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Neues  ArcMv 


der 


GBüBllsiM  lir  iltgni  ttclu  Guscliiclitiikiiilli 


Beförderung  einer  Oetanuntansgabe  der  Qnellentehriften 
denttoher  Oetohichten  des  Kittelaltert. 


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/  X  Zwölfter  Band. 


V. 


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Hannoter. 

Hahn 'sehe  Buchhandlung. 
1887. 


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^ftonoTer.  OaUm^nn'sebe  9ucbdruokerel. 


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5 


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Inhalt 

deite. 
I.     Bericht  über   die   zwölfte  PlenarverBammlang  der 
Central  -  Direction      der     Monnmenta     Germaniae 

Berlin  1886 1—10 

II.     Zar    Kritik     Dänischer    Gesehichtsquellen.      Von 

G.  Waitz 11—  39 

m.     Ueber   den    ersten   Theil    der  Annales   Fnldenses. 

Von  G.  Waitz 41—  61 

IV.     Ueber  das  älteste  Verbrüdemngsbuch  von  St.  Peter 
in  Salzburg.    Von  S.  Herzberg-FrSnkel.    Mit 

1  Tafel  : 63—107 

Y.     Diuirämen  der  Bonifazischen  Briefe  im  Liber  vitae 

ecclesiae  Dnnelmensis.     Von  H.  Hahn  .     .     .     .     109 — 127 
VI.     Zur  Translatio   8.  Benedicti.      Von   O.   Holder- 

Egger 129—141 

VII.     Zur    Kritik    Tegernseer    Geschichtsquellen.      Von 

L.  y.  Heinemann 143 — 160 

Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz. 
Von  Rudolf  Thommen.     Mit  2  Tafeln    .     .     .     161—186 
Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozeceuse.    V  Oil  1**.  11 U  r  z  e     187 — 202 
Miscellen : 

Zu  Einharts  Vita  Karoli.     Von  M.  Manitius     206—206 
Ueber   die   wiedergefundene   Handschrift   von 

Königshofens  Chronik.     Von  C.  Hegel      .     207—208 
Eine  ungedruckte  Vita   Erzbischofs  Anno  H. 

von  Köln.     Besprochen  von  F.  W.  E.  Roth     209—217 
Handschriften    italienischer  Chroniken.     Von 

H.  Simonsfeld 218—220 

Lateinische  Elegie   auf  'Neun  Schneider   und 

Ein  Ei\     Von  G.  Schepss 221—222 

Zur    Genealogia     regum     Francorum.       Von 

A.Rethfeld 223—226 

Zu  Hermannus  Contractus.     Von  J.  May.     .     226 — 231 

Nachrichten 282 — 328 

XI.     Die  Abtheilung  'Briefe*  der  Monumenta  Germaniae. 

Von  W.  Wattenbach 239--244 

Uebersicht  der  ersten  Abschnitte  bis  zum  Jahr  911. 

Von  W.  Gundlach 246—288 

Xn.     Chlodovechs  Sieg  über  die  Alamannen.   Von  Bruno 

Krusch      . 289—301 

XIII.  Zu    Gregors    Schrift    *De    cursu    stellarum*.     Von 

Bruno  Krusch       .     .     .     • 803—308 

XIV.  Codex  A  2  der  Historia  Francorum  des  Gregors 
von  Tours.  Erklärung  von  Max  Bonnet  und 
Entgegnung  von  Bruno  Krusch 309—314 

XV.    Das  Anger8*sche  Fragment  des  Saxo  Grammaticus. 

Von  P.  Hasse 316—332 


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VI 


Inhalt. 


Seite 
XVI.     Leben  Panls  von  Bemried.     Von  J.  May    .     .     .     888 — 352 
XVII.     Der  Titel  der  Meroviogerkönige.  Von  H.  Bresslau     363^-360 
XVni.     Zu     Rahewin,     Raotger     und     Lambert.       Von 

M.  Manitius 361 — 386 

XIX.     Eine     neuentdeckte     westgothisehe     Rechtsqnelle. 

Von  K.  Zeumer 887—400 

XX.     Miscellen : 

Annalen  von  122—1044.    Von  A.  Qoldmann     408—407 
Papstbullen  im    Germanischen  Museum.     Von 

W.  Wattenbach 408—410 

Ein  Nachtrag.     Von  R.  Thommen      .     .     .     411—414 
Aus   den  Regesten  Honorius  III.     Mitgetheilt 

von  Reinhold  Röhricht 416 — 418 

Eine  Berichtigung.     Von  8.  Löwenfeld      .     419 u. 420 
Der  Mainzer  Chronist  Georg  Heilmann ;  Bruch- 
stück seiner  Chronik.     Mitgetheilt  von  F.  W. 

E.  Roth 421U.422 

Der  Fonds  Libri  in  Florenz.     Von  B.  K  r  u  s  c  h     428  u.  424 

Nachrichten 426—462 

XXI.     Die  Abtheiiung  'Briefe'  der  Monnmenta  Germaniae. 
Uebersicht  der  ersten  Abschnitte  bis  zum  Jahr  911. 

Von  W.  Gundlach.     Schluss .     453—602 

XXII.     Noch   einmal   die  Biographien   des  Majolus.     Von 

Ernst  Sackur 608—616 

XXIII.  Die  Confatatio  primatus  papae.     Von  Dr.  Bruno 
Gebhardt 617—530 

XXIV.  Das  Capitulare   des  Kaisers  Lothar  I.   vom  Jahre 

846.     Von  Woldemar  Lippert 631—641 

XXV.     Zur  Kritik  Alberts   von  Aachen.     Von  Dr.  Fritz 

Kühn 648-668 

XXVI.     Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  Von  Dr.  Otto 

Rademacher 669—676 

XXVIL     Miscellen: 

Der  Codex  Paris,   lat.   nouv.   acq.  204.     Von 

Dr.  K.  Lehmann 679—586 

Miracula  Burchardi  III.  archiepiscopi  Magde- 

burgensis.     Von  W.  Schum 686 — 690 

Zu  Fortunatus,  den  Annales  Quedlinburgenses 
und  Sigeberts  Vita  Deoderici.  Von  M.  Ma- 
nitius      591—596 

Zur    Kritik    des    Widukind.      Von    Professor 

B.  Simson 697—698 

Der  sogen.  Briefwechsel  des  Trierer  Erzb. 
Hillin  und  Dietrich  von  Nieheims  Chronik. 

Von  H.  V.  Sauerland 599—601 

Nachrichten 602—608 

Register 609—614 


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I. 

Bericht 

über  die 

zwölfte  Plenarversammlxing^ 

der  Central -Direction 

der 

Monumenta  Oermauiae 

Berlin  1886. 


Kenes  Archiv  etc.     XII. 


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Am  25.  Mai  1886  ist  nach  nur  kurzer  Krankheit  der 
Torsitzende  der  Centraldireetion,  der  Geheime  Reffierungsrath 
Dr.  Georg  Waitz  durch  den  Tod  von  uns  geschieden.  Die 
Leitung  der  Osterversammlung  und  die  Abfassung  des  Be- 
nchts  darüber  waren  seine  letzten  Arbeiten.  Mit  grosser  An- 
strengung hatte  er  sich  so  lange  aufrecht  gehalten;  schon  vor 
flter  letzten  Sitzung  befiel  ihn  eine  tiefe  Ohnmacht. 

Seine  bis  dahin  so  kräftige  Constitution  schien  zu  der 
Hoffnung  zu  berechtigen,  dass  durch  die,  nach  den  Sitzungen 
leichter  zu  bewirkenae  Ruhe  seine  Kräfte  sich  wieder  her- 
stellen würden,  allein  die  Hoffiiung  täuschte,  es  trat  eine  ausser- 
Mtlentlich  rasche  Abnahme  ein,  welcher  keine  Kunst  der  Aerzte 
zu  begegnen  im  Stande  war.  Schmerzen  hat  er  wenig  zu 
linden  gehabt,  und  von  der  nahen  Auflösung  hatte  er  keine 
Empfindung.  So  ist  er  mitten  aus  der  Fülle  seiner  rastlosen 
Thätigkeit  geschieden,  ein  hohes  Vorbild  für  jeden  seiner 
ITachfolger. 

Georg  Waitz  war  am  9.  October  1813  in  Flensburg  ge- 
boren; schon  auf  dem  Gymnasium  entwickelte  sich  in  ihm, 
Torzüglich  angeregt  durch  das  Studium  von  Niebuhr's  Römi- 
scher Geschichte,  die  Neigung  zu  historischen  Studien,  welche 
er  mit  dem  Hauptfach  der  Jurisprudenz  zu  verbinden  gedachte. 
Sach  einem  Studienjahr  in  Kiel  ffing  er  Ostern  1833  nach 
Berlin,  wo  er  sich  eine  umfassende  juristische  und  philologische 
Bildung  erwarb,  und  eifrig  an  den  historischen  Uebungen  des 
Prot  und  Oberbibliothekar  Wilken  theilnahm;  ganz  vorzüglich 
aber  zogen  ihn  die  Vorlesungen  und  Uebungen  von  L.  Ranke 
an.  Schon  1835  gewann  er  einen  akademischen  Preis  mit  seiner 
Bearbeitung  des  Lebens  Heinrichs  I ;  diese  Arbeit  wurde  wäh- 
vend  eines  Aufenthalts  in  Kopenhagen  im  Winter  1834/5  aus- 
gearbeitet. 'Als  ich  nach  Berlin  zurückkehrte',  sagt  Waitz  in 
»einem  Lebensabriss,  'widmete  ich  mich,  durch  Ranke's  Er- 
munterung bestimmt,  ^anz  dem  Studium  der  Geschichte'.  Er 
lebte  in  dem  Freundeskreise,  aus  welchem  unter  Ranke's  Lei- 
tung die  Jahrbücher  des  Deutschen  Reichs  unter  den  Sächsi- 
schen Kaisern  hervorgingen ;  hier  wurde  auch  die  Untersuchung 


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4  Bericht  über  die  zwölfte  Plenarversammlung  1886. 

über  die  Unechtheit  des  Chronicon  Corbejense  geführt,  welche 
endlich,  von  Waitz  und  Hirsch  gemeinsam  ausgearbeitet,  ihnen 
1837  den  Preis  der  Göttinger  Societät  einbrachte.  Schon  1836 
aber  hatte  Waitz  mit  einer  Untersuchung  über  das  Chronicon 
Urspergense  den  Doctorgrad  gewonnen,  und  gleich  nachher 
folgte  er  einer  Aufforderung  von  G.  H.  Pertz,  der  ihn  auf 
Ranke's  Empfehlung  eingeladen  hatte,  nach  Hannover  über- 
zusiedeln una  an  der  Herausgabe  der  Monumenta  Germaniae 
theilzunehmen:    eine   Aufgabe,    welcher  er   sich  sogleich   mit 

frösstem  Eifer  und  glänzendem  Erfolge  widmete,  und  die  für 
ie  wesentlichste  Richtung  seiner  Studien  den  Ausschlag  gab. 
Sowohl  fruehtreiche  wiasenscfaafüicbe  Reisen  wie  musterhafte 
Ausgaben,  beginnend  mit  der  Ausgabe  des  Widnkind  im 
3.  Band  Scriptores^  bewährten  bald  seine  hervorragende  Tüch- 
tigkeit auf  oiesem  Gebiete ;  er  begleitete  Pertz  auch  1842  nach 
Berlin,  jedoch  nur,  um  angefangene  Arbeiten  zu  vollenden,, 
denn  schon  war  an  ihn  die  Berufting  nach  Kiel  als  ord.  Pro« 
fessor  der  Geschichte  ergangen,  welche  ihn  in  neue  Bahnen 
führte;  Aber  weder  dieser  noch  der  Ruf  nach  Göttingen, 
welchem  er  1849  folgte,  haben  seine  Theilnafame  an  den 
Arbeiten  für  das  grosse  Werk  der  Monumenta  G^rmaniae 
unterbrochen«  Er  allein  unter  den  Mitarbeitern  hat  niemal» 
au%ehört,.  für  dasselbe  thätig  zu  sein,  obgleich  auch  ihm  ein. 
Antheil  an  der  Leitung  des  Unternehmens  versagt  blieb.  Eft 
lieet  uns  fem  und  ist  nicht  dieses  Ortes,  hier  auf  seine  reiche 
Wn^ksamkeit  in  verschiedenen  Richtungen  einzugehen;  nur  daa 
glatiben  wir  nicht  überj^hen  zu  dürfen,  dase  die  langjährige 
Thätigkeit  als  Leiter  historischer  Uebungen  ihm  Anlass  gab 
zu  einer  Fülle  quellenkritischer  Untersuchungen,  welche  unter 
seiner  Leitung  und  Mitwirkung  zum  Abschluss  kamen,  wäh- 
rend ihm  zugleich  diese  Stellung  besomdJBra  nahe  und  lebhafte 
Beziehungen  zu  ganzen  Generationen^  .junger  Historiker  ^ab, 
welche  fruchtbar  wurden  für  die  groisden  Au%aben,  die  ihm 
ab  Mitglied  der  historischen  Commission  in  München  und  als 
Vorsitzendem  der  Centraldirection  der  Monumenta  G^ermaniae 
zufielen.  Wo  er  in  solcher  Weise  betheiligt  war^  und  ich  nenne 
in  dieser  Beaiehung  namentlich  noch  den  hänsischesi  Geschicfats- 
verein,  dessen  zweckmässige  Organisation  man  grosse&theils 
als  sein:  Werk  betrachten  kann,  &l  ent&ltete  er  stets  dieselbe 
me  ermattende  Thätigkeit,,  die  immer  sich  gleich  bleibende 
Gewiseetthaftij^keit,  welche  ihn  in  allen  Verhältnissen  aiuh 
zeichneten.  Nicht  minder  aber  fielen  die  Eigenschaften  seines 
Charakters  ins  Gewicht^  welche  ihm  von  allein  Seiten,  das  un^ 
erschütteriichste  Vertrauen  sieherfcen:  man  war  voUkommen 
sicher,  dase  niemals  auf  seine  Hondlangsweise  persönUehe 
Rückmehten  oder  gar  selbsts&cbdge  Mbtive  Emfluss   übten; 


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Berioht  über  ^e  ewölfte  Plenanr«niammlutig  1886.  % 

das«  uBier  allen  Umständen  nor  eine  rein  sachlicbe  Entschei- 
dong  zu  eriv:M:ten  wixr. 

Diese  Ito^  bewährten  Eigensokaften  des  Charakters 
nicht  minder  als  die  Vertrautheit  mit  dem  Unternehmen  seit 
80  langer  Zeit,  und  die  aligemein  anerkannte  Virtuosität  in 
der  Bearbeitung  mittelalterlicher  CbroBiken  waren  es,  wölehe 
ihn  bei  dei*  neuen  Orgamistttion  der  ttonumenta  Germaniae  im 
J.  1874  sofort  als  den  einzig  zur  Leitung  desselben  Geeig- 
neten und  Berufenen  erscheinen  Hessen,  und  er  s^st  ttvif 
demi  auch  kein  Bedenken,  im  folgenden  Jahre  1876  seine 
Lebrthätigkeit  in  Gröttingen  mit  dieeer  Aufgabe  zu  vertausebeta, 
welche  ihm  selbst  als  die  ihm  gebührende  erschien.  Von 
seiner  'Thätigkeit  in  dieser  -Stellung  legen  die  Berichte  in  den 
11  Bänden  dieser  Zeitschrift  Zeuenis  ab,  doch  kt  darin  nur 
ein  kleiner  Theil  derselben  enthalten.  Es  entzieht  sich  ^der 
Kenntnis,  wie  viel  er  fortwährend  durch  Rath  und  Anleitung, 
durch  die  sorgfältigste  Prüfung  und  nicht  selten  Umart)eitung 
der  eingelieferten  Arbeiten  seiner  Abtheilun^  gewirkt  hat.  Es 
war  die  Abtheitung  der  Seriptores,  die  umfassendste  und  von 
ihm  stets  als  der  eigentliche  Kern  der  ganzen  Bamtnlung  be- 
trachtete, welche  er  sich  selbst  vorbehalten  hatte,  aber  nicht 
minder  hatte  er  immer  das  Ganze  im  Auge  und  wusste  mit 
sicherem  Tact  und  scharfem  Blick  alle  Fäden  des  vielver- 
zweifften  Unternehmens  in  der  Hand  zu  behalten.  Gleich- 
gestellten Collegen  volle  Selbständigkeit  gewährend,  war  er 
doch  zu  Rath  und  Hülfe  stets  bereit,  und  gab  allen  aas  leuch- 
tendste Beispiel  und  Vorbild  unermüdlichster  Arbeitsamkeit. 
Lange  noch  wird  er  im  Kreise  der  Mitarbeiter  schmerzlich 
vermisst  werden,  aber  es  bleibt  als  ein  bohes  Glück  anzu- 
erkennen, dass  gerade  in  seine  Hand  die  überaus  schwierige 
Aufgabe  gelegt  war,  das  unheilvoller  Stockung  anheimgefallene 
Unternehmen  in  neue  Bahnen  hinüberzuleiten  und  länger  als 
ein  Jahrzehnt  hindurch  die  neue  Organisation  so  trefflich  zu 
befestigen,  dass  dadurch  auch  dem  Nachfolger  «eine  Aufgabe 
sehr  erleichtert  ist. 

Trotz  wachsender  Beschwerden  war  Waitz  auch  im  letzten 
Winter  noch  angestrenfft  thätig,  und  die  folgenden  Blätter 
werden  die  letzten  Früchte  seiner  Arbeit  bringen.  Sehr  er- 
Bcliöpft  durch  die  Leitung  der  Jahresversammlung,  verfasste 
er  doch  noch  in  gewohnter  Weise  den  Bericht,  welchen  wir 
nun  folgen  lassen. 

Die  Plenarversammlung  der  Centraldirection  der  Monumenta 
Germaniae  ward  in  diesem  Jahr  in  den  Tagen  vom  13 — 15. 
April  in  gewohnter  Weise  abgehalten.  Leider  waren  von  den 
aixswärtigen  Mitgliedern  zwei.  Geh.  Rath  Prof.  v.  Gieteeb recht 
in  München  durch  Unwohlsein,   Hofrath  Ritter  t.  Sickel  in 


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6  Bericht  über  die  zwölfte  Plenarversammlung  1886. 

Wien  durch  einen  längeren  Aufenthalt  in  Rom  von  der  Theü- 
nahme  abgehalten.  Da  die  Centraldireetion  im  Lauf  des  Jahres 
ihr  Mil^lied,  den  Justizrath  Euler  in  Frankfurt  a.  M.,  der 
schon  der  früheren  Leitung  der  Monumenta  angehört  hattOp 
durch  den  Tod  verloren,  nahmen  von  auswärts  nur  Pro£ 
Dümmler  in  Halle,  Prof.  Hegel  in  Erlangen,  Hofrath  Prot 
Maassen  in  Wien  theil»  Dagegen  waren  die  hiesigen  Mit- 
glieder vollzählig  anwesend,  von  der  Wahl  eines  neuen  Mit- 
gliedes ward  für  jetzt  Abstand  genommen. 

Auch  in  diesem  Jahr  hat  es  nicht  an  manchen  Störungen 
gefehlt,  wie  sie  bei  der  grossen  Zahl  betheiligter  Arbeiter  kaum 
zu  vermeiden  sind.  Doch  darf  sowohl  nach  den  vollendeten 
Werken  wie  nach  den  Berichten,  welche  die  Leiter  der  einzelnen 
Abtheilungen  erstatteten,  der  Stand  der  Arbeiten  als  ein  all- 
gemein befriedigender  bezeichnet  werden. 

Vollendet  wurden  im  Lauf  des  Jahres  1885/86 
in  der  Abtheilung  Auetores  antiquissimi : 

1)  Tom.  rV,  2  Venanti  Honori  Clementiani  Fortunati  opera 
pedestiia.    Recensuit  et  emendavit  Bruno  Krusch.    4.; 

2)  Tom  Vn  Magni  FeUcis  Ennodi  Opera.  Recensuit  Fe 
Vogel.    4.; 

in  der  Abtheilung  Scriptores: 

3)  Scriptores  rerum  Merovingicarum  tom.  I  (Gregorü 
Turonensis  opera),  pars  2:  Miracula  et  opera  minora  (ed. 
Bruno  Krusch).    4.; 

4)  Gesta  abbatum  Fontanellensium.  Recensuit  S.  Löwen- 
feld.   8.; 

in  der  Abtheilung  Leges :  . 

5)  Sectio  V  Formulae  Merowinrici  et  Karolini  aevl 
Accedfunt  ordines  judiciorum  Dei,  ed.  K.  Zeumer.  Pars  2.  4.; 

von  dem  Neuen  Archiv  der  Gesellschaft  für  ältere  Deutsche 
Geschichtskunde : 

6)  Band  XI. 

Der  Leiter  der  Abtheilung  Auetores  antiquissimi,  Pr©£ 
Mommsen,  hat  auf  der  im  vorigen  Jahr  begonnenen,  in  die- 
sem beschlossenen  Reise  die  Bibliotheken  Italiens,  der  Schweiz, 
Frankreichs  und  Englands  für  die  kleinen  Chroniken  aus  der 
Zeit  des  Uebergangs  aus  dem  Alterthum  in  das  Mittelalter  voll- 
ständig ausgebeutet  und  jetzt  an  die  Ausgabe  selbst  Hand  ge- 
legt. V  on  den  noch  ausstehenden  Editionen  des  Sidonius,  mit 
Anhang  der  Briefe  des  Ruricius  und  Faustus,  und  des  Clau- 
dianus  ist  jene  der  Vollendung,  diese  dem  Drucke  nahe.  Da- 
gegen sind  die  auf  die  Bearbeitung  des  Cassiodorius  gesetzten 
Hof&iungen  auch  in  diesem  Jahr  nicht  in  Erfüllung  gegangen. 

Die  umfassende  Abtheilung  der  Scriptores  hat  weniger  im 
Druck  vollendet,  mehr  aber  thefls  weitergeführt,  theils  begonnen 
als  in  manchem   früheren  Jahr.     Lebhaft  gefördert   ward   der 


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Bericht  über  die  zwölfte  Plenarversammlung  1886.  7 

15.  Band  der  Folioausgabe,  der  bestimmt  ist  die  zahlreichen 
Supplemente  zu  den  Vitae  und  kleineren  Historiae  der  Karo- 
lingischen,  Sächsischen  und  Fränkischen  Zeit  zu  geben:  sie 
haben  solchen  Umfang  erhalten,  dass  jetzt  mit  dem  Ende  des 
10.  Jährhunderts  schon  700  Seiten  überschritten  sind.  Der 
Druck  steht  in  der  Ausgabe  der  interessanten  Vita  quinque 
fratrum  des  Bruno,  die  Dr.  Kade  aufgefunden  und  für  ims 
bearbeitet  hat.  Den  grösseren  Theil  des  Bandes  lieferte  Dr. 
Holder -E^eer,  einzelnes  Dr.  v.  Heinemann,  dessen 
Thätigkeit  leider  durch  längeres  Kranksein  unterbrochen  ward. 
Die  in  den  Monumenta  bisher  fehlende  Ausgabe  der  Gesta 
Heinrici  metrice  (Carmen  de  hello  Saxonico),  über  deren  Ver- 
fasser neuerdings  wieder  lebhaft  verhandelt  ist,  wird  Oberlehrer 
Dr.  Pannenborg  in  Gröttingen  liefern.  —  Der  28.  Band  der 
Scriptores  enthält  auf  den  30  Bogen,  die  gesetzt  sind,  die  aus- 
fiihriichen  Nachrichten  des  Bogerus  de  Wendover  und  Matheu» 
Parisiensis  zur  Geschichte  der  Staufischen  Zeit,  die  Dr.  Lieb  er- 
mann bearbeitet  hat.  Und  noch  immer  steht  ein  bedeutender 
Theil  aus.  Dann  folgen  die  Dänischen  Autoren,  die  ebenfalls 
för  die  Staufische  Periode,  insonderheit  die  Zeit  Friedrich  I» 
und  Heinrich  des  Löwen  die  wichtigsten  Nachrichten  enthalten. 
Der  Leiter  der  Abtheilung,  Geh.  Reg.-Rath  Waitz,  von  früher 
her  mit  diesen  Autoren  näher  bekannt,  benutzte  einen  Aufent- 
halt in  Kopenhagen,  um  die  Handschriften  der  königlichen  imd 
Cniversitäts- Bibliothek  zu  untersuchen,  von  denen  mehrere 
später,  ebenso  wie  wichtige  Codices  der  Universitäts-Bibliothek 
zu  Upsala,  zu  näherer  Benutzung  ^eföUigst  hierher  gesandt 
worden  sind.  Untersuchungen  zur  Kntik  Dänischer  Geschichts- 
quellen werden  demnächst  die  Ausgabe  selbst  vorbereiten.  Da 
es  sich  aber  als  nothwendig  herausgestellt  hat,  auch  die  islän- 
disch geschriebenen  Berichte  heranzuziehen,  ward  Hr.  Dr.  Fin- 
Bur  Jönsson  in  Kopenhagen  gewonnen,  die  einschlagenden 
Stücke  der  Knyilinga-Saga  und  einige)*  anderer  nordischer  Dar- 
stellungen zu  bearbeiten.  —  Auch  von  dem  29.  Bande,  der  zu 
Anfang  Nachträge  älterer  Italienischer  Werke,  Miracula  Colum- 
bani,  Vita  Petri  Urseoli  ducis  Venetici,  die  ungedruckte  Vita 
eines  Abts  Gregorius,  die  ausführliche  metrische  Bearbeitung 
der  Vita  Anselmi  u.  a.  bringen  wird,  sind  schon  einzelne  Bo^en 
gedruckt.  Für  die  späteren  Historiae  der  Staufischen  Zeit  hat 
Dr.  Holder-Egger  auf  einer  zweiten  Reise  nach  Italien  in 
Rom,  Florenz,  Lucca,  Asti,  Mailand  gearbeitet;  einiges  andere 
Dr.  Simonsfeld  in  München  übernommen.  —  Am  wenigsten 
Fortschritte  haben  in  diesem  Jahr  die  neuen  Ausgaben  der 
Gesta  pontificum  Romanorum  und  der  Streitschriften  aus  der 
Zeit  Gregor  VQ.  und  seiner  Nachfolger  gemacht,  nachdem  die 
handschriftlichen  Vorarbeiten  grossentheiis  abgeschlossen  sind. 
—  Dagegen  ist  nach  Vollendung  des  ersten  Bandes  der  Scrip- 


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S  Bericht  über  die  zwölfte  Plenarverflammlung  1886. 

tores  remm  Merovingicarum  der  Druck  des  zweiten  regelmässig 
gefördert;  die  umfassende^ompilation  des  sogenannten  Fredegar 
grossentheils  vollendet.  Es  schUessen  sieh  an  der  Liber  histo- 
riae  Francorum  (Gesta  regum  Francorum)  und  die  Bücher  über 
einzelne  Könige  oder  Mitglieder  der  königlichen  Familie,  alles 
bearbeitet  von  Dr.  Krusch,  der  inzwischen  eine  interessante 
Untersuchung  über  die  Gesta  Dagoberti  in  den  Forschimgen 
zur  Deutschen  Geschichte  veröffentlicht  hat.  —  Der  Zeit  nach 
reiht  sich  hier  die  neue  Bearbeitung  der  Gesta  abbatum  Fon- 
tanellensium  an,  welche  Dr.  Löwen feld  für  die  Sammlung 
der  Octavausgaben  geliefert  hat  auf  Grund  einer  alten  Hand- 
schrift in  Havre,  die  Pertz  unbekannt  geblieben  war  und  die 
erheblich  von  dem  früher  gedruckten  Text  abweicht.  Da  das 
Werk  für  die  Kritik  der  Karolingischen  Annalen  des  9.  Jahr- 
himderts  eine  nicht  geringe  Bedeutung  hat,  wird  der  zuver- 
lässige Text  vielen  erwünscht  sein.  —  Mit  besonderer  Freude 
ist  endlich  zu  melden,  dass  der  Druck  der  Deutschen  Chro- 
niken wieder  hat  aufgenommen  werden  können.  An  die  aus- 
führliche Einleitung  von  Dr.  E.  Schröder  schliesst  sich  der 
mit  Benutzung  alles  handschriftlichen  Materials  bearbeitete  Text 
der  Kaiserchronik,  den  wir  sicher  erwarten  dürfen  im  Lauf 
des  Jahres  vollendet  zu  sehen.  Auch  macht  Prof.  Strauch 
in  Tübingen  Hoffiiung,  dass  dann  alsbald  das  noch  umfang- 
reichere Werk  des  Enenkel  folgen  kann,  das  den  ersten  Band 
der  Deutschen  Chroniken  abschliesst.  —  Wenn  die  Arbeiten 
dieser  Abtheilung  vielleicht  am  meisten  durch  Zusendung  von 
Handschriften  aus  den  Bibliotheken  des  In-  und  Auslandes  ge- 
fordert worden  sind,  so  haben  ausserdem  zahlreiche  Gelehrte 
durch  Collationen  oder  Abschriften  bereitwilligst  ihre  Unter- 
stützung gewährt:  zu  nennen  sind  A.  Molin ier  in  Paris, 
Ouverleaux  in  Brüssel,  Thompson  und  Dr.  Hiess  in 
London,  Rogers  in  Cambridge,  C.  Cipolla  in  Turin, 
Fleiuming  in  Stockholm,  Erslev  in  Kopenhagen,  Herz- 
berg-Fränkel  in  Wien,  W.  Meyer  und  Simonsfeld  in 
München,  Wyss  in  Darmstadt,  Wächter  in  Düsseldorf. 

In  der  Abtheilung  Leges  hat  Dr.  Lehmann,  der  die 
neue  Bearbeitung  der  Lex  Alamannorum  übernommen,  die 
wichtigeren  älteren  Handschriften  aus  Paris,  SangaUen,  München, 
Wien,  Gotha,  Wolfenbüttel,  Hamburg,  die  sämmtKch  gefälligst 
hierher  gesandt  wurden,  neu  verglichen  und  hofft  im  Lauf  des 
Jahres  die  Bearbeitung  des  Textes  vollenden  zu  können.  — 
Der  zweite  Band  der  Capitularien  ist  durch  amtliche  Geschäfte 
und  längeres  Unwohlsein  des  Prof.  Boretius  zurückgehalten 
worden.  —  Dagegen  gelangte  die  Ausgabe  der  Formeln  von. 
Dr.  Zeumer  imd  damit  eine  sehr  wichtige  Publication  zum 
Abschluss;  fast  noch  in  letzter  Stunde  konnte  eine  in  Klagen- 
furt  aufgefundene  Handschrift    durch   gütige  Mittheilung    der 


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Beriofat  über  die  zwölfte  Plenarveraammlang  1886.  9 

nöthigen  Abschriften  von  lütter  v.  Jaksoh  verwerthet  werden. 
Die  Sammlung  der  Formeln  von  Gottesurtheilen,  die  den  SchlHss 
bildet,  ist  ungleich  viel  reicher  als  irgend  eine  frühere  und 
bringt  eine  nidit  geringe  Zahl  imgedruckter  Stücke.  Genaue 
Register  und  Concordanzen  werden  den  Gebrauch  des  Bandes 
erleichtem.  —  An  der  Herausgabe  der  Fränkischen  Conoilien, 
für  welche  die  hiesige  aus  der  Hamilton'schen  Sammlung  er- 
worbene Handschrift  verglichen  ward,  wird  sich  demnächst 
unter  Leitung  des  Hofraths  Prof.  Maassen  in  Wien  Dr.  Lip- 
pe rt  betibeihgen.  —  Prof.  Weiland  in  Göttingen  ist  bei  der 
Arbeit  fär  die  neue  Ausgabe  der  Reidisgesetze  und  Acta  pu- 
blica (Le^es  H)  besonders  durch  Mittheimngen  aus  dem  Vati- 
canischen  Archiv  von  Hofrath  v.  Sickel  unterstützt  worden. 
Dr.  Kehr,  der  hierbei  schon  Hülfe  geleistet  hat,  wird  noch 
einige  Monate  für  diese  Zwecke  in  Rom  verweilen. 

Dagegen  kehrt  Hofrath  v.  Sickel,  der  Leiter  der  Ab- 
theilung Diplomata,  der  den  Winter  über  durch  die  Direction 
der  Oesterreichischen  Station  für  urkundliche  Geschichtsforschung 
in  den  Römischen  Archiven  in  Anspruch  genommen  war,  jetzt 
nach  Wien  zurück  und  wird  die  Arbeiten  filr  die  Ausgabe  der 
Urkunden,  zunächst  Otto  H,  die  inzwischen  die  Drr.  iJhlirz 
und  Fanta,  dieser  leider  gestört  durch  ungünstige  Gesund- 
heitsverhältnisse ,  fortgeführt  haben,  zum  Abschluss  bringen. 
Eine  längere  kritische  Abhandlung  über  Aechtheit,  Ausfertigung, 
Datierung  und  Ueberlieferung  der  einzelnen  Urkunden  erscneint 
in  den  Ergänzungsheflen  zu  den  Mittheilungen  des  Instituts 
für  Oesterreichiscne  Geschichtsforschung. 

Die  Abtheilung  Epistolae  unter  Leitung  des  Prof.  Watten- 
bach  bereitet  durch  den  zuletzt  eingetretenen  Hülfsarbeiter 
Dr.  Gundlach  jetzt  eine  Edition  aller  älteren,  besonders  für 
die  Fränkische  Geschichte  wichtigen  Briefe  vor.  Zu  dem  Ende 
ist  ein  Verzeichnis  der  Ausgaben  und  Handschriften  aufgestellt, 
das  demnächst  im  Neuen  Archiv  veröffentlicht  werden  soll,  und 
dem  die  Bearbeitung  der  Texte  nach  den  grossentheils  schon 
verglichenen  Handsäriften  folgen  wird.  —  Von  Dr.  Roden - 
berg,  der  sich  inzwischen  auch  als  Privatdocent  an  der  hie- 
sigen Universität  habilitiert  hat,  ward  der  Druck  der  Briefe 
Innocenz  IV.  weitergeführt  imd  der  Abschluss  eines  Bandes 
für  das  nächste  Jahr  in  Aussicht  gestellt:  manche  wichtige  Er- 

fänzungen  zu  den  Abschriften  von  Pertz,  welche  fortwflirend 
ie  Grundlage   bilden,  lieferte  aus  dem  Vaticanischen  Archiv 
Dr.  V.  Falke. 

In  der  Abtheilung  Antiquitates,  welche  Prof.  Dum  ml  er 
in  Halle  leitet,  wird  Dr.  Traube  in  München  die  erste  Hälfte 
des  3.  Bandes  der  Poetae  aevi  Earolini  demnächst  zum  Ab- 
schluss bringen.  Die  Fortsetzung  hat  Dr.  Harster  in  Speier 
übernommen.   —  Von  den  Necrologia  Germaniae  gelangt  eine 


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10  Beriebt  über  die  zwölfte  PI enar Versammlung  1886. 

Hälfte  des  vom  Archivar  Baumann  in  Donauesehingen  be- 
arbeiteten Bandes,  die  Alamannischen  Diöcesen  mit  Ausschluss 
Strassburgs,  besonders  zur  Ausgabe;  woran  sich  später  die 
Sammlung  der  Oesterreichischen  von  Dr.  Herzberg-Fränkel 
in  Wien  anschliessen  wird :  auch  einzelne  Verbrüderungsbücher, 
wie  das  besonders  wichtige  von  Salzburg,  finden  hier  Berück- 
sichtigung. 

Der  11.  Band  des  Neuen  Archivs  unter  Prof.  Watten- 
bachs  Redaction  enthält  ausser  kritischen  Untersuchungen 
verschiedener  Art  —  über  den  Catalogus  Felicianus  der  Papst- 
geschichte von  G,  Waitz,  über  die  Formelsammlungen  von 
£.  Zeumer,  zur  Ausgabe  der  Lex  ßibuaria  von  K.  Leh- 
mann, über  Tironische  Noten  von  W.  Schmitz  —  auch  eine 
Reihe  bisher  ungedruckter  Stücke,  mitgetheilt  von  Bishop, 
Dümmler,  Hansen,  Löwenfeld,  öchepps  u.  a.  Ör. 
Holder-Egger  berichtet  über  seine  Italienische  Reise.  — 
Schon  ein  Blick  auf  diese  Bände  zeigt,  wie  viel  auf  dem  Ge- 
biet der  Deutschen  Geschichtsforschung  gearbeitet  wird,  aber 
auch  wie  viel  zu  thun,  wie  in  mancher  Beziehung  unerschöpf- 
lich der  Reichthimi  unserer  Geschichtsquellen  ist. 


Die  interimistische  Geschäftsführung  ist  dem  Prof.  Watten- 
bach übergeben. 


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II. 

Zur  Kritik 

Dänischer  Geschichtsquellen. 

Von 

G.  Waiti. 


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I.    Der  Text  des  Soeno  Ag^onis.. 

Die  Geschichte  der  Dänisdien  Könige  von  Sueoo  Aggonis 
ward  im  J.  1642  zu  Soröe  heraasge^eben  yoel  Stephanus  Johanr 
lOB  Stephaniufi  'ex  vetustissimo  codice  membranaceo  ms.  re^ae 
bibüothecae  Hafhiensis'.  Der  Codex  ist,  wie  so  viele  anoere 
Schätze  der  alten  Kopenhagener  Universitötsbibliothek,  im  Jahre 
1728  verbrannt,  nna  lässt  sich  auch  nicht  mit  voller  Sidierheit 
in  alten  Verzeichnissen  der  Handschriften  erkennen.  WoU 
sagt  Stephanius  in  einer  handschriftlich  erhaltenen^  von  Birket 
Smith  in  seinem  Buch  ^jöbenhavns  Universitetsbibliothek  f0r 
1728'  S;  149  N.  5  mitgetheilten  Notiz:  'Liber  antiquas  ms.,  in- 
»gnitiis  E.  38  complectitur  «teste  Danorum  ^uaedam,  quae 
egregius  grammancns,  ongine  oialandicus,  nomme  oveno,  con- 
seripsit  ad  instantiam  dn.  Absolonis^  arc^episcopi  Lmidensis, 
dedncens  historiam  a  Dan,  primo  Danorum  rege^  usqne  aa 
Valdemaram  I.  et  Canutom,  nlium  eins,  ex  Saxone  Grrämmaf. 
Der  Herausgeber  macht  dingen  geltend,  dass  weder  Sven 
aus  Saxo  ^eschöpfk,^  noch  seinWeik  mit  Dan  begonnen,  dass 
auck  in  einem  Verzeichnis  der  Handschriften  von  1662  der 
Inkalt  an&egeben  wird:  'Saxo  Qrammat.  vel  gesta  Danorum  etc.'; 
wozu  sich  noch  hinzufügen  lässt,  dass  Sueno  nirgends  aus- 
drücklich sagt^  er  habe  'ad  instantiam  Absolonis'  geschrieben. 
Da  aber  von  einer  andern  Handschrift,  die  das  Werk  des 
Sueno  enthaltai  könnte,  sidi  in  jenem  Verzeichnis  keine  Spur 
findet,  wird  die  Sache  zweifelhaft  bleiben  müssen,  ein  Irrthum 
des  Stephanius  in  der  Bezeichnung  des  Werkes,,  ehe  er  das- 
selbe herausgegeben  —  die  Notken  b^innen  mit  dem  J.  1640 
—  immerhin  möglich  sein. 

Bei  der  Memrzahl  der  in  jenem  Brande  zerstörten  Codices 
ist  ein  gewisser  Ersatz  in  Abschriften  zu  finden,  welche  Dä- 
nische Gelehrte  vorher  gemacht  mad  welche  sich  jetzt  grossen- 
theils  wieder  in  der  Ümvercatätsbibliothek  zu  Kopenhagen, 
andere  in  Unsda  finden.  Dasselbe  scheint  nun  auch  bei  dem 
Werk  des  Sueno  der  Fall  zu  sein,  da  die  Am-Magnaeische 
Sammlung  Nr.  33(,  4  eine  Abschrift  der  Gesta  imd  der  von 
Sueno  aalbewahrten.  Leges  castr^ises  des  Knud  enthält.     Sie 


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14  G.  Waitz. 

ist  Ton  der  Hand  des  EI.  Chr.  Lyskander,  eines  um  Dänische 
Geschichte  wohl  verdienten  Mannes  (geb.  1558,  f  1624),  über 
den  und  dessen  Arbeiten  vor  einigen  Jahren  (1868^  R0rdam 
in  einer  eigenen  Schrift  ausführlich  gehandelt  hat,  onne  leider 
«über  diese  Abschrift  irgend  etwas  zu  bemerken.  Auch  der 
Band  selbst  giebt  keine  nähere  Auskunft  über  die  benutzte 
Vorlage.  Langebek  aber,  der  das  Manuscript  kannte,  sagt 
(SS.  J,  S.  42):  *quod  olim  Lyscander  exscnbi  fecerat,  sed 
rudi  ita  et  inaocta  manu  exaratum  mendisque  adeo  refertum, 
ut  nulli  mihi  usui  esse  potuerit'.  Ich  glaubte  gleichwohl,  in 
Ermangelung  irgend  anderer  Hülfsquellen,  den  Band  zur  Hand 
nehmen  zu  sollen,  und  war  erstaunt  über  das  was  ich  fand. 

Allerdings  ist  das  vorliegende  Exemplar  ^endis  refertum', 
indem  der  Schreiber  seine  Vorlage  häung  offenbar  nicht  lesen 
konnte,  Worte  ausÜess  oder  in  sehr  entstellter  Weise  wieder- 
gab. So  schrieb  er  ein  paar  Mal  'dignis'  statt  ^elinguis', 
-^opinione'  statt  'optione',  'constitueretur'  statt  Neon- 
ater naretur',  und  was  der  Art  mehr  ist  und  einzeln  anzu- 
führen sich  gar  nicht  lohnte.  Er  hat  aber  auch  entschieden 
bessere  Lesai*ten,  wie  z.  B.  'nulla  spes  salutis'  statt  'nulla 
^pecies  salutis'.  Viel  wichtiger  aber  ist,  dass  sich  häufig 
andere  Ausdrücke  oder  Redewendungen  finden,  und  zwar 
solche,  die  einen  mehr  alterthümlichen  oder  ursprünglichen 
Charakter  an  sich  tragen  xmd  die  man  am  wenigsten  einem 
JBO  mechanisch,  oft  ohne  alles  Verständnis  der  Worte  abschrei- 
benden Copisten  zutrauen  kann.  So  steht  häufig  ^quatenus' 
statt  'ut',  'quia'  in  dem  Sinn  von  *dass' für  'quod';  'itidem* 
für  *iterum';  'capessas'  für  'capessere  velis';  'gurgiti 
praecipitarefftlr  ^ngurgitem  pr.',  und  ähnlich  sonst  Dativ 
statt  *in  mit  dem  Accusativ ;  ^oceurrere'  für  *se  opponere' 
^classe  congegrata'  für  'constructa  classe',  'speciosi- 
tatis  formam'  für  'formae  speciem';  *patratorem'  für 
^auctorem';  'opitulationem  interpellavit'fur  *auxilium 
imploravif;  'parificari'  für  ^adaequare  se';  'a  regno 
exterminare'  für 'e  regno  eicere*;  *commovit'  ftir'con- 
tendit*,  'Danorum  e  converso  phalanx'  für  ^ani'; 
4nnumerabili  dote'  statt  'variis  animi  corporisque 
dotibus'.  Ganze  Sätze  weichen  ab.  Wo  der  Druck  giebt: 
^ubi  compluribus  rerum  indiciis  ingens  sanctitatis 
eins  splendor  eluxit'  hat  die  Handschrift:  'et  multis 
cernentibus  a  Christo  divina  potentia  multa  pa- 
trata  sunt  miracula';  für  'tuta  undique  navigatione 
reddita' steht:  'pacificatis  marium  transitibus';  für 'et 

Juicquid  illic  pretiosum  erat  re^i  liberando  impen- 
ebanf  nur:  'regio  censu  adicientes  sufficienter 
äuge  baut*.  Es  fehlen  Sätze  oder  grössere  Satztheile  und 
mitunter  solche,  die  zum  rechten  Verständnis  erforderlich  er- 
:scheinen. 


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Zur  Kritik  Dänischer  Geschichtsquellen.  15 


So  steht  c.  7 

Handschrift: 
Spreto  namque  consangaini- 
tatis    vinculo,    adhibito   secum 

eiusdem    (Xȟcke)    con- 

sanguineis,  Henrico  videlicet 
Skatelar,  super  arduo  regni 
ne^otio  Ib  conclavi  captabant 
coUoquium. 


Ausgabe: 
Magnus  namque,  Eanuti  pa- 
truelis,  spreto  eonsanguinitatis 
vinculoy  adhibito  sibi  Henrico 
Skatelar,  Ubbone  et  Haquino 
aliisque  coniurationis  sociis 
tanquam  super  arduo  regni  ne- 
gotio  de  Eanuto  trucidando  in 
conclavi  quodam  pestifere  cap- 
tabat  consilia. 

Wenn  es  auch  wahrscheinlich  ist,  dass  hier  in  der  Hand- 
schrift Worte,  besonders  die  Namen  der  Verschworenen  aus- 
gefallen sind,  so  ist  doch  die  kürzere  Fassung  des  Satzes  schwer- 
lich auf  die  Abschrift  zurückzuftlhren.  Dazu  ist  um  so 
weniger  Grund,  da  der  Codex  an  vielen  Stellen  mehr  hat  als 
der  gedruckte  Text.  Der  Herzog  Enud  erhält  zu  den  Bei- 
namen^ die  dieser  ^ebt,  die  weiteren:  'discretus',  facetus',* 
von  König  Svend  Tveskjaeg  wird  zu  'sacri  baptismatis 
unda  renatus*  hinzugemgt:  'ortodoxa  factus,  zu  Palni 
Tokki  erläuternd:  *qui  binomius  extitif;  statt  'ignaris' 
heisst  es  tantologisch:  'ignaris  et  nescientibus';  statt: 
^voluntatem':  *i!ngenium  et  voluntatem';  unter  Harald 
Blaatand  wird  zu  'popularis  coepit  effervere  tumul- 
tus' hinzugefügt:  'ibidemque  vulgaris  coepit  sevire  in 
regem  tumultus',  was  im  wesentlichen  ja  dasselbe  noch 
einmal  ausdrückt.  Wo  von  der  Bekehrung  der  Eyenses  durch 
Waldemar  I.  die  Rede  ist,  geschieht  dies  hier  nach  biblischem 
Ausdruck:  'in  virga  ferrea  et  brachio  extento*.  Aber 
auch  längere  Stellen  finden  sich:  wo  von  den  listigen  Reden 
der  Thyra  die  Rede  ist,  wird  hinzugefügt:  *iuxta  illud:  "Mel 
portas  ore,  sed  fei  latitatur  corde".  tanquam  haec 
ore  prophetico  perfundisset:  "Adhereat  lingua  mea 
faucibus  meis,  si  non  meminero  tui^;  wo  von  den 
jugendlichen  Fehlem  des  üffo:  'potius  industria  quam 
corpore  istis  inservit;  ut  in  iuvenili  constitutus 
aetate  robur  corpori  conservet  indefessum*.  Einige 
dieser  nur  handschrimich  überlieferten  Stellen  sind  so  verderbt, 
dass  es  kaum  möglich  ist  die  Worte,  oder  auch  nur  die  Ge- 
danken mit  Sicherheit  zu  erkennen.  Und  auch  sonst  ist  der 
Text  der  Handschrift  oft  undeutlich,  grammatisch  bedenklich, 
an  ungewöhnlichen  Ausdrücken  reich,  während  der  gedruckte 
im  ganzen  ziemlich  glatt  daherfliesst  und  was  dort  holperich 
oder  schwerfallig  berichtet  wird,  im  ganzen  klar  und  in  gutem 
Latein  ausdrückt.  Ich  führe  hier  noch  eine  Stelle  an,  die  be- 
sonders in  neuerer  Zeit  viel  besprochen  ist.  Wo  Sven  des 
Saxo  gedenkt,  dessen  Arbeit  ihn  abhalte,  die  Geschichte  Svend 
Estrithsons  imd  seiner  Söhne  ausführlicher  zu  erzählen,  heisst 


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16  G.  Waitz. 

es  in  dem  Druck:  *quum,  illustri  arehipraesule  Absalone  referente 
contubemalis  meus  Saxo  elegantion  stilo  omnium  gesta  pro- 
lixius  exponere  decreverit*.  Statt  der  letzten  Worte  in  der 
Handschrift;,  wie  mir  Herr  Prof.  Erslev  nachträglich  mitgetheilt 
hat:  'gesta  executus  prolixius  insudabat\  G^ewiss  ist  das  keine 
spätere  Aenderung ,  der  Sinn  auch  nicht  derselbe,  da  Saxo 
hiernach  jedenfalls  schon  mit  seinem  Werk  beschäftigt  war, 
wie  man  verstehen  muss,  diesen  Theil  ausgearbeitet  hatte. 

Wie  ist  dies  Verhältnis  zu  erklären?  Die  Annahme,  dass 
ein  Schreiber  oder  auch  der  Autor  selbst  den  gedruckt  vor- 
liegenden Text  in  dieser  Gestalt  wissentlich  oder  unwissentlich 
umgestaltet  hat,  ist  ganz  und  gar  ausgeschlossen.  Nur  das 
Umgekehrte  kann  der  Fall  sein.  Und  an  und  für  sich  bieten 
sich  drei  Möglichkeiten  dar.  Es  ist  ja  nicht  absolut  undenkbar, 
dass  Sueno  sein  Werk  später  noch  einmal  überarbeitet,  Rauh- 
heiten des  Ausdrucks,  auch  überflüssige  Bemerkungen  entfernt 
und  so  gewissermassen  eine  zweite  Auflage  seines  Buchs  ver- 
anstaltet hat.  Aber  in  hohem  Grade  unwahrscheinlich  ist  es 
doch  und  in  der  Weise  ohne  Beispiel  in  der  Litteratur  des 
Mittelalters.  Oder  ein  anderer  Autor  desselben  hat  es  gethan. 
Bei  Heiligenleben  liegen  ja  Beispiele  solcher  glättenden  Ueber- 
arbeitung  nicht  wenige  vor.  Aber  meist  gehen  sie  dann  noch 
weiter,  kleiden  die  aue  Erzählung  in  ein  ranz  neues  Gewand, 
behalten  nur  hier  und  da  einzelne  Sätze  oder  Redewendungen 
der  Vorlage  bei.  Und  bei  einem  Werk  ganz  anderer  Art,  aas 
nicht  zum  Vorlesen  bestimmt  war,  an  dem  ein  späterer  schwer- 
lich ein  besonderes  Interesse  hatte,  von  dessen  Benutzung  sich 
nirgends  eine  Spiu*  zeifft,  von  dem  das  Vorhandensein  nur 
einer  alten  Handschrift  bezeugt  ist,  muss  etwas  derartiges  als 
ganz  ungewöhnlich  erscheinen.  So  bleibt  ein  dritter  FaS:  erst 
die  Ausgabe  hat  diese  Veränderungen  gemacht,  d.  h.  der  das- 
sisch  gebildete  Stephanius  sich  eme  Umformung  des  Textes 
erlaubt,  die  wohl  den  historischen  Gehalt  unverändert  Hess, 
aber  diesen  vielfach  in  ein  anderes  Gewand  kleidete.  Auch 
von  einem  solchen  Verfahren,  will  ich  gleich  hinzufügen,  wird, 
so  kühn  auch  manchmal  Editoren  älterer  Zeit  mit  ihren  Autoren 
umgegangen  sind,  schwerlich  ein  Beispiel  aufzuweisen  sein. 

Und  gewiss  hat  es  grosse  Bedenken,  den  Stephanius  für 
den  Autor  dieser  Ueberarbeitung  zu  erklären.  Er  bat  sich  in 
der  Geschichte  der*X>änischen  Historiographie  namentlich  durch 
seine  Ausgabe  des  Saxo  einen  Namen  gemacht,  und  ist  öfter 
wegen  einzelner  Verbesserungen,  die  er  an  dem  Text  der 
Editio  princeps  vorgenommen,  gelobt  worden.  Sie  tragen 
aber  entfernt  nicht  einen  solchen  Charakter  an  sich  wie  die 
Abweichungen  der  Ausgabe  des  Sueno  von  der  vorliegenden 
Abschrift,  sondern  beziehen  sich  immer  nur  auf  einzelne,  meist 
wirklich  der  Verbesserung  bedürftige  Worte.    Man  wird  viel- 


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Zur  Kritik  Dänischer  Gescbichtsquellen.  17 

leicht  sagen,  dass  hier  die  bereits  vorliegenden  Ausgaben  der 
Neigung  zu  ändern  und  bessern  bestimmte  Schranken  zogen, 
dass  auch  der  oft  gelobte  Stil  Saxo's  einer  solchen  Nachhülfe 
viel  weniger  bedurfte,  wie  sie  dem,  wahrscheinlich  auch  in  der 
ihm  vorliegenden  Handschrift  corrupten  Text  gegenüber  in- 
diciert  uud  erlaubt  erschien.  Denn  wenn  auch  über  die  Her- 
kunft der  Lyskanderschen  Abschrift  nichts  bekannt  ist,  so  liegt 
es  doch  nahe  genug,  anzunehmen,  dass  die  einzige  bekannte 
ältere  Handschrift,  eben  die  später  verbrannte,  der  Univer- 
sitätsbibliothek zu  Kopenhagen  zu  gründe  liegt  >,  zumal  es 
bekannt  ist,  das  Lyskander  Codices  dieser  in  Händen  gehabt 
hat>.  Andererseits  muss  man  aber  in  Anschlag  bringen,  dass 
Stephanius  in  der  Note  hier  wie  in  denen  zum  Saxo  eine  gute 
Kenntnis  mittelalterlicher  Latinität  zeigt  und  nicht  wenige  Aus- 
drücke derselben  erläutert  oder  anderswo  nachweist*.  Natür- 
lich sind  es  solche,  die  in  seinem  Text  Platz  behalten  haben; 
auch  nicht  gerade  Worte,  in  deren  Gebrauch  die  beiden  Texte 
auseinander  gehen.  Eine  irgend  auffallige  Uebereinstimmung 
zwischen  Redewendungen  des  Stephanius  und  denen  des  ver- 
besserten Textes  habe  ich  nicht  bemerkt. 

So  wird  es  allerdings  nicht  möglich  sein,  mit  irgend 
welcher  Sicherheit  den  Ursprung  dieses  zu  erkennen*.  Aber 
darüber  kann  doch  kein  Zweifel  sein,  dass  der  handschriftliche 
Text,  so  verderbt  und  an  manchen  Stellen  lückenhaft  derselbe 
ist,  im  grossen  und  ganzen  als  der  ursprüngliche  angesehen 
werden  muss,  und  dass  deshalb  eine  neue  Ausgabe  auf  Grund 
desselben  dringendes  Bedürfnis  ist.  Sie  wird  an  vielen  Stellen 
daran  verzweifeln  müssen,  die  wirklich  echte  üeberlieferung 
herzustellen,  aber  sie  wird  glauben  dürfen,  ihr  ungleich  näher 
zu  kommen,  als  es  in  dem  Druck  des  Stephanius  der  Fall  ist. 

II.  Quellen  des  Saxo. 

Auf  das  eifrigste  haben  Dänische  Gelehrte  sich  jederzeit 
mit  dem  hervorragenden  Historiker  ihres  Alterthums  beschäf- 
tigt,   den   Charakter   seines    grossen  Werkes   zu   bestimmen, 

1)  Dagegen  kann  es  zu  sprechen  scheinen,  dass  in  Lyskanders  A^- 
Schrift  die  Leges  castrenses  vorangehen,  bei  Stephanius  nachfolgen,  dem 
entsprechend  es  dann  dort  c.  5  heisst:  'snpra  libavi';  hier:  *dein- 
ceps  libabimus'.  Ward  aber  die  Reihenfolge  geändert,  kann  es  auch 
an  dieser  Stelle  geschehen   sein.  2)  Birket  Smith,   Om  Ej0benhavn8 

Universitetsbibliothek  S.  24,  wo  eine  Annahme  R0rdams  in  seinem  Leben 
Lyskanders  berichtigt  wird.  3)  Doch  war  ihm   das  Wort  'mediam- 

nis'  für  Insel  fremd;  er  sagt:  'Usus  est  .  .  .  vocabnlo  non  nbivis  obvio 
et  fortean  a  se  conficto*.  Bei  Dncange  finden  sich  Beispiele  ans  ver- 
schiedenen Autoren.  4)  Für  ein  bestimmtes  Urtheil  wird  jedenfalls 
nöthig  sein,  nicht  bloss  den  vollständigen  Text  der  Gesta,  auch  den  der 
Leges  castrenses  zu  vergleichen. 

Neues  Archiv  etc.    XII.  2 

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18  G.  Waite. 

Mängel,  die  sich  bei  näherer  Betrachtunff  darboten,  zu  erklären, 
möglichst  zu  beseitigen  gesucht.  Ich  sehe  da  ab  von  den  ersten 
9  Büchern,  deren  Inhalt  heutzutage  niemand  mehr  als  wirk- 
liche Q-eschichte  in  Anspruch  nimmt,  während  ihre  hohe  Be- 
deutung für  die  Kenntnis  der  Mythen,  Sagen  und  Lieder  des 
Skandinavischen  Nordens  die  allgemeinste  Anerkennung  findet 
und  die  Forschung  vielfach  beschäftig,  das  seltene  Ta^nt  des 
Autors  in  Wiedergabe  alter  Gedichte  m  Lateinischen  Rhythmen 
ihm  auch  allein  schon  den  Ruhm  eines  der  begabtesten  Schrift- 
steller des  Mittelalters  sichern  wird.  Es  ist  vor  aUem  die 
Zeitgeschichte,  die  ausführliche  Darstellung  der  Regierung 
Waldemar  I.  und  der  Anfänge  Enuds,  oder,  um  es  ger^e  her- 
aus zu  sagen,  der  Thaten  und  Verdienste  Absalons,  durch  die 
veranlasst  Saxo  sein  Werk  unternahm,  mit  der  sich  neuerdings 
die  Kritik  beschäftigt  hat.  Dass  diese  Darstellung,  bei  allem 
Geschick  und  Glanz  der  Erzählung,  die  über  sie  ausgebreitet 
ist,  an  erheblichen  Mängeln  leidet,  hat  auch  den  Landsleuten 
des  Autors  nicht  entgehen  können,  und  wenn  sie  auch  die  weit- 
gehende und  einseitige  Verherrlichung  alles  Dänischen,  die 
jedenfalls  nicht  unparteiische  Auffassung  der  Beziehungen  der 
Dänischen  Könige  zum  Deutschen  Reich  und  Sächsischen  Herzog 
seiner  patriotisdien  Gesinnung  zu  gute  hielten,  so  haben  sie 
doch  cUe  ungenauen  Zeitbestimmungen,  den  Mangel  jeder 
sicheren  Chronologie  und  mancherlei  Irrtnümer  in  der  Darstel- 
lung der  Begebenheiten  anerkennen  müssen.  Statt  das  aber 
der  dem  Autor  überhaupt  eigenthümlichen  Behandlungsweise, 
der  geringen  Rücksicht  auf  historische  Genauigkeit,  beziehungs- 
weise der  auf  mündlichen  Ueberlieferungen  beruhenden  wenig 
zuverlässigen  Kenntnis,  zumal  wenn  ein  längerer  Zwischenraum 
zwischen  den  Ereignissen  und  ihrer  DarsteUung  verflossen,  zu- 
zuschreiben, hat  man  andere  Auskunftsmittel  ftlr  ihre  Erklärung 
oder  womöglich  Beseitigung  gesucht.  Es  sind  in  der  letzten 
Zeit  besonders  zwei  Arbeiten  die  hier  einschlagen,  deren  We^e 
ich  aber  gleich  wenig  für  glücklich  halten  kann.  Hovgaard  m 
einer  langem  Abhandlung  über  die  Zeitrechnung  in  der  Ge- 
schichte Waidemars  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Saxo  (Histo- 
risk  Tidskrift  4.  Rsekke  11,  S.  470—678),  einen  Gedanken 
"von  Suhm,  den  auch  Dahlmann  (Gesch.  von  Dännemark  I, 
S.  301  S,)  gebilligt,  au&ehmend  und  weiterführend,  will  die 
Annahme  begründen,  dass  der  uns  überlieferte  Text  des  Saxo 
nicht  der  ursprüngliche  sei,  sondern  durch  Umstellung  und 
Verlust  von  Blättern  wesentliche  Entstellungen  erfahren,  und  er 
dehnt  das  dann,  lun  die  Zusammenstimmung  verschiedener 
Autoren  noch  besser  zu  begründen,  auch  auf  Snorris  Heims- 
kringla  und  die  KnytHngasaga  aus.  So  viel  Scharfsinn  dabei 
aber  auch  aufgewandt  ist,  das  Ganze  ist  doch  nur  ein  Gewebe 


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Zur  Kritik  Dänischer  Geschichtsquellen.  19 

von  willkürlichen,  unbefiTündeten  Aimalimen  i,  wie  schon  Paludan 
Müller  ^ebenda  V,  S.  376)  bemerkt  hat.  Dieser  will  seiner- 
seits aoi  alle  sichere  Chronologie  verzichten  und  meint,  die  An- 
lage des  14.  Buchs,  das  hier  zunächst  in  Betracht  kommt,  so 
erklären  zu  können,  dass  Saxo  die  einzelnen  Begebenheiten 
gleich  und  meist  als  Augenzeuge  (Begleiter  Absalons)  nieder- 
geschrieben, dann  die  so  entstaimenen  btücke  später  zusammen- 
gestellt und  dabei  auf  rechte  Ordnung  wenig  geachtet  habe. 
&r  setzt  sich  so  mit  der  bisherigen  Amiahme,  dass  Saxo  erst 
nach  dem  J.  1185  seine  Arbeit  oegonnen,  diese  Abschnitte  be- 
deutend später,  zum  Theü  erst  naäi  Absalons  Tod  (1201)  ge- 
schrieben nahe,  in  den  directesten  Widerspinich,  und  macSit, 
wenn  er  die  chronologischen  Sünden  des  Autors  auf  die  ange- 
gebene Weise  entschiüdigt,  ihn  für  anderes,  was  sich  als  em- 
seitig  oder  unrichtig  in  seinem  Bericht  herausstellt,  nur  um  so 
mehr  verantwortlich. 

Es  findet  sich  dann  auch  wenigstens  nirgends  der  Beweis 
einer  solchen  Gleichzeitigkeit  der  Aufzeichnung,  ebenso  wenig 
wie  irgend  welche  Andeutung,  dass  Saxo  bei  den  Begeben- 
heiten, die  er  beschreibt,  anwesend  gewesen'.  Man  sollte 
meinen,  er  habe  vor  allem  Anlass  gehabt,  das  in  der  Vorrede 
hervorzuheben,  wo  er  sagt:  ^Absaloms  asserta  sectando  quae  vel 
ipse  gessit  vel  ab  aUis  gesta  perdidicit  docili  animo  stiloque 
con^plecti  curae  habui,  venerande  eins  narrationis  documentum 
perinde  ac  divinum  aliquod  magisterium  amplexatus'.  Nur  die 
stylistische  Verarbeitung  nimmt  er  ftir  sich  in  Anspruch,  die 
Verantwortliohkeit  für  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  lehnt  er 
ab'.  Er  stellt  auch  Absalons  Erzählungen  unmittelbar  neben 
die  der  Isländer  und  sich  zu  beiden  in  das  gleiche  Verhältnis. 
Diese  Vorrede  ist  aber  auch  mit  dem  was  Paludan  Müller  weiter 
entwickelt,  in  entschiedenem  Widerspruch.  Saxo,  meint  er, 
habe  erst  das  14.  Buch  allein  und  als  besonderes  Werk  ver- 
fasst,  dann  die  Geschichte  im  15.  und  16.  Buch  bis  1185 
weitergeführt,  darauf,  nach  der  Auslegung,  die  einer  oft  ange- 
führten Stelle  des  Svend  Aagesen  zuerst  wohl  von  Velschow 


1)  Ich  hebe  nur  eine  hervor.  Der  Antor  rechnet  immer  mit  den  Ab- 
schnitten, wie  sie  sich  in  den  neuen  Ausgaben  finden  und  die  er  nach  den 
Anfangsworten  bezeichnet.  Nun  ist  es  ganz  undenkbar,  dass  in  irgend 
einer  Handschrift  gerade  umgestellte  (resp.  verlorne)  Blätter  mit  solchen 
Abschnitten  begonnen  hätten.  Biese  selbst  aber  beruhen  nicht  etwa  auf 
handschriftlicher  Ueberlieferung,  sondern  sind  selbst  der  editio  princeps 
fremd  und  erst  von  Stephanius,  man  kann  sagen  ziemlich  verständig,  ge- 
macht, aber  dpch  nimmermehr  von  der  Autorität,  dass  mit  ihnen  als 
gegebenen  Einheiten  gerechnet  werden  kann.  2)  Das  bemerkt  mit  Recht 
schon  Molbech,   Njt  bist.  Tidskrift  11.  S.  71.  3)  Dass  Absalon  ihm 

'commentarios  scriptos'   mitgetheilt  habe,    wie  Velschow  S.  LXIII  wahr- 
scheinlich findet,  scheint  mir  nach  den  Worten  nicht  anzunehmen. 

2* 


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20  G.  Waitz. 

fegeben  ist ',  auf  Absalons  Veranlassung  die  Geschichte  Svend 
Istrithsons  und  seines  Hauses  verfasst,  sich  dann  wieder  von 
jenem  bewogen  an  die  Sagengeschichte  der  ersten  Bücher  ge- 
macht, um  eine  voUständige  Dänische  Geschichte  herzustellen, 
sei  so  zuletzt  im  10.  Buch  auf  die  Zeit  Gorms  und  seiner  Nach- 
folger gekommen  und  habe,  alt  xmd  müde  wie  er  war,  diese 
am  flüäitigsten  und  ungenügendsten  behandelt'.  Wie  sich  das 
mit  der  Vorrede  vertragen  soll,  ist  schwer  einzusehen.  Nach 
dieser  trägt  Absalon  dem  Saxo,  comitum  suorum  extreme,  da 
andere  es  ablehnen,  auf,  'res  Danicas  in  historiam  conferendi', 
die  bisher  niemand  beschrieben  habe.  Widerstrebend  über- 
nimmt er  es :  'oneri  cunctis  preteriti  evi  scriptoribus  inexperto 
.rüdes  laboris  humeros  subicere  coactus'.  So  soll  ein  Autor 
schreiben,  der  schon  ein  Werk  von  fast  gleichem  Umfang  vol- 
lendet, oder  wenn  wir  auch  nur  bei  der  ersten  Annahme  stehen 
bleiben,  fortwährend  von  Jahr  zu  Jahr  die  Thaten  seines  Pa- 
trons niedergeschrieben  hatte,  soll  mit  keinem  Worte,  weder 
hier,  noch  wo  er  von  den  Quellen  spricht,  noch  später  andeu- 
ten, dass  das  Werk  aus  ursprünghch  verschiedenen  Stücken 
zusammengesetzt  ist«.  Ich  meine  mit  solchen  Hypothesen  ist 
der  Kritik  wenig  gedient. 

Wohl  aber  hat  diese  jetzt  einen  anderen  Anhalt  bekommen, 
der  dazu  dienen  kann,  manchen  Zweifel  freilich  mehr  anzu- 
regen als  zu  beseitigen.  Aus  zwei  Blättern  einer  Handschrift, 
die  sich  wunderbarer  Weise  zu  Angers  in  Frankreich  gefunden, 
jetzt  für  die  Königliche  Bibliothek  in  Kopenhaffen  erworben 
sind,  in  photographischer  Nachbildung  von  der  dortigen  Aka- 
demie herausgegeben,  aufs  sorfffaltigste  erläutert  und  verwerthet 
von  ßruun*,  sehen  wir  aufs  deutlichste,  wie  der  Text  Saxos 


1)  Prolog  za  der  Ausgabe  yon  P.  E.  Müller  lU,  S.  XXXIX.  AU 
ganz  nnmöglich  mnss  ich  aber  die  Interpretation  bezeichnen,  welche 
Palndan  Müller  S.  344  den  Worten  Svends  c.  5  giebt:  'Quorum  gesta 
superfluum  duxi  plene  recolere,  ne  crebrius  idem  repeti- 
tum  fastidium  pareret  legentibus,  cum,  illustri  archi- 
praesule  Absalone  referente,  contubernalis  mens  Saxo  ele- 
gantiori  stilo  omnium  gesta  prolixius  exponere  decr.ev.erit'. 
Es  soll  nicht  heissen,  wie  bisher  alle  verstanden,  dass  Svend  'referente 
Absalone'  von  der  Absicht  Saxos  gehört,  sondern  dass  Saxo  beschlossen 
habe,  'referente  Absalone',  nach  den  Erzählungen  Absalons,  die  Gesta 
Svends  und  seiner  Söhne  zu  schreiben I  2)  Beigestimmt  hat  Steenstrup^ 
Revue  hist.  VII,  p.  408.  8)  Das  14.  Buch,  das  allerdings  durch  seinen 
so  viel  grösseren  Umfang  anffftllt,  fängt  auch  nicht  etwa  mit  Waldemar  I. 
Geschichte  oder  irgend  einem  Ereignis  in  Absalons  Leben  an,  sondern 
mitten  im  Znsammenhang  der  Dinge  mit  einem  gewöhnlichen  'Interea*. 
Die  Eintheilung  in  16  Bücher  kennt  aber  schon  der  Auszug  bei  Ghejs- 
mer,  Langebek  II,  S.  288;  beginnt  aber  12  wo  die  Ausgabe  13,  und 
nennt  die  folgenden  Bücher  nicht.  4)  In  Lykonskningsskrift  til  Ej0ben- 
havns  Universitet  ved  dets  trehundredaars  stiftelses  fest  1879.    4. 


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1 


Zur  Kritik  Dänischer  Geschichtsquellen.  21 

von  ihm  aufs  sorgfaltigste  überarbeitet  ist,  die  ursprüngliche 
Fassung  mit  Aenderungen  und  Zusätzen  versehen,  die  haupt- 
sächlich wohl  den  Ausdruck  betreffen,  aber  doch  auch  sachliche 
Erweiterungen  enthalten.  Wie  hier  in  dem  ersten  Buch  ver- 
fahren ist,  kann  es  natürlich  auch  später  geschehen  sein,  es 
können  auch  längere  Stücke  von  dem  Verfasser  eingeschoben 
und  es  kann  dadurch  in  einzelnen  Fällen  auch  wohl  die  chro- 
nologische Ordnung  gestört  sein.  Das  Einzelne  ist  dann  freilich 
auch  wieder  der  Vermuthung  überlassen  und  die  Bemerkung 
im  allgemeinen  wird  dazu  dienen,  bei  der  Benutzung  des  Buchs 
die  grösste  Vorsicht  zu  empfehlen,  den  Angaben,  die  mit  an- 
deren in  Widerspruch  stehen,  nicht  zu  grosses  Vertrauen  zu 
schenken. 

Dazu  nöthi^  dann  aber  vor  allem  die  Art  und  Weise,  wie 
Saxo  vorliegende  schriftliche  Quellen  benutzt  oder  auch  nicht 
benutzt  hat.  Die  früher  ziemUch  allgemein  angenommene 
Meinimg  war,  dass  er  solche  überhaupt  so  gut  wie  gar  nicht 
gehabt,  jedenfalls  nirgends  gebraucht  habe.  'Es  ist  nicht  an- 
ders': schreibt  Dahlmann',  'Saxo  suchte  nicht  allein  keine 
schriftlichen  Quellen,  er  stiess  sie  von  sich,  liess  keine  Erin- 
nerung an  sie  aufkommen'.  Man  ist  soweit  gegangen,  die  paar 
Stellen,  wo  er  andere  Autoren  nennt,  Beda.  raulus,  Dudo,  ftir 
möglicher  Weise  spätere  Einschiebsel  zu  halten '.  Diese  Auf- 
&ssung  hat  sich  allerdings  ändern  müssen,  seit  die  Vita  E^anuti 
ducis  bekannt  geworden  und  ihre  Benutzung  durch  Saxo  nach- 
gewiesen ist».  Die  Art  und  Weise  aber,  wie  er  hier  verfuhr, 
muss  die  Aufforderung  geben,  auch  andere  Theile  seines  Werkes 
näher  ins  Auge  zu  fassen  und  mit  den  Autoren  zu  vergleichen, 
die  von  denselben  Gegenständen  handehi. 

Das  Nächste  was  sich  darbietet  ist  die  kurze  Roeskilder 
Chronik,  die  vor  der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  geschrieben 
ist,  sich  ihrerseits  grossentheils  auf  Adam  von  Bremen  stützt. 
Sie  ißt  uns  in  demselben  Codex  wie  die  Vita  Kanuti  erhalten, 
und  es  scheint  kaum  denkbar,  dass  Saxo  sie  nicht  gekannt 
haben  sollte.  Doch  wird  es  bestimmt  in  Abrede  gestellt  *.  Ich 
glaube  aber  wenigstens  eine  Stelle  nachweisen  zu  können,  wo 
eine  Benutzung  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  ist.  Es  heisst 
X,  S.  606:  'Esdem  temporibus  Popponi  Eimbrandus,  Hanrico 
Harens  pontificii  reUgione  successit.  Pro  Lifdago  Fulbertus 
sacerdotio  fulsit.  Post  quem  Othincarus  Albus,  splendidissimo 
loco  natus,  infulas  sumpsif.    Dies  entspricht  der  Chron.  Roes- 

1)  Forschungen  I,  S.  192.  2)  Höchst  wunderlich  ist  das  Urtheil 

Ton  Petersen,  'Bidrag  til  den  danske  Literaturs  historie*  I,  S.  44,  dass  er  als 
Gelehrter  diese  fremde  Autoren  gekannt  und  benutzt,  sei  vielleicht  für 
•eioe  Darstellung  nicht  immer  vortheilhaft  gewesen.  3)  Auch  Paludan- 
Moller  S.   346  erkennt  dies  an.  4)  Velschow  S.  64;  Paludan- Müller 

8.  361. 


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22  G.  Waitz. 

kild.,  wo  es  heisst:  'Postea  eciam  phires  ordinavit  Adaidagus 
Bremensis  archiepiscopus  ad  nostrates  episcopos,  ad  Sleswich 
post  Hericum  Marconem,  post  Liafdagum  ad  Ripam  Folbertum* 
Othincarus  Albus'  etc.  Die  ersten  Worte  schliessen  sich  an  Adam 
II,  23  an,  während  dieser  aber  die  Sitze  der  Bischöfe  unbe- 
stimmt lässt,  giebt  Roesk.  sie  bei  Marcus  und  Fulbert  an,  und 
verwirrt  die  Reihenfolge  bei  Schleswig,  aber  genau  so  wieder- 
holt sie  Saxo.  Auch  den  Rimbrandus  (Rehinbrandus)  nennt 
jener  unmittelbar  vorher  als  Bischof  von  Aarhus,  nur  nicht  als 
"Nachfolger  des  Poppo,  da  dieser  von  ihm  später  gesetzt  wird; 
ebenso  einen  Othinkar  als  Bischof  von  Ripen,  den  er  aber  mit 
Adam  von  Othincarus  Albus  unterscheidet,  während  Saxo  die- 
sen hier  fälschlich  für  Ripen  in  Anspruch  nimmt,  ohne  Zweifel 
weil  derselbe  unmittelbar  darauf  genannt  ward,  während  er 
später  (S.  522)  richtig  den  Othyncarus  junior  nennt.  Er  hat 
emen  Irrthum  mit  Roesk.  gemein,  ein  zweiter  erklärt  sich  aus 
diesem:  das  lässt  nicht  zweifeln,  dass  er  dies  Werk  vor  sich 
hatte.  Wo  es  aufhört,  unterlässt  auch  Saxo  in  der  bisherigen 
Weise  über  die  Reihenfolge  der  Dänischen  Bischöfe  zu  berichten^ 
und  nimmt  nur  auf  einzelne  bedeutsam  hervortretende  Rück- 
sicht. 

Eine  andere  Stelle,  die  in  Anschlag  gebracht  werden  kann^ 
betriflFt  eben  den  Poppo.  Saxo  X,  S.  498  ebenso  wie  Chron. 
Roesk.  setzt  das  Wunder  das  er  vollbringt  in  die  Zeit  des 
Königs  Svend  Tveskjaeg.  Sagt  dies:  'Poppo  vir  sanctissimus 
feftur  Suenoni  multum  familiaris  fuisse*,  so  Saxo :  'Deus  Pop- 
ponem  ingenio  et  sanctitate  conspicuum  —  preclari  operis 
consortem  [dem  König]  adiecit'.  Er  malt  dann  die  Sache  viel 
weiter  aus,  lässt  ihn  namentlich  'candentem  ferri  laminam 
chirothecae  formam  habentem'  anziehen,  während  die  Chron^ 
sagt:  'ferrum  candens  in  manu  gestavif.  Das  'in  modum  cyro- 
tecae  formatum'  begegnet  auch  in  Schol.  21  des  Saxo,  das  in 
der  Hauptsache  aus  Sigebert  stammt  und  mit  ihm  die  Sache 
unter  König  Harald  setzt,  aber  diesen  Zusatz  hat.  Es  steht 
von  etwas  späterer  Hand  in  der  jetzt  Kopenhagener  Hand- 
schrift, war  aber  schon  dem  Albert  von  Stade  bekannt'.  Dass 
hier  Saxo  benutzt  ist,  halte  ich  kaum  für  wahrscheinlich ;  dasa 
es  ihm  bekannt  war,  wage  ich  wenigstens  nicht  zu  behaupten. 
Wenn  derselbe  das  Wunder  an  den  Isefiord  setzt,  den  Poppa 
zum  Bischof  von  Aarhus  statt  Schleswig  macht,  so  geht  er  aa 
seine  eigenen  Wege,  ohne  dass  man  diesen  Angaben  irgend 
welchen  Werth  beilegen  kann. 

Unmittelbar  darauf  erzählt  er  aber  von  dem  Norwegischeik 
König  Olaf,  was  so  genau  mit  Adam  von  Bremen  überein- 
stimmt, dass  es  die  sorgfältigste  Beachtung  verdient.     ^CuiuSr 


1)  SS.  VII,  p.  273. 


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Zur  Kritik  Dauisclier  GescbicbtsquelleD.  23 

regi  Olavo  tanta  sumendorum  auspiciorum  annotandorumque 
ominum  cura  acta  est^  ut  etiam  aquarum  sacrarum  liquore 
perfusus,  cum  pariter  religiöse  discipline  rudimenta  sumpsisset, 
nallo  tarnen  sanctitatis  exemplo,  nullius  auctoritate  doctrinae^ 
quo  minus  augurum  monitus  sectaretur  futuraque  per  pullarios 
disceret,  vetari  posset.  Itaque  sanctitate  vacuus^  necnisi  in- 
anem  eius  umbram  complexus,  susceptam  religionis  speciem 
fucosa  superstitione  damnabat'.  Das  ist  offenbar  nichts  als 
eine  ausmalende  Ausführung  dessen  was  Adam  II,  38  giebt: 
'Narrant  eum  (1.  ^enim';  es  scheint  ein  Druckfehler  zu  sein,  Watt.) 
aliqui  illum  christianum  fuisse,  quidam  christianitatis  deser- 
torem ;  omnes  autem  affirmant  peritum  auguriorum,  servatorem 
sortium  et  in  avium  prognosticis  omnem  spem  suam  posuisse'. 
Ebenso  verhält  es  sich  meines  Erachtens,  wo  Saxo  S.  522 
von  dem  Wenden  Gotschalk  erzählt:  'ut  eum  (seinen  Vater)  a 
Saxonibus  potiende  Sclavie  cupidis  interemptum  cognovit^ 
efferatum  ingenium  leni  studio  mitescere  passus  non  est.  Re- 
pente  enim  armis  scolam  mutavit  et  ne  alienigeni  ingenii  exer- 
citatione  patrios  ritus  pigrius  prosequeretur,  literarum  cultum 
in  tyrocinium  vertit,  omissoque  doctrine  studio,  strenui  vindicis 

auam  ignavi  discipuli  partes  agere  maluit,  audacter  quam  in- 
ustrie  animo  uti  satius  autumans'.  Das  ist  nichts  als  eine 
Breittretung  von  Adams  Worten  II,  44:  'Verum  is,  comperta 
morte  parentis,  ira  et  furore  commotus,  reiectis  cum  fide 
litteris,  arma  corripuit'.  Es  giebt,  wo  wörtliches  Abschreiben 
nicht  stattfindet,  wie  es  offenbar  mit  Saxos  ganzer  Art  und 
Weise  unvereinbar  war,  keinen  besseren  Beweis  der  Abhängig- 
keit, als  Uebereinstimmung  in  solchen  kleinen  Zügen,  wie  hier 
das  Verlassen  der  Schule,  der  Tausch  der  stillen  Studien  mit 
dem  Waffenhandwerk. 

Ich  lasse  dahingestellt,  ob  der  Slave,  welcher  12  von  den 
Dänen  erschlagene  Söhne  zu  rächen  einen  Einfall  in  Jütland 
machte,  aus  dem  Ratibor  entstanden  ist,  den  nach  Adam  II,  75 
umgekehrt  acht  Söhne  zu  rächen  suchten.  Immer  aber  ist  zu 
beachten,  dass  dann  über  den  Sieg  des  Magnus  und  über  Got- 
schalk in  derselben  Reihenfolge  wie  von  Adam  erzählt  wird, 
wenn  dieser  auch  nichts  davon  weiss,  dass  Gotschalk  nach 
Knuds  Tod  dem  Suend  Estrithson  gedient  haben  soll:  was 
Saxo  beibringt  scheint  nur  zur  bessern  Motivierung  der  Rück- 
kehr Gotschsuks  hinzugefügt  zu  sein. 

Der  langen  Erörterung  über  die  Trunksucht  des  Bischofs 
Heinrich  von  Lund,  XIII,  S.  548,  liegt  ohne  Zweifel  Adams 
Bericht  IV,  8  zu  gründe:  *De  quo  narrant  etiam,  quod  pesti- 
fera  consuetudine  delectatus  inebriandi  ventris  tandem  suffo- 
catus  crepuif.  Und  wenn  dieser  III,  12  vom  Bremer  Erz- 
bischof erzählt:  'furentem  regem,  missis  legatis  ad  eum,  de 
scelere  terribiliter  increpuit,  postremo,  nisi  resipuerit,  excom- 


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24  G.  Waitz. 

municationis  gladio  feriendum  esse;  tunc  ille  con versus  in  fu- 
rorem,  minabatur  omnem  Hammabargensem  parrocbiam  vastare 
et  exseindere',  so  hat  das  sicberlicb  Saxo  vor  Augen  gebabt, 
als  er  scbrieb :  ^A  quo  cum  rex  per  sacram  ac  salutarem  am- 
monitionem  incesti  reus  ageretnr,  discipline  minas  opposuit 
seque  ferro  correptionis  insolentiam  repressurum  edixit^  und 
ganz  fabelbaft  binzufugte:  'Que  res  ab  Uamburgensibus  ma- 
ritimi  periculi  motu  ad  Bremenses  pontificium  transtulit'. 

Es  smd  nicht  die  grossen  Ereignisse  der  Geschichte,  für 
die  Adam  herangezogen  wird;  der  Autor  bindet  sich  auch 
nirgends  ^enau  an  seinen  Bericht;  aber  dass  er  ihn  gekannt, 
einzelnes  ihm  entlehnt  hat,  scheint  mir  nicht  bezweifelt  werden 
zu  können  i.  Es  ist  möglich,  dass  er  das  Buch  bei  der  Arbeit 
selbst  nicht  zur  Hand  natte,  vielleicht  als  Darstellung  eines 
Fremden  nicht  weiter  ausnutzen  wollte';  dass  er  überhaupt 
was  ihm  von  Büchern  zu  geböte  stand  nur  nebenher  berück- 
sichtigte und  mit  ihrem  Stoff  aus  dem  Gedächtnis  frei  genug 
schaltete'.  Der  Glaubwürdigkeit  seiner  Erzählungen  auch  in 
anderen  Theilen  des  Werks  muss  dadurch  jedenfiQls  Abbruch 
geschehen.  Für  vieles  fehlt  uns  jede  Controlle,  aber  überall 
wird  man  das  Einzelne  nur  mit  Vorsicht  aufnehmen  können^. 

Dass  Saxo  das  Werk  seines  'contubemalis'  Sven  Aagesen 
gekannt,  oder  wenigstens  dass  er  es  benutzt,  wird  allgemein 
m  Abrede  gestellt,  und  ich  will  auch  nicht  das  Gegentheil  be- 
haupten. Doch  mag  man  bemerken,  dass  in  der  sagenhaften 
Geschichte  des  Wermund  und  Uffo  sich  eine  auffallende  lieber- 
einstimmung  in  Einzelheiten  (z.  B.  wie  der  König  sich  auf  die 
Brücke  setzt,  um  im  Fall  dass  der  Sohn  erliegt,  sich  in  den 
Fluss  zu  stürzen)  zeigt ,  die  so  erklärt  werden  könnte,  wäh- 
rend sie  sonst  auf  Benutzung  etwa  desselben  Gedichtes  zurück- 
geführt werden  müsste.  Auch  könnte  man  wohl  die  Vermuthung 
äussern,  dass  die  ganz  unbegreifliche  Angabe  Saxos  (X,  S.  537), 
Knud  aer  Mächtige  sei  auf  seinen  Wunsch  in  Ronen  begraben, 
auf  einer  unklaren  Reminiseenz  von  dem  beruht,  was  Sven  er- 
zählt, der  König  habe  diese  Stadt  besonders  geliebt  und  Re- 
liquien des  h.  Martinus  dahin  gebracht.  Das  Eine  so  wenig 
begründet  und  zu  erklären  wie  das  Andere.  Denn  dass  Saxo 
in  Adams  Angabe,  Knud  habe  'regna  Danorum,  Anglorum  ac 

1)  Bestritten  wird  es  von  P.  £.  Müller  zu  den  einzelnen  Stellen, 
und  Velschow  S.  LXV.  Auch  Paludan  -  Müller  S.  351  sagt,  es  fehle  an 
einem  sicheren  Zeichen.  2)  Insofern  kann  das  'er  stiess  sie  von  sich* 

Dahlmanns  gelten,  gegen  das  sich  Velschow  a.  a.  O.  erklärt.  3)  So 

hat  ganz  treffend  Jörgensen  gesagt,  S.  266,  und  hinzugefügt;  'kun  saaledes 
kan  man  med  nogen  rimelighed  forklare  de  tydelige  spor  af  seldre  kilder 
og   den  forunderlig   l0se  maade,   hvorpaa   de   er  anvendte\  4)  Ent- 

schieden zu  günstig  urtheilt  L.  Giesebrecht,  Wend.  Gesch.  III,  8.  366, 
und  folgt  ihm  überall  auch  im  Detail  der  Erzählung. 


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Zur  Kritik  Dänischer  GeschichtsquelleD.  25 

Nortmannorum'y  das  Letzte  auf  die  Normandie  statt  auf  Nor- 
wegen bezogen,  ist  wobl  kaum  denkbar  und  würde  aucb  noch 
immer  nichts  für  das  Begräbnis  in  Ronen  austragen.  Wie 
wenig  sichere  Kunde  Saxo  aber  auch  nur  100  Jahre  zurück 
besass,  zeigt  diese  Stelle  fast  mehr  als  man  wünschen  möchte. 

III.    Heber  die  Annales  Colbaiienses ,  Lundenses  nnd  andere 
ältere  Dänische  Annalen. 

Die  Bedeutung  der  in  einer  Handschrift  der  Berliner 
Bibliothek,  bezeichnet  ^liber  sancte  Marie  in  Colbaz*,  erhal- 
tenen Annalen  für  die  Kritik  der  Dänischen  Jahrbücher  ist 
schon  von  dem  ersten  Herausgeber  W.  Arndt  (SS.  XIX,  1866) 
wohl  erkannt,  dann  besonders  von  J0r^ensen  (Bidrae  1871, 
S.  202  S.)  hervorgehoben,  später  von  Scnaefer  (Dänische  An- 
nalen 1872,  S.  115  ff.)  und  dem  zweiten  Herausgeber  Prümers 
(Pommersches  Urkundenbuch  I,  2,  1877,  S.  467  f.)  näher  be- 
sprochen, wogegen  sie  Usinger  bei  seiner  Untersuchung  der 
altem  Dänischen  Annalen  (1861}  überhaupt  noch  nicht  zugäng- 
lich waren.  Doch  haben  sie  gerade  für  die  von  diesem  ver- 
tretene Ansicht,  dass  die  uns  erhaltenen  Dänischen  Annalen 
grossentheils  Excerpte  eines  älteren  uns  verlorenen  Werkes, 
das  er  als  Annales  maiores  Lundenses  bezeichnete,  zu  betrachten 
seien,  eine  ^osse  Wichtigkeit.  Es  sind  nämlich  Aufzeichnungen 
zuerst  nur  bis  zum  J.  1137  fortgeführt,  dann  von  einer  andern 
Hand  bis  1150,  imd  von  verschiedenen  bis  in  die  70er  Jahre 
fortgesetzt,  wie  nicht  zu  zweifeln  in  Dänemark,  von  hier  bei 
der  Ghnindung  des  Klosters  Colbaz  nach  Pommern  gebracht, 
und  dann  hier  vermehrt  imd  im  Laufe  der  Zeit  weiter  fort- 
gesetzt. Nur  der  erste  Theil  kommt  hier  in  Betracht.  Dass 
er  in  den  spätem  Annales  Lundenses  benutzt  worden,  was 
Schäfer  bestritten*,  kann  keinem  Zweifel  unterliegen;  Prümers 
hat  gezeigt,  dass  auffallende  Irrthümer  dieser  gerade  aus  der 
Beschaffenheit  der  Handschrift  sich  erklären.  Doch  geht  die 
Benutzung  kaum  über  das  Jahr  1137  hinaus;  was  sie  später 
gemeinsam  haben,  Tod  des  Bischofs  Malachias,  des  Abts  Bern- 
hard von  Clairvaux,  des  Thomas  von  Canterbury,  ist  zu  wenig 
bezeichnend,  um  darauf  Gewicht  zu  leffen,  auch  in  Colb.  von 
verschiedenen  Händen  eingetragen,  während  einige  besonders 
charakteristische  Angaben  des  späteren  Theiles  in  den  Lund. 
nicht  wiederkehren.  Dahin  ffehört  namentlich  die  Nachricht 
1150  über  einen  Kampf  bei  Arcun  in  Eugen  mit  genauer  An- 

fabe   des    Datums.     Noch    wichtiger   konnte  scheinen:   ^1170 
lugia  a  Danis  subiugata  est  et  m  christianitatem  conversa', 
da  dies  Jahr  als  unrichtig  erscheint.     Die  Lund.  setzen  es  zu 

1)  8.  114. 


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26  G.  Waitz. 

1167;  Helmold  II,  12  zu  1168^  und  für  dies  Jahr  erklären 
sich  mit  P.  E.  Müller  die  meisten  Neueren  (Dahlmann,  Gesch. 
V.  Dännemark  I,  S.  290;  L.  Giesebrecht,  Wend.  Gesch.  HI, 
S.  171;  besonders  Hovgaard,  in  der  Hist.  Tidskrift  IV,  2, 
S.  516  ff.  gegen  Velschow,  der  in  den  Noten  zu  Saxo  Hr,  S.  343 
das  Jahr  1169  vertheidigt  hat).  An  1170  ist  jedenfalls  nicht 
zu  denken,  höchstens  für  die  Durchführung  kirchlicher  Ein- 
richtungen dies  Jahr  anzunehmen.  Dieselbe  Notiz  kehrt  nun 
aber  in  verschiedenen  anderen  Annalen  wieder;  in  der  Form 
am  meisten  übereinstimmend  in  den  Annalen  —  1219,  die  ich 
Waldemariani  nenne :  ^Kuia  a  Danis  acquisita  est  et  ad  fidem 
Christi  conversa';  die  diesen  sehr  nahe  verwandten  Annalen 
—  1300  (Langebek  IV)  haben  die  Dänische  Form  des  Namens: 
^Rö  a  Danis  acquisita  est  et  ad  fidem  conversa';  wörtlich  ebenso 
Annalen  —  1286  (Langebek  II),  ganz  ähnlich  die  Ann.  Ryenses 
(SS.  XVI,  S.  403) :  ^R0  a  Danis  adquisita  est  et  ad  fidem 
Christi  conversa';  wenig  verändert  die  sog.  Chron.  Sialandiae: 
^R0  in  Sclavia  a  Danis  est  victa  et  ad  fidem  Christi  conversa'. 
Es  liegt  nahe,  an  eine  gemeinsame  Quelle  zu  denken,  keine 
unmittelbar  aus  der  andern  abzuleiten;  wäre  aber  die  Eintra- 
gung in  dem  Colbazer  Codex  gleichzeitig,  müsste  man  geneigt 
sein,  sie  als  Grundlage  für  die  andern  zu  betrachten;  so  dass 
allerdings  für  ^R0'  statt  'Rugia'  oder  ^Ruia',  und  ^acquisita  für 
*subiugata'  eine  Zwischeninstanz  angenommen  werden  müsste. 
Aber  eine  Einsicht  des  Codex  zeigt,  dass  der  Satz  nicht  zu 
den  unzweifelhaft  gleichzeitigen  Eintragungen  gehört,  erst  später 
am  Rand  hinzugefügt  ist».  Von  den  angeführten  Annalen 
stimmen  die  Ryenses  noch  in  einer  späteren  Notiz  mit  Colb. 
überein,  1176: 

Colb.  Ryen. 

Castrum    Stytin    obsessum    a  Castrum    Stettin   a  Danis   ob- 
Danis.  sessum  est. 

Die  Nachricht,  von  grosser  Wichtigkeit  ftir  die  Kritik 
Saxos,  findet  sich  ausserdem  in  den  nach  Eskinbek  gehörigen 
Annalen  —  1323  (Langebek  II,  S.  523),  wo  der  Herausgeber 
-  unrichtig  ^Julin'  gedruckt  hat ,  und  kann  sachlich  nicht  be- 
zweifelt werden,  obgleich  sie  in  den  Lund.  und  anderen  Ab- 
leitungen der  gemeinsamen  Grundlage  fehlt  *.  Dass  die  Colb., 
wo  der  Satz  von  alter  Hand  geschrieben  ist,  hier  Quelle  sind 
für  die  Ryenses,  ist  sehr  wahrscheinlich,  zumal  sie  auch  andere 
Nachrichten  gemeinsam  haben,  die  sich  anderswo  nicht  finden, 

1)  Auch  die  Worte  1173  *et  terre  motus  factus  est*,  die  ähnlich  sich 
in  den  Ryenses  finden,  sind  ein  späterer  Zusatz.  2)  In  den  späteren 
Zusätzen  der  Chron.  Sialandiae  ist  es  wohl  aus  den  Ann.  Ryens.  entlehnt; 
s.  Usinger  S.  61.  Ganz  spät  ist  das  Breve  chronicon,  Langebek  III, 
S.  629;  ebend.  S.  26. 


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Znr  Kritik  Dänisclier  GeschichtsquelleD.  27 

SO  namentlich  die  schon  angeführte  Stelle  über  den  Kampf  bei 
Arcun. 


Colb.  1150. 
3.  Kai.  Innii  bellum  friit  apud 
Arcun  in  Slavia  feria  4. 


Rjrens.  1149. 
Bellum    fuit    apud   Arcune   in 
Sclavia. 


Dem  Jahre  1150  entsprechen  die  Tagesdaten.  Die  beiden 
Annalen  haben  auch  die  meisten  Nachridbten  über  die  Cister- 
cienserklöster  in  Dänemark  und  Pommern  gemeinsam;  doch 
sind  hier  die  Angaben  der  Ryenses  meist  genauer,  in  den 
Colb.  einige  wohl  im  12.,  die  meisten  aber  erst  im  13.  Jahrh. 
eingetragen.  Dass  die  Ryenses  daneben  die  uns  erhaltenen 
Lundenses  benutzten,  zeigen  gemeinschaftliche  Fehler.  Dahin 
darf  man  wohl  das  Jahr  1137  rechnen,  wo  beide  eine  Fin- 
sternis (Henebre')  fast  mit  denselben  Worten  berichten,  die, 
wie  Schäfer  S.  117  hervorhebt,  in  diesem  Jahre  gar  nicht 
stattfand,  und  die  in  Colb.  mit  genau  richtigen  Tagesdaten  zu 
1140  verzeichnet  wird,  und  aus  ihnen  auch  nocmnals  in  die. 
Ryen.  überging'.  Ebenso  1140,  wo  der  Erzbischof  von  Bremen, 
dessen  Schwester  der  König  Erich  heirathete,  unrichtig  Hen- 
ricus  statt  Hartwicus  heisst  (Lappenberg  hat  dies  mit  Unrecht 
gegen  die  Handschrift  in  die  Ausgabe  aufgenommen).  Die 
Kyenses  sind  offenbar  nicht  eine  blosse  Ableitung  aus  ver- 
lorenen Ann.  Lundenses  maiores  *,  sondern  eine  Compilation  aus 
verschiedenen  kürzeren  Aufzeichnungen. 

Eine  directe  Benutzung  der  Colbaz.  in  andern  Dänischen 
Annalen  lässt  sich  nicht  nachweisen.  Müsste  man  früher  in 
den  reichen  Annalen  —  1219  (Waldemariani)  bei  der  Stelle 
über  die  Unterwerfung  Rügens  1170  daran  denken,  so  fällt 
das  jetzt  fort.  Ausserdem  sind  es  nur  die  wenig  charakteristi- 
schen Notizen  über  die  Ermordung  Knud  Lawards  1130,  der 
Tod  des  Magnus  1136,  des  h.  Bemard  1153  und  des  Thomas 
von  Canterbury  1171,  die  eine  gewisse  Verwandtschaft  zeigen, 
aber  zu  der  Annahme  einer  Bekanntschaft  nicht  berechtigen. 

Dagegen  haben  diese  Annalen  in  ihrem  altem  Theil  eine 
Anzahl  kurzer  Nachrichten,  die  mehr  oder  minder  wörtlich  in 
den  der  Zeit  nach  nächststehenden  Nestvedenses  ( —  1228)  und 
ausserdem  in  zahlreichen  anderen  Ableitungen  sich  finden. 


Wald. 

1131.  Bellum  fuit  lalenge. 

1132.  Bellum  fuit  Syrae  et 
aliud  Ren0biargh. 

1134.   Roskildes    depopulata 
est. 


Nestv. 

Bellum  fuit  in  lalungi  inter 
Hericum  et  Magnum. 

Bellum  fuit  in  Syra  et  aliud 
in  Rumbiorg. 

Roschild  devastata  est. 


1)  Die  Nachricht  ist  aber  auch  in  andere  Annalen  übergegangen 
und  der  Irrtbum  also  vielleicht  älter.  2)  Wie  Usinger  S.  28  annimmt; 
▼gl.  S.  75y  wo  er  für  einzelnes  anderen  Ursprung  zugiebt. 


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28  G.  Waitz. 


1135.  Rex  Nicolaus  fugit  et 
7  episcopi  interfecti  sunt. 

1147.  Ericus  Lamb  mortuus 
est. 

1167.     Burisius  captus  est. 
Hier  kann  nicht  der  eine  ' 


Quatuor  episcopi  occisi  sunt 
apud  Scaniam  et  r^icolaus  rex. 

Hericus  Lamb  mortuus  est, 
et  bellum  fuit  in  Sclangathorp. 

Burius  captus  est. 
ext  aus  dem  andern  abgeleitet 


sein,  sondern  sie  gehen  auf  eine  gemeinschaftliche  Quelle  zu- 
rück. Diese  auch  in  Lund  zu  suchen,  liegt  nahe,  wenn  man 
sieht,  dass  dieselben  sich,  theilweise  etv^as  genauer,  in  unseren 
Ann.  Lundenses  finden:  nur  sind  die  Angaben  dieser  keines- 
wegs immer  richtig.  So  wird  die  Niederlage  des  Magnus  1133 
statt  1135  gesetzt,  die  Zahl  der  gefallenen  Bischöfe  zu  fünf 
angegeben.  Die  Zerstörung  Roskildes,  die  Nicolaus  vornahm, 
wird  erst  nach  seinem  Tod  berichtet  1135,  und  es  heisst:  *deva- 
stata  est  a  Sclavis%  was  drei  andere  Exemplare  Dänischer 
Annalen  wiederholt  haben,  während  die  Chron.  Sial.  schreibt 
^1134.  Roskildis  depopulata  est,  Haralde  Ksesiae  caedem  et  mu- 
tilationem  faciente*,  eine  Nachricht,  die  dem  entspricht,  was 
Saxo  erzählt  (XHI,  S.  652).  Auch  wird  hier  der  Anlass  dieser 
Zerstörung  von  dem  castrum  des  Harald  mit  Recht  vorher, 
1133,  erzählt,  in  den  Lund.  1135  nach  der  Verwüstung  der 
Stadt:  'Eodem  anno  fractum  est  castrum  Haraldi  Roskyldis'. 
Ich  bin  geneigt,  keine  der  beiden  reicheren  Fassungen  für  ur- 
sprünglich zu  halten,  die  eine  auf  willkürliche  Ergänzung,  da 
man  bei  Zerstörung  einer  Stadt  in  dieser  Zeit  immer  zunächst 
an  die  Slaven  dachte,  die  andere  auf  den  dem  Compilator  wohl- 
bekannten Saxo  zurückzuführen. 

Auch  andere  Stellen  kann  ich  nicht  als  Beweis  für  das 
Vorhandensein  erheblich  ausführlicherer  Annalen  von  Lund  be- 
trachten, sondern  nur  zugeben,  dass  der  erhaltene  Text  nicht 
immer  der  ursprüngliche  ist  und  manche  Verderbung  erfahren 
hat.  üsinger  hat  in  der  späteren  Zeit  besonders  die  Jahre 
1152—1157  geltend  gemacht  (S.  32).  Allerdings  enthalten 
andere  Annalen  hier  manches  mehr  und  anders  als  die  Lun- 
denses. Wenn  diese  1154  schreiben:  ^Hic  rediit  Kanutus,  et 
assumpta  milicia  pugnavit  contra  Suenonem',  so  haben  die 
Annalen  —  1286  (Langebek  H)  und  —  1300  (ebend.  IV) 
^assumpta  militia  de  Saxonia';  die  Ryenses  1132:  ^assumpto 
auxilio  de  Saxonia',  was  dem  Berichte  Saxos  (XIV,  S.  684) 
und  der  Knytlingasaga  entspricht,  und  was  man  also  wohl  als 
alt  gelten  lassen  kann.  Fahren  die  Lund.  fort :  ^pugnavit  con- 
tra Suenonem',  so  fügen  die  Annalen  von  1300  ninzu:  'apud 
Gierbic',  oder  wie  Petrus  Olai,  Lang.  I,  S.  176,  der  diese  Stelle 
ausschreibt,  hat:  'Giezbec',  eine  Bezeichnung,  von  der  weder 
die  anderen  Exemplare  der  Annalen,  noch  Saxo,  etwas  wissen, 
das  aber  dem  ^Geasbsßk'  der  Knytlingasaga  (c.  108)  entspricht. 
Da  auch  die  Ryenses  es  nicht  haben,   wird  es  wohl  auf  eine 


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Zur  Kritik  Dänischer  GeschicLtsquellen. 


29 


selbständige!  Ueberlieferung  zurückgeführt  werden  müssen« 
Sagen  die  Ryenses  und  die  Ann.  —  1300  noch:  ^et  fugit*,  so 
müsste  das  der  Grammatik  nach  auf  Enud  gehen ;  gemeint 
kann  aber  nur  Sven  sein  und  die  Ann.  —  12o6  ändern:  ^fu- 
gavit  Suenonem\  Die  Lund.  sagen  aber  deutlicher  zum  fol- 
genden Jahr  (1155):  'fugit  Swen  in  Saxoniam',  und  ebenso 
wahrscheinlich  aus  diesen  die  Ryenses.    Beide  und  die  Ann, 

—  1300  haben  dann  gleichlautend  die  Rückkehr  Svens  mit 
Hülfe  Herzog  Heinrichs  des  Löwen,  der  bis  'Symerstadt'  ge- 
kommen;  die  Lund.  richtig  zu  1157  ^    Die  Ryen.   und  Ann. 

—  1300  fügen  hinzu:  ^sed  furo  arrepta  dux  cum  rege  iter  15 
dierum  veniendo  sub  compendio  duorum  dierum  compleverunt*. 
Das  ist  gar  nicht  im  Charakter  dieser  kurzen  Annalen  und 
gebt  ohne  Zweifel  auf  Saxo  zurück',  den  die  Ryenses,  wie 
eben  Usinger  gezeigt  und  auch  1 153  noch  wahrscheinlich  findet 
(S.  75),  benutzt  haben,  aus  ihnen  ging  es  in  jene  Annalen  über, 
aie  mit  Ausnahme  dieser  beiden  Jahre  ganz  von  den  Wald, 
abhängig  sind.  —  Ausser  dem  ^de  Saxonia'  bleibt  also  nichts 
übrig,  was.  die  Lund.  weggelassen  haben  könnten.  Wohl  haben 
die  Ryenses  und  die  Chron.  Sialandiae  1151  nach  'Bellum  fuit 
Wibergis'  noch:  'et  iterum  fugit  Kanutus',  das  in  den  Lund, 
fehlt,  und  fahren  fort:  'Exulavit  Kanutus*  etc.  Dafür  aber 
sagen  diese  1152:  'Eanutus  pugnavit  contra  Swenonem,  et 
devictas  est  et  exulavit*  etc.,  wo  der  Kampf  gegen  Sven  eben 
das  'bellum  apud  Wibergis'  ist.  So  geben  unsere  Lundenses 
allerdings  einen  Text,  der  von  einer  älteren  Vorlage  schon 
mannigfach  abweicht;  diese,  die  auch  anderswo  benutzt  ist,  er- 
scheint manchmal  eher  kürzer  als  ausfuhrlicher  gewesen  zu  sein, 

Ihre  Spur  finden  wir  auch  in  den  Ann.  Waldemariani,  die 
von  allen,  die  erhalten^  die  ältesten  sind.  Ich  stelle  in  An- 
schluss  an  die  oben  mit  den  Nestved.  verglichenen  Jahre  hier 
einige  weitere  zusammen': 


Wald 

1181.  Rex 
Waldemams  I. 
occarrit  impe- 
ratori  F.  apad 
Tranf .... 

1184.  Expe- 
diclo  ad  Wo- 
legnst. 


Lund, 
Waldein  anis 
rexoccnrritim- 
peratori    apnd 
Trafn. 

Hoc  anno 
expedicio  facta 
est  ad  Walae- 
gnst. 


Ann.  ~  1286. 

Walddmanis 

occnrrit  impe- 

ratoriinTraffn. 


Expeditio 
Yalegnst. 


Lang,  n,  166. 

Rex  Walde- 
marns  occnrrit 
imperatoriFre- 
derico  apnd 
Traffn. 

Expeditio  ad 
Walngust. 


Chron.  Sial. 
Rex  Walde- 
mams  occnrrit 

imperatori 
apud  Trafn  . . . 

Expeditio 
facta  est  a  rege 
Kanuto  ad  ca- 
Btrüm  Walgnst 
in  Sdavia. 


1)  Usinger  sagt  mit  Unrecht,  ihre  Nachricht  sei  hier  in  ihrer  chro- 
nologischen Anordnung  durchaus  falsch.  2)  Das  'semestre*,  von  dem 
dieser  spricht,  haben  Suhm,  P.  E.  Müller  u.  a.  mit  Recht  von  einem 
halben  Monat  verstanden.  3)  Die  Annalen  —  1300  (Langeb.  IV),  von 
denen  vorher  die  Rede  war,  übergehe  ich  hier,  da  sie  sich  so  eng  aQ 
Wald,  anschliessen,  dass  sie  als  abhSngig  angesehen  werden  müssen. 


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30 


G.  Waitz. 


Wald. 

1187.     Dax 

Waldemaros 

n.   miles  fac- 

tos  est  7.  Ka- 

lendas  lanu- 

arii. 

1191.  Ezpe- 
ditio  ad  FId- 
landiam. 


1192.  Epi- 
aeopna  Wolde- 
maros  fagit  de 
Dacia. 


1193.  Idem 
episcoptts  re- 
versnB  est  et 
captas. 


1194.  Prima 
ezpedicio     ad 

Holzaciam. 
Comes  A.  sab- 
didit  se  potes- 
tati  regis  Ka- 
nati  et  coactos 
est  pecuuiam 
dare. 

1197.  Ezpe- 
dicio facta  est 
ad  Estoniam. 


Land. 
1188.     Dax 
Waldemaros 
factasestmiles 

7.  Kai.    lana- 
arii. 

Ezpedicio 
facta    est    ad 
Finland ,     qae 
victa  est  a  Da- 
nis  mana  fortL 

1192.  Epi- 
scopas  Walde- 
maras  sibi  doli 
conscias ,  ne- 
mine  fagaote, 
ad  regem  Sa- 
ecie  fagam  te  ^ 
nait  .  .  • 

armata  mana 
rediit  seqaenti 

anno 

a  rege  Kannte 

est  captas 

8.  Idas  lalii. 
Prima  ezpe- 
dicio in  Holt- 


Rex  Kanntas 
cam  exercita 
magno  ad  Est- 
landiam  pro- 
fectos  est. 


Anm.  —1286. 


1190.  Expe- 
ditio  facta  in 
Finlandia  et 
victa  est  a 
Danis. 

Episcopas 

Waldemaras 

fagit  de  Dada. 


Waldemaras 
episcopas  re- 
versas  est  et 
captas  a  Ka- 
nnte rege, 

1193.  Comes 
Adoipbas  cap- 
tas est. 


1194.  Ka- 
nntas ivit  in 
Estoniam. 


Lang,  n,  166. 
1188.     Dax 
Waldemaras 
faetas  miles. 


Captas  Wal- 
demanis  epi- 
scopas. 


1197.  Expe- 
ditio  ad  Esto- 


Cbron.  Sial. 
1188.     Dax 

Waldemaras 
fit  miles  7.  Kai. 
lanaarii. 


Expeditio 
ad  Fioland, 
qaae     devicta 
est  a  Danis. 

Episcopas 

Waldemaras 

fagit  de  Dacia. 


Beversas  est 
,  Waldemaras 
episcopas  et 
captas. 


comes  Adal- 
fas  de  Holsa- 
tia  capitar  a 
rege  Kanato. 


1196.  Ka- 
natas  rex  oam 
exercita  pro- 
fectas  est  in 
Estland. 


Ueberblicke  ich  diese  Stellen  ^  so  scheint  mir  im  allge- 
meinen die  kürzere  Fassung  die  ursprüngliche  zu  sein,  welche 
die  verschiedenen  Annalisten  nur  manchmal  jeder  in  seiner 
Weise  etwas  verändert  haben,  während  eine  gleichmässige  Ab- 
kürzung ausführlicherer  Nachrichten  an  sich  kaum  denkbar  ist 
und  hier  auch  schon  dadurch  ausgeschlossen  erscheint  ^  dass 
die  älteste  Ableitung,  die  Wald.,  zum  Theil  gerade  die  kurze 
Fassung  haben,  Dass  aber  sie  nicht  Quelle  für  die  anderen 
sein  können,  zeigt  das  Jahr  1191,  auch  die  abweichende  Fas- 
sung 1194,  die  einen  ihnen  eigenthümlichen  Zusatz  enthält. 
Was  die  Lund.  1192.  1193  mehr  haben,  wird  auch  schwerlich 
auf  die   gemeinschaftliche   Grundlage   zurückgeführt  werden 


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Zur  Kritik  der  Dänischen  Geschichtsquellen.  31 

können.  Weggelassen  haben  sie  ohne  Zweifel  die  Gefangen- 
schaft Adolfs  y  und  ebenso  wahrscheinlich  einen  Satz  llSl, 
der  lautet: 

Sial. 
ubi    etiam    duas 
filias  suas  maritavit. 


Wald, 
ubi  duas  filias  suas 
maritavity  unam  filio 
imperatoris   et  aliam 
comiti  Si&ido. 


Stellen    der   Ann. 


Ann.  --  1286. 
ubi  dedit  filias  suas 
imperatori ,     alteram 
filiam  filio  imperato- 
risy  aliam  comiti  Si- 
frido. 
Vergleichen    wir   die    entsprechenden 
Ryenses,  so  lassen  sie  sich  mit  Sicherheit  auf  keinen  der  an- 
deren Texte  zurückführen: 

1181.  Rex  Waldemarus  occurrit  Frethaerico  imperatori 
apud  Thiaven,  ubi  duas  filias  suas  maritavit^  unam  nlio  im- 
peratoris, aliam  comiti  Sifrido. 

1184.    Expeditio  facta  est  in  Wolgust. 
1188.   Dux  Waldemarus  factus  est  miles. 

1191.  Expeditio  facta  est  in  Flandria  (so  für:  Finlandia), 
quam  vicerunt  Dani. 

1192.  Waldemarus  episcopus  nuUo  cogente  regi  se  oppo- 
nens  ivit  in  Norwegiam.  Indeque  rediens  cum  35  longis  na- 
vibus  captus  est. 

1194.  Expeditio  facta  est  in  Estoniam  (so  fiir:  Holsaciam), 
Comes  Adulphus  factus  est  homo  regis  tributarius  Daciae. 

1196.    Eanutus  rex  duxit  exercitum  in  Estoniam. 

Erinnert  1194  an  Wald.^  so  sind  diese  1191  ausgeschlossen; 
1192  hat  eine  gewisse  Verwandtschaft  mit  Lund.,  aber  doch 
theis  andere,  theils  genauere  Angaben:  1181  den  Zusatz,  der 
hier  fehlt.  Wahrscheinlich  dass  auch  hier  verschiedene  Texte 
benutzt  worden  sind. 

Von  1200  an  werden  die  Wald,  sehr  viel  ausführlicher, 
enthalten  zahlreiche  Nachrichten,  die,  mit  Ausnahme  der  von 
ihnen  abhängigen  Annalen,  andere  nicht  haben.  Auch  diese 
auf  angebliche  grössere  Lundenses  zurückzuführen,  wie  Usin^er 
S.  34  und  Schäfer  S.  46  anzunehmen  geneigt  sind,  halte  ich 
sowohl  nach  dem  Inhalt  —  sie  betreffen  besonders  die  Ver- 
hältnisse zu  den  Deutschen  und  Slavischen  Landen  —  wie  aus 
allgemeinen  Gründen  für  unmöglich:  es  müsste  dann  ein 
Exemplar,   das  alles   dies  weggehssen  hätte,  den  übrigen  zu 

? runde  liegen.  Es  wäre  auch  nicht  zu  begreifen,  dass  in  der 
Jhron.  Sialandiae  diese  Stellen  erst  von  zweiter  Hand,  offen- 
bar aus  den  Wald.,  nachgetragen  sind:  der  erste  Autor,  der 
seinen  Stoff  von  allen  Seiten  zusammenbrachte,  würde  gerade 
diese  Nachrichten  sicher  nicht  weggelassen  haben,  wenn  er  sie 
in  seiner  Quelle  gefunden  hätte.  Dagegen  finden  sich  aller- 
dings auch  hier  Stellen,  die  auf  die  ältere  Vorlage  zurück- 
gehen müssen. 


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32 


G.  Waitz. 


Wald. 

1205.  Rex 
W.  secnndas 

nxorem     daxit 

filiam  regis 
Boemie.      £x- 

pedicio  facta 
est  in  Slaviam, 
ubi  dox  Lodiz- 

laus  occurrit 
domino  regi. 

1206.  Epi- 
scopus  Walde- 
maras  libera- 
tus  est. 


1208.  Rex 
Waldemarus 

seeundus  obti- 

nuit  Byzen- 
burgh  et  illnd 
destruxit. 

1209.  Epi- 
scopusW.  eiec- 
tns  est  a  sede 

Bremensi  et 
iterum  exeom- 
manicatus. 

1210.  Expe- 
dicio  facta  est 
in  Prnsiam  et 
Samland.Mist- 
wi  dux  Polo- 
niae  homininm 
fecit  regi  Da- 
noram  W.  se- 
cundo. 

1211.  Ca- 
strura     Dymin 

reaedificatnm 
est  a  Danis. 


1212.  Re- 
gina Danoram 
Margareta  de^ 
cedit. 


Lnnd. 

Rex  Walde- 
marus doxit 
nxorem  filiam 
regis  Boemie 
Dagwmarb;  et 
expedicio  facta 
est  in  Slaviam. 


Solutas    est 
episcopusWal- 

demarus  de 
carcere. 


Waldemarus 
episcopus  eiec- 
tus  est  de  sede 
Bremensi  et 
iterum  excom- 
municatns ; 

et  expedicio 
facta     est    in 

Pruciam  et 
Samland. 


Obiit    Dau- 
marb regina 
Dacie  de  Boe- 
mia. 


—  1286. 

Waldemarus 
ducit  flliam  re- 
gis Bohemiae. 


Waldemarus 
exivit  de  cap- 
tivitate. 


1207.    Wal- 
demarus de- 
struxit Bierse- 
buch  (?) 


Episcopus 
Waldemarus 
eiectus  est  de 
sede  Bremensi 
et  excommuni- 
catus. 


Sial. 

Rex  Walde- 
marus      duxit 

filiam    regis 
Boemiae 


Castrum 
quod      dicitur 
Damin  reaedi- 
ficatnm   est   a 
Danis. 

Obiit  Mar- 
gareta, filia  re- 
gis Bohemiae. 


1207.     Rex 
Waldemarus 
obtinuit  Buze- 
burgh    et    de- 
struxit. 

Episcopus 
Waldemarus, 
qui  . , . . ,  eiec- 
tus est  de  sede 
Bremensi  et 
iterum  excom- 
municatus. 

1210.  Expe- 
ditio  facta  est 
in  Samland  et 
in  Prusciam. 


Castrum  Di 
min  in  Sclavia 
aedificatur  a 
Danis. 

Obiit  Mar- 
gareta regina 
filia  regis  Boe- 
miae. 


Ryen. 

Rex  Walde- 
marus duxit 

Daghmar 
filiam  regis 
Boemiae        in 
uxorem. 


Waldemarus 
episcopus  libe- 
ratus  est  ad 
preces  Dagh- 
mar     reginae 


Rex  Walde- 
marus castrum 
Hwiceborg  (?) 
destruxit. 


1206.  Postea 
.  .  depositus 

est  et  excom- 
municatus  a 

papa. 


Expeditio 
facta     est     in 

Pruciam  et 
Samland.  Mist- 
win  dux  Polo- 
niae  factus  est 
homo  regis. 


Dani  castrum 
Dymin  reaedi- 
ficant. 


Obiit  Mar- 
gareta regina, 
quae     propter 

praecipuam 
formae  pulchri- 
tudinem    dicta 
est  Daghmar» 


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Zur  Kritik  der  Dänischen  Geschichtsqnellen, 


33 


Wald. 


Land« 


1215.  Rome       Generale  Ooncilium 

oelebratam  est  eonciliam  cele-  ^nerale  cele- 

eonciliam    ge*     brstam  e«t  bratar  Romae 

Derale     coram  Borne  ab  Inno-  a  papa   Inno- 

papa  Innocen*  cencio  papa.  centio. 
cio  tercio. 

Zeigt  fiich  an  einer  anderen  Stelle  eine  Verwandtschaft 
zwischen  Wald,  und  Sial.,  so  bin  ich  zweifelhaft^  ob  das  auch 
auf  die  gemeinschaftliche  Grundlage  oder  auf  Abhängigkeit 
der  letzteren  von  jener  zorückzuftlhren  ist 


Sial. 


Sial. 
1216.     Waldemarus 
palatini  devastavit. 


terram 


Wald. 

1216 rex  W.  secun- 

dus  cum  exercitu  transiit  AI- 
biam  et  terram  Henrici  comitis 
palatini  incendio  devastavit. 

Hier  haben  Wald,  eine  längere  Erzählung,  der  schwerlich 
solche  kurze  Notiz  angeschlossen  ist  ^ ;  und  weim  dieselbe  sich 
in  den  ßyenses  findet,  so  zweifle  ich  nicht,  dass  diese  die 
Wald,  vor  sich  gehabt  haben.  In  den  Lund.,  die  in  diesen 
Jahren  sehr  kurz  sind,  findet  sich  von  diesen  und  anderen 
Nachrichten  der  Wald,  nichts,  so  dass  auch  deshalb  die  Quelle 
dieser  nicht  dort  in  Schonen  gesucht  werden  kann. 

IV.    Ungedrnckte  Annalen. 

In  einer  Handschrift  der  Kopenhagener  Universitätsbiblio- 
thek, Add.  120.  4,  welche  Abschriften  verschiedener  Wwke 
und  Notizen  zur  Dänischen  Geschichte  geschrieben  oder  ge- 
sammelt von  Vedid  (Velleius)  enthält,  findet  sidi  auch  ein 
frösseres  Stück,  das  durch  Form  und  Inhalt  die  Auftnerksam- 
eit  auf  sich  zieht^  und  so  viel  ich  habe  ermitteln  können, 
weder  gedruckt  noch  sonst  näher  besprochen  ist.  Ee  ist  über- 
BchrielHBn:  ^Aff  die  gamle  rolle  som  kom  af  Soor',  d.  i  doch  ohne 
Zweifel  Soroe.  Wir  besitzen  ausserdem  nur  ganz  kurs&e  An- 
nalen, die  sich  in  einer  Handschrift  der  Königl.  Bibliothek, 
Alte  KönigL  Sammlxmff  Nr.  450,  befinden,  gedruckt  Langebek 
V,  S,  456,  die  mit  aem  hier  vorliegenden  Werk  kdnerlei 
Gemeinschaft  haben  ^. 


1)  Vielleicht  gehört  die  Stelle  zu  den  Zusätzen,  die  später  zahlreich 
ans  den  Wald,  dem  ursprünglichen  Text  beigefügt  sind  und  die  der 
«rste  Herausgeber  (der  Codex  ist  verbrannt)  nur  unrichtig  zu  diesem  ge- 
teehnet  bat.  2)   Das   Inbaltsyerzeicbnis   eines  der   im   J.  1728   ver- 

lininnten  Codices  A.  9,  Birket  Smith,  'Om  Kj^benhavns  Universitets- 
bibliot&ek'  8.  167:  'Antiquitates  rerum  Danicarum  a  Canuto  IH.  ad  Mar- 
garetam*,  offenbar  eine  Sammlung  von  Abschriften,  enthielt  p.  667.  669. 
575  drei  Stücke  *ex  ms.  coenobii  Sorensis\ 

Neues  Archiv  etc.    XII.  3 


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1)4  a.  Waitz. 

Leider  ist,  was  vorliegt^  keine  Abschrift,  sondern  Exoerpte, 
wie  es  scheinen  kann  gemacht  mit  Rücksicht  auf  einen  anoem 
Text,  den  ich  aber  auch  nicht  zu  ermittehi  vermochte:  und 
vielleicht  auch  nur  für  den  eigenen  G-ebrauch,  so  dass  Vedel 
—  denn  um  seine  Hand  handelt  es  sich  hier  —  ausschrieb, 
was  ihm  neu  oder  bemerkenswerth  erschien,  anderes  als  be- 
kannt überging.  Die  Art  der  Behandlung  hat  eine  gewisse 
Aehnlichkeit  mit  den  Auszügen,  die  Vedel  aus  der  Vita  des 
Knud  Laward  von  Robertus  Sinensis  erhalten  hat  Die  Ex- 
cerpte  sind  in  2  verschiedenen  Lagen,  nicht  hinter  einander, 
una  auf  einem  schmalen  eingelegten  Blatt  geschrieben,  aber 
durch  Zeichen  so  mit  einander  verbunden,  dass  über  die  Zu- 
.sammengehörigkeit  kein  Zweifel  sein  kann.  Die  Schrift  ist 
leider  eine  sem*  flüchtige,  und  wenn  Vedels  Abschriften  über- 
haupt sicherer  Lesung^  ^osse  Schwierigkeiten  bereiten,  so  ist 
hier  mir  wenigstens  vieles  leider  unlesbar  geblieben  ^ 

Die  Bxcerpte  gehen  bis  zum  J.  1268  (1270),  womit  das 
einzelne  Blatt  schliesst.  Dass  das  Werk  weiter  fortgesetzt 
war,  weitere  Blätter  verloren  oder  von  Vedel  nicht  alles  benutzt, 
ist  möglich,  am  Ende  aber  doch  nicht  eben  wahrscheinlich, 
wenn  auch  über  die  Zeit  der  Abfassung,  wie  nachher  zu  be- 
merken, erhebliche  Zweifel  bleiben. 

Die  Handschrift  (Rolle,  wie  es  heisst)  hatte  aber  selbst 
zwei  grössere  Lücken,  wie  mit  den  Worten  angegeben  ist: 
(Hie)  ^multa  deerant',  das  eine  Mal  in  der  älteren  Geschichte, 
wo  von  dem  König  Roe  hin  Fridgothe,  der  als  der  37.  gezählt 
wird,  übergesprungen  wird  auf  84.  Ericus  filius  Sivarm ;  so- 
dann nach  1215,  wo  die  Jahre  —  1249  fehlen. 

Es  handelt  sich,  wie  schon  aus  dem  Gesagten  erhellt,  um 
eine  vollständige  Dänische  Geschichte,  anfangs  nach  Königen, 

S Jäter  in  der  Form  von  Annalen,  ähnlich  wie  in  den  Annales 
yenses,  Lundenses.     Voran  ^eht  aber  die  Notiz: 

'A.  Di.  966.  Dani  ad  sidera  (übergeschr.  ^fidem')  sunt 
eonversi  per  Popponem,  qui  chirotecam  ferream  ignitam  illesus 
portavit,  mspectante  reffe  Haralde ;  qui  conversus  est  et  Poppo 
promotus  in  episcopum. 

Sie  ist  am  nächsten  verwandt  nut  dem  Scholion  21  des 
Adam  (SS.  VH,  S.  313),  das  sich  nur  in  der  Kopenhagener 
Handschrift  findet;  kürzer,  aber  mit  dem  J.  816,  findet  sich 
die  Notiz  in  dem  Schwedischen  Theil  der  Annalen  des  Codex 


1)  Auch  die  Vorlage  muss  manchmal  fehl  erhalt  oder  undeatlich  ge- 
wesen sein.  1136,  wo  von  d^r  Schlacht  bei  Fotwig  die  Rede  ist,  heisst 
«s:  ^abi  rex  Magnus  occisus  est  et  600  cum  eo*.  Üeber  der  Zahl  600 
«teht  Vel  6000\  und  darunter:  "sex  m";  gemeint  ist:  'sex  episcopi*.  Es 
fehlt  nicht  an  entschiedenen  Lese-  oder  Schreibfehlem:  'sidera*  für 
^fidem'j  *candere'  für  *candente*;  'Kading*  für  'Kaiding*. 


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Zur  Kritik  Dänischer  Geschichtsquellen,  35 

70  in  Qpsala  (s.  Steenstrup.  Danske  Samlinger,  2.  riekke  IV. 
S.  364). 

Es  folgte  dann  die  Reihe  der  Dänischen  Könige^  von  denen 
hier  nur  £e  Namen  und  meist  erst  später  mit  anderer  Dinte 
kurz  angegeben  sind.  Namen  und  Zahlen,  ebenso  einzelne 
Notizen,  die  aufgenommen  sind,  schliessen  sich  meist  an  die 
Annales  Ryenses  an,  doch  so,  dass  sich  einzelne  Abweichungen, 
wie  in  den  Namensformen,  so  in  den  Zahlen  finden.  Ein  Zu- 
satz, der  vielleicht  dem  Schreiber  angehört,  findet  sich  in  dem 
Satz  (20):  ^Boldersund  a  Balder,  non  Belesunt,  propter 
maritimum  bellum  cum  eo'. 

Im  9.  Jahrh.  zeigt  sich  Verwandtschaft  auch  mit  den  Ann. 
Lundenses,  z.  B.  821:  ^Haraldus  foedus  iniit  cum  imperatore'. 
Eigenthümlich  aber  ist  die  Nachricht:  ^e  dade  Germanorum. 
destruxit  Coloniam,  Franciae  urbes  et  Trevirensem  episcopum 
ante  altare  consecrantem  ocdderunt' ,  was  meines  Wissens 
nirgends  von  dem  Trierer  Bischof  erzählt  wird  (die  Ann.  Lund. 
ha^n  es  931  allgemein  von  ^sacerdotes\  die  G.  Trev.  aus  Begino 
853  vom  Bischof  von  Nantes).  Aul  verhältnismässig  späte 
Ab&ssung  weist  es  dann  aber  hin,  dass  der  Sachsenherzog 
Bruno  (der  Name  selbst  findet  sich  nicht)  bezeichnet  wird  als 
^a  Brmiswig  dictus';  die  12  Grafen  und  2  Bischöfe,  die  mit 
ihm  fallen,  entspredien  den  Ann.  Lund.  Aus  diesen  stammt 
der  Satz:  ^91ö.  Facta  est  pax  inter  Francos  et  Danos'.  Ab- 
weichend aber  von  diesen,  den  Ryenses  imd  allen  andern 
Dänischen  Quellen,  wird  in  Anschluss  an  Adam  über  den  Zug 
Heinrich  I.  geg^en  Dänemark  berichtet,  eine  Stelle,  die  Vedel 
offenbar  absctoeb,  weil  sie  etwas  ihm  ganz  unbekanntes  ent- 
hielt: 

Nachdem  vorausgegangen: 

^Magna  persecutio  fuit.  Huius  (Gorm  Gamle)  tempore 
regnum (cor r.  regni)  terminum  accipit  apud  Heidebam  civitatem', 
wird  fortgefahren: 

^Tum  Imperator  Henricus  ad  restinguendam  persecutionem 
in  Dania  (leerer  Raum,  wie  da,  wo  etwas  bekanntes  nicht 
abgeschrieben  ist)  coloniam  Saxonum  vocavere  (?),  et  posuit 
ibi  in  monte  castrum  iuxta  Haddeboth,  ubi  posuit  marchionem 
Roythengerum,  ut  Daniam'. 

Dieser  Markgraf  erscheint  noch  einmal  unter  Haraldus 
Blatten,  imter  dem  es  heisst:  ^rebellare  cupiens  imperio,  marchio- 
nem Rodengherum  cum  legatis  imperatoris  trucidavit  et  colo- 
niam Saxonum'. 

Das  Folgende  schKesst  sich  an  die  Ann.  Ryenses  an. 
Aber  der  Markgraf  Roden^erus,  Roythengerus  ist  eine  in  Deut- 
schen und  Dänischen  Berichten  ganz  unerhörte  Persönlichkeit, 
die  über  die  Zeit  dieser  Compilation  lebhaften  Zweifel  erwecken 
kann.     Denn  es  liegt  nicht  eben  ferne,  an  jenen  Rüdiger  von 

3* 

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26  G.  Waitz. 

PeoUfim  zu  dexiken,  den  sfilBtera  Dichtung  zum  Markgrafen 
von  Oesterreich  gemacht  (s.  Jahrbücher  K.  Heinrich's,  3.  Aufl. 
Excon.  17)  und  den  weitere  Willkiir  faieriier  nach  dem  Norden 
Tereetst  hätte.  Doch  kami  ja  auch  die  Aelmlidbkeit  des  Namens 
täuschen^  und  dieser  --  es  ist  aUerdiugs  scäiwer  zvl  sagen  wo- 
her --  sonst  entlehnt  oder  frei  erfonden  sein.  Es  ist  zu  be- 
soerken,  dass  auch  in  dem  letzten  Theil  des  Werkes  eine 
besondere  Bücksicht  auf  Sdileswig  genommen  wird,  so  dass 
es  nicht  unwahrscheinlich  ist,  dass  der  Verfasser  hier  gesucht 
w^den  muss  und  daain  sich  wohl  auch  eine  Ausschmückung 
dessen  erlaubte,  was  sich  auf  die  Geschichte  der  Stadt  bezog. 

So  ist  auch  nach  dem  Sie^  über  Otto  noch  weiter  von 
dem  Danewirk  die  Kede:  ^fien  aggeres  et  fossata  ex  li^s 
que  pistate  dicuntur*;  woran  sich  eine  Notiz  über  den  §au 
unter  Waldemar  I.  anscbliesst  (Saxo  S.  481).  Am  Rande  ist, 
wie  ziu*  Erklärung,  ^pigstate'  geschrieben,  jedenfalls  ein  Däni- 
sehes  Wort. 

Mit  dem  J.  1099  nimmt  das  Werk  den  annalistischen 
Charakter  an: 

1099.  ßex  Egoäie  in  lerosolymam. 

1103.  Ascerus  factus  est  primus  archiepiscopus. 

1104.  accepit  pallium. 

1115.  Clarevallis  fundatur,  et  s.  Canutus  fit  dux  lutiae  etc. 

Im  ganzen  zeigt  sich  au^h  in  diesem  Theil  Anschluss  an 
die  Ann.  Ryenses;  doch  entspricht  der  Ausdruck  mitunter 
mehr  anderen  Annalen,  z.  B.  der  Satz  1115  über  Herzog  Ejiud 
den  Ann.  Nestvedenses ;  1134.  ^Civitas  Bosk.  vastata  est  a 
fidavis',  den  Annalen  des  Delagardieschen  Codex  50  in  Upsala. 

Ausserdem  finden  sich  aber  Einschaltungen,  die  aut  Saxo 
zurückgehen,  1133  über  ^castrum  Haraldi  iuxta  ßoskild  factum', 
1152:  %ex  Sueno  ad  curiam  imperatoris  veniens  apud  Mar- 
borg  (so  statt  Merseburg)  compiilsus  estDaciam  dedere';  1156 
über  den  Untergang  von  1500  Schiffen  an  der  HaUandisdiien 
Küste  (ed.  Müller  S.  729^.  Hier  wird  die  Naclmcht  mit  ver- 
hältnismässig grosser  Freiheit  wiedergegeben: 


Saxo  S.  729: 
Eadem  nox  Selavos  ad  Halian- 

diam  mille  quingentarum  na- 
'    vium  classe  appulsos  naufra- 

gio  obruit.    £  quibus  quot>* 

quot  in  littus  evaserant  ferro 

periclitati  sunt. 


Handschrift: 
Eodem    tempore    1500    naves 
Scanoruzn  cum  personis  orta 
tempestate      perierunt     una 
nocte  apud  Halland,  qui  prius 
omnes  partes  regni  famenta- 
biliter  vastaveraat,  nulli  paar- 
oentes  sexui  vel  aetati. 
Dann  hinzugefügt: 
^e  piUs   ....   lium   immisso 

Ser  medium  uberum  mulieres 
educebant'. 
ein  Satz^  dessen  Quelle  ich  nicht  kenne. 


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Zar  Kritik  Däniaeher  Geschichtsquellen. 


37 


Abweichend  gentig  ist  auch 

Saxo  S.  652:  1133: 

Germanos  . . .  extrema  narinm  60  s.  Temtontcos  in   Sialatidia 

Jarte  praecisa  deformes  red-      inpunavlt  (?)  el  eorom  nares 
idit.  cam  ferro  candere  (l.r  can- 

dente)  usqne  ad  oculos  spo- 
liarit. 

Kaöh  der  Art,  wie  der  Verf.  sich  sonst  zu  seinen  Quellen 
verhält^  ist  kaum  anzunehmen^  dass  er  solche  Erweiterungen 
vorgenommen  hat. 

Gegen  Ende  des  12.  Jahrh.  aber  schliesst  sich  das  Werk 
nahe  an  die  ausführlicheren  Annalen  der  Stockholmer  Hand- 
achrift  (Langebek  111^  S.  260)  an,  die  zu  den  ältesten  und 
besten  gehören,  die  überhaupt  erhalten  sind  ^benutzt  wurden 
sie  sonst  nur  in  den  Zusätzen  zur  Chronica  Sialandiae). 
Ann.  Holm. 


Mortuo  Bugizlao   heredes   eiufi 

ad    regem    K,   veniunt   pro 

beneficio  so»  habendo. 
1200.    Castrum    Reffnolzburgh 

est  subiugatum  etThetmarsiä 

acquisita. 
1202.    Comes   Adulfus   captus 

est. 
1207.    refi^m  0.    in  Angliam 

fecit  de  Ripia  transferri  in  sua 

expensa. 


1188.  Mortuo  Bogisla^x,  eins 
heredes  veniunt  ad  regem 
nro  auxilio» 

1199.  Castrum  Rensborg  cap^ 
tum  et  Djtmarsia. 

1202.  Adolphus  comes  eaptus 
et  tributarius  factus  regi. 

1207.    Ottonem^   de    Ri|^   in 
Angliam   fecit    duci   m   ex«' 
pensis  suis 
u.  s..  w. 

Ob  die  Abwdchimgfin  Uar  auf  Rechnung  des  Autortf  oder 
des  Exeerptes  zu  setzen  sind,  muss  woU  daGbigeatellt  Meiben. 

Der  wichtigste  Theil  ist  der  vom  J.  1250—1268  (1270)y 
leider  aber  aucn  am  fllbcditigsten  geschrieben  und  mir  «nt 
mandke»  Stellen  ganz  unlesbar.  Auch  hier  zeigt  sich  V«r- 
wandts^iaft  mit  den  Ann,  Rjense»  (keiner  mit  der  D.ätttschen 
XJebersetzung)^  aber  die  Nachrichten  sind  nicht  selten  geuaner 
(z.  B.  1260  dw  Tod  des  Bisdiofiai  Olavu»  Bur^anensis),  oder 
in  der  Weise  überhaupt  nicht  anderweit  überliefert  (1255  über 
drei  Schlösser,  die  König  Christoph  gewann;  1263  über  Bischof 
Petrus  von  Odensee)»  Das  letzte  ^ilt,  wie  schon  bemerkt^  nament- 
lich von  eiiBffen  Notizen^  die  sidt  auf  Sehleswig,  iq^iefi  den 
Bischof  bezidien  (1352.  126a). 

So  mangelhaft  daher  auch  der  Text  ist,  den  ich  zu  gebött 
vermag,  dora  ^kube  ich  (Besen  Theil  hier  vollständig  mittneflea 
zu  soflen.  Vielleicht  dass  wiederholte  Einsicht  und  bessere 
Kenntnis  der  Hand  des  Yedel  die  Lücken  und  zweifelhaften 
Stellen  beseitigt. 


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38  G.  Waitz. 

1250.    Dux  Abel  compulsus  est  bona  sua  et  .  .  .  Ericus 
saneti  Laurentii  a  fratre  buo   Abel  captus  est^   quasi   quod| 
miles  e  (?)  Lajo  Ghidmund  (?)  positum  (??) 
oecidit  et  corpus  suum 

li  ut  moris  est  tunc  in  processione  .  .  .  dum  secundo  baitone 
super  pedeff  s«  Ceridii  quod  pro  malo  omine. 

1252.    resignans  >   intravit  ordinem  fratrum  Minorum.  et 
electus  est  Olavus  prepositus.  Rex  Abel  occisus  est  a  Frisonious. 

Captus  est  Erkillus  episeopus  * tis  suis  et  luitis  (?) 

deduct . . . 

Rex  Christoferus  Suinebor^  obtinuit'  occisis  cas  .  .  .  . 

Regem  Christoferum  debellavit^  et  Danos,  multis  occisis 
et  terra  devastata  sed  ex  .  .  ocato  (?)  ab  .  .  • 

Rex  Chr.  cum  exercitu  .  .  .  venit  in  Sles ram  et 

castrum  Corseberg  *  acauisivit.     Rustici  sunt  (?) 

Episeopus  Rosk. «  factus  est  archiepiscopus,  Petrus  Skel- 
moni .  •  est  episeopus  Rosk. 

1255.    Rex  Cnristoferus  castrum  Nyk0ping,  .  .  .  bürg  (?), 
Transßkier  obtinuit,  quae  marchio  Branden,  veniens  (?)  exussit  (r) 

1257.  Rex   Christoferus^    rex    Haquinus    Nor.^    et   dux 
Suetiae^  apud  Kopmannahaven  convenientes  coniurarunt. 

1258.  Rex  Christ,    cum   navali  exercitu  venit  Sles  .  .  • 
corpus  est  fratris  sui  ^,  qui  a s.  (?)  repetabat  (?) 

1259.  lacobus  captus  est  iussu  regis,  importatus  Hakin- 
skogio.    Mortuus  est  rex  Christoferus  Kipis. 

1260.  partem  Syelandiae  cum  civitate  Hafhiensi  devasta- 
vit".    Pe.  episeopus'*  fugit  de  Dania.    larimarusi^ 

Episeopus  Olaus  ^^  öccisus  decolatione  saneti  lohannis  infra 
missa^'^.   Occisus  Ugotus  prepositus  ab  eisdem. 

1261.  Dux  Ericus,  filius  Abel,  receptus  est  a  Sünderin- 

tensibus clario  (?)  ubi  plures  sibi  fidelitatem  iuraverunt, 

larimarus 

tuta  parte  regis.    Rex  ipse  cum  matre  sua  M.i«,  N.  ^^  episeo- 
pus Sless.  et  multi  alii  nobiles  capti  sunt,  plurimis  occisis. 

1262.  Rex   captivus  assignatus    est   marchioni  Brand,  ^o^ 
Regina  liberata  est*«.    Episeopus. 

1263.  Dux  Ericus  destruxit  castrum  Tucoa  (?).    Episco- 


1)  Bndolfiu  episcopas  Borglanensis.  2)  Slesvicensis ;  in  arce  Sege- 
hergerut  detinebatur,  Cypraeus  p.  276.  8)  Cf.  Hnitfeld  p.  236.  4)  Hen- 
ricuB  Aemelthorp?  5)  Gasenborg,  Hoitfeld  p.  241.  6)  lacobas;  cf. 
Ann.  Ry.  7)  Haquinus  rex  Norwegie  ßjwt  in  Dania,  A.  Ey.,  cf.  Hams^ 
fort  I,  p.  290.  8)  ByrgeruB.  9)  Cf.  A.  Ey.  Essenb.  Legendam  videtar: 
Translatum  corpus  est  etc.  10)  Cf.  A.  Ry.  11)  sc.  larmaniB;  cf.  A.  Rj. 
12)  Eoskildensis;    cf.  Hamsf.  13)  occisas  est.  14)  Burglanenais. 

15)  Haec  breviiiB  sine  diei  indicatione  referunt  Ann.  Ry.       16)  Margareta. 
17)  NicolauB. 


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Zur  Kritik  Dänischer  G^schichtsquellen.  39 

pns  N.  1   liberatus,    iurans  duci  fidelitatem,   quod  cito*  fregit 
ragiens  ». 

Loherte  et  Ivarum  Tatia^  quia  (quem?)  captivavit,  su- 
spendi  feeit.   Eclipsis  solis  fuit. 

Rexy  positis  marchioni  obsidibus  pro  6  mill.  pari  argenti^ 
insuper  filiam  marchionis  ^. 

Guido  cardinalis  venit  in  Daniam'. 

Frater  Petrus  de  ordine  Cisterciensium  Oallicus  natione 
factus  est  episcopus  Ottoniensis,  qui  tarnen  (?)  quam  diu  vixit 
numquam  ad  eccleBiam. 

1268.    W.  Ericus  rex  aedificavit  castrum  Ealding«. 
aedificavit  castrum  Ripis. 

Matthaeus  dapifer  cum  Danis  corruerunt  Estoniae*. 


1)  Nicolaas.  2)  scito  c.  3)  Qua  de  re  apad  Cypraeum  ne  ver- 
bnm  qaidem.  4)  Agnetam  .  .  indotatam  dueeret  in  uxoret»,  Ann.  Arch. 
n,  p.  241.  5)  y.  Ann.  Lund.  6)  Kadingr  c.  7)  A.  1270;  Ann. 

—  1323,  Langebek  ü,  p.  527. 


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m. 

Ueber  den  ersten  Theil 

der 

Annales   Fuldenses. 


Von 

0.  Waiti. 


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fV  iederholt  hat  der  erste  Theil  der  Annales  Fuldenses 
in  neuerer  Zeit  zu  eingehenden  Erörterungen  Anlass  gegeben^. 
Zunächst  das  Verhältnis  zu  den  Ann.  Sithienses  bot  dazu  Ge- 
legenheit. Wenn  diese  jetzt  in  der  Hauptsache  als  beseitigt 
gelten  können,  so  ist  eine  Frage,  die  bei  den  Verhandlungen, 
welche  gepflogen  wurden,  aufgeworfen  ward,  ob  nicht  das  Werk 
tfaeilweise  in  einer  älteren  Gestalt  vorhanden  gewesen  ist,  als 
die  in  welcher  es  uns  jetzt  vorliegt,  nicht  erledigt;  sie  erhielt 
besonderes  Interesse  durch  die  Erwägung,  welche  sich  daran 
knüpfte,  ob  vielleicht  der  Name  des  'Enhardus',  der  als  Ver- 
fasser des  ersten  Theils  in  einer  Handschrift  genannt  wird, 
auf  den  bekannten  Historiker,  den  Zeitgenossen  und  Freund 
Karl  d.  Gr.,  Einhard,  zu  beziehen  sei.  Eine  leise  ausgesprochene 
Vermuthunff  von  mir  (Forschungen  XVHI,  S.  360)  ist  später 
von  Dünzelmann  (N.  Arch.  II,  S.  505)  und  Mauitius  ^Die 
Annales  Sithienses  u.  s.  w.  S.  22  fi.)  aufgenommen,  von  beiden 
aber  wesentlich  verschieden  schon  das  J.  793  oder  794  als 
dasjenige  bezeichnet,  bis  zu  dem  Einhard  den  Text  der  jetzigen 
Fuldenses  verfasst  haben  soll. 

Das  weicht,  wie  bereits  Wattenbach  (S.  185)  bemerkt, 
jedenfalls  weit  ab  von  der  Angabe  jener  Handschrift,  die  den 
Enhardus  bis  838  schreiben  lässt.  Aber  auch  andere  äussere 
Gründe  stellen  sich  dem  auf  das  entschiedenste  entgegen.  Das 
Verhältnis  zu  den  Ann.  Sithienses  ist  vor  und  nach  793  ganz 
das  gleiche;  Dünzehnanns  überaus  künstliche  und  in  Wahrheit 
durch  nichts  begründete  Annahme,  dass  bis  zu  jenem  Jahre 
die  Fuld.  Quelle  seien,  nachher  aber  umgekehrt  doch  die  Sith. 
benutzt  hätten,  hat  auch  bei  Manitius  keinen  Beifall  gefunden, 
nach  dem  diese  bis  803  lediglich  Excerpte  der  Fuld.,  später 
(—  823^,  der  Fuld.  und  Einh.  (oder,  wie  er  schreibt  Laur. 
mal.)  sind.  Er  selbst  ist  dann  aber  zu  einer  ganz  ähnlichen, 
nicht  weniger  künstlichen  und  innerlich  unwahrscheinlichen 
Annahme  gelangt:  bis  794  wären  die  Ann.  Fuld.  in  den  Ann. 

1)  Ich  verweise  im  allgemeinen  auf  Wattenbachs  Darstellang,  4  Aufl. 
8.  183  ff.,  die  aber  noch  an  der  Meinung  einer  Benutzung  der  Annales 
Sithienses  festhält.  (Dieses  Citat  zeigt,  dass  der  Aufsatz,  welcher  sich  im 
Nachlass  vorfand,  schon  etwas  ftlter  ist.) 


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44  G.  Waitz. 

Einh.  benutzt,  von  795  an  (freilich  nur  bis  799)  trete  das  um- 
gekehrte Verhältnis  ein  (S.  38  ff.),  wobei  dann  noch  zu  unter- 
scheiden, dass  in  dem  älteren  Theil  beide  Annalenwerke  dem- 
selben Autor,  eben  dem  Einhard,  angehören  sollen,  während 
später  der  Verfasser  oder  wie  man  sagen  müsste  Fortsetzer 
der  Fuld.  ein  anderer  gewesen  sei.  Es  ist  das  freilich  durch 
das  angegebene  Verhiutnis  zu  den  Ann.  Sith.  nicht  ausge- 
schlossen, da  diese  ja  immerhin  das  bis  823  weitergefährte 
Werk  benutzt  haben  könnten.  Aber  das  Verhältnis  zu  den 
Quellen  steht  dem  auf  das  bestimmteste  entgegen. 

Manitius  freilich  (S.  38)  geht  von  der  Behaaptung  des 
Gegentheils  aus :  die  Fuld.  hätten  nur  bis  794  die  Laur.  min.^ 
bis  793  die  Laureshamenses  benutzt. 

Was  das  Erste  betrifft,  so  ist  die  Sache  die,  dass,  wie  oft 
gezeigt  und  allgemein  anerkannt  ist,  die  Fuld«  zu  Anfang  fast 

Sanz  auf  den  Laur.  min.  beruhen,  später  aber  die  Bemitzung . 
ieser  anderen  reicheren  Quellen  gegenüber  eine  immer  spar- 
samere wird.  Manitius  hat  die  Jahre  785—789  verglichen 
(S.  33),  und  dass  iene  hier  Einfluss  auf  die  Fassung  der  Fuld. 
gehabt,  ist  wahrscheinlich  genug,  wenn  es  auch  an  Abweichun- 
gen nicht  fehlt.  Ganz  bestimmt  entlehnt  ist  die  Stelle  über 
die  Himmelszeichen,  die  zu  786  gehört,  falschlich  aber  unter 
781  gesetzt  ist  —  sicher  nicht  das  Zeichen  eines  Zeitgenossen 
— ,  dann  794:  *et  tercius  ex  eh  homo  translatus',  und  wörtlich 
was  über  Alcuin  berichtet  wird.  Dieser  Notiz  ganz  gleich-, 
artig  sind  die  über  den  Patriarchen  Päulinus  8(ä,  den  Erz- 
bischof Rihbodo  804«  Sie  stehen  keineswegs  nur  in  dem  Cod. 
Fuld.   der  Ann.   Laur.  min.,   wie   man    nach  Manitius  S.  37 

Slauben  könnte,  sondern  gehören  zu  dem  ursprünglichen  Text 
er  Annalen,  die  also  nicht  blos  bis  794,  sondern  fast  ganz 
bis  zu  Ende  gleichmässig  benutzt  sind.  Wir  wissen  jetzt,  dass 
sie  erst  nach  dem  J.  805  geschrieben  sein  können  (s.  meine 
Abhandlung  über  die  kleine  Lorscher  Frankenchronik);  der 
Theil  der  Fuld.,  der  sich  zu  Anfang  wesentlich  auf  sie  stützt 
und  sie  stellenweise  bis  zu  Ende  benutzt,  kann  keinesfalls  vor' 
diesem  Jahr  geschrieben  sein. 

Was  aber  eine  Benutzung  der  Ann.  Laureshamenses  be- 
trifft, so  muss  ich  diese  £fir  sehr  zweifelhaft  erklären.  Die 
einzige  wirklich  gemeinschaftliche  Nachricht  ist  die  der  Ver- 
lobung der  Tochter  Karls  Hruotrudis  mit  dem  Griechischen 
Kaiser  Constantin,  die  jene  Annalen  (und  die  ihnen  ganz  ent- 
sprechenden Mosellani)  zu  781,  die  Fuld.  zu  787  berichten. 
Fehlt  es,  wie  vorher  bemerkt,  hier  auch  gerade  in  diesen  Jahren 
nicht  an  chronologischer  Verwirrung,  so  ist  doch  wahrschein- 
licher, wie  Abel  (Jahrb.  Karl  d.  Gr.lS.  471  N.  5)  bemerkt  hat, 
dass  der  Autor,  aus  dem  was  Ann.  Einh.  786.  788  von  diftr 
verweigerten  Heirath  berichten,  die  Sache  entnahm   und  die 


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Ueber  den  ersten  Tkeil  der  Aunales  Fuldenses.  4Ö 

Diamen  aus  der  Vita  Earoli  c*  19  hinzufägte«  Die  zu  dem- 
fielben  Jahre  erwähnte  Sonnenfinsternis  hat  auch  der  (von 
Pertz  6  genannte)  Codex  der  Ann.  Laur.  maj.,  mit  dem  aueh 
sonst  die  Fiüd.  näher  yerwandt  sind  (vgl.  d.  J.  823).  In  dem 
weiter  angeführten  J.  791  zeigt  sich  in  Wahrheit  nicht  die  ge- 
ringste Verwandtschaft  mit  Ann.  Lauresh.;  denn  dass  diese 
sagen:  'dividitque  exereitum  suum  in  tres  partes',  die  Fuld.: 
^exercitam  dLyidit',  wird  niemand  dafür  gelten  lassen.  Das 
Sachliche  ist  ganz  verschieden :  nach  Ann.  Lauresh.  zieht  Karl 
südlich  der  Donau,  nördlich  des  Flusses  ein  Heer  von  Ribua- 
riem,  Friesen,  Sachsen,  Thüringern,  ein  ^navalis  hostis'  auf  der 
Donau.  Die  Fuld.  aber  geben  Karl  südlich  der  Donau  ein 
Heer  Yon  Franken,  Alamannen  und  Baiern,  lassen  das  nörd- 
liche Heer  aus  Sachsen.  Thüringern  und  einem  Theil  Franken 
bestehen,  die  Friesen  aber  auf  dem  Fluss  fahren.  Endlich  793 
findet  sich  die  Nachricht  über  den  Kanal  ebenso  gut  in  den 
Aim.  Laur.  maj.  und  £inh.  wie  in  den  Lauresh.,  die  Einh. 
sagen  wie  die  Fuld.  'fossa',  während  die  beiden  anderen  ^fos- 
aatum'  haben.  Den  Kampf  mit  den  Sarracenen  berichten  auch 
die  Ann.  Einh.,  nennen  die  Landschaft  nur  Septimania  statt 
Oothia,  stimmen  aber  mit  den  Fuld.  besser  überein  als  die 
Lauresh.,  welche  sagen:  ^et.  ceciderunt  ibi  multitudo  eorum, 
sed  et  de  parte  nostra  ibi  multi  interfecti  sunt';  Einh.  dagegen: 
^multis  Francorum  interfectis,  victores  ad  sua  regressi  sunt', 
und  dem  entsprechend  Fuld. :  'in  quo  Sarraceni  superiores  ex- 
titerunf.  Ich  finde  also  durchaus  keinen  Grund  zu  der  An- 
nahme, dass  die  sogenannten  Ann.  Lauresh.  von  dem  Autor 
der  Fuld.  irgendwo  benutzt  worden  sind.  Und  für  die  Be- 
stimmung der  Zeit,  da  dieses  geschrieben,  kommen  sie  also 
überhaupt  nicht  in  Betracht. 

Es  nandelt  sich  da  wesentlich  nur  um  das  Verhältnis  zu 
den  Ann.  Laur.  maiores  und  den  Ann.  Einhardi.  Leider  sind 
ja  trotz  allen  aufgewandten  Scharfsinnes  die  Untersuchungen 
über  die  verschiedenen  Theile  und  ihre  Verfasser  nicht  zu  so 
idlgemein  anerkannten  Resultaten  gelangt,  dass  von  ihnen  als 
einem  sicheren  Fundamente  ausgegangen  werden  könnte. 

Von  allen  V<^muthungen  die  geäussert  am  wenigsten 
glücklich  scheint  mir  aber  die,  welche  Manitius  vertheidigt, 
dass  ein  Tbeil  der  Ann.  Einharai  Quelle,  ein  anderer  grösserer 
Ableitung  der  Fuld.  sei. 

Die  Gründe  sind  wesentlich  sprachlicher  Art:  der  Verf. 
der  Fuld.  könne  bis  794  nicht  die  Ann.  Einh.  vor  sich  gehabt 
haben,  weil  sie  in  besserem  Latein  geschrieben  und  es  undenk- 
bar sei,  dass  er  bei  seiiram  Streben  nach  eleganterem  Aus- 
druck sieh  an  die  gröbere  Fassung  der  älteren  Werke  ange- 
schlossen habe,  wenn  jene  ihm  vorgelegen  hättea.  So  ver- 
dienstlich  aber  aueh   die   firüher  von  Dorr   (in   einer  wenig 


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46  G.  Waitc. 

beaditeten  verdienstlichen  Abhandlung  über  die  Ann.  Einhardi), 
neuerdings  von  Dünzelmann  und  Manitius  angestellten  Beob- 
achtungen über  den  sprachlichen  Ausdruck  dieser  und  ver- 
wandter Werke  sind,  zu  so  sicheren  Resultaten  fuhren  sie 
keineswegs,  wie  namentlich  der  letztere  annimmt,  dabei  recht 
wesentUene  Dinge  übergeht.  Nach  AnfUhrung  eines  Beispiels 
heisst  es  (S.  51  N.  36):  ^Und  so  ist  es  bei  allen  Stellen.  Fuld. 
sind  die  Mittelstufe  zwischen  der  barbarischen  Sprache  der 
Laur.  und  der  elegant  stilisierten  Ann.  £inh.'.  Ich  muss  da- 
gegen gleich  eine  Einwendung  machen.  Jeder  wird  zugeben, 
und  Manitius  am  meisten,  der  in  einer  späteren  Abhandlung 
(K  Arch.  VII,  S.  565)  den  Gebrauch  Römischer  Namen  filr 
Länder,  Flüsse  u.  s.  w.  besonders  erörtert  hat,  dass  ^Visurgis' 
der  mehr  lateinische,  klassische  Name  der  Weser  ist;  so  aber 
schreiben  die  Ann.  Fuld.  772.  775.  798;  an  allen  drei  Stellen 
dagegen  Ann.  Einh.:  ^Wisura'.  Hätte  Einhard  vorher  schon 
den  klassischen  Namen  gebraucht,  dazu,  wie  angenommen  wird, 
dies  Werk  bei  der  späteren  Arbeit  vor  sich  gehabt,  wie  wäre 
er  dazu  gekommen,  zu  dem  deutschen  Namen  zurückzukehren? 
Ich  wiederhole,  dass  ich  auf  solche  Dinge  kein  entscheidendes 
Gewicht  legen  kann;  aber  diese  eine  Bemerkung  hebt  mir 
jedenfalls  alles  auf,  was  für  die  angenommene  Meinung  bei- 
gebracht wird. 

Ueberblicken  wir  die  Stellen,  welche  Manitius  S.  38  £f. 
zusammenstellt,  um  die  Benutzung  der  Ann.  Fuld.  in  den  Einh. 
nachzuweisen,  so  ist  nicht  eine  einzige,  wo  nicht  das  umge- 
kehrte Verhältnis  ebenso  gut  stattfinden  kann,  manche,  wo  eme 
unbefangene  Betrachtung  nur  dies  gelten  lassen  wird.  Heisst 
es  z.  B.  791  A.  Einh.:  ^Wormaciam  reversus  est.  Cumque 
ibi  hiemaret,  ipsum  palatium  in  quo  conversabatur  casu  acci- 
dente  nocturno  incendio  concrematum  est';  und  A.  Fuld.: 
^Palatium  Wormacense  incendio  consumptum  est',  so  wird  doch 
doch  nimmermehr  dies  für  die  Quelle  gelten  können ;  oder  792 
die  Worte  der  Einh.:  <Rex  autem  propter  bellum  cum  Hunis 
susceptum  in  Baioaria  sedens,  pontem  navalem,  quo  in  Danu- 
bio  ad  bellum  uteretur,  aeaincavit',  zurückgeführt  werden 
können  auf  den  Satz:  'Pons  navalis  in  Danubio  factus  est\ 
Es  ist  ^anz  dasselbe  Verhältnis,  wie  es  im  J.  796  deutlich  vor 
Augen  liegt,  wo  A.  Einh.  schreiben:  ^regia,  quae,  ut  dictum 
est,  hringus,  a  Langobardis  autem  campus  vocatui*',  und  Fuld. 
statt  dessen  kurz  sagen :  ^campus  eorum  quem  vocant  hringum\ 

Man  hat  hiernach  wohl  Grund  anzunehmen,  dass  die  Ann. 
Fuld.  neben  anderen  Quellen  auch  die  Ann.  Einh.  benutzt 
haben.  Denn  dass  sie  nicht  vorzugsweise  diese  ausschreiben, 
sondern  sich  oft  näher  an  die  ältere  Gestalt  der  Laur.  maj.  an- 
schliessen,  ist  allerdings  leicht  zu  zeigen  und. von  allen  aner- 
kannt.   Das  Werk  hat  eben  einen  compilatorischen  Charakter : 


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Ueber  den  ersten  Theil  der  Annales  FuldenseB.  47 

er  benutzte  jedenfalls  die  Ann.  Laur.  min.,  Petaviani,  Lauresfa., 
Ann.  Laur.  maj.  und  BteUt  aus  diesen  und  einigen  andern 
Nachrichten  rVita  Karoli,  V.  Stephani)  den  kurzen  Abriss  der 
Fränkischen  Geschichte  zusammen  ^  der  hier  sich  findet.  Da- 
bei ist  der  Verf.  allerdings  bemüht,  die  Ausdrucksweise  zu 
bessern,  scheut  sich  nicht,  kleine  ausmalende  oder  doch  die 
Sachen  verdeutlichen  sollende  Zusätze  zu  machen,  während  er 
anderswo  sehr  zusammenzieht,  nicht  selten  aber  auch  die 
Worte  seiner  Vorlage  beibehält.  Dass  er  da  neben  den  Laur. 
mai.  auch  die  Ueberarbeitung  der  A.  Einh.  zu  Rathe  gezogen  ^ 
und  einzeln  ihren  Ausdruck  vorgezogen,  ist  bei  der  jganzen 
Art,  wie  verfahren  wird,  nicht  gerade  auffallend.  Auffallend 
vielleicht  nur,  dass  es  doch  nicht  öfter  geschehen,  dass  von 
den  eigenthümlichen  Nachrichten,  die  doch  immer  die  A.  Einh. 
haben,  so  wenig  Aufnahme  gefunden  hat.  Ich  weiss  nur  ganz 
einzelnes  anzuführen:  771,  worauf  schon  Manitius  aufmerksam 

femacht  (S.  51),  'et  filii',  von  den  Söhnen  Earlmanns,  773  die 
Fachfolge  Hadrians  in  Rom,  791  die  schon  angeführte  Stelle 
über  den  Brand  der  Pfalz  zu  Worms,  793  der  Kampf  mit  den 
Sarracenen,  794  ^Mogontiaci'  zu  'apud  S.  Albanum'.  Manches 
andere  das  die  A.  Einh.  haben  wird  übergangen,  mitunter  er- 
heblich abgewichen,  z.  ß.  791  bei  dem  Zug  gegen  die  Avaren, 
wo  es  nach  A.  Einh.  nicht  die  Friesen,  sondern  die  Baiem 
sind,  die  mit  dem  Train  zu  Schiff  die  Donau  hinunterfahren. 
Mehr  als  die  Sachen  sind  es  die  Ausdrücke,  die  Ver- 
wandtschaft zeigen.  Manitius  hat  schon  in  der  Dissertation 
einiges  zusammengestellt,  dann  in  dem  späteren  Aufsatz  mit 
grossem  Fleiss  gesammelt,  was  ihm  in  der  Diction  Einhards 
charakteristisch,  bekannten  alten  Autoren  oder  doch  klassischer 
Latinität  entlehnt  erscheint,  und  hat  da  den  für  Einhard  in 
Anspruch  genommenen  älteren  Theil  der  Fuld.  mit  herange- 
zogen. Vieles  erscheint  geringfügig  oder  geht  schon  auf  an- 
dere Quellen  zurück  (so  das  S.  523  angeführte,  aus  Nepos 
entnonmiene:  'nomine  non  potestate'  auf  Laur.  min.,  ebenso 
716:  'regiones  Rheno  contiguas',  742:  ^res  novas  molientem'). 
Es  bleibt  aber  immer  einiges  Beachtungswerthe:  742:  ^mira 
celeritate  comprimere'  (A.  Einh.  786);  7&0:  *nec  ibi  se  tutum 
esse  ratus'  (A.  Einh.  769);  755.  761  und  öfter:  <ferro  et  igne 
vastare'  (depopulari);  768:  ^infulas  re^i  suscipiunf  (A,  Einh. 
821,  an  dieser  Stelle:  ünsignia  regn?);  771  'idolunr  als  Be- 
zeichnung der  Irminsul.  Dazu  kommt,  dass  abweichend  von 
den  Aim.  Laur.  maj.  782  die  Normannen  <Dani',  die  Avaren 
*Huni'  heissen,   798  die  *Nordliudi'  zu  'Transalbiani  Saxones' 


1)  Denn  dass  nicht  etwa  nur  ein  Exemplar  der  Laur.  maj.  mit  der 
Fortsetzangc  der  A.  Einh.  benutzt  ist,  zeigen  einzelne  Stellen  bestimmt 
genag  (Manitius,  Diss.  8.  39.  40). 


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48  Q.  Waitx. 

„werden.  AndereB  ist  aber  auch  den  Fuld«  eigentfaümlich,  so 
das  ^Saxonum  perfidiam  ulcisd'  745.  775.  779,  während  Ann. 
Einh.  nur  an  der  ersten  Stelle  von  den  'perfidi  Saxones' 
sprechen;  oder  sagen:  ^perfidiae  poenas  dare'  (796);  786  imd 
792:  ^eaecitate  damnare',  wo  A.  Einh.  an  der  ersten  Stelie 
(785)  von  'privatione  Inminum'  sprechen  (Manitins^  Diss.  S.  35 
citiert  unnöthig  die  Lauresh.),  an  der  zweiten  ear  nichts  von 
Blendung  wissen.   Oft  wdchen  sie  fast  auffallend  von  einander 


triduo  celebratis'..  Es  sieht  das  nicht  darnach  aus,  als  wenn 
das  ein  und  derselbe  Autor  geschrieben  hätte  (Manitius  S.  552 
.hebt  das  erste  hervor). 

In  den  Jahren^  wo  Ann.  Laur.  maj.  und  Einh.  zusammen- 
&llen,  schliessen  sich  die  Fuld.  diesen  näher  an,  ds  vorher 
einem  der  beiden  Elxemplare.  Es  lässt  sich  das  vollständig 
daraus  erklären,  dass  hier  die  bessere  Latinität,  die  man  Grund 
hat,  eben  dem  Einh.  zuzuschreiben,  vorlag  und  deshalb  wenig 
Grund  für  den  Verf.  der  Fuld.,  den  Ausdruck  zu  ändern. 
Ebenso  wenig  Grund  aber  sehe  ich,  hier  einen  anderen  Verf. 
anzunehmen.  Das  Verhältnis  zu  den  älteren  Annalen  ist  ganz 
dasselbe  wie  vorher,  Auswahl  und  abgekürzte  Wiedergabe 
.ihrer  Nachrichten.  Dass  der  Verf.  sich  ihnen  genauer  an- 
schliesst  als  früher,  erklärt  sich  zugleich  daraus,  dass  seine 
andern  Quellen  ihn  verliessen  und  er  immer  mehr  auf  die  eine 
Vorlage  angewiesen  war. 

Dabei  fehlt  es  aber  an  einzelnen  kleinen  Abweichungen 
oder  Zusätzen  nicht.  799  (und  818)  heisst  die  Britannia  ^cis- 
marina'  im  Gegensatz  zur  Insel.  8CQ  und  807  wird  der  Name 
des  Perserkömgs  Aaron  genannt  (A«  Einh.  erst  810);  das 
'praesidium  nostrorum'  wird  in  'praesidium  Francorum'  ver- 
wandelt (vgl.  827 :  'Francorum  exercitu'  statt  *no8tro  exercitu', 
während  828  ^nostri'  beibehalten,  829  selbständig  gebraucht 
ist).  805  und  806  heisst  Karls  gleichnamiger  Sohn  ^junior', 
wie  auch  schon  784  (gewiss  kein  Argument  für  einen  ver- 
schiedenen Verfasser  der  beiden  Theile^ ;  statt  ^Befaeimi'  findet 
sich  hier  und  806  die  Form  'Boemani',  die  Einh.  nur  in  der 
Vita  Karoli  (c.  15)  benutzt  (A.  Einh.  auch  701  'Boehaimi') ; 
der  Fürst  derselben  heisst  *rex'  (nicht  Mux') ;  umgekehrt  81 7 
*Sclaomir  dux  Abodritorum'  statt  *rex').  Statt  'patria'  (Land) 
und  ebenso  806  statt  ^terra'  steht  'provincia',  jed^i&lls  ein 
mehr  lateinischer  Ausdruck,  den  Eünhard  anderswo  auch  mit 
Vorliebe  verwendet  (N.  Arch.  a.  a.  O.  S.  550  ff.,  554) ;  ebenda 
*Genuae  praefectusV  statt  'Genuae  comes',  gerade  wie  auch  777 
vom  'praefectus  Caesaraugustae',  778  von  '^raefecti  Sarra- 
cenorum'y  797  ^praefectus  Siciliae'  gesprochen  wuxl,  abweichend 


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Üeber  den  ersten  Theil  der  Annales  Fuldensis,  4i^ 

von  A.  Einh.^  die  den  Ausdruck  anderswo  gebrauchen.  808 
ißt  die  Lesung  bei  Pertz  ^bello  aggressos'  wohl  mit  den  Sith. 
zu  ändern  in  ^bello  aggressus'  und  dann  der  Ausdruck  ^anz 
derselbe  wie  777:  'Saxoniam  hello  adgressus*,  den  Manitius 
^.  A.  S.  540)  mit  Recht  als  antik  bezeichnet,  den  aber  Ann. 
Eiüh.  an  keiner  der  beiden  Stellen  haben.  Auch  das  folgende 
'qaamvis  multis  afHceret  malis'  hat  solchen  Anklang  (M.  weist 
S.539:  'clade  adficere'  aus  Sueton  nach).  809  heisst  der  Bischof 
von  Worms  (Wormac,  A.  Einh,^  *ep.  Wangionum';  811  steht 
'Aquileja'  für  ^Foroiulii'.  812  wird  deutlicher  als  in  den  Ann. 
Einh.  gesagt,  dass  der  griechische  Kaiser  Nicephorus  ^a  Vul- 
garibus  occisus  esf ;  813  wie  782  statt  'Ncfrdmannorum'  ge- 
schrieben *Danorum'.  Am  Schluss  des  Jahres  ist  die  Nach- 
richt Tons  apud  Magontiacum  incendio  conflagravit'  aus  der 
V.  Earoli  c.  17  entlehnt  (dass  von  einer  Benutzung  der  Fuld. 
in  der  Vita  nicht  die  Rede  sein  kann,  wie  Manitius,  Diss. 
S.  30,  für  den  ersten  Theil  annimmt,  glaube  ich  kaum  be- 
merken zu  sollen)  >.  814  sind,  so  viel  ich  sehe,  die  Worte: 
'et  erepta  per  vim  patrimonia  multis  restituif  selbständig, 
wenn  auch  der  Erzählung  Thegans  nahe  verwandt.  Auch  der 
Schlusssatz  815  über  die  Unruhen  in  Rom  entspricht  den  Ann, 
Einh.  nicht.  816  steht  ^gentilitia  levitate',  ein  Ausdmck^  den 
diese  nicht  hier,  aber  827  verwenden ;  der  Kaiser  wird  einmal 
als  ^princeps'  bezeichnet.  817  ist  die  Sonnenfinsternis  zu  einer 
des  Mondes  geworden  und  von  dem  Cometen  gesagt,  dass  er 
'      -    ■  —         '      Pa        '^      ^ 


Langobardorum'  statt  *rex  Itafiae'  (ebei 
753).  818  heisst  es  von  dem  Britten  Mormannus:  'qui  in  ea 
tyrannidem  exercuit',  und  gerade  so  schon  749  von  Waipha- 
rius:  'tirannidem  exercens*.  820  scheint  die  Vertheilung  der 
Stämme  auf  die  drei  Heere,  die  gegen  den  Liudewit  aufgeboten 
werden,  keine  glückliche  zu  sein;  schwerlich  sind  die  Sachsen 
*per  Carantanorum  provinciam'  gezogen  (vgl.  Simson,  Jahrb. 
Ludwig  d.  Fr.  I,  S.  159  N.  2).  822  ist  über  die  Busse  Lud- 
wigs und  die  weiteren  Massregeln  des  Kaisers  mit  etwas 
anderen  Worten  berichtet,  der  Satz  über  die  Mission  Ebos  bei 
den  Normannen  aus  dem  folgenden  Jahr  herübergenommen 
(ebenso  798  die  Blendung  Constantins),  der  Ausdruck  'evan- 
gelizavit  verbum  Dei'  eigenthümlich,  aber  genau  derselbe, 
dessen  sich  die  Annalen  754  vom  Bonifaz  bedienen.  823  wird 
Lothar    als    'iuvenis'    bezeichnet.      826    heisst   Baldricus   hier 


1)  Was  dafür  angeführt  wird,  der  theilweise  weniger  elegante  Ans- 
dmck  beweist  an  sich  nichts,  erklärt  sich  aber  auch  einfach  daraus,  dass 
die  Stelle  der  A.  Fuld.  aus  den  Ann.  Laur.  min.  und  Einhards  Vita  zu- 
sammengesetzt ist. 

Neues  Archiv  etc.     XII.  4 


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50  a.  Waitz. 

^comes  Foroiuliensis';  das  Organum^  das  der  Priester  Georg 
anfertigt,  erhält  den  Beisatz  'ydraulicum' ;  wichtiger  ist,  dass 
hier  Aizo  Gothas  genannt  und  von  ihm  gesagt  wird,  dass  er 
^de  palatio  fugiens  ad  Saracenos  se  contmisset',  827  von  dem 
Hülisheer  der  Sarracenen  ist  das  'Gerundam  venif  wenigstens 
nicht  direct  in  A.  Einh.  zu  lesen.  Dass  nicht  diese,  aber  wohl 
die  A.  Fuld.  827.  828  über  die  Translation  der  heiligen  Mar- 
cellinus und  Petrus  nach  Francien  berichten,  ist  bekannt  genug, 
aber  auch  dass  gerade  hier  die  Jahresan^aben  falsch  sind  und 
also  schwerlich  dem  Einhard  zuzuschreiben. 

Ich  habe  diese  Zusammenstellung  gemacht  und  nur  in 
den  letzten  Jahren  minder  wichtige  Abweichungen  im  Ausdruck 
übergangen,  um  zu  zeigen,  dass  das  Verhältnis  der  beiden 
Annalen  bis  zum  Ende  der  A.  Einh.  wesentlich  dasselbe  bleibt, 
im  ganzen  genauer  Anschluss  an  die  Vorlage,  aber  einzelne 
Abweichungen  in  den  Sachen  und  namenthcn  im  Ausdruck. 
Dabei  ergiebt  sich,  dass  Stil  und  Ausdrucksweise  hier  ganz 
dieselben  sind,  wie  in  dem  älteren  Theil,  manchmal  gerade  in 
auffallender  Abweichung  von  den  Worten  der  A.  Einh.  Ge- 
wiss findet  auch  manche  Uebereinstimmung  mit  der  Sprache 
Einhards  statt,  wie  Manitius  sie  in  ausführlicher  Sammlung 
vorgeführt  hat;  Einhard  könnte  —  darf  man  vielleicht  sagen  — 
auch  diese  Annalen  gesehrieben  haben;  aber  nicht  der  min- 
deste Grund  wäre,  es  auf  einen  Theil  zu  beschränken;  und 
auffallend  bleiben  theils  die  mancherlei  charakteristischen  Ab- 
weichungen auf  die  hingewiesen  ward*  (Britannia  cismarina; 
Karolus  junior;  Visurgis;  Wangiones;  perfidiam  ulcisci;  ver- 
bum  Dei  evangelizare ;  caecitate  damnare),  theils  die  sach- 
lichen Abweichungen,  die  sich  an  einzelnen  Stellen  finden, 
zuletzt  die  Ungenauigkeit  in  den  Angaben  über  die  Trans- 
lation der  beiden  von  Einhard  selbst  nach  Deutschland  ge- 
brachten Heiligen. 

Ich   finde   auch   keinen  Grund,    wie   man   nach  der  Ver- 

fleichung  der  Ann.  Sith.  anzunehmen  geneigt  sein  konnte,  im 
.  823  einen  Abschnitt  zu  machen:  das  Verhältnis  zu  A.  Einh. 
ist  vor  und  nach  diesem  Jahr  ganz  dasselbe.  Dass  Einhard 
aber  erst  diese  kürzere  Fassung  geschrieben  und  dann  erst 
die  ausführliche  Umarbeitung  und  Fortsetzung  der  A.  Laur. 
maj.  vorgenommen,  daran  ist  bei  einer  eingehenden  Vergleichung 
der  beiden  Werke  nimmermehr  zu  denken.  Hat  es,  wie  früher 
als  möglich  angenommen  ward  (Forsch.  XVIII  a.  a.  O.)  ein 
Exemplar  von  Annalen  gegeben,  das  sich  noch  etwas  näher 
an  die  Einh.  anschloss,    als  die   uns  vorliegenden  weiter  fort- 


1)  Mehrere  darunter  zeigen  zugleich,  dass  keineswegs  der  Ausdruck 
der  Fuld.  weniger  elegant  oder  wenn  man  so  sagen  will,  klassisch  ist  als 
der  der  A.  Einhardi. 


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Ueber  den  ersten  Theil  der  Annales  FuldenseB,  51 

gesetzten  Fuld.,  so  kaim  auch  das  kaum  älter  als  829  gewesen 
sein,  und  es  dem  Einhard  zuzuschreiben,  wüsste  ich  keinen 
hinreichenden  Qrund.  Manche  gerade  charakteristische  Ver- 
schiedenheiten (Britannia  cismarina;  Karolus  junior,  HIotharius 
juvenis,  auch  821)  finden  sich  auch  in  diesen  i. 

Dass  Einhards  Ausdrucksweise  auch  in  dem  späteren 
Theil  der  Annales  Fuldenses,  der  dem  Rudolf  zugeschrieben 
wird,  vielfach  Nachahmung  gefunden,  hat  Manitius  hervor- 
geboben  (N.  Arch.  S.  564).  Es  liegt  nahe,  dasselbe  auch  bei 
einem  anderen  Schriftsteller  des  Klosters  anzunehmen,  der 
immerhin  den  Namen  Enhardus  gefuhrt  haben  kann,  wenn  es 
auch  möglich  ist,  dass  man  später  den  Namen  des  berühmten 
Schriftstellers  mit  dem  Theil  der  Annalen  in  Verbindung 
brachte,  der  der  Arbeit  Rudolfs  voranging  und  grossentheils 
auf  seinem  Werke  beruhte. 


1)  Bemerkenswerth  ist  dagegen,  dass  805.  806  sich  hier  die  Form 
^Beheimi'  findet.  Aber  auch  799  ^Arari*,  wo  Einh.  und  Fald.  *Hani' 
haben. 


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IV. 

Ueber 

das  älteste  Verbriideningsbuch 

von 

St.  Peter  in  Salzburg. 


Von 


S.*  Heraberg-Fränkel. 


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Die  vorliegende  Untersuchung  ist  aus  den  Vorarbeiten  für 
die  Ausgabe  der  salzburgisch  -  passauischen  Verbrüderungs- 
bücher und  Necrologien,  die  in  den  Monumenta  Germaniae  er- 
scheinen soll,  erwachsen.  Durch  eine  Vergleichung  des  Originals 
mit  der  Edition  von  Earajan  gelangte  ich  zu  Ansichten,  die  von 
der  Auffassung  dieses  trefflichen  Gelehrten,  sowol  was  den 
paläographischen  Bestand,  als  was  die  sachlichen  Erklärungen 
betrifft,  zu  stark  abweichen,  als  dass  ich  meine  Begründung  in 
den  Anmerkungen  der  Ausgabe  zum  Ausdruck  bringen  könnte. 
Ich  entschloss  mich  daher,  eine  zusammenhängende  Untersuchung 
zu  veröffentlichen,  welche  diese  alte,  berühmte  und  werthvolle 
Quelle  wohl  verdient. 

Es  wäre  mir  nicht  möglich  gewesen,  meine  Absicht  durch- 
zuführen, hätte  ich  nicht  an  den  massgebenden  Stellen  die 
eifrigste  Unterstützung  gefunden.  Es  sei  mir  gestattet,  allen 
Förderern  dieser  Arbeit  den  wärmsten  Dank  auszusprechen: 
dem  hochwürdigsten  Prälaten  von  St.Peter,  Herrn  AbtKomuald 
Homer,  der  die  kostbarste  Handschrift  seines  Stiftes  mit  nicht 
genug  zu  rühmender  Liberalität  zu  meiner  Benutzung  nach  Wien 
sandte;  dem  hohen  k.  k.  österr.  Unterrichtsministerium,  auf 
dessen  Ersuchen  diese  Ueberlassung  erfolgte;  der  verehrlichen 
Direktion  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsforschung,  welche 
die  Verwahrung  der  Handschrift  übernahm ;  ferner  dem  Herrn 
Prior  Amand  Jung,  und  insbesondere  auch  dem  Herrn  Dr.  und 
Gymnasialdirektor  P.  Willibald  Hauthaler,  beide  von  St.  Peter, 
die  alle  meine  Anfragen  auf  das  freundlichste  beantworteten 
und  mich   in  jeder  Weise  unterstützten,   endlich   dem  Conci- 

fisten  am  k.  und  k.  Haus-  und  Staatsarchive,  Herrn  Johann 
aukert,    dessen    Güte    und    Geschicklichkeit   ich    die    dieser 
Untersuchung  beigegebenen  Pausen  verdanke. 


Das  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg,  dessen 
von  Earajan  so  genannter  erster  Theil  den  Gegenstand  dieser 
Untersuchung  bildet,  hat  durch  sein  hohes  Alter  und  seine 
Bedeutung  für  die  altbairische  Geschichte  von  jeher  die  Auf- 
merksamkeit der  Forscher  auf  sich  gezogen.    Dennoch  hat  es 


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56  S.  Herzberg -Fränkel. 

lanffe  Zeit  nicht  die  kritische  Würdigung  gefunden,  die  er- 
zählenden und  urkundlichen  Quellen  in  reichem  Masse  zu 
Theil  wird.  Es  ist  eben  nicht  nach  jedermanns  Geschmack, 
sich  ungeachtet  der  paläoeraphischen  Schwierigkeiten  in  diese 
unzusammenhängenden  öden  Namenreihen  zu  versenken  und 
sich  einer  Arbeit  zu  widmen,  deren  Mühen  nicht  gering,  deren 
Früchte  zweifelhaft  schienen.  Daher  war  es  ein  grosses  Ver- 
dienst Th.  G.  von  Earajans,  dass  er  sich  dieser  entsagungs- 
reichen Aufgabe  mit  Fleiss  und  Eifer  unterzog  und  aus  dem 
spröden  Stoffe  Aufschlüsse  zu  gewinnen  wusste,  die  derselbe 
wiederholter  und  eindringlicher  Untersuchung  gewährt.  So  ist 
es  ihm  gelungen,  diese  reiche  Quelle  dem  Historiker  und  dem 
Sprachforscher  zu  erschliessen.  Er  hat  eine  Grundlage  ge- 
schaffen, auf  der  andere  fortbauen  können;  als  abschliessend 
hat  er  selbst  die  Ergebnisse  seiner  Forschung  nicht  betrachtet. 
Manche  seiner  Deutungen  sind  sehr  bald  als  irrig  erkannt 
worden,  doch  blieb  die  paläographische  Grundlage  des  Werkes, 
die  Sonderung  der  Hände  und  die  Altersbestimmung  der 
Schriften,  lange  Zeit  unerschüttert  und  unbezweifelt.  Alois 
Huber  war  der  erste  seit  Karajan,  der  in  seinem  trotz  vieler 
Fehler  beachten swerthen  Werke:  Geschichte  der  Einfiihrung 
und  Verbreitung  des  Christenthums  in  Südostdeutschland,  die 
Handschrift  neuerdings  zu  Rathe  zog  und  manche  Behauptungen 
Karajans  als  unrichtig  erwies.  Allein  auch  Huber,  in  den  An- 
schauungen der  Salzburger  Tradition  über  das  Zeitalter  des  h. 
Rupert  befangen,  ist  nidit  zur  vollen  Erkenntnis  der  Sachlage 
durchgedrungen.  Die  treffenden  Bemerkungen,  die  sich  in 
seinem  Buche  finden,  werden  von  einer  verwindenden  Fülle 
phantastischer  Vermuthungen  überwuchert  und  von  einer  un- 
endlich weitschweifigen  Darstellung  fast  erdrückt.  So  kommt 
er  häufig  genug  bis  dicht  an  die  Wahrheit  heran,  um  mit  dem 
letzten  entscheidenden  Schritt  einen  Irrpfad  zu  oetreten'. 

Earajan  ging  von  der  Ansicht  aus,  dass  der  erste  Schreiber, 
von  dem  ein  Dedeutender  Theil  der  Handschrift  herrührt,  mit 
seiner  Arbeit  mehr  als  20  Jahre  hindurch  beschäftigt  war ;  in- 
dem er  demselben  Einträge  von  ganz  verschiedenen  Schriften 
zuweist,  ist  er  genöthigt,  eine  allmähliche  Entstehung  des  Ver- 
brüderungsbuches anzunehmen.  Dazu  kommt,  das  er  bei  der 
Erläuterung  der  Namen  nicht  jene  Vorsicht  anwendet,  die  be- 
sonders in  der  Geschichte  so  quellenarmer  Zeiten  vonnöthen 
ist,  und  oft  auf  den  blossen  Gieichklang  der  Namen  hin  die 
Identität  der  verzeichneten  Personen  festzustellen  sucht.  Huber 
nähert  sich   der  Wahrheit  in   so  fem,   als  er  wenigstens  für 


1)  Haber  bespricht  das  YerbrüderuDgsbuch  an  vielen  Stellen,  beson- 
ders IL  Bd.,  84 — 131.  üeber  dies  Buch  vgl.  Riezler,  Gesch.  Baierns 
I,  92  und  Histor.  Zeitschrift  XXXIX,   130. 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderuugsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     57 

einzelne  Reihen  die  Eintragung  in  einem  Zuge  gelten  lässt  und 
auch  in  der  Scheidung  der  Hände  erheblich  und  in  manchen 
Punkten  mit  Recht  von  Earajan  abweicht. 

Denn  die  Ansicht  von  der  langwierigen  Thätigkeit  des 
ersten  Schreibers  und  die  unrichtige,  ja  völlig  willkürliche  Ein- 
theilung  der  Hände  >  sind  die  beiden  Grundirrthümer,  an  denen 
Earajans  Ausgabe  leidet,  und  die  von  Huber  im  Einzelnen 
verbessert,  in  der  Hauptsache  aber  getheilt  werden.  Diese 
Fehler  autzudecken  ist  freilich  nicht  leicht,  wenn  man  auf  das 
beste  Beweismittel,  den  Augenschein,  verzichten  muss.  Ver- 
suchen wir  es  jedoch  und  wenden  wir  uns  der  Handschrift 
selbst  zu,  über  deren  äussere  Beschaffenheit  und  Eintheilung 
Earajan  m  der  Einleitung  so  genaue  und  erschöpfende  Nach- 
richt eiebt,  dass  ich  mich  begnügen  kann,  darauf  zu  verweisen. 
Uns  oeschäftigt  hier  nur  der  erste  Teil;  der  zweite,  um 
220  Jahre  jüngere,  in  Anlage,  Inhalt  und  Zweck  durchaus  ver- 
schiedene, hat  mit  dem  älteren  nichts  gemeinsam,  als  dass  er 
mit  demselben  frühzeitig  zusammen  geheftet  wurde,  und  so 
äusserlich  als  dessen  Fortsetzung  erscheint.  Betrachten  wir  nun 
diese  ersten  12  zum  Theil  eng  beschriebenen  Blätter,  so  tritt 
aus  dem  Qewirre  verschiedener  Schriften  ein  Grundstock  von 
Aufzeichnungen  mit  vollkommener  Deutlichkeit  hervor.  Die 
schöne,  starke  Schrift  >  ist  von  so  ausgeprägter  Eigenheit,  dass 
ein  Zweifel  an  der  Zugehörigkeit  eines  Wortes  zu  dieser  Gruppe 
nur  selten  aufkommen  kann.  Aber  noch  mehr  —  so  scharf 
gerichtete  Reihen,  so  stets  gleichmässige  Buchstaben,  deren 
feststehende  Form  nur  durch  die  Unebenheiten  des  Pergamentes 
beeinflusst  ist,  sind  nicht  möglich,  wenn  der  Schreiber  seine 
Spalten  im  Laufe  vieler  Jahre  durcn  allmähliche  Einträge  füllt. 
Es  ist  vielmehr  unzweifelhaft,  dass  das  Verbrüderungsbuch 
seine  Entstehung  einer  ununterorochenen,  zusammenhängenden 
Arbeit  verdankt,  und  so  wie  es  vorliegt,  in  kurzer  Zeit  nieder- 
geschrieben wurde.  Die  Zahl  der  von  der  ersten  Hand  her- 
rührenden Zusätze,  die  meist  eine  hellere  Dinte  kenntlich  macht, 
ist  zu  gering,  als  dass  sie  ins  Gewicht  fiele.  Doch  gehören 
weitaus  nicht  alle  Namen,  die  Earajan  mit  a  bezeichnet,  dem 
Grundstock  an;  ausser  dem  was  Huber  der  Hand  a>  zuschreibt, 
muss  noch  vieles  ausgeschieden  werden,  um  den  sicheren  Bestand 
der  ersten  Anlage  zu  erhalten'.     Dass  aber  diese  von  einem 

1)  Vgl.  Face.  IV.  Alle  diese  Schriften  spricht  Karajan  einer  Hand, 
d,  zu.  8)  Haber  1.  c.  S.  95   hat    diese  Kiteste  Hand  a  ganz  treffend 

gekennzeichnet.  3)  Folgende  Einträge,    die  Karajan  der  Hand  a  zu- 

weist, gehören  nicht  zum  Grandstock:  CoU.  7,  17,  18;  11,  17;  13,  7; 
14,  1,8,9;  15,32$  16,4,  16,  17;  17,4,  7,9,13;  18,  7-12,  42 ;  32,  7,  10, 
13,  19,  21,  38  (26  2.  Wort  von  erster  Hand  nachgetragen) ;  33, 12 ;  34,  2  ;  35, 
28,29;  36,  7,  30—36;  37,  1,  12—14,  19.  20,  22;  38,36—37;  39,  1,  2;  40 
die  Namen  von  Z.  6  abwärts;  41  die  Namen  von  Z.  5  abwärts;  42  die  Namen 


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58  S.  Herzberg -Fränkel. 

Schreiber  in  einem  Zuge  gemacht  worden  sei,  wird  wohl  nie- 
mand bestreiten,  der  die  Handschrift  selbst  gesehen  hat.  Wenn 
Wattenbach  >  die  Entstehungszeit  des  Verbrüderungsbuches  zu 
berechnen  versucht,  indem  er  einige  uns  bekannte  Todestage 
von  Personen,  die  unter  den  Verstorbenen  vorkommen,  mit 
denen  anderer  vergleicht,  welche  noch  unter  den  Lebenden  er- 
scheinen, so  geht  er  von  der  Voraussetzung  aus,  dass  ein  Theil 
des  Verbrüderungsbuches  auf  einmal  niedergeschrieben  worden, 
und  dass  die  Zeit  der  ersten  Anlage  durch  jene  wenigen  Namen 
bestimmbar  sei.  Diese  Ansicht  wäre  geltend  geblieben,  hätte 
nicht  die  Autorität  des  Herausgebers  jede  andere  Meinung  in 
den  Hintergrund  gedrängt. 

Wie  wir  nun  den  Grundstock  als  ein  Ganzes  erkennen, 
müssen  wir  ihn  scharf  von  den  Zusätzen  scheiden ,  denn  von 
ganz  anderen  Gesichtspunkten  als  der  erste  Schreiber,  der  nach 
einem  bestimmten  Plane  verfuhr,  sind  die  Aufzeichnungen  seiner 
zahlreichen  Fortsetzer  zu  betrachten.  Diesen  Grundsatz  fest- 
haltend, schreiten  wir  zunächst  an  die  Untersuchung  der  ältesten 
Einträge. 

Die  erste  Anlage. 

I.   Der  Aufbau. 

Wenn  wir  den  Grundstock  in  Bezug  auf 'seinen  Inhalt 
prüfen,  so  erweist  sich  derselbe  abermals  als  ein  aus  einem 
Gusse  entstandenes  Werk  von  strengem  und  regelmässigem 
Aufbau.  Die  zur  ersten  Anlage  gehörenden  Ueberschrißen, 
welche  Earajan  p.  XXU  zusammenstellt,  deuten  die  Absicht 
des  Verfassers  nur  in  allgemeinen  Umrissen  an;  eine  genauere 
Einsicht  in  seine  Arbeit  erhalten  wir  erst,  indem  wir  den  Inhalt 


ausser  den  ersten  3  der  Z.  3  und  den  ersten  4  derZ.  4;  43  alle  Namen;  47 
die  Namen  von  Z.  8  abwärts;  50  (die  zweiten  Worte  der  Z.  18,  19,  20  sind 
von  erster  Hand  nachgetragen);  52,  53,  59,  62  alle  Namen;  65  die 
zweiten  Namen  theils  von  erster  Hand,  tbeils  von  anderen  nachgetragen; 
65,  34—36,  42 — 46  (die  ursprünglichen,  zur  ersten  Anlage  gehörigen  Ein- 
träge sind  radiert);  66,  1,  2;  67,  6;  69,  30  zweites  Wort;  70  von  Z.  16 
abwärts;  75,  6,  8;  76,  6;  78,  20;  79,  12;  81,  20,  24  (zweite  Worte);  86,  2; 
86,7—16  (zweite  Worte),  vielleicht  auch  16—26  (zweite  Worte);  90,  26—29 
(zweite  Worte),  37—44;  91,  92,  93,  94  alle  Namen ;  104  von  Z.  15  ab- 
wärt« ;  105,  106  alle  Namen.  Dagegen  gehören  zum  Grundstock  folgende 
von  Karajan  anderen  Schreibern  zugeschobene  Notizen:  17,  34  —  38; 
80,  54;  81,  64.  —  Ich  gebe  diese  Tabelle  schon  hier,  weil  die  Entschei- 
dung über  die  Zugehörigkeit  eines  Namens  zum  Grundstock  für  die  wei- 
tere Untersuchung,  besonders  aber  für  die  Berechnung  der  Entstehungs- 
zeit, von  Wichtigkeit  ist.  1)  Ueber  das  Zeitalter  des  h.  Rupert  (Oestr. 
Arch.  V,  512).  Ich  führe  die  Auffassung  eines  berühmten  Paläographen 
an,  um  den  Mangel  des  Augenscheins  einigermassen  zu  ersetzen.  VgK 
auch  Facs.  II  und  V. 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  Ton  St.  Peter  in  Salzburg.     59 

der  einzelnen  Spalten  mit  ihrer  Ueberschrift  vergleichen.  Das 
Verbrüderungsbuch  zerfällt  —  von  den  Patriarchen  und  Aposteln 
abgesehen  —  in  zwei  Abtheilungen,  die  der  Lebenden  und  die 
der  Verstorbenen,  und  jede  derselben  ihrerseits  in  mehrere  ein- 
ander ziemlich  gennu  entsprechende  Gruppen.  Im  Verzeichnis 
Karajans  erscheinen  die  Bischöfe  und  Aebte  je  zweimal  genannt; 
es  ist  dies  keine  Willkürlichkeit,  sondern  oezieht  sich  auf  die 
Trennung  der  Salzburger  von  den  Fremden ,  die  zwar  in  der 
Ueberschrift  nicht  ausdrücklich  angekündigt,  aber  aus  dem 
Inhalt  der  Columnen,  soweit  derselbe  dem  Grundstock  angehört, 
ersichtlich  ist.  Auch  manche  Ausdrücke  der  Ueberscbriften 
bedürfen  der  Erörterung.  ^Canonicorum  ordo'  (Karajan,  S.  5) 
ist  ein  später  Zusatz.  Die  Pulsantes  hat  Karajan  nach  Ducange 
als  Novizen  oder  als  solche,  die  vor  der  Aufnahme  ins  Kloster 
eine  Probezeit  durchmachen,  erklärt.  Das  Wort  wird  häufig 
in  diesem  Sinne  gebraucht,  hier  jedoch  könnte  es  auch  eine 
andere  Bedeutung  haben.  Alcuin  nämlich  spricht  in  einem 
Briefe  an  Arno  von  einer  zwischen  Canonikern  und  Mönchen 
stehenden  dritten  Kategorie  >,  welche  vielleicht  mit  Pulsantes 
bezeichnet  ist,  da  von  den  übrigen  Titeln  keiner  sich  auf  die- 
selbe beziehen  lässt.  Doch  muss  ich,  mangels  ausreichender 
Beweise,  die  Frage  unerörtert  lassen. 

Auch  Karajans  Deutung  der  'religiosi'  und  'religiosae'  als 
Laienbrüder  und  Laienschwestern  scheint  mir  nicht  ganz  zu- 
treffend zu  sein.  Denn  diese  Institution  kam  erst  im  elften 
Jahrhundert  durch  die  Hirschauer  auf>:  Männer  weltlichen 
Standes  aber,  die  sich  ins  Kloster  zurückzogen,  um  dort  ihr 
Leben  zu  beschliessen,  wie  dies  wohl  zu  allen  Zeiten  geschah, 
kann  man  nicht  Laienbrüder  nennen.  Dass  eine  solche  Art 
engerer  Verbindung  mit  dem  Kloster  hier  nicht  gemeint  sei, 
ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  der  Col.  42,  welche  mit  *Ord.  com. 
virorum  vivorum  religiosorum' überschrieben  ist.  Ein  glücklicher 
Zufall  gewährt  uns  aus  anderen  Quellen  Nachrichten  über 
mehrere  der  hier  genannten  Personen:  Immino  und  Ogo  kommen 
als  Grafen  unter  den  Zeugen  vor,  die  der  Bischof  Virgil  im 
Streit  um  die  Maximilianszelle  vernahm  >,  ebenso  Isinhard,  'ein 
edler  Mann  und  Chunialds  Pathenkind\  Dass  wir  diese  drei 
Namen  unter  den  7  oder  8,  welche  in  Col.  42  der  ersten  An- 
lage angehören,  finden,  bürgt  wohl  genügend  für  ihre  Identität. 


1)  Jaff^,  Monam.  Alcmniana,  674:  'Ut  diligenter  ezaminetur,  qaid 
cui  coDveniat  persooe,  quid  cauonicis,  qaid  monachis,  quid  tercio  gradui, 
qui  inter  hos  duos  variatur,  superiori  gradu  canouicis  et  iuferiori  monachis 
stantes.  Nee  tales  sperneudi  sunt,  qnia  tales  maxime  in  domo  Dei  inveni- 
untur'.  2)  Vgl.  Hist.  Hirsaug.  Mon.  Germ.  SS.  XIV,  266,  wo  vom  Abte 
Wilhelm  erzählt  wird:  ^  .  .  ut  plus  quam  150  monachos  congregatos 
haberet,  absque  multitudiue  fratrnm  quorum  conversationis  auctor  ipse 
primuB  extitit\         3)  Breves  Notitiae  ed.  Keinz  34,  (Vm,  12  ff.). 


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60  S.  Herzberg  -  Fränkel. 

Immino  wird  später,  als  Zeuge  des  Indiculus  Amonis^/  noch 
Graf  genannt,  zu  einer  Zeit,  da  dieses  Wort  noch  keinen 
persömichen  Titel,  sondern  ein  Amt  bedeutete;  er  kann  sich 
also  nicht  mittlerweile  in  das  Kloster  zurückgezogen  haben. 
Femer  ist  uns  Cheitamar  (Col.  ^,  2  von  einer  der  ältesten 
Hände  nachgetragen),  aus  der  Bekehrungsgeschichte  der  Baiem 
und  Kärntner  bekannt  ^ ;  wir  wissen,  dass  er  in  engen  Beziehun- 
gen zur  Kirche  von  Salzburg  stand,  der  er  sich  zum  Dienste 
gelobte,  sonst  aber  ausserhalb  der  Klostermauem  als  Herzog 
der  Slaven  lebte  und  starb.  Chuniahri  und  Noe,  die  Col.  42,  3 
ebenfalls  in  sehr  früher  Zeit  dem  Grundstock  zugesetzt  sind 
und  Col.  79,  23  als  Chuniheri  und  Noe  abermals  gemeinsam 
auftreten,  erkennen  wir  in  Noe  und  Chunrih  wieder,  welche  in 
den  ^Breves  notitiae'  als  Spender  erscheinen.  Wohlthäter  sind 
es  also,  die  unsere  Quelle  'religiosi  viri'  nennt,  wie  etwa  die 
'Breves  notitiae'  die  Schenkgeber  als  'fideles  viri'  bezeichnen » 
oder  in  einer  Freisingischen  Urkunde*  eine  Stifterin  mit  dem 
Titel  'religiosa  femina'  geehrt  wird.  Aber  nicht  Wohlthäter 
schlechthin.  Denn  in  der  Abtheilung  der  Todten  bilden  die 
Spender,  nach  dem  Geschlechte  getrennt,  unter  den  lieber- 
scnriften  'Ordo  commun.  virorum  defunctorum'  Coli.  80  ff.  und 
^feminarum  defunctarum'  Coli.  101  ff.  zwei  besondere  Gruppen, 
während  die  'Religiosr  mit  den  verstorbenen  Pulsantes  zu- 
sammen gestellt  sind:  Col.  65,  'Ordo  pulsant.  defunct.  seu  reli- 
giosorum  virorum'.  Ueberdies  ist  die  Zahl  der  lebenden  'reli- 
giosf  zu  gering  (7  oder  8  Männer,  4  Frauen)  als  dass  sie  die 
Gesammtheit  der  Wohlthäter  darstellen  könnte,  auch  lässt  sich 
der  gebräuchliche  Sinn  des  Wortes  mit  einer  solchen  Deutung 
nicht  recht  in  Einklang  bringen.  Ich  g^laube  nicht  fehl  zu 
gehen,  wenn  ich  die  Religiösen  als  Wohlthäter  deute,  deren 
Verhältnis  zu  dem  Kloster  ein  besonders  inniges  war,  wie  sich 
^dies  für  Cheitamar  aus  der  Erzählung  der  Conversio,  für  die 
genannten  Zeugen  eben  aus  ihrer  Zeugenschaft  ergiebt.  Wären 
nicht  die  Namen  des  Grafen  Immino,  besonders  aber  Cheitamars, 
der  doch  gewiss  ein  freies  weltliches  Leben  führte,  man  könnte 
in  den  'Religiosi' jenen  dritten,  von  Alcuin  erwähnten  Grad  ver- 
muthen.  So  aber  sind  wir  zu  einer  anderen  Deutung  gezwungen: 
Vielleicht  dass  schon  damals  ein  Unterschied  zwischen  der 
vollen  und  gemeinen  Brüderschaft  bestand  ^  oder  eben  aufkam 


1)   Indic.  Arnon.  ed.  Keinz  26  (VIII,  8).  2)    SS.  XI,  7  in  der 

fast  genau,  gleichen  unrichtigen  Form  Cheitmar.  3)  Keinz  39,  Cap.  XIV, 
üeberschrift.  4)  Meichelbeck,  Bist.  Fris.  I,  2,  64,  nr.  63.         5)  Vgl. 

über  die  einschlägigen  Gebräuche  des  Ritus  besonders  Zappert,  lieber 
Yerbrüderungsbücher  und  Necrologien  im  Mittelalter,  Wiener  Sitzungsb. 
10,  432,  und  Delisle,  Des  monuments  pal^ographiques  concernant  Tusage 
de  prior  pour  les  morts  (Biblioth^qne  de  TEcole  des  chartes,  II.  S^rie 
1847,  Tome  HI. 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     61 

(denn  in  der  Ahtheilung  der  Todten  hat  die  erste  Hand  keinen 
einzigen  Namen  in  dieKubrik  der 'Religiosi'  eingetragen)  und 
dass  die  engere  Gemeinschaft  das  Recht  des  Eintritts  in  das 
Kloster  in  sich  schloss.  Sicher  ist,  dass  die  grosse  Menge  der 
Spender  nicht  zu  den  Religiösen  zählte,  und  bei  Lebzeiten  nicht 
in  das  Verbrüderungsbuch  aufgenommen  ward.  Dies  zeigt  sich, 
wenn  wir  den  Plan  des  Ganzen  übersehen,  der  sich  nach  unseren 
Erörterungen  und  Berichtigungen  folgendermassen  aufbaut: 


Lebende. 

1.  Bischöfe  und  Aebte  von 
Salzburg. 

2.  Mönche. 

3.  Pulsantes. 

4.  Könige. 

5.  Herzoge. 

6.  Fremde  Bischöfe  u.  Aebte. 

7.  Priester  und  Cleriker  aus- 
serhalb des  klösterlichen 
Verbandes  ^ 

8.-  Nonnen  und  Religiosae. 
9.    Religiosi. 


Todte. 

1.  Bischöfe  und  Aebte  von 
Salzburg. 

2.  Mönche. 

3.  Pulsantes  und  Religiosi. 

4.  Könige. 

5.  Herzoge. 

6.  Fremde  Bischöfe  u.  Aebte. 

7.  Priester  und  Cleriker  aus- 
serhalb des  klösterlichen 
Verbandes. 

8.  Nonnen. 

9.  Ordo  com.  virorum  de- 
funct. 

10.    Ordo  com.  femin.  defunct. 

Wir  bemerken,  dass,  von  den  letzten  zwei  Gruppen  der 
Verstorbenen  abgesehen,  beide  Abtheilungen  ganz  gleicnmässig 
angelegt  sind  und  sich  nur  durch  die  verschiedene  Behandlung 
der  Reümosen  unterscheiden.  Einmal  tritt  ihr  Laienstand  her- 
vor, so  dass  sie  (unter  den  Lebenden^  den  Nonnen  nachgesetzt 
und  an  das  Ende  gestellt  werden:  aas  andere  Mal  wird  ihre 
Zugehörigkeit  zur  Kirche  von  Salzburg  stärker  betont  und  sie 
erscheinen  an  der  Seite  der  Pulsantes  vor  den  Königen  und 
fremden  Bischöfen.  Ihrer  geringen  Zahl  wegen  suchte  man 
sie  unterzubringen,  wo  man  gerade  Raum  fand.  Kiinnte  man 
keine  verstorbenen  Religiösen,  oder  war  diese  Einrichtung  so 
neu,  dass  es  noch  keine  Todten  gab,  genug  der  Platz  neben 
den  Pulsantes  blieb,  wie  gesagt,  unausgefüllt,  und  an  die  ver- 
storbenen weiblichen  Rehgiosen  vergass  man  so  ganz,  dass 
keine  üeberschrift  ihrer  erwähnt. 

Während  sonst  jede  Rubrik  der  Todten  ihr  Gegenstück 
unter  den  Lebenden  findet,  machen  die  beiden  letzten  eine 
auffallende  Ausnahme.  Es  sind  dies  der  'Ordo  commim.  viro- 
rum defimctorum'  und  'feminarum  deftmctarum'  ^ich  möchte 
diese  Abkürzung^  lieber  mit  'communis'  als,  Karajan  folgend, 
mit  'communium'  auflösen),   die  man  nur  als  Wonlthäter  der 

1)    Ordo    Sacerd.    vel.    Diacon.    seu    clericornm    (vivornm    Col.  37, 
defimct.  Col.  87). 


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62  S.  Herzberg. Fränkel. 

Kirche  deuten  kann,  weil  für  ihre  Au&ahme  sonst  kein  zu- 
reichender Grund  anzugeben  wäre.  Wie  das  einleitende  Gebet 
auch  diejenigen  dem  Herrn  empfiehlt:  'qui  elymosinis  suis  se 
commendaverunf,  so  verlanffte  der  liturgische  Gebrauch  der 
Zeit,  dass  man  die  Namen  der  Spender  in  das  Diptychon  ein- 
trage ^  Sie  müssen  also  in  unserem  Verbrüderungsbuche  ge- 
nannt sein  und  nach  dem,  was  über  die  Bedeutung  der  Reli- 
giosi  gesagt  wurde,  sind  diese  beiden  letzten  Rubriken  die 
einzigen,  deren  Ueberschrift  sich  mit  der  Erklärung  als  Wohl- 
thäter  verträgt.  Warum  aber  findet  sich  nicht  dergleichen  in 
der  Abtheilung  der  Lebenden?  Es  ist  nur  eine  Antwort  mög- 
lich: weil  dies  nicht  der  Zweck  der  Schenkung  war.  Wenn 
Einzelne  sich  in  die  völlige  Gemeinschaft  des  Klosters  ein- 
kauften, so  begnügten  sich  andere  damit,  nach  ihrem  Tode  der 
Fürbitte  theilhaflig  zu  werden:  'ut  a  te.  Domine,  veniam  pecca- 
torum  consequi  mereantur',  wie  das  Gebet  am  Schlüsse  des 
Diptychon  besagt.  Noch  war  die  Zeit,  der  Anniversarien* 
nicht  gekommen,  noch  verlangte  man  nicht  ein  besonderes 
Gedächtnis  am  Jahrestag  des  Todes;  in  das  allgemeine  Gebet 
eingeschlossen  zu  werden,  genügte  dem  geisthchen  Bedürfnis 
der  Zeit.  Oft  wird  eine  Stiftung  fiir  das  Seelenheil  verstor- 
bener Verwandter  gemacht;  es  ist  klar,  dass  die  Namen  der- 
selben nicht  unter  den  Lebenden  stehen  können.  Aber  auch 
die  grosse  Zahl  der  Schenkungen,  die  pro  anima  oder  pro 
Salute  animae  gegeben  werden  —  diese  Worte  finden  sich 
häufig  in  den  salzburgischen  Güterverzeichnissen  und  in  Ur- 
kunden jener  Zeit  —  scheinen  keinen  anderen  Zweck  zu  haben, 
als  das  Gebet  der  Mönche  nach  dem  Hinscheiden  der  Spender 
zu  erlangen.  Und  da  das  Diptychon  nicht  zur  Aufeeichnung 
der  in  die  Brüderschaft  aufgenommenen  dient  —  unsere  Quelle 
ist  in  ihrer  ersten  Anlage  durchaus  Diptychon  — ,  sondern  alle 
hier  Genannten  in  das  Gebet  eingeschlossen  wurden,  so  konnten 
diejenigen,  welchen  diese  Gunst  erst  nach  ihrem  Tode  zukam, 
nicht  bei  Lebzeiten  eingetragen  werden. 

Die  Anordnung  der  Namen  innerhalb  der  Gruppen. 

Ich  habe  die  Bedeutung  der  Rubriken  und  den  Plan  des 
Ganzen  ausftihrlich  erörtert,  weil  sonst  die  folgende  Untersuchimg 
ohne  sichere  Grundlage  in  der  Luft  schweben  würde.  Wir 
kennen  nun  die  allgemeine  Gliederung  des  Stoßes  und  die 
Bedeutung  der  Ueberschriften ;  prüfen  wir,  welche  Grundsätze 
für  die  Reihenfolge  der  Namen  massgebend  sind.  Es  empfiehlt 
sich,  dabei  von  der  Abtheilung  der  Verstorbenen  auszugehen, 
deren  reicherer  Lihalt  das  Princip  der  Anordnung  deutlicher 

1)  Vgl.  Zappert  1.  c.  443,  Delisle  1.  c.         2)  Zappert  I.  c.  449. 


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Ueber  d.  älteste  Verbräderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     63 

erkennen  lässt^  und  im  unmittelbaren  Anschluss  an  jede  Rubrik 
der  Todten  die  ^leichbenannte  Gruppe  der  Lebenden  zu  be- 
trachten. 

Das  Verzeichnis  der  Eirchenvorstände  von  Salzburg,  Col.  47, 
welches  bis  Johannis  der  ersten  Anlage  angehört,  ist  als  das 
älteste  uns  bekannte  oft  genug  besprochen  worden.  Es  ist 
nach  der  Zeitfolge  geordnet,  ohne  die  Aotbischöfe  von  den  Aebten 
zu  sondern;  Virgfls  Name,  der  einzige  der  in  die  Spalte  der 
lebenden  Bischöfe  von  Salzburg  Col.  14  von  der  ersten  Hand 
eingetragen  war,  wurde  weggeschabt  und  von  einem  anderen 
Schreiber  durch  Am  ersetzt*. 

Während  dieser  Bischofskatalog  in  der  ausgebreiteten 
Literatur  über  die  Rupertusfrage  eine  hervorragende  Rolle 
spielt,  hat  das  Verzeichnis  der  verstorbenen  Mönche,  welches 
die  nächstfolgenden  Spalten  einnimmt  —  Coli.  48  u.  49  gehören 

fanz,  Col.  50  bis  Pem  Z.  28  dem  Grundstock  an  —  selbst 
ei  B^arajan  und  Huber  nur  geringe  Beachtung  gefunden.  Und 
doch  ist  dieser  Katalog,  wie  wir  noch  sehen  werden,  von  nicht 
zu  unterschätzender  Bedeutung  für  die  Geschichte  der  Kirche 
von  Salzburg. 

Die  Ordnung  erweisst  sich  auch  hier  als  eine  chronologische. 
An  der  Spitze  stehen  die  Genossen  des  h.  Rupert,  Kvslarios 
und  Kunialdus  und  Namen  keltischen  und  romamschen  Klanges 
drängen  sich  am  dichtesten  in  der  ersten  Spalte.  Auch  die 
kirchliche  Rangordnung  tritt  vor  der  Zeitfolge  zurück,  Priester- 
mönche wechseln  mit  Diaconen  und  einfachen  Mönchen  in 
bunter  Folge  ab,  wie  es  eben  der  Zeitpunkt  ihres  Ablebens 
mit  sich  bringt.  Einen  vollwichtigen  und  sehr  werthvollen 
Beweis  aber  bietet  unsere  Quelle  selost  in  einer  unscheinbaren 
Notiz  Col.  47,  25,  ^hinc  sub  Virgilio*,  die  durch  ein :  'usque  hie 
sub  Virg.'  Col.  48,  33,  ergänzt  und  erklärt  wird.  So  wie  dies 
*hinc  sub  Virgilio'  bei  Karajan  steht,  in  der  Rubrik  der  Bischöfe, 
w^eit  unterhalb  des  Namens  Virgil,  und  gleich  den  umstehen- 
den Einträgen  von  der  späten  Hand  geschrieben,  welche  der 
Herausgeber  mit  q  bezeichnet,  sind  sie  völlig  unverständlich. 
Aber  diese  Worte  rühren  von  dem  ersten  Schreiber  her;  auch 
haben  sie  nichts  mit  der  Spalte  47  zu  schaffen,  sondern  ge- 
hören zu  der  rechts  stehenden  Columne  48*,  wie  auch  das 
%saue  hie  sub  Virg.'  sich  nicht  auf  Col.  49,  sondern  auf  die 
nächst  folgende  bezieht.  Der  Zusammenhang  beider  Bemer- 
kungen ist  klar:  sie  sondern  die  unter  Virgil  verstorbenen 
Mönche  von  den  älteren  und  jüngeren  ab.  Da  zeigt  es  sich, 
dass  aus  der  ganzen  Vergangenheit  der  Salzburger  Kirche  nur 
22  Mönche  Aufnahme  geranden  haben ;  etwa  90  sind  als  wäh- 


1)    Vgl.  unten  8.  73,   Anm.  4  und  Facs.  III,    sowie  Huber  II.  1.  c, 
2)  Vgl.  Facs.  I. 


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64  S.  Herzberg -Fränkel. 

rend  der  nahezu  40  jährigen  Regierung  Virgils  gestorben  ver- 
zeichnet*. Die  letztere  Zahl  ist  für  eine  so  lange  Reihe  von 
Jahren  zu  gering,  als  dass  sie  richtig  sein  könnte,  selbst  wenn 
man  annimmt,  §t.  Peter  habe  nicht  immer  den  grossen  Bestand 
von  mehr  als  hundert  Mönchen  gehabt,  der  sich  aus  dem 
Katalog  der  Lebenden  ergibt.  In  der  That  fehlt  es  nicht  an 
Beweisen  für  die  Unvollständigkeit  dieser  Angaben.  Col.  49,  27. 
28  lesen  wir:  'Cenzo  p.  m.  Maurontus  m.'  Wenn  wir  so  seltene 
Namen,  die  im  ganzen  Verbrüderungsbuch  nur  an  dieser  Stelle 
vorkommen,  in  den  Breves  notitiae»  als  Cencio  und  Mauren- 
tius  ebenfalls  nebeneinander  finden,  in  Verbindung  mit  dem- 
selben Virgil,  unter  dem  sie  nach  unserer  Quelle  noch  lebten 
—  denn  sie  werden  fast  in  der  Mitte  der  unter  diesem  Bischof 
Verschiedenen  genannt  —  dann  darf  man  sie  mit  Sicherheit 
ftir  dieselben  Personen  erklären.  Sie  treten  als  Zeugen  in 
jenem  berühmten  Process  um  die  Maximilianszelle  auf,  dessen 
Schilderung  den  wichtigsten  Theil  der  in  den  Güterverzeich- 
nissen erhaltenen  Nachrichten  bildet,  imd  zwar  gehören  sie  zu 
den  ältesten  Gewährsmännern,  die  ihre  Kenntnis  noch  aus  erster 
Hand  empfangen  hatten.  Wann  Virgil  die  Zeugen  vernahm 
und  ihre  Aussagen  niederschreiben  liess,  ist  allerdings  nicht 
überliefert.  Allein  es  kann  nicht  lange  vor  seinem  Ende  ge- 
wesen sein;  denn  die  meisten  dieser  ^sehr  alten  imd  vertrauens- 
würdigen Männer'  finden  wir  in  der  Zeugenreihe  des  788  ent- 
standenen Indiculus  Amonis  wieder.  Einer  der  ältesten,  Isin- 
hard,  Chunialds  Pathenkind,  der  im  Jahre  788  nicht  mehr  vor- 
kommt, wird  von  der  ersten  Hand  des  Verbrüderungsbuches 
als  lebend  eingetragen»  was,  wie  wir  sehen  werden,  verbürgt, 
dass  er  nicht  vor  784  starb  *.  Es  lässt  sich  auch  ein  Jahr 
ausfindig  machen,  hinter  welches  die  Inquisition  nicht  zurück- 
verlegt werden  kann.  Denn  die  ganze  Darstellung  des  Pro- 
zesses, die  nach  dem  Zeugnis  der  Breves  notitiae  selbst  auf 
Virgil  zurückgeht*,  setzt  den  Bestand  der  von  diesem  Bischof 
erbauten  und  den  heiligen  Petrus  und  Rupertus  geweihten 
Kathedrale  voraus.  Theodebert  hatte  die  Maximilianszelle  dem 
Bischof  Rupert  'ad  sedem  luvavensem  episcopatus  suf  bestätigt; 
Virgil  verlangt  sie  von  Otilo  für  den  n.  Petrus  und  wendet 
sich  an  den  unrechtmässigen  Besitzer  mit  den  Worten:  'Quo 
amplius  tu  illic  laboraveris  et  quo  plus  ibidem  de  tuo  dederis 
eo  amplius  habebit  S.  Petrus  atque  S.  Ruodbertus'; 
dann  werden  wieder  Cencio  und  Maurentius    als   monachi 


1)  3  sind  von  der  ersten  Hand  nachgetragen,  2  von  einer  späteren 
hinzugefügt.  2)  Keinz  36  ;  VIII,  13.  3)  Vgl.  oben  S.  69.  4)  Vgl. 
unten  S.  74.  6)  *Haec  omnia  Virgilins  episcopus  a  viris  valde  senibns 
atque  veracibus  diligenter  perquirere  studuit  posterisqne  ad  memoriam 
scripta  dimisit*.     Keinz  34;  VIII,  12. 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     6& 

sancti  Ruodberti  bezeichnet.  Nun  konnte  man  immerhin 
die  den  zwei  Heiligen  geweihte  Kirche  nach  beiden  oder  der 
Kürze  halber  nach  einem  yon  beiden  benennen;  aber  man 
konnte  dem  einen  nicht  zusprechen,  was  dem  ander^i  gehörte, 
konnte  Mönche  des  h.  Petrus  nicht  grundlos  für  den  h.  Rupert 
in  Anspruch  nehmen.  Jene  Zeit  insbesondere  dachte  sich  das 
Verhältnis  zum  Heiligen  als  ein  höchst  persönliches;  diesem 
wurden  die  Schenkungen  gemacht,  auf  semen  Altar  legte  man 
die  Urkunde  nieder.  Die  Traditionen  des  Domcapitels  nennen 
dasselbe  immer  nach  beiden  Heiligen  i,  die  Necrologien  unter- 
sdieiden  seine  Mitglieder  durch  ein  S.  R.  von  den  mit  S.  P. 
bezeichneten  Mönchen  von  S.  Peter  *.  Auch  hier  können  mo- 
nachi  S.  Ruodberti  nur  Mönche  sein,  die  an  der  Kathedrale 
den  Dienst  des  Domcapitels  besorgten^.  —  Die  Domkirche 
aber  wurde  am  24.  September  774^  eingeweiht,  an  dem  Tage, 
an  welchem  Vir^  den  h.  Rupert  und  seine  beiden  Genossen 
Chuniald  und  Gisilher  dahin  übertrug;  vor  dieser  Zeit  kann 
es  keine  ^Mönche  des  h.  Rupert'  gelben  haben;  vorher  können 
Cendo  und  Maurentius  nicht  als  Zeugen  vernommen  werden, 
also  noch  weniger  gestorben  sein.  Klaren  wir  nun  zum  Ver- 
brüderungsbuch zurück,  so  sehen  wir,  dass  von  den  90  unter 
Virgil  verstorbenen  Mönchen  nur  40  vor  Cenzo  imd  Mauron- 
tus  genannt  sind.  Während  sich  aber  diese  40  Namen  zum 
ministen  auf  die  ersten  30  Jahre  des  Bischofs  vertheileni 
also  im  besten  Falle  auf  ein  Jahr  nur  etwas  mehr  als  ein 
Name  entßült,  drängen  sich  die  übrigen  50  in  keinem  längeren 
Zeitraum  als  dem  letzten  Jahrzehnt  Virgils  774 — 784,  zusam- 
men, so  dass  einem  Jahre  mindestens  5  verstorbene.  Mönche 
entsprechen.  Mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  jedoch  werden 
wir  dieses  halbe  Hundert  von  Todten  einer  noch  kürzeren  Zeit 
zuweisen,  denn,  wie  bemerkt,  können  wegen  des  hohen  Alters 
der  Zeugen  die  beiden  Vernehmungen  durch  Virgil  und  durch 
Arno  nicht  weit  auseinander  liegen. 

Diese  Berechnung,  die  ims  auch  noch  anderweitig  zu  Statten 
kommen  wird,  beleuchtet  klar  den  Charakter  imserer  Quelle: 
der  Aufbau  ist  zwar  ein  chronologischer,  aber  kein  gleich- 
massiger;  überaus  dürfÜ^  für  die  älteren  Zeiten,  nimmt  der 
Stoff  an  Fülle  zu,  je  mehr  wir  uns  dem  Jahre  der  Auüseich- 
nung  näliem.  Wir  nehmen  ein  aUmähliches  Anschwellen  wahr^ 
wie  es  bei  erzählenden  Quellen  regelmässig  stattfindet 

Das  Verzeichnis  der  lebenden  Mönche  umfasste  Ursprung- 


1)  Vgl.  die  Traditionen  im  Anhang  an  Kleimaynu  Nachrichten  von 
Inra^ria.  S)  Vgl.  Meillers  Ansauge  ans  demselben  Oestr.  Arch.  19,  S09. 
S)  Vgl.  Hnber  n,  267  ff.  nnd  nnten  S.  86.  91.  4)   Ich    entscheide 

mich  für  dieses  Jahr  gegen  773  ans  den  Gründen,   die  Abel,  Jahrb.  des 
fränk.  Reiches  unter  Karl.  d.  Gr.  168  entwickelt. 

NevM  ArohiT  etc.    XU.  5 


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66  S.  Herzberg-FränkeL 

lieh  115  dem  Grundstoek  angehörige  Nameo(Coll.  15.  16.  17), 
von  denen  einige  später  radiert  wurden,  um  anderen  Platz  zu 
machen.  Auch  hier  wird  der  kirchliche  Rang  nicht  beachtet; 
Priester,  Diacone,  Mönche  folgen  aufeinander,  vielleicht  nach 
ihrem  Älter,  wahrscheinlicher  nach  der  Zeit  inres  Eintritts  in 
das  Kloster.  Hier  können  wir  wieder  die  Zeugenreihen  der 
Breves  notitiae  zum  Vergleiche  heranziehen.  Von  den  Mön- 
chen, die  noch  unter  Virgil,  aber  nicht  mehr  unter  Arno  auf- 
treten, also  in  der  Zwischenzeit  vor  788  verstorben  sein  dürften, 
lassen  sich  einige  im  Verzeichnis  der  unter  Virgil  Verstorbenen 
nachweisen.  Andere,  die  zur  Zeit  der  Anlage  des  Verbrüde- 
rungsbuches (784)  noch  am  Leben  waren,  erscheinen,  da  sie 
zu  den  ältesten  ihrer  Genossen  zählen  mussten,  in  der  ersten 
Spalte  der  Lebenden  >,  Col.  15,  und  bezeugen  dadurch  die 
chronologische  Ordnung  auch  dieser  Rubrik. 

Die  Verzeichnisse  der  Pulsantes  bieten  keinen  Anhalts- 
punkt für  die  Untersuchung. 

In  den  Reihen  der  Könige  (Col.  69,  Col.  35)  und  Herzoge 
(Col.  69,  Col.  36)  ist  Ordnung  nach  Zeitfolge  und  Alter  unter 
Wahrung  des  genealogischen  Zusammenhanges  die  einzig  mög- 
liche. Wir  finden  hier  die  Karolinger  zurückgeführt  bis  auf 
KarlMartell;  es  ist  keine  vollständige  Genealogie,  sondern  ein 
Verzeichnis  der  nächsten  Angehörigen  Karls  des  Grossen,  das 
seine  Grosseltern  und  Eltern,  seinen  Bruder  Karlmann,  seine 
dritte  Gemahlin  und  vier  Söhne  >  des  Königs  sowie  eine 
Tochter  umfasst.  Auf  die  Karolinger  folgt  der  Langobarden- 
könig Desiderius  mit  seiner  Familie.  Die  Reihe  der  Agilolfinger 
eröffnet  Herzog  Theodo;  sie  ist  die  Hauptquelle  für  unsere 
Kenntnis  der  Regenten  —  oder  richtiger  aer  Geschlechtsfolge 
der  Herzoge  in  Baiem.  Auf  Theodo  folgen  seine  Söhne,  dann 
sein  Enkel  Hucbert,  endlich  Otilo ;  unter  den  Lebenden  Tas- 
silo  mit  seiner  Gemahlin  und  seinen  Kindern ».  Nur  darf  man 
nicht  ohne  weiteres  annehmen,  dass  alle  hier  genannten  auch 
wirklich  Herzoge  gewesen  seien.  Wenn  der  in  dieser  Spalte 
zwischen    Theodolt    und     Hucbert    angeführte     Tassilo     seit 


1)  lohannes  sab.  m.  15,  6;  Latinus  13,  17;  Salomon  15, 19.  2)  Pippin 
Col.  35,  2  ist  Pippin  der  Bucklig'e,  Karls  Sohn  von  der  Himiltrud ;  Pippin 
Col.  35,  7  nicht  wie  Karajan  meint,  ein  Sohn  Ladwigrs  des  Frommen, 
sondern  der  dritte  Sohn  Karls,  der  ursprünglich  Karlmann  hiess  und  erst 
781  den  Namen  Pippin  empfing.  Er  ist  hier  nach  dem  um  ein  Jahr 
jüngeren  Ludwig  eingetragen,  sei  es  aus  Irrthum,  sei  es  eben  wegen 
dieser  späten  Taufe.  3)  Es  ist  nicht  zu  bezweifeln,  dass  Cotani  Col. 

36,  3  weder,  wie  Karajan  annimmt,  mit  dem  avarischen  Tudun,  noch,  wie 
Büdinger.  meint  (Oestr.  Qesch.  100),  mit  dem  Picten- König  Cinadhon 
identisch  ist,  sondern  wie  das  folgende  Hrodrud,  eine  Tochter  Tassilos 
»ennt.     Vgl.  Riezler,  Gesch.  Baierns  I,  170  und  unten  S.  96. 


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üeber  d.  älteste  Verbtüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     67 

Büdinger  i  und  Riezler*  als  einer  der  Theilherzoge  gilt,  die  neben 
und  nach  Theodo  über  Baiem  herrsohten,  so  ist  dies  an  sich 
möglich  und  mag  dahingestellt  bleiben,  obgleich  keine  andere 
Quelle  Tassilos  IL  Herrschaft  erwähnt.  Aber  aus  dem  Ver- 
brüderungsbuch selbst  ist  ein  solcher  Schluss  nicht  zu  ziehen. 
In  Salzburg  gerieth  dieser  Agilolfinger  in  so  gänzliche  Ver- 
gessenheit, dass  ein  Schreiber  (wohl  noch  des  8.  Jahrhunderts) 
seinem  Namen  Liutpirc  beisetzte,  weil  er  nur  Tassilo,  Otilos 
Sohn,  als  Herzog  kannte  s. 

Weniger  klar  ist  die  Anordnung  der  nicht  salzburgischen 
Bischöfe,  deren  Reihe  schon  durch  ihre  graphische  Erscheinung 
auffallen  muss.  .  Während  sonst  die  Namen  —  besonders  die 
der  Aebte  und  Bischöfe,  bei  denen  es  auf  die  Reihenfolge  an- 
kommt —  unter  einander  zu  stehen  pflegen,  finden  wir  hier 
Zeile  4.  6.  10  je  zwei  Bischöfe  auf  einer  Zeile  zusammen.  Dass 
Erhardus  ep  (Z.  4)  nachgetragen  ist,  zeigt  das  wegen  des 
Raummangels  über  der  Zeile  stehende  'dus';  Anthelmus  (Z.  11) 
ist  mit  kleineren  Buchstaben  und  lichterer  Dinte  geschrieben, 
epfs  befindet  sich  unterhalb  des  Namens;  bei  Liudin**  ep  (Z.  6) 
ist  die  Nachtragung  nicht  nachzuweisen,  aber  schon  wegen  der 
im  Grrundstock  ungewöhnlichen  Abkürzung  für  'us'  anzunehmen, 
die  offenbar  zum  Zweck  der  Raumersparnis  und  in  Berück- 
sichtigung der  Nachbarcolumne  angewendet  ist.  Alle  drei 
Namen  rühren  jedoch  zweifellos  von  der  ersten  Hand  her,  die 
bis  einschliesslich  Uuisurih  reicht.  Uuillipald  und  Arpio  sind 
auf  Rasur  von  einem  späteren  eingetragen.  Von  der  ursprüng- 
lichen Schrift  der  letzteren  Zeile  sieht  man  noch  die  Spuren 
des  ersten  Buchstaben  —  eines  u;  weiter  die  Oberlängen 
zweier  1,  endlich  einen  unter  die  Zeile  hinabgehenden  Schaft: 
der  Name  dürfte  Uuillipald  gelautet  haben,  wozu  die  Zwischen- 
räume zwischen  den  Schriftresten  vollkommen  passen.  Gründ- 
licher ist  das  Wort  zerstört,  das  nun  durch  Uuillipald  ersetzt 
ist ;  ich  sehe  nur  noch  die  Reste  eines  p  und  am  Schlüsse  das 
ps  von  eps,  unverkennbar  von  der  Hand  des  Grundstocks  ge- 
schrieben.    Wenn  man  nun  erwägt,  dass   schon  Arbeos  von 


1)  Zur  Kritik  altbair.  Gesch.,  Sitzungsber.  d.  Wiener  Akad.  23,  383  ff. 
2)  Gesch.  Baierns  I,  79  und  839.  3)  Diese  so  nahe  liegende  Erklärung 
ist  für  Alois  Huber  zu  einfach.  Er  nimmt  an  (Das  Vorleben  Arnos,  Arch. 
f.  östr.  Gesch.  47,  197),  es  müsse  den  Schreiber  geschmerzt  haben,  dass 
er  aus  Furcht  vor  Karl  dem  Grossen  den  Namen  des  Wohlthäters  Tassilo 
nicht  unter  die  verstorbenen  Herzoge  einzutragen  wagen  durfte,  darum 
habe  er  listiger  Weise  durch  den  Beisatz  *Liutpirc*  den  Siteren  Tassilo 
in  den  jüngeren  zu  verwandeln  gesucht.  Eine  solche  Auslegung  wird 
wohl  niemand  ernst  nehmen ;  ich  führe  sie  auch  nur  an,  um  an  einem  Bei- 
spiele zu  zeigen,  wie  wenig  dieser  Gelehrte  seine  Phantasie  zu  zügeln 
versteht,  und  weshalb  ich  nicht  auf  alle  seine  Einfälle  berichtigend  ein- 
gehen kann. 

5* 


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68  S.  Herzberg-Fränkel. 

Freising  Nachfolger  Ato  (Col.  35)  von  erster  Hand  eingetragen 
isty  um  so  eher  also  Arbeos  Name  unter  den  Todten  im  Grund- 
stock zu  suchen  wäre,  so  ist  es  höchst  wahrscheinlich ,  dass 
der  auf  Z.  16  radierte  Name  ursprünglich  Arpio  gelautet  und 
der  ersten  Anlage  angehört  hat.  Arpio  und  Uuillipald  sind 
also  von  einem  späteren  Schreiber  umgestellt  worden '  und 
den  ersteren  wenigstens  müssen  wir  bei  unserer  Untersuchung 
berücksichtigen. 

Die  vorliegende  Bischofsreihe  verdankt ,  meine  ich,  ihre. 
Entstehung  und  Zusammensetzung  dem  Bestreben,  die  Ge- 
schichte der  bairischen  Diöcesen  so  nahe  als  möglich  an  die 
Zeit  des  h.  Rupert  hinaufzuführen  ^  und  jedem  Bischof  je  einen, 
so  weit  die  Kenntnis  reichte,  gleichzeitigen  Amtsffenossen  aus 
den  übrigen  Bisthümem  gegenüber  zu  stellen.  Man  gelangte 
so  zu  drei  Serien  oder  Generationen,  denen  gegenüber  Salz- 
burg mit  vier  Generationen  ^Rupert,  Vitalis,  Flobrigis,  Jo- 
hannis)  ein  höheres  Alter  in  Anspruch  nehmen  konnte.  An 
der  Spitze  der  Spalte  70  stehen  Emmeram  von  Regensburg, 
Corbinian  von  Freising,    Agnellus   von  Sehen»,    Vivilo   von 

1)  Diese  Umiitelliiiig  geschah  vielleicht  mit  Recht,  um  die  chrono- 
lo^sche  Reihenfolge  aufrecht  zu  erhalten.  Denn  es  ist  keineswegs  un- 
möglich, das  Bischof  Willibald  von  EichstStt  vor  Arbeo  gestorben  sei. 
Die  einheimische  Tradition  (Liber  pontificalis  Eichstet.  SS.  VII,  245)  giebt 
781  als  sein  Todesjahr  an,  und  das  einzige,  was  dieser  Annahme  ent- 
gegensteht (denn  was  Abel,  Jahrb.  Karls  d.  Gr.  I,  450  sonst  vorbringt, 
Wlt  nicht  schwer  ins  Gewicht),  ist  die  Urkunde  bei  Dronke,  Cod.  Fuld. 
S.  52,  nach  welcher  Bischof  Willibald  im  18.  Jahre  der  Regierung  Karls, 
also  786,  noch  eine  Schenkung  an  Fulda  macht.  Aber  ist  diese  Datie- 
rung unumstösslich  richtig?  Man  weiss,  dass  selbst  die  königliche  Kanzlei 
in  der  Angabe  der  Regierungsjahre  nicht  immer  zuverlässig  ist  (vgl. 
Sickel,  Beiträge  zur  DiplomatikVin,  Sitzungsber.d.  Wiener  Akad.  101,  131) 
und  pflegt  ihre  Berechnungen  sorgfältig  zu  prüfen,  die  oft  ganz  will- 
kürlichen Daten  der  Privaturkunden  aber  gelten  noch  vielen  Forschem 
als  ein  'noli  me  tangere'.  Man  nimmt  nur  zu  oft  ihre  Angaben  gläubig 
hin,  weil  man  sie  noch  nicht  kritisch  untersucht  hat.  Ehe  man  genaueres 
über  die  Datierungen  der  Fulder  Traditionen  weiss,  lässt  sich  über  Willi- 
balds Todesjahr  nichts  Gewisses  sagen.  Ich  muss  deshalb  die  Frage  offen 
lassen.  Uebrigens  ist  die  Stellung  Willibalds  nach  Arbeo  auch  dann  er- 
klärlich, wenn  der  erstere  in  der  That  erst  786  gestorben  sein  sollte :  er 
wurde  eben  zugleich  mit  den  beiden  anderen  Franken,  Lul  und  Albuin, 
unter  Arno   der  bairischen  Bischofsreihe  angefügt,  2)  Riezlers   ent- 

gegengesetzte Ansicht  (Forschungen  16,  420  Anm.  1)  fällt,  wenn  wir  er- 
wägen, dass  die  Abtsreihe  von  Hy  nur  äusserlich  in  das  Verbrüderungs- 
buch  eingeschoben  ist,  weil  Yirgil  aus  Hy  stammte.  3)  Im  Katalog  der 
Bischöfe  von  Sehen  wird  Agnellus  genannt;  doch  wissen  wir  von  ihngi 
nicht  mehr  aU  den  Namen.  Schon  Resch,  Annal.  Sabion.  I,  698  N.  440 
und  Sinnacher,  Beyträge  zur  Gesch.  d.  bischöfl.  Kirche  Sähen  und  Brixen 
I,  212  beziehen  den  Namen  des  Verbrüderungsbuches  auf  diesen  Agnellus« 
Der  Brixener  Katalog  liegt  nun  (bis  zum  13.  Jahrh.)  gedruckt  vor  bei 
Redlich,  Zur  Gesch.  der  Bischöfe  von  Brixen,  Zeitschr.  d.  Ferdinandeums 
1884,  48  ff. 


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Ueber  d.  älteste  VerbrUderungsbach  von  St.  Peter  in  Salzburg.    69 

Passau.  Der  Name  Agnellos  ist  für  die  Absicht  des  Verfassers 
bezeichnend;  nicht  den  ältesten  Kirchenftirsten  wollte  er  an- 
fuhren, denn  sonst  hätte  er  den  wohlbekannten  Ineenuin  nicht 
übergangen,  sondern  denjenigen,  den  er  sich  als  Zeitgenossen 
der  anderen  Bischöfe  dachte.  So  kam  er  auf  den  sonst  wenig 
hervortretenden  Agnellus.  Vivilo  ist  nun  freilich  kein  Zeit- 
genosse Emmerams,  aber  man  kannte  keinen  älteren  Bischof 
von  Passau. 

Die  zweite  Serie  umfasst  Erenbert  von  Freising,  Beatus 
von  Passau,  Sedolius,  der  sonst  nirgends  vorkommt,  aber 
wahrscheinlich  Bischof  von  Sehen  war  oder  doch  dem  Ver- 
fasser dafür  galt  (denn  auf  den  übrigen  bairischen  Bischof- 
sitzen ist  kein  Platz  für  ihn);  endlich  Gawipald  von  Re^ens- 
burg.  Dies  ist  die  Zeit  der  von  Bonifaz  geweihten  Bischöfe, 
zu  denen  Erenbert  und  Gawipald  gehören,  wie  in  Salzburg 
Bischof  Johannes.  Vivilo,  der  schon  vor  Bonifaz'  Ankunn 
ordiniert  war,  gehört  zur  vorhergehenden  Gruppe.  Die  dritte 
Serie  ist  unvollständig,  sie  umfasst  Sidonius  von  Passau,  Jo- 
seph von  Freising,  Sigirih  von  Regensburg;  einen  gleich- 
zeitigen Bischof  von  Sehen  kannte  man  in  Salzburg  nicht. 
Innerhalb  leder  Serie  herrscht  chronologische  Ordnung»,  die 
älteren  stehen  voran.  Nun  blieben  einige  Bischöfe  übrig  (da 
Re^ensburg  und  Passau  deren  mehr  zählten,  als  Freising  und 
Sehen),  die  man  zunächst  überging  und  erst  hinzufügte,  als 
Col.  70  mit  den  Achten  von  Hy  scnon  eingetragen  war.  Er- 
hard von  Regensburg  und  Anthelm  von  Passau  wurden  als 
zweite  Namen  an  die  Seite  jener  Bischöfe  gestellt,  fUr  deren 
Zeitgenossen  sie  galten.  Ihr  Schicksal  theilte  Liudinus,  in  dem 
wir  den  vacans  episcopus  Liuti  der  Breves  Notitiae  erkennen  *, 
welcher  keiner  bairischen  Diöcese  angehört. 

Ist  diese  Bischofsreihe  mehr  von  historischem  als  von 
liturgischem  Ghesichtspunkt  angelegt,  so  folgen  nun,  ohne 
Zweifel  ebenfalls  nach  der  Zeit  ihres  Ablebens,  Bischöfe,  zu 
deren  Aufnahme  man  durch  Synodalbeschluss  verpflichtet  war: 
Manno  von  Neuburg,  Wisurich  von  Passau,  Arbeo  von  Frei- 
sing hatten  an  der  Synode  von  Dingolfing  meilgenommen,  wo 
jener  bekannte  Todtenbund  geschlossen  worden  war^,  der  jeden 
Bischof  und  Abt  verband ,  für  den  verstorbenen  Amtsbruder 
eine  bestimmte  Zahl  von  Messen  lesen  zu  lassen.    Eallach  — 


1)  Emmeram  unter  Theodo;  Corbinian  wenig  spftter  (vgl.  Ridsler, 
Oesch.  Baiems  I,  96  ff.).  Agnellus  unbekannter  Zeit;  Vivilo  Ewischen 
781  und  739  geweiht  (Dümmler,  Pilgrim  von  Passau,  141);  Erenbert 
789  ordiniert;  Beatus,  Vivilos  Nachfolger;  Sedolius  unbekannter  Zeit; 
Oawipald  789  geweiht;  Sidonius  nach  748  Bischof;  Joseph  um  dieselbe 
Zeit;  Sigirich  nach  763  (vgl.  Rettberg,  Kirchengesch.  II,  274).  8)  Keins 
84  (Vm,  10).  8)  Wisurich  vor  774,  Arbeo  wohl  788,  fiber  Manno 

vgl.  Anhang  108.        4)  LL.  m,  461. 


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70  S.  Herzberg -Pränkel. 

der  Käme  Cellach  ist  bei  Iren  und  Schotten  sehr  häufig  —  ist 
wohl  ein  Bischof  aus  Hy,  aus  dem  Kloster,  welchem  Virgil  ent- 
stammte und  dessen  Aebte  in  der  folgenden  Spalte  71  auf- 
gezählt sind.  Er  ist  ein  Zeitgenosse  Vir^ils,  da  er  zwischen 
Manno  und  Wisurich  genannt  ist  Bei  der  dem  Abte  unter- 
geordneten Stellung  der  Bischöfe  von  Hy  ist  es  begreiflich| 
dass  sein  Name  sonst  nicht  bekannt  ist,  obgleich  wir  über  die 
Qeschichte  dieses  Klosters  recht  gute  Nachrichten  habend 

Von  den  Todten  gehen  wir  zu  dem  Verzeichnis  der  leben- 
den Bischöfe  (CoL  35)  über|  in  welchem  die  Absicht  besonders 
deutlich  zum  Ausdruck  kommt,  die  bairische  Kirche ,  aber 
auch  nur  diese,  als  eine  abgeschlossene  Gesammtheit  darzu- 
stellen. Nach  der  Ordnung  des  Alters  sind  hier  aufgezählt: 
Alini  von  Sehen,  Sindperht  von  Regensburg,  Udalhart  von 
Neuburg*,  Waldrich  von  Passau',  Atto  von  Freising.  Es  ist 
dies  die  Reihenfolge,  in  der  sie  zur  Regierung  kamen.  Die 
beiden  zuerst  genannten  Bischöfe  treten  schon  als  Theilnehmer 
an  der  Dingolnnger  Synode  auf,  wo  Alim  ebenfalls  vor  Sind- 
bert genannt  wird.  Udalhart  ist  jünger  als  beide,  da  sein 
Vorgänger  Manno  in  Dingolfing  zugleich  mit  jenen  anwesend 
war.  Waldrich  muss  später  als  Udalhart  sein  Bisthum  ange- 
treten haben,  denn  Manno  starb  nach  dem  Verzeichnis  der 
todten  Bischöfe  früher  als  Wisurich,  Waldrichs  Vorgänger. 
Der  jünffste  unter  den  Bischöfen,  Atto  von  Freising,  der  wohl 
784  Biscnof  wurde,  nimmt  die  letzte  Stelle  ein.  Damit  ist 
die  streng  chronologische  Ordnung  auch  für  diese  Reihe 
nachgewiesen. 

Durch  einen  Zwischenraum  von  den  bairischen  Bischöfen 
getrennt,  aber  unter  derselben  Ueberschrift  mit  ihnen  ver- 
einigt, finden  wir  zwei  fromme  und  berühmte  Männer:  Folrad, 
den  Abt  von  St.  Denis,  und  Hariolf,  den  einstigen  Bischof  von 
Langres,  der  dieser  Würde  entsagt  hatte  und  nun  als  Abt  des 
von  ihm  gestifteten  Klosters  Ellwangen  lebte  *.  Es  sind  dies, 
ausser  den  Karolingern,  die  einzigen  fränkischen  Namen  des 
Grundstocks. 

Dagegen  gehört  unter  den  verstorbenen  Achten  (Col.  71) 
der  grösste  Theil  der  fernsten  Fremde  an,  jenem  merkwürdigen 
Hebridenkloster  Hy  (lona),  woher  gleich  zahlreichen  anderen 
Missionären  auch  Virgil  gekommen  war.  Die  ganze  Spalte 
bis  Zeile  19  führt  die  Vorstände  dieser  Mönchsgenossenschaft 
nach  ihrer  Zeitfolge  aufs,   von  Patrik  und  Columba   bis  auf 


1)  Vgl.  Alphons  Bellesheim,  Geschichte  der  kathol.  Kirche  in  Schott^ 
land  1883,  I,  66  ff.  2)  Vgl.  Anhang  104.  S)  Von  Karajan  irrig  Chal- 
drih  gelesen.  4)  Vgl.  nnten  S.  74.  Col.  35,  28  and  29  gehören  nicht 
zum  Grundstock.  5)   Vgl.  Beilesheim  1.  c,   47 — 102  und  135  ff.,  wo 

alle  diese  Aebte,  Zeile  11  und  12  ausgenommen,  verzeichnet  sind.    Daher 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderun gsbuch  7on  St.  Peter  in  Salzburg.     71 

Zslibdeni  (Slebhine),  der  seine  Würde  zu  einer  Zeit  erlangte^ 
da  Virgil  längst  in  Salzburg  sass^ 

£twas  unterhalb  dieser  Reihe  folgen  die  einheimischen 
Aebte.  Hier  zum  ersten  Mal  ist  der  Grundsatz  der  chrono- 
logischen Anordnung  nicht  strenge  durchgeführt.  Die  Namen 
haben  zum  Theil  eine  andere  Stellung  als  in  den  Akten  der 
Synode  von  Dingolfing,  wo  die  Aebte  nicht  minder  als  die 
Bischöfe  nach  ihrem  Amtsalter  in  einer  Ordnung  aufgezählt 
sindy  welche  durch  die  Zeugenreihe  der  Stiftungsurkunde  für 
Kremsmünster  ihre  Bestätigung  findet  >.  Im  Verbrüderungs- 
buch ist  die  Zeitfolge  der  Synodalakten  schon  durch  die  Tren- 
nung der  Todten  von  den  Lebenden  zerrissen:  Emust  und 
Oportunus  waren  seit  der  Synode  aus  dem  Leben  geschieden» 
Das  kurze  Verzeichnis  der  verstorbenen  Aebte  ist  noch  chro- 
nologisch; es  wird  von  dem  ersten  Abte  von  Kiederaltaich, 
Eparsuindus,  eröffiiet  und  von  Oportunus  von  Mondsee  ge- 
schlossen, der  783  noch  am  Leben  war'.  Aber  der  Katalog 
der  Lebenden  weicht  gleich  im  Beginne  von  diesem  Grund- 
satz ab,  indem  er  den  Nachfolger  des  Oportunus,  Hunrich,  der 
an  den  Schluss  gehört,  an  zweiter  Stelle  nennt.  Adalperht 
steht  in  den  Synodalakten  vor  Utto  und  Alpuni;  hier  hat  er 
diesen  Aebten  den  Vortritt  gelassen.  Von  Raginperht  an  stim- 
men beide  Folgen  wieder  überein.  Wie  man  sieht,  sind  es 
hauptsächlich  die  seit  der  Synode  neu  Hinzugetretenen,  welche 
die  Verwirrung  veranlassen ;  die  Verstorbenen  werden  theils  in 
das  Verzeichnis  der  Todten  aufgenommen,  theils  verschwinde» 
sie,  um  anderen  Namen  Platz  zu  machen.  Weshalb  das  Ver- 
brüderungsbuch gerade  an  dieser  Stelle  von  der  sonst  so  genau 
beobachteten  chronologischen  Ordnung  abweicht,  ist  nicht  klar» 
Eine  Absicht  ist  dabei  wohl  nicht  vorauszusetzen.  Ich  be- 
schränke mich  auf  die  Vermuthung,  es  könnten  schon  in  der 
Vorlage,  welche  der  Schreiber  benützte,  einige  Namen  der 
Verstorbenen  radiert  und  durch  andere  ersetzt  gewesen  sein. 
Klarer  würden  wir  vielleicht  die  Ursache  einsehen,  wenn  wir 
jeden  der  hier  genannten  Aebte  einem  bestimmten  Kloster  zu- 
weisen könnten  und  über  ihre  Lebenszeit  besser  unterrichtet 
wären.  Aber  nur  von  zweien  sind  die  Jahre  des  Antrittes 
bekannt:  von  Hunrich  von  Mondsee,  der  784,  und  von  Fater 
von  Kremsmünster,  der  777  Abt  wurde,  üeber  die  Zugehörig- 
keit der  meisten  haben  wir  nur  Vermuthungen. 

Der  ordo  sacerdotum  bietet  weder  unter  den  Lebenden, 
noch    unter   den  Todten  eine   Handhabe   für  die  Zeitbestim- 


flind  die  widersprechenden  Erklärungen  Karajans,  welcher  einen  Theil 
dieser  Namen  für  andere  Klöster  in  Anspruch  nimmt,  unhaltbar.  1)  Sleb- 
hine, 752—767;  Bellesheim  1.  c.  140.  2)  Vgl.  Anhang  102.  3)  Vgl. 
Anhang  8.  105. 


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72  8.  Herzberg -Fränkel. 

muDgen.  Auch  über  die  Chronologie  und  Zugehörigkeit  der 
Aebtiflsinnen  (Col.  77,  Col.  40)  sind  wir  schlecht  unterrichtet. 
Vier  Frauenklöster  unter  eigener  Leitung  sind  uns  aus  dieser 
Zeit  in  Baiern  bekannt:  Nonnberg,  Frauenchiemsee^  Niedern- 
burg,  Kochel  (Heidenheim  gehört  zu  Eichstädt) ;  wenn  unter 
den  Lebenden  nur  drei  Aebtissinnen  erscheinen,  so  wird  wohl 
Kochel  auszuschliessen  sein.  Die  zwölf  von  erster  Hand  unter 
den  Todten  angeführten  Aebtissinnen  sind  ohne  Zweifel  den- 
selben Congregationen  zuzuweisen,  an  ihrer  Spitze  steht  die 
älteste,  Arindrud,  die  erste  Vorsteherin  von  Nonnberg. 

So  ist  denn  überall,  so  viel  wir  sehen  können  —  mit  einer 
vereinzelten  Ausnahme  —  die  Ordnung  nach  der  Zeitfolge  ein- 
gehalten. Man  sollte  annehmen,  dass  dies  auch  bei  der  letzten, 
nur  in  der  Abtheilung  der  Verstorbenen  vorkommenden  Gruppe, 
dem  Ordo  communis  virorum  deAmctorum  und  feminarum 
defunctarum,  der  Fall  sei.  Aber  ein  sicherer  Beweis  lässt  sich 
dafür  nicht  erbringen.  Das  einzige  Mittel  der  Kritik  geben 
uns  die  salzburgischen  Güterverzeichnisse  an  die  Hand  und 
auch  diese  versagen  fast  durchweg.  Denn  die  Schenkungen 
sind  nicht  nach  historischen,  sondern  nach  geographischen 
Gesichtspunkten  geordnet;  ein  bestimmtes  Jahr  lässt  sich  nur 
fäv  eine  Stiftung  angeben,  für  die  der  Zelle  Otting,  welche 
Graf  Guntherius  im  Jahr  der  Bischofsweihe  Virgils,  also  767, 
dem  Bischof  von  Salzburg  übergab  i.  Wenn  auch  der  Name 
dieses  durch  seine  Stellung  und  seine  Qabe  hervorragenden 
Wohlthäters  im  Verbrüderungsbuche  kaum  übergangen  ist 
—  in  welchem  der  zahlreichen  Cundachar,  Cundhart,  Cund- 
hari  finden  wir  ihn  wieder?  Gleichen  Schwierigkeiten  be- 
gegnen wir  immer,  wenn  wir  die  Identität  gleichlautender 
Slamen  in  den  Güterverzeichnissen  und  in  unserer  Quelle  fest- 
stellen wollen.  Auch  aus  jenen  Stiftungen,  die  zwar  nicht 
einem  bestimmten  Jahre,  aber  der  Regierun^szeit  eines  Herzogs 
zugewiesen  werden,  ergiebt  sich  nichts  sicheres.  Die  Namen, 
welche  in  den  Vergabungen  an  die  Maximilianszelle  aus  Otilos 
Zeit  vorkommen*,  finden  sich  unter  den  Wohlthätem  theils 
gar  nicht,  theils  in  den  Spalten  83 --88  verstreut,  so  dass  an 
eine  Identificierung  nicht  zu  denken  ist.  Wenn  andererseits 
als  Zeitgenosse  Otilos  ein  Milo  genannt  wird  und  derselbe 
Name  Col.  81,  36  erscheint,  wenn  die  edle  Frau  Tisa  zur  Zeit 
Theodeberts  vorkommt*,  und  eine  Tisa  Col.  101,8  also  unter 
den  ersten  Wohlthäterinnen  genannt  wird,  und  in  anderen 
ähnlichen  Fällen  die  Ordnung  des  Verbrüderungsbuches  dem 
in  den  Güterkatalogen  angegebenen  Zeitalter  der  gleichlauten- 
den Namen  besser  entspricht,  so  ist  damit  nur  die  Möglichkeit 

1)  BreyeA  ootitiae,  Eeinz  37,  XIII.  2)  Brey.  not.,  Keins  36,  X. 

8)  Breves  not.  87,  XII,  2;  der  Indiculns  (Keinz,  19,  VI,  12)  setzt  sie  in 
Otilos  Zeit. 


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lieber  d.  älteste  Verbrüderangsbach  von  St.  Peter  in  Salzburg.     73 

der  Identität,  aber  nicht  die  Identität  selbst  erwiesen.  Mit 
eben  so  wenig  Erfolg  habe  ich  versucht ,  Männer ,  die  gleich- 
zeitig und  gemeinsam  schenken  —  meist  Verwandte  —  auch 
im  Verzeichnis  der  Wohlthäter  nebeneinander  zu  finden ;  zwei 
derselben,  die  einzigen,  bei  denen  der  Versuch  gelang,  gehören 
einer  anderen  Gruppe  an>. 

So  ist  im  Ordo  virorum  defunct.  ein  chronologisches 
Prindp  nicht  zu  erkennen;  mancher  Umstand  spricht  sogar 
dagegen.  Die  ersten  Namen  sind  bairisch,  keltische  und  ro- 
manische Wohlthäter  werden  später  angeführt.  Donazanus, 
einer  der  Männer  aus  Ruprechts  Zeit,  von  welchen  der  An- 
spruch Salzburgs  auf  die  Maximilianszelle  herrührt,  ist  schwer- 
heh  vergessen  worden;  der  einzige  Donazanus  des  Verbrüde- 
rungsbuches aber  steht  Col.  83^  32,  erst  in  der  dritten  Spalte  der 
Wohlthäter.  Nichts  desto  weniger  dürfen  wir  annehmen,  dass 
auch  hier,  wie  bei  den  übrigen  Gruppen,  eine  Zeitfolge  beab- 
sichtigt war;  weshalb  sie  nicht  durchgeführt  werden  konnte, 
dafür  wird  sich  vielleicht  bei  der  Erörterung  der  Quellen  un- 
serer Aufzeichnung  ein  Erklärungsgrund  finden. 

Die  Zeit  der  Entstehung^. 

Haben  wir  nun  über  Inhalt  und  Anordnung  des  Ver- 
brüderungsbuches in  allen  seinen  Theilen  eine  vollständige 
Uebersicht  gewonnen,  so  kann  es  nicht  schwer  fallen,  die  Ent- 
stehungszeit desselben  zu  bestimmen,  da  ein  nicht  allmählich^ 
sondern  aus  einem  Gusse  entstandener  Grundstock  vorhanden  ist. 

Wir  finden  unter  den  Lebenden  Fastrat,  die  Gemahlin 
Karls  des  Grossen,  deren  Vermählung  nach  der  Rückkehr  des 
Königs  aus  dem  sächsichen  Feldzu^,  im  Herbst  783,  stattfand  '^ 
und  Atto  Bischof  von  Freising,  dessen  Vorgänger  Aribo  am 
4.  Mai  783,  vielleicht  erst  784,  starb*.  Dagegen  lebten  zur 
Zeit  der  Anlage  noch  Bischof  Virgilius,  der  am  27.  Nov.  784*, 

1)  Koe  und  Chnniahri  oben  8.  60.  2)   Vgl.  Abel,   Jabrb.  Karls 

d.  Gr.  I,  375 ,   Mfihlbacher  Regesten   256  a.  3)    Vgl.   Anhang   103. 

4)  Die  Belege  bei  Abel  I,  898.  "Wlren  die  Ueberreste  des  Namens 
Yirgiliiis  auch  nicht  so  deatlich  unter  dem  von  anderer  Hand  ge- 
sehriebenen  Am  (Col.  14,  1)  sn  lesen  (Facsimile  HI),  so  bewiese  schon 
die  Stellung  dieses  Bischofs  in  der  Reihe  der  Verstorbenen  Col.  47,  8, 
dass  die  Anlage  unter  Virgil  erfolgte.  An  letzterer  Stelle  nämlich  ist  der 
Name  nach  links  aus  der  Reihe  der  von  erster  Hand  eingetragenen 
Bischöfe  gerückt  (vgl.  Facsimile  II)  von  anderer  Hand  (derselben,  welche 
seinem  Titel  'et  abbas*  hinzugefügt  bat)  mit  lichterer  Dinte  geschrieben 
und  dann  mit  dunklerer  überfahren.  Virgil  wurde  also  nicht  zur  Zeit  der 
ersten  Anlage  unter  die  Todten  eingetragen.  In  Col.  14,  1  ist  von  der 
ursprünglichen  Schrift  noch  das  'epis.'  stehen  geblieben.  Das  *diac.*  rechts 
von  Am,  das  Huber  zu  einer  kühnen  Hypothese  benutzt,  rührt  von  einer 
ganz  anderen,  späteren  Hand  her  und  bezieht  sich  wohl  auf  einen  nun 
verwischten  Namen. 


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74  S.  Herzberg -FränkeL 

und  Äbt  Folrad  von  St.  Denis,  der  am  16.  Juli  784  aus  dem 
Leben  schied'.  Danach  wäre  die  Entstehung  der  ersten  An- 
läge  zwischen  Herbst  783  und  Herbst  784  anzusetzen.  Doch  weist 
manches  darauf  hin,  dass  die  Niederschrift  unserer  Quelle  kurz 
vor  dem  Tode  Virgils  erfolgte.  Der  Name  des  Bischofs  wäre 
wohl  so  wenig  wie  andere  aus  der  Reihe  der  Lebenden  gelöscht 
worden,  hätte  man  diese  Aenderung  nicht  gleichsam  als  eine 
Korrektur  des  eben  vollendeten  oder  in  der  Vollendung  be- 

Siffenen  Werkes  angesehen.  Von  den  unter  Virgil  verstorbenen 
önchen  sind  nur  2,  höchstens  3,  von  anderer  Hand  ge- 
schrieben', während  auf  jedes  dieser  letzten  Regierungsjabre 
des  Bischofs  mindestens  5,  wahrscheinlich  noch  mehr  entfallen 
sollten  3.  Es  ist  also  aller  Grund  zur  Annahme  vorhanden,  dass 
das  Verbrüderungsbuch  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres 
784  vollendet  worden  sei. 

Was  wir  sonst  über  die  Lebenszeit  der  hier  verzeichneten 
Personen  wissen,  stimmt  mit  diesem  Ergebnis  auf  das  Beste 
überein:  die  als  lebend  angeführten  waren  im  genannten  Jahre 
noch  am  Leben,  die  als  todt  bezeichneten  waren  in  der  That 
verstorben.  Freilich  darf  man  bei  der  Deutung  der  Namen 
Karajans  Erklärungen  eben  so  wenig  wie  seine  Bestimmung 
der  ersten  Hand  zu  Grunde  legen.  Die  wenigen  Schwierig- 
keiten, die  sich  entgegenstellen,  halten  einer  genaueren  Prüfung 
nicht  Stand.  Es  sind  dies  die  Eintragungen  der  Aebte  Hariolf 
von  Ellwangen  (Col.  35,  27),  Hunrieh  (Col.  36,  18)  und  Opor- 
tunus  (CoL  71, 26)  von  Mondsee.  Von  den  beiden  letzteren 
weise  ich  an  anderer  Stelle*  nach,  dass  ihre  Regierungszeit 
mit  unserer  Annahme  nicht  im  Widerspruch  steht.  Was  Hariolf 
betrifft,  den  Gründer  von  Ellwangen  und  Bischof  von  Langres, 
so  nimmt  Mabillon*  780  als  sein  Todesjahr  an,  aber  mit  Un- 
recht. In  diesem  Jahre  scheint  er  allerdings  auf  sein  Bisthum 
verzichtet  zu  haben,  wie  denn  auch  im  Verbrüderungsbuch 
sein  und  des  Abtes  Folrad  Name  zwar  in  die  Spalte  der 
Bischöfe  aufgenommen,  aber  von  den  wirklich  regierenden  durch 
einen  Zwischenraum  getrennnt  ist.  Dass  er  aber  noch  lange 
nachher  lebte,  zeigt  die  Urkunde  Ludwigs  des  Frommen  für 
Ellwangen,  nach  welcher  Hariolf  noch  814  Abt  gewesen  sein 
muss*.  Das  Diplom,  dessen  Echtheit  man  frti)ier  angriff,  ist 
von  Sickel  als  Copie  eines  unverdächtigen,  nach  älterer  Vor- 
lage stilisierten  Originals  festgestellt  worden'.  Auch  iinde  ich 
keine  glaubwürdige  Nachricht,  die  dieser  Urkunde  widerspräche; 


1)  Vgl.  Abel  I,  394.  2)  Die  drei  Col.  50  (18.  19.  21)  vom  ersten 
Schreiber  mit  lichterer  Dinte  nachgetragenen  Namen  gehören  ihrer  Stel- 
lung nach  in  eine  frühere  Zeit.  3)  Vgl,'  oben  S.  66.  4)  Anhang 
105.  6)  Annales  ord.  8.  Bened.  II,  256.  6)  Mühlbacher  Re- 
gesten 602.         7)  Acta  Karol.  5. 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüdeniiigsbacb  von  Ht.  Peter  in  Salzburg.     75 

von  den  Nachfolgern  Hariolfs,  die  von  verschiedenen  Oeschicht- 
Schreibern  genannt  werden,  lässt  sich  erst  Sindolt  (823)  nach- 
weisen *. 

Die  erste  Anlage  ist  also  784  entstanden,  im  letzten  Regie- 
rongsjahre  jenes  Bischofs,  an  welchen  sich  die  Anfange  der 
salzDurgischen  Oeschichtschreibung  knüpfen.  Man  hat  das  Ver- 
brüderungsbuch  geradezu  als  ein  Werk  Virgils  bezeichnet. 
Jedenfalls  ist  er  der  geistige  Urheber  desselben,  der  seiner 
Schöpfung  das  Gepräge  einer  hervorragenden  Persönlichkeit 
aufgedrückt  hat.  Denn  nur  ein  Mann  in  bedeutender  Stellung 
konnte  einen  so  umfassenden  Plan  entwerfen,  der  in  bewusster 
Absicht  einer  liturgischen  Aufzeichnung  das  Wesen  und  den 
Werth  eines  geschichtlichen  Denkmals  verlieh.  Die  achtungs- 
werthe  Kenntnis  der  bairischen  Landes-  und  Kirchenp^eschichte, 
die  Uebergehung  des  Bonifatius,  den  der  Gegensatz  kirchlicher 
und  politischer  Bestrebungen  in  ein  feindliches  Verhiütnis  zum 
Bischof  von  Salzburg  gebracht  hatte,  die  Aufnahme  der  Aebte 
des  fernen  Hy,  sind  eben  so  viel  Momente,  die  auf  Virgils 
persönliche  Einflussnahme  deuten.  —  Den  Schreiber  des  Grund- 
stockes will  Huber  in  jenem  Johannes  finden ,  der  unter  den 
verstorbenen  Mönchen  —  noch  im  8.  Jahrb.  —  Col.  52, 36  als 
Johann,  scrib.  m.  verzeichnet  ist.  Die  Vermuthung  hat  viel 
für  sich ;  denn  Titel,  die  keinen  geistlichen  Rang  bedeuten,  sind 
so  selten,  dass  ein  ganz  besonderer  Grund  sie  anzuwenden  vor- 
liegen muss.  Auch  ist  die  Schrift  der  ersten  Anlage  eine  aus- 
gebildete Minuskel  von  solcher  Schönheit  und  Reinheit,  dass 
sie  nur  von  einem  sehr  kunstfertigen  Schreiber  herrühren  kann, 
der  leicht  den  auszeichnenden  Zusatz  zu  seinem  Namen  erhalten 
konnte,  weil  es  in  Salzburg  wohl  nicht  viele  seines  gleichen 
gab.    Aber  freilich,  beweisen  lässt  sich  Hubers  Annahme  nicht. 

Die  Züge  der  ersten  Hand  verrathen  keine  bestimmte 
Nationalität;  zu  ihren  auffallenderen  Eigenthümlichkeiten  gehört 
es,  den  Doppellaut  ae  häufig  6  zu  schreiben,  wie  Efhardus  oder 
KSrlind.  Wenn  dies  vielleicht  mit  dem  angelsächsischen  £a- 
Laut  zusammenhängt,  so  kann  man  doch  die  Schrift  sonst  nicht 
als  eine  angelsächsische  bezeichnen  >. 

Kritik  der  ersten  Anlage. 

An  eine  Quelle  solchen  Ursprungs  darf  man  höhere  An- 
sprüche stellen.  Und  obgleich  dieselben  im  Allgemeinen 
befriedigt  werden,  fehlt  es  nicht  an  einzelnen  Ungenauigkeiten 
und  Uebersehen.  Für  Salzburg  freilich  ist  unsere  Aufzeichnung 
die  älteste  und  unanfechtbarste  und  der  Zweitälteste  Bischofs- 


1)   Vgl.  Stalin,  Wirtemb.  Gesch.  I,  370.    Reichenauer  Verbräderangs- 
buch  Mon.  Germ.  Libri  Confrat  ed.  Piper  CoL  448«.  2)  Vgl.  Facsi- 

mile  n.  m.  V. 


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76  S.  Herzberg -Fränkel. 

Katalog  in  den  Salzburger  Versen  des  9.  Jahrh.  ^  stimmt  damit 
vollkommen  überein.  Wenn  das  Verzeichnis  der  übrigen  bairi- 
schen  Bischöfe  einiges  zu  wünschen  übrig  lässt,  wenn  Corbinian 
als  Bischof  von  Freising  betrachtet  wird,  obgleich  selbst  seine 
Weihe  zum  Wanderbischof  zweifelhaft  ist,  wenn  wir  Sehen 
lückenhaft  vertreten  finden,  so  darf  uns  dies  bei  der  Dunkelheit 
der  Ueberlieferung  nicht  Wunder  nehmen.  Auch  gegen  die 
Reihe  der  Könige  und  Herzoge  ist  nichts  einzuwenden.  Genear- 
logische  Vollständigkeit  war  hier  nicht  angestrebt.  Lantfrid 
und  Uta,  die  Kinder  Herzog  Theodos,  welche  die  Legende  von 
St.  Emmeram  nennt,  sind  wohl  eben  wegen  ihres  Verhältnisses 
zu  diesem  Heiligen  nicht  aufgenommen.  In  der  Behandlung 
der  bairischen  Aebte,  mit  welchen  die  Salzburger  den  Dingol- 
finger  Todtenbund  geschlossen  hatten,  herrscht  eine  gewisse 
Ungleichmässigkeit.  Einige,  die  indessen  verstorben  waren, 
wie  Oportunus,  Emust,  werden  unter  den  Todten  genannt; 
andere,  wie  Lantfrid,  R5adhart,  Si&^idio,  fehlen.  Eparsuindus 
von  Niederaltaich  ist  eingetragen,  obgleich  erst  sein  Nachfolger 
Wolfperht  dem  Todtenbunde  beitrat,  während  die  meisten  Aebte 
ohne  Vorgänger  und  Nachfolger  erscheinen.  lieber  die  Rubriken 
der  Priester,  rulsantes.  Religiösen,  Aebtissinnen  lässt  sich  nichts 
sagen,  da  hiefür  das  Verbrüderungsbuch  unsere  einzige  Quelle 
ist.  Dagegen  kennen  wir  Mönche  von  Salzburg,  welche  im 
Verbrüderungsbuch  nicht  erwähnt  werden,  und  zwar  nicht  bloss 
aus  der  älteren  Zeit  vor  Virgil,  welche,  wie  wir  wissen,  nur 
höchst  dürftig  durch  22  Namen  vertreten  ist,  sondern  selbst 
aus  den  T^en  der  vollsten  und  wirksamsten  Thätigkeit  des 
Bischofs.  Trotz  der  hervorragenden  Bedeutung,  die  man  von 
jeher  der  Karantanischen  Mission  beilegte,  ist  der  erste  von 
Virgil  eingesetzte  Regionarbischof  Modestus  mit  Schweigen 
übergangen,  ebenso  einige  Missionäre,  deren  die  Bekehrungs- 
geschichte gedenkt ',  während  doch  andere  und  zwar  die  meisten 
vom  Verbrüderungsbuch  als  Zeitgenossen  Virgils  bestätigt 
werden  *. 

Auch  die  Mönche,  die  Virgil  ab  Zeugen  im  Processe  um 
die  Maximilianszelle  vernahm,  sind  im  Grundstock  nicht  voll- 
ständig verzeichnet^;  andere  die  von  den  ältesten,   bald  nach 


1)   SS.  Xm,  351.  2)    Dapüteras   (vielleicht  für   einen   anderen 

Namen  yerachrieben),    Reginbaldns,   Reginhari,    SS.  XI,  8.  3)  Hatto 

Col.  15,20;  Beginpero  (Hraginperht)  50,1;  Coshari  17,17;  Latiaus 
15,  17;  Akihart  diac.  50,  3;  Madalhoh  50,  13;  Uarman  49,  30;  Heimo 
15,2;  Maioranus  16,37;  Erchanbertns  15,25  oder  16,  35;  Ang^tinns 
15,  14;  Gnndhari  17,  26,  sSmmtlich  im  Grandstock  unter  den  Lebenden 
oder  unter  den  zur  Zeit  Virgils  Verstorbenen.  4)  Es   fehlen:    Aman- 

dus  (wenn  er  nicht  mit  Amandinus  Col.  50,  86  identisch  ist) }  Bcnedictus 
diaconns  (wohl  der  Verfasser  des  Indicnlus),  Col.  48, 40  von  einer  anderen 
Hand  nachgetragen,  Amicho  Col.  50,  32  und  Tazzo  Col.  52,  32  unter  dea 
Zusätzen;  Wolfhardus  subdiac.  fehlt. 


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Ueber  d.  älteste  VerbrüderuDgsbueh  von  St.  Peter  in  Salzburg.    77 

der  Anlage  thätigen  Schreibern  Col.  50  bis  Col.  53  als  ver- 
storben eingetragen  sind,  kommen  unter  den  Lebenden  des 
Grundstocks  nicnt  vor. 

Was  die  Wohlthäter  betrifft,  so  ist  eine  PrtÜunff  des  Ver- 
brüderun^sbuches  schwer  möglich,  obgleich  die  beiden  Güter- 
verzeichmsse  einen  reichen  Stoff  verwandter  Natur  enthalten. 
Denn  einerseits  lässt  sich,  wie  erwähnt,  die  Identität  gleich- 
lautender Namen  nur  in  den  seltensten  Fällen  sichern,  anderer- 
seits wissen  wir  nicht,  ob  jede  Schenkung  zur  Eintragung  in 
das  Diptychon  verpflichtete.  Nur  einige  Uebersehen  sind 
nachweisbar:  Cheitamar,  der  Karantanemurst  der  Conversio. 
ist  erst  später  (Col.  42,  4)  nachgetragen  worden;  Hiltrua 
Otilos  G^nahlin,  welcher  die  salzburgische  Kirche  reiche  Schen- 
kungen verdankt!,  ist  überhaupt  nicht  genannt.  Dies  sind 
Feh&r,  die  im  Verhältnis  zu  dem  Umfang  der  Aufzeichnung 
weder  an  Zahl  noch  an  Bedeutung  allzu  schwer  in's  Gewicht 
fallen  und  die  Zuverlässigkeit  &r  Quelle  nicht  erheblich 
mindern. 

Woher  aber  stammt  die  Masse  der  Namen,  die  in  der 
ersten  Anlage  enthalten  sind?  Dba  Verbrüderungsbuch  ist 
nächst  der  Lex  Baiuw.,  mit  welcher  es  ^ar  keine  Berührungs- 
punkte hat,  die  älteste  aller  erhaltenen  bairisdien  Geschichts- 
quellen, mit  Ausnahme  von  Le^nden  und  Urkunden  baiiischer 
Bisthümer,  die  naturgemäss  emen  örtlichen  Charakter  trafen 
und  der  salzburgischen  Geschichte  ferne  liegen.  Ihm  znnäcnst 
stehen  der  Indiculus  Amonis,  die  Breves  notitiae  und  die  Be- 
kehrungsgeschichte, welche  zum  Theil  auf  Nadurichten  zurück- 
S^hen,  die  schon  in  der  Zeit  Virgils  niedergeschrieben  wurden, 
iese  müssen  wir  nun  heranziehen  und  am  ihr  Verhältnis  zu 
unserer  Quelle  prüfen.  Die  Güterverzeichnifise  nennen  uns 
mehrere  Glieder  des  agilolfingischen  Hauses,  in  ihrer  Folge  als. 
Bedeuten  und  als  Wohlthäter  der  Kirche.  Doch  kemien  sie 
weder  den  Tassilo  des  Verbrüderumrabuches  (CoL  69,  30)  noch 
die  an  letzterem  Orte  genannten  Herzoginnen,  dagegen  fehlt 
im  Ordo  ducum  die  Herzogin  Hiltrud,  Otilos  Gemahlm.  Von 
nicht  salzburgischen  Bischöfen  kommen  im  Indiculus  und  in 
den  Notitiae  nur  der  episcopus  vacans  Liuti,  von  Achten  nur 
Wolchenhardus  vor.  Grössere  Ausbeute  dürfen  wir  für  die 
Reihen  der  Wohlthäter  erwarten,  aber  auch  hier  werden  wir 
enttäuscht.  Denn  so  nahe  der  Gedanke  liegt,  dass  das  Ver- 
zeichnis der  Spender  im  Verbrüderungsbuch  aiu  dieselbe  Quelle 
zurückgehe,  aus  welcher  die  Schenkungslisten  geflossen  sind, 
so  müssen  wir  ihn  doch  bei  nidierer  Betrachtung  fallen  lassen. 
Beider  Inhalt  ist  vielmehr  zum  grössten  Theue  verschieden. 
Dies  im  einzelnen  nachzuweisen,  ist  freilich  nicht  möglich|  weil 

1)  Brevw  notitUM  86,  XI,  1. 

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78  8.  Herzberg. Fränkel. 

wir  die  Identität  gleichlautender  Namen,  die  durch  keine  Orts- 
und Standesbezeichnun^  bestimmt  sind,  nicht  feststellen  können  ^ 
Aber  die  Zahlenverhältnisse  sprechen  deutlich.  Der  Grund- 
stock des  Verbrüderungsbuches  enthält  allein  an  Laien  (Männern 
und  Frauen)  etwa  600  Namen,  während  Indiculus  und  Breves 
notitiae  nur  gesen  370  Spender  (unter  denen  auch  Fürsten 
und  Geistliche)  kennen,  die  doch  zum  Theile  auch  schon  der 
karolin^chen  Zeit  angehören.  Von  diesen  370  kommen  zwar 
die  meisten  im  Verbrüderungsbuch  vor,  aber  die  Zahl  der- 
jenigen, welchen  gleichlautende  Namen  in  der  ersten  Anlage 
entsprechen,  beschränkt  sich  auf  kaum  200.  Und  auch  diese 
Zahl  vertritt  durchaus  nicht  den  beiden  Quellen  gemeinsamen 
Stock  von  Nachrichten;  es  können  deren  nicht  mehr,  wohl 
aber  viel  weniger  sein.  Denn  ein  grosser  Theil  dieser  gemein- 
samen Namen  ist  in  Baiem  überaus  verbreitet:  Stichproben 
zeigen,  dass  viele  derselben  auch  in  Freisineer  Urkimden  vor- 
kommen. Mindestens  zwei  Dritteile  der  600  Laiennamen  müssen 
also  unbedingt  aus  Quellen  stammen,  welche  .von  den  Verfassern 
der  Güterverzeichnisse  nicht  benutzt  wurden.  Noch  grösser 
ist  das  Missverhältnis  bei  dem  Ordo  com.  femin.  defunct. :  von 
den  etwa  150  Namen  der  ersten  Anlage  kommen  nur  12  in 
den  Notitiae  und  im  Indiculus  vor*.  Und  diese  grosse  Ver- 
schiedenheit lässt  sich  nicht  etwa  daraus  erklären,  dass  in  den 
Schenkungslisten  nicht  das  gesammte  urkundhche  Material  ver- 
werthet  worden  sei.  Der  Indiculus  ist  nur  4  Jalire  nach  dem 
Verbrüderungsbuch,  die  Breves  notitiae  sind  wenig  später  ent- 
standen —  es  ist  kaum  anzunehmen,  dass  in  der  kurzen  Zwischen- 
zeit viele  Urkunden  in  Verstoss  gerathen  seien.  Wohl  hat 
man,  wie  sich  nachweisen  lässt,  einzelnes  bei  der  Zusammen- 
stellung übersehen  i»,  aber  der  Zweck,  alles  was  man  an  Besitz- 
titeln kannte,  übersichtlich  aufzuzählen,  tritt  in  den  Notitiae 
unverkennbar  zu  Tage.  Ja,  man  begnügte  sich  nicht  mit  den 
vorhandenen  Urkunden  ♦,  sondern  rie^  wo  diese  mangelten,  das 
Gedächnis  der  Zeitgenossen  zu  Hülfe. 


1)  Vgl.  S.  72  fif.  2)  Keine  dieser  Berechnungen  ist  genau;  denn 
der  Laatwechsel,  besonders  aber  die  Umgestaltung  der  Namensformen  in 
den  Breves  notitiae,  sowie  die  Uugewissheit ,  ob  ein  öfter  wieder« 
kehrender  Name  dieselbe  Person  oder  verschiedene  Schenk'geber  bezeichne, 
lassen  eine  sichere  Feststellung  der  Zahlen  unmöglich  erscheinen.  Ueber- 
dies  war  das  Aufsuchen  der  Namen  der  Güterverzeichnisse  im  Ver- 
brüderungsbuch und  die  Bestimmung  der  Zugehörigkeit  derselben  zum 
Grundstock  so  mühselig,  dass  mancher  Irrthum  mit  untergelaufen  sein  mag. 
Bei  der  Grösse  der  Zablenunterschiede  ist  diese  Unsicherheit  nicht  von 
Belang.  3)  Vgl.  Keinz,  63,  Anhang.  4)  Wenn  z.  B.  von  der  Schen- 
kung des  Grafen  Guntherius  gesagt  wird,  sie  sei  in  dem  Jahre  der 
Bischofsweihe  Yirgils  geschehen,  so  scheint  eine  solche  Datierung  eher 
dem  Gedächtnis  eines  Zeugen  als  einer  Urkunde  entnommen  zu  sein« 


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Ueber  d.  älteste  Yerbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     79 

Das  Verbrüderungsbuch  hat  also  mit  den  Güterverzeich- 
nissen ausser  wenigen  Namen  von  Herzögen,  Bischöfen  und 
Aebten  höchstens  einen  kleinen  Theil  der  Verzeichnisse  von 
Wohlthätern  gemeinsam.  In  der  Bekehrungsgeschichte  der 
Baiern  und  Kärntner  finden  wir  gar  nur  einige  Namen  von 
Missionären  wieder^  die  zur  Zeit  der  ersten  Anlage  meist  noch 
am  Leben  waren.  So  müssen  denn  reiche,  uns  nicht  erhal- 
tene Quellen  vorhanden  gewesen  sein,  aus  welchen  unser  Autor 
schöpfen  konnte.    Welcner  Art  waren  dieselben? 

JDer  bedeutende  Inhalt  des  salzburgischen  Diptychon  legt 
die  VermuthuDg  nahe,  dass  es  nicht  das  erste  semer  Art  ge- 
wesen sei.  Solche  liturgische  Aufzeichnungen  pflegen  in  der 
Weise  fortgesetzt  zu  werden ,  dass  man  den  Inhalt  einer 
älteren,  überfüllten  Handschrift  in  das  neue  Buch  überträgt, 
um  so  für  neu  hinzutretende  Notizen  Raum  zu  schaffen.  Dip- 
tycha waren  in  den  Kirchen  jener  Zeit  gebräuchlich*,  wenn 
auch  der  Umfang  der  wenigen,  die  uns  emalten  sind,  sich  mit 
dem  des  Verbrüderungsbuches  nicht  messen  kann;  höchst 
wahrscheinlich  wurde  dieser  kirchlichen  Sitte  gemäss  auch  in 
Salzburg  schon  vorher  ein  solches  Diptychon  geführt,  aus  dem 
ein  Theil  der  Verzeichnisse  des  Verbrüderungsbuches  stammt. 
Die  lange  Reihe  von  Wohlthätern  (deren  Namen  im  Diptychon 
nicht  fehlen  durften)  erklärt  sich  am  ungezwungensten  aus 
dieser  Annahme.  War  die  Handschrift  vollgeschrieben,  so  dass 
auch,  wie  in  unserer  Aufzeichnung,  die  Bänder  und  die  Räume 
zwischen  den  Spalten  ausgefüllt  waren,  so  konnte  der  Ab- 
schreiber die  chronologische  Ordnung  weder  finden  noch 
wahren,  sondeirn  musste  die  Namen  copieren,  wie  sie  eben  der 
Zufall  neben  einander  gestellt  hatte.  Daher  mag  es  kommen, 
dass  wir  in  diesem  Tbeile  unserer  Quelle  keinen  Grundsatz 
der  Reihenfolge  zu  erkennen  vermögen. 

Aber  das  Diptychon  kann  nicht  die  einzige  Vorlage  des 
Verbrüderungsbucnes  gewesen  sein;  denn  in  diesem  Falle 
hätte  sich  das  letztere  vielleicht  in  Einzelheiten  reicher,  aber 
nicht  so  systematisch  gestaltet.  Wir  haben  gesehen,  wie  hier 
das  Bestreben  zu  Tage  tritt,  die  Reihen  der  Könige,  Herzöge, 
Bischöfe,  Aebte,  Aebtissinnen  bis  zu  den  ältesten  Zeiten  der 
Kirche  von  Salzburg  hinauf  zu  führen.  Einige  alte  Bischofs- 
namen sind  zuerst  nachträglich  beigesetzt,  was  unerklärlich 
wäre,  wenn  der  Verfasser  sie  nur  einfach  aus  dem  Diptychon 
abgeschrieben  hätte.  Die  nicht  salzburgischen  Bischöfe  waren 
in  der  Vorlage  gewiss  nicht  zu  finden.  Man  wusste  anzugeben, 
welche  Mönche   unter  Virgil  gestorben  waren;   obgleich  Zeit- 


1)  Vgl.  ausser  den  angeführten  Schriften  von  Zappert  und  Delisle 
und  der  älteren  Literatur,  welche  dieselben  anführen,  den  Artikel  Diptycha 
bei  Ducange. 


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80  S.  Herzberg -Fränkel. 

angaben  bis  in  das  späte  Mittelalter  hinein  in  solchen 
liturgischen  Aufzeichnungen  fehlen.  Einige  Quellen  ausser 
dem  Diptychon  lassen  sich  noch  deutlich  unterscheiden,  so 
das  Verzeichnis  der  Aebte  von  Hy,  welches  erst  mit  Virgil 
nach  Salzburg  gekommen  sein  kann^  aber  hier  noch  weiter- 
geführt wurde»,  oder  die  Acten  der  Dingolfinger  Synode». 

Fassen  wir  alles  zusammen,  so  erscheint  das  Verbrüderungs- 
buch in  seiner  ersten  Anlage  als  ein  Werk  geschichtlichen 
Studiums,  das  zwar  auf  einem  älteren  Diptychon  beruht,  aber 
auch  andere,  uns  nicht  mehr  erhaltene  QueUen  benützt  und 
systematisch  verarbeitet.  In  dieser  Gestalt  greift  es  über  den 
Sprengel  von  Salzburg  hinaus,  und  zieht  die  gesammte  bai- 
rische  Kirche  in  seinen  Bereich,  ein  halbes  Menschenalter,  ehe 
es  dem  letzten  Bischof  von  Salzburg  gelang,  die  Metropolitan- 
gewalt  in  Baiem  an  sich  zu  bringen. 

n.  Die  Zusätze. 

Wenden  wir  uns  nun  der  Untersuchung  jener  Einträge  zu, 
welche  sich  im  Laufe  des  8.  und  9.  Jahrh.  an  den  Grundstock 
ansetzten.  An  den  Ueberschriften  haben  wir  keine  verläss- 
lichen Führer  mehr;  wir  müssen  uns  erst  von  Fall  zu  Fall 
überzeugen,  ob  die  Fortsetzer  den  Andeutungen  der  ersten 
Anlage  wirklich  Folge  geleistet  und  sich  an  das  Schema  der- 
selben gehalten  haben.    Einige  Beispiele  werden  genügen. 

Coi.  14  soU,  wie  wir  wissen,  die  Bischöfe  und  Aebte  von 
Salzburg  verzeichnen.  Aber  auf  32  Zeilen  enthält  diese  Spalte 
mit  Einschluss  Ams  nur  vier  Namen,  welche  ihrer  ursprüng- 
lichen Bestimmung  entsprechen,  die  übrigen  sind  zwar,  wie 
der  Wortlaut  des  Titels  verlangt,  meist  Bischöfe  und  Aebte, 
aber  auch  Priester,  Diacone  und  Namen  ohne  jeden  Beisatz 
haben  hier  Aufnahme  gefunden.  In  noch  höherem  Masse  ist 
dies  bei  der  entsprechenden  Columne  der  Verstorbenen 
(Col.  47)  der  Fall. 

In  den  Reihen  der  Könige  und  Herzoge  ist  unter  den 
Lebenden  ausser  der  ersten  Anlage  kein  einziges  Glied  eines 
königlichen  oder  herzoglichen  Hauses  zu  finden,  obgleich  die 
Spalten  35  und  36  von  verschiedenen  Händen  mit  mehr  als 
40  Namen  gefüllt  ist.  Wenn  Elarajan  Zwentibald  (Col.  36, 5) 
für  den  Mährerfärsten  hält,  so  ist  dies  durch  nichts  zu  er- 
weisen. Die  Ordines  reg.  und  duc.  defunct.  bieten  unter  etwa 
60  Zusätzen  nur  4  oder  5  zur  Ueberschrift  passende  Namen. 
Unter  den  männlichen  Religiösen  Col.  42  erscheint  schon  auf 
der  6.  Zeile  eine  Cristina,  unter  den  Mönchen  Col.  5%  8  eine 
Aebtissin  Imma.    Auf  Col.  55  und  56  wirbeln  die  Namen  ganz 

1)  Vgl.  S.  71.        2)  S.  69. 

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üeber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.    81 

ordnungslos  durcheinander«  In  der  Rubrik  der  verstorbenen 
Nonnen  finden  wir  Col.  77,24  u.  77, 25  Sigifrid  laicus  und  Gerulf 
laicus.  Im  Allgemeinen  kann  man  sagen,  dass  sich  die  ersten 
Fortsetzer  (aber  auch  diese  nicht  immer),  noch  an  den  Wortlaut 
der  üeberschriften  hielten,  wenn  ihnen  auch  die  Bestimmung 
derselben  nicht  mehr  vollkommen  klar  war,  dass  sie  sich  aber 
ie  später  desto  mehr  die  grössten  Willkürlichkeiten  zu  Schulden 
kommen  Hessen.  Was  ist  nicht  alles  mitten  unter  die  Pa- 
triarchen und  Apostel  gestellt  worden  I  Man  trug  an  einer  be- 
hebigen freien  Stelle  em,  was  man  eben  einzutragen  hatte,  so 
dass  Diacone  in  die  Spalten  der  Bischöfe,  Geistliche  in  die 
Rubrik  der  Laien,  Männer  in  die  Columnen  der  Frauen  ge- 
langten. Nur  die  Titel,  die  den  Namen  beigesetzt  sind,  die 
Gleichheit  der  Hand f^  und  der  Zusammenhang  der  in  einem 
Zug  geschriebenen  Einträge  geben  dürftigen  Aufschluss  über 
die  Bedeutung  der  verzeichneten  Personen. 

Deshalb  müssen  wir  auch  bezweifeln,  dass  die  Trennung 
der  Lebenden  von  den  Todten  überall  in  den  Zusätzen  in  zu- 
verlässiger Weise  durchgeführt  sei.  Freilich  ist  nichts  schwerer, 
als  dies  festzustellen.  Wenn  aber  Col.  14,  H  und  7  die  beiden 
Aebte  von  St.  Peter,  Bertricus  und  Ammiloni,  gleichzeitig  von 
derselben  Hand  eingetragen  sind,  so  darf  man  annehmen, 
der  erste  habe  zur  Zeit  der  Niederschrift  nicht  mehr  gelebt. 
Längere,  von  einer  Hand  eingetragene  Namenreihen  lassen 
eher  schliessen,  dass  eine  grössere  Zahl  von  neu  aufgenomme- 
nen Verbrüderten  oder  der  Personalstand  eines  Klosters,  als 
dass  eine  lange  Liste  von  Todten  verzeichnet  worden  sei  (ob- 

fleich  sich  auch  Fälle  letzter  Art,  wie  Col.  52,  erweisen  lassen). 
Ind  solche  Massen  ein  träge  finden  sich  in  bedeutender  Anzahl 
in  der  Abtheilung  der  Verstorbenen  (Coli.  55.  57.  59.  60.  68  etc.). 
Col.  58  giebt  wahrscheinlich  den  Bestand  von  St.  Peter  aus 
Erzbischof  Deotmars  Zeit.  Die  blosse  Stellung  eines  Namens 
in  einer  der  beiden  Hauptabtheilungen  verbürgt  also  keines- 
wegs die  Zugehörigkeit  zu  derselben.  Aber  nicht  nur  von 
den  Willkürhchkeiten  der  Schreiber  wird  das  Schema  der 
ersten  Anlage  durchbrochen:  unter  Arno  war  eine  neue  Ein- 
richtung aufgekommen,  welche  in  dem  alten  Rahmen  keinen 
Platz  mehr  fand.  Während  man  früher  nur  die  Aebte,  für 
welche  gebetet  werden  sollte,  eintrug  und  ihre  Klosterange- 
hörigen mit  ^et  congregatio  ipsius'  zusammenfasste,  begann  man 
nun,  die  fremden  Mönche  namentlich  zu  verzeichnen  und  den 
Katalog  des  verbrüderten  Stiftes  als  ein  Ganzes  zu  behandeln. 
So  wurden  einige  leere  Blätter  für  die  Klöster  St.  Amand, 
Chiemsee,  Mosburg  und  drei  andere  in  Anspruch  genommen. 
Es  ist  schon  aus  dem  Gesagten  ersichtlich,  dass  von  einer 
gewissenhaften  Fortführung  des  Verbrüderungsbuches,  von 
einer   regelmässigen  Folge  der  Namen    nicht   die  Rede    sein 

Neues  Archiv  etc.     Xn.  6 


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82  S.  Herzberg  -  Fränkel. 

kann.  Nichts  desto  weniger  wollen  wir  zu  ermitteln  suchen^ 
was  sich  über  die  Bedeutung,  die  Zugehörigkeit,  den  Zeit- 
punkt dieser  Einträge  feststellen  lässt,  indem  wir  zunächst  die 
Fortsetzungen  der  alten  Rubriken,  dann  die  Kataloge  der  ver- 
brüderten Klöster  untersuchen. 


Die  einseinen  Rubriken. 

Col.  14  enthält  aus  Arnos  Zeit  nur  neun  Namen.  Zwei 
derselben  sind  Diacone,  zwei  (Ato  und  Tubensius)  ohne  Titel. 
Rachto  vocatus  episcopus  ist  wahrscheinlich  nachgetragen  *,  der 
Abt  Bertricus  von  St.  Peter  gewiss  erst  nach  seinem  Abtreten 
verzeichnet';  wir  dürfen  also  nicht  aus  der  Reihenfolge  auf 
die  Zeitfolge  schliessen.  Der  Rest  der  Columne  gehört  der 
Regierung  des  Erzbischofs  Adalram  an  und  ist  von  Zeile  11 
— 29  unzweifelhaft  von  einer  Hand  in  einem  Zuge  geschrieben 
worden.  Dass  demnach  alle  hier  Genannten  Zeitgenossen  sein 
müssen,  hat  Karajan  nicht  erkannt  und  deshalb  manche  Namen 
falsch  gedeutet.  Wie  die  Reihe  der  bairischen  Aebte  im 
Grundstock  an  die  Synode  zu  Dingolfing  anschliesst,  so  scheint 
auch  dieses  Verzeichnis  an  eine  Kirchenversammlung  anzu- 
knüpfen; die  Namen  der  Erzbischöfe  von  Mainz,  Trier,  Reims 
u.  a.,  die  zu  Baiern  wohl  keine  Beziehungen  hatten,  lassen 
vermuthen,  dass  es  eine  fränkische  gewesen  sei,  wahrscheinlich 
diejenige,  welche  im  Jahre  829  unter  Theilnahme  bairischer 
Bischöfe  und  Aebte  zu  Mainz  stattfand.  Denn  in  der  Liste 
der  Anwesenden,  die  uns  erhalten  ist,  finden  wir  mehrere 
Namen  der  Col.  14  wieder  ^  Mit  dieser  Annahme  stimmen 
die  Regierungszeiten  der  angeführten  Bischöfe  und  Aebte,  so- 
weit sie  uns  bekannt  sind,  sehr  wohl  überein;  etwa  um  das 
Jahr  830  treffen   alle    zusammen*.     Doch    darf   man    in    der 


^)  Vgl.  Karajans  Erklärung.  2)  Vgl.  oben  S.  81.  Dass  Bertricns 
und  Ammiloni  erst  unter  Arn  eingetragen  sind,  folgt  zwar  nicht  aus  ihrer 
Stellung  nach  Arn,  dessen  Name  ja  auf  Rasur  geschrieben  ist,  wohl  aber 
daraus,  dass  sie  nicht  von  der  ersten  Hand  verzeichnet  sind;  sie  sind 
wahrscheinlich  erst  unter  Arno  nach  S.  Peter  berufen  worden,  denn  ihre 
Namen  finden  sich  nicht  unter  den  lebenden  Mönchen  des  Grundstocks. 
Pertrihc  Col.  51,  42,  Zusatz,  und  Amilo,  Col.  50,  18,  Grundstock,  sind 
unter    den   Verstorbenen    als   Mönche   genannt.  3)   Vgl.    Dümmler, 

Epistolae  Fuldenses,  Forschungen  V,  387.  388.  Simson,  Jahrbücher  Lud- 
wigs des  Frommen  I,  313.  Adalram,  Otgar,  Hetti,  Baturich,  Erbeo  ep., 
Adalingus  ep.,  Hildi  ep.,  Theotger  abb.  sind  beiden  Verzeichnissen  ge- 
meinsam; ausserdem  könnten  Manno  chorep.  und  Sigimarus  abb.  der 
Synode  mit  Anno  chorep.  und  Sigimuot  oder  Sigiuualh  abb.  des  Ver- 
brüderungsbuches identisch  sein.  4)  Ratold  ist  nicht,  wie  Earajan 
«neint,  der  Bischof  von  Strassburg,  der  840 — 876  regierte,   also  nicht  als 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderangsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.    83 

Mainzer  Synode  nicht  den  unmittelbaren  Grund,  sondern  nur 
die  fernere  Veranlassung  der  Verbrüderung  sehen,  denn  einer- 
seits nennt  unsere  Quelle  Namen,  die  dort  fehlen  >,  andererseits 
waren  Manche  in  Mainz  anwesend,  die  unsere  Aufzeichnung 
übergeht.  Von  einer  chronologischen  Ordnung  ist  keine  Rede. 
Aotker  von  Mainz  z.  B.  ist  vor  den  Erzbischöfen  von  Trier 
und  Reims  eingetragen,  obgleich  er  nach  ihnen  zur  Regierung 
kam.  Nur  soweit  wird  der  kirchliche  Rang  berücksichtigt, 
dass  die  Erzbischöfe  an  der  Spitze  stehen,  die  Bischöfe,  Chor- 
bischöfe, Aebte,  Priester  in  dieser  Ordnung  folgen.  Die  drei 
letzten,  titellosen  Namen  der  Spalte  gehören  nicht  zu  derselben 
Reihe. 

Nicht  sorgfältiger  ist  die  entsprechende  Gruppe  in  der  Ab- 
theilung der  Verstorbenen,  Col.  47,  fortgeführt,  wo  obendrein 
durch  Kasuren,  Umstellungen,  Einschiebungen  die  ursprüng- 
liche Ordnung  verändert  wurde.  Unmittelbar  nach  Virgil  er- 
scheinen Albinus  abbas  (Alcuin  *|-  804)  Hygbaldus  ep.  auf 
Rasur*,  dann  Uuizo  prbt.,  ursprünglich  mit  gleicher  Dinte  wie 
die  vorhergehenden  geschrieben,  später  von  derselben  Hand, 
welche  diesem  Namen  et  al.  nomine  Pemfrid  hinzugefugt  hat, 
dunkler  überfahren'.  Nicht  bairische  Bischöfe,  sondern  per- 
sönliche Freunde  Arnos  werden  uns  hier  genannt.  Wenn  diese 


Zeitgenosse  Adalrams  (821  —  836)  eingetragfen  sein  kann,  sondern  der  Bischof 
Ton  Verona  ans  den  Jahren  799—840,  dessen  auch  das  Verbrüderungsbuch 
Ton  St.  Gallen  Mon.  Germ.  Libri  Confr.  ed.  Piper  (S.  36,  Col.  76,  1)  und 
das  von  Reichenau  ibid.  Col.  384,  3,  Col.  506,  28  gedenkt.  Karajans  A^ch 
archiep.  ist  durch  einen  Lesefehler  entstanden ;  es  steht  Aotachar  choreps 
da  (Col.  14,  18),  so  dass  an  Ado  Ton  Vienne  nicht  zu  denken  ist.  Die 
Namen  der  Epistolae  Fnldenses  sind  erläutert  bei  Dümmler,  Ostfr.  Reich 
I,  351.  Ueber  Odalscalh  von  Trient  vgl.  S.  90.  1)  Dass  die  Bischöfe 
von  Trient  und  Verona  hinzugetreten  sind,  erklärt  sich  aus  der  Nähe 
Italiens,  weshalb  aber  der  entfernte  Ebo  von  Rheims,  der  der  Mainzer 
Synode  fern  geblieben  war,  aufgenommen  ist,  wüsste  ich  nicht  zu  sagen. 

2)  So  ist  zu  lesen,  nicht  Hrgbaldus  (Karajan).  Es  ist  Hygbaldus  -  Spe- 
ratus,  der  Bischof  von  Lindisfarne,  der  zu  den  Intimen  Alcuins  gehörte 
nnd  in  dessen  Briefwechsel  eine  grosse  Rolle  spielt.  Diese  Stelle  zeigt, 
dass  er  auch  zu  Arno  persönliche  Beziehungen  hatte,  denen  wir  vielleicht 
die  Verwendung  der  Annalen  von  Lindisfarne  in  Salzburg  verdanken  (vgl. 
Wattenbach,  Gesch. -Q.  6.  Aufl.  I,  140).  Auch  Cundperht  eps.  Col.  47,  5 
dürfen  wir  wohl  als  Bischof  von  Lindisfarne,  als  den  h.  Cuthberth  auf- 
fassen. Zwar  kommt  auch  ein  fränkischer  Bischof  Cunipert  799  vor 
(Simsen,  Jahrb.  Karls  II,  186),  aber  ich  gebe  wegen  der  zurückgescho- 
benen   Stellung    des    Namens    neben   Izzio   jener  Deutung    den   Vorzug. 

3)  Pemfrid  ist  aus  Perafrid  corrigiert,  dagegen  ist  Perafrid  Col.  47,  16 
radiert  und  durch  Hahfiid  ersetzt  worden.  So  scheint  denn  Wizo  ausser 
seinem  literarischen  Namen  Candidus  auch  noch  einen  zweiten  geführt  zu 
haben;  ein  Gebrauch,  der  öfter  vorkommt.  Mit  Büdinger,  Oestr.  Gesch. 
160,  Anm.  3  aus  dem  Verbrüderungsbuch  auf  das  Todesjahr  Wizos  zu 
schliessen,  ist  bei  der  erörterten  Beschaffenheit  der  Columne  nicht  möglich. 

6* 


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84  S.  Herzberg. Franke]. 

Namen  wirklich  erst  nach  dem  Tode  ihrer  Träger  vermerkt 
worden  sind,  so  ist  die  erste  Anlage  20  Jahre  lang  nicht  fort- 
geführt worden,  denn  Alcuin  starb  804,  Hygbald  803.  Manches 
deutet  in  der  That  darauf  hin,  dass  über  diejenigen^  welche  in 
das  Gebet  eingeschlossen  werden  sollten,  noch  irgend  ein  an- 
deres Verzeichnis  geführt  worden  sei  (vgl.  S.  98).  Aus  dem 
Freundeskreise  Arnos  fehlen  einige,  deren  Uebergehun^  sehr 
auffallend  ist,  so  Paulinus,  Patriarch  von  Aquileja,  dessen 
Nachfolger  Urso  Col.  47, 12  erscheint;  Laedred,  der  Erzbischof 
von  Lyon,  Adalbert,  Aot  von  Ferri^res  (Magus),  Adhelricus 
Levita ' ;  vergebens  suchen  wir  auch  den  Erzbischof  von  York, 
Eanbald  (-[-  796),  obgleich  Alcuin  eindringlich  gewünscht  hatte^ 
dass  Arno  für  desselben  Seelenheil  Gebete  anordne  •.  Ausser 
den  Genannten  sind  nur  noch  einige  Bischöfe  (unter  ihnen 
kein  Baier)  eingetragen,  drei  derselben:  Adaiger,  Hahfrid, 
Sigifrid  zugleich  und  von  einer  Hand,  was  man  gegen  die 
Gleichzeitigkeit  der  Aufzeichnungen  mit  den  Todesfällen  deuten 
könnte.  Nach  Arn  ist  nur  noch  ein  Bischof  verzeichnet;  die 
später  folgenden  Namen  gehören  verschiedenen  Ständen  an. 
Die  beiden  besprochenen  Spalten,  Col.  14  und  47,  sind  fast 
die  einzigen,  die  auch  in  den  Zusätzen  Namen  von  historischem 
Interesse  bieten.  Denn  die  Reihen  der  lebenden  Könige, 
Herzoge  und  der  fremden  Bischöfe  sind  nicht  weiter  geführt, 
sondern  mit  Einträgen  gefüllt  worden,  welche  nicht  zu  diesen 
Ueberschriften  gehören;  das  Verzeichnis  der  lebenden  Aebte 
hat  nur  eine  unbedeutende  Vermehrung  aus  dem  Jahre  807 
erhalten».  Auch  in  den  gleichlautenden  Rubriken  der  Ver- 
storbenen ist  nur  äusserst  wenig  hinzugekommen  und  dies 
Wenige  besteht  aus  Ergänzungen,  deren  Inhalt  sich  auf  eine 
frühere  Zeit  bezieht  *,  und  aus  einigen  Einträgen,  die  meist  aus 
den  ersten  Jahren  Arnos  stammen  *.  Hier  wie  anderwärts 
sind  mehrere  Namen  zugleich  von  derselben  Hand  verzeichnet 
worden,  so  Lul  von  Mainz  und  Albuin-Witta  von  Buraburg, 
die  in  dem  gleichen  Jahre  (wenn  auch  nicht  in  der  Reihen- 
folge des  Verbrüderungsbucnes)  starben ;  ferner  Gislebert  von 
Noyon  und  Tournajr  (-{-  782),  der  gleichzeitig  mit  Agelfrid  von 
Lüttich  (-[-  787)   eingetragen   ist.     Auch  dies  letztere  ist  er- 


1)  Die  Belege  sind  mit  Hülfe  des  Registers  zu  Jaffö's  Monum.  Alcuin. 
leicht  zu  finden;  vgl.  auch  Zeissberg,  Alcuin  und  Arno,  Zeitschrift  für 
österr.   Gymnas.    1862,  85.  d)    Mon.    Alcuin.    324.     'Obsecro   ut   pro 

anima  Eanbaldi  archiepiscopi  intercedere  diligenter  iubeas*.  Alcuin  selbst 
empfiehlt  sich  sehr  häufig  dem  Gebet  der  Mönche.  3)  Vgl.  Karajans 

Erklärung  zu  Col.  36,  31.  4)  So  Hiltigart  Col.  69,  3,   die  Gemahlin 

Karls.  Crimolt  Col.  69,  30  ist  Zusatz ;  Karajans  Versuche,  auch  die  nicht 
zum  Grundstock  gehörigen  Namen  auf  Mitglieder  des  königlichen  und 
herzoglichen    Hauses    zu    deuten,    sind   meist  unhaltbar.  6)   So  Lul, 

Albuin  t  786  Col.  70,  18.  19;  Albuinus,  Wolfperht  Col.  71,  27.  28. 


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lieber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.    85 

klärlich;  beide  waren  Aebte  von  St.  Amand  gewesen  und 
haben  erst  durch  Arno  Aufnahme  gefunden.  Abseits  steht, 
begleitet  von  einigen  Geistlichen,  der  Bischof  Theoduif  von 
Orleans  (-[-  821).  Unter  den  todten  Aebten  nennt  der  zweite 
und  letzte  Zusatz  Wolfperht  von  Niederaltaich  (-]-  um  790). 
Fügen  wir  noch  einige  Aebte  und  Bischöfe  des  8.  und  9.  Jahrh. 
hinzu,  die  sich  in  verschiedenen  Spalten  zerstreut  finden  >,  so 
ist  die  Liste  hervorragender  Persönlichkeiten  erschöpft.  Die 
dürftige  Fortführung  des  Verbrüderungsbuches  tritt  gerade  in 
seinen  kirchlich  und  geschichtlich  wichtigsten  Theilen  am 
schärfsten  hervor,  während  es  mit  den  übrigen,  weniger  be- 
deutenden Rubriken  etwas  besser  bestellt  ist. 

Eine  systematische,  zuverlässige  Fortsetzung  hat  auch  bei 
diesen  nicht  stattgefunden,  aber  die  Aufzeichnung  wurde  auch 
nicht  durch  eine  längere  Pause  unterbrochen,  sondern  im  An- 
schluss  an  die  erste  Anlage  weiter  geführt.  Wie  in  Col.  14 
Virgil  durch  Arn  ersetzt  wurde,  so  tilgte  man  mitunter  die 
Namen  der  seit  dem  Abschluss  des  Grundstocks  verstorbenen 
Mönche,  um  die  neu  eingetretenen  an  ihre  Stelle  zu  bringen; 

fewöhnlich  aber  liess  man  die  Todten  unangetastet  und  reihte 
enselben  die  Zusätze  auf  dem  hiefür  bestimmten  freien  Räume 
an.  Nach  dem  anfänglich  häufigen  Wechsel  der  Hände  zu 
urtheilen,  wurden  die  Einträge  von  Fall  zu  Fall  gemacht,  allein 
schon  Col.  18,  7 — 12  sind  13  Namen  in  einem  Zug  verzeichnet, 
dann  finden  sich  wieder  einzeln  oder  paarweise  geschriebene 
Notizen,  die  abermals  von  grösseren  Einträgen  (Col.  18,  25) 
abgelöst  werden.  Je  später,  desto  mehr  überwiegt  die  letztere 
Art  von  Aufzeichnung. 

Kein  misslicheres  und  gewagteres  Unternehmen  als  be- 
stimmten Zeiten  zuzuweisen,  was  hier  von  verschiedenen 
Schreibern  ohne  System  und  Ordnung  im  Laufe  des  8.  und  9. 
Jahrhunderts  aufgehäuft  wurde.  Zuweilen  bietet  sich  für  eine 
sonst  nicht  bestimmbare  Reihe  eine  Zeitgrenze  dadurch,  dass 
die  gleiche  Hand  einen  Namen  vermerkt  hat,  der  sich  chro- 
nologisch sichern  lässt.  So  stammen  Otricus  und  Cundolfus 
(Col.  18, 14  und  15)  von  dem  Schreiber  der  Namen  Bertricus 
abb.  und  Ammiloni  abb.  (Col.  14,  6  und  7)  oder  Col.  24, 1—6 
von  der  Hand,  welche  zu  Arns  Zeit  in  Col.  47,  14— 16  und 
um  830  in  Col.  14, 11  ff.  thätig  war.  Earajan  hat  dies  durch* 
zuführen  versucht,   aber  mit  völligem  Misserfolge:  da  er  die 


1)  Engilfrid,  Bischof  von  Lüttich,  Col.  20,  8 ;  Morthranus  abb.  de 
Oorbeia  Col.  21,  9;  Hrodlaot  abb.  et  congreg.  eias  Col.  30,  1;  Uabigb. 
ep.  Col.  36,  6 ;  Deotmar  archiep.  (von  Salzburg  873 — 907)  mit  zwei  Chor- 
bischöfen Col.  38,  15  —  17;  Hiltigaer,  Daniel,  Heimpert,  Ratolt  episcopi; 
die  ersten  drei  von  Trient,  der  vierte  von  Verona  Col.  61,  1 — 4  und  einige 
Kamen  des  10.  und  11.  Jahrh. 


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86  S.  Herzberg. Fränkel. 

verschiedensten  Schriften  derselben  Hand  und  die  gleiche 
Schrift  verschiedenen  Händen  zuwies  i.  Ein  zweites  Mittel  der 
Zeitbestimmung  ist  uns^egeben,  wenn  eine  grössere  Zahl  von 
Namen  sich  in  mehreren  Eintragsgruppen,  deren  jede  von  einer 
Hand  in  einem  Zug  geschrieben  ist  wiederholt,  und  eine  der- 
selben einen  chronologischen  Anhalt  und  damit  zugleich  eine 
freilich  weit  gezogene  Zeitgrenze  für  die  üferigen  Keihen  ge- 
währt. Nur  dass  man  bei  dieser  mühseligen  Vergleichung  sich 
f  rosser  Vorsicht  befleissen  muss,  weil  viele  Namen  so  ver- 
reitet sind,  dass  sie  immer  und  immer  wieder  vorkommen. 
Dürftig  genu^  sind  die  Ergebnisse,  zu  welchen  wir  auf 
diesen  Wegen  gelangen.  Col.  18,  in  der  die  Hände  häufig 
wechseln,  gehört  deshalb  wohl  noch  in  Arnos  Zeit*,  Von  dem 
folgenden  Blatte  wurde  ein  Theil  schon  früh  in  Arnos  ersten 
Jahren  5  für  den  Mönchskatalog  von  St.  Amand  in  Anspruch 
genommen,  zu  welchem  vielleicht,  aber  nicht  sicher,  auch 
Col.  22  gehört*.  Col.  23, 17—40  enthält,  von  einer  Hand  ge- 
schrieben, 23  Namen,  von  denen  sich  10  unter  den  27  der 
Col.  58,  4 — 30  wiederfinden*,  eine  zu  grosse  üebereinstim- 
mung,  als  dass  man  sie  dem  Zufalle  zuschreiben  dürfte.  Die 
^Eintragsgruppe  Col.  58, 4 — 30  ist  aber  ihrerseits  mit  Col.  38, 
15—34  auf  das  engste  verwandt,  welch  letztere  ausser  dem 
Erzbischof  Deotmar  und  zwei  Chorbischöfen  18  titellose  Na- 
men anfuhrt.  Neun  derselben,  also  die  Hälfte,  kommen  auch 
Col.  58,  4—30  vor «.  Vergleicht  man  die  Reihe  der  Col.  23 
unmittelbar  mit  der  der  Col.  38,   so  ergiebt  sich   ein  beiden 

femeinsamer  Inhalt  von  sieben  Namen,  von  denen  einige,  wie 
Ituualh,  IJuchilo,  Frouuipolt,  nicht  zu  den  häufigsten  gehören. 
Eben  in  diesem  Theil  der  Spalte  38  stehen  wir  enalich  auf 
chronologisch  festem  Boden:  Erzbischof  Deotmar,  der  das  Ver- 
zeichnis eröfliiet,  regierte  873 — 907 ;  in  seine  Zeit  gehören  also 
die  folgenden  Namen,  welche  ohne  Zweifel  das  Domcapitel 
von  Salzburg  vorstellen,  das  zum  Theil  aus  Mönchen  von  St. 
Peter  bestand '.  Die  beiden  verwandten  Gruppen  können  also 
durch  keinen  grossen  Zeitraum  von  Col.  38  getrennt  sein; 
wenngleich  Col.  23,  17— 40  älter  ist,  als  Col.  58,4—30,  da 
üuilHhelm  und  Ellenperht,  die  hier  als  Presbyter  genannt 
werden,  dort  noch  als  Diacone  erscheinen,  so  hat  doch  auch 
jener  frühere  Eintrag  noch  so  vielfache  Berührung  mit  Deotmars 
Zeit,  dass  wir  seine  Entstehung  kaum  vor  850  ansetzen  können. 

1)  Vgl.  Facsimile  IV,  welches  vier  von  ganz  verschiedenen  Schrei- 
bern herrührende  Stellen  zeigt,  die  Earajan  sämmtlich  für  Einträge  der 
Hand  d  ausgiebt.  2)  Vgl.  jedoch  auch  S.  87.  3)  Vgl.  S.  94  ff.  4)  Vgl. 
S.  95.  6)  Altuualh,  Ellenperht,  Unillihelm,  Perhtolt,  Heripald,   Helm- 

perht,  Reginpero,  Frouuipolt,  Ellanuuof,  Engilperht.  Col.  58,  6.  7.  4.  9. 
20.  8.  12.  10.  13.  19.  6)  Col.  58,  4.  6.  6.  7.  9.  10.  11.  12.  37.  7)  Vgl. 
S.  91. 


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üeber  d.  älteste  Verbrüderuogsbuch  von  St.  Peter  zu  Salzburg.    8T 

Dieselbe  Hand,  welche  Col.  23,  17 — 40  schrieb,  hat  aber 
auch  Col.  24,  14 — 16  drei  Mönche  verzeichnet',  die  uns  schon 
aus  Col.  18;  27.  33.  34  bekannt  sind,  wo  sie  zu  einer  Gruppe 
von  15  Namen  gehören.  Ich  zweifle,  ob  wir  auf  diese  An- 
klänge hin  berechtigt  sind,  jenen  Eintrag  der  Col.  18  in 
späte  Zeit  zu  setzen,  da  er  zur  ersten  Spalte  der  Fortsetzungen 
gehört.  Wenn  femer  derselbe  Schreiber  der  Col.  23  den 
Engilfrid  eps.  (Col.  20,  8)  so  vereinzelt  mitten  unter  die  Mönche 
von  St.  Amand  stellt,  dass  damit  nur  der  Abt  Angilfrid  dieses 
Klosters  gemeint  sein  kann,  der  als  Bischof  von  Lüttich  787 
starb  (vgl.  Col.  70,  22),  so  ist  dies  ohne  Zweifel,  wie  sich 
schon  aus  dem  graphischen  Verhältnis  ergiebt,  ein  verspäteter 
Nachtrag.  J^ber  aurfallend  ist  es  immerhin,  dass  man  sich  noch 
lange  nach  Arnos  Tode  um  Aebte  von  St.  Amand  bekümmert 
haben  soll. 

Col.  24,  1 — 6  ist,  wie  erwähnt,  von  einer  Col.  47  und 
Col.  14  vor  Arnos  Tode  und  um  830  thätigen  Hand  ge- 
schrieben; Col.  24,  19.  20  rührt  wieder  von  dem  vielgeschäf- 
tigen Schreiber  der  Col.  23,  17—40  her. 

In  Col.  26,  1—23  stossen  wir  abermals  auf  ein  Zeugnis 
jener  eigenthümlichen  Organisation  des  Salzburger  Dom- 
capitels,  das  einen  grossen  Theil  seiner  Mitglieder  den  Mönchen 
von  St.  Peter  entnahm  *.  Wohl  fehlt  auch  hier  wie  in  anderen 
Verzeichnissen,  wo  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Eathedral- 
cleriker  auftreten,  der  Beisatz  'monachus',  doch  werden  nur 
drei  ausdrücklich  als  Nichtmönche  (clerici)  bezeichnet.  Der 
grösste  Theil  dieser  Namen  bat  auch  in  Col.  17  und  19  unter 
den  lebenden  Mönchen  Aufnahme  gefunden  ',  meist  durch  die- 
selbe Hand,  welche  sie  in  Col.  26  wiederholt.  Während  sie 
aber  dort,  gleich  vielen  anderen  Zusätzen,  titellos  dastehen^ 
heissen  sie  hier,  ihrem  Weihegrade  entsprechend:  Presbyter, 
diaconus,  subdiaconus,  acolitus,  ostiarius.  lector.  Wir  dürfen 
diese  Reihe  vielleicht  in  die  späteren  Janre  Arnos  setzen,  da 
sie  erst  geschrieben  wurde,   nachdem  Col.  18  vollendet  war*» 


1)   Ellauuolf,   Keruualh    (nicht   blos,   wie  Karajan   liest,    Kerau)    und 
Zeisrih  d  (nicht  Zeisrilus,  Karajan).  2)  Vgl.  S.  91,  auch  Huber  1.  c 

3)  Die  Kleriker  Nothart  und  Kozpald  (Col.  26,  11  und  12)  sind  hier 
nicht  genannt;  ein  Odalhart  steht  zwar  Col.  18,  41  auf  Rasur,  kann 
aber  bei  der  Häufigkeit  des  Namens  leicht  einen  anderen  als  den  Kle- 
riker der  Col.  26,  13  bezeichnen.  Von  den  Namen  der  Col.  26  finden 
sich  in  Coli.  17  und  19:  Friccho  17,  7;  Agarizzo  17,  28  oder  19,  20; 
Ate  19,  22;  Suuarnagal  19,  9;  Odalgaer  19,  8;  Kozperht  19,  10;  Kerhart 
19,11;  Erchanperht  19,24;  Engilhram,  Adaluualt,  Hrodmunt,  Gregoriu» 
(19,13.14.15.16);  Eihhart,  Secundus,  Isanperht  17,35.36.37.  Drei 
Namen  ausser  den  Klerikern   fehlen.  4)  Die  in  Col.  26  wiederholtCD 

Worte  sind  in  Col.  19  am  Rande,  in  Col.  17  auf  dem  freien  Zwischen- 
raum  zwischen  dieser  Spalte  und  Col.  18  nachgetragen. 


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88  S.  Herzberg  -  Fränkel. 

Einen  Beweis  mehr,  wie  wenig  bereits  die  ältesten  Port- 
set^er  daran  dachten^  sich  ängstlich  an  das  Schema  der  ersten 
Anlage  zu  halten,  bietet  Col.  30^  1.  Hier,  in  der  letzten  für 
die  lebenden  Mönche  bestimmten  Spalte,  wurden  Abt  Hrodlant 
und  seine  Congregation  noch  im  8.  Jahrhundert  eingetragen. 
Ich  erkenne  die  Hand,  welche  Col.  52,  2.  3  und  53,  2  bald 
nach  Abschluss  des  Grundstocks  geschrieben  hat. 

Der  beschränkte  Raum,  welcher  den  lebenden  Mönchen 
vorbehalten  war,  etwa  1»/»  Blätter,  wurde  nur  in  den  Coli. 
14—19  ganz  ausgenutzt;  das  übrige  ist  theils  leer  geblieben, 
theils  mit  Namen  gefüllt,  die  in  andere  Rubriken  gehören, 
theils  mit  Traditionen  beschrieben  worden.  Nicht  viel  anders 
behandelte  man  die  fast  2Va>  den  verstorbenen  Mönchen  ge- 
widmeten Folien.  Auch  in  dieser  Gruppe  wechseln  die  fort- 
setzenden Hände  häufig,  so  dass  nicht  über  acht  Namen,  ge- 
wöhnlich nur  3 — 6  auf  einmal  verzeichnet  werden.  Viele  kennen 
wir  bereits  aus  dem  Katalog  der  Mönche,  die  zur  Zeit  der 
Anlage  lebten,  andere,  deren  Zahl  zu  gross  ist,  als  dass  man 
sie  auf  Rechnung  der  Nachlässigkeit  im  Grundstock  oder  der 
Rasuren  in  demselben  schreiben  könnte,  sind  dort  nicht  zu 
finden.  Vielleicht  wurden  auch  Mönche  aufgenommen,  die 
nicht  zu  St.  Peter  gehörten.  Jedenfalls  hat  man  dies  Ver- 
zeichnis nicht  lange  genau  geführt;  ein  Schreiber,  welcher  den 
Versuch  machte,  die  bis  zu  seiner  Zeit  Verstorbenen  ergänzend 
einzutragen,  konnte  mehr  als  eine  Spalte  (Col.  52, 11  bis  53, 14) 
mit  über  50  Namen  füllen.  Dieses  Supplement  ist  gewiss  noch 
im  8.  Jahrh.  entstanden,  denn  weitaus  die  meisten  der  hier 
Genannten  kennen  wir  aus  dem  Verzeichnis  der  Virgilischen 
Mönche,  Coli.  15—17,  wenn  sich  darunter  auch  schon  einige 
finden,  die  erst  unter  Arno  eingetreten  waren.  Die  nun  folgen- 
den Notizen  rühren  von  verschiedenen  Händen  her,  auch  sie 
lassen  sich  noch  zum  grossen  Theile  unter  den  Lebenden  der 
ersten  Anlage  nachweisen. 

Aber  nicht  auf  Salzburg  beschränken  sich  die  Zusätze. 
Col.  53,  39—53  scheint  einige  Verstorbene  aus  den  verbrüderten 
Klöstern  von  Troyes  zu  enthalten,  deren  aus  Arnos  früher  Zeit 
stammende  Kataloge  die  letzte  Seite  des  Verbrüderungsbuches 
bringt  (Coli.  114.  115.  116)'.  Drei  nicht  gewöhnliche  Namen  2, 
worunter  zwei  ausgesprochen  romanischen  Klanges,  kommen 
nur  an  den  angeführten  Stellen  und  in  Col.  53  vor,  fünf  andere 
desselben  Eintrags,  die  sich  freilich  auch  anderwärts  finden, 
kehren  ebenfalls  in  den  Reihen  der  französischen  Mönche 
wieder'.     Die   hier   vermerkten  Todesfalle  gehören  wohl  dem 

1)   Vgl.   S.  96  ff.  2)    Gaudius   (St.   Peter  in  Troyes,    114,  23), 

Alatheus  (St.  Lupus,  116,  25),  Zuiual  (St.  Peter  in  Troyes,  116,  5). 
3)  Abraham  (St.  Peter,  114,42.43),  Paldrih  (St.  Lupus,  116,  24);  Kerpald 
(Gaerbaldus,  St.  Lupus,  116,  26),  Adalhard  (St.  Peter,  116,  8). 


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üeber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.    89 

9.  Jahrh.,  der  Regierung  Arnos  an,  denn  die  Schrift  ist  die- 
selbe, die  in  Col.  47,  14—16,  vor  dieses  Erzbischofs  Tode, 
in  Col.  14,  11—29  aber  um  830  auftritt.  Mehrere  Namen  der 
Col.  54  sind  dem  gleichen  Schreiber  zuzuweisen. 

In  eine  viel  spätere  Zeit  versetzt  uns  die  Spalte  56,  deren 
Anfang  (Z.  5.  6)  wegen  des  Zusammenhanges  mit  Col.  58,  31 
—38  auf  die  zweite  Hälfte  des  9.  Jahrhunderts  hindeutet. 
Denn  die  letztere  Notiz  umfasst  acht  Namen,  die  sich  unmittel- 
bar an  jene  Reihe  anschliessen,  deren  Uebereinstimmung  mit 
dem  Verzeichnis  des  Domcapitels  aus  Erzbischof  Deotmars 
Zeit  bereits  dargethan  worden  ist ',  die  also  auch  nicht  älteren 
Ursprungs  als  dieses  sein  können.  4  von  den  8  Namen  der 
Col.  58,  31 — 38  wiederholen  sich  in  Col.  56,  5.  6,  darunter 
3  in  gleicher  Reihenfolge  *. 

Wenn  ferner  in  demselben  (Z.  5—12  von  einer  Hand 
geschriebenen)  Eintrag  mehrere  Namen  auftauchen,  die  auch 
im  Mitgliederverzeichnis  von  Chiemsee  Col.  59, 22  ff.  er- 
scheinen», so  würde  ich  trotz  cfer  Gemeinsamkeit  des  seltenen 
Muntito  und  Antroh  nicht  wagen,  die  Identität  der  Personen 
mit  Bestimmtheit  behaupten,  sprächen  nicht  noch  andere 
Gründe  für  die  späte  Aufnahme  Chiemsees  in  die  Brüder- 
schaft von  Salzburg*. 

Die  nächste  grössere,  18  Namen  umfassende  Reihe,  die 
nach  einigen  Notizen  wechselnder  Hände  folgt,  Col.  56,  37-50 
ist  mit  Col.  107,  14—17  und  24,  19.  20  unzweifelhaft  genau 
verwandt,  stammt  also  wie  die  letztere,  aus  der  zweiten  Hälfte 
des  9.  Jahrh.  Indem  sich  nun  Anfang  und  Ende  der  Spalte 
als  etwa  derselben  Zeit  angehörig  erweisen,  bestimmen  sie 
zugleich  die  zwischen  beiden  stehenden  Namen. 

Col.  57,  1 — 12  führt  uns  wieder  in  die  älteste  Zeit  der 
Fortsetzungen  zurück.  Es  ist  dieselbe  Hand,  von  welcher  der 
grosse  Eintrag  Col.  52,  11  ff.  herrührt.  Nicht  viel  jüngeren 
Ursprung  scheint  mir  der  Schriftcharakter  der  sich  an- 
schliessenden Zeilen  13—26  anzudeuten. 

Die  Mönche  der  folgenden  Col.  58,  4—38  haben  wir  als 
Zeitgenossen  Erzbischof  Deotmars  kennen  gelernt.  Diese 
Spalte  nimmt  nur  den  schmalen  linken  Rand  auf  der  Rück- 
seite des  6.  Blattes  ein,  dessen  Rest  sowie  die  ganze  Vorder- 
seite des  siebenten  mit  Gedichten  AIcuins  und  mit  Traditionen 
beschrieben  ist.  Neuerdings  beginnen  dann  f.  T  die  Auf- 
zeichnungen mit  Col.  59,    deren  ersten  Theil  (Z.  1-— 9),   als 


1)  S.  86.  2)  Es  sind  dies:  Paoso  (Poso  58,  33);  Engilson  (58,  34); 
Kerhart  (58,  36),  Otochar  (58,  38).  Wohl  Kathedralcleriker  wie  die 
übrigen   Col.  58    genannten.  3)    Muntito    (Munzito   59,  35),    Antroh 

(Antrohc   59,  52),    Ellanheri    (Eillanger   59,  31),    Herigoz   (60,  10),    Atto 
(Aato  59,  45).         4)  Vgl.  S.  97. 


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90  S.  Herzberg. Fränkel. 

von  der  Hand  der  Col.  52^  2.  3  geschriebeD,  dem  8.  Jahrh. 
angehört.  Dafür  sprechen  auch  die  am  Schlüsse  befindlichen 
Namen  Strullo  und  Alhuni,  die  schon  Col.  52^  33.  34,  also  bald 
nach  Virgils  Tode,  vorkommen,  dort  aber  durchstrichen  und 
durch  Einrahmung  ausgeschieden  sind. 

Der  nächste  Theil  der  Col.  59,  Z.  9—21,  umfasst  Namen, 
die  meist  romanisch  und  vielleicht  italienischer  Herkunft  sind, 
da  derselbe  Schreiber  Col.  61,  1 — 4  vier  italienische  Bischöfe, 
drei  von  Trient  und  einen  von  Verona,  vermerkt  hat.  Die 
drei  Trientiner  —  Hiltigaer,  Daniel,  Heimpert  —  regierten 
nach  einander;  wenn  sie  hier  in  einem  Zuge  eingetragen  sind, 
so  scheint  dies,  der  Ueberschrift  entsprechend,  nach  ihrem 
Tode  geschehen  zu  sein.  Das  Sterbejahr  Heimperts  ist  nicht 
bekannt  —  er  lebte  noch  827»  — ;  wohl  aber  wissen  wir,  dass 
der  vierte  der  Bischöfe,  Ratold  von  Verona,  840  starb.  Nicht 
früher  also  als  in  diesem  Jahre,  aber  ehe  Heimperts  Nach- 
folger Odalschalk  starb  —  denn  sonst  wäre  derselbe  hier  mit 
seinen  Vorgängern  genannt  worden  —  ist  dieser  Eintrag  ent- 
standen. Odalschalk  aber  kommt  zuletzt  860  oder  864  *, 
Adelgis,  der  nach  ihm  regierte,  zuerst  881  vor. 

Auf  den  Katalog  von  Chiemsee  (Col.  59,  22  bis  60,  26) 
werden  wir  noch  zurückkommen.  Die  übrigen  Spalten  der 
Rubrik  verstorbener  Mönche,  welche  bis  Col.  64  reicht,  lassen 
sich  nur  nach  dem  oft  so  trügerischen  Merkmal  des  Schrift- 
charakters zeitlich  bestimmen^. 

Fast  noch  regelloser  als  die  Verzeichnisse  der  Mönche 
wurden  manche  der  übrigen  Gruppen  fortgesetzt.  Die  Gruppe 
der  Pulsantes  hat  man  sichtlich  vernachlässigt ;  für  die  Lebenden 
war  nur  eine  halbe  Seite  bestimmt  und  auch  diese  wurde  nicht 
ausgefüllt.  Die  geringe  Zahl  der  Einträge  umfasst  Namen, 
die  in  andere  Rubriken  gehören;  gleich  unter  den  ersten  Zu- 
sätzen finden  sich  Frauen.  Auch  die  zeitliche  Ausdehnung 
der  Zusätze  ist  gering;  da  eine  der  letzten  Notizen,  Col.  33,  29 
—32  die  bekannte  Schrift  aus  dem  2.  und  3.  Jahrzehnt  des 
9.  Jahrh.    (Col.  47,  14—16;    14,  11  ff.;    24,  1-6)    aufweist. 


1)  De  Bubeis  Mod.  eccl.  Aqailegiensis  415,  wo  sein  Stellvertreter 
Andreas  in  der  Sjnodalakte  von  Mautua  827  erscheint.  846  wird  nicht 
Heimpert,  sondern  nur  Andreas  genannt  (Muratori  Antiquitates  2,  271  ff.). 
Der  Odalscalh  der  Col.  14,  16  kann  also  recht  wol  Heimperts  Nach- 
folger sein  (auch  hier  erscheint  der  Bischof  von  Verona,  Ratold,  neben 
dem  von  Trient) ;  und  diese  Anführung  im  Verbrüderungsbuch,  die  um  830 
zu  setzen  ist  (vgl.  S.  82),  wäre  die  älteste  Erwähnung  Odalscalhs. 
2)  Bonelli  Notizie  II,  41.  3)  Die  Namen  Liutfrid,  Ootesman,   Regin- 

frid  Col.  64,  9.  10,  wiederholen  sich  zwar  fast  in  derselben  Ordnung  Col. 
38,  8.  9.  10  von  dem  Domcapitel  aus  Deotmars  Zeit,  aber  es  ist  nicht 
festzustellen,  ob  sie  hier  eingeschoben  oder  wirklich  früher  geschrieben 
sind. 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderungsbach  von  St,  Peter  in  Salzburg.     91 

Reicher,  aber  eben  so  verschiedenen  Geschlechtern  und  Ständen 
angebörig  sind  die  Zusätze  zu  der  Reihe  der  Verstorbenen. 
Man  hat  viele  Stellen  des  Grundstocks  radiert  und  mit  neuen 
Namen  beschrieben.  Die  Masseneinträge  beginnen  schon  in 
der  zweite  Spalte  Col.  66;  vergebens  aber  wird  man  hier  die 
Pulsantes  suchen,  welche  in  der  ersten  Anlage  unter  den 
Lebenden  erscheinen  und  doch  auch  nach  ihrem  Tode  ver- 
zeichnet sein  sollten.  Viele  Namen  dieser  Gruppe  stehen  ganz 
vereinzelt  da;  die  einzige  nachweisbare  Beziehung  zu  anderen 
besteht  darin,  dass  neun  Namen  der  Col.  66^  25—32  im  Ord. 
comm.  femin.,  Col.  105^  35 — 39  fast  in  derselben  Ordnung 
wieder  auftreten.  Die  Entstehung  der  Coli.  66  und  67  fällt 
wahrscheinlich  noch  in  Arnos  Regierungszeit,  denn  ich  erkenne 
in  Col.  67,  15-20  wieder  die  Schrift  der  Col.  47,  14—16,  und 
von  derselben  Hand,  wenn  auch  nicht  in  einem  Zuge  mit 
jenen  Zeilen  der  Col.  67,  scheint  mir  der  grosse  Eintrag  der 
Col.  69,  1 — 17  geschrieben  zu  sein. 

Von  der  halben  Seite,  die  dem  Ordo  sacerd.  viv.  vel 
diacon.  seu  clericorum  gewidmet  ist,  lässt  sich  nur  sagen,  dass 
die  Eintragsgruppen  der  Coli.  37  und  39  älter  sind  iQs  die  in 
gleicher  Höhe  mit  ihnen  stehenden  Namen  der  Col.  38,  welche 
überall  den  Nachbarreihen  ausweicht.  Col.  38;  15 — 34  wurde 
als  einer  der  Angelpunkte  unserer  Zeitbestimmungen  bereits 
des  öfteren  erwähnt.  Dass  diese  Reihe  in  der  That  das  Ver- 
zeichnis des  Domcapitels  aus  Erzbischof  Deotmars  Zeit  dar- 
stellt, wird  durch  den  Erzbischof  und  die  beiden  Chorbischöfe 
an  ihrer  Spitze,  sowie  durch  den  Vergleich  mit  Coli.  23  und  58 
genugsam  klar  bewiesen  ^  Wie  öfter  in  solchen  Fällen,  er- 
scheinen diejenigen  Canoniker,  welche  zugleich  Mönche  von 
St.  Peter  waren,  hier  nicht  in  dieser  Eigenschaft,  sondern 
ohne  Titel  mit  ihren  blossen  Namen.  Merkwürdig  ist  es 
immerhin,    dass  so  lange,   nachdem  die  Regel  des  h.  Chrode- 

fang  auch  in  der  Kathedrale  des  h.  Rupert  zur  Geltung  ge- 
ommen  war,  der  alte  Zusammenhang  mit  St.  Peter  unver- 
ändert erhalten  blieb. 

Dieser  Katalog,  welcher  den  grössten  Theil  der  Col.  38 
einnimmt,  bildet,  abgesehen  von  einigen  vielleicht  eingeschobenen 
Namen  derselben  Spalte,  den  jüngsten  Bestandtheil  der  Rubrik. 
Col.  37,  1 — 32  und  Col.  39  nennen,  soweit  Titel  beigesetzt  sind, 
Presbyter,  Diacone,  Subdiacone,  also  Personen,  wie  sie  die 
üeberschrift  verlangt,  aber  Col.  37,  33 — 38  führt  Mönche  und 
Laien,  Col.  38  auch  Frauen  an.   Die  Hände  wechseln  häufig. 

In  der  entsprechenden  Gruppe  der  Verstorbenen  besteht 
fast  die  ganze  Fortsetzung  aus  einem  einzigen  grossen  Eintrag 
von  mehr  als  100  Namen,  alle  Presbyter  (Col.  73,  16  —  42; 


1)  Vgl.  S.  86.  89. 


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92  S.  Herzberg -Fränkel. 

74  ganz;  75,  10—44).  Es  ist  erklärlich,  dass  sich  unter  so 
vielen  Namen  Anklänge  an  andere  Abtheilungen  finden,  aber 
eine  bestimmte  Beziehung  tritt  nirgend  zu  Tage.  Nur  der 
fast  unmittelbare  Anschluss  an  den  Grundstock  und  der  Schrift- 
eharakter  veranlassen  mich,  diese  Reihe  in  Arnos  Zeit  zu  setzen. 

Col.  40  und  41  (Nonnen  und  weibliche  Religiösen)  sind 
bis  Z.  31  und  26  von  verschiedenen  Händen  geschrieben; 
Col.  40,  32—40  bringt  etwa  60  in  einem  Zug  eingetragene 
Namen,  also  wohl  den  Katalog  eines  Frauenklosters  (man 
denkt  am  ehesten  an  Nonnberg),  der  noch  der  Zeit  Arnos 
angehören  dürfte,  denn  in  den  folgenden  Zeilen  41,  42  finden 
wir  die  so  oft  erwähnte  Schrift  der  Col.  47,  14  — 16  wieder. 
Dazu  passt  sehr  gut  die  Wiederholung  einiger  Namen  aus 
dem  vorhergehenden  Theil  der  Spalten  40  und  41,  also  aus 
dem  ältesten  Theil  der  Zusätze,  ohgleich  ich  auf  diesen  Um- 
stand der  Häufigkeit  jener  Namen  wegen  kein  Gewicht  lege. 
Unter  die  bis  hieher  Verzeichneten  haben  sich  nur  wenige 
Männer  verirrt,  von  Col.  40,  45  und  41,  27  an  herrschen  die 
letzteren  vor.  In  der  Gruppe  der  verstorbenen  Nonnen  —  die 
weiblichen  Religiösen  fehlen  hier  —  stehen  vier  von  gleicher 
Hand  in  einem  Zuge  vermerkte  Aebtissinnen  an  der  Spitze 
der  Fortsetzungen.  Nur  einige  Zeilen  der  Coli.  77  und  78 
rühren  von  wechselnden  Händen  her;  dann  folgt  ein  Massen- 
eintrag von  46  Frauennamen,  unter  welchen  uns  die  Hälfte 
der  zu  dem  Grundstock  der  Col.  78  gehörigen ',  und  mehrere 
aus  dem  Katalog  Col.  40,  32 — 40  begegnen.  Auf  solche  Ueber- 
einstimmung  hin  dürfen  wir  diesen  Zusatz  in  die  früheren 
Jahre  Arnos  verlegen.  Aus  desselben  Bischofs  Zeit  scheinen 
mir  die  Priester,  Diacone  und  Laien  Col.  79,  1—12  zu  stam- 
men, denn  es  finden  sich  hier  einige  zum  Theil  sehr  auffallende 
Namen  aus  dem  Verzeichnis  der  Mönche  von  St.  Amanda. 
Die  Zeilen  14—19  zeigen  wieder  die  Schrift  der  Col.  47, 14 — 16. 
Vermuthlich  noch  der  ersten  Hälfte  des  9.  Jahrh.  gehört  das  halbe 
Hundert  von  einer  Hand  geschriebener  Namen  Col.  79,  22—37 
an,  wo  Noe  und  Chuniheri,  die  zu  den  ältesten  Zusätzen  in 
der  Gruppe  der  lebenden  Religiosi  zählen,  wieder,  wahrschein- 
lich als  Todte,  neben  einander  eingetragen  sind.  Hier  sind 
alle  Stände  und  Geschlechter  vertreten:  Presbyter,  Mönche, 
Religiösen,  Männer,  Frauen. 

Fleissiger  als  andere  Gruppen  wurden  die  der  lebenden 
Religiosi  fortgeführt:  die  halbe  Seite  war,  so  scheint  es,  schon 


1)  Akiuuiz  78,2  =  Acgiuuiz  77,  39;  Uuaclind  78,3  =  77,29; 
Aata  78,  6  =s  Atta  77,  89;  Uualahin  78,  6  =  Uualni  77,  39;  Madalhaid 
78,8  =  77,-27;  Odallind  78,  10  =  77,28;  Tisa  78,11  «  77,36. 
2)  David  20,  42;  Bertharius  21,  6;  Dotharius  =  Tudhari  20,  28;  Ebar- 
cius  20,  38. 


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Ueber  d.  älteste  Verbräderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     93 

unter  Arno  gefüllt;  denn  als  der  oft  genannte  Schreiber  aus 
der  Zeit  Arnos  uud  Adalrams  in  Col.  39  und  43  Zusätze  ein- 
tragen wollte,  fand  er  nur  zwischen  den  Zeilen  Raum.  Grössere 
Remen  kommen  bis  zuletzt  nicht  vor.  Mehrere,  auch  seltene 
Namen  stimmen  mit  den  Fortsetzungen  der  Wohlthäter  über- 
ein, aber  da  die  gleichlautenden  sich  nicht  in  grösserer  Zahl 
in  einer  Eintragsgruppe  zusammen  finden,  sondern  über  mehrere 
von  verschiedenen  Händen  geschriebene  verstreut  sind,  so  ist 
aus  diesen  Anklängen  kein  Schluss  auf  einen  sachlichen  Zu- 
sammenhang beider  Rubriken  zu  ziehen.  —  In  der  Abtheilung 
der  Todten  sind  die  Religiösen  mit  den  Pulsantes  vereinigt, 
doch  lässt  sich  nicht  nachweisen,  dass  letztere  auch  wirklich 
verzeichnet  worden  seiend 

Wie  der  Ordo  comm.  viror.  defunct.  den  umfänglichsten 
Theil  der  ersten  Anlage  bildet,  so  wurde  er  auch  am  reich- 
lichsten durch  Zusätze  vermehrt,  die  sich  über  etwa  2Vj  Seiten 
(Coli.  90—100)  erstrecken.  Der  Zusammenhang  mit  den  Er- 
eignissen blieb  lange  aufrecht:  verschiedene  Hände,  die  ein- 
ander ablösen,  lassen  auf  die  Gleichzeitigkeit  der  älteren  Be- 
standtheile  schliessen ;  erst  Col.  92  beginnen  grössere  Einträge, 
immer  wieder  von  kürzeren  unterbrochen.  Die  Zeit  Arnos 
dürfte  mindestens  bis  Col.  94,  38  reichen,  denn  in  dieser  und 
den  unmittelbar  vorhergehenden  Zeilen  findet  sich  eine  Schrift, 
die  auch  Col.  105,  33  und  34  vorkommt  und  wahrscheinlich 
der  Regierung  dieses  Bischofs  angehört*.  Aber  auch  die 
meisten  übrigen  Einträge  sind  wohl  nicht  viel  später  zu  setzen. 
Col.  97,  16 — 25  zeigt  grosse  Aehnlichkeit  mit  der  Hand,  welche 
Col.  18, 25 — 34  geschrieben  hat '  und  welcher  jedenfalls  Col.  95, 
13 — 23  zuzuweisen  ist.  Ich  glaube  nicht  zu  irren,  wenn  ich 
dieselbe  Schrift  auch  in  den  zweiten  Worten  der  Col.  96,  3 
— 11  erkenne,  wo  sich  die  Namen  der  Col.  95  wiederholen. 
Ueberdies  scheint  mir  der  Schriftcharakter  fast  aller  Zusätze 
für  die  erste  Hälfte  des  9.  Jahrb.  zu  sprechen. 

Weniger  als  andere  Gruppen  ist  diese  mit  Elementen 
durchsetzt,  die  nicht  hieher  gehören ;  Frauen  kommen  erst  in 
Col.  96  in  grösserer  Anzahl,  früher  nur  vereinzelt  vor,  noch 
seltener  werden  Männer  geistlichen  und  mönchischen  Standes 
genannt.  Die  Ausnahmen  der  letzteren  Art  finden  sich  haupt- 
sächlich unter  den  meist  späten  Notizen,  welche  zwischen  den 
Spalten  und  Zeilen  der  ersten  Anlage  (Coli.  80— 90)  zerstreut 
sind.  Zuweilen,  aber  erst  bei  jüngeren  Namen,  wird  ausdrück- 
lich angegeben,  dass  die  Verzeichneten  als  Verstorbene  ein- 
getragen wurden. 

Derselben  frühen  Zeit,  wie  die  Zusätze  zum  Ordo  viro- 
rum,   gehören    die    Fortsetzungen    des    Ordo   feminarum    an. 


1)  Vgl.  S.  90.         2)  Vgl.  S.  94,  Anm.  1.         3)  Vgl.  S.  87. 


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94  S.  Herzberg -Fränkel. 

Col.  105}  35 — ^38,  wiederholt  fast  genau  in  gleicher  Reihenfolge 
die  Namen  der  Col.  66,25—32,  ist  also  etwa  gleichzeitig  mit 
den  letzteren  während  Arnos  Regierung  geschrieben  >,  woraus 
sich  zugleich  eine  Altersgrenze  für  die  vorhergehenden  Auf- 
zeichnungen ergiebt*. 

Col.  106  beginnt  mit  Namen,  die  zu  den  ältesten  Zusätzen 

fehören  (es  ist  die  Schrift  der  Col.  52,  2.  3).  Jüngerer  Her- 
unft  ist  ein  Theil  der  Spalte  107,  1 — 10,  die  mit  jenen  Zügen 
der  Col.  97,  16 — 25  genau  übereinstimmt,  in  welchen  ich  die 
Hand  der  Col.  81,25  —  34  wieder  zu  finden  glaubte.  In 
Col.  107,  14—17  erscheinen  die  meisten  der  in  Col.  24,  19.  20 
angeführten  aufs  neue ;  beide  Einträge  gehören  also  etwa  der- 
selben Zeit,  der  zweiten  Hälfte  des  9.  Jahrh,  an. 

Die  meisten  Namen  dieser  Rubrik  entsprechen  der  lieber- 
Schrift;  Männer  kommen  nur,  sonderbar  genug,  im  Beginn  der 
Zusätze,  dann  in  grösserer  Zahl,  am  Schluss  derselben  vor. 
Grössere,  in  einem  Zug  geschriebene  Reihen  sind  selten. 

Die  Kataloge  der  verbrüderten  Klöster. 

Von  den  Fortsetzungen  der  in  der  ersten  Anlage  ent- 
worfenen Rubriken  wenden  wir  uns  jenen  Verzeichnissen  von 
Mönchsgenossenscbaften  zu,  welche  im  Verhältnis  der  Ver- 
brüderung zu  Salzburg  standen  und  sich  in  das  Schema  des 
Grundstocks  nicht  einfügen  konnten.  Die  Zahl  dieser  Kata- 
loge ist  gering;  sie  beschränkt  sich  auf  St.  Ämand,  St.  Lupus 
und  St.  Peter  in  Troyes,  Mosburg  und  Chiemsee,  und  viel- 
leicht auch  Corbie. 

Wann  sind  dieselben  in  das  Verbrüderungsbuch  aufge- 
nommen worden? 

Dass  die  Verbindung  Salzburgs  mit  St.  Amand  auf  Arno 
zurückzuführen  sei",  den  gewesenen  Abt  dieses  Klosters, 
dessen  Name  das  Verzeichnis  Col.  20  eröffnet  braucht  nicht 
erst  bewiesen  zu  werden.  Der  beigesetzte  Bischofstitel  be- 
rechtigt uns,  die  Eintragung  vor  die  Erhebung  Salzburgs  zur 
Metropole  (798)   zu   setzen.     Aber  ich  glaube  die  Zeit  noch 

fenauer  begrenzen  zu  können.  In  Col.  21,  8 — 11,  unzweifel- 
aft  später  als  Col.  20  geschrieben,  finden  wir  den  um  780 
verstorbenen  Abt  Morthrannus  von  Corbie,  begleitet  von  einigen 
von  derselben  Hand  verzeichneten  Namen.  Ich  sehe  darin  das 
Rudiment  eines  Katalogs  des  verbrüderten  Stiftes,  in  welchem 
nur  wenige  hervorragendere  Mönche  namentlich  angeführt 
werden,  wie  sich  dies  bei  St.  Lupus  und  St.  Peter  in  Troyes, 
auch  bei  St.  Peter  in  Berg  in  ähnlicher  Weise  wiederholt*. 

1)  Vgl.  S.  91.  2)  Unmittelbar  vorher  sind  Kaozhilt  UDd  Rdtnnih 
(105,  33.  34)  von  derselben  Hand,  die  in  Col.  94,  83—38  auftritt,  ver- 
merkt, so  dass  wir  anch  diese  Schrift  der  Zeit  Arnos  zuweisen  müssen. 
Vgl.  S.  93.         3)  Vgl.  S.  96.  97. 


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lieber  d.  älteste  Verbrüderungsbucb  von  St.  Peter  in  Salzburg.    95 

Auch  anderwärts  wird  der  verstorbene  Abt  in  das  Ver- 
brüderungsbuch aufgenommen  y  der  lebende  Überzügen  (vgl. 
Coli.  114.  115);  so  erklärtes  sieb,  dass  der  todte  Morthrannus 
an  dieser  Stelle  vermerkt  ist,  obgleich  man  in  jener  frühen 
Zeit  die  Scheidung  der  beiden  Hauptabtheilungen  im  Allge- 
meinen noch  aufrecht  zu  halten  pflegte'. 

Im  unmittelbaren  Anschluss  an  die  Mönche  aus  Corbie 
und  in  einem  Zuge  mit  diesen  eingetragen  begegnen  uns  drei 
wohlbekannte  Namen:  Liutpirc,  Cotani,  Hroddrud  (Col.  21, 
12.  13) ;  also  die  Gemahlin  und  die  Töchter  Tassilos,  die  Col. 
36,  1.  3.  4  unter  den  zur  Zeit  der  Anlage  lebenden  Gliedern 
des  herzoglichen  Hauses  in  gleicher  Reihenfolge  erscheinen. 
Mit  Corbie  haben  diese  Fürstinnen  nichts  zu  thun,  da  sie  ver- 
schiedenen anderen  Klöstern  angehörten;  als  Todte  hätten  sie 
alle  nicht  hier,  sondern  wie  Liutpirc  unter  den  verstorbenen 
Herzögen  ihren  Platz  gefunden;  nichts  ist  deshalb  wahrschein- 
licher, als  dass  sie  in  diesen  Spalten  bei  Gelegenheit  ihrer 
Schleierung  im  Jahre  788  oder  bald  nachher  Aufnahme  ge- 
funden haben.  Der  früher  geschriebene  Katalog  von  St.  Amand 
kann  also  nicht  jüngeren  Ursprungs  sein.  Aber  derselbe  ist 
auch  nicht  vor  787  entstanden.  Denn  er  hängt  offenbar  mit 
den  Col.  61,  21.  22  von  der  Hand  der  Col.  20  verzeichneten 
Namen  zusammen :  an  der  einen  Stelle  sind  die  aus  St.  Amand 
hervorgegangenen  Bischöfe  Arn  und  Siccharius  unter  den 
Lebenden,  an  der  anderen  Gislebert  und  Agelfrid  unter  den 
Verstorbenen  angegeben;  Agelfrid  starb  aber  erst  787.  Das 
Verzeichnis  von  St.  Amand  ist  übrigens  nicht  ganz  in  einem 
Zuge  geschrieben  worden ;  der  älteste  Bestandtheil  reicht  bis 
Col.  20,  42;  die  Zusätze  erstrecken  sich  höchst  wahrscheinlich 
bis  Col.  21,7.  Ob  auch  Col.  22  Mönche  desselben  Klosters 
nenne,   lässt  sich  nicht  mit  Bestimmtheit  sagen.    Der  grösste 


1)  Die  Darlegungen  Karajans  (Einleitung  X)  entbehren  jeder  Grund- 
lage. Die  Col.  20  soll  erst  um  814  eingetragen  worden  sein.  Dass  Am 
hier  nur  Bischof  genannt  wird,  erklärt  K.  als  eine  Nachlässigkeit  des 
Schreibers  der  auch  den  auf  Arn  folgenden  Siccharius,  einen  Erzbischof 
von  Bordeaux,  welcher  um  814  lebte,  als  Bischof  bezeichnet  habe.  Womit 
aber  beweist  K.  die  Identität  des  Siccharius  der  Col.  20  mit  dem  Sicha- 
rius  von  Bordeaux,  gegen  welche  eben  der  Titel  'episcopus'  spricht? 
Nicht  mit  dem  Schatten  eines  Grundes.  Und  diese  ganze  Kette  von 
Fehlschlüssen  verdankt  ihre  Entstehung  einer  durchaus  willkürlichen 
Scheidung  der  Hände.  Denn  K.  weist  Arn  und  Siccharius  (Col,  20), 
femer  die  Namen  Theotolf  von  Orleans  f  821  (Col.  72,  8)  und  Zwenti- 
bald  Col.  36,  6,  den  er  für  den  Mährerfürsten  hält,  demselben  Schreiber 
zu.  Aber  diese  drei  Stellen  gehören  drei  ganz  verschiedenen  Händen  an 
(vgl.  Facsim.  IV;  Zwentibald  konnte  der  halbverlöschten  Schrift  wegen 
nicht  wiedergegeben  werden),  und  dass  Zwentibald  der  Mährerfürst  sei, 
ist  ebenfalls  eine  ganz  unbeweisbare  Vermuthung. 


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96  S.  Herzberg -Fränkel. 

Theil  dieser  Spalte,  Z.  7 — 45,  zeigt  eine  Schrift,  die  sich  von 
der  der  Col.  20  trotz  mancher  Aehnlichkeiten  deutlich  unter- 
scheidet. 

Auch  die  Verbindungen  mit  den  weit  entlegenen  fränki- 
schen Klöstern,  deren  Mitglieder  auf  der  letzten  Seite  des 
Verbrüderungsbuches,  Coli.  110 — 116,  ßaum  gefunden  haben, 
weisen  auf  Arno  zurück  und  lassen  sich  nur  durch  dessen 
persönliche  Beziehungen  erklären.  Sein  freundschaftlichcB 
Verhältnis  zu  Alcuin  giebt  auch  in  diesem  Falle  den  Schlüssel 
zur  Lösung  der  Frage,  was  die  Mönche  von  Salzburg  in  so 
nahe  Berührung  mit  denen  von  Troyes  gebracht  haben  mochte. 
Eines  der  beiden  Klöster,  die  Alcuin  von  Karl  erhalten  hatte, 
war  St.  Lupus  in  Troyes,  welches  hier  unter  den  verbrüderten 
Stiftern  erscheint.  Wenn  es  auch  nicht  mit  einem  so  ausführ- 
lichen Verzeichnis  bedacht  ist,  wie  das  in  derselben  Stadt 
gelegene  Moutier-la- Celle  (St.  Peter),  welches  dem  gleichen 
Heiligen  wie  die  Stiftung  Kuperts  geweiht  war;  wenn  auch 
noch  ein  anderes  Peterskloster,  das  zu  Berg  an  der  Ruhr,  den 
Vortritt  vor  St.  Lupus  erhielt,  so  ist  es  doch  unzweifelhaft,  dass 
die  Verbindung  mit  Salzburg  auf  dem  letzteren  beruht.  Wir 
dürfen  demnach  mit  gutem  Grunde  diese  Einträge  vor  den  Tod 
Alcuins,  also  vor  804,  setzen.  Auf  dieselbe  oder  eine  noch 
frühere  Zeit  weist  der  an  der  Spitze  der  Brüder  von  Troyes 
(Col.  117,  1)  vermerkte  Bischof  Adelger  hin,  der  um  787  lebte». 
Abt  Amald  (Col.  116,  1)  ist  ebenso  wenig  bekannt  wie  Bal- 
.  .  frid  (Col.  115,  1),  beide  sind  wohl  als  Aebte  von  Moutier- 
la -Celle  in  die  grosse  Lücke  einzuschieben,  welche  am  Ende 
des  8.  und  in  der  ersten  Hälfte  des  9.  Jahrh.  die  Reihe  der 
Vorstände  dieses  Klosters  unterbricht*.  Der  Katalog  ist  ohne 
Zweifel  kein  vollständiger,  da  er  nur  12  Namen  umfasst.  Noch 
summarischer  sind  St.  Peter  zu  Berg  und  St.  Lupus  behandelt, 
indem  das  erstere  ausser  ^Audoinus  presb.  et  congreg.  S.  Petri 
Bergensis'  nur  noch  durch  einen,  das  letztere  durch  ^Adelhardus 
presb.  et  congreg.  S.  Lupi  Tricasensis'  und  4  andere  Priester 
vertreten  ist.  Die  Namen  aus  allen  drei  Stiftern  wurden  von 
derselben  Hand  in  einem  Zuge  eingetragen. 

Die  Verbindung  Salzburgs  mit  Moutier-la -Celle  dauerte 
fort.  Col.  114  und  115  bringen  ein  zweites,  umfangreicheres 
Verzeichnis  der  Mönche  dieses  Klosters,  welches  Lebende  und 
Verstorbene  in  gesonderten  Reihen  anführt,  und  über  60  Namen 
enthält.     Es  muss  jünger  sein  als  das  erste,   weil  Abt  Amald 

1)  Mabillon,  Annal.  Bened.  II,  281.  Gallia  Christ.  12,  489.  2)  Gallia 
Clirist.  12,  592.  Cartnlarien  und  Todtenbücher  von  Troyes  in  der  Col- 
lection  des  principaux  cartalaires  du  dioc^se  de  Troyes,  Paris  1875 — 82 
und  in  der  Collection  des  documents  in^dits  relatifs  k  la  ville  de  Troyes, 
1878 — 82,  aus  welchen  sich  die  Abtsreihe  vielleicht  ergänzen  Hesse,  sind 
mir  nicht  zugänglich.    (Ueber  diese  Frage  ist  nichts  darin  zu  finden.    W.) 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  von  St.  Peter  in  Salzbarg.     97 

unter  den  Todten  erscheint,  kann  aber  doch  nicht  viel  später 
geschrieben  sein,  da  es  von  derselben  Hand  wie  Col.  116  her- 
rührt und  in  der  Beihe  der  Verstorbenen  kein  Nachfolger 
Amalds  vorkommt. 

Dieselbe  Scheidung  Lebender  und  Verstorbener  findet 
auch  im  Katalog  von  Mosburg  (Coli.  110—113)  statt,  welcher 
jünger  ist  als  das  Verzeichnis  von  Montier -la- Celle,  da  Col. 
113  der  Col.  114  ausweicht,  während  die  untereinander  stehen- 
den Namen  der  letzteren  die  Verticallinie  streng  einhalten. 
Aber  auch  diese  Spalten  gehören  noch  der  Zeit  Arnos  an, 
dessen  Zeitgenosse,  Abt  Raginbert>,  die  Reihe  der  Mosburger 
eröfinet  (Col.  HO,  1).  Hier  sind  mehr  als  80  Lebende  und 
50  Todte  eingetragen,  das  meiste  in  einem  Zuge,  nur  dass  die 
Abtheilun^  der  Verstorbenen  einige  Zusätze  erhalten  hat. 

Schwieriger  ist  die  Zeitbestimmung  der  Namen  aus  Chiem- 
see,  die  Col.  59,  22  und  Col.  60  unter  der  üeberschrift:  'Hie 
nomina  fratrum  et  monachorum  de  monasterio  Auu^'  erscheinen. 
Dass  die  unmittelbar  vorangehenden  Einträge  etwa  aus  der 
Mitte  des  9.  Jahrh.  stammen  dürften',  ist  an  sich  nicht  von 
Belang,  denn  dieselben  können  sehr  wohl  eingeschoben  sein. 
Ein  Abt,  dessen  Zeit  sich  leichter  feststellen  liesse,  wird  nicht 
genannt.  Mit  den  Katalogen  aus  Chiemsee,  die  das  Verbrü- 
derungsbuch  von  Reichenau  aufbewahrt  hat',  zeigt  der  unsere 
nicht  die  mindeste  Verwandtschaft.  Aber  eben  darin  liegt  ein 
Grund,  den  letzteren  in  eine  spätere  Zeit  zu  setzen;  denn 
wenn  er  noch  aus  dem  8.  oder  der  ersten  Hälfte  des  9.  Jahrh. 
stammte,  so  müsste  er  eine  Anzahl  Namen  mit  den  Reichenauer 
Verzeichnissen  gemein  haben,  von  denen  ein  Theil  aus  der 
Zeit  des  Abtes  Liutfrid,  also  schon  aus  dem  Anfang  des 
9.  Jahrh.  herrührt*,  ein  anderer  um  830  geschrieben  wurde*. 
Unter  solchen  Umständen  gewinnt  jene  Uebereinstimmung  an 
Bedeutung,  die  wir  zwischen  einigen  Namen  Chiemseer  Manche 
und  den  m  der  zweiten  Hälfte  des  9.  Jahrh.  entstandenen  Ein- 
trägen der  Col.  56,  5—12  gefunden  haben«:  in  Erwägung  aller 
dieser  Momente  weisen  wir  unseren  Katalog  der  Zeit  nach 
850  zu. 

So  hat  sich  denn  das  Diptychon  allmählich  zu  einem 
wahren  Verbrüderungsbuch  umgestaltet.  Während  in  der  ersten 
Anlage  nur  der  Bischof  oder  Abt  namentlich  erscheint  und 
die  Congregation  neben  ihm  in  ihrer  Gesammtheit  in  das  Gebet 
eingeschlossen  wird  %  treten  später  auch  einige  höher  gestellte 

1)  Vgl.  Karajans  Erkläning.  2)  Vgl.  8.  90.  8)  Ed.  Piper  191, 
Coli.  124—127.  4)  Vgl.  Meichelbeck,  Bist  Fris.  I,  2,  91.  6)  Vgl. 
Pipers  Einleitung  148  über  die  Coli.  124,  126  und  126,  127.  6)  Vgl. 
S.  89.  7)  Todtenroteln  mit  den  Namen  und  den  Todestagen  einzelner 
Mönche  wurden  schon  früher  versendet  (vgl.  den  Brief  Adalperts  an 
Virgil,  Mon.  Boica  14,  351),  aber  von  einer  Eiiitragung  in  das  Verbrüde- 
mngsbuch  findet  sich  keine  Spur. 

Keves  ArehiT  etc.    XIL  7 

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98  S.  Herzberg -Fränkel. 

Mönche,  meist  Priester,  namentlich  hervor,  bis  endlich  die  ge- 
sammte  Genossenschaft  mit  allen  Mitgliedern  Aufnahme  findet  ^ 

Es  bleiben  noch  einige  Einträge  zu  besprechen,  welche 
ohne  jede  Rücksicht  auf  eine  Ueberschrift,  ohne  irgend  eine 
örtliche  Beziehung,  auf  der  ersten  und  letzten  Seite  unter- 
gebracht worden  sind.  Auf  die  erste  Seite,  mitten  unter  die 
Apostel  und  das  einleitende  Gebet,  haben  sich  ebenso  wie  in 
andere  Spalten  Namen  verirrt,  die  nicht  hieher  gehören.  Es 
sind  meist  Notizen  aus  später  Zeit:  Col.  9,  5 — 14,  zu  der  auch 
die  zweiten  Worte  von  Col.  8,  15.  16  zu  zählen  sind,  ist  mit 
den  oft  erwähnten  Reihen  verwandt,  die  wir  der  zweiten  Hälfte 
des  9.  Jahrh.  zugewiesen  haben  (Col.  24,  19.  20;  Col.  107, 
14 — 16)  und  aus  derselben  Zeit  stammen  die  Zusätze  Col.  8, 
28.  29. 

Von  grösserer  Bedeutung  ist  der  Masseneintrag  von  fast 
250  Namen,  welcher  sich  unter  der  Ueberschrift  *Nomina  virorum 
monachorum  atque  presbyterorum'  über  die  freien  Stellen  der 
letzten  Seite  verbreitet*.  Dass  sich  in  solcher  Menge  viele 
Einträge  verschiedener  Spalten  wiederfinden,  ist  selbstverständ- 
lich; in  engen  Beziehungen  aber  steht  diese  Aufzeichnung  zum 
Katalog  von  Mosburg,  mit  dem  sie  eine  nicht  geringe  Zahl 
zum  Theil  seltener  Namen  gemein  hat*.  Daraus  ergiebt  sich, 
dass  dieselbe  etwa  gleichzeitig  mit  den  Mosburger  Mönchs- 
reihen, also  noch  zur  Zeit  Arnos  entstanden  ist. 


Fassen  wir  nun  die  Ergebnisse  zusammen,  zu  denen  wir 
bei  der  Untersuchung  der  Zusätze  gelangt  sind. 

Man  hat  nach  dem  Abschluss  der  ersten  Anlage  das  alte 
Schema  nicht  mehr  strenge  durchgeführt.  Von  einem  einheit- 
lichen Plane  ist  nicht  die  Rede,  die  Aufzeichnungen  tragen 
das  Gepräge  der  Willkür  und  Zufälligkeit.  Manches  spricht 
dafür,  dass  man  neben  dem  Verbrüderungsbuch  noch  andere, 
ähnliche  Verzeichnisse  geführt  habe:  die  Spalte  der  verstorbe- 
nen Bischöfe  und  Aebte   begann  man  erst  nach  einer  Pause 


1)  WeDn  das  Verzeichnis  von  St.  AmaDd,  das  vielleicht  älter  ist  als 
<die  Namen  aus  Troyes,  welche  die  Uebergangsstufe  darstellen,  bereits 
«inen  vollständigen  Katalog  bildet,  so  ist  dabei  das  persönliche  Verhält- 
nis Arnos  zu  jenem  Kloster  zu  beachten.  2)  Dazn  gehören  —  die  in 
kleineren  Gruppen  verstreuten  übergehe  ich  —  Col.  110,  39 — 46,  mit 
Ausnahme  der  von  Karajan  mit  X  bezeichneten  Namen ;  Col.  1 13,  30 — 46 ; 
Col.  115,  30 — 40  die  zweiten  und  kleingedruckten  Namen,  ferner  Z.  41 
— 45j  Col.  116,  31-30;  Col.  117,  2—20.  3)  Z.  B.  Unicprant  110,  7 
und  117,  13;  Uueidheri  110,  14  und  116,  32;  Irinc  110,  21  und  117,  13; 
Irminfrid  110,22  und  117,11;  Sigideo  110,23  und  117,12;  Fvaauilo 
111,  10  und  117,  17;  Uuluicho  111,  27  und  116,  34;  Meizolt  111,  31  und 
112,24;  113,32;  Sandrid  113,  8  und  110,42  (Sandfrit)  und  mehrere 
andere. 


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Ueber  d.  älteste  Yerbrüderangsbaeh  von  St.  Peter  in  Salzburg.     99 

von  zwanzig  Jahren  mit  einigen  Notizen  zu  füllen  ^  während 
manche  Namen  übergangen  sind,  die  wir  an  dieser  Stelle 
suchen  dürfen;  andere  fär  die  kirchlichen  oder  weltlichen 
Grossen  bestimmte  Colamnen  worden  gar  nicht  oder  in  sehr 
geringem  Masse  fortgesetzt,  und,  was  yielleicht  am  meisten 
anfi&Ut:  in  den  Katalogen  der  verbrüderten  Stifter  fehlt  nicht 
selten  gerade  der  regierende  Abt,  wie  in  denen  von  St.  Amand, 
St.  Lupus  in  TrojeHy  St.  Peter  in  Bere,  im  zweiten  Register 
von  St.  Peter  in  Troyes  und  in  dem  veneichnis  von  Cniem- 
see.  Das  Gleiche  ist  nei  jenem<^  dem  Verbrüderungsbuche  bei- 

feliefteten  Pergamentstreifen  mit  den  Namen  der  Angehörigen 
es  Klosters  Schwarzach  der  Fall^  dessen  Inhalt  Karajan  p.  VI 
abdruckt.  Da  man  doch  nicht  eben  die  Kirchenfursten  und 
Klostervorstände  übergangen  haben  kann,  so  müssen  sie  an 
anderen  Orten  vermerkt  gewesen  sein.  Aber  auch  die  Zusätze 
zu  den  Abtheilungen  der  Mönche,  Nonnen,  Priester,  Laien  sind 
von  ganz  ungleicher  Fülle  und  von  verschiedenem  Werth. 
Bald  von  Fall  zu  Fall,  bald  in  grösseren  Reihen  eingetragen, 

Sehen  sie  keineswegs  ein  genaues  Bild  von  dem  Ab-  und^u- 
U88  der  Mitglieder  der  Sidzburger  Kirche.  Es  werden  nicht 
nur  Neueingetretene  oder  Verstorbene,  sondern  häufig  auch 
der  jeweilige  Personalstand  des  St.  Petersstiftes,  des  Dom- 
capitels  oder  fremder  Klöster  verzeichnet,  so  dass  sich  Reihen 
von  Namen  an  verschiedenen  Stellen  wiederholen.  Wir  konnten 
öfter  bemerken,  dass  man  nicht  Blatt  für  Blatt,  Spalte  für 
Spalte  füllte,  sondern  bald  hier,  bald  dort  Notizen  machte,  so 
dass,  selbst  innerh€db  einer  und  derselben  Rubrik,  Reihenfolge 
und  Zeitfolge  nicht  immer  zusammenfallen;  wie  z.  B.  Coli.  5& 
und  58  weit  jünger  sind  als  der  erste  Theil  der  Col.  59,  oder 
die  letzte  Seite,  die  von  rechts  nach  links  beschrieben  wurde, 
mit  dem  spätesten  Verzeichnis,  dem  von  Mosburg.  beginnt  und 
mit  dem  ältesten,  dem  von  Troyes.  endigt.  Aber  selbst  in 
jenen  Fällen,  in  welchen  sich  feststellen  lässt,  dass  ein  Eintrag 
jüngeren  Ursprungs  ist  als  die  ihm  vorhergehenden,  ist  die 
chronologische  Ordnung  der  Namen  nicht  gesichert;  denn 
grössere  Reihen  enthalten  oft  Nachträge  aus  früherer  Zeit,  die, 
wie  etwa  Col.  52, 11  ff.)  älter  sind  als  die  vor  ihnen  stehenden 
Namen.  Auch  innerhalb  der  in  einem  Zuge  geschriebenen 
Aufzeichnungen  lässt  sich  eine  zeitliche  Folge  nicht  erweisen, 
zuweilen  ist  in  denselben  die  kirchliche  Rangordnung  mass- 
gebend (vgl.  Col.  23,  16  ff.;  38,  15  ff^. 

Daher  ist  die  Bestimmung  der  Zeit,  aus  welcher  die  Zu- 
sätze stammen,  mit  den  grössten  Schwierigkeiten  verbunden. 
Genauere  Angaben  sind  fast  niemals  möglich,  die  Zeitgenossen- 
schaft, also  ein  Menschenalter,  oder  ein  halbes  Jahrhundert 
sind  aie  weiten  und  unsicheren  Grenzen,,  in  die  wir  unsere 
Behauptungen  einschliessen   müssen.    Freilich  dürfte   dies  in 

7* 

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100  S.  HerEberg-Frankel. 

den  meisten  Fällen  genügen,  da  ein  grosser  Theil  der  Namen 
mehr  von  sprachlicher  als  von  gescmchtlicher  Bedeutung  ist. 
Die  Fortsetzungen  stammen  hauptsächlich  aus  dem  Ende  des 

8.  Jahrh.  und  der  Regierung  Arnos ;  seit  dem  3.  Jahrzehnt  des 

9.  Jahrh.  scheint  die  Thätigkeit  bedeutend  nachgelassen  zu 
haben  und  erst  nach  850  wieder  lebhafter  geworden  zu  sein. 
Doch  erlosch  der  Eifer  bald ;  vielleicht  schon  vor  dem  grossen 
Ungarnsturm  des  Jahres  907,  der  dem  letzten  Erzbischof,  den 
unsere  Quelle  nennt,  Deotmar,  das  Leben  kostete  ^  hören  die 
Aufzeichnungen  fast  völlig  auf.  Versprengte  Notizen,  sogar 
einzelne  Reihen,  finden  sicn  auch  aus  dem  10.  und  11.  Jahrb., 
aber  sie  sind  wie  durch  Zufall  in  das  Verbrüderungsbuch  ge- 
rathen  und  im  Ganzen  von  so  geringem  Belang,  dass  sie  keine 
Beachtung  verdienen  i. 

Wo  Keine  klar  durchdachte  Absicht  waltet,  dürfen  wir 
auch  keine  Vollständigkeit  und  Genauigkeit  erwarten.  Dass 
diese  Eigenschaften  selbst  jenen  Rubriken  fehlen,  die  man  am 
eifrigsten  fortsetzte,  ist  aus  unserer  Darstellung  ihres  Inhalts 
ersichtlich.  Nur  der  geringste  Theil  der  Personen,  die  unter 
den  Lebenden  des  Grundstocks  oder  der  Zusätze  vorkommen, 
wird  unter  den  Verstorbenen  wieder  genannt;  für  die  regel- 
mässige Eintragung  der  neuen  Mönche  fehlte  es  von  vornher- 
ein an  Raum.  Ein  wenig  besser  scheint  es  mit  der  Rubrik 
der  Wohlthäter  bestellt  zu  sein,  die  wenigstens  für  Arnos  Zeit 
eine  Fülle  von  Aufzeichnungen  bietet.  Die  salzburgischen 
Schenkun^listen  weisen  viele  Namen  auf,  die  unter  den  Zu- 
sätzen fehlen,  und  umgekehrt;  aber  da  die  ersteren  Arnos 
Namen  nur  in  den  seltensten  Fällen  mit  den  Erwerbungen 
ausdrücklich  in  Verbindung  bringen,  sind  sie  als  Hilfsmittel 
der  Kritik  wenig  brauchbar.  Wenn  man  deshalb  die  Unge- 
nauigkeit  der  Fortsetzungen  nicht  erweisen  kann,  so  fehlt  doch 
auch  Jede  Gewähr  ihrer  Vollständigkeit. 

Die  Ergebnisse  dieser  Untersuchung  zwingen  uns,  über 
den  Werth  der  Zusätze  ein  ungünstiges  Urtheil  zu  fallen^  An 
historischer  Bedeutung  reichen  sie  nicht  von  ferne  an  die  erste 
Anlage  heran;  nicht  nur  weil  sie  in  eine  Zeit  fallen,  in  welcher 
eine  Aufzeichnung  dieser  Art  neben  der  zunehmenden  Fülle 
anderer  Quellen  wenig  zur  Geltung  kommt,  sondern  auch  weil 
gerade  die  wichtigsten  Abtheilungen  die  geringste  Ausbeute 
gewähren.  Einige  Nachrichten  zur  Hausgeschichte  von  St.  Peter 

1)  Es  sind  dies:  Coli.  9,14—19;  28,1—6;  30,5—12;  37,38; 
43,  1  (die  letzten  3  Namen);  43,  2  (die  letzten  2  Namen);  43,  11.  12 
(was  Karajan  mit  a  beaeichnet);  46,1—6  (Aebte  sec.  11);  58,39  bis 
Ende;  60,29.30;  61,24.26;  62,  6~-9;  63,19;  68,27-82;  70,34; 
72,  20.  21 ;  95,  37-  39 ;  98,  46. 46;  100, 10—13.  108, 4  (den  ersten  Namen 
ausgenommen);  108,  6.  13.  14.  16;  nnd  noch  mehrere  einaeln  stehende 
Noticen. 


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Ueber  d.  älteste  Yerbrüderangsbuch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     101 

und  der  verbrüderten  Erlöster  lassen  sieh  durch  sorg&ltige 
Sichtung  des  Stoflfes  gewinnen;  im  Uebri^en  wird  das  Üer 
aufgespeicherte  Material  mehr  dem  Sprachforscher  als  dem 
Historiker  von  Nutzen  sein. 

Schlussflbersicht. 

Es  ist  nicht  ohne  Interesse,  indem  man  Grundstock  und 
Zusätze  des  Verbrüderungsbuches  mit  einander  vergleicht,  zu 
beobachten,  wie  die  grossen  politischen  Wandlungen  sich  in 
dieser,  scheinbar  eanz  abseits  vom  Getriebe  der  Welt  fliessen- 
den Quelle  spiegeln.  Die  erste  Anlage  ist  im  Wendepunkt 
zweier  Epochen  entstanden,  kurz  vor  dem  Ausgange  der 
A^olfingischen  Zeit,  recht  als  ein  Ausdruck  der  Selbständig- 
keit, deren  sich  der  bairische  Stamm  vor  dem  Untergang  seiner 
Herrlichkeit  erfreute.  Die  bairische  Kirche  war  damals  m  einer 
reichen  und  tiefgreifenden  Wirksamkeit  aufgeblüht,  und  wie 
sich  in  späteren  Zeiten  an  jede  Erhöhung  des  religiösen  Lebens 
eine  Vermehrung  der  necrologischen  Aufzeichnungen  knüpft, 
so  ist  das  Vir^ilische  Diptychon  ein  Erzeugm's  des  durch 
Otilo  und  Tassilo  beförderten  Aufschwungs  der  Kirche,  Der 
Verfasser  greift  mit  unverkennbarer  Absicht  auf  die  älteste 
Geschichte  Salzburgs  zurück  und  führt  dieselbe  bis  zu  seiner 
Zeit,  aber  sein  Blick  reicht  nicht  über  die  Grenzen  des  bairi- 
schen  Landes.  Virgil  hat  sein  Leben  im  Dienste  seines  Her- 
zogs und  im  Kampfe  ^egen  die  römisch -fränkische  Kirche 
verbracht;  dem  entspricht  es,  dass  in  dem  Werke,  dessen  Ur- 
heber er  war,  die  bairische  Kirche  als  ein  Ganzes  in  fast 
völliger  Absonderung  erscheint  Von  den  Bisthümern  und 
Abteien  draussen  im  fränkischen  Reiche  ist  nicht  die  Rede, 
der  Mann,  welcher  Deutschland  dem  römischen  Stuhle  unter- 
warf, Bonifaz,  wird  nicht  einmal  genannt.  Wären  nicht  die 
Namen  der  Pipiniden,  die  man  zur  Zeit  der  Anlage  nicht  mehr 
übergehen  konnte,  und  die  einiger  frommen  Männer  ausserhalb 
Baiems,  keine  Spur  verriethe  irgend  eine  Beziehung  zu  den 
Ländern,  die  nicht  zum  Herrschaftsbereich  der  Agilolfinger 
gehörten. 

Vier  Jahre  nach  der  Anlajze  des  Verbrüderungsbuches  ge- 
schah es,  dass  sich  Tassilos  Schicksal  erfüllte  und  Baiern  in 
dem  Bannkreis  der  fränkischen  Weltmacht  unterging.  Da, 
wie  mit  einem  Schlage,  ändert  sich  von  Grund  aus  der  Cha- 
rakter der  Aufzeichnungen.  Es  ist  als  wäre  Baiern  von  der 
Landkarte  verschwunden  und  nur  Salzburg  übrig  geblieben. 
Die  Bischöfe,  die  Aebte,  die  verbrüderten  Klöster,  die  nun 
eingetragen  werden,  sind  est-  und  westfränkisch,  an^lsächsisch, 
italienisch,  am  wenigsten  bairisch.  Und  in  noch  höherem  Masse 
als  einst  Virgil   bestimmt  jetzt  Arno    den  Inhalt   der   Fort- 


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102 


S.  Herzberg  -  Fränkel. 


Setzungen:  seine  Freundschaften^  seine  persönlichen  Beziehun- 
gen, sein  Verhältnis  zu  Alcuins  litteransohem  Kreise  machen 
sich  bemerklich  und  beherrschen  die  Auswahl  der  in  das  Ver- 
brüderungsbuch aufgenommenen  Personen.  Sein  Tod  hat  den 
Eifer  der  schreibenden  Mönche  gelähmt,  der  später  nur  für 
kurze  Zeit  erwachte;  aber  ausschliesslich  bairisch  sind  die 
Aufzeichnungen  nie  wieder  geworden,  den  Untergang  der 
königlichen  Gewalt,  die  das  ostfränkische  Reich  zusammenhielt, 
haben  sie  nicht  überdauert. 


Anhang. 

Zur  Ghronologie  einiger  bairisclier  Bisclidfe  und  Aebte. 

Durch  die  Vergleichung  des  Verbrüderungsbuches  mit  den 
Acten  der  Synode  von  Dingolfing  und  der  Gründungsurkunde 
für  Eremsmünster  lässt  sich  die  Zeitfok^e  der  bairischen  Bi- 
schöfe und  Aebte  in  einigen  Punkten  sicherstellen.  Die  erste 
dieser  Quellen  ist,  wie  ich  dargethan  habe,   streng  chronolo- 

fisch  aufgebaut,  eine  Regel,  die  leider  gerade  in  der  Reihe 
er  Aebte  eine  Ausnahme  erleidet.  In  aer  zweiten  sind  die 
Namen  ebenfaUs  chronologisch  geordnet,  nicht  nach  dem 
Weiherang,  sondern  nach  der  Zeit  des  Regierungsantrittes.  So 
steht  Virgil,  der  745  die  Leitung  der  Kirche  von  Salzburg 
übernahm,  aber  erst  767  die  Bischofsweihe  empfing,  in  den 
Synodalacten  vor  Sindbert  und  Aribo,  obgleich  der  erstere  756 
ordiniert  wurde  (Annales  S.  Emmerammi  SS.  1, 93),  der  letztere 
765  schon  Bischof  war.  Die  Gründungsurkunde  für  Krems- 
münster von  777  (Urkundenb.  v.  Kremsm.  1)  zeigt  dasselbe 
Princip.  Ich  setze  der  leichteren  üebersicht  wegen  die  drei 
Reihen  nebeneinander. 


Synodalacten. 
Bischöfe : 

Hanno 

Alim 

Virgilius 

Wisurih 

Sindperht 

Heres  (Aribo) 

Aebte : 
Oportunus 
Wolfperht 
Adalperht 
Atto 
Utto 
Lantfrid 


Urk.  f.  Kremsm. 

Bischöfe : 
Virgilius 
Sinpreht 
Walter  (Waltrih) 

Aebte : 
Oportunus 
Wolfperht 
Atto 

Gaozrich 
Hrodhart 


Verbrüderungsbuch . 

Bischöfe  (todte): 
Sigirih 
Manne 
Killach 
üuisurih 
Arpio  (vgl.  ob.  S.  68) 

lebende : 
Alini 
Sindperht 
üdalhart 
Uualdrih 
Atto 

Aebte  (todte): 
Eparsuindus 


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lieber  d.  älteste  VerbrüderuDgsbttch  von  St.  Peter  in  Salzburg.     103 


Alpuni 

Roadhart 

Ernüst 

Reginperht 

Wolchanhart 

Perahtcoz 

Sigideo 


Ernust 
Scaftuni 
Taato 
Oportunus 


lebende : 

üuolfperht 

Hunricfa 

Utto 

AlbuinuB 

Adalperht 

Hrincrim 

Cundhari 

Raginperfat 

Uuolcoanhart 

Caozhrih 

Perhtcaoz 

Fater 

Anno 

Manno^  welcher  die  Reihe  der  Dingolfinger  Väter  eröfinet^ 
muss  jedenfalls  vor  Virgil,  also  vor  745,  zur  Regierung  ge- 
kommen sein;  jene  Nachricht^  die  seine  Erhebung  mit  der 
Wirksamkeit  des  Bonifatius  in  Baiern  in  Verbindung  bringt 
(vgl.  Rettberg  IT,  159),  gewinnt  dadurch  an  Wahrscheinlichkeit. 
Aus  seiner  Anführung  unter  den  Todten  vor  Wisurich  von. 
Passau  schliesse  ich  mit  Rettberg,  dass  Manne  vor  774  ge- 
storben sein  muss.  Wisurich  gelangte  nach  den  SynodalacteD 
vor  Sindbert  von  Regensburg,  also  vor  756,  auf  den  Stuhl  von 
Passau,  so  dass  für  seinen  Vorgänger  Anthelm  sehr  wenig 
Raum  übrig  bleibt,  weil  Sidonius,  der  unmittelbar  vor  Anthelm 
regierte,  noch  754  am  Leben  war  (Rettberg  II,  248). 

üeber  Aribo  von  Freising  bieten  unsere  Quellen  nichts 
neues;  doch  mö^en  an  dieser  Stelle  einige  Bemerkungen  über 
das  streitige  Todesjahr  dieses  Bischofs  folgen,  welches  für  die 
Bestimmung  der  Entstehungszeit  des  Verbrüderungsbuches  von 
Wichtigkeit  ist.  urkundlich  kommt  Aribo  zuletzt  im  December 
782  vor.  (Meichelb.  I,  2  Nr.  71:  vgl  Gf.  Hundt,  Ueber  die 
bair.  Urk.  Abhandl.  der  bair.  Akad.  12,  210  Nr.  III).  Wenn 
Riezler  seine  Annahme  (Bair.  Gesch.  I,  148),  Aribo  sei  784 
gestorben,  auf  das  Freisinger  Todtenbuch  (ed.  Dümmler, 
Forschungen  15,  163)  stützt,  so  ist  dies  nicht  beweiskräftig, 
weil  die  Jahreszahl,  welche  der  Herausgeber  beigesetzt  hat, 
nur  von  den  Annales  S.  Emmerammi  SS.  L  92  angegeben  wird» 
Auf  diesejedoch,  welche  auch  den  Tod  aer  783  verstorbenen 
Königin  mldegard  zum  Jahre  784  melden,  ist  kein  Verlas». 
Für  das  Jahr  783  spricht,  was  Abel  (Jahrb.  Karls  d.  Gr.  I, 


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104  S.  Herzberg. Fränkel. 

375)  anführt.  Auch  ist  zu  bedenken^  dass  Atto,  Aribos  Nach- 
folger^ der  nach  der  Urkunde  bei  Meichelbeck  I^  3ö  einige 
Zeit  ohne  Bisehofstitel  der  Kirche  von  Freising  vorstand^  im 
Grundstock  des  Verbrüderungsbuches,  der  im  Juli  784  bereits 
vollendet  war,  schon  Bischof  genannt  wird.  Wäre  Aribo  am 
4.  Mai  784  gestorben,  so  blieben  für  die  Zeit  von  seinem  Tode 
bis  zur  Annahme  der  bischöflichen  Würde  durch  Atto  nur  wenige 
Monate  übrig.  (Ueberdies  müsste  man  voraussetzen,  dass  die 
erwähnte  Urkunde  Meichelbeck  I,  35,  Hundt  1.  c.  Nr.  112  mit 
35  a.  regni  Tassilonis  falsch  datiert  sei,  was  ja  wol  möglich 
ist).   Die  besseren  Gründe  stehen  also  auf  Seite  des  Jahres  783. 

Alim  von  Sehen  findet  sich  sonst  erst  um  769  (Rettberg 
II,  282) ;  aus  dem  Verzeichnis  der  lebenden  Bischöfe  folgt,  dass 
er  vor  Sindbert,  also  vor  756,  aus  den  Synodalacten,  dass  er 
schon  vor  Virgil,  also  früher  als  745,  Bischof  wurde. 

Udalhart  ^Col.  35,  23)  ist  nicht  ein  Landbischof,  welche 
Vermuthung  Meichelbecks  schon  Earajan  wegen  des  beige- 
setzten ^et  congreg.  ipsius'  bedenklich  gefunden  hat,  sondern 
Mannos  Nachfolger  auf  dem  Stuhle  von  Neuburg.  Dafür 
spricht  ausser  seiner  Stellung  unter  lauter  bairischen  Bischöfen 
eine  alte  Nachricht,  die  sich  in  der  aus  Benediktbeuem  stam- 
menden Handschrift  von  Willibalds  Vita  S.  Bonifatii  befindet 
(JaflK,  Monumeota  Moguntina  457):  ^Quartum  in  Nova  Civi- 
tate  nomine  Mannonem  cui  Uodalhart  episcopus  successit\  Die 
Stelle  erschien  verdächtig,  da  sie  auf  Hasur  geschrieben  ist; 
der  Zusammenhalt  mit  dem  Verbrüderungsbuch  aber  zeigt  ihre 
Bichtigkeit.  Udalhart  kam  vor  Waldrich,  also  vor  774,  zur 
Regierung;  obere  Grenze  ist  die  Zeit  der  Dingolfinger  Synode. 

üeber  Waldrichs  Regierungsantritt  vgl.  Kettberg  II,  249. 

Atto  von  Freising  wird  als  Bischof  zuerst  im  Verbrüde- 
rungsbuche genannt. 

Grössere  Schwierigkeiten  bieten  die  Reihen  der  Aebte. 
Aventin  (Annales  III,  cap.  10;  Aug.  von  Riezler  1, 407),  Meichel- 
beck THist.  Fris.  I,  70),  Resch  (Annales  eccl.  Sabion.  I,  694), 
Merkel  (Leges  III,  461)  und  mehrere  andere  haben  die  Namen 
der  Dingolfinger  Acten  und  damit  auch  des  Verbrüderungs- 
buches zu  erklären  versucht,  aber  weder  ihnen  noch  Earajan 
ist  es  vollständig  gelungen.  Auch  ich  kann  nur  Vermuthungen 
bieten.  Denn  die  Quellen  versagen;  oft  müssen  wir  uns  auf 
die  Sorgfalt  und  Belesenheit  Aventins  verlassen,  da  die  meist 
späten  Abtskataloge  von  problematischem  Werthe  sind. 

Eparsuindus  (CoL  71, 22)  war  Abt  von  Niederaltaich  (SS. 
XVII,  366,  Katalog;  Mon.  Boica  XL  18  zum  Jahre  753,  nimmt 
am  Todtenbund  von  Attigny  762?  Theil,  Oelsner  Jahrb.  Pip- 
pins  363).  Sein  Nachfolger  ist  Wolfperht  Col.  36, 17  (Mon. 
Boica  XI,  18;  SS.  XVII,  366),  welcher  zuerst  auf  der  Dingol- 
finger Synode  erscheint,  jedoch  schon  vor  765  zur  Regierung 


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lieber  d.  älteate  Verbrüderungsbuch  von  St  Peter  in  Salzbarg.    105 

gelangt  sein  dürfte  ^  denn  er  wird  in  den  Synodalacten  vor 
Atto  genannt;  der  765  Abt  von  Schamitz  wurde.  Emust 
Col.  71,  23  als  Abt  von  Oberaltaich  zu  bezeichnen,  wie  es  bis- 
her geschehen  ist,  halte  ich  für  zu  gewagt,  da  der  Bestand 
dieses  Klosters  im  8.  Jahrh.  nicht  zu  erweisen  ist.  Der  Abts- 
katalog Mon.  Boica  12, 10  ist  schon  durch  die  regelmässig  bei- 
gesetzten Todestage  verdächtig;  auch  findet  sich  keiner  der 
daselbst  als  Nachrolger  Ernusts  genannten  im  Verzeichnis  der 
Lebenden  des  Verbrüderungsbuches.  Scaftuni  (Col.  71,  24) 
vermag  ich  nicht  nachzuweisen. 

Ebenso  wenig  ist  der  folgende,  Taato,  bekannt.  Vielleicht 
finden  wir  in  ihm  jenen  Dobda  wieder,  welcher  in  der  Weise 
des  Ellosters  Hy  unter  Virgil  die  bischöflichen  Functionen  aus- 
geübt und  später  Chiemsee  erhalten  hatte.  Zu  seinen  drei 
Namensformen  (Dobda  in  der  Conversio  Bagoar.  SS.  XI,  6, 
Dodo  in  der  Urk.  Karls  vom  October  788  luvavia  Anh.  49, 
Tuti.  Meichelbeck  I,  2,  91)  würde  sich  nun  die  vierte  gesellen, 
welcne  die  Vocale  der  einen  mit  den  Consonanten  der  anderen 
combiniert.  Dies  ist  die  einzige  Stelle  des  Verbrüderungs- 
buches, die  sich  auf  Dobda  deuten  lässt,  und  dass  man  den 
Gehilfen  Virgils  ganz  übergangen  habe,  ist  möglich,  aber  nicht 
wahrscheinlich. 

Dazu  würde  die  Anfiihrung  des  Perhtcaoz  Col.  36,  27 
passen,  welchen  Aventin  (1.  c.  407)  als  Abt  von  Chiemsee 
kannte,  so  dass  wir  in  Taato  seinen  Vorgänger  zu  sehen  hätten. 
Man  hat  zwar  Perhtcaoz  als  den  Abt  von  Schliersee  erklärt, 
dessen  Wahl  die  Urkunde  von  etwa  779  bei  Meichelbeck  I,  1, 
79  erzählt,  allein  wenn  hier  auch  die  Einsetzung  des  Peifitcaoz 
zum  Abte  als  etwas  Vergangenes  dargestellt  wird,  so  können 
seither  doch  nicht  mehrere  Jahre  verflossen  sein,  denn  der 
Zweck  der  Urkunde  ist,  gelegentlich  einer  Abtswahl  die  Ab- 
hängigkeit Schliersees  von  Freising  zum  Ausdruck  zu  bringen. 
Ist  aber  Perhtcaoz  erst  um  779  zur  Regierung  gelang,  so  ^ 
kann  er  nicht  mit  dem  gleichnamigen  Abte  der  Dingoifinger 
Svnode,  dessen  das  Verbrüderungsbuch  gedenkt,  identisch  sein. 
Weitere  Berechnungen  lassen  sich  an  unsere  immerhin  un- 
sichere Vermuthung  nicht  knüpfen. 

Oportunus,  der  erste  Abt  von  Mondsee,  soll  nach  den 
Annalen  von  S.  Emmeram  (SS.  I,  92)  785  gestorben  sein. 
Da  jedoch  dieselbe  Quelle  auch  den  Tod  des  784  verschie-^ 
denen  Vii^l  zum  Jahre  785  meldet,  so  darf  man  sich  auf 
diese  Nachricht  nicht  berufen.  Urkundlich  erscheint  Oportu- 
nus zuletzt  in  einer  Mondseer  Tradition  vom  36.  Regierungs- 
jahr Tassilos,  also  783  (Urkbuch  d.  Land.  o.  Enns  I,  26);  doch 
möchte  ich  auf  die  unzuverlässig  und  widerspruchsvoll  datierten 
Urkunden  von  Mondsee  kein  aSzu  grosses  Gewicht  legen.  Von 
grösserer  Bedeutung  ist  es,  dass  eine  Freisinger  Tradition  der 

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106  S.  Herzberg. Fränkel. 

Sammlung  Eozrohs,  mit  deren  Datieran^en  es  im  Allgemeinen 
besser  bestellt  ist^  des  Oportunus  Nachfolger  Hunrich  schon 
zum  37.  Regierungsjahre  Tassilos  (784,  mit  der  richtigen  In- 
diction  7,  erwähnt  Meichelb.  I^  2.  Nr.  97,  p.  89).  Oportunus 
muss  also  783  oder  784  gestorben  sein. 

Utto  (CoL  36^  19)  gilt  seit  Aventin  als  Abt  von  Ilmmünster^ 
und,  wie  es  scheint^  mit  Recht.  Karajan  hält  ihn  für  den 
ersten  Abt  von  Metten,  was  aber  unmöglich  ist,  da  die  Grün- 
dung dieses  Klosters  erst  der  karolingischen  Zeit  angehört^ 
während  dieser  Utto  schon  auf  der«  Synode  von  Dingolfing 
erscheint.  Seine  Stellung  nach  Atto,  der  765  Abt  geworden 
war,  beweist,  dass  Utto  nach  765  sein  Amt  antrat. 

Adalperht  ist  vielleicht  derselbe,  der  in  den  Synodalacten 
an  dritter  Stelle  erscheint.  Man  hat  ihn  für  den  agilolfingischen 
Qründer  Te^ernsees  gehalten,  der  auch  als  erster  Abt  die 
e^eistliche  Leitung  des  Stiftes  übernommen  hatte  (Mon.  Boica 
Vi,  154;  Rettber^  II,  263).  AOein  diese  Annahme  ist  mit  der 
Stellung  Adalperhts  in  den  Synodalacten,  wo   er  nach  Wolf- 

?erht  erscheint,  unvereinbar;  denn  der  letztere  kam  nicht  vor 
62  zur  Regierung,  während  Tegernsee  in  den  Tagen  Pippins 
und  mit  dessen  Erlaubnis  (also  wol  während  der  vormund- 
schaftlichen Regierung  des  Königs  über  Baiern),  sowie  zur 
Zeit  des  Papstes  Zacharias  (also  vor  752)  gegründet  wurde. 
Oder  aber  man  müsste,  um  die  Identität  der  beiden  Adalperht 
zu  retten,  die  Gründung  Teeemsees  in  eine  spätere  Zeit,  etwa 
unmittelbar  vor  den  Abfall  Tassilos  im  Jahre  763  setzen,  und 
die  Erwähnung  des  Papstes  Zacharias  als  eine  Ungenauigkeit 
der  heimischen  Ueberlieferung  betrachten,  wie  ja  auch  in  der 
Oründun^sgeschichte  von  Benedictbeuem  derselbe  Papst  zu 
einem  Jahre  genannt  wird,  in  welchem  er  noch  nicht  gewählt 
war  (Chron.  Benedictobur.  SS.  IX,  212).  Aber  freilich  müsste 
eine  solche  Behauptung  sich  noch  auf  andere  Belege  stützen. 
Ein  ähnliches  Verhältnis  herrscht  zwischen  unseren  Quellen 
und  der  Haustradition  von  Benedictbeuem.  Diesem  Stift  wird 
der  Abt  Hrincrim  (Col.  36,  32)  zugewiesen;  Lantfrid  in  den 
Synodalacten  gilt  als  dessen  Vorgänger.  Beide  Annahmen 
sind  mit  dem,  was  wir  sonst  über  dies  Kloster  wissen,  nicht 
in  Einklang  zu  bringen.  Denn  Lantfrid  erscheint  in  dem  Ver- 
zeichnis von  Dingolfing  nach  Atto  und  Utto;  er  wurde  also 
nach  765  Abt,  während  sein  Namensgenosse  schon  740  Bene- 
dictbeuem gegründet  haben  soll.  Auf  Lantfrid  lassen  die 
Oeschichtsqueflen  des  Stiftes  (Chron.  Benedictobur.  1.  c.)  seine 
beiden  Brüder  Waldram  und  Eliland  mit  unmöglich  langen 
Regiemngszeiten  und  dann  erst  den  Abt  Hrincrim  folgen,  der 
mit  Rücksicht  auf  die  Urkunde  bei  Meichelbeck  Chron.  Bene- 
dictobur. I,  20,  nach  welcher  Elilant  noch  808  Abt  war,  ins 
9.  Jahrb.  geseUt  werden  muss,  also  nicht  mit  dem  Hrincrim 


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Ueber  d.  älteste  Verbrüderungsbuch  yod  St.  Peter  in  Salzburg.     107 

des  Verbrüderungsbuches  identisch  sein  kann.  Entweder  sind 
also  die  Ueberlieferungen  Benedictbeuems  —  denen  übrigens 
jede  urkundliche  Stütze  fehlt  ~  im  Ganzen  ebenso  unhaltbar, 
wie  sie  in  Einzelheiten  unmöglich  sind,  oder  der  Lantfrid  una 
Hrincrim  unserer  Äbtreihen  sind  nicht  als  Aebte  von  Benedict- 
beaem  anzusehen.  Welchem  anderen  Kloster  sie  angehört 
haben  mögen^  wüsste  ich  nicht  zu  sagen. 

Cundhari  ^It  als  Abt  von  Isen  (vjd.  Graf  Hundt :  Die 
Urkunden  des  Bisth.  Freising  aus  der  Zeit  der  Earolinger^ 
Abhandl.  der  bayr.  Akad.  Hist.  Klasse  XIIII,  69;).  Wenn 
diese  eines  vollen  Beweises  ermangelnde  Annahme  richtig  ist, 
so  hätten  wir  in  ihm  den  Nachfolger  des  Roadhart  der  Synodal- 
aeten  ^fiinden.  der  um  772  diesem  Kloster  vorstand  (Meichelb. 
Hist.  Fris.  I,  73). 

Ueber  Alpuni- Albuin  (Col.  36.  20)  und  die  Aebte  Col.  36, 
24—29  ist  nichts  neues  zu  bemerken. 


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Zu  S.  Herzberg -FrüDkel:  Ueber  das  äilesti 

Col.  47,  28—27.  CPnOnO     m 

Col    48,  20—23. 

Facs.  I. 


Col.  7,  18.  Col.  8,  28. 


Col.  20, 14— 17. 


Col.  72,  8.  9. 


Facs.  IV. 


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MderoDgsboch  vod  St  Peter  in  Salzbnrs. 


\xzxo  iMf-C^fJ^]^^ 
flottier  eprs^i^- 


Col.  47,  3—8. 

Facs.  n. 


ruiiu 


^l 


p  f 

Col.  74, 6-9. 


^ 

1  ö-^ö 

Col.  70,   1.H— 19. 

Pacs.  V. 


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V. 

Die  Namen 

der 

[       Bonifazischen  Brief e 

im 

Über  vitae  ecclesiae  Dtinelmensis. 


Von 

H.  Hahn. 


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£lu»  dem  Jahre ,  wo  die  'libri  confraternitatum  von 
S.  Gallen,  Reichenau  und  Pfavers'  in  der  sorgfaltigen  Ausrabe 
von  P.  Piper  erschienen  und  das  von  S.  Gallen  von  E.  Arnenz 
herausgegeben  sind>,  stammt  die  genaue  Beschreibung  der 
Hs.  eines  anderen  Verbrüderungsbuches,  das  zwar  nicht  dem 
germanischen  Gebiet  des  Festlandes,  sondern  Northumberland, 
aber  doch  auch  germanischen  Stämmen  und  auch  dem  achten 
und  neunten  Jahrhundert  angehört.  Dieses  Buch  giebt  nicht 
blos  einen  Beitrag  zur  angelsächsischen  Geschichte,  sondern 
wirft  auch  einiges  Licht  auf  die  Beziehungen  zwischen  Bonifaz, 
Lul,  Alkuin  und  ihren  Freunden  in  der  Heimath.  Es  ist  der 
Üiber  vitae  ecclesiae  Dunelmensis',  dessen  Hs.  iii  dem  Ver- 
zeichnis alter  Hss.  des  British  Museum  beschrieben  und  durch 
theilweisen  Abdruck  seines  Inhalts ,  durch  ein  Facsimile  und 
Erläuterungen  dem  Verständnis  des  Lesers  näher  gebracht  ist  >. 
Wegen  der  Unvollständigkeit  dieses  Abdrucks  benutzen  wir 
bei  unserer  Besprechung  die  unter  Aufsicht  von  Stevenson 
bewirkte  Ausgabe  der  Surtees  Society^.  Nicht  zugänglich  war 
mir  die  von  H.  Sweet  und  der  Early  Engl.  Texts- Society. 

Hier  ist  nun  keine  ausführliche  Behandlung  des  Buches 
selbst  beabsichtigt)  die  es  freilich  vom  englischen  Standpunkte 
aus  wohl  verdient  und  zum  Theil  durch  J.  Stevenson  und 
Thompson  erfahren  hat,  sondern  nur  ein  Hinweis  auf  die 
Berührungspunkte  zwischen  dem  Verbrüderungsbuch  und  den 
Briefen  des  Bonifaz  und  Lul. 

Die  Hs.,  als  Cotton  Ms.  Domitian  A.  VH.  flf.  bezeichnet, 
stammt  nach  Thompson  aus  Northumberland  und  zwar  aus 
dem  9.  Jahrhundert,  enthält  Evangelienauszüge  des  12.  Jahr- 
hunderts, Zusätze  des  10.  bis  16.  Jahrhunderts  und  eben  jenen 

1)  Mon.  Germ.  bist.  Antiqnitates.  P.  Piper:  Libri  confraternitatum 
S.  Gall.,  Aug.,  Fabar.  Berlin  1884.  YII,  550.  £.  Arbenz,  Das  S.  Gallische 
Verbrüdernngfsbuch  und  das  S.  Gallische  Bnch  der  Gelübde.  S.  Gallen. 
Huber  (F.  Fehr)    1884.  2)   E.  Maunde  Thompson    Catal.    of  ancient 

Mscr.  in  the  Brit.  Mus.  P.  H.  Lat.  Lond.  1884.    Vgl.  9.  81  ff.  und  Facs. 
N.  25.  8)  Liber  vitae  eccl.  Dunelmensis.    Publications   of  the  Surtees 

Sog.  1841.  Lond.  Nichols. 


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112  H.  Hahn. 

'über  vitae'.  Dieser  ist  angeblich  eine  Liste  der  Wohl- 
thäter  des  b.  Cuthbert  in  Lindisfarne  und  wurde  später 
nach  Durham  übertragen.  Die  Hs.  ist  von  kostbarer  Aus- 
führung, in  den  älteren  Th eilen  in  Gold-  und  Silbertinte,  und 
genoss  ein  solches  Ansehen  in  jener  Kirche,  dass  sie  nach  einer 
Schilderung  vom  Ende  des  16.  Jahrhunderts  auf  dem  Altar 
derselben  aufbewahrt  und  zur  täglichen  Erinnerung  an  ihre 
Wohlthäter  in  Messe  und  Oottesdienst  benutzt  wurde. 

Man  unterscheidet  in  dem  'liber  vitae'  einen  älteren  Theil, 
den  eigentlich  angelsächsischen,  der  nach  Thompsons  Ver- 
muthungi  in  frühster  Form  etwa  840  n.  Chr.,  jedenfalls  zwischen 
der  Zerstörung  von  Lindisfarne  793  und  vor  der  Flucht  der 
Mönche  von  der  Insel  875,  ebenso  auch  nach  Stevensons  über- 
einstimmender Meinung  im  9.  Jahrhundert*  geschrieben  ist  und 
zwar  fast  nur  von  einer  einzigen  gleichmässigen  Hand  von 
'eigenthümlicher  Eleganz'.  Die  Eintragungen  beginnen  auf 
f.  15,  nach  St.  auf  f.  12  der  Hs.»  und  reichen  bis  f.  45  (St.  42). 
Von  hier  ab  schreiben  Hände  des  10.  bis  16.  Jahrhunderts;  aber 
auch  schon  früher  findet  man  Einschiebungen  und  Zusätze  aus 
gleichen  Zeiten.  Sie  sind  von  beiden  Herausgebern  besonders 
hervorgehoben,  ebenso  wie  der  Wechsel  in  Gold-  oder  Silber- 
schrift.   Der  ältere  Theil  allein  enthält  über  3100  Namen. 

Die  späteren  Nachträge  bleiben  natürlich  hier  unberück- 
sichtigt; nir  die  letzte  angelsächsische  und  die  normannische 
Epoche  haben  freilich  auch  sie  bedeutenden  Werth. 

Ueber  die  Veranlassung  zur  Anlage  solcher  Verzeichnisse 
und  ihre  Bedeutung  für  geschichtliche  wie  sprachliche  Zwecke 
ist  von  Karsüan,  Arbenz  u.  a.«  schon  hinreichend  gehandelt 
worden,  so  däss  ich  mich  dessen  überheben  kann,  noch  einmal 
im  allgemeinen  darauf  einzugehen. 

Nur  auf  die  Spuren,  die  sich  in  der  Bonifazischen  Brief- 
sammlung von  der  Sitte  der  Gebetsverbrüderung  finden,  und 
die  von  den  Ursachen  der  Entstehung  dieses  Brauchs,  von 
seiner  allmählichen  Ausbreitung  und  der  Art  seiner  Hand- 
habung deutliche  Fingerzeige  geben  und  dadurch  für  das  Ver- 
ständnis der  Sache  im  allgemeinen  und  für  die  Erkenntnis  von 
dem  Einfluss  der  Inselsachsen  auf  das  festländische  Leben  von 
Wichtigkeit  sein  können,  will  ich  aufmerksam  machen. 

In  der  Zeit  des  Bonifaz  wird  die  Einrichtung  weniger  er- 
wähnt; dagegen  bildet  sie  in  starkem  Maasse  den  Inhalt  der 
Briefe  aus  der  Luischen  Zeit.  Offenbar  ist  sie  also  schon  im 
Anfang  des  8.  Jahrhunderts  und  noch  früher  in  Britannien 
bekannt,  wie  auch  aus  dem  *liber  vitae'  hervorgeht,  aber  erst 


1)  1.  c.  8.  84.         2)  Stevenson  1.  c.  S.  ZI.         3)  Die  Anführancren 
mache   ich   nach   Stevensons   Folienangahe.  4)   Ygl.   anch  Rettberg, 

Kirchengesch.  Deutschlands  2,  788  f. 


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Die  Namen  der  Bonifazischen  Briefe  etc.  113 

gegen  Ende  von  Bonifaz'  Leben  stärker  verbreitet  und  durch 
ihn  und  seine  Genossen  nach  Germanien  verpflanzt.  Die  fest- 
ländischen Kirchen  und  ihre  Stifter  genossen  anfangs  zu  Hause 
noch  nicht  den  Ruf,  um  dort  den  Wunsch  der  Verbrüderung 
mit  Genossen  des  Festlandes  lebendig  werden  zu  lassen.  Erst 
mit  des  Apostels  wachsenden  Ruhme  und  seinem  Märtyrertode 
wird  die  Verbindung  zwischen  Festland  und  Inselreich  auch 
auf  dem  berührten  Gebiete  eine  engere. 

In  den  ersten  und  ältesten  Briefen  beschränken  sich  die 
Schreiber  nur  auf  den  Wunsch  wechselseitiger  Fürbitte  >.  Be- 
sonders Bonifaz  empfindet  in  seiner  Herzensangst  mitten  in 
den  Schwierigkeiten  seines  Missionsberufes  diesen  Wunsch  leb- 
hafter als  andre  und  lässt  ihn  daher  in  keinem  seiner  Briefe 
unausgesprochen*.  Er,  wie  seine  Genossen  hoffen  von  seiner 
Erfttllung  Stärkung  der  eignen  Kraft,  Erfolg  des  Wirkens, 
Schutz  gegen  Versuchung  des  bösen  Feindes  auf  Erden  und 
ewiges  Seelenheil  im  Jenseits;  denn  allen  schwebt  der  biblische 
Satz  vor:  *Die  Fürbitte  des  Gerechten  vermag  vier».  Man 
begnügt  sich  späterhin  nicht  mit  dem  blossen  Ersuchen,  sondern 
es  werden  Verträge  zu  wechselseitiger  Fürbitte  geschlossen^ 
und  von  den  Nachfolgern  der  Vertragschliessenden  wieder  er- 
neuert, wie  zwischen  Cudberth,  Milred  und  Lul*. 

Um  des  ewigen  Seelenheiles  willen  beginnt  man  schon 
frühzeitig  nicht  blos  die  eigne  Person,  sondern  auch  die  ver- 
storbenen Verwandten  dem  Gebet  der  Freunde  zu  empfehlen. 
Die  Aebtissin  Cneuburga  sendet  die  Namen  ihrer  verstorbenen 
Schwester  und  andrer  Verwandten  und  bittet,  sie  allen  Freunden 
rings  umher  weiter  zu  senden«.  Ein  Abt  Sigebald  hat  den 
Namen  des  Bonifaz  dem  seines  eignen  Bischofs  hinzugefügt 
und  will  bei  der  Messe  seiner  mit  dem  Bischof  Ercnwald  zu- 
sammen gedenken''.  Es  werden  also  bereits  Listen  angelegt, 
an  die  Genossen  anderer  Kirchen  und  Klöster  versandt  und 
für  die  Verzeichneten  beim  Gottesdienst  gebetet*.  Die  persön- 
liche Geiälligkeit  fängt  an  sich  zur  gottesdienstlichen  Handlung 


1)  Vgl.  Jaff^,  Mon.  Mogunt.  Bonif.  et  Lulli  epist.  N.  2  8.  31.  Von 
hier  ab  bedeutet  J  das  eben  augeführte  Werk,  die  erste  Nummer  den 
Brief,  die  zweite  die  Seite,  der  Name  den  Briefschreiber,  lat.  Worte  An- 
fang nnd  Ende  der  Anführung,  also  J  2,  31  (Aldhelm)  ^Orationnm  —  ad- 
sidua'.  J  4,  35  (ein  Schotte)  nnd  8,  50  (Aelfled)  'Orantem  —  dignetur'. 
J  23,  84  (Leobgytha)  u.  a.  m.  2)  J  29,  94   Taternam  —  tendamns*; 

30,95  'Almitatis  —  merear';  31,97  *nt  orationibus  —  snblevare  studeas*; 
39,  107  u.  8.  w.  3)  J2,  31    *Multum  valet  —  adsidua   (Jak.  5,  16); 

J  60,  177  (Bonifaz);  120,  286.       4)  J  71,  211;  108,  264.       5)  J  108,  264; 
109,  268;  120,  287;  138,  307.  6)  J  46,  126  'Nomina  —  propinquae'. 

7)  J  57,  167  *Notum  —  adscribo  nomen*.  8)  J  71,  211  *Memoriaque  — 

designantur' ;    90,238   (Bonifaz);    110,  270  (Cyneheard);    117,  282  (Ean- 
wulf);  120,  287  (Eardulf);  161,315  (Formel  darüber). 

Neues  Archiv  etc.     XII.  8 


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114  H.  Hahn. 

umzugestalten  und  aus  der  Angelegenheit  des  Einzelnen  eine 
der  Kirchlichen  Gemeinschaft  zu  werden.  Fromme  Könige 
fühlen  sich  in  derartigen  Bestrebungen  mit  der  Kirche  ihres 
Landes  eins.  König  Aelbwald  von  Ostanglien  dankt  Bonifaz 
für  seine  Erwähnung  in  dessen  Oebeten  und  verspricht  ihm 
dafür  die  Fürbitte  in  7  Klöstern  seines  Reichs  und  wünscht 
auch  die  jährliche  wechselseitige  Uebersendung  der  Listen  der 
Gestorbenen».  Umgekehrt  berichtet  Abt  Eanwulf  Karl  dem 
Grossen  von  den  beständigen  Gebeten  der  Seinigen  für  ihn 
und  sein  Volk.  Ob  für  Lebende  oder  Todte,  macht  also  bei 
der  Fürbitte  keinen  Unterschied;  vielfach  aber  tritt  sie  für  die 
Hingeschiedenen  und  ohne  Beschränkung  auf  die  Geistlichkeit 
ein.  Dieser  letztern  nehmen  sich  natürlich  gern  Bischöfe  und 
Aebte  an'.  Mitunter  wird  der  Todestag  eines  Gestorbenen 
besonders  angegeben,  wie  bei  Bonifaz  und  Bugga^,  um  die 
Oedächtnisfeier  an  diesem  Tage  abhalten  zu  lassen,  manchmal 
auch  die  Art  der  Feier  festgesetzt  mit  Berücksichtigung  der 
Rangunterschiede.  So  bestimmt  Lul  für  den  Bischof  Romanus 
30  Messen,  Psalmgesänge  und  Fasten,  für  2  Laien  10  Messen, 
Gudberct  von  Wearmouth  für  Luis  Genossen  90  Messen  und 
darüber  *. 

.  Wie  aus  dem  ersten  dieser  Beispiele  hervorffeht,  ist  die 
Sitte  durch  Bonifaz  und  seinen  Anhang  bereits  nach  Germanien 
verpflanzt;  auch  Doto,  Abt  von  Luxeuil  bittet  Lul,  durch  alle 
ihm  untergebenen  Geistlichen,  Mönche  und  Nonnen  für  seine 
Congregation  beten  zu  lassen,  und  die  Mönche  von  Fritzlar 
lesen  für  Lul  den  Psalter  und  5  Messen*. 

Bei  diesen  zahlreichen  Gebetsverträgen  zwischen  Bonifaz 
und  Lul  und  den  Königen^  Bischöfen,  Aebten  aus  allen  Theilen 
Britanniens,  auch  aus  Northumberland  wäre  es  aufikllig,  dass 
wir  in  dem  ^liber  vitae  eccl.  Dunelm.'  jenen  Bischöfen  in  eben 
diesem  Range  nicht  begegnen,  wenn  nicht,  wie  unten  bemerkt 
werden  wird,  das  Verzeichnis  der  Bischöfe  fehlte. 

Was  nun  den  ^liber  vitae'  betrifft,  so  kann  ich  die  Be- 
merkung nicht  unterdrücken,  dass  dergleichen  Quellen  erst 
dann  Werth  erhalten,  wenn  die  Herausgeber,  ähnlich  wie  Arbenz 
und  Piper,  die  Namen  auch  mit  historischen  und  chrono- 
logischen Bemerkungen   begleiten  und  alphabetische  Register 

1)  J  71,  211  *No8tram  parvitatem  —  debet'  und  ^Nomina  —  ad- 
ducantur';  HO,  270;  119,  28i  (Alhred  und  Osgeofu);  138,  307  (Cynewnlf). 
"2)  J  90,  238  ^Similiter  ut  pro  dormientium  —  demonstrabit*  (Bonif.) ; 
110,270  (Cyneheard);  108,263  (Cuthberct);  122,288  (Lul);  123,289 
<Lul);  124,  290  (Gudberct);  129,  296  (Botwin).  3)  J  113,  279  *Diem 

vero  depositionis  —  transmitterem'  (über  Bugga);  108,263  ^Uade  in 
generali  synodo  —  celebrare'  (über  Bonif.).  4)  J  116,  282   *Misimus 

—  cantet'  (Lul);  124,290  (Gudberct);  130,296  (Wiebert  für  Lul). 
6)  J  130,  296;  131,  297. 


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Die  Namen  der  Bonifazischen  Briefe  etc.  115 

derselben  anlegen.  So  verdienstvoll  nun  in  der  Hinsieht  auch 
die  Erläuterungen  von  Thompson  sind,  so  hat  er  sie  doch  leider 
nur  auf  einige  Abschnitte  beschränkt ,  Ja,  was  ganz  seinem 
Zwecke  der  blossen  Beschreibung  der  Hs.  entspricht,  die 
umfang-  und  namenreichsten  Theile  nur  angedeutet,  nicht  ab- 
gedruckt. Zur  Kenntnisnahme  dieser  war  ich  daher  auf  Steven- 
sons Ausgabe  angewiesen,  die  die  Listen  vollständig  bringt, 
aber  freilich  nur  den  Text  ohne  Erläuterungen. 

Infolge  dieser  unvollkommenen  Editionsweise  bleiben 
wichtige  Fragen  ungelöst,  die  nur  ein  englischer  Herausgeber 
erledigen  kann,  der  ausgiebige  Kenntnis  der  Personen  der  a^ls. 
Zeit  besitzt  und  die  ürkundenwerke  Kembles,  Gray-Birchs, 
so  wie  die  einschlägigen  Geschichten,  Annalen  und  Heiligen- 
leben zu  Rathe  2ieht. 

Es  ist  nämlich  nicht  damit  abgethan,  zu  untersuchen,  in 
welcher  Zeit  wohl  die  letzte  Eintragunff  des  älteren  Theils  ge- 
macht sein  wird  und  wann  also  etwa  der  Abschluss  desselben 
stattgefunden  hat.  Das  ist  fär  die  Feststellung  der  Schrift, 
auch  in  historischer  Beziehung  für  die  Erläuterung  vieler  Namen 
von  WerÜi ;  doch  muss  für  mese  mehr  geschehen,  sonst  ist  die 
grössere  Masse  derselben  werthlos. 

Es  ist  ja  klar,  dass  bei  Eintragungen,  die  von  einer  Hand 
vom  7.  bis  zum  9.  Jh.  reichen,  uns  kein  Original,  sondern  eine 
Abschrift  älterer  Eintragungen  vorliegt,  und  selbst  diese  Ab- 
schrift ist  nicht  einmal  die  erste  gewesen.  Eine  Anzahl  Fragen 
harren  infolge  dessen  ihrer  Lösung.  Zunächst:  fanden  die  Ein- 
tragungen durchweg  in  allen  einzelnen  Abtheilungen  chrono- 
logisch statt,  d.  h.  der  Reihenfolge  der  Meldungen  nach  oder 
nicht?  Femer:  ist  das  Buch,  wie  es  die  späte  Quelle  bezeichnet, 
nur  ein  Wohlthäterverzeichnis,  d.  h.  enthielt  es  nur  die  Namen 
Von  Wohlthätem  gegen  die  Kirchen  von  Lindisfame  und  Dur- 
ham,  also  vielleicht  die  der  Aussteller  und  Zeugen  von  Schen- 
kungsurkunden für  jene  Institute?  Oder  ist  es  ein  Gebets- 
verbrüderungsbuch, und  zwar  ftir  Gestorbene  oder  Lebende, 
d.  h.  enthält  es  die  verschiedenzeitig  übersandten  Listen  ge- 
storbener oder  lebender  Mönche  und  Geistlichen  aus  befreun- 
deten Instituten? 

Erst  nach  Beantwortung  von  dergleichen  Fragen  werden 
.  ausser  den  Königs-,  Herzogs-  und  Königinnenlisten  auch  die 
der  Geistlichen  ihren  voUen  Wertii  erhalten.  '  Man  wird  dann 
einzelne  Gruppen  schaffen  und  deren  Herkunft  nach  Zeit  und 
Ort,  nach  Landschaft,  Kirche  und  Erlöster  bestimmen  können ; 
man  wird  entscheiden  können,  woher  die  häufige  Wiederkehr 
derselben  Namen  riUui;,  ob  diese  gleichen  oder  verschiedenen 
Personen  angehören;  mit  welchen  Klöstern  Lindisfame  und  Dur- 
ham  -in  Verbindung  gestanden  haben,  und  ob,  wenn  die  Namen 
solche  von  Scbenkungszeugen  sind,  sie  viele  solcher  Schenkungen 

8* 


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116  H.  Hahn. 

empfangen  haben.  Es  würde  das  Lebensbuch  dann  einen  kleinen 
Ersatz  bieten  für  den  grossen  Verlust  von  northumbrischen 
Urkunden,  von  denen  fast  gar  keine  mehr  vorhanden  sind.  Und 
nicht  blos  der  Aufenthalt  bekannter,  sondern  auch  bisher  unbe- 
kannter Geistlichen  würde  sich  dadurch  feststellen  lassen.  Das 
S.  Galler  Verbrüderunffsbuch  leistet  in  der  Beziehung  der 
historischen  Arbeit  durch  seine  Sonderung  und  Benennung  der 
verbündeten  Klöster  schon  mehr  Vorschub. 

Man  könnte  einwenden,  dass  die  Beantwortung  derartiger 
Fragen  unmöglich  sei.  Schwierig  ist  sie,  zumal  da  zur  Lösung 
nicht  so  zahlreiche  und  zuverlässige  Urkunden  zu  Gebote  stehen, 
wie  dem  Behandler  des  S.  Galler  Buches  aus  dem  höher  ent- 
wickelten Karolingerreich,  und  eine  vollständige  Lösung  nicht 
zu  erhoffen.  Ganz  aussichtslos  ist  sie  aber  auch  nicht  bei 
sor^ältiger  Vergleichung  der  immerhin  noch  zahlreichen,  wenn 
aucm  stark  interpolierten  Urkunden  und  historischen  Quellen 
der  angels.  Zeit  und  der  häufig  wiederkehrenden  Namengruppen, 
besonders  in  den  umfangreicheren  Listen  der  Kleriker  und 
Mönche. 

Einige  Beispiele  mögen  meine  Ansicht  erläutern  ^ 

Hält  man  z.  B.  die  Namen  Edilbald  39,  10,  15,  Cuthlac 
39,  51  und  Ecga  39,  57  zusammen  und  denkt  daran,  dass  der 
königliche  Flüchtling  Aethelbald  in  seinen  Jünglingsjahren  mit 
seinem  Begleiter  Ecga  bei  dem  Einsiedler  Guthlac  in  Kloster 
Croyland  war ',  so  ist  man  versucht,  eine  Mönchsffruppe  dieses 
Klosters  hier  anzunehmen  und  zwar  eben  aus  der  Zeit  der 
Verbannung  jenes  Königs, 

Auch  Urkunden  kann  man  zum  Vergleich  heranziehen. 
Leider  sind  aus  der  angels.  Zeit  nur  zu  wenig  völlig  zuver- 
lässig, besonders  betreffs  der  unterschriebenen  Zeugen.  In 
K  24*  (Aug.  682)  «  erbKckt  man  u.  a.  die  Zeugen  Cisi  imd  Win- 
bercht  und  in  K  28*  (Aug.  688^*  dieselben  und  Wudda.  Wenn 
nun  f.  24**,  41  ein  vada,  24**,  60  ein  cissa  und  f.  25,  6  ein  vini- 
berct  vorkommt,  so  erscheint  auch  hier,  unter  Voraussetzung, 
dass  entweder  schon  der  Abschreiber  des  9.  Jh.  oder  der  Ur- 
kundenkopist oder  der  Herausgeber  der  Hs.  nicht  frei  von  Lese- 
irrthümem   geblieben  ist  und  dass  die  Foliosonderung  keine 


1)  Bei  allen  Namenanführuugen  bedeutet  die  Zahl  vor  dem  Komma 
stets  die  Foliozahl  der  Hs.  nach  Stevenson,  die  Zahl  nachher  die  Stellung 
des  Namens  in  der  Reihenfolge.  Jede  Seite  d.  Hs.  enthält  nämlich  meist 
63  Namen.  2)  Vgl.   Hahn,    Bonifaz   und  Lul    S.  182  A.  6.     Fernere 

Citierungen  H  182  «.  3)  Die  ürkundencitierung  geschieht  nach  Kemble, 
Codex  diplom.  aevi  Saxonici  I.  Lond.  1839;  *  bedeutet  Interpolation  oder 
Verdächtigkeit.  Kemble  N.  22*  =  Walter  de  Gray-Birch:  Cartularium 
Saxonicum  I.  Lond.  1885  N.  63  S.  98.  J.  S.  Brewer,  Registrum  Mal- 
mesburiense  I.  Lond.  1879  N.  XVH  S.  282.  4)  =  G.-B.  N.  71  S.  106. 
R.  M.  N.  XVm  S.  284. 


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Die  Namen  der  Bonifazischen  Briefe  etc.  117 

Trennung  in  der  Zusammengehörigkeit  bedeutet,  die  nämliche 
Gruppe,  wie  in  den  Urkk.  und  zwar  eine,  die  auf  Malmesbury 
hinfuhrt.  Aehnliches  ergiebt  sich  aus  K.  11  *  (Auff.  675)  >,  einer 
Schenkung  eines  Bischofs  Leutherius  an  den  Fresbyter  Aldhelm 
in  Malmesbury.  Hier  unterschreiben  u.  a.  Cuniberctus  abbas, 
Haeddi  abbas,  Wymberthus  presb.,  Hiddi  presb.,  Hedda.  In  der 
Liste  der  Aebte  mit  Presbyterrang  Kommt  nun  ein  Ald- 
helm pr.  15*»,  5  und  Cynibercht  pbr.  15*>,  13  vor,  femer  unter 
den  Klerikern  ältester  Zeit  haddi  24,  5,  hiddi  24,  6,  cyniberct 
24, 8  und  viniberct  25, 6,  diese  noch  vor  ihrer  Weihe  verzeichnet. 
Der  letzte  war  also  ein  Zeitgenosse  der  andern;  die  3  voran- 
gehenden scheinen  Genossen  eines  Klosters  gewesen  zu  sein 
und  vielleicht  dem  Kreise  Aldhelms  in  Malmesbury  oder  Cyni- 
bercts  angehört  zu  haben. 

Endlich  kann  eine  Vergleichung  der  in  der  Nähe  eines 
bekannten  Namen  öfters  wiederkehrenden  und  besonders  auf- 
falligen Namen  ebenfalls  zu  dem  Schluss  auf  Zusammengehörig- 
keit einer  Gruppe  fuhren.  Wenn  also  in  der  EJerikeruste  bei 
Vynfrith  29  ^  7  kurz  vorher  ein  Aldmon  29,  58,  Berctvini  29,  59, 
Haduberct  29,  63,  Heardred  29  ^  1,  Helmvald  29^,  2,  Cynhelm 
29^,  4,  Tondberct  29*»,  6  und  eine  Kleinigkeit  früher  ein  Hiuddi 
29,  18,  Tunberct  29,  21,  Hygberct  29,  22  u.  34  und  bald  nach 
Erstgenanntem  ein  Plaegvini  29**,  12  imd  wiederum  in  der 
Mönchsliste  nach  Vynfrith  34**,  63  unweit  davon  Plegvini  35,  6, 
Heardred  35,  10,  Aldmonn  35,  11,  Helmvald  12,  Berctvini  13, 
Hiuddi  19  und  kurz  vorher  Cynhelm  34**,  50  und  ebenda  auch 
Eanvini  34  ^  57,  Bercht  34  b,  58,  Eanberct  35,  3,  Eadvald  35,  7 
imd  diese  letzteren  endlich  mit  vorher  erwähnten  zusammen 
auch  bei  Vinifrith  35*>,  11  zu  finden  sind,  nämlich  Hygberct 
35,  47,  Haduberct  35,  57,  Eanberct  35,  56  und  59,  Eadvald 
35**,  6,  Eanvini  7,  Bercht  20,  so  ist  der  Schluss  auf  eine  Ge- 
nossenschaar  Vynfriths  erlaubt,  die  freilich  nach  Zeit  und  Ge- 
legenheit der  Listenübersendung  im  Personenstand  etwas  wech- 
selt. Man  würde  auf  diese  Weise  also  vielleicht  das  Kloster 
feststellen  können,  in  dem  er  seine  erste  geistliche  Thätigkeit 
geübt  hat. 

Ich  will  nun  obige  Vermuthungen  durchaus  nicht  für  un- 
umstösslich  richtig  halten,  sondern  damit  nur  einige  Wege 
andeuten,  auf  denen  man  zum  Ziele  gelangen  kann.  Erst  die 
Gesammtheit  derartiger  üntersuchimgen  kann  ergeben,  ob  jene 
anzunehmen  oder  zu  verwerfen  sind. 

Freilich  würde  eine  solche  Arbeit  eine  äusserst  mühselige 
werden,  die  grosse  Opferfreudigkeit  und  Entsagung  fordert; 
denn  das  historische  Kesultat  derselben  würde  nicht  der  auf- 
gewandten Mühe  entsprechen;   aber  immerhin  würde  manche 

1)  =  G.-B.  N.  37,  61;  R.  M.  XDII  S.  280. 


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118  H.  Hahn. 

Anregung  gegeben  werden,  nicht  blos  für  Personalstadien  in 
Bonimzischen,  sondern  auch  in  Alkuinschen  Briefen,  für  die 
Kritik  der  Urkunden  bei  Kemble  und  Gray-Birch,  für  die 
Feststellung  des  Geistlichenstandes  auch  späterer  Jahrhunderte, 
für  die  richtige  Lesung  zweifelhafter  oder  verstümmelter  Namen. 
Betreffs  der  Alkuinbnefe  verweise  ich  nur  auf  die  Zeugen  des 
Concils  vom  J.  786,  auf  Brorda  dux,  Eadbald  dux>,  die  sich 
f.  12,  57  u.  58  in  der  Königs  -  und  Herzogsliste  in  derselben 
ßeihenfolge  wiederfinden.  Ohne  solche  Untersuchungen  wird 
sich  die  Benutzung  des  grössten  Theiles  dieses  Verbrüderungs- 
buches darauf  beschränken,  dass  man  erklärt,  der  oder  jener 
Name  einer  historischen  Quelle  kommt  in  gleicher  oder  ähn- 
licher Form  mehrmals  in  dem  'Buche  des  Lebens'  vor.  Man 
hat  aber  wenig  damit  gewonnen  und  nicht  einmal  die  Sicherr 
heit,  dass  die  gemeinte  Person  im  Buche  überhaupt  oder  jedes- 
mal dieselbe  ist. 

Trotzdem  wollen  wir  in  der  eben  angedeuteten  Beschränkung 
eine  Vergleichung  der  Namen  der  Bonifazischen  Briefsammlung 
mit  denen  der  Listen  vornehmen,  und  wie  ausgiebigen  Stoff 
diese  dazu  bieten,  geht  daraus  hervor,  dass  von  allen  in  jener 
Sammlung  vorkommenden  Frauennamen,  von  der  Königstochter 
Aelfled  an,  die  zuerst,  bis  zur  Königin  Osgeofii  von  NorÜiumber- 
land,  die  zuletzt  hervortritt,  und  unter  'den  Männern  von  Abt 
Aldhelm  an  bis  zu  jenem  Balthard,  an  den  sich  sehnsüchtige 
Briefe  seiner  Schwester  richten^  nur  wenige  Namen  nicht  ver- 
treten sind. 

In  der  Anordnung  der  Besprechung  werden  wir  uns  zum 
Theil  der  des  Über  vitae,  natürlich  der  älteren  Listen,  an- 
schliessen.  Er  enthält  nämlich  die  Eintragungen  nach  Rang- 
stufen geordnet  und  zwar  zuerst  die  Namen  der  Könige  und 
Herzöge  2^  von  Edvini — Eanred  (101  Namen),  2)  die  Königinnen 
imd  Aebtissinnen«,  von  ßaegumaeld — üsgeofu  (196  N.),  3)  Ein- 
siedler (anchoritarum  n.)*  28  N.,  4)  Aebte  vom  Raiige  der 
Presbyter  *  von  Ceolfridus — ^Eadvulf(D7  N.),  5)  Aebte  vom  Range 
der  Diakonen  •  vonBeomvini  diac' — Ecgvulf  diaco'  (9  N.),  6)  Aebte 
von  Biscopus— Huaetbercht'  (99 N.),  7)Presbyter von Demma — 
Aldvulf»  (372  N.J,  8)  Diakonen  von  Haduvald  bis  Beomred» 
(40  N.),  9)  Klenker^o  von  Eanvulf  bis  Hadumer  (1175  resp. 
1163  N.),  10)  Mönche  von  Herding  bis  Eadvulf  ^  (1029  resp. 
1036  N.\  im  ganzen  über  3000  Namen. 

Auffallig  ist  dabei,  wie  schon  Thompson  bemerkt  hat,  dass 


1)   Monum.  Alcuin.    Ep.  10  S.  162.  2)   Thompson    S.  81    f.  15, 

Stevenson  f.  12  und  12b.  3)  xh.  f.  16,  St.  13— 14b.  4)  Th.  f.  18, 
St.  16.  6)  Th.  18b-l9,  St.  16b— 16.  6)  Th.  19b,  st.  16b.  7)  Tb. 
20.  20b,   St.   17.   17b.  8)  Th.  f.  21b,   st.  18b— 21.  9)  Th.  f.  26, 

St.  23.         10)  Th.  f.  27,  St.  24-33.         11)  Th.  37,  St.  f.  34—42. 


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Die  Namen  der  Bonifaziscben  Briefe  etc.  119" 

trotz  dieser  sorgfältigen  Sonderung  der  verschiedenen  geist- 
lichen Lebenskreise  in  den  älteren  Listen  die  Abtheilung  der 
Bischöfe  fehlt.  Von  einer  Hand  des  13.  Jh.  ist  freilich  f.  16 
ein  Verzeichnis  von  Bischöfen  und  Erzbischöfen  von  York  vor 
und  nach  der  Theilung  der  Diözese  hinzugefügt,  aber  natürlich 
nicht  von  dem  Werth,  wie  zeitgenössische  Eintragungen. 

Selbstverständlich  werden  wir  nicht  sämmtfiche  Namen 
der  Briefsammlung  besprechen,  sondern  nur  solche  von  her- 
vorragenderem Interesse,  oder  aie  durch  irgend  einen  Umstand 
zu  einer  Bemerkung  anregen  können». 

Die  Liste  der  Könige  und  Herzoge  beginnt  mit  4  Königen 
von  Northumberland  aus  dem  7.  Jahrhundert.  Es  reihen  sich 
aber  auch  solche  aus  anderen  Reichen,  wie  Ostanglien,  Mer- 
eia  u.  8.  w.  an,  zum  Theil  Herrscher,  die  in  verwandtschaft- 
licher Beziehung  zu  den  northumbrisehen  gestanden  haben. 
Man  bemerkt  an  den  Namen  ein  allmähliches  Vorrücken  in 
der  Zeit,  so  dass  z.  B.  die  letzten  von  f  12  dem  Ende  des 
8.  Jh.  angehören  und  ebenso  solche  der  Mitte  von  f  12  *>  wie 
Edilred  12J>,  12,  Osberct»  (793)  f.  12^,23,  Maegenfrith,  wahr- 
scheinlich der  Freund  Alkuins  (f.  12^  17)»  und  Karins  12«>,  19S 
wohl  der  Frankenkönig,  am  Ende  des  8.  oder  Anfang  des  9. 
eingetragen  sein  mögen.  Die  letzten  Namen  von  f.  12^  von 
Ecgbercht  ab,  den  Thompson  für  den  bekannten  König  von 
Wessex  hält,  werden  nach  seiner  Vermuthung  der  ersten  Hälfte 
des  9.  Jh.  zufallen  ^.  Uebrigens  sind  auch  in  den  Geistlichen- 
listen hin  und  wieder  hochstehende  Personen  mit  ihren  Titeln 
vermerkt,  z.  B.  unter  den  Aebten  Edilvald  rex  a  17*^,  2,  Ead- 
bercht  rex  a  17,  49,  Eadvulf  dux  in  39*»,  40.  Der  erste  ist 
vielleicht  identisch  mit  Aedilbald  rd  12,  35,  der  2.  mit  Ead- 
berct  rd  12,  23  oder  46,  der  3.  mit  Eadvulf  rd  12,  16. 

Uns  gehen  nur  wenige  Namen  an,  zunächst  der  von 
König  Aldfrid  (685—705) «,  hier  Altfrith  rd  12,  14  geschrieben, 
der  gelehrte  Freund  Aldhelms  und  Gegner  Bischof  Wilfrids^ 
der  Stiefsohn  Oswiu's,  hier  Oswio  12,  3,  der  mit  seinen 
Söhnen  Ecgfrith,  Alchfrith  und  Aelfvini  12,  4—6  genannt  wird, 
Bemerkens  werth  ist  ferner  Oslaf  12,  8.  In  ^Bonifaz  und  LuP 
ist  die  Vermuthung  ausgesprochen',  dass  ein  Oslavus  ein 
Diener  de»*  Königs  Aethelred  von  Mercia  und  späterhin  Geist- 
licher oder  Mönch  mit  einem  Oshere  (f  706),  einem  frommen 


1)  Bei  der  Anführung  bezeichnen  wir  die  Liste  der  Könige  und  Her> 
zöge  mit  rd,  der  Königinnen  und  Aebtissinnen  mit  ra,  der  Einsiedler  mit 
an,  der  Aebte  mit  Presbjterrang  ap,  mit  Diakonenrang  ad,  der  Aebt& 
mit  a,  der  Presbyter  mit  p,  der  Kleriker  mit  cl,  der  Mönche  mit  m. 
2)  Mon.  Alcuin.  Ep.  23,  184.  3)  Vgl.  Thompson  1.  c.  S.  81  Anm.  3; 
Mon.  Alcuin.  Ep.  69,  318.         4)  Th.  1.  c.  Anm.  6.  6)  Das.  Anm.  12  ff. 

und  S.  84.  6)  Vgl.  H.  Hahn,    Bonifaz  und  Lul.    Leipzig.   Veit  1883, 

8.  21  und  71,  yon  hier  ab  nur  H  21  und  71   citiert.         7)  H  102'. 


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b< 


120  H.  Hahn. 

Unterkönige  des  Äetbelred,  und  dieser  wieder  mit  einem  Freunde 
des  Bonifaz  und  Bruder  einer  Korrespondentin  desselben  £cg- 
burga^  ein  und  dieselbe  Person  sein  könne.  Die  erste  An- 
nahme ist  damit  gestützt,  dass  beide  im  Dienste  Aethelreds 
und  beider  Söhne  gleichnamig  sind.  Unter  diesen  befindet 
sich  ein  Aethilbert.  Hier  aber  begegnen  wir  hintereinander 
einem  Oslaf,  Edilred,  Edilberet,  so  dass  wir  es  hier  vielleicht 
mit  jenen  als  Ausstellern  oder  Zeugen  einer  Schenkungs- 
urkunde vom  Anfang  des  8.  Jh.  zu  thun  haben.  Von  dem 
Unterfetoig  Oshere  sei  hier  noch  nachgetragen,  dass  er  im 
J.  680  einem  Mönch  Frithwald  eine  Schenkung  machte  behufs 
klösterlichen  Lebens ',  und  dass  auf  seinen  Rath  König  Aethel- 
red  679  die  Provinz  Mercia  in  5  Parochieen  theilte  und  Wor- 
cester  zum  Bisthum  erhob'.  Nach  obiger  Annahme  wäre 
*ene  Ecgburga  eine  Frau  von  königlichem  Geblüt;  wirklich 
begegnen  wir  in  der  Reihe  der  Königinnen  und  Aebtissinnen 
einer  Ecgburg  13*»,  5  und  14*,  8  und  unter  den  ersten  Achten 
einem  Oshere  a  17,  3,  was  bei  den  frommen  Neigungen  des 
Obengenannten  und  bei  dem  häufigen  Gebrauch,  als  Laienabt 
einem  selbstgegründeten  Kloster  vorzustehen,  nicht  auffällig 
wäre. 

In  dem  bald  nach  Altfrith  12,  14  verzeichneten  Osred 
(705—16)*  12,  8,  der  nach  kurzer  Zwischenregierung  des 
von  einer  nationalen  Partei  gewählten  Eadvulf  12,  16  den  Thron 
besteigt  und  von  seiner  Tante  Aelfled  und  einem  Grossen 
Berctfrid  geschützt  wird,  hab^en  wir  wohl  den  Sohn  von  jenem 
ersten  zu  erblicken  und  in  Berctred  12,  22  wohl  jenen  Berct- 
frid. Auch  die  Schwester  Altfrith's  und  die  Aebtissin  Aethel- 
burg,  denen  der  sterbende  König  seinen  letzten  Willen  betrefi^s 
der  Versöhnung  mit  Bischof  Wilfrid  kundgegeben  hatte  *,  er- 
scheinen in  dem  Aebtissinnenverzeichnis  (Aelfled,  Aedilburg 
ra  13,  4  u.  5)  nebeneinander.  Ob  nun  Ecgberct  rd  12,  28  der 
Verbreiter  der  katholischen  Osterrechnung  (f  716)  oder  der 
Erzb.  von  York  (732)  ist,  ist  nicht  klar;  anscheinend  ist  er  der 
letztere,  da  kurz  vorher  sein  Vetter,  der  König  Coenred  12, 17 
u.  25  (716—18)  und  sein  Bruder  Eadberct  (737-57)«  12,23 
eingeschrieben  sind.  Schwer  ist  die  Entscheidung,  ob  der 
Presbyter  Ecgberct  p.  20»»,  37,  der  Kleriker  cl  25,  33;  26»>,  2; 
33,  56  und  der  Mönch  m  38**,  63  jener  Erzbischof  in  niedern 
Rangstellungen  ist;  doch  dürfte  die  späte  Einreihung  des  letztern 
eher  auf  einen  andern  deuten,  ebenso  wie  die  von  Ecgred 
ap  16,  2  u.  4,  cl  28»>,  4,  m  38, 45 ;  40,  22 ;  45, 31 ;  41  »>,  13  weniger 
auf  den  Bruder  Ecgberts,  den  in  Rom  gestorbenen  Diakon', 
als  vielleicht  auf  einen  spätem  Bischof  von  Lindisfarne  (828 — 45). 


1)   H  101.  2)    Florent.    Wigorn.    chron.    680.    Mon.    bist.    Brit. 

S.  536  C.       3)  Flor.  Wig.  ad.  chron.  appendix.  Mon.  bist.  Brit.  S.  622  C 
624  D.         4)  H  74  und  80.         5)  H  73.         6)  H  192.         7)  H  193. 


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Die  Namen  der  Bonifazischen  Briefe  etc.  121 

Viel  schwerer  sind  die  Frauennamen  zu  bestimmeD,  weil 
die  geschichtlichen  Anhaltspunkte  zur  Feststellung  der  Lebens- 
zeit ihrer  Trägerinnen  meist  fehlen.  Eine  Anzahl  derselben 
sucht  man  im  Verzeichnis  auch  vergebens.  Bonifaz'  Freundinnen 
gehörten  ja  dem  Süden,  die  Liste  aber  dem  Norden  Englands 
an.  Auch  nahmen  die  Frauen  seltener  an  der  Urkunden- 
bezeugung theil  als  die  Geistlichen  und  wurden  daher  den 
Kirchen  von  Lindisfarne  und  Durham  weniger  bekannt.  Ferner 
sind  die  Nonnen,  welche  lateinische  Namen  trugen,  wie  Maxi- 
ma>,  Justina,  Eulalia,  Tekla*  nicht  vorhanden.  Vielleicht  ver- 
bargen sich  hinter  diesen  Elostemamen,  wie  bei  Hauetbercht- 
Eusebius  heimische^  die  im  Verzeichnis  wohl  genannt  sein 
mögen ;  denn  hier  smd  nur  angelsächsische  zu  finden.  Ueber- 
haupt  vermisst  man,  wie  eine  Liste  der  Bischöfe,  so  auch  eine 
der  xfonnen.  Von  den  früh  nach  Deutschland  Ausgewanderten 
wird  gleichfalls  keine  Aufnahme  in  der  Aebtissinnenliste  ge- 
Ainden  haben,  weil  sie  eben  noch  nicht  Aebtissinnen  waren. 
Aber  selbst  ganz  bekannte  und  Northumbrien  angehörige 
Frauen,  wie  Hilda,  die  Vorsteherin  des  Klosters  Heruteu 
(Hartlepool^  und  Streaneshal  (Whitbv),  die  Tante  Aelfleds, 
sind  ausgelassen.  Im  allgemeinen  jeaoch  sind  die  Frauen- 
namen aus  Bonifaz'  Bekanntenkreise  reichlicher  vertreten,  als 
die  Königsnamen,  was  theils  auf  die  vornehme  Oeburt  der 
Verzeichneten,  theils  auf  die  grössere  Fläufigkeit  von  Toten- 
verbrüderungen der  Frauenklöster  schliessen  lässt. 

Die  Liste  der  Königinnen  und  Aebtissinnen  beginnt  mit 
zwei  Frauen  des  Königs  Oswiu,  Raegumaeld  und  Eanfled  aus 
der  ersten  Hälfte  des  7.  Jh.  und  schliesst  mit  Osgeofu  am 
Ende  des  8.  Jh. 

Aelfled  und  Ecgburg  haben  wir  schon  erwähnt'.  Der 
Name  der  westsächsischen  Osgyth,  einer  Freundin  Aldhelms, 
auch  Sigegitha  genannt*,  kommt  vier  Mal  vor:  ra  13, 17  u.  26; 
(osgid)  14,44;  14*>,  5.  Da  sie  zu  den  Frauen  der  älteren  Zeit 
gehört,  könnte  sie  mit  den  beiden  erst  verzeichneten  gemeint 
«ein,  zumal  sich  die  beiden  andern  in  der  Schreibweise  unter- 
scheiden. Andere  Freundinnen  Aldhelms,  in  der  Widmung 
seines  Gedichts  de  laudibus  virginum  erwähnt  und  wohl  dem 
Kloster  Barking  in  Essex  angehörig,  sind  Aldgida,  Bumgida, 
Hidburga,  Osburga*.  Die  letzte  findet  sich  ra  13,29;  13*^,7. 
Die  erste  Gruppe  scheint  sich  wiederzufinden  in  Tidburg  ra 
13,*»  3  u.  52,  Beorngyth  13^  53,  56,  58;  Beorngid  14,  43^  Aid- 
eyth  13**,  55.  Hidburga  und  Burngida  sind  nur  theils  Lese- 
fehler, theils  Veränderungen,  durch  Latinisierung  entstanden. 
Das  ist  grade  ein  Vorzug  dieses  Über  vitae,  dass  wir  hier  die 


1)  H  19.         2)   H  100.        3)    S.  0.  120.        4)  H  20*.        5)  H  100. 


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122  H.  Hahn. 

Namen  in  rein  angelsächsischer  Form,  befreit  von  den  Verun- 
staltungen in  lateinischen  Quellen,  lesen.  Wir  haben  hier  also 
vielleicht  eine  Schaar  von  Nonnen  des  Klosters  Barking  vor 
uns,  der  die  dazwischen  zu  lesenden  Eardgyth  ra  IS^*,  54  und 
Berctvaru  13*>,  57  zuzuzählen  wären.  Und  wäre  Eardgyth 
14**,  26  mit  jener  identisch,  so  entstünde  die  Frage ,  ob  nicht 
Hildigid  14**,  28  die  richtige  Form  für  Hildelida,  die  Vorsteherin 
des  genannten  Klosters  und  Nachfolgerin  der  Aethilburg  (Edil- 
bürg  13,  24),  wäre  K  Eadburg  ra  13>»  48;  14,  39  u.  42  ist  viel- 
leicht die  Aebtissin  von  Thanet  in  Kent»,  die  Lehrerin  der 
Leobgytha  (Lioba)  und  die  bald  darauf  genannte  Si^burg  14, 58 
ihre  Nachfolgerin.  Lioba  ist  nicht  erwähnt;  doch  erscheint 
weiter  vorn  der  Name  ihrer  Mutter  Aebbe  ra  13,34«,  die 
Thompson  freilich  für  die  Aebtissin  von  üoldingham  (683} 
hält*,  während  ihre  Lehrerin  die  Aebtissin  Tetta  von  Wim- 
borne ^  vielleicht  unter  dem  Namen  Tatae  13^,  8  zu  suchen  ist. 

Eine  Verehrerin  des  Bonifaz  ist  Eangyth  13,20,  deren 
Brief  an  ihn  zwischen  719 — 22  geschrieben  ist«.  Weiter  er- 
blicken wir  den  Namen  ihrer  Tochter  Heaburg  13*^,  27 ',  aber 
nicht  mit  ihrem  Beinamen  Bu^ga,  der  trotz  mehrfachen  Ge- 
brauchs hier  nicht  vorkommt.  Es  wurde  bei  ihrer  Besprechung* 
einer  andern  Bucga  gedacht,  die  eigentlich  Hrodware  hiess. 
Auch  diesem  Namen  begegnen  wir  (Hrothvaru  13, 31).  Cuth- 
burg  13, 6 ;  13**,  40  und  Cuoenburg  13, 32  sind  wahrscheinlich 
die  Schwestern  König  Inis«  und  Cyniburg  13,25;  13**,  32  jene 
Cuneburga,  an  die  Lul  mit  seinen  Genossen  zwischen  732 — 42 
ein  Schreiben  sendet».  Von  einem  Geschwisterpaar,  uns  da- 
durch bekannt,  dass  die  Schwester  ihrer  Sehnsucht  nach  dem 
Bruder  mehrfach  vorwurfsvollen  Ausdruck  giebt*^,  kommen 
beide  Namen  vor:  Berhtgid  14,41  (Berctyth  13,58)  und  Bald- 
hard  als  Mönch  m  37,23.  —  Edilu  14,61  endlich '  könnte  auf 
Edlu,  die  Verwandte  des  Abtes  Aldhunus,   bezogen  werden»*. 

Bei  Besprechung  der  Freundinnen  des  Bonifaz  und  Lul 
will  ich  noch  bemerken,  dass  mein  Einwand  gegen  die  Ver- 
muthung  Ewalds  über  die  Namen  der  Geheimschrift  in  Jaff^^ 
Ep.  95,  244 1>  auch  durch  diese  Liste  seine  Bekräftigung  findet. 
Die  Namen  Susanne  und  Brannlinde,  die  Ewald  annimmt,  sind 
nicht  einmal  in  annähernder  Form  unter  den  196  Frauennamen 


1)  H  99.         2)  H  83  ff.  3)  H  133*.  4)  Thompson  1.  e.  S.  82i. 

6)  H  134;  vgl.  Th.  8.  82».  6)  H  104  ff.,  besonders  106*.  7)  H  105»; 
108«.  8)  H  143  und  149;  vgl.  Th.  81»o,  822».  9)  H  1495.6;  Th.  SPi 
bezeichnet    sie   als  Tochter  E.  Pendas.  10)   H  133.  11)  H  148. 

12)  Vgl.  Ewald,  N.  Arch.  VII,  196  und  H  242i.  W.  Diekamp,  Die 
Wiener  Hs.  der  Bonifatiusbriefe,  N.  Arch.  IX,  16  verwirft  auch  Ewalds 
Erklärung.  Seine  Lesung  *Erfcenchinde*  für  'Brannlinde*  wird  ebenso- 
wenig durch  Anklänge  in  ra  13  — 14b  unterstützt. 


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Die  Namen  der  Bonifsußiscben  Briefe  etc.  123 

der  agls.  Liste  vorhanden.  Keine  einzige  Zusammensetzung 
mit  Brann  und  linde,  mit  Erken  und  chinde,  kein  biblischer 
Name  ist  zu  sehen.  Es  überwiegen  Wortbildungen  mit  bürg, 
dryth,  suidy  gyth  (gid).  Seltner  sind  schon  solche  mit  hild, 
camae,  varu,  geofu. 

Von  den  Männern  geistlichen  Standes  ist  zu  erwähnen, 
dass  sie  oft  in  mehreren  Listen  zugleich  verzeichnet  sind,  z.  B. 
als  Einsiedler,  Aebte,  Presbyter,  was  entweder  auf  eine  Ein- 
zeichnung  in  verschiedenen  Zeiten  oder  auf  eine  ängstliche 
Einordnung  derselben  Leute  nach  ihren  verschiedenen  Titeln 
in  die  einzelnen  Verzeichnisse  zurückzufahren  ist.  Es  ist  da- 
bei woU  anzunehmen,  dass,  wexm  wir  den  Namen  bekannter 
Bischöfe  unter  Aebten,  Presbytern,  Klerikern  und  Mönchen  be- 

fegnen,  wir  darin  die  Vorstufen  ihrer  spätem  Stellung  zu  er- 
ennen  haben. 

Auch  hier  bringen  wir  übrigens,  um  die  Besprechung  nicht 
zu  weit  auszudehnen,  aus  jeder  Gruppe  nur  eme  kleine  An- 
zahl von  Beispielen. 

Unter  den  Einsiedlern  heben  wir  den  frommen  Balthere 
von  Tiningham  (f  756)  *  hervor  (balthere  pbr'  an  15, 13,  wohl 
identisch  mit  baldhere  ap  15*»,  33,  baldhere  cl  26*^,4^;  dann 
seinen  Zeitgenossen  Echa  oder  Etha,  einen  Einsiedler  bei  Dur- 
ham*,  Echna  pbr^  an  15,17,  p  18**,  21.  Möglicherweise  ist 
auch  der  Diakon  Ecca  d  23,5  derselbe.  Der  Presbyter  und 
Abt  des  Klosters  Lindisfarne,  der  wahrscheinliche  Verfasser 
der  vita  Cudberthi,  an  den  sich  Bonifaz  um  Unterstützung  in 
Angelegenheiten  des  König  Aethelbald  wendet  3,  ist  den  Ein- 
siedlem  als  Herefrid  pbr*  an  15,  10  beigezählt;  vgl.  ferner 
Herefrith  pbr'  ap  15*>,7;  cl  24,10;  24^,62;  26,58;  m  37^8; 
38,60. 

Schwieriger  ist  zu  entscheiden,  ob  die  verschiedenen  Ge- 
nossen des  Bonifaz,  Namens  Wicbercht*,  auch  die  im  über 
vitae  verzeichneten  sind,  und  ob  sie  untereinander  in  Beziehung 
stehen.  Unter  den  Einsiedlern  erblickt  man  einen  Uichtbercht 
pbr*  15, 5  und  einen  Vigbercht  pr'  an  15, 28,  also  am  Anfang 
und  am  Ende  der  Liste,  sodann  einen  viebercht  pbr'  ap  lb\  21, 
vigbercht  p  21, 47;  cl  28,  1 ;  28^  42;  m  35, 23. 

Vor  allem  dürfen  nicht  unerwähnt  bleiben  Wynfrith  selbst 
und  seine  ältesten  Genossen.  Bonifaz  kann,  ebenso  wie  diese, 
natürlich  in  seiner  Heimat  nur  in  niederem  geistliehen  Eange 
erscheinen  und  er  nur  unter  dem  Namen  Vynfrith.  Dieser  be- 
gegnet uns  cl29»>,7,  dicht  neben  Tondberct  cl  29S  6,  u.  31,52 
und  m  34*^,63  und  in  der  Form  Vinifrith  m  35**,  11.  Kurz 
vor  Vynfrith  cl  31,52  ist  ein  Verberct  cl  31,49,  vielleicht  mit 
dem  Verberhtus  (Verbeht)  identisch,  der  745  mit  Bonifaz  und 

1)  H  203.         2)  Das.         3)  H  176.         4)  H  141  ff.,  319, 


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124  H.  Hahn. 

andern  agis.  Bischöfen  an  König  Athelbald  schrieb  \  und  bald 
darauf  ein  Berctvald  cl  31,55,  wohl  der  spätere  Erzbischof  von 
Canterbury,  Der  Name  des  Lehrers  von  Bonifaz,  des  Abtes 
von  Nhutscelle  (Nursling),  Vynbercht*.  ist  unter  den  Aebten 
zwar  nicht  zu  finden,  dagegen  unter  aen  Klerikern  Vynberct 
cl  'dO\  38,  Vinberct  cl  25»»,  32,  Viniberct  25,  6;  30, 52;  m  35, 43; 
35»,4u.  36;  36^46;  39»>,59,  Vermisst  wird  aber  sein  Zeit- 
genösse  Abt  Wintra^.  An  die  Gebrüder  Willibald,  den  Bischof 
von  Eichstedt,  und  seinen  Bruder  Wunnebald^  erinnern  Vil- 
bald  m  38,»>  19  und  Vynbald  m  41»», 47.  Beide  Namen  sind, 
freilich  sehr  gegen  Ende  der  Listen.  Da  aber  Vilbald  ganz 
in  der  Nähe  von  Aldhelm  38»»,  17  steht,  ausserdem  in  derselben 
Weise  wie  in  der  Briefsammlung  (vilbaldum)*  geschrieben 
wird,  und  Hvita,  bei  dem  man  an  den  Bischof  von  Buraburg 
denken  kann  «,  unmittelbar  folgt  (m  38»»,  20)  und  unweit  von 
Vvnbald  41»»,  47  wieder  angegeben  ist  (m42, 12),  so  stossen 
wir  hier  wohl  auf  einige  ältere  Gruppen  von  Mönchen,  denen 
dann  Bonifaz'  älteste  Mitarbeiter  angehörten.  Doch  ist  freilich 
nicht  zu  verschweigen,  dass  es  zwischen  672 — 74  auch  einen 
Bischof  Vynfrid  von  Mercia  gibt,  der  wieder  Mönch  wurde 
und  um  737  einen  Bischof  Hvita  von  Mercia.  —  Burgheard 
m  41, 1  endlich,  in  dessen  Nähe  sich  gleichfalls  ein  Aid  red 
m40»»,  62  und  ein  Aelfsig  m41,3  befindet,  wie  bei  Vilbald 
m  38b,  29  und  Vynbald  m  4P,  47  (Aldred  in  38^,21;  4P,  8; 
Aelfsig  38»»,  18;  41»»,  51)  klingt  an  den  Namen  des  Bischofs  von 
Würzburg  an'.  Dagegen  findet  sich  der  angebliche  Name 
ihres  Vaters  Richard  nicht,  auch  nicht  einmal  ein  ähnlicher; 
er  muss  also  spätere  Erfindung  oder  starke  Verstümmlung  eines 
angelsächsischen  sein.  Desgleichen  fehlt  auch  der  Name  Luis. 
Aus  den  Reihen  der  Aebte  heben  wir  zunächst  hervor 
Aldhelm  pbr'  ap  15^5;  p  19,7;  cl31»»,31;  32^23;  m34»»,23. 
Da  er  in  der  ersten  Liste  ziemlich  am  Anfang,  in  den  andern 
in  der  Nähe  von  Personen  aus  älterer  Zeit  steht,  wie  Ingild 
31»»,  25,  Huaetbercht  31»»,  42,  so  maff  wohl  überall  der  bekannte 
Aldhelm  bezeichnet  sein.  Cyniwmf  nennen  wir  wegen  des 
litterarischen  Interesses,  das  dieser  Name  erregt»,  ohne  dass 
wir  jedoch  gemeint  sind ,  den  Dichter  darunter  zu  verstehen. 
Eher  dürfte  der  Name  den  gleichnamigen  Bischof  von  Lindis- 
fame  angehen.  Die  zahlreichen  Wiederholungen  (ap  15»»,  25; 
p20»»,53;  c25b,53;  32, 44  u.  54;  32S  1  u.  16;  33,28  u.  41;  m 
35b,  50;  36S  27;  37^,  18  u.  23;  38,  58;  39,  25;  40^,  24;  coenvulf 

1)  J  69,  168H.  2)  H  27.  3)  H  29.  4)  Vgl.  H.  Hahn,  Die 

Reise  des  beil.  Willibald  nach  Palästina.  Progr.  der  Luisenst&dt.  Real- 
schule. Berlin  1856,  S.  4  und  Jahrbücher  d.  fränkischen  Reichs,  741 — 52. 
Berlin  1863,  S.  26.         5)  J  47,  127;  59,  168  *Vilbalth\  6)  H.  Hahn, 

Jahrbücher  26»  und  J  44,  123l>.  7)  Das.  26»  und  J  46,  124  u.  69,  168i 
(Burghardus,  Burghurt).         8)  H  21. 


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Die  Namen  der  Bonifazischen  Briefe  etc.      >  125 

42, 20)  deuten  wohl  auf  das  häufige  Vorkommen  des  Namens 
an  verschiedenen  Orten  und  zu  verschiedenen  Zeiten  und  legen 
die  Nothwendigkeit  einer  Gruppenherstellung  recht  dar. 

Von  gleicher  Wichtigkeit  sind  auch  die  ^men  der  Räthsel- 
dichter,  Bischofs  Tatwin  von  Canterbury^  und  des  Abts 
Hwaetbercht-Eusebius  von  Wearmouth*.  Jedenfalls  dürften 
die  hier  gemachten  Eintragungen  des  ersten  Namens  wohl  eher 
auf  den  Q-enannten,  als  auf  den  gleichnamigen  Fritzlarer  Mönch  ' 
sich  beziehen  y  besonders  in  den  vordem  Listen  (Tatvini  pbr^ 
.apl5»»,20;  p2üb,12u.  31;  cl25,28u.  30;  27^53;  28^  10; 
30^,  15).  In  der  Mönchsliste  dagegen  ist  ein  Zusammenhang 
mit  dem  letztern  nicht  ausgeschlossen ,  da  in  der  Nähe  von 
Tatvini  m  35,  45,  Pecthelm  m  35, 40,  Viniberct  35, 43,  Vynbald 
45,  Berctuald  46,  also  eine  Gruppe  von  Geistlichen  der  älteren 
Zeit  steht.  Hwaetbercht  l?**,  39  ist  in  der  Abtsreihe  der  letzte; 
sonst  ist  er  verzeichnet  cl  27^  2;  30,51;  31^  42;  ra  38,7; 
41, 14.  Sein  kirchlicher  Beiname  Eusebius  ist  natürlich  nicht 
mit  eingetragen. 

Von  andern  bedeutenden  litterarischen  Persönlichkeiten 
Northumberlands  stossen  wir  in  der  Abtsliste  auf  Aelberct^ 
und  Alchuini,  nebeneinander,  a  17, 55  u.  56,  was  wohl  erst  auf 
späte  Aufzeichnung  dieser  Stelle  schliessen  lässt.  In  der  Form 
Aelberct  a  17, 55;  d  23, 19  kommt  der  Name  ausser  an  diesen 
Stellen  nicht  weiter  vor.  Da  ich  nicht  weiss,  ob  Alberet,  der 
sehr  häufig  erscheint,  derselbe  ist  wie  Aelberct  und  deswegen 
ebenso  auf  den  spätem  Erzbischof  von  York  und  Lehrer  AI- 
kuins  bezogen  werden  könnte,  begnüge  ich  mich  mit  Angabe 
einiger  Stellen  (cl  27, 16;  28^  52,  54,  61  u.  62;  m  34»,  54).  Da- 
gegen erwähne  ich  wegen  der  noch  o£Fenen  Frage  über  die 
Identität  von  Aluberct  und  Aelberct,  die  zwischen  mir  und 
dem  zu  früh  verblichenen  Diekamp  verhandelt  wurde',  auch 
die  Form  Aluberct  (cht):  a  17>»,  21 ;  p  19, 51 ;  cl  24^  36;  27, 33; 
29,60;  30,2;  m36,52;  41^,37.  Sicher  aber  ist,  dass  Aelberct 
den  Doppelnamen  Coena  fdhrte<^:  auch  dieser  ist  vorhanden 
und  gehört  offenbar  seiner  Kleriker-  und  Mönchzeit  an  (Coena 
cl  28»,  19;  31,54;  Koena  m  37, 12,  wie  bei  Jaffö  ep  125,290). 

Von  den  Aebten  berühren  wir  nur  noch  einige  ältere,  z,  B. 
Cynigils  (a  17»,  1 ;  p  20, 37 ;  20»,  60;  21,  38,  wo  nebenan  Vini- 
bald  21, 39  steht;  femer  m  37,  24;  38^  49;  40, 62),  den  in  Jaff. 
ep  46, 126  zusammen  mit  dem  Abt  Ingeldus  und  dem  Pres- 
byter Wiethbert  angeredeten  Abt  von  Glastonburv '.  Ingeld 
oaer  Ingild^  erscheint  hier  nirgends  als  Abt,  sondern  nur  als 

1)  H  1621.  2)  H  213  ff.  3)  H  146.  4)  H  300  ff.  5)  H  3059; 
vgl.  Hahn  in  Forsch,  mr  D.  G.  XX,  562  f.  und  W.  Diekamp,  Yitae 
8.  Lindgeri,  Gesch.  -  Quell,  d.  B.  Münster  IV,  15  A  2  nnd  Chorbischof 
Alnbreht  nnd  Erzbischof  Aelbreht,  Forschungen  zur  D.  G.  XX,  425  ff. 
6)  H  300«.».         7)  H  142.         8)  H  143. 


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126  H.  Bahn. 

Presbyter  und  in  den  niedem  Rangstellen,  dafür  hier  so  oft, 
dasB  ich  das  vollständige  Verzeichnis  als  ein  Beispiel  von  der 
Häufigkeit  des  Vorkommens  einzelner  Namen  bieten  kann 
(p.  19,  4  in  der  Nähe  von  Aldhelm  19,  7;  21,  16  u.  21;  cl  25, 1 
u.  41 ;  25^  20;  26S  28;  27,  30;  29S  37;  3P,  25;  m  34^  4 
u.  12:  35,  54;  36,  44;  38,  39;  40^  46). 

Uebrigens  ist  nicht  nur  Cjni^ls,  sondern  auch  der  Name 
seines  Vorgängers  Haemgils  i  an  15. 6;  cl  26, 56 ;  m  34, 41  und 
eines  spätem  Abts  Tunberct  von  Glastonbury,  der  möglicher- 
weise mit  dein  in  einer  Grabschrift  verherrlichten  Freunde  des 
Bonifaz  identisch  ist*)  vorhanden.  Allerdings  finden  sich  ver- 
schiedene Formen :  Tonberat  d  23,28.  Tunberct  cl  28,51 ;  29, 21 ; 
30»,  43;  Tondberct  29^,6,  dicht  nebisn  Vynfrith  29«»,7;  aus 
dieser  Fülle  von  Abweichungen  lässt  sich  auch  die  Umwandlung 
in  Dombercht  erklären. 

Aldhunus,  der  im  Verein  mit  zwei  Aebtissinnen  an  jene 
drei  oben  erwähnten  Männer  schreibt ',  zeigt  sich,  wenn  nicht 
das  häufiger  vorkommende  Aldwin  eine  Abwandlung  von 
Aldhun  ist,  nur  einigemal  (cl24'',  8;  30^54;  31*»,  6;  aldwin 
p21,50;  cl24»,44  u.  s.  w. 

Von  den  zahlreichen  übrigen  Namen  aus  der  Reihe  der 
Presbyter,  Kleriker  und  Mönche  sollen  uns  nur  noch  wenige 
in  Anspruch  nehmen,  zunächst  nur  solche,  deren  Träger  später 
zu  Bischöfen  oder  Erzbischöfen  erhoben  worden  sind,  so  Berht- 
wald,  der  Erzbischof  von  Canterbury  und  Nachfolger  Theodors  *. 
Hier  freilich  erscheint  er  nur  in  der  Form  Berct-  und  Bercht- 
waldpl9,16u.58;  21,11;  cl26,23;  27»,30;  29^21;  30^20; 
31,56:  m  34, 35 u.  36;  35,45;  42,1.  —  Den  Namen  des  Bischöfe 
Haedai  von  Winchester  *  finden  wir  nur  in  Anklängen,  z.  B. 
Haethi  cl  26, 12,  in  nicht  allzu  weiter  Entfernung  von  Berctuald 

26,  23;  Haedi  m  34«».  2,  nicht  weit  von  Inrild  34^,4.  —  Daniel 
fehlt,  weil  dieser  Name  offenbar  ein  biblischer,  kein  angel- 
sächsischer ist;  dagegen  ist  der  seines  Nachfolgers  Hunfrith* 
744—54  wieder  vorhanden:  p  20»', 45;  d  23, 17;  m  35^,62,  bei 
welch  letzterem  man  auch  auch  an  den  gleichnamigen  Mönch 
von  Fritzlar  denken  hönnte  %  endlich  auch  dessen  Nachfolger 
Cyniheard»  ap  15^  30;  Cynh.  p  20^2;  m  36^,20;  37^,28. 
Der  Name  von  Torhthelm,  dem  Bischof  von  Leicester »,  kommt 
sowohl  in  dieser  Form  vor  (p   19^53;    cl  24,36;  24^,24; 

27,  49;  m  34,  14;  34^,  5)  als  auch  in  der  andern  Bezeichnung 
Totta  m  34**,  30.  Milret,  Bischof  von  Worcester»®,  erscheint 
a  17,  34;  cl  30^,  5  (Milred). 


1)  H.  147.  2)  H.  147»  u.  165«.  S.  Dümmler,  N.  Arch.  IV,  116 
und  Poet.  lat.  aev.  Karol.  I,  19  N.  VH.  3)  Jaff^  ep.  46,  126.  4)  H  66  ff. 
6)  H.  30.  6)  H.  128.  7)  H.  146;  J.  64  S.  183.  8)  H.  269. 

9)  H.  168*.         10)  H.  266  ff. 


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Die  Namen  der  Bonifazischen  Briefe  etc.  127 

Von  sonstigen  Namen  möchten  wir  auf  Baegloc  el  26^^  31, 
Baeglue  31,  19;  Baedlog  24^,  34  aufmerksam  machen,  die  wohl 
sämmtlich  dieselbe  Person  bezeichnen  und  an  Luis  Freigelassenen 
Beiioc  >  erinnern,  der  im  cod.  Carlsruh.  der  Ep.  Bonif.  auch 
Begiloc  genannt  wird.  Die  Verschiedenheit  der  Formen  ist 
wahrschemlich  wie  bei  anderen  Namen  auf  die  roheren  Zeiten 
eigne  Unsicherheit  der  Schreibweise  und  Aussprache  zurück- 
zuführen. Hereca,  der  Freund  von  Lul  und  Abt  von  Malmes- 
bury*,  wird  vermisst,  obwohl  viele  Zusammensetzungen  mit 
Here  und  frith,  bald,  uald  gebildet  sind.  Vielleicht  ist  Hereca 
eine  Verstümmlung  von  Hereric  cl  24 '»j  11,  in  dessen  Nähe 
auch  Aldhun  24^,  8 ,  Baedlog  24^,34,  und  vor  allem  auch 
Eofa  24^,  31,  ein  Anklang  an  Eaba  oder  Eoba,  den  Abt  von 
Malmesbury  und  Erzieher  von  Lul*,  eingetragen  sipd.  Hinter 
Lutting  cl  24^,28  könnte  man  dann  Lytel,  den  Kosenamen 
von  Lul*,  wittern,  wenn  nicht  der  gleichzeitig  verzeichnete 
Eofa  als  Abt  eben  sein  Leiter  in  seinen  Kinderjahren  gewesen 
wäre. 

Wenn  also  in  dieser  Abhandlung  nur  eine  Reihe  von  Ver- 
muthimgen  über  die  Identität  bekannter  Persönlichkeiten, 
häufiger  gar  nur  geringe  Anhaltspunkte  zu  solchen  Combina- 
tionen  aufgestellt  sind,  wird  es  Sache  eines  tüchtigen  Heraus- 
gebers dieses  liber  vitae  sein,  in  eingehender  Untersuchung 
und  Vergleichung  derartige  Vermuthungen  zur  Wahrschein- 
lichkeit zu  erheben  oder  zu  beseitigen.  Bis  zu  einer  solch 
gründlichen  Ausgabe  dieses  Buches  bleibt  es  ein  zwar  inter- 
essanter, aber  doch  unhandlicher  und  nicht  sehr  werthvoUer 
Torso. 


1)  H.  238».         2)  H.  239»,         3)  H.  239«.         4)  H.  237«;  239i. 


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VI 

Zur 

Translatio  S.  Benedicti. 


Von 

0.  Holder -Eg^g^er. 


Neue»  Archiv  etc.    XI T.  9^ 

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In  dem  ersten  Bande  S.  75—84  der  Analecta  Bollandiana, 
welche  schon  so  manchen  interessanten  Fund  zuerst  ans  Licht 
gebracht  haben,  ist  von  den  Herrn  Bollandisten  aus  einem 
•Neapolitaner  Codex  des  13.  Jahrhunderts  eine  bisher  unbe- 
kannte Translatio  S.  Benedicti  herausgegeben,  welche  nach 
den  Vorbemerkungen  des  Herrn  Editors  zwischen  830 — 833 
verfasst  ist.  Ueber  den  Ort,  wo  sie  geschrieben  ist,  spricht 
sich  derselbe  nicht  aus',  doch  sagt  der  Autor  ausdrücKÜch, 
dass  er  im  Fürstenthum  Benevent  schrieb,  und  aus  seinem 
Schriftchen  geht  mit  absoluter  Klarheit  hervor,  dass  er  in 
Monte  Cassino  lebte ',  obgleich  er  fast  ängstlich  vermeidet  das 
anzudeuten. 

Die  Schrift  scheint  geeignet  den  tausendjährigen  Streit 
über  den  Besitz  des  Körpers  des  heiligen  Mönchsvaters,  der 
zwischen  den  Benedictsklöstern  an  der  Loire  (Fleury)  und  auf 
Monte  Cassino  mit  so  grosser  Erbitterung  geführt  wurde,  zur 
definitiven  Entscheidung  zu  bringen.  Bislang  lag  ja  die  Sache 
so,  dass  Jeder  Unbefangene  urtheilen  musste,  im  7.  Jahrhundert 
—  das  Jahr  lässt  sich  nicht  mit  Sicherheit  feststellen  —  sind 
die  Gebeine  des  heil.  Benedict  aus  Monte  Cassino  gestohlen 
und  nach  St. -Benoit-sur- Loire,  die  seiner  Schwester  Schola- 
stica  nach  Le  Mans  gebracht  worden.  Dafür  sprach  vor  allem 
das  Zeugnis  des  Cassineser  Mönchs  Paulus  aiaconus,  ferner 
ein  jetzt  als  echt  erkannter  Brief  des  Papstes  Zacharias»,  der 
auf  Bitten  des  Ex-Maiordomus  und  damaligen  Cassineser 
Mönchs  Karlmann  und  des  Abts  von  Monte  Cassino  die  frän- 
kischen Bischöfe  auffordert,  sie  sollten  dahin  wirken,  dass  die 
Floriacenser  Mönche  die  Gebeine  des  heil.  Benedict  an  die 
Cassineser  ausliefern.  Dafür  spricht  endlich  die  um  Mitte 
des  9.  Jahrhunderts  in  Fleury  verfasste  Translatio  S.  Benedicti 
und  viele  spätere  Schriften  dieses  Klosters,  wo  der  heil.  Benedict 
im  Laufe  der  Jahrhunderte  zahllose  Wunder  wirkte.    In  Monte 


1)   Auch   über   die  Herkunft  des  Codex   ist  keine  Angabe  gemacht. 
2)  Das   nimmt   auch  Wattenbach,    GQ.  6.  Aufl.  I,  287  an.  3)  Jaff^, 

Reg.  pont.  ed.  2.  nr.  2290.  Die  von  Hahn,  Löwenfeld,  Ewald  angenom- 
mene Echtheit  bezweifelt  freilich  W.  Diekamp  im  Historischen  Jahrbuch 
I,  231,    aber  ohne  Angabe  eines  Grundes. 

9* 


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132  0.  Holder -Egger. 

Cassino  jedoch  erklärte  man  im  11.  und  12.  Jahrhundert»  die 
ganze  Geschichte  von  der  Translation  für  eine  Lüge',  die 
ganzen  Gebeine  der  heil.  Benedict  und  Scholastica  wurden  im 
Jahr  1066  gefunden»  und  thaten  fortan  auch  hier  unzählige 
Wunder. 

Die  neu  gefundene  Cassineser  Translatio  entscheidet  nun 
den  Streit  dahin,  dass  beide  Theile  Recht  haben.  Die  Trans- 
lation der  heil.  Benedict  und  Scholastica  nach  Frankreich  hat 
allerdings  stattgefunden,  aber  es  sind  nur  Theile  der  beiden 
Heiligenieiber  dorthin  übertragen  worden,  ein  anderer  Theil, 
und  zwar,  wie  der  Autor  wenigstens  zu  verstehen  giebt,  der 
grössere,  ist  in  Monte  Cassino  zurückgeblieben.  Diese  That- 
sache,  die  nur  theil  weise  üebertragung,  hervorzuheben,  liegt 
dem  Verfasser  besonders  am  Herzen,  denn  dreimal  betont  er  das, 
Cap.  6 :  'Exin  autem,  cum  illic  diligentius  veneranda  sanctorum 
(Benedicti  et  Scolasticae)  corpora  ...  in  negligentia  ab  hominibus. 

haberentur, ad  Galiiarum  fines  eorum,  nonextoto,sed 

partim,  sunt  beata  translata  cadavera'.  Cap.  7  :  ^ut  cjuantociua 
ad  Italiam  pergerent  et  sanctorum  Benedicti  atque  ilhus  sororis 
.  .  ,  Scolastice  diu  neglecta  sacrata  corpora  dignis  obsequiia 
visitarent  et  ex  eorum  venerabilibus  membris  que- 
que  clariora  auferre  valuissent  veneranter  ad  Gallias  per- 
veherent'.  Endlich  im  Schlusscapitel:  *Nam  quod  ex  eorum 
membris  aliquasDeus  portiunculas  m  extremas  natio- 
nes  transmigrare  permisit,  ob  nil  aliud  hoc  actum  est'  etc. 
Der  Herausgeber  in  den  Analecta  hebt  mit  einer  gewissen 
Befriedigung  hervor,  dass  schon  früher  ein  Bollandist,  J.  Stil- 
ting,  auf  diesen  schlauen  Vermittelungsgedanken  gekommen  ist^ 
der  hier  eine  so  volle  Bestätigung  erhält.  Dem  stellen  sich 
aber  doch  auch  einige  nicht  ganz  ungegründete  Bedenken 
gegenüber.  Als  Papst  Zacharias  um  750  seinen  obengenannten 
Brief  schrieb,  und  als  Paulus  diaconus  etwa  50  Jahre  später 
seine  Langobardengeschichte  abfasste ,  war  man  in  Monte 
Cassino  der  Meinung,  die  beiden  Heiligenleiber  seien  ganz 
nach  Frankreich  gebracht.  Hat  man  in  der  Zeit  von  800 — 830 
nun  etwa  in  Monte  Cassino  die  zurückgebliebenen  Knochen 
gefunden  ?  Das  würde  der  Verfasser  der  Translatio  doch  wohl 
erwähnt  haben.  Ferner  Abt  Desiderius,  Leo,  Petrus  im  11. 
und  12.  Jahrhundert  kannten  diesen  in  ihrem  eigenen  Kloster 

1)  Schon  der  Verfasser  der  Chronica  S.  Benedicti  (um  870)  unter- 
lässt  es,  die  Translation  nach  Paulus,  dem  er  sonst  die  ältere  Geschichte 
des  Klosters  entnimmt,  zu  erwähnen,  sagt  dagegen  c.  21  (SS.  Lang, 
p.  480);  ^In  eiusdem  vero  urbis  (Casinatium)  arcem  .  .  .,  ubi  decenter 
corpus  Benedicti  humatum  est'.  2)  Ihre  Aeusserungen  lassen  an  Energie 
des  Ausdrucks  nichts  zu  wünschen  übrig.  S.  namentlich  Leonis  Chron. 
Casin.  II,  44,  SS.  VII,  657;  II,  48,  eb.  s.  659  f.;  Petri  Chron.  Casin. 
IV,  5,  eb.  8.  762;  IV,  29,  eb.  S.  775.  3)  Petri  Casin.  Mirac.  S.  Bened.,. 

Acta  SS.  Mart.  III,  288;  Leonis  Chron.  Casin.  III,  26,  SS.  VII,   717. 


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Zur  Translatio  S.  Benedicti.  133 

geschriebenen,  für  sie  so  hochwichtigen  Bericht  nicht,  ihnen 
war  nur  die  Floriacenser  Translationsgeschichte  bekannt,  die 
sie  als  die  'falsissima  translationis  series'  und  ähnlich  bezeichnen. 
Leo  erzählt  II,  43.  44,  Kaiser  Heinrich  III.  habe,  da  er  durch 
eine  Vision  überzeugt  worden,  der  heil.  Benedict  ruhe  wirk- 
lich in  Monte  Cassino,  alle  Exemplare  der  Floriacenser  Trans- 
lationsgeschichte, deren  er  habhaft  wurde,  verbrennen  lassen, 
so  dass  über  allen  Zweifel  erhellt,  er  kannte  eben  nur  diesen 
Bericht^.  Hätte  man  in  Monte  Cassino  im  11.  und  12.  Jahr- 
hundert eine  Ahnung  von  der  heimischen  Erzählung  gehabt, 
hätte  man  dann  nicht  vorgezogen,  ihrem  Bericht  Glauben  zu 
schenken,  den  Floriacensern  zuzugestehen,  dass  sie  einen  Theil 
der  heiligen  Reliquien  besässen,  da  man  dadurch  den  grösseren 
Theil  für  sich  sicher  retten  konnte,  namentlich  den  erdinicken- 
den  Beweismitteln  von  St.  •  Ben oit-sur- Loire  gegenüber^  die 
nach  dem  eigenen  Zeugnis  der  Cassineser  Leute  wie  Kaiser 
Heinrich  III.  und  Papst  Urban  II,  ja  die  Mönche  selbst,  wie 
den  Pförtner  Adam,  zu  den  stärksten  Zweifeln  bewogen,  ob 
man  in  Monte  Cassino  wirklich  den  h.  Benedict  habe?  Es  ist 
sicher,  dass  man  hier  den  Floriacenser  Beweisstücken  nichts 
ähnliches  entgegenzustellen  wusste,  allein  der  heil.  Benedict 
selber  konnte  helfen  und  musste  durch  immer  neue  Visionen 
die  Zweifler  von  seiner  Anwesenheit  in  seinem  Stammkloster 
überzeugen.  Wattenbach  a.  a.  O. '  hilft  aus  dieser  Schwierig- 
keit, indem  er  meint,  der  alte  Cassineser  Bericht  sei  später 
vergessen  worden.  Dem  ist  nur  entgegenzuhalten,  dass  er  uns 
nicht  in  einer  —  den  Cassinesern  etwa  abhanden  gekommenen 
—  Handschrift  des  9,  sondern  in  einem  Codex  des  13.  Jahr- 
hunderts überliefert  ist.  Also  Andere  haben  ihn  doch  auch 
später  noch  gekannt,  und  überaus  befremdend  ist  es,  dass  von 
solchem  Schatz  den  Cassinesern  keine  Kunde  zugekommen  ist. 
Aber  eine  genauere  Prüfung  des  Stücks  flihrt  zu  einer  andern 
Lösung  des  Dilemma. 

Nach  einer  kurzen  phrasenhaften  und  inhaltslosen  Vorrede 
in  dem  bei  solchen  Schriftstücken  hergebrachten  Stil  beginnt 


1)  Den  er  noch  dazu  deutlich  kennzeichuet  durch  die  sehr  hübsche 
Kritik,  welche  er  den  Kaiser  daran  üben  lässt.  Der  Kaiser  erklärt  es 
nämlich  sehr  mit  Grund  als  widersinnig,  dass  durch  himmlische  Inter- 
vention erst  die  fränkischen  Sendlinge  die  Heiligen  zu  stehlen,  dann  der 
Papst  zur  Verfolgung  der  Diebe  und  endlich  diese  wieder  zu  eiliger 
Flucht  aufgefordert  werden.  In  der  Cassineser  Erzählung  ist  von  den 
beiden   letzten  Visionen   nicht   die    Rede.  2)  Wattenbachs  Ausdruck: 

^Dieser  Bericht  ist,  da  man  später  von  der  ganzen  Translation  nichts 
wissen  wollte,  vergessen'  scheint  mir  nicht  ganz  präeis.  Mich  dünkt,  ent- 
weder hatte  man  ihn  vergessen,  und  erklärte  deshalb  die  ganze  Traus- 
lationsgeschichte  für  apokryph,  oder  man  wollte  von  ihm  nichts  wissen, 
da  man  auf  keinen  Theil  der  Heiligenleiber  Verzicht  leisten  wollte. 


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134  0.  Holder -Egger, 

der  Verfasser  seinen  Bericht  in  höchst  eigenthümlicher  Weise. 
Ich  muss  das  ganze  Capitel  zum  Verständnis  hierhersetzen: 
^Ergo  ut  nostra  hec  assertio  vera  esse  credatur,  sub  quali 
vel  quanto  nunc  principe  Beneventi  gloria  sublimata  consistat, 
e   quibus   illius   studiis  Domini  vel  eins  sanctorum  laudes  iu- 

fiter  extollantur,  nostris  his  parvis  apicibus  Studiosus  quisque 
inoscere  poterit.    Eo  igitur  tempore  quo,  forma  corporis  atque 
animi  preclarus    decore,   celesti  Providentia  Sico  illustrissimus 

Srinceps  Samnii  Longobardorum  gentis  principatum  regebat, 
um  plures  ex  sibi  subditis  viri  illustres  eins  alacritatem 
sapientie  cernerent  eumque  in  historiis  veterum  et  maxime  in 
sanctorum  cognoscendis  miraculis,  que  ab  illis  superna  virtute 
peracta  sunt,  perpendissent  Studium  dare,  ceperunt  in  exqui- 
rendis  doctorum  libris  vel  sanctorum  virtutibus  eorum  succres- 
cere  studia,  ut  eins  certatim  auribus  semper  aliquid  novi 
haberent  quod  inferre  potui8sent\  So  manche  Fragen  beim 
Lesen  dieses  Kapitels  auch  sofort  aufsteigen,  das  war  mir  so- 
gleich klar  —  und  ich  meine,  es  wird  den  meisten  so  gehen,  die 
mit  solchen  mittelalterlichen  Denkmälern  öfter  zu  thun  gehabt 
haben  —  was  ich  von  diesem  Schriftstück  zu  halten  habe. 
Was  ist  das  für  eine  seltsam  ungeheuerliche  Einleitung?  Da- 
mit man  ihm  Glauben  schenke,  sagt  der  Autor,  soll  aus  seiner 
Schrift  ersichtlich  sein,  von  welchem  Fürsten  jetzt  Benevent 
regiert  werde  u.  s.  w.?  Er  denkt  sich  also  in  die  Seelen  später 
zweifelsüchtiger  Leser  hinein,  die  zunächst  mit  Mistrauen 
seine  Schrift  in  die  Hand  nehmen;  wenn  sie  dann  aber  ver- 
nehmen, dass  er  schon  in  so  uralter  Zeit,  schon  unter  dem 
Langobardenfürsten  Sico  geschrieben  hat,  ja,  dann  sollen  sie 
sagen: Ja  dann  muss  alles  wohl  wahr  sein.  Zur  Bestimmung 
seiner  Zeit  giebt  er  nicht  an,  dass  damals  der  mächtige  Franken- 
kaiser Ludwig  regierte,  welcher  Papst  auf  dem  heiligen  Stuhl 
sass,  sondern  nur,  dass  Sico  Fürst  von  Benevent  war.  Aber 
sollte  der  kluge,  so  weit  voraussehende  Mann  nicht  bedacht 
haben,  dass  manche  seiner  späten  Leser  garnicht  mehr  wissen 
werden,  wann  vor  Zeiten  der  obscure  Fürst  Sico  existiert 
habe?  Nun  vielleicht  war  es  ihm  überhaupt  nur  darum  zu 
thun,  den  Schein  altersgrauer  Vorzeit  zu  erwecken,  wenigstens 
scheint  er  selbst  von  dem  Zeitalter  des  Fürsten  Sico  höchst 
dunkle  Vorstellungen  gehabt  zu  haben,  da  er  im  Schluss- 
capitel  sagt:  'pro  raonasterio  quod  in  (Montis  Casini)  superficie 
a  beatissimo  Benedicto  constructum  fuerat  et  nuper  a  Longo- 
bardis  destructum  est,  nunc  ab  eis  iterum  Longobardis  ad 
honorem  tanti  patris  sub  unius  pastoris  regimine  duo  sunt 
constructa  coenobia'.    Konnte  ein  Mann,  der  um  830  <  schrieb, 


1)  Oder  vielmehr  zwischen  814  and  833,  das  ist  in  der  Regierung-s- 
zeit  Sicos,    denn    es    ist   kein  hinreichender  Grund   vorhanden,    mit   dem 


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Zur  Translatio  S.  Benedicti.  135 

wirklich  sagen,  das  vor  circa  240  Jahren  zerstörte  Kloster  sei 
^nuper  a  Langobardis  destructum',  und  von  der  Wiederher- 
stellung desselben,  die  um  720  iUllt,  sie  sei  ^nunc'  geschehen, 
ganz  zu  geschweigen,  dass  die  Langobarden  nichts  mit  der 
Wiederherstellung  zu  thun  hatten?  Der  Herausgeber  in  den 
Analecta,  der  sich  S.  77  diese  Fragen  auch  stellt,  meint  doch, 
sie  müssten  mit  *Ja'  beantwortet  werden.  Wir  sind  anderer 
Meinung,  aber  da  aus  dem  *Ja'  des  Herrn  Herausgebers  er- 
hellt, dass  nicht  Jeder  durch  unser  bisheriges  Raisonnement 
zu  überzeugen  ist,  so  müssen  wir  noch  einen  andern  Weg  der 
Beweisführung  einschlagen,  denn  was  hälfe  es  uns,  solchem  ^Ja' 
gegenüber  zu  erklären,  solch  ein  Gedanke,  wie  der  oben  an- 
geführte Eingang  enthält,  sei  in  einem  derartigen  mittelalter- 
lichen Werk  unerhört  und  sei  genügend,  um  das  Stück  als 
ein  späteres  Machwerk  zu  kennzeichnen?  Was  hälfe  es  uns, 
zu  benaupten,  des  Mannes  Stil  gehe  auf  Stelzen,  er  sei  ge- 
wohnt anders  zu  schreiben  und  habe  hier  seine  Sprache  auf 
künstliche  Schrauben  gestellt,  um  seinem  Opus  alterthümliche 
Färbung  zu  geben?  Solche  Dinge  lassen  sich  fühlen,  aber 
nicht  beweisen. 

Nach  dem  oben  S,  134  ganz  abgedruckten  Capitel  fährt 
der  Autor  fort,  unter  denen,  welche  für  den  studieneifrieen 
Fürsten  Sico*  thätig  waren,  habe  sich  auch  ein  vorzüglicher 
Gelehrter  mit  Namen  Arechius  oder  Arechis  befunden  und  der 
habe  über  den  heiligen  Benedict  noch  in  dem  Buch  eines  ge- 
wissen sehr  weisen  Marcus  einiges  aufgefunden,  was  von  Gregor 
dem  Grossen  nicht  erzählt  war,  und  tneilt  danach  mit.anderen 
Worten  mit,  was  Paulus  diac.  in  der  Langobardengeschichte 
I,  26  berichtet*,  der  eben  dafür  das  Gedicht  des  Marcus  be- 
Herrn Herausg-eber  die  Abfassnngszeit  —  nach  Angabe  des  AntorsI  — 
auf  830 — 833  einzuschränken.  1)    Gegenüber    den  Lobsprüchen,    mit 

denen  dieser  angeblich  gleichzeitige  Cassinese  diesen  Mäcen  bedenkt^ 
ist  es  nützlich  nachzulesen,  wie  seine  wirklich  gleichzeitigen  Kloster- 
brüder  Erchempert  und  der  Verfasser  der  Chronica  S.  Benedicti  über  ihn 
urtheilen.  2)  Dasselbe,    was  Hist.  Lang.  I,  26  steht,  ist  auch  in  die 

Chronica  S.  Benedicti  (SS.  Lang.  p.  478  f.)  aufgenommen,  und  der 
Heraasgeber  in  den  Analecta  yermnthet  nun,  der  Verfasser  der  Chronica 
habe  es  ans  der  von  dem  Autor  der  Translatio  citierten  Schrift  des 
Arechis  abgeschrieben.  Wäre  aber  dem  Herrn  Herausgeber  Waitz*  Aus- 
gabe der  Chronica  in  den  SS.  Lang,  bekannt  gewesen,  so  hätte  er  in 
solchen  Irrthum  nicht  verfallen  können,  sondern  gesehen,  dass  der  Ver- 
fasser der  Chronica  das  betreffende  Stück  aus  des  Paulus  diac.  Schrift 
de  8.  Benedicto,  welche  Archiv  X,  325  ff.  gedruckt  ist,  wörtlich  abschrieb. 
Der  Verfasser  der  Translatio  benutzte  dagegen  offenbar  nicht  Paulus*^ 
Schrift  de  s.  Benedicto,  sondern  desselben  Hist.  Lang.,  da  er  seine  Mit- 
theilungen genau  da  schliesst,  wo  das  Capitel  I,  26  derselben  aufhört^ 
namentlich  nur  den  einen  hier  citierten  Vers  des  Marcus  kennt,  von  den 
anderen  Versen  desselben,  die  in  den  beiden  andern  genannten  Werken 
folgen,  und  überhaupt  von  Marcus  sonst  nichts  weiss. 


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136  O.  Holder- Egger. 

nutzte;  auch  in  seiner  kleinen  Schrift  über  S.  Benedict  hatte 
er  schon  Gebrauch  davon  gemacht  und  die  Anfangsverse  daraus 
citiert  (Archiv  X,  330  f.).  Welch  ungeheuere  Albernheit  tischt 
uns  nun  der  Verfasser  der  Translatio  auf!  Um  830  kannte 
natürlich  jeder  Cassinese  seinen  vor  circa  30  Jahren  gestor- 
benen berühmten  Eiosterbruder  Paulus  und  sein  berühmtes 
Werk,  die  Langobardengeschichte.  Ebenso  war  natürlich  dessea 
Schriftchen  und  des  Marcus  Gedicht  >  über  den  heil.  Benedict 
im  Kloster  vorhanden  und  bekannt.  Und  nun  kommt  ein 
Cassineser  jener  Zeit  und  will  —  des  Paulus  Worte  theilweise 
entstellend  —  uns  weiss  machen ,  dass  um  820 — 830  ^cuid 
(S.  Benedicti)  vitam  per  multorum  et  antiquorum  volumina 
prefati  strenuissimi  viri  Arechis  sagax  inquireret  diligenter 
sollertia,  in  cuiusdam  sapientis  Marci  nomine  libro^  repperit' 
was  bei  Paulus  Eist.  Lang.  I,  26  steht.  Das  ist  natürlicn  eine 
Lüge,  Aber  warum  log  er  so  ungeschickt,  warum  saete  er 
nicht  einfach,  die  folgende  Geschichte  erzähle  Paulus?  Meine 
Antwort  ist  darauf:  weil  der  brave  Mann  sich  einbildete,  der 
Fürst  Sico  sei  älter  als  Paulus,  er  hätte  bald  nach  der  Wieder- 
herstellung des  Klosters  Monte  Cassino  gelebt,  und  er  selbbt 
sich  den  Schein  geben  wollte,  als  habe  er  schon  um  diese  Zeit, 
also  etwa  um  730,  geschrieben'.  Das  scheint  mir  sein  oben 
angeführtes  ^nunc'  und  ^nuper'  zu  beweisen.  Also  lebte  der 
Verfasser  weder  um  730  noch  830,  sondern  war  ein  späterer 
Fälscher.  Dies  weiter  zu  erhärten,  gehen  wir  zum  dritten 
entscheidenden  Beweise  über,  indem  wir  uns  die  Translations- 
geschichte selbst  näher  ansehen. 

Vergleicht  man  nämlich  diese  mit  der  in  St. -Benoit-s ur- 
Loire verfassten,  so  ergiebt  sich  die  merkwürdigste  Ueberein- 
stimmung  zwischen  beiden.  Zunächst  der  Anlass  der  Trans- 
lation, die  Entdeckung  der  Heiligenleiber  auf  Monte  Cassino  und 
deren  Wegführung  von  da  werden  in  beiden  mit  wesentlich  den- 
selben Umständen  erzählt.  Dann  folgen  bei  beiden  genau  die- 
selben während  der  Uebertragung  geschehenen  Wunder,  genau 
mit  denselben  Nebenumständen  und  genau  in  derselben  Reihen- 
folge berichtet,  die  bei  beiden  an  denselben  Orten  passieren, 
und  diese  Orte  liegen  alle  in  der  nächsten  Umgebung  von 
Fleury.  Die  Worte  sind  aber  bei  beiden  fast  immer  verschie- 
den,  freilich  ein   paar  Mal  kommen  sie  auch  darin   so  stark 


1)  Der  Verfasser  der  Chronica  S.  Benedicti  kannte  es  sehr  wohl.  Er 
sagt  nach  den  Anfangsversen,  die  er  von  Paulus  übernimmt:  'Requirantur 
alibr.  2)  Der  Autor  hat,  wie  man  sieht,  den  *liber*,  der  in  einem  Ge- 
dicht bestand,  nie  mit  Augen  gesehen.  8)  Der  Name  Arechis,  den  er 
für  seinen  weisen  Forscher  wählt,  kommt  in  der  alten  Zeit  im  Beneven- 
taniscben  oft  vor,  zwei  Herzoge  führten  ihn,  aber  auch  Paulus'  Bruder 
hiess  so.  Vielleicht  gab  dieser  Umstand  dem  Fälscher  den  Anlass  zur 
Wahl  dieses  Namens. 


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Zur  Tranelatio  S.  Benedicti.  137 

überein,  dass  Niemand  an  directer  Benutzung  des  einen  durch 
den  andern  zweifeln  kann.  Der  Oassineser  Bericht  ist  viel 
kürzer  als  der  Fbriacenser,  aber  des  ersteren  Verfasser  kün- 
digt auch  schon  selbst  an,  dass  er  kürzer  sein  will^  wenn  er 
sagt:  ^Que  (beata  cadavera)  qualiter  vel  quo  ordine  illis  in 
partibus  sunt  evecta,  lectorum  auribus  intimamus.  Etenim 
de  multis  pauca  legentibus  intimare  curamus,  ne  prolixior 
sermo  audientibus  fastidium  prebeat  et  legentium  animis  scru- 
pulositatem  aliquam  inferat.  Unde  et  cursim  brevique  stilo 
hec  annotare  curavimus  que  sequuntur'.  Genau  diesem  Pro- 
gramm gemäss  ist  der  Verfasser  mit  der  Floriacenser  Trans- 
latio  abkürzend  verfahren.  Den  ausführlichen  Bericht  derselben 
über  den  Anlass  der  Translation  und  Beginn  der  Reise  giebt 
er  mit  wenigen  Worten  wieder,  indem  er,  ohne  die  Namen, 
die  seine  Quelle  angab,  zu  nennen,  erzählt :  Jemand  in  Le  Maus 
und  der  Prälat  von  Fleury  seien  durch  himmlische  Vision 
aufgefordert  worden,  soviel  von  den  Gebeinen  der  h.  Benedict 
undf  Scholastica  aus  Italien  zu  holen,  als  sie  kriegen  könnten  ^ 
Was  der  Floriacenser  von  dem  Aufenthalt  der  Boten  in  Rom 
erzählt,  übergeht  der  Cassinese.  Bei  ihm  kommen  sie  an  die 
Grenze  von  Campanien  und  machen  in  der  Gegend  von  Aquino 
Halt.  Das  steht  nicht  im  Berieht  des  Floriacensers,  der  nur 
die  dunkle  Vorstellung  hat,  dass  Monte  Cassino  noch  ein  ganz 
Ende  hinter  Rom  liegt.  Der  Cassinese  hat  hier  seine  Lokal- 
kenntnis  benutzt,  um  etwas  neues  einzufügen',  denn  das  sieht 
man  seiner  ganzen  Mache  an,  er  sucht  möglichst  selbständig 
zu  erzählen,  sich  möglichst  von  dem  Wortlaut  seiner  Quelle  zu 
entfernen,  hütet  sich  aber  sehr,  etwas  zu  sagen,  was  jener,  die 
grosse  Autorität  für  ihn  haben  muss,  widerspricht,  er  verfährt 
genau,  wie  ein  plumper  und  unwissender  Fälscher  verfahren 
muss.  Jetzt  erzählen  beide  Berichte  in  schöner  Uebereinstim- 
mung  —  der  Cassinese  immer  viel  kürzer  — ,  dass  ein  ganz 
alter  Greis  den  Boten  das  Mittel  angiebt,  die  Heiiigenleiber  zu 
finden.  Sie  sehen  in  der  Nacht  den  Klosterberg  im  hellsten 
Licht  erstrahlen,  finden  natürlich  die  Gebeine'  und  schleppen 
sie  fort.  Bei  dem  Floriacenser  folgt  nun  die  Erzählung,  wie 
die  Boten  auf  der  Rückreise  Rom  passieren,  .wie  der  Papst 
durch  himmlische  Botschaft  zu  ihrer  Verfolgung  veranlasst^ 
wird,  wiederum  himmlische  Hülfe  sie  aber  bei  der  Verfolgung 
schützt  —  es  ist  eben  die  bedenkliehe  Stelle,  an  der  Kaiser 
Heinrich  IIL  seine  Kritik  übte*.    Den  ganzen  Passus  Hess  der 

1)  S.  oben  die  Stelle  S.  132.  2)  Ich    mnss   hier  die  Zwischen- 

hemerkang-  machen,  dass  der  Floriacenser  sich  doch  sicher  diese  schöne 
Lokalnotiz  nicht  hätte  entgehen  lassen,  wenn  er  etwa  den  Cassineser 
Bericht  benutzte.  3)  Der  Cassinese  sagt  hier:  'membrorum  patro- 
ciniis  furtim  ablatis',  also  nicht  die  ganzen  Leiber,  soll  ergftnzt  werden. 
4)  S.  oben  S.  133,  n.  1. 


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138  0.  Holder -Egger. 

Cassinese  weg ;  ihm  wird  wohl  bekannt  gewesen  sein,  was  man 
dagegen  eingewendet  hatte.  Von  nun  aber  befindet  er  sich 
stets  in  vollster  üebereinstimmung  mit  dem  Floriacenser.  Die 
ganze  weite  Reise  der  Boten  wird  mit  Stillschweigen  übergangen, 
wir  finden  sie  bei  beiden  erst  ganz  in  der  Nähe  von  Fleury, 
in  dem  Orte  Bonodium  wieder.  Hier  passieren  zwei  Wunder, 
ganz  übereinstimmend  von  beiden  erzänlt:  erst  erhält  ein  von 
Greburt  an  Blinder  das  Gesicht  wieder,  dann  wird  ein  Con- 
tracter  geheilt.  Hier  findet  sich  auch  Wortübereinstim mung, 
denn  von  letzterem  sagt  der  Floriacenser:  *utpote  qui  et  om- 
nium  membrorum  officio  destitutus  erat',  der  Cassinese:  *qui 
pene  omnium  membrorum  officiis  in  tantum  destitutus  erat', 
aber  dabei  strebt  der  Letztere  immer  nach  unwesentlichen 
Abänderungen,  z.  B.  in  seiner  Quelle  schleppt  sich  der  Lahme 
selbst  auf  der  Erde  kriechend  heran,  er  selbst  lässt  ihn  von 
andern  herbeigetragen  werden.  —  Man  zieht  nach  Nova-villa 
(La  Mairie  de  Neuville,  circa  2  km  von  St.-Benoit  entfernt) 
weiter,  auch  hier  geschieht  bei  beiden  dasselbe  Wunder,  wieder 
findet  sich  Wortübereinstimmung.  Flor.:  'respondit  se  nuUo 
modo  posse  ab  ea  (sporta,  worin  die  Gebeine  lagen)  divelli'; 
Cass. :  'dicens  se  nullo  modo  a  sancto  feretro  posse  evelli'  da- 
bei wieder  die  DiflFerenzen  in  eilizelnem  Nebensächlichen.  Eine 
der  sonderbarsten  ist  folgende :  Der  Floriacenser  giebt  an,  dass 
Nova-villa  1500  passus  von  St.-Benoit  entfernt  liege,  das  über- 
geht der  Cassinese,  aber  überrascht  an  anderer  Stelle  durch 
überaus  merkwürdige  Ortskenntnis,  indem  er  sagt,  dass  Bono- 
dium, das  die  Boten  vorher  passiert  hatten,  Hribus  fere  milibuö 
a  .  .  .  Floriaco'  entfernt  liege,  während  der  Floriacenser  die 
Lage  nur  mit  den  Worten  4n  pago  Aurelianensi'  bestimmt. 
Jene  Angabe  ist  nicht  sehr  falsch,  denn  Bonnde  liegt  nicht 
eine  volle  deutsche  Meile  (6  km)  von  St.-Benoit  entfernt.  Aber 
sollte  der  Cassinese  nicht  aus  der  Entfernung  von  1500  Schritt 
des  näher  gelegenen  Ortes  die  doppelte  Entfernung  der  weiter 
abgelegenen  auf  gut  Glück  gerathen  haben?  —  Weiterhin 
bleiben  die  beiden  Berichte  immer  in  demselben  Verhältnis, 
der  eine  kürzer,  der  andere  ausführlicher,  berichten  dasselbe. 
Man  kommt  von  Neuville  nach  Vetus'-Floriacus;  daraus  macht 
der  Cassinese,  dem  hier  doch  die  Ortskenntnis  ausgeht:  'ad 
predictum  monasterium  Floriacum',  und  das  ist  um  so  ver- 
kehrter, als,  wie  er  selbst  in  üebereinstimmung  mit  seiner 
Quelle  erzählt,  sich  hier  in  Fleury-le-Vieil  (nahe  bei  St.-Benoit) 
ein  Streit  zwischen  den  Leuten  von  Le  Maus  imd  Fleury  ent- 
spinnt darüber,  welche  Heiligenknochen  in  das  Elloster  und 
welche  nach  Le  Maris  gebracht  werden  sollen.  Die  Entschei- 
dung des  Streites   dahin,   dass  S.  Benedict»  nach  dem  Loire- 

1)  Der  Cassinese  eingedenk  seines  Hauptzweckes  schreibt:  ^Benedict! 
corporis  membra*. 


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Zur  Translatio  S.  Benedict!.  139 

Kloster  und  S.  Scholastica  nach  Le  Mans  gebracht  werden 
sollen,  die  mirakulose  Trennung  der  beiderseitigen  Knochen 
verbiinden  mit  der  Auferweckung  eines  Knaben  und  eines 
Mädchens  vom  Tode,  ist  von  beiden  ganz  gleich  erzählt,  auch 
mit  Wortübereinstimmung,  wie  Flor.:  ^ad  hoc  consilium  ven- 
tum  est,  ut  ea  quae  minora  viderentur  ossa  separatim  pone- 
rentur,  maiora  vero  altrinsecus  congregarentur',  Cass.:  ^Initoque 
ab  eis  consilio,  quae  maiora  seu  prolixiora  (ossa)  erant  posue- 
runt  seorsum,  quae  minora  erant  altrinsecus  separarunf. 

Nachdem  der  Cassinese  seine  Quelle  so  bis  zu  Ende  be- 
gleitet, nur  deren  Schlusscapitel  weggelassen  hat,  das  sich 
allein  auf  Vorfälle  in  Fleury  bezieht,  die  ihn  nicht  interessier- 
ten, fugt  er  seinerseits  ein  Wunder  hinzu,  das  angeblich  in 
Monte  Cassino  an  einem  Pilger  geschehen,  und  versichert,  es 
seien  da  noch  viele  andere  vorgefallen.  Dieses  zur  Bekräfti- 
gung, gewissermassen  als  quod  erat  demonstrandum,  seiner 
Behauptung,  dass  die  Franzosen  nur  einen  Theil  von  den  Ge- 
beinen des  heil.  Benedict  gestohlen  hätten. 

Aus  der  gegebenen  Analyse  wird  für  jeden  überzeugend 
hervorgehen,  dass  der  Verfasser  der  Cassineser  Translatio  die 
Floriacenser  benutzte.  Wie  käme  auch  ein  Cassinese  dazu, 
um  830  eine  Anzahl  Wunder  zu  erzählen,  die  vor  beinahe  200 
Jahren  in  der  nächsten  Umgebung  von  Fleury  geschehen  sein 
sollen,  und  mit  genauer  Ortskenntnis  jener  Gegend !  Ja  was 
hatten  die  Cassinesen  überhaupt  für  ein  Interesse  daran,  der 
Welt  um  830  auszuposaunen,  dass  man  vor  200  Jahren  einen 
Theil  ihrer  kostbaren  Heiligenleiber  gestohlen  habe,  ja  diese 
That  noch  zu  ^lorificieren  ?  Ist  es  erhört,  kann  Jemand  unter 
den  zahllosen  Translationsgeschichten  eine  nennen,  die  an  dem 
Orte  geschrieben  ist,  von  wo  die  heiligen  Reliquien  wegge- 
bracht, wie  hier  gar  gestohlen  wurden? 

Um  830,  zu  welcher  Zeit  er  geschrieben  haben  will, 
konnte  der  Cassinese  die  Floriacenser  Translatio  S.  Benedicti 
noch  nicht  benutzen,  einfach  weil  sie  damals  jedenfalls  noch 
nicht  verfasst  war.  Mit  Sicherheit  ist  nicht  auszumachen,  ob 
Adelbert,  der  853  starb,  oder  Adrevald,  der  bis  875  circa  lebte, 
oder  sonst  Jemand  ihr  Verfasser  war*,  auch  die  Zeit  ihrer 
Abfassung  lässt  sich  nicht  genau  feststellen,  soviel  steht  aber 
fest,  dass  erst  nach  Mitte  des  9.  Jahrhunderts  Spuren  von  ihr 
sich  finden,  und  dass  sie  schwerlich  vor  Mitte  desselben  ge- 
schrieben ist.  Es  ergiebt  sich  also  auch  auf  diesem  Wege, 
dass  die  Cassineser  Translatio  eine  Fälschung  ist,  in  sofern  sie 
vorgiebt,   unter  dem  Principat   des   beneventanischen  Fürsten 


1)  Vgl.  was  ich  SS.  XV,  474  ^.  g-egen  Certain,  der  für  Adrevalds 
Autorschaft  eintritt,  bemerkt  habe.  Wattenbachs  Bemerkung,  dass  in  den 
Acta  SS.  Adelbert  als  Autor  nachgewiesen  sei,  ist  nicht  mehr  zutreffend. 


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140  0.  Holder -Egger. 

Sico  verfasst  zu  sein.  Zweck  der  Fälschung  war,  der  Angabe, 
dass  bei  der  Uebertragung  nach  Frankreich  nur  ein  Theil  der 
heiligen  Gebeine  von  Monte  Oassino  weggebracht,  der  grössere 
Theil  zurückgeblieben  sei,  den  Schein  hohen  Alterthums  und 
damit  Glauben  zu  verschaffen. 

Längst  bekannt  ist  ja  eine  andere  umfangreiche  Cassineser 
Fälschung,  die  des  Pseudo-Anastasius^,  deren  Hauptzweck 
ist,  neben  andern  Fabeleien  vornehmlich  glauben  zu  machen, 
dass  die  Gebeine  der  heil.  Benedict  und  Scholastica  im  Jahre 
754  von  Papst  Stephan  im  Verein  mit  König  Pippin  und  Karl- 
mann aus  Frankreich  nach  Monte  Cassino  zurückgebracht 
seien.  Auch  hier  wird  behauptet,  dass  die  Floriacenser  nur 
etwa  die  Hälfte  der  heil.  Leiber  gestohlen  haben*.  Danach 
erhellt,  dass  die  Translatio  S.  Benedicti  vor  dem  Machwerk 
des  sogenannten  Anastasius  gefälscht  sein  muss.  Nach  dem 
Bekanntwerden  des  letzteren  hatte  jene  keinen  Zweck  und  Sinn 
mehr.  Dieser  entnahm  jedenfalls  der  Translatio  die  Angabe, 
dass  nur  ein  Theil  Knochen  weggeschleppt  wurde,  und  seine 
Absicht  ist,nun  zu  ze  igen,  wie  diese  wieder  nach  Monte  Cas- 
sino zurückkamen,  da  man  hier  nun  doch  auf  keinen  Theil 
des  kostbaren  Besitzes  Verzicht  leisten  wollte.  So  stehen  diese 
beiden  Fälschungen  in  einem  gewissen  Zusammenhange  zu  ein- 
ander; während  jedoch  Pseudo-Anastasius  wie  alle  Cassinesen 
von  glühendem  Hass  gegen  die  Floriacenser  beseelt  ist,  zeigt 
der  Fälscher  der  Translatio  keine  Erbitterung  gegen  sie,  ja  er 
betrachtet  ihren  Heiligendiebstahl  als  löblich.  Das,  scheint  mir, 
ist  aus  der  Absicht  des  Fälschers  zu  erklären,  sein  Machwerk 
als  parteilos  zwischen  Floriacensern  und  Cassinesen  erscheinen 
zu  lassen  und  ihm  so  um  so  mehr  Glauben  zu  verschaffen. 
Daher  auch  giebt  er  zwar  an,  dass  er  im  Beneventanischen 
schrieb,  vermeidet  es  aber  sorgfältig  zu  verrathen,  dass  er 
selbst  Cassinese  ist. 

Bekanntlich  hält  man  seit  Mabillon  die  pseudo-anastasische 
Urgeschichte  von  Monte  Cassino  für  ein  Machwerk  des  Petrus 
diaconus,  und  gewiss  sprechen  manche  Gründe  für  diese  An- 
nahme, die  zu  beweisen  indess  sich  noch  Niemand  die  Mühe 
genommen  hat.  Ist  sie  begründet,  so  müsste  die  Translatio 
spätestens  gegen  Mitte  des  12.  Jahrnunderts  verfasst  sein.  Wie 
dem  auch  sei,  das  scheint  mir  sicher,  dass  nicht  derselbe  Fäl- 
scher beide  Werke  fabriciert  hat.  Der  Pseudo-Anastasius  zeigt 
grosse  Belesenheit  und  gründliche  Kenntnis  der  alten  Ge- 
schichte;  ihm  ist  es   wohl  bekannt,   wann  Fürst  Sico  gelebt 


1)  Bei  Muratori,  SS.  II,   i,  351  fif.  2)  Das.  S.  355:    'effracto  a 

latere  patris  Benedicti  einsqae  sororis  sepulcro,  abstulit  fere  dimidiam 
partem  sauctorum  osaiom  occulte';  vgl.  auch  die  folgenden  gefälschten 
Papstbriefe. 


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Zar  Translatio  S.  Benedicti.  141 

hat,  über  dessen  Regierungszeit  der  Fälscher  der  Translatio, 
wie  wir  oben  gesehen  haben,  ganz  unsicher  war,  und  welchem 
überhaupt  die  ältere  Geschichte  von  Monte  Cassino  wenig  be- 
kannt gewesen  zu  sein  scheint  i. 


1)  Man  könnte  vermnthen,  dass  der  FKischer  der  Translatio  einmal 
St. -Benoit-snr- Loire  g^esehen  hat,  da  er  Cap.  7  folgrende  Worte  hat,  dio 
nicht  ans  der  Floriacenser  Translatio  g^enoinmen  sind:  'Floriaoas  .  .  . 
qui  plus  minns  viginti  milibus  ab  Aurelianensi  oppido  distans  ....  fm- 
tectis  vallatoB  opimis,  pulchrum  videntibas  spectaculnm  prebet*.  Die  Ent- 
fernung' zwischen  Orleans  und  St.-Benolt  ist  unfi^efähr  richtige  angegeben, 
Adrevald,  Mirac.  S.  Bened.  c.  34,  88.  XV,  495  ff.,  bestimmt  sie  auf 
18  Milien;  die  liebliche  Umgebung  des  Loireklosters  ist  allgemein  be- 
kannt. Freilich  sagt  auch  Psendo -  Anastasias  8.  866:  Flenry  sei  'quin- 
decim  fere  miliaribns  ab  arbe  Aurelianensi*  entfernt,  und  die  ungefKhre 
Kenntnis  der  Lage  des  Klosters  erklärt  sich  bei  beiden  gewiss  hinreichend 
dnrch  Hörensagen. 


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VII. 
Zur  Kritik 

Tegernseer  Geschichtsquellen. 

Von 

L.  V.  Heinemann. 


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Lieber  die  Gründungsgeschichte  von  Tegernsee  besitzen 
wir  eine  ganze  Reihe  von  Relationen.  Schon  im  15.  Jahrh. 
erwähnt  ein  Angehöriger  des  genannten  Klosters  in  den  'Re- 
sponsa  ad  quesita  domni  lohannis  Hinderbach  episcopi  Tri- 
dentini'  (1465—86),  dass  die  Mönche  von  Tegernsee  von  der 
Quirinuslegende  und  der  Gründungsgeschichte  ihres  Klosters 
^sex  hystorias  in  sensu  omnino  concordantes,  sed  in  verbis  dis- 
cordantes'  *  besässen.  Von  diesen  sechs  verschiedenen  Recen- 
sionen  sind  uns  bislang  vier  bekannt,  nämlich  die  sog.  Fun- 
datio  monasterii  Tegrinse  mit  der  Translatio  des  heil.  Quirinus 
von  Pez,  Anecdota  fll,  3,  p.  475  sq.,  herausgegeben  und  fälsch- 
lich Froumund  von  Tegernsee  zugeschrieben,  dann  die  dich- 
terische Bearbeitung  des  Metellus,  die  Quirinalia,  gedruckt  bei 
Canisius,  Ant.  Lect.  III,  2,  p.  115  sq.,  schliesslicn  die  beiden 
Passiones  S.  Quirini,  welche  Mayer  in  dem  Archiv  f.  Österr. 
Gesch.  III,  p.  291  sq.  bekannt  gemacht  hat.  Mayer  hält  die 
kürzere  Passio  für  die  ältere,  die  erweiterte,  mit  vielen  Wun- 
dergeschichten ausgeschmückte  zweite  Passio  für  die  spätere, 
welche  er  Wemher  von  Tegernsee  ohne  irgend  welchen  Grund 
zuschreibt,  vielmehr  ist,  wie  aus  der  ältesten  Vorauer  Hand- 
schrift deutlich  ersichtlich»,  ein  ^Heinricus  monachus',  wohl 
von  Tegernsee,  der  Verfasser  dieser  Leidens-  und  Translations- 
geschichte '. 

Von  diesen  verschiedenen  Recensionen  der  Translation  des 
heil.  Quirinus  nach  Baiern  und  der  Gründungsgeschichte  von 
Tegernsee  hat  man  bisher  die  Fundatio  monasterii  Tegrinse 
(F)  ftlr  die  älteste  gehalten.  Allein  schon  VP'aitz  hat  in  der 
neuesten  Auflage  seines  Heinrich  I.  *  mit  Recht  F  in  eine  viel 
spätere  Zeit  verwiesen.  Jedenfalls  ist  sie  nach  den  Quirinalia 
des  Metellus  (M),  welche  etwa  um  1150  verfasst  wurden »,  ent- 

1)  Cod.  lat.  Monac.  1036  f.  4,  dessen  unten  S.  160  genauere  Er- 
wähnung geschieht.  2)  S.  N.  Arch.  11,  S.  397.  3)  Die  Bearbeitung 
bei  Oefele,  SS.  rer.  Boic,  21,  p.  65  sq.  ist  aus  viel  späterer  Zeit,  ebenso 
die  der  Bollandisten  zum  25.  März.  4)  S.  225.  5)  S.  Bursian, 

'Classische  Studien  im  Mittelalter'  in  SB.  der  Müncb.  Akad.  philos.  -  bist. 
Cl.  III,   S.  497,  und  vgl.  unten  S.  158. 

Neues  Archiy  etc.    XII.  10 


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146  L.  ▼.  Heinemann. 

staDden,  da  sie  nicht  nur  sachlich  im  Grossen  und  Ganzen 
mit  M  übereinstimmt^  sondern  auch  wörtliche  Anklänge  an  M 
aufweist,  welche,  wie  man  sich  durch  das  beigefügte  Beispiel 
überzeugen  kann  ^,  nur  durch  die  Benutzung  von  M  in  F  ge- 
langen Konnten.  Wie  uns  die  Fundatio  in  dem  Drucke  bei 
Pez  vorliegt,  zerfallt  sie  offenbar  in  zwei  ursprünglich  nicht 
zusammenhängende  Theile,  deren  erster,  nur  die  Translation 
des  heil.  Quirinus  umfassend,  mit  Cap.  4  abschliesst  mit  den 
Worten:  ^praestante  Domino  nostro  lesu  Christo,  qui  cum  Patre 
et  Spiritu  Sancto  vivit  et  regnat  Deus  per  omnia  saecula  sae- 
culorum.  Amen .  Hieran  ist  als  ursprünglich  mit  der  Trans- 
latio  nicht  zusammenhängend  die  Erzählung  de  origine  No- 
ricörum  und  ein  Mirakel  <ex  libro  de  miracuTis  sancti  Quirini' 
angefügt.  Beide  Stücke  finden  sich,  und  zwar  wörtlich,  in  der 
Passio  Heinrici,  so  dass  sie  aus  dieser  später  entnommen  und 
der  Translatio  angehängt  zu  sein  scheinen.  Diese  letztere 
selbst  ist  aber  offenbar  aus   einem   grösseren  Zusammenhang 

ferissen,  denn  sie  beginnt  mit  den  Worten:  *Evolutis  antece- 
entibus  temporibus'.  Dieser  Bearbeitung,  welche  also  ver- 
muthlich  auch  die  Leidensgeschichte  des  heil.  Quirinus  enthielt, 
waren  auch  Miracula  angefügt',  dieselben  sind  jedoch  ebenso 
wie  die  Passio  in  dem  uns  erhaltenen  F  nicht  mehr  vorhanden. 
Hiernach  scheint  F  auf  einer  Bearbeitung  der  Quirinuslegende 
zu  beruhen,  welche,  ebenso  wie  die  uns  sonst  bekannten  Re- 
censionen,  in  drei  Theilen  die  Passio,  die  Translatio  und  die 


1)  F.  p.  485. 

Qui  non  pro  terrenaram  divitiarum 
lucris  neque  pro  spoliis  se  patriam 
liquisse  et  pregrina  loca  petisse  di- 
cebant,  sed  a  matre  saa  Romana 
«cclesia  perquisisse  patronos,  quos 
desiderarent  haeredes  rerum  suarum 
perpetuo  fieri. 


M.  p.  140. 
Non  terrenaram  prOpter   lucra  divi- 
tiarum, 
Sed  neque  pro  spoliis, 
Sponte  domos  liquisse  suas,  peregrina 
petisse. 
Bes  hominesque  suos 
Non   dubiae  voluisse  viae  facile  tri- 
buisse 
Deciduas  ob  opes, 
Cum  patria  tellure  peramplo  praedia 
rure 
Plurima  possideant, 
Sed  quibus  esset  bonos   sibi  perqui- 
sisse patronos, 
Quos  et  adbuc  cupiant 
Haeredesque    suarum    poscant    divi- 
tiarum 
Perpetuo  fieri. 
2)  L.  c.  p.  490 :  *De  quorum  miraculorum  magnaificentia  pauca  e  plu- 
Tibus  in  fine   libri  scripta  inveniuntur*.     Dann  findet  sich  aber,    offenbar 
ivie  oben  bemerkt  später  hinzugefügt,  nur  die  eine  Wundergeschichte  aus 
der  Passio  Heinrici. 


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Zur  Kritik  Tegernseer  Geflchichtsquellen. 


147 


Miracula  des  heil.  Quirin  umfasste^  und  als  deren  Quelle  wir 
zunächst  M  erkannt  haben. 

Allein  ausser  mit  M  zeigt  F  auch  mit  der  von  Mayer  ver- 
öffentlichten älteren  Passio  S.  Quirini  (P  1)  die  grösste  Ver- 
wandtschaft.   Man  vergleiche  z.  B.: 


F.  p.  479, 

Videntesinpraediis  suis  iuxta 
lacum  Te^inse  locum  ad  divini 
servitii  ciütum  idoneum,  in  quo 
basUicam  in    honorem   domini 

Salvatoris  construxerunt. 
Deinde  sylvam,  quae  locum  et 
lacum  plurimum  vallabat,  cum 
omni  diligentia  eradicantes,  mo- 
nasterium  cum  aedificiis  sufH- 
cientibus  usibus  monachorum 
continuo  iuxta  praedictam  basi- 
licam  fundare  coeperunt.  Dis- 
positis  itaque  omnibus  huius  fa- 
cultatis  sumptibus,  prout  operis 
diversitas  exigebat,  orandi  gra- 
tia,  necnon  pro  reliquiis  sanc- 
torum  ad  Romanam  sedem  no- 
bilissimo  comitatu  profecti  sunt 
....  Quo  dum  pervenissent, 
visitatis  diligentius  apostolorum 
liminibus  cum  praedictis  litteris 
honestaque  munerum  oblatione 
se  Zachariae  papae  praesenta- 
verunt. 


P  1.  p.  294. 
Prospicientes  iuxta  lacum 
locum  oivino  cultui  aptum,  stir- 
pare  atque  locum  incultum 
emundare  ceperunt;  aedifican- 
tesque  ibi  basilicam  in  honore 
domini  Salvatoris  atque  aliam 
maiorem  aedificare  statuentes^ 
adiunctis  huic  cementariis  aliis- 
que  necessariis,  ipsi  Romam 
profecti  sunt,  limina  sanctorum 
cupientes  quaerere  et  Domino 
annuente  inde  aliquas  reliquias 
sanctorum  secum  adducere. 
Quo  cum  pervenissent,  et  ora- 
tione  facta  ad  utraque  beatorum 
apostolorum  limina  ad  Zacha- 
riae summi  pontificis  praesen- 
tiam  venientes,  ad  eins  se  stra- 
verunt  vestigia  muneraque  ei 
non  modica  obtulerunt.  Quibus 
resalutatis,  orationibus  eius  se 
commendaverunt  et  pro  suis 
negotiis  ad  quem  venerant  fia- 
gitare  ceperunt. 


Nach  dem  Bemerkten  ist  entweder  P  1  ein  Auszug  aus  F 
oder  F  hat  mit  Hülfe  von  M  und  eigenen  Zuthaten  r  1  er- 
weitert oder  P  1  und  F  beruhen  auf  gemeinsamer  Quelle, 
welche  letztere  M  benutzte.  Die  erstere  Möglichkeit  fallt  weg, 
da  P  1,  wenn  auch  mit  F  im  allgemeinen  übereinstimmend, 
doch  in  einzelnen  sachlichen  Punkten  und  stilistischen  Wen- 
dungen M  näher  steht  als  F,  wie  das  folgende  Beispiel  lehren 
mag: 


P  1  p.  296. 

At  ille:  ^Ite',  inquit,  'cum 
paee  ad  propria  et  quam  ci- 
tissime potestis,  cautos  mis- 
sos  micni  mittite,  tunc  ergo 
desideriis  vestris  satisfacero 
devotis'. 

Uli  autem  consilio  tali  robo- 
rati     laetique     de     promissis, 


F  p.  487.  488. 
Inquit :  'Desiderium^  quod  ad 
religionis  propositum  pertinere 
noscitur,  sine  aliqua  est  dila- 
tione  complendum  .  .  .  Sicque 
dimissi  cum  benedictione  de 
adeptis  donis  et  promissis  pa- 
tronis,  utriusque  etenim  intuitu 
laetiores  eflFecti,  celeriter  rever- 
10* 


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148 


L.  V.  Heinemann. 


ovantes  in  auam  patriam  sunt 
reversi  ....  Praecipiens 
eisdem  legatis  caute  observan- 
dam,  ne  rumperetur  signa- 
culum,  et  admonens  eos^  ut 
per  aliam  viam  reverteren- 
tur,  ne  per  viam  a  Romanis 
raperetur  ab  eis.  Illi  autem 
viam  regiam  declinantes,  si- 
cut  erant  edocti,  ad  maritima 
iter  carpebant,  et  rapido  cursu 
usque  ad  Appenninos  montes 
pervenerunt,  ibique  de  Roma- 
norum  metu  securi  esse  ce- 
perunt. 

M  p. 
^Sicque  redite  domum 
Et  mini  legatos  hue  inde  re- 

mittite  eautos, 
Qui  Sacra  dona  ferant. 
Interea   conabor  et  hoc  solers 

operabor, 
Unde  satisfaeiam'.  .  . 
Parent  primates  dictis,  consulta 

probantes, 
Aecelerant  reditum. 


tuntur  ad  propria  .  .  .  Et  ait: 
^Deferentibus  vobis  pretiosa 
pignora  sancti  martyris  diver- 
tendi  a  regia  via  consilium 
damuSy  et  ne  aliqua  de  incuria 
signaculum  nostrum  rumpatur 
praeeipiendo  mandamus.  Illi 
vero,  ut  eius  instructi  sunt  mo- 
nitis^  via  gaudentes  alia  redie- 
runt  ab  Italia.  Sed  postquam 
Alpinis  montibus  terga  dedis- 
sent,  iam  de  insidiis  Komano- 
rum  securiores  effecti. 


140. 

Monetque,  ne  qua  curiositas  eis 

Sigilla  laedat  indita. 
Vale  pium  praesul  refert  eun- 
tibus: 

nie  sibi  grates  agunt. 
Onus  sacrum  levant,  ab  Urbe 
promovent, 

Iter  petendo  tutius. 
Via  reflexa  eis  marina  diligunt, 

übi  pateret  exitus. 


Ut  Alpium  supema   transmea- 
verant, 

Quiete  se  remiserant, 
Timoris  immunes  ab  aemulis  suis, 

Quos  ante  formidaverant. 


p.  142. 
Per  alteram  viam  redire  nuntios 

lubet  pater  piissimus, 
TimenSi  ab  insequentibus  ne  ci- 
vibus 

Votiva  dona  perderent; 
Allein  auch  die  Annahme,  dass  der  Verfasser  von  P  1, 
indem  er  P  excerpierte,  einzelne  Wendungen  M  entlehnte,  oder 
dass  F  und  P  1  auf  gemeinsamer  Grundlage,  deren  Quelle  M 
war,  beruhten,  ist  zurückzuweisen.  Dennrl  repräsentiert  M 
und  P  gegenüber  ganz  fraglos  eine  viel  reinere,  von  Sagen 
und  Ausschmückungen  freiere  Gestalt  der  Legende.  Sie  folgt 
in  der  Erzählung  der  Leidensgeschichte  des  Quirinus  wörtlicn 
den  Acta  SS.  Marii,  Marthae  und  ihrer  Söhne  Audifax  und 
Abacuc  *,  weiss  daher  nichts  davon,  dass  ihr  Heiliger  ein  Sohn 
des  Kaisers  Philipp  gewesen  sei,  wie  uns  M  ausfuhrlich  be- 
richtet. Dasselbe  ist  in  der  Translationsgeschichte  der  PalL 
P  1  weiss  nichts  davon,  dass  Adalbert  sieben  Grafschaften  in 

1)  S.  Acta  SS.  lan.  19,  p.  214. 


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Zur  Kritik  Tegernseer  Ge&chichtsquellen.  149 

Baiern  verwaltete,  Otkar  Herzog  in  Burgund  sei.  Der  un- 
glückliche Tod  des  Knaben  beim  Schachspiel,  eine  so  recht 
nach  dem  Dichter  schmeckende  Episode,  ist  P  1  ebenso  fremd, 
wie  die  weiteren  Stiftungen  der  bairisohen  Brüder  in  St.  PÖlten, 
Nüssen  und  so  fort.  Und  hätte  wohl  der  Verfasser  von  P  1, 
wenn  er  M  kannte  oder  ihm  durch  eine  Mittelquelle  nahe 
stand,  bei  dem  Uebergange  von  der  Passions-  zur  Translations- 
geschichte  schreiben  können:  'Sed  miror,  quod  in  tarn  parva 
scedula  memoria  passionis  eins  adscribitur'?  Das  passt  auf  die 
Acta  SS.  Marii  et  Marthae,  aber  nicht  auf  Metellus,  dessen 
Spuren,  falls  eine  Benutzung  in  P  1  direct  oder  indirect  statt- 
gefunden hätte,  auch  in  stilistischen  Wendungen  deutlicher  zu 
Tage  treten  würde.  Die  Uebereinstimmung  von  P  1  und  M 
ist  also  nur  durch  Benutzung  der  ersteren  Fassung  der  Quiri- 
nuslegende  in  den  Gedichten  des  Metellus  zu  erklären.  Und 
dieses  bestätigt,  wie  schon  Bursian  bemerkte  i,  Metellus  selbst 
in  der  5.  Ode,  wo  er  von  seinen  Quellen  sagt»: 

Scilicet  adnitens  di^os  deducere  testes 
Authenticis  scnptoribus 

In  commendandis  causis  per  nos  memorandis, 
Ne  fluctuans  opus  ruat, 

£x  veterum  multis  extraxi  carmina  scriptis 
Incognitis  et  cognitis: 

Huic  serto  flores  quaesivi  nobiliores 
Per  prata  sive  per  nemus. 

At  nunc  complanata  datur  mihi  regia  strata 
Praesente  carminis  via, 

Qua  nisi  vel  scriptum  vel  teste  superstite  dictum 
Versu  nihil  reponitur. 
Das  Vorhergehende  also  schöpfte  er  aus  alten  Schriften,  unter 
denen  —  fugen  wir  hinzu  —  PI  den  ersten  Rang  einnahm, 
das  Folgende  erzählt  er  theils  nach  ihm  vorliegenden  Auf- 
zeichnungen, theils  nach  mündlicher  Ueberlieferung.  Und  nun 
folgen  zunächst  die  drei  Wundergeschichten,  welche  in  P  1  den 
Schluss  bilden.  Metellus  hat  also  wohl  gerade  diese  nach 
schriftlichen  Quellen,  d.  h.  nach  PI,  verfasst,  alles  Folgende 
mündlicher  Tradition  zu  verdanken ».  F  hingegen  er- 
weiterte entweder  mit  Hülfe  von  M  die  ältere   Passio,    oder 


1)  L.  c.  p.  504.  2)  L.  c.  p.  146.         S)  Die  von  PI  bekannten 

Handschriften  gehen  nicht  hinter  das  12.  Jahrh.  zurück.  Die  älteste  ist 
München  1714  (Scheftl.  143)  saec.XH;  cf.  N.  Archiv  IX,  p.  672.  Sodann 
ist  diese  Passio  in  den  grossen  österreichischen  Legendarien  vorhanden, 
von  denen  das  Heiligenkrenzer  saec.  Xu  ex.  das  älteste  ist.  Mayer  1.  c. 
p.  285  giebt  seinen  Text  aus  einer  Abschrift,  welche  Bernh.  Pez  aus  einer 
Tegernseer  Handschrift  des  11.  Jahrh.  machte.  Ist  die  Angabe  von  Pez 
richtig,  so  genügt  das  allein,  die  Priorität  von  P  1  vor  M  zu  erhärten. 
Ansserdem  vgL  unten  S.  157. 


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150  L.  ▼.  Heinemann. 

aber  die  ihr,  wie  oben  bemerkt,  zu  Ghnnde  liegende  verlorene 
Bearbeitung  der  Quirinuslegende  vermittelte  die  Bekanntschaft 
mit  P  1,  d.  h.  sie  benutzte  so  wohl  diese  als  den  Metellus. 

Des  Metellus  Quirinidia  waren  auch  für  den  Verfasser  der 
zweiten  Passio  S.  Quirini  (P2)  eine  Hauptquelle,  wie  schon 
Bursian  gegen  Mayer  mit  Recht  hervorgehoben  hat  ^  Ja,  man 
könnte  nach  den  Worten  der  Einleitung  >  und  nach  einem 
flüchtigen  Vergleich  von  P2  mit  M  annehmen ,  dass  letzterer 
die  alleinige  Quelle  für  P  2  gewesen  sei.  Dem  steht,  so  viel 
ich  sehe,  nur  eine  Beobachtung  entgegen.  In  der  Erzählung 
der  Helaenthaten  der  bairischen  Grossen  Adalbert  und  Otkar 
auf  römischem  Boden  findet  sich  ein  Satz,  der  sich  auch  nur 
annähernd  in  M  nirgends  findet'.  Dagegen  hat  ihn  die  Fun- 
datio  in  fast  wörtlicher  Uebereinstimmung  mit  P  2^  Sonst 
finden  sich  keine  Berührungspunkte  zwischen  F  und  P2,  welche 
auf  Benutzung  der  einen  Darstellung  durch  die  andere  schliessen 
Hessen.  Somit  müsste  man  annehmen,  dass  der  Verfasser  von 
P  2,  sonst  M  ausschreibend,  nur  diesen  einen  Satz  F  entlehnte 
oder  umgekehrt  F,  im  übrigen  in  diesem  Theile  auf  anderen 
Quellen  beruhend,  diesen  kleinen  Passus  einer  Vorlage,  der 
sie  sonst  völlig  fem  steht,  entnahm. 

Zu  einer  minder  gezwungenen  Annahme  verhilft  uns 
der  Vergleich  der  vier  bislang  bekannten  Bearbeitungen  der 
Quirinuslegende  mit  einer  fünften,  den  Gestis  S.  Quirini,  wie 
sie  uns  in  dem  schon  oben  berührten  Cod.  lat.  Monac.  1036 
(Teg.  1401)'  erhalten  sind.  Diese  Handschrift  besteht  aus 
drei  Theilen,  deren  erster  von  einer  Hand  saec.  XV.  geschrie- 
ben f.  1 — 3  die  kürzere  Passio  S.  Quirini,  f.  3,  Sp.  2  eine  Auf- 
zählung der  verschiedenen  heiligen  Quirine,  wie  sie  von  hier 
in   die  Bearbeitung  bei  Oefele  SS.  rer.  Boic.  II,   p.  65  über- 

fegangen  ist,  f.  5  die  oben  erwähnten  'Responsa  ad  quesita 
omni  lohannis  Hinderbach  episcopi  Tridentini'  enthält.  Daran 
schliessen  sich  f.  5—32  die  Gesta  S.  Quirini  martyris  von 
einer  Hand  saec.  XFV.  in  grosser  deutlicher  Schrift  zweispaltig 
geschrieben.  Den  Beschluss  machen  von  einer  Hand  des  17.  Jh. 


i)  A.  H.  O.  S.  505  ff.  2)  ^Ideo  nunc,  quoniam  ad  nos  usque 
neglectnm  est.  clarissimi  martiris  gesta  de  metro  aliornm 
in  prosam  yel  de  scedulis  et  pitaciis  in  paginam  con- 
pilare*  etc.  Für  den  Text  der  Passio  Heinrici  benutzte  ich  die  ältesten 
beiden  Handschriften,  die  eine  in  Voran  saec.  XII ;  cf.  N.  Arch.  II,  p.  397 ; 
Archiv  X,  p.  627,  die  andere  in  München  18571  (Teg.  571)  saee.  XIII. 
3)  Mayer  p.  330 :  ^Compositis  omnibus  victricia  signa  urbem  versus  femntor. 
Discreverat  autem  ezeuntibus  pontifex,  ut  victores  albis  cum  vexillis  re- 
deant,  victi,  quod  absit,  cum  rubeis ;  non  perfunctorie,  non  incongrue  fit,  nt 
iusserat\  4)  S.  485:  ^Compositisque  omnibus,  ut  iusserat  apostolicus, 
ut  victores  in  signum  victoriae  cum  albis  redirent  vexillis,  victi  vero» 
quod  absit,  cum  rubeis*.         5)  Vgl.  N.  Archiv  IX,  S.  404. 


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Zur  Kritik  Tegernseer  GeBcbicbtsquellen. 


151 


^e  'Censura  in  hystoriam  de  S.  Quirino'  und  die  'Historia 
S.  Quirini'  *,  wie  sie  bei  Oefele  1.  1.  uns  vorliegt.  Als  Ver- 
fasser der  Censura  giebt  sich  am  Schlüsse  'Joannes  Fabricin» 
Dilinganus  J.  V.  D.  a  consiliis  aule  reverendissimi  et  iliustris- 
simi  archiepiscopi  Salisburgensis'  an. 

Uns  interessiert  hier  nur  der  ältere  Theil,  die  Gesta 
S.  Quirini.  Diese  Bearbeitung  unserer  Legende  zerföilt  in  vier 
Theile,  die  ^enealogia,  passio,  translatio,  miracula.  Von  diesen 
ist  die  Passio  in  Lectionen  eingetheilt,  das  Oanze  mit  hexa- 
metrischen Versen  untermischt  Vergleichen  wir  den  Inhalt 
der  G^sta  mit  den  uns  sonst  erhaltenen  Bearbeitungen  der 
Quirinuslegende^  so  ergiebt  sich,  dass  dieselben,  falls  sie  jünger 
sind  als  die  genannten  vier  Recensionen,  diese  sämmtlich  be^ 
nützt  haben  müssen.  Denn  was  zunächst  den  ersten  Theil 
der  Gesta,  die  Passionsgeschichte,  anbetrifft,  so  zeigt  derselbe 
eine  enge  Verwandtschaft  mit  P  2,  doch  sind  die  Gesta  sach- 
lich und  stilistisch  ausführlicher.  Dieses  sachliche  Plus  von 
G  lässt  sich  einerseits  auf  M  zurückfuhren,  an  den  G  auch 
hin  und  wieder  stilistische  Anklänge  aufweist^,  andererseits 
ist  auch  P  1  in  dem  folgenden  Passus  von  G  wiederzuerkennen^ 
dem  ich  zur  Vergleichung  den  Text  von  P2  hinzufüge: 


G. 

Eadem  tempe- 
State  Marius  et  Mar- 
tha uxor  eius  et 
filii  cor  um  Audi- 
fax et  Abacuch 
nobilesde  partibus 
Persyde  venerunt 
ad  apostclorum  li- 
mina  oraturi.  Qui 
post  voti  eorum  efß- 
catiam  martymm 
curam  adgredientes, 
ubicumque  in  er- 
gastulis  detineban- 
tor,  quia  et  ipsi  ad 
agonem  martyrii  pro- 
perabant.        Trans- 


P  2  p.  326. 

Ea  tempestate 
Marius  et  Martha 
nobiles  de  Perside 
ad  limina  apostolo- 
rum  oraturi  cum  fi- 
liis  venerunt.  Post 
voti  completorium 
primam  martirum 
curam  adorsi  Tvbe- 
rim  transeunt,  Qui- 
rl num  genere  fa- 
mosiorem  inveniunt, 
amplexum  osculan- 
tur,  flent  et  gaudent 
omnia  in  Domino. 
Dorsi  fovere  vul- 
nera,   ligatos  pedes 


P  1  p.  291. 
Temporibus  Clau- 
dii  venit  quidam  vir 
de  Persidae  par- 
tibus  cum  uxore- 
sua  etjSliis,  Marius^ 
Martha,  Audifax 
etAbacuC;Christia- 
nus  vir  ad  oratio- 
nem  apostolorum.. 
Venientes  Romamy 
ceperunt  corpora 
sanctorum  per  car- 
ceres  et  sepulturas 
quaerere.  Et  dum 
n*equenter,  solicite  et 
curiose  sanctos  quae- 
rerent,     venientes 


1)  Dieser  Abschnitt  wahrscheinlich  Abschrift  von  Cod.  Monac.  2301. 
N.  Archiv  a.  a.  O.  p.  404.         2)  Man  verg^leicbe: 


Metellus  p.  119. 
Arbiter  sedit  popnlo  Quiritnm 
Ezhibens  spectacnla  dig'na  caesar 
Filio  consorte  throni  paternum 
Nomen  habente. 


Gesta. 

.  .  regnavit  cum  Philippo  filio  suo 
Philippns  Imperator  annis  7,  quem 
filium  consortem  sibi  regni  fecit 
etc. 


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152 


L.  y.  Heinemann. 


lavare  ipsa  aqua  vel 
magis  sacrificare  se- 
que  suosque  liberos 
operam  dabant  Sic 
incumbentea  cum  de 
suis  facuUatibus 
laute  ministrarent, 
post  8.  dies  vcde- 
facere  coguntur. 


euntes  autem  Ty- 
herym  venerunt 
ad  carcerem,    ubi 

Quirinum  regia 
stirpe  procreatum 
mox  ut  ingressi  sunt 
inTenerunt.  Cog- 
nita  generositatetanti 
martyris     amplexa- 

tum  oscuiantur, 
flent  sui  corporis 
dilaniationem,  tarnen 
exultantes  ut  iusti  a 
iusto  spe  celestis  pa- 
trie.  QuitimetDeum, 
facit  bona.  Propterea 
isti  fecerunt  bona 
beato  Quirino,  dorsi 
eins  foventes  vvl- 
nera,  pedes  suos 
in  vinculis  eon- 
strictos  ceterorum- 
que  pedes  lavantes, 
ablutionem  ipsam 
sua  super  capita 
et  super  capita  fi- 
liorum  suorum 
f  u  d  e  r  u n t.  Sic  in- 
eumbentes  ministe- 
rio,  quia  locupletes 
erant,  de  suis  fa- 
cultatibus  sancto 
Quirino  ceterisque 
martyribus  laute  mi- 

nistrabant      Hoc 
facientes     8.    diebus 
sanctum     Quirinum 
valefacere   coguntur 
et  exire. 

Nach  dem  Gesagten  hat  also  entweder  G,  P  2  als  Haupt- 
faden benutzend,  nur  ab  und  an  einzelne  Wendungen  aus  M 
und  P  1  entlehnt^  oder  aber  P  2  beruht  auf  den  Gesta,  denen 
sie  hier  und  da  etwas  aus  M  hinzufugte,  oder  schliesslich  P  2 
und  G  benutzten  eine  uns  verloren  gegangene  Quelle,  welche 
aus  P  1  und  M  schöpfte. 

Ganz  ähnlich  wie  in  der  Leidensgeschichte  zu  P  1 ,  M  und 
P  2  gestaltet  sich  das  Verhältnis  von  G  zu  F  und  P  2  in  der 


in  castra  trans  Tibe- 
rimintra  carcerem 
invenerunt  homi- 
nem  nomine  Quiri- 
num,  qui  iam  multa 
verbera  pro  nomine 
Christi  perpessus  fue- 
rat  et  facultate  saa 
nudatuB.  Ad  quem 
venientes  miserunt 
se  ad  pedes  eiusMar- 
ius  et  Martha,  ^xor 
eins,  cum  duobus  fi- 
liis  suis  Audifax  et 
Abacuc,  ut  oraret 
pro  eis.  Et  ibi  man- 
serunt  diebus  octo 
et  ceperunt  de  fa- 
cultatibus  suis 
ministrare  beato  Qui- 
rino et  lavare  pe- 
des eorum,  qui  in 
vinculis  erantcon- 
stricti,  etincapita 
sua  vel  filiorum 
suorum  effun- 
dere. 


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Zur  Kritik  Tegernseer  Geschichtsquellen.  153 

Erzählung  der  Translatio.  Man  könnte  sie  für  aus  F  und  P  2 
mosaikartig  zusammengesetzt  halten.  Daneben  jedoch  lässt 
sieh  in  einzelnen  Wendungen  auch  in  diesem  Theile  von  G 
eine  wörtlichere  Anlehnung  an  P  1  verfolgen.    Man  vergleiche 


P  2  p.  327. 
Erant  ex  propinquis  Pippini 
duo  principes   super  principes 
etc. 


G. 
.  .  erant  in  provincia  No- 
ricorum   ex  propinquis  Pip- 
pini duo   excellentes  principes 
super  principes  etc. 

P  1  p.  294. 
.  .  .  erant  in  provincia  Noricorum  duo  germani  fra- 
tres  Adalbertus  et  Otkarius  etc. 


F  p.  482. 
Collecta  igitur  valida  manu, 
tempus  erat,  quo  Romanas  aqui- 
las  Noricus  ensis  regeret.  Ac- 
cepta  benedictione  ab  aposto- 
lico,  versus  maritima  movere 
procinctum. 


G. 

Collecta   igitur  valida  manu, 
tempus    erat ,    quo    Romanas 
aquuas  Norycus  ensis  regeret. 
Accepta  benedictione  ab   apo- 
stolicO;  versus  maritima  Okka- 
rius    et    Albertus    tam    cum 
provintialibus   quam  cum 
suis'  et  cum  Romanis   mo- 
vere procinctum. 
P  1  p.  295. 
Et  accepta  benedictione  a  summo  apostolico,  assumptis 
comitibus  simulque   Romanis   contra   hostes  suos   iter 
carpebant. 

Ausserdem  könnten  wir  uns,  wenn  man  G  in  diesem  Theile 
als  aus  F  und  P  2  compiliert  ansehen  müsste,  schwer  erklären, 
auf  welche  Weise  der  obeti  schon  hervorgehobene  Satz,  in 
welchem  sich  in  der  Translationsgeschichte  allein  die  Berührung 
von  P  2  und  F  zeigt,  in  erstere  Bearbeitung  gelangte. 

Ohne  jegliche  Schwierigkeit  jedoch  ist  die  Erklärung  dieser 
Erscheinung  sowie  der  hervorgehobenen  Spuren  von  P  1  in 
G,  wenn  wir  eine  Benutzung  der  Gesta,  in  welchen  der  ge- 
nannte Passus  ganz  so  wie  in  F  sich  findet,  oder  einer  gemein- 
samen Quelle  in  P  2  annehmen.  Daneben  muss  allerdings, 
wie  schon  oben  hervorgehoben,  P  2  auch  M  zu  Rathe  gezogen 
haben,  und  das  bestätigen  auch  die  Gesta,  welche  immer 
dann  von  P  2  abweichen  und  sich  mehr  dem  Texte  von  F 
nähern,  wenn  P  2  sich  M  zuwendet. 

Auch  für  die  Passionsgeschichte  werden  wir  also  nur  die 
beiden  Möglichkeiten  gelten  lassen,  welche  wir  für  die  Erzäh- 
lung der  Uebertragung  angenommen  haben.  Zu  einem  ganz 
festen  Resultate  aber  führt  uns  ein  Vergleich  des  dritten  Theiles, 
der  Miracula. 

Die  Wundergeschichten  in  G  sind  sachlich  und  stilistisch 


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154 


L.  y.  HeinemanD. 


auf  das  engste  mit  der  Fassung  der  Miracula  in  P  2  verwandt 
In  derselben  Reihenfolge  wie  in  P  2  überliefert,  bieten  sie 
doch  bedeutend  weniger  als  die  Wundererzählungen  in  P  2. 
So  sind  die  Ochsenwunder  bis  auf  eines  nicht  erhalten.  Das 
Wunder  vom  Oemüsediebe,  das  siebente  in  der  Reihe  in  P  2, 
welches,  da  ein  im  J.  1140  urkundlich  geschehenes  Tausch- 

f^eschäft  darin  erwähnt  wird  >,  nach  dem  genannten  Jahre  ver- 
asst  sein  muss,  fehlt  in  G  und  ebenso  in  dem  19.  Wunder 
die  Angabe  von  P  2,  dass  dieses  unter  dem  Abte  Conrad 
(1134—55)  geschehen  sei.  Die  vier  Geschichten,  welche 
in  der  dem  heil.  Quirin  geweihten,  dem  Kloster  Niederaltaich 
gehörigen  Kirche  geschehen  sein  sollen,  kennen  die  Gesta  nicht, 
und  von  den  Streitigkeiten  der  Vögte  mit  dem  Kloster  er- 
wähnen sie  nur  die  Geschichte  von  dem  Grafen  Siboto  (Vogt 
1102 — 6)  und  seiner  Frau  und  schliessen  dann  in  dieser  Er- 
zählung mit  der  Erwähnung  der  Bestattung  des  Grafen  Otto 
von  Andechs,  der  am  27.  Mai  1135  starb.  Dieses  ist  das  spä- 
teste Datum,  welches  in  den  Gestis  überhaupt  vorkommt. 

Auch  formell  stehen  die  Gesta  P  2  sehr  nahe.  Trotzdem 
tritt  in  einzelnen  Wendungen  eine  nähere  Verwandtschaft  mit 
M    als  mit  P  2  zu  Tage.     Ich   führe  zwei  Stellen  als   Bei- 


spiele an 

M  p.  159. 
Villa  quaedam  rapta 
Flammis,  estadusta; 
Nata  pauper  illic 
Clamat  ad  parentem : 
'Mater     invoca 

nunc 
Martyrem    Quirl 

num, 
Quem    pium    patro 

num 
Omnium  sonat  vox\ 
lila  deprecatur: 
'Sancte,  nos,Quirine, 
Adiuva  misellas, 
Ignibus  repressis! 
Ecce,  non  haberous 
Prorsus  adiuvantem, 
Tu  misertus  aflTer 
Spem  necessitati' 

etc. 


G. 

Villa  quedam  casu 
incendii  rapta,  con- 
flagrata  est.  Erat  ibi 
paupercula  vidua, 
quae  surgens  furente 
incendio  timuit  vetus 
proverbium :  Nam  tua 
res  agitur,  paries  cum 
proximus  ardet.  Ig- 
norans,  quo  se  ver- 
teret,  filia  matris  ma- 
gistra  ait:  ^Mater, 
invoca  sanctum 
Quirinum  et  ab 
igne  intacta  perma- 
nebis*.  Placuit  matri 
et  intim o  gemitu  in 
aera  clamitat:  'Me, 
pie  Quirine,  redimas 
miseratus  ab  igne' 
etc. 


P2. 
Villa  quedam  casu 
incendii  rapta  et  con- 
flagrata  est.  Erat 
inter  alias  ibi  pauper- 
cula vidua,auae  sur- 
gente  incendio  timuit 
sibi  vetus  prover- 
bium: Nam  tua  res 
agitur,  paries  cum 
proximus  ardet.  Ig- 
norans,  quo  se  ver- 
teret,  niia  astans 
matris  magistra  fit 
dicens :  'Mater  audisti 
de  Quirinimiraculis? 
Si  potens,  si  pius 
probatur,  ire  in  nobis 
rogetur\  Placuit  ma- 
tri et  raucido  gemitu 
non  semel  neque  bis 
in  aera  clamitat : 
Sancte  Quirine,  sub- 


1)  Vgl.  Mayer  a.  a.  O.  S.  336  d.  4. 


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Zur  Kritik  Tegernseer  Gescbicbtsquellen. 


155 


veni  miselIiS|  suc- 
curre  necessitati 
et  ab  igne  hoclibera' 
etc. 

Das  Verhältnis  von  P  2  und  G  zu  M  ist  hieraus  ersicht- 
lich. Im  allgemeinen  wörtlich  übereinstimmend  steht  in  ein- 
zelnen Wendungen  bald  P  2,  bald  Gt  der  gemeinsamen  Quelle 
M  näher.    Das  mag  noch  das  folgende  Beispiel  erhärten: 


P  2. 
sancto  Quirino  de- 
vovity  si  Sanum  illum 
reduxisset  atque  va- 
lentem.  Hicaburbe 
Roma  rediens,  Te- 
grensem  locum  adiit 
et  ante  ecclesiam 
martiris  equum  ip- 
sum  in  valvis  templi 
alligans ,  ingressus 
est  et  6  solidos  altari 
imposuitpro  redemp- 
tione  caballi.  Re- 
gressus,  equum  a  ia- 
nua  solvere  voluit  et 
nullo  modo  potuit. 


G. 
sancto  Quirino  vo- 
vit,  si  reduceret 
illum  validum.  Hie 
ab  urbe  Roma  re- 
diens, Tegernse  ve- 
nit  et  ante  fores 
templi  equum  li- 
gans,  ingressus  est 
et  6  solidos  altari 
imposuit  pro  redemp- 
tione  caballi.  Re- 
gressusy  equum  sol- 
vere non  potuit. 


M  p.  161. 
Vovit   equum  quo 

sedit, 
Si   reduceret   va- 

lentem, 
Ferre  dono  martyri. 
Duxit  et  reduxit  illum 
Sospitem  levi  gradu. 
Venitad  templum 

Quirini 
Ad   fores    equum 

Hgat, 
Pro  redemptione 

cuius 
Sex  Deo  siclos  dedit. 
Exiens   equum  liga- 

tum 
lanuis  resolvere 
Tentat  et  non  prae- 

valebat. 

Man  wird  kaum  annehmen ,  dass  der  Verfasser  von  P  2, 
G  aussehreibend,  einen  Blick  in  M  warf  und  ihm  nur  die  im 
Druck  hervorgehobenen  beiden  Wendungen  entlehnte.  Ebenso 
unwahrscheinlich  ist  ein  gleiches  Verfahren  von  Seiten  des 
Verfassers  von  G,  M  und  P  2  gegenüber.  Vielmehr  legt  das 
aufgedeckte  Verhältnis  von  G  und  P  2  zu  M  den  Gedanken 
nahe,  dass  die  ersteren  Bearbeitungen  der  Quirinuslegende  auf 
einer  gemeinsamen  Quelle  beruhen,  welche  ihrerseits  die  Ge- 
dichte des  Metellus  als  Vorwurf  benutzte.  Unterstützt  wird 
diese  Vermuthung  dadurch,  dass  auch  F,  wie  wir  oben  aus- 
zuführen versuchten,  auf  einer  uns  verlorenen  Bearbeitung  der 
Quirinuslegende  beruht.  Da  nun  F  und  G  sehr  häufig  wört- 
lich übereinstimmen,  so  ist  zu  vermuthen,  dass  die  von  F  be- 
nutzte Recension  der  Quirinuslegende  die  gemeinsame  Quelle 
auch  für  P  2  und  G  war. 

Auch  was  F,  über  G  hinausgehend,  P  1  entlehnt  zu  haben 
scheint  *,  ist  wohl  der  verlorenen  Quelle  zuzuweisen,  wie  denn 

1)  Es  ist  dieses,  soviel  ich  sehe,  nur  bei  dem  folgenden  Passus  der 
Fall.      S.  481:     'Finitis   querimoniis,    principes   Noricorum    improbantes 


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156  L.  V.  Heinemann. 

der  Passus  von  F,  nach  welchem  wir  oben  auf  Verwandtschaft 
mit  P  1  schlössen',  sich  wörtlich  auch  in  G  findet.  Dagegen 
hat  F,  wie  bereits  oben  bemerkt,  neben  der  verlorenen  Bear- 
beitung, soviel  aus  dem  Vergleich  mit  Q  erkenntlich  ist,  auch 
die  Gedichte  des  Metellus  benutzt. 

Hiemach  ergäbe  sich  folgender  Stammbaum: 


Allein  ausser  P  1  scheint  Metellus  nach  einer  Stelle  seiner 
Oden  noch  eine  zweite  uns  unbekannte  Bearbeitung  der  Pas- 
sions- und  Translationsgeschichte  des  heil.  Quirinus  benutzt  zu 
haben.  In  der  3.  Ode  Vers  11  sagt  er  nämlich,  indem  er  die 
Stadt  Rom  anredet: 

Quod  si  canicies  mera 

Exin  lustra  seni  ter  duodena  dat, 
lam  coelo  licet  alteras 

Ducas  millesias,  par  nihil  afferas. 
Das  erste  Jubiläum  des  tausendjährigen  Bestehens  der  Stadt 
Rom  wurde  im  J.  247  n.  Chr.  gefeiert.  Die  zweite  Feier 
musste  also  im  J.  1247  stattfindei^.  Ziehen  wir  hiervon  180 
Jahre  ab,  so  kommen  wir  auf  das  Jahr  1067  als  Abfassungs- 
zeit jener  Stelle  des  Metellus.  Da  aber  mehr  denn  eine  Spur 
auf  eine  spätere  Abfassungszeit  der  Quirinalia  hindeutet,  so 
hat  man  angenommen,  Metellus  habe  jene  Notiz  einer  um  1060 
verfassten  Schrift  ^de  passione  et  translatione  S.  Quirini',  der 
er  getreulich  folgte,  entnommen  2.  Allein  ich  weiss  nicht,  ob 
man  auf  diese  Stelle  ein  so  grosses  Gewicht  legen  darf.  Sollte 
dem  Metellus  hier  nicht  ein  Rechenfehler  untergelaufen  sein? 
Jedenfalls  müssen  wir  diese  Frage,  besonders  so  lange  ein 
kritischer  Text  der  Quirinalia  noch  nicht  festgestellt  ist,  vor- 
läufig noch  ruhen  lassen. 

Kehren  wir  hingegen  zu  den  uns  erhaltenen  Bearbeitungen 
der  Quirinuslegende  zurück,  um  womöglich  die  Zeit  ihrer  Ab- 

improbitatem  desidiae  Romanoram  dixerant:  ^'Nimis  deses  residet  ini- 
micos  domi  expectans"  etc.'  Vgl.  P  1  S.  296:  *At  illi  respondentes  dixe- 
runt;  "Diu  residet,  qui  inimicos  domi  exspectat".  1)  S.  oben  S.  147. 

2)  S.  Bursian  a.  a.  O.  S.  600  fif. 


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Zur  Kritik  Tegernseer  Geschichtsquellen.  157 

fassuDg  zu  bestimmen,  so  ist  zunächst  P  1,  wie  bemerkt,  vor 
M,  also  vor  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  entstanden.  Ja,  diese 
Bearbeitung  der  Quirinuslegende  scheint  so^ar  noch  dem  10. 
Jahrhundert  anzugehören.  Am  Schlüsse  nämlich  von  P  1  wird 
nachträglich  von  einem  Wunder,  welches  dem  Bischof  Am 
von  Würzburg  (854 — 891)  zur  Zeit  des  Abtes  Megilo  von 
Tegemsee  passiert  sein  soU,  berichtet.  Der  Verfasser  dieser 
Wundergeschichte,  welche  sich  also  etwa  Ende  des  9.  Jahrh. 
ereignete,  giebt  sicn  als  Zeitgenosse  unzweideutig  zu  erkennen  i. 
Wir  werden  demnach  wohl  kaum  fehl  greifen ,  wenn  wir  die 
Abfassung  dieses  Mirakels  etwa  in  den  Anfang  des  10.  Jahrh. 
setzen,  ohne  dass  ich  indessen  die  am  Schlüsse  von  P  1  be- 
findliche Notiz:  'Acta  sunt  autem  hec  anno  incamationis  Do- 
minicae  921',  mit  Mayer  auf  das  Jahr  der  Niederschrift  beziehen 
möchte.  Denn  in  anderen  Handschriften  von  P  1  steht  die 
erwähnte  Jahresangabe  nicht  am  Schlüsse  der  Legende,  son- 
dern am  Anfange  des  berührten  letzten  Mirakels  *,  so  dass 
augenscheinlich  damit  der  Zeitpunkt  dieser  Wundergeschichte 
angegeben  werden  soll'.  Rührt  diese  Zeitangabe  von  dem 
Verfasser  des  Mirakels  her  und  ist  sie  nicht  vielmehr,  wie  ich 
glaube,  ein  späterer  Zusatz,  so  spricht  der  Irrthum,  welcher 
in  dieser  Notiz  liegt,  für  eine  erst  nach  Jahren  erfolgte  Nieder- 
schrift jenes  Wunders.  Da  aber  letzteres  offenbar  erst  nach- 
träglich der  schon  völlig  abgeschlossenen  Passionserzählung 
hinzugefügt  wurde«,  so  müssen  wir  letztere  als  schon  fi*üher 
abgefasst  ansehen,  doch  wird  dieselbe  kaum  viel  früher  als  im 
Anfang  des  10.  Jahrhunderts  entstanden  sein.  Dass  die  Tra- 
dition von  der  Gründung  Tegernsee's  durch  die  bairischen 
Grossen  Adalbert  und  Otkar  und  von  der  Erwerbung  der  Reste 
des  heil.  Quirinus  durch  dieselben  schon  im  10.  Jahrh.  vor- 
handen gewesen  ist,  geht  auch  ans  einer  Urkunde  Ottos  II. 
vom  10.  Juni  979,  St.  741,  Mon,  Boica  VI,  p.  154,  hervor,  in 
welcher  es  heisst:  ^  .  esse  quoddam  in  Bawarica  sui  (sc.  Ot- 
tonis  Alamannorum   et  Bawariorum  ducis)   ducatus  provincia 


1)  Mayer  a.  a.  O.  S.  808:  *Hoc  solnm  in  ipso  remansit  virinm,  sicat 
ipse  nobis  dixit,  nt  coUigeret  reliqnias*  .  .  .  'res  mira  et  valde  nostris 
temporiboB   stnpenda'.  2)  So   in  dem  oben  erwähnten  Codex  Monac. 

1086  (Teg.  1401),  wo  indessen  922  statt  921  steht.  8)  Dieser  Ansicht 
war  anch  der  Verfasser  der  Chronik  von  Tegemsee,  Pez  m,  8,  p.  601, 
welcher  das  Mirakel  voril  Bischof  Am  unserer  Passio  entlehnte  mit  der 
Einleitang:  'Qno  in  tempore,  anno  scilicet  Domini  922  (ygl.  vorhergeh. 
Anm.),  celebre  illnd  miracnlnm  in  lUminensi  coenobio  accidit*.  4)  Mayer 
p.  302:  'Haec  antem  omnia  Operator  per  sancti  martiris  sni  intercessio- 
nem  lesos  Christas  filins  Dei,  qni  vivit  et  regnat  cum  Deo  patre  et  Spi- 
ritn  Sancto  per  omnia  saecala  saecnloram  Amen.  Operae  pretinm  est, 
si  adhac  addo  unum  miracnlnm  etc.'  nnd  nnn  folgt  die  in  Frage  stehende 
Wandergeschichte. 


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158  L.  V.  Heinemann. 

cenobium  Tegarinseo  dictum;  quod  duo  germaoi  fratres  et  in- 
lustres  comites  in  suo  et  de  suo  patrimonio  temporibus  Pippini 
regis  Francorum  ipsius  permissu  condidenint  et  regio  mundi- 
burdio  commendaverunt  et  a  sanetissimo  papa  Zacharia  ipsi 
germaui  fratres  Adalbertus  et  Otgarius,  quos  supra  prelibavi- 
mtts,  corpore  beati  Quirini  martiris  impetrato  venerabile  reddi- 
demnt,  ubi  omni  patrimonio  suo  contradito  ipsi,  coma  capitis 
deposita^  monachico  habitu  suscepto,  unus  de  duobus  fratribus, 
Adalpertus  nomine,  in  eodem  loco  centum  quinquaginta  mo- 
nacborum  primordialis  extitit  abbas  .  .  .'^. 

Um  die  Mitte  des  12.  Jahrb.  verfasste  Metellus  seine  Ge- 
dichte. Es  genügt  hier,  auf  die  von  Bursian*  gesammelten 
Beweisstellen  hierfür  zu  verweisen. 

Sehr  bald  darauf  muss  die  verloren  gegangene  Bearbeitung 
der  Quirinuslegende,  deren  Spuren  wir  noch  in  der  Passio  II, 
den  Gesta  und  der  Fundatio  verfolgen  können,  entstanden  sein. 
Keine  dieser  Ableitungen  aber  hat  die  verlorene  Quelle  rein  auch 
nur  im  Auszug  übermittelt,   so  dass  wir  nur  durch  den  Ver- 

f gleich  aller  drei  unter  einander  annähernd  die  Gestalt  der  ver- 
orenen  Redaction  der  Quirinuslegende  uns  wieder  vergegen- 
wärtigen können;  Die  Geschichte  des  Märtyrerthums  des  heil. 
Quirinus  und  der  Uebertraffung  nach  Baiern  war  in  der  ver- 
lorenen Quelle  aus  M  und  r  1  zusammengearbeitet ;  doch  alles 
viel  kürzer  und  zusammenfassender  gehalten  als  in  M.  Für 
die  Miracula,  welche  sich  anschlössen,  war  M  die  alleinige 
Quelle,  doch  ward  die  Reihenfolge  verändert,  vieles  wegge- 
lassen, einiges  hinzugefügt'. 

Noch  im  Laufe  des  12.  Jahrb.  ist  dann  die  Passio  Hein- 
rici  entstanden.  Ihr  Verfasser  verschmolz  M  und  die  verloren 
gegangene  Bearbeitung  und  fügte,  wie  es  scheint,  zum  Schlüsse 


1)  Die  Urkunde  ist,  soviel  ich  aus  den  inneren  Merkmalen  entnehmen 
kann,  echt.  Sie  bestätigt  zugleich  unser  bislang  gewonnenes  Resultat, 
indem  sie  sachlich  und  wörtlich  in  ihrer  Notiz  über  die  Gründung  Tegern- 
sees  von  allen  Bearbeitungen  P  1,  d.  h.  der  ältesten  Recension,  am  meisten 
sich  nähert.  Vgl.  P  1  p.  294:  'erant  in  provincia  Noricorum  duo 
germani  fratres  Adalbertus  et  Otkarius  viri  famosi  atque  laude  in- 
ormes  etc.*  und  p.  299 :  'Ipse  vero  praedlctus  Adalpertus  mutato  seculari 
habitu  sanctae  conversationis  habitum  quaesivit  et  illorum  monachorum 
abbas  extitit'.  Dass  die  Zahl  der  Mönche  150  gleich  anfangs  betragen 
habe,  weiss  P  1  allerdings  nicht.  In  diesem  t^unkte  stimmt  die  Urkunde 
mehr  mit  M,  P  2  und  namentlich  mit  F,  wo  sich  auch  eine  kleine  stili- 
stische Verwandtschaft  findet;  p.  491:  *.  .  primordialis  praedictorum 
fratrum  constituitur  abbas',  2)  A.  a.  O.  S.  600  flf.  3)  In  P  2  fehlen 
von  den  Mirakeln,  welche  M  erzählt,  17  Geschichten,  aus  den  Oden  12, 
aus  den  Bucoliken  5.  Noch  weniger  finden  sich  in  G  (s.  oben  S.  154). 
Dagegen  haben  beide  Bearbeitungen  4  Wundergeschichten,  welche  sich 
in  M  nicht  finden.  Wie  weit  aber  in  dieser  Hinsicht  G  oder  P  2  der 
verlorenen  Vorlage  näher  kommt,  ist  kaum  festzustellen. 


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Zur  Kritik  Tegernaeer  Geschichtsquellen.  159 

die  Erzählungen  über  die  Streitigkeiten  des  Klosters  mit  seinen 
Vögten  1  hinzu,  welche  sich  in  M  und  G  nicht  finden.  Zwar 
in  einem  Codex  saec.  XII  der  Admunter  Bibliothek  nr.  267 
(25)  *  steht  nach  den  von  Canisius  herausgegebenen  Quirinalia 
Metelli   noch   ^Sexta  pars  Quirinalium'  in  Hexametern,   zum 

frössten  Theil  dieselben  Geschichten  über  die  Streitigkeiten 
es  Klosters  Tegernsee  mit  seinen  Vögten  enthaltend  wie  die 
Passio  Heinrici.  Allein  so  viel  man  aus  den  von  Wattenbach 
mitgetheilten  Proben,  auf  die  ich  allein  hier  angewiesen  bin, 
ersehen  kann,  stimme  ich  vollständig  Bursian  bei,  der  schon 
hervorgehoben  hat,  dass  diese  Verse  im  Stile  sehr  von  den 
Oden  und  Bucoliken  des  Metellus  abweichen  und  daher  wohl 
kaum  diesen  zum  Verfasser  haben.  Und  das  bestätigt  auch 
ein  Vergleich  der  mitgetheilten  Bruchstücke  mit  den  Erzäh- 
lungen in  P  2.  Während  nämlich  in  dem  früheren  Theile,  bei 
dessen  Abfassung  die  Quirinalia  dem  Verfasser  von  P2  vor- 
lagen, eine  solche  Menge  von  stilistischen  Anlehnungen  an  M 
vorkommen,  dass  an  einer  Benutzung  von  M  in  P  2  gar  nicht 
zu  zweifeln  ist,  tritt  in  der  Erzählung  der  Klosterstreitigkeiten 
mit  den  Vögten  ein  ganz  anderer,  keinen  dichterischen  Anflug 
verrathender  Stil  zu  Tage.  Hätte  die  sog.  sexta  pars  Quiri- 
nalium  des  Admunter  Codex  dem  Mönch  Heinrich  vorgelegen, 
er  würde  sie  in  gleicher  Weise  benutzt  haben  wie  die  ersten 
Theile  der  Quirinalia  und  dann  würden  sich  fraglos  poetische 
Wendungen  und  Ausdrücke  in  Anlehnung  an  diese  Vorlage 
auch  in  P2  finden.  Das  ist  nicht  der  Fall,  und  somit  halte 
ich  den  Verfasser  von  P2  für  den  ersten,  welcher  von  den 
erwähnten  Klosterstreitigkeiten  berichtete.  Auf  ihn  fussend 
und  Manches  aus  Eigenem  hinzufügend,  hat  dann  nach  dem 
Muster  des  Metellus  vermuthlich  ein  Tegernseer  Mönch  zu  Ende 
des  12.  Jahrh.  eine  metrische  Bearbeitung  der  genannten  Ge- 
schichten den  Quirinalia  hinzugefügt.  Ist  das  richtig,  so  ist 
damit  auch  eine  genauere  Bestimmung  der  Abfassungszeit  von 
P  2  gegeben.  Denn  dann  bezieht  sich  die  Zeitangabe  in  einer 
der  öfter  berührten  Erzählungen:  'Nostra  exinde  etate,  ut  Om- 
nibus notum  adiiciam,  comes  Otto  regia  clarus  affinitate  ad- 
vocatiam  tenuit  Tegriensem'  etc.  *,  auf  die  Abfassung  von  P  2. 
Mit  dem  'comes  Otto'  ist  der  Graf  Otto  von  Diessen,  welcher 
am  27.  Mai  1135  starb,  gemeint.     Da  derselbe  noch  als  Zeit- 

fenosse  des  Verfassers  von  P2  bezeichnet  wird  und  letzterer 
ie  um  1150  verfassten  Quirinalia  des  Metellus  schon  benutzte, 
so  dürfen  wir  die  Abfassung  von  P2  wohl  nicht  zu  weit  an 
das  Ende  des  12.  Jahrhunderts  rücken,  sondern  spätestens  den 


1)  S.  Mayer  a.  a.  O.  S,  342  flF.   nr.  43—49.  2)  Vgl.  Archiv  X, 

p.  635.  3)  S.  Mayer  S.  343  und  vgl.  aus  dem  Admunter  Codex  bei 

Wattenbach  a.  a.  O.  S.  637 :  ^Tandem  tempore  nostro  fit  tutor  comea  Otto'. 


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160  L.  V.  HeiuemanD. 

Jahren  1160 — 1170  zuschreiben.  Und  damit  wäre  auch  die 
Zeit  der  Niederschrift  der  verlorenen  Bearbeitung  der  Quirinus- 
legende  gegeben.  Denn  da  diese  den  Metellus  schon  benutzte 
und  wiederum  eine  Quelle  für  die  Passio  Heinrici  war,  so  muss 
sie  etwa  in  den  Jahren  1150 — 1160  entstanden  sein. 

Nicht  so  genau,  auch  nur  annähernd,  können  wir  die  Ab- 
fassungszeit von  F  und  G  bestimmen.  F  muss  nach  P  2  ent- 
standen sein,  denn  es  entlehnte  diesem  den  Abschnitt  de  Ori- 
fine  Noricorum  und  ein  Mirakel '.  Dajgegen  ist  der  erste  Theil, 
ie  Translation  des  heil.  Quirin  und  die  Gründung  von  Tegem- 
see,  aus  der  verlorenen  Bearbeitung  und  den  Quirinalia  com- 
biniert  und  mit  eingeschobenen  Reden  und  Phrasen  ausge- 
schmückt. Die  Abfassung  möchte  ich  in  das  13..  vielleicht 
sogar  erst  in  das  14.  Jahrh.  setzen.  Nicht  viel  früher  mag 
auch  G  entstanden  sein.  Ihr  Verfasser  benutzte,  wie  bemerkt, 
vornehmlich  die  uns  verloren  gegangene  Recension  der  Qui- 
rinuslegende,  doch  ist  auch  hier  die  Vorlage  offenbar  durch 
Weglassungen  und  Hinzufügung  von  Versen  und  stilistischen 
Wendungen  verändert  und  interpoliert*. 

Von  dem  Verfasser  des  im  15.  Jahrh.  geschriebenen  Chro- 
nicon  monasterii  Tegemseensis «  sind  von  den  erwähnten  Be- 
arbeitungen der  Quirinuslegende  nur  zwei,  so  viel  ich  erkennen 
kann,  benutzt,  nämlich  P  1  und  P  2.  Der  älteren  Passio  ent- 
lehnte der  Chronist  das  Mirakel,  welches  dem  Bischof  Am  von 
Würzburff  passierte*,  die  jüngere  Leidensgeschichte  citiert  er 
ausdrückficn,  zweimal  als  ^liber  de  miracmis  sancti  Quirini'«, 
einmal  als  Quirinalia  prosaica'«,  woraus  hervorzugehen  scheint, 
dass  ihm  des  Metellus  Quirinalia  auch  bekannt  waren,  doch 
findet  sich  von  ihnen  keine  Spur  in  der  Chronik.  Vielmehr 
hat  der  Verfasser  der  letzteren  sehr  eifrig  die  Urkunden  des 
Klosters  benutzt,  und  wenn  er  einmal  als  seine  Quelle  einen 
'antiquus  liber  fundatorum'  citiert',  so  ist  damit  der  Codex 
Traditionum  gemeint^  wie  er  auch  uns  in  den  Mon.  Boic.  VI, 
p.  9  sq.  gedruckt  vorliegt. 

1)  S.  oben  S.  146.  2)  So  gehörte  z.  B.  die  in  Q  allein  auftretende 
Notiz,  dass  Otkar  'propter  ingentiam  ossiam  snomm*  Ossygenis  genannt 
sei,  kaum  der  älteren  Recension  an.  3)  Pez,  Anecdota  III,  3,  p.  498  ff. 
Woher  Pez  die  Angabe,  dass  die  Chronik  von  drei  verschiedenen  Ver- 
fassern aus  dem  13.,  14.  und  15.  Jahrh.  herrühre,  entnahm,  ist  mir  uner- 
findlich. Vielmehr  geht  aus  mehr  denn  einer  Stelle  deutlich  hervor,  dass 
der  erste  Theil  der  Chronik  bis  Ende  des  15.  Jahrh.  von  einem  Ver- 
fasser herrührt,  die  Fortsetzung  bis  in  das  18.  Jahrh.  lieferte,  wie  Pez 
angiebt,  Alphons  Hueber,  Mönch  von  Tegemsee.  4)  Pez  1.  c.  p.  501. 

Vgl.  oben  S.  157.  5)  p.  518.  519.  6)  p.  520.     Dass  beide  Male 

P  2  gemeint  ist  und  nicht  etwa  G,  geht  aus  dem  Vergleiche  des  Wort- 
lautes in  der  Chronik  mit  dem  Texte  der  Passio  2  hervor.        7)  p.  510. 


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vm. 

Ueber  einige  unechte 

Kaiserurkunden  in  der  Schweiz. 


Von 

Rudolf  Thommen. 


Nenei  Archiv  «tc.    XII.  11  \   "     ;': 

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L 

L)ie  lange  Liste  naehweislich  gefälschter  Urkunden  erhält 
im  Nachfolgenden  einen  neuen  und  in  vieler  Beziehung  inter- 
essanten Zuwachs. 

Es  handelt  sich  zunächst  um  drei  Diplome  Friedrich  I. 
St.  3636—3638.  Das  erste  ist  der  Schirmbrief  des  Königs 
für  das  Kloster  St.  Alban  bei  Basel,  das  zweite  eine  Besitz- 
bestätigung für  das  Kloster  Beinwiel  (K.  Soloturn)  beide  vom 
29.  Juli  1152,  das  letzte  ebenfalls  eine  Besitzbestätigung  für 
das  Kloster  Rüggisberg(K.  Bern)  vom  30.  Juli  desselben  Jahres  >. 
Auf  eine  nähere  Prüfung  dieser  Privilegien  einzugehen,  scheint 
um  so  angemessener,  als  die  Urtheile  auch  ganz  competenter 
Forscher  m  Betreff  dieser  Urkunden  von  einander  abweichen. 
Stumpf  und  Zeerleder  halten  das  Rüggisberger  Stück  für 
echt,  Hidber  und  die  Herausgeber  der  Font.  rer.  Bemens. 
für  unecht;  das  Diplom  für  St.  Alban  begleitet  Hidber  mit 
der  Bemerkung  ^zweifelhaft*.  Boos  glaubt  es  gegen  diesen  Ver- 
dacht in  Schutz  nehmen  zu  müssen.  Das  Privileg  für  Bein- 
wiel endlich  wird  von  Hidber  und  Boos  übereinstimmend  für 
echt  gehalten.  Diese  Verschiedenheit  der  Ansichten  wird  nun 
in  seltsamer  Weise  durch  die  gleich  im  Folgenden  bewiesene 
Thatsache  beleuchtet,  dass  alle  drei  Urkunden  von  einem  und 
demselben  Schreiber  herrühren.  Unter  solchen  Umständen 
dürfte  eine  Untersuchung,  wie  es  denn  eigentlich  um  die 
Originalität  dieser  so  ungleich  beurtheilten  angeblichen  Pro- 
ducte  der  kaiserlichen  Kanzlei  steht,  wohl  am  Platze  sein. 
Wie  üblich  hat  dieselbe  mit  einer  Darlegung  der  äusseren 
Merkmale  der  fraglichen  Urkunden  zu  beginnen,  welche  durch 
die  beigegebenen  Facsimiles  nach  Möglichkeit  unterstützt 
werden  soll. 

Alle  drei  Urkunden  sind  in  gutem  Zustand  erhalten;  der 
Text  ist  auf  starkem,  groben,  mit  wenig  Sorgfalt  bereiteten 
Pergament  geschrieben,  so  dass  das  Aeussere  der  beanspruch- 
ten hohen  Herkunft  wenig  Ehre  macht. 


1)  Die  Urkunden  folgen  auf  S.  180  ff. 


11* 

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164  Rudolf  Thommen. 

Die  Privilegien  für  Alban  und  Beinwiel  tragen  noch  ihre 
Siegel  —  allein  der  Zustand  derselben  fordert  die  Kritik  aufs 
schärfste  heraus. 

Bei  beiden  ist  das  sonst  fein  und  fast  vollständig  erhaltene 
Siegelbild  aus  Bruchstücken  zusammengesetzt,  die  durch  einen 
Pergamentstreifen,  welcher  um  den  Rand  des  Siegels  herum- 
geklebt ist,  zusammengehalten  werden.  Bei  dem  Diplom  für 
St.  Alban  sind  femer  einige  weggebrochene  Stellen  ersetzt, 
jedoch  mit  andersfarbigem  Wachs.  Die  ergänzten  Stellen  heben 
sich  durch  die  grüne  Farbe  deutlich  von  dem  Braun  des  übrigea 
Sie^elkörpers  ab.  Daran  wäre  nun,  an  und  für  sich  betrachtet, 
auch  nichts  Bedenkliches.  Der  Gedanke  liegt  nahe,  dass  die 
Siegel  bei  irgend  einer  Gelegenheit  verletzt  worden  und  auf 
diese  Weise  ausgebessert  worden  seien,  wenn  auch  die  üeber- 
einstimmung  in  der  Form  der  Ausbesserung  gewiss  aufföllig 
erscheinen  muss.  Um  so  ungünstiger  wirkt  die  Wahrnehmung, 
dass  bei  beiden  Siegeln  auch  die  Reversseite  durch  Farbe  und 
Structur  des  Wachses  von  dem  Avers  sich  unterscheidet.  Dieser 
Umstand  macht  es  schon  im  höchsten  Grade  wahrscheinlich^ 
dass  die  Siegel  einmal  vollständig  von  den  Urkunden  müssen 
abgebrochen  sein  und  dass  man  dann  sich  Mühe  gegeben  habe, 
sie  wieder  möglichst  gut  an  denselben  zu  befestigen.  Wenn 
wir  aber  vollends  bemerken,  dass  sich  beide  Siegel  auf  der 
Aversseite  ihrem  ganzen  Umfange  nach  imd  zwar  von  einer 
Seite  her  bis  über  die  Mitte  des  Siegelbildes  hinaus  von  der 
Pergamentunterlage  abheben  lassen,  ein  sicheres  Zeichen,  das» 
die  V  erbindung  zwischen  Avers  imd  Revers  nicht  in  der  Mitte 
der  Siegel,  sondern  ganz  excentrisch  hergestellt  wurde  —  dann 
sehen  wir  uns  wohl  zu  der  weiteren  Annahme  genöthigt,  das» 
diese  beiden  Siegel  von  andern  Urkunden  einmal  gewaltsam 
entfernt  und  hier  befestigt  worden  sind,  was  zwar  mit  Ueber- 
legung  bewerkstelligt  wurde,  aber  doch  nicht  soweit  geglückt 
ist,  um  den  Hergang  gänzlich  zu  vertuschen. 

Alle  drei  Urkunden  haben  blinde  Linien,  aber  auf  versa 
gezogen,  welche  auch  bei  allen  in  den  gleichen  Zwischenräumen 
von  je  11mm  von  einander  abstehen.  Zu  beachten  ist  dabei, 
dass  die  Schriftlinien  nicht  durchlaufen  von  einem  Pergament- 
rand zum  andern,  sondern  dass  sie  nur  zwischen  zwei  eben- 
falls blinden  Randlinien  gezogen  sind,  welche  den  für  den  Text 
bestimmten  und  überall  vom  Schreiber  streng  eingehaltenen 
Raum  abgrenzen.  Ein  derartiges  Linienschema  kommt  aber, 
soviel  ich  weiss,  bei  Kaiserurkunden  des  12.  Jh.  noch  nicht 
vor,  wohl  aber  findet  es  sich  regelmässig  bei  den  feierlichen 
Papstbullen,  ein  Umstand,  auf  den  wir  noch  zurückkommen 
werden. 

Ebenso  sind  alle  drei  Diplome  gleichmässig  gefaltet  und 
zwar  vollkommen  kanzleigerecht.     Geschrieben   sind  sie  von 


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Ueber  einige  unechte  Kais erurkun den  in  der  Schweiz.       165 

einem  und  demselben  Schreiber;  daran  kann  niemand,  der  ein 
für  solche  Dinge  halbwegs  geübtes  Auge  haL  zweifeln.  Die 
Richtigkeit  dieser  Behauptimg  werden  wohl  auch  die  beigefugten 
Facsimile  zur  genüge  darthun.  Man  vergleiche  nur  in  der 
verlängerten  Schrift  die  regelmässige  Wiederkehr  des  A  mit 
dem  Qeinen  Ansatz  unten ,  das  D  mit  der  zurückgelegten 
SchUnge,  die  meist  sehr  ungeschickt  gerathen  ist  und  oft  wie 
nachgetragen  aussieht;  die  Bildung  des  G,  das  nicht  aus  einem 
Zuge  gemacht  ist,  sondern  dessen  untere  es  vom  C  unterschei- 
dende Rundung  wie  angehängt  erscheint,  die  ungeübte  Hand 
verrathend,  die  diesen  Buchstaben  nicht  mit  einem  Federstrich 
zu  bilden  verstand;  die  Zickzacklinien,  welche  im  Beinwieler 
und  Rüggisberger  Stück  den  leer  gelassenen  Raum  der  ersten 
Zeile  ausfüllen ;  den  bezeichnenden  Casusfehler  in  der  Signum- 
zeile, im  Alban-  und  Beinwieldiplom  'rex  invictissimus  statt 
des  Genitivs;  dabei  hat  der  Schreiber  den  Fehler  im  Alban- 
diplom  erst  bemerkt,  als  er  schon  beide  Worte  ausgeschrieben 
hatte ;  in  der  zweiten  Urkunde  zwar  erst,  nachdem  mm  wieder 
das  fatale  'rex'  entschlüpfk  war,  aber  noch  bevor  er  das  folgende 
Wort  beendet  hatte;  wie  man  daraus  ersehen  kann,  dass  das 
^invictissimi'  ohne  Correctur,  das  s  des  aus  'rex'  hergestellten 
'regis'  aber  übergeschrieben  ist;  offenbar  haben  schon  einige 
Buchstaben  des  ^invictissimf  gestanden,  die  es  dem  Schreiber 
verwehrten,  die  corrigierte  Genitivendung  'is*  ganz  auf  die 
Zeile  zu  setzen. 

Ebenso  ist  die  Schrift  des  Contextes  bei  allen  drei  ür- 
künden  die  gleiche :  das  gleiche  G  mit  dem  nachgezogenen 
Aufsatz,  das  gleiche  geschwänzte  m,  n  und  s,  die  gleichen 
Kürzungszeichen,  die  bleichen  kurzen  p  und  q,  die  gleiche 
Form  des  recognovi,  die  gleiche  Interpunktion;  die  gleiche 
Bildung  des  Monogramms,  nur  dass  beim  Albanerstüdc  das 
R  am  rechten  Schaft,  und  beim  Rüggisberger  der  Querbalken 
im  M  fehlt.  Endlich  kann  man  auch  auf  die  vielen  Correcturen 
und  orthographischen  Fehler  hinweisen,  die  sich  (am  wenigsten 
noch  im  ^bandiplom)  in  allen  drei  Urkunden  übereinstimmend 
finden. 

Dies  alles  zusammengenommen,  wird  die  Annahme,  dass 
diese  drei  Stücke  von  demselben  Schreiber  herrühren,  wohl 
ziemlich  unanfechtbar  machen.  Ueberdies  ist  festzuhalten,  was 
auch  im  Vorstehenden  schon  mit  angedeutet  liegt,  dass  jede 
dieser  drei  Urkunden  vom  Chrismon  angefangen  bis  zum  Amen 
der  Apprecation  in  einem  Zuge  geschrieben  worden  ist. 
Nirgends  ist  ein  Wechsel  in  der  Faroe  der  Tinte  oder  eine 
Veränderung  im  Ductus  zu  gewahren. 

Gehen  wir  nun  zur  Erörterung  der  inneren  Merkmale  über. 
Die  erste  Frage,  die  sich  aufdrängt,  ist:  Hat  der  Schreiber 
seine  Urkunden  frei  concipiert,   oder  hat  er  Vorlagen  benutzt, 


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166  Rudolf  Thommen. 

und  wenn  dies  der  Fall  ist,  welche?  Schon  ein  flüchtiges  Durch- 
lesen der  Urkunden  kann  uns  schwerlich  hvnge  darüber  im  Zweifel 
lassen,  wie  diese  Frage  zu  beantworten  ist.  —  Der  streng  formel- 
arti^e  Charakter  der  Fassung  und  eine  grosse  Anzahl  von 
Fehlem,  welche  sich  als  reine  Abschreibefehler  zu  erkennen  geben, 
beweisen,  dass  der  Schreiber  nach  Vorlagen  gearbeitet  hat. 

Ein  glücklicher  Zufall  hat  es  nun  gefügt,  dass  die  betref- 
fenden Vorlagen  auch  uns  noch  erhalten  sind.  Da  der  Vor- 
fang,  welchen  der  Copist  bei  der  Anfertigung  seiner  Urkunden 
eobachtet  hat,  nicht  bei  allen  Stücken  der  gleiche  ist,  so  dürfte 
es  sich  empfehlen,  die  Vergleiche  zwischen  Abschrift  und  Vor- 
lage bei  jeder  Nummer  einzeln  durchzufahren. 

Beginnen  wir  mit  dem  Diplom  für  Rüggisberg.  Es  ist 
angefertigt  mit  Hilfe  des  Privilegs  Friedrich  I.  fiir  dasselbe 
Kloster  vom  Jahre  1161,  St.  3923.  mit  dem  es  im  Contexte 
fast  wörtlich  übereinstimmt;  nur  aass  das  Wörtchen  Hemere'^ 
welches  in  der  Pönformel  der  Vorlage,  obwohl  man  es  formel- 
mässig  erwartet,  fehlt,  vom  Schreiber  wieder  eingeRigt  wurde. 
Dass  übrigens  wirklich  diese  Urkunde  von  1161  von  unserem 
Fälscher  geradezu  abgeschrieben  worden  ist^  beweisen  die  zahl- 
reichen Auslassungen.  Vertauschungen  und  Nachtragungen,  die 
bei  sonstiger  textlicner  Uebereinstimmung  keine  andere  Er- 
klärung schlechterdings  zulassen.  —  Die  nöthigen  Belege  sind 
in  den  Noten  S.  184  ff.  gegeben  und  hier  will  idi  nur  noch  an- 
führen, dass  die  Worte  'iniuste  abstuleraf  vom  Schreiber  ver- 
tauscht und  in  der  Corroboration  die  Worte  der  Vorlage  'in- 
scribi  et  .  .  .  (signari)'  von  ihm  ausgelassen  worden  sind. 

Im  Uebrigen  ist  es  ganz  hübsch  zu  bemerken,  wie  der 
Schreiber,  der  ein  geschickter  und  überlegender  Kopf  gewesen 
sein  muss  und  seine  Vorlage  entsprechend  zu  behandeln  ver- 
standen hat,  andererseits  doch  wieder  in  vollkommene  Ab- 
hängigkeit von  ihr  ^erathen  ist.  Da  das  benützte  Diplom  zu 
einer  Zeit  ausgefertigt  worden  war,  als  Friedrich  schon  Kaiser 
war,  unser  Freund  jedoch  sein  Fabrikat  auf  ein  Jahr  zurück- 
datieren wollte,  in  dem  Friedrich  noch  König  war,  so  hatte 
er  darauf  Bedacht  genommen,  die  auf  dieses  Verhältnis  sich 
beziehenden  Ausdrücke  abzuändern.  Dem  entsprechend  wurde 
die  kaiserliche  Titulatur  in  das  auch  auf  den  beiden  andern 
Stücken  wiederkehrende  'Fridericus  dei  gratia  Eomanorum  rex 
augustus'  abgeändert.  Dieser  Titel  ist  ganz  correct  und  kehrt 
neben  dem  sonst  beliebteren  *Fr.  divina  favente  dementia  R. 
rex'  auf  mehreren  andern,  wenn  auch  nicht  im  Original  erhal- 
tenen, so  doch  gut  beglaubigten  Privilegien  aus  der  Köni^szeit 
wieder  1.  Dem  entsprechend  lesen  wir  auch  ganz  folgenchtig 
Z.  4  V.  o.  regni,  Z.  11  v.  u.  regia  auctoritate,  Z.  7  v.  u.  erarium 

1)  Stumpf,  Act.  ined.  nr.  119  S.  147,  nr.  121  S.  150  und  sonst. 

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Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.       167 

regale.  Seltsamerweise  hat  er  aber  auch  den  Pluralis  maiestaticus 
in  einen  simpeln  Singular  verwandelt ;  er  meinte  wohl,  dass  ein 
König  nicht  in  denselben  Ausdrücken  sprechen  dürfe,  wie  ein 
Kaiser.  Dabei  ist  ihm  aber  das  Misseescnick  widerfahren,  dass 
er  zweimal  in  diesem  Sinne  die  Umwandlung  vorzunehmen 
vergessen  hat  und  so  finden  wir  jetzt  zwar  ganz  correct  'regni 
mei,  a  me',  aber  daneben:  ^Igitur  ego  F  .  .  .  concedimus  et 
donavimus'  und  'siffilli  nostr  i  impressione  signari  precepimus* 
ganz  nach  dem  Wortlaute  der  Vorlage,  und  diese  oft  jede  ueber- 
legung  erstickende  Abhängigkeit  erklärt  wohl  auch  die  weitere 
gegen  die  obige  Voraussetzung  ins  Gewicht  fallende  Inconse- 
quenz,  dass  der  Fälscher  bei  den  beiden  andern  Urkunden 
keine  solchen  Umwandlungen  vorgenommen  hat. 

Zu  einem  andern  Schluss  fuhrt  uns  die  Betrachtung  des 
Eschatocolls.  Vorsorglich  hat  sich  der  Schreiber  gehütet,  irgend 
einen  Theil  desselben  der  Vorlage  zu  entnehmen,  sowenig  wie 
die  Zeugenreihe  derselben.  Beide  Theile  sind  vielmehr  frei 
concipiert  und  finden  in  den  correspondierenden  Abschnitten 
der  Urkunde  für  St.  Alban  und  Beinwiel  ihre  analogen  Gegen- 
stücke. Wir  können  alle  drei  Urkunden  daher  im  Zusammen- 
hang behandeln. 

Wenn  in  den  zwei  letzt  erwähnten  Stücken  Signumzeile^ 
Eecognition  und  Datum  sich  fast  vollständig  decken  —  ab- 
weichend ist  bloss  die  Form  Maguntini  in  der  Beinwieler  Ur- 
kunde —  so  besteht  ebenso  der  Unteirschied  zwischen  diesen 
beiden  imd  dem  Rüggisberger  Privileg  auch  nur  in  der  Ver- 
setzung von  ^invictissimus'  und  ^gloriosissimus'  in  Signum-  und 
Datumzeile  imd  der  Verrückung  des  Datums  um  einen  Tag 
(III.  Kl.  statt  IV.  KL).  Diese  kleinen  Varianten  sind  gegen- 
über der  sonst  herrschenden  Uebereinstimmung  bedeutungslos. 
In  allen  drei  Urkunden  ist  die  Signumzeile  und  Recognition 
vollkommen  kanzleigemäss  gehalten.  Was  die  Datumzeile  be- 
trifft, so  kann  ich  sie  in  gleicher  Form  gut  überliefert  nicht 
nachweisen.  Man  wird  daher  annehmen  dürfen,  dass  der 
Schreiber  der  fraglichen  Urkunden  das  Datum  sich  aus  der  in 
seiner  Vorlage  befindlichen  volleren  Formel  selbst  zurechtge- 
macht hat.  Das  war  um  so  leichter,  als  das  in  dem  kaiser- 
lichen Privileg  stehende  Datum  alle  nothwendigen  Bestandtheile 
schon  enthält,  daher  durch  eine  einfache  Kürzung  und  durch 
Umwandlung  des  ^imperator*  in  *rex'  eine  anscheinend  ganz  cor- 
recte  Formd  hergestellt  war.  Dennoch  sind  bei  dieser  Opera- 
tion zwei  Fehler  mit  unterlaufen,  die  den  Mann  verrathen  und 
die  aufgestellte  Behauptung  rechtfertigen  dürften.  Der  erste 
ist  die  Auslassung  des  'domino'  vor  'Friderico'  —  dieses  Attri- 
but fehlt  sonst,  so  viel  ich  sehe,  in  keiner  der  auch  nur  ab- 
schriftlich erhaltenen  Königsurkunden,  ausser  in  der  bei  Stumpf 
Act.  ined.  nr,  119,  S.  148  abgedruckten.    Aber  gerade   diese 


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168  Rudolf  Thommen. 

hat  dafür  auch  eine  andere  Stellung  der  betreffenden  Worte 
welche  daselbst  lauten:  ^regnante  gloriosissimo  Romanorum 
rege  F.',  wodurch  die  Einschätung  des  dominus  unmöglich  oder 
doch  mindestens  überflüssig  wurde.  In  unserem  Diplom  wäre 
die  Auslassung  des  dominus  wohl  auf  gleiche  Linie  zu  stellen 
mit  dem  schon  früher  erwähnten  Versuch,  durch  ein  Herab- 
drücken der  Ausdrucksweise  der  aus  der  kaiserlichen  Kanzlei 
stammenden  Vorlage  eine  Urkunde  herzustellen,  die  durch  ihre 
Fassung,  nach  der  Meinung  des  Schreibers,  der  früheren  nie- 
derem Würde  des  angeblichen  Ausstellers  entsprechen  sollte. 
Und  unter  diesem  Gesichtspunkt  würde  sich  auch  der  zweite 
Fehler  erklären,  nämlich  der  Wegfall  der  Apprecation.  Doch 
bin  ich  hierbei  nicht  so  sicher,  ob  nicht  etwa  ein  im  Original 
erhaltenes  Diplom  Friedrichs  auch  ohne  diese  Formel  vorhan- 
den sein  könnte.  Ganz  das  Gleiche  gilt  natürlich  auch  von 
den  für  St.  Alban  und  Beinwiel  ausgestellten  Urkunden. 

Auch  für  die  Zeugenreihen  sind  ofie  drei  Urkunden  zugleich 
ins  Auge  zu  fassen.  Ein  Grundstock  von  Namen  kehrt  in  allen 
drei  Privilegien  wieder.  Das  Beinwieler  Privileg  hat  die  kleinste 
Liste,  indem  der  in  der  Albaner  Urkunde  genannte  Bischof 
von  Como,  Ardicio,  fehlt.  Das  ist  zwischen  diesen  beiden 
Nummern  die  einzige  Abweichung.  Dagegen  hat  die  Urkunde 
für  Rüggisberg  nicht  bloss  statt  des  Ardicio  den  Wormser  Bi- 
schof Conrad  eingesetzt,  sondern  der  sonst  unveränderten  Na- 
mensreihe noch  zwei  weitere  Zeugen  einverleibt.  Wemher 
Graf  von  Baden  und  Hermann  Markgraf  von  Breisgau  (?  !). 
Interessanter  ist  aber  eine  andere  Wahrnehmung.  Während  in 
dem  Albaner  und  Beinwieler  Stück  dem  vorausgehenden  'testes 
sunt  hii'  die  Zeugennamen  natürlich  im  Nominativ  folgen,  war 
der  Schreiber  bei  der  Urkunde  ftLr  Rüggisberg  durch  das  dem 
kaiserlichen  Privileg  entlehnte  ^testibus  praesentibus'  genöthigt, 
die  Namen  der  Zeugen  im  Ablativ  anzuschliessen.  Wie  man 
nun  aus  den  Noten  auf  S.  185  ersehen  kann,  sind  ihm  dabei 
zahlreiche  Fehler  unterlaufen  und  lassen  mehrfache  Correcturen 
ganz  deutlich  erkennen,  dass  die  Ablativformen  aus  den  zuerst 
geschriebenen  Nominativformen  herauscorrigiert  wurden. 

Daraus  läest  sich  mit  einiger  Sicherheit  der  Schluss  ziehen, 
dass  die  Zeugenreihe  in  der  Rüggisberger  Urkunde  unter  Zu- 
grundelegung der  in  dem  Diplom  für  bt  Alban  und  Beinwiel 
enthaltenen  angelegt  worden  ist,  respective,  dass  die  gleichen 
Namen  aus  einer  der  beiden  letzteren  Urkunden  abgesdbirieben 
worden  sind,  wobei  der  Copist  ungeschickt  genug  die  Um- 
wandlung der  Casusendimg  rechtzeitig  vorzunehmen  mehrfach 
vergessen  hat,  und  daraus  ist  weiter  zu  folgern,  dass  die  Ur- 
kunde für  Rüggisberg  nach  der  für  Beinwiel  und  St.  Alban 
entstanden  sein  muss. 

Wenn  ich  nun  noch  auf  das  zurückweise,  was  oben  S.  165 


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Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz,        169 

über  den  Casusfehler  in  der  Signumzeile  der  beiden  letzt  ge- 
nannten Diplome  gesagt  wui^de,  und  wenn  man  es  wohl  als 
wahrscheinlich  wira  gelten  lassen  dürfen,  dass  der  grössere 
Fehler  vor  dem  kleineren  begangen  wurde  —  so  ergiebt  sich 
im  Änschluss  an  das  Voranstehende,  dass  die  drei  Urkunden 
in  dieser  Reihenfolge  geschrieben  worden  sind :  zuerst  das  Di- 
plom für  St.  Alban,  dann  das  für  Beinwiel;  endlich  das  fiir 
Rüggisberg. 

Was  nun  die  Zeugennamen  selbst  betrifft,  so  muss  man 
zugeben,  dass  unser  Schreiber  mit  Geschick  dieselben  zusammen- 
gestellt hat. 

Den  Herzog  Weif,  Herzog  Berthold  IV.  von  Zähringen, 
Ottokar  von  Steier,  Ulrich  von  Lenzbur^,  Conrad  von  Worms 
können  wir  für  die  Dauer  des  Königsnttes  —  und  in  diese 
Periode  fallen  unsere  drei  Diplome  —  in  der  Umgebung  des 
neugewahlten  Herrschers  nachweisend  Ob  die  Bischöfe  von 
Basel  und  Constanz  bei  dem  Reichstag  in  Ulm  zugegen  waren, 
lässt  sich  mit  Sicherheit  nicht  behaupten,  wenn  es  auch  der 
Natur  der  Sache  nach  wahrscheinlich  ist^.  Dass  sich  Herzog 
Berthold  ^dux  Burgundiae'  nennt,  ist  durch  einige  andere  bei 
Schöpf lin  angeführte  Urkunden  sicher  gestellt«.  Bleiben  noch 
drei  der  Erkmrung  bedürftige  Namen  übrig,  nämlich  Ardicio 
Bischof  von  Como,  Wemher  Graf  von  Baden  und  Hermann 
Mark^af  von  Breisgau.  Der  Bischof  w;ar  zwar  ein  Zeitgenosse 
des  Kaisers  ^  und  wenn  nun  der  Fälscher  gerade  ihn  unter  die 
bei  der  Handlung  gegenwärtig  gedachten  Zeugen  einreiht ,  so 
erweist  er  sich  au(m  insofern  als  ein  mit  der  Geschichte  jener 
Zeit  vertrauter  Maim,  als  Bischof  Ardicio  allerdings  deutschen 
Boden  betreten  hat ,  nur  geschah  das  nicht  im  Juli  1 152  in 
Ulm,  sondern  erst  März  1153  in  Constanz,  wo  er  als  Anwalt 
seiner  Stadt  gegen  die  Mailänder  vor  Friedrich  erschien '.  Von 
einem  Aufenthalte  in  Ulm  ist  nichts  bekannt  und  durch  die  eben 
erwähnte  Thatsache  wird  er  auch  sehr  unwahrscheinlich,  weil 
man  sonst  annehmen  müsste,  dass  Ardicio  binnen  acht  Monaten 
zweimal  die  Reise  nach  Deutschland  gemacht  habe  oder  dass 


1)  Stumpf,  Act.  ined.  S.  149  nr.  120,  S.  481   nr.  338,  S.  151  nr.  122. 
Vgl.  auch  Giesebrecht,  Gesch.  d.  d.  K.  Bd.  5  S.  17.  2)  Ortlieb  von 

Basel  erscheint  zuerst  in  der  in  Trier  am  28.  Dec.  1152,  St.  a.  a.  O. 
8.  151  ansg-estellten  Urkunde  unter  den  Zeugen  und  Hermann  von 
Constanz  ist,  soviel  ich  sehe,  in  keinem  der  aus  dem  Jahre  1152  stam- 
menden Diplome  zu  finden.  Um  die  Anwesenheit  des  Baslers  in  Ulm  zu 
beweisen,  kann  auch  Vautrey,  Hist.  des  eveques  de  Bäle  I,  p.  167  sich 
eben  nur  auf  das  hier  als  unecht  angefochtene  Privileg  berufen. 
3)  Schöpflin,  Hist.  Zaringo -Bad.  I,  123  ff.  und  Alsat  dipl.  I,  241  nr.  292, 
238  nr.  289,   vgl.   auch   Stalin,   Wirtenib.   Gesch.  I,  288.  4)  Garns, 

Series  episcopor.  S.  787  giebt  für  die  Dauer  seiner  Regierung  die  Jahre 
1125—1158  März  an.         6)  Giesebrecht,  Gesch.  d.  d.  K.  Bd.  V/1  S.  26 


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170  Rudolf  Thommen. 

er  die  ganze  für  einen  italienischen  Grossen  unerhört  lange 
Zeit  über  im  Norden  verblieben  sei  *.  Dieses  Zeugen  Anwesen- 
heit in  Uhn  dürfte  daher  mit  einigem  Grund  der  Erfindungs- 
kraft des  Fälschers  zuzuschreiben  sein.  Noch  schlimmer  steht 
es  aber  um  die  beiden  andern  Zeugen  Graf  Wemher  von  Baden 
und  den  Markgrafen  von  Breisgau  Hermann.  Schon  der  Titel 
*marchio  de  Brisgowe'  ist  für  jene  Zeit  nicht  mehr  möglich.  Es 
hatten  ihn  zwar  die  ersten  Zähringer  eine  Zeit  lang  getragen, 
allein  er  verschwindet  in  der  Mitte  des  11.  Jahrb.,  um  dem 
Herzogstitel  Platz  zu  machen  >.  Andererseits  giebt  es  wohl 
mehrere  Markgrafen  des  Namens  Hermann,  diese  aber  nennen 
sich  fataler  Weise  nicht  'marchiones  de  Brisgowe',  sondern  *mar- 
chiones  de  Baden',  folgten  in  directer  Linie  aufeinander  von  der 
Mitte  des  11.  bis  Mitte  des  13.  Jahrh.«  und  einer  derselben^ 
Hermann  IV.  (von  1160  —  1190),  war  ein  treuer  Anhänger  des 
Kaisers*.  Dadurch  ist  nun  aber  auch  der  letzte  dieses  un- 
glücklichen Triumvirats,  Wemher  Graf  von  Baden,  als  eine 
ledifflich  fingierte  Person,  für  den  in  der  Geschichte  kein  Raum 
bleibt,  gerichtet. 

In  ganz  abweichender  Weise  ist  das  Privileg  für  das 
Kloster  Seinwiel  (K.  Solotum)  entstanden.  Zwar  ist  gar  nicht 
daran  zu  zweifeln,  dass  auf  seine  textliche  Gestaltimg  eine 
Papstbulle  eingewirkt  hat;  dies  beweist  die  Fassung  der  Narratio, 
der  Pertinenzformel  und  ,des  *Decemimus  ergo'  etc.,  welche  wört- 
lich einem  aus  der  römischen  Kanzlei  hervorgegangenen  Stück 
entnommen  sind ;  femer  das  bereits  erwähnte  äusserliche  Kenn- 
zeichen: die  Anlage  des  Linienschemas.  Deutlicher  ist  durch 
die  Uebereinstimmung  der  Namensreihe  der  Stifter  mit  der  in 
der  Bulle  Eugen  III.  vom  23.  Juli  1147*  stehenden  diese  als 
Vorlage  gekennzeichnet.  Im  übrigen  hat  sich  der  Fälscher  je- 
doch ziemlich  von  seiner  Stütze  zu  emancipieren  versucht  und 
den  Rest  des  Textes  frei  stilisiert.  Titel  und  Invocation  lauten 
wie  in  dem  früher  besprochenen  Privileg. 

Die  Narratio  hingegen  ist  nicht  mehr  ganz  frei  stilisiert, 
sondern  scheint  viel  eher  eine  willkürliche  Umbildung  des  cor- 
respondierenden  in  der  Vorlage  stehenden  Satzes  zu  sein.  Beide 
beginnen  mit  ^ea  propter  ;  das  'dilecti  in  domino  filii'  ist  in  be- 
rechnender Weise  in  'dilecti  i.  d.  fratres'  umgewandelt,  da  ein 
weltlicher  Herrscher  seine  geistlichen  Unterthanen  mcht  mit 
^filii'  titulieren  darf.  Daran  schliesst  sich  nun  eine  sehr  cha- 
rakteristische Wendimg:  ^qui  .  .  .  divino  mancipati  estis  ob- 
sequio\    In  dieser  relativen  Fortsetzung  mit  airecter  Anrede 

1)    Vgl.    daza   Giesebrecht   a.  a.  O.    8.  19.  2)    Schöpflin,    Hist. 

Zaringro-Bad.  I,  S.  44,  vgl.  auch  S.  38  und  47.  3)  Schöpflin  a.  a.  O. 
8.  267.  4)  Ebend.  8.  291,  vgl.  auch  St.,  Act.  ined.  8.   140  nr.  115, 

8.  195  nr.  129,  8.  675  nr.  479  u.  sonst.         5)  J.  9101. 


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Ueber  einige  unechte  Eaiserurkunden  in  der  Schweiz.        171 

ist  die  Phrase  durchaus  formelwidrig  und  kommt  in  Schrift- 
stücken der  päpstlichen  Kanzlei,  in  welchen  sie  überhaupt  erst 
seit  Innocenz  II.  auftaucht,  gar  nicht  vor:  sie  ist  ebensowenig 
in  kaiserlichen  Privilegien  zu  finden,  sonaem  stets  ist  das  Re- 
lalivum  auf  das  ^monasterium'  bezogen  und  wird  fortgefithren 
mit  'in  quo  .  .  .'  —  Diese  Abweichung  von  einer,  so  viel  ich 
weiss,  ausnahmslos  geltenden  Regel  ist  daher  auf  Rechnung  des 
Fälschers  zu  setzen,  der  augenscheinlich  seine  Vorlage  —  und 
dies  weist  uns  wieder  auf  &e  Bulle  Eugens  zurück  —  in  un- 
geschickter Weise  umgemodelt  hat.  Ueorigens  hat  diese  Um- 
formung auf  die  ganze  Satzconstruction  sehr  nachtheilig  ein- 
gewirkt, indem  sie  den  Schreiber  das  für  den  Zusammenhang 
nothwendige  teonasterium'  dreimal  zu  wiederholen  nöthigte. 
Diese  Unbeholfenheit  verräth  die  Mache  recht  deutlich. 

Die  hier  hinzutretende  neue  Bestimmung,  betreffend  die 
Vogteiverhältnisse,  findet  ihr  Gegenstück  in  oer  auf  denselben 
Gegenstand  bezüglichen,  im  PrivSeg  fiir  St  Alban  enthaltenen 
Verfugung.  Während  aber  dort  der  eigentliche  Inhalt  der 
VerftL^ung  klar  zum  Ausdruck  kommt,  indem  durch  den  Zu- 
satz, aass  das  Kloster  keiitem  'subadvocatus'  unterstellt  werden 
soll,  der  Gegensatz  als  in  dem  'advocatus'  liegend  bezeichnet 
wird,  bleibt  man  über  diesen  Punkt  nach  dem  in  der  Bein- 
wieler  Urkunde  befindlichen  Wortlaut  im  Dunkel.  Hier  könnte 
der  Gegensatz  mit  viel  mehr  Grund  in  dem  *unus*  liegend  ge- 
dacht werden.  Und  doch  ist  unzweifelhaft,  dass  lediglich  das- 
selbe Verbot  der  Anstellung  eines  Untervogtes  gemeint  ist. 
Die  Undeuthchkeit  des  Ausdrucks  aber  erklärt  sich  ganz  gut 
daraus,  dass  der  Schreiber,  von  dem,  wie  früher  bemerkt  wurde, 
alle  drei  Urkunden  herrühren,  und  der  diese  Bestimmung  ein- 
fach aus  dem  Diplom  für  St.  Alban  in  das  für  Beinwiel  in  ab- 
fekürzter  Form  herübergenommen  hat,  bei  dieser  Satzver- 
ürzung  etwas  ungeschickt  zu  Werke  gegangen  ist.  Die  Ueber- 
tragung  selbst  hinwiederum  ist  durch  die  fast  wörtliche  Ueber- 
einstimmung  der  aufgenommenen  Satztheile  genügend  sicher 
gestellt.  Zugleich  haben  wir  hier  einen  weiteren  zutreffenden 
Belag  für  die  oben  (s.  S.  169)  ausgesprochene  Ansicht,  dass 
das  Beinwieler  Stück  nach  dem  von  St.  Alban  entstanden  ist. 
Die  Bestimmung  bezüglich  der  Erblichkeit  der  Vogtei  sowohl 
wie  ganz  besonders  das  Verbot  der  Anstellung  eines  Untervogtes 
kann  an  und  für  sich  betrachtet  nicht  befremden.  Mit  der 
ersteren  wird  lediglich  ein  damals  schon  allgemein  geltender 
Grundsatz  ausgesprochen  und  die  zweite  hatte  gerade  in  jenen 
Jahren  eine  neue  Bedeutung  erhalten,  indem  die  Klöster  aJlent- 
halben  sich  der  oft  drückenden  Verwaltung  durch  die  Unter- 
beamten der  Vögte  zu  entziehen  suchten,  ein  Bestreben,  das 
durch  den  Bescmuss  des  Concils  von  Rheims  im  Jahre  1148  > 
sogar  einen  gesetzlichen  Boden  erhalten  hatte. 

1)  Mansi  XXI,  8.  715,  6. 

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172  Rudolf  Thommen. 

Wir  kommen  endlich  an  das  letzte  Privileg  für  St.  Alban, 
welches  auf  ähnliche  Weise  wie  das  ftlr  Rüggisoer^  entstanden 
ist.  Der  Text  ist  fast  wörtlich  der  Bulle  Eugen  In.  für  dieses 
Kloster  m.  d.  20.  Dez.  1147»  entlehnt,  selbst  das  Verzeichnis 
der  Güter  deckt  sich  mit  dem  in  der  Bulle  enthaltenen  der 
Reihenfolge  nach,  in  der  die  Besitzungen  aufgezählt  sind,  und 
der  Zahl  nach  ist  es  bloss  um  die  Kapelle  Künheim  (im  Elsass) 
vermehrt.  Einen  für  unsere  Betrachtung  nicht  unwichtigen  Zu- 
satz hat  sich  der  Fälscher  hinter  ^molendina  in  ripa  Birse'  ein- 
zufügen erlaubt.  Die  Bestimmung  ^mit  dem  für  alle  diese  Mühlen 
hinreichendem  Wasser  steht  vollkommen  isoliert  in  diesem 
Privileg  und  kehrt  in  keiner  der  anderen  Besitzbestätigungen 
für  St.  Alban  weder  früheren  noch  späteren  Datums  wieder, 
Sie  wird  nun  dadurch  in  ein  eigenthümliches  Licht  gerückt, 
dass  in  einem  Breve  Alexander  III.  *,  durch  welches  der  Bischof 
von  Basel  ermächtigt  wird,  den  Bann  gegen  eine  grosse  An- 
zahl von  Widersachern  des  Klosters  St.  Alban  zu  schleudern, 
die  sich  vielfältige  Eingriffe  in  Klosteigut  erlaubt  hatten,  auch 
folgender  Satz  zu  finden  ist:  ^comes  Here  de  Froburg  aquam 
vid.  Birsam  .  .  a  molendinis  sanc^  Albani,  quod  praeaeces- 
sores  sui  non  fecerunt,  iniuste  conatur  auferre\  Dieses  Breve 
ist  mm  zwar  in  der  uns  vorliegenden  Form  entschieden  un- 
echt —  allein  dies  beweist  natürlich  nichts  gegen  die  historische 
Wahrheit  der  in  ihr  angeführten  Thatsachen.  Vielmehr  liegt 
gerade  in  dem  Umstände,  dass  das  Kloster  zum  Schutze  seines 
Gutes  angeblich  den  Papst  intervenieren  lässt,  eine  gewisse 
Bürgschan  für  die  Richtigkeit  dessen,   was  hier  erzählt  wird. 

Wir  dürfen  daher  wohl  annehmen,  dass  es  auch  mit  den 
Versuchen  des  Grafen  Hermann  von  Frohburg,  das  Kloster 
dadurch  finanziell  zu  schädigen,  dass  er  seine  Mühlen  zum  Still- 
stand brachte,  seine  Richtigkeit  haben  wird.  Dies  wird  um  so 
wahrscheinlicher,  wenn  wir  sehen,  dass  dieselbe  Angelegenheit 
dem  Kloster  zu  einer  zweiten  Fälschung  Anlass  gegeben  hat. 
Eine  angebKch  von  Bischof  Heinrich  von  Basel  im  Jahre  1221 
ausgestellte  Urkunde  sollte  einen  von  ihm  im  Verein  mit  einigen 
andern  geistlichen  Herren  gethanen  Schiedsspruch  verbriefen, 
demzufolge  dem  Grafen  Hermann  von  Frohburg  an  dem  Wasser 
der  Birs  von  einem  gewissen  Punkte  an  bis  zum  Einlauf  in 
den  Rhein  durchaus  keine  Rechte  zustehen,  sondern  dieses  Ge- 
biet dem  Kloster  gehört ».  Mag  nun  auch  dieses  Stück  in  viel 
späterer  Zeit  entstanden  sein  und  soll  es  vielleicht  überhaupt 
nur  die  Anrechte  des  Ellosters .  auf  jenen  Wasserlauf  und  das 


1)   Jaff^  9168  (6372).  2)    Trouillat,  Monum.  de  BÄle  I,  S.  346. 

nr.  227.      Das  Original  (mit  Bleibulle)  im  Staatsarchiv  zu  Basel.  Hidber 
2220.  3)  Boos,  Urkdb.  v.  Basselland  I,    17  nr.  36.     Dieser  Hermann 

ist  jedenfalls  mit  dem  in  dem  Breve  g^enannten  nicht  zu  identificieren. 


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lieber  einige  unechte  Kaiserurkiinden  in  der  Schweiz.       173 

angrenzende  Gebiet  sicher  stellen,  so  beweist  es  doch,  dass  es 
einmal  und  zwar  vor  1221  Fehde  zwischen  dem  Kloster  und 
jenem  Geschlecht  über  den  Besitz  der  ßirs  gegeben  und  dass 
nierüber  eine  ganz  bestimmte  und  glaubwürdige  Tradition  im 
Erlöster  sich  erhalten  hat.  Was  die  Person  des  lütters  be- 
trifft, so  ist  allerdings  nicht  viel  von  ihm  zu  sagen,  doch  ist 
die  Existenz  desselben  urkundlich  sicher  gestellt  i. 

Sei  dem  nun  wie  ihm  wolle  —  ein  Zusammenhang  zwischen 
jenem  Zusatz  im  Privileg  FViedrichs  und  dem  citierten  Satze 
aus  der  Bulle  Alexander  Ul.  scheint  unbestreitbar.  Man  wird 
oline  den  Vorwurf  einer  leeren  Vermuthune  auf  sich  zu  laden 
annehmen  dürfen,  dass  vielleicht  derselbe  Schreiber,  der  den 
Mönchen  eine  wirksame  Waffe  in  die  Hände  spielte,  mittelst 
"welcher  sie  einer  vorübergehenden  Beeinträchtigung  ihrer  Besitz- 
rechte begegnen  konnten,  auch  darauf  bedacht  gewesen  ist, 
dieses  ihr  Recht  mit  den  grösstmöglichen  Garantien  für  die 
Zukunft  zu  umgeben. 

Hiermit   gewinnen   wir  aber  zugleich  auch  einen   Stand- 

Eunkt,  von  dem  aus  sich  die  Frage,  wo  denn  dieses  und  da- 
er  wegen  der  Identität  des  Schreibers  auch  die  beiden  andern 
Diplome  entstanden  sein  könnten,  beantworten  lässt.  —  Mit 
ziemlicher  Sicherheit  wird  man  behaupten  dürfen,  dass  im 
Booster  St.  Alban  selbst  der  grosse  Verbrecher  zu  suchen  ist. 
Denn  nur  ein  mit  den  lokalen  Verhältnissen  ^anz  vertrauter 
Mann  konnte  auf  den  Gedanken  verfallen,  in  einem  für  jeden 
Aussenstehenden  nebensächlichen  Pimkte  von  der  sonst  getreu- 
lich aufgenommenen  Vorlage  abzuweichen  und  einen  Zwischen- 
satz einzuflechten,  der  em  durch  die  Vergangenheit  ganz 
speciell  genährtes  Interesse  des  Schreibers  fiir  die  Stätte  seiner 
Wirksamkeit  bekxmdet. 

Wenn  man  in  diesem  Falle  schon  in  der  angenehmen 
Lage  ist,  den  Ort  feststellen  zu  können,  an  welchem  jene  für 
verschiedene  Stiftungen  bestimmte  Privilegien  entstanden  sind, 
so  ist  es  nun  doppelt  angenehm,  mit  einer  in  solchen  Dingen 
seltenen  Bestimmtheit  auch  die  Zeit  angeben  zu  können,  in 
der  diese  Privilegien  entstanden  sind.  Anhaltspunkte,  um  die- 
selbe zu  ermittdn,  liefern  die  Urkunden  für  Küggisberg  und 
Beinwiel ;  wegen  der  Identität  des  Schreibers  sind  jeaoch  me  aus 
d^iselben  abgeleiteten  Schlussfolgerungen  für  alle  drei  gültig. 
Als  terminus  a  quo  ergiebt  sich  mit  Rücksicht  auf  das 
früher  angedeutete  Verhältnis  zwischen  den  beiden  Rüggis- 
berger  Privilegien  das  Jahr  1162. 


1)  Ein  Hermannns  comes  de  Frohbnrgf  ist  nachzuweisen  seit  1169 
Tronillat  a.  a.  O.  I,  358  Anm.  1.  Stumpf,  Acta  ined.  S.  557  nr.  396. 
Nach  J.  V.  Arx,  Geschichte  der  Landgrafschaft  Buchsgau  S.  49  starb  ein 
Hermann  II.  von  Frohburg  wahrscheinlich  1214. 


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174  Rudolf  Thommen. 

Den  terminus  ad  quem  gibt  das  Beinwieler  Diplom  und  zwar 
einmal  durch  den  Inhalt  der  Pertinenzformel  —  das  hier  ge- 
gebene Güterverzeichnis  nimmt  nämlich  eine  Mittelstellung  ein 
zwischen  dem  in  der  Eugenbulle  von  1147  und  dem  in  einer 
Bulle  Cölestin  III.  von  1 193  enthaltenen.  Das  Verzeichnis  der 
ersteren  kehrt  im  Fridericianum  vollständig  wieder.  Von  den 
übrigen  Namen  finden  sich  einige  auch  in  der  Urkunde  Cöle- 
stins  wieder,  einige  sind  bloss  dem  Fridericianum  eigen  — 
immer  aber  bleibt  der  weitaus  grösste  Theil  der  in  dem  rapst- 
brief  von  1193  angeführten  Güter  unberücksichtigt.  Man  wii'd 
annehmen  dürfen,  dass  der  Fälscher  die  Gelegenheit  nicht  ver- 
säumt haben  würde,  für  diesen  viel  weitläufigeren  Güterbesitz 
die  königliche  Bestätigimg  zu  fingieren,  wenn  das  entsprechende 
Verzeichnis  ihm  überhaupt  schon  vorgelegen  hätte.  Daraus 
folgt,  dass  er  schon  vor  1 1 93  die  Königsurkunde  verfertigt 
haben  muss.  Zweitens  durch  den  Inhalt  des  von  der  Vogtei 
handelnden  Satzes.  Als  Kastvogt  des  Klosters  wird  ein  nobi- 
lis  vir  Oudolardus  genannt.  Derselbe  wird  als  noch  lebend 
bezeichnet  und  es  Uegt  natürlich  gar  kein  Grund  vor,  diese 
Angabe  in  Zweifel  zu  ziehen.  Oudolardus  oder  Udelhard  ge- 
hört nun  dem  Geschlechte  der  Grafen  von  Sogren  oder  Sau- 
gern (SoyhiöresJ  an,  deren  Burg  auf  einem  der  Bergrücken, 
welche  das  tiet  eingeschnittene  Thal  der  ßirs  nach  Norden 
a,bschliessen,  stand,  und  von  der  man  noch  ansehnliche  Ueber- 
reste  auf  der  Fahrt  von  Basel  nach  Delsberg  sieht'.  Er  scheint 
ein  frommer  Herr  gewesen  zu  seim  denn  nicht  weniger  als 
drei  Klöster,  nämlich  Frienisberg^,  Lützel'  und  Beinwiel,  ver- 
ehrten in  ihm  ihren  Stifter  oder  doch  Mitbegründer.  Aus- 
drücklich wird  er  als  Vogt  für  Beinwiel  bezeichnet  in  einer 
Urkunde  von  1146*.  Zu  Anfang  der  70er  Jahre  war  er  aber 
allem  Anscheine  nach  nicht  mehr  am  Leben;  denn  in  einer 
Urkunde,  welche  Trouillat  mit  Vers  1174'  datiert«,  wird  als 
Kastvogt  genannt  Wernher  von  Honberg  (^laudante  advocato 
comite  Gamerio  de  Honberg'). 


1)  Vgl.  bes.  Dr.  Qaiqerez,  Essai  sur  Thist.  des  contes  de  Soyhieres, 
Bern  1863.  2)  Trouillat  a.  a.  O.  I,  259  nr.  174.  8)  Ebend.  nr.  176 
'S.  266.  4)  Adalbert  von  Rapoldstein  und  seine  Anverwandten  schenken 
der  Abtei  Beinwiel  den  Flecken  Nuglar  (K.  Solotarn),  Trouillat  a.  a.  O. 
I,  294  nr.  193.  Der  Schenker,  heisst  es  da,  'omnia  (bona)  supra  dicta 
manu  sua  .  .  in  mannm  comitis  Oudeardi  praefati  monasterii  advocati 
benevole  consolidavif.  5)  Trouillat  a.  a.  O.  I,  355  nr.  233.  Die  eben- 
dort  S.  350  nr.  230  abgedruckte  Urkunde  ist  für  unsere  Zwecke  nicht 
zu  gebrauchen,  weil  sie  nach  Hidb.er  2279  unecht  ist.  Diese  Bemerkung 
scheint  mir  mit  Rücksicht  auf  die  ganze  Fassung  der  Urkunde  sowohl, 
wie  auch  darauf,  dass  eine  derartige  nachträgliche  Besitzbestätigüng 
durch  die  Frau  des  Schenkers,  der  noch  dazu  nicht  einmal  als  abgeschie- 
den bezeichnet  wird,  etwas  ungewöhnlich  ist,  richtig. 


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Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.        175 

Dem  Gesa^n  zufolge  lässt  sich  also  als  Entstehun^s- 
periode  der  in  Kede  stehenden  drei  Königsurkonden  mit  voUer 
Sicherheit  der  Zeitraum  von  1162 — 1193,  mit  grosser  Wahr- 
scheinlichkeit der  Zeitraum  umfassend  die  zweite  Hälfte  der 
sechziger  xmd  die  erste  Hälfte  der  siebziger  Jahre  des  12.  Jh. 
abgrenzen. 

n. 

Die  Freiheitsbriefe  des  Klosters  Rügfgisbergf. 

Ich  komme  noch  einmal  auf  das  Rüggisberger  Diplom 
zurück.  Dasselbe  ist  nämlich  keineswegs,  wie  es  nach  der 
voraufgegangenen  Erörterung  den  Anschein  haben  könnte,  ein 
isoliertes  Stück,  wie  dies  bei  dem  Privileg  für  St.  Alban  und 
Beinwiel  der  Fall  ist.  Vielmehr  gehört  es  einer  Reihe  von 
Urkunden  an^  welche  das  Kloster  von  mehreren  deutschen 
Königen  erhalten  hatte  oder,  zum  Theile  wenigstens,  erhalten 
zu  haben  vorgab'.  In  dieser  Reihe  nimmt  nun  das  Frideri- 
cianum  von  1152  die  vierte  Stelle  ein.  Es  gehen  ihm  voraus 
ein  Diplom  Heinrich  IV.  vom  J.  1076,  St.  2788;  Heinrich  V.  von 
1115,  St.  3121  und  Konrad  IIL  von  1147,  St.  3538.  Das  im 
Fridericianum  erwähnte  Diplom  Lothars  ist  nicht  mehr  auf 
uns  gekommen.  Diese  Vorurkunden  sind  nun  sämmtlich  ebenso 
unecht  wie  das  Privileg  Friedrich  I.  Dies  hat  wenigstens 
bez.  der  ersten  Urkunde  schon  Zeerleder,  der  diese  Privilegien 
zum  erstenmal  veröffentlichte,  erkannt  (Berner  Urkbch.  I,  37) 
und  Hidber  im  Schweizer.  Urkreg.  die  Unechtheit  schon  von 
allen  drei  Privilegien  behauptet  (a.  a.  O.  Bd.  I  nr.  1410, 
1585,  Bd.  II  1858),  eine  Ansicht,  die  dann  in  den  Fontes 
rerum  Bemensium  I,  S.  336  und  368  mit  guten  Gründen  auf- 
genommen worden  ist.  Stumpf  hält  gleichfalls  die  Urkunde 
Heinrich  IV.  für  eine  Fälschung,  zweifelt  die  Echtheit  der  Ur- 
kunde Heinrich  V.  wenigstens  an,  will  aber  offenbar  das  Pri- 
vilee  Konrad  III.  für  echt  angesehen  wissen,  wie  aus  dem 
Fehlen  jeder  Bemerkung  zum  Regest  und  aus  dem  Abdruck  in 
seinen  Acta  ined.  II,  S.  475 — 477  hervorgeht.  Allein  dieselben 
Bedenken,  welche  die  Herausgeber  der  Fontes  bewogen  haben  die 
voraufgehenden  Diplome  Heinrich  IV.  und  V.  für  unecht  zu  er- 
klären, sind  auch  gegen  dieses  Privileg  Konrads  vorzubringen 
und  einige'  andere  Einzeln heiten,  welche  diese  Urkunde  ver- 
dächtig machen,  kommen  noch  dazu.  Der  äussere  Eindruck 
dieser  wie  der  voraufgehenden  beiden  Urkunden  ist  von  vorn- 
herein ein  ungünstiger  wegen  des  schlechten  Stoffes  und  der 
höchst   unsicheren   Schrift.     Unkanzleimässig  dürfte  es   wohl 


1)  Die  Urkunden  sind  sämmtlich  verzeichnet  von  Stettier,  Regesten 
der  Klöster  u.  Stifter  des  K.  Bern  S.  9  und  10  bei  Th.  v.  Mohr,  Schweize- 
rische Rogesten  Bd.  1. 


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176  Rudolf  Thommen. 

auch  sein,  wenn  das  E  im  E^o  der  Eanzlerunterschriften  ebenso 
verziert  ist,  wie  das  die  Urkunde  einleitende  Chrismon ;  ferner 
ist  es  jedenfalls  ein  sehr  eigenthümlicher  und  bei  einem  ge- 
übten Kanzlisten  sonst  schwerlich  vorkommender  Fehler^  dass 
hinter  der  Recognition  des  Königs  noch  das  zur  Unterschrift 
des  Kanzlers  gehörige  Ego  angeoracht  ist*.  Der  Schreiber 
hat  zwar  seinen  Irrthum  sofort  erkannt,  die  Fortsetzung  fallen 
gelassen  und  Formel  XI  ganz  regelrecht  mit  Ego  wieder  ein- 
geleitet. Das  Unglückswörtlein  hat  er  aber  stehen  gelassen  und 
nicht  einmal  versucht,  es  wegzuradieren,  um  so  seine  aus 
mangelnder  Uebung  entspringende  Zerstreutheit  zu  verdecken. 
Anders  steht  es  nun  mit  dem  auf  das  Fridericianum 
von  1152  folgenden  Diplom  desselben  Kaisers  vom  4.  De- 
zember 116  ly  abgedruckt  und  zwar  in  abgekürzter  Form  in 
den  Font.  rer.  Bemens.  Bd.  I,  S.  445^  n.  47,  vollständig  bei 
Stumpf  Acta  ined.  S*  ö()4  nr.  335;  merkwürdigerweise  aber 
nicht  nach  dem  in  demselben  Fundort  befindlichen  Original, 
sondern  nach  einer  Copie  des  14.  Jh.  Zu  dem  Stumpf  sehen 
Drucke  bemerke  ich  daher,  dass  die  mit  ^sic'  bezeichneten 
auffallenden  Worte  auch  im  Original  vorkommen,  dass  es 
femer  S.  505,  Z.  11  v.  o.  'Linebrgam',  Z.  19  'nocitive'  zu  lauten 
und  das  eingeklammerte  'temere'  als  nicht  im  Original  stehend 
wegzufallen  hat.  Stumpf  giebt  die  Urkunde  als  echt,  während 
Hidber  a.  a.  O.  III.  S.  104  und  der  Herausgeber  der  Fontes 
(I,  S.  445  u.  47)  sie  als  unecht  bezeichnet  haben.  Ich  bin 
aer  Ansicht,  dass  St.  hier  im  Recht  ist.  Das  Privileg  (45  cm 
hoch,  55  breit)  scheint  mir  in  jedem  Betracht  unanfechtbar. 
Auf  italienischem  Pergament  (Ausstellungsort  Lodi*)  ist  der 
Text  ohne  Correcturen,  Nachtragungen  oder  Rasuren  —  nur 
die  übrigens  zum  Datum  1161  Dez.  4  passende  Indiction  x 
steht  auf  Rasur  —  in  einem  Zuge  mit  geübter  Hand  nieder- 
geschrieben (blinde  Linien  in  recto),  das  Monogramm  correct 
ausgeführt,  vom  Siegel  ein  freilich  nur  mehr  bedeutungsloser 
Rest  erhalten.  Die  Schrift,  besonders  in  der  ersten  Zeile,  ist 
etwas  der  des  Privilegs  St.  3953  (Facs.  bei  Schöpflin  Als, 
dipl.  I,  253)  verwandt.  Dafür,  dass  nicht  bloss  Invocation  und 
Titel,  sondern  auch  die  Anfangsworte  des  Contextes  in  verlän- 
gerter Schrift  erscheinen,  liegt  ein  Analogon  vor  in  St.  3947, 
Orig.  in  München.  Ebenso  bietet  auch  die  Fassung 'des  Textes 
zu  keinerlei  Bedenken  Anlass.  Für  Titel-  und  Signumzeile 
bedarf  es  weiter  keiner  Belege ;  für  die  im  Ganzen  seltenere 


1)  Formel  x  lantet  im  Orig^.  'Sig^llam  domni  Canradi  Bomanoram 
Regis  secandi  Ego\  Stampf,  Acta  ined.  nr.  334  8.  477  hat  dies  über- 
sehen, dagegen  ist  der  Fehler  in  den  Font.  rer.  Bernens.  I,  422  nr.  23 
berücksichtigt  worden.  2)  Irrig  hat  Stettier  a.  a.  O.   nr.  6  als  Ans- 

stellungsort  Lüttich. 


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lieber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.        177 

Form  der  Datumzeiie  —  gewöhnliclier  ist  'actum'  etc.  —  findet 
sich  ein  fast  gleiches  Beispiel  in  dem  Originaldiplom  Fried- 
richs Stumpf  Act.  ined.  S.  521  nr.  365. 

Was  den  Context  betrifft,  so  ist  derselbe  ersichtlicher  Weise 
durch  die  drei  früher  genannten  Diplome  als  Vorurkunden 
bestimmt.  Selbständig  ist  darin  einmal  der  Beginn  der  Nar- 
ratio :  'Igitur  nos  Fridericus  •  .  .  donamus  quidquid  a  praede- 
cessoribus  .  .  .  donatum  est'.  Abgesehen  von  der  natürlichen 
Erweiterung  der  Liste  der  Schenker  durch  'patruo  nostro  Cuon- 
rado  rege'  weicht  diese  Namensreihe  auch  dadurch  von  der  im 
Privileg  Eonrads  vorhandenen  ab,  dass  sie  auch  Kaiser  Lothar 
nennt)  der  im  früheren  fehlt  und  dessen  Diplom  oder  besser 
gesagt  dessen  angebliches  Diplom  nicht  erhalten  ist.  Ob  dieser 
Name  bloss  von  dem.Fälscner  bei  der  Anfertigung  der  Ur- 
kunde Eonrads  übergangen  worden  ist^  oder  ob  dies  Diplom 
wirklich  gar  nie  bestanden  hat,  wird  sich  schwer  entscheiden 
lassen.  Idi  neige  mich  deshalb  der  ersteren  Ansicht  zu,  weil^ 
die  Echtheit  des  Privilegs  Friedrich  I.  vorausgesetzt,  gar  nicht 
einzusehen  ist,  weshalb  der  Schreiber  in  der  kaiserlichen  Kanzlei 
einen  Namen  eingefügt  haben  sollte,  der  durch  kein  ihm  vor- 
liegendes Schriftstück  gestützt  gewesen  wäre  und  weil,  die  Un- 
echtheit  des  Fridericianum  angenommen,  man  den  Fälscher 
eine  Unvorsichtigkeit  begehen  hiesse,  die  er  nicht  bloss  zu 
vermeiden  bemüht  gewesen  sein  muss,  sondern  die  er  auch 
sehr  leicht  vermeiden  konnte.  Denn  schliesslich  war  es  nicht 
viel  schwieriger,  ein  Diplom  Heinrichs  als  eines  von  Lothar 
herzustellen.  Ich  glaube,  dass  dieses  Privileg  Lothars  sehr 
wohl  bestanden  hat  und  mit  den  drei  andern  uns  noch  erhal- 
tenen bei  der  kaiserlichen  Kanzlei  zur  Bestätigung  eingereicht 
worden  ist.  In  demselben  Satze  findet  sich  aber  noch  eine 
andere  Abweichung  von  den  Vorurkunden,  die  mir  sehr  be- 
zeichnend und  zusammengehalten  mit  allem  übrigen  ein  Beweis- 
moment mehr  für  die  Echtheit  dieser  Urkunde  von  1161  zu  sein 
scheint.  Es  heisst  da  nämlich:  'propter  spiritualis  patris  Petri 
abbatis  Cluniacensis  reverentiam'.  Alle,  die  sich  mit  diesem 
Privileg  noch  beschäftigt  haben,  nahmen  an  dieser  Stelle  An- 
stoss,  indem  sie  darauf  hinwiesen,  dass  Abt  Peter  schon  1 157 
gestorben  sei.  Zunächst  möchte  ich  darauf  aufmerksam  machen, 
dass  das  Wort  ^reverentia'  durchaus  nicht  in  sich  schliesst,  dass 
der  mit  diesem  Titel  bezeichnete  auch  wirklich  noch  am 
Leben  ist. 

Dazu  kommt  nun  im  vorliegenden  Falle  noch  Folgendes. 
Mit  dem  Worte  'reverentia'  weicht  diese  Urkunde  von  ihren 
drei  Vorgängerinnen  insofern  ab,  als  dieselben  an  dieser  Stelle 
alle  drei  'presentia'  haben;  umgekehrt  wechselt  bei  jenen  der 
Bedeutung  von  'presentia'  entsprechend  in  ganz  correcter  Weise 
der  Name   des  Abtes  —  in  dem  Diplom  Heinrich  IV.  heisst 

Nenes  Archiv  etc.    XII.  12 

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178  Rudolf  Thommen. 

er  Hugo,  in  dem  Heinrieh  V.  PontiuF,  in  dem  Konrads  Peter, 
während  im  Privileg  Friedrichs  der  letztgenannte  Name  wieder 
aufgenommen  ist.  Der  Sachverhalt  scheint  daher  ganz  durch- 
sichtig. Der  oder  die  Fälscher  der  ersten  drei  Bestätigungs- 
briefe haben  angenommen,  dass  der  jeweilige  Abt  von  Cluny 
jBur  Zeit  der  angeblichen  Ausfertigung  jener  Privilegien  in  der 
Umgebung  des  Kaisers  sich  benmden  hätte  —  ob  dies  der 
Wahrheit  entsprach  oder  nicht,  thut  hier  nichts  zur  Sache. 
Sie  waren  daher  genöthigt,  wenigstens  auf  den  Wechsel  der 
Träger  der  Abtswürde  Rücksicht  zu  nehmen.  Für  einen 
Schreiber  in  der  kaiserlichen  Kanzlei  liegen  die  Verhältnisse 
anders.  Für  ihn  war  gerade  das  Moment  der  Anwesenheit 
der  genannten  Person,  welches  für  den  Fälscher  erst  in  zweiter 
Linie  zu  stehen  kam,  bestimmend.  Er  brauchte  nicht  zu 
wissen,  wie  der  damalige  Abt  von  Cluny  hiess  und  hat  es  auch 
augenscheinlich  nicht  gewusst;  er  wusste  nur  soviel,  dass  dieser 
Abt  im  Jahre  1161  nicht  bei  Hofe  war.  Andererseits  fand 
er  sich  nicht  veranlasst,  die  auf  die  Intervenienz  bezügliche, 
in  seinen  Vorlagen  regelmässig  wiederkehrende  Stelle  ganz  zu 
unterdrücken.  Er  ergriflf  daher  den  Ausweg,  den  ein  geübter 
Mann  seines  Standes  ohne  Mühe  finden  konnte  —  er  verwan- 
delte das  unmögliche  'presentia'  in  einen  Ausdruck,  der  der 
Situation  ziemlich  entsprach,  ohne  ihn  zu  nöthigen,  sich  der 
Abhängigkeit  von  seiner  Vorlage  gänzlich  zu  begeben.  Man 
wird  behaupten  dürfen,  dass,  wenn  diese  Urkunde  gefälscht 
worden  wäre,  der  Fälscher  schwerlich  auf  diese  auf  anderen 
Voraussetzungen  ruhende  Abweichung  verfallen  wäre,  sondern 
liöchst  wahrscheinlich  mit  gleicher  Aengstlichkeit  wie  sein 
Vorgänger  sich  bemüht  haben  würde,  den  historisch  richtigen 
Namen  nier  einzuschalten^  wenn  er  damit  auch  den  historisch 
richtigen  Thatsachen  widersprach. 

Selbständige  Abweichungen  zeigt  femer  die  Pönformel. 
Schon  das  vorausgehende  mit  'Deere tum  igitur  a  me'  etc.  ein- 
geleitete Verbot  zeigt  gegenüber  dem  in  den  voraufgehenden 
Urkunden  herrschenden  Wortlaut  *  redactionelle  Veränderungen, 
in  welchen  unschwer  die  Hand  eines  mit  dem  Kanzleistil  ver- 
trauten Mannes  zu  erkennen  ist.  Der  Satz  ist  zusammengezogen, 
die  verschiedenen  ihre  Zustimmung  ertheilenden  Würdenträger 
werden  nicht  mehr  speciell  aufgeführt,  sondern  es  heisst  einfach 
^ab  Omnibus  principibus  collaudatum';  ebenso  ist  der  folgenden 
Wendung  'ut  nuUi  omnino  hominum  sive  ditiori  sive  pauperiori 
posthac  Bceaf,  wie  es  auch  noch  die  angebliche  Urkunde  Kon- 
rad HI.  enthält,  mit  Uebergehung  der  Worte  'sive  ditiori  sive 
pauperiori'  ihr  eigentlicher  formelmässiger  Charakter  wieder- 

1)  Vgl.  den  Abdruck  der  Urkunde  Konrad  HI.  bei  Stumpf,  Act. 
ined.  nr.  334  S.  476. 


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Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.       179 

gegeben  worden.  Vor  allem  ist  aber  dann  mit  dem  ^Decerni- 
mus  igitar'y  welches  an  die  Stelle  des  so  überaus  schwerfälligen 
^Huic  decreto  .  .  .  addimus'  getreten,  ein  nicht  bloss  lo^sch 
richtigerer,  sondern  auch  dem  Kanzleistil  entsprechenderer 
Ueber^an^  hergestellt  worden.  Dass  der  Satz  in  dieser  Fassung 
auch  ractisch  ganz  gut  aus  der  kaiserlichen  Kanzlei  hervor- 
gegangen sein  kann,  beweist  die  analoge  Stelle  des  im  Original 
erhaltenen  Diploms  Friedrichs  für  das  Klosterberg  Kappenoerg 
von  1162". 

In  gleicher  Weise  ist  auch  die  Corroboration  der  Vorlagen 
vom  Schreiber  der  kaiserlichen  Kanzlei  vereinfacht  und  wie 
bei  den  eben  besprochenen  Theilen  des  Contextes  mit  Anleh- 
nung an  den  eegeoenen  Wortlaut  durch  eine  vollkommen  regel- 
rechte Formel  ersetzt  worden.  Viel  wichtiger  noch  ist  es, 
dass  das  EschatocoU  in  allen  seinen  Theilen  vor  der  ein- 
gehendsten Kritik  Stand  hält.  Ueber  die  Signumzeile  des 
Kaisers  ist  nichts  zu  sagen.  Die  Unterschrift  des  Kanzlers 
kehrt  in  gleicher  Form  in  mehreren  Orisinaldiplomen  Fried- 
richs wieder  >.  Das  Monogramm  findet  sich  genau  so  gezeich- 
net auf  dem  Privileg  Friedrichs  für  Würzburg  vom  13.  Juni 
1156,  zu  dem  das  Original  in  München  liegt'.  Die  Angaben 
der  Datumzeile  stimmen  untereinander  vollkommen  überein  — 
endlich  die  Zeugenliste  ist  ebenfalls  vollkommen  correct,  denn 
es  lässt  sich'  zeigen,  dass  die  genannten  Personen  zur  Zeit,  als 
die  Urkunde  ausgestellt  wurde,  wirklich  in  Italien  am  Hofe  des 
Kaisers  verweilten ^  und  dass,  was  besonders  hervorgehoben 
zu  werden  verdient,  einer  derselben  sogar  nur  in  eben  diesem 
Jahre  1161  dort  gewesen  sein  durfte,  nämlich  Erlebold  von 
Stablo'.  Von  den  meisten  der  angeführten  Zeugen  ist  übri- 
gens ohnehin  bekannt,  dass  sie  den  Kaiser  auf  seinem  grossen 
Feldzug  gegen  Mailand  begleiteten  und  sich  also  längere  Zeit 
bei  ihm  aufhielten«.  Alle  diese  Momente  zusammengenommen 


1)  Erhard,  Cod.  dipl.  Westfal.  n,  96  nr.  325  Reg.  nr.  1886.       2)  Vgl. 
6t.   nr.  3919.  3929.  3916.  3936.  3)  St.  3742.  4)  Da  Friedrich 

vom  October  1161  bis  Mitte  März  1162  in  Lodi  war,  so  können  znm 
Beleg  für  diese  Behauptung  folgende  Urkunden  herangezogen  werden: 
Privileg  für  Crema  von  1162,  März  7,  Stumpf,  Act.  ined.  nr.  142  S.  187, 
Privileg  für  Merseburg  von  1162,  Jan.  20,  Böhmer,  Act.  imper.  nr.  111 
S.  103,  beide  Orig.,  Privileg  für  den  Grafen  von  Biandrate  von  1162, 
Jan.  19,  Stumpf  a.  a.  O.  nr.  356  S.  506.  Einzig  wegen  des  Heinricus 
marescalcus  muss  ich  auf  eine  etwas  ausser  der  Reihe  stehende  und  zudem 
nicht  ganz  sicher  datierte  Urkunde  verweisen:  Privileg  für  den  Grafen 
-von  Lavagna,   Stumpf  a.  a.  O.  nr.  354  S.  503.  5)   Er   erscheint  als 

Zeuge  wieder  in  dem  von  Friedrich  I.  den  Pisanem  ertheilten  grossen 
Privileg  von  1162,  April  6,  St.  3936.  üeber  die  Datierung  ist  jedoch 
zu  vergleichen  Ficker,  Urkundenlehre  ü,  §.  409  S.  351.  6)  Vgl.  Giese- 
'brecht,  Gesch.  d.  D.  K.  V,  S.  290.  295.  ' 

12 


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180  Rudolf  Thommen. 

därften  meines  Erachtens  wohl  genügen,  um  die  Ansicht  zu 
rechtfertigen,  dass  dieses  Privileg  zwar  mit  Zuhilfenahme  seiner 
im  Kloster  Räggisbere  gefälschten  Vorgänger  aber  doch  in 
der  kaiserlichen  Kanzlei  aasgefertigt  worden  und  mithin  als 
vollkommen  echt  anzusehen  sei.  Dass  es  seinerseits  wieder 
als  Grundlage  für  die  auf  das  Jahr  1152  zurückdatierte  Fäl- 
schung gedient  hat,  hoffe  ich  oben  dargethan  zu  haben. 

Mit  dem  Privileg  Friedrich  L  von  1161  schliesst  die  Reihe 
der  Rü^gisberger  Urkunden,  welche  in  einem  strengen  stilisti- 
sehen  Abhängigkeitsverhältnis  von  einander  stehen.  Gegen- 
über der  von  emigen  Forschem  vertretenen  Ansicht,  dass  sie 
auch  sämmtlich  Produkte  einer  absichtlichen  Täuschung  sind^ 
habe  ich  zu  zeigen  versucht,  dass  eine  derselben  diesem  Ver- 
dicte  nicht  unterworfen  werden  soll.  Von  den  auf  diesea 
Fridericianum  folgenden  königlichen  Freiheitsbriefen  ist  nicht 
viel  mehr  zu  sagen.  Die  Privilegien  Friedrich  II,  Heinrich  VII, 
Konrad  IV. »  und  Rudolf  I.  *  sind,  soviel  ich  sehe,  von  Niemand 
noch  irgendwie  beanstandet  worden  und  das  Aeussere  der 
Originale  kann  nur  dazu  dienen,  die  gute  Meinung  zu  recht- 
fertigen, die  man  von  diesen  Urkunden  hat. 


König  Friedrich  I.  nimmt  das  Kloster  St.  Alban  in  seinen 
Schutz  und  bestätigt  ihm  seinen  Besitzstand'. 

Ulm  1152,  Juli  29. 

Urkunde  in  Diplomform  im  Staatsarchiv  zu  Basel,  St» 
Alban  7.  A. 

Schöpf lin,  Alsatia  diplomatica  I,  236  nr.  285  «=  Trouillaty 
Monuments  de  Bdle  I,  316  nr.  207.  —  Schöpf  lin,  Historia 
Zaringo  Badensis  IV,  S.  99.  —  Erwähnt  bei  Boos,  Urkunden- 
buch  der  Landschaft  Basel  I,  8  nr.  21.  Hidber  1985.  Böh- 
mer 2306.    Stumpf  3636. 

'(C.)  ♦  In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis  Fridericus 
dei  gratia  Romanorum  rex  augustus.   •' 

Sicut  iniusta  poscentibus  nuUus  est  tribuendus  effectus  ita 
legitima  et  lusta  postulantium  non  est  differenda  petitio.  Ideo- 
que  dilecti  in  domino  'fratres  qui  in  jcdesia  sancti  Albani  Ba- 
silef'  divino  estis  obsequio  mancipati,  vesrtis  iustis  postulatio- 
nibus  dementer  annuimus  et  preiatam  ^cclesiam  sub  nostram 
protectionem  suscipimus  et  presentis  scripti  privilegio  conmu- 
nimus  statuentes,  ut  quascumque  possessiones  quecumque  bona 

1)  Böhmer- Ficker  2186.  3956.  4489.  2)  Font.  rer.  Bernens.  III^ 
S.  124  nr.  129.  3)  In  den  folgenden  Abdrücken  ist,  was  von  den  Vor- 
lagen abweicht,  durch  Anführungszeichen  bezeichnet. 


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Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.        181 

eadem  ecclesia  in  presentiarum  iuste  et  canonice  possidet,  pre- 
cipue  illa  que  Burchardus  bon^  memori^  Basiliensis  episcopus 
f  ccle8i§  vestr§  concessit  et  scripto  suo  firmavit  aut  in  futurum 
concessione  pontifieum,  largitione  regum  vel  principum,  obla- 
tione  fidelium  seu  aliis  iustlB  modis  deo  propitio  poterit  adipisci 
firma  vobis  vestrisque  succeBSoribus  et  illibata  permaneant.  fn 
quibus  hec  propriis  duximus  exprimenda  vocabulis:  in  ipsa 
civitate  parrochiales  ecclesias  sancti  Albani  et  sancti  Martini 
sicut  fluvius  Pirsicus  aeterminat,  ecclesiam  de  Buzensheim  cum 
capella  de  Chuannehim  cum  'reliquis'  appenditiis  suis,  in  yill[a] 
que  dicitur  inferior  Basilea  ^cclesiam  cum  suis  appenditiis,  ius 
vestrum  in  ^cclesia  de  villa  que  dicitur  Kenpez  et  medietatem 
vill^  cum  suis  appenditiis,  ecclesiam  de  Hagendorf,  ^cclesiam 
et  villam  de  Appenwillare  cum  earum  pertinentiis,  Lörrach  cum 
^cclesia  et  omnibus  suis  appenditiis  tarn  in  vineis  quam  in 
agris,  pratis  et  silvis,  ^cclesiam  de  Houingen,  ^cclesiam  de 
Candro,  ^cclesiam  de  Ansconcingen  cum  omnibus  earum  per- 
tinentiis,  silvam  qu^  sita  est  iuxta  sanctum  Albanum,  molendina 
in  ripa  Birse  ^cum  aqua  omnibus  eisdem  molendinis  sufGcienti 
et'  cum  pratis  adiacentibus,  decimas  in  villa  que  dicitur  Hu- 
ningen,  Kinwilar,  Apparingen,  Letchdencouen ,  Habenkesen, 
Guzwilre,  Sirenze,  in  villa  que  dicitur  Uestalda  curtem  unam 
cum  vineis,  Morswilre,  Vf  heim,  Ramespach,  Michilenbach,  Obel- 
wilre,  Bratela,  Gelterchinge,  Durnum,  Hülsten,  Meten,  Bladol- 
zeim,  Biningen,  Machstat,  Hutingen  ■  cum  omnibus  suis  appen- 
diciis.  Decernimus  'etiam  ut  vestra  ^cclesia  nullum  subadvocatum 
habeat  sed  uno  tantum  principali  et  legitim o  sit  semper  ad- 
vocato  contenta  et'  ut  nulli  omnino  hominum  licea*  prefatam 
^cclesiam  temere  perturbare  aut  eins  possessiones  auferre  vel 
ablatas  retinere,  minuere  aut  aliquibus  vexationibus  fatigare, 
sed  omnia  integra  conserventur  eorum  pro  Quorum  gubernatione 
et  sustentatione>  concessa  sunt  usibus  omnimodis  profutura.  Si 
qua  igitur  in  futurum  ^cclesiastica  secularisve  persona  hanc 
nostre  constitutionis  paginam  sciens,  contra  eam  venire  temp- 
tavent  secundo  tertiove  conmonita  si  non  satisfactione  congrua 
emendaverit  'mille  libras  auri  obtimi  ad  kameram  regalem  per- 
solvet.  Testes  autem  in  quorum  presentia  hoc  scriptum  fieri 
mandavimus  sunt  hü:  Hermanus  episcopus  Constantiensis,  Or- 
toliabus  episcopus  Basiliensis,  Ardicio  episcopus  Cumanus,  dux 
Welpho,  Bertoldus  dux  Burffundi§,  Odaccar  marchio  de  Stira, 
Vlricus  comes  de  Lenzeburen. 

^1   Signum   domni   Friderici    Romanorum    regis   invictis- 
simis.   V    (M.) 


1)  Das  'e'   über   *n'  von  späterer  Hand,   ebenso   ein  Strich  über  4*. 
2)  Sic!         3)  Diese  beiden  Worte  corrigiert  aas  'rez  invictissimus*. 


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182  Budolf  Thommen. 

^Ego  Arnoldus  cancellarius  vice  Henrici  Moguntini  archi- 
episcopi  et  archicancellarii  recognovi'. 

^Dat.  aput  Ulmam  IIIP<>  Eal.  augusti  anno  dominic^  incar- 
nationis  MöC^LIIö,  indictione  XV,  regnante  Friderico  rege 
^lorioso  anno  vero  regni  eins  primo'.     (SI.) 

n. 

König  Friedrich  I.  nimmt  das  Kloster  Beinwiel  in  seinen 
Schatz  und  bestätigt  dessen  Besitzstand. 

Ulm  1152,  Juli  29. 

Urkunde  in  Diplomform  im  Stadtarchiv  zu  Soloturn  A. 

Herrgott,  Genealogia  dipl.  Habsburgica  U,  175  = 
A.  Trouillat,  Monuments  de  Bäle  I,  318.  Erwähnt  bei  Boos^ 
Urkundenbuch  der  Landschaft  Basel  I,  8  nr.  22.  Hidber  1986, 
Böhmer  2307,  Stumpf  3637. 

'C  J  In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis  Fridericus 
dei  gratia  rex  augustus   |' 

'Decet  omnes  Christian^  fidei  amatores  religionem  diligere 
et  loca  venerabilia  divino  obsequio  mancipata  congrua  in 
domino  protectione  fovere'.  Eapropter  dilecti  in  domino 
*fratres'  qui  in  monasterio  beati  Vincentii'  omniumque  sanc- 
torum  divino  mancipati  estis  obsequio  'quod  videlicet  mona- 
Bterium'  in  ^proprietate  virorum  nobilium  Nokeri,  Oudelardi, 
Burchardi,  Vdalrici  ^noscitur  esse'  constructum  et  ab  eisdem 
beato  Fetro  cum  omnibus  suis  pertinentiis  pia  devotione  ob- 
latum,  vestris  petitionibus  'anDueutes'  prefatum  monasterium 
'cum  Omnibus  suis  proprietatibus  in  nostram  nostrorum  suc- 
cessorum'  protectionem  suscepimus^  et  presentis  scripti  pri- 
vilegio  conmunivimus  statuentes,  ut  quascumque  possessiones 
quecumque  bona  prefata  ecclesia  iuste  et  canonice  possidet 
aut  in  futurum  concessione  pontificum,  largitione  regum  vel 
principum  seu  aliis  iustis  modis  deo  propitio  poterit  adipisci 
nrma  vobis  vestrisque  successoribus  et  illibata  permaneant. 
In  quibus  hec  propriis  duximus  exprimenda  vocabulis:  Liela, 
Nugerolo  et  capeliam  eiusdem  vill^  cum  omnibus  mancipiis 
suis,  'allodium  in'  Sewin  et  capeliam  eiusdem  vill^  cum  omni- 
bus pertinentiis  suis,  ^allodium  in'  Grindil  et  medietatem  ca- 
pell§  eiusdem  vill§,  'allodia  in'  Mulinheim «  'et  in'  Hergiswilre 
*et  in'  Breitenbach  'et  in'  Nunningen  'et  in'  Morspach  'et  in  Edirs- 
wilare,  villam  Luikiswilare,  allodium  in  Dietingoven  et  in 
Driritun  *  et  in'  Blakwan  *  'et  in'  Rammolswilare  'et  in'  Turlans- 


1)    *frs'   auf  Rasur,    doch   ist  noch   das   frühere   *qui   in'    erkennbar. 
2)    *e'   ans   *i*  corr.  3)   *e'   zwischen   *hi*    von    gleicher  Hand    über- 

geschrieben.        4)  'Dr'  ans  'Drititun'  corr.         6)  'w'  von  gleicher  Hand 
übergeschrieben,  das  ursprüngliche  'u'  durch  Punkte  getilgt. 


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lieber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.        183 

dorf,  ^Eriswilre  et  ^cclesiam  eiusdem  ville  cum  omnibus  man- 
cipiis  suis,  allodium  in  Rigol teswilre,  allodium  in  Zolwilre  et 
in  Bovenonowe  et  in  Arcbnge'.  Decernimus  ergo,  ut  nulli 
omnino  hominum  liceat  prefatam  eccl^siam  temere  perturbare 
aut  eius  possessiones  auferre  aut  ablatas  retinere,  mmuere  aut 
aliquibus  vexationibus  fatigare,  sed  otnnia  integra  conserven- 
tur  eorum  pro  quorum  gubematione  et  sustentatione  concessa 
sunt  usibus  omnimodis  profutura.  Si  qua  igitur  ecciesiastica 
secularisve  persona  hanc  nostr^  constitutionis  pagmam  sciens 
contra  eam  temere  venire  temptaverit  secundo  tertiove  com- 
monita  si  non  satisfac[tione  cojngrua  emendaverit,  ^mille  libras 
auri  ad  kameram  regalem  persolvat.  Decernimus  insuper,. 
ut  memorata  ecclesia  uno  tantum  semper  sit  advocato  con- 
tenta^  sub  cuius  protectione  omnia  que  ad>  ipsam  ^cclesiam 
spectare  noscuntur  in  perpetuum  defendantur  et  custodiantur. 
Cum  autem  prenominatus  Oudelardus^  qui  in  presentiarum 
ipsius  advocatus  existit  ab  hac  vita'  decesserit,  proximus  heres 
ipsius  in  officium  advocati^  succedat  et  ita  semper  advocato 
oefuncto  alius  predicto  modo  succedat.  Semel  vero  in  anno^ 
familia  ^cclesi^  ex  consensu  abbatis  in  conspectu  advocati, 
evocata  consistat,  quatinus  de  singulis  excessibus  secundum 
f  cclesi^  ipsius  consuetudinem  rationabiliter  satisfaciant.  Teste» 
autem  huius  scripti  fuerunt:  Hermannus  episcopus  Constan- 
tiensis,  Ortliabus  episcopus  Basiliensis,  dux  Welpno,  Bertoldu» 
dux  Burgundi^,  Odackar  marchio  de  Stire,  Vlricus  comes  de 
Lenzeburh*. 

';  Signum  domni  Friderici  Romanorum  Regis*  invictis- 
simi   r    (M.) 

'Ego  Arnoldus  cancellarius  vice  Henrici  Maguntini  archi- 
episcopi  et  archicancellarii  recognovi'. 

'Dat.  aput  Ulmam  IIII<>  kl.  augusti,  anno  dominic^  incar- 
nationis  MCJLII,  indictione  XV,  regnante  Friderico  rege  glo- 
riose, anno  vero  regni  eius  primo'.    (SI.) 

III. 

König  Friedrich  I.  bestätigt  dem  Kloster  Rüffgisberg  den 
Besitzstand  und  seine  Unterordnung  unter  die  Abtei  Climy. 

Ulm  1152,  Juli  30. 

Urkunde  in  Diplomform  im  Staatsarchiv  zu  Bern  A.  Zeer- 
leder,  Urkunden  für  die  Geschichte  der  Stadt  Bern  I,  43  nr.  3 
(unvollständig).  Stumpf,  Acta  imperii  inedita  S.  477  nr.  335^ 
Fontes  rerum  Bernensium  I,  S.  430  nr.  31  (unvollständig)^ 
Stettier  in  Mohr,  Schweizerische  Regesten  I,  S.  11  nr.  5> 
Hidber  1987,  Stumpf  3638. 

1)  *ad'  auf  Rasar.  2)  *Ad'  vor  Oudalardus,  durch  Puncte  getilgt. 
3)  *ab  hac  vita'  auf  Rasur.         4)  Corr.  aus  *rex'. 


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184  Rudolf  Thommen. 

Der  bei  Zeerleder  noch  erwähnte  Siegelrest  ist  seither 
ganz  abgefallen;  dies  bemerkt  übrigens  auch  schon  Stumpf^ 
Act.  ined.  S.  479. 

*C.  J  In  nomine*  sancte  et  individue  trinitatis  Fridericus 
dei  gratia  Romanorum  rex  augustus.   J' 

Si  his  qui  sub  obtentu  sacr$  religionis  iugiter  divinis^ 
mancipati  offieiis  aures  serenitatis  nostr§  benegno  favore  acco- 
modamus,  devotiores  eos  in  orationis  constantia  pro  nobis 
credimus  permanere  et  aput  remuneratorem  omnitun  bonorum 
nos  recepturos  non  ambigimus  premia  sempiterna.  Notum 
igitur  fore  volumus  Omnibus  Christi  fidelibus  tam  futuris  quam 
presentibus,  quod  quidam  illustris  vir  Lutolfus  nomine  de 
castello  Romelinga  cum  fratre  ^  suo  Benfrido  et  filiis  eius  con- 
sentientibus  quorum  hec  nomina  sunt :  Vdelricus,  Lutprandus, 
Nokerus,  Burchardus,  Rodulfus  donavit  per  manum  Bertolfi 
ducis  filii  Rodulfi  patre  ipso  iubente  in  hoc  placito^  advocati 
^cclesiam  de  Rukeresperch  cum  tali  recto.  quod  undecumque 
ipsis  in  ea  parte  videbatur,  et  insuper  allodium  eorum  quod 
eidem  jcclesi^  sub  prefato  duce  Roduifo  contradiderat  in  fidem. 
Oonstructam  autem  ^cclesiam  ipsam  et  allodium  suum  in  regno 
meo  in  Lausannensi  episcopatu  in  pago  nomine  Ufcowe  in 
comitatu  Bargensi  donavit  cum  laudamento  fratris  sui  Reinfridi 
et  filiorum  eius  supranominatorum  deo  et  sanctis  eius  apostolis 
Petro  et  Paulo  et  domino  Hugoni  abbati  tunc  presenti  et  suc- 
cessoribus  eius  ad  locum  Cluniacensem  pro  salute  anim$  su§ 
et  uxoris  eius  Guat§,  pro  salute  fratris  sui  Renfridi  et  filiorum 
eius,  pro  remedio  defunctorum  parentum  amborum  et  pro 
consolatione  in  posteritate  sua  futurorum,  ob  memoriam  quo- 
aue  regum  et  imperatorura  principum  et  etiam  omnium  pre- 
aict^  cell$  statum  et  honorem  diligentium  et  defendentium 
atque  omnium  prorsus  Christi  fidelium  ut  in  ordine  monastico 

f)erpetualiter  inibi  serviant  domino.  Ipsi  vero  ibidem  famu- 
antes  deo  monachi*  sub  regula  Clumiacensi  liberam  habeant 
de  sua  propria  causa  potestatem  suis  necessitatibus  et  omni- 
modo  providere  uti  ac  vivere  tantum,  ut  censum  reddant 
ad  Cluniacum  per  singulos  annos  aureum  denarium^  in  natali 
^postolorum  P(etri)  et  P(auli).  Igitur  ^ego'  Fridericus  dei  gra- 
tia Romanorum  ^rex'  sancto  spiritu  instructus  propter  spiritualis 
patris  Petri  abbatis  Cluniacensis  reverentiam  concedimus  et 
donamus  quicquid  a  predecessoribus  nostris  imperatoribus 
Heinrico  scilicet  III®  imperatore  et  filio   eius  quarto  impera- 


1)  *nmine'  A.  2)  Corr.  aus  Mivinitus*,   das  Kürzungszeichen  für 

'us*  durchgestrichen.  3)  Fehlt  das  Kürzungszeichen.  4)  Corr.  aus 

'paacito'.  5)  *monach'  A.  6)  *dedenarium'  A,  das  erste  *de*  durch 

Punkte  getilgt. 


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üeber  einige  unechte  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz.        185 

tore  Henrico  et  Lothario  au^usto^  et  patruo  nostro  Cvnrado 
rege  ecclesif  de  Ruakersperch  donatum  est  et  concessum,  sci- 
licet  Ruicinum    locum    et   adiacens    desertum    quoddam   iuris 
^regni  mei'  scilicet  nemus  adbuc  viride  ob  spem  vit$  §tern§  ea 
conditione,   ut  predict^  ^cclesi^  monachi  cum  hominibus  suis 
exstirpent  et  suceidant  atque  conburant  atque  exerceant  atque 
laborantibus  agricolis  ad  succidendum  et  exstirpandum  collo- 
Cent,  donec  in  cotidianos  usus  suos  bene  redigant.    Terminus 
vero  eiusdem  silv§  ac  deserti  circa  montem  Gvgani*  extensus 
in  longitudinem   et  latitudinem   ubique  nemorosus  et  incultus 
per  circuitum  dicitur  constitutus:  de  monte  Ganbath  ubi  oritur 
usque  ubi  cadit  in  nigram  aquam  primus  terminus  est^  secun- 
dus  rursus  de  monte  Gambach  usque  ad  Loupach  et  ab  ortu 
eiusdem   filuvii   usque    ubi    cadit   in    Sensunnam,    tertius    de 
Loupach  usque  ad  filuvium  Guckani  ubi  ille  cadit  in  Sensun- 
nam,   quartus   ab  illo  usque  ad  Turingesperin,  quintus  usque 
ad  Linebrgam,  sextus  inde  usque  ad  Scutum,  Vit"™«  de  Scuto 
usque  ad  cecum  fluvium,   VIIP™«  jnde  usque  ad  rubeum  flu- 
vium  et  sicut  idem   rubeus   fluvius  cadit  in  nigram  aauam, 
Villi"™»  de  nigra  aqua  iterum»   usque  ad  montem  Ganbach, 
eruntque  omnes  termini  simul  Villi  coniuncti.    Decretum  ergo 
a    ^me    atque   ab   omnibus   principibus   coUaudatum,    ut   ntuli 
omnino   hominum  posthac  iiceat  in  eodem  loco  nee  in  eadem 
Silva  4  aliquas   proprietates   conditiones   non   hereditariis  iuris 
non  advocatie  non  cuiuslibet  potestatis  usurpatione  que  liber- 
tatis  sunt  usibus  nocitiv^  sibimet  audeat  vendicare  vel  temere 
perturbare  aut  subditas*  eis  possessiones  auferre  vel  minuere 
sed  omnia  conserventur  eorum  pro   quorum  sustentatione  ac 
gubernatione  concessa  sunt  usibus  omnimodis  profutura.    De- 
cernimus  ergo  et  'regia*  auctoritate  precipimus,  ut  si  qua  per- 
sona  ^cclesiastica   vel  secularis   huius   constitutionis  paginam 
sciens  contra  eam  'temere'  venire  temptaverit  semel  ac  secundo 
tertiove  conmonit'us',  si  non  satisfactione  congrua  emendaverit, 
XXX  libras  auri  ad  erarium  'regale'  persolvat,  primitus  §ccle- 
si§   reddito   eo   q^uod   fcclesi§  iniuste  abstulerat,  et   potestatis 
honorisque  sui  dignitate  careat.    Et  ut  hec  omnia  firma  et  in- 
convulsa  permaneant  presentem  paginam  sigilli  nostri  impres- 
sione  signari   prec§pimus   presentibus  testibus  'Hermano  epi- 
scopo«    Constantiensi',    Ortliabo«   Basiliensi,    Cvnrado  War- 
matiensi,  duce  Welfone  •,  Bertoldo  duce  Burgundi$,  Odackaro 

1)  'et  Lothario  augusto'  von  gleicher  Hand  über  der  Zeile  nach- 
getragen; über  'Lothario*  ein  Kürznngszeichen  für  *U8'  ausgewischt 
2)  *Qogani'  A.  o.  durch  Punkte  getilgt.  3)  *i'  aus  *t'  corr.  4)  *silva 
in  A.  hinter  *proprietates',  vgl.  d.  Facs.  B)  *d*  von  gleicher  Hand  über 
der  Zeile  nachgetragen.  6)   *o'  aus  's'  corr.  7)    Zuerst  '-sis',    das 

Bchluss-8  ausradiert.         8)   Vor  'Ortliabo'  ein  'du*  durch  Punkte  getilgt. 
«)  Corr.  aus  'Wellone*. 


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186  Rudolf  Thommen. 

xnarchione  de  Stira,  Vlrico  comite  de  Lenzburch^   Wernhero» 
comite*  de  Baden,  Hermanno  marchione*  de  Priscowe*. 

<*  Signum  domni  Friderici  Romanoram  regis  gloriosi  «  (M.) 
Ego  Ärnoldus  cancellarius  vice  Henrici  Moguntini  archiepi* 
Bcopi  et  archicancellarii  recognovi'.    (älD.) 

'Dat.  aput  Vlmam  HI.  kal.  augusti,  anno  dominie§  incar- 
nationis  MCLII,  indictione  XV,  regnante  Friderico  Romanorum 
rege  invictissimo,  anno  vero  regni  eins  primo'. 

1)  Kürzangszeichen  für  'as*  durchgestrichen.  2)  Corr.  aas  'come8\ 
3)  Vor  'marchione*  ein  'he*  durch  Punkte  getilgt.  Die  zwei  ersten 
Schäfte  des  *in*  aus  einem  nicht  mehr  kenntlichen  Buchstaben  heraus» 
corrigiert. 


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Schweiz. 


Taf.  I. 


S 


vctrr   mti   -^ru 


x<h 


^f^ 


U    L 


»fitv  -uUmim, 


^'l^^^^^^^h^q—TKX 9\  ^ 


^  ijip  1    ««  ^(11  Ml«!/   ( 


jcnpti   jt^' 


^Tm). 


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fi 


J 


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IX. 


ci 


Schweiz. 


(Y) 


i\y) 


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b^ 


A    { 


)\ 


raucftcr 


Taf.  III. 


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IX. 
Zur  Kritik 

des 

Glironicon  Gozecense. 


Von 

F.  Kurze. 


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Jjie  Gosecker  Chronik*  ist,  wie  aus  ihr  selbst  hervor- 
geht, von  einem  Mönche  des  Klosters  im  Jahre  1135  oder  einem 
der  nächstfolgenden  verfasst  worden.  Der  Verfasser  theilt  sein 
Werk  in  zwei  Theile,  deren  erster  enthalten  soll,  was  er  durch 
das  Studium  schriftlicher  und  mündlicher  Ueberlieferung  er- 
fahren, der  zweite,  was  er  als  Zeitgenosse  selbst  erlebt  habe*. 
Im  zweiten  Theile,  welcher  ungeßmr  mit  dem  Jahre  1100  be- 

finnt,  verdient  er  daher  durchweg  den  Glauben,  den  ein 
chriftsteller  beanspruchen  kann,  welcher  über  Ereignisse,  die 
zu  seiner  Zeit  und  in  der  Gegend  seines  Aufenthaltsortes  sich 
zugetragen  haben,  berichtet:  denn  sicher  lag  ihm  nichts  femer, 
als  die  Wahrheit  zu  fälschen,  höchstens  ist  ihm  dann  und 
wann  einmal  ein  kleiner  Irrthum  mit  untergelaufen.  Im  ersten 
Theile  dagegen  hat  er  sich  bei  seiner  Chronologie  in  manche 
Widersprüche  mit  sich  und  andern  Berichterstattern  verwickelt, 
und  um  diese  zu  entwirren,  kommt  es  also  sehr  darauf  an, 
welcher  Art  die  Ueberlieferung  war,  auf  welche  er  sich  stützte, 
und  in  welcher  Weise  er  dieselbe  zu  verarbeiten  gewusst  hat. 
Diesen  Fragen  nach  Möglichkeit  auf  den  Grund  zu  gehen,  soll 
die  Aufgabe  der  vorliegenden  Untersuchung  sein. 

Der  Mönch  beginnt  sogleich  mit  einem  chronologischen 
Fehler,  indem  er  erzählt,  dass  'anno  incarnationis  Domini  1041, 
regnante  rege  Heinrico  III.  anno  quarto,  8.  Kai.  Aprilis  in- 
choatio  huius  coenobii  facta'  sei:  offenbar  ist  entweder  das 
Jahr  der  Incarnation  unrichtig  angegeben  für  1043,  oder  das 
Regierungsjahr  des  Königs  war  nicht  das  vierte,  sondern  das 
zweite,  denn  Heinrich  IIL  kam  erst  im  Jahre  1039  zur  Regie- 
rung. Dass  der  Chronist  wirklich  das  Jahr  1041  als  das 
Stiftungsjahr  des  Klosters  gemeint  haben  muss,  zeigt  der  An- 
fang von  c.  6:  hier  bezeichnet  er  nämlich  das  Jahr  1046,  in 
welchem  die  Krypta  geweiht  wurde,  als  das  dritte  Jahr  des 
zweiten  Abtes  Thiemmo,  nachdem  er  im  vorhergehenden  Capitel 
gesagt  hat,  dass  der  erste  Abt  Benno  drei  Jahre  dem  Kloster 

1)  Herausgegeben  von  Eoepke  in  den  Monum.  Germ.  Scriptores  X. 
2}  C.  29:  'Hactenus  lectione  vel  relatione  comperta  disseruimus,  nunc 
qoae  fama  didicimns,  dictnri  samns,  qnippe  qnomin  contemporanei  fuimiis*. 


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190  F.  Kurze. 

vorgestanden  habe.  Thiemmo  war  also  nach  der  Vorstellung 
des  Verfassers  Äbt  von  Goseck  seit  dem  Jahre  1043.  Er 
blieb  es  nach  c.  6  nicht  ganz  fünf  Jahre  lang  und  wurde 
darauf  wieder  abgesetzt:  das  müsste  also  etwa  1048  geschehen 
sein.  Zu  seinem  Nachfolger  wurde  der  Baier  Hiltin  erwählt^ 
also  wohl  im  Anfange  des  Jahres  1049,  und  in  dessen  fünften 
Regierungsjahre,  am  5.  Nov.  1053  soll  die  Klosterkirche  vom 
Erzbischof  Adalbert  geweiht  worden  sein,  wofär  der  Verfasser 
als  Beweis  die  damals  aufgesetzte  Urkunde  in  vollständiger 
Abschrift  beibringt. 

Soweit  scheint  chronologisch  alles  sehr  schön  übereinzu- 
stimmen, nur  dass  wir  statt  des  vierten  Regierungsjahres  des 
Königs  Heinrich  III.  in  c.  2  das  zweite  zu  setzen  hätten.  Nun 
aber  zeigen  die  Namen  der  unterzeichneten  Zeugen  und  ein 
Widerspruch  in  der  Datierung,  dass  die  Urkunde  durchaus 
nicht  aus  diesem  Jahre  stammen  kann,  wiewohl  die  am  Schluss 
derselben  beigefügte  Datierung  mit  dem  Ansprüche  auftritt, 
noch  als  zur  Urkunde  selbst  gehörig  zu  gelten.  Das  Jahr 
1053  wird  nämlich  als  indictio  III.  und  als  das  achte  Re^erungs- 
jahr  des  Erzbischofs  Adalbert  bezeichnet,  während  es  m  Wirk- 
lichkeit indictio  VI.  und  das  zehnte  Jahr  Adalberts  war;  femer 
aber  tritt  unter  den  Zeugen  der  Bischof  Winither  von  Merse- 
burg auf,  welcher  unmöglich  1053  schon  Bischof  sein  konnte. 
1050  war  nämlich  erst  Bischof  Hunold  gestorben  *,  und  auf 
diesen  folgten  erst  Alberich,  Ezelin,  Oflfo  und  dann  erst  Wi- 
nither*; Offo  regierte  noch  1057»,  und  da  er  fünf  Jahre  lang 
das  Bisthum  verwaltete,  so  kann  Winither  kaum  vor  1060  — 
Koepke  meint:  erst  1062  —  Bischof  geworden  sein.  Trotz 
dieser  offenbar  falschen  Datierung  müssen  wir  aber  die  Urkunde 
ihres  durchaus  unverdächtigen  Inhalts  wegen  für  unzweifelhaft 
echt  halten:  Koepke  setzt  sie  daher  in  das  Jahr  1062,  lässt  es 
aber  ganz  unerklärt,  wie  denn  das  falsche  Datum  unter  die 
Urkunde  gekommen  sei.  Er  spricht  zwar  die  Vermuthung 
aus,  dass  irgend  eine  Zahl  durch  den  Ausfall  des  Zeichens  X 
corrumpiert  sei,  sagt  aber  nicht,  welche  das  wohl  sein  könnte. 
Das  Zusammenstimmen  des  Incarnationsjahres  1053  mit  dem 
fünften  Jahre  des  Abtes  Hiltin,  der  nach  des  Chronisten  Rech- 
nung 1049  die  Leitung  des  Klosters  übernahm,  so  wiö  die 
Angabe  (c.  11),  dass  Hiltins  Nachfolger  Sindram  bereits  am 
29.  April  1062  gestorben  sei,  zeigen  zur  Genüge,  dass  der 
Verfasser  der  Chronik  nicht  bloss  beim  Abschreiben  des  Datums 
der  Urkunde  ein  einfaches  Versehen  begangen  haben  kann^ 
sondern  die  Datierung,  die  er  jedenfalls  unvollständig  vorfand, 
durch  eigene  Combination  zu  ergänzen  versucht  hat. 

1)  Annalista  Saxo  a.  1060.  2)  Wilmans,  Archiv  XI.  3)  Gonde- 
^har,  über  pontif.  Eichstetensis  (MG.  SS.  YII). 


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Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozecense.  191 

Um  diesen  dunkeln  Punkt  aufklären  zu  können,  müssen 
wir  vorerst  die  weiteren  chronologischen  Verstösse  der  Chronik 
untersuchen.  Nachdem  in  c.  10  erzählt  ist,  dass  4psis  in  tem- 
poribus'.  nämlich  als  der  Pfalzgraf  Dedo  starb,  also  10&6,  der 
Äbt  Hiltin  die  Abtei  an  den  Thüringer  Sindram  abgegeben 
habe,  heisst  es  am  Anfange  von  c.  11  in  der  einen  Hand- 
schrift: ^anno  1062  abbas  Sindramnus  ordinationis  suae  anno 
XIV,  2  Elal.  Mali  moritur',  während  in  der  andern  die  Zahl 
hinter  ^anno'  fehlt.  Koepke  entscheidet  sich  für  die  zweite 
Lesart  und  nimmt  also  an,  dass  Sindrams  Einsetzung  erst 
1062  erfolgt  sei:  allein  dann  würde  einmal^n  der  Abtsreihe 
nach  Hiltins  Abgange  noch  immer  eine  grosse  unerklärliche 
Lücke  bleiben,  und  andrerseits  wird  dadurch  der  Widerspruch 
in  der  Datierung  jener  Urkunde  noch  nicht  gehoben,  da,  wenn 
diese  am  5.  Nov.  1062  ausgestellt  war,  und  des  Chronisten 
Angabe  über  Sindrams  Tod  richtig  ist,  die  Einweihung  der 
Kirche  doch  nicht  mehr  zur  Zeit  des  Abtes  Hiltin  stattgefunden 
haben  kann.  Auch  an  sich  ist  es  wahrscheinlicher,  dass  in 
der  einen  Handschrift  die  Zahl  XIV  ausgefallen,  als  dass  sie 
in  der  andern  irrthümlich  eingeschoben  ist,  zumal  da  letztere 
die  bessere  ist:  gleichwohl  wird  auch  durch  die  erste  Lesart 
das  Dunkel  nicht  sogleich  gelichtet,  denn  dann  erhielte  man 
als  das  Jahr  von  Sindrams  Amtsantritt  1049,  in  welchem  nach 
der  obigen  Berechnung  des  Mönches  doch  erst  Sindrams  Vor- 
gänger Hiltin  die  Abtei  bekam. 

Auf  Sindram  folgte  nach  c.  11  Friedrich,  der  natürliche 
Sohn  des  Pfalzgrafen  Dedo.  Von  diesem  heisst  es  c.  29,  dass 
er  der  Gosecker  Kirche  achtundzwanzig  Jahre  lang  vorgestanden 
habe  und  1098  gestorben  sei:  das  würde  also  auf  das  Jahr 
1070  als  das  Anfangsjahr  seiner  Regierung  zurückweisen  und 
wiederum  nicht  mit  der  Datierung  von  Sindrams  Tod  in  Ein- 
klang zu  bringen  sein.  Bei  dieser  letzteren  muss  also  dem 
Verfasser  jedenfalls  ein  Irrthum  untergelaufen  sein,  da  sie  weder 
mit  den  vorhergehenden,  noch  mit  den  folgenden  Angaben 
übereinstimmt.  Sehen  wir  nun  einmal  die  Amtszeit  Friedrichs 
als  richtig  überliefert  an  und  halten  von  der  Notiz  über  Sind- 
rams Tod  nur  die  Zahl  seiner  Regierungsjahre  fest,  so  kommen 
wir,  indem  wir  von  1070  vierzehn  Jahre  zurückrechnen,  auf 
das  Jahr  1056  als  dasjenige,  in  welchem  Sindram  ordiniert 
worden.  In  der  That  ist  nun  oben  in  c.  10  Hiltins  Abgang 
in  dieses  Jahr  gesetzt  worden,  und  so  würde  diese  Schwierig- 
keit beseitigt  sein,  wenn  wir  berechtigt  sind,  die  Jahreszahl 
1062  in  c.  11  wiederum  als  eine  durch  eigene,  aber  falsche 
Combination  des  Chronisten  gewonnene  Zeitbestimmung  anzu- 
sehen. In  seiner  Quelle  könnte  dann  nur  gestanden  haben, 
dass  der  Abt  Sindram  am  29.  Apr.  des  vierzehnten  Jahres 
seiner  Ordination  gestorben  sei. 


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192  F.  Kurze. 

Nunmehr  wird  es  Zeit,  uns  nach  den  Quellen  der  Chronik 
umzusehen.  Die  genaue  Datierung  der  Gründung  des  Klosters 
und  der  Einweihung  der  Krypta,  wobei  sogar  der  Tag  ange- 
geben wird,  lässt  sich  nur  erklären,  wenn  der  Verfasser  eine 
schriftliche  Ueberlieferung  vor  sich  hatte:  Urkunden  waren  es 
nicht,  denn  die  hätte  er  sonst  in  sein  Werk  aufgenommen,  so 
gut  wie  die  in  c.  7 ;  auswärtige  Chroniken  waren  es  auch  nicht 
allein,  denn  eine  solche  hätte  schwerlich  Veranlassung  gehabt, 
den  Einweihun^stag  der  Gosecker  Krypta  aufzuzeichnen,  es 
wird  also  wohl  im  Kloster  selbst  eine  schriftliche  Aufzeichnung 
der  denkwürdigi^en  Ereignisse  existiert  haben.  Nun  ist  es 
doch  jedenfalls  auffallend,  dass  von  jedem  der  fiiaf  ersten  Aebte 
die  Amtsdauer  angegeben  ist,  ausser  von  Hiltin,  und  dass  ge- 
rade über  die  Zeit  dieses  Abtes  und  seines  Nachfolgers  die 
Angaben  der  Chronik  völlig  verworren  sind.  Femer  ist  be- 
merkenswerth,  dass  bei  zwei  für  die  Geschichte  des  Klosters 
wichtigen  Ereignissen,  der  Einweihung  der  Krj^pta  und  der 
der  Kirche,  das  betreflfende  Abtsjahr  angegeben  ist  *.  Ich  bin 
daher  überzeugt^  dass  dem  Chronisten  ein  Katalog  der  Aebte 
mit  einer  kurzgefassten  Aufzeichnung  ihrer  Amtsdauer  und  der 
f[ir  das  Kloster  wichtigsten  Ereignisse  vorgelegen  hat.  Dieser 
Abtskatalog  kann  nicht  weiter  als  bis  zum  Tode  des  fünften 
Abtes  Friedrich  gereicht  haben,  da  der  Chronist  hier  den 
zweiten  Theil  beginnt,  in  welchem  er  sich  nicht  mehr  auf  lectio 
und  relatio  (c.  29),  sondern  nur  noch  auf  die  fama  und  seine 
eigenen  Erfahrungen  stützt:  meiner  Ansicht  nach  wird  er  aber 
noch  unter  Friedrichs  Regiment,  bald  nach  dem  Tode  des 
Pfalzgrafen  Friedrich  (f  1088)  verfasst  sein,  da  unter  diesem 
tüchtigen  Abte  nach  der  ganzen  Schilderung  das  Kloster  einen 
lebhaften  Aufschwung  genommen  zu  haben  scheint^  und  der 
Tod  des  Pfalzgrafen,  welcher  ein  eifriger  Gönner  des  Klosters 
und  von  den  Mönchen  darum  sehr  geschätzt  war,  gar  wohl 
eine  Veranlassung  zur  Aufzeichnung  der  bisherigen  Schicksale 
des  Klosters  gegeben  haben  kann.  Friedrichs  Abgang  und  die 
Dauer  seiner  Amtsführung  werden  dann  wohl  nach  seinem 
Tode  von  den  Klosterbrüdern,  bei  denen  er  in  bestem  An- 
denken stand,  nachgetragen  worden  sein:  jedenfalls  reichte  die 
schriftliche  Quelle  des  Chronisten  bis  zu  Friedrichs  Tode. 
Vergleichen  wir  nun  irgend  einen  andern  Abtskatalog,  deren 
ja  mehrere  erhalten  sind,  so  finden  wir,  dass  die  Amtsjahre 
ibte  das  hauptsächlichste  Mittel  zur  Datierung  bilden, 
id  die  Incarnationsjahre  viel  seltener  angeführt  sind;  und 
die  Annahme,  dass  dies  auch  hier  der  Fall  gewesen  ist, 
e  Incarnationsjahi'e  meist  erst  von  dein  Chronisten  hin- 

c.  6 :  *huius  intronisationis  anno  III  ..  .  dedicata  est  criptÄ*.  c.  7 : 
»giminis  anno  qainto dedicatum  est  templnm'. 


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Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozecense.  193 

za^efiigt  worden  sind,   klären  sich  sehr  leicht  die  Schwierig- 
keiten auf. 

Wie  oben  des  Näheren  ausgeführt  worden  ist,  wird  die 
Chronologie  vom  Abgange  Hiltins  an  mit  einem  Schlage  in 
Ordnung  gebracht,  wenn  wir  bei  der  Notis  über  Sindrams  Tod 
die  Jahreszahl  1062  als  irrigen  Zusatz  des  Chronisten  streichen. 
Zur  Zeit  der  Ermordung  des  Pfalzgrafen  Dedo,  deren  Datum 
1056  durch  Lamberts  und  Adams  ^Gesta  Hammabur^.  pontif. 
IJI,  c.  55)  übereinstimmende  Angaoe  sicher  gestellt  ist^  legt« 
Hiltin  sein  Amt  als  Abt  des  Gosecker  Klosters  nieder:  vier- 
zehn Jahre  lang  verwaltete  dann  Sindram  die  Abtei,  er  starb 
also  nicht  1062,  sondern  1070  am  29.  April;  auf  ihn  folgte 
Friedrich,  welcher  nach  achtundzwanzicjähriger  Thätigkeit  als 
Leiter  des  Klosters  1098  starb.  Aus  dem  oben  Gesagten  er- 
giebt  sich  aber  femer  auch,  wie  der  Chronist  dazu  kam,  1062 
als  Todesjahr  Sindrams  anzusetzen:  er  verwechselte  durch  ein 
Versehen  Sindram  mit  seinem  Vorgänger  Hiltin  und  rechnete 
die  vierzehn  Amtsjahre  des  Ersteren  von  dem  Amtsantritte  des 
Letzteren  an,  welcher  nach  seiner  Rechnung  am  Ende  des 
Jahres  1048  oder  am  Anfange  des  Jahres  1049  stattfand.  Wo- 
durch aber  diese  Verwechselung  Hiltins  und  Sindrams  veran- 
lasst wurde,  erklärt  sich  aus  der  in  c.  7  eingeschalteten  Ur- 
kunde. Diese  hatte  meiner  Ansicht  nach  entweder  gar  kein 
Datum,  wie  so  viele  Urkunden,  welche  nicht  vom  Könige  selbst 
ausgestellt  sind,  oder  es  stand  darunter  ^data  3.  Kai.  Oct.  anno 
episcopatus  domini  Adalberti  archiepiscopi  XVHP;  der  Abts- 
katalo^  enthielt  dann  jedenfalls  die  Worte:  'cuius  regiminis 
(auf  Smdram  bezogen)  anno  quinto,  3.  Kai.  Oct.',  und  wenn 
unter  der  Urkunde  das  Datum  fehlte,  so  muss  hier  noch  die 
Angabe  'anno  episcopatus  domini  Adalberti  archiepiscopi  XVIII' 
zugesetzt  gewesen  sein.  Die  Urkunde  war  also  vom  29.  Sept. 
1061,  mithin  ungefähr  aus  der  Zeit,  in  welche  Koepke  sie, 
durch  andere  Indicien  veranlasst  ^  setzen  zu  müssen  geglaubt 
hat.  Indem  nun  der  Chronist  an  Stelle  des  achtzehnten  Epi- 
scopatsjahres  Adalberts,  wie  schon  Koepke  angedeutet  hat,  in- 
folge des  Ausfalls  des  Zeichens  X  ^schlich  das  achte  gelesen 
zu  haben  scheint,  kam  er  auf  den  Gedanken ,  dass  nicht  das 
fünfte  Jahr  Sindrams,  sondern  Hiltins  gemeint  sein  müsse,  und 
setzte  die  Urkunde  daher  in  das  Jahr  10Ö3;  nachher  sah  er 
aber  doch  wieder  das  Jahr  1053  als  das  fünfte  Jahr  Sindrams 
an  und  berechnete  daher  dessen  Tod  auf  1062 1. 


1)  Gegen  die  Datierung  der  Urkunde  aaf  den  29.  Sept.  1061  scheint 
freilich  der  Umstand  zu  sprechen,  dass  damals  der  Pfalzgraf  Dedo  schon 
todt  war,  aber  aus  den  einleitenden  Worten  der  Urkunde  *Notum  sit  .  .  . , 

quod    ego   Adalbertus fratresque    mei    Dedo,    Fridericus,    pala- 

tini    praesides,     hoc    coenobium    Qozeca  .  .  .  cum    omnibus    pertinentiis 
Neues  Archiv  etc.    XII.  13 


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194  F.  Kurze. 

Freilich  setzt  diese  Erklärung  voraus  ^  dass  der  Chronist 
ziemlieh  oberflächlich  verfahren  ist  und  weder  die  nöthige 
Fähigkeit  noch  die  nöthige  Sorgfalt  besessen  hat,  um  wider- 
sprechende Angaben  seiner  Quellen  auf  ihre  Wahrheit  zu  prüfen 
und  mit  einander  in  Einklang  zu  bringen:  aber  zu  diesem 
Urtheil  über  den  Chronisten  gelangt  man  ohnehin,  mag  man 
nun  seine  chronologischen  Versehen  erklären,  wie  man  will. 
Vielleicht  wurde  in  dem  letzten  Falle  das  Versehen  noch  durch 
unklare  Ausdrucksweise  seiner  Quelle  begünstigt,  indem  mög- 
licherweise schon  dort  nur  das  Abgangsjabr  Hiltins,  nicht  seine 
Amtsdauer  angegeben  war. 

Gleichzeitig  würde  ferner  aus  dieser  Erklärung  folgen, 
dass  der  Mönch  das  Bestreben  gehabt  hat,  durch  möglichst 
genaue  Datierungen  seine  Kenntnis  der  alten  Zeit  an  den  Tag 
zu  legen,  und  dass  er  darum  bemüht  gewesen  ist,  die  Angaben 
seiner  Quellen  durch  oberflächlich  angestellte  Combinationen, 
besonders  durch  Berechnung  der  Incarnationsjahre  zu  vervoll- 
ständigen. So  fu^te  er  dem  Todesjahre  Sindrams  die  Jahres- 
zahl 1062,  der  l^kunde  Adalberts  die  Jahreszahl  1053  und 
sogar  das  Indictionsjahr  bei,  welches  natürlich  falsch  berechnet 
ist  und  sich  auch  auf  keine  Weise  erklären  lässt,  denn  die 
Angabe  4ndictione  tertia'  passt  nur  auf  das  Jahr  1050  oder 
1065.  Die  affectierte  Genauigkeit  des  Chronisten  in  den  zeit- 
lichen Angaben  hängt  zusammen  mit  seinem  unverkennbaren 
Bemühen,  überhaupt  mit  seiner  Gelehrsamkeit  zu  glänzen,  wo- 
von später  noch  mehr  die  Rede  sein  wird. 

Haben  wir  nun  aber  so  die  Jahreszahlen  1053  in  c.  7  und 
1062  in  c.  11  als  falsche  Zusätze  des  Chronisten  beseitigt,  so 
müssen  wir  doch  auch  gegen  die  übrigen  Jahreszahlen,  nament- 
lich am  Anfange  des  Werkchens,  ein  wenig  misstrauisch  werden. 
Ich  erinnere  an  den  Fehler,  welcher  in  c.  1  begangen  ist; 
stehen  dort  zwei  Zeitangaben  des  Chronisten  selbst  in  Wider- 
spruch um  eine  Diflferenz  von  zwei  Jahren,  so  finden  wir  in  c.  4 
eine  andere  Nachricht,  welche  von  der  Datierung  Lamberts, 
der  dasselbe  Ereignis  erzählt,  ebenfalls  um  zwei  Jahre  ab- 
weicht: der  Gosecker  Chronist  erzählt  nämlich,  dass  Adalbert 
von  Bremen  1043  gegen  Verzicht  auf  sein  Erbtheil  seine  Brüder 
bewogen  habe,  das  neugegründete  Kloster  direct  dem  Erzstift 
Bremen  zu  unterstellen,  während  Lambert  von  Hersfeld  das 
selbe  Ereignis  in  das  Jahr  1045  setzt.  Wahrscheinlich  war  die 
Stiftung  des  Klosters  im  Abtskatalog  nur  auf  das  vierte  Jahr 


«anctae  ecclesiae  Bremens!  tradidimas*  folgt  nicht|  dass  Dedo  zur  Zeit 
•der  Ausstellung  noch  am  Leben  gewesen  sei,  sondern  nur,  dass  er  sich 
«einer  Zeit  mit  der  Uebergabe  des  Klosters  an  das  Erzstift  Bremen  ein- 
verstanden  erklärt  hat;  diese  Vereinbarung  der  drei  Brüder  war  schon 
längst  geschehen  (c.  4),  ihr  Resultat  wurde  nur  jetzt  förmlich  beurkundet. 


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Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozecense.  195 

des  Königs  Heinrichs  III.  datiert ,  und  erst  der  Chronist, 
welcher  seine  Kenntnisse  zeigen  wollte,  hat  das  falsche  Incar- 
nationsiahr  1041  hinzugesetzt;  ebenso  war  vermuthlich  über 
die  Zeit  des  Abkommens  der  drei  Gosecker  Brüder,  welches 
den  Anfall  des  neuen  Klosters  an  Bremen  betraf,  im  Abts- 
kataloge nur  gesagt,  dass  es  zwei  Jahre  nach  der  Stiftung  er- 
folgt sei.  Ich  sehe  daher  das  Jahr  1043  als  das  der  Stiftung 
an  und  1045  übereinstimmend  mit  Lambert  als  dasjenige,  in 
welchem  Adalbert  seinen  Brüdern  sein  Erbe  überliess.  Da- 
durch verschieben  sich  die  Jahreszahlen  bei  den  Regierungs- 
zeiten der  drei  ersten  Aebte  sämmtlich  um  zwei  Jahre :  Benno 
war  von  1043—1045  Abt,  Thiemmo  1046—1050,  Hiltin  1051 
bis  1056,  und  die  Einweihung  der  Krypta  fand  nicht  1046, 
sondern  1048,  als  im  dritten  Jahre  Thiemmos,  am  5.  Nov. 
statt.  Vielleicht  trug  auch  dieser  falsche  Anfang  seiner  Zeit- 
rechnung mit  dazu  bei,  den  Chronisten  in  Bezug  auf  die  Zeit 
Hiltins  und  Sindrams  zu  vermrren :  denn  wenn  nun  doch  der 
ihm  vorliegende  Abtskatalog  ausser  dem  Abgangsjahre  Hiltins 
(1056)  auch  seine  Amtsdauer  angab  —  oben  haben  wir  mit 
der  Voraussetzung  gerechnet,  dass  dies  nicht  der  Fall  gewesen 
— ,  so  stimmte  das  wieder  nicht  mit  der  Zeit  seiner  Einsetzung, 
welche  der  Mönch  auf  1048/49,  statt  auf  1050/51  berechnet 
Iiatte.  Nach  Hiltin  war  Sindram  vierzehn  Jahre  lang  Abt  von 
1056  bezw.  1057  an  bis  1070,  darauf  Friedrich  achtundzwanzig 
Jahre  1070  ^1071)  bis  1098.  Zwar  existiert  noch  eine  angeb- 
liche Urkunde  des  Abtes  Friedrich,  welche  bei  Wenck,  Hes- 
sische Landesgeschichte  II,  52  das  Datum  1099,  8.  Kai.  Sept. 
trägt:  aber  wenn  die  Urkunde  überhaupl^  echt  ist,  so  ist  doch 
die  Jahreszahl  sicher  falsch,  denn  in  Bezug  auf  das  Todesjahr 
Friedrichs  verdient  der  Chronist  jedenfalls  Glauben,  da,  wenn 
seine  schriftliche  Quelle  etwa  nicht  mehr  so  weit  reichte,  doch 
zur  Zeit  der  Abfassung  der  Chronik  noch  eine  ganze  Anzahl 
Älterer  Klosterbrüder  dagewesen  sein  muss,  deren  Gedächt- 
nis bis  in  die  Zeiten  Friedrichs  zurückreichte. 

Auf  dieses  Abtsbuch  sind  alle  diejenigen  Nachrichten  der 
Chronik  zurückzuführen,  welche  sich  auf  die  Geschichte  des 
Klosters  selbst  beziehen.    Dies  sind  also 

in  c.  1  die  Nachricht,  dass  im  vierten  Regierungsjahre  des 
Königs  Heinrich  IH.  das  Kloster  von  den  drei  Brüdern  Adal- 
bert, Dedo  und  Friedrich  gestiftet  worden  sei; 

in  c.  3  die  Erzählung  von  der  Zerstörung  der  alten  Burg, 
der  Erbauung  der  Kirche  und  der  Ansiedelung  von  Mönchen 
auf  Goseck,  welche  auf  den  Rath  des  Bischofs  Burchard  von 
Halberstadt  erfolgt  sein  soll; 

in  c.  4  die  schon  besprochene  Angabe,  dass  Adalbert  zwei 
Jahre  nach  der  Stiftung  (nicht  1043,  sondern  mit  Lambert  1045) 

13* 

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196  F.  Kurze. 

duroh  Abtretung  seines  Erbes  den  Anfall  des  Gosecker  Klosters 
an  das  Bremer  Erzstift  erwirkt  habe; 

in  c.  5y  dass  der  erste  Abt  Benno  nur  drei  Jahre  re^ert 
und  in  dem  Baiem  Thiemmo,  Mönch  von  Admunt,  einen  Iskch- 
folger  gefunden  habe; 

in  c.  6y  dass  in  Thiemmos  drittem  Amtsjabre  (also  1048 
—  die  Jahreszahl  1046  ist  irrieer  Zusatz  des  Chronisten)  am 
5.  Nov.  die  Elrypta  geweiht  und  von  den  Stiftern  mit  den  drei 
Dörfern  Pothelicey  JPozieste  und  Zlaute>  dotiert  worden  sei^ 
und  dass  der  Abt  Thiemmo  nach  kaum  fänQähriger  Amts- 
ftthrung  abgesetzt  sei; 

in  c.  7  alles,  was  dem  Texte  der  Urkunde  voraufgeschickt 
ist.  abgesehen  von  der  Jahreszahl  1053,  welche  der  Chronist 
selbst  zugesetzt  hat;  vielleicht  war  statt  dieser  noch  das  Re- 
gierungsjahr des  Erzbischofs  Adalbert  (das  achtzehnte  =  1061) 
angegeben ; 

m  c.  8  der  Bericht  über  die  Dotierung  des  Klosters  bei 
Gelegenheit  der  Kirchweih  mit  Gütern  in  iToethe,  Christide^ 
Sciervene,  Gerenstide,  Lochestede,  Scortrege,  Ylawe,  Alfar- 
atide und  Veiteggelethe*; 


1)  Nebe  (Harsceitschrift  XII,  400  ff.)  erklärt  diese  offenbar  richtige 
als  Poedeliflt,  Pettstedt  und  Lauta,  letzteres  wüst  bei  Bedra;  Koepke  ver- 
Ittfst  sich  auf  Limmer,  Oesch.  d.  Pleissnerlandes,  und  erklärt  die  Namen 
als  Podlitz,  Possen  und  Leute,  welche  aber  nirgends  aufzufinden  sind. 
Poceste  scheint  hier  für  Poziestide  geschrieben  zu  sein,  wie  z.  B.  Gro- 
disti  (Urk.  v.  19.  Jan.  991,  Stumpf  940)  für  Qrodestete  (Chron.  Qozec.  I, 
c.  18)   sich   findet.  2)   Christide,   Lochestede   und  Alfarstide   erklärt 

schon  Koepke  richtig  als  Kriegstedt  bei  Lauchstedt,  Lauchstedt  selbst 
und  Alberstedt  westlich  von  Schraplau ;  Sciervene  hält  er  aber  mit  Limmer 
wunderlicherweise  für  Schotterei,  Scortrege  für  Schorbau,  welches  übrigens 
gar  nicht  existiert:  dagegen  hat  schon  Nebe  (a.  a.  O.)  gefunden,  dass 
Scortrege  Schotterei  bei  Lauchstedt,  Sciervene  aber  Zscherben  bei  Halle 
bedeutet,  worauf  der  Lautbestand  der  beiden  Namen  deutlich  genug  hin- 
weist. Ylawe  haben  wir  mit  Nebe  für  das  heutige  Eylau  an  der  Saale 
bei  Goseck  anzusehen,  Gerenstide,  wie  bereits  Koepke  unsicher  vermuthet 
hat,  für  Gernstedt  bei  Eckardsberga,  welches  später  das  Kloster  Pforta 
1183  von  Goseck  gekauft  habe.  Velteggelethe  lässt  Nebe  unerklärt  und 
constatiert  nur,  dass  die  Erklärung,  welche  Schultes,  Dir.  dipl.  I,  p.  16S 
aufstellt  (s=s  WÖlkau),  gänzlich  verfehlt  ist.  Der  Name  ist  offenbar  zu- 
sammenzubringen mit  demln  c.  18  genannten  Holzegglide,  wo  der  Thüringer 
Rether  Besitzungen  hatte:  der  gemeinsame  Kern  beider  Namen  ist  Eng- 
lide, die  beiden  Orte,  welche,  wie  die  letztangeführte  Stelle  zeigt,  in 
Thüringen  lagen,  sind  dahin  zweifellos  Holzengel  und  Feldengel  südlich 
von  Sondershausen.  Noethe  wird  von  Koepke  als  Noeda  nördlich  von 
Erfurt  erklärt,  und  das  passt  auch  ganz  gut  zu  den  sonstigen  Nachrichten 
über  Besitzungen  der  Gosecker  in  Thüringen,  z.  B.  hier  in  Feldengel 
und  c.  29  in  der  Umgegend  der  Wachsenburg.  Nebe,  welchem  Noeda 
zu  weit  von  Goseck  entfernt  liegt,  räth  auf  die  angebliche  Wüstung  Notha 
bei  Gross  - Osterhausen,  wofür  er  sich  auf  Grössler  beruft:   aber  Grössler 


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Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozecense.  197 

in  c.  9  der  Tod  des  Pfalzgrafen  Dedo  am  5.  Mai  1056; 
Tielleieht  enthielt  das  Äbtsbuch  auch  hier  nur  die  Angabe  'am 
5.  Mai  des  Jahres,  in  welchem  der  Abt  Hiltin  sein  Amt  nieder- 
legte' (et  c.  10),  und  die  Jahreszahl  1956  ist  erst  aus  Lam- 
berts Annalen  ergänzt,  welche  im  Gosecker  Kloster  jedenfalls 
vorhanden  waren  (s.  u.); 

in  c.  10  der  Abgang  Hiltins; 

von  c.  11  und  12  der  ganze  Inhalt,  worin  die  Amtsdauer 
und  der  Tod  Sindrams  (die  Zahl  1062  ist  irriger  Zusatz  des 
Chronisten),  der  Amtsantritt  seines  Nachfolgers  Friedrich  und 
die  Verdienste,  die  sich  beide  um  das  Erlöster  erworben,  be- 
richtet werden,  dazu  auch  der  Tod  des  Erzbischofs  Adalbert, 
wobei  aber  wieder  die  Jahreszahl  auch  erst  aus  Lamberts 
Annalen  genommen  sein  kann. 

Im  Abtsbuche  fand  der  Chronist  wahrscheinlich  auch  die 
Angaben  über  den  Todestag  des  jungen  Pfalzgrafen  Friedrich 
/ermordet  am  5.  Febr.  1085)  und  seines  gleichnamigen  Vaters 
{gestorben  am  27.  Mai  1088),  welche  er  in  c.  15  und  c.  19 
wiedergiebt;  den  Todestag  des  Ersteren  wird  er  aber  wohl 
auch  an  dem  hölzernen  Kreuze  gelesen  haben,  welches  nach 
«einem  Zeugnis  (c.  15)  noch  zu  seiner  Zeit  die  Mordstätte  be- 
zeichnete. Unzweifelhaft  ist  aber  dem  Abtskataloge  der  Be- 
richt über  die  zahlreichen  Schenkungen  entnommen,  welche 
in  den  letzten  Re^ierungsjahren  des  Pfalzgrafen  Friedrich  (c.  18) 
und  in  der  nächsten  Zeit  nach  seinem  Tode  (c.  20  und  21) 
dem  Kloster  gemacht  wurden).  Im  Abtskataloge  muss  endlich 
wohl,  wenn  auch  in  kürzerer  Darstellung,  die  Wahl  des  Abtes 
Friedrich  zum  Bischof  von  Zeitz,  die  Weigerung  des  Kaisers, 
ihn  anzuerkennen,  die  Entschädigung  Friedrichs  durch  die  Abtei 
Hersfeld,  die  Ernennung  eines  neuen  Abtes  in  Qoseck,  Kon- 
rad, sowie  dessen  Absetzung,  die  nochmalige  Uebemahme  der 
Abtei  durch  Friedrich  und  schliesslich  dessen  Tod  berichtet, 
und  auch  die  Amtsdauer  Friedrichs  angegeben  gewesen  sein. 


-(HarKseitflchr.  XI,  166),  welcher  überhaupt  in  seinem  Streben,  wüste  Ort- 
schaften zQ  entdecken,  mehrfach  wohl  etwas  zu  weit  geht,  hat  auf  das 
Vorhandensein  dieser  Wüstung  nur  aus  der  Bezeichnung  *Nothmark*  für 
«in  Feld  jener  Gegend  geschlossen,  welche  sehr  wohl  auch  irgend  einen 
andern  Ursprung  haben  kann.  1)  Die  in  der  Chronik  erwähnten  Ort- 
schaften sind:  in  c.  18:  Holzegglide  =  Holzengel  südl.  von  Sondershausen, 
Vitstide  =«  Bittstedt  westl.  von  Arnstadt  (Qrotefend),  Gerenstide  »b  Gern- 
stedt  (Nebe),  Grodestete  =  Groest  (Nebe);  *Cidere'  ist  wohl  richtiger 
''Cidece*  zu  lesen  und  für  gleichbedeutend  mit  dem  in  der  Urk.  v.  19.  Jan. 
991  (Stumpf  940)  vorkommenden  Zidici  =  Zütschdorf  zu  erklären  (in  der 
That  bietet  die  andere  Handschrift  der  Chronik  die  Lesart  'Gideze*) ;  Gre- 
vendorp  =  Graefendorf  bei  Lauchstedt  (Koepke),  Locstede  maior  =  Stadt 
Lauchstedt  (Koepke),  Tyrungun  &==  Thürnngen  bei  Kelbra;  in  c.  21:  Zur- 
bowo  =  Zorbau  bei  Mücheln. 


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198  F.  Kurze. 

Ausser  dieser  kurzen  Geschichte  der  Gosecker  Aebte  bis 
Friedrich  müssen  dem  Chronisten  auch  Lamberts  Annalen  zur 
Benutzung  vorgelegen  haben.  Bei  der  Fürsoree,  welche  die 
Aebte  Sindram  (c.  11)  und  Friedrich  (c.  12^,  besonders  aber 
der  für  damalige  Zeiten  hochgebildete  Ptalzgraf  Friedrich 
(c.  13)  der  Klosterbibliothek  zuwandten,  und  da  der  Abt  Fried- 
rich später  soffar  selbst  Abt  von  Hersfeld  wurde,  ist  es  selbst- 
verständlich; dass  das  Werk  des  berühmten  Hersfelder  Anna- 
listen in  Goseck  vorhanden  war:  in  der  Chronik  finden  sich 
daher  denn  auch  mehrere  Spuren,  dass  dasselbe  benutzt  worden 
ist.  Zwar  weicht  der  Chronist,  wie  schon  besprochen  worden 
ist,  im  dritten  Capitel  bei  der  Datierung  eines  auch  von  Lam- 
bert erzählten  Erei^sses  von  diesem  um  zwei  Jahre  ab :  aber 
der  Chronist  mag  in  seiner  Oberflächlichkeit  sehr  wohl  diese 
Stelle  übersehen  oder  auch,  zu  fest  in  dem  Wahne  befangen, 
dass  Heinrich  lU.  1037  zur  Regierung  gekommen  sei,  Lam- 
berts Angabe  für  falsch  gehalten  haben.  Dagegen  ist  es  wohl 
möglich,  dass  der  Chronist  die  genauen  Data  betreffs  des 
Todes  des  Pfalzgrafen  Dedo  und  seines  Bruders  Adalbert  den 
Annalen  Lamberts  entnommen  hat:  freilich  ist  es,  wie  gesagt, 
auch  nicht  ausgeschlossen,  dass  der  Tod  dieser  für  das  Kloster 
Goseck  sehr  bedeutenden  Männer  mit  ebenso  genauer  Datierung 
auch  im  Abtskataloge  berichtet  war.  Unbedingt  aber  stammen 
aus  Lamberts  Werk  die  Erzählung  von  Heinrichs  HL  Ungarn- 
feldzuge, der  in  unserer  Chronik  (c.  9)  übereinstimmend  mit 
Lambert  in  das  Jahr  1042,  von  Hermann  von  Reichenau  rich- 
tiger in  das  Jahr  1044  gesetzt  wird,  und  die  Erzählung  von 
der  Betheiligung  des  Pfalzgrafen  Friedrich  am  Aufstande  der 
Sachsen  gegen  Heinrich  IV.  und  von  seiner  Gefangenhaltung 
in  Pavia  (c.  13),  worüber  Lambert  sehr  ausfuhrlich  berichtet: 
denn  diese  Ereignisse  lagen  den  Interessen  des  Gosecker 
Klosters  zu  fern,  um  in  der  kurzen  Erzählung  des  Abtskataloges 
Berücksichtigung  zu  finden. 

Eine  dritte  und  zwar  sehr  wichtige  Quelle  war  für  den 
Chronisten  die  mündliche  Erzählung  älterer  Klosterbrüder, 
welche  er  selbst  mehrfach  als  Quelle  anführt  >.  Um  deren 
Zuverlässigkeit  zu  prüfen,  müssen  wir  uns  einmal  in  die  Zeit 
des  Chronisten  möglichst  hinein  zu  denken  suchen.  Derselbe 
schrieb  in  den  30er  Jahren  des  zwölften  Jahrhunderts,  es  gab 
also  jedenfalls  zu  seiner  Zeit  noch  eine  ganze  Anzahl  von 
Mönchen,  die  schon  unter  dem  Abte  Friedrich  dem  Kloster 
angehört  hatten,  und  wohl  auch  mehrere,  die  sich  noch  des 
Pfalzgrafen  Friedrich  entsannen,  allenfalls  vielleicht  auch  Einen 


1)  c.  1 :  *at  scripturarum  et  yeraciam  virornm  attestatione 
didicimtis';  c.  2:  *fama  referente';  c.  29:  'hacteniu  lectione  yel  rela- 
tione  comperta  di88eraima8\ 


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Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozecense.  199 

oder  den  Andern,  der,  im  Kloster  aufgezogen,  bis  in  die  60er 
Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  zurückdenken  konnte.  Was 
der  Chronist  über  die  Zeit  des  Abtes  Friedrich  erzählt,  dürfen 
wir  daher  wohl,  abgesehen  von  kleinen  Ungenauigkeiten,  als 
reine  Wahrheit  hinnehmen.  Ueber  das  Jahr  1060  hinauf  aber 
reichte  schwerlich  das  Gedächtnis  irgend  eines  der  zu  des 
Chronisten  Zeit  noch  Lebenden,  und  für  die  diesem  Jahre  vor- 
ausliegende Zeit  war  also  der  Chronist  angewiesen  auf  das, 
was  seine  Gewährsmänner  in  ihrer  Jugend  von  Andern  er- 
fahren hatten.  Da  nun  diese  Gewährsmänner  doch  keine 
Chronik  zu  schreiben  beabsichtigten,  so  werden  sie  nach 
manchen  Dingen  gar  nicht  gefragt  haben,  die  den  Geschichts- 
schreiber wohl  interessiert  hätten;  und  von  den  Ereignissen 
vor  dem  Jahre  1043  wird  man  im  Kloster  überhaupt  so  gut 
wie  nichts  gewusst  haben,  da  die  Mönche  erst  in  diesem  Jahre 
ihren  Einzug  in  Goseck  hielten.  Die  dem  Chroniaten  vor- 
liegende mündliche  Ueberlieferung  konnte  also  über  die  Zeit 
vor  1070  nur  dürftig  sein  und  schnitt  mit  dem  Jahre  1043 
glatt  ab.  Eine  Ausnahme  machen  einige  genealogische  Ver- 
hältnisse :  wenn  jemand  an  einen  Ort  kommt,  um  dort  künftig 
unter  dem  Schutze  eines  mächtigen  Herrn  sein  Leben  hinzu- 
bringen, so  ist  es  doch  wohl  natürlich,  dass  er  fragt:  ^wer  war 
der  Vater  unseres  Herrn?  aus  welchem  Hause  stammt  seine 
Mutter?  sind  sie  schon  lange  todt?  wo  und  wie  hat  unser 
Herr  seine  Jugend  verlebt?  Diese  Fragen  haben  die  Gosecker 
Mönche  zweifelsohne  auch  gestellt  und  sicher  von  den  Burg- 
leuten auch  Antwort  darauf  erhalten:  wenn  daher  der  Chronist 
berichtet,  dass  der  Vater  der  Pfalzgrafen  Dedo  und  Friedrich 
ein  Graf  Friedrich  gewesen  sei,  ihre  Mutter  Agnes  geheissen 
und  dem  weimarschen  Grafenhause  angehört  habe,  so  ist  da» 
nicht  wohl  zu  bezweifeln,  obgleich  der  sächsische  Annalist 
eine  andere  Genealogie  der  Agnes  aufstellt.  Ebenso  dürfen 
wir  getrost  glauben,  dass  beide  Eltern  nicht  lange  vor  der 
Gründung  des  Klosters  in  hohem  Alter  (c.  2)  gestorben  seien^ 
und  dass  der  Pfalzgraf  Friedrich  seine  Jugenderziehung  bei 
dem  Abte  von  Fulda  erhalten  und  sich  dann  meist  in  Goseck 
aufgehalten  habe.  Weiter  als  auf  die  Eltern  und  die  noch 
lebenden  Geschwister  ihres  Schutzherrn  wird  sich  aber  das 
genealogische  Interesse  der  Mönche  kaum  erstreckt  haben, 
auch  fragt  es  sich,  ob  die  Burgleute  viel  mehr  Auskunft  zu 
ertheilen  im  Stande  gewesen  wären :  sicherlich  werden  die  Ge- 
währsmänner des  Chronisten  als  Knaben  nicht  viel  weiter 
geforscht  und  nicht  viel  mehr  erfahren  haben.  Wenn  Letzterer 
also  erzählt,  dass  Friedrich,  der  Stammvater  der  Gosecker 
Grafenfamilie,  'de  nobilissima  antiquorum  Saxonum  et  Franco- 
rum  prosapia  originem  duxisse',  so  ist  dahinter  gar  nicht 
weiter  nach  einem  tiefen  Sinn  zu  suchen,   sondern  es  ist  ein- 


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200  F.  Kurze, 

fach  eine  voUtöuende  Phrase,  mit  der  der  Mönch  nur  saeen 
wollte,  dass  Friedrich  einem  sehr  edeln,  ihm  aber  sonst  unbe- 
kannten Geschlechte  angehört  habe. 

Volltönende  Phrasen  und  gelehrt  klingende  Ausdrücke 
liebt  der  Chronist  überhaupt.  Wir  haben  schon  oben  bemerkt, 
wie  er  bei  aller  Oberflächlichkeit  seiner  Forschung  sich  doch 
durch  genaue  Datierungen  den  Schein  gründlichen  Wissens 
zu  geben  sucht.  Am  offensten  zeigt  sich  sein  Bestreben,  durch 
Gelehrsamkeit  zu  glänzen,  in  c.  19,  wo  er  dem  AndenKen  des 
Pfalzgrafen  Friedrich  und  seines  Sohnes  vier  Distichen  widmet, 
die  er  gern  an  ihren  Grabsteinen  als  Aufschrift  angebracht 
sehen  möchte,  und  in  c.  29,  wo  er  über  den  Tod  des  Abtes 
Friedrich  ein  ganzes  Capitel  gelehrter  Citate  zusammen  schreibt. 
Auch  sonst  aber  ist  das  Werk  in  einer  gesucht  bilderreichen 
Sprache  geschrieben  und  wimmelt  von  klingenden,  aber  nichts- 
sagenden Phrasen  und  gelehrten,  theilweise  schwülstigen  Aus- 
drücken. Ein  solcher  ist  z.  B.  das  Wort  'prosapia  in  c.  2 
für  ^Geschlecht,  Sippschaft',  oder  'apicem  ecclesiae  conscendere' 
(II,  22)  für  'Abt  werden',  oder  'herili  orbatus  pignore'  (I,  18), 
wobei  der  Verfasser  'pignus'  in  dem  Sinne  von  'Kind,  Sohn' 
gebraucht,  in  welchem  es  auch  bei  lateinischen  Dichtern  und 
bei  Livius  vorkommt,  aber  an  Stellen,  wo  der  Zusammenhang 
das  Bild  rechtfertigt.  Gelehrt  klingen  soll  es  ferner,  wenn  er 
erzählt  (c.  18),  dass  ein  gewisser  Siegfried  einen  'paganum 
giganteae  magnitudinis  triumphavit',  über  einen  Heiden  von 
gigantischer  Grösse  triumphiert  habe,  oder  wenn  er  mit  Bezug 
auf  das  Gleichnis  von  den  Arbeitern  im  Weinberge*  das 
zweite  Buch  mit  den  Worten  beginnt,  dass  'defunctis,  qui  pro 
huius  Domini  vineae  putatione  singulos  denarios  aeceperant', 
alsbald  viele  aufgetreten  seien,  'qui  velut  aper  de  silva  eam 
vastaverunt';  den  Eintritt  in  das  männliche  Alter  bezeichnet  er 
gar  mit  der  Phrase  'Pitagoricae  litterae  bivium  attingere'  (c.  17), 
anspielend  auf  Lactantius,  Institutiones  divinae  VI,  3, 6,  welcher 
erzählt,  dass  Pythagoras  zuerst  mit  dem  Zeichen  Y  die  beiden 
verschiedenen  Lebenswege  der  Tugend  und  des  Lasters  ver- 
glichen habe*.  Dabei  zeigt  der  Chronist  grosse  Neigung  zu 
Gefühlsschwärmerei :  in  c.  15  überlässt  er  es  noch  einmal  dem 
Leser,  die  Gefühle  der  treuen  Gefährten  des  ermordeten  Fried- 
rich, mit  welchen  sie  die  Leiche  ihres  Herrn  fanden  und  heim- 
trugen, sich  selbst  zu  denken,  in  c.  13  aber  kann  er  nicht 
umhin,  die  Gemüthsstimraung  auszumalen,  in  welche  Pfalzgraf 
Friedrich  durch  seine  Einkerkerung  in  Pavia  versetzt  worden 
f^ein  müsse.  Die  ganze  Darstellung  ist  in  einem  gewissen 
Pathos  gehalten,  und  gut  klingende  Redensarten  werden  gern 

1)   Matth.    20.  2)    Georges,    Lat.  -  deutsches    Wörterbuch    unter 

^Pythagoras'« 


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Zur  Kritik  des  Chronicon  Gozecense.  201 

aufgenommen y  auch  wenn  kein  tiefer  Sinn  in  ihnen  steckt: 
die  pfalzgräflichen  Brüder  erhalten  (c*  1)  den  sinnlosen  Titel 
^Palatinos  comites  et  regalium  decretorum  maximos  principes', 
von  dem  Abte  Friedrich  erzählt  der  Chronist,  dass  von  seiner 
^plurimorum  et  frequentum  miiitum  potentia  tota  Thurin^ae 
contremuit  provincia',  ohne  dass  er  etwa  dabei  irgend  welche 
kriegerische  Vorgänge  im  Auge  hätte,  und  II,  c.  17  eröffnet 
er  mit  den  hochtrabenden  Worten :  <anno  .  . .  veritas  de  terra 
prodiit,  iustitia  de  caelo  prospexit'. 

Diese  beliebig,  wie  oer  Zufall  es  fäffte,  herausgegriffenen 
Beispiele,  deren  Zahl  sich  noch  erheblich  vermehren  liesse, 
weraen,  denke  ich,  genügen,  um  Nebes  Urtheil  zu  widerlegen, 
welcher  die  Chronik  für  'einfach  und  nüchtern,  ohne  Schwulst 
und  Bombast'  geschrieben  hält;  zum  wenigsten  ist  es  wohl 
nicht  so  ungeheuerlich,  wenn  man  mit  Waitz  auch  den  Aus- 
druck 'monarchia  palatii'  in  c.  9,  welchen  Nebe  mit  Gervais  ■ 
wörtlich  verstanden  wissen  will,  für  eine  blosse  schwülstige 
'  Umschreibung  des  Begriffes  Pfalzgrafschaft  erklärt*.  Etwas 
Anderes  konnte  der  Chronist  schon  deshalb  nicht  darunter  ver- 
stehen, weil  er  über  die  Zustände  vor  Dedos  Ernennung  zum 
Pfalzgrafen  nicht  besser,  sondern  sogar  schlechter  unterrichtet 
war,  als  wir  heutzutage.  Von  seiner  mangelhaften  Kenntnis 
jener  Zeit  zeugt  auch,  dass  er  den  Grafen  Dedo  die  Pfalzgraf- 
scbaft  durch  militärische  Auszeichnung  in  dem  Ungarnfeldzuge 
erringen  lässt,  welchen  er  zwar  mit  Lambert  in  das  Jahr  1042 
setzt,  welcher  aber  erst  1044  stattgefunden  hat,  während  doch 
Dedo  schon  1043  als  Pfalzgraf  urkundlich  bezeugt  ist'.  Gleich- 
zeitig zeigt  aber  eben  diese  Stelle  auch,  wie  bereit  der  Chronist 
war,  unsichere  mündliche  Angaben  seiner  Gewährsmänner  in 
Zusammenhang  mit  Ereignissen  zu  bringen,  die  ihm  durch 
Leetüre  bekannt  geworden  waren,  und  aann  seine  Combina- 
tionen  als  feststehende  Wahrheiten  zu  erzählen.  Für  unglaub- 
würdig halte  ich  daher  auch  seine  Nachrichten  über  den 
ferneren  Verbleib  der  Aebte  Thiemmo  und  Hiltin,  welche  dem 
Kloster  Goseck  nicht  bis  zu  ihrem  Lebensende  vorgestanden 

1)  Oervais,    Geschichte  der  Pfalzgrafen  von  Sachsen,    Nene  Mitthei- 
Inngen    d.    sächs.-thür.   Ver.  IV,  4,   S.   12  S.  2)   Vgl.   Kurze,    Ge- 

schichte der  sächsischen  Pfalzgrafschaft  bis  zu  ihrem  Uebergange  in  ein 
Territorialfürstenthum,  Neue  Mitteil.  d.  sächs.-thür.  Ver.  XVII,  3,  §.  9. 
3)  Nebe  a.  a.  O.  vertheidigt  auch  diesen  angeblichen  Ungarnfeldzng  von 
1042  als  reine  Wahrheit:  vermuthlich  hat  er  nicht  gewusst,  —  er  ver- 
wechselt auch  gelegentlich  den  Pfalzgrafen  Dedo  mit  seinem  Nachbarn 
im  nördlichen  Harzgau  und  südlichen  Schwabengau,  dem  Markgrafen 
Dedo  aus  dem  Hause  Wettin  (f  1075),  —  dass  die  bezügliche  Erzählung 
des  Chronisten  bis  auf  die  Betheiligung  Dedos  wörtlich  mit  dem  Berichte 
Laml>erts  übereinstimmt,  also  unzweifelhaft  diesem  entlehnt  ist,  sonst 
würde  er  nicht  der  Angabe  unserer  Chronik  einen  selbständigen  Werth 
gegenüber  dem  gewichtigen  Zeugnis  Hermanns  von  Reichenau  beimessen. 


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202  P.  Kurze. 

haben  >.  In  Betreff  des  Ersteren,  welcher  Bischof  von  Regens- 
burg und  Erzbischof  von  Salzburg  geworden  sein  soll,  ist  es 
klar,  dass  der  Chronist  diesen  unberechtigter  Weise  mit  dem 
Erzbischof  Thiemmo  von  Salzburg  (1090—1101)  identificiert 
hat,  von  welchem  er  irgend  wie  gehört  haben  muss;  einen 
Bischof  Thiemmo  von  Regensburg  hki  es  nie  gegeben.  Ebenso 
unzuverlässig  ist  die  Nachricht  über  Hiltin  (c.  10),  welche  in 
Widerspruch  mit  Angaben  Adams  von  Bremen  (III,  70;  IV,  20) 
und  dem  sächsischen  Annalisten  (a.  1071)  steht. 

Im  Uebrigen  halte  ich  alles,  was  der  Chronist  uns  bietet^ 
bis  auf  die  Chronologie,  fxir  durchaus  glaubwürdig,  wofern 
man  nur  seine  Phrasen  nicht  zu  wörtlich  nimmt.  iNur  die  in 
c.  16  eingeschobene  angebliche  Urkunde  Heinrichs  IV.  vom 
12.  Juni  1085  (Stumpf  2868),  betreffend  die  Schenkung  de» 
Hofes  Tundorp  (Thondorf  bei  Mansfeld)  seitens  des  Pfalzgrafen 
Friedrich  halte  ich  mit  Stumpf,  Böhmer,  Schultest,  Stenzel* 
und  überhaupt  allen  Forschern,  welche  sich  mit  ihr  beschäftigt 
haben,  für  unecht,  da  nicht  nur  die  einzelnen  Bestimmungen ' 
des  Datums  mit  einander  in  Widerspruch  stehen,  sondern  auch 
unter  den  Zeugen  die  Bischöfe  Burchard  von  Halberstadt  und 
Werner  von  Merseburg  aufgeführt  werden,  welche  damals  zu 
den  Gegnern  des  Kaisers  gehörten.  Gerade  dass  der  Mönch 
diese  Urkunde  zur  Bekräftigung  seiner  Angaben  in  sein  Werk 
aufnimmt,  während  er  sich  sonst  bei  den  zahlreichen  Schen- 
kungen aus  der  Zeit  des  Pfalzgrafen  Friedrich  mit  einem 
knappen  Regest  begnügt,  zeigt,  dass  das  Anrecht  des  Klosters 
auf  Thondorf  damals  bestritten  wurde.  Wir  haben  es  hier  also 
mit  einer  Fälschung  der  Gosecker  Mönche  zu  thun,  die  man 
aber  darum  noch  nicht  sogleich  dem  Chronisten  zur  Last  zu 
leffen  hat:  vielleicht  hielt  er  selbst  die  Urkunde  für  echt  und 
schrieb  sie  ab,  um  den  Geffnern,  die  sich  über  des  Klosters 
ungerechte  Ansprüche  bescn werten,  endlich  den  Mund  zu 
stopfen. 


1)  Vgl.  Koepke  in  der  Aasgabe  des  Chron.  Qoz.  (SS.  X).     2)  Schnltes^ 
Dir.  dipl,  I,  201.         3)  Stenzel,  Fränkische  Kaisergeschichte  II,  285.  286. 


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X. 


Miscellen. 


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Zu  Einharts  Vita  Earoli« 

Von  N.  NaDÜlDS. 

Die  Entlehnungen  Einharts  aus  älteren  Autoren  lassen 
sich  noch  durch  eine  Reihe  von  Stellen  aus  der  Vita  Martini 
des  Sulpicius  Severus  vermehren.  Der  Vergleich  lehrt,  dass 
Einhart  seine  Vorrede  im  engsten  Anschluss  an  den  Frolo^us 
und  Epilogus  jener  Schrift  des  Sulpicius  verfasst  hat,  doch  ist 
daneben  die  Stelle  aus  Velleius  (N.  A.  VII,  525)  festzuhalten. 
Die  Lebensbeschreibung  des  Martinus  von  Sulpicius  Severus 
ist  im  Mittelalter  sehr  verbreitet  fi^wesen,  und  so  kann  es 
nicht  Wunder  nehmen,  dass  dieselbe  auch  dem  Einhart  be- 
kannt war,  welcher  mit  der  ihm  eigenen  Geschicklichkeit  dem 
Gedankengange  bei  Sulpicius  eine  völlig  andere  Wendung  zu 
geben  versteht.    Man  vergleiche  hierzu: 


Sulp.  Sev.  V.  Mart.  26,  2: 
interiorem  vitam  illius  et  con- 
versationem  .  .  .  nulla  expli- 
cabit  oratio. 

1,  8:  ne  quod  bis  pareret  co> 
pia  congesta  feistidium. 

1, 1:  Plerique  mortales  studio 
et  gloriae  saeculari  inaniter  de- 
diti  exinde  perennem,  ut  puta- 
bant,  memoriam  nominis  sui 
quaesierunt  si  vitas  clarorum 
virorum  stilo  illustrassent. 


27,  7 :  ego  mihi  conscius  sum 
me  rerum  fide  et  amore  Christi 
impulsum  ut  scriberem  mani- 
festa  exposuisse,   vera  dixisse. 


Einh.  praef. :  Vitam  et  con- 
versationem  .  .  postquam  scri- 
bere  animus  tulit;  c.  18:  ad  in- 
teriorem .  .  vitam. 

praef. :  neque  prolixitate  nar- 
randi  nova  quaeque  fastidien- 
tium  animos  offenderem. 

Ib. :  Et  quamquam  plures  esse 
non  ambigam  qui  otio  ac  litte- 
ris  dediti  .  .  potiusque  velint 
amore  diutumitatis  inlecti  alio- 
rum  praeclara  facta  qualibus- 
cumque  scriptis  inserere  (j^uam 
sui  nominis  famam  posteritatis 
memoriae  nihil  scribendo  sub- 
trahere. 

Ib.:  quando  mihi  conscius 
eram  nuilum  ea  veracius  quam 
me  scribere  nosse  .  .  quaeque 
praesens  ocuiata  .  .  fide  cog- 
novi. 


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206 


M.  Maoitius. 


prol.  5:  quia  nefas  putarem 
'tanti  viri  latere  virtutes. 

Ib.  1 :  qui  materiem  disertis 
meritoscriptoribas  reservandam 
inpudens  occupassem. 

Ib.  1:  qui  iudicia  humana 
vitabam  ne  quod  fore  arbitror 
sermo  incultior  legentibus  dis- 
pliceret. 

7,  1 :  paucis  interpositis  die- 
bus. 

1,  7:  igitur  sancti  Martini  vi- 
tam  scribere  exordiar. 


Ib. :  ut  merito  ingratus  viderer 
si..patererquevitameiu8  ..  sine 
litteris  ac  debita  laude  manere. 
Ib.:  cui  scribendaenon  meum 
ingeniolum  quod  exile  et  par- 
vum  .  .  sed  Tullianam  par  erat 
desudare  faeundiam. 

Ib. :  nisi  animo  praemeditatum 
habere m  hominum  iudicia  po- 
tius  experiri  et  haec  scribendo 
ingenioli  mei  periculum  facere. 
C.  8:  paucis  quoque  inter- 
positis diebus. 

C.  18 :  ad  interiorem  .  .  vitara 
pertinentia  iam  abhinc  dicere 
exordiar. 

Wir  ersehen  hieraus,  dass  Einharts  Vorrede  in  ihrem 
rhetorischen  Aufbau  eine  getreue  Wiedergabe  der  betreffenden 
Stellen  bei  Sulpicius  Severus  ist,  wodurch  die  Selbständigkeit 
der  Schriftstellerei  Einharts  wieder  um  ein  beträchtliches  ge- 
schmälert wird. 

Noch  können  die  Citate  Einharts  aus  Velleius  Paterculus 
und  Curtius  Rufus  um  einige  vermehrt  werden.  Man  ver- 
gleiche hierzu: 

V.  Kar.  6:  describerem  nisi  .  .  .  praesenti  opere  animo 
esset  propositum.  Voll.  II,  66,  3:  cogit  enim  excedere  propositi 
formam  operis  erumpens  animo  .  .  indignatio. 

Ä.  Laur.  800:  mare  piratis  infestum.  Vell.  II,  73,  2:  mare 
infestare  piraticis  scelerious. 

V.  Kar.  13:  Quantum  sanguinis  effusum  sit  testatur  vacua 
.  .  Pannonia.  Curt.  IV,  4,  16:  quantumque  sanguinis  fusum  sit, 
vel  ex  hoc  aestimari  potest,  quod  .  .  VI  milia  .  .  trucidata  sunt. 

A.  Einh.  775:  quanta  potuit  celeritate.  Curt.  IV,  8,  10: 
quanta  maxime  celeritate  potuit. 

A.  Laur.  826:  si  necessitas  exigeret.  Curt.  V,  4, 12:  quanta 
et  praesens  necessitas  exigebat 

V.  Kar.  17:  molitus  est  et  dassem.  Curt.  V,  7,  8:  molita 
mille  navium  classem. 

A.  Laur.  816:  utilitatibus  pro  temporis  oportunitate  dis- 
positis.     Curt.  VI,  1 :  opportunitate  temporis  strenue  usi. 

A.  Einh.  775:  fugientium  terga  insequi.  Curt.  VII,  9,  14: 
fugientium  tergis  inhaererent.  VIII,  2, 35:  fugientes  insequebatur. 

A.  Laur.  820:  aquis  in  piano  stagnantibus.  Curt.  VIlI,  13, 9: 
aquarum  late  stagnantium. 

A.  Laur.  801:  missa  expeditione.  Curt.  IX,  5,  21:  missum 
in  expeditionem. 


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Ueber  die  wiedergefundene  Handschrift  von 
Eönigshofens  Chronik, 

Von  G.  He^el. 

Die  Cronika  uff  Unser-Frauen-Hauß.  La  Chronique  de 
la  maison  de  Toeuvre  Notre  Dame  ä  Strasbourg.  Etüde  sur 
un  manuscrit  de  la  Chronique  de  Koenigshoven  par  l'abbö 
L.  Dacheux.  Avec  4  planches.   Strasb.  R.  Schultz  et  Co.  1886. 

Die  Hs.  der  Chronik  von  Königsbofen,  über  welche  Herr 
Dacheux  in  dieser  Abhandlung  Auskunft  giebt,  ist  die  auf 
U.  1.  Frauenhause  zu  Strassburff^  welche  Schilter  bei  seiner 
Ausgabe  von  1698  zu  Grunde  gelegt  hat  und  die,  nachdem  sie 
lange  verschwunden  war  und  mr  verloren  gehalten  wurde,  nun 
glücklich  wieder  von  Prof.  C.  Schmidt  in  Strassburg  in  der 
Bibliothek  des  bischöflichen  Seminars  aufgefunden  worden  ist. 
Herr  Dacheux^  der  sie  eingehend  untersucht  hat,  giebt  in 
4seiner  Abhandlung  den  vollständigen  Beweis  von  der  Identität 
derselben  mit  Schilters  Vorlage  und  fügt  eine  genaue  Beschrei- 
bung nebst  4  Tafeln  von  photographierten  Facsimile  hinzu, 
in  denen  die  von  einem  Copisten  in  Mönchsschrift  gefertigte 
Hs.  von  den  durch  den  Autor  selbst  eigenhändig  hinzugefügten 
Zusätzen  sich  unterscheiden  lässt.  Die  Vergleichung  der  Hs. 
mit  dem  Schilter'schen  Abdruck  ergiebt,  dass  dieser,  wie  zu 
erwarten,  mit  geringer  Sorgfalt  ausgeführt  wurde,  und  sowohl 
durch  Schreibfehler  als  Druckfehler  entstellt  erscheint. 

In  Ansehung  der  Hs.  selbst  glaubt  Herr  Dacheux  nicht, 
dass  sie  einen  officiellen  Charakter  an  sich  trage  oder  nach 
Wenckers  Vermuthung  nomine  civitatis  abgefasst  worden  sei. 
Er  nimmt  das  Ergebnis  meiner  Untersuchung  über  das  Ver- 
hältnis der  mehrfachen « Bearbeitungen  der  Chronik  in  drei 
verschiedenen  Redactionen  Eönigshofens  als  bekannt  an,  in- 
dem er  in  einer  kurzen  Note  (S.  3  Anm.)  darauf  hinweist, 
und  weicht  auch  in  der  Zeitbestimmung  der  ersten  Abfassung  A, 
welche  in  dieser  Hs.  vorliegt,  nur  unbedeutend  von  mir  ab, 
indem  er  mich  dahin  berichtigt,  dass  die  Vollendung  des 
Textes  nicht  erst  in  das  Jahr  1390,  sondern  in  das  Jahr  1386 


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208  C.  Hegel. 

falle,  weil  die  über  dieses  Jahr  hinausgehenden  Zeitangaben^ 
nur  Zusätze  seien,  die  in  der  Ausgabe  von  Schilter  nicnt  als 
solche,  wie  in  der  Hs.,  unterschieden  worden. 

Der  Werth  der  wiederaufgefundenen  Hs.  besteht  darin, 
dass  sie  die  Originalhs.  der  ersten  Abfassung  der  Chronik  ist, 
die  mir  bei  meiner  Ausgabe  nur  aus  dem  Schilter'schen  Ab- 
druck und  aus  einer  Hs.  des  Stadtarchivs  zu  Köln,  welche 
eine  bessere  Abschrift  des  Originals  als  dieser  darstellt,  sowie 
aus  einigen  daneben  kaum  in  Betracht  kommenden  anderen 
Abschriften  bekannt  war  (s.  meine  Einleitung,  Chroniken  Bd.  8 
S.  202  f.).  Er  steht  dagegen  hinter  dem  Werth  derjenigen 
Ori^nalhs.,  die  ich  bei  meiner  Ausgabe  benutzt  habe  und  die 
seitdem  leider  für  immer  zu  Qrunde  gegangen  ist,  weit  zurück 
in  der  zwiefachen  Hinsicht,  dass  letztere  das  von  Königshofen 
in  der  schliesslich en  dritten  Redaction  vollständig  ausgeführte 
und  weiter  fortgesetzte  Werk  enthielt,  und  durchaus  von 
dem  Autor  eigenhändig  geschrieben  war,  also  auch  allein  im 
eigentlichen  Sinne  als  Originalhs.  gelten  konnte,  während  die 
auf  dem  fVauenhause  nur  von  einem  Schönschreiber,  dessen 
sich  der  Autor  zur  Abschrift  bediente,  herrührt.  Hätte  ich 
diese  gleichfalls  gekannt,  so  würde  ich  die  Varianten  von  A 
natürlich  nicht  aus  Schilter,  sondern  aus  ihr  entnommen,  sonst 
aber  kein  anderes  Verfahren  bei  meiner  Ausgabe  eingeschlagen 
haben. 

Von  der  Identität  der  Hand  in  demjenigen,  was  Königs- 
hofen selbst  geschrieben,    kann   man  sich  leicht  durch  Ver- 
Sleichung  der  von  Herrn  Dacheux  mitgetheilten  Proben  mit 
en  von  mir  a.  a.  O.  zu  S.  199  S.  gegebenen,  überzeugen. 


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Eine  ungedruckte  Vita  Erzbxschofis  Anno  11« 
von  Köln, 

Besprochen  von  F.  W.  E.  Roth. 

Die  MoDumenta  brachten  im  Band  XI,  S.  462  f.  ^der 
Scriptores  einen  kritischen,  durch  Anmerkungen  erläuterten 
Text  der  bekannten  Vita  Annonis  und  der  Herausgeber 
R.  Koepke  bemerkte  S.  464  unter  N.  5  des  Handschmten- 
verzeichnisseSy  dass  unter  den  kleineren  Vitas  Annos  eine 
solche  existiere,  welche  in  einer  Hs.  saec.  XIV  in  Erfurt  und 
einer  Copie  vom  J.  1684  in  Brüssel  vorhanden  sei.  Diese 
Vita  galt  dem  Herausgeber  als  Auszug  aus  der  abgedruckten 
grösseren  und  fand  keine  weitere  Beachtung.  —  Die  Darm- 
städter Hs.  Nr.  945,  8®  Pergament  saec.  33l  enthält  diese 
kleinere  Vita,  welche  sich  hiermit  als  eine  in  der  Abfassungs- 
zeit an  die  grössere  Vita  heranreichende  Arbeit  erweist.  Der 
Codex  trägt  den  Vermerk:  'Monasterii  Graffschaff  und  stammt 
aus  dem  Cistercienserkloster  Grafschaft  in  Westfalen,  sowie 
aus  der  Sammlung  des  Barons  v.  Hüpsch.  Ersterer  Umstand, 
sowie  zahlreiche  Correcturen  und  zwei  eingeheftete  Pergament- 
blättchen  mit  Nachträgen  machen  die  Vermuthung.  berechtigt, 
dass  das  Ms.  ein  Autograph  des  Verfassers  sei.  Auf  beson- 
dere Beziehungen  Grafschafts  zu  Anno  deutet  Blatt  1'  das 
stehende  Bild  des  Erzbischofs  Anno  in  Miniatur  saec.  XII, 
eine  Kirche  hinter  dem  Haupte,  je  eine  in  der  Hand,  und 
zwei  zu  den  Füssen,  auf  die  kirchlichen  Stiftungen  Annos 
hinweisend.  Die  Arbeit  hat  noch  romanischen  Charakter.  Der 
Inhalt  des  Codex  ist  auf  68  Blatt  folgender: 

I.    F.  2-55  die  Vita. 

n.  F.  55'— 61  Anhang  hierzu,  Wunder  des  Heiligen  zu 
Bamberg  gewirkt,  meist  sich  nur  mit  Errettung  mehrerer  zum 
Ertränken  bestimmter  Kinder  befassend,  theilweise  aus  der 
Zeit,  als  Anno  Scholaster  in  Bamberg  war.  Unbekannt  und 
in  aer  grössern  Vita  fehlend,  bedeutungslos  »für  Geschichte, 
aber  interessant,  wie  man  sich  den  Mann  in  seinem  Wirken 
dachte.     Diese  zwei  Stücke  von  Händen  saec.  XH. 

Neues  Archiv  etc.    XII.  14 


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210  F.  W.  E.  Roth. 

III.  F.  61' — 63  eine  Denkschrift  auf  die  Translatio  von 
Gebeinen  Annos  vom  Siegber^  nach  Grafschaft  1374;  1381  in 
den  Codex  von  einem  Gra»chafter  eingeschrieben.  Hand 
8aec.  XIV.   Urkundenschrift. 

IV.  F.  63'— 68'  Passio  septem  sanctorum  fratrum;  Hand 
saec.  XV. 

Der  Verfasser  der  kleineren  Vita  unternahm  seine  Arbeit 
a.uf  Anstehen  des  Abts  Gerhard  (von  Siegberg  um  1186),  er 
erwähnt  eine  Vita  Annos  und  tadelt  ihre  Weitschweifigkeit. 
Diese  Vita  ist  die  Quelle  seiner  Arbeit,  der  er  aber  nicht 
sclavisch  folgt,  sondern  anders  eintheilt,  die  Ereignisse  anders 
ordnet,  selbständige  Zusätze  macht  ja  mehrfach  das  Gegen- 
theil  der  grössern  Vita  schreibt.  Die  in  der  grösseren  Vita 
ein^eschaltenen  Stellen  aus  Lambert^  Sallust  und  die  Urkunden 
fehlen  gänzlich.  Die  kleinere  Vita  ist  mehr  legendenartig, 
berührt  die  politische  Thätigkeit  des  Erzbischofs  noch  weniger 
als  die  grössere  hierin  äusserst  dürftige,  verweilt  aber  gerne 
bei  dem  Verhältnisse  Annos  zu  den  Kölnern.  Jedenfalls  miss- 
fiel die  grössere  Vita  durch  ihre  Weitschweifigkeit  auch  da- 
mals schon,  der  Verfasser  der  kleineren  fühlte  sich  hiervon 
angeregt^  der  grösseren  Arbeit  seine  kleinere  entgegenzusetzen, 
die  allerdings  ein  rascher  orientierendes  Bild  von  Anno  giebt. 
Der  Verfasser  ist  ein  Siegberger  oder  Grafschafter  Mönch. 
Besondere  Bemerkungen  über  seine  Herkunft  enthält  die  Vita 
nicht.  Eigenes  Product  ist  der  Anhang  der  Vita:  'Quid  in 
Bavinbergensi  civitate  per  Annonem  gestum  sit'.  Hier  beruft 
sich  der  Verfasser  auf  mündliche  QueDen :  'Quiddam  relatu  et 
memoria  dignum,  quod  a  canonicis  Bavinbergensibus  fideli 
relatione  didicimus^  posterum  co^nitioni  opere  precium  inno- 
tescere  duximus'  und  später  nochmals:  'Sed  hec  compendio 
lectori  dicta  sint;  adhuc,  quod  a  prefatis  canonicis  Bavinber- 
gensibus accepiraus,  subiungamus'.  Die  Vita  verdient  als 
Arbeit  über  einen  der  grössten  Männer  des  11.  Jahrhunderts 
Beachtung  und  einen  Abdruck  in  den  Monumenta^  wenn  die 
Bedeutung  auch  mehr  eine  literare  als  eine  historische  Aus- 
beute ergebende  sein  dürfte.  Diese  kleinere  Vita  scheint  ver- 
breitet gewesen  zu  sein,  da  sich  die  oben  erwähnten  zwei  Hss. 
£nden  und  das  von  Jansen  in  den  Annalen  des  hist.  Vereins 
f.  d.  Niederrhein  I,  92  erwähnte  Ms.  einer  Vita  Annonis  in 
Halle,  jedenfalls  keine  Arbeit  Levolds  von  Northof,  aber  mit 
der  kleineren  Vita  einerlei  sein  dürfte.  Ms.  814  der  hiesigen 
Hofbibliothek,  Papier,  saec.  XV  (v.  Hüpsch  53),  Folio,  ein 
niederdeutsches  Le^endarium  enthaltend,  hat  Blatt  14'  'Van 
sent  Anno  dem  heiigen  busschof  auf  8  Seiten  einen  nieder- 
deutschen Text,  der  üebersetzung  resp.  Auszug  der  kleineren 
Vita  ist.  Als  Probe  der  Vita  theile  ich  den  Prolog,  den  An- 
fang der  Arbeit   selbst  und   die  Summarien  der  Kapitel  mit. 


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Eine  ungedruckte  Vita  Erzbischofs  Anno  II.  von  Cöln.     211 

Die  als  Anlage  IV  abgedruckte  Translatio  ist  fehlerhafter  Text 
eines  des  Lateins  wenig  kundigen  Mönchs;  sie  ist  mit  allen 
ihren  Fehlem  und  den  Verbesserungen  eines  Spätem  als  un* 
bekannt  und  ungedruckt  mitgetheilt. 

L 

PrologDS  in  vitam  beati  Annonis  archiepiscopi. 

Inter  preeipuas  spiritalium  profectuum  delicias  sanctorum 
gesta  vel  aicta  reputari  Quantum  arbitror  fatendum  non  ab- 
surde videtur^  quibus  anima  fidelis  in  actionis  sue  formam 
redactis  enutrita  crescat  et  impleatur  in  omnem  plenitudinem 
Dei.  Nam  auoniam  propin(|uante  mundi  occasu  rarescit  lux, 
et  tenebre  dfensantur^  defecit  sanctus  et  diminute  sunt  veri- 
tatesy  bis  potissimum  temporibus  opere  precium  est^  nos  inten- 
dere  doctrmis  ac  descriptis  electorum  virtutibus^  ubi  inter  lilia 
pascit  et  pascitur  dilectus^  donec  aspiret  dies  et  inclinentur 
umbre.  Cumque  in  omni  genere  stuaiorum  bene  agendi  Stu- 
dium premineat.  constat  eque  in  scribendi  operibus  nil  rectius 
4iuam  virtutis  exempla  proponi.  Verum  quia  in  plerisque 
mortalium  virtutis  nomen  inane  fuit,  et  falsarum  virtutum  tam 
multe  considerantur  imagines^  ut  veri  fucatique  boni  distan- 
tiam  vix  possibile  sit  investigari,  virtutem  hie  non  qüalem- 
<$unque  acceperim,  sed  eam.  que  nos  creatoris  conformat  ima- 
giniy  queque  nos  in  summe  lelicitatis  et  glorie^  que  a  solo  Deo 
«sty  perennitate  constituat.  Cupientes  igitur  illustris  viri  vir- 
tutes  ac  pietatis  opera  in  multorum  noticie  lucem  propalare, 
«a  imperitiam  nostram  ratione  solamur^  quod  licet  sermo  pe- 
destris  recitanti  possit  iure  displicere^  credimus  tarnen  rebus 
non  facile  offendi  eos,  quorum  fuerit  erga  dicenda  fidelis  et 
pia  emulatio.  Si  quos  vero  livor  aut  incredulitas  aurem  de- 
clinare  cnmpulerit,  id  sane  rerum  veritatem^  que  a  piis  ac 
sine  dolo  rationabilibus  viris  ad  nos  perlata  est,  mutilare  non 
prevalet,  quibus  licuit,  ut  semper  licebit,  iusti  immortalem 
memoriam  posteritati  scribendo  transmittere.  Etenim  si  lau- 
datur  peccator  in  desideriis  anime  sue,  si  protegunt  umbre 
behemoth  umbram  eiu9>  multorumque  res  geste  codicibus  con- 
tinentur^  quorum  olim  periit  memoria  cum  sonitu,  quis  eorum 
studiis  audeat  succensere^  qui  sanctorum  merita  celestibus 
ostentis  declarata,  ne  solo'  premantur  oblivionis^  adhibita  in 
lon^m  opera  fidelium  oculis  spectanda  proponunt?  Proinde 
o  Christi  familie  fidelis  dispensator  et  abba  Gerharde^  dum  de 
presulis  Annonis  nomine  propagando  curam  ^eritis^  digna 
sanctum  Dei  gratitudine  remuneratis,  a^endo  videlicet,  ut  ^ue 
de  gestis  illius  decoro  quidem  ac  lepido  sermone,  sed  latius^ 

1)  'situ'?    W. 

14* 


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212  F.  W.  E.  Roth. 

quam  oportuit,  diffiiso  digesta  lectoris  animum  poterant  aver- 
tere,  ad  artioris  pagine  semitam  contrahantur,  et  semel  incudi 
reddita  librariorum  scedis  et  calamo  superfluitate  decisa  fiant 
ma^is  accommoda.     Qua  in  re  sie  fastidiosis  aut  brevitatem 

Sotius  amplectentibus  obtemperandum  video^  ut  nee  Uli  offen- 
antur,  qui  dudum  eognita  dolerent  ad  extreme  tenuitatis 
limam  revocari^  tamesti  multorum  ac  diversorum  yoluntatibus 
ad  libitum  deservire,  sieut  plerumque  minus  utile  ita  semper 
difficile  esse  non  ignoremus.  Sit  ergo  precor  inculpabile  coram 
Deo  nee  ingratum  sancto  quod  hominum  preiudieiis  obnoxium 
fore  perpendo,  solamque  a  presentibus  veniam  deposco  non 
temere  presumpti,  sed  parendi  debito  suseepti  laboris,  dum- 
modo  fiiturorum  longanimitas  res  non  verba  trutinando  con- 
suescat  ex  bis,  que  legerit,  mecum  Domini  magnifieentiam  in 
sancto  ipsius  coUaudare.    Explicit  prologus. 

IL 

Incipit  Vita  beati  Annonis  archiepiscopi  et  conressoris. 

Electus  Deo  puer  Anno  patre  Alemanno,  matre  Saxoniea 
progenitus  est,  e  quibus  hie  Waltherus,  hec  Engela  dicebatur, 
qui  camis  generositatem,  qua  ex  ingenuis  ingenui  florebant, 
nde  in  Deum  et  pia  operatione  feliciter  illustrarunt.  Quorum 
soboles  in  sexus  utriusque  propagines  late  diffusa  satis  in  se- 
eularibus,  plurimum  in  ^cclesiasticis  diseiplinis  ac  dignitatibus 
eminuit,  sed  ex  omnibus  Anno  quantum  studiis  erga  Deum 
tantum  et  nomine  clarior  apud  homines  inventus  est.  Qui 
dum  iam  primevis  incrementis  ingenii  morum  formeque  insig- 
nibus  merito  cunctis  gratiosus  haberetur,  a  patre  militaribus 
exercitiis  tanquam  mundi  heres  futurus  deputatur. 

III. 
Incipiunt  capitula  libri  primi. 

I.  Unde  originem  duxerit,  et  qualiter  ab  avunculo  sub- 
latus  in  Bavinbergensi  scola  sit  positus. 

IL  Quod  ibidem  magister  scolarum  fuerit,  indeque  in 
palatium  assumptus. 

III.  De  ooitu  Coloniensis  archiepiscopi  et  Annonis  sub- 
stitutione. 

IUI.     Qualis  in  episcopatus  administratione  extiterit. 

V.  De  constantia  eins  et  rigore  circa  imperatorem. 

VI.  Qualiter  mortem  regis  presciverit  nliumque  ipsius 
educaverit. 

VII.  Descriptio  conversationis  et  actuum  illius. 

VIII.  Quod  mulierem  partu  periclitatam  noctu  reperit, 
et  sublatam  cum  infante  fovit. 


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Eine  nngedruckte  Vita  Erzbischofs  Anno  II.  von  Cöln.      213 

IX.  Qualiter  parvulum  nocte  repertum  deportavit  et  nu- 
trici  commendavity  et  quod  insidias  noctu  perpessus  est,  vel 
quomodo  in  incestos  vindicabat. 

X.  Qualiter  in  cunctis  episcopii  sui  monasteriis  aposto- 
licam  normam  reformavit. 

XI.  Quod  in  honorem  Dei  genitricis  novum  opus  erexit 
loco  qui  dicitur  Ad  ^radus. 

AU.  Quod  et  aliam  Colonie  ecclesiam  construens  sancto 
Oeorgio  attitulaverit,  et  que  in  eins  dedicatione  contigerint. 

XIII.  Qualiter  a  sene  incognito  premonitus  sit  de  ex- 
truendo  sepulture  Bue  loco. 

XIIII.  Quibus  ßx  causis  montem  Sigeberg  obtinuit,  et 
de  prodigiis  que  strueture  ipsius  initia  precesserunt. 

XV.  De  templi  dedicatione  et  de  celitus  radiante  igne 
in  altaris  consecratione  itemque  in  missarum  actione. 

XVI.  Quos  in  ipso  cenobio  fratres  constituerit^  et  de  eins 
erga  filios  pia  affectione. 

XVII.  Quomodo  regia  passus  inimicicias  suorum  mona- 
chomm  preces  periculis  omnibus  opposuit. 

XVUI.     Quod  et  alia  duo  cenooia  diversis  locis  constituit 

XVIIII.  De  gloria  et  humilitate  et  in  divitiis  paupertate 
et  pro  ecciesia  laboribus  illius. 

XX.    Quanta  a  Palatino  apostata  vel  quo  fine  pertulerit. 

XXL  Quo  studio  in  sanctis  honorandis  fervebat,  et  de 
incendio,  quod  accidit,  dum  populo  predicaret. 

XXII.  Qualiter  a  beato  Petro  de  ecciesia  dotanda  fuerit 
edoctus. 

XXIII.  Visio  qua  in  summe  trinitatis  gloria  psallenda 
clerici  sui  neglegentiam  agnovit. 

CapHula  libri  secnndi. 

I.  Miraculum,  quo  absque  clave  capsam,  qua  s.  Qeorgii 
forachium  continebatur,  aperuit. 

II.  Quod  ad  tactum  vestis  eins  cecus  illuminatus  sit. 

III.  De  ceco  per  aquam  manibus  Annonis  infusam  illu- 
minato. 

im.    Item  de  ceca  per  eum  lumen  recipiente. 

V.  De  iuvene,  cuius  venter  per  aquam  ab  eo  benedictam 
detumuit. 

VI.  Qualiter  infirme  asinum,  quo  subveheretur,  dedit,  et 
sanata  est. 

VII.  Quod  Hildolfum  sibi  in  episcopatu  successurum 
predixerit. 

Vni.  De  simili  presagio  ipsius  in  Sigewinum  postea 
episcopum. 

Villi.  Qualiter  Egilberto  Mindonensi  episcopo  scripsit, 
quod  ab  eo  terre  commendandus  esset. 


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214  F.  W.  E.  Roth. 

X.  Qualiter  ad  fratres  Sigeberg  habitis  sermonibus  in 
futura  prospexerit. 

XI.  De  claudo  ad  eius  in  sanctum  Bardonem  invectio- 
nem  resiliente. 

Xn.  Quod  ad  illius  in  sanctum  Severinum  commina- 
tionem  rediit  serenitas. 

XIII.  Qualiter  orante  illo  musca  sacramenti  dominici 
portionem  reportavit. 

XIIII.  De  duobus  a  suspendio  per  eius  persone  similem 
formam  liberatis. 

XV.  Quomodo  visis  celestibus  secretis  egrotavit^  et  in 
Sigeberg  se  petiit  humari. 

XVI.  Visio  qua  de  exitu  suo  premonitus  est. 

XVIIy  De  civium  seditione  paulo  ante  contra  eum  mota 
itemoue  pacis  conventione. 

XVIII.  Qualiter  ultimo  suo  anno  locum  requiei  sue  fre- 
quentavit,  et  tumulum  suum  ipse  mensus  obitum  sibi  instare 
predixerit. 

XVIIII.    Quod  longo  podagre  dolore  confectus  sit. 

XX.  AUocutio  eius  consolatoria  ad  fratres  sui  cenobii^ 
et  quod  sub  anathemate  vetuerit,  ne  alibi  quam  in  Sigeberg 
tumularetur. 

XXI.  Quomodo  sanctos  in  loculis  efferri  seque  illis  ob- 
viam  portari  fecit,  vel  quanta  fidueia  se  ipsis  commendavit. 

XXII.  Quomodo  Sathanan  vidit  et  abegit. 

XXIII.  Qualiter  indulgentiam  cunctis  dedit  et  accepit  ac 
debita  omnibus  reddenda  disposuit. 

XXI III.  Quod  diem  transitus  sui  designavit  et  ducis 
mortem  prenunciavit. 

XX V.  De  sensus  eius  usque  in  exitum  vivacitate  et  qua- 
liter pro  eivitate  sanctos  omnes  invocans  spiritum  effiavit. 

aXVI.  De  fratre  per  somnum  exterrito,  et  de  urbis 
planctu. 

XXVn.    De  exequiarum  eius  gloria  vel  miseria. 

XXVIIL  De  Coloniensium  dissensione  pro  sepultura  eius 
et  de  miraculoy  quod  visum  est  in  navis  transitu,  que  corpus 
ferebat. 

XXVTTTI.  Qualiter  septimo  die  corpus  Sigeberg  deduc- 
tum  est,  ibique  die  obitus  eius  octavo  sepultum. 

XXX.  Quod  fratribus  per  visum  se  non  mortuum,  sed 
melius  vivere  testatus,  ipsi  cenobio  rerum  copiam  repromisit« 

XXXI.  De  mulieris  aridam  manum  habentis  et  fabri  ac 
puelle  curatione  et  claudi  restauratione. 

XXXII.  De  monachi  ex  ruina  claudi  erectione,  et  cuius- 
dam  egerrimi  ac  mulieris  incurvate  et  duorum  claudorum  sa- 
natione. 


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Eine  nngedrnckte  Vita  Erzbiscbofs  Anuo  II.  von  Cöln.      21& 

XXXni.  De  puero  distortis  pedibus  nato  et  de  claudo 
itemaue  paralitico  sanatis. 

XXaIIIL  De  clericoy  ^ui  sanetum  hunc  blasphemaDs 
gressus,  donec  peniteret.  amisit. 

XXXV.  De  blaspnemoy  qui  sanctitatis  eius  incredulu» 
oculos  perdidit  ac  rursus  penitens  recepit. 

IV. 

Ad  perpetuam  rei  memoriam.  Cum  omnia,  que  in  Bcripti» 
redacta  non  sunt^  oblivioni  traduntur^,  ideirco  ex  ro^atu  spe- 
ciali  grosso  sensu  meo  scripsi,  qualiter  reliquie  sancti  Annonis 
[in*]  Grasscaph  de  monte  Sybergh,  quem  sanctus  Anno  pre* 
elegeraty  sunt  translate.  Fuerunt  hiisdem  temporibus  duo  viri 
venerabiles  magne  recommendationis  et  astuti^  de  quibns  postea 
mencionem  faciaii].  Sed  antequam  proposicionem  meam  a^gre- 
diar^  prius  unum  de  suis  miraculis  tangam,  quod  elegi  pre 
aliis  in  hoc  libello  contentis.  Accidit  autem^  cum  deduci  se 
fecisset  sanctus  Anno  de  Selueldt  versus  Sybergh  in  curru 
sao  circa  meridiem  vidit  suis  oorporalibus  oculis  celum  aper- 
tum,  viditque  archana  Dei  ille  speculator  spiritalis  quasi  Sera- 
phim sub  alis  Dei  videns  faciem^  de  qua  visione  tantam  gra- 
tiam  habuit,  ut  preterita  sciret,  presencia  cognosceret,  futura 
prophetaret,  nam  dixit«:  'Ve  misero  mundo,  ve  misero  mundo, 
ve  misero  mundo  ^,  quod  de  episcopis  et  pontificibus  tanta 
scandala  oriri  debent'.  Versus:  *Ve  misero  mundo,  ve  primo 
veque  secundo,  ve  per  pontificum  dedicus  ^!)  horrificum',  ut 

Slenius  invenies  in  secunda  parte  huius  libn  capitulo  quinto- 
ecimo,  que  intitulatur  ^Adherant  (!)  hiberni  temporis  dies*. 
Proch  dolor  I  quod  {)ropheciam  istius  sanctissimi  viri  modo 
nostris  temporibus  vigere  videmus,  ^uamquam  in  codicibus 
legimus,  quod  sine  gravi  merore  loqui  non  possum,  avariciam 
videmus  regnare  in  toto  mundo,  et  plus  in  dominis  spiritua- 
libus  quam  aliis,  quia  papa,  qui  est  summus  pontifex,  archi- 
episcopi,  episcopi,  decani  et  prepositi  et  alii  aui  deberant» 
dare,  rodunt  et  radunt,  deberant'  defendere,  tradunt;  malicia 
crevit  in  terra  incipiens  a  senioribus,  id  est  potentibus,  ergo 
et  cetera.  Circa  presens  tempus  F.  de  Sarword  archiepiscopus 
Coloniensis  discordabat  cum'  civibus  Coloniensibus,  ita  quod 
predicti  cives  faötarunt«  villam  Tuyciensem,  monasterium  Sancti 
Heriberti  cum  omnibus  habitacionibus  et  pertinentiis  suis, 
necnon  et  ecdesiam  parochialem  ibidem,   propter   quod  susti- 

1)  Corr.  von  späterer  Hand:    Hradantur'.  2)  Von  späterer  Hand 

eingeschaltet.  8)  Das  ^V  von  anderer  Hand.  4)  So  weit   in  der 

älteren  Vita  ü,  c.  24,  MG.  SS.  XI,  p.  496,  44.         5)  Corr.  von  späterer 
Hand:    *debereut\  6)  Desgleichen.  7)  Von  anderer  Hand  'cum* 

ergänzt.         8)  Andere  Hand  darüber  'vastamnt'. 


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216  F.  W.  C.  Roth. 

nuerunt  interdictum  pluribus  annis  et  adhuc  finem  non  vide- 
mus.  Item  circa  annos  Domini  M^CCC^LXXViij®  in  urbe 
Romanorum  Urbanus  sextus  est  electus  in  summum  ponti- 
ficem^  contra  quem  quidam  suusi  cardinalis^  qui  sacramenta 
de  manu  eius*  acceperat,  et  sibi  obedienciam  fecerat,  ex  in- 
stinctu  Spiritus  maligni  in  Avinion^  c.  in  antipapam  se^  co- 
ronare'  permisit^  et  se«  dementem  nominare*  lecit,  et  tunica 
Domini  inconsutilis  per  hoc  scinditur,  de  quibus  magnas  (!) 
errores  in  fide  oriuntur*;  de  fine  istius  facti  nichil  ad  presens 
dicere  possum.  Eciam  circa  presens  tempus  duo^  unus  de 
nobili  progenie  videlicet  de  marchionibus  Mycie  episcopos 
Babenbergensisy  alter  de  progenie  Nassowe  episcopus  SpirensiS; 
liti^abant  pro  archiepiscopatu  Maguntinensi^  de  qua  litigacione 
miuta  mala  evenerunt^  sed  Spirensis  obtinuit.  Nota  legens, 
que  et  qualia  iste  sanctissimus  Anno  prenosticaverat,  et  si 
omnia  et  singula,  que  tangunt  suam  *  propheciam,  que  vidimus 
et  videmusy  enarrare  deberem,  non  sufficerem  complere  volu- 
mine magno  (!).  Sed  revertar  ad  propositum;  duo  viri,  de 
quibus  supra  mencionem  feci,  unus  dominus  Tilemannus  de 
Smalenborch  decanus  sancte  Marie  ad  gradus  Coloniensis, 
alter  dominus  Rotgerus  de  AfHen  prior  monasterii  in  Grass- 
caph,  quos  laudare  non  audeo,  sicut  bene  eis  dicet^^^^  quia 
scriptum  est:  ^Ne  laudaveris  hominem  in  vita  sua\  Et  licet 
quod'i  sanctus  Anno  fundaverat^'  ecclesiam  sancte  Marie  ad 
gradus  et  cenobium  in  Grasscaph^  tarnen  de  suis^^  sanctissi- 
mis  reliquiis  nil  habuerunt.  De  quo  viri  predicti  dolentes  cum 
magna  subtilitate  et  labore  apua  dominum  abbatem  Sjber- 
gensem  obtinuerunt,  quod  predictus  abbas  cum  consensu 
suorum  confratrum  capsam  sancti  Annonis  aperuit,  et  eis  de 
reliquiis  predictis  participacionem  contulit,  quas  cum  magna 
reverencia  et  gaudio  susceperunt  deducendo  Colonie^*  clero 
ac  populo  obviante  Deum  et  sanctum  Annonem  laudantes. 
Post  nee  prior  predictus  ea,  que  sibi  erant  commissa,  de 
Colonia  Wormbeke  duxit,  donec  se  prepararet  Theodericus  de 
Snellenbergh  abbas  in  Grasscaph  cum  suis  confratribus  et  cum 
vicinis  presbiteris,  ut"  honorifice  reliquias  predictas  per  opi- 
clum  Smalenborch  ad  monasterium  Grasscapn  portarent,  quod 
fecerunt  sub  anno  Domini  MoCCCoLXXiiijo,  feria  tercia  post 
octavas  festi  Penthecostes  "•,  presentibus  domino  G.  decano  in 

1)  Andere  Hand:  Mpsius".  2)  Andere  Hand,  Zusatz.  3)  'Avenio- 
tiensi  civitate*,  andere  Hand.  4)  Andere  Hand,  Zusatz.  5)  Andere 
Hand  corr.  'coronari*.  6)  'se*  von  anderer  Hand  durchstrichen.  7)  Corr. 
^nominari*.  8)  Andere  Hand  darüber:  'Et  magnae  oriuntnr  inter  fideles 
dissehsiones*.  9)  Corr.  andere  Hand:  'ipsius'.  10)  Darüber:  *merentur*. 
11)  Von  anderer  Hand  durchstrichen.  12)  Corr.  'fnndaverit*.  13)  Corr. 
*ipsiu8\  14)    Corr.  'Coloniam'.  16)    Von   späterer  Hand    ergänzt. 

16)  21.  Mai. 


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Eine  ungedruckte  Vita  firzbischofs  Anno  II.  von  CÖln.      217 

Wormbeke,  domino  H.  decano  Gerirhartichussen,  lo.  Stoypen 
in  Smalenborchy  H.  in  Yfelpe^  Her.  in  Lene,  C.  in  Rorbeke, 
lo.  in  Ouenerkerken,  Emesto  in  örasscaph  plebanis^  necnon 
et  quampluribus  presbiteris  et  vulgari  populo,  coram  quibus 
sepedictus  prior  abbati  suo  iuravit,  reliquie  vere  esse  sancti 
AnnoniS;  et  sie  abbas  predietus  reliquias  predictas  in  suum 
monasterium  colloeavit,  quibus  intermi  et  vidi  et  ex  mea 
grossitate  compilavi  et  scripsi.  Consulo  ^  igitur  vobis  religiosis 
viriB  Grasscaph  ad  presens  existentibus  et  in  futurum  ad- 
venientibus,  ut^  reliquias  [)refatas  in  honore  et  reverencia  ha- 
beatis^  et  diem  translacionis  soUempniter  celebretis,  ne  indig- 
nacionem  vestri  fundatoris  sancti  Annonis  iueurratis.  Gracias 
igitur  agamus  domino  nostro  Ihesu  Cristo  de  omnibus  bonis 
nobis  largitis  et  largiendis,  rogantes  eundem  dominum  nostrum, 
ut  per  intercessionem  sue  genitricis  gloriose  virginis  Marie  et 
per  merita  sancti  Annonis  sui  gloriosi  confessoris  necnon  et 
omnium  suorum  sanctorum  det  nobis  tranquillam  et  quietam 
vitam  finemque  bonum,  ut  cum  sanctis  et  iustis  yitam  capi- 
amus  sempiternam  prestante'  eodem  domino  nostro,  qui  cum 
Patre  et  Spiritu  sancto  vivit  et  re^nat  in  secula  seculorum 
Amen.     Scriptum  anno  Domini  MoCCC^LXXX  primo. 

1)  Darüber  cörr,  'Suadeo*.       2)  Von  späterer  Hand  ergänzt.       8)  Ms. 
Vastante'  (!) 


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Handschriften  italienischer  Chroniken. 

Von  H.  SimoDsfeld. 

Auf  einer  kürzlich,  im  September  1885,  ontemommeneix 
Reise  nach  Oberitalien  hat  Herr  Dr.  Simonsfeld  in  Mailand, 
Vicenza  und  Venedig  mehrere  Handschriften  von  italienischen 
Geschichtschreibern  der  Stauferzeit  für  die  Monnmenta  be- 
nutzt, deren  Beschreibung  hier  folgt. 

I.    Handschriften  des  Gerardus  Maurisius. 

1)  Vicenza,  Biblioteca  communale  (Bertoliana).  L.  6.  9. 
Gonzati,  in  klein  Folio,  chart.  et  membr.,  immer  je  eine  Lage 
von  4  Papierblättem  in  einem  Folioblatt  von  Pergament  und 
die  ganze  Lage  von  einem  Pergamentfolio  umschlossen:  also 
F.  1  Pergament,  F.  2—5  Papier,  F.  6  und  7  Pergament^ 
F.  8 — 11  Papier,  F.  12  Pergament.  Enthält  im  ganzen 
108  Blätter  und  1  angeheftetes;  saec.  XV  mit  Randbemer- 
kungen einer  Hand  des  16.  Jahrh.  (F.  84).  Die  Ueberschriften 
roth  und  blau.    Initialen. 

F.  1 — 4.  luuentii  .  Celii  .  Callani  .  Dalmate  in- 
cipit.    'Atilla  Rex  Hunnorum'  etc. 

F.  4'  beginnt  die  Chronik  des  Gerardus  Maurisius 
ohne  Ueberschrift ;  am  Rand  von  späterer  Hand:  ^Girardus 
de  Maurisio  auctor  libri  reperitur  sepius  in  libris  comunitatis, 
maxime  in  libro  Albo  i(n)  pr®  (principio  ?),  et  fuit  iudex  filius 
domini  Petri  Maurisii,  et  reperiuntur  ambo  vixisse  de  anno 
1208'.     Schliesst  F.  27  mit  den  Versen  des  Thaddaeus. 

F.  28  folgt  der  Rolandinus  Patavinus  (nicht  unter- 
sucht). Beginnt:  ^Infrascripti  cives  Paduani  exiverunt  obviam 
sancto  Prosdocimo  honorante  cum*.  Dann  Tractationes  libri 
huius  (Muratori  VHI,  167).  F.  63'.  <Explicit  liber  quintus. 
Incipit  sextus  et  inchoatus  die  vero  sabbatti  vigesimo  nono 
mensis  Martii  anno  domini  (MCCCCLV)  1455  indictione  tertia'. 
F.  70'.  Explicit  liber  sextus.  Incipit  septimus  quem  inchoavi 
die  12.  Aprilis  1455.  F.  74.  Hie  explicit  liber  septimus.  In- 
cipitque  octavus  et  sub  die  29.  Mail  1455.  F.  80'.  Explicit 
liber  octavus.  Sequitur  nonus  quem  inchoavi  die  primo  lunii 
1455.    F.  85.    Hie  explicit  liber  nonus.    Et  sequitur  X,  quem 


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Handschriften  italieniscber  Chroniken,  219 

incepi  die  Martis  tertio  lunii  1455.  F*  91.  Explicit  Über 
decimus.  Seqaitur  deinde  undecimus  inchoatus  die  5.  lunii 
1455.  F.  97.  Beim  12.  Buch  das  Datum  nicht  angegeben. 
ScUÜesst  F.  104,  wo  der  Schreiber  mit  rother  Dinte  mehrere 
Linien  beifu^e^  die  nicht  mehr  zu  lesen  sind.  Auf  einem  an- 
gehefteten Blatt  bemerkte  ein  früherer  Benutzer:  Le  parole 
rosse  cancellate  mi  pare  che  dicessero:  'Scripsi  hunc  librum 
ego  Nicolaus  q.  Antonii  de  Mainente  et  complevi   (in  VIII) 

domo  mea  Nicolai ',  Nicolo  q.  Antonio 

Mainenti  scrivevai  nel  1455  e  nel  1493,  era  Notajo  descritto 
nella  Matricola  del  Collegio  in  istampa,  vedi  Statute  de'  Notai 
pag,  54. 

Folgt  von  einer  Hand  des  16.  Jahrb.:  ^Reperitur  in  Anna- 
libus Rome  temporibus  Octaviani  quidam  nomine  Lentulus', 
über  Christus. 

F.  106.  Unten  mit  Rothstift,  halb  verwischt:  'Praecepta 
civitatis  Vincentiae  facta  diversis  civibus,  quod  porticus  et 
muros  destruant  anno  1208'.  Darauf  F.  106' :  ^Hec  est  desig- 
natio  comunis  facta  porticorum  et  subporticorum  civitatis  Vin- 
centie  tempore  Henrici  (!)  sexti  Romanorum  regis  millesimo 
ducentesimo  octavo'. 

2)  Vicenza,  Bibl.  communale  G  3.  11.  1,  chart.  fol.,  'dal 
mano  del  Silvistro  Caetellini  notaio  e  storico  Vicentino  1630'; 
30  Blätter.  £nthält  nur  den  Gerardus  Maurisius.  Schliesst 
wie  Muratori  VIII,  66  B  *cum  istis*. 

3)  Vicenza,  Bibl.  communale  F  1. 4,  chart.  4%  enthält 
neben  anderem  eine  neuere  Absehrif);  des  Gerardus  Maurisius 
aus  Muratoris  Ausgabe. 

4)  Mailand,  Ambrosiana,  Y70.  P.  sup.,  chart.  4o.  saec.  XVII: 
Fol.  99.  'Historia  Domini  Gerardi  de  Maurisio  de  vita  et 
moribus  Dominorum  de  Romano*.  Auf  dem  Deckel  erste  Seite 
rückwärts:  'Donato  dal  Sig'.  Siluestro  Castellini  Vicentino'. 

II.    Handschriften  von  Antonii  Godii  Chronica  Vicentina. 

1)  Ambrosiana.  D  223.  P.  inf.,  chart.  fol,  saec.  XVI.  Mit 
Inhaltsverzeichnis  von  der  Hand  Pinellis^  der  selbst  seinen 
Namen  darüber  gesetzt  hat.  Enthält  Antonii  Godii  Anoales 
urbis  Vicentinae.  —  Vincentinae  familiae  nobiles  extinctae.  — 
Potestariae  et  regimina  civitatis  Vinc.  per  Nicol.  Smereghii. 
Pinelli  hat  auch  selbst  in  das  Exemplar  viele  Correcturen  ein- 
getragen, welche  bei  Muratori  als  Lesarten  von  Ambr.  I.  auf- 
geführt sind.  Der  Text  kann  aus  einem  älteren  nicht  erhal- 
tenen Exemplar  herstammen  und  muss  daher  verglichen  werden. 

2)  Ambrosiana.  I,  211.  chart.  Sammelcodex  Nr.  3: 
I,  244.  P.  inf.  'Cronica  Magnifici  Domini  Antonii  de  Godis 
cum  potestariis  Vicentiae  ab  anno  1200  usque  ad  annum  1311 

1)  'scriveva  —  1493'  von  neuerer  Hand  corrigiert. 

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220  S.  Simonsfeld. 

Nicolai  Smareehi(!).  MDCX\  In  klein  4«,  50  Blätter,  von 
Muratori  als  ^Alter  MS.  Ambros/  oder  II  bezeichnet,  aber 
nicht  sorgfältig  collationiert  oder  während  des  Druckes  manches 
irrig  angegeben.     Schliesst  F.  66'  =  Mut.  90  D  'camisias'. 

3)  Vicenza,  Bibl.  communale  (Bertoliana).  G  7.  9.  15, 
Chart.,  klein  Folio,  saec.  XV  (XVI),  14  Blätter,  zu  2  Columnen. 
Auf  dem  Vorsatzblatt  (ältere  Signatur:  E  =  VII,  3.  19): 
Ex  lib.  Go.  Bapt.  de  Fracanzanis.  Enthält:  Fol.  1—8'.  Ant. 
Godii  Chronica  s.  XV:  ^Enarrare  deliberans  —  usque  ad 
camisias'.  Am  Rand  F.  1:  ^Compilata  ab  Antonio  de  Godis' 
von  des  Schreibers  Hand. 

F.  9.  Haec  sunt  nobiles  famili^  qu^  in  civitate  nostra 
extinct^  sunt,  ut  de  eis  vix  memoria  maneat.  TMur.  91  C). 
Danach:  ^Famili^  potentes  in  urbe,  et  potentes.  ^Famili;, 
qu^  aliunde  Vincentiam  habitatum  revertunt'  (sie!). 

F.  11'.  Rerum  Vicentinarum  compendium  saec.  XVI. 
Am  Schluss  von  anderer  Hand:  ^Nota.  Compendium  supra- 
dictum  a  Go.  Gorgio  de  Trissino  compilatum  fuit  et  trans- 
missum  ad  reverendum  patrem  Leandrum  de  Albertis,  ut  ipse- 
met  testabatur  recepisse  ab  eodem  de  Trissino,  in  suis  Histo- 
riis,  iam  typis  editis,  de  descriptione  totius  Itali^.  Dictus 
frater  Leander  fuit  de  ordine  Pr^dicatorum*. 

Hierzu  aber  in  einer  modernen  Notiz  auf  der  Rückseite  des 
Deckels  bemerkt:  ^essa  ^  di  tanto  poco  merito,  che  comune- 
mente  non  credesi  appartenere  ad  un  uomo  di  tanta  letteratura. 
V.  Vigna  Preliminare  ec.'. 

4)  Vicenza,  Bibl.  communale  G  (nicht  Q)  7,  9.  21,  membr. 
49  saec.  XVII  (nicht  XVI),  enthält  des  Nicolaus  Smereghus 
Annales  Vicentini,  welche  Fedele  Lampertico,  Scritti  storici  e 
letterarii  II,  275  ff.  neuerdings  aus  dieser  Handschrift,  wie  es 
scheint,  correct  ediert  hat. 

F.  1.  Von  anderer  als  des  Schreibers  Hand  oben:  An- 
nales Ciutatis  (!)  Vincenti§  Nicolai  Smeregli  ab  anno  1200 
usque  ad  annum,  das  folgende  Jahr  radiert  und  nicht  mehr 
zu  lesen. 

Unten  von  anderer  Hand:  'ad  usum  bibliothece  civitatis 
Vincenci^'. 

Auch  die  Schlussworte  'No  habet'  etc.  (Lampertico  p.  298) 
F.  IV  scheinen  mir  von  anderer  Hand. 


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Lateinische  Elegie  auf  ^Neun  Schneider  und  Ein  Ei'. 

Von  6.  Schepss. 

Im  Münchner  c.  1.  18910  s.  XV  steht  auf  Bl.  34  ein  Ge- 
dicht,  das  wegen  seines  launigen  Inhalts  der  Veröffentlichung 
nicht  unwerth  erscheint.  In  seiner  nächsten  Umgebung  stehen 
die  Nummern  633  (von  Vitalis^,  629  (von  Asklepiadius),  647 
(von  Ausonius)  der  lat.  Anthologie  ed.  Riese.  Der  Verfasser 
mag  indessen  imter  den  ersten  Vertretern  des  deutschen  Huma« 
nismus  gesucht  werden,  für  dessen  Spuren  die  Hs*  auch  sonst 
interessant  ist.  Wand  er  citiert  in  seinem  Sprichwörterlexikon, 
4.  Bd.  (1876)  S.  300,  das  Sprichwort  'Neun  Schneider  haben 
an  eim  Ey  genu^aus  Eirchhoffs  im  Jahr  1563  erschienenen 
Wendunmuth.  Wattenbach  theilt  im  Anzeiger  des  Germ. 
Mus.  21  (1874)^  Sp.  216,  die  Verse  mit:  'Vilis  est  multum, 
qui  solum  dividit  ovum;  Vilior  est  ille,  qui  partem  recipit  inde' 
(Berliner  Hs.  lat.  fol.  49).  Die  von  mir  in  die  Anmerkungen 
verwiesenen  Interlinearglossen  der  Hs.  dürften  an  manchen 
Stellen  ergiebiger  sein. 

Carmen   elegiacum  merito  sie  appellatum,   nam  miseriam  et 
inediam  sartorum  describit. 
Forte  novem  insignes  epulones  prandia  pacti; 

Sartores  omnes,  sartor  et  hospes  erat. 
Introire  domum,  parent*  considere  iussi, 

Statque  salum  m  medium  Candida  dona  ferens*. 
5  ^Huc  ^  cibus,  o  hospes !  dictum  et  factum'  *y  inquit,  ^habemus  I 
Munera  quae  poterunt  alleviare  famemM 
Nee  mora:  mox^  affert  patera  sublime  saligna', 
Una  die  galli  quod  dedit  uxor  ovans. 


1)  Glosse:  'obediuDt'.  2)  In  der  Hs.  steht:  'Statqne  et  salem  in 
medium  Candida  ferens\  Ueber  'Statque'  steht  die  unklare  Glosse 
'scriptum  est  supra  mensam*,  über  'salem',  das  aus  'salum'  yerschrieben 
zu  sein  scheint,  *salium'  (d.  i.  Gen.  PI.),  über  'medium'  'mensale'.  (Man 
könnte  auch  an  ein  auf  den  Tisch  geschriebenes  'Salve'  denken,  'Candida 
Vota  ferens'.    W.)  3)  Lies  'hie'?         4)  Gl.  'cibum'.         5)  'mox'  fehlt 

in  der  Hs.         6)  Aus  Weidenholz. 


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222  G.  Schepss. 

Accipit  haec  hospes,  nam  sie  et  iura  monebant 
10       Hospicii:  sociis  praeparat  ante  cibum; 
Spergere^  sal  primum  samma  testudine  rupta^ 

Deinde  levi  cultro  moUe  reraiscet  opus. 

Expectata  famis  tandem  medicamiDa  porgit, 

rarva  velut  eunctis  ante  parata  Ceres*; 

16  Qua'  tingunt«  avidi  praeparantcjue  et  fercula  siccant 

Unus  itemque  alius  ordine  quisque  suo. 

Foelices  primi  fortunae*  munera  sumunt^ 

Ultimus  infelix  fit  sine  parte  eibi; 
Proximus  Uli  et'  siccus  mansisset  et  expers, 
20       Sed  reficit  mensa  guttula*  parva  cadens: 
Guttula  conciderat,  rapuit  promptissimus  iUe 

Ante  aliosy  plures  traxerat  illa  manus. 
Fit  racio*,  soivunt  escam^  sed  laueiör  hospes  >^: 

Content!^  tertrina  cohors,  —  quis  credit?  —  ab  uno 
25       Ovo  abeunty  sese  iudice  quisque  satur. 


1)  Glosse  5spergebat*  (statt  'spargebat*)»  also  soll  'sperg^ere*  als  bist. 
Inf.   gefasst  werden.  2)    D.  h.  jeder   bekam  auch   ein  kleines  Stück 

Brot.       3)  Lies  'quam*?       4)  Tanken.       6)  Ansschlärfen,  ausschlecken. 
6)    Hs.   'fortonis*.  7)  Hiatus!         8)  Gl.   'de  Titello  ovi'.  9)  D.  h. 

es  wird   die  Rechnung  gemacht.         10)  Hier  ist  der  Pentameter  aus- 
gefallen, welcher  die  Worte  des  Wirthes  enthielt. 


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r 


Zur  Genealogia  regum  Francorom. 

Von  A.  Rethfeld. 

Als  ich  bei  einer  Arbeit  über  die  Entstehung  der  Fuldi- 
schen  Annalen  auch  die  sogenannte  Altaicher  Handschrift  in 
der  Rathsbibliothek  zu  Leipzig  näher  untersuchte^  fand  ich 
auf  dem  letzten  (50.)  Blatt  eme  Handsdirift  zu  der  MG.  SS. 
II,  312  Abschn.  4  von  Pertz  herausgegebenen  Domus  Caro- 
lingicae  Genealogia.  welche  neuerdings  (MG.  SS.  XIII,  247: 
Genealogia  regum  Irancorum)  von  Waitz  besser  veröffentlicht 
ist.  Dieser  hat  noch  verschiedene  andere  Handschriften  heran- 
gezogen und  einen  solchen  Text  hergestellt,  dass  der  Text 
unserer  Handschrift,  welcher  bedeutend  besser  und  richtiger 
ist,  als  ihn  die  erste  Herausgabe  von  Pertz  bietet,  nur  in 
geringem  Masse  von  jenem  abweicht.  Da  jedoch  diese  Hand- 
schrift aus  dem  Altaicher  Codex  auch  von  Waitz  nicht  ver- 
f hohen  ist,  so  dürfte  vielleicht  eine  Collation  derselben  zu 
em  von  Waitz  hergestellten  Text  neben  einigen  Bemerkungen 
über  die  Entstehungszeit  und  das  Alter  derselben,  welches  der 
Verfasser  resp.  der  Schreiber  am  Schlüsse  ziemlich  genau 
verräth,  von  einigem  Interesse  sein. 


Genealogia  reg.  Franc. 
MG.  SS.  XIII,  247. 

Handschrift. 

.  14.    Earlomannus. 

Carlmannus. 

14.    Austrifrantia. 

Austrifrancia. 

15.    Lotharius. 

Lutharius. 

16.    cui    prefuerat   Theo- 

cui  praefatus  Theodericus. 

dericus. 

1 6.    Austrifrantiae. 

Austrifranciae. 

16.   prefuerat. 
16.    Theodebertus. 

praefuerat. 
Theodepertus. 

17.    prefuerat  ipse. 

praefuit  ipse. 

17.    Austrifrantiam. 

Austrifranciam. 

19.    Austrifrantia. 

Austrifrancia. 

20.    Ansigisus. 
20.    Arniüfi. 

langisus. 

Arnolfi. 

24.    Piletrudem. 

Plectrudem. 

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224 


A.  Rethfeld. 


L.  25. 
25. 
25. 

26. 
26. 
26. 
28. 
28. 
29. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
33. 
34. 
36. 


Karolum. 

et  obtinuit. 

annis  27. 

Earolus. 

Rainfredo. 

Earlomannum. 

genuit  Earlomannum, 

Karolum. 

Earolus. 

Earolum. 

Aquitaniae. 

Prumiae. 

Aquitaniae. 

Earolum. 

Lotharius. 

Earolus. 

Ludowicum 

torem. 


impera- 


Carolum. 

qui  obtinuit. 

annis  XXXIII. 

Carolus. 

Raginfrido. 

Carlmannum. 

Carlmannum  genuit. 

Carolum. 

Carolus. 

Carolum. 

Equitaniae. 

Brumiae. 

Equitaniae. 

Carlum. 

Lutbarius. 

Carlus. 

Ludowicum  imperatorem  et 
Carolum,  Provinciae  etBur- 
gundiae  regem, 

et  Lutharium,  qui 

Watrada. 

Equitaniae. 

Carlus. 

Carlum. 

Carlmannum. 

Carlmannus. 

Carolus. 

Ludowicum. 

Carlmannum. 

Carolum. 

Carolus. 

Carolum. 

Quorum  sororem,  flliam  vide- 
licet  Ludowici  regis,  Chunradus, 
rex  Burgundiae  in  uxorem 
duxit;  ex  qua  genuit  Ruodolfum 
regem  ac  sororem  eins  nomine 
....  Quam  Hermannus, 
dux  Alamanniae,  accipiens  ge- 
nuit ex  ea  Gislam  imperatricem 
quae  modo  gloriosissimo  impe< 
ratori  Chuonrado  feliciter  con- 
regnat. 

Von  einigen  Schreibfehlern  absehend  muss  man  zugeben, 
dass  die  Handschrift  dem  Waitz'schen  Text  sehr  nahe  kommt, 
da  der  ihrige  von  jenem  nur  durch  verschiedene  Schreibung 
einiger  Eigennamen  abweicht.     Erwähnenswerth  ist  vielleicht 


37. 
38. 

38. 
40. 
41. 
41. 
43. 
45. 
45. 
45. 
46. 
47. 


et  Lotharium,  qui. 

Waldrada. 

Aquitaniae. 

Earolus. 

Earolum. 

Earlomannum. 

Earlomannus. 

Earolus. 

Luduwicum. 

Earlomannum. 

Earolum. 

Earolus. 

Earolum. 


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Zur  Genealogia  regum  Francorum.  225 

noch  der  Umstand,  dass  sie  allein  alle  drei  Söhne  Lothars 
nennt;  während  nämlich  Pertz*  Ausgabe  nur  Lothar  (IL  von 
Lothringen  f  869),  die  Waitz'sche  ausserdem  Ludwig  (IL  von 
Italien,  seit  850  Kaiser  f  875)  als  Lothars  Söhne  angiebt,  fügt 
unser  Text  mit  den  Worten  *et  Carolum,  Provinciae  et  Bur- 
gundiae  regem',  auch  Karl  (seit  855  König  der  Provence, 
f  863)  richtig  als  dritten  hinzu. 

Der  letzte  Theil  unserer  Handschrift,  welcher  die  karo- 
lingische  Genealogie  zu  der  burgundischen  überfahrt,  fehlt 
sowohl  in  der  Ausgabe  von  Pertz  wie  von  Waitz.  Konrad, 
König  von  Burgund  (937—993),  ein  Enkel  Rudolfs  I.  von 
Hochburgund  (888—911),  Sohn  Rudolfs  ü,  Königs  von  Hoch- 
burgund  (911—937),  von  Italien  (seit  920)  und  des  vereinigten 
Burgunds  seit  934,  Bruder  Adelheids,  der  Gemahlin  Ottos  des 
Grossen,  vermählt  sich  mit  der  Schwester  Ludwigs  V  (fain^ant; 
f  987),  des  letzten  westfränkischen  Königs  aus  dem  Hause 
der  Karolinger.  Aus  dieser  Ehe  gehen  Rudolf  IH,  König  von 
Burgund  (993—1032)  und  Gerberga  hervor;  den  Namen  der 
letzteren  hat  der  Verfasser  der  Handschrift  offenbar  nicht  ^e- 
wusst,  da  er  an  der  Stelle,  wo  er  stehen  sollte,  wie  ich  in  der 
Gollation  angedeutet,  eine  Lücke  gelassen  hat;  vielleicht  wollte 
er  denselben  später  eintragen,  ohne  dass  er  dazu  kam.  Ger- 
berga wird  die  Gemahlin  Hermanns  von  Schwaben,  ihre 
Tochter  ist  Gisela,  die  Gemahlin  Konrads  II.  (1025—1039). 
Am  Schluss  bezeichnet  der  Verfasser  den  Zeitpunkt,  in  welchem 
er  schreibt,  ziemlich  genau  durch  die  Worte  *modo  imperatori 
Chuonrado  conregnat';  denn  da  Konrad  IL  im  Jahre  1027 
zum  Kaiser  gekrönt  wurde,  so  würde  die  Abfassung  unserer 
Handschrift,  zumal  da  der  Buchstaben-  und  Schriftcharakter 
von  Anfang  bis  zu  Ende  derselbe  bleibt,  in  die  Zeit  von  1027 
~1039  fallen.  Indess  dieser  scheinbar  sicheren  Annahme  tritt 
entschieden  die  Beschaffenheit  der  Buchstaben  und  der  Schrift 
entgegen,  welche  besonders  durch  starke  Abkürzungen  eher 
auf  das  13.  als  auf  den  Anfang  des  11.  Jahrhunderts  liinweist. 

Wir  werden  daher  unsere  Handschrift  als  eine  im  12.  Jahr- 
hundert verfertigte  gute  Copie  eines  Originals  betrachten 
können,  welches,  und  zwar  sicher  in  seinem  letzten  Theile, 
in  den  Jahren  von  1027—1039  verfasst  ist. 


Neues  Archiv  ete.     XII.  15 

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Zu  Hermannus  Contraotus. 

Von  J.  May. 

Im  89.  Bande  der  Zurlauben'schen  Sammlung  in  der 
Xantonsbibliothek  zu  Aarau  befindet  sich  eine  von  Mauritius 
Hohenbaum  Van  der  Meer,  Mönch  im  Kloster  Rheinan^  1776 
hergestellte  handschriftliche  Ausgabe  der  Chronik  des  Her- 
mannus ContractuSy  welche  Pertz  zwar  kannte ,  aber  der 
Berücksichtigung  nicht  würdig  erachtete.  Die  Vergleichung 
einer  grösseren  Partie  dieser  Ausgabe  mit  dem  Pertzischen 
Text  ergiebt  jedoch  nicht  unerhebliche,  ja  sehr  wesentliche 
Varianten,  insoesondere  auch  ursprünglichere  Formen  in  der 
Schreibung  der  Eigennamen,  so  dass  man  diese  Abweichungen 
an  der  Stelle  mancher  anderen  von  Pertz  gegebenen  gesetzt 
zu  sehen  wünscht*.  Beispielshalber  wollen  wir  einige  heraus- 
greifen: Zum  J.  1052  S.  130,  Z.  39:  ^versiculos'  statt  'versus'; 
S.  131,  Z.  1:  ^succedere'  statt  ^consistere*  * ;  Z.  42:  ^laborasset' 
statt  ^intervenissetf  sehr  beachtenswerth,  da  *laborare'  der  rich- 
tige Ausdruck  für  die  Thätigkeit  des  Papstes  Leo  IX.  ist; 
in  dem  Streite  zwischen  Kaiser  Heinricn  III.  und  König 
Andreas  intervenieren  konnte  er  eigentlich  nicht^  wohl  aber 
um  die  Herbeiführung  des  Friedens  sich  bemühen.  Vgl.  Wi- 
bert  in  derselben  Sache  1. 11.  c.  8 :  ^Dum  pro  regni  pace  soUi- 
licite  laborans  —  moraretur*.  Zu  1053,  S.  132  Z.  39  ist 
die  Lesart  Van  der  Meers  *et  quae  prius  iniuste  sibi  usur- 
pantes  invaserant*  statt  ^et  quaeque'  sogar  die  allein  richtige ». 
1051,  S.  130  Z.  3:  *Eadem  tempestate'  statt  ^aestate'.  Z.  23 
und  24  ist  die  Rede  von  einem  durch  die  Deutschen  zu  früh 


1)  Waitz  bemerkte  hierza:  *Die  angeführten  Lesarten  stammen 
grossentheils  aus  dem  von  Urstisias  benutzten  cod.  ViUinganas,  nicht  aus 
dem  cod.  Augiensis,  und  sind  nur  ein  Beweis,  wie  man  damals  meist  die 
alten  Ausgaben  wiederholte;  sie  hätten  wohl  als  Varianten  von  Pertz 
angeführt  werden  können,  und  verdienen  nur  als  solche  allenfalls  erw&hnt 
zu  werden*.  In  Betreff  des  cod.  Aug.  wird  man  sich  auf  Pertz's  bekannte 
Genauigkeit    verlassen    können.     W.  2)    Beides    bei    Urstisius.    W. 

S)  Vielmehr  ist  *quaeque*  zu  verstehen   als  *quaequae*.      Die  angeführte 
Lesung  ist  von  Urstisius  entnommen.    W. 


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Zu  HermannuB  Contractus.  227 

in  Brand  gesteckten  Brückenkopf  an  der  Repcze,  weswegen 
ein  Theil  der  Nachhut  abgeschnitten  wurde  und  den  Ungarn 
in  die  Hände  fiel.  Die  Stelle  lautet  bei  Pertz:  'Quae  —  in- 
censa,  aliquot  de  postremis  —  reditum  interclusif ;  'reditum' 
ist  Conjectur.  Wenn  man  so  liest,  so  wäre  ^quae  —  incensa* 
Subjekt  des  Satzes,  was  eine  wenig  wahrscheinliche  Verbin- 
dung ergäbe.  Dann  müsste  das  Komma  nach  ^incensa'  weg- 
fallen. Van  der  Meer  aber  schreibt:  '^ua^  —  incensa,  aliquot 
de  postremis  —  interclusi'  ohne  'reditu':  In  Folge  der  Zer- 
störung des  Brückenkopfs  wurden  Einige  von  der  Nachhut 
abgeschnitten.  Diese  Lesart  giebt  in  richtiger  Verbindung 
einen  guten  Sinn.  Z.  27 :  ^Buochaugiense'  statt  ^Bouchaugiense . 
1050,  S.  129  Z.  23:  'pacem  pactumque  eum  potentem'  statt 
^pacem  eum  pactumque  potentem'.  1049,  S.  128  Z.  36:  *sua 
auctoritate'  statt  ^sui  auctoritate\  1048,  S.  128  Z.  11:  Topo' 
statt  <Poppo'  und  später  noch  einmal  so.  1047,  S.  126  Z.  36: 
^Basileae  (Urst.)  statt  'Basilae';  Z.  39:  ^aliis  eorum  locorum 
urbibus'  statt  'aliis  eo  locorum  >  urbibu8\  S.  127  Z.  9:  <ubi 
sepultum  fuif  (Urst.)  statt  'ubi  sepultus  fuif .  Diese  Stellen 
dürften  beweisen,  dass  der  Text  Van  der  Meers  Berücksichti- 
gung verdient. 

Seiner  Ausgabe  schickt  nun  Van  der  Meer  eine  Vorrede 
voraus,  welche  sich  über  die  des  Sichard,  Pistorius,  Urstisius 
und  Canisius  und  über  die  denselben  zu  Gh*unde  gelegten 
Handschriften,  ferner  über  die  Schicksale  und  Wandenmgen* 
des  Reichenauer  Codex,  der  Grundlage  seiner  Ausgabe,  ver- 
breitet. Im  Anschluss  daran  betont  er  die  Nothwendigkeit 
«iner  neuen  Ausgabe  und  untersucht,  wer  der  Schreiber  des 
Oodex  Augiensis  sei.  Nachdem  er  dann  noch  eine  aus  ver- 
schiedenen bekannten  Notizen  zusammengestellte  Vita  Her- 
manni  gegeben,  und  sich  über  das  Verhältnis  Bertholds  und 
Bernolds  in  wenig  aufhellender  Weise  ausgesprochen,  beweist 
er,  dass  der  Verfasser  der  VSTeltchronik  von  Muri  der  Abt 
Frowin  von  Engelberg  sei.  Obwohl  nun  Pertz  diese  Vorrede 
in  der  Einleitung  seiner  Ausgabe  des  Hermannus  Contractus 
benutzt,  so  scheint  uns  doch  die  sehr  ansprechend  geschriebene 
Darstellung  einer  Mittheilung  wenigstens  im  Auszuge  werth. 

^Mauritius  Hohenbaum  van  der  Meer,  monachus  ord. 
S.  Benedicti'  widmet  seine  Arbeit:  ^Celsissimo  ac  Revei'endis- 
simo  Domino  Domino  Maximiliane  Dei  ^ratia  Epis.  Constant. 
S.  R.  I.  Principi  Domino  Augiae  Maions  et  Oeningae  Dno. 
Clementissimo\ 

Bevor  Van  der  Meer  in  die  Kritik  der  einzelnen  Aus- 
gaben eintritt,  theilt  er  mit,  dass  er  aus  der  Reichenauer 
Bibliothek   den    ^codex    perantiquus    in    pergameno    scriptus 

1)  'qua'  hat  auch  Urst.    W.         2)  Uret.  *eo  loco\    W. 

15* 


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228  J.  May. 

durch  VermittluDg  des  Bischofs  Conrad  Franciscus  de  Rot 
erhalten  habe.  In  dem  Brief  an  den  Bischof  von  Eonstanz 
sagt  er  von  Berthold^  dem  Fortsetzer  Hermanns:  ^et  Berthol- 
dus  ex  Presbyterorum  ac  Cathedralium  canonicorum 
numero,  quos  tu  Episcopus  regis.  Dabam  Rhenaugiae  Id.  lan. 
1776\ 

Die  ersten  drei  Ausgaben  (Sichard,  Pistorius,  Urstisius) 
behandelt  er  unter  dem  Gresichtspunkt  des  Verhältnisses  der 
Chronik  Hermanns  zu  dem  Excerpt,  wie  es  bei  Sichard  vor- 
liegt. Darüber  sagt  er  u.  A.:  'a  quo  tempore  (sc.  ab  aetate 
Christi)  licet  primis  verbis  Sichardi  impressum  cum  Manu- 
scripto  Augiensi  convenire  videatur,  mox  tamen  magnopere 
discordat,  nam  et  interpolata  in  Sichardo  comparent/anni  alii 
factis  assignantur,  et  ubi  uberior  incipit  esse  Hermannus  ipse, 
ibi  plurima  omittuntur  a  Sichardo,  ut  vix  exiguam  partem 
narratorum  continere  videantur,  quoadusque  ad  annum  1040 
denuo  conspirent*. 

Ueber  die  ürstisiana:  'Hermannus  quem  hactenus  excus- 
sum  vidimus,  ex  antiqno  exemplari  coenobii  Sangallensis  in 
Helvetia  transscriptus  esse  dicitur,  qua  forte  coniectura  Con- 
tractus  Sangallensis  Monachus  habitus  est:  At  veror,  ne  vul- 
garis illa  opinio,  qua  editiones  illae  Sangallensi  Manuscripto 
adscribebantur,  fundamento  careat,  cuius  vestigium  nuUum 
superest,  nisi  in  Sichardi  praefatione,  ex  qua  tamen  potius 
inverso  ordine  dicendum  erat:  opinionem  apud  vulgus  in- 
valuisse,  impressa  ex  codice  S.  Galli  desumpta  fuisse,  quod 
Sichardus,  qui  primam  curavit ,  Hermannum  in  Divi  Galli 
Asceterio  scripsisse  dixerit.  Cum  igitur  Urstisius  codicem 
alterum  praeclarum,  vulgo  Vilinganum  nuncupatum »,  ex  biblio- 
theca  S.  Georgii^  Herciniae  Sylvae,  quod  modo  Vilingae  sub- 
sistit,  nactus  fuisset,  in  quo  praeter  alia  eximia  antiquitatis 
monumenta  Hermanni  chronicon  continebatur,  multumque  co- 
piosius  esset  emendatiusque  iam  impressis,  illud  quoque  publici 
iuris  facere  at^ue  cum  priori  in  duabus  columnis  e  regione 
exhibere  constituit.  Vidimus  illum  codicem,  qui  aetatem 
saeculi  XII  non  excedebat,  in  Principali  Monasterio  S.  Blasii, 
antequam  una  cum  aedificio  anno  1768  in  flammas  abiret. 
Verum  licet  melior  uberiorque  sit  ürstisiana  editio,  iisdem 
tamen  vitiis  fere  laborat^  quibus  Pistoriana;  nam  et  ipsa  in- 
cipit a  condito  orbe,  manca  ut  plurimum  est,  ut  nee  ad 
raedietatem  contentorum  in  Augiensi  Manuscripto  accedat, 
nee  caret  annorum  transpositionibus  additionibusque  aliunde 
petitis\ 


1)  Bekanntlich  eine  Handschrift  der  Chronik  Bernolds;   s.  M6.  SS. 
V,  390.         2)  St.  Georgen. 


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Zu  Hermannus  Contractus.  229 

Ueber  die  Canisiana  sagt  er:  ^Quartam  editionem  Her- 
manni  curavit  laudatus  Canisius,  de  qua  merito  in  fronte 
scripsit,  esse  vulgato  illo  et  ab  eo  etiam,  quod  Urstisius  edidit, 
longe  diversissimam  et  locupletiorem,  ex  Mannscripto  codice 
Augustano  Monasterii  Sanctorum  Afrae  et  Udalriei  procusam. 
Profecto  tale  est  illud  exemplar,  ut  cum  reliqua  omnino  diversa 
sint^  hoc  unum  pressius  cum  Augiensi  convenire  videatur. 
Nee  mirum,  cum  illius  apographum  fuisse  constet'  u.  s.  w.  > 

Den  ^migrationes  Codicis  Augiensis'  widmete  Van  der 
Meer  ein  eigenes  Kapitel,  welches  Pertz  in  der  Einl.  seiner 
Aasgabe  S.  yO  und  71  benutzt  und  erweitert  hat.  Wir  be- 
schränken uns  deswegen  auf  das,  was  Van  der  Meer  im  An- 
schluss  an  die  Worte:  ^dedit  nobis  (Einsidlensibus)  istum  novum' 
(S.  71  bei  Pertz)  bemerkt:  ^Notari  velim,  quod  iam  tunc  codex 
Augiensis  vetustissimus  über  vocetur,  ab  aevo  nimirum  aucto- 
ris id  est  a  trecentis  annis  scriptus.  Ceterum  codex  male 
f^artus  haud  diu  Fabariae  remansit;  docent  enim  interpolationes 
iactae  saeculo  XV  eum  rursus  in  Monasterio  Augiensi  extitisse, 
ut  inter  alia  videre  est  ad  annos  882  et  988  quae  tractant  de 
Augia  et  desiderantur  in  Einsidleosi  Fabariae  conscripto. 
Incimo  verisimile  est  hanc  translationem  iam  contigisse  a.  lo61, 
quo  totum  paene  Monasterium  Fabariense  ex  incendio  in  cineres 
abiit.  Reversus  est  igitur  in  Augiam  locumque  nativitatis  suae 
codex  iste  ataue  hactenus  tanquam  res  propria  ibi  fuit  retentus. 
Quod  Einsidlense  Apographum  in  pergameno  eadem  forma 
descriptum  attinet,  ia  reliquis  quidem  emendatius  est:  erroribus 
tarnen  non  vacat  et  interpolationes  anteriores  quasi  ab  Her- 
manne scriptas  continet'. 

In  dem  Kapitel  über  die  Nothwendigkeit  einer  neuen  Aus- 
gabe spricht  er  unter  Anderem  von  dem  Codex  Ratisbonensis 
ad  S.  Emmeramum  (2  bei  Pertz),  welchen  er  für  eine  Abschrift 
der  Augiensis  hielt,  während  nach  Pertz  beide  aus  gleicher 
Quelle  stammen. 

Ueber  seine  eigene  Bearbeitung  sagt  Van  der  Meer:  *Pro- 
dit  itaque  ex  loco,  quo  scripsit  Hermannus,  codex  ipsi  coaevus, 
quem  cum  Ratisbonensi,  Einsidlensi  et  Augustano  conferre 
libuit  et  discrepantias  accurate  ad  inferiorem  marginem »  appo- 

nere quod  codici  Augiensi  duobug  postremis  annis  deest, 

supplevimus  ex  Sichardi  editione,  quam  nobis  Reverend issimus 
et  Amplissimus  Dominus  Philippus  Celeberrimi  Monasterii  ad 


1)  Ein  Theil  dieses  Abschnittes  ist  schon  im  Arch.  III,  212  mit- 
getheilt;  die  Hs.  ist  bei  Pertz  ic,  SS.  V,  72.  2)  Am  Ende  jeder  Seite 
verzeichnet  Van  der  Meer  die  wichtigeren  Lesarten  der  verschiedenen 
Handschriften;  die  oben  von  mir  mitgetheilten  sind  natürlich  dem  Texte 
seiner  Handschrift  entnommen. 


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230  J.  May. 

S.  Petrum  abbas  in  Sylva  Hercinia  communicavit.  Convenit 
ea  saltem  quoad  substantiam  cum  codice  Mareosi^  notas  autem 
ex  Msc.  S.  Emmerami  adiecimus'. 

Es  folgt  nun  die  Vita  Hermanni,  aus  welcher  folgende 
Stelle  wichtig  ist:  'ünde  vera  eins  opera  esse  possunt,  quae 
Trithemius  in  chronico  fusiori  «Hirsaugiensi  ad  annum  1005 
enumerat;  quamvis  Mabillon  ad  annum  1054  nulla  alia  eius 
opera  praeter  chronicon  superesse  scribat.  Porro  copiosum 
scientiae  donum  eius  devotioni  erga  Deiparam  Virginem  attri- 
buit  Trithemius,  quod  prae  oblata  corporis  sanitate  praeelegerit, 
in  cuius  etiam  honorem  praeter  alia  antiphonas  Salve  Regina 
et  Alma  Redemptoris  composuerit;  de  quibus  licet  taceat 
Bertoldus,  yocat  tarnen  Hermannum  Mariae'  cultorem  hila- 
rissimum\ 

Darauf  spricht  er  sich  in  der  oben  angedeuteten  Weise 
über  Berthold  und  Bemold  aus.  Zum  Schluss  äussert  er  sich 
über  den  muthmasslichen  Autor  des  Cod.  Murensis :  'Codicem 
porro  Murensem  non  autographum  quidem,  sed  supparem 
saltem  dicimus  et  imminenti  saeculo  All  descriptum.  Quis 
autem  scriptor  fuerit,  coniicere  licet  ex  fragmento  chrono- 
grapho  toti  operi  praefixo,  auod  videtur  eiusdem  manus,  licet 
minutiori  charactere  ob  arctitudinem  spatii  exaratum.  Prodit 
se  haud  obscure  Monachum  S.  Blasii  in  Monasterio  Engel- 
bergensi  existentem,  ut  ex  notis  adiectis  facile  quivis  perspi- 
cere  poterit.  Et  quis  ille,  nisi  Frowinus,  quem  Engelbergenses 
Abbatem  suum  secundum  celebrant  asservantaue  alios  codicea 
ipsius  autographosy  quorum  characteres  cum  Manuspripto  isto 
satis  apte  conveniunt ?  sane  Beatus  ille  vir  non  solum  descriptia 
operibus;  sed  etiam  proprio  marte  compositis  notissimus,  instar 
Monachi  Schaff husiensis,  pro  more  illorum  temporum^  Chro- 
nicon universale  compilaturus,  primo  Reginonis  Abbatis  Bru- 
miensis  a  Nativitate  Christi  annales  transsumpsit;  et  ubi  hie 
desinit,  Chronicon  Hermanni  pro  suo  suorumque  usu  decerpsit; 
postremo  Bertoldi  continuationom  cum  vita  Hermanni  accura- 
tius  exhibuit.  Haec  posteriora  utpote  maiorem  sui  partem 
inedita,  in  volumine  nostro  comparent  unacum  cum  Fragmente 
chronographo  y  quod  ipse  Frowinus  composuit,  cum  praeter 
alia  notabilia  accuratam  summorum  Pontificum  seriem  con* 
tineat.  Fuit  porro  Frowinus  electus  Abbas  Engelbergensis- 
anno  1147  pervenitque  usque  ad  annum  1178.  Intra  quod 
tempus  codex  iste,  charactere  consentiente,  exaratus  est. 
Mabillon  tomo  VI.  Annalium  in  appendice  p.  657  quaedam 
fragmenta  duorum  operum  Frowini  affert:  primum  Expositio* 


1)   Unzweifelhaft   falsche   Auflösung   einer   Abkürzung   statt  'miseri- 
cordiae'  (SS.  V,  267,  20).     Waitz. 


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Zu  Hermannas  Contractus.  231 

nis  orationis  Dominicae,  alterum  de  laude  Liberi  Arbitrii. 
Primum  illud  opus  Frowinus  dedieavit  euidam  Bertoldo  Pres- 
bytero,  qui  confundendus  non  est  cum  Bertoldo  continuatore 
Hermaimi  contracti,  cum  toto  fere  saeculo  distent.  Laudatus 
Mabillonius  utraque  opera  in  Monasterio  Einsidlensi  se  vidisse 
propria  Frowini  manu  scripta  testatur,  cuius  Monasterii  Mo- 
nacnum  fuisse  existimaV. 


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Nachrichten. 


Nach  dem  Tode  unseres  Vorsitzenden,   dessen  am  Ein- 

fang  dieses  Heftes  gedacht  ist,  wurde  von  der  Berliner  Aka- 
emie  der  Wissenschaften  an  seiner  Stelle  der  Prof.  Wilhelm 
Scherer  zu  ihrem  Vertreter  in  der  Centraldirection  gewählt, 
welcher  schon  oft  bei  der  Herausgabe  der  in  deutscher  Sprache 
verfassten  Werke  mit  Rath  und  Beihülfe  dem  Unternehmen 
forderlich  gewesen  war.  Aber  auch  dieser  ist  uns  und  der 
Wissenschaft  durch  einen  frühen  Tod  am  6.  August  d.  J.  ent- 
rissen. 

Eine  bibliographische  Uebersicht  über  G.  Waitz's  Werke, 
Abhandlungen  und  Aufsätze  hat  ö.  St  ein  dorff  veröffentlicht 
(Göttingen,  Dieterich). 

Aus  der  Abtheilung  Diplomata  ist  der  langjährige  Mit- 
arbeiter Dr.  A.  Fanta  wegen  leidender  Gesundheit  Ende 
September  ausgeschieden,  und  statt  seiner  Dr.  Paul  Kehr 
aus  Erfiirt  eingetreten. 

Bei  dem  Jubiläum  der  Heidelberger  Universität  hat 
die  juristische  Facultät  unseren  Mitarbeiter  Dr.  C.  Zeumer 
zum  Doctor  honoris  causa  ernannt,  als  ^socium  strenuum 
hominum  doctorum  qui  celeberrima  illa  Monumenta  Germaniae 
historica  edunt,  qui  cum  libellis  eruditissimis  ad  leges  mores- 
que  Germanorum  antiquorum  spectantibus,  tum  egregia  vete- 
rum  formularum  editione,  exploratione,  interpretatione  seien- 
tiam  iuris  patrii  mirum  quantum  promovif.  Wir  erwähnen 
diese  ehrenvolle  Auszeichnung  hier  um  so  lieber,  weil  darin 
zugleich  eine  rühmliche  Anerkennung  der  Ausgabe  der  ^For- 
mmae'  ausgesprochen  ist. 

Von  der  Abtheilung  Antiquität  es  ist  die  1.  Hälfte  des 
I.Bandes  der  'Necrologia  Germaniae'  ausgegeben,  welcher 
die  Diöcesen  von  Augsburg,  Constanz  und  Chur  umfasst,  be- 
arbeitet von  Dr.  Baumann.  Vorrede,  Register  und  Glossar 
werden  in  der  2.  Hälfte  des  Bandes  erscheinen. 


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Nachrichten.  233 

Von  der  neuen  Bearbeitung  von  J.  F.  Boehmer's 
Regesten  des  Kaiserreichs  unter  den  Karolingern  durch 
E.  Mühlbacher  ist  die  vierte  Lieferung  erschienen. 

Von  den  'Geschichtschreibern  der  deutschen  Vorzeit'  ist 
erschienen:  Rahewins  Fortsetzung  der  Thaten  Friedrichs, 
übers,  von  Dr.  Horst  Kohl,  und  das  Leben  K.  Sigmunds, 
von  Eberhard  Windecke,  nach  Hss.  übersetzt  von 
Dr.  V.  Hagen. 

Dem  Andenken  an  G.  Waitz  gewidmet  ist  eine  Samm- 
lung von  historischen  Aufsätzen  im  Verlane  der  Hahn'schen 
Buchhandlung  erschienen,  welche  ursnrün^ich  .dazu  bestimmt 
war,  dem  Jubilar  am  18.  Aug.  1886,  aem  Tage  seines  fünfzig- 
jährigen DoctoijubiläumSy  von  den  Verfassern,  seinen  Schülern, 
überreicht  zu  werden,  lieber  die  einzelnen  Aufsätze  werden 
wir  an  den  geeigneten  Stellen  berichten. 

Von  dem  so  sehr  dankenswerthen  Verzeichnis  de;*  Hand- 
schriften der  herz.  Bibliothek  zu  Wolfenbüttel,  von  O.  von 
Heinemann,  ist  der  zweite,  nicht  minder  schön  ausgestattete 
Band  erschienen.    Auf  den  Inhalt  werden  wir  zurückkommen. 

Zn  dem  Jubiläum  der  Heidelb.  Univ.  hat  Papst  Leo  XIH. 
den  ersten  fertig  gewordenen  Band  der  neuen  Kataloge  der 
Vat,  Bibliothek  übersandt,  den  ersten  Band  der  lat.  Codices 
palatini,  beschrieben  von  H.  Stevenson  jun.  unter  Aufsicht 
und  beständiger  Mitwirkung  des  Commend.  Giov.  Batt.  de 
Rossi.  Von  diesem  eröffnet  den  Band  eine  Abhandlung:  'De 
origine,  historia,  indicibus  scrinii  et  bibliothecae  Sedis  apo- 
ßtoücae',  mit  seiner  gewohnten  Meisterschaft  gearbeitet,  voll 
reichster  Belehrung.  Wir  heben  daraus  hier  nur  den  Nach- 
weis auf  S.  LXXv  hervor,  dass  die  Inschrift  des  schönen 
Cod.  Amiatinus  ursprünglich  gelautet  hat: 

Culmen  ad  eximii  merito  venerabile  Petri, 
Quem  Caput  ecciesiae  dedicat  alma  fides, 

Ceolfridus  Bntonum  extremis  de  finibus  abbas 
Devoti  affectus  pignora  mitto  mei. 
£s  ist  also  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  jene  Handschrift  das 
716  von  Ceolfrid  nach  Rom  gebrachte  Kunstwerk  und  in  Eng- 
land geschrieben. 

In  Rom  (Bencini  1885)  ist  das  erste  Heft  des  Verzeich- 
nisses der  Codices  palatini  der  Centralbibliothek  in 
Florenz  erschienen,  von  Prof.  Ad.  Bartoli.  Es  ist  der 
Anfang  eines  vom  k.  Unterrichtsministerium  angeordneten 
Unternehmens. 


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234  Nachrichten. 

Von  dem  unermüdlichen  L.  Delisle  ist  in  den  Not.  et 
Extr.  des  Manuscrits  XXXII,  1,  erschienen:  ^otice  sur  des 
manuscrits  du  fonds  Libri  conservös  k  la  Laurentienne 
k  Florence. 

Von  dem  ^Catalo^e  gän^ral  des  mss.  des  bibliothiques 
publiques  de  France'  ist  der  erste  Band  erschienen,  von  der 
Bibl.  de  TArsenal,  von  H.  Martin,  und  der  dritte  von 
den  Bibliotheken  von  Chälons,  Soissons,  Moulins^  Ajaecio, 
Ägen,  Saint- Quentin^  Provins,  Beauvais^  Meaux,  Melan,  Noyon, 
Corbeil,  Gap,  Bourbourg,  Vendöme. 

Im  Bulletin  des  bibl.  et  des  archives  1885,  nr.  2,  ist  ein 
Bericht  vonLoriquet,  Arch.  du  Pas -de -Calais,  abgedruckt, 
über  Fragmente  von  Hss.,  welche  in  Calais  gefunden  sind. 
Diese  Hss.  waren  1841  aus  der  öflF.  BibL  in  Saint-Omer 
gestohlen;  ein  Theil  kam  in  den  Besitz  von  Sir  Thomas  Phillipps. 

Der  40.  Band  der  Tublications  de  la  Section  bist,  de 
rinstitut  royal  ^rand-ducal  de  Luxembourg'  enthält  von 
Ad.  Reiners,  Pmrrer  zu  Tadler:  'Les  manuscrits  de  Tancienne 
abbaye  d'Echternach  conservös  k  la  biblioth^que  nationale 
de  Paris'.  So  weit  sie  für  uns  in  Betracht  kommen,  sind  sie 
tbeils  benutzt,  theils  im  NA.  II,  S.  627,  auf  das  Verzeichnis 
von  Delisle  verwiesen,  welcher  im  ^Cabinet  des  manuscrits' 
genauere  Nachrichten  giebt.  Doch  sind  auch  die  hier  befind- 
lichen Angaben  zu  beachten.  Vorangeschickt  sind  Nachrichten 
über  den  Verbleib  der  Echtemacher  Handschriften;  ich  füge 
hinzu,  dass  der  Laurentius,  welcher  für  WilHbrord  schrieb, 
auch  der  Urheber  des  jetzt  in  Maihingen  befindlichen  Evan- 
geliars ist,  welches  ich  im  Anz.  d.  Germ.  Mus.  1869,  und 
Kevue  Celtique  I,  S.  26—31,  beschrieben  und  zu  früh  ange- 
setzt habe.  Maugerard,  welcher  eine  darin  befindliche  Notiz 
unterschrieben  hat,  war  als  Commissär  thätig,  und  es  war  irrig, 
deshalb  die  Herkunft  in  dem  Metzer  Arnulfsklpster  zu  suchen, 
welchem  Maugerard  angehörte;  es  wird  auch  aus  Echtemach 
stammen. 

Die  3.  Lieferung  der  'Collezione  Fiorentina  di  Facsimili 
paleografici*  von  G.  Vi  teil  i  und  C.  Paoli  enthält  (t.  25) 
eine  Seite  aus  einem  schön^eschriebenen  Missale  der  Bibl. 
Maeliab.  mit  Fürbitte  für  Kaiser  Otto,  wahrscheinlich  Otto  I, 
und(t.  29)  eine  Urkunde  aus  Volterra  von  780.  Ferner  (t.  XXV) 
die  Fortsetzung  des  ConsiJverzeichnisses  in  griechischer  Uncial- 
schrift  aus  Laur.  28,  26,  geschrieben  um  Sw,  wovon  der  An- 
fang auf  t.  XIII  gegeben  war,  zusammen  die  Jahre  138 — 240  p.  C. 
umfassend. 


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Nachrichten.  235 

Im  47.  Bd.  der  Bibl.  de  P^cole  des  eh.  hat  J.  Havet  meine 
Bemerkungen  im  NA.  XI,  S.  631,  über  die  von  Vignier  her- 
rührende G-enealogia  Earolorum  mitgetheilt,  in  Betreff  deren 
ich  noch  nachtrage^  dass  Waitz  damit  vollständig  einverstanden 
war  und  die  Publieation  wünschte.  Damit  verbunden  ist  der 
Abdruck  eines  Artikels  des  Abbö  Pierre  Batiffol  in  Paris 
aus  dem  Bulletin  critique  VE,  v.  15.  Apr.  1886,  S.  155—160, 
worin  die  Unechtheit  des  im  Spicilegium  von  D'Achery  XII, 
S.  545,  1675  veröffentlichten  Schreibens  von  Thomas  an 
Lucian,  angeblich  von  dem  Bischof  Thomas  von  Alexandrien 
von  288—300,  nachgewiesen  wird.  Auch  in  diesem  Falle  ist 
niemals  eine  handschriftliche  Spur  bekannt  geworden;  mit- 
getheilt war  die  Abschrift  von  dem  Oratorianer  P.  Quesnel. 
Auffallende  Aehnlichkeit  des  lat.  Stils  lässt  auch  hier  die 
Urheberschaft  Vignier's  als  im  höchsten  Qrade  wahrscheinlich 
erscheinen.  —  Zu  J.  Havet's  früherer  Publieation  hat  W.  Arndt 
im  Lit.  Centralbl.  1886  Sp.  1190  seine  volle  Zustimmung  aus- 
gesprochen. 

In  der  k.  Universitätsbibliothek  zu  Würzburg  hat  un- 
längst Georg  Schepss  in  einer  spätestens  aus  dem  6.  Jahr- 
hundert stammenden  Uncialhandschrift  elf  Traktate  des  im 
Jahr  385  zu  Trier  enthaupteten  spanischen  Häretikers  Pris- 
cillian  entdeckt,  dessen  Schriften  bisher  als  verschollen  galten. 
Schepss  erstattet  näheren  Bericht  über  den  Fund  in  einem 
Schnftchen,  das  soeben  bei  A.  Stuber -Würzburg  erschienen 
ist  unter  aem  Titel:  'Priscillian,  ein  neuaufgerandener  lat. 
Schriftsteller  des  4.  Jahrhunderts'. 


Eugippii  Vita  Severini  ist  als  Band  VIII,  2  des 
Wiener  ^Corpus  Scriptorum  ecclesiasticorum  Latinorum'  in  der 
Bearbeitung  von  Pius  Enöll  erschienen. 

Die  Sitz.  Ber.  d.  Wiener  Akad.  CX,  Heft  2,  enthalten 
von  A.  Engelbrecht:  ^Untersuchungen  über  die  Sprache  des 
Claudianus  Mamertus'.  Von  demselben  ist  als  11.  Band 
des  Corpus  SS.  eccl.  die  Ausgabe  des  Claudian  erschienen. 

Von  Gaudenzi  ist  in:  'R.  Deputazione  di  storia  patria 
per  le  provincie  di  Komagna.  Atti  e  memorie.  3.  Serie,  fasc. 
§.  4'.  (1885)  der  erste  Artikel  einer  ausführlichen  Unter- 
suchung über  Cassiodor  erschienen,  worin  auch  die  Variae 
analysiert  werden. 

Von  Thomas  Hodgkin  ist  erschienen:  *The  letters  of 
Cassiodorus  being  a  Condensed  translation  of  the  Variae*  etc. 
London,  Frowde,  1886.  Mit  Erläuterungen  und  ausführlicher 
Einleitung. 


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236  Nachrichten. 

L.  Duchesne,  Un  mot  sur  le  Liber  pontificalis  (Extrait 
des  Mölanges  d'archöologie  et  d'histoire  publiös  par  TEcole 
fran9.  de  Rome,  t.  VI),  Rome  1886,  ist  gegen  Waitz's  Auf- 
satz über  den  Catalogus  Felicianus  (N.  A.  XI,  S.  219)  ge- 
richtet. D.  hatte  aus  Felicianus  und  Cononianus  den  Auszug 
aus  einem  älteren  Lib.  pont.  (II)  zu  restaurieren  versucht,  der 
durch  seine  Verwandtschaft  mit  dem  Lucensis  das  Ansehen 
dieser  Hs.  gegenüber  dem  Neapolitanus  erhöhen  würde.  Diese 
Ansicht  suchte  Waitz,  bei  dem  der  Neap.  (A)  den  ersten,  der 
Lucensis  (B)  den  zweiten  Ran^  einnimmt,  durch  Zusammen- 
stellung der  gemeinsamen  Fehler  der  beiden  Kataloge  zu  er- 
schüttern. Eme  so  verdorbene  Recension,  meinte  er,  könne 
man  unmöglich  für  die  Ur(]^uelle  des  Lib.  pont.  ausgeben. 
Dagegen  bemüht  sich  D.,  wie  es  scheint,  nicht  ohne  Erfolg, 
einige  dieser  vermeintlichen  Fehler  vielmehr  als  die  einzig 
richtigen  Lesarten  zu  erweisen,  zum  Theil  durch  Heranziehung 
der  Quellen.  Der  Verf.  verwahrt  sich  am  Schluss  gegen  den 
Vorwurf  der  Kritiklosigkeit,  den  Waitz  a.  a.  O.  S.  222  gegen 
ihn  erhoben  hatte.  B.  Kv. 

In  der  Revue  arch^ologique  von  Apr. -Mai  1886  behandelt 
Bapst  das  Leben  des  h.  Eligius,  und  wird  weiterhin  seine 
Werke  besprechen. 

Ueber  die  Vita  Lebuini  und  den  Ursprung  von  Deventer 
hat  Verloren  geschrieben  (Revue  bist.  XXXl,  236). 


In  d.  Forsch,  z.  D.  üesch.  XXVI,  1.  Heft,  S.  161—191, 
untersucht  Br.  Krusch  die  Gesta  Dagoberti,  deren  Ab- 
fassung er  in  das  erste  Drittel  des  neunten  Jahrhunderts  setzt, 
ihre  Quellen,  und  namentlich  die  darin  benutzten  echten  unä 
unechten  Urkunden,  deren  Ausnutzung  bis  jetzt  vernach- 
lässigt ist. 

Dieselben  enthalten  im  2.  Heft,  S.  193—215,  einen  Auf- 
satz von  S.  Loewenfeld  ^Zur  Kritik  der  Gesta  abbatum 
Fontanellen sium',  worin  namentlich  das  Verhältnis  zu  den 
darin  benutzten  Annalen  eingehend  erörtert  ist. 


Von  A.  Rethfeld  ist  eine  Hall.  Diss.  erschienen  'Ueber 
den  Ursprung  des  zweiten,  dritten  und  vierten  Theils  der 
sogenannten  Fuldischen  Annalen  vom  J.  838  bis.  887*. 
Der  Vf.  bemüht  sich  nachzuweisen,  dass  die  Annalen  in  Fulda 
nur  begonnen,  in  Mainz  aber  fortgesetzt  sind.  Rudolf  ist 
nur  bis  841  in  Fulder  Urkunden  zu  finden;  er  habe  wahr- 
scheinlich Hraban  847  nach  Mainz  begleitet.  Die  Fortsetzung 
schreibt  er  Meginhard  zu,  der  bis  §69  urkundlich  in  Fulda 


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Nachrichten.  237 

war;  erst  870  habe  er  in  Mainz  für  Erzb.  Liutbert,  der  870 
Erzkaplan  wurde,  die  Fortführung  übernommen,  die  Lücke 
nachlässig  und  mit  mangelhafter  Kenntnis  ausgefüllt.  Die 
Verdrängung  Liutberts  durch  Liutward  erkläre  den  veränderten 
Standpunkt  —  worin  sich  denn  eine  Parallele  zu  den  Ber- 
tinianischen  Annalen  unter  Hinkmar  ergeben  würde  —y  und 
auch  der  sog.  dritte  Theil  sei  von  Meginhard,  welcher  888 
starb.  Ein  Anhang  enthält  eine  Untersuchung  über  das  Ver- 
hältnis der  Hss.  zu  einander. 

Im  N.  Archiv  f.  Sachs.  Gesch.  VII,  S.  131—144,  publi- 
ciert  und  erläutert  B.  Doebner  einen  Briefwechsel,  welcher 
sich  auf  die  von  Hieronymus  Embser  verfasste  Vita  Benno- 
nis  bezieht.  Es  ist  darin  (S.  137)  die  Rede  von  dem  %cus 
ubi  vita  divi  Bennonis  est  inventa',  im  Michaeliskloster  in 
Hildesheim,  und  von  der  Abtschronik  in  neuer  Abschrift,  da 
das  Original  verbrannt  sei  (ignis  voragine  per  vos  absumpta), 
auch  von  einer  für  eigenhändig  gehaltenen  ^cedula  professionis' 
des  Benno  und  seinem  Wappen.  Hennin&p  Rose,  Profess  zu 
St.  Michael,  erscheint  dabei  m  etwas  verdäcntiger  Beleuchtung. 

In  der  Ztschr.  f.  Deutsch.  Philol.  Bd.  XVII,  S.  385-405, 
bespricht  Ad.  Aus  fei  d  das  Excerptum  de  vita  Alexandri  in 
Ekkehards  Weltchronik  und  weist  die  Richtigkeit  der  An- 
sicht von  Waitz  nach,  dass  er  aus  der  Bamberger  Hs.  E.  III,  14 
geschöpft  habe,  vergleicht  die  anderen  bekannten  Bearbeitungen, 
und  ergänzt  aen  Nachweis  der  von  Ekkehard  aus  anderen 
Quellen  entnommenen  Bruchstücke. 

B.  Eugler:  'Zur  Geschichte  Gottfrieds  von  Bouillon* 
(Forsch,  z.  D.  Gesch.  XXVI,  2,  302—307)  sucht  diesen  nach 
Albertus  Aq.  als  Anfährer  der  lothr.  Kreuzfahrer  nach- 
zuweisen und  eiebt  zugleich  den  Versuch  einer  Aussonderung 
der  Stellen,  welche  nach  seiner  Ansicht  bei  Alb.  auf  ein  werth- 
volles  lothr.  Geschichtswerk  zurückzuführen  sind. 


Die  Ztschr.  des  Vereins  f.  Lübeckische  Geschichte  und 
Alterthumskunde,  Band  V,  1.  Heft,  enthält  Untersuchungen 
von  Senator  Dr.  W.  Brehmer  über  die  Lage  von  Alt- Lübeck, 
und  zur  Baugeschichte  von  Lübeck,  welche  für  die  Kritik 
und  richtige  Erklärung  Helmolds  von  Wichtigkeit  sind. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VH,  3.  Heft,  S.  468—471,  bringt 
Aloys  Schulte  zu  seiner  Untersuchung  über  die  elsässische 
Annali  st  ik  (s.  N.  A.  X,  S.  433)  weitere  Nachweise  über 
Beziehungen  zwischen  den  sog.  Ann.  Marbac.  und  Neuburg, 
auch   über  den  Abt  Peter,  welchem  er  einen  grossen  Antheil 


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238  Nachrichten. 

daran  zaschreibt.    Ungern  lesen  wir  da:  ^quum  comes  Hugo 
castrum  Horburch  obsederat',  vermuthlich  für  ^quando\ 

O.  Hold  er -Egger  widerlegt  in  d.  Deutschen  Litt.  Z. 
1886,  Sp.  1232—1234,  die  Behauptung  K.  v.  Richthofen's 
(N.  Ä.  XI,  S.  635),  dass  der  Vf.  des  Chron.  Egmond.  nicht 
die  Ann.  Egmond.  ausgeschrieben  habe  und  eine  gemein- 
same Quelle  anzunehmen  sei,  während  er  die  über  die  Ur- 
kunden und  die  Geschichte  der  Abtei  handelnden  Abschnitte 
in  ihrem  Werthe  anerkennt.  Die  leider  nur  zu  dürftigen  bist. 
Nachrichten  in  den  Mir.  S.  Adalberti  nimmt  er  gegen  v.  R. 
in  Schutz. 

In  der  Ztschr.  f.  d.  Gesch.  der  Juden  in  Deutschland, 
2.  Heft,  S.  199,  theilt  Moritz  Stern  eine  Stelle  aus  dem 
Responsum  des  Rabbi  Elieser  in  Bonn  mit,  welche  sich  auf 
einen  verschollenen  Juden  aus  Andernach  bezieht,  und  gleich- 
zeitige Nachrichten  über  die  Kämpfe  zwischen  Philipp  und 
Otto  1198  und  1199  enthält,  mit  Benutzung  welcher  das 
^Gulphen'  der  Reimchronik  als  Gulpen  zwischen  Aachen  und 
Mastricht,  nicht  Zülpich,  bestimmt  wird. 

Die  SB.  d.  Wiener  Akad.  CXI,  1.  Heft,  enthalten  von 
A.  Bussen:  Beiträge  zur  Kritik  d.  steierischen  Reimchronik 
und  zur  Reichsgesch.  im  13.  und  14.  Jahrhundert.  I.  Der 
falsche  Friedrich. 

G.  Roethe  erörtert  in  der  Ztschr.  f.  D.  Alt.  XXX, 
S.  345 — 350,  gegen  Marczali  die  Gründe,  welche  dafür  sprechen, 
dass  von  Heinrich  von  Mügeln  ausser  seiner  Ung.  Chronik 
in  deutscher  Sprache  auch  die  lat.  Reimchronik  verfasst  sei. 

Th.  V.  Liebenau  hat  in  dem  ^Gedenkbuch  zur  5.  Sekular- 
feier  der  Schlacht  bei  Sempach'  (Luzern  1886)  alle  Be- 
richte der  Chroniken  über  diese  Schlacht  gesammelt.  In  einer 
eigenen  Schrift:  'Winkelrieds  That  bei  Sempach'  (Basel,  DetloflF) 
ist  A.  Bernoulli  mit  genauer  Prüfung  dieser  Berichte  für 
^ie  Richtigkeit  der  Ueberlieferung  eingetreten. 


Die  noch  übrigen,  sehr  zahlreichen  Notizen,  müssen  wir  des 
Jtanmes  wegen  dem  nächsten  Hefte  vorbehalten. 


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XI. 

Die 

Abtheilung'  'Briefe' 

der 

Monumenta  Germaniae. 

Von 

W.  Wattenbach. 


Uebersicht  der  ersten  Abschnitte  bis  zum  Jahr  911. 

Von 

W.  Gnndlach. 


Menes  Archiv  etc.    XII.  16 

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Unter  den  verschiedenen  Abtheilungen  der  Monumenta 
Germaniae  ist  diejenige  der  'Briefe*  aus  verschiedenen  Ursachen 
am  meisten  im  Rückstand  geblieben.  Ich  darf  wohl  darauf 
hinweisen,  dass  dem  Leiter  derselben  zugleich  die  Redaction 
des  'Neuen  Archivs'  zugetheilt  war,  welche,  neben  vielen  Auf- 
gaben anderer  Art,  seine  Zeit  in  höherem  Grade  in  Anspruch 
nahm,  als  zuerst  erwartet  wurde.  Als  Anfang  war  die  Samm- 
lung der  Briefe  Gregors  I.  in  AngriiSf  genommen,  welche 
freilich  ihrer  grossen  Mehrzahl  nach  der  fränkisch  -  deutschen 
Geschichte  fernsteht,  aber  für  die  Uebergangszeit  vom  Römi- 
schen Reich  zum  Mittelalter  überaus  wichtig  ist,  und  um  so 
weniger  eine  Beschränkung  auf  einzelne  Auszüge  zuliess,  weil 
doch  die  kritische  Vorarbeit  sich  auf  die  ganze  Sammlung 
erstrecken  musste,  und  sieh  dabei  alsbald  die  Nothwendigkeit 
einer  vollständigen  Umgestaltung  ergab.  Es  ist  allgemein  an- 
erkannt, mit  welchem  Scharfsinn  Dr.  P.  Ewald  diese  Unter- 
suchung geführt  hat,  und  nicht  minder  die  Bearbeitung  der 
durch  Mr.  E.  Bishop  uns  mitgetheilten  Britischen  Sammlung, 
welche  auch  unserer  Briefsammlung  neue  Schätze  in  über- 
raschender Weise  zuführte.  Diese  Untersuchung,  nebst  der 
Betheiligung  an  der  neuen  Ausgabe  der  Regesta  Pontificum 
Romanorum  und  der  Spanischen  Reise  mit  ihren  reichen  Er- 
gebnissen handschriftlicher  Forschungen,  verzögerte  die  Fort- 
fiihrung  der  Ausgabe  des  Registrum  Gregorii  I,  welche  in 
ihrem  Fortgang  auf  immer  neue  Schwierigkeiten  der  Wort- 
kritik sowohl  wie  der  Erklärung  führte. 

Leider  hat  der  Herausgeber  sich  durch  das  Bestreben, 
jeden  Knoten  vollständig  zu  lösen,  lange  von  der  Fortsetzung 
des  Druckes  abschrecken  lassen;  jetzt  ist  derselbe  jedoch 
wieder  aufgenommen  worden  und  wird  hoffentlich  ohne  wei- 
tere Unterbrechung  zu  Ende  geführt. 

Auch  eine  andere  Schwierigkeit  verhindert  das  chrono- 
logisch regelmässige  Fortschreiten.  Seit  mehr  als  einem  halben 
Jaorhundert  lagen  die  Abschriften  da,  welche  einst  Pertz  aus 
den  Vaticanisdien  Regesten  gewonnen  hatte,  ein  reicher 
Schatz,    zu   dessen  Bearbeitung   er   niemals  gekommen  war. 

16* 

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242  W.  Wattenbach. 

Mit  wachsender  Ungeduld  war  das  Verlangen  danach  vielfach 
ausgesprochen;  viele  Briefe  waren  im  2.  Band  der  Leges, 
andere  aber  auch  von  anderen  Forschern  veröiSfentlicht:  es 
war  einerseits  zu  fürchten,  dass  die  ganze  Sammlung  viel 
von  ihrem  Werth  verlieren  werde,  andererseits  aber  war  diese 
mit  ausserordentlichem  Fleiss^  mit  grösster  Zuverlässigkeit 
und  richtigem  Blick  zu  Stande  gebrachte  Auswahl  von  c.  1800 
die  deutsche  Reichsgeschichte  betreffenden  Schreiben  so  wichtig 
für  die  geschichtlidie  Forschung,  dass  der  Beschluss  gefasst 
wurde,  sie  unverzüglich  zum  Druck  zu  bringen.  Diese  Arbeit 
übernahm  der  Dr.  C.  Rodenberg;  während  derselben  wurden 
die  bis  dahin  schwer  zugänglichen  päpstlichen  Regesten  der 
wissenschaftlichen  Forschung  geöffnet,  und  man  kann  wohl 
sagen,  dass  eben  noch  zu  re<3iter  Zeit  zum  Druck  jener  Samm- 
lung geschritten  war.  Zugleich  aber  wurde  es  dadurch  zur 
unabweisbaren  Pflicht,  Nachvergleichungen  zweifelhafter  Stellen 
vorzunehmen  und  in  Anlehnung  an  die  Berger'sche  Bearbei- 
tung der  Regesten  auch  noch  durch  eine  etwas  weiter  gehende 
Auswahl  die  Sammlung  zu  bereichern. 

Natürlich  wurde  dadurch  die  Arbeit  erschwert  und  ver- 
zögert, und  nachdem  1883  der  erste  Band  erschienen  ist, 
nähert  sich  der  zweite  erst  jetzt  der  Vollendung.  Da  über- 
diess  Herr  Dr.  Ewald  aus  der  Verbindung  mit  der  Gesell- 
schaft ausgeschieden  war,  Dr.  Rodenberg  sich  als  Privatdocent 
habilitiert  hatte,  bedurfte  es  durchaus  eines  neuen  Hülfs- 
arbeiters,  um  die  zunächst  vorliegende  Aufgabe  vorzunehmen, 
nämlich  die  Auswahl  und  Zusammenstellung  des  zu  bearbei- 
tenden Materials.  Wohl  waren  auf  allen  für  die  Gesellschaft 
unternommenen  Reisen  die  Briefe,  welche  in  Handschriften 
gefunden  waren,  abgeschrieben,  und  reichhaltige  Notizen  in 
das  Directorium  eingetragen,  allein  planmässig  war  noch  nie- 
mals vorgegangen;  ernstlich  gearbeitet  fast  nur  für  Petrus  de 
Vinea  und  die  zu  ihm  in  Beziehung  stehenden  Briefsamm- 
lungen. Noch  war  nicht  die  grosse  und  wenig  erquickliche 
Arbeit  durchgeführt,  die  älteren  Sammlungen  systematisch  für 
diesen  Zweck  durchzunehmen  und  die  an  zahllosen  Orten  zer- 
streuten Notizen  und  Abdrücke  zu  sammeln:  eine  Arbeit, 
welche  um  so  mehr  Aufopferung  verlangt,  weil  dem  endlichen 
Resultat  nicht  anzusehen  ist,  wie  viele  Bände  ohne  Erfolg 
durchgemustert  sind. 

Dieser  Aufgabe  nun  hat  sich  Herr  Dr.  W.  G  und  lach 
unterzogen,  zunächst  für  die  ersten  Jahrhunderte  bis  zum  Aus- 
gang der  Karolinger  in  Deutschland,  und  wir  legen  hier  das 
Verzeichnis  der  in  Betracht  kommenden  Briefe  vor,  mit  dem 
Wunsche,  dass,  wo  jemand  einen  übersehenen  Brief  oder  eine 
übersehene  handschriftliche  Quelle  nachweisen  kann^  er  uns 
dieselbe  nicht  vorenthalten  möge. 


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Die  Abtbeilnng  ^Briefe'  der  Monnmenta  Germaniae.       243 

Zunächst  kommt  es  darauf  an,  den  Begriff  des  Briefes 
festzustellen.  Es  ist  das  nicht  so  ganz  einfach;  die  Form 
allein  reicht  als  Kennzeichen  nicht  aus.  Viele  Urkunden  und 
Mandate  sind  in  Briefform  geschrieben;  diese  fallen  aber 
zweckmässiger  den  Abtheilungen  der  Diplomata  und  der 
Leges,  der  Sammlung  der  Capitularien  anheim,  welche  ver- 
schiedene in  der  Form  von  Briefen  erlassene  Bescripte  ent- 
hält. Zweifelhafter  würden  manche  Stücke  der  Formelsamm- 
lungen sein,  wie  namentlich  die  in  den  St.  Galler  Formeln 
enthaltenen  Briefe,  wenn  nicht  hier  schon  Dr.  Zeumer  durch 
die  Aufnahme  in  die  von  ihm  herausgegebene  Sammlung  die 
Frage  gelöst  hätte.  Ebenso  erledigt  sich  die  Frage  wegen 
einiger  Briefe  in  poetischer  Form  dadurch,  dass  sie  in  der 
von  Prof.  Dümmler  geleiteten  Abtheilung  zu  finden  sind. 
Aktenstücke  in  Briefform  kommen  auch  in  den  Verhandlungen 
der  Synoden  vor,  sind  aber  in  der  Regel  von  diesen  nicht  zu 
trennen,  und  ebenso  gehören  die  in  Briefform  erlassenen  päpst- 
lichen Decretalen  einem  andern  Gebiete  an,  während  dagegen 
Rescripte  aufzunehmen  sind,  weil  sich  für  diese  ein  anderer 
Raum  in  unserem  Unternehmen  nicht  findet. 

Schwieriger  wird  die  Frage  in  Bezug  auf  die  Briefe, 
welche  sehr  häufig  theologischen  Untersuchungen,  Heiligenleben 
und  anderen  Werken  vorangestellt  sind.  Ganze  Werke  haben 
die  Form  eines  Briefes,  wie  z.  B.  die  Vita  Heinrici  IV.  Hier 
müssen  wir  im  Allgemeinen  sagen,  dass  solche  Briefe  in  unsere 
Sammlung  nicht  gehören,  allein  es  werden  Ausnahmen  zuzu- 
geben sein  für  Briefe,  welche  an  geschichtliche  Persönlich- 
keiten und  Ereignisse  anknüpfen,  wie  mehrere  von  Hraban, 
oder  welche  von  Personen  herrühren,  deren  Briefe  auch  sonst 
erhalten  sind.  So  hat  auch  JaflF^  mehrere  Widmungsschreiben 
unter  Alcuins  Briefe  aufgenommen.  Auch  wirkt  hier  der 
praktische  Gesichtspunkt  ein,  dass  gerade  solche,  welche  sonst 
zu  benicksichtigen  sein  würden,  wie  Nithards  Prolog  und  die 
Vorreden  verschiedener  Legenden,  in  den  betr.  Bänden  der 
Scriptores  schon  gedruckt  vorliegen. 

Für  die  spätere  Zeit,  aus  wjßlcher  schon  massenhaft  Briefe 
erhalten  sind,  ist  auch  eine  Auswahl  nöthig;  nicht  alle  Privat- 
briefe können  Aufnahme  finden.  Allein  für  die  hier  zunächst 
behandelte  Zeit  der  Merowinger  und  Karolinger  ist  eine  solche 
Sonderung  noch  nicht  nothwendig.  Dagegen  tritt  uns  schon 
hier  die  EVage  entgegen,  wie  wir  uns  zu  den  von  verschiedenen 
Schriftstellern  erhaltenen  Briefen  zu  verhalten  haben?  Solche 
finden  sich  in  grosser  Anzahl  z.  B.  bei  Bruno  de  hello  Saxo- 
nico,  bei  Hugo  von  Flavigny,  und  auch  schon  bei  Gregor  von 
Tours '.    Diese  auch  hier  zu  wiederholen,  würde  zwecklos  sein. 

1)  Diese  gind  Rescripte  von  Bischöfen  (IX,  39.  41,  X,  16)  und  auch 
ihrem  Inhalt  nach  kaum  hierher  gehörig. 


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244  W.  Wattenbach. 

Dagegen  werden  Fälschungen,  wo  entweder  die  Sache 
noch  zweifelhaft  ist,  oder  das  betr.  Stück  eine  litterarische 
Bedeutung  hat,  aufzunehmen  sein. 

In  Bezug  auf  den  Anfang  ist  zu  bemerken,  dass  die  Briefe 
des  Cassiodor,  an  denen  einst  diese  Abtheilung  scheiterte, 
jetzt  von  den  ^Auctores  antiquissimi'  übernommen  sind,  und 
ebenso  die  Briefe  des  Avitus,  einige  von  Venantius  Fortunatus, 
die  Briefe  des  Faustus  und  Ruricius,  die  des  Eu^^ippius  und 
Paschasius  vor  der  Vita  Severini.  Dagegen  bleibt  uns  eine 
umfassende  Sammlung  päpstlicher  Schreiben,  welche  den  Streit 
zwischen  Arles  und  Vienne  über  den  Primat  betreflFen.  Sie 
reichen  hinauf  in  römische  Zeit,  aber  in  weiterem  Verlauf 
sind  sie  an  Frankenkönige  gerichtet,  und  da  es  den  sonst  be- 
folgten Grundsätzen  widerstreiten  würde,  diese  aus  dem  Zu- 
sammenhang zu  reissen,  auch  die  späteren  Schreiben  nur  mit 
Kenntnis  der  früheren  verständlich  sind,  so  ist  es  nothwendig, 
diese  Sammlung  vollständig  mitzutheilen,  um  so  mehr,  da  es 
keine  abgesonderte,  und  überhaupt  keine  neuere  kritisch 
bearbeitete  Ausgabe  derselben  giebt. 

Ferner  tritt  uns  die  Frage  entgegen,  wie  die  Briefe  an- 
zuordnen sind,  da  eine  genaue  chronologische  Bestimmung  nur 
ausnahmsweise  möglich  ist.  Zunächst  entspricht  es  den  sonst 
befolgten  Grundsätzen,  zusammenhängend  überlieferte  Massen, 
welche  an  eine  bestimmte  Persönlichkeit  sich  anknüpfen,  un- 
getrennt zu  lassen,  und  mit  diesen  grösseren  Sammlungen  wird 
zu  beginnen  sein.  Demnächst  werden  naturgemäss  Kaiser 
und  Könige,  dann  die  römischen  Päpste  voranzustellen  sein; 
beide  einer  chronologischen  Anordnung  fähig.  Ihnen  folgen 
die  von  einzelnen  Personen  erhaltenen  Briefe  in  alphabetischer 
Reihenfolge  innerhalb  eines  kleinen  Zeitraums;  so  erschien  es 
für  diese  Uebersicht,  und  doch  wohl  auch  für  die  Ausgabe, 
am  zweckmässigsten  zu  sein.  Die  Abschnitte  aber  ergeben 
sich  naturgemäss  als  die  Zeit  der  Merowinger  bis  751,  der 
früheren  Karolinger  bis  840,  der  späteren  bis  911. 

Ich  lasse  nunmehr  das  von  Herrn  Dr.  Gundlach  aus- 
gearbeitete Verzeichnis  folgen,  in  welches  auch  solche  Briefe 
aufgenommen  sind,  deren  erneuter  Abdruck  aus  den  vorher 
angegebenen    Ursachen    nicht    zweckmässig    erscheint;    aus- 

fenommen  jedoch  die  Vorreden  in  den  MG.  schon  abge- 
rückter Heiligenleben,  die  zu  den  Synodalakten  gehörigen 
Rescripte,  und  die  Mandate  der  Abtheilung  Diplomata,  sowie 
Briefe  und  Briefformen  aus  der  Sammlung  der  Formulae. 

Von  den  Drucken  sind,  um  eine  zu  grosse  Häufung  zu 
vermeiden,  und  weil  das  Verhältnis  zu  den  Hss.  sich  noch 
nicht  hinlänglich  feststellen  liess,  nur  die  wichtigsten  und  zur 
Orientierung  nöthigen  aufgenommen;  die  Hss.  sind  geo- 
graphisch nach  den  Bibliotheken,  in  welchen  sie  sich  befinden. 


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Die  Abtheilung  'Briefe*  der  Monumenta  Germaniae.       245 

geordnet.  Die  Hss.,  welche  verglichen  sind,  werden  durch 
ein  Sternchen  bezeichnet,  und  der  Name  des  Urhebers  der 
Collation  in  Klammem  zugesetzt. 


Epistolarom  qoae  ad  res  Francorom  pertinent  series. 

Auctore  W.  Gondlach. 

I.   Aevnin  Merovingiciim. 
A. 

1*    Epistolae  Arelatenses. 
Codd.  mss.:  Cod.  Paris,  lat.  2777  (Colb.  5034,  Reg.  3989, 3—3) 
8.  IX. 

lat.  3849  (Mazarinaeus,  Reg.  3989)  s.  IX. 
lat.  5537  (Colb.  5141,  Reg.  3989, 3)  s.  XI.  XII. 
lat.  3880  (Mazarinaeus,  Reg.  4247)  s.  XII. 
Cod.  Carpentor.  Peirescii  74  manu  reo. 
Eine  genaue  Beschreibung  dieser  Hss.  giebt  Maassen  in 
der  Geschichte  der  Quellen  und  der  Litteratur  des  canonischen 
Rechts  I,  S.  767—771.    Die  von  Thiel  (Epistolae  Romanorum 

J)ontificum  genuinae  I,  p.  XXVIII)  aufgestellte  Sammlung  um- 
asst  nur  die  ersten  drei  Hss.,  von  welchen  er  die  dritte  nur 
in  der  Abschrift  des  Cod.  Vallicellianus  G.  99  s.  XVI.  hat 
benutzen  können. 

Da  die  Sammlung  als  ein  Ganzes  bisher  noch  nicht  heraus- 
gegeben ist,   so  dürfte  eine  Inhaltsübersicht  vonnöthen   sein: 

1)  Honorii  et  Theodosii  H.  imperatorum  ad  Agricolam 
praefectum  Galliarum  ep.  ^ut,  servata  posthac  quotannis  singulis 
consuetudine,  constituto  tempore  in  metropolitana  id  est  in 
Arelatensi  urbe  incipiant  Septem  provinciae  habere  concilium' : 
'Saluberrima  magnincentia'.  Haenel,  Corpus  legum  p.  238. 

2)  Zosimi  papae  ad  omnes  episcopos  per  Gallias  et  septem 
provincias  constitutos  epp.: 

a.  de  privilegiis  ratrocli  episcopi  Arelatensis:  'Placuit 
apostolicao.  Jaffa  -  Ealtenbrunner  ^  328.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  417  N.  41:  'Plures  epistolae  Romanorum 
pontificum  inferius  recitandae  ex  Arelatensis  eccle- 
siae  Scripte  antiquitus  codice  acceptae\ 

b.  de  Urso  et  Tuentio  Priscillianista  a  Proculo  episcopo 
Massiliensi  contra  iura  Patrodi  Arelatensis  episcopi 


1)  D.  h.  nach  der  zweiten  Ausgabe  der  Regesta  Pont.  Rom.  von 
Jaff^,  welche  überall  zu  verstehen  ist,  wo  der  Kürze  halber  ni|r  ipit  J, 
citiert  ist. 


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246  W.  Gundlach. 

coDsecratiB:   'Cum  adversuB  statuta'.  J.  331.  Baron. 

Ann.  eccl.  A.  417  N.  44. 

ad  Hilarium  Narbonensis  primae  provindae  episcopum 

de   iure  episcopos  provinciae  Narbonensis  ordinandi  episcopo 

Arelatensi  concesso  ep.  'Mirati  admodum'.  J.  332.  Baron.  Ann. 

eccl.  A.  417  N.  50. 

ad  Patroclum  Arelatensem  episconum  epp.: 

a.  de  dignitate  metropolitana.  'Quid  de  Proculi*.  J.  333. 
Baron.  Ann.  eccl.  A.  417  N.  52. 

b.  de  eis  quos  Proculus  consecraverit.  'Cum  et  in  prae- 
senti'.  J.  340.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  418  N.  41. 

ad  episcopos  provinciarum  Viennensis  et  Narbonensis  se- 
cundae  ep.,  qua  significat  neque  Massiliensis  neque  Viennensis 
episcoporum,  sed  unius  metropolitani  Arelatensis  esse,  epi- 
scopos utriusaue  Narbonensis  et  Viennensis  provinciarum 
consecrare :  'Multa  contra'.  J.  334.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  417 
N.  49. 

ad  clerum  et  populum  Massiliensem  ep.:  Patrocio  Are- 
latensi episcopo  negotium  esse  datum,  ut  in  Proculi  damnati 
locum  novum  episcopum  curaret  substituendum.  'Non  miror 
Proculum'.  J.  341.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  418  N.  41. 

3)  Leonis  I.  papae  [ad  omnes  episcopos  per  Viennensem 
provinciam  constitutos  de  arrogantia  Hilarii  Arelatensis  epi- 
scopi  ep.  'Divinae  cultum*.  J.  407.    Codd.  nach  Maassen  I,  258: 

Cod.  lat.  Sangerm.  936  (Corb.  26)  s.  VI.  yn. 

Cod.  Albig.  2  (ex  libris  venerabilis  capituli  ecclesiae 
Albigensis)  s.  IX. 

Cod.  Tolos.  B.  63.  s.  VIE.  IX. 

Cod.  lat.  Paris.  1564  (Colb.  1863,  Reg.  3887,  4—4)  s.  IX. 

Cod.  Phillipps.  1745  (les.  569,  Meerm.  578)  s.  VIH. 

Cod.  lat.  Paris.  1452  (Colb.  449.  Reg.  3887  a)  s.  X. 
S.  Leonis  Magni  Opp.  ed.  Ballerini  I,  633.  [Dazu  gehört  die 
auf  Veranlassung  des  Papstes  Leo  an  Aetius  über  denselben 
Gegenstand  erlasssene  Verfügung  der  Kaiser  Theodosius  und 
Valentinianus  'Certum  est  et  nobis',  Leonis  I,  Opp.  I,  642], 

ad  episcopos  comprovinciales  metropolis  iu^elatensis  de 
Ravennio  Arelatensi  episcopo  consecrato  ep.  'lusta  et  ratio- 
nabilis*.  J,  434.   Leonis  Opp.  I,  890. 

ad  Ravennium  de  episcopatu  Arelatensi  suscepto  ep.  'Pro- 
vectionem  dilectionis'.  J.  435.   Leonis  Opp.  I,  891. 

ad  Ravennium  Arelatensem  episcopum  ep.:  pelli  iubeat 
Petronianum,  qui  diaconum  Romanum  simulans  per  Galliarum 
ecclesias  circumeat.  'Circumspectum  ie\  J.  436.  Leonis  Opp. 
I,  892. 

[f  ad  omnes  episcopos  per  Gallias  et  Viennensem  pro- 
vinciam constitutos  ep.:  Hilario  Arelatensi  episcopo  a  privi- 
legio  submoto,   principatum   ad  Viennensem  archiepiscopum 


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Zur  Abtheilung  ^Briefe'  der  Monumenta  Qermaniae,        247 

relatum  esse.  ^Quali  pertinacia'.  J.  446.  Bosco,  Bibl.  Floriac. 
xyston  laevum  p.  30>.] 

Preces  missae  ab  universis  comprovincialibus  episcopis 
metropolis  Arelatensis  ad  Leonem  papam  de  renovando  eccle- 
siae  Arelatensis  privilegio.  ^Memores  quantum'.  Leonis  Opp. 
I,  993. 

ad  episcopos  provinciae  Arelatensis  ep. :  se  controversiam 
inter  Viennensem  et  Arelatensem  episcopos  ita  decrevisse,  ut 
ille  Valentiae,  Tarantasiae,  Genavae,  Gratianopoli,  hie  reliquis 
eiasdem  provinciae  civitatibas  praesideret.  ^Lectis  dilectionis'. 
J.  450.  Leonis  Opp.  I,  998. 

ad  Ravennium  Arelatensem  episcopum  de  sua  epistola  ad 
Orientem  pro  fidei  defensione  directa  ep.  'Diu  filios  nostros'. 
J.  451.  Leonis  Opp.  I,  1000. 

4)  Hilari  papae  ad  Leontium  Arelatensem  episcopum 
ep. :  pontificatum  ad  se  venisse  nuntiat.  'Quantum  reverentiae*. 
J.  552.  Thiel  I,  137. 

[f  Leontii  Arelatensis  episcopi  ad  Hilarum  papam  ep., 
c^ua  ei  de  suscepto  pontificatu  gratulatur  et  iura  suae  eccle- 
siae  recommendat.  'Quod  Leonem'.  D'Achery,  Spicilegium  V, 
p.  578  ex  schedis  Hieronymi  Vignerii,  cf.  HaVet,  Questions 
M^rovingiennes  11,  p.  50]. 

Hilari  papae  ad  Leontium  Arelatensem   episcopum  epp.: 

a.  respondet  ad  litteras,  auas  putat  antea  datas  quam 
superior  sua  epistola  aa  eum  pervenerit:  'Dilectioni 
meae'.   J.  553.  Thiel  I,  139. 

b.  de  episcopatu  Narbonensi  per  Hermem  invaso:  'Mira- 
mur  fratemitatem'.   J.  554.  Thiel  I,  140. 

ad  episcopos  provinciarum  Viennensis,  Lugdunensis,  Nar- 


1)  Ueber  die  Herkunft  der  in  diesem  Werke  mitgetheilten  Briefe 
und  Urkunden  giebt  Bosco  in  der  Zueignung  des  laevum  xyston  p.  3 
Nachricht;  es  heisst  hier  mit  Beziehung  auf  die  Viennensis  ecclesiae 
amplitudo:  'Quam  religiosus  admodum  arcbimandrita  atque  praeclams 
antistes  Arelatensis  Petrus  Laurentius  propensissimo  animo,  communi- 
catis  mecum  incredibili  benevolentia  clarissimi  coenobii  S.  Petri 
Viennensis,  cui  dignissime  praeest,  arcbiviis,  mirum  in  modum 
eyexit  atque  provexit'.  Da  nun  von  den  fünfundzwanzig  ältesten  Stücken, 
welche  der  fränkischen  Zeit  angehören,  die  achtzehn  ersten  —  der  Brief 
des  Symmachus  an  die  gallischen  Bischöfe  'Cunctas  inter  ecclesias* 
Bosco  p.  33  fehlt  unter  den  Briefen  dieses  Papstes  in  dem  Jaff^*schen 
Regestenwerk  —  Stück  für  Stück  bereits  als  Fälschungen  erkannt  worden 
sind,  so  dürfte  die  Vermuthung  gestattet  sein,  dass  in  diesen  Briefen, 
welche  sämmtlich  der  'amplitudo  Viennensis  ecclesiae*  dienen,  eine  in 
Vienne  entstandene  Sammlung  vorliegt,  dazu  bestimmt,  den  Epistolae 
Arelatenses  das  Widerspiel  zu  halten.  Sollte  eine  genaue  Untersuchung, 
welche  ich  mir  vorbehalte,  diese  Vermuthung  als  Thatbestand  erhärten, 
so  möchte  zu  erwägen  sein,  ob  den  Epistolae  Arelatenses  nicht  die  ge- 
fälschten Epistolae  Viennenses  in  dem  ersten  Bande  der  fränkischen  Briefe 
UQgetrennt  anzuschli essen  sind. 


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248  W.  Gundlach. 

bonensium  primae  et  secundae^  Alpinae  de  Hermis  potestate 
episeopos  ordinandi  et  de  concilio  episcopali  quotannis  Leontio 
auctore  eelebrando:  'Quamquam  notitiam,  J.  555.  Thiel  I,  141. 

ad  Leontium  Arelatensem  episcopum  ep.:  ut  a  Mamerto 
Viennensi  episcopo  rationem  reposcat,  quare  episcopum  Diensis 
ecclesiae  consecraverit.    'Qualiter  contra'.   J.556.  Thiel  I,  146. 

ad  Victuriam,  Ingenaum  etc.  Leontium  episeopos  de 
Mamerto  Viennensi  episcopo  ep.  'SoUicitis  admodum'.  J.  557. 
Thiel  I,  148. 

ad  episeopos  provinciarum  Viennensis,  Lugdonensis,  Nar- 
bonensium  primae  et  secundae,  Alpinae  de  concilio  quotannis 
eelebrando  et  de  Mamerto  Viennensi  episcopo  ep.  ^Etsi  memi- 
nerimus'.    J.  559.  Thiel  I,  151. 

5)  Oelasii  I.  papae  ad  Aeonium  Arelatensem  episcopum 
ep.,  qua  caritatis  suae  erga  Gallos  sollicitudinem  testatur. 
'Inter  difficultates*.   J.  640.  Thiel  I,  385. 

6)  Symmachi  papae  ad  Aeonium  Arelatensem  episcopum 
epp. : 

a.  ut  et  ipse  et  Viennensis  episcopus  nuntios  mittant, 
ne  temere  de  eorum  controversia  decidat:  ^Movit 
equidem'.   J.  753.  Thiel  I,  654. 

b.  episeopos  in  vicinis  civitatibus  ordinandi  iura  ab 
Anastasio  II.  imminuta  Aeonio  restituit:  ^Dilectionis 
tuae  litteras'.    J.  754.  Thiel  I,  655. 

ad  Caesarium  Arelatensem  episcopum  ep.,  qua  consultatio- 
nibus  eins  respondet  (libellum  quo  ipsum  consuluerat  sub- 
iciens  'Sicut  a  persona*).    'Hortatur  nos'.    J.  764.  Thiel  I,  723. 

ad  omnes  Galliarum  episeopos  ep.,  qua  fines  Arelatensis 
et  Viennensis  provinciarum  a  Leone  I.  constitutos  potente 
Caesario  confirmat:    ^Sedis  apostolicae*.    J.  765.  Thiel  I,  722. 

ad  Caesarium  Arelatensem  e{)iscopum  ep. :  privilegia  con- 
firmat (libellum  petitorium  Caesarii  oblatum  ab  Aegidio  abbate 
et  Messiano  notario  subiciens  ^Quantum  in  omnibus').  'Qui 
veneranda'.   J.  769.  Thiel  I,  728. 

7)  Hormisdae  papae  ad  Caesarium  Arelatensem  episco- 
pum epp.: 

a.  ordinationem  suam  indicit:  ^Quamvis  ratio'.  J.  770. 
Thiel  I,  993. 

b.  'episeopos  tam  Dardanos  quam  lUyricos  paene  omnes 
necnon  Scythas'  ad  sedis  apostolieae  communionem 
rediisse  nunciat :    'lustum  est  ut'.  J.  777.  Thiel  I,  758. 

8)  Felicis  IV.  papae  ad  Caesarium  Arelatensem  episcopum 
ep.:  nee  laico  licere  ante  probationem  fieri  sacerdoti,  neque 
ordinato  ad  saecularem  vitam  reverti.  *Legi  quod'.  J.  874. 
Mansi  VIII,  666. 

9)  lohannis  11.  papae  de  Contumelioso  Reiensi  episcopo 
multis  criminibus  astricto  in  monasterium  relegando  epp.: 


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Zur  Abtheilong  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       249 

a.  ad  omnes  episcopos  per  Gallias  constitutos:  Cae- 
Sanum  visitatorem  sabstitutam  nuntiat.  ^Innotuit 
nobis'.   J.  886.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  534  N.  48. 

b.  ad  clerum  Reiensem:  obediat  Caesario  visitatori. 
fPervenit  ad  nos*.  J.  887.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  534 
N.  49. 

[c.  ad  Caesarium  Arelatensem  episcopum:  ut  Contu- 
meliosum  in  monasterium  relrudat.  'Caritatis  tuae 
litteras'.  J.  888.  Codd.  mss.  nach  Maassen  I,  S.  297: 
Cod.  lat.  Sangerm.  936  (Corb.  26)  s.  VI.  VII.  — 
Colon.  212  (Darmstadt  2326)  s.  VH.  —  Vat.  Pal. 
574  8.  IX.  —  Conc.  Gall.  opera  et  studio  congreg. 
S.  Mauri  I,  965]. 

10)  Agapiti  I.  papae  ad  Caesarium  Arelatensem  episco- 
pum epp.: 

a.  Contumeliosum  Reiensem  episcopum  ad  sese  pro- 
vocasse,  quapropter  iudices  missum  iri:  'Optaveramus 
frater'.   J.  890.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  535  N.  111. 

b.  Caesario  de  augendis  alimoniis  pauperum  petenti  non 
satisfacit:  'Tanta  est  Deo'.  J.  891.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  535  N.  109. 

11)  Vigilii  papae  ad  Caesarium  Arelatensem  episcopum 
ep.  de  Theodeberto  rege :  'Si  pro  observatione*.  J.  906.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  538  N.  28. 

ad  Auxanium  Arelatensem  episcopum  epp.: 

a.  canonice  electo  gratulatur:  ^Scripta  de*.  J.  912.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  544  N.  11. 

b.  Auxanium  vicarium  suum  constituit  hortaturque  ut 
^inter  gloriosissimum  virum  Childebertum  regem  sed 
et  anteaictum  clementissimum  principem(Iustinianum) 
conceptae  gratiae  documenta  patema  adbortatione 
servet.  ^Sicut  nos  pro'.  J.  913.  Baron.  Ann.  eccl. 
A.  545  N.  4. 

ad  omnes  omnium  per  Gallias  provinciarum  episcopos, 
*qui  sub  regno  vel  potestate  gloriosissimi  Childeberti  regis 
Francorum  constituti  simt'  ep.:  Auxanium  sedis  apostolicae 
vicarium  constitutum  esse.  'Quantum  nos\  J.  914.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  545  N.  8. 

ad  Auxanium  Arelatensem  episcopum  ep.:  ut  de  causa 
Praetextati  Cabellionensis  episcopi  iudicet.  'Licet  fratemitati'. 
J.  915.   Baron.  Ann.  eccl.  A.  545  N.  7. 

ad  Aurelianum  Arelatensem  episcopum  ep. :  per  Childe- 
berti Francorum  regis  litteras  commendato  vices  suas  tribuit. 
'Administrationem'.   J.  918.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  546  N.  61. 

ad  omnes  'qui  sub  regno  gloriosissimi  Childeberti  regis 
sunt  per  Gallias  constituti'  episcopos  ep.:  se  Aureliano  vices 
suas  in  Gallia  permisisse.  *Admonet  nos'.  J,  919.  Baron.  Ann, 
eccl.  A.  546  N.  65. 

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250  W.  Gundlach. 

ad  Aurelianum  Arelatensem  episcopum  ep.,  in  qua  ei 
mandat,  roget  Childebertum  regem  *at  quia  Goti  cum  rege 
suo  in  civitate  Romana  perhibentur  ingressi^  hoc  eis  dignetur 
scribere,  ne  se  in  eociesiae  praeiudicio  .  .  inmisceat  et  aliquid 
faciat  .  .  unde  catholica  possit  ecclesia  perturbari'.  'Fratemi- 
tatis  vestrae'.    J.  925.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  550  N.  9. 

12)  Pelagii  I.  papae  ad  Universum  populum  Dei  de  fide 
sua  ep. :  profitetur  se  amjplecti  quattuor  conciliorum  statuta. 
'Vas  electionis*.   J.  938.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  556  N.  33. 

ad  episcopos  Tusciae  Annonariae:  schismaticos  esse  scribit: 
'Directam  a  vobis*.   J.  939.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  556  N.  31. 

ad  Sapaudum  Arelatensem  episcopum  epp. : 

a.  ad  scribendum  elicit :  *Quae  nobiscum*.  J.  940.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  556  N.  22. 

b.  de  litteris  ad  Childebertum  regem  simul  missis  signi- 
ficat:  'Fraternitatis  vestrae'.  J.  941.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  556  N.  23. 

ad  Childebertum  regem  ep.:  ex  Rufino  regis  legato  quae 
de  öde  sua  mendacia  in  Gallia  dispergerentur  se  cognovisse 
scribit  additque  de  reliquiis  ad  Sapaudum  Arelatensem  epi- 
scopum missis.  'Rufinus  vir'.  J.  942.  Baron.  Ann.  eccl.  A,  556 
N.  26. 

ad  Sapaudum  Arelatensem  episcopum  epp.: 

a.  de  reliquiis  per  Hominem-bonum  missis :  'Quia  legati\ 
J.  943.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  556  N.  21. 

b.  per  universam  Galliam  sedis  apostolicae  vices  tri- 
buit  palliumque  mittit:  'Maiorum  nostrorum'.  J.  944. 
Baron.  Ann.  eccl.  A,  556  N.  18. 

ad  Childebertum  regem  epp.: 

a.  Sapaudum  pallio  donatum  commendat:  'Excellentiae 
vestrae'.    J.  945.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  556  N.  20. 

b.  fidei  professionem,  flagitante  rege,  mittit:  'Humani 
generis\   J.  946.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  559  N.  13. 

ad  Sapaudum  Arelatensem  episcopum  ep.:  de  sua  fidei 
professione  ad  Childebertum  regem  missa  quid  sentiat  audire 
cupit.    'Tanta  nobis*.    J.  947.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  559  N.  10. 

ad  Childebertum  regem  de  Sapaudo  Arelatensi  episcopo: 
'Cum  celsitudini'.   J.  948.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  556  N.  25. 

[ad  Sapaudum  Arelatensem  episcopum  de  suspicione  fidei 
suae  in  Gallia  orta  ep. :  mirari  se  affirmat  schismaticis  epi- 
scopis  Galliae  sacerdotes  aures  praebere,  quamvis  ad  eos  in 
ipsis  statim  ordinationis  suae  principiis  potente  viro  gloriose 
Childeberto  rege  fidem  suam  propria  manu  subsoriptam 
direxerit,  in  qua  nihil  se  contra  quattuor  venerabiles  synodos 
vel  fecisse  vel  facienti  consensisse  signaverit.  'Quomodo  ergo*. 
J.  978.  Cod.  ms.:  London,  Brit.  Mus.  Additional  Mss.  8873 
s.  Xn.  in.  A.  IX,  492,  N.  A.  V,  279,  533-562.  Veröfi^ent- 
licht  von  Ewald  N.  A.  V,  536]. 


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Zur  Abtheilung  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       251 

Ä^    Epistolae  Merowingicae^ 
Cod.  ms.:  *Eom,  Vat.  Pal.  869  (S.  Nazarii)  s.  IX.  ex.  A.  XII, 
344,  N.  A.  ni,  154  [Bethmann- Ewald].    Erste  und  einzige 
nach  der  Hs.  gemachte  Ausgabe  von  Freher,  Corpus  Fran- 
cicae  historicae,  I,  p.  182 — 212. 
3*    Desiderii  Cadurcensis  episcopi  epistolae*. 
4*    Bonifatii  Moguntini  archiepiscopi  epistolae'».    (Die 
Desiderius-  und   die  Bonifatiusbriefe  werden  von  Herrn  Prof. 
Arndt  bearbeitet). 

1)  Damit  man  die  einzelnen  Stücke  der  Briefsammlangen,  welche  in 
den  älteren  Druckwerken  häufig  auseinandergelegt  sind,  in  den  folgenden 
Abschnitten  nicht  vergeblich  suche,  sind  jedes  Mal  die  Namen  der  in  den 
Sammlungen  vertretenen  Absender  in  einer  Anmerkung  aufgeführt.  —  Die 
Epistolae  Merowingicae  gehen  aus  von 

Theodobaldns  rex  Fortunatus 

Theodebertus  rex  Germanus 

Childebertus  rex  Qogo 

Brunechildis  regina  Mapinius 

: Mauricius  imperator 

Aurelianus  Nicetius 

Auspicius  Remigius 

Dinamius  Romanus 

Florianus  Rufns. 

2)  In  dieser  Sammlung  kommen  ausser  Desiderius  noch  die  folgenden 
als  Absender  vor: 

Sigebertus  rex  Elegius 

Felix 

Abbo  Gallus 

Anjulfus  Palladius 

Berti  gislus  Paulus 

Chaenulfus  Rauracius 

Constancius  Sulpitius 

Constantius  et  Dado  Verus. 

3)  Unter  den  Bonifatiusbriefen  befinden  sich  auch  Schreiben  von 
folgenden  Persönlichkeiten : 

Carolus  Martellus  Benedictus 

Pippinus  rex  Berhtwaldus 


Berthgyth 

Gregorius  II.  papa  Botwinus 

Gregorius  III.  papa  Bregowinus 

Zacharias  papa  Bugga 

Cenae 

Aeardulfas  Cineheardus 

Aedilwaldus  Cuthberhctus 

Aelbwaldus  Cynewulf 

Aelffled  Daniel 

Aethilbertus  Denehartus  et  Lullus  et  Burghardus 

Aldhelmus  Doto 

AldhuDus    et    Cneuburga  ac       Eangyth  et  Heaburg 

Coenburga  Eanwulf 
Alhredus  rex  et  Osgeofu  regina      Egburg 


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252  W.  Gundlach. 

B. 

1)  Chlotfaarii  IL  regia  ep.,  qua  Arnolphum  Metensem 
episcopum  hortatur,  ut  officio  fungi  pergat:  ^Domne  et  pater'. 
(Fragmentum,  cf.  Meurisse,  Histoire  des  övSques  de  Metz  I, 
p.  116). 

Codd.  mss.:  Metz  Stadtbibl.  Ms.  62  s.  XVIII.  N.  A. 
VII,  222.  Paris,  Bibl.  nat.  5294  s.  XII,  5327  s.  IX,  Suppl. 
lat.  1002  8.  X,  —  Mabillon,  Acta  SS.  ordinis  S.  Benedicti 
saec.  II,  p.  154,  e  Vita  S.  Amulphi  auctore  monacfao  ano- 
nyme coaevo. 

2)  Dagoberti  I.  regia  ad  Sulpitium  Bituricensem  indi- 
culus:  ut  consecratio  Desiderii  in  episcopum  Cadurcensem  in 
soUemnitate  pascfaae  fiat:  Qeo  et  sanctitati'. 

Codd.  mss. :  Kopenhagen,  Kgl.  Bibl.  Tottsche  Samml.  136 
s.  XIII.  Paris,  Bibl.  nat.  Notre  Dame^O?  s.  IX.  —  Ausgabe: 
Labbe,  Sacrosancta  concilia  V,  p.  1855,  e  Vita  S.  Desiderii 
c.  VIII. 

3)  Pippini  maioris  domus  ad  Gayroinum  abbatem  et 
omnem  congregationem  S.  Petri  et  S.  Praeiecti  Flaviniacensis 
monasterii  ep.  'Mittimus  tibi'  —  mittit  tabulas  eburneas,  'in 
quibus',  inquit,  'mandamus,  ut  suscipiatis  illam  piscinam  nomine 
Gj-lennonem  ad  opus  fratrum,  ut  habeant  inde  refectiouem'. 

Codd.  mss.:  *Brü8sel,  Cartular  S.  Petri  Flavin.  [Arndt]. 
Paris,  Bibl.  nat.  *Coll.  Bouhier  tom.  128,  p.  16  [Waitz].  Paris, 
Bibl.  nat.  *Armoires  de  Baluze  (aus  dem  Cartul.  S.  Petri 
Flavin.)  [Arndt].  —  Ausg.  Labbe,  Nova  bibliotheca  I,  p.  269 
ex  Analectis  monumentorum  coenobii  Flaviniacensis  descriptis 
ex  schedis  lac.  Sirmondi  (Böhmer- Mühlbacher  R.  62). 

C. 

1)  f  Anastasii  11.  papae  ad  Chlodoveum  regem  ep., 
qua  ei  inter  initia  pontificatus  sui  sacris  christianis  imbuto 
gratulatur:    *Tuum  gloriose  fili*.    J.  745.    D'Achery  Spicil.  V, 

&582  ex  schedis  Hieronymi  Vignerii,  cf.  Havet,   Questions 
ärovingiennes  II,  p.  59. 

2)  fHormisdae  papae  ad  Remigium  episcopum  Remen- 
sem  ep.,  qua  ei  vices  suas  per  omne  regnum  dilecti  et  spiri- 


Gemmulus 

Torhtbelmus 

Gadberctus 

Traea  et  Aldbercbt 

Ingalice 
Eoaena 

Vigberht 
Wicbertus 

Leobgytba 

Wiehtberht 

Lullus 

Magingaoz 

Milret 

Wynfrethus 

Acta  synodi  Liftinensis 

Sigebaldus 
Tbeopbilacias 

Acta  synodi  Romanae. 

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Zar  Abtheilung  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.        253 

talis  filii  sui  Ludovici  nuper  cum  gente  integra  conversi  com- 
mitidt:  'Suscipientes  plena'.  J.  866.  Hincmari  opera  ed.  Sir- 
mond n,  435  (H.  hanc  epistolam  laudat  ac  totam  libro  LV 
capitolorum  c.  16  inserit). 

3)  Pelagii  II.  papae  ad  Aunarium  Autissiodorensem 
episcopum  de  orthodoxis  Francornm  regibus  adiutoribus  sedis 
Romanae  divinitus  constitutis  ep.  ^Laudanda  tuae'.  J.  1048. 
Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  1564  (Colb.  1863,  Reg.  3887, 
4—4)  s.  IX.  Maassen  I,  S.  604.  —  1700  (Colb.)  s.  Xin.  fob 
der  folgende  Brief?).  Gedr.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  584  N.  20: 
^Accepimus  eam  cum  aliis  monumentis  ad  ecclesiasticos  annales 
speetantibus  a  Nicoiao  Fabro  Parisienei  viro  insigni'. 

ad  eundem  de  continuis  angustiis  suis  ep.  'Quantum  Deo'. 
J.  1057.  Cod.  ms.:  Auxerre,  Stadtbibl.  123.  —  Ausg.  Duru, 
Biblioth^que  de  l'Yonne  l,  p.  327  ex  Historia  episcoporum 
Autissiodorensium '. 

4)  Bonifatii  IV.  papae  ad  Florianum  episcopum  Are- 
latensem  ep.  data,  epistolis  'praecellentissimorum  regum'  de 
electione  Floriani  acceptis:  'Multum  frater'.    JaflK -Ewald  2001. 

ad  Theodoricum  regem  Francorum  de  ordinatione  Floriani 
episcopi  Arelatensis  ep.  'Scripta  excellentiae'.  J.  2002.  Codd. 
mss.  nach  Maassen  I,  S.  471:  Cod.  Ambros.  S.  33  s.  IX. 
Cod.  Vercell.  CXI  s.  X.  —  Ausg.  Peyron,  Ciceronis  oratt. 
fragm.  App.  p.  148.  152  (nach  dem  Cod.  Ambros.). 

5)  Martini  I.  papae  ad  Amandum  episcopum  Traiecten- 
sem  ep.,  in  qua  Sigebertum  regem  Francorum  moneri  iubet, 
ut  qui  acta  concilii  ad  imperatorem  perferant  episcopos  sibi 
mittat:  'Fraternitatis  tuae.  J.  2059.  Mabillon,  Acta  SS. 
saec.  II,  p.  721  ex  Supnletione  quae  addita  est  libello 
S.  Amandi  a  Milone  monacho. 

6)  Vitaliani  papae  de  Mumolo  et  Floriacensibus,  qui 
b.  Benedicti  reliquias  monasterio  Casinensi  furto  subduxerant 
epp.: 

f  a.  ad  omnes  episcopos:   'Vestrae  universitatf   J.  2099. 
f  b.  ad  heremitas  in  Floriacensi  monasterio  commorantes 
eorumque    cynocephalum    Mumolum:     'Audivimus 
quod'.   J.  2100. 
f  c.  ad  Chlodoveum  regem  Francorum:  'Sancti  et  magni'. 
J.  2101.     Muratori  Rer.  It.  Ss.  II,  I,  356.  355  ex 
Epitome  Chronicorum  Casinensium  auctore,  ut  fertur, 
Anastasio  bibliothecario. 
7.  f  A^athonis   papae   ad  Edictum  Viennensem  archi- 
episcopum  de  synodo  Romana  ep.  omnibus  Oalliarum  episcopis 
legendi  actenenda:  'Presbyter  tuus*.  J.  2113.    Bosco,  Floriac. 
bibl.  laevum  xyston  p.  39. 

1)  Hier  würden  die  Briefe  Gregors  I.  einzureihen  sein,  wenn  sie 
nicht  der  Gesammtausgabe  seiner  Briefe  vorbehalten  blieben. 

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254  W.  Gundlach. 

8)  f  Leonis  11.  papae  ad  Cfaildebertum  regem  ep.^  qua 
praecipity  ut  reli(|uias  monasterio  CasinenBi  surreptas  intra  dies 
viginti  restitui  iubeat:  'Dum  nos*.  J,  2117.  Muratori,  Rer. 
It.  Ss.  II,  I,  356  ex  Epitome  Chronicorum  Casinensium. 

t  ad  Chlotharium  regem  de  ecclesia  extra  muros  Roto- 
magi  S.  Petro  aedificata.  J.  2124.  Ex  Bibl.  nat.  Paris,  cod. 
lat.  12777  (S.  Germ.  1.  577)  dedit  DeKsle. 

9)  t  lohannis  VII.  papae  ad  Edaldum  archiepiscopum 
Viennensem  de  ofSciis  missarum  more  Romano  agendis  ep. 
'De  officiis*.  J.  2146.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  12768, 
N.  A.  VI,  492.  —  Bosco^    Floriac.  bibl.  laevum  xyston  p.  40. 

10)  t  Constantini  I.  papae  ad  Chilpericum  regem  ep., 
qua  ei  anathematis  gladium  intentat,  nisi  intra  viginti  dierum 
spatium  reliquiae  b.  benedicti  redditae  fuerint:  'Quanto  maiori'. 
J .  2150.  —  Muratori,  Rer.  It.  Ss.  II,  I,  357  ex  Epitome  Chro- 
nicorum Casinensium. 

f  ad  Eoaldum  archiepiscopum  Viennensem  ep,,  quacum 
ei  reliquias  quasdam  mittit:  ^Reliquias  ecclesiae'.  J.  2151.  — 
Bosco,  Floriac.  bibl.  laevum  xyston  p.  42. 

11)  Gregorii  IL  papae  ^  capitulare  Martiniano,  Gregorio, 
Dorotheo  legatis  euntibus  in  Baioariam  datum:  'Ut  datis 
nostris'.  J.  2153.  —  Mon.  Germ.  LL.  III,  p.  451,  wo  die  Hss. 
angegeben  sind. 

f  ad  Austrobertum  archiepiscopum  Viennensem  ep.,  in 
qua  Bonifatium  rudibus  gentibus  episcopum  designatum  prin- 
cipibus  Francorum  commendari  iubet:  'Desiderabiles  litteras'. 
J.  2158.  —  Bosco,  Floriac.  bibl.  laevum  xyston  p.  42. 

12)  f  Gregorii  III.  papae ^  ad  Bonifatium  episcopum  ep., 
qua  ei  gratulatur,  ^uod  gentem  Saxonicam  christanae  fidei 
conciliaverit :  'Benedictus  Deus\  J,  2255.  —  Wilmans,  Kaiser- 
urkunden der  Provinz  Westfalen  I,  S.  491  (Vita  Waltgeri 
c.  IX)  nach  der  Herforder  Originalhs.  Msc.  VU,  5208  s.  XIII. 

13)  f  Zachariae  papae  ad  Austrobertum  archiepiscopum 
Viennensem  ep.,  in  qua  de  Langobardis  devastatoribus  finium 
Romanorum  conqueritur :  ^enit  ad'.  J.  2258.  Cod.  ms. :  Paris, 
Bibl.  nat.  2282  s.  Xll.  (Fragm.).  —  Bosco,  Floriac.  bibl.  laevum 
xyston  p.  43. 

ad  omnes  sacerdotes  et  presbyteros  ecclesiae  Francorum 
de  concordia  inter  Pippinum  et  Griphonem  fratres  restituenda 

1)  Die  Briefe  des  zweiten  and  dritten  Gregor  und  des  Zacharias, 
welche  aaf  die  fränkische  Geschichte  Bezug  haben,  ohne  hier  aufgeführt 
zu  sein,  befinden  sich  unter  den  Bonifatiusbriefen  oder  im  Codex  Caro- 
linus.  2)  Von  Gregor  HI.  (wie  schon  von  Symmachus  J.  767)  käme 
hier  ein  auf  das  Erzbisthum  Lorch-Passau  bezüglicher  Brief  (J.  2248) 
in  Betracht;  aber  alle  diese  Schreiben  werden  wohl  besser  zusammen 
derjenigen  Periode  vorbehalten,  in  welcher  die  Fälschungen  entstanden 
sind. 


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Zur  Abtheilung  'Briefe*  der  Monumenta  Germaniae.       255 

deque  reliquiis  b.  Benedicti  rejpetendis  ep. :  'Egregius  apo8tolu8\ 
J.  2290.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  2777  (Colb.)  s.  X.  — 
MabilloD,  Acta  SS.  saec.  II,  p.  373,  e  Miraculis  S.  Benedicti 
scriptis  ab  Adrevaldo.  —  Ueoer  die  Frage  der  Echtheit  ver- 
gleiche man  N.  A.  I,  580.  IV,  173.  174. 

D'. 

1)  Aunarii  Autissiodorensis  episcopi  ad  Stephanum 
abbatem  ep.,  qua  ab  eo  petit,  ut  vitam  S.  Amatoris  componat: 
*Tuae  nobis'. 

Stephani  abbatis  ad  Aunarium  rescripta  ep.,  qua  petenti 
se  satisfacturum  üollicetur:  'Decursis  littens'.  —  Beide  Briefe 
finden  sich  vor  der  Vita  S.  Amatoris  auctore  Stephano  Afri- 
cano  presbytero  (Acta  SS.  Mai.  I,  p.  50). 

2)  Bul^arani  Galliae  Narbonensis  praefecti  ad  qaendam 
Franciae  episcopum  epp.: 

a.  nisi  legati  regis  Gundemari  a  Francorum  rege  capti 
in  libertatem  vindicati  sint,  negat  agi  posse  de  locis 
Tubiniaco  et  Corneliano  restituendis,  ^quae  in  pro- 
vincia  Gotorum  noscitur  domna  Brunegilde  posse- 
disse',  pro  stabilitate  concordiae  s.  m.  Recharedo  rege 
contraaicente:  'Sanctitati  veötrae'. 

b.  fama  se  accepisse  ^Brunigildam  reginam  et  Theu- 
dericum  regem,  amarissima  sub  dispositione  adsuetä 
diffundentes  venena  in  excidium  unitae  gentis  contra 
gloriosum  Theudibertum  regem,  atrocissimum  barba- 
rorum excitasse  dimicare  regem'.  Quod  ita  se  habere 
epistola  confirmetur  rogat,  ^ut  certius',  inquit,  'scia- 
mus,  quomodo  aut  ubi  pecunia  praeparetur'.  ^Reve- 
rendissimam  apostolatus . 

c.  de  Theudiberti  regis  pace  perpetua  cum  gente  Goto- 
rum roboranda  et  de  mittenda  pecunia  contra  Avaros 
a  Brunegilda  et  Theuderico  ad  oellandum  provocatos : 
'Etsi  universus*. 

ad  Agapium  episcopum  epp.: 

a.  memor  eins  benevolentiae  erga  se  in  Francia  captum 
collatae,  petit,  ut  pro  se  obsecrationes  effundat:  'Si 
tanta  mea  itineris'. 

b.  de  eadem  re:  ^Gonlatis  occasionibus'. 

ad  Gunthemarum  regem  ep.,  qua  eum  de  Hilduanae 
reginae  discessu  consolatur:  'Oracula  regni  vestri'. 

Codd.  mss.:  EscoriaL  Real  bibl.  de  San  Lorenzo  b.  III.  14, 
8.  XVI,  N.  A,  VI,  234.  —  &.  I,  14,  N.  A.  VI,  250.  —  Madrid, 

1)  Die  in  diese  Unterabtheilungen  fallenden  Briefe  sind  hier  zunächst 
nicht  chronologisch,  sondern  der  leichteren  Uebersicht  halber  alphabetisch 
nach  den  Namen  ihrer  Absender  aufgeführt. 

Neues  Archiv  etc.     XII.  17 


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256  W.  Gundlach. 

Bibl.  nacional,  D.  d.  104,  N.  A.  VI,  298.  ~  F.  58  s.  XVIir, 
N.  A.  VI,  304.  —  Toledo,  Bibl.  capitolar,  27.  24  Tom.  I, 
N.  A.  VI.  362. 

Die  ersten  drei  Briefe  sind  zuerst  von  Mariana  in  der 
Istoria  de  Espana  tom.  II,  p.  547  ss.,  die  letzten  drei  und  die 
ganze  Reihe  zuerst  von  Heine  herausgegeben  in  der  Biblio- 
theca  anecdotorum  p.  124 — 131. 

3)  Caesariae  Arelatensis  abbatissae  ad  Ricbildem  et 
Radegundem  ep.,  quacum  eis  regulam  S.  Caesarii  mittit  easque 
dehortatur  a  nimia  vitae  austeritate:  'Veniente  misso  vestro'. 
Cod.  ms.:  Troves  1248  s.  X.  XI,  cf.  Krusch,  Fortunatus  II, 
p.  XVII.  —  Martehe  et  Durand,  Thes.  I,  p.  3  ^ex  ms.  illu- 
strissimi  Boherii  in  Divionensi  senatu  praesiais\ 

4)  Caesarii  episcopi  Arelatensis  regula.  Prologus  ad 
virgines  monasterii  Arelatensis:  'Quia  nobis  dominus'.  Max. 
bibl.  vet.  patr.  Lugd.  VIII,  p.  866. 

ad  Caesariam  abbatissam  eiusque  congregationem  ep.  ex- 
hortatoria:  'Coegisti  me,  famula  £)ei'.  Max.  bibl.  vet.  patr. 
Lugd.  XXVII,  p.  347. 

ad  eandem  de  eadem  re:  'Vereor,  venerabiles'.  Max. 
bibl.  vet.  patr.  XXVII,  p.  348. 

ad  virginem  Deo  dedicatam  ep.  exhortatoria :  'O  profun- 
dum  divitiarum'.    Max,  bibl.  vet.  patr.  XXVII,  p.  350. 

ad  quosdam  germanos  exhortatoria  ep. :  ^Vereor  venerabiW. 
Max.  bibl.  vet.  patr.  VIII,  p.  862. 

5)  Columbani  abbatis  Bobiensis  epp.: 

a.  ad  Grregorium  papam  de  ritu  celebrandi  pascham : 
'Libet  me  o  sanete  pater'. 

b.  ad  patres  synodi  cuiusdam  Gallicanae  super  quae- 
stione  paschae  congregatos:    'Gratias  ago  Deo  meo'. 

c.  ad  Bonifatium  IV.  papam  de  ratione  paschae :  ^lam 
diu  omnes'. 

d.  ad  monachos  congregationis  suae  Luxoviensis  de  sua 
violenta  expulsione  contristatos consolatoria  ep.:  ^Haee 
tria  tribuat*. 

e.  ad  Bonifatium  IV.  papam:  hortatur  eum,  ut  cogat 
eoneilium  ad  schisma  quoddam  toUendum,  quod  cau- 
sam doloris  pepererit  etiam  ipsi  regi  Langobardorum 
Agilulfo,  cuius  rogatu  haec  ep.   exarata  sit:    'Quis 

Soterit  glaber  audire?' 
e  vanitate  vitae  humanae  ep.:  'O  tu  vita'. 
Codd.  mss.:  Wien,  Hof  bibl.  3878  (Lunael.  F.  237)  s.  XV'. 
Paris,  Bibl.  nat.  13440  (Corb.,  S.  Germ.  116  dann  1540)  s.  IX, 
N.  A.  X,  83. 

1)  Derselbe  Brief  scheint  auch  in  den  codd.  1660  (Theol.  302)  s.  XII. 
und  3912  (Lunael.  F.  87)  s.  XV.  enthalten  zu  sein. 


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Zur  Abtbeilung  ^Briefe*  der  Monumenta  Germaniae.       257 

g.  ad  Bonifatium  IV.  papam   de  ratione   paschae   ep.: 

^De    soUempnitatibus'.     Cod.  ms.:   Paris,    Bibl.  nat. 

16361  (Sorbonne  283)  s.  XII.  N.  A.  X,  84. 

Die  erste   Ausgabe  der   ersten  fänf  Briefe  a— e  ist  von 

Fleming  ex  ms.  cod.   monasterii  Bobiensis'   gemacht  und   in 

der  Maxima  bibliotheca  veterum  patrum  (Lugdun.)  tom.  XII, 

p.  24—33  abgedruckt  rZeitschrift  für  bist.  Theologie  Bd.  XLV, 

1875,  S.  424);  das  secnste  Schreiben  'dürfte  noch  ungedruckt 

sein'  (Krusch),  das  siebente  ist  von  Krusch  im  N.  A.  X,  84 — 88 

veröffentlicht  worden. 

6)  Cypriani  Telonensis  episcopi  ad  S.  Maximum  epi- 
scopum  lenavensem  ep.:  Tervenit  ad  parvitatem'. 

Der  Brief  ist  noch  ungedruckt  und  findet  sich  im  Cod. 
Colon.  212  (Darmstad.  2326)  s.  VII,  welcher  von  Maassen  I, 
S.  574  ff.  beschrieben  ist. 

7)  lohannis  Arelatensis  episcopi  ad  virgines  monasterii 
S.  Mariae  ep.,  qua  praescribit,  *ut  in  ipsis  temporibus,  ouibus 
ieianandi  et  renciendi  vobis  statuta  praecepta  sunt,  nuila  sit 
vobis  cum  viris  aut  mulieribus  religiosis  aut  laicis  quamvis 
quibuslibet  propinquis  aut  extraneis  potandi  licentia':  'Cum 
plenissime*.    Migne  LXXII,  p.  859  ohne  Angabe  der  Herkunft. 

8)  Italiae  clericorum  ad  Francorum  legatos  qui  Con- 
stantinopolim  proficiscebantur  ep.,  qua  suggerunt,  ut  Vigilio 
papae  et  Datio  episcopo  Mediolanensi,  in  eadem  urbe  ob  trium 
capitulorum  controversiam  ab  imperatore  lustiniano  vexatis, 
solatio  atque  auxilio  esse  studeant :  'Ita  se'.  Mansi  IX,  p.  151 
ex  cod.  ms.  S.  Mariae  Remensis. 

9)  Leodegarii  episcopi  Haeduorum  ad  Sigradam  geni- 
tricem  ep.  consolatoria  post  obitum  germani  sui  missa:  'Gra- 
tias  ago\  Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  2077  (Colb.)  s.  XI. 
Rom,  Vatic.  Christ.  272  (Pauli  Petavii)  s.  X.  (Jaff^,  Bibl. 
rer.  Germ.  VI,  138).  —  Mabillon,  Acta  SS.  saec.  II,  p.  707 
ex  ms.  cod.  Maxentiano. 

10)  Leonis  Senonensis  episcopi  ad  Childebertum  reffem 
ep.,  qua  deprecatur,  ne  Meleduni  in  dioecesis  suae  parochia, 
ubi  num^uam  fuit,  novus  fiat  episcopatus:  ^Litteras  celsitudi- 
nis'.  Ruinart,  Opera  Gregorii  Turon.  App.  col.  1328  ex  ms. 
Corbeiensi,  derselben  Hs.,  wie  es  scheint,  welche  Maassen  I, 
S.  380  bezeichnet:  Cod.  lat.  Sangerm.  936  (Corb.  26)  s.  VI.  VII. 

11)  Troiani  episcopi  Santonensis  (?)  ad  Eumerium  epi- 
scopum  Namnetensem  ep.  de  quodam  puero,  qui  nescire  se 
dicit,  si  fuerit  baptizatus:  ^Deferentibus'.  Codd.  mss.  nach 
Maassen  I,  S.  380:  Paris,  Bibl.  nat.  1564  (Colb.  1863,  Reg. 


1)  'Die  Hs.  der  Briefe  Columbans*,  sagt  Krusch  N.  A.  IX,  147,  Anm., 
*war  ehemals  in  Bobio  und  ist  jetzt  wohl  in  Turin  (Univ.  Bibl.  Nr.  78 
in  80  8.  X).     Eine  Abschrift  enthält  der  Sangall.  1346  s.  XYir. 

17* 


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258  W.  Onndlach. 

3887,  4—4)  8.  IX.  —  1454  (ex  bibl.  GuilK  Sacheri,  Mazar., 
Reg.  4241)  fl.  IX.  X.  —  3842  (Thuaneus,  Colb.  932,  Reg. 
3887,  12)  8.  IX.  X.  —  Sirmond,  Conc.  Gall.  I,  p.  259  ('co- 
dices  iion  pauci'). 

U.  Aevom  Karolinonim  regTim  et  imperatomm 

prionim. 

A. 

!♦  Codex  Carolinus*.  Cod.  ms.:  *Wien,  Hofbibl.  449 
(lur.  can.  83)  [Pertz]  A.  I,  449,  II,  377.  453.  —  Wolfenbüttel 
(Abschrift  der  Wiener  Hs.).  —  Letzte  Ausgabe  von  Jaff^  in 
der  Bibl.  rer.  Germ.  IV,  p.  13 — 306  nach  der  Wiener  Hs. 

8*  Alcuini  epistolae^  Codd.  mss.:  Wolfenbüttel, 
Herz.  Bibl.  305  (Heimst.  272)  s.  XV.  Ep.  243».  -  203 
(Heimst.*).  Ep.  243.  A.  VII,  222.  —  465  (Heimst.*)  s.  IX.  X. 
Ep.  97?  182?  A.  VII,  222.  —  Weissemb.  93.  Ep.  243.  258. 
A.  VII  225. 

Köln,  *Kathedralbibl  106  (Darmst.  2106)'  s.  IX. 
Ep.  154.  232.  233.  —  107  (Darmst.  2107)  s.  IX.  Ep.  137.  158. 
—  108  (Darmst.  2108)  s.  IX.  Ep.  136.  158, 

Trier,  Domkap.  133«.  s.  XL  XII.  Ep.  b.  Augustini  ad 
quendam  comitem :  'O  mi  frater,  si  cupias  scire' «.  N.  A.  IV,  152. 

Karlsruhe,  Hofbibl.  s.  n.  Ep.  237.  243.  258.  A,  H,  150. 

Schlettstadt,  Stadtbibl.  104.  s.  XI.  Ep.  237.  N.  A.  IX,  235. 

München,  [2.  a.  1135.  Alcuini  ep.  ad  Heribertum  archi- 
episcopum   de  adventu  antichristi ''.    N.  A.  IX,  392].  —  2543 

1)  Der  Codex  Carolinus  enthält  Briefe  der  Päpste 
Gregorius  m.  (Senatus  populusque  Bomanus) 
Zacharias  Constantinus  II. 

Stephanns  11.  Stephanns  III. 

Paalns  I.  Hadrianns  I. 

2)  Unter  den  Alcuinbriefen  stehen  auch  Briefe  von 
Karolus  Magnus  Eanbaldas 

Elipandus 

Hadrianns  I.  papa  Felix 

Leo  m.  papa  Georgias 

Gisla  et  Rodtruda 

Aqnila  (Arn)  Paulinas. 

3)  Der  Inhalt  der  Hss.,  welche  nur  einzelne  Briefe  enthalten  ist 
stets  durch  Anführung  derjenigen  Nummern  (£p.  .  .)  angegeben,  welche  die 
in  den  Hss.  enthaltenen  Briefe  in  der  letzten  von  Dämmler  besorgten 
Ausgabe  der  Alcuinbriefe  führen:  JaflF^,  Bibl.  rer.  Germ.  VI,  p.  144 — 897. 
4)  Diese  Bezeichnung  ist  nach  dem  neuesten  Katalog  der  Bibliothek 
unzutreffend.  5)  Die  Bezeichnung  der  schon  von  Jaff^  benutzten  Hss. 
ist  wie  oben  durch  den  Druck  hervorgehoben.  6)  Der  Brief  wird  im 
Katalog  der  Pariser  Bibl.  dem  Alkuin  beigelegt.  7)  In  dem  Katalog 
der  Münchener  Bibl.  setzt  zwar  der  Index  Albinus  =  Alcuinus  und  ver- 
weist  somit    auch    auf   die    oben    angeführte    Hs.;    aber    aus   der  dabei 


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Zur  Abtheilung  'Briefe*  der  Monumenta  GermaDiae.       259 

(Aid.  13)  8.  XII.  Ep.  154(?).  —  2634  (Aid.  104)  s.XHI.XIV. 
Ep.  237.  (und  243?)  N.  A.  IX,  412.  —  4601  (Bened.  101) 
s.  XI.  Ep.  237.  -  4650  (Bened.  150)  s.  IX.  Jafifö,  Bibl. 
VI,  p.  136  =  B.  —  4753  (Bened.  253)  a.  1470.  Ep.  237.  - 
6292  (Fris.  92)  s.  X.  XI.  Ep.  237.  -  6407  (Fris.  207) 
8.  IX.  Ep.  261.  N.  A.  IX,  436.  -  11306  (PoUing.  6)  s.  XII.  XIII. 
Ep.  96.  97.  N.  A.  IX,  550.  —  13581  (Rat.  Dom.  181) 
8.  IX.  Jaff^,  Bibl.  VI,  p.  137  =  D.  N.  A.  IX,  555.  —  14311 
(Em.  D  36]  8.  IX.  Ep.  97.  N.  A.  IX,  558.  -  14391  (Em. 
E14)  8.  IX.  Ep.  137.  158».  —  14405  (Em.  E  28)  s.  IX. 
Ep.  97.  N.  A.  IX,  559.  —  14447  (Em.  E  70)  s.  IX.  Ep.  154. 
233.  N.  A.  IX,  560.  —  14478  (Em.  E  101)  8.  IX.  Ep.  187. 

-  14510  (Em.  Fl 3)  8.  IX.  Ep.  191.  243.  258.  —  14581 
(Em.  P84)  8.  XI.  Ep.  261.  N.  A.  IX,  562.  —  14614  (Em. 
F  117)  8.  IX.  X.  Ep.  187.  191.  243.  258.  -  14727  (Em. 
G  111)  8.  IX.  Ep.  257.  259.  260.  261.  N.  A.  IX,  564.  - 
14743  (Em.  a  5)  8.  IX.  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  137  =  R.  N.  A. 
IX,  564.  —  14760  (Em.  c  3)  s.  IX.  Ep.  49  (?).  257.  259.  260. 
261.  N.  A.  IX,  564.  —  15813  (Sal.  cap.  13)  8.  IX.  Ep.  191. 
243.  258.  N.  A.  IX,  568.  -  17505  (Schir.  106)  8.  XV.  Ep.  237. 

-  18372  (Teg.  372)  s.  XI.  Ep.  243.  258.  N.  A.  IX,  575.  — 
18545  (Teg.  545)  s.  XII.  Ep.  237.  -  18746  (Teg.  746;  e.  XV. 
Ep.  49.  —  18956  (Teg.  956)  s.  XI.  Praefatio  Vitae  S.  Willi- 
brordi,  Jaffö  VI,  p.  39  >.  N.  A.  IX,  580.  —  21539  (Weihenst.  39) 
8.  X.  Ep.  237.  —  21551  (Weihenst.  50)  s,  XII.  Praef.  Vitae 
S.  Willibrordi,  N,  A.  IX,  586.  —  22244  dieselbe  Praefatio, 
N.  A.  IX,  643. 

Heiligenkreuz  212.  Ep.  49.  A.  X,  597. 

Wien,  Hofbibl.  *458  (Salisb.  174)  s.  X.  [Pertz].  Jaflf^, 
Bibl,  VI,  p.  138  =  X,  ausführlich  beschrieben  von  Sickel, 
Alkuinstudien  S.  83—87.  A.  IH,  630.  -  *794  (Theol.  433) 
8.  XII.  [Pertz].  Ep.  191  (?).  237.  243.  258.  -  *795  (Salisb. 
140)  8.  IX.  [Pertz].  JaflK.  Bibl.  VI,  p.  137  =  Y,  ausführ- 
lich beschrieben  von  Sickel,  Alkuinstudien  S.  10—28.  N.  A. 
IV,  123.  —  *808  (Salisb.  234)  s.  IX.  [Pertz].  Jaflf^,  Bibl. 
VI,  p.  137  =  Z,  ausführlich  beschrieben  von  Sickel,  Alkuin- 
studien S.  28—38.  N.  A.  IV,  123.  —  *827  (Theol.  511)  s.  XI. 
[Pertz].  Ep.  191.  A.  II,  402.  III,  630.  —  '956  (Theol.  320) 
8.  XI.  [Pertz].  Ep.  237.  A.  II,  403.  III,  630.  —  '966  (Theol. 
331}  8.  IX.  tPertzJ.  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  137  =  C,  ausführlich 
beschrieben  von  Sickel,  Alkuinstudien  S.  76—83.  A.  II,  453. 

angezogenen  Stelle  Froben.  n,  p.  627  ergiebt  sich,  dass  es  sich  am  einen 
Brief  and  eine  Schrift  des  Albninas  handelt,  welche  dem  libellas  Adsoois 
abbatis  de  antichristo  ad  Qerbergam  reginam  fast  wortgetreu  entnommen 
iat.  1)  Za  diesen  Briefen  ist  in  den  Anmerkungen  die  Hs.  von  Jaff^ 
falsch  bezeichnet:  es  ist  nicht  14478  (Rat.  E  14),  sondern  die  oben  an- 
gegebene Hs.         2)  Andere  Hss.  dieser  Praefatio  daselbst  p.  37  s. 


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260  W.  Gnndlach. 

—  1012  (Rec.  85')  8.  XII.  Ep.  191.  -  1029  (Salisb.  190) 
s.  XI.  Ep.  49  (?).  —  1060  (Theol.  464)  s.  XII.  Ep.  49.  — 
*4760  (TBeol.  699)  s.  XV.  [Pertzl.  Ep.  191.  258.  A.  H,  402. 
III,  630. 

Bern,  Bibl.  83  8.  X.  Ep.  83. 

St.  GaUen,  Bibl.  40  s.  VIII.  IX.  Ep.  75.  N.  A.  III,  217. 

—  124  8.  VIII.  IX.  Ep.  97.  N.  A.  IH,  218.  -  146  s.  X. 
Ep.  237.  A.  V,  510.  -  267  s.  IX.  X.  Ep.  154.  233.  A.  V, 
509.  —  269  8.  X.  (=  276  s.  X).  Ep.  191.  237.  243.  258. 
A.  V,  510.  -  27 1  8.  IX.  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  138  =  G.  Sickel, 
Alkninstudien  S.  44-48.  A.  V,  509.  -  272  s.  IX  in.  Ep.  191. 
237.  243.  258.  A.  V,  510.  —  275  s.  IX.  Ep.  136.  158.  - 
286  8.  IX.  Ep.  97.  -  446  s.  X.  Ep.  261.  A.  V,  510.  -  559 
s.  X.  Ep.  212.  -  563  8.  X.  Ep.  212.  —  677  s.  IX.  X. 
Ep.  97.  237.  A.  V,  510.  —  878  s.  XI.  Ep.  97.  —  899  s.  IX. 
Ep.  97.   N.  A.  IV,  106.  126. 

Zürich,  Bfirgerbibl.  C.  78.  451  a.  IX.  X.  Ep.  237.  259. 
N.  A.  IV,  100. 

Leyden,  *Vo88.  Lat.  fol.  70  8.  X.  rBethmannl.  Ep.  239. 
N.  A.  IV,  121.  '         ^  ^ 

Bra88el,  Burg.  Bibl.  "5354  8.  X  in.  [Bethmannl.  Ep.  265. 
-9581-95  8.  X.  [Bethmann]^  Ep.  261. 

Mons  in  Hennegau  *8.  X.  [Bethmann].  Ep.  49. 

Troye8,  Bibl.  *1165  8.  VIII.  IX.  [Arndt].  JaflF^,  Bibl.  VI, 
135  =  T,  beschrieben  von  Sickel,  Alkninstudien  S.  41 — 43. 
A.  n,  239.  -  "1528  s.  IX.   [Arndt].   Ep.  191.  243.  258. 
261.  A.  VII,  218.  859.   —   1742  s.  IX^.   Ep.  237.   —    1776 
8.  XIII  ex.,  XIV  in.  Ep.  238.  N.  A.  II,  296. 

Reims,  Stadtbibl.  E.  249.  326  s.  IX.  Ep.  243.  A.  VEH, 
393.  —  E.  346.  363  s.  X.  XL    Ep.  233.  237.   A.  VIII,  393. 

—  K.  785.  795  (Haenel  784)  s.  X.    Ep.  212.   N.  A.  II,  310. 

—  K.  786.  769  (Haenel  785^  s.  XH.  Ep.  212.  N.  A.  U,  310. 

Laon,  122  bis  8.  IX.  Ep.  242. 

Valenciennes,  Stadtbibl.  237  s.  VHI  ex.  Ep.  96.  98.  N.  A. 
n,  312.  —  *B.  V.  16  8.  XI.  [Bethmannl.  Ep.  191.  —  *B.  V.  22 
8.  X.  [Bethmann].  Ep.  137,  158.  —  'K.  63  [Unbekannt].  Ep. 
b.  Augustini  ad  quendam  comitem'. 

Douai.  Stadtbibl.  '296  [Bethmann].  Ep.  b.  Augustini.  — 
*315  8.  XII  ex.  [Bethmann].  Ep.  191.  243.  258.  A.  VIII,  423. 

Arras,  Stadtbibl.  734  (früher  686,  S.  Vedasti)  s.  XI.  XII. 
Ep.  224  (von  Jaffö  nur  nach  Martene  wiederholt).  N.  A.  II, 
318.  IV,  131.  —  292  (früher  846,  S.  Vedasti)  8.  X.  Ep.  (?) 
de  vita  Martini.    N.  A.  II,  318. 

Rouen,  A.  407.  463  s.  XI.  Ep.  187.  A.  VIH,  368. 

Paris,  Bibl.  nat.  113  s.  XI.  Ep.  261.   -  331  (Mazarin.) 


& 


1)  Vgl.  S.  258  Anm.  6. 


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Zur  Abtheilnng  'Briefe'  der  Monnmenta  Germaniae.       261 

8.  XII.  Ep.  137(?).  158(?).  159(?).  —  1764  (Colb.)  s.  X.  XI. 
Ep.  49.  —  2024  8.  IX.  Ep.  237.  —  *2183  s.  XI.  [ßethmann- 
Pertz].  Ep.  67.  239.  A.  I,  295.  VII,  852.  -  2341  s.IX.  Ep. 
191.  237.  243.  258.  A.  I,  295.  —  2373  (Colb.)  s.  Xn.  Ep.  237. 
2384  (Colb.)  8.  X.  Ep.  49.  —  2385  (Colb.)  s.  XI.  Ep.  137. 
2386  (Colb.)  8.  IX.  Ep.  142.  143.  —  2387  (DD.  de  Bethune) 
8.  Xm.  Ep.  191.  243.  258.  -  '2388  (Colb.)  e.  XI  ex.  [Beth- 
mannl.  Ep.  115.  122.  145  (Ep.  140?  141?).  —  2390  (Colb. 
4310)  8.  XI.  Ep.  145.  191.  243.  258.  —  *2718  (Colb.  4593) 
8.  IX.  rPertz- Amdtl.  Ep.  182.  A.  I,  297.  VII,  859.  —  2731  Ä 
(Colb.  4085)  8.  X.  Ep.  244.  A.  VH,  852.  —  '2826  (S.  Mar- 
tiali8Lemov.)  8.  IX.  X.  [Bethmannl.  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  136 
=  L.  A.  I,  295.  VII,  852.  -  2847  s.  IX.  Ep.  154  (auch 
Ep.  233.  237?).  —  2848  (Colb.)  s.  X.  Ep.  143  (auch  Ep.  30?). 

—  2849  8.  IX.  Ep.  191.  243.  258.  —  2849  A  (Ludovici  de 
Targny)  s.  X.  Ep.  191.  258.  —  2850  (Colb.)  8.  XIV.  Ep.  191. 
243.  258.  —  '2851  (Colb.)  8.  XII.  rBethmannl  Ep.  b.  AugU8tini 
ad  quendam  comitem*.  —  2974  (Colb.)  s.  XL  Ep.  191  (auch 
Ep.  258?).  —  '2997  (Colb.)  s.  XI.  [Bethmannl.  Ep.  237.  — 
*3244  (Colb.  631)  8.  XÜI.  [Bethmannl.  J&«6,  Bibl.  VI, 
p.  136  =  Q.  A.  Vn,  852.  -  3480  (Colb.)  s.  XV.  Ep.  243. 
*5577  (Colb.  4167)  8.  IX.  [Chardin].  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  135 
=  P,  beschrieben  von  Sichel,  Alkuinstadien  S.  54.  A.  I,  295. 
VIT,  851.  N.  A.  IV,  128.  —  8433  (Baluz.)  8.  XIII.  Ep.  238. 

—  '12268  (S.  öermain  801)  s.  X.  XI.  [Bethmannl.  Ep. 
187.  A.  vn,  854.  Vra,  291.  —  '12279  (S.  Germain  320) 
8.  IX.  [Bethmannl.  Ep.  137.  158.  A.  VH,  854.  VÜI,  289.  - 
'12292  (S.  Germain  852)  8.  X.  [Bethmannl.  Ep.  254. 
A.  vn,  854.  VIII,  292.  —  13091  (S.  Germain)  s.  XIH. 
Ep.  238.  —  '13373  (S.  Germain  1291)  s.  IX.  [Bethmannl. 
Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  136  =  G.  A.  VH,  853.  Vm,  294.  Davon 
ist  S.  Germain  1290  s.  XI.  XII.  eine  Abschrift.  A.  VH,  853, 
vm,  294.  XI,  490.  —  14863  (S.  Victor)  s.  XHI-XV.  Ep. 
237.  —  14926  (S.  Victor)  s.  XHI.  XTV.  Ep.  237.  —  15074 
(S.« Victor)  8.  xn  ex.  Ep.  49.  —  '17448  (Navarre  5)  aus 
2826  8.  X.  [Bethmann].  Ep.  155.  175.  191.  304.  A.  VIH,  299. 

—  '(Notre  Dame  41)  s.  XII.  [Bethmannl.  Ep.  187.  A.  VIII, 
300.   -  (Notre  Dame  133)   Ep.  67.  A.  VII,  855.  Vm,  300. 

—  Suppl.  latin  9567   s.  XII.  Ep.  243.  258.    N.  A.  VI,  480. 

—  CoU.  Baluze  vol.  69  s.  IX.  X;  der  von  Löwenfeld  entdeckte 
Brief  Alkuins  an  Theodulf  gegen  die  Lehre  des  Bischofs  Felix 
von  ürgel,  gedruckt  Bibl.  de  Ytcole  des  chartes  t.  XUI  (1881) 
p.  10.   N.  A.  VII,  242. 

Chartres  *61  (S.  Petri  Camotensis)    s.  IX.  [Bethmannl. 
Ep.  49.  237. 


1)  Vgl.  8.  258  Arno.  6. 

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262  W.  Gnndlacb. 

Ivrea,  Capitularbibl.  *30  s.  X.  [Ewald]  Ep.  154.  191. 
233.  237.  A.  IX,  616.  617.  XH,  594.  N.  A.  III,  142. 

Mailand,  Capitelarchiv  S.  Ambrosio  s.  X.  Ep.  191.  258. 
A.  IX,  640.  —  Ambros.  Bibl.  1.89  a.  IX.  Ep.  277.  A.  XH, 
609.  —  A.  49.  Ep.  237;  A.  XII,  609.  -  M.  1  s.  XII.  Ep.  96. 
A.  Xn,  610. 

Verona,  Capitularbibl.  -LXVII  (64)  8.  IX.  [Ewald].  Ep. 
191.  243.  258.  A.  XII,  660.  N.  A.  III,  142. 

Parma,  De  Rossi  II.  IV.  126  (früher  Lat.  35)  s.  XH  ex. 
Zwei  Briefe:  Karl  verlangt  Aafschluss  über  die  Herkunft  der 
Beneventaner,  Alkuin  ertneilt  denselben  in  einer  längeren  ganz 
fabelhaften  Geschichte  der  Franken  (gedr.  N.  A.  I,  169.  170). 

Bologna,  Bibl.  communale  Ep.  49.  A.  XU,  576. 

Lucca,  Capitularbibl.  490  s.  Vm.    Ep.  99.   A.  XII,  707. 

Florenz,  Laurentiana  XD,  22  s.  XV.  Ep.  191  (?)  258  (?). 
A.  XU   718. 

Rom,  Eig.  Vatic.  650  varia  opera.  A.  XII,  222.  —  1339, 
ni,  199  s.  XL  Alkuin  an  Karl:  'Nocturnes  celebramus''. 
A.  XII,  225.  N.  A.  I,  569.  —  Palat.  289  s.  IX.  Ep.  49. 
A.  XII,  333,  N.  A.  m,  154.  —  584  s.  XI.  Ep.  97.  A.  XII, 
339.-1449  Ep.  97.  A.  XII,  355.  —  Ottobon.  1499.  Ep.  243. 
A.  XII,  367.  -  Minerva  'B.  IV,  18  s.  IX.  [Bethmann- 
Ewald].  Ep.  97.  191.  243.  301.  Ale.  Karolo  de  decem  prae- 
ceptis:  'Nocturnes  celebramus'».  A.  XII,  404.  405.  N.  A.  III, 
156.  —  Christin.  69  (S.  Mariae  Luoion.)  s.  X.  Jaffö,  Bibl. 
VI,  p.  138  =  M.  A.  XII,  266.  N.  A.  III,  151.  -  109  s.  XIH. 
Ep.  136(?).  158(?).  159(?).  A.  XII,  267.  —  191  s.  IX.  Ep. 
258.  A.  XII,  270.  —  194.  Ep.  191.  A.  XII,  270.  —  226 
(Pauli  Petavii)  s.  X.  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  139.  A.  XII,  271.  - 
231.  Ep.  191?  243.  258.  A.  XH,  271.  -  272  s.  X.  JaflFö, 
Bibl.  VI,  p.  138  =  N,  A.  xn,  272.  N.  A.  lU,  152 ».  -  421  s.  XL 
Ep.  97.  N.  A.  IV,  106.  126.  —  598  (1382)  s.  X.  Ep.  286. 
N.  A.  IV,  285.  -  1554.  Ep.  237.  A.  XII,  321.  — 1569  (S.  GalH) 
Ep.  259.  A.  XII,  322.  -  Corsini  1110  s.  XIIL  Ep.  237. 
A.  XII,  395.   N.  A.  III,  156. 

Montecassino  3.  Ep.  191.  243.  A.  XII,  498.  —  153  s.  XI. 
Ep.  97,  A.  V,  339.  XII,  500. 

Neapel,  Borbonica  VII,  D.  33.  Ep.  191.  A.  XII,  518. 

London,  Brit.  Mus.  Harlei.  "208  s.  IX.  X.  [Pertz].  J&S6, 
Bibl.  VI,  p.  133  =  H,  ausführlich  beschrieben  von  Sickel, 
Alkninstudien  S.  38-41.   A.  VH,  851.  N.  A.  X,  609.  — 213 

1)  Dieser  Brief  (?)   fehlt   bei  Jatti.  2)  Hier  wird   bemerkt,    dags 

nnter  Nr.  111  in  der  Hs.  eine  Ep.  Alchnini  ad  Sigradam  genetricem  sich 
finde,  welche  bei  Frohen  und  Jaff^  fehle:  Schon  J&Si  hat  Bibl.  VI, 
p.  138  daranf  hingewiesen,  dass  es  ein  Brief  des  h.  Leodegar  (oben 
S.  257)  ist.    Vgl.  N.  A.  III,  669. 


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Zur  AbtbeiluDg  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       263 

s.  X.  Ep.  187.  -  3036  s.  XI.  A.  VII,  851.  -  4980  s.  IX. 
Ep.  191.  243.  258.  -  Kings  *8.  E.  XV.  s.  IX.  [Pertzl.  Jaffö, 
BiTbl.  VI,  p.  134  =  K,  Sickel,  AlkuiDstudieD  S.  43  f.  A.  VII, 
851.  N.  A.  X,  609.  -  Kings  *6.  B.  Vffl  s.  XL  [Pertzl.  Ep. 
175.  191.  243.  258.  A.  VII,  SM.  —  6.  A.  XII  s.  XII.  Ep.  191. 

—  Cotton.  'Vespas.  A.  XIV.  s.  X.  XL  [Pertzl.  Jaffö,  Bibl. 
VI,  p.  134  =  V.  A.  IL  381.  VH,  851.  -  Tiber.  A.  XV 
(Appendix  35)  s.  X.  fPertzl.  JaflK,  Bibl.  VI,  p.  134  =  A, 
Sickel,  Alkuinstudien  S.  48—51.  A.  VII,  851 '.  —  Faust.  B,  IV? 
A.  n,  381.  -  Addit.  18327  s.  XIL  Ep.  243.  -  London, 
Lambeth.  *218  s.  IX.  [Pertzl.  Jaffö,  Bibl.  VI,  p.  135  =  L. 
A.  Vn,  851.  -  148  s.  XIL  Ep.  49. 

Salisbury  143  s.  XH.   A.  VH,  851. 

Oxford,  *Bibl.  Canoniciana  Class.  279  s.  XI  in.  [Pertzl. 
Ep.  97.   N.  A.  IV,  382. 

Cambridge,  *Trinity  Coli.  O.  10.  16.  [Pertzl.  Jaffö,  Bibl. 
VI,  p.  134  =  O.  A.  VII,  851.  -  Bibl.  S.  Benedict!.  Ep.  191. 
A.  III,  433. 

Cheltenham  (früher  Middlehill)  Hss.  des  Sir  Thomas 
PhiUipps  (Meerm.)  459  (1683)   s.  XII.  Ep.  187.    A.  Vn,  98. 

—  636  (1784)  s.  IX.  enthält  nach  A.  VH,  851  nur  ein 
Schreiben  Dungais,  Jaffö,  Bibl.  IV,  396. 

Ashburnham- Place,  Bibl.  des  Earl  of  A.,  Libri  1881 
s.  Xn.   Alcuini  ep.  ad  Carolum  imp.   N.  A.  IV,  612. 

Madrid,  Bibl.  nacional  A.  16  s.  XIL  Ep.  97.  A.  VIII,  769. 
N.  A.  VI,  287.  -  A.  151  s.  IX.  Ep.  237.  191  (s.  X.  XI). 
N.  A.  VI,  288.  —  Bibl.  del  noviciado  de  la  Universidad  central 
66  s.  XL  Ep.  191.  N.  A.  VI,  322. 

Escorial,  Real  bibl.  de  S.  Lorenzo  d.  III.  7  s.  XIV.  Karls 
Brief  an  Alkuin:  'Nocturnes  celebramus'  N.  A.  VI,  243.  — 
L,  III.  8  s.  X.   Ep.  237.   N.  A.  VI,  254. 

Vieh,  Cathedr.  35  s.  XIL  Alcuini  liber  quaestionum  de 
litteris  vel  libris,  interrogante  Karolo  M. ;  Alcuini  ep.  ad  Karo- 
lum  ibidem  inseritur,  tum  et  istius  responsio  (vgl.  G.  Heine, 
Serapeum  1847  S.  92).  N.  A.  VI,  340.  —  80.  Ep.  191.  N.  A. 
VI,  340.  -  88  s.  XII.  Ep.  191.  237.  N.  A.  VI,  340.  -  104 
8.  XL  XIL   Ep.  191.   N.  A.  VI,  340. 

Lissabon,  Bibl.  publ.  302  s.  XIII.  Ep.  (?)  Albini  de  vita 
S.  Martini.   N.  A.  VI,  396. 

3*    Einhardi  epistolae*.     Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat., 

1)  üeber  die  in  dieser  Hs.  enthaltene  £p.  Albini  magistri  ad  quen- 
dam  ducem  et  nxorem  illius  in  Francia  vergleiche  man  den  Schiass- 
abschnitt dieser  Arbeit.  2)  Ausser  Einhard  sind  in  den  Einhardi  epi- 
stolae  als  Absender  anzufahren: 

Ladovicus  Pias  imp.  Borna 

V.  et  Gl. 

Bemharias  W.  et  G. 

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264  W.  Gundlach. 

Suppl.  lat.  11379  (früher  334,  aus  Laon)  s.  IX.  A.  VII,  861. 
862.   N.  A.  VI,  486. 

Rom,  Pakt.  *487  s.  IX.  ex.  [Bethmann]  der  Brief  über 
den  Kometen:  'Novo  et  insolito'.  A.  XII,  336.  N.  A.  I,  585. 
II,  450.  IV,  570. 

Cheltenham,  früher  Middlehill  1717  (Meerm.  568,  Abschrift 
des  Laoner  Codex)  s.  XVII.    A.  VII,  864. 

Letzte  Ausgabe  von  Jaff^  in  der  Bibl.  rer.  Germ.  IV, 
p.  440—486  nach  der  Pariser  Hs. 

4*  Frotharii  TuUensis  episcopi  epistolae>.  Codd.  mss. : 
Paris,  *Nat.  Bibl.  Rösidu  S.  Germain  97  n.  4  s.  X.  [Bethmann]. 
A.  VIII,  317;  jetzt  13090  (S.  Germ.)  s.  IX.  Ausg.  von  du 
Chesne,  Hist.  Franeorum  SS.  11,  p.  712—722:  'Ex  antiquis 
membranis  Carnotensibus  nunc  primum  editae'. 

B. 

1)  Karoli  Magni  epistolae.  Codd.  mss.:  Leipzig,  Uni- 
versitätsbibl.  353.    Karoli  M.  epp.    A.  VI.  219. 

Karlsruhe,  Hofbibl.  209  (XVIII)  ad  Hildibaldum  epi- 
scopum  Coloniensem  aliosque  episcopos  de  Spiritus  septiformis 
gratia  ep. :  'Gratias  agimus'.  Jaffö,  Bibl.  IV,  p.  374.  A.  XI,  784 
(Böhmer -Mühlbacher  R.  353). 

München,    Cod.  lat.   14468   (Em.  E.  91)   a.  821   ad  Eli- 

fandum:  'Gaudet  pietas'.  Sirmond,  Conc.  Gall.  II,  186.  N.  A. 
X,  560  (Böhmer -Mühlbacher  R.  317^). 

S.  Paul  (in  Kärnten)  XXV.  1)  K.  ad  Odilbertum  Medio- 
lanensem  archiepiscopum  ep.,  ut  baptizandi  ritum  sibi  exponat : 
'Saepius  tecum  (eine  andere  He.  in  Wien:  lus.  can.  45) 
(Böhmer -Mühlbacher  R.  461),  2)  Odilberti  ad  Karolum  ep. 
rescripta,  quacum  excerpta  de  ritu  baptizandi  mittit:  *Igitur 
immensae*.  Jaff^,  Bibl.  IV,  p.  401.  403,  Boretius,  Cap.  I, 
p.  246.  247». 

Zürich,  Cantonalbibl.  C.  102  s.  X.  1)  K.  ad  Amalarium 
Trevirensem  archiepiscopum  ep.,  ut  baptizandi  ritum  sibi  ex- 

i)onat:  'Saepius  tecum'  (Böhmer -Mühlbacher  R.  461).  2)  Ama- 
arii  ad  Karolum  de  baptizandi  ritu  ep.:   'Domne  mi  christia- 
nissime  Imperator,    misistis*'.     3)  Karoli  ad  Amalarium  ep.: 

1)  Die  Frothariusbriefe  enthalten  auch  Schreiben  von 
Albericus  Senonica  plebs  (congregatio) 
Aldricus                                        (Frotharius  et)  Smaragdns 
Hetti                                             Wicardus. 

Hieremias 

2)  Obwohl  in  den  Mon.  schon  gedruckt,  sind  die  Briefe  hier  auf- 
genommen, weil  sie  inhaltlich  eng  mit  den  folgenden  zusammengehören 
(der  Brief  Odilberts  ist  übrigens  auch  in  Paris,  Nat.  Bibl.  2389  (Colb.) 
s.  XII.  enthalten).  3)  Der  Brief  findet  sich  auch  in  St.  Gallen,  Bibl.  446 
(A.  V,  510)  und  (auch  dem  Alkuin  zugesprochen)  in  Rom,  Vatic.  Christ. 
284  8.  X.  (A.  XII,  273.  N.  A.  HI,  162)  und  Ashburnham  -  Place,  Libri  69 
8.  IX.  (N.  A.  rV,  610).  Frage  und  Antwort  vereint  wahrscheinlich  in  * 
Arras,  StadtbibK  685  (741)  s.  XU.  (s.  Vedasti)  N.  A.  H,  318. 

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K 


Zur  Abtheilung  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.        265 

de  responso  sibi  super  ritu  baptizandi  dato  gratias  agit :  'Scripta 
nobis  tua'.  Jaffö,  Bibl.  IV,  p.  402.  406.  409.  (Böhmer -Mühl- 
bacher R.  462). 

St.  Gallen,  Bibl.  271  s.  IX.  K.  Nicephoro  Graecorum  im- 
peratori  scribit,  Arsafium  legatum  eius  a  sese  susceptum  pacem- 
ue  confirmatam  esse:    'Cum  in  omni  humanae'.    Jaffö,   Bibl. 
^",  p.  393.  (Böhmer-Mühlbacher  R.  446). 

jParis,  Bibl.  nat.  Notre  Dame  133  (Willelmi  Malmesburien- 
sis  Gesta  regum  Anglorum)  s.  XII.  ad  Offam  regem  Mercio- 
rum  ep.  de  pregrinorum  Romam  euntium  immunitate:  'Primo 
gratias'.  Jaffa,  Bibl.  IV,  p.  357.  A.  VH,  855.  859.  VIH,  300». 
—  *528  (S.  Martialis  Lemov.)  s.  IX.  [Arndt]  ad  archiepi- 
scopum  quendam  ep.,  ut  clerum  suum  Iitteris  erudiat:  'Cum 
in  adquirendis'.  Jaff^,  Bibl.  IV,  p.  369.  A.  I,  297.  N.  A.  IV, 
106.  (Böhmer- Mühlbacher  R.  269).  —  *2777  (Colb.)  s.  IX. 
[Pertz]  ad  Fastradam  reginam  ep.  de  Avaris  a  Pippini  Italiae 
regis  exercitu  superatis :  ^Salutem  amabilem'  >.  JsLuiy  Bibl.  IV, 
p.  349.    A.  I,  297.  VH,  859.    (Böhmer- Mtihlbacher  R.  306). 

Florenz,  Riccard.  300  ^früher  K.  III.  9)  s.  XI.  (Auszug 
aus  Vatic.  1349).  Fragment  de  die  dominico:  ^Dominicum  diem 
apostoli  ideo  religiosa  soUempnitate  sanxerunt'  ohne  Gesetzes- 
intention, wahrscheinlich  aus  einem  Briefe.   N.  A.  I,  575. 

Montecassino  353  s.  X.  (=  La  Cava,  auch  Parma  s.  XII). 
Fabelhafte  Briefe  Karls  und  des  byzantischen  Kaisers,  welche 
auch  von  dem  Anon.  Salernitanus  in  seine  Chronik  (Mon. 
Germ.  SS.  III,  p.  488)  aufgenommen  sind.  A.  V,  150.  254, 
XII,  506.  N.  A.  I,  169  (Böhmer  -  Mtihlbacher  R.  160).  -  257 
s.  XII.    Karoli  M.  ep.  ad  Paulum  Diaconum.   A.  V,  124.  338. 

La  Cava,    s.  XI.    Dieselben    fabelhaften   Briefe   wie   in 
Montecassino.   A.  V,  150.  X,  394.  N.  A.  I,  169  (Böhmer- Mühl 
bacher  R.  160). 

London,  Brit.  Mus.  Harlei.  208  s,  X.  ad  Michaelem  I. 
Graecorum  imperatorem  legatos  mittit,  qui  foederis  tabulas  ab 
eo  signatas  accipiant:  ^Benedicimus  Dominum'.  Jaff^,  Bibl. 
IV,  p.  415.   A.  IL  381.    (Böhmer -Mühlbacher  R.  463). 

Cheltenham,  Bibl.  des  Sir  Thomas  Phillipps  11604  s.  XIII. 
ad  OflFam  regem:  'Primo  gratias'.  Jaffö,  Bibl.  IV,  p.  357. 
N.  A.  IV,  598». 

Von  folgenden  Briefen  Karls  fehlen  neuere  Nachrichten 
über  die  dazu  gehörigen  Hss.: 

1)  K.  Offam  regem  Merciorum  rogat,  ut  presbyterum  et 
Scottum,  qui  ieiunium  non  observaverit,  e  dioecesi  Coloniensi 


1)  Nach  Mühlbacher  R.  322  ist  dieses  Schreiben  nur  ein  Auszug  ans 
dem  Alkuinbriefe :  *Inter  regales  dignitates'.  (Ep.  67,  Jaffd,  Bibl.  VI, 
p.  286).  2)  Der  Brief  ist  auch  von  Zeumer  in  den  Formulae  p*  510 

abgedrackt         3)  Vgl.  Anm.  1. 


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266  W.  Gundlach. 

in  patriam  redire  iubeat,  ubi  proprius  episcopus  de  eo  iudicet: 
'Presbyter  iste  et  Seottus'.  JaflFö,  Bibl.  IV,  p.  351.  (Böhmer- 
Mühlbacher  R.  323). 

2)  E.  Athilhardum  archiepiscopum  Cantuariensem  et  Ceol- 
walfum  episcopum  Sidnacestrensem  rogat,  ut  exsules  quosdam 
Offae  regi  Merciorum  commendet:  'Nullatenus  vastam  terrae'. 
Jaffö,  Bibl.  IV,  p.  352.  (Böhmer- Mühlbacher  R.  324). 

3)  E.  Angilberto  abbati  S.  Richarii  Romam  eunti  ad 
Leonem  III.  papam  mandata  dat:  ^Divina  regente  miseri- 
cordia'.    JaflF^,  Bibl.  IV,  p.  353.    (Böhmer- Mühlbacher  R.  320). 

4)  K.  Leoni  IIL  papae  constituto  gratulatur  et  Angil- 
bertum  legatum  suum  commendat:  ^Perlectis  excellentiae 
vestrae'.   JaflF^,  Bibl.  IV,  p.  354.    (Böhmer- Mühlbacher  R.  321). 

Jaff^  scheint  die  beiden  ersten  Briefe  nach  Quercetanus, 
Opp.  Alcuini  p.  1614.  1576  wiederholt,  die  beiden  letzten 
nach  Frobenius,  Opp.  Alcuini  II,  p.  558.  559  gegeben  zu 
haben,  welcher  sie  ex  S.  (cod.  Salzburgensi)  et  ex  E.  (cod. 
S.  Emmerammi)  veröflfentlicht  hat. 

Dazu  kommen  noch  zwei  gefälschte  Stücke: 

1)  K.  schreibt  an  König  Offa  von  Mercia,  dass  jetzt  nach 
Eroberung  der  Hauptstadt  der  Langobarden  und  ganz  Italiens 
der  Langobardenkönig  Desiderius  und  die  unterworfenen 
Sachsenherzoge  Withimund  und  Alboin  mit  fast  allen  Bewoh- 
nern Sachsens  die  Taufe  empfangen  haben:  'Cum  deceat  reges'. 
(Böhmer  -  Mühlbacher  R.  261  vgl.  Sickel,  Acta  Karol.  II, 
p.  276).    Spelman  I,  315  ex  vita  ms.  Offae  regis. 

2)  K.  schreibt  an  Abt  Manasses  von  Flavigny,  dass  er 
auf  Vermittelung  Theodulfs,  Bischofs  von  Orleans  und  Abts 
von  Fleury,  die  Errichtung  eines  Klosters  bei  Corbigny  ge- 
nehmige, dasselbe,  wie  früher  Flavigny,  von  jedem  Zins  ausser 
an  das  Mutterkloster  befreie  und  einen  silbernen  Schrein  mit 
Reliquien  schicke :  'Benedictum  nomen'.  (Böhmer -Mühlbacher 
R.  200,  vgl.  Sickel,  Acta  Karol.  II,  p.  408).  Labbe,  Nova 
bibl.  I,  p.  270  ex  schedis  J.  Sirmondi.  Cod.  ms.:  Chartul. 
Flavin.  in  bibl.  civitatis  Castellionis  ad  Sequanam,  cuius  copia 
extat  in  cod.  bibl.  Paris.  Bouhier  128. 

2)  Ludovici  Pii  et  Irmingardis  epistolae.  Codd. 
mss.:  München,  Cod.  lat.  4608  (Bened.  108}  s.  XL  XII.  Vor 
der  Passio  S.  Dionvsii  Areopagitae:  L.  ad  Hilduinum  abbatem 
S.  Dionvsii  de  colligendis  in  unum  corpus  eis  quae  in  Grae- 
corum  nistoriis  de  S.  Dionysio  passim  repererat:  ^Quantum 
muneris'.  (Bouquet,  Recueil  des  historiens  des  Gaules  VI,  p.  347, 
Böhmer -Mühlbacher  R.  920).  Hilduini  ad  Ludovicum  rescripta 
ep.,  qua  ei  quaecumque  memoria  librique  prae  manibus  haoiti 
suppeditarunt  de  S,  Dionysio  collecta  transmittit:  ^Exsultavit 
cor  meum'.  (Bouquet  VI,  p.  348).  N.  A.  IX,  423.  —  21551 
(Weihenst.  51)  s.  XIL    Dieselben  Briefe.   N.  A.  IX,  586. 


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Zur  Abtbeiluog  'Briefe*  der  Monumenta  Germaniae.        267 

Wien,  Hofbibl.  Rotulus  s.  X.  ad  Eugenium  papam:  rogat, 
ut  Adahrammum  luvavensis  ecclesiae  archiepiscopum  benigne 
suscipiat  eique  pallium  largiatur:  'Rogavit  noB\  Kleimayrn, 
luvavia,  Anhang  S.  77  (Böhmer -Mühlbacher  R.  765). 

Bern,  322  s.  IX.  Ludovici  imperatoris  ep.  ad  episcopum. 
A.  V,  499. 

Brüssel,  Burg.  Bibl.  9290.  Ep.  Ludovici  ad  Hilduinum, 
Hilduini  responsum,  wie  oben.    A.  VIII,  527. 

Paris,  Bibl.  nat.  2445  A  s.  XIV;  2445  B  fColb.)  s.  XVI; 
2447 ;  2873  A  s.  XI;  2873  B  s.  XV;  10846  s.  X;  10847  s.  XL 
Hilduini  Areopagitica.  —  5411  s.  Xu.  Mehrere  Briefe  des 
K.  Ludwig  und  der  Irmingarde.    A.  XI,  486. 

Rom,  *Ottobon.  3064  s.  XI  in.  [Bethmann].  A.  XII,  372; 
^Christ.  1244  s.  XVI.  [Bethmann]:  Conquestio  domni  Chludo- 
wici  imp.  et  augusti  piissimi  de  crudelitate  et  defectione  et 
fidei  ruptione  militum  suorum  et  de  horrendo  scelere  filiorum 
suorum  in  sui  deiectione  et  depositione  patrato :  'Fractus  robusti 
olim  brachii'.    Mai,  Spicil.  Rom.  VI,  p.  197. 

Oxford,  Bodlei.  Laud.  Mise.  *163  s.  XV.  (=1276?) 
[K.  Pertzl.  Ludovici  ep.  ad  Hilduinum ».  N.  A.  IV,  380.  - 
n276  [PertzJ.   Dasselbe.    A.  III,  441. 

3)  Ludovici  et  Lotharii  imperatorum  epistolae. 

Wien,  *Cod.  Trevis.  s.  XV.  [Pertzl.  Sickel,  Acta  Karol. 
L.  248.  251  ad  Venerium  patriarcnam  Gradensem ;  L.  248,  se 
ecclesiae  eius  praeceptum,  quod  Karolus  antecessori  lohanni 
concessisset,  confirmasse  et  ob  eius  petitionem  cum  ad  domnum 
apostolicum  tum  ad  Bosonem  comitem  conscribi  iussisse :  'Sus- 
cepimus  litteras''.  —  L.  251,  eum  iterum  Romam  se  conferre 
iubent,  ut  lis  inter  ipsum  et  Maxentium  patriarcham  orta 
coram  domno  apostolico  dirimatur:  ^In  litteris'.  Ughelli,  Italia 
Sacra  V,  p.  1103.  1104.    (Böhmer  -  Mühlbacher  R.  812.  814). 

Nachrichten  über  Hss.  der  beiden  folgenden  Briefe  fehlen : 

1)  Sickel,  Acta  Karol.  L.  235  ad  leremiam  et  lonam 
le^atos  Romam  mittendos  de  Halitgarii  et  Amalarii  collectio- 
nibus:  ^enerunt  ad  praesentiam'. 

2)  Sickel,  Acta  Karol.  L.  236  ad  Eugenium  papam  de 
leremia  et  lona  episcopis,  legatis  suis  Romam  missis,  et  de 
legatione  papae  Constantinopolim  mittenda:  ^Quia  veraciter'. 
Synodus  rarisiensis  de  imaginibus  habita  a.  824  (Francofurti 

1)  In  derselben  Hs.  findet  sich  auch  (nach  einer  Notiz  von  der  Hand 
E.  Pertz*)  das  rescriptnm  Hilduini  ad  imperatorem  und  die  Ep.  Hilduini 
ad  cunctoB  s.  catholicae  ecclesiae  filios  et  fideles  de  Vita  S.  Dionysii: 
'Cum  nos  scriptura'.  2)  Der  Brief  des  Venerius,   welcher  zu  diesem 

Schreiben  den  Anlass  gegeben  hat,  ist  in  einem  doppelten  Entwürfe  ad 
LudoYicum  imperatorem:  'Yestrum  quidem  piissime'  und  ad  Ludovicum  et 
Lotharium  imperatores :  ^Yestrum  quidem  piissimi'  von  Pertz  aus  demselben 
Codex  abgeschrieben. 


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268  W.  Gundlach. 

1596  in  80)  125.  123  (Bömer- Mühlbacher  R.  794.  795).  — 
Cod.  ms.  vielleicht  Paris,  Bibl.  nat.  1597  A.  s.  IX.  (liber 
s.  Remigii)? 

C, 

1)  t  StephanusU.  papa'  testatur  se  comitante  Pippino 
rege  reli(juias  patris  Benedicti  eiusque  sororis  e  Francia  in 
monasterium  Cassinense  retulisse:  ^Öicut  nemo*.  J,  2318.  — 
Muratori  Rer.  It.  SS.  II,  I,  p.  363  ex  Epitome  Chronicorum 
Casinensium. 

2)  t  Paulus  I.  papa  Earolo  regi  afflictam  ecclesiam 
Viennensem  commendat:  ^Humanae  substantiae'.  J.  2367. 
Bosco,  Floriac.  bibl.  laevum  xyston,  p.  45. 

3)  t  Stephani  IIL  papae  ad  Proculum  Viennensem 
archiepiscopum  de  vexata  eins  ecclesia  quam  principibus  Fran- 
corum  commendaverit  ep.:  'Lectis  Htteris'.  J.  2385.  Bosco, 
Floriac.  bibl.  laevum  xyston  p.  44. 

ad  Aribertum  Narbonensem  archiepiscopum  de  ludaeis  qui 
4ntra  fines  et  territoria  Christian orum  allodia  hereditatum  in 
villis  et  suburbanis  quasi  iucolae  christianorum  possideant  per 

Juaedam    regum    Francorum    praecepta':      'Convenit    nobis*. 
.  2389.    Mansi  XVIII,  177:    ^Epistolam   hanc  primus   edidit 
Catellus  in  Commentariis  Septimaniae*. 

4)  Hadriani  I.  papae  ad  metropolitanum  Tilpinum  Re- 
mensem  archiepiscopum  de  Lullo  archiepiscopo  Mogontino  ep. : 
'Quia  ad  petitionem\  J.  2411.  MG.  SS.  XIII,  p.  463  (Flodoard). 

f  de  metropolitanis  Francorum  ad  Bertherium  Viennen- 
sem archiepiscopum:  'Dilectus'.  J.  2412.  Bosco,  Floriac.  bibl. 
laevum  xyston,  p.  46. 

de  re  Elipandi  ad  sacerdotes  Galliae  et  Hispaniae  ep.j: 
'Igitur  dilectissimus\  J.  2482.  Mansi  XIII,  p.  865:  'Collata 
a  P.  lacobo  Sirmondo  cum  codice  S.  Mariae  Remensis  ab 
Hincmaro  donato,  -  ut  ait  P.  Sirmondus  in  apographo,  quod 
asservatur  in  bibl.  CoUegii  Parisiensis  Soc.  lesu'. 

ad  Fulradum  de  immunitate  coenobii  Dionysiani  ep.: 
'Quanta  beati'.  J.  2491.  Mabillon,  De  re  dipl.  492  ex  cod. 
Thuaneo  (nunc  Colb.)  num.  780. 

ad  legatos  Karoli  regis,  ut  videtur,  ep.:  ^uaerit,  num 
Capuanorum  quorundam  deditionem  accipiat,  litterasque  ad 
Adelpergam  Arichis  ducis  Beneventani  viduam  mittit:  ^  . 
(ad  co)gn(i)tionem  pruden(tissi)m(ae)'.  Nach  dem  Facsimile 
des  in  Paris  befindlichen  Originals:  Tardif,  Facsimile  de 
chartes  et  de  diplomes  Mörovingiens  et  Carlovingiens,  ge- 
druckt bei  JaflF^,  Bibl.  IV,  p.  345. 

1)  Zu  den  von  Stephan  11,  Paul  I,  Stephan  III.  und  Hadrian  I.  hier 
vermerkten  Briefen  kommen  diejenigen  hinzu,  welche  sich  im  Codex 
Carolinus  und  unter  den  Alkuinbriefen  (J.  2483)  finden. 


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Zur  Abtheilung  'Briefe^  der  Monumenta  Germauiae.       269 

Codd.  mss.:  München  14468  (Em.  E  91)  s.  IX.  J.  2482. 
N.  A.  IX,  560. 

Paris,  Bibl.  nat.  2777  (Colb.  3335)  s.  IX.  Adriani  I.  papae 
epp.,  darunter  J.  2491.    A.  I,  294.   N.  A.  VII,  401. 

Rom,  Eig.  Vatic.  3827  (S.  Petri  Bellov.)  s.  X.  Adrianus 
Carolo  de  imaginibus :  'Dominus  ac  redemptor*.  A.  XII,  237. 
Christ.  1041  s.  XVI.  Dasselbe.  A.  XII,  313.  —  Barberina 
XXXII,  38  (3158)  8.  XVII.  Adriani  I.  epp.  e  cod.  Nonantu- 
lano.  A.  XII,  382.  -  ib.  XI,  197  (1234)  s.  XVII.  Adriani  L 
epp.    A.  XII,  379. 

5)  Leonis  III.  papae  de  Amone  Salzburgensi  archiepi- 
scopo  epp.: 

a.  b.  ad  clerum  et  populum  provinciae  Baioariorum:  *Di- 
lectionis  vestrae'.  J.  2495,  'Dum  amore'.  J.  2503.  Beide  bei 
Zahn.  Urkb.  des  Herzogthums  Steyermark  S.  3.  4  nach  einer 
Abscnrift  des  11.  Jahrhunderts  im  k.  k.  geh.  Haus-,  Hof-  und 
Staatsarchiv  zu  Wien. 

c.  ad  Karolum  regem :  'Dum  per\  J.  2496.  Kleimayrn, 
luvavia,  Anhang  S.  52,  ex  archiv.  Capitul.  Metrop. 

ad  Arnonem  de  munere  archiepiscopali  administrando  ep.: 
'Officium  sacerdotis*.  J.  2498.  Zahn,  S.  1  aus  der  oben  an- 
gegebenen Abschrift. 

de  monachis  s.  montis  Oliveti  ad  Carolum  augustum  ep.: 
'Omnia  quae'.    J.  2520. 

[Congregationis  s.  montis  Oliveti  ad  Leonem  III.  papam 
en.,  qua  cum  eo  de  iniuriis  a  lohanne  S.  Sabae  monacno  sibi 
illatis  queritur:  'Domine  pater  te  dignatus  est*.  Dieser  Brief 
ist  wie  der  des  Leo  von  Jaflfö,  Bibl.  IV,  p.  382  (bez.  p.  386) 
nach  Baluze^  Mise.  VII,  p.  14  (bez.  p.  17)  wiederholt,  welcher 
beide  Briefe  ex  cod.  S.  Martialis  Lemovicensis  heraus- 
gegeben hat]. 

ad  Riculfum  Moguntinum  archiepiscopum  de  epistola 
Caroli  M.  et  de  reliquiis  S.  Caesarii  ep. :  'Cum  ad  limina*. 
J.  2522.  JaflFö,  Bibl.  III,  p.  317 :  Wien,  Hofbibl.  751  (Theol.  259). 

f  de  iurisdictione  sacerdotum  ad  Carolum  imperatorem  ep.: 
'Omnibus  vobis\    J.  2530.   MO.  LL.  II,  App.  p.  48. 

f  ad  Volferium  Viennensem  archiepiscopum  de  privilegiis 
Gallicanorum  episcoporum  Carolo  augusto  potente  confirmatis 
ep.:  (Potente  inclyto*.  J.  2533".  Bosco,  Floriac.  bibl.  laevum 
xyston  ü.  47. 

Codd.  mss.:  Wien,  Hofbibl.  luscan.  41.  42.  43.  Leonis 
papae  ad  imperatorem  et  diverses  epp.    A.  H,  552. 

Rom,  Eig.  Vatic.  1348  s.  XII.  Brief  Leos  an  den  Klerus 
über  Karis  Ankunft  in  Rom.    A.  XII,  226.  N.  A.  III,  148.  — 

1)  Dazu  kommen  die  von  Jaff^  in  der  Bibl.  IV,  p.  307  sqq.  als 
Leonis  III.  epistolae  veröffentlichten  Briefe  (nach  dem  in  der  Herz.  Bibl. 
in  Wolfenbüttel  befindlichen  Cod.  287  (Heirost.  254)  s.  IX). 


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270  W.  Gundlach. 

3790  a.  1551.  Leonis  III.  ratio  fidei  ad  Bernariam  et  lesse  et 
Adularium  missos  Karoli  M.  A.  XII,  237.  —  4898  Epp. 
Zachariae,  Bonifatii,  Leonis  (III?),  Gregorii.  A.  XII,  244.  — - 
4982  s.  XVII.  Leo  ad  imp.:  ^In  magno  se  saeriiegio'  über 
die  Gottheit  Christi.   A.  XU,  246. 

6)  Paschalis  I.  papae  ad  Barnardum  abbatem  Ambro- 
niacensem  ep.:  ne  oblatum  archiepiscopatum  Viennensem  as- 
pernetur:  *Cum  militiam'.  J.  2547.  Alabillon,  Acta  SS.  saec.  IV, 
pars  II,  p.  562  e  Fragmente  primo  Vitae  S.  Barnardi  archi- 
episcopi  Viennensis  edito  ex  ms.  cod.  Ambroniacensi. 

aa  Barnardum  archiepiscopum  Viennensem  ep.  qua  su- 
sceptam  dignitatem  gratulatur:  <Quia  sanctitatem.  J.  2549. 
Bosco,  Floriac.  bibl.  laevum  xyston  p.  49  (Mabillon,  Acta  SS. 
saec.  rV,  II,  p.  566  e  Fragmente  altero  Vitae  S.  Barnardi). 

ad  Ludovicum  imperatorem  de  sacerdotibus  venerandis  et 
defendendis  ep. :  ^Honor  quidem*.  J.  2550.  Mansi  XIV,  p.  376 
ex  ms.  cod.  t.  IV,  7  bibl.  Univers.  Taurin. 

Cod.  ms.:  Turin,  üniversitätsbibl.  903  (E.  V.  44)  s.  XIL 
N.  A.  VIII,  361. 

ad  omnes  christianos  de  Ebene  archiepiscopo  Remensi 
eiusque  socio  Halitgario  episcopo  Cameracensi  ad  partes  aqui- 
lonis  fidem  Christi  propagatum  missis  ep.:  <Cum  religiosissi- 
mum'.  J.  2553.  Lappenberg,  Hamb.  ürkb.  I,  S.  9:  ^Zuerst 
von  Cäsar  mitgetheilt  aus  einer  Hs.  des  Triapostolatus  sep- 
tentrionis,  hernach  von  Mader,  S.  246  aus  einer  Hs.  der  Helm- 
stedter Bibl.  Nr.  32,  jetzt  in  Wolfenbütter.  —  Abschrift  von 
Pertz  aus  einer  ungenannten  Handschrift. 

f  ad  Stephanum  Cadurcensem  episcopum  de  monasterio 
Figiacensi  restaurando  ep. :  ^Figiacense .  J.  2554.  Gallia  christ  I, 
Instr.  p.  43  (ex  cartulario  Cluniacensi  ?)  cf.  Bibl.  de  FEcole 
des  chartes  XXXIII,  1872,  p.  266. 

7)  Eugenii  II.  papae  ad  Adalrammum  archiepiscopum 
Salzburgensem  ep. :  pallii  usum  concedit :  Tallii  usum\  J.  2558. 
Kleimaym,  luvavia,  Anhang  S.  80  ex  arch.  archiepisc. 

ad  Barnardum  archiepiscopum  Viennensem  de  quodam 
lustinianae  legis  loco  ep.:  *Congaudeo*.  J.  2563.  Mabillon, 
Acta  SS.  saec.  IV,  II,  p.  567  e  Fragmente  altero  Vitae  S.  Bar- 
nardi (Bosco,  Floriac.  oibl.  laevum  xyston  p.  50). 

8)  Gregorii  IV.  papae  ad  Francorum  episcopos  de 
eorum  insolentia  ep. :  ^Komano  pontifici*.  J.  2578.  Agobardi 
Opp.  n,  p.  53  (ed.  Baluze)  nach  dem  Codex,  der  die  Werke 
Agobards  enthält  (?). 

f  de  Aldrico  Cenomanensi  episcopo  ad  omnes  episcopos 
ep. :  ^Divinis  praeceptis\  J.  2579.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  §39 
N.  2  ex  Vatic.  bibl.  et  cod.  bibl.  S.  Mariae  supra  Minervam 
Rom.,  Mabillon,  Vet.  Analecta  p.  298  aus  dem  c.  XXIII  der 
'Actus  pontificum  Cenomannis   in  urbe    degentium'    ex    bibl. 


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Zur  Abtheilung  'Briefe*  der  Monumenta  Germaniae.       271 

Colbertina  seu  ex  schedis  clarissimi  Ändreae  Chesnii^  davon 
abweichend  Baluz.  Mise.  III  ex  ms.  cod.  Cenomanensi. 

ad  Liuprammum  archiepiscopum  Salzburgensem  de  pallii 
usu  ep.  *Si  pastores*.  J.  2580.  Kleimayrn,  luvavia,  Anhang 
S.  82  ex  arcn.  archiepisc. 

f  de  Ebone  archiepiscopo  Remensi  ad  omnes  christianos  ep. 
^Cum  divina'.  J.  2583.  Sirmond  III,  p.  609:  fNunc  primum 
in  lucem  edita  ex  cod.  S.  Mariae  Landunensis'. 

ad  Ot^arium  archiepiscopum  Moguntinum  ep.:  de  mune- 
ribus  missis  gratias  agit.  ^Quod  nos.  J.  2584.  Jaff^,  Bibl. 
III,  p.  325:  Wien,  Hof  bibl.  751  (Theol.  259). 

Codd.  mss.:  Laon  399.  456  s.  IX.  X.  J.  2583.  A.  XL 
495  cf.  A.  Vn,  865. 

Paris,  Bibl.  nat.  1557  (Colb.)  s.  X.  J.  2579.  -  3859  A 
(Mazarin)  s.  XVI.  Zachariae,  öregorii  (IV?)  etc.  epp. 

Rom,  Eig.  Vatic.  4898.  Epp.  Zachariae,  Bonifatii,  Leonis, 
Gregorii  (IV?).   A.  XU,  244. 

D. 

1)  Agobardi  Lugdunensis  archiepiscopi  libelli,  epistolae, 
praefationes: 

a.  Adversum  dogma  Felicis  episcopi  ürgellensis  Über. 
Praefatio  ad  Ludovicum  Pium:  'Christianorum  religiosissimo'. 
Agobardi  Opp.  (ed.  Baluze)  p.  1. 

b.  De  insolentia  ludaeorum  ad  Ludovicum  Pium:  ^Cum 
deus  omnipotens'.    Opp.  p.  59. 

c.  Agobardi,  Bemardi  et  Eaor  episcoporum  ad  eundem 
imperatorem  de  ludaicis  superstitionibus  ep.  ^Sicut  in  prae- 
missa'.    Opp.  p.  66. 

d.  Supplicatio  ad  proceres  palatii  (Adalardum,  Walam, 
Helisachainim)  de  baptismo  ludaicorum  mancipiorum.  'Nuper 
cum  a  palatio'.     Opp.  p.  98. 

e.  Ad  Nibridium  episcopum  Narbonensem  de  cavendo 
convictu  et  societate  ludaica  exhortatoria  ep.  *Si  locorum 
vicinitas'.     Opp,  p.  102. 

f.  Adversus  legem  Gundobadi  et  imjpia  certamina  quae 
per  eam  geruntur  Über.  Praefatio  ad  Ludovicum  Pium:  ^Ob- 
secro  inaperturbabilem\     Opp.  p.  107. 

g.  De  privilegio  et  iure  sacerdotii  liber,  Praefatio  ad 
Bernardum  episcopum:   'Nuper  dum  in  unum\     Opp.  p.  122. 

h.  Liber  contra  obiectiones  Fridugisi  abbatis:  ^Dudum 
modestiae  vestrae'.     Opp.  p.  165. 

i.  Ad  proceres  palatii  (Hilduinnm,  Walam)  contra  prae- 
ceptum  impium  de  baptismo  ludaicorum  mancipiorum  ep. 
'Noverit  mansuetudo  vestra\     Opp.  p.  192. 

k.  Ad  Matfredum,  procerem  palatii,  de  iniustitiis  deplo- 
ratoria  ep.     ^Obsecro  praecellentissimam*.     Opp.  p.  207. 

Neues  Archiv  etc.    XII.  18 

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272  W.  Gundlach. 

1.  De  divisione  imperii  Francortim  inter  filios  Ludovici 
imperatoris  ad  Ludovicum  flebilis  ep.  'Cum  unusquisque'. 
Opp.  n,  p.  42. 

m.  De  comparatione  utriusque  regiminis  ecclesiastici  et 
politici  et  in  quibus  ecclesiae  dignitas  praeftügeat  imperiorum 
maiestati  ad  Ludovicum  imperatorem :  'lubet  vestra  prndentis- 
sima'.     Opp.  11,  p.  48.      v 

n.  Pro  filiis  Ludovici  Pii  imp.  adversus  patrem  liber  apo- 
logeticus:  ^Audite  haec  omnes'.     Opp.  U,  p.  61. 

o.  Cartula  porrecta  Lothario  augusto  m  synodo  Compen- 
diensi  anno  833  de  eis  ouae  ad  soliditatem  regni  et  ad  pur- 
gationem  animae  domni  Hludowici  pertinere  videbantur:  'In 
nomine  Dei  ac  Domini\    Opp.  II,  p.  73. 

p.  De  spe  et  timore.  Praefatio  ad  Ebbonem  archiepisco- 
pum  Remensem:  'Cum  quadam  die'.     Opp.  11,  p.  76. 

q.  De  correctione  antiphonarii  liber.  Praefatio:  'Dilectis- 
simis  in  Christo  fratribus  et  praecipue  cantoribus  ecclesiae 
Lugdunensis'.    'In  divinis  laudibus'.     Opp.  11,  p.  85. 

Codd.  mss.  Paris,  Bibl.  nat.  2853  c.  840  Agobardi  Opp. 
A.  I,  295.  VII,  864.  —  2315  (Colb.)  s.  XII.  enthält  q.  — 
8917  s.  XII.  dassebe. 

2^  Amalarii  Trevirensis  archiepiscopi  praefationes  et 
epistolae : 

a.  De  ecclesiastico  officio  libri  IV.  Praefatio  ad  Ludo- 
vicum Pium:  'Gloriosissime  imperator\  Max.  bibl.  XIV, 
p.  934. 

Codd.  mss.:  St.  Gallen,  Bibl.  278  s.  IX.  —  Paris,  Bibl. 
nat.  1938  (Claudii  Puteani)  s.  X.  XII.  —  2401  (Bigot.)  s.  XL 
XII.  —  11580  (S.  Germain)  s.  XIL 

Dieselbe  Schrift  (?)  unter  dem  Titel:  De  divinis  officiis 
libri.  Praefatio  ad  Carolum  regem  (?).  Mabillon,  Vetera  Ana- 
lecta  II,  p.  93  (nur  ein  Supplementum  ad  librum  IV  de  offi- 
ciis divinis). 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  2400  (S.  Martialis  Lemov.) 
s.  XI\.  —  2402  (Nicolai  Fabri,  postea  Colb.)  s.  XIL  -  2852 
(ülrici  Obrechti  Argent.)  s.  X. 

Rom,  S.  Croce  30  (Nonant.)  s.  XL  A.  XIL  396.  —  Christ. 
146  s.  X.    A.  XII,  268. 

Montecassino  153  s.  XL    A.  XII,  500. 

Barcelona,  Archive  de  la  Corona  de  Aragon  162,  s.  XL 
—  76,  s.  XL   N.  A.  VI,  391. 

b.  Ad  leremiam  Senonensem  archiepiscopum  de  nomine 
lesu  ep.   'Scribunt  salvatoris'. 

[leremiae  ad  Amalarium  rescripta  ep.  'Porphyrius  philo- 
sophus*]. 

c.  Ad  lonam  episcopum  de  eadem  re  ep.  'Pater  inti- 
mate'. 


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Zur  AbtheiluDg  'Briefe^  der  Monumenta  Germaniae.       273 

d.  Ad  Rantgarium  episcopum  Noviomensem  de  loco  illo: 
*Hic  est  calix  sanguinis  Novi  et  aeterni  Testamenti^  mysterium 
fidei'  ep.  ^Memini  me  interrogatum'. 

e.  Ad  Hettonem  monachum  de  auetore  illo,  'qui  distinctio- 
nem  faeit  inter  Seraphin,  quando  neutri  generis  est  et  quando 
masculini'  ep.    ^Dignata  est  fratemitas'. 

f.  Ad  Gruntradum  ep.  qua  respondet  interroganti ,  cur 
statim  spuat  post  comestam  eucharistiam.  ^Fili  mi  recor- 
datus  sum\ 

Die  aufgezählten  Briefe  b— f  finden  sich  bei  D'Achery, 
Spieil.  III,  p.  330.  331  ex  ms.  Corbeiensi. 

Codd.  mss.:  St.  Gallen,  Bibl.  278  s.  IX.  —  Wien,  Hof- 
bibl.  914  (Reo.  17)  s.  X.   Amalarii  VI.  epp.  cum  responsis. 

Paris,  Bibl.  nat.  2399  (Colb.)  s.  XL  epp.  qüinque. 

*Rom,  Christ.  146.  s.  X.  ^Scribunt^  Torphyrius',  'Patri\ 
[Bethmann].   A.  XII,  268. 

g.  Ad  episcopum  anonymum  epistolae  exhortatoriae  frag- 
mentum:  'Sufficere  quidem'.  Martene  et  Durand,  Thes.  I, 
p.  25  ex  ms.  S.  Albini  Andegavensis. 

h.  Ad  Petrum  abbatem  Nonantulanum  ep.  quacum  ei  quae- 
dam  opuscula  mittit:  ^Nuperrime  suscepi*.  Jaflfö,  Bibl.  IV, 
p.  423.    Zürich,  Cantonalbibl.  C.  102  s.  X.   N.  A.  IV,  140. 

3)  Amalardi  abbatis  monachorumque  Hornbacensium 
ad  Riculfum  archiepiscopum  Moguntinum  ep.  qua  rogant,  ut 
monasterii  ecclesiis  in  dioecesi  Moguntina  sitis  Macharium 
presbyterum  praeesse  sinat.  'De  cetero  notum  sit\  JaflFö, 
Bibl.  III,  p.  317:  Wien,  Hof  bibl.  751  (Theol.  259). 

4)  Angilberti  S.  Richarii  Centulensis  abbatis  ad  Ar- 
nonem,  ut  videtur,  archiepiscopum  Salzburgensem  epp.: 

a.  scribit  de  sua  valetudine,  de  ecclesia  S.  Pauli  et  coe- 
nobio  S.  Stephan!  ei  collatis;  de  monachis  S.  Amandi:  se  regi 
post  medium  Septembrem  obviam  iturum  esse.  'Prospera 
nobis'. 

b.  respondet  de  Arnonis  ad  Carolum  regem  accessu. 
'Immensas  gratias'. 

c.  respondet  de  Caroli  regis  itinere:  rem  eins  sibi  curae 
esse.  'Gratiarum  actiones'.  Jaffd,  Bibl.  IV,  p.  365.  367.  368: 
*Wien,  Hofbibl.  795  (Salisb.  140)  s.  IX.  [Pertzl.  A.  III,  392. 
N.  A.  IV,  123. 

5)  Anskarii  ad  omnes  episcopos  regni  Ludovici  ep. 
quacum  librum  quendam  de  Ebone  archiepiscopo  Remensi 
compositum  transmittit  'Nosse  vos  cupio'.  Lappenberg,  Hamb. 
Urkb.  I,  S.  28  aus  Cäsar«. 

6)  Arnonis  archiepiscopi  SaJzburgensis    de   synodo   in 

1)  In  der  Hs.  Paris,  Bibl.  nat.  12296  (S.  Germ.)  s.  IX.  findet  sich 
am  Schlofls:  'lettre  de  A.  archeveque  de  Hambourg  &  Tabbd  de  Corbie\ 

18* 

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274  W.  Gundlach. 

Rispach  celebranda  ep.  encjclica:  ^Solito  etenim'.  Pez^  Cod. 
dipl.-hist.-epistolaris  I,  p,  74  ^ex  veterrimo  cod.  Tegems/ 
Cod.  ms.:  München,  Lat.  19410  (Teg.  1410  =  Cimel.  17) 
8.  IX.  N.  A.  IX,  581. 

7)  Attonis  presbyteri  ad  Ludovicum  imperatorem  de 
Frotwino  clerico  ep.  'Öominationi  vestrae'.  Jaff^,  Bibl.  III, 
p.  324:  Wien,  Hofbibl.  751  (Theol.  259). 

8)  Bernardi  abbatis  ad  Carolum  M.  de  pecuniis  patri 
suo  mutois  datis  aliisque  rebus  ad  ludaeum  quendam  spec- 
tantibus  ep.  *Noverit  celsitudo  vestra'.  Bornstedt,  Der  heilige 
Ludgerus  S.  219  *ex  originali  et  archivio  Claust.  Werdens'. 

9)  Casinensium  monachorum  ad  Carolum  M.  ep.  Cf. 
Theodmarus. 

10)  Chathwulfi  ad  Carolum  M.  ep.:  prosperitatem  ei 
gratulatur  eumque  ad  virtutem  sequendam  admonet.  ^Domine 
mi  rex\  JaflFä,  Bibl.  IV,  p.  336:  Paris,  Bibl,  nat.  2777  (Colb. 
3335)  8.  IX.   A.  VII,  859.   N.  A.  VII,  401. 

11)  Claudii  Taurinensis  episcopi  praefationes: 

a.  Libri  informationum  litterae  et  spiritus  super  Leviticuni. 
Praefatio  ad  Theudemirum  abbatem.  'Cogis  et  compellis'. 
Mabillon,  Vet.  Anal.  p.  90  ex  cod.  Remigiano. 

b.  (Jatena  super  Matthaeum.  Praefatio  ad  lustum  ab- 
batem: 'Anno  815  incarnationis  Salvatoris*.  Mai,  Spicil.  IV, 
p.  301 :  'in  duobus  conspexi  codicibus'  (de  cod.  cathedralis 
ecclesiae  Laudunensis  cf.  Mabillon,  Vet.  Anal.  p.  92). 

c.  Commentarii  epistolarum  Pauli  apostoli.  Praefatio  ad 
Theudemirum  abbatem:  <Non  vetat  pertinaciter'.  Mai,  Script, 
vet.  Coli,  nova  VII,  p.  274  ex  antiquo  cod.  Bobiensi,  nunc 
Vaticano,  ohne  Zweifel  demselben  Cod.  —  Vat.  5575  (S.  Co- 
lumbani  Bob.)  s.  IX.  — ,  aus  welchem  Bethmann  diese  Vor- 
rede abgeschrieben  hat.     A.  XII,  252. 

d.  Enarratio  in  epistolam  S.  Pauli  ad  Galatas.  Praefatio 
ad  Dructerannum  abbatem:  'Tres  ni  fallor*.  Max.  bibl.  vet. 
patr.  Luffd.  XIV,  p,  141,  vgl.  Mabillons  Bemerkung  unter  e. 

e.  Expositio  in  S.  Pauli  ad  Ephesios  epistolam.  Prae- 
fatio ad  Ludovicum  Pium:  'Cum  nostris  temporibus'.  Mabillon, 
Vet.  Anal.  p.  91:  'Expositiones  super  epp.  Pauli  habemus  in 
duobus  voluminibus  bibl.  Floriacensis*. 

f.  Apologeticum  adversus  Theudmirum  abbatem  rescrip- 
tum :  'Epistolam  tuam*.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  823  N,  60  Exe. 

12)  Dodanae  liber  manualis.  Praefatio  ad  Willelmum 
filium  suum:  'Cernens  plurimos'.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat. 
12293  (S.  Germ.)  s.  XVII.  —  Mabillon,  Acta  SS.  saec.  IV,  I, 
p.  750  'ex  ipso  autographo  quod  illustrissimus  Petrus  de  Marca 
quondam  Acherio  nostro  concessit'.  Eine  neue  Ausgabe  ist  in 
Vorbereitung,  vgl.  N.  A.  XI,  641. 


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Zur  AbtheiluDg  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       275 

13)  Dnngali  Reclasi  epistolae: 

a.  Responsa  dat  contra  perversas  Claudii  Taurinensis  epi- 
scopi  sententias  'sub  nomine  et  honore  gloriosissimorum  prin- 
cipum  .  .  Ludovici  maximi  ac  Serenissimi  imperatoris  eiusque 
filii  nobilissimi  augusti  Lotharii'.  Prologus:  'Hüne  itaque  li- 
bellum'.  Migne  CV,  p.  465  'e  cod.  scripto  in  monasterio 
b.  Dionysii  ad  Seqnanam  fiamen,  tum  Pauli  Petavii  senatoris 
Parisiensis'. 

b.  Carolo  imperatori  exponit  de  solis  defectione  anno  810 
bis  facta:  ^Audivi  ergo'.  Jaflfd,  BibL  IV,  p.  396:  *Hanc  epi- 
stolam  a  Mabilione  ex  cod.  S.  Remigii  descriptam  edidit 
d'Achery,  Spicil.  III,  p.  324'.  Cod.  ms.:  *Cheltenham,  Bibl. 
des  Sir  Thomas  Phillipps  1784  (Meerm.  636)  s.  IX.  [Pauli]. 
A.  VII,  851.   N.  A.  IV,  589. 

c.  Theodradae,  Caroli  imp.  filiae,  monachae  factae  gra^ 
tulatur:  <Saepe  volui'. 

d.  Ab  episcopo  quodam  subsidium  petit:  'Vestra  copio- 
sissima'. 

e.  Abbatem  quendam  hortatur^  ut  a  rege  stipem  sibi 
exigat:  ^Memor  nostri'. 

f.  Adamum  abbatem  rogat^  ut  sibi  ad  regem  ituro  sub- 
veniat:  ^Vestra  beneficia'. 

g.  Abbati  cuidam  argentum  mittit,  unde  mensulam  et  ca* 
licem  et  pateram  confici  iubeat:  ^Vestra  ergo'. 

h.  Aobati  cuidam  errorem  suum  excusat  eumque  rogat, 
ut  sibi  prospiciat:  'Modo  vobis'. 

Die  Briefe  c-h  finden  sich  bei  Jaffö,  Bibl.  IV,  p.  429 
—434.  436:  *London,  Brit.  Mus.  Harlei.  208  s.  IX.  X.  [Pertz]. 

14)  £bonis  archiepiscopi  Remensis  a  Lothario  impera- 
tore  restituti  apologia:  4n  nomine'*. 

Codd.  mss.:  Wolfenbüttel,  Herz.  Bibl.  35  (Heimst.  32) 
s.  XI.  in. 

Brüssel,  Burg.  Bibl.  5413-22  s.  IX.    A.  VII,  867. 

Laon  399.  456.    A.  XI,  495. 

Rom,  Palat.  576  (RA.  II)  s.  IX.  ex.  A.  XII,  338.  D'Achery, 
Spicil.  III,  335  ex  Vatic.  bibl.,  ex  ms.  Em.  Card.  Francisci 
Barberini. 

15)  Elipandi  archiepiscopi  Toletani  de  doctrina  ad- 
optionis  epistolae: 

a.  ad  Migetium:  ^Epistolam  tuam'. 

b.  ad  Carolum  Magnum:  'Celebre  ac  solemne'. 

c.  ad  Pelicem:  'Sciente  vos  reddo'.  (Jaffa -Dümmler,  Al- 
cuini  Ep.  123).   Florez,  Espaiia  sagrada  V,  p.  514.  539.  558. 

d.  nomine  episcoporum  Hispaniae  ad  episcopos   Galliae, 

1)  Abschrift  von  Pertz  aus  einer  uDgenaunten  Handschrift;  einei) 
Brief  Ebos  s.  unter  Halitgarius. 


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276  W.  Oondlach. 

Aquitaniae,  Äustriae:  ^Ad  notionem  nostram'.   Helfferich,  Der 
westgotische  Arianismus,  Anhang. 

Codd.  mss,:  Madrid,  BibL  nac.  D.  d.  17  s.  XVIIL  (Abschr. 
des  Tolet).  N.  A.  VI,  293.  -  D.  d.  104  s.  XVIII.  (Abschr. 
des  Tolet).  N.  A.  VI,  299.  —  D.  d.  139  s.  XVIIL  (Abschr. 
des  Tolet.).  N.  A.  VI,  300.  —  Escorial,  Real  bibl.  de  S.  Lo- 
renzo  d.  IL  5  s.  XVI.  (Abschr.  des  Tolet.).  N.  A.  VI,  242.  — 
Toledo,  Bibl.  capit.  14.  23.  s.  XI.    N.  A.  VI,  360.  361. 

16)  Flori  Lu^dunensis  diaconi  adversus  libros  Amalarii 
de  corpore  Domini  tripartito  ad  Drogonem,  Hetti,  Aldricum, 
Hrabanum,  Albaricum  ep.  ^Obsecro  mansnetissimi'.  Martene 
et  Durand,  Ampi.  Coli.  IX,  p.  641 :  <e  duobus  mss.  Pelteriano 
et  Harlaeano  eruit  Mabillonids'. 

ad  Theodonis  viUae  concilium  adversus  libros  Amalarii 
ep.  ^Audite  patres'.    Migne,  CXIX,  p.  94. 

Codd.  mss.:  Metz,  Stadtbibl.  MS.  62,  Fragm.  cf.  Simson, 
Ludwig  der  Fromme  II,  S.  184.    N.  A.  VII,  222. 

Paris,  Bibl.  nat.  12292  (S.  Germ.)  s.  IX.  —  13371 
(S.  Germ.)  s.  X. 

17)  Fridugisi  abbatis  monasterü  S.Martini  Turonensis 
ad  proceres  palatü  de  nihilo  et  tenebris  ep.  ^Agitatam  diutis- 
sime*.  Baluze,  Mise.  I,  p.  403—408,  aus  dem  cod.  lat.  Paris. 
BibL  nat.  5577  (Colb.)  s.  X.  Aus  demselben  (Christ.  69  ist 
eine  Abschrift  davon)  bei  M.  Ahner,  Fredegis  von  Tours 
(Leipz.  1878^  S.  15-23. 

18)  Fuldensium  monachorum  ad  Karolum  M.  ep.  qua 
ut  vitam  suam  monachicam  constituat  petunt:  'Imprimis  peti- 
mus*.     Brower,  Ant.  Fuld.  p.  212  ohne  Angabe  einer  Quelle. 

19)  Halitgarii  episcopi  Cameracensis  de  vitiis  et  vir- 
tutibus  et  ordine  poenitentium  libri  V.  Davor:  Ebonis  ad 
Halitgarium  ep.  qua  ei  mandat,  ^ut  ex  sanctorum  patrum 
canonumque  sententiis  poenitentialem  in  uno  volumine  aggreget': 
'Non  dubito  tuae',  Halitgarii  ad  Ebenem  rescripta  ep.  qua 
annuit:  Tostquam  venerande  pater'. 

Codd.  mss. :  München,  Lat.  3909  (Aug.  eccl.  209)  s.  Xu. 

Paris,  Bibl.  nat.  2998  (Colb.)  s.  X.  —  2999  (Tellerianus) 
8.  XL  —  12315  (S.  Germ.)  s.  XII. 

Rom,  Ottobon.  3295  s.  X.  A.  XII,  374.  —  Gallandii 
Bibl.  vet.  patr.  XIII,  p.  521  (auch  MG.  8S.  VH,  p.  416  in 
den  Gesta  episcoporum  Cameracensium). 

20)  Helisachari  ad  Nibridium  Narbonensem  archi- 
episcopum  de  antiphonario  reformando  ep.  'Meminisse  cre- 
dimus .  Gedruckt  N.  A,  XI,  566—568.  e  cod.  London.  Brit. 
Mus.  Harlei.  2637  s.  X. 

21)  Hildebaldi  archiepiscopi  Coloniensis  ad  CarolumM. 
ep.  commendaticia :  'Egregia  benignitas  vestra*.  Acta  SS.  Oct, 
V,  p.  551  e  Translatione  S.  Nigasii, 

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Zur  Abtheilung  ^Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       277 

22)  Hildegrimi  episcopi  ad  Reginbertum  praepositum 
ep.  qua  eum  certiorem  facit,  nuntinm  säum  ad  palatium  pro- 
ficisci  ^propter  ammonitionem  negotii  nostri',  et  monet,  ^ut 
unusquisque  suum  ministerium  ad  communem  fratrum  utili- 
tatem  procuref  et  aedificio  turris  sine  intermissione  insistere 
iabet.    ^Serenam'.    Erhard,  Cod.  dipl.  historiae  Westfaliae  S.  1. 

Cod.  ms.:  '^Münster,  Bibl.  archigjmn.  Paulini  [Wilkens- 
Pei-tzj. 

23)  Hilduini  abbatis  S.  Dionjsii  ad  omnes  christianos 
de  Vita  S.  Dionjsii  a  se  eomposita  ep. :  'Cum  nos  scriptura'  ^ 
Migne  CVI,  p.  22. 

Codd.  mss.:  München,  Lat.  4608  (Bened.  108)  s.  XI.  XII. 
N.  A.  IX,  423.  -  21551  (Weihenst.  51)  s.  XH.  N.  A.  IX,  586. 

Metz,  Stadtbibl.  F.  76.  4  s.  XL    A.  VIII,  456. 

Paris,  Bibl.  nat.  S.  Germain  493.  A.  VIII,  290.  ~  2447 
8.  XV. 

Oxford,  Bodl.  1276  s.  X. 

24)  lonae  Aurelianensis  episcopi  praefationes: 

a.  De  institutione  laicali  libri  Ul.  Praefatio  ad  Matfre- 
dum:  ^Tuae  nuper  strenuitatis*.  D'Achery,  Spicil.  I,  p.  258 
e  cod.  Corbeiensi,  variae  lectiones  e  cod.  ms.  Carmelitarum 
discaiceatorum  apud  Clarummontem  in  Arvemia,  (]ui  olim  fuit 
Laudunensis  ecclesiae  cathedralis,  et  ex  veteri  editione,  quae 
Duaci  prodiit  anno  1645  (ex  ms.  cod.  monast.  EInonensis)  a 
Baluzio  annotatae. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  2397  (Colb.)  s.  X.  —  2398 
(Colb.)  s.  XL 

Rom,  Eig.  Vatic.  990  (S.  Petri  Corb.)  s.  IX. 

b.  De  institutione  regia  opusculum.  Praefatio  ad  Pippi* 
num  regem:  'Quod  tantum  temporis'.  D'Achery,  Spicil.  I, 
p.  324  ex  ms.  Tabularii  Canonicorum  S.  Petri  Romae. 

Cod.  ms.:  Rom,  Capitel  von  S.  Peter.    A.  XII,  407. 

c.  De  cultu  imaginum  libri  III.  Praefatio  ad  Carolum 
regem:  'Quantus  Dominus  noster'.  Max.  bibl.  vet.  patr.  XIV, 
p.  167. 

d.  Vita  S.  Huberti.  Ep.  nuncupatoria  ad  Waltcaudum 
episcopum:  ^Cum  animus*.  W.  Arndt,  Kleine  Denkmäler  aus 
der  Merovingerzeit  (1874)  S.  80,  vgl.  S.  51. 

Codd.  mss.:  Wien,  Hofbibl.  550  (Eist.  eccl.  123)  s.  X. 
Paris,   Bibl.  nat.  5609  (Colb.)   s.  IX.    cf.  5308   (Colb.) 
8.  XII.  Xm.  —  Brüssel,  Burg.  Bibl.  9636  s.  XL 

25)  Leidradi  Lugdunensis  archiepiscopi  ad  Carolum  M. 

a.  librum  de  sacramento  baptismatis  mittit:  'Praecipere 
nobis'. 

1)  Da  sich  der  Brief  vor  der  Vita  S.  Dionysii  Areopagitae  findet, 
so  kommen  auch  die  oben  S.  266—267  angeführten  Bss.  in  Betracht, 


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278  W.  Gundlach. 

Codd.  msB.:  Paris,  Bibl.  nat.  *S.  Germ.  794  s.  X.  [Beth- 
mann].   A.  VIII,  291-  —  1008  (Colb.)  s.  XII. 

b.  de  abrenuntiatione  diaboli  opasculum  mittit:  ^Christia- 
nissima  et  admirabilis'. 

0.  de  rebus  suis  Lagduni  gestis  refert:  'Domine  noster'. 
Jaff^  hat  die  beiden  ersten  Briefe  (Bibl.  IV,  p.  410.  411)  nach 
Mabillon,  Anal.  III,  p.  1.  28,  den  dritten  Brief  (Bibl.  IV, 
p.  419^  nach  den  Opera  S.  Agobardi  (ed.  Baluze)  11,  p.  125 
wiedernolt. 

d.  ad  sanctam  sororem  quandam  morte  filii,  postea  fratris 
vehementer  dolore  perculsam  ep.  eonsolatoria :  'Cognoseere 
dignetur\     Opp.  Agobardi  ed,  Baluze  11,  p.  129. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  2449  (Tellerianus)  s.  X. 

26)  Maginarii  abbatis  S.  Dionysii  Parisiensis  ad  Karo- 
lum  ep.  Qua  regi  legationem  suam  renuntiat:  'Dominatio'. 
Jaff^,  Bibl.  rV,  p.  346  nach  dem  Facsimile  des  in  Paris  be- 
findlichen Originals :  Tardif,  Facsimile  de  chartes  et  diplomes 
Mörovingiens  et  Carlovingiens. 

27)  Magnonis  Senonensis  archiepiscopi  libellus  de  my- 
sterio  baptismatis  iussu  Earoli  M.  editus:  'Grioriosissime  impe- 
rator'.  Jaflf^,  Bibl.  IV,  p.  414,  nach  Martene,  De  antiquis 
ecclesiae  ritibus  I,  p.  169  'ex  ms.  Coisliniano'. 

28)  Maxen tii  Aquileiensis  patriarchae  ad  Earolum  M. 
de  ritibus  baptismi  ep.  ^Magnas  iffitur'.  Pez,  Thes.  anecd.  II, 
2.  8  ex  cod.  dipl.-ep.  üdalrici  Babenberg.  ms. 

Cod.  ms.:  München,  Lat.  14410  (Em.  E  33)  s.  IX.  N.  A. 
IX,  559. 

29)  SS.  Medardi  et  Sebastiani  congregationis  ad  Earolum 
ep.:  'adversus  filium  vestrum,  seniorem  nostrum  E.  eiusque 
sequaces  pro  innumeris  quas  nobis  intulere  violentiis  que- 
relam  vix  explicabilem  agitare  compellimur'.  (Der  Schiuss 
fehlt).    ^Sicut  munificentiam\     (Scheint  ungedruckt). 

Cod.  ms.:  'Madrid  F.  III.  19.  s.  XII.    [Enust]». 

30)  Michaelis  Balbi  et  Theophili  imperatorum  Constan- 
tinopolitanorum  de  non  adorandis  imaginious  ad  Ludovicum 
ep.   ^Notum  esse*.    Mansi  XIV,  p.  417. 

ad  eundem  ep.  qua  confirmant  priorem  pacem  et  ami- 
citiam:  ^Ex  eo  tempore'.    Bouquet  VI,  p.  336. 

1)  In  derselben  Hs.  findet  sich,  gleichfalls  von  Knust  abgeschrieben, 
ein  Brief  mit  der  Aufschrift  'Semper  domino,  semper  patri  L.  episcopo 
omni  praeconiorum  genere  efferendo  H.  servus  suus';  der  Brief  beginnt 
*Quo  magis  vivo'  und  erwähnt  eines  Bischofs  Gerbaldus.  Der  Verf.  *ob- 
septus  partim  regis  imperio  huic  terrae  assidne  et  capitaliter  imminenti, 
partim  inflexibilis,  ut  nostis,  senioris  mei  vigore',  bittet,  um  Linderung 
seiner  Lage  zu  erlangen,  der  Empfänger  möchte  'quippiam  comminisci, 
quod  pro  me  regi  ad  vos  venture  suggeratis'. 


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Zur  Abtheilung  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       279 

31)  Moguntinorum  ad  Ludovicum  imperatorem  ep. 
Qua  ab  eo  petunt,  ut  Otgerus  archiepiscopus  post  absentiam 
aiutinam  aa  sedem  suam  revertatur:  'Litteras  quidem  humilli- 
mas\   JaflFö,  Bibl.  III,  p.  321:  Wien,  Hofbibl.  751  (Theol.  253). 

32)  Otgeri  episcopi  ad  Tetelonem  et  Walterium  fratres- 
que  monasterii  S.  Martini  Turon.  ep.  commendaticia :  'Omni- 
genas  universalis  fidei'.  Paris,  Bibl.  nat.  13029  (S.  Germ.  635, 
früher  534)  s.  IX.    N.  A.  IV,  122. 

33)  Pascbasii  Radberti  abbatis  Corbeiensis  praefationes 
et  epistolae: 

a.  Expositio  in  evangelium  Matthaei.  Prologus  ad  Gunt- 
landum  monachum:  'Dum  sacrae  professionis'.  S.  Pascbasii 
Radberti  Opp.  ed.  Sirmond  p.  2. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  2403  (Bigot.)  s.  XII.  (libri 
V~VIII).  —  12296  (S.  Germ.)  s.  IX.  (libri  I-IV). 

b.  Expositio  in  psalmum  XLIV.  Prologus  ad  sacras  vir- 
gines  Suessione  in  S.  Mariae  monasterio  degentes:  <Cum  soUi- 
citudine  pastoralis'.    Opp.  p.  1225. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  12298  (S.  Germ.)  s.  XII. 

c.  In  Threnos  sive  Lamentationes  leremiae  libri  V.  Pro- 
logus ad  Odilmannum  Severum :  'Multo  cogor  longoque'.  Opp. 
p.  1307. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  12294  (S.  Germ.)  s.  X.  — 
12295  (S.  Germ.)  s.  XII. 

d.  Liber  de  corpore  et  sanguine  Domini.  Ep.  ad  Carolum 
regem:  ^Hinc  inde  condignum  esf.  Prologus  ad  Placidium 
discipulum  suum:  'Novi  igitur  nee',  Martene  et  Durand,  Ampi. 
Coli.  IX,  p.  374  mit  Benutzung  von  21  Hss.  (in  den  Opp. 
p.  1551  findet  sich  nur  der  Prolog  an  Placidius). 

Codd.  mss.:  München,  Lat.  4608  (Bened.  108)  s.  XI.  XII. 

—  Wien,  Hofbibl.  863  (Univ.  525)  s.XII.  -  864  (Salisb.  146) 
s.  XI.  —  4906  (Theol.  542)  s.  XV.  -  St.  Gallen,  Bibl.  681  s.  XI. 

Paris,  Bibl.  nat.  1784  (S.  Martialis  Lemov.)  s.XI.  Frag- 
menta.  —  2077  (Colb.)  s.  IX.  —  2404  (Mazar.)  s.  XH.  ~ 
2425  (Colb.)  s.  XIII.  -  2473  (Carmelitarum  Paris.)   s.  XIII. 

—  2731  (Colb.)  s.  XIII.  —  2854  (Puteanus)  s.  IX.  —  2855 
(Colb.)  s.  IX.  -  2856  (Colb.)  s.  XI.  —  2857  (Mazar.)  s.  XII. 

—  2927  s.  XIII.  —  8915  s.  XI.  ex.  —  11686  s.  XVII.  und 
12300  s.  XVII:  Matöriaux  pour  une  ödition  de  Pascase  Rad- 
bert. -  12299  (S.  Germ.J  s.  XH.  —  13407  (S.  Germ.)  s.  XVI. 

—  13786  (S.  Germ.)  s.  XVI.  —  16363  (Sorbonne)  s.  XII. 

e.  De  corpore  et  sanguine  Domini  ad  Frudegardum  ep. 
*Perlectis  litteris  tuis*.     Opp.  p.  1619. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  2404  (Mazar.)  s.  XII. 

f.  Passio  Sanctorum  Rufini  et  Valerii.  Prologus  ad  con- 
fessores  Christi:  ^Cum  nos  supplicationes'.     Opp.  p.  1687. 

g.  De  partu  virginis  opusculutn.    Praefatio:   ^Venerabili 


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280  W.  Gundlacfa. 

matronae  Christi  una  cum  sacris  virginibus  Vesona  monastice 
degentibus'.  ^Qaaestionem,  cariBsimae'.  D'Acbery,  Spicil.  I, 
p.  44  ex  duplici  ras.  Corbeiensis  monasterii. 

h.  De  fide,  spe  et  caritate  libri  tres.  Praefatio  ad  Wari- 
num  Corbeiensem  abbatem:  ^Nec  dubium  quin  alti8simum\ 
Martene  et  Durand,  Ampi.  Coli.  IX,  p.  471  ex  ms.  cod.  Cor- 
beiae  novae. 

34)  Paulini  Aquileiensis  patriarchae  libelli,  praefationes, 
epistolae : 

a.  Libellus  sacrosyllabus  contra  Elipandum  concilii  Franco- 
fordensis  anno  794  decreto  missus  ad  provincias  Hispaniae. 
'Sancto  incitante'.  Madrisius,  Paulini  Opp.  p.  1  ex  schedis 
Sirmondi. 

Cod.  ms.:  München,  Lat.  14468  (Em.  E  91)  a.  821.  N.  A. 
IX,  560. 

b.  Ep.  ad  Heistulfum,  qui  uxorem  suam  occiderat  causa 
adulterii  propter  unius  testimonium:  ^Admonere  te  cum  lacri- 
mis*.  Opp.  p.  15  ex.  ms.  cod.  Remensi  coUato  cum  cap.  40 
lib.  VI.  Decretorum  Burchardi,  auch  N.  A.  I,  422—424  cf. 
N.  A.  III,  659. 

Codd.  mss.:  Wolfenbüttel,  Herz.  Bibl.  (Heimst.  454). 
N.  A.  I,  422. 

München,  Lat.  3853  (Aug.  ecci.  153)  s.  X. 

Assisi,  S.  Francesco,  Sacro  Convento  F.  327  s.  XII. 
A.  XII,  539. 

Rom,  Vatic.  5715  s.  XII.    N.  A.  I,  422. 

c.  Contra  Pelicem  Urgellitanum  episcopum  libri  IH.  Prae- 
fatio ad  Carolum  regem:  ^Reverendorum  siquidem'.  Opp. 
p.  95  ex  bibl.  vv.  omatiss.  Puteanorum  fratrum  Claudii  v.  d. 
senatoris  Parisiensis  filiorum. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  2846  (Puteanus)  s.  X. 
N.  A.  IV.  114.  -  4628  A.  s.  X. 

d.  Ad  Carolum  regem  ep.  exhortatoria :  ^Moneo  te  et  de- 
precor'.  Baluze,  Mise.  I,  p.  o62  ex  veteri  cod.  ms.  clarissimi 
viri  Aymonis  a  Campoburgo. 

e.  De  rectoribus  (ad  Carolum  et  episcopos  concilii  Franco- 
fordensis?)  ep.  Trimum  est  quod*.  Mi^e  XCIX,  p.  505, 
aus  den  Opp.  Paulini  (Edit.  Basil.  anni  1555). 

f.  Ad  Carolum  imperatorem  ep.  exhortatoria:  'Expedit 
tibi  venerando*.  Migne  XCIX,  p.  508,  ohne  Angabe  der  Herkunft. 

g.  Ad  Leonem  III.  papam  Felicis  Urg.  causa,  ut  videtur, 
ep.   'Sciendum  namque  est'.    Baluze,  Mise.  IV,  p.  412. 

h.  Ad  Carolum  M.  de  gestis  in  synodo,  quae  celebrata 
est  apud  Altinum  anno  803  ep.  'Et  sacris  patemorum'. 
Migne  XCIX,  p.  511:  'Baronius  ex  Vaticano  mendosissimo 
initium  et  finem  epistolae  prodit,  Baluzius  ex  schedis  Sir- 
mondi dat  integram  tom,  VU  Mise.  p.  6'. 


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I  Zur  Abtheilung  ^Briefe*  der  Monumenta  Germaniae.        281 

Codd.  mss.:   Paris,   Bibl.  nat.  1568  (Colb.)  s.  X~XIV, 
Fragm.  epistolae  Paulini  ad  Leonem  patriarcham  cf.  g. 
I  Rom,  Eig.  Vatic.  3827  (S.  Petri  Bellov.)  s.  X.    Paulinus 

I  Carolo:  'Concordi  parilique*.    A,  XII,  237.    (Der  Brief  scheint 

I  noch  ungedruckt  zu  sein.) 

I  35)  rauli  Diaconi  ad  Carolura  M.  ep.,  qua  illi  vocabu- 

larium   suum  nuncupat:    ^Cupiens  aliquid   vestris'.    MG.  SS. 
rerum  Langob.  p.  19. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  Nouv.  acq.  lat.  207. 

Rom,  Eig.  Vatic.  1550—54.  1558.  2732.  2733.  A.  XII,  228. 

ad  Theudemarum  abbatem  Casinensem  ep.,  qua  redeundi 
desiderio  se  flagrare  profitetur  (*ad  comparationem  vestri  coe- 
nobii  mihi  palatium  carcer  esf):  ^Quamvis  prolixa  terrarum'. 
MG.  SS.  rerum  Langob.  p.  16. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  *528  (S.  Martialis  Lemovicen- 
sis)  B.  IX.  rWattenbach-Pertz-Bethmann].    N.  A.  IV,  105. 

ad  Adalhardum  abbatem  Corbeiensem  ep.  quacum  ei  epi- 
stolas  Gregorii  M.  mittit.  ^Cupieram  dilecte  mi*.  MG.  SS. 
rerum  Langob.  p.  21  und  N.  A.  I,  566. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  S.  Germ.  280.  A.  VIII,  288. 
—  858  (S.  Germ.  169)  s.  VIII.  cf.  A.  X,  297.  298.  N.  A.  IH. 
472.  473. 

[Pauli  (bI.  lohannis)  diaconi  ecclesiae  Neapolitanae  ep.  ad 
Carolum  Calvum  in  versionem  a  se  factam  vitae  S.  Mariae 
Aegyptiacae :  ^Sciens  gloriosissimam'.  Mabillon,  Ann.  Bened.  III, 
p.  666  ex  cod.  ms.  S.  Remigii. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  1934  (Colb.)  s.  XIII.  — 
2708  (Mazar.)  s.  XVI.  -  5292  (Colb.)  s.  XUI.  —  5324  (Put.) 
s.  XI.j 

36.  Petri  abbatis  Nonantulani  ad  Amalarium  Treviren- 
sem  archiepiscopum  ep.,  qua  eum  rogat,  ut  opuscula  duo  sibi 
mittat:  'Notum  sit  venerabili'.    Jaffö,  Bibl.  IV,  p.  422. 

Codd.  mss.:  München,  Lat  13581  (Rat.  Dom.  181)  s.  IX. 
N.  A.  IV,  140.  IX,  555. 

Zürich,  Cantonalbibl.  C.  102  s.  X.  (von  Jaff^  benutzt). 

37)  Petri  Oldradi  Mediolanensis  archiepiscopi  ad  Caro- 
lum M.  ep.  de  translatione  corporis  b.  Augustini  episcopi  de 
Sardinia  rapiam  opera  Liutprandi  Langobardorum  regislacta: 
^Opus  quod  celsitudo  vestra'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  725  N.  2 
ohne  Angabe  der  Quelle. 

38)  Riculfi  archiepiscopi  Moguntini  ad  Bernarium  epi- 
scopum  Wormatiensem  ep.  formata,  qua  Gerbertum  clericum 
commendat:  'Notum  sit  almitati'.  Von  Jaflfö  (Bibl.  III,  p.  318) 
ist  der  Brief  nach  Martene  et  Durand,  Thes.  anecd.  I,  p.  17 
wiederholt,  welche  ihn  ex.  cod.  ms.  Morbacensi  herausgegeben 
haben;  ebenso  von  Zeumer,  Formulae,  p.  559. 


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282  W.  Gundlach. 

39)  Salisburgenses  epistolae: 

a.  Ep.  funebris  Adalperti  ad  Virgiliam  episcopnm  Salz- 
burgensem:  *De  cetero  cognoscere  vos*. 

b.  Ep.  commendaticia  Arnonis :  ^Sub  de  et  quasi  pedibus*. 

c.  Formula  libelli  supplicis  ad  Ludovicum  Pium  impe- 
ratorem:  ^Ego  enim  ille  per  gratiam  vestram'.  Mon.  Boica 
XIV,  p.  351  e  cod.  Salisb.  s.  VIII.  Zeumer,  Formulae  p.  533, 
ffiebt  die  unter  c.  angeführte  Formel  nach  den  Mon.  Boiea  mit 
der  Bemerkung  'codex  nunc  periisse  videtur*. 

40)  Siewaldi  Aquileiensis  patriarchae  ad  Carolum  ep. 
'Nullo  quolibef.    Fragment»,  scheint  ungedruckt. 

Cod.  ms.:  Valenciennes,  *Stadtbibl.  5.  41.  s.  IX.  [Beth- 
mann]. 

41)  Smaragdi  abbatis  nomine  Caroli  ad  Leonem  IIL 
papam  de  spiritu  sancto  ep.     *Deus  omnipotens'. 

Via  regia.  Ep.  nuncupatoria  ad  Ludovicum  regem:  'Dens 
omnipotens  te,  o  clarissime  rex'.  D'Achery,  SpicU.  I,  p.  238 
ex  bibl.  reginae  Sueciae. 

Cor.,  ms.:  Rom,  Christ.  190.    A.  XII.  270. 

42)  Tattonis  monachi  Augiensis  ad  Otgerum  archi- 
episcopum  Moguntinum  ep.,  ^ua  cum  hortatur,  ut  pro  se  pre- 
cetur  membranasque  sibi  mittat,  in  quibus  lectionarium  et 
missalem  Gregorianum  perscribat.  ^Omnium  huius'.  Jaffö, 
Bibl.  III,  p.  323:  Wien,  Hof  bibl.  751  (Theol.  259). 

43)  Thegani  antistitis  ad  Hattonem  praesulem  ep.,  qua- 
cum  ei  librum  Alcuini  de  Trinitate  mittit:  'Cum  mihi  diu  co- 
gitanti*'  Martene  et  Durand,  Ampi.  Coli.  I,  p.  84  ex  antiquo 
ms.  S.  lohannis  Bapt.  Florinensis. 

44)  Theodmari  abbatis  Casinensis  ad  Carolum  M.  de 
variis  rebus  ad  monachorum  vitam  pertinentibus  ep.  (a  Paulo 
Diacono  dictata),  quacum  regulam  S.  Benedicti,  hymnos,  pon- 
dus  panis,  mensuram  potus,  promissionis  monachicae  exemplum 
mittit.  'Propagatori  .  .  Tam  per  epistolae  seriem'.  Jaffa,  Bibl. 
IV,  p.  358. 

Codd.  mss.:  Berlin,  Kgl.  Bibl.  Theol.  fol.  368  (Lies- 
bornensis)  s.  XHk 

Trier,  Stadtbibl.  1422  (S.  Maximini)  s.  IX.  A.X,298. 

München,  Lat.  6255  (Fris.  55)  s.  X.  N.  A.  IX,  434. 
21706  (Weihenst.  206)  s.  XVI.  XVII.    N.  A.  IX,  588. 

Salzburg,  St.  Peter.  VIII,  18  s.  XII.  (Fragm.)  A.  X, 
298.  615,  IX,  481. 

Admunt  712  (55)  s.  XII.    A.  X,  643. 

S.  Gallen  914  s.  IX.   A.  V,  338.  X,  298.  —  942  s.  XV. 


1)  Jede  Zeile  der  Hs.  hat  am  Anfang  einige  Silben  eingebüsst.  Der 
Bischof  scheint  durch  seine  Vorstellung  eine  von  Karl  beabsichtigte  Yer- 
kürzung  seiner  Kirche  abwenden  zu  wollen. 


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Zar  Abtheilung  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       283 

Paris,  ßibl.  nat.  2628  (Bigot.)  s.  XL  —  "2989  (Co Ib.) 
8.  XL  [Pertz]  (Pragm.).    A.  X,  298.  -  4215  (Colb.)  s.  XVI. 

—  *5256  (Colb.)  8.  XL   [Bethmann].    A.  X,  298.   —  13371 
(S.  Germ.)  8.  X. 

Marseille  891  (Eb.  188)  s.  XIL    N.  A.  IX,  240. 

Turin,  Universitätsbibl.  26  (S.  Columb.  Bob.)  s.  X.  ex. 
A.  IX,  610. 

*Todi,  S.  Fortunato  22  s.  X.  ex.,  XL  in.  fBethmannl. 
A.  XII,  550.  ^ 

Rom,  Chigi  D.  VI.  82  s.  X.  A,  V,  338.  X,  298  (ist  ver- 
loren). Barberina  XI,  64  s.  IX.  X.  A.  XII,  379.  N.  A.  IIL 
154.   Vallicell.  A.  X,  298. 

Montecassino,  *353  s.  X.  in.  [Pertz],  hieraus  179.  352. 
442  und  Turin  (Bob.)  26  s.  X.  A.  V,  338.  X,  298.  XII,  500. 
505.  509.  ^  Miscellan.  XXXVIII.    A.  XII,  511. 

Oxford,  Oriel.  42  s.  XIL    N.  A.  IV,  386. 

45)  Theodulfi  episeopi  Aurelianensis  ad  Magnonem 
Senonensem  archiepiscopum  ep.,  quacum  ei  de  ordine  baptismi 
librum  mittit.  *Praeeeptum  tuum'.  Jaff^,  Bibl.  IV,  p.  413 
wiederholt  diesen  Briei  nach  Sirmond,   Theodulfi  Opp.  p.  28. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  *S.  Germ.  320  s.  X.  [Beth- 
mann].   A.  VII,  855.  VIII,  289.  -  12233  (S.  Germ.)  s.  XVII. 

—  12279  (S.  Germ.)  s.  IX.  ~   12315  (S.  Germ.)  s,  XIL 

Rom,  Vatic.  Christ.  284  (S.  Bened.  Floriac.)  s.  X.  A.  XII, 
272.  —  Pakt.  278  s.  X.    A.  XII,  333. 

46)  Theutmiri  abbatis  XXX  Quaestiones  super  libros 
Regum.  Praefatio  ad  Claudium  Taurinensem  episcopum:  ^Mi 
pater  et  magister'. 

Cod.  ms.:  Pistoja,  Capitel,  s.  X.    A.  XII,  754. 

47)  Venerii  Gradensis  patriarchae  ad  Ludovicum  imp., 
ad  Ludovicum  et  Lotharium  impp.  epp.  cf.  oben  S.  267  Anm.  2. 

48)  Victoris  episeopi  Curiensis  ad  Ludovicum  impe- 
ratorem  proclamationes  tres,  quibus  ab  imperatore  petit,  ut 
ecclesiam  Curiensem  a  Roderico  comite  oppressam  adiuvet: 
a.  'Audiat  piissimi',  b.  'Victor  humilis',  c.  *Ad  clementiam'. 
Mohr,  Cod.  dipl.  I,  p.  26.  29,  30. 

Cod.  ms. :  •Chur,  Bischöfl.  Archiv  s.  IX.  [Jaff<5]. 

49)  Walafridi  Strabi    abbatis  Au^iensis   praefationes : 

a.  De  visionibus  Wettini.  Praef.  ad  Grimaldum  capel- 
lanum:  'Ex  c[uo  pater  beatissime*.  Dtimmler,  Poet.  Lat.  II, 
p.  301,  wo  die  Hss.  angegeben  sind. 

b.  Vita   S.    GaUi.      Praef.    ad    Gozbertum    abbatem    et 


1)  Die   durch  den  Druck  henrorgehobeneD   Hss.    sind    bereits   von 
Jaff^  benutzt. 


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284  W.  Gundlach. 

monachos  S.  Galli:  <Nisi  me  sanctarum'.  Mabillon,  Acta  SS. 
saec.  II,  p.  228  (ex  Melehiore  Goldasto  et  Surio). 

Codd.  m88.  praeter  Sangallenses:  Wolfenbüttel,  Herz.  Bibl. 
357  (Heimst.  322)  a.  XV. 

Stuttgart,  Kgl.  Bibl.  Vitae  SS.  nr.  8.  Fol.  (alte  Wein- 
gartner  Nr.  G.  8)  s.  XVI.  N.  A.  X,  601.  cf.  N.  A.  VII, 
401-3.  VIIL  496  ff. 

Wien,  Hofbibl.  357  (Eist.  eccl.  14)  8.  X.  —  520  (Eist, 
eccl.  109)  8.  XI. 

c.  Vita  S.  Othmari.  PrologU8  ad  fratres  monasterii  S.  Galli: 
^Finitis  duobus  libelli8\  Mabillon,  Acta  SS.  III,  U,  p.  155  ex 
Goldasto  et  ms.  cod.  Chesniano,  MG.  SS.  p.  41  nach  vier 
S.  Galler  Hss.  •  G.  Meyer  v.  Knonau  in  Mittheilungen  z.  vaterl. 
Gesch.  XII  (S.  Gallen  1870),  S.  95. 

d.  De  exordiis  et  incrementis  rerum  ecclesiasticarum  liber. 
Praefatio  ad  Reginbertum:  *In  nomine*.    Max.  bibl.  XV,  p.  181. 

Codd.  ms8.:  Wien,  Hofbibl.  914  (Rec.  17)  s.  X.  St.  Gallen, 
Bibl.  446  8.  X. 

50)  Wandalberti  Prumiensis  monachi  Martyrologium. 
Praefatio  ad  Otricum  monachum :  ' Veteri  et  perantiquo'.  Ausg. 
Dümmler,  Poet.  Lat.  II,  569  mit  Angabe  der  Hss. 

Vita  S.  Goaris.  Praefatio  ad  Marcwardum  abbatem  Pru- 
miensem:  ^Miracula  divinorum'.  Mabillon,  Acta  SS.  saec.  II, 
p.  281  ex  Surio  ad  ms.  cod.  S.  Remigii  Rem.  aucto  et 
emendato. 

51)  Ep.  ad  Karolum  M.  de  ritibus  baptismi:  *Placuit'. 
Migne  XCVlII,  p.  938  ex  Martene,  Thes.  anecd.  I,  p.  15. 

52)  Epp.  ad  Karolum  M. 

Codd.  mss.:  Turin,  Bibl.  publ.  Codici  lat.  Suppl.  del 
Pasini  G.  V.  4.   N.  A.  V,  28. 

Middehill,  Hss.  des  Sir  Thomas  Phillipps  1784  s.  IX. 
A.  IX,  499. 

53)  Ep.  cuiusdam  ad  Ludovicum  Pium  imperatorem,  ut 
sibi  suaeque  sorori  hereditatem  paternam  restitui  iubeat: 
Tiissimis  auribus'.  Jaffö,  Bibl.  III,  p.  319:  Wien,  Hofbibl. 
751  (Theol.  259). 

54)  Sacerdotis  cuiusdam  coenobii  S.  Dionysii  Parisiensis 
ad  sacerdotem  quendam  ep.  rescripta:  ^Sagacissima  vestra'. 

Unter  den  Dungalbriefen  (vgl.  oben  S.  275)  von  Jaff^, 
Bibl.  IV,  p.  433  herausgegeben:  London,  Brit.  Mus.  Harlei. 
208  s.  X. 

55)  Ep.  temporibus  Karoli  regis  composita. 

Cod.  ms.:  Verona,  Bibl.  XXIII  (21).     A.  XII,  659. 

56)  Ep.  archiepiscopi  ad  archiepiscopum  anno  803  com- 
posita. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  *2777  s.  IX.  [Pertz], 


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Zur  Abtheilung  'Briefe'  der  Monumenta  Germaniae.       285 

Indem  wir  den  dritten  Zeitraum  (840—911)  dem  folgenden 
Hefte  vorbehalten,  lassen  wir  hier  noch  die  aus  den  oben  an- 
geführten Ursachen  als  nicht  für  diese  Sammlung  geeignet 
übergangenen  Briefe  folgen,  damit  nicht  etwa  jemand  sie  in 
dem  Verzeichnis  vermissen  möge;  sie  sind  ebenfalls  von  Herrn 
Dr.  Gundlach  zusammengesteUt. 

Zu  den  Concilsakten  der  Merovingerzeit  gehören: 

Ep.  synodi  Aurelianensis  I.  ad  Clodoveum  regem,  Sir- 
mond 1,  1y7  ;  Carpentoratensis  ad  Agroecium  episcopum,  ib. 
I,  213;  Arvernicae  ad  Theodebertum,  ib.  I,  245. 

Ep.  episcoporum  provinciae  Turonicae  ad  plebem  missa 
post  synodum  Turonensem  II.     Sirmond  I,  343. 

Die  Schreiben,  aus  welchen  das  Concilium  Parisiense  IV. 
(in  causa  Promoti  in  Castro  Dunensi  constituti  celebratum) 
besteht,  nämlich:  a.  Ep.  Pappoli  ad  synodum,  Sirmond  I,  350; 
b.  Constitutio  synodi  ad  Aegidium  episcopum  Remensem,  Sir- 
mond Ij  351 ;  c.  Ep.  synodi  ad  Sigibertum  regem,  Sirmond 
I,  353. 

Ep.  concilii  Cabillonensis  ad  Theodosium  episcopum  Are- 
latensem,  Sirmond  I,  494. 

Aus  der  Zeit  der  ersten  Karolinger: 

Aquis^anensis  synodi  ad  Pippinum  regem  Aquit.  ep. 
Mansi  XIV,  697.  (Francofordensis  synodi  ep.  von  raulinus 
verfasst,  ist  aufgenommen,  desgleichen  der  im  Zusammenhang 
mit  dieser  Synode  stehende  Brief  Karls  des  Gr.  an  Elipandus). 

Moguntini  concilii  ad  Carolum  M.  ep.    Mansi  XlV,  64. 

Parisiensis  synodi  ad  Ludovicum  et  Lotharium  de  cultu 
imaginum  ep.    'Nos  servi'.    Bouquet  VI,  338. 

Parisiensis  synodi  ad  Ludovicum  et  Lotharium  ep.  'Nos 
famuli'.    Bouquet  VI,  345. 

Aus  der  späteren  Karolingerzeit: 

Aquisgrani  coactorum  episcoporum  sententia:  ^Cum  ex 
diversis'.    Mansi  XV,  615. 

Duciacensis  synodi  ad  Hadrianum  IL  papam  rescriptum: 
^Veniens'.    Mansi  XVI,  569. 

Pistensis  synodi  ep.  ad  Rotbertum  Cenom.  episcopum : 
*Expectata\    Bouquet  VII,  585. 

Suessionensis  concilii  ep.  ad  Nicolaum  papam:  <Cum 
respectus'.    Bouquet  VII,  586. 

Suessionensis  IV.  synodi  ad  Nicolaum  papam  ep.:  ^Con- 
venimus'.    Mansi  XV,  728. 

Tricassinae  synodi  ad  Nicolaum  papam  ep.:  'Seriem'. 
Bouquet  VII,  589. 

TuUensis  apud  Saponarias  synodi  ad  Bretones  epistolae: 
*Quo  plura',  'Propter  dissensiones*.  Bouquet  VII,  583.  584; 
eiusdem  synodi  ad  Wenilonem  archiep.  ep.:  'De  instauratione'. 
Bouquet  VII,  582. 

Vernensis  concilii  ad  Carolum  regem  ep. :  'Qratias'. 

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286  W.  Gundlach. 

Wonnatiae  coadunatornm  Germaniae  episcoporum  de  fide 
S.  Trinitatis  contra  Graecorum  haeresin  rescriptum:  ^Omnis 
ecclesia'.    Migne  CXIX,  1201. 

Alle  Briefe  dagegen,  welche  von  einer  Anzahl  von 
Bischöfen  ausgegangen  sind,  ohne  dass  eine  Synode  als  Grand 
ihrer  Vereinigung  angegeben  wäre,  sind  gesammelt  unter  dem 
Titel  ^Episcoporum  regnorum  Francorum  epistolae  communes' 
aufgenommen  worden. 

Der  Diplomat a-Abtheilun^  sind  die  sämmtlichen  Man- 
date überlassen  worden  mit  Ausnahme  des  gefälschten  Erlasses 
Karls  an  Abt  Manasses  von  Flavigny  über  die  Errichtung 
eines  Klosters,  eines  Erlasses,  den  Mühlbacher  Reg.  200  darum 
mehr  als  Brief  zu  fassen  geneigt  scheint,  weil  damit  zugleich 
ein  Reliquienschrein  übermittelt  wird. 

Aus  dem  ersten  Bande  der  Capitularia  kämen  in 
Betracht: 

p.  1.  Chlodowici  regis  ad  episcopos  ep.  ^Enuntiante  fama'. 

p.  42.  Pippini  ad  Lullum  ep.  *Cognitum  scimus'.  (Boni- 
fatiusbrief.) 

p.  78.  Karoli  ad  Baugulfum  abbatem  Fuld.  ep.  de  litte- 
rarum  studiis  per  monasteria  urgendis:  'Notum  igitur  sit'. 

p.  80.  Karoli  ep.  generalis  qua  sermones  patrum  catho- 
licorum  a  Paulo  Diacono  excerptos  clericis  commendat:  'Cum 
nos  divina'. 

p.  168.  Karoli  ad  Fulradum  abbatem  ep.,  qua  eum  ad 
bellum  Omnibus  rebus  instructum  ad  Starasfurt  venire  iubet: 
'Notum  sit  tibi'. 

p.  211.  Karoli  ad  Pippinum  filium  ep.  'pro  diversis 
iistitiis  et  oppressionibus  quae  a  ministris  publicis  aliisque 
personis  tam  ecclesiasticis  quamque  reliquis  hominibus  infere- 
bantur'.     Tervenit  ad  aures . 

p.  225.  Memoratorium  missis  datum  ad  papam  Adrianum 
legatis:  'Salutat  vos'. 

p.  241.  Karoli  M.  ad  Ghaerbaldum  episcopum  Leodien- 
sem ep.,  qua  eum  hortatur,  videat  ne  uUus  sacerdos  baptizet 
nisi  qui  orationem  dominicam  et  symbolum  fidei  in  memoria 
habeat:  'Bene  igitur  recordari' ;  Ghaerbaldi  ad  dioeceseos  suae 
presbjteros  ep.,  ut  orationem  dominicam  et  symbolum  fidei 
committant  memoriae:  'Cognoscatis  quia'. 

p.  244.  Karoli  ad  Ghaerbaldum  ep.,  qua  ieiunium  noven- 
diale  indicit:  *Notum  sit\ 

p.  246.  Karoli  M.  ad  Odilbertum  ep.  ut  baptizandi  ritum 
sibi  exponat:  ^Saepius  tecum';  p.  247.  Odilberti  responsum: 
'Igitur  immensae*;  Deide  Briefe  sind  aufgenommen,  weil  sie  mit 
den  von  Boretius  nicht  abgedruckten  Briefen  an  Amalar  in 
engem  Zusammenhange  stehen. 


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Zur  Abtheilung  'Briefe*  dsr  Monumenta  Germaniae.        287 

p.  249.  Rihcolii  archiepiscopi  ad  Eginonem  ep.,  qua 
iussu  imperatoris  mandat,  ut  ieiunium  triduanum  instittiat: 
^Notum  Sit  fraternitati'. 

p.  338.  Drei  Erlasse  Ludwigs  des  Frommen  an  die  Erz- 
bischöfe Sicharius  und  Am:  ^Sacrum  et  venerabile'  und  Magno: 
^Sicut  nobis'  als  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Aachener 
Concils  von  816. 

p.  355.    Hludowici  Pii  ad  Hetti  archiepiscopum  Trevir. 

Sraeceptum,  ^ut  abhinc  in  futurum  nulla  vihs  et  servili  con- 
icioni  obnoxia  persona  ad  gradum  presbyterii  adspirare  per- 
mittatur:  Neminem  in  genere'. 

Aus  dem  Bande  der  'Formulae  Merowingici  et  Earolini 
aevi'  sind  anzuführen: 

p.  36.  Praefatio  Marculfi  ad  Landericum  episcopum: 
'Utinam'. 

p.  216.  Litterae  commendaticiae  Ebroini  Bituricensis 
archiepiscopi  ad  Magnonem  Senon.  archiep.:  ^De  cetero\ 

p.  219.  Franconis  Cenomanensis  episcopi  ad  eundem: 
<De  cetero',  und  andere  epp.  formatae  aus  den  Formulae  Seno- 
nenses  recentiores,  p.  211 — ^220. 

p.  330.  Ep.  Amiconis  abbatis  monachorumque  Morbacen- 
sium  ad  Earolum  regem :  petunt  ut  res  a  comite  regis  ex- 
poliatae  sibi  restituantur:  ^De  cetero'. 

p.  331.  Eorundem  ad  eundem  indiculum  de  mancipiis 
aliisque  rebus  restituendis :  ^Supplicamus'. 

p.  332.  'Cognoscatis',  *De  cetero  co^noscas',  'De  cetero 
comperiat',  'De  cetero  comperiat' :  Die  indicula  des  Sindbertus 
abbas  Morbacensis. 

£.  336.  Prudentii  Trecensis  episcopi  ad  Walahfridum 
>  ep. :  'Quantum,  me  frätrum'^  in  den  Formulae  Alsaticae. 

p.  364—377.  Formulae  epistolares  Augienses,  darunter 
z.  B.  p.  366,  Nr.  4,  Petrus  optimas  ad  fratrem  (juendam: 
'Cum  vestra'  oder  p.  377.  Ep.  congregationis  Augiensis  ad 
Gregorium  IV.  (auctore  Walahfrido  Str."):  'Nisi  quia\ 

p.  390 — 433.  Die  Collectio  Sangallensis  Salomonis  III. 
tempore  conscripta;  über  den  formelhaften  Charakter  der  Briefe, 
welche  als  authentisch  nicht  betrachtet  werden  können,  s.  jetzt 
auch  Zeumer  in  den  Hist.  Aufsätzen  zum  Andenken  an  Waitz^ 
S.  100. 

p.  452.  Unter  den  Formulae  Salisburgenses  Arnonis  ut 
yidetur  ep.  ad  Leonem  III.  missa:  'Inmarcescibilis'. 

p.  504.  (in  der  Collectio  S.  DionysiiJ:  'Carus  carissimo 
dilectus  dilectissimo  filius  in  Christo  patri  lU.'  etc.:  'Duo  enim 
simuF  (ab  abbate  quodam  pergente  ad  conventum  anno  810 
mense  Augusto  Mogontiae  habitum). 

p.  505.  Ep.  cuiusdam  ad  Pippinum  regem  Italiae :  'Gra- 
tias  itaque'. 

Neues  Arcbiy  etc.    XII.  19 

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288  W.  Gundlach. 

p.  506.  Ep.  Theodulfi  Aurel.  episcopi  ad  Fardulfum  ab- 
baten!:  'Plures  mihi'. 

p.  507.    Ep.  eiusdem  ad  Pippinum  regem:  ^Obnixi'. 

p.  510.  Karolus  ad  Fastradam  reginam:  'Salutem';  ist 
aufgenommen. 

p.  519  (unter  den  Formulae  codicis  Laudunensis).  Ep. 
lohannis  Cameracensis  episcopi:  'Permaximo',  Ep.  Heidilonis 
Noviomag.  episcopi  ad  Didonem:  ^Comperiaf. 

p.  525—528.  Der  Indicularius  Thiathildis  abbatissae  wäre 
ganz  aufzunehmen,  wenn  er  nicht  hier  schon  zu  finden  wäre. 

f.  533  (unter  den  Formulae  negotiorum  civilium).  Ein 
an  Kaiser  Ludwig:  'Ego  enim  ille,  aus  einem  (wie  es 
scheint)  verlorenen  Salzburger  Codex:  der  Brief  ist  in  das 
Verzeichnis  aufgenommen,  weil  mit  ihm  noch  zwei  andere 
Briefe  überliefert  sind,  deren  Abdruck  Zeumer  ablehnt  ('Capita 
1  et  2  Veras  epistolas  omisi'). 

Endlich  unter  den  Formulae  ecclesiasticae: 

p,  549.     'Adnuntiamus  vobis'. 

p.  553.     'Canonicis  et  apostolicis',  an  Hinkmar. 

p.  557.  'Vestrae  celsitudini',  L.  abbas  ad  Gislebertum 
Carnot.  episcopum. 

p.  559.  'ITotum  sit':  Riculfus  archiep.  Mogunt.  ad  Ber- 
narium,  von  Jaffö  III,  318  bereits  gebracht  und  darum  in  das 
Verzeichnis  aufgenommen. 

p.  559.  'Hie  frater  et  compresb.',  lohannes  Arelat.  ad 
Nibridium  archiep.  Narbonensem. 

p.  560.  'De  cetero  noverif,  Wolfeo  Constantiensis  epi- 
scopus  ad  Bernaltum  Argentariensem  episcopum. 

p.  562.  'Optarem  valde',  Liutadus  Vinciensis  episcopus 
ad  Wenilonem  Kotomag.  archiepiscopum. 

p.  563.  'Decreta  sanctorum',  Adventius  Metensis  episco- 
pus ad  archiep.  quendam. 

p.  564.  'Vestrae  intueatur',  Heidilo  Noviomensium  epi- 
scopus ad  Rodulfum  Laudun.  episcopum. 

p.  564.  'Cum  sancta  catholica,  Dado  Virdunensis  epi- 
scopus ad  Ratbodum  Trevirensem  archiepiscopum. 


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XII. 


Chlodovechs  Sieg 


über 


die   Alamannen. 


Von 

Bruno  Krusch. 


19* 

i 


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Oass  die  Angabe  Gregors,  H.  Fr.  II,  c.  30,  der  Franken- 
könig habe  in  seinem  15.  Jahre,  d.  i.  496  p.  Chr.,  der  Selbst- 
ständigkeit der  Alamannen  ein  Ende  gemacht,  mit  dem  Schreiben 
Theoderichs  bei  Cass.  Var.  II,  41  über  die  auf  sein  Gebiet  ver- 
sprengten Reste  des  unterlegenen  Volkes  nicht  zu  vereinigen 
sei,  hat  zuerst  Usener,  Anecdoton  Holderi  S.  40  behauptet. 
Er  stellte  die  Ansicht  auf,  dass  die  bei  Cassiodor  erwännte 
Alamannenschlacht  von  der  Gregors  verschieden  und  in  den 
ersten  Jahren  des  6.  Jahrh.  zu  suchen  sei.  Ihm  hat  später 
V.  Schubert,  Die  Unterwerfung  der  Alamannen,  im  Wesenthchen 
beigestimmt.  Einen  Schritt  weiter  ist  kürzlich  Vogel,  Chlod- 
wigs Sieg  über  die  Alamannen  und  seine  Taufe,  in  v.  Sybels 
Histor.  Zeitschr.  1886,  S.  385  ff.  gegangen.  Er  verwirft  die 
Zeitangabe  Gregors  als  Interpolation  und  lässt  nur  die  spätere 
Alamannenschlacht  Useners  gelten. 

Den  letzten  Forscher  empfiehlt  es  schon  nicht  sonderlich, 
dass  er  in  der  Einleitung  die  Ranke'sche  Prüfang  von  Gregors 
Bericht  ^an  der  Hand  der  Gesta  Francorum  und  der  sog. 
Historia  epitomata  Fredegarii'  für  beweisend  hält,  'dass  Gre- 
gors Darstellung  mit  Vorsicht  aufzunehmen  sei'.  Nach  dieser 
Methode  wird  in  nicht  zu  ferner  Zeit  wieder  Aimoinus  die 
Hauptquelle  fiir  die  Frankeneeschichte  werden.  Die  Unter- 
suchung selbst  erscheint  auf  den  ersten  Blick  glänzend.  Mit 
schlagenden  Gründen  scheint  der  Verfasser  einen  alten  Irrthum 
endlich  beseitigt  zu  haben ;  bei  näherer  Prüfung  zerfallen  aber 
seine  Argumente,  und  es  bleiben  nur  kühne  Vermuthungen. 
Dem  Verf.  fehlt  aber  auch  eine  hinreichende  Kenntnis  der 
Literatur;  beispielsweise  ist  v.  Schuberts  Arbeit  für  ihn  noch 
nicht  geschrieben. 

Die  Zeitangabe  Gregors,  H.  Fr.  II,  c.  30:  'Actum  anno 
XV.  regni  sui'  hielt  schon  Ruinart  für  Interpolation  aus  den 
Gesta  regum  Francorum.  Seine  Ansicht,  meint  Vogel,  hätte 
wohl  mehr  Beifall  gefunden,  wenn  Gregors  Zeitbestimmung 
nicht  durch  den  bekannten  Brief  des  Papstes  Anastasius  unter- 
stützt worden  wäre.  Nachdem  Havet  die  Unechtheit  des 
letzteren  nachgewiesen  hat,  sind  wir  'von  diesem  Banne*  be- 
ireit, denn  der  Angabe  Gregors,  die  nicht  in  all^n  I{ss,  steht^ 
ist  die  stärkste  Stütze  entzogen. 

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292  Bruno  Krusch. 

Was  zunächst  die  Ueberlieferung  der  fraglichen  Worte 
betrifft,  so  ist  diese  tadellos.  Sie  stehen  in  den  ältesten  B-Hss. 
und  fehlen  in  den  jüngeren  vollständigen  Codices.  Von  den 
ersteren  gehören  zwei  dem  7.  Jahrhundert  an;  eine  Ein- 
Schwärzung  aus  den  im  J.  727  verfassten  Gesta  regum  Fr.  ist 
also  absolut  undenkbar,  vielmehr  hat  der  Verf.  dieser  Schrift 
die  Worte  in  der  von  ihm  benutzten  B-Hs.  vorgefunden. 
Der  zweite  'Bann'  scheint  mir  also  so  leicht  nicht  wegzudis- 
putieren  zu  sein.  Aber  auch,  wenn  man  die  Worte  mit  Vogel 
streicht,  ist  wenig  geholfen,  denn  dass  Gregor  die  Alamannen- 
Schlacht  noch  in  das  5.  Jahrb.  setzt,  geht  aus  der  Folge  der 
Begebenheiten  bei  ihm  hervor.  Er  behandelt  den  Kampf  mit 
den  Alamannen  und  die  damit  zusammenhängende  Taufe 
II,  30.  31  und  erst  im  folgenden  Kapitel  II,  32  kommt  er  auf 
den  Burgunderkrieg  zu  sprechen.  Die  dort  erwähnte  Schlacht 
bei  Dijon  und  die  Flucht  Gundobads  nach  Avignon  erfolgten 
nach  Marius  im  J.  500.  An  der  Richtigkeit  dieser  Zeitangabe 
ist  kein  Zweifel  gestattet,  nachdem  sich  in  einem  Cod.  Gotha- 
nus  aus  dem  7.  Jahrb.  unter  dem  Jahre  501  die  Notiz  ge- 
funden hat:  'Gundubadus  fuit  in  Abinione'  (N.  Arch.  IX,  277). 

'Von  jenem  bertlckenden  Trugbilde'  befreit,  geht  Vogel 
zu  den  Usener'schen  Resultaten  über.  Zugegeben,  dass  kein 
Brief  der  Variae  vor  dem  Jahre  501  geschrieben  sein  kann  >, 
so  ist  doch  bei  strenger  Interpretation  von  Cassiodor  II,  41, 
wo  Theoderich  für  die  auf  Gothischen  Boden  geflüchteten  Ala- 
mannen Fürsprache  einlegt,  nur  der  Schluss  vollkommen  sicher, 
dass  die  Bedrohung  der  üeberreste  des  Volkes  und  die  Inter- 
cession  des  Osteothenkönigs  dem  6.  Jahrh.  angehören,  wie 
dies  jüngst  noch  Waitz,  V.  G.  II,  1*,  S.  56,  richtig  betont 
hat.  Denn  der  fragliche  Brief  ist  nicnt*,  wie  man  wohl  an- 
genommen hat,  ein  Glückwunschschreiben  zu  dem  Alamannen- 
siege,  der  nur  in  der  Einleitung  gestreift  wird,  sondern  er 
bezweckt  lediglich,  den  Franken  von  der  Verfolgung  der  auf 
G ethischem  Boden  angesiedelten  Alamannen  abzuhalten.  Theo- 
derich gedenkt  am  Schlüsse  von  IL  41  eines  Kitharöden,  den 
er  dem  Chlodovech  auf  dessen  Wunsch  übersendet.  Nach 
dem  vorhergehenden  Schreiben  Theoderichs  an  den  Patricius 
Boethius  II,  40  war  mit  der  Ermittelung  des  Künstlers  dieser 
betraut  gewesen.  Boethius  war  nach  Usener  'fi'ühestens  480, 
wahrscheinlicher  ein  oder  zwei  Jahre  später'  geboren,  im  Jahre 
496  also  in  einem  Alter  von  etwa  16  Jahren.  Aber  auch 
wenn  man  mit  Vogel  die  Geburt  erst  in  das  Jahr  483  setzt*, 

1)   So  üsener,    Anecdoton   Holderi   p.  70.  2)   Vgl.   v.  Schubert 

S.  32.  3)  Er  sagt  *8i  eher  lieh  nicht  vor  483*.     ^Sicherlich*  scheint 

bei  Vogel  etwa  die  Bedeutung  von  'vermuthlich*  zu  haben.     Das  Geburts- 
jahr des  Boethius  ist  nicht  überliefert;  483  ist  gerathen. 


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Chlodoyechs  Sieg  über  die  AlamanneD.  293 

so  kann  ich  doch  die  Unmöglichkeit  nicht  einsehen  ^  'dass 
Boethius  im  Jahre  496,  also  in  einem  Alter  von  kaum  13  Jahren 
als  Musikkenner  berühmt  gewesen  und  aus  dem  Kabinet  ein 
ofBcielles  Schreiben  erhalten  habe'.  Ich  dächte,  der  Musiker, 
die  in  den  Kinderjahren  die  höchsten  Staffeln  des  Ruhmes 
erreicht  haben,  gäbe  es  nicht  wenige;  das  glänzendste  Bei- 
spiel ist  vielleicht  Mozart,  der  als  12jähriger  kk.  Concert- 
meister  wurde.  Man  wird  entgegnen :  Mozart  war  ein  Wunder- 
kind; aber  Boethius  auch.  Seine  frühe  Entwickelung  bezeugt 
£nnodiu8  (bei  Vogel  S.  236,  Z.  26) :  ^quem  in  annis  puerilibus 
sine  aetatis  praeiudicio  industria  lecit  antiquum'.  Wir  wissen 
auch,  dass  er  Würden,  um  welche  ergraute  Männer  oft  ver- 
geblich sich  bewarben,  in  jungen  Jahren  *  erlangte.  Die 
Altersfrage  des  Boethius  ist  jedoch  irrelevant,  wenn  man 
zugiebt.  dass  das  Schreiben  Cass.  II,  41  nicht  unmittelbar 
nach  Cnlodovechs  Siege  über  die  Alamannen,  sondern  im  Hin- 
blick auf  eine  im  6.  Jahrh.  erfolgte  Bedrohung  der  unter 
Gothischem  Schutze  stehenden  üeberreste  geschrieben  ist.  Da 
wir  über  diesen  Fall  sonst  nichts  wissen,  bleibt  es  unent- 
schieden, ob  Chlodovech  seinen  Plan  verwirklicht  hat. 

Auf  Grund  von  Cass.  II,  41  statuiert  Usener  neben  der 
von  Gregor  erwähnten  Alamannenschlacht  im  Jahre  496  eine 
spätere  im  6.  Jahrhundert.  Vogel  hat  ihm  mit  Recht  wider- 
sprochen, denn  Cassiodors  und  Gregors  Worte  beziehen  sich 
unzweifelhaft  auf  die  nämliche  Schlacht.  Es  ist  dies  ein  Ver- 
dienst Vogels^  freilich  hatte  ganz  dasselbe  bereits  Waitz,  V.  G. 
II,  1\  S.  56,  ausgesprochen. 

Nach  Vogel  Derechnet  sich  das  Jahr,  in  welchem  Chlo- 
dovech die  Alamannen  besiegte,  'sehr  einfach'  aus  Ennodius, 
der  in  seinem  Panegyrikus  auf  Theoderich  vom  J.  507  die 
Ansiedelung  der  Alamannen  in  Italien  erwähnt.  Dass  diese 
nicht  lange  vor  507  erfolgt  sei,  beweisen  nach  Vogel  die  Worte 
des  Autors:  Ihr  (Alamannen)  habt  ein  Land  erworben,  das 
sich  dem  Karst  wird  anzubequemen  wissen'.  Diese  deutet 
er  so:  ODie  Alamannen  sind  also  eben  im  Begriff,  das 
ihnen  angewiesenen  (bisher  sumpfige)  Land  zu  kultivieren'. 
Diese  Auslegung  ist  im  höchsten  Grade  bedenklich.  Enno- 
dius erwähnt  im  vorhergehenden  Satze  das  Glück  der  Ala- 
mannen, die  ihren  armseligen  Boden  mit  einer  'opulentia 
soll'  vertauscht  hätten;  und  nun  soll  er  fortfahren:  die  Erde 
wird  sich  erst  als  anbaufähig  erweisen?  Sehr  anfechtbar  ist 
die  Supplierung  Vogels,  der  neue  Boden  sei  sumpfig »  gewesen. 

1)  Cf.  üsener,  Anecdoton  Holderi  p.  38.  2)  Im  Folgendei^  spricht 
Ennodius  von  dem  Glücke,  welches  den  Alamannen  ans  dem  Unglück 
erblühte :  'Sub  te  vidimus  eventus  op^timos  de  adversitate  generari  u.  s.  w. 
Ulvis  liberata  gratulatur  terram  incolens*.  Die  'ulvae'  bezieht  v.  Schubert 
wohl  mit  Recht  auf  die  alte  Heimath  der  Alamannen. 


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294  Bruno  Kruscb. 

Ich  denke  'noverit'  in  dem  Satze  des  Ennodius:  'Adauisitis  quae 
noverit  ligonibus  adquiescere  tellus'  ist  Conj.  Pen.;  übersetze 
also:  'Ihr  habt  einen  Boden  erworben  von  der  Beschaffenheit, 
dass  er  sich  dem  Karst  anzubequemen  weiss'.  Ebenso  hat 
übrigens  v.  Schubert  die  Stelle  verstanden.  Nur  bei  dieser  Inter- 
pretation wird  die  'opulentia  soli'  erklärt.  Vogel  erwähnt 
nicht  einmal  in  einer  Note,  dass  die  Worte  eine  weserclich 
andere  Deutung  zulassen,  auch  vor  ihm  anders  gedeutet  worden 
sind. 

Die  Anordnung  der  Thaten  Theoderichs  ist  bei  Ennodius 
nach  Vogel  nicht  sachlich,  sondern  nach  der  Zeitfolge.  Da 
nun  Ennodius  c.  12  die  Wiedererlangung  Sirmiums  nach  der 
Unterwerfung  der  Bulgaren  im  Jahre  504  meldet,  so  muss 
man,  wie  Vogel  meint,  die  in  c.  15  erwähnte  Flucht  der  Ala- 
mannen  nach  504  ansetzen.  Nun  erzählt  aber  Ennodius  nach 
den  Kämpfen  bei  Sirmium  im  J.  504  die  Bestrafung  der  plün- 
dernden Vandalen  in  c.  13,  die,  wie  zuerst  Sirmond  gesehen 
hat,  und  Vogel  zuffiebt,  mit  der  Nachricht  Cassiodors, 
Chron.  a.  491  identisch  ist:  *Tunc  etiam  Vandali,  pace  suppli- 
citer  postulata,  a  Siciliae  solita  depraedatione  cessarunf. 
Freilich  bezeichnet  Ennodius  die  Vandalen  als  Verwandte, 
während  die  Heirath  Trasamunds  nach  Vogel  erst  um  506  er- 
folgt ist.  Das  beweist  aber  meiner  Ansicht  nach  nur,  dass 
diese  Nachricht  über  das  Jahr  491  erst  im  Jahre  507  von 
Ennodius  aufgezeichnet  wurde,  was  ja  niemand  bezweifelt. 
Wenn  nun  c.  12  vom  Jahre  504,  c.  13  vom  Jahre  491  han- 
deln, so  sehe  ich  nicht  ein,  weshalb  nicht  c.  15  auf  das  Jahr 
496  bezogen  werden  kann.  Sicher  ist  die  zeitliche  Reihen- 
folge von  Ennodius  nicht  streng  innegehalten  worden.  Es  ist 
aber  auch  nicht  richtig,  wenn  Vogel  die  sachliche  Anordnung 
bei  Ennodius  durchaus  verneint.  Die  Disposition  des  Pane- 
gyrikus  ergiebt  sich  aus  dem  Beginne  des  c.  14:  ^Haec  de 
gestorum  tuorum  cumulis  maior  voto  quam  eloquentia  strictim 
digesta  replicavi'.  Darnach  ist  nach  c.  13  ein  Abschnitt  zu 
machen*,  denn  hier  sind  die  Gesta  Theoderici  zu  Ende,  zu 
welchen  c.  14  mit  einer  Lobpreisung  des  Königs  gewissermassen 
den  Epilog  bildet.  In  c.  15  schildert  dann  der  Panegyriker 
die  Verdienste  Theoderichs  um  die  Kolonisation  des  Landes: 
die  Ansiedelung  der  Alamannischen  Flüchtlinge  bildet  den 
Inhalt  dieses  Kapitels.  Es  ist  also  Vogel  eanz  entschieden 
zu  widersprechen,  wenn  er  aus  der  Reihenfolge  der  Begeben- 


1)  Dies  hat  auch  v.  Schubert  S.  77  schon  gesehen:  *Die  Verpflanzung 
der  Alamannen  bildet  den  üebergang  von  der  auswärtigen  zu  der  innern 
Politik,  von  den  Erfolgen  der  Waffen  und  der  Diplomatie  zu  denen  der 
Friedensregierung'. 


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Chlodoyechs  Sieg  über  die  Alamannen.  295 

heiten  bei  Ennodias  einen  Schluss  auf  die  Zeitbestimmung 
der  Alamannensehlacht  machen  will. 

Vogel  legt  besonderes  Gewicht  auf  die  Worte  Theoderichs 
bei  Cass.  11,  41:  'Höre  einen  alten  Practicus:  jene  Kriege 
hatten  für  mich  einen  glücklichen  Erfolg,  welche  nach  Er- 
reichung eines  massigen  Zieles  beendet  wurden'.  Theoderich, 
meint  Vogel,  konnte  sich  hier  nur  auf  die  Kämpfe  bei  Sir- 
mium  im  Jahre  504  beziehen,  nach  deren  Beendigim^  der 
König  gegen  die  Besiegten  Milde  walten  Hess.  Es  oleibt 
dahin  gestellt,  ob  man  nicht  auch  an  frühere  Kämpfe  Theo- 
derichs denken  darf;  Jedenfalls  ist  gegen  Vogels  Schluss  das- 
selbe einzuwenden,  wie  gegen  die  Usener'sche  Ansicht:  man 
kann  zugeben,  dass  der  Brief  Theoderichs  im  ersten  Jahrzehnt 
des  6.  Jahrh.  geschrieben  ist  und  doch  den  Alamannensieg  in 
das  J.  496  setzen. 

Die  Bemerkungen  Vogels  über  die  Oertlichkeit  der 
Schlacht  beruhen  auf  der  V.  Vedasti;  er  kennt  jedoch  noch 
nicht  den  ältesten  zuerst  von  Schubert  veröffenthchten  Text, 
sondern  nur  die  Ueberarbeitung  in  den  AA.  SS.  Den  Kampf 
bei  Tolbiacus,  in  welchem  der  Ripuarische  König  Sigibert 
nach  Gregor  H.  Fr.  II,  37  verwundet  wurde,  will  Vogel  mit  der 
Nachricht  Fredegars  III,  21  in  Verbindung  bringen,  dass  die 
Alamannen  vor  mrer  Unterwerfung  unter  die  Herrschaft  Chlo- 
dovechs  neun  Jahre  als  Verbannte  herumgeschweift  seien. 
Damach  wären  sie  schon  durch  eine  frühere  Niederlage  aus 
ihren  Sitzen  vertrieben  worden,  und  diese  ^könnte  allenfalls' 
mit  der  Schlacht  bei  Tolbiacus  identisch  sein.  Diese  frühere 
Schlacht  der  Ripuarier  gegen  die  Alamannen  müsste  nach 
Vogel  496  angesetzt  werden.-  Man  könnte  hiergegen  ein- 
wenden, dass  die  Alamannen  durch  eine  Schlacht  bei  Tolbia- 
cus wohl  aus  den  Ripuarischen  Sitzen,  aber  nicht  aus  den 
ihrigen  vertrieben  werden  konnten.  Die  Quelle  aber,  auf 
welcher  Vogels  Vermuthung  beruht,  ist  für  diese  Zeit  unglaub- 
würdig, der  Zusatz,  so  wie  er  dasteht,  unverständlich:  denn 
es  wird,  wie  Jahn  ganz  richtig  interpretiert  hat,  das  neunjährige 
Exil  zwischen  den  Sieg  Chlodovechs  und  die  Unterwerfung 
der  Alamannen  gesetzt. 

Seine  Behauptung,  dass  Chlodovechs  Alamannensieg  und 
Taufe  erst  geraume  Zeit  nach  496  stattgefunden  haben  kann, 
lässt  Vogel  zur  Gewissheit  erhoben  werden  durch  eine  <nach 
der  bisherigen  Chronologe  unerträgliche  Stelle'  des  bekannten 
Schreibens  des  Avitus,  m  welchem  er  Chlodovech  zur  Taufe 
beglückwünscht.  Nach  dem  Vorgange  Pötigny's  hatte  Peiper 
den  Brief  in  zwei  Theile  zerlegt,  da  er  der  Ansicht  war,  dass 
der  Schluss  unmöglich  an  Chlodovech  gesandt  sein  könne, 
wohl  aber  an  den  Kaiser.  Jahn,  Gesch.  d.  Burgundionen 
II,  136,  N.  2  hat  zuerst  die  Theilung  angegriffen,  und  Vogel 


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296  Bruno  Krusch. 

bleibt  es  vollends  ganz  unverständlich,  *wie  P^tigny's  unglück- 
licher Vorschlag  irgend  einen  Anhänger  finden  Konnte,  da  er 
den  Brief  just  da  zerreisst,  wo  der  Zusammenhang  der  engste 
ist*.  Der  Verf.  müht  sich  nun  ab,  den  Grund  mr  die  Vor- 
nahme einer  so  gewaltsamen  Trennung  aufzufinden  und  kommt 
endlich  zu  dem  Kesultate,  dass  der  eigentliche  Stein  des  An- 
stosses  jedenfalls  in  den  Worten  liege:  ^q[uod  apud  domnum 
meum,  suae  quidem  gentis  regem,  sed  militem  vestrum  obti- 
nuisse  me  suggero,  nihil  (juippe  est,  in  quo  servire  non  optetf 
(ed.  Peiper  p.  76,  24).  Diese  Worte  passen  nicht  für  Gundo- 
balds  Verhältnis  zu  Chlodovech  im  Jahre  496.  Die  Lösung 
des  Räthsels  hat  Vogel  gefunden:  *Der  Brief,  welcher  kurz 
nach  der  Taufe  Chlodwigs  verabfasst  wurde,  ist  nicht  im  Jahre 
496,  sondern  zehn  Jahre  später  geschrieben,  also  nach  dem 
Jahre  500,  wo  der  Burgundenkönig  Gundobald  sein  von  Chlod- 
wig erobertes  Land  aus  der  Hand  des  Siegers  als  tribut- 
pflichtiger Vasall  zurücknahm'. 

Ich  weiss  nicht,  was  man  mehr  bewundem  soll,  die 
Leichtigkeit,  mit  der  Vogel  die  nebensächlichen  Bedenken 
seiner  kritiklosen  Vorgänger  beseitig^,  oder  die  Vorsicht,  mit 
der  er  es  vermeidet,  P^tigny's  (Etudes  sur  Thistoire  de 
r^poque  Mörovingienne  II,  p.  433)  Hauptgrund  auch  nur  mit 
einem  Worte  zu  berühren.  In  dem  Schreiben  nr.  46  a, 
welches  Peiper  von  dem  an  Chlodovech  fferichteten  Briefe 
nr.  46  getrennt  hat,  wird  der  Sohn  des  vir  illustris  Laurentius 
dem  Adressaten  auf  dessen  Befehl  zugesandt:  ^Ex  qua  utique 
factum  est,  ut  dirigi  ad  vos  servi  vestri,  viri  illustris  Lau- 
rentii,  filium  principali  oraculo  iuberetis,  quod  apud  domnum* 
u.  s.  w.  (es  folgt  der  von  Vogel  für  seine  Ansicht  verwerthete 
Satz).  Diesen  Sohn  des  Laurentius  empfiehlt  König  Sigis- 
mund  in  dem  Briefe  nr.  47  dem  Senator  Vitalinus,  der  Bischof 
Avitus  in  dem  Schreiben  nr.  48  dem  Senator  Celer.  Am 
Hofe  des  Adressaten  von  nr.  46a  waren  also  Senatoren:  das 
stimmt  für  das  Byzantinische,  aber  nicht  für  das  Fränkische 
Reich.  Dazu  wissen  wir  aus  der  Chronik  Marcellins,  dass 
Vitalinus  und  Celer  hohe  bjrzantinische  Beamten  waren.  Aber 
auch  das  von  Avitus  an  Sigismund  gerichtete  Schreiben  nr.  49 
bezieht  sich  noch  auf  den  vorliegenden  Fall.  Der  Bischof 
äussert  seine  Bedenken  gegen  den  Wunsch  des  Königs,  dass 
das  Schreiben  in  der  gehobenen  Sprache  abgefasst  werde: 
'Si  ita,  ut  dignamini  credere,  loqui  possem,  importune  obstre- 
peret  Graecis  auribus  sermo  Latinus',  denn  er  glaubt,  dass 
dem  Adressaten  gerade  das  plebejische  Latein  mit  seinen  Feh- 
lern recht  verständlich  sei,  und  schliesst  mit  dem  Hinweis  auf 
die  Rücksendung  des  Jünglings:  'Quod  etiam  in  hoc  ipso 
adulescente  quem  dirigitis  tale  monstratur'  etc.  Hierdurch  ist 
der  mathematische  Beweis  geführt,  dass  das  Schreiben  nr.  46  a 


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Chlodovechs  Sieg  über  die  Alamannen.  297 

als  an  den  Kaiser  nach  Konstantinopel  gesandt  von  dem  vor- 
angehenden Briefe  an  Chlodoveeh  zu  trennen  ist.  Die  Affaire 
des  Laurentius  war  übrigens  Vogel  nicht  unbekannt;  auf  seine 
Darstellung  der  Vorgänge  wird  unten  einzugehen  sein. 

Aber  vielleicht  ist  die  Trennung  an  unrechter  Stelle 
vollzogen  worden.  Der  erste  Satz  von  nr.  46  a  schliesst  mit 
den  Worten:  ^totis  quos  bonorum  gradibus  attoUitis,  eonstat 
vos  esse  communem'^  und  kann  nur  an  den  Kaiser  gerichtet 
sein,  denn  dieser  und  nicht  Chlodoveeh  überschüttete  die  Welt 
mit  Honores.  Derselbe  Gedanke  leitet  das  folgende  Schreiben 
nr.  47  ein:  'quoscumque  bonorum  privilegiis  erigitis,  Romanos 
putare  debetis'.  Peiper  hat  also  die  Scheidung  an  der  rich- 
tigen Stelle  vorgenommen ;  Vogel  stellt  dagegen  auf  den  Seiten 
392  und  393  die  Wahrheit  einfach  auf  den  Kopf. 

Dass  des  Remedius  Antheil  an  der  Taufe  nicht  so  her- 
vorragend gewesen  sei,  wie  Gregor  erzählt,  hat  schon  v.  Schu- 
bert §.  137  hervorgehoben;  Vogel  hätte  aber  statt  der  Acta 
Sanctorum  letzt  die  Monumenten -Ausgabe  der  V.  Remedii 
benutzen  sollen.  Er  hätte  dann  auch  gesehen,  dass  letztere 
Fortunat  nicht  zum  Verfasser  hat. 

Aus  dem  Gratulationsschreiben  des  Avitus  hat  Vogel  eine 
Bestätigung  der  Nachricht  Gregors  herausinterpretiert,  dass 
der  Kaiser  dem  Frankenkönige  den  Consulat  verliehen  habe. 
Avitus  bekundet  in  dem  Schreiben  an  Chlodoveeh  seine  Freude 
darüber,  dass  dieser  den  katholischen  und  nicht  den  ariani- 
schen  Glauben  erwählt  habe :  ^vestra  fides  nostra  victoria  est*. 
Er  stellt  den  König  als  leuchtendes  Beispiel  für  diejenigen  hin, 
die  sich  unter  Berufung  auf  den  Gebrauch  ihres  Stammes 
und  auf  die  Ueberlieferung  ihrer  Vorfahren  weigern,  den  Un- 
glauben abzulegen.  Chlodoveeh  habe  mit  der  Vergangenheit 
febrochen  und  nur  den  Adel  als  Erbschaft  seiner  Ahnen  in 
as  neue  Leben  mit  herübergenommen.  Avitus  fährt  dann 
fort:  'Respondetis  proavis,  quod  regnatis  in  saeeulo,  instituistis 
posteris,  ut  regnetis  in  caelo.  Gaudeat  equidem  Graecia 
principem  le^isse  nostrum,  sed  non  iam  quae  tanti  mu- 
neris  donum  sola  mereatur.  lUustrat  tum  quoque  orbem  cla- 
ritas  sua,  et  occiduis  partibus  in  rege  non  novi  iubaris  lumen 
eflFulgurat*.  Sehr  gut,  heisst  es  weiter,  sei  der  Geburtstag 
unseres  Erlösers  für  den  Taufakt  gewählt  worden.  Jeder  sieht 
leicht,  dass  durch  den  vorliegenden  Brief  der  katholische 
Bischof  seiner  Freude  darüber  Ausdruck  giebt,  dass  Chlodo- 
veeh sich  dem  allgemeinen  Glauben  zugewandt  habe.  'Griechen- 
land kann  sich  zwar  freuen,  unseren  Fürsten  erkoren  zu  haben, 
aber  es  verdient  nicht  allein  ein  so  grosses  Geschenk,  auch 
dem  Abendlande  erstrahlt  die  Leuchte  seines  Glanzes', 
oder  mit  anderen  Worten:  Freude  über  Deine  Bekehrung 
herrscht  nicht  bloss  in  Byzanz,  sondern  auch  bei  uns  burgun- 


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298  Bruno  Krasch. 

dischen  Katholiken.  Was  macht  nun  Vogel  aus  den  durch 
den  Druck  hervorgehobenen  Worten.  'Trotz  aller  Dunkel- 
heit'y  sagt  er^  ^st  aber  doch  soviel  sicher  erkennbar,  dass 
Chlodwig  vom  oströmischen  Kaiser  ^gleichzeitig  mit  seiner 
Taufe)  eine  Auszeichnung  erhielt\  Diese  Annahme  findet  er 
dadurch  bestätigt,  dass  in  diesem  Briefe  des  Avitus,  sowie  in 
den  zwei  folgenden,  welche  an  zwei  oströmische   Senatoren 

{rerichtet  sind;  der  Sohn  eines  vir  illustris  Laurentii,  kaiser- 
ichen  Hof  beamten  in  Konstantinopel,  erwähnt  wird.  'Dieser 
Sohn  des  Laurentius  befand  sich  noch  in  Burgund,  wo  der 
Vater  zuvor  Staatsbeamter  gewesen  war,  und  wurde  nun  unter 
nachdrücklicher  Verwendung  Chlodwigs  dem  Burgunderkönig 
abverlangt.  Es  scheint  also  damals  eine  oströmische  Gesandt- 
schaft am  Hofe  Chlodwigs  geweilt  zu  haben,  welche  den  Franken- 
könig vom  Kaiser  Anastasius  (491-— 518)  eine  grosse  Aus- 
zeichnung zu  übermitteln  hatte\  Diese  ganze  Deduction  ist 
ein  entsetzlicher  Brei  von  Missverständnissen  und  Hypothesen. 
Es  handelt  sich  in  dem  Briefe  des  Avitus  um  den  katholischen 
Glauben,  und  nicht  um  Byzantinische  Auszeichnungen.  Statt 
'consulem',  wie  Vogel  will,  kann  man  hinter  'Graecia  prin- 
cipem  legisse  nostrum'  auch  jeden  beliebigen  anderen  Titel 
einschieben.  Sirmond,  der  eine  verlorene  Handschrift  benutzte, 
liest  'habere  se  principem  legis  nostrae',  was  wenigstens  den 
Sinn  wiedergiebt.  Ich  bemerke  auch,  dass  'legis  nostrae'  der 
stehende  Ausdruck  des  Avitus  für  den  Katholicismus  und  viel- 
leicht statt  'legisse  nostrum'  in  den  Text  aufzunehmen  ist. 
Lässt  man  mit  Vogel  die  Briefe  nr.  46  und  46  a  zusammen, 
so  wird  der  Sohn  des  Laurentius  nicht  'unter  nachdrücklicher 
Verwendung  Chlodwigs  dem  Burgunderkönig  abverlangt', 
sondern,  wie  klar  und  deutlich  dasteht,  Chlodovech  auf 
dessen  Special -Befehl  übersandt:  'Ex  qua  utique  factum  est, 
ut  dirigi  ad  vos  servi  vestri,  viri  illustris  Laurentii,  filium 
principali  oraculo  iuberetis'.  Da  aber  aus  den  folgenden 
Briefen  hervorgeht,  dass  der  Jüngling  nach  Constantinopel 
geschickt  worden  ist,  so  ist  der  Brief  nr.  46  a  als  an  den 
Kaiser  gerichtet  von  nr.  46  an  Chlodovech  zu  trennen,  wie 
oben  gezeigt  wurde.  Für  die  oströmische  Gesandtschaft  am 
Hofe  Chlodovechs  ist  Vogel  der  einzige  Gewährsmann. 

Nachdem  Vogel  den  Avitus -Text  durch  Einschiebung  von 
'consulem'  für  seine  Zwecke  zurechtgemacht  und  mit  der  Nach- 
richt Gregors  H,  38  verglichen  hat,  dass  Chlodovech  das 
Consulatspatent  vom  Kaiser  erhalten  habe,  fuhrt  er  den  Beweis, 
dass  der  Franke  ein  rechter,  unverfälschter  oströmischer  Consul 
-gewesen  sei,  auch  wirklich  in  den  Fasten  gestanden  habe. 
Seiner  Ansicht  hat  schon  v.  Sybel  widersprochen.  Es  ist  wohl 
auch  in  neuester  Zeit  noch  Niemand  so  weit  gegangen,   wie 


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Chlodoyechs  Sieg  über  die  Alamannen.  299 

der  Verfasser,  Selbst  diejenigen,  welche  Gregors  Nachricht 
über  den  Consulat  nicht  völlig  verwarfen,  betonten  wenigstens, 
dass  es  sich  nur  um  den  consularischen  Titel  handeln  könne'. 
Und  das  ist  das  geringste  Zugeständnis,  welches  man  in  An- 
betracht der  Thatsache  machen  muss,  dass  ein  Consul  Chlodo- 
vech  weder  in  den  Fasten,  noch  in  den  Inschriften,  noch  in 
den  Urkunden  und  Briefen  genannt  wird.  Niemandem  ist 
diese  Lücke  mehr  zu  Herzen  gegangen,  als  .dem  seligen 
Lenormant,  der  eines  schönen  Tages  die  von  ihm  gefalscnte 
famose  Runeninschrift  ausgrub:  4nkomr  sn  Hakns  in  frith 
konunk  kluthouik  konsuF,  die  jetzt  eine  Zierde  derLeßlant- 
sehen  Sammlung  ^nr.  145)  bil^t. 

Wie  erklärt  aoer  Vogel  das  Schweigen  der  Quellen?  'Seit 
501',  schreibt  er,  stellten  Theoderich  und  Anastasius  nach 
Uebereinkommen  jährlich  zwei  Konsuln  auf,  dieser  für  den 
Osten,  jener  für  den  Westen  (Rossi,  inscript.  Christ  I,  XLI)\ 
Ich  war  schier  starr  ob  dieser  Entdeckung,  denn  nach  den 
Inschriften  hat  Rom,  wie  überhaupt  das  Abendland,  von  501  ab 
die  orientalischen  Consuln  durchaus  ignoriert.  Vogel  beruft  sich 
für  seinen  paradoxen  Satz  auf  die  Autorität  de  Kossi's,  die  ja 
unbestreitbar  ist.  Was  schreibt  aber  der  römische  Gelehrte? 
Nachdem  er  auseinandergesetzt  hat,  dass  Theoderich  bis  zum 
J.  500  die  Promulgation  des  orientalischen  Consuls  oft  nicht 
zugelassen,  andererseits  nicht  gewagt  habe,  selbst  einen  Consul 
aufzustellen,  macht  er  auf  die  Aenderung  aufmerksam,  die  mit 
dem  J.  501  eintritt :  'Ab  anno  501  ad  Gothici  belli  initia  occi- 
dentalium  consulum  series  recte  procedit.  —  Hoc  i&^itur  tem- 
pore ea,  quae  Gothos  inter  et  Byzantinos  Augustes  hac  de  re 
Eacta  et  usu  confirmata  esse  supra  ostendi,  certe  viguerunt'. 
^e  Rossi  versteht  das  Uebereinkommen  in  dem  Sinne,  dass 
Theoderich  von  501  ab  die  occidentalischen  Consuln  in  Wirk- 
lichkeit ernannt,  dem  Kaiser  aber  den  Schein  der  £mennung 
gelassen  habe.  Eine  gegenseitige  Verständigung  der  Herrscher 
über  die  beiden  Consuln  ist  nicht  erfolgt.  Allerdings  Hess  der 
E^aiser  in  offiziellen  Aktenstücken  auch  den  abendländischen 
Consul  nennen;  dagegen  hat  Theoderich  den  orientalischen 
consequent  ignoriert,  oder,  wie  sich  de  Rossi  ausdrückt:  ^Ab 

anno  501 Orientales  (consules)  in  Occidente  et  in  Gotho- 

rum  regno  omnino  nunquam  (adscribuntur)\  Diese  Worte 
kann  Vogel  unmöglich  gekannt  haben,  als  er  die  folgende 
Hypothese  aufstellte.  Die  Friedfertigkeit  zwischen  den  beiden 
Herrschern  hätte  507  einen  bedenklichen  Stoss  erlitten,  da 
Theoderich  in  seinem  Schreiben  vom  11.  März  507  (Thiel  ep. 
pontif.  I,  696)  nur  seinen  Consul  Venantius  anfährt,  und  nicht 
auch  den  oströmischen  Anastasius.   Umgekehrt,  meint  er,  hat 

1)  So  Waitz,  V.  G.  H,  1»,  p.  47. 

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300  Bruno  Krusch. 

jedenfalls  auch  Anastasius  den  Venantius  nicht  anerkannt,  ^so 
dass  die  Vermuthung  wenigstens  als  sehr  wohl  möglich  auf- 
gestellt werden  kann,  in  Ostrom  seien  im  Jahre  50?  Anasta- 
sius und  Chlodwig  als  Consuln  bezeichnet  worden'.  Die  Vor- 
aussetzung ist  unrichtig,  denn  auch  von  501—506  wird  in 
weströmischen  Quellen  nur  der  weströmische  Consul  genannt. 
Nun  aber  statuiert  Vogel  gar  drei  Consuln  für  507 :  zwei  ost- 
römische und  einen  weströmischen !  Der  Verf.  hat  hiermit  den 
Conjectural  -  Historikern  ganz  neue  Bahnen  gewiesen.  Welch' 
dankbare  Aufgabe  wäre  es  nun,  auch  für  alle  anderen  Consuln- 
paare  den  dritten  Mann  zu  suchen!  Die  oströmischen  Listen 
nennen  leider  entweder,  wiö  Marcellin,  nur  den  Anastasius, 
oder  Anastasius  und  Venantius.  Vogel  muss  also  den  Stroh- 
mann wieder  beseitigen:  <Vom  Jahre  511  an  ernennen  dann 
wieder  Theoderich  und  Anastasius  die  Consuln  gemeinsam; 
dabei  erfolgte  sicherlich  auch  eine  Einigung  über  die  Consul- 
namen  der  Jahre  507—510;  so  ist  es  leicht  erklärlich,  dass 
der  Name  des  511  bereits  gestorbenen  Chlodwig  in  den  Fasten 
keine  Stelle  erhielt'.  Wir  besitzen  noch  das  Schreiben,  durch 
welches  Theoderich  dem  Anastasius  die  Wahl  des  Consuls 
vom  Jahre  511  Felix  notificierte  (Cass.  Var.  11.  1).  In  ihm 
steht  nichts  von  einem  voraufgegangenen  Zwiespalt,  nichts  von 
einer  Einigung  über  die  Consmn  von  507 — 510.  Im  Gegen- 
theil,  der  Anfang  des  Briefes:  'Admonet  nos  consuetudo 
BoUemnis  dare  tastis  nomen',  möchte  fast  zeigen,  dass  der  Ge- 
brauch, dem  Kaiser  den  weströmischen  Consul  anzuzeigen,  nicht 
cessiert  hatte.  Das  Schreiben  muss  natürlich  schon  510  gegeben 
sein,  stimmt  also  nicht  zur  Chronologie  Vogels,  der  voraus- 
setzt, dass  Chlodovech  schon  todt  war  (511).  In  der  Sache 
selbst  tritt  aber  mit  dem  Jahre  51 1  gar  keine  Aenderung  ein. 
Nachher  wie  vorher  hat  man  im  weströmischen  Reiche  den 
oströmischen  Consul  nicht  anerkannt:  beispielsweise  bezeich- 
nete man  in  eben  diesem  Jahre  511  das  Jahr  nur  nach  dem 
Consulate  des  Felix  und  nicht  auch  nach  dem  des  oströmischen 
Consuls  Secundinus.  Die  Scheidung  Vogels  steht  also  in 
directem  Widerspruche  mit  den  Quellen.  Wie  stellt  sich  nun 
der  Verf.  'die  Emigung  über  die  Consulnamen  der  Jahre  507 
' — 510'  vor?  Man  müsste  annehmen,  dass  Boten  durch  das 
oströmische  Reich  gesandt  wurden,  die  auf  Schriften  und 
Steinen  den  Namen  Chlodovechs  tilgten.  Sämmtliche  Ver- 
muthungen  Vogels  über  diese  Frage  sind  müssig  und  verrathen 
nicht  die  mindeste  Sachkenntnis. 

Schliesslich  ist  Vogel  'geneigt  anzunehmen,  dass  Chlodwig 
die  Ehre  seines  Alamannensieges  dem  Kaiser  Anastasius  an- 
geboten habe,  und  dass  infolge  dessen  der  Titel  Alamannicus 
neu  auflebte'.   Welch'  ein  grossmüthiges  Geschenk!  Sicherlich 


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Chlodovechs  Sieg  über  die  Alamannen.  301 

hat  der  Kaiser  nicht  verfehlt,  für  die  hohe  Ehre  dem  Franken- 
könige  gnädigst  zu  danken. 

Zum  Schluss  ein  Wort  zur  Charakteristik  der  VogeVschen 
Methode.  Der  Verfasser  ist  mit  einem  fertigen  Resultate  an 
die  Leetüre  der  Quellen  gegangen .  die  nur  das  aussagen 
durften,  was  er  brauchen  konnte.  Durch  Willkür  hat  er  sein 
Ziel  erreicht.  Er  hatte  aber  auch  den  Ehrgeiz,  noch  viel  mehr 
wissen  zu  wollen,  als  in  den  gewaltthätig  behandelten  Quellen 
stand,  und  griff  deshalb  zu  Vermuthungen.  Aus  Willkürlich- 
keiten und  Vermuthungen  hat  Vogel  ein  Gebäude  aufgeführt, 
das  vor  der  Kritik  einfach  in  nichts  zerfällt. 


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XIII. 

Zu  Gregors  Schrift 
'De  CTirsTi  stellanim'. 


Von 

Bruno  Rruseh. 


Neues  Archiv  etc.     XII.  20 

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JMit  der  handschriftlichen  üeberlieferung  von  Gregors 
kleiner  Schrift  'De  cursu  stellarum'  ist  es  schlecht  bestellt. 
Bekanntlich  existiert  nur  eine  vollständige  Hs.  in  Bamberg,  wäh- 
rend drei  Codices  Fragmente  enthalten ;  es  ist  nämlich  Gregors 
Darstellung  der  sieben  Weltwunder  aus  dieser  Schrift  zuweilen 
besonders  abgeschrieben  worden.  Um  so  mehr  freute  ich 
mich,  als  ich  zufallig  in  Scherrers  Kataloge  S.  289  auf  einen 
Sanctgallener  Codex  (nr.  855,  saec.  IX,  p.  429,  in  8®)  stiess 
mit  ungeföhr  demselben  Inhalt,  wie  der  Bambergensis.  Die 
von  verschiedenen  Händen  geschriebene  Hs.  enthält  ebenfalls 
Cassiodors  Institutionen,  Mallius  Theodorus  und  anonym  die 
Schrift  Gregors.  Aber  leider  auch  nicht  vollständig.  Den 
Schreiber  haben  ebenfalls  nur  die  Weltwunder  interessiert;  er 
versah  sich  jedoch  im  Schlüsse  und  copierte  noch  den  Anfang 
des  astronomischen  Theiles  (c,  17  bis  *horae  auindecim  15'), 
so  dass  diese  Hs.  einige  Zeilen  weiter  reicht,  als  alle  anderen 
dieser  Kategorie.  Gregor  hat  den  sieben  Weltwundern,  die 
durch  Menschenhand  entstanden  sind,  noch  eine  zweite  Serie 
Naturwunder  hinzugefügt,  die  göttlichen  Ursprungs  sind.  Eine 
Pariser  Hs.  enthält  beide  Kategorien,  eine  Wiener  nur  die 
zweite.  Der  Sanctgallener  Schreiber  begann  ebenfalls  zuerst  die 
zweite  Reihe  zu  copieren,  besann  sich  aber  dann  und  schob 
vom  dritten  Naturwunder  an  die  entsprechend  numerierten 
menschlichen  'suo  loco'  ein.  Im  Ganzen  reicht  der  Text  der 
Hs.   von   p.  858,  30    *ITEM  TERTIUS.    Ala   Cherubin'   bis 

S.  863,  19  'quindecim  15',    Script.  Rer.  Merov.  I.     Es  folgen 
ann  noch  5  Kapitel,  die  der  Schrift  Isidors  'De  natura  rerum' 
entnommen  sind. 

Vor  den  Auszügen  aus  Gregor  steht  p.  398  das  folgende 
Inhaltsverzeichnis : 

^NCIPIT  CAPITÜLA  DE  DIVERSA  MIRACULA, 
QUAE  SUNT  SUPER  TERRA. 

I.    Primum  est  enim  omnium  maris  oceani   commotio. 
II.     Secundum  simile  huic  de  granis  scilicet. 
III.     Tertium  est,  quod   de  Fenice  Lactantius  refert,   et 
ala  Cherubin. 

20* 

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306 


Bruno  Krusch. 


IUI.     Quartum   est  Ethena  moDS  Siciliae   et  sepulchrum 
regis  PerBieit 
V.     Quintum   est  de  fontibus   Gratianopolitanis   et   de 
statua  colossir  (sie). 

VI.     Sextum  est  illud,   licet  ante  ista  Dei  opera 

^c.  11  litt,  ras.),  et  de  theatrum,  quod  in  Heraclea 
nabetur. 
V  (sie).     Septimum  est  enim,   qualiter  luna  inter  (sie) 
quinis,  et  de  pharus  Alexandrinus. 

I.     De  pestilentia.         IUI.     De  terrae  motu, 
n.    De  oceani  aestu.         V.     De  monte  Ethena'. 
III.    De  Nilo  flumine. 
Das  Verzeichnis  stimmt  nicht  ganz  genau  mit  dem  Texte, 
indem    die   Weltwunder   menschlicnen  Ursprungs    in  c.  4.  6 
und  7,  nämlich  das  Grab  des  Perserkönigs,  das  Theater  von 
Heraklea  und  der  Leuchtthurm  von  Älexandrien  im  Texte  vor 
den  natürlichen  Wundern  des  Aetna,  der  Sonne  und  des  Mondes 
stehen.     Die  Aufeinanderfolge  des  Textes  veranschaulicht  die 
folgende  Gegenüberstellung  der  Kapitel  des  Sangallensis  mit 
denen  der  Monumentenausgabe: 


Codex 
c.  1  = 

2  = 

3  = 

4  = 


6  = 


7  = 


10. 

11. 

12. 

4 


Ausgabe 


(von   p.  858,  30: 
Cherubin'  ab), 
(im  Index  hinter  c. 


13. 
14. 
}    6. 

7  (im  Index  hinter  c. 
15. 

8  (im  Index  hinter  c. 


ITEM   TERTIUS.    Ala 
13). 

15). 

16). 


9. 

16. 

17  (bis  p.  863,  19  'quindecim  XV'). 
Wie  man  sieht,  hat  der  Schreiber  die  Kapitel  wild  durcb- 
einanderge würfelt.  Dieselbe  Willkür  zeigt  auch  der  Text  im 
Einzelnen,  der  so  lüderlich  behandelt  ist,  dass  es  zwecklos  sein 
würde,  alle  Varianten  zu  veröflFentlichen.  Die  Flüchtigkeit  des 
Schreibers  illustrieren  die  folgenden  Lesarten :  p.  859, 3  et 
variis]  cavariis;  p.  859,  7  pictural  struetura;  p.  859, 13  ami- 
tisto  cavato]  amit  cavax;  p,  859,  22  factum]  fac  ex;  p.  861,  9 
ore]  0  est;  p.  861,  19  luteus]  eos;  p.  862,  11  foci  nee  uriris] 
focmae  curru  res.  Der  Text  ist  ausserdem  durch  eine  Menge 
Lücken  verunstaltet.  Es  fehlen  beispielsweise  die  Worte 
p.  859,  1  summitatem  alae  usque  ad  alae  alterius;  p.  860,10 


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Zu  Gregors  Schrift  *De  cursu  stellarum'.  307 

in  ostensione  proferuntur  virtutis,  ut  est  sol,  luna;  p.  860,  16 
repleat;  p.  860, 23  iaciebat;  p.  860,  30  tamquam  mortui  haben- 
tur,  vemo  vero  tempore  ornantur  foliis;  p.  861,  14  et  in  unam 
niassam  quasi  in  ovi  speciae  eonglobatur;  p.  862,  10  videas; 
p.  862,  13  non;  p.  862,  14  undae;  p.  862,  18  vena  fontis; 
p.  862;  20  aeternae;  p.  863,  2  oecidentem;  p.  863,  11  ipsorum 
signaculorum ;  p.  863,  14  impleatur;  p.  863,  16  autem.  Da- 
gegen sind  p.  859,  19  nach  Hibiam'  die  Worte  'si  exitu'  inter- 
poliert. Nach  diesen  Proben  ist  leicht  zu  ermessen,  dass  der 
Werth  des  8angallensis  sehr  gering  ist.  Ich  übergehe  deshalb 
die  sonstigen  Willkürlichkeiten  dieser  Hs.,  die  nur  dazu  dienen 
würden,  den  Noten  -  Ballast  zu  beschweren.  Nahe  verwandt 
ist  sie  mit  dem  Parisiensis  (=  2^.  Eine  Vergleichung  beider 
ist  nicht  ohne  Interesse,  da  wir  jetzt  die  ebenfalls  zahlreichen 
singulären  Aenderungen  der  nicht  unwichtigen  Hs.  2  aus- 
zuscheiden vermögen.  Ich  theile  deshalb  alle  Varianten  mit, 
die  2  und  der  Sangallensis  (S),  oder  wohl  gar  dieser  und  der 
Bambergensis  (1)  gemeinsam  haben,  und  versehe  diejenigen 
mit  einem  Sternchen,  die  Beachtung  verdienen  und  vielleicht 
in  den  Text  aufzunehmen  wären: 

859. 16  celato]  *nimis  Zusatz  S.  2. 

859. 18  inicere]  *iniecere  S.  (i :  i : :  ri  1 ;  eiecere  häufig  bei 
Gregor). 

859. 19  ascendere]  conscendere  S.  2. 

860. 8  noster]  nos  S.  (3).  (nobis  2). 

860.9  curriculum]  curriculo  S.  (circulo  2). 
860,25  deinde  spicam]  fehlen  S.  2. 

860,  27  rationem]  sacione  S.  (*sationem  2). 

861,6  comam  verno]  cum  averno  S.  (comam  fehlt  2). 
861,6  medium]  medio  S.  2.  (3). 

861. 10  incipit]  *incipiet  S.  2.  (incipiit  1). 
861, 14  tota]  totam  S.  (totum  2). 

861, 14  pulves  exustus]  pulvis  exustum  S.  (pulves  exustum? 
verbessert  exustj  1 ;  penitus  exustus  2). 

861,  16  Tantum  caelesti  rore  nutrita]  Sic  tamen  notu  Dei 
tantumque,  c.  r.  n.  S.  (Sed  tantum  nutu  Dei  et  c.  r.  n.  2; 
Sed  rore  tamen  c.  n.  3;  nutu  Dei  scheint  Glosse  zu  sein). 

861.17  eisdem  plumis  eidemque  colore]  eisdemque  colo- 
ribus  S.  (eiusdem  coloris  2). 

861,22  evomens]  2;  evomet  S.  (*evomit  1). 

862,  6  prope  fide  credentium]  prope  fidem  creditum  est  S. 
{prope  fide  creditum  est  2;  die  Stelle  ist  corrupt). 

862, 8  est]  fehlt  S.  2.  (3). 

862,13  inicias]  *iniecias  S.  (ini:as  1). 

862. 13  Elarius]  Hilarius  S.  (Ilarius  2). 

862.14  exurunt]  exurent  S.  (exur::,  radiert  et?  1). 
863,4  in  ter]  inter  S.  1.  2.  (3). 


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308  Bruno  Knisch. 

863,5  minuitur]  2.  (3);  *minuatur  S.  h 

863,9  Deus]  Dominus  S.  2. 

863, 12  expremit]  exprimit  S.  2.  (3). 

863, 18  haoet  mensuram]  1;  "habent  mensura  S. 

Obwohl  die  Pariser  Hs.  2  erst  dem  12.  Jahrh.  angehört,, 
so  ist  sie  doch  im  Allgemeinen  correeter  als  der  SangaTlensis, 
enthält  auch  den  in  diesem  fehlenden  Anfang  der  Schrift. 
Wie  wir  oben  sahen,  haben  die  beiden  Hss.  einzelne  Lücken 
gemeinsam,  die  meisten  finden  sich  nur  im  Sangallensis,  einige 
wenige  aber  hat  allein  der  Schreiber  2  verschuldet.  Die  grosse 
Lücke  von  2,  p.  858, 43  h)  ergänzt  S,  wenigstens  zum  grössten 
Theile;  p.  860,4  fehlt  'vento'  in  2,  S.  hat  'venite'  und  aus 
Correctur  *venti'. 

Die  Auszüge  aus  Gregor  stehen  im  Sangallensis  p.  399 — 
414.  Es  folgen  dann  noch  fünf  andere  Kapitel  mit  ähnlichem 
Inhalt:  p.  415  DE  PESTILENTIA,  p.  417  DE  OCEANI 
AESTÜ,  p.  419  DE  NILO  FLUMINE,  p.  421  DE  TERRAE 
MOTU,  ü.  423  DE  MONTE  AETHENA.  Dies  sind,  wie 
schon  Scnerrer  gesehen  hat,  die  Kapitel  39.  40.  43.  46.  47 
von  Isidors  Schrift  'De  natura  rerum',  welche  ebenfalls  in  der 
Bamberffer  Hs.  (1)  auf  Gregor  'De  cursu  stellarum'  folgt. 
Wie  in  dieser*,  folgt  unmittelbar  auflsidordas  Gedicht  König 
Sisebuts  (Riese,  Anthologia  II,  p.  9) :  'Tu  eorte  in  loculentSs 
vaga  carmina  gignis,  —  —  rectis  obiectibus  argens\  Mit 
diesen  Worten  schliesst  der  Codex. 


1)  Vgl.  Isidorus,  De  natura  rerum  ed.  Becker  p.  78. 


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XIV. 


Codex  A2  der  Historia  Francomm 


Gregor  von  Tours. 

Erklärung   von    Max   Bonnet 

und 

Entgegnung  von  Bruno  Krusch. 


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Im  N.  Archiv  Bd.  XI,  S.  629,  beruft  sich  Br.  Krusch 
auf  eine  Arbeit  von  H.  Omont  (Notices  et  Documents  publica 
pour  la  Soci^t^  de  Thistoire  de  France  ä  Toccasion  du  cin- 
quanti^me  anniversaire  de  sa  fondation,  Paris  1884,  S.  3  ff. 
und  461),  der  es  bestreite^  dass  die  drei  von  W.  Arndt  mit 
A  2  bezeichneten  Bruchstücke  der  Historia  Francorum  des 
Gregorius  von  Tours  einer  und  derselben  Handschrift  ange- 
hören. Omont  bestreitet  diese  Ansicht  von  Waitz  (?)  und 
Arndt  nicht  gerade,  sondern  kennt  sie  S.  3  ff.  nicht,  und  zwei- 
felt S.  461  an  ihrer  Richtigkeit.  Es  ist  eine  Frage,  die,  wie 
Omont  selbst  andeutet,  sich  wohl  nur  durch  Autopsie  wird 
entscheiden  lassen.  Die  Schriftproben^  welche  Arndt  seiner 
Ausgabe  beigegeben  hat,  lassen  kein  Urtheil  zu,  da  sie  nicht 
photographisch,  ja  nicht  einmal  von  derselben  Hand  facsimi- 
liert  sind  und  Format,  Zeilenzahl.  Tinte  u.  dgl.  nicht  erkennen 
lassen.  Die  von  Omont  angegebenen  Maasse  geben  eher  zu 
Bedenken  Grund. 

An  demselben  Orte  versucht  es  Krusch,  meine  Behauptung 
zu  erschüttern,  dass  Cod.  A  2  (vorläufig  als  eine  Handschriit 
betrachtet)  zur  Familie  D  gehöre.  Seine  Gründe  sind  nicht 
geeignet,  meine  Ansicht  von  der  Sache  umzukehren.  Die- 
selbe stützte  sich  auf  folgende  Stellen: 


richtige  Lesart 

AI 

A  2 

D 

1)  p.  192, 16  fuerit 

fuerit 

fo... 

foret  D  1.  6. 

2)  p.  237, 18  offereretur 

offereretur 

offeritur 

offeretur  D4. 

3)  p.  237,  24        A 

A 

<1 

<:a    D6. 

4)  p.  384,  8  conuenentia 

conuenientia 

coniueiitia 

coniuentia  D  4. 

5)  p.  384, 14    reddere  de- 

reddiuerent 

re  reddere  de- 

re  reddere  debe 

beret 

beret 

ret  D  6.  9. 

6)  p.  384,  20  est 

est 

esse 

esse  D  5. 

7)  p.  390,  11  ingredietnr 

ingredietur 

iugreditur 

ingreditur  D  5. 

Krusch  hält  dem  entgegen,  dass  unter  7.  A  2  ^ingredietur' 
liest,  d.  h.  nicht  den  Irrthum  von  D  5  theilt.  Dies  wusste 
ich  nicht.  A  2  war  mir  nur  aus  der  neuen  Ausgabe  bekannt, 
auf  die  ich  mich  verlassen  zu  können  glaubte.  2.  3.  5.  be- 
mäkelt Krusch  in  verschiedener  Weise;  ich  denke,  jeder  Unbe- 
fangene wird  hier  urtheilen,  dass  A  2  auf  Seiten  von  D  steht. 


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312  Max  Bonnet. 

Vier  Stellen  sollen  nach  Erusch  auszuscheiden  sein  (welche, 
sagt  er  nicht),  weil  ich  die  Lesarten  von  A  1  und  D  5  aus 
dem  Schweigen  der  Fussnoten  ermittele.  Die  Lesart  von  D 
war  mir  jedoch  überall  ausdrücklich  bekannt;  die  von  A  l 
habe  ich  an  drei  Stellen  (darunter  7;  es  bleiben  also  nur 
zwei,  nämlich  1.  und  6)  aus  Arndts  Schweigen  gefolgert. 
'Solche  Schlüsse',  sagt  Krusch,  ^sind  bei  allen  Collationen  un- 
statthaft'. Dieser  Ausspruch  ist  wohl  auf  die  Collationen  der 
neuen  Gregor-  Ausgabe  zu  beziehen,  denn  sonst  gilt  bekannt- 
lich heutzutage  in  Ausgaben  mit  ausführlichem  kritischen 
Apparat  das  Gegentheil,  wofern  der  Leser  nicht  ausdrücklich 
gewarnt  ist.  Statt  dessen  heisst  es  aber  Praef.  p.  29,  5  'ut 
.  .  .  religiöse  lectiones  quas  AI.  B  3.  4.  5.  C  1.  praeberent 
notaremusM  Sollte  nun  aber  auch  Arndt  gerade  an  jenen 
zwei  Stellen  Lesarten  von  A  1  verschwiegen  nahen,  und  sollte 
hier  A  1  mit  A  2.  D  übereinstimmen,  so  bleiben  immer  noch 
vier  Stellen  (2.  3.  4.  5)  an  denen  A  2  und  D  nach  ausdrück- 
lichem Zeugnis  in  charakteristischen  (falschen !)  Lesarten  gegen 
A  1  zusammenstimmen.  Dies  genügt  mir  zu  dem  einfachen 
Schlüsse :  1  mal  A  2  =  A  1 ;  4  mal  A  2  =  D ;  also  ist  A  2 
mit  D  näher  verwandt  als  mit  A  1.  Wahrscheinlich  aber  wird 
man  sagen  dürfen:  6  mal  A  2  =  D;  hierüber  ist  es  mir  nicht 
gelungen,  sichere  Nachricht  zu  erhalten.  Findet  man  mit 
Erusch  mein  Beweismaterial  ungenügend,  nun,  so  ist  das  ent- 
gegenstehende noch  4  (bezw.  6)  mal  ungenügender,  und  die 
Bezeichnung  der  Hs.  als  A  2  noch  4  (bezw.  6j  mal  unbegrün- 
deter als  die  Zuweisung  zur  D-Elasse.  Gemhlsgründe  end- 
lich, wie  z.  B.,  dass  der  ehrwürdige  A  2  doch  nicht  in  die 
schlimme  Gesellschaft  der  interpolierten'  D-Hss.  gerathen 
dürfe,  sind  um  so  weniger  am  Platze,  als  A  1  mindestens 
ebenso  interpoliert  ist,  wie  die  besten  D-Hss.,  namentlich  D  5, 
der  A  2  besonders  nahe  steht.  Im  übrigen  verweise  ich  auf 
Revue  critique  1885  I,  p.  163;  1886  I,  p.  153. 

Max  Bonnet. 


M.  Bonnet  hat  ganz  Recht.  'Omont  bestreitet  die  Ansicht 
von  Waitz  (?)  und  Arndt  nicht  gerade,  sondern  kennt  sie 
S.  3  ff.  nicht,  und  zweifelt  S.  461  an  ihrer  Richtigkeit'.  Der 
letztere   Ausdruck   ist  leider  immer  noch  nicht  ganz  genau. 

Omont  schreibt  wörtlich  S.  461:  *il  semble  difficile, que 

le  fragment  de  Leyde  ait  appartenu  ä  ce  m§me  manuscrit', 
nachdem  er  S.  5  ganz  bestimmt  behauptet  hatte:  ^Le  fragment 
de  Leyde,  qui  a  appartenu  ä  un  manuscrit  diff^rent  de  celui 
de  Copenhague'.  Soviel  über  Omonts  Verhältnis  zu  Arndts 
Ansicht.  Dass  Waitz  sich  über  diese  Frage  geäussert  hätte, 
war  Omont  ebenso  unbekannt,  wie  mir. 


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Codex  A  2  der  Historia  Francorum  des  Gregor  von  Tours.      313 

Nachdem  ich  Einsicht  in  die  betreffenden  CoUationen  er- 
langt habe,  habe  ich  M.  Bonnets  7  Stellen  einer  neuen  Prü- 
fung unterzogen. 

ad  2)  In  der  Vergleichung  von  D  5  ist  keine  Variante 
notiert;  der  Druck  hat  'offerretur'.  Auch  D  4  ('offeretur') 
stimmt  nicht  mit  A  2  ('offeritur')  geffen  A  1  ('offereretur*^. 

ad  3)  Die  Deltas  hat  Pertz  mit  der  Hand  nachgezeicnnet, 
die  Handzeichnung  der  Herausgeber  copiert,  diese  Copie 
der  Setzer  geschnitten,  den  Druck  endlich  hat  M.  Bonnet 
reproduciert.  Schriftproben,  die  durch  Durchpausen  der  Hand- 
schrift hergestellt  und  durch  Photolithographie  vervielfältigt 
wurden,  lassen  nach  Bonnet  kein  ürtheil  zu,  Ma  sie  nicht 
photographisch  facsimiliert  sind\  Aber  diese  Kunstwerke  des 
Pormschneiders !  Wer  sich  überzeugen  will,  wie  sehr  Bonnets 
Zeichnung  *  sich  von  dem  Original  A  2  entfernt,  vergleiche  sie 
mit  der  Schrifttafel  nr.  4  in  Arndts  Ausgabe.  Endlich,  woher 
in  aller  Welt  weiss  Bonnet,  dass  das  gleichseitige  Dreieck 
die  richtige  Form  ist?  Glaubt  er,  dass  Gregor  mit  Zirkel  und 
Lineal  seine  Buchstaben  gezeichnet  hat? 

ad  4)  Wäre  ^convenentia*  (B  2)  die  richtige  Lesart,  so 
würde  A  1  mit  'convenientia*  einen  Fehler  vermeiden,  in  den 
A  2.  D  4.  5  mit  ^coniventia'  verfallen.  Es  ist  aber  'conibentia' 
oder  ^conhibentia'  zu  lesen,  wie  besonders  die  folgende  Stelle 
zeigt:  ^simulque  unam  habentes  conibentiam  (B  1.  2.  D  5,  *con- 
hibentiam'  B  3.  4.  5.  C  1,  'convenientiam'  A  l),  'uf  (p.  154,  16). 
^Conhibentia',  in  der  Bedeutung  'coUusio*,  'assensus'  ist  eine 
im  Mittellatein  sehr  häufige  Vocabel  (vgl,  Ducange  ed.  Favre 
in,  p.  505)  und  findet  sich  schon  in  den  Hss.  der  Briefe 
Leos  d.  Gr.  'Coniventia'  von  A  2.  D  4.  5  steht  also  der  rich- 
tigen Lesart  näher,  als  'conven(i)entia'  von  AI.  B  2:  beide 
Schreiber  haben  auch  sonst  die  ihnen  unverständliche  Vocabel 
emendiert  (cf.  p.  154,  16.  202,  7.  293,  28).  Es  ist  nur  zu 
loben,  dass  Arndt  p.  384,  8  die  Lesart  in  den  Text  gesetzt 
hat,  welche  Bonnet  für  fehlerhaft  hält. 

ad  5)  Hat  A  1,  wie  ich  schon  a.  a.  O.  bemerkte,  eine 
ganz  willkürliche  Corruptel,  und  es  lässt  sich  nicht  entscheiden, 
ob  diese  aus  der  richtigen  Lesart  oder  aus  der  verderbten  von 
A  2.  D  hervorgegangen  ist. 

ad  7)  Ist  zu  streichen;  vgl.  Omont  S.  16. 

Es  bleiben  also  die  sud  1  und  6  erwähnten  Stellen.  An 
beiden  hat  Pertz  aus  A  1  keine  Lesart  notiert;  der  Druck  hat 
'fiierit*  und  ^est\ 

Zum  Schluss  bemerke  ich,  dass  die  betreffenden  Colla- 
tionen  der  neuen  Gregor -Ausgabe  von  einem  Manne  ange- 
fertigt sind,  dessen  Meisterschan  auf  diesem  Gebiete  schlechter- 


1)  Sie  ist  oben  im  Drucke  nicht  gat  wiedergegeben  worden. 


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314  Bruno  KrUBch. 

dings  nicht  in  Frage  gestellt  werden  kann.  Nach  Ausweis 
der  Vorrede  hat  Georg  Heinrich  Pertz  im  Jahre  1822  die 
beiden  Hss.  verglichen.  Stets  richtig  würden  Schlüsse  ex 
silentio  sein,  wenn  Pertz  gar  nichts  übersehen  hätte.  Dies  ist 
aber  in  diesem  Falle  a  priori  nicht  anzunehmen,  da  es  sich 
um  einen  Autor  handelt,  aessen  Text  bisher  geradezu  verwahr- 
lost war.  Dass  Arndt  Lesarten  verschwiegen  hätte,  habe  ich 
nicht  behauptet.  Ich  halte  es  für  meine  Pflicht,  eine  der- 
artige Unterstellung  mit  aller  Entschiedenheit  zurückzuweisen. 

Bruno  Krusch. 


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XV. 


Das  Angers'sche  Fragment 


des 


Saxo    Gramm  a  t  i  c  u  s. 


Von 

P.  Hasse. 


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Die  Ausgaben  der  Gesta  Danorum  des  Saxo  Gramma- 
ticus  beruhen  auf  der  Editio  princeps,  welche  im  Jahre  1514 
Christian  Pedersen  zu  Paris  veröffentlichte.  Von  Handschriften 
sind  bisher  nur  unbedeutende  Fragmente  zu  Tage  getreten, 
von  denen  die  in  Dänemark  gefundenen,  von  geringfügigen 
Abweichungen  abgesehen,  im  Wesentlichen  mit  dem  Text  der 
Editio  princeps  übereinstimmen.  Dagegen  tauchte  im  Jahre 
1877  zu  Angers  in  Frankreich  das  Bruchstück  einer  Hand- 
schaft auf!  vier  Blätter  in  Quartformat,  aus  dem  ersten  Buch 
die  Erzählung  von  den  Königen  Skjold  und  Gram  enthaltend', 
welches  ein  ganz  anderes  Verhältnis  zeigte.  Während  die 
dänischen  Fragmente  in  das  vierzehnte  und  fünfzehnte  Jahr- 
hundert gehören,  entstammt  dies  nach  dem  Urtheil  der  fran- 
zösischen Gelehrten  dem  Ende  des  zwölften  oder  dem  Beginn 
des  dreizehnten  Jahrhunderts,  und  ist,  wie  sich  Gaston  Paris 
ausdrückt,  gleichzeitig  mit  der  Redaction  des  Werkes,  also, 
um  zunächst  nicht  mehr  zu  sagen,  aus  der  Zeit  des  Saxo  selber. 
Die  vier  Blätter  hatten  als  Einband  einer  Handschrift  des 
fünfzehnten  Jahrhunderts  gedient,  sind  aus  demselben  gelöst 
und  im  Jahre  1878  durch  Austausch  von  der  grossen  könig- 
lichen Bibliothek  erworben,  woselbst  sie  unter  der  Rubrik: 
*Neue  kgl.  Sammlung  4P,  N.  869'  Platz  gefunden  haben.  Der 
Chef  dieser  Bibliothek,  Herr  Justizrath  Dr.  Chr.  Bruun,  publi- 
cierte  dieselben  ein  Jahr  später  in  photolithographischem 
Facsimile  und  Hess  im  selben  Jahr  als  Festschrift  zum  Jubi- 
läum der  Kopenhagener  Universität  eine  äusserst  sorgfältige 
Untersuchunff  über  dies  Fragment  sowie  über  die  früher  ge- 
fundenen, und  die  in  mittelalterlichen  Chroniken  vorkommenden 
Benutzungen  von  Saxos  Werk  folgen*. 

1)  Müller  und  Velschows  Ausgabe  I,  S.  24  Z.  3  —  S.  29  Z.  9.  Hol- 
ders  Ausgabe  S.  11  Z.  35  —  8.  16  Z.  3;  s.  d.  kritischen  Apparat  S.  LXI  ff. 
2)  1.  Det  i  Angers  fundne  Brudstykke  af  et  Haandskrift  af  Saxo  Gram- 
maticus.  Udgivet  i  fotolitbographisk  Facsimile  af  det  kongelige  danske 
Videnskabernes  Selskab.  Ej0benbayn  1879.  40.  2.  Lyk^nskningsskrift 
til  Ej0benhayns  Universitet.  Darin:  Angers -Fragment  et  af  et  Haandskrift 
af  Saxo  Grammaticus  med  en  indledning  udgivet  af  Bibliothekar  Chr.  Bruun. 
Kj0benhavn   1879.    40. 


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318  P.  Hasse. 

Das  Pergament  der  Handschrift  ist,  nach  Bruun,  aus 
Kalbsfell  bereitet,  die  Schrift,  gross,  fest  und  schwer,  steht  auf 
Linien,  je  15  auf  der  Seite.  Mit  dem  Raum  ist  nicht  gespart^ 
Abkürzungen  sind  wenig  angewandt,  Schreibfehler  sind  nicht 
übermässig  zahlreich,  eine  Anzahl  derselben  ist  vom  Schreiber 
verbessert.  Das  Ganze  macht  den  Eindruck  schmucker,  ja 
verschwenderischer  Breite. 

Schriftfeld  sowohl,  wie  Rand  der  Handschrift  sind  mit 
Interlinear-  und  Marginalnotizen  durchsetzt,  in  welchen  Bruun 
zwei  Hände  scheidet,  deren  jede  durch  ein  besonderes  vel- 
Zeichen  ihre  Varianten  einführt  und  von  denen  er  die  erste 
mit  der  Hand  des  Schriftfeldes  identificiert,  die  zweite  als  ihr 
gleichzeitig,  aber  von  ihr  verschieden  erachtet  und  sie  dem 
Verfasser,  also  Saxo  selbst,  zuweisen  möchte. 

Diese  Ansicht  ist  von  Holder  in  seiner  1886  erschienenen 
Ausgabe  des  Saxo  acceptiert  worden,  auch  Wattenbach  refe- 
riert in  der  fünften  Auflage  seiner  Geschichtsquellen  (Bd.  II, 
S.  314,  Anm.  2) :  ^kürzlich  ist  in  Angers  ein  Bruchstück  seines 
(Saxos)  Autographon  gefunden',  und  ebenso  sind  die  Recen- 
senten  der  Holder'schen  Ausgabe  in  der  Deutschen  Litteratur- 
zeitung  (1886  N.  25)  und  im  Litterarischen  Centralblatt  (1886 
N.  28)  dieser  Ansicht  gefolgt. 

Aber  Bruun  gesteht  selber  ein  (S.  XXI),  dass  ihm  eigent- 
liche Beweise  fehlen.  Vergleicht  man,  sind  seine  Worte,  die 
zwei  Reihen  Zusätze  mit  einander,  so  bemerkt  man,  dass  die 
Farbe  der  Tinte  verschieden  ist,  die  der  zweiten  Reihe  ist 
heller,  dünner,  mehr  gelblich.  Es  lassen  sich  Verschieden- 
heiten in  der  Form  der  Buchstaben  beobachten,  aber  ebenso 
Gleichheiten.  Ob  dieselbe  Person  in  längerem  Zeitzwischen- 
raum oder  verschiedene  sie  geschrieben,  bleibt  schliesslich 
zweifelhaft.  Dass  die  Varianten  anderen  Handschriften  ent- 
stammten, meint  derselbe  S.  XXV,  ist  nicht  anzunehmen,  eben 
weil  sie  theils  von  derselben  Hand,  theils  gleichzeitig  mit  dem 
Haupttext  geschrieben  sind,  und  es  nicht  denkbar  erscheint, 
dass  damals,  also  um  1200  zu  Saxos  Lebzeiten,  schon  drei 
Handschriften  des  Werkes  (nämlich  der  Text  der  Editio  prin- 
ceps,  der  Text  des  Schriftfeldes,  der  Text,  aus  welchem  die 
Varianten  stammen)  vorhanden  gewesen  sein  sollten. 

S.  XXVII  summiert  Bruun:  ^Bestimmte  Beweise,  dass 
das  Fragment  von  Saxo  selbst  geschrieben  sei,  lassen  sich 
nicht  beibringen.  Es  ist  wahrscheinlich,  dass  der  Text  von 
einem  Copisten  abgeschrieben  ist,  die  Marginal-  und  Inter- 
lineamoten  können  ihm  vom  Verfasser  dictiert  sein.  Vielleicht 
darf  die  Vermuthung  gewagt  werden,  dass  die  grosse  Marginal- 
note  auf  der  ersten  Seite  von  Saxo  eigenhändig  herrührt'. 

In  seiner  Ausgabe  des  Fragmentes  sind  für  die  Scheidung 
der  Hände  ihm  die  zwei  verschiedenen  vel- Zeichen  die  Weg- 
weiser gewesen. 


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Das  Angers'sche   Fragment  des  Sazo  Grammaticus.         319 

Von  diesen  Händen  unterscheidet  Bruan,  und  mit  Recht, 
eine  dritte,  welche  kurze  und  ganz  bedeutungslose  Noten  ein- 
gefügt hat,  sowohl  am  Rande,  wie  zwischen  den  Zeilen 
^geschrieben  mit  Buchstabenformen,  welche  man  in  Frankreich 
Philipp  Augusts  nennt,  und  nimmt  man  an,  dass  sie  in  Däne- 
mark geschrieben  sind,  so  kann  man  sagen,  dass  sie  als  in 
Urkundenschrift  geschrieben,  sich  bis  etwa  zum  Jahre  1300 
herabführen  lassen'. 

Die  Entstehung  der  Handschrift  in  Dänemark  wird  wohl 
ohne  Widerspruch  als  Praemisse  zu  gelten  haben,  bis  das  Gegen- 
theil  erwiesen  wird,  und  der  Fundort  zunächst  nur  eine  be- 
dingte Bedeutung  in  Anspruch  nehmen  können. 

Das  Verhältnis  des  französischen  Fragments  zu  den  däni- 
schen und  zur  Editio  princeps  charakterisiert  Bruun  S.  XXV 
also:  'diese  unter  sich  bieten  Verschiedenheiten  nur  in  ein- 
zelnen Buchstaben,  Sylben  und  Worten,  jenes  aber  Varianten, 
welche  ganze  Sätze  berühren,  theils  mehr  theils  weniger  als 
die  Pariser  Ausgabe  und  einzelne  Sätze  in .  anderer  Folge. 
Einzelne  Lesarten  der  Editio  princeps  finden  sich  in  den 
Interlinearnoten,  andere  im  Textf. 

Wie  gesagt,  eigentliche  Beweise  vermisst  Bruun  selbst 
für  die  vorgetragene  Ansicht.  Sie  ist  zunächst  abhängig  von 
der  Datierung  der  Handschrift,  sodann  von  der  angenommenen 
Scheidung  der  zwei  Hände,  leitet  daraus  die  Schlus&folgerung 
her,  dass  die  Existenz  anderer  Handschriften  undenkbar  sei 
und  daraus  wieder  die  weitere,  dass  der  Verfasser  selbst  einen 
bestimmten  und  bestimmenden  Antheil  an  der  Herstellung  des 
Manuscripts  wenigstens  gehabt  haben  könne. 

Es  fragt  sich,  ob  diese  Voraussetzungen,  und  wenn  auch 

sie,    ob  jene  Schlussfolgerungen    zu  acceptieren   und  in  der 

That  Beweise  für  das  Für  oder  Wider  nicht  zu  finden  sind. 

Ich  setze  zunächst  den  Text  des  Schriftfeldes  selbst,  nach 

der  Zeileneintheilung  der  Handschrift  her'. 

S.  1*.     specimen  preferebat  tantaque  indolis  eins 

experimenta  fuere  ut  ab  ipso  ceteri  danorum  re- 
ges communi  quodam  uocabulo  scioldungi  nu- 
cuparentur.     Precurrebat  igitur  scioldus 
iurium  complementum  animi  maturitate 
confiictusque  gessit  quorum  cum  uix  specta- 
torem  etas  esse  paciebatur.     Inquo  annorum  uir- 
tutisque  procursu  ob  aluildam  saxonum  regis  fi- 
liam  quam  summe  pulcritudinis  intuitu  postu- 
labat  cum  scato  allemannie  satrapa  eins 
dem  puelle  competitore  teutonum  danorum 


1)    8.  a.  Brunns  Ausgabe  S.  2.      Die  corrigierten  Schreibfehler   sind 
auch  hier  corrigiert,  die  uncorri gierten  stehen  gelassen. 

Neues  Archiv  etc.     XII.  21 


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320  P.  Hasse. 

que  exercitu  inspectante  exprouocacioDe  di- 
micauit  interfectoque  eo  omnem  alleman 
mannorum  ^entern  perinde  .  ac  ducis  sui  in- 
teritu  debeilatam  tributi  lege  choer- 

1**.    cuit.     Puellam  cuius  pociende  graeia  conflie- 
tum  ediderat  ....  acerrimo  nupciarum 
emulo  liberatus  inpugne  premium  recepit. 
Eamque  sibi  matrimonio  eopulauit.     Ex  qua 
paruo  post  tempore  gram  filiam  sustulit.     Cuius 
mirifica  indoles  ita  pateruas  uirtutes 
redoluit  ut  prorsus  per  eorum  uestigia  de- 
currere  putaretur.     Corporis  animique  prestan- 
tissimis  dotibus  preditam  adolescenciam  ad- 
summum  glorie  eumulum  perduxit  tantumque 
ma^nitudini  eius  a  posteris  tributum  est 
ut  m  uetustissimis  danorum  carminibus  ip- 
sius  uoeabulo  regia  nobilitas  censeatur. 
Quiequid  ad  firmandas  aeuendasque 
uires  attinet  aeerrima  ingenii  exer- 

2*.     eitacione  tractabat.     A  gladiatoribus 

uitandi  infereudique  ietus  consuetudinem 
studioso  exercii  genere  contrahebat.     Edu- 
catoris  sui  roari  filiam  coeuam  sibi  eol- 
laeteamque  quo  maiorem  incunabulis 
suis  graeiam  referret  uxorem  adciuit 
quam  postmodum  besso  cuidam  quod  eius 
strennua  opera  sepe  numero  usus  fuerat 
mercedis  loeo  coniugem  donauit.     Quem 
cum  bellicorum  operum  socium  haberet 
plus  glorie  sua  an  bessi  uirtus  contracse- 
rit  incertum  reli^uit.     Hie  cum  forte 
suevnum  regis  sigtru  gi  filiam  gro  gigan 
tum  cuidam  desponsam  cognosset  tarn  in 
digne  condicionis  uinculum  execratus  bellum 

2*^.     suethicum  auspicatur  herculee  uirtutis 
exemplo  monstrorum  nisibus  obstaturus. 
Inita  gotbia  cum  deturbandorum  obuiorum  graeia 
caprinis  tergoribus  amictus  incederet  ac  ua- 
riis  ferarum  pellibus  cir  coactus  gigante- 
as  simularet  exuuias.  ipsam  gro  siluestres 
forte  latices  cum  paucis  ad  modum  pedis- 
sequis  lauandi  graeia  potentem  equo  ob- 
uiam  habuit.     Que  tarn  insoliti  cultus 
horrore  muliebriter  mota  succussis 
frenis  patrio  carmine  sie  cepit. 
Conspicor  inuisum  regi  uenisse  gigantem. 


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Das  Angers^Bche  Fragment  des  Sazo  Grammaticus.         321 

Et  gressu  medias  obtenebrare  uias. 
Aut  oculis  fallor  nam  tegmine  sepe  ferino 
Contigit  audaces  dilituisse  uiros. 
Es  folgt  auf  fol.  3*  bis  4*»  Z.  6  in  adonischen  Versen  ein 
Zwiegespräch  zwischen  Bessus  und  Qro: 
Tum  bessus  sie  orsus 
Uirgo  caballi 

Que  premis  armos  u.  s.  w. 
und  auf  fol.  4^  von  Z.  7  ab: 

Post  hec  gram  horrende  monstro- 
seque  uocis  habitum  trucioris  soni  mo- 
dulis  immitatus  silenciique  vlterioris 
inpaciens  talibus  dictis  virginem  aggre- 
ditur. 

Ne  timeat  rapidi  germanum  uirgo  ^i^antis 
Me  neque  contiguum  palleat  esse  sibi« 
Ä  grip.  missus  enim  numquam  nisi  compare  uoto. 
Fuicra  puellarum  concubitumque  peto. 
In  der  zweiten  Zeile  von  fol.  1^  findet  sich  eine  Rasur 
von  drei  bis  vier  Buchstaben,  oder,  wie  Bruun  anmerkt ',  von 
einem  Worte;  Holder  liest  in  derselben  %nq.',  doch  dürfte 
diese  Lesung  schwerlich  richtig  sein,  da  daraus  auch  unter 
Annahme  von  Compendien  sich  eine  Auflösung  und  sinn- 
gemässe Herstellung  nicht  finden  lässt.  Am  deutlichsten  er- 
kennbar und  wohl  zweifellos  sicher  ist  der  letzte  Buchstabe 
*q'  und  der  darauf  folgende  Punkt  dürfte  der  Rest  eines  Semi- 
colonzeichens  sein,  so  dass  zunächst  ^que'  zu  lesen  sein  würde  *. 
Den  Buchstaben  vor  dem  *q'  halte  ich  fiir  ein  *m'  und  vor 
diesem  meine  ich  den  schliessenden  oberen  Bogen  eines  V  zu 
erkennen,  die  schwachen  Reste  vor  diesem  lassen  auf  ein  *e' 
schliessen.  Ich  erkenne  also  ziemlich  sicher  'amque'  und 
schliesse,  dass  in  der  Lücke  'eamque'  gestanden  hat.  Aller- 
dings passt  das  nicht  in  den  Satz  hinein  und  keines  seiner 
Worte  lautet  so  aus,  immerhin  deutet  ja  aber  auch  die  Rasur 
auf  einen  Schreibfehler  hin.  Wohl  aber  beginnt  der  gleich 
folgende  Satz:  'Eamque  sibi'.  Es  liegt  somit  die  Lösung  nahe, 
dass  der  Schreiber  den  Rest  des  Satzes  anfänglich  übersehen 
und  schon  den  folgenden  begonnen  hatte,  das  Versehen  ge- 
wahr ward  und  das  schon  geschriebene  Wort  wieder  tilgte; 
ist  dem  aber  so,  so  wird  an  dieser  Stelle  deutlich  die  Existenz 
einer  schriftlichen  Vorlage  wahrnehmbar  und  somit  ist  der 
vorliegende  Text  Abschrift.  Man  darf  wohl  weiter  schliessen, 
dass  in  der  Vorlage  die  Perioden  nicht  mit  grossen  Anfangs- 
buchstaben begonnen  haben. 

1)  In  seiner  Ausgabe  S.  3  ist  die  Lücke  reichlich  gross  durch  sechs 
Punkte  gekennzeichnet,  drei  oder  vier  hätten  genügt.  2)  Alles  nach 
dem  Facsimile,  nicht  nach  der  Handschrift  beurtheilt. 

21* 


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322  P.  Hasse. 

Zu  fol.  3",  Zeile  1,  merkt  Bruun  an,  dass  das  Wort 
^orsus'  auf  Rasur  stehe  und  dort  möglicherweise  ursprünglich 
*uirgo'  gestanden  habe.  Nach  dem  Facsimile  ist  das  nicht  zu 
entscheiden,  ist  aber  die  Beobachtung  richtig,  so  liegt  hier  ein 
schlagendes  Seitenstück  zu  dem  ^eamque'  vor.  Das  Anfangs- 
wort der  zweiten  Zeile,  eben  'uirgo',  war  zuerst  versehentlich 
statt  des  ^orsus'  in  die  erste  gesetzt  und  ward  hier  getilgt, 
also  auch  hier  ist  dann  eine  Vorlage  verlesen  gewesen,  wie 
vorher  lässt  sich  hier  der  ursprüngliche  kleine  Anfangsbuch- 
stabe, an  dessen  Stelle  für  den  Beginn  jeder  Verszeile  ein 
grosser  treten  soll,  beobachten  und  vielleicnt  weiter  schliessen, 
dass  die  Vorlage  die  Verse  nicht  metrisch  abgetheilt,  sondern 
wie  Prosa  in  fortlaufenden  Zeilen  geschrieben  enthielt. 

Auf  fol.  2*>,  Z.  5,  steht  ganz  sinnlos  'cir  coactus',  der 
Text  der  Edictio  princeps  bietet  'circumamictus',  was  Stephanius 
in  'circumactus'  emendierte,  um,  wie  Müller  und  Velschow  I, 
S.  26,  N.  3,  anmerken,  die  Tautologie  mit  dem  ^amictus'  in 
der  Zeile  vorher  zu  vermeiden.  Die  Corruptel  zeigt,  dass 
auch  der  Schreiber  an  der  Wiederholung  Anstoss  nahm  oder 
ihm  das  Compendium  unverständlich  blieb.  Jedenfalls  ist  der 
Schreibfehler  an  dieser  Stelle  ebenfalls  nur  aus  einer  schrift- 
lichen Vorlage  und  nicht  aus  einem  Dictat  erklärlich. 

Auf  fol.  4**,  Z.  10,  steht  über  Mictis  uirginem'  nicht,  wie 
Bruun  liest  'v.  a.  =  virginem  aggreditur',  sondern  'b.  und  a.', 
d.  h.,  wie  übrigens  schon  Holder  oemerkt  hat,  dass  eine  Wort- 
umstellung vorgenommen  und  'uirginem  dictis'  gelesen  werden 
soll,  ganz    ähnlich  also   wie   die  Editio    princeps   in    'talibus 

f)uellam  dictis'  die  Lesung  bietet.  Die  Abschrift  einer  Vor- 
age  ist  auch  hier  durchaus  möglich. 

Nicht  anders  in  der  Zeile  vorher.  Die  Bruun  unverständ- 
lichen Worte  über  ^silenciique'  sind  aufzulösen  'vel  si(lenciique) 
i(mpaciens)  vlterioris'  —  Holder  nähert  sich  dem  richtigen, 
*si  .  i  .  .  .  .  cuis'  lesend.  Also  auch  hier  eine  einfache  Wort- 
umstellung, gleich  der  vorigen,  zu  Gunsten  einer  eleganteren 
Satzbildung,  aus  einer  Vorlage  durchaus  erklärlich. 

Diese  Beobachtungen,  im  Zusammenhang  betrachtet,  ge- 
währen an  einzelnen  Stellen  die  Möglichkeit,  aus  schriftlicher 
Vorlage  eine  befriedigende  Erklärung  zu  gewinnen,  bei  anderen 
eine  nicht  abzuweisende  Wahrscheinlichkeit,  in  einem  Falle, 
bei  dem  ^circumamictus',  die  stricte  Nothwendigkeit. 

Eine  Betrachtung  der  Varianten  wird  zu  demselben  Er- 
gebnis führen. 

Fol.  1«,  Z.  2,  steht  über  'ceteri'  'posteri'  nach  Bruun  von 
Hand  1  und  mit  dem  ersten  vel- Zeichen  eingeführt.     Die  Ed. 

Er.  bietet  'cetera  wie  der  Text,  die  Variante  ist  von  keiner 
iedeutung.     Zu  bemerken  bleibt,  dass  der  in  der  Editio  prin- 
ceps folgende  Satz:  *Idem  —  excitabat'  in  der  Handschrift  fehlt. 


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Das  Angers^sche  Fragment  des  Sazo  Grammaticus.         323 

Fol.  1%  Z.  4.  Zu  dem  Satze  des  Textes:  'Precurrebat 
igitur  scioldus  uirium  complementum  animi  maturitate',  welcher 
in  der  Ed.  pr.  ganz  gleich  lautet,  sind  drei  Varianten  gegeben^ 
alle  durch  das  erste  vel- Zeichen  eingeleitet: 

1)  qui  cum  uirium  stabilimentum  animi  maturitate  pre- 
curreret, 

2)  qui  cum  etatis  stabilimentum  clarissimis  indolis  experi- 
mentisy 

3)  animi  uigore  .  .  .  eciam  fulgore  suo  finitimos  occupauit. 
Variante  1)  und  2)  beginnen  beide  die  Periode  mit  einer 

subordinierten  Satzconstruction,  gegenüber  der  Coordination 
des  Textes  und  des  Druckes.  Soll  in  Berücksichtigung  dieser 
Varianten  die  Periode  her£;estellt  werden,  so  muss  das  'que' 
hinter  dem  folgenden  /conflictus'  zunächst  in  Wegfall  kommen, 
was  aber'  anzugeben  unterlassen  ist,  zugleich  aber  nimmt 
Variante  2)  den  BegrifiP  'etas'  aus  dem  Nachsatze  des  Textes 
vorweg,  und  verlangt  diesen  demnach  in  einer  Form,  wie  ihn 
die  beiden  Varianten  zu  Z.  6  bieten:  ^quorum  vix'  spectator 
ob  teneritudinem  (2  teneritatem)  esse  poterat'.  Dazu  kommen 
die  Worte:  'indolis  experimenta'  in  dem  voraufgehenden  Satze 
des  Textes  vor.  Der  leider  unvollständig  überlieferte  Satz 
der  Variante  3)  ist  augenscheinlich  als  iNachsatz  zu  fassen, 
parallel  dem  'conflictusque  ^essit'  des  Textes.  Ihn  plausibel 
zu  ergänzen,  wird  schwerlich  gelingen.  Der  halb  erkennbare 
Buchstabe  nach  'uigore'  ist  mit  Bruun  für  ein  'p'  mit  einem 
Strich  darüber  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  zu  halten,  die 
dann  gegebene  Auflösung  'pre'  könnte  auf  'precurrere'  hin- 
deuten, aber  dafür  dürfte  der  Kaum  zu  klein  sein.  Man  erwartet 
einen  Genitiv  zu  'fulgore  suo'.  Sollen  nun  diese  Varianten 
Verbesserungen  des  Textes  sein,  aus  denen  ein  Abschreiber 
einen  neuen  und  volleren  herzustellen  hatte,  so  wirft  sich  die 
Frage  auf,  wie  er  sich  aus  dem  Wirrsal  bei  der  Verschieden- 
heit der  Construction  herausfinden  sollte,  da  es  eben  an  jeder 
Andeutung,  welche  Form  des  Vordersatzes  und  des  Nachsatzes 
er  wählen  sollte,  fehlt.  Nach  Brunns  Hypothese  hat  Saxo  die 
Angers'sche  Handschrift  selbst  durchcorrigiert,  seiner  Correctur 
ist  dann  diese  Stelle  entschlüpft  und  seiner  Sorglichkeit  wird 
kein  Compliment  gemacht.  Unter  der  Annahme  von  Ent- 
lehnung aus  Handschriften,  lässt  sich  aus  diesen  Varianten 
auf  die  Benutzung  von  zweien  schliessen  und  den  Text  ein- 
begriffen also  die  Existenz  von  dreien  annehmen. 

Von  den  schon  genannten  Varianten  zu  Zeile  6  ist  die 
über  der  Linie  durch  das  zweite  vel -Zeichen  eingeführt  also 
nach  Brunns  Meinung  von  Saxos  eigener  Hand,  sie  stellt  den 
Text  des  Druckes  her.   Ihr  ist  mit  der  zweiten  Variante  unter 


1)  Fehlt  in  2. 


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324  P.  Hasse. 

der  Linie  mit  dem  ersten  vel- Zeichen  die  Absicht  gemeinsam^ 
aus  dem  Text  das  Wort  'etas'  zu  eliminieren,  sei  es  in  Ueber- 
einstimmung  mit  Var.  2  zu  Zeile  4,  womit  sich  also  Provenienz 
aus  derselben  Handschrift  mit  dieser  schliessen  Hesse,  sei  es, 
um  nicht  dem  folgenden  Satze  und  seinem  Anfange  'In  quo 
annorum  virtutisque  procursu'  durch  eine  ähnliche  Wendung 
etwas  vorweg  genommen  zu  haben. 

In  diesem  Satze,  der  bis  Z.  15  den  Rest  der  Seite  aus- 
fiillty  weist  das  Schriftfeld  gegen  die  Editio  princeps  zunächst 
einen  Zusatz  auf:  'aluildami,  saxonum  regis  filiam',  eine 
durchaus  nothwendige  Ergänzung.  Zu  den  Schlussworten 
^tributi  lege  choercuit',  wo  der  Druck  'tributaria  ditione  per- 
domuif  liest,  finden  sich  zwei  Varianten  mit  dem  ersten  vel- 
Zeichen  Z.  15,  'tributo  adegif  und  ^tributaria  pensione  per- 
domüit',  vielleicht  also  Varianten  zweier  Handschriften.  Der 
ersten  Hand  schreibt  auch  Bruun  die  Variante  'precabatur' 
für  'postulabaf  Z.  8,  ^earundem  nupciarum'  für  'eiusdem  puelle' 
Z.  9  zu,  beides  und  namentlich  die  letztere  Besserungen  im 
Sinne  gezierterer,  verfeinerter  Latinität.  Von  Saxos  Hand 
dagegen  sollen  herrühren:  Z.  8  für  *procursu'  *pirocinio' 
(1.  tirocinio),  Z.  9  ^gracia'  für  'intuitu',  an  erster  Stelle  also 
ein  Schreiofehler  des  Schriftstellers,  an  zweiter  eine  Ab- 
schwächun^  —  statt  'summe  pulcritudinis  intuitu'  würde 
*summe  pulcritudinis  gracia'  zu  lesen  sein  —  die  doch  kaum 
dem  Verfasser  selbst  wird  zugetraut  werden  dürfen,  jedenfalls 
nicht  als  eine  Verbesserung  bezeichnet  werden  kann. 

Das  Hauptinteresse  erregt  selbstverständlich  die  grosse 
Marginalnote  zu  1*  Z.  7,  welche  nach  den  Verweisungsstrichen 
hinter  'paciebatur'  und  vor  'In  quo'  einzuschieben  und  nach 
Brunns  richtiger  Beobachtung  später  als  die  Varianten  zu  Z.  8 
und  9  geschrieben  ist.  Da  in  ihr  nur  die  zweiten  vel  -  Zeichen 
vorkommen,  soll  sie  von  Hand  2,  folglich  von  Saxo  selbst  her- 
stammen, es  läge  also  hier  ein  nicht  unbeträchtliches  Stück 
seiner  eigenen  Handschrift  vor.  Zunächst  aber  ist  einzu- 
wenden, dass  die  Schrift  dieser  Randnote  ganz  entschieden 
weit  mehr  Aehnlichkeit  mit  Hand  1  als  mit  den  übrigen  der 
zweiten  Hand  zugetheilten  Varianten  aufweist,  man  vergleiche 
nur  z.  B.  die  mit  'orrificumque'  beginnende  zu  2**  Z.  5,  die 
Bruun  an  anderer  Stelle  ganz  verständig  zum  Ausgangspunkt 
seiner  Betrachtung  gewählt  hat.  Aber  auch  sonst  treten  gerade 
hier  wieder  Bedenken  gegen  die  ganze  Bruun'sche  Hypothese 
zu  Tage. 

Die  Marginalnote  enthält  folgende  Sätze: 

1)>   Hie  non   armis   modo    uerum  eciam  patrie  caritate 

1)  Ed.  pr.  *auildam\  2)  Ich  ergänze  das  wenige  am  Rande  weg- 
geschnittene. 

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Das  Angers^sche  Fragment  des  Saxo  Grammaticus.  325 

conspicuus  extitit   (anfänglich  ^fuit'  geschrieben,    dann  durch 
Unterpungierung  getilgt). 

2)  Siquidem  impias  leges  abrogauit  salutares  tulit  et  quid- 
quid  ad  emendandum  patrie  statum  attinuit  summa  diligencia 
prestitit. 

3)  Sed  et  (vel  itaque)  regnum  patris  improbitate  amissum 
uirtute  recuperauit. 

4)  Primus  recindendarum  manumissionum  legem  edidit 
(zuerst  'tulif  geschrieben,  durch  Unterpungierung  getilgt^. 

5)  serui  quem  forte  libertate  donauerat  clandestinis  in- 
sidiis  petitus. 

6.)  Proceres  non  solum  domestis  (1.  domesticis)  stipendiis 
colebat  sed  eciam  spoliis  ex  hoste  quesitis  affirmare  solitus  (vel 
dicens^  pecuniam  ad  milites  gloriam  ad  ducem  redundare  de- 
bere  (^testatus'  folgt,  durch  Unterpungierung  getilgt). 

7)  Omnium  es  alienum  ex  fisco  suo  soluebat  et  quasi 
cum  aliorum  regum  fortitudinem  (1.  fortitudine)  munificencia 
ac  libertate  certabat. 

8)  Egros  (vel  egentes)  fomentis  prosequi  remediaque 
grauiter  aiFectis  prouidere 

Der  Text  der  Editio  princeps  deckt  sich  mit  diesem  voll- 
ständig bis  auf  die  kleine  Abweichung  im  Schlusswort:  'benig- 
nius  exhibere'  statt  ^prouidere',  berücksichtigt  die  drei  Varianten 
nicht,  stellt  aber  die  drei  letzten  Sätze  in  folgende  Ordnung: 
7.  8.  6  und  hat  sie  allesammt  an  anderer  Stelle,  erst  hinter: 
^tributaria  lege  perdomuit'  eingeschaltet. 

Die  Aenderungen:  *fuit'  in  'extitit',  und  'tulit'  in  'edidit' 
sind  für  die  Beurtheilung  irrelevant,  sowohl  ein  Abschreiber 
kann  die  einfachere  und  geläufigere  Wendung  zuerst  gesetzt 
und  sie  dann  sich  berichtigend  durch  die  gewähltere  der  Vor- 
lage verbessert  haben,  so  gut  wie  sie  vom  Autor  geschrieben 
oder  dictiert  sein  kann.  Wohl  aber  fragt  sichs,  woher  das  in 
Satz  6  getilgte  'testatus'  stammt,  es  geht  ja  die  tautologe  Wen- 
dung 'affirmare  solitus'  vorher  und  das  Wort  ist  gänzlich  über- 
flüssig. Und  nun  bemerke  man,  dass  der  in  der  Handschrift 
unvollständig  überlieferte  Satz  8  nach  der  Editio  princeps 
hinter  'benignius  exhibere'  schliesst:  'solebat,  se  non  sui,  sed 
patriae  curam  suscepisse  testatus'.  Ist  das  'testatus'  am 
Schlüsse  von  Satz  6  irrthümlich  von   hier  herübergenommen 

gewesen,  so  ergiebt  sich  daraus  auf  das  allerdeutlichste,  dass 
ier  die  Copie  einer  schriftlichen  Vorlage  vorhanden  ist.  Und 
nun  nehme  man  hinzu,  dass  in  Satz  5  der  ganze  Schluss  fehlt: 
'acrem  poenam  exigit,  tanquam  in  omnium  libertorum  poenam 
unius  crimen  redundare  par  essef,  er  mithin  in  der  Hand- 
schrift ein  völlig  unverständliches  Bruchstück  bildet.  Die 
schon  einmal  hervorgehobene  Flüchtigkeit  müsste   also  auch 


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326  P.  Hasse. 

hier  wieder  auf  des  Verfassers  Schultern  geschoben  werden. 
Und  für  den  Dritten  ist  wiederum  die  Orientierung  unmöglich. 

Unter  der  Annahme,  dass  jene  drei,  übrigens  bedeutungs- 
losen Varianten  einer  Handschrift  entstammen,  liesse  sich  hier 
wie  schon  sonst  die  Benutzung  von  zweien,  den  Text  des 
Schriftfeldes  inbegriffen,  von  dreien  constatieren. 

Der  TöKt  auf  fol.  P  weicht  in  der  ersten  Periode  vom 
Druck  in  einem  Nebensatze  ab:  ^cuius  pociende  gracia  con- 
dictum  ediderat'  schreibend,  statt  'cuius  amore  conflixerat'. 
Ueber  ^pociende  gracia'  sind  Spuren  von  übergeschriebenen 
Worten  —  der  Rand  ist  hier  beschnitten  —  sichtbar,  wahr- 
scheinlich stand  dort  die  Abweichung  des  Druckest 

Zu  'acerrimo  nupciarum  emulo  liberatus'  in  Z.  2  und  3 
sind  zwei  Varianten,  die  über  der  Linie  mit  dem  ersten,  die 
unter  derselben  mit  dem  zweiten  vel- Zeichen,  also  wie  an- 
genommen von  Saxos  Hand,  hinzugefügt: 

1^  acri  iam  nupciarum  emulo  iiberatus 

2)  nupciarum  competitore  sublato. 

Der  zweite  Zusatz  ist  der  schlichtere  und  schwächere, 
dazu  kommt  das  Wort  ^competitor'  in  der  Handschrift  nur 
sieben  Zeilen  vorher  und  dasselbe  Verbum  in  andrer  Bedeu- 
tung nur  zwei  Zeilen  und  Sätze  später  vor:  ^filium  sustulit'. 
Soll  man  diese  Verschlechterung  auf  Rechnung  des  Schrift- 
stellers setzen? 

Zu  dem  Satze  in  Zeile  5:  'Cuius  mirifica  indoles  ita  pa- 
temas  uirtutes  redoluit  ut  prorsus  per  earum  uestigia  decur- 
rere  putaretur',  der  mit  dem  Druck  ganz  gleich  lautet,  fügt 
eine  Variante  am  Rande  mit  dem  ersten  vel -Zeichen  hinzu: 
^Cuius  mirifica  proles  gram  per  omnia  pateme  uirtutis  exempla 
decurrens  corporis  animique'  etc.  Da  der  vorau%ehende  Satz 
des  Schriftfelaes :  *Ex  qua  paruo  post  tempore  (Ed.  pr.  paulo 
post)  gram  filium  sustulit*  lautet,  so  bietet  die  Variante  in 
*proles'  zu  dem  'filius'  und  in  der  Wiederholung  des  Eigen- 
namens Gram  eine  zwiefache  Tautologie,  so  dass  sie  diesen 
Satz  nicht  oder  doch  in  anderer  Fassung  voraussetzt,  und  wenn 
sie  aus  einer  Handschrift  geflossen  ist,  derselbe  in  dieser  gefehlt 
oder  mindestens  den  Eigennamen  nicht  enthalten  haben  wird. 

Abweichungen  vom  Druck  und  die  Varianten  der  ersten 
Hand  sind  im  übrigen  folgende: 

Z.  9  und  10:  'ad  glorie  ('vel  laudis'  übergeschr.)  cumulum 
perduxit',  Ed.  pr.:  'glorie  statum  perduxit'. 

Z.  12:  'in  uetustissimis  danorum  carminibus'  übergeschr. 
vel:  'apud  danorum  carminum  peritos'. 

Z.  15:  'attinet  acerrima,  übergeschr.:  'vel  attinebat  coti- 
diana'.  Ed.  pr.:  'attinuit  acerrima'. 

1)  Es  dürfte  namentlich  das  V  zu  erkennen  sein. 


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Das  Angers'sche  Fragmeut  des  Sazo  Grammaticus.         327 

Auf  fol.  2"  fehlen  die  Correcturen  zweiter  Hand  gänzlich. 
Der  Text  ist  bis  auf  die  Schreibfehler  'exercii'  für  ^exercicii', 
^coUacteamque'  für  'collectaneamque'  correct,  Abweichungen 
von  der  Ed.  pr.  sind  Z.  9:  'coniugem  donauit',  Dr.:  *coniugem 
tribuit',  Z.  10:  'quem  cum  bellicorum  operum  socium  haberetf, 
Dr.:  'quo  bellicorum  operum  socio  fretus'. 

Varianten  finden  sich  zu  Z.  2  und  3:  'consuetudinem  stu- 
dioso  exer[ci]cii  genere  contrahebat',  alle  mit  dem  ersten  vel- 
Zeichen  eingeleitet: 

1)  'disciplinam  docili  animo  tracsit'. 

2)  Zu  'consuetudinem':  'doctrinam'. 

3)  Zu  'exercicir:  'consuetudinis'. 

4)  Zu  'contrahebaf :  'perdiscebat'. 

Gehören  2—4,  wie  das  möglich  ist,  einer  und  derselben 
Handschrift  an,  so  sind  also  auch  hier  die  Varianten  von 
Tsweien  vorhanden. 

Die  Varianten  zu  Z.  3 :  'Educatoris  sui  roari  filiam :  Hi[c] 
pedagogi  sui  roari  filiam',  und  zu  Z.  6:  'graciam  referret 
uxorem  adciuit':  'mercedem  exsolueret  coniugem  adciuif,  beide 
mit  dem  ersten  vel- Zeichen  bieten  nur  stilistische  Aenderuugen, 
wie  das  ja  auch  durchweg  sonst  der  Fall  ist. 

Dem  Satze  in  Z.  9—11:  'Quem  cum  bellicorum  operum 
socium  baberet  plus  glorie  sua  an  bessi  uirtute  contracserit 
incertum  reliquit'  sind  fünf  Varianten,  alle  mit  dem  ersten 
vel-Zeichen  hinzugefugt i. 

1)  ^Quo  bellicarum  uirtutum  socio  fretus  plus  glorie'.  Sie 
nähert  sich  der  Ed.  pr. 

2)  'milicie  et  magnarum  uidelicet  rerum'. 

3^  'plus  glorie  ei  sua  an  bessi  uirtus  attulerit'. 

4)  'Igitur  incertum  plus  glorie  ei  etc.' 

5)  'incertum  plus  glorie  sua  an  bessi  uirtus  contracserit'. 
1)  und  3)  können  recht  wohl  zusammengehören  und  eine 

abweichende  Lesung  repräsentieren,  4)  leitet  den  Satz  beson- 
sonders  ein,  er  scheint  hier  nur:  'Igitur  incertum,  plus  glorie 
ei  an  bessi  uirtus  contracserit'  gelautet  und  das  Uebrige  ihm 
^anz  gefehlt  zu  haben.  Es  sind  also  hier  unter  Zurechnung 
des  Druckes  und  des  Schriftfeldes  mindestens  sechs  Lesarten 
vorhanden,  ein  Vermerk  des  Schriftstellers  wird  um  so  mehr 
vermisst,  die  Frage^  wie  sich  ein  Copist  zurecht  finden  sollte, 
darf  wiederholt  werden.  Gehören  Varianten  1—3  zusammen 
und  entstammen  4  und  5  einer  selbst  Varianten  enthaltenden 
Handschrift,  so  liesse  sich  auch  hier  die  Benutzung  von  zwei 
Handschriften  für  die  Varianten  wahrscheinlich  machen,  wie 
vorher,  aber  eben  nur  unter  dieser  recht  künstlichen  An- 
nahme. 


1)  Das  der  dritten  ist  freilich  nicht  ganz  deutlich. 

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328  P.  Hasse. 

Zum  Text  Z.  12—15  sind  folgende  Varianten,  alle  von 
der  ersten  Hand  und  1 — 3  mit  dem  ersten  vel- Zeichen  gesetzt: 

1)  <regem  sietru  gum  filiam  gro  fruende  pacis  studio  gi- 
ganti  sibi  infesto  poUicitum  animaduerteret,  (vel  comperisset) 
tam  inhonestam  uinculi  condicionem  perosus  .  .  .  mam  future 
copule  detestacionem  bellum  suethicum  auspicatur. 

2)  lieber  *tam  indigne\*  ^per  sanguinem^'. 

3)  'tam  indignam  regio  sanguine  copulam  belle  precurren- 
dam  putavitf  (vel  precurrere  statuit). 

4)  Ueber  Z.  15:  'tam  execrabilis  copule  detestacionem 
bellum  sueihicum  auspicatur'. 

Variante  1)  ist  in  keiner  Weise  ganz  deutlich,  was  in  der 
Lücke  gestanden  haben  kann,  nicht  mehr  auszumachen,  die 
Construction  durchaus  unklar.  Es  ist  möglich  vier,  und  ebenso 
möglich  sechs  Texte  zu  unterscheiden,  die  Reduction  auf  zwei 
versagt  sich  hier,  soviel  ich  sehe,  ganz.  Aber  die  Fragen  von 
vorhin  wiederholen  sich  auch  hier. 

Der  Text  des  fol.  2^  ist  kürzer  als  der  der  Editio  princeps. 
Auch  hier  fehlt  die  zweite  Hand  bis  auf  die  letzte  Zeile  gänzlich. 

Am  Rande  von  Z.  5  ist  hinter  'coactus',  durch  zwei  leichte 
Striche  mit  zwei  Punkten  darüber  auf  entsprechende  über  der 
Linie  verweisend  —  ganz  wie  bei  der  grossen  Randnote  fol.  1*  — 
eingefügt:  *orrificumque  dextra  gestamen  complexus',  welchen 
Zusatz  auch  die  Ed.  pr.  aufweist. 

Z.  9  steht  über  'Que  tam  insoliti  cultus',  durch  das  erste 
vel -Zeichen  eingeleitet:  'que  sponsum  occurrisse  rata  simulque 
cultus  horrore'  etc.  Der  Druck  ähnlich :  ^sponsum  adesse  rata 
simulque' 

In  Z.  10  ist  'mota'  durch  ein  übergeschriebenes  'territa' 
verbessert  und  so  die  Stelle  der  Editio  princeps  conform  gemacht. 

Z.  1 1  ist  wie  in  Z.  5  mit  Strichen  und  Punkten  über 
'frenis'  nach  'patrio  sermone'  stets  mit  dem  ersten  vel -Zeichen 
hinzugesetzt : 

1)  'maxima  cum  tocius  corporis  trepidacione', 

2)  'per  summam  corporis  ac  uocis', 

3)  uel  corporis  a  .  .  .  aue  trepidacionem  carmine  sie  cepit*. 
Wiederum  also   drei  Varianten,   von  denen  die  erste  mit 

der  Editio  princeps  übereinstimmt,  der  Accusativ  in  der  dritten 
ein  anderes  Verbum  zu  erheischen  scheint  und  daselbst  die 
Lücke  nicht  mit  'uocis'  ausgefüllt  werden  kann.  Sollte  'animi- 
que'  nach  P  Z.  8  zu  ergänzen  sein?  Immerhin  ist  die  Sach- 
lage genau  wie  vorher,  die  Auswahl  unter  den  Varianten 
schwierig  und  keine  Directive  vorhanden. 

-  Die  Schlusszeile  des  Blattes  trägt  nach  Brunns  Annahme 
von  Saxos  Hand  und  mit  dem  zweiten  vel -Zeichen  den 
Variantenvers : 

1)  Brunn:  'per  samin*  mit  einem  Fragezeichen. 

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Das  Angei-8*8che  Fragment  des  Sazo  Grammaticus.         329 

'Summe  pugnaces  delituerere  (I.:  delituere)  uiri', 
was  gegenüber  dem  Texte  keineswegs  eine  Verbesserung  ge- 
nannt werden  kann  und  dem  Schriftsteller  wäre  demnach  hier 
wieder  ein  Schreibfehler  passiert. 

Die  Blätter  3*  und  S^  sind  völlig  dem  Druck  entsprechend 
und  ohne  Varianten  von  erster  oder  zweiter  Hand.  Auf  fol.  4* 
soll  Z.  8  von  Saxos  Hand  'plexum'  in  'cesum'  verbessert  sein. 
Es  wäre  damit  also  das  allgemeinere  und  gebräuchlichere  Wort 
vom  Verfasser  an  die  Stelle  des  ungewöhnlicheren  gesetzt, 
ohne  dass  Sinn  und  Ausdruck  gewonnen  hätten. 

Fol.  4*  giebt  den  Text,  conform  dem  Druck  der  Ed.  pr. 
wieder,  bis  auf  drei  Abweichungen,  Z.  9  ist  'immitatus'  von 
der  zweiten  Hand  durch  'emulatus'  ersetzt,  und  in  derselben 
Zeile,  nach  Bruun  von  der  ersten  Hand  'viterioris'  durch 
'diutumioris'  verbessert,  in  beiden  Fällen  so  die  Lesart  der 
Editio  princeps  hergestellt;  von  den  beiden  übrigen  Varianten 
zu  Zeile  9  und  10  ist  schon  die  Rede  gewesen. 

Nach  Betrachtung  dieser  Einzelheiten  ist  die  Frage  der 
Datierung  der  Angers'schen  Handschrift  noch  einmal  auf- 
zuwerfen. Graston  Paris'  Ansetzung  auf  ungefähr  1200  ist  aus 
dem  Vergleich  mit  französischen  Handschriften  hervorgegangen  % 
es  bleibt  die  Zulänglichkeit  dieses  Vergleiches  zweifelhaft,  so- 
bald die  Möglichkeit,  dass  der  Ursprung  des  Fragments  in 
DänenQark  zu  suchen  sei,  zur  Erwägung  gestellt  wird.  Mir 
selbst  ist  aus  Dänemark  keine  Handschrift  bekannt,  welche 
einen  ähnlichen  Schriftcharakter  oder  eine  gleiche  Schulung 
aufwiese,  und  auch  Bruun,  welcher  S.  XX  n.  1  die  ältesten 
dänischen  Handschriften,  die  zum  Vergleich  dienen  könnten, 
aufzählt,  fügt  am  Schluss  hinzu:  Keine  derselben  hat  volle 
Gleichheit  mit  dem  Angers'schen  Fragment. 

Für  den  Fall  aber  der  Herkunft  aus  Dänemark  dürfen 
die  Worte  Wattenbachs  in  seiner  Anleitung  zur  lateinischen 
Palaeographie  S.  39  (Aufl.  4)  citiert  werden:  'Ein  sehr  wich- 
tiges Gesetz  ...  ist  dieses,  dass  im  Allgemeinen  der  Westen 
vor  dem  durchschnittlichen  Standpunkt  um  ein  halbes  Jahr- 
hundert vorauf  ist,   der  Osten  um   eben  so  viel  zurückbleibt'. 

Er  fuhrt  eine  Salzburger  Handschrift  an,  welche  durch 
die  Erwähnung  des  Gratian  der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts 
zugewiesen  wird,  und  doch  ganz  den  Charakter  des  elften 
trägt.  Er  schliesst:  'G.  v.  Buchwald  (Zeitsch.  f.  Schi. -Holst. 
Lauenb.  Gesch.  VH,  298)  bemerkt,  dass  noch  der  Süden  resp. 
Norden  mit  dieser  Bestimmung  verbunden  werden  müsse*. 

Die  Consequenz  aus  Wattenbachs  Worten  gewährt  die 
Möglichkeit,  die  Handschrift  auf  später  anzusetzen,  und  somit 
Bruuns   Bedenken,   die  freilich   auch  noch   diskutiert  werden 


1)  8.  Bruun  S.  4. 

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330  P.  Hasse. 

könnten  (S.  XXV),  zu  entgehen.  Einen  terminus  ad  quem 
gewährt  zunächst  der  Umstand,  dass  die  Ängers'schen  Blätter 
als  Einband  für  eine  Handschrift  aus  der  Mitte  des  fünfzehnten 
Jahrhunderts  verwandt  waren,  und  gewähren  ferner  die  Notizen 
dritter  Hand,  deren  Schriftzüge  durchaus  denen  der  dänischen 
Urkunden  aus  dem  vierzehnten  Jahrhundert  und  bis  in  den 
Beginn  des  fünfzehnten  hinein  entsprechen.  Des  Weiteren 
bemerke  man,  dass  auf  fol.  4^  Z.  9  zur  Tilgung  eines  Wortes 
Durchstreichung  und  nicht  wie  sonst,  z.  B.  in  der  grossen 
Marginalnote  auf  fol.  1*,  Unterpungierung  angewandt,  und 
ferner,  dass  durchgängig  an  Stelle  des  ^ti'  das  ^ci'  getreten 
und  demnach  ^paciebatur^  'prouocacione'^  ^nupciarum',  *con- 
dicionem'  u.  s,  w.  geschrieben  ist,  und  zwar  im  Text  wie  in 
den  Varianten  und  von  allen  Händen  unterschiedslos  —  ein 
Vorgang,  der  in  den  Urkunden  des  Nordens  erst  um  1300 
beginnt  uud  sich  keineswegs  schnell  verallgemeinert  hat.  Ich 
verweise  gerade  in  dieser  Hinsicht  auf  die  Facsimiles  der 
beiden  dänischen  Saxofragmente  in  den  Jahresberichten  des 
dänischen  Geheimarchivs  Bd.  I  und  Bd.  VI,  das  erstere.  das 
Kall-Rasmussen'sche,  welches  in  den  Beginn  des  vierzehnten 
Jahrhunderts  gesetzt  wird,  hat  durchgängig  ^f  statt  'c',  letzteres, 
das  Plesner'sche  aus  der  zweiten  Hälfte  desselben  Jahrhunderts 
durchweg  'c'.    In  beiden  kommen  Durchstreichungen  vor. 

Auch  darf  hervorgehoben  werden,  dass  das  in  Abkürzungen 
verwandte,  über  der  Linie  stehende,  ursprünglich  offene  a  in 
dem  Angers'schen  Fragment  stets  durch  einen  wagerechten 
Strich  geschlossen  ist.  Daneben  findet  sich  zweimal  noch  ein 
Uncial-M  am  Wortschluss.  Ich  stehe  demnach  nicht  an,  das 
Fragment  erst  dem  späteren  14.  Jahrhundert  zuzuweisen,  selbst- 
verständlich und  wie  betont  unter  der  Voraussetzung  dänischen 
Ursprungs.  Ist  nun  aber  in  der  That  der  Text  des  Angers'- 
schen  Fragments  —  und  dies  Ergebnis  ist  allerdings,  wie  ich 
meine,  aus  einer  Anzahl  Beobachtungen  dargethan  —  aus 
mehreren  Handschriften  geflossen,  so  drängt  sich  auch  unab- 
weislich  die  Folgerung  auf,  welche  bereits  Bruun  S.  XXV, 
N.  3,  andeutet:  ^Es  ist  möglich,  dass  Jemand  besonders  aus 
dem  Umstand,  dass  die  Editio  princeps  vollständiger  ist  als 
das  Angers'sche  Fragment  und  aass  dies  an  einzelnen  Stellen 
etliche  Worte  mehr  hat  als  die  Ed.  pr.  den  Schluss  ziehen 
wird,  'dass  Saxos  Werk  nach  seinem  Tode  Zusätze  erhalten 
hat  und  überarbeitet  wurde.  Eine  solche  Annahme  würde 
wichtige  Consequenzen  nach  sich  ziehen  können,  da  dann  der 
Weg  offen  steht  für  viele  Hypothesen  über  jüngere  einge- 
schobene Parthien,  kleinere  und  grössere.  Die  Ueberein- 
stimmung  zwischen  den  früher  gerandenen  Handschriftfrag- 
menten und  der  Editio  princeps  und  die  Uebereinstimmung 
im  Ganzen  zwischen  diesen  und  dem  Angers'schen  Fragment 


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Das  Angers^sche  Fragment  des  Saxo  Grammaticus.         331 

fordert  doch  zu  grosser  Vorsicht  auf  bei  der  Vertiefung  in  eine 
solche  Anschauung'. 

Auch  ich  wünsche  die  Vorsicht  nicht  ausser  Acht  zu  lassen^ 
aber  ebenso  wünsche  ich  auch  eine  auf  Beweise  gestützte  Be- 
gründung der  Hypothese  vom  Autographon. 

und  schliesshch  führe  ich  als  den  Hauptgrund  der  von 
mir  vorgetragenen  Ansicht  den  Text  des  Schriftfeldes  selbst 
und  allein  an.  Ich  habe  ihn  zu  diesem  Zwecke  oben  voll- 
ständig zum  Abdruck  gebracht.  Er  lässt  nichts  zu  wünschen 
übrig,  er  ist  in  seiner  Kürze  klar  und  vollständig.  Die  Mar- 
ginal- und  Interlinearnoten  dagegen  bieten  nirgends  sachliche^ 
sondern  überall  nur  stilistische  Aenderungen  und  Erweiterungen, 
nicht  alle  glücklich  ^  die  meisten  in  der  Tendenz  gezierterer 
Wortstellung  und  gewählteren  Stils.  Wenigstens  an  der  Stelle^ 
an  welcher  uns  jetzt  das  Angers'sche  Fragment  die  Controle 
ermöglicht  9  ist  Saxos  Text  deutlich  interpoliert.  Ich  ziehe 
keine  weitere  Consequenz,  aber  diese  vollständig. 

Wenn  endlich  sich  Bruun  S.  XVIII.  darauf  bezieht,  dass 
alle  anderen  Fragmente  und  Ableitungen  mit  der  Editio  prin- 
ceps  übereinstimmen,  dass  sie  alle  dasselbe  bieten  wie  jene 
und  kein  Fragment  sich  finde,  welches,  sei  es  mehr,  sei  es 
weniger  enthalte  als  die  Ausgabe,  so  muss  ich  das  wenigstens 
in  Bezug  auf  eine  der  Ableitungen,  das  ühronicon  Sialandiae 
(Lgb.  SS,  rer.  Dan.  T.  II.)  in  Abrede  stellen.  Es  bleibt  doch 
aufiallig,  dass  in  der  Anfiihrung  des  Chronicon  Sialandiae 
Lgb.  II.,  S.  600  die  Sätze  der  Editio  princeps:  *Tunc  —  abun- 
dantia  (Müller  und  Velschow  S.  601),  quae  —  conciliavit,  cum 
staturae  —  sortitus,  suum  se  —  affirmans'  (S.  602)  gänzlich 
fehlen  trotz  des  wörtlichen  Citats.  Und  aer  kürzere.  Text 
bleibt  nach  Ausscheidung  dieser  Sätze  durchaus  verständlich 
und  zusammenhängend.  Imnierhin  mag  Bruuns  Bemerkung : 'die 
in  der  Chronik  fehlenden  Sätze  können  absichtlich  ausgelassen 
sein'  hier  ihre  Geltung  behaupten,  aber  für  eine  andere  Stelle 
trifft  sie  nicht  zu: 

Chr.  Sial.  (Lgb.  II.,  S.  608):  Trofectus  igitur  a  curia 
legatus  Albericus,  qui  nostrae  gentis  sacerdotium  adornaret, 
cum  cunctas  Danorum  urbes  curiose  illustrasset,  Lundiae  ob 
egregios  Asceri  mores  hunc  honorem  deferendum  existimavif. 

Saxo  (M.  u.  V.  II,  S.  610) :  'Profectus  enim  a  curia  legatus, 
qui  sacri  insignis  praerogativa  nostrae  gentis  sacerdotium  ador- 
naret, cum,  celeberrimis  Danorum  urbibus  inspectis,  cuncta 
curiosissime  coUustrando  non  minorem  personarum  quam  civi- 
tatum  respectum  egisset,  Lundiae,  ob  egregios  Asceri  mores, 
tum  quod  ad  eam  e  finitimis  regionibus  terra  marique  transitus 
abunae  pateat,  hunc  potissimum  honorem  deferendum  existi- 
mavit'. 


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332  P.  Hasse. 

Der  Text  des  Chronicon  Sialandiae  lässt  sich  an  dieser 
Stelle  nicht  als  Kürzung  aus  dem  vollständigeren  Saxo  ab- 
leiten,  im  Oe^entheil  sich  die  Erweiterung  des  kürzeren  Textes 
leicht  wahrscneinlich  machen.  Und  die  Aenderungen,  durch 
welche  der  erweiterte  Text  entstanden  ist,  gleichen  durchaus 
denen,  welche  im  Angers*schen  Fragment  die  Varianten  mit 
dem  Schriftfelde  versucht  haben. 


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XVI. 

Leben 
Pauls  von  Bernried. 


Von 

J.  May. 


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Am  westlichen  Ufer  des  Stariibergersee's^  etwas  südlich 
der  Bucht  des  sog.  Karpfenwinkels,  zwischen  dieser  und  einer 
in  den  See  vorspringenden  Landspitze  liegt  Bemriedy  heute 
wie  in  alter  Zeit  eine  kleine  Gemeinde  >,  aber  berühmt  nicht 
bloss  durch  landschaftliche  Schönheit,  sondern  auch  durch  den 
nach  dem  Orte  genannten  Biographen  Papst  Gregors  VII,  den 
Priester  Paul  von  Bernried >,  welchen  Eurnirst  Maximilian  den 
Livius  Baierns  nannte. 

Das  Kloster,  in  welchem  Paul  lebte  und  wirkte,  1121  durch 
den  aus  der  Dachauer  Linie  der  Grafen  Scheyern- Witteisbach 
stammenden  Grafen  Otto  von  Vallay  in  Verbindung  mit  seiner 
Gemahlin  Adelheid  gegründet»,  war  ein  reguliertes  Chorherren- 
Btift  der  Augustiner. 

Zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  wurden  die  noch  vorhan- 
denen Gebäude  und  Mauern  desselben  in  ein  Schloss  umge- 
wandelt und  erweitert. 

Paul  ist  nicht  bloss  Verfasser  der  erwähnten  Vita  Gre- 

forii  VII 4,  sondern  auch  einer  unvollendeten  Vita  der  hl. 
[erluca*,  welche  in  ihrer  Zeit  als  Seherin  eines  weitverbreiteten 
Rufes  ^enoss.  Ebenso  berühmt  sei  sie  als  Gelehrte  gewesen, 
was  jedoch  Angesichts  der  Bemerkung  im  Prolog  der  Vita 
Herl.  ^prorsus  litteraturam  non  cognoscente'  (sc.  Herluca)  sehr 
zweifelhaft  zu  sein  scheint.  Doch  fehlen  mir  die  Hülfsmittel, 
um  ein  sicheres  Urtheil  darüber  zu  gewinnen.  Ich  fuge  nur 
noch  hinzu,  dass  femer  erzählt  wird,  ihre  Schriften,  einst  der 
Heidelberger  Bibliothek  einverleibt,  seien  mit  derselben  in  den 
Vatikan  gewandert  •. 

Letztere  Biographie  enthält  über  das  Leben  des  Verfassers 
schätzbare  Nachrichten. 


1)  Jetzt  TOD  458  £.;  im  12.  Jahrh.  nach  den  Worten  Panls  im  Prol. 
der  Vita  Herlacae:  «pusillus  grex\  2)  Taulns  frater  indignus  vocari 
preBbyter'    sagt    er  von    sich   (Prol.  V.   Herl.).  3)   Hund,    MetropoU 

Salisburg.  ü,  8.  102.  4)  Herausgegeben  von  Watterich,  Pontif.  Roman. 
Vitae  I,  474—546.  5)  Acta  SS.  Apr.  H,  552—567.  6)  In  dem  der 
Heidelberger  Universität  zu  deren  5.  Säkulaitfeier  1886  überreichten 
Katalog  der  bibliotheca  palatina,  welcher  übrigens  noch  nicht  vollständig- 
ist,  steht  kein  Werk  der  Herluca  verzeichnet« 

Neues  Arehiv  etc.     XII.  22 


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336  J.  May. 

Daraus  geht  hervor,  dass  er  seine  Laufbahn  in  Regensburg 
begründete  und  zwar  weisen  die  frühesten  Nachrichten  auf  das 
Jahr  11021.  Sehr  jung  kann  Paul  damals  nicht  mehr  gewesen 
sein,  denn  wir  finden  ihn  zu  dieser  Zeit  schon  einerseits  in 
gleichberechtigter  Stellung  zu  den  andern  Regensburger  Kleri- 
kern,  andrerseits  als  Lehrer  und  Fürsorger  Gebhards,  der  ihm 
gerade  im  Jahre  1102  als  Alumnus  übergeben  wurde*  und  von 
da  an  sein  unzertrennlicher  Begleiter  war,  solange  wir  über- 
haupt von  Paul  hören  (domi  forisque  sociatus).  Die  Innigkeit 
des  Verhältnisses  und  die  Theilnanme  Gebhards  an  allen  Be- 
strebungen und  Schicksalen  Pauls  tritt  namentlich  in  den  später 
zu  besprechenden  Briefen  hervor. 

Pauls  geistiger  Berather  und  Freund  in  Regensburg  war 
lange  Zeit  der  Domherr  Walter,  der  1119  Erzbischof  von 
Ravenna  wurde,  zur  Zeit  aber,  als  Paul  die  Vita  Herlucae 
schrieb,  schon  ein  Jahr  todt  war.  Er  starb  1144.  Im  Prolog 
der  Vita  setzt  Paul  ihm  ein  rühmendes  Denkmal  der  Dank- 
barkeit: Niemand  habe  in  Regensburg  tiefer  auf  ihn  und  Geb- 
hard  eingewirkt  als  Walter. 

Paul  und  Gebhard  unterhielten,  wie  die  Mönche  der 
damaligen  Zeit  überhaupt,  von  Regensburg  aus  nicht  nur 
weitreichende  briefliche  Beziehungen',  sondern  machten  auch 
selbst  vielfache  Wanderungen.  Namentlich  häufig  und  gern 
besuchten  die  beiden  Freunde  Eppach*,  also  diejenige  Gegend, 
in  welcher  sie  sich  später  dauernd  niederlassen  sollten.  Pres- 
byter von  Eppach  war  damals  Pauls  Gastfreund  Sigebot,  der 
aber  noch  nicht  nach  Eppach  übergesiedelt  war,  sondern  nach 

1 )  Dies  Jahr  eruiert  Watterich  (a.  a.  O.  Prolegfom.  C,  Anm.  2)  durch 
folgende  Rechnung:  Voraussetzung  ist  dahei,  dass  die  'quinti  Heinrici 
persecutio*  (Vita  Herl.  nr.  44),  die  letzte  der  über  Kegensburg  wegen 
antikaiserlicher  Gesinnung  hereingebrochenen  Verfolgungen,  welche  Paul 
und  Gebhard  schliesslich  zwang,  Begensburg  zu  verlassen,  in  das  Jahr 
1121  fällt.  Watterich  hat  dies  Jahr,  wie  icti  meine,  mit  genügenden 
Gründen  gestützt.  Wenn  nun  Paul  nr.  43  der  Vita  Herl.  sagt,  dass  von 
der  Zeit  seines  dritten  Aufenthalts  in  Eppach,  wo  ihm  Herluca  auf  Ein- 
gebung des  hl.  Laurentius  und  des  hl.  Wikterp  die  Absicht,  Regensburg 
zu  verlassen,  widerrieth,  bis  zur  Ausführung  des  Planes  12  Jahre  ver- 
flossen seien,  wenn  er  ferner  hervorhebt,  dass  damals,  als  ihm  Herluca 
jenen  Rath  gab,  sein  Alumnus  Gebhard  bereits  5  Jahre  mit  ihm  zu- 
sammen gewesen,  so  ergiebt  sich  daraus  ein  neunzehnjähriger  Aufenthalt 
in  Regensburg  von  1102 — 1121,  womit  aber  nicht  gesagt  ist,  dass  Paul 
nicht  schon  vorher  dort  war.  Der  dritte  Aufenthalt  in  Eppach  fällt,  wenn 
«r  noch  14  Jahre  in  Regensburg  bleiben  musste,  in  das  Jahr  1107. 
2)  Vita  Herl.  nr.  43.  3)  v.  Pflugk  -  Harttung   macht  Iter  Italicum  II 

in  den  Bemerkungen  zur  S.  Ambrosianischen  Briefsammlung  S.  729  auch 
darauf  aufmerksam,  'dass  die  Beziehungen  und  Correspondenzen  der 
Klöster  und  Kirchen  im  Mittelalter  viel  ai^sgedehnter  gewesen  sind,  als 
«ich  gemeinhin  jetzt  noch  beweisen  lässt*.  4)  Am  linken  Ufer  des  Lechs 
zwischen  Landsberg  und  Schongau. 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  337 

Nr.  40  (Vit.  Herl.)  noch  auf  dem  norischen  Ufer  des  Lech 
wohnte,  um  nicht  zu  sehr  von  Fremden  belästigt  zu  werden* 
Ferner  wohnte  seit  ungefähr  20  Jahren  Herluca  in  Eppach^ 
welche  Paul  jetzt  kennen  lernte  und  deren  Bedeutung  für  die 
Förderung  der  von  ihm  vertretenen  Richtung  er  sofort  erkannte. 

Da  die  Bekanntschaft  mit  Herluca  auch  für  das  spätere 
Leben  Pauls  mehrfach  bestimmend  wurde,  so  dürfte  es  am 
Platze  sein,  ihre  religiöse  Anschauung  mit  einigen  Worten  zu 
kennzeichnen. 

Eine  Schülerin  Wilhelms  von  Hirschau  und  Dieteers,  des 
Abts  von  St.  Georgen  (seit  1088)  und  späteren  Bischofs  von 
Metz,  die  zur  Zeit,  als  sie  noch  in  Schwaben  lebtet,  ihre 
geistlichen  Berather  waren ',  wurde  Herluca  von  diesen  Haupt- 
vertretern der  kirchlichen  Reform,  die  namentlich  auf  eine 
grössere  Verinnerlichung  des  religiösen  Lebens  gerichtet  war, 

Smz  in  die  Bahn  jener  Partei  gelenkt.  Da  Henuca  in  ihrer 
eimath  nicht  volle  Befriedigung  fand,  so  Hess  sie  sich  in 
Eppach  nieder,  wohin  sie  zufellig  gekommen  war.  Hier  lebte 
sie  36  Jahre.  In  der  Laurentius-  und  Marienkirche,  welch' 
letztere  im  Chor  die  Gebeine  des  hl.  Wikterp,  «des  einstigen 
Bischofs  von  Augsburg"  geborgen  haben  soll,  fand  sie  den 
gewünschten  Mittelpunkt  der  Verehrung  und  Erbauung. 

Durch  die  Einwirkung  dieser  Heiligen  empfing  Herluca 
Visionen  und  Offenbarungen,  die  der  Autor  c.  2  und  3  unter 
verschiedenen  Gesichtspunkten  mittheilt.  Die  einen  bezeichnen 
die  Richtung,  welche  die  Reform thätigk ei t  oder  vielmehr  die 
Agitation  in  der  dortigen  Gegend  nahm,  die  andern  c.  3  ver- 
zeichneten sammelt  er  für  einen  jungen  italienischen  Kleriker, 
und  darunter  sind  eben  die,  welche  sich  auf  Paul  beziehen. 

Die  ersten  sind  ein  Kampfmittel  gegen  verheirathete 
Priester,  die  als  solche  ^incontinentes'  sind  und  einem  der 
Hauptgebote  Gregors  VH.  zuwiderhandeln.  Der  eine  derselben 
starb  plötzlich  (Vita  Greg.  c.  115),  den  andern  suchte  Herluca 
durch  das  vom  Papst  Gregor  empfohlene  Mittel  der  Aufreizung 
der  Laien  gegen  die  Geistlichen  auf  einen  andern  Weg  zu 
bringen  (ebendas.  c.  114).  Indem  Herluca  so  agitatorisch 
wirkte,  handelte  sie  ganz  im  Geiste  ihres  Patrons  Wilhelm 
V.  Hirschau,  der  ebenso  feindselig  gegen  den  seit  1080  von 
neuem  gebannten  Kaiser  Heinrich  IV.»  auftrat. 

1)  Wo  Adelheid,  die  Gemahlin  des  Pfalzgrafen  Mangold  von  Dillingen 
ihre  Gönnerin  war,  Vita  Herl.  nr.  5:  'Adelhaidis  —  eandem  Herlucam 
sibi  assumpsit  in  adintorium  pernoetandi  in  oratione  Dei\  2)  Vit.  Herl- 

ur.  11 :  *Habebat . . .  Herluca  probatissimos  sacri  propositi  monitores,  beatum 
scilicet  Wilhelmum  Hirsangiensis  monasterii  abbatem  ac  patrem  einsque 
discipulnm  Theocarium  .  .  .  Adhuc  enim  in  eorum  compitis  ultra  Dann- 
bium  commorabatur.  3)  Die  Erwähnung  Heinrichs  IV.    (Herl.  nr.  36) 

ist  von  einer  Notiz  begleitet,  die  zu  den  stehenden  Phrasen  in  den  damaligen 

22* 

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338  J.  May, 

Die  andern  im  3.  Cap,  erzählten  Visionen  greifen,  wie 
gesagt,  in  das  Leben  Pauls  ein. 

Bei  einem  Aufenthalt  in  Eppach  nahm  dieser  mit  Gebhard 
an  einer  Beerdigung  in  Berg>  theil,  wo  nicht  lange  vorher 
viele  wichtige  Keliquien  gefunden  wurden ,  die  der  Propst 
Heinrich  von  Beuerburg»  *in  crem  um'  wegführte.  Bei  diesem 
Anlass  trafen  Paul  und  Gebhard  auch  mit  Herluca  zusammen. 

Aus  der  weiteren  Erzählung  Pauls  in  diesem  Cap.  (Nr.  43) 
erhellt,  dass  Paul  bis  zum  Jahre  1107  (nicht  bis  zu  seinem 
definitiven  Weggänge  von  Regensburg)  dreimal  in  Eppach 
war;  einmal  bheb  er  ein  ganzes  Jahr  und  zwar  bei  Sigebot, 
der,  wie  wir  wissen,  damals  Presbyter  in  Eppach  war,  später 
aber  Propst  von  Bernried  wurde  ("Nr.  40). 

Dabei  wurde  nun  der  Verkehr  zwischen  Herluca  und  Paul 
immer  inniffer.  Niemandem  vertraute  sie  ihre  Geheimnisse 
lieber  an  als  ihm.  Den  Grund  der  Zuneigung  suchte  dieser 
in  dem  unwillkürlichen  divinatorischen  Bewusstsein  Herluca's, 
dass  er  einst  ihr  Biograph  würde. 

Beim  dritten  Besuch  in  Eppach  (1107)  war  Paul  sehr 
gegen  seinen  Willen  wieder  von  Gebhard  begleitet,  denn  er 
war  entschlossen,  nicht  mehr  zurückzukehren,  Gebhard  aber 
in  Regensburg  zurückzulassen.  Die  Ursache  dieses  Entschlusses 
lag  weniger  in  dem  Freundschaftsverhältnis  zu  Sigebot  und 
Herluca,  als  in  den  Anfeindungen  seitens  seiner  geistlichen 
Brüder,  die  ihn  'velut  auctorem  molestiarum  suarum  odio 
habebant  propter  irreprehensibilem  vitam  et  linguam  veridicam' 
(Nr.  43).  Daraus  ersieht  man  nicht  bloss,  dass  ihn  seine 
Kollegen  der  Richtung  wegen  hassten,  sondern  auch  als  Ur- 
heber der  über  die  Kegensburger  Kirche  hereingebrochenen 
Verfolgungen  bezeichneten.  Denn  Paul  war  ein  strenger 
Gregorianer  und  eifriger  Anhänger  der  durch  Gregor  VII. 
inaugurierten  und  durch   den  schon   erwähnten  Abt  Wilhelm 


antikaiserlichen  Schriften  gehört;  'quarti  Henrici,  diu  pessime  regnanüs 
propter  peccata  popnli*.  Die  Stelle  les.  63,  5:  'ipse  autem  vulneratus  est 
propter  iniquitates  nostras,  attritns  est  propter  scelera  nostra'  hämisch  ver- 
dreiiend  schreibt  Paal  das  'schlechte'  Regiment  des  Kaisers  den  Sünden 
der  Menschen  zu,  um  deretwillen  Christus  einst  gestorben,  der  Kaiser  aber 
schlecht  regiert!  Letzteres  ist  für  Paul  ein  ebenso  unumstössliches 
Dogma,  wie  das  von  der  unbedingten  Heiligkeit  Gregors  YII.  Es  waren 
eben  die  Ansichten  über  die  letztvergangenen  Zeiten  noch  so  verwirrt,^ 
dass  auch  nicht  der  Schein  einer  gerechten  Würdigung  aufkommen  konnte. 
1)  Zwischen  Eichstädt  und  Neuburg  a.  D.  2)  Südlich  von  Iringsburg^ 

von  dessen  Herren  die  Gründung  des  Klosters  ausging  (Hund,  Metrop. 
Salisb.  II,  92).  Iringsburg  lag  gegenüber  von  Bernried  in  einiger  Ent- 
fernung vom  östlichen  Ufer  des  Stambergersees.  Da  jenes  Kloster  um 
1100  gegründet  wurde,  so  fällt  also  der  diesmalige  Aufenthalt  Pauls  in 
Eppach  nach  dieser  Zeit. 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  339 

V.  Hirschau  und  seine  Sendlinge  in  vielen  Klöstern  Baierns 
und  Oesterreichs  eingeführten  Reform.  Für  dieselbe  wirkte 
er,  wie  wir  aus  obiger  Stelle  sehen,  durch  Wort  und  Beispiel, 
durch  untadelhaften  Wandel  für  seine  Person  und  Eifern  gegen 
die  immer  mehr  überhandnehmende  Verweltlichung  des  Klerus. 
Ein  grosser  Theil  der  Geistlichkeit  widersetzte  sich  aber  der 
neuen  Doktrin.  Daher  der  Konflikt  und  Pauls  Entschluss. 
Im  Jahre  1107  jedoch  ward  Paul  an  der  Ausführung  desselben 
durch  Herluca  verhindert,  welche  es  als  bestimmten  Willen 
des  hl.  Laurentiua  bezeichnete,  dass  er  noch  in  Regensburg 
bleibe.    Er  blieb  dann  noch  14  Jahre  hier,  also  bis  1121. 

Vor  dem  Jahre  1121  war  Paul  von  Udalrich,  Bischof  von 
Passau  (1092 — 1121)  und  päpstlichem  Legaten  als  Presbyter 
ordiniert  worden  >,  jedenfalls  als  Anerkennung  für  das  treue 
Festhalten  an  der  Gregorianischen  Richtung,  was  sowohl  der 
Umstand  beweisen  dürfte,  dass  er  von  einem  Hauptvertreter 
derselben*  ordiniert  wurde,  als  auch  dass  er  und  sein  etwa 
1134  als  Presbyter  ordinierter  Alumnus '  beide  4n  tutelam  et 
specialem  filiationem  Romanae  ecclesiae'  aufgenommen  wurden. 

Endlich  im  Jahre  1121  that  äusserer  ^wang,  was  längst 
innerer  Entschluss  gewesen  war,  ^quinti  Henrici  persecutione' 
wurde  das  Freundespaar  ^praedictae  societatis  biga'  aus  Regens- 
burg vertrieben  (Herl.  Nr.  44). 

Aus  den  andern  Zeitnachrichten  ^  ist  bezüglich  dieser  Ver- 
folgung nichts  zu  ersehen ;  es  scheinen  im  Gegentheil  Heinrich  V, 
als  er  in  den  ersten  Monaten  des  Jahres  1121  eine  Rundreise 
durch  Baiem  machte,  gerade  hier  wenig  Schwierigkeiten  ent- 
gegengetreten zu  sein,  und  auch  er  trat  in  der  Zeit  vor  dem 
Würzburger  Konvent,  als  er  den  Gegenp^st  Burdinus  schon 
aufgegeben  hatte,  milder  gegen  die  andere  Partei  auf.  Dennoch 
aber  wird  man  an  der  von  Paul  berichteten  Thatsache  nicht 
zweifeln  können.  Dass  es  da  und  dort  noch  zu  Kämpfen 
zwischen  den  Parteien  kam,  sieht  man  an  dem  Beispiel 
Schwabens '.  und  so  mag  auch  in  Regensburg  die  gegnerische 
Partei,  ermuthigt  durch  die  Anwesenheit  des  Kaisers,  die 
^auctores  molestiarum  suarum'  verdrängt  haben.  Der  Ausdruck 
^molestiae'  scheint  übrigens  nicht  bloss  mannigfache  Bedräng- 
nisse der  Regensburger  Kirche  zu  bedeuten,  sondern  auch  den 
zeitweiligen  Sieg  der  Gregorianischen  Partei,  welcher  wieder 
eben  solche  ^persecutiones'  zur  Folge  hatte.  Und  wenn  Herluca 

1)  Das  Jahr  der  Ordination  kann  nicht  genauer  bestimmt  werden. 
Paul  sagt  Vit.  Qreg.  c.  121  bloss,  dass  der  1121  gestorbene  Bischof 
udalrich  ihn  ordiniert  habe.  Worauf  aber  Watterich  seine  Angabe  stützt, 
^ass  dies  gerade  1120  geschehen  sei,  weiss  ich  nicht.  2)  Vit.  Greg. 

0.121:  'post  multos  pro  assertione  Gregoriani  dogmatis  —  obdormivit*. 
3)  Harttung  a.  a.  O.  Brief  nr.  59  S.  473.  4)  Giesebrecht,  Kaiserzeit  3,  2, 
S.  927  ff.         5)  Giesebrecht  S.  928. 


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340  J.  May. 

ihren  Freund  noch  14  Jahre  in  Regensborg  festhielt^  so  that 
sie  es  vielleicht,  weil  sie  ihn  als  Hauptstütze  der  dortigen 
Partei  betrachtete. 

Mit  der  Vertreibung  Pauls  aus  Regensburg  &llt  merk- 
würdigerweise die  Herluca's  aus  Eppach  zusammen.  Herluca 
wurde  ^durch  die  Wuth  verbrecherischer  Bauern'  (Nr.  44J  ge- 
zwungen, Eppach  nach  36jährigem  Aufenthalt  (1085 — ll21) 
zu  verlassen. 

Paul  und  Herluca  fanden  sich  in  Bemried  zusammen, 
womit  eine  neue  Epoche  in  der  Geschichte  dieses  Ortes  begann. 

Was  die  Wuth  der  Bauern  erregt,  ist  aus  dem  Wortlaut 
der  Stelle  nicht  ersichtlich.  Streit  zu  erregen  war  wohl  ge- 
eignet die  oben  berührte  Aufreizung  des  Volkes  gegen  ver- 
heirathete  Priester.  Allerdings  nahm  die  Sache  des  Presbj^ter 
Richard  durch  die  bussfertige  Reue  desselben  eine  friedhche 
Wendung,  aber  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  bei  der  nach- 
haltigen Opposition  der  Weltgeistlichkeit  gegen  die  betreflfenden 
Verordnungen  Gregors  VII.  ähnliche  Fälle  sich  wiederholten 
und  dass  eine  Gemeinde  auch  einmal,  da  man  doch  ihre 
Parteinahme  provocierte,  für  ihren  Pfarrer  eintrat. 

In  Bernried  erhielt  nun  die  strenge,  weltfeindliche  Richtung^ 
die  Paul  und  Herluca  an  ihren  seitherigen  Wohnsitzen  ver- 
traten und  jener  in  seinen  Schriften  preist,  eine  konkrete  Form 
in  der  Gründung  der  oben  erwähnten  klösterlichen  Genossen- 
schaft. 

Bald  darauf  begab  sich  Paul  mit  Gebhard»  nach  Rom, 
um  ein  päpstliches  Privileg  für  die  Stiftung  zu  erlangen.  Der 
damalige  Papst  Calixtus  TL.  gewährte  dies,  indem  er  nicht 
bloss  die  Gründung  des  Klosters  bestätigte,  sondern  es  auch 
unter  unmittelbaren  päpstlichen  Schutz  stellte  und  ihm  da» 
Recht  freier  Wahl  der  Pröpste  gab,  alles  'salva  Augustensis 
Episcopi  reverentia'. 

Scnon  auf  dieser  Reise  tritt  uns  Pauls  wissenschaftliches 
Streben  entgegen,  indem  er  an  verschiedenen  Orten  nach 
Denkmälern  der  kirchlichen  und  historischen  Literatur  forschte,, 
in  Rom  insbesondere  nach  Material  für  eine  Biographie  Gre- 

fors  VII,    zu   der  er   schon    damals    den   Plan   ffefasst  hatte» 
'heils  waren  es  mündliche  Berichte,  die  er  von  den  Römern  % 
speciell  wie  wir  sahen,  auch  vom  Papste  erhielt,  theils  officielle 

1)  Dass  der  Qesandten  wenigstens  zwei  waren,  darf  man  ans  den  Aus- 
drücken der  Bulle  (bei  Hund)  Vestris',  'vestram*  schliessen,  dass  es  aber 
gerade  Paul  und  Gebhard  waren,  weist  Watterich,  Proleg.  CI  Anm.  12 
nach:  Vit.  Greg.  c.  117  sagt  Paul,  dass  er  in  Rom  gewesen,  c.  17,  dass 
er  mit  Calixtus  verkehrt,  aus  dessen  Munde  er  Erzählungen  über  Gregor 
vernommen  ('narrare  consuevit').  Wenn  nun  Calixt  schon  1124  starb  und 
Paul  erst  1121  nach  Bernried  kam,  so  fällt  die  römische  Reise  in  die 
Jahre    1122—1128.        2)  Vit.  Greg.  c.  117:  *Romanorum  relatu  didicimus*. 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  341 

Aktenstücke^  namentlich  das  Registrum  u.  a.  Im  allgemeinen 
aber  beziehen  sich  seine  Studien  und  Nachforschungen  weniger 
auf  Geschichte  im  strengen  Sinn,  als  auf  wunderbare  Ereignisse 
aus  dem  Leben  seines  Helden.  Darin  aber  war  er  ein  fleissiger 
Sammler,  wie  er  denn  auch  Andere  gern  unterstützte,  die  in 
ähnlicher  Richtung  thätig  waren  (Vit.  Herl.  Nr.  35). 

Auf  der  Rückreise  von  Rom  verweilte  Paul  längere  Zeit 
bd  den  Mönchen  von  St.  Ambrogio  in  Mailand  und  knüpfte 
mit  denselben  dauernde  nur  durch  einen  Zwischenfall  unter- 
brochene Verbindungen  an,  wofür  eine  Anzahl  Dokumente  in 
Form  von  Briefen  *  vorliegt. 

Zwei  dabei  in  Betracht  kommende  Fragen:  1)  in  welche 
Zeit  die  Briefe  gehören,  2)  ob  die  in  der  Vita  Herl.  genannten 
Freunde,  Paul  und  Gebhard,  identisch  seien  mit  den  Schreibern 
der  Briefe,  hängen  mit-^inander  zusammen.  Gehören  nämlich 
die  Briefe,  woran  gar  nicht  mehr  zu  zweifeln",  nicht  in's  elfte, 
sondern  in  das  zwölfte  Jahrhundert,  so  wird  sich  auch  die 
Identität  der  genannten  Personen  kaum  abweisen  lassen. 

Watterich  Proleg.  C  II  nimmt  dies  ohne  weitereBew  eise 
an  und  stellt  so  eine  logisch  und  zeitlich  passende  Erzählung 
her,  während  Harttung  a.  a.  O.  in  seiner  Untersuchung  über  die 
Verfasser  und  Zeit  der  Briefe  jenes  Moment  der  Identität  un- 
berücksichtigt lässt. 

Die  Gründe  für  dieselbe  sind  theils  allgemeine,  theils  be- 
sondere; manche  müssen  sich  aus  dem  Zusammenhang  der 
folgenden  Darstellung  von  selbst  ergeben. 

Im  allgemeinen  kann  gesagt  werden,  dass  der  religiöse,, 
politische  und  litterarische  Standpunkt  (bezüglich  der  Art  und 
Kichtung  der  Studien)  bei  beiden,  P.  und  G.,  ganz  der  gleiche 
ist.  In  diesen  drei  Punkten  wird  sich  zwischen  den  Briefen 
und  den  beiden  Vitae  nicht  leicht  eine  DiflPerenz  nachweisen 
lassen.  Beide  stehen  auf  dem  strenghierarchischen  Standpunkt, 
wie  er  durch  Gregor  VII.  begründet  wurde.  Unbedingt  nehmen 
sie  für  Lothar  gegen  Eonrad  Partei.  Und  geht  nicht  durch 
die  Briefe  wie  durch  die  Vitae  dasselbe  Studium  heiliger  Per- 
sonen und  dasselbe  unermüdliche  Suchen  und  Sammeln  heiliger 
Geschichten?  Ebenso  lassen  sich  alle  andern  in  Betracht 
kommenden  Momente  recht  gut  mit  einander  vereinigen*. 

Unter  den  besonderen  Gründen  scheint  mir  der  wichtigste 
in  Brief  Nr.  62  (bei  Harttung)  zu  liegen. 

Martin  von  St.  Ambrogio  hatte  sich  nach  dem  Namen  de» 
Heiligen  erkundigt,  dessen  Tag  auf  den  14.  Juli  falle.  In 
jenem  Brief  teilen  P.  und  G.  den  Namen  mit;  es  sei  Udalrich*, 

1)  *E8  erstreckten  sich  die  Briefschaften  der  Mailänder  Kirche  von 
Böhmen  bis  an  die  Grenzen  Süditaliens'.  Harttnng  a.  O.,  S.  729.  2)  Hart- 
tnng  a.  O.  S.  730.  3)  Schwierigkeit  macht  nur  Brief  nr.  63  bei  Harttung. 
4)  S.  Ulricnsy  Prior  Yon  Zell  im  Schwarzwalde  f  14.  Juli  1093  (Harttung). 


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342  J.  May. 

60  benannt  nach  Udalrich,  Bischof  von  Augsburg  (924—973). 
'Besitzer  einst  dieser  schönen  Kurie,  in  welcher  wir  jetzt 
wohnen  und  sowohl  sein  als  auch  des  hl.  Magnus  Andenken 
pflegen'.  Dies  weist  auf  Augsburg,  nicht  auf  Regensburg. 
Magnus^  Confessor  wird  Vita  Herl.  Nr.  47  ausdrücklich  m 
das  Bisthum  Augsburg  verlegt,  und  zwar  in  eben  die  Gegend, 
wo  Paul  seit  1122  wohnte.  Paul  sagt  an  jener  Stelle:  'Nam 
a  diebus  S.  Magni  Confessoris,  quem  idem  Praesul  Wicterpus 
apud  Eptaticum  primitus  vidit  caelesti  lumine  coronatnm  et 
paulo  post  ibidem  gratulabundus  ordinavit  Presbyterum,  nuUa- 
tenus  eins  mentionem  vel  audiendo  vel  legende  suscepimus 
usque  ad  tempora  S.  Herlucae'.  Was  ist  unter  'am^nj  curi§' 
zu  verstehen?  doch  wohl  das  schön  gelegene  Bernried. 

Das  im  Vorstehenden  erwähnte  Kloster  Zell  im  Schwarz- 
wald  gehört  in  das  Erzbisthum  Mainz,  wie  auch  Aufi;sburg, 
das  ein  Suffraganbisthum  von  Mainz  ist.  Auf  Mainz  und  damit 
indirect  auf  Augsburg  weist  aber  auch  noch  eine  andere  Stelle. 
In  Brief  Nr.  59  (Harttung)  richtet  Paul  an  Martin  von  S.  Am- 
brogio  die  Frage,  welche  und  wie  viele  Suffragane  das  Erz- 
bismum  Mailand  zählte,  bevor  die  Mainzer  Erweiterung  die 
Grenzen  desselben  eingeschränkt  habe  ?  Wenn  nun  auch  mit 
unsem  Mitteln  Zeit  und  Umfang  dieser  Grenzverschiebung 
zwischen  dem  Erzbisthum  Mainz  und  Mailand  nicht  angegeben 
werden  kann,  so  hat  doch  jedenfalls  eine  solche  stattgefunden, 
und  aus  der  weiteren  Bemerkung:  'neque  enim  invidemus, 
immo  plurimum  congaudemus  amplitudini  honoris  Ambrosiani' 
geht  hervor,  dass  sich  der  Schreibende  im  Erzbisthum  Mainz 
befindet  und  obwohl  Mainzer  doch  lebhaftes  Interesse  an 
Mailand  nimmt.  Der  in  Bernried  wohnende  Paul  also,  welcher 
dem  Bisthum  Augsburg  angehört,  betrachtet  sich  als  Mainzer 
und  kann  schreiben:  ^nequaquam  enim  invidemus'. 

So  weisen  also  zwei  Steilen  der  Briefe,  die  eine  aus  dem 
Jahre  1137,  die  andere  aus  1134  auf  die  Gegend  hin,  wo  Paul 
nach  der  Vita  Herl.  schon  seit  1122  ansässig  war. 

Es  wird  nun  nöthig  sein,  aus  den  Briefen  *  die  Beziehungen 
auf  das  Leben  Pauls  und  Gebhards  zu  erörtern. 


1)  Brief  nr.  62  hätte  Harttnog  'Magni  Confessoris'  statt  'magni  Conf.' 
schreiben  sollen.  2)  Wie  Harttang  a.  a.  O.  mittheilt,  sind  die  Briefe 

Pauls  and  Gebhards  theils  als  Originale  im  Archiv  S.  Ambrogio,  theils 
als  Copien  in  einem  Cod.  der  bibliotheca  Ambrosiana  erhalten.  Ans  dem 
Copialbuche  edierte  Mabillon  eine  Anzahl  derselben  (Mosenm  Italicam  I, 
8,  95  ff.),  die  theilweise  dieselben  sind,  wie  die  im  Archiv  enthaltenen. 
Harttang,  keinen  der  Mabillon'schen  wiederholend,  vervollständigt  das 
Material,  indem  er  theils  die  in  den  selten  gewordenen  Werken  von  Sor- 
man  und  Paricelli  gedruckten,  theils  bisher  unbekannte  giebt,  soweit  sie 
im  Archiv  vorlagen.  Doch  sei  damit  das  Briefmaterial  nicht  erschöpft ;  es 
gebe  noch  andere,  unedierte. 


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Leben  Pauls  von  Bernried«  343 

Die  Briefe  bei  Mabillon  und  Harttung  enthalten  je  einen 
für  sich  abgeschlossenen  Zeitraum  und  zwar  die  ersteren  die 
Zeit  von  der  römischen  Reise  bis  zum  Ende  des  Gegenkönig- 
thums  Konrads  des  Staufers  ^1122— 1133];  die  andern  die  Zeit 
von  1134— llöO;  über  dieses  letzte  Jahr  hinaus  existieren  keine 
mehr.    Dazwischen  fallt  die  Abfassung  der  beiden  Vitae. 

Geführt  ist  die  Korrespondenz  in  den  Briefen  vorwiegend  > 
mit  Martin,  dem  'eustos  thesaurorum  beati  Ämbrosii',  auch 
einmal  ^eustos  paucorum  bonorum'  genannt,  eine,  wie  es  scheint, 
einäussreiche  Stellung.  Uebergangsphase  zur  Stellung  als 
Propst,  die  er  Mitte  der  30er  Janre  erlangte  *,  war  die  uns  in 
ihrer  Bedeutung  unklare  Würde  als  'vicedominus'  (Brief  Nr.  59). 

Von  Martin  selbst  besitzen  wir  nur  einen  Brief,  den  fünften 
bei  Mabillon.  alle  andern  sind  von  den  beiden  Freunden,  einer 
von  Paul  allein. 

Der  erste  Brief,  in  welchem  sich  P.  und  G.  ganz  allge- 
mein als  'Germani'  bezeichnen,  ist  drei  Jahre  nach  der  italieni- 
schen Reise  geschrieben,  also  etwa  1126.  Wir  sehen  daraus, 
dass  jene  sich  zu  Pfingsten  in  Mailand  aufhielten,  und  noch 
feiern  sie  im  Geiste  das  Fest  in  dankbarer  Erinnerung  an  die 
freundliche  Aufnahme.  Ihre  Dankbarkeit,  heisst  es  weiter, 
hätten  sie  dadurch  bekundet,  dass  sie  eine,  wie  aus  dem  Brief 
an  den  Erzbischof  Anselm  von  Mailand  hervorgeht,  in  Verona 
gefundene  ^expositio'  des  hl.  Ambrosius  über  den  15.  Psalm, 
in  welchem  auch  über  den  Tod  des  Kaisers  Gratian  (f  383) 
gehandelt  werde,  sofort  nach  ihrer  Heimkehr  eingesandt  hätten. 
Jetzt  aber  bäten  sie  um  einige  in  der  Mailänder  Kirche  ge- 
bräuchliche ambrosianische  Ritualbücher,  fiir  Paul  speciell  um 
den  versprochenen  Katalog  der  Mailänder  Erzbischöfe. 

Schliesslich  bittet  Paul  die  Aebte  von  St.  Viktor,  St.  Dio- 
nysius,  den  Klerus  von  St.  Nazarius  und  den  Presbyter  Am- 
brosius, die  alle  seine  Wohlthäter  gewesen  und  von  denen  der 
erstgenannte  ihn  zuerst  aufgenommen,  zu  erüssen.  Wenn 
Harttung  a.  a.  O.  S.  731  meint,  ^die  in  diesem  Briefe  genannten 
Kirchen  von  St.  Denis,  St.  Victor  und  St.  Nazaire  wiesen  auf 
Paris',  so  halte  ich  dies  für  unrichtig,  da  dem  der  Zusammen- 
hang widerspricht.  Dass  die  genannten  Klöster  und  Kirchen 
vielmehr  nach  Mailand  gehören,  geht  auch  aus  dem  von  Mabillon 
S.  109  ff.  angefügten  Katalog  der  Mailänder  Erzbischöfe  hervor 
wo  jene  als  Begräbnissorte  von  Erzbischöfen  mehrfach  be 
zeichnet  sind. 

Die  beiden  folgenden  Briefe  dienen  zur  Ergänzung  des 
«rsten,   insbesondere  ist  der  zweite,   an  Erzbischof  Anselm  de 


1)  Zwei  derselben  sind  an  die  Erzbischöfe  von  Mailand,  Anselm  and 
Oberto  gerichtet.  2)  Nr.  60:   Brief  Bischofs  Atto  von  Pistoja   Momno 

Martino  dei  gratia  venerabili  presbitero  et  praeposito*  (ans  dem  J.  1135). 


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344  J.  May. 

Pusterla    gerichtete,    geeignet,   den  Zweck   der   Reise    durch 
Oberitalien  (Mailand,  Verona)  erkennen  zu  lassen. 

Wie  Mabillon  den  ^Observationes  de  ritu  ambrosiano^ 
(S.  99,  Nr.  1)  zufolge  diese  drei,  bezw.  fünf  Briefe  auswählte^ 
um  ein  Bild  des  in  der  Mailänder  Kirche  herrschenden  Ritus 
zu  geben,  so  durchreisten  P.  und  G.  Oberitalien,  um  Werke 
des  Ämbrosius  selbst  zu  suchen  oder  solche,  die  den  ^orda 
ambrosianus'  darstellten.  Und  wir  wissen,  dass  der  Aufenthalt 
in  Verona  belohnt  wurde.  Die  Mailänder  kannten  oder  hatten 
das  daselbst  gefundene  Werk  selbst  nicht. 

Den  Erzbischof  Anselm,  der  sich  über  dies  lebhafte  Be- 
mühen um  den  ambrosianischen  Ritus  wunderte,  da  doch  in 
der  deutschen  Kirche  der  römische  bestehe,  kläi'ten  die  beiden 
Freunde  in  eben  dem  zweiten  Briefe  auf. 

Als  *princeps  in  divinis  laudationibus^  sei  'mellifiuus  doctor 
Ämbrosius'  in  der  lat.  Kirche  bekannt  und  der  von  ihm  ein- 
geführte Ritus  von  Augustin  nach  Afrika  übertragen  worden. 
Ihn  wolle  er  jetzt  auch  nach  Deutschland  verpflanzen  'ad 
excitandam  et  dilatandam  boni  odoris  fragrantiam'.  Dies 
Wort  ist  besonders  wichtig.  Das  Streben  Pauls,  einen  guten 
Geist  in  der  deutschen  Kirche  zu  schaffen  und  zu  verbreiten, 
kennen  wir  bereits  aus  der  Vita  Herlucae,  und  es  war  ja  der 
Grund,  warum  er  Regensburg  verlassen  musste.  Nun  sammelte 
er  Schriften  berühmter  Kirchenväter»,  um  die  Kreise,  die  er 
beeinflussen  konnte,  mit  jenem  Geiste  zu  erfüllen.  Das  war 
ein  Hauptgrund  des  in  den  Briefen  hervortretenden  unermüd- 
lichen Forschens  und  Sammeins ».  Ein  so  eifriger  Anhänger 
Gregors  VIT.  und  seines  Systems  Paul  war  und  so  sehr  er 
sich  bemühte,  die  Ideen  desselben  in  Deutschland  zu  verbreiten, 
so  hielt  ihn  das  doch  nicht  ab,  ausgezeichnete  Institutionen 
und  Schriften  einer  andern  Kirche  zu  entlehnen,  obwohl  ja 
gerade  die  ambrosianische  in  manchfachem  Gegensatz  zur 
römischen  stand. 

Der  dritte  Brief  ist  eine  Beseitigung  der  Zweifel  des 
Kustos  Martin  bezüglich  der  verlangten  liturgischen  Bücher. 
Die  drei  Briefe,  inhaltlich  zusammengehörig,  können  auch 
zeitlich  nicht  weit  auseinander  liegen. 

Auf  die  im  Vorstehenden  bezeichnete  Weise  suchten  P. 
und  G.  das  neugegründete  Kloster  Bernried  mit  Andachts- 
und Ritualbüchern  auszustatten,  überhaupt  mit  geistigen  Mitteln, 
die  der  Pflege  der  neuen  Reformrichtung  dienen  sollten. 

Im  Jahre  1128  vollendete  Paul  sein  grösstes  Werk,  *die 
umfassendste  Biographie  Gregors  VII,  die  das  Mittelalter  her- 

1)  ^desine  ergo  admirari  imitatrices  sanctoram  Patram  inquisitiones 
nostras*  sagt  Paul  in  dem  Brief  an  Erzbischof  Anselm.  2)  Diese  Üeber- 
einstimmung  zwischen  der  Vita  Herl.  nnd  den  Briefen  dürfte  ein  weiterer 
Beweis  für  die  gesuchte  Identität  sein. 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  345 

vorgebracht  hat  (Giesebrecht)'.  In  Cap.  121  derselben  berichtet 
nämlich  Paul,  dass  Udalrich  von  Passau  ^ante  hoc  septennium', 
also  sieben  Jahre,  bevor  er  dieses  schrieb,  nach  vielen  Kämpfen 
für  das  Gregorianische  Princip  gestorben  sei.  udalrich  starb 
1121.  Und  da  das  Cap.  121  das  viertletzte  des  ganzen  Werkes 
ist,  so  kann  man  den  Äbschluss  desselben  wohl  auf  1 128  fixieren. 

Doch  ist  das  Werk  in  seiner  Gesammtheit  nicht  erst  in 
diesem  Jahre  entstanden. 

Die  Sammlung  des  reichhaltigen  Materials,  das  theils  aus 
römischen,  theils  aus  deutschen  Quellen  zusammengesetzt  ist, 
setzt  Vorstudien  voraus.  Und  wir  wissen,  dass  er  solche  in 
Rom  öchon  vor  mehreren  Jahren  machte.  Ebenso  bedurfte 
die  unzweifelhaft  geschickte  Gruppierung  des  Stoffs  und  die 
schliessliche  Ausarbeitung  sicher  längerer  Zeit.  Jedenfalls  aber 
ist  der  Gedanke,  als  sei  das  Werk  erst  Ende  1127  durch  ein 
um  diese  Zeit  eingetretenes  Ereignis,  das  Gegenkönigthum 
Konrads  gegen  Lothar,  veranlasst  worden,  völlig  ausgeschlossen. 
Wenn  Watterich,  der  diesen  Gedanken  aussprach,  meint,  als 
durch  jene  Erhebung  Konrads  die  Zeiten  Heinrichs  IV.  und 
Rudolfs  von  Schwaben  wiederzukehren  drohten,  habe  Paul, 
um  dies  zu  verhindern,  seinen  Landsleuten  ein  Spiegelbild 
jener  traurigen  Zeit  vorhalten  wollen,  so  verkennt  er  vollständig 
die  Denkungsweise  und  den  Entwickelungsgang  des  Autors. 
Ausserdem  ist  in  der  Vita  jenem  Streit  nicht  mehr  Raum 
gegeben,  als  eine  ffeschichtliche  Darstellung  der  damaligen  Zeit 
überhaupt  mit  sich  bringt.  Nein,  der  Entstehungsgrund  des 
Werkes  liegt  anderswo  und  muss  in  der  Richtung  des  Schrift- 
stellers selbst  gesucht  werden. 

Eine  aufmerksame  Lektüre  ergiebt,  dass  in  der  Vita, 
wenn  man  von  der  mit  zahlreichen  Wundern  begleiteten  Jugend- 
und  Entwickelungszeit  absieht,  drei  Gesichtspunkte  vorwalten: 
des  Papstes  Kampf  —  als  kämpfender  Held  ist  er  überhaupt 
dargestellt  —  1)  gegen  Simonie,  2)  gegen  Nikolaitismus, 
3)  gegen  König  Heinrich,  'den  modernen  Nero',  wie  er  ihn 
nennt,  und  gegen  andere  Feinde  (Cencius). 

Was  Watterich  als  die  Haupttendenz  des  Werkes  be- 
zeichnet, ist  nur  ein  integrierender,  allerdings  wichtiger  und 
zufällig  qualitativ  der  beste  Theil  der  Vita,  aber  keineswegs 
das  leitende  Motiv  des  Ganzen. 

Ein  vorherrschender  politischer  Gesichtspunkt  ist  gar 
nicht  zu  erkennen,  und  auch  den  deutschen  König  bekämpft 
der  Autor  nicht  als  Träger  eines  politischen  Princips,  sondern 
als  Element  des  Bösen  im  moralischen  Sinne,  als  den  Inbegriff 
aller  Schlechtigkeit,  die  zu  überwältigen  jedes  Gottesmannes 
Aufgabe  sei.  Ebensowenig  macht  er  sich  Sorge  um  das 
deutsche  Reich,  wenigstens  tritt  nirgends  eine  Mahnung  an 
die  Könige  oder  Fürsten  heran,  Zwiespalt  zu  vermeiden,  weil 


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346  J.  May. 

dies  dem  Reiche  schaden  könne.  Der  Standpunkt  Pauls  ist 
also  kein  politischer,  sondern  ausschliesslich  refigiös-kirchlieher 
Natur.  Was  ihm  am  Herzen  liegt  und  schon  in  Regensburg 
am  Herzen  lag,  ist  die  Durchmhrung  der  Gregorianischen 
Reformen  in  der  deutschen  Kirche,  womit  es  damals  immer 
noch  seine  Schwierigkeiten  hatte.  Paul  hatte  ja  selbst  in  dem 
Kampfe  dafür  viel  zu  leiden,  und  auch  unter  der  ^Henriciana 
vesania'.  Was  lag  nun  näher,  als  dass  er  seinen  Gläubigen, 
überhaupt  der  deutschen  Kirche,  ein  Charakterbild  des  Mannes 
vorführen  wollte,  unter  dessen  Flagge  und  für  dessen  Ideen 
er  kämpfte?  wenn  er  ihnen  zeigen  wollte,  wie  eigentlich  der 
Mann  war,  dessen  System  er  stets  empfahl?  Und  es  ist  kein 
Zufall,  sondern  innerlich  begründet,  dass  in  der  Vita  gerade 
die  Punkte  hervortreten,  die  ihn  am  meisten  berührten.  Konnte 
er  der  Verfolgte,  der  unter  der  'Henriciana  persecutio'  so  gut 
litt,  wie  der  Papst,  sich  nicht  aufrichten  an  dem  Schicksal 
seines  Helden  und  sich  trösten  mit  dem  Bewusstsein,  für  eine 
gute  Sache  zu  kämpfen? 

Der  gekennzeichnete  Standpunkt  erklärt  nun  auch  die 
Art,  wie  der  Papst  aufgefasst  ist.  Dieser  ist  dem  Autor  nicht 
der  grosse  Papst,  der  mit  seinem  Einfluss  die  Welt  zu  um- 
spannen sucht,  sondern  ein  Heiliger  von  der  Bestimmung  eines 
Elias,  der  die  Dynastie  Omri  stürzte  und  für  die  Reinheit 
des  Jehovakultus  eintrat.  Und  wie  dieser  Feuererscheinungen 
hatte,  so  war  Gregors  Leben  von  Anfang  an  von  Wundem 
begleitet.  Als  'athleta  Dei'  kämpfte  er  für  die  Reinheit  der 
Kirche,  indem  er,  ein  zweiter  Herkules,  den  durch  Simonie 
und  Nikolaitismus  verunreinigten  Stall  der  Kirche  säubert  und 
überhaupt  die  ihm  feindlichen  Mächte  überwältigt.  Paul  stellt 
den  Pa{)st  als  kämpfenden,  für  die  gute  Sache  vielfach  leidenden, 
aber  diesen  Kampf  siegreich  bestehenden  Helden  dar.  als 
Princip  des  Guten,  wie  den  König  als  Princip  des  Bösen,  kehrt 
also  mehr  die  moralisch  -  ethische,  als  die  politisch -historische 
Seite  hervor.  Um  die  Heiligkeit  des  Papstes  zu  erhöhen,  flicht 
der  Autor  einen  so  dichten  Kranz  von  Legenden  und  Wundem 
um  ihn,  dass  die  historische  Person  kaum  noch  zu  erkennen 
ist.  Zur  Verdunkelung  des  Thatbestandes  tragen  die  zahl- 
reichen Reflexionen  und  aufgehäuften  Bibelstellen  ebenfalls  das 
ihrige  bei. 

Wenn  dennoch  schätzbare  Partieen  in  dem  Werke  sind, 
so  liegt  das  an  der  unveränderten  Herübernahme  der  Quellen, 

Richtig  fühlte  übrigens  Paul  heraus,  dass  mit  dem  Jahre  1077 
Gregor  den  Höhepunkt  seiner  Macht  überschritten,  denn  die 
folgenden  Jahre  smd  auffallend  kurz,  nur  durch  Wiedergabe 
von  Aktenstücken  behandelt. 

Eine  wie  grosse  Rolle  im  Werke  der  Kampf  gegen 
Simonie  und  Nikolaitismus   spielt,  zeigt  der  Anhang,  wo  der 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  347 

Autor  von  c.  113  ab  Beispiele  über  die  Wirkung  der  bezüg- 
lichen Dekrete  Gregors  in  Deutschland  aufzählt. 

So  giebt  Paul  ein  engbegrenztes  Charakterbild,  das  jedoch 
innerhalb  der  durch  die  Denkungsweise  des  Verfassers  gezogenen 
Schranken  reich  ist  an  farbenreichen^  oft  dramatisch  gehaltenen 
Zügen. 

Der  Zwiespalt,  der  durch  die  Erhebung  Eonrads  von 
Franken  im  Reiche  ausbrach,  veranlasste  zwar  nicht  die  Bio- 
graphie Gregors  VII,  warf  aber  seine  Schatten  auf  das  Ver- 
hältnis Pauls  zu  seinen  Mailänder  Freunden. 

In  Mailand  drängte  der  Gegensatz  zu  Rom,  der  von  jeher 
bestand,  den  Erzbischof  Anselm  zur  Parteinahme  für  den 
Qegenkönig.  Trotz  des  Bannes,  den  Papst  Honorius  über 
diesen  aussprach,    sah   sich  Anselm  nach  einigem  Bedenken 

genöthi^,  den  Usurpator  in  Monza  und  Mailand  mit  der  lom- 
ardischen  Blrone  zu  schmücken.  Aber  ungeachtet  dieses 
anfanglichen  günstigen  Erfolges  war  Konrads  Königtfaum  ohne 
feste  Grundlage.  Die  Erfolge  wurden  geringer,  namentlich  in 
Tuscien,  und  vor  Rom  scheiterten  seine  Hofinungen.  Die 
Exkommunikation,  welche  Papst  Honorius  über  ihn  aussprach, 
wurde  auch  über  den  Mailänder  Erzbischof  verhängt,  und  an 
Lothar  ergingen  dringende  Aufforderungen,  sich  nicht  länger 
von  Italien  fern  zu  halten.  Konrad  kehrte  in  die  Pogegend 
zurück,  aber  selbst  den  Mailändern  wurde  er  unbequem.  Und 
halten  konnte  er  sich  nur  noch  in  Parma,  mit  Mühe  deq 
Unterhalt  für  sich  und  sein  Gefolge  beschaffend.  Als  jedoch 
Lothar  Ende  des  Jahres  1132  auf  seinem  Römerzug  nach  Ober- 
italien kam,  verschloss  ihm  Mailand  die  Thore.  Erst  auf  dem 
zweiten  Zuge  fand  Lothar  hier  freundliche  Aufnahme,  weil 
unterdessen  Bernhard  von  Clairvaux  eine  vollständige  Sinnes- 
änderung hervorgebracht  hatte. 

Auf  die  im  Vorstehenden  geschilderte  Bewegung,  in  so 
weit  sie  die  Vorgänge  in  Mailand  betrifft,  werfen  ein  nicht 
uninteressantes  Streiflicht  zwei  zwischen  Paul  und  Martin  ge- 
wechselte Briefe  (IV.  und  V.  bei  Mabillon). 

Offenbar  auf  die  Nachricht  hin,  dass  in  Mailand  ein  Ge- 
sinnungswechsel sich  vorbereite,  nimmt  Paul  den  längere  Zeit 
unterbrochenen  brieflichen  Verkehr  wieder  auf.  Dass  aber 
der  Umschlag  noch  nicht  vollständig  war,  beweist  die  Mahnung, 
sich  vom  unrechtmässigen  Kaiser  Eugenius  ab-  und  sich  dem 
rechtmässigen  Theodosius  zuzuwenden,  ebenso  die  Aeusserung 
Martins,  in  seiner  Antwort:  'in  agone  fideli  persistere'.  Daraus 
würde  folgen,  dass  die  Briefe  zu  einer  Zeit  abgefasst  sind,  wo 
die  Begeisterung  für  Konrad  zwar  abgekühlt,  der  Umschwung 
zu  Gunsten  Lothars  aber  noch  nicht  eingetreten,  sondern  die 
ganze  Frage  noch  in  der  Schwebe  war,  also  etwa  um  1131 
oder  1132.    Dass  aber  die  Bewegung  gegen  Lothar  nicht  von 


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348  J.  May. 

den  massgebenden  Kreisen  der  hohen  Geistlichkeit  ausging, 
zeigen  beide  Briefe,  insbesondere  die  Antwort  Martins. 

Paul  hätte  in  der  Uebersehrift  seines  Briefes  wohl  nicht 
geschrieben :  'redintegrare  quidquid  corruptum  est  perfidorum 
contagione',  wenn  jene  die  Verderbnis  verursacht  hätte.  Wenn 
er  aber  in  betrübtem  Tone  sagt,  lange  hätten  die  Hagarener 
der  vornehmen  Mailänder  Kirche  gespottet,  so  liegt  darin,  dass 
sie  die  Geistlichkeit  in's  Spiel  mit  ninein  gezogen.  Da  aber 
jetzt  die  Ismaeliten  der  Einwirkung  des  h.  Ämbrosius  nach- 
gesehen haben  und  das  Licht  der  Besserung  wieder  leuchten 
soU  (feruntur,  dicitur),  so  will  er  nicht  unterlassen,  das  alte 
Verhältnis  wiederherzustellen. 

In  der  Antwort  sucht  Martin  offenbar  um  den  Gegenstand 
herumzukommen,  indem  er  ausgehend  von  dem  von  Faul  ge- 
brauchten Bild  bezüglich  der  Hagarener  durch  mehrere  ent- 
sprechende sinnbildliche  Wendungen  und  Beispiele  aus  dem 
alten  und  neuen  Testament  den  wirklichen  Sachverhalt  nur 
andeutet,  aber  doch  durchblicken  lässt,  wie  die  Sache  steht 

Die  Schuld  an  dem  Vorfall  schiebt  Martin  auf  ^das 
rebellische  und  ungläubige  Volk'  in  der  Wüste,  das  ein  goldenes 
Kalb  aufgerichtet  habe,  während  Aaron's  und  Hur's  Gewissen 
rein  geblieben  sei.  Unter  fernerer  Exemplificierung  auf  die 
Sichemiten,  die  sich  gegen  den  rechtmässigen  König  Jonathan 
erhoben  und  Abimelech  als  Gegenkönig  aufstellten,  und  auf 
Husai,  der  dem  Absalon  zurief:  Auf  dessen  Seite  werde  ich 
stehen,  den  Gott  erwählt,  betont  er  mit  Berufung  auf  noch 
andere  Stellen,  theils  aus  dem  neuen  Testament,  theils  aus  den 
Schriften  des  h.  Ämbrosius  seinen  rechtgläubigen  Standpunkt, 
d.  h.  sein  Festhalten  an  der.  Sache  des  Stuhles  Fetri.  Manche 
suchen  das  Erbe  Fetri  durch  ruchlose  Spaltung  zu  zerstückeln, 
aber  bald  wird  durch  Früfung  des  Herrn  die  Spreu  vom  Korn 
gesondert  werden. 

Der  Brief  besagt  nicht,  dass  in  der  Masse  des  Mailänder 
Volkes  ein  Umschlag  eingetreten  sei,  vielmehr  dauert  der  Kampf 
inlierhalb  Mailands  noch  fort.  Martin  will  nur  nachweisen, 
dass,  während  das  Volk  um  das  goldene  Kalb  tanzte,  das 
Gewissen  Aaron's  und  Hur's,  also  der  Friester,  intakt  geblieben 
«ei.  Die  Geistlichkeit,  insbesondere  die  höhere,  scheint  also 
die  Begeisterung  des  Volkes  für  den  Staufer  nicht  getheilt  zu 
haben,  wenn  sie  auch  eine  Zeitlang  der  Strömung,  die  im 
Volk  herrschte,  nachgeben  musste.  Jedenfalls  befand  sie  sich 
zur  Zeit,  wo  der  Brief  geschrieben  wurde,  noch  im  Kampfe 
für  die  Wiederherstellung  des  alten  Zustandes. 

Was  die  nun  folgenden  sechs  Briefe  bei  Harttung  (a.  a.  O. 
S.  472—479)  betrifft,  so  haben  wir  aus  denselben  schon  zwei 
wichtige  Notizen  entnommen  bezüglich  des  Wohnsitzes  Fauls 
«eit  11225  sonst  ist  nicht  viel  Fersönliches  daraus  zu  gewinnen, 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  349 

als  dass  die  beiden  Freunde  in  derselben  unermüdlichen  Weise 
wie  bisher  fortfuhren,  ihre  ambrosianische  Litteratur  zu  ver- 
vollständigen, wofür  sie  vor  grossen  Opfern  nicht  zurück- 
schreckten, indem  sie  Boten  nach  Frankreich,  Sachsen  und 
Belgien    schickten.     Ein    Werk  wurde    denn  auch   in   Reims 

f;efunden,  nämlich  das  des  h.  Ambrosius  über  den  Propheten 
saias,  während  die  Schriften  desselben  'ad  Pansophium'  und 
an  die  Königin  der  Markomannen  vergeblich  gesucht  wurden. 
Um  dieses  sowie  um  die  Vervollständigung  des  Katalogs  der 
Mailänder  Erzbischöfe  und  um  den  Todestag  mehrerer  Heiligen 
dreht  sich  hauptsächlich  die  Korrespondenz. 

Einige  andere  Punkte  müssen  speciell  besprochen  werden. 
So  scheint  mir  die  Fixierung  des  Briefes  Nr.  61.  auf 
1136  — 1137  nicht  richtig  zu  sein.  Dass  nämlich  Paul,  wenn 
er  das  Buch  über  Isaias  schon  hatte,  noch  schreiben  konnte: 
der  Fortsetzung  des  Briefwechsels  stehe  entgegen :  ^pudor  illius 
inefficatie,  quam  iamdiu  passi  sumus  et  adhuc  patimur  in  in- 
dagandis  libris  Ambrosian§  doctrin^'  halte  ich  für  unmöglich. 
Ferner  sagt  er :  trotzdem  sei  er  vom  Suchen  nicht  abgestanden, 
so  habe  er  neulich  noch  nach  Sachsen  und  Belgien  geschickt, 
um  das  Buch  über  Isaias  zu  suchen,  woraus  man  doch,  wenn 
man  natürlich  erklärt,  schliessen  muss,  dass  er  das  Buch  noch 
nicht  hat.  Unmuthiff  bricht  er  dann  ab  mit  den  Worten: 
^Verum  sapienti  de  Eis  sat  dictum*.  Aus  dem  Brief  spricht 
überhaupt  eine  grosse  Niedergeschlagenheit  über  die  Erfolg- 
losigkeit der  Bemühungen,  Vergleicht  man  damit  Nr.  59,  so 
sieht  man,  dass  er  sich  dort  nach  Auffindung  des  Buches  über 
Isaias  ganz  gleichmüthig  über  die  noch  fehlenden  Bücher  aus- 
spricht; er  werde  sich  freuen,  wenn  sie  etwas  fänden.  Hätte 
er  jenes  Buch  schon  gehabt,  als  er  Nr.  61  schrieb,  so  könnte 
er  nicht  so  hoffnungslos  sein.  Darum  meine  ich,  dass  Nr.  61 
vor  Nr.  59  zu  setzen  sei.  Wenn  übrigens  Harttung  den  Satz: 
'Omnes  sanctos  etc.'  in  Nr.  61  als  Antwort  auf  die  Stelle: 
*scire  me  facias'  in  Nr.  59  betrachtet,  also  auch  darin  eine 
Beziehung  sieht,  so  kann  ich  auch  das  nicht  für  richtig  halten, 
denn  hier  ist  nach  den  Suffraganbischöfen  der  Mailänder  Diöcese 

fefragt,  Martin  gab  aber  bloss  die  Namen  der  Mailänder  Erz- 
ischöfe.  Dazu  kommt  noch,  vorausgesetzt,  dass  sie  richtig 
ist,  die  auch  von  Harttung  citierte  Bemerkung  Sorman's, 
welche  den  Brief  auf  den  Königsstreit  bezieht  oaer  vielmehr 
in  die  Zeit  derselben  setzt.  Zwar  lässt  sich  aus  dem  Brief 
nichts  darüber  eruieren,  wenn  man  nicht  etwa  den  Satz: 
^Epistolam,  quam  archiepiscopo  misimus,  et  quid  sibi  et  tibi 
pariter  commiserimus,  misericorditer  agnosce  dahin  deuten 
will,  dass  Paul  einen  Versuch  machte,  auf  den  Erzbischof 
Anselm  im  Sinne  Lothars  einzuwirken.  Eine  genauere  Zeit- 
bestimmung nun  ist  schwer.     Darf  man  die  eben  besprochene 


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350  J.  May. 

Bemerkung  berücksichtigen^  so  wird  man  vielleicht  sagen,  der 
Brief  gehöre   in  die  Zeit,  wo  noch  Aussicht  vorhanden  war, 
den  Erzbischof  umzustimmen  (1133?).    Für  unbedingt  noth- 
wendig  dagegen  halte  ich,  den  Brief  vor  Nr.  59  zu  setzen. 
Auf  den   Ausdruck   'conpresbiteri'   möchte   ich   kein    so 

frosses  Gewicht  legen.  Da  doch  Paul  immer  die  Hauptperson 
er  Schreibenden  ist,  wird  er  wohl  so  sagen  können,  wenn 
Gebhard  auch  noch  nicht  presbyter  war.  Ernster  ist  das  Be- 
denken, das  die  Worte  'ab  orthodoxe  praesule'  erregen;  wenn 
aber  der  am  Schlüsse  erwähnte  Brief,  wie  es  scheint,  eine 
Vorstellung  an  Martin  und  an  den  Erzbischof  enthielt,  um 
deren  Berücksichtigung  die  Briefschreiber  angelegentlichst 
bitten,  so  kann  dies  dem  Zusammenhang  nach  nur  Anselm 
gewesen  sein.  Folglich  kann  auch  nur  er  den  Alumnus 
Walther  ordiniert  haben. 

Eine  Mittheilung  in  Brief  Nr.  59  betriflft  Pauls  treuen 
Genossen  Gebhard,  der  mit  ihm  seit  1102  Momi  forisque'  ver- 
bunden alle  wissenschaftlichen  und  kirchlichen  Bestrebungen^ 
sowie  überhaupt  Freud  und  Leid  theilte.  Gebhard  wurde  jetzt, 
1134,  nachdem  er  während  32  Jahren  der  Kirche  und  seinem 
Lehrer  treu  gedient,  als  presbyter  ordiniert  und  wie  Paul 
selbst  in  unmittelbaren  Schutz  der  römischen  Kirche  aufge- 
nommen. 

Damals  als  der  Brief  geschrieben  wurde,  war  Gebhard 
als  päpstlicher  Gesandter  abwesend. 

Im  Jahre  1142^  starb  Herluca  in  Bernried.  Drei  Jahre 
darauf  begann  Paul  die  Darstellung  ihres  Lebens,  nachdem  er 
seit  mehr  denn  20  Jahren  den  Merkmalen  ihrer  Heiligkeit 
nachgegangen  war«. 

Seit  1122»  also,  seitdem  er  sich  in  Bernried  dauernd 
niedergelassen  hatte,  war  er  entschlossen,  ihr  heiliges  und 
durch  vielfache  Wunder  ausgezeichnetes  Leben  der  Nachwelt 
zu  überliefern. 

Mit  der  Vita  Herlucae  nahm  die  schriftstellerische  Thätig- 
keit  Pauls  fast  ausschliesslich  die  Richtung,  welche  schon  in 
der  Vita  Greeorii  stark  hervortrat  —  die  Richtung  zur  legen- 
darischen Behandlung  des  Stoffs.  Die  Vita  ist  darum  mehr 
ein  Erbauungsbuch  für  die  Gemeinde,  welcher  sie  auch  ge- 
widmet ist,  als  Geschichte*.     Dennoch  bietet  sie  einige  sowohl 

1)  Watterich,  Prolog.  CHI,  Anm.  4.  2)  Prol.:  *Plusquam  viginti 
anni  snnt,  qnod  animns  meus  voto  scribendi  obligatus  ezplorare  coepit  et 
investigare  qnaedam  signa  sanctitatis  de  conversatione  B.  Herlncae  qaae 
nunc  demum,  tertio  depositionis  eius  anno,  in  notitiam  posteritatis  eius 
proferre  volo'.  3)  Ergiebt  bis  1142  genau  die  im  Prolog  bezeichneten 
20  Jahre.  Und  wenn  er  dort  den  Ausdruck  *seit  mehr  als  20  Jahren*^ 
gebraucht,  so  hat  er  wohl  die  zeitweiligen  Besuche  im  Auge,  die  er  vor 
1122  machte.  4)  Prol.:  'primum  quidem  ad  commendationem  divinae 
gratiae,  secundo  ad  consolationem  charitatis  vestrae*. 


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Leben  Pauls  von  Bernried.  351 

für  das  Leben  Pauls  als  auch  für  die  Bedeutung  Herluea's 
selbst  wichtige  -Notizen,  welche  im  Vorhergehenden  bereits  be- 
handelt sind. 

Mit  einer  kurzen  Vita  et  Translatio  S.  Wicterpi  bricht 
die  Vita  ab. 

Da  die  letzte  Notiz,  deren  Zeit  bestimmt  werden  kann, 
in  das  Jahr  1122  fallt  und  diese  nahezu  an  den  Schluss  der 
Vita  (Nr.  44  unter  55  Nrn.\  so  darf  man  feststellen,  dass  die 
letzten  zwanzig  Jahre  aus  dem  Leben  der  Heiligen  nicht  mehr 
vorliegen,  also  entweder  imbehandelt  blieben  oder  der  Bericht 
darüber  verloren  ging. 

Nun  hört  merkwürdigerweise  der  Briefwechsel  mit  Propst 
Martin  zu  derselben  Zeit  auf,  als  die  Vita  abbricht.  Harttung 
stezt  nämlich  die  zwei  letzten  Briefe  (Nr.  63  und  64)  in  die 
Jahre  1146  — 1150.    Wenn  nun  die  Vita,  wie  wir  annahmen, 

1145  begonnen  wurde,  so  mag  Paul  in  eoen  jenen  Jahren  die 
Feder  niedergelegt  haben,  vielleicht  gestorben  sein. 

Eine  Berechnung  bestätigt  diese  Angabe.  Wenn  Paul  im 
Jahre  1102  schon  einen  Alumnus  zur  Leitung  übernehmen 
konnte  und  bereits  ein  Kleriker  von  Einfluss  war,  so  muss 
er  doch  wenigstens  20  Jahre  alt  gewesen  sein.    Hörte  er  nun 

1146  oder  1148  zu  schreiben  auf,  so  erreichte  er  ein  Alter 
von  66,  vielleicht  auch  70  Jahren.  So  erscheint  es  ziemlich 
wahrscheinlich,  dass  die  Fortsetzung  der  Vita  und  des  Brief- 
wechsels mit  den  Mailändern  durch  den  Tod  unterbrochen 
wurde. 

Gegen  die  Annahme,  auf  der  unsere  bisherige  Darstellung 
beruht,  dass  Paul  und  Gebhard  seit  1122  dauernd  in  Bernried 
sich  aufhielten,  scheint  der  Brief  Nr.  63  zu  sprechen,  bezüglich 
dessen  Harttung  meint,  er  sei  aus  Regensburg  datiert  und  die 
zu  erwartende  Verwüstung  des  Landes  beziehe  sich  auf  die 
im  Jahre  1146  ausgebrochene  Fehde  zwischen  Bischof  Heinrich 
von  Regensburg  und  Herzog  Heinrich  dem  Babenberger 
(Giesebrecfat,  Kaiserzeit  IV.  S.  218). 

Wenn  nun  auch  daran  nicht  zu  zweifeln  und  namentlich 

fanz  sicher  ist,  dass  die  Verwüstung  besonders  das  Regens- 
urgische  Gebiet  betraf,  so  ist  doch  festzuhalten,  dass  wir  nach 
Giesebrecht  (ebenda)  einerseits  über  die  Veranlassung  und  den 
weiteren  Fortgang  der  Fehde  nicht  unterrichtet  sind,  andrer- 
seits dass  auch  der  Bruder  des  Bischofs  von  Regensburg,  der 
Graf  von  Wolfrathshausen,  dessen  Gebiet  Bernried  gegenüber 
lag,  mit  in  die  Fehde  hereingezogen  wurde.  Es  ist  also  nicht 
ausgeschlossen,  dass  auch  Bernried  darunter  zu  leiden  hatte. 
Wo  und  wie  Paul  die  im  Brief  erwähnte  Entscheidung 
des  Königs  bezüglich  Mailands  erhielt,  ist  nicht  ersichtlich ;  in 
persönliche  Beziehung  mit  diesem  braucht  er  nicht  gerade 
getreten  zu  sein. 

Neues  Archiv  etc.    XII.  23 


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352  J.  May. 

Am  Schlüsse  des  Briefes  bringen  P.  und  O.  dem  neuen 
Erzbischof  Oberto  von  Mailand  ihre  Huldigudg  dar. 

An  diesen  ist  der  letzte  Brief  der  beiden  Freunde  gerichtet 
(Nr.  64),  in  welchem  sie  ihn  bitten,  den  üeberbringer  gegen 
seine  Feinde  zu  schätzen,  die  noch  ein  Talent  forderten,  wozu 
sie  gar  kein  Recht  hätten.  Es  handelte  sich  um  italienische 
aus  dem  Bisthum  Como  stammende  Werkleute,  die  Gebhard 
als  ^patrator  operis'  entliess,  weil  er  sie  nicht  brauchen  konnte, 
und  die  nun,  weil  sie  ungerufen  zu  arbeiten  angefangen,  dafür 
obige  Forderung  stellten. 


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xvn. 

Der  Titel 

der 

Meroving^erkönig'e. 

Von 

H.  Bresslaa. 


23* 

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Im  Qompte  rendu  der  belgischen  Commission  royale 
d'histoire  s^r.  4,  tome  XIII,  nr.  2,  hat  Dr.  H.  Pirenne  eine 
kurze  Abhandlung  veröffentlicht,  welche  sich  gegen  die  Aus- 
führungen Julien  Havets  über  den  Titel  der  fränkischen  Könige 
aus  dem  merovingischen  Hause  wendet.    In  dem  ersten  seiner 

§  ehaltreichen  Aufsätze  über  'Questions  m^rovingiennes'  (Bibl. 
e  r^cole  des  chartes  XLVI,  138  ff.)  hat  Havet  bekanntlich 
die  bisher  herrschende  Annalime,  die  merovingischen  Könige 
hätten  den  Titel  ^N.  rex  Francorum  vir  inluster'  geführt,  mit 
gewichtigen  Gründen  bestritten;  er  will  als  Titel  der  Könige 
nur  die  Worte  'rex  Francorum'  gelten  lassen,  die  beiden  fol- 
genden Worte  aber  nicht  Mr  inluster*,  sondern  'viris  inlustri- 
bus'  lesen  und  als  Anfang  der  Inscriptio,  der  Adresse  der  in 
Briefform  gekleideten  Urkunden,  auffassen. 

Die  Ausführungen  Havets  haben  bisher,  so  viel  ich  sehe, 
keinen  Widerspruch  gefunden;  mehrfach  ist  ihnen  ausdrück- 
lich zugestimmt  worden*.  Da  ich  nie  von  ihnen  überzeugt 
worden  war,  so  theile  ich  um  so  lieber  die  Gegenbemerkungen 
Pirennes  hier  mit  und  versuche  seine  Beweisführung  noch 
durch  ein  paar  andere,  meiner  Meinung  nach  nicht  ganz  un- 
wichtige Argumente  zu  verstärken. 

Bekanntlich  sind  uns  noch  37  Originale  merovingischer 
Königsurkunden  erhalten,  36  im  Nationalarchiv,  eins  in  der 
Nationalbibliothek  zn  Paris.  Von  diesen  Stücken  ist  der  Titel 
in  fünf  Fällen  verloren ;  in  22  Fällen  lautet  er  nach  Havet 
^rex  Francorum  v.  inl.'  oder  V.  inlt.',  in  10  Fällen  ist  aus- 
geschrieben 'viris  inlustribus'  oder  'inlbus';  diese  Auflösung  hält 
Havet  auch  in  jenen  22  Fällen  fiir  die  allein  zulässige.  Es 
ist  von  keiner  grossen  Bedeutung,  wenn  Pirenne  dem  gegen- 
über in  drei  Fällen  (Letronne  N.  4.  9.  10)  bestreitet,  dass  der 
Dativ  Pluralis  angedeutet  sei  und  nur  ^v.  inl.'  lesen  zu  sollen 

flaubt;  legt  man  dem  Argument,  dass  die  vollständige  Schrei- 
ung für   uns  in  Bezug  auf  die   Auflösung  der  abgekürzten 

1)  So  von  Kruach,  Hist.  Zeitschr.  LV,  284  f.,  ebenso  in  den  Mittheil, 
des  Institnts  f.  Österreich.  Geschichtsforschung^  VI,  470;  vgl.  auch  Neues 
Archiv  XI,  209;  Revue  historique  XXVIII,  194.  427. 


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356  H.  Bresslau. 

Form  massgebend  sein  müsse,  überhaupt  entscheidende  Be- 
deutung bei,  so  ist  es  ohne  wesentlichen  Belang,  ob  wir  die 
Ausschreibung  in  sieben  oder  in  zehn  Fällen  finden.  Wich- 
tiger ist,  worauf  Pirenne  demnächst  hinweist^  dass  in  allen  den 
Fällen,  in  welchen  der  Dativ  Plur.  zweifellos  gebraucht  ist  — 
mit  Ausnahme  eines  Diploms  Pertz  N.  81  *  —  auf  'inlustribus' 
eine  Nennung  oder  nähere  Bezeichnung  der  Personen  folgt, 
welche  angeredet  sind,  während  eine  solche  nähere  Bezeicn- 
nung  überall  da  fehlt,  wo  ^v.  inl.*  geschrieben  ist,  hier  viel- 
mehr auf  jene  in  der  ersten  Zeile  stehenden  und  sich  an  den 
Namen  und  Titel  des  Königs  unmittelbar  anschliessenden  und 
in  derselben  Weise  wie  dieser  durch  verlängerte  Schrift  aus- 

fezeichneten  Worte,  sofort  in  der  zweiten  Zeile  Arenga  oder 
farratio  folgen,  und  gegen  die  dativische  Auflösung  dieser 
Abkürzung  wendet  Pirenne  mit  Recht  ein,  dass  dieselbe 
Abbreviatur  sich  in  den  Unterschriften  des  Originals  Pertz 
N.  19  findet:  ^Signum  f  v.  inl.  Radoberto  maior  domus,  Sig- 
num f  V.  inl.  Ermenrico  domesticus'  u.  s.  w.,  wo  doch  die- 
selbe zweifellos  'vir  inluster'  aufzulösen  ist;  Pirenne  bemerkt 
zutreffend,  dass  man  nach  den  Grundsätzen  der  mittelalter- 
lichen Abbreviation  überhaupt  fär  'inlustribus'  nicht  *inl.',  son- 
dern 'inlbus*  oder  eine  entsprechende,  die  Endung  andeutende 
Abkürzung  erwarten  muss.  Dem  füge  ich  hinzu,  worauf,  wie 
ich  glaube,  entscheidendes  Gewicht  zu  legen  ist,  dass  in  der 
That  im  Text  der  Diplome,  da  wo  zweißllos  *inlustribus'  zu 
lesen  ist,  nie  4nl.',  sondern,  immer  Bulbus'  oder  entsprechend 
geschrieben  ist;  vgl,  Pertz  N.  57»  (S.  51  Z.  26):  ^qui  fuit 
inlbus  viris  Aebroino  üuarattune  et  Ghislemaro  quondam 
maiores  domos  nostros' » ;  Pertz  N.  66  (S.  58  Z.  35) :  'seu  et 
inlbus  viris  Godino  Nordoberctho*  u.  s.  w.;  endlich  Pertz  N.  64 
(S,  57  Z.  9),  wo  ^inlis  viris'  geschrieben,  also  anscheinend 
'mluster'  nach  der  zweiten  Declination  flectiert,  auf  jeden  Fall 
aber  auch  die  Pluralendung  angedeutet  worden  ist. 

Wie  das  letztere,  so  lassen  sich  auch  die  nächsten  Argu- 
mente Pirennes  noch  verstärken.  Nach  dem  Vorgange  Sickels 
(Acta  Kar.  I,  176  N.  5)  macht  er  darauf  aufmerksam,  das& 
in  Pertz  N.  82  die  hier  ausgeschriebene  Anrede  'viris  inlustre- 
bus  omnis  tilenariis  Masiliensis'  doch  sehr  auffallend  ist.  Ea 
ist  nicht  daran  zu  denken,  dass  so  niedrig  stehende  Beamte 
wie  die  Zöllner  von  Marseille,  denen  hier  eme  Anweisung  er- 
theilt  wird,  in   Wirklichkeit  einen   Anspruch   darauf  gehabt 


1)  üeber  Pertz'  Lesung  'inluster'  s.  unten  S.  367.  2)  Ich  benutze 
die  Facsimiles  von  Letronne.  3)  Dagegen  in  derselben  Urkunde  S.  51 
Z.  28 :  'seo  et  inl.  viro  Berchario',  wo  der  Singular  aufzulösen  ist,  ebenso 
Pertz  N.  12,  S.  14  Z.  31 :  *vir  inl.  Ursinus'.  Pertz  N.  76  S.  68  Z.  6 
Hn\,  vir  Bertoaldns*  nud  so  öfter. 


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Der  Titel  der  Merovingerkönige.  357 

hätten,  als  'viri  inlustres'  angeredet  zu  werden:  die  Urkunde 
geht  vielmehr  offenbar  auf  eine  Vorlage  zurück,  in  der  <v.  inl/ 

feschrieben  war»  und  der  Schreiber  von  N.  82  hat  diese  Ab- 
ürztmg  missverständlich  aufgelöst.  Ebenso  wie  hier  aber 
scheint  mir  die  Auflösung  von  <v.  inV  in  'viris  inlustribus' 
auch  überall  da  unzulässig  zu  sein,  wo  aus  diesen  Worten 
allein  die  Adresse  bestehen  würde,  ohne  dass  eine  nähere  Be- 
stimmung der  Angeredeten  nach  ihrem  Namen  oder  ihrem 
Titel  gegeben  wäre.  ^Vir  inluster'  oder  ^inluster  vir'  ist  ja 
kein  Amtstitel  an  sich,  sondern  vielmehr  ein  Ehrenprädikat, 
das  neben  dem  Amtstitel  oder  neben  dem  Namen  stehen  kann, 
das  aber  für  sich  allein  keineswegs  gesetzt  werden  durfte.  So 
erscheint  es  denn  auch  im  Context  der  Diplome  und  Placita 
niemals  ohne  folgenden  Namen  und  Titel;  der  König  sagt  wohl, 
er  habe  ein  Placitum  abgehalten  'procerum  nostrorum  presen- 
tia'  (Pertz  N.  49.  59.  77.  83)  oder  *una  cum  nostris  feaelibus' 
(Pertz  N.  68.  73.  76.  94);  er  handelt  'consilio  ponteficum  vel 
obtimatum  nostrorum'  (Pertz  N.  57);  aber  nie  ist  in  solcher 
Weise  von  'viri  inlustres'  die  Rede.  Das  letztere  Prädikat 
mae  etwa  unserem  ^Excellenz'  verglichen  werden;  so  wenig 
ein  königliches  Rundschreiben  heutzutage  schlechtweg  adressiert 
werden  würde  ^Ihren  Excellenzen',  so  wenig  correct  war  es  im 
Merovingerreich,  eine  Urkunde  ^viris  inlustrebus'  zu  adressieren. 
Und  wenn  in  einem  Diplom  Chilperichs  II.  Pertz  N.  81  den- 
noch ^Chilperichus  rex  Francorum  v.  inlustribus'  geschrieben 
ist,  so  hätte  Pertz  als  Herausgeber  zwar  den  Wortlaut  des 
ihm  vorliegenden  Originals  nicht  ändern  und  ^inlustribus' 
drucken  sollen :  aber  in  der  Sache  trifft  seine  Emendation  das 
Richtige :  ^inlustribus'  kann  auch  hier  nur  auf  missverständliche 
Auflösung  einer  Abkürzung  der  Vorurkunde  zurückgeführt 
werden ». 

Keine  Entscheidung  vermögen  in  der  Frage  über  den 
königlichen  Titel  die  Formeln  zu  geben.  Wo  bei  Marculf 
bloss  *ille  rex'  steht,  ist  ohne  Zweifel  eine  Verkürzung  vor- 
genommen,  und  so  gut  wie  ^Francorum'   kann   auch   'vir  in- 

1)  Dass  Pertz  N.  61  diese  Vorlage  war,  wie  Sichel  und  Pirenne  an- 
nehmen, halte  ich  nicht  für  sicher;  hier  ist  nur  geschrieben  ^Chlodoveus 
rex  Francorum  v.  inl.'  und  die  folgenden  Worte:  *omni[bu]s  til.  Masil.' 
fehlen.  Ich  möchte  vermuthen,  dass  zwischen  Pertz  N.  61  und  N.  82 
ein  verlorenes  Mandat  Childeberts  III.  ähnlichen  Contextes,  aber  mit  dem 
Anfang  ^Childeberthus  r.  Fr.  v.  inl.  omnis  til.  Mass.*  lag,  und  dass  dies 
letztere  Vorlage  von  N.  82    war.  2)  Auch   in  Copialurkunden  kommt 

'vir  inluster'  im  Context  nicht  ohne  folgenden  Titel  oder  Namen  vor. 
Dagegen  steht  allerdings  in  Pertz  N.  62:  'Theudericus  rex  Francorum 
episcopis  et  viris  illustribns'.  Aber  diese  Urkunde  ist  nicht  unverkürzt 
überliefert;  das  ganze  Schlussprotokoll  fehlt,  und  dass  der  Anfang  unver- 
stümmelt  erhalten  sei,  dafür  ist  keine  Gewähr. 


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358  H.  Bresslau. 

luster'  fort^Iassen  sein.  In  Marc.  I^  28  haben  die  Hand- 
schriften ^ille  rex  vero  inlustris  illo  coraiti',  dafür  aber  auch 
'viro  ili.  inlustris,  viro  inlustrem^  vel  inl.' ;  in  Marc.  1, 29  'vir  in- 
lustris,  vir  inluster,  vel  inl.,  viro  inlustre' ;  in  Marc.  I,  39  *viro 
(vero)  inlustris  (inlustre),  vir  inl.';  in  allen  drei  Fällen  hat 
offenbar  die  Vorlage  bloss  ^v.  inl.'  gehabt.  Eher  kommt, 
worauf  Pirenne  nicht  hinweist,  ein  Capitulare,  die  Decretio 
Childeberti  secundi*,  in  Betracht.  Unter  den  wenigen  mero- 
vingischen  G-esetzen  ist  diese  Decretio  dasjenige,  welches  das 
vollständigste  Protokoll  hat,  indem  auch  die  Unterschrift  des 
Referendars  erhalten  ist;  hier  aber  lautet  der  Titel  'vir  inluster', 
und  die  Lesung  Mris  inlustribus'  scheint  mir  schon  darum 
ausgeschlossen,  weil  nichts  in  diesem  Gesetze  an  die  Briefform 
erinnert. 

Ebenso  unmöglich  ist  aber  diese  Lesung,  wie  Pirenne  mit 
Recht  bemerkt,  auch  in  allen  Placiten.  Allerdings  nicht  aus 
dem  einen  der  von  ihm  hervorgehobenen  Gründe:  weil  die- 
selben in  den  Händen  der  obsiegenden  Partei  blieben'.  Da- 
durch würde  die  Adressierung  an  die  königlichen  Beamten 
noch  nicht  ausgeschlossen  sein;  auch  Diplome  oder  Mandate, 
welche  etwa  die  Adresse  'omnibus  agentibus  nostris  praesen- 
tibus  atque  futuris'  oder  'omnis  tilenariis  Masiliensis'  tragen, 
sind  ja  in  Wirklichkeit  nicht  ^n  die  Beamten  versandt  worden, 
sondern  denjenigen  ausgehändigt,   zu  deren  Gunsten  sie  aus- 

festellt  wurden,  damit  die  Empfänger  im  Nothfalle  den 
leamten  gegenüber  davon  Gebrauch  machen  konnten:  sie 
sind  aus  den  Archiven  dieser  Empfänger  auf  uns  gekommen». 
Aber  dass  in  keinem  Placitum  neben  der  umstrittenen  Ab- 
breviatur ^v.  inl.'  jemals  eine  nähere  Bestimmung  der  Adresse 
gegeben  wird,  wie  sie  in  Diplomen  so  oft  vorkommt,  hängt 
mit  der  anderen  Erscheinung  zusammen,  dass  auch  im  Con- 
text  der  Placita  niemals  eine  Anrede  in  der  zweiten  Person 
sich  findet*,  und  beruht  einfach  auf  dem  Umstände,  dass  die 
Placita  keine  cartae,    sondern  notitiae  sind,   daher  also  nicht 


1)  Capitul.   I,  15   N.  7.  2)    Letronne  N.  29,    Pertz  N.  67,    das 

Pirenne  bei  dieser  Ansführting  citiert,  ist  kein  Placitum,  sondern  ein 
Diplom.  3)  Der  Umstand,  dass  in  den  Urkunden  der  Merovinger  nicht 
wie  z.  B.  in  denen  der  Päpste  oder  der  lan^obardischen  Könige  der 
Empfänger  der  Urkunde  der  Adressat  oder  der  Angeredete  ist,  sondern 
dass  immer  die  Beamten  des  Königs,  beziehungsweise  dass  alle,  denen 
der  Empfänger  die  Urkunde  vorlegt,  angeredet  werden  sollen,  dürfte  auch 
den  an  sich  auffallenden  und  von  Havet  stark  betonten  Umstand  erklären, 
dass  (bei  der  Lesung  *vir  inluster')  in  Merovingerdiplomen  so  oft  die 
Adresse  ganz  fehlt.  4)  Also  z.  B.  niemals  die  Promulgatio  'cognnscat 
magnetudo  seu  utiletas  vestra\  niemals  das  sonst  häufige  'cognoscite' 
beim  Ueb ergang  von  der  Narratio  zur  Dispositio  u.  s.  w.  Bekanntlich 
sind  die  Placita  auch  niemals  vom  König  unterzeichnet. 


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Der  Titel  der  Merovingerkönige.  359 

die  Form  von  Briefen  haben  und  deshalb  nicht  mit  einer 
Adresse  versehen  sein  können.  Die  Abbreviatur  *v.  inl.'  in 
Placiten  ^viris  inlustribus'  aufzulösen,  ist  eine  Verkennung  der 
inneren  Natur  dieser  Documente. 

Copialurkunden  hat  Pirenne  bei  seinen  Ausführungen  im 
allgememen  mit  Recht  unberücksichti^  gelassen.  Ebenso  mit 
Recht  aber  bezieht  er  sich  auf  zwei  derselben^  welche  für  die 
vorliegende  Frage  von  erheblicher  Bedeutung  sind.  Das  eine 
ist  Pertz,  Dipl.  spur.  N.  9,  in  Wirklichkeit  eine  unanfechtbare 
Urkunde  Chlothars  I.",  das  andere  Pertz  N.  15,  ein  nie  an- 
gegriffenes Diplom  Dagoberts*!.  In  jenem  heisst  es:  'Chlo- 
tarius  rex  Francorum  vir  illustris.  Omnibus  episcopis,  ab- 
batibus  et  illustribus  viris,  magnificis  ducibus,  comitibus, 
domesticis,  vicariis,  grafionibus,  centenariis  vel  omnibus  iunio- 
ribus  nostris,  tam  praesentibus  quam  futuris\  In  diesem: 
^Dagobertus  rex  Francorum  vir  inluster.  Apostolicis  patri- 
bus  nostris  domnis  episcopis  et  illustribus  viris  ducibus 
itemque  magnifico  Chanulfo  comiti  vel  omnibus  agentibus  tam 
praesentibus  quam  et  futuris  temporibus  ubique  in  Dei  nomine 
in  regno  nostro  constitutis'.  Da  in  beiden  Fällen  die  'illustres 
viri'  inmitten  der  Adresse  ausdrücklich  genannt  werden,  in 
der  Adresse  aber  an  erster  Stelle  die  Bischöfe  aufgeführt  sind, 
die  nie  diesen  Titel  führen,  ist  es  ganz  zweifellos,  dass  hinter 
^rex  Francorum'  auch  in  den  uns  nicht  erhaltenen  Originalen, 
aus  denen  unsere  Copien  abgeleitet  sind,  nur  der  Nominativ 
gestanden  haben  kann'. 

Dass  in  der  ersten  Earolingerzeit  'vir  inluster*  zum  Titel 
des  Königs  gehört,  ist  bekanntlich  ganz  sicher;  in  mehreren 
Urkunden  derselben  finden  sich  die  beiden  Worte  nicht  ab- 
gekürzt, sondern  mit  allen  Buchstaben  ausgeschrieben.  Havet 
hatte  die  Thatsache  damit  erklärt,  dass  Pippin  und  Karl  das 
Ehrenprädikat  auch  als  Könige  beibehalten  hätten,  welches 
die  arnulfingischen  Hausmeier  geführt  hatten.  Pirenne  hat 
demgegenüber  vollkommen  recht,  wenn  er  diese  Erklärung  als 
unwahrscheinlich  bezeichnet  und  hervorhebt,  dass  Pippin  nach 
seiner  Königskrönung  durchaus  in  der  Form  der  merovin- 
gischen  Könige  urkundet,  also  schwerlich  einen  Titel  bei- 
nehalten haben  wird,  den  diese  nicht  führten.  Aber  einen 
entscheidenden  Umstand  scheint  auch  Pirenne  nicht  beachtet 
zu  haben.  Es  ist  nämlich  gar  nicht  richtig,  dass  die  Arnul- 
finger  den  Titel  Mr  inluster'  geführt  haben,  vielmehr  nennen 
sie  sich  niemals  so.    Man  vergleiche  Pertz,  D.  Arn.  2.  4.  5.  6: 


1)  y^I.  Sickel,  Beitr.  z.  Dipl.  UI,  21  (195).  2)  Diesen  beiden  Fällen 
reiht  Pirenne  die  Formel  Marcnlfi  Additam.  N.  2,  an,  die  in  der  That 
•eine  analoge  Inscriptio  bietet,  für  seine  These  aber  nichts  beweist,  da  sie 
AUS  der  Zeit  Pippins  stammt. 


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360  H.  BresBiaQ. 

'inluster  vir  Pippinas',  D.  Am.  3:  'inltister  viro  Pippino^ 
D.  Arn.  9. 10. 11. 12. 13. 14:  'inluster  vir  KaroluB',  D.  Am.  15: 
'Signum  inluster  vir  Earlomannus',  D.  Am.  16:  'inluster  Karlo- 
mannus',  D.  Am.  18.  20.  21.  22.  23:  'inluater  vir  Pippinus'. 
EEätte  Pippin  nach  seiner  Thronbesteigang  an  die  Titolator 
angeknüpft,  deren  er  sich  früher  consequent  bedient  hatte,  so 
würde  demnach  der  Anfang  seiner  Urkunden  lauten  müssen:  'in- 
luster vir  P.  rex  Francorum',  oder  allenfalls  *P.  rex  Francorum 
inluster  vi r\  Heisst  es  in  seinen  Königsurkunden  niemals  so^ 
sondern  immer  ^P.  rex  Francorum  vir  inluster',  so  kann 
das  nur  durch  Adoption  des  m^ovingischen  Titels,  aber  nicht 
durch  Fortführung  des  bisherigen  arnulfingiscnen  erklärt 
werden. 

Schliesslich  will  ich  noch  ein  Argument  anführen,  das  aus 
dem  Urkundenwesen  der  nicht  fränkischen  Reiche,  welche  von 
Germanen  auf  römischem  Boden  begründet  worden  sind,  ent- 
nommen werden  kann  ^,  Der  Titel  der  langobardischen  Könige 
lautet  in  den  meisten  echten  Urkunden,  die  uns  erhalten  sind: 
'Flavius  N.  vir  excellentissimus  rex'.  Urkunden  von  Königen 
des  burgundischen  und  westgothischen  Reiches  haben  wir  nicht. 
Aber  Gundobad  heisst  in  der  Vorrede  zu  seinem  Gesetz  >  ^vir 
gloriosissimus  Gundobadus  rex  Bur^undionum' ,  und  in  den 
Ueberschriften  der  einzelnen  Capitel  des  westgothischen  Ge- 
setzes findet  sich  sehr  oft  der  offenbar  officielle  Titel  'Flavius 
floriosus  N.  rex''.  Eine  vollkommene  Analogie  zu  diesen 
'iteln  bildet  das  'vir  inluster'  der  Merovinger. 

Mit  Pirenne  halte  ich  nach  diesen  Ausführungen  daran 
fest,  dass  der  ursprüngliche  und  regelmäsige  Titel  der  mero- 
vingischen  Könige  gelautet  habe:  *N.  rex  Francorum  vir  in- 
luster'. Nur  das  ist  Havet  zuzugeben,  übrigens  im  wesent- 
lichen schon  vor  ihm  von  Sickel  bemerkt  worden,  dass,  wenn 
die  Adresse   mit  'viris  inlustribus'  oder   'inlustribus  viris'  be- 

fann,  in  einigen  Fällen  selbst  dann,  wenn  diese  Worte  inner- 
alb  der  Adresse  vorkamen,  das  entsprechende  Prädikat  im 
Königstitel  fortgelassen  und  dieser  auf  die  Formel  *N.  rex 
Francorum'  verkürzt  wurde. 


1)  Damit  dürfte  zugleich  die  Ansicht  Havets,  dass  das  Prädikat  *yir 
inluster'  für  die  merovingischen  Könige  nicht  passend  gewesen  sei,  wider- 
legt sein.  Auf  die  Frage,  ob  die  Annahme  desselben  mit  dem  von  Greg. 
Tur.  II,  38  erwähnten  Vorgang  zusammenhängt,  will  ich  dabei  gar  nicht 
eingehen.  2)  Mon.  Germ.  LL.  III,  526,  3)  Vgh  auch  Form.  Visig. 
7.  25:  'gloriosissimus  domnus  mens  ill.  rex\ 


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XVIII. 
Zu 

Rahewin,  Ruotger  und  Lambert. 


Vom 

M.  Manitius. 


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Waitz'B  Ausgabe  von  Rahewins  Fortsetzung  der  Gesta 
Friderici  bringt  in  den  Noten  die  Belesenheit  Rahewins  zur 
Anschauung.  Danach  zeigt  sich  derselbe  bewandert  in  Rufins 
Uebersetzung  des  losephuS;  in  Sallust  und  einigen  römischen 
Dichtem.  Mit  vollem  Rechte  hat  nun  Wattenbach  Rahewins 
Glaubwürdigkeit  behauptet.  Denn  wer  die  längeren  Berichte, 
welche  Rahewin  aus  Rufin  oder  Sallust  abschreibt,  mit  den 
eigenen  Worten  Rahewins  vergleicht,  der  wird  sich  sofort  über- 
zeugen, dass  letzterer  seine  Quellen  mutatis  mutandis  benutzt 
hat».  Auch  die  Kenntnis  von  Einharts  Vita  Karoli  ist  für  ihn 
in  Anspruch  zu  nehmen.  —  Zu  diesen  Quellenstudien  kann 
ich  nun  nicht  unbedeutende  Nachträge  geben,  welche  das  Bild 
von  der  Belesenheit  Rahewins  in  einigen  wesentlichen  Punkten 
ergänzen,  nachdem  schon  Scheffer -Boichorst  (Mittheilungen  des 
Instituts  f.  österreichische  Gesch.  VI,  633  ff.)  mancherlei  neues 
geboten  hat. 

Zunächst  macht  Rahewin  viel  mehr  Anführungen  aus  der 
Vita  Karoli,  als  durch  die  Ausgabe  ersichtlich  wird.  Beson- 
ders tritt  das  IV,  86  hervor,    wo  der  Verfasser  eine  ähnliche 


1)  Es  ist  überhaupt  darchaas  nicht  zu  beklagen,  dass  so  viele  der 
mittelalterlichen  Oeschichtschreiber  sich  mit  fremden  Federn  schmücken. 
Trotzdem  ja  die  Yalgata  für  viele  ein  Anhalt  sein  konnte,  nm  danach  die 
eigenen  Schilderungen  zu  verfassen,  so  ist  doch  die  Sprache  der  Vulgata, 
verglichen  mit  der  Yielgestaltigkeit  in  der  alten  römischen  Geschicht- 
schreibung, einförmig  zu  nennen.  Die  Benutzung  der  alten  Autoren  ver- 
leiht erst  den  Schriftstellern  des  Mittelalters  eine  gewisse  Frische  und 
Lebendigkeit,  sie  giebt  ihnen  Gedanken  und  vor  allem  die  Fähigkeit, 
sich  in  der  fremden  Sprache  etwas  gewandt  auszudrücken.  Wo  eine 
solche  Benutzung  ganz  wegfällt  und  der  Yulgatastil  überwiegt  oder  viel- 
mehr allein  vorhanden  ist,  da  wird  der  Bericht  gewöhnlich  trocken  und 
nur  für  den  Geschichtsforscher  interessant.  Die  Schule  allein  vermochte 
es  auch  in  der  karolingischen  Zeit  nicht,  dem  Geistlichen  einen  lesbaren 
Stil  beizubringen.  Wie  gross  ist  z.  B.  *  der  Unterschied  zwischen  Einharts 
Werken  und  den  Annales  Bertiniani,  deren  Verfasser  sich  nirgends  an 
alte  sprachliche  Muster  angeschlossen  haben!  Während  Einhart  durch 
seine  Erzählung  stets  zu  fesseln  versteht,  so  ist  bei  Prudentius  und  Hinc- 
mar  das  Gegentheil  der  Fall,  trotzdem  ja  ihre  Werke  von  unschätzbarem 
Werthe  für  uns  sind. 


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364 


M.  Manitius. 


Charakteristik  über  Friedrich  giebt^  wie  einst  Einhart  über 
Karl.  Gleich  am  Ende  von  c.  85  gebraucht  Rahewin  bei  dem 
Uebergange  von  den  Gesta  zu  den  Notizen  über  die  Persön- 
lichkeit Friedrichs  einen  Satz  aus  Einhart  i: 


Einh.  V.  E.  4.  ad  actus  et 
mores  ceterasque  vitae  illius 
partes  .  .  .  mores  et  studia  eins 
tum  de  regni  administratione. 


Rahew.  IV,  85.  mores  quoque 
caeterasque  vitae  illius  partes 
et  studia  circa  regni  aamini- 
strationem. 


In  c.  86  heisst  es  'facies  laeta  et  hylaris'^  Einhart  c.  22 
'facie  laeta  et  hilari'.  Nach  der  Beschreibung  der  Persönlich- 
keit Friedrichs  bringt  dann  Rahewin  noch  folgende  An- 
föhrungen : 


Einh.  c.  17.  Qui  cum  tantus 
in  ampliando  regno  et  sub- 
igendis  exteris  nationibus  ex- 
isteret  et  in  eiusmodi  occupa- 
tionibus  assidue  versaretur, 
opera  tarnen  plurima  ad  regni 
decorem  et  commoditatem  per- 
tinentia  diversis  in  locis  in- 
choavit  quaedam  etiam  con- 
summavit. 

c.  16.  Adeo  namque  Hade- 
fonsum  Galleciae  at(|ue  Astu- 
riae  regem  sibi  societate  de- 
vinxit  ut  is  cum  ad  cum  vel 
litteras  vel  legatos  mitteret .  .  . 
Scotorum  quoque  reges  sie  ha- 
buit  ad  suam  voluntatem  per 
munificentiam  inclinatos.  .  .  . 
Erat  enim  semper  Romanis  et 
Grecis  Francorum  suspecta  po- 
tentia. 

ib.  Imperatores  etiam  Con- 
stantinopolitani  Niciforus,  Mi- 
chahel  et  Leo  ultro  amicitiam 
et  societatem   eins  expetentes. 

c.  27.  Neque  ille  toto  regni 
sui  tempore  quicquam  duxit 
antiquius  quam  ut  urbs  Roma 
sua  opera  suo(]^ue  labore  vetere 
polieret  auctontate. 


Rah.  IV,  86.  Qui  cum  in 
ampliando  regno  et  subigendis 
gentibus  tantus  existat  et  in 
predictis  occupationibus  assidue 
vers  e  t  u  r ,  opera  tamen  plurima 
ad  regni  decorem  et  commo- 
ditatem pertinentia  diversis  in 
locis  inchoavit  quaedam  etiam 
consummavit. 

ib.  Reges  Hyspaniae  Angliae 
.  .  .  quamvis  suspectam  semper 
eins  haberent  potentiam  sibi 
adeo  per  amicitiam  et  socie- 
tatem devinxit  et  ad  suam  vo- 
luntatem sie  inclinatos  habet 
ut  quotiens  ad  cum  litteras  vel 
legatos  miserint  .  .  .  (ex  epi- 
stola  Heinrici  regis  Angliae 
HL  7  allata  citat:  imperandi 
cedat  auctoritas,  nobis  non  de- 
erit  voluntas  obsequendi). 

ib.  Imperatorem  Constanti- 
nopolitanum  Manuel  ultro  ami- 
citiam et  societatem  eins  ex- 
petentem. 

ib.  toto  regni  sui  tempore 
nichil  umquam  duxit  melius  . . 
quam  ut  Imperium  urbis  Romae 
sua  opera  suoque  labore  pri- 
stina  polieret  et  vigeret  aucto- 
ritate. 


1)   Die   hier  folgenden  Stellen   sind   auch   in   der  Uebersetztmg  von 
H.  Kohl  angeführt.     W. 


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Zu  Rahewin,  Ruotger  und  Lambert. 


365 


Hierzu  kommt  noch  eine  Anzahl  zerstreuter  Anführungen 
AUS  der  V.  Karoli  und  den  Annal.  Einharti;  denn  auch  diese 
«ind  dem  Rahewin  bekannt  gewesen,  wie  das  Folgende  be- 
weisen soll: 


Einh.  praef.  sine  litteris  ac 
debita  laude. 

A.  Einh.  741.  ad  re^num  or- 
dinandum  ac  provincias  reci- 
perandas  animos  intendunt. 

A.  Einh.  787.  infecto  pacis 
negotio. 

A.  Einh.  791.  is  fluvius  inter 
Baioariorum  et  Hunorum  ter- 
minos  medius  currens. 

A.  Einh.  774.  fatigatam  longa 
obsidione. 

V.  Kar.  9.  noctis  beneficio  .  . 
protecti. 

V.  Kar.  praef.  res  ^estas  do- 
mini  et  nutritoris  mei. 

A.  Einh.  801.  more  antiquo- 
rum  principum. 

A.  Einh.  809.  negotio  penitus 
infecto  diseessum  est, 

V.  Kar.  11.  hello  .  .  celerri- 
mus  finis  impositus  est. 


Rah.  prol.  vel  debitam  lau- 
dationem  accomodare. 

III)  12.  ad  ordinanda  imperii 
negotia  in  regno  Burgundiae  ani- 
mum  intendit.    cf.  III,  50. 

III,  30.  pacisque  infecto  ne- 
gotio. 

III,  31.  Is  fluvius  Cremo- 
nensium  et  Mediolanensium  fines 
medius  dirimens. 

III,  38.  longa  potius  obsidione 
fatigatos. 

111,39.  atrocitatem  cladis  noc- 
tis beneficium  imminuebat. 

IV,  14.  domini  et  nutritoris 
mei  interitum. 

IV,  21.  antiquorum  principum 
morem. 

IV,  27.  infecto  pacis  negotio 
discedunt. 

IV,  71.  optare  se  hello  finem 
imponere. 


Noch  ist  zu  erwähnen,  dass  die  Ansicht  von  Waitz  (Praef. 
XXIV  sq.),  die  Recension  A  biete  Rahewins  Werk  in  seiner 
frühesten  Gestalt,  durch  die  Ueberlieferung  zweier  dem  Ein- 
hart entlehnter  Stellen  als  richtig  erwiesen  wird.  Es  handelt 
sich  um  die  grössere  Anführung  aus  c.  17,  wo  Einhart  'existeret 
.  .  versaretur',  Rahewins  spätere  Version  'existat  .  .  versetur' 
bietet,  während  in  A  'existeret .  .  versaretur*  steht.  Letzteres 
übernahm  Rahewin  zuerst  (A)  wörtlich  aus  Einhart,  später 
stellte  er  das  Präsens  her,  da  ja  Kaiser  Friedrich  noch  am 
Leben  war.  Granz  den  gleichen  Fall  haben  wir  am  Schlüsse 
von  c.  86  *reges  Hyspaniae  .  .  sie  inclinatos  habet',  wo  Ein- 
hart und  A  'habuii  bieten.  Auch  hier  musste  das  Perfectum 
geändert  werden,  damit  nicht  der  Sinn  dem  Sachverhalte 
widerspreche. 

Femer  können  wir  die  Stellen  vermehren,  welche  Rahe- 
win aus  Florus  abgeschrieben  hat.  Erstens  stammt  der  Satz 
am  Schlüsse  der  Vorrede  Rahewins  ^si  quis  magnitudinem  — 
ultra  putet'  ebenso  aus  dem  Anfange  von  Flor.  1, 1,  wie  auch 
das  folgende.  Und  dann  findet  sich  noch  eine  längere  An- 
fuhrung: 


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366 


M.  Manitius. 


Flor.  II,  13.  cum  diu  pari 
Harte  nihil  amplius  <][uam  (nihil 
aliud  quam  K)  occiderent  .  . 
veteranorum  manus  gradum 
retro  dedit  .  .  pudore  magis 
quam  virtute  resistere. 


Rah.  IVy  54.  cum  diu  marte 
pari  (pari  marte  A)  utrimque 
nil  (mnil  C)  aliud  quam  occi- 
derent .  .  tam  pudore  quam 
virtute  summa  vi  resistere  .  . 
hostium  manus  ea  die  gradum 
retro  dedisset. 


Auch  hier  dürfte  die  Stellung  <marte  pari'  als  nachträg- 
liche Aenderung  zu  betrachten  sem.  Obgleich  nun  Rahevirin 
fast  nie  ganz  wörtlich  abschreibt,  sondern  gewöhnlich  kleine 
Aenderungen  mit  seinen  Quellen  vornimmt,  so  ist  es  doch  hier 
möglich,  zu  bestimmen,  welche  Art  der  üeberlieferung  des 
Florus  er  benutzt  hat.  Ausser  dem  oben  erwähnten  Anklänge 
an  cod.  N  (cf.  Florus  ed.  O.  Jahn,  p.  VIII  sq.)  findet  sich 
noch  ein  solcher  in  dem  Stücke  aus  I,  1  (Rahew.  prol.  in  fine), 
wo  Florus  'res  illius  legerit'  bietet,  N  und  Rahewin  'res  eius' 
haben.  Eine  Florus  -  Handschrift  hat  dem  Rahewin  sicher  vor- 
gelegen, das  ergiebt  sich  aus  dem  Umstände,  dass  er  aus  drei 
ganz  verschiedenen  Stellen  grössere  Anführungen  macht  (1, 1. 
II,  13.  II,  30).  Diese  Handschrift  aber  muss  dem  cod.  N  sehr 
nahe  gestanden  haben,  wie  wir  soeben  erwiesen. 

Vielleicht  hat  Rahewin  auch  den  Velleius  gekannt,  wenig- 
stens klingen  zwei  Stellen  sehr  deutlich  an  die  eigenthümliche 
Ausdrucksweise  dieses  Schriftstellers  an: 

Vell.  II,  114,  1.  tanquam  dis- 
tractissimus  ille  tantorum  one- 
rum  mole  huic  uno  negotio  va- 
caret  animus. 

II,  13,  1.  meliere  .  .  ingenio 
.  .  quam  fortuna  usus  est. 

Von  Anführungen  aus  Sallust  sind  noch  folgende  zu  er- 
wähnen : 


Rah.  prol.  .  .  curis  non  tam 
vacat  aa  scribendum  distractos 
animos  applicare. 


Rah.  III,  33.  qui  meliere  for- 
tuna usi  fuissent'. 


Sali.  lug.  7,  3.  Set  ea  res 
longo  aliter  ac  ratus  erat  evenit. 

Sali.  lug.  54,  3.  loca  saltuosa 
et  natura  munita. 

lug.  9, 2.  nobis  ob  merita 
sua  carus  est. 

Cat.  57, 5.  neque  fugae  neque 
praesidi  ullam  spem. 

lug.  76, 4.  Contra  haec  oppi- 
dani  festinare  parare. 

1)  Im  Anfange  von  c.  33  ist  für  'roalae  afPectatae  laudis'  zu  schreiben 
'male  a.  ].*  2)  Nach  dem  Zusammenhange  ergiebt  sich,   dass  hinter 

'parare*  bei  Rahewin  ein  Komma  za  stellen  ist;  der  Ablativ  'vallo'  ist  von 
•munire*  abhängig  und  nicht  von  *parare'. 


Rah.  III,  2.  cessit  vero  hi» 
secus  ac  rati  sunt. 

Rah.  ni,  3.  arte  et  natura  ad- 
modum  munita. 

III,  14.  ob  merita  sua  Omni- 
bus carus  esset. 

III,  32.  cum  nullum  locum 
fugae  nullum  de  civitate  pre- 
sidium  sperarent. 

III,  38.  singuli  eorum  festi- 
nare parare  2. 


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Zu  Rahewin,  Ruotger  nnd  Lambert. 


367 


lug.  44, 1.  ÜDgua  quam  manu 
promptior. 

Cat.  60,  2.  gladiis  res  geritur. 

lug.  10,2.  quod  difficillumum 
inter  mortalis  est. 

Cat.  52,  1.  Postquam  Caesar 
dicendi  finem  fecit .  .  alius  alii 
varie  adsentiebantur. 

Cat.  11,  3.  animumque  viri- 
lem effeminat. 

Cat.  15,  1.   contra  ius  fasque. 

Cat.  57, 5.  optumum  factu 
ratus. 

Cat.  28,  4.  plebem  .  .  nova- 
rum  rerum  eupidam. 

lug.  77,  1.  Hamilearem  .  . 
rebus  novis  studere. 

lug.  38,4.  intempesta  noete. 

Cat.  b4,  5.  cum  strenuo  — 
sequebatur. 

Cat.  57, 5.  Catilina  postquam 
videt  .  .  neque  fiigae  neque 
praesidi  ullam  spem. 

luff.  60,  3.  qui  moenia  de- 
fensaoant,  5.  ac  diffidentiam  rei 
simulare. 


III,  41.  manu  quam  lingua 
promptior. 

III,  44.  quando  gladiis  inter 
se  res  ageretur. 

III,  45.  quod  in  tali  re  diffi- 
cillimum  fuit. 

in,  47.  Postquam  dicendi 
finem  fecit  alius  voce  alius  nutu 
assentire  aut  contradicere. 

III,  52.  militumque  animos 
eflFeminare  poterat. 

IV,  5.  contra  ius  fasque. 
IV,  30.  Optimum  ratus. 

IV,  31.  eos  .  .  novarum  re- 
rum cupidos. 

IV,  42.  ipsi  quoque  novis 
rebus  studentes. 

IV,  44.  nocte  intempesta. 

IV,  46.  cum  strennuo  —  asse- 
quebatur. 

IV,  51,  videntes  se  circuni- 
ventos  .  .  nee  uUum  sibi  fugae 
presidium  superesse. 

IV,  53.  ad  defensanda  menia 
.  .  preparare,  diffidentiam  rei 
simulare. 


Auch  die  Schriften  des  Sulpicius  Severus  sind  dem  Rahe- 
win  bekannt  gewesen,  wie  sich  aus  folgenden  Anklängen 
ergiebt; 

Sulp.    Sev.    chron.  II,  1,  7. 1     Rah.  III,  8.    utri  parti  suum 
favore    accommodato    in    con- ivelit  accommodare  favorem. 


silium. 

Chron.  I,  23,  3.  maturato  iti- 
nere   inopinantibus  supervenit. 

V.  Mart.  3,  1.  media  hieme 
quae  solito  asperior  inhorruerat. 

Chron.  I,  33,  4.  sera  pecca- 
tum  paenitentia  fatebatur. 


III,  52.  inprovisus  ac  inopi- 
natus  supervenit. 

ly,  67.  hvemsque  .  .  gelu 
asperrima  illo  anno-  plus  solito 
inhorruerat. 

IV,  71.  sera  saltem  paeniten- 
tia corrigat  excessum. 


Ferner  ist   an  vielen  Stellen  eine  Benutzung  Vergils  und 
anderer  Dichter  zu  erkennen: 


Horat.  C.  II,  16.  27.  nihil  est 
ab  omni  |  Parte  beatum. 

Aen.  I,  91.  intentant  omnia 
mortem. 

Neues  Archiv  etc.     XII. 


Rah.  prol.    a    quorum    parte 
utrimque  me  beatum  estimo. 

in,  10.    cervici   .   .   mortem 
intentaret. 

24 


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368 


M.  ManitittB, 


Aen.  VI,  384.  Ergo  iter  in- 
ceptum  peragunt. 

Aen.  II,  65.  Accipe  nunc 
Danaum  insidias. 

Aen.  III,  234.  arma  capes- 
sant. 

Ov.  Met  XIII,  458.  iugulo 
vel  pectore  telum  |  Conde  meo. 

Aen.  X,  160,  Eventus  belli 
varios. 

Aen.  IX,  580.  letali  volnere 
rupit. 

Aen.  X,  59.  cinerea  patriae 
insedisse. 

Aen.  IX,  507.  scaUs  ascen- 
dere  muros. 

Aen.  VI,  5.  iuvenum  manus 
emieat  ardens. 

Aen.  I,  209,  premit  altum 
corde  dolorem. 

Aen.  VI,  465.  Siste  gradum. 
Sonst  sind  noch  folgende 

Cic.  oflF.  11,27,100.  magni- 
tudinis  animi  et  fortitudinis  est. 

Cic.  Farn.  IV,  5,  3.  iicitum 
est  mortem  cum  vita  commur 
tare. 

Gurt.  III,  5,  11.  in  quo  .  . 
articulo  rerum. 

Curt.  III,  3,  25.  lixarumque 
et  calonum  greges. 

Suet.  Claud.  21.  magno 
omnium  favore. 

Varro  de  1.  lat.  V,  11,  75. 
upupa  .  .  ulula  bubo. 

Cic.  Cat.  I,  1,  1.  Quousque 
tandem  Catilina  abutere  patien- 
tia  nostra. 

lustin.  II,  15.  infirmitate  si- 
mulata. 

Caes.  B.  G.  I,  26.  diutius  cum 
sustinere  nostrorum  impetus 
non  possent. 

Liv.  III,  4.  videret  ne  quid 
res  publica  detrimenti  caperet; 
cf.  Sali.  Cat.  29,  2. 


III,  21.  ceptum  iter  peregit. 

III,  21.  ignorare  Danaum  in- 
sidias. 

III,  38.  arma  capessere. 

III,  44.  mucronem  iugulo 
coudere. 

IV,  18.  varius  belli  eventus: 
cf.  III,  29. 

IV,  55.  letali  vulnere  .  .  sau- 
ciare. 

IV,  57.  senes  ad  cineres  pa- 
triae .  .  assidere. 

IV,  69.  murumque  scalis  as- 
cendere. 

IV,  70.  valida  iuvenum  manus. 

IV,  71.  dolorem  quem  corde 
habebant  .  .  supprimentes. 

IV,  83.  gradum  sistere. 
Stellen  zu  erwähnen: 

III,  39.  fortitudinem  corporis 
ac  animi  magnitudinem. 

III,  45.  vitam  se  morte  velle 
commutare. 

III,  46.  in  tali  rerum  articulo. 

III,  52.  turbam  calonum  me- 
retricum  et  lixarum. 

IV,  5.  magnus  favor  omnium. 

IV,  16.  ululae  upupae  bu- 
bones. 

IV,  25.  abusi  dementia  nostra 
abusi  patientia. 

IV,  27.   simulata  infirmitate. 

IV,  37.  impetum  hostium  di- 
utius sustinere  non  poterant: 
cf.  III,  38. 

IV,  64.  ne  quid  . .  res  publica 
imperii  detrimenti  caperet: 


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Zu  Rahewin,  Kuotger  und  Lambert. 


369 


Pertz  bemerkte  zuerst  einige  wenige  Stellen^  wo  sich  in 
der  Vita  Brunonis  des  Ruotger  Anführungen  aus  älteren 
Autoren  vorfinden.  Dann  haben  sieh  Dümmler  (Forschungen 
XII,  455)  und  Simsen  (Arch.  f.  d.  Gesch.  d.  Niederrh.  VII,  172) 
hiermit  näher  beschäftig,  besonders  ersterer,  indem  er  eine 
ganze  Anzahl  Dichterstellen  bei  Ruotger  auffand.  Es  erübrigt 
nun  hierzu  grössere  Nachträge  zu  Reben,  da  durch  die  bis- 
herigen Forschungen  Ruotgers  Belesenheit  keineswegs  er- 
schöpfend dargethan  ist.  Dabei  zeigt  sich,  dass  Ruotger  wie 
auch  Widukind  im  Sallust  und  in  der  Aeneis  ganz  besonders 
zu  Hause  ist;  freilich  war  ihm  ausserdem  noch  eine  ganze 
Reihe  anderer  Schriftsteller  bekannt,  wie  aus  Folgendem  her- 
vorgeht: 


Aen.  III,  528.  maris  et  terrae 
,  .  potentes. 

Sulpic.  Sev.  dial.  I,  19,6. 
Sed  me  dies  ante  deficiet,  quam 
diversa  miracula . .  consummem. 

Sulp.  V.  Mart.  7,  2.  humanis 
rebus  excederet. 

Sali.  Cat.  7,  1.  Ingenium  in 
promptu  habere. 

Sulp.  V.  M.  2,  8.  adsistere 
scilicet  laborantibus,  opem  ferro 
miseris,  alere  egentes. 

Sali.  Cat.  29,  1.  volgi  rumo- 
ribus  exagitatum. 

Curt.  III,  10,  9.  rapto  vivere 
adsuetos. 

Sali.  Cat.  28,  4.  plebem  .  . 
novarum  rerum  cupidam. 

Aen.  1, 218.  Spemque  metum- 
que  inter  dubii. 

Cic.  de  sen.  4,  10.  Erat  enim 
in  iUo  viro  comitate  condita 
virtutis  gravitas. 

Sali.  lug.  47,  2.  ob  oportuni- 
tates  loci 

Sali.  lug.  92, 2.  milites  .  . 
ad  caelum  ferro. 

Aen.  IX,  592.  fortemque 
manu. 

Horat.  ep.  II,  3,  285.  Nil  in- 
temptatum  nostri  liquere  poetae. 

Sulp,  chron.  I,  37,  6.  sum- 
mara  rerum  loab  principi  mili- 
tiae  permiserat. 


Ruotg.  c.  3.  terra  marique 
potens. 

ib.  dies  antequam  huius 
mali  materies  narrandi  deficeret. 

c.  5.  rebus  humanis  concessit. 

ib.  quod  in  promptu  habebat; 
cf.  c.  43. 

8.  consulere  afSictis,  opem 
ferro  miseris. 

9.  rumores  vulgi  pro  nihilo 
duxit. 

10.  vi  et  rapto  assueti. 

ib.  populi  rerum  novarum 
cupidi. 

11.  inter  spem  metumque 
dubii  ferebantur;  cf.  c.  44, 

12.  Erat  ei  comitate  condita 
gravitas. 

15.  propter  oportunitatem 
loci. 

16.  innocentiam  eins  in  cae- 
lum ferro. 

19.  tam  manu  fortem. 

ib.  nihil  intemptatum  relin- 
quere;  cf.  c.  24.  33. 

ib.  Arnolde  .  .  cui  summa 
rerum  per  idem  tempus  .  . 
commissa  fuit. 

24* 


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370 


M.   Manitius. 


Sali.  lug.  85, 9.  mihi  .  .  bene- 
facere  iam  ex  consuetadine  in 
naturam  vortit. 

Cic.  Rose.  Am.  36,  104.  ne 
tibi  desiB. 

Sali.  lug.  57,  2.  pro  tempore 
atque  loco. 

Frud.  Perist.  X,  247.  si  Sa- 
num sapis. 

Lucret.  VI,  1082.  paucis  com- 
prendere  multa. 

Sulp.  V.  M.  10,  3.  cum  in- 
quietudinem  se  freauentantium 
^rre  non  posset,  auobus  fere 
extra  civitatem  milibus  mona- 
sterium  sibi  statuit;  qui  locus 
tam  secretus  et  remotus  erat. 

Aen.  VI,  605.  Regifico  luxu. 

Claud.  C0D8.  Prob,  et  Olybr. 
40.  mens  circümflua  luxu. 

luvenc.  h.  ev.  III,  566.  tor- 
perent  otia  lenta. 

Curt.  IX,  1,  21.  dum  nihil  in 
commune  consulitur. 

Curt.  VII,  2,  35.  Parmenioni 
quondam  intima  familiaritate 
coniunctum.  Einh.  V.  Kar.  18. 
Colebat  enim  eam  cum  summa 
reverentia. 

Sidon.  ep.  V,  16.  a  tramite 
communium  gaudiorum  .  .  ex- 
orbitat. 

Claud.  IV  cons.  Hon.  297. 
tunc  observantior  aequi. 

Aen.  VII,  599.  nee  plura  lo- 
cutus. 

Aen.  IX,  166.  noctem  custo- 
dia ducit  I  Insomnem  ludo. 


20.  ut  benefacere  .  tibi 
iam  ex  consuetudine  in  nata- 
rum  venerit. 

ib.  ne  nobis  nos  desimus. 

ib.  pro  loco  et  tempore. 

23.  si  quid  sanum  sapiunt. 

25.  ut  paucis  multa  compre- 
hendam. 

28.  utputa  in  loco  secretiori 
et  ab  urbanae  inquietudinis  mo- 
lestia  remotiori  fratres  .  .  .  sub 
monasticae  regula  disciplinae 
Domino  servire  instituit. 

29.  regifici  luxus. 

30.  iuvenis  ut  erat  omnique 
pompa  circumfluus. 

33.  aut  otio  torpere  inerti; 
cf.  Transl.  S.  Epiphan.  c.  2: 
inerti  ante  torpebant  otio. 

36.  de  statu  regni  .  .  sedulo 
et  strennue  in  commune  con- 
sultum. 

37.  imperatori  .  .  utrumque 
familiaritate  coniunctissimos 
ipse  quoque  inprimis  summa 
veneratione  colebat. 

ib.  a  tramite  veritatis  uspiam 
exorbitaret, 

41.  vir   .  .  observantissimus 
aequitatis. 
45.  Nee  plura  his  locutus. 

47.  Noctem  illam  .  .  in  vi- 
giliis  .  .  insomnem  duxerunt. 


In  der  Ausgabe  Lamberts  von  Hesse  ist  der  Versuch 
gemacht  worden,  die  sprachliche  Abhängigkeit  Lamberts  von 
einigen  früheren  Schriftstellern  darzuthun.  Doch  es  ist  fast 
nur  beim  Versuch  geblieben  und  wenn  wir  im  Folgenden 
diese  Dinge   einer  eingehenden  Untersuchung  unterziehen,   so 


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Zu  Rahewio,  Ruotger  und  Lambert.  371 

thun  wir  dies,  um  ein  klares  Bild  von  dem  Umfange  der 
wissenschaftlichen  Studien  in  Hersfeld  zu  gewinnen  >. 

Wattenbach  meint,  dass  die  Sprache  Lamberts  diejenige 
sei,  die  sich  durch  fortgesetzte  schriftstellerische  üebung  nach 
und  nach  ausgebildet  habe.  Diese  Worte  scheinen  mir  das 
wirkliche  Verhältnis  nicht  ganz  darzulegen.  Denn  wenn  wir 
auch  bei  vielen  grösseren  Stellen  Lamberts  sprachliche  Selb- 
ständigkeit zugeben  müssen,  so  ist  anderwärts  vielfach  das 
Gegentheil  der  Fall.  Fast  überall,  wo  Lambert  über  kirch- 
liche Verhältnisse,  über  Bischöfe  und  über  die  Beziehungen 
der  deutschen  Kirche  und  des  Königs  zu  Rom  spricht,  hat 
sein  Ausdruck  ein  subjectives  Gepräge;  aber  bei  der  Dar- 
stellung von  Kriegsereignissen,  von  Bündnissen,  Friedens- 
verhandlungen u.  dgl.  finden  wir  in  der  That  eine  grosse 
Menge  von  wörtlichen  Anführungen  aus  früheren  Geschicht- 
schreibern. Hier  nähert  sich  die  Sprache  Lamberts  derjenigen 
der  alten  Historiker,  da  sich  in  solchen  Abschnitten  fort- 
währende Anlehnung  an  alte  Muster  geltend  macht.  Und  wir 
finden  hierbei  keineswegs  die  Bevorzugung  eines  einzigen 
Autors:  wenn  auch  Sallust  an  vielen  Stellen  in  den  Voroer- 
grund  tritt,  so  zeigt  sich  doch  daneben  die  Benutzung  einer 
ganzen  Reihe  von  alten  Schriften,  ein  Zeugnis  fiir  die  Be- 
lesenheit Lamberts  und  für  die  Reichhaltigkeit  der  Bibliothek 
in  Hersfeld.  —  Man  kann  überhaupt  kaum  sagen,  dass  sich 
damals  schon  ein  herrschender  Stil  ausgebildet  hätte,  gerade 
die  besseren  unter  den  Geschichtschreibern  jener  Zeit  ver- 
rathen  vielfach  sclavische  Anlehnung  bezüglich  der  Sprache. 
Dies  Verhältnis  ist  erst  kürzlich  von  Gundlach  für  eine  histo- 
rische Schrift  aus  der  ersten  Hälfte  des  12.  Jahrhunderts  ein- 
gehend nachgewiesen  worden  (Ein  Dictator  aus  der  Kanzlei 
Heinrichs  HL  1884.  S.  185  ff.),  der  Biograph  Heinrichs  IV. 
hat  sich  sein  Latein  im  engsten  Anschlüsse  an  Sallust  u.  A. 
gebildet.  Das  Gleiche  gilt  von  Otto  von  Freising,  und  ganz 
besonders  von  Rahewin.  So  dürfen  wir  auch  in  jener  Zeit 
der  Schule  noch  nicht  allzuviel  Gewicht  beimessen;  wo  wir 
einen  classisch  gefärbten  Stil  finden,  werden  wir  stets  auf 
unmittelbare  Ausbeutung  älterer  Schriften  rechnen  können. 

Ich  lasse  nun  die  gefundenen  Stellen  nach  den  Autoren 
geordnet  folgen,  sie  sind  citiert  nach  den  Seitenzahlen  der 
Octavausgabe  von  Pertz. 


1)  Hierüber  haben  inzwischen  gehandelt  Holder -Egger  N.  A.  IX, 
S.  196  ff.,  der  eine  Anzahl  Stellen  aus  Sallust  und  Snlpicius  Severus 
nachwies,  und  Rockrohr,  Forschungen  z.  D.  G.  XXV,  672  f.,  der  ein 
längeres  Citat  aus  Livius  brachte,  aber  die  irrige  Ansicht  hegt,  als  seien 
dem  Lambert  nur  Buch  I  und  II  des  Livius  bekannt  gewesen. 


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372 


M.  Maoitias. 


1)  Sallustius. 

lug.  36,  2.  metum  simulare, 
cedere  instanti. 

ib.  57,2.  pro  tempore  atque 
loco  paratis  rebus  cuncta. 

ib.  7,  4.  inpigro  atque  acri 
ingenio. 

Cat.  60,7.  in  ConfertiBSumoB 
hostis  incurrit. 

ib.  50,  2.  grege  facto  cum 
telis  ad  sese  inrumperent. 

ib.  60,  2.  pila  omittunt,  gla- 
diis  res  geritur. 

lug.  60, 7.  utrimque  proelium 
nox  diremit. 

ib.  54,  2.  ubi  gentium  aut 
quid  agitaret  .  .  exploratum 
misit. 

ib.  60,  7.  magna  pars  vol- 
neribuB  confecti. 

ib.  99,  1.  atque  portis  erum- 
pere. 

ib.  21,  2.  alioB  arma  sumen- 
tis  fiigant  funduntque. 

ib.  44,  1.  lingua  quam  manu 
promptior. 

ib.  11,  1.  Ad  ea  lugurtha  .  . 
benigne  respondit 

ib.  58,  3.  grege  facto  . .  fim- 
dere  atque  fugare. 

Cat.  47,  3.  in  liberis  custo- 
dÜB  habeantur. 

ib.  38,  2.  Contra  eos  summa 
ope  nitebatur. 

ib.  57, 5.  ratus  in  tali  re  for- 
tunam  belli  temptare. 

ib.  40,  1.  inpellat  ad  socie- 
tatem  belli.  57, 1.  plerique  quos 
ad  bellum  BpcB  rapinarum  aut 
Qovarum  rerum  Studium  in- 
lexerat. 

lug.  12, 3,  carus  acceptusque 
ei  semper. 


Lamb.  1055  p.  35.  dissimu- 
lato  motu  .  .  obviam  processit. 

ib.  cuncta  .  .  pro  loco  et 
tempore  ordinavit 

1057  p.  38.  vir  acer  ingenio 
et  manu  impiger. 

p.  39.  cursu  in  confertiBBimos 
hostes  praecipitem  se  mittit: 
cf.  1071  p.  89. 

1063  p.  49.  facto  grege  ec- 
clesiam  irrumpunt;  cf.  1065 
p.  64.  1074  p.  148. 

ib.  rem  non  iam  fustibuB  sed 
gladÜB  gerunt. 

p.  50.  sed  nox  concertatio- 
nem  diremit. 

p.  53.  ubicumque  gentium 
reperiatur  perquirant. 

1065  p.  61.  vulneribus  mul- 
tis  confecti. 

p.  62.  portis  etiam  interdum 
erumpere. 

p.  64.  arma  capessunt . .  con- 
serta  manu  fundunt  fugantque: 
cf.  1074  p.  150. 

p.  66.  lingua  promptus  et 
consilio. 

1069  p.  74.  Rex  ad  haec 
benigne  respondit. 

p.  75.  facto  grege  . .  fiindere 
fugare. 

ib.  aliquamdiu  babitus  in  cu- 
stodia. 

1070  p.  79.  summa  vi  summa 
ope  niteoantur. 

p.  81.  ancipitem  belli  for- 
tunam  temptare  maluerunt. 

p.  82.  quorum  plerosque  ad 
societatem  belli  sola  spes  rapi- 
narum allexerat;  1074  p.  152. 
intemperans  novarum  rerum 
studio;  cf.  1075  p.  188. 

p.  83.  tam  caram  tamque 
acceptam. 


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Zu  Rahewin,  Ruotger  und  Lambert. 


373 


Cat.  16y  5.  tranquillaeque  res 
omnes. 

lug.  83,  1.  consuleret  neu 
florentis  res  suas  cum  lugurthae 
perditis  misceret. 

Cat.  58, 1.  verba  virtutem  non 
addere. 

ib.  4y  1.  socordia  at(j[ue  desi- 
dia  .  .  otium  conterere. 

lug.  9, 4.  morbo  atque  aetate 
confeetus. 

ib.  36, 2.  metum  simulare, 
cedere  instanti. 

Cat.  38,  2.  summa  ope  nite- 
batur. 

lug.  9,  4.  Set  ipse  .  .  morbo 
atque  aetate  confeetus. 

Cat.  42,  3.  Ex  eo  numero 
conpluris  .  .  in  vincula  con- 
iecerat. 

ib.  5,  2.  bella  intestina. 

ib.  4,  1.  aetatem  a  re  publica 
procul  habendam  decrevi;  39,2 
aetatem  agere. 

ib.  57,  5.  neque  fugae  neque 
praesidi  ullam  spem. 

ib.  57,  2.  ex  dificultate  rerum 
.  .  agitare. 

ib.  7, 1.  ingenium  in  promptu 
habere. 

lug.  49,  4.  pecunia  aut  ho- 
nore  extulerat. 

Cat.  20,  9.  nonne  emori  per 
virtutem  praestat  quam  vitam 
.  .  per  dedecus  amittere. 

io.  34, 1.  ab  armis  discedant. 

lug.  88,  2.  nihil  apud  se  re- 
missum  neque  apud  Qlos  tutum 
pati. 

ib.  98,  5.  loci  difficultate 
coacti. 

Cat.  46,  2.  dubitans  .  .  quid 
facto  opus  esset. 


1071  p,  84.  itaque  res  tran- 
quillae  erant. 

ib.  quam  res  suas  florentissi- 
mas  desperatis  ac  perditis  eiua 
rebus  admiscere. 

5.  85.  timidis  etiam  virtutem 
ere. 

S.  87.  desidiae  ac  socordiae 
iti ;  cf.  1074  f.  164. 
p.  88.    pater  eius   morbo  ac 
senio  confeetus. 

p.  90.    simulato   aliquamdiu 
metu  et  fugiendi  studio, 
ib.  summa  ope  conarentur. 

1072  p.  99.  Sed  is  morbo  et 
aetate  exhaustus. 

p.  100.  plerosque  ex  ipsis  .  . 
in  vincula  coniecit;  cf.  1073 
p.  110.  1075  p.  157. 

p.  102.  intestini  belli  tem- 
pestatem. 

p.  104.  statuit  .  .  privatus 
aetatem  agere  atque  ab  omni 
.  .  strepitu  .  .  feriari. 

1073  p.  107.  nihil  sibi  prae- 
sidii  aut  spei  reliquum  esset: 
cf.  1076  p.  223. 

p.  108.  rerum  difficultate  su- 
peratus;  cf.  1075  p.  192. 

p.  111.  causam  in  promptu 
habebat. 

ib.  amplissimis  honoribus  ex- 
tulerat. 

p.  112.  malle  (male  Pertz) 
se  mori  .  .  quam  .  .  libertatem 
per  dedecus  amittere. 

p.  117.  ab  armis  .  .  mature 
discederent. 

p.  122.  nihil  sibi  deinceps 
otii  aut  remissi  habend  um. 

p.  125.  propter  difficultatem 
locorum;  cf.  1074  p.  163. 

p.  129.  et  quid  facto  onus 
esset  .  .  perquirerent ;  cf.  1074 
p.  150.  1075  p.  178. 


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374 


M.  Manitius. 


Cat  18,  5.  Cum  hoc  Catilina 
.  .  .  consilio  comtnunicato. 

lug.  38,  10.  tarnen  .  .  pax 
convenit. 

Cat.  16y  5.  tranquillaeque  res 
omnes. 

lug.  29,  2.  socius  et  ad- 
minister  omnium  consiliorum. 

ib.  58, 2.  nostri  repentino 
metu  perculsi. 

Cat.  2,  9.  praeclari  facinoris 
•  .  famara  quaerit. 

lug.  36,  2.  metum  simulare, 
cedere  instantibus. 

Cat.  57,  5.  ratus  .  .  fortunara 
belli  temptare;  20,  9.  emori  .  .  . 
praestat  quam  vitam  miseram 
atque  inhonestam  .  .  .  per  de- 
decus  amittere. 

lug.  29,  3.  in  maxuraam 
spem  adductus  recuperandae 
pacis. 

Cat.  58,  11.  no8  pro  patria 
pro  übertäte  pro  vita  certamus. 

lug.  88, 5.  ne  quid  ab  se 
hostile  timeret. 

ib.  9,  2.  nobis  ob  merita  sua 
carus  est ;  12,  3.  carus  acceptus- 
que. 

Cat.  13, 3.  viri  muliebria  pati. 

lug.  60,  7.  ceteri  .  .  magna 
pars  volneribus  confecti  abeunt. 

Cat.  56, 5.  simul  alienum  suis 
rationibus  existumans. 

ib.  54, 2.  integritate  vitae 
Cato. 

lug.  9,  3.  Igitur  rex  .  .  per- 
motus  flexit  animum  suum  et 
lugurtham  beneficiis  vincere  ad- 
gressus  est. 

ib.  5,  4.  bello  Punico  seeundo 
.  .  Italiae  opes  maxume  adtri- 
verat. 


p.  129.  cum  ceteris  regni  prin- 
cipibus  coDsiiium  hoc  commu- 
nicarent. 

ib.  dummodo  pax  eonveniret; 
cf.  p.  134. 

p.  131.  in  tranquillis  rebus; 
cf.  1074  p.  147. 

ib.  consilii  participes  et  sce- 
leris administri. 

p.  133.  plures  metu  perculsi, 

p.  134.  praeclara  .  .  facinora 
fecerunt;  cf.  1074  p.  151. 

p.  135.  fuga  simulata  cede- 
bant  insequentibus. 

1074  p.  138.  statuit  .  .  for- 
tunae  aleam  temptare  . . .  magis 
eligens  vitam  noneste  quam 
regnum  per  dedecus  amittere. 

p.  140.  an  aliqua  spes  recu- 
perandae pacis  reliqua  esset; 
cf.  1075  p.  195.  pro  recupera- 
tione  pacis.  p.  203. 

p.  142.  pro  übertäte  pro  le- 
gibus pro  patria  sua  indefessi 
dimicent;  cf.  1075  p.  199. 

p.  145.  nihil  deinceps  hostile 
.  .  facerent. 

p.  150.  ob  merita  sua  pri- 
moribus  .  .  maxime  carum  et 
acceptum. 

p.  151.  tarn  diu  muÜebriter 
patiantur. 

p.  152.  ceteros  .  .  vulneribus 
confectos  in  fugam  vertunt. 

p.  159.  abnuerunt  .  .  longe- 
que  a  suis  rationibus  aüenum. 

p.  161.  ac  vitae   integritate. 

ib.  tandem  evictus  rex  .  . 
flexit  sententiam  et  ait  maUe 
(malePertz)  se  cum  eo  bene- 
ficiis certare. 

p.  162.  opes  suae  bello  Saxo- 
nico  nimium  attritae  fuissent. 


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Zu  RahewiD,  Buotger  und  Lambert. 


375 


lug.  70,  2.  carum  acceptum- 
que  popularibus  suis. 

ib.  51,  1.   ordines  observare. 

ib.  53,  8.  quippe  res  huma- 
nae  ita  sese  habent,  in  victoria 
vel  ignavis  gloriari  licet. 

ib.  46,  8.  tantaque  peritia  lo- 
corum. 

Cat.  61,  8.  multi  .  .  qui  e 
castris  .  .  processeraiit  volven- 
tis  hostilia  cadavera  amieum 
alii  pars  hospitem  aut  cogna- 
tum  reperiebant  .  .  Ita  varie 
per  omnem  exercitum  laetitia 
maeror  luctus  atque  gaudia. 

ib.  36,  4.  qui  seque  remque 
publicam  obstinatis  animis  per- 
ditum  irent. 

ib.  60,  3.  pristiuae  virtutis 
memores  comminus  aeriter  in- 
stare. 

lug.  44,  1.  laboris  patiens 
lingua   quam  manu  promptior. 

ib.  12,  3.  carus  acceptusque 
ei  semper  fuerat. 

Cat.  7,  6.  dum  tale  facinus 
faceret. 

lug.  14,  11.  extorrem  patria 
domo. 

Cat.  52,  29.  prospere  omnia 
cedunt. 

lug.  37, 4.  et  oportunitate 
loci  neque  capi. 

ib.  11,  1.  lugurtha  tametsi 
regem  fictalocutum  intellegebat. 

ib.  33, 1 .  contra  decus  regium. 

Cat.  11,  6.  Sacra  profanaque 
omnia  polluere.  lug.  5,  2.  di- 
vina  et  humana  .  .  permiscuit. 

Cat.  57,  5.  optumum  factu 
ratus. 

ib.  36,  4.  qui  seque  remque 
publicam  obstinatis  animis  per- 
ditum  irent. 

lug.  49, 5.  dubius  quidnam 
insolita  facies  ostenderet. 


1075  p.  174.  quibus  se  .  .  po- 
pulärem acceptumque  fecerat. 

p.  183.  servatis  ordinibus. 

p.  185.  ut  semper  in  fuga 
hostium  ignavissimis  .  .  par 
solet  esse  audacia  par  gloria. 

p.  186.  tum  peritia  locorum 
.  .  usi. 

ib.  cumque  ad  locum  con- 
gressionis  reversialius  dominum 
suum  .  .  alius  fratrem  alius  co- 
gnatum  .  .  reperissent,  laetitia 
omnis  in  maerorem,  cantus  ver- 
sus est  in  vocem  flentium. 

p.  189.  se  gentemque  suara 
obstinata  desperatione  .  .  perdi- 
tum  irent;  cf.  p.  203. 

p.  199.  sedulo  instabant  ob- 
secrantes  ut  pristinae  virtutis 
memores. 

p.  209,  lingua  promptus  vi- 
giiiarum  et  inediae  patientissi- 
mus. 

p.  213.  quibus  paulo  ante 
unice  carus  acceptusque  fuerat ; 
cf.  1076  p.  220. 

1076  p.  219.  audaciae  faci- 
nora  contra  faciebat. 

p.225.  patriis  finibus  extorres. 

ib.  res  prospere  cessissent. 

p.  233.  capta  loci  oportuni- 
tate. 

p.  235.  Uli  etsi  eum  haec 
ficta  loqui  scirent. 

p.  237.  contra  decus  imperii. 

p.  244.  Sacra  et  profana,  di- 
vina  et  humana  .  .  confusa. 

)p.  249.  Optimum  factu  sibi 
iudicavit. 

p.  258.  quorum  consiliis  se 
remque  publicam  prodidisset. 

p.  264.  Territus  rex  insolita 
rerum  facie. 


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376 


M.  MaDitius. 


2)  Livius. 

XXI,  8.  acrius  de  integro 
obortum  est  bellum. 

I,  8.  turba  . .  avida  novarum 
rerum  perfugit. 

V,9.  In  quam  senteDtiam  cum 
pedibus  iretur. 


XXII,  13.  ad  conciliandos 
popularium  animos. 

III,  4.  videret  ne  quid  res 
publica  detrimenti  caperet. 

111,50.  perpulerunt  ut  ad  arma 
conclamaretur. 

XXV,  29.  quae  in  promptu 
erant  diripuerunt. 

11,  3.  nihil  laxamenti  nee  ve- 
niae  habere. 

II,  5.  ad  sumendum  suppli- 
cium nudatos  virgis  caedunt. 

II,  23.  nee  temperatum  mani- 
buB  foret  ni  . .  consules  . .  inter- 
venissent. 

XXXVIU,  26.  velut  nubes 
levium  telorum  coniecta. 

VI,  10.  completisque  fossis 
scalae  admotae. 

VI,  23.  ferox  cum  aetate  et 
ingenio. 

XXXIV,  24.  moribus  ritibus< 
que  efferatioribus. 

XXVIII,  33.  novo  etiam  con- 
silio  adiecit  animum. 

XXXVIII,  28.  an  iactata  ser- 
monibus  res. 

VII,  4.  criminique  ei  tribu- 
nus  inter  cetera  dabat. 

V,  6.  ac  naturali  situ  inex- 
pugnabiles. 

XXVIII,  14.  Signum  receptui 
dabat. 


1046  p.  29.  bellum  rursus  de 
integro  sumpsit. 

1053  p.  33.  animi  .  .  semper 
avidi  novarum  rerum:  cf.  1075 
p.  175. 

1057  p.  38.  in  mores  .  .  pe- 
dibus ut  aiunt  iturum  esse. 
1073  p.  129.  pedibus,  ut.dici 
seiet,  in  sententiam  abiit. 

1062  p.  47.  popularium  ani- 
mos soUicitare. 

p.  48.  ne  quid  detrimenti  res 
publica  pateretur  provideret. 

1063  p.  49.  quibus  ilico  ad 
arma  conclamantibus ;  cf.  1066 
p.  68. 

ib.  quibus  arma  in  promptu 
erant. 

p.  53.  nihil  veniae  nihil  laxa- 
menti admittebat;  cf.  1076 
p.  172. 

p.  55.  iussit  publice  virgis 
caesos  .  .  expelli . .  .  sumptum 
supplicium  est. 

p.  57.  nee  manibus  in  legatos 
ipsos  temperassent,  nisi  .  .  va- 
luisset;  cf.  1066  p.  69.  1073 
p.  123. 

1065  p.  61.  mafi;nam  telorum 
nubem  .  .  coniecissent. 

p.  63.  cumque  admotis  scalis. 

1066  jp.  70.  adolescens  tarn 
natura  ferox  quam  aetate;  cf. 
1075  p.  171. 

1068  p.  72.  efFeratis  moribus 
suis. 

p.  73.  negocio  .  .  cui  rex  .  . 
ammum  adiecisset. 

1069  p.  75.  vulgi  sermonibus 
passim  iactaretur. 

p.  77.  id  quoque  ei  crimini 
dantes;  cf.  1075  p.  187. 

1070  p.  81.  etsi  loci  situ  in- 
expugnabiles  essent. 

p.  83.  signo  receptui  dato. 


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Zu  RahewiD,  Ruotger  und  Lambert. 


377 


XLV,  8.  regnum  suum  ad 
ultimum  discrimen  adduceret. 

XXIIIy  29.  obstinaverant  ani- 
mia  vincere  aut  mori. 


I,  8.  ex  .  .  populis  turba  .  . 
avida  novarum  rerum. 

XXVIIy  27.  se  coUegamque 
et  prope  totam  rem  publicam 
in  praeeeps  dederat. 

Fraef.  successus  prosperos 
darent. 

XXXVn,  9.  qoibusdam  ad 
Antiochum  multitudinis  animos 
avocantibus. 

XXIV,  42.  Data  instaurandis 
reparandisque  beUis. 

XXVIII,  14.  eitato  gradu  in 
hostem  ducebant. 

ly  17.  Quod  bonum  faustum 
felixque  sit. 

I,  dO.  ad  comprimendos  mo- 
tus. 

I,  7.  confusus  atque  incertus 
animi. 

Vni,  28.  iuvenis  cum  se  in 
publicum  proripuisset. 

I,  45.  ob  rem  totiens  infeli- 
citer  temptatam  armis. 

1, 42.  In  eo  bello  et  virtus 
et  fortuna  enituit  TuUii. 

XLII,  59.  fluctuante  rege 
inter  spem  et  metum. 

XXV,  39.  Valiig  cava  inter- 
erat  condensa  arboribus. 

XXVIII,  42.  ibi  caput  atque 
arcem  belli  esse. 

V,  4.  aequo  igitur  animo 
patiatur. 

3)  Caesar. 

B.  G.  VIII,  35.  Ipsi  inter  se 
provincias  partiuntur. 

ib.  V,36.  se  suam  fidem  inter- 
ponere. 


1071  p.  85.  statuit  rem  in 
extremum  discrimen  adducere. 

p.  88.  animiim  eius  vel  ad 
mortem  vel  ad  victoriam  ob- 
stinatum;  1073  p.  121.  aut  mori 
aut  viucere  sit  obstinata. 

p.  97.  popularium  animi  no- 
varum rerum  avidi. 

1073  p.  115.  seque  remque 
publicam  praecipitem  dedisset. 

p.  122.  prosperis  successibus 
.  .  indulgeret. 

1074  p.  138.  multum  enim 
animos  militum  ab  eo  avoca- 
verat. 

p.  149.  occassionem  instau- 
randi  belli  nactus. 

p.  155.  eitato  quantum  pos- 
sent  gradu. 

p.  157.  quod  bonum  felix 
faustum  que  esset. 

ib.  ad  comprimendos  urbanos 
motus. 

1075  p.  172.  incertus  con- 
fususque  animi. 

p.  l77.  cum  unus  legatorum 
.  se  .  .  in  conspectum   regia 
proripuisset. 

p.  184.   infeliciter  gestae  rei. 

ib.  in  exercitu  Saxonico  .  . 
enituit  virtus  Ottonis. 

1076  p.  237.  cum  inter  spem 
et  metum  äuctuarent. 

p.  241.  per  condensa  silvarum 
.  .  per  concava  vallium. 

6.  248.    civitatem  .  .  arcem 
i  .  .  fecerat. 

1077  p.  255.  aequo  animo 
paterentur. 

1063  p.  56.  ea  inter  se  tam- 
quam  provincias  partiebantur. 

1072  p.  103.  cum  interposita 
fide;  1073  p.  127.  fidem  suam 
interponerent. 


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378 


M.  Mauitius. 


B.  C.  II,  41.  vehementius 
equos  incitare  poterant. 

B.  G.  VIF,  42.  maiorem  mul- 
titudinem  armatorum  concitant. 

B.  C.  I,  85.  provinciis  exce- 
derent. 

4)  Nepos. 

Iph.  1,  1.  Don  tarn  magni- 
tudme  rerum  gestarum  .  .  no- 
bilitatus. 

Eum.  1,  5.  nemo  .  .  admit- 
titur  nisi  honesto  loco. 

Them.  8,  4.  quo  maiore  reli- 
gione  80  reeeptum  tueretur. 

Them.  4,  2.  hortarentur  ut 
domos  suas  discederent. 

5)  Curtius. 

X,  9,  21.  ne  loci  quidem  re- 
ligione  defensus. 

VI,  9,  21.  prinoipibus  nobi- 
lissimae  iuventutis. 

IV,  14,  7.  tot  terrarum  spa- 
tia  emensis. 

VIII,  4,  24.  omnium  tamen 
oculos  convertit  in  se. 

IX,  1,  21.  Sed  dum  nihil  in 
commune  consulitur. 

IV,  14,  7.  tot  terrarum  spatia. 

IV,  7,  29.  magna  ex  parte 
avidos  gloriae. 

VI,  11,  20.  in  devios  montes 
vastasque  solitudines. 

VI,  11,  9.  quamquam  in  ves- 
peram  inclinabat  dies. 

IV,  16,  2.  ni  mature  subveni- 
retur  non  posse  sisti  fugum. 

6)  Tacitus. 

Ann.  III,  20.  impiger  manu 
exercitus  militia. 

Eist.  III,  67.  ferebatur  .  .  ve- 
lut  in  funebrem  pompam. 


1075  p.  185.  incitatis  ad  cur- 
sum  equis. 

1076  p.  235.  imperitam  mul- 
titudinem  .  .  ad  arma  concitas- 
sent. 

1077  p.  266.  provincia  ex- 
Icedere. 

1070  p.  78.  magnitudine  su- 
arum  rerum  gestarum  comper- 
tus  et  cognitus. 

1073  p.  110.  plerosque  ex 
his  honesto  loco  natos. 

1074  p.  153.  et  loci  religione 
et  murorum  firmitate  se  tuta- 
retur. 

p.  165.  iniussi  omnes  in  domos 
suas  discedant. 

1063  p.49.  ne  loci  religione  ab 
armisterrerentur.  cf.  1074  p.  153. 
p.  53.  principes  iuventutis. 

1065  p.  66.  emensis  tot  rerum 
asperitatibus. 

p.  67,  populi  oculos  in  se 
atque  ora  converteret. 

p.  68.  omnes  in  commune  .  . 
consulere  rogitabant. 

1073  p.  127.  per  longa  ter- 
rarum spacia;  ct.  1077  p.  266. 

1073  p.  145.  gloriae  militaris 
avidus. 

p.  148.  in  horrorem  vastam- 
que  solitudinem. 

p.  152.  inclinata  iam  die  in 
vesperum. 

1076  p.  232.  nisi  mature  con- 
suleretur  extremam  perniciem 
allatura. 

1057  p.  38.  manu  impiger. 

1063  p.  54.  acsi  eos  ad  se- 
pulturam  funebris  pompa  .  . 
efFerret. 


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Zu  Rahewin,  Ruotger  und  Lambert. 


379 


Ann.  IV,  3.  ad  .  .  consortium 
regni  .  .  impulit. 

ib.  XVI,  19.  somno  indulsit, 

ib.  I,  10.  quamquam  fas  sit 
privata  odia  publicis  utilitatibus 
remittere* 


ib.  1, 10.  cupidine  dominandi 
concitos. 

ib.  I,  3.  vel  novercae  Liviae 
dolus  abstulit. 

Hist.  111,20.  ut  pro  vlrili 
portione  armis  ,  .  iuverit 

Germ.  11.  sed  et  alter  et 
tertius  dies  canetatione  coeun- 
tium  absumitur. 

Ann.  1, 3.  Agrippam  igno- 
bilem  loco  .  .  geminatis  con- 
sulatibas  extulit. 

Hist.  II,  99.  atrocibus  undi- 
qne  nontiis  exterritus. 

Ann.  1, 22.  missum  .  •  de 
communibus  commodis. 

Ann.  1, 32.  tum  adulescens 
et  animi  ferox. 

Hist.  I,  28,  Stationen!  in  ea- 
stris  agebat. 

Ann.  II,  53.  paueos  dies  in- 
sumpsit  reficiendae  classi. 

Ann.  1, 32.  inter  obstantes  et 
armatos  ferro  viam  patefecit. 

Germ.  8.  quasdam  aeies  in- 
clinatas  iam  et  labantes  a  fe- 
minis  restitutas  constantia  pro- 
cura et  obiectu  peetorum. 

Ann.  I,  22.  utilitati  legionum 
consulebamus. 

7)  Sueton. 

Cal.  3.  conciliandaeque  homi- 
num  gratiae. 


1066  p.  69.  a  regni  consor- 
tio  amoveret;  cf.  1072  p.  99. 
1075  p.  212. 

p.  71.  somno  indulgere  vide- 
retur. 

1069  p.  74.  per  occasionem 
publici  belli  privatum  in  Thu- 
ringos  odium  vindiearet;  cf. 
1073  p.  112:  praeter  publicam 
gentis  suae  causam  etiam  pri- 
vate odio  •  .  desciverant;  cf. 
1072  p.  100.  1075  p.  176. 

p.  y5.  dominandi  cupidine 
praeceps  raperetur. 

ib.  quamquam  dolo  novercae 
interfectum. 

1070  p.  81.  singuli  pro  virili 
portione  aggrediuntur ;  cf.  1073 
p.  105.  121.  133.  1075  p.  206. 

1073  p.  107.  primus  ac  se- 
cundus  aies  in  hac  concertatione 
iam  fluxerat. 

p.  111.  obscuris  et  pene  nullis 
maioribus  ortos  amplissimis  ho- 
noribus  extulit;  cf.  1076  p.  244. 

1074  p.  160.  Territus  rex 
tam  atroci  nuncio. 

ib.  communis  commodi  negli- 
gentem. 

1075  p.  171.  Adolescens  .  . 
et  animis  ferox  et  aetate. 

p.  179.  stationes  iugesque 
excubias  agant. 

ib.  noctes  perinde  ac  dies 
precibus  insumunt. 

p.  185.    per   hostiles  cuneos 

,  viam  ßibi  ferro  parare;  cf. 
1069  p.  73:  viam  patefaciat. 

ib.  inclinatas  iam  ad  fugam 
acies  dux  Otto  restituere  ob- 
secrando  increpando  .  .  expro- 
brando. 

1076  p.  230.  utilitati  magis 
quam  iracundiae  consulendum. 

1074  p.  155.  non  minimum 
ei  gratiae  apud  populäres  con- 
ciliabat. 


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380 


M.  Manitius. 


Tib.  55.  fraudibus  liberos 
Germanici  circumveniret. 

Caes.  53.  ad  evertendam  rem 
publicam  .  .  accessisse. 

8)  lustinus. 
I,  7, 2.    quae    res   multorum 
bellorum  Cyro  causa  et  origo 
fuit. 


XII,  13,  7.  cum  diei  noctem 
pervigilem  iunxisset. 

XII,  2,  4.   ad  declinanda  fa- 
torum  pericula. 

Villi,  3,  6.  legationibus  Grae- 
ciam  fatigant. 

IV,  5,  3,  in  bello  male  auspi- 
cato. 

XIII,  3,  2.    legatos    ad  miti- 
gandos  eorum  animos. 

9)  Sulpicius  Severus 

V.  Mart.  7,  2.  absque  baptis- 
mate  humanis  rebus  excederet. 

Chron.  II,  24,  3.    impar  viri- 
bus. 


V.  Mart.  6,  4.  nam  et  publice 
virgis  caesus  est  et  .  .  de  civi- 
tate  exire  conpulsus. 

ib.  4,  7.  sua  omnia  seque  de- 
dentes. 

Chron.  I,  44,  3.  extrema  per- 
peti  satius  visum. 

V.  M.  4,  5.  hostium  cuneos 
penetrabo. 

Chron.  1, 24, 4.  exercitu  liber- 
tatem  armis  vindicavit. 

V.  M.  4,  4.  metu  pugnae  .  . 
detractare  militiam. 

ib.  6,  4.  cedendum  itaque 
tempori  arbitratus. 

ib.  4, 6.  facturus  fidem  dictis. 


1075  p.  172.  circumventum 
se  fraude  clericorum  suorum. 

1076  p.  229.  ad  evertendum 
rei  publicae  statum  .  .  eonspi- 
rassent. 

1062  p.  46.  quae  res  mul- 
torum malorumseminariumfuit; 
cf.  1074  p.  165:  hanc  causam 
originem  .  .  extitisse  omnium 
calamitatum. 

1066  p.  69.  totamque  dein- 
ceps  noctem  ducentes  pervigi- 
lem. 

1073  p.  121.  fugae  praesidio 
periculum  declinasset. 

p.  124.  crebris  legationibus 
fatigati. 

1075  p.  189.  male  auspicato 
rem  certamini  commisissent. 

p.  194.  multitudinis  animos 
.  .  moderatione  mitigabant. 

1054  p.  34.  comperit  .  .  pa- 
pam  humanis  rebus  excessisse; 
cf.  1063  p.  57.  1073  p.  114. 

1059  p.  43.  tamquam  viribus 
imparem;  1061  p.  45:  numero 
et  viribus  impares.  1071  p.  90. 
1074  p.  166. 

1063  p.  55.  iussit  publice 
virgis  caesos  et  attonsos  ex- 
pelii. 

1069  p.  74.  se  suaque  omnia 
dedidit. 

1071  p.  87.  paratus  etiam 
extrema  perpeti. 

p.  89.  hostium  cuneos  temere 
invectus. 

p.  93.  et  armata  manu  vin- 
dicaturum  in  libertatem. 

1073  p.  127.  miles  eins  .  . 
detrectabat  militiam. 

1074  p.  147.  necessario  dein- 
ceps  loco  et  tempori  concessuros. 

p.  149.  dictis  fidem  facere. 


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Zu  R'ahewin,  Ruotger  und  Lambert. 


381 


V.  M.  4,  7.  hostes  legatos  de 
pace  miserunt. 

ib.  1,  8.  ne  quod  bis  pareret 
<;opia  congesta  fastidium. 

ib.  2,  7.  multa  illius  circa 
commiiitones  benignitas,  mira 
oaritas. 

ib.  9,  3.  repugnabant  dicentes 
^  .  indignum  esse  episcopatu 
hominem  vultu  despicabilem. 


Chron.  II,  34,  2.  admota  mi- 
litari manu. 

Chron.  I,  13,  7.  prae  doloris 
impatientia. 

Dial.  I,  17,  2.  montis  cuius 
cacumen  caelo  paene  conti- 
guum  est. 

V.  M.  11,2.  non  temere  ad- 
hibens  incertis  fidem. 

10)  Andere  Prosaik 

Cic.  Font.  14,  31.  tum  in  re 
militari  quam  summi  consilii 
.  .  exercitatus. 

Cic.  de  or.  II,  19,  77.  Dimitto 
autem  eos  non  tam  contume- 
liose. 

Cic.  Plane.  35,  86.  vox  .  . 
acerbissime  personabat. 

Cic.  Dejot.  2, 5.  dico  intra 
domesticos  parietes. 

Cic.  Mil.  9,  25.  tanto  hie 
'  magis  in  dies  convalescebat. 

Cic.  Phil.  II,  15,  38.  cum  ullo 
•  .  consilia  contulit  saepius. 

Cic.  Att.  3,  8.  vix  mini  vitam 
reliquam  fecit;  cf.  Sali.  Cat. 
28,  4 :  nihil  relicui  fecerat. 

Cic.  off.  III,  33.  non  incallide 
tergiversantur. 

ib.  III,  27,  101.  si  rei  publi- 
cae  conducebat. 


p.  156.    obviam    legatos    de 

I)ace  miserunt;  cf.  1075  p.  181: 
egatos  .  .  de  pace  mittant. 

1075  p,  188.- ut  .  .  plebi  .  . 
copia  pareret  fastidium. 

p.  209.  multa  illius  in  pau- 
peres  .  .  .  benignitas,  mira  libe- 
ralitas  erat. 

1076  p.  217.  contra  .  .  nite- 
bantur  obicientes  quod  homo 
statura  pusillus  vultu  despica- 
bilis  .  .  nee  tanto  sacerdotio 
dignum. 

p.  239.  admota  militari  manu 
recepit;  cf.  p.  226:  militari 
manu. 

p.  242.  Stridens  dentibus  prae 
doloris  impatientia. 

1077  p.  251.  montes  .  .  pene 
nubibus  cacumen  ingerentes. 

p.  256.  nee  .  .  temere  fides 
haberetur;  p.  259:  nee  .  .  pro- 
mittenti  temere  fides  habita  est. 

er. 

1044  p.  28.  atque  in  re  mi- 
litari admodum  exercitatus. 

1063  p.  57.  contumeliosius 
multo  sunt  dimissi. 

1073  p.  113.  Ea  vox  acerbe 
prolata. 

p.  122.  intra  domesticos  pa- 
rietes. 

p.  125.  magis  magisque  in 
dies  convalescere. 

p.  129.  Cumque  toto  triduo 
consilia  contulissent. 

1074  p.  140.  praeter  miseram 
vitam  nihil  reliquum  faciebat. 

p.  145.  callidis  responsioni- 
bus  tergiversari. 

ib.  quod  utilitati  rei  publicae 
conduceret. 


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382 


M.  Manitius. 


Cio.  Farn.  XVI,  21,  7.  ex- 
cusationem  angustiarum  tui 
temporis  accipere. 

die.  fin.  V,  27.  vigiliis  et  in- 
edia  necatus. 

Cic.  Plane.  9,  23.  omamen- 
tam  civitatis,  firmamentum  rei 
publieae. 

Plin.  ep.  I,  12,  1.  quod  do- 
lorem meum  exulcerat. 

ib.  VIII,  10,  3.  neque  enim 
ardentius  .  .  quam  ego  . .  cupio. 

Gell.  XVni,  11,  4.  Omnia 
noctescunt  tenebris  ealiginis 
atrae. 

2  Paral.  19,  7.  nee  persona- 
rum  acceptio. 

Gen.  24,  63.  inelinata  iam  die. 

Rufin.  bened.  in  Dan.  c.  3. 
Maeero  corpus  meum  (Migne 
XXI,  324). 

11)  Vergil,  Ovid  u.  a 

Aen.  X,  770.  Obvius  ire 
parat. 

Aen.  IX,  580.  letali  volnere 
rupit. 

Aen.  V,  15.  validisque  in- 
cumbere  remis. 

Aen.  V,  532.  Muneribus  cu- 
mulat  magnis. 

Aen.  IV,  15.  Si  mihi  non 
animo  fixum  .  .  sederet. 

Aen.  111,234.  arma  capessant. 

Aen.  I,  218.  Spemque  metum- 
que  inter  dubii. 

Aen.  VII,  298.  odiis  aut  ex- 
saturata  quievi. 

Aen.  VII,  572.  extremam  Sa- 
turnia  bello  |  Imponit  regina 
manum. 

Aen.  XI,  441.  haut  ulli  ve- 
terum  virtute  secundus. 

Aen.  II,  709.  Quo  res  cum- 
que  cadent. 


p.  162.  alii  temporis  angustias 
.  .  alii  aliud  excusationis  genus 
obtendentes. 

1075  p.  209.  vigiliarum  et 
inediae  patientissimus. 

1076  p.  231.  ingens  columna 
et  firmamentum  rei  publieae. 

1074  p.  149.  Quod  dolorem 
pristinum  .  .  exuloerassent. 

1075  !>.  182.  qua  nihil  arden- 
tius cupiebat. 

1074  p.  153.  in  mediam  noc- 
tem  .  .  norrebant  omnia  tene- 
bris et  caligine. 

p.  151.   sine  personarum  ac- 
ceptione. 
p.  152.  inelinata  iam  die. 

1075  p.  209.  corpus  suum 
macerabat. 

.  Dichter. 

1051  p.  31.  obviam  ire  para- 
bat. 

1057  p.  39.  letali  vulnere 
transfoderet. 

1062  p.  47.  remis  incumbunt. 

1063  p.  52.  duplicatis  .  .  mu- 
neribus cumulaturum. 

p.  53.  animo  sibi  fixum  esse; 
cf.  1071  p.  89.  1076  p.  246. 

1065  p.  64.  arma  capessant. 

p.  65.  suspensis  .  .  omnibus 
inter  spem  et  metum ;  cf.  1075 
p.  198. 

1070  p.  80.  ad  exsaturanda 
hostium  .  .  odia. 

p.  81.  extremam  operi  manum 
per  se  ipsum  imposuit. 

p.  83.  virtute  militari  nuUi 
secundus. 

1071  p.  85.  quomodocum- 
que  res  in  praelio  cecidissent; 
cf.  1074  p.  146. 


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Zu  Rahewin,  Ruotger  und  Lambert. 


383 


Aen.  Ily  338.  sublatus  ad 
aethera  clamor. 

Georg.  IV,  421.  statio  tutis- 
sima  nautis. 

Aen.  ly  77.  iussa  capessere 
fas  est. 

Aen.  VIII,  658.  Defensi  tene- 
bris  et  dono  noctis  opacae. 

Aen.  III,  331.  furiis  agitatus. 

Aen.  II,  86.  consanguiDitate 
propin(mam. 

Aen.  Y ,  743.  et  sopitos  susci- 
tat  ignis. 

Aen.  I,  620.  Finibus  expul- 
sum  patrÜB. 

Georg.  I,  269.  nulla  |  Religio 
vetuit. 

Georg.  1, 87.  per  ignem  |  Ex- 
coquitur  vitium. 

Aen.  in,  436.  Praedicam  et 
repetens  iterumque  iterumque 
tnonebo. 

Horat.  Sat.  II,  3,  321.  oleum 
adde  Camino. 

ib.  II,  3,  276.  atque  ignem 
gladio  scrutare. 

ib.  Ep.  1, 20, 11.  Contrectatus 
ubi  manibus. 

ib.  C.  II,  3,  26.  serius  ocius| 
Sors  exitura. 

Ov.  Met.  XIV,  229.  praedae- 
qne  cnpidine  victos. 

ib.  VI,  145.  exeroet  aranea 
telas. 

ib.  IV,  134.  retroque  pedem 
tulit. 

ib.  V,  664.  convicia  victae  | 
Cum  iacerent. 

ib.  XIV,  364.  Spemque  se- 
quens  vanam. 

ib.  VI,  585.  sed  fasque  nefas- 
que  I  Confusura. 

ib.  IX,  683.  ne  spem  sibi 
ponat  in  arte. 

Nene«  Arehiv  etc.    XII. 


1073  p.  135.    sublato   undi 
que  clamore. 

1074  p.  147.  tuta  nunc  sta- 
tione  locatus. 

p.  150.  nisi  mature  iussa  ca- 
pessant. 

p.  154.  abiit  opacae  noctis 
tenebris  .  .  commodissime  usus. 

p.  155.  Talibus  furiis  . .  agi- 
tabantur. 

1075  p.  190.  consanguinitate 
proximum. 

1076  p.  234.  iam  sopitos 
ignes  .  .  suscitandos. 

E.  238.    patriis    finibus    ex- 
ere  minabantilr. 
p.  249.  nulla  deinceps  vetaret 
religio. 

1077  p.  255.  peccati  rubigi- 
nem  .  .  igne  exuri  et  excoqui. 

p.  256.  omnia  repetens  iterum 
iterumque  praecepit. 

1063  p.  52.  tamquam  oleum 
igni  adcUdit. 

ib.  iuxta  vetus  proverbium 
ignem  gladio  scrutarentur;  cf. 
1071  p.  93. 

1074  p.  153.  pollutis  manibus 
contrectant. 

1075  p.  183.  prout  ocius  se- 
riusve  .  .  expedierant. 

1074  p.  157.  praedae  cupi- 
dine  accensi. 

p.  161.  tamquam  aranearum 
telas  dirupit. 

1075  p.  184.  iamque  pedem 
retro  ferentibus. 

1076  p.  229.  convicia  in 
omnes  .  .  iaculari. 

p.  235.  vana  spe  elusus. 

p.  244.  fasque  nefasque  con- 
fusa  esse. 

p.  248.  spes  omnesque  copiae 
in  artum  coactae. 

25 


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384 


M.  Manitius. 


ib.  Uly  235.    Anticipata   via 


est. 

ib.  IX;  582.     obsessum 
ciali  frigore  corpus. 

Lucan.  11,219.    Tandem 
vix  eluctatus. 

ib.  I,  396.  tentoria  fixa. 


VI,  424.  Impatiensqae  morae. 
I,  605.  longis  anfractibus. 

StatiTheb.  1,391.  In  senium 
vergens. 

luvenci  h.  ev.  HI,  474.  saxea 
corda  revinci  |  .  .  possent. 


1077   p.  251.   omnes  vias  .  . 
anticipasse. 
gla-      p.  252.  latus  .  .  glaciali  fri- 
gore lubrieum. 

1063  p.  50.  Tandem  .  .  vix- 
que  .  .  eluctatus. 

1075  p.  182.  lam  fixis  ten- 
toriis. 

p.  183.  morarum  impatientes 
ruunt;  cf.  p.  197. 

p.  197.  longos  anfractus  .  . 
legendo. 

1073  p.  105.  in  senium  iam 
vergentera  aetatem. 

1075  p.  210.  ut  saxeis  etiam 
cordibus  .  • .  lacrimas  excutere 
posse. 

Man  ersieht  aus  diesen  Zusammenstellungen,  dass  Lam- 
bert es  durchaus  nicht  verschmäht  hat,  sich  mit  fremden 
Federn  zu  schmücken.  Wenn  wir  nun  einerseits  ein  Streben 
nach  Mannigfaltigkeit  im  Ausdrucke  bei  ihm  zugeben  müssen, 
so  wird  doch  andererseits  durch  die  vielfachen  Wiederholungen 
seiner  Citate  eine  gewisse  Einförmigkeit  hervorgerufen.  Wie 
häufig  kehrt  z.  B.  die  taciteische  Phrase  ^pro  virili  portione' 
wieder,  wie  oft  werden  Anführungen  aus  Sulpicius  Severus 
wiederholt !  Darin  zeigt  sich  eben  keine  besondere  grosse  Be- 
gabung unseres  Autors. 

Lambert  ist  jedoch  nicht  nur  in  den  Schriftwerken  des 
Alterthums  zu  Hause  gewesen,  sondern  wir  finden  bei  ihm 
auch  eine  ganze  Reihe  von  Anlehnungen  an  zwei  Vorbilder 
aus  dem  Mittelalter,  sein  historischer  Stil  erinnert  oft  an  Ein- 
hart und  ßuotger.     Man  vergleiche  hierzu  folgende  Anklänge  : 


Einh.  V.  K.  c.  2.  qui  et  cla- 
ritate  generis  et  opum  ampli- 
tudine  ceteris  eminebant. 


c.  1,  opes  et  potentia  regni. 


Ann.   Einh.  759.     immatura 
morte  praeventus. 

ib.  818.  morbo  invalescente. 


1054  p.  34.  propter  claritatem 
generis;  1063  p.  56:  eminebat- 
que  inter  eos  .  .  propter  clari- 
tatem generis ;  1075  p.  204 :  qui 
generis  vel  opum  claritate  .  . 
eminebant  in  populo;  1076 
p.  218:  et  generis  claritate  et 
opum  gloria  eminens. 

p.  34.  opes  et  potentiam 
Gotefridi^  1076  p.  250:  poten- 
tiam opesque  barbarorum. 

1056  p.  66.  immatura  morte 
praeventus. 

p.  67.  invalescente  morbo. 


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Zu  Rahewio,  Ruotger  und  Lambert. 


385 


V.  K.  20.  partim  luminibus 
orbati. 

Ann.  Einh.  780.  Quibus  tunc 
pro  tempore  ordinatis  atque 
dispositis. 

ib.  780.  cum  primum  tem- 
poris  oportunitas  adridere  visa 
est.  784.  Cum  primum  oppr- 
tunitas  temporis  advenit. 


V.  K.  22,  praeter  quod  .  . 
ad  extremum  etiam  uno  pede 
claudicaret. 

Ann.  Einh.  779.  peracto  prop- 
ter  quod  venerat  negotio. 

V.  K.  7.  tractum  per  tot 
annos  bellum  constat  esse  fini- 
tum. 

Ruotg.  V.  Brun.  c.  23.  si  quid 
Sanum  sapiunt. 


ib.  42.  vir  .  .  amantissimus 
pacis,  observantissimus  aequi- 
tatis. 

ib.  28.  et  in  lege  domini  .  . 
adprime  eruditum. 


ib.  33.  aut  otio  torpere  inerti. 

ib.  33.  Et  ut  nihil  .  .  .  in- 
temptatum  relinqueret;  cf. 
c.  19.  24. 

ib.  24.  eins  factorum  memo- 
ria recens  est. 


1074  p.  158.  pauci  alii  lumi- 
nibus sunt  orbati. 

p.  163.  ordinatis  ibi  pro  tem- 
pore et  copia  regni  negociis 
.  .  dispositum  habens. 

p.  165.  cum  primum  opor- 
tunitas arrisisset;  1075  p,  167: 
nactus  oportunitatem  temporis; 
cf.  p.  173:  cum  primum  con- 
ficiendae  rei  temporis  oportuni- 
tas arrisisset. 

1075  p.  180.  praeter  quod  ab 
ineunte  aetate  uno  pede  graviter 
claudicaret. 

1076  p.  233.  dissimulato 
propter  quod  venerat  negotio. 

f).  238.  tractum  tot  annis 
ium  Saxonicum  .  .  confec- 
tum  fuisset. 

1054  p.  34.  qui  sanum  sa- 
piebat;  1063  p.  54:  qui  sanum 
aliquid  sapiebant;  cf.  1073 
p.  116.  1074  p.  160. 

1070  p.  83.  adolescens  boni 
et  aequi  in  pace  .  .  servantis- 
simus. 

ib.  divinis  quam  saecularibus 
litteris  adprime  eruditus;  1074 
p.  162:  in  sacris  scripturis  ad- 
prime eruditus;  cf.  1076  p.  220. 

1074  p.  139.  inerti  otio  tor- 
pescebat. 

1075  p.  173.  ne  quid  .  .  in- 
tactum  intemptatumque  relin- 
queret. 

p.  199.  acceptae  cladis  recen- 
tem  memoriam. 


Endlich  kann  ich  zu  Einharts  Entlehnungen  aus  dem  Epi- 
logus  der  V.  Martini  des  Sulpicius  Severus  noch  eine  hinzu- 
fügen: 


Sulp.  V.  M.  25,  1.    ardebat 
animus  vitam  illius  scribere. 


Einh.  V.  K.  praef.  Vitam  .  . 
Karoli  .  .  postquam  scribere 
animus  tulit. 


25* 

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XIX. 

Eine  neuentdeckte 
westg-othische  Rechtsquelle. 

Von 

K.  Keumer. 


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Jl  rofessor  A.  Gaudenzi  zu  Bologna  handelt  in  seinem 
jüngst  erschienenen  Werke,  betitelt:  'ün'  antica  comnilazione  di 
diritto  Romano  e  Visigoto  con  alcuni  frammenti  deile  leggi  di 
Eurico',  Bologna  1886,  8®,  über  eine  sehr  merkwürdige  Samm- 
lung in  einem  Codex  zu  Holkham  (Nr.  210),  auf  welchen  der 
Verfasser  durch  F.  Liebermanns  Mittheilung  in  Band  X  dieser 
Zeitschrift  S.  597  aufmerksam  geworden  ist 

Für  die  Geschichte  der  mittelalterlichen  Rechtslitteratur 
ist  die  Compilation  schon  durch  die  Art  ihrer  Zusammen- 
setzung von  grossem  Interesse.  Ganz  besonderen  Werth  aber 
hat  ein  bisher  unbekanntes  Stück,  welches  als  Capitel  7 — 20 
dem  ersten  Theile  der  Sammlung  eingefiigt  ist.  In  diesen 
Capiteln  glaubt  der  Entdecker  Bruchstücke  der  ältesten  west- 
gotnischen  Gesetzgebung  durch  König  Eurich  (466—485)  er- 
blicken zu  dürfen  und  hat  in  gelehrten  und  vielfach  scharf- 
sinnigen Untersuchungen,  welche  den  wesentlichen  Inhalt  des 
angenihrten  Werkes  ausmachen,  diese  Annahme  zu  begründen 
versucht. 

Wie  sehr  ich  nun  sowohl  der  Wissenschaft  als  auch  dem 
mir  persönlich  befreundeten  Verfasser  die  Auffindung  von  Be- 
standtheilen  der  Leges  Eurici  gewünscht  hätte,  so  vermag  ich 
doch  leider  den  mitgetheilten  Capiteln  diese  Bedeutung  nicht 
zuzuerkennen  und  hoffe  meinen  Widerspruch  hinreichend  be- 
gründen zu  können. 

Die  Handschrift  hat  vor  dem  Jahre  1534,  wo  sie  in  den 
Besitz  des  Neapolitanischen  Rechtsgelehrten  Marino  Freccia 
überging,  der  Hauptkirche  von  Ravello  im  Fürstenthum  Salerno 
angehört,  ist  von  langobardischer  Hand  geschrieben,  und  zwar 
nach  übereinstimmendem  Urtheil  des  Verfassers  und  des  Herrn 
E.  M.  Thompson  im  X,  oder  vielleicht  noch  am  Ende  des 
IX.  Jahrhunderts. 

Nach  einer  Ueberschrift,  aus  welcher  hervorgeht,  dass  der 
Schreiber  des  Glaubens  war,  ein  Gesetzbuch  lustinians  zu 
copieren,  folgt  das  stark  entstellte  Commonitorium  Alarici  und 
ein  erster  nach  Capiteln  geordneter  Theil  folgenden  Inhalts: 
1)  lust.  Nov.  143  (De  virginura,   viduarum  et  matrimonialium 


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390  K.  Zeumer. 

raptu).  —  2—4)  drei  Capitel  aus  der  soff.  Sanctiojpragmatica. 
5)  de  adflcripticiis  et  coloBisi.  —  6)  Cod.  Inst.  Vfil,  4,  7.  — 
7—20)  unsere  Capitel.  —  21—25)  Cod.  lust.  I,  3,  U.  7.  8. 
19.  20.  23.  —  26)  Constitution  von  Theodosius  und  Valen- 
tinian  (MG.  LL.  I,  p.  191).  —  27)  Si  quis  percusserit  u.  s.  w., 
ebend.  p.  192.  —  28—30^  verschiedene  Codex -Stellen.  — 
31—60)  Stellen  aus  lustinians  Institutionen  und  dazwischen 
einiges  aus  lulians  Epitome  Novellarum  und  zwei  Stellen  aus 
der  sog.  Epitome  Aegidii  der  Lex  Romana  Visigothorum 
(C.  Theod.  IV,  13,  1  und  I,  5  in  Capitel  45  und  47).  —  Dann 
tolgt  als  zweites  Buch  eine  Auswahl  aus  der  Lex  Visigothorum 
in  159  fortlaufenden  Capiteln  und  darauf  die  Epitome  Aegidii 
der  Lex  Romana  Visig.  und  auf  diese  wieder  Novellen  aus 
Julians  Sammlung.  Den  Schluss  macht  eine  von  späterer 
Hand  hinzugefügte  angebliche  Bulle  Gregors  d.  Grossen. 

Ich  lasse  nun  einen  Abdruck  der  neuentdeckten  Capitel 
nach  Gaudenzi's  Text  folgen. 

Vn.    De  filiis  ante  patrem  mortuis. 

Si  cuicumque  moriatur  filius  eins,  antequam  iUe  moriatur, 
et  relinquant  ei  filii  nepotes,  ita  ut  unus  relinquat  unum  filium 
et  alius  relinquat  plurimos,  et  moriatur  postmodum  avus  illo- 
rum  intestatus:  ille  unus  talem  portionem  accipiat  ex  here- 
ditatem  avi  sui,  qualem  et  alii  nlurimi,  qui  de  fratre  illius  nati 
sunt.  Et  si  fuerint  filii  tres  vei  quattuor  et  moriantur  duo  ex 
Ulis,  et  reliquerit  unus  unum  filium  et  alius  frater  plurimos,  et 
moriatur  post  casus  tertius  frater  sine  filiis:  omnes  nepotes 
illius  aequaliter  portionem  dividant,  hoc  est  toti.  Ita  et  si 
duae  sorores  relinquant  filios,  una  plurimos  et  alia  paucos,  et 
tertia  soror  moriatur  sine  filiis:  aequaliter  partiantur  filii  earum 
hereditatem,  sicut  in  edictum  scriptum  est. 

VIII.  De  naturalibuS;  qui  de  ancilla  nascuntur,  ita  et  si 
de  ingenua  absconse  nati  fuerint.  Et  si  non  abeat  filios  de 
legitima  uxore,  potest  fieri  mater  eorum,  quae  concuba  fuit, 
uxor,  cum  conscientia  tarnen  regis.  Et  postea  illa  mater  filio- 
rum  in  matrimonio,  et  filii  eius  sint  liberi.  Et  potestatem  habeat, 
si  voluerit,  pater  derelinquere  illis  hereditatem  suam.  Si  autem 
intestatus  obierit,  sint  illi  heredes  filii. 

Villi.  Si  quis  non  habuerit  filios  legitimes  de  legitima 
uxore  natos  et  habuerit  naturales,  quartam  partem  hereditatis 
suae  habeat  licentiam  relinquere  naturalibus,  si  voluerit:  dum 
sanus  est,  per  donationis  chartulam,  aut  moriens  per  testa- 
mentum ;  ita  tamen,  si  ancilla  sit,  illa  concuba  ipsius  cum  filiis 


1)  Der  Sanctio  pragmatica  folgt  auch  im  Codex  Utinensis  der  Lex 
Romana  Curiensis  dieses  Stück  und  ebenso  geht  auch  dort  Nov.  143 
yorher. 


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Eine  neuentdeckte  westgothische  Rechtsquelle.  391 

suis  ante  testes  legitimos  ingenua  dimittatur;  ad  iunctos  filios 
et  matrem  illorum  det  hereditatis  suae  quartam  portionem; 
nam  amplias  quarte  portionis  naturalibus  dare  non  potest. 
Quod  si  filios  de  legitima  uxore  habuerit,  nullatenus  ei  relin- 
quere  liceat  naturalibus  filiis^  nisi  duodecimam  partem;  un- 
decim  reliquae  partes  ad  legitimos  remaneant  filios,  Si  vero 
pater  moriens  non  reliquerit  aliquid  naturalibus  filiis,  ingenoi 
sint  sivi  contenti;  et  non  eos  revocenti  ad  servitium  legitimi 
filü. 

X.  Si  qais  iudex  voluntate  sua  iudicaverit  et  edictum 
transgressus  luerit  propter  pecuniam  et  aliquem  preiudicaverit, 
quadruplum  quantum  acceperit  inferat  fisco,  et  amplius  iudex 
non  Sit.  Quod  si  causam  ipsam  non  preiudicaverit  voluntariae, 
satis  reducatur  secundum  edicti  seriem. 

XI.  Si  quis  iudex  miserit  nuntium  ad  aliquem  veniendi 
ad  iudicium,  et  ad  quem  miserit  venire  contempserit  semel  et 
bis^  et  si  tertio  ad  iudicis  iussum  non  venerit  ad  iudicium, 
perdat  causam  et  restituat  debitori»  suo  quod  ei  debere  con- 
stiterit.  Et  si  forte  praesens  non  fuerit,  quando  iudicis  prae- 
ceptio  ad  domum  ipsius  venerit,  aut  infirmitas  illum  tardaverit, 
aut  forsitan  in  causa  regis  fuerit  occupatus,  si  de  bis  tribus 
una  occupatio  fuerit  super  eum,  non  molestetur.  Et  si  post- 
modum  venerit,  restituat  debitum  suum  secundum  regis  edictum. 

Xn.  Qui  ad  iudicium  iudicatum  non  reddiderit  debitum, 
et  contempserit  in  duobus  mensibus,  interpellet  creditor  regem 
aut  iudicem,  qui  transmittat  sagionem  cum  ipso,  et  toUat  sagio 
ille  de  substantia  eins  c^nod  ipsum  debitum  possit  valere,  quan- 
tum creditori  suo  restituere  iussus  fuerat,  et  reddat  creditori. 
Et  habeat  creditor  ille  pecuniam  apud  se,  usque  dum  reddatur 
ei  debitum  suum,  quod  ei  lex  reddi  precepit. 

XIII.  Si  quis  causam  habet  cum  alio  homine,  sicut  su- 
perius  scriptum  est,  ad  regem  proclamet  aut  ad  iudicem,  quem 
rex  constituit.  Quod  si  prius  quam  interpellet  pigneraverit, 
et  tulerit  ei  unum  caballum,  componat  solides  tres.  Quod  si 
bobem  iugalem  tulerit,  det  solides  duos  ad  hominem  illum,  cui 
caballum  sibe  bus  fuerit;  et  quod  pigneravit  restituat.  Si 
autem  mancipium  pigneraverit,  cum  tres  solidis  cum  restituat 
domino  suo. 

Xini.  Si  quis  donaberit  aliquid  alio  homini  peculium 
suum,  aut  aurum  sive  argentum,  aes  aut  omamentum,  mancipia 
aut  de  peculio  aliquid,  non  requirat  postea  quod  donavit,  neque 
vicissitudinem  requirat,  nisi  quod  ille  sua  voluntate  retribuere 
voluerit.   Habeat  tamen  testes  duo  aut  tres  ingenuos,  testantes, 

äuod    illum    non    impromutuaverit,   sed  donavit.       Si    autem 
onator  ille  mortuus  fuerit,  heredes  illius  non  repetant'  quod 

1)  *revocet*  d.  Hs.  2)  'creditori'  verbessert  Gaudenzi.  3)  'repetaf 
d.  Hs. 


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392  K.  Zeumer. 

donatum  est.  Et  si  non  habuerit  testes  mgenuos,  qui  ibidem 
presentes  fuerunt  in  ipsa  donatione,  restituat  ei  quod  ille  pro- 
mutuavit. 

XV.  Si  quis  domum  aut  villam  alio  donaverit,  hoc  quod 
donavit  per  donationis  chartulam  firmet,  ita  ut  in  ea  donatione 
ipse  donator  propria  manu  subscribat^  et  ipsa  donatio  non 
minus  tribus  testibus  roboretur.  Si  autem  ipse  donator  et 
testes  iitteras  nesciunt,  unusquisaue  Signum  propria  manu  faciat 
et  donatio  ipsa  ante  curiales  aeferatur.  Quod  si  in  civitate 
eadem  curiales  non  possunt  inveniri,  ad  aliam  civitatem,  ubi 
inveniantur,  deferatur. 

XVI.  Si  quis  mutuaverit  tributario  sive  servo  alieno  sine 
iussu  aut  1  conscientia  domini  sui,  nihil  a  domino  serbi  exigat^ 
ne^ue  a  domo  in  qua  habitat  ille  serbus;  nisi  de  rebus  servi 
qui  mutuum  accepit.  Ita  tamen,  si  tributum  suum  non  babeat 
serbus  ille  completum,  ante^  dominum  suum  restituat  tributa 
de  labore  suo,  et  tunc  si  aliquid  remanserit  de  peculio  ipsius, 
interpellet  ille,  qui  illi  impromutuavit;  et  serbum  non  tangat, 
sed  sit  domini  sui. 

XVII.  Si  quis  ingenuum  hominem  captivum  aut  in  fame 
oppressum  emerit  super  quinque  solides  numerum,  reddatur 
illi  sex;   si  decem  emptus  fuerit,    reddat  duodecim;    quod  si 

()lures  eum  sol.  emerit,  his  similia  restituatur;  et  redeat  ad 
ibertatem. 

XVin.  Si  quis  ingenuus  absconse«  peculium  ad  custodien- 
dum  acceperit,  et  hoc  se  postea  accepisse  ipse  negaverit,  com- 
probetur  ei,  et  reddat  duplum.  Si  autem  coramendatum  sibi 
ad  custodiendum  peculium  per  sua  neglegentia  perdiderit  quo- 
libet  furto,  restituat  quod  accepit.  Quod  si  suam  et  alienam 
perdiderit  causam,  nihil  dare  cogatur. 

XVIIII.  Si  quis  serbum  fugacem  venientem  ad  se  susce- 
perit,  sive  tributarium  sive  serbum,  et  ipse  se  dixerit  liberum 
esse,  adducat  eum  ante  priorem  civitatis  aut  ante  tres  vel 
quattuor,  ante  quorum  praesentiam  se  ingenuum  dicat.  Et 
postmodum  si  eum  dominus  suus  invenerit  et  probaberit,  quod 
serbus  ipsius  fuerit,  et  si  fuerit  inventus,  is  qui  eum  ante  testes 
suscepit,  ipsum  tantum  solum  reddat  domino  suo. 

XX.  Si  cuiuslibet  tributarius  duxerit  tributariam  alienam 
uxorem,  et  procreaverit  filios  ex  ea,  medietatem  de  filiis  tollat 
pater  et  alia  medietatem  uxor.  Et  si  cuiuslibet  ancilla  tulerit 
serbum  alienum,  omnes  filii  matrem  sequantur,  et  dominus  eius 
mulieris  habeat  omnes. 

Dass  wir  es  im  Vorstehenden  mit  einer  gothischen  Rechts- 
aufzeichnung zu  thun  haben,  bedarf  keines  weiteren  Beweises. 


1)  'au*  d.  Hs.         2)  =  antea.         3)  d.  h.  ohne  Zeugen. 

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Eine  neaentdeckte  westgothische  Rechtsquelle.  393 

Da  nun  diese  Capitel  einem  ost^othischen  Gesetze,  wie  Gau- 
denzi  ausführt,  nicht  angehören  Können,  so  müssen  sie,  folgert 
derselbe,  S.  25  f.^  einem  westgothischen  angehören;  und  weiter: 
da  dieselben  einem  ursprünglicheren  Stadium  der  Rechts- 
entwickelung angehören,  als  die  Antiqua,  wir  aber  vor  dem 
Erlass  der  Antiqua  durch  Reccared  oder,  wie  Gaudenzi  an- 
nimmt, durch  Leovigild  nur  von  einer  Gesetzgebung  durch 
Eurich  wissen,  müssen  die  Capitel  zu  dieser  letzteren  gehören. 

Dieser  Schluss  ist  aber  irrig.  Denn  erstens  ist  nicht  er- 
wiesen und  sogar  erweislich  unrichtig,  dass  diese  Capitel  der 
Antiaua  gegenüber  ursprünglicheres  Recht  enthalten.  Wenn 
der  Verfasser  meint.  Lex  Vis.  II,  4,  8  (=  Antiqua  Fragm. 
c.  331)  sei  nur  eine  Wiederholung  der  letzten  Bestimmung 
des  Cap.  7,  so  ist,  wie  wir  nachher  sehen  werden,  vielmehr 
das  umgekehrte  Verhältnis  anzunehmen.  Mit  der  Bestimmung 
unseres  Cap.  15,  dass  die  bei  Immobiliarschenkungen  erfor- 
derte Urkunde  vom  Aussteller  und  drei  Zeugen  zu  unter- 
zeichnen ist,  dass  aber,  falls  Schenker  und  Zeugen  des  Schrei- 
bens unkundig  sind,  Handzeichen  an  Stelle  der  Unterschriften 
treten  können  (^si  donator  et  testes  litteras  nesciunt,  unusquis- 
que  Signum  propria  manu  faciat'),  vergleicht  Gaudenzi  Lex 
Vis.  V,  2,  7  Antiqua:  ^scripturam  manus  suae  subscriptione  v  e  1 
signo  confirmet  — ,  ita  ut  duo  aut  tres  testes  ingenui  sub- 
scriptores  vel  signa  facientes  accedant'.  Gerade  hier  aber 
zeigt  die  ursprüngliche  Gestalt  der  Antiqua,  wie  sie  die  Frag- 
mente bieten,  in  c.  307  älteres  Recht  als  unser  Capitel,  denn 
der  alte  Text  kennt  den  Ersatz  der  Unterschrift  durch  Hand- 
zeichen noch  nicht;  erst  in  dem  reformierten  Text  der  Lex 
Visigothorum  sind  die  darauf  bezüglichen  Worte  hinzugefügt. 

Dass  wir  femer  nicht  mit  Gaudenzi  in  Capitel  18  den 
einfachen  Ausgangspunkt  für  die  casuistisch  erweiterten  Be- 
stimmungen der  Antiqua,  Lex  Vis.  V,  5  (=  Fragm.  c.  278) 
sehen  dürfen,  wird  sich  später  ergeben,  und  ebenso,  dass  der 
Satz  Lex  Vis.  V,  6,  1  (Antiqua?):  'si  non  acceptum  pignus 
praesumpserit  de  iure  alterius  usurpare,  duplum  cogatur  ex- 
solvere',  nicht  die  Verallgemeinerung  einer  Angabe  des 
13.  Capitels  ist,  sondern  dessen  Inhalt  weit  eher  als  specielle 
Ausführungen  zu  jenem  allgemeinen  Satze  zu  betrachten  sind, 
üeber  die  Beziehungen,  welche  Gaudenzi  zwischen  dem  Gesetz 
Erwigs,  Lex  Vis.  IX,  1,  8  und  Capitel  19  annimmt,  brauchen 
wir  nicht  zu  handeln,  da  das  Resultat  für  das  Verhältnis  der 
Capitel  zur  Antiqua  ohne  Belang  ist. 

Der  zweite  wesentliche  Fehler  in  Gaudenzi's  Beweisführung 
ist  die  petitio  principii,  dass  unsere  Capitel  einem  Eönigs- 
^esetze  angehören.  Eine  solche  Annahme  entbehrt  nicht  nur 
jedes  Anhalts  im  Text,  sondern  wird  vielmehr  durch  den  Wort- 
laut unbedingt  ausgeschlossen.    Derselbe  enthält  mehrfach  den 

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394  K.  Zeamer. 

Hinweis  auf  ein  ^edictum'  und  dieses  wird  einmal  ausdrücklich 
als  ein  'ediotum  regis'  bezeichnet.  Dass  dieses  'edictum'  etwas 
von  der  Quelle,  welchem  die  Capitel  selbst  angehören,  Ver- 
schiedenes ist,  kann  ernstlichen  Zweifeln  nicht  unterliegen,  und 
wenn  Gaudenzi  die  entgegengesetzte  Ansicht  vertritt,  so  hat 
er  sich  dazu  durch  ein  paar  ungenau  verstandene  Stellen  der 
Volksrechte  verleiten  lassen '.  Wenn  man  vielleicht  in  Cap.  10: 
^Si  quis  iudex  —  edictum  transgressus  fuerit'  und  im  I^oth- 
falle  auch  noch  die  andere  Stelle:  ^reducatur  secundum  edicti 
seriem'  auf  ein  Gesetz,  welchem  dieses  Capitel  selbst  angehört 
hätte,  beziehen  könnte,  so  ist  eine  solche  Beziehung  völlig  aus- 
geschlossen bei  den  Stellen  im  Capitel  7:  'sicut  in  edictum 
scriptum  est'  und  im  Capitel  11:  ^restituat  debitum  suum  se- 
cundum regis  edictum'.  Es  wäre  gewiss  höchst  seltsam,  wenn 
ein  König  sein  Gesetz  in  diesem  Gesetze  selbst  als  ^edictum 
regis'  bezeichnen  wollte,  und  mehr  als  seltsam,  wenn  die  Worte 
'sicut  in  edictum  scriptum  est'  keinen  anderen  Sinn  haben 
sollten,  als:  ^wie  hier  an  dieser  Stelle  geschrieben  steht..  Diese 
Worte  sind  also  das  sicherste  Zeugnis  gegen  Gaudenzi's  An- 
sicht von  der  Bedeutung  unserer  Capitel.  Denn  wenn  sie  über- 
haupt nicht  Bestandtheile  eines  Königsgesetzes  sind,  so  können 
sie  auch  nicht  den  leges  Eurici  angehören.  Selbst  aber,  wenn 
man,  was  an  sich  sehr  unwahrscheinlich,  annehmen  wollte,  die 
'geschriebenen  Gesetze',  welche  die  Westgothen,  nach  Isidors 
Nachricht,  zuerst  unter  Eurich  bekamen,  seien  nicht  als  Ge- 
setze des  Königs  erlassen',  sondern  wie  andere  Volksrechte  als 
'pactus'  zu  Stande  gekommen,  so  hätte  doch  wieder  das  'edic- 
tum regis',  auf  welches  Bezug  genommen  wird,  schon  früher 
existiert. 

Es  verbieten  aber  auch  noch  eine  ganze  Reihe  anderer 
selbständiger  Gründe,  die  Capitel  der  Zeit  Eurichs  zuzu- 
schreiben. Die  Capitel  sind  jünger  als  die  sog.  westgothische 
Interpretatio.  jünger  als  das  Edictum  Theoderici,  und  endlich 
jünger  als  aie  westgothische  Antiqua.     Die  beiden   ersteren 

1)  S.  82  f.  Bei  den  drei  ersten  der  sechs  von  Gaudenzi  als  Beleg  für 
die  Richtigkeit  seiner  Erklärung  angeführten  Stellen,  Lex  Salica  t.  46.  60 
und  52  (in  hoc  quod  lex  Salica  habet  —  in  hoc  quod  1.  L.  ait  —  quod 
1.  S.  continet)  hat  derselbe  übersehen,  dass  überall  die  bezüglichen  Worte 
Bestandtheile  einer  Formel  sind,  die  Jemand  zu  sprechen  hat.  Also  nicht 
die  lex  Salica  citiert  sich  hier  als  lex  Salica,  sondern  z.  B.  t.  45  der, 
welcher  zu  sprechen  hat :  'Hie  tibi  testo  in  hoc  nocte  proxima  in  hoc  quod 
lex  Salica  habet  sedeas*  u.  s.  w.  Die  übrigen  Stellen  sind  Lex  Bib.  57 : 
'secundum  legem  Ripuariam*  und  Lex  Alam.  30 :  'sicut  lex  habet*  und  38 
*quia  hoc  lex  prohibuit'.  Solcher  giebt  es  noch  viele.  Sie  beziehen  sich 
sämmtlich  entweder  auf  das  ungeschriebene  Recht,  welches  bei  den  Ger- 
manen ja  vorzugsweise  *lex'  heisst,  theils  auf  andere  Gesetze  oder  Ge- 
setzesstellen, niemals  aber  auf  die  Stelle  selbst.  2)  Direkt  dagegen 
spricht  Isidor,  Ohron.  a.  608:  'quae  ab  Enrico  incondite  cosstituta  vide- 
bantur  correxit  (Leovigild)\ 


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Eine  neuentdeckte  weBtgothische  Bechtsquelle.  S95 

Quellen  siod  unzweifelhaft  yom  Verfasser  unserer  Capitel  be- 
nutzt   auf  die  dritte  wird  in  unzweideutiger  Art  hingewiesen. 

Capitel  9  entspricht  so  genau  der  Interpretatio  von  Cod. 
Theod.  IV,  6^  1,  dass  es  grossentheils  nur  als  eine  jüngere, 
namentlich  die  unverständlich  gewordenen  römischen  Rechts- 
ausdrüeke  vermeidende  Formuherung  derselben  gelten  kann; 
für  'uncia'  (als  Theil  der  Erbschaft)  ist  gesetzt  ^duodecima 
pars',  für  Hres  unciae'  ^quarta  portio'.  Gaudenzi  hat  zu  diesem 
Capitel  nur  die  Constitution  des  Codex  Theodosianus  selbst 
verglichen.  Dass  aber  nicht  nur  diese,  sondern  auch  die 
jüngere  Interpretatio  zu  Qrunde  liegt,  bezeugt  der  Umstand, 
dass  das  Capitel  9  wie  die  Interpretatio  die  Freilassung  der 
Mutter  der  unehelichen  Kinder,  falls  sie  nicht  frei  geboren  ist, 
als  Voraussetzung  für  die  Succession  der  Kinder  erwähnt, 
während  die  Constitution  selbst  davon  schweigt 

In  Capitel  17  ist  die  Interpretatio  zur  11.  Novelle  Valen- 
tinians  III.  benutzt  für  die  Festsetzung  des  Rückkaufspreises 
fiir  einen  verkauften  Freien.  Die  Novelle  selbst  hat  hier:  ^ut 
emtor  pretium  sub  quintae  adiectione  recipiat,  hoc  est,  ut 
quinto  solide  unus  addatur,   decimo  duo'  u.s.  w.:   die  Inter- 

Sretatio  sagt:  ^emptor  si  ^uinque  solidis  emit,  sex  recipiat,  si 
ecem,  duodecim  solides  simihter  recipiat'.  An  diese  Fassung, 
nicht  an  die  der  Novelle,  schliesst  sich  nun  Capitel  17:  ^super 
quinque  soUdos  numerum,  reddatur  illi  sex;  si  deoem  emptus 
fuerit,  reddat  duodecim'. 

Stärker  als  die  Benutzung  der  Interpretatio  macht  sich 
die  des  Edictum  Theoderici  geltend.  Die  Aehnlichkeit  der 
Capitel  mit  vielen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  hat  auch 
Oaudenzi  bemerkt  Da  ihn  jedoch  seine  Hypothese  hindert, 
den  richtigen  Schluss  einer  Benutzung  des  Edicts  durch  den 
Verfasser  zu  ziehen,  gelangt  er  zu  der  Annahme,  die  Ver- 
fasser beider  Quellen  hätten  selbständig  römisches  Recht  ver- 
arbeitet (vgl.  z.  B.  S.  91.  121),  eine  Annahme,  die  schon 
bei  oberflächlicher  Vergleichung  wegen  der  auffallenden  lieber- 
einstimmung  in  Anordnung  und  Auswahl  des  Stoffes  und  der 
Quellen  sehr  künstlich  erscheint  Dass  dieselbe  unrichtig  ist, 
wird  sich  bei  näherer  Betrachtung  leicht  zeigen. 

Ed.  Theod.  2  (gegen  die  Bestechlichkeit  der  Richter  ge- 
wendet) ist  zurückzuführen  auf  die  Benutzung  von  Pauli  Sent. 
V,  23,  §.  10  (V,  25,  5  in  der  Lex  Rom.  Vis.)  und  allenfalls  einer 
Stelle  aus  Marcians  Institutionen.  Das  Edict  ändert  aber 
(vielleicht  in  Anlehnung  an  zwei  Constitutionen,  welche  sich 
im  Codex  lust  IX,  27,  1  und  I,  51,  3  finden)  die  Strafe,  indem 
es  an  Stelle  der  Güterconfiscation  und  Deportation  die  poena 
quadrupli  setzt.  Unser  Capitel  10  behandelt  den  nämlichen 
Gegenstand  und  hat  ebenfalls  die  von  den  echten  Quellen  ab- 
.  weichende  poena  quadrupli.   Dass  beide  Bearbeiter  selbständig 


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396  K.  Zeamer. 

zu  der  gleichen  Aenderung  gekommen  sein  sollten,  ist  gewiss 
nicht  anzunehmen. 

Ed.  Theod.  51  und  52,  denen  genau  die  beiden  Capital 
14  und  15  unserer  Quelle  entsprechen,  enthalten  Bestimmungen 
über  die  Formen  rechtsgültiger  Schenkungen.  Als  Quelle  sind 
eine  Reihe  von  Bestimmungen  des  Codex  Theodosianus  VlIL  12 
(besonders  11.  3.  5.  6.  8)  zu  betrachten.  Wenn  nun  j^leich- 
mässi^  in  je  dem  ersten  der  beiden  zusammengehörigen  Capital 
sowohl  im  Edict  wie  in  der  westgothischen  Quelle  die  Mobiliar* 
Schenkung,  im  zweiten  die  Immobiliarschenkung  behandelt 
und  nur  an  letztere  die  Bedingung  der  AUegation  geknüpft 
wird,  eine  Unterscheidung,  die  den  römischen  Gesetzen  fremd 
ist,  so  kann  diese  Uebereinstimmung  nicht  auf  selbständigem 
Vorgehen  jedes  der  Bearbeiter  der  beiden  jüngeren  Aufzeich- 
nungen beruhen. 

Ebensowenig  ist  das  möglich  bei  der  Uebereinstimmung, 
welche  zwischen  Ed.  Theod.  131  und  Capitel  12  gegen  die 
Quelle  besteht.  Zu  Grunde  liegt  ein  Rescript  des  Antoninus 
Pius,  welches  uns  in  einem  Fragment  des  Eailistratos  in  1.  31, 
Dig.  42, 1  überliefert  ist,  vom  Verfasser  des  Edicts,  aber  viel- 
leicht dem  Codex  Gregorianus  entnommen  wurde.  Beide  Be- 
arbeitungen unterscheiden  sich  nun  von  der  alten  Grundlage 
^leichmässig  dadurch,  dass  sie  für  eine  Pfändung  den  richter- 
uchen  Befehl  in  Anspruch  nehmen  lassen  und  ausserdem  eine 
Frist  von  zwei  Monaten,  welche  das  Rescript  zwischen  Pßln- 
dung  und  Verkauf  des  Pfandobjects  gewährt,  auf  die  Zeit 
zwischen  Urtheil  und  Pfändung  beziehen. 

Die  Anordnung  für  den  Fall,  dass  ein  flüchtiger  Sklave 
sich  für  einen  Freien  ausgiebt  in  Ed.  Theod.  80,  entspricht  im 
Wesentlichen  dem  Inhalt  des  Capitel  19.  Eine  Quelle  für 
diese  Anordnung  ist  im  römischen  Recht  kaum  zu  suchen', 
jedenfalls  nicht  bekannt.  Wir  müssen  also  entweder  annehmen, 
dass  beide  Stücke  aus  derselben  unbekannten  Quelle  geschöpft 
haben  oder,  was  natürlich  das  richtige  ist,  dass  unser  Cap.  19 
auf  dem  Edict  beruht. 

Wo  überhaupt,  wenn  eine  der  beiden  Quellen,  wie  wir 
gezeigt  haben,  aus  der  anderen  abgeleitet  worden  ist,  der 
ursprüngliche  Text  und  wo  der  abgeleitete  zu  suchen  ist, 
kann  keinem  Zweifel  imterliegen.  Der  entere  Anschluss  an 
Inhalt  und  Form  der  römischen  Quellen  im  Edict,  in  den 
Capiteln  dagegen  die  reichlichere  Beimischung  germanischer 
Rechtselemente  und  die  Verflüchtigung  und  Verwandlung  römi- 
scher Institute*  kennzeichnen  dort  die  ursprünglichere,  hier 
die  abgeleitete  Fassung. 

1)  Vgl.  Dahn,  Könige  IV,    S.  79.  2)  Vgl.  die  Fälle  der  echten 

Noth  in  Cap.  11,  die  'vicissitndo*  (Launegild?)  in  Cap.  14,  die  Verände- 
rungen bezüglich   der  'gesta*  in  Cap.  19  and  der  AUegation  in  Cap.  15. 


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Eine  neuentdeckte  westgothische  Rechtsquelle.  397 

Die  Capitel  sind  also  jünger  als  das  nach  den  Aus- 
fuhrungen Gaudenzi's  in  der  Zeitschrift  der  Savigny- Stiftung 
VII,  Germ.  Abth.  S.  29  ff.,  511—513  entstandene  Edict  Theo- 
derichs. Dass  sie  auch  jünger  sind  als  die  westgothische  Anti- 
qua, ergiebt  sich  aus  der  im  üapitel  7  befindlichen  Verweisung 
auf  eine  Stelle  dieses  Gesetzbuches.  Das  Citat  ist  in  den 
Worten  'sicut  in  edictum  scriptum  est'  enthalten  und  bezieht 
sich  auf  Lex  Vis.  IV,  2,  8  Antiqua  (=  Fragm.  c.  331,  wo 
leider  nur  der  Anfang  erhalten  ist):  <Qui  moritur,  si  fratres 
aut  sorores  non  reliquerit  et  filios  iratrum  vel  sororum  reli- 
querit,  si  ex  uno  fratre  sit  unus  filius  et  ex  alio  fratre  vel 
sorore  forsitan  plures  —  aequaliter  per  capita  dividant  por- 
tiones'.  Genau  dasselbe,  nämlich  die  Bestimmung,  dass  con- 
currierende  Kinder  verschiedener  verstorbener  Geschwister  in 
capita  succedieren  sollen,  enthält  in  den  jener  Verweisung  vor- 
hergehenden Sätzen  von  '£t  si  fuerint  nlii'  ab  unser  Capitel, 
und  das  daselbst  zweimal  gebrauchte  ^aequaliter'  dürfte  sogar 
auf  wörtlicher  Entlehnung  beruhen.  Da  unsere  Capitel,  wie 
die  unabhängig  von  der  Vorlage  eingesetzte  Erwähnung  des 
'sagio'  in  Cap.  12  beweist,  im  Gebiet  des  gothischen  Rechtes 
verfasst  sind,  die  Edicte  Theoderichs  d.  Gr.  und  Athalarichs 
aber  eine  auch  nur  annähernd  entsprechende  Bestimmung  nicht 
enthalten,  so  dürfen  wir  mit  Sicherheit  annehmen,  dass  mit 
den  Worten  'sicut  in  edictum  scriptum  est'  jenes  westgothische 
Gesetz  citiert  sein  solh.  Wird  aber  die  Antiqua  mit  Recht 
von  der  verbreitetsten  Meinung  König  Reccared  zugeschrieben, 
so  können  unsere  Capitel  nicht  vor  dem  Ende  des  VI.  Jahr- 
hunderts entstanden  sein,  worauf  auch  schon  die  Sprache  ziem- 
lich bestimmt  hindeutet*. 

Wenn  ich  hoffen  darf,  im  Vorstehenden  jeden  Zweifel 
darüber  beseitigt  zu  haben,  dass  die  von  Gaudenzi  gefundenen 
Capitel  diejenige  Bedeutung,  welche  ihnen  ihr  Entdecker  bei- 
legt, nicht  haben  können,  so  fragt  es  sich  nunmehr,  welche 
andere  man  ihnen  zuweisen  soll.  Meine  Ansicht  hierüber  kann 
ich  im  Folgenden  nur  flüchtig  skizzieren,  genauer  ausführen 
lässt  dieselbe  sich  erst  nach  eingehender  Untersuchung  der 
Geschichte  und  Ueberlieferung  des  Westgothenrechts,  zu  welcher 
die  Vorbereitungen  för  die  Ausgabe  bald  Veranlassung  geben 
dürften.  Vorläufig  glaube  ich  in  unseren  Capiteln  eine  Privat- 
arbeit erblicken  zu  dürfen,  welche  den  Zweck  hatte,  die  Anti- 
qua zu  ergänzen.     Am  deutlichsten  spricht  hierfür  eben  das 

1)  Dass  auch  auf  westgothische  Gesetze  die  Bezeichnnug  'edictum* 
angewendet  wird,  bemerkt  Dabn,  Könige  VI',  S.  243.  In  gleichem  Sinne 
wie  'edictum*  gebraucht  Cap.  12  auch  'lex'.  2)  So  der  mehrfach  wieder- 
kehrende Ausdruck  'chartula  donationis\  den  die  ältesten  fränkischen 
Formelsammlungen  noch  nicht  kennen;  der  Gebrauch  von  'peculium'  in 
der  Bedeutung  von  Vieh,  wie  sie  in  Cap.  14  und  18  vorliegen  dürfte. 


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398  K.  Zeumer. 

Verhältnis  von  Capitel  7  zu  der  daselbst  citierten  Antiqua- 
SteUe. 

Ein  besondere  Bestimmung  über  das  sog.  Repräsentations- 
recbt  der  Enkel  enthält  die  Lex  Visigothorum  nicht  und  bat 
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  auch  die  Antiqua  nicht  ent- 
halten. Nur  beiläufig  in  einem  besonderen  Falle  ist  das  Prin- 
cip  anerkannt  in  Lex  Vis.  IV,  2,  18  Antiqua  =  Fragm.  e.  327. 
Es  lag  nahe  genug,  dasselbe  auch  in  einem  selbständigen 
Rechtssatze  zur  Geltung  zu  bringen  und  diesen  in  Zusammen- 
hang zu  setzen  mit  den  entgegengesetzten  Bestimmungen  über 
das  Erbrecht  der  Geschwisterkinder.  Wenn  nun  Capitel  7  an 
erster  Stelle  ausspricht,  dass  concurrierende  Enkel  nach 
Stämmen  succedieren,  und  dann  hinzufügt,  dass  dagegen  Ge- 
schwisterkinder zu  gleichen  Kopffcheilen  erben,  wie  im  Gesetz 
geschrieben  stehe,  so  wird  man  nicht  umhin  können,  hierin 
eine  bewusste  und  ausgesprochene  Ergänzung  jenes  in  der 
Antiqua  enthaltenen  Gesetzes  zu  erblicken. 

Ein  ähnliches  Verhältnis  lässt  sich  auch  für  andere  Capitel 
wahrscheinlich  machen.  Die  Antiqua  enthält  verschiedene  Be- 
stimmungen über  den  Verkauf  freier.  Lex  Vis.  V,  4,  11 
Antiqua  :=  Fragm.  c.  290  behandelt  den  Fall,  dass  jemand  einen 
Freien  unrechtmässig  als  Sclaven  verkauft,  V,  4,  10  =  Fragm* 
c.  300  den  andern,  dass  ein  Freier  sich  selbst  in  betrüglicher 
Absicht  verkaufen  lässt  und  V,  4,  12  verbietet  Eltern  den  Ver- 
kauf ihrer  Eander.  Als  passende  Ergänzung  hierzu  enthält 
Cap.  17  Bestimmungen  für  den  Fall,  dass  jemand  einen  Freien 
als  Kriegsgefangenen  kauft  oder  ein  solcher  sich  aus  Noth 
selbst  verkauft.  Die  Normierung  des  Bückkaufspreises  ent- 
nahm der  Verfasser,  wie  wir  oben  S.  395  sahen,  der  Lex 
Romana,  sah  sich  aber  durch  das  Verbot  der  Antiqua  ver- 
hindert, den  dort  vorgesehenen  Fall  des  Kinderverkaufs  mit 
herüberzunehmen . 

Capitel  19  enthält  eine  Bestimmung  über  die  Aufnahme 
eines  flüchtigen  Knechts  oder  Hörigen.  Lässt  der  ihn  auf- 
nimmt ihn  öffentlich  erklären,  dass  er  ein  Freier  sei,  so  kann 
jener,  falls  dieser  dennoch  als  Knecht  revindiciert  wird,  nur 
zur  einfachen  Herausgabe  des  Aufgenommenen  angehalten 
werden:  'ipsum  tan  tum  solum  reddat  domino  suo'.  Das  setzt 
Fälle  voraus,  in  denen  das  Gesetz  sich  nicht  mit  der  einfachen 
Rückgabe  begnügt,  und  einen  solchen  berücksichtigt  die  Anti- 
(jua,  Lex  Vis.  IX,  1,  1  (Antiqua  nach  Cod.  Leg.) :  ^Si  quis 
ingenuus  fugitivum  celatum  habuerit|  alium  paris  meriti  cum 
eodem  domino  dare  cogatur'.  Auch  hier  ist  wonl  eine  bewusste 
Ergänzung  anzunehmen. 

Nicht  unpassend  würde  auch  Capitel  16  als  Ergänzung  zu 
Lex  Vis.  V,  5, 6  Antiqua  =  Fragm.  c.  283  sich  betrachten  lassen. 
Hier  wird  über   dem  Unfreien    ohne  Vorwissen   seines  Herrn 


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Eine  neuentdeckte  westgothische  Rechtsquelle.  399 

anvertrautes  Gut  (commendatum)  gehandelt,  dort  über  das 
demselben  unter  der  gleichen  Voraussetzung  gegebene  Darlehn. 

Capltel  18  enthält  die  doppelte  Bestimmung:  1)  wenn  ein 
Freier  ^peculium  ad  eustodiendum'  übernimmt,  aies  später 
läugnet  und  überführt  wird,  so  soll  er  das  Doppelte  zurück- 
geben; 2)  wenn  ihm  das  anvertraute  peculium  gestohlen  wird 
^er  suam  neglegentiam',  so  hat  er  Ersatz  zu  leisten.  Die 
Ersatzpflicht  fällt  fort,  wenn  mit  der  fremden  auch  die  eigene 
Sache  verloren  gegangen  ist.  Trotz  der  eingehenden  Behand- 
lung der  einschlägigen  Materie  in  der  Antiqua  Lex  Vis.  V, 
5,  3.  5  Antiqua  =  Fragm.  c.  280.  282  ist  doch  gerade  von 
diesen  beiden  Fällen  keiner  berücksichtigt,  und  deshalb  kann 
man  auch  nicht  mit  Gaudenzi  in  den  Bestimmungen  der  Anti- 
qua eine  Fortentwickelung  unseres  Capitels  erkennen.  Selbst 
von  den  Diebstahlsiallen,  die  in  c.  280  angenommen  werden, 
unterscheidet  sich  der  unseres  Capitels  durch  die  Voraussetzung 
der  neglegentia. 

Von  den  übrigen  Capiteln  könnten  vielleicht  zwei,  und 
zwar  10  und  13,  gegen  meine  Annahme  angeführt  werden. 
Capitel  10  enthält  eine  Strafe  für  den  bestochenen  Richter, 
welche  von  der  Lex  Vis.  11,  1,  20  bestimmten  verschieden  ist. 
Letztere  Stelle  ist  aber  nicht  als  Antiqua  schlechtweg,  sondern 
als  Antiqua  noviter  emendata  bezeichnet,  so  dass  eine  starke 
Veränderung  des  ursprünglichen  Antiqua -Textes  nicht  unwahr- 
scheinlich ist.  Dem  Schlusssatz  aber  entspricht  gut  der  unseres 
Capitels,  so  dass  in  den  Worten:  ^reducatur  secundum  edicti 
seriem'  möglichen  Falls  ein  Hinweis  auf  jene  Stelle  der  Anti- 
qua erblickt  werden  kann. 

Capitel  13  setzt  für  die  unrechtmässige  Pfändung  eines 
Pferdes  oder  eines  Sklaven  3  soL,  für  die  eines  Rindes  2  sol. 
als  Busse  neben  der  Rückgabe  des  Pfandobjectes  selbst  fest, 
während  Lex  Vis.  V,  6,  1  die  Erstattung  des  doppelten  Werthes 
verlangt.  Gaudenzi  ist  nun  der  Meinung,  dass  die  für  das 
Rind  angesetzte  Summe  dem  Werthe  desselben  entspricht  und 
sieht  in  der  Bestimmung  der  Antiqua  nur  eine  Verallgemeine- 
rung dieses  Falles.  Entsprechen  aoer  die  2  sol.  dem  Werthe 
des  Rindes,  so  dürfen  wir  wohl  annehmen,  dass  die  3  sol.  dem 
des  Pferdes  oder  Sklaven  entsprechen  sollen,  und  dann  ist  es 
gewiss  richtiger,  umgekehrt  in  den  Ansätzen  des  Capitels  die 
aus  dem  allgemeinen  Grundsatz  der  Verdoppelung  des  Pfand- 
werthes  in  der  Lex  Vis.  abgeleitete  Normierung  für  einzelne 
besondere  häufige  Fälle  zu  erblicken. 

Bei  dem  starken  Einfluss  ostgothischen  Rechts,  der  sich 
in  den  Capiteln  geltend  macht,  liegt  es  nahe,  den  Ort  der  Ent- 
stehung in  denjenigen  Gebieten  des  südlichen  Gallien  zu  suchen, 
welche  eine  Zeit  lang,  während  der  Vormundschaft  Theoderichs 
d.  Gr.  über  den  jungen  Westgothenkönig  Amalarich  (510 — 526) 

Neaes  Archiv  etc.    XII.  26 

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400  R.  Zenmer. 

in  engerer  Verbindung  mit  dem  ostgothischen  Reiche  gewesen 
waren  und  dann  noch  über  ein  Jahrzehnt  lang  in  der  Provence 
an  einen  Theil  dieses  Reiches  grenzten.  Ich  vermuthe  daher 
die  Abfassung  etwa  im  östlichen  Theile  von  Septimanieni. 
Zumal  wenn  man  Gaudenzi's  Annahme,  wonach  das  Edictum 
Theoderici  vorzugsweise  mit  Rücksicht  auf  die  neuerworbenen 
gallischen  Qebiete  erlassen  sei*,  folgt,  kann  man  sich  leicht 
vorstellen,  wie  das  Edict  auch  in  das  westgothisch  gebliebene 
Südgallien  eindringen,  sich  hier  eine  Zeit  lang  neben  den 
westgothischen  Gesetzbüchern  in  Gebrauch  erhalten  und  so 
später  Material  für  eine,  vielleicht  nur  für  locale  Zwecke  unter- 
nommene Ergänzung  der  Antiaua  liefern  konnte. 

Da  die  Bestimmungen  des  Edicts  nicht  unverändert 
herübergenommen  sind,  dürfen  wir  vermuthen,  dass  sie  so 
modificiert  sind,  dass  sie  dem  thatsächlich  zur  Zeit  der  Ab- 
fassung herrschenden  Gewohnheitsrecht  vollständig  entsprachen. 
Wir  werden  daher  den  Inhalt  unserer  Capitel  im  ganzen  Um- 
fange als  Zeugnis  für  westgothisches  Recht  verwerthen  dürfen. 

Oben  habe  ich  die  Capitel  als  eine  Privatarbeit  bezeichnet, 
dieser  Charakter  zeigt  sich  auch,  abgesehen  von  dem  aus- 
gesprochenen Gegensatz  zu  dem  'edictum  regis'  in  der  Form. 
Sehr  zu  ihnem  Nachtheil  unterscheiden  sie  sich  von  den  ver- 
hältnismässig geschickt  und  sorgfältig  redigierten  westgothischen 
Gesetzbüchern  durch  auffallende  Unbeholfenheit  des  Ausdrucks 
und  mangelnde  Fähigkeit  juristischer  Formulierung.  Dennoch 
sind  sie  eine  sehr  werthvolle  Quelle.  Was  wir  derselben  an 
neuen  Kenntnissen"  vom  westgothischen  Recht  verdanken,  im 
einzelnen  festzustellen,  ist  hier  nicht  der  Ort;  dass  der  Ge- 
winn kein  geringer  ist,  wird  jeder  Sachkundige  aus  dem  mit- 
^etheilten  Texte  sofort  ersehen.  Um  so  mehr  darf  ich  mich 
darauf  beschränken,  das  Verdienst  hervorzuheben,  welches  sich 
Herr  Professor  Gaudenzi  durch  Entdeckung  und  Bekannt- 
machung dieser  Quelle  erworben.  Es  wird  das  jeder  bereit- 
willig anerkennen,  auch  wer,  wie  ich,  die  Auffassung  des  Ent- 
deckers von  Wesen  und  Alter  des  Fundes  nicht  zu  theilen 
vermag. 

1)  Vielleicht  enthalten  die  Capitel  auch  Spuren  von  Einwirkungen 
der  bnrgundischen  Gesetzbücher  (vgl.  Gaudenzi  S.  28«  29;  doch  ist  mir 
der  Zusammenhang  mit  den  dort  verglichenen  Stellen  des  sog.  Papian 
sehr  zweifelhaft.  Dagegen  bietet  Lex  Burgund.  Gundob.  XIX,  3  sehr  auf- 
fallende Aehnlichkeit  sogar  im  Wortlaut  mit  unserm  Capitel  13),  deren 
Einflnss  sich  auch  am  leichtesten  in  den  südgallischen  Theilen  des  West- 
gothenreichs  geltend  machen  konnte.  Auch  die  Sprache  deutet  eher  auf 
GaUien  als  auf  Spanien.  Das  Wort  4mpromutuare*  (=  leihen),  welches 
Cap«  14  gebraucht  wird,  ist  in  die  französische  Sprache  als  *emprunter* 
aufgenommen,  in  der  spanischen  fehlt  es  ganz.  Cf.  Diez,  EtymoL  Wörter- 
buch I,  s.  V.  improntare.       2)  Ztschr.  d,  Sav.-Stift.  VII,  Germ.  Abth.  S.  45  ff. 


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XX. 


Miscellen. 


26* 

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Annalen  von  122—1044. 

Von  A.  Goldmann. 

Herr  Hofrath  Prof.  W.  v.  Hartel  theilte  mir  in  gewohnter 
Güte  die  folgenden  Annalen  mit,  welche  Gustav  Loewe  aus 
Cod.  L.  95  der  Bibl.  Nacional  zu  Madrid  abgesehrieben  hat. 
Die  Hs.  saec.  X.  ist  Bibl.  Patrum  Lat.  Hispan.  II  genau  be- 
schrieben; sie  enthält  von  fol.  7  an  Bedas  Ostertafeln  bis 
1045  mit  zahlreichen  Randnotizen,  welche  nach  Loewe  nur  von 
zwei  verschiedenen  Händen,  von  'm.  1  in  kleinerer  und  grösserer 
Maiuskel  und  m.  2  in  MinuskeP,  herrühren.  Jedoch  sind  bei 
m.  1  Verschiedenheiten  bemerkbar,  welche  Loewe  als  spätere 
Nachträge  von  m.  1  bezeichnet  und  auch  bei  m.  2,  so  dass  also 
doch  mindestens  drei  Schreiber  angenommen  werden  müssen. 
Bei  den  Einträgen  von  956  an  soUen  die  Hände  nur  schwer 
auseinander  zu  halten  sein  und  die  letzte  zum  J.  1044  ist 
'offenbar  später  als  die  anderen'.  Sehr  unsicher  ist  ferner  die 
Beziehung  zu  den  einzelnen  Jahren,  weil  die  Verweisungs- 
zeichen oft  weggeschnitten  sind.  Was  die  Herkunft  dieser 
Aufzeichnungen  anlangt,  so  wird  man  dieselben  wohl  in  Hin- 
blick auf  die  von  Tancradus  bis  Richarius  vollständig  ange- 
führte Abtreihe  (cf.  Series  abb.  Prüm.  SS.  XHI,  302)  dem 
Kloster  Prüm  zuweisen  dürfen,  zumal  da  allem  Anschein  nach 
die  Hs.  aus  Prüm  stammt.  Die  zum  Einbinden  derselben  ver- 
wendeten Vor-  und  Nachsatzblätter  sind  nämlich  einem  Kalen- 
darium  entnommen,  in  welchem  zu  VII.  Kai.  Aug.:  'Dedical 
sei  saluatoris  in  prumia'  eingetragen  ist.  Mit  Richarius  a.  922 
schliesst  in  den  Annalen  die  Reihe  der  Aebte,  an  deren  Stelle 
die  Bischöfe  von  Lüttich  treten.  Eine  Vergleichung  der  vor- 
liegenden Annalen  mit  Regino,  mit  dem  sie  von  818  an  über- 
einstimmen, und  mit  den  Lütticher  Quellen,  sowie  ihre  Kritik 
überhaupt  dürfte  ohne  nochmalige  Vergleichung  der  Hs.  und 
ohne  genauere  Unterscheidung  der  Hände  wohl  kaum  durch- 
zuführen sein.  Es  wird  daher  blos  ein  vorläufiger  Abdruck 
genau  nach  Loewes  Abschrift  geboten  und  dabei  an  dessen 


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404 


A,  GoldmanQ. 


718. 


717. 


720. 

730. 
731. 
732. 
733. 
736. 
736. 
737. 


Unterscheidung  von  m.  1  und  m.  2  (Nachträge  sind  cursiv  ge- 
druckt) festgehalten  ^ 
Ä.  122.   Item  Antoninus. 

141.    Commodus. 

154.   Elvius. 

538.   ECLIPS.  S». 

540.   ECLIPS.  S. 

714.   PIPPINUS  FILIUS  AN8GISI  OB. 

714.  örimoldus  obiit, 

715.  LEO  IMP.  SUSCEP. 

716.  KAROLUS  FILIUS  PIPIN.  R.  CEP. 

716.    Bellum  inter  Earolum  et  Regenfridum  apud  iuliacum 
(I.  Vinciacum)  in  quadragesima  die  dominica. 

719.    Ratbodus  rex  Fresonum  divino  nutu  percussus. 
721.   Earolus  bellum  habuit  adversus  Saxones. 
725.    Earolus  dux  primum  fuit  in  Baioarias. 

727.  [EalrL  perrexit  in  Alamaniam   [contr]a  Lantfridum. 

728.  |Ka  rl.  fuit  in  Wasconiam  [adversjus  Eudonem. 
rl.  dimicavit  contra  [Sarra]cenos. 


730. 
731. 
732. 
734. 


Ea 


Earl.  cum  exercitu  vefnit  in]  Wistracho. 


Eajrl.  cum  exercitu  venit  in  Wasconiam. 
[Earll.  dimicavit  contra  [filios]  Eudonis. 
735  (od.  736).   rEarll.  iterum  dimifcavit]  contra  Sarracenos. 
741.   [EAlROi;  DEFUNC  EST  [FILjIUS  PIPPINL 

[EJARLOMANN.  ET  [PIIPPIN.  R.  C. 
741.   LEO  IMP.  DEFUNCTÜS  EST.  CONSTANTIUS 
FILIUS  EIUS  R.  C. 

744.    [Conliunctio*  Pippini  regis  et^Bertrade  regine.    

747.         746(?).    [EAIRLOMANN.    [ROIMA  PERREX.   [M]ON 
EFFECTUS  EST. 

748.    [örjifo  fuit  in  exilium,  [Pijppinus  in  regem  [uncjtus 
est  Suessionis.  _ 

754.  [EJARLOMANNUS  OB. 
St]ephanus  papa  venit  [in]  Frantiam. 

755.  P]ippinus  rex  [cum]  Francis  in  Italiam  perrre]xit. 
760.   teCCLIPS.  S. 
764.   ECLIPS.  S. 
768.   PIPPINUS  REX  OBIIT  VIIIL  E.  OCT.  FILIUS 

KAROLL 


748 
761 


764. 


1)  Die  Ergänzungen,  welche  nur  selten  dem  Zweifel  Raom  lassen, 
sind  in  Klammern  eingeschlossen.  Die  richtigen  Jahreszahlen  habe  ich 
an  den  Band  gesetzt,  nnd  die  nächstliegenden  Quellen  verglichen.  Für 
den  älteren  Theil  ist  zn  bemerken,  dass  die  Annales  Tiilani  als  die 
nächstverwandten  erscheinen.  W.  2)  Diese  Angaben  über  Finsternisse 
stimmen  überein  mit  den  Annales  Stabulenses,  MG.  SS.  XIII,  40.  W. 
3)  Von  dem  n  ist  noch  der  letzte  Strich  kenntlich.  Diese  Vermählung 
wird  nur  in  Ann.  Bertin.  berichtet,  zu  749.    W. 


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Annalen  von  122— 10i4.  405 

771.  KARLOMANN[ÜSJ  FILIUS  PIPPINIIl  N  OCT» 


772.   ADRIAN.  PONTIF.  SUSCEPIT  K.  FEB.  _773. 

783.   HILDIOABT  REGINA  OB.  ET  BEBHTA  MAT 
K AB  OLL 

788.   ECLIPS.  S. 

794.   FASTBAT  BEGW  0B._ 

796.  ADRIAN.    PP   DEFüNC  V[III.  K.  lAN.I. 

800.   [LIUTGJABT  DEFUNCTA  EST. 


801. 

807.  £c: 


EC 


KARL  IMP  [FAClT  EST, 
JPS.  S. 
810.   ECLIP.  S.  BIS. 

810.  [PIPPIJN  BEX  LONGOBABDOBÜM  OB.  [ET 
HBJÜODTHBUD  FILIA  IMPEBATOBIS. 

811.  [KABOLUS]  FILIUS  IMPEBATOBIS  OB. 

812.  ECLIP.  S.   _ 

813.  [D.l    KAROL    IMP    OBIIT.     [HLUDIOUUICUS  8U 
FILIUS  EIUS  [IN  IMPEIRIUM»  SUCCESSIT. 

818.   [BERJNHABT    FILIUS     PIPPINI    OB.     [ET 
IJBMINGABT  BEGItJA. 
820.   ECLIP.  L. 
828.    [Talncradus  abba  obiit.  et  [Malrcuardus  ei»  successit. 

839.  PIPPIN.   FILIUS  HLUDOUUICI  IMPEBATOSs^s 
OB. 

840.  HLUDOUUICUS  IMPEBATOB  OB.  XII  KL. 
lUL. 

840.  Eclipsis  solis  mense  Mai.  die  V. 

841.  Facta  est  strages  magna  in  campo  Fontenih*. 
S47.   Tietgaudus  episcopus  constituitur*. 

851.    Obiit  Ermengardis  regina. 

853.   Eigil  abba  constituitur. 

853.  Urbs  Turonica  incendio  [crelmatur  a  Normannis. 
simnl  [et]  precellentissimi  [ponjtificis  Mortini  (sie!)  ecciesia 
inc[enditurl «.  _  _ 

855.  HLUDHARIUS  senior  REX  OB.  III.  KAL.  OCT. 
Lotharius  filius  eins  in  regnnm  successit. 

860.    Ansbaldus  abba  constituitur. 

870.    Obiit  Hlotharius  iuvenis''. 

874.  [Lojcustarum  inestimabilis  [muIt]itudo  totam  pervasta- 
vit  [Gallijam*. 

1)  Dec.  nach  Ann.  Laoriss.  majores.  Aber  Oct.  haben  auch  die 
Ann.  Stab.,  mit  welchen  hier  viel  Uebereinstimmnngf  ist.    W.  2)  Die 

Bachstaben  B  nnd  I  sind  zweifelhaft.         3)  'eins'  las  Loewe.     IVörtlich 
so  Ann.  Stab,  za  826.    W.  4)  Nach  diesem  Satze   steht  in  der  Ab- 

schrift noch:  Y.  6)  Von  Trier.     Die  zweite  Hand  stimmt  in  den  fol- 

genden Eintragrnngen  mit  Begino  überein.         6)  Wörtlich  so  Ann.  Stab. 
7)  Ann.  Stab,  nnd  Begino  richtig  zu  869.         8)  Begino  zu  873. 


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406  A.  Qoldmann. 

876  (?).  [Lu]dowicu8  rex  [obiit.  Factjum  est  bellum  in 
MegifnevJeldK 

876.  878  (876?).    [Be]llum  Andrinaco.  VIII.  idus  Octob. 

877.  [Kajrolus  Imperator  [revjertens  ab  Italia  obiit  [in]  m. 
Octob.  succedente  [in  r]egno  filio  Ludowico. 

878.  Eclipsis  magna  lune  uno  eodemque  mense  similiter 
eclipsis  solis  orribilis'. 

880.  CarromanuB  moritur. 

881.  Carolus  imperator  efficitur. 

882.  Gens  Normannorum  totum  regnum  Franeorum  in- 
cendio  cremavit.  Eodem  anno  Ludowicus  frater  Caroli  impe- 
ratoris  moritur. 

882  (?).   HLUDOUUICUS  REX. 
886.         883  (od.  886?).    [AJnsbaldus»  abba  obiit  et   Fa[rabertus] 
888.  ei*  Buccessit.  et  Carolus  [impejrator  tertius  huius  nominis  obiit 
.  II .  id.  lanr. 

885  (?).    .  utgust  reg.  *. 

887.  [Cjarolus  caesar. 

888.  [Arjnulfus  rex  constituitur. 

892.    pljegino  abba  constituitur  .  .  Kai.  lun.«. 

895.  Zuendibolh  regno  Lotharii  preficitur. 

Richarius  abba  efficitur  et  Arnolfus  imperator  mori- 
tur IUI.  Kai.  DeC. 

896.  [Arjnulfus  imperator  efficitur. 

898.     0]do  rex  moritur  .  III .  non.  lanr. 

900.    Hoc  anno  Zuendibolh  occisus  est  id.  Ags. 

910.  rUJngarii  contra  Qerman[os]  pugnant». 

911.  [IJtem  üngarii  totam  orien[talem]  Frantiam  devastan- 
tes  nee  [non]  partem  Qallie  que  citra  Re[num  ejst  cum  preda 
magna  sine  [damn]o  ad  propria  sunt  reversi.  [Eod]em  etiam 
anno  Ludowicus»  rex  regnum  liOtharii  suscepit  Kai.  Nov. 

922.  Richarius  Rome  in  sede  Tungrensi  episcopus  ordi- 
natur  .  II .  non.  Novb.  et  Hildradus  eodem  anno  in  Prumia  abba 
efficitur  .  III .  non.  Marc. 

923.  Bellum  inter  Ca[ro]lum  et  Rotbertum  [apud]  urbem 
Suessionis  d  (?)  [  ]  lul.  ^o  consertum  fuit  in  q[uo]  Rotbertus 
iusto  Dei  iuditio  [cum  plu]ribus  de  suis  ruit.     Eod[em]  anno 

1)  *in  pago  Meginense'  Regino.  Es  ist  dieselbe  Schlacht,  welche 
von  der  älteren  Hand  als  Schlacht  bei  Andernach  verzeichnet  ist.  W. 
2)  Das  Beiwort  hat  Regino  nicht.  W.  3)  *.  .  urbald'  Loewe.  4)  Loewe 
las  'eins'.  6)  In  diesem  Jahre  starb  Liutgart,  die  Gemahlin  Ludwigs 
des  Jüngeren.  Regino  hat  nichts  davon.  W.  6)  Den  Tag  hat  Regino 
nicht.  W.  7)  Beides  gehört  zu  899.  W.  8)  Aehnlich  die  Annales 
Lobienses,  MG.  SS.  XIII,  233,  welche  von  hier  ab  zu  vergleichen  sind; 
hier  aber  sind  genauere  Nachrichten.    W.  9)  Es  kann   nur  Karl  der 

Einfältige  gemeint  sein.    W.  10)  Der  Schlaehttag  war  der  16.  Juni; 

hier  ist  ein  späterer  angegeben  gewesen.    W. 


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Annalen  von  122—1044.  407 

Heribertus  tiranfnus]  Carolum  regem  Bacramen[ti]  dolo  eireum- 
ventum  [sub]  obtentu  eum  reeipi[endij  in  regno  ad  se  venjire] 
fecit  captumque  custo[diae]  mancipavit.  Eodem  anno  Blein- 
ricns  Saxo[nam]  et  orientahum  Franeo[rum]  rex  quosdam  opti- 
mate[s  de]  regno  Lotharii  sibi  in  Ffidejles  spontaneos  recepit 
[qui]  dedignati  sunt  Rodulfi  f[ieri]  ndeles  qni  suo  domi[no  eos] 
privabat. 

939  (od.  938?).  Hie  Otto  rex  gloriosua  constitutus  est 
gtibernator  Francorum  atque  Saxanum  (sie!). 

945.    Rieharius  episeopus  obiit. 

954  (?).  Kai.  Octobris  [Bruno]  f rater  imperatoris  ordina- 
tus  est  archyepiscopus  Coloniae  et  Ratherius  episeopus  eligitur  *. 

954.    Farebertus  episeopus  obiit  III.  Kai.  Septembris '. 

956.  [Bafldricus  Leodicensis  fcclesi^  [episeopus]  ordi- 
natur. 

957  (?  rect.  959).  [XU.  Ka]l.  Mai.  [Bal]drieus  I^odieen- 
sis  civitatis  [episcopu]s  obiit  &  Everaerus  ordi[na]tur  epi- 
seopus. 

962.  [0]tto  rex  Francorum  [et  Sajxonum  Romam  perrexit 
[et]  imperator  effeetus  est  [ab]  apostolico  lohanne. 

964.    rGo]defridu8  dux  Francorum  [     ]  in  Italia  obiit».     965. 

964.  Imperator  Otto  reversus  est  a  Koma  et  celebravit 
pasca  Domini  [VU.  Kai.  Apr.]  in  Fngelheim  .  postea  Coloniam 
profectus  est  ibique  mater  sua  Mathilda  ad  eum  venit  et  soror 
sua  regina  Gerberga  cum  filio  suo  Lothario  rege  ad  eum  venit. 
Eodem  anno  Lotharius  rex  filiastram  imperatoris  sibi  in  con- 
iugio  sotiavit. 

965.  [XV]III.  Kai.  Septbr.  conver[8a  est]  luna  quasi  in 
sanguinem  .  [auae]  et  ipsa  nocte  erat  XIIII.  [£o]dem  anno 
Bruno  frater  imperatoris  [et]  Coloniensis  civitatis  episeopus 
[qui]  erat  dux  Francorum  obiit.  [{)Ost  qu]em  mox  successit 
Poppo  [ijn  cathedra  pontificali  [p]ositus. 

1044  (od.  1045).   Rex  Heinricus   Obbo[n]em  cum  paucisi046. 
de  hello  fugavit.    et  lanceam  [in]signe  regis  cepit.    [Pjetrum 
vero  quem  Obbo  [e]xpulerat  in  regno  [r]estituit*. 

1)  Eine  andere  sehr  klein  schreibende  Hand.  Loewe.  —  Das  rich- 
tige   Jahr   ist    963.    W.  2)    Er    starb    953    vor  Rathers    Wahl.    W. 

3)  Herzog  von  Lothringen.     Die  Lücke  enthielt  vielleicht  das  Datum.  W. 

4)  Wörtlich  so  Ann.  Leod.  SS.  IV,  19,  aber  zum  Jahr  1043. 


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Fapstbullen  im  Qermanischen  Museum. 

Von  W.  Wattenbach. 

Im  N.  A.  XI,  S.  389  ff.  habe  ich  Nachricht  gegeben  von 
Urkunden,  welche  für  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg 
erworben  waren;  die  wichtigsten  darunter  stammten  aus  dem 
Kloster  Brondolo.  Ich  erwähnte  auch  schon,  dass  seitdem 
noch  eine  viel  grössere  Anzahl  derselben  Herkunft  dem  Museum 
zugekommen  war,  eine  Fülle  sehr  alter  Privaturkunden  aus 
den  benachbarten  Gegenden  Italiens,  und  eine  zweite  Bulle 
Benedicts  IX.  von  demselben  Tage,  dem  6.  Juni  1044,  mit  der 
Verleihung  des  päpstlichen  Schutzes  und  verschiedener  Rechte; 
es  soll  noch  eine  dritte  Bulle  von  diesem  Tage  vorhanden  ge- 
wesen sein,  über  welche  aber  bis  jetzt  nichts  weiter  zu  erfahren 
war.  Dieses  zweite  Original  ist  bis  auf  die  Bleibulle,  welche 
fehlt,  vortrefflich  erhalten;  dasselbe  feine  weisse  Pergament, 
übrigens  ganz  schmucklos,  mit  sehr  wenig  Rand.  Die  Höhe 
beträgt  70  c,  die  Breite  33,  5 ;  dazu  unten  ein  umgeschlagener 
Rand  von  40  Millimeter.  Linien  fehlen,  und  die  letzten  Zeilen 
sind  enger  geschrieben,  um  mit  dem  Raum  auszukommen. 

Die  Schrift  ist  genau  dieselbe  Kanzleischrift,  wie  in  der 
anderen  Bulle ;  das  'Scriptum'  steht  am  Anfang  der  Zeile,  ohne 
irgend  einen  Unterschied  vom  übrigen  Text.  Das  ^Benevalete' 
ist  genau  übereinstimmend,  und  ebenso  die  Unterschrift  des 
Datars,  und  die  Majuskelschrift  am  Eingang,  nur  ist  hier  alles 
etwas  grösser.     Der  Text  lautet: 

^  BENEDICTÜS  EPS  SERVVS  SERvorum  Dei  Bene- 
dicto  abbati  monasterii  sanctae  Trinitatis,  sanctique  Michahelis 
archangeli  |  in  partibus  Venetiae  loco  qui  dicitur  Brundolus 
positi  .  perpetuam  in  Domino  salutem.  |  Omnia  quae  secundum 
Deum  sanctamque  rationem  a  nostr§  apostolice  sedis  primatu . 
devotf  atque  |  humiliter  postulantur  .  exaudienaa  prorsus  atque 
ad  effectum  pervenire  digna  sunt.  Quapropter  |  quia  tu  fili 
carissime  postulasti  a  nobis  quatinus  tuo  monasterio  tu§que 
specialiter  personae  .  nostrum  apostolicum  |  tutamen  .  nostram 
defensionem  concederemus  .  inclinati  precibus  tuis  .  concedimus 
dejfensionem    apostolicam  .  atque    tuitionem  .  tarn   tibi  .  quam 


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Papstbullen  im  Germanischen  Museum.  '      409 

tuis  successoribuB  .  tuoque  monasterio  |  iuperpetuum  .  ita  ut 
nuUus  imperator  .  nullus  rex .  nullus  dux  .  nullus  marchio  .  nullus 
comes  .  nullus  |  vicecomes  .  nullus  pretera  (sie!)  patriarcha  . 
nullus  e^iscopus  .  nuUa  denique  aliqua  alia  persona  .  ipsi  tuo 
monasterio  |  tibique  tuiscjue  successoribus  .  anquam  lesionem  . 
aliquod  detrimentum  .  aliquod  nocumentum  inferre  presumatj 
in  Omnibus  bonis  ipsius  monasterii  quae  sive  intra  nnes  Vene- 
tiae  .  sive  in  regno  Italieo  .  vel  etiam  quoeumque  |  loco  .  et 
nune  ad  presens  retinere  videtur  .  et  usque  inperpetuum  acqui- 
siturum  est.  Sed  neque  episcopus  Metamaucensis  •  |  quicum- 
que  pro  tempore  fuerit .  aliquid  amplius  exigere  a  monasterio 
tuo  .  et  a  te  tuisque  successoribus  audeat .  quam  quod  pre- 
sens I  .  optinet  consuetudo  .  scilicet  ut  per  omne  trienmum 
semel  .  tam  ipse  quam  duodecim  eins  plebani  .  et  quinque  |  viri 
qui  eos  per  aquam  navigio  transigant .  refectionem  soiitam  in 
monasterio  tuo  habeant  .  pro  suo  solo  pastu  .  dedicet  |  cum 
necesse  fuerit  gratis  sive  ipsius  monasterii  eeclesias  .  sive  alta- 
ria  .  vel  si  quid  sacri  opens  illic  episcopaliter  agere  |  debebit. 
Qui  etiam  cnrisma  et  oleum  sanctum  annuatim  vobis  prebeat . 
nee  vos  omnes  qui  sive  nunc  in  ipso  monasterio  habi|tatis  . 
sive  pro  tempore  habitaturi  sunt .  ad  synodum  convocare  pre- 
sumat  .  aut  aliquam  excommunicationera  .  |  vel  divini  officii 
interdictionem  inferre  pertemptet  Quae  omnia  similiter  Pata- 
vinus  episcopus  faciat.  Ista  tuentes  |  apostolica»  censura  sub 
divini  iudicii  obtestatione  .  ut  nuUa  sit  hominum  persona  .  magna 
vel  parva  .  qui  contra  hanc  nostram  |  defensionem  atque  muni- 
tionem  venire  audeat .  si  quis  vero  vel  tuo  monasterio  .  vel 
tibi  tuisque  successoribus  .  aliquam  lesionem  .  aliquod  |  detri- 
mentum .  aliquid  contra  omnia  quae  prescripta  sunt  agere  pre- 
sumpserit .  impeditus  nostri  anatnematis  vinculo  usque  ad  satis| 
factionem  .  etiam  compositurus  existat  tam  tibi  quam  tuis  suc- 
cessoribus .  decem  optimi  auri  libras.  Qui  vero  custos  et  ob- 
servator  |  huius  nostr^  munitionis  et  defensionis  extiterit .  bene- 
dictionem  a  domino  Deo  aceipiat .  quia  hoc  preceptum  nostrum 
custodivit  intemeratum.  |  Scriptum  per  manum  lohannis  scri- 
niarii  et  notarii  nostri  Lateranensis  palatii .  mense  Madio  .  indic. 
.XII. 

f  BENEVALETE 

-}-  Dat.  Vni.  id.  lunias  .  per  manum  Petri  Diaconi  Biblio- 
thecarii  et  cancellarii  sanct^  Apostolic^  sedis.  |  Anno  Ponti- 
ficatus  Domni  Bened.  noni  Pap§  .  XII .  Ind.  XII. 

Nur  im  Transsumt  von  1301  vorhanden  ist  eine  Schutz- 
bulle von  Calixt  II.  vom  3.  Jan.  1122:  Faletro  abbati  mona- 
sterii Brunduliensis  privilegium  tuitionis  et  defensionis  a  prae- 
decessoribus  suis  indultum  renovat.  Mit  Rota  und  Benevalete. 
ipat.  Lat.  p.  m.  GRISOGONI  S.  R.  E.  diac.  card.  ac  bibl. 
lij  Non.  lan.  Ind.  xiiij.  ine.  Mcxxi.  Pont.  a.  secundo'.  Anfang: 
^Sicut  iniusta  poscentibus'. 

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410  W.  Wattenbach. 

Ausserdem  habe  ich  mir  nur  noch  die  folgenden  zwei  Datie- 
rungen bemerkt:  <In  nom.  d.  n.  I.  C.  Regnante  domino  nostro 
Oto  magno  imperatore  .  hie  in  Italia  .  anno  secundo  .  octauo 
die  de  mense  febr.  ind.  undeeima  in  Brondolo^  und :  'In  nom. 
d.  dei  et  salv.  n.  I.  C.  Anno  incarnationis  eiusdem  redemp- 
toris  nostri  nongentesimo  et  nonagesimo  primo.  Imperantibus 
domnis  nostris  Uasilio  et  Constantino  fratribus  filii  Romano 
magnis  et  paeificis  imperatoribus  .  ann.  autem  imperii  eorum 
post  hobitum  lofaannis  Cimifel  nono  decimo  mens,  april.  ind. 
quarta  Riuo  alto'. 

Die  ganze  Sammlung  ist  paläographisch  und  für  Special- 
geschiehte  wichtig. 

Es  ist  aber  damit  der  ürkundenvorrath  von  Brondolo  noch 
lange  nicht  erschöpft;  eben  jetzt  erhalte  ich  noch  die  folgende 
Mittheilung  von  Herrn  Prof.  £d.  Winkelmann  in  Heidel- 
berg : 

Zur  Unterstützung  des  palaeographischeu  und  diploma- 
tischen Unterrichts  an  der  Universität  Heidelberg  wurden  der- 
selben vom  badischen  Ministerium  des  Innern  100  Urkunden 
des  venetianischen  Klosters  Brondolo  aus  dem  ll.->  13.  Jahr- 
hunderte überwiesen.  Sie  sind  aus  einer  grösseren  Zahl  von 
Urkunden  dieses  Klosters,  welche  das  Generallandesarchiv  in 
Karlsruhe  seit  mehreren  Jahrzehnten  besitzt,  eben  für  jenen 
Zweck  ausgepfählt  worden. 


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Ein   Nachtrag. 

Von  R.  Thomnen. 

In  dem  von  mir  im  ersten  Heft  dieses  Bandes  S.  163  ff. 
veröffentlichten  Aufsatze  'Ueber  einige  unechte  Kaiserurkunden 
in  der  Schweiz'  beziehe  ich  mich  oei  Besprechung  der  Ur- 
kunden für  Beinwiel  u.  a.  auch  auf  eine  von  Cölestm  III.  für 
dieses  Kloster  ausgestellte  Bulle  vom  Jahre  1194.  (Irrig 
heisst  es  a.  a.  O.  S.  174  vom  Jahre  1193).  Diese  Bulle  ist, 
so  viel  ich  sehe,  bis  jetzt  nur  im  Solotumer  Wochenblatt  ab- 
gedruckt, d.  h.  sie  ist  so  gut  wie  nicht  bekannt,  wie  sie  denn 
auch  in  Jaffes  Regesten  nicht  verzeichnet  ist.  Zudem  ist  der 
dort  gegebene  Druck  ziemlich  ungenau  und  besonders  was  die 
Eigennamen  betrifft  nicht  frei  von  willkürlichen  Aenderungen. 
Ich  halte  daher  einen  neuerlichen  Abdruck  für  ganz  am  Platze 
und  gebe  im  Folgenden  den  Text  der  Bulle  nach  einer  vom 
Original  genommenen  Abschrift. 

Papst  Cölestin  III.  nimmt  das  Kloster  Beinwiel  (Kl.  Solo- 
turn) in  apostolischen  Schutz  und  bestätigt  dessen  Besitzstand. 
Lateran  1194  März  14. 

Original  im  Staatsarchiv  zu  Solotum.  A. 

Soloturner  Wochenblatt  1824  S.  268—270. 

Die  Bleibulle  hängt  an  einer  gelbbraunen  geflochtenen 
Seidenschnur.  Die  Urkunde  ist  66  m  hoch  und  51  m  breit. 
Der  Text  zeigt,  mit  Ausnahme  der  Unterschriften  der  Bischöfe, 
Presbyter  und  Diacone,  keinen  Wechsel  der  Hand  oder  der 
Tinte. 

s  Celestinus  episcopus  servus  servorum  Dei.  Dilectis  filiis 
Gerungo  abbati  ecclesie  omnium  sanctorum  constructe  in  loco 
qui  dicitur  Beinuilre  eiusque  fratribus  tam  presentibus  quam 
mturis  regulärem  vitam  professis  in  perpetuum   $ 

Quotiens  illud  a  nobis  petitur  quod  religioni  et  honestati 
convenire  dinoscitur,  animo  nos  decet  libenti  concedere  et 
petentium  desideriis  congruum  impertiri  suflBragium.  Ea  prop- 
ter  dilecti  in  Domino  mii  vestris  iustis  postulationibus  de- 
menter annuimus  et  prefatum  omnium  sanctorum  monasterium, 
in  quo  divino  mancipati  estis  obsequio,  in  proprietate  nobilium 


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412  B.  Thommen. 

virorum  Nokeri  Oudelardi  Burchardi  Oudalrici  constructum  et 
ab  eisdem  beato  Petro  cum  omnibus  suis  pertinentiis  pia 
devotione  oblatum,  ad  exemplar  felicis  recordationis  Eugenii 
pape  predecessoris  nostri  sub  eiusdem  principis  apostolorum 
et  apostolice  sedis  protectione  suscipimus  et  presentis  scripti 
privilegio  communimus :  statuentes,  ut  quascumque  possessiones 
queeumque  bona  eadem  ecclesia  in  presentiarum  iuste  et  cano- 
nice  possidet  aut  in  futurum  concessione  pontificum  largitione 
regum  vel  principum  oblatione  fidelium  seu  aliis  iustis  modis 
prestante  Domino  poterit  adipisci,  firma  vobis  vestrisque 
suecessoribus  et  illibata  permaneant.  In  quibus  hec  propriis 
duximus  exprimenda  voeabulis:  Locum  ipsum,  in  quo  prefata 
ecclesia  sita  est  cum  omnibus  pertinentiis  suis^  Liela.  Nugerol 
et  capellam  eiusdem  ville  cum  omnibus  mancipiis  suis,  Sewen 
et  capellam  eiusdem  ville  cum  omnibus  pertinentiis  suis,  Orin- 
diln  et  ius  quod  habetis  in  capella  eiusdem  ville  >|  Mulhein, 
Helgiswilre  et  omnem  decimationem  infra  rupem  quam  incole 
Lamartsflum  vocant^  Morsbach,  Blachwen,  Ramolwire,  Hufehen, 
Brunkehen,  Mezherion ,  Luodoldistorf',  Ouken,  Biediertan, 
Buezherach,  Hergeswile,  Herkingin,  Mumeliswiley  Huoineen, 
Luopthurf,  Lulwile,  Roud[?lmunt,  Riede,  Wilere,  Buhse,  Reches- 
wendin,  Cundoltingin,  Bouoinowe,  Rauzelingin,  Hurwile,  Tite- 
ritun,  Braswilere,  Kigolswilre,  Luiwilre,  Buoron,  Diekon,  Lie- 
dirwilre,  Lubesingin,  Baldewile,  Eptinwin,  Selboldisbercb^ 
Rectidinberch,  Ederswilre,  Huhostetten,  Luozela,  Nurekon, 
Briselake,  Rinake,  Zinwigen,  Bermeswile,  Wikesowe,  Hunegin, 
Numengen,  Sliegin,  Chuowis.  Sane  novalium  vestrorum  que 
propriis  manibus  aut  sumptibus  Colitis  sive  de  nutrimentis 
animalium  vestrorum  nuUus  a  vobis  decimas  exigere  vel  extor- 
quere  presumat.  Cum  autem  generale  interdictum  terre  fuerit, 
liceat  vobis  clausis  ianuis,  exciusis  excomunicatis  et  interdictis, 
non  pulsatis  campanis,  suppressa  voce  divina  of&cia  celebrare. 
Crisma  vero,  oleum  sanctum,  consecrationes  altarium  seu  basi- 
licarum,  ordinationes  monachorum  sive  clericorum  qui  ad 
sacros  ordines  fuerint  promovendi  a  diocesano  suscipietis  epi- 
scopo,  siquidem  catholicus  fuerit  et  gratiam  atque  comunionem 
apostolice  sedis  habuerit  et  ea  gratis  et  absque  pravitate  ali- 
qua  vobis  voluerit  exhibere ;  alioquin  quemcumque  malueritis, 
adeatis  antistitem^  gratiam  atque  comunionem  apostolice  sedis 
habentem,  qui  nostra  fultus  auctoritate  quod  postulatur  impen- 
dat.  Sepulturam  preterea  ipsius  loci  liberam  esse  decernimus.  ut 
eorum  oevotioni  et  extreme  voluntati  aui  se  illic  sepeliri  aeli- 
beraverint,  nisi  forte  excomunicati  vei  interdicti  smt,  nullus 
obsistat    salva   tamen    iustitia  illarum   ecclesiarum   a  quibus 

1)  Von  *et'  bis  *viUe'  aaf  Basur.         2)  r  aus  f  corrigiert.         3) 'Von 
'quemcum  qui'  bis  'antistitem'  auf  Basar. 


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Ein  Nachtrag.  413 

mortuorum  corpora  assumuntur.  Libertates  quoque  et  immu- 
nitates  antiquas  et  rationabiles  consuetudines  monasterii  vestri 
hactenus  observatas  ratas  babemus  et  eas  perpetuis  temporibus 
illibatas  manere  censemus.  Obeunte  vero  te  nunc  eiusdem  loci 
abbate  vel  tuorum  qnolibet  suecessorum  nuUus  ibi  qualibet 
subreptionis  astutia  seu  violentia  preponatur  nisi  quem  fratres 
comuni  consensu  vel  maior  pars  eonsilii  sanioris  secundum  Dei 
timorem  et  beati  Benedieti  regulam  providerint  eligendum. 
Ad  inditium  autem  pereepte  huius  a  Romana  ecelesia  libertatis 
et  quod  locus  ipse  iuris  beati  Petri  sit  a  prefatis  nobilibus 
viris  apostolice  sedi  sub  unius  aurei  censu  oblatus,  bizantium 
unum  nobis  nostrisque  successoribus  annis  singulis  persolvetis. 
Decernimus  ergo  ut  nuUi  omnino  hominum  liceat  prefatum 
monasterium  temere  perturbare  aut  eius  possessiones  auferre 
vel  ablatas  retinere  minuere  seu  quibuslibet  vexationibus 
fa[ti]gare,  sed  omnia  inte^ra  conserventur  eorum  pro  quorum 
gubernatione  ac  sustentatione  concessa  sunt  usibus  omnimodis 
profutura^  salva  sedis  apostolice  auctoritate  et  in  suprad[]cjtis 
ecclesiis  diocesani  episcopi  eanonica  iustitia.  8i  qua  igitur  in 
foturum  ecclesiastica  secularisve  persona  hanc  nostre  consti- 
tutionis  paginam  sciens  contra  eam  temere  venire  temptaverit 
secundo  tertiove  commonita,  nisi  reatum  suum  congrua  satis- 
factione  correxerit,  potestatis  honorisque  sui  dignitate  careat 
reamque  se  divino  iuditio  existere  de  perpetrata  iniquitate 
cognoscat  et  a  sacratissimo  corpore  ac  sangmne  dei  et  domini 
reaemptoris  nostri  lesu  Christi  aliena  fiat  atque  in  extreme 
examine  districte  ultioni  subiaceat.  Cunctis  autem  eidem  loco 
sua  iura  servantibus  sit  pax  domini  nostri  lesu  Christi,  qua- 
tinus  et  hie  fructum  bone  actionis  percipiant  et  apud  districtum 
iudicem  premia  eterne  pacis  inveniant.    Amen.  Amen.  Amen. 

(Rota  mit  der  Umschrift):  'Perfice  gressus  meos  in  semi- 
tis  tuis\  (M.) 

Ego  Celestinus  catholice  ecclesie  episcopus. 

f  Ego  Albinus  Albanensis  episcopus  ss. 

t  Ego  Octavianus  Hostiensis  et  Velletrensis  episcopus  ss.  > 

f  Ego  lohannes  Prenestinus  episcopus  ss. 

t  Ego  Petrus  Por[tu]ensis  et  sancte  Rufine  episcopus  ss. ' 

t  Ego  Pandulfiis  basilicae  XII  apostolorum  presbiter  car- 
dinalis  ss. 

t  Ego  Petrus  tituli  sancte  Cecilie  presbiter  cardinalis  ss. 

t  Ego  lohannes  tituli  sancti  Stephani  in  Celio  monte  pres- 
biter cardinalis  ss. 

t  Ego  Centius  tituli  sancti  Laurentii  in  Lucina  presbiter 
cardinalis  ss. 

t  Ego  lohannes  tituli  sancte  Prisce  presbiter  cardinalis  ss. 


1)  Diese  ganze  Unterschrift  auf  Rasur. 

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414  B.  Thommen. 

t  £go  Gregorius  sancte  Marie  in  Porticu  diaconus  car- 
dinalis  ss. 

f  Ego  GregoriuB  sancte  Marie  in  Aquiro  diaconus  car- 
dinalis  ss. 

f  Ego  Gregorius  sancti  Georgii  ad  velum  aureum  dia- 
conus cardinalis  ss. 

f  Ego  Dobo  sancti  Theodori  diaconus  cardinalis  ss. 

f  Ego  Cencius  sancte  Lucio  in  Orthea  diaconus  car- 
dinalis SS. 

Dat.  Laterani  per  manum  Egidii  sancti  Nicolai  in  carcere 
Tulliano  diaconi  cardinalis,  II.  id.  Martii,  indictione  duodecima, 
incamationis  dominice  anno  M<>C^XCoIIIOy  pontificatus  vero 
donni^  Celestini  pape  tercii  anno  tertio. 

Wir  lassen  hier  eine  von  Herrn  Prof.  Bresslau  uns  mit- 
getheilte  Berichtigung  folgen: 

Im  Neuen  Archiv  XII,  163  ff.  bespricht  R.  Thommen  eine 
Reihe  von  Eaiserurkunden  des  12.  Jaorhunderts,  über  welche 
ich  mir,  da  ich  sie  nicht  gesehen  habe,  ein  Urtheil  nicht  er- 
lauben darf.  Wenn  aber  der  Verfasser  auf  S.  175  f.  auch  die 
beiden  Rüggisberger  Diplome  Heinrichs  IV.  und  Heinrichs  V. 
St.  2788.  3121  verwirft,  so  muss  ich  dies  Urtheil  in  Bezug  auf 
das  letztere  Stück  berichtigen.  St.  2788  zwar  ist  eine  — 
allerdings  nach  echter  Vorlage  —  angefertigte  Fälschung, 
St.  3121  dagegen  eine  authentische  und  zweifellos  aus  der 
Kanzlei  Heinrichs  V.  hervorgegangene  Urkunde.  Der  Schreiber 
dieses  Diploms  ist  einer  der  beiden  Beamten,  die  in  der 
Kanzlei  des  letzten  Saliers  am  meisten  beschäftigt  waren;  ich 
habe  Kaiserurkunden  in  Abbildungen  Lief.  IV,  Taf.  23.  24 
zwei  andere  von  ihm  hergestellte  Urkunden  mitgetheilt  und 
in  den  zugehörigen  Erläuterungen  über  die  anderen  mir  be- 
kannt gewordenen  Diplome,  die  von  einer  Hand  herrühren, 
berichtet:  der  Vergleich  jener  Facsimiles  mit  der  Urschrift  der 
Rüggisberger  Urkunde  wird  Thommen  überzeugen,  dass  die 
letztere  ein  Werk  desselben  Mannes,  also  eine  echte  Kanzlei- 
ausfertigung ist.  H.  Bresslau. 


1)  sie! 


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Aus  den  Begesten  Honorius  ni. 

Mitgetheilt  von  Reinhold  Röhricht. 

Der  Verfasser  erhielt  von  der  'Soci^tö  pour  Thistoire  de 
Torient  latin',  in  deren  Auftrage  er  für  die  Geschichte  des 
fünften  Kreuzzuges  ^Scriptores  minores'  (1879),  dann  'Testi- 
monia  minora'  (1882)  bereits  herausgegeben  hat,  einen  dritten 
und  vierten  Band  mit  Briefen  und  einen  letzten  mit  Urkunden 
noch  herausgeben  wird,  vor  mehreren  Monaten  eine  vollstän- 
dige Sammlung  von  Begesten  und  Abschriften  aller  derjenigen 
Briefe  Honorius  III.  durch  Herrn  Grafen  Paul  Riant  zugesandt, 
welche  sich  auf  die  genannte  Geschichte  bezichen.  Sie  sind 
aus  dem  Vatikanischen  Archiv  selbst  durch  zwei  hervorragende 
und  durchaus  zuverlässige  Männer  gemacht  und  bieten  eine 
überraschende  Fülle  neuer  Materialien  und  vielfacher  Verbesse- 
rungen der  bisher  bekannten  Drucke.  Da  jedoch  unter  ihnen 
sich  nicht  bloss  reine  Kreuzzugsbriefe  finaen,  sondern  auch 
solche,  welche  Interesse  für  die  deutsche  Geschichte  allein 
haben,  in  den  Mon.  Germ.  Epist.  I  aber  fehlen  und  in  den 
Regesten  des  Honorius  von  Pressutti  —  wenn  diese  überhaupt 
fortgesetzt  werden  —  erst  nach  Jahren  erscheinen  werden,  so 
glaubte  der  Verfasser,  diese  kleinen  Mittheilungen  doch  nicht 
zurückhalten  zu  dürfen,  zumal  Herr  Graf  Riant,  der  unermüd- 
liche und  umsichtige  Leiter  jener  Gesellschaft,  mit  gewohnter 
Liberalität  seine  Genehmigung  gab. 

Aus  einer  Vergleichung  der  vollständig  vorliegenden  Ab- 
schriften mit  dem  Drucke  derselben  in  den  Mon.  Germ.  Epist.  1 
ergab  sich,  dass  die  Copieen  von  Pertz  mit  einer  ausser- 
ordentlichen Sorgfalt  una  Genauigkeit  gemacht  sind;  von 
Kleinigkeiten  möge  hier  nur  notiert  sein,  dass  Epist.  I,  3,  n.  3, 
hinter  'precipitium' :  'confusionis'  ausgefallen  ist,  dass  in  der 
vierten  Zeile  von  unten  statt  'contenderent'  zu  lesen  ist :  ^con- 
tempnerenf,  ferner  S.  4,  Z.  17  statt  'venerint*:  *irruerint*.  Unter 
dem  Briefe  vom  23.  Jan.  1219  (Ep.  I,  66,  n.  91)  fehlt:  ^n 
eundem  modum  scriptum  est .  .  episcopo  Castellano,  .  .  episcopo 
Anconitano,  .  .  archiepiscopo  lanuensi,  .  .  archiepiscopo  Pisano, 

Neues  Archiv  etc.    XII.  27 

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416  Reinhold  Röhricht. 

.  .  archiepiscopo  Messanensi,  .  .  episcopo  Siracusano  et .  .  epi- 
scopo  Gaietano\  Von  Regesten  sind  noch  nachzutragen: 

8.  Juni  1221.  I(uttam)  marchionissam  Misniae  eiusque 
maritum  Henricum  sub  Sedis  Apostolicae  protectione  suseipit. 
'Et  suseepto*. 

Datum  Laterani  IX.  id.  lan.  a.  V  (Reg.  III,  lib.  V,  ep.  695, 
foL  139'). 

3.  Jan.  1222.  Universis  Christi  fidelibus  per  Gradensem 
patriarchatum  constitutis  Hospitalis  S.  Trinitatis  de  Venetiis 
fratribus  elemosinas  coUaturis  A  dierum  indulgentias  elargitur. 
'Quoniam,  ut  ait\ 

Datum  Laterani  III.  non.  lan.  a.  VI  (Reg.  III,  lib.  VI, 
ep.  133,  fol.  180^). 

8.  Febr.  1222.  Selonensi  episcopo,  abbati  et  priori 
S.  Nycholai  Cisterciensis  ordinis  Ri^ensis  diocesis,  ut  quosdam 
Templarios  violentias  in  noviter  m  Livonia  baptizatos  ex- 
ercentes  reprimant.     *Audivimus  quod\ 

Datum  Laterani  VI.  id.  Febr.  a.  VI  (Reg.  III,  lib.  VI, 
ep.  219,  fol.  196^). 

8.  Febr.  1222.  Abbati  et  priori  Montis  S.  Nycholai 
Cisterciensis  ordinis  Rigensis  diocesis  et  preposito  Rigensi,  ut 
quosdam  Templarios  in  Livonia  ad  ablata  episcopo  Selonensi 
restituenda  cogant.     *Venerabilis  frater\ 

Dat.  u.  s.  (Reg.  III,  lib.  VI,  ep.  221,  fol.  196^). 

2.  März  (1222).  Duci  Brabantiae,  ut  si  in  generali  passa- 
gio  transfretare  non  possit,  litteras  exemptionis  petat.  'Per 
dilectum  filium'. 

Datum  Anagniae  VI.  non.  Mart.  a.  (VI)  (Reg.  III,  lib.  VI, 
ep.  266,  fol.  207^). 

Aus  der  Zahl  der  vollständigen  Abschriften  heben  wir 
nur  zwei  hervor,  die  beide  nur  in  unzureichendem  Regest 
bisher  bekannt  geworden  sind. 

1)  23.  Jul.  1217  J.  Abbati  sancti  Laurentii  in  Ostbroch 
Traiectensis  diocesis  et  preposito  sancti  Salvatoris  et  decano 
sancti  lohannis  Traiectensi. 

Oblata  nobis  nobilis  viri  Comitis  HoUandie  crucesignati 

Eetitio  continebat,  quod  cum  olim  nobilis  vir  comes  de  Los 
leodiensis  diocesis,  asserens,  super  HoUandia,  terris  et  rebus 
aliis  intercessisse  compositionem  amicabilem  inter  ipsos  et  ab 
utraque  parte  sponte  fuisse  receptam,  super  hoc  a  bone 
memorie  I.  papa  predecessore  nostro  ad  venerabilem  fratrem 
nostrum  (fol.  125')  Treverensem  archiepiscopum  litteras  impe- 
trasset,  idem  Hollandie  comes  ante  litis  contestationem  ex- 
cipiendo    proposuit    coram    eo,     quod    auctoritate    litterarum 


1)  Vgl.  Pressuttil,  172—173  n.  636;  Potthast  Nr.  26004;  zur  Sache 
fliehe  Mon.  Germ.  Ep.  I,  17—21,  n.  21—26;  60,  n.  70. 


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Aus  den  Regesten  Honorius  III.  417 

ipsarum  diversis  de  causis  respondere  minime  fenebatur,  tum 
quia  mortuo  mandatore  expiraverat  iam  mandatum,  tum  etiam 
quia  ultra  duas  dietas  extra  suam  diocesim  trahebatur  in  cau- 
sam contra  constitutionem  concilii  generalis,  et  quia  dictus 
arcbiepiscopus  has  et  alias  exceptiones  eins  legitimas  admittere 
recusaoaty  idem  comes  vocem  ad  nos  appeilationis  emisit. 
Prefatus  autem  arcbiepiscopus  ipsius  appellatione  contempta 
venerabili  fratri  nostro  Traiectensi  episcopo  suis  dedit  litteris 
in  mandatis,  ut  compositionem  prefatam  iusta  quod  ipse  sta- 
tuerat faceret  per  censuram  eccbsiasticam  firmiter  observari. 
Postmodum  vero  iam  dictus  comes  de  Los  appellationem  fri- 
volam  mentiens  antedictam  ad  abbatem  sancti  Huberti  Leo- 
diensis  diocesis  et  collegas  ipsius  excommunicationis  veritate 
tacita  super  hoc  nostras  litteras  impetravit.  Quare  pro  parte 
ipsius  comitis  HoUandie  fuit  nobis  humiliter  supplicatum,  ut^ 
cum  idem  cum  terra  et  aliis  bonis  suis  sub  apostolice  sedis 
protectione  consistat  utpote  qui  iam  iter  arripuit  in  subsidium 
terre  sancte,  non  obstante  excommunicatione,  quam  incurrerat 
cum  nobili  viro  Ludovico,  primo  genito  karissimi  in  Christo 
filii  nostri  Philippi,  regis  Francorum  illustris,  in  Angliam  trans- 
fretando,  a  qua  ipsum  duximus  absolvendum,  super  hoc  pro- 
videre  sibi  misericorditer  dignaremur.  Nos  igitur  ex  ofhcio 
nostro  eidem  ab  excommunicationis  vinculo  absolute  providere 
volentes  discretioni  vestre  per  apostolica  scripta  mandamus^ 
quatinus,  si  res  ita  se  habet,  revocato  in  irritum,  quicquid  in- 
veneritis  post  appellationem  huiusmodi  attemptatum,  audiatis 
causam  et  appellatione  remota  fine.  de.  ter.  (fine  debito  ter- 
minetis)  facientes  etc.  Alioquin  partes  ad  priorum  iudicum 
remittatis  examen  appellantem  in  expensis  legitimis  condemp- 
nantes.  Testes  autem  etc.  Quod  si  non  omnes  etc.  duo 
vestrum  etc. 

Datum  Ferentini  X.  kalendas  Augusti  pontificatus  nostri 
anno  primo  (Reg.  I,  lib.  I,  ep.  507,  fol.  124^—125'). 

2)  7.  Mai  1219'.  .  .  Salzeburgensi  archiepiscopo.  —  Di- 
lecta  in  Christo  filia  nobilis  mulier  Theodora,  ducissa  Austrie, 
suam  ad  nos  querimoniam  destinavit,  ^uod,  dilecto  filio  nobili 
viro  .  .  duce  Austrie,  viro  eins  crucesignato,  in  terre  sancte 
subsidio  laborante,  in  ecclesia  de  Secchowe,  cuius  idem  ad- 
vocatus  existit,  eins  irrequisito  assensu,  qui  debuit  de  iure 
reauiriy  episcopalem  sedem  statuisti  de  novo  contra  id,  quod 
noois  suggesseraSy  quod  videlicet  in  preiudicium  ecclesie  Romane 
ac  ipsius  ducis  creatio  episcopatus  ipsius  minime  redundaret, 
ibidem  pro  tue  voluntatis  arbitrio  episcopum  ordinando,  cui 
quasdam  ecclesias,  in  quibus  ipse  ius  obtinet  presentandi,  non 

1)  Vgl.  Potthasty  Reg,  pontific,  Nr.  6056;  von  Zahn,  UrkuDdenb.  des 
Herzogth.  Steiermark  II,  247—248,  Nr.  164. 

27* 

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418  Reinhold  Röhricht. 

absque  ducis  einsmodi  preiudicio  et  gravamine  pro  redditibus 
assi^astiy  propter  quod  ducissa  prefata  vocem  ad  nos  appella- 
tionis  emisit.  Cum  igitiir  crucesignati  et  bona  eorum  sab 
apostolice  sedis  et  nostra  protectione  consistant,  et  in  generali 
concilio  sit  statutum,  ut,  donee  de  ipsorum  reditu  sive  obitu 
certissime  cognoscatur,  secura  maneant  et  quieta,  tanto  minus 
te  deeet  offendere  ipsum  ducem,  quanto  maius  idem  impendit 
obsequium  lesu  Christo,  cuius  prelia  viriliter  et  laudabiliter 

Sreliatur.  Quocirca  fraternitati  tue  per  apostolica  scripta 
istricte  preeipiendo  mandamus,  quatenus  di%enter  corrigens 
per  teipsum,  quod  in  eiusdem  ducis  preiudicium  attemptasti, 
eins  iura  non  minuas,  sed  conserves  penitus  illibata,  et  donec 
ipse,  dante  Domino,  ad  propria  revertatur,  nichil  in  preiudi- 
cium suum  vel  terre  sue  attemptare  presumas,  mandatum 
nostrum  taliter  impleturus,  quod  propter  hoc  tibi  durius  scri- 
bere  non  cogamur,  quia  sibi  illatam  miuriamy  immo  nobis^  in 
ipso  non  possemus  equanimiter  sustinere. 

Datum  Rome  apud  Sanctum  Petrum  non.  Maii  pontificatus 
nostri  anno  tertio  (Reg.  11,  lib.  III,  ep.  444,  fol.  OS«"). 


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Eine  Berichtigung. 

Von  S.  LAwenfeld. 

Im  11.  Bande  dieser  Zeitschrift,  S.  606.  hatte  ich  aus 
einem  Manuscript  der  Pariser  Nationalbibliothek  einen  Brief 
Clemens  IV.  veröffentlicht,  der  erstens  undatiert  war  und  zwei- 
tens die  verstümmelte  Adresse:  'R.  nepoti  nostro'  trug.  Daher 
konnte  es  geschehen,  dass  ich  den  Brief  in  den  Regesten  von 
Potthast  vergebens  gesucht  habe,  und  dass  ich  eine  auf  den 
Adressaten  bezügliche  Stelle  fälschlich  auf  Raymund  von 
Pennaforte  bezog.  Meine  Interpretation  gründete  sich  aus- 
schliesslich auf  den  schlechten  Text,  den  ich  vor  Augen  hatte, 
und  ich  wage  zu  behaupten,  dass  auch  jeder  andere  in  diesem 
Falle,  wo  vom  Studieren  und  von  Bologna  die  Rede  ist,  die 
gleiche  Combination  gemacht  hätte.  Ich  las  nemlich  aus  dem 
Briefe  heraus,  dass  Kaymund  ein  so  zurückgezogenes  Leben 
fährte,  dass  er  der  Mehrzahl  seiner  Studiengenossen  ein  Gegen- 
stand der  Verachtung  war.  Denifle  aber  hält  diese  Versehen 
für  geeignet,  um  seine  Berichtigung  in  folgende  Form  zu 
kleiden  (Histor.  Jahrb.  VII,  442): 

^Unglaublich!  Zunächst  ist  Löwenfeld  entgangen,  dass  der 
Brie£  welcher  in  Reg.  Vat.  Nr.  33  ep.  272;  Nr.  34  fol.  73« 
das  Datum  IIII.  non.  Novembr.  an.  2  (3.  Nov.  1266)  trägt, 
mehrfach,  und  zwar  mit  besserem  Texte  ediert  worden  ist. 
S.  Potthast  19870.  Dann  hat  er  übersehen,  dass  der  Neffe 
selbst  Raymund  hiess,  denn  der  Brief  trägt  die  Adresse:  Dil. 
fil.  Raymundo  Alfredi,  canon.  Anicien.  Die  genannten  Ver- 
sehen waren  schuld,  weshalb  L.  den  richtigen  Sinn  der  Stelle 
nicht  zu  ermitteln  vermochte.  Dieser  ist  aber  kein  anderer, 
als  der  folgende.  Clemens  IV.  schreibt  seinem  Neffen  Ray- 
mund: ich  rathe  Dir  ab,  in  Bologna  zu  studieren;  als  Neffe 
des  Papstes  dort  zu  leben,  hast  Du  nicht  die  Mittel,  willst  Du 
aber  als  Raymund,  d.  h.  als  der  einfache  canonicus  Aniciensis, 
leben,  so  wirst  Du  Gegenstand  der  Verachtung  sein.  Von 
Raymund  de  Pennafort  ist  also  nicht  im  Entferntesten  die 
Rede.  Schon  an  sich  wäre  Löwenfelds  Combination  bodenlos, 
was  ich  wahrhaftig  nicht  weiter  zu  erweisen  brauchte*. 

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420  S.  Löwenfeld. 

In  der  Sache  selbst  hat  Denifle  vollkommen  Recht  und 
ich  gebe  darum  seine  berichtigenden  Ausführungen  an  der- 
selben Stelle  wieder,  an  welcher  meine  irreführende  Interpre- 
tation erschienen  war. 

Aber  wozu  der  heftige  Ton,  der  weder  der  Bedeutung 
des  Versehens  entspricht  noch  der  wissenschaftlichen  Discus- 
sion  forderlich  ist? 


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Der  Mainzer  Chronist  Georg  Heilmann; 
Bruchstück  seiner  Chronik. 

Mitgetheilt  von  F.  W.  E.  Roth. 

Franz  Falk  erwähnt  im  Archiv  f.  Frankfurts  Geschichte 
N.  F.  V,  366.  367  zweier  Mainzer,  die  eine  Chronik  bis  auf 
Erzbischof  Bertold  schrieben,  den  Georg  von  Hell  und  Georg 
Heilmann,  und  stellt  beide  als  zwei  Personen  auf.  R.  Froning 
erweiterte  und  berichtigte  diese  Angaben  in  gleicher  Zeit- 
schrift VIII,  290—97,  indem  er  den  Georg  Pfeflfer,  später 
geadelt  als  Georg  von  Hell  genannt  Pfeffer,  geboren  1434, 
gestorben  1498,  als  Mainzer  Kanzler  nachweist.  Hierbei  ist 
noch  zuzufügen,  dass  de  Gudenus  denselben  bereits  als  solchen 
auffuhrt  (Sylloge  535)  und  Erzbischof  Bertold  1492  ihn  zum 
andernmale  als  Kanzler  annahm.  Hell  stand  mit  dem  Huma- 
nisten Theoderich  Gresemund  dem  Jüngern  in  freundschaft- 
lichen Beziehungen.  Gresemund  widmete  ihm  'dato  Moguncie 
Pridie  Kai.  Marcias  anno  1495'  als  dem  ^domino  Georgio  de 
Helle  alias  pefFer  R.  D.  Maguntini  Cancellario  dicatus*  seinen 
um  1495  in  Mainz  auf  12  Quartblättern  gedruckten  Dialogus 
Podalyrii  cum  Catone  de  furore  germanico  diebus  genialibus 
carnisprivii  (o.  0.  u.  J.  u.  A.  d.  Druckers),  Druck  Friedbergs. 
Dass  Hell  eine  Chronik  schrieb,  ist  unerweisbar  und  auch 
unwahrscheinlich.  —  Eine  solche  schrieb  Georg  Heilmann, 
Siegler  in  Mainzer  Diensten,  und  ist  es  nur  auf  Verwechslung 
der  ähnlich  lautenden  Namen  und  gleicher  Vornamen  zurück- 
zuführen, wenn  beide  als  Verfasser  genannt  wurden.  Latomus 
und  loannis  kannten  Heilmanns  Chronik  und  benutzten  solche. 
Bodmann  hinterliess  ein  Stück  derselben  in  Abschrift  (Münchener 
Nachlass,  von  mir  1879  copiert),  welches  er  überschrieb :  'Aus 
Siegler  Heilmanns  Mainzer  Chronik  saec.  XV\  Dieses  Bruch- 
stück belehrt  uns,  dass  Heilmanns  Chronik  keineswegs  nach 
Falk  a.  a.  0.  geringfügig  war,  sondern  alle  Beachtung  ver- 
dient. Das  Bruchstück  lautet:  *VfF  dem  Bergk,  do  itzunt  sant 
lohannscloster  leyt,  in  dem  Ryngawe  by  dem  dorflf  Wingkel 
do  stunt  zu  bischoflf  Robans  zyten  nit  mer  dan  ein  klein  Kirch- 
lein, das  rieht  derselb  bischoff  vfF  in  der  Ere  sant  Marien  vnd 


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422  F.  W.  E.  Roth. 

sant  lohanns  vnd  leiden  vil  andechtige  lüde  ir  ^ut  doran, 
darumb  das  der  selb  Bergk  vnd  Kirehlein  der  BischofiPsbergk 
hierus  ward,  dornaeh  vbir  vil  Jar  quam  bischoff  Rothard,  der 
brach  dasselb  Kirehlein  enweg  vnd  bawet  ein  Closter  dahin^ 

Shet  auch  die  Kirch  darin  in  der  Ere  sant  lohans  vnd  das 
3ster  zu  Ere  sant  Niclas^  vnd  tet  Mönche  darin,  die  fürt  er 
vss  dem  Closter  zu  S.  Alban  by  Mentze  dohin  vnd  wart 
S.  lohanns  closter  demselben  S.  Älbans  closter  undertan  etc.' 
—  Diese  Stelle  dient  vielleicht  zur  Auffindung  der  Chronik 
Heilmanns,  als  welche  ich  die  deutsche  Arbeit  in  Gheverdes 
Sammelband  im  Verdacht  habe,  als  von  Gheverdes  excerpiert. 
Heilmann  führte  nach  seiner  Grabschrift  auch  den  Kamen 
Pfeflfer,  was  obige  Verwechslung  noch  erklärlicher  macht.  Er 
starb  1501,  seine  Ruhestätte  fand  er  im  Mainzer  Dom  und 
erhielt  folgende,  bei  Gudenus,  Cod.  H,  912 — 13  abgedruckte 
Inschrift:  'Anno  Cristi  1501  die  sabati  secunda  mensis  Octobris 
decessit  ex  humanis  Vener.  quondam  Georgius  Heilman  Pfeffer 
dictns,  dum  vixit  sigiilifer  Moguntinus,  huius  ecclesie  vicarius. 
Cuius  anima  (in)  pace  quiescat  perpetua'.  Nach  Froning 
a.  a.  O.  p.  295  trat  er  zum  letzten  Male  als  Siegler  1499  auf. 


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Der  Fonds  Libri  in  Florenz. 

Von  B.  Kruscb. 

Nachdem  die  Englische  Regierung  die  Erwerbung  der 
sämmtliohen  flss.- Sammlungen  des  Lord  Ashburnham  abge- 
lehnt und  nur  die  Mittel  ftir  den  Ankauf  des  Fonds  Stowe 
bewilligt  hatte,  beschloss  die  Italienische  Regierung,  sich  in 
den  Besitz  des  werthvoUen  Fonds  Libri  zu  setzen.  Die  Ver- 
handlungen, welche  Professor  Villari  als  Commissar  leitete, 
hatten  ein  günstiges  Resultat.  Für  den  Preis  von  23000  ff 
ging  die  Sammlung  mit  Ausschluss  der  nachweislich  aus 
den  öffentlichen  Bibliotheken  Frankreichs  stammenden  Mss. 
und  vermehrt  durch  zehn  Dante  -  Codices  der  Appendix- 
Sammlung  in  den  Besitz  Italiens  über.  Sie  bilden  jetzt  einen 
werthvollen  Bestandtheil  der  Laurentiana  in  Florenz.  Einer 
Einladung  des  Abbate  Anziani  folgend,  begab  sich  Leopold 
Delisle,  der  sich  durch  die  Feststellung  der  Herkunft  der  aus 
Frankreich  stammenden  Hss.  der  Libri'schen  Sammlung  kein 
geringes  Verdienst  um  sein  Vaterland  erworben  hat,  auf  zehn 
Tage  nach  Florenz,  um  diejenigen  Hss.  einer  Prüfung  zu  unter- 
ziehen, die  aua  irgend  welchen  Gründen  für  Frankreich  von 
Interesse  sind.  Das  Ergebnis  seiner  Studien  hat  er  in  der 
Notice  sur  des  manuscrits  du  fonds  Libri  conserv^s  k  la  Lau- 
rentienne  k  Florence  (Extrait  des  notices  et  extraits  des 
manuscrits  de  la  biblioth^que  nationale,  tome  XXXII,  I'®  partie, 
Paris  1886)  niedergelegt.  Nach  einer  actenmässigen  Dar- 
stellung der  Libri'schen  Erwerbungen  beschreibt  Delisle  eine 
Anzahl  wichtiger  Handschriften,  von  denen  etwa  die  folgenden 
für  die  Monumenta  in  Betracht  kommen. 

Nr.  38.  In  karolingischer  Schrift.  F.  76'.  Vita  S.  Ger- 
mani  Autissiod. 

Nr.  53.  8.  XII.    Collectio  canonum  in  13  Büchern. 

Nr.  58.  s.  Xl./Xn.  Aus  der  Bibliothek  der  Pithou's. 
V.  S.  Fursei,  Columbae. 

Nr,  66.  s.  XII.  Concil  von  Aachen,  und  Lateran,  von 
1139. 

N.  82,  s.  IX,     Paenitentiale  Egberti  u.  a,  m. 


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424  Brano  Krusch. 

Nr.  83.  8.  IX.  Auf  dem  Rande  steht  von  einer  Hand 
8.  XL  die  von  Lair  in  der  Bibl.  de  I'öcole  des  cbartes  (1870) 
XXXI;  389  sqq.  mitgetheilte  Klage  über  die  Ermordang  des 
Herzogs  Wilhelm  I.  von  der  Normandie  im  Jahre  943.  Hierzu 
drei  Schrifttafeln. 

Nr.  290.  8.  XIV.    Die  Chronik  Martins. 

Nr.  974.  8.  XV.     Clironik  von  Monte- Casino. 

Nr.  1054.  s.  XII.  Guibert  von  Nogent,  Gesta  Dei  per 
Francos  und  der  Anfang  von  Tudebodus'  Historia  lerosolimi- 
tana. 

Nr.  1116.  8.  XII.    Die  Briefe  Hildeberts. 

Nr.  1545.  s.  XHI.  Ars  dictaminis  von  Poncius  Provin- 
cialisy  aus  Orleans,  mit  vielen  Formeln,  und  zugeschriebenen 
goliardischen  Versen. 

Nr.  1554.  s.  XH.  Notitia  provinciarum.  Papstkatalog 
bis  auf  Calixtus  H.     Verzeichnis  der  Römischen  Coemeterien. 

Nr.  1586.  s.  XII.  Chronica  regia  Coloniensis  (vgl.  die 
Ausgabe  von  Waitz,  p.  V). 

Nr.  1717.    8.  XIV.    Die  Briefe  Clemens  IV. 

Nr.  1718.   Briefsammlung  aus  der  Kanzlei  des  K.  Rupert. 

Nr.  1814.  s.  XI./XII.  Liber  pontificalis  bis  auf  Hadrian. 
Collectio  Canonum.  Schluss  einer  Notitia  provinciarum.  Aus- 
zug aus  Halitgar  von  Cambrai. 

Nr.  1821.  8.  XVII.  Ein  Inventarium  der  Urkunden  des 
Königs  von  Frankreich. 

Nr.  1824.  Aus  der  Sammlung  Peiresc's.  Abschriften  von 
Urkunden  zur  Geschichte  Marseille's  u.  a. 

Nr.  1836.  Aus  derselben  Sammlung?  s.  XVII.  Ab- 
schriften von  Urkunden  zur  Geschichte  von  St.  Martin  in 
Tours.  (Wichtige  Ergänzung  zu  der  von  Mabille  heraus- 
gegebenen Pancarte  noire).  Fol.  72.  Inschriften  aus  Neuss  und 
Aachen. 

Nr.  1880.  8.  XI.  Zwei  auf  Metz  bezügliche  Urkunden 
Ottos  III.  (Stumpf  nr.  1181)  und  Heinrichs  IV.  ^Stumpf  nr.2659). 
Beide  hat  Beyer,  Mittelrhein.  ÜB.  I,  330.  414.  nach  neuerer 
Abschrift  veröflFentlicht. 

Nr.  1906.  s.  XIII.  V.  S.  Bernardi.  Chromcon  Clare- 
vaUense  1147—1192  (Migne  CLXXV,  p.  1247).  Wunder  eines 
Deutschen  Cisterziensers.  (Erwähnt  wird  der  Tod  Davids  von 
Himmenrode). 

In  einem  Anhange  hat  Delisle  ein  Verzeichnis  derjenigen 
Hss.  der  Fonds  Libri  und  Barrois  veröflfentlicht,  welche  Frank- 
reich reserviert  sind,  und  eine  Uebersicht  über  den  Verbleib 
der  jetzt  zerstreuten  Hss.  -  Sammlung  Gianfilipp^s.  S.  107  wird 
bemerkt,  dass  das  Librische  Ms.  86,  in  Waitzens  Auegabe  des 
Paulus  Nr.  105,  identisch  ist  mit  dem  von  Grenoble,  bei  Waitz 
Nr.  96. 


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Naohrichten. 

Am  6.  Dec.  1886  starb  in  Hannover  der  Senator  und 
Buchdruckereibesitzer  Friedrich  Culemann.  Von  Anfang 
an  (1826)  sind  die  Monumenta  Oermaniae  ^typis  F.  B.  Cule- 
manni'  gedruckt,  und  sowohl  die  vorzügliche  typographische 
Herstellung  wie  das  stets  ungestörte  geschäftliche  Verhältnis 
rechtfertigen  es^  dass  wir  hier  auch  dieses  Verlustes  gedenken. 
Die  Centraldirection  hat  bei  der  unter  grosser  und  allgemeiner 
Theilnahme  erfolgten  Bestattung  das  Andenken  des  Verstor- 
benen durch  Ueberreichung  eines  Kranzes  geehrt. 

Von  den  'Poetae  Latini  aevi  Carolina  ist  der  erste 
Theil  des  3.  Bandes  ausgegeben,  bearbeitet  von  L.  Traube. 
U.  a.  ist  darin  der  vollständige  Sedulius  Scottus  enthalten. 

Von  der  Wiener  Sammlung  der  Monumenta  con- 
ciliorum  generalium  saec.  XV.  ist  die  erste  Hälfte  des 
3.  Bandes  erschienen,  enth.  'loannis  de  Segovia  historia 
gestorum  generalis  synodi  Basiliensis,  Vol.  II,  1.  13 — 15'  von 
E.  Birk. 

Die  Gott.  Gel.  Anz.  1886  N.  21  enthalten  von  L.  Wei- 
land eine  ausfuhrliche  Recension  der  neuen  Ausgabe  von 
O.  Lorenz  Geschichtsquellen,  Bd.  1,  welche  auch  wegen  ein- 
gehender Erörterung  mehrerer  Fragen  zu  beachten  ist. 

Von  den  Jahresberichten  d.  Geschichtswissen- 
schaft ist  der  5.  Jahrgang  (1882)  erschienen,  welcher  auch 
für  viele  hier  in  Betracht  kommende  Schriften  zu  berück- 
sichtigen ist. 

Von  A.  Mo  linier  ist  der  2.  Band  des  Cataloges  der  Hss. 
der  Biblioth^que  Mazarine  erschienen,  welcher  auch  die 
geschichtlichen  enthält. 


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426  Nachrichten. 

Die  von  G.  Loewe  unverarbeitet  hinterlassenen  Beschrei- 
bungen der  Hss.  in  Spanischen  Bibliotheken  für  das  Wiener 
Corpus  Scriptorum  eccl.  lat.  erscheinen  jetzt,  von  v.  Hartel 
redigiert,  in  den  SB.  der  Akademie ;  die  Hss.  des  Escorial  im 
CXI.  Bd.,  S.  415--568,  CXII,  S.  161-266.  Die  für  die  MG. 
in  Betracht  kommenden  Hss.  sind  für  uns  bereits  durch  P.  Ewald, 
N.  A.  VI,  beschrieben. 

In  d.  Stud.  u.  Mitth.  a.  d.  Bened.  u.  Cist.  Orden  VII, 
S.  434 — 444,  beginnt  F.  W.  E.  Roth  ein  Verzeichnis  der  in 
Wiesbaden  vorhandenen  Handschriften,  welches  in  den 
folgenden  Heften  fortgesetzt  ist.  Zu  den  im  N.  A.  früher 
gegebenen  Nachrichten  ist  zu  bemerken,  dass  IX,  S.  230, 
N.  3,  Richard  von  St.  Victor  gemeint  ist,  s.  Roth  im  Julihefk 
1886,  S.  175,  und  XI,  S.  627,  N.  17,  Barth,  de  Unkel  der 
Drucker  der  bekannten  Legende  von  den  h.  3  Königen  ist, 
aus  dessen  Druck  hier  eine  Abschrift  vorliegt.  Ferner  ist 
nachzutragen,  dass  die  XI,  S.  444  ff.  gegebene  V.  Eckeberti 
schon  von  Roth  in  seinem  Buch  über  die  Visionen  der  Elisa- 
beth von  Schoenau,  S.  348—353,  herausgegeben,  auch  über 
den  als  Vf.  nachgewiesenen  Abt  Emecho,  so  wie  über  Ekbert 
selbst  ausführlich  gehandelt  ist.  Dieses  1884  erschienene 
Buch  war  nicht  im  Handel,  wohl  aber  ist  es  die  1886  er- 
schienene 2.  Ausgabe  (Wien,  Würzburg,  Wörl). 

Edm.  Meyer  hat  als  wiss.  Beilage  zum  Pro^r.  d.  kgl. 
Luisen -Gymn.  in  Berlin  (1886)  eine  Abh.  ^Ueber  die  Passio 
SS.  IV  Coronatorum  herausgegeben,  worin  er  die  Ansichten 
von  De  Rossi  (N.  A.  V,  S.  227)  bekämpft  und  die  von  ihm 
selbst  Forsch.  XVIII,  S.  577— 603,  ausgesprochenen  grössten- 
theils  aufrechthält  und  weiter  begründet.  Unerklärt  scheint 
mir,  da  er  die  Ueberbringung  der  Gebeine  nach  Rom  leugnet, 
zu  bleiben^  wie  diese  Namen  in  das  Verz.  der  Todestage 
römischer  Märtyrer  beim  Chronogr.  von  354  gekommen  sind. 
Mit  Bezug  auf  S.  7,  Anm.  2,  bemerke  ich,  dass  ich  a.  a.  O. 
S.  228,  Anm.  nur  die  beiden  herkömmlichen  Erklärungen  von 
'Coronati*  kurz  bezeichnen  wollte:  zu  vgl.  ist  übrigens  jetzt 
N.  A.  XI,  S.  202.  W.  W. 

F.  Stöber:  'Quellenstudien  zum  Laurentianischen 
Schisma  (498 -514y  (Wiener  SB.  CXII,  269-347)  unter- 
sucht im  Anschluss  an  F.  Vogels  Aufsatz  in  v.  Sybels  Hist. 
Ztschr.  L,  400—412,  bes.  die  merkwürdigen  Vorgänge  des 
J.  502  und  alle  darauf  bezügliche  Quellen.  S.  304  wird  auch 
hier  die  Entdeckung  der  Vignierschen  Fälschungen  durch 
J.  Havet  angenommen  und  bestätigt.  S.  276  scheint  mir  die 
Stelle:    'urbem   in  summa  confusione  derelinquunt*   missver- 


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Nachrichten.  427 

standen:  die  Bischöfe  verliessen  nicht  flüchtig  die  Stadt,  son- 
dern sie  Hessen  die  Stadt  in  höchster  Verwirrung.       W.  W. 

In  den  Gott.  Gel.  Anz.  vom  15.  Aug.  1886,  S.  669—708, 
steht  eine  ausführliche  Recension  der  Ausgabe  des  Jordanes 
von  Mommsen,  von  L.  Erhardt.  Nicht  einverstanden  mit 
M.'s  Ansicht  von  Jord.  Lebenstellung,  bespricht  E.  nament- 
lich die  orthographisch -grammatische  Kritik,  und  findet,  dass 
in  Rom.  manchmal  zu  viel,  in  Get.  zu  wenig  an  der  Lesart 
der  ältesten  Hss.  geändert,  zu  viel  Barbarismen  dem  Vf.  an- 
statt der  Schreiber  aufgebürdet  sind.  Sehr  viele  Stellen  werden 
eingehend  erörtert. 

P.  Ewald:  *Die  älteste  Biographie  Gregors  L' 
(Waitz -  Aufsätze  S.  17—54)  weist  im  Cod.  Sangall.  567  eine 
V.  Greg,  nach,  welche  im  Kloster  Streoneshalch  (WhitbyJ  in 
Northumbrien  im  ausgehenden  7.  oder  beginnenden  8.  Janrh, 
geschrieben,  von  Beda,  Paulus  Diaconus  und  Job.  Diaconus 
benutzt  ist,  für  eine  Reihe  von  Wundern  erste  Quelle,  und 
einige  neue  Umstände  angels.  Geschichte  darbietet.  Die  auf 
die  Bekehrung  der  Angeln  bezüglichen  Capitel  werden  mit- 
getheilt. 

Von  des  Abbd  Duchesne  Ausgabe  des  Liber  pon- 
tificalis  ist  die  S.Lieferung  erschienen,  die  letzte  des  ersten 
Bandes,  welcher  68  frcs.  kostet,  zu  viel  nach  der  Ansicht  der 
Revue  bist.  (XXXII,  1,  221).  Nach  derselben  Revue  XXXII,  2, 
S.  440  hat  der  Abbe  Duchesne  in  der  Sitzung  der  Soci^tö 
nationale  des  antiquaires  de  France  vom  28.  Juli  nachgewiesen, 
dass  in  der  V,  Leonis  III.  die  Stelle  über  die  Salbung  Karls 
d.  Gr.  in  den  Hss.  fehlt,  eine  solche  Salbung  widerspreche 
auch  der  röm.  Liturgie. 

In  den  Mölanges  d'archöol.  et  dabist.  VI  vom  März  1886 
bespricht  P.  de  Nolhac  die  Vitae  paparum  in  den  Hss.  des 
Liber  censuum;  sie  sind  nach  ihm  zwischen  1254  und  1265 
gemacht,  um  in  das  eben  vollendete  Ms.  des  Liber  censuum 
(Riccardi  228)  eingetragen  zu  werden,  und  daraus  in  alle 
anderen  Hss.  und  in  das  Werk  des  Card.  v.  Aragonien  über- 
gegangen. 

E.  Bernheim:  'Die  Vita  Karoli  Magni  als  Ausgangs- 
punkt zur  literarischen  Beurtheilung  des  Historikers  Einhard* 
rWaitz-Aufs.  S.  73 — 96)  untersucht  dieselbe  im  Verhältnis  zu 
aem  als  Vorbild  dienenden  Sueton,  und  zu  den  sog.  Annales 
Einhardi ,  deren  excerpierende  Benutzung  er  sehr  wahrschein- 
lich   macht;  vor  Ueberschätzung  seiner  Begabung  als  Stilist 


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428  Nachrichten. 

oder  ala  Historiker  wird  gewarnt.  Mit  lebhafter  Polemik  gegen 
Dünzelmann,  Manitius^  Dorr,  wird  die  Benutzung  einzelner 
Parallelstellen  für  Bestimmung  eines  Verfassers  bekämpft,  und 
die  Forderung  aufgestellt,  dass  man  erst  den  allgemeinen  Stil 
der  Zeit  kennen  lernen  müsse.  Nur  wird  nicht  angegeben, 
aus  welchen  in  ähnlicher  Weise  schreibenden  Zeitgenossen 
Einhards  diese  Kenntnis  zu  gewinnen  sei;  es  wird  ja  gerade 
behauptet,  dass  er  ganz  einzig  in  seiner  Art  sei. 

Im  Rhein.  Mus.  f.  Philol.  Bd.  XLI,  S.  638,  weist  B.  Sim  son 
nach,  dass  in  Radberts  Vita  Walae  1,9,  unter  dem  ^Virgi- 
lius  ille  tuus  Maro'  Ausonius  zu  verstehen  ist,  bei  welchem 
(S.  149  ed.  Schenkl)  die  angeführten  Verse  zu  finden  sind. 

K.  Zeumer:  'Der  Mönch  von  St.  Gallen'  (Waitz- 
Aufsätze  S.  97 — 118)  macht  die  einst  von  Goldast  und  Bas- 
nage ausgesprochene,  von  Pertz  verworfene  Vermuthung,  dass 
jener  Mönch  Notker  der  Stammler  gewesen  sei,  durch 
V ergleichung  mit  anderen  Schriften  desselben  in  hohem  Grade 
wahrscheinlich,  und  spricht  sich  auch  zu  Gunsten  der  von 
Jaff^  bevorzugten  Hss.  von  St.  Florian  und  Stuttgart  aus.  — 
Zugestimmt  hat  jener  Vermuthung  B.  Simson  in  einem 
Nachwort  zu  einem  Aufsatze  in  der  Ztschr.  für  Gesch.  des 
Oberrh.  N.  F.  II,  S.  59—68,  worin  er,  eine  früher  ausge- 
sprochene Vermuthung  weiter  ausführend,  auch  für  die  Iden- 
tität desselben  Mönches  mit  dem  Fortsetzer  des  Erchan- 
bert  erhebliche  Gründe  geltend  macht. 

In  d.  SB.  d.  Münch.  Akad.  1886,  S.  155-180,  bespricht 
V,  Planck  ausführlich  die  Stelle  Widukinds  II,  10,  im  An- 
schluss  an  B.  Simsons  Auslegung;  (N.  A.  XL  203),  und  weist 
den  Hergang  als  dem  Rechtsverfahren  der  Zeit  entsprechend 
nach.  —  In  d.  Verhandlungen  d.  Berl.  anthropol.  Ges.  1886, 
S.  422  flf.  wird  von  Virchow  die  Gegend  von  Lenzen 
(Lunkini)  genau  beschrieben,  nebst  dem  am  linken  Ufer  gegen- 
über liegenden  Höhbek,  worin  er  das  viel  umstrittene  Hoh- 
buoki  erkennt. 

Germania  XIX  (1886)  2,  S.  137—150,  sucht  H.  Lorenz 
die  Ursprünglichkeit  der  sagenhaften  Stellen  in  den  Ann. 
Quedlinb.  zu  retten,  sogar  die  schon  durch  Einschiebung 
an  ungeschickter  Stelle  kenntlichen  Glossen.  Dass  ein  Schrift- 
steller 'der  neunziger  Jahre  des  10.  Jahrh.'  geschrieben  haben 
könne:  ^Et  iste  mit  Thideric  de  Berne,  de  quo  cantabant 
rustici  olim',  scheint  mir  absolut  unmöglich  zu  sein.  Meine 
Behandlung  der  betr.  Stellen  bei  der  Uebersetzung  des  Widu- 
kind  ist  dem  Vf.  unbekannt  geblieben.  W.  W. 


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Nachrichten.  429 

Ernst  Sackur:  'Richard,  Abt  von  St.  Vannes' 
(Diss.  Vrat.  1886)  ist  ein  Theil  eines  grösseren  Werkes  über 
die  Klosterreform  der  Cluniacenser.  Ausser  der  Erörterung 
und  Kritik  zahlreicher  Quellenstellen  wird  in  einem  Excurs 
die  Pilgerfahrt  Richards  untersucht  und  1025  bis  1027  fest- 
gestellt, dabei  zugleich  bemerkt,  dass  SS.  IX,  387,  11  bei 
Hugo  Floriac.  die  Angabe  über  die  Pilgerfahrt  Richards  II. 
V.  d.  Normandie  irrig  für  eine  Fiction  erklärt  ist:  sie  ist  ge- 
schöpft aus  Hugo  Flavin.  H,  18.  19,  aber  missverständlich 
der  Herzog  anstatt  des  Abtes  genannt,  welchem  der  Herzog 
die  Reisekosten  gewährte. 

Das  Progr.  d.  evang.  Gymn.  in  Mediasch  enthält  von 
M.  Rosenauer:  'Studien  zur  Kritik  ungarischer  Geschichts- 
quellen für  die  Zeit  Stephans  d.  Heiligen'.  Der  Vf.  schliesst 
sich  der  Zeitbestimmung  der  V.  Stephani  in  d.  MG.  an, 
hält  Hartwich  auch  für  den  Vf.  d.  Vita  major,  in  welcher  er 
Benutzung  der  Vita  minor  nachzuweisen  sucht,  doch  ohne 
eigentlichen  Beweis.  An  sich  ist  es  ja  wahrscheinlich,  aber 
der  völlige  Mangel  an  wörtlicher  Uebereinstimmung  und  meh- 
rere Auslassungen  sprechen  dagegen.  —  Der  Aufsatz  von 
Pauler  in  der  Ung.  Revue  1885  ist  dem  Vf.  unbekannt  ge- 
blieben. W.  W. 

Qer  h.  Petrus  Damiani,  nach  den  Quellen  neu  be- 
arbeitet von  F.  W.  E.  Roth'  erscheint  in  den  Studien  aus 
dem  Benedictinerorden  1886,  2.  Heft,  S.  357—374,  3.  Heft, 
S.  43—66,  noch  unvollendet.  —  In  den  'Studien  zur  Geschichte 
des  zweiten  Abend  mahlstreits*  (Leipz.  1887)  hat  L.  Schwabe 
viele  auf  B er  eng ar  von  Tours  bezügliche  Briefe  und  andere 
Schriftstücke,  u.  a.  den  Brief  des  Gozechin,  in  Bezug  auf 
Chronologie  und  Inhalt  eingehend  behandelt. 

O.  Holder-Egger:  'Zu  den  Heiligengeschichten  des 
Genter  St.  Bavoskloster'  (Waitz- Aufsätze  S.  622—665, 
vgl.  die  Berichtigung  S.  705)  beleuchtet,  grösstentheils  ge- 
stützt auf  die  für  SS.  XV  von  ihm  bearbeiteten  Schriften,  den 
zwischen  jenem  Kloster  und  Blandignv  über  den  Vorzug  des 
höheren  Alters  geführten  Streit,  welcher  zu  zahlreichen  Fäl- 
schungen Anlass  gab;  am  wichtigsten  ist  unter  diesen  die 
Bonifatius  zugeschriebene  V.  Livini,  deren  Entstehung  und 
Zweck  eingehend  besprochen  werden;  das  von  Moll  für  echt  er- 
klärte Epit.  S.  Bavonis  von  ihm  wird  ebenfalls  als  zweifellose 
Fälschung  nachgewiesen  und  der  Zweck  derselben  angegeben. 

Georg  Hüffer  hat  als  ersten  Band  eines  Werkes  über 
den  h.   Bernard  von  Clairvaux   unter   dem    Titel   *Vor- 


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430  Nachrichten. 

Studien'  (Münster,  Asehendorff  1886)  seine  Untersuchungen 
über  die  Quellen  zusammengefasst  und  erweitert,  auch  die 
neugewonnenen  Briefe  herausgegeben.  Bei  allen  Unter- 
suchungen über  Werth  und  Chronologie  der  betreffenden 
Schriften  werden  diese  sorgfältigen  Forschungen  zu  berück- 
sichtigen sein. 

Die  Magdeburger  Geschichtsblätter  XVI,  S.  329—354, 
enthalten  von  dem  Holländischen  Prämonstratenser  6.  van 
den  Elsen  eine  'Kritische  Untersuchung  über  die  Lebens- 
beschreibungen des  h.  Norbert',  deren  Ergebnis  ist,  dass  die 
Vita  A  jünger  ist  als  die  Vita  B  und  aus  derselben  im 
13.  Jahrh.  geschöpft  mit  Benutzung  anderer  guter  Quellen; 
nachgewiesen  wird  als  Quelle  für  das  Wunder  von  Soissons 
Guibert  de  pign.  Sanctorum  c.  II,  91.  Gerügt  wird  die 
Nichtbeachtung  mehrerer  von  J.  C.  van  der  Sterre  in  der 
Ausg.  von  1656  angegebener  Varianten.  Der  Vf.  ist  mit  einer 
ausführlichen  Lebensbeschreibung  Norberts  beschäftigt 

H.  Simons feld:  'Bemerkungen  zu  Rahewin'  (Waitz- 
Aufsätze  S.  204—227)  giebt  Auskunft  über  die  Hs.  in  Seiten- 
stetten,  welche  in  merkwürdiger  Weise  Lesarten  der  ver- 
schiedenen ßecensionen  vereinigt,  auch  selbständige  von  Be- 
deutung hat.  S.  betont  die  Bedeutung  der  Rec.  A  und  schreibt 
die  Zusätze  und  Aenderungen  von  B  und  C  nicht  dem  Vf.  zu, 
hält  wenigstens  C  nicht  für  eine  Ausgabe  letzter  Hand  von 
Rahewin.  Im  Anhang  beschreibt  S.  die  Münchener  Hss.  der 
Chronik,  von  denen  1209  zwischen  dem  7.  und  8.  Buch  die 
Annalen  des  Hermann  von  N.-Altaich  mit  Fortsetzung 
enthält. 

M.  Steinschneider  behandelt  im  Anhange  zu  einer 
längeren  Arbeit:  Euklid  bei  den  Arabern  (Schlömilch,  Kahl 
und  Cantor,  Zeitschrift  für  Mathematik  und  Physik,  Leipzig 
1886,  S.  106—108.  110^  die  Beziehungen,  welche  Fried- 
rich II.  c.  1245  mit  dem  bekannten  Philosophen  Theodor 
V.  Antiochien  unterhielt,  und  bringt  aus  orientalischen  Quellen 
mancherlei  Neues.  R.  R. 

Die  Reimchronik  von  Melis  Stoke  ist  für  die  Utrechter 
bist.  Gesellschaft  in  den  'Bronnen  van  de  geschiedenis  der 
Nederlanden  in  de  middeleeuwen'  von  W.  G.  Brill  in  zwei 
Bänden  mit  ausführlicher  Einleitung  herausgegeben  (Utrecht, 
Kimink  1885). 

Karl  Müller:  'Die  Waldenser  und  ihre  einzelnen 
Gruppen    bis    zum    Anfange   des    14.  Jahrhunderts'    (Gotha, 


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Nachrichten.  431 

F.  A.  Perthes  1886)  untersucht  im  Anhang  mehrere  der  be- 
deutendsten Quellenschriften,  namentlich  auch  den  sog.  Passauer 
Anonymus,  welchen  er  für  einen  Dominikaner  aus  Krems  hält, 
der  bald  nach  1316  geschrieben  hat];  den  Tractatus  de  inqui- 
sitione  von  David  von  Augsburg,  und  die  Practica  inquisitio- 
nis  von  Bernardus  Guidonis,  deren^Quellen  nachgewiesen 
werden.  —  In  den  Abb.  der  Berl.  Akad.  der  Wiss.  ist  von 
W.  Wattenbach  erschienen:  ^üeber  die  Inquisition  gegen 
die  Waldenser  in  Pommern  und  der  Mark  Brandenburg', 
worin  die  Protokolle  der  Inquisition  des  Celestiners  Petrus 
von  1393  und  1394  auszugsweise  mitgetheilt  werden. 

'Preussisch- Polnische  Studien  zur  Geschichte  des  Mittel- 
alters, von  Max  Perlbach.  Heft  I.  Zur  Kritik  der  älte- 
sten preussischen  Urkunden.  Mit  4 Schrifttafeln.  Halle, 
M.  Niemeyer  1886'  (148  S.  gr.  Oct).  In  umfassendster  Weise 
sind  hier  die  1873  zuerst  veröffentlichten  Studien  des  Vfs.  mit 
Kenntnis  der  damals  ihm  noch  nicht  zugänglichen  Originale 
und  Benutzung  neuerer  Publicationen  durchgearbeitet  und  er- 
weitert. Mitgetheilt  ist  S.  109  eine  unechte  Version  des  Privil. 
Frid.  II.  von  1245,  worin  die  Länder  Preussen,  Littauen  und 
Eeussen  dem  Hochmeister  verliehen  werden.  —  Im  2.  Heft 
wird  zuerst  das  Urkundenwesen  des  Herzogs  Mestwin  IL  von 
Pommerellen  untersucht,  dann  sehr  gründlich  und  ausführlich 
die  Grosspolnischen  Annalen.  Als  vorzüglich  wichtig 
werden  die  Posener  Annalen  ausgesondert,  deren  Verfasser 
von  1239  bis  1273  Boguphal  undBasco  waren;  die  Vereinigung 
der  aus  Krakau  und  anderen  Orten  gesammelten  Materialien 
wird  Johannes  von  Czarnkow  zugeschrieben,  dem  Ver- 
fasser der  'vortrefflichen  Chronik  des  14.  Jahrhunderts',  dessen 
Werk  dann  selbst  ein  Theil  der  uns  überlieferten  Compilation 
geworden  ist.  Weiter  werden  auch  die  ältesten  preussi- 
schen Annalen  und  die  Chronik  des  Peter  von  Dusburg 
untersucht,  und  überall  die  ursprüngliche  Herkunft  der  Nach- 
richten erforscht. 

Die  Studien  aus  d.  Bened.  u.  Cist.  Orden  VII,  S.  171— 
176,  enthalten  von  Dr.  U  s  e  n  e  r  chronistische  Aufzeichnungen 
über  die  Jahre  1414—1420  von  einem  Anhänger  des  Joh.  Hus, 
aus  Cod.  432  des  Stiftes  Raigem. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  2,  S.  247-264,  giebt  F.  von 
Krön  es  Mittheilungen  aus  Münchener  Hss.  1)  aus  cod.  Germ. 
317  geschichtliche  Memorabilien  von  1404  bis  1437,  in  Wien 
geschrieben,  und  auszugsweise  mitgetheilt;  2)  aus  drei  Hss. 
Bemerkungen  zu  der  sog.  Hagenschen  Chronik,  und  dem  'Aus- 
zug österr.  Chroniken'  bis  1439;  letzterer  ein  Auszug  aus  jener 

Neaes  Archiv  etc.    XII.  28 

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432  Nachrichten. 

mit  eigenen  Zusätzen.  Daran  schliesst  sich  ein  Traetat  über 
adeliches  und  fürstliches  Wesen,  vielleicht  in  Verbindung  mit 
jenem  Auszug  zur  Belehrung  eines  österr.  Fürsten  (Ladislaus?) 
bestimmt;  3)  Nachrichten  über  Kämpfe  mit  den  Türken  aus 
cod.  14668. 

In  d.  Alemannia  XIII,  Heft  1,  publ.  H.  Haupt  aus  einer 
Hs.  der  Minoriten  zu  Würzburg  Aufzeichnungen  des  Francis- 
caners  Johannes  Schmidt  von  Elmendingen  bei  Pforz- 
heim aus  den  Jahren  1356  bis  1455. 


H.  V.  Sauerland  weist  als  eine  Quelle  des  Dlugosch 
die  Schriften  Dietrichs  von  Nieheim  de  scismate  und 
V.  Joh.  XXIII.  nach  (Mitth.  d.  Inst.  VII,  4,  S.  642-647). 

In  d.  Ztschr.  d.  Vereins  f.  Lüb.  Gesch.  IV,  S.  283—310, 
theilt  A.  Hagedorn  zwei  Berichte  des  Rathschreibers  Job. 
Arndes  über  die  Aufnahme  des  B.  Christians  I.  von  Däne- 
mark 1462  und  des  Herzogs  Albrecht  von  Sachsen  1478  mit, 
und  knüpft  daran  die  Vermuthung,  dass  dieser  Arndes  auch 
der  Vf.  aer  fünften,  die  Jahre  1458—1480  umfassenden  Fort- 
setzung von  Detmars  Lüb.  Chronik  ist. 

In  d.  Abb.  d.  k.  bayer.  Akad.  d.  Wiss.  III.  Cl.  XVII.  Bd. 
III.  Abth.  S.  781-811,  hat  S.  Riezler  seine  Ausgabe  von 
Aventins  Annalen  gegen  W.  Meyers  Angriflf  (N.  A.  XI, 
S.  633)  nachdrücklich  vertheidigt. 

Von  der  Berner  Chronik  des  Valerius  Anshelm, 
herausgegeben  vom  bist.  Verein  des  Kantons  Bern,  ist  der 
zweite  Band  erschienen  (Bern,  Wyss,  1886). 

Die  Sociötö  historique  hat  zur  Beförderung  der  bist.  Stu- 
dien die  Ausgabe  von  Texten  mit  Einl.  und  Anmerkungen 
unternommen,  den  Anfang  macht  Radulfus  Qlaber,  heraus- 
gegeben von  Maurice  Prou. 

Im  Journal  des  Savants  vom  Apr.  1886  behandelt  Hau- 
röau  die  Chronik  des  Hugo  von  St.  Victor:  Albricus 
citiere  diesen  als  ^magister  Hugo^  ('Hugo'  ist  H.  von  Fleury) 
und  meine  dabei  das  ungedruckte  Werk  'de  tribus  maximis 
circumstanciis  gestorum,  id  est  personis,  locis,  temporibus'; 
dieses  sei  übrigens  ein  werthloses  Compendium  der  Welt- 
geschichte. Der  Essai  critique  sur  les  oeuvres  de  Hugues  de 
Saint -Victor,  von  Haurdau,  ist  bei  Hachette  in  besonderer 
Ausgabe  erschienen. 


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Nachrichten.  433 

In  den  M^Ianges  d'arch^ologie  et  d'histoire,  VI,  fasc.  1.  2. 
vom  März  1886,  bespricht  Albanfes  die  Ausgabe  der  Ann. 
S.  Victoris  Massil.  von  Pertz  (SS.  XXIII,  p.  1—7)  mit 
scharfem  Tadel;  ein  zweiter  Artikel  soll  folgen. 

Von. der  Socidtö  de  Thistoire  de  France  ist  ausgegeben: 
'Oeuvres  de  Rigord  et  de  Guillaume  Le  Breton,  histo- 
riens  de  Philippe -Auguste,  publikes  par  M.  Fr.  Delaborde' 
(Paris,  Laurens  1886)  2  Vol.  8.  Auf  eine  sehr  eingehende 
Untersuchung  über  aie  Werke  beider  Autoren  in  ihren  ver- 
schiedenen Gestaltungen  folgt  die  Ausgabe  der  Philippis. 

Der  2.  Band  der  'Chronicles  of  the  reigns  of  Stephen, 
Henry  II.  and  Richard  I.'  von  R.  Howlett  (Chronicles  and 
Memorials  of  Great  Britain  and  Ireland,  publ.  under  the  autho- 
rit^  of  the  Master  of  the  Rolls)  enthält  das  5.  Buch  des 
Wilhelmus  Neoburgensis  (SS.  XXVII),  eine  doppelte 
Fortsetzung  aus  der  Stanley  Abtei  in  Wiltshire  und  aus  Fur- 
ness,  die  letzte  bis  z.  J.  1298,  ausserdem  eine  vollständige 
Ausgabe  des  Draco  Normannicus  (SS.  XXVI,  153),  den 
der  Herausgeber  aufs  neue  aus  dem  Vaticanischen  Codex  ab- 
geschrieben. G.  W. 

In  einem  ausführlichen  2.  Artikel  ^och  einmal  Dino 
Compagni',  Ztschr.  f.  roman.  Philol.  X,  S.  71—123,  hat 
Scheffer-Boichorst  das  von  ihm  entdecKte  Verhältnis  D.'s 
zu  dem  anonymen  Commentator  der  Göttl.  Komödie  zurück- 
geführt auf  die  Benutzung  einer  gemeinsamen  Quelle,  und  hier 
so  wie  sonst  überall  die  zahlreichen  groben  Fehler  und  Nach- 
lässigkeiten nachgewiesen,  welche  es  unmöglich  machen,  in 
der  uns  erhaltenen  Chronik  das  echte  Werk  des  Dino  zu  er- 
kennen, während  er  ein  solches  als  Grundlage  und  Element 
entstellender  Ueberarbeitung  jetzt  nicht  mehr  m  Abrede  stellt. 


Das  Giomale  storico  della  letteratura  Italiana  VI  (1885) 
S.  177—200,  VII,  S.  1—47,  enthält  von  F.  Nova ti  «Nuovi 
studi  SU  Albertino  Mussato'. 


Dasselbe  VI,  S.  53—112,  enthält  von  Carlo  Cipolla 
Studi  SU  Ferro to  dei  Ferreti,  im  Anschluss  an  das  Buch 
von  M.  Laue  (N.  A.  X,  S.  435). 

Im  Arch.  stör.  Lomb.  XIH,  2,  p.  395—399,  wird  ein 
Fragment  von  Joh.  de  Cermenate  Hist.  Ambrosianae  urbis 
(c.  55—68)  nachgewiesen,  übereinstimmend  mitMurator^s  Cod. 
comitum  de  Capitano. 

28* 

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434  Nachrichten. 

Von  den  schon  XI,  S.  432,  erwähnten  'Miscellanea  Fran- 
ceseana'  des  D.  Michele  Faloci  Pulignani  (Foligno,  Campi- 
telli)  sind  die  ersten  zwei  Lieferungen  erschienen.  Die  erste 
enthält  den  Catalogus  ministrorum  generalium  desBernardus 
de  Bessa,  nebst  der  Abhandlung  von  F.  Ehrle,  übersetzt 
aus  der  Innsbr.  Ztschr.  f.  kath.  Theol.  1883.  Wie  dort,  stehen 
auch  hier  die  oflfenbarsten  Fehler  der  Turiner  Hs.  im  Text, 
die  richtigeren  Lesarten  des  Laur.  in  den  Anmerkungen.  Der 
MG.  SS.  XIII,  392  abgedr.  Katalog  ist  in  den  Anmerkungen 
mitgetheilt. 

Im  Arch.  stör.  Ital.  XVII,  1.  Heft,  untersucht  F.  Tocco 
die  'Hijstoria  de  Septem  tribulationibus  ordinis 
Minor  um'  (N.  A.  XI,  206),  und  giebt  Auszüge  aus  dem 
6.  Theile,  welchem  er  einen  von  den  früheren  Theilen  ver- 
schiedenen Ursprung  zuschreibt.  Ausführlich  behandelt  die- 
selbe Schrift  F.  Ehrle  im  Arch.  f.  Litt.  etc.  II,  S.  106  ß. 

Im  2.  Band  des  Arch.  f.  Litteratur  u.  Kirchengeschichte, 
S.  165 — 248,  hat  H.  Denifle,  mit  sehr  gründlichen  Vor- 
bemerkungen und  mit  Benutzung  zahlreicher  Handschriften 
herausgegeben:  1)  das  Verzeichnis  der  Magistri  theol.  des 
Predigerordens  von  1229  bis  1360,  angefangen  von  Stephan 
de  Salanhac  und  fortgesetzt  von  Bern,  Quidonis  u.  A.,  2)  ein 
Verzeichnis  der  Schriftsteller  aus  dems.  Orden  bis  zum  dritten 
Decennium  des  14.  Jahrh.  mit  Angabe  ihrer  Werke,  3)  Assig- 
nation  und  Austausch  der  Bücher  im  Kloster  zu  Barcelona 
nach  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts. 


Die  'Zeitschrift  der  Savigny- Stiftung',  Band  VII,  bringt 
im  1.  Hefte  der  germanistischen  Abtheilung  S.  17  ff.  einen 
Aufsatz  von  Richard  Schroeder  'Zur  Kunde  der  deut- 
schen Volksrechte',  welcher  Bemerkungen  zum  Pactus 
Alamannorum,  zur  Lex  Angliorum  et  Werinorum,  zur  Lex 
Ribuaria  und  Lex  Saxonum  enthält.  Den  Pactus  setzt  der 
Verf.  an  das  Ende  des  VI.  oder  den  Anfang  des  VII.  Jahrh. 
und  die  Lex  Ribuaria  (wie  jetzt  auch  E.  Mayer,  siehe  unten) 
in  das  VII.  Jahrhundert,  nicht  vor  614.  —  Daran  schliesst 
sich  S.  29  ff.  eine  Abhandlung  von  Prof.  A.  Gaudenzi  in 
Bologna  'Ueber  die  Entstehungszeit  des  Edictum  Theo- 
dericT.  Der  Verf.  führt  zum  Theil  in  Wiederholung  seiner 
früheren  Darstellung  (Gli  editti  di  Teoderico  ed  Atalarico  e  11 
diritto  romano  nel  regno  degli  Ostrogoti,  Turino  1884)  aus, 
dass  das  Edict  in  den  Jahren  512—514  entstanden  sei. 

K.  Z. 


Dr.  Ernst  Mayer  in  Würzburg  gelangt  in  seiner  sehr 

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Nacbrichten.  435 

beachtenswerthen  Schrift:  ^Zur  Entstehung  der  Lex  Ribu- 
ariorum*,  München  1886,  zu  Ergebnissen,  welche  von  den- 
jenigen Sohms  stark  abweichen.  Alle  vorhandenen  Texte 
sollen  erst  etwa  im  letzten  Jahrzehnt  Karls  d.  Gr.  entstanden, 
aber  gegenüber  dem  ursprünglichen  Texte  nur  wenig  ver- 
ändert sein.  Das  Gesetz  selbst  würde  in  allen  seinen  Theilen 
nicht  vor  dem  VII.  Jahrhundert  verfasst  und  als  einheitliches 
Königsgesetz  erlassen  sein.  Während  aus  dem  übrigen  In- 
halt auf  Entstehung  um  das  Jahr  626  geschlossen  wird,  soll 
sich  aus  Titel  88  ergeben,  dass  das  Gesetz  von  Sigibert  III. 
bei  Lebzeiten  seines  Vaters  (633—639)  publiciert  sei.  Letztere 
Annahme  beruht  aber  auf  einer  wohl  unzulässigen  Interpre- 
tation der  Worte:  'Hoc  autem  consensu  et  consilio  seu  pa- 
terna  traditione  et  legis  consuetudinem  super  omnia  iubemus', 
wie  denn  auch  sonst  einzelne  Aufstellungen  des  Verf.  nicht 
ohne  Widerspruch  bleiben  dürften.  Die  umfangreiche  Schrift 
enthält  auf  S.  81  ff.  in  excursähnlichen  Anmerkungen  grössere 
Beiträge  zur  Textkritik  der  Lex  Salica  und  in  den  Nach- 
trägen S.  177 — 181  eine  Kritik  des  angeblichen  Diedenhofner 
Concils  (Capitularia  I,  nr.  176,  p.  360).  —  Anzeigen  des  Buches 
finden  sich  in  den  Götting.  gel.  Anz.  1886,  nr.  24,  S.  976  ff., 
von  V.  Salis,  und  im  Litter.  Centralbl.  1886,  nr.  50  von  S., 
andere  werden  demnächst  erscheinen  von  H,  Brunner  in  der 
Kritischen  Vierteljahrschrift  und  von  K.  Lehmann  in  der 
Deutschen  Litteraturzeitung.  K.  Z. 

Dr.  Max  Conrat  (Cohn)  theilt  das  Folgende  mit:  'Eine 
durch  die  Mittheilung  des  Herrn  Delisle  (N.  A.  XI,  S.  643) 
veranlasste  Untersuchung  von  Nr.  336  Coli.  Barrois  hat  er- 
geben, dass  diese  Handschrift  das  Tübinger  Rechtsbuch 
enthält:  vermuthlich  ist  sie  der  ehemalige  Cod.  Paris.  4719. 
Hingegen  steht  sie  mit  N.  285  in  keinerlei  Beziehung,  wie 
schon  Savignys  (Gesch.  d.  röm.  R. » II,  139.  135)  Beschrei- 
bung von  Cod.  Paris,  erwarten  Hess.  Die  Frage,  was  N.  285 
enthält,  ist  übrigens  ganz  unabhängig  davon.  Die  weitere 
Beschäftigung  mit  der  Handschrift  hat  meine  Annahme 
(XI,  S.  435)  einer  selbständigen,  neben  der  Coli.  Tub.  dem 
Petrus  als  Quelle  dienenden  Sammlung,  Ashburnhamer  Rechts- 
buch, über  allen  Zweifel  erhoben*.  —  Inzwischen  ist  von  dem 
Vf.  eine  Abhandlung:  *Das  Ashburnhamer  Rechtsbuch,  Quelle 
der  Exceptiones  Petrf  als  Manuscript  gedruckt.  Auch  J.  Ficker 
hat  das  Rechtsbuch  des  Petrus  und  verwandte  Quellen  aus- 
fiihrlich  behandelt  im  2.  Ergänzungsband  zu  d.  Mitth.  d.  Inst., 
S.  1 — 76  und  236 — 275.  Unserer  Aufgabe  liegen  diese  Fragen 
ziemlich  fem. 

Von  den  Urkunden  zur  Deutschen  Verfassungs- 
geschichte im  10.;  11.  und  12,  Jahrhundert  von  G.  Waitz 

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436  Nachrichten. 

ist  die  zweite  vermehrte  Auflage  erschienen  (Berlin,  Weidm). 
Die  Vorrede  ist  a^i  12.  April  1886  unterzeichnet. 

D.  Schäfer:  *Die  Quellen  für  Heinrich  V.  Römerzug' 
(Waitz  -  Aufsätze  S.  145  —  156)  unterzißht  die  von  Pertz, 
MG.  LL.  II,  65 — 73,  aus  verschiedenen  Quellen  geschöpfte 
Zusammenstellung  einer  eingehenden  Kritik,   welche  sehr  un- 

fünstig   ausfallt,   und   weist   auch   in   Gulekes   Arbeit   über 
)avid  Scottus  viele  Mängel  nach. 

L.  Weiland:  'Friedrichs  II.  Privileg  für  die  geistlichen 
Fürsten'  (Waitz -Aufsätze  S.  249—276^  erweist,  wie  wir  wohl 
sagen  dürfen,  gegen  Philippis  Zweifel  die  Echtheit  des  Pri- 
vilegs von  1220  (Reg.  1114)  und  erläutert  dasselbe. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  2,  S.  316—320,  berichtet  AI oys 
Schulte  über  ein  zu  Donaueschin^en  befindliches  Blatt 
8.  XIV.  ine.  des  Schwabenspiegels,  welches  auch  eine 
Uebersetzung  der  ältesten  steirischen  Handveste  von 
1186  enthält;  diese  ist  aber  zugleich  eine  Bearbeitung  mit  Be- 
nutzung der  jüngeren  Handvesten. 

Die  Sitz.  Ber.  d.  Wiener  Akad.  CX,  Heft  2,  S.  219—301, 
enthalten  von  E.  Steffen  hagen:  *Die  Entwicklung  der  Land- 
rechtsglosse des  Sachsenspiegels,  V.  Die  Bocksdorfschen 
Additionen\  Daselbst  CXI,  Heft  1,  S.  603-642:  VI.  'Die 
Fuldaer  Glossenhandschrift'. 


H.  Er  misch  hat  im  N.  Archiv  f.  Sachs.  Gesch.  VII, 
S.  108—110,  ein  an  den  Kurfürsten  Friedrich  II.  1451  ein- 
gesandtes Weisthum  über  die  Gerechtigkeit  der  Zinn  werke 
in  Ehrenfriedersdorf,  Geyer  und  Thum  herausgegeben,  nebst 
Erläuterung  und  geschichtlichen  Nachrichten  über  die,  wie 
Matth.  Paris,  berichtet,  1241  zuerst  ausserhalb  Cornwallis  ent- 
deckten Zinnbergwerke.  Der  von  demselben  bearbeitete  zweite 
Band  des  Freiberger  Urkundenbuchs  (C.  D.  Sax. 
reg.  n,  13)  behandelt  Bergrecht,  Bergbau,  Münze  und  enthält 
eine  grosse  Fülle  von  bisher  ganz  unbekanntem  oder  doch 
nur  unvollkommen  bekanntem  Material,  mit  einem  ausführ- 
lichen und  lehrreichen  Vorbericht. 

In  der  Bibl.  de  TEcole  des  chartes  1886,  S.  720,  hat 
Julien  Havet  die  tironischen  Noten  in  Diplomen  der 
Merowinger  zu  entziffern  versucht. 

In  dem  2.  Ergänzungsband  der  Mitth.  d.  Inst.  S.  77—197 
veröflfentlicht  Th.  v.  Sickel  'Erläuterungen  zu  den  Diplomen 

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Nachrichten.  437 

Otto  IF,  zur  Vorbereitung  und  Ergänzung  der  Ausgabe  der- 
selben bestimmt.  Der  letzte  Abschnitt  ist  in  erweiterter  Be- 
arbeitung italienisch  abgedruckt  im  Arch.  d,  Soc.  Rom.  IX, 
als  ein  bei  Eröffnung  des  ^Corso  pratico  di  Metodologia  della 
storia'  bei  dieser  Gesellschaft  gehaltener  Vortrag. 

G.  See  liger  behandelt  in  d.  Mitth.  d.  Inst.  VIII,  1.  Heft, 
S.  1 — 64,  'Die  kurmainzische  Verwaltung  der  Reichskanzlei 
in  den  Jahren  1471—1475',  d.  h.  die  Verpachtung  derselben 
für  10000  fl.  jährlich,  wobei  der  Erzbischof  ein  schlechtes  Ge- 
schäft machte.  Er  theilt  das  Fragment  eines  Registers  der 
Eanzleiaus^aben  aus  den  Jahren  1471  und  1472  mit,  und  er- 
läutert nach  Anleitung  desselben  und  anderer  Documente  sehr 
genau  die  Verhältnisse  und  Finanzen  der  Eanzleibeamten, 
nebst  dem  ganzen  Geschäftsgang. 

In  d.  Mitth.  d.  Instituts  VTI,  Heft  3,  S.  436—460,  theilt 
E.  Mühl  bacher  weitere  17  neue  Kaiserurkunden  mit,  welche 
zum  Theil  schon  in  seinen  Regesten  der  Karolinger  verzeichnet 
sind. 

In  d.  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  I,  3,  S.  336—356, 
ist  von  Fr.  v.  Weech  der  Schluss  des  Verzeichnisses  der 
Kaiserurkunden  des  Grossh.  Generallandesarchiv  in  Karls- 
ruhe erschienen,  von  1347  bis  1378,  nebst  einigen  Nachträgen. 

W.  Meyer  hat  in  den  Forsch,  z.  D.  Gesch.  XXVI,  2, 
S.  298,  Nachricht  gegeben  von  einem  aus  Ranshofen  stammen- 
den Fragment  einer  Urk.  Heinrichs  IV.  und  von  einer  Urk. 
Ludwigs  d.  Fr.  Nr.  686  in  besserer  Abschrift. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  3.  Heft,  S.  461—464,  berichtet 
E.  V.  Ottenthai  über  einen  im  Ferdinandeum  zu  Innsbruck 
befindlichen  Stein  mit  dem  Monogramm  Heinrichs  IV, 
welcher  vielleicht  von  einem  Bau  des  Bischofs  Altwin  von 
Brixen  (1049—1097)  herrührt,  in  Deutschland  ein  Unicum, 
während  es  ja  in  Italien  (z.  B.  in  Ravenna)  an  Beispielen 
nicht  fehlt,  jedoch,  so  viel  ich  weiss,  nur  aus  viel  älterer  Zeit. 

In  der  Rivista  stör,  Ital.  IH,  3.  Heft,  behandelt  V.  La 
Mantia  die  Geschichte  der  Inquisition  in  Sicilien,  und  theilt 
S.  488  ein  in  den  Regesten  ausgelassenes  Privileg  Fried- 
richs II.  für  dieselbe  von  1224,  Palermo,  mit,  welches  er  für 
eine  Fälschung  erklärt. 

In  d.  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Juden  in  Deutschland,  2.  Heft, 
S,  137  ff.,  theilt  R.  Hoeniger  aus  dem  Kölner  Stadtarchiv 

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438  Nachriebten. 

daB  TransBumt  einer  bisher  unbekannten  Urk.  Friedrichs  11. 
vom  Juli  1236  mit,  worin  dieser  ein  Privileg  Friedrichs  I. 
vom  April  1157  fiir  die  Wonnser  Juden  transsumiert  und  be- 
Btätigty  und  auf  alle  Juden  in  Deutschland  ausdehnt.  Hinzu^ 
gefügt  ist  eine  Widerlegung  der  gegen  die  Juden  erhobenen 
Beschuldigung  der  Benutzung  von  Christenblut,  und  das  Ver- 
bot, sie  dessen  femer  zu  bezichtigen.  —  Daran  schliessen  sich 
Untersuchungen  über  die  älteren  Judenprivilegien  von  Hoeniger 
undvonBresslau;  dasPriv.HeinrichsIV.vom  19.Febr.lfeO 
für  die  Speierer  Juden  wird  als  unglaubwürdig  überliefert  und 
zu  ^Ungunsten  der  Juden  wesentlich  umgestaltet  nachgewiesen. 

C.  Wi[nkelmann  hat  in  den  Forsch,  zur  D.  Gesch. 
XXVI,  2,  S.  308-313,  zwei  wichtige,  K.  Enzio  betreffende 
Urkunden  Friedrichs  IL  herausgegeben;  in  der  Legiti- 
mationsurkunde wird  als  seine  Mutter  'Alayta,  nobilis  mmier 
Theotonica'  genannt. 

A.  Bussen  bestimmt  ein  von  Palacky  irrthümlich  auf 
Adolfs  Wahl  bezogenes  Versprechen  des  Markgrafen  Otto 
von  Brandenburg,  übereinstimmend  mit  Ottokar  von 
Böhmen  stimmen  zu  wollen,  auf  1261  und  die  damals  von 
Werner  von  Mainz  betriebene  Neuwahl  (Mitth.  d.  Inst.  VII,  4, 
S.  636-642).  

L.  Keller  macht  in  seinem  Buche:  'Die  Waldenser  und 
die  Deutschen  Bibelübersetzungen*  (Leipzig,  Hirzel  1886)  S.  44, 
auf  den,  in  Hubers  Regesten  übergangenen,  Erlass  Karls  IV, 
vom  17.  Juni  1369,  Lucca,  aufmerksam,  durch  welchen  den 
Laien  der  Gebrauch  von  Büchern  in  der  Landessprache,  die 
von  der  h.  Schrift  handeln,  untersagt  wird;  gedr.  bei  Mos- 
heim.  De  Beghardis  et  Beguinabus,  p.  368. 

Th.  Lindner  hat  im  Brem.  Jahrb.  XIII  (1886)  S.  1—37, 
die  Unechtheit  des  bisher  unangefochtenen  Privilegs  des 
K.  Wenzel  für  die  Stadt  Bremen  vom  4.  Mai  1396  nach- 
gewiesen, in  welchem  die  längst  als  falsch  anerkannten  Ur- 
kunden Wilhelms  und  Heinrichs  V.  wegen  Befreiung  der  Bürger 
von  Ladungen  vor  einen  Freistuhl  bestätigt  werden;  er  bringt 
diese  Urkunden  in  Beziehung  zu  einigen  Stellen  der  Chronik 
von  Rynesberch  und  Scheue,  und  diesem  weiter  nach- 
gehend, führt  W.  V.  Bippen  eine  Anzahl  von  Einschiebungen 
in  derselben,  ebenso  wie  die  gefälschten  Urkunden,  auf  den 
Bürgermeister  Johann  Hemeiing  zurück. 

In  den  Mitth.  d.  Inst.  VII,  Heft  2,  S.  240—246,  hält 
Th,  Lindner  gegen  Weizsäcker  und  Hegel  in  der  Anmerkung 


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Nachrichten.  439 

zum  Chron.  Moguntinum  seine  Ansicht  aufrecht,  dass  die  von 
Trithemius  im  Chron.  Sponhem.  angegebenen  11  Artikel  gegen 
K.  Wenzel,  welche  für  dessen  Absetzung  geltend  gemacht 
wurden,  nicht  authentisch  sind,  und  an  dem  Bericht  des  Chron. 
keine  Stütze  finden;  hier  vermuthet  er  in  XI  einen  Schreib- 
fehler statt  IX. 

Als  2.  Heft  der  ^Hist.  Untersuchungen,  herausgegeben  von 
Dr.  J.  Jastrow'  (Berlin,  Gärtner  1866)  ist  erschienen:  *Die 
Wahl  Albrechts  11.  zum  römischen  Könige'  von  Wilh. 
Altmann.  Beigegeben  ist  eine  Anzahl  nicht  unwichtiger 
Aktenstücke,  nebst  einem  Cap.  aus  Eberhard  Windecke  nach 
der  Wiener  Hs.  13975;  ferner  S.  69—74  der  Nachweis,  dass, 
wie  schon  Riedel  gezeigt  hatte,  J.  P.  Gundling  sich  auf 
Aktenstücke  berufen  hat,  welche  nicht  vorhanden  sind  und 
niemals  vorhanden  sein  konnten. 

Sehr  gerühmt  wird  in  der  Revue  bist.  XXX,  p.  387, 
Ch.  Pfister:  ^J&tudes  sur  le  r^gne  de  Robert  le  Pieux, 
996—1031  (64.  fasc.  der  Bibl.  de  TEcole  des  hautes  ^tudes), 
worin  auch  seine  Urkunden  und  12  ungedr.  hinzugefügt  sind, 
nebst  einer  Untersuchung  seiner  Diplomatik.  Auch  C.  Petit: 
*Histoire  des  ducs  de  Bourgogne  de  la  race  cap^tienne'  (Paris, 
Lechevalier  1886)  enthält  unter  230  Urkunden  bisher  unge- 
druckte. 

ülysse  Chevalier,  der  Vf.  des  sehr  verdienstlichen 
Repertoire  des  sources  historiques,  hat  nach  dem  Muster  der 
in  Deutschland  üblichen  Regesten,  ein  'Itin^raire  des  dauphins 
de  Viennois  de  la  seconde  race'  (von  1178  bis  1282)  und 
ein  'Itin^raire  de  Louis  XL  dauphin  drucken  lassen,  aus  Ur- 
kunden geschöpft,  zunächst  aber  nur  Daten  und  Ausstellungs- 
orte ohne  speciellen  Nachweis  und  ohne  Angabe  über  den  In- 
halt der  Urkunden  (Abdr.  aus  der  Petite  revue  Dauphinoise), 

'Studien  über  die  ältere  dänische  Königsurkunde  bis 
zur  Mitte  des  13.  Jahrh.'  veröflfentlicht  Hugo  Hennings  in 
einer  Hall.  Diss.  1886. 

Seitdem  wir  zum  letzten  Mal  im  N.  A.  die  Papst- 
regesten erwähnt  haben,  sind  in  rascher  Folge  drei  neue 
Lieferungen  X,  XI  und  XII  erschienen,  bearbeitet  von 
S.  Löwenfela.  Die  letzte  reicht  bis  zum  27.  Oct.  1184 — 
1185;  das  von  diesem  Tage  verzeichnete  Breve  trägt  bei  JaflK 
die  Nummer  9711,  in  der  neuen  Ausgabe  die  N.  15296. 
Das  letzte  Heft  der  Bibliothfeque  de  T^cole  des  chartes 
(XLVII,  4)  bringt   auf  S.  469   aus   der  Feder  Delisle's  eine 


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440  Nachricbten. 

kurze,  aber  sehr  anerkenDde  Anzeige  der  Regesta  Pont.  Rom. 
ed.  II.  Delisle  schlägt  seinen  Landsleuten  vor,  die  in  Deutsch- 
land fast  allgemein  angenommene  Citierungsweise  (Jaffd- 
Kaltenbr.,  Ja^- Ewald,  Jaffö-L.)  zu  adoptieren  und  zu  den 
neuen  Nummern  die  alten  zu  setzen,  wenn  das  Regest  bereits 
in  der  ersten  Ausgabe  verzeichnet  war.  Wir  knüpfen  hieran 
die  Bitte,  Beiträge  zu  Ergänzungen  und  Berichtigungen,  welche 
in  einem  Supplement  am  Schlüsse  des  Werkes  gebracht  werden 
sollen,  an  die  Bearbeiter  gütigst  einsenden  zu  wollen,  von 
welchen  namentlich  Herr  Dr.  Löwenfeld  (Berlin  N.,  Krausnick- 
strasse  18)  zur  Annahme  aller  Bemerkungen,  auch  wenn  sie 
die  früheren  Theile  betreffen,  bereit  ist. 

Von  J.  V.  Pfugk-Harttung  ist  erschienen:  <Acta  Pon- 
tificum  Romanorum  inedita'  IIl,  1,  enthaltend  Papstbullen  von 
c.  590  bis  1197. 

Im  Arch.  d.  Soc.  Rom.  IX,  S.  283— 286,  versucht  A.  Mo- 
na ci,  mit  Beifügung  einer  Tafel,  seine  im  N.  A.  XI,  S.  429, 
erwähnte  Ansicht  von  dem  Einfluss  der  byzant.  Kanzleischrift 
auf  die  grossen  rundlichen  Formen  der  Bullenschrifi  des 
9.  Jahrhunderts  zu  begründen. 

J.  V.  Pflugk-Harttung:  ^Zur  Plumbierung  älterer 
Papstbullen'  (Waitz- Aufsätze  S.  611 — 621)  untersucht  die  ver- 
schiedenen Arten  der  Befestigung  der  Bleibullen  bis  zur  Mitte 
des  12.  Jahrhunderts. 

In  den  Miscellanea  Fiorentina  di  erudizione  e  storia,  publ. 
da  Jodoco  del  Badia,  vom  April  1886,  berichtet  C.  Paoli, 
mit  Abbildungen  über  die  Bleib  ulle,  welche  zu  gebrauchen 
Leo  X.  1515  den  Florentinern  erlaubt  hat:  die  Venetianer  ge- 
brauchten solche  seit  alter  Zeit,  von  Pisa  ist  es  seit  1179  be- 
kannt, aber  vielleicht  älter;  Alexander  IL  hatte  es  1064  den 
Lucchesen  gestattet,  und  es  scheint  also,  dass  man  die  Bleibulle 
als  ein  päpstliches  Reservatrecht  betrachtete,  welches  ohne 
besonderes  Privilegium  niemand  sich  aneignen  dürfe. 

L.  Weiland:  'Die  Constantinische  Schenkung', 
Erster  Artikel  (Ztschr.  f.  Kirchenrecht  XXII,  1,  S.  137—160) 
ist  vorzüglich  polemisch  gegen  Grauert  gerichtet,  und  be- 
kämpft dessen  Gründe  für  seine  Hypothese,  dass  die  Urkunde 
im  Kloster  Saint- Denis  bald  nach  840  verfertigt  sei. 

J.  V.  Pflugk-Harttung  behandelt  im  Hist.  Jahrbuch 
VII,  2;  S.  233—237,  die  Bulle  Johanns  XVIII.  von  1006  (Reg. 
3952),  welche  er  für  eine  Fälschung  erklärt,  welche  deshalb 


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Nachrichten.  441 

nicht  als  Beweis  für  den  Gebrauch  fränk.  Schrift  zu  ver- 
wenden sei,  und  Urbans  II.  5403,  welche  er  ebenfalls  gegen 
Löwenfeld  als  eine  Fälschung  nachweist,  und  Benutzung  von 
Bernolds  Chronik  darin  vermuthet. 

Im  Bulletin  bist,  et  philol.  du  Comitö  des  travaux  histori- 
ques  et  scientifiques,  Nr.  .2  von  1885,  hat  L.  Delisle  Nach- 
richt gegeben  von  der  in  Perpignan  verwahrten  Originalbulle 
SergiusIV.  auf  Papyrus  von  1011  (Jaffö  -  Löwenfeld  3976), 
verbunden  mit  einem  Verzeichnis  der  in  Frankreich  vorhan- 
denen Papyrusbullen  und  Fragmente.  Dazu  gehört  eine  aus- 
gezeichnete Reproduction  der  Bulle  durch  Heliographie,  sie 
ist  97  Cent,  lang,  70  breit.  Eine  Beschreibung  von  M.  Bru- 
tails,  Archiviste  des  Pyr^n^es- Orientales,  nebst  Abdruck  des 
Textes,  ist  beigefügt. 

Arch.  stör.  Lombarde  XIII,  1,  S.  127  (1886):  Una  boUa 
di  Greg.  VII.  Conserv.  nelF  archivio  di  stato  di  Milano. 
Abdruck  einer  Bulle  vom  10.  März  1078  für  Christoforus,  Abt 
von  St.  Peter  in  Cremona,  mit  Rota  und  Datum  p.  m.  Petri 
canc.  atque  card.,  wie  Reg.  5069.  Anfang:  'Supernae  mise- 
rationis  respectu*. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  3.  Heft,  S.  478,  veröffentlicht 
Franz  Maresch  ein  Schreiben  von  1665,  aus  welchem  her- 
vorgeht, wie  schwierig  es  war,  zum  päpstl.  Archiv  Zutritt 
zu  erhalten,  und  wie  schwer,  in  den  Registerbänden  etwas  zu 
finden:  ^bisogna  per  rinvenir  una  materia,  uoltra  (voltar?) 
quaranta  libri  del  registro  publice  di  quatrocento  fogli  Tuno, 
che  sono  senza  rubricella  et  di  carattere  scabroso,  oltre  a  di- 
versi  altri  libri  di  spedizioni  secrete,  staute  ch'  in  piü  modi 
suole  S.  S.  Ap.  in  casi  simili  spedire  le  grazie'.  —  Eine  über- 
sichtliche Geschichte  des  päpstlichen  Archivs  giebt  S.  Löwen- 
feld im  Hist.  Taschenbuch  1886  und  1887,  im  letzten  Artikel 
vorzüglich  über  die  in  neuester  Zeit  erfolgte  Oefinung  zu 
wissenschaftlicher  Benutzung. 

Gegen  die  übermässig  harten  Anffriffe  des  P.  Denifle 
(s.  N.  Ä.  XI,  638)  verwahrt  sich  Kaltenbrunner  in  den 
Mitth.  d.  Inst.  VII,  4,  S.  691 — 699,  indem  er  einige  Versehen 
zugesteht,   andere   Ausstellungen   zurückweist.     Auf  den  fol- 

f enden  S.  699—708  tritt  Th.  Sickel,  bei  lebhafter  Aner- 
ennung  der  Verdienste  und  Kenntnisse  des  päpstl.  Herrn 
Unterarchivars,  doch  auch  der  allzu  scharfen  rolemik  des- 
selben entgegen,  und  betont  namentlich  unsere  noch  unzu- 
reichende Kenntnis  der  in  Rom  und  an  der  Curie  zu  ver- 
schiedenen Zeiten  üblich  gewesenen  Schriftarten. 


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442  Nachrichten. 

Die  Abhandlung  von  C.  Rodenberg  über  die  Register 
Honor.  IIL  etc.  (N.  A.  X,  508—578)  wird  in  den  Mitth.  des 
Inst.  Vn,  3.  Heft,  S.  478-480,  von  E.  v.  Ottenthai,  theil- 
weise  zustimmend,  besprochen.  G.  Digard  bespricht  in  der 
Bibl.  de  TEcole  des  chartes  (1886)  XLVII,  S.  80-87,  'La 
s^rie  des  registres  pontificaux  du  13®.  si^cle',  die  Randbemer- 
kungen, welche  auch  von  Denifle  eingehend  erörtert  sind. 

Im  Eist.  Jahrb.  VII,  4,  S.  641,  weist  H.  Fiuckejyon 
drei  Privilegien  Gregors  IX.  für  die  Minoriten,  welche  Wil- 
mans  für  verdächtig  erklärt  hatte,  nach,  dass  dieselben  nach 
Ausfertigungen  mit  anderen  Daten  bei  Potthast  verzeichnet 
sind,  und  kein  Grund  zum  Verdacht  besteht. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  4,  S.  555—635,  setzt  F.  Kalten- 
brunner  seine  'Römischen  Studien'  fort,  mit  einer  sehr  ein- 
gehenden Prüfung  der  wichtigen  Sammlung  des  Berardus, 
welche  uns  sehr  zahlreiche  und  politisch  bedeutende  Schreiben 
allein  erhalten  hat;  erstellt  die  sämmtlichen  Briefe  zusammen 
und  untersucht  die  Concepte,  aus  welchen  sie  erwachsen  ist, 
sowohl  in  Bezug  auf  ihre  Verwendbarkeit  als  wirklicher  Briefe, 
wie  auch  auf  ihr  Verhältnis  zu  den  Concepten,  welche  für  die 
Register  als  Untierlage  dienten. 

Von  den  Bearbeitungen  der  Regesten  späterer  Päpste  sind 
erschienen:  das  1.  Heft  der  Regesten  Honorius  IV.  von 
M.  Prou,  das  1.  von  Nicolaus  IV.  von  E.  Langlois,  das 
3.  von  Bonifaz  VIIL  von  Digard,  Faucon  und  Thomas 
(Paris,  Thorin). 

Als  21.  Band  der  Geschichtsquellen  in  der  Provinz  Sachsen 
ist  erschienen:  Gust«  Schmidt,  Päpstliche  Urkunden  und 
Regesten  aus  den  Jahren  1295—1352,  die  Gebiete  der  heu- 
tigen Provinz  Sachsen  und  deren  Umlande  betreffend  (Halle 

1886).  

In  d.  SB.  d.  Berl.  Akad.  vom  18.  Nov.  1886  ist  der  Be- 
richt des  Prof.  Schottmüller  über  seine  im  Vaticanischen 
Archiv  und  an  anderen  Orten  angestellten  Nachforschungen  nach 
Akten  über  den  Process  gegen  die  Templer  veröffent- 
licht. Aus  den  sehr  werth vollen  Ergebnissen  wird  eine  grössere 
Publication  für  das  J.  1887  in  Aussicht  gestellt. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  2.  Heft,  S.  223  —  239,  giebt 
W.  Hauthaler  genaue  Nachricht  von  dem  Mondseer  Codex 
traditionum,  mit  manchen  Berichtigungen  zu  der  Ausgabe 
im  Urkundenhuch  des  Landes  ob  der  Enns, 


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Nachrichten.  443 

Als  erster  Band  von  'Acta  Tirolensia'  ist  erschienen:  Die 
Traditionsbücher  des  Hochstiftes  Brixen  vom  10.  bis  in  das 
14.  Jahrhundert,  herausgegeben  von  Oswald  Redlich  (Inns- 
bruck, Wagner).  Vgl.  die  ausfuhrliche  Besprechung  durch 
E.  V.  Ottenthai  in  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  4,  S.  658—665. 

Indem  5.  Bande  des  Fürstenbergischen  ürkunden- 
buches  (Tüb.,  Laupp  1885)  lässt  Dr.  Bau  mann  auf  die  Ur- 
kunden des  Hauses  jetzt  die  Urkunden  (resp.  Regesten)  folgen, 
welche  sich  auf  die  Fürstenbergischen  Lande  in  Schwanen 
beziehen,  in  diesem  Bande  von  700  bis  1359. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  Vn,  2,  S.  314-316,  berichtigt 
J.  Ficker  die  frühere  Ansicht  über  ein  Sanctgaller  Urkunden- 
fragment (Wartmanns  ÜB.  II,  399)  dahin,  dass  es  eine  ober- 
italische, die  Wittwe  des  Grafen  Otto  von  Lecco  betreffendö 
Urkunde  um  975  ist. 


Seb.  Englert:  'Geschichte  der  Grafen  von  Wasser- 
trudingen' (Wtirzburff,  Stuber  1886)  enthält  diese  Geschichte 
in  knappster  Fassung;  den  grössten  Kaum  nehmen  sehr  reich- 
haltige Kegesten  zur  Geschichte  der  Grafen  und  des  Gaues 
Sualafeld,  von  793  — 1439,  ein,  mit  grossem  Fleiss  aus 
gedr.  Werken  und  Archiven  gesammelt;  einige  Urkunden  und 
Siegeltafeln  sind  beigegeben. 

Von  der  Badischen  bist.  Commission  ist  die  erste  Lieferung 
der  Regesten    zur  Geschichte   der  Bischöfe    von   Constanz 

S>is  1110)  erschienen  (Innsbruck,  Wagner),  unter  Leitung  von 
r.  Fr.  V.  Weech  bearbeitet  von  r.  Lad  ewig.  Die  von 
Dümmler  im  N.  A.  XI,  S.  408,  aus  einer  Darmst.  Hs.  mit- 
getheilten  Namen  Constanzer  Bischöfe  s,  XI.  werden  in  der 
Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh,  N.  F.  I,  2,  S.  223  —  227,  von 
P.  Ladewig  abgedruckt  und  erläutert. 

Von  Dr.  W.  Sauer  bearbeitet  ist  der  erste  Band  eines 
Nassauischen  Urkundenbuchs  erschienen  (Wiesbaden, 
Niedner  1886).  Eine  sehr  ausfuhrliche  Recension  mit  vielen 
Ausstellungen  und  Verbesserungen,  von  A.  Wyss,  steht  in 
d.  Westd.  Ztschr.  V,  4.  Heft,  S.  377—403. 

Siegener  ürkundenbuch,  herausgegeben  vonPhilippi, 
1.  Abth.  bis  1350  (Siegen,  Kogler  1887). 

Quellen  zur  Geschichte  der  Stadt  Worms.  Auf  Ver- 
anlassung und  mit  Unterstützung  des  H.  C.  W.  Heyl,  vormal. 


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444  Naebricbten. 

Mit^ed  des  deutschen  Reichstages^  herausgegeben.   I.  ÜB.  von 
H.  Boos,  1  (627—1300).    Berün,  Weidm.  Buchhandlung. 

Pommersches  Urkundenbuch  II,  2  (1278  — 1286)   von 
R.  Prümers. 


In  den  Mittheilungen  ans  dem  Stadtarchiv  von  Köln, 
10.  Heft,  8.  15 — 75,  werden  die  Regesten  aus  den  Copien- 
büchem  von  1418  bis  1424  nach  den  ausführlicheren  hs. 
Regesten  von  Dr.  Hermann  Keussen  fortgesetzt. 

Bei  Nachforschungen  in  den  Archiven  Kölner  Kirchen 
hat  in  St.  Columba  sich  ein  reicher  Schatz  von  Urkunden 
gefunden,  namentlich  bis  1170  hinaufreichende  Schreinsbücher. 
Mitth.  X,  92- 

In  den  'Bijdragen  en  mededeelingen'  der  Hist.  Gesell- 
schaft in  Utrecht,  9.  Band,  S.  31  —  125,  theilt  S.  Mull  er 
Aktenstücke  (von  1250  bis  1462)  mit,  betr.  den  Streit  der 
Bischöfe  von  Utrecht  mit  der  Stadt  über  den  Besitz  von 
Herrschaftsrechten,  als  Belege  zu  seinem  Werk:  'Recht  en 
rechtspraak  te  Utrecht  in  de  middeleeuwen'.  Mit  Bedauern 
begegnen  wir  gleich  in  der  ersten  Urk.  dem  falschen  ^quum' 
statt  ^quoniam'. 

Urkunden  des  Deutsch-Ordens-  Centralarchivs  zu  Wien, 
herausgegeben  von  v.  Pettenberg,  I  (Leipzig,  Freytag  1887). 

In  d.  Ztschr.  d.  Harzvereins  f.  Gesch.  und  Alt.  XIX  be- 
handelt G.  Schmidt  die  Dompröbste  von  Halberstadt, 
mit  einem  Anhang  von  Urkunden,  worunter  namentlich  die 
Aktenstücke  über  die  Ermordung  des  Domherrn  Nicolaus  von 
Walhausen  durch  den  Probst  Dietrich  von  Rabiel  1414  merk- 
würdig sind. 

Cartulaire  de  Tabbaye  de  Saint-Vincent  du  Mans, 
publ.  et  annot^  par  R.  Charles  et  S.  Menjot  d'Elbenne, 
1.  fasc.  des  1.  Bd.  (572—1484),  Le  Mans  1886.  4. 

Haigner^,  Les  Chartes  de  Saint-Bertin,  d'apr^s  le 
grand  cartulaire  de  dom  Charles -Joseph  Dewitte,  dernier 
archiviste  de  ce  monastere;    publikes  ou  analys^es,   avec  un 

g'and   nombre  d'extraits   textuels.    T.  1.   648  —  1240,    Saint- 
mer,  impr.  D'Homont. 

Dr.  Gustav  Toepke:  'Die  Matrikel  der  Univers. 
Heidelberg  von  1386-1662  ri884  und  1886,  Heidelberg, 
Winter)  ist  mit  dem  2.  Theil  vollendet. 


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Nachrichten.  445 

Von  Ad.  Hofmeister  ist  der  Anfang  einer  Ausgabe  der 
Matrikel  der  Univ.  Rostock  (1419—1425)  als  Festgabe 
zur  51.  Versammlung  des  Vereins  f.  mekl.  Gesch.  und  Alter- 
thumskunde  ausgegeben. 

Fr.  Kühn  hat  die  'Geschichte  des  ersten  Lat.  Patriarehen 
von  Jerusalem'  behandelt  (Leipzig,  Fock  1886),  4.  und  behauptet 
in  einem  Excurs,  S.  59—67,  die  Echtheit  des  Briefes  des 
Patr.  Dagobert  an  Boemund  bei  Wilhelm  von  Tyrus  X,  4, 
gegen  Prutz  und  Eugler. 

Richard  Eichner:  'Beiträge  zur  Geschichte  des  Vene- 
tianer  Friedenscongresses  von  1177'  (Berl.  Diss.  1886) 
ist  für  die  richtige  Datierung  und  Erklärung  der  betr.  zahl- 
reichen Briefe  zu  beachten. 

Ein  Brief  Lübecker  Franziskaner  an  den  Gardian  Was- 
mund  in  Riga,  mit  Nachrichten  über  den  grossen  Brand  von 
1276,  ist  von  M.  Perlbach  auf  dem  Einbände  eines  Buches 
der  Königsberger  Bibliothek  aufgefunden  und  in  d.  Altpreuss. 
Monatschrift  Ä,  4.  Heft,  abgedruckt;  wiederholt  in  d.  Ztschr. 
f.  Lüb.  GescL  V,  1.  Heft,  S.  153. 

Die  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  N.  F.  I,  Heft  2, 
S.  200 — 218,  enthält  von  Aloys  Schulte  die  Beschreibung 
eines  von  P.  Eubel  im  Franziskanerkloster  in  Würzburg  ent- 
deckten Formelbuches,  aus  welchem  derselbe  eine  Anzahl 
merkwürdiger  Schreiben  von  den  Königen  Rudolf  und  Albrecht 
und  anderen  Personen  dieser  und  etwas  späterer  Zeit  mittheilt. 

Im  Arch.  f.  Oest.  Gesch.  LXVIH,  1.  Hälfte,  S.  1—158. 
hat  Ferd.  Tadra  die  ^Cancellaria  Johannnis  Novi- 
forensis,  episcopi  Olomuc'  (1364  —  1380)  herausgegeben, 
eine  reiche  Sammlung  von  Urkunden  und  Briefen,  welche  u.  a. 
über  die  Entfernung  Joh.  aus  der  k.  Kanzlei  und  über  seine 
Bewerbung  um  das  Bisthum  Breslau  neue  Nachrichten  ent- 
halten. Die  vorzüglich  benutzte,  von  Dr.  R.  v.  Jak  seh  ent- 
deckte Klagenfurter  Hs.  enthält  auch  das  Formelbuch  des 
Heinricus  Italiens. 

Im  N.  Archiv  für  Sächsische  Gesch.  VII,  S.  147,  theilt 
L.  Schmidt  aus  einem  Formelbuch  ein  Schreiben  K.  Fried- 
richs III.  an  Philipp  von  Burgund  mit,  welches  sich  auf  dessen 
Streit  mit  den  sächsischen  Fürsten  um  Luxemburg  bezieht. 

Ad.  Bachmann  theilt  in  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  3.  Heft, 
S.  471 — 477,  aus  dem  Münchener  Reichsarchiv  einen  merk- 
würdigen Bericht  an  K.  Maximilian  über  die  letzten  Willens- 
äusserungen seines  Vaters  mit. 

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446  Nachrichten. 

In  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  2.  Heft,  S.  209—222,  beschäf- 
tigt sich  R.  Hotz  mit  der  sog.  Tabula  Peutingeriana, 
gegen  deren  Identität  mit  der  1265  von  dem  Eolmarer  Mönch, 
der  aber  damals  in  Basel  war,  verfertigten  Tafel  er  sich  (mit 
Jaff^)  erklärt. 

R.  Doering,  welcher  Silius  Italiens  als  Vf.  der  als 
Homerus  Latinns  oder  Pindarus  Thebanus  bekannten 
£pitome  der  Ilias  nachgewiesen  hat  (N.  A.  X,  446),  hat  jetzt 
in  d.  Strassb.  Diss.  (1886,  4^  'De  Silii  Italici  Epitomes  re 
metrica  et  genere  dicendi'  diese  seine  Ansicht,  welche  von 
verschiedenen  Seiten  Zustimmung  gefunden  hat,  durch  weitere 
Gründe  von  Seiten  der  Metrik  und  des  Sprachgebrauchs 
gestützt. 

Von  D.  Leroux  ist  erschienen:  Le  pofete  S.  Ven.  For- 
tunat  (Paris,  Oudin). 

In  d.  Ztschr.  f.  österr.  Gymn.  1886,  IL  Heft,  S.  81—101, 
ly.  Heft,  S.  241-254,  VI.  Heft,  S.  401-411,  bringt  M.  Mani- 
tius  eine  reiche  Nachlese  von  benatzten  Stellen  älterer  Dichter 
für  Corippus  (mit  Ausschlus  der  in  einem  Programm  von 
R.  Amann,  Oldenb.  1885,  enthaltenen  Stellen),  Ausonius, 
Avitus,  Fortunat,  woM.  den  Paulinus  Petricord.  als  bisher 
übersehene  Quelle  nachweist,  für  diesen  Paulinus  selbst, 
Ennodius  und  Orientius.  Derselbe  hat  in  den  SB.  der 
Wiener  Akad.  CXII,  2.  Heft,  S.  535—634:  <Zu  Aldhelm  und 
Baeda'  aus  den  Schriften  derselben  die  Entlehnungen  aus 
älteren  Schriftstellern  gesammelt  und  mitgetheilt.  Wenn  S.  631 
unter  den  Schriften  des  6.  bis  8.  Jahrh.  auch  das  Epit.  Bavonis 
von  Livinus  genannt  wird,  so  ist  das  nach  dem  oben  S.  429 
erwähnten  Nachweis  von  Holder -Egger  zu  berichtigen. 

Als  ein  Werk,  welches  nach  der  Vermuthung  des  Heraus- 
gebers von  einem  Kleriker  der  nördlichen  Gegenden  des 
fränkischen  Reiches  im  8.  Jahrh.  herrührt,  verdient  Erwähnung 
*Eine  Augustin  fälschlich  beigelegte  Homilia  de  sacri- 
legiis',  über  abergläubische  Gebräuche,  aus  einer  Einsiedler 
Hs.  s.  VIII.  von  Prof.  C.  P.  Caspari  1883  in  norwegischer 
Sprache,  jetzt  deutsch  mit  kritischen  und  sachlichen  Anmer- 
kungen herausgegeben  (Christiania,  Dybwad  1886).  Vgl.  Lit 
Centrabl.  1886,  N.  44;  Ztschr.  f.  D.  Alt.  XXX.  Anz.  S.  256. 

Der  2.  Jahrgang  des  Jahrbuchs  f.  Geschichte,  Sprache 
und  Lit.  Elsass -Lothringens  enthält:  Dichtungen  des  Ermol- 
dus  Nigellus,  übersetzt  von  Th.  Reinhart. 

Augusto   Gaudenzi,    La  Vita  e  i  miracoli.  di  San 

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Nachrichten.  447 

Germano  vescovo  di  Parigi  descritti  in  versi  da  un  anonimo 
suUo  scorcio  del  secolo  IX.  (Bologna  1886)  publiciert  aus  einer 
Bologneser  Handschrift  des  10.  Jahrhunderts^  die  wohl  aus 
St. -Germain- des -Pr^s  stammt,  eine  bisher  unedierte,  von  einem 
Mönch  genannten  Klosters  am  Ausgang  des  9.  Jahrhunderts 
verfasste  und  König  Odo  gewidmete  metrische  Bearbeitung 
der  Vita  S.  Germani  auct  Venantio  Fortunato  und  der  Trans- 
latio  desselben  vom  Jahr  755.  Die  Praefatio  war  'subnexa' 
jetzt  verlorenen  4ibris  electionis  domni  Odonis  regis'.  Im 
Prolog  zur  Translatio  und  in  einem  Epilog  wendet  sich  der 
Dichter  an  den  König.  Aus  derselben  Handschrift  folgt  noch 
ein  Hymnus  auf  S.  Germanus  und  Epitaph  des  Bischofs  Gozlin 
von  Paris  (884—886).         H.-E. 

In  den  Mölanges  d'arch^ologie  et  d'histoire  publi^s  par 
l'l^cole  franc.  de  Rome  VI,  und  daraus  besonders  abgedruckt, 
theilt  L.  Delisle  ein  schönes  Facs.  des  Virgil  mit,  welchen 
am  Ausgang  des  9.  Jahrh.  Rahingus  von  Flavigni  für  sein 
Kloster  abschrieb.  Abgedr.  sind  sein  Vorwort,  worin  Virgil 
als  nützliches  Schulbuch  bezeichnet  wird,  und  die  am  Schlüsse 
stehenden  Verse  (beide  auch  N,  A.  V,  431).  und  ein  ähnliches 
Vorwort  und  Verse  aus  einer  ebenfalls  von  ihm  geschriebenen 
Hs.  der  Epistolae  Pauli  in  Orlöans.  Im  Text  wird  die  zweifel- 
hafte Chronologie  Rahings  als  Probst,  und  des  Bischofs  Walo 
von  Autun  behandelt. 

Als  Supplementband  zum  'Philologus'  (V,  3)  hat  Paul 
Schwenke  'Des  Hadoardus  Cicero-Excerpte'  mit- 
getheilt  und  bearbeitet,  aus  dem  höchst  merkwürdigen  Werke 
eines  Westfranken  des  9.  Jahrhunderts,  welches  von  ungewöhn- 
licher Gelehrsamkeit  und  Belesenheit  zeugt,  während  freilich 
das  auch  von  Dümmler  (Poet.  lat.  II,  683)  herausgegebene 
einleitende  Gedicht  unbeholfen  und  oft  kaum  verständlich  ist. 
Diese  Benutzung  heidnischer  Autoren,  welche  zugleich  von 
allen  dem  Priester  anstössigen  Worten  und  Stellen  gereinigt 
werden,  ist  für  die  damaligen  Studien  sehr  charakteristiscn. 
Am  Rande  stehen  Inhaltsangaben  in  tironischen  Noten. 

In  einer  Abhandlung  über  die  ältesten  Sprichwörter- 
samnJungen  des  Mittelalters  (Zeitschrift  f.  Deutsches  Alter- 
thum  XXX,  3.  Heft)  bemerkt  E.  Voigt  auf  S.  26,  dass  die 
von  Bresslau  zu  den  Sprüchen  des  Wipo  S.  X.  als  verloren 
bezeichnete,  von  Pez  benutzte  Tegernseer  Hs.  der  Cod.  lat. 
Monac.  19411  ist,  wo  diese  Sprüche  auf  f.  49  als  'Henrici 
proverbia  centum'  vorkommen.   —  In  den  jetzt  nach  Florenz 

fekommenen  Libri^schen  Hss.  enthält  N.  68  s.  XIII.  eine  alpha- 
etisch  geordnete  Sammlung  von  Sprichwörtern  (Delisle  S.  38). 

Neues  ArcbiT  ete.    XII.  29 

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448  Nachrichten. 

In  den  'Notices  et  extraits  des  manuscrits'  XXXI,  165 — 
194  (Paris  1886)  hat  Hauröau  soeben  aus  des  Hs.  zu  Cambrai 
das  auf  den  Investitur  streit  in  Lüttich  bezügliche  Ge- 
dicht als  ein  noch  ungedrucktes  herausgegeben,  welches  zum 
ersten  Male  in  dieser  Ztschr.  (XI,  S.  175—194.  413)  vor 
einem  Jahre  veröffentlicht  und  inzwischen  daraus  von  Rocholl 
wiederholt  wurde.  Die  seinem  Abdrucke  zu  Grunde  liegende 
Abschrift  scheint  sorgfältiger  gewesen  zu  sein,  als  die,  welche 
Bethmann  uns  hinterlassen  hatte,  so  dass  die  nicht  wenigen 
Abweichungen  der  beiden  Drucke  von  einander  das  richtigere 
öfter,  jedoch  nicht  immer,  auf  der  französichen  Seite  erkennen 
lassen.  Ich  bemerke  nachstehend  diejenigen  Lesarten,  die 
nicht  bloss  orthographischer  Art  sind.  (Die  Orthographie  ist 
in  der  neuen  Ausgabe  offenbar  freier  behandelt,  als  von  uns.) 

N.  A.  XI,  S.  180.   II,  36  ^o'  fehlt.  -  IE,  4  'aevi\ 

S.  181.   III,  43  'Heu  mihi'. 

S.  183.   IV,  46  'nee  pueri'.  —  56  ^os  patiens\  —  57  fehlt. 

—  V,  7  <rotarum\ 

S.  184.    V,  69  'abesse\  —  71  'dehisse'  (so).  —  79  'sonaref . 

—  89  'Aequore'.  —  VI,  9  'Ortum  seminis  expedit.  —  15  'in- 
venies*.  —  19  'raperet  merum'. 

S.  185.  34  'prospicis?  Huic  ego  35  'Vectem'.  —  43  «nu- 
bentibus'. 

S.  186.  VII,  33.  'areis*.  —  39 .  'conus  cypres'  (so).  — 
47  'Infoecunda'. 

S.  187.  VIII,  5  'promovebor'.  —  6  'stemur'.  —  7  'stemur\ 
IX,  2  'Me  de  Libano  quando'.  —  5  'refugeret'.  —  13  'ubi  nunc'. 
17  'fugarunt  hos  vigiles'.  —  19  'subrogarunf. 

S.  188.   29  'ardula  Gallicas'.  —  33  'stravit'.  ~  36  'Martyr'. 

—  45  'dicere  quas  trahit*.  •—  46  'error  .  Nemne'.  —  49  'de* 
fehlt.  —  55  'David'.  —  56  'ager  serenus'.  —  61  'viveres'.  — 
65  'Vestitus  alba  pelle'.  —  67  'Verusque'. 

S.  189.  75  'Quos'.  —  X,  3  'regeram'.  —  5  'Mona  ut'  'est 
tibi'.  —  20  'quidlibet'  'clavifer'.  —  29  'que'  fehlt. 

S.  190.  40  'Snscepique'.  —  XI,  9  'debitor'.  —  15  'paupere'. 

S.  191.  51  'üt'.  -XII,  1  'Florenis'. 

S.  192.  17  'o  Petre'.  —  25  'In  quocumque'. --29.'Bonii'. 
39  'Mestis'.  —  45  'monachus'.  —  46  'Exules'.  —  49  'gentes'. 
5^  'hoc'. 

S.  193*  57  'nobis'.  —  63  'foro'.  —  65  'nostro'.  —  67  'nobis'. 

—  74  'Bonium  Florenas'. 

S.  194.   XIII,  5  'sub  apposito'.  —  12  'et  faber  idem'. 
E.  D. 

Die  im  N.  A,  XI,  S.  606,  abgedruckte  Grabschrift  auf 
Obizo,  den  1139  verstorbenen  Leibarzt  Ludwigs  VI,  ist, 
nebst  genaueren  Nachrichten  über  ihn,  schon  bei  Bulaeus,  Hist. 


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Nachrichten.  449 

univ.   Paris.  II,  756,'  und  daraus  bei  E.  Voigt,   Isingrimus, 
p.  Cn,  gedruckt. 

Die  versificierte  Vita  S.  Martini  des  Abtes  Bieher 
von  St.  Martin  zu  Metz  im  Anfang  des  12.  Jahrhunderts  hat 
R.  Decker  im  Programm  des  Gymn.  zu  Trier  1886  heraus- 
gegeben. 

H.  V.  Sauerland  untersucht  in  der  Ztschr.  f.  D.  Alt. 
Bd.  30,  S.  1 — 58,  das  Lehrgedicht  des  Wernher  von  Elmen- 
dorf  über  die  aus  heidn.  Autoren  gewonnene  Sittenlehre,  von 
deren  Sätzen  er  die  Quellen  nachweist.  W.  schreibt,  wie  er 
sagt,  auf  Antrieb  des  Probstes  von  Heiligenstadt,  Dietrich  von 
Elmendorf,  in  der  2.  Hälfte  des  12.  Jahrb.  und  nach  S.  war 
dieser  dazu  angeregt  durch  Abaelard,  aus  dessen  Schriften 
vollkommen  übereinstimmende  von  den  sonst  gewöhnlichen 
abweichende  Ansichten  nachgewiesen  werden.  Gelegentlich 
macht  S.  auf  S.  56  aufmerksam  auf  Abael.  Theol.  christ.  II 
(Migne  CLXXVIII,  1210),  wo  ausführlich  die  Vorliebe  der 
tranz.  Bischöfe  fiir  *ioculatores'  und  Schauspiele,  selbst  in  den 
Kirchen,  getadelt  wird. 

Joh.  Huemer  hat  (Roman.  Forsch.  HI,  S.  315—330) 
das  Gedicht  'Synodicus'  des  nur  von  Hugo  v.  Trimberg  ge- 
nannten Warnerius  Basiliensis  aufgefunden  und  heraus- 
gegeben ;  der  Schluss  fehlt.  Als  Nachahmer  Theoduls  schreibt 
H.  ihn  etwa  der  2.  Hälfte  des  12.  Jahrhunderts  zu.  Es  sind 
Parallelen  des  alten  und  neuen  Bundes  unter  dem  Vorsitz  der 
Sophia;  ein  Wettstreit,  wie  H.  annimmt,  liegt  nicht  vor.  Der 
Text  bedarf  etlicher  Verbesserungen. 

Die  Gedichte  des  Cod.  Bodl.  add.  44  werden  in  der 
Bibl.  de  T^cole  des  eh.  XLVII,  p.  88—97,  von  Haur^au 
nachgewiesen,  und  der  einzige  unbekannte  darunter  (O  mores 
perditos)  nach  einer  Pariser  Hs.  abgedruckt. 

Von  Joseph  Seemüller  ist  eine  sehr  sorgfältiffe.  mit 
den  nöthigen  Erläuterungen  versehene  Ausgabe  der  Gedichte 
des  sog.  Seifried  Helbling  (der  Herausgeber  hat  den 
Namen  als  den  herkömmlich  bekannten  beibehalten)  erschienen 
(Halle,  Waisenh.).  Für  die  MG.  hat  S.  die  Ausgabe  der 
Ottokar.  Reimchronik  übernommen.- 

In  den  Roman.  Forschungen  III,  S.  281—314,  veröffent- 
licht E.Voigt  eine  Spruchsammlung  des  14.  Jahrh.  aus  dem 
Cod.  Univ.  Gott,  philol.  130  von  1366  als  'Florilegium 
Gottingense',  mit  genauem  Quellennachweis.  Es  ergiebt 
sich  eine  bunte  Zusammenstellung   aus   antiken   und   mittel- 

29* 

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450  Kachricbten. 

älterlichen  Elementen,  welche  zur  Warnung  davor  dienen  kann, 
nicht  aus  einer  einzelnen  Anführung  eines  Verses  auf  Bekannt- 
schaft mit  dem  betr.  Schriftsteller  zu  schliessen. 


A.  Gabrielli  beschreibt  im  Arch.  della  Soc.  Rom.  di 
storia  patria  IX,  S.  229—271,  den  Cod.  der  Rom.  Bibl.  naz. 
Mss.  Varia  4,  saec.  XVI,  welcher  eine  in  14  Rosarien  ein- 
getheilte  Gedichtsammlung  von  Kicolaus  v.  Dinkelsbühl 
enthält,  meistens  bekannte  ältere  Verse,  mit  Angabe  der 
Melodie;  weiterhin  u.  a.  ein  'Speculum'  der  Karthäuser,  worin 
als  Verfasser  rhythm.  Gedichte  sich  Mönche  von  Seitz  und 
Geiriach  in  der  Steiermark  nennen. 

Ueber  die  Lieder  der  Königinhofer  Hs.  ist  wieder  heftiffer 
litterarischer  Streit  entbrannt;  eine  böhmisch  geschriebene  Ab- 
handlung von  Jar.  Goll  (Prag  1886)  erweist  die  Fälschung. 

G.  Schmidt  publiciert  in  d.  Mitth.  d.  Inst.  VII,  4,  S.  647 
—652,  die  Rechnung  des  Halberstädter  Stadtschreibers  über 
seine  Reise  nach  rressburg  an  den  k.  Hof,  1429.  Auf 
S.  650  ist  wiederholt  'ducatos'  statt  'den.'  gedruckt. 

Im  19.  Band  der  Ztschr.  f.  Deutsche  Philol.  haben  Röh- 
richt und  Meisner  einen  ^niederrheinischen  Bericht 
über  den  Orient'  mitgetheilt  aus  einer  Hs.  des  Stadtarchivs 
in  Köln,  in  Kölner  Mundart  geschrieben  gegen  das  J.  1350, 
eine  Hauptquelle  Ludolfs  von  Suchern.  Voran  geht  in  der 
Hs.  eine  kürzere  Redaction  der  Legende  von  den  h.  3  Königen ; 
S.  6  sind  einige  Nachweise  über  das  Buch  des  Job.  v.  Hildes- 
heim gegeben. 

In  einem  Aufsatz  über  die  Thätigkeit  des  Stiftes  Ein- 
siedeln für  die  Reform  deutscher  Klöster  (Studien  und  Mit- 
theilungen aus  dem  Benedictiner-  und  Cistercienser- Orden. 
1886.  Heft  I  und  II)  weist  P.  Odilo  Ringholz  nach,  dass 
Einsiedeln  schon  vor  den  Hirschauem  eine  lebhafte  Reform- 
thätigkeit  entfaltete.  Dabei  führte  es  seine  ^Gewohnheiten' 
auch  in  anderen  Klöstern  ein.  Diese  Gewohnheiten  von  Ein- 
siedeln glaubt  nun  Ringholz  in  den  schon  von  S.  Hirsch  be- 
nutzten Consuetudines  S.  Emmerammi  gefunden  zu 
haben.  Dieselben  seien  für  S.  Emmeram  geschrieben,  ent- 
hielten aber  die  dort  von  Einsiedeln  eingeführten  Gewohn- 
heiten. Er  druckt  dabei  jene  Consuetudines  aus  einer  Ein- 
siedler Handschrift  (Nr.  235)  ab.  Der  Codex  stammt  aus 
dem  10.  Jahrhundert,  und  bricht  mitten  im  Satze  ab. 

W.  Schnitze. 

Von  M,  Perlbacb  ist  eine  sehr  eingehende  Untersuchung 

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Nachrichten.  451 

der  Deutschordensstatuten  in  Bezug  auf  ihre  älteste 
Form  und  die  Ableitung  aus  anderen  Statuten  erschienen 
(Waitz. Aufsätze  S.  337~-366)> 

Im  Arch.  d.  hist.  V.  f.  Unterfr,  und  Aschaffenburg  XXX 
(1886)  S.  249—335,  hat  Emil  Ulrich  den  Liber  regulae 
Haugensis  herausgegeben,  worin  die  Memorienstiftungen  des 
Stifts  Hang  in  Würzburg  enthalten  sind. 

In  den  'Bijdragen  en  Mededeelingen'  der  Utrechter  hist. 
Gesellschaft  IX,  S.  126  —  392,  hat  X..  van  Hasselt  das 
Nekrologium  der  Earthause  Nieuwlicht  (Nova  lux)  oder 
Blumentlial  bei  Utrecht  herausgegeben,  d.  h.  ausser  dem 
eigentlichen  Nekrologium  (S.  222—353)  emen  1440  verfassten 
Bericht  über  die  Stiftung  (1392)  und  Geschichte  des  Klosters, 
und  den  Earthäuser.  Orden,  femer  sehr  reichhaltige  Stiftungen, 
die  Verbrüderungen,  Officien,  und  die  Aufzählung  der  dort 
begrabenen  Personen. 

In  d.  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins,  N.  F.  II,  1,  S.  99 
— 110,  giebt  W.  Wiegand  Nachricht  von  zwei  Hss.  des 
Strassburger  Domkapitels,  welche  sich  in  der  Bibl.  des 
Stifts  Melk  wiedergefunden  haben:  das  ^Directorium  chori' 
von  Fritsche  Closener  vom  J.  1364,  und  der  ^ber  regulae* 
mit  dem  Seelbuch,  beide  einst  von  Grandidier  benutzt 

M.  Perlbach  hat  in  der  Hall.  Univ.  Bibl.  als  Einband- 
decke ein  Blatt  aus  einem  Naumburger  Anniversarienbuch 
gefunden,  und  den  Text  (März  und  April)  in  den  Neuen  Mit- 
theilungen XVII,  S.  249—255,  mitgetheilt. 

Im  Besitze  des  Kaplans  Mertens  in  Köln  befindet  sich 
ein  Nekrologium  s.  XIV.  von  St.  Kunibert  in  Köln.  Mit- 
theil, a.  d.  Stadtarchiv  X,  91. 

Obituaire  du  convent  des  cordeliers  de  Ch&teauroux 
(1213—1782),  publiö  d'aprfes  Tori^nal  conserv^  aux  archives 
du  d^partement  de  Tlndre,  avec  introduction^  notes  et  table 
alphabötique,  par  Hubert.  84  p.  8.  Paris,  Picard. 

In  einer  glänzenden  Publikation  in  grösstem  Format: 
^Two  memoirs  on  the  Evangelia  quatuor,  once  belonging  to 
the  abbey  of  Lindau  aud  now  to  the  Earl  of  Ashbumham' 
( Westminster,  sold  at  the  Apartments  of  the  Society  of  Anti- 
quaries in  Burlington  House  1885),  werden  von  dem  einst 
dem  Stift  Lindau,  dann  dem  Frhrn.  v.  Lassberg,  gehörigen 
Evangeliar  die  kostbaren  Einbanddecken  in  schönem  Farben- 
druck vorgelegt.    Archäologisch  werden  sie  von  AI,  Nesbitt 

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452  NftchricbteD. 

besprochen;  die  eine  scheint  dem  achten  Jahrhundert,  die 
andere  späterer  karolinenscher  Zeit  anzugehören;  auf  die  etwas 
kühnen  Yermuthungen  des  Vfs.  einzugehen,  ist  hier  nicht  der 
Ort.  Der  Text  ist  nach  E.  Maunde  Thompson  in  Minuskel 
des  10.  Jahrhunderts  geschrieben,  und  scneint  also  an  die 
Stelle  eines  älteren  getreten  zu  sein. 

Aus  dem  bekannten  Ada-Codex  der  Trierer  Stadt- 
bibliothek sind  in  der  Lintz'schen  Buchh.  daselbst  8  Blätter 
in  Photographie  (Folioformat)  erschienen  (Preis  pro  Blatt  3  JL). 
Die  Gesellschaft  f.  Rhein.  Geschichte  bereitet  eine  vollständige 
Facsimile -Ausgabe  vor. 

Mit  der  Photographie  einer  Miniatur  und  vielen  Facs. 
ausgestattet  erschien:  ^Das  Gebetbuch  der  h.  Elisabeth  von 
Schoenau.  Nach  der  Originalhs.  des  12.  Jahrh.  heraus- 
gegeben von  F.  W.  E.  Roth.     Augsburg,  M.  Huttier,  1886. 

In  dem  Jahrb.  d.  Alterthumsfir.  im  Rheinl.  1886,  S.  163— 
168,  beschreibt  A.  v.  Sali  et  (nebst  Photographie)  zwei  Blätter 
mit  den  Abbildungen  der  hb.  Eliphius  und  Martin,  neben 
denen  der  Abt  Albanus  und  der  Mönch,  welcher  das  Buch 
verfertigt  hat,  knieen.  Der  Abt  wird  als  Abt  von  Gross 
St.  Martin  in  Köln  in  der  ersten  Hälfte  des  12.  Jahrh.  nach- 
gewiesen. 

Wir  benutzen  den  Raum,  um  aus  dem  Bulletin  critique 
vom  15.  Dec.  1886  folgende  merkwürdige  Mittheilung  des 
Herrn  A.  Jngold  über  Vignier  wiederzugeben: 

Voici  ce  qu'on  lit  dans  lesBorboniana  qui  se  trouvent 
ä  la  fin  du  2^  volume  des  Mdmoires  historiques  crititiques  et 
littöraires  de  Bruys  (Paris,  1702,  in-12).  'H  y  a  cdans 
(ä  rOratoire  Saint -Honor^  oü  le  P.  Vignier  rösidait  en  mSme 
temps  que  le  P.  Nicolas  Bourbon)  un  certain  p^re  qui  autrefois 
a  ^t^  huguenot,  nommö  le  P.  Vignier,  qui  est  un  grand,  ex- 
cellent  et  hardi  menteur.  D'oü  on  dit  par  ironie:  ües  v^rites 
du  P^re  Vignier,  les  promenades  de  M.  de  Bourbon,  la  science 
du  P.  Gomer,  la  conscience  du  P.  Bonnet*.  Voilä  ce  que 
pensaient  du  P.  Vignier  de  son  vivant,  ses  propres  confreres. 

Von  Herrn  Dr.  Max  Conrat  (Cohn)  erhalten  wir  soeben  noch  folgende 
Mittheilnng: 

Die  von  P.  Ewald  V,  277  ff.  nntersnchte  Britt.  Sammlung  besitzt 
fär  die  Geschichte  des  röm.  Rechts  keine  geringe  Bedentong,  indem  der 
darin  aufgenommene  Auszug  aus  den  Pandecten  (S.  568 — 670.  684)  sich 
als  diejenige  Quelle  erweist,  aus  welcher  die  dem  Ivo  zugeschriebenen 
und  verwandte  Sammlungen  die  Pandectenstellen  entlehnt  haben.  Ivo 
hat  also  das  Rechtsbuch  selbst  nicht  benutzt. 


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XXL 

Die 

Abtheilung"  'Briefe' 

der 

Monumenta  Germaniae. 


Uebersicht  der  ersten  Abschnitte  bis  zum  Jahr  911. 

Von 

W.  Gundlach. 


Schluss. 


Henes  Archiv  etc.    XIL  30 

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m.    Aevom  Karolinorum  regum  et  imperatonim 
posteriorum. 

A. 

1«    ServatiLupi  abbatis  Ferrariensis  epistolae. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  *S.  Germ.  852.  Ep.  128.  der 
gedruckten  [Bethmannl.  —  2858  (Colb.)  s.  IX.  Epp.  variae. 
A.  VII,  865.  —  Bouhier  149  ß.  IX.  Ep.  128.  A.  VIII,  286. 
—  12292  (S.  GermJ  s.  IX.  Fragmenta. 

Valenciennes  *F.  2.  24  (S.  Amandi  Ein.)  s.  X.  Ep.  128 
[Bethmannl. 

Ausgaoe:  Opera  ed.  Baluzius  p.  1 — 194. 

Dazu  kommen  zwei  Praefationes: 

a.  der  Vita  S.  Maximini  episconi  Trevirensis,  ad  Wal- 
donem:  'Amicos  honestis*.     Opp.  p.  275; 

b.  der  Vita  S.  Wigberti  abbatis  Fritzlariensis,  ad  Bunum 
abbatem  eiusque  fratres:  ^Cunctanti  mihi'.  Opp. 
p.  292. 

S*    HincmariRemensis  archiepiscopi  epistolae. 

Codd.  mss.:  Hannover,  Kgl.  Bibl.  Äbschr.  des  Flacius 
8.  XV,  dieselbe  Hs.,  welche  Eccard,  Corp.  bist.  II,  p.  375— 
430  abgedruckt  hat;  dazu  kommen  noch  drei  Stücke,  unter 
ihnen  R.  282.  287 1. 

München  2534  (Aid.  4)  s.  XH.  R.  251.  —  5919  (Ebersb. 
119)  R.  251.  -  12607  (Ransh.  7)  s.  XII.  XIH.  R.  251.  N.  A. 
IX,  553.  -  13109  (Rat.  civ.  109)  s.  XII.  XIII.  H.  ep.  ad 
Carolum  regem  R.  251  (?).  N.  A.  IX,  555.  —  14427  (Em. 
E  50)  s.  XL  R.  251.  N.  A.  IX,  560.  -  14738  (Em.  G  122) 
s.  X.  XI.  R.  184.  N.  A.  IV,  560.  IX,  564.  —  17290  (Scheftl. 
290)  8.  XIV.  XV.  R.  251.  N.  A.  IX,  572.  -  19131  (Teg. 
1131»)  8.  XII.  R.  251.  K  A.  IX,  581.  —  21625  (Weihenst. 
125)  8.  XV.  H.  ad  Carolum  regem  R.  251  (?).  N.  A.  IX,  587. 

1)  Soweit  es  möglich  war,  sind  die  einzelnen  Stücke  durch  die 
Nummern  bezeichnet  worden,  welche  Schrörs  (Hincmar,  Erzbischof  von 
Reims)  im  *Registrum  Hincmari*  S.  618 — 661  angiebt.  2)  Wohl  nicht 
Verschieden  von  den  Arch.  VII,  S.  122,  angeführten  'Epistolae  Hincmari 
ad  Carolum  Teg.  962\  Während  in  dem  neuen  Münchener  Catalog 
Teg.  962  fehlt,  enthält  dagegen  jener  Auszug  aus  dem  alten  Catalog 
nicht  Teg.  1181. 

30* 

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456  W.  Gandlach. 

Salzburg,  S.  Petersstift  VII,  34,  R.  251.    A.  IX,  482. 

Wien,  Hofbibl.  628  (Theol.  743)  s.  XI.  R.  251.  —  974 
(Univ.  276)  s.  XIL  R.  251.  —  1040  (Theol.  383)  s.  XII. 
k  251. 

Brüssel,  Burg.  Bibl.,  *5413--22  s.  IX.  H.  ad  Harduicum 
et  Theutgaudum  episcopos:  'Quidam  homo  laicus'  [Bethmannl. 
A.  VII,  866.  VIII,  496.  —  *4087  s.  XIL  ex.  'Nuper  in  parochia 
mea'  [Bethmann].  ^Der  Brief  scheint  ein  späteres  Machwerk 
zu  sein'.  B.  —  4100  s.  XIL  ^Nuper  in  parochia  mea'.  A.  VIII, 
493.  —  7483  s.  XIII.  H.  ad  Carolum  regem.  N.  A.  IL  248. 
cf.  A.  VIII  504. 

Kopenhagen,  KgL  Bibl.  166  s.  XL  R.  116.  N.  A.  X,  448. 

Paris,  BibL  nat.  1594  (Bigot.)  s.  IX.  ad  Hadrianum  papam 
ep.,  qua  Actardum  incardinari  deposcit.  A.  I,  303.  —  2373 
(ColbO  8.  XIL  R.  344(?).  A.  I,  303.  VII,  41.  —  2445  A. 
s.  XIV.  ad  Carolum  Calv.  de  gestis  et  passione  S.  Dionysii 
(Mabillon,  Vet.  Anal.  p.  212).  —  2447  s.  XIV.  ders.  Brief. 
*2827  8.  XIU.  ders.  Brief  [Bethmann].  A.  I,  303.  —  2865 
(Colb.)  s.  IX.  H.  tractatus  adv.  Hincmarum  Laudun.,  Hinc- 
mari  Rem.  et  Land.  epp.  mutuae.  A.  I,  303.  VII,  44.  —  2866 
(Colb.)  s.  X.  liber  de  divortio  Lotharii  regis  et  Thetbergae. 
A.  VII,  44.  ~  2878  (Mazar.)  s.  XIII.  R.  146.  —  5095  (Telle- 
rianus)  s.  X.  Hincmari  Rem.  et  Laud.  epp.  mutuae.  A.  I,  303. 
VII,  55.  —  5569  (Baluz.)  s.  X.  wie  2445  A.  A.  I,  303.  — 
10402  s.  XVII.  Lettre  d'Hincmar.  -  13764  (S.  Germ.  = 
1040?)  s.  X.  H.  epp.  IV.  —  S.  Germ.  1040  (olim  725.  S.  Re- 
migii  Rem.) «  s.  X.  R.  129.  130.  131.  A.  VII,  259,  868.  VIII, 
293.  —  Suppl.  lat.  271.  A.  VII,  868.  —  Coli.  Dupuy  9.  Lettres 
d'Hincmar.  N.  A.  VIII,  622. 

Laon,  Theol.  s.  IX.  Epp,  selectae,  H.  clero  ordini  et  plebi 
Laudun.:  ^Sicut  beatus  papa  Innoc'  A.  VII,  863.  865.  —  137 
(jetzt  407).  Hincmari  aliorumque  epp.  A.  VII,  865.  VIII,  392. 

-  399.  456  s.  IX.  X.R.  193».  193^  195.  196.  197.  204»>.  206. 
287.  A.  VII,  865.  XI,  493. 

Florenz,  Laurentiana,  S.  Crucis  Dext.  XIX,  9  s.  XI. 
Hincmari  comm.  in  Genes,  ep.  ad  Ricardum,  ad  Carolum  imp. 
A.  Xn.  726. 

Rom,  Eig.  Vatic.  1347  s.  IX.  H.  ep.  formata  ad  Aeneam : 
*Nostri  fratres',  et  Aeneae  ep.  rescripta.  A.  XIL  226.  N.  A. 
I,  570.  —  Christ.  151  (S.  Joh.  bapt.  Laud.)  s.  XIII.  R.  206. 
A.  XII,  269.  —  Palat.  295  s.  XII.  R.  251.  A.  XII,  334.  — 
296  s.  XL  Hincmari  defensio  cap.  LV,  H.  Remens.  ad  Laud. 
epp.  (Labbe,  Conc.  VIII^.  1789  sqa.)  und  R.  287.  A.  XH,  334. 

—  Vallicell.   D.  38    s.  X.  Nicolai  I.   epp.    nebst    denen    v(m 
Hinkmar,  Rothad  u.  s.  w.  A.  XII,  424. 

1)  Die  von  Sirmond  als  Cod.  S.  Remigii  Bemensis   bezeichnete  Hs. 


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Briefe  von  841  bis  911,  457 

Cheltenham,  Bibl.  des  Sir  Thomas  Phillipps,  1745  (Meerm. 
578)  s.  IX.  ex.  Hincmari  epp.  ad  imperatorem  Carolum  in 
duobus  foliis,  H.  Brief  an  Karl  über  den  h.  Dionys  cf.  Maassen, 
Sitzungsb.  der  Wiener  Akademie  LVI,  S.  173  ff.  A.  VII,  98. 
N.  A.  IV,  588.  —  1769  s.  X.  R.  142.  329.  355.  502.  504.  505. 
506.  507  ^  A.  IX,  499.  N.  A.  IV,  588.  -  25133  Hincmari 
epp.    N.  A.  X,  591. 

Oxford,  Bodl.  3690.  224  (E  Museo  157)  s.  IX.  Hincmari 
epp.,  darunter  R.  251.    A.  VII,  91.  865. 

DubKn,  Trinity  College  684.544.  R.  195(?).  196(?).  197(?). 
206.   A.  Vn,  104/         ^  WWW 

Madrid,  Bibl.  nac.  C.  40  s.  XH.  Canonen  -  Sammlung,  dar- 
unter Hincmar- Briefe.  N.  A.  VI,  290.  —  C.  144  s.  XIL  gleich- 
falls N.  A.  VI,  291. 

Escorial,  Real  bibl.  de  S.  Lorenzo  Z.  III.  19  gleichfalls 
N.  A.  VI,  283. 

Barcelona,  Archive  de  la  Corona  de  Aragon  40  (Heine) 
s.  XI.  die  Briefe  Hincmars  an  Karl.    N.  A.  VI,  386. 

Ausgaben:  Hincmari  archiepiscopi  Remensis  opera  ed. 
I.  Sirmondus  I.  II  (1645^  worin  die  Briefe  nach  folgenden 
Codd.  herausgegeben  sina :  S.  Remigii  Remensis,  S.  Michaelis 
ad  Mosam,  monasterii  Herivallensis,  Virdunensis,  Suessionensis, 
Leodiensis  (S.  Laurentii  Leodiensis),  bibl.  Thuaneae,  Belvacen- 
sis,  Laudunensis  (S.  Mariae  Laudunensis) ;  benutzt  hat  Sir- 
mond ausserdem  die  beiden  zu  seiner  Zeit  vorhandenen  Aus- 
gaben :  Opuscula  et  epistolae  Hincmari  Remensis  archiepiscopi 
(1615)  ed.  Cordesius,  der  seine  Quelle  niemals  genauer  be- 
zeichnet, und  Hincmari  Remensis  archiepiscopi  epistolae  ex 
ms.  membranaceo  cod.  bibliothecae  nob.  et  cathedralis  eccle- 
siae  Spirensis  descriptae  et  nunc  primum  excusae,  ed.  Busaeus. 
3*    lohannis  VIII.  papae  epistolae. 

Codd.  mss.:  Rom,  *Vatic.  s.  XI.  A.  V,  32.  N.  A.  VI,  647. 
VIII,  6  [Maul. 

Turin,  Universitätsbibl.  903  (E.  V.  44)  s.  XII.  A.  IX,  603. 
N.  A.  m,  340.  VHI,  360.  363.  606. 

London,   Brit.  Mus.   Add.   Mss.   8873.    N.  A.  IV,  337. 
338.  V,  279.  298-316.  587. 

B. 

1)  Lotharii  imperatoris  ad  Leonem  IV.  papam  ep.,  ut 
Hincmaro  archiepiscopo  usum  pallii  concedat:  'Sedem  aposto- 
licam'.  Labbe,  Conc.  VIH,  p.  32:  'Ex  cod.  ms.  ecclesiae  Lau- 
dunensis hanc  epistolam  edidit  r.  p.  Ludovicus  Cellotius'. 
(Böhmer- Mühlbacher  R.  1115.)  Codd.  mss.:  Laon  399.  456. 
A.  XI,  494.  —  Dublin,  Trinity  College  684.  544.  A.  VII,  104». 

1)  Die  Hs.  trifft  in  ihrem  Inhalt  mit  dem  Cod.  Virdunensis  Sirmonds 
zusammen.       2)  Dazu  kommen  aus  der  Translatio  S.  Alexandri  (MG.  SS.  II, 


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458  W.  Gandlacfa. 

2)  Ludovici  Germanici  regia  ad  Hadrianum  papam  ep., 
qua  ecciesiae  Coloniensi  septennio  proprio  pastore  viduatae 
Willibertum  praefectum  esse  nuntiat,  pro  quo  pallium  petit: 
^Omnipotons  Deus  vos*.    (Böhmer -Mühlbacher  R.  1431). 

ad  Ludovicum  11.  imperatorem  ep.:  suadeat  papae,  ut 
Williberto  archiepiscopo  Coloniensi  nuper  electo  pallium  mittat: 
*Opulento   caritate  dictante'.     (Böhmer  -  Mühlbacher  R.  1432). 

ad  Engilbergam  imperatricem,  filiam  suam,  de  eadem  re 
ep.   ^Si  omnes  una  aegritudine'.  (Böhmer -Mühlbacher  R.  1433). 

ad  Hadrianum  papam  ep. :  agit  de  Williberto  archiepiscopo 
Coloniensi  confirmando:  ^Sicut  antecessores  et  parentes'. 
(Böhmer -Mühlbacher  R.  1438). 

Ausgabe:  Floss,  Papstwahl  S.  75.  78.  81.  84.  Cod.  ms.: 
•Trier  LXXI  s.  XH.  XIII.  [Waitz].    A.  XI,  491. 

3)  Caroli  Calvi  regis  libellus  proclamationis  adversus 
Wenilonem  Senonensem  archiepiscopum  .  .  in  sancta  synodo 
apud  TuUensium  parochiam  propria  ipsius  manu  porrectus: 
'Quia  sicut  dicit*.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  859  N.  25  ex  cod. 
ms.  Antonii  Augustini.    MG.  LL.  I,  462. 

ad  Nicolaum  papam  ep.,  qua  pro  Adventio  intercedens 
petit,  ut  in  gratiam  recipiatur:  'Quia  sicut  devotio'.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  863  N.  56  ex  cod.  Trevir. 

ad  Nicolaum  päpam  ep.,  qua  de  actis  synodi  Suessionen- 
sis  III.  scribens  laudat  Hincmari  oboedientiam,  et  clericorum 
integram  restitutionem  pontifici  reservatam  et  a  se  interim  eccle- 
siam  Bituricensem  Vulfado  commendatam  esse  nuntiat:  ^Sanctae 
paternitatis  vestrae'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  866  N.  84  ex  monu- 
mentis  bibl.  Nicolai  Fabri.  Cod.  ms.:  Laon399.456.  A.  XI,  494. 

ad  Hadrianum  papam  ep.,  qua  eum  de  Hincmaro  Lau- 
dunensi  episcopo  quoddam  imperantem  commonefacit  ^quia 
reges  Francorum  ex  regio  genere  nati  non  episcoporum  vice- 
domini,  sed  terrae  domini  hactenus  computati  sunt :  ^Scriptum 
est  etiam'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  871  N.  93  ex  epistola  Hadriani. 
Cod.  ms. :  Paris,  Bibl.  nat.  1594  s.  IX.    A.  I,  298. 

ad  Nicolaum  papam  ep.,  qua  de  Ebonis  causa  uberrime 
scribit,  Vulfadi  acceleratam  promotionem  excusat  palliumque 
pro  eo  petit:  ^Quamvis  omnium  Deo\  Sirmond  IH,  p.  359: 
'Nunc  primum  edita  ex  codd.  Laudunensi  et  Leodiensi'.  Cod. 
ms.:  (?)  Laon  399.  456.    A.  XI,  495. 

ad  Adonem  Viennensem  archiepiscopum  de  Bemario  Gra- 
tianopolitano  episcopo  ordinando  ep.  'Per  Odonem*.  Sir- 
mond  III,  p.  377  ex  cod.  S.  Mariae  Anitiensis.  Cod.  ms.: 
Taris,  Bibl.  nat.  1452  s.  IX  [Bethmann]. 

p.  677)  drei  Stücke  (das  zweite  ein  Mandat),  welche  die  Empfehlung 
Waltperts  für  seine  Romreise  zum  Gegenstande  haben,  gerichtet  an  König 
Ludwig,  an  alle  Bischöfe,  Grafen  und  Öffentlichen  Beamten  und  an  Papst 
Leo  (Böhmer- Mühlbacher  R.  1106.  1107.  1108).  Ueber  zwei  andere 
Briefe  Lothars  s.  Hrabanns. 

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Briefe  von  841  bis  911.  459 

ad  Nicolaum  papam  ep.  pauUo  ante  synodum  Suessio- 
nensem  scripta^  ut  ecciesiam  Bituricensem  Vulfado  interim 
committere  liceat:  'Sanctitatem  paternitatis'.  Sirmond  III, 
p.  613:  'Nunc  primum  in  lucem  edita  ex  cod.  S.  Mariae  Lau- 
dunen8i8\    Cod.  ms.:  Laon  399.  456.    A.  XI,  493. 

ad  Hadrianum  II.  papam  ep.^  qua  conqueritur^  quod  ab 
eo  sua  maiestas  regia  mmus  honorifiee  habeatur :  ' Vestra  vene- 
randa  paternitas*.  Delalande,  Conc.  ant.  Gall.  Supplementa, 
p.  264:  'Ex  cod.  Petaviano  nunc  primum  editur*. 

4)  Lud 0 viel  IL  imperatoris  ad  Adonem  Viennensem 
archiepiscopum  de  Bernario  episcopo  Gratianopolitano  ordi- 
nando  ep.  'Amantissimus  et  desiderantiBsimus'.  (Böhmer- 
Mühlbacher  R.  1208).  Sirmond  III,  p.  376  ex  cod.  S.  Mariae 
Anitiensis.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  *1452  s.  IX.  [Beth- 
mann].    A.  VIII,  338. 

ad  Basilium  Orientalem  imperatorem  increpantem,  quod 
nomen  imperatoris  afFectet,  ep.  apologetica :  'Probabile  quidem 
et  laudabile'.  (Böhmer- Mühlbacher  R.  1213).  Mon.  Germ. 
SS.  m,  521  im  Chron.  Salern.  c.  106. 

5)  Lotharii  regis  ad  Nicolaum  papam  ep.,  qua  se  Romam 
profecturum  esse  nuntiat  et  auxilium  contra  Saracenos  poUi- 
cetur:  'Rex  regum  et  princeps'.  (Böhmer -Mühlbacher  R.  1^58). 
Baron.  Ann.  eccl.  A.  867  N.  121  ex  cod.*Trevir. 

ad  eundem  ep.,  qua  Theutgaudum  et  Guntharium  ex- 
communicatos  deplorat  et  pro  Theutgaudo  veniam  netit:  Tost- 
quam  nobis  divina*.  (Böhmer -Mühlbacher  R.  1269).  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  864  N.  24  ex  cod.  Trevirensi. 

ad  eundem  ep.,  qua  rex  litteris  papae  exagitatus  se  pur- 
gare conatur:  'Deierente  mansuetudinis'.  (Böhmer  -  Mühlbacher 
K.  1278).    Baron.  Ann.  eccl.  A.  864  N.  20  ex  cod.  Trevirensi, 

ad  eundem  ep.,  qua  in  omnibus  se  eius  voluntati  obsecu- 
turum  esse  promittit:  'Postquam  nobis  gratuita''.  (Böhmer- 
Mühlbacher  R.  1281).  Baron.  Ann.  eccl.  A.  866  N.  37  ex 
cod.  Trevir. 

ad  Hadrianum  papam  ep.,  qua,  Nicoiao  papa  mortuo,  ab 
eius  successore  petit,  ut,  quod  a  Nicoiao  obtmere  non  potuit, 
Romae  audiatur:  ^Infausta  relatio'.  (Böhmer -Mühlbacher 
R.  1282).     Baron.  Ann.  eccl.  A.  867  N.  150  ex  cod.  Trevir. 

ad  Adonem  Viennensem  archiepiscopum  de  Bernario  Gra- 
tianopolitano episcopo  ordinando  ep.  'De  itinere'.  (Böhmer- 
Mühlbacher  R.  1289).  Sirmond  III,  p.  377  ex  cod.  S.  Mariae 
Anitiensis.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  *1452  s.  IX.  [Beth- 
mann].    A.  VIII,  338. 


1)  Der  Cod.  Paris.  7661  (Baluz.)  s.  X.  enthält  ein*  Fragmentum  epi* 
stolae,  nt  yidetur,  liOtharii  regis  ad  Nicolaum  papam« 


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460  W.  Gundlacb. 

CoDtestatio  Lotharii  re^s  appellantis  de  ooniugio  sibi  con- 
cedendo :  ^ Vos  o  sanctissimi  pontifices'.  Cod.  ms. :  Rom,  Palat 
576  (RA.  n)  8.  IX.  ex.  i.    A.  XU,  338. 

C. 

1)  Sergii  n.  papae  de  Drogone  episcopo  Metensi,  glo- 
rios! quondam  Earoli  imperatoris  filio,  cunctis  trans  Alpes 
provinciis  vicario  praefecto  ad  episcopos  transalpinos  ep. 
^Optaveram  equidem'.  J.  2586.  Sirmond  III,  p.  9:  'in  Metensi 
codice  S.  Amulfi  nacti  sumus'. 

ad  Andream  patriarcham  Aquileiensem  de  eins  cum 
patriarcha  Gradensi  Ute  auspiciis  imperatoris  componenda  ep. 
'Pro  universis*.  J.  2592.  Ughelli,  Italia  sacra  V,  p.  38:  'ex 
praestantissimo  clarissimi  nobilissimique  viri  Bernardi  Trivisani 
ms.  codice  descripta'. 

t  de  coenobio  Gandersheimensi  ad  omnes  christianos  ep. 
'Omnis  itaque'.  J.  2594.  Pertz,  Probedruck  eines  Urkkb.  der 
weifischen  Lande  p.  5.  Cod.  ms.:  Rom.  Eig.  Vatic.  5638 
8.  XVn.   Epp.  Sergii  IL    A.  XH,  250. 

2)  Leo  ms  IV.  papae  ad  Lotharium  imperatorem  epistolae: 

a.  se  excusat,  quod  Alteo  episcopo  Augustodunensi  pallium 
contra  patrum  statuta  tribuere  religioni  duxerit:  'Mandastis  ut'. 
J.  2603.     Ivonis  decr.  IV,  c.  210. 

b.  imperatori  postulanti  respondet,  se  Hincmaro  pallii 
usum  libenter  concedere.  ut  eo  cotidie  sacro  fungens  utatur 
officio:  'Direxistis  nobis.    J.  2607.     Coli.  Brit.  Leonis  ep.  12. 

c.  de  legato  suo  in  itinere  per  consilium  Georgii,  Adriani  et 
Petriocciso:  'Legatum  quem'.  J.  2610.  Coli.  Brit.  Leonis  ep.  15. 

d.  de  Hincmaro,  qui  superbiae  tumore  inflatus  imperatorem 
una  cum  fratre  Carole  rege  et  uxore  ac  filiis  anathemate  in- 
iuriasset:  'Non  solum  Hincmarum'.  J.  2619.  Coli.  Brit.  Leonis 
ep.  38. 

e.  precatur,  ut  Imperator  Roliandum  Arelatensem  episco- 
pum  Romam  venire  sinat:  'Vestram  humiliter'.  J.  2621.  Coli. 
Brit.  Leonis  ep.  2. 

f.  pro  lapsis  et  in  vinculis  constitutis  deprecatur:  'Prae- 
decessores  nostri'.    J.  2622.     Coli.  Brit.  Leonis  ep.  4. 

g.  'de  illis  tribus  iam  publice  condemnatis  et  reprobis 
viris  Georgio,  Adriane  et  Petro*:  'Habetis  de  hoc',  'De  illis 
tribus',  'Vestram  flagitamus'.  J.  2638.  Ivonis  decr.  IV,  c.  181, 
X,  c.  88. 

1)  In  derselben  Hs.  findet  sich  nach  Bethmanns  Bericht  noch  folgen- 
der Brief:  Dn?(  g.  D.  beat.  et  dignitate  pontif.  rever.  A.  praesuli  dign. 
suus  in  Chr.  f.  immo  dev.  servulas  A.  orat  sal.  et  semp.  r.  cor.  'Exuperat 
omnes  paryitates\  Abhandlung  darüber:  ^atrum  legitima  inita  copula 
nnptiaram  cansa  praecedentis  cognationis  debeat  vel  possit  dissolvi',  in 
Bezng  auf  Lothars  Ebescheidung;  darin  fehlen  einige  Blätter  und  der 
Schreiber  hört  mitten  darin  'in  quibnsdam'  auf,  mitten  auf  der  Seite. 
A.  XII,  338. 

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Briefe  von  841   bis  911.  461 

h.  *de  capitulis  vel  praeceptis  imperialibus  eius  suorum- 
que  etiam  pontificum  praedecessorum  irrefragabiliter  et  nunc 
et  in  aevum  custodienais' :  'De  capitulis  ver.  J.  2643.  Ivonis 
decr.  IV,  c.  176. 

i.  coDcilii  cuiusdam  decretum  nuntiat:  'Cum  pro  ceteris'. 
J.  2644.    Coli.  Brit.  Leonis  ep.  30. 

Eius  dem  ad  Ludovicum  regem  et  imperatorem  epistolae: 

a.  iterum  rogat,  ne  Petrum  et  Adrianum  ad  se  mittat, 
quos  si  miserit,  sese  in  vitae  periculum  adduetum  iri:  'Petrum 
eX\   J.  2602.    Ivonis  decr.  X,  c.  73  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  35). 

b.  Saracenis  impetum  in  Romanum  portum  minitantibus^ 
'nostrum',  scribit,  congregari  praecipimus  populum  maritimum- 
que  ad  litus  descendere  decrevimus  et  egressi  sumus  Roma': 
'Plures  homines',  'Igitur  cum  saepe*.  J.  2620.  Coli.  Brit. 
Leonis  ep.  1  und  Ivonis  decr.  X,  c.  83. 

c.  exponit,  ideo  pontificatus  culmen  se  suscepisse,  ut  dis- 
cordes  ad  concordiam  revocet:  'Ut  nostis  ideo'.  J.  2630.  Coli. 
Brit.  Leonis  ep.  10. 

d.  implorat,  ut  missos  dirigat,  qui  'cuneta  quemadmodum 
si  vestra  praesens  fuisset  imperialis  gloria  diligenter  exquirant' 
(in  causa,  ut  videtur,  Georgii,  Adriani,  Petri  capitis  dam- 
natorum):  'Nos  si  incompetenter'.  J.  2646.  Ivonis  decr.  V, 
c.  22  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  41). 

Eiusdem  ad  Lotharium  et  Ludovicum  imperatores  epistolae: 

a.  Colone  diacono  ecclesiam  Reatinam  aut  Asculanam 
rogat:  'Reatina  ecclesia'.  J.  2613.  Gratiani  D.  63,  c.  16 
(Coli.  Brit.  Leonis  ep.  20). 

b.  imperatoribus  secundum  consuetudinem  'festivitatis  (pas- 
calis)  insigne  decusque'  victoriae  ramos  destinat:  'Christiana 
amoris'.     J.  2626.     Coli.  Brit.  Leonis  ep.  6. 

c.  scribit:  'Inter  nos  et  vos  pacti  serie  statutum  est  et 
confirmatum,  quod  electio  et  consecratio  futuri  Romani  ponti- 
ficis  non  nisi  iuste  et  canonice  fieri  debeat':  'Inter  nos  et'. 
J.  2652.    Ivonis  decr.  V,  c.  14  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  34). 

Eiusdem  ad  Carolum  Calvum  regem  epistolae: 

a.  scribit:  'Si  fortassis,  quod  non  credimus,  apud  vos  in- 
utiles  iudicamur,  ecclesia  tamen,  cui  praesumus,  non  inutilis, 
sed  Caput  principiumque  omnium  merito  simul  ab  omnibus 
vocatur':  'Si  fortassis'.  J.  2625.  Ivonis  decr.  V,  c.  21  (Coli. 
Brit.  Leonis  ep.  40). 

b.  scribit:  'Contra  sanctorum  patrum  censuras  videtur 
existere,  si  saecularis  homo  vel  laicus  presbyteros  ab  ecclesiis, 
in  ^uibus  tempore  ordinationis  eorum  denominati  vel  intro- 
ducti  fuerint,  nitatur  expellere':  'Contra  sanctorum'.  J.  2641. 
Ivonis  decr.  III,  c.  102  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  27). 

Eiusdem  ad  exercitum  Francorum  ep.,  qua  eum  ad  viri- 
liter  pugnandum  'contra  inimicos  sanctae  fidei  et  adversarios 


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462  W.  Gandlach. 


omnium  regionum'  adhortatar:  'Omni  timore',  'Ubi  usque', 
'Omnium  vestrum'.  J.  2642.  Ivonis  decr.  X,  c.  87  (Coli. 
Brit.  Leonis  ep.  28). 

Ei U8 dem  ad  omnes  Galliarum  episcopos  deHincmaro,  qui 
superbiae  tumore  inflatus  imperatorem  una  cum  fratre  Carolo 
rege  et  uxore  ac  filiis  aoathemate  inioriasset:  'Relatum  nostro'. 
J.  2618.    Coli.  Brit.  Leonis  ep.  37. 

Eiusdem  ad  Hinemarum  archiepiscopum  Remensem  epi- 
stolae : 

a.  concedit  ei  pallium  cotidianis  usibus:  Tallium  fi^ter'. 
J.  2608.     CoUectio  Brit,  Leonis  ep.  13. 

b.  litteris  Lotharii  imperatoris  et  Ludovici  regis  iratris 
eins  commotus  Falcaricum  imperialem  vasallum  ab  Hincmaro 
excommunicatum  ecclesiae  iterum  sociari  iabet:  'Vasallus  qui- 
dam\    J.  2614.    Coli.  Brit.  Leonis  ep.  22. 

c.  scribit  de  confirmanda  sjnodo  Suessionensi  se  haesitare 
cum  aliis  de  causis,  tum  quod  'imperialis  epistola'  nondum 
allata  sit,  ^quae  hoc,  quod  expetendum  Hincmarus  miserit, 
specialiter  indicare  potuisset':  'Causas  pro  quibus'.  J.  2631, 
Mansi  XIV,  p.  886  ex  Hinemari  ep.  ad  Nicolaum. 

d.  praecipit,  ut  congregata  sjnodo  sacerdotum,  qui  in 
synodo  Suessionensi  depositi  sedem  apostolicam  expetierinty 
iterum  sententia  tractetur:  ^Inhonestum  atque'.  J.  26o2.  Coli. 
Brit.  Leonis  ep.  11. 

Eiusdem  ad  singulos  episcopos  Galliae  epistolae: 

a.  Ebruino  Silvanectensi  et  Ermenfrido  Bellovacensi  epi- 
scopis  mandat,  ut  absolvant  presbyterum  quendam  excommu- 
nicatum: 'Quia  praesulatus'.  J.  2624.  Gratiani  decr.  C.  1, 
qu.  4,  c.  5  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  39). 

b.  Fredulum  Narbonensem  et  Audesindum  Elenensem  epi- 
scopos excommunicat,  donec  Gautam  presbyterum  ab  eis  pro 
crimine  non  comprobato  excommunicatum  pristino  restituant 
honori:  'Cum  venerabiles'.    J.  2623.   .Coli.  Brit.  Leonis  ep.  5. 

c.  Georgio  duci  Aemiliae  scribit,  se  suos  opprimi  num- 
quam  passurum  esse:  *Scire  vos*.  J.  2627.  Ivonis  decr.  X, 
c.  84  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  7). 

d.  lohanni  archiepiscopo  Ravennati  idem  quod  Georgio 
duci,  fratri  lohannis,  scribit:  'Videte  quia'  (Tro  certo  scitote'). 
J.  2628.    Ivonis  decr.  X,  c.  85  (Coli.  Brit.  Leonis  ep.  8). 

e.  Prudentio  episcopo  Trecensi  mandat,  monasterium  ab 
Adremaro  monacho  conditum  ita  consecret,  ut  sub  iure  et 
potestate  s.  Romanae  ecclesiae  permaneat:  'Co^oscat  pru- 
dentia'.    J.  2657.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  855  N.  19. 

f.  Victori  patriarchae  Gradensi  pallium  tribuit:  'Diebus 
vitae  tuae\  J.  2616.  (Ughelli,  Italia  sacra  V,  p.  1106.)  In 
tabularii  Venet.  cod.  Trivisiano  fol.  45;  cf.  Kaltenbrunner 
Sitzungsberichte  der  Wiener  Akad.  94  (1879),  p.  644. 


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Briefe  von  841   bis  911.  463 

Cod.  ms. :  London,  Brit.  Mus.  Add.  Mss.  8873  s.  XII.  ine. 
N.  A.  IV,  338,  V,  279.  376-392. 

3)  Benedicti  III.  papae  ad  Hincmarum  ep.,  qua  acta 
synodi  Suessionensis  II.  approbat  primatumque  Hincmari  con- 
firmat:  Trobabilium  sacrorumque*.  J.  2664.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  853  N.  15  ex  seripto  cod.  Antonii  Augustini  in  Vati- 
canam  bibl.  relato.  Cod.  ms.:  Brüssel,  Burg.  Bibl.  5413 — 22 
B.  IX.    A.  Vn,  867. 

ad   omnes  (Provinciae)  regis  Caroli  regni  episcopos  ep., 

Sua  eos  Romam  venire  iubet  et  Hubertum  clericum  ^quondam 
lusonis  filium'  (et  fratrem  Theutbergae  reginae),  qui  ^pacem*, 
inquit,  'quam  inter  Hludovicum  munivimus  suosque  glorioses 
germanos  sua  miserrima  cupiditate  ad  multorum  cnristianorum 
necem  atque  periculum  scindere,  ut  audivimus,  non  dubitavit'. 
^Bonorum  semper*.  J.  2669.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  856  N.  24 
ex  cod.  Antonii  Augustini  manuscripto.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl. 
nat.  1557.  9  s.  X.    A.  VE,  39. 

ad  Vitalem  patriarcham  Gradensem  ep.,  qua  ei  pallii  usum 
tribuit:  'Diebus  vitae  tuae\  J.  2672.  In  tabularii  Venet.  cod. 
Trivisiano  fol.  47;  vide  Kaltenbrunner,  Sitzungsberichte  der 
Wien.  Ak.  (1879)  94,  p.  644.  Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat. 
3859  A.  (Mazar.)  s.  XVI.  Benedicti  (III  ?),  Nicolai  I.  epp. 

4)  Nicolai  I.  papae  ad  Ludovicum  Germanicum  regem 
epistolae : 

a.  redar^uit  regem,  quod  'illicitam  copulara  inter  Lotha- 
rium  et  Waldradam*  non  prohibuerit,  postulat,  ut  archiepisco- 
porum  deiectorum  Guntharii  Coloniensis  et  Theutgaudi  Tre- 
yirensis  communionera  et  ipse  vitet  et  vitari  a  suis  iubeat 
additque  de  primatu  septentrionali  episcopi  Bremensis  aliisque 
rebus :  *Fateor  veraciter'.  J.  2758.  Baluz.  Mise.  V,  p.  479  ex 
veteri  cod.  ms.  S.  Remigii  Remensis. 

b.  petit,  ut  Lotharium  regem  ad  amorem  Tbeutbergae 
praestandum  adhortetur  et  Ingeltrudem  ad  Bosonem  maritum 
redire  cogat:  Trecamur  amabilem*.  J.  2874.  Caraffa,  Episto- 
larum  decretalium  summorum  pontificum  tom.  III,  p.  203  ('ex 
vetusto  cod.  ms.'). 

c.  scribit  se  singulos  regni  eins  metropolitas  ad  synodum 
Romanam  convocasse:  'Comperiat  celsitudo*.  J.  2883.  von 
Pflugk-Harttung,  Acta  pontificum  Romanorum  inedita  II, 
p.  34:  Abschr.  des  cod.  C.  15  fol.  252>»  in  der  Bibl.  Valli- 
celliana  in  Rom. 

d.  postulat,  ut  Waldradam  ad  se  mittat,  Theutbergae 
dignitati  consulat,  Coloniensi  et  Trevirensi  ecclesiis  canonice 
praefici  episcopos  patiatur:  'Syllabarum  vestrarum'.  J.  2884. 
CaraflPa  III,  p.  205. 

e.  hortatur,  ut  Theutgaudi  Trevirensis  et  Guntharii  Colo- 
niensis archiepiscoporum  restitutionem  poscere  cesset:  'Epi- 
stolam  serenitatis'.    J.  2885.     Caraffa  III,  p.  209. 

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464  W.  GaDdlach. 

Eiusdem  ad  Lndovicum  Germanicam  et  Carolam  Calvum 
reges  ep.,  qua  laudatos  ob  initam  societatem  reprehendit,  quod 
episcopos  ad  synodum  Romanam  non  miserint,  et  de  Lothario 
et  Theutberga  agit:  'Credimua  ex  Dei'.  J.  2788.  CaraflFa  III, 
p.  132. 

Eiusdem  ad  Carolum  Caivom  regem  epistolae: 

a.  mandaty  nitatur,  ne  Lotharius  rex  Ingiltrudem^  Bosonis 
uxorem,  diutius  manere  in  suo  re^o  patiatur:  'Vestram 
re^iam'.  J.  2685.  Baron.  Ann.  eccT.  A.  862  N.  34:  'nunc 
pnmum  edita  ex  scripto  codice  Parisiis  missa  a  Fabro'. 

b.  praescribit,  ut  episcopos  duos  ad  synodum  Theutbergae 
et  Walaradae  causa  Metis  celebrandam  mittat  idemque  Ludo- 
vico  Germanico  praeceptum  nuntiat:  'Sedes  haec'.  J.  2699. 
Caraffa  III,  p.  119. 

c.  rogat.  ut  Balduinum  comitem  Flandriae,  qui  invito  eo 
regiam  ludith  duxerit,  in  gratiam  recipiat :  'Beato  ac'.  J.  2703. 
Caraffa  III,  p.  121. 

d.  scribit  regi  ira  accenso,  quod  filius  Carolus  rex  Aqui- 
tanorum  iniussu  suo  viduam  Humberti  Arvernorum  comitis  in 
matrimonium  duxerit:  'Dilectus  filius'.  J.  2705.  Baluz.  Mise. 
V,  p.  486  ex  cod.  4048  bibl.  Colbertinae  et  ex  Rivipullensi. 

e.  scribit,  curet,  ut  Rothadus,  Suessionensis  ef)iscopus,  in 
integrum  restitutus  Komam  accedat  additque  de  suis  ad  Hinc- 
marum  archiepiscopum  Remensem  litteris:  'Nunc  laudanda'. 
J.  2713.     Caraffa  III,  p.  141. 

f.  respondet,  se  eius  de  privilegiis  S.  Dionysii  confirman- 
dis  voluntati  libenti  animo  satisfecisse,  ex  episcopi  Parisiensis 
potestate  monasterium  eximens:  'Supernae  miserationis'.  J.2719. 
Tardif,  Mon.  bist.  p.  125:  'Cette  lettre  a  6t6  transcrite  au 
revers  d'un  diplome  mörovingien  sur  papyrus.  Les  passages 
qui  manquent  dans  Toriginal  ont  6t6  restitu^s  d'apr^s  le  texte 
aonnö  par  Doublet,  Hist.  de  Tabbaye  de  Saint -Denis  p.  456'. 

g.  supplicans  regi  pro  Balduino  Flandriae  comite  qui, 
filia  regis  (luditb)  furto  in  matrimonium  ducta,  ab  episcopis 
regni  Caroli  anathematizatus  Romam  venerat,  precatur,  ut  lega- 
liter  ei  filiam  in  uxorem  dimittat;  de  Rothado  episcopo  Sues- 
sionensi,  quid  Hincmaro  archiepiscopo  Remensi  ceterisque  epi- 
scopis mandaverit  significat  gratulaturque  de  ^Nortmannorum 
subacta  rabie':  '0  quam  ver^.    J.  2722.     Caraffa  III,  p.  138. 

h.  laudat  regem,  quod  sibi  ^oboedientiae  colla  tanta  faci- 
litate  submiserit',  hortatur,  ut  Rotbado  episcopo  Suessionensi 
Romam  profecturo,  quae  ad  perficiendum  iter  opus  sint,  tri- 
buat:  'Cum  vos  tantae'.    J.  2738.     Caraffa  III,  p.  149. 

i.  scribit  de  monasterio  S.  Karilefi  Anisolensi  in  potesta- 
tem  Rotberti  episcopi  Cenomannensis  restituendo:  ^Excellentiae 
vestrae\    J,  2742.    Caraffa  III,  p.  222, 


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^      Briefe  von  841  bis  911.  465 

k.  suadet  regi  pacem  cum  eins  nepote  Ludovico  II.  impe- 
ratore  faciendam:  'Initium  locutionis'.  J.  2773.  Caraffa  III, 
p.  128. 

1.  commendat  Rothadum  episcopum  Suessionensem  a  sese 
restitutum:  ei  ablatas  ecclesiae  res  reddi  iubeat:  'Quamquam 
Rothadum'.    J.  2783.     Caraffa  III,  p.  158. 

m.  nuntiat  regi  pallium  Egiloni  archiepiscopo  Senonensi 
missum  esse:  'Cum   acceptae'.    J.  2810.    Mansi  XV,   p.  392. 

n.  respondet  de  Vulfado  post  Rodulfi  archiepiscopi  Bituri- 
censis  mortem  electo  non  posse  statui,  priusquam  acta  synodi 
Vulfadi  sociorumque  causa  convocatae  sibi  afferantur:  'Excel- 
lentiae  vestrae*.  J.  2811.  Sirmond  III,  p.  615:  ^Nunc  pri- 
mum  in  lucem  edita  ex  cod.  S.  Mariae  Lauduuensis'. 

0.  gratias  agit  de  clericorum  restituendorum  studio,  addit 
de  Balduino  comite  Flandriae  amplius  fovendo  ac  de  suis  ad 
Hincmarum  archiepiscopum  Remensem  litteris:  'Cum  talem 
se'.    J.  2824.     Caraffa  III,  p.  202. 

p.  rogat,  ut  Lotharium  regem  pro  sorore  Helletrude, 
Berengarii  comitis  vidua,  praeaiis  suis  privata  deprecetur 
(idemque  Ludovicum  Germanicum  se  rogasse  scribit) :  'Litteris 
scilicet.  J.  2827.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  867  N.  128  ex  cod. 
S.  Mariae  sup.  Minervam. 

q.  mandat,  ut  Dionysii  Areopagitae  ^de  divinis  nominibus 
vel  caelestibus  ordinibus'  librum  a  Johanne  Scoto,  suspectae 
fidei  viro,  ex  Graeco  in  Latinum  translatum  sibi  mittat,  'qua* 
tenus,  dum  a  sui  apostolatus  iudicio  fuerit  approbatus,  ab 
Omnibus  acceptior  habeatur':  ^Relatum  esf.  J.  2833.  Ivonis 
decr.  IV,  c.  104. 

r.  scribit  de  Hugone,  qui  fratrem  necaverit,  in  proprias 
possessiones,  in  legitimum  matrimonium  restituendo,  salva  poe- 
nitentia  ei  imposita :  'Quidam  vestrae'.  J.  2834.  Ivonis  decr.  X, 
c.  184. 

8.  f  ad  animum  revocat  legem  quandam  imperialem  ab 
Eusebio  in  Historia  ecclesiastica  citatam :  ^Istoria  ecclesiastica'. 
J.  2859.     Gratian.  decr.  C.  XXXIH,  qu.  2,  c.  3. 

t.  f  scribit  se  penitus  ignorare,  quomodo,  qui  humanis 
tantum  rebus,  non  divinis  praesunt,  de  bis,  per  quos  divina 
ministrantur,  iudicare  praesumant:  'Denique  hi  quibus'.  J.  2860. 
V.  Pflugk-Harttung,  Acta  inedita  II,  p.  34  ex  cod.  Taurin. 
E.  V.  44  fol.  79  s.  XIII. 

u.  scribit,  incredibilem  famam  ad  se  perlatam  esse,  cum 
accepto  monasterio  quodam  societatem  cum  Lothario  rege 
iniisse  adversus  Theutbergam;  quod  ceperit  Lotharius  con- 
silium  adulterii  Theutbergae  monomachia  probandi  reprehendit, 
hanc  diligentissime  commendat:  'Numquam  dolorem'.  J.  2872. 
Caraffa  111,1).  195. 

V.  signincat,  se  singulos  regni  eins  metropolitas  ^ad  quae- 


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466  W.  Gundlach. 

m 

dam  tractanda  ecclesiastica  negotia'  convenire  cam  suffraganeis 
iussisse:   'Comperiat  celsitudo'.    J.  2882.    Mansi  XV,  p.  332. 
E  i  u  B  d  e  m  ad  Hermentrudem  reginam,  Caroli  Calvi  oxorem 
epistolae: 

a.  deprecatur  pro  Balduino  filiae  eius  raptore:  ^Fidelium 
universitas'.    J.  2704.    CaraflFa  IH,  p.  122. 

b.  respondet;  se  Liudoni  ostendisse;  quare  Rothadi  epi- 
scopi  Suossionensis  causa  neglegi  non  possit:  ^Litteras  dilec- 
tionis'.    J.  2739.    Caraffa  III,  p.  150. 

c.  gratias  agit  de  'munerum  diversis  speciebus  oblatis': 
^Devotionem  tuam\    J.  2763.     CaraflFa  III,  p.  231. 

Eiusdem  ad  Ludovicum  et  Carolum,  Caroli  Calvi  regis 
filios,  ep.:  gaudet,  eos  in  gratiam  rediisse  cum  patre,  a  quo 
ne  denuo  divellantur,  monet:  ^Pervenit  ad\  J.  2728.  CaraflTa 
III,  p.  232. 

Eiusdem  ad  Ludovicum  II.  imperatorem  epistolae: 

a.  poscit  legatis  suis  ad  synodum  Metensem  tendentibus 
praesidium:  ^Äugustae  serenitatis'.    J.  2701.  Caraflfa  III,  p.  120. 

b.  1)  monet,  'ut  si  de  sacerdotibus  aliquid  contigerit 
cum  audire,  quod  confusionem  piis  mentibus  in^erat,  patemam 
verecundiam  contegat*;  2)  hortatur,  ut  Sufl^edum  episcopum 
Placentinum  iniuste  deiectum  restituat;  3)  nuntiat,  se  Ästulfum 
legatum  imperatoris  sicut  decuit  suscepisse,  ^licet  numquam 
apostolicae  sedis  moris  fuerit  absque  signatis  apicibus  unde- 


c.  8;  C.  VI,  qu.  3,  c.  3;  I,  D.  97,  c.  3;  Anal.  iur.  pont.  X, 
p.  169. 

c.  hortatur,  ut  ^cum  exteris  gentibus  pro  remediis  et  secu- 
ritate  christianorum  placitum  ineat,  cum  constet,  non  ob 
aliud  id  fieri,  nisi  ut  fera  saevitia  eorum,  quae  in  fidelibus 
unanimiter  exardescit,  aliquo  modo  refraenetur':  ^Christianae 
religionr.  J.  2832.  Baluz.  Mise.  V,  p.  485  ex  cod.  4048 
bibl.  Colbertinae  et  ex  Rivipullensi. 

Eiusdem  ad  Lotharium  regem  Lotharingiae  epistolae: 

a.  commendat  Rhadoaldum  rortuensem  et  lohannem  Fi- 
coclensem  episcopos  missos,  ut  synodo  Theutbergae  et  Wald- 
radae  causa  cogendae  intersint:  'Kegalis  excellentiae'.  J.  2698. 
Caraflfa  III,  p.  119. 

b.  incusat  regem,  quod  neglecto  Hincmari  metropolitae 
Remensis  iure  ecclesiae  Cameracensi  Hilduinum  prae^cerit: 
eum  eici  minitabundus  iubet:  'Inter  innumera'.  J.  2731.  CaraflTa 
III,  p.  229. 

c.  increpat  regi,  quod  ^relaxatis  voluptatum  habenis  semet- 
ipsum  in  lacum  miseriae  et  in  lutum  faecis  pro  libitu  deiecerit* 
agitque  de  Theutgaudi  et  Guntharii  archiepiscoporum  legitime 


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Briefe  von  841  bis  911.  467 

casUy  'qui  pro  eo',  inquit,  *quod  te  minime  competenter  eru- 
dierunt,  nostra  sunt  apostolica  depositi  auctoritate':  <Ita  cor- 
poris', 'An  non  districta'.    J.  2752.     Ivonis  decr.  VIII,  c.  227. 

d.  praecipit,  *ut  in  Trevirensi  urbe  et  in  Agrippina  Colonia 
nolium  eligi  patiatur^  antequam  relatum  sibi  super  hoc  fiaf : 
*Porro  scias  quia'.    J.  2753.    Ivonis  decr.  V,  c.  357. 

e.  commendat  Arsenium  episcopum  Hortensem  legatum 
ßuum:  'Misses  autem  nostros*.  J.  2777.  Baron.  Ann.  eccl. 
A.  864  N.  21  ex  cod.  Trevirensi. 

f.  nuntiat,  se  eum  excommunicaturum  esse,  nisi  resipiscat: 
'Quid  dicam  vel'.  J.  2778.  Floss,  Papstwahl  unter  den  Ottonen 
p.  30. 

g.  scribit,  comperisse  se,  quam  Theutberga  ad  se  miserit 
epistolam  non  sponte  scriptam  esse,  sed  vi  extortam;  Wald- 
radae  communionem  vitari  iubet:  'Audito  revertente'.  J.  2873. 
Caraffa  III,  p.  198. 

h.  monet,  ut  Coloniensis  et  Trevirensis  ecclesiae  clericos 
ad  eligendos  sibi  canonice  praesules  convenire  iubeat:  ^Ceterum 
monemus'.    J.  2878.    Floss,  Papstwahl,  ürk.  p.  72.  86. 

Eiusdem  ad  Theutbergam  reginam  ep.,  qua  eam  'nullo 
cogente,  sponte  ac  libenter  a  regia  dignitate  exui  se  velle  ac 
optare  fatentem'  mendacii  accusat  Romamque  venire  interdicit, 
nisi  Waldrada  eodem  praemittatur :  'Epistola  suggestionis'. 
J.  2870.    Caraffa  IIL  p.  190. 

Eiusdem  ad  Hucbertum  abbatem,  Theutbergae  reginae 
fratrem,  ep.,  qua  obiurgationibus  suis  gravatum  ad  patientiam 
hortatur  et  de  eius  ac  sororis  causa  in  synodo  agenda  se  suis 
legatis  mandasse  nuntiat:  'Apices  defensionis'.  J.  2729.  Caraffa 
m,  p.  232. 

Ei  US  dam  epistolae  generales: 

a.  archiepiscopos  et  episcopos  in  concilio  Metensi  congre- 
gatos  hortatur,  ut  una  cum  legatis  suis  in  Theutbergae  et 
Waldradae  causa  omisso  personarum  discrimine  canonice  iudi- 
cent:  'Reverentiae  sacerdotali'.    J.  2702.    Caraffa  III,  p.  123. 

b.  f  Galliae  episcopis  scribit  de  Theutberga  regina:  'Quo- 
niam  scimus  Thiebirgam'.  J.  2707.  v.  Pflugk-Harttung,  Acta 
inedita  11,  n.  32:  Abschr.  vom  12.  oder  13.  Jh.  des  Cod.  E.  V.  44 
p.  70*»  in  aer  Bibl.  nationale  zu  Turin. 

c.  metropolitas  et  episcopos,  qui  synodo  Suessionensi  inter- 
fuerunt,  monet,  ut  Carolum  Calvum  regem  pro  Balduino  comite 
Flandriae  rogent,  de  Lotharii  regis  scelere  'radicitus  ampu- 
tando'  scribit:  'Scriptis  dilectae'.   J.  2723.    Caraffa  III,  p.  141. 

d.  Omnibus  Galliae  Germaniaeque  archiepiscopis  mandat, 
ut  s]^odo  Metensi  intersint  canonicumque  de  Lothario  rege 
iudicium  faciant:  'Incognitum  vobis'.  J.  2725.  Caraffa  IIL 
p.  122. 

e.  Rhadoaldo  Portuensi  et  lohanni  Ficoclensi  archiepiscopis. 


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468  W.  Gandlach. 

legatis  suis,  de  causis  Lotharii  regis  et  Balduini  comitis  post 
synodum  Metensem  administrandis  mandata  dat.:  ^Quemad- 
modum  sanctae'.  J.  2726.  Baron.  Ann.  ecel.  A.  862  N.  56  ex 
bibl.  Nicolai  Fabri. 

f.  archiepiscopis  et  episcopis  in  regno  Lotharii  regis  con- 
stitutis  imperat,  regi  persnadeant,  ut  Hilduinum,  dericum  Re- 
mensem,  ecclesiae  Cameracensi  praefectum  removeat:  'Quotiens 
de  vestrae\    J.  2730.     Caraflfa  III,  p.  227. 

g.  archiepiscopos  et  episcopos  in  regno  Caroli  Calvi  regis 
eonstitutos  de  monachorum  S.  Karilefi  (Anisolensium)  insolen- 
tia  certiores  facit:  *Dignum  est'.  J.  2745.  Baron.  Ann.  ecel. 
A.  863  N.  96:  'a  NicoTao  Fabro  Parisiensi  viro  accepta'. 

h.  archiepiscopos  et  episcopos  per  Galliam,  Italiam,  Ger- 
maniam  eonstitutos  certiores  facit,  *Theutgaudum  Trevirensem 
et  Guntharium  Coloniensem  archiepiscopos  decernente  synodo 
in  praesentia  depositos  et  ab  officio  sacerdotali  excommani- 
catos'  esse:  'Scelus  quod*.  J.  2748.  Floss,  Papstwahl,  Urk. 
p.  24. 

i.  ad  archiepiscopos  et  episcopos  in  regno  Ludovici  Ger- 
manici  regis  eonstitutos  easdem  litteras  mittit:  ^Scelus  quod\ 
J.  2751.  Baron.  Ann.  ecel.  A.  863  K  22:  *ex  ipsa  Romana 
synodo  tunc  habita'.  ^ 

k,  Omnibus  archiepiscopis  et  episcopis  Galliarum,  Ger- 
maniarum, Belgicae  provinciae  mittit  denuo  epistolas,  quibus 
depositionem  Theutgaudi  Trevirensis  et  Guntharii  Coloniensis 
archiepiscoporum  confirmat:  *Si  unanimes*,  ^Praedictis  autem'. 
J.  2766.  Coli,  trium  part.  Nicolai  I.  ep.  42,  39  apud  Sdralek 
p.  27.  38. 

1.  archiepiscopis  et  episcopis  in  regno  Caroli  Calvi  regis 
constitutis  mandat,  regem  foederis  cum  fratribus  icti  commone- 
faciant,  ut  Ludovico  II.  imperatori  *liceat  regna  per  heredi- 
tatum  ius  derivata  et  apostolicae  sedis  auctoritate  firmata  et 
summi  pontificis  manu,  capiti  superposito  diademate,  augustis- 
sime  decorata  gubernare' :  'Studium  nostrum'.  J.  2774.  Caraffa 
III,  p.  129. 

m.  archiepiscopis  in  regno  Lotharii  regis  constitutis  man- 
dat, regi  quam  possint  diligentissime  persuadeant,  ut  'adul- 
teram  feminam  proiciat',  quem,  nisi  obediat,  excommunicatum 
iri  scribit:  'Saepe  fratres*.  J.  2776.  Baron.  Ann.  ecel.  A.  865 
N.  54  ex  cod.  Trevirensi. 

n.  universam  christianitatem  de  Rothadi  Suessionensis  epi- 
scopi  restitutione  certiorem  facit:  'Notum  sitf.  J.  2782.  Caraffa 
III,  p.  158. 

0.  archiepiscopos  et  episcopos  per  Gallias  eonstitutos  re- 
prehendit,  quod  se  inconsulto  contra  tot  tantaque  statuta  decre- 
talia  Rothadum  sedem  apostolicam  appellantem  deicere  ausi 
sint:  'Quamvis  singularum'.     J.  2785.     Caraffa  III,  p.  164. 


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Briefe  von  841  bis  911.  469 

[p.  Arsenii  legati  ad  omnes  episcopos  Galliae,  Germaniae 
ac  Neustriae  de  Engeltrudis  (j^uondam  Bosonis  comitis  mulieris 
periorio  et  fuga  ep.  'Fraternitatis  vestrae'.  Baron.  Ann.  ecel. 
A.  865  N.  64  ex  cod.  Trevir.]. 

q.  archiepiscopis  et  episcopis  per  Italiam,  Germaniam, 
Neustriam,  Gallias  constitutis  iterum  significat,  Waldradam 
excommunicatam  esse  propterea,  quod,  non  visitata  Roma,  ^in 
provinciam,  ut  principaretur  in  ea',  rediisset:  'Decreveramus 
quidem'.  J.  2808.   Baron.  Ann.  eecl  A.  866  N.  25  ex  cod.  Trevir. 

r.  ad  archiepiscoporum  et  episcoporum,  qui  concilio  Sues- 
sionensi  III.  interfuerant,  synodicam  respondens  in  Hincmarum 
archiepiscopum  Remensem  vehementer  mcurrit:  'Reverentissi- 
mum  fratrera'.    J.  2822.     Caraflfa  III,  p.  175. 

s.  episcopis  regni  Ludovici  Germanici  mandat,  ne  Lam- 
bertum,  Attonis  quondam  comitis  nunc  clerici  filium,  monachum 
a  Salomone  episcopo  factum,  ut  maneat  monachus,  cogi  pa- 
tiantur:  Praesens  clericus*.    J.  2835.     Ivonis  decr.  VI,  c.  356. 

t.  archiepiscopos  et  episcopos  in  regno  Lotharii  regis  de 
excommunicatione  Waldradae  ex  Italia  iniussu  suo  reversae 
iam  tertio  certiores  facit:  ^Optaremus  tandem'.  J.  2871. 
Caraffa  IH,  p.  192. 

u.  archiepiscopos  et  episcopos  in  regno  Ludovici  Germa- 
nici regis  constitutos  hortatur,  ne  diutius  a  sese  petant,  ut 
Tbeut^audus  Trevirensis  et  Guntharius  Coloniensis  in  pristi- 
nam  aignitatem  restituantur;  de  Lothario  rege  admonendo 
addit:  'Gaudemus  quidem'.    J.  2886.    Caraffa  III,  p.  211. 

Eiusdem  ad  Hincmarum  Remensem  archiepiscopum  epi- 
stolae : 

a.  praecipit  (Hincmaro  et  omnibus  episcopis  regni  Caroli 
Calvi),  ut,  quae  maritum  Bosonem  comitem  deseruerit,  Ingel- 
trudem,  nisi  revertatur,  excommunicent:  'Canonica  auctoritas*. 
J.  2684.    Caraffa  III,  p.  204. 

b.  praecipit,  ut  a  sacris  abstineat,  nisi  intra  dies  triginta 
Rothadum  episcopum  Suessionensem  restitutum  cum  calumnia- 
toribus  eius  Romam  miserit:  'Sanctitatem  vestram'.  J.  2712. 
Caraffa  III,  p.  137. 

c.  rogante  Hincmaro  synodum  Suessionensem  II.  con- 
firmat  pnmatumque  Hincmari  corroborat:  TastoraÜB  sollici- 
tudinis'.  J.  2720.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  863  N.  24  ex  cod. 
S.  Mariae  super  Minervam  in  Urbe. 

d.  Rothadum  Romam  mitti  iam  iterum  minis  usus  iubet: 
'Beatitudinis  tuae'.    J.  2721.     Caraffa  III,  p.  135. 

e.  reprehendit,  quod  Carolum  Calvum  regem  contra  Rot- 
bertum  episcopum  Cenomannensem  monasterium  S.  Karilefi 
(Anisolense)  sioi  vindicantem  incitaverit:  'Relatu  quorundam'. 
J.  2746.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  863  N.  97:  'a  Nicoiao  Fabro 
accepta^ 

Neues  Archiv  etc.    XII.  31 

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470  W.  Gundlach. 

f.  Hincmaro  ceterisque  episcopis  in  regno  Garoli  Calvi 
regia  constitatis  nuntiat,  Theutgaudum  Trevirensem  et  Gun- 
tharium  Coloniensem  arcbiepiscopos  decernente  synodo  depo- 
sitos  esse:   ^Scelus  quod'.    J.  2749.    Hincmari  Ann.  A.  863. 

g.  mandaty  ut  litteras  Carole  Calvo  re^i  inscriptas  redden- 
das  curet;  Rothadum  Romam  mitti,  Gunüiarii  communionem 
vitari  iubet:  'Ad  fraternitatem\    J.  2756.     Caraffa  III,  p.  151. 

h.  nuntiat  Rothadum  restitutum :  'Si  coram  tuae'.  «f.  2784. 
Caraflfa  III,  p.  162. 

i.  respondet  Carolo  Calvo  regi  interroganti,  quomodo  in 
eos  consuleudum  sit,  qui  Ingeltrudis  feminae  saepe  damnatae 
communicatoribus  communicaverint:  'Excellentissimus  rex'. 
J.  2800.    Ivonis  decr.  XIV,  c.  46. 

k.  hortatur,  ut,  quos  deiecerit,  Vulfadum  et  ceteros  cleri- 
cos  restituat:  ^Multorum  a  partibus'.  J.  2802.  Sirmond  III, 
p.  611:  'Nunc  primum  in  lucem  edita  ex  cod.  S.  Mariae  Lau- 
dunensis\ 

1.  reprehendit  eum  ob  quasdam  res,  quae  ad  concilium 
Suessionense  III.  pertinent :  'Epistolam  beatitudinis'.  J.  2823. 
Caraffa  III,  p.  182. 

m.  scribit  de  Hilmerado  episcopo  Ambianensi:  'Quibus 
gemitibu8\    J.  2837.    Mansi  XV,  p.  398. 

n.  scribit,  necesse  esse  'et  accusatum  et  accusatorem  simul 
audiri'  Fragm.:  'Necesse  et  secundum'.  J.  2838.  Qratiani 
decr.  C.  III,  qu.  9,  c.  21. 

0.  Hincmaro  ceterisque  episcopis  in  regno  Caroli  Calvi 
regis  constitutis  causas  odii  invidiaeque  imperatorum  Grae- 
corum  Michaelis  et  Basilii  adversus  latinam  ecclesiam  in  eo 
esse  ostendit,  quod  Michael  Bulgarorum  rex  'a  sede  b.  Petri 
institutores  et  doctrinam  expetierit':  'Omnium  nos  portare' 
('Nihil  enim  in').    J.  2879.    Caraffa  III,  p.  233. 

Eiusdemad  singulos  episcopos  per  Francorum  imperium 
constitutos  epistolae: 

a.  ad  Adalwinum  Salzburgensem  archiepiscopum : 

a.  pallium   concedit:    '(Si  pastores  ovium)  solem  gelu- 

que',  ('Diebus  vitae').    J.  2681.   Kleimayrn,  luvavia, 

Anhang,  S.  92. 

ß.  respondet  de  vidua,    quae  monacha  facta   secundo 

nupserit:    'Quod    (autem)    interrogasti*.     J.    2844. 

Ivonis  decr.  VII,  c.  65,  152. 

y.  scribit  viro  non  licere  adulteram  coniugem  necare, 

quamvis   lex   secularis    hoc   permittat:    'Inter   haee 

vestra'.  J.  2845.  N.  A.  III,  p.  148  ex  cod.  Vatic.  1345. 

8.  statuit  de  episcopis  infirmitate  vel  aegritudine  occa- 

patis,  de  clericis  in  adolescentia  a  daemonibus   ob- 

sessis,  de  eis,  qui  arborem  incidunt  et,  cum  arbor 

cadat,  occiderint  hominem:  'Pontifices  qui'  ('Clerici 


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t 


Briefe  von  841  bis  911.  471 

jui  in',   *Hi  qui  arborem').    J.  2846.    Ivonis  decr. 
"   c.  352;  Gratiani  decr.  I,  D.  33,  c.  4,  D.  50,  c.  49. 

b.  ad  Adonem  Viennensem  archiepiscopum  epistolae: 

a.  pallium  petenti  satisfieri  posse  negat,  priusquam  de 
quinta  et  sexta  synodis,  quid  sentiat,  sibi  significet. 
^Sanctioni  et  institutioni'.  J.  2693.  Bosco,  Floriac. 
bibl.  laevum  xyston  p.  53. 

ß.  de  quibusdam  iuris  canonici  rebus  decemit  et  nun- 
tiat, lohannem  archiepiscopum  Ravennatem  sacra- 
mento  purgatum  esse:  *Quia  sanctitatis'.  J.  2697. 
Mansi  XV,  p.  343. 

y.  nuntiat,  Theutgaudum  Trevirensem  et  Guntharium 
Coloniensem  archiepiscopos  decernente  synodo  de- 
positos  esse:  'Scelus  quod*.  J.  2750.  v.  Pfluffk- 
Harttung,  Acta  inedita  Ö,  p.  28 :  Abschr.  vom  9.  oder 
10.  Jh.  des  Cod.  Reg.  Suec.  566  p.  61  in  der  Bibi. 
Vatic.  zu  Rom. 

8.  hortatur,  ut  Lotharium  regem  in  viam  revocet:  'Con- 
sultationis  vestrae\  J.  2755.  Mansi  XV,  p.  449  (400). 

8.  respondet  de  ecclesiae  Romanae  consuetudinibus  in 
ceteras  ecclesias  inducendis:  ^Saepe  sanctitatis' 
('Saepe  fraternitatis^.     J.  2772.    Mansi  XV,  p.  450. 

g.  exponit  de  synodo  Romana  non  celebrata,  de  Arse- 
nio  episcopo  Hortensi  in  Galliam  misso,   de  Theut- 

faudo  et  Gunthario  archiepiscopis:  'Miraris  frater'. 
.  2790.  Mansi  XV,  p.  450. 
Z,.  certiorem  facit  de  suis  ad  Hincmarum  archiepiscopum 
Remensem  litteris,  concilioque  Suessionensi  interesse 
iubet:  'Quorundam  a  partibus*.  J.  2804.  v.  Pflugk- 
Harttung,  Acta  inedita  II,  p.  30:  Abschr.  vom  9.  oder 
10.  Jh.  des  Cod.  Reg.  Suec.  566  p.  55  Vatic.  Rom. 
t).  docet  de  rebus  ecciesiasticis :  *Ut  archiepiscopr. 
J.  2836.    Mansi  XV,  p.  451. 

c.  ad  Adventium  Metensem  episcopum  ep.,  qua  eius  satis- 
factionem  accipit  eique,  si  in  eo  maneat,  quod  de  vitanda 
Theutgaudi  Trevirensis  et  Guntharii  Coloniensis  communione 
promiserit,  bene  precatur :  'Excusationis  tuae'.  J.  2768.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  863  N.  59  ex  cod.  Trevir.  (?) 

d.  ad  Arduicum  Vesontionensem  archiepiscopum  ep.,  qua 
respondet  de  re  coniugali  capitibus  tribus  deque  aliis  rebus 
canonicis :  'Inter  cetera  virtutum',  J,  2787.  d^Acnery,  Spicil.  I, 
p.  596  ex  ms.  cod.  Autissiodorensi. 

e.  ad  Carolum  Moguntinum  archiepiscopum  epistolae: 

a.  f  ei  eiusque  suffraganeis  respondet,  se  in  Salomonem 
episcopum  Constantiensem  ^nec  criminis  neque  faci- 
noris  sententiam   protulisse',   litterasque,    quas  Gri- 

31* 

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472  W.  Gundlach. 

moldus  abbas  tamquam  a  sese  datas  eis  attulerit, 
falsas  esse;  agit  de  Abbonis  nuptiis:  'Divinorum  fdl- 

fntes'.  J.  ^09.  Martene  et  JDurand,  Ampi.  Coli., 
p.  149  ex  ms.  Corbeiae  novae. 
ß.  f  respondety  quibus  poenitentiis  varia  crimina  luenda 
sint:  *Qui  sacrorum'.  J.  2710.  Wasserschieben, 
Beiträge  p.  165. 
Y.  f  mandat,  ne  ob  infirmitatem  yel  damna  corporis 
coniugium  solvatur:  *Si  CHii')  }qui  matrimonium'. 
J.  2711.  Ivonis  decr.  VIIl,  c.  166  (Gratiani  decr. 
C.  XXXn,  qu.  7,  c.  25). 

f.  ad  Egilonem  archiepiscopum  Senonensem  ep.,  quacum 
ei  pallium  mittit:  Tastoralis  curae'.  J.  2809.  Mansi  XV, 
p.  391. 

g.  ad  Festinianum   episcopum  Dolensem  ep.,  qua  ei  im- 

5 erat,  ut  Turonensi  metropolitae  pareat:  *Dilectionis  vestrae*. 
.  2806.  Martene,  Thes.  Ill,  p.  864  ex  archivis  ecclesiae  Turon. 
h.  ad  Franconem  episcopum  Tuugrensem  ep.,  qua  eum 
laudat,  quod  Guntharii  et  Tneutgaudi  arcbiepiscoporum  com- 
raunionem  defugiat,  hortaturque,  ut  Lotharii  regis  ^vulnus  ad- 
monendo,  blandiendo,  suadendo  curet^  'Excusationis  tuae'. 
J.  2767.    Caraffa  III,  p.  174. 

i.  ad  Frotarium  archiepiscopum  Burdigalensem  ep.,  qua 
ei  respondet,  Burgandum  sacrilegum  Septem  annorum  poeni- 
tentia  luere  noxam  debere.  Fragm. :  'De  viro  nefando\  J.  2840. 
Gratiani  decr.  C.  XII,  qu.  2,  c.  17. 

k.  ad  Herardum  archiepiscopum  Turonensem  epistolae: 
a.  eum  eiusque   suffiraganeos    de  suis   ad  Hincmarum 
litteris  certiores  facit  conciliooue  Suessionensi  inter- 
esse  iubet:  'Multorum  a  partibus*.   J.  2803.    Baron. 
Ann.  eccl.  A.  866  N.  48  ex  bibl.  Fabri  Paris. 
ß.  scribit     de    Christophoro     presbytero    restituendo. 
Fragm. :  ^Notum  sit  tuae*.   J .  2839.    Ivonis  decr.  VI, 
c.  429. 
I.  ad  Hilduinum  clericum  a  Lothario  rege  ecclesiae  Came- 
racensi    praefectum    ep.,    qua   ei  praecipit,   ut  de  episcopatu 
cedat:  <Cum  nostri  voti'.    J.  2732.    Caraffa  III,  p.  229. 

m.  ad  Humfredum  episcopum  Morinensem  ep.,  qua  respon- 
det de  quibusdam  rebus  ecclesiasitcis :  'Sciscitaris  itaque'. 
('Clericum  autem  qui').  J.  2688.  Gratiani  decr.  C.  VII,  qu.  1, 
c.  47  (Ivonis  decr.  VI,  c.  120). 

n.  f  ad  Liutpertum  Moffontiacensem  archiepiscopum  ep., 
qua  ei  exponit,  quibus  moais  poeniteant  qui  homicidia  per- 
petraverint:  'Si  quis  non  in*.  J.  2869.  Sdralek  ex  cod. 
Vindob.  354  im  Arch.  f.  kath.  K.  R.  XLVIT,  p.  209. 

0.  ad  Ratholdum  episcopum  Argentoratensem  ep.,  qua  ei 
nuntiat,  se  viro  Thiothart  matricidae  annorum  decem  poeni- 


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Briefe  von  841  bis  911.  473 

tentiam  irrogasse:  *Dum  de  universis',  (^Latorem  praesentium'). 
J.  2850.  Ivonis  decr.  X,  c.  173  (Gratiani  decr.  C.  XXXIII, 
qu.  2,  c.  15^. 

5.  ad  Rimbertum  arcfaiepiscopum  Hamburgensem  ep.,  qua 
lii  usum  concedit:  *Si  pastores  ovium'.  J.  2798.  Lappen- 
berff,  Hamb.  Urkkb.  I,  S.  29 :  'aus  einer  Helmstedter  Hs.  von 
Mader  S.  246  zuerst  mitgetheilt'. 

q.  ad   Rodulfum   Bituricensem  archiepiscopum   epistolae: 

a.  scribit  de  Theutgaudo  Trevirensi  et  Gunthario  Colo- 

niensi    arebiepiscopis     damnatis:     'Nuper    fratres'. 

J.  2764.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  866  N.  67. 

ß.  respondet  de  rebus  quibusdam  ecclesiasticis  mittit- 

äue   litteras,    quas   ad  Hinemarum   arehiepiscopum 
lemensem  ceterosque  arehiepiseopos  in  regno  Caroli 
.    Calvi  regis  constitutos  deferri  iubet:  'Susceptis  beati- 
tudinis'.    J.  2765.    Mansi  XV,  p.  389. 
r.  ad  Rotbertum  episcopum  Cenomannensem  ep.,  q^ua  eum 
doeet,    quid  de   monasterio   S.  Karilefi  (Anisolensi)    in   eins 
ditionem  redigendo  et  Carole  Calvo  regi  et  regni   illius  epi- 
scopis  mandaverit:  Tlane  quia'.    J.  2743.     Caraffa  HI,  p.  2§3. 
[s.  ad  monachos  S.  Karilefi  ep.,  qua  eis  praecipit,  ut  aut 
in   Rotberti   episcopi   Cenomannensis    potestatem    revertantur 
aut  episeoporum  a  Rotberto  convocatorum   iudicium  subeant: 
'Fidelium  relatione\    J.2744.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  863N.95: 
'a  Nicoiao  Fabro  Parisiensi  viro  praestantissimo  accepta']. 
t.  ad  Rothadum  episcopum  Suessionensem  epistolae: 
a.  de  suis  ad  üincmarum  episcoposque  et  regem  epi- 
stolis   certiorem    facit   hortaturque,  ne    apostolicam 
sedem    appellare    cesset:     'Cognoscat    experientia'. 
J.  2727.    Caraffa  IH,  p.  147.      . 
ß.  nuntiat,  Hinemarum  per  Liudonem  diaconum  signi- 
ficasse,   eum   'de    monasterioli  custodia  eductum   et 
cuidam  episcopo  commendatum  esse';  Carole  Calvo 
regi  et  Hincmaro,  ut  Romam  eum  honorifice  mitte- 
rent,  denuo  praeceptum  esse  scribit:  'Sciat  sanctitas 
tua'.    J.  2737.    Caraffa  HI,  p.  148. 
[y.  clero  et  plebi  Suessionensi  de  restituto  Rothado  gra- 
tulatur:   'Sicut  piorum'   ('Sicut  priorum').    J.  2786. 
Caraffa  HI,  p.  171]. 
u.  ad   Rotlandum   archiepisconum  Arelatensem   ep.,    qua 
apostolicae    sedi    devotum    collaudat:     'Susceptis    sanctitatis'. 
J.  2757.     Baron.   Ann.  eccl.  A.  864  N.  27    ex  cod.  Antonii 
Augustini. 

V.  ad  Salomonem  episcopum  Constantiensem  ep.,  qua  de 
rebus  ecclesiasticis  respondet:  'Sciscitatur  a  nobis*.  J.  2849. 
Cod.  lat.  Mon.  6241  cf.  Sdralek  Archiv  f.  kath.  K.  R.  XLVII, 
S.  186. 


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474  W.  Gundlach. 

w.  ad  Vitalem  Gradensem  patriarcham  ep.,  qua  eum  ad 
eoncilium  Romae  celebrandum  invitat:  *Notum  fien'.  J.  2747. 
Ughelli,  Italia  sacra  V,  p.  1106:  *in  Trivisiano  cod.  extat'. 

X.  ad  Vulfadum  eiusque  socios  ep.:  restitutis  gratulatar 
eosque  ut  Hincmarum  debito  honore  et  oboedientia  persequan- 
tur  monet :  ^Divinae  miserationis'.  J.  2825.  Baron.  Ann.  eccL 
A.  866  N.  86  ex  monumentis  bibl.  Nioolai  Fabri. 

y.  ad  Wenilonem  archiepiscopum  Senonensem  epistolae: 

a.  respondet  de  Herimanno  insano  episcopo  Nivernensi : 

'Epistolam  sanctitatis'.    J.  2674.     Mansi  XV,  p.  397. 

ß.  Weniloni  universoque  concilio  scribit,   *ut,  si  pres- 

byter,  de  quo  a^atur,  post  excommunicationem  suam 

apoBtolicam  sedem  aaire  voluerit,   nuUus  iter  eius 

impedire    praesumat.       Fragm.:     'Revera    iustus'. 

J.  2780.    Öratiani  decr.  C.  III,  qu.  9.  c.  12. 

Eiusdem  ad  laicos  epistolae: 

a.  ad  Salomonem  regem  Brittonum  epistolae: 

a.  controversiam  ortam  de  metropolitano  archiepiscopi 
Turonensis  iure  se  diiudicaturum,  'postquam  Deus', 
inquit,  *pacem  inter  vos  et  dilectum  filium  nostrum 
Carolum  Caivum  regem  gloriosum  constituef :  *Bene- 
dictus  Dens'.  J.  2708.  Martene,  Thes.  lU,  p.  859 
ex  archivis  ecclesiae  Turonensis. 

ß.  respondet,  se  episcopo  Dolens!  praecepisse,  ut  de 
paliii  usu  Turonensi  metropolitae  pareat:  'Lectis 
gloriae'.  J.  2807.  Martene,  Thes.  ffl,  p.  863  ex 
archivis  ecclesiae  Turonensis. 

b.  ad  Horicum  regem  Danorum  ep.,  qua  ei  de  mimeribus 
per  Salomonem,  episcopum  Constantiensem  Ludovici  Germanici 
regis  legatum,  missis  gratias  agit:  *Multas  omnipotenti'.  J.  2761. 
Lappenberg,  Hamb.  Urkkb.  I,  S.  24  nach  Cäsar  p.  189. 

e.  ad  Bernardum,  illustrem  virum,  filium  Bemardi  quon- 
dam  comitis  (Barcinonensis)  ep.,  qua  eum  reprehendit,  quod 
^Christianum  populum  depraedans,  m  regno  regis  Caroli  (Calvi) 
numerosa  mala  exerceat :  'Curae  quam'.  J.  2799.  Baluz.  Mise. 
V,  p.  487  ex  cod.  2576  bibl.  Colbert. 

d.  ad  Stephanum  comitem  ep.,  qua  eum  cohortatur,  ut, 
quem  deiecerit,  Sigonum  episcopum  Arvernensem  restituat: 
'Quae  et  quanta'.    J.  2706.     Caraffa  III,  p.  230. 

e.  ad  omnes  Aquitaniae  habitatores  ep.,  qua  eos  hortatur, 
ut  ecclesiarum  bona  occupata,  quae  ^reges  ^uomodocumque 
a  sanctis  locis  aliquo  tempore  abstulerint  et  eis  in  beneficium 
contulerint',  restituant:  *Sollicitudinis  quam'.  J.  2826.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  866  N.  89  ex  monumentis  bibl.  Nicolai  Fabri. 

Ueber  die  handschriftliche  Grundlage  der  Nicolausbriefe, 
soweit    Pariser    Hss.    dafür    in    Betracht    kommen,     handelt 


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Briefe  von  841  bis  911.  475 

M.  Sdralek  im  62.  Jahrgange  der  Tübinger  Theologischen 
Quartalachrift  1880  S.  222—246'.  (Vgl.  die  Anzeige  von 
Ewald  im  N.  A.  VII,  242.  243);  da  ich  indessen  zur  Zeit 
nicht  ermitteln  kann,  welche  von  diesen  Codices  (Colb.  1549. 
1864.  2576.  3029.  3805.  5141,  Reg.  3896,  S.  Mariae  Laudu- 
nensis  163,  Landnnensis  119)  mit  den  von  mir  gesammelten 
identisch  sind,  so  zähle  ich  alle  Hss.,  die  ich  gefunden  habe, 
auch  die  Pariser,  in  Folgendem  auf: 

Trier  'LXXI  s.  XII.  XIU.  J.  2778  [Waitz],  ausserdem 
2749.  2874.  2886.    A.  XI,  491. 

Darmstadt,  Grossherzgl.  Bibl.  118  s.  IX.  X.  J.  2709(?). 
A.  VIII,  620.  —  120  s.  Xin.    J.  27097?).    A.  VIII,  621. 

München  '5541  (Diessen  41)  s.  XII.  XIII.  J.  2709. 
[Holder -Eggerl.  —  6241  (Fris.  44)  s.  IX.    J.  2709  (?).  2849. 

Salzburg,  St.  Petersstift  IX,  32  s.  XI.  J.  2709.  A.  II,  571. 

Wien,  Hofbibl.  354  J.  2869;  2198  (lur.  can.  99)  s.  X. 
J.  2709.  2849.    A.  II,  571. 

St.  GaUen  676  s.  XI.  XII.    J.  2710  Fragm. 

Brüssel,  Burg.  Bibl.  495  —  505  s.  X  — XIV.  J.  2810. 
A.  VIII,  488.  —  5413-22  s.  IX.   J.  2879.  2883.   A.  VII,  866. 

Laon  399.  456:  J.  2720.  2742.  2802.  2822-25.  2879.  2882. 
A.  VII,  866.  XI,  493-495. 

Paris,  Bibl.  nat.  1458  (Colb.)  s.  XIV.  Nicolai  I.  napae 
epp.  —  1557  (Colb.)  8.  X.  Nicolai  I.  epp.  A.  VII,  39.  - 
3854  (Colb.)  s.  XII.  Nicolai  I.  epp.  —  3859  A  (Mazarin.) 
s.  XVI.  Nicolai  I.  epp.  -  4280  A  (Colb.)  s.,X.  J.  2809. 
2810.  —  5095  (Tellerianus)  s.  X.  Nicol.  Galliarum  episcopis. 
A.  Vn,  55.  -  Coli.  Moreau  t.  1231  f.  29.  J.  2772. 

Rom,  Christ.  350  s.  XVI.  Nie.  gloriosae  reginae  'Bonae 
voluntatis'  scheint  ungedruckt.  A.  XIL  277.  —  566  (früher 
796.  1622)  s.  IX.  Nicolai  I,  Hadriani  II,  Leonis  V.  epp.  ad 
res  BVancornm  pertinentes.  A.  XII,  293.  —  Ottobon.  276 
Nicolai  I.  epp.  A.  XH,  359.  —  Vallicell.  D.  38  s.  X.  Das- 
selbe A.  XII,  424.  —  I.  75.  Dasselbe  A.  XH,  425.  —  Vatic. 

1343  s.  X.  J.  2712.  2721.  2723.  2727.  2737.  2738.  2739.  2756. 
2781.   2782.   2786.     A.  XII,   226.     N.  A.  III,  147.  148.  - 

1344  8.  XI.  Dieselben  Briefe  und  J.  2783-2785  A.  Xn,  226. 
N.  A.  m,  147.  148.  —  1345  s.  XIV.  Nicolaus  Carole  regi 
'Scripsit  nobis  Taberga  regina'  cf.  J.  2870,  gedruckt  N.  A.  ifl, 

147,  Nie.  Lothario  'Itaque  snmmo  studio'  scheint  ungedruckt 
und  J.  2845.  2849.  2870.  2872  Fragm.  A.  XH,  226.  N.  A. 
m,  147.  148.  —  1346  s.  XI.  Nicol.  epp.  de  Theutberga. 
A.  XII,  226.  —  1354  Nie.  Lothario  über  den  Zweikampf,  der 
mit  J.  2872  in  Zusammenhang  stehen  mnss.    N.  A.  Ill,  147. 

148.  —  1355  s.  XI.  Nie.  epp.  de  Theutberga.    A.  XII,  227. 

1)  Man  vergleiche  auch  Analecta  inr.  pont.  1869,  47 — 176. 

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476  W.  Gundlach. 

—  1364  s.  XI.  Nie.  epp.  A.  XII,  227.  -  Palat.  584  s.  XI. 
Viele  Briefe  und  Brienragmente  Nicolaus  I.  A.  XIL  339. 
N.  A.  III    154. 

London,  Brit.  Mus.  Add.  8873.  J.  2723.  2786.  2699,  ad 
imp.  Carolum  'Reprehensibile'  Deusdedit  IV,  99.  2785.  2849. 
2784.    N.  A.  IV,  338.  V,  578.  686-92. 

Ashburaham- Place,  Libri  s.  X.  XI.  Nie.  an  Bodulf  *Dum 
universitatis'.    N.  A.  IV,  618. 

5)  Hadriani  IL  papae  ad  Ludovieum  Germanicum 
regem  epistolae: 

a.  dehortatur  ab  invadendo  Lotharii  regno,  ne  in  discor- 
diam  incurrat  cum  Ludovieo  imperatore,  Saraoenos  ecelesiae 
eausa  belle  persequente:  *Inter  exordia'.  J.  2895.  Baron. 
Ann.  ecel.  A.  868  N.  15  ex  bibl.  Nie.  Fabri  (?}. 

b.  eoUaudat,  quod  paee  cum  Ludovieo  11.  imperatore  ser- 
vata  spretoque  Caroli  Calvi  regia  exemplo  ab  invadendo 
Lothani  regno  temperaverit;  Carolum,  nisi  ex  oecupato  regno 
discedat,  non  impunem  fore  ostendit;  addit  de  episcopo  ecele- 
siae Coloniensi  praefecto:  'Sicut  saepe\  J.  2930.  Baron.  Ann. 
ecol.  A.  870  N.  12  ex  bibl.  Nie.  Fabri. 

e.  respondet,  se  precibus  eins  obsequentem  Williberto 
Coloniensi  archiepiscopo  pallium  directurum  esse,  'si  modum 
Williberti  substitutionis  uteumque  seiat':  'Dilectionis  vestrae'. 
J.  2932.  Fraem.  in  ep.  Ludovici  ad  Hadrianum  ap.  Floss, 
Papstwahl,  Uä:.  p.  85. 

Eiusdem  aa  Carolum  Calvum  regem  epistolae: 

a.  respondet  de  Ebene  Remensi  archiepiscopo,  de  Vulfado 
Bituricensi  archiepiscopo,  de  Aetardo  Namneticensi  episcopo: 
'Actardus  venerabilis\  J.  2902.  Baron.  Ann.  eccl.  N.  868 
N.  22  ex  bibl.  Nicol.  Fabri. 

b.  scribit  de  Hinemaro  episcopo  Laudunensi:  ^Illustrem 
Hincmarum\    J.  2911.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  871  N.  87. 

c.  castigat,  quod  neglecto  iureiurando  Lotharii  regnum 
invaserit;  occupatum  ut  relinquat  hortatur:  ^Sacrorum  itaque'. 
J.  2926.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  870  N.  2  ex  bibl.  Nicol.  Fabri. 

d.  hortatur,  ut  aut  Herlefrido  presbytero  per  Erpuinum 
episcopum  Silvanectensem  deiecto  ecclesiam  reddat  aut  Er- 
puinum Romam  mittat:  'Quod  praesentem'.  J.  2935.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  871  N.  101. 

e.  invehitur  in  regem,  quod  'etiam  bestiarum  feritatem 
excedens,  contra  Carolomannum  filium  saevire  minime  verea- 
tur' :  anter  cetera\  J.  2940.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  870  N.  28 
ex  cod.  Trevir. 

f.  suadet  patientiam  regi  convicia  apostolica  aegre  ferenti 
additque  de  Hinemaro  Laudunensi  et  Aetardo  Turonensi  epi- 
ßcopis:  *Laudabilis  caritatis'.  J.  2946.  Baron.  Ann.  eccl. 
A.  871  N.  98. 


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Briefe  von  841  bis  911.  477 

g.  regem  lenire  studet:  'Confitemur  devovendo',  inquit, 
'salva  fidelitate  imperatoris  nostri,  quia,  si  superstes  ei  fuerit 
vestra  nobilitas,  vita  nobis  comite,  si  dederit  nobis  quislibet 
multorum  modiorum  auri  cumulum,  numquam  suscipiemus 
aliura  in  regnum  et  imperium  Romanum  nisi  te  ipsum': 
*Litteras  vestrae*.    J.  2951.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  871  IJ.  76. 

Eiusdem  ad  Lotharium  regem  ep.,  qua  signifieat,  Theut- 
bergam  de  divortio  postuiasse  Romae;  sed  domum  redire 
iussam  a  se  esse,  quia  rem  tantam  nisi  in  synodo  non  diiudi- 
candam  putasset:  'Quia  beato  Petro'.  J.  2892.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  867  N.  154:  'a  Fabro  accepimus'. 

^iusdem  ad  Waldradam  ep.:  eam,  qnoniam  ad  bonam 
frugem  se  recepisset,  petente  Ludovico  imperatore  et  excom- 
municatione   et  anathemate   solutam  esse  ea  lege,    ut  in  reli- 

Juum  societatem  Lotharii  regis  omnino  vitaret:  *Nemo  plane'. 
.  2897.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  868  N.  4  ex  cod.  Nicolai  Fabri. 
Eiusdem  epistolae  generales: 

a.  episcopos  synodi  Tricassinae  laudat  actaque  confirmat: 
*Legationis  vestrae.  J.  2894.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  868  N.  11 
ex  bibl.  Nicol.  Fabri. 

b.  archiepiscopis  et  episcopis  in  regno  Ludovici  Ger- 
manici  regis  constitutis  nuntiat,  Waldradam,  cum  ad  virtutem 
rediisset,  absolutam  esse:  *Sicut  obstinatis'.  J.  2898.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  868  N.  6  ex  bibl.  Nie.  Fabri. 

c.  episcopis  synodi  Suessionensis  significat,  quid  de  Ac- 
tardo  Namneticensi  episcopo,  ab  eis  commendato,  ad  Carolum 
Calvum  regem  scripserit:  *Inter  cetera  quae'.  J.  2903.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  868  N.  19  ex  cod.  Nicol.  Fabri. 

d.  primates  regni  Caroli  Calvi  monet,  ut  regem  eiusque 
filios  ab  occupando  Lotharii  regno  dehortentur,  quod  heredi- 
tario  iure  ad  Ludoyicum  II.  imperatorem  ecclesiae  Romanae 
contra  Saracenos  defensorem  redierit:  ^Omnes  quidem'.  J.2917. 
Baron.  Ann.  eccl.  A.  869  N.  94  ex  bibl.  Nicol.  Fabri. 

e.  episcopis  regni  Caroli  Calvi  idem  mandat:  ^Inter  ex- 
ordia\    J.  2918.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  869  N.  98. 

f.  omnes  primates  ^regni  domni  Hlotarii  quondam  magni 
imperatoris  et  genitoris  domni  Hludowici- imperatoris'  sub  ex- 
communicationis  et  anathematis  poena  hortatur,  ut  in  Ludo- 
vici II.  imperatoris  fide  permaneant:  'Perfectae  procuP.  J.  2921. 
Baron.  Ann.  eccl.  A.  868  N.  53  ex  bibl.  Nie.  Fabri. 

g.  archiepiscopis  et  episcopis  regni  Caroli  Calvi  mandat, 
hortentur  regem,  ut  de  regno  Lotharii  desistat:  'Nuper  aposto- 
latus'.  J.  2927.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  870  N.  7  ex  bibl.  Fabri  (?). 

h.  optimates  regni  Caroli  Calvi  monet,  inducant  regem, 
ut  Lotharii  regno  parcat:  'Nuper  apostolatus*.  J.  2929.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  870  N.  10  ex  bibl.  Fabri  (?). 

i.  archiepiscopos  et  episcopos  regni  Ludovici  Germanici 


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478  W.  Gundlach. 

regia  hortatur,  ut  regi  suadere  paoem  cum  imperatore  pergant : 
'Gratias  agimus'.  J.  2931.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  870  N.  15 
ex  bibl.  Nie.  Fabri. 

k,  ^comites  et  ceteros  fideles  in  regno  Caroli  (Calvi)  et 
in  regno  quondam  Lotharii  regum  constitutos'  cum  Carole 
ferre  arma  contra  Carolomannum  sub  excommunicationis  et 
anathematis  poena  vetat:  ^Auditui  nostro*.  J.  2941.  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  870  N.  29  ex  cod.  Trevirensi. 

1.  archiepiscopiß  et  episcopis  'in  regno  Caroli  (Calvi)  et 
in  regno  auondam  Hlotharii  regum'  constitutis,  ne  Carolo- 
mannum; Caroli  filium^  excommunioent,  interdicit:  ^Praesulatus 
nostri'.  J.  2942.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  870  N.  30  ex  cod. 
Trevirensi. 

m.  ad  synodi  Duciacensis  litteras  respondens  agit  de  Ac- 
tardo  episcopo  Namneticensi  et  de  Hincmaro  episcopo  Lau- 
dunensi:  'Caritatis  vestrae'.  J.  2945.  Sirmond  III,  p.  397  ex 
cod.  S.  Remigii  Remensis. 

Eiusdem  ad  Biincmarum  Remensem  archiepiscopum  epi- 
stolae: 

a.  scribit,  se  de  eins  virtutibus  eruditum  cBse,  decessorum 
suorum,  Benedicti  et  Nicolai,  de  Lothario  rege  decreta  servari 
iubet:  'Licet  frequens*.  J.  2905.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  868 
N.  27  ex  bibl.  Fabri  (?). 

b.  Bcribit  de  Hincmaro  episcopo  Laudunensi  Romam  pe- 
tente:  'Illustrem  Hincmarum'.  J.  2910.  Baron.  Ann.  eccl. 
A.  871  N.  85. 

c.  vigilare  iubet,  ne  quis  in  Lotharii  regnum.  heredium 
Ludovici  11.  imperatoris,  irruat:  'Sanctimonia  tua.  J.  2919. 
Sirmond  III,  p.  382. 

d.  accusat  segnitiae  hortaturque,  operam  det,  ut  Carolus 
(Calvus)  rex  de  Lotharii  regno  secedat:  'Si  beneficiorum'. 
J.  2928.     Sirmond  III,  p.  390  ex  cod.  Laudunensi. 

e.  incusat,  quod  eins  incuria  ^multa  reprehensione  dignis- 
sima  ab  eins  comprovincialibus  convalescant' :  'Fidelium  rela- 
tione'.    J.  2936.    Mansi  XVI,  p.  582. 

Eins  dem  ad  singulos  Francorum  episcopos  epistolae: 

a.  Actardo  episcopo  Namneticensi  pallium  concedit:  'Si 
secundum'.    J.  2904.    Mansi  XV,  p.  828. 

b.  ad  Adonem  archiepiscopum  Viennensem  epistolae: 

a.  litteris  ad  Nicolaum  papam  missis  respondet;  laudat 
eum  'de  admonitione,  quam  per  Waltarium  comitem 
circa  gloriosum  regem  Hlotharium  exercuerit'  et 
quod  'insidias  lupi  praecavendas  esse  adhortatus  sit'. 
Fragm.:  'Legatus  cum'.   J.2893.   Mansi  XV,  p.860. 

ß.  tribuit  laudem  Nicolai  decreta  omnino  servanda  hör- 
tanti,  sed  lenitate  perficienda  esse,  quae  ille  severe 
inchoaverit  addit:  'Epistolam  sanctitatis'.  J.  2907. 
Mansi  XV,  p.  859.  cf.  XVI,  p.  123. 

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Briefe  von  841  bis  911.  479 

c.  Herardum  archiepiscopum  Tpronensem  hortatur,  ut 
Actardo  episcopo  Kamneticensi  monasterium,  quod  olim  tenue- 
rity  iterum  concedat;  de  privilegiis  Turonensibus  se  'Salomoni 
duci  et  populo  Britannoram'  scripsisse  nuntiat :  'Miserias  et 
diras\  J.  2906.  Martene,  Thes.  III,  p.  865  ex  archivis  eccle- 
siae  Tnronensis. 

d.  Hinemaro  episcopo  Laudunensi,  qai  adhue  Romam 
adire  neglexerit,  praeeipit,  ut  'metropolitano  suo  (Hinemaro 
Remensi)  per  omnia  secundum  canones  subiectus  existat': 
'SoUicitudine  pastorali'.    J.  2938.    Mansi  XVI,  d.  660. 

Codd.  mss.:  Trier  *LXXI  s.  XH.  XIIL  [Waitzl.  J.  2930. 
2931.    A.  XL  491. 

Paris,  Biol.  nat.  1557  (Colb.)  s.  X.  Adriani  II.  papae  epp. 
A.  I,  294.  VII,  39.  —  Coli.  Moreau  1131.  Fragm.  epistolae 
Adriani  II  (?):  ^Adiuro  autem  ut'  gedruckt  N.  A.  VII,  158. 159. 

Laon  399.  456:  J.  2894.  2902.  2903.  2905.  2918.  2919. 
2927.  2928.    A.  XI,  495.  496.  cf.  VII,  865. 

Rom,  Christ.  566  (796,  1622)  s.  IX.  Nicolai  I,  Hadriani  II, 
Leonis  V.  epp.  ad  res  Francorum  spectantes.    Ä.  XQ,  293. 

6)  Marini  I.  papae  ad  monachos  8.  Aegidii  (seu  Vallis 
Flavianae)  ep.:  Amelium  presbyterum  commendat,  cui  se 
monasterium  eorum  'salva  pensione  sibi  annue  persolvenda' 
commendasse  scribit:  'Cognitum  faeimus'.  J.  3391.  M^nard, 
Hist.  de  Nismes  I,  Preuves  p.  15:  Cartulaire  du  XIII®  s. 

7)  Hadriani  III.  papae  ad  Sigibodum  archiepiscopum 
Narbonensem  ep.,  qua  mandat,  ut  excommunicatione  proposita 
Gerbertum  episcopum  Nemausensem  ab  infestando  S.  Aegidii 
monasterio,  Amelii  curae  commendato^  dehortetur:  ^Sanctitati 
tuae'.  J.  3397.  Mönard,  Histoire  de  Nismes  I,  Preuves  p.  15: 
Cartulaire  du  XIII«  s. 

8)  Stephani  V.  papae  ad  Carolum  III.  imperatorem 
epistolae : 

a.  mittit  ramos  palmarum  et  ut  ecciesiae  Romanae  con- 
sulat  hortatur.  Fragm.:  'Triumphes  victoriae*.  J.  3412.  Coli. 
Brit.  Stephani  ep.  5. 

b.  mittit  'ramos  palmarum,  triumphi  tvpum  ferentes  apo- 
stolica  benedictione:  *Ramos  palmarum*.  J.  3427.  Coli.  Brit. 
Stephani  ep.  13. 

c.  respondet,  sese  accepisse  eius  litteras  petentis,  ut  ad 

Slacitum  in  Alamannia  celebrandum  Romanae  ecciesiae  legati 
estinarentur:    'De   cetero   vestram',    'Significantibus    litteris*, 
.'Vestra  noverit  celsitudo'.    J.  3428.    N.  Ä.  VII,  p.  159  (Extat 
etiam  in  Coli.  Brit.  epp.  var.  11,  117  cf.  N.  A.  V,  412.  591). 
Eiusdem  ad  episcopos  Francorum  epistolae: 
a.  Amelio  episcopo  Uceticensi  significat  de  administrando 
S.  Aegidii  monasterio:   'Scias  quia'.    J.  3459.    Menard,  Hist. 
de  Nismes  I,  Preuves  p.  15:  Cartulaire  du  XIII^'  s. 


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480  W.  Gundlach. 

b.  Dominico  archiepiscopo  Ravennati  scribit  de  Bernardo 
episcopo  Placentino  a  sese  consecrato:  'Divina  maiestas'. 
tlt  3455.  Fantuzzi,  Mon.  Rav.  VI,  p.  1  ex  tabulario  archiep. 
Eav.  Caps.  Q.  N.  9316. 

[clero  et  populo  Placentino  de  eadem  re  scribit:  'Qualiter 
sancta'.  J.  3456.  Fantuzzi,  Mon.  Rav.  VI,  p.  2  ex  tabular. 
archiep.  Raven.  Caps.  I.  N.  4435]. 

c.  Egilmarum  episcopum  Osnabrugensem  dolet  'a  Gode- 
scalco  novae  Corbeiae  abbate  et  Hervordensi  abbatissa  ipsorum- 

3ue  fautoribus  variis  calamitatibus  vexari  et  dilaniari  et  apud 
lium  suutn  Amulfum  crebris  accusationibus  plus  aequo  in- 
famari';  auxilium  poUicetur:  'Bonorum  operum*.  J.  3464. 
Erhard,  Cod.  dipl.  p.  37. 

d.  Fulconi  archiepiscopo  Remensi  mandat,  ut  Teutboldum 
electum  Lingonensem  consecret:  'Nos  autem'.  Fragm.:  J.  3453. 
Flodoard  p.  557. 

e.  Girardo  Leodicensi  episcopo  praescribit,  ut  se  'tarn  de 
invasis  civitatibus  et  monasteriis  et  mansis  quam  de  reliquis 
generaliter  rebus  redinvestiri'  faciat.  Fragm.:  'Oportet  ut 
primum'.  J.  3419.  Gratiani  decr.  C.  III,  qu.  2,  c.  3  (Coli, 
brit.  Stephani  ep.  12). 

f.  Girbertum  episcopum  Nemausensem  ab  iniuriis  in  mo- 
nasterium  S.  Aegidii  sub  excommunicationis  poena  dehortatur: 
'Apostolatui  nostro*.  J.  3460.  M^nard,  Hist.  de  Nismes  I, 
Preuves  p.  15:  Cartulaire  du  XIII«  s. 

g.  ad  Herimannum  archiepiscopum  Coloniensem  epistolae: 
a.  pallium   quibusdam    diebus   festis    induendum    con- 

cedit:  'Si  pastores  ovium'.  J.  3457.  Floss,  Papst- 
wahl S.  113. 

ß.  Herimanno  aliisque  Germaniae  episcopis  ut  episco- 
patus  Bremensis  sub  pristinam  archiepiscopi  Colo- 
niensis  redigatur  ditionem  petentibus  respondet, 
utriusque  partis  nuntii  ad  se  veniant  necesse  esse: 
'Litteras  a  vestra',  'De  cetero'.  J.  3458.  Floss, 
Papstwahl  S.  120,  Lappenberg,  Hamb.  Urkkb.  I, 
S.  777  e  cod.  Trevir.  LXXI. 

y.  petenti,  'ut  reliquiae  sanctae  Dei  genitricis  semper- 
que  virginis  Mariae  et  sanctorum  sibi  mittantur, 
quatenus  urbs,  quae  per  diaboli  insidias  igne  cre- 
mata  sit,  patrocinia  sanctorum  mereatur  consequi', 
mittit 'sanctorum  pignora':  'Divina  nos  saluberrima'. 
J.  3469.    Floss,  Papstwahl  S.  123. 

8.  rescribit,  quoniam  neque  una  cum  Adalgario  epi- 
scopo Bremensi  Romam  venisset,  nee  nuntiis  in- 
tegram  agendi  potestatem  dedisset,  Fulconi  archi- 
episcopo Remensi  se  mandasse,  ut  eorum  causam 
cognosceret:  'Litteris  tuis'.    J.  3470.    Floss,  Papst- 


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Briefe  von  841  bis  911.  481 

wähl  S.  117,  Lappenberg,  Hamb.  Urkhb.  I,   S.  778 
e  Cod.  Trevirensi  LXXI. 
h.  Lamberto  episcopo  Cenomanensi  seribit  de  Hildegarda, 
quae  filios  suos  interfecerit :  ^Leeta  epistola*.    J.  3445.    Ivonis 
deer.  X,  e.  186  (Coli.  Brit.  Stepbani  ep.  26). 

i.  Liutberto  archiepiscopo  Mo^untino  seribit  de  rebus 
quibusdam  iuris  canonici:  'Capitulal^icaeni',  (^Viginti  tantum', 
Consuluisti  etiam*).  J.  3443.  JaflK,  Bibl.  rer,  Germ.  III, 
p.  335  (Coli.  Brit.  Stephani  ep.  24). 

k.  Liutwardo  episcopo  Vercellensi  seribit,  ad  hoc  Caro- 
lum  III.  diademate  imperatoris  a  Romana  ecclesia  ornatum 
esse,  ut  ^tutissimo  eins  regimine  petita  pace  secura  subsisteret'. 
Fragmenta:  'Ecce  enim  ad'  (*Non  autem  sine').  J.  3413.  Coli. 
Brit.  Stephani  ep.  6,  Ivonis  decr.  X,  c.  117. 

1.  f  Reinwardo  episcopo  Hamburgensi  pallium  mittit:  'Si 
pastores'.  J.  3406.  Lappenberg,  Hamb.  Urkkb.  I,  S.  32  aus 
dem  Original  zu  Stade  Caps.  VIII  Nr.  3. 

m.  ad  Romanum  archiepiscopum  Ravennatem  epistolae: 
a.  invehitur  in  Romanum,  quod  contra  canonum  statuta 
successorem  sibi  eligere  fecerit:  ^Quorundam  relatu'. 
J.  3435.     Coli.  Brit.  Stephani  ep.  16. 
ß.  significat,    ^Imolensi    episcopo   lohanni    succedi    eo 
vivente  se  non  praecepturum   esse'.     Fragm.:   'Nos 
vero  ei'.    J.  3449.    Coli.  Brit.  Stephani  ep.  30. 
y.  mandat,  ut  ad  componendam  ^popuu  divisionem'  post 
mortem  lohannis  episcopi  Imolensis  in  eligendo  suc- 
cessore  ortam  'convocato  clero  et  populo  talem  sibi 
eligendum'   curet,    'cui  sacri  non  obvient  canones': 
^osse  tuam'.  J.  3450.  Gratiani  decr.  I,  D.  63,  c.  12. 
n.  ad  Rotbertum  Metensem  episcopum  epistolae: 

a.  respondet,  Flavinium,  licet  manus  sinistrae   digitus 
a  Normannis   ei  abscissus  sit,  posse  sacris   initiari: 
'Lator    praesentium'.     J.  3447.     Ivonis   decr.    VI, 
c.  118  (Coli.  Brit.  Stephani  ep.  28). 
ß.  f  seribit    de  laicis  uxoratis   ad    clericatus   ordinem 
admittendis.    Fragm.:    'Laici  vero   qui',    'Laici   qui 
habentes'.    J.  3463.     v.  Pflugk  -  Harttung,   Acta  m- 
edita  II,  p.  38  Abschr.  vom  12.  Jh.  des  Cod.  Vatic. 
1345,  Gratiani  decr.  I,  D.  33,  c.  6. 
o.  Walberto   patriarchae  Aquileiensi  iterum  praecipit,  ut 
Liutwardum  electum  Comensem  consecret:    ^Miramur  pruden- 
tiam',  (*Nunc  vero  iterato',  fNec  vero  iterato').  J.  3442.  Ivonis 
decr.  V,  c.  13,  Gratiani  decr.  C.  IX,  qu.  3,  c.  20  (Coli.  Brit. 
Stephani  ep.  23). 

Codd.  mss.:  Trier  *LXXI  s.  XII.  XIII.  [Waitzl.  J.  3457. 
58.  69.  70.    A.  XI,  492. 


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482  W.  Gandlseh. 

London,  Brit.  Mus.  Add.  8873  a-  XL  XIL  N.  A.  IV,  337. 
338.  V,  400-407. 

9)  Formosi  papae  ad  Adalgarinm  ep.,  qua  eam  redar- 
guit,  quod  Yocatus  Romam  nee  venerit,  nee  legatum  miserit: 
statuit,  ut,  'quoadusqne  Hammaburgensis  ecelesia  in  tantum 
dilatetur,  ut  episeopia  instituere  valeat,  Bremensem  ecclesiam 
ad  subsidium  nabeat',  ^dilatata  autem  Hammabargensi  ecelesia 
et  fundatis  episeopiis,  Colonia  Bremensem  recipiat  ecclesiam' : 
'Arbitramur  tuam .  J.  3487.  Lappenberg,  Hamb.  Urkkb.  I, 
S.  34  nach  dem  Original  zu  Stade  Caps.  X  Nr.  7. 

ad   Hattonem    archiepiscopum   Moguntinum   ep.,   qua   ei 

Sallii  usum  concedit.  Fragm.:  'L<itteras  sanctitatis  tuae'.  J.  3477. 
[on.  Germ.  SS.  V,  p.  553  (Mariani  Scotti  chronicon). 

ad  Herimannum  archiepiscopum   Coloniensem    epistolae: 
a.  praescribit,   ut  synodo,  in  qua  de    episcopatu   Bre- 
mensi  cognoscatur,  intersit  ac  cum  antistite  Bremensi 
et   synodi    legatis    Romam   veniat:     'Litteras    tuas'. 
J.  3483.   Lappenberg,  Hamb.  Urkkb.  I,  S.  779  e  cod. 
Trevir.  LXXI. 
ß.  significat,  quid  de  episcopatu  Bremensi  placitum  sit: 
'Visitatione  tua*.     J.  3488.     Lappenberg,   Hamburg. 
Urkkb.  I,  S.  780  e  cod.  Trevir.  LXXL 
y.  scribit  de  Magingoto   illustri   viro  ab  Alberico   per- 
empto:    Tlurimis    apostolorum'.      J.  3496.      Floss, 
Papst  wähl  S.  133. 
Cod.  ms.:  Trier  *LXXI  s.  XH.  XIH.  [Waitzl.    J.  3477. 
88.  96.    A.  XI.  492. 

10)  Johannis  IX.  papae  ad  Carolum  (Simplicem)  regem 
ep.,  qua  Argrino  episcopo  ecclesiam  Lingonensem  restitutam 
esse  nuntiat:  *Quia  te\    J.  3521.    Labbe,   Conc.  IX,  p.  495. 

ad  clerum  et  populum  Lingonensem  ep.,  qua  respondens 
eorum  litteris  'una  cum  dilecti  filii  sui  Berengarii  regis  api- 
cibus'  acceptis,  Argrinum  eorum  episcopum  restitutum  nuntiat: 
'Tantam  a  Domino'.    J,  3520.    Labbe,  Conc.  IX,  p.  494. 

11)  Benedict!  IV.  papae  ad  clerum  et  plebem  Lingo- 
nensem ep.,  qua  eos  hortatur,  ut  Argrino  episcopo  honorem 
obedientiamque  habeant:  'Apostolica  nos'.  J.  3528.  Labbe, 
Conc.  IX.  p.  512. 

synodo  convocata,  Argrinum  episcopum  Lingonensem  a 
lohannelX.  restitutum  sancit  eique  usum  pallii  asserit:  ^Quanta 
pietatis'.    J.  3527.     Labbe,  Conc.  IX,  p,  511. 

12)  f  Sergii  IH.  papae  ad  Adalgarium  archiepiscopum 
Hamburgensem  ep.,  qua,  'quicquid  iniquo  consensu  Formosi 
papae  et  Arnulphi  re^is  et  machinationne  Herimanni  archi- 
episcopi  (Coloniensis)  in  ecelesia  Hammaburgensi  temere  per- 
petratum  est,   sub  anathemate  contradicit  et  omnino  destruit': 


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Briefe  von  841  bis  911.  483 

'Susceptis  tuae*.  J.  3537.  Lappenberg,  Hamb.  Urkkb,  I, 
S.  36  nach  dem  Copiarius  zu  Hannover. 

ad  Ämelium  Uceticensem  epistola,  qua  proponit,  cum  pen- 
sionem  residuam  sibi  miserit,  fore  ut  monasterium  S.  Aegidii 
ei  restituatur;  *Cum  universus'.  •  J.  3534.  Mönard,  Hist.  de 
Nismes  I,  Preuves  p.  16:  Cartulaire  du  XIII«  s. 

ad  archiepiscopos ,  episcopos  omnesque  sacerdotes  per 
cunctas  Galliae  provincias  commorantes  ep.,  qua  de  Ildelinde 
absoluta  scribit:  'Apostolicum  benignissimum*.  J.  3548.  An- 
zeiger für  Kunde  deutscher  Vorzeit  XXII,  p.  38. 

D. 

1)  Adalrici  ad  presbyterum  quendam  ep.,  qua  flagitat 
*Quod  mihi  dulcis  vester  poUicebat  amor,  Aliquid  noßtros  do- 
nare  legere  pedes^:  'Opto  vobis  perennem*.  Quellen  und  Er- 
örterungen VII,  S.  22,  Anm.  22. 

Cod.  ms.:  München  19410  s.  IX. 

2)  Adonis  Viennensis  archiepiscopi  Passio  S.  Desiderii. 
Praefatio  ad  fratres  et  filios  Viennensis  ecclesiae:  'Beatissimi 
Desiderii  patris'.  Canis.  Antiq.  lect.  VI,  p.  444  ex  bibl. 
S.  Galli  (^Magnus  codex  ms.  praefatiuncula  caret'). 

Cod.  ms.:  St.  Gallen  566  s.  IX. 

3)  Adventii  Metensis  episcopi  de  Waldrada  libellus: 
^Augustus'.     Baron.  Ann.  eccl.  A.  862  N.  25   ex  cod.  Trevir. 

ad  Theutgaudum  archiepiscopum  Trevirensem  de  concilio 
in  Purificatione  S.  Mariae  Metis  habende  ep.:  Traesentes 
apices\    Baron.  Ann,  eccl.  A.  862  N.  60  ex  cod.  Trevir. 

ad  Nicolaum  papam  ep.,  qua  purgans  se  de  causa  Lotharii 
veniam  et  pacem  implorat:  'Christus  dominus  Deus\  Baron. 
Ann.  eccl.  A.  863  N.  51  ex  cod.  Trevirensi. 

ad  eundem  de  Arsenio  papae  legato  honorificentissime 
excepto  ep.  'Apices  sanctissimi'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  865 
N.  56  ex  cod.  Trevir. 

ad  eundem  ep.,  qua  Lotharii  regis  iussu  respondet  papae 
epistolae  'Optaremus  tandem'.  J.  2871  (oben  S.  469):  *Apices 
eminentissimi'.    Baron.  Ann.  eccl.  A.  866  N.  29  ex  cod.  Trevir. 

ad  Hattonem  ep.:  Lothario  regi  'absque  uUa  mora'  sua- 
deat,  'ut  in  conspectu  episcoporum  humiliter  veniam  petat  et 
inter  lacrimosa  suspiria  emendationem  promittat  in  posterum': 
'De  duabus  partibus'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  867  K  118  ex 
cod.  Trevir. 

Cod.  ms.  olim  Stabulensis:  Cassiodorius  in  psalmos,  am 
Ende  ein  Brief  des  Bischofs  Adventius  von  Metz  Arnulfo 
Leuchorum  episcopo  s.  X.  A.  XI,  516  (verkauft  an  Tilliard 
in  Paris). 

4)  Agilmari  Arvemensis  episcopi  ad  Remigium  archi- 
episcopum ep.  formata. 

Cod.  ms.:  Rom,  Christ.  598.    N.  A.  III,  153. 


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484  W.  Gundlacb. 

5)  Aimoini  monachi  translatio  S.  Vincentii.  Praefatio 
ad  Bemonem  abbatem  eiusque  fratres:  ^Vestra  o  amantissimi'. 

Eiusdem  translatio  S.  Vincentii  metrica.  Praefatio  ad 
Theotgerum  monachum:  *Laudabili  caritati  vestrae'.  MabUlon, 
Acta  SS.  saec.  IV,  I,  p.  644.  651  ex  lacobo  Brolio  et  ms. 
codice  pervetusto  (Acta  SS.  lanuar.  II,  p.  400.  405:  cum  veteri 
ms.  Ripatorii  collatae). 

Codd.  mss.:  Leyden,  Voss,  lat  85  b.  X.     A.  VIII,  577. 

Paris,  Bibl.  nat.  13760  s.  IX.    N.  A.  IV,  544. 

Rom,  Christ.  490  (S.  Tbeoderici)  s.  XI.     A.  XII,  283. 

6)  Amttlonis  Lugdunensis  archiepiscopi  ad  Theotboldum 
Lin^onensem  episcopum  de  falsitate  miraculorum  in  castro 
Divionensi  per  'quaedam  velut  cuiusdam  sancti  ossa'  perfec- 
torum  ep.  'Mandastis  nobis  per  dilectum'. 

ad  Gotescalcum  de  quibusdam  rebus  theologicis  ep.  <Quod 
te  in  huius  8ermonis\ 

S.  Agobardi  opera  ed.  Baluzius  II,  p.  135.  149. 

Cod.  ms.:  Paris,  Arsenal,  lurispr.  lat.  55  s.  X.  ^Mandastis'. 

7)  Anastasii  s.  Romanae  ecclesiae  bibliothecarii  Passio 
S.  Demetrii  martyris.  Praefatio  ad  Carolum  aueustum :  'Beati 
Demetrii  Thessalonicensis'.    Mabillon,  Vet.  Anal.  p.  172. 

ad  Carolum  Caivum  de  lohanne  Scoto  operum  S.  Dio- 
nysii  Areopagitae  interprete  ep.  'Inter  cetera  studia'.  Migne 
CXXII,  p.  1025  nach  1.  Edit.  Basileensis  (1503),  2.  Usserius, 
Epp.  Hioernicarum  sylloge  p.  45,  3.  Cod.  ms.  Florentin. 
piut.  89  sup.  15  s.  XI.  XII. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  Cluny  109  s.  XI.  N.  A.  VIII, 
201.  -  2447  (Baluz.)  s.  XIV.  -  2612  (Colb.)  s.  XH.  - 
5569  (Baluz.)  s.  X. 

Florenz,  Laurentiana  89  s.  X.     A.  XII,  722. 

Rom,  Eig.  Vatic.  176  s.  XIV.  A.  XII,  219.  -  Urbinas 
62  s.  XIV.    A.  XII,  262. 

Barcelona,  Archive  de  la  Corona  de  Aragon  I,  1.  17 
(33,  141)  s.  X.    N.  A.  VI,  391. 

ad  eundem  ep.  contra  falsas  quorundam  opiniones  asse- 
rentium  b.  Dionysium,  Parisiorum  primum  episcopum,  non 
esse  Areopagitam :  'Ecce  imperatorum'.  Migne  CXXIX,  p.  737 
(apud  Surium  Acta  SS.  ad  8.  Oct.). 

ad  Adonem  Viennensem  archiepiscopum  ep. :  nuntiat  Nico- 
laum  papam  mortuum  et  in  eins  locum  Hadrianum  electum: 
'Triste  tibi  nuntium'.    Labbe,  Conc.  VIII,  p.  567. 

8)  Angelomi  monachi  Luxoviensis  in  Cantica  Canti- 
corum  enarrationes.  Praefatio  ad  Lotharium  imperatorem: 
'Nuper  excubantem  me'.  Maxima  bibl.  vet.  patr.  Lugd.  XV, 
p.  415. 

9)  Bovonis  abbatis  Corbeiensis  in  Boethii  de  conso- 
latione  philosophiae  lib.  III.  metr.  IX.  commentarius.     Prae- 


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Briefe  von  841  bis  911.  485 

fatio  ad  Bovonem  episcopum:  'Praecepit  Caritas  vestra'.  A.  Mai, 
Class.  Auctt.  III,  332  e  cod.  Vatic.  3363. 

10)  Candidi  Fuldensis  monachi  Vita  venerabilis  Eigilis 
abbatis  Fuldensis.  Praefatio  ad  Modestum:  'De  cetero  quo- 
que  notum  facio'.  Mabillon,  Acta  SS.  saec.  IV,  I,  p.  228  ex 
libro  Christophori  Broweri  de  sideribus  Germaniae  (p.  7  ex 
ms.  cod.  vetustissimo  bibliothecae  Fuldanae).  Jetzt  auch 
MG.  SS.  XV.    Die  Hs.  ist  verloren. 

de  passione  Domini  opusculum.  Praefatio  ad  fratres: 
*Notum  est  vobis,  fratres  carissimi'.  Pess,  Thes.  I,  p.  239  ex 
ms.  cod.  bibl.  Sanct  -  Emmeramensis  Ratisb. 

ad  fratrem  quendam  ep.:  Num  Christus  corporeis  oculis 
Deum  videre  potuerit:  ^on  omnimodis  ab  re  agis'.  Pez, 
Thes.  I,  p.  309  ex  ms.  cod.  imperialis  monasterii  S.  Emme- 
rammi  Ratisb. 

Cod.  ms.:  München  14614  (Em.'F  117)  s.  IX.  X.  N.  A. 
IX,  562. 

11)  Coloniensis  cleri  et  populi  ad  provinciales  epi- 
scopos  de  Gunthario  excommunicato  ep.  *Nos  clerus  et  populus'. 

ad  Hadrianum  papam  ep.,  qua  Willibertum  electum  et 
consecratum  esse  nuntiant  palliumque  petunt  [inserta  est  ep. 
Guntharii  Willibertum  laudantis  ad  Hadrianum  papam  data: 
*Scit  vestra  beatitudo']:  'Officio  piae  subiectionis*. 

de    re    Williberti    proclamatio:    *Adiuvante    gratia    Dei*. 

Floss,  Papstwahl  S.  59.  63.  69.  94. 

Cod.  ms.:  *Trier  LXXI  [Waitz].    A.  XI,  491. 

12)  Egilmari  Osnabruggensis  episcopi  ad  Stephanum 
papam  querimonia:  'Dum  orthodoxam'.  Erhard,  Cod.  dipl.p.357. 

13)  Eliae  patriarchae  Hierosolymitani  ad  Carolum luniorem 
imperatorem  et  ad  cunctos  episcopos  et  nobiles  Galliae  ep., 
qua  petit,  ut  ecclesiae  Hierosolymitanae  oppressae  opem  ferant 
('ut  pias  manus  vestras  usque  ad  nos  extendatis') :  'Tribu- 
lationes  multas  et  magnas'.    D'Achery,  Spicil.  III,  p.  363. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  Residu  S.  Germain  97  n.  5 
s.  X.    A.  VIII,  318. 

14)  Episcoporum  regnorum  Francorum  communes 
epistolae : 

a.  Episcoporum  regni  Caroli  ad  Ludovicum  regem  Ger- 
maniae ep.  'Anno  incarnationis  dominicae  858*  oder  'Litteras 
admonitionis  vestrae'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  858  N.  18  ex 
Scripte  codice  Antonii  Augustini. 

b.  Commonitorium  datum  legatis  episcopis  Hincmaro, 
Gunthario,  Weniloni  etc.  ab  episcopis  regni  Cfaroli  ad  Ludo- 
vicum Germaniae  regem:  *Nota  et  proh  dolor'.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  859  N.  6  ex  vet.  ms.  cod.  Marc.  Ant.  Mureti  et  alio 
Antonii  Augustini. 

c.  Episcoporum  regni  Lotharii,  qui  synodo  Aquisgranensi 

Neuei  Archiv  etc.    XU.  32 

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486  W.  Gundlach. 

anno  860  interfuerant,  ad  Nicolaum  L  papam.  ep.:  synodi  acta 
exponunt  orantque,  ne  calumniantibus  aifres  praebeat^  prius- 
quam  Lotharii  legati  in  urbem  veniant:  ^Apostolicis  docu- 
mentis'.    Baron.  Ann.   eccl.  A.  862  N.  45  ex  cod.  Trevirensi. 

d.  Episcoponim  remi  Lotharii  ad  Nicolaum  I.  papam  de 
divortio  Lotharii  ep.:  'Modo  pauca'.    £xc.  Bouquet  VIT,  p.  586. 

e.  Episcoporum  regni  Lotharii  ad  episcopos  regni  Caroli 
Caivi  ep.y  qua.  certiores  facti,  quosdam  Carolum  regem  ad- 
movere,  ut  Lotharium  'quasi  despectum  et  a  suo  populo  relic- 
tum  patrio  regno  depellat',  fatentur,  se  regi  suo  fideles  esse: 
*Novit  vestra  veneranda'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  866  N.  44  ex 
cod.  Trevir. 

f.  Episcoporum  regni  Caroli  et  Lotharii  ad  episcopos  regni 
Ludovici  ep.,  qua  eos  ad  synodum  in  loco  qui  vocatur  Trecas 
celebrandam  convocant:  'Ciaret  vestrae  prudentiae'.  Baron.  Ann. 
eccl.  A.  867  N.  6  ex  cod.  Trevir. 

g.  Bawariae  episcoporum  ad  lohannem  IX.  papam  ep. 
'Antecessorum  vestrorum*.  Cordesius,  Opuscula  et  epp.  Hinc- 
mari  p.  641.    Vgl.  Dümmler,  Gesch.  d.  Ostfr.  Reichs  II,  509. 

lo)  Erchamberti  Frisinffensis  episcopi  ad  suos  ep.  'De- 
nique  cognoscat'.    Pess,  Thes.  vi,  p.  76. 

Cod.  ms.:  München  6382  (Fris.  182).  Ep.  autographa 
N.  A.  IX,  435. 

16)  Erifridus  Autissiodorensis  episcopus.  Auf  diesen 
Bischof  bezieht  sich  eine  Anzahl  von  JBrieren,  welche,  von 
Bethmann  abgeschrieben  und  von  Zeumer  verglichen,  im  Cod. 
Voss.  92  s.  Ix  zu  Leyden  stehen;  nämlich: 

a.  Bischof  Walo  an  Bischof  Erifridus:  'Quia  resistentibus\' 
es  handelt  sich  um  einen  Streit  wegen  einer  villa,  die  auf  der 
Grenze  zweier  paroechiae  liegt  und  von  zwei  presbiteri  in 
Anspruch  genommen  wird.  Bitte:  die  Angelegenheit  zu  unter- 
suchen und  zu  entscheiden. 

b.  Woltricus  (oder  Wulgrimus,  der  Name  ist  nicht  mit 
Sicherheit  zu  lesen)  episcopo  suo  Erifrido  Autissiodorensis 
ecclesiae  antistiti:  'Öaude  et  laetare'  (am  Pfinestfeste").  Bitte: 
'ut  mei  misereamini,   sicut  mei  parentes   conndunt  m  vobis'. 

c.  Launo  an  seinen  Verwandten  Hermenbertus:  'Quia  vero 
fama  volante'.  Glückwunsch  zu  einer  Erhebung,  Wunsch  'ut 
inconcussa  maneatis  utriusque  ecclesiae  columna'.  Die  per- 
turbatio Normannorum  wird  als  bestehend  erwähnt. 

d.  Bischof  Ritveus  an  Bischof  Erifridus :  'Quam  inmensas 
vestrae  magnitudine*.    Begleitbrief  eines  Geschenkes. 

e.  Ein  archidiaconus  an  einen  Geistlichen:  'Primum  de 
tua  sospitate'.  Er  erkundigt  sich  nach  dem  Befinden  des 
Empfängers  und  stellt  seine  Dienste  zur  Verfügung. 

f.  Erh.  (der  sich  fidelis  vernula  des  Empfangers  nennt) 
Attoni  episcoporum  omnium  eximio:  'Quia  cooperante  divina 
Providentia':  Das  Pfingstfest  ein  Freudenfest. 

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Briefe  von  841  bis  911.  487 

g.  Bertrudis  rcommatra  illius^  an  den  Bischof  E.  'Domine 
senior  ab  illo  die  :  Sie  werde  'sive  equo,  seu  etiam  navigio' 
zu  ihm  kommen  'propter  amorem  filii  mei  Widonis,  qui  sub 
iure  vestro  redaetus  est  usque  ad  diem  exitus  sui'. 

h.  Ein  Brieffragment,  wohl  nur  Anfangs-  und  Endformel, 
später  auf  den  freien  Raum  der  Seite  geschrieben. 

[In  derselben  Hs.  folgt  noch  eine  Reihe  anderer  Briefe 
von  einer  Hand  wohl  des  10.  Jahrhs.,  welche  nach  Lüttich 
zu  gehören  scheinen  i.* 

a.  Jemand  an  einen  Bischof:    'Notum  sit  vestrae  pie* 
tatis  visceribus*.    Darin  der  bemerkenswerthe  Satz: 
'Veniat  in  vestram  mentem,  quod  domnus  imperator 
ita  vobis  iam  dixerat,  ut  inter  fratres  sim  ordinatus'. 
ß.  Ohne  Ueberschrift :   'Vestrae   nobili   caritati'.     Ein 
armer  Scottus  peregrinus,  der  von  Rom  zurückkehrt, 
bittet  um  ein  beneficium. 
y.  'Cum  vestrae  caritatis  flagrantia'.    Bitte:  einen  alten 
Scottigenam  presbyterum,  der  nicht  nach  Rom  weiter 
kann,  au£zunehmen. 
§•  Der  Scottigena  Electus  an  den  Bischof  Franco  (von 
Lüttich,   854—901,   wie  Zeumer   ohne  Zweifel   zu- 
treflFend  annimmt) :  'Notum  sit  vestrj  pietatis  visceri- 
bus'.   Auf  der  Rückreise  von  Rom  begriffen,  ist  er 
bestohlen  und  bittet  den  Bischof  um  Schadenersatz, 
s.  Der    presbyter    Otveus    an    den    Bischof   Franco: 
'Vestrae  pietati   clarescat'.     Anzeige,   dass  für   des 
Bischofs  Wohl  in  der  heurigen  Fastenzeit  zwanzig 
Psalmen    und    dreissig   Messen    gesungen   werden. 
(Scheint  nur  die  Eingangsformel  emes  Bittschreibens 
zu  sein). 
£.  Der  presbyter  Otveus  an  seinen  Lehrer:   'Vestrae 
praestantiae'.      Unter   Hinweis    auf   die   Fürbitten, 
welche  für  des  Empfangers  Wohl  gethan  werden, 
bittet  er,  das  nocturnale  antiphonarium  in  bereinigter 
Gestalt  ihm  leihweise  zu  überlassen], 
17)  Ermenrici  Augiensis  monachi  de  grammatica   ad 
Grimaldum  archicapellanum  ep.  (in  qua  multa  de  viris  illustri- 
bus  S.  Galli  scripta  sunt):  'Diu  sane  mihi  pertractanti'. 

Im  Auszuge  gedruckt  bei  Mabillon,  Vet.  Anal.  p.  420  ex 
bibl.  S.  Galli  und  MG.  II,  p.  31—33,  vollständig  von  Dümmler 
im  Hallischen  Preisprogramm  für  1873,  vgl.  Forsch,  z.  D.  G. 
XIII,  S.  475-485,  XIV,  S.  404,  Bursians  Jahresber.  über  den 
Fortschritt  der  Alterthums- Wissenschaft  1873  I,  S.  10—14. 
Cod.  ms.:  St.  Gallen  265  s.  X.    N.  A.  IV,  322. 

1)  Diesen  Briefen,  welche  mit  der  aus  den  Gedichten  des  Sedalius 
bekannten  Schottenkolonie  in  Lüttich  in  Verbindung  stehen,  wird  ein 
anderer  Platz  anzuweisen  sein.     W. 

32* 

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488  W.  Gundlach. 

18)  Erpuini  Silvanectensis  episcopi  ad  Hincmarum 
Remensem  arcbiepiscopam  ep.,  ^ua  ei  nuntiat,  se  ad  synodum 
quandam  venire  non  posse:  *Qui  conventui  vestro'.  Gedruckt 
im  N.  A.  VL  253.  254. 

ad  Wenilonem  Rotomagensem  archiepiscopum  ep.  commen- 
daticia  *Noverit  sagax  prudentiae'.   Gedruckt  im  A.  VIII,  S.  819. 

Cod.  ms.:  Esconal,  Real  bibl.  de  S.  Lorenzo  L.  III.  8. 
8.  X.    N.  A.  VI,  253.  254. 

19)  Eulogii  Toletani  archiepiscopi  ad  Wilesindum  Pam- 
pilonensem  episcopum  ep.:  Eulo^ius  cum  in  Galliam  iter 
faceret,  apud  Wilesindum  fuerat  diversatus,  qui  b.  Zoili  mar- 
tyris  Cordubensis  ab  eo  reliquias  petierat.  Eins  suae  pere- 
grinationis  historiam  hie  retexens,  reliquias  transmittit:  ^Olim 
beatissime  papa,  cum  dira  saeculi  fortuna,  quae  fratres  meos 
Alvarum  et  Isidorum  a  genitali  solo  abducens  paene  in  ulte- 
riores  Togatae  Galliae  partes  apud  Hludovicum  regem  Baioariae 
exulare  fecif.    Max.  bibl.  vet.  patr.  Lugd.  XV,  p.  298. 

20J  Freculphi Lexoviensis episcopi  chronicorum  tomi  11. 
Praefatio  prioris  partis  ad  Helisacharum  praeceptorem  suum: 
^Gum  torpentia  quorundam  ingenia .  Praefatio  secundae  partis 
ad  ludith  imperatricem :  ^Domina  augustarum  felicissima'. 
Max.  bibl.  vet.  patr.  XIV,  p.  1061.  1138. 

21)  Fulconia  Remensis  archiepiscopi  ad  Stephanum  V. 
papam  de  Normannorum  devastationibus  ep.  ^Accepi  ante- 
cessoris  tui*.  Gousset,  Actes  de  la  Province  de  Reims  I,  p.  520. 
Vgl.  auch  die  Auszüge  in  Flod.  Hist.  Rem.  IV,  1 5  MG.  SS. 
XIII,  555. 

ad  Carolum  Calvum  de  pacto  cum  Normannis  inito  ep. 
'Quis  enim  qui  vobis'.     Gousset  I,  p.  526. 

Pauli,  König  Aelfred  S.  195  Anm.  2:  'Das  Schreiben  des 
Erzbischofs  Fulco  an  Aelfred,  bei  Wise,  Asser  p.  123—129 
(in  einem  Ms.  zu  Winchester)  gedruckt,  ist  schwerlich  für  echt 
zu  halten*.    (Das  Schreiben  war  nicht  aufzufinden). 

Cod.  ms.:  Carew  (England)  s.  X.    N.  A.  IV,  621. 

22)  Grimaldi  et  Tattonis  ad  Reginbertum  magistrum 
scolae  monasterii  S.  Galli  ep.,  quacum  regulam  b.  Benedicti 
mittunt:  'Memoria  dilectionis'.  ßaluze,  Cap.  II,  p.  1382  (ex 
vet.  cod.  S.  Galli). 

ad  Augiam  ep.,  quacum  XII  capitula  transmittunt:  ^Quia 
igitur*.    Baluze,  Cap.  II,  p.  1380  (ex  vet.  cod.  S.  Galli). 
Cod.  ms.:  St.  GaUen  914  s.  VIII.  IX  (enthält  beide  Briefe). 

23)  Guntharii  et  Theutgaudi  ad  Nicolaum  papam 
ep.,  qua  eins  damnantis  sententiam  ^quasi  nefas  atque  male- 
dictum  frustra  prolatum  contemnere'  se  profitentur:  Tatres 
episcopi'.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  863  N.  27 :  'ab  eodem  veteris 
chronici  auctore  a  Pithoeo  editf.  Ann.  Fuld.  et  Hincm.  ad 
a.  864. 


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5: 


Briefe  von  841  bis  911.  489 

Guntharii  Coloniensis  archiepiscopi  diabolica  in  Nicolaum 
papam  capitula  ad  episcopos  regni  Lotharii:  'Rogamus  suppli- 
citer'.    Ann.  Bertiniani  A.  864'. 

Guntharii  ad  Hincmarum  ep.,  qua,  sperans  se  restitui 
posse,  petit,  ut  sibi  ^desolato  ac  peregrinanti  omnes  quanto 
ocius  succurrant^  'Quia  meis  exigentibus'.  Hartzheim,  Conc. 
Germ.  II,  p.  332  *ex  cod.  CXVII  ecclesiae  metropolitanae 
Colon,  nunc  primum  edita'. 

Cod.  ms.:  Cöhi  117  (Darmst.  2116). 

24)  fHattonis  Moguntini  archiepiscopi  eiusque  suffra- 
ganeorum  ad  lohannem  IX.  papam  ep.:  de  morte  Amulphi 
imperatoris,  de  Ludovico  eins  nlio  seplenni  rege  Germaniae 
salutato,  de  archiepiscopatu  apud  Moravos  erecto:  'Noverit 
igitur  sublimitas'.  Labbe,  Conc.  IX,  p.  496.  Passauer  Fälschung. 

Cod.  ms.:  Wien,  Hofbibl.  *1051  (Theol.  406)  s.  XII.  [Pertz]. 

25)  Hartwici  Pataviensis  episcopi  ad  Krosonem  com- 
patrem  ep.,  qua  negotiatores  suos  commendat:  'Ceterum  vero 
nuntiamus*.    Quellen  und  Erörterungen  VII.  S.  23,  Anm.  23. 

Cod.  ms.:  München  19410  s.  IX.    N.  A.  IV,  575. 

26)  Helperici  abbatis  Arulensis  adCarolum  Calvum  ep., 
qua  ab  eo  subsidium  monasterio  suo  a  Normannis  destructo 
petit:  'Intimis  et  attentis  auribu8\     Mabillon,  Ann.  Bened.  III, 

672:  'ex  Michaelis  Loti  Dominicani  libello  catalanice  scripto 
e  translatione  SS.  Abdon  et  Sennen'. 

27)  Herard i  Turonensis  archiepiscopi  ad  Wenilonem 
Senonensem  archiepiscopum  de  synodi  'quae  in  vicinia  con- 
fluxit  Tullensium'  decretis  commonitorium :  'Certum  habeat 
vestrae*.     Sirmond  III,  p.  156  ex  cod.  Redonensi. 

adnuntiatio  regis  ac  synodi  (Suessionensis  III)  facta,  ne 
mirum  sit,  et  quod  causa  vulfadi  iam  ante  definita  iterum  in 
hac  synodo  retractetur  et  quod  uxori  suae  rex  tam  sero  nunc 
tandem  ab  episcopis  benedici  postulet:  'Auctoritas  sacra*. 
Sirmond  HI,  p.  291  inter  acta  conciiii  Suess.  HI  (866). 

28)  Herici  monachi  S.  Germani  Autissiodorensis  ad  Ca- 
rolum  Calvum  ep.,  qua  praecipue  multiplex  eiusdem  Caroli 
erga  quaeque  optimarum  artium  ac  disciplinarum  studia  tum 
beneficiorum  tum  auctoritatis  fomentum  commendat:  'Quoties 
memoria'.  Duchesne  II,  p.  470 :  'desumpta  ex  Vita  S.  Germani 
Autiss.  episcopi  quam  Hericus  ipse  carmine  descripsif . 

29)  Hrabani  Mauri,  abbatis  Fuldensis,  archiepiscopi 
Moguntini,  praefationes  et  epistolae: 

a.  De  universo  libri  XXH.  Epp.  ad  Ludovicum  regem: 
'Audita  bona  opinione',  ad  Hemmonem  episcopum:  'Memor 
boni  studii'.    Opera  ^d.  lacobus  Pamelius  I,  p.  51.  53. 

1)  Das  Schreiben  Günthers  ^Scit  yestra  beatitndo'  s.  unter  Coloniensin 
cleri  et  populi  epp.,  aasserdem  vergl.  Thentgaudus. 


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490  W.  Gundlach. 

Codd.  mss.:  PariB,  Bibl.  nat.  2420  s.  XIV.  —  7608  (Colb.) 
8.  XIII.  —  11684  (S.  Germ.)  s.  XII. 

Montecassino  132  s.  XL  in.    A.  XII,  500. 

Madrid«  Archivo  historico  nac.  LXXXVI  s.  XIII.  N.  A. 
VI,  361. 

b.  Commentariorum  in  Genesim  libri  IV.  Freculphi  Lexo- 
viensis  episcopi  ad  Hrabanum  ep.  'Novit  mi  dilectissime', 
Hrabani  ad  Freculphum  ep.  ^agnorum  virorum  conamen'. 
Opp.  II,  p.  1.  2. 

Codd.  msB.  •  München  6260  (Fris.  60)  8.  IX,  N.  A.  IX,  434. 

St.  Gallen  283  8.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  2424  (Colb.)  8.  XHI.  -  12307  (s.  Germ.) 

8.   XII. 

c.  Commentariorum  in  Exodum  libri  IV.  Praefatio  ad 
Freculphum  episcopum:  'Inter  ceteras  scripturas'.  Opp.  II, 
p.  84. 

Codd.  m88.:  Wien,  Hof  bibl.  1042  (Theol.  379)  s.  X. 
St.  Gallen  283  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  2424  (Colb.)  s.  XIII.  —  2425  (Colb.) 
8.  XIII.  -  12307  (8.  Germ.}  s.  XII. 

d.  Expositionum  in  Leviticum  libri  VII.  Prologus  ad  Fre- 
culphum episcopum:  'Arduum  opus  et  ultra*.   Opera  II,  p.  171. 

Codd.  mss.:  S.  Gallen  283  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  12307  (s.  Germ.)  s.  XII. 

e.  Commentariorum  in  hbrum  Numerorum  libri  IV.  Prae- 
fatio ad  Freculphum  episcopum:  'Numerorum  librum'.  Opera 
n,  p.  314. 

Codd.  mss.:  München  6261  (Fris.  61)  s.  X. 
St.  Gallen  283  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  2426  (Colb.)  s.  X.  —  12307  (s,  Germ.) 
s.  XII. 

f.  Enarratio  super  Deuteronomium.  Praefatio  ad  Fre- 
culphum episcopum:  'Decursis  igitur  tuis'.    Opera  II,  p.  405. 

Codd.  mss.:  S.  Gallen  283  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  2427  (Colb.)  s.  XIII.  —  12307  (s.  Germ.) 
s.  XII. 

g.  Commentarii  in  libros  ludicum  et  Ruth.  Ep.  Hum- 
berti episcopi  ad  Hrabanum:  'Legi  litteras  tuas',  Hrabani  ad 
Humbertum  ep.:  'Acceptis  litteris*.    Opera  III,  P.  1.  2. 

Codd.  mss.:  München  5116  (Beurb.  6)  s.  XII. 

Paris,  Bibl.  nat.  2427  (Colb.)  s.  XIII. 

h.  Commentarii  in  quattuor  libros  Regum.  Praefatio  ad 
Hilduinum  abbatem  et  sacri  palatii  archicapellanum :  'Cum 
venerationem  tuam'.    Opera  IIl,  p.  45. 

Codd.  mss.:  München  5811  (Ebersb.  11)  s.  XIII.  -  6978 
(Fürst.  78)  s.  XV. 


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Briefe  von  841  bis  911.  491 

Wien,  Hof  bibl.  941  (Salisb.  209)  s.  XH.  -  1000  (Salisb. 
176)  8.  XII. 

S.  Gallen  284.  285  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  2428  (S.  Martialis  Lemov.)  s.  XII.  — 
2429  (Colb.)  s.  Xn.  -  2430  (Colb.)  s.  XU.  —  2431  (Mazarin.) 
s.  XIII. 

1.  Commentarii  in  duos  libros  Paralipomenon.  Prologus 
ad  Ludovicum  imperatorem:  'Cum  saepius  iam  dudum'.  Opera 
III,  p.  145. 

Cod.  ms.:  München  6262  (Fris.  62)  s.  IX. 

k.  Commentarius  in  librum  Esther.  Prologus  ad  ludith 
augustam:  <Liber  Esther  quem*.    Opera  III,  p.  ^79. 

Codd.  mss.:  Wien,  Hof  bibl.  741  (Theol  135)  s.  XII. 

Paris,  Bibl.  nat.  2432  (Bigot.)  s.  XII. 

1.  Commentarii  in  Cantica,  quae  ad  matutinas  laudes  per 
septimanam  dicuntur.  Prologus  ad  Ludovicum  regem :  'Nuper 
quando  ad  vos'.     Opera  III,  p.  293. 

Codd.  mss. :  (?)  Wolfenbüttel,  Herz.  Bibl.  313  (Heimst,  280) 
8.  X.  Commentarius  in  Cantica  Canticorum  fortasse  auctore 
Hrabano  Mauro. 

(?)  München  6288  (Fris.  88)  s.  X. 

m.  Commentarii  in  librum  Sapientiae.  Prologus  ad  Ot- 
garium  archiepiscopum  Moguntinum:  'Quotiescumque  prae- 
sentiam  tuam',     Opera  III,  p.  362. 

n.  Commentarii  in  Ecclesiasticum.  Prologus  ad  Otgarium : 
'Sciens  benevolam  intentionem'.    Opera  III,  p.  394. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  2433  (Colb.)  s.  XIV. 

0.  Expositio  super  Hieremiam  prophetam.  Praefatio  ad 
Lotharium  imperatorem :  *Post  commentariolos'.  Opera  IV,  p.  1 . 

Cod.  ms.:  London,  Brit.  Mus.  22820.    N.  A.  X,  196. 

p.  Commentarii  in  Hiezechielem.  Ep.  Lotharii  impera- 
toris  ad  Hrabanum:  Qesideranti  mihi'  (Böhmer -Mühlbacher 
R.  1096),  Hrabani  ad  Lotharium  imp.  ep.  ^Quantum  vos  animi'. 
Opera  IV,  p.  196.  170. 

q.  Commentarii  in  libros  Machabaeorum.  Prolog;us  primus 
ad  Ludovicum  regem  Franciae :  ^Cum  sim  promptus ,  Prologus 
secundus  ad  Oeroldum  sacri  palatii  archidiaconum :  'Memini 
me  in  palatio'.    Opera  IV,  p.  380. 

Codd.  mss.:  Wien,  Hofbibl.  741  (Theol.  135)  s.  XH. 

Paris  Arsenal,  Theol.  lat.  83.  —  Bibl.  nat.  S.  Oerm.  306 
s.  XII.  —  160  (Mazarin.)  s.  XIV.  -  2434  (Colb.)  s.  XIII. 

—  2435  (DD,  de  Bethune)  s.  XIV.  -  2436  (Colb.)  s.  XIV. 

—  2437  (Colb.)  s.  XIV.  -  2438  (Colb.)  s.  XlV. 

London,  Brit.  Mus.  Add.  Mss.  18860  s.  XIII.  N.  A.  IV,  359. 

r.  Commentarii  in  Matthaeum  evangelistam.  Libri  octavi 
praefatio  ad  Haistulphum  archiepiscopum:  'Memor  illius  prae- 
cepti'.    Opera  V,  p.  1. 

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492  W.  Gttndlach. 

Codd.  mss.:  München,  Cod.  lat.  5804  (Ebersb.  4)  s.  XV. 

Wien,  Hofbibl.  925  (SaJisb.  46)  s.  XIII.  -  991  (Saliab.  87) 
8.  X,  [1.  I-IV],  988  (Salisb.  88)  b.  X  [1.  V^VIIlj. 

Paris,  Bibl.  nat.  286  (DD.  de  Bethune)  s.  XIII.  —  2439 
(Colb.J  8.  XIII.  -  11683  (S.  Germ.)  s.  IX.  —  13410  (S.  Germ.) 
B.  XVI.  -  14243  (S.  Victor)  s.  XII.  ex. 

8.  Commentariorum  in  epistolas  b.  Pauli  libri  XXX.  Prae- 
fatio  ad  Samuelem  episcopum:  'Ex  quo  vos  primum',  ad 
Lupum:  ^Postquam  desiderabili'.     Opera  V^  p.  1d9. 

t.  Homiliae  de  nativitate  Domini.  Praefatio  ad  HaiBtul- 
phum  archiepiscopum:  'lusBionibus  tuiB  obtemperans'.  Opera 
V,  p.  580. 

Cod.  ms.:  (?)  Paris,  Bibl.  nat.  8728  s.  X. 

u.  De  clericorum  institutione  et  ceremoniis  ecclesiae 
libri  III.  Praefatio  ad  Haistulphum  archiepiscopum:  'Cum  te 
sancte  pater'.    Opera  VI,  p.  1. 

Codd.  mss,:    Wolfenbüttel,  Herz.  Bibl.  35  (Heimst.  32) 

8.   XI. 

Wien,  Hofbibl.  1050  (Salisb.  200)  s.  XII.  -  1073 
(SaUßb.  242)  s.  X. 

Paris,  Bibl.  nat.  1938  (Claudii  Puteani)  s.  X.  XII.  —  2399 
(Colb.)  s.  XI.  -  2440  (Put.)  anno  819.  —  2441  (Put.)  s.  XI. 

-  2442  (Colb.)  s.  XIL  -  2861  (Colb.)  s.  XIII. 

Ashbumham- Place,  Bibl.  des  Earl  of  A.  App.  43,  s.  IX. 
N.  A.  IV,  610. 

y.  Liber  de  sacris  ordinibus,  sacramentis  divinis  et  vesti- 
mentis  sacerdotalibus.  Praefatio  ad  Theotmarum:  'Sicut  me 
rogasti'.     Opera  VI,  p,  50. 

Codd.  mss.:  Wien,  Hofbibl.  1073  (Salisb.  242)  s.  X.  — 
914  (Rec.  17)  s.  X.  —  1640  (Theol.  559)  s.  XII.  —  1761 
(Theol.  863)  s.  XI.  XH. 

w.  In  libros  canonum  poenitentialium,  quantum  apparet, 
ad  Heribaldum  praefatio :  'Oportet  hominem'.  Opera  VI,  p.  1 15. 

X.  Poenitentium  liber.  Praefatio  ad  Otgarium:  'Quamdiu 
vos  sancte  pater*.    Opera  VI,  p.  154. 

j.  'Quota  generatione  licitum  sit  connubium'.  £p.  ad 
Humbertum  episcopum:  'Nuper  venerunt  ad  me*.  Opera  VI, 
p.  165. 

Codd.  mss.:  Darmstadt,  Grossherz.  Bibl.  118  s.  IX.  X. 
A.  VHI,  620.  -  120  s.  XHI.    A.  VIII,  621. 

München  3851    (Aug.  eccl.   151)   s.  IX.    N.  A.  IX,  417. 

—  3853  (Aug.  eccl.  153)  s.  X.    N.  A.  IX,  417. 

Salzburg,  S.  Petersstift  IX,  32  s.  XI.     A.  IX,  482. 
Rom,  Pakt.  576  (RA.  II)  s.  IX.  ex.    A.  XH,  337. 
z.  De  anima  opusculum.     Praefatio  ad  Lotharium  regem: 
^Quum  nobilitatis  vestrae  ingenium'.     Opera  VI,  p.  173. 

Zu  diesen  Vorreden  und  Briefen  kommen  nun  noch  die 


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Briefe  von  841  bis  911.  493 

folgenden,  welche  Migne  in  seiner  Patrologia  Bd.  CVII — CXII 
gesammelt  hat: 

a.  Liber  de  Computo.  Prologus  adMacharium  monachum: 
'Legimus  scriptum  in  rroverbiis*.  Migne  CVII,  p.  669  (ßaluz. 
Miscell.  sacra  II). 

Codd.  mss.:  S.  Gallen  902  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat.  4860  (Colb.)  s.  X. 

ß.  In  librum  losuae  libri  tres.  Ep.  dedicatoria  ad  Fri- 
durichum  episcopum  Traiectensem :  'Studium  tuum  ac  dili- 
gentiam'.  Migne  CVIII,  p.  999  (Apud  Martene,  Ampi.  Coli, 
tom.  IX,  p.  668  ex  ms.  Öisterciensi). 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat.  2427  (Colb.}  s.  XIII. 

y.  Expositio  in  librum  ludith.  Ep.  deaicatoria  ad  ludith 
augustam:  'Cum  celsitudo  magnitudims'.  Migne  CIX,  p.  539 
(Mabillon,  Ann.  Bened.). 

Codd.  mss.:  Wien,  Hofbibl.  741  (Theol.  135)  s.  XII. 

Paris,  Bibl.  nat.  2432  (Bigot.)  s.  XII. 

Verona,  Capitelbibl.  LXVIH  (65).    A.  XII,  660. 

8.  (Die  unter  t.  angeführte  Vorrede  steht  bei  Migne  CX, 
p.  9  unter  der  Ueberschrift  'Homiliae,  I.  Homiliae  de  festis 
praecipuis,  item  de  virtutibus';  unter  11.  'Homiliae  in  evangelia 
et  epistolas'  findet  sich  p.  135  die)  Praefatio  ad  Lotharium 
augustum:  'Cognoscat  almitas  vestra'. 

Cod.  ms.:(?)  Ashbumham  -  Place,  Bibl.  des  Earl  of  A. 
App.  81:  Sermones  cum  prologo  Hrabani  Mauri  ad  regem 
Lotharium:  'Domino  excell.  regi  Lothario  ultimus  vestre  subli- 
mitatis  alumpnus  Maurus'  etc.    N.  A.  IV,  616. 

8.  Poenitentiale.  Praefatio  ad  Heribaldum  episcopum 
Autissiodorensem:  'Capitula  quaedam'.  Migne  CX,  p.  467 
(Apud  Canis.  Lect.  antiq.  tom.  II). 

Codd.  mss.:  Darmstadt,  Grossherz.  Bibl.  118  s.  IX.  X. 
A.  VIII,  620.  —  120  s.  Xm.    A.  VIII,  621. 

München  3851  (Aug.  eccl.  151)  s.  IX.  N.  A,  IX,  417. 
—  3853  (Aug.  eccl.  153)  s.  X.  N.  Ä.  IX,  417.  —  3909  (Aug. 
eccl.  209)  s.  XI. 

Salzburg,  S.  Petersstift  IX,  32  s.  XI.    A.  IX,  482. 

S.  Gallen  676  s.  XL  XIL 

t,.  Martyrologium  (Canis.  Lect.  antiq.  ex  cod.  ms.  S.  Galli). 
Prologus  (ex  Analectis  Mabillonii)  ad  Ratleicum  abbatem 
Seleginstadiensem:  'Quia  rogasti  me  frater'.  Migne  CX,  p.  1121. 

Cod.  ms.:  S.  Gallen  458  s.  IX. 

Tj.  Opuscula  duo  (Apud  Labbe,  Conc.  app.  ad  tom.  VIII) 
I.  Responsa  canonica  super  quibusdam  interrogationibus  Regln- 
baldi  chorepiscopi :  'Postquam  sanclitas  tua',  II.  Si  liceat  chor- 
episcopis  presbyteros  et  aiaconos  ordinäre  cum  consensu  epi- 
scopi  sui:  'Postquam  per  eos  transeuntes  abiistis*.  Migne  CX, 
p.  1187. 


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494  W.  Gandlach. 

Codd.  mss.:  (?)  Wien,  Hofbibl.  956  (Theol.  320)  s.  XI". 
(?)  Pari»,  Bibl.  nat.  2443  (Mazar.)  s.  IX,  —   (?)  11685 

Rom,  Palat.  576  (RA.  11}  s.  IX.  ex.    A.  XII,  338. 

&.  De  ecclesiastica  disciplina  libri  III.  Praefatio  ad  Regin- 
baldum  episcopum :  ^Quadam  die  cum  quietos*.  Migne  C All, 
p.  1191. 

i.  Ad  Reginbaldum  cborepiscopum  Moguntinum  ep.^  qua 
quasdam  quaestiunculas  suis  responsionibus  solvit:  ^Nuper  ad 
nos  quidam'.    Migne  CXIL  p.  1507  (Baluz.  Cap.  II,  p.  1378). 

Codd.  mss.:  Darmstaat,  Qrossherz.  Bibl.  118  s.  IX.  X. 
A.  VIII,  620.  —  120  8.  XIII.    A.  VIII,  621. 

München  3851  (Aug.  eccl.  151)  s.  IX.  N.  A.  IX,  417. 
-  3853  (Aug.  eccl.  153)  s.  X.    N.  A.  IX,  417. 

Salzburg,  S.  Petersstift  IX,  32  s.  XI.    A.  IX.  482. 

X.  Ad  Egilem  Prumiensem  abbatem  de  corpore  et  sanguine 
Domini  adversus  Ratbertum  ep.  'Quod  corpus  et  sanguis'. 
Migne  CXH,  p.  1510  (Mabillon  Acta  SS.  VI). 

X.  Ad  Hincmarum  Remensem  archiepiscopum  ep.,  qua  de 
praedestinatione  agit:  Troximo  vere  hoc  est.  Migne  CXII, 
p.  1518  (ex  Sirmondo). 

Codd.  mss.:  Laon  399.  456  s.  IX.  X.    A.  VII,  865. 

Dublin,  Trinity  College  684.  544.    A.  VII,  104. 

\i.  Ad  Notingum  ep.,  quacum  librum  de  praedestinatione 
mittit:  'Nuper  quando  ad  serenissimum'.  Migne  CXII,  p.  1530 
(ex  Sirmondo). 

r.  Ad  Heberardum  comitem  ep.  de  Gotescalco  et  de  prae- 
destinatione: ^Referentibus  nobis  fratribus'.  Migne  CXII,  p.  1553 
(ex  Sirmondo). 

g.  Ad  Ludovicum  Germaniae  regem  mittit  acta  concilii 
Moguntini  anno  847  celebrati:  'Dignissimae  reverentiae  vestrae'. 
Migne  CXII,  p.  1562  (Mansi  XIV,  p.  900). 

Cod.  ms.:  München  6241  (Fris.  41)  s.  IX. 

0.  Ad  Hincmarum  archiepiscopum  Remensem  de  Gote- 
scalco ep.  synodalis:  *Notum  sit  dilectioni'.  Migne  CXII,  p.  1574 
(Mansi  XIV,  p.  914). 

Uebersehen  hat  Migne  die  in  dem  Anhange  der  Schrift 
^Hrabanus  Magnentius  Maurus'  von  Eunstmann  abgedruckten 
Vorreden  und  Briefe: 

jt.  De  laudibus  sanctae  crucis  opus.  Ep.  ad  Hattonem: 
^Librum  sanctae  crucis'.  Eunstmann  S.  169  'in  einer  Hs.  des 
Klosters  S.  Peter  zu  Salzburg  und  in  einer  andern  des  Klosters 
Metten  aus  dem  15.  Jahrh.' 

Codd.  mss.:  München  706  a.  1472.  —  3050  (And.  50) 
s.  XV.  -  4154  (Aug.  S.  Crucis.  54)  a.  1478. 

1)  Die  Hs.  enthält  auch  eine  Ep.  ad  Virdunensem  episcopnm:  'Domino 
beatissimo*. 


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Briefe  von  841  bis  911.  495 

Wien,  Hofbibl.  652  (Theol.  39)  s.  IX.  ^  908  (Univ.  620) 
8.  X.  —  911  (Salisb.  43)  s.  IX.  —  1355  (Lunael.  Q.  114) 
s.  XIV.  XV. 

Paiis,  Bibl.  nat.  11685  s.  XL 

Bologna,  Bibl.  Albornoziana.  Coli.  Hisp.  12  s.  XII. 
A.  XII,  579. 

Rom,  Vatic.  Christ.  124  s.  X.  %it  solcher  Pracht  gemalt, 
das9  es  das  Original  selbst  sein  kann',  Bethmann  A.  VlI,  268. 
—  Ottobon.  88  s.  XI.  in.^    A.  XII,  358. 

Madrid,  Bibl.  del  noviciado  de  la  Universidad  central  131 
s.  X.    N.  A.  VI,  323. 

Q.  Praefatio  in  Danielem  ad  Ludovicum  regem :  (Danielem 
prophetam'.  Kunstmann  S.  210  'aus  dem  Kloster  Reichenau 
nach  einer  Hs.  des  9.  Jahrhs.' 

ö.  Ad  chorepiscopum  et  clerum  civitatis  Argentariae  de 
facinore  cuiusdam  hominis  incestuosi  et  parricidae  ep.  'Nuper 
ad  nos  litterae\  Kunstmann  S.  213  'aus  einer  Freisinger  Hs. 
des  9.  Jahrhs.  der  Königlichen  Staatsbibl.  zu  München'  (schon 
vorher  gedruckt  in  der  Tübinger  Quartalschrift  1838.  S.  444). 

Cod.  ms. :  München,  Cod.  Tat.  *Frising.  B.  H.  [Unbekannt]. 

T.  Ad  Hincmarum  Remensem  archiepiscopum  contra  Gote- 
scalci  errorem  ep.  'Perlectis  litteris  sanctitatis'.  Kunstmann 
S.  215  'in  einer  Emmerammer  Hs.  des  10.  Jahrh/  (schon 
vorher  gedruckt  in  der  Tübinger  Quartalschrift  1838,  S.  445). 

V.  Ad  eundem  de  eadem  re  ep.  'Quaestionibus  quibus\ 
Kunstmann  S.  219  'in  einer  Emmerammer  Hs.  des  10.  Jahrhs.' 
(schon  vorher  gedruckt  in  der  Tübinger  Quartalschrift  1838, 
S.  445). 

(p.  Vor  dem  ungedruckten  ersten  Theile  der  Homilien- 
Sammlung  für  Lothar  'aus  einer  Jenaer  Hs.  des  10.  oder 
11.  Jahrhs.':  Lotharii  imperatoris  ad  Hrabanum  ep.  'Cum  solito 
quadragesimali'  (Böhmer -Mühlbacher  R.  1142),  Hrabani  ad 
Lotharium  rescripta  ep.  'Epistola  vestra'.  Kunstmann  S.  220. 222. 

Cod.  ms.:  Jena  *32  [Waitz], 

X.  Ad  Isanbertum  de  peccato  et  de  remissione  epistolae 
fragmentum :  'Si  peccaverit  vir*.  Kunstmann  S.  224  'aus  einer 
Wiener  Hs.'i 

Cod.  ms.:  Wien  Hofbibl.  966  (Theol.  331)  s.  X.  (Hierher 
gehört  vieUeicht  auch  die  Hs.:  Wien,  Hofbibl.  1595  (Theol. 
426)  s.  XII.  De  gravibus  mortalibus  peccatis  ac  criminibus 
eorumque  poenitudine  ac  satisfactione  libri  III). 

tj).  N.  A.  IX,  657:  'In  Hilgenfelds  Zeitschrift  für  wissen- 
schaftliche Theologie  XXVII,  2  (1884)  S.  164—187  veröffent- 

1)  Die  Praefationes  zu  den  Jesaias-  und  Johannes  •  Commentaren, 
welche  Konstmann  S.  225  und  227  mittheilt,  sind  nicht  an  bestimmte 
Personen  gerichtet. 


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496  W.  Qundlach. 

licht  H.  Hagen  eine  Nachahmung  von  Cyprians  Gastmahl 
durch  Hrabanus  Maurus  aus  einer  Berner  Hs.;  sie  ist  dem 
König  Lothar  II.  zugeeignet' i:  'Cupienti  mihi  vestrae'. 

Codd.  mss.:  St  Gallen  293  s.  XV.  —  692  s.  XV.  — 
972>'  a.  1453  (auch  in  München  und  St  Florian). 

Paris,  Bibl.  nat.  5134  (Philiberti  da  la  Marc)  s.  XIII.» 

30)  lesse  Ambianensis  episcopi  ad  suos  dericos  de  ordine 
baptismi  ep.:  ^Quoniam  quidem  debitorem'.  Bibl.  max.  XI V, 
p.  67. 

Codd.  mss.:  St  Gallen  124  s.  IX. 

Paris,  Bibl.  nat  *S.  Germ.  1290  s.  XII.  ex.  [Bethmannl. 
-  13372  (S.  Germ.  1291)  s.  XH. 

31)  lohannis  Scoti  de  divina  praedestinatione  liber. 
Praefatio  ad  Hincmarum  et  Parthulum:  'Fari  non  possum'. 
Migne  CXXII,  p.  355  (Opera  ed.  Floss)  *ad  fidem  codicis  ms. 
S.  Gerraani  1314,  olim  634  membr.  s.  X.  4«  bibl.  regiae  Paris'. 

Cod.  ms.:  Paris,  Bibl.  nat  13386  (s.  Germ.)  s.  VIII.  IX. 

versio  operum  S.  Dionysii  Areopagitae.  Praefatio  ad 
Carolum  Caivum  regem:  'Vaide  quidem  admiranda'.  Migne 
CXXII,  p.  1031  mit  folgenden  Hülfsmitteln:  Editio  Colonien- 
sis  1556.  —  Editionis  eiusdem  variae  lectiones.  —  Cod.  ms. 
Ratisb.  S.  Emmer.  137  bibl.  reg.  Monac.  s.  XI.  —  Cod.  ms. 
971  bibl.  Caesar.  Vindob.  s.  XI.  —  Cod.  ms.  754  bibl.  Caesar. 
Vindob.  s.  XII.  —  Cod.  ms.  bibl.  Darmstadt  olim.  Colon.  30 
s.  XII.  —  Cod.  ms.  Vatic.  177  s.  XIV.  —  Cod.  ms.  Vatic. 
176  8.  XIV.  —  Cod.  ms.  lat.  Fürstenfeld.  9  bibl.  reg.  Monac. 
s.  XV.  —  Usserius,  Veter.  epistolarum  Hibernicarum  sylloge 
p.  41:  ex  libro  ms.  CoUegii  S.  Trinitatis  Cantabrigae. 

Ausser  den  angeführten  sind  an  Codd.  noch  zu  nennen: 

München,  Cod.  lat  3103  (And.  103)  a.  1491.  —  380  s.  XIII. 

Wien,  Hof  bibl.  574  (Hist  eccl.  136)  s.  XIV. 

Paris,  Bibl.  nat  1618  (Put.)  s.  XÜ.  —  1619  s.  XIV.  — 
2612  (Colb.)  8.  XII. 

Florenz,  Laurent  89  s.  X.    A.  XII,  722. 

Rom,  ürbinas  62  s.  XIV.    A.  XH,  262. 

versio  ambiguorura  S.  Maximi.  ,  Praefatio  ad  Carolum 
regem:  'Hoc  opus  Maximi'.  Migne  CXXII,  p.  1193:  'A  Mabil- 
lonio  acceptam  edidit  Thomas  Giles  in  Appendice  ad  lohannis 
Scoti  opus  de  divisione  naturae  p.  1—45. 

32)  Liutberti  Moguntini  archiepiscopi  ad  Ludovicum 
Germanicum  ep.,  qua  regem  hortatur,  ut  una  cum  Carole 
Calvo  rege  pacem  ecclesiae  restituat :  'Tacendi  vel  deliberandi'. 

1)  Bruchstücke  von  Briefen  Hrabans  an  Hambert  von  Wiirzbarg,  aus 
den  Oenturien  des  Flacius  zusammengestellt  von  Diunmler:  Forsch,  zur 
Deutsch.  Gesch.  XXIV,  S.  421—425.  2)  Die  Hs.  Arras,  Stadtbibl.  739 
(764)  s.  X.  (S.  Vedasti)  enthält  Tractate  von  Hraban.     N.  A.  II,  31.8. 


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Briefe  von  841  bis  911.  497 

Von  Jaff^  (Bibl.  III,  p.  326)  nach  Flacius,  Catalogi  testium 
veritatis  (Lugduni  1597)  II,  p.  139  wiederholt. 

ad  Hadrianum  II.  papam  de  suis  adversariis  ep.  ^Reli- 
giosissima  dominatio'.  Von  JaflFe  TBibl.  III,  p,  332)  nach 
Dümmler,  Formelbuch  p.  52  wiederholt  (Zeumer,  Formulae 
p.  424). 

ad  Salomonen!  II.  episcopum  Constantiensem  ep.,  qua 
eum  ad  synodum  vocat:  *Dilectio  tua'.  Von  JaflF^  (Bibl.  III, 
p.  334)  nach  Dümmler,  Formelbuch  p.  44  wiederholt  (Zeumer, 
Formulae  p.  419). 

Eiusdem  aliorumque  episcoporum  ad  Hadrianum  II. 
papam  ep.,  qua  Willibertum  archiepiscopum  electum  esse  nun- 
tiant palliumque  petunt:  ^Officii  nostri  cura\  FIoss,  Papst- 
wahl S.  60. 

Cod.  ms.:  Trier  *LXXI  [Waitz]. 

33)  Milonis  monachi  Elnonensis  Vita  S.  Amandi.  Prae- 
fatio  ad  Carolum  Calvum,  Milonis  ad  Haiminum  sacerdotem 
ep.  Terfruitus  quondam  vestrae',  Haimini  ad  Milonem  ep. 
rescripta:  'Carmen  quod  mihi*.  Acta  SS.  Febr.  I,  p.  873  ex 
ms.  Antverp.  et  Elnon. 

Codd.  mss.:  Brüssel  8721-8728  s.  XII.    N.  A.  IV,  524. 

Valenciennes  395  (N.  6.  1)  S.  Amandi  s.  IX.  ex.  N.  A. 
IV   523. 

'  Paris,  Bibl.  nat.  5297   (Colb.)  s.  XHI.  —  5315  (Colb.) 
s.  XU.  —  5318  (Bigot.)  s.  Xni.  -  5352  (Colb.)  s.  XIV. 

34)  Otfridi  monachi  et  presbyteri  Wissemourgensis  ad 
Luitbertum  Moguntinum  archiepiscopum  ep.,  aua  ei  poema  de 
evangeliis  scriptum  commendat:  'Vestrae  excellentissimae  pru- 
dentiae'.  Von  JaflF^  (Bibl.  III,  p.  328)  nach  Kelle,  Otfrieds 
von  Weissenburg  Evangelienbuch  I,  S.  7  wiederholt. 

35)  Prudentii  episcopi  Tricassini  tractatus  de  prae- 
destinatione  contra  lohannem  Scotum.  Ep.  nuncupatoria  ad 
Wenilonem  Senonensem  archiepiscopum :  'Accensus  prout 
decef.    Max.  bibl.  XV,  p.  467. 

Cod.  ras.:  Paris,  Bibl.  nat.  2445  (Colb.)  s.  X.  in. 

de  eadem  re  libellus.  Praefatio  ad  Hincmarum  et  Par- 
dulum  ^Optaveram  quidem'.  Max.  bibl.  XV,  p.  598  ex  cod.  ms. 
S.  Arnulphi. 

ad  coepiscopos  suos  ep.:  'cum  infirmitatibus  naene  Omni- 
bus notis  depressus'  eorum  conventui  adesse  pronibeatur,  se 
eins  ordinationi  consentaneum  esse,  qui  scriptis  et  dictis  (enu- 
meratis)  catholicorum  et  orthodoxorum  virorum  subscribat: 
'Quantum  ad  meritum*,     Sirmond,  Opp.  Hincmari  I  (Anfang). 

36)  Ratholdi  Argentoratensis  «episcopi  ad  Nicolaum 
pa{)am  ep.,  qua  ab  eo  indulgentiam  excusationi  retardatae 
petit:  'Igitur  quibusdam*.  Baron.  Ann.  eccl.  A.  864  N.  8  ex 
cod.  Trevir. 


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498  W.  Gandlaeh. 

37)  Ratram ni  Corbeiensis  monachi  de  praedestinatione 
Dei  libri  IL  Praefatio  libri  primi  ad  Carolam  Calvuin  regem: 
<Cam  virtus  et  sapientia',  libri  seeundi  ad  eondem :  'Superiore 
libello'.  Bibl.  max.  vet.  patr.  XV,  p.  442.  453  ex  cod.  ms. 
Lobiensis  coenobii. 

de  corpore  et  sanguine  Domini  Über.  Praefatio  ad  Caro- 
lum  Calvum  regem :  'lussistis  gloriose  ^rinceps'.  Migne  CXXI^ 
p.  125  nach  der  Ausgabe  des  lac.  Boileau  Paris  1712  ex  ms. 
cod.  abbatiae  Lobiensis. 

Codd.  mss.:  Paris,  Bibl.  nat.  Nouv.  acq.  lat.  2104.  2105. 

ad  Rimbertum  arcniepiscopum  et  Adalgarium  abbatem  de 
propinquorum  coniugiis  ep.  ^De  propinquorum'.  Wilmans, 
Eaiserurkunden  L  S.  506  nach  dem  Herforder  Evangeliar 
s.  IX.  Mise.  Vn,  3. 

ad  Rimbertum  ^resbyterum  de  Cjnocephalorum  natura 
ep.  'Quod  nostrae  petitionis'.  Hilgenfeld,  Zeitschr.  f.  wissensch. 
Theol.  1881  y  S.  61  nach  dem  Cod.  Lipsiensis  (ol.  Pegaviensis) 
bibl.  Paulinae  190  s.  X.  XL 

38)  Ravennatis  cleri  ad  Carolum  iuniorem  ep.,  qua 
morem  suae  ecclesiae  demonstrant,  ^quoniam',  inquiunt,  ^quan- 
dam  difficultatem  et  scrupulum  super  quorundam  habitu,  qui 
ex  diversis  morum  et  regulae  disciplinis  ad  sacram  perveniunt 
dignitatem,  in  vestra  sacra  mente  fore  audivimus' :  ^Quamquam 
enim  vestrae  celsitudinis'.  Cordesius,  Opuscula  et  epp.  Hinc- 
mari  p.  637. 

39)  Reginonis  Prumiensis  presbyteri  ad  Ratbodum  Tre- 
virensem  archiepiseopum  de  harmonica  institutione  ep.  ^Cum 
frequenter  in  ecclesiae  vestrae'. 

Gerbert,  Scriptores  ecclesiastici  de  musica  sacra  potissi- 
mum  I,  p.  230:  ^dimus  ad  fidem  duorum  apographorum 
unius  eiusdem(jue  codicis  bibliothecae  Paulinae  Lipsiensis'  (und 
zwar  hat  er  die  eine  Abschr.  erhalten  von  Jo.  Bapt.  Martinus 
ord.  S.  Francisci  minor.  Bononiensis,  die  andere  von  Frid. 
Wilh.  Marpurg  Berolinensis). 

40)  Remensium  clericorum  ad  Nieolaum  papam  ep. 
^Remensis  ecclesiae  filii'. 

Cod.  ms.:  Laon  399.  456.    A.  XI,  495. 

41)  Rothadi  episcopi  Suessionensis  ad  Nieolaum  papam 
proclamatio:  'Ego  Rothadus'.  Caraffa  III,  p.  152  ex  vetusto 
manuscripto  codice. 

Codd.  mss.:  Rom,  Eig.  Vatic.  1343  s.  X.  N.  A.  III,  147. 
—  Vallicell.  D.  38  s.  X.    A.  XE,  424. 

42)  Ruoperti  Sangallensis  epp.:  Goldast  II,  65;  eiusdem 
ad  Wiliibertum  Coloniensem  ep.  form.:  Pez  VI,  p.  86  ex  cod. 
Salzb.  (=  Zeumer  p.  563).  Die  erste  Notiz  (des  Directoriums) 
ist  unrichtig. 

43)  Theotgaudi  Trevirensis,  Gunthar ii  Coloniensis, 
Arduici  Vesontionensis  archiepiscoporum  ad  Hincmarum  ep., 

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Briefe  von  841  bis  911.  499 

qua  eum,  respondentes  libello  Hilduinum  accusantis^  ad  syno- 
dum  'quae  Idus  Martias  apud  urbem  Mediomatricum  cele- 
brabitur'  invitant:  'Relegimus  frater*. 

Eorundem  et  Roüandi  Arelatensis  et  Tadonis  Mediola- 
nensis  archiepiscoporum  eorumque  coepiscoporum  ad  episcopos 
regni  Ludovici  regis  de  Hincmari  et  Eothadi  discordia  ab- 
olenda  ep.  ^Diversis  ecclesiam\ 

Labbe,  Conc.  VIII,  p.  762:  'Utramcjue  ex  schedis  v.  c. 
Lud.  Holsteuii  deseriptam  iussu  eminentissimi  s.  r.  e.  cardinalis 
Franclsci  Barberini  misit  ad  nos  r.-  p.  Petrus  Possevinus  S.  I.' 

Cod.  ms.:  Rom,  Vatic.  Palat.  576  (RA.  II)  s.  IX.  ex. 
A.  XII,  337. 

Theotgaudi  archiepiscopi  Trevirensis  ad  Carolum  Caivum 
regem,  ad  episcopos  aliosque  omnes  pro  Hegilone  presbytero 
ad  sanetorum  loca  peregrinante  ep.  generalis :  'Quia  saepe  fieri 
solet'.     Sirmond  II,  p.  666  ex  cod.  Lirinensi. 

44)  Usuardi  Martyrologium.  Praefatio  ad  Carolum  Cai- 
vum 'Minime  latet  vestram*.    Baron.  Ann.  eccl.  A,  778  N.  21. 

Codd.  mss.:  Rom,  Urbinas  49.    A.  XII,  262. 

Paris,  Bibl.  nat.  1539  (Colb.)  s.  XI.  -  1540  (Colb.)  s.  XIL 

—  5241  (Bigot.)  s.  XII.  -  5242  (Bigot.)  s.  XII.  —  5243 
(s.  Martialis  Lemov.)  s.  XII.  XIII.  -~  5244  (Colb.)  s.  XIII. 
5245  (8.  Martialis  Lemov.)  s.  XIII.  —  5246  (Mazarin.;  s.  XIV. 

-  5247  (Colb.)  s.  XIV.  -  5547  (Put.)  s.  XI.  -  5548  (Colb.) 
s.  XII.  —  5549  (Colb.)  s.  Xni.  XIV.  —  10838  s.  XIIL  - 
10839  a.  1450.  -  13746  (S.  Germ.)  s.  XII.  —  15024  (S.  Victor) 
8.  XIIL  -  15025  (S.  Victor)  s.  XIII.  —  15054  (S.  Victor) 
s.  Xin.  -  16049  (Sorben.)  s.  XIII. 

45)  Williberti  Coloniensis  archiepiscopi  ad  Hadrianum 
papam  ep.,  qua  eins  gratiam  implorat :  Omnipotens  Deus  qui\ 
Fragm.     Floss,  Papstwahl  S.  100. 

Cod.  ms.:  Trier  *LXXI  s.  XII.  XIII.  [Waitz].  A.  XI,  491. 

46)  Unius  ex  regni  optimatibus  ad  Irmengardem  uxorem 
Lotharii  imperatoris  ep.,  qua  confutat  obiurgantem,  quod  pacem 
ecclesiae  perturbare  et  inter  filios  Senioris  qui  ipsum  nutri- 
verit  discordias  seminare  nitatur:  'Epistolam  vestrae\  Du 
Chesne  II,  p.  710  ex  vetusto  codice  ms.  Laudunensi,  der  Hs. 
der  Einhardbriefe  cf.  Bouquet  VII,  p.  579  notam. 

47)  Ep.  exhortatoria  cuiusdam  ad  Ludovici  imperatoris 
filium  (Carolum  Caivum?):  ^Sublimitatis'. 

Cod.  ms.:  London,  Brit.  Mus.  *Cod.  reg.  12  C.  XXIII 
f.  127  s.  X.  [Unbekannt]. 

48)  Epp.  ex  anno  906. 

Cod.  ms.:  Stuttgart,  Kgl.  Bibl.  Codd.  iuridici  et  pol. 
nr.  114  fol.  s.  X.    N.  A.  X,  601. 

49)  Duae  epp.  Carole  Calvo  regnante  compositae:  'O  vir 
desideriorum'.    In  diesem  Briefe  bittet  der  Absender  um  den 

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500  W.  Gundlach. 

Terenz  und  einige  andere  Bücher  und  um  Auskunft  über  Les- 
arten (dabei  werden  ein  Isaac  episcopus  und  Fulcoldus  decanus 
erwähnt):  ferner  übermittelt  der  Schreiber  dem  Empfanger 
zwei  Gedichte,  welche  unter  Bilder  im  Refectorium  zu  setzen 
sind,  und  bittet  schliesslich  für  zwei  Nonnen,  wovon  die  eine 
filia  Balduini,  generi  regis,  ist.  Die  Antwort  ist  von  anderer 
Hand  geschrieben :  Reverentissimo  et  plurimorum  praeconiis  cele- 
brande  A.  magistro  H.:  'Quid  anxietatis'  (Notizen  Bethmanns). 

Cod.  ms.:  Leyden,  Voss.  Lat.  88  s.  IX. 

50)   Clericorum    s.  Mariae   ad    H(iltinum)    Augustensem 

aiscopum  ep.  'Dominus  noster*.   Nach  einer  Notiz  von  Pertzens 
&nd  mit  Beziehung  auf  eine  Hs.,  die  aber  nur  durch  'fol.  31' 
bezeichnet  ist. 


Ein  neuer  Alkuinbrief. 

Wenn  in  der  vorliegenden  Aufstellung  angegeben  ist,  dass 
eine  Handschrift  für  die  Herausgabe  der  Briefe  bereits  nutzbar 
gemacht  worden  ist,  so  ist  dabei  zwischen  Collation  und  voll- 
ständiger Abschrift  nicht  unterschieden  worden.  Es  ist  natür- 
lichy  dass  auch  Abschriften  haben  angefertigt  werden  müssen, 
da  z.  B.  zu  der  Zeit,  wo  Georg  Heinrich  Pertz  in  England 
weilte,  von  den  Alkuinbriefen  eine  ziemliche  Anzahl  über- 
haupt noch  nicht  gedruckt  war.  Unter  diesen  Abschriften 
nimmt  nun  eine  die  Aufmerksamkeit  in  besonderem  Masse  in 
Anspruch. 

In  der  Jaffa -Dümmlerschen  Ausgabe  der  Alkuinbriefe 
wird  (Bibl.  VI,  p.  134)  bei  der  Besprechung^  des  Codex  A 
(musei  Brit.  Cotton.  App.  35,  iam  Tiberius  A.  XV),  der  durch 
einen  Brand  im  Jahre  1731  arg  beschädigt  worden  ist^  gesagt: 
<Cum  ceterarum  (sc.  epistolarum)  lacunae  ex  codicibus  O  et  V 
suppleantur,  valde  dolendum  est,  quod  omnino  caremus:  Epi- 
stola  Albini  magistri  adquendam  ducem  et  uxorem 
illius  in  Francia  f.  llv— 13,  quae  legi  minime  potuit**. 
Dieser  letzten  Behauptung  zum  Trotz  hat  sich  unter  den 
Papieren  der  Gesellschaft  nir  ältere  deutsche  Geschichtskunde 
von  Pertzens  Hand  die  vollständige  Abschrift  eines  Alkuin- 
briefes  gefunden,  welcher  die  eben  angeführte  Ueberschrift 
trägt.  Da  derselbe  dem  in  Rede  stehenden  Codex  entnommen 
ist  (hier  allerdings  fol.  6'  nach  Pertzens  Angabe  steht),  und 
unter  den  bisher  bekannten  Alkuinbriefen  fehlt,  so  kann  es 
keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  die  aufgeftmdene  Abschrift 
den  Wortlaut  jenes  Briefes  darbietet,  dessen  Verlust  von  Jaffö 
bedauert  wird.  Wenn  man  nun  erwägt,  dass  es  immerhin 
zweifelhaft  ist,  ob  eine  vollständige  Entzifferung  heute   noch 

1)  Dass  der  Brief  noch  nicht  entziffert  ist,  bemerkt  auch  Sickel  in 
den  Alkuinstudien  S.  49,  Anm.  3. 


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Briefe  von  841  bis  911.  501 

gelingt,  so  wird  man  vorläufig  in  der  Abschrift,  welche  Pertz 
an^e^rtigt  hat,  die  einzig  vorhandene  brauchbare  Form  der 
Ueoerlieferung  erblicken  müssen.  Unter  diesem  Gesichtspunkt 
dürfte  es  aber  angebracht  sein,  den  Brief  noch  vor  dem  Er- 
scheinen der  neuen  Ausgabe  der  Alkuinbriefe  zu  veröffent- 
lichen, um  ihn  so  über  jeden  bösen  Zufall  zu  erheben. 

Epistola  Albini  magistri  ad  quendam  ducem  et  ad  uxorem 
illius  in  Francia. 

Reminiscens  dilectionis  vestrae  dulcedinem,  satis  gratulor 
in  Deo,  qui  mihi  licet  indigno  tam  excellentium  personarum 
indulsit  familiaritatem,  quarum  laus  et  bonitas,  a  multis  ante 
divulgatae,  a  nobismet  ipsis  novissime  experte  fuerunt;  et 
quod  fama  narravit,  veritas  probavit.  Hac  ego  bonitatis  et 
mmiliaritatis  fiducia  animatus,  litterulas  rusticitatis  meae  vestrae 
dirigere  dignitati  praesumpsi.  Quas  licet  atramento  stiloque  ^ 
perscriptas,  tamen  karitate  intelligite  esse  dictatas,  quam  in 
nullo  spernendam  esse  puto,  maxime  quia,  ubi  karitas  manet, 
ibi  Deus  regnat.  Cuius  praecepti  excellentiam  ipse  Deus 
Christus  in  evangelio  ostendens  ait:  In  hoc  enim  cognoscent 
omnes,  q[uia  meij  discipuli  estis,  si  dilectionem  habueritis  ad 
invicem.  Quid  est  enim  dilectionem  habere  invicem,  nisi 
mutua  ob  oratine*  sive  oratiouum  sufifragio  vel  seculari  sub- 
sidio  nos"  pro  virium  qualitate  adiuvare  invicem?    Quapropter 

1)rimo  obsecro,  ut  parvitatem  meam  sanctarum  orationura  so- 
atio  sustentare  dignemini  et^  meae  ammonitionis  verba  non 
spematis.  Nee  ego  quasi  ignotus  scribo,  sed  quasi  karitatis 
debita  solvo.  Nee  Moises,  dux  et  legista  Israhelitici  popuU  et 
ipsius  Dei  eloquio  dignus,  utilem^  alienigenae  sprevit^  ammo- 
nitionera,  sed  grata  suscepit  raente,  quod  utile  aligenigena* 
dedit  consilium.  Ita  et  vos  facere  credo,  si  me  alienum^  qui- 
dem  vobis  utilia  fundere  cognoscitis.  Quae  sunt  utilia,  nisi 
quae  Deus  mandavit?  Quid  est,  quod  mandavit  Deus?  Ut 
breviter  ostendit:  Deverte  a  malo  et  fac  bonum.  Item  per 
alium  prophetam:  Indicabo  tibi,  o  homo,  quid  sit  bonum,  aut 
quid  Dominus  requirat  a  te:  facere  iudicium  et  iustitiam  et 
soUicitum  ambulare  cum  Deo  tuo.  Si  enim  terreno  regi  solli- 
cite  servire  debemus,  quanto  magis  regi  caelesti!  Hoc  enim 
seculare  servitium  saepe  dubium  est,  illud  semper  certum. 
Hoc  morte  finit,  illud  mercede  aetema  remuneratur.  Nee 
mihi  opus  est  quasi  nescientibus  singula  virtutum  nomina 
vobis  pandere,  sed  de  earum  quasi  scientes  observatione  vos 
generaiiter  ammonere.  Tamen  quod  unusquisque  intentius 
amat,  hoc  saepius  audire  desiderat.    Ideo  primo  vos  ammoneo 


1)  Dass  das  Wort  so  lautet,    war  nicht   mit  Sicherheit  zu  erkennen. 

2)  So    Pertz;    vielleicht    ist    für    'ob    oratine'    zu    lesen    'adhortatione'. 

3)  Codex:  *spevit*  (Pertz).         4)  So  Pertz. 

Neaes  Archiv  etc.     XII.  33 


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502  W.  Gundlach. 

de  dilectione,  qaae  est  in  Deo  vel  in  proximo,  in  quibus  duo- 
bus  praeeeptis  tota  lex  pendet  et  prophetae.  Dilectio  enim 
Dei  est  eius  mandata  tota  intentione  conservare  et  enm  Omni- 
bus huius  seculi  delectationibus  anteponere.  Dilectio  proximi 
est  ea:  alten  non  facere,  quae  tibi  non  velis  fieri  ab  altero. 
Homm  duorum  praeceptomm  flores  sunt  pax  patientia  et 
humilitasy  bonitas  benifipiitas  et  miserieordia,  iustitia  iudiciuniy 
defensio  miserorum,  elemosina  pauperum,  castitas  corporis, 
orationum  instantia,  ieiunii  assiduitas,  linguae  utilitas  et  mo- 
destia  totius  corporis.  Horum  autem  florum  fructus  est  vitae  ^ 
aeterna,  ad  quam  nos  pervenire  ille  concedat,  qui  nos  suo 
sanguine  redemit  et  in  nlios  suae  dilectionis  adoptavit,  lesus 
Christus  Dominus  noster. 


1)  So  Pertz. 


Nachtrag. 

Es  ist  oben  S.  457  anzugeben  unterlassen  worden,  dass 
das  Registrum  lohannis  VIII.  papae  zuerst  in  dem  Episto- 
larum  decretalium  summorum  pontificum  tom.  IIL  (Romae 
1591)  p.  287—514  von  Caraffa  herausgegeben  ist. 

S.  497  ist  als  Nr.  34*  einzuschieben: 

Parduli  episcopi  Laudunensis  ad  Hincmarum  Remensem 
archiepiscopum  ep.,  qua  gaudere  se  significat,  quod  sanitas 
Hincmaro  reddita  sit,  redditamque  ut  studiosius  custodiat  ad- 
hortatur:  'Gloria  in  excelsis  Deo*.  Sirmond,  Opp.  Hincmari 
II,  p.  838.   Nunc  primum  ex  cod.  S.  Remigii  Remensis. 

Auf  dieses  eine  an  Hincmar  gerichtete  Schreiben^  welches 
von  Sirmond  unter  die  Briefe  Hincmars  von  Reims  und  Hinc- 
mars  von  Laon  aufgenommen  ist,  besonders  hinzuweisen,  dürfte 
darum  gerathen  sein,  weil  es  hervorgehoben  zu  werden  ver- 
dienty  dass  oben  S.  455  unter  'Hincmari  Remensis  archiepiscopi 
epistolae'  nur  die  Dictate  Hincmars  (und  die  davon  nicht  zu 
trennenden  Briefe  Hincmars  von  Laon)  verstanden  worden 
sind:  es  wird  bei  der  Bearbeitung  zu  entscheiden  sein,  ob  — 
wie  bei  den  Alkuinbriefen  —  mit  den  von  Hincmar  verfassten 
Briefen  auch  alle  diejenigen  Schreiben  zu  vereinigen  sind, 
welche  an  ihn  gerichtet  worden  sind,  also  vor  allen  die  Papst- 
briefe, welche  oben  (S.  462.  469  f.  478)  bei  jedem  Papste  in 
gesonderter  Reihe  zusammengestellt  sind. 


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XXII. 

Noch  einmal 

die 


Biographien  des  Majolus. 


Von 

Ernst  Sackur. 


33* 

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fi 


fV^alther  Schultze  hat  im  XXIV.  Bande  der  Forschungen 
z.  D.  Gesch.  S.  153—172,  eine  Untersuchung:  'üeber  die  Bio- 
raphien  des  Majolus'  veröffentlicht,  deren  Resultate  im  Wesent- 
ichen  diese  sind:  1)  Nalgod  kommt  für  die  Darstellung  des 
Lebens  des  Majolus  nicht  in  Betracht,  er,  Syrus  und  Aldebald 
bilden  für  eine  richtige  Kritik  nur  eine  Quelle  (S.  161); 
2)  Odile  hat  an  Syrus  -  Nalgod »  Kritik  geübt,   indem  er  das 

1)  Zunächst  ist  durchaus  unerwiesen,  dass  Nalgod  vor  Odilo  schrieb. 
Im  Gegentheil :  kennen  wir  einen  Nalgod,  der  loh.  vita  S.  Odonis  Ende 
des  11.  Jahrh.  oder  Anfang  des  12.  bearbeitete,  um  sie  von  Phrasen  zu 
reinigen  und  in  einfachem  Stile  wiederzugeben,  so  liegt  nichts  näher, 
als  anzunehmen,  dass  der  Nalgod,  der  mit  derselben  Absicht  an  frühere 
Biographen  des  Majolus  herangeht,  derselbe  ist.  Denn  das,  was  Schultze 
dagegen  einwendet,  ist  nicht  stichhaltig.  Er  selbst  hat  bemerkt,  dass  die 
Wendung  in  dem  Texte  der  Odilonis  vita  S.  Majoli:  Hestantur  yolumina 
a  doctissimis  viris  ordinata*  wohl  auf  Syrus  -  Aldebald  ginge,  also  daraus 
nicht  die  Nothwendigkeit  sich  ergäbe,  neben  diesen  noch  Nalgodus  als 
früheren  Biographen  anzunehmen;  femer  findet  sich  im  Prolog  zur  Nal- 
godi  vita  S.  Maj.  wieder  ein  ganz  ähnlicher  Hinweis  auf  frühere  Autoren : 
'propositis  auctoribus,  qui  de  illo  scripserunt'  und  da  Schultze  selbst  Be- 
denken hat,  Aldebald  unter  diese  ztf  rechnen,  bliebe  wieder  zunächst  Odilo 
übrig.  Was  der  Verfasser  des  Aufsatzes  nun  dafür  anführt,  dass  Nalgod 
der  ältere  sei,  da  nämlich  beide  die  Ernennung  des  Majolus  zum  Archi- 
diacon  bringen,  die  Sjrus  nur  andeutet,  und  eine  andere  beiden  eigen- 
thümliche  Erzählung  bei  Syrus  fehle,  so  ist  der  Schluss  mindestens  ebenso 
gerechtfertigt,  dass  Nalgod  eben  aus  Odilo  schöpfte,  als  umgekehrt.  Da 
also  nichts  dagegen  spricht,  die  Identität  der  beiden  erwähnten  Nalgod 
anzunehmen,  halten  wir  an  dieser  bis  jetzt  allgemein  angenommenen 
Meinung  fest.  Ebenso  ist  eher  anzunehmen,  dass  Nalgod  Nachrichten, 
die  ihm  und  der  Anonymi  vita  S.  Majoli  gemeinsam  sind,  aus  letzterer 
schöpfte,  wie  betreffs  der  Reform  von  St.  Peter  Ciel  d*oro  in  Pavia,  von 
der  Syrus  und  Aldebald,  wie  Odilo  nichts  melden,  und  die  trotzdem,  wie 
aus  dem  Breve  Johanns  XV.  v.  2.  April  987  hervorgeht,  authentisch  ist. 
Vgl.  Robolini :  Notizie  apparten.  etc.,  Pavia  1823,  II,  p.  81  und  Hist.  patr. 
Mon.  XIII,  col.  1461.  Dass  Nalgod  überhaupt  eine  grössere  Menge  von 
Schriften  über  Majolus  benutzt  hat,  gebt  wieder  daraus  hervor,  dass  ihn 
die  Brüder  baten, 'vitam  Majoli  CO nfusa  diffusione  dispersam  potius 
quam  digestam  —  simplici  brevitate*  zu  verfassen.  Ueber  die  Art  seiner 
Thätigkeit  giebt  er  dann  selbst  Auskunft:  'sicut  ex  eorum  tractatibns 
deprehendere  potero,  sensum  veritatis  eorum  meo  loquendi  genere  palliabo*« 


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506  Ernst  Sackur. 

Unrichtige  wegUess;  nur  seine  Biographie  darf  für  die  Ge- 
schichte des  Majolus  zu  Grunde  gelegt  werden  (S.  165).  Letz- 
tere Ansicht  sucht  er  an  einer  Reihe  von  Beispielen  zu  er- 
proben, d.  h.  zu  zeigen,  wie  Odilo  die  Nachrichten  der  andern 
Quellen  corrigiert,  wie  er  ihnen  gegenüber  im  Rechte  ist. 

Indem  ich  gegen  das  erste  Ergebnis  nichts  Wesentliches 
einzuwenden  habe,  werde  ich  bezw.  des  zweiten  jetzt  an  seinen 
eigenen  Beispielen  zeigen,  dass  die  Beweise  auf  falschen  Vor- 
aussetzungen oder  Trugschlüssen  beruhen. 

1)  Syrus  I,  c.  4,  Aldebald  I,  6,  Nalgod  I,  4  erzählen, 
Majolus  sei  aus  der  Provence  nach  Mäcon  gegangen,  nachdem 
er  seine  Eltern  durch  den  Tod  verloren  habe,  während  Odilo' 
nichts  von  dem  Tode  der  Eltern  bemerkt.  Nach  Schultze 
hätte  er  eben  jene  unrichtige  Thatsache  weggelassen.  Um  das 
zu  beweisen,  muss  er  natürlich  zeigen,  dass  seine  Eltern  in 
späterer  Zeit,  d.  h.  nachdem  Majolus  bereits  in  Mäcon  sich 
befindet,  noch  am  Leben  sind.  Wann  ist  nun  aber  Majolus 
zuerst  in  Mäcon  nachweisbar?  Es  wird  auf  eine  Urkunde 
vom  April  935,  Rec.  des  chartes  de  Cluny  I,  nr.  432,  ver- 
wiesen, eine  Urkunde  des  Grafen  Letald  von  Mäcon,  unter 
der  sich  allerdings  ein  S.  Majoli  findet,  aber  nicht  das  min- 
deste verräth,  dass  wir  es  hier  wirklich  mit  unserem  Majolus 
zu  thun  haben.  Ich  werde  sofort  nachweisen,  dass  es  ausser 
einem  Vicegrafen  Majolus,  der  vom  Mai  943  bis  Juni  949 * 
in  Mäcon  nachweisbar  ist,  noch  eine  mit  unserem  Majolus 
wohl  verwandte,  aber  streng  zu  trennende  Familie  in  Mäcon 
gab,  in  der  die  Namen  Majolus  und  Raimodis  —  so  hiess  die 
Mutter  des  späteren  Abtes  von  Cluny  —  auftreten.  Sie  ge- 
hören offenbar  zu  seinen  vornehmen  Verwandten,  von  denen 
die  Quellen  erzählen.  Aber  angenommen  selbst,  jener  unter- 
schriebene Maiolus  wäre  der  Mäconer  Kleriker,  so  ist  geradezu 
mit  unanfechtbarer  Sicherheit  der  Beweis  zu  führen,  das  jener 
Fulcher  und  Raimodis,  die  Schultze  in  späteren  Urkunden 
aufzeigt,  nicht  die  Eltern  des  Majolus  waren. 

S.  behauptet,  Raimodis  begegne  nach  935  noch  950,  953, 
955,  ferner  m  einer  undatierten  Urkunde  aus  dem  Cartular 
Aymards,  also  etwa  942—964  ausgestellt,  und  bezieht  sich  auf 
Rec.  nr.  564.  765.  843.  971.  Er  sagt:  allerdings  erscheine  sie 
später  —  nämlich  in  der  undatierten  Urk.  nr.  564  als  Gattin 
eines  Wichard,  aber  sie  könne  ja  nach  dem  Tode  des  Fulcher 
noch  einmal  geheirathet  haben. 

Seine  Absicht  geht  also  dahin,  eine  das,  was  seine  Vorarbeiter  berichteten, 
zusammenfassende  Geschichte  des  Abtes  zu  schreiben,  das  zerstrente 
Material  den  Mönchen  bequemer  und  zugänglicher  zu  machen.  Da  ist  es 
doch  nun  viel  wahrscheinlicher,  dass  er  auch  die  kleine  anonyme  Vita 
Torhatte,  als  dass  diese  ihn  benützte,  wie  Schultze  annimmt,  der  den 
Nalgodus  noch  vor  Odilo  setzen  will.  1)  Rec.  I,  nr.  632.  633.  634, 

644  (viell.  699).  746. 

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Noch  einmal  die  Biographien  des  Majolus.  507 

Schlagen  wir  zunächst  die  Urkunden  nr.  765,  843  nach. 
In  nr.  765  vom  20.  April  950  urkundet  fiir:  'Dilecta  soro0 
mea  Deo  sacrata  Raimodis,  ego  Vualtarius'.  Er  nennt  die 
Eltern  Magiolus  und  Landradana.  Ebenso  urkundet  in  nr.  843 
V.  30.  Mai  953:  *Ego  Raimodis  Deo  sacrata'.  Die  Raimodis, 
die  also  hier  in  beiden  Urkunden  auftritt,  ist  eine  Nonne, 
während  in  nr.  564  Raimodis  als  Gattin  Wichards  erscheint. 
Doch  könnte  man  einwenden,  vielleicht  ist  sie  nach  dem  Tode 
ihres  zweiten  Gemahls  Nonne  geworden.  Aber  auch  das  geht 
nicht  an,  denn  in  nr.  843  uricundet  die  Gottgeweihte  'pro 
anima  patris  mei  Majoli  idque  matris  meae  Landradanae  nee- 
non  et  animas  iratribus  meis  vivis  atque  defunctis,  seu  et 
Omnibus  christianis\  Nun,  einen  besseren  Beweis  als  die  feh- 
lende Erwähnung  des  Gemahls  oder  von  Kindern  in  dieser 
Formel  giebt  es  nicht  für  unsere  Behauptung^  dass  jene  Rai- 
modis eine  jungfräuliche  Nonne  war  und  mit  der  Mutter  des 
Majolus  nichts  zu  thun  hat.  Wir  haben  es  hier  mit  einer 
Familie  zu  schaffen,  die  in  cluniacensischen  Urkunden  dieser 
Zeit  öfter  begegnet ',  in  welcher  der  Vater  Majolus  heisst  und, 
wie  es  scheint,  947  schon  todt  war',  die  Mutter  Landradana, 
Alindrada,  Aylindrada,  ihre  Kinder  Raimodis  und  Walterius 
genannt  werden.  Sie  waren  begütert  im  Gau  von  Mäcon'* 
und  Chalon*,  während  die  Eltern  des  Majolus  ihre  Besitzungen 
in  den  Grafschaften  Apt,  Aix,  Riez  und  Sisteron  hatten  *,  also 
durchaus  an  der  unteren  Rhone  und  Durance. 

Die  Urkunde  nr.  971  v.  28.  Februar  955  nun,  die  S.  an- 
führt, stellt  gar  keine  Raimodis  aus,  sondern  eine  Razmodis, 
die  auf  der  Rückseite  der  Copie  Ratmodis  genannt  wird: 
'Razmodis  matrona  cum  infantibus  meis  idem«  nomini- 
bus  Stephanus  et  David',  also  augenscheinlich  eine  Wittwe, 
die  Güter  in  pago  Matisconense  besitzt  mit  ihren  kleinen 
Kindern.  Und  S.  hält  es  für  wahrscheinlich,  dass  des  Majolus 
Mutter,  die  909  heirathet,  955  noch  Säuglinge  hatte?  Also 
abgesehen  von  der  unbeachtet  gebliebenen  Namensverschieden- 
heit, ist  ganz  unmöglich,  dass  diese  Matrone  die  Mutter  des 
Abtes  war. 

Wir  kommen  endlich  zu  nr.  564,  wo  ein  'Wichardus 
consentiente  uxore  mea  Raimode'  urkundet.  Das  müsse  un- 
sere Raimodis  sein,  da  Majolus  jene  Urkunde  unterzeichnet 
hat.  Allerdings  ist  wieder  ein  S.  Majoli  darunter,  aber  wo  in 
aller  Welt  steht,  dass  das  unser  Majolus  ist,  da  wir  den  Namen 
noch  anderweitig  nachgewiesen  haben;  und  wenn  er  es  wäre, 
wo  folgt  daraus,  dass  die  betrefiFende  Raimodis  seine  Mutter  war? 

1)  Rec.  I,  628.  697.  766.  822.  843.  2)  Rec.  I,  697.  3)  Rec.  I, 

628.  766.  822.  843.  4)  Rec.  I,  697.  5)  Rec.  I,  106.  II,  1071. 

6)  Lies  *id  est'.  W. 


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508  Ernst  Sacknr. 

Nirgends  also  ein  Beweis,  dass  Raimodis,  des  Majolus 
Mutter*,  noch  nach  seinem  Weggange  nach  Mäcon  lebte. 

Zum  Beweise  endlich,  das  Fulcher  länger  am  Leben  war, 
als  Syrus  etc.  berichten,  beruft  sich  S.  auf  nr.  899,  eine  un- 
datierte Urkunde  aus  der  Zeit  des  Majolus,  in  der  ^Fulcherius 
et  uxor  mea  Alactrudis'  Urkunden.  Abgesehen  wieder  davon, 
dass  nichts  beweist,  dass  dieser  Fulcher  der  Vater  des  Majolus 
war,  wird  sogar  die  Identität  beider  ganz  unmöglich,  wenn 
man  bedenkt,  dass  dieser  urkundende  Fulcher  in  pago  Lug- 
dunensi  ansässig  war,  während,  wie  wir  bereits  bemerkten,  der 
Vater  des  Abtes  von  Cluny  an  der  unteren  Rhone  seinen 
Erbbesitz  hatte.  Nun  stelle  man  sich  aber  femer  vor,  was 
sich  aus  Schultzes  Beweisführung  direct  ersieht:  Raimodis  soll 
nach  Fulchers  Tode  zum  zweiten  Mal  geheirathet  haben  -r 
vielleicht  Fulcher  nach  dem  Tode  der  Raimodis  ebenfalls,  da 
er  hier  mit  einer  Alactrudis  auftritt? 

Also  auch  dieser  Nachweis  ist  missglückt,  die  Glaub- 
würdigkeit des  Syrus  noch  nicht  erschüttert. 

Wir  gehen  zum  zweiten  Punkt  über: 

2)  Nach  Syrus  I,  5  geht  Majolus  nach  Mäcon,  dann  nach 
Lyon,  endlich  wieder  nach  Mä,con,  ebenso  nach  Nalgod  I, 
4.  5,  Aldebald  I,  6—8  und  einem  der  kleineren  Biographen. 
Nach  Odilo  dagegen  begiebt  sich  Majolus  von  seiner  Heimat 
direct  nach  Lyon,  dann  erst  nach  Mäcon.  Er  hat  nach 
Schnitze  das  Richtige.    Warum? 

Spätestens  sei  Majolus  935  in  Mäcon.  Wir  sahen,  dass 
das  unerwiesen  ist,  aber  nehmen  wir  es  an.  Bei  der  Ver- 
treibung unseres  Helden  aus  der  Provence  könne  nur  in  Be- 
tracht kommen  der  Einfall  der  Sarrazenen  934  oder  der  der 
Ungarn  924  oder  935,  wobei  der  Ein&lle  der  Sarrazenen  An- 
fang der  zwanziger  Jahre  gar  nicht  gedacht  wird.  Nun  sei 
ersteres  Jahr  924  zu  früh;  Majolus  wäre  damals  höchstens 
14  Jahr  alt  gewesen  —  da  seine  Eltern  909  geheirathet  — , 
das  sei  doch  für  den  Unterricht  bei  Antonius  in  Lyon  zu  jung. 

1)  Eher  liegt  der  Gedanke  nahe,  dass  die  Gemahlin  des  Vicegrafen 
Majolus  V.  Narbonne,  Raimodis,  die  Mutter  des  Majolus  war.  Der  Erzb. 
Arnust  ▼.  Narbonne  schenkt  nämlich  der  Kirche  St.  Paul  alles  Allod,  das 
ihm  durch  Vergleich  mit  den  Kindern  des  *Majolo  vicecomite  et  uxori 
suae  Reimod,  necnon  Walchario  necnon  et  fratri  suo  Alberico  yicecomite* 
Eugekommen  war  und  zwar  am  15.  Juni  911.  Baluze,  Hist.  de  la  maison 
d^Auvergne  n,  nr.  5  und  Hist.  de  Lang.  V,  nr.  38.  Damals  war  also 
Vicegr.  Majolus  todt ,  er  mochte  einige  Jahre  früher  gestorben  sein,  da 
wir  die  Söhne  noch  im  gemeinschaftlichen  Besitz  des  Erbes  finden.  Nun 
heirathet  die  Mutter  des  Majolus  Raimodis  den  Fulcher  909.  Es  kann 
also  sehr  wohl  sein,  dass  Fulcher  ihr  zweiter  Mann  war  und  sie  zur  Er- 
innerung an  den  ersten  ihren  Sohn  Majolus  nannte.  Eine  Bestätigung 
findet  die  Hypothese  dadurch,  dass  die  Quellen  einstimmig  von  den  vor- 
nehmen Verwandten  in  Mäcon  erzählen  und  Alberich  ward  ja  der  erste 
Graf  von  Mäcon.     Vgl.  unten  S.  611  n.  1. 

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Noch  einmal  die  Biographien  des  Majolus.  509 

S.  übergeht  also  an  dieser  Stelle  völlig,  dass  er*  nach  Syrus 
erst  nach  Mäcon,  dann  nach  Lyon  ging;  er  folgt  also  nur 
Odilo.  Es  bliebe  also  noch  der  Einfcdl  von  934,  aber^  meint 
S.,  der  ihn  935  in  Mäcon  annimmt,  in  einem  Jahre  nach 
Mäcon,  Lyon  und  wieder  nach  Mäcon  zurück,  ist  ein  bischen 
viel.  Hier  folgt  er  also  dem  Syrus.  Unbegreiflich  ist  nun  die 
Folgerung,  die  S.  macht:  Der  Bericht  des  Syrus  leide  also  an 
Widersprüchen.  Wie  denn,  wenn  Majolus  Anfang  der  zwan- 
ziger Jahre  zuerst  nach  Mäcon,  dann  erst  in  reiferen  Jahren 
nach  Lyon  gegangen  wäre,  wie  Syrus  erzählt.  Wo  steckt  da 
der  Widerspruch? 

Wir  kommen  zu  dem  dritten  Beispiel. 

3)  Es  betrifft  die  Anerbietung  des  Erzbisthums  Be8an9on 
während  seines  Clericats  in  Mäcon,  die  Syrus  I,  12  und  Nalgod 
I,  8  erzählen,  während  Odilo  davon  schweigt.  Auch  hier  sind 
die  Einwürfe  wieder  ganz  irrelevant.  Wenn  zunächst  S.  fragt, 
was  für  einen  Grrund  Majolus  gehabt  haben  könnte,  das  Erz- 
bisthum  abzulehnen,  er  hätte  doch  sofort  sehen  müssen,  welche 
Wirksamkeit  er  in  einer  solchen  Stellung  ausüben  könne,  so 
ist  z.  B.  auf  Odilo  zu  verweisen,  der  als  Abt  von  Clunj  den 
erzbischöflichen  Stuhl  von  Lyon  ablehnte,  und  auf  Richard 
von  St.  Vannes,  der  das  Bisthum  Verdun  zurückwies.  Im 
Gregentheil,  diese  contemplativen,  religiös  begeisterten  Naturen 
vermieden  es,  in  jene  politisch -weltliche  Sphäre  zu  treten  und 
Majolus  mochte  wohl  lange,  bevor  er  in  Cluny  die  Kutte 
nahm,  die  beschauliche  Zurückgezogenheit  geliebt  haben. 
Dann  aber  reichen  unsere  Quellen  überhaupt  meist  nicht  aus, 
derartige  Fragen  zu  beantworten,  indem  wir  oft  gar  nicht 
wissen  können,  was  für  augenblickliche  Umstände  dagegen 
sein  konnten ^  Der  Nachweis  nun,  dass  Syrus  Unrichtiges 
berichtet,  soll  darin  gij)feln,  dass  dem  Majolus  jene  Würde 
angeboten  sein  soll  zu  einer  Zeit,  da  keine  Vakanz  war.  Die 
Bollandisten  meinen  nämlich  A.  SS.  Mai  II,  p.  661,  n.  e,  es 
scheine  das  Anerbieten  erfolgt  zu  sein  nach  dem  Tode  Gode- 
frieds  oder  Girfreds,  wie  man  ihn  besser  nennt,  der  von  932 
— 947  Erzbischof  gewesen  sei ».  Nun  sei  aber,  wendet  S.  ein, 
Majolus  zu  dieser  Zeit  schon  Mönch  in  Cluny  gewesen.  'Es 
soll  ihm  mithin  das  Erzbisthum  angeboten  sein  zu  einer  Zeit, 
wo  gar  keine  Erledigung  stattfand*,  schliesst  Schnitze.  Ich 
würde  schliessen :  Die  Bollandisten  sind  im  Irrthum,  denn  ich 

1)  Und  dass  hier  wirklich  solche  vorhanden  waren,  wird  sich  aus 
dem  Folgenden  ergeben.  2)  Nach  Gallia  ehr.  XV,  27  ist  Girfred  noch 
951  nachweisbar;  sie  setzt  seinen  Tod  954,  weil  nach  ihm  Majolus  das 
Erzbisthum  ausgeschlagen  und  955  den  Abtstuhl  von  Cluny  angenommen 
haben  soll,  was  natürlich  ganz  irrig  ist.  Ebenso  verkehrt  ist  es,  wenn 
Chifflet,  Yesontio  II,  186  unentschieden  lässt,  ob  Guido,  Gischard  oder 
Letald,  die  nach  Giifred  Erzbischöfe  waren,  nuf  Majolus  folgten. 


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510  Ernat  Sackur. 

sehe  nicht  ein,  warum  die  Berufung  nicht  vor  Girfred  erfolgt 
sein  soll.  Und  in  der  That  kann  sie  nur  damals  geschehen 
sein;  es  lässt  sich  das  beweisen. 

Nalgodi  vita  S.  Maj.  I,  8  sagt,  die  Wahl  sei  erfolgt:  ^Cum 
de  substituendo  episcopo  diversa  inter  se  studia  partium  con- 
flictarent'y  so  dass  also  hier  offenbar  auf  Wirren  hingewiesen 
wird,  welche  vorhergingen.  Derartige  Wirren  sind  aber  that- 
sächlich  vor  der  Erhebung  Girfreds  nachzuweisen.  Gerade 
darüber  unterrichten  uns  die  Catal.  I  und  III  archiep.  Bisuntin. 
M.  G.  SS.  XIII,  372,  in  deren  erstem  wir  zwischen  Berengar 
und  Girfred  finden:  'Ayminus  Invasor,  vocatus  pseudoepiscopus, 
non  receptus.  —  Conterius  vocatus  episcopus  morte  preven- 
tus*.  Da  Berengar  zuletzt  927  nachweisbar  (Gallia  ehr.  Ä  V,  27), 
Girfred  zuerst  932,  so  ist  der  Zeitpunkt  gegeben.  Der  dritte 
Catalog  hat  die  Ueberschrift:  ^Nomina  episcoporum  Vesonti- 
nensis  ecclesiae  exceptis  illis  quos  reproba  vita  vel  introitus 
de  catalogo  radi  fecit,  sicut  —  Haymmum  et  quosdam  alios'. 
Neben  Berengars  Namen  steht  dann:  *Iste  fuit  nepos  Theo- 
derici,  cui  successit  in  archiepiscopatu  etc.  — ;  sed  propter 
Hayminum  hereticum  excecatus,  vicarium  habuit  in  officio 
pontificali  Stephanum  Belicensem  episcopum'.  Wir  sehen 
also,  dass  Nalgod  auf  historische  Ereignisse  vor  Girfred  an- 
spielt und  gerade  seine  Kenntnis  der  näheren  Umstände,  die 
Thatsächlichkeit  der  Ereignisse  erhöht  den  Glauben  an  seine 
Nachricht  um  so  mehr,  als  die  Bedenken  Schultzes  jetzt  völlig 
wegfallen.  Syrus  I,  12  berührt  die  Streitigkeiten  nicht  *,  aber 
auch,  was  er  erzählt,  entspricht  durchaus  den  historischen 
Verhältnissen,  die  man  freilich  erwägen  muss,  um  ihn  richtig 
zu  beurtheilen.  Es  heisst  da:  ^Vesontiensi  archiepiscopo  viae 
universae  carnis  ingresso,  tarn  ipsius  terrae  Principis,  quam 
totius  cleri  consensu  et  populi  etc.  —  impellebatur  Majolus'. 
Wer  war  nun  dieser  'ipsius  terrae  princeps'?  In  erster  Keihe 
der  Lehnsherr  jenes  ganzen  Territoriums,  welches  die  Graf- 
schaft Burgund  bildete,  damals  Hugo  der  Schwarze,  der  Sohn 
des  Richard  Judiciarius,  der  Bruder  König  Rudolfs  von  Frank- 
reich«, wahrscheinlich  aber  auch  war  Besanyon  bereits  im 
Besitz  des  Hauses  der  Grafen  von  Mäcon,  namentlich  Letalds, 
der  neben  seinem  Vater  Alberich  I.  zuerst  930  auftritt',  935 
sicher  mit  Ermengard,  der  Tochter  des  Grafen  Manasse  von 
Dijon,  Beaune  und  Chalon,  vermählt  war*  und  951  als  Graf 
in  Besan9on  s  urkundet  und  im  selben  Jahre  von  Richer  H,  98 

1)  Indess  braucht  auch  er  zur  Bezeichnung  des  schweren  Amtes, 
das  Majolus  ablehnt,  den  Ausdruck:  %raye  pondus  procellosi  culminis'. 
2)  Bresslau,  Jahrbücher  Konrads  II,  II,  34.  3)  Baluze,  Eist,  de  la 
maison  d'Auvergne  II,  p.  6.  —  Histoire  de  Languedoc  IV,  1,  nr.  XI. 
4)  Rec.   des   chartes    de  Cluny  I,   nr.  432.  5)  Baluze  a.  a.  O.  p.  7. 

—  Vgl.  Qingins-la-Sarraz  im  Arcb.  f.  Schweiz.  Gesch.  VIII,  99. 


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Noch  einmal  die  Biographien  des  Majolus.  511 

als  ^Letaldus  eiusdem  urbis  (sc.  Vesont.)  princeps'  bezeichnet 
wird.  Er  war  mit  unserem  Majolus  verwandt '  und  es  würde 
sehr  begreiflich  sein,  dass  er  oder  sein  Vater  bei  der  Besetzung 
des  Erzbisthums  auf  ihren  jungen  in  Mäcon  lebenden  Ver- 
wandten verfielen.  Aber  vorausgesetzt  auch  nur,  unter  jenem 
^Princeps  ipsius  terrae*  wäre  Hugo  der  Schwarze  zu  verstehen, 
so  braucht  man  sich  nur  der  engen  Freundschaft  zu  erinnern, 
welche  beide  Männer,  Hugo  und  Letald  verband,  um  zu  ver- 
stehen, dass  Hugo  an  Majolus  herantrat;  denn  Hugo  war  der 
Lehnsherr  der  Grafen  von  Mäcon,  mit  denen  er  öfter  gemein- 
schaftlich in  Urkunden  sich  findet^. 

Aus  dem  Gesagten  geht  also  deutlich  hervor,  dass  nicht 
nur  die  Einwände  Schultzes  sich  leicht  widerlegen,  sondern 
dass  eine  Betrachtung  der  historischen  Verhältnisse  und  die 
Anspielung  darauf  von  Nalgod  und  Syrus  durchaus  für  die 
Wahrheit  ihrer  Nachricht  sprechen. 

Mit  den  Beweisen,  die  nun  in  Bezug  auf  den  vierten 
Punkt  gegen  Syrus  vorgebracht  werden,  steht  es  kaum  besser. 

4)  Es  handelt  sich  hier  um  die  von  Syrus  III,  8  und 
Nalgod  c.  29  gebrachte  Nachricht  von  der  Absicht  Otto's  II, 
Majolus  auf  den  päpstlichen  Stuhl  zu  erheben,  von  der  Odilo 
nicnts  meldet.  Bei  Syrus,  der  durchaus  chronologisch  verfahrt, 
finden  wir  nun  das  Ereignis  zwischen  dem  Bericht  über  die 
Vertreibung  der  Sarrazenen  aus  Garde -Frainet  973  und  der 
Erzählung  von  der  Versöhnung  Otto's  IL  mit  seiner  Mutter 
durch  Majolus,  die  980  stattfand.  In  diese  Zeit  fallt  die 
Vakanz  auf  dem   römischen  Stuhle  nach  Benedicts  VI.  Tode 


1)  Daran  ist  nicht  zu  zweifeln.  Letalds  Vater  Alberich  war  der 
Sohn  des  Yiceg^rafen  Majolus  von  Narbonne  und  seiner  Frau  Raimodis; 
sie  stammten  also  ebenfalls  aus  den  Mittelmeergebieten.  Nach  911,  nach 
dem  Tode  seiner  Eltern,  ging  Alberich  nach  Mäcon,  wo  er  die  Tochter 
des  Yicegrafen  Baculph  heirathet  und  das  Geschlecht  der  Grafen  von 
Mäcon  gründet;  das  sind  offenbar  die  vornehmen  Verwandten  des  Majolus 
und  wir  werden  annehmen  dürfen,  dass  dieser  ihnen  einfach  nach  Mäcon 
nachzog,  als  er  von  Haus  und  Hof  getrieben  wurde.  —  Vgl.  die  Urk.  des 
Erzb.  Amust  v.  Narbonne  b.  Baluze  II,  pr.  5.  Femer  den  Catalog  der 
Grafen  von  Mäcon  gedr.  Baluze  II,  pr.  5.  —  Cartulaire  de  S.  Vincent  de 
Mäcon  p.  6,  zuletzt  bei  Pfister:  J^tudes  sur  le  rSgne  de  Robert  le  Pieux 
1885,  p.  393,  n.  3.  —  Einen  Abriss  der  Gesch.  der  Grafen  von  Mäcon 
bei  Vaissette:  H.  d.  Lang.  IV,  1,  nr.  XI  und  Bresslau,  Konrad  II,  II,  p.  37. 
2)  Alberich  Sept.  937  vor  Hugo  in  Autun  Baluze  II,  pr.  6.  —  März  944 
wohnte  Letald  einem  Placitum  Hugos  d.  Schwarzen  bei,  Rec.  I,  656.  — 
Am  1.  Juli  946  interveniert  er  in  mehreren  Urk.  für  Cluny  mit  beiden 
Hugo  bei  Ludwig  IV.  Rec.  I,  688.  689.  690  (Bibl.  Clun.  col.  277).  — 
In  engster  gemeinsamer  Thätigkeit  erscheinen  der  Burgunder  und  Letald, 
als  Mäcon  durch  einen  furchtbaren  Brand  um  949 — 950  verheert  wurde. 
Gallia  ehr.  IV,  instr.  277,  —  951  urkundet  Letald  für  St.  Stephan  in 
Besan9on  für  d.  Seelenheil  Senioris  mei  Hugonis  incljti  Archicomitis.  — 
Bald  darauf  am  17.  Dec.  952  starb  Hugo  der  Schwarze. 


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512  Ernst  Sackur. 

974.  Thatsäohlich  wird  unser  Ereignis  angeknüpft:  'non  longo 
vero  post  tempore'*.  Nun  fährt  der  Autor,  nachdem  er  des 
Majolus  AeuBserunff  erzählt:  ^Postremo  ego  et  Romani  sicut 
divertimur  regionibus,  ita  minime  convenimus  moribus',  in 
folgender  Weise  fort:  ^Sed  quid  ille  distulit  rogatus,  multi  longo 
inferiores,  quos  nee  litteratoria  professio  nee  honestae  vitae  pro- 
vehebat  conversatio,  se,  si  possent,  ultro  ingererent,  omni  se 
despeetui  ranltiplieatis  precibns  subderent:  postremo  tantae 
dignitatis  ^uo  sublimarentur  culmine,  magno  promisso  munere 
se  damnari  sua  sponte  simoniaca  non  spemerent  peste'.  Damit 
werden    die   folgenden   Päpste   haarscharf  critisiert    und    die 

1)  Darin,  dass  das  Ereig^nis  974  zn  setzen,  stimme  ich  mit  Schultse 
gegen  Waitz,  der  sich  für  983  entscheidet,  völlig  überein.  Indess  ist  es 
unrichtig,  wenn  S.  meint,  die  italien.  Heise  des  Majolns  von  983  sei 
keineswegs  beglanbigt,  da  sie  sich  nnr  ans  einer  legendarischen  Erzählung 
ans  Sjms  -  Nalgod  -  Aldebald  ergäbe.  Wenn  nämlich  Syms  m,  10  Majolus 
dem  Kaiser  in  Verona  den  Tod  prophezeien  lässt,  wenn  er  seine  Kämpfe 
fortsetze,  so  ist  das  wieder  überaus  zeitgemäss,  da  Otto  II.  damals  that- 
sächlich  eine  BeichsversammluDg  in  Verona  hielt,  auf  der  er  über  die 
Fortsetzung  der  italien.  Züge  berieth.  Majolus  kann  ihm  also  sehr  wohl 
damals  abgeredet  haben.  Wenn  nun  Otto  II.  am  15.  Juni  in  Verona 
für  Peterlingen,  das  Kloster  des  Majolus,  urkundet  (Grandidier,  Hist. 
d'Alsace  I,  nr.  320.  —  St.  854.  -—  Hidber,  Schweiz,  ürkundenreg.  nr.  1126), 
so  gewinnt  die  Nachricht  des  Syms  eine  neue  Bestätigung.  Dazu  kommt 
das  Zusammentreffen  des  Majolus,  Gerards  v.  Toul  mit  Adalbert  von  Prag 
in  Pavia  nach  Vita  Gerardi  c.  6,  das  nur  in  dieser  Zeit  erfolgt  sein  kann, 
da  nur  983  von  den  in  Betracht  kommenden  Jahren  Adalbert  in  Ober- 
italien war.  Vgl.  Vita  S.  Adalb.  c.  8  und  Gfrörer,  Kirchengesch.  III,  1408. 
—  Mabillon  setzte  das  Zusammentreffen  966  oder  972,  wogegen  ihm  Pignot, 
Hist.  de  Clunj  I,  254,  mit  Recht  vorhält,  dass  Adalbert  damals  noch  in 
Magdeburg  war;  wenn  Pignot  aber  dann  auf  den  Einfall  kommt,  die  Nachricht 
auf  den  gleichnamigen  Erzbischof  v.  Magdeburg  zu  beziehen,  so  ist  das  un- 
richtig. Endlich  aber  bestätigt  Majolus  auf  einer  Bavennater  Synode  die 
Gründungsurkunde  des  Klosters  St.  Johannes  zu  Parma.  Vgl.  Vita  loh.  Parm. 
c.  4.  —  Otto  II.  zog  damals  in  der  That  von  Verona  nach  Bavenna.  — 
St.  860.  861.  —  Man  könnte  zweifelhaft  sein,  ob  die  Unterzeichnung  der 
Urkunde  durch  Majolus  damals  geschah,  aber  schon  Mabillon  nahm  983 
als  das  wahrscheinlichste  Jahr  an.  Frühestens  könnte  die  Anwesenheit 
des  Majolus  980  in  Bavenna  erfolgt  sein,  da  der  erste  Abt  von  St.  Jo- 
hannes sieben  Jahre  Abt  gewesen  sein  soll  und  nach  seinem  Tode  ein 
Mönch  von  Ciel  d*oro  in  Pavia  Abt  wurde,  welches  Kloster  erst  987  durch 
Majolus  reformiert  wurde;  und  das  wird  man  wieder  als  sicher  annehmen 
können,  dass  man  sich  nicht  einen  Mönch  ans  einer  in  üblem  Zustande 
befindlichen  Abtei  geholt  haben  würde.  Von  den  drei  Beisen  des  Majolus, 
die  also  in  Betracht' kämen,  die  von  980,  als  der  Abt  den  Vermittler  in 
Pavia  spielte,  983,  wo  er  in  Verona  uns  begegnet,  987,  wo  er  in  Loce- 
dia,  Pavia  und  Born  nachzuweisen  ist,  kann  die  von  983  um  so  wahr- 
scheinlicher als  die  angenommen  werden,  auf  der  Majolus  in  Bavenna 
war,  als  der  Kaiser  damals  von  Verona  nach  Bavenna  sich  begab.  Wie 
dem  auch  sein  mag,  an  einem  Aufenthalt  des  Majolus  983  in  Italien  scheint 
nicht  zu  zweifeln.    Vgl.  Sickel,   Kaiserurkunden  d.   Schweiz,   p.  64 — 68. 


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Noch  einmal  die  Biographien  des  Majolus.  513 

Gegenüberstellung  mit  Majolus  deutet  nicht  nur  auf  Sach- 
kenntnis, sondern  macht  auch  einen  durchaus  glaubwürdigen 
Eindruck.  Weder  die  chronologische  Einreihung,  noch  die 
Beziehung  auf  die  allgemeinen  Verhältnisse  veranlassen  uns 
zunächst,  dem  Autor  den  Vorwurf  der  Unwahrheit  zu  machen. 
Indess  hat  Schnitze  gegen  Syrus  den  Vorwurf  erhoben,  dass 
nach  ihm  Otto  II.  damals  in  Italien  gewesen  sei,  was  that- 
sächlich  nicht  der  Fall  gewesen  wäre.  Der  Irrthum  ist  ohne 
weiteres  zuzugeben.  Aber  berechtigt  er  uns  allein,  die  ganze 
Nachricht  zu  verwerfen?  Sehen  wir  uns  doch  einmal  Nalgod 
an,  der  auch  die  Erhebung  berichtet:  da  steht  nichts  von  einem 
italienischen  Aufenthalt  des  Kaisers  in  jener  Zeit  und  die 
Worte :  ^Magna  totius  imperii  benevolentia  et  amore  susceptus' 
(sc.  Majolus)  verrathen  eher,  dass  es  sich  um  einen  Besuch 
des  Majolus  in  Deutschland  handelt,  da  unter  ^Imperium'  in 
erster  Keihe  doch  Deutschland  zu  verstehen  ist.  Geben  wir 
also  den  Irrthum  des  Syrus  zu,  so  haben  wir  doch,  wie  ein 
Vergleich  mit  Nalgod  zeigt,  keinen  Grund,  die  ganze  Nach- 
richt zu  verwerfen.  Warum  damals  Otto*s  II.  Absicht,  dem 
wohl  daran  liegen  musste,  einen  ihm  ergebenen  Papst  einzu- 
setzen, scheitern  musste,  geht  aus  Gfrörer,  Kirchengesch.  III, 
1390  f.,  und  Gregorovius,  Gesch.  der  Stadt  Rom  III,  409-412, 
deutlich  hervor.  Wenn  nun  aber  Schnitze  wieder  meint,  Odilo 
hatte  nicht  den  geringsten  Grund,  einen  solchen  Vorgang  zu 
verschweigen,  so  ist  das  mindestens  sehr  übereilt;  denn  wer 
will  das  heute  noch  entscheiden.  Im  Uebrigen  wird  die  Ant- 
wort aus  unserer  allgemeinen  Würdigung  der  Odilonis  vita 
Majoli  sich  ergeben. 

Ich  will  nur  jetzt  eine  andere  Frage  thun.  Welchen 
Grund  hatte  Odilo,  die  Versöhnung  Otto's  II.  und  der  Adel- 
heid durch  Majolus  in  der  Vita  zu  übergehen,  während  er 
doch  im  Epitaphium  S.  Adelheydis  c.  6  und  7  genauer  dar- 
über berichtet,  und  in  der  That,  wenn  irgend  einer  hier  sicherer 
Gewährsmann  ist,  so  ist  es  Odilo,  der  Freund  der  Kaiserin 
Adelheid.  Hat  er  hier  vielleicht  auch  Kritik  an  Syrus  geübt? 
Eigenthümlicher  Weise  übersieht  Schnitze  diesen  Umstand 
gänzlich,  obgleich  ihm  das  Fehlen  jener  Nachricht  des  Syrus 
und  seiner  Genossen  in  Odilonis  vita  Majoli  sofort  auffallen 
musste. 

Es  giebt  eben  nur  eine  Antwort:  Odilo  hat  auch  nicht  im 
entferntesten  daran  gedacht,  an  seinen  Vorgängern  Bj-itik  zu 
üben.  Von  der  Abtwahl  des  Majolus  an  enthält  seine  Bio- 
graphie nichts  als  Phrasen  und  rhetorische  Redewendungen. 
Er  preist  ganz  allgemein  die  Tugenden  des  Vorgängers, 
schildert  panegyrisch,  aber  ohne  überhaupt  auf  Einzelheiten 
einzugehen,  seine  Beziehungen  zu  Königen  und  Fürsten  >.   Mit 

1)  Um  nur  einen  Begriff  zu  geben,  in  welcher  Weise  das  geschiebt, 

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g 


514  Ernst  Sackur. 

vollem  Recht  hat  Wattenbach,  Deutschlands  Geschichtsquellen 
in  der  4.  Aufl.  I,  340  Odilo's  Biographie  als  eine  kurze  Lob- 
schrift bezeichnet,  während  er  m  der  neuesten  leider  die 
äusserlich  bestechenden  Resultate  Schnitzes  aufgenommen  hat. 
Um  aber  nun  auch  klipp  und  klar  zu  zeigen,  was  Odilo  mit 
seiner  Schrift  bezweckte,  dass  ihm  nichts  ferner  lag,  als  ein 
historisches  kritisches  Werk  zu  schreiben,  berufe  ich  mich  auf 
die  Stellen,  an  denen  Odilo  selbst  sich  darüber  ausspricht. 

Er  erzählt  in  der  Vorrede  >,  dass  er  am  Vorabend  des 
St.  Majoiusfestes  (11.  Mai)  in  Romainmoutier  sich  auf  hielt  zu 
einer  Zeit,  wo  schwere  Nothstände  ganz  Frankreich  bedrückten. 
In  seiner  Trauer  gedachte  er  des  Majolus  und  begann  zu  ihm 
zu  beten.  Tost  pauUulum  vero  mihi  suggerere  coepit  tanti 
patris  dulcis  memoria  et  quodammodo  promittendo  dicere, 
ut,  si  animum  in  eius  laudibus  occupare  satagerem,  coelestis 
consolationis  praesidium  quantocius  procul  dubio  invenire 
possem.  Idcirco  etc.  —  opus  subiectum  scribere  curavi'.  Zu 
seinem  eigenen  Trost  will  er  also  etwas  zum  Lobe  seines  Vor- 

ängers   schreiben.    Er  sagt  dann   weiter   bei  Migne,  Patrol. 

at.  CXLII  col.  951:  ^De  cuius  ortu  et  vita,  moribus,  mira- 
culis  et  obitu  maiorum  nostrorum  dicta  praeclaro  famine  pro- 
lata    sufficiant.      Uli    vero,    qui    de    magnis    maxima    dicere 

eitlere  ich  aus  der  Ausgabe  bei  Migne,  Patrol.  lat.  CXLII  col.  956: 
<Ille  D.  Caesar  et  Maximus  Otto  eum  diligebat  pectore  toto.  Diligebat 
eum  eiusdem  Caesaris  coniuz  diva  Adaleida,  imperatrix  Augusta  charitate 
sincerissima  et  devotione  charissima.  Diligebat  eum  eorum  filius  humili 
devotione,  imperator  Otto,  affecta  et  non  dissimili  voto  etc.  —  Quid  dicam 
de  Dobilissimo  Henrico  Burgundionum  duce?  Quid  de  Lamberto  illu- 
strissimo  viro  et  nobilissimo  comite  ?  Quid  de  Willelmo  ?  Quid  de  Ricardo 
Aquitanorum  et  Normannorum  fortissimis  ducibus?'  U.  s.w.  Und  in  einer 
solchen  Schrift,  die  auf  den  ersten  Blick  das  Gepräge  einer  Lobrede  ver- 
räth,  sucht  S.  Nachrichten,  die  sich  ausführlich  in  der  Vita  des  Syrus 
finden,  und  da  er  sie  vermisst,  macht  er  den  Odilo  zum  Kritiker  seines 
Vorgängers !  1)  Ans  derselben  vermögen  wir  übrigens  mit  Sicherheit 

die  Abfassungszeit  der  Vita  zu  berechnen.  Es  heisst:  'Eram  tum  tem- 
poris  lugens  et  deflens  non  modo  damnum  rei  familiaris  sed  et  insolitae 
calamitatis  et  inauditae  miseriae  ingens  periculum  et  —  omnium  panperum 
grande  lamentabileque  dispendium'.  Schon  diese  Worte  führen  deutlich 
auf  c.  1033.  Vgl.  Rod.  Glab.  Hist.  IV,  5.  Andreae  Mir.  S.  Ben.  ed 
Certain  VI,  11.  —  Femer  sagt  der  Verfasser  im  Eingang:  *Cum  residerem 
praeterito  tempore  Paschali  in  claustro  Romani  Monasterii  pridie  quam 
patris  nostri  Majoli  superveniret  solemnitas*  etc.  Der  Tag  des  hl.  Majolus 
war  der  11.  Mai;  wir  werden  in  dieser  Zeit  also  ein  Osterfest  suchen 
müssen,  das  nicht  zu  weit  vor  diesem  Tage  lag.  Nun  fiel  in  der  That 
Ostern  1033  auf  einen  sehr  späten  Termin,  nämlich  den  22.  April.  Mit 
unserer  Annahme  stimmt  dann  völlig  Odilo's  Bemerkung  in  der  Vita  zu 
Wilhelm  v.  Dijon,  *qui  nuper  rebus  humanis  excessit'.  Wilhelm  starb  am 
1.  Januar  1031.  Wenn  Ringholz,  D.  hl.  Abt  Odilo  p.  95  mit  Rücksicht 
darauf  die  Abfassungszeit  Mitte  1031  setzt,  so  ist  dagegen  zu  bemerken, 
dass  das  'nuper*  im  mittelalterlichen  Latein  eine  weitere  Bedeutung  hatte. 


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Noch  einmal  die  Biographien  des  Majolus.  515 

potuerunt,  clarissimos  eius  actus  et  merita  a  Domino  sibi 
coUata  magnifice  descripserunt.  Ego  vero  ultimus  servorum 
illius  servulus  non  alia,  sed  ea  quae  ipsi  praefati  sunt  stjlo 
paupere  ac  brevissimis  destinctionibus  capitulatim  quoquomodo 
ausus  sum  adnotare,  secutus  Alcuinum'  etc.  —  iJun  klarer 
hätte  sich  Odilo  wohl  nicht  ausdrücken  können,  um  die  Art 
seiner  Arbeit  zu  bezeichnen.  Man  könnte  sie,  namentlich  von 
dem  Zeitpunkt  an,  wo  Majolus  Abt  wird,  ein  kurzes  Resumö, 
einen  Panegyricus,  einen  Necrolog  nennen,  und  das  bezeichnet 
Odilo  genau  in  den  hervorgehobenen  Worten.  Er  kommt 
dann  noch  einige  Mal  auf  seine  Vorarbeiter  zurück  und  beruft 
sich  auf  sie,  so  col.  953;  <Et  ne  quis  dubitet  de  sanctitate 
eius  et  gloria,  discat  ab  eis,  qui  eum  visu  et  auditu  noverunt, 
qualiter  vixit',  und  bald  darauf  spricht  er  von  den  Wundern, 
welche  Hestantur  volumina  a  doctissimis  viris  ordinata  sensu 
catholico,  calamo  conscripta  rhetorico  et  in  quibusdam  locis 
metro  variata  dactylico'.  Endlich  nachdem  er  des  Majolus 
Tod  berührt,  spricht  er  von  seiner  Absicht,  *in  qua  de  beati 
Majoli  vita  et  moribus  fideli  temeritate  et  humili  praesumptione 
nisus  sum  aliquid  dicere'.  Neu  ist  an  Odilo's  Arbeit  ausser 
einigen  unerheblichen  Notizen  nur  ein  am  Schluss  als  Anhang 
mitgetheiltes  'praesagium',  indem  er  nämlich  in  dem  Einbruch 
der  Wölfe  auf  dem  Gebiet  Fulchers,  des  Vaters  des  Majolus, 
und  dessen  Besiegung  des  stärksten  Wolfes  die  Einfalle  der 
Sarrazenen  und  die  Verdienste  des  Majolus  bei  deren  Ver- 
treibung vorbedeutet  sieht.  Viel  richtiger  als  Schnitze  hat 
Ringholz,  Der  hl.  Abt  Odilo  p.  91 — 95  den  panegyrischen 
Charakter  des  besprochenen  Abschnitts  in  der  Vita  S.  Majoli 
erkannt  und  den  erbaulichen  Zweck  der  ganzen  Arbeit  betont». 
Haben  wir  somit  nachgewiesen,  dass  die  Angaben  des 
Syrus  unangefochten  bleiben,  dass  es  gar  nicht  in  Odilo's  In- 
teresse und  Absicht  lag,  eine  Vita  MajoB  als  historisches  Werk 
zu  verfassen  und  dass  somit  von  einer  Kritik  der  Vorgänger 
gar  nicht  die  Rede  sein  kann,  indem  er  selbst  auf  sie  als  seine 
Unterlage  verweist,  so  werden  wir  natürlich  gegen  Schnitze 
auch  bei  der  alten  schon  von  Mabillon  ausgesprochenen  An- 
sicht verharren  müssen,  dass  für  die  Geschichte  des  Majolus 
die  älteste  Vita,  nämlich  die  des  Syrus,  zu  Grunde  gelegt 
werden  muss  und  dass  somit  alle  andern  von  Odilo  bis  ifalgod 
als  abgeleitete  Quellen  nur  in  zweiter  Reihe  in  Betracht 
kommen.  Odilo's  Leben  des  Majolus  steht  aber  zur  Arbeit 
des  Syrus  nur  in  einem  stilistischen  Verhältnis  und  —  um 
einen  Vergleich  zu  brauchen  —  diese  an  jener  kritisch  zu 
messen,  ist  gerade  so  irrig,  wie  wenn  man  Memoiren  über 

1)  und  ebenso  meint  Mabillon  im  Elog.  S.  Maj.  nr.  5  von  Odilo: 
'qui  non  tarn  novam  de  Majoli  vita  commentarium,  quam  orationem  lau- 
datoriam  composuit*. 


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516  Ernst  SackiiT. 

einen  modernen  Staatsmann  nach  Festreden  an  seinem  hun- 
dertsten Geburtstage  benrtheilen  wollte.  In  der  That  schrieb 
Odilo  mehr  als  120  Jahre  nach  des  Majolos  Gebart  und  gegen 
40  Jahre  nach  seinem  Tode.  Gekannt  hat  er  ihn  nur  als 
Greis  und  wie  wenig  er  selbst  aus  persönlichen  Erfahrungen 
über  ihn  wusste,  beweist  am  besten  die  Stelle:  ^discat  ab  eis, 
qui  eum  visu  et  auditu  noverunt,  qualiter  vixit^  qualiter  docuit 
et  qualiter  plenus  dierum  adomatns  virtutibus  ab  hac  luce 
discessit'y  so  dass  er  danach  nicht  einmal  bei  seinem  Tode 
zugegen  gewesen  scheint,  was  um  so  wahrscheinlicher  ist, 
als  Majolus  ja  nicht  in  Clunj,  sondern  in  Souvigny  starb. 


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xxm. 

Die 

Confutatio  primatus  papae. 

Von 

Dr.  Bruno  Gebhardt. 


Nenei  ArcbW  ete.    XII.  34 

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Im  ersten  Bande  seiner  Monarchia  hat  Goldast  unter 
dem  Titel  ^Admonitio  de  iniustis  usurpationibus  paparum  Rom. 
ad  Imperatorem  reges  et  principes  Cnristianos  sive  eonfutatio 
primatus  papae'  eine  Schrift  abgedruckt,  als  deren  Verfasser 
er  Gregor  von  Heimburg  ^  nennt,  und  deren  Entstehungszeit 
mit  den  Worten  tempore  Felicis  Papae  V.  et  Eugenii  IV. 
Antipapae  scripta,  sub  Friderico  III.  Imperatore*  bezeichnet 
wird.  In  der  Vorbemerkung  weist  Goldast  auf  zwei  Drucke 
hin,  die  Edition  des  Flacius  in  dessen  Antilogiae  Papae  ^  und 
die  Ausgabe  in  einem  Büchlein  mit  dem  Titel  ^A  Pii  Papae  II. 
Excommunicatione  iniusta  Sigismundi  Archiducis  Austriae, 
Com.  Tirolis  etc.  et  Gregorii  de  Heimburg  D.  Ap^ellationes 
et  Contradictiones  Theodori  Laelii  Episcopi  Feltrensis  et  dicti 
D.  Gregorii  Heimburgensis  contrariis  Disputationibus.  Nunc 
primum  e  M.  S.  S.  erutis,  discussae  et  illustratae  cum  Notis 
ad  sereniss.  Ducem  et  ampliss.  Senatum  Venetianum' '.  Auf 
S.  107  beginnt  unsere  Schrift,  der  zweite  Titel,  Conftitatio, 
fehlt  ganz,  es  heisst  blos  'tempore  Eugenii  Papae  IV.  scripta', 
als  Verfasser  wird  Heim  bürg  genannt.  Im  Catalogus  testium 
veritatis^  erzählt  Flacius,  er  habe  die  Schrift  zu  Magdeburg 
anonym  herausgegeben,  habe  dann  ein  anderes  Exemplar  ge- 
ftinden,  das  den  Namen  des  Autors  trug,  und  auf^  Grund 
dessen  eine  deutsche  Ausgabe  veranstaltet,  die  unter  Heim- 
burgs  Namen  erschienen.  Die  lateinische  Ausgabe  trägt  den 
Titel  'Scriptum  |  Contra  Primatum  Papae  |  ante  annos  100 
compositum  |  Item  |  Matthiae  Flacii  Ulyrici  de  eadem  materia'^. 
Die  Widmung  'Illustrissimo  Principi  Magnifico  Domino  Petro 
Petrowijth  perpetuo  comiti  Themeswariensi  inferiorum  partium 

1)  Unrichtig  ist  es  auch,  wenn  Goldast  ihn  damals  also  z.  Z.  Felix  V. 
Consiliarins  Archidacalis  Anstriacns  nennt;  das  wurde  er  erst  1458. 
2)  Blieb  mir  unzugänglich.  3)  Francofurti  1607;  es  bezeugt  zugleich 
die  lebhafte  Theilnahme  am  Streit  zwischen  Paul  Y.  und  Venedig.  Doch 
dass  es  nicht  der  erste  Druck  war,  werden  wir  gleich  sehen.  4)  Edit. 
der  Confutatio  von    1607  S.  130  fip.  6)  Impressum  Magdeburg!   apud 

Christianum  Rhodium.    Die  Angaben  bei  Brockhaus,  Gregor  ▼•  Heimburg 
S.  44,  sind  auch  schon  bibliographisch  ungenau. 

34» 

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520  Bruno  Gebhardt. 

regni  Hungariae  locum  tenenti'  ist  unterzeichnet  'Magdeb.  Cal, 
Martij  Anno  1550*.  Auf  Blatt  C  8  beginnt  unsere  Schrift, 
nachdem  die  Abhandlung  des  Flacius  geendet  hat.  Diese 
letztere  existiert  in  einer  Üebersetzung:  *  Widder  die  vermeinte 
gewalt  und  Primat  des  Babstes  zu  dieser  zeit,  da  die  ganze 
weit  sich  beflaisset,  den  ausgetriebenen  Antichrist  widderumb 
in  den  tempel  Christi  zu  setzen,  nützlich  zu  lesen  durch  Matth. 
Flacium  Illyr.'  *  Am  Schluss  dieser  üebersetzung  befindet  sich 
'Ein  stück  aus  einer  schriflTt  vor  hundert  Jahren  widder  den 
Bapst  geschrieben',  es  ist  jener  Vergleich  zwischen  Christus 
una  dem  Papst,  der  den  Schluss  der  historischen  Darlegung 
in  der  Confutatio  bildet^.  Der  Name  Heimburg  findet  sich 
nicht;  es  muss  also  von  Flacius  noch  eine  deutsche  Üeber- 
setzung der  Confutatio  existieren,  die  mir  bisher  allerdings 
nicht  zu  Gesicht  gekommen  ist.  Gegen  diese  Angaben  des 
Flacius  über  den  Verfasser  der  Flugschrift  wandte  sich 
V.  d.  Hardt^;  er  lässt  den  Namen  des  Autors  unbestimmt, 
setzt  die  Abfassungszeit  auf  1443  und  schrieb  auf  das  Ms. 
'missus  Marchioni  Brandenburgensi' ^.  Ausserdem  theilt  er  mit; 
dass  Erzbischof  Günther  von  Magdeburg  die  Schrift  dem  Pro- 
fessor der  Theologie  Wigel  in  Leipzig  zur  Prüfung  übergeben 
habe,  und  dass  dieser  letztere  den  Autor  als  unbekannt  und 
ungenannt  bezeichnet  habe'. 

Dieser  Differenz  der  Ansichten  gegenüber  half  sich  Brock- 
haus <^  in  seiner  Biographie  Heimburgs  mit  ein  paar  inhalts- 
losen Redensarten,  vindicierte  die  Schrift  seinem  Helden  und 
setzt  sie  in  das  Jahr  1443.  Noch  mehr  verwirrt  Bachmann'' 
die  Frage,  indem  er  aus  der  einen  Schrift  zwei  macht:  'Ad- 
monitio  de  iniustis  usurpationibus  1443'  und  eine  ^Confutatio 
primatus  papae  1461',  als  Antwort  auf  das  Schreiben  Pius  II. 
an  die  Nürnberger  vom  18.  October  1460.  Ich  habe  schon 
früher*  an   der  Autorschaft  Heimburgs  gezweifelt;   im  Fort- 

fange  meiner  Studien  über  die  litterarische  Opposition  gegen 
ie  Curie  im  15.  Jahrhunderts  beschäftigte  mich  diese  Schrift 


1)  Gedr.   zu  Magdeburg   bei  Christian  Rhödinger  o.  J.  2)  Edit. 

von  1607  S.  122.  3)  Ballenstadius  Vitae  G.  H.  enarratio  (Helmstedt 
1737)  S.  28,  Brockhaus  S.  44.  4)  Tom.  31  der  Hardt^schen  Samm- 

lung in  der  Stuttgarter  Bibliothek  s.  Janus,  Der  Papst  und  das  Concil 
S.  360  A.  377,  wo  die  Schrift  merkwürdigerweise  als  ungedruckt  gilt. 
5)  Baleus,  De  Scriptor.  Britanniae  Centur.  YIII  folgt  Flacius  s.  die  edit. 
von  1607  S.  132.  6)  a.  a.  O.  S.  44  ff.  Einer  Widerlegung  bedarf  es 
nicht.  7)  Allg.  Deutsche  Biographie  XI,  328  f.  Bachmann  scheint  zu 
seinem  Artikel  Brockhaus  nicht  einmal  genau  gelesen  zu  haben,  soiist 
hätte  eine  solche  Verwirrung  gar  nicht  entstehen  können.  Brockhaas 
vergleicht  S.  175  Heimburgs  Appellation  von  1461  (Goldast  II,  1692)  im 
Ton  mit  der  Confutatio,  danach  macht  dann  Bachmann  seine  Angaben. 
8)  Gravamina  der  deutschen  Nation  gegen  den  römischen  Hof  (1884) 
S.  30. 


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Die  Coufutatio  primatus  papae.  521 

näher,  und  ich  veröffentliche  das  Besultat  meiner  Untersuchung 
schon  jetzt,  da  der  Wunsch  danach  laut  wurde  (Sybels  Zeit- 
schrift 1886,  S.  271). 

Die  erste  Frage  ist,  was  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  der 
Confutatio  für  die  Bestimmung  der  Abfassungszeit?  Am  An- 
fange des  zweiten  Abschnittes  heisst  es:  'Sanctus  enim  Syl- 
vester Constantini  donationem  pro  usu  Notariorum,  qui  gesta 
Martyrum  describerent  et  pauperum,  non  in  dominium,  sed 
usumiructum  acceptavit*'.  Der  Verfasser  hat  also  an  der 
Konstantinischen  Schenkung  keinen  Zweifel,  tadelt  blos  ihre 
falsche  Verwendung.  Im  Jahre  1440  erschien  nun  aber  Vallas 
Schrift  ^De  falso  credita  et  ementita  Constantini  donatione 
Declamatio'*;  einem  Autor,  wie  dem  unsrigen  wird  diese  auf- 
sehenerregende Brochure  nicht  entgangen  sein,  es  iässt  sich 
also  nur  annehmen,  dass  sie  noch  nicht  erschienen  war,  als 
die  Confutatio  abgefasst  wurde,  dass  also  der  terminus  ante 
quem  das  Jahr  1440  ist.  Die  Annahme  wird  durch  folgende 
Stellen  unterstützt:  ^Quod  fit,  quia  hi  qui  primo  contra  in- 
solentias  Eugenii  fuerunt  in  ipso  et  cum  ipso  sacro  Concilio 
ferventissimi,  ita  quod  electionem  eius  etiam  publice  decla- 
rarunt  invalidam  et  ad  eius  depositionem,  nisi  humiiiatus  fuisset 
erroresque  suos  retractasset,  processerunt;  per  cum  corrupti 
iam  contra  ipsum  sacrum  Öoncilium  una  secum  errores  eius 
approbantes  sine  foedere  bellanV.  Also  der  Papst  ist  noch 
nicnt  abgesetzt,  was  am  25.  Juni  1439  geschah  4;  die  Suspen- 
sion war  am  31.  Juli  1437  ausgesprochen*. 

2)  ^Almani  de  quibus  plus  miserandum  est.  li  enim  ultra 
bonum  honestum  quod  a  sacris  Conciliis  provenire  consuevit, 
bonum  superutile  a  sacro  concilio  Basiliensi  recipere  potuissent : 
videlicet,  exactionum  diversa  genera,  quo  ad  clerum,  evadere, 
libertates  Imperii  iure  belli  iustissime  acquisitas  et  Qermanico 
sanguine  manutentas,  sophismatibus  Apostolicis  subreptitie 
usurpatas,  recuperare  quivissenf «.  Haben  also  die  Deutschen 
noch  nicht  das  bonum  superutile,  das  gerade  vom  Basler 
Concil  zu  gewinnen  war,  erhalten,  so  muss  diese  Aeusserung 
vor  der  Acceptation  der  sog.  pragmatischen  Sanction  gethan 
sein,  also  vor  dem  26.  März  1439''.  Soweit  ist  also  der 
terminus  ante  quem  zurückgerückt;  für  den  terminus  a  quo 
ist  folgende  Stelle  ausschlaggebend :  ^Expergiscimini  igitur  ebrii, 
abstergendo  pulverem,  iuga  colli  gravissima  solvendo,  post- 
ponendo  damnabilem  neutralitatem'  etc.  ^.  Die  Neutralität  wird 
am  17.  März  1438  erklärt*.     Das  Resultat  ist  also,  dass  die 


1)  Goldast  660  Z.  60.  2)  Voigt,  Wiederbelebung  I,  473.  8)  Goldast 
662  Z.43.  4)  Voigt,  Enea  Silvio  1, 135.  6)  ib.  129.  6)  Goldast 
662  Z.  66.  7)  Voigt,  Enea  Silvio  J,  161.  8)  Goldast  662  Z.  62. 

9)  Voigt  I,  164. 


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522  Bruno  Gebhardt. 

Confutatio  zwischen  dem  17.  März  1438  und  dem 
26.  März  1439  abgefasst  sein  muss.  Dazu  stimmt  auch 
ganz  die  Aufforderung  an  den  Kaiser,  mit  starker  Hand  die 
Kühnheit  der  Päpste  zu  zügeln  i,  die  an  den,  einen  Tag  nach 
der  Neutralitätserklärung  gewählten  Albrecht  gerichtet  ist,  und 
der  Hinweis  auf  den  Eid,  den  die  Päpste  von  ihm  verlangen, 
obgleich  der  englische  und  französiscne  König;  Herzöge  und 
Markgrafen  ihn  nicht  zu  leisten  brauchen.  Vielleicht  darf  man 
daraus  schliessen,  dass  die  Schrift  unmittelbar  nach  der  Wahl 
entstanden  sei,  vor  der  Krönung  Albrechts  und  vor  seinem 
Beitritt  zur  Neutralität,  mit  der  Tendenz,  auf  ihn  in  conciliarem 
oder  wenigstens  antieugenischem  Sinne  zu  wirken.  In  diesem 
Falle  würde  das  Datum  nahe  an  den  März  1438  rücken,  da 
der  erste  urkundliche  Beweis  von  Albrechts  Theilnahme  an 
der  Neutralität  vom  18.  Juli  jenes  Jahres  datiert*. 

Hält  man  für  die  Entstehung  der  Schrift  das  Datum  1438 
fest,  so  kann  Heimburg  keineswegs  der  Verfasser  sein.  Hat 
auch  Puckert*  gegen  Voigt*  Recht,  dass  weder  Heimburg 
noch  Lysura  die  Erfinder  der  Neutralität  seien,  so  ist  es  doch 
undenkbar,  dass  der  Mann,  der  am  17.  März  1438  das  Pro- 
testationsinstrument,  welches  die  Neutralitätserklärung  enthielt, 
verlas*,  der  zu  der  von  den  Kurfürsten  an  Eugen  IV.  abge- 
schickten Vermittlungsgesandtschaft  ffehörte«,  der  am  18.  Juli 
auf  dem  Nürnberger  Rathhause  die  Erstreckung  der  Neutra- 
lität auf  weitere  vier  Monate  verkündete ',  dass  ebenderselbe 
Mann  zu  ebenderselben  Zeit  oder  unmittelbar  darauf  in  so 
energischer  Weise  gegen  die  ^damnabilis  neutralitas',  gegen 
den  Papst,  mit  dem  er  eben  verhandelt  hatte,  fttr  das  Öoncil 
angetreten  sein  solle.  Ich  glaube,  es  bedarf  keines  weiteren 
Beweises  für  diese  Ansicht  und  sie  wird  um  so  sicherer  als 
richtig  angesehen  werden  aürfen,  als  nirgendwo  eine  sonstige 
Nachricht  uns  etwa  den  Beweis  für  eine  so  ausgesprochene 
oppositionelle  Haltung  Heimburgs  in  jener  Zeit  liefert.  In  die 
Opposition  wurde  er  erst  unter  dem  Pontificat  Pins  II.  durch 
seine  Theilnahme  am  Streite  des  Herzogs  Sigmund  mit  Nico- 
laus von  Cusa  gedrängt. 

Wenden  wir  uns  nun  nach  Peststellung  der  Abfassungs- 
zeit zu  dem  Versuche,  den  muthmasslichen  Verfasser  zu  er- 
mitteln. Zu  diesem  Zwecke  müssen  wir  die  Confutatio  einer 
genaueren  Untersuchung  unterwerfen.  Sie  zerfällt  in  zwei 
Theile:  der  erste  ist  dogmatisch,  der  zweite  historisch. 

'Scienti  bonum  facere  et  non  facienti,  peccatum  est  iUi, 
lac.  4'  und  die  Glosse  dazu  lautet:  'Magis  peccant  scientes  et 

1)  Ooldast  563  Z.  13.  2)  Puckert,  Die  kurförstliche  Neutralität 

S.  75  A.  4.  3)  ib.  67.  4)  a.  a.  O.  154.  6)  ib.  6)  Puckert  73. 
7)  ib.  75. 


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Die  Confutatio  primatus  papae.  523 

non  facientes  quam  si  nescirenf .  Aus  Prälaten  und  Doctoren, 
auf  die  dieses  Wort  passt,  wird  jene  ^ecclesia  carnalis'  gebildet^ 
welche  Johannes  Apocalypse  17  die  grosse  Hure  nennt.  Lasst 
uns  den  Zustand  der  gegenwärtigen  Kirche  betrachten,  deren 
Haupt  die  ganze  Welt  zu  unterwerfen  gierig  ist,  das  kaiser- 
thum  mit  Füssen  tritt,  den  Wein  der  Prostitution,  der  einigen 
Familiären  süss  ist,  den  Fürsten  und  Weltlichen  zuerst  freißch 
bitter,  dann  trugvoU  angewöhnt,  zutrinkt.  Da  glauben  sie 
denn,  dass  jene  ganze  Verworfenheit  aus  göttlicher  Einsetzung 
herstammt,  weil  der  Verführer  sich  Vicar  Christi  nennt  und 
prahlt  von  Christus  Vollmacht  erlangt  zu  haben.  So  sitzt 
diese  Hure  über  vielen  Wässern,  das  heisst  Völkern  nach  dem 
Worte  des  Engels  (Apocal.  17);  sie  sitzt  und  nimmt  die  Herr- 
schaft über  die  ganze  Welt  in  Anspruch  und  lügt,  dass  ihr 
als  Vicar  Christi  und  Nachfolffcr  Petri  vom  Herrn  die  Voll- 
macht übertragen  sei,  wie  es  lächerlich  ersehen  werden  kann 
aus  Tit.  de  iureiurand.  et  de  sentent.  et  re  iudic.  >  und  noch 
jüngsthin  in  der  irrthumsvoUen  Schrift  Eugen  IV.  Dens  novit  •. 

Durch  diese  unrechtmässige  Inanspruchnahme  der  Macht 
zum  Schaden  der  heiligen  Kirche,  zum  Nachtheil  der  welt- 
lichen und  kaiserlichen  Würde  und  zur  Unruhe  für  die  ganze 
Welt  vermochte  sie  nur  deshalb  so  viel,  weil  keiner  von  den 
Doctoren  zu  widersprechen  wagte:  die  einen  schwiegen  voll 
Hoffnung  auf  Beförderung  zu  Beneficien,  die  andern  aus  Furcht, 
schon  erlangte  zu  verlieren.  Qefahrloser  ist  es  seit  Jahren 
über  die  Macht  Gottes  als  über  die  des  Papstes  zu  predigen 
oder  zu  disputieren.  Alle  sind  vom  Weine  der  Hure  trunken 
und  legen  die  heilige  Schrift  zu  Gunsten  jenes  Irrthums  aus. 

Weil  Kaiser,  Könige,  Fürsten,  Communitäten  aus  Un- 
kenntnis, die  aus  der  Vernachlässigung  der  Studien  herrührt, 
oder  aus  allzugrossem  weltlichen  Leichtsinn  (welchen  der  ge- 
krönte Poet'  ^de  laude  vitae  solitariae'  Traktat  4  am  Anfang 
beklagt)  nicht  einsehen  konnten,  sind  sie  zu  so  grosser  Knecht- 
schaft gebracht  worden,  dass  sie  gezwungen  werden,  zu 
glauben,  jene  Annahme  sei  nothwendig  zum  Heil:  dass  der 
Papst  so  grosse  Machtvollkommenheit  von  Christus  habe,  dass 
er  über  aUes  auf  Erden  nach  Belieben  verfiigen  könne  und 
niemand  wird  zu  fragen  wagen :  Warum  thust  Du  so  ?  Da  der 
Papst  (um  die  Worte  seiner  Schmeichler  zu  brauchen)  sogar 
den  Engeln  befehlen  kann. 


1)  de  iureiurando  lib.  II.  tit.  XXIV.  de  sententia  et  re  iudicata  lib.  II. 
tit.  XXVII.  2)  Abgedruckt  bei  Mansi,    Concil.   Collect.  XXIX.  82. 

Es  war  die  dritte  der  Anflösungsbullen,  die  Eugen  erliese.  3)  Petrarca, 
tract.  IV.  c.  1  heisst  aber  *äe  diversis  sententiis  eorum  qui  dicunt  soli- 
tndinem  esse  inimicam  virtuti*;  es  wird  wohl  tract.  V.  c,  l  'de  tcdio  vul« 
garium*  gemeint  sein. 


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524  Bruno  Gebhardt. 

Wie  alle  ähnlichen  Streitschriften,  weist  nun  der  Verfasser 
auf  Lucas  22,  25  hin  zur  Widerlegung  der  päpstlichen  Macht- 
ansprüche, citiert  Bernhard  de  consideratione  IV.  zur  nlUieren 
Erklärung,  glossiert  Paulus  2.  Timoth.  2,  4  und  1.  Corinth.  6,  4 
aus  Augustin  und  Ambrosius  und  fuhrt  noch  eine  zweite  Stelle 
aus  Bernhard  an. 

Daraus  geht  hervor,  dass  es  Fabel  und  Erfindung  sei, 
was  in  den  Decretalen  der  römischen  Päpste  geschrieben  ist, 
dass  sie  von  Christus  eine  MachtvoUkomenheit  und  Herrschaft 
erhalten  haben,  dass  sie  über  Könige  und  Fürsten  in  weltlichen 
Dingen  gesetzt  sind>. 

'Lächerlich  ist  auch  der  Beweis,  den  die  Schmeichler  der 
Päpste  aus  dem  Kapitel  de  maioritate  et  obedientia  >  von  Mond 
und  Sonne  führen.  Der  Mond  empfängt  das  Licht,  aber  nicht 
die  Bewegung  von  der  Sonne;  so  empfangen  die  Könige  und 
Fürsten  das  Licht  der  Lehre  vom  Papst,  aber  nicht  ist  ihm 
deswegen  ein  Herrscherrecht  gestattet.  Ja  das  Gegentheil  wird 
aus  der  Stelle  bewiesen. 

Aus  dem  Evangelium  und  den  Kirchenvätern  wird  im 
Ferneren  dargelegt,  dass  die  Erde  nicht  das  Reich  der  Kirche 
sei,  dass  es  in  Giaubenssachen  keinen  Zwang  gebe,  und  dass 
kein  Priester,  auch  nicht  der  Papst,  Vasallen  des  Reiches  vom 
Eid  der  Treue  entbinden  dürfe. 

Umfangreicher  und  wichtiger  ist  der  zweite  historische 
Theil,  der  eine  Uebersicht  über  das  Verhältnis  der  Kaiser  zu 
den  Päpsten  im  antipäpstlichen  Sinne  giebt. 

^Die  ursprüngliche  Kirche  hatte  keinen  weltlichen  Besitz; 
erst  fromme  Kaiser  haben  ihr  solchen  verliehen  und  so  schritt 
sie  bis  zur  Behauptung  jener  Machtvollkommenheit  vor.  Dies 
wird  aus  den  Chroniken  und  dem  Speculum  historiale'  klar. 

Von  Petrus  bis  Sylvester  war  kerne  Rede  von  weltlichem 
Besitz;  die  Päpste  wurden  nicht  zur  Herrschaft,  sondern  zum 
Martyrium  erhöht;  der  Ruhm  dieser  Kirche  war  nicht  Purpur, 
noch  Reichthum,  weisses  Ross,  Stolz,  Herrschaft,  sondern: 
Siehe,  wir  verlassen  Alles  und  folgen  Dir,  o  Herr!  Von  Syl- 
vester an  blieb  die  Kirche  nicht  mehr  rein'.  Die  Constantinische 
Schenkung 4  ward  zu  wohlthätigen  Zwecken  gegeben,  untes 
Liberius  (dictus  Leo,  non  de  tribu  Inda')  zeigte  sich  schon 
eine  Vermischung  der  heiligen  und  fleischlichen  Kirche,   nur 

1)  Goldast  558  Z.  34.  Das  gleiche  560  Z.  28.  Janas  S.  360  A. 
wandert  sich  über  diese  Aeasserang  —  schon  so  frühe  — ,  weisst  aber 
mit  Recht  aaf  Gasa  hin,  der  ebenfalls  schon  die  Unechtheit  einiger 
Decretalen  erkannt  hatte.  2)  lib.  I  tit.  83  bes.  c.  VI.  3)  Goldast 
560  Z.  43;  aas  561  Z.  57  geht  hervor,  dass  das  des  Vincenz  von  Beaa- 
vais  gemeint  ist.  4)  S.  o.  S.  521.  5)  S.  Chronicon  M.  Theodorici 
Engelhasii  ed.  Mader  (die  Aasgabe  von  Leibniz  ist  mir  nicht  bei  der 
Hand)  Helmstädt  1671,  S.  95. 


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Die  Conftttatio  primatus  papae.  525 

# 
die  heiligen  Doctoren  hielten  sie  aufrecht.  Bis  auf  Otto  I. 
genossen  die  Päpste  Ehrfurcht  und  Devotion  durch  die  Kaiser, 
die  aber  im  Nothfalle  die  Concilien  beriefen,  da  jene  noch 
nicht  die  Herrschaft  beanspruchten.  Aus  Devotion  verlangten 
mehrere  Kaiser  von  den  Päpsten  gekrönt  zu  werden;  von  da 
begannen  diese  sich  zu  erheben,  mehrere  aber  wurden  von 
den  Kaisern  abgesetzt,  so  Joha.nn  All.  von  Otto  I,  der  Leo  VIII. 
einsetzte  ('loannes  XII.  quia  lubricus  et  incorrigibilis  fuit,  ab 
Ottone  primo  deponitur  et  Leo  IX.  substituitur;  communique 
voto  statuitur,  quod  nullus  Papa  fieret  nisi  de  consensu  Im- 
peratorum')  *. 

Nach  dem  dritten  Otto  begannen  die  Päpste  auf  Unter- 
werfung der  Kaiser  zu  sinnen,  und  für  sie  das  Bequemste  war, 
die  Wähler  zu  bestechen,  wenigstens  die  Qeistlichen,  damit 
die  Wahl  zwieträchtig  sei,  und  sie  so  Grelegenheit  fanden,  die 
Entscheidung  an  sich  zu  reissen.  In  den  Zeiten  Heinrich  III. 
wurden  noch  die  Bischofsstühle  von  den  Königen  und  Fürsten 
und  mit  deren  Wissen  die  übrigen  Beneficien  besetzt.  <Unde 
cum  Cardinales  grave  schisma  trium  Paparum  procurassent, 
quidam  heremita  scripsit  Imperatori,  in  haec  veroa: 

Imperator  Heinrice 

Omnipotentis  vice: 

Una  Sunamitis 

Nupsit  tribuB  maritis  — 

Dissolve  connubium 

Et  triforme  dubium. 
De  hoc  schismate  dicitur  vigesima  tertia  distinctione  In  nomine 
Domino  >.  Heinrich  zog  nach  Rom,  nahm  die  drei  Päpste  ge- 
fangen, berief  eine  Synode,  setzte  jene  ab  und  Clemens  II. 
ein.  Zugleich  liess  er  die  Römer  schwören  'quod  nemo  sine 
consensu  Imperatoris  in  Papam  assumatur' '.  Papst  und  Kar- 
dinäle ertrugen  diese  Beschränkung  ungern  und  suchten  des- 
halb Zwist  in  Deutschland  zu  erregen.  Sie  reizten  Rudolf  von 
Burgund  gegen  Heinrich  IV.  auf,  indem  sie  dem  Mainzer  und 
Kölner  Erzbischof  eine  goldene  Krone  für  jenen  sandten*.  Es 
entstand  ein  Krieg,  in  dem  Rudolf  besiegt  wurde;  sterbend 
sagte  er:  *Iussio  Apostolica  et  petitio  Principum  me  fecit  iura- 
menti  transgressorem :  videte  igitur  manum  abscisam  qua  iuravi 
Domino  meo  Henrico  non  vitae  nee  gloriae  eins  insidiari'*. 
Nach  dessen  Besiegung  erweckte  der  Mainzer  auf  Befehl  des 
Papstes  mit  sächsischer  Hilfe  Heinrich  einen  neuen  Wider- 
sacher. Er  krönte  Hermann  Knoflok*  zum  Könige;  als  Heinrich 

1)  ibid.  S.  182.  Ich  verweise  blos  für  die  wörtlichen  Citate  auf  die 
Quelle.  2)  ibid.  198  f.  aus  den  Pöhlder  Annalen  (8S.  XVI.  68.  69). 

8)  ibid.  4)  ibid.  203.  6)  ibid.  204  nach  Eckehard  (SS.  VI.  204), 
von  wo  die  Worte  in  die  Pöhlder  Annalen  aufgenommen  waren.  6)  ibid. 
206  nach   einer  alten  Qlosse  in   den  Pöhlder  Annalen  (XVI.  70).    Die 


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526  Bruno  Qebhardt. 

f^gen  denselben  kämpfte,  wurde  er  von  Gregor  VII.  gebannt, 
r  sammelte  ein  Heer,  verjagte  den  Papst  nach  Francieni 
und  setzte  Wipert  von  Ravenna  ein.  Auf  Befehl  der  Päpste 
und  unter  Beihilfe  der  geistlichen  Wähler  sind  die  Sachsen- 
kriege geführt  worden,  in  denen  soviel  christliches  und  deut- 
sches Blut  vergossen  wurde,  dass  es  selbst  dem  Urheber  dieses 
Unglückes,  Qregor,  schrecklich  erschien;  er  bekannte  sein  Un- 
recht und  widerrief  alle  Prozesse  gegen  Heinrich  und  dessen 
Anhang*.  Sein  Nachfolger  Paschalis  II.  erregte  die  Fürsten 
gegen  Heinrich  IV,  auch  dessen  eigenen  Sohn,  den  er  gegen 
den  Vater  durch  viele  rheinische  Bischöfe  zum  Könige  krönen 
und  Heinrich  V.  nennen  liess.  Dieser  kam  nach  Rom  und 
forderte  vom  Papste  die  Krönung.  Er  aber  ist  nach  den 
Chroniken  der  erste,  von  dem  der  Papst  einen  Eid  der  Treue 
verlangte.  Er  verweigerte  ihn  mit  den  Worten:  'der  Kaiser 
dürfe  niemandem  schwören,  ihm  aber  müssen  alle  schwören' 3. 
Es  entstand  ein  Streit,  wer  grösser  sei,  gegen  das  Evangelium 
Lucas  22 ;  ein  furchtbarer  Kampf  begann  im  Petersdome,  der 
Papst  und  die  Kardinäle  wurden  gefangen  und  gebunden  fort- 

fenihrt*,  und  erst  befreit,  als  der  Papst  versprach,  die  Frei- 
eiten  des  Reiches  unangetastet  zu  lassen,  besonders  in  Bezug 
auf  die  Investitar,  wie  es  seit  Karl  d.  Grossen  unter  63  Päpsten 
gehalten  wurde.     (Speculum  historiale  XXVII.  X.)* 

Das  Folgende  bedarf  keiner  ausführlichen  Auseinander- 
setzung mehr.  Der  Autor  weist  darauf  hin,  wie  im  Fortgange 
die  Kaiser  immer  mehr  in  Abhängigkeit  geriethen»,  wie  Fried- 
rich I.  dem  Papst  den  Zügel  hielt',  dieser  aber  dann  durch 
einen  Aufstand  der  Deutschen  bestraft  wurde.  Innocenz  m. 
habe  die  Decretalen  zusammengesetzt  zur  grösseren  Verthei- 
digung  der  päpstlichen  Allgewalt,  und  so  sei  denn  die  Stellung 
der  Päpste  so  verweltlicht,  dass  schliesslich  der  Unterschied 
zwischen  Christus  und  seinem  angeblichen  Vicar  so  formuliert 
werden  kann: 

Christus  wies  die  weltliche  Macht  zurück, 

Sein  Vicar  erstrebt  sie. 
Christus  verweigert  die  Annahme  des  dargebotenen  Königs- 
reichs, 


Benutzung  dieser  durch  Engelhns  erkannte  auch  schon  Hasse,  Eberhard 
von  Gandersheim,  S.  42  f.  1)  ibid.  205.         2)  Davon  weiss  Engelhus 

nichts.  3)  ibid.   216.  4)  ibid.    216.  5)   Das   Gitat   ans   dem 

Speculum  ist  richtig;  die  Worte  sind  aus  dem  Briefe  Heinrich  V.  ent- 
nommen (Mon.  Leg.  II,  70).  6)  Unübersetzbar  ist  das  Wortspiel:  'In 
quo  (decreto)  quamvis  sint  cum  sanctorum  auctoritatibus  Paparum  foe- 
num  et  paleae  multae  mixtae,  tanta  tarnen  a  quibusdam  ei  datur  reve- 
rentia  ut  Evangelium  putetnr  esse  contentum  in  eo'.  'Palea'  im  Decret 
und  'Palea'  Spreu.  7)  Auch  die  ihn  betreffenden  Mittheilungen  stammen 
wörtlich  aus  Engelhus  a.  a.  O.  S.  230. 


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Die  Confutatio  primatus  papae.  527 

Sein  Vicar  drängt  sich  auf,  das  Zurückgewiesene  zu 
haben 

u.  s.  w. 

Diese  Misstände  wollte  das  Basler  Concil  abschafifen,  aber 
es  ist  von  seinen  früheren  Anhängern  verlassen  worden^,  den 
Primat,  den  sie  früher  dem  heiligen  Concil  in  echt  katholischer 
Weise  zusprachen,  sprechen  sie  jetzt  irrthümlich  dem  Papste 
zu.  Seinetwegen,  der  so  lange  sich  der  Reformation  der 
Kirche  entgegenstellt,  die  gesammte  Kirche  verwirrt,  noch 
mehr  Macht  in  Anspruch  nimmt  als  alle  seine  Vorgänger,  sind 
fast  alle  Weltlichen  und  Geistlichen  trunken  und  blind,  beson- 
ders aber  die  Deutschen,  die  am  meisten  zu  bedauern  sind'. 
Erwachet,  Trunkene,  scnüttelt  den  Staub  ab,  löset  das  Joch, 
das  Euch  bedrückt,  dränget  die  verdammenswerthe  Neutralität 
zurück,  die  auch  alle  Universitäten  Deutschlands  vernünftiger- 
weise gemissbilligt  habend,  stellt  das  Concil  wieder  her  und 
führet  vor  dessen  Auflösung  die  Reformation  durch. 

Jetzt  nach  dieser  Auseinandersetzung  haben  die  Könige 
und  Fürsten  keine  Entschuldigung  mehr,  dass  sie  die  Undank- 
barkeit der  Päpste  nicht  sehen,  denen  freiwillig  Temporalien 
und  Privilegien  von  den  früheren  Kaisem  zum  Gebrauch  für 
Arme  und  kirchliche  Personen  gegeben  sind.  Verdientermassen 
mögen  sie  durch  das  heilige  Concil  verbessert  werden,  damit 
ihre  Keckheit  durch  die  starke  Hand  des  Kaisers  gezügelt  werde. 

Dies  möge  genügen  zur  Ermahnung  für  diejenigen,  deren 
Sache  es  ist,  in  ungeziertem  Stil,  damit  es  besser  verstanden 
wird,  auseinandergesetzt  zu  haben. 

Was  gewinnen  wir  nun  fiir  Anhaltspunkte  zur  Eruierung 
des  Verfaissers,  wenn  wir  diese  Analyse  überblicken?  Wir 
formulieren  folgende: 

1)  Der  Verfasser  muss  theologisch  und  kirchenrechtlich 
gebildet  gewesen  seien. 

2)  Historische  Schriften  waren  ihm  nicht  unbekannt,  ins- 

1)  S.  die  oben  angeführte  Stelle  'Qnod  fit'  etc.  2)  S.  o.  S.  521 

die   Stelle    'Almani    de    qnibas    plns  miserandum    est'    etc.  3)  Nach 

Puckert  (a.  a.  O.  S.  122  und  A.  4)  erklärte  sich  für  Basel  unbedingt  nur 
Erfurt,  Köln  und  Leipzig  beschränkt,  die  Theologen  und  Artisten  zu 
Wien  gegen  die  Juristen  und  Mediziner  (s.  a.  Aschbach,  G.  d.  Wiener 
Universität  I,  275),  Heidelberg  für  das  Concil  gegen  Neutralität  (Heidel- 
berg war  allezeit  auf  Seiten  Eugen  IV,  s.  Hautz,  G.  d  .Univ.  H.  I,  283), 
Rostock  blieb  der  Innern  Wirren  wegen  unbetheiligt.  Wir  legen  den 
Hauptnachdruck  auf  die  Stellung  Erfurts.  Ihr  schreibt  noch  Ende  1440 
Felix  V:  *In  diesem  geistigen  Kampfe,  in  dem  unsre  und  der  Kirche 
Feinde  sich  gegen  den  Glauben  und  die  Wahrheit  erheben,  tröstet  uns 
am  meisten,  dass  die  Universitäten,  in  denen  das  Licht  der  Wahrheit 
und  die  Kenntnis  der  Wahrheit  ist,  unsere  Partei  schützen  und  dasselbe 
wie  wir  behaupten'.  Vgl.  auch  Bressler,  Die  Stellung  der  deutschen  Uni« 
versitäten  zum  Baseler  Concil  (Leipzig  1885)  S.  18  ff.,  45  ff.,  85  f. 


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528  Bruno  Qebhardt 

besondere  kannte  er  das  Speculum  bistoriale  und  die  Chronik 
des  Engelhus. 

'  3)  £r  ist  Gegner  der  Neutralität  und  betont  die  gleiche 
Stellung  der  Universitäten^  was  blos  auf  Erfurt  passt. 

4)  Er  steht  auf  Seiten  des  Concils  und  ist  Feind  des 
Papstes  Eugen. 

Alle  diese  Momente  passen  auf  einen  Mann,  in  dem  wir 
zweifellos  den  Autor  der  Confutatio  zu  sehen  haben:  auf 
Matthias  Döring,  den  bekannten  Fortsetzer  des  Engelhus. 
Dürftig  genug  sind  die  Nachrichten,  die  wir  über  das  Leben 
dieses  Mannes  haben  >.  Er  war  in  Kyritz  in  Brandenburg 
geboren,  war  seit  1424  Prof.  der  Theologie  in  Erfurt, 
wurde  wohl  1436*  Provinzial  des  Minoritenordens,  dem  er  an- 
gehörte, für  die  Provinz  Sachsen  und  vertrat  seine  Uni- 
versität in  Basel,  wo  er  von  Concil  zum  Ordensgeneral 
ernannt  wurde  >.  Er  starb  1469  im  Kloster  zu  Eyritz^  Nach 
Oudin,  dessen  chronologische  Nachrichten  allerdings  ungenau 
sind»,  hat  er  eine  Vertheidiffung  des  Nicolaus  Lyra  gegen 
Paul  Bur^os  geschrieben,  nacn  Mader*  einen  Commentar  zum 
Jesaias,  em  Buch  über  die  Sentenzen,  eine  Dialektik  und  Pre- 
digten an  das  Volk  und  den  Klerus.  Aus  diesen  Mittheilungen 
ersieht  sich  seine  theologische  und  kirchenrechtliche 
Bildung.  Er  galt  als  tüchtiger  Prediger  und  förderte  die  Bil- 
dung in  seinem  Orden ''.  Aber  wichtiger  als  alles  dies  ist  für 
uns  sein  Geschichtswerk,  eine  Continuatio  des  Engelhus  von 
1420—1469.  Man  muss  seine  Urtheile  über  Capistrano,  über 
Kaiser  Friedrich  III,  über  Papst  Nicolaus,  über  die  Unwissen- 
heit des  Clerus  und  die  Sittenlosigkeit  der  Fürsten  lesen,  um 
den  Freimuth  dieses  wackeren  Mannes  kennen  zu  lernen  und 
zu  bewundern^.  Ueber  seine  Thätigkeit  auf  dem  Concil  sind 
wir  wenig  informiert*,  aber  dass  er  ganz  auf  Seiten  dieses 
steht,  bezeugen  zahlreiche  Aeusserungen.  Zum  Jahre  1431 
schreibt  er:  'Concilio  igitur  sacro  in  materia  pacis  ecclesie, 
exstirpationis  generalis  presertim  curie  Romane  feliciter  agente 

1)  Vgl.  A.  Weiss  in  der  AUg.  Deutsch.  Biogr.  V,  349.  Die  wichtigen 
Mittheilungen  über  Döring  in  den  Scriptor.  Ber.  Lusaticarum  I,  281  und 
337 — 41^  auf  die  schon  Lorenz  (Geschichtsquellen  II,  147)  aufmerksam 
machte,  hat  Weiss  nicht  gekannt.  (Nach  E.  Breest  in  d.  Mark.  Forsch. 
XVI,  S.  198,  ist  der  Doeringius  bei  Mencken  ein  anderer.  D.  war  seit 
1426  Minister  Minorum,  1437  Prof.  in  Rostock,  1440,  wie  es  scheint,  in 
Erfurt     W.)  2)  S.  Scriptores  I,  281.  3)  S.  Oudin,  Comment.  de 

Scriptor.  Ecclesiast.  III,  2462,  Dörings  Chronik  bei  Mencken,  Scriptor. 
rer.  Germ.  III  a.  a.  1442.  4)  Nicht  1466,  s.  Script,  rer.  Lusat.  I,  281. 
6)  S.  die  Auseinandersetzung  auf  S.  2463  (im  J.  1449.  Vorhanden  im 
Berl.  cod.  th.  fol.  84  nach  Breest.  W.).  6)  Scriptor.  insign.  centuria  98 
citiert  bei  Oudin.  7)  Oudin  und  Script,  rer.  Lusat.  340,  wo  ein  Brief 
von  ihm  abgedruckt  ist.  8)  Vgl.  die  Stellen,  die  Köhler  zur  Charakteristik 
anführt,  Script,  rer.  Lusat.  388.         9)  Einiges  bei  Martine,  Bd.  YIII. 


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Die  Oonfutatio  primatus  papae.  529 

omnis  probitatis  hostis  dyabolus  dictum  £ugeniun)  Papam  ad 
dissolvendum  Concilium  incitaverat.  ünde  pertinax  pugna 
secuta  est  quando  veritas  sacri  concilii  se  tenuit  et  voluntas 
erroris  Pape  sese  tuebatur*.  Seit  der  Absetzung  nennt  er 
Eugen  IV.  blos  ^Gabriel  alias  Eugenius'. 

Döring  also  war  theologisch  und  kirchenrechtlich  gebildet, 
ihm,  dem  Fortsetzer  des  Engelhus,  war  dieses  Geschichts- 
werk bekannt  und  vertraut,  er  ist  Professor  in  Erfurt,  Ver- 
treter der  Universität,  also  sicherlich  Vorkämpfer  für  das 
Concil  gegen  die  Neutralität,  und  Eugen  IV,  feindlich  gesinnt 
—  alle  unsere  Kriterien  passen  auf  ihn,  wie  auf  keinen  zweiten. 
Dazu  kommt  noch  Folgendes:  Der  Hardtische  Codex »  trägt 
die  Aufschrift  ^issus  Marchioni  Brandenburgensi' ;  als  geborner 
Brandenburger,  der  nachweisbar  Friedrich  11.  nahe  stand  und 
in  dessen  Interesse  für  das  Wilsnacker  Wunderblut  eintrat', 
ist  es  recht  natürlich,  dass  er,  wenn  auch  anonym,  seine 
Brochure  dem  Landesherrn,  wohl  noch  Friedrich  I,  einsandte. 
Und  endlich  zum  Schluss  als  ausschlaggebender  Beweis  mögen 
seine  eigenen  Worte,  die  er  beim  Jahre  1442  in  seine  Chronik 
schreibt,  hier  stehen:  *Item  sub  premissa  neutralitate  cum 
preclusa  esset  omnibus  iusticie  via  pauperibus  et  impotentibus 
propter  declinationes  fori,  nunc  Concilii,  nunc  Pape  multa  mala 
surrexerunt.  Inter  cetera  precipuum  quia  pociores  et  doctiores 
Ecclesie  qui  columpne  videbantur,  sua  ingenia  colentes  .... 
contra  se  invicem  scribentes  hy  pro  papatu,  hy  pro  concilio, 
hy  primatum  Pape,  hy  Concilio  tribuentes  scriptis  apologeticis 
mundum  repleverunt  animosque  neutralium  nedum  sed  et 
aliorum  perplexes  reddiderunt  quorum  scripta  quae  vide- 
bantur acuciora  recolligens  aliismoaicum  addens 
in  unum  Volumen  redegi,  Titulum  volumini  dedi  ut 
scilic.  Liber  perplexorum  Ecclesie'. 

Die  Veranstaltung  einer  solchen  Sammlung  beweist  zur 
Genüge  das  Interesse,  das  Döring  an  jener  Streitlitteratur 
nahm,  die  eigene  Schrift  massigen  Umrangs  war  jedenfalls 
unsere  Confutatio,  von  der  er  nicht  näher  spricht,  weil  er  sie, 
wohl  um  seiner  hohen  kirchlichen  Stellung  willen,  anonym 
ediert  hatte.  Das  Jahr  1442,  zu  dem  er  die  Notiz  giebt, 
braucht  nicht  das  Abfassungsjahr  zu  sein  und  widerspricht 
unserer  Chronologie  keineswegs. 

Matthias  Döring  ist  der  Verfasser  der  Confutatio;  in  ihm 
lebte  der  Geist  wieder  auf,  der  100  Jahre  vorher  die  Mit- 
glieder seines  Ordens  erfüllt  und  zu  Vorkämpfern  gegen  den 
Absolutismus  des  Papstes  und  die  Verderbtheit  der  Curie  ge- 
macht hatte. 

1)  S.  o.  S.  620  A.  4.  2)  Oudin  a.  a.  O.  S.  2463  (Breest  a.  a.  0. 
S.  200 — 202).  Ich  werde  demnächst  über  Döring  ausführlichere  Mitthei- 
lungen  machen. 

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530  Brano  Gebhardt. 


Nachtrag. 

Der  auf  S.  520  genannte  Professor  der  Theologie  Wigel 
in  Leipziff  ist  der  vielfach  genannte  Hicolaus  Weigel  (vgl. 
Hankius,  De  Silesiis  eruditis  p.  119),  über  dessen  ungedruckten 
Traktat  'De  iudulgentiis'  ich  mir  nähere  Mittheilungen  vor- 
behalte. B.  G. 


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XXIV. 

Das 

Capitulare  des  Kaisers  Lothar  I. 

vom  Jahre  846. 


Von 


Woldemar  Lippert. 


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In  dem  Codex  XXX  (fol.,  saec.  X — XL)  des  Dom- 
capitels  von  Novara  folgt  hinter  verschiedenen  Stücken  cano- 
nistischen  Charakters  ^  am  Schlüsse  (f.  282)  ein  Capitulare  des 
Kaisers  Lothar  I.  vom  Jahre  846 ;  eine  zweite  Abschrifk  bietet 
der  Codex  XV  von  Novara  (fol.,  saec.  XIL),  der  auch  hin- 
sichtlich des  vorausgehenden  canonistischen  Inhalts  mit 
Codex  XXX  übereinstimmt^.  Aus  der  ersteren  Handschrift 
gab  Herr  Hofrath  Maassen  das  Capitulare  1864  heraus,  wozu 
er  1865  einige  Nachträge  nach  Cod.  XV  lieferte*.  Bluhme 
unterzog  jedoch  diesen  Druck  einer  sehr  abfölligen  Beurthei- 
lung  und  edierte  das  Stück  mit  einigen  Erläuterungen  noch- 
mals, wobei  er  sich  besonders  auf  die  von  Reifferscheid  mit- 
getheilten  Fragmente  stützte*.  Freilich  ist  dieser  Abdruck 
nicht  als  ein  verbesserter  zu  betrachten,  wie  Herr  Hofrath 
Maassen  bereits  gezeigt  hat,  der  dabei  zugleich  einen  neuen 
in   Aussicht    stellte«.     Auf  Grund    einer    nochmaligen   Ver- 

1)  Vgl.  hierüber  Maassen,  Bibliotheca  latina  iuris  canonici  I,  1,  in 
den  Wiener  Sitz.  Ber.  LIII  (1866)  p.  387  ff.,  und  Geschichte  der  Quellen 
und  Literatur  des  canonischen  Rechts  I  (Qratz  1870)  p.  717  ff.;  Reiffer- 
scheid, Bibliotheca  patrum  latinorum  italica,  IV.  die  Bibliotheken  Piemonts, 
Wiener  S.  B.  LXVHI  (1871)  p.  613  ff.         2)  Vgl.  Maassen,  Bibl.  p.  891. 

3)  Wiener   8.  B.  XLVI  (1864)  p.  68  ff.   nnd  ib.  XLIX   (1866)   p.  310. 

4)  Reifferscheid  a.  a.  O.  p.  626;  Bluhme  in  der  Zeitschrift  für  Rechts- 
geschichte  XI  (Weimar  1878)  p.  267  ff.  6)  Wiener  S.  B.  XCII  (1878) 
p.  606.  Bei  einer  im  Original  vorhandenen  Urkunde  ergiebt  sich  för  den 
Diplomatiker  als  unerlässliche  Forderung  die  getreue  Wiedergabe  aller 
Eigenthümlichkeiten,  doch  die  Beibehaltung  der  Abkürzungen,  des  u  statt  v 
und  dergl.  ivird  selbst  da  von  dem  ersten  Vertreter  der  deutschen  Diplo- 
matik  in  seiner  Diplomata -Ausgabe  als  unnöthig  betrachtet;  wie  viel  mehr 
gilt  dies  bei  späteren  Abschriften,  wie  hier  dem  Capitulare,  die  nicht 
einmal  als  eventuelle  Vertreter  des  Originals  aufzutreten  beabsichtigen, 
wie  das  bei  selbständigen  Copien  oder  Stucken  in  Chartularen  der  Fall 
ist,  sondern  die  nur  benutzt  sind,  um  die  leeren  Seiten  am  Schlüsse  mit 
etwas  auszufüllen,  was  dem  Codezschreiber  zur  Hand  war  und  der  Ueber- 
lieferung  nicht  unwerth  schien.  Blnhmes  Druck  macht  einen  sonderbaren 
Eindruck,  da  er  in  den  ersten  Zeilen  und  in  der  Liste  am  Schluss  die 
handschriftliche  Schreibung  nach  Reifferscheid  bietet  oder  zu  bieten  ver- 
sucht, während  er  für  den  Text  des  Stückes  nur  den  Maassen'schen  Text 
hatte,  der  ihn  in  dieser  Hinsicht  im  Stiche  liess. 

Neues  Archiv  etc.    XIL  35 


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634  Woldemar  Lippert 

gleichung  folgt  derselbe  hier,  wozu  Herr  Hofrath  Maassen 
seine  Abschriften  mir  gütigst  zur  Verfügung  gestellt  hat;  denn 
wenn  auch  zu  den  von  Bluhme  gegebenen  Bemerkungen  wei- 
teres historisches  Material  in  eingehender  Weise  von  Mühl- 
bacher ^  beigebracht  ist,  so  erschien  doch  bei  dem  Interesse^ 
das  diese  wichtige  Urkunde  bietet,  nach  den  an  verschiedenen 
Orten  zerstreuten  und  unvollständigen  Verbesserungen  der 
Abdruck  nicht  ungerechtfertigt'. 

Incipit  synodus  habita  Francia«  tempore  domni  Hlotharii* 

imperatoris  pro  edificatione  novae  Romae. 

Cap.  I.     Quia   divina   pietas    nos    et    karissimum   filium 

nostrum  ad  commune  coUoquium  pervenire  concessit,  prüden- 

tiae  devotionique  vestrae,  de  quibus  hie  tractavimus,   breviter 

intimavimus. 

II.  NuUi  dubium  est,  quod  peccatis  nostris  atque  flagitiis 
merentibus  tantum  malum  in  ecclesia  Christi  contigerit ',  ut  et 
ipsa  Romana  ecclesia,  quae  capud  est  christianitatis,  infidelium 
manibus  traderetur  et  per  omnes  fines  regni  nostri  fratrumque 
nostrorum  paganoruin  populus  prevaleret.  Idcirco  necessarium 
valde  iudicavimus,  ut  omnia,  in  quibus  maxime  Deum  a  nobis 
offensum  esse  cognoscimus,  ipsius'  adiuvante  miserieordia 
oorrigamus  et  ut  per  satisfactionem  congruam  divinam  stu> 
deamus  placare  iusticiam,  quatinus,  quem  iratum  sensimus, 
placatum  habere  possimus. 

III.  Hac  de  causa  volumus  et  omnino''  proponimus,  ut 
quicquid  in  ecclesiis^  Christi  locisque  sacratis  per  neglegen- 
tiam  hucusque  aliter  fait  quam  debuit,  in  quantum  adiuvat 
superna  pietas,  emendetur. 

IUI.  Et  inprimis  monachi,  qui  ordinem  suum  per  desi- 
diam  aut  cupiditatem  seu  secularem  ambitum»  deseruerunt,  ad- 


1)  Böhmer  -  Mühlbacher,  Die  Regesten  des  Kaiserreichs  nnter  den 
Karolingern  p.  420  n.  1094  (zwischen  October  and  December  846),  und 
dazu  1092a,  1093«,  1097»>  u.  a,  2)  Unser  Text  schliesst  sich  lautlich 

an  die  Schreibung  von  cod.  XXX  an.  Von  cod*  XV  (einer  Abschrift 
des  XII.  Jahrh.)  alle  Varianten  (z.  B.  das  Schwanken  zwischen  ae  und  e, 
cl  und  ti)  zu  bieten,  schien  unnöthig,  zumal  XV  kaum  selbständigen 
Werth  hat,  sondern  wohl  auf  XXX  zurückgeht;  woher  Bluhme  die  Be- 
hauptung schöpft,  XV  stehe  selbständig  neben  XXX  (s.  p.  258  Anm.  2), 
ist  nicht  zu  ermitteln;  ihm  standen  nur  die  gedruckten  Angaben  bei 
Maassen  und  Reifferscheid  zu  Gebote,  die  für  jene  Ansicht  keine  Stütze 
bieten;  XV  hat  nur  c.  VIII  eine  bessere  Lesart  (deceat)  als  XXX  (doceat), 
alle  sonstigen  Abweichungen  sind  nur  ein  über  XXX  hinausgehendes  Plus 
von  Verschlechterung,  was  nicht  gegen  die  Abhängigkeit  des  cod.  XV 
von  XXX  spricht.  3)  'fancia'  cod.  XXX.  4)  ^hlothari'  Bluhme ;  von 
den  Abweichungen  Bluhmes  sind  nur  einige  wesentlichere  angemerkt 
worden.  5)  'contingerit'  codd.  6)  'ipsus'  cod.  XXX.  7)  'omino* 
cod.  XXX.         8)  'ecclesias'  cod.  XV.         9)  *habitum'  cod.  XV. 


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Das  Capitulare  des  Kaisers  Lothar  I.  vom  Jahre  846.       535 

moniti  ab  episcopis  et  abbatibus  emendentur;  quod  si  audire 
contempserint,  severius  districti  suum  ordinem  repetere  com- 
pellantur.  Qui  vero  per  inopiam  a  suo  propösito  deviaverunt, 
si  ipsa  inopia  per  necessitatem  generaiemi  contigit,  prout 
potest  fieri,  emendetur,  donec  largiente  Domino  melius  atque 
perfectius  talem  inopiam  emendare  possimus;  si  vero  per  duri- 
ciam  aut  neglegentiam  praelatorum  evenit,  praelati  ipsi  dili- 
genter  admöniti  si  emendaverint,  bene:  si  emendare  noluerint, 
ab  ipsa  praelatione  removeantur.  Similiter  et  in  canonieis* 
atque'  sanctimonialibus  observandum  esse  sanoimus. 

V.  Quia  in  dehonoratione  sanctorum  locorum  Deum  fre- 
quenter  offendimus,  volumus  at^ue  statuimus,  ut  quicquid  ab 
ecclesiis  Christi  iniuste  et  inracionabiliter  nostro  tempore  ab- 
latum  esse  cognoscitur,  pristinae  potestati  competenti  ordine 
restituatur. 

VI,  Volumus  eciam  et  diligentissirae  praecipimus  obser- 
vandum, ut  episcopi  singuli  in  suis  parroeehiis  diligenter  ex- 
aminent  et  sollicite  investigent,  quicunque  publicis  sint  inretiti 
äagitiis,  hoc  est  incestos,  adulteros,  sanctimonialiuni  stupra« 
tores  *,  vel  qui  eas  eciam  in  coniugium  acceperunt,  homicidas, 
sacrilegos,  alienarum  rerum  pervasores  atque  praedones;  et  hoc 
per  omne  regnum  nostrum  sollicite  examinetur,  ut  quicunque 
tales  fuerint  inventi,  paenitentiae  puplice  subdantur,  aut  si 
hoc  noluerint,  ab  ecclesia  separentur^  donec  a  suis  flagitiis 
corrigantur.  Similiter  de  illis  fiat.  qui  in  clericatu  fuisse  et 
postea  comam  sibi  crescere  dimississe  noscuntur. 

VIL  Quia  pro  peccatis  nostris  et  oflfensionibus  aecclesia» 
beati  Petri  hoc  anno  a  paganis  vastata  est  et  direpta,  omni 
desiderio  et  summa  instancia  elaborare  cupimus,  qualiter  eccle-^ 
sia  restauretur  et  deinceps  ad  eam  paganorum  accessio  pro- 
hibeatur.  Itaque  decemimus«  et  hoc  Apostolico  per  litteras 
nostras  et  missos  mandamus,  ut  murus  firmissimus  circa  aec- 
clesiam  beati  Petri  construatur.  Ad  hoc  vero  opus  coilationem 
peccuniae  ex  omni  regno  nostro  fieri  volumus,  ut  tantum  opus^ 
quod  ad  omnium  gloriam  pertinet,  omnium  subsidio  compleatur. 

VIII.  Admonendi  erunt  episcopi  per  omne  regnum  domni 
imperatoris  Hlotharii,  ut  praedicent  in  aecclesiis  suis  et  civi- 
tatibus  eis '',  qui  sine  benenciis  sunt  et  alodos  atque  peccunias 
habent,   atque  cohortando  et  incitando  suadeant,   ut  sicut  illi 

1)  'generale'   cod.  XXX.  2)  'canocis'   cod.  XXX.  3)  'et  in 

cod.  XV.  4)  *8troptorefi'  cod.  XV.  6)  'aecclesie*  codd.  6)  *dicer* 
nimns*  Blnhme.  7)  'eos'   codd.;    Maassen  und  Blnhme  ergänzen  ^et*, 

beziehen  ''eos'  somit  nicht  anf  'praedicent*,  sondern  'suadeant',  doch  auch 
dies  erfordert  den  Dativ;  übrigens  läge  es,  falls  man  es  doch  zum  fol- 
genden beziehen  will,  näher,  die  Verbindung  durch  angehängtes  'que'  zu 
erzielen,  das  infolge  des  'qui'  vielleicht  übersehen  werden  konnte.  Ducange 
«rwähnt  'praedicare  aliquem',  aber  ohne  Angabe  der  Bedeutung. 

35* 

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&36  Woldemar  Lippert. 

factori  sunt,  qni  beneficia  possident,  ita  ipsi  eciam  de  pee- 
cuniis  suis  collationem  faciant  ad  marnm  faciendum  circa  aec- 
denam  beati  Petri  apostoli  Rome,  eo  quod  hoc  deceat^  plu- 
rimani,  ut  matrem  filii  honorent  et,  in  quantum  valent,  tueantur 
atque  defendant 

Villi.  Deoretum  quoque  et  confirmatum  habemns,  at 
karissimuB  filias  noster  cum  omni  exercitu  Itaiiae  et  parte  ex 
Francia^  Burgundia  atque  Proyincia  in  Beneventum  proficis- 
catur'y  ut  inae  inimicoB  Christi  Sarracenos  et  Mauros  eiciat, 
tarn  propter  hoC|  quod  ipse  populus  nostrum  auxilium  expetit^ 
quam  propterea,  quod  certissime  novimus,  si  infideles  illam 
terram  obtinuerinty  eos  Romaniam.  quod  absit,  et  mi^am 
partem  Itaiiae  invasuros.  Ipse  vero  nlius  noster  ita  ire  debebit, 
ut  Vni.  kal.  Febr.  ad  Papiam  cum  exercitu  veniat,  medio 
Marcio  ad  Alarinum'  perveniat. 

X.  Summopere  iubemus  et  modis  omnibus  observandum 
censemuB,  ut  quicunq^ue  illuc  ibunt,  sine  praedatione*  christiani 
populi  vadanty  quoniam  propter  hoc  magnum  nobis  malnm 
aceidisse  non  duoitamus. 

XI.  *  Misses  quoque  nostros  constitutos  habemus  Petrum 
venerabilem  episcopum,  Anselmum  yocatum  episcopum  et 
Witonem  inlustrem  comitem^  qui  in  Beneventum  ad  Sigenulfum 
et  Radalgisum  vadant  et  eos  inter  se  pacificent  legesque  et 
condiciones  pacis  aequissimas  inter  eos  decemant  et  regnum 
Beneventanum,  si  pacificati  fuerint^  inter  eos  aequaliter  divi- 
dant|  atque  ex  nostra  parte  eis  securitatem  et  consensum 
honoris  sacramento  confirment  et  ab  eis  similiter  ad  nodtram 
partem  adiutorium<]^ue  filii  nostri  expulsionemque  Sarracenorum 
sacramentum  accipiant*. 

Xn.  Sergio  quoque  magistro  militum  mandamus,  ut  ipse 
pacis  auctor  inter  illos  et  auxiliator  filii  nostri  existat*;  simi- 
Bter  Apostolico  et  Petro  Venaeciarum  duci,  ut  adiutorium  ex 
PentapoU^  et  Venecia  navali  expedicione*  faciant  ad  oppri- 
mendos  in  Beneventö  Sarracenos. 

XIII.  Ut  autem  haeo  omnia  competenter  implere  possi- 
mus,  ieiunio  triduano  per  omne  regnum  nostrum  devotissime 
Christi  misericordiam  pro  nostris  peocatis  exorandum  censemus  *. 


1)  'doceat'  cod.  XXX.  2)  'proficiscantar'  codd.  3)  Nicht  'Ala- 
trum*  oder  'Alatrium',  wie  Blnhme  a.  a.  O.  p.  261  Anm.  12  will,  sondern 
%knno\  vgl.  Böhmer -Mühlbacher  n.  1094.  Im  Druck  Wiener  S.  B.  XLVI 
p.  70  ist  die  hierher  bezügliche,  in  den  Separatabdrücken  fehlende, 
Anm.  3  (corr.  Apostolicum)  stehen  geblieben  ;  sie  ist,  als  auf  einem  Ver- 
sehen beruhend,  su  tilgen.  4)  *praedicatione'  cod.  XY.  b)  'snscipiant* 
Blnhme.  6)  'existet'  Bluhme.  7)  Tentapolim'  codd.  8)  *navalem 
ezpedicionem*  cod.  XV.  9)  Die  folgende  Liste  ist  bei  Maassen  nicht 

in  Spalten,    sondern   in  fortlanfenden  Zeilen   gedruckt,    bei  Reifferscheid 
und  nach  ihm  bei  Bluhme  zwar  in  vier  Spalten,  aber  ohne  die  Anordnung 


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Das  Capitulare  des  Kaisers  Lothar  I.  vom  Jahre  846.      537 
Haec  sant  nomina  eorum,  qai  io  Italia  beneficia  habent 


Bataldos 

Isti  nihil  habent  in  Italia 

Kemboldas  ^ 

Harduicus . 

Aqninns 

In  prima  scara  sunt  missi 

Eberhardus 

Amolo 

Sigericas 

Ebrardns 

Beringarins 

Agilmarns 

Heribertus 

Wito 

Lmtfridus« 

Audax 

HeimericQs 

•  Liutfridas 

Humfridns 

Hei  minus 

Milo 

Adalgisus*. 

Hrotfridus 

Boso 

Hucboldus. 

Signiferi 

T«otboldns 

Wilelmus 

De  comitibus 

Bernardns 
Albericus 

Falcradus 

loseph 

Gerardus 

et  Bebbo. 
In  secunda  seara  sunt  missi 

Oonibertus 

Erlardus 

Aldricus 

Wito 

et  Adalbertus. 

Bodradtts 

David 

Fulcradus 

Signiferi 
Wicfredus 

Hilpericus 

Ebo 

Ottr&nus^ 

et  Auträous  comites. 
Heribrandns 

Bebe 

Hartbertus» 

Ermenoldus 

Farulfus 
Hilpericus  ' 

Orozmannus 

Riconsindus 

Albericus  filius  Richardi  *     et  Tresegins. 

In  scara  Francisca  sunt  missi 

Meinardus 

Remigius 

Beieri 

Gerardus 

Teotgaudas 

Arnulfus 

Fulcradus 

et  Ermenoldus^. 

Odolricus 

Signiferi 

Eicardus 

EngiirSDas 

Beieri 

Arnulfus 
Hucboldus 
Aquinus 
et  Sigiricus. 

An  diese  Namenliste  sollen  im  Folgenden  einige  Bemer- 
l^ungen  geknüpft  werden. 

Schwierig  ist  die  Erklärung  des  zweimal  (Spalte  3  und  4) 
vorkommenden  Beieri.  Maassen  hatte  es  in  seinem  Abdruck 
als  den  Volksnamen  der  Baiern  gefasst  und  hält  auch  in  den 
nachträglichen  Bemerkungen«  gegen  Bluhmes  Ansicht  daran 
fest.     Letzterer   fasst   es    als    eine»^  Personennamen   wie    die 


des  cod.  XXX  genau  wiederzugeben;  ausserdem  sind  bei  Bluhme  mehrere 
Worte  verstümmelt,  da  er  auch  die  Abkürzungen  des  Codex  geben  wollte, 
wobei  jedoch  manche  Zeichen  weggeblieben  sind,  so  dass  z.  B.  aus  einem 
Ounibertus  ein  Ounibtus  geworden  ist,  und  ähnliches.  1)  'reinboldus* 

Keifferscheid  a.  a.  O.  p.  626,   und   darnach  Bluhme.  2)  'Liuthfridus* 

<50d.  XV.  3)  *Haltbertu8'  cod.  XV.  4)  *Ottranus'  Reifferscheid;  hier 
und  desgl.  in  derselben  Spalte  bei  EngilrSnus  und  Sp.  4  bei  Autranus 
gebe  ich  den  Abkürzungsstrich  wieder,  da  es  fraglich  ist,  ob  die  Formen 
Ottramnns  etc.   lauten  sollen,   oder  Ottrannus  etc.  6)  'Richardi'  fehlt 

bei  Reiff.  6)  **  adalgisus*  Reiff.,  *  nach  Bluhme  für  *eV  stehend;  *et 

Algisus*    cod.    XV.  7)    'Hilpericas*,    übergeschrieben    *u*    cod.    XXX. 

«)  'Hermenoldus'  cod.  XV.         9)  Die  er  Wien,  S.  B.  XCII  p.  607  giebt. 


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538  Woldemar  Lippert. 

andern  dort  aufgeführten.  Principiell  ist  zanächst  zuzugestehen, 
dass  Beieri  ein  Personenname  sein  kann>;  denn  wenn  sich 
auch  nicht  dieselbe  Form  nachweisen  lässt^  so  finden  sich 
doch  sprachlich  engverwandte  Formen,  so  in  Förstemanns 
Altdeutschem  Namenbuch*:  Baior,  Beiur  (und  die  zugehörigen 
Feminina  Beiarin,  Beierin)  und  ferner  mit  dem  der  ober- 
deutschen Lautverschiebungsstufe  entsprechenden  p:  Pegiri, 
Peigiri,  Peier».  Das  Verbrüderungsbuch  von  S.  Peter  in  Salz- 
burg^ bietet  uns  zweimal  den  Personennamen,  desgleichen 
einmal  die  vom  Grafen  Hundt  bearbeiteten  agilolfingischen 
Keßesten*.  Ferner  lässt  sich  anführen,  dass  ja  auch  andere 
VoTksnamen  im  Mittelalter  ziemlich  häufig  als  Personennamen 
verwandt  worden  sind,  so  der  der  Hessen«,  Franken  %  Sachsen», 
Thüringer  ^  Die  Möglichkeit,  Beieri  als  Personennamen  zu 
fassen,  ist  also  unbestreitbar;  ein  äusserlicher  Umstand  scheint 
aber  diese  Annahme  wieder  unsicher  zu  machen.  Wir  finden 
nämlich,  dass  mit  bestimmten  Ausnahmen  in  der  Liste  sämmt- 
liehe  Namen  durch  Anhängung  von  'us',  das  therls  aua- 
geschrieben,  tbeils  durch  Abkürzungszeichen  ausgedrückt  ist, 
latinisiert  werden,  so  weit  sie  nicht  an  und  für  sich  lateinisch 
sind  (wie  Aquinus  u.  a.)  oder  ein  dem  Lateinischen  ent- 
sprechendes Gewand  tragen  (wie  Boso  u.  a.).  Abweichend 
sind  sonst  nur  David  und  Joseph ;  bei  biblischen  Namen  ist  ea 
aber  im  Mittelalter  häufig,  sie  in  der  ursprünglichen  Form  zu 
belassen.  Somit  steht  Beieri  als  Personenname  in  aufiaJliger 
Vereinzelung  inmitten  der  zahlreichen  anderen  ^o;  andererseits 

1)  Ohne  dass  man  an  Blnbmes  'Beirich*  (a.  a.  O.  p.  264)  zu  denkea 
braucht.  (sPersonennamen  I  (Nordhansen  1866)  Sp.  273.         3)  Letz- 

teres in  der  Ablativform  'Feiere',  Herrn.  Ang.  Cbron.  ad  971  MG.  SS« 
V,  116  *.  .  .  sororis  ...  ex  Feiere  comite  filio  .  .  .'.  Unsere  Urkunde 
bietet  b,  wie  sie,  auf  einer  in  fränkischem  Gebiet  gehaltenen  Versamm- 
lung entstanden,  überhaupt  den  Lautbestand  des  Entstehungsortes  wieder- 
spiegelt, 80  auch  consequent  in  den  mit  bert,  brand,  hold  zusammen- 
gesetzten Namen,  die  sie  mit  der  gemeindeutschen  Media  und  nicht  mit 
der  oberdeutschen  Tenuis  bringt.  4)  Ed.  v.  Karajan  (Wien  1862)  Sp.  8& 
Z.  33  und  49  'Fagiri',  nach  Karajans  Angabe  (bestätigt  durch  den  jetzigen 
Herausgeber,  H.  Dr.  Herzberg -Fränkel)  von  einer  Hand  ans  dem  Ende 
des   Vni.  Jahrhunderts.  6)  Ueber  die   bayr.  Urk.   aus    der  Zeit   der 

Agilolfinger,  Abband,  d.  bist.  Kl.  d.  bayr.  Akad.  d.  Wiss.  XU  (1874) 
p,  239  'Feigiri*.  6)   Hasso,    Hesso   und   verwandte   Formen,    Förste- 

roann  638,   Karajan  14  Z.  13,  128  Z.  17  u.  a.  7)  Franco,  Francho, 

Francio  etc.,  Förstemann  413,  Karajan  40  Z.  34,  101  Z.  44,  Hundt  231  u.  a. 
8)  Sahso,  Sachso,  Sazso  etc.,  Karajan  43  Z.  5,  Hundt  241  u.  a.  9)  Thu- 
ringus,  Turingus,  Torincus,  Durinc,  Förstemann  1206,  Karajan  74  Z.  36,. 
78  Z,  26,  Hundt  229,  Zeitschr.  d.  Ver.  f.  Thür.  Gesch.  N.  F.  IH,  294,. 
Hist.  de  Languedoc.  (2.  dd.)  Y,  162  n.  62,  Rec.  de  chartes  de  Clunjr 
II,  746  n.  1723  u.  a.  10)  Auch  sonst  scheinen  allerdings  die  auf  i  aus- 
lautenden deutschen  Namen  die  Neigung  gehabt  zu  haben,  sich  der  Lati- 
nisierung   zu   entziehen,    vergl.   z.  B.   MG.    Capitul.  (Boret.)  I,  233,  268» 


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Das  Capitulare  des  Kaisers  Lothar  I.  vom  Jahre  846.       539 

ist  wieder  nicht  abzusehen,  warum  hier  einzelne  Männer  ganz 
besonders  ihrer  Stammzugehörigkeit  nach  herausgehoben  werden 
sollen.  Baiern  unterstand  nicht  der  Machtsphäre  Lothars,  son- 
dern  gehörte  zum  durchaus  selbständigen  Reiche  seines  Bruders 
Ludwig  1;  wenn  also  auch  bei  den  Wechselbeziehungen  der 
Theile  des  alten  Gesammtreichs  zu  einander'  sich  unter  den 
Unterthanen  Lothars  manche  geborne  Baiern  befunden  haben 
mögen,  im  vorliegenden  Falle  traten  sie  nicht  als  Baiern,  son- 
dern lediglich  als  Unterthanen  Lothars  auf;  werden  doch  auch 
die  Angenöri^n  anderer  Stämme  nicht  als  solche  unter  den 
übrigen  Vasallen  ausgeschieden.  In  cap.  Villi,  wo  die  Ge- 
biete, aus  denen  sich  das  Heer  zusammensetzen  soll,  genannt 
sind,  werden  Italien,  Francien,  Burgund,  Provence  aufgezählt, 
also  nur  Gebiete,  die  ganz  oder  zum  Theil  dem  Beiche  Lothars 
angehörten;  wir  finden  ja  auch  das  eine  Mal  das  Wort  'Beierr 
der  scara  francisca  einverleibt^.  Eine  bestimmte  Entscheidung 
will  ich  weder  zu  Gunsten  der  einen  noch  der  andern  Mög- 
lichkeit treffen. 

Ueber  die  Zugehörigkeit  des  Titels  ^comites'  in  der  se- 
cunda  scara  kann  man  auch  schwanken.  Maassen  hatte  es 
als  Ueberschrift  für  die  folgenden  Hamen  gefsisst,  während 
Bluhme  schon  darauf  hinwies,  dass  es  auch  auf  die  vorher- 
sehenden bezogen  werden  könnte.  Ich  habe  mich  im  Druck 
fiir  letztere  Ansicht  entschieden,  da  es  in  der  That  auffallt, 
dass  nur  die  zweite  Abtheilung  als  besondere  Rangklasse  von 
Befehlshabern  auch  comites  erhalten  sollte,  die  erste  und  frän- 
kische Abtheilung  dagegen  nicht;  auch  ist  mit  Recht  von 
Bluhme  bemerkt,  dass  der  Autramnus  schon  in  Sp.  3  unter 
den  Grafen  erwähnt  ist;  gleichwohl  scheint  Bluhme  sich  mehr 
der  andern  Auffassung  zugeneigt  zu  habend 

n.  116  und  128,  doch  stehen  sie  ao  diesen  Stellen  nicht  vereinzelt,  son- 
dern anch  andere  sind  dort  nicht  latinisiert  worden.  1)  Vgl.  Waitz, 
Deutsche  Verfassungsgeschichte  IV  (2.  Aufl.  1886)  681,  698,  V,  13,  81, 
DUmmler,  Geschichte  des  OstfrSnk.  Reichs  I,  200,  206.  2)  Es  finden 
sich  Fälle,  dass  Grosse  in  verschiedenen  Reichen  Besitzungen  als  Eigen- 
gut oder  als  Lehn  hatten,  obwohl  es  eigentlich  untersagt  war,  vgl.  Dümmler 
a.  a.  O.  I,  202  ff.,  Waitz  a.  a.  O.  IV,  261.  3)  Vgl.  über  den  Begriff 
der  scara  Waitz  IV,  610  ff.,  über  die  Zutheilung  fränkischer  Abtheilungen 
bei  grösseren  Heeren  ib.  612;  ferner  Baldamus,  das  Heerwesen  unter  den 
späteren  Karolingern  (Breslau  1879  als  Heft  IV.  von  Gierkes  Untersuchungen 
zur  deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte)  p.  69  ff.,  dessen  Deutung  von 
scara  als  Polizeimannschaft  (p.  72)  Ich  aber  für  die  ältere  Zeit  nicht 
beipflichten  kann;  mehrere  der  von  ihm  selbst  beigebrachten  älteren 
Zeugnisse  gewähren  doch  entschieden  den  Begriff  von  Heer  oder  Heeres- 
abtheilung  (ohne  jene  Nebenbedeutung),  und  unser  Capitulare,  das  von 
Baldamus  weder  im  Maassen'schen  noch  Bluhme'schen  Druck  benutzt 
worden  ist,  zeigt  auf  das  deutlichste  den  dem  Worte  innewohnenden  Sinn 
als  Uuterabtheilung  des  Gesammtheeres.  4)  A.  a.  O.  p.  262  Anm.  24 
und  p,  266. 


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540  Woldemar  Lippert. 

Ottramnas  and  Atttramniu  sind  doch  wohl  dieselbe 
Peraoni;  auch  sonst  begegnen  wir  einer  Anzahl  Namen  aus 
den  ersten  Spalten  in  einer  der  Befehlshabergnippen  in  Sp.  4: 
so  ist  es  ffewiss  nicht  sofällig,  dass  die  Namen  sämmtlicher 
Anföhrer  der  frftnkischen  Abmilung  sich  lediglich  in  Sp.  3 
wiederfinden,  die  nur  soldie  anfftihrt,  welche  in  Italien  keine 
Lehen  haben;  sogar  die  Anfeinandmolge  der  Namen  ist  an 
beiden  Stellen  zum  Theil  dieselbe«  Während  aber  kein  ita- 
lienischer Vasall  in  der  fränkischen  Schaar  erscheint,  tretmi 
in  den  beiden  ersten  Schaaren,  die  das  italienische  (nadi 
c.  VUn  yollzählig  einberufne)  Amgebot  bildeten,  zwei  Männer 
auf,  die  nicht  in  Italien  belehnt  sind:  Antram  und  Alberidi, 
vier  Namen  hmgegen  sind  der  italienischen,  ersten  Reihe  ent- 
nommen: Eberhard,  Liatfridi  Bebe  und  Hilperich,  zu  denen 
noch  der  in  c.  XI  genannte  Missus  Wito  kommt,  der  als 
Markffraf  oder  Herzog  von  Spoleto  auch  den  italienischen 
VasaUen  zuzuzählen  ist'.  Es  ergiebt  sich  also,  um  diese  Be- 
merkungen zusammenzufassen,  folgendes  Zahlenverhältnis:  sechs 
Befehlshaber  der  fränkischen  Abtneilung  (wenn  man  Beieri  als 
Personennamen  mitrechnet)  —  alle  sechs  ohne  italienischen 
Besitz,  fünfzehn  Befehlshaber  der  ersten  und  zweiten  Schaar  -- 
nur  zwei  davon  ohne  italienischen  Besitz,  fönf  italienische 
Vasallen,  die  andern  in  der  Liste  sonst  nicht  erwähnt '.  Eigen- 
thümlich  ist,  dass  aus  Sp.  2  kein  einziger  Name  in  einer 
Commandostelle  wiederkeort.  Eingehende  Specialforschung 
würde  wohl  noch  manchen  der  unbekannten  Männer,  die  in 
unsrer  Liste  auftreten,  auch  anderwärts  nachzuweisen  ver- 
mögen; ich  stelle  hier  nur  noch  die  Namen  aus  italienischen 
Urkunden  der  nächstliegenden  Jahre  im  Codex  diplomaticus 
Langobardiae  zusammen,  soweit  sich  solche  mit  einiger  Wahr- 
scheinlichkeit mit  Personen  der  Liste  in  Verbindung  bringen 
lassen.  Sicher  ist  dies  wohl  bei  einem  Grafen  Adelgis  (im 
Capitulare  Lothars  als  Missus  in  der  ersten  Abtheilung),  der 
842  als  Missus   einem  Placitum  zu  Cremona  vorsitzt  ^.     Ein 

1)  Der  Name   ist   der   gleiche,    s.  Förstemann  I,  172.  2)  lieber 

Wito  vgl.  Waitz,  Forsch,  z.  D.  Gesch.  III,  149  ff.  und  Wüstenfeld,  ibid. 
p.  383  ff.,  besonders  395  ff.,  432.  3)  Lothars  Zeit  scheint  anzugehören 
der  Indiculus  eorum,  qui  sacramentum  fidelitatis  iuraverunt,  Capitul.  (Bor.) 
I,  377  n.  181;  das  Stück  stammt  aus  dem  IX.  Jahrhundert,  steht  in  der 
S.  Paul  er  Hs.  bei  lotharischen  Capitnlarien  und  bezieht  sich  auf  Italien; 
doch  die  dortige  Liste  der  italienischen  Vasallen  bietet  kaum  etwas  zur 
Erklärung  der  Namen  in  unserer  Liste;  p.  378  Sp.  3  findet  sich  Adel- 
perto,  Sp.  5  Liudefredo,  also  Namen,  die  bei  uns  allerdings  auch  in  den 
«rsten  beiden  (italienischen)  Abtheilungen  als  Adalbertus,  Liutfridus  auf- 
treten. 4)  Cod.  dipl.  Langob.  (tom.  XIH  der  Historiae  Patriae  Monu- 
menta,  Turin  1873)  n.  CXLIII  vom  22.  März  842  Sp.  250  «Adelghisus 
com  es*,  Sp.  251  'ex  sanctione  missi  et  comitis  Adelgisi'.  Ferner  erscheint 
ein  Graf  Adelgis  im  Gericht  zu  Pavia  862,  Cod.  dipl.  Lang.  n.  CLXXX 
Sp.  303  'residentes  .  .  .  Adelgiso  et  Achedeo  comitibus*. 


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Das  Capitnlare  des  Kaisera  Lothar  I.  vom  Jahre  846.      541 

Graf  Alberich  (im  Oap.  Loth.  ein  AlbericuB  als  'signifer'  in  der 
ersten  Schaar,  der  nach  Sp.  3  Graf  war)  wird  in  Unter- 
schriften seiner  Vasalien  mitgenannt  im  Jahre  848^,  ebenso 
ein  Graf  Bemard  (im  Cap.  Loth.  ein  Bernardos  als  ^simifer' 
in  der  ersten  Schaar)  im  Jahre  847*.  Einen  Teutpald  (im 
Cap.  Loth.  ein  Teotboldus  als  italienischer  Vasall  in  Sp.  1) 
trenen  wir  in  angesehener  Stellung,  als  Vogt  des  S.  Ambrosins- 
klosters^  844'  und  einen  Cunipert  (im  Cap.  Loth.  ein  Cuni- 
bertus  als  italienischer  Vasall  in  Sp.  1)  als  Bruder  des  Bischofs 
Rampert  von  Brescia  847^.  Weitere  Namen  aas  der  ersten 
Spalte  der  italienischen  Vasallen  und  aus  der  ersten  und 
zweiten  Schaar  in  etwaigen  Namensgenossen  im  Codex  dipL 
Langob.  wiederfinden  zu  wollen,  wäre  su  unsicher';  es  sei 
daher  zum  Schluss  nur  noch  auf  zwei  minder  häufige  Namen 
hingewiesen :  Sp.  1  Grozmannus  als  italienischer  Vasall,  wozu 
ein  Grausemannus  *,  und  Tresegius  als  Anfährer  in  der  zweiten 
Schaar,  wozu  ein  Trasegio'  zu  vergleichen  ist. 

1)  Cod.  dipl.  Lang.  o.  CLXV  vom  15.  März  848,  Sp.  282  und 
CLXVn  desgl.  MSrz  848,  Sp.  285,  wo  verschiedene  Leute  mit  der  Be- 
zeichnung '.  .  .  .  VHsallo  Alberici  comitis*  als  Zeugen  fungieren.  Ein 
Graf  Alberich  führt  selbst  den  Vorsitz  in  Placitis  vom  März  864  und 
Januar  865,  C.  d.  Lang.  CCXXIX  Sp.  382,  884  und  CCXXXIV  Sp.  391,  393. 
2)  G.  d.  Lang.  n.  OLXII  vom  12.  Dec.  847  Sp.  279  ein  'vassns  Ber- 
nardi  comitis*   als  Zeuge.  3)  C.  d.  Lang.  n.  CLIY  vom  April  844 

Sp.  265  'Teutpaldns advocatus  monasterii  S.  Ambrosia.     Freilich 

ist  der  Name  auch  sonst  nicht  selten,  vgl.  z.  B.  CXXXV  Sp.  238  zu  839, 
CXLIV  Sp.  252  zu  842,  CLX  Sp.  276  zu  847,  CLXXVIH  Sp.  301  zu  852. 

4)  C.  d.  Lang.  n.  CLXIII  Sp.  280  Urkunde  Ramperts  < ex  nostro 

Cuniperto  fratre  filiae*.  Ein  Cunibert  unterschreibt  auch  eine  Urkunde 
am  27.  April  840,  C.  d.  L.  n.  CXXXVI  Sp.  240.  5)  Der  Name  Adal- 
bert  z.  B.  ist  nicht  selten,  erlaubt  aber  schwerlich  an  den  Missns  der 
zweiten  Schaar  zu  denken,  so  n.  CXXXVll  Sp.  242  *Ad.  filius  quondam 
Gervasii  monetarii'  842,  ferner  CLXXXV  Sp.  313  zu  854,  CCXXXIV 
Sp.  391,  393  zu  865  u.  a.  6)  Codice  diplom.  Padovano  (Venezia  1877) 
p.  31  n.  15  in  einer  Urkunde  des  Bischofs  Bonus  von  Padua  2.  Mai  874: 
'Signum  manus  Grausemanno  almanno  testis*.  7)  C.  d.  Lang.  n.  CX 

Sp.  199  vom  Januar  829  ein  Trasegio  als  Beisitzer  in  einem  Placitnm 
an  Rom,  wo  auch  ein  Otteramus  genannt  ist,  der  aber  mit  unserm  Ottram- 
nus  kaum  in  Verbindung  zu  briogen  ist,  da  letzterer  in  Italien  nicht  an- 
sässig war.  Eine  Urkunde  Johanns  VHI.  von  879,  Migne,  Patrol.  lat.  126 
Sp.  891  n.  272,  Jaff^- Ewald  n.  3310  (J.  2519)  erwähnt  eine  'relicta 
quondam  Tresigii*  und  unter  ihren  vicini  einen  Opteramus. 


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XXV. 

Zur  Kritik 
Alb^rts  von  Aachen. 


Von 

Dr.  Friti  Kühn. 


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Heinrich  von  Sybel  in  seiner  bahnbrechenden  Geschichte 
des  ersten  Ereuzzuges  hat  die  umfangreiche  Chronik  Alberts 
von  Aachen  verdrängt  aus  der  führenden  Stellung,  die  ihr  als 
Quellenwerk  alle  früheren  Historiker  zugewiesen  hatten.  Er 
sprach  ihr  jede  historische  Grundlage  ab,  indem  er  behaup- 
tete,  dass  Albert  von  Aachen,  ohne  eine  schriftliche  Quelle 
benutzt  zu  haben,  in  ihr  nur  wiedergegeben  habe,  was  man 
im  Abendland  über  die  weltbewegenden  Ereignisse  im  Orient 
singe  und  sa^e.  Nicht  Geschichte,  nur  Sage  werde  uns  in 
dieser  ChroniK  geboten. 

Dem  gegenüber  haben  Euglers  umfassende  und  ein- 
dringende Untersuchungen  dieser  eigenthümlichen  Quelle  zu 
dem  Resultate  geführt,  dass  Albert  von  Aachen  nicht  dex 
ursprüngliche  Verfasser  sei^  Jener  habe  die  Chronik  eines 
lothringischen  Klerikers,  der  am  ersten  Ereuzzug  betheiligt 
gewesen  und  sich  dann  in  Jerusalem  aufgehalten  habe,  einfach 
abgeschrieben,  aber  in  diesen  Text  an  mehreren  Stellen  sagen- 
hafte Erzählungen  eingeflochten,  welche  den  im  Kreuzheer  ent* 
standenen  chansons  sehr  nahe  stünden.  Die  ursprüngliche 
lothringische  Chronik  sei  aber  im  ganzen  unversehrt  geblieben, 
so  dass  man  dieselbe  meist  scharf  von  den  sagenhaften  Theilen 
in  Alberts  Werk  abtrennen  könnte.  Ferner  glaubt  Eugler 
bewiesen  zu  haben,  dass  eben  diese  Chronik,  wenigstens  in 
ihrem  Haupttheil,  auch  gleichzeitig  mit  den  Ereignissen  ent- 
standen sei.  indem  der  Verfasser  im  Heerlager  seine  Notizen 
gesammelt  nahe,  um  sie  bei  der  nächsten  grösseren  Ruhepause 
zu  seiner  Chronik  zu  verarbeiten.  Hierdurch  würde  ein  grosser 
Theil  von  Alberts  Berichten  an  W^rth  den  Gesta  Francorum 
und  Raimunds  de  Agiles  Historia  Hierosolymitana  gleichkonunen. 

Meine  eigenen  Studien  über  Albert  von  Aachen  haben 
auch  mich  zu  der  Ueberzeugung  geführt,  dass  Sybel  in  seiner 

1)  Vgl.  aofiser  Eaglers  Aufsätzen  in  Sybels  histor.  Ztschr.  XLIV, 
p.  22  ff«  und  in  Forschungen  zur  Deutschen  Geschichte  XXIII,  p.  481  ff.^ 
XXVI,  p.  302,  besonders  Eugler,  Albert  von  Aachen,  1885.  Die  Disser- 
tation von  Krebs,  Zur  Kritik  Alberts  von  Aachen,  Münster  1881  steht  auf 
dem  Standpunkt  der  Aufsätze  Knglers. 


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546  Frits  Kühn. 

scharfen  Kritik  über  dieses  Werk  zu  weit  gegangen  ist,  und 
in  den  meisten  Fällen  stimme  ich  den  Rechtfertigungen,  mit 
denen  Kugler  fxir  die  viel  geschmähte  Quelle  eingetreten  ist, 
bei.  So  viel  halte  ich  durch  Eugler  für  bewiesen,  dass  die 
Chronik  zwei  Elemente  enthält:  1)  eine  Fülle  historischen 
Materials  und  2)  Erzählungen,  die  dem  Sagenkreis  der  Kreuz- 
Züge  offenbar  sehr  nahe  stehen.  Der  Werm  des  ersteren  wird 
nicht  gemindert  durch  die  Unzuverlässigkeit  der  letzteren. 
Kugler  selbst  hat  nicht  die  Ueberzeugung,  dass  die  Scheidung 
zwischen  diesen  beiden  Elementen  des  uns  vorliegenden  Werkes 
ihm  immer  gelungen  sei;  mir  scheinen  besonders  dessen  Aus- 
führungen über  die  cilicischen  Händel  wenig  schlagend  zu  sein. 

Es  stehen  sich  als  Quellen  ftir  die  Darstellung  dieser  Er- 
eignisse Albert  und  die  Gesta  entschieden  gegenüber.  Kugler 
(p.  49  ff.)  nimmt  an,  dass  die  kritische  Entscheidung  für  eine 
der  beiden  Quellen  davon  abhänge,  ob  bei  der  Ankunft  Bal- 
duins  vor  Tarsus  diese  Stadt  bereits  Tancred  unterworfen  ger 
wesen  sei,  wie  Albert  berichte,  oder  noch  nicht,  wie  die  Gesta 
bezeugten.  Mit  Hinzuziehung  Radulfs  (c.  34 — 38)  und  Ful- 
chers  (Rec.  IH,  p.  337)  beweist  er,  dass  allerdings  vor  Bal- 
duins  Ankunft  sich  Tarsus  bereits  Tancred  unterworfen  habe, 
und  fühlt  sich  nun  berechtigt,  auch  dem  ganzen  übrigen  Be- 
richt Alberts,  so  viel  Unwahrscheinlichkeiten  und  Anklänge  an 
die  chansons  er  auch  an  sich  trägt,  gegenüber  den  Gesten  den 
Vorzug  zu  geben.  Aber  Kugler  hat  hierbei  Alberts  Erzählung 
nicht  vollständig  gegeben,  denn  nach  derselben  lassen  sich 
zwar  die  Bewohner  von  Tarsus  vor  Balduins  Ankunft  bewegen, 
Tancreds  Banner  auf  der  Burg  aufzuziehen,  sobald  aber  in 
der  Ferne  sich  Balduins  Schaar  zeigt,  brechen  sie  in  der  Hoff- 
nung auf  nahenden  Ersatz  den  Vertrag  und  überhäufen  Tan- 
cred, der  Balduin  entgegenzieht,  mit  Spott  und  Hohn.  Dem- 
nach  weht  bei  der  Ankunft  Balduins  auch  nach  Albert 
nicht  Tancreds  Banner  auf  Tarsus'  Mauern,  und  diese  Stadt 
ist  völlig  feindlich,  bis  am  nächsten  Morgen  erst  wieder 
Tancreds  Zeichen  aufgehisst  wird.  Folglich  stehen  in  diesem 
Punkte  alle  Quellen  mit  einander  im  Einklang.  Die  Gesten 
schweigen  nur  von  jener  ersten  vorübergehenden  Capitulation 
der  Stadt  an  Tancred,  und  geben  die  Lage  der  Dinge,  wie 
sie  sich  bei  Balduins  Ankunft  gebildet,  wieder,  was  ja  allein 
von  entscheidender  Wichtigkeit  war. 

Es  kann  bei  dieser  Sachlage  diese  einzelne  Frage  nicht 
benutzt  werden,  um  nach  ihr  den  Werth  der  beiden  Quellen 
zu  beurtheilen,  sondern  wir  werden  hierzu  den  andern  Punkt, 
in  welchem  diese  geradezu  Widersprechendes  berichten,  scharf 
beleuchten  müssen* 

Die  Gesten  berichten  nämlich,  die  türkische  Besatzung 
sei  aus  der  armenischen  Stadt  noch  in   der  auf  die  Ankunft 


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Zur  Kritik  Alberts  von  Aachen.  547 

Balduins  folgenden  Nacht  geflohen,  während  Albert  erzählt, 
die  Türken  hätten  capituliert,  wären  aber  in  der  Stadt  ge- 
blieben, während  sie  Balduin  nur  zwei  Thürme  eingeräumt 
hätten.  Nach  Verlauf  weniger  Tage  seien  sie  aber  Nachts 
aus  der  Stadt  geflohen,  wobei  sie  unter  einem  vor  Tarsus 
lagernden  ehrisuichen  Heerhaufen  ein  furchtbares  Blutbad  an- 
gerichtet hätten. 

Schon  an  sich  muss  die  gemeinsame  Besatzung  von  Tarsus 
durch  Kreuzfahrer  und  Seldschuken  durchaus  als  unwahr- 
scheinlich, wenn  nicht  unmöglich  erscheinen,  aber  der  Bericht 
Alberts  fallt  sogar  selbst  in  sich  zusammen  und  beweist  die 
Bichtigkeit  der  Nachricht  aus  den  Gesten. 

Aus  dem  Abfall  der  Stadt  von  Tancred  erkennen  wir, 
dass  die  den  Kreuzfahrern  feindliche  Partei,  die  mahomeda- 
nische  Besatzung,  am  Tage  der  Ankunft  Balduins  in  der 
armenischen  Stadt  noch  das  Uebergewicht  besessen  hat.  Als 
aber  am  nächsten  Morgen  Tancreds  Flagge  wieder  aufgezogen 
wird  und  Balduin  darüber  ungehalten  ist,  schicken  nach  Albert 
(III,  9)  beide  Fürsten  Gesandte  in  die  Stadt  'ut  ab  ipsis 
civibus  Armenicis  cognosceretur',  wem  diese  sich  unter- 
werfen wollten.  Hieraus  geht  hervor,  dass  während  der  Nacht 
ein  Umschwung  der  Machtverhältnisse  innerhalb  der  Stadt  vor 
sich  gegangen  ist:  nicht  mehr  die  Seldschuken,  sondern  die 
Armenier  haben  die  Entscheidung  über  Tarsus  in  Händen. 
Was  erklärt  diesen  Umschwung  besser  als  die  von  den  Gesten 
bezeugte  Flucht  der  Seldschuken?  Eben  darauf  weist  auch 
der  Umstand,  dass  sich  die  Stadt  zuerst  wieder  Tancred  unter- 
wirft. Denn  wären  die  Seldschuken  noch  Herren  derselben 
gewesen,  so  hätten  sie  sich  sicher  lieber  an  Balduin,  des 
Normannen  Nebenbuhler,  gewendet,  als  an  Tancred,  dem  sie 
vertragsbrüchig  geworden.  Auch  die  Rede  Balduins  bei  Albert, 
durch  welche  er  endlich  die  Bürgerschaft  für  sich  gewinnt 
(III,  9),  ist  nur  verständlich,  wenn  man  gegen  Albert 
annimmt;  dass  die  Mahomedaner  die  Stadt  bereits  verlassen 
haben.  Denn  unter  anderem  verspricht  Balduin  für  die  Er- 
füllung seiner  Forderungen  folgendes:  'vos  exaltabimus  super 
omnes  in  terminis  his  considentes^  Das  konnte  er  wohl  christ- 
lichen Armeniern,  niemals  aber  den  mahomedanischen  Seld- 
schuken verheissen.  Folglich  müssen  wir  entweder  die  Bede 
Balduins  als  thörichte  Erfindung  oder  die  Nachricht  von  der 
weiteren  Anwesenheit  der  Seldschuken  in  Tarsus  als  falsch 
bezeichnen  —  auf  jeden  Fall  wird  die  Glaubwürdigkeit  der 
Albert'schen  Erzählung  sehr  gemindert.  Ich  nehme  deshalb 
keinen  Anstand,  den  Bericht  der  Gesten  als  den  einzig  zuver- 
lässigen zu  bezeichnen  und  die  betreffenden  Abschnitte  aus 
Alberts  Chronik  zu  scheiden  von  den  Theilen  derselben,  welche 
historisch  verwendbares  Material  bieten. 


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548  Frits  Kfthn, 

So  wie  dieser  eine  Punkt  werden  noch  manche  andere 
Einzelheiten  erneuter  Untersaehnng  bedürfen,  an  dieser  Stelle 
möchte  ich  nur  der  hohen  Autorität  gegenüber,  welche  Kugler 
fttr  die  durch  ihn  von  der  saffenhaften  Ueberlieferung  geson- 
derten Theile  der  Chronik  foraert,   meine  Bedenken  äussern. 

Denn  auch  wenn  man  Kug^lers  Vermuthung,  dass  diese 
Theile  sämmtlich  einem  ursprün^ichen  Verfasser  zuzuschreiben 
seieui  beistimmen  will,  so  Kann  ich  doch  die  Gründe,  welche 
Kugler  Air  die  gleichzeitige,  mit  den  Ereignissen 
fortschreitende  Abfassung  jenes  ursprünglichen  Werkes  an- 
führt, nicht  für  beweisend  erachten. 

Ich  will  nicht  diejenigen  Stellen,  auf  welche  Kugler,  ob- 
wohl er  sie  zur  Bestimmung  der  Entstehungszeit  einzelner 
Theile  der  lothringischen  Chronik  anführt,  wohl  selbst  kein 
Gewicht  legt,  besprechen  *,  sondern  mich  darauf  beschränken, 
ein  Versehen  Kutters  zu  berichtigen,  durch  welche  eine  Stelle 
in  Alberts  Chronik  eine  solche  Deutung  erhalten  hat,  dass  sie 
allerdings  eine  fast  gleichzeitige  Abfassung  der  zu  Ghrunde 
liegenden  Quelle  beweisen  würde. 

Es  handelt  sich  um  Alb.  Aqu.  IV,  38.  Dort  wird  be- 
richtet, dass,  als  •  die  Kreuzfahrer  in  Antiochien  eingeschlossen 
waren,  ein  dericus  Lombardus  zur  Ermuthigung  des  Heeres 
eine  Rede  gehalten  habe,  die,  stark  abgekürzt,  ungefähr 
foleendermassen  lautete:  'Höret  an,  ihr  Brüder,  welch  grossen 
Lohn  Gott  für  die  Mühen  des  Kreuzheeres  ausgesetzt  hat 
Beim  Aufbruch  des  Kreuzheeres  gesellte  sich  zu  einem  mir 
bekannten  Sacerdos  (im  Fortgang  der  Rede  auch  presbyter 
ffenannt^  ein  Pilger^  welcher  sich  nach  längerem  Gespräch  als 
der  heilige  Ambrosius  offenbarte,  und  prophezeite,  dass  Jeru- 
salem erst  nach  drei  Jahren  voller  Münen  und  Ge&hren  ein- 
Smommen  werden  könne.  Darauf  verschwand  der  Pilger, 
er  hochehrwürdi^e  Presbyter  aber  berichtete,  dass  er  dies 
ffesehen  und  aus  des  heiligen  Bischofs  Munde  gehört  habe. 
Seitdem  sind  jetzt  erst  zwei  Jahre  vergangen,  das  dritte  Jahr 
aber  steht,  wie  allen  bekannt,  noch  bevor'. 

Die  letzten  Sätze  dieser  Rede  nun  hat  Kugler  von  ihr 
getrennt  und  als  eine  selbständige  Bemerkung  des  Autors  der 
alten  Chronik  aufgefasst.  Er  scfaliesst  dann  Hieraus,  dass,  als 
dieser  Theil  niedergeschrieben  sei,  erst  zwei  Jahre  seit  Auf- 
bruch des  Ejreuzheeres  vergangen  wären,  und  Jerusalem  sicher 
noch  nicht  erobert  gewesen  sei*. 


1)  Kugler,  Albert  von  Aachen,  p.  179  (Alb.  Aqu.  Y,  22)  und  p.  181 
(Alb.  Aqu.  y,  25).  Ebeuso,  glaube  ich,  darf  man  Kuglers  Worte  p.  26: 
*Cap.  30 — 86  sind  augenscheinlich  im  Feldlager  Herzog  Gottfrieds  nieder- 
geschrieben*  nicht  allsra  wörtlich  auffassen,  da  er  fiir  dieselben  keine 
Begründung  beibringt.         3)  Kugler,  Albert  von  Aachen,  p.  148  f. 


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Zur  Kritik  Alberts  von  Aachen.  549 

Ich  halte  diese  Trennung  der  letzten  Sätze  von  der 
Rede  des  Langobarden  für  ungerechtfertigt^  denn  er  bildet 
den  natürlichen  Schluss  derselben.  In  ihm  giebt  der  Lange- 
barde  an,  dass  er  die  Kenntnis  von  der  eben  erzählten  Vision 
aus  bester  Quelle,  nämlich  von  dem  Presbvter  selbst,  dem  der 
heilige  Ambrosius  erschienen  sei,  erhalten  habe^  und  legt  dann 
dem  Heere  die  tröstende  Nutzanwendung  seiner  Erzählung  für 
ihre  jetzige  bedrängte  Lage  dar:  das  dritte  Jahr,  in  welchem 
die  Pilger  ihr  Ziel  erreichen  sollten,  stehe  noch  bevor,  deshalb 
dürfe  man  jetzt  nicht  verzweifeln.  Als  selbständige  Bemer- 
kung des  Chronisten  dagegen  erscheint  mir  der  Satz:  'haec 
se  vidisse  et  audisse  a  sancto  Dei  episcopo  idem  egregius 
presbyter  cum  summa  veritate  referebaf  unverständlich,  denn 
mit  dem  Titel  'presbyter'  wird  in  der  vorausgehenden  Rede 
nur  der  Priester,  der  die  Vision  gehabt  hatte,  bezeichnet, 
welcher  ja  als  alleiniger  Augenzeuge  der  Vision  einzig  deren 
Wahrheit  bezeugen  konnte.  Aber  dieser  presbyter  blieb  in 
Italien,  und  ihn  kannte  der  Chronist  gar  nicht.  Wie  konnte 
deshalo  von  ihm  der  Chronist  erzämen:  'er  betheuerte  die 
Wahrheit  seiner  Vision'?  Vollkommen  klar  wird  das  Verhält- 
nis durch  den  gleich  darauf  folgenden  Satz,  welcher  sicher 
nicht  mehr  zur  Rede  gehört :  'Post  haec,  sicut  praedixit  beatus 
Ambrosius,  in  tertio  anno  Christi  milites  peregrini  obtinuerunt 
Iherusalem'.  Diesen  muss  Eugler  für  emen  späteren  Zusatz 
zu  dem  ursprünglichen  Text  erklären,  denn  der  Verfasser  des 
vorausgehenden  Satzes  konnte  ja  nach  seiner  Deutung  noch 
nichts  von  der  Einnahme  Jerusalems  wissen.    Oehört  dagegen 

—  wie  wir  für  erwiesen  erachten  —  der  Satz :  'haec  se  vidme 

—  Omnibus  certum  est'  zur  Rede  des  Langobarden,  so  ist  alles 
in  Ordnung.  Der  Chronist  hat  dem  Langobarden  eine  Rede 
in  den  Mund  gelegt,  die  natürlich. Zeit  und  Umständen,  für 
die  sie  bestimmt  war,  angemessen  ist,  und  fugt  dann  hinzu, 
dass  sich  die  damals  mitgetheilte  Prophezeiung  genau  erfüllt 
habe. 

Natürlich  kann  man  bei  solchem  Stande  der  Dinge  aus 
der  besprochenen  Stelle  nicht  das  geringste  für  die  Abfassungs- 
zeit der  zur  Grunde  liegenden  Chronik  schliessen. 

Damit  hat  sich  das  einzige  äussere  Anzeichen  für  die  all- 
mähliche Abfassung  der  Chronik  als  nichtig  erwiesen,  und  nur 
der  allgemeine  Eindruck,  den  die  Chronik  auf  den  Leser  ge- 
macht hat,  kann  für  die  Annahme  einer  solchen  Entstehung 
geltend  gemacht  werden.  Durch  die  wiederholte  Leetüre  des 
Albert'sdien  Werkes  habe  ich  diesen  Eindruck  nicht  gewonnen. 
Ehe  ich  die  inneren  Gründe  anführe,  die  mich  zu  einer  anderen 
Meinung  gelangen  liessen,  muss  ich  erst  einer  Stelle  gedenken, 
welche  auch  Kugler  veranlasst  hat,  die  Abfassung  wenigstens 
des  Endes   der  Chronik   in  eine    spätere  Zeit   zu   verlegen. 

Kenet  Archiv  etc.    XII.  36 

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530  Fritz  Kühn. 

Alb.  Aqu.  XII,  1  beginnt  die  Erzählung  der  vergeblichen  Be- 
lagerung von  TyruB  in  den  Jahren  1111  und  1112  and  dabei 
wird  an  den  Namen  der  Stadt  Tyrus  der  Satz:  'quae  adhac 
rebellabaf  geBchlossen.  Hierauf  gestützt  urtheilt  Kugler  völlig 
treffend,  dasB  diese  Stelle  erst  geschrieben  sein  könne,  als 
Tyrus  nicht  mehr  den  Christen  widerstanden  habe,  also  erst 
nach  1124  >.  Für  Kugler  galt  es  als  erwiesen,  dass  die  vorher- 
gehenden Abschnitte  der  alten  Chronik  viel  früher  entstanden 
seien,  und  deshalb  nimmt  er  an,  dass  der  Chronist  lange 
Jahre  seine  Arbeit  habe  ruhen  lassen  und  den  letzten  Theil, 
in  dem  die  Ereignisse  etwa  vom  Jahre  1111  an  erzählt  werden, 
viel  später  als  die  früheren  verfasst  habe.  Ich  halte  gleich- 
zeitige Abfassunfi^  der  früheren  Theile  nicht  für  erwiesen  nnd 
würde  eine  solche  lane  dauernde  Unterbrechung  der  Arbeit 
des  Verfassers  nur  annehmen  können,  wenn  sich  ein  au£Pallender 
Unterschied  zwischen  den  Darstellungen  der  Ereignisse  vor 
und  nach  1111  ergeben  sollte.  Kugler  führt  auch  drei  Mängel 
an,  durch  welche  sich  das  Ende  der  Chronik  im  Gegensatz 
zu  den  früheren  Partien  als  spätere  Niederschrift  kenntlich 
machen  soll.  Er  sagt,  die  Darstellung  sei  in  den  letzten  Ab- 
schnitten ohronologiscn  nicht  gut  geordnet,  zeige  hier  und  da 
fragmentarischen  Charakter  und  ruhe  bei  zwei  Episoden  sogar 
auf  wunderlichen  Gerüchten,  die  zu  ihrer  Entwickelung  wohl 
einige  Jahre  nöthig  gehabt  hätten. 

Sehen  wir  uns  diese  drei  Mängel  an.  Für  die  schlechte 
chronologische  Ordnung  bringt  Kugler  in  seinen  folgenden 
Ausfahrungen  über  eben  diese  Abschnitte  nur  ein  Beispiel, 
nämlich  die  chronologisch  verwirrte  Darstellung  des  Einfalles 
Maududs  im  Jahre  1113,  lässt  aber  durchblicken,  dass  hier 
durch  eine  nahe  liegende  Conjectur  geholfen  werden  könne'. 
Dies  berechtigt  uns  sicher  nicht,  eine  Trennung  von  den 
früheren  Partien  vorzunehmen.  Sagt  Kugler  doch  selbst  an 
verschiedenen  Stellen,  dass  die  Chronologie  des  Lothringers 
schwächste  Seite  sei«,  und  auch  seiner  warmen  Vertheidigung 
ist  es  nicht  gelungen,  in  den  früheren  Abschnitten  eine  so 
klare  chronologische  Gliederung  herzustellen,  wie  man  sie  von 
einer  gleichzeitigen  Aufzeichnung  fordern  kann  «•  Wenn  Kugler 

1)  Kugler,  Albert  von  Aachen,  p.  390  f.  Diesen  Satz  als  spSteres 
Einschiebsel  zn  erklären,  was  Kugler  als  nahe  liegend,  wenn  anch  in 
diesem  Falle  nicht  für  angemessen,  erklärt,  dazu  fehlt  uns  jede  kritische 
Handhabe.         2)  Kugler,  1.  c.  p.  393.  3)  Kugler,  1.  c.  p.  13.  21  u.  a. 

4)  Cf.  Kühn,  Gesch.  d.  erst.  lat.  Patriarchen  von  Jerus.,  p.  64.  Zugleich 
bemerke  ich,  dass  ich  Kuglers  Ausscheidung  der  Regierungsjahre  Bal- 
duins  aus  den  Datierungen  nicht  für  berechtigt  halte,  denn  sie  passen 
gut  zu  der  ungefügen  Art,  viele  Daten  zu  häufen,  die  man  in  allen 
Theil en  der  Chronik  beobachten  kann  (vgl.  z.  B.  Alb.  Aqu.  11,  1).  Auch 
wird  durch  ihre  Ausscheidung  nicht  viel  gewonnen,    denn   die  Ereignisse 


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Zur  Kritik  Alberts  voü  Aachen.  551 

dann  bemerkt,  dass  die  Chronik  gegen  Ende  zu  fragmen- 
tarischer wird,  so  erklärt  sich  dies  einfach  aus  dem  Umstand, 
dass  sie  überhaupt  unvollendet  geblieben  ist.  Wir  müssen  den 
Verfasser  nach  1124  noch  mit  der  Abfassung  seiner  Chronik 
beschäftigt  annehmen,  und  doch  bricht  sein  Werk  mit  dem 
Jahr  1119  ab,  ohne  einen  genügenden  Abschluss  gefunden  zu 
haben. 

Was  endlich  die  beiden  Episoden  betriflFt,  deren  Kunde 
auf  sagenhaftem  Grunde  beruht,  so  glaube  ich,  dass,  wenn 
diese  in  einem  früheren  Theile  der  Chronik  ständen,  Kugler 
wohl  Grund  gefunden  hätte,  sie  als  späteren  Zusatz  Alberts 
aus  der  ursprünglichen  Chronik  auszuscheiden,  und  man  würde 
ihm  dabei  nur  haben  zustimmen  können. 

In  ihnen  (XI,  16.  18)  wird  nämlich  der  Tod  Maududs  in 
das  Jahr  1116,  frühestens  1115,  versetzt,  dagegen  wird  XII,  19 
der  Einfall  Bursuks  in  das  Fürstenthum  Antiochien  mit  den 
Worten  4n  anno  secundo  post  necem  Malduci'  datiert.  Das 
würde  also  nach  Alberts  Datierung  von  Maududs  Tod  die 
Jahre  1117 — 1118  ergeben,  welche  Datierung  mit  der  chrono- 
logischen Ansetzung  der  folgenden  Ereignisse  in  unserer 
Chronik  durchaus  unvereinbar  ist.  Dieser  Einfall  Bursuks  fiel 
Aber  in  der  That  in  das  Jahr  1115  und  Maududs  Tod  auf 
1113,  folglich  ist  die  Datierung  des  ersteren  Ereignisses  'in 
anno  secundo  post  necem  Malduci'  an  sich  vollkommen  cor- 
rect,  nur  darf  man  sie  nicht  mit  der  Datierung  von  Maududs 
Tod  in  Verbindung  setzen,  wie  sie  sich  aus  Alb.  Aqu.  XII, 
15.  16.  18  erffiebt. 

Ich  glaube  deshalb,  dass  man  sicher  diese  Capitöl  als 
späteren  Zusatz  ausscheiden  muss,  wenn  man  die  ursprüng- 

im  Königreich  Jerasalem  des  Jahres  1105  leitet  Alb.  Aqn.  IZ,  48  mit 
den  Worten  *Anno  dehinc  secnndo  postqaam  Acra  civitas  capta  est*  ein, 
wonach  stricte  die  Vorgänge  in  das  Jahr  1106  versetzt  werden,  denn  Accon 
fiel  bekanntlich  1104  in  Baldains  Hände.  Gemäss  dieser  nachlässigen 
Datierung,  welche  meines  Wissens  bisher  noch  nicht  beachtet  worden  ist, 
werden  dann  die  Ereignisse  der  Jernsalemischen  Geschichte  von  1106 
datiert  durch  'in  anrib  septimo  regni  Baldewini*  (Alb.  Aqu.  X,  1)  und  die- 
jenigen des  folgenden  Jahres  mit  *anno  regni  ootavo  suo*  (Alb.  Aqu.  X,  24), 
also  in  die  Jahre  1107  und  1108  versetzt.  Erst  als  Albert  die  fortlaufende 
Jerusalemische  Geschichte  unterbricht  und  in  längerem  Exenrs  die  Er- 
eignisse ausserhalb  Palästinas  für  mehrere  Jahre  zusammenfasst,  giebt  er 
wieder  eine  richtige  Datierung  mit  den  Worten  *post  haec  in  anno  octavo 
regni  regis  Baldewini*  (Alb.  Aqn.  X,  36),  wodurch  die  chronologische 
Ordnung  wiederhergestellt  wird.  Also  wird  die  falsche  Datierung  nicht 
durch  Angabe  der  Regierungsjahre  Balduins  hervorgerufen,  sondern  durch 
die  Datierungsformel,  welche  Kugler  (Albert  von  Aachen,  p.  292)  als  be- 
zeichnend für  den  alten  Chronisten  erklärt,  die  richtige  Chronologie  aber 
durch  die  Angabe  des  Regierungsjahres  König  Balduins  wieder  hergestellt, 
welche  Kugler  als  ungeschickten  Zusatz  des  späteren  Copisten  aus  dem 
ursprünglichen  Text  entfernt  wissen  will. 

36* 


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552  Fritz  Kühn. 

liebere  Chronik  herstellen  will'.  Auch  das  Cap.  17  erscheint 
mir,  ausser  darch  seine  Stellung  zwischen  zwei  Interpolaten 
auch  an  sich  verdächtig,  da  uns  dort  erzählt  wird,  dass  ein 
und  dasselbe  egyptisehe  Schiff  vor  Akkon  am  ersten  Tage 
sich  durch  Blucht  den  Angriffen  der  christlichen  Flotte  zu 
entziehen  gewusst,  am  nächsten  Tage  aber  immer  noch  auf 
der  Höhe  von  Akkon  sich  befunden  babcy  wo  es  dann  den 
Franken  zur  Beute  gefallen  sei. 

Somit  finde  ich  Keinen  Grund  für  die  Annahme,  dass  der 
letzte  Theil  unserer  Chronik  um  viele  Jahre  später  abgefasst 
sei  als  die  früheren,  und  glaube,  dass  die  oben  angezogene 
Stelle  in  XII,  1  ^quae  adhuc  rebellabat'  nur  geeignet  ist,  die 
Ansicht  zu  stützen,  dass  überhaupt  die  dem  Werke  Alberts 
von  Aachen  zu  Grunde  liegende  Chronik  nicht  gleichzeitig  mit 
den  Ereignissen,  sondern  bedeutend  später  etwa  im  dritten 
Jahrzehnt  des  12.  Jahrhunderts  entstanaen  ist. 

Zu  dieser  Ueberzeugung  bin  ich  für  den  Theil  der  Chronik 

felangt,  in  welchem  die  Ereignisse  nach  der  Eroberung  von 
erusalem  erzählt  werden.  Zwar  habe  ich  keinen  Grund  ge- 
funden, der  für  die  frühere  Abfassung  des  vorausgehenden 
Theiles  sprechen  könnte,  doch  ist  die  Erkenntnis  der  ursprüng- 
lichen Chronik  in  den  sechs  ersten  Büchern  des  Albert'schen 
Werkes  durch  das  vielfache  Einfluthen  der  sagenhaften  Ueber- 
lieferung  derraassen  erschwert,  dass  ich  es  vorziehe,  mein 
Urtheil  auf  die  letzten  sieben  jBücher  zu  beschränken.  Auf 
diese  allein  beziehen  sich  deshalb  die  folgenden  Beobachtungen, 
welche  mir  eine  spätere  Abfassung  zu  beweisen  scheinen. 

1)  Es  finden  sich  in  der  Darstellung  der  Jerusalemischen 
Geschichte  Fehler,  welche  in  dem  gleichzeitig  verfassten  Werke 
eines  sonst  gut  unterrichteten  Zeitgenossen,  der  sich  im  heiligen 
Lande  selbst  aufhielt,  schwer  erklärlich  sind.  Hier  verweise 
ich  auf  die  Darstellung  der  Händel  nach  Gottfrieds  Tod  in 
unserer  Chronik,  ferner  auf  Alb,  Aqu.  IX,  1  ff,,  wo  uns  er- 
zählt wird,  dass  1102  die  Kirche  des  heiligen  Georg,  Lydda, 
der  Bischofssitz  von  Ramla,  von  den  Egyptern  verbrannt 
worden  sei.  Der  König  sei  dann  zur  Abwehr  des  Einfalles 
von  Jerusalem  aufgebrochen.  Aus  guter  üeberlieferung  wissen 
wir,  dass  die  feindlichen  Anschläge  auf  jenen  Bischofssitz  ver- 
eitelt worden  sind  und  Balduin  sich  von  Joppe  aus  den  Sarra- 
zenen  entgegengeworfen  hat*.  Fast  noch  .auffallender  ist  dabei 
die  Nachricht,  dass  noch  an  demselben  Tage  von  Joppe  aus 
dem  König  ein  Heer  von  10000  Mann  zu  Hülfe  gezogen,  aber 
unterwegs  von  einzelnen  Rittern,  die  der  Katastrophe  entgangen, 
zur  Umkehr  bewogen  worden  sei.  Und  doch  sehen  wir  bald 
darauf  den  König,  fast  von  allen  Streitkräften  entblösst,  eifiriffst 
bemüht,  einige  Hundert  Ritter  um  sich  in  Joppe  zu  versammeln. 

1)  Vgl.  Kugler,  1.  c.  p.  393  f.         2)  Fulcher  H,  27. 

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Zur  Kritik  Alberts  von  Aachen.  553 

Endlich  möge  noch  erwähnt  werden,  dass  nach  Alb.  Aqu. 
VII,  57  König  Balduin  im  Sommer  1101  den  Ritter  Harpin 
von  Bourges  zum  Kommandanten  von  Caesarea  ernannt  hat, 
welcher  sich  damals  noch  gar  nicht  in  Palästina  befinden 
konnte,  da  er  an  dem  Kreuzzug  von  1101  Theil  nahm>. 

2)  In  der  Chronik  beschränkt  sich  die  ausführliche  Dar- 
stellung nicht  auf  die  Erei^isse  innerhalb  eines  engeren  ört- 
lichen Rahmens,  sondern  m  gleicher  Breite  werden  uns  die- 
selben erzählt,  gleichviel  ob  sie  sich  in  Palästina  oder  in  Nord- 
syrien, oder  auch  in  Kleinasien  und  Griechenland  zugetragen 
haben.  Ich  meine,  dass  bei  einer  ungefähr  gleichzeitigen 
Niederschrift  die  Entfernung  der  Ereignisse  von  dem  Wohn- 
orte des  Verfassers  sich  auch  in  der  Darstellung  stärker  aus- 
prägen würden. 

3)  Am  meisten  hat  mich  die  Oekonomie  der  letzten  sechs 
Bücher  bewogen,  für  dieselben  eine  einheitliche,  nicht  durch 
lange  Zwischenpausen  unterbrochene  Abfassung  anzunehmen. 

Unsere  Chronik  verfolgt  als  Hauptzweck  eine  Geschichte 
des  Königreiches  Jerusalem  in  chronologischer  Ordnung  von 
Jahr  zu  Jahr  fortschreitend  zu  geben.  Natürlich  musste  sie 
hierzu  auch  die  Ereignisse  fiigen,  welche  zwar  nicht  in  den 
Grenzen  des  Königreiches  sich  zugetragen  haben,  aber  doch 
wichtig  für  die  Entwickelung  der  Machtstellung  von  Jerusalem 
waren.  Bei  einer  naiven  mit  dem  Gange  der  Geschichte  fort- 
schreitenden Aufzeichnung  würden  wir  erwarten,  dass  dann 
etwa  am  Ende  jedes  Jahres  kurz  erzählt  wird,  was  man  über 
das  Ausland  erfahren  habe.  —  Ganz  anders  in  unserer  Chronik. 
Hier  ist  offenbar  die  Komposition  von  künstlerischen  Er- 
wägungen beeinflusst.  Die  Darstellung  der  Jerusalemischen 
Geschichte  wird  nicht  unterbrochen  durcn  einzelne  Nachrichten 
über  antiochenische,  tripolitanische  oder  griechische  Geschichte, 
sondern  in  einem  Zuge  werden  die  Schicksale  des  Königreiches 
meist  für  mehrere  Jahre  erzählt,  dann  aber  erfasst  der  Chronist 
eine  passende  Gelegenheit,  um  in  einem  Excurs  in  breit  aus- 
geführter Darstellung  alles,  was  er  über  die  Ereignisse,  die 
sich  ausserhalb  der  Grenzen  des  Jerusalemischen  Reiches  in 
demselben  Zeitraum  zugetragen  haben,  weiss,  zusammen  zu 
fassen.  Dabei  greift  er  auch  der  Erzählung  der  Jerusalemischen 
Geschichte  vor,  indem  er  in  dem  Excurse  Ereignisse  darstellt, 
die  in  eine  Zeit  fallen,  für  welche  er  die  Schicksale  des  König- 

1)  Guibert  VII,  21  (ed.  Bongars  p.  648);  Ordericus  Vitalis,  Historia 
ecclesiastica  bei  Migne,  Patrologiae  cnrsuB  latin.  188,  p^  764  und  771, 
Dass  der  Arpinus  de  Boduordis  civitate  bei  Albert  identisch  ist  mit  dem  Har- 
pinus  Bituriensis  bei  Guibert  vnrd  völlig  dadurch  bewiesen,  dass  bei  Alb. 
Aqu.  IX,  6  wie  bei  Guibert  1.  c.  hervorgehoben  wird,  dass  dieser  Harpin 
in  der  Schlacht  bei  Ramla  1102  gefangen  worden  sei,  während  fast  alle 
«eine  Genossen  den  Tod  gefunden  hätten. 


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554  FritE  Kühn. 

reioheB  noch  nicht  behandelt  hat.  Anhiss  zu  solchen  Ab- 
schweifungen Ton  seinem  eigentlichen  Thema  gaben  ihm  ent- 
weder Vorfälle  ausserhalb  des  heiligen  Landes,  die  von  hervor- 
ragender Bedeutun£^  für  alle  christlichen  Herrschaften  im  Orient 
sind,  oder  er  er^eift  die  Gelefi;enheit  einen  Excurs  einzufügen^ 
wenn  die  jerusalemische  Geschichte  sich  direct  mit  der  nord- 
syrischen berührt.  Dieser  von  historio^aphischem  Standpunkte 
aas  gewiss  höchst  lobenswerthen  Methode  der  Geschichts- 
schreibung zeigt  sich  aber  unser  Chronist  nicht  völlig  ge- 
wachsen, und  ich  schreibe  ihr  hauptsächlich  die  chronologische 
Unsicherheit,  die  in  seinem  Werke  uns  entgegentritt,  zu. 

Eine  Analyse  der  Bücher  VII  —  XII  der  Chronik  möge 
meine  Ausführungen  beweisen: 
VII,  1—27. 

Jerusalemische  Geschichte  vom  Herbst  1099  bis  zur  Be- 
rufung Boemunds  nach  Jerusalem  durch  Dagobert  1100. 
c.  28-35. 

An  diese  Botschaft  schliesst  sich  der  Excurs  über  die 
Gefaneennahme  Boemunds  und  den  Marsch  Balduins  nach 
Jerus^em. 

c.  36—71. 

Jerusalemische   Geschichte    bis   zum   Sieg   Balduins    bei 
Ramla  am  7.  September  1101. 
VIII. 

Das  ganze  Buch  ist  der  Darstellung  der  Kreuzzüge  vom 
Jahre  1101  gewidmet.  Ich  stimme  Kugler  vollkommen  bei,, 
welcher  in  dessen  48  Capiteln  unsere  beste  Quelle  für  jene 
unglücklichen  Unternehmungen  erblickt*.  Aber  ich  meine, 
auch  dieses  8.  Buch  deutet  darauf  hin,  dass  es  so,  wie  es  uns 
jetzt  vorliegt,  nicht  unmittelbar  nach  den  Ereignissen  von 
einem  in  Jerusalem  lebenden  Schriftsteller  abgefasst  sein  kann. 
Ich  weise  hierbei  auf  die  dem  Kaiser  Alexius  äusserst  günstige 
Gesinnung  hin,  die  sich  in  der  ganzen  Darstellung  ausgeprägt 
findet.  Mit  dieser  Gesinnung  steht  unsere  Quelle  völlig  allein 
unter  allen  zeitgenössischen  Quellen  da,  und  in  vollem  Wider- 
spruch zu  der  Stimmung  des  Kreuzheeres  von  1101—1102. 
Bücksichtslos  tadelt  sie  dais  Benehmen  der  Langobarden  und 
des  Heeres  unter  Wilhelm  von  Poitou  in  des  Kaisers  Landen, 
den  Untergang  der  Heere  erklärt  sie  aus  dem  Uebermuth  der 
Kreuzfahrer,  den  ungünstigen  klimatischen  Verhältnissen,  ja 
auch  durch  die  Feigneit  des  Heeres  und  seiner  Führer  — 
nirgends  wird  die  Schuld  dem  Verhalten  des  Kaisers  zuge- 
schoben. Ich  kann  nicht  glauben,  dass  dieser  für  das  Kreuz- 
heer so  ungünstige  Bericht  direct  aus  den  Erzählungen  der 
Theilnehmer  an  dieser  Expedition,  welche  als  die  wenig  zahl- 

1)  Kugler,  1.  c.  p.  309  ff. 


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Zur  Kritik  Alberts  Ton  Aachen.  55& 

reichen  Ueberlebenden  nach  Jerusalem  kamen,  entstanden  sei. 
Der  Verfasser  fiihlt  sehr  wohl,  wie  er  der  Vulgata  widerspricht, 
und  giebt  auch,  um  ihre  Haltlosigkeit  zu  erweisen,  die  Genesis 
derselben  *.  Dabei  verfolgt  er  die  Wirkungen,  welche  dieser 
Elreuzzug  gehabt  hat,  noch  auf  weitere  Zeit.  Er  sagt:  'Im 
Heer  war  die  Ansicht  verbreitet,  dass  Alexius  die  Kreuzfahrer 
verrathen  habe.  Deshalb  hat  Balduin  auf  Veranlassung  der 
Fürsten  des  Heeres  eine  Gesandtschaft  an  den  Kaiser  gesendet. 
Dieser  gegenüber  habe  sich  der  Kaiser  von  jeder  Anschuldigung 
gereinigt  und  für  alle  Zukunft  den  Pilgern  seinen  Schutz  zu« 
gesagt.  Den  Bischof  Manasses  von  Barcelona*  aber  veranlasste 
er,  ihn  beim  Papste  Paschalis  11.  zu  entschuldigen.  Doch  war 
Manasses  nicht  von  des  Kaisers  Unschuld  überzeugt  und  erhob 
deshalb  gegen  ihn  auf  der  Synode  zu  Benevent  die  heftigsten 
Anklagen  <et  ideo*,  fahrt  der  Chronist  fort,  'assumtis  litteris 
ipsius  Apostolici,  querimonia  gravis  apud  omnes  princlpes 
Gralliao  super  ipso  imperatore  facta  est\  Eine  solche  allgememe 
Uebersicht  über  die  Stimmung  im  Abendlande  setzt  doch  eine 
geraume  Spanne  Zeit  voraus,  die  zwischen  den  Ereignissen 
und  der  Abfassung  unserer  Chronik  verstrichen  war. 

Wenn  eine  Vermuthung  über  den  Ursprung  dieses  Excurses 
auszusprechen  erlaubt  ist,  so  möchte  ich  sagen,  dass  es  mir 
sehr  wahrscheinlich  erscheint,  dass  die  in  ihm  enthaltenen 
Nachrichten  meistens  aus  byzantinischer  Quelle  stammen. 
Hierauf  deutet  ausser  der  durchgehend  den  Griechen  freund- 
lichen Tendenz  der  Umstand  hin,  dass  wir  vorzügliche  Nach- 
richten über  den  Marsch  der  verschiedenen  Heere  durch 
griechisches  Gebiet  und  ihren  Aufenthalt  bei  Konstantinopel 
erhalten,  während  mit  der  Entfernung  von  der  kaiserlichen 
Hauptstadt  auch  die  Unsicherheit  der  üeberlieferung  zunimmt 
und  manche  abenteuerliche  Erzählungen  den  Mangel  an  guter 
Kunde  im  Einzelnen  ersetzen  müssen.  Weiter  möchte  ich  er- 
wähnen, dass  unser  Bericht,  so  fern  er  allen  übrigen  abend- 
ländischen Quellen  steht,  andemseits  sehr  gut  mit  der  griechi- 
schen Üeberlieferung  übereinstimmt,  soweit  wir  sie  bei  Anna 
Comnena  finden.  Die  Uebereinstimmung  reicht  in  einzelnen 
Fällen  bis  in  das  Detail.  So  geht  nach  beiden  Berichten  das 
langobardische  Heer  am  vierten  Kampftage  unter». 

1)  Alb.  Aqn.  VIII,  45  ff.  2)  Alb.   Aqu.  VIII,  41.  46  ff.     Ueber 

die  Person  dieses  Bischofs  Manasses  de  Barcinona  sind  wir  nicht  auf- 
geklärt. Damals  war  nach  Garns,  Series  Episcoporum,  Berengar  H. 
Bischof  von  Barcelona  bis  zum  Jahr  1106.  Vgl.  Urkunde  desselben  vom 
Januar  1101  bei  Martene  et  Durand,  CoUectio  amplissima  1,684.  3)  Alb. 
Aqu.  Vni,  13  ff.;  Anna  Comnena,  Bonner  Ausgabe  II,  p.  109  f.  Man 
muss  nur  beachten,  dass  Anna  den  ersten  für  die  Christen  glücklichen 
Kampftag  nicht  erwähnt,  sondern  gleich  mit  dem  unglücklichen  zweiten, 
beginnt:  'ÖEVTEQa  8^  r\v  xafr*  rv  VTCzqiaxvöav\ 


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556  Fritz  Kühn. 

Einen  weiteren  Fingerzeig  erhalten  wir  dann  vielleicht 
durch  die  letzten  Abschnitte  des  Baches,  in  denen  uns  die 
Aufnahme  der  Gesandtschaft  Balduins  in  Konstantinopel  er- 
zählt wird^  der  gegenüber  sich  Alexius  völlig  von  den  harten 
Beschuldigttn£;en  gereinigt  haben  soll.  Der  Kaiser  nun,  soUte 
ich  meinen^  konnte  sich  nicht  geschickter  rechtfertigen,  als 
wenn  er  den  Gesandten  die  unglüklichen  Ereignisse  von 
seinem  Standpunkt  aus  darstellte.  Die  Gesandten,  an  deren 
Spitze  Erzbischof  Gerhard,  höchst  wahrscheinlich  der  Abt  vom 
Bei^  Tabor,  stand,  mögen  wohl  die  Mittheilungen  des  Kaisers 
mit  anderen  Nachrichten,  die  sie  sonst  in  Konstantinopel  er- 
kundet, zu  einem  Bericht  verarbeitet  haben,  den  sie  dann  mit 
nach  Jerusalem  brachten.  Dieser  Bericht  würde  dann  unserem 
Chronisten  als  Unterlage  für  die  Darstellung  dieses  Kreuz- 
zuges vom  Jahre  1101  gedient  haben,  und  seine  Worte  'verum 
ut  a  veridicis  et  nobilibus  relatum  est,  nequaquam  hoc  nefando 
scelere  culpandus  erat  (seil.  Alexius)' i  würden  sich  dann  auf 
die  Gesanaten  beziehen. 
IX,  c.  1—31. 

Jerusalemische  Geschichte  der  Jahre  1102,  1103  und  1104. 
c.  32-47. 

Excurs  über  die  nordsyrische  Geschichte  der  Jahre  1103, 
1104,  1106. 

Offenbar  ist  dieser  Excurs  durch  die  furchtbare  Kata- 
strophe veranlasst,  welche  1104  das  antiochenische  und  edessa- 
niscbe  Heer  bei  Harran  traf.  Die  verschiedenen  in  ihm  er- 
zählten Vorgänge  in  chronologische  Ordnung  zu  bringen,  ist 
dem  Verfasser  nicht  gelungen. 

Hierzu  sei  erwähnt,  dass  der  Chronist  dadurch,  dass  er  den 
Excurs  auch  auf  das  Jahr  1105  ausdehnt,  sich  bei  Fortsetzung 
der  jerusalemischen  Geschichte  hat  verleiten  lassen,  diese  auch 
zeithch  hinter  die  nordsyrischen  Ereignisse  zu  setzen  und  des- 
halb die  Vorfälle  des  «Jahres  1105  m  das  Jahr  1106  zu  ver- 
schieben. 

Eine  Nachricht  möchte  ich  noch  aus  diesem  Abschnitt 
hervorheben,  welche  bei  Annahme  gleichzeitiger  Niederschrift 
auffallen  muss. 

c.  47  nämlich  lesen  wir:  *anno  dehinc  seinen ti  post  cap- 
tionem  Baldewini  de  Burg,  anno  vero  Baldewini  regis  quinto, 
Boemundo  non  solum  in  Italiam  sed  etGalliam  profecto  ad 
exquirendas  vires  et  commovendos  principes  adversus 
regem  Graecorum  Alexium*.  Dieser  Bericht  über  Boe- 
munds  Aufenthalt  im  Occident  weist  auf  spätere  Abfassung 
hin,  denn  nach  Frankreich  ist  Boemund  erst  1106  gekommen». 

1)  Alb.  Aqa.  Vm,  46.  2)  Vgl.  Hacrenmeyer,   Ekkehardi   Hiero- 

flolymita  p.  294. 


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Zur  Kritik  Alberte  von  Aachen.  557 

IX,  c.  48-52;  X,  c.  1—35. 

Jerusalemische  Geschichte  der  Jahre  1105,  1106  und  1107 
(nach  Datierung  der  Chronik  1106,  1107  und  1108). 

Die  fortlaufende  Erzählung  wird  nur  durch  den  Bericht 
von  der  Eroberung  Apamäas  durch  Tanered  unterbrochen 
(X,  c.  17—23).  Eine  Veranlassung  für  diesen  Excurs  kann 
ich  nicht  angeben'. 

X,  c.  36-44. 
Excurs. 

Der  Verfasser  wird  zu  diesem  Excurs  durch  die  Rück- 
kehr Balduins  v.  Burg  nach  Edessa  und  die  hieraus  sich 
entspinnenden  Wirren  veranlasst  sein.  Für  die  Rückkehr 
Balduins  wird  ihm  eine  feste  Datierung  vorffelegen  haben^  sodass, 
obwohl  er  den  Excurs  an  die  vorausgehende  jerusalemische 
Geschichte  mit  *post  haec'  anschliesst,  was  die  Mehrzahl  der 
nordsyrischen  Ereignisse  in  das  Jahr  1109  weisen  würde,  er 
dann  doch  das  richtige  Datum  mit  den  Worten  ^in  anno  octavo 
re^is  Baldewini'  giebt.  In  diesem  Abschnitt  erhalten  wir  ziem- 
licn  wirr  unter  einander  vermischt  Nachrichten  über  Balduins 
Befreiung,  über  den  Streit  desselben  mit  Tanered  1 108,  ferner 
über  die  Befreiung  des  Stallmeisters  Conrad  aus  der  egyp- 
tischen  Gefangenschaft  durch  Kaiser  Alexius  ca.  1105,  über 
Conrads  Aufenthalt  in  Italien  und  endlich  über  Boemunds 
Kampf  mit  Kaiser  Alexius  im  Jahre  1107/8  und  die  nächsten 
Folgen  desselben. 
c.  45-58. 

Jerusalemische  Geschichte  des  Jahres  1108.  Dadurch, 
dass  der  Chronist  die  folgenden  Ereignisse  mit  den  wichtigsten 
Vorgängen,  die  er  im  Excurs  behandelt  hat,  gleichzeitig  an- 
setzty  kommt  nun  auch  die  jerusalemische  Geschichte  wieder 
in  richtige  chronologische  Ordnung. 


1)  Beiläufig  sei  bemerkt,  dass  ich  in  der  für  die  Beartheilang  des 
Quellenwerthes  der  Albert'schen  Chronik  nicht  unwichtigen  Controverse, 
welche  zwischen  Kugler  und  Heyd  über  die  Datierung  der  Eroberung 
Laodiceas  durch  Tanered  besteht,  das  Recht  auf  Heyds  Seite  erblicke. 
Kngler,  Albert  von  Aachen,  p.  345,  hebt  mit  Hecht  hervor,  dass  die  von 
Heyd  benutzten  Urkunden  nur  Auszüge  aus  den  Originalen  seien.  Hieraus 
Aber  schliesst  er,  dass  ihre  Datierung  ins  Jahr  1108  sich  nur  auf  die 
Anfertigung  der  Auszüge,  nicht  aber  auf  die  Ausstellung  der  Originale 
t>ezögen.  Doch  der  von  Kugler  selbst  hervorgehobene  Satz;  *TAncredu8 
dnz  et  princeps  Antiocfaenus,  qui  tunc  orientali,  Deo  favente, 
dominabatur  regioni'  beweist,  dass  die  Auszüge  nicht  im  Jahre  1108 
angefertigt  worden  sind.  Denn  in  diesem  Jahre  herrsehte  Tanered  noch 
immer  in  Antiochien,  und  die  Bemerkung  hatte  erst  Sinn  nach  dessen 
Tod,  der  im  Jahre  1112  eintrat.  Folglich  kann  sich  die  Datierung  nicht 
auf  die  Anfertigung  der  Auszüge,  sondern  muss  sich  auf  die  Aus- 
stellung der  Originale  selbst  beziehen. 


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558  Fritz  Kühn. 

XI. 

Das  Hauptereignis  des  Jahres  1109  ist  die  Eroberung  von 
Tripolis^  an  welcher  sich  König  Balduin  betheiiigte.  Hierzu 
giebt  der  Chronist 

c.  1—9  als  Einleitung  eine    kurze  Uebersicht  der  Fort- 
schritte Wilhelms  von  Cerdagne  in   der  Umgegend  von  Tri- 
polisy  und  dann  einen  eingehenden  Bericht  über  die  Seefahrt 
des  Grafen  Bertrand  von  Toulouse  nach  Tripolis, 
c.  10-42. 

Jerusalemische  Geschichte  der  Jahre  1109^  1110^  1111. 
Mit  dem  Jahre  1109  tritt  ein  grosser  Umschwung  ein  in  der 
lerusalemischen  Politik.  Balduin  tritt  aus  seiner  zurück- 
haltenden Stellung  in  Palästina  heraus  und  betheiligt  sich 
energisch  an  den  nordsyrischen  Wirren.  Deshalb  umfasst 
dieser  Abschnitt  auch  die  nordsyrische  Geschichte,  soweit 
König  Balduin  an  ihr  betheiligt  ist. 
c,  43-48. 
Excurs. 

Der  Verfasser   fügt  hinzu  die  Erzählung  von  einigen  Er- 
folgen, welche  Tancred  selbständig  in  den  Jahren  1110 — 1111 
errungen  hatte,    aber   er  stellt  sie  hinter  die   Ereignisse   des 
Jahres  1111,    so  dass  sie  nach  ihm  in   das  Jahr  1112  fallend 
XII,  1-33. 

Jerusalemische  Geschichte  der  Jahre  1112—1119.  Die 
nordsyrische  Geschichte  wird  nur  insoweit  behandelt,  als  König 
Balduin  an  ihr  betheiligt  ist. 

Um  zum  Schlüsse  noch  einmal  meine  Ansicht  über  Alberts 
von  Aachen  Chronik  zu  präcisieren,  glaube  ich  mit  Kugler, 
dass  man  berechtigt  ist,  einzelne  sagenhafte  Partieen  aus  Alberts 
Werk  als  spätere  Zusätze  auszuscheiden,  den  Rest  aber  als 
historische  Üeberlieferung  zu  verwerthen.  Aber  auch  dieser 
Rest  ist,  wie  er  uns  vorliegt,  nicht  vor  dem  dritten  Jahrzehnt 
des  12.  Jahrhunderts  niedergeschrieben.  Es  ist  nicht  unwahr- 
scheinlich, dass  der  Verfasser  sich  in  Jerusalem  aufgehalten 
hat.  Er  ist  im  ganzen  gut  unterrichtet  gewesen,  doch  laufen 
auch  in  seiner  Darstellung  Fehler  unter,  welche  bei  der  späten 
Abfassung  des  Werkes  nicht  überraschen  können.  Ob  er  seine 
Chronik  verfasst  hat  mit  zu  Grundelegung  eigener  gleich- 
zeitiger Notizen  oder  ob  er  schon  zusammenhängende  Dar- 
stellungen Anderer  benutzt  hat,  die  uns  verloren  gegangen  sind, 
lässt  sich  nicht  entscheiden,  wenn  ich  auch  das  letztere  wenig- 
stens für  das  achte  Buch  oben  wahrscheinlich  gemacht  zu 
haben  glaube. 

i)  Vgl.  Kngler,  Albert  von  Aachen,  p.  881  f.,  idem,  Boemnnd  und 
Tancred,  p.  47. 


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XXVI. 


Aventin 


und 


die  Tingarische  Chronik. 


Von 

Dr.  Otto  Rademacher. 


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JDass  Aventin  die  ungarische  Chronik  kannte  und  bei 
der  Abfassung  der  bairischen  Annalen  benutzte,  ist  längst  be- 
kannt. Schon  Steindorff,  Jahrbücher  des  deutschen  Keichs 
unter  Heinrich  III,  Band  II,  Excurs  2,  hat  darüber  Bemer- 
kungen gemacht,  sowie  Riezler  in  seiner  neuen  Ausgabe  des 
Aventin.  Allein  eine  genaue  Vergleichunff  lehrt,  dass  beide 
das  Verhältnis    desselben  zu  der   ungarischen  Chronik   nicht 

fenügend  erkannt  haben,  die  Frage  bedarf  einer  zusammen- 
ängenden  Erörterung. 

Es  sollen  im  Folgenden  die  Nachrichten  zusammengestellt 
werden,  welche  Aventin  jener  Chronik  entnahm  oder  aus  denen 
sich  wenigstens  erkennen  lässt,  dass  er  neben  deutschen 
Quellen  die  ungarischen  eingesehen.  Von  den  verschiedenen 
Redactionen  der  ungarischen  Chronik  ist  als  die  wichtigste 
die  von  1358,  die  Bilderchronik,  in  erster  Linie  zum  Ver- 
gleich herangezogen.  Ich  citiere  nach  der  Ausgabe  von  Flo- 
rian^  Historiae  Ungaricae  fontes  domestici.  Band  I,  Abth.  II. 

L    Die  Zeit  vor  Stephan. 

Die  Raubzüge  der  Ungarn  erzählt  Aventin  sehr  ausführ- 
lich, meist  sind  deutsche  Quellen  nachzuweisen,  doch  hat  er 
auch  manche  Einzelnheiten  vor  diesen  voraus.  Die  ungarische 
Chronik  konnte  ihm  nicht  viel  bieten,  denn  sie  beruht  auf 
deutschen  Annalen,  wirft  aber  alles  durcheinander.  Vergleiche 
darüber  meine  Abhandlung:  Die  ungarische  Chronik  als  Quelle 
deutscher  Ges6hichte,  Schulprogramm  Merseburg  1887.  Da 
ist  es  denn  doch  auffallend,  dass  Aventin 

1)  drei  Führer  der  Deutschen  nennt  in  Uebereinstimmung 
mit  der  Bilderchronik,  die  sich  sonst  nirgends  nachweisen 
lassen.  Bilderchr.  p.  134  'dux  Meranie  Gotfridus,  dux  Carin- 
thie  Eberhardus,  Aquilejae  patriarcha  Qregorius'.  Die  Notiz 
ist  etwa  auf  das  Jahr  900  zu  beziehen,  die  Namen  sind  also 
offenbar  falsch.  Aventin  nahm  denn  auch  an  dem  'dux  Me- 
ranie' Anstoss,  der  Name  taucht  ja  erst  in  der  zweiten  Hälfte 
des  XIL  Jahrhunderts  auf,  Hess  es  weg  und  setzte  zu  den 
beiden  ersten  Namen  'duces  limitis  Charini'.  Avent.  ed. 
Riezler  I,  653. 


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Goc5gte 


562  Otto  Eademacher. 

2)  Aventin  I,  p.  657  ff.  erzählt,  dass  907  die  Ungarn  bis 
Abah  gekommen  seien  und  die  Baiem  daselbst  geschlagen 
hätten.  Auch  Bilderchr.  p.  135  wird  ein  Sieg  der  Ungarn 
^ultra  castram  Abah  citra  Danubium'  erwähnt.  Deutsche 
Annalen  nennen  den  Ort  Abudiacum  bei  Kelheim  a.  d.  Donau 
hier  meines  Wissens  nicht.  Nun  beruft  sich  auch  ^rade  hier 
Aventin  in  den  kürzeren  Annalen  ad  a.  907  auf  Ungarici 
annales. 

3)  Endlich  ist  die  Sage  von  den  7  Une^am  zu  erwähnen. 
Die  älteren  deutschen  Annalen  nehmen  nur  Kurze  Notiz  davon, 
Aventins  Erzählung  erinnert  unmittelbar  an  die  der  ungarischen 
Chronik» 


Bilderchr.  128. 
Septem  autem  ex  ipsis  reser- 
vatis  amputatis  aurijbus  misit 
in  Pannoniam.  Ite^  inquit;  ad 
nostros  Hungaros  taliter  enar- 
rantes,  ut  amplius  non  veniant 
in  hunc  locum  tormentorum. 


Aventin  I,  670. 
ceteris  deletis  Septem  dum- 
taxat  servati  — ,  et  ite,  inquit, 
et  nunciate  vestris  popularibus 
ut  de  caetero  domi  se  conti- 
neant  —  neque  ad  ea  loca,  ubi 
huiuscemodi  in  eos  camificina 
exercetur,  ultro  accedant. 

4)  Bilderchr.  138  'Porro  Toxum  genuit  Geycham  —  Geycha 
vero  —  genuit  S.  Stephanum'.  Aventin:  'regem  tamen  creant 
Geizonem,  filium  Toxi,  parentem  divi  Stephani*. 

5)  Die  Namen  der  ungarischen  Führer  hat  Aventin  mei- 
stens deutschen  Vorlagen  entnommen.  Doch  findet  sich  I,  343 
Zeliobes  als  Anführer  der  Hunnen,  der  wohl  dem  Zobolei^  Zo- 
bolcy,  welcher  Bilderchr.  126  als  II.  capitaneus  genannt  wird, 
entspricht.  Notar  cap.  56  Zobolsus.  Aventin  II,  13  steht  unter 
den  5  Führern  im  Jahre  955  Toxus  aus  Bilderchr.  134,  138. 
Liudpr.  hat  Taxis.  So  steht  auch  die  Form  Bulichizo  bei 
Aventin  dem  Bulchu  der  Bilderchr.  135  oder  dem  Bulcsu  des 
Notar  (cap.  53)  näher,  als  dem  Pulszi  der  Annal.  Sang. 
SS.  I,  79.  Endlich  weist  auch  Schebus  (Av.  II,  41)  mehr  auf 
den  Sebus  der  Bilderchr.  (p.  147)  als  den  Schebis  der  Alt- 
aicher  Annalen  ^Schulausgaoe  p.  21)  hin. 

Für  die  Zeit  der  Raubzüge  also  fehlt  es  nicht  an  Be- 
ziehungen zwischen  beiden  Chroniken.  Mag  man  immerhin 
an  eine  gemeinsame  dritte  Quelle  denken^  sicher  hat  Aventin 
auch  die  ungarische  Chronik  unmittelbar  benutzt 

IL  Die  Zeit  Stephans. 
1)  So  abfällig  die  ungarische  Chronik  über  Gisela,  Stephans 
Gemahlin,  urtheilt,  so  hebt  sie  doch  lobend  die  Frömmigkeit 
der  Königin  und  ihre  Freigebigkeit  gegen  die  Kirchen  hervor, 
für  deren  stattliche  Ausschmückung  sie  reges  Interesse  zeigt. 
Bilderchr.  141.  142.  Aventin  berichtet  dasselbe  II,  33,  in 
seiner  Art  weiter  ausmalend  und  ausführend.     Die  deutschen 


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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  563 

Annalen,    die  doch  sonst  Gisela  günstig  beurtheilen,   wissen 
nichts  davon. 

2)  Nach  Aventin  II,  31  begleiten  die  Gisela,  als  sie  nach  / 
Ungarn  geht,  fünf  bairische  Edle,  deren  Namen  genannt  werden. 
Biezler  bemerkt  zu  der  Stelle,  besonders  diese  Namen  ver- 
riethen,  dass  Aventin  hier  aus  unbekannten  Quellen  schöpfte. 
Nun,  vier  davon  sind  aus  der  ungarischen  Chronik  herüber- 
genommen. Hanto  =  flunt  Bilderchr.  130  und  139.  Er  um- 
gürtet wie  bei  Aventin  p.  32  Stephan  mit  dem  Schwerte. 
Veliphogerion  =  Wolphgerus  de  Alamannia  —  de  comitibus 
Heinburg  introivit  Bilderchr.  129.  —  Herimanus  =  Hermani 
generatio  cum  regina  Keisla  introivit  Bilderchr.  132.  —  Vin- 
cissolaus =  Vecellinus  ascendit  de  Bavaria  hospes  alamannus 
Bilderchr.  130  und  139.  —  Nur  einen  Namen  von  den  fünf, 
Boso,  kennt  die  ungarische  Chronik  nicht,  wenn  er  nicht  etwa 
Fasnam  entspricht  Bilderchr,  130. 

3)  Die  Altaicher  Annalen  (Schulausgabe  p.  26)  erzählen 
'^rStep^hanus)  filium  fratris  sui  —  cecavitf.  Nach  der  Bilder- 
cnronik  lässt  Gisela  durch  Sebus  den  Vazul  blenden.  Aventin 
hatte  beide  vor  sich,  war  ungewiss,  wem  er  folgen  sollte  und 
schrieb  p.  41:  ^nepos  Stephani  ex  fratre,  cum  refragaretur, 
oculos  amisit'.  Wer  die  That  beging,  ist  vorsichtig  nicht 
gesagt. 

4)  Aventin  11,  39  'divus  Honorius,  Ugri  Emericum  cor- 
rupte  vocant'  weist  auf  Bilderchr.  p.  143  'sanctus  et  beatus 
Emericus'.  Die  Heiligsprechung  findet  sich  auch  Annal.  Alt. 
ad  1033  (später  angefügt)  und  Auctarium  Ekkeh.  ad  a.  1033 
erwähnt.  Die  Altaicher  Annalen  berichten  an  dieser  Stelle 
fälschlich,  dass  Heinrich  bald  nachher  gestorben  sei.  Er  starb 
aber  schon  vorher  1031.  Aventin  daher  richtiger  'obieraf, 
hat  er  es  aus  den  Hilaesheimer  Annalen  oder  dem  Chron. 
Posoniense? 

So  viel  geht  aus  den  angezogenen  Stellen  jedenfalls  hervor, 
dass  Aventin  auch  über  Stephan  und  Gisela  die  ungarische 
Chronik  einsah. 

III.    Die  Zeit  von  1040-46. 

1)  Zur  Charakteristik  Peters  bringt  Aventin  II,  p.  42 
einen  Zug  Tetrus  —  virgines,  uxores  alienas  stuprat,  viciat'. 
Die  Bilderchr.  p.  146  berichtet  darüber  noch  ausführlicher, 
die  deutschen  Annalen  wissen  nichts  davon. 

2)  Die  Häupter  der  Verschwörung  gegen  Peter  sind  nach 
Avent.  n,  48  Phisco,  Stoizalo,  Pezilo.  Die  Altaicher  Annalen 
kennen  nur  die  letzten  beiden,  doch  findet  sich  Phisco  in  dem 
Wisce  der  Bilderchr.  147  wieder. 

3)  Aba  fallt  in  Baiern  ein.  Diesen  Zug  malt  Aventin 
II,  47.  78  sehr  breit  aus,  Grundlage  sind  die  Altaicher  Annalen. 
Indessen  findet  sich  eine  directe  Beziehung  zur  Bilderchronik, 

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564  Otto  Rademacher. 

die  nicht  zu  übersehen  ist.  Avent«  11^  47  'cum  ingenti  praeda 
et  captivonim  numero  in  üngariam  revertitur',  Bilderchr.  148 
^cum  innumerabili  multitadine  captivorum  in  Hungariam  re- 
versi  sunt  saudentes'.  Die  Alt.  Annalen  versichern  das  nicht 
ausdrücklich. 

4)  Die  1042  in  Kärnthen  eingefallenen  Ungarn  werden 
von  Got&ied  von  Kärnthen  4uxta  Petanionem'  besiegt.  Das  ist 
der  Bilderchr.  148  entnommen  'circa  Petoviam'  (Pettau).  Die 
deutschen  Annalen  nennen  den  Ort  der  Schlacht  nicht. 

5)  Auch  zu  Abas  Charakteristik  bringt  Aventin  zwei 
Züge,  die  ohne  Zweifel  der  Chronik  entlehnt  sind«  Avent. 
I,  51  'pars  Ovonem  —  fidem  frangere  moleste  ferebat*.  Auch 
nach  der  Chronik  149  entstand  eine  Verschwörung  'quod  pro 
nihilo  iuramentum  reputaref.  Das  findet  Bestätigung  m  einem 
Briefe  des  Abtes  Bern  an  König  Heinrich  vom  Jahre  1044 
oder  1045,  in  dem  Aba  'periurus,  falsus  —  mendax'  genannt 
wird.  Archiv  für  Kunde  Österreich.  Geschichtsquellen,  Bd.  XX, 
p.  197  ff.  Und  wenn  femer  Aventin  berichtet  'nobilissimos 
quosque  contemnebat,  humillimi  cuiusque  consilio  —  utebatur', 
so  folgte  er  nicht  einer  deutschen  Vorlage,  sondern  der  Bilder- 
chronä  149  'quod  —  nobiles  —  contemneret  et  rusticis  igno- 
bilibus  ederet'  etc. 

6)  Nach  Aventin  geht  Heinrich  IH.  Zug  im  Jahre  1044 
über  Sempronium  (Oedenburg).  Vgl.  Bilderchr.  150  4ntrans 
per  Supronium'. 

7)  Ein  weiterer  unmittelbarer  Hinweis  auf  die  Chronik 
findet  sich  in  der  Erklärung  einiger  Ortsnamen :  p.  52  'Arrhabo 
(Raab)  quod  Scaurinum  Romani  vocarunt',  wo  an  entsprechender 
Stelle  in  der  Bilderchr.  150  steht  .'in  Menfeu  iuxta  laurinum'. 
Ferner  deutet  'Alba,  quam  ob  rem  Teutones  Stuelweissenburg 
vocantf  direct  auf  Bilderchr.  151  'quae  teutonice  Veyzinburg 
dicitur'. 

8)  Aba  flieht,  Avent.  52  'fugamque  trans  Tibiscum  tendit', 
ohne  Zweifel  der  Chronik  entnommen  p.  150  <fugit  versus 
Tysciam*. 

9)  lieber  Abas  Ende  erzählen  die  Altaicher  Annalen,  er 
sei  gefesselt  vor  Peter  gefuhrt  und  hingerichtet.  Bilderchr. 
150/51  ^ab  Hungaris,  quibus  regnans  nocuerat,  iu^ulatur'. 
Aventin  entnahm  der  Chronik  die  Theilnahme  des  Volks  an 
Abas  Untergang  'incolae,  qui  ab  eo  captivi  illuc  translati  fue- 
runt,  eundem  capiunt',  nach  den  Annalen  erzählt  er  die  Hin- 
richtung. 

10)  Aventin  p.  54  erzählt,  König  Heinrich  habe  nach  der 
Schlacht  ^ob  foetorem  cadaverum'  das  Heer  nach  Alba  geföhrt. 
Nach  der  Bilderchr,  p.  151  waren  viele  Deutsche  gefallen, 
'namque  ob  foetorem  mortuorum  per  duos  menses  homo  non 
poterat  bono  modo  per  partes  illas  pertransire'. 


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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  565 

11^  Aventins  Nachrichten  über  Peters  Ende  stammen 
zweifellos  aus  der  ungarischen  Chronik.  P.  62  'fortiter  triduo 
dimicans  —  tandem  intercipitur  —  oculos  ferro  amisit  — 
ad  Albam  regiam  traductus'  etc.  Bilderchr.  p.  158  'per  tri- 
duum  viriliter  dimicando  —  semet  ipsum  defendebat  —  et 
obcecatus,  Albamque  ductus  —  vitam  in  brevi  finivif.  Die 
Altaicher  Annalen  erwähnen  nur  die  Blendung  ohne  Neben - 
umstände. 

12)  Während  des  Kampfes  gegen  Peter  1046  fielen  die 
Ungarn  ins  Heidenthum  zurück.  Beide  Chroniken  Avent.  62, 
Bilderchr.  156  bringen  einen  ganz  ähnlichen  Bericht  über  die 
Gräuel  und  Mordscenen.  AUerdings  erzählen  auch  die  Alt- 
aicher Annalen  (Schulausgabe  p.  48)  von  diesen  Dingen,  doch 
steht  Aventins  Schilderung  der  der  ungarischen  Chronik  näher, 
auch  den  Namen  des  Bischofs  Gerhard  hat  er  daraus  ent- 
nommen, sowie  des  Andreas  Edict,  das  Christenthum  wieder 
herzustellen. 

So  findet  sich  eine  ganze  Reihe  von  Beziehungen  Aven- 
tins zu  der  Chronik  von  1358.  Woher  stammen  die  Nach- 
richten? Für  die  Zeit  von  1040—1046  gab  es,  wie  ich  For- 
schungen XXV,  397  fi^.  nachzuweisen  versucht  habe,  eine  vor- 
zügliche deutsche  Quellenschrift,  aus  welcher  Altaicher  Annalen, 
Bilderchronik  und  Aventins  bairische  Chronik  Ableitungen 
sind.  Man  könnte  der  Annahme  geneigt  sein^  dass  Aventin 
hieraus  reichlicher  schöpfte,  wie  er  denn  in  der  That  auch 
viele  YÖllig  selbständige  Nachrichten  gerade  in  diesem  Zeit- 
raum aufweist,  und  dass  demnach  das  der  Bilderchronik  und 
Aventin  Gemeinsame  dieser  gemeinschaftlichen  Vorlage  ent- 
stammte. Allein  Manches  spricht  dagegen«  Die  Namen  der 
drei  Verschwörer  gegen  Peter  (oben  Nr.  2)  standen  sicher  nicht 
in  der  verlorenen  Schrift.  Weshalb  sollte  der  Altaicher  Mönch 
nur  zwei  daraus  genommen  haben  und  den  dritten  nicht? 
Diesen  dritten  verdankt  Aventin  der  ungarischen  Chronik. 
Dasselbe  wird  man  von  der  Charakteristik  Peters  und  Abas 
(oben  Nr.  1  und  5)  und  von  der  Erzählung  des  Todes  der 
beiden  Könige  (Nr.  9 -und  11)  sagen  müssen.  Die  ungarische 
Chronik  liebt  Peter  nicht  und  weiss  von  ihm  nur  Schlechtes 
zu  erzählen.  Aventin  nahm  manches  davon  herüber.  Auch 
die  Namen  der  Flüsse  und  Orte  (Nr.  4.  6.  7.  8)  deuten  mehr . 
auf  eine  ungarische  Quelle,  zumal  die  Bilderchronik  auch 
sonst  häufig  einen  Ort  nennt,  wovon  deutsche  Annalen  nichts 
wissen.  Endlich  zeugt  auch  eine  gewisse  wörtliche  Ent- 
sprechung (Nr.  3.  11)  oder  wenigstens  eine  Aehnlichkeit  der 
Schilderung  (Nr.  12)  für  directe  Entnahme  dieser  Nachrichten 
aus  der  ungarischen  Chronik.  Mag  also  immerhin  die  ge- 
meinsame Quelle  manche  Uebereinstimmung  erklären  i,  eine 

1)  So   konnte   man  zweifelhaft  sein,   ob  die  Notie  vom  'foetor  cada- 
Neues  Archiv  etc.     XII.  37 

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666  Otto  Bademacher. 

unmittelbare  Benutzung  der  ungarischen  Chronik  durch  Aventin 
ist  auch^für  die  Jahre  1040—46  unzweifelhaft. 

IV.    1046-1074. 
Die  letzten  Eüegszüge  Heinrich  IIL  schildert  die  Bilder- 
chronik ausführlicher  als  Aventin. 

1)  Er  erwähnt  p.  70  Taucher,  die  während  der  Belagerung 
PressDurgs  die  Scniffe  der  Deutschen  anbohren.  Deutsche 
Quellen  wissen  davon  nichts ,  wohl  aber  die  ungarischen. 
Bilderchr.  p.  160  wird  sogar  ein  Name  'Zothmund'  genannt. 

2)  Als  die  Unjgam  ^egen  Andreas  den  Bela  erhoben,  fand 
abermals  ein  Rück&ll  ms  Heidenthum  statt  Deutsche  An- 
nalen  erwähnen  nichts  davon,  Aventin  folgte  der  ungarischen 
Chronik: 


Avent.  81. 
lapidibus  pontifices  obruere, 
sacnficulos   m   crucem    agere, 
decumas  militibus  distribuere. 


Bilderchr.  167. 
episcopos  lapidare,  presbite- 
ros  exentherare,  clericos  stran- 
gulare,  decimatores  suspendere. 


3)  Avent.  p.  88:  'Bela  inter  haec  exhalat  animum.  Filii 
eins  Geize  et  Ladislaus  fugam  capescunt,  ex  Ungaria  in  Sar- 
matiam  profugiunt'.  Das  ist  der  Bilderchr.  168  entnommen: 
'Interim  Geysa  filius  regis  Bele  —  cum  duobus  iratribus  suis 
adolescentibus  assumpsit  se  seorsum  in  partes  Polonie*.  Den 
Namen  Ladislaus  nahm  Aventin  aus  der  weiteren  Erzählung 
der  Chronik,  wo  er  oft  genannt  ist.  Die  Altaicher  Annalen 
wissen  nur,  dass  ein  Sohn  Belas  geflohen  sei,  ohne  den  Namen 
zu  nennen. 

4)  Zwischen  Salomo  und  Geisa  bricht  Zwist  aus.  Die 
Bischöfe  vermitteln,  Salomon  soll  Vs>  Geisa  7,  des  Reiches 
erhalten;  Avent.  p.  106.  Auch  diese  Nachricht  stammt  aus 
der  Bilderchronik,  die  p.  169  breit  und  ausführlich  von  diesen 
Dingen  erzählt.  Salomo  bleibt  König,  Geisa  erhält  das  öfter 
erwähnte  Herzogthum. 

5)  Heinrich  IV.  zieht  1074  nach  Ungarn.  Von  diesem 
Kriegszuge  erzählt  Aventin  p.  108:  ^pontifices,  proceres,  gre- 
garii  quoque  milites  auro  muneribus  ab  Ugris  corrupti  dicto 
audientes  esse,  ultra  procedere  recusant'.  Lambert  weiss  davon 
nichts,  er  erwähnt  nur,  die  Fürsten  hätten  bei  Heinrichs  Auf- 
gebot unter  allerhand  Ausflüchten  die  Heeresfolge  verweigert. 
Auch  hier  ist  Aventin  wiederum  der  Bilderchr.  p.  190  gefolgt. 
Geisa  besticht  den  Patriarefaen  von  Aquileja  und  die  deutschen 

veram  (oben  Nr.  10)  in  der  gemeinsamen  Vorlage  stand,  alsdann  liegt 
die  tendenziöse  Entstellung  der  ungarischen  Chroniken  auf  der  Hand, 
oder  ob  Aventin  sie  der  Bilderchronik  entnahm  und  entsprechend  änderte. 
Denn  er  wusste  sehr  wohl,  dass  es  nicht  deutsche  Leichen  waren,  er  hat 
kurz  vorher  die  Zahl  der  Gefallenen  auf  108  (?)  angegeben,  Annal.  Alt. 
'qni  perpauci  erant\     Die  erste  Annahme  ist  mir  wahrscheinlicher. 

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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  567 

Fürsten,  damit  sie  Heinrich  zur  Umkehr  bewegen.  Es  wird 
sogar  ein  Aufstand  simuliert^  der  König  zieht  lU).  Uebrigens 
ist  es  auffallend  y  dass  Aventin  gerade  über  diesen  Zug*  so 
dürftige  Nachrichten  bringt,  da  doch  Lambert  und  die  unga- 
rische Chronik  so  reichhaltig  sind.  Von  den  Beziehungen 
Deutschlands  zu  Ungarn  während  der  nächsten  Jahrzehnte 
schweigt  er  ganz.  Er  weiss  nichts  von  Heinrich  IV.  Anwesen- 
heit in  Ungarn  September  1075  (Lambert),  nichts  von  dem 
Zuge  1079  r  Annales  Aug.),  nichts  von  dem  Bündnis  mit  Ladis- 
laus  1092  (Bemold)y  von  den  Unterhandlungen  mit  Almus 
(Codex  Udalrici  200).  Dass  von  1074—1108  bei  ihm  von 
Ungarn  garnicht  die  Rede  ist^  muss  auffallen.  Auch  die 
ungarische  Chronik  erwähnt  für  genau  denselben  Zeitraum 
Beziehungen  zu  Deutschland  nicht.  Beide  erzählen  dann  erst 
wieder  von  den  Ereignissen  des  Jahres  1108,  und  zwar  Aventin 
wiederum  nach  der  Bilderchronik.  Vergl.  unten.  Dieses  Zu- 
sammentreffen wird  niemand  ein  zuföUiges  nennen  wollen,  es 
beweist  ebenso  wie  die  eben  angeführten  fünf  Stellen,  dass 
Aventin  auch  hier  der  ungarischen  Chronik  viel  mehr  folgte, 
als  man  bisher  annahm. 

V.    Die  Zeit  Heinrich  V. 

Almus  flieht  nach  Bathavia  zum  Kaiser.  Heinrich  kommt 
und  belagert  Pisonium.  ^Colomannus  rex  ad  conloquium  cae- 
saris  venit  —  augustus  fratres  in  gratiam  redigit'.  So  erzählt 
Aventin  p.  183.  0.  v.  Freising  chron.  VH,  13  erwähnt  ganz 
kurz  die  Flucht  des  Almus  und  die  resultatlose  Belagerung 
von  Bosan.  Bilderchr.  203  'reversus  est  dux  Almus  de  Patavia, 
qui  propter  regis  timorem  illuc  fugerat';  p.  205:  'Imperator 
propter  ducem  Almum  movit  exercitum  ingentem  et  venit  in 
confinium  Ungariae,  ut  coUoqium  cum  rege  haberet  et  inter 
eos  pacem  formaret,  quod  et  factum  est'. 

Die  Chronik  weiss  nichts  von  Pressburg,  0.  v.  Freising 
nichts  von  den  übrigen  Dingen,  Aventin  hat  aus  beiden  com- 
biniert,  Bathavia,  das  coUoquium,  die  Versöhnung  entnahm  er 
unmittelbar  der  Chronik,  was  Riezler,  wie  so  manche  andere 
Stelle,  entgangen  ist. 

VI.     Das  XIL  und  XIII.  Jahrhundert. 

1)  Aventin  p.  209.  Heinrich  von  Baiern  führt  Krieg  mit 
Geisa.  Dessen  Feldherr  Ratowalda  greift  Pressburg  unver- 
sehens an  und  nimmt  es.  Doch  wird  die  Stadt  gegen  Geld- 
entschädigung den  Ungarn  zurückgegeben.  O.  v.  Freising, 
Gesta  Frid.  I,  c,  30  erzählt  wohl  etwa  dasselbe,  nennt  aber 
den  Namen  nicht.  Die  Continuatio  Admuntensis  SS.  IX,  581 
nennt  Hermann  und  Liutold,  und  Geisa  nimmt  Pressourg 
wieder  *forti  manu'.  Bilderchr.  216/17  'Rapolt  miles  alamannus 
castrum  Poson  ex  improbitate  luliani  comitis  ceperaf . 

37* 

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568  Otto  Rademacher. 

Von  der  Wiedereinnähme  der  Stadt  und  der  Geldzahlong 
weiss  sie  nichts.  Batowalda  ist  ohne  Zweifel  der  Rapolt  der 
Chronik. 

2)  Von  der  Schlacht  an  der  Leitha  berichtet  Aventin: 
^Henricus)  Ugrorum  principia  perrumpit  in  fugamque  vertit'. 
Da  bricht  Bela,  Oheim  Geisa  II,  hervor  nnd  entscheidet  den 
Sieg,  7000  Deutsche  sollen  gefallen  sein.  'Ratowalda  et  Otto 
proceres  capti  sunt'.  Aehnlich  erzählt  O.  v.  Freising,  er  nennt 
auch  Bela,  hebt  aber  sein  entscheidendes  Eingreifen  nicht 
hervor,  sehr  viele  Deutsche  fallen,  doch  die  Zahl  7000  nennt 
er  nicht  Bilderchr.  218:  ^quaedam  agmina  Ungarorum  per- 
territa  sunt  a  furore  teutonicorum.  Praevaluerunt  teutonici 
hungaros  in  initio  bellici  conflictus.  Tunc  avunculus  domini 
regis  Bela  ban  nominatus  percussit  eos  etc.  Corruerunt  plus 
quam  septem  milia  bellatorum.  Comes  Vros  cepit  comitem 
Kapolt  et  Gabriel  Accionem  (Thurocz:  Otthonem)'.  Also  die 
7000,  die  Namen  der  Gefangenen,  Belas  besondere  Verdienste 
um  den  Sieg,  entnahm  Aventin  der  ungarischen  Chronik. 

3)  Tetrus  Bancobanus  Varadinus  —  Gariodrudam  —  ferro 
confodit'.  Avent.  259.  Nach  der  continuatio  praedicat.  Vindob. 
IX,  726  ad.  1213  ^Gertrudis  regina  Ungarie  occiditur',  aber 
der  Name  des  Mörders  wird  nicht  genannt.  Dagegen  Bilder- 
chronik 222:  Gertrudis  de  Allemannia  wird  getödtet  von  Bank 
banus  de  genere  Bor. 

4)  Die  Kämpfe  Belas  mit  Ottokar  von  Böhmen  erzählt 
Aventin  p.  322  wohl  nach  Hermann  von  Altaich.  Doch  ist 
ein  Name  wiederum  der  Bilderchr.  entnommen.  Avent. :  ^Belam 
Stephanum^ue  re^es,  Alberonem  Cumanum  praesulem  in 
fugam  vertit'.  Bilderchr.  224:  'cum  filio  suo  Stephane  et 
Alpra  duce  Cumanorum'. 

5)  Ueber  Otto  von  Baiern,  wie  er  König  von  Ungarn  wird 
u.  s.  w.  berichtet  Aventin  nach  Annal.  Osterhov.  XVII,  554. 
So  entnahm  er  ihnen  die  Zeit  des  Krönungstages  am  Tage 
des  Martin  und  Nicolaus  und  die  Namen  'cum  comite  Ybano 
et  duce  Stephane'  ==  Avent.  381:  'loanne  et  Stephano'  etc., 
denn  Ybano  und  loanne  sind  offenbar  nur  Varianten.  Doch 
verdankt  er  auch  hier  wieder  die  Namen  der  beiden  Bischöfe, 
die  ihn  krönten,  der  ungarischen  Chronik.  Bilderchr.  232: 
^Benedictus  episcopus  Wesprimiensis  et  frater  Antonius  epi- 
scopus  Chanadiensis' >,  Avent.  381:  'a  Benedicto  Vessobrun- 
nensi  et  Antonio  Chonadensi',  Ann.  Osterhovenses:  'per  quos- 
dam  episcopos',  Continuatio  Sancrucensis  tertia  SS.  IX,  734: 
'a  Colocense  archiepiscopo'. 

Man  sieht,  auch  für  das  XIII.  Jahrhundert,   wo  die  Be- 

1)  Die  Lücke  io  der  Bilderchronik  p.  232  'in  die  sollempDi*  —  ist 
sicherlich  nach  Annal.  Osterhov.  XVII,  556  und  nach  Aventin  381  aus- 
znfüllen  *in  die  soUempni  Nicolai*. 

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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  569 

Ziehungen  zu  Ungarn  so  selten  sind,  hat  Aventin  die  ungarische 
Chronik  noch  benutzt.  Ueber  die  Ereignisse  von  1278  spricht 
die  Bilderchronik  sehr  kurz,  Keza  sehr  ausführlich.  Doch  er- 
innert Aventins  Darstellung  in  keinem  Punkte  an  dessen  Schil- 
derung der  Schlacht  auf  dem  Marchfelde. 

Resultat. 

Es  bedarf  zunächst  einer  Uebersicht  der  Parallelstellen. 
Es  fanden  sich  directe  Beziehungen  zwischen  Aventin  und  der 
ungarischen  Chronik 

I.  (Zeit  vor  Stephan)  4 

n.  (Zeit  Stephans)  4 

III.  (1040^1046)  12 

IV.  (1046-1074)  5 
1074—1108  Lücke. 

V.  (Zeit  Heinrich  V.)  1 

VI.  (Das  XII.  u.  Xm.  Jahrh.)    5. 

Es  hebt  sich  also  Abschnitt  III  sogleich  als  etwas  beson- 
deres heraus.  Innerhalb  eines  Zeitraums  von  nur  5  Jahren 
finden  sich  Vs  ^'I^^  unmittelbaren  Beziehungen.  Doch  ist  das 
wohl  erklärlich.  Gerade  während  dieser  Jahre  ist  der  Ver- 
kehr zwischen  Deutschland  und  Ungarn  am  lebhaftesten,  und 
wie  die  deutschen  Quellen,  fliessen  auch  die  ungarischen  reich- 
licher. Auch  ist  oben  schon  darauf  hingewiesen,  dass  manches 
den  beiden  Chroniken  Gemeinsame  auf  jenes  verlorene  aus- 
führliche Werk  über  die  siegreichen  Ungarnkriege  Heinrich  III. 
zurückzufuhren  sei,  das  beiden  als  Quelle  diente. 

Ferner  geht  aus  obiger  Zusammenstellung  hervor,  dass 
Aventin  die  ungarische  Chronik  durchgehends  benutzte. 
So  oft  bei  ihm  von  c.  900  an  bis  gegen  Ende  des  XIII.  Jahr- 
hunderts von  Ungarn  die  Rede  ist,  ist  auch  nachzuweisen, 
dass  er  der  Chronik  etwas  entlehnte,  von  1074—1108,  wo  die 
Bilderchr.  nichts  von  Beziehungen  zwischen  Deutschland  und 
Ungarn  weiss,  schweigt  auch  er  davon.  Von  irgend  einer 
Bedeutung  sind  die  entnommenen  Nachrichten  höchstens  för 
die  Zeit  Heinrich  IV.  und  V,  meistens  sind  es  kleinere  Züge, 
mehr  untergeordnete  Momente  der  Erzählung  und  besonders 
Namen.  Gerade  in  Namen  ist  die  Chronik  am  zuverlässigsten, 
sie  werden  nicht  schlechtweg  erfunden  oder  entstellt,  darum 
hat  Aventin  kein  Bedenken  getragen,  sie  reichlich  zu  ent- 
lehnen. In  11  der  oben  angenihrten  Stellen  hat  er  Personen- 
namen, in  6  Fällen  Ortsnamen  herübergenomifien. 

So  reichlich  aber  die  Benutzung  der  ungarischen  Chronik 
ist,  sie  gehört  doch  nicht  zu  Aventins  hervorragenden  Quellen, 
Im  Voraergrunde  stehen  immer  die  deutschen  Annalen,  sie 
bilden  die  Grundlage  der  Erzählung,  nur  gelegentlicb,  nur  zur 
Ergänzung,  wo  deutsche  Quellen  schwiegen,  wo  eine  ungarische 


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570  Otto  Rademacher. 

Nachricht  sich  der  Erzählung  der  deutschen  Vorlagen  gut  ein- 
(ü^y  wo  ein  Orts-  oder  Personenname  der  Darstellung  mehi 
Leoen  und  Färbung  geben  konnte,  da  zieht  er  die  fremde 
Chronik  heran,  besonders  lehrreich  dafär,  wie  Aventin 
deutsche  und  ungarische  Nachrichten  combinierte^  sind  von 
den  oben  angeführten  Stellen  II,  3.  III,  9.  IV,  3.  V,  1.  VI,  1. 2. 5. 

Aventin  benutzte  seine  Vorlage  nicht  ohne  Wahl  und  Kritik. 
Irrthümer.  Entstellung  der  Thatsachen  durchschaute  er  sehr 
wohl.  'Dux  Meraniae',  von  einem  Fürsten  des  IX.  Jahr- 
hunderts gesagt,  änderte  er,  v^l.  oben  p.  561,  die  offenbare 
Entstellung  der  oben  p.  564  citierten  Stelle  vom  'foetor  cada- 
verum'  erkannte  er  gleichfalls.  Manche  Nachrichten  nahm  er 
nicht,  weil  sie  ihm  nicht  glaubwürdig  erschienen.  Um  den 
Rückzug  Heinrichs  III.  1051  zu  motivieren,  erzählt  der  unga- 
rische Uhronist,  ein  an  den  Kaiser  gerichteter  Brief  des 
Bischofs  Gebhard,  der  als  BHihrer  eines  zweiten  Heeres  auch 
bei  Hermann  von  Reichenau  erscheint,  sei  den  Ungarn  in  die 
Hände  gefallen  und  von  ihnen  an  des  Kaisers  Stelle  listig 
beantwortet  mit  dem  Befehl,  die  Schiffe  zu  verbrennen  und 
sofort  zurückzukehren.  Gebhard  sei  in  die  Falle  gegangen  — 
und  sein  Abzug  habe  auch  den  Kaiser  gezwungen,  sich  zurück- 
zuziehen. Aventin  erzählt  davon  nichts  und  doch  halte  ich 
diese  Erzählung  nicht  für  so  ganz  und  gar  unglaublich  wie 
Steindorff  a.  a.  O.  p.  157  Anm.  4.  Viel  unwahrscheinlicher 
erscheint  mir  jene  andere  von  dem  Aufstand  im  Heere  Hein- 
richs IV.  im  Jahre  1074,  vgl.  p.  566/67,  und  doch  nahm  Aventin 
gerade  diese  anstandslos  herüoer.  In  deutschen  Annalen  finden 
sich  beide  Nachrichten  nicht.  Was  bewog  Aventin,  die  eine 
in  der  That  unwahrscheinliche  zu  entlehnen,  die  andere  wenig- 
stens nicht  unglaubliche  zu  verschmähen?  Sollte  er  wirklich 
jene  in  einer  deutschen  Quelle,  die  ihm  noch  zu  Gebote  stand, 
nun  verloren  ist,  bestätigt  gefunden  haben?  Und  weiter, 
warum  nahm  er  (1146)  aus  der  Chronik  den  Namen  Ratowald 
und  den  dicht  danebenstehenden  eines  ungarischen  Grafen 
Julianus  nicht?  Warum  erwähnt  er  nach  der  Bilderchr.  die 
Taucher  (1052)  und  den  dort  genannten  Namen  Zothmund 
nicht?  Er  bringt  doch  sonst  mit  Vorliebe  Namen  auch  un- 
garischer Männer  an,  in  einzelnen  Fällen  sogar  ganz  selb- 
ständig. Und  wie  soll  man  es  weiter  erklären,  dass  er  diesen 
Namen  Ratowald  der  ungar.  Chronik  entlehnte,  während  doch 
eine  deutsche  Quelle,  die  Continuatio  Admunt.  SS.  IX,  581 
an  dessen  Stella  andere  Namen  nennt?  Kannte  er  diese  Quelle 
nicht  oder  gab  er  wirklich  der  ungarischen  den  Vorzug?  — 
So  ist  wohl  in  vielen  Fällen  eine  Benutzung  der  Bilderchronik 
nachzuweisen,  aber  die  Grundsätze,  nach  denen  Aventin  dabei 
verfuhr,  sind  uns  nicht  immer  klar. 

Die  Frage,  in  wie  weit  Aventin  glaubwürdig  sei,  auch  in 


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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  571 

den  Einzelheiten^  ist  noch  eine  offene.  Sicherlich  darf  man 
ihm  im  allgemeinen  trauen.  Allein  seine  so  oft  beliebten  Aus- 
malungen und  Ausschmückungen  scheinen  doch  nicht  immer 
das  rechte  Mass  zu  halten.  Auch  gruppiert  er  öfter  die  Mo- 
mente der  Erzählung  anders  oder  verwendet  an  einer  Stelle 
einzelne  Züge,   die  er  an   einer  ganz  andern,    oft  entlegenen 

fefunden.  §o  erzählt  er  von  einem  Vergleiche,  den  reter 
em  Aba  vorschlug,  er  bietet  ihm  das  öfter  erwähnte  Herzog- 
thum,  aber  dieser  lehnt  es  ab.  Die  ungarische  Chronik  hat 
an  entsprechender  Stelle  nichts  davon,  wohl  aber  wei^s  sie 
von  einem  solchen  Vergleich  auf  dieselben  Bedingungen  zwi- 
schen Salomo  und  Geisa  etwa  im  Jahre  1063.  Als  Hein- 
rich III.  1042  in  Ungarn  einrückt,  zündet  Aba  die  Ortschaften 
an  und  bringt  die  Einwohner  über  die  Raab.  Das  ist  wiederum 
nicht  der  entsprechenden  Stelle  der  Chronik  entlehnt,  sondern 
einer  späteren  p.  160,  wo  von  dem  Feldzuge  des  Jahres  1051 
die  Rede  ist.  Endlich  kommen  nach  Aventin  noch  1044  un- 
garische Gesandte  'cum  auri  maximo  pondere',  während  die 
Chronik  und  die  deutschen  Annalen  das  nicht  zum  Jahre  1044, 
wo  Heinrich  die  Entscheidung  der  Waffen  beschleunigte,  son- 
dern zu  1043  erzählen.  Dergleichen  Aenderungen  und  Ab- 
weichungen mögen  an  sich  unbedeutend  sein,  immerhin  be- 
weisen sie,  dass  Aventin  so  streng  seiner  Vorlage,  wie  es 
scheint  besonders  der  ungarischen,  nicht  folgte  und  solche 
Züge  anbrachte,  wo  er  sie  brauchte.  Auch  seinen  Zahlen- 
angaben ist  nicht  immer  unbedingt  zu  trauen.  In  der'Schlacht 
bei  Menfeu  sind  nach  ihm  108  Deutsche  gefallen,  nach  den 
Altaicher  Annalen  ^perpauci*.  Die  Zahl  7  gebraucht  er  ver- 
dächtig oft.  7  Geisehi  gab  Aba  p.  50,  Heinrich  III.  bleibt 
7  Tage  in  Hunnoburgium  p.  52/53,  7  Tage  in  Alba  p.  57, 
.  eine  Burg  wird  7  Tage  belagert  p,  67,  in  der  Schlacht  an  der 
Leitha  fallen  7000,  letzteres  allerdings  nach  der  ungarischen 
Chronik. 

Zuletzt  sei  die  Frage  erörtert:  Welche  ungarische  Chronik 
lag  Aventin  vor?  Steindorff  a.  a.  O.  p.  481  ist  der  Meinung, 
dass  es  eine  im  wesentlichen  übereinstimmende,  aber  in  Einzeln- 
heiten abweichende  Chronik  gab,  die  er  eingesehen.  Nichts 
drängt  zu  dieser  Vermuthung.  Steindorff  wurde  offenbar  auf 
diese  Vermuthung  geführt  durch  die  Menge  von  Einzelnheiten, 
die  Aventin  gerade  da  beibringt,  wo  er  von  ungarischen  Ver- 
hältnissen reuet.  Allein  es  ist  ihm  entgangen,  dass  er  gar 
viele  derselben  der  Bilderchronik  verdankt.  «Statt  der  acht 
Parallelstellen,  die  er  zusammenstellt,  haben  wir  über  30  ge- 
funden und  dadurch  wird  dann  das  Verhältnis  doch  ein  ganz 
anderes.  Nun  hat  Aventin  allerdings  immer  noch  selbständige 
Nachrichten  über  die  Beziehungen  zu  Ungarn.  Woher  stammen 
sie?   Tragen  sie  ein  ungarisches  Gepräge?   Setzen  sie  etwa 


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572  Otto  Rademacher. 

eine  ausfuhrlichere  ungariache  Chronik  voraus,  als  die  Bilder- 
chronik ist?  Es  düme  sich  lohnen,  auf  diese  Frage  ein- 
zugehen. 

In  der  Erzählung  der  Raubzüge  hat  Aventin  selbständige 
Nachrichten,  doch  verdankt  er  diese  mit  Ausnahme  der  oben 
p.  561  angeführten  Stellen  sicherlich  nicht  einer  ungarischen 
Chronik,  denn  alle  erhaltenen  Redactionen  derselben  berichten 
über  diese  Züge  so  verkehrt  und  verwirrt,  dass  die  Annahme, 
diese  eine,  welche  Aventiü  vorlag,  sei  besser  unterrichtet  ge- 
wesen, unmöglich  erscheint.  Dagegen  hat  Aventin  in  der  Zeit 
von  1040 — 1046  eine  ganze  Keine  von  Einzelnheiten  vor 
anderen  Chroniken,  deutschen  wie  ungarischen,  voraus: 

1)  Als  Peter  nach  Baiem  flieht  und  nach  Regensburg 
kommt,  wird  er  anfangs  nicht  vor  Kaiser  Heinrich  gelassen, 
sondern  in  Fesseln  geworfen.  Albert^  Markgraf  der  Ostmark, 
Peters  Schwager,  vermittelt.  Aventm  p.  76.  Die  Altaicher 
Annalen  p.  28:  ^rex  —  recipit  eum  cum  omni  gratia'.  Auch 
Hermann  erwähnt  nur,  dass  Peter  zuerst  zu  Albert,  dann  zum 
König  gekommen  sei. 

2)  Als  Heinrich  1042  in  Ungarn  einrückt,  zündet  Aba 
die  Ortschaften  an  und  bringt  die  Einwohner  über  die  Raab, 
vgl.  p.  571. 

ö)  Im  Jahre  1043  kommen  Gesandte  Abas  zu  Heinrich, 
der  schon  in  Ungarn  stand,  mit  weitgehenden  Versprechungen. 
Auch  7  Geiseln  will  er  stellen.  Aventin  p.  50  nennt  als 
Führer  dieser  Geiseln  Pezilo,  der  früher  schon  in  deti  Alt- 
aicher Annalen  und  der  Bilderchronik  genannt  ist. 

4)  Aba  bittet,  nur  nicht  persönlich  vor  Heinrich  erscheinen 
zu  müssen  und  schwört  Hemrich  von  Baiern  und  Wratislaus 
von  Böhmen  den  Eid.    Avent.  p.  50. 

5)  Aba  hält  seine  Versprechungen  nicht.  Er  steht  mit 
zwei  bairischen  Verräthern  Berinulphus  und  Macbothunus  in 
Verbindung.  Nach  dem  Siege  werden  diese  gekreuzigt,  p.  50. 55. 
Die  Altaicher  Annalen  p.  41  und  die  Bilderchr.  p.  150  haben 
nur  Andeutungen   darüber  und  wissen  nichts  von  der  Strafe. 

6)  Gegen  Aba  entsteht  1044  eine  Verschwörung,  das 
Haupt  derselben,  Lorico,  nennt  nur  Aventin  p.  51.  Dieser 
flieht  zum  Kaiser  und  versöhnt  sich  mit  Peter. 

7)  Heinrich  fällt  1044  in  Ungarn  ein,  es  kommen  Ge- 
sandte Abas,  so  berichten  alle  Quellen.  Aventin  p.  52  allein 
nennt  die  Namen  Zaudinicho  und  Nano.  Auch  dass  sie  'cum 
auri  maximo  pondere'  kommen  und  eine  Unterredung  für  Aba 
erbitten,  erzählt  nur  er. 

8)  Aba  wollte  zu  Hunnoburgium  erscheinen,  wo  Heinrich 
7  Tage  blieb,  kam  aber  nicht.  Der  Kaiser  sendet  Pezilo  imd 
Nano,  die  er  bei  sich  behalten,  ihrem  Könige  zurück,  sie  be- 
richten ihm,  wie  gering  die  Zahl  der  Feinde  sei.  Aba  bestimmt 
den  dritten  Tag  zur  Schlacht,  ist  aber  nicht  zur  Stelle,  p.  53/54. 


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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  573 

9)  In  der  alsdann  geschlagenen  Schlacht  fallen  108. 

10)  Peter  unterhandelt  mit  Aba,  bietet  ihm  das  Herzog- 
thum,  aber  dieser  will  noch  einmal  das  Kriegsglück  versuchen, 
doch  die  Seinen  weigern  den  Kampf,  p.  55. 

11)  Der  wiedereingesetzte  Peter  schickt  1045  Boten  an 
Heinrich  p.  57 :  ^periculum  non  mediocre  inesse,  nisi  maturef . 
Man  fürchtete  nämlich  schon  den  nachher  erfolgten  Rückfall 
ins  Heidenthum.  Nach  den  Annal.  Alt.  p.  44  bitten  die  Ge- 
sandten nur.  der  Kaiser  möge  das  Pfingstfest  in  Ungarn  feiern. 
Die  Bilderctironik  erwähnt  überhaupt  eine  Oesandtschaft  nicht. 

12)  Während  der  Feierlichkeiten  in  Alba  1045  ^caesar 
armatus  epulatur',  p.  58. 

13)  ^Caesar  Gisalam  reginam  abduxit,  Bathaviae —  con- 
locavit'.  Nach  Riezlers  Vermuthung  ist  das  gefolgert  aus 
Giselas  Grabdenkmal  in  der  Ellosterkirche  zu  Niedernburg. 

14)  Die  Ungarn  töten  Peter,  'qui  in  confinio  Boiariae  et 
Ungariae  cum  Noricis  venabatur'  und  setzen  Andreas  ein. 
Dieser  schickt  an  Heinrich  1046  drei  Gesandtschaften,  die  erste 
empfangt  der  Kaiser  in  Italien,  die  dritte  in  Tribur,  p.  62. 
Hermann  spricht  von  häufigen  Gesandtschaften.  Von  dem 
Thronwechsel  hört  der  Kaiser  auf  dem  Marsche  nach  Italien, 
aber  nicht  durch  eine  Gesandtschaft  des  Andreas. 

Für  die  Zeit  von  1046 — 74  ist  nur  weniges  dem  Aventin 
eigenthümlich.  Es  wäre  etwa  zu  erwähnen,  dass  er  unter  den 
Führern  und  Helden  des  Zuffes  von  1060  auch  Aribo  nennt, 
der  nachher  eine  Gesandtschaft  an  den  Kaiser  übernimmt,  und 
dass  er  über  den  resultatlosen  Zug  von  1074  berichtet  'supe- 
riorem  partem  regni  Salomoni  restituit'. 

Weiterhin  finde  ich  bei  Aventin  keine  nennenswerthe 
selbständige  Nachricht,  die  sich  auf  Ungarn  bezöge,  vielmehr 
scheint  er  immer  abhängiger  von  der  ungarischen  Chronik  zu 
werden. 

Wichtigere  und  zahlreichere  selbständige  Nachrichten  finden 
sich  also  nur  von  1040— 1Q46.  Da  liegt  der  Gedanke  ausser- 
ordentlich nahe,  dass  dieselben  aus  jener  öfter  erwähnten 
deutschen  Quelle  stammen,  welche  innerhalb  eben  dieses  Zeit- 
raums über  imgarische  Verhältnisse  so  vorzüglich  Bescheid 
wusste.  Die  Annahme,  Aventin  habe  hier  aus  einer  ausfuhr- 
licheren ungarischen  Chronik  geschöpft,  würde  doch  nur  dann 
an  Wahrscheinlichkeit  gewinnen,  wenn  der  Inhalt,  die  Art,  die 
Tendenz  jener  Nachrichten  unabweislich  auf  ungarische  Her- 
kunft hinweisen.  Das  ist  aber  keineswegs  der  Fall.  Sehen 
wir  die  angeführten  Stellen  darauf  an.  Sie  lassen  sich  in  ver- 
schiedene Elateeorien  sondern. 

Einige  sind  als  Erweiterung  und  Auschmückung  solcher 
Nachrichten  zu  betrachten,  die  Aventin  in  seinen  deutschen 
Quellen  fand.     Er  hält  sich  dabei,   wie  schon  oben  bemerkt, 


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574  Otto  Bademacher. 

nicht  allzustreng  an  seine  Vorlage,  macht  gelegentlich  Zusätze, 
so  dass  die  Erzählung  ein  ganz  anderes  Aussehen  gewinnt, 
und  die  Grundlage  kaum  noch  zu  erkennen  ist.  Bei  unserer 
mangelhaften  Kenntnis  der  Quellen  Aventins  sind  wir  nicht  im 
Stande,  in  jedem  Falle  zu  entscheiden:  liegt  hier  wirklich 
etwas  Neues  vor  oder  nur  eine  freie  Umschreibung  dieser  oder 
jener  Stelle  deutscher  Annalen?  Als  Beispiele  solcher  Erwei- 
terungen könnten  von  den  oben  angeführten  Stellen  dienen 
die  In*.  1.  4.  11.  14.  Sicherlich  stammen  diese  nicht  aus  einer 
breiteren  ungarischen  Chronik. 

Eine  zweite  Gruppe  besteht  aus  solchen  Nachrichten,  deren 
Quelle  sich  zwar  nachweisen  lässt,  aber  nicht  an  dem  gerade 
entsprechenden  Orte  der  bekannten  Vorlage,  sondern  Aventin 
entnidim  sie  anderen,  oft  durch  grösseren  Zwischenraum  ge- 
trennten Stellen  derselben,  wo  ähnliche  Verhältnisse  geschil- 
dert werden.  Dahin  gehören  die  Nr.  2.  7.  10,  über  die  ich 
auf  p.  571  verweise.  Auch  Nr.  3  ist  hierher  zu  ziehen,  wo 
Aventin  einen  in  deutschen  und  ungarischen  Quellen  nach- 
weisbaren Namen  eines  ungarischen  Grossen  (Pezilo)  auch  in 
anderem  Zusammenhange  verwendet.  Eine  solche  Verwendung 
und  Verwerthune  einzelner  Züge  oder  Namen  an  anderen 
Stellen  ist  ebenfsdls  geeignet,  den  Anschein  zu  erwecken,  als 
ob  eine  neue,  bisher  nicht  bekannte  Nachricht  vorläge. 

Zu  einer  dritten  Kategorie  gehören  Nr.  4.  8.  9.  12.  Was 
hier  erzählt  wird,  stand  sicher  nicht  in  einer  ungarischen 
Chronik,  denn  in  4  und  8  wird  Aba  nicht  gerade  lobend  er- 
wähnt, er  fiirchtet  des  Kaisers  Angesicht  und  erscheint  wieder- 
holt wortbrüchig.  Nr.  9  aber  steht  in  directem  Widerspruche 
mit  der  Bilderchronik  p.  151.  Nr.  12  endlich  beweist,  wie 
sehr  der  Kaiser,  auch  nach  Peters  Wiedereinsetzung,  den 
Ungarn  misstraute. 

Eine  vierte  Klasse  bilden  solche  Stellen,  die  ebensogut 
einer  deutschen  als  einer  ungarischen  Vorlage  entnommen  sein 
könnten,  ersteres  noch  mit  grösserer  Wahrscheinlichkeit,  so 
die  Namen  der  bairischen  Yerräther  und  ihre  Hinrichtung 
(Nr.  5)  und  die  Mitnahme  Giselas  nach  Baiem  (Nr.  13). 

Endlich  bleiben  noch  übrig  Nr.  6  und  7,  welche  Namen 
ungarischer  Grossen  enthalten,  die  man  sonst  nicht  kennt. 
Diese  könnten  möglicher  Weise,  doch  durchaus  nicht  zwingend, 
auf  eine  unbekannte  ungarische  Chronik  hinweisen. 

Auch  die  beiden  selbständigen  Nachrichten  aus  der  Zeit 
von  1046-— 74  (vgl.  p.  573)  sind  in  keinem  Falle  ungarischen 
Ursprungs.  Denn  von  der  Tapferkeit  des  Wülihalm  und  Poto 
maciien  zwar  die  Altaicher  Annalen  1060  und  Aventin  p.  82, 
der  Aribo  hinzufügt,  viel  rühmens,  ein  ungarischer  Chronist 
aber  würde  nie  davon  reden.  Auch  dass  Heinrich  IV,  wie- 
wohl nicht  siegreich,  1074  seinem  Schwager  Salomo  'superiorem 


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Aventin  und  die  ungarische  Chronik.  575 

partem  reew!  zurückgeben  konnte,  den  dieser  kurz  nachher 
an  Deutschland  abtrat  (Stumpf  R.  2782),  würde  keine  unga^ 
rische  Chronik  berichten. 

So  weisen  also  von  der  ganzen  Reihe  selbständiger  Nach- 
richten nur  etwa  drei  ungarische  Namen  und  höchstens  noch 
die  der  bairischen  Verräther  auf  eine  ungarische  Chronik  in 
weiterer  Fassung  hin,  und  das  nicht  einmal  in  zwingender 
Weise.  Will  man,  weil  Aventin  einige  Namen  mehr  hat,  oder 
weil  er  (vgl.  p.  570)  zuweilen  von  der  Bilderchronik  abzu- 
weichen scheint,  eine  neue  Chronik  construieren?  Gewiss 
nicht,  vielmehr  scheint  es  sicher,  dass  Aventin  die  Bilder- 
chronik, wie  sie  uns  noch  vorliegt,  benutzte  oder  eine  sehr 
nahe  stehende  Redaction.  Wollte  jemand  an  das  wahrschein- 
lich ältere  Chron.  Budense  denken,  so  wäre  dagegen  nichts  zu 
sagen,  denn  die  zahlreichen  Episoden,  welche  die  Bilderchronik 
vor  diesem  voraus  hat,  enthalten,  soweit  ich  sehe,  in  keinem 
Falle  solche  Nachrichten,  die  Aventin  einer  ungarischen  Vor- 
lage verdankt,  sondern  was  er  entnahm,  steht  in  beiden 
Redactionen. 

Dass  er  Keza  gekannt  hat,  ist  nicht  wahrscheinlich.  Wohl 
berichtet  er  einmal,  wie  Keza  p.  75  (die  Bilderchronik 
schweigt),  dass  die  Ungarn  20000  Menschen  getötet  hätten, 
doch  sind  diese  Spuren  zu  gering,  andere  dir^cte  Beziehungen 
zwischen  beiden  finde  ich  nicht.  Andrerseits  aber,  warum 
hätte  Aventin,  wenn  ihm  Keza  vorlag,  gar  nichts  von  dessen 
ausfuhrlichem  Berichte  über  die  Schlacht  auf  dem  Marchfelde 
übernommen,  der  trotz  seiner  tendenziösen  Entstellung  in 
manchen  Punkten  und  Namen  durch  deutsche  Annalen  Be- 
stätigung findet? 

Zum  Schluss  noch  zwei  Bemerkungen.  Hat  Aventin  die 
ungarische  Chronik  so  häufig  benutzt,  so  musste  er  ihr  doch 
Glauben  schenken,  ihr  einen  gewissen  Werth  beilegen,  und 
auch  für  uns  gewinnt  sie  dadurch  an  Bedeutung.  Denn  Aventin 
war  noch  eher  in  der  Lage,  ihre  Glaubwürdigkeit  oder  Un- 
glaubwürdigkeit  beurtheilen  zu  können,  ihm  stand  noch  bei 
weitem  reidieres  Quellenmaterial  zur  Verfügung,  wer  weiss, 
ob  er  nicht  manche  ietzt  der  ungarischen  Chronik  eigenthüm- 
liche  Nachricht  auch  in  deutschen,  nun  verlorenen  Quellen 
bestätigt  fand.  Sollte  es  also  so  bedenklich  sein,  m.  den 
meisten  Fällen  der  Bilderchronik  zu  folgen,  wo  auch  Aventin 
sie  ausschrieb?  Besonders  den  Namen  von  Personen  und 
Städten,  die  sie  bringt,  sollte  man  nicht  ohne  zwingenden 
Grund  misstrauen. 

Wenn  es  ferner  wahrscheinlich  ist,  dass  Aventin  von  dem, 
was  er  zwischen  1040 — 46  mehr  hat  als  die  vorliegenden 
deutschen  und  ungarischen  Quellen,  das  meiste  jener  verlorenen 
Schrift  über  Heinrich  DI.  siegreiche  Ungarnkriege  verdankt, 


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576  Otto  Rademacher. 

80  würden  diese  seine  selbständigen  Nachrichten,  dazu  gewiss 
auch  manche  von  denen,  welche  mit  der  Bilderchronik  über- 
einstimmen, aber  schwerlich  dieser  entnommen  sind,  sondern 
jener  gemeinsamen  dritten  Quelle  entstammen,  sehr  an  Be- 
deutune  gewinnen.  Man  dürfte  dann  gerade  in  diesen  wich- 
tigen Jahren  mit  einiger  Sicherheit  dem  Aventin  folgen,  und 
wenn  immerhin  Vorsicht  geboten  erscheint,  namentlich  gegen- 
über seinen  ausschmückenden  Erweiterungen,  so  würde  doch 
manche  werthvolle  und  brauchbare  Nachricht  als  gesichert 
übrig  bleiben. 


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XXVll. 


Miscellen. 


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Der  Codex  Paris,  lat.  nouv.  acq.  204^ 

Von  Dr.  R.  Lehmann. 

Zu  den  wenigen  Handschriften  der  Lex  Alamannorum, 
welche  Merkel  unbekannt  geblieben  sind,  zählt  der  durch  die 
Pariser  Nationalbibliothek  der  Monumentendirection  freund- 
lichst übersandte  Codex  Paris,  lat.  nouv.  acq.  204.  Ist  dieser 
Umstand  nun  auch,  soweit  es  sich  um  die  Lex  Alamannorum 
handelt,  von  geringer  Bedeutung,  da  unser  Codex  nur  eine 
ganz  späte  Text^estaltung  der  Lex  aufweist,  so  erscheint  der 
Codex  doch  deshalb  von  Werth,  weil  er  nicht  blos  die  Lex 
Alamannorum,  sondern  auch  die  Salica  emendata,  grosse  Bruch- 
stücke der  Lex  Baioariorum,  Burgundionum,  Epitome  Aegidii, 
mehrere  Capitularien,  endlich  eine  Iramunitätsformel  enthält. 
Von  allen  diesen  Bestandtheilen  sind,  soviel  ich  sehe,  nur  die 
Salica  von  Hesseis  und  die  Capitularien  von  Boretius  benutzt 
worden,  während  im  Uebrigen  der  Codex  weder  collationiert, 
noch,  wenn  ich  von  einer  kurzen  Anzeige  Delisles  in  der 
Biblioth^que  de  Töcole  des  chartes  XXXVII,  79  absehe,  gar 
nur  beschrieben  worden.  Da  sich  eine  Collation  aber  schon 
um  der  Lex  Burgundionum  willen  zu  verlohnen  scheint,  von 
welcher  wir  in  Bluhmes  Ausgabe  nur  12Hs8.  besitzen,  so  er- 
schien es  mir  am  Platze,  eine  Beschreibung  des  Codex  und, 
für  die  wichtigeren  Bestandtheile  desselben,  zugleich  eine  Col- 
lation zu  liefern. 

Es  enthält  aber  unser  Codex,  welcher  von  einem  und  dem- 
selben Schreiber  im  zehnten  oder  elften  Jahrhundert  geschrieben 
worden  ist,  94  vollständig  erhaltene  Blätter  und  ein  Bruch- 
stück eines  95*«".  Dass  er  ursprünglich  mehr  Folien  enthielt, 
ergiebt  sich  bereits  daraus,  dass  von  der  Lex  Baioariorum, 
Burgundionum,  den  Capitularien  und  der  Epitome  nur  Frag- 
mente erhalten  sind.  Würden  wir  diese  Bruchstücke  vervoll- 
ständigen, so  träten  zu  den  ersten  94  Folien  etwa  17  weitere 
hinzu  und  zwischen  das  94.  und  95.  Folium  schöben  sich  etwa 
7  Folien  ein,  so  dass  c.  119  Folien  statt  der  jetzigen  95  vor- 
handen wären.  Allein,  dass  der  Umfang  ursprünglich  noch 
bedeutender  war,  scheint  sich  aus  zwei  Vermerken  zu  ergeben. 


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580  K.  Lehmann. 

welche  am  rechten  unteren  Rande  der  Fol.  90  und  94  von  der 
Hand  des  ursprünglichen  Schreibers  herrührend  sich  befinden. 
Auf  Pol.  90  findet  sich  der  Vermerk  Q  XVI,  auf  Fol.  94  der  Ver- 
merk Q  XVII.  Nun  umfasste  aber  jedenfalls  Quaternio  XVII  acht 
Folien,  nemlich  die  4  erhaltenen  Folien  91 — 94  und  4  weitere, 
welche  zwischen  Fol.  90  und  91  ursprünglich  gestanden  haben 
müssen,  da  hier  so  viel  Stücke  in  der  Epitome  fehlen,  dass 
dieser  Kaum  ausgefüllt  wäre.  Ziehen  wir  von  Q.  XVII  den 
Schluss  auf  die  anderen  Quaternionen,  so  ergäbe  sich,  dass  der 
Codex  an  Stelle  der  jetzigen  ersten  94  Folien  deren  8  X  17  =  136 
enthielt.  Er  enthielt  dann  also  noch  andere  Bestandtheile,  sei 
es  Capitularien,  sei  es  Volksrechte,  in  welcher  Hinsicht  sich 
natürhch  nichts  Sicheres  sagen  lässt.  Zu  diesen  136  Folien 
kommen  dann  aber  die  7  Folien  zwischen  Fol.  94  und  95  und 
ausserdem  jedenfalls  noch  so  viel  hinzu,  als  der  Rest  der  an 
letzter  Stelle  stehenden,  mitten  im  Text  abbrechenden  Epitome 
erfordern  würde,  d.  h.  etwa  2 — 3  Quaternionen,  so  dass  der 
Codex  mindestens  20—21  Quaternionen  oder  160—168  Folien 
enthalten  haben  muss,  natürlich  noch  mehr  enthielt,  wenn  auf 
die  Epitome  weitere  Stücke  folgten. 

Der  Inhalt  der  uns  erhaltenen  95  Folien  ist  aber  folgender: 

1)  Fol.  1 — 20^^  Lex  Salica  emendata. 

2)  Fol.  20^—22  Bruchstück  des  Capitulars  Boretius  139. 

3)  Fol.  23  Bruchstück  des  Capitulars  Boretius  141  und 
das  Capitular  Boretius  143. 

4)  Fol.  24  ^Capitula  legis  Salicae  addenda'  Boretius  144 
und  Weisthum  Boretius  145. 

5)  Fol.  25—40^  Lex  Alamannorum. 

6)  Fol.  40^—58  Bruchstück  der  Lex  Baioariorum. 

7)  Fol.  59—77  Bruchstück  der  Lex  Burgundionum. 

8)  Fol.  77  Formula  imperialis  Zeumer  S.  296  Nr.  15. 

9)  Fol.  78  sqq.  Bruchstück  der  Epitome  Aegidii. 
Was  die  einzelnen  Bestandtheile  betrifft,  so  ist: 

1)  Ueber  die  Lex  Salica  und  die  Capitularienfragmente 
nichst  zu  bemerken.  Die  letzteren  sind  von  Boretius  in  seiner 
Ausgabe  correct  collationiert  worden.  Die  Salica  ist  eine  voll- 
ständige glossenlose  Emendata  in  70  Titeln  mit  Index  und 
Rubriken  im  Text  und  ohne  wesentliche  Abweichungen  von 
dem  Vulgattext.  Da  sie  Hesseis  bei  seiner  Ausgabe  benutzt 
hat,  so  ist  auf  ihn  zu  verweisen. 

2)  Der  Text  der  Lex  Alamannorum  gehört,  wie  bereits 
bemerkt  ist,  zu  den  jüngsten  Texten.  Er  weist  nicht  nur  die 
Glätte  der  sog.  Karolina  auf,  sondern  enthält  auch  alle  die 
Novellen,  welche  die  Ellassen  G  3.  J.  der  Merkerschen  Aus- 
gabe besitzen.  Da  ich  die  Hs.  bei  meiner  Ausgabe  der  Lex 
Alamannorum  berücksichtigen  werde,  brauche  icn  hier  weiter 
auf  sie  nicht  einzugehen. 


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Der  Codex  Paris,  lat.  nouv.  acq.  204.  581 

3)  Das  Bruchstück  der  Lex  Baioariorum  gehört  zu  den 
Hss.  des  dritten  MerkeFschen  Textes  und  schliesst  sich  beson- 
ders nahe  an  E  4  an.  Es  reicht  bis  zum  Worte  'victoriam' 
in  XI,  8.  —  Dem  Texte  geht  ein  Index  voraus,  diesem  wieder 
der  Prolog,  welcher  mit  den  Worten  'In  Christi  Nomine  in- 
cipit  prologus  legis  Baioariorum'  eingeleitet  und  mit  'finif  ge- 
scnlossen  wird.  Der  auf  ihn  folgende  Index  reicht  so  weit, 
wie  die  Hs.  E  4  bei  Merkel.  Der  Text  wird  eingeleitet  mit: 
'Incipit  lex  Baioariorum'.  Der  darauf  in  anderen  Texten  fol- 
gende Satz  'Hoc  decretum  apud'  etc.  fehlt. 

Eigenthümlich  ist  dem  Texte  das  häufige  Fortlassen  des 
Wortes  'solidi'  nach  der  Busszahl.  Die  Genealogien  werden 
wie  in  E  3  bezeichnet. 

Von  einheimischen  Rechtsausdrücken  ist  hervor- 
zuheben: frilazt  (IVrubr.),  wanlug  (VII,  17),  rewunti  (IX,  1), 
hrewauntiva  (IX^  4),  etortcartea  (IX,  17). 

In  IX,  19  wird  am  Schlüsse  ninzugefügt:  secundum  quod 
lex  continet. 

4)  Das  Bruchstück  der  Lex  Bur^undionum  beginnt 
in  XII,  5  (der  Bluhme'schen  Ausgabe)  bei  den  Worten:  aut 
conscientia  und  führt  den  Text  fort  bis  LXXXVIII.  Auf 
LXXXVIII  folgt  ein  Bruchstück  aus  dem  Papianus,  nem- 
lich  der  Tit.  XVII  (der  Bluhme'schen  Ausgabe).  Nach  diesem 
schliesst  es  mit  dem  Worte  explicit. 

Lehnt  sich  so  bereits  das  Bruchstück  an  die  Hss.  F  O  H 
bei  Bluhme  an,  so  ergiebt  sich  deren  nahe  Verwandtschaft  mit 
H  aus  der  sonstigen  Collation,  welche  ich  hier  folgen  lasse. 
Als  stetige  Besonderheit  ist  vorweg  zu  bemerken:  multum 
nostrum  für  multae  nomine.  XII,  5  es  fehlt  suorum.  XIII 
b)  spatium.  XIV,  1  es  fehlt  inter  —  custodire.  XIV,  1  matris- 
que  suae.  XIV,  3  convenire.  XIV,  4  defunctus  sine  filiis  maritus 
parientes  mulieris  non  requirant  XIV,  6  es  fehlt  illa;  usu- 
Iructu ;  statt  nihil  alia :  nullam  aliam ;  cellolis.  XJV,  7  statt 
his:  ei;  statt  quod  si:  quas;  es  fehlt  liberam.  XV,  1  Quicum- 
que;  custodiri.  XV,  2  Vim;  per  statt  pro.  XVI,  1  per  vesti- 
gium  quodlibetanimal;  et  si  cum  ad  cuius  domum  venerit; 
res  suas  poscit  statt  reposcit.  XVI,  2  ita  ut  nee  mulieri  liceat 
;denegare.  XVI,  3  eins  statt  veius;  veraturas.  XVII,  4  m)  et 
si:  o)  adprobare.  XVII,  5  auctor  statt  actor;  v^  ter;  y)  es 
fehlt  ictus.  XVIII,  1  c)  morsu;  d)  hominem;  l)  removere; 
k)  morderit;  no)  canem  tradat.  XVIII,  2  p)  lanceam;  r)  terra; 
z)  inferri.  XIX  Ruhr.  Es  fehlt:  et  fideiussoribus.  XI a,  2  ad- 
missione.  XIX,  5  s)  quae  fideiussore  excesserit;  x)  suum 
fehlt;  fidem  duxit  statt  fidedixit.  XIX,  6  c)  hoc  est;  quod 
intra  tres  menses  solito  debito;  f)  reciperit;  f0  pontificum. 
XIX,  7  i)  fideiussori;  m)  a  fehlt.  XIX,  9  v^  cuius.  XIX,  11 
h)  pro  illo ;  k)  suas  statt  sua  si.    XX,  1  a)  lugam ;  d)  furtum. 

Neues  Archiv  etc.    xn.  38 

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582  K.  Lehmann. 

XX,  2  f)  obsequium :  b)  et  furtum  admissum ;  es  feblen  die 
Worte  dominus  —  luga;  es  feblt  suam  nacb  conscientiam ; 
n)  fugitivum;  o)  domino;  r)  solum;  u)  dictum.  XXI^2  sesto- 
rem  vel  satorem  (statt  sartorem  vel  sutorem);  k)  suscipit. 
XXII  Rubr.  removenda,  negotiis  Romanis  patrocinia.  XXIII,  1 
c)  fehlt  ante;  f)  tulerit;  g)  tulerit  XXUI,  2  m)  aut  prato; 
inpellaverit  (statt  inpalaverit).  XXIII,  3  q)  expellit ;  s)  mi- 
nantur;  t)  voluerit.  XXIII^  4  ac  messibus  (statt  aut  in  messi- 
bus);  y)  aut.  XIV,  l.  2  f)  dederat;  n)  pertinuerit;  r)  dona- 
tores.  XXIV,  3  fehlt.  XXIV,  4  fehlt  bis  custodire;  ad  dona- 
tionem  j^statt  aut  donatione);  domino  (statt  dominio),  XXIV,  5 
tradita  nliis  portione.  XXV,  1  es  fehlt  aut  furtim.  XXVI,  1 
optimatum.  XXVI,  2  excusserit  (statt  exe.  f.).  XX  VI,  4  sicut 
superius  statutum  est  doceatnr.  XXVII,  1  e  f j  inpeaito  sub- 
iecto;  damuum;  k)  add.  exsolvet.  XXVII,  3  o)  fehlt  hoc; 
s)  ve;  t)  potuerat.  XXVU,  4  aperuit;  et  animalia.  XXVII,  5 
aut  statt  ut  a;  XXVII,  6  a  debito;  aut  plagatus  aut  cesus 
fuerit    XXVII,  7  d)  fehlt  in;  i)  furtu.    XXVII,  9  h)  fructum; 


XXIX,  2  interfectori  (statt  interfectoribus).  XXIX,  3  k)  scre- 
onias.  XXX,  1  a)  vix.  XXX,  2  C  (statt  CL).  XXXII  a)  his; 
b)  aut;  d)  ligaverit;  e)  es  fehlen  die  Worte:  et  multae  n. 
sol.  XII.  XXXII.  2  es  fehlt  quem  ligavit;  f)  solvat.  XXXIII,  1 
es  fehlt:  et  multae  n.  sol.  XII;  q)  vindioare.  XXXIV,  2 
d^  pretium.  XXXIV,  4  q)  faciendis  his  facinoribus ;  mallue- 
nnt;  exeat  se  de  moribus.  XXXV,  1  es  fehlt  ^uis.  XXXV,  3 
e^  Servitute  regia.  XXXVI  a)  incesto;  et  qui  (statt  ei  qui); 
f)  adulteraverit ;  regiis  servitutibus.  XXX VII  b)  sine  spa- 
cium.  XXXVIII  Rubr.  extraneorum;  iterantibusi  negandam. 
XXXVin,2  solidorum.  XXXVIII,  3  habeat;  aut  qui  fieri; 
conpensentur.  XXXVIII,  4  q)  poeni  auctor  de  his.  XXäVIII,6 
casa  paliata;  auf  ostenderit  folgt:  et  potuerit  adprobare  inferat 
illi  cums  domum  ostenderit  sol.  3  multum  nostrum.  XXXVIII,  7 
percussus  statt  non  permissus.  XXXVIII,  8  g)  ibi.  XXXIX,  2 

S[uisquis;  g)  is  fehlt;  n)  pretii  ipsius  fehlt.  XXXIX,  3  suam 
ehlt;  teuere.  XXXIX,  4  t)  et  fehlt;  z)  dominatione.  XXXIX,  5 
mancipiis.  XL,  1  e)  in;  ac  sibi  manumissoris  statt  hanc  sibi; 
h)  noverit;  convincantur;  conlata;  op)  libertates  suas;  q)  cu- 
stodiri.  XLI,  2  g)  flamma;  h)  yim.  XLII,  1  Licet  heredita- 
tibus;  g)  iusseramus;  aliquam  ex  his;  corrogantur;  k)  add. 
quod.  XLII,  2  ^)  morganegeba;  t)  permaneat;  z)  demittere; 
a)  et  misso;  i)  is  fehlt;  p)  die  Unterschrift;  fehlt  XLIII,  1 
es  fehlen  die  Worte  plura  de  donationibus ;  b)  evidens; 
e)  finiantur;  donatione  aut  testamentum;  possent;  suscriptione. 
XLIII,  2   quod   statt   quodsi.     XLIV,  1    occulta;    e)  aut   si; 

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Der  Codex  Paris,  lat.  nouv.  acq[,  204,  583 

f)  et  fehlt;  g)  potuerit  invinci;  h)  flagitia;  infamia.    XLIV, 2 

Suod  statt  quodsi;  in  voce  aceusantis;  p)  reclamante.  XLV 
,ubr.  detulerint.  XLV,  1  d)  per  vagatione ;  e)  cognovimus ; 
f)  cognitis;  his  quae  statt  et  is  qui;  i)  negaverint;  k)  legicium 
eorum;  m)  p.  licentiam;  iudicanda  statt  ludieante;  obtmerint; 
qui  obtulerint  sacramentum;  w)  debeat;  novigeldo  solutione; 
y)  die  Unterschrift  fehlt.  XL  VI  b)  occidendum;  videtur; 
corrigantur;  e)  etidcirco;  h)  posuerit;  i)  ipsum;  n)  superius; 
o)  quasi  ut  hominens;  venientem;  animalia:  r)  fuerint  fehlt; 
s)  sagilla;  t)  visa;  u)  factae  fehlt;  v)  casu;  x)  ille  sagillatus; 
a)  vero  quod;  c)  vicinis  suis  non;  f)  tfaditione;  g)  domino. 
XL VII  d)  filiarum;  n)  et;  o)  prohibeatur;  p)  servitip;  q)  ftierit; 
credatur  statt  tradatur ;  t)  dubitare;  x)  ut  quicumque  est  tem- 
pore; z)  quod;  numerum.  XL VII,  3  anni:  emittendi;  aut  statt 
sicut;  h)  habebunt;  forte  statt  sortem;  p)  fuerint.  XLVIII 
quaecumque    statt   quicumque;    c)  violento;    per   statt   pro; 

{;)  praetermisso ;  k)  fuste  aut  lapide;  1)  os;  n)  recipere;  o)  fehlt 
egibus;  st)  similem  conditionem;  aut  fregerit  qui;  u)  criminis 
addr,  xj  tibiam;  b)  Verum;  d)  violento.  XLIX  g)  fit;  prae- 
posito;  i)  vel;  facient;  m)  duxerit;  n)  aut  si;  o)  dominorum; 
r)  nihilque;  fehlt  postulatum.  XLIX,  2  fuerunt  retenta; 
v^  domino;  wx)  actorum  quaerens;  y)  tenebatur;  quodlibet. 
a)  tenuerit;  auf  recipiat  folgt:  id  ut  ea  sicut  ordo  postulat 
quid  facere  etc.;  p)  cacantibus;  ut  nach  idest  fehlt;  y)  debi- 
tione;  d)  fehlt;  e)  contestare  a  pueris  nostris;  multa;  exigent. 
L  ut  nach  necesse  est  fehlt;  d)  iudicis  ignorantia;  finibus  liti- 
bus  congruentes;  C  statt  CL;  w)  vexatum;  firma  statt  forma. 
LI  e  f )  conservata;  Y)  portione;  m)  praeclaruit;  n)  ad  illum; 
q)  ut;  t)  indictum;  u)  legis;  v)  retinebunt ;  w)  eiusmodi  nego- 
tionis;  x)  proraulgato;  nostrae  dederit  statt  non  tradiderit; 
d)  aut;  f )  definiri;  g)  accipit;  voluisset  statt  voluerit;  dömi- 
nationem  statt  donationem;  exinde  statt  exea;  w)  discesserit; 
d)  post  eius  mortem;  e)  fratrorum  commonitione ;  g)  germanas; 
i)  frater  suus  heredes  accedat.  LH  Ruhr,  consortio;  fehlt  ad- 
Tuterii.  LII,  1  emisso  iudicio  perpetuo.  LIL2  Fredegisdum; 
Balthamodum;  t)  vertebat;  w)  precaverit.  LII,  3  f)  maiori; 
parte;  Balthamodi;  Im)  notam  cucurrit  atque  ab  hoc  quem. 
Xll,  4  Balthamodum;  c)  ipsius;  f)  praesumpserit ;  g)  cuius; 
q)  ipse  saepius  dictam  aunegildem;  praeiudicium  statt  pretium 
suum;  w)  numeretur.  LII,  5  necpaquam;  facinoris  casum  statt 
tanti  f.  a.;  e)  permisisse;  soUiciti;  a)  der  Vermerk  fehlt.  LIII 
Ruhr,  patris  fehlt.  LIII,  1  fuerat;  g)  lege  fehlt;  i)  et  filius; 
k^  aut  si;  1)  superfluis  sed;  p)  utpost;  speciae;  r)  litigiis  iure 
dissentiunt  succidentibus ;  v)  adeundo;  y)  reservare;  b)  inter; 
causa  statt  casum;  factorem;  matrem  fehlt;  e)  relicti;  h)  pa- 
triae; k)  vestigium;  1)  terminatis;  m)  suspensk.  LIV  h)  per- 
ciperat;  i)  eius;  1)  requirere;   mn)  repperimus;  emisse  prae- 

38* 

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584  K.  Lebmann. 

sumpturis;  q)  ut  fehlt;  r)  ab  his;  s)  in  l^n'is;  xy)  nova  snper- 
flua;  d)  in  ac2(2.;  kl)  medietatem.  LX  Kubr.  etierminis  evol- 
sis  fehlt;  1)  fehlt;  m;  iam;  s)  fehlt;  e)  evellerit;  g)  libertatem. 
LVI  d)  quem;  e)  praesenti;  f)  cuBtodire.  LVII  Rubr.  liber- 
tatibus.  LVUI  d)  solides  det.  Das  Folgende  fehlt  LIX 
b^  Omnibus  fehlt;  d)  relicta;  in  hinter  facultate  fehlt.  LX 
b;  in  fehlt;  e)  consuletur;  h)  veterum;  m)  censuentes;  p)  te- 
stare;  r)  ut  fehlt;  u)  testimonium;  y)  cnius;  d)  conpositio; 
f)  manu  eius;  g)  qui;  k)  teneatur  s.  fehlt;  1)  a  für  ad  eius; 
p^  fuisse;  q)  praebeat  fehlt.  LXI  c)  forte;  d)  dissolvatur;  et 
ms  cui  aduiterio  dicitur;  f)  ad  alterius;  g)  coniugium.  LXII 
derelinquat;  a)  acoeperit;  df)  dotem  suam;  g)  suo  fehlt;  pro- 
prietate  sua.  Die  Worte  der  Unterschrift  von  Lugduni  ab 
fehlen.  LXIII  Si  auis  ingenuus  est;  die  Worte  secundum  quäl, 
pers.  fehlen.  LXiV  e)  messe  sua;  (juia  animal  statt  ille  ani- 
mal  quod.    LXV  Rubr.  a  fehlt j   c)  üle;   fecerit;   e)  patiatur; 

f)  certe.  LXVI  Rubr.  ad  maritum;  wittemon;  g)  vindican- 
dfum;  i)  fratres  non  habens;  1)  et  ut  de  wittemon.  LXVIII,2 
non  statt  nam  hoc;  h)  illius  fehlt;  ^uae  sunt.  LXIX  Rubr. 
Wittemon;    c)   prioribus;     h)    dedent.      LXX    c)   quantum; 

g)  deputatur;  ab  eo  qui;  1)  berbicem.  LXXI  b)  furtum:  est 
statt  erat  ipse.  LXXlI  g)  deserto.  LXXIH  g)  fehlt  fiierit; 
sibi  et  statt  sive;  p)  animalium  statt  an  alium;  aut  si  statt  et 
si;  v)  teuere;  illius  hinter  p.  sit  fehlt;  b)  praestitum;  ultionem ; 
d  e)  quod  debilitatum;  g)  excortato;  k)  servata.  LXXIV  Rubr. 
De  antedictis  quibusque  temporibus;  i)  imperare;  h)  in  here- 
ditatibus;  o)  facta;  p)  aut  si  statt  ac  si  eam;  r)  aut  si;  s^  ra- 
tionem;  t^  eius;  auos  statt  si  dno;  x)  qui  quartam  accipiant; 
y)  ex  fehlt;  c)  observari;  f)  portione;  g)  aestiment;  designa- 
tum  accipiant.  LXXV  Rubr.  De  inter  nepote  et  amita;  du- 
centorum  statt  docentur;  e)  detestasse;  facta  statt  fata;  v)  minor; 
x)  alteram  substantiam;  a)  potestate;  bc)  nepotibus  patris; 
m)  filiis;  r)  genitoris;  x)  iudioandum.  LXXVl  Rubr.  De  vi- 
ciscalcis:  c)  cum;  quereiata;  g)  quique;  1)  offerre;  t)  erupta; 
x)  praesumpturis ;  a)  vitiscalcum  nostrum;  nostrae  multae; 
e)  distinctionis;  inmemores  curabuntur  et;  n)  servabunt.  Die 
Unterschrift  fehlt.  LXXVII  Rubr.  Servorum  fehlt;  b)  et  fehlt; 
c)  iudicio;  i^  subiectum;  1)  tormento;  n)  quo;  indemnem  fehlt; 
p)  si  inquisitione ;  inde  civis  statt  indiciis;  per  omnia  mittitur 
statt  promittitur;  a)  ut;  b)  iudiciarum;  c)  integram;  d)  sen- 
tentiam;  e)  resecandorum.  LXXVIII  bc)  wie  H.;  k)  in  add.j 
sui  hinter  patris  fehlt;  p)  quic<juid;  r)  derelinquid;  v)  fehlt; 
x)  masculum.  LXXIX  b)  inscnptione ;  c)ftierit;  m)  ea  quae; 
pj  voluntate;  t).  ut  fehlt;  f)  fehlt j  h)  requirere;  1)  reformare; 
m)  terram;  q)  privatis;  u)  provideri;  x^  commoveri;  c)  die 
Unterschrift  feldt.  LXXX  d)  praesenti;  1)  discenderint ;  atque 
partes  statt  a  qua  parte;  o)  testis  qui;  p)  de;  w)  qui  fehlt; 

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Der  Cod.  Paris,  lat,  nouv.  acq.  204.  585 

y)  vindicandum.  LXXXI  c)  constitutionis;  ut  hinter  fiierat 
fehlt;  hi)  absentia  putaturum;  kl)  exspectatione;  p)  fehlt; 
q)  agnoscaat;  v)  fehlt.  LXXXII  d)  adsolvendum;  e)  instdt; 
h)  pars  adversa  fehlt;  k)  et  fehlt.  LXXXIII  f)  si  hinter  aut 
fehlt;  g)  precium;  i)  cognoscit;  agnitae  hinter  rei  fehlt. 
LXXXI V  d)  agnovimus;  e)  credimus;  liceat  fehlt;  m)  vena- 
lem;  p)  fehlt;  q)  von  quem  ab  fehlen  die  Worte.  LäXXV 
h)  Si  quis;  g)  ad  res;  m)^  quidquid;  p)  distrahere  voluerit 
simplam  reddat;  w)  suscipit.  LäXXVI  c)  qui  fehlt;  fg)  ha- 
reda;  h)  si;  i)  cui  v.  d.  i.  fehlen;  1)  aut;  q)  ut  fehlt;  w)  orna- 
mentis;  y)  accipiat.  LXXXVII  bc^  credimus;  g)  libertum; 
i)  ut  statt  aut  si;  1)  fuerint;  m)  valeount:  p)  alios  15  annos; 
rs^  voluerint,  habeant;  tu)  revocavermt,  permaneant. 
LXXXVIII  a)  vel;  b)  causam;  d^  diligentius  observare; 
g)  apud  statt  aut  per;  k)  fehlt;  m)  aare. 

Papianus  XVII  b)  observandum;  c)  divisam;  o)  in  illo; 
xy)  fehlt;  e)  nuUus;  f)  limitati;  m  n)  fehlen;  p)  fehlt;  y)  Theo- 
dosii. 

5)  Die  Pormula  imperialis  weicht  von  der  Form.  15 
bei  Zeumer  in  folgenden  Einzelheiten  ab: 

Die  üeberschrift  fehlt;  Zeil.  25  hinter  vestris  folgt  vor  par- 
tibus  ceteris;  statt  Provincie  Burgundiae;  Z.  28  paterentur; 
Z.  29  hinter  quam  fehlt  et;  possint;  Z.  32  statt  omnia  quoque. 
Pag.  297  2.  3  modi  huiusmodi  Z.  5  statt  ad  in;  Z.  6  statt 
munitione  modo  ammonitione;  vor  sicut  casu;  Z.  7  statt  idem 
id  est;  Z.  11  statt  observetis  servetis;  Z.  12  statt  ad  in;  Z.  13 
statt  eis  liceat  is  eis  lieent;  Z.  15  statt  eos  ea;  Z.  16  statt  ser- 
vicia  servitium;  Z.  17  statt  a  in;  das  et  fehlt;  Z.  18  et  fehlt. 

6)  Was  schliesslich  die  Epitome  Aegidii  betrifft,  so 
ist  von  ihr  nicht  ein  zusammenhängendes  Stück,  sondern  es 
sind  mehrere  Bruchstücke  erhalten.  Erhalten  ist  die  Prae- 
fatio  und  der  Index  vollständig  auf  den  Fol.  78  —  83.  Auf 
Fol.  83^  beginnt  der  Text  und  geht  fort  bis  HI,  8  (Fol.  90), 
woselbst  der  Vermerk:  Q.  XVI.  Das  Folgende  fehlt  bis 
IV,  19.  Von  IV,  19  (Fol.  91)  wird  der  Text  fortgeführt  bis 
VIII,  10  (Fol.  94),  woselbst  der  Vermerk:  Q.  XVIL  Auf 
Fol.  95  sind  Splitter  vom  XIII,  XIV.  und  XVI.  Buch  zu  er- 
kennen.  Der  zwischen  Fol.  90  und  91  fehlende  Theil  würde 
etwa  4  Folien  einnehmen,  wodurch  der  Q.  XVII  auch  voll- 
ständig würde.  Der  zwischen  Fol.  94  und  95  fehlende  Theil 
müsste  etwas  über  7  Folien  einnehmen.  Damach  wäre  Fol.  95 
das  letzt  Folium  des  XVIII.  Quaternionen.  Der  fehlende  Best 
der  Epitome  hätte  2 — 3  Quaternionen  umfasst,  so  dass  der 
Codex,  falls  er  mit  der  Epitome  schloss,  aus  20—21  Quater- 
nionen bestanden  haben  dürfte. 


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Miraoula  Burohardi  IIL 
arohiepisoopi  Magdeburgensis. 

Von  W.  Scham. 

Die  Qesta  archiepiscoporum  Magdeburgensiam  lassen  sich 
über  die  unter  Vorwissen  der  städtischen  Behörden  am 
21.  September  1325  ausgeführte  Ermordung  Erzb.  Burchards  III. 
mit  den  Worten  vernehmen:  'eum  —  proch  dolor!  occiderunt 
et,  ut  sperandum  est,  Christi  martirem  fecerunt'i.  Diese  Aus- 
drucksweise liess  vermuthen,  dass  die  Erzählung  über  Bur- 
chards Tod  zu  einer  Zeit  niedergeschrieben  wurde,  wo  die 
Bemühungen,  eine  Canonisation  des  Ermordeten  zu  erlangen, 
im  Gange  waren.  In  der  That  sind  mehr  als  einmal  von 
Magdeburg  aus  Versuche  gemacht  worden,  den  päpstlichen 
Stuhl  zu  einem  solchen  Schritte  zu  bewegen,  zuerst  noch  bei 
Lebzeiten  Papst  Johanns  XXII.  vom  Erzo.  Otto  und  sodann 
im  J.  1366  vom  Erzb.  Dietrich  bei  Papst  Urban  V.  Die  bei 
letzterer  Geleffenheit  vom  Erzbischofc  Namens*  seiner  ge- 
sammten  Geistlichkeit  wie  der  Fürsten,  Grafen,  Barone,  Mini- 
sterialen und  des  ganzen  Volkes  seines  Sprengeis  nach  Ävignon 
gerichtete  Eingabe^  giebt*  allein  auch  Aufschluss  über  die  erste 
schon  vor  den  Ausgang  des  J.  1334  fallende  Anregung.  Es 
heisst  betreffs  derselben  wörtlich:  ^attendens  eciam  prefati 
domini  Burchardi  desiderate  canonisacionis  negocium  tempore 
felicis  recordacionis  domini  lohaimis  pape  XXIL  sub  apostolice 
sedis  examine    aliquando   diucius  per   magistrum  Henricum^ 

1)  MG.  SS.  XIV,  431.  2)  Siehe  J.  C.  von  Dreyhaupt,  Beschrei- 
bung des  Saal-Creyses  (Halle  1766)  I,  79  und  80.  3)  Soviel  neue 
Materialien  über  Burchards  Tod  und  die  Kachfolge  Ottos  von  Hessen  die 
Ge8eh.-Q.  der  Pr.  Sachsen  Bd.  XXI  (Päpstl.  Urk.  und  Begg.  aus  den 
J.  1296 — 1362,  die  Gebiete  der  heutigen  Provinz  Sachsen  betreffend. 
Bearb.  von  G.  Schmidt,  Halle  1886)  bringen,  sind  daselbst  doch  die  in 
diesen  Zeitraum  fallenden  ersten  Verhandlungen  über  Burchards  Heilig- 
sprechung in  keinem  Aktenstücke  berührt.  4)  Heinrich  von  Hakenstedt, 
vielfach  durch  Johann  XXH.  mit  Pfründen  begnadet,  siehe  Ge8ch.-Q.  d. 
Pr.  Sachsen  XXI,  J.  176.  231.  232.  496,  ferner  Urk.-B.  des  Stiftes  S.  Pauli 
in  Halberstadt,  Gesch.-Q.  der  Pr.  Sachsen  XXH,  Nr.  113  und  116. 


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Miracula  Burchardi  III.  archiepiscopi  Magdeburgensis.       587 

prepositum  Sancti  Pauli  Halbirstadensis  nomine  reverendi 
patris  domini  Ottonis  bone  memorie^  immediati  mei  prede- 
cessoris  —  agitatum,  licet  ner  eundem  —  retardatum ;  das 
klingt  fast)  als  wollte  man  Otto  selbst  für  das  Scheitern  der 
Sache  verantwortlich  machen.  Dem  ffegenüber  lässt  es  Diet- 
rich ^lem  Anscheine  nach  am  möglichsten  Eifer  nicht  fehlen. 
Auch  er  sendet  seinen  Secretär  und  OfGzial,  den  Domherrn, 
Meister  Johann  von  Marburg,  als  besonders  hierzu  bevoll- 
mächtigten Unterhändler  an  den  päpstlichen  Stuhl  und  die 
hier  besprochene  Eingabe,  die  demselben  zugleich  als  Aus- 
weis und  Vollmacht  gedient  hat,  strömt  von  allerlei  Lob- 
preisungen der  Person  und  des  Charakters  Erzbischofs  Burchard 
über.  Vor  allem  heisst  es  von  demselben:  Hot  et  tantis  vir- 
tutum  meritis  insignitum,  mox  ipso  de  hac  luce  subtracto  con- 
tinuatis  successivis  temporibus,  ac  nunc  instanti  indesinanter 
reful^entem  miraculis,  absque  omni  falso  figmento  et  sinistro 
quovis  documento  postposito,  clerus  et  populus  predicte  mee 
diocesis  et  provincie  sanctum  vocat,  habere  confidens  respon- 
dentem  fidelem  intercessorem  et  in  suis  necessitatibus  pro- 
picium  adiutorem  eciam  credit.  Et  ego  cum  capitulo  meo 
nrmiter  cum  eis  credimus  per  opera,  que  frequenter  Dens  per 
ipsum  sub  indubitate  spei  üducia  operatur,  ut  sie  opera  ipsius 
magnifica  in  terris  magnificentur,  quem  sublimatum  credit  et 
in  celis*. 

Für  diese  Angaben  bot  bisher  indess  keine  Magdeburgische 
Oeschichtsauelle  einen  beglaubigten  Anhalt;  erst  die  Revision 
der  Hss.- Abtheilung  der  hiesigen  Universitätsbibliothek  hat  mir 
in  den  110  Bl.  starken  Pergamentbande  Ye  40.  F  einen  solchen 
zufällig  zugeführt.  Dieser  Codex  enthält  den  Liber  sextus 
decretalium  mit  der  Glosse  des  Gregorius  Sabinensis  und  ist 
der  Subscription»  nach  erst  1  Jahr  nach  ßurchards  Tod  ent- 
standen. Da  er  ausdrücklich  als  ehemaliger  ^Liber  ecclesie 
Halberstadensis'  erkennbar  ist,  so  dürften  die  einschlägigen 
Aufzeichnungen  doch  eher  mit  den  Bemühungen  des  Propstes 
Heinrich  von  Hakenstedt,  als  mit  Erzbischof  Dietrichs  Vor- 
gehen im  Zusammenhange  stehen;  auch  der  Charakter  der 
Urkunden -Cursive,  in  der  die  hier  folgenden  Mittheilungen 
von  zwei  wenig  verschiedenen  Händen  auf  dem  Rückblatt  und 
auf  der  Innenseite  des  hinteren  Deckels  eingetragen  sind,  weist 
eher  auf  eine  Entstehung  im  ersten  Drittel  als  nach  dem 
zweiten  Drittel  des  14.  Jahrh.  Die  Urheber  beider  Notizen 
sind  nicht  sanz  unbekannt;  als  Verfasser  der  einen  bekennt 
sich  der  wohl  neben  und  unter  dem  Scholasticus  fuDgierende 

1)  Anno  Domini  MOCCCOXXVIO  feria  quarta  ante  festnm  pentecofites 
finitus  liber  est  seztns  decretalium.  Divinum  flamen  scriptorem  protegat, 
amen. 


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688  W.  SchviD. 

Rector  der  Halbentädtcr  Domschule.  dessen  Mamen  indess 
bisher  noch  nicht  festeestellt  werden  Konnte;  die  andere  Auf- 
setchniuig  rührt  von  dem  auch  anderweit  bekannten  Capellan 
des  Halberstädter  Bischofs,  Themo^  her.  lieber  das  vom  letz- 
teren berichtete  Processverfahren  gegen  einen  betrügerischen 
Hidleschen  Münzmeister  schweigen  die  Quellen  der  Stadt- 
geschichte freilich  gänzlich.  Die  über  Mitglieder  des  Magde- 
burger und  Halberstädter  Stiftes  angeführten  Personalien  er- 
wiesen sich  bei  näherer  Prüfung  als  durchaus  zuverlässig. 

A. 
Anno  Domini  M^CCC^XXVU.  in  die  Omnium  sanctorum 
Halberstad  in  curia  domini  Heysekonis  Arietis,  decani  maioris 
ecdesie  gerentisque  tunc  vices  scolastici,  dixit  dominus  de 
Barboje  canonicus  Magdeburgensis  et  Halberstadensis  in  mensa, 
quod  viderit  quendam  puerum  scolarem,  quem  scivit  ante 
obitum  felicis  memorie  Burchardi  archiepiscopi  Magdeburgen- 
sis bene  sex  vel  quinque  annis  fuisse  claudum  in  uno  pede, 
ita  quod  ei  unus  pes  mit  longior  alio;  quem  puerum  postea 
vidit  sanatum  super  sepulchro  predicti  archiepiscopi,  per  cuius 
preces  ut  pie  creditur  puer  ambulat  recte.  Hoc  id[em]  domi- 
nus dixit  aocidisse  cuiaam  puero  filio  cuiusdam  morantis  in 
Sudenburch  seoundum  hunc  modum:  dieit  enim  patrem  pueri 
uno  dierum  votum  fecisse  Domino  pro  puero  claudo,  ut  una 
cum  puero  sepulcrum  felicis  reooraacionis  iam  dicti  archi- 
episcopi visitarety  ut  Dominus  precibus  ipsius  puerum  suum 
sanaret;  puer  vero  sequenti  nocte  voce  altissima  clamabat,  ita 
eciam  quod  omnes  excitabantur  de  sompno;  puer  autem  inter- 
rogatus,  quare  damaret,  dixit  quendam  hominem  in  albis 
vestibus  ad  ipsum  venisse  et  sibi  pedem  claudum  fortissime 
traxisse;  die  vero  adveniente  pes  qui  prius  fuit  brevior  ad- 
equatus  est  alteri  pedi^  ita  tamen  quod  in  iuncturis  pedem 
ad  motum  processivum  adhuc  movere  non  poterat;  patre 
autem  puerum  cum  amicis  portantibus  ad  sepulcrum  domini 
archiepiscopi  statim  puer  ambulavit.  Eodem  die  eadem  dixit 
dominus  de  Plozc,  canonicus  eciam  Magdeburgensis  et  Halber- 
stadensis, quod  viderit  unam  puellam  que  venit  de  sepulcro 
predioto,  et  dixit  se  cecam  fuisse  et  Dommum  nostrum  sibi  ad 

Sreces  felicis  memorie  B.  archiepiscopi  visum  restituisse;  ista 
ixerunt  domino  decano  predicto,  domino  Hinrico  de  Drubecke 
maiori  vicario  in  choro^episcopi  Halberstadensis,  domino  laoobo 
vicario  ad  fieatam  Virginem  in  Halberstad,  domino  Ludolfo 
vicario  maioris  ecclesie,  domino  Hinrico  cantore,  domino  Ar- 
nolde canonico  in  Stendal  et  me  rectore  scolarum  maioris 
ecdesie,  licet  indigno,  presentibus  et  quampluribus  aliis  fa- 
mulis  ad  mensam  servientibus  fide  dignis. 


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Miracula  Burchardi  III.  archiepiscopi  Magdeburgensis,        589 

B. 

Anno  Domini  MoCCC<>XXVIIIo  in  vigilia  Petri  et  Pauli 
apostolorum  dixit  Conradus  dictas  Kaglie,  miles  strennuus,  in 
Castro  Langensten  in  mensa  reverendi  domini,  domini  Alberti, 
Halberstadensis  ecciesie  episcopi,  nati  de  domo  Brunswie, 
eodem  domino  et  domino  duce  Hiniico  fratre  suo  Hilden- 
semensi  canonico,  domino  Barnim  de  Wenden  Halberstadensi 
canonico,  domino  Gunzelino  de  Berwinkil  flildensemensi  cano- 
nicOy  domino  lohanne  dieto  Hoyen  canonico  Halberstadensi, 
domino  dicto  Ridesel  preposito,  domino  Lippoldo  Dulice, 
domino  Hinrico  dicto  Eramme  canonico  sancte  Marie  et  sco- 
lastico  Halberstadensi,  domino  Wernero,  domino  lohanne  de 
Cicte,  capellanis  domini  episcopi  predicti,  et  me  Themone^ 
notario  suo  presentibus  et  aliis  multis  ad  mensam  servientibus 
fide  dignis,  quod  cives  Hallenses  quendam  monetarium  cepe- 
runt,  quem  pro  falsa  forte  moneta  aocusaverunt  ipsumque 
morti  tradere  firmissime  proposuerunt,  preparato  eciam  vase, 
in  quo  ipsum  igne  cremare  proponebant,  ij^se  devote  apud  se 
in  honorem  omnipotentis  Dei  sepulcrum  domini  Burchardi  felicis 
recordacionis  quondam  archiepiscopi  Magdeburgensis  pro  redi- 
menda  vita  vovit  cum  vestibus  quibus  tunc  indutus  fuerat  [et] 
cum  aliis  sacrificiis  visitare;  quo  facto  ipse  omnibus  videntibus 
tunc  presentibus  et  nuUis  quicquam  contradicere  potentibus, 
manus  tortorum  evasit  et  eodem  itinere  predictum  sepulcrum 
devocius  visitavit  ibique  vestes  omnes  et  sacrificium  snum 
dimittens.  Factum  narrando  rumor  per  civitatem  venit  Magde- 
burg quod  dominus  Burchardus  archiepiscopus  iterum  novo 
miraculo  coruscaret,  consules  vero  civitatis  Magdeburgensis 
egre  ferentes  huiusmodi  rumorem  querebant  monetarium  pre- 
dictum interficere,  qui  iterum  ab  oculis  eornm  evasit,  immo 
eis  videntibus  et  nocere  volentibus,  tamen  non  potentibus  re- 
cessit.  Item  accidit  eodem  anno,  quod  dixit  dominus  W.  * 
capellanus  domini  episcopi  predicti,  qui  fuit  in  civitate  Magde- 
burg et  audivit  a  multis  civibus  Magdeburgensibus,  qui  vide- 
rnnt  et  audiverunt,  quod  quinque  iuvenibus  simul  sedentibus 
et  tractatum  de  huiusmodi  miraculis  habentibus,  aliis  creden- 
tibus,  aliis  vero  contradicentibus,  inter  quos  unus  magis  in- 
credulus  dixit,  nuUo  modo  esse  credendum,  nisi  videretur  mutus 
loqui  et  surdus  audire  et  loquens  loquelam  perderet,  unde 
addidit:  sortem  mittamus  cum  tesseribus  et  ex  cuiuscunque 
iactu  pauciora  puncta  in  tesseribus  apparuerint,  si  verum  est, 
quod  de  eo  dicitur,  mutus  permaneat;  illis  autem  in  hoc  con- 
cordantibus    et  tesseres    proicientibus    apparuerent   pauciora 

1)  Als  Magister  nnd  Canonicns  von  St.  Marien  in  Halberstadt  im 
Urk.-B.  des  Bonifaoiiis-Stiftes,  Gescfa.-Q.  der  Provinz  Sachsen  XIII,  118. 
2)  Wernems,  siehe  oben  Z.  12. 


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590  W.  Schum. 

puncta  ex  iactu  illias  increduli.   qui  statim  mutus  factus  est 
lUis  presentibus  et  modum  revelantibus  manifeste. 

Trotz  alledem  haben  die  Bemühungen  Erzbischof  Diet- 
richs ebenso  wenig  wie  die  Ottos  Erfolg  gehabt ;  der  römische 
Stuhl  ging  auf  das  Verlancen,  Erzb.  Burchard  zu  canonisieren, 
nicht  ein  und  es  blieb  der  Magdeburger  Kirche  der  ebenso 
ruhmvolle  als  materiell  einträgliche  Erwerb  eines  neuen  Special- 
heiligen versagt. 

Als  Beigabe  lassen  wir  noch  die  folgende,  ebenfalls  von 
Herrn  Prof.  Schum  übersendete,  für  das  Schriftwesen  lehr- 
reiche Rechnung  folgen: 

Rechnung  der  Kirche  und  des  Gotteskastens  zu  Delitzsch. 
1390-1440  Abth.  IL  Litt.  C.  Nr.  1,  fol.  5'  zum  J.  1400. 

Daz  neuve  mezbftch  hat  XL  quintemen;  darzu  sint  ge- 
komen  C  hüte  permintes,  jo  von  der  hut  vier  bletter  gemacht 
und  jo  dy  hAt  koste  vier  gr.,  daz  macht  VI  schogk  XL  gr. 
Ouch  dem  scribere  jo  von  dem  blatte  zcu  scribene  IX  pfennige, 
daz  macht  VII  schog  XLII  gr.  Ouch  gäbe  wir  dem  scribere 
zcu  trangelde  II  gr.  dye  nacht,  wen  her  quam  von  Ilburg  und 
brachte  V  gescrioene  quinternen  unde  mer  permintes  holte; 
daz  trancgdt  sind  X  gr.  Ouch  gäbe  wir  ome  IUI  gr.  zcu 
lasur  zcu  der  illuminature.  Ouch  gäbe  wir  dem  scribere  sexa- 
genam  et  XV  gr.  zcu  lone,  daz  her  daz  buch  bant  und  gar- 
uz  bereite.  Ouch  gäbe  wir  ome  zcu  trancgelde  XXX  gr. 
Summa,  was  daz  buch  gekost  had:  XVI  schog  VII  gr.  Daz 
gelt  ist  alles  [von]  er  Nicoiao  von  Dyben  durch  6od  darzu 
gegeben,  sonder  IIII  schog  unde  II  gr.,  dy  habe  wir  von  des 
gotishuz  gelde  darzcu  gegeben  und  I»/»  schoff  gr.,  dy  Johann 
der  stulscribere  gab  zcu  eynem  nuwen  graduaie,  dy  sint  ouch 
hir  zcu  dem  buche  gekommen. 


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Zu   Fortunatus,    den   Annales   Quedlinburgenses 
und  Sigeberts  Vita  Deoderici. 

Von  M.  Manitias. 

In  den  ^Gesta  episcoporum  Virdunensium'  berichtet  Ber- 
tarius  in  cap.  6,  dass  auch  einst  Fortunatus  nach  Verdun 
gekommen  sei  und  hier  Aufnahme  bei  dem  Bischöfe  Agericus 
gefunden  habe.  Zum  Preise  dieses  Bischofes  habe  Fortunatus 
Gedichte  geschrieben  und  diese  wolle  er  unten  anfuhren. 
Bertarius  hat  die  betreffenden  Gedichte  auch  abgeschrieben, 
es  sind  Fortun.  C.  II,  23  und  23^.  Der  Text  dieser  Gedichte 
ist  von  Leo  in  seiner  Ausgabe  des  Fortunatus  nicht  berück- 
sichtigt worden,  doch  bei  dem  Alter  der  von  Bertarius  be- 
nutzten Handschrift  —  spätestens  saec.  IX  —  verdienen  die 
Lesarten  entschieden  Erwähnung,  wenn  auch  die  Handschriften 
der  Bisthumschronik  selbst  erst  dem  12.  und  13.  Jahrhundert 
angehören.  Ich  gebe  hier  unten  die  CoUation,  und  zwar  be- 
deuten die  in  den  beigesetzten  Klammem  enthaltenen  Buch- 
staben die  Codices  (nach  Leo),  welche  mit  Bertarius'  Hand- 
schrift übereinstimmen;  beigetügte  1  bedeutet  c.  Vird.  3  (cf. 
MG.  SS.  IV,  39),  in  allen  anderen  Fällen  überliefern  beide 
Verduner  Codices  dasselbe: 

Fortun.  C.  11,23.  1  Virduna;  3  augusto  1;  gloria  giro; 
6  opere;  9  archani  (GBL);  10  non  solum;  12  dominus  1; 
16  orta  dies  farta  B  L  R«);  17  avidae.  C.  II,  23«  3  vendicat; 
5  choruscas;  8  aecclesiae;  11  illecebris;  14  menbra;  21  docti- 
logum  (doctiloquum  BL);  23  misteria  (CGE);  24  quem  plus 
(codd.);  27  delitiis  (dilitiis  B):  quas  cellum  1;  30  quicquid 
(CGBLM«). 

Die  wichtigsten  Abweichungen  von  Fortunatus  sind  in 
beiden  Verduner  Codices  constant,  denn  23  vs.  3  augusto 
und  23*,  27  cellum  können  lediglich  als  Schreibfehler  gelten, 
desgleichen  23,  12  dominus  wegen  des  gleich  darauf  folgenden 
domus ;  auf  23*,  23  misteria  und  27  dehtiis  ist  gleichfalls  kein 
besonderer  Werth  zu  legen,  da  sich  dergleichen  ja  sehr  oft 
vorfindet.  So  weisen  die  wichtigeren  Lesarten  in  der  Hand- 
schrift des  Bertarius  auf  einen  Codex  hin^  der  aus  derselben 


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592  M.  ManitittB. 

UrBchrift  geflossen  ist  wie  B  L  des  Fortnnatas,  der  aber  noch 
erhebliche  Abweichon^en  von  dieser  Handschriftenclasse  zeigt. 
Aus  B  oder  L  kann  dieser  Codex  nicht  direkt  abgeschrieben 
sein,  er  ist  nur  ein  Seitenverwandter.  Von  dieser  Art  der 
Ueberlieferung  aber,  wie  wir  sie  im  Codex  des  Bertarius  vor- 
finden,  besitzen  wir  keine  bekannte  Handschrift  mehr,  viel- 
leicht war  er  die  einzige  Abschrift  aus  jenem  Archetypus  und 
ist  auch  nicht  zu  einer  weiteren  Abschrift  benutzt  worden. 
Zur  Verbesserune  des  Textes  von  Fortunatus  tragen  die  neuen 
Lesarten  nichts  bei;  nur  soviel  ergiebt  sich,  dass  zu  Anfang 
des  10.  Jahrhunderts  eine  Fortunatushandschrift  in  der  Bis- 
thumsbibliothek  zu  Verdun  existiert  hat« 

Auch  aus  einem  anderen  literarischen  Producte  des  Otto- 
nischen  Zeitalters  ergiebt  sich  mit  Bestimmtheit  das  Vor- 
handensein von  Fortunats  Gedichten  in  Lothringen,  nämlich 
aus  der  Ecbasis  captivi,  deren  Entstehungsort  das  Kloster 
St.  Evre  ist.  In  diesem  Gedichte  werden  neben  Entlehnungen 
aus  anderen  christlichen  Dichtem»  auch  vier  Verse  aus  For- 
tunatus citiert: 

Ecbas.  548.  Fort.  C.  IX,  3,  9  Dulce  saporatis  curvantur 
robora  pomis. 

711.  Fort.  C.  IV,  7,  15  Organa  psalterii  cecinit  modu- 
lamine  duici. 

712.  Fort.  ib.  18, 1  Impedior  lacrimis  prommpere  nomen 
amantis. 

715  f.  Fort.  ib.  16,  15  Consilio  sapiens  animo  pius  ore 
serenus. 

Dass  auch  in  Heinrichs  I.  Familienkloster  die  classischen 
Studien  EUngang  gefanden  und  im  ottonischen  Zeitalter  ge- 
blüht haben,  ergiebt  sich  aus  einer  näheren  sprachlichen  Unter- 
suchung des  späteren  Theiles  der  Annalen  von  Quedlinburg, 
die  nach  dem  Abbrechen  von  Thietmars  Werke  eine  der  wich- 
tigsten Quellen  für  die  Geschichte  Heinrichs  H.  bilden.  Aus 
inneren  Gründen  nimmt  man  gewöhnlich  für  diese  Annalen 
vom  Jahre  993  ab  einige  Fortsetzer  an,  was  auch  viele  Wahr- 
scheinlichkeit hat.  Lediglich  nach  der  Sprache  zu  urtheilen 
könnte  es  jedoch  scheinen,  als  ob  die  Jahre  993  bis  1025  von 
einem  einzigen  Verfasser  stammten.  Doch  die  merkwürdige 
sprachliche  Uebereinstimmung,  welche  die  verschiedenen  Theile 
zeigen,   ist  jedenfalls  darauf  zurückzufuhren,    dass  jeder  ein- 

1)  Ecbas.  60  =  Sedul.  C.  P.  IV,  35.  —  616  =  Sedul.  ib.  I,  361. 
644  cf.  lavenc.  h.  ev.  I,  653.  —  693.  4.  =  Pradent.  Hamart.  332.  3. 
—  595.  6  =«  Pnid.  ib.  364.  6.  —  597.  8  sa=  Pmd.  ib.  328.  9.  Vera 
593.  4  bieten  wesentliche  Abweichungen  vom  Texte  des  Pmdentins,  die 
jedoch  nicht  anf  Rechnung  der  Handschrift  eu  seteen  sind;  sie  ergeben 
sich  als  absichtlich  gemacht  aas  dem  Zusammenhange. 


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Zu  Fortunatns,  den  Annales  Quedlinburgenses  etc.        593 


zelne  Fortsetzer  das  Werk  seines  Vorgängers  sprachlich  aus- 
gebeutet hat.  Solche  durchaus  nicht  zufSlige  Gleichheit  des 
sprachlichen  Ausdruckes  zeigt  sich  besonders  an  folgenden 
Stellen: 


Ann.  Quedl.  1002  prout  tem- 
pus  et  res  poscebant. 

ib.  nivosa  Alpium  cacumina. 

1004  tota  illa  ^ens  sese  cum 

face  suaque  omnia  regi  dedere. 
013   pacis  gratia   sua   omnia 
seque  dedentem. 

1015   mortis  pocula  .  .  de- 
gustavit. 


ib.  1022  prout  res  tempusque 
poscebant. 

ib.  1022  Alpium  nivosa  ca- 
cumina. 

ib.  1020  Se  suaque  omnia 
imperatoriae  dedunt  potestati. 


ib.  1024  amarae  mortis  de- 
ebriatus  poculo. 

In  gleicher  Weise  tritt  ferner  in  den  verschiedenen  Fort- 
setzungen das  Streben  nach  poetischem  Ausdrucke  hervor,  es 
finden  sich  Verstheile  oder  auch  ganze  Hexameter,  ohne  dass 
an  solchen  Stellen  eine  direkte  Anlehnung  an  einen  Dichter 
ersichtlich  wäre,  die  sich  allerdings  anderwärts  sehr  oft  zeigt, 
wie  ich  unten  nachweisen  werde.  Auch  das  ist  ein  gewöhn- 
liches Zeichen  der  Zeit,  dichterische  Sprache  nimmt  man  da- 
mals sehr  viel  in  die  Prosa  auf.     Die  Stellen   sind  folgende: 

1002  Fama  volat  super  his.  1003  paschalia  festa  peregit. 
1011  abstulit  et  de  regaU  stemmate  gemmam.  1015  MUes 
coUectus  subita  formidine  belli,  ib.  Gero  comes  miserans 
casum  morientis  amici.  1018  coelesti  locatur  in  aula.  1021 
imperatorias  pervenit  ad  aures.  1022  Germanicas  pervenit 
ad  oras. 

Endlich  sind  an  Citaten  aus  früherer  Poesie  und  Prosa 
zum  Beweise  unserer  ersten  Behauptung  folgende  zu  erwähnen : 

Ann.  Quedl.  997  pro  loco  et 
tempore. 

999  Pythagoricae  bivium  per- 
ventum  est  Etterae. 


Sali.  lug.  57,  2  pro  tempore 
atque  loco. 

Auson.  C.  Xn,  124  (Peiper) 
Pythagorae  bivium  ramis  pateo 
ambiguis  T. 

Hör.  C.  I,  3,  18  siccis  oculis. 

Aen.  X,  84d  praesaga  mali 
mens. 

Aen.  XI,  274  scopulos  lacri- 
mosis  vocibus  implent. 

luvenc.  h.  ev.  II,  786  cura- 
rum  mole  gravatis. 

Aen.  Vif,  338  Mille  nocendi 
artes. 

Aen.  II,  475  Unguis  micat 
ore  trisulcis. 


ib.  siccis  oculis. 
ib.  praesaga  mente. 

ib.    aera   lacrimosis  vocibus 
pulsant. 

1000  curarum  pondere  gra- 
vatur. 

1001  mille . .  nocendi  artibus. 

ib.  Unguis  trisulcis. 


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594 


M.  Manitins. 


Aen.  1,546  si  vescitur  auraj 
Aetheria. 

Aen.  Ily  40  magna  comitante 
caterva. 

Sulp.  Sev.  V.  Mart.  7, 1  pau- 
cisque  interpositis  diebus. 

Sulp.  ib.  4,  7  8ua  omnia  se- 
que  dedentes. 

Sali.  Cat.  15y  1  contra  ius 
fasque. 

luvenc.  Illy  331  vestibat  lu- 
mine  montem. 

Lucan«  IV^  721  Numidisa  rege 
secundus. 

luvenc.  I,  210  caeli  secreta 
revisunt. 

Anthol.  lat.  (Riese)  1,  I,  2 
nulli  pietate  secundus. 

Sulp.  V.  Mart.  4,  7  hostes 
legatos  de  pace  miserunt. 

Aen.  III,  569  Ignarique  viae. 

Aen.  VI,  290  subita  trepidus 
formidine. 

Aen.  XII,  756  exoritur  da- 
mor;  cf.  II,  313. 

Aen.  II,  93  casum  insontis  .  . 
indignabar  amici. 

Aen.  II,  511  densos  fertur 
moriturus  in  hostes. 

Ennod.C.U,XIX,3  (Hartel) 
dens  mortis  pocula  mandit. 

Sulp.  Sev.  V.  Mart.  3, 1  hieme 
quae  solito  asperior  inhorruerat. 

Sulp.  Sev.  ib.  7,  2  humanis 
rebus  excederet. 

luvenc.  Uly  474  saxea  corda 
revinci. 

Tac.  Ann.  I,  6  in  nullius  . . 
suorum  necem  duravit. 

Aen.  VII,  162  primaevo  flore 
iuventus. 


1002  qui  dum  supera  ves- 
ceretttr  anra. 

ib.  maxima  comitante  caterva. 

1003  paucis  interpositis  die- 
bus. 

1004  illa  gens  sese  . .  suaque 
omnia  dedere.  1013  sua  omnia 
seque  dedentem.  1020  se  sua- 
que omnia  .  .  dedunt. 

1008  contra  omne  ius  et  fas. 

1009  proprio  lumine  vestitur. 

1011  dux  a  rege  secundus. 
ib.  caeli  conscendunt  secreta. 

1012  pietate  nulli  secundus. 

ib.  legatos  de  pace  miserunt. 

1015  Uli  ut  erant  ignari  vi- 
arum. 
ib.  subita  formidine  belli. 

ib.  exoritur  clamor. 

ib.  miserans  casum  morientis 
amici. 
ib.  medios  fertur  in  hostes. 

ib.  mortis  pocula  .  .  degusta- 
Vit;  cf.  1024. 

1020  hiems  solito  asperior 
atque  diuturnior  inhorruerat. 

1021  humanis  excessisse  re- 
bus. 

ib.  saxea  corda  gerentium. 

1022  amborumque  necem  per- 
durabat. 

ib.  a  primaevo  iuventutis 
flore. 


Zwei  Stellen  der  Ann.  Quedl.  decken  sich  auch  mit  Ein- 
harts  Sprachgebrauche.    Man  vergleiche: 


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Zu  Fortunatus,  den  Annales  Quedlinburgenses  etc. 


595 


Ann.  Einh.    783    tanta   eos      Ann.  Quedl.  997  innumeram 
caede  prostravit  ut  de  innume-  paganorum  multitudinenfi  tanta 
rabili  multitudine  perpauci  eva-  caede  prosternunt. 
sisse  dicantur. 

ib.  759  immatura  morte  prae-      1023  morte  immatura  prae- 
ventus.  venitur. 

Endlich  sind  noch  zwei  Stellen  zu  erwähneui,  bei  denen 
sich  eine  ganz  merkwürdige  Aehnlichkeit  Lamberts  mit  den 
Ann.  Qaedl.  bemerkbar  macht : 

Lamb.  1076  p.  241  per  ab- 
ruüta  montium  per  coneava 
vallium. 


Ann.  Quedl.  1008  per  abrupta 
montium  (cf.  Plin.  epist.  VIII, 
4,  2  montium  abrupta)  per  con- 
valles  terrarum. 

1013  divinae  humanaeque 
legis  scientia  adprime  eruditum. 


Lamb.  1070  p.  83   tam   di- 

vinis  quam  secularibus  litteris 

adprime  eruditus. 

Ich  möchte  aus  dem  Anklänge  dieser  beiden  Stellen  nicht 

sofort  schliessen,  dass  Lambert  die  Ann.  Quedl.  ausgeschrieben 

habe;  möglich  aber  ist  das  immerhin,  und  es  käme  für  den 

Beweis  nur  noch  darauf  an,  mehr  Material  zu  sammeln. 


In  welchem  Masse  sich  in  Sigeberts  Jugendarbeit,  der 
Vita  des  Bischofes  Dietrich  von  Metz,  Spuren  von  Belesenheit 
des  Autors  in  der  classischen  und  späteren  Literatur  zeigen 
—  wobei  natürlich  die  Benutzung  stoflFlicher  Quellen  auszu* 
schliessen  ist  —  hat  man  bisher  noch  nicht  näher  untersucht. 
Es  mögen  daher  die  Resultate,  die  sich  in  dieser  Beziehung 
ergaben,  hier  unten  Platz  finden.  Vor  allem  offenbart  sich 
bei  Sigebert  eine  grosse  Hinneigung  zur  Poesie,  die  sich  in 
eigener  poetischer  Production  und  in  der  Anlehnung  an  frühere 
Dichter  ausdrückt.  So  bemerkte  schon  Pertz  am  Rande  drei 
Stellen  aus  Horaz  und  wies  einen  Hexameter  im  Texte  nach. 
Im  ganzen  hat  Sigebert  vier  Hexameter  der  Prosa  einverwebt, 
es  sind: 

cap.  1  Orbis  ad  omatum  quem  vere  credimus  ortum.  — 
Cp  5  Servans  thesaurum  quod  gemmas  vincit  et  aurum.  — 
c.  6  (mit  Umstellung)  Arridebant  ei  pellacis  gaudia  mundi.  — 
c.  7  Isti  praeter  eos  quos  fama  obscura  recondit. 

Zahlreich  sind  dagegen  die  Citate  aus  Dichtern :  im  carm. 
dedicat.  16.  Aen.  I,  73  propriamque  dicabo;  am  Ende  der 
epist.  de  vita  S.  Deod.  si  displicet  mortiferum  praefigite  theta: 
Fers.  Sat.  IV,  13  nigrum  vitio  praefigite  theta  und  Martial. 
VII,  37, 1  Nosti  mortiferum  quaestoris  .  .  signum?  |  Est  operae 
pretium  discere  theta  novum;  Vita  c.  1  inter  omnes  temporis 
illius  emicabat  mortales  velud  inter  ignes  luna  minores  = 
Hör.  C.  I,  12,  46—48.  c.  2  werden  mit  den  Worten  'ut  enim 


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596  M.  Manitiat. 

ait  quidam'  die  Vene  aus  Hör.  C.  IV,  4,33—36  angeführt; 
c.  6  vitam  pro  amore  vitae  aeternae  pacisci  Aen.  Vy230yitam- 

3ue  volunt  pro  laude  pacisci ;  8  superstitem  esse  animae  suae 
imidio  Hör.  C.  I,  3,  o  serves  animae  dimidium  meae;  c.  11 
eum  cura  remordebat  Aen.  I,  261  te  cura  remordet;  c.  14  ist 
der  Vergleich  Dietrichs  mit  der  Biene  eine  wörtliche  Para- 
phrase der  Verse  Aen.  I,  430—435.  einer  besonders  beliebten 
Stelle,  die  von  einer  grossen  Anzahl  mittelalterlicher  Schrift- 
steller ausgeschrieben  worden  ist;  c.  15  vir  iste  in  se  totus 
teres  atque  rotundus  =  Hör.  Sat.  11,  7,  87;  c.  15  cui  erat  in 
votis  Hör.  Sat.  II,  6,  1  Hoc  erat  in  votis.  In  dem  sich  an  die 
Vita  anschliessenden  Gedichte  zum  Lobe  der  Stadt  Metz  (wo- 
her die  in  c.  17  gegebene  Etymologie  des  Namens  Metz  stammt, 
kann  ich  nicht  auffinden,  beilsidor  steht  sie  nicht;  als  Local- 
tradition  möchte  ich  sie  nicht  auffassen,  dazu  ist  sie  zu  gelehrt. 
Natürlich  ist  der  Metius  Suffectus  der  bei  Livius  und  anderen 
genannte  Albanerfärst  Mettius  Fufetius^  sind  folgende  Citate 
zu  erwähnen:  7  Ov.  Am.  I,  5,  23  nil  non  laudabile  vidi; 
24  Sedul.  C.  P.  V,  190  Quattuor  inde  piagas  quadrati  collißat 
orbis;  32  Verg.  Ecl.  V,  34  Tu  decus  omne  tuis;  33  Sedul 
ib.  I,  84  Virginis  agnus  ovisj  37  Arator.  act.  ap.  I,  899  Cla- 
viger  aetherius;  74  f.  Aen.  1,420  coUem  qui  plurimus  urbi| 
Imminet  ^danach  ist  auch  bei  Sigebert  das^anz  unverständ- 
liche ^pluribus'  in  'plurimus'  zu  ändern^;  92  Georg.  IV, 2  spec- 
tacula  rerum.  —  cap.  19  Heu  spes  mcerta  futurorum  Aen. 
Vin,  580  dum  spes  incerta  futuri. 

Von  Entlehnungen  aus  Prosaschriften  sind  folgende  zu  er- 
wähnen : 

Praef.  integritas  vitae. Sali.  Cat.  54,2  integritate  vitae;  ib. 
vitam  .  .  penitus  aboleverit  oblivio  Einh.  V.  Kar.  praef.  actus 
.  .  oblivionis  tenebris  aboleri ;  c.  3  malens  scilicet  haberi  quam 
videri  episcopus  Sali.  Cat.  54,  5  esse  quam  videri  bonus 
malebat. 

Hierzu  kommt  endlich  eine  sehr  deutliche  Anlehnung  an 
eine  Stelle  der  Ann.  Quedlinburgenses: 


Sigeb.  c.  1  ubi  ventum  esset 
ad  Pytagoricae  litterae  bivium. 


Ann.  Quedl.  999  Cum  vero 
ad  Pythagoricae  bivium  per- 
ventum  est  litterae. 

Dass  jene  Stelle  bei  Sigebert  ein  Citat  ist,  ergiebt  sich 
sehr  deutlich  aus  dem  Zusammenhange,  cf.  Alius  fretus  ingenio 
ab  ipsis  ordiretur  cunabulis  .  .  laudaret  docilem  puericiam 
magnificaret  mactae  indolis  adolescentiam ;  ubi  ventum 
esset  etc.  So  ist  es  sehr  wahrscheinlich,  dass  dem  Sigebert 
die  Ann.  Quedlinb.  bekannt  gewesen  sind,  er  gebraucht  jenen 
merkwürdigen  Ausdruck  ganz  im  Sinne  des  Quedlinburger 
Annalisten. 


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Zur  Kritik  des  Widukind. 

Von  Prof.  B.  SimsoD. 

Es  scheint  mir,  dass  man  bei  den  Untersuchungen  über 
das  Verhältnis  der  Handschriften  des  Widukind  bisher  gerade 
die  wichtigste  Stelle,  welche  einen  sichern  und  untrüglichen 
Prüfstein  gewährt,  übersehen  hat.  Es  ist  die  Stelle  üb.  I. 
c.  34,  wo  Widukind  nach  der  von  ihm  benutzten  Vorlage, 
der  Legende  vom  Vitus,  das  letzte  Gebet  dieses  Heiligen  mit- 
theilt, ^Eius  ultimam  orationem  —  so  wendet  er  sich  hier  an 
die  Prinzessin  Mahthilde  —  tuae  gloriae  significare  curavi,  ut 
inde  sumas,  quo  eins  amore  ardeas  et  ardore  ipsius  amoris 
perpetuum  eins  patrocinium  merearis'  (vgl.  Köpke,  Widukind 
von  Korvei  S.  36).  Man  darf  es  als  emen  glücklichen  Zufall 
betrachten,  dass  die  Texte  der  Handschriften  gerade  auch  hier 
von  einander  abweichen  (vgl.  die  Variante  q)  in  der  3.  Schul- 
ausgabe von  Waitz,  Hannover  1882,  S.  27)  >,  Denn  es  scheint 
keinem  berechtigten  Zweifel  unterworfen,  dass  hier  derjenige 
Text  der  älteste  ist,  welcher  der  vom  Verfasser  ausgeschrie- 
benen Vorlage  am  nächsten  steht.  Betrachten  wir  nun  das 
Verhältnis  : 


Passio  s.  Viti,  IL  17, 
AA.SS.Boll.Iun.H, 

1025. 
(invocante  s.  Vito  Do- 
minum et  dicente) : 
'Domine  lesu  Chri- 
ste,  fili  Dei  vivi,  per- 
fice  desiderium  cor- 
dis  eorum,  qui  in 
tuo  sancto  nomine 
voluntgloriaride 
passione  martjr- 
rii  mei.  Custodi  il- 
los,  domine,  ab  Om- 
nibus periculis  huius 


Widukind.  2. 


^Domino',  inquit, 
lesu  Christe,  fili  Dei 
vivi,  perfice  desi- 
derium cordis  eorum, 
qui  in  tuo  nomine 
volunt  gloriaride 
meimartyrii  pas- 
sione, et  iibera  eos 
ab  Omnibus  inpedi- 
mentis  huius  saeculi 


1)  MG.  SS.  m,  432  h)  i)  k). 
Neues  Archiv  etc.     XII. 


Widukind.  A.  1. 


'Domine',  inquit, 
'lesu  Christe,  fili  Dei 
vivi,  perfice  desi- 
derium cordis  eorum 
et  Ubera  eos  ab  om- 
nibüs  inpedimentis 
huius  saeculi  et  per- 
duc  ^os  ad  gloriam 
tuam,  qui  pro  me 
glorificant  te  et  vo- 

39 


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598 


B.  Simson. 


secoli  et  perdac  eos 
ad  gratiam  etgloriam 
magnificentiae     tuae 


et  perdac  eos  ad  glo- 
riam  taam,  qoi  pro 
me  glorificant  te*. 


lant  gloriari  de 
mei  martiriipas- 
sione'. 


Diese  Zosammenstellang  ergibt,  dass  der  Wortlaut  der 
Passio  Viti  in  2,  dem  Steinfelder  Codex,  getreuer  beibehalten 
ist  als  in  dem  Texte  der  anderen  Handschriften,  welcher  eine 
Umstellung  und  Zusammenziehune  zeigt,  bei  der  die  Worte 
Hn  tuo  nomine'  ausgefallen  sind.  Ueberraschend  ist  nur,  dass 
hier  3,  der  Text  der  auf  einer  yerlorenen  Eberbacher  Hand- 
schrift beruhenden  Ausgabe  von  Frecht,  welcher  sonst  im 
wesentUohen  mit  2  übereinzustimmen  pflegt,  die  Fassung  von 
A  und  1  enthält. 


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i 

I  Der  sogen.  Briefwechsel  des  Trierer  Erzb.  Hillin 

I  and 

Dietrich  von  Nieheims  Chronik. 

Von  H.  V.  Saaerland. 

Dass  der  Briefwechsel  zwischen  Friedrich  I,  Erzb. 
Hillin  von  Trier  und  Papst  Adrian  IV.  im  MA.  viel- 
fache Beachtung  gefunden  hat,  hat  man  bereits  aus  den 
vielen  Handschriften,  welche  den  Briefwechsel  bieten,  erkannt». 
Dass  aber  letzterer  für  die  Historiographie  bereits  im  MA. 
verwerthet  und  in  den  Text  der  historischen  Darstellung  auf- 
genommen sei,  dürfte  vielleicht  neu  und  nicht  unwichtig  sein. 
Nun  ist  aber  eben  dies  bei  einem  der  bedeutenderen  Chro- 
nisten des  späteren  MA.  der  Fall,  nämlich  bei  Theoderich 
Engelhus.     Dass   er  bei  Anfertigung  seines  Chronicon  eine 

fresse  Zahl  wichtiger  und  verschiedenartiger  und  zum  Theil 
eute  verlorener  Quellen  benutzt  hat,  beweist  der  Text  augen- 
scheinlich und  hat  auch  bereits  sein  letzter  Herausgeber  Leib- 
niz  (Script.  R.  Br.  H)  erkannt.  Bei  dem  Berichte  über  den 
Pontificat  Alexanders  IH  (vgl.  Leibniz,  Scr.  R.  Br.  H,  1109) 
erwähnt  er  jenes  Briefwecnsels  und  giebt  Excerpte  aus  allen 
drei  Briefen.  Merkwürdig  ist  hierbei  die  Vertauschung  zweier 
Namen:  aus  Hillin  ist  Henricus,  aus  Adrianus  Alexander  ge- 
worden. Ob  hier  von  Engelhus  resp.  dem  Verf.  seiner  Vor- 
lage eine  willkürliche  Veränderung  der  vollständigen  Namen 
geschehen  ist,  oder  ob  der  Text  der  drei  Briefe  nur  die  An- 
&ngsbuchstaben  von  Hillin  und  Adrian  —  H  und  A  —  bot, 
die  dann  auf  Henricus  und  Alexander  gedeutet  wurden,  bleibe 
zunächst  unentschieden.  Denn  zuvorderst  stellt  sich  die  Frage 
ein,  woher  Engelhus  die  Excerpte  gewonnen  hat,  ob  unmittel- 
bar aus  dem  Texte  des  angeblichen  Briefwechsels  oder  ob 
mittelbar  aus  irgend  einer  ihm  vorliegenden  historischen  Dar- 
stellung. Ersteres  erscheint  zwar  möglich  bei  der  Art  und 
Weise,  wie  die  Excerpte  in  den  Text  eingefügt  sind.  (Nota 
de  epistola,  quam  scripsit  imperator  Fridericus  .  .  .  Archiepi- 

1)  Vgl.  Wattenbach,  D.  Geschichtsquellen  II  *,  439. 

39* 

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600  H.  V.  Sauerland. 

8Copu8  igitur  scripsit  papae:  •  .  .  Rescripsit  igitur  papa  .  .  .) 
Wenn  man  aber  den  unmittelbar  vorhergehenden  und  nach- 
folgenden Text  in  Betracht  zieht,  so  findet  man,  dass  dieser 
insgesammt  (mit  Ausnahme  eines  kleinen  als  heterogenen  Ein- 
schubs deutlich  erkennbaren  Sätzchens:  <Anno  1172  —  Vallis 
honestae^  S.  1109  unten)  eine  zusammenhängende  einheitliche 
Darstellung  des  von  Friedrich  I.  hervorgerufenen  und  auf- 
rechtgehaltenen Schisma  enthält,  deren  Verfasser  auf  Seiten 
Friedrichs  I.  und  seiner  Gegenpäpste  steht.  Diese  Darstellung 
schliesst  S.  1110  mit:  ^  .  .  ut  patet  Extra,  de  Schismaticis 
cap.  1'  und  sie  beginnt  S.  1108:  'Contra  Alexandrum  prae- 
cedentem  electi  sunt  successive  (][uatuor  P^^P^e  et  schisma 
maximum  exortum  est,  de  quo  scribit  M.  Tydericus  de  Nym 
(vgl.  Anm.  s  bei  Leibniz)  in  Chronica  sua  sie'.  Eben  diese 
Darstellung  tritt  zudem  auch  in  einen  sehr  auffälligen  und  ganz 
uuvermittelten  Gegensatz  zu  dem  vorhergehenden  Texte,  worin 
Engelhus  den  Papst  Alexander  als  rechtmässigen  hinstellt. 
Darnach  wird  es  mindestens  in  hohem  Grade  wahrscheinlich, 
dass  Engelhus  diese  ganze  Darstellung,  also  auch  deren  über 
den  obengedachten  Briefwechsel  handelnden  Theil  der  Ein- 
gangs genannten  Chronica  des  Dietrich  von  Nieheim 
entlehnt  hat.  Auf  letztere  habe  ich  in  meiner  Arbeit  über 
'Das  Leben  des  Dietrich  von  Nieheim'  (Göttingen  1875)  S.  79 
zuerst  aufmerksam  gemacht  und  auf  eine  viermalige  Benutzung 
derselben  durch  Engelhus  hingewiesen.  Durch  die  später  von 
mir  gefundenen  und  in  den  ^Mittheilungen  des  Inst.  f.  österr. 
Geschichtsf  (VI,  S.  583—614)  veröffentlichten  fünf  Fragmente 
derselben  Chronik  ist  es  ermöglicht,  ein  bestimmtes  Urtheil 
über  den  Charakter  und  Inhalt  dieser  zu  fällen.  Beseitigung 
des  Schisma  und  der  verschiedenen  in  die  Kirche  eingedrun- 
genen Missbräuche,  unter  diesen  vor  allen  der  Simonie,  dann 
zugleich  Wiederherstellung  der  alten  Macht  und  Herrlichkeit 
des  deutschen  Kaisers  als  des  legitimen  Schutzherrn  der  Kirche, 
dem  als  solchen  auch  die  Wiederherstellung  der  Einheit  und 
Reinheit  der  Kirche  obliegt,  ist  der  in  den  Fragmenten  deut- 
lich erkennbare  Grundgedanke  der  Chronik,  welche  im  Grunde 
genommen  nur  ein  grosser  kirchenpolitischer  Tractat  im  histo- 
rischen Gewände  gewesen  ist.  Benutzt  ist  Dietrichs  Chronik 
von  Engelhus  unter  Angabe  dieser  Quelle  viermal  (Leibniz 
II,  1080,  1082,  1108-1110,  1117—1148)  und  zwar  jedesmal 
im  ausgiebigen  Masse,  wie  es  erklärlich  ist  bei  dem  hohen 
Ansehen,  in  welchem  Dietrich  als  etwas  älterer  Zeitgenosse 
bei  Engelhus  steht,  der  ihn  einmal  als  ^magnus  curtisanus' 
in  der  Einleitung  (S.  979)  und  einmal  sogar  als  ^cortisanus 
maximus  in  modernis'  (S.  1080)  bezeichnet.  Unter  diesen 
Umständen  kann  es  wohl  schwerlich  noch  zweifelhaft  sein,  dass 
die  von  Engelhus  verzeichnete  Erwähnung  und  inhaltliche  Mit- 


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Der  sogen.  Briefwechsel  des  Trierer  Erzb.  Hillin  etc.        601 

theilung  jenes  aDgeblichen  Briefwechsels  auch  einen  Theil  des  aus 
Dietrichs  Chronik  entlehnten  Citats  bildet.  Und  so  ist  es  also 
Dietrich  vonNieheini,  der  bei  Excerpierung  des  handschriftlichen 
Textes  des  Briefwechsels  entweder  ^HJ  und  'A/  in  'Henricus' 
und  ^Alexander'  ergänzte  oder  'Hillinus'  und  ^Adrianus'  will- 
kürlich in  ^Henricus  und  ^Alexander'  umdeutete  und  umschrieb. 
Dass  er  dabei  die  Echtheit  der  drei  Briefe  ausser  Zweifel 
stellte,  worin  ihm  dann  auch  Engelhus  gefolgt  ist;  kann  in 
Anbetracht  seiner  Zeit  nicht  auffallen.  Schliesslich  bemerkt, 
ist  es  noch  ein  Glück  zu  nennen,  dass  der  Text  der  drei 
Briefe,  deren  Erdichtung  heute  wohl  von  Niemandem  mehr 
wird  bestritten  werden,  durch  Handschriften  sicher  gestellt 
wird,  welche  um  ein  bedeutendes  vor  die  Abfassung  von  Diet- 
richs Chronica  (1399)  und  auch  vor  Dietrichs  Leben  zurück- 
datieren. Andernfalls  würde  eine  gewisse  Richtung,  welcher 
Dietrichs  Werke  und  deren  Inhalt  sehr  unbequem  sind,  nach- 
dem die  traditionellen  Versuche  diese  schlankweg  als  'pro- 
testantische Fälschungen  des  16.  Jahrhunderts'  zu  discreditieren 
nunmehr  als  völlig  hinfallig  erkannt  und  definitiv  aufgegeben 
sind,  sofort  wieder  daran  genen,  ihn  als  den  'verläumderischen' 
Fälscher  der  drei  Briefe  in  Verruf  zu  bringen. 


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Nachrichten. 


Von  der  AbtheiluDg  Scriptores  iBt  die  erste  Hälfte  des 
15.  Bandes  erschienen,  welche  abgesondert  werden  musste^ 
weil  der  ganze  Band  gar  zu  umfangreich  wird.  Er  enthält 
Ton  den  Supplementen  zu  den  ersten  12  Bänden  die  Mono- 
graphieen  kleineren  Umfanges,  wovon  diese  erste  Hälfte  die 
sehr  zahlreichen  der  karolingischen  Zeit  und  einige  der  otto- 
nischen  bringt.  Sie  ist  noch  ganz  unter  der  Leitung  von 
Waitz  vollendet;  ausser  ihm  war  vorzüglich  Holder-Egger 
dabei  betheiligt. 

Von  E.  Winkelmann 's  Acta  Imp.  inedita  H.  enthält  das 
Hist.  Jahrb.  VIII,  1.  Heft,  S.  115—122,  eine  ausftihrliche  An- 
zeige von  AI.  Schulte  mit  lebhafter  Anerkennung  und  einigen 
Berichtigungen. 

Von  einer  genauen  und  ausftihrlichen  Beschreibung  der 
neu  geordneten  Hss.  der  Biblioteca  nazionale  in  Florenz  durch 
Prof.  A.  Bartoli  ^oma  1885.  1886)  sind  4  Lieferungen  er- 
schienen, welche  2^9  Hss.  umfassen. 

Von   Ausonius'   Werken    ist    eine    neue    Ausgabe    er- 
^schienen,  von  R.  Peiper,  Leipz.  1886,  Teubner. 

Von  Tanz i  ist  erschienen:  Cronologia  dei  libri  Variarum 
di  Cassiodorio  Senatore  (Triest,  Hermannstorfer). 

Herr  Dr.  Edm.  Meyer  wünscht  zu  der  oben  S.  426  ge- 

f ^ebenen  Notiz  eine  Hinweisung  auf  die  Worte  seiner  Abhand- 
ung, S.  26:  'Die  Legende  der  Pannonier  .  .  .  kam  durch 
Steinmetzen,  deren  Schutzheilige  die  Pannonier  später  sind  und^ 
wie  ich  glaube,  früh  wurden,  oald  nach  dem  Tode  nach  Rom 
und  verschaffte  ihnen  Aufnahme  in  den  römischen  Festkidender'. 


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Nachrichten.  603 

Eine  neue  Ausgabe  der  Vita  Gregorii  I.  von  Paulus 
diaconus  hat  H.  Grisar  in  der  Zeitschrift  für  katholische 
Theologie  Bd.  XI,  S.  162—172,  veröffentlicht.  Sie  giebt  den 
wesentlich  von  der  Ausgabe  der  Mauriner  abweichenden  Text 
vornehmlich  nach  italienischen  und  speciell  Montecassineser  Hss. 
In  dieser  von  den  Interpolationen  gereinigten  Vita,  wie  sie 
Grisar  bietet,  sind  sowohl  die  Wundererzählungen  fortgefallen, 
an  denen  schon  Bethmann  Anstoss  nahm  (vgl.  auch  was  ich 
in  den  Hist.  Aufsätzen  d.  And.  an  G.  Waitz  gew.  'Die  älteste 
Biographie  Gregors  I.'  S.  41  zur  Bestätigung  dieser  Inter- 
polation beigebracht  habe),  als  auch  alle  Hinweise  auf  Rom 
als  Ort,  an  dem  die  Vita  geschrieben.  So  wird  allen  Ver- 
muthungen  über  einen  Aufenthalt  des  Paulus  in  Rom  jeder 
Boden  entzogen.  Freilich  ist  aber  auch  durch  diese  kritische 
Ausgabe  für  die  Autorschaft  des  Paulus  kein  neues  hand- 
schriftliches Argument  gewonnen.  P.  Ewald« 

Die  Analecta  Bollandiana,  tomi  V.  fasc.  I  et  II, 
bringen  ein  längeres  Carmen  de  elevatione  S.  Frodo- 
berti  abbatis  Cellensis,  welche  unter  Bischof  Ortulf  von 
Troyes  (870 — 883)  stattfand.  Ferner  eine  bisher  unedierte 
dritte  Vita  Audoeni  Rotomagensis,  deren  Herausgeber 
E.  P.  Sau  vage  in  der  Vorrede  auch  über  die  handscnrift- 
Uche  UeberlieferuDg  der  beiden  älteren  Vitae  Audoeni  dankens- 
werthe  Mittheilungen  bietet.  Endlich  eine  Vita  des  bretagni- 
schen  Märtyrers  Melorus,  der  dem  Anfang  des  8.  Jahr- 
hunderts angehören  soll.  Von  besonderer  Bedeutung  ist 
wiederum  der  in  der  Beilage  zu  beiden  Heften  fortgesetzte 
Catalo^us  codicum  hagiographicorum  bibl.  regiae 
BruxelTensis,  dessen  erster  Band  hiermit  vollendet  ist. 
Unter  zahlreichen  kleinen  Stücken,  welche  hier  aus  Brüsseler 
Handschriften  mitgetheilt  werden,  sind  besonders  werthvoll  die 
bedeutenden  Nachträge  zur  Correspondenz  des  Guibert  von 
Gembloux,  Ergänzungen  bisher  unvollständig  publicierter 
Briefe,  wie  auch  ganze  noch  unbekannte  Schreiben.  Der 
S.  602  abgedruckte  Katalog  der  Praemonstratenser  Aebte  steht 
bereits  SS.  XIII,  391.  Bei  dieser  Gelegenheit  bemerke  ich 
als  Nachtrag  zu  N.  A.  VII,  639  f.,  dass  die  Anal.  BoUand.  I, 
119  f.  herausgegebene  Translatio  S.  Castoris  aus  der 
Appendix  des  Thegan,  SS.  II,  603  abgeschrieben  ist.  Hervor- 
zuheben ist,  dass  die  Transl.  das  richtige  XIIP.  Kai.  Decembris 
(so  die  Brüsseler  Hs.  nach  Mittheilung  von  Herrn  E.  Ouver- 
leaux)  hat,  während  die  Wiener  Hs.  der  Appendix  falsch 
XIV.  Kai.  Dec.  hat.  O.  H.-E. 

In  einem  mir  freundlich  zugesandten  Abdruck  aus  den 
Comptes  rendus  des  S^ances  de  FAcad.  des  Inscriptions  et 


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604  Nachrichten. 

Beiles  -  lettres  beschreibt  Herr  Desnoyers  ein  Blatt;  welches 
in  Heliogravüre  beigegeben  ist,  mit  der  Inschrift  'Hie  liber 
Adalbaldi  artificis'  in  einem  Doppelkreise,  welcher  die  Buch- 
staben ALDB  enthält,  und  erkennt  darin  den  kürzlich  von 
L.  Delisle  nachgewiesenen  Schreibkünstler  in  Tours,  welcher 
für  den  Abt  Fridugis  geschrieben  hat,  s.  N.  A.  XI,  S.  430. 
Delisle  bestimmt  das  Blatt  als  zu  dem  jetzt  verlorenen  Orosius 
gehörig.  Noch  im  9.  Jahrb.  sind  dazu  Glossen  zum  Exodus 
geschrieben,  mit  Anwendung  tironischer  Noten,  welche  Julien 
Havet  entziflfert  hat,  W. 

In  der  Hall.  Dissertation  'Glaubwürdigkeit  Hinkmars 
von  Reims  im  dritten  Theile  der  sog.  Annalen  von  St.  Bertin' 
(1887)  weist  Ernst  Büchting,  gegenüber  anderen  zu  gün- 
stigen Auffassungen  verschiedene  Entstellungen  von  That- 
sachen  aus  Parteilichkeit  und  Eigenliebe  nach;  im  Anhang 
sind  die  von  Hinkmar  benutzten  und  vollständig  aufgenom- 
menen Aktenstücke  zusammengestellt. 

F.  Hirsch  bespricht  Hist.  Zeitschr.  LVII,  S.  258—261, 
^Jean  VIII.  et  la  fin  de  Tempire  carolingien'  von  A.  Gasquet 
(Clermont-Ferrand  1886),  und  rechtfertigt  gegen  denselben 
seine  Kritik  des  Libellus  de  imperatoria  potestate, 
welcher  in  dem  erwähnten  Buche  ausführlich  behandelt  ist. 


Die  Ztschr.  d.  Ges.  f.  Schlesw.  -  Holst.  -  Lauenb.  Gesch. 
XVI  (1886)  enthält  S.  353—372  von  K.  Jansen  Bemerkungen 
zu  der  Untersuchung  von  Beyer  über  den  limes  Saxoniae 
bei  Adam.  Brem.  II,  15»>  (N.  A.  IV,  627). 

Forsch.  XXVI,  3.  Heft,  S.  529  —  567,  widerlegt  Adolf 
Edel  sehr  eingehend  die  Vermuthung  von  Pannenborg, 
dass  Lambert  der  Vf.  der  metrischen  Gesta  Heinrici  IV. 
gewesen  sei. 

In  der  Hall.  Diss.  (1887)  ^Der  Triumphus  S.  Remacli' 
sucht  Otto  Dietrich  nachzuweisen,  dass  II,  c.  8—22  später 
eingeschoben  sind,  m.  E.  missverständlich,  indem  er  die  Worte 
c.  7  ^ambientes  regis  praesentiam'  fasst,  als  ob  sie  schon  beim 
König  wären.  Dagegen  ist  richtig,  dass  die  Ueberschrift  des 
Cod.  Vat.  nicht  gleichzeitig  mit  der  Abfassung  sein  kann,  und 
also  diese  Hs.  nicht  die  erste  Ausgabe,  sondern  eine  Abkür- 
zung enthalten  wird.  W. 

Die  Narratio  de  electione  Lotharii  wird  Forsch. 
XXVI,  S.  443 — 453,  von  Chr.  Volkmar  einer  eingehenden 
Kritik  unterworfen,  welche  darin  gipfelt,  dass  die  Stelle  c.  6 


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Nachrichten.  605 

über  die  Aenderung  des  Concordats:   ^Concordante  —  stabi- 
liter',  für  eine  Interpolation  erklärt  wird. 


Ebenda,  S.  501— -527,  untersucht  W.  Wiesener  die  bist- 
Glaubwürdigkeit  der  Vita  Ottonis  von  Ebo,  dem  er  bei 
gutem  Willen  grosse  Irrthümer  und  Mangel  an  richtiger  Be- 
urteilung der  Verhältnisse  nachzuweisen  sucht,  und  betont  den 
Mangel  der  letzten  abschliessenden  Bearbeitung,  dessen  der 
Abt  Andreas  gedenkt. 

E.  Monaci  hat  zum  25jähr.  Professorenjubiläum  Ascoli's 
das  von  ihm  entdeckte  Epos  (oder  einen  Theil  desselben?) 
publiciert:  ^L'assediodiMilano  nel  MCLVIII  secondo  Fano- 
nimo  del  Cod.  Vat.  Ottobon.  1463  (Roma,  coi  tipi  Forzani  e  C). 


Zu  berücksichtigen  zum  Verständnis  der  Annales  lanu- 
enses  (SS.  XVIII)  ist  die  Untersuchung  von  Dr.  Eduard 
Heyck:  'Genua  und  seine  Marine  im  Zeitalter  der  Kreuz- 
züge', Innsbruck,  Wagner  1886.  Im  Anhang  ist  eine  Urkunde 
aus  Chioggia  vom  Juli  1126  mitgetheilt,  merkwürdig,  weil  sie 
auf  einem  abgeschabten  Blatt  eines  biblischen  Commentars  ge- 
schrieben ist.  Sie  belegt  den  Begriff  'compagna',  hier  zur 
Salzgewinnung.  Der  darin  genannte  Joh.  Petro  Centraco  wird 
ein  Sohn  oder  Enkel  des  1052  vorkommenden  gleichnamigen 
Gastalden  sein;  ich  erinnerte  dabei  an  den  997  erwähnten 
Centranicus.  Anz.  d.  Germ.  Mus.  1872,  Sp.  337 ;  vgl.  Mitth. 
aus  d.  Germ.  Mus.  I,  S.  148.  W. 


Paul  Hasse  theilt  in  den  Hans.  Geschichtsblättem  von 
1886,  S.  193,  eine  Urkunde  des  sonst  nicht  nachgewiesenen 
Lesemeisters  Detmar,  des  Vfs.  der  Lübecker  Chronik,  vom 
24.  Mai  1375  mit,  und  berichtet,  dass  die  im  N.  A.  IV,  S.  639, 
erwähnte  Chronik  im  Clm.  22,  105  ihre  nordischen  Nachrichten 
nur  aus  dem  1473  zu  Lübeck  gedruckten  ^Rudimentum  novi- 
tiorum'  hat. 

Von  Georg  Erler  ist  eine  Leipz.  Habilitationsschrift 
(1887)  erschienen:  *Die  historischen  Schriften  Dietrichs 
von  Nie  he  im',    in  welcher  diese   mit   Zuziehung  von  Hss. 

f  rundlichst  untersucht  werden.  (Auch  N.  A.  XI,  S.  636,  ist 
Irler  zu  lesen).  Auf  S.  100  wird  eine  Schrift  von  Alph. 
Fritz  angeführt:  'Zur  Quellenkritik  der  Schriften  D.  v.  N.' 
Paderborn  1886  (Münstersche  Beitr.  z.  Geschichtsforschung  X). 
Ebenda  ist  auch  zu  N.  A.  X,  S.  170,  bemerkt,  dass  in  einer 
Wernigeroder  Hs.  der  dort  angeführte  Name  Thadeus  ge- 
schrieben ist.  —  Die  von  Lenz  behauptete  Zuweisung  dreier 


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606  Nachrichten. 

Tractate  an  Dietrich  v.  N.  nimmt  E.  nicht  an^   geht  jedoch 
hier  noch  nicht  auf  die  Gründe  ein. 


Sehr  erfreulich  ist  die  Vollendung  der  lange  ersehnte» 
neuen  Ausgabe  der  Schriften  von  Joh.  Busch:  Chronicon 
Windeshemense  und  Liber  de  reformatione  mo- 
nasteriorum,  als  19.  Bd.  der  Geschichtsquellen  der  Provinz 
Sachsen,  bearbeitet  von  Grube.     Halle,  Hendel. 

Die  Hans.  Geschichtsblätter  (1886)  enthalten  einen  Auf- 
satz von  E.  E.  H.  Krause  ^Die  Chronistik  Rostocks',  und 
von  Rudolf  Lange  ^Zur  Geschichtschreibung  des  Albert 
Erantz'. 

O.  Stobbe  untersucht  in  d.  Ztschr.  f.  Gesch.  der  Juden 
in  Deutschi.  I,  3,  S.  205—216,  die  oben  S.  438  erwähnteu 
Privilegien.    Auch  er  hält  das  Speierer  Privileg  Heinrichs  IV 

gQ  welchem  er  statt  ^mancosos'  liest  'mansionaticos'  und  ital. 
erkunft  bestreitet)  für  interpoliert,  und  vermuthet  ein  der 
ursprünglichen  Fassung  entsprechendes  Privileg  für  Wormser 
Juden,  dessen  Inhalt  der  Urk.  Friedrichs  I.  zu  Grunde  liege. 

Vom  Archivar  Zingeler  in  Sigmaringen  ist  in  d.  Mitth. 
d.  Vereins  f.  Gesch.  u.  Alt.  in  HohenzoUem  XIX,  S.  129—217, 
die  Gesch.  des  Klosters  Beuron  erschienen  mit  einer  Fäl- 
schung auf  Karl  d.  Grossen  aus  d.  vor.  Jahrh.  u.  Photogr.  d. 
Urk.  Lothars  III.  n.  3258,  deren  Echtheit  erwiesen  wird ;  auch 
berichtigten  Abdrücken  der  päpstl.  Bullen  5692.  7215.  8864. 

In  den  Mitth.  d.  Inst.  VIII,  Heft  1,  S.  103-107,  publi- 
eiert  S.  Steinherz  nach  einem  Eanzleibuche  Ludwigs  des 
Brandenburgers  zwei  Urkunden  Karls  IV.  vom  26.  Mai  1349, 
in  deren  einer  er  den  Herzogen  von  Baiern  alle  ihre  Länder 
und  Lehen   bestätigt,   in  der  zweiten   verspricht,    den   Mark- 

S'afen  Waldemar  nicht  gegen  Ludwig  unterstützen  zu  wollen; 
ie  Bedeutung  dieser,  für  die  treulose  und  zweideutige  Politik 
Karls  bezeichnenden  Urkunden  wird  erläutert. 


Eine  Berl.  Diss.  (1887)  von  Peter  Eschbach:  ^Die 
kirchliche  Frage  auf  den  deutschen  Reichstagen  von  1378  bis 
1380',  enthält  auf  S.  77—80  eine  Instruction  Karls  IV.  für 
den  Bischof  von  Bamberg,  der  auf  einem  Reichstag  (Aug.- 
Sept.  1378  in  Nürnberg)  die  Anerkennung  der  Wahl  Urbans  VI. 
durchsetzen  sollte. 

Von  dem  im  N.  A.  X,  S.  607,  erwähnten  Werke  'Char- 
tarum Pontificum  Rom.  Specimina'  von  Jul.  v.  Pflugk-Hart- 


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Nachrichten.  607 

tung  sind  die  2.  Lief,  (bis  1198)  und  die  dritte,  welche  in  klei- 
nerem Format  Abbildungen  der  Bleibullen  enthält,  erschienen 
und  damit  das  Werk  abgeschlossen. 

Im  Arch.  stör,  della  R.  Soc.  Romana  di  storia  patria,  IX, 
fasc.  3.  4  (1886)  S.  621-635,  theilt  G.  Levi  zwei  Briefe 
Bonifazius  VIIL  aus  dem  erzb.  Archiv  in  Ravenna  mit 
nach  Concepten  mit  vielen  Correcturen  auf  einer  Pergament- 
rolle; in  den  Regesten  finden  sich  diese  Briefe  nicht. 

Mitth.  d.  Inst.  VIII,  1,  S.  84—102,  behandelt  P.  Kehr 
die  päpstlichen  Supplikenregister  des  14.  Jahrh.  mit 
Beifugunff  eines  Facsimile.  Eine  Supplik  Karls  IV.  für  seinen 
Leibarzt  Reymbot  vom  13.  Febr.  1361  ist  S.  93  abgedruckt. 

Für  die  Soci^t^  de  Thistoire  de  Paris  hat  A.  Longnon 
eine  Ausgabe  des  Textes  vom  Polyptychum  Irminonis  be- 
sorgt (Paris,  Champion). 

Von  den  Schleswig-Holstein-Lauenburgischen 
Regesten  und  Urkunden,  von  P.  Hasse,  sind  die  Schluss- 
Lieferung  des  ersten  Bandes  nebst  Register,  und  4  Lieferungen 
des  2.  Bandes  (bis  1291)  erschienen. 

Von    dem    Hansischen    Urkundenbuch    von   Kon- 
stantin Höhlbaum  ist  der  2.  und  letzte  Theil  des  3.  Bandes 
g>is  1360)  erschienen,    mit  Nachträgen,  Register,  und  einem 
lossar  von  Paul  Feit  zu  dem  ganzen  Werke. 

Der  2.  Band  des  Urkundenbuchs  der  Stadt  Strassburg, 
bearb,  von  W.  Wiegand,  enthält,  nach  der  von  1266  ab 
eintretenden  Sonderung,  die  politischen  Urkunden  von  1266 
bis  1362.  Er  ist  von  grossem  geschichtlichen  Werth  und  ent- 
hält viel  neues. 

VonO.  Guigue  ist  ein  stattlicher  Quartband  erschienen: 
'Cartulaire  Lyonnais  (du  pagus  major  Lugdunensis)  L 
Documens  antörieurs  k  Fannie  1255'.    Lyon  1885. 

Von  dem  vortrefflichen  sphragistischen  Werk  von  Fr.  von 
Weech:  ^Siegel  von  Urkunaen  aus  dem  Grossh.  Badischen 
Generallandesarchiv  zu  Karlsruhe'  ist  die  zweite  Serie  er- 
schienen (Frankfurt,  Keller  1886). 

Nach  einer  gütigen  Mittheilung  des  Dr.  Fr.  Roediger 
in  Florenz  hat  Benedict  de  Pileo  (s,  über  ihn  G.  Voigt, 
Die  Wiederherstellung  d.  class.  Alt.  2.  Aufl.  II,  S.  21)  nach 


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606  Nachrichten. 

seiner  Befreiang  in  Constanz  den  Lucan  erklärt.  Im  Cod. 
RicarcL  754  eh.  fol.  s.  XV,  einem  Miscellanband,  steht  f.  193^ : 
*Prefatio  B.  de  pilleo  super  Lacanum.  üt  nostrum  rite  fun- 
datur  exordium,  invocandum  est  nomen  beatissime  Trinitatis. 
In  nomine  P.  et  F.  et  Sp.  sancti.  Caderem,  viri  optimi,  in 
conspectu  tanti  auditorii,  nisi  me  labantem  manus  vestre  mo- 
destie  et  benignitatis  erigerent  Hiis  adiutus,  quamvis  in  arte 
dicendi  sim  puer,  fidenter  tarnen  utcamque  verba  formabo'. 
Nach  einer  Seite  und  einigen  Zeilen  folgt  der  Schluss:  ^Adeste 
igitur  equo  animo  et  hunc  disertissimum  poetam  loquentem 
audite.  JBella  per  Emathios  plus  quam  civilia  campos,  lusque 
datum  soeleri  canimus,  et  reliqua.  Constan.  XXVII.  Septembris 
Anno  1417\  Ebenda  findet  sich  auch  im  Cod.  Pal.  1769, 
eh.  qu.  s.  XV.  f.  129  eine  Rede  von  Peter  Luder:  'Oratio 
Petri  Luder.  Cum  omnium  fere  sententia  philosophorum, 
Rector  etc.,  omnis  actio  et  electio,  ars  denique  atque  doctrina, 
bonum  ipsum  appetere  videantur,  ego  ipse  noc  mecum  revol- 
vens'  u.  s.  w.  bis  f.  ISö** :  'Quod  facere  dignetur  qui  vivit  per 
infinita  benedictus  Amen'.  Auf  f.  134  werden  erwähnt:  'Ser- 
vius  Honoratus  et  grammaticus  et  philosophus  summus,  Do- 
natus  grammaticus,  Priscianus  Cesariensis,  grammatice  subli- 
missimus  indagator,  Diomedes  quoque,  Festus  Pompeius,  Nonius 
Marcellus,  Hugwicio,  Papia,  Sergius,  Victorinus,  Focas,  omnes 
denique  et  grammatici  et  vocabulorum  interpretes  optimi'. 

In  d.  Wiener  Studien  IX,  S.  51—93,  berichtet  J.  Huemer 
(Iter  Austriacum  I)  über  die  in  einigen  österr.  Klosterbiblio- 
theken vorhandenen  Handschriften  mit  mittelalterlichen  latei- 
nischen Gedichten. 

Ein  sehr  nützliches  Hülfsmittel  für  die  Kritik  der  Schriften 
über  die  Kreuzzüge,  aber  auch  für  die  gelegentlichen  Erwäh- 
nungen in  anderen  Schriftstücken,  ist  die  von  R.  Röhricht 
in  der  Ztschr.  d.  Palästina -Vereins  X,  S.  1 — 48,  veröffent- 
lichte ^Syria  sacra^,  eine  Zusammenstellung  der  höheren 
Geistlichkeit  und  auch  sonst  irgend  in  Betracht  kommender 
Kleriker,  mit  urkundlichem  Nachweis  über  jeden  einzelnen. 


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Register. 


A. 

Aachen,  Inschrift  424. 

Acta  inop.  602;  publica  9. 

Adalbaldas  artifex  604. 

Adalrici  epistola  483. 

Adam  Bremensis  22 — 25.  604, 

Adonis  Yienn.  praefatio  483. 

Adventii  Mett.  epp.  288.  483. 

Aegidii  epitome  679.  585. 

Agapiti  I.  epp.  249. 

Agathonis  p.  epistola  253. 

Agen,  Bibliothek  234. 

Agilmari  epistola  483. 

Agobardi  epp.  271. 

Ajaccio,  Bibliothek  234. 

Albertinus  Mussatus  433. 

Albertus  Aqnensis  237.  543 — 558. 

Alcuini  epp.  258—263.  600 — 602. 

Aldhelm  446. 

Amalardi  abb.  ep.  273. 

Amalarii  epp.  272. 

Amulonis  epp.  484. 

Anastasii  II.  p.  epist.  252. 

Anastasii  bibl.  epp.  484. 

Angelomi  praefatio  484. 

Angilberti  epp.  273. 

Annales  Altah.  565 ;  Colbaz.  25 — 27 ; 

Danorum  ined.   33 — 39;  Egmond. 

238;   Einhardi  43—51.  384.  385. 

427.    595;     Fuld.    41—51.    236; 

Hincm.  604;  Holm.  37;  Huss.  431 ; 

lan.    605;     Lauresham.    44.    45; 

Lauriss.  maj.  44 — 46;  Lanr.  min. 

44;  Leod.  407;  Lob.  406;  Lunden- 

ses  25 — 35;  Marbac.  237;  Nestved. 

27.  28.  36;  Pol.  431;  Posn.  431; 

Prüm.  Leod.  403—407 ;  Prnss.  431 ; 

Quedl.   428.    592—596;     Ryenses 


25—37;  Sancti  Vict.  Mass.  483; 
Sith.  60.  51;  Stabal.  404.  405; 
Waldemar  26—33. 

Anonymus  Patav.  431. 

Anskarii  epistola  273. 

Anthologia  Lat.  694. 

Antonius  de  Godis  219.  220. 

Arator  596. 

Arelatenses  epp.  245 — 255. 

Arnonis  epistola  273. 

Ashbumham,  Hss.  423.  424;  Rechts- 
buch 435. 

Attonis  presb.  ep.  274. 

Aunarii  episcopi  ep.  265. 

Ausonins  428.  446.  693.  602. 

Aventini  Ann.  432.  559—576. 

AyitUB  446. 

B. 

Beauvais,  Bibliothek  234. 

Beda  446. 

Benedicti  HI.    epp.   463;    lY.   482; 

IX.  bulla  408. 
Benedictus  de  Pileo  607. 
Berardns  Neapel.  442. 
Berengarins  Turonensis  429. 
Bernardi    abb.    ep.    274;    Clareyall. 

epp.  430. 
Bernardus   de   Bessa  434;    Qnidonis 

431.  434. 
Benron,  Geschichte  606. 
Blandigni  429. 
Bleibullen  440.  607. 
Blumenthal,  Necrol.  451. 
Bonifatii  IV.    epp.   253;    Vm.   442. 

607. 

Bonifatii  archiep.  epp.  103 — 127.  251. 
Bourbourg,  Bibl.  234. 


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610 


Register. 


BoYonis  Corb.  epistols  48i. 
Bremen  438. 

Brixen,  Trsditionsbticher  443. 
Brondolo  408—410.  606. 
Balgarani  epp.  255. 
Bullae  poDtiff.   440—442.  606.  607. 
Barchardi  Hagdeb.  Miracala   686— 
690. 


Caesar  368.  377.  878. 
Caesariae  abb.  epistola  256. 
Caesarii  Arelat.  epp.  256. 
Calais,  Hss.  234. 
Calixti  II.  bnlla  409. 
Candidi  Fald.  epp.  485. 
Canoniim  coli.  424;  Brit.  452. 
Capitalaria  8.  286.   531—541.  679. 

580. 
Carmen   de   eler.  Frodob.  608;   de 

Frid.  I.  605;    de  Heinr.  IV.   604. 
CaroliM.  epp.  258.  264—267.  286; 

CaWi  458. 
Casinensinm  epistola  274. 
Cassiodor  236;    Variae  6.  235.  291 

—300.  602. 
Catal.   abb.  Praemonstrat.  603;    mi- 

nlstr.  gen.  Minoram  434;  Praedic. 

434;  pontif.  Rom.  424. 
Celestini  II.  bulla  411—414. 
Ch&lons,  Bibliothek  234. 
Chftteanroax,  Necrol.  451. 
Cathwulfi  epistola  274. 
Chlodowici  regis  epist.  286. 
Chlotharii  II.  epp.  252. 
Chronica  Colon,  regia  424 ;  Roeskild. 

21;  Sialand.  26—33. 
Chronicon    Casin.    424;    Claraeyall. 

424;  Egmond.  238;  Gozec.  187 — 

202;  Mogunt.  421;  Ungar.  559— 

576;  Windesh.  606. 
Cicero  368—370.  381.  382. 
Clandianns  6.  235.  370. 
Claadii  Taurin.  epp.  274. 
Clementis  IV.  epp.  419.  424. 
Codex  Carolinus  258. 
Colon,   cleri  epp.  485. 
Columbani  abb.  epp.  256. 
Concilia  Franc.  9.  285 ;  Aquisgr.  Lat. 

1139  423;  Theodonisvill.  435. 
Confutatio  primatns  papae  517 — 530, 
Constantini  I.  p.  epp.  253. 
Constantinische  Schenkung  440. 
Constanz,  Regesten  443. 


Consnetudines  Clnniac.  450. 
Corbeil,  Bibliothek  234. 
Corippas  446. 

Cartius  Rufus  206.  368—370.  378. 
Cypriani  episcopi  ep.  257. 

D. 

Dadonis  Vird.  epistola  288. 

Dagobert!  I.  ep.  252. 

Dagobert!  patr.  ep.  445. 

David  August.  431;  Bcottns  486. 

Desiderii  Caturc.  epp.  251. 

Detmar  Lubec.  605;  contin.  432. 

Deutsch  -  Ordens  Statuten  450 ;  Urkk . 

444. 
Dietrich  Engelhus  524—530.  599 — 

601. 
Dietrich  ▼.  Nieheim  432.  599—601. 

605. 

Dino  Compagni  433. 
Dlugossus  432. 
Dodanae  über  man.  274. 
Draco  Normannicus  433. 
Dunelm.  eccl.  liber  109 — 127. 
Dungali  epp.  275. 


Eberhard  Windecke  233.  439. 
Ebonis,  Rem.  epp.  275.  276. 
Ebonis  V.  Ott.  Bab.  605. 
Ecbasis  captivi  592. 
Echternach,  Hss.  234. 
Edictum  Theoderici  434. 
Egberti  poeniteutiale  423. 
Egilmari  Osnabr.  quer.  485. 
Einhard   43.    50.  51;    epp.    263;   V. 

Caroli    205.   363—365.  384.  386. 

427.  596;  cf.  Annales. 
Einsiedeln  450. 
Ekbert  v.  Schoenau  426. 
Ekkehardi  Chron.  237. 
Elevatio  Frodoberti  603. 
Eliae  patr.  epistola  485. 
Elipandi  epp.  275. 
Elisabeth  v.  Schoenau  452. 
Emecho  v.  Schoenau  426. 
Enenkel  8. 
Engelhus,   Theod.   524—530.   599— 

601. 

Enhardus  43.  51. 
Ennodius  6.  446.  594. 
Episcopomm  Franc,  epp.  485. 
Epi8tolae239— 288. 453 — 501 ;  ausser 

den  dort  verzeichneten  s.  bei  Bern. 


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Begister. 


611 


BoDif.    Clem.  lY.    Dagob.    Fanst. 

Francisc.     Frid.     Gozech.     Gaib. 

Hildeb.  Hill.  Honor.   Innoc.   loh. 

Arndes.  Rnp.  Ruricii. 
ICpitaph.  Bavonis  429 ;  Gozlini  Paris. 

447;  Obizoms  448. 
Erchamberti  Fr  ib.  ep.  486. 
Erchanberti  contio.  428. 
Erifridus  ep.  Aatisiod.  486. 
Ermenrici  Ang.  ep.  487. 
Ermoldas  Nigellas  446. 
Erpuini  Silvanect.  epp.  488. 
Escorial,  Bibl.  426. 
Eugenii  II.  p.  epp.  270. 
Eologii  Tolet.  ep.  488. 
Exeeptiones  Petri  436. 


Faust!  epp.  6. 

Felicis  IV.  p.  ep.  248. 

Ferreto  433. 

Fleury  131—141. 

Florenz,   Bibl.    233.    234.  423.  424. 

602. 
Florilegium  Gotting.  449. 
Florns  365.  366. 
Formelbücher  445. 
Formosi  papae  epp.  482. 
Formulae  6.  8.  232.  287.  579.  585. 
Fredegar  8. 

Freiberg,  Urkundenbnch  436. 
Friderici  III.  imp.  ep.  445. 
Fritsche  Closener  451. 
Frotharii  epp.  264. 
Fridugisi  ep.  276. 
Fürstenberg.  Urkundenbach  443. 
Fulconis  Rem.  epp.  488. 
Fuldensium  mon.  ep.  276. 
Fundatio  Tegerns.  142—160. 

G. 

Gap,  Bibliothek  234. 

Geiriach,  Earthause  450. 

Gelasii  p.  epist.  248. 

Gellius  382. 

Genealogia  regum  Francorum  223. 

Gent,  St.  Bavon  429. 

Georg  Heilmann  421. 

Gerardns  Maurisius  218. 

Gesta    abb.    Fontanell.    6.    8.    236; 

Dagoberti    8.   236;    Heinrici   IV. 

metr.  7.  604;  pontt.  Rom.  7.  236. 

424.  426.  427;  regum  Franc.  8. 
Goseck  187—202. 


Gozechini  epistola  429. 

Grafschaft  209—217. 

Gregorii  I.  epp.  241 ;  II.  et  III.  251. 

254;  IV.  270. 
Gregorius  Heimburger  519. 
Gregorius  Turon.  6;  bist.  289 — 301. 

309—314;  de  cursu stell.  303—308. 
Grimaldi  et  Tatt.  epp.  489. 
Guiberti  Gembl.  epp.  603. 
Guiberti  Novig.  Gesta  Dei  424;    de 

pign.  SS.  430. 
Gnndling  439. 
Guntharii  Colon,  epp.  485.  488. 

H. 

Hadoardus  447. 

Hadriani  I.  epp.  268;  II.  476—479; 
in.  479. 

Hagensche  Chronik  431. 

HalbersUdt,  Dompröbste  440;  Stadt- 
schreiber 450. 

Halitgarii  epist.  276. 

Hansisches  Urkundenbnch  607. 

Hartwici  Patay.  epist.  489. 

Hattonis  Mognnt.  epist.  489. 

Haug,  Stift  451. 

Heidelberg,  Matrikel  444. 

Heilmann,  Georg  421. 

Heinrich  y.  Mügeln  238. 

Heinrici  IV.  Monogramma  437. 

Helisachari  epistola  276. 

Helmold  237. 

Helperici  abb.  epist.  489. 

Herardi  Turon.  epist.  489. 

Herici  mon.  epistola  489. 

Herimannus  Aug.  226 — 231. 

Hermannus  Altah.  430. 

Hilari  papae  epp.  247. 

Hildebaldi  Col.   epist.  276. 

Hildeberti  Cenom.  epp.  424. 

Hildegrimi  epistola  277. 

Hilduini  abb.  epist.  277. 

Hillini  etc.  epp.  599 — 601. 

Hincmari  Ann.  604;  epp.  455 — 457. 
502. 

Historia  septem  tribnl.  434. 

Homerus  Latlnus  446. 

Homilia  de  sacrilegiis  446. 

Honorii  HI.  Reg.  315—318;  IV.  442. 

Horatius  367.  369.  383.  593.  596. 

Hormisdae  p.  epp.  248.  252. 

Hrabani  epp.  489—496. 

Hugo  Floriacensis  429. 

Hugo  de  S.  Victore  432. 


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612 


Register. 


I. 

Innocentii  IV.  epp.  9; 
Inninonis  Poljptychum  607. 
Italiae  clericomm   ep.  2ö7. 


Jesse  Ambian.  epistola  496. 
JohanneB  Amdes   482;    Busch   606; 

de  Cermenate  433 ;  Czamkov.  431 ; 

HemeliDg  438;  Hildesh.  426.  450; 

Schmidt  ▼.  ElmendingeD  432;    de 

SegOTia  425. 
Johannis  ü.  p.  epp.  248;  VII.  253; 

VIII.  467.  602;  IX.  482. 
Johannis  Arelat.  epistola  267. 
Johannis  d.  Neap.  epistola  281. 
Joh.  Scoti  praefatio  469. 
Jonae  ep.  epp.  277. 
Jordanis  427. 
Jnden  438.  606. 
Jastinas  368.  380.  693.  694. 
Juvencns  370.  384. 

K. 

Kaiser-Urkunden   9.  161—186.  232. 

233.  414.  424.  431.  436—439.  606. 
Karlsruhe,  Archiv  437. 
Knjrtlinga  Saga  7. 
Köln,  Archiv  444 ;  Necrol.  S.  Cnnib. 

461. 
Königinhofer  Handschrift  460. 
Königshofen  207. 
Krantz,  Albert  606. 


Lambertus  Herf.  198.  370—385.  696. 

604. 
Leidradi  epp.  277. 
Leodegarii  epistola  267. 
Leodiensium  Scotorum  epp.  487. 
Leonis   I.    epp.    246;    II.  253;    III. 

269;  IV.  460—463. 
Leonis  ep.  Senon.  epist.  257. 
Lex  Alam.   8.  434.  579.  580;  Angl. 

et   Wer.    434;    Bajuv.    679—581; 

Burgund.    579—585;     Rib.     434. 

435;  Sal.  435.  579.  680;  Saz.  434; 

Wisigoth.  887—400. 
Libellus  de  imp.  pot.  604. 
Liber  pontif.  s.  Gesta  pontificum. 
Lindau,  Evangelienbuch  451. 
Liutberti  Mogunt.  epp.  496. 
Livius  368.  371.  376.  377. 


Lotharii  I.    capit.    531 — 541;    epp. 

267.  457. 
Lotharii  II.  epp.  459« 
Lncanos  384.  594. 
Lucretius  370. 
Ludolf  V.  Suchern  450. 
Ludowici  Pii  epp.  267.  287. 

—  II.  imp.  epp.  458, 

—  Germ.  epp.  459. 
Lübeck,  Franciscaner  446. 
Lüttich  403-407.  448.  487. 
Lupi  Ferrar.  epp.  455. 
Lyon,  Cartul.  607. 

M. 

Maginarii  epistola  278. 
Magnonis  Senon,  epistola  278. 
Mailand,  Bibl.  Ambr.  219. 
Marini  I.  papae  epistola  479. 
Martini  I-.  p.  epistola  253. 
Martinns  Polonus  424. 
Matheus  Parisiensis  7. 
Mathias  Döring  528—530. 
Maxentii  patr.  epistola  278. 
Meaux,  Bibliothek  234. 
Melis  Stoke  430. 
Melnn,  Bibliothek  284. 
Meroving.  epp.  251;  regum  tit.  353 

—360. 
Metz  424. 

Michaelis  imp.  epistola  278. 
Milonis  praefatio  497. 
Miracula    Adalberti    Egmnnd.    238; 

Burchardi  in.  archiep.  Magd.  686 

—690;  Columbani  7. 
Moguntinorum  epistola  279. 
Monachus  Sangallensis  428. 
Mondsee,  Cod.  traditionum  442. 
Montecassino  131  — 141. 
Monnmenta  Concil.  gener.  425. 
Moulins,  Bibliothek  234. 
München,  Bibliothek  431. 


Narratio  de  elect.  Loth.  604. 
Nassauer  Urkundenbuch  443. 
Naumburg,  Anniversarien  451. 
Necrologia  9.  56.  232.  451. 
Nepos  378. 
Neuss,  Inschrift  424. 
Nicolai  L   epp.   463—476;  IV.  Re- 
gistrum 442. 
Nicolaus  von  Dinkelsbühl  450. 
Nicolaus  Smereghü  219.  220. 


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ftegister; 


61S 


1 


^Kotitia  provinciarnm  424. 
Notkerus  Balbnius  428. 
Noyon,  Bibliothek  284. 

0. 

Orientias  446. 
Otackers  Reimchronik  238. 
Otfridi  praefatio  497. 
Otgeri  Mogunt.  epiatola  279. 
Oyidius  868.  888.  596. 


Papianus  581.  586. 

Pardali  Laadun.  epistola  502. 

Paris,  Bibl.  de  TArsenal  284;    Maz. 

425. 
Paschalis  I.  epp.  270. 
Pascbäsii  Radberti  epp.  279 ;  V.  Wa- 

lae  428. 
Passio  IV.  Coron.  426.  602. 
Pauli  papae  epistola  268. 
Pauli  diaconi  epp.  281 ;  Hist.  Laug. 

424;  V.  Greg.  608. 
Paulini  patr.  epp.  280. 
Paulinns  Petrocord.  446. 
Paulus  Bemried.  883—352. 
Pelagii  I.  p.  epp.  250;  II.  258. 
Persius  595. 
Petri  abb.  Nonant.  ep.  281;  Oldradi 

281. 
Petrus  Celest.  481;  Dam.  429;  Dus- 
burg. 481;  Luder  608. 
Pindarus  Thebanus  446. 
Pippini  maj.  d.  epist.  252. 
Plinii  epp.  882. 
Poetae  aevi  Garolini  9.  425. 
Pomm.  Urkundenbuch  444. 
Poncii  Prov.  Summa  dict.  424. 
Pontificum  Rom.   Acta   inedita  440; 

Registra    439  —  442;    ef.    Bullae, 

CataloguS;  Gesta. 
Preuss.  Urkunden  481. 
Priscillian  235. 
Provins,  Bibliothek  234. 
Prudentii  carmina  370.  592. 
Prudentii  Trec.  epp.  287.  497. 
Prüm  403—407. 

R. 

Rahewin  283.  861—868.  480. 
Rahingus  Flaviniac.  447. 
Raigern  481. 

Ratholdi  Argentor.  ep.  497. 
Ratramni  epp.  498. 

Meaes  Archiv  eto.    XII. 


Ravennatis  cleri  ep.  498. 

Regino  408—406;  epistola  49B. 

Reichskanzlei  437. 

Remensium  epistola  498. 

Richardus  de  S.  Vict.  426. 

Richeri  Vita  S.  Mart.  449. 

Riculfi  Mog.  epp.  281.  287. 

Rigordus  483. 

Rodulfus  Glaber  482. 

RogeruB  de  Wende ver  7. 

Rolandinus  Patavinus  218. 

Rom,  Bibl.  Vat.  288. 

Rostock,    Chroniken    606;    Matrikel 

445. 
Rothadi  Suession.   epist.  498. 
Ruoperti  Sangall.  epp.  498. 
Ruotgeri  V.  Brun.  869.  870. 
Ruperti  regis  epp.  424. 
Rupertus  abb.  Tuit.  448. 
Ruricii  epp.  6. 
Rynesberch  u.  Scheue  488. 

S. 

Schsenspiegel  436. 

Saint-Bertin,  Chartes  444. 

Saint-Omer.  Sibl.  234. 

Saint- Quentin,  Bibl.  234. 

Saint-Yincent  du  Maus  444. 

Sallustius  866.  867.  869—375.  593 
-596. 

Salzburg,  Briefe  282.  288;  Verbrü- 
derungsbuch von  St.  Peter  53 — 107. 

Sanct-Gallen,  Urk.  448. 

Sanctorum  Medardi  et  Seb.  congre- 
gationis  ep.  278. 

Saxo  Gramm.  17—25.  36.  315—382 

Schreiberrecbnung  590. 

Schwabenspiegel  486. 

Sednlius  592.  596;  Scottns  425. 

Seifried  Helbling  449. 

Seitz,  Karthause  450. 

Sergii  II.  epp.  460;  III.  482. 

Sidonius  ApoUinaris  6.  370. 

Siegburg  210. 

Siegel  607. 

Siegen,  Urkundenbuch  448. 

Sigeberti  V.  Deod.  595. 

Sigwaldi  patr.  epistola  282. 

Silius  Italiens  446. 

Smaragdi  abb.  epistola  282. 

Soissons,  Bibliothek  234. 

Statins  384. 

Steier,  Handveste  486. 

40 


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614 


Register. 


Siephaoi  IL  ei  m.  p.  epp.  268;  V. 

479-482. 
Stephan!  sbb.  epistola  266. 
Strassbnrg,  Domcap.  461 ;  Urkunden 

607. 
Saalafeld  443. 
Sneno  Aggonis  18 — 17. 
Saetouias  868.  379. 
Salpicii   Severi  V.   Hart,    et   Chron. 

205.  367.  369.  370.  380.  381.  386. 

694. 
Syromacbi  p.  epp,  248. 
Syria  Sacra  607. 

T. 

Tabala  Peuting.  446. 
Tacittts  378.  379.  594. 
Tattonis  mon.  epistola  282. 
Tegerusee  142—160. 
Templarii  442. 
Thadeus  606. 

Thegani  appendix  603;  ep.  282. 
Theodmari  Casin.  ep.  282. 
Theodalfi  epistola  283.  288. 
Theotgaudi  etc.  epp.  498. 
Theutmiri  praefatio  288. 
Tironiscbe  Noten  436.  447.  604. 
Tours,  St.  Martin  424;  Schreibschale 

604. 
Transl.  Annouis  rell.  216;  Benedict! 

129—141;  Castoris  603;  Germani 

Paris.  447. 
Trier,  Adacodex  452. 
Trinmphas  S.  Bemacli  604. 
Trojani  episcopi  ep.  267. 
Tndebod  424. 
Tübinger  Rechtsbach  435. 

l. 
Ungar.  Büderchronik  669^676. 
Usaardi  praefatio  499. 
Utrecht^  Urkunden  444. 

V. 

Valerius  Anshelm  432. 

Varro  368. 

Yellejus  Paterculus  206.  366. 

Venantius  Fortunatus  6.  446.  446. 


Yenddme,  Bibliothek  234. 

Venerii  patr.  epp.  288. 

VergUins   367—370.   380.  381.  386. 

447.  693—696. 
Versus   221.   424.   447  —  460.    600; 

de  occ.  Will.  L  Norm.  4^4. 
Vieensa,  Bibl.  218.  219. 
Yictoris  Cur.  epp.  288. 
Viennenses  epp.  247. 
Yigilii  papae  epp.  249. 
Vignier  236.  426.  452. 
Vita    Annouis    209  —  217;    Anselmi 

Luc.  metrica  7 ;  Audoeni  603 ;  Ben- 

nonis  Misn.    287;    Bemardi    424. 

429;  Bmnonis  Col.  369.  370;  Co- 

lumbae  423;  Eckeberü  426;  Eli- 

gii    236;     Fursei    423;      Germani 

Autis.  423;    Germani  Paria.  447; 

Greg.  I.  427.  603;  Gregorii  abba- 

tis  7;    Lebuini   236;    Leonia  HI. 

427;  Livini  429;  MajoH  603—516; 

Mart.    metr.    449;    Norbert!   430; 

Ott.   Bab.   605;    Petri  Urseoli    7; 

Quinqne    fratmm    7;    Rieh.   Vird. 

429;    Severini   235;     Stephan!  L 

429;  Walae  428. 
Vitaliani  p.  epp.  263. 

w. 

Walahfridi  epp.  283.  287. 
Waldenser  430.  431. 
Wandalberti  epp.  284. 
Warnerius  Basiliensis  449. 
Wassertrudingen,  Grafen  443. 
Wernher  v.  Elmendorf  449. 
Widukind  428.  597. 
Wiesbaden,  Bibliothek  426. 
Willelmus  Brito  433;  Neoburg.  433. 
Wipo  447. 

Wolfenbütte],  Bibliothek  233. 
Worms,  Urkundenbnch  443. 
Würzburg,    Minoriten  432;    Formel- 
buch 446. 


z. 


Zachariae  p.  epp, 

Zinnwerke  436. 

Zosimi  p.  epistolae  245. 


261.  264.  258. 


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