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Full text of "Photographische Chronik und Allgemeine Photographen-Zeitung 20.1913, Nr. 21"

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Nachrichtenblatt fur das Photographenhandwerk. 


Halle (saale) 


https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015080365680 


Hathilrus 


www.hathitrust.org 


Public Domain in the United States 
http://www.hathitrust.org/access use#pd-us 


We have determined this work to be in the public domain 
in the United States of America. It may not be in the 
public domain in other countries. Copies are provided 
as a preservation service. Particularly outside of the 
United States, persons receiving copies should make 
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of the work in their country and use the work accordingly. 
It is possible that current copyright holders, heirs or 
the estate of the authors of individual portions of the 
work, such as illustrations or photographs, assert copyrights 
over these portions. Depending on the nature of subsequent 
use that is made, additional rights may need to be obtained 
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PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK 
UND ALLGEMEINE PHOTOGRAPHEN-ZEITUNG 


Herausgegeben von 
Geh. Regierungsrat Professor Dr. A. MIETHE in BERLIN-HALENSEE, Halberstädter Strasse 7. 
Verlag von WILHELM KNAPP in HALLE A. S., Mühlweg 19. 


Nr. 21. 


12. März. 


1913. 


Zwangsinnungen und Sehleuderpreise. 


Auf die Beschwerde der Firma S. in Lübeck 
gegen die Photographeninnung zu Lübeck er- 
kannte das Stadt- und Landamt als Aufsichts- 
behörde gemäss § g2c, rooc der Gewerbeord- 
nung: 

Die Beschwerde wird auf Kosten der Be- 
schwerdeführerin zurückgewiesen. 


Gründe: 


Die Innung hat am 30. September 1912 be- 
schlossen: „Die Veröffentlichung von Preisen, 
von Gratisangeboten sowie Zugaben in jeder 
Form sind verboten; desgleichen Handlungen, 
durch welche Innungsmitglieder geschädigt wer- 
den können. Kein Mitglied darf mit dem Namen 
der Innung Reklame treiben. Zuwiderhand- 
lungen werden als eine Verletzung des § a, 
Ziff. 1, angesehen und vom Vorstande in jedem 
einzelnen Falle mit 20 Mk. bestraft. 

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.“ 

Auf Grund dieses Beschlusses ist am 
31. Oktober 1912 (Schreiben des Vorstandes 
vom 3. November 1912) gegen die Beschwerde- 
führerin eine Geldstrafe von 20 Mk. festgesetzt, 
weil die Beschwerdeführerin im Schaufenster 
eine Tafel mit photographischen Bildern ver- 
schiedener Grösse ausgestellt hatte, unter denen 
die Preise angegeben waren, sowie die An- 
kündigung: 

„Bei jeder Aufnahme in Mattausführung von 
4 Mk. an geben wir ein Bild in dieser Grösse 
und Ausführung vollständig gratis.“ 

Gegen jenen Beschluss wendet sich die Be- 
schwerde mit dem Antrage: 


Das Stadt- und Landamt wolle dahin ent- 
scheiden, dass der Beschluss der Innungsver- 
sammlung vom 31. Oktober 1912 betreffend 
Verdffentlichung von Preisen und Gratisan- 
geboten, sowie die durch die Photographen- 
innung mit Scbreiben vom 3. November 1912 
gegen die Firma S. verfügte Ordnungsstrafe 
von 20 Mk. und die Strafandrohung für jeden 
weiteren Tag der Veröffentlichung von Preisen 
als nicht zu Recht bestehend anzuseben ist. 
Der Innungsbeschluss vom 30. September 1912 

gebt in der vorliegenden Fassung zu weit. Zu- 
nächst ist jedenfalls das Verbot von „Hand- 
lungen, durch welche Innungsmitglieder ge- 


schädigt werden können“, zu unbestimmt, um 
darauf gegebenenfalls ohne weiteres eine Straf- 
verfügung gründen zu können. Was sodann 
das Verbot der Veröffentlichung von Preisen 
betrifft, so kann dies seine Grundlage nur finden 
in der Bestimmung des dem § 81a, Ziff. 1, der 
G. O. entsprechenden § 2 der Innungssatzung, 
wonach vor allem als Aufgabe der Innung die 
Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrecht- 
erhaltung und Stärkung der Standesehre unter 
den Innungsmitgliedern gilt. Durch diese Be- 
stimmung kann jedoch der § 100 der G. O., 
welcher ailgemein den Mitgliedern von Zwangs- 
innungen das Recht auf freie Konkurrenz sichert, 
nicht ausgeschaltet werden. Neben der hier- 
durch vom Gesetz verbürgten freien Preisfest- 
setzung muss nach Lage der Dinge jedem 
Innungsmitgliede wie allen anderen Gewerbe- 
treibenden die Möglichkeit verbleiben, seine 
Preise in angemessener Weise dem Publikum 
bekanntzugeben. Es ist jedoch an solche Be- 
kanntgabe ein besonderer, strengerer Massstab 
anzulegen, soweit es sich um Mitglieder einer 
Zwangsinnung handelt; sie dürfen sich nicht 
obne Einschränkung an dem allgemeinen Reklame- 
wettstreit beteiligen; denn dieser nimmt heut- 
zutage Formen an, welche sich nicht vertragen 
mit den Anstandspflichten, die von dem Mit- 
gliede einer Innung, d. h. einer staatlich an- 
erkannten Vereinigung zur Aufrechterhaltung 
und Stärkung der Standesehre und des Gemein- 
geistes unter den Mitgliedern, zu beobachten 
sind. Mit dieser Einschränkung aber steht auch 
Innungsmitgliedern das Recht der beliebigen 
Preisveröffentlichung zu. Was das Photographen- 
gewerbe im besonderen betrifft, so ist es zwar 
im Erwerbsleben nicht üblich und vielfach auch 
nicht möglich, für rein künstlerische Arbeiten 
feste Preise bekanntzugeben. Und wenn auch 
nicht zu verkennen ist, dass das Photographen- 
gewerbe sich vielfach einer solchen rein künst- 
lerischen Betätigung nähert, so wird doch anderer- 
seits in diesem Gewerbe auch vielfach rein fabrik- 
mässige oder handwerksmässige Arbeit geleistet 
und von einem Teile des Publikums auch nur 
eine solche verlangt, so dass nichts im Wege 
steht, hierfür feste Preise auszusetzen und zu 
veröffentlichen. 


132 


Es kann aber die Veröffentlichung der Preise 
für gewerbliche Arbeiten an sich nicht als ein 
unwürdiges oder inkollegiales Verhalten gegen- 
über den anderen Innungsmitgliedern bezeichnet 
werden; auch kann andererseits das Publikum 
in vielen Fällen ein Interesse daran haben, die 
Höhe der Preise zu kennen, bevor es das Ge- 
schäftslokal betritt. 

Aber nur das Verbot der Veröffentlichung 
der Preise schlechthin ist unzulässig. Sehr 
wohl kann dagegen in der Art der Veröffent- 
lichung, wenn diese z. B. in marktschreierischer 
oder sonst eines Innungsmitgliedes unwürdiger 
Weise geschähe oder dabei die Absicht einer 
unzulässigen Herabsetzung der Konkurrenz- 
geschäfte zutage trete, für die Innung ein Grund 
zum Einschreiten liegen; ebenso in der Ver- 
öffentlichung von anderen als den tatsächlich 
geforderten Preisen, und endlich auch dann, 
wenn es sich nachweislich nur um Reklame- 
preise handelt, welche zur Anlockung des Publi- 
kums bestimmt sind, ohne dass tatsächlich nach- 
ber für diesen Preis gearbeitet wird. 

Der hier vertretene Standpunkt wird auch 
von der Mehrzahl der von der Innung vor- 
gelegten Entscheidungen anderer Behörden ver- 
treten, so ist z. B. in der „Photogr. Chronik“ 
von 1912, Nr. 100, S. 614, mitgeteilten Ent- 
scheidung des Regierungspräsidenten in Marien- 
werder ausgesprochen, dass das Verbot der 
öffentlichen marktschreierischen Bekannt- 
gabe aussergewöhnlich billiger oder billig 
erscheinender Preise gültig sei. Ebenso ist in 
einer in den „Beschlüssen usw.“ der Photo- 
grapheninnung zu Hildesheim mitgeteilten Ent- 
scheidung des Regierungspräsidenten ein Innungs- 
beschluss für gültig erklärt, der das Anerbieten 
von photographischen Arbeiten zu „einem be- 
sonders billigen Preise oder unentgeltlich“ „ver- 
bietet“. Vergl. auch die in der, Photogr. Chronik“ 
Nr. 86, S. 525 angeführten Entscheidungen, wo 
überall nur die Veröffentlichung von sogen. 
Schleuderpreisen verboten ist. Wenn da- 
gegen eine geringe Anzahl von Entscheidungen 
sogar so weit geht, ein Verbot der Veröffent- 
lichung von Preisen schlechthin zuzulassen, so 
kann dem nicht beigetreten werden. Es ist viel- 
mehr daran festzuhalten, dass nur die Art und 
Weise der Veröffentlichung oder die Veröffent- 
lichung unreell niedriger Preise ein Einschreiten 
der Innung rechtfertigen kann. 


Hiernach ist der fragliche Innungsbeschluss 


nur insoweit als zulässig anzuerkennen, als er 
„die Veröffentlichung von Gratiszugaben sowie 
Zugaben in jeder Form“ und die Benutzung 
des Namens der Innung zu Reklamezwecken 
verbietet und unter Strafe stellt. Bezüglich der 
Gratisangebote namentlich ist folgendes zu be- 
merken: Wie jeder Gewerbetreibende ist der 
Photograph darauf angewiesen, einen ausreichen- 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


den Gewinn bei allen seinen. Arbeiten zu er- 
zielen. Nun ist ein Gratis- oder sonstiges Zu- 
gabeangebot lediglich dazu bestimmt, beim 
Publikum den Anschein zu erwecken, als werde. 
hier (eventuell unter teilweisem Verzicht auf 
jenen Gewinn) ein besonders günstiges Angebot 
gemacht, während es sich in Wirklichkeit um 
nichts weiter handeln kann, als dass der Wert 
der Arbeit dem niedrigeren Preise entspricht, 
das Angebot also keineswegs besonders vorteil- 
haft ist. Ein solches Geschäftsgebahren aber 
enthält ein unreelles Preisangebot, welches von 
der Innung im Interesse des Ansehens des 
Photographenstandes zu unterdrücken ist. 

Da die von der Beschwerdeführerin aus- 
gestellte Preistafel unbestritten ein derartiges 
mit Recht verbotenes Gratisangebot enthalten 
hat, so war die Beschwerde sowohl gegen den 
Innungsbeschluss vom 30. September 1912 wie 
gegen die auf Grund desselben festgesetzte 
Ordnungsstrafe von 20 Mk. zurückzuweisen. 

Zu Unrecht streitet die Beschwerde dem 
Innungsvorstande im vorliegenden Falle das 
Recht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe 
ab, weil das zugrunde liegende Verbot nicht in 
der Innungssatzung selbst enthalten sei. Der 
Beschluss selbst nimmt Bezug auf den oben 
erwähnten § 2 der Satzung, indem er Zuwider- 
handlungen als Verletzung dieser Satzungsvor- 
schrift mit Strafe bedroht, und es ist ausser 
Zweifel, dass die Bestrafungsbefugnis des Vor- 
standes gemäss § 55 der Satzung sich auch auf 
Zuwiderhandlungen gegen besondere Innungs- 
beschlüsse erstreckt, soweit solche sich im 
Rahmen des der Innung durch Gesetz (§ 83, 
Abs. 3, § 88 der G. O.) und Satzung vor- 
geschriebenen Aufgabenkreises halten. 

Ob die Androhung weiterer Geldstrafen für 
jeden weiteren Tag der Veröffentlichung von 
Preisen zu Recht erfolgt ist, kann dahingestellt 
bleiben, da bisher nur eine einmalige Strafe 
von 20 Mk. verhängt worden ist; jene An- 
drohung dürfte als unzulässig anzusehen sein, 
da es sich nicht um „einzelne Falle“ handelt, 
sondern um eine (andauernde) Zuwiderhand- 
lung. | 

Die Kostenentscheidung beruht auf ent- 
sprechender Anwendung des § 91 der Zivil- 
prozessordnung. 

Endlich sei im Anschluss an vorstehende 
Entscheidung noch eine Angelegenheit erörtert, 
die zwar in der Beschwerde (noch) nicht be- 
rührt ist, aber zweckmässig gleich hier mit er- 
ledigt wird. Die beschwerdeführende Firma ist 
unter dem 19. November 1912 (also nach Ein- 
reichung der Beschwerde) vom Innungsvorstande 
wegen je einer Annonce im „Lübecker General- 
anzeiger“ (Nr. 271 vom 17. November) und im 
„Lübecker Volksboten“ (Nr. 270 vom 16. No- 
vember) in je 20 Mk. Geldstrafe genommen 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


133 


worden, da diese beiden (gleichlautenden) 
Annoncen gleichfalls als Verstoss gegen den 


Innungsbeschluss vom 30. September 1912 an- 


gesehen wurden. Und in der Tat sind jene 
Annoncen nach Form und Inhalt als Muster- 
beispiel einer Reklame anzusprechen, wie sie 
nach den obigen Ausführungen von der Innung 


ihren Mitgliedern mit Grund verboten worden 
ist; auch ist bier mit Recht das Vorliegen zweier 
„einzelner Fälle* angenommen und daher eine 
Ordnungsstrafe von zusammen 40 Mk. verhängt 
worden. Einer etwaigen Beschwerde gegen diese 
Straffestsetzung würde also der Erfolg versagt 
bleiben. (Aus „Das Deutsche Handwerksblatt.“) 


— 2 — 


Innungs- und Vereinsnaehriehten. 
(Für diese Nachrichten übernimmt die Redaktion keine Verantwortung.) 


Photographiseher Verein zu Berlin. 


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(Gegründet 186g.) 


Vereinsadresse: Oscar Brettschnelder, Berlin W. 9, Potsdamer Str. 125. 
— Vereinsadresse für Kassenangelegenheiten: Reinhold Schumann, 
A NW. he in NO. 18, Gr, Er 5 othek und — a 
ego er. I 1 70 I, ce r 7, 2646. 
dai Bae ünfte: Fritz Hansen, Be 8.58 ee 
fe A. 4. Tee 6391. bel des C. V.: V.: Anmel- 
dungen an Heinr. Lichte, Berlin SW. 48, Wilhelmstrasse 6. 


Ordentliche Versammlung 
am Donnerstag, den 13. März, 
abends pünktlich 8 Uhr, 

im Hörsaal des Kgl. Kunstgewerbemuseums, 
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Tagesordnung: 

1. Geschäftliches, Anmeldung und Aufnahme neuer 

Mitglieder. 

2. Antrag anf Bewilligung eines Kredites für die 
Kommission zur Vorbereitung der Jubiläumsfeier. 

3. Herr Kunstmaler Adolph Meyer: Ueber künst- 
lerische Ausdrucksmittel, Bildmässigkeit usw.; 
mit Projektion. 

4. Herr van der Heide, München: Aus meiner 
photographischen Skizzenmappe. Mit kurzer Er- 
läuterung durch Herrn Herlein. 

5. Gesellschaft für flüssige Gase Ron! Pictet& Co.: 
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6. Verschiedenes, Fragekasten. 

Der Vorstand. 
I. A.: C. Trieb, II. Schriftführer. 
Gäste, Damen und Herren, willkommen! 
Der Hausordnung gemäss sind die Ueberkleider, 
Schirme und Stöcke in der Garderobe abzugeben und 
für Aufbewahrung derselben 20 Pf. zu entrichten. 


«pc» 


Südbayriseher Photographen-Bund (E.V.). 


Sektion: Rosenheim. 
Am 14. März, nachmittags 3 Uhr, findet in Traun- 
stein, im „Traunsteiner Hof“, eine Versammlung 
sämtlicher Kollegen des Handwerkskammerbezirks 


Rosenheim statt. 
we sr 


Kisass~Lothringiseher Photographen~ 
Bund (E. V.). 


Sitz: Strassburg i. Els. 


Mitglied des Central- Verbandes gen (. P, eee Vereine 
und Innungen (J.P 


Machen hiermit die traurige Mitteilung, 
dass unser hochverehrtes Mitglied, 


Herr Zalneisen-Wieland, Münster i. Els., 


im 63. Lebensjahre plötzlich verschieden ist. 
Wir verlieren in ihm einen lieben, treuen 


Menschen, einen Kollegen, der jahrelang die 
edelsten Bestrebungen für das Wohl unseres 
Standes gezeigt hat, ein Mann von unermüd- 
licher Tatkraft und edelster Gesinnung. 


Die Erde sei ihm leicht! 


Der Vorstand. 


pease 


Zwangsinnung 
fur das Photographengewerbe im Hand~ 
werkskammerbezirk Dortmund. 
Sitz: Bochum. 
Einladung zur Innungsversammlung 

am Montag, den 17. Marz, nachmittags 6 Uhr, 

in Hagen, Hotel Glitz, Elberfelder Strasse 1. 
Tagesordnung: 
I. Bericht. | 

2. Central-Verbandsangelegenheiten. 

3. Bericht der Kassenrevisoren und Entlastung der 
Kasse. ' - 

4. Endgfiltige Beschlussfassung über den Sonntag- 
3 Uhr- Schluss. 

5. Ersatzwahl der ausscheidenden Vorstands- und 
Ausschussmitglieder (Herren Kuhlmann, Neu- 
haus, Kunert, Berserk Majer 
und Tell). 

6. Bewilligung eines . zur Fachklasse der 
Handwerker, welche sich zur Meisterprüfung 
vorbereiten wollen. 

7. Regelung des Lehrlingswesens. 

8. Arbeitsnachweis. 

9. Verschiedenes. 

Pünktliches und zahlreiches Erscheinen erwartet 
Der Vorstand. 
LA.: Fr. Runge, Schriftführer. 


21° 


134 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


Photographiseher Verein zu Hannover. 
Einladung zur Mitgliederversammlung 
am Montag, den 17. März, abends 8!/, Uhr, 
im Vereinslokal, Wachsnings Hotel, Schillerstr. 24. 


Tagesordnung: 

I. Verlesung des Protokolls. 

2. Stiftungsfest. 

3. Ausstellung von Alboidinpapier der Neuen Photo- 
graphischen Gesellschaft, Berlin- Steglitz, nebst 
Vorführungen der Behandlungsweise. 

4. Schulangelegenheiten. 


hiedenes. 
e Der Vorstand: 


C. H. Ross, Schriftführer. 


Die Herren Kollegen werden um Aufgabe weiterer 
Adressen einzuladender Damen und Herren für das 
28 jährige Stiftungsfest gebeten. Derartige Anträge 
sind bis spätestens 25. März an den Vorsitzenden 
des Festausschusses, Kollegen Richard Freundt, 
Hannover, Feldstrasse 2a, zu richten. D. O. 


+ 


Sachsiseher Photographen Bund (E. V.). 
(Unter dem Protektorat Sr. Maj. König Friedrich August von Sachsen.) 
Als neues Mitglied war gemeldet: 
Herr Julius Müller, Photograph, Bärenstein, Bezirk 
Chemnitz. 


— ͤm—ͤ— —¼ 


Kin gesandt. 


Die geschlagenen „Zunft“ - Photographen. 


Unter dieser Ueberschrift erschien ein Aumerst ge- 
hässiger Artikel im ,, Photographischen Wochenblatt“ 
vom 15. Februar 1913, gezeichnet E. R. Sand. Man 
söllte es kaum glauben, dass sich in einem Berufe, 
wo doch die Interessen aller ein gut Teil des Weges 
die gleichen sind, oder doch zum mindesten sein 
könnten, solche fanatisch einseitigen und extremen 
Auslassungen finden können. Und bedauerlich oben- 
drein ist es, dass sich Pressorgane innerhalb des Berufes 
finden, welche derartigen Auslassungen ihre Spalten 
Stinen. Um nur einige, der wenig parlamentarischen 
Ausdrücke besagten Artikels anzuführen, sei gesagt, 
dass der Aufsatz im Eingange gleich mit den folgen- 
den „freundlichen“ und , Rkollegialen Bezeichnungen 
für die Innungsfreunde auftritt, wie: „Verdummungs- 
mache", „ Dreschflegeltaktik . Ich keane Herrn „ Kol - 
legen B. R. Sand“ nicht, babe von ihm hoch nichts 
gehört, ob, wie und wo er sich um eine Organisation 
der deutschen Berufsphotogrephen zur Wahrung ihrer 
Berufs- und Standesinteressen bemüht hätte. Das aber 
weiss ich, dass der Kollege in Süddeutschland, den 
Herr Sand als „Volkstribun“ bezeichnet, weit mehr 
unter Opferung mancher eigenen Interessen für die 
Organisation unserer Fachwelt geleistet hat, als er. 
Jedenfalls ist es aber nicht jedermanns Sache, die 
Arbeit ernster Männer, welche sich für das Wohl des 
eigenen Standes mit redlichem Eifer bemühen, in 
solcher Gestalt, wie es Herr Sand tut, herabzusetzen. 

Nach dem Vorhergesagten muss es naturgemäss 
schwer fallen, Herrn E. R. Sand in seinen Ausfähruugen 
weiter zu folgen. Und hätte mir nicht ein Kollege 
aus dem Regierungsbezirk Magdeburg den Artikel 
unter Euträstungsausdrücken zugesandt, mit der Bitte, 
mich Öffentlich mit diesem zu befassen, ich würde vor- 
ziehen, davon Abstand zu nehmen. Aber man muss 
sich gelegentlich auch einmal gegen solche Auslassungen 
wehren. 

Als unkollegial und auf das entechiedendste zu 
verdammen bezeichne ich zuerst auch den Teil des 
Artikels, weicher, ähnlich der,, Deutschen Photographen- 
Zeitung“, die sich auch in diesem Sinne bemüht, 


den am Marke unseres Körpers nagenden „Kollegen . 
lang und breit beschreibt, wie diese Elemente sich der 
gesetzlichen Organisatiousform, den Zwangeinnungen 
und deren im Interesse des Gemeinwohls — das ist zu- 
gleich Staatswohl — erlassenen Bestimmungen zur 
Wahrung und Hebung der Standesehre entziehen 
können, indem erläutert wird, auf welche Weise ,, ver- 
sticht“ werden kann, auch mit geringem Kapitale eine 
G. m. b. H. zu gründen. Der Artikel gibt sich die 
redlichste Mühe, einem jeden der aus der Haut seines 
benachbarten Kollegen Riemen schneiden möchte, den 
hierfür vielleicht möglichen Weg klarzulegen. 

Weiter versucht Herr Sand mit der völlig un- 
verständigen Angabe die Photographen gruselig vor 
der bösen Innung zu machen, indem er die Behauptung 
aufstellt, dass die Innungsmitglieder mit 120 Mk. und 
noch weit mehr Jahresbeitrag zu den Innungen her- 
angezogen werden können. Eine ähnliche Behauptung 
ist zuerst von Herrn Schwier- Weimar schon vor 
längerer Zeit in die Welt gesetzt worden, ohne auch 
(genau wie von Heırn Sand) bewiesen zu werden. 
Und als darauf Herr Kollege Sander- Leipzig Herrn 
Schwier in einem offenen Briefe um Beweis seiner 
Behauptung aufforderte, da hüllte sich Herr Schwier 
ins Schweigen. Genau so wird es auch Herr Sand 
tun mässen, wenn ich ihn hiermit auffordere, den 
Beweis für seine Behauptung zu erbringen. Tatsache 
ist jedenfalls, dass es im ganzen Deutschen Reiche 
keine Innung gibt, auch in anderen Handwerken nicht, 
welche einen solch hohen Beitrag zu den Kosten der 
Innung fordert, 

Aber es zeigt sich auch hierbei wieder, dass den 
Innungsgegnern jedes Mittel gut erscheint, um gegen 
die Iunung gebraucht zu werden. Bitte, Herr Sand, 
wollen Sie sich nicht über meine „ Fragerei , um ihre 
eigenen Ausdrücke zu gebrauchen, in , vornehmes 
Schweigen hüllen? Jedenfalls bitte ich Sie hier- 
durch in aller Form, mir die Innung im Deutschen 
Reiche zu nennen, welche 120 Mk. und mehr Beitrag 
von ihren Mitgliedern erhebt. Aber geben Sie mir 
keine Antwort in langatmig theoretischer Weise, 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


135 


sondern kurz und bündig: Die und die (möglichst 
auch Photographeninnung) erhebt solche hohen Bei- 
träge. Also ich bittel Wenn Herr Sand am Ende 
seines Artikels schliesslich in schärfster Form den Ver- 
such macht, die ,, Photogr. Chronik“ und deren Inhalt 
herabzuwirdigen, so wird ihm dies nicht gelingen. 
Eins könnte ihm allerdings durch seine Tätigkeit ge 
lingen, nämlich das, dass alle besseren Berufselemente 
solche Fachzeitungen, welche derartige Auslassungen 
bringen, ablehnen werden. 

Jedenfalls ist auch heute noch die Zahl der 
Innungsfreunde im Steigen, trotz aller der sich zum 
Teil widersprechenden Entscheidungen der oberen Ver- 
waltungsbehörden. Und ich habe immer den Stand- 
punkt vertreten, dass ein Baum nicht durch einen 
Beilhieb gefällt wird, sondern dass viele Schläge hierzu 
mitunter nötig sind. Und so geht es auch mit der 
Innungsbewegung und der Innungsgesetzgebung. Wenn 
heute noch keine Klarheit in allen Fragen der Hand- 
werkergesetzgebung zu verzeichnen ist, so auch im 
Sinne der Innungsfreunde, noch nicht hinsichtlich der 
G. m. b. H., so ist noch nicht aller Tage Abend. 
Mögen Sie, Herr Sand, jetzt noch so sehr über die 
„Innungefanatiker“, wie Sie so schön sagen, höhnisch 
lächeln, es heisst im Sprichwort: „Wer zuletzt lacht, 
lacht am besten!“ Im Reichsamt des Innern findet 
in allernichster Zeit wieder eine Handwerkerkonferenz 
statt, wobei eine ganze Speisekarte von Handwerker- 
wünschen durchgesprochen werden soll. 

Ein Gericht der Speisenfolge dieser Konferenz 
bildet auch die Hereinbeziehung der juristischen Per- 
sonen — G. m. b. H. — in die Zwangsinnung. Also 
die Sache ist in Fluss. An uns wird es mit liegen, 
aus dieser Konferenz möglichst viel Nutzen zu ziehen, 
indem wir möglichst viel Material über diese Frage 
vorlegen können, um die Notwendigkeit der Herein- 
beziehung der G. m. b. H. in die Innungen zu be- 
weisen. Weiter darf aber auch die Organisation der 
deutschen Photographen in Innungen nicht stilistehen, 
sondern muss rfistig fortachreiten, muss lückenlos 
trotz aller Widerstände werden; denn der Gesetzgeber 
fragt Berufsdeputationen, welche ihm Wünsche zu Ge- 
setzesänderungen vorschlagen stets: Wer steht hinter 
Euch? Kann dann die Abordnung dem Herrn Minister 
usw. antworten: der ganze Beruf oder wenigstens 
%/,. aller Berufsangehörigen steht hinter uns, so wird 
kein Minister und keine Partei der Parlamente an 
solchen Wünschen achtlos vorbeigehen können. 


Darum, deutsche Fachkoliegen, welchen es ernst 
um die Hebung unserer Lage ist, arbeitet alle mit, 
dass die Organisation immer weiter fortschreite, dass 
sie bald lückenlos wird. Lasst Euch nicht durch ein- 
seitig interessierte sogen. gute Freunde, weiche aber 
das Gegenteil sind, schwankend machen, gründet, und 
tretet Heber einer solchen gesetzlich mit den meisten 
Rechten ausgestatteten Organisation bei, und bezahlt 
10 bis 15 Mk. Jahresbeitrag, seid opferfreudig, denn 
des Geld wird in Eurem Interesse angewandt, denkt 
dabei an die organisierte Arbeiterschaft, weiche alle 
und zum Teil weit höhere Opfer für ihre Gewerk- 


sehaften bringt, und seid einig. Lasst alle kleinen, 
persönlich kleinlichen Treunungsgründe beiseite, gebt 
Euren Kollegen, ob gross oder klein, die Hand und 
arbeitet gemeinsam in ideeller Weise in der Zwangs- 
innung mit, dann wird sie in absehbarer Zeit ein In- 
strument, welches harmonisch durch Euch selbst ge- 
stimmt, Töne ergeben wird, an welchen Ihr Alle Eure 
Freude haben werdet im wohlverstandenen Berufs- 
interesse, welches ist Euer persönliches Interesse. 
H. Stadelmann-Wernigerode. 


m 4 << ꝗ— 


Aus der Industrie. 

Die Firma M. Broh, Berlin SO., Köpenicker Str. ag, 
besteht seit ı8 Jahren und befasst sich mit der Aus- 
arbeitung und dem Ankauf von sämtlichen photo- 
graphischen Rückständen, Papieren, Platten und auch 
insbesondere von gold-, silber- und platinhaltigen 
Rückständen. Das Brohsche Laboratorium ist eines 
der grössten seiner Art und enthält elne Piatin- 
schmelzerei und Probieranstalt. Die eingesandten Rück- 
stände werden unter Kontrolle ausgearbeitet. Die Wert- 
berechnung geschieht nach dem Tageskurse und dem 
bei der Feuerprobe ermittelten Feingehalt. Die Pirma 
Broh liefert auch Gold- und Platinchlorid, salpeter- 
saures Silber und sämtliche Chemikalien zu billigen 
Preisen. Uebrigens ist die Brohsche Scheideanstalt 
seit lingerer Zeit mit einem regelmässigen Inserat am 
Bezugsquellenteil unserer Fachzeitschrift beteiligt und 
gewiss daher schon vor vielen unserer Leser bei Bedarf 


benutzt worden. 
ur A 


Kleine Mitteilungen. 

— Die diesjährige Tagung des Verbandes deutscher 
Amateurphotographen-Vereine findet in der Zeit vom 
6. bis 8. Juni in Breslau statt. Der Ausbau der Ver- 
austaltung liegt in den Händen der Schlesischen Gesell. 
schaft von Freunden der Photographie Die Tages- 
ordnung umfasst ausser wichtigen Beratungen auch 
Zusammenkfinfte zum Zwecke der Besichtigung der 
Jahrhundertfeier; als Schluss ist ein Ausflug ins Riesen- 
gebirge vorgesehen. Die Wahl des in diesem Jahre in 
besonderer historischer Erinnerung stehenden Breslau 
wird eine starke Beteiligung durch Delegierte der Ver- 
bandsvereine zur Folge haben. Der Verband umfasst 
zurzeit 98 Vereine. — Als Vertreter des auf einer 
mehimonatigen Auslandsreise sich befindlichen Herrn 
Dr. Kröhnke hat Herr Paul Gebhardt, Berlin- 
Steglitz, Belfortstrasse 13, die Geschäftsführung über- 


nommen. 
— — — 


Frage kasten. 


a) Teehnisehe Fragen. 

Frage 48. Herr F. V. in F. Würden Sie mir, 
bitte, mitteilen, wo es Hygropapier, welches Herr 
O. Mente als Hilfsmittel beim Kopieren von Albumin- 
papier empfiehlt, gibt, und wie sich der Preis stellt? 
Oder können Sie mir eine gute Methode mitteilen, 


136 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


damit man mit Albuminpapier tadellose Anzüge be- 
kommt? 

Antwort su Frage 48. e muss 
.beim Kopieren den nötigen Feuchtigkeitsgrad besitzen 
und darf nicht allzu schnell kopieren, dann wird man 
stets gute Resultate erzielen. Hygropapier ist ein mit 
Gelatine überzogenes Rohpapier, welches dem im Pig- 
mentprozess benutzten Uebertragpapier ähnelt; es wird 
von Trapp & Münch in Friedberg (Hessen), den 
Fabrikanten des Mattalbuminpapiers, erzeugt und er- 
weist sich im Gebrauch als sehr praktisch, da man 
bierdurch das lästige Dämpfen oder Anhauchen des 
Papiers erspart. Eventuell kann man auch Uebertrag- 
papier benutzen, indem man es etwa ı Stunde vor 
Gebrauch in feuchte Makulatur einlegt. 

Frage 49. Herr M. Sch. in B. Zedernholz wusch 
ich, um es von Lack und Schmutz zu befreien, mit 
verdünnter Lauge. Die Lösung war zu stark, und es 
zeigten sich die bekannten braunen bis schwarzen 
Brandstellen. Sofortiges sehr gründliches Wässern und 
Stahlwolle hatten nur wenig Erfolg. Gibt es vielleicht 
ein Bielehverfahren, oder was könnte ich tun? 
| Antwort su Frage 49. Holz, welches durch stark 
‚alkalische Flüssigkeiten dunkel geworden ist, wie es 
besonders bei Eichenholz, aber auch bei Nadelhölzern 
leicht eintritt, lässt sich durch kein Mittel wieder ent- 
färben, denn wenn man den Versuch machen wollte, 
eine Bleichung mit ätherischer Wasserstofisuperoxyd- 
lösung vorzunehmen, so würde dabei die Holzfarbe so 
verändert werden, dass jedenfalls kein Vorteil aus dieser 
Behandlung entstehen könnte. Es bleibt in solchem 
Falle nichts weiter übrig, als das Holz mit einer Zieh- 
klinge oder schlimmstenfalls sogar mit dem Hobel ab- 
zuziehen, weil die Lauge gewöhnlich sehr weit in die 
Tiefe gearbeitet und eine mindestens 3 bis 4 mm tiefe 
Schicht die dunkle Farbe angenommen hat. 

Frage 50. Herr G. W. Ich sah vor einiger Zeit 
bei einem Amerikaner eine Photographie im Sprung- 
deckel seiner goldenen Uhr. Das Bild war nicht etwa 
eingeklebt, sondern nur die Schicht (ich vermute, es 
war Pigment) direkt in den Deckel übertragen. Ich 
bitte Sie, mir Auskunft zu erteilen, wie dies gemacht 
wird. 

Antwort su Frage so. Um auf eine Goldplatte, 
wie z. B. einem Sprungdeckel einer Uhr, ein Bild zu 
übertragen, benutzt man am besten, wie Sie richtig 
schreiben, das Pigmentverfahren, und zwar benutzt 
man ein feinkörniges Diapositivpapier, wie es beispiels- 
weise in Schwarz und Rot für Heliogravüre hergestellt 
wird. Wenn es sich um einfache Uebertragung handelt, 
wie in diesen Fällen wohl meistens, so wird die ge- 
reinigte Goldplatte in eine zweiprozentige Gelatine- 
lösung gelegt, daun das Pigmentbild, nachdem es in 
kaltem Wasser eingeweicht ist, leise angedrückt, so dass 
etwas Gelatinelösung zwischen Pigmentbild und Gold 
zuriickbleibt und zunächst unter leichter Beschwerung, 
die allmählich etwas verstärkt wird, 10 bis 15 Minuten 
belassen. Hierauf entwickelt man in bekannter Weise 


mit warmem Wasser, bis das Bild vollkommen rein 


steht, und wäscht schliesslich mit reinem, destilliertem, 
lauwarmem Wasser ab. Selbstverstindlich muss das 
Negativ vorher maskiert werden, damit das Pigmentbild 
am Rande nicht einreisst. Nachdem jetzt das Bild voll- 
kommen trocken geworden ist, wird es mit stark ver- 
dfinntem Zaponlack in etwas angewärmtem Zustand 
dünn übergossen und der Lack zum gleichmässigen 
Abfliessen gebracht. 

Frage sx. Herr H. E. in Rh. Ich habe hier Auf. 
nahmen von Zigarrenpackungen (gemalte Vorlagen) zu 
machen für den Tiefdruck, dieselben sollen klar sein, 
alle Halb- und leichten Töne wiedergeben, das weisse 
Papier soll auf dem Negativ eine starke Deckung 
haben, dabei darf das Negativ an einer Ecke nicht 
dunkler sein als an der anderen, muss vielmehr voll- 
kommen gleichmässig sein. Ist dieses auf einer 
selbatgegoasenen Platte mit Emulsion oder Kollodium 
zu erreichen, oder würden Sie mir für diese Arbeiten 
eine Trockenplatte vorschlagen? 

Antwort su Frage sz. Derartige Aufnahmen 
lassen sich am besten auf panchromatischen Trocken- 
platten, z. B. von Perutz in München, herstellen, 
unter Benutzung eines entsprechenden Filters. Ent- 
halt die Vorlage sehr viel Rot, so muss dieses Filter 
aus folgender Lösung in etwa ı ccm dicker Schicht 
bestehen: Tartrazin 1 g, Wasser 500 ccm, Neutralrot- 
lösung 1:50 30 ccm. Mit diesen Platten bekommt man 
bei richtiger Belichtung sehr schöne Abstufung und 
starke Deckung. Die Platten werden zweckmässig in 
diesem Fall mit einem etwas konzentrierten Rodinal- 
entwickler 1:10 hervorgerufen. 


| b) Reehtliehe Fragen. 
Antwort su Frage 17. Die Beantwortung in Nr. 19 


dieser Zeitschrift ist nicht ganz richtig und könnte zu 


falschen Ansichten führen. Nur der Photograph darf 
Lehrlinge ausbilden, der mindestens 24 Jahre alt ist 
und eine Meisterprüfung bestanden hat; oder er muss 
eine ausdräckliche Verleihung der Befugnis zur An- 
leitung von Lehrlingen durch die untere oder obere 
Verwaltungsbehörde besitzen. — Die Befugnis muss 
auf Antrag allen den Personen verliehen werden, die 
am 1. Oktober 1908 5 Jahre das Recht zur Lehrlings- 
anleitung besassen; sie kann den Personen verliehen 
werden, die in der Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 
1. Oktober 1884 geboren sind. Alle übrigen, also die, 
die nach dem 1. Oktober 1884 geboren sind, können 
das Recht nur durch die erfolgreiche Ablegung der 
Meisterprüfung erwerben. Es sei darauf hingewiesen, 
dass bis zum 1. Oktober dieses Jahres die Meister- 
prifang auch dann abgelegt werden kann, wenn der 
Betreffende keine Gehilienprüfung abgelegt hat. Nach 
dieser Zeit wird nur der zur Meisterprüfung zugelassen, 
der den Nachweis erbringt, dass die Gebilfenpräfung 
mit Erfolg vor der gesetzlichen Prüfungskommission 
abgelegt worden ist. Kg. 


zu die Redaktion verantwortlich: Geh. Regierungsrat Prof. Dr. A.Miethe in Berlin- Halensee. 
Druck und Verlag von Wilhelm Kane pp in Halle a. S. 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 200000..." Near 


iin a U r tei E Einer meiner neuen Kunden schreibt: 


„Die mir bis jetzt gelieferten Arbeiten finde 
ich vorzüglich, wohl das Beste, was mir bis jetzt 
von Vergrösserungs- Anstalten geliefert wurde.“ 


Ernst Damm, Magdeburg -s. 


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