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PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK
L. I. Beilage. ie a.S., a5- November 1917 Halle a. S., Halle a. S., 28. November x GEES 1012. Nr. 93194 `
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Spiegel von Herrn Prof. Dr. A. Miethe eingehend besprochen und warm empfohlen worden.
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C. A. F. Kahlbaum, G. m. b. H., Chemische Fabrik, Adlershof b. Berlin.
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Post-Adresse: K.-V. Veronika, Berlin W. 8, Französische Strasse 16.
PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK
UND ALLGEMEINE PHOTOGRAPHEN-ZEITUNG.
Herausgegeben von Geh, Regierungsrat Professor Dr. A. MIETHE in BERLIN -HALENSEB.
| Verlag von WILHELM KNAPP in HALLE A. S., Mühlweg 19.
Nr. 93/94
25. November. TE
1917.
Kino und Photograph.
Von Josef Rieder in Steglitz.
Dass die Kinoindustrie eine Menge Photo-
graphen beschäftigt, und immer mehr Kräfte in
ihren Dienst stellen wird, ist bekannt, soll auch
nicht weiter erörtert werden. Dagegen hat
der selbständige Porträtphotograph noch wenig
Nutzen von diesem einzigartigen Mittel der Bild-
darstellung zu ziehen gewusst, obwohl das
- „grosse Publikum ein starkes Interesse am leben-
den Bild hat und zweifellos lieber Schiet als
photograpbiert sein möchte.
Verschiedene Umstände sind es, die es bis-
her verhindert haben, dass das unzweifelhaft
bestehende Bedürfnis nicht befriedigt werden
konnte. Das Filmen ist ein teurer Spass, viel
teurer als gewöhnliche Photographie. Nicht
jeder würde sich das Filmen leisten können,
aber sicher existiert eine Menge von Leuten,
„dei denen der Preis kein Hindernis bieten
würde.
Schwieriger ist die Frage: Was mache ich
mit den aufgenommenen Films? Nicht jede
Familie kann sich einen Vorführungsraum mit
den entsprechenden Einrichtungen leisten, wenn
u es auch genug Leute geben mag, bei denen
auch dies Hindernis nicht bestehen würde, wenn
es erst einmal Mode wäre, den Freunden und
Bekannten Familienfilms vorzuführen.
f Solche und andere Hindernisse sind über-
windbar, und ist es durchaus nicht unmöglich,
dass das photograpbische Atelier der Zukunft
aus Familien- Kinoaufnahmen eine hauptsächliche
Erwerbsquelle macht. Versuchen wir es einmal,
in die Verhältnisse der Zukunft hineinzublicken.
Das Kino- Atelier würde sowohl in den
eigenen Räumen wie auch im Hause oder
Garten des Kunden die bestellten Aufnahmen
machen und davon Positivfilms reproduzieren.
Es hätte aber auch je nach Umfang einen oder
mehrere elegante Vorführungsräume, die dem
Publikum zur Verfügung standen. Das "Geschäft
würde sich ungefähr so abspielen:
Die Frau des Hauses hat natullich das
grösste Interesse an Kinderaufnahmen. Sie
würde die Entwicklung ihrer Kinder kinemato-
graphisch verfolgen, indem sie von Zeit zu
Zeit entweder daheim oder im Atelier filmen
liesse. Ein kurzes Stück würde jedesmal ge-
[Nachdruck verboten.)
nügen. Im Laufe der Jahre würde sich dass
Material zu einem ganz respektablen Film
sammeln, der dann die Entwicklung des Kindes
darstellen würde.
Bei passender Gelegenheit würde man sich
dann im Vorführungsraum des Photographen
den Film vorführen lassen, wohl auch Bekannte
dahin einladen, wofür der Photograph natürlich
eine bestimmte Gebühr verlangen würde.
Kommt irgend ein grösseres Fest und man
hat einen passenden Raum zur Verfügung, so
könnte man auch einen Apparat leihweise be-
stellen und so den Gästen eine Vorfübrung
geben, die zweifellos den Glanzpunkt des Festes
bedeuten würde.
So beispielsweise bei der Konfirmation oder
gar, wenn das herangewachsene Kind Hochzeit
macht. Bei einer Verlobung in grösserem Be-
kannten- und Verwandtenkreis wäre die Vor-
führung des Entwicklungsganges des Brautpaares
sicherlieb von grossartiger Wirkung.
Nicht nur .die Kinder würde man filmen
lassen, auch sich selbst natürlich und beispiels-
weise am Tage der silbernen Hochzeit Bilder
vom ersten Hochzeitsfest und aus dem ver-
gangenen Leben abwickeln lassen.
Einzelne dieser Familienbilder würden auch
für die Allgemeinheit Interesse bekommen. Wir
brauchen uns nur vorzustellen, mit welcher An-
dacht wir Bilder aus dem Leben eines Goethe
von Kindheit an oder einer anderen berühmten
Person betrachten würden, wenn wir sie zur
Verfügung hätten.
Sicherlich wird es so oder ähnlich einmal
kommen, wenn auch noch manche Jahre darüber
binweggeben mögen. Aber einmal muss der
Anfang gemacht werden, und da fragt es sich,
ob nicht auch heute schon, wenn wieder ruhige
Zeiten eingetreten sein werden, in Grossstädten
derartige Ateliers Erfolg hätten. Der Anfang
‚ist nur insofern schwierig, als der volle Erfolg
nicht sofort eintreten kann, weil ja erst nach
einigen Jahren die Vorzüge klar zu Tage treten
und die erzielten Resultate das Publikum an-
eifern.
Aber es gäbe auch, heute schon vieles zu
tun, das sofort realisiert werden könnte. Irgend
47
288
_ PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. `
ein Familienfest würde gefilmt, was ist natür-
licher, als dass man, wenn Besuch kommt, mit
diesem zum Photographen geht und diesen den
Film vorführen lässt, um ihm zu zeigen, wie
es war.
Der Photograph hätte also einen ständigen
Kunden, weil nicht nur die Aufnahme, sondern
auch die Pflege des Films und die öftere Vor-
führung Verdienst bringen würde. Freilich
träfe dies nur für sesshafte Familien zu. Beim
Wechsel des Wohnortes müsste er wohl das
Material abgeben, bekäme aber umgekehrt durch
neu Zuziehende wieder Zuwachs.
Ueberhaupt könnte hierbei die heutige Ge-
pflogenheit, dass der Photograph das Negativ.
zurückbehält, nicht aufrecht erhalten werden,
da es sehr natürlich ist, dass die Kunden auch
Aufnahmen ausserhalb ihres Wohnsitzes mit
einfügen möchten, beispielsweise solche aus
einem Sommeraufenthalt.
. Vielleicht macht nach dem Kriege e ein unter-
nehmender Photograph den Anfang.
——— 1 ——
Die Mieteinigungsämter.
Von Dr. jur. Hans Schneickert in Berlin.
Die Bundesratsverordnungen über Sammel-
beizungs - und Warmwasserversorgungsanlagen
in Mieträumen und das Verfahren der Schieds-
stellen vom 2. November 1917 sind jetzt im
Reichsgesetzblatt Nr. 196, S. 989 ff., veröffent-
licht worden. Ihre wesentlichen Bestimmungen,
soweit sie auch für die Leser dieser Zeitschrift
von Interesse sind, sollen hier kurz besprochen
werden.
Gemeinden mit mehr E 20000 Einwohnern
sind verpflichtet, andere Gemeinden berechtigt,
Schiedsstellen zu errichten, denen folgende
drei Hauptaufgaben zufallen: Ä
1. Die Bestimmung der Verteilung von Heiz-
stoffen, die der Vermieter während des Winters
1917/18 verwenden darf, auf bestimmte Zeit-
räume (Monate, Wochen, Tage), sowie die Be-
stimmung des Umfanges des Betriebes der
Heizungs- und PCC
der Mieträume.
2. Die Festsetzung von Ansprüchen der
Mieter auf Minderung des Mietzinses oder der
‚besonderen Vergütung, sowie deren Höhe,
wenn die durch eine Behörde oder Schieds-
spruch festgesetzten Leistungen des Vermieters
an Heizung der Mieträume und Lieferung von
warmem Wasser hinter dem vertragsmässigen
Umfang dieser Leistungen zurückbleiben.
3. Die Bestimmung darüber, ob der Mieter
unter den bei Ziffer 2 genannten Voraussetzungen
berechtigt ist, das Mietverhältnis obne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Die Bestimmungen können entweder durch
allgemeine Anordnung oder auf Anruf des Ver-
mieters oder des Mieters im einzelnen Falle
getroffen werden. Die Schiedsstellen entscheiden
nach billigem Ermessen; ihre Entscheidungen
sind unanfechtbar. Eine wiederholte An-
rufung, insbesondere bei veränderter Sachlage,
Die Bestimmungen der Schiedsstellen gelten
als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrages.
{Nachdruck verboten.)
Soweit der Vermieter die Anordnungen der zu-
ständigen Behörde oder die Bestimmungen. der
Schiedsstellen erfüllt, sind weitergehende An-
sprüche des Mieters ausgeschlossen. Schwebende |
Rechtsstreitigkeiten können auf Antrag einer
Partei durch die Prozessgerichte bis zur Ent-
scheidung der Schiedsstellen ausgesetzt werden.
Bei einer Mehrheit der Mieter desselben
auses können die auf Grund der Ziffer í
(oben) verlangten Entscheidungen und Verhand-
lungen von der Schiedsstelle miteinander ver-
bunden werden. g
Die Zuständigkeit der Schiedsstellen wird
durch Mietstreitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten nicht ausgeschlossen. \
Durch Vereinbarung der Parteien kann die
Anwendung dieser Verordnung weder aus-
geschlossen, noch beschränkt werden.
Die Anträge auf Entscheidung sind an die
Schiedsstellen zu richten‘ in deren Bezirk sich
die Mietsache befindet; sie sind schriftlich oder
zu Protokoll des Schriftführers der zuständigen.
Schiedsstelle zu stellen unter Darlegung der
Sachlage und Angabe der Beweismittel. Der
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweis-
urkunden, insbesondere Miet vertrage und darauf
bezügliche Briefe beifügen. Die Schiedsstellen,
die in nicht öffentlicher Sitzung verhandeln
und entscheiden, müssen vor der Entscheidung
den Gegner des Antragstellers hören; sie
können eine mündliche Verhandlung der Pärteien
und deren persönliches Erscheinen anordnen,
auch Personen, die ein rechtliches Interesse an
der Entscheidung haben, zur Verhandlung zu-
lassen. Soweit das persönliche Erscheinen der
Parteien angeordnet wird, von dem sie durch
Ladungen benachrichtigt werden, können sie
sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen
in der Verhandlung vertreten lassen; erscheint
eine. Partei oder ihr Vertreter nicht, so wird
gleichwohl verhandelt und entschieden. Rechts-
mittel sind nicht vorgesehen. Die Schiedsstelle
kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer
PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK.
bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Auf-
klarung des Sachverhaltes anzugeben und Be-
weismittel, insbesondere. Urkunden vorzulegen
oder Zeugen zu stellen. Sowohl auf Antrag,
wie auch von Amts wegen kann die Schieds-
stelle Beweise erheben, insbesondere Zeugen
und Sachverständige eidlich ‚vernehmen sowie
eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen.
Zeugen und Sachverständige können die ihnen
auch im ordentlichen Streitverfahren zustehen-
den Gerichtsgebühren beanspruchen.
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das den Beteiligten vorgelesen
oder zur Durchsicht vorgelegt und ven ihnen
unterzeichnet werden soll. „
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist
gebührenfrei, ungeachtet der baren Aus-
lagen (z. B. für Zeugen und Sachverständige),
deren Tragung einer oder beiden Parteien nach
freiem Ermessen der Schiedsstelle auferlegt
wird. Jedoch haben die Parteien keinen An-
spruch auf Erstattung ihrer Auslagen, z. B. für
einen mit ihrer Vertretung beauftragten Rechts-
anwalt.
Die der Schiedsstelle zu erstattenden Aus-
lagen können wie Gemeindeabgaben im Wege
— Radioaktive Leuchtfarben. Prof.
Dr. G. Berndt schreibt in der „Technischen
Rundschau“, Nr. 29 und 30, über die radio-
aktiven Leuchtfarben; wir geben von seinen all-
gemein interessanten Ausführungen bier einige
Daten wieder.
Die Strahlen der einzelnen radioaktiven Sub-
stanten sind ausserordentlich verschieden; bei
einigen werden sie schon von einem dünnen
Blatt Papier vollkommen zurückgehalten, bei
‚anderen dagegen vermögen sie selbst noch
Schichten von mehreren Zentimetern Blei zu
durchdringen. Eine eingehende Untersuchung,
namentlich hinsichtlich ihres Verhaltens
Magnetfelde, zeigte, dass sie sich in drei deut-
lich unterscheidbare Gruppen trennen lassen,
die man als Alpha:, Beta- und Gammastrahlen
bezeichnet. Die Alphastrahlen bestehen aus
positiv geladenen Heliumatomen, welche mit
Geschwindigkeiten von 15000 kel sek. aus-
geschleudert werden und infolge dieses sehr
grossen Wertes eine ausserordentliche kinetische
Energie besitzen; sie machen etwa 98 bis
99 Prozent der Gesamtstrahlung aus.
Fur die Herstellung von Leuchtfarben kommen
nur solche Substanzen in Frage, die Alpha-
strahlen aussenden. Eine radioaktive Leucht-
farbe besteht aus einem Lichterreger, dem
im
289
der gerichtlichen Vollstreckung beigetrieben
werden.
` Dies sind die wesentlichen Bestimmungen der
beiden (21 Paragraphen umfassenden) Bundes-
ratsverordnungen.
Die Mieteinigungsämter, deren Errichtung
die Landeszentralbebörden auch in Gemeinden
von weniger als 20000 Einwohnern anordnen
können, sollen also langwierige und kostsplelige
Prozesse zwischen Mietern und Vermietern ver-
meiden. Da die Entscheidungen unanfechtbar
sind, können die Aemter voraussichtlich nur
dann zur allgemeinen Zufriedenheit wirken,
wenn möglichst einheitliche Grundsätze,
insbesondere für die Mietentschädigungen
bei nicht vertragsmässiger Erfüllung seitens des
Vermieters, aufgestellt werden. Eine wesent-
liche Entlastung der Mieteinigungsämter wäre
daher die Bestimmung durch allgemeine An-
ordnungen, die von dem Schiedsstellen in
ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen
sind, wie der § 2 der ersten Verordnung aus-
` drücklich hervorgehoben hat.
Die Schiedsstellen können ibre Entscheidungen
mit rückwirkender Kraft vom ı. Oktober 1917
an treffen. .
a J E | .
Rundschau.
[Nachdruck verboten.)
Radium, und einem Lichtträger, wozu sich als
besonders geeignet das Zinksulfid erwiesen hat.
Wenn man eine Radiumleuchtmasse frisch
hergestellt hat, so beabachtet man, dass ihre
Leuchtkraft mit der Zeit zunächst anwächst, da
durch den Zerfall von Radium allmählich andere
Produkte gebildet werden, die ihrerseits auch
Alphastrahlen aussenden.
Bei kräftigen Leuchtfarben wird das Zink-
sulfid in längstens 5 bis 10 Jahren so weit zer-
stört, dass es nicht mehr zureicht. Es ist da-
her unrationell, eine so teure Substanz, wie
Radium, zu verwenden.
Man ist in neuerer Zeit dazu übergegangen,
das Radium durch Mesothor zu ersetzen. Dieses
sendet aber keine Alphastrahlen aus, und in
der Tat würde eine Leuchtfarbe, die aus einer
Mischung von Zinksulfid und ganz reinem Meso-
thor besteht, nicht leuchten. Da sich aber aus
dem Mesothor im Laufe der Zeit sechs Alpha-
strahlenprodukte bilden: das Radiothor, das
Thor X, die Thoremanation, das Thor A, Thor C
und Thor C so wird allmählich die Leucht-
kraft zunehmen. Denselben Verlauf würde auch
die Leuchtkraft zeigen, wenn das Zinksulfid voll-
ständig unverändert bleiben würde.
Das Mesothor wird aus den Rückständen
des Monazitsandes gewonnen, welche nach der
47°
PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK.
Abscheidung des für die Glübstrumpffabrikation
benötigten Thors aus diesem übrigbleiben; in-
folgedessen enthält das technische Mesothor
immer einen Gehalt von ı5 bis 25 Prozent an
Radium. Nimmt man den Gehalt im Mittel zu
etwa 20 Prozent Radium an, so wird das Maximum
der Helligkeit nach 4— 6 Jahren erreicht. Immer-
hin bleibt die anfängliche Helligkeit noch zu
gering, als dass sie praktisch verwendet werden
könnte. Man benutzt deswegen zur Herstellung
von Leuchtfarben nur Mesotbor, das etwa
2 Jahre alt ist und damit schon 80 Prozent
seiner maximalen Intensitat erreicht hat. Die
Leuchtkraft würde dann, immer Unveränderlich-
keit des Zinksulfids vorausgesetzt, während der
nächsten 2!/, Jahre wachsen und nach etwa
9½ Jahren ihren Anfangswert wieder erreichen.
Bei vielen Gegenständen wird eine Leuchtfarbe,
welche nach ro Jahren noch annähernd ihre
Anfangsintensität .besitzt, vollständig genügen,
zumal wenn man bedenkt, dass sie erst nach
Verlauf von im ganzen 18 Jahren auf die Hälfte
ihres Anfangswertes abgeklungen ist.
Da nun ı mg Mesothor in Friedenszeiten
nur etwa 200 Mk. kostete, so ersieht man, dass
sich eine Mesothor-Leuchtfarbe wegentlich billiger
wird herstellen lassen als eine Radium- Leucht-
farbe.
Ob eine Leuchtfarbe Radium oder Mesothor
oder Mesothor und Radiothor enthält, lässt sich
nur ausserordentlich schwer feststellen, da es
kein einfaches Mittel gibt, um das Alter eines
Mesothorpräparates einwandfrei zu bestimmen.
So folgt der Anstieg der Gammastrahlung von
Mesothor einem ganz anderen Gesetz als der
der Alphastrablung; jene wächst nur um etwa
50 Prozent, erreicht das Maximum nach 3 Jahren
und nach etwa 10 Jahren wieder ihren Anfangs-
wert. Würde es sich nur um zwei verschiedene
radioaktive Substanzen handeln, so könnte man
durch Messung ihrer Alpha- und Gammastrahlung
die beiden Mengen bestimmen. Da aber bei
den Mesothor-Leuchtfarben drei verschiedene
Substanzen; Radium, Mesothor und Radiothor,
in Betracht kommen können, so bleibt weiter
nichts übrig, als die betreffende Leuchtfarbe in
Lösung zu bringen, die Emanation auszukochen
und für sich zu messen. Hierzu würde man
eine Menge von etwa ı5 g benötigen, die dabei
zerstört bezw. aufgebraucht wird; es ist dies
also ein so kostspieliges Verfahren, dass man
es nur unter ganz bestimmten Verhältnissen
wird anwenden können, so dass der Kauf einer
radioaktiven Leuchtfarbe Vertrauenssache bleibt.
Leicht kann man sich indessen geg n eine
andere gewollte oder ungewollte Täuschung
schützen. Da das Zinksulfid zu den phosphores-
zierenden Substanzen gehört, so wird es auch
durch Licht angeregt. Ist also eine Radium-
Leuchtfarbe dem Licht ausgesetzt, so wird sie
zunächst ausserordentlich hell leuchten; nach
wenigen Stunden aber ist das Phosphoreszenz-
licht verschwunden, und es bleibt nur das reine,
von der Radiumstrahlung allein berrührende
Licht übrig. Da es aber nicht immer möglich
ist, beim Kauf stundenlang zu warten oder den
gekauften Gegenstand zwecks näherer Unter-
suchung mit nach Hause zu nehmen, so dürfte
es sich empfehlen, jede derartige Leuchtfarbe
vor der Prüfung etwa !/, bis ½ Minute lang
im Dunkeln mit einer photograpbischen Dunkel-
kammerlampe zu bestrahlen, da die von dieser
ausgehenden roten und ultraroten Strahlen die
Eigenschaft haben, das eigentliche Phosphores-
zenzlicht sehr schnell auszulöschen.
Die radioaktiven Leuchtfarben haben in der
letzten Zeit eine sehr ausgedehnte Verwendung
gefunden; es sei nur an die sogen. Radium-
uhren erinnert und kurz darauf hingewiesen,
dass sie auch bei der Heeresausrüstung, nament-
lich im Flugwesen und bei den Luftschiffen, eine
grosse Rolle spielen. Will man irgend einen
Gegenstand selbstleuchtend machen, so rührt
man eine entsprechende Menge radioaktiver
Leuchtfarbe mit einem durchsichtigen Lack an
und trägt sie dann auf. Nach einem anderen
Verfahren bringt man die Leuchtmasse in
Höhlungen, welche man durch ein Deckblättchen
aus Zelluloid oder Glas verschliesst. Auf jeden
Fall muss darauf geachtet werden, dass die
Leuchtfarbe mit irgend einer dünnen undurch-
lässigen Haut bedeckt ist, damit die Emanation
und ihre Zerfallsprodukte, die ja wesentlich zu
der Leuchtkraft beitragen, vollständig zurück-
gehalten werden.
Die Radium-Leuchtfarben werden immer nur
für sehr schwache Lichtwirkungen in Frage
kommen. Wie z. B. Walther festgestellt hat,
beträgt die Helligkeit einer Uhr, die für etwa
1,50 Mk. Leuchtmasse entbielt, welche auf dieser
eine Fläche von 140 qmm bedeckte, nur
3 Millionstel Hefnerkerze. Bei einer anderen
war die Helligkeit unter ı Millionstel Hefner-
kerze, und. doch war dies noch nicht die
schwächste der verwendeten Leuchtmassen.
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2. BEIIAGE ZUR PHOTOGRAPHISCHEN CHRONIK. `
Moo Halle a. S., 25. November. | 1917.
Bekanntmachung.
Die Zwischenscheine für die 5% Schuldverschreibungen
der VI. Kriegsanleihe können vom
26. November d. Js. ab =
in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden.
| Der Umtausch findet bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen“, Berlin W 8, Behrenstrasse 22,
statt. Ausserdem übernehmen sämtliche Reichsbankanstalten mit Kasseneinrichtung bis zum 15. Juli 1918
die kostenfreie Vermittlung des Umtausches. Nach diesem Zeitpunkt können die Zwischenscheine nur noch
unmittelbar bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen“ in Berlin umgetauscht werden.
| Die Zwischenscheine sind mit Verzeichnissen, in die sie nach den Beträgen und innerhalb dieser
nach der Nummernfolge geordnet einzutragen sind, während der Vormittagsdienststunden bei den genannten
Stellen einzureichen; Formulare zu den Verzeichnissen sind bei allen Reichsbankanstalten erhältlich. |
Firmen und Kassen haben die von ihnen eingereichten Zwischenscheine rechts oberhalb der
Stücknummer mit ihrem Firmenstempel zu versehen.
Mit dem Umtausch der Zwischenscheine für die 4½ % Schatzanwelsungen der VI. Kriegsanleihe
in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen kann nicht vor dem 10. Dezember begonnen werden; eine be-
sondere Bekanntmachung hierüber folgt Anfang Dezember.
Berlin, im November 1917.
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80 Pt. Ausgabe — 3013,40 Mk. Einnahme.
Der Photograph H. hatte als Gehilfe bis zum
31. Dezember 1913 regelmässig Lohnarbeiten ausgeführt
und In validenmarken in 19 Quittungskarten verwendet.
Am 1. Januar 1914 machte er sich selbständig und
klebte keine Invalidenmarken mehr, weil er dies, da
‚er ja eine gesicherte Lebensstellung hatte, für zweck-
los hielt. Infolge des Krieges wurde er als Land-
sturmmann am I. Oktober 1916 zum Kriegsdienst ein-
gezogen und am 5. Juli 1917 durch Granatschuss
getötet. Die Witwe beantragte auf Grund des § 1252
der Reichsversicherungsordnung beim zuständigen Ver-
sicherungsamt des letzten Wohnorts der Verstorbenen
die Gewährung: `
a) Des Witwengeldes, weil sie selbst die Wartezeit
für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft
aufrechterhalten hatte;
b) die Waisenrente für ihre 6 Kinder von 1, 2, 4, 6, 7
und 9 Jahren, die bis zur Vollendung des 13. Lebens-
jahres monatlich gezahlt wird, und
c) der Liebesspende, die einige Landesversiche-
rungsanstalten an Witwen und Waisen gefallener oder
an den Folgen des Krieges verstorbener Kriegsteil-
nehmer freiwillig zahlen, für sich und die Kinder.
Die Prüfung der Invalldenmarken- Verwendung auf
Grund der &8 1278 und 1a80 der R. V. O., ob H. die
Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft auf Invaliden-
rente aufrechterhalten habe, ergab, dass in der letzten
am 22. September 1913 ausgestellten Quittungskarte
Nr. 20 statt 20 nur 15 Invalldenmarken für die Zeit
vom 22. September 1913 bis 22. September 1915 ver-
wendet waren und somit jeder Anspruch aus der In-
-validenmarken- Verwendung aus den Karten 1 bis 19
erloschen war. Dies hätte H. leicht verhüten können,
wenn er nur 5 Beitragsmarken der niedrigsten Lohn-
u l klasse zu 16 Pf. im Gesamtwerte von nur go Pfennigen
‚treiwillig in der Quittungskarte Nr. 20 verwendet hätte.
Die Witwe H. musste daher mit ihren nicht begründeten
Ansprüchen abgewiesen werden.
Wenn H. die Anwartschaft nicht hätte verfallen
a) Witwengeld, einmalig
b) Waisenrente für jedes Kind 42 Mk.
jährlich, das ergibt für das
ıjährige Kind 14X42 Mk. 588 Mk.
13X42 wu 546 „
II X42 „ 462 „
9X42 „ 378 „
8X 42 LU 336 LU
6X43 „ 252 „
c) Waisenaussteuer bei Vollendung des
15. Lebensjahres der Kinder, wenn
die Mutter die Anwartschaft auf
eigene Invalidenrente zu dieser Zeit
aufrecht erhalten hat, für jedes
Kind 28 Mk, X6 . ....
d) Liebesepende für sich. . 50 Mk.
jedes Kind
150 17
Zusammen 3013,40 Mk.
Der geringen Ausgabe von nur go Pfennigen
hätte eine Einnahme von 3013,40 Mk. gegenüber-
gestanden. Dieser Betrag wäre für die Witwe von
grosser wirtschaftlicher Bedeutung gewesen.
Es muss daher immer wieder darauf hingewiesen
werden, dass es dringendste Pflicht des Versicherten
ist, wenn er sich selbständig macht oder aus einem
anderen Grunde aus der Versicherungspflicht aus-
scheidet, alle 2 Jabre, vom Ausstellungstag der letzten
Quittungskarte an gerechnet, mindestens 20 Invaliden-
marken einer beliebigen Lohnklasse freiwillig zu ver-
wenden, um die Anwartschaft auf Invalidenrente und
Hinterbliebenenfürsorge nicht nach $$ r252 und 1280
der R. V. O. erlöschen zu lassen.
Dass diese Gesetzes vorschrift vielfach nicht beachtet
worden ist, hat besonders jetzt manche Krieger witwe
LU 33
ON EA »
L LU
2562, — „
168, — 17
25 Mk., X 6 200.— u
in ihren Hoffnungen sehr enttäuscht. Auch den Ehe-
frauen muss daher zu Lebzeiten des Ehemanns em-
pfohlen werden, mit darauf zu achten und dafür zu
lassen, hätte die Witwe für sich und die Kinder etwa sorgen, dass die Anwartschaft zu ihren und ihrer
erhalten können: Kinder Nutzen nicht erlischt, W.
— . — —
Innungs- und Vereinsnaehriehten.
(Für diese Nachrichten übernimmt die Redaktion keine Verantwortung.)
Verein Bremer Fachphotographen (E. V.).
(Aus dem Versammlungsbericht.)
| Nach Eröffnung der Sitzung im „Gewerbehaus“
am 30. Oktober sagte Herr Grienwaldt folgendes:
Ihr Vertrauen hat mich wieder an diesen Platz
(Vorsitz) gerufen und ich habe es als meine Pflicht an-
gesehen, ihrem Wunsche zu folgen. Wir wissen alle,
dass die ernste Zeit uns mehr als je zuvor auch in
beruflichen Dingen eng zusammenschliesst, und schon
vor einem Jahr schrieb mir ein Kollege aus dem Felde:
Jetat erst hab’ ich’s erfahren, was es heisst: Einigkeit
macht stark — möchten die daheim doch auch bald
zu der Erkenntnis kommen, nur die kleinen Elfer-
süchteleien zurücktreten lassen, wo uns in gemein-
samer Arbeit, auf gemeinsamem Weg die geschlossene
Kraft ein gutes Stück vorwärts bringen kann. Und
die wenigen, die noch in der Heimat wirken können,
sie müssen verantwortungsvoll für daa Ganze streben.
So ist es überall, auch bei uns. Daher geht meine
erste Mahnung heute an alle Kollegen Bremens, unseren
beruflichen Angelegenheiten eln erhöhtes
Interesse entgegenzubringen, nicht alles Heil in der
Vorstandstätigkeit zu suchen, sondern selbst ratend und
tatend, unter Opferung der wenigen Stunden für die
292
5 PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK
Vereinsabende, mitzuwirken. Mein Amt liegt in der
ordnungsmässigen Leitung der Versammlung, in der
eventuellen Anregung von Dingen, die wir tun oder
lassen sollten, in dem Versuch, die Geister auf fried-
lichem Wege zu einen, den Kreis zu vergrössern. Ihr
Amt ist die rege Mitarbeit in der Durchführung des
Gewoliten, die energische Vertretung Ihrer An-
sichten, aus der wir das Beste schöpfen für die All-
gemeinheit, und die Hebung des ganzen Standes da-
durch, dass sie die Achtung vor dem ehrlich Gewollten
in allem Tun voraussetzen. Nur auf solcher Basis, mit
solchem guten Willen können wir in Bremen wieder
zu einem gedeihlichen Wirken kommen. Und wenn
man vordem nicht überall dieser Ansicht huldigte,
mögen die Kriegsjahre, möge die Not zusammen-
schweissen, was zusammengehöttl!!
| Der Vorstand.
j —
Württernbergiseher Photographen - Bund
(E. V.). g
Unsere Mitglieder, welche mit dem Beitrag vom
I; Januar 1917 bis 1. Januar 1918 im Betrage von
16 Mk. noch im Rückstande sind, werden höflichst ér-
sucht, denselben ungesäumt an den Kassierer, Herrn
Eugen Stöckle- Stuttgart, Charlottenstrasse 31, ein-
zusenden. Insbesondere möchten wir auch diejenigen
Mitglieder, welche noch mit einem Teil der Beiträge
vom Jahre 1916 im Rückstand sind, dringend bitten,
dies nachholen xu wollen.
Durch den Beschluss des Ausschusses ist sämt-
lichen Mitgliedern der Beitrag für die Zeit vom
I. Oktober 1916 bin 1. Januar 1917 erlassen worden,
um für die Kasse die Kalendesjahrsabrechnung ein-
ihren zu können. Es ist deshalb bei der Berechnung
rückstündiger Beiträge hierauf Rücksicht zu nehmen.
— —
Kriegsteilnehmer
aus dem photographisehen Berufe.
Den Heldentod fürs Vaterland erlitt:
Der Flieger Photograph Wilhelm Müllbredt
aus Ragnit, 32 Jahre alt.
Betördsrungen:
Rudolf Dührkoops Enkel, der als Kriegatrei.
williger eingetretene Friedrich Appel, ist zum Lent-
nant befördert, nachdem ihm das Eiserne Kreuz
a. Klasse und das Hanseatische Verdienstkreuz ver-
liehen worden.
| art
Personalien.
Der Photograph Frans Conradt, stellvertreten-
der Obermeister der Zwangsinnung Frankfurt a. O.
begeht am 1. Dezember zu Berlinchen (Altmark) sein
sojähriges Geschäftsjubiläum. Er gründete dortselbat
1867 sein Geschäft.
Kassel.
Fur de Redaktion verantwortlich: Geh.
Gestorben ist der Photograph Emil Weise in.
Profegsor Dr. A. Miethe in Bertin- Halensee,
Cesehäftliehes.
Im Firmenregister wurde bei der Firma Chris tian
Harbers, Photographische Papiere, in Leipzig folgen-
der Vermerk gemacht: Der bereits eingetragene Gesell-
schafter Theodor Wilhelm Paul Harbers hat
seinen Wohnsitz nach Machern verlegt. Die Prokura
der Charlotte Sophie Blüthgen ist erloschen.
Prokura ist dem Buchbalter Heinrich Georg Kruse
in Leipzig erteilt.
BR.
Fragekasten.
Technische Fragen.
Frage 80. Operateur in K. x. Kann man auf
einfache Weise den Abstand berechnen, den die Platte
von einem Objektiv haben muss, wenn eln Gegenstand
in gegebenen: nahen Abstand mit gegebener Brenn-
weite photographiert werden soll?
a. Wie muss bei einer Panoramenkamera das
Objektiv eingestellt werden, damit das Bild beim Drehen
nicht unscharf wird, sondern vollkommen stilisteht? -
3. Welche Brennweite muss ein Kinoobjektiv
haben, wenn es bei einem Schirmabstand von 10 m
die normale Orò ne des Projektionsbildes von 2½ X a m
ergeben soll? |
Antwort gu Frage 80. ı. Man verfährt folgender-
massen: Zunächst wird die Stelle der Mattscheibe
markiert, an welcher ein sehr weit entfernter Gegen-
stand scharf erscheint. Wenn dann die Brennweite des
Objektivs bekannt ist, so wird diese von der Matt-
scheibenebene nach dem Objektiv zu abgetragen und
der gefundene Punkt auf dem Objektivkörper markiert.
Die Bildebene für ein nahes Objektiv wird dann in
folgender Weise berechnet: Ist der Objektabstand b,
die Brennweite f, so ist der Bildabstand a aus folgen-
der Gleichung zu finden: en Der gefundene.
Wert für a wird dann nach der 8 zu von
dem vorher angezeichneten Punkt auf der Objektiv-
fassung abgetragen. '
Antwort a Ein optisches Bild steht still, wenn
man das Objektiv um den sogen. hinteren Hauptpunkt
dreht. Der hintere Hauptpunkt kann durch Rechnung
ermittelt werden. Iet dies nicht möglich und kann die
optische Firms, die das Objektiv lieferte, die Lage des
Hauptpunktes nicht genau angeben, so muss dieser
durch Versuche ermittelt werden, indem man das Ob-
jektiv so lange in der Richtung der optischen Achse
verschiebt und dann dreht, bis das Bild bei dieser
Operation vollkommen still steht. Dann fällt der Dreh-
punkt mit dem hinteren Hauptpunkt zusammen.
Antwort 3. Da das Bild auf einem Normelfilm .
2X2,5 cm misst, so ist die Vergrösserung, die bei der
Projektion erstrebt wird, hundertfach. Die Brennweite
des Objektive muss also ein Hundertstel Ae Schirm-
abstandes betragen, im genannten Bel. also 10 cm
lang sein.
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