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Full text of "Photographische Chronik 24.1917, Nr. 93-94"

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PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK 


L. I. Beilage. ie a.S., a5- November 1917 Halle a. S., Halle a. S., 28. November x GEES 1012. Nr. 93194 ` 
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Nr. 93/94 PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK 


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In der „Zeitschrift für Reproduktionstechnik“ (1902, Heft 5; 1903, Hefte ı und 7) sind die 
Spiegel von Herrn Prof. Dr. A. Miethe eingehend besprochen und warm empfohlen worden. 


In der Praxis seit Jahren bewährt. 


C. A. F. Kahlbaum, G. m. b. H., Chemische Fabrik, Adlershof b. Berlin. 


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Post-Adresse: K.-V. Veronika, Berlin W. 8, Französische Strasse 16. 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK 
UND ALLGEMEINE PHOTOGRAPHEN-ZEITUNG. 


Herausgegeben von Geh, Regierungsrat Professor Dr. A. MIETHE in BERLIN -HALENSEB. 
| Verlag von WILHELM KNAPP in HALLE A. S., Mühlweg 19. 


Nr. 93/94 


25. November. TE 


1917. 


Kino und Photograph. 


Von Josef Rieder in Steglitz. 


Dass die Kinoindustrie eine Menge Photo- 
graphen beschäftigt, und immer mehr Kräfte in 
ihren Dienst stellen wird, ist bekannt, soll auch 
nicht weiter erörtert werden. Dagegen hat 
der selbständige Porträtphotograph noch wenig 
Nutzen von diesem einzigartigen Mittel der Bild- 
darstellung zu ziehen gewusst, obwohl das 


- „grosse Publikum ein starkes Interesse am leben- 


den Bild hat und zweifellos lieber Schiet als 
photograpbiert sein möchte. 

Verschiedene Umstände sind es, die es bis- 
her verhindert haben, dass das unzweifelhaft 


bestehende Bedürfnis nicht befriedigt werden 


konnte. Das Filmen ist ein teurer Spass, viel 
teurer als gewöhnliche Photographie. Nicht 
jeder würde sich das Filmen leisten können, 


aber sicher existiert eine Menge von Leuten, 
„dei denen der Preis kein Hindernis bieten 


würde. 

Schwieriger ist die Frage: Was mache ich 
mit den aufgenommenen Films? Nicht jede 
Familie kann sich einen Vorführungsraum mit 
den entsprechenden Einrichtungen leisten, wenn 


u es auch genug Leute geben mag, bei denen 


auch dies Hindernis nicht bestehen würde, wenn 


es erst einmal Mode wäre, den Freunden und 


Bekannten Familienfilms vorzuführen. 
f Solche und andere Hindernisse sind über- 
windbar, und ist es durchaus nicht unmöglich, 
dass das photograpbische Atelier der Zukunft 


aus Familien- Kinoaufnahmen eine hauptsächliche 


Erwerbsquelle macht. Versuchen wir es einmal, 
in die Verhältnisse der Zukunft hineinzublicken. 

Das Kino- Atelier würde sowohl in den 
eigenen Räumen wie auch im Hause oder 
Garten des Kunden die bestellten Aufnahmen 
machen und davon Positivfilms reproduzieren. 
Es hätte aber auch je nach Umfang einen oder 
mehrere elegante Vorführungsräume, die dem 
Publikum zur Verfügung standen. Das "Geschäft 
würde sich ungefähr so abspielen: 

Die Frau des Hauses hat natullich das 
grösste Interesse an Kinderaufnahmen. Sie 
würde die Entwicklung ihrer Kinder kinemato- 
graphisch verfolgen, indem sie von Zeit zu 
Zeit entweder daheim oder im Atelier filmen 
liesse. Ein kurzes Stück würde jedesmal ge- 


[Nachdruck verboten.) 


nügen. Im Laufe der Jahre würde sich dass 
Material zu einem ganz respektablen Film 
sammeln, der dann die Entwicklung des Kindes 
darstellen würde. 

Bei passender Gelegenheit würde man sich 
dann im Vorführungsraum des Photographen 
den Film vorführen lassen, wohl auch Bekannte 
dahin einladen, wofür der Photograph natürlich 
eine bestimmte Gebühr verlangen würde. 

Kommt irgend ein grösseres Fest und man 
hat einen passenden Raum zur Verfügung, so 


könnte man auch einen Apparat leihweise be- 


stellen und so den Gästen eine Vorfübrung 
geben, die zweifellos den Glanzpunkt des Festes 
bedeuten würde. 

So beispielsweise bei der Konfirmation oder 
gar, wenn das herangewachsene Kind Hochzeit 
macht. Bei einer Verlobung in grösserem Be- 
kannten- und Verwandtenkreis wäre die Vor- 
führung des Entwicklungsganges des Brautpaares 
sicherlieb von grossartiger Wirkung. 

Nicht nur .die Kinder würde man filmen 
lassen, auch sich selbst natürlich und beispiels- 
weise am Tage der silbernen Hochzeit Bilder 
vom ersten Hochzeitsfest und aus dem ver- 
gangenen Leben abwickeln lassen. 

Einzelne dieser Familienbilder würden auch 
für die Allgemeinheit Interesse bekommen. Wir 
brauchen uns nur vorzustellen, mit welcher An- 
dacht wir Bilder aus dem Leben eines Goethe 
von Kindheit an oder einer anderen berühmten 
Person betrachten würden, wenn wir sie zur 
Verfügung hätten. 

Sicherlich wird es so oder ähnlich einmal 
kommen, wenn auch noch manche Jahre darüber 
binweggeben mögen. Aber einmal muss der 
Anfang gemacht werden, und da fragt es sich, 
ob nicht auch heute schon, wenn wieder ruhige 
Zeiten eingetreten sein werden, in Grossstädten 
derartige Ateliers Erfolg hätten. Der Anfang 


‚ist nur insofern schwierig, als der volle Erfolg 


nicht sofort eintreten kann, weil ja erst nach 


einigen Jahren die Vorzüge klar zu Tage treten 


und die erzielten Resultate das Publikum an- 
eifern. 

Aber es gäbe auch, heute schon vieles zu 
tun, das sofort realisiert werden könnte. Irgend 


47 


288 


_ PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. ` 


ein Familienfest würde gefilmt, was ist natür- 
licher, als dass man, wenn Besuch kommt, mit 
diesem zum Photographen geht und diesen den 
Film vorführen lässt, um ihm zu zeigen, wie 
es war. 

Der Photograph hätte also einen ständigen 
Kunden, weil nicht nur die Aufnahme, sondern 
auch die Pflege des Films und die öftere Vor- 
führung Verdienst bringen würde. Freilich 
träfe dies nur für sesshafte Familien zu. Beim 
Wechsel des Wohnortes müsste er wohl das 


Material abgeben, bekäme aber umgekehrt durch 
neu Zuziehende wieder Zuwachs. 

Ueberhaupt könnte hierbei die heutige Ge- 
pflogenheit, dass der Photograph das Negativ. 
zurückbehält, nicht aufrecht erhalten werden, 
da es sehr natürlich ist, dass die Kunden auch 
Aufnahmen ausserhalb ihres Wohnsitzes mit 
einfügen möchten, beispielsweise solche aus 
einem Sommeraufenthalt. 

. Vielleicht macht nach dem Kriege e ein unter- 
nehmender Photograph den Anfang. 


——— 1 —— 


Die Mieteinigungsämter. 


Von Dr. jur. Hans Schneickert in Berlin. 


Die Bundesratsverordnungen über Sammel- 
beizungs - und Warmwasserversorgungsanlagen 
in Mieträumen und das Verfahren der Schieds- 
stellen vom 2. November 1917 sind jetzt im 
Reichsgesetzblatt Nr. 196, S. 989 ff., veröffent- 
licht worden. Ihre wesentlichen Bestimmungen, 
soweit sie auch für die Leser dieser Zeitschrift 
von Interesse sind, sollen hier kurz besprochen 
werden. 


Gemeinden mit mehr E 20000 Einwohnern 


sind verpflichtet, andere Gemeinden berechtigt, 
Schiedsstellen zu errichten, denen folgende 
drei Hauptaufgaben zufallen: Ä 


1. Die Bestimmung der Verteilung von Heiz- 
stoffen, die der Vermieter während des Winters 
1917/18 verwenden darf, auf bestimmte Zeit- 
räume (Monate, Wochen, Tage), sowie die Be- 
stimmung des Umfanges des Betriebes der 
Heizungs- und PCC 
der Mieträume. 

2. Die Festsetzung von Ansprüchen der 
Mieter auf Minderung des Mietzinses oder der 
‚besonderen Vergütung, sowie deren Höhe, 


wenn die durch eine Behörde oder Schieds- 


spruch festgesetzten Leistungen des Vermieters 
an Heizung der Mieträume und Lieferung von 
warmem Wasser hinter dem vertragsmässigen 
Umfang dieser Leistungen zurückbleiben. 


3. Die Bestimmung darüber, ob der Mieter 


unter den bei Ziffer 2 genannten Voraussetzungen 
berechtigt ist, das Mietverhältnis obne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 
Die Bestimmungen können entweder durch 
allgemeine Anordnung oder auf Anruf des Ver- 
mieters oder des Mieters im einzelnen Falle 


getroffen werden. Die Schiedsstellen entscheiden 


nach billigem Ermessen; ihre Entscheidungen 
sind unanfechtbar. Eine wiederholte An- 
rufung, insbesondere bei veränderter Sachlage, 
Die Bestimmungen der Schiedsstellen gelten 
als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrages. 


{Nachdruck verboten.) 


Soweit der Vermieter die Anordnungen der zu- 
ständigen Behörde oder die Bestimmungen. der 
Schiedsstellen erfüllt, sind weitergehende An- 
sprüche des Mieters ausgeschlossen. Schwebende | 
Rechtsstreitigkeiten können auf Antrag einer 
Partei durch die Prozessgerichte bis zur Ent- 
scheidung der Schiedsstellen ausgesetzt werden. 
Bei einer Mehrheit der Mieter desselben 
auses können die auf Grund der Ziffer í 
(oben) verlangten Entscheidungen und Verhand- 
lungen von der Schiedsstelle miteinander ver- 
bunden werden. g 
Die Zuständigkeit der Schiedsstellen wird 
durch Mietstreitigkeiten vor den ordentlichen 
Gerichten nicht ausgeschlossen. \ 
Durch Vereinbarung der Parteien kann die 
Anwendung dieser Verordnung weder aus- 
geschlossen, noch beschränkt werden. 


Die Anträge auf Entscheidung sind an die 
Schiedsstellen zu richten‘ in deren Bezirk sich 


die Mietsache befindet; sie sind schriftlich oder 


zu Protokoll des Schriftführers der zuständigen. 


Schiedsstelle zu stellen unter Darlegung der 


Sachlage und Angabe der Beweismittel. Der 
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweis- 
urkunden, insbesondere Miet vertrage und darauf 
bezügliche Briefe beifügen. Die Schiedsstellen, 
die in nicht öffentlicher Sitzung verhandeln 
und entscheiden, müssen vor der Entscheidung 
den Gegner des Antragstellers hören; sie 


können eine mündliche Verhandlung der Pärteien 


und deren persönliches Erscheinen anordnen, 
auch Personen, die ein rechtliches Interesse an 
der Entscheidung haben, zur Verhandlung zu- 
lassen. Soweit das persönliche Erscheinen der 
Parteien angeordnet wird, von dem sie durch 
Ladungen benachrichtigt werden, können sie 
sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen 
in der Verhandlung vertreten lassen; erscheint 
eine. Partei oder ihr Vertreter nicht, so wird 
gleichwohl verhandelt und entschieden. Rechts- 
mittel sind nicht vorgesehen. Die Schiedsstelle 


kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Auf- 
klarung des Sachverhaltes anzugeben und Be- 
weismittel, insbesondere. Urkunden vorzulegen 
oder Zeugen zu stellen. Sowohl auf Antrag, 
wie auch von Amts wegen kann die Schieds- 
stelle Beweise erheben, insbesondere Zeugen 


und Sachverständige eidlich ‚vernehmen sowie 


eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen. 
Zeugen und Sachverständige können die ihnen 
auch im ordentlichen Streitverfahren zustehen- 
den Gerichtsgebühren beanspruchen. 

Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll 
aufgenommen, das den Beteiligten vorgelesen 
oder zur Durchsicht vorgelegt und ven ihnen 
unterzeichnet werden soll. „ 

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist 
gebührenfrei, ungeachtet der baren Aus- 
lagen (z. B. für Zeugen und Sachverständige), 
deren Tragung einer oder beiden Parteien nach 
freiem Ermessen der Schiedsstelle auferlegt 
wird. Jedoch haben die Parteien keinen An- 
spruch auf Erstattung ihrer Auslagen, z. B. für 
einen mit ihrer Vertretung beauftragten Rechts- 
anwalt. 

Die der Schiedsstelle zu erstattenden Aus- 
lagen können wie Gemeindeabgaben im Wege 


— Radioaktive Leuchtfarben. Prof. 
Dr. G. Berndt schreibt in der „Technischen 
Rundschau“, Nr. 29 und 30, über die radio- 
aktiven Leuchtfarben; wir geben von seinen all- 
gemein interessanten Ausführungen bier einige 
Daten wieder. 

Die Strahlen der einzelnen radioaktiven Sub- 
stanten sind ausserordentlich verschieden; bei 
einigen werden sie schon von einem dünnen 
Blatt Papier vollkommen zurückgehalten, bei 
‚anderen dagegen vermögen sie selbst noch 
Schichten von mehreren Zentimetern Blei zu 
durchdringen. Eine eingehende Untersuchung, 
namentlich hinsichtlich ihres Verhaltens 
Magnetfelde, zeigte, dass sie sich in drei deut- 
lich unterscheidbare Gruppen trennen lassen, 
die man als Alpha:, Beta- und Gammastrahlen 
bezeichnet. Die Alphastrahlen bestehen aus 
positiv geladenen Heliumatomen, welche mit 
Geschwindigkeiten von 15000 kel sek. aus- 
geschleudert werden und infolge dieses sehr 
grossen Wertes eine ausserordentliche kinetische 
Energie besitzen; sie machen etwa 98 bis 
99 Prozent der Gesamtstrahlung aus. 

Fur die Herstellung von Leuchtfarben kommen 
nur solche Substanzen in Frage, die Alpha- 
strahlen aussenden. Eine radioaktive Leucht- 
farbe besteht aus einem Lichterreger, dem 


im 


289 


der gerichtlichen Vollstreckung beigetrieben 
werden. 

` Dies sind die wesentlichen Bestimmungen der 
beiden (21 Paragraphen umfassenden) Bundes- 
ratsverordnungen. 

Die Mieteinigungsämter, deren Errichtung 
die Landeszentralbebörden auch in Gemeinden 
von weniger als 20000 Einwohnern anordnen 
können, sollen also langwierige und kostsplelige 
Prozesse zwischen Mietern und Vermietern ver- 
meiden. Da die Entscheidungen unanfechtbar 
sind, können die Aemter voraussichtlich nur 
dann zur allgemeinen Zufriedenheit wirken, 
wenn möglichst einheitliche Grundsätze, 
insbesondere für die Mietentschädigungen 
bei nicht vertragsmässiger Erfüllung seitens des 
Vermieters, aufgestellt werden. Eine wesent- 
liche Entlastung der Mieteinigungsämter wäre 
daher die Bestimmung durch allgemeine An- 
ordnungen, die von dem Schiedsstellen in 
ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen 
sind, wie der § 2 der ersten Verordnung aus- 


` drücklich hervorgehoben hat. 


Die Schiedsstellen können ibre Entscheidungen 
mit rückwirkender Kraft vom ı. Oktober 1917 
an treffen. . 


a J E | . 


Rundschau. 


[Nachdruck verboten.) 


Radium, und einem Lichtträger, wozu sich als 
besonders geeignet das Zinksulfid erwiesen hat. 

Wenn man eine Radiumleuchtmasse frisch 
hergestellt hat, so beabachtet man, dass ihre 


Leuchtkraft mit der Zeit zunächst anwächst, da 


durch den Zerfall von Radium allmählich andere 
Produkte gebildet werden, die ihrerseits auch 
Alphastrahlen aussenden. 

Bei kräftigen Leuchtfarben wird das Zink- 
sulfid in längstens 5 bis 10 Jahren so weit zer- 
stört, dass es nicht mehr zureicht. Es ist da- 
her unrationell, eine so teure Substanz, wie 
Radium, zu verwenden. 

Man ist in neuerer Zeit dazu übergegangen, 
das Radium durch Mesothor zu ersetzen. Dieses 
sendet aber keine Alphastrahlen aus, und in 
der Tat würde eine Leuchtfarbe, die aus einer 
Mischung von Zinksulfid und ganz reinem Meso- 
thor besteht, nicht leuchten. Da sich aber aus 
dem Mesothor im Laufe der Zeit sechs Alpha- 
strahlenprodukte bilden: das Radiothor, das 
Thor X, die Thoremanation, das Thor A, Thor C 


und Thor C so wird allmählich die Leucht- 


kraft zunehmen. Denselben Verlauf würde auch 


die Leuchtkraft zeigen, wenn das Zinksulfid voll- 


ständig unverändert bleiben würde. 
Das Mesothor wird aus den Rückständen 
des Monazitsandes gewonnen, welche nach der 


47° 


PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


Abscheidung des für die Glübstrumpffabrikation 
benötigten Thors aus diesem übrigbleiben; in- 
folgedessen enthält das technische Mesothor 
immer einen Gehalt von ı5 bis 25 Prozent an 
Radium. Nimmt man den Gehalt im Mittel zu 
etwa 20 Prozent Radium an, so wird das Maximum 
der Helligkeit nach 4— 6 Jahren erreicht. Immer- 
hin bleibt die anfängliche Helligkeit noch zu 
gering, als dass sie praktisch verwendet werden 
könnte. Man benutzt deswegen zur Herstellung 
von Leuchtfarben nur Mesotbor, das etwa 
2 Jahre alt ist und damit schon 80 Prozent 
seiner maximalen Intensitat erreicht hat. Die 
Leuchtkraft würde dann, immer Unveränderlich- 
keit des Zinksulfids vorausgesetzt, während der 
nächsten 2!/, Jahre wachsen und nach etwa 
9½ Jahren ihren Anfangswert wieder erreichen. 
Bei vielen Gegenständen wird eine Leuchtfarbe, 
welche nach ro Jahren noch annähernd ihre 
Anfangsintensität .besitzt, vollständig genügen, 
zumal wenn man bedenkt, dass sie erst nach 
Verlauf von im ganzen 18 Jahren auf die Hälfte 
ihres Anfangswertes abgeklungen ist. 

Da nun ı mg Mesothor in Friedenszeiten 
nur etwa 200 Mk. kostete, so ersieht man, dass 
sich eine Mesothor-Leuchtfarbe wegentlich billiger 
wird herstellen lassen als eine Radium- Leucht- 
farbe. 

Ob eine Leuchtfarbe Radium oder Mesothor 
oder Mesothor und Radiothor enthält, lässt sich 
nur ausserordentlich schwer feststellen, da es 
kein einfaches Mittel gibt, um das Alter eines 
Mesothorpräparates einwandfrei zu bestimmen. 
So folgt der Anstieg der Gammastrahlung von 
Mesothor einem ganz anderen Gesetz als der 
der Alphastrablung; jene wächst nur um etwa 
50 Prozent, erreicht das Maximum nach 3 Jahren 
und nach etwa 10 Jahren wieder ihren Anfangs- 
wert. Würde es sich nur um zwei verschiedene 
radioaktive Substanzen handeln, so könnte man 
durch Messung ihrer Alpha- und Gammastrahlung 
die beiden Mengen bestimmen. Da aber bei 
den Mesothor-Leuchtfarben drei verschiedene 
Substanzen; Radium, Mesothor und Radiothor, 
in Betracht kommen können, so bleibt weiter 
nichts übrig, als die betreffende Leuchtfarbe in 
Lösung zu bringen, die Emanation auszukochen 
und für sich zu messen. Hierzu würde man 
eine Menge von etwa ı5 g benötigen, die dabei 
zerstört bezw. aufgebraucht wird; es ist dies 
also ein so kostspieliges Verfahren, dass man 
es nur unter ganz bestimmten Verhältnissen 
wird anwenden können, so dass der Kauf einer 


radioaktiven Leuchtfarbe Vertrauenssache bleibt. 
Leicht kann man sich indessen geg n eine 
andere gewollte oder ungewollte Täuschung 


schützen. Da das Zinksulfid zu den phosphores- 


zierenden Substanzen gehört, so wird es auch 
durch Licht angeregt. Ist also eine Radium- 
Leuchtfarbe dem Licht ausgesetzt, so wird sie 
zunächst ausserordentlich hell leuchten; nach 
wenigen Stunden aber ist das Phosphoreszenz- 
licht verschwunden, und es bleibt nur das reine, 
von der Radiumstrahlung allein berrührende 
Licht übrig. Da es aber nicht immer möglich 
ist, beim Kauf stundenlang zu warten oder den 
gekauften Gegenstand zwecks näherer Unter- 
suchung mit nach Hause zu nehmen, so dürfte 
es sich empfehlen, jede derartige Leuchtfarbe 
vor der Prüfung etwa !/, bis ½ Minute lang 
im Dunkeln mit einer photograpbischen Dunkel- 
kammerlampe zu bestrahlen, da die von dieser 
ausgehenden roten und ultraroten Strahlen die 
Eigenschaft haben, das eigentliche Phosphores- 
zenzlicht sehr schnell auszulöschen. 


Die radioaktiven Leuchtfarben haben in der 
letzten Zeit eine sehr ausgedehnte Verwendung 
gefunden; es sei nur an die sogen. Radium- 
uhren erinnert und kurz darauf hingewiesen, 
dass sie auch bei der Heeresausrüstung, nament- 
lich im Flugwesen und bei den Luftschiffen, eine 
grosse Rolle spielen. Will man irgend einen 
Gegenstand selbstleuchtend machen, so rührt 
man eine entsprechende Menge radioaktiver 
Leuchtfarbe mit einem durchsichtigen Lack an 
und trägt sie dann auf. Nach einem anderen 
Verfahren bringt man die Leuchtmasse in 
Höhlungen, welche man durch ein Deckblättchen 
aus Zelluloid oder Glas verschliesst. Auf jeden 
Fall muss darauf geachtet werden, dass die 
Leuchtfarbe mit irgend einer dünnen undurch- 
lässigen Haut bedeckt ist, damit die Emanation 
und ihre Zerfallsprodukte, die ja wesentlich zu 
der Leuchtkraft beitragen, vollständig zurück- 
gehalten werden. 

Die Radium-Leuchtfarben werden immer nur 
für sehr schwache Lichtwirkungen in Frage 
kommen. Wie z. B. Walther festgestellt hat, 
beträgt die Helligkeit einer Uhr, die für etwa 
1,50 Mk. Leuchtmasse entbielt, welche auf dieser 
eine Fläche von 140 qmm bedeckte, nur 
3 Millionstel Hefnerkerze. Bei einer anderen 
war die Helligkeit unter ı Millionstel Hefner- 
kerze, und. doch war dies noch nicht die 
schwächste der verwendeten Leuchtmassen. 


ffe fb 6 A 


2. BEIIAGE ZUR PHOTOGRAPHISCHEN CHRONIK. ` 


Moo Halle a. S., 25. November. | 1917. 


Bekanntmachung. 


Die Zwischenscheine für die 5% Schuldverschreibungen 
der VI. Kriegsanleihe können vom 


26. November d. Js. ab = 


in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden. 

| Der Umtausch findet bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen“, Berlin W 8, Behrenstrasse 22, 
statt. Ausserdem übernehmen sämtliche Reichsbankanstalten mit Kasseneinrichtung bis zum 15. Juli 1918 
die kostenfreie Vermittlung des Umtausches. Nach diesem Zeitpunkt können die Zwischenscheine nur noch 
unmittelbar bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen“ in Berlin umgetauscht werden. 

| Die Zwischenscheine sind mit Verzeichnissen, in die sie nach den Beträgen und innerhalb dieser 
nach der Nummernfolge geordnet einzutragen sind, während der Vormittagsdienststunden bei den genannten 
Stellen einzureichen; Formulare zu den Verzeichnissen sind bei allen Reichsbankanstalten erhältlich. | 

Firmen und Kassen haben die von ihnen eingereichten Zwischenscheine rechts oberhalb der 

Stücknummer mit ihrem Firmenstempel zu versehen. 


Mit dem Umtausch der Zwischenscheine für die 4½ % Schatzanwelsungen der VI. Kriegsanleihe 
in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen kann nicht vor dem 10. Dezember begonnen werden; eine be- 
sondere Bekanntmachung hierüber folgt Anfang Dezember. 


Berlin, im November 1917. 


Reichsbank. Direktorium. | 


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Korresp. Mitglied der kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien, Direktor der k. k. 5 Lehr- und Versuchsanstalt 
und o. 5. Professor an der Techn. Hochschule in Wien usw 


Neunte Auflage. 
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Bei der Neubearbeitung wurde sowohl im Texte der Arbeitsvorschriften als in den Tabellen dem der- 
zeitigen Stande der wissenschaftlichen und angewandten Photographie Rechnung getragen. Es wurden aus- 
schliesslich praktisch erprobte Arbeitsmethoden aufgenommen, welche verlässlich gute Resultate geben. Die 
Vielseitigkeit und Verwendbarkeit des Bfichleins därfte durch die vorliegende ES wesentlich gefördert 
worden sein. 


e ——— nn EE LEE — — a ln —j—‚äC— en 


Anleitung zur Positiv- Sg Negativ-Retouche. ` 


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PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK. 


Nr. 93/94 


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PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK 


80 Pt. Ausgabe — 3013,40 Mk. Einnahme. 


Der Photograph H. hatte als Gehilfe bis zum 
31. Dezember 1913 regelmässig Lohnarbeiten ausgeführt 
und In validenmarken in 19 Quittungskarten verwendet. 
Am 1. Januar 1914 machte er sich selbständig und 
klebte keine Invalidenmarken mehr, weil er dies, da 
‚er ja eine gesicherte Lebensstellung hatte, für zweck- 
los hielt. Infolge des Krieges wurde er als Land- 
sturmmann am I. Oktober 1916 zum Kriegsdienst ein- 
gezogen und am 5. Juli 1917 durch Granatschuss 


getötet. Die Witwe beantragte auf Grund des § 1252 


der Reichsversicherungsordnung beim zuständigen Ver- 
sicherungsamt des letzten Wohnorts der Verstorbenen 
die Gewährung: ` 

a) Des Witwengeldes, weil sie selbst die Wartezeit 
für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft 
aufrechterhalten hatte; 

b) die Waisenrente für ihre 6 Kinder von 1, 2, 4, 6, 7 
und 9 Jahren, die bis zur Vollendung des 13. Lebens- 
jahres monatlich gezahlt wird, und 

c) der Liebesspende, die einige Landesversiche- 
rungsanstalten an Witwen und Waisen gefallener oder 
an den Folgen des Krieges verstorbener Kriegsteil- 
nehmer freiwillig zahlen, für sich und die Kinder. 

Die Prüfung der Invalldenmarken- Verwendung auf 
Grund der &8 1278 und 1a80 der R. V. O., ob H. die 
Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft auf Invaliden- 
rente aufrechterhalten habe, ergab, dass in der letzten 
am 22. September 1913 ausgestellten Quittungskarte 
Nr. 20 statt 20 nur 15 Invalldenmarken für die Zeit 
vom 22. September 1913 bis 22. September 1915 ver- 
wendet waren und somit jeder Anspruch aus der In- 
-validenmarken- Verwendung aus den Karten 1 bis 19 
erloschen war. Dies hätte H. leicht verhüten können, 
wenn er nur 5 Beitragsmarken der niedrigsten Lohn- 


u l klasse zu 16 Pf. im Gesamtwerte von nur go Pfennigen 


‚treiwillig in der Quittungskarte Nr. 20 verwendet hätte. 
Die Witwe H. musste daher mit ihren nicht begründeten 
Ansprüchen abgewiesen werden. 


Wenn H. die Anwartschaft nicht hätte verfallen 


a) Witwengeld, einmalig 


b) Waisenrente für jedes Kind 42 Mk. 
jährlich, das ergibt für das 
ıjährige Kind 14X42 Mk. 588 Mk. 
13X42 wu 546 „ 
II X42 „ 462 „ 
9X42 „ 378 „ 
8X 42 LU 336 LU 
6X43 „ 252 „ 
c) Waisenaussteuer bei Vollendung des 
15. Lebensjahres der Kinder, wenn 
die Mutter die Anwartschaft auf 
eigene Invalidenrente zu dieser Zeit 
aufrecht erhalten hat, für jedes 
Kind 28 Mk, X6 . .... 


d) Liebesepende für sich. . 50 Mk. 
jedes Kind 
150 17 
Zusammen 3013,40 Mk. 

Der geringen Ausgabe von nur go Pfennigen 
hätte eine Einnahme von 3013,40 Mk. gegenüber- 
gestanden. Dieser Betrag wäre für die Witwe von 
grosser wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. 

Es muss daher immer wieder darauf hingewiesen 
werden, dass es dringendste Pflicht des Versicherten 
ist, wenn er sich selbständig macht oder aus einem 
anderen Grunde aus der Versicherungspflicht aus- 
scheidet, alle 2 Jabre, vom Ausstellungstag der letzten 
Quittungskarte an gerechnet, mindestens 20 Invaliden- 
marken einer beliebigen Lohnklasse freiwillig zu ver- 
wenden, um die Anwartschaft auf Invalidenrente und 
Hinterbliebenenfürsorge nicht nach $$ r252 und 1280 
der R. V. O. erlöschen zu lassen. 

Dass diese Gesetzes vorschrift vielfach nicht beachtet 
worden ist, hat besonders jetzt manche Krieger witwe 


LU 33 


ON EA » 


L LU 


2562, — „ 


168, — 17 


25 Mk., X 6 200.— u 


in ihren Hoffnungen sehr enttäuscht. Auch den Ehe- 


frauen muss daher zu Lebzeiten des Ehemanns em- 
pfohlen werden, mit darauf zu achten und dafür zu 


lassen, hätte die Witwe für sich und die Kinder etwa sorgen, dass die Anwartschaft zu ihren und ihrer 
erhalten können: Kinder Nutzen nicht erlischt, W. 
— . — — 


Innungs- und Vereinsnaehriehten. 
(Für diese Nachrichten übernimmt die Redaktion keine Verantwortung.) 


Verein Bremer Fachphotographen (E. V.). 
(Aus dem Versammlungsbericht.) 
| Nach Eröffnung der Sitzung im „Gewerbehaus“ 
am 30. Oktober sagte Herr Grienwaldt folgendes: 
Ihr Vertrauen hat mich wieder an diesen Platz 
(Vorsitz) gerufen und ich habe es als meine Pflicht an- 
gesehen, ihrem Wunsche zu folgen. Wir wissen alle, 
dass die ernste Zeit uns mehr als je zuvor auch in 
beruflichen Dingen eng zusammenschliesst, und schon 
vor einem Jahr schrieb mir ein Kollege aus dem Felde: 


Jetat erst hab’ ich’s erfahren, was es heisst: Einigkeit 


macht stark — möchten die daheim doch auch bald 


zu der Erkenntnis kommen, nur die kleinen Elfer- 
süchteleien zurücktreten lassen, wo uns in gemein- 
samer Arbeit, auf gemeinsamem Weg die geschlossene 
Kraft ein gutes Stück vorwärts bringen kann. Und 
die wenigen, die noch in der Heimat wirken können, 
sie müssen verantwortungsvoll für daa Ganze streben. 
So ist es überall, auch bei uns. Daher geht meine 
erste Mahnung heute an alle Kollegen Bremens, unseren 
beruflichen Angelegenheiten eln erhöhtes 
Interesse entgegenzubringen, nicht alles Heil in der 
Vorstandstätigkeit zu suchen, sondern selbst ratend und 
tatend, unter Opferung der wenigen Stunden für die 


292 


5 PHOTOGRAPHISCHE CHRONIK 


Vereinsabende, mitzuwirken. Mein Amt liegt in der 
ordnungsmässigen Leitung der Versammlung, in der 
eventuellen Anregung von Dingen, die wir tun oder 
lassen sollten, in dem Versuch, die Geister auf fried- 
lichem Wege zu einen, den Kreis zu vergrössern. Ihr 
Amt ist die rege Mitarbeit in der Durchführung des 
Gewoliten, die energische Vertretung Ihrer An- 
sichten, aus der wir das Beste schöpfen für die All- 
gemeinheit, und die Hebung des ganzen Standes da- 
durch, dass sie die Achtung vor dem ehrlich Gewollten 
in allem Tun voraussetzen. Nur auf solcher Basis, mit 
solchem guten Willen können wir in Bremen wieder 
zu einem gedeihlichen Wirken kommen. Und wenn 
man vordem nicht überall dieser Ansicht huldigte, 
mögen die Kriegsjahre, möge die Not zusammen- 
schweissen, was zusammengehöttl!! 


| Der Vorstand. 
j — 


Württernbergiseher Photographen - Bund 

(E. V.). g 

Unsere Mitglieder, welche mit dem Beitrag vom 
I; Januar 1917 bis 1. Januar 1918 im Betrage von 
16 Mk. noch im Rückstande sind, werden höflichst ér- 
sucht, denselben ungesäumt an den Kassierer, Herrn 
Eugen Stöckle- Stuttgart, Charlottenstrasse 31, ein- 
zusenden. Insbesondere möchten wir auch diejenigen 
Mitglieder, welche noch mit einem Teil der Beiträge 
vom Jahre 1916 im Rückstand sind, dringend bitten, 
dies nachholen xu wollen. 

Durch den Beschluss des Ausschusses ist sämt- 
lichen Mitgliedern der Beitrag für die Zeit vom 
I. Oktober 1916 bin 1. Januar 1917 erlassen worden, 
um für die Kasse die Kalendesjahrsabrechnung ein- 
ihren zu können. Es ist deshalb bei der Berechnung 
rückstündiger Beiträge hierauf Rücksicht zu nehmen. 


— — 
Kriegsteilnehmer 


aus dem photographisehen Berufe. 


Den Heldentod fürs Vaterland erlitt: 
Der Flieger Photograph Wilhelm Müllbredt 
aus Ragnit, 32 Jahre alt. 

Betördsrungen: 

Rudolf Dührkoops Enkel, der als Kriegatrei. 
williger eingetretene Friedrich Appel, ist zum Lent- 
nant befördert, nachdem ihm das Eiserne Kreuz 
a. Klasse und das Hanseatische Verdienstkreuz ver- 
liehen worden. 

| art 
Personalien. 

Der Photograph Frans Conradt, stellvertreten- 
der Obermeister der Zwangsinnung Frankfurt a. O. 
begeht am 1. Dezember zu Berlinchen (Altmark) sein 
sojähriges Geschäftsjubiläum. Er gründete dortselbat 
1867 sein Geschäft. 

Kassel. 
Fur de Redaktion verantwortlich: Geh. 


Gestorben ist der Photograph Emil Weise in. 


Profegsor Dr. A. Miethe in Bertin- Halensee, 


Cesehäftliehes. 

Im Firmenregister wurde bei der Firma Chris tian 
Harbers, Photographische Papiere, in Leipzig folgen- 
der Vermerk gemacht: Der bereits eingetragene Gesell- 
schafter Theodor Wilhelm Paul Harbers hat 
seinen Wohnsitz nach Machern verlegt. Die Prokura 
der Charlotte Sophie Blüthgen ist erloschen. 
Prokura ist dem Buchbalter Heinrich Georg Kruse 
in Leipzig erteilt. 


BR. 


Fragekasten. 


Technische Fragen. 

Frage 80. Operateur in K. x. Kann man auf 
einfache Weise den Abstand berechnen, den die Platte 
von einem Objektiv haben muss, wenn eln Gegenstand 
in gegebenen: nahen Abstand mit gegebener Brenn- 
weite photographiert werden soll? 

a. Wie muss bei einer Panoramenkamera das 
Objektiv eingestellt werden, damit das Bild beim Drehen 
nicht unscharf wird, sondern vollkommen stilisteht? - 

3. Welche Brennweite muss ein Kinoobjektiv 
haben, wenn es bei einem Schirmabstand von 10 m 
die normale Orò ne des Projektionsbildes von 2½ X a m 
ergeben soll? | 


Antwort gu Frage 80. ı. Man verfährt folgender- 
massen: Zunächst wird die Stelle der Mattscheibe 
markiert, an welcher ein sehr weit entfernter Gegen- 
stand scharf erscheint. Wenn dann die Brennweite des 
Objektivs bekannt ist, so wird diese von der Matt- 
scheibenebene nach dem Objektiv zu abgetragen und 
der gefundene Punkt auf dem Objektivkörper markiert. 
Die Bildebene für ein nahes Objektiv wird dann in 
folgender Weise berechnet: Ist der Objektabstand b, 
die Brennweite f, so ist der Bildabstand a aus folgen- 


der Gleichung zu finden: en Der gefundene. 
Wert für a wird dann nach der 8 zu von 


dem vorher angezeichneten Punkt auf der Objektiv- 


fassung abgetragen. ' 
Antwort a Ein optisches Bild steht still, wenn 
man das Objektiv um den sogen. hinteren Hauptpunkt 
dreht. Der hintere Hauptpunkt kann durch Rechnung 
ermittelt werden. Iet dies nicht möglich und kann die 
optische Firms, die das Objektiv lieferte, die Lage des 
Hauptpunktes nicht genau angeben, so muss dieser 


durch Versuche ermittelt werden, indem man das Ob- 


jektiv so lange in der Richtung der optischen Achse 
verschiebt und dann dreht, bis das Bild bei dieser 
Operation vollkommen still steht. Dann fällt der Dreh- 
punkt mit dem hinteren Hauptpunkt zusammen. 


Antwort 3. Da das Bild auf einem Normelfilm . 


2X2,5 cm misst, so ist die Vergrösserung, die bei der 


Projektion erstrebt wird, hundertfach. Die Brennweite 
des Objektive muss also ein Hundertstel Ae Schirm- 
abstandes betragen, im genannten Bel. also 10 cm 
lang sein. 

Halberstädter Strasse J; 


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