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JUNE 12, 1933
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Armenanflalten.
XIV. Ehurfürflich s Mainsifche Verordnung, wie ed mit ber Verpflegung ber Armen in "
dem Lande Eichsfeld gehalten werden fol, Vom 15. Decemb. 1778» Seite 137 .
xxiv. Wirzburgiſche Armenordnung. Vom 10. Aug. 1787. ©. 259
Bauordnung, u | |
x, Baurecht der Stade Mülhaufen im Sundgau. Vom Jahr 1742. ©. 8%
Befchelordnung. Ä
XVI. Wirtembergiſche Beſchelordnung. Vom Jahr 1762. S. 205
Brandverſicherung, ſ. ſeuerordnung.
Brauerey, f Gaſſenwirthordnung.
Feuerordnung. |
AU. Chur: Mainzifche Beueraffecurangordnung. Bom ı5. Aal. do. S. 117
XIX. Feuerorduung für das platte Land des Herzogthums gauenburg. u.
17. Decemb. 1784. ©.2
AX. Chur: Braunfchmweigifche Verordnung wegen Taration der Däufer in ber —*
ſicherungégeſellſchaft. Vvm ı2 Jan. 1788. .242
Forſtordnung. |
—XXV. Ehurs Trierfche nene Wald und Forſtordnung. Vom 31. Jul. 1786. S. 469
Gaſſenreinigung.
XII. Erneuertes Polizeymandat der Stadt Muͤlhauſen, augen der Reinigung ber Gaſ⸗
ſen und fremder Haushaltungen. Vom 14. Jan. 1782. S. 113
Gaſſenwirthordnung.
xl. Erneuerte Gaſſenwirthordnung der Stadt Mülharſen. Vom 25. Gebr. 1775. ©. 109
Landräthe, . ,
VII. Inſtruction der Kön. Preußifchen Landraͤthe. Von 1766 ©. 55
Pferdezucht, ſ. Beſchelordnung. —
Remiſſion.
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Inhalt des ſiebenten Sheila
Remiſſion.
VIII. Mainiſche Fetordaung fuͤr das Eichefeld wie es in Anſehung bed von ben Eigen⸗
thuͤmern der Güter den Pächtern zu thuenden Nachlaſſes der Vachtgelder bey Misjahren
| gehalten "werben fol. Vom 14. Jun. 1779. S. 66
Salpeterweſen.
I. Eeneuertes und vermehrtes Soldeterediet für dag Heripathum Dapehur, Fleflenthum
Halberſtadt und die Grafſchaft Mansfelb. Vom 1. März 1767. S. 1
II. Inſtruction für die Specialauffeber auf die Salpeterwaͤnde und Orudenhaͤuſer in Staͤd⸗
ten und Dörfern des Herzogthums Magdeburg und Fuͤrſtenthums Halberſtadt. Vom
1. Maͤrz 1767. . © ı<
- "IN. Koͤn. Preußiſche Inſtruction und Eid für den Salpeterfieder, Vom October ER
IV. Breußifce Inſtruction für den Salpeterinfpector . | S. 27
V. Preußiſches Reſcript in Salpeterſachen. Vom 29. May 1780. S. 35
VL Herzoglich⸗ Wirtembergiſche Salpeterorbuung, Vom 20, Jul, 1747. S. 44
Stadtordnung.
XV. Rußiſch⸗Kaiſerliche Stadtotdnung. Vom Zebr 1785. ©. 149
Stempelpapier. | |
XVII. Hildesheimiſche erneuerte Slembelordnung. Vom Jahr 1765. ©.212
Steuerordinung, on Ä od
XVIII. Augsbargifihe Steuerorbnung, weige alle Jahr den Buͤrgern vorgehalten merben
fol. 1771. | ©.224
Wegeordnung. on
xxcil. Wirtembergiſche Wegeordnung. Vom 18. Jan. 1772. | ©, 251
Fiegelſteine.
XXI. Herzoglich⸗ Braunfchmeigifche Verordnung über die „Größe und Güte. der Barrens
Ziegel ; und Leimſteine. Vom 14. Sept. 1764. ©.248
XXII. Declaration der vorhergehenden Verordnung. Dom 6. Min 1165. ©.249
Sol,
IX. Erneuerte geufhaus/ und Zollordnung der Stadt Malhaufen im Eundgau. Vom
Jebt 1767. | ©.zı
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1. Erneus
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Erneuertes und vermehrtes Salpeteredict, fir das
Herzogthum Magdeburg, das Fürftenthum Halberftadt,
und Die Srafihaft Mansfeld Magdeburgifcher Hoheit,
Berlin, den ıften Marti 1767.
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ie Sriederich von-Gottes Gnaden, König in Preuſſen; Marg⸗
graf zu Brandenburg) ꝛc. ꝛc. €. Thun fund und fügen hiermit zu willen,
daß obzwar Wir Unſere hoͤchſte Willensmeynung zu Erhaltung und befferee
Aufnahme des Salpeterwefens durch das emanirte legtete Edict de dato den 10ten Martil
1746 bereits befanne gemacht, dennoch Wir misfällig vernehmen muͤſſen, daß dem nicht
gebührend nachgelebet, fondern demfelben auf verfchledene Weiſe heims und öffentlich zus
wider, und Unjerer zu Vermehrung des Salpeters führenden ernftlichen Abſicht hoͤchſt⸗
ſtrafbar entgegen gehandelt worden, dadurch aber Unſer Salpeterregale von Zeit zu Zeit
in mehreren Verfall geraden iſt⸗ indem einige Unterthanen die alte Wellerwaͤnde (Bd.
Erdmauern) um ihre Gärten, Höfe, Warthen, und mo fonft dergleichen geftanben, und
an deren Statt Mauren (von Stein), Ziume, Becken oder Planken zum Schaden des Sals
peterweſens aufgerichtet, auch die zu diefen Werken ſehr nöchige Grude (oder Stohafche)
in die zu ſolchem Behuf aller Orten verfertigte Srudenhaͤuſer nicht gebracht, vielmehr. fotche
ia den Miſt, :oder wol gan ins Waſſer gejchüttet, "daneben die Grudenhaͤufer nach der
vorgeſchriebenen Art nicht gebauet, und an einigen Orten wol gar dergleichen nicht auf⸗
gefuͤhret: So haben Wir um ſo noͤthiger gefunden, zu Wiederaufnahme und Befoͤrderung
des zeithero fo ſehr verfallenen, und Uus fo angelegentlichen Salpeterweſens, mit Wieder⸗
holung aller vorhin zum Beſten deſſelben ergangenen Edieten und Verordnungen, ein er⸗
neuertes und nach gegenwärtigen Umſtaͤnden eingerichtetes Salpeterediet publiciren zu laſſen.
Segen, ordnen und beſehlen demnach Unſern Domeapituln, Praͤſaten, Grafen,
Freyherrn, denen von der Ritterſchaft, Amtshauptleuten, Stiftern, Kloͤſtern, Land⸗
und Steuerraͤthen, Beamten, Steuerbedienten, Magiſtraͤten in Staͤdten und Flecken,
Richtern, Schultheißen, Schoͤppen, - Bauermeifteen und Geſchwornen in denen Ge⸗
Beckmanns Befege VII. Theil, 4 " meinden,
a2 | 5 Preuſſiſches Salpeteredict. |
meinden, auch insgemein Unfern Tämtlichen Unterthanen, Einwohnern und Schußvers
wandten im’ Herzogthum Magdeburg und der Sraffhaft Mansfeld Magdeburgiſcher
Hoheit, imgleichen im Fuͤrſtenthum Halberftadt, auch dazu gehörigen Graf⸗ und Herr
ſchaften Magdeburg, und Halberftädtifcher Hoheit, in welchen das Salpeterwefen bishero
erercicet worden; feinen ausgeſchloſſen: ’ eo
F. 1.
Daß ben so bis 100 Rthlr. fiſcaliſcher, und wenn der Uebertreter nicht des Vers
mögens iit, dem Befinden nach bey Feſtungs⸗ oder anderer teibesfirafe, fih Niemand
unterfteben fol, die Salpererfieder abzuhalten von Abtragung und Abholung der Salpes
tererde, von den Wänden, um die Höfe, Gärten, Warten und Aecker, noch von Gras
bung derfelben, in den Scheunen, Taflen, Schaaf, und andern Ställen, oder was fie
fonft zum Salpeter aufjurdumen dienlich finden, auf den Straßen, alten eingefallenen und
unmohnbaren Gebäuden, ‘Brauerbäufern und Kremgängen, jedoch, daß es ben diefen
legtern am Gottesdienſt feine Hinderniß gebe, und noch weniger während. denifelben ges
ſchehen darf; wie denn die Galpeterfieder nicht ſchuldig ſeyn follen, alle dergleichen Derter,
wo Salpeter befindlich ift, eher zu verlaffen, bis felbige rein ausgegraben und abgekratzet
worden, swogegen fih Niemand wibderfeglich bezeigen, ſondern Jedermann gehalten feyn
fol, zu diefem Ende alle etwa zugemachte oder verfchloffene Derter ohne die geringfte
MWiderrede zu eröfnen. Es müflen aber die Salpeterfieder von den Waͤnden nicht
über zwey Zoll tief abEragen, und in den Scheunen, Taſſen, Schaaf, und ans
dern Sttällen, alten Bebäuden oder fonften, nicht tiefer ale ſecho Soll hoͤch⸗
ftene, die Erde ausgraben, die Gerichtsobrigfeiten die Unterthanen aber dahin anhals
‚sen, daß fie die Lücken und Löcher mit folcher Erde, fo der Salpsterfieder dazu ausfuchet
und anmweifet, wenn folche vorhero von allen Steinen, Kieß oder Sand gereiniger ift,
“ gleich wieder von der zunächft dem Eigenthuͤmer zugebörigen guten Erde zumachen, um
dadurch den Wachsthum des Salpeters zu befördern, und ihrer Dbliegenpeit, die Salpes
serwände zu unterhalten, eine Genüge zu thun. |
Imgleichen werden die Galpeterfieder bei Vermeidung harter Leibesftrafe ange
wieſen, von denjenigen Wänden , darauf Wohnhdufer oder andere Gebäude: fteben, ins
gleichen denen Scheundiehlen oder Drefchtennen, als welche nothwendig egal und gleiche
ſeſt an allen Orten ſeyn muͤſſen, gar Feine-Salpetererde abzutragen, fondern felbige
gänzlich zu verfchonen, auch muͤſſen fie innerhalb den Gebäuden, darinnen Salpeter⸗
erde gegrabenavird, denen Fuͤlmunden und Schwellen nicht zu nahe Fommen,
noch dadurch denen Bebauden Schaden verurfachen, wibrigenfalls fie auf desfalls
erweislih angebrachte Klagen durch Linfere geordnete Salpetercommiſſion (feit 1979
©alpeteradminiftration) angehalten werden follen, den Schaden aus ihren eigenen Mit⸗
teln zu erfegen, diefelben auch bey Strafe des Veftungsbaues fich nicht gelüften laſſen
follen, an den Orteu, wo befanntlich feine Salpetererde vorhanden, welche zu fuchen,
und den feuten, ohngeachtet der Salpeter noch nicht geblüher (oder effloreſcirt), fo lange
damit zuzufegen, bie fie ihnen Geld geben und das zum Schein angeftellte Gras
ben dadurch erſt verbitten müſſen. Ferner fol feinem Unterthan erlaubet feyn, fo
wenig die Erde von alten Wellerwänden, wenn gleich felbige umgefalen, oder zu Ver⸗
huͤtung eines Schadens von ihnen umgeriffen find, als die Erde aus ihren Höfen, —
afſen,
1. Preufffhes Salpeteredien: 3
Taffın , oder Fachen, Staͤllen und andern Orten, ſelbſt ober durch andere ausjugraben,
noch in ihrem eigenen MRutzen. zu verwenden, ihre oder andere Aecker damit zu duͤngen,
oder gar zu verkaufen; wie denn auch ein Unterthan, wenn er ein altes Gebäude einreiſſen
will, ſchuldig ift, dem Galpeterfieder wenigftens vier Wochen vorhero, ehe das Eiureifs
fen des Gobaͤudes gefchieher, und die alte Erde, gute und fchlechte, unter einander gebracht
wird, es gehörig zu melden, damit der Sieber diejenige Erde, fo er rauchen ann, vors
bero abhole, die übrige Erde aber, fo nicht wieder vwerwellert, oder wovon nicht eine
neue Wellerwand (Erdmauer) mit Zufag anderer roher Erde wieder gemacht wird, der
Unterthan, zu Berhürung after Contravention, nicht auf die Aecker, fondern vor die Gru⸗
denhaͤuſer (leimerne Hütten vor jedem Dorfe, worein die Grude oder Strohaſche von
ben Einwohnern des Dorfes geworfen werden muß, ) oder einen andern näher befegenen '
lag, weichen die Salperercommitfion (jegt Safpeteradminiftration) anmeifen wird, zur
legung und Verfertigung der fo nüglichen Schaufelplanen mit oßnentgeltlis
her Benpülfe der Commune und des Salpeterfieders bringen muß. Imgleichen wird
allen Unterthanen bey obiger Strafe verboten, infonderheit die Schennen, Taffen oder
Sache, Schaaf⸗ und andere Ställe, mit Steinenfhur, Schladten von Erz, und ders
gleichen auszupflaftern oder auszufüllen, noch weniger die Fluren und Wellerwände mit
Steinen und Knochen zu unterfahren, ober ſchichtweiſe damit aufzumelleen, worauf alle
Obrigkeiten jeden Orts, auch die fand» und Stenerräthe, ben ihren refp. "Bereifungen fehen
und die Uebertreter der Krieges, und Domainencanımer und der Deputation zur Beſtra⸗
fung anzeigen muͤſſen.
Damit auch die Salpeterfieder bierunter feinem nachſehen, vielmeniger felbft noch
durch die Ihrigen Geld oder fonft etwas nehmen, und fich beftechen fafien niögen, Yes
manden zu Machung verbotener Mauren, Zäune, Hecken, Planken und dergleichen
Anlaß zu geben, ‚oder einige mit Abkratzung oder Ausgrabung der Erde zu verſchonen,
hingegen die ihnen fein Geld oder fonft was geben wollen, durch zu harte Abkratzung,
als wodurch die Wurzel des Salpeters weggenommen wird, auch allzutiefe- und nicht zus
gelaflene Ausgrabung der Erde zu verurſachen; So wollen Wir Unſerer Salpetercommiſ⸗
fon (jeke Salpeteradminiftration) hiemit eins vor allemal allergnädigften Befehl er⸗
theilen, daß folche Salpeterfieder, welche auf gemeldete oder andere Art wider Unſer Vers
bot und ihren End gehandelt zu haben, ben gefhehener Unterſuchung, überführet werben,
ohne weitere Anfrage, zu zweymonatlicher Weftungsarbeit in der Eitadelle zu Magdeburg
angehalten werden follen, weshalb auch eine befondere Drdre an dafiges Gouvernement er⸗
geben fol. Diejenigen aber, welche den Salpeterfiedern Geld, Korn, Eßwaaren, oder
fonft etwas geben,. um dadurch verfchones zu werden, wollen Wir jedesmal, fo ofte fie
dergleichen gethan zu haben überführet werden, in zwanzig Thaler Strafe, und daß fig
durch Schlagung einer Wellerwand, auch fonft wenn fie die Wellerwände mit Steinen
oder Knochen vermifchet, alles wieder in vorigen Stand ſetzen, hiemit verdammen, es
wäre deun, daß fie es felbft auzeigten, da fie deun von der Strafe difpenfiree werden
follen. Wir gebieten aber aller und jeder Obrigkeit, wer fie auch fey, biemit allergnäz
digft und ernſtlichſt, bey der Eingangs erwehnten fiscalifchen Strafe, fich nicht zu unters
fieben, den Salpeterhütten einige bereits zugelegte Dörfer zu entziehen, oder darinnen
Aendrung zu treffen, fondern es follen die Hütten unverrückt die. ihnen angewiefene
Dörfer behalten, oder wenn eine Veränderung darinmen zu machen noͤthig ſeyn rolle;
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Migefegt worden, und den davon gehoften Effect nicht gethan.
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Zu 1. Preuſſtſthes Salpeteredicta
ſo miuß ſolches von Unſerer Salpetercommiſſſon Cjetzt Salpeteradniniſtratisn) und unter
deren Direetien geſchehen, und Unſerer Krieges⸗ und Domainencammer jebesmahl:daven
"Machricht gegeben werden, . . .: onde nat
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Gleichwie Wir nun die Wellerwände ſolchergeſtalt sep ind erhalten, auch
nach der rechten Art verfertiget wiſſen wollen; alſo it daher Unſer allergnädigfter Lille,
daß, ohne Ausnahme, um die Höfe, Gärten, Warthen, oder wo fie fonften fteben fönnen, -
tünftig feine andere Wellerwände, als welche mit der Miſtgrape von Stroß und Erde
naß durchwellert und geflachten, nicht aber. von trockner Erde zwifhen Brettern gefchlas
gen, und dabey dergeftalt gemachet werden follen, daß darunser die Fuͤllmunde oder Fuͤße
zum Orundbette der Wände, wie bey den von Alters her geflandenen Wellermänden bes
obachtet worden, ganz in der Erde, und nichts davon über die Erde gemauert, ſodann
die Wände auf ſolches Grundbette, zu defto befferer Anblühung des Salpeters, gefeßer werben,
indeffen fteber einem jeden frey, die Wellerwände auch ohne gemauretes Grundbette zur
ſetzen. Sothane Wände muͤſſen, zu mehrerer Dauerbaftigkeit und Berwahrung der Höfe
und Gärten, zwey Fuß breit und wenigflens fünf bis fechs Fuß hoch feyn, anbey mit einen
Huth oder Dache von Stroß oder Rohr verfehen,, durchaus aber nicht ferner mit Thom
oder anderer fchädlichen Erde und Materie untermenger werden. Weil au einige id)
unterftanden haben, wider das vorhin vielfältig ergangene Verbot, die Wellerwäude eins
gehen zu laffen, und neuerlich an deren Stelle Diauren (von Stein), Zäune, Hecken
oder Planken gu feßen: Zu
| Als verordnen, Befehlen und feßen Wir hiemit allergnädigft, doch ernftlihft, daß
alle fett Publication der Edicte, vom. zoften Marti 1729, ıyten May ı735, und ıoten
Martii 1746, dem zuwider gefeßte Mauren, Zdune, Hecken und Planfen, bey zehen Reichss
tbaler fiscaliicher Strafe von jeder Ruthe, nach Publication diefes neuen: Edſtts binnen
eines Jahres Frift, entweder. wieder weggenommen, und an.deren Stelle edictmäßige -
Wellerwuͤnde aufgeführer, ober an einen andern von der Salpetercommilfton (jegt Sal⸗
peterabminiftration) anzumeifenden convenablen Dre, eben ſoviel Ruthen Wellerwaͤnde
angefeget und unterhalten werden follen, ‚wie denn auch die mit Steinsw und Knochen
‚amterfchlagene Wände vor allen Dingen im vorigen Stand gefeget, nicht weniger die hohe
gemachte Fuͤllmunde wieder weggenommen werben müflen, "und ſoll jedes Orts Obrig⸗
keit hiemit angewiefen feyn, ben Wermeidung ebenmäßiger Strafe, diejenige Unterthanen
wit allem Eruft dazu anzubalten, meldye die beftellte Commiffion (Adminiſtration) benens
Ben, und mittel einer eigenen jeder Krieges» nud Domainencammer zuzuftellender Ver⸗
yeichniß der eingegangenen and abgefchaften Wellerwaͤnde anzeigen wird,
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5 . I :
Und 06 Wir gleich bey einigen Unſeren Aemtern im Magdeburg: und Halberftädthe
ſchen, auch einverteibten Grafichaften, eine anſehnliche Anzahl Ruthen MWellerwänbe in
dem Fahre 1748, zum Beyſpiel Unferer gerreuen Unterthanen, auf Unſere Koften anfegen
laſſen, auch von vielen Städten und Dörfern dergleichen an: beſondern Orten ange'eget
worden, So bat doc die Erfahrang gelehret ; daß ſolche nicht aflerdings vorfchriftemäßig
‚ Damit
| 12 1äůfſi ſch SSSipetrred ici. | 5
Y,.T Damit abar ſoiche derbioch guieinigem Mutzen des: Salpeterweſend, und zum Be⸗
fen Unſerer getreuen Unterthanuen, verwandt werden mögen; So wollen und befehlen Wir
biemtit oleggudäigft, Bafı ſothane in Anno: 1748 , theils auf Unſere Koften, theils aber von
denen. Sommäneny;;menangelegte Salpeterwaͤnde, denen Satpeterfiedern zu ihrer Difpos
fition überlaffen, jedoch zu keinem anderirBehnuf, als Salprter darauf gu zengen, und
von denenfelden zu Schaufelpfänen, auf-dem Pla, wo folche geftanden,, angelegt wers
den follen, als wozu in denen Städten die Magiſtraͤte, und auf denen Dörfern die Richter
und Schuhef,. deren Salpeterſiedern ‘alte Hülfliche Hand und durch Hergebung einiger
Leute aus ihren Mitteln unweigerlich Beyſtand leiften zu laſſen, hiedmrch [0 gnaͤdigſt ale
ernftlichft angewiefen werden... .. Er a ä —
in u .“ F . E u 4. . vo. Un ..
2.2” Kiebe aber: iſt Unfere alergnädigfte Willeasmeynung gar nicht, daß die Unter⸗
tbanen ihre alte Mauern, Zäune von Holz, Schilf oder Rohr, auch lebendige Hecken,
Pianken ober dergleichen niederreifen, und dafür Wellerwaͤnde machen follen; ſondern
Mir wollen. nur, daß wenn felbige eingeben, oder Alters halber nicht länger ſtehen koͤn⸗
nen , ſodann dergleichen..nicht ferner gemacht, fondeen an deren Stelle, nach. Moass
gebung des vorhergehenden 2ten d. Wellerwände gefchlagen werden follen, Dahingegen
aber feiner, er ſey wer er wolle, fich unterſtehen foll, feinen Hof und Garten gar offen
Reben zu laſſen: denn gleichipie Wir diejenige, welche. als liederliche Hauswirthe dergleis
hen bishero gethan, nach "Befinden zu nachdruͤcklicher Strafe gießen werden; alfo auch
diejenige, . welche fünftig diefem zuwider leben, noch weit härtere Beftrafung zu gewarten
-Baben follen. Anden Orten aber, wo wegen den Waſſerfluthen Wellerwände. amulegen
nicht thunlich, auf gefchehene Anzeige, und vorgängige Unterfuchung, den Unterthanen,
Rast der Wellerwaͤnde, Mauren oder Zaͤune zu machen erlaube werden muß...
| | §. 5
Vor jedes Thor. der Städte, vor Flecken und Dörfer, ſollen nach befindlicher Ger
begenheit in einer Entfernung von ohngefaͤhr hundert Schristen,, ein Grudenhaus (d. iv
. eine Hütte, worein die Strohaſche kommt) von einer nichtigen Wellerwand ſechszehen
Buß im Quadrat, acht Fuß hoch und zwey Fuß dick zu defto beflerer Verwahrung vor das
Vieh gemacher, mit einem Dad) überbauet, und mit einer verfchloffenen Thüre verfehen,
‚die bereits ſchadhafte aber ausgebeflere, und ſofort in guten Stand gefeßer werden, wozu
in den Städten und. Flecken die Bürgemeifter, Michter oder Schultheißen, auf dem
Dörfern aber die Richter, Schulzen, Schöppen, Bauernmeifter oder Geſchworne, ale
welchen die Specialaufſicht des Salpeterweſens jeden Orts, nach der ihnen befons
ders ertbeilten Inſtruction übertragen worden, den Schlüffel haben, und darnach feben,
auch vor ihre Perfon, bey nachdruͤcklicher Strafe auf jeden Unterbleibungsfait, dafür haften
follen, daß die Einwohner alle Sonnabend zu einer gewiſſen unter fih auszumachenben
Zeit, in Beyfegn der Stadtdiener, tandfuechte oder Voͤgte, die vorraͤthige Grude
( Strohaſche) darın bringen, und durchaus nicht anf den Mitt, oder in das Waffer
hätten: auch follen diejenige, welche ihre Grude nicht gelivfert,, und die Staͤdte, Flek⸗
Ben und Dörfer, welche wol. gar Peine Grudenhaͤuſer aufgeführte haben, aufgezeichnet,
and den lands und Steuerraͤthen bey ihrer Bereifung angezeiger werden, welche dann
| 43 davon
6°. 1 Preuſſiſches Salpeter bdict.
davon an bie Krieges⸗ und Domainencammer zu weiterer Verfügung zu berichten. Weil
auch die ausgelaugete Seifenſiederaſche dem Salpeterweſen fehr. dienlich iſt, fo ſollen ſelbige
die Seifenſieder den Salpeterfiedern, welche ſolche verlangen). zu Anfertigung der Grue
Benberge, um den im folgenden $. feftgefegten Preiß vor allen audern uͤberlaſſen, woju fie
bey Vermeidung fiscalifcher Strafe hiemit angewirſen werden.
J 8. 6. ja. .....u En
Damit aber auch wegen des Preißes diefer Seifenſiederaſche Fein Streit entſtehe,
. und darituter zwiſchen Kaͤufer und Verkaͤuſer feine Unbilligfeit zu beforgen; So haben
Wir wohlbedaͤchtlich und mit hinlaͤuglicher Grundurfache den Preiß der Seifenfiederafche
an den Orten, wo felbige zum Salpeterfieden nüglich zu gebrauchen, dahin beftimmet und
feftgefeget, daß das vierfpannige Fuder dergleichen Afche vor zwölf Groſchen, und das zwey⸗
fpännige vor "fechs Groſchen auf derStelle verfaufer und. gefaufet, die Seifenfieder auch
dem zur Stadt gehörigen Salpeterfieder den Vorrath der vorhandenen Afche anzeigen,
die aber hingegen die vorraͤthige Afche binnen vier Wochen von jenen abholen, oder den
Seifenſiedern nach Verlauf foldyer Zeit frenftehen fol, ihre Afche dem Sandmann oder
andern Seuten zum Dünger oder anderm Gebrauch zu uͤberlaſſen. |
Zn $. 7. | .
Sollen fünftig an den Drten, welche denen Galpeterhütten bereits angewiefen
find, und wo ‚bereits gute und tüchtige Salpeterwände vorhanden, Leine lebendige Hek⸗
fen mehr angeleger, und folhe nur an den Orten, wo dergleihen Salpeterwaͤnde nicht
vorhanden, geftatter werden, doch foll alles, was in den Mingmauern der Städte, auss
genommen und auf den Fuß wegen der Kellererde, es wie bishero gehalten werden ;
8 foll aber diefes fo wenig von des Balpeterfieders, als der Eigenthuͤmer Beurtheilung
abhängen, fondern von der dazu beffimmten Commiffton (jegt Adminiftration ) bey Bes
reifung der Derter, allwo gute Salpetererde vermuthet wird, mit Zuziehung der Depars
tementsraͤthe, ausfindig gemacht, and den Kriegess und Domainencammern, zu welchen
dergleichen Derter gehören, angezeiget und fodann darunter gemeinichaftlich verfüget wers
den. Mer nun aber Hinfüro, mo "dergleichen neue Wellerwaͤnde angeleget werden koͤn⸗
nen, oder wo noch alte vorhanden, fich unterfänget, davor um die Höfe, Gärten, Wars
tben, oder fohften, Mauren, Torfwände, Zäune von Holz, imgleichen Staferplanfen von
DBrerter oder Schaalwaͤnde, anſtatt der vorgefchriebenen Wellerwände, ohne Vorwiſſen
der Salpetercommiſſion und befondere Conceffion der Kriegess und Domainencamnıer zu
machen, der fol vor jeden Fuß des wider Verbot Angefertigten, nicht allein zwoͤlf Gros
fhen Strafe erlegen, fondern noch überdieß das Gemachte wieder umreiffen, und an deflen
Stelle eine gehörige Wellerwand zu fchlagen fchuldig ſeyn.
§. 8.
Weil nun auf diefe angeordnete Weife die Salpeterfieder binlängliche Erde zum,
Sieben befommen können; So follen fie ſowol felbft fih dahin befleißigen, als auch auf
den Säumungsfall von der Salpesercommmiffion (Adminiftration) und unter deren Dis
rection fcharf angehalten werden, daß fie allemal wenigftens einen Schuppen mit Erde
in Vorrath haben, diefelbe mic Lauge und andern dienlihen Sachen fleißig begießen, und.
+
1. Preuſſiſches Salpeterediet. 7
zu defto beſſerer Anreifung ein Jahr fang liegen laſſen, auch daß fie binlängliche Schup⸗
gen auf ihren Huͤtten auſchaffen; wie denn nicht weniger jeder Salpeterſieder jährlich eine
— 5 vorzuſchreibende Ruthenzahl Schlammwaͤnde ſelbſt zu machen verbunden
feyn ſoll. J — |
§. 9. |
Was den"in vorigen Edieten enthaltenen Punkt der adelihen Pachthuͤtten betrift,
und daß diefefben von den Eigenthämern in baulichem Stande erhalten, auch die Siedkeſſel
nebft den übrigen Inventarienſtuͤcken angefchaffet und jedesmal in Zeiten ausgebeflert
werden follen; fo werden die Eigenthümer hiemit nochmals auf den Inhalt befagter Edicse
aufs Neue dahin angemwiefen, daß fie niche nur die Satpeterhätten, durch nörhige Ges
baͤude und Schuppen in tuͤchtigen Stand fegen, und darinn ungerhalten, ſondern auch die
zur Galpeterfiederen gehörige Inventaria an Giedes $duterungs + und Anſchußkeſſeln,
Schlamm ⸗ und Saugefäflern, Butten, Tubben und Obfaͤſſern anfchaffen; hingegen muͤſſen
die Salpeterfieder die Inventarienſtuͤcke, ſo ifnen nach einem zu verfertigenden Inven⸗
tario richtig geliefert, auch, fo viel an ihnen ift, in gutem Stande halten, und nicht muth⸗
willig verderben, fonft fie dafür gebührend angefehen werden follen; wenn aber auch die
Inventarienſtuͤcke dergeftale fich abgenutzet, daß fie unbrauchbar geworden, ſo muͤſſen die
Eigenthuͤmer, welche die Pacht haben *), ungeſaͤumt andere .nörhige Stuͤcke in deren
Stelle anfchaffen und damit nicht fäumen, daß dem Salpeterwefen feine Hinderung ges
machet werde, widrigenfalls gewärtig feyn, daß die Salpetercommiffion folche anfchaffen
and von dem Pachtgelde bezahlen laſſe. |
Ä Damit auch die Salpeterfieder Über die gar zu hohe Pacht nicht ferner fich bes
ſchweren dürfen, fo follen die Hütten, nebft zubehörigen Geräthfchaften, mit Zuziehung Uns
ferer Salpetercommiffion oder des von ihr dazu deputicenden Commiſſarii taxiret, und der
tarirte Werth den Eigenthuͤmern mis fechs pro, Cent fiatt der bisherigen Pacht von den
Galpeterfiedern verzinfet werden: Im Fall aber die Gutsherren fich. weigern follten, die
Hüttengebdude, Schuppen und Sinventarienftücke anzuſchaffen und ausbeſſern zu laſſen;
fo follen die Galpeterfieder auf dergleihen Pachthuͤtten nicht fchuldig feyn die Pacht eher
zu entrichten, bis alles in gehörigen Stand gefeger worden (**). Wenn auch die Nothwen⸗
digkeit erfordert, einen neuen Schuppen, derer ſowol auf diefen Pachts als der Salpeterfieder
eignen Hütten allemal wenigftens vier fenn muͤſſen, zu erbauen, find die Salpeterſieder
zwar fihuldig, die Wellerwände dazu aufzufchlagen, die Eigenshiimer aber müffen felbige
mit einem Sparvendache üherbauen laſſen. Imgleichen find die Ealpeterfieder gehalten,
die bereite ausgemachte und noch auszumachende jährliche Yacht jederzeit abzuführen, und
wenn folches nicht gefchiehet, foll der Generaipachter des Salpetermwefens (findet feit eins
geführter Adminiſtration nicht mehr ſtatt), den Eigenthuͤmern die Pacht bezahlen laſſen,
und feldige dem fAumigen Salpeterſieder bey der Lieferung wieder abziehen. Was en
ur J uͤtten
) Hat 1779 aufgehoͤrt, daber der Name Commiſſtion in Adminiſtration verwandelt worden.
ohnerachtet die Salpeterſieder nur ſelbſt, aber keine andere Perſonen, wirkliche Eigen⸗
thuͤmer der Hütten find, da ihnen die königliche Salpeteradminiſtration die Pachthuͤtten
nad) Befriedigung der Eigenthuͤmer Fäuflich überlaffen hat, and ſich nach und nach mie
dem gelieferten Salpeter bezahlt Mmacht. - - ey nern ten
[**) Dies if, wie obbemerkt, feit 1779 der Fall nicht mehr,
2 4. Pr euſſiſches Salpeteredict.
Hütten anbelanget, welche Unſern Aemtern Pacht: zu entrichten haben; ſollen die Beamte
keinesweges mehr Pacht als int Anfchlage.. geſetzet, der aber billigmaͤßig und ‚nicht zur
Beſchwerde der Salpeterſieder einzurichten, vwon ſolchen Hütten fordern: wann aud im
ſolchen Hütten etwas gebauet oder gebeflert werden muß; fo werden Wir, im Fall die
Salpeterfieder folches nicht felöft zu thun ſchuldig, auf gefchehene Anzeige, deshalb das Noͤ⸗
thige ollerguäbigit an Unfere Krieges» und Domainencammern verordnen, |
$. 10. u |
Weil der Mangel des Holzes und der.meiften Eafpeterfieder Unvermögen, ſolches
benzeiten anzufchafen, und zum Austrocknen liegen zu, laffen, das Sieden gar oft bey
indert: So fol, zum Beſten der Galpeterfieder, an den Orten, wofelbft felbige wit Holz
euren müflen, daflelbe, wo den Jahren nach der Hau trift, zum nächften angewieſen,
und die Forftbediente inftruirer werden, den Ealpeterjiedern auf Vorzeigung eines von
der gelegten Commiſſion (Mdminiftration) unterfchriebenen und mit dem Salpeterfiegel
bedruchten Scheines, das erforderliche Hol; in richtigen Klaftern, Maltern, auch Maaßen,
um den Preiß, wie folcher vor dem legten Kriege geweſen, abfolgen zu laſſen. Was
aber die Adelichen und andere Eingefeffene berrift, fo follen folche der Salpetercommiſſion
(Salpeteradminiftration) ihr zu verfaufendes Brennholz um eben den Preiß als andere ges
ben wollen, vorzüglich überlaflen, Wegen des aus Unfern Forſten verabfolgten Holjes
muß die Bezahlung von halben zu halben Fahren dergeftalt gefchehen, daß vierzehn Tage
vor Eintritt des Quartals Crucis und des vor Reminifeere,, jeder fhuldiggebliebene Sals
peterfieder, dem Forſtbedienten richtigen Abtrag leifte, in Entſtehung deffen aber follen
nach Ablauf acht Tagen nach folcher Zahlungszeit, ‘die Safpetercommilfion (Adminiftras
tion) der Execution gewärtig ſeyn und verbindlich bleiben; wie es denn in Anfebung der
gelieferten Steinfohlen und Torf und derfelben Bezahfung auf eben diefen Fuß zu halten
ift, daß nämlich die erforderliche Steinkohlen in sehöriger Güte denen Siedern zu übers,
laffen, und ein Mebreres nicht als ehebem und vor dem jetzterwaͤhnten feßtern Kriege das
für bezahlet worden, als welcher Preiß zu feiner Zeit erhoͤhet werden kann, von denen⸗
ſelben abgefordert werden muß, | on |
. . IT. on
Unfere bey dem Salpeterweſen wirklich beſtellte Bediente, wie auch die Sabpeker⸗
ſieder ſelber, gleichwie bisher alſo noch ferner, von Zoll, Fehe⸗ und Bruͤckengelder, Con⸗
tribution und Servis, jedoch nur auf den Fall, warn fie Peine: eigene Haͤuſer in den Staͤd⸗
ren, oder feine contribugble Stüden auf dem Lande befigen, befreyet ſeya: was aber dag
Salzregale betrift, fo follen diefelbe nach Unſerer Verordnung vom Je April 773 7, gleich-
den Salzſiedern in den Sahjftädten, ‚vor jede Perfon einen Grofchen fechs Pfennige jaͤhr⸗
lich geben, und ſoll nach der Verordnung bom: ı tem Juni’ 6732 bey: jeder Salpeterhuͤtte
die Satzconfumtionauf vier Perfonen feftgefeßet, und folglich von jeder Hütte jährlich dieſer⸗
halb ſechs Groſchen erleget werden. In fo ferne auch die Salpeter ommiflion (Admini⸗
ſtratidn) ein oder andere Gälpererfiederfanitlien Aus Fremden Landen il: hfete wit Salpes
terhuͤtten verfehene Städte zu ziehen Mittel finden follte; fo laffen Wir, zur Erleichterung
dieſes Vorhabens geſcheben, daß dergleichen fremden Salpeterfiedern, auf jeder Familie,
ſtatt der Accisfreyheit, jaͤhrlich vier Rthlr. zur Sompetenz aus der Acciscaſſe des Dres
| Mine Re re gegen
. P) -
— — — — ——— — — — —
Preuffiſoes Salpeteredich c9
gegen Quitiung bezahlet, und in die Acciavechmungen ohne weitere Specialordre zur Ausgabe
gebracht, dieſes auch im Magdehnegiſchen ben denen anf dem Sonde befindlichen Salpeter⸗
„bitten, in Anfehung dergleichen. fremden Salpeterfiedern, mit der landfchaftlichen Aceife
fo gehalten werde. KHingagen müflen ſothane Salpeterſieder alle ihre Confumtibilia baar
und tarifmäßig werfteurei.: Uehrigens wird ihnen verftarter, ihr Vieh, welches aber nicht
überflüpig, fondern nur bie auf vier Pferde, zwey Kuͤhe, vier Schweine und etwa zehen
Schaferfich etſtrecken muß, zugleich auf die gemeine Wayde und Anger zu treiben: fo fols
len auch, den Salpeterhuͤtten, fo von undenklichen Jahren ber, zum Unterhalt ihres Ges -
frannes und Viches, auch zur Wirıbfchaft, Pachtaͤcker inne gehabt, folche, menn es Kir⸗
chen⸗ und Piarrächer find, ſo zur Verpachtung ausgethan worden, wenn fie das, was
ein anderer giebt, dezahlen wollen, wieder.gegeben, andern auch, fo deren benoͤthiget, ders
gieichen Hecker nor eben die Pacht, ſo ſelbige tragen, zugeleget werden,
$, 12 - |
12, Weil auch das Galpeterwefen und die Salpeterhuͤtten ohne Binlängfiche Fuhren
nicht beftritten werden Fönnen, fo muß denenfelben, foviel es ohne Schaden der Unter
(hanen gefchehen faun, nothwendig auch mit Sen vom Lande zu Hülfe gefommen wers
en, nur die fehr fchlimmen Wege, wie andy die Erndte⸗ und Saatzeit ausgenommen,
und den Unterthanen, weiche nach der Reihe fahren, vor jede Meile ein Reichsthaler
vor jede Abfuhre haar bezahlet, diefe Fuhren aber zu feinem andern Behuf als Erde zu
fahren verlanget werden, es fey dann, daß die Unterthanen folches freywillig und um etwas
zu verdienen chun wollen, .
| 12 _
Zu den ferner neuanzulegenden Salpeterhütten, auch wenn etwa Hütten ohne
Verſchulden der Sieder wider Verhoffen abbrennen, foll das bendthigte freye Bauholz,
and zwar auf jeden dergleichen Salpererfieder zur Hütte gehen Stuͤck ſtarke Eichen unents
geltlich gereicher werden, welche die Krieges» und Domminencammern auf der Salpeters
commiffien (Adminiſtration) Atteſt ohne fernere Anfrage, wo aber dergleichen Holz nicht
sorbauden, anftart der gehen Eichen, zwanzig Stuͤck Fichten oder Tannen. anzumweilen has
ben: jedoch hat diefelde dahin zu ſehen, daß die Salpeterfieder diefes Holz zur. wirflichen
Aufbquung der neuen und abgebrannten Hirten verwenden, und nicht etwa verfaufen,
widrigenfalls die Verantwortung von ihr gefordert werden fol, Wie denn, wenn eine
neue Hütte gebauet, oder die alten ausgebeflert werden müffen, die Salpetercommiflion
(Adminiftration) folches der Krieges und Domainencammer anzuzeigen , welche einen Bau⸗
wafpectorem dahin fenden, einen Anfchlag machen laffen, und eine Nachweiſung, was für
Holz dazu nörhig. einfchicken, und darüber die Genehmhaltung und Auweilung bey Unſe⸗
sen, General⸗ Ober⸗ Finanz Krieges und Domainendirectorio einholen muß, jeduch, daß
dergleichen Unterfuchung und Berichterſtattung nach gefchehener Anzeige längftens in vier
Kochen ausgefertiget, und bey Vermeidung ſchwerer Verantwortung daranf Beſcheid
extheilet werden. , |
N EEE are . . $. 14
„le. Salpeserfieder-und deren Kinder follen nach ihrer in dem Protocol gefchehenen
Angelobung und Kraft diefes verbunden ſeyn, auf den Hütten beftändig zu bleiben, felbige
Beckmanns Befene VIL.Cheil, . _ B , keines⸗
to 1. Dreüffifhes Salpeterebict:
keinesweges zu verlaſſen, noch In’ fremden Herrndienſt ſich begeben, und wie ſſe dahero
ihre Kinder blos zur Erlernung des Salpekerſiedens erziehen und treulich unterrichten muͤſ⸗
fen , alfo ſollen auch diejenigen Söhne, fo ſich dem Metier ihres Vaters wirmen, auf bes
ſtaͤndig von allem Enrollement ftey ſehn, Und auſſerndem, wenn’ fie rien Sohn oder Knecht
hierzu tüchtig angelernet haben, welche eine Huͤtte in Unferd Lauden antrsten wuͤrden, das
für jedesmal zehen Rıplr. zur Belohnung, und demnihen Anfänger, wenn er ſonſt auſſer
dieſem ſich nicht helfen kann, eben fo viel aus der Krieges oder derjenigen Cafe workus
Mic den Satpeter bezahlen laffen, gereicher werden, und de Wir demmaͤthſt alle von ftem⸗
den Orten' in Unſer Sand kommende, und ſich darin Hlederlaffende fremde Familien gegen
alle Werbung und Eneollirung kraftigſt zu ſchuͤtzenbefohlen; fo ſoll auch dieſes denen vom
fremden Orten ſich in Unſern Landen einfindenden undeheteinziehenden Salpeterfiedernt und
derſelben Angehoͤrigen, inſonderheit ju-fatten konunen / und felbige dieſer halb ‚nicht das Der
ringſte uͤberall zu beſorgen haben. s .
9. 15. en . '
Die Salpeterfieder follen ihr Spannmwerf zu Peinen andern Dienften gebrauchen
und dadurch ihr Eieden verfäumen oder nachläßig treiben, welches ihnen hiemit bey Ges
fängnißftrafe verboten, auch einem jeden Ungerehan bey Strafe anbefohlen wird, durch
die Salpeterſieder keine Fuhren, es ſey vor baares Geld, oder wie es Namen haben
moͤge, thun zu laſſen, ſondern vielmehr Acht zu haben, daß die Salpeterſieder ſelbſt nicht
in fremde Lande fahren, und bey ſolcher Gelegenheit einigen Salpeter mit ſich nehmen, und
Unſern Salpetermagazinen heimlich entwenden? wann aber jemand dergleichen gewahr
werden möchte, fo ſoll er es ſefort gehoͤrigen Orts anzeigen. .
8. 16. | .
Aller und jeder fallende Safpeter fol tächtig und rein geläutert, von den Sichern
fogleich nach Vollendung eines Suds, um den gefekten Preiß, (1woͤlf Thaler 21 Gros
ſchen; im Jahre 1779) jedoch nach Abzug des Uns davon zuftebenden Zehenden,
und der gewöhnlichen Proviſſen, an Unier- Salpetermagazin in Magdeburg, von den Sals
pererfiedern aber im Mansfeldifchen und Saalkreife, auch aus dem Halberfiädiifchen an
Unfere Factorey nach Rothenburg allegeit richtig geliefert werden (*). . : Ä
j Damit nun fo wenig von Unſern Safpeterjiedern' felbft, noch deren Kindern und
Gefinde, als auch andern, dieſerhalb Unterſchleife gefcheben mögen, fo wird infonderheit
denen Dottoribus medicine, Aporhefern, Materialiſten, dem Waifenbaufe in Halle,
auch fämtlichen Kaufleuten, hiermit bey zmenbundert Rehle ’flscalifcher Strafe unterfager,
weder Ealpeter, noch ſtarke Lauge, noch auch Salpeter, derin der Giedung nicht gerachen zus
fegn vorgegeben wird, von den in Unſern Landen befindlichen Salpeterſiedern ſelbſt, noch
deren Kinder und Befinde zu Panfen. Wie Wir denn den Magiftraren, Zollr und Actio⸗
bedienen, Thorfchreibern, Wifitatoren, Polisen und tandreutern und überhaupt Unſertj
Unterrhanen ernftlich andeſehlen, genau Acht zu haben, daß weder Salpeter noch ſtarke
Lauge durch die Stadtthore practiciret, noch von Unſern Hütten weggeholet werke ih fofe
chem Ende follen allen einpaſſirenden, auch Unſern eigenen Salpeterſiedern Körbe, Saͤcke,
Däfler, Bouteillen, Legel oder andere verdaͤchtige Gefaͤße, imgleichen Wagen; Karren,
—8 et’ 0. Zn u LE te, nei’ rt"
E) Diefe genaue Lieferung gefchiebet alle Monat. u u
i
I.
t. Preuf ſiſhes Salpeteredict u
Wäntels over Queerſaͤcke auf Pferdan, wohl vifittret. guch. auf den Lanbſtraßen bey ver⸗
daͤchtig fcheinenden Fuhrleuten und Zußydngern, dergleichen Viſitation vorgenommen,
und auf dem Betretungsfall., fofert Unferer jeßigen Adminiſtration angezeiger werben: da
denn alles Verbotene .confisciret, ein Drittel davon dem Aumelder, die andere beyde Drite
tel zur Verwendung anf Unſer Salpeterwerf gegeben, Unſere Salpeterfieder aber, wenn
von ihnen die Unterfchleife herruͤhren, ‚ohne alle Gnade mit dreymanatlicher Veſtungsar⸗
beit befteafer werden füllen. |
u Wäre aber die Denunciation von groffem Gewichte ; fo ſollen dem Denuncianten
über diejes Drittel der Strafe, noch zeben Rıpfe. zur Ergöglichfeit gereichet, auch fein
Dame’ verfehwiegen werden: geftale Wir zu Aunehmung derer, welche durch Uebertretung
Unfeter Befehle dergleichen Strafe verdienet haben, hinlängliche Ordre ſtellen wollen.
Wann auch Unſere Salpetercommiſſion (Adminiſtration) von den Apothekern und
Materialiften, fo Salpeter führen, Nachmei'ung und Attefie verlangte, daß fie den Sals
peter, fo fie führen, von fremden Orten fommen laflen, foll ihr folches nicht verfaget,
fondern vielmehr diejenige Galpeterhiindler, welche folches abſchlagen, verdächtig gehal⸗
ten, und dem "Befinden nach fiscaliter beſtrafet werden. |
. Damit nun alle, ſowol im vorhergegangenen, als inſonderheit dieſem gegenwaͤrti⸗
gen Salpeteredict enthaltene Puncte deito beſſer zur Ausübung gebracht, allen Unterſchlei⸗
fen vorgebeuger, und die, Verbrecher gebührend beftraft werden mögen; fo fol Unfte
Salpetercommiſſion (Adminiftration) hiermit bevollmaͤchtiget ſeyn, fobald zur Unterfuchung
gangfamer Grund ſich findet, alsdaun die Uebgrtreter. ohne Unterfchied, nad Inhalt
Ynferes unterm 2 3ften Juni und 26feg, Sept, 1727 ergangenen Verordnungen vorzulas
ben, felbige ad Prorocollum zu vernehmen ,. mit ihrer Bertbeidigung. fünylich zu bören,
die geführte und völlig inftruirte Alta und Protocolla bey Unſerer aus ben Magdeburgis
ud. Halberſtaͤdtiſchen Negierungs: und Cammercollegiis, beſonders anzuordnenden immers
währenden Reputation zu überreishen, da denn dieſelbe nad) reifer Erwegung einen rechts
maͤßigen Schluß abzufaflen, und ſolchen iach Befinden, wennes nöthig, mit einem actens
mäßigen Bericht zu Unferer. allerguädigften Eutſchließung einzufenden hat, worauf Wir
ach Befchaffenheit Unſere Enrfchließung ertheilen, auch die Strafe beflimmen werden,
belche vorgemeibeter maſſen, nach Abzug des Denuncianten Antheils, bey der Salpeter⸗
gafle richtig berechnet werden foll, | on oo.
J Wie denn alle fiscalifche Bediente hiermit dahin angewieſeuͤ werden, nicht nur
dergleichen Uebertreter, fondern alle beym Salpeterweſen vorgehende Ausfchweifungen
and Unordnungen der Salpeterfieder fowol, und derſelben feute, als der daben einges
flochteuen Unterthanen fleißiger als:bisher Amts und Pflicht halber von ſelbſt zu bemerken,
davon an die Salpetercommiffion (Adminiftration) Anzeige zu thun, damit alfen ſich ſonſt
unwiflend einſchleichenden Unordnungen, und von beyden Theilen eingebrachte Beſchwe⸗
sangen gefchwinde abgehülfen' werden koͤnnen, auch von den Regierungen und Krieges)
und Domainencammern gewiſſen Beyſtand zu gemärtigen.
Damit auch von denen.Fiscalen Beine unnoͤthige LUnterfuchungen und fiscalifche
Proceſſe zu Bedruckung Unſerer linterrhanen angeftele werden mögen; To follen **
2 gehalten
&
J
—————. int
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TU ITOrgerT
12 | 1. Breuffifhes Sal pereredien
gehalten ſeyn, allezelt zuvor Unſerer Salpetercommiſſion (Adminiſtrativn) von‘ der Gar
chen Beſchaffenheit gruͤndliche Nachricht zu geben. und von ihr weitere Verhaltungemaaße
zu erwarten: hernach muͤſſen die von dieſen Fiscaͤlen gehaltenen Alta und. Protocolla nach
völliger Inſtruirung, an die Magdeburgis oder Halberſtaͤdtiſche Krieges / und Domainen⸗
cammer, und deren hierzu ſetzende Depntation uͤberſchicket, und darüber Verordnung oder
Beſcheid mit Zuziehung eines Deputirten von der Salpetercommiſſion (Adminiſtration)
abgefaſſet, oder auch an Uns zur allergnaͤdigſten Entſcheidung, allerunterthaͤnigſter Be⸗
richt abgeſtattet werden. Ob nun wol durch die hierin vorgeſchriebene Art alle Unord⸗
sungen bey dem Salpeterwefen in der Kürze abgeſtellet werden koͤnnen, Wir auch das
allergnädigfte Vertrauen, zu Unſerer Salpetercommiffion (Aeminiftration) haben ,. daß
felbige alles dergeftalt überlegen und veranitalten. werde, wie es Unſerem böchften In⸗
terefie in Vermehrung und Verbeſſerung des Salpeterweiens zuträglich feye; fo laſſen
Wir dennoch gefchehen, wann die anzuordnende Deputation in Abfaflung der Schluͤſſe
mit gedachter Commiſſion (Aömimiftration) nicht einig werden kann, daß ſodann beyde
Theile, jede befonders an Unſer Generäl⸗Oder⸗ Finanz: Kriegess und Domaihendirecto⸗
rium ihren pflichtmaͤßigen Bericht, zu Unſerer boͤchſten Entſchließung abſtatten moͤgen.
§. 18.
Damit auch uͤbrigens die Untergerichtsobrigkeiten die Salpersrfieder mit Gerichts⸗
fportuln und Geldftrafen nicht ausfaugen, noch durdy ungeitige Gefängniffe fe am Sieden
behinvern, folglich Unferm Intereſſe dadurch Schaden zufügen mögen, audy der Ge⸗
richtsbarkeit hatber ein Streit ſich ereigne; So wollen Wir allergnädigfl, daß die voͤl⸗
lige Gerichtsbarkeit über die Salpererfieder zwar nach dem Refctipt vom 2 rfien Mär, 1736
und dem letztern Contract dem Pachter des Salpeterweſens, und deſſen dazu beftellten Eoms
miſſion (feit 1779 der eigenen föniglichen Salpeteradminiſtration) verbleiben, auch ihm
Barunter von Peinen Obrigkeiten noch ©erichten"Eintgag geſchehen, er ſelbſt aber auch
gehalten ſeyn folle, gefchwinde und gute Gerechtigkeit, ſowol wenn Unterihanen über
Zunoͤthigungen der Ealpeterfieder gegründet klagen ſollten, zu leiiten, als auch wenn ſonſt
Streit unter den Salpeterſiedern felbft, oder wegen des Salpeterweſens entftehen follte,
Damit aber diefe Ueberlaſſung der Gerichtsbarkeit ih nicht zur Ungebüße oder zu weit
ansdehne, oder Falls einer oder andre Theil darüber und Über Husfchweifungen, oder über
die Urtheile fich zu befchweren Urſach zu haben vermeynet; fo follen dergleichen Klagen bey
Unferm General: Ober; Finanz Krieges: und Domainendirectorio eingefandt, Alta der erz
ften Inſtanz abgefordert, der Krieges; und Domaineneammer Bericht darüber erfordert,
eine fchlüßige Entſcheidung mit Vorbehalt ſich an der Salpetercommiſſion (Adminiftras
sion), Falls von felbiger zur Ungebühr gehandelt worden, rechtlich zu erholen, alfofors
verfüger werden. Auflerbem aber, und wenn die Sache das Salpeterwefen felbit nicht
berrift, ſollen die Obrigkeiten, unter welchen. die Salpeterhuͤtten helegen.,.die Gerichtey
barkeit über die Satpeterfieder, ſowol in bürgerlichen, als peinfichen Sachen verbleiben,
jedoch wenn wider die Salpeterfieder mit Perfonalarreft zu. verfahren, welches doch nicht
leicht zu verbängen, fortdern.nar alsdann, wann die Galpeterfieder ein folches Verbrechen
begangen, daß mir der Haft den Mechten nach zu verführen, oder biefelben fonft zur Flucht
verdächtig find, welchenfalls jedoch fofort der Krieges: uud Demainencammer und der
Salyetercommiſſlon (Adminiſtration) Machriche gegeben‘ werden fol, damit wegen *
alye⸗
—R 294
1. Preuſſiſches Salpetered ict. 13
Salpeterſieders das Noͤthige koͤnne veranſtaltet werden. Jedoch muß es hierunter bey dem Re⸗
ſcripto vom 6ten Novembr. 1755 und Unſerer darin geaͤuſſerten allerhoͤchſten Willensmeynung
lediglich ſein Bewenden behalten. Sollten auch die Obrigkeiten die Salpeterſieder mit übers
mäßigen Sporteln uͤberſetzen, oder mit unnoͤthigen Proceſſen ermuͤden, oder gar mit Geld⸗
ſtrafen auszuſaugen ſuchen moͤchten, ſollen die Salpeterſieder dieſerhalb bey der Salpeter⸗
commiſſion (Adminiſtration), welche hierzu einen geſchickten und auf die Juſtitz beſonders
zu verpflichtenden Gerichtshalter zu beſtellen hat, ſich melden, welches ſolches der Deputa⸗
tion anzeigen, und dieſe ſodann verordnen wird, daß der Obrigkeit Ziel und Maas geſetzet,
und alles nad) der Proceßordnung und nach Recht und Billigkeit eingerichtet werde. Es
fol aber feinem Salpeterfieder verſtattet noch zugelaffen werden, andre Leute auſſer diejes
nige, fo zum Sieden gebrauchet werden, in den Kürten aufzunehmen, zu beherbergen oder
Aufenthalt zu verflatten, fondern folche von der ordentlichen Obrigkeit jederzeit von dem
Hütten wweggefchaffer werden, Ä 0 Ä
| 0 Re lan.
| Auf daß Wir aber deftomehr von Befolge und Haltung diefes edictaliſchen Salpe⸗
terreglemeuts und der darinnen zum Zweck geſetzten "Beförderung und Vermehrung des in
Unſerm Dienft fo noͤthigen und erfprießlichen Salpeterwefens verſichert und. beftändig vers
gewiſſert ſeyn mögen; fo ordnen und befehlen Wir hiermit fo, gnaͤdig als ernfllich, daß die
tandräthe die in ihren Kreifen belegene Salpeterhuͤtten, die Steuerrärhe aber die in dem
Städten unter ihrer befondern Aufficht befindlichen, -alljährlich einmal mit bereifen, auf
das Salyeterweſen überhaupt mit Acht geben, infonderheit aber in ihrer Anwefenheit wohl
ynterfuchen, ob die den Städten. und Dörfern wieder herzuftellen, abgelegene und nach
ber von der Commiſſion (Aöminiftration) bey den Krieges, und Domainencammern einges
reichten Verzeichniflen, wieder anzubauenden Wellerwaͤnde mit Ausgang diefes Jahres
wieder vorhanden, und wieder won den Eigenthümern angefextiget worden, widrigenfalls
und da folches Leßtere nicht geſchehen, follen fie. die Derter anfchreiben, folche Heyden Kries
ges, und Domainencammern anzeigen, diefe aber von den faumfeligen Eigenthuͤmern, vor
jede Ruthe der fehlenden Wellerwände vier Grofchen Strafe abfordern, beytreiben, ſel⸗
bige bey der Renthey in Empfang bringen und zu Unferer fernern Verordnung dafelbft
‚aufbehalten laffen, zu dem Ende auch mit Ablauf diefes Jahres davon an Unfer Generals
Ober⸗ Finanz: Krieges» und Domainendirectorium berichten, und ben Epiract der einges
fommenen Strafen einſenden. |
F. 20. 8
rBet dieſer Wiederherſtellung der eingegangenen Welletwaͤnde iſt ferner in Acht
— daß den Eigenthuͤmern, wo vormals Wellerwaͤnde geſtanden, und von der
alpetercommiſſion (Adminiſtration) oder den Salpeterſiedern nachgewieſen werden koͤn⸗
nen, Sie Ausflächte, daß anderweitig weiche auf andere Stellen angeſetzet, durchaus nicht
gelten, fondern d.e Ruthenzahl der eingegangenen Wellerwände,, wo nicht auf denfelbigen
Stellen, da fie geftauden, doch nicht weit davon wieder angawget, und alfo mit den vor
Publication diefes Edicts von neuen fonft wieder etwa aufgebaueten Waͤllerwaͤnden keines⸗
weges gegen einander aufgehoben werden follen, 0
83 U 4. 21.
—
4
Te 2. Preuffifhes Salpeterediet.
i . % ar —. ur
Da Uns aber auch niche unbekannt, daß bey ſolchen Anftalten, bie fich ihrer
Matur nach durch ganze Provinzen ausbreiten, nur generate Aufficht, wenn fie auch gleish
mit Aller möglichen Bigilance begleitet ift, dennoch, wenn ihr nicht durch tägliche Recher⸗
chen und Bifttationen die Hand geboten wird, bey weitem nicht hinreichet, den allerwäres
eingefchlichenen Mißbraͤuchen Ziel und Maaß zu -feßen; fo follen fünftigbin, ſowohl im
denen Städten als Flecken und Dörfern, die zu einer Hütte bereits repartiret ſind, oder noch
zu einer verlegt werden möchten, Specialaufſeher derer Salpeteranftalten ausgefuchet und
auf dieſes Edict und die. ihnen befonders eriheilte nähere Juſtruction verpflichtet werden,
In den Städten fol ein Raths⸗ oder Biertelsherr, auf dem Lande aber der Richter, Schuhe,
oder derjenige aus ihren Mitteln, zu welchen Unſere Commiſſion (Adminiſtration) das
mehrefte Zutranen hegen wird, dazu beſtellet und dahin angemwiefen werden, daß fie auf die
prompte und pünctlihe Ausübung diefes Ediets, befonders auf das, was wegen der Wels
lerwände und Grudenhäufer, auch Wiederausfüllung aller von Salpetererde entblößeten
Behaͤltniſſen |. 1. 2. 3. 5. 6 und 7 verordnet worden, unermüder Acht haben. Fu jes
dem Drte fol zu dem Ende ein accurates Verzeichniß derer jegt vorhandenen, desgleichen
ein anderes derer feit Publication des Edicts von 1729 erweislich eingegangenen Weller⸗
wänden angefertiget, und nach diefer Specification dem Specialaufieher alle Wellerwaͤnde
richtig zugemeffen und übergeben, die Pläße aber, worauf die wider den Inhalt des Edicts
eingerifjene ehemals geftanden, gleichfalls angewiejen werden; Alſo fol derfelbe hinfuͤro
mit dafür haften, damit die Vorhandene Wände forgfältig conferviret, die fehlende aber in
Zeit von einem Jahr wieder bergeftellet, Unferm Edicto aber überhaupt alferungerthäuigfte
golge geleifter werde. Wird auch’ der Salpeterfieder bey Abfragung oder Grabung der
ede von denen Unterthanen gegen den Inhalt Unferes Edicts, oder diefe von jenem chi⸗
caniret; fo muß diefes ſogleich dem Sperialauffeher gemeldet werden, derfelbe fol in con⸗
finenti perfänlih an Dre und Stelle die Befchaffenheit des Contraventionsfalles unpars
theyiſch unterfüchen, und wenn Schaden gefcheben, grobe Exceſſe, oder fogar Thätlichs
keiten verüber, die Sache aber von der Art wäre, daß fie fich nach dem Edicte und feiner
Inſtruction nicht ſogleich entfcheiden, noch die Partheyen mir einander vergleichen lieflen,
wohin er fih allemal die dußerfte Muͤhe zu geben 9. Balten iſt; fo ſoll er Friede gebieten,
und ihm hiebey, wenn'es nörhig, von der Obrigkeit prompte affiftiret werden. Hernach
aber hat derfelbe den ganzen Vorfall ſowol dem Lands oder Steuerrarh zum weiteren Be⸗
richt an Unſere Kriegess und Domainencammer, als auch Unſerer Salpetercommiſſion
(Adminiftration), der Wahrheit nach pflihtmäßig anzuzeigen. Da Wir nun allerböchft
perfichert find, daß wenn Unfexem in. diefem generalen Galpeteregdicto- deutlich erplicirten
allergnaͤdigſten Willen und Befehl'in allen Stücken allerunterthänigfte Folge geleiſtet wird,
Unſer landsherrliche Salpetertegale nicht nur aus dem bisherigen Verfall geriffen, ſon⸗
dern noch) überdem zu Unferer allerhöchften Zufriedenheit erweitere und vergrößert werden
Pönne: Als befehlen Wir Unferen Magdeburgifchen und Halberſtaͤdtiſchen Regierungen,
auch Krieges: und Domainencammern, wie auch Unſerem Krieges und Domainenrarh,
Salpeterdirectori Dorgurhb (nun beym Galpeteradminiftrationscollegium), imgleichen
allen und jeden Serichtsobrigkeiten, Magifträten und Beamten, hiemit allergnädigit, fich
hiernach allergehorſamſt zu achten, und folches zu thun allen ihren Untergebenen nachdruͤck⸗
lichſt aufzugeben, auch was fie zur Beförderung Unferes bey dem Salpeterwefen obwals
von u senden
“
*
| 1. Preuſſiſches Salpeteredict. 15
tenden Regalis benzutragen dienſam erachten, nach aller Moͤglichkeit und ihren Pflichten
zu bewerkſtelligen, alle hülflihe Hand und Beyſtand zu leiſten. Im Fall aber.einige-
fich gelüften laffen ſollten, Unſeren bierinne gemachten Anordnungen ungeborfamlich-zumis
der zu handlen, fo werden Wir, auf Anzeige der Krieges: und Domainencammern und der
Salpetercommiſſion (Adminiftration), die benoͤthigte militaͤriſche Hülfe geben und deshalb
an die der Otten liegende Regimenter gehörige Ordres ftellen, damit die Lebertreter aus
gehalten werden fönnen, das etwa gegen Unſer Verbot Geſchehene wieder in den vorigen
Stand zufegen. Wornach ſich alfo Jedermaͤnniglich, welche es buchftäblichen Sinnes
nach, oder fonft auf einige Weiſe angeher, genau zu achten, und vor unausbleiblicher
Strafe und Schaden zu hüten hat. |
| Damit auch diefes Edict zu Jedermanns Wiffenfchaft gelangen, und Niemand mit
der Unwiſſenheit fich entfchuldigen möge; fo foll daffelbe nicht allein überall an öffentlichen
Orten gewöhnlichermaaßen publiciret und angefchlagen, fondern auch alle Bierteljahre eins
mal nach der geendigten VBormittagspredigt, nad) der Ordre vom roten Dctobr. 1755 , ben
annoch verfanmmleter Gemeine von Wort zu Wort, bey Vermeidung fiscalifcher Strafe,
wenn es unterlaffen wirde, abgelefen werden. Urkundlich haben Mir diefes Ediet eigens
haͤndig unterfchrieben, und mit Unſerm Königlichen Inſiegel bedrucken laſſen. So gefhes
den und gegeben ju Berlin, den ıflen Marti 1767. | u
BET MH TEmr 71.771770 u
| Von Wedell, v. Maſſow, ©, Blumenthal, v. Hagen, v. der Horſt.
D r ‘ .
.
. = - J * u . J u 2. |
Inſtruction Für jeden Specialaufleher auf die
Salpeterwände und Grudenhäufer in den Städten und
Dörfern des Herzogthums Magdeburg und Fürftenthums -
: Halberftädt, Berlin; ‚den ıflen Marti 1767. Ä
$ emnad; Seine Königliche Majeftde in Preuſſen, unfer Allergnädigfter Heer, allers
w guddigft verordnet und befoklen, ‚daß zur Aufnahme des Saipeterweiens, und zus
Conſervation der Wellerwaͤnde um die Gehoͤfe und Gärten, auch. zur Akpelfung. der jeite
ber eingeihlicyenen Unordnung und Widcrfpenftigfeit derer Salpeterfieder und Unterrhanen,
eine genaugre Aufficht, als bis daher gehalten, und daher jeden Drts, ale in denen
Städten, Yemand and dein Magifttat oder einen Biertelsmann. "oder Ausſchußverwand⸗
un; uns in denen Doͤrfern denen Richtetn, Schutien ; "über Schöppen,!die Soeuinf
ee, . cht
10 2. Preuſſiſche Inſtruction
ſtcht und Inſpection über alle daſelbſt befindliche Wellerwaͤnde dergeſtalt uͤbertraget werben
fol, daß dieſe davor repondiren, ſtehen und haften muͤſſen, damit nicht allein von denen
Salpeterſiedern dem königlichen erneuerten alletgnäbigften Salpeteredicte gehörig nachge⸗
febet, und kein Unterthan für den andern prägraviret, und von felbigen unnoͤthig belaͤ⸗
fliger, foudern auch die annoch vorhandene alte Wellerwände von denen Unterthanen in
gutem Stande unterhalten, die bereits eingerifiene,. nachgefallene und eingegangene as
eben den Drten, wo folche geftanden, wieder aufgefähret, auch die aufferpalb jeden Orte
fteben bleibende gute und neue Wellerwände nicht von dem Vieh befchädiger, die darinn
entftandene Lücken fogleih repariret, und wieder in guten Stand gefeßer, felbige von
Unkraut gereiniget, und beftäudig darinn erhalten, feruer von diefen Epecialauffehern
alle Contraventionsfälle nicht allein der. Gerichtsobrigkeit, als welche dafür refponfable
bleiben fol, wenn fie denen Specialaufiehern nicht, fogfeich Affiftenz leiftet, fondern auch
ber Königlichen Krieges, und:Domainencammer, und der Salpetercommifflon (jegt Sala
peteradminiftcation), oder denen Galpeterbereutern angezeiger, auch denen Salpeterſie⸗
dern in Zeiten, und wenigftens vier Wochen vorber, damit nicht die gute und fhlechte
Erde untereinander komme, Machricht gegeben werde, wenn ein altes Gebaͤude abgebros
chen, oder von denen Unterthanen nen gebauet werden, oder ach alte Mellerwände eins
geben follten; So ift, nach denen dieſerhalb ergangenen Königl, allerguddigften Referipten,
und den erneuerten Galpeteredict nachfolgende Inſtruction bor befagte Magiftrarsbes
diente, DBiertelsmänner, Ausichußverwandte, auch Richter, Echulge@ und Schöppen,
als Specialauffeber der Salpeterwände, welche darauf von der Koͤnigl. Kriegess und Dos
mainencammer in Beyſeyn des Juſtitiarii von der Salpetercommiſſion (Adminiſtration)
oder per Deputatum in loco verpflichtet werden ſollen, entworſen worden:
- I. Ä
Muß der Specialauffeher dahin fehen, daß Niemand die Salpeterfieder von Abs
kratzung und Abholung der Safpetererde von denen Wänden um die Höfe, Gärten, Wars
then und Aecker, noch von Grabung derfelben in denen Scheunen, Taffen, Kelleen, Schups
pen, Gewölben, Schafsund andern Ställen, oder was le fonften, zum Salpeter aufs
zuräumen dienlich finden, auf den Straßen, in alten Gebäuden, Bauerhöfen, Bauer⸗
bäufern und Kreuggängen abhalten müffe, jedoch, daß es bey dieſen leßtern am Gottes⸗
dierift keine -Hinderung gebe, ferner, daß ber Salpeterfieder nicht gezwungen werden
muͤſſe, eher dergleichen Derter, woſelbſt Salpetexerde befindlich iſt, zu verlaflen, als bis
ſelbige reine ausgegraben, und abgefraget worden, zu welchem Ende denn auch Jedermann
ſchuldig und verbunden iſt, diejenige: veufchloffene Derter, wofelbft dergleichen gute Erde .
zu vermuthen, ohne Widerrede zu eröfnen. Es follen aber die Salpeterfieder jich niche
unterſtehen, von denen Wänden über zwey Zoll sief auf einmal abzufragen ,. und in denen
Scheunen, Taffen, Kellern, Schuppen, Gewölbern, "Schaf, und andern Staͤllen, als
ten Gebäuden, oder fonften nicht tiefer, als hoͤchſtens feche Zoll jedesmal die Erde aus,
jugraben, Hingegen mäflen ....
2. | ‚ t° . . . ’ f
.Die Gerichtsohrigkeiten nach hen Inbalt des Salpeterediste, und auf Anzeige des.
Specialaufſehers, die Unserchanen eruplich dahin anhalten, daß fie ir kn, u F
5 oglei
fie Safpetttäuffeher. iy
Fegleich und hoͤchſtens binnen vier Wochen zumachen, uud nicht mit Kieß — "Sand —
Schlakken — Steine und dergleichen, welche den Anwachs des Salpeters verhindern, ſon⸗
‚dern mit guter, reiner, fetter und zum Salpeterzeugen dienlicher Erde, welche der Sab⸗
peterfieder allemal anmeifen foll und muß, ausfüllen müflen, damit es denen Salpeterfies
dern niche mit der Zeit zur Laſt geleger werden koͤnne, als ob fie denen Füllmunden zu
nahe gefommen, wenn fie nur ihrer Dbliegenheit in Abholung und Abfraßung der guten
Galperererbe ein Genuͤge gerhan. - Es find aber auch ‚die Salpeterſieder bey Vermeidung
barter teibesftrafe dahin angewiefen worden, von denen Wänden, ‚worauf anſehnliche
Wohnhaͤuſer oder andere Gebdude ſtehen, gar Peine Galpetererde abzufragen, ſoudern
felbige gänzlich zu verſchonen, auch innerhalb denen Gebäuden, woſelbſt Salpetererde ges
graben wird, denen Fuͤllmunden und Schwellen nicht zu nahe zu fonımen, noch dem
Gebdude Schaden zu thun, fondern vielmehr ein Viertel, auch wenn Plag vorhanden,
eine halbe Elle von dem Fuͤllmund oder Schwelle abzubleiben, als wornach die Epeciale
aufſeher allemal mit zu fehen, auch wenn Unterthanen ſich darüber beſchweren follten, fols
ches ohne Zeitverluſt, wenn die Salpeterfieder noch zugegen, und mit der Erde noch
nicht weggefaßren, durch den Magiſtrat, Richter und Geſchworne, in des Sieders Ger
genwart ig Augenfchein nehmen zu laſſen, und der Königlichen Krieges, und Domainens
cammer, auch der Salpetercommifjion (Adminiftration) anzuzeigen baben; da dann dee
Salpeterſieder, wenn er deffen überwiefen wird, angehalten werden fol, den Schaden
aüs feinen Mittein gu erfegen. BE Bu
> Soft feinem Unterthan erlaubet feyn, fo wenig bie Erbe von denen alten Weller⸗
waͤnden, und aus andern. vorerwehnten Orten, wenn gleich erftere umgefallen, oder. zue
Verhütung eines Schadens von ihnen-umgeriffen find, als- diejenige aus ihren Höfen;
Scheunen, Taſſen, Fachen, Stälen und andern Derteri, felbft oder durch andere aus⸗
graben zu laffen, umd in ihren Mugen zu verwenden, ihre oder andere. Aecker und Gärten
damit zu düngen, oder ſolche gar Ju verfaufen, fondern es foll die Erde, woraus nicht
eine neue Wellerwand mit Zufaß anderer gugen Erde wieder gemachet werden kann, dem
Salpererfieder ohne Widerrede, Echimpfen und Schmähen verabfolget, und demfelben
‚davon allemal In Zeiten von dem Speeialauffeher, oder auch von dem Eigenthuͤmer felbft
Machricht gegeben werden, bie übrige Erde aber, melche der Sieder nicht auf die Salpes
terhütte fahren kann, follen die Unterthanen, da fie ſolche doch wegfchaffen müffen, vor
die Grudenhaͤuſer jedes Orts, oder auf einen andern näher gelegenen Pag, den die Gals
petercommifjion (Adminiſtration) anmweifen wird, mit ihrem eigenen Angefpann felbft bins
fahren; im Sall aber die Leute Fein eigen Angefpann haben, muß folhe von denen als
peterfiedern nach und nach, fo wie fie Zeit und Gelegenheit dazu haben, dahin gefahren
werden. Es wird auch | | |
. Ze 4. on
Allen Unterthanen aufs Nrachbrücktichfte verboten, die Scheunen, Zaflen, oder
Fache, Keller, Fluhren, Schafs und andere Staͤlle und Behältniffe, fie haben Namen
wie fie wollen, mit Steinen, Schutt, Schlafen von Erz, Sans, Steinfohlen und
dergleichen‘, wodurch die Abholung der Salpetererde behindert wird, auszupflaftern und
auszufuͤllen, noch weniger Die Wellerwaͤnde mit Steinen oder Knochen ſchichtweiſe aufzus-
Beckmanns Geſetze VII. Theil, a wellern,
18 | 2..Dreuffifhe Inſtruction
wellern, ſondern es muͤſſen von felbigen vielmehr. bizjeriigen Taſſen, Fluhren, Schaf
und andere Staͤlle, woraus alle gute Erde ſeit einiger Zeit weggeholet worden, ſo, daß
deren Grund nunmehro Kieß uud ſteinigt iſt, forderſamſt mit. oben ſchon beſchriebener gu⸗
sen Erde wieder ausgefuͤllet werden, wornach der Specialauſſeher beſonders zu ſehen bat,
5. | | 1
M - Damit auch die Salpeterfieder Niemand nachfehen, vielmeniger ſelbſt, oder durch
. die Ihrige Gefchenfe nehmen, und -fich beftechen laffen, noch Jemanden zur Machung vers
botener Mauren, Zäune, Hecken und Pianfen, Anlaß geben, auch einige mit Abfragung
und Abholung der Erde verfchorten, andern hingegen, welche ihnen fein Geld oder fonften
etwas geben wollen, durch gar zu harte Abkratzung und Ausgrabung der Erde auf einmal
Schaden verurfachen mögen; 5; tft zwar denen Salpeterfiedern foldjes bey zweymo⸗
näatlicher Veſtungsarbeit unterfaget worden; es muß aber’doch der Specialauffeber darauf
befonders Acht haben, davon fleißig Erfundigung einziehen, und wenn er dergleichen fins
bet, folches fofort der Königlichen Krieges, und Domainencammer anzeigen, damit der
Eieder zur Strafe gezogen werden fönne, Wogegen aber ..
6.
Diejenige Unterthanen, welche den Salpeterſieder durch Geld, Korn, Victualien,
oder andere Geſchenke zu beftechen fuchen, um dadurch von Abfragung und Abholung der Erde
verfchoner zu werden, jedesmal zwanzig Reichschaler Strafe erlegen, es wäre dann, daß
fie es ſelbſt anzeigeten, da fie dann von der Strafe difpenfirer werden füllen, da.denn foldhe
ur Hälfte zur Reparatur derer Salpeterhuͤtten, und Anfchaffung noͤthigen Geraͤthſchaſ⸗
sen, zur Hälfte aber zur Portion für die Denuncianten, und zum Douceur für die fleißige
Specialauffeher verwwender, und von der Königlichen Krieges: und Domainencammer eins
— werden ſollen, daher die Specialaufſeher hierauf ebenfalls ſorgfaͤltig Acht haben
m u.
| Te
| Gleichwie nun die Wellerwände vermehret und unterhalten, auch nach der rech⸗
ten Art verfertiget werden jollen; So müffen oßne Ausnahme um dte Höfe, Gärten,
Warthen, oder wo fonften Wellerwaͤnde ſtehen können, Pünftig feine andere, ale welche .
mit der Mifigröpe von Stroh und Erde naß durchwellere, und wohl durcheinander ges
treten werden, nicht aber von trockener Erde one Zufag von Wafjer oder Miftpfüge ges
feßer, eine Raͤumwaͤnde zwifchen “Bretter gefchlagen, auch felbige dergeſtalt gemachet
werden, daß die Fuͤllmunde oder Füße zum Grundbette der Wände ganz in der Erde ges
mauret ſeyn, und fodann die MWellerwände auf folche zu deito befferer Anbluͤhung des Sals
peters gefeger werden. Indeſſen fteer einem jeden frey, die Wellerwände auch ohne einen
gemanerten Fuͤllmund zu feßen, und es müffen die Unterthanen im Fruͤhjahr jedesmal die
Setzung mebrerwäßnter Wellerwände vornehmen, damit folche die gehörige Dauer und
Feſtigkeit erbalten, und gehörig austrocknen können, maflen diejenige, fo im Herbſte
geſetzet werden, felten die rechte Dauer befommen, und daher leicht vermwittern. ‘Die
alten Wellermände, welche fechs bis fieben Ruß boch gewefen, jeßo aber zum Theil eins
gefallen find, und neu aufgeführer werden müflen, koͤnnen nur zwey Fuß breit, und fun
"ME.
. R
| . für Salpeteräüffeher. . 189
bis ſechs Fuß hoch, anbey mit einem Dache von Stroh oder Rohr verſehen, durchaus
aber nicht ferner mit Leim oder Dreck überzogen, noch die Erde mit Leim, Thon, oder
anderer fhädlichen Erde und Materie untermenget ſeyn, gefeget werden. |
- Damit auch Niemand fich enefchuldigen koͤnne, daß er nicht gemußt, wie er eigents
lich die Wellerwaͤnde ſetzen fole, fo ift denen Salpeterfiedern aufgegeben worden, denew
Unterthanen bey ihrer Anwefenheit in denen Städten und Dörfern zu zeigen, wie eigente
lich die Wände zu fchlagen, und zu machen find, daher denn der Specialauffeber darauf
Acht haben muß, daß dieſem gehoͤrig nachgeleber werde.
8.
Weil fih auch einige Unterthanen unterftanden, wiber die vorhin bereits vielfältig
ergangene Verbote, die Wellerwände eingeben zu laflen, und an deren Start neuerlich
Mauren, Zdune, Hecken, oder Planken zu fegen: So follen felbige ben zehen Neichss
thaler fiscalifcher Strafe von jeder Ruthe, a daro binnen einem Jahr wieder weggenoms
. Men, und an deren Stelle nach mehrerm Inhalt des Ediets $. 2 edictmaͤßige Wellerwände,
bey fehr armen Untertfanen aber, die dergleichen gethan, wenigftens etliche Ruchen in
jedem Jahre auf vorgefchriebene Art gefeget werden. -
9. .
Es ift aber. nicht die Meynung, daß die Unterthanen ihre alte Mauren, Zdune
von Hol, Schilf oder Rohr, auch lebendige Hecken, Planfen und dergleichen, welche
‘von undenklichen Jahren (yon geftanden haben, niederreiffen, und dafür Wellerwände
machen follen, fondern es foll nur gefchehen, wenn die alten Mauren eingehen, oder Als
tees halber nicht länger ſtehen koͤnnen, alsdenn an deren Stelle Wellerwände geichlagen
werben müflen, Wer aber ftatt der Wellerwaͤnde fih unterfiehet, Diauren, Torfwände
und dergleichen zu fegen, obne es der Königlichen Krieges» und Domainencammer, auch
‚dee Salpetercommiffion (Adminiftration) vorher anzuzeigen, und Mefolution zu erwarten,
ob die Segung der Mauren gegen Segung eben fo vieler Ruthen Wellerwaͤnde am einens
andern Ort erlaubet werben könne, derfelde foll vor jeden Fuß nicht allein zwölf Groſchen
Strafe erlegen, oder mit. Gefängniß; und anderer Leibesſtrafe beleger- werden, fondern
auch. überdem das Gemachte wieder umzureiffen, und an deſſen Statt Wellerwaͤnde zu
1)
*
ſchlagen ſchuldig ſeyn. Dahingegen ſoll ſich
| Ä 0. |
Keiner, er fen, wer ee wolle, unterſtehen, feinen Hof ober Garten gar offen gu
kafien, oder oßnfehlbare Strafe zu gewärtigen haben. An denen Orten aber, wo wegen’
der Waflerfluchen Wellerwaͤnde anzulegen nicht ehunlich, fol auf gehörig gefchehene Ans
„zeige den Unterthanen erlaubet werden, Mauren und Zdune zu machen.
| IL, |
| Bor jedes Thor der Städte und Flecken, und vor jedes Dorf fol nach befind⸗
licher Gelegenheit in einer Entfernung von oßngefäßr ein Hundert Schritten, ein Grudens
‚Haus von einer tüchtigen Wellerwand fechszehen Fuß ins Quadrat weit, acht Fuß hoch,
‚und zwey Fuß dicke zu defto befferer Verwahruns vor das Vieh geſetzet, ſolches mit —
J Ca ache
⸗
1
4
2 2. Preuſſiſche: Inſtruction
Dache uͤberbauet, und mit einer verſchloſſenen Thuͤre verſehen, die ' bereits ſchaͤdhafte
Grudenhaͤuſer aber ausgebeſſert, und in guten Stand geſetzet werden. Zu dieſen Gru⸗
denhäufern befomme der Specialaufieher ven Schlüffel, und #8 muß derfelbe gewiſſe Tage.
anfegen, an welchen die Brude (d. 1. Strohaſche) in gedachte Häufer von deuen Eins
wohnern gebracht werden foll, auch allemal diejenige, welche an denen feflgefegten Tages
Feine Grunde abliefern, gehörig anmerken, und folche denen Salpeterbereutern anzeigen,’
damit die Ur”rch der nicht gefchebenen Ablieferung unterfucher werden koͤnne, da denn ders
jenige, wela, * feine Grube nicht in das dazu beflimmte Haus gebracht, fondern folche in
Miſt, in die Härten, oder aber ins Waſſer gefchutter hat, dem Befinden nach mit zwey
und mehr Thaler, oder mit Gefängniß beftrafet werden, fol, Es bat übrigens der Spe⸗
cialaufſeher, wenn er anderer Berrichtungen halber aufferhafb der Stadt, oder dem Dorfe
abwefend ſeyn muß, den Schlüffel zum Grudenhauſe allegeit an einem jichern Orte in feis
sen Haufe zurädzulaflen, damit der Galpeterfieder, wenn er etwa in feiner Abwefenbeit
die Grude abholen wollte, felbigen jedesmal befommen könne, und deshalb feine vergebs
liche Wege thun dürfe, Ä
— — —— 12,
Diejenige Derter, wo Peine Grudenhaͤuſer befindlich, muͤſſen der Königlichen
Krieges: und Domainencammer, und der Salprtercommilfton (Ndminiftration) fofort ans
gejeiget werden, damit wegen Erbauung derfelben das Noͤthige verfüget werden könne,
Es müffen aber die Specialauffeher darnach genau fehen, daß diefe Grudenhaͤuſer nicht in
tiefe, und fumpfigte Derter gefeßet werden, und dab an denen Orten, wo der GSalpeters
fleder, wegen Mangel der Örudeafche die Holzafche zum Sieden gebrauchet, demfelben
. von denen Unterthanen, um den gewöhnlichen Preiß, die Afche vorzüglich überlaflen und
verfaufet, Niemanden aber neben ihnen als denen Seifenfiedern, am wenigften aber Frem⸗
Ben, welche die Aſche aus dem Lande fchleppen, ber Einfauf geſtattet werden muͤſſe.
‚13. Ä 2
Weil anch das Salpeterweſen und die Salpeterhütten ohne hinlaͤngliche Fuhren
nicht beftritten werden koͤnnen: So müffen, wenn der Salpererfieder Fuhren nörhig hat,
die Untertbanen felbige ibm aus Haß und Abgunft nicht verfagen, fondern -demfelben mit
foichen Erdfuhren zu Hülfe kommen, mogegen fie von ihm vor eine vierſpaͤnnige Fuhre vor
eine Meile und darunter, zwölf Brofihen erhalten,
| 24
" Berner hat der Sperialauffeher an denen Orten, wo die Salpeterhuͤtten "belegen,
welche alle acht Tage nach der von der Salpetercomm.fjion (Adiminiftration) ihm von Zeif
zu Zeit mach Befchaffenheit derer Umſtaͤnde zu ertbeilenden befondern Information unvers
merket, und ohne dazu gewiſſe Tage zu beſtimmen, zu viftiren, und zu feben, ob der
Sieder auch feine Arbeit zu allen Zeiten und ununterbrochen fortfege, ob auf der Hütten
alles ordentlich zugebe, und ob daſelbſt niche keute, die nicht dahin gehören, gebaufer und
beherbergen werden, auch Füry'ich zu notiren, in welcher Verfaſſung er alles gefunden, und
folches zur Bezeugung feiner Vigilance dem Huͤttenbereuter, fo oft er kommt, zuzuſtellen,
damit Diefer ben Erſtattung feines Rapports folches der Commiſſion (Adminiſtration) uͤber⸗
geben koͤnne. Desgleichen muß |
on 15, Des
fr Salpeterauffeher. : a
15. . ‘ .
Der Specialauffeher der Salpetercommiffion (Adminiſtration) gehörig anzeigen,
06 das Salpeteredict in denen Schenfen von neuem angefchlagen worden, und ob foldyes
auartaliter laut Drdre vom 1oten Detobr, 1755 befohlener maflen vwerlefen worden, als
zu welchem Ende derfelpe den Prediger quartaliter daran zu erinnern bat, Da auch
- 16. ’
Seine Königliche Majeſtaͤt alergnädigft befohlen, daß diejenige Plaͤtze, auf
welche vor einigen Jahren neue Wellerwaͤnde gefeßet, die aber theils nicht tüchtig und or⸗
dentfich aufgeführer,. theils aber fchon wieder eingefallen, und gänzlich unbrauchbar wor⸗
den find, denen Salpeterfiedern mit aller darauf annoch befindlichen Erde zu Schaufelplar
nen gegeben, hingegen aber diejenige von diefen neuen Wänden, welche gut gefeger, und
beſtaͤndig unterhalten find, auch wirklich Salpeter angefeßet haben, darzu nicht genoms
men, fondern folhe vielmehr in dem Stande, wie fie find, erhalten und von derjenigen
Ruthenzahl, welche die Gemeinde, wo felbige befindfih, an Alten Wellerwaͤnden zu uns
terhalten ſchuldig, abgerechnet werden follen: So bat der Speciafauffeher jedes Orts
darauf genau zu feben, daß feine andere als fchlechte und unbrauchbare Wände von denen
Salpeterſiedern zu Schaufelpfanen genommen, hingegen die guten fliehen gelaffen und
unterhalten werden müffen, daher denn derfiibe nicht zu geftatten, wenn ein Salpeter⸗
fieder dennoch recht gute und Salpeter bringeude Wände einreiffen, und ſolche zu Schaus
felplanen machen wollte... aa bat derſelbe darauf mit. zu fehen, daß die Salpe⸗
terſiedet die Erde, Aſthe, Hotz, Koplen, und andere Sachen zu-keinem andern Behuf,
als zu Siedung des Salpeters gebrauchen müffen, auf folchen Fall ſolches der Koͤnigli-
hen Krieges, und Domainencammer förderfamgt anzuzeigen bat,
17.
Sobald fi tun die geringfle Contrauention wider das Ediet ereignet, fo muß der
Specialaufſeher ſolches alfofore der-Königl. Krieges, und Domainencammer und der-Sals
petercommiſſion (Adminiftration) anzeigen, damit die Sache durch den Departementsrath
gehörig unterfuchet, der Salpetercommifjion (Adminiftration) von der Unterfuchung Nach⸗
richt gegeben, und zur noͤthigen Remedur ein gemeinfchaftlicher Entſchluß gefafler, oder
nach Befinden davon zur Eutſcheidung an Seiner Königlihen Majekde Militairdeparte⸗
ment (feit 1779 an das Bergwerks » und Hüttendepartement) eines Generaldirectorid
Bericht erflattet werden koͤnne. Sollte ſich aber
| 183. | |
Binden, daß der Epeclalaufieher wider diefe Inſtruction ſelbſt gehandelt, und nicht
Alles gehörig befolger oder Werfchiedenes verſchwiegen hätte, fo foll derfelbe, wo er feine
Usfhuld uud Unwiſſenhen nicht völlig darthun kann, aufs Nachdruͤcklichſte beitrafes wer⸗
den, dahero dann die Salpetercommiffion ( Adminiftration) fämtliche Salpeterfieder,
KHüttenbereuter, und andere Bediente dahin inſtrniren muß, auf das Berragen der Spe⸗
cialaufſeher Acht zu baden, und bey Abftattung ihrer Rapports mit anzuzeigen, wie fels
bige ihre Sunction wahrnehmen, damit elbene von der Galpstercommiflion GQemini
2 | 3 | sion
%
—
22 3. Preuſſiſche Inſtruetton
tion) an die Königliche Krieges⸗ und Domainencammer bavon Bericht erſtattet wer⸗
den fönne, ZZ ee
Für diefe zu übernehmende Arbeit, Aufſicht und Mühe follen die Speciafauffeher
sicht allein von der auf ihre Denunciation einfommenden Strafe den vierten Theil erhal⸗
ten, ſondern es foll auch denenjenigen, weiche fich befonders fleißig und vigilant beweifen
werden, von dem andern Viertel der Strafgelder, no ein Douceur gegeben, auch aus
denen Caͤmmerey⸗ und Gemeindecaffen jährlich drey, vier, bis fünf Thaler nach Befchafs
heit des Orts gereichet, oder wo dergleichen nicht möglich, oder ſolche Eaffen nicht vors
banden, an Servis, Einquartirung, Buͤrgerwachten und Nahrungsfteuer einige Exem⸗
tion geftattet und accordirer werben, doch finder die Servisfrenheit nur in ſoweit ftatt,
wann er fein Bürgerliches Gewerbe treibt, welches alles die Königliche Krieges und Dos
mainencammer durch die fands und Steuerräche nach der Beſchaffenheit und ‚denen Um⸗
fländen eines jeden Drtes, ohne Anftand reguliren fol und wird, Gegeben Berlin, den
ıflen Mär, 1767.
Königlich - Preuffifche Inſtruction und Eid
für den Salpeterfieder. a
.
| I.
Mer derſelbe geloben und ſchwoͤren, dag Sr, Königl. Majeſtaͤt von Preuffen, unſerm
% allergnädigften Herrn, fodann Dero verordneten Salpeteradminiftration zu Ro⸗
thenburg, er refp. treu,. hold und gehorſam, unterthänig und gemärtig ſeyn, Dero Ehre,
Mugen und Beſtes fuchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber, foriel an ihm
ift, warnen, verbüten und abwenden helfen, die Königt. Salpeteredicta, befonders das
legte Ediet, nebſt der Inſtruction fiir die Specialauffeher auf die Salpeterwaͤnde und‘
©rudenhäufer, und was fonften zum Beſten des Salpeterwefens verordnet werden möchte,
beftändig vor Augen haben, fid) aufs Genaueſte darnach richten, auch daß damwider niche
gehandelt werde, foviel in feinen Vermögen ift, fleißıg Acht baben wolle,
2. Und wie vor allen Dingen von ihm erfordert wird, daß er Gott von Herzen
fürchte, und ſich eines chriftlichen, .ftilen und ehrbaren Wandels befleißige, - alfo lieget
ihm auch 0b, daß er feine Kinder, Knechte und übriges Gefinde ‚gleichfalls dazu ans
weile, und daß er auf feiner Hütte Feine fremden Zufammenfünfte, oder Gelage von feus
ten, die zue Hütte nicht gehören, 'verftatte, noch fonften verdächtige oder liederliche Pers
fonen aufnehme oder beberberge, | |
3. Muß
fir. Salpeterfieber. 23 |
73. Muß er feiner Haushaltung ordentlich vorftehen, und feine Wirthſchaft Berges
ſtalt einrichten, daß er bey feinem Verdienft und Aufwand, allemal einen vernünftigen
Ueberſchlag mache, und fich nicht in Schulden feße, geftalten ein Salpeterfieder, fobal®.
er in Schulden verfälle, ſich auch feinem Untergange nähert; die Hüttengebäude an Wohn⸗
ad Siedehaufe, Schuppen ; Scheuhen und Erällen‘, fonderlidy aber die Siedegeraͤth⸗
fhaften, muß er in gutem Stande zu erhalten fuchen, und daneben die Piäge, welche bey
feiner Hütte befindlich find, zu nichts anders, als zu Salpeterplänen, und Wände dars
auf zu fehlagen,, gebrauchen, felbige auch von allem. Unkraut, welches der Erzeugung
des Salpeters hoͤchſtſchaͤdlich iſt, beſtaͤndig rein halten laſſen; keinesweges aber muß er
ſich unterfteßen, Gärten oder Heer aus den Plänen zu machen, oder den Schlamm
auf den Plänen höher als böchftens 1J Fuß zu häufen, geftalten dergleichen fchlechters
dings nicht verftatter werden foll: zu einem kleiuen Krautgarten hingegen, darinnen er etwas
Küchenfpeife haben koͤnne, wird ihm ein Plaͤtzgen abjufondern erlaubt. Und da es
4. Bey dem Salpeterwefen hauprfächlich auf tüchtige und ergiebige Ealpetererde
anfommt, fo muß der Sieder feine Hauptforge dahin gerichter fenn laffen, daß er ders
gleichen Erde, nach Zulaſſung des Salpeteredicts, zu rechter Zeit nicht nur einhole, und
ſich damit in brftändigen hinlaͤnglichen Vorrath fege, fondern er muß auch felbit ben feiner
Hütte, aus der ansgelaugten Erde wiederum Waͤnde fchlagen, Pläne fertigen, und folche
Werrichtungen machen, daß es ihm niemalen an der benoͤthigten Erde fehle, daher er
denn bedacht feyn muß, wie er fonderlich die Schuppen dergejtale mit gutem Vorrath vers
feben möge, daß er niche blos auf 2, 3, und 4 Monate, fondern auf Jahr und Tag und
drüber, und zwar mit allerlen Arten fremder Erde, die hernach mit den Planerten zus
gleich verlauger werden, verforgt fen, und die Erde immittelft, durch Hülfe der Gieß⸗
auge, und anderer Zubereitungen, um fomehr austräglich und reichhaltiger werde,
5. Bey Aufjuchung der Erde und derfelben Abholung, darf er kein Unfehen der
Perſon gebrauchen; ſondern wo er dieſelbe findet, es ſey an den Waͤnden, worauf nemlich
keine Gebaͤude ſtehen, oder in den Scheunen, Staͤllen, Schuppen, Kellern und ſo fer⸗
ner, allda muß er ſelbige wegholen, jedoch muß er auch dabey edictmaͤßig verfahren, feine
Animofitäten gebrauchen, und fich befonders aller Plackereyen enthalten, Feine Geſchenke,
es fen an Gelde, Eßwaaren, Getreide, Stroß, oder was es wolle, nehmen, oder durch
feine teute nehmen, und fich oder feine Leute damit von Befragung der Wände, Begra⸗
bung der Ställe, Scheunen, Keller, und fo weiter, abweiſen laſſen. Wird er mit Ges
walt oder durch Drohungen davon abgehalten, fo darf er Peine Gegengemwalt brauchen,
oder fich an irgend jemanden, weder mit Worten oder in der That vergreifen, fonderner .
muß vorfchriftsmäßig durch den Specialauffeher die Eigenthuͤmer zu ihrer Pflicht aus
weifen laſſen. Es darf auch fein unbefannter Knecht nah Erde, Holz oder Steinkohlen
gefchicft werden, der nicht eine mit dem Siegel der Adminiſtration bejeichnete Karte vors
zeigen fann, Hiermit legitimirt er ſich, daß er zur Hütte gehöre. Wie auch ferner
6, Die Grude und Afche bey Fertigung des Salpeters unentbehrlich find; alſo
muß er darauf ſehen, daß er fich fo vieler Holzafche, als er nur immer anfchaffen kann,
bey feinen Salpeterlaugen bediene, auf die Grudenhäufer, und daß man an jedem Orte
die Grude gehörig fammfe ; und in folche Häufer bringe, Acht geben, er ſelbſt aber muß
die Grude nicht liegen noch verderben laffen, fordern felbige von Zei zu Zeit ei, feine
' te
1
24 3. Preuſſiſche Inſtruction
Huͤtte ſchaffen, von der Siſſelgrude aber Plane machen. Wo auch Grudenhaͤuſer fehlen,
und wo die Grude nicht gehoͤrig dahin gebracht wird, wo auf den Doͤrfern ſeines Diſtricts
der Auszug des Salpeteredicts nicht vierteljaͤhrig von den Kanzeln abgeleſen wird, und
wo das Ediet an den gewöhnlichen Orten nicht affigiret iſt, muß er folhes dem Special⸗
aufſeher des Orts zuvor melden, nachmals aber davon au dem nächften Satpeterlieferungss
tage Anzeige hun. Desgleichen muß er | .
7. Dahin fehen, daß feine alte Wände eingehen, fondern daß felbige mit Einwels
lerung der alten Erde jedesmal wiederum aufgebauet, und hieben fowol, ale bey denen
Scheuern, Ställen und Schuppen, Acht haben, daß wiederum audere gute Erde dahin
gebracht, und die Luͤcken angefülle, und fo ferner den Salpeteredictis auf das Genauefte
nachgelebe werde, .. .
8. Im Frübjahre, den Sommer hindurch, und im Herbſte, muß er die Mor⸗
genzeit nicht verfäumen, und nicht nur vor der Sonnen Aufgang fowol die alten Waͤude
fleißig befragen, wo der Salpeter ausblüher, fondern auch befonders auf denen Heer⸗
fragen und Wegen, vornehmlich wo das Vieh durchgetrieben wird, die Schaufelerde
fleißig einfanmeln laſſen. \
9. Bey der Huͤttenarbeit ſelbſt muß er Sorge tragen, daß die Schlammfäflee
ordentlich beſchickt, die auszulangende Erde von Steinen und Unrath wohl gereiniget,
und folchergeftale mit dem taugen befländig continuirer werde, fo daß die Schlammfaͤſſer
niemals ledig feyn mögen, woben es fich jedoch von felbft verfiehet, daß zum Auslaugen .
feine magere, fondern gute, reichhaltige und mwohlvergattirte Erde genommen- werden
dürfe. Denn da diefe Feuerung in hieſigen Landen Foftbar iftz fo muß der Salpeter⸗
fieder auch dahin ſehen) daß er das Holz oder die Kohlen nicht unnöthiger Weiſe, und
zu feinem eigenen Schaden verbrenne, fondern daß er tüchtige und Poftenträgige Lauge ers
Balte, welche aber aus feiner andern als guter Erde zu erwarten ſtehet, und die öfters,
wenigftens aber zweymal, durch frifche gute Salpetererde gegangen fegn muß. Was
10, Die Seuerung felhft berrift, worauf es nächft der Erde und der Grude oder
Afche, bey dem Salpeterwefen vorzüglich anlonımt, fo muß der Sieder, wenn er mit
Holz fleder, daffelbe in Zeiten und in hinlänglichem Vorrath aufhaffen, damit folches ger
börig austrocfnen, und mit Nutzen verbraucht werden Pönne, und wenn er mit Steins
Fohlen fieder, fo muß er fich gleichfalls in hinlänglichen Vorrath feßen, damit es ihm,
zumal ben ſchlimmen Wegen, daran nicht mangeln möge: jedodh muß er, da ihm auf
Koͤnigl. allergnddigften ‘Befehl, die Feuerung vor andern überlaffen wird, ſich nicht uns
terfangen, von feinem Holze oder Kohlen an jemand andern wiederum etwas zu verkaufen,
oder deswegen eine nachdruͤckliche Leibesſtrafe gewaͤrtigen. Wann auch
11. Bey Anlegung der Keſſelheerde Vieles darauf ankommt, daß folche zu Holz⸗
oder Koblenmenage vorgerichtet werden, fo muß der Gieder bey Fertigung der Heerde
und Einfegung der Keffel, wenn er es nicht ſelbſt verfteht, einen tuͤchtigen Mauermeiſter
gebrauchen, oder ben der Möminiftration Anzeige hun, worauf denn von Rothenburg
aus das Noͤthige verfügt werden fol, . a
1232. Hiernaͤchſt muß er beftändig fo vielen Vorrath an auge haben, daß ſobald
ein Sud geſchehen, ex, deu. andern gleish wieder anfangen. fönne, und niemalen m
alten
für Salpeterfieder, - 25
halten duͤrſe: und muß er mithin beitändig dreyerley Laugen zugleich in Arbeit haben,
die eme in den Schlammfäflern, die andere in den Siedekeſſel, und die dritte in deu
Werk⸗ und Anf fäßen, welche Verrichtungen, foll anders das Sieden in guter bey
ſtaͤndiger Ordnung fegn und bleiben, wie eine Kette verbunden werden müffen,
13. Wenn die Erdlauge verfocht werden foll, fo muß der Sieder dahin fehen,
und feine feute anweifen, daß fie folche Lauge zuvorderſt noch einmal durch die Grube
und durch alle angekaufte Holzaſche geben laflen, und fich nicht blos damit begmigen,
doß bereits Grude in der Vergattirung mit der Hüttens und Wanderde vermengt worden,
Er wird finden, daß der Sud mehr Salpeter bringe, nach dem Verhaͤltniſſe der größern
Menge Holzaſche, fo er der Lauge zugefegt hat.
14. Bey dem Sieden muß der Sieber felbft bleiben, oder einen nichtigen Knecht
baden gebrauchen, damit dem Siedekeſſel niche zu viel, noch zu wenig feuer gegeben,
oder font bey dem Sud etwas verſehen werde, |
15. Wenn die auge, foviel nach Proportion des Keflels auf jeder Hütte erfors
dert wird, eingekocht ift, und die Probe zeiget, daß der Salpeter feine Conſiſten; zum
Anſchuß erreichet, folglich die abgerauchte fauge in das fogenannte Werkfaß gebrache
wird, darinnen ſich das Salz abfondert, fo muß der Gieder alle Behurfamfeit gebraus
chen, daß er die Lauge zu rechter Zeit, welches die Probe mit einem Stroßhalmen zeigen
kann, in die Anſchußkeſſel, oder da er dergleichen niche hat, tu die hölzerne Anfchußges
fäße bringe. Und da bekanntermaßen der Salpeter in einem fupfernen oder andern mes
tallenen Öefäße befier, als in einem folchen Behaͤltniſſe von Holz anfchießt, fo muß er
dahin bedacht ſeyn, daß er fi, wenn er noch nicht damit verfehen, nach gerade dergleis
chen kupferne Anfchießfeffel anfchaffen möge. Was | |
16, Die fogenannde ſtarke oder Mutterlauge anlanget, welche, nachdem der Sal⸗
peter in dem Anſchußkeſſel oder Gefaͤß ſich angefeßet, weiter feinen Salpetercryſtallen von
ſich —8 will, und daher abgegoſſen wird; ſo muß der Sieder etwas davon mit ſchlech⸗
ter Erdlauge vermengen, und die Gießlauge davon fertigen, womit er die trocknen Wände,
imgleichen die Pläne, auch die Schuppenerde, wie es die Umftände erfordern, fleißig zu
befprengen, und folchergeftatt. den Wuchs des Salpeters zu befördern hatz -die übrige _
Mutterlauge aber kann er, nachdem die Art‘ feiner Huͤtte und die Weiſe dafelbft zu ſieden
..@6 mit fich beinger, bey dem folgenden Sub gebrauchen, Miemals aber andere‘, als
nachdem fie vorher klar gemacht worden... Diefes Klarmachen -gefchieher vermittelft dee
Verdünnung mit fiedender Erdlauge, aus dem Keflel und darauf erfolgter Durchfeigung
durch ein frifch befchichtes Aſchfaß. .
17. Bey der Laͤuterung des. Salpeters muß der Sieber ebenfalls alle Vorſichtige
Beit gebrauchen, daß Fein Unrath oder Salz unten am Boden zueücfbleibe, fondern der
Salpeter in reinen Eryftallen gefertiget, und folchergeftalt geliefert werde, wibdrigenfalls
er zu gewärtigen, daß der Sälpeter , wenn er bey der Lieferung nicht rein befunden wird,
zue nechmaligen Laͤuterung zurückgegeben, oder auf feine, des Sieders Koften, von dem
Dbermeifter ymgeldutert und der Sieder überdies, dem Befinden nach ernftlich beftrafe
werden ſolle. Es verfieht fich aber auch nicht weniger, daß der Salpeter binlänglich
trocken feyn müffe, welches: denn durch Hülfe der Afche, worauf der Salpeter gefegt wird,
Befanntermaßen zu bewerkſtellizen tft. -' u. a n u
Beckmanns Geſetze VII. Theil, - | D 18. Was
26 3. Preuſſiſche Inſtruction
18. Was er nun monatlich an Salpeter geſotten, gelaͤutett und getrocknet, muß
er an den beftimmten Sieferungstagen richtig abliefern, und feinen gereinigten Galpeter,
unter was.vor einen Vorwand es auch fen, zurückbebalten, geftalten er, wenn dergleis
hen ber angeftellter Bifitarion gefunden würde, nachdrücklich beftraft werden fol, Er
muß demnaͤchſt
19. Seine Einrichtung dergeftale machen, daß er, wo nicht mehr, doch wenig?
ftens das ihm zugefchriebene Quantum fertig fchaffe, und da ihm der fieferungstag alles
mal vier Wochen vorher befannt ift, fo fann er auch bewerkftelligen, daß er feinen Salpe⸗
ser an dem Lieferungstage überbringen koͤnne. Gleichwie aber
20. Der Verkauf des Salpeters in denen Koͤnigl. Edictis bey Veſtungs⸗ und
anderer harter Leibesftrafe verboten .iftz alfo muß er ſich hiernach gebührend achten, und
keine Salpetersnoch Mutterlauge, nicht minder Schlamm vom Plane zur Düngung, es
fey viel oder wenig, bey Vermeidung der nachdrücklichften Beſtrafung, an irgend einen,
er fen wer er wolle, verkaufen, vertaufchen oder fonften verpartiren. &oferne er ders
gleichen auch von den andern Siedern wahrnehmen, oder in Erfahrung bringen follte,
fo iſt er ſchuldig, folches fofort der Koͤnigl. Salpeteradminiftration anzuzeigen , wobey auch
fein Name verfchwiegen bleiben, und er noch überdem eine Belohnung erhalten foll.-
J 21. Was das Geſpann, imgleichen Schiff und Geſchirr, ſo er auf der Huͤtte ge⸗
braucht, anlanget; fo muß er ſolches beſtaͤndig in guter Ordnung halten, ſich aber bey
Vermeidung nachdruͤcklicher Strafe nicht unterſtehen, feine Pferde zu einem andern Bes
huf, als zu Einholung der Galpetererde, Holzs und Koblenanfuhr und zu feinen bey der
Hürte etwa babenden Ackerbau zu gebrauchen, mithin muß er fi aller Fuhren vor ans
dere, des Pflügens vor Geld und dergleichen gänzlich enthalten. Nachdem auch ein Sal⸗
re nach dem Konigl. Ediet beftändig bey dem Salpeterweſen bleiben fol, fo iſt
er au
5 22. Schuldig, wenn er Soͤhne hat, ſelbige zur Erlernung des Salpeterficdens
enzuführen, ‚und treulich dazu zu. untertichten, Im übrigen |
23. Hat er aller Privilegien, Immunitaͤten und Freyheiten, welche Ihro Königl,
Mojeflär, unfer allergnädigfter Herr, denen Galpeterfiedern in dem Edicte vom . . +
ollergnaͤdigſt verliehen, dergeftalt fich zu erfreuen, daß er daben gefchüßer, und ihm von
der Salpeteradminiſtration alle hülfliche Hand und Beyſtand, fo viel Rechtens ift, ges
geifter werden fol, .. |
Urfundlich ift diefe Inſtruction unter Abminiftrationsinfiegel und Unterſchrift aus⸗
gefertiget. So gefchehen Rothenburg, den (im October 1778.)
{L.S.)
Koͤnigl. Preuff. Salpeteradminiſtration.
Eid E
Ich ... ſchwoͤre zu Gore, dem Allmächtigen, mit Herz und Mund einen wah⸗
ven Eid, daß ich alles dasjenige, was in der mir ertbeilten Juſtruction enthalten, und
| | u \ mir
0
Pr un
2 für Salgeterfieder. _ 27
mir jetzo deutlich vorgeleſen worden, ich auch wohl verſtanden habe, treulich beobachten;
was ich zum Beſten des Salpeterweſens, inſonderheit auf der mir anvertrauten Huͤtte,
durch Fleiß und Erfahrung an Vortheilen bey dem Sieden anmerke, nebſt den Abaͤn⸗
derungen in meinen Arbeiten und Anſtalten, ſo mir von Koͤnigl. Adminiſtration durch die In⸗
ſpectores und Huͤttenbereuter moͤchten anbefohlen werden, nah Möglichkeit zur Ausübung
bringen, und die Werbefferung meiner Hütte und der monatlichen Galpeterlieferung,
nach aͤuſſerſten Kräften ſuchen, und überhaupt dergeftalt, als einem treuen, fleißigen und
redlichen Salpeterfieder zuftehet, und das Königl. Salpeteredict und Specialauffehers
inftruction vom ıftlen Martii 1767 und meine eigne Inſtruction erfordern, mich verhal⸗
sen wil. So wahr mir, Gott hejfe und fein heilig Wort, duch Jefum Chriſtum!
Kon. Preuſ Inſtruction fuͤr den Salpeterinſpector
(auch Hütten oder Salpeterbereuter),
| s \enmad der . . ..zum Galpeterinfpeetor im Herzogefum Magdeburg, Fuͤrſtenthum
Halberſtadt und in der Grafſchaft Mansfeld beſtellt und angenommen worden, ſo
gelobet und verfpricht derſelbe, daß | |
Ä r
Seiner Koͤniglichen Majeſtaͤt von Preuffen, unferm Allergnädigften Heren, er uns
tertbänig, treu, hold. gehorfam und gemwärtig feyn, die Aufnahme des Galpeterivefens
and Derbefierung der Salpeterhürten, nach aller Möglichkeit befördern, Schaden und
Nachtheil aber, ſoviel an ihm, warnen, verhüten und abwenden, zu dem Ende allen aus
einem hohen Bergwerks⸗ und Huͤttendepartement des hochpreislichen Generals, Ober » Fis
nonz⸗Krieges und Domainendirectorii erlaffenen ‘Befehlen peompteften Gehorſam leiſten,
die von der ihm vorgefegren Salpeteradminiftration ihm zugeordnete Aufträge befolgen,
und. alfa. alle zum Beſten der Salpereranftalten ergangen? Edicta und Verordnungen,
befonders das neuefte Ediet ſamt denen Infteuctionen für die Specialauffeber der Anftals
ten fowol, als KHüttenbereuter und Satpeterfieder, zur genauen Execution zu bringen
ſuchen, und daß folchem überall gebührend nachgeleber werde, unaufbörlich bemuͤhet
ſeyn wolle, —W | u
| 20 i
| Muß aus allen feinen Handlungen ein vechtfchaffener und chriftliches Betragen
hervorleuchten. Er muß nicht ollein dem, mas in diefer Inſtruction enthalten, fondern
auch was ihm aufferdem von der Adminiftration andefohlen wird, treu und mit dem uns
ermüdeften Steige nachleben. 0
Zi 0 D 2 8. Muß
S
| Schuppen hauptſaͤchlich, in gehörigen
"zeichender Anzahl, um eine große Menge Erde, die länger als auf Jahr und Tag hins
28 u Preuſſiſche Inſtruction
30
Dub er alle vier Wochen die Salpeterhütten bereifen, und fich bey feinen Vi⸗
ftationen fo einrichten, daß er (wie tm Jahr 1779 gefchehen mußte) in diefem Monat
F Rorbenburgifihe, | im folgenden aber die Mas deburgiſche Diviſion vornimmt, und dahin
feben, daß
a) —* eine andere Tour nehme; 5
b) Keine gewifle Zeit oder Tage daben balte und Fr
e) Mit dem Hüttenbereuter des Creiſes dahin concertire , daß fie nicht Sende zu glei
cher Zeit, noch hinter einander, einen gleichen Weg nehmen, und einerley
Dorfer beruͤhren, ſondern daß jeder allemal andere Gegenden recherchire, die
Aufſicht alſo mehr ausgebreitet werde, und die Machſuchungen auf den Huͤtten
unvermuthet erfolgen. Es kann ſich alſo niemals treffen, daß er ſich mit einem
Huͤttenbereuter rencontrire, und ſollte es dennoch kommen / fo muß er, um fie
deſto beſſer zu controlliren, von denen Bemerkungen, die er auf den Huͤtten ge⸗
macht, jenen zwar nichts entdecken, auch nicht verlangen, daß der andere die
ſeinigen mittheilen ſolle; jedoch aber in vorkommenden Faͤllen die noͤthigen Be⸗
rathſchlagungen uͤber den Snetn tancbat mit ihnen anſtellen.
Er hat auf der Huͤtte ſelbſt nach afehen ob bie Gebaͤnde, das Siedehaus ‚ die
m Stande find. Ob leßtere groß genug oder in bins
reicht, lüftig und trocken aufzubewahren. Er bat, wenn er Reparaturen noͤthig finder,
ſofort dem, der die Hütte im Stande zu erhalten verbunden, hievon die Anzeige zu thun,
damit nicht, wenn geringe Schäden zu verbeffern verfäumet werden, , Hauptreparaturen
in der Folge dadurch veranlaffer werden, Demnachſt hat er darnach zu feben: 06
. Der Siedekeſſel ganz und brauchbar ift nebft dem Laͤuterkeſſel ‚ und. ob zum Ans
ſchieſſen des Salpeters Keſſel genug vorhanden, welche ſich die Sieder zu ihrem
Beſten nach gerade anzuſchaffen inſiruiret find. Ob erſterer ſicher und zur Mes
nage der Feuerung eingemauret, wobey denn die Zuͤge in den Keſſelmauren
und ſaͤmtliche Schornſteine und Feuerſtaͤtte, beſonders wo Waas⸗ und Reiß⸗
holz, auch Stroh gebrannt wird, zur Abwendung der Feuersgefahr mit zu ber
fihtigen, auch nicht zu flatuiren, daß die verbrennliche Materien im Siede⸗
banfe, fondern im Schuppen aufbewahren werden.
b) Ob hölzerne Gefäße genug zum Handthieren und Aufbehalten der Lauge vorhan⸗
den’, ob folche im Stande, auch gehörig gebunden und feft, da denn anf das
Werkfaß beſonders zu attendiren, als welches nicht genug verwahrt ſeyn kann.
Er erinnert in eontinenti die gefundene Maͤngel bey dem, fo die Gefäße unters -
halten muß, >.
9.
Auf den Plantasionen oder fogenannten Plänen, ht er daranf zu ſehen, daß hche
a) Von
l
für den Salpeter inſpector. 29
a) Von Huͤttenſchiamm nicht hoͤher als anderthalb Reinl. Fuß aufgehaͤufet und uͤber⸗
all mit Wänden, aus eben ſolchem Schlamm verfertiget, umgeben und befegt
feyn;
b) Daß folche Plaͤtze beftändig geebnet und von allem Kraute, ſo wie Überhaupt alle
Wände, zu allen Zeiten volllommen rein gehalten werden;
©) Daß die Pläne vergröffere, und alle zus Hätte gebörige Plaͤtze damı aptiret, und
| der Schlamm darüber verbreitet werde;
d) Daß auf denen Hütten, wo bie Pläne 6, 8, 10 Fuß oder noch hober liegen,
vorausgeſetzt, daß fie von purem Huͤttenſchlamm dieſe Höhe erhalten, und daß
. wenn folche vermindert wird, der Plan nicht zu niedrig fliege und vom Waller
nichts zu befürchten Bübe, Graben queer dnrchgezogen werden, bis zur Ziefe,
daß nur 13 Fuß übrig bleibe. Dieſe Graben formiren auf beyden Seiten
Bände, die eben gemacht, der ausgegrabene Schlamm darauf gewellert oder
weiter auf die Dläge verbreitet, alle bis hieher längft begrabene und nicht genußte
Salvpetererde auf diefe Weife zum Bekratzen der freyen Luft ansgefegt und folge
lich, die Plantarionen vervielfacht werden muͤſſen.
6.
Bey ber Erde, die in die Schuppen gebracht worden und nur zum Auslaugen bes
ſflͤmmt iſt, hat er darauf Acht zu haben:
a) Daß ſolche niemals aus purer Huͤttenerde allein Befiche, fondern jederzeit mit frems
- der:Wand : Stall; und Scheunenerde, desgleichen mit vieler Grude vergartirer;
b) Durch Gießlaugen von Zelt ju Zeit reichhalsiger gemacht, und damit öfters um⸗
gearbeitet;
e) Eine lange Zeit zum. Anteifen darinn aufbehalten und folglich
. d) Info großer Menge, als immer meslich, in Vorrath angefchaft werde, Zu dieſem
. Ende muß er
"I ” ”
Die Sieder apa » anfaften, daß fie von Aprif bis in October die zei in Acht
nehmen, ‚von allen ihron Stadten und Dörfern die ihnen im Edict nachgelaffenen Erden
fleißig einholen, auch nicht, wie. bishero, die entfernten verfchonen und ſich dafür bezahlen
laſſen, hingegen die näher gelegenen von aller Erde völlig encblößen, daß fie von ihren
Huͤtten reif gewordene Erde auch in den übrigen trockenen Witterungen der andern Jahrszei⸗
ten einbringen, daß, der-ganze Diſtrict, mie einem Worte, ordentlich beſuchet und aller Or⸗
ten die Grube und (Erde genutzt, und ihr nicht die Zeit verftattet werde, von felbft von
dem Wänden abzufrumeln und verloren zu geben.
.” 8.
Bey der Arbeit des Sieders hat er darnach zu ſeben, daß ſolche inftenetionsmäßig
gefchehe, als wozu. ibm denn bieber ein Eremgae der gedachten Inſiruction zugeſtellet er
3 8
90 . Breuffifhe Jaſtruction
daß die dreyerley * beſtaͤndig i in eins fort behandelt werden und bas Werk in vollem
Train gehe. Beſonders bar er darauf zu halten; daß hierbey
a) Die Erden niemals zu neu und unvergattivet (d. i. ohne eine Miſchung ver⸗
fchiedener guter Erden) in die Schlammfaͤſſer ommen.
b) Niemals ‚ohne einen abermaligen ftarfen Zufag von Grude, und
c) Von guter unausgelaugter Holzafche, als welche die Sieder anzufanfen , wie fie
inftruiret worden, mit dem gröften Nachdruck anzuhalren find. Dieſerhalb
muß ee Acht darauf haben, daß die Sabpeterfieder alle Afche, die nur vor- Geld
zu baben tft, anfchaffen, und alfa foriel, als ihnen möglich, su feßen, wobey
es gewiß bleibt, daß folche noch niemals hinreichen wird, bie rohe Salpeter⸗
laugen gehoͤrig zu ſaͤttigen.
d) Muß er dahin fehen, daß die fangen, fo ablaufen, wieder auf friſche nach vo⸗
riger Art beſchickte Schlammfaͤſſer gegoſſen und dieſes ſo lange continuiret werde,
bis die Lauge ſtark genug und des Einkochens werth. Darum muß er die Lau⸗
gen (mit der Fluͤſſigkeitswaage) probiren, ihren Gehalt beurtheilen und dar⸗
nach einen Ueberſchlag machen, was davon das monatliche Product obngefehe
feyn Fönnte, welches dazu dienen wird, den Sieder aufmerffam zu erhalten
und ihn dadurch aus der Berfuhung zu feßen, von feinem Salpetergewinn,
etwas unterzufchlagen und anderswo zu verfaufen.
e) Bey dem Einfochen der auge hat er auf den mäßigften Grad des Feuers zu
haften, damit die Abdünftung fo vor ſich gebe, daß die lauge nur eben auf⸗
ſiedet und nicht mit Heftigkeit koche.
f) Muß er nicht zugeben, ‚daß die Mutterlauge alle mit eingekocht werde, indem
| diefe voreheifhafter mit roher Lauge vermifcht zum Begießen der trockenen
Wände, der Plänen, und auch bereits unter den Schuppen befindlichen Erde,
gebraucht wird, was aber denn Sude mit zugeſetzt wird, muß nach der Sie⸗
derinſtruction erſt klar gemacht werden.
g) Bey dem Laͤutern bat er mit zu vigiliren, daß fein Salı vder Unreinigkeit (oder
nach dem Handwerksausdruck fein Schalk) im Galpeter zuruͤckbleibe, und
daß auch die Sieder das ausgefchiedene Salz keinesweges verfanfen (um nicht
unter dem Vorwand Salpeterfal; su verkaufen auch. guten Salpeter zu bern
bandeln), fondern ſolches bis auf weitern Befehl aufbewahren (7).
h) Doch weit mehr Fleiß bat er anzuwenden, das Verkaufen bes Salpeters, der
Mutterlauge, auch bes Huͤttenſchlamms zu verhindern, oder ſollte es dennoch
geſchehen, dieſes wenigſtens in Erfahrung zu bringen ſuchen, da ihm denn bey
ſolcher Entdeckung, wenn der Unterſchleif von Erbebuchteit, ſofort zehen Rthlr.
Douceur gereichet werden ſoll. 6
1 N Wenn
(*) Damit eine große Menge deſſelben umgeläutert, das viele Salz infpiffirt, und ber
no su erhaltende Salpeter nach beendigter Evaporatlon durch, Kriſtalliſiren erlangt
rde.
fr: ben Sa Ipbterinfpector. gt.
> ,,3, Bean .die:Gefäße ansgefchtämmer wirden ;’ hat er mic dahin zu ſehen, daß ber
Schlamm, wie oben fchon verordnet, auf: die zur. Hütten gehörige Aecker⸗ oder
ER Sartenpläße geſtuͤrzt, ‚und, alfo Pläne daraus gemacht, in Ermangelung des
. Platzes aber im Winter geſammlet, und.im darauf folgenden Sommer, Wände
davon gefchlagen werden. Er hat alſo dahin zu ſehen, daß der Schlamm nicht
immer über die alte Pläne. verbreitet werde, damit auch die alte ausgerußete
. . Planerde wieder. mit verbraucht. werden Eänne, .. welches fehr.. viel. nüßlicher,
als den frifchen Schlanim in folgendem Sommer gleich wieder einzubringen.
Im Sommer muß er die Sieder anhalten, aus dem Schlamm fofore Wände
zu fchlagen,
. . . . 9. Fu r i
Dra man bey dem Salpeterinfpestor die zu feinem Poften noͤthige Kenntniffe vor⸗
ausſetzt, muß derfelbe auf jeder Hiltte befonders dem Gieder, feinen erwachſenen Soͤh⸗
nen, und denen Knechten, die beym Metier bleiben, ſowol als tehrlingen, ihre Arbeit
‚nach Gründen fennen lernen. Er muß ihnen begreiflih machen, was fie eigentlich in
öhrer rohen Salpeterlauge zu fuchen haben; . v
a) Was wirklich darinn vorhanden, fo zum Salpeter gehoͤret; BER
b) Was man zuzufegen habe, um rechten Salpeter zu erhalten. Wenn er ſich bey
feinen Experimenten der Potafchlange bediener, und fie deu Effect davon vor
Augen feben, muß er fie unterrichten, voie und woraus die Potafche verfers
tiger werde, * fie alſo, wenn fie gute Holzaſche mit der Salpetererde vers
- gattiren oder ſchichtweiſe ihre Schlammfäffee damit befchicken, und beydes mit
. einander auslaugen, davon gleiche Wirkung zu gewarten haben. Er muß nicht
eher ruben, bis fie hiervon überzeugte werden, ihren eigenen Bortheil kennen
lernen, des Handwerks Borureheil fahren faffen, und fih der Holjafche aus
freyer Wahl, und von derfelben Mugen convinciret, bedienen : indem es aufs
ferdem, ehe fie hierüber ans Gründen der Erfahrung aufgeflärt find, wenig
oder nichts Hilfe, wann die Befehle zu folcher Bearbeitung noch fo gemeſſen
ertheilet werden. Der Inſpector hat bey jeder tieferung in Rothenburg die
Huͤtten fpecifice anzeigen, auf denen er ſolchen Unterricht gegeben, den er
‚ aüch denen Hüttenbereutern befonders zu erteilen fchuldig, und zugleich zu bes
merten, wie weit er damit zur Erhaltung des Zwecks reuͤſſiret ſey.
| 10.
Muß fich derfelbe bey Strafe der Caſſation vor allen Beftechungen und Verfpres
chungen, fo ihm von Seiten der Gicder oder eines jeden andern fönnte angeboten wers
den, um Unordnungen zu verfchweigen oder nachzufehen, forgfältig verwahren, und erwars
set man von ibm, daß er alles fo wie ers finder, ſowohl
a) Auf den Hütten ſelbſt von der Wirehfchaft des Sieders, feinem Betrieb, Kennt⸗
‚niffen und Fähigkeiten, feiner Aufmerffamfeit, die veranlaßten Verbeſſerungen
anzubringen, oder feiner Hartnaͤckigkeit in Befolgung der nichtswürbdigen altes
Gewohnheiten, auch was ihm der Specialauſſeher oder die Gerichtsobrigkeit
den
%
ſtration melden,
ſondern in feinem nächften Berichte der Adminiftration mit anzeigen muß,
waͤrtig fen. | |
3a 4. Preufifge Iuſtruet ion
des Ortes von den Umftänden, dem Steiße, ober Unachtfamfeit bes Sieders
fuppeditirt, aufpeichnen und : . Ä = .
b) Die Zeit bemerfe, in welcher: die Hüttenbereuter zum legtenmahle die Huͤtte vis
fitiret, und was derfelbe nach des Sieders Relation dafelbft Neues verfüger und
angeorbnet, jedesmahl nach der volfommenen fautern Wahrheit, fo wie alles
andere, fü er in den Provinzen Edietwidriges antrift, ohne Anfehen der Perſon
und wie es mie feinen Pflichten beftehen koͤnne, der Adminiftration anzeige,
und über alles ein Journal führe, und diefes der Adminiftration einreiche,
IL. .
So muß er auch den Salpeterſieder, wenn er ſich beſchweret, daß hie und da
gegen das Koͤnigl. Edict gehandelt wird und ſpecifique Faͤlle anfuͤhret, denſelben nicht allein
anhoͤren, ſondern auch fogleich', ehe er der. Adminiſtration davon Anzeige thut, ſich ſelhſt
-nach dem Drte hin verfügen und die Sache jedesmal mit Zuziefung des Specialauffeherg, -
und allenfalls der Gerichtsobrigkeit in Augenfchein nehmen, folche unterfuchen, und dem:
nächft davon berichten: fo mie hingegen auch, wenn Untertfanen wider den Sieder
Klagen und Befchwerden führen, er folche nicht etwa en faveur des Letztern cachiren,
oo . 12 .
Hat derſelbe mir darauf zu ſehen, daß jeder Sieber die benoͤthigte Knechte und Pferde
halte, feine tohnfuhren damit verrichte, fondern folche lediglich zu feinen Erdes und Holzs
fuhren gebrauche, den Knecht auch das nörhige Zeichen, fo ihm die Adminiſtration er»
theilen wird, mitgebe, damit feine Bagabunden unter dem Namen des Salpetergrabens
das Land in Comtribution fegen. . oo. Ä
Da bie Feuerung auf einer Hätte allemahl vorraͤthig ſeyn muß, fo ift es noth⸗
wendig, daß der Salpeterinfpector, wenn er das Gegentheil finden follte, fofore auszus
mirteln fuche, ob der Mangel von des Sieders Nachlaͤßigkeit herrüßre, oder ob ihm das
Holz vom Foͤrſter anzumeifen oder abfolgen zu laffen verweigert worden. Im legtern Fall
muß er fich fogleich zu ihm in Perfon verfilgen und in Güte mit aller Beſcheibenheit den
Beduͤrfniſſen abzubelfen fuchen, wenn folches aber nichts hilft, alsdann es der Admins
| ..I%
Hat er feinesweges zu geftatten, daß auf der Hütte Fremde, die nicht zur Arbeit
gebraucht werden, fie fegen wer fie wollen, gehaufet, fondern daß folche fofore nach Maas⸗
gabe des Edicti foregefchaft werden.
| | 15.
Bey jeder Bereiſung muß er, wie ihm ſchon art. 3. aufgegeben worden, ſeine Tour
verändern und allemahl fo viele Dörfer als er kann mit zu beruͤhren fuchen, fo daß er an
einem jeden Orte, der zu den Hütten repartiret ift, im Sabre wenigftens zweymal gegens
gr.
Er
4
N $ J
t
%
für den Salpeterinfpecton. 33
Er muß feine Stadt ober. Dorfpaßiten, ohne mie dem Specialauffeßer zu ſprechen
and ſich ben ihm nach den Anftalten zu erkundigen, die nach Maaßgabe des Edicts und
der Sperialaufieherinftruction vorgekehret fern muͤſſen. Er läffet es hierbey nicht bes
“wenden, fondern überzeuget fich mit feinen eigenen Augen, ob. des Specialauffehers Be⸗
sicht. wahr oder falfch, ob 0 oo. nn e
a) Das Ediet affigiret, fraͤgt auch bey dem Gemeindevorfteher, ob der Auszug dep
felben vierteljährig abgelefen und darnach gehandelt werde;
b) O6 Sie Grudenhaͤuſer fliehen, und ordnungsmaͤßig unserbalten, die Grube eins
gebracht; 2.
e) Die Welleewände wo fle fehlen wieder gefegt, die ſchadhaften reparire und nicht
ferner mit Steinen unterfchlagen oder mit denfelben, und Schlacken, Knochen
u. ſ. w. durchwellert merden; 2 :
d) Ob Taffen und Fachen, Schuppen und Ställe wieder mit guter Erde angefuͤllet
‘ werden, fo daß man’ ans folchen wieder Erde.zu den Salpeterhuͤtten bolen
| koͤnne; | |
e) Ob auch der Safpeterfieder Biber komme, und bie Erde und Grube zu rechter
"7. Zeit abhole und nicht Verreiftern tolle, weni er zum letztenmal bin gemwefen,
2 mndob er fich nicht etwan mit Gelbe, Korn, oder Stroh abfinden fafle? >
Er muß ſich Überdem jeder Orten um Bekanntſchaften bewerben, um ausmitteln
zu können, ob bie oder da noch Wellerwaͤnde geftanden haben, die wieder zu feßen vers
ſaͤumet worden, und wovon man fonft wicht leicht Machrichten befommen kann. Um zu
dieſer Gewißheit za gelangen, muß er ſich alle erfinnliche Mühe geben, auch den Spe⸗
cialauffeher genau keunen lernen, ob er fih auch zu diefem Gefchäfte ſchicke. .
a) Ob er feine Inſtruction wifle ; —
by Luſt und Eifer bejeuge, ihr nachzuleben und nuͤtzlich zu fen: . .,
er.) In au Semeinde auch das gehörige Anſehen habe, daß auf fein Wort ges
achtet wind; | Ä |
d) Sollte er finden, daß es ifm an den gehörigen Requiſitis fehle, zuzufeben, 06
he nicht in ‚der Gemeine ein recht tüchtiges und brauchbares Subiect dazu
Bupuen || | Bu 0.
€) Wetin er Fein Douceur aus der Gemeine oder fonft zu genichen bat, ſpecifice
nach denen Localumftänden und Berfaflungen auszumitteln, wie ihm auf die leiche
< gefte und bequemſte Art vor feine Bemühungen etwas auszumachen fen, etwa
«) an baarem Gelde aus der Gemeinecaffe; “
B) durch Befreyung von Dienfigeldern, Dienften, Nachbarrechten;
y) Amweiſung eines Acker⸗ oder Wieſenflecks von dem Anger oder Gemeine⸗
en. Kiften, ober: was ſonſt die Mealverfaſſungen, an die Hand geben, und hieruͤber
N
u feine eigene Warſchlage anzuhoͤren, und bey ber Gemeine zu umterftüßen.
ee HT. Do 8.
u HB
Yr ae
| he Beckmanns Geſetze VII. Cheil. E Bu 16. Muß
)
34 . Sram a Inftruction für den Salpeterinſpector.
1 6. *
Muß er ben dem Durchreifen die Tortraventiones gegen das Edict denen. Sat
raͤthen der Creiſe, auch Steuerraͤthen, fpecifice melden und jedesmapl daben auf die ber
ſcheidenſte und hoͤflichſte Art um eine prompte Remedur bitten, wie er ſich deun uͤberhaupt
gegen jedermann eines freundlichen und gefaͤlligen Betragens zu befleißigen hat, um 14
Liebe und Vertrauen, benen Anſtalten aber Faveur und Huͤlfe zu erwerben. |
17.
Auf Senen der Hütte am "nächften belegenen Grenorten , desgleichen in denen
Saͤchſiſchen oder Anhaltifhen Orten, die von den Salpeterſiedern bey Ablieferung ihres
Salpeters beruͤhret werden, muß er feine ẽ Bigilance berdoppeln, und heimliche Aufpaffee .
anftellen., die unaufhoͤrlich Acht geben, ob ſich etwan ein meineidiger Salpeterſieder ge⸗
luͤſten laſſe, an irgend jemanden Salpeter zu verkaufen. Er muß es jiberall bekannt
machen, daß ein jeder, der ſolchen geſchehenen Verkauf darthun kann, die gehen Rthlr.
Douceur in continenti erhalte, er ſey Eins oder Ausländer, und daß ein Name ver⸗
ſchwiegen bleiben a folk, , 5
. . 1 8. D 2 “
Bey jeder Lieferung des Galpeters, —* u Noihenburg als Magtelurg ‚muß
er perfönlich gegenwärtig ſeyn und das Protocol führen, auch die Aufiäge der Hüttenbes
geuter, fo ihm von der Adminiſtration zugeſtellet werden, in Ordaung bringen, woben ju⸗
gleich ſein Bericht erwartet wird.
8) Bon denen bereiſeten Hütten, ob fie regelmäßig und Aeißtg. betrieben: ‚werden;
mit Schuppen und ben-nöchigen Utenſilien verſehen find,; von dem Beſtande
a) Au Erde, auf wie lang ſolche vorraͤthig;
6) an Grude, ob ſolche zur vorrärhigen Erde in proportionirter Meng vor⸗
nden,
y) An Holzaſche, wie; viel Scheffel in Vorraih, und u dir Eine as; beque⸗
men, ſolche mit der Erde auemlaugen;
9) An Holz, Steinkohlen, oder Torf; a ”
8) An gelaͤutertem und ungeläutertem Salpetrz;
a 9) Die Ruthenzapl,der Schlammwande, ‚und was in serfleffenem Monat nen
nn gemacht, auch,
“ 5) Die Hoͤhe der Pläne, bemerket er, wie viel fe über ‚4 Fuß betraͤgt;
#) Ob und wie weit der Plau neuerlich ertenbist, - . '
s) Eine.lifte der Soͤhne des Sieders und der guten, auecht⸗ und Lehrlinge;
. x) Von ben beſondern Beſchwerden eines Sieders in ‚perifiguen Faͤllen.
3 » Moch einen kurzen Bericht, darinn er alle die Oerter namentlich anzeiget, fo er in
dieſem Monate bereiſet und: wie er die Aaflalten gefunden, amd glaube, daß
# zu verbeflern wären, _
u el se Ara A
a
Preuſſiſches Nefeript in Salpeterſachen. 35
7 Alles nn ift in ein KHaushaftsprotoco zu Bringen, und biefes in buplo ber
Adminiſtration zu übergeben, damit das eine Eremplar, mit Marginalcefolurionen von
der Adminiſtration verſehen, remittirt werden kann,
gontich— Preuffſches Sieferipti in Sihheteſahen,
Bexrlin den 29ſten May 1780.
achdem bey der, von dem wirklich geheimen Etats⸗ Krieges» und dirigenden Mi⸗
niftre, auch Oberberghauptmann, Freyherrn von Heinig, vorgenonmenen Bereifung
der Magdeburg s Halberfiädt, und Mansfeldfchen Satlpeterhütten ‚, verfchtedene Beobach⸗
tungen gemacht worden , welche theils das Ganze ver Salpeterwirtbfchaft, theils aber auch
nur den Zuftand einzelner Hütten betreffen; So laffen Seine Königliche Majeftät von
Preuffen, unfer allergnädigfier Herr, die Refulcata diefee Beobachtungen, Dero Sals -
peter adminiſtration zu Kerbenburg, theils zur Achtung, theils zur nähern Pruͤfung
und Unterſuchung folgender Geſtalt bekaunt machen:
Da die ganze Abſicht Se. Koͤnigl. Majeſtaͤt dahin gehet: die Safpeterfaßricarion
zu vermehren, die Qualität deflelben zu verbeffern, und bie auf defien Hervorbringung
won den Siebern zu verwendende Koſten, ſoviel als möglich zu vermindern;
- So wird die Adminiſtration von felbft einfehen, daß es blos auf zwey Hauptum⸗
ſtaͤnde ankomme, als? |
,» 8) Auf die. Erhaltung guter und Hinlänglicher Materialien, und
b) Auf deren befte Anwendung, DBerarbeitung, und auf die dazu fhistichften Berti
zeuge, und deren Beſchaffenheit.
Wie nun zum erften hanptfächlich die Einfammfung ber Erbe, der Holys und Grub
benafche , desgleichen der Seuerungsmateriafien, und die Beſchaffenheit des Waſſers ar
hoͤren; So muß
1) Die Adnıiniftration beftändig daranf benken, wie die Menge der Dorferde zu ver⸗
mehren fen: In dieſer Abſicht muͤſſen die Salyeterſieder zu fleißiger Einfammfung der
Erde auch in den entfernteften Dörfern und bey den Bemittelſten, ſonderlich aber
auch der Schauffelerde, gemeffenft angehalten werden, und die Bereuter ſowol als auch
die Specialaufſeher Haben dieſe feute dazu ohne Nachſicht und ſonderlich zur ſchicklichſten |
Sapresjeit anpupalten, . ‘
\
s, -°5 Preuffifhes Reſcript
Was die Weller, und Rammwaͤnde in den Dörfern anbetrift, fo iſt deren Her⸗
ftelung, befonders an der Mittagsfeite, fo viel nur möglich zu pouffiren, und muß ſich
die Adminiftration von den Bereutern und Aufſehern quartafiter genau anzeigen laffen,
was darinnen geſchehen fey, und nicht etwa auf einmahl auf deren Wiederherftellung bes
ftehen, fondern nur, daß wenigſtens alle Jahre was daran gefchieht, und eine fo ſehr
(unter den Paͤchtern) negligirte Anftalt endlich wieder in Ordnung komme, zu dem Ende
hat auch die Adminiſtration zu unterfuchen, ob es nicht rathſam fen, ſtatt dee Prämien
wegen Anziehung lebendiger Hecken, für dortigen Provinzien dergleichen für Auffchlagung
von Salpeterwänden zu figiren, und dahero zu unterfuchen, wie folche einzurichten, daß
die eigentlichen Schuldigfeiten nicht aufhören, und ein jeder gereizt-werde, ein Mebreres
daben, fonderlich an den nüglichften Orten, zu chin, ° et *
Was die auf Königliche Koften 1748 angelegten Feldwaͤnde betrift, und bie jetzt
groͤßtentheils eingegangen find; fo hat die Adminiſtration u überlegen, ob, wie und wo
ſolche mis Vortheil und ohne beträchtliche Koſten wieder herzuſtellen, oder als Schauffels
pläne zu benußen, fonderlich wenn die Salpeterfiever in den Dörfern, mo folche befinds
lich, gewille Sammlers unter denen Armen und linbemitteliten,, dafür lohnten, daß fie
in der besten Jahreszeit Fruͤh und Abends abgefchauffelt, oder auch ben Abholung der Dorfe
erde durch leeres Fuhrwerk mit (uͤberfluͤſſiger) Huͤttenerde befahren würden. |
| Endlich ift der Adminiftieation bekannt, daß auf den meiffen Hütten eine überaugs
große Menge Schlammerde befindlich fen, welche gröftentheils nicht gehörig benuge wers
den kann, weil fie zu Dicke liege; zu dem Ende ift dahin zu fehen, daß ’
a) Die Hüttenpläge ſelbſt, fo viel als möglich erweitert und mehrerer Raum durch
Pachtung lediger Plaͤtze erhalten werde; | |
b) Müflen dergleichen große Haufen (Hüttenerde) vorerft niit Grabens ducchgejegen
werden, damit die Oberfläche fih gegen den Eingang der Luft vergrößere;.
ce) Bey fehr hohen Erdhaufen müffen die Sieder befonders an die Mittags⸗ und
. Morgenfeiten derfelben fosche en Terrafle abftechen, und dadurch ebenfalls die
Mitrification befördern, |
2) Betreffend die Schlammmänbe und Schauffelpläne bey den Hirten ſelbſt, fo
iſt es wol der Natur der Sache gemäß, daß die leßten bauprfächlich gegen Mittag mit
einem mäßigen Falle nach der Planslänge von 6:12 ZoU angelegt werden; Eben fo noth⸗
wendig iſt es aber auch, vor diefelbe eine niedrige Wand vorzuziehen, die jedoch Peinen weiten
Schatten auf den Plan wirft, fondern blos darzu dienet, die ben Megenzeiten von, dem
Plane ablaufende Salpeterlange aufjufangen und an ſich zu behalten, an deren einem Ende
ein altes Schlammfaß eingegraben werden Pönnte, um fogleich die abgefpälte dünne Sal⸗
petererde darinnen aufjufangen. .
Die befte Direction der Wände ift oßnftreitig, wenn biefelben in der Mittagslinie
fieben, fo daß fie prismatifch confteuire werden; die Spitze alio gegen Motden, und die
breitefte Fläche gegen Mittag, und die fehmälere gegen Morgen und Abend kommt.
Die Höhe diefer Wände ſcheint auch nicht willkuͤhrlich zu fen, denn ba der Zwi⸗
ſchenraum zwifchen denen Waͤuden zu Plänen benugt werden follte, fo muß bey ana
; " - ' aden
v
in Salpererfachen. : , 37
Bänden die Wirkung der Sonne auf -diefe Pläne nochwendig gebindert werden, zu
welchem Ende es auch nuͤtzlich ſeyn wird, wenn die Pläne an der Nordſeite mit einer
| hohen Waud hinlänglich gedecket werden. . /
Eben fo norfwendig-ift die Haltung der dünnen Winters und der dicken Sommers
wände, und ift bey leßtern wohl zu überlegen, ob es nicht rathſam fen) , diefeiben noch ftärker,
als zeithero geſchehen, aıtulegen,. damit fie auf ihrem Rücken zugleich als Plane bes
nutzt werden fönnen, "Wie denn. alle Wände oben von Gras und Pflanzen ganz rein ges
halten werden müflen, da. die Pflanzen befanntermaßen den Salpetet deſtruiren; und
bey deu dicken Somimerwänden bürfte es auch nuͤtzlich ſeyn, diefelden an der Mittages
feite mit Tercaflen zu verſehen. Ä BE u J
Da aber alle dieſe Umſtaͤnde Koflen erfordern, fo iſt alles wöhl zu überlegen, auch
nicht noͤthig alles auf einmal zu verbeffern, fondern wohl zu unterfuchen, ob die Verbeſſe⸗
zungen auch den Koften proportionirer feyn. Man will verfihern, daß eine Schlamms
wand von 26 Fuß lang, n Sof hoch, und 3 Zuß di, 96 Karren Erde enthalten, in
6 Tagen angefertiget werden koͤnne, und ohngefehr 42 Df. Salperer gebe, desgleichen
daß 7 Karren: ( Schublarren) Erde die Ladung auf ein Pferd wären Um bergleichen
Data muß fi die Adminiſtration genau befümmern, und aus denfelben die zu folchen Eins
richtungen nöchige Berechnungen, auch einen Plan formiren,. den man Durch Druck
- dem Publico bekannt machen koͤnnte, Falls fich Particuliers finden, die dergleichen
Salpeterhuͤtten gegen Eoncefiones errichten. Wird ein oder anderer Particufier von den
Vortheilen beym Salpeterfieden informiret und. ihm durch Detail gejeiget, daß deductis
aller Ausgaben, wie man dergleichen Berechnung gelegentlich geſammlet, 3 bis 4 Rthlr.
am Centner gemonnen werden koͤnne, das Gefchäfte auch neben der Hauswirchfchaft bes
trieben werden kann, die Anlagekoſten ebenfalls eben nicht groß, fo Fönnten auch wohl das
nd wo nicht in dortigen Provinzien, wielleicht in andere neue Etabliffemente zu Stande
ommen.
3) In Abſicht der Holz⸗ und Grudenaſche iſt alles ganz genau und puͤnet⸗
lich zu beobachten, was fowol in denen Salpeteredicten, als auch in der Sperialauffebers
und Salpeterfiederinitruction deshalb vorgefchrieben ift, und muß die Aöminiftration am
meiften darauf raffiniren, wie fie diefes ohnentbehrliche Material denen Hütten fo häufig
und wohlfeil wie möglich verfchaffe. | | | Ä
Einige Safpeterfieder, wie z. B. der in Magdeburg, haben auch ſchon den Ans
fang gemacht, die Potaſche zu brauchen. Dach der Ausfage diefes Sieders fcheint es
zwar, als ob fein Vortheil dabey fey, da er verfichert, von ı Centner Potafche mehr
nicht ale J Kentner Salpeter erhalten zu haben, welches dem Werth eines Ente. Potaſche
a 71 Rıhle. faſt glei fomme. Allein es ift hierbey wieder zu bedenken, daß durch ben
Gebrauch der Potaſche die Zeit der Siedung abgekürzt und die Mutterlauge defto häufiger
amd alcaliicher, mithin zum neuen Zufaß defto wirkfamer werde; überall alfo, wo es
moͤglich, die Porafche wehlfeil und mit Nutzen zu erhalten, find die Eieder zu deren Ges
Brand, anzuweifen; auch der Gebrauch ausgelaugter Seifenfieberafche ift moͤglichſtermaßen
den Siedern zu empfehlen. Ä
⁊
| €e3 _ 4) Was
3 5. Preuſſtſches Refſcript
u 4) Was: die Fenerungsmaterialien betrift; So hat Sie Aönitnifteaion Dafür zu ’
forgen, daß felbige die Sieder fo wohlfeil als moͤglich zu erhalten, weshalb fie auch auf
- bie denenfelben ertbeilte Privilegia beftändig vigiliren muß; Sie hät: dahero auch zu übers
legen, ob und an welchen. Osten des Torf mir Myßen zu gebrauchen und wie fanft überall
..f
” ie befte Hülfe, hierbey zu geben ſey.
5) Auf einigen Huͤtten, beſonders im Manßsfeldſchen, iſt auch vorgekommen, daß
das Waſſer ſehr ſalzig iſt (kochſalzig), weshalb alle Mühe angewandt werden muß, wo
moglich überall ſuͤßes Waſſer zu erhalten, | .
6) Damit es auch an der Zufuhre aller vorgenannten Materialien nicht fehle, ſo
müflen die Sieder auch die noͤthige Anzahl Pferde: halter, und dieſelben nicht zu ihrem
Ackerbau, fondern zu der Salpeterwirihſchaft gebrauchen; weshalb ihnen auch zu Ans
Schaffung der Pferde Vorfhuß gegeben werden kaun. Jedennoch ift hierbey zu unters '
ſuchen, ob es nicht möglich fey, fich zu diefen Fußren der Dchfen, die weniger zu untere
balten koſten, zu bedienen, | WB J a.
Ä Was nun die Verarbeitung der vorgemeldeten Materialien und die darben erfor
derlichen Werkzeuge betrift; So iſt —* Tr
1) Die Öattirung (Vermiſchung) der Erden ſelbſt ohnſireitig ein fehr richtig Object
und es it alfo höchfindehig, daß die verfchiedene Arten von Erde, desgleihen
auch die Grude und Afche, ſtratum fuper ftratum in dünnen kagen egal übers
einander geſtuͤrzt und forgfältiger als zeithero . (während der Pachtwirthſchaft
gefcheben, meliret werden, damit übergli egak flarfe Laugen erfolgen.
Hiebey kommt ein Unftand vor, der eine geuauere Prüfung verdienet; bis»
hero wird die Afche urit Grude unter die. Erde gemifcher, dies hat den Mugen,
daß der Sieder die Afche nicht heimlich verkauft, fondern biefelbe ſicher unter
. dem Schlamm bleibe. Allein man. ift auch nicht vermoͤgend, die Erdlauge
vollig mit Alcalt zu faturiren, weil man nie vorbero weiß, wie ftarf die Galg
- peterlauge an wirklichem Nitro fey, and wie viel Alcali die Afche halte , welches
doch ein notoriſch nothwendiger Punct iſt, der zur Qualität und Quantität des
Salpeters den allergröften Einfluß hat. Die Adminiftration muß alfo -forgs
fdltig unterfuchen, ob es nicht beffer, die Erde und Afche allein (jedes befons
ders) auszulaugen, damit die fo nötige Saturation der Erdlauge völlig ger
fhehen koͤnne. on |
2) Wird esnügfich fenn, wenn in alle Schlammfäffer egale Quantitaͤten Erde ges
bracht, auch felbige nicht mit zu dicken Erdſtratis befegt, und die Spundlöcher
eine Zeitlang verftopft erhalten werten, damit das Wafler, ohne hinlänglich
aufgelöfer zu haben, nicht zu früß abläuft. Eben fo fcheint es von Mußen zu
feyn, wenn das Waſſer nicht aufeinmal, fondern fucceffive aufgegoffen wird,
weil der eigene Druck des Waſſers felbiges zu fchnell zum Auslaufen nöthiget,
”- Und da es hoͤchſtwahrſcheinlich ift, daß auf jeder Huͤtte die Erde, wenn fie
| ordentlich melirt worden, ziemlich von egalem Gehatt ift, ſo iſt es der Mühe
werth, durch genaue Berfuche auszumachen, wie viel eigentlich in ein Sauer
f. ‚ja
’
Ed —
—
: in Salpeterſachen. 9
⁊
2 faß gu Der darinn befindlichen Quantitaͤt Erbe gehoͤre, und ber Sieder und Auſ⸗
. feher immer auf Berechnamgen geführet werde. . . |
3) Um die Koften derer in der Erde liegenden Unterfaͤſſer zu fparen, wird es dienlich
- 1 .feyn, wenn 8 und mehrere Schlammfäfler nur ein Unterfaß haben , : in welches
die Lauge vermittelſt einer Rinne geleitet wird, und, welches auch feine Schwies
tigkeit haben fann, wenn mit der fub ı & 2 vorgefchriebenen Genauigkeit bey
| Beſchickung der Faͤffer, auch Meliren der Erde, genau verfahren wird, .
| 4) Da die fauge bereits ſchon auf allen Hütten dupliret wird, fo ift das Tripliren
‚auch Quadrupliren derfelben ein böchftwichtiger Gegenſtand, über deſſen Nutzen
‚ denen Siedern überjeugende Proben vorzulegen find; denn alles kommt darauf
an, daß alle Siederlauge ſoviel möglich von einerlen Gehalt verforten werde,
"daher denn diejenigen Koften, die bey den Unterfaͤſſern erfparet werden, lieber
an einen recht.großen £augevorrashsfaften gewandt werden müfen, in welchem
die Siederlauge bis auf einen gewillen Gehalt ſtets erhalten werden muß, wie
dergleichen Abſicht mit fo großem Vortheil bey den Vorrathskaͤſten von gradister
Sohle auf denen Salzwerken intendiret wird. (Es wird hierzu beptragen, wenn
„dis Alleferung des Salpeters nicht.fd puͤnetlich monatweife gefordert wird,
.. and,es.ifk.and) einerley, in welchen Ratis die Ablieferung erfolge, . wenn nur
das jährliche, Quantum erreicht wird; dies wird den Vortheil haben, daß die
. „Siedgrfeiag fo. ſchwache Laijge verfieden, auch in Jahres;eiten, weiche der Sal⸗
—8 — — om nachrheuig And, nicht arbeiten dürfen,. ſich auch beſſer in allem
In Vorrärhe fegeu koͤnnen. Die Adminiftratiog hat dies recht wohl zu übers
R u legen und es oͤbne nachtheilige Folgen zu bewirken, ſich aͤuſſerſt zu bemuͤhen.
"Sy Muß die Adminiſtration durch wiederholte Verſuche auszumachen ſuchen, wie viel
. Eimer Lauge jede Hütte zu ı Entr, reinem Galpeter brauche, Dies ift bie
TO HERE Eontrolle, ob der Sieder in der Arbeit richtig verfährer, und wenn diefer
u 8 ausfindig" gemacht iſt, ſo wird ſich auch einge Salpeterwaage für jede
ef «anfertigen laflen, die dem Sieder und dem Bereuter zum Maaßſtabe dient.
6) Betreffend die Begießung der Schlammmände mit diluirter Mutterlauge; fo
cccheinet es, daß diefe Verdoͤnnung ar ihre Grenzen und Gefege haben müffe,
And welches, wie nft.es. gefchehen muͤſſe, auch noch zu unterfuchen ſteht.
: . .2) Ratione der. indie Schupyen.einpubringenden Wintererde , ſo liegen alle Schupe
32 Pa zu tieß in. Der Erbe, und haben zu wenig Zugang von dev Luſt. Es muß
“.... gvhuſtreitig nichzlech ſeyn, wenn die Schuppen gegen Morgen und Mittag offen
e" : find,. und, um.ben Regen abzuhalten, ein vorlaufendes Dach, wie die Ziegen
leyen Saben.: Chen ſo iſt zu verſuchen, oß es. wicht boſſer, wenn die Winters
ur erde in den Schuppen in bloße Haufen geftürze, und nicht in die jegige Gruben
feſt eingeſchlagen wird,
3 BG ES SEES) Tal VORAB En En 1 Es a BE Zu 8*
8) Ben denen: Feuerſlaͤrten ſalbſt bat. fish geze igt, daß bie Heerde bey der Hoffens
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Te «X fümtion des ihrures Holzes zu veimehten, zumal dg Zeiten ben dem Sieder
u tn vorkom⸗
a, keine Roſte —* ei ſcheint gegen alle Principia zu ſeyn, und Diefe-
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5. Preuſſiſches Reſtript |
vorkommen, wo das Kochen ſtark und ſchwach geſchehen muß, und welches durch
einen Roſt am beſten geſteuret werden kann. a
Diefer Umſtand ift dahero wohl zu unterſuchen, auch ob es nuͤtzlich, die faſt
Set en⸗ Schornſteine amubringen, beſonders bey dem Sieden mis
teinkohlen.
Bey allen Arten der Siedungen bat man bisher angemerkt, daß wenn bie Soßfen
der Heerde vdn vorne nad) hinten anfleigen, die Feurung erfparet werde, auch diefer Um⸗
Rand ift in Erwägung zu ziehen. . |
9 )
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Die tiefen Keſſel find oßnftreitig mit einer Feurungsverſchwendung vderbunden,
und die Adminiſtration muß ſich dahero Mühe geben, bie Sieder an den Ges
brauch der flachen Pfannen zu gewöhnen; die Witriolfieberey zu Magdeburg
giebt einen redenden und überzeugenden Beweis davon ab, fü wie alle neuere
Anftalten auf Salinen, Ben dem noch fortdaurenden Gebrauch der Keffel
wird vielleicht in der Feurung gefpart werden Bönnen, wenn beym Anlaffen des
Keſſels, derfelbe nicht gleich anfaͤnglich ganz voll angefuͤllet wird, und wenn ee
möglich wäre, bey den Kefleln eine Abzugsrößre anzubringen, woburcdh die _
Gaarlauge, fo weit ſolches mit Sicherheit gefehehen ann, adgelaffen werben ,
koͤnnte; fo würde bey einen gehörigen augenvorratbe die Siedung ununterbros
chen fortgeßen, und dadurch auch an ber Feurung gefpart werden‘ koͤnnen.
Auch an den Orten, wo es der Raum zuläßt, koͤnnte ftatt der hölzernen Eins
taßgefäße, eine Pfanne von gegoffenem Eifen angebracht, und das Feuer unter
derfelben hingeführe werden, die die Stelle einer Waͤrmpfanne vertrete.
10) Um das Salz aus der Lauge rein zu ſcheiden, wird die breite Fläche, nicht zu
‚tiefe Confteuction des Werkfaſſes, ſehr nuͤtzliche Dienfte thun.
31) Die. kupferne Aufchußgefäße find in. aller Abficht üherfläßig uyd koſtbar, und
wenn die Sieber fuccefiive an hoͤljerne Gefäße, fo wie fie die Vitriolfabrique
in Magdeburg bat, angemöhnet werden; fo koͤnnen fie aus dein Werlauf der
kupfernen Anfchußgefäße einen Fond zu andern Verbefferungen erhalten, j
12) Unter allen bewußten Hütten ift der Salpeler auf feiner vorzuͤglicher, als auf.
(*)
Oder mit fluͤſſig gemachter Potaſche ihre Salpeterlange fättigem, und fo durch Faͤllen
oder Prücipiticen der Kallerde, ihren Galpeter am beften raffiniren. f a
der Magdeburger befünden worden, Ale Sieber müffen dahero auch mit der
. Raffinirungsmerhode des dortigen Obermeifters Bekannt gemachte werden (*).
Beſonders hat die Adminiftrarion wohl zu Äberlegen,’ ab es zarhfam fen allen
Salpeter von den: Siedern roh abzunehmen, ‚und folhen an den Ablieferungss
orten zu Rothenburg und zu Magdeburg zufammen nach einer Methode zu rafs
finiren, ‚Die Abminiftration könnte hierbey von dem ihr bekannten lixivio
alcalino cauflico Gebrauch machen (**), und man dürfte nie beforgen, daß
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(**) Nach ben natürlichen Befehlen der Chemie fol es Pein Caufticum feyn, fondern
nur ein Alcali vegetabile fixum, weil, wie.cbekumt , ber Salpeter nur ex hoc alcali
und acido proprio beſtehet.
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die Arullerie etwas bey! der Eieferung anspegie;: viele koͤnnte man deſto
. egender darauf beftehen, ‚daß folcher einländifcher. Salpeter :eben fo.chener. be⸗
"zahle, als der auslaͤndiſche, wenn bey jenem nicht mehr Abgang als bey dieſem,
etweislich ſtatt finden Lönite. " . Be re
Ueberall Eommt es daltif au, die einlaͤndiſchen Salpeterſiedereyen bie auf
jene Vollkommenheit zu pouffiren,, und ſtatt der 15 Rehlr. a Entr. auch 19
bis ao Rthle. als ſoviel der auslaͤndiſche koſtet, mit Rechte fordern zu Lönnen
(son det Artilleriecaffe) und Davon den Salpeterfitdern auch eine ers.
böhere Draiß (der im Jahr 1779 für den Entt. a ıro Fb. nur zwoͤlf Tha⸗
. fer 21 Örofchen berrug) Zulage zufließen au laſſen; ‚die, Adminiſtration iſt
autoriſtret, aus ihrem Fond etliche Centner ausländifchen Salpeter eingufaufen;
damit Verſuche fonderlich ‘gegen den einländifchen wegen .des Abganges zu
. machen, und alles biefes genan auseinander zu ſetzen. n
13) Trockenes Holz und: andere Feuermaterialien in Vorrath anzufchaffen, un
erſteres wohl zu fpalten und Plein zu machen, geböret auch zn denen haushaͤl⸗
teriſchen Anftalten, welche bey_Wifltarion derer Hütten nie verkiumet merben
dürfen, 1.15, | | |
| : Signatum Berlin den 2oflen Day 1780. =
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Auf Seiner Koͤnigl. Majeſtit allexgnadigſten Sperialbefehl.
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Beckmanns Geſetze VII. Theil, . 5. Formu⸗
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Fuͤrſtenthüm Halberſtadt,
Salpeterhuͤtten und
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44 6 Herzoglich ſncemgergiſae
Senat Wirtemberaſche Ewanurinui
u vom 20. Julii 1747 ie.
Ver Gottes Gnaden Wir € arl, Herzog zu Witenberg up Tech,
Graf zu Moͤmpelgart, Herr zu Heydenheim zc. ꝛc. Ritter des goldenen
Vließes, und des Loͤbl. Schwaͤbiſchen Creiſes General⸗Feld⸗Marſchall ꝛc. X
Entbieten allen und jeden Unſern Ober⸗ und Untervoͤgten, Forſtmeiſtern, ——8
Kellern, Hofmeiſtern, Pflegern, Schultheißen, Buͤrgermeiſter, Gericht, Rathen und
Gemeinden aller Staͤdt und Flecken Unſers Herzogthums Wirtemberg, Unſere Gnad und
alles Guts zuvor, und geben euch Hiermit zu vernehmen, daß, nachdeme Uns unterthäs
nigſt referiret worden, welchergeftalten :die von Unſern Fürftlichen Vorfahren am Regi⸗
ment erlaſſene Fuͤrſtl. Mandata und Verordnungen wegen ıdes Salpiterweſens in dem
Sande, und darunter fonderpeitlichen die unterm ı ten Jan. 1717 folchergeftalten nen emps
nirte Salpeterordnung dergeftalten hufanımengegangen, und bey.denen; meiſten Amtsregi⸗
ſtraturen die noͤthige Exrenpiaria ermangeln, daß hierdurch verſchiedene Unordnungen eins
geſchlichen/ mithin ermeldten Fuͤrſtl. Varordnungen und Reſtriptis nicht aller Orten, wie
- «6 ſeyn fol, nachgelebt, fondern vielmehr das daruntet führende gute Abſehen gehindert
„und bintangefege worden; fo daß, wenn deme nicht in Zeiten begegnet und abgebolfen
werben ſollte, „28 endlich dahin gelangen Fönnte, daß dieß Unfer hohes Regale des Salpes
teranbaues, tie es die Mothdurft des Landes, und der Unterthaͤnen unumgängliche Des
fenſion erbeiſchet, zu volligem Abgang geratben wuͤrde; Alſo Wir, als der Landesfuͤrſt, in
Kraft Landesfuͤrſtl. Obrigkeit, dem gemeinen Weſen, Unſerer Laudſchaft und Unterthanen
zu Gutem, obangeregte hiebevor verſaßte Salpeterordnung wieder vor die Hand neh⸗
men, an unterſchiedlichen Orten vermehren und verbeſſern, und de novo auflegen laſſen,
damit ſowol die Beamte ,- als auch die Unterthanen, welche an denen Orten wohuen, wo
Salpeter gezeuget und gegraben wird, wie nicht weniger die Salpeterſiedere, die der⸗
gleichen Arbeit angerpiefener maßen verrichten, jeder feiner Ineumbenz auch der Gebühr
und alten Obſerdanz nach fich zu verhalten wiſſen moͤgen, wie biernachſucbend unterfchieds
is y angexeiget und verordnet wird, |
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Lehrjahr und kehrgeid.
Soll ein jeder, der das Salpeterſieden lernen will, ſtatt vorhin üblicher zwey F
Zukunſt dien Jahr lang in der Lehre fleben, und 20 RL dem Meifter zu gebuͤhrende
Tehrgeld geben, auch darauf vier Er wandern; ' wofern aber jemand das nr zu
wablen nicht vermag, der Pi vier ahr ernen, u bey Antreruſs fer Lehrjahre, ..
1
e ® Disß iſt die ueueße Auflage, und ſeitdem Feine neuere bie jetzo erſchienen.
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Salpeterordnung. N as
nach deren Vollzighung jedesmälen Zwey, in Summa Vier Gulden in bie Lade erlegen,
Hingegen folle ein Meiftersfohn nur Zwey Jahr ternen, die Wanderjahre aher wie ein
„anderer voliftrecfen; daferne aber einer oder der andere feine Wanderzeit nicht ‚vollfoms
men aushiele, der folle nach Geſtalt der Sachen Zehen bis Funſzehen Gulden in die Laden
erlegen. Ä | | — |
. Und weilen bis anbero durch Aus, und Aufnehmung allzü vieler. Lehriungen das
Handwerk alu ſehr Äberfeßt, hierdurch aber das Salpeterweſen an fich felbfien in nicht
geringen Schaden und Abgang gerarhen; Als folle in Zukunft feinem Meifter mehr ers
laubt fen, nach eigenem Gefallen mehrere Jungen, als: ihme gebühret, in die tehte zu
nehmen, und foldyergeftalren folle ein Meifter feine ganze Lebenszeit mehrers nicht dann
einen Jungen zu lernen befugt ſeyn, er bringe dann nach vorwaltenden befondern Umftäns
den Hochfücftl. Specialerlaubniß unterehänigft aus, ‚und diefes alles bey Strafe und Ers
legung Zehen Gulden in die Laden, fo oft einer, darwider handlen würde, |
EEE | FE alt,
2 Wie die Meifterknechte angeftellt werben ſollen. "
Bon keiyem Meiſter im Lande fol einiger Meifterfnecht angefteflet werden, er
babe denn einen ordentlichen Lehrbrief und Abſchied aufzumweifen, alfo wer darwider hans
delt und thut, wird in Unfere willtührliche Strafe fallen, und faffen Wir es noch filraug,
dabey gnaͤdigſt bewenden, daß allezeit ein Rath von Unferer Fürftl. Rentcammer und ger
genmwärtig Unfer Erpebitionsrarh und Lieber Öetreuer, "Tobann Friedrich Mochftertet,
über alle Salpeterfiedete in dem fand die Dberinfpertion haben, fonften aber diefelbe unter
der Obficht eines jeden Staabsbeamten, in deffen Amtsorten fie graben: und fieden, ſtehen
und feyn follen; da auch ein Salpeterfieder einen Meifterfnecht oder Jungen angenom⸗
men, fo foll er ſchuldig feyn, denfelben innerhalb vier Wochen dem nächfigelegenen Pul⸗
ders und Salpetervermwälter, wohin er feinen Zeng liefert , vorzuführen, damit fie in die
gewoͤhnliche Prlieht genommen, und ſich fleißig und getreu aufzuführen, auch wenn ſie
was Falfches und Betruͤgliches, oder fonften wider diefe Ordnung Gehandeltes, wuͤßten,
oder in Erfahrung brächten, folches gleichbald zu eröfnen und anzuzeigen, angewiefen wer⸗
den können, gleichwie auch ohue der erfibemelöten Salpeterverwaltern Vorwiſſen fein.
Knecht oder Jung aus dem Dienft trete, fondern bey ihrer Entlaffung wieder vorgefühs
zer: werben ſollen. W a Zu .
7177.. 1. :. Yon W
ET Ertheil und Sieglung des kebtbriefs. WW
"7 Warn ein Lehriung ausgelernet und feine Lehrjahre vollzogen bat, ſolle derſelbe
wieder, wie zu Anfang, mit Wiſſen Unſerer Salpeierverwalter und in Gegenwart zweyer
Obermeifter ledig gefprochen, der Lehrbrief und Abfchied von dem Oberinfpecton. eramis
niret und geſiegelt werden, J R | .
te om.
0 et 9 ab
. Verfertigung des Meiſterſtuͤls. :
=. Daeimem eine Huͤtte aufzuſchlagen vergoͤnnt wird, ſolle derſelbe fein Meiſterſtuͤck
folgendermaßen machen und verfertigen, ben lehen zu einem Centner das Erdreich
u 3 | (wor
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46 6. Herzoglich⸗⸗Wirtembergiſche
(wor. ihm ohne Bezahlung und eines jeden freyen Willen niemand zu helfen ſchulbig)
ſelbſten graben, den Salpeter daraus fieden, felbigen dergeſtalt läutern, und von dem bey
fich habenden Sal, und fogenannten Schalf (welch bendes ein gar-fhädliche Materie) ‚reis
nigen und fäubern, daß folcher ſowol von denen Pulvermachern, als andern, denen die .
Inſpection darüber zu haben anbefohlen, für Kaufmannsgur Pönne erfanne werden, nicht
weniger auch hie ‘Böden in den Erbreichzäbern und zu dem Aeſcher felbft machen, und
alsdann, wann noch vorber folch fein erft gelieferter Zeug von zweyen naͤchſtgeſeſſenen
Dhermeiftern wird befichtigetund vor recht erkannt worden feon, für einen Meifter paſſiren.
- V.
Daß die Salpetererde fleißig ſolle abgelaugt werden.
Daamit der Salpeter aus der Lauge oder Erdreich recht abgelauget werde, und
nichts jurückbleibe oder ohnnuͤtzlich abgehe, foll Fein Salpeterfieder einen Zuber an einem
Tag zweymal verrichten, dann wo bierinnen Fehl oder Mangel erfcheine, und der Zeug
nicht juft geläutert wäre, folle folher noch einmal auf des Schuldhaften eigne Koften ges
läutert werden, J Pe |
vr.
Wie der Salpeter zu gutem Wachsthum zu bringen.
Iſt allweg fleißig zu beobachten, daß der Salpeter kuͤnftig zu deſto beſſerem
Wachsthum gebracht und gepflanzet werde, zu welhem Ende dann erlaubet, die Erden⸗
züber an die Orte, allwo gegraben wird, zu fegen, aber.alfo zu verwahren, daß kein Vieh,
darüber komme, daraus trinken, und dadurch empfabenden Schadens man gefichert ſeyn
möge, Auch follen die aus dem Erdreich gegebene Steine nicht wieder au ihren Ort ges
than, fondern zurückgelaflen, bergegen die Gruben einig mit der ausgefottenen Erde und
wo die nicht erflecklich, mit anderer vollend wieder ausgefüllee und ebengemasht werden,
auch damit die Salpeterfieder denen Uutertbanen nicht zu befchwerlich fallen, ſo wird
jenen hiermit ernftlich auferleget, eine gute Nothdurft an Schlammerden ftets in Vor⸗
rath zu haben, davon fie Wände und Plan machen koͤunen.
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un, Verbot wegen Belegung und Pflaftern ber Tennen, Baͤrn, Staͤlle ec.
Nachdem auch bishero vieler Orten die Unterthanen ihre Tennen, Baͤrn uf
Staͤll mit Brettern und Steinplatten beſetzen, wodurch der Salpeter in der Erden ver⸗
ſteckt wird, und nicht wachfen , —mithin von Jahren zu Jahren weniger geliefert werden
kann, fo folle folches abgefchaft und fürterbin, feinem mehr bey. zeben Gulden Strafe ger
ftattet werden ; da aber je ein Stall oder Tennen und Baͤrn fo feucht wire, daß man das
Vieh darinnen folchergeftatt nicht erhalten Fännte, mag, auf vorgehend eingenommenen
Augenfchein des Beamtens felben Dres und weiters gefchehenen Communication mit Uns
ferm Oberinfpectore (welches in dergleichen Fällen allwegen zn obferviren), derſelbe Boden
mit Diehl oder Brettern belegt werden; und da auch die Beamte in "Beleg und Pflafterung
der Böden etwas wider Unſer Juͤrereſſe conniverido gefehehen lieſſen, oder ſonſten darzu
geholfen haͤtten, ſolle ſolchss von denen Salpeterfiedern Linferm verordueten Oberinſpectori
angezeiget und bey Siprafe nicht: verhalten werden, um die weitere Gebuͤhr zu beſorgen,
wie
— N
tr &akpetewrduung N 27
inte dann diefelbe biemit unter deupn bey. 16, 20 und mehr Jahren Ger eigenmädhtig und
Shne ausgebetene Erlaubniß gepflafterten oder mit Diehlen belegten Böden, wann fie
Rutzen darunter zu fchaffen vermennen, zu graben guten Fug und Macht haben, die ‘Böden '
aber allwegen wieder gebührend ausfüllen, eben machen, und zu Sortwachfung des Sal⸗
peters, ohne folche hoͤchſtſchaͤdliche Bedeckung, bequem und tächtig machen ſollen, kei⸗
neswegs aber folle der Salpererfieder dahin verbunden fenn, die ebemais unbefugt mit
Steinen befeßte oder mit Diehlen belegte Böden, nach der Untertbanen Meynung wieder
in vorigen fchädlichen Stand zu feßen, auf feine Koften wieder zu pflaftern, oder mit Bret⸗
tern zu belegen, auf welche Weiſe Unfere gnädigfte Intention niemalen erreichet würde,
fondern es follen fih die Unterehanen ‚damit vergnügen laflen, wann die bloße Erde alle
Orten wieder wohl verglichen, und ohne der Unterthanen Koften alfo geftellee wird, wi
fle ihre Gebäu an Scheuren, Keltern, Wären und dergleichen, wieder zu ihrer Haushal⸗
- - tung füglich und möglich gebrauchen, und ohngehindert ihr Gefchäft forttreiben können. .
Da auch mehrmalen gefchehen,, daß die Salpeterſieder, wenn fie bier oder da die
unbefugter Weiſe mit Steinen befegte, oder mit Diehlen belegte Böden, unter welchen
man eine gute Quantität Salpeter zu gewinnen verboffen darf, aufbrechen wollen, fels
are fi entweder von denen Communen oder denen Unterthanen mit Geld abfertigen
aſſen;
Alſo ſolle ein ſolches bey Confiscation deſſen, was ſolchergeſtalten gereicht wird,
. und mad) Befinden noch höherer Beſtrafung jeden Theils, der darwider handelt, verbo⸗
ten ſeyn, der Beamte fein wachfames Auze, ſonderlich bey Ruggerichten fleißige Nach»
frage, darauf haben, und dergleichen Contraventiones allezeit zu Unferer Fuͤrſtl. Rentcams
mer unterthaͤnigſt einberichten,
| VIII.
Strafe der Maurer, Zimmerleute und Pflaſterer, wegen Pflaſtern und Belegung
der Salpeterboͤden. u
Und damit wegen des hoͤchſtſchaͤdlichen Pflaſterns und Belegens deflo genauere
Obſicht gehalten werde, haſt du, der Beamte, denen Maurern, Zimmerleuten und Pfla⸗
ſterern bey dir bey einer kleinen Frevelſtrafe zu injungisen, daß fie von nun an dergleichen
ſich nicht mehr eigeumächtig unterfangen, fondern, wo es die opnumgäugliche Nothdurft
erfordert, ſolches vorderſt dir anzeigen follen, 0
Wie viel Jahre der Salpeterboden ohngegraken liegen bleiben, und daß Fein Salpeterſieder
u . dem andern ind Amt dringen folle. —
Auf daß der Salpeter nicht geſchwaͤchet und demſelben an feinem Wachsthum feine
Hinderung geſchehe, auch allerhand Ungelegenheit verhuͤtet werde, fo folle in das Kuͤuftige
an feinem Dre Unfers Herzogthums und Lands, wo zuvor Salpeter gegraben worden, vor
Verfließung ſechs, laͤngſt leben Jahren, ja nach Gelegenheit der Erden und des Bodens,
nicht mehr eingefchlagen, vielweniger nur obenhin die befte Erde auch Raub hinwegge⸗
nommen, fondern.guf das Geringe angegriffen, und mit einander abgelauget werden.
nr Benebens ſoll fein Salpeterfieder in eines andern Amt fich eindringen, fondern,
wie es wol ſeyn kann, mit dem Graben fich alfo verhalten, und feine Sache fo anftellen,
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asßs 6. Herzoglich⸗ Wertembergiſche
daß, wenn er im Amt und in denen. ihm aſſignirten Orten durchgekommen, und’ völlig
. mnsgegraben, an dem Drt wieder koͤnne anfangen, wo er es anfänglich derlaffen Bat. \
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:: Die Ruinirung des Galpeterd auch andere Hinberniffen Yollen mit Ernſt geftraft werben. u
Nachdem es fich oftermalen zutraͤgt, daß die Unterthanen die Böden, wo Sal
peter ſich enchält und gegraben worden, auf allerhand Weis miniren und verderben, wie
auch denen Salpeterfiedern die Galpetererde von denen alten Wänden in denen Häufern,
Scheuren und GStällen, nicht abfolgen laſſen wollen, und folchergeftalten die alte Grab⸗
ſtaͤtt gar nicht ausgefüllt, fondern leer laffen, die doch jedesmalen mit Erden gefüllet blei⸗
ben follen, damit der Salpeter zum Wachsthum gebracht werden möge, zumalen kein
Echeu tragen, Uns, als dem Landesfürften, wegen führender Salpeterhandlung Und
Confervirung eines ſolchen fo nörhig- und nüßlichen Megalis, Übel nachzureden, fodenn
die Salpeterſiedere aͤuſſerſt zu verſchunpfen, zu verkleinern, und denenfelben alle Kindes
rung zu thun; als folle alles diefes durch jedes Orts Staabsbeamte, als Voigt, Rayßige
Amtleute oder gemeine Dorffchulcheißen, wo es angebracht wird, fogleich ſcharf unters
füche, mit Ernft und empfindlich geftraft, auch, nach geftalten Sachen, an Uns unters
ehänigft berichtet und Befcheids erwartet werden, |
Verbot der Schweinſtaͤlle in denen Staflungen, meilen ber Salpeter badurch ruiniret wird.
| Weilen Uns auch klagend angebracht worden, daß die Unterthaneg ihre Schwein:
ftälle manchmal mitten in die Stalungen machen, wodurch deun der GSalpeter in dem
ganzen Stall zu. runde gehet; fo follen folche ins KHünftige verboten, und weggefprochen,
und vor das Haus gefeßet, oder, da ja fein anderer Plaß darzu wäre, doch nicht "mitten
in dem Stall, fondern in eine Ecfe, wo man das Wafler durch eine Dohlen oder Rinnen
binausdringen kann, gemacht werden, 2 .
, Xu. . .
Mit dem Graben folle fein Haus, auch die herrfhaftlichen Gebäude und Acdificia publica
- nicht verſchonet, und denen Salpeterſiedern die nöthige Wohnung und andere Gelegenheit
angetwiefen, die Abfuhr ihres Geraͤths leicht gemacht, and die Waid -
| auf ein Stüclein Vieh vergönnet werden. '
Solle fein Haus oder Gebäud, es gehöre wen es wolle, auch Unfere eigene geift«
und weltliche, bevorab Floftersgeiftlicher Berwaltung und andere Gebäude an Keltern,
Scheuren und andern, es habe Namen, wie es wolle, in Unferns fand und Herzogehum,
auch Landesfürftl, Obrigkeit gelegen, ohne fondern von Uns ausgebrachte Befreyung, von
Salpetergraben nicht verfchont bleiben, wie denn jedes Drts Amtmann, er fen Voigt,
‚Keller, Forftmeifter, Stifts⸗ und geifllicher Verwalter, Hofmeifter, Pfleger, Nayßiger
Ammann, Schultheiß, Burgermeifter, und Gericht, daran einige Hinderung nicht
tbun follen. . Wo es aber folche Acdificia publica hat, daß der Ammann das Salpeter⸗
graben für ſich zu geſtatten Bedenken tragen würde, foll ein folcher Beamter es Unſerer
Fuͤrſtl. Renteammer oder Kirchenrath berichten, welche beyde Balleyen fodenn mit eins
ander zu communiciren, und. fofort von, Unſerer Fuͤrſtl. Canzley der Sachen behoͤrige Ent⸗
| " ’ : feeidung
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ſcheidung zu pemarten, Benebſt follen auch fie ,.die Beamten. bierinuen beförderlich und
befliſſen fen, daß denen Salpeterſieders vor ſie umd die Fhrige die noͤthige Wohnung und
taugliche Gelegenheit zu ihrer Arbeit, imgleichen bequeme Pläge zur Salpeterhuͤtten, es
fey in einer, alten Behauſung oder auf des Flecken Koften an dienlichen Orten aufgerichtes
‘ten bretternen Hütten, um einen imoderirten Zinß angefchaft und angewieſen, und nicht
‘zu Unferm und ihrem Schaden (wie bishero. gefchehen, und fünftig, wenn dergleichen
Uns klagbar vorgebracht wird, gegen dent Schuldbaften, mit ernftliher Beftrafung geahn⸗
det werden folle) damit laug aufgehalten werden, dawit ihr Geſchaͤfte und Unfer In⸗
tereſſe Rortgang gewinne. Und weilen öfters Klagen. vorkommen, daß, wenn die Salpe⸗
terfieder mit einer Grabſtatt fertig worden, fje nicht anders, als um großes Fuhrlohn
toeiter geführer werden wollen; als befehlen Wir Biermit, daß Unfere Beamte, weilen
ohnedem die Eafpeterfieder meiftens ſehr arme Leute find, ſolche Abfuhr der Salpeterſie⸗
der mit ihrem Geraͤth und Gefchirr, wenn fie nämlich anderswo ihre Grabſtaͤtte fuchen,
in Ma und leidentlichen Sohn veranflaften, und darzu huͤlfliche Hand leiſten follen,
worau
Wie dann ihnen, Salpeterfiedetn, auch, zu ihter beſſern Subfiften;, ein Srüclein Vieh auf
gemeine Weide mitzutreiben, za geftatten. it, tn
Und-da man auch bis anhero wahrnehmen mäffen, daß die auf den Communenko⸗
ften aufgerichtete Salpeterhuͤtten, wenn der Salpeterſieder in. einen. andern benachbarten
Ort gezogen, öfters gleich wiederum abgebrochen, und dadurch jene, daß fie fo bald nicht
wiederum in den Ort fommen mögen, abgehalten werden wollen, fie, die Salpeterjieder,
aber dergleichen Hütten ju deren Salpeterplantagen öfters, noch länger. benoͤthigt; alſo
ſollen dergleihen Hütten in Zukunft, wenn es der Salpeterſieder nicht erprefle verlange,
rg abgebrochen, fondern zu weiterer Pflanzung des Salpeters allezeit ſtehend ges
en werben, .. . | nn WW
⸗ 126 ..+ wie .
xm.
| . uf Güter nice iu geſtatten.
2.0... edes Orts Staabsbeamte folen audy dahin fehen, und gute Acht haben, daß die
Balpeterfieder, weil der wenigfte Theil mit den Pferden und eigenem Zug verfeßen, und
Das Holifuhrlohn und den Aſchenhandel nicht. zu fleigern, auch bie Verfüßrung der Aſchen
deswegen ſich in Beyfuͤhrung des benoͤthigten Holzes Unſerer Unterthahen Fubrwerk be⸗
dienen muͤſſen, mit Abnehmung allzu hohen Fuhrlohns verſchont bleiben, und die jedes
Dres übliche Gebuͤhr beobachten, damit die Fuhren des Holzes zu rechter. und bequemer
eit ohne Hinderung der Galpeterarbeit, und zwar mit etiichen Wägen zumal geſchehe.
Wie denn auch die alpeterfieder in Benführung des benoͤthigten Salpererholzes bey dem
unterm 22ſten Mär 1728 emanirten Hochfürftl. Generafrefeript, und in demfelben enthals
tenen Fuhrtax, nach weichem von einem Klafter, da der Fuhrmann Nähe halber des
Tags drey, oder miehe Fabrt thun kann, 16 Kr. wo aber der Fuhrmann mit der Fuhr
gegen einen halben Tag verfäumt;,' von dem Kläfter 24 Kr. und da der Fuhrmann wegen
weiter Entlegenheit des Tages nur eine Fahrt verrichten kann, von dem Klafter 36 Kr.
zu bezahlen, vor allezeit manuteniet, und dawider feineswegs übernommen werden follen,
wie denn aud) die Beamte imgleichen zu verhisdern, daß nam.denen. kytersbanen den Sal⸗
peterſiedern die bensthigte Alchen und anderes, was N bedürftig, nicht in hoͤherm Werth,
‚als
U Beckmanns Befene VII. Theil,
Unfere Beamte, zu Beförderung des herrichaftlichen Intereſſe, zu regardiren.
Yun
80 6. Hergoglich⸗Wirtembergiſche
als: was ed ſonſten gilt, und der jeden Dres ohnedem ſchon gemachte Tapete ſich bringe
angehaͤngt werde, weniger gefiarten ‚daß fie, die Unterthanen, folche Aſchen je Praͤ⸗
judiz der Salpeterſieder, auf ihre Aecker oder andere Guͤter, verſtreuen moͤgen...
Daferne ſich auch ereignen möchte, ‚daß die Unterthanen ihre erzeugende Aſche
auswaͤrtshin, oder auch vorzuͤglich an die Faͤrber, Seifenfieder und Potaſ ——
kaufen, und dieſen zu entzlehen ſuchen, ſo ſoll den Salpererfledern erlaubt ſeyn, bey defleg
Erfahrung ſolche Afchen. hinwyegjunehmen, und ‚auszulöfen. Da aber auch dieſes Mittel
nicht allezeit binläuglih, und dahero mehrmalen gefchehen, daß von manchem Galpeters
fieder die Arbeit zum Schaden und Nachtheil des herrfchaftlichen Sutereffe auf lange Zeit
ar eingeſtellet werden muͤſſen; Als füllen jeden Orts Beamte ihren Salpeterfiedern derges
alten verholfen ſeyn, daß die Unterthanen ihre erzeugende Afchen, in fo -ferne fie folch
nicht felbften brauchen, denenfelben Fäuflich zufonmen laffen follen. . oo .
r 0. Zr . ‘XIV, s . . N
Vraͤcaution wegen des Salpeterholzes, damit ſolches von, denen Salpeterfsbern nicht verfauft
. + -
“
oder nur in ihren Privatnugen verwendet werde.
Damit man auc, gefichert.fegn möge, daß die Salpeterfieder das auf obige Weiſe
don denen Unterthanen in einem verrimgerten Lohn benzuführende Salpeterholz zum Schas
den und Machtheil des herrſchaftlichen Intereſſe nicht wiederum verkaufen, oder mır in
ihren Peivarnugen verwenden; Alſo füllen die Salpeterficder bey der alle Jabt' auf Georgii
hnehin zu treffenden Abrechnung mittelſt elriks von denen Beamten beyzubringenden Certis
ficats bet) der ihnen angewieſenen Soiprterverwaltung belegen und’ darthun, wie viel ein
jeder an Brenirhofz in’ ſolchem Jaht bengefüßrter erhalten, und was er dargegen an Sal⸗
peter erforten, und zur Safperetverwaltung geliefert habe, um biernach die nörhige Rech⸗
nung machen, und allem Schleich und Betrug in Zeiten begegnen zu koͤnnen. *
AU Ba Br Bee Ze GEEE Er Se 2 ‘ an KW :: 2 9. rer her
u ‚„,.Dee Salpeterfleder Perfonals und andere Befterug.
VWamit die Salpeterfleder jeder Orten iprer Arbeit deſto gefhffener abwarten und
vorſtehen können, wollen Wir fie, und jeden vor feine Perſon, auch auf ein Pferd,"älter
herrfchaftlicher und fonft gemeiner Frohndienſten, fie mögen Namen haben, wie fie wollen,
wie auch Hagens und Jagens, hiermit befreyet haben; dafern aber einer. oder der andere
mehr dann ein Pferd neben eigenem Guͤterbau hat, ſollen fie inie dem mehrer, wie ans
dere Unſere Unterthanen, die Frohn zu leiſten, verbunden ſeyn, aıffe: dieſem aber die
Perſonalfreyheit völlig genießen, und ihnen nichts davor an Gel anfgerechnes werden, "
. . Fu | xvi. .
Verorduete Obermeiſter.
Und gleichwie in laͤngſtverwichenen Jahren eine Obmeiſterey aufgerichter wor⸗
den, als laſſen Wir es noch daberbewenden, und find dermalen die verordnete Obmeiflerz
zu Stuttgart zwey, ju Tübingen zueny'zuellsanh zwen on |
* ER ‘ oa we, zt ——— ‘
tn en XVII.
N
a Onlaetproranungini. 51
a , XVIV.. 1ä nn
‚trafen der Salpeterſteder, wie ſolche zu verrechaen ‚sitem wegin der Baden: und Tegyeld.
Wo fich einiger Salpeterſieder oder Unſerer Unterthanen einer in dieſen norgeſchtie⸗
benen Puncten, einem oder mehreren, wie auch mit hngebůbrſichen Schelt oder Schmach⸗
worten vergreifen würde, wollen Wir, daß jedes Orts vorgeſetzter Amtmann, wo ders
gleichen gefchehen oder vorkommen, folches "genau und gründlich unterfichen, und wie
ich die Sach ergebeii, mit Beylegung bes Prosochlls, zu Unferer Fuͤrſtl. Rentcammer
Anterthänigft berichten, auch darauſ die von Daraus exkanute Strafen einziehen, fobann
die Hälfte davon Uns und Unferes Tuͤrſtl. Renteammer urkundlich verrechnen, die andere
Hälfte aber in die Laden der Salpererzunft uͤberlaſſen ſolle. Würden aber die Salpeter⸗
fieder unser fich felbften in Handwerkoſachen etwas haben, darüber mögen obberüßrte Sal⸗
peterverwalter und Obermeiſter erkennen und fprechen, doch ſollen fie in dergleichen Vor⸗
fallenheiten, fonderlid wann es etwas von Wichtigkeit tft, jederzeit dem Oberinfpector
vorhero von der Sache Bericht geben, und deffen Ausſchlag erwarten. Und weilen von
anerdenklichen Jahren her die Salpeterſieder, gleichinie es bey anderm Handwerkern auch
dräuchlich und Herfommens ift, eine eigne Lade gehabt, worinnen die Strafe Handwerks⸗
Leg⸗ und andere Gelder. aufbehalten worden, So wollen Wir, daß. pinfüro folche Laden
noch ferner bey denew Salpeter⸗ und Pulververwaltungen verwahrlich aufbehalten werben
follen; Wann ſich nun ergiebt, daß ein und andre Salpeterſieder durch Krankheit oder
andere. Unglückefälle in große Armuth und Duͤrftigkeit geräthen wäre, fo ſolle ihm alsdann
aus folcher Laden, befindenden Dingen nach ſubveniret, und foviel möglich aus der Noth
geholfen, zu dem Eude die gefallende Meifteriund Leggelder jährlich bey der ohnehin vors
nebmenden Abrechnung richtig eingezogen, yad-pflihtmäßig. nebft obbemeldten Strafgels
dern verrechnet werden. —
in: es, XVII. |
"Dear Salprterfieder Verſchleif⸗ und Verkaufung des Salpeters, wie auch. deren Partheylichkeit
.. X ur Er Br Be im Graben iu unterbrechen. V
7 Geber Staabsamtmann der Städt und Aemter dieſes Unſers Herzogthums ſolle,
ſeiner Pflichefehuldigfelt gentäß, nicht ermangeln, wo ein Salpeterſteder in dem Amt bes
relts enthatten, oder kuͤnftig erſt in die Arbeit retten wird, fleißige Achtung geben zu Tafs
fen, ob nicht zu Zeiten fremde, ausländifche oder andere Perfonen in die Salpeterhüttinen
kommen, -und heimlicher Weis den Zeug an ſich erhandlen, denu wo dergleichen fürgienge,
und einiges Pfund gegen Apotheker, Goldſchmied und Krämer im fand, oder jemand auss
laͤndiſchen follte verfauft; alſtz nicht alles Uns zur Salpeterverwaltung, oder wohlh jeder,
zeit die Anweiſung gefchiebet, gelibfort werden, gedenken Wir es, auf einlangenden Be⸗
zricht, mit Wegnehwung Privilegit und Geſchirrs abſtrafen zu laſen.
| u ns | “ ERIK, .
| afe des: Salyeterkaufs und . Verfaufs, unter Krämer |
; n Verbot und Strafe J — 3 on rc. * Apothelern, J
v: + Geftalten daun auch, zu Vermeidung alles beſorgenden Unterſchleifs bey Lieferung
des Salpeters, die ſantſiche Kaufleute und Krqaͤmer des Salpeterkaufens und Verkaufens
Rich gänzlich zu bemuͤßigen haben, denen Apasetern, Barbierern, Goldfchmieden und
W | | 2 . andern
x
—— — So — — — —— nr
52 6. Herzogtich⸗Wirtemder giſche
andern aber ‚ die fich des Salpeters zu ihrer Profeffion oder Handthierung bedienen müßs
fen, wird hiermit bey :zeben, Thaler. Strafe. unterfapt, den Salpeter nirgend. auherawo,
- als bloß allein, nad) dem Situ jeden Orts, entweder ben Unſerer Fuͤrſtl. Zeugfchreiberen,
‚oder bey Unfern Pulververwalzungen ju Urach ‚und Tübingen, zu nehmen und zu kaufen.
.
“
Verordnung wegen des hendthigten Salpeterholzes und deſſen Anweiſung. |
Belangend das zu dem Salpererfleden benoͤthigte Brennholz, fo wollen Wir,.daß
ein jeder Salpeterſieder alliährlic) bey der ihm angewieſenen Salpeterverwaltung anzeige : was
er auf ein Jahr lang zum Sieden bendthiger, damit folches von daraus in die zus Linferer
Fuͤrſti. Rentcammer untershänigft einzufendende Conſignation gebracht, fofort die wirkliche
Aſſignation an die Forſtaͤmter unfhädlicher Orten der Waldungen und Wildfuhr befheben
möge, Sollte aber ein oder anderer Orten aus Unſern eigenthuͤmlichen Waldungen mit
Mutzen nicht wohl zu Helfen feyn, fo folle Unſere Fuͤrſti. Rentcammer mit Fürftl, Kirchen⸗
rath hierunter communiciren , und felbige veranlaffen, daß denen Salpeterfledern nie dem
beuöthigten Holz, wie bishero mehrmalen gefchehen, aus jenfeitigen Waldungen, jedoch
nicht anders dann vor billigmäßige baare Bezahlung, ausgeholfen und dadurch Linfer Fuͤrſtl.
Intereſſe beftmöglichft befördert werde, oder auch auf weiters erforderlichen Fall daran
ſeyn, daß auf ſolche Weiſe denen Safpeterfiedern aus denen Communwaldungen mit dem
benoͤthigten Holz um gleichmäßig billige baare Bezahlung ſubveniret werden möge,
.. E XXI. De) W
Die Salpeterſteber ſollen durch glaubwuͤrdige Urkunden beybringen, wie viel Süb -'
| fie jährlich gethan... Orkan
Und damit Wir jedesmalen vergewiffert ſeyn mögen, wie viel Suͤd ein jeder
Salpeterſieder des Jahrs hindurch verrichte, fo folle en jeden. Sude dem Beantten ader
Schultheißen loci anzeigen, und von ihm jaͤhrlich auf Georgii eine beglaubte Urkunde bey⸗
bringen, daß er weder mehr noch meniger gefotten habe; wie denn auch die beftellte Sal⸗
petervifitatores ihr genaues Aufſehen Hierher zu haben, und da fie bey ein oder anderm
Salpeterſieder einigen Verdacht dieſerhalben wahrnehmen follten, ein folches fogleich- dem
Inſpector zu weiterer der Sache genauen Unterfuchung anzuzeigen wiflen werden,
Daß denen Salpeterſiedern mit Kupfer zu Keſſeln auf Abſchlag ihrer Lieferungen
‚ vete ‘ — Re —A ra 3 sr kie fer
So giebt auch die Erfahrung, daß das Salpeterweſen febrigehindert werde, wenn
die Sid der Laͤuter⸗ und Anſchußkeſſel, auch anderer Zugehörde ermangelt, da ein mans
cher mit doppeltem Geſchirr bey reicher Salpetergrabſtatt fchaffen Pönnte, wegen vors
bringender Armuthey aber folches nicht in das Werk zu fegen vermag; als wollen Wie
binfüro, nach befindenden Dingen und auf geborfames Anmelden, den Vorſchuß mit
!
‚Rupfer zu denen Keſſeln alfo thun laſſen, daß deſſen Belauf fuccefflve von deuen erſtern
Salpeterlieferungen ihnen, Salpeterſiedern, wieder defalcirt werden ſolle.
AXUL
r
23m tu Galpeterordnung - 2:58
| XXIII.
I 2.27 Die Borm der Laͤuterkeſſel betreffend. j
Imgleichen hat man wahrgenommen, daß die Laͤuterkeſſel unten gar zu breit von
den Kupferfchmieden verfertiger werden, da fich denn der Unrath und das Salz mit einan⸗
"der an den Boden legt, und alſo dei ganze Guß vor gut Salpeter pflegt geliefert zu wer⸗
den; atfo wollen Wir, daß kuͤnftighin die Läurerfeflel unten weit enger gemacht werden
-follen, damit der unterfte Theil und die Spigen des Guſſes, fo weit es nur Salz’ und:
Unrach ift, abgefchlagen, und ihneu, Salpeterfiedern, wieder zugeftelle werden könne,
worauf Unſere Pulver⸗ und Salpeterverwalter genaue Obſicht zu tragen,
0 XXIV.
Daß das Waffer aller Orten abgeleitet werden ſolle, uns die Salpeterden zu conſerviren.
"Ups weilen Unſerm Salpeterweſen ein nicht geringer Abbruch geſchiehet, wenn
‚Unfere Unterthanen in ißren Käufern, wo fih von den Rinnen und Dachtraufen das Res
gen und andere Waſſer hineinſetzt, oder in den Ställen fille ſteht, Peine Eleine Graͤblein
oder Dohlen machen, wodurch) folches Waſſer abgeleitet werden koͤnue; fo befehlen Wir,
daß Unſere Beamfe bietatıf Act haben ſollen, damit durch dergleichen Nachlaßigkeit die
befte Salpetererde nicht extrinken muͤſſt. J |
» . Ein Salyeterſteder ſoll jaͤhrlich wenigſtens schen Centner Salpeter liefern, bey Strafe |
rn nero ?... der Eiflatiom oo
. Da auch vontheils Salpeserfedern das Jahr hindurch faft gar nichts, oder nur
etliche wenige Centner geliefert werben, mithin nur zum Schein folches Salpeterſieden
treiben, damit unter fotchem Praͤtext die Derfonalfregheit und andere Utilia mehr genießen,
‚und ifrer andern Profefion und Guͤtern nachgeben koͤnnen; Als ordnen Wir hiermit,
daß jeder Salpeterfieder wenigftens des Jahrs zehen Centner zu liefern. ſchuldig, oder, da
. er im Unterbleibungsfall nicht erhebliche Eutſchuldigung wird beybeingen koͤnnen, gewärtig
ſeyn fol, daß ihm das Safpeterficden niedergelegt, und: Bas Gefchäis einem andern fleife
figen Meifter anvertranet werde, | m | |
. XXVI. Me FE ——— .
2. Verbot, den Salpeterfiedern nichts zu anticipiren, um ihre Debauchen ä unterbrechen.
So ſollen auch Unſere Pulver: und Salpeterverwalter ben Salpeterſtedern, ohne
Moth und Vorwiſſen des Oberinſpectors, auf ihre Arbeit nichts mehr! quticipiten, weilen
etliche ſich darauf verlaſſen, in ein verſchwenderiſches Leben daruͤber gerathen, und in
Schulden ſich vertiefen; wollen derowegen vielmehr, daß Unſere Beamte auf dergleichen
uͤble Hauſer und Verſchwender ein wachſames Auge haben, in Zeiten auf ihre Keſſel und
Geſchirr die Hand decken, und hierunter nichts verabſaͤumen ſollen, damit Wir in Leinen
Schaden geſetzt werden mögen, in welchen Fällen mir Unſerm Zeugſchreiber allhier und
Pulververwaltern zu Zübingen und Urach fleißig zu communiciren.
«
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&3 | XXVIE
54 6. Herzoglih-Wirsembersifhe Salpeterordnung.
XXVII.
Denen Salpeterficdern wird verſichert, fie nicht in Schaden liegen zu laffen.
+ Bleichiwie Wir fonften Intentionikt fina, das Pretium des Salpeters jedesmalen
Alſo gnaͤdigſt determiniren zu laſſen, daß fie, Salpeterfieder, daben ſtehen fönnen, und, nicht
venoͤchiget ſeyn moͤgen, nach vieler gethaner Arbeit und Muͤhe davon zu laufen; als wird
auch ,. wie bereite oben erwähnt, Unſer Oberinfpector, da ein -oder der antere erkranken
oder fonften verunglüden würde, ihm jedesmalen, befindenden Umfländen nach, aus der
Hauptlade unter die Arme zu greifen willen.
XXVIII.
Ungehorſam der Salpeterſteder, wie ſelbiger abzuſtrafen.
Sollen die Salpeterſieder insgeſamt alle dem, was ſowol von Unſerm Oberin⸗
foestore wird vor nuͤtzlich gefunden, als auch von jedes Orts Staabsamtmann oder denen
Salpeterverwaltern Unſertwegen anbefohlen werden, jedesmalen geborfamen und folgen,
fonften, im Zall einiger Widerfegung oder muthwilliger Verurſachung Schadens (deffen
ein oder anderer uͤberzeugt werden follte), die Beſtrafung mit dem Thurn gder an Geld, dem
Verſchulden gemäß, ‚gegen ſie ohnfehlbar wird vorgenommen poerden. 3*
Beſchluß. 0 m 3*
Dieſer Unſerer renovirten und vermehrten Ordnung, welche jeder Unſerer Beam⸗
ten, ben feiner Amtsregiſtratur zu jedesmaliger Nachricht verwahrlich aufzuhalten hat,
folle nun in allen Puneten and Articuin bis zu Unferer Aenderung (Ste Wit-Uns’ ir Kraft
Sandesfürftl, Obrigkeit zu Nug, gutem Aufnehmen und Vermehrung diefes gemeinnüßs
lichen Werks allegeit zu chun vorbehalten)‘ von jedermann unverbrüchlich -nachgefegt, und
-Biefelbe feft gehalten, zu dem Ende, damit ſich niemand mic der Linwiffenheit entſchuldigen
Kanne, ben jedesmallger Haltung eines Voigt⸗ md Ruggoerichts den Communen öffentlich
verlefen werden; wie Wir den auch Unſern Inſpectoren hiermit. gnädigft befehlen: nach
Publication dieſer Einipeterorönung, bey Wiftirung dee Huͤttinen und Brabftätten, zu⸗
gleich auf dem Land überall Gasfenige, was 'utwan' wider Diefe Ordnung möchte gehandelt
werden fen; eine Jenaue Inquifitivn zu iſtegen, das ſtraͤftich Borgefommene mit Zuzie⸗
bung der Beamten zu rechtfertigen, und Uns darüber pflihnhdßige unterthaͤnigſte Rela⸗
tion zu erftatten. 2 |
9a Urkund haben Wien dieſe Salpeterordnung unter Unferm bie voegedtuckten
‚Bögeresinfiggel gerfertigen laſſen. we 1 1J— Yan
12.0 geſchehen Stuttgard, den zoften Juli: 1747.
ur SEE GR Ze Ye
. ; Ex ſpeciali Refolutiong. -
I . . | . | —— (L. S.)
. | 3 J
LU Fr 3
7 In⸗
7. Preuffifhe Inſtruction für Bie Sandräthe. 93
J Ar J 7. | . —— —
Ingruction der Königlich Preufüfchen Landrathe.
f Seine Königfihe Majeſtaͤt in Preuffen, unfer Allergnädigfter Herr, verſchiedent⸗
nun, hund Gelegenheit gehabt, daß denen Edicten und beilfamen Verord⸗
nungen, fo zum wahren Beſten des Landes und insbefondere der Churmark erlaffen find,
theils nur fchlecht nachgelebet worden, theils ſolche auch wol gar ohne Erecution geblieben
und Allerböchftdieielben deshalb reſolviret haben, die fämtliche Landrärhe in der Churs
mark durch eine befondere Inftruction zu ihren Pflichten und Obliegenheiten anzumeifen:
. | RE 0 Bu ei I. er
ns
4
-
Allgemeine Prlichten der Landraͤthe.. nr.
So befehlen Allerhoͤchſtgedachte Se. Koͤnigliche Majeftde den fämtlichen Lands
‚rächen in der Churmark, uvörderft mit unermüdetem Eifer fidy das Aufnehmen der Pros
ein, und beſonders derer Im anverträuten Kreife auf das Allerbeſtmöglichſte angelegen ſeyn
ju Taffen und mir allem Eifer und Nachdruck darauf zu halten, daß alles, was bishero im
Fandes⸗ und Kreizſachen du Ebicta, Reſcripta und andern Berordnungen ſauciret und
befohlen worden, in alen und Jeden Stücken auf das Genaneſte befolgt und nachgelebet
werde, wie deun die Landeärbe = hauptſaͤchliches Augenmerk dahin gerichtet feyn laſſen
muſſen! den Landmang zu guree Dednung in der Sesonomie, Feld⸗ und Gartenbau, auch
Viehzucht, als der größten Stärke des fandes, zu animiren und demfelben nach Beihaß
feuheit der Umſtaͤnde jeden Hets und Belegenhrit dazu Anweiſung zu geben. Hauptſaͤch⸗
lich haben die Landraͤthe fernerhin die Angelegenheit derer ihnen anvertrauten Kreife, mit
lem erſinglichen Steige and Treue, pflichtmaͤßig, jedesmal mit der dufferften Prompticude
zu bearbeiten, zu dem Ende denen fand: und Kreisverfammlungen, fo oft fie zu denen er⸗
ſtern gefordert werden, und fie die legtern noͤthig finden, beyzumwohnen, und zu veranlaf
fen auch einen zu Seiner Königlichen Majeſtaͤt und des Landes Beften dienenden Schluß
zu befördern, Ind ihr Augenmerk dahin zu richten, daß ben denen Eontributionsanfagek
Einquartierungen, Ausfchreiben und Repartition der Cavalletiegelder, auch KBinserr und
Sommer, Naturaluerpflegung derfelben ꝛc. nicht weniger bey dem Vorfpanne und vorfals
lenden Märfchen, eine durchgängige Oleichheit zwiſchen denen zu dem platten Sande mit
gehoͤrigei —— Aemtern und Ritterſchaftsunterthanen gehalten, und, auf
Pflicht und Ehre, ‚darımter might, einer vor dem andern praͤgraviret werde. Wie de
aysh die Landraͤthe dabin zu ſehen haben hof Die, ordinairen und ſaͤmtlichen Anlagen ia
benen Kreifen zu vechter Zeit ausgefrhrieben,-über Einnahme und Ausgabe richtige Rech⸗
aung grülbten, ſelhige aud) ale Ighr unausbleiblich abgelegt, juflificiree, und die Gelder
auch Öefälle monatlich prompt mnOberftenereniie abgeführes und zu dem beftimmsen Behuf
— Pan 2:
2, Con⸗
nr
Ir
“
angewieen werden. Ye” be Kal Bars:
6: 2,2. Preuſſiſche Inftenetion
v “ 2, .
Contributionsweſen.
a) Da das Eontributionswefen ein⸗vor allemal nach richtigen, billigen und id
anf die Staffifiarich eundenden Principiis feigöfeger iſt; ſo fol ds. auch fernerhin ‚fein
unveränderliches Wetbleiben Haben, und nicht der -geringfte neue Impoft auf das tand Yes
legt werden; dahingegen die Landraͤthe dahin fehen müflen, daB die einmal nach der Bil⸗
ligkeit regulirte Contributionsquanta monatii richtig einkommen, als welches um fo
leichter zu bewerfftelligen feyn wird, je eiftiger die Landraͤthe ſich angelegen feyn laffen,
_bie von Adel und Unterthauen zu guter und tüchtiger Acferbeftellung , ordeutlicher und pres
portionirlicher Viehzucht und arbeisfamer Haushaltung anzumahnen und anzuhalten.
Kreiscataftra.
b) Dafern auch, wider Vermuthen, in einem oder dem andern Ehurmärkichen Kreife
die Kreiscataftra nach dem Kriege noch nicht völlig wieder in Ordnung gebracht feyn folls
zen; fo muͤſſen die Landraͤthe foldyes ungeſaͤumt ins Werk richten, und hauptſaͤchlich dahin
feben, daß die Unterthanen die gemeine Laſten mit gleichen Schultern tragen und feiner
vor dem andern prägrapiret werde, |
Befegung des Kreiseinnehmerdlenſtes.
0) Wegen Einhebung der Contribution und übrigen Kreisgefaͤlle, fol es zwar bey
der bisherigen Verfaſſung verbleiben, jedoch follen und möüffen die Landraͤthe in denen Kreis‘
fen dafür vefponfable bleiben, und wenn Pünfrig ein Kreiseinnehmerdienſt vacanı wird,
muß der Landrath mit Zuziehung der Kreisftände folche Leute a hre und Pflicht bey der
Churmaͤrkſchen Cammer in Vorſchlag bringen, von deren Ehrlichkeit fie uͤberzeugt und bey
denen fir genugſam verſichert find, auch die hinlaͤngliche Kaution, fo viel immer möglich,
aus ihren eigenen Mitteln machen koͤnnen. u
Rerceviſion und Abnghme ber Kreiscaſſenrechnungen. u
| In Anſehung der Kreiscafferehnungen aber fol es, nach wie vor, bey ber geg
genwärtigen Berfaffung ferner verbleiben, und muͤſſen die Landraͤthe öfters, und wenig
fleus alle Monate, die Caffen renidiren, darüber Protocolle halten, und bey befundener
Uurichtigfeit fofort an die Churmärkfche Krieges: und Domainencammer berichten, maffen -
der Landrath des Kreifes allemal ratione der Kreiscaffe dem Kreife mis feinem propren-
Mermoͤgen refponfable bleibt, 1FB | |
, 3. .
Fouragelieferung. ..
Diie Einrichtung wegen der vom Sande aufzubringenden Fouragegelder, bleibet
dor der Hand, vote ſie gegenwaͤrtig iſt, und wie Ge. Koͤnigliche Majeſtaͤt Allerhoͤchſtſelbſt
Vor gut gefunden, denen Cavallerieregimeutern die Anſchaffung der Fonrage gänzlich abe
junehmen und dahingegen denenjelben das’ Rauch und Harrfutter von dem Lande gegen
gewil und ein: vor allemal beftimmte Preiße in die Gatniſons fiefern zu laffen; daher bie
audrärhe auf Ehre, Pflicht und Gewiflen dahin zu ſehen und zu befürgen haben, daß
eines Theile denen Cavallerieregimentern nicht allein tüchtige und vorfehriftsmäßige Anus
vage
-
Nu re
\
BE : für die Landraͤthe 7
zäge zu gehoͤriger Zeit gefiefere, fondern hanvrfächlich auch, daß bey Ausſchreibung und
Üepartition der vom Lande zu fiefernden Fourage die genauefle Proportion und Gleichheit
beobachtet, und darunter keiner, ex fen wer ex wolle, auf irgend eine Weife praͤgraviret
werde, Wie denn bie Sandrärhe dahin bedacht feyn muͤſſen, es in denen ihnen anvertrau⸗
sen Kreifen nah Möglichkeit dahin einzurichten, daß von denen auf der Höhe und in
guten Gegenden liegenden Dorfichaften, deren hauptfächliche wirthfchaftliche Nahrung
der Ackerbau ift, und wo es ihnen hingegen an norhdürftigem Wicfewachs und Heufchlage
feblet, bloß der Hafer und Stroh geliefert, dabingegen in denen Dorffchaften, fo in bee
‚Miedrigung und an denen Strömen liegen , mithin deren hauptfächliche Nahrung die Vieh⸗
zucht und Wieſewachs iſt; und wo die Unterthanen ſelbſt, das benoͤthigte Hartfurter und
Brodkorn nicht gewinnen, fondern es anfaufen muͤſſen, das zur Naturalverpflegung der
Cavallerie erforderliche Heu ausgefchwieben werde, geftalt die Erfahrung bis daher geleh⸗
zer, daß die Dorffchaften, denen es felbft an Heuſchlag gebricht, das anf. fie repartirte.
Quantum mit großer Befchwerde von denen an denen Strömen und in ber Miedrigung
liegenden Dorfichaften, und diefe hingegen das ihnen zugefchriebene Hartfutter von andern
auf der Höhe, vom Ackerbau lediglich fich ernaͤbrenden Dorfichaften, anfaufen und als⸗
denn ablıefern müffen, dahingegen doch beyden darunter zu Hülfe gefommen werden fann,
wenn jeder das Product, fo er übrig hat, und von deffen Verdufferung er feine Geldonera
und Präftationes abtragen muß, zum Behuf der Daturalcavallerie liefert, und dafüe
die feſtgeſetzte Bezahlung empfänge. Go wie es denn auch in Anfehung der Sommerfuts
terung, da die Eavallerie in der Provinz jährlich 32 Monat auf die Grafing gebracht
wird, zu halten, daß bloß in denen Dörfern und Gegenden, und in denen Miedrigungen
die Cavallerie auf’ die Graſungen verleger werden muß, maflen es wider die Natur felbft
ftreiten würde, wenn die Pferde an foldye Derter gebracht werden wollten, wofelbft die
Dorfichaften für ihr Bieh nur fehr geringe und benöthigte Sommerweide und zum Theil
gar feine Graſung haben. j
. Und da Ge. Königliche Majeſtaͤt fowol die Winternaturalverpflegung, als die
Graſung der Eavallerie, dem Sande und Kreifen monatlich prompt und baar aus Alerhöchfte
Dero Caſſen, nach denen vinmal feitgefegten Preißen bezahlen laffen; fo haben die Land⸗
raͤthe alle Monate prompt die Liquidationes, Actefte und Quittungen der Cammandeurg
und derer Garniſonen für die gelieferte Fourage oder Graſung an die Churmärkfche Krie⸗
es, und Domainencammer einzufenden, hiernaͤchſt aber nach angewiefener Bezahlung
foldye fofort an die. Kreisuntershanen, nach Proportion ihrer Lieferung und Benrrages
‚ shpne Verkürzung eines Hellers, richtig auszuzaßlen, und ſich darüber quittiren zu laflen,
geftalt,. Falls wider Verhoffen ein Unterthan bey der gelieferten Fourage zur Naturalvers
pflegung der Savallerie nur eines Hellers wegen verfürzet ſeyn follte, Eeine Königliche
Majeſtaͤt ſolches auf das Allerhärtefte an einen. folchen Landrath reſſentiren laffen werden. |
.14
| 4. |
. . Einbebung des Lehnscanonid. \
| Da der Lehnscanon Start der ehemaligen zu Kriegeszeiten von der Mitterfchaft zu
ftellenden Ritterpferde und Maturalroßdienftes einmal regulicet ift, fo foll es auch daben
ferner jein Verbleiben haben, und müffen die Landraͤthe dafür forgen, daß die Lehnpferde⸗
Beckmanns Geſetze VII Theil, er gelber
58 7. Preuſſiſche Inſtruction
gelder alle Quarial in denen dazu geſetzten Terminen von denen Inteteſſenten zur Kreise
. zaffe richtig abgeliefert, allenfals von denen Moroſis, mittelſt Erecusion beygetrieben und
niemanden darunter nachgefehen werde, dabingegen die Landräche auch die Kreiseinneh⸗
mer dahin anzubalten haben, daß diefe die Lehnpferdegelder, in denen geordneten Termi⸗
nen prompt zur Churmaͤrkſchen Oberſteuercaſſe einfenden müflen. |
Vaſallentabelle.
Hiernaͤchſt muͤſſen die Landraͤthe von allen adelichen Gütern in denen ipuen anver⸗
trauten Kreiſen eine Tabelle halten, und darinn zuverlaͤſſig die Namen derer Beſitzer der
Guͤter, wo ſich dieſelben aufhalten, ob welche davon in auswaͤrtigen Krieges⸗oder Civil⸗
dienſten ſtehen, auch die Anzahl nebſt dem Alter derer Soͤhne, und wo dieſe ſich aufhalten,
bemerken, und ſothane Vaſallentabellen nach dem bishero vorgeſchriebenen Schematk
allemal gegen den. iſten October jeden Jahres an die Churmaͤrkſche Krieges, und Domai⸗
nencammer einfenden,
5.
. Verfolgung der Deferteurs.
Melchergeftaltes auf dem platten Lande bey Defertionen derer Soldaten gehalten, und
daß, bey erfierer Nachricht davon, die Glocken in denen Dörfern angezogen, die Bauern -
und Unterthanen zu Beſetzung der Paͤſſe und Brücken, auch zum Machfegen angehalten
werden follen, folches ift. in verfchiedenen und mebhrmaligen Edictis und Verordnungen
ausführlich befohlen, und muͤſſen die Landraͤthe darauf befonders halten, daß diefen Or⸗
dres in ihren Kreifen auf das Genaueſte nachgelebet werde; zu dem Ende fie denn auch
diefe und dergleichen Drdres mehrmalen und wiederbolentlicdy im Kreife durch die gewöhns
lichen Eurrenden auch durch die Prediger von den Kanzeln publiciren laſſen muͤſſen.
Cantons ſachen. | ig
Was hiernaͤchſt die Aushebung der Recruten aus denen Megimentstantons in des
nen Kreifen auf dem platten Lande anbelanget; fo müflen die Landraͤthe mit denen, vo
jedem MRegimente, fo das Canton hat, dazu commandirten Officer, die Reviſion derer
Eantons in’ ihren Kreifen alljährlich vornehmen und hauptſaͤchlich dahin ſehen, daß daben
überall nach denen Königl. Drdres verfahren, Leinen angefeffenen Bauern oder Koffäten
oder deren einzige Söhne, noch vielmeniger aber fremde ins fand gezogene Eoloniften oder
die fonft ein Protectorium oder Verſicherung gegen alle Werbung und Enröllirnng erhalten
baben, von denen Regimengern weggenommen oder enrolliret werden; anderergeflalt dee
Landrath —— aſus zuvorderſt dem Commandeur des Regiments und in Erman⸗
gelung gehoͤrlger Remedur, ſogleich an die Churmaͤtkſche Krieges: und Domainencammer,
mie Anführung aller Umſtaͤnde, pflichtmaͤßig einzuberichten hat.
Uebrigens muß der Landrath ben denen Cantonsreviſionen, wegen der heimlich ent⸗
wichenen Enrollirten oder wider Verbot und ohne Urlaubandffe auf die Wanderfchaft fich
begebene Handwerkspurſche, beftändig die genauefte Erfundigung einziehen und wenn er
bergleichen entdecket, ſofort felhft durch "Belegung des gegenwärtigen oder noch zu erwars
denden Wermögens mie Arreft oder durch andere Zwangsmittel, zu deren Wiedergeſtellung
Die nachdruͤcklichſten Vorkehrungen treffen, und mis Bepfügung einer namentlichen —*
er
1 für die Laubraͤther ” 59
ſolcher ausgetretuen Enrollirten und wider Verbot ausgetretenen Handwerkspurſche, mit
Benennung ihrer Sen und uächfleu Angehörigen,. audy ihres bereits befigenden oder.
"noch zu gewartenden Vermoͤgens, gleich nach geendigter Cantonrevifion, an die ze. Cams
mer berichten, .umd. babet anzeigen, mas von ibm fchon veranlaffer worden; damit an bie
Gerichtsobrigkeiten Jeden Arts die erforderlichen Verfügungen geſchehen koͤnnen.
oo, . . j 6. ’ ..
u .n... Kreißgeundtabehe. |
! Und damit die Sandräthe jederzeit und ben aller Gelegenheit von dem Detaille des
ihnen anvertrauten Kreijes informiret find und allemal auf Erfordern gehörige Auskunft
geben Fönuen; fo muͤſſen fie. fich eine ausführliche Tabelle von ihren Kreifen machen, aus
weichen zu erfehen: - ii
| a) Wie viel Dörfer und zum Kreiſe mit gehörige Mediatſtaͤdte oder Flecken in dem
Kreife gelegen ; | | Ä
b) Namen ber Herrfchaften oder Öerichtsobrigkeiten berfelben;
c) Aus mie viel Feuerftellen jedes Dorf beftehet, und .
d) Wie vielCı) Bauern, (2) Halbbauern, (3) Kofläten, (4) Buͤdner, (5) Gaͤrt⸗
ner, (6) Einlieger in jedem Dorfe,befindlich, .ynd. ob folche erbliche ober Laß⸗
guͤter beſitzen; | j
e) Wie viel contribuable Hufen und Morgen ſowol die Herrfhaft unterm Pfluge hat,
als auch jeder Bauer, Koſſaͤte und Einwohner beſitzt;
f) Wie viel fe davon monatlich an Contribution, Fourage, ober Cavallerieverpfle⸗
gungsgelder. und andern Königlichen Kreisoneribus ‚bezahlen und entrichten
möüflen; Zu BE
g) Wie viel Hufen Ritteracker in jedem Dorfe befindlich;
h) Wie viel fie. davon quartaliter an Lehnscanon bezahlen; Br
i) Wieviel Männer, Weiber, Söhne, Töchter, Kucchte und Maͤgde, incluſive
der Dienfimädchen, und in Summa, incluſive der Herrfchaften, Prediger und
Küfter, wie viel lebendige Seelen in jedem Dorfe und dazu gehörigen Borwers
fern, imgleichen dazu gehörigen andern Retabliſſements oder einzeln wohnenden
Familien befindfic find; Ä
„.Ly) Wie viel Pferde, Fohlen, Ochſen, Kühe, jung Vieh, Schafe und Schweine
in dem Dorfe vorhanden; Ä
a an PN
Trainpferde.
1) Und ins beſondere, wie viel von denen Pferden zu Artillerie, und Proviantwagen⸗
pferden aufgezeichnet find, welche der Landrath bey feinen Kreisbereifungen auch .
jederzeit in Mugenfchein nehmen und dahin fehen mug, daß folche Beftändig com⸗
plet und zum Abliefern parat gehalten werden, wie er denn auf den mehrern
Inhalt dieſerhalb erfaffenen und ihm bekannten Ordres, hiermit verwiefen wird,
H 2 7. Mehrer
LE 7. Preuſſtſche Inſtruction
4 |
7. . 1) EEE ne
Mehrere Anbau auch Baupoliceyordnung ber Doͤrfer. u
Und da Se. Königliche Majeſtaͤt auf alle Weife den Anwachs der Dorfichaften,
tmithin den mehreren Anbau, der Zeuerftellen in denen Dörfern befördert willen wollen; fü
haben die Landraͤthe nicht allein die Herrſchaften und Eigenthuͤmer der Dörfer zu mehrer
Anfegung Peiner Leute, als Freyhaͤusler, Buͤdner, Wollfpinner ze, auf alle mögliche Are
ſu animiren, fondern gegentheils auch ein wachſames Auge beftändig darauf zu haben,
daß die Herrfchaften die. gegenwärtige Häufer durchaus in gutem Dach. und Fach, auch
eparatur conferviren, und wenn irgendiwo in einem Dorfe, es fey Königlich, ftädtifch,
adelich oder fonft einem Particulierbeßtzer zuſtaͤndig, cin Haus Alters halber oder durch
Beuer und fonft auf einige Weiſe eingehen follte, die Grundherrfchaften und Proprietorit
ſolches fogleich wieder herftellen, nicht weniger die Zäune, Gehege, in denen Straßen
und vor den Höfen, in Ordnung halten, als wozu fie die Landraͤthe, Falls fie fich. nicht
Aufferft vefponfable machen wollen, ohne alle Nachficht anhalten, aud) alle Attention darauf
richten müffen, daß, zu Erfparung des fehr beyraͤthig werdenden Holzes, die Gärten und
Gekhoͤfte, nach jeden Orts Befchaffenheit, anſtatt der Zäune mit Tebendigen Hecken oder
Wellerwaͤnden, verfeben werden, | oo oo
. ' ” 8 N
‚Ketabliffement der ausgefauffen auch wuͤſten Hufen.
. And da auch ſich zugetragen, daß Edellente oder fonftige Gutsbefiger, Bauern
Änsfaufen, und die Aecker unter den berrfchaftlichen Pflug gezogen, dieſes aber Seine
Königliche Majeſtaͤt auf feine Weife geftatten, vielmehr durchans wollen, daß die feit
Anno 1740 wuͤſte gewordenen oder ausgefauften, unter herrfchaftlichen Pflug, oder fonft
gufanımengezogene Bauer⸗ und Koffätennahrungen, noch in diefen Jahren bergeftellet
werden follen; fo haben die Landraͤthe nicht allein hierauf befonders zu attendiren, fons
dern auch, Falls ein Edelmann, Magiſtrat oder fonftiger Gutsbeſitzer, einen Bauer oder
Koſſaͤten ausfaufen, oder ein folches Gut unter den berrfchaftlichen Pflug ziehen wollen,
folches fogleicy der Churmaͤrkſchen Krieges, und Domainencammer anzuzeigen, damit diefe
eum effect die nöchigen Vorkehrungen dagegen machen koͤnne, geftalt denn die Landrärhe
bierdurch aussruicklicdy auf das Ediet vom 12ten Auguſt 1749, und deflen ganzen Inhalt
nochmalen verwiefen werden, | |
, 9. J
n Weber das jährliche Getreidegewinnſt.
Und da Ge. Königliche Majeſtaͤt Sich ohne Einfchränfung das Wohl und Wehe
des Sandes und Allechöchftdero getrenen Unterthanen zu Herzen geben laſſen, und dahin
.unabläffig bedacht feyn, wie einem jeden die allgemeine Laften erträglich gemacht; und der
Meiche mit dem Armenzein proportionirliches Austommen haben möge, wozu denn auch
hauptſaͤchlich die Erhaltung eines mäßigen umd proportionirlichen Getreidepreifes gebörer,
Damit ſowol bey reichen als mißwachfenen Erndtejahren der Sandmann und Bürger, bes
ſonders die Fabricanten und Duvriers, beftehen koͤnnen, fo wird denen Landraͤthen Biers
durch ausdruͤcklich anbefohlen, eine befondere Tabelle von ihren unterhabenden Kreifen zu
Balten, woraus zu erfeben: |
| 1) Wie
für die Landraͤthe. 61r
1) Wie vlel Hufen Landes im Kreiſe befindlich;
52) Wie viel an allerley Getreide, an Weizen, Roggen, Gerſte, Hafer, Büch⸗
roeizen und Erbfen in guten, mitteln und ſchlechten Jahren gewonnen werde,
"und wie viel das laufende Jahr gewonnen werden wird ; |
3) Wie viel zur Conſumtion des Kreifes alljährlich von dieſen Geireideſorten noͤthig
iR; Wornaͤchſt die Landraͤthe allemal im Monat Julii jeden Jahres auf Pfliche
und Gewiflen nach ihrer beften wirchfchaftlichen Einficht, an die Churmärkfche
‚Kammer berichten und anzeigen follen, ob das Jahr in der Getreideerndte gut,
mittel oder fehlecht feyn werde, damit, wenn vorher abjufehen, daß das Jahr
ein fchlechtes Erndtejahe werden dürfte, in Zeiten wegen des zum Unterhalte im
der Provinz benoͤthigten Getreides, Vorkehrung gefchehen. fann,
’ 10,
e 0 Marſchſachen.
Was die Landraͤthe bey vorkommenden Maͤrſchen derer Regimenter, es ſey zu
Krieges⸗ oder Friedenszeiten, auch zur Revuͤes und bey Veraͤnderungen der Garniſon, im.
Anfehung derer, denen Regimentern auf dem $ande anzuweifenden Quartierlieferungen,
der Fourage, Beforgung der Bivres.und des Vorfpanns zu beobachten haben, ift ihnen
durch das neue Marfchreglement vom sten Januar 1752, und Declarasion vom iſten
May 1761, deutlich und weitldufig vorgefchrieben, als worauf, und deſſen umftändlichen
Inhalt, die Sandräche hierdurch wiederum lediglich verwiefen werden,
en In. - —
Pouſſirung der Spinnerey.
©..." Dar duch fo viele emanirte Ediete und ſonſt vielfaͤltig ergangene Verordnun⸗
gen, von Zeit zu Zeit befohlen worden, daß das Geſinde und Hausleute zum Spinnen,
beſonders aber die Kinder von Jugend auf dazu angewieſen und ernſtlich angehalten wer⸗
den ſollen; ſo ſcheinet es doch, daß es zur Zeit noch von wenigem Effeete geweſen, dahero
die Landraͤthe keinesweges als hinreichend genug anſehen muͤſſen, wenn ſie dieſe und der⸗
gleichen Befehle durch. die gewoͤhnliche Currenden in dem ihnen anvertrauten Kreiſe ber
Panne machen, ‚fondern es muͤſſen die Landraͤthe oftermalen die ihnen anvertraute Kreife
Sereifen, genaue Erfundigung eimiehen, ob das Befohlne und welchergeftalt es wirklich
zur Ausübung gebracht fen; und befundenen Umftänden nach mit aller Migueur darauf hal
ten, allermaflen fie dafür, und wenn denen Königlichen Verordnungen nicht nachgelebet
wird, fie lediglich dafür refpanfable feyn ſollen; wie denn | z-
07
| 5 12. ’ u
- Dem Landrathe zu Feiner Entfchuldigung dienen fol, als ob ſich Hin und wieder
dergleichen Hinderniffe hervorthaͤten, nach welchen das Befohlne nicht executiret werden
koͤnnte, z. E. daß in diefem oder jenem Dorfe win fchlechter Schulmeifter befindfich, wel⸗
her denen Kindern nicht erforderlichen Unterricht, oder, daß es an Leuten fehler, welche
denen Kindern die erforderliche Anweifung zum Spinnen geben Fännten, und fo weiter,
maſſen in folchen und dergleichen Faͤllen der Landrath an die Churmaͤrkſche Krieges; und
. 33 - Domais
L
6 | 7. Preuſſiſche Inſtruetion
Domainencammer, oder auch an das Königliche General⸗Ober⸗ Finanz⸗ Krieges und Dos
mainendirestorium Bericht zu erftatten und wie demfelben abhelfliche Maaße gegeben wer⸗
den koͤnne, pflichtmäßige und folide Borfchläge zu thun bat, da denn jedesmal prompte
Memedur erfolgen fol, | Ä
| 13.
Vorkehr wegen der Viehſeuche.
Sobald ſich ein ungewöhnlich Sterben unter dem Hornviehe in einem Dorfe dufs
fert, müffen die Landraͤthe fofore alle nur mögliche und edicrmäßige vorgefchriebene Praͤ⸗
cautiones nehmen, daß das Sterben und die Seuche, nicht von dem einen zu dem an⸗
dern, vielmeniger von einem Dorfe oder Orte zum andern, verfchleppst werde, weshalb
die Landraͤthe die Schulen jeden Orts gemeſſenſt zu inftruiren haben, bey geringfier Be⸗
merfung, daß ein Stück Vieh auf eine ungewöhnliche Weife gefallen, folches fofort dem
Landrathe zu melden, welcher fich felbft ohne den geringften Anftand, nebft dem Kreiss
phyſico, an den Dre zu verfügen, die Umſtaͤnde des gefallenen Viehes zu unterfuchen und
alle Menfchen mögliche Vorkehrungen, denen ergangenen Edictis gemäß, zu malhen und
mit aller Rigueur darauf zu fehen hat, daß demjenigen, was verfüger worden, audy
punctuelfement nachgelebet werde, wie denn der Landrath auch von dergleichen WBorfall,
und was er vor Anitalt und Vorkehrungen gegen die ‚weitere Verfchleppung der Seuche
- gemacht, ſofort an die Churmaͤrkſche ze. Sammer Bericht zu erſtatten bat, E
14 PER ER n
Pouffirung des Obſtbaues, der Bienenzucht und bed Seidenbaues.
Nichts fcheinet in der Churmark fo ſehr bey dem Landmanne vernachläffiger zu
ſeyn, als die Anziehung und Seßung guter und junger Obſtbaͤume, imgleichen die Wartung
der Bienen. Gleichwie nun beydes dem Landmanne zum größten Nußen gereichet, ſin⸗
temal derfelbe, befonders in den Jahren, wenn das Obſt a ju gerathen pfleget, der Bauer
amd Sandmann einen anfehnlihen Theil, faft ohne alle Mühe, zu feiner Nothdurft in der
Haushaltung gewinnen und noch überden den Ueberſchuß auf eine vortheilhafte Weiſe zu
Gelde machen kann, die Bienenzucht und Wartung überdem die Fleine und wenige Muͤhe
alljährlich fehr reichlich belohnet; fo werden die Landraͤthe hierdurch ausdrücklich und mit
allem Ernjte angewiefen, mit Nachdruck und allenfalls mit Schärfe darauf zu halten, daß
die Bauern, Kofläten, Freyleute oder Buͤdner, ihre bey denen Nahrungen befindliche
Gärten und Höfe nicht allein,. fondern auch die Straßen mit guten. und tüchtigen Obſt⸗
baͤumen völlig befegen, ihr gemonnenes Obſt zur Minterconfumtion trocknen, oder fonft
zur Confervation präpariren müffen, nichtweniger, daß die Bauern und Koffäten ſich
durchaus auf die Wartung und Pflege der Bienen legen und felbige nach den Umftänden,
jeder, Bauer wenigftens zwey Stöcke :anlegen müflen, fintemal und wenn dieſe Leute nur
erſt durch ihren eigenen Vortheil, fo fie aus diefem Anfange genießen, von der Nutzbar⸗
Seit des einen und. des andern uͤberfuͤhret, fie ſich alodenn felbft wol-beftreben werden,
ihre Obſtbaͤume ſowol, als die Bienenftöcke,. nach Möglichkeit zu vermehren; indeffeu
müffen die Landräthe durchaus darauf halten, daß die Bauernund Koffären fowolihre Gaͤr⸗
sen mit guten Obſtbaͤumen befegen, als fich Bienenftöcezulegen und dielelben fleißigwarten;
. er auch
%
für Die Landbrärhe 6
auch insbefondere die Küfter und Schulmeifter zu Pouſſtrung des Seibenbaues unablaͤſſig
animiren. | Ä
15.
Desgleichen bes Flachſs⸗ und Hanfbaues.
Auch muͤſſen die Landraͤthe dahin ſehen, daß der Flachs⸗und Hanfbau auf alle
moͤgliche Art von denen Landeseinwohnern fortgeſetzet und moͤglichſter Maßen vermehret
und pouſſiret werde, und der Landmann beyde Arten von Leinewand nicht nur zum eigenen»
Gebrauch anwenden, fondern auch zum Verkaufe und Vermehrung des Trafiks und Hans
dels verwenden kann. | .
16.
. Nichtweniger des Hopfenbaneß. .
Und da ber Hopfenban gewiß dem Landmanne eine gute und große Revenuͤe gie
bet ‚ und zugleich verhindert, daß dadurch Fein Geld auſſer Landes geſandt werden darf;
fo muß der Landrath die Eingefeffenen, nad aller Möglichkeit, dazu animiren, und es
dahin zu bringen fuchen, daß aller, Orten folcher pouſſiret und allgemein gemacht werde,
Bernünftige nnd deutliche Vorftelungen werden fowol bey dem Hopfen» als Hanfs und
Flachsbaue, die Leute an den meiften Orten überführen, daß nach einer gründlichen Ane ‘
weifung, als weshalb die Feldmarken jeder Dorffchaften, vom Landrathe, felbft in ges
nauen Augenſchein zu nehmen, faft keine Feldmark zu finden, wo nicht eines oder das ans
dere mit Nutzen gebauet werben koͤnnte.
W | tr 17. ’
on Ferner des Kartoffels Rübens und Kohlbaues. u
. Da auch die Exfghrung lehret, wie vie Mugen aus dem fleiffigen Baue der
Ertoffeln, allerley Rüben und Kohlkraͤuter bey der Landwirtbfchaft zu nehmen; fo muß
der Landrath nicht nur an jedem Orte folches denen Einwohnern begreiflich machen, fondern
aud) denen Schulen und Gerichten es alles Ernftes einbinden, daß fie die Einwohner
zum fleiffigen Anbaue deffelben, wie auch von allerlen Bartenfrüchten, in foweit es irgends
möglich If, animiren, anhalten, und durch ein gutes Erempel aufmuntern,
I | 18. |
M Auch des Faͤrbekraͤuterbaues.
Der Anbau von allerley Faͤrbekrdutern, als: Roͤthe, Waid, Saflor ⁊. hat
feinen guten Nutzen und giebt denen Landeseinwohnern guten Verdienſt, es muß der Land⸗
rath dazu auch die Einwohner animiren und ihnen die deshalb ergangene Verordnungen und
Inſtructiones, wie mit jeder Sorte zu verfahren, bekannt machen, und fie zum Anbaug
deflelben animiren, und auch hierbey die Schläftigfeit der Leute, durch Anweifung zu
ihrem eigenen Mugen zu vertreiben fuchen,.
19. ⁊ _
- Sodann der Erzeugung der Gutterfäuter.
‚Da e8 auch an vielen Orten in der Churmark an hinlänglichem Futter fürs Vieh,
ſowol im Winter, als Sommer, fehler, diefem aber nicht beſſer abgeholfen werden tann
Q
\
‘
4 2. Preuſſtiſche Inſtruction
als wenn guter Hollaͤndiſcher und Brabandiſcher Klee ꝛe., Esparſette, Luzerne, Pins
pernelle und andere zur Futterung des Viehes gut und nutzbar befundene Kraͤuter, von
jedem Einwohner geſaͤet und gepflanzet werden; ſo muß der Landrath eine genaue Kennt⸗
nis ſolcher Futterkraͤuter ſelbſt zu erhalten ſuchen und ſolcherhalb denen Einwohnern die
nöchige Anweiſung mittheilen, damit ſelbige ſich im Ernſte befleiſſſgen, die Sorten von - ı
—E fo ſich am beſten für jeden Ort ſchicket, zu bauen, mit zu tultiviren und
ihrem Viehe beffer und mehreres Futterkraut zu verfhaffen, duch dem in verfchiebenen
Hrten vorhandenen Mangel des Wiefewachfes dadurch abhelfen, |
Es muß aber der Landrath allein was Art. 15 und bisher erwaͤhnet worden, eg
nicht daben bewenden laffen, daß er denen Einwohnern und Schulen und Gerichten,
die noͤthige Anweilung giebet, und einen jeden zu feiner Schuldigfeit ermahnet, fondern
‚er muß auch bey Bereifung derer Dörfer felbft nachfepen, ob und wie daffelbe bes
Folgt worden, die Widerfpenftigen zur Beſtrafung ihren Herrfchaften anzeigen, und anf
foche Art die guten Anftalten und Verordnungen zu befolgen fuchen: und damit die Herr⸗
fchaften felbft, oder wer am ihrer Stelle fich in loco befindet, von dem allen, was dee
Landrath veranſtaltet, völlige Information haben, auch ſolche Veranſtaltung felbft befoͤr⸗
dern helfen kann; fo muß | | J a |
20,
Die Herrfchaften gu animiren, mit Benfpielen vorzugehen.
Der Landrath von allem, was er an jedem Orte verfuͤget, denen Herrſchaften
und Gerichtsobrigkeiten voͤllige und ausfuͤhrliche Nachricht geben, auch, wenn es noͤthig,
ſchriftlich ſolches thun, und ſie, durch ‚Dorfteitung Ihres eigenen Beſtens, dahin zu bes
- wegen fuchen, daß fie mit gutem Exempel ihren Einfaflen vorgeben, und durdy gehörige
Zwangsmittel, went es noͤthig, zur Folge deflen, was der kandrath veranftalter har,
anhalten. J.
21.
Remiſſiones wegen Brandſchaden.
Wenn Brandfchaden oder andere Ungluͤcksfaͤlle im Kreiſe eutſtehen, weshalb nach
dem Remiſſionsreglement und Kreisprincipiis denen Kreiseinſaſſen Remiſſtion gebuͤhret;
ſo muß der Landrath, wenn es einigermaſſen moͤglich, ſich der Unterſuchung ſelbſt in loco
gleich unterziehen; und nicht leicht ſolches einem andern committiren, noch vielweniger
ſolche Unterjuchung lange. auszufegen und zu trainiren fuchen , fondern dahin forgen, daß
denen Verungluͤckten die nach denen Principiis zukommende Vergütung vom Kreife accors
diret werde, ' & |
v.· | - 22, © - ,
Ro: Auffiht auf die Dorfbauten. |
Wegen der neuen Bauten in den Dörfern. muß ˖ der Landtath nicht nür die Noth⸗
wendigkeit der Bauten gehörig unterſuchen, fondern auch dahin fehen, daß alle Ges
bäude rüchtig und gut gebauet, und vornehmlich die Schornfteine oder Beuerfluchten fo anges
leget werden, daß daraus feine Seuersgefahe entftehen faun, daher er. nothwendig dafür
forgen muß, daß die —— und Schornſteine inwendig geraͤumlich und weit genug
gemachet, auch, wenn es moͤglich, ganz maſſiv, wenigſtens von unten auf bis uͤber den
u , erſten
i für die Sandräthe - 6;
erfien Balken, und von zwey Fuß unter dem Dache bis über die Rorfien öder Spitze des
Daches, ausgeführt werden, weil fonften auf Fein Gebäude, welches nicht süchtig, gus
und fenerfefte gebauet, Verguͤtung beym Kreife gegeben werden muß.
23.
Weges und Straffenbau. FR
Die Unterhalsung und Beſſerung der Landfiraßen und Wege muß der landrath
ſtets beſorgen, und darunter nach Sr. Königlichen Majeſtaͤt Edicten und Verordnungen
auf alle Weiſe verfahren und niemanden, er ſey auch wer er wolle, darunter nachſehen.
24.
Beobachtung der Geſinde⸗Hirten⸗ und Schaͤferorbnung.
Weber bie bereits emanirte oder noch zu emanirende Geſinde⸗ Hirten⸗ und Scha⸗
ferordnungen muß der Landrath mit aller Rigueur nicht nur halten, ſondern auch dahin
ſehen, daß deſſen Ordnungen überall genau nachgelebet werde, und wenn ibm Contra⸗
ventiones bekannt werden, ſolche durch die Herrſchaften, oder, wenn ſie ſelbſt contra⸗
veniren, durch die Collegia, an welche er ſolches ohne Schen ey. offiio anzeigen muß,
beftrafen laſſen. = —
25.
Beobachtung der Dorfpolitey. en
Und wie der Landrath in feinem Kreife auf gute Ordnung und Beranftaltung alles-
befien, was zur Laudespolicey gehöret, als: Anorduung der Machtwächter, Imffande⸗
haltung und Vermehrung der ‚Feuergerächfchaften, Wegſchaffung der Bagabunden, Uns
terbaltung derer Torfarmen, Ausbeſſerung der Gebäude, imgleihen Wegichaffung der an
gefährtichen Orten ftehenden Backöfen, mit allee Rigueur und Nachdruck halten muß;
ſo kann er fich auch -nicht entbrechen, auf die. Bermehrung der Einwohner, nach jeden
u tage-und Befchaffenheit, Attention zu nehmen, und, fo viel an ihm ift, dafür zu
ofgen. | | |
I 2
Beſſere Eultur der Aecker und Wieſen, auch Separation.
Berner wird es gewiß ein Vieles helfen, wenn er ſowol denen Herrfchaften, ala
Einwohnern, Vorſchlaͤge chut, wie fie ihre Aecker, Wieſen und Hutnngen mit mehrerer
. Ordnung, durd Aufhebung der Gemeinheiten und durch beffere Culture, Abgrabung und
Abziehung bes Waflers, die Sandflecke aber durch beffere Eultur zu Aecker oder Befäung
und Bepflanzung mit Bäumen, zur Hutung und zur Fütterung nußen und gebrauchen
- Pönnen, | | oo -
26. *
Schluß diefer Inſtruction. oo
Ueberhaupt werben die Sandräche dahin angewiefen, alles dasjenige, was ihnen
in Sr. Koͤnigl. Majeftät Alerhöchftem Damen, von der ihnen vorgefeßten Churmärffchen
Krieges « und Domainencammer anbefohlen wird, auf das Punctuelleſte und mit aller So⸗
litude auch Promptitude zur Execution zu bringen, die :geforderte monatliche, jährliche
und fonftige Berichte und Tabellen mit aller Sorgfalt auegeferrigen und einzufenden, ſich
Beckmanns Geſetze VIL.Theil, aller
geleifteten Dienſte zu belohnen, Allerhoͤchſtſelbſt die allergnädigfte Intention haben.
66 8 Maynzifhe. Verordnung
aller ünmigen Wiberſpruͤche gänzlich zu enthalten, dahingegen dem Wefohlenen Aricte
sachzuleben und, im Sal fie gegründere Einwendungen dagegen zu haben vermeinen, auf
eine vernünftige und folide Urt ihre Meinung der Churmaͤrkſchen Krieges; und: Domais
nencammer zu eröfnen, und biernächft völligen SBefcheides zu gemärtigen; Geftakt, wenn
ein oder anderer Landrath fich in feinem Dienfte ſaͤumig, nachläfjig, oder balsftarrig finden
laſſen follte, die an ihn ergangene und noch zu ergebende Verordnungen nicht vorfchriftss
mäßig zu befolgen, oder eg irgend an feinem Eifer, zu executiren, exmangeln laffen follte,
Gr. Königlihen Majeſtaͤt ſolches von Dero General, Ober - Finanz Krieges, und Der
mainendirectorio, oder Dero Churmärkfchen Krieges: und Domainencamnier, angezeiget
werden foll, als welche Allerhoͤchſtſelbſt ſodann, wie es mit dergleichen Landrathe ges
.
balten werden folle, beftimmen werden. |
- Dabingegen Allerböchft: Seine Königliche Majeftät auf Viejenigen Landraͤthe,
welche ihr Devoir zu thun, und fich in Befolgung der Königlichen Ordres betreffen
laſſen, allergnädigfte Rüdfiht zu nehmen, und felbige bey vorfallenden Vacanzen, es
fen ben den Generals Dber s Kinanz: Krieges» und Domainendirectorio, oder bey Kriegess
und Domainencammern, mit Avantage zu placiren, auch fie wegen ihrer dem Lande treu
Signatum Berlin, den ıften Auguft 1766.
(LS) Friedrich.
8g.
| Churfuͤrſtl. Maynziſche Verordnung für das Eichs⸗
feld, wie es kuͤnftig in Anſehung des von den Eigenthuͤmern
der Guͤter den Paͤchtern zu thuenden Nachlaſſes der Pachtgelder,
bey ſich ereignenden Misjahren „gehalten werden fol, |
1 u’. . j R
S. Kurfürftl, Gnaden, unferm allerſeits Gnaͤdigſten Herrn, iſt die unterthaͤnigſte Anzeige
geſchehn, wasmaßen bey vorgeweſenen Misjahren, Hagelſchlag, Maͤuſe⸗ und
Schneckenfraß, Ueberſchwemmungen, anhaltendem Regenwetter, und hierdurch erfolgter
Beſchaͤdigung der Feldfruͤchten, zwiſchen den Eigenthuͤmern der Guͤter und den Paͤchtern
wegen des von letzteren geforderten Nachlaſſes der Pachtgelder bisher haͤufige Klagen ent⸗
Kanden, welche nach gefünrten meitichichtigen und Eoftfpieligen Beweiſen am Ende fich
oft in einer folchen Sage befunden, daß der gefchicktefte Richter zweifelhaft ſeyn müflen:
.. | 0
.
I =
wegen Der MRemiffion, Ä 2,
ob, und in welcher Maas er den Nachlaß der Pachtgelder befiimmen folle; Diefem Uebel
auch fich noch der befouders gebäßige Umſtand nicht felten bengefellee, daß die Pächteg
bis zum gaͤnzlichen &ustrag und Ensfcheidung diefer ducch alle Inſtanzien getriebenen
Reuiißklagen mit der weiteren Ablieferung der tmmittels verfallenen Pachtgelder ohne dig
mindeſte rechtliche Befugnis an fich gehalten und dadurch nicht allein dem. Verpächter
ginen beträchtlichen Schaden zugefügt, fondern Auch fich felbft die zuerfannte Entſchaͤdi⸗
gung durch die auf ſothaue Proceſſe verwendete Koften gröftentbeils wieder vereitelt, und
ensgogen haben. - Ä nn ru
Nachdem nun Hoͤchſtgedachte Se. Kurfürftl. Gnaden von den nachtbeiligen Fol⸗
gen, welche diefe bisherige häufige Remißflagen ſowol auf die Eigenthümer, als Pächter
der Güter überall verbreitet, Sich gnaͤdigſt übergenget; So haben Höchftdiefelbe zu bes
feßlen geruhet, daß nachitebende Verordnung erlaffen, und darauf bey vorkommenden
Faͤllen von ſaͤmtlichen Kurfürftlichen Aemteren und Gerichtsftellen feſt und unverbrüche .
lich gehalten werben folle, s 0 |
r, ’ j J. 4
*Um der Mothwendigkeit eines’ förmlichen gerichtlichen Verfahrens bey ’den kürz
zuvor bemeldten Ereigniffen für die Zufunft gänzlih überhoben zu ſeyn, follen in einem
jeden Amt und Öerichte drey des Feldbaues wohlfundige Männer, welche von erprobs
tet Redlichkeit find, und annebft ſelbſt Feine Pachtgüter beſitzen, zu Beſichtigung und
Beſtimmung des bey .einfalleuden Misjahren, oder fonfligen Unglücksfaͤllen den Feld⸗
fruͤchten zugegangenen Schadens angeflellt, und nach der unten Lit, A. angehängten Eidess
formel. in Pflichten genommen werden, Dieſem vorgängig.. - or
§. 2. J J
Alle Paͤchter, welche ſich auf einen dergleichen erlittenen Schaden berufen, um&
deswegen von den Eigenthuͤmern der Guͤter einen Nachlaß an den ſtipulirten Pachtgeldern
verlangen, und duch dazu nach Maaßgabe des errichteten Pachtcontracts "berechtiger ſeyn
koͤnnen, folchen der Obrigkeit des Drts, worinn das Pachtgut gelegen, vor eingethaner
Erndte anzuzeigen ſchuldig ſeyn; damit leßterg von diefer erhaltenen Anzeige dem Eigen⸗
thümer des Guts alfohald Nachricht ertheilen, und zugleich einen gewiſſen Tag zu der
durch die Feldgeſchworne vorzunehmenden Befichligs und Ermäßigung des Schadens ans
feßen, und hierzu beyde Theile vorbeſcheiden koͤnne. 3
. —8 $. 3. * I. . | .:
Wenn nach einem folchen gehörig. infinuirten Decret ein oder der andre Theil
weder in Perſon, noch durch einen abgefchisften Bevollmächtigten erfcheinen wuͤrde; fo
ſoll nichts deſtoweniger mit der Beſichtigung fortgefahren, und der eutbliebene Mic einem
dargegen allenfalls zu machenden Einwande oder ſonſtigen Ausflüchten nicht mehr gehoͤrt
erden, ern | I u
via
an .
’ ⸗
4 1 8— | , =» s 4. “ | . .
R, 24 .. »2165* a ·1
can. . Eleicawig nun aber ben Gaſummung eines ſolchen erleidenden Schadens, haupt⸗
ſaͤchlich darauf geſehen wmerdeitaußz! ig .Melcher. Maaße der Miswarhs ſich ereignet, ob.
ſelbiger alle Felder und Getreideſorten, oder nur ein und andere Feldlage, und Frucht⸗
> Ä J 2 art
| SE En
Nr
u
Pachtgeldern nachgelaffen werben könne,
68 8. Mayndziſche Verorbdnung
art betroffen, ſomit ob er total, ober partial ſey; als werden die Feldgeſchworne hiermit
angemiefen, auf diefen wefentlichen Umftand ihr vorzüglichtes Augenmerk zu richten ,
und in beyden Faͤllen zugleich mit zu unterfuchen, ob nicht etwa der Pächter durch unors
dentliche und ungebuͤhrliche Beftellung der Felder, oder fonftiges Verfchulden, dieſen Scha⸗
den fich feld zugezogen babe; — in dem Fall eines partialen Diiswachfes aber darauf
Insbefonder Riückficht zu nehmen: ob nicht der in einem Feld, oder bey einer Gattung
Getreide erlittene Verluſt mit dem von den übrigen wohlgerathenen Feldern erbaltendenz
Gewinn füglich compenfirt werden koͤnne, und alfo der Pächter nach Recht und Billige -
keit mit feinem Remißgeſuch abzuweifen fey. u
§. 5. |
Nach vollendeter Befichtigung haben die hierzu adhibirte Feldgeſchworne das nach
ihren Pflichten entworfene Gutachten dem Amt oder Gericht, von welchem fie zur Be⸗
fihtigung beordert worden, fchriftlih zu übergeben, uud darinn nach dem unten fub
Lit. B. beygefügten Formular ordentlih und deutlich zu beflimmen, wie fich der Mies
wachs, oder erlittene Ungluͤcksfall verhalte, fomit wie viel dem Pächter an den fchuldigen
6. 6
Wenn nun ein folches erftattetes Gutachten bey den Kurfürftl. Aemtern oder Ges
zichten eingereicht worden; fo fol felbes beyden Theilen in Abfchrift mitgerheilt, und zus
gleich durch ein hierauf ſich beziehendes gerichtliches Decret der Nachlaß beftimme were
den, welchen der Eigenthuͤmer dem Pächter zu thun fchuldig fenn folle, und hiernächfabey
diefer Erkenntnis es dergeftale fein Bewenden haben, daß feinem von benden Theilen
geftatter ſeyn folle, dargegen Appellation einzuwenden, oder andere Remedia fufpenfiva
"me. Hand zu nehmen, jedoch bleibee ohnbenommen, ‚die des Verfahrens halber ällenfalls
babende Beſchwerde bey Kurfürftlicher andesregierung des Eichefelds in Zeiten gebuͤh⸗
rend vorzubringen,
» $. 7 - E
Sollte aber ein, oder der andere Theil, befonders in zweifelhaften Fällen, und
wo es auf große Summen ankoͤmmt, ſich mit einer durch die angeftellte Feldgefchworne
des Amts oder Gerichts vorzunehmenden Befichtigung und Ermäßigung des Schadens
nicht befriedigen wollen, So fol es demfelben erlaube feyn, die Seldgefchworne eines
andern Amts oder Gerichts auf feine Koften hierzu mit zuziehn zu Taffen,
- ' ’ . 5. 8. J
Daferne nun dieſe mit den Feldgeſchwornen des Amts oder Gerichts’ einftimmig
find; So ift das Erkenntnis nach diefem gemeinfchaftlichen Gutachten abzufaſſen, im Faů
aber, daß derfelben Meinung von jenen fehr verfchieden ſeyn follte; dergeſtalt, daß wenn
bie Geſchworne des Amts oder Gerichts den Miswachs, oder Schaden, auf die Hälfte,
die auswärtige hingegen anf zween Drittheile anfchlagen würden; fo fol die Ortsobrig⸗
beit noch drey andere Feldgeſchworne aus ber Nachbarſchaft ewiofficio Berbeyrufen, und
alsdenn nach der Mehrheit der Stimmen den Nachlaß verfügen. |
8.9
%
"wegen ber Nemiffton 6
. $. 9.
Wouoͤrde auch ein ober der andere Theil darauf beſtehn, daß die Beſichtigung in
Gegenwart einer Gerichtsperfon vorgenommen werden folle; So ift diefem Begehren zu
willfahren, und bey den Kurfürfti. Aemtern dem Richter. aufjutragen, fich diefes Ges
ſchaͤfts mit Zugiehung des Amtsſchreibers auf die beſtimmte Tagefahrt zu unterziehn, wels
‘her alsdenu über den Befund ein ordentliches Protocoll zu fertigen, und folches nebft dem
von den Feldgeſchwornen erftasteten -(hriftlichen Gutachten dem Amt vorzulegen bat,
rn run §. 10.
Fuͤr dieſe auſſerordentliche Bemuͤhung ſollen dem Amtsrichter oder Gerichtshalter
für jeden Tag 25 und dem Actuarius ı Gulden, den Feldgeſchwornen aber jedem 12 Ogr.
Dergeftalten verabreicht werden, daß felbe ſich fämtlih damit begnügen, und annebft für
ihre Bekoͤſtigung weiter nichts verlangen follen; jedoch verſteht es fich von felbft, daß der
eine gerichtliche Beſichtigung verlangende Theil ben Richter und Actuarius mit Pferden
abholen und wieder zurückbringen lüften muͤſſe. Ä
$. 11. |
Der sober diejenige Pächter, welche gegenwärtiger Verordnung ſchuldigſt nicht nach⸗
kommen und den Miswachs vor eingefhaner Erndte nicht anzeigen, follen auf erfolgendes
Anrufen der Öutsherren zu Entrichtung des ganzen ftipulieten Pachtquanti angehalten,
und Dargegen nicht der mindeite Einwand mehr angenommen werben, wenn auch gleich
der ihrer Seits erlittene Schaden nachher durch Zeugen erwiefen werben koͤnnte.
6. 12
Auf gleiche Weife ift es zu halten, "wenn der durch Miswachs, oder fonftige
Ungluͤcksſaͤlle den Zeldfrächten zugegaugene Schaden. als minder beträchtlich, z. B. auf
den vierten, oder dritten Theil der fonjt gemöähntichen Erndte anerkannt werden follte;
immaßen auf dieſen Ball: ( wenn anberft in dem Pachtbrief die Verguͤtung des Miswache
fes auch unter der Hälfte von dem Eigenthuͤmer des Gutes nicht zugefichert worden) um
fo weniger einiger Pachtnachlaß ſtatt finden darf, als ein folcher geringer Verluſt gar
leicht durch die ſowol verflofiene, als folgende ergiebige Erndten, von denen der Gewinn
dem Pachter allein zu gus kommt, erfeßt werden kann. Ä |
Signarum unter beygedrucktem Kurfuͤrſil. Regierungsinfiegel, Heiligenfladt den
z4ten Junius 1779.
Kurfürftl, Maynz. zur Landesregierung des Eichsfeldes anädigft
verordnete Statthalter, Commiſſarius, Geheimes Hof
amd Megierungsräthe, |
(L.S.) | von Keller,
| J. Kellner, Regierungsſecretarius.
—J | 93° . Li. A
. jugegangenen, Schadens nach Eurem beften Wiffen und Gewiſſen vornehmen,
“ davon weder durch Freund, noch Feindſchaft, Geſcheuke, oder ſonſtige Leiden
20 8. Maynziſche Verordnung
u . Lit. A, |
Eidesformel EEE
für die Geldbgefdwornar 2. «
Obdr foflet geloben und ſchwoͤren einen Eid zu Gott dem Allmaͤchtigen, und ſeinem hei⸗
—J— ligen Wort: daß Ihr das Euch anfüetragene me eines. Feldgeſchwornen mig, afge
Treue und Medlichkeit verfeben, die Euch von dern Amt (Gericht) aufzugebende Beſich⸗
tig». und Ermäßigung des durch Miswachs oder fonftige Ungluͤcksfaͤlle den Feldfrüchten
and Euch
Ä ſchafteg cbr
Balten laſſen; fondern alles fo verrichten wollet, wie es einem rechtſchafſenen, redlicheu⸗
und gewiſſenhaften Feldgeſchwornen eignet, und gebühre. |
Insbeſondere aber folleg Ihr noch geloben und ſchwoͤren, daß Ihr bey vorzuneh⸗
menden "Befichtigungen der Feldſchaͤden nach Vorſchrift der in dieſem Belang ergangenen
Kurfuͤrſtl. hoͤchſten Verordnung allemal mit unterſuchen wollet: ob der ſich ereignete Miss
wachs durch die von dem Pächter vorgenommene fihlechte und unordentliche Beſtellung
der Felder oder durch ſonſtiges deffen Berfchulden nicht etwa veranlaßt, oder db, und
wie auf den Fall: daß nur ein, oder das andere Feld oder Getreideſorte ſehr zuruͤckgeſchia⸗
gen ſeyn follte, dieſer Verluſt mit dem von den übrigen wohlgerathenen Früchten erhal⸗
tenben Gewinn compenflret werden.fönne, und ſodann nach Biefen weſentlichen Beobach⸗
fungen euer. Gutachten einzurichten. Alles getreulich, und fouber Gefährde, .
®
rn an dan ran 2 m ‚Lit. B. }
eined von ben Feldgeſchwotnen zu erſtattenden gutachtlichen Berichte
en Geriaͤsheit des von dem Wohlloͤbl. Amt (Gericht) NN. unter dem laufenden
Monats exhaltenen Auftrags haben Wir Endes unterzeichnete Feldgeſchworne des
Amts (Gerihts) NN. uns in die Gemarkung. der Stadt (Dorfs) NN, verfügt, uns -
dafelbft die "Befichtigung der zu dem Gute, welches dem NN. zuſtebt, von dem NN. aber
dermalen pachtweife benugt wird, gehörigen Felder in’ Gegenwart bes gedachten Eigens
thuͤmers, oder des von demſelben abgefchickten Bevollmächtigten NN. und des Pachters
gargenommen, ſofort befundenz 4 — u. 11:8 !
Wenn ein totaler Miswachs ohne Verſchulden des Paͤchters ſich exeignet⸗
Daß auf Tämtlichen Feldern durch Hagelſchlag, Maͤuſe / oder Schneckenfraß —
„Ueberſchwemmungen, anhaltendes Regenweiter, ſich ein totaler Miswachs ereignet,
„und hieran weder eine ſchlechte. Beſtellung, noch ſonſtiges Verſchulden oder Vernachlaͤſ⸗
- „figung des Paͤchters einen Antheil habe, fondern dieſer Schaden von einem Ungluͤcksfall
„feinen Herfluß nehme, welcher durch menfchliche Vorſicht oder Fleiß nicht abgewendet
„werden Lönhen.“ Be | en I
J | enn
N
de» .& u R . C u.
. wegen:der Remiſſton. 71
Wenn der Befund einen partialen Miswachs beſtaͤrket, ber weder durch Verſchulden des
Paͤchters ſich ereignet, noch auch durch die übrige Felder erſetzt wird.
5 „Daß das zu bemeldtem Öute. gehörige Winterfeld zwar vollfommen und gänzlich.
- „ohne Verfchulden des Pächters zurückichlage, dabingegen der bemerkte Ungluͤcksfall das
„Sommerfeld in gleicher Maaße nicht betroffen, -gleichwol aber die.. hierauf gemachfene
„Srüchten nicht fo gerathen feyn, daß mit derſelben Gewinn der in dem andern Felde er⸗
„Üttene Verluſt compenflrt werden fönne“. |
Wenn der partiale Miswachs durch Bernachläßigung und fehlechte Beſtellung
bes Pächters veranlaßt. | Ä
Daß beyde zu gedachtem Gute gehörige Felder zwar in etwas zurückgefchlagen,
„der hierdurch dem Pächter zugebende Schaden aber durch deſſen Verfehulden, 3.8.
„durch unotdentliche fchlechte Beſtellung — durch vernachläßigte Auswerfung der Waf⸗
„fergraben ıc. ıc. entflanden.“ Ä . \ un
. Dder: Wenn ber Miswachs unter der Hälfte durch die übrige wohlgerathene Früchten
| - erſetzt wird.
„Daß diefer im Winter s oder Sommerfeld allenfalls zu dem dritten, oder vierten
„Theil in Verhältnis einer guten Erndt erleidende Verluſt durch die in den Übrigen Feldern
„befindliche wohlgerathene Früchten füglich erfegt werde.“ Ä “
“ Bu Unterzeichnete ‚halten daher, ben den angeführten Umſtaͤnden, auf ihre geleiftete
Pflichten dafür, daß dem Pächter an den ſchuldigen Pachtgeldern Rthlr. zu erlaffen,
oder der Pächter mir feinem Remißgeſuch. abzuweiſen ſey.
"NN, den | 17
Erneuerte Kaufhaus⸗ and Zollordnung der Stadt
Muͤlhauſen im Sundgan). Vom Jahr 1767.
Mi Burgermeifter, Kleins und Großrath der Stade Mülhanfen, urkunden hier⸗
mit: Demnach Wir in Erwegung gezogen; daß Linfere den Sten Junii 1750 ers:
neuerte Zollsrdnung, aus Mangel genugfamer. Kenntnis bderfelbigen, vielfältig uͤbertreten,
und dadurch Anlaß zum Meineid, und en Unferer Obrigfeitlichen Einfünften, ges
geben werde, Wir nöthig befunden, diefelbe neuerdingen zu durchgehen, nach deu diß⸗
maligen Umftänden zu verbeflern, und durch öffentlichen Druck zu männiglichen Fremden.
und Einheimiſchen Verbalt bekannt zu machen, wie folgt: | | B
Ta | 1. Was
— — — — —
72 9. Kauf⸗und Zollordnung
I:
Was zollbar iſt, und wie viel der Pfundzoll beträgt, -
Bon allem, was in der Stadt Mülhanjen und derfelben Bahn verfauft wird, es
feye an den vier Jahrmaͤrkten, an den Wocenmärften, oder an anderen Tagen, foll der
gewöhnliche Zul, nämlich vom Pfund Geld vier Pfennig, oder vom Gulden ein Kreus
zer, oder vom Thaler ein Sols, und von allem, was in dem Kaufhaus gewogen wird, das
Waaggeld vom Sentner ein halber Sols bezahlt werden,
II. u
. Nachlaß des Drittels.
Doch damit die Handlung befoͤrderet und fremde Kaͤufer zugezogen werden, ſo
ſoll nach bisheriger Uebung jeweilen von deme, fo zollbar iſt, der Drittel nachgeſehen, alſo
z. E. von dreyßig Pfund Werth in Geld. nur Jwanzig Pfund, oder anſtatt drey Livres,
nur zwey Livres verzollt werden, | |
IU.
Wie man den Zoll loͤſen ſolle.
Ein jeder Handelss oder Handwerksmann allhier, der etwas verkauft, fol entwe⸗
der mit dem Kaͤufer ſelber ins Kaufhaus gehen, oder durch jemand der Seinigen einen
Zedul hinſchicken, oder wann er dieſen Zedul dem Kaͤufer ſelber vertrauet, ſo ſoll er ge⸗
dachten Kaͤufer ernſtlich ermahnen, daß er bey Confiscation der Waar getreulich ver⸗
zolle; doch weil an den Jahrmaͤrkten desfalls gar viel Gefaͤhrde vorgehen kann, fo ſoll au
diefen Tagen der Burger die Waar nicht eher abfolgen lafien, bis ihme der Zoljedul vors -
gewiefen worden, -
Maar zum Einfchlag.
Es fol auch niemand einige Waar, es feye von Einheimiſchen oder Fremden,
einfchlagen, bis man ihme ebenfalls darüber den Zedul aus dem Kaufhaus vorgewiefen
babe, |
IV.
Mann ber Burger den Zoll ohne Gefährde übernehmen muß, fo zahlt er nur
| einen halben proCento.
. Mann jeboch dem Burger bey dem Verkauf feiner Baar der Zoll anbedungen
würde, und er dhne Uebernahm deffelbigen fonften nicht wohl handlen Fänmte, fü wolle
Wir, zu Erleichterung feines Verkaufs, ifme alsdann geflatten, daß er denfelben nur zu
einem halben vom Hundert zu übernehmen und zu bezahlen ſchuldig feyn folle, jedoch ohne
Abzug obigen Drittels, und daß er in ſeinem eigenen Namen dafür ftehe, auch mit dem
ausdrücklichen Vorbehalt, daß wann der "Burger desfalls dem Käufer einige Gefährde aus
geben oder treiben follte, er nicht, nur doppelte Strafe leiden, fondern auch Wir den ges
wöhnlichen Pfundzoll wieder zu fordern Fug und Macht haben follen,
ZZ V.
Einrichtung der eidlichen Declarationen des Burgers, und des Waagmeiſters Zollzeduln.
Und damit der Waagmeiſter die Gebühr zu forderen wiſſe, fo ſoll ein jeder Vers
kaͤufer, ex fege ein Handels s oder Handwerksmaun, aufrichtig und bey feinem Eid an⸗
| zeigen ,
>
!
: ber:&taht Muͤlhauſen. 3
zeigen, was für Gattung und für wie vie Geld er. Waaren verkauft. Dieſe Waar ſoll als⸗
dann der Waagmeiſter in dem geftempelten Zollzedul, fo er gibt, um etwas benennen,
ob es nämlich Tuch, Seiden, Wollen, feinen, Specerey, Eifen, Leder oder. anderes
ſehe, damit der Thorwaͤchter wille, ob der, fo die Waar hinausführer oder trägt,
auch recht verzolle habe. | v r | | e '
—” Waaren zu eigenem Gebrauch zahlen keinen Zoll.
Mas aber in der Stadt von Burgeren an Fremde in dem fogenaunten Detail zu
eigenem Gebrauch und Haushaltung uhd nicht zum Handlen oder Handwerk verkauft wird,
ift des Zolls befreyet, doch, fo einer zum Gewinn etwas verarbeiten und wieder verkaufen
würde, fol es ‚ordentlich. verzollet, und. non jedem Burger bey feinem Eid angegeben
werden, De y | W
\ dollzelchen in blanco augsulieferen verbotten. | oo.
Der Waagmeriſter fol Feine Zollzeichen in blanco auslieferen, darein die Kaufe
oder Handwerksleut hernach felder den Pfundzoll ſchreiben, fondern die Käufer ins Kaufe -
haus gewiefen oder der Zedul für fe abgeholt werben, oo
Was bie Thormächter in Acht gu nehmen haben. u
Die Thorwächter follen bey Straf der Abfeßung ihres Dienftes auf die Waa⸗
ren, fo ausgeben, ein fleifiges Auffeben haben, diefelbige von Zeit zu Zeit vifitiren und
gegen die Zollgebul halten, jedoch in allem freundlich und befcheidentlich verfahren; wann
fie dann einigen Betrug merken, follen fie die Feblbare anhalten, und fie entweder dem
. Herren Präfidenten der Kaufmannfchaft, oder den Herren, . fo über den Zoll gefegt find,
oder auch dem. regierenden Herren Burgermeifter anzeigen, damit die Verbrecher jur
Straf gezogen werden, auch foll man von Zeit zu Zeit eigene Aufſeher beſtellen.
.. | IX, | un
Sollen feinen Pfundzoll empfangen, auch feine ungeftempette Zebul, ausgenommen
rn in etlenden Faͤllen.
>... Desgleichen follen die Thorwaͤchter fein Geld für den Pfundzoll empfangen, ſon⸗
deren’ die Leut ins Kaufhaus weilen, auch feinen Anderen Zeduloder Zeichen annehmen
ale diejenige, fo im Kaufhaus geftempelt und gefchrieben worden‘, es feye dann in ellenden
Fällen, da der Burger einen Zedul ans Thor mirgeben mag, darinn foll er aber fpes
cifictren, was für Gattung und für wie viel er ohngefehr Waar verkauft babe, und den
Zoll in Zeit 24 Stunden’ föfen. | u: "
X,
Fe Straf des verſchlagenen Zolls. .
Wer den Zoll verſchlagt, der ſoll nebſt Confiscation der Waar, noch abſonderlich
je nach Größe des Verbrecheus geſtraft werden; 2
bo: .. .°. . .
222
Beckmanns Geſetze VII. Cheil. ORT TR deem⸗
74 9. Kauf⸗ und Zollordnung
XI,
Fremder Käufer und Verkäufer zahlen beyde den Zoll. .
Wann beyde, der Käufer und Verkäufer, fremd ſind, fo ift jede Hand deu Zoll
absurichten ſchuldig; wäre aber nur der Kdufer oder Verkäufer allhier Burger, fo zahle
Ber Auswaͤrtige den Zoll allein, und der Einheimifche das Waaggeld, und waun fchon in
dem Cafu eines fremden Verkäufers vem Burger der Zoll anbedungen würde, und biefer
ihn Übernehmen mäßte, fo mager ihn nicht mit einem halben pro Cento, wie Art.4,
gemelder, Iöfen; fondern er if ſchuldig, den gewöhnlichen Dfundzol zu bezahlen.
..
Was ber Burger wegen fremder Waar, ſo er Taufe, zu beobachten hat.
Wann fremde Verkaͤufer erlaubte Waaren allpier bringen, die fie bernach in der
Stadt verkaufen, fo fol der ‘Burger, fo etwas zu feiner Handlung oder Handwerk von
ihnen kauft, entweder den Zol oder einen Zedul ins Kaufhaus ſchicken, und anzeigen,
was und wie viel er gekauft habe, infonderbeit follen die Poſſamenter, Die den torhringeren
und welfhen Schweizeren Spigen, Baden, Spinal und dergleichen abkaufen, oder ang
dere Burger, die dergleichen Kleine Waaren zu ihrem ‘Beruf brauchen, folches in Acht
uchmen; derjenige Burger aber, fo nur zu feiner Haushaltung etwas fauft, zwar zu
biefer eidlichen Declararion nicht gehalten feyn:, er aber doch die fremde Verkäufer mahnen,
daß fe getreulich verpfundjollen follen, xm
Fremde Kraͤmer an den Jahrmaͤrkten.
as die fremde Krämer anbetrift, die an den Jahrmaͤrkten bier feilhaben, ſollen
fie ehe fie wegziehen auf das Rathhaus zu den verordneren Herren geben, und bey ihren
wahren Treuen anzeigen, was fie erläit haben; weilen auch deefalls der Zoll zimlich "bes
nachtheiliget wird, fo follen diefe Herren die Krämer nicht nur jeweilen ernſtlich ermahnen,
fondern auch von Zeit gu Zeit heimliche Auffeher an ihren Ständen befleflen, die auf
ihren Derfauf vigilicen, damit die Gebühr abgerichtet und der Zoll nicht betrogen werde.
XIV, |
| Zoll der Waar, fo allhier getauſcht wird.
Wann ein Fremder Waaren allhier bringt, die dem Zoll unterworfen ſind, und
ſolche an einen Burger gegen andere auch zollbare Wagren vertauſchet, ſo wäre man
zwar den doppelten Pſundzoll ſchuldig, doch folle er zu Facilitirung des Commercii uue
einmal, aber von der größeren Eumme der getaufchten Maar, bezablt werden, und auch
mit Ab vi des gewöhnlichen Drittels; vertaufcher er fie aber mit einem Fremden, fo zaplen
beyde f nde den Zoll, .- | \
Uuſſerwaͤrts eingetaufchte Waar iſt bollfeey, fe werde bann allhier gemeſſen und
J gewogen. "fr
Mann an einem fremden Dre Waar eingetauſcht wird, und folche bier fomme,
ohne daß. fie allhier gemefien, oder gewogen wird, fo foU fie wie bisher des Zolls ae
| - N,
der Stade Muͤlhauſen. 75
ſeyn, doch fol ber Burger, fo fie eintauicht, für die Waar, die er Dagegen verfender,
einen Srenzolljedul von dem Waagmeifter nehmen, und ohne denfelbey die Waar nicht zum
Thor hinaus gelaffen werden. Auch foll der Burger fehuldig feyn, auf Begehren feine
Brief vorzumeifen, un zu befcheinigen, daß der Taufch redlich zugegangen. Mas aber
allhier gemeflen und gervogen wird, obfchon es an einem anderen Ort eingetaufcht worden,
damit fol wie mit bier getauſchter Waar verfahren, und von der gröfleren Summe ber
gewöhnliche Pfundzoll bezaßle werben,
. - x XVI.
mittirte Waar heiſſet, auch auſſerwaͤrts oder burch Brief beſtellte Waar, zahl
ws com ein halben Bro ento — beſtellte Waar iſt ai committirt. nble *
r. Wann ein Hieſiger einem Fremden Waaren verkauft, und ſolche auf feine
Gefahr dorten an das Thor zu lieferen verſpricht. 2. Wann die Waar auſſerwaͤrts muͤnd⸗
lich oder ſchriftlich beſtellt, und darauf von dem Burger weggeſandt wird, 3. Wantz
auch ein Fremder eine gewiſſe Anzahl oder Stück Waaren beſchrieben und durch Briefe
den Preiß richtig gemacht hätte, obfchon nach der Hand er felbften zu diefem Preiß und
Anzahl. die Waar allhier ausfuchen wuͤrde, fo ift diefes alles für committirte Waar anzus
ſehen, und mit einem halben vom Hundert zu verzollen. u |
J Wann aber 4tens die Waar hier mündlich beſtellt, und der Preiß allhier richtig ge⸗
macht wird, obſchon ſie noch nicht fertig waͤre, und erſt nach der Hand verſandt wuͤrde,
fo bezahlt fie den gewoͤhnlichen Pfundzoll, es ſeye dann, daß derſelbe dem Burger auf den
Buß des sten Act. wäre anbedungen worden, in welchem Fall er nur ein halben pro
Cento’ bezahlet. j |
“ 0 XVI.
Waar, die auf Meſſen und Maͤrkte verſandt wird, iſt zollfrey.
Was jedoch der Burger auf ſeine Gefahr hinwegſendet, das nicht verkauft iſt,
und beweiſen oder eidlich behaupten kann, daß der Zoll davon an dem fremden Die abge⸗
richtet worden, desgleichen was die Babricanten, Kaufleut und Handwerker für Waaren
auf die Meflen und benachbarte Märkte obuverfauft ſchicken, folle folches noch weiters wie
bisher des Zolls befreyt fenn. Es feye daun, daß die Waar ſchon vorbero allhier muͤnd⸗
lich oder fchriftlich beftelle wäre, und nur zum Ausſuchen dahin verfchicht wuͤrde, in wel
chem Fall fle nichtodeſtoweniger den Zoll allbier ſchuldig iſt. Ä
Waaren, biean Drte verführt werben, wo feine Zollſtaͤtte find, zahlen nichtsdeſto⸗
- wenñiger den Zoll allhier.
Weie dann Überhaupt, warn der Burger feine Naar nur zu Ausweichung des
Hiefigen Zolls an benachbarte oder andere Orte verführt und verfauft, wo feine Zollfiätte
ſind, hiemit dergleichen Verſchickungen und auswärtige Kaͤuf einig und allein auf Ge⸗
fährde und Betrug abzielen, fo fole, wann nicht- kann befcheiniger werden, daß der Zoll
allda bezahlt worden, oder allda befondere Zollfeenbeit ift, nichtsdeftoweniger der Pfund⸗
zoll allhier bezahle werden, |
K 2 Ä XIX.
nu &
76 9. Kauf und Zollordnung
| on XIX. DE BE
Don Commiſſionen, fo einem Durcbreifenden gegeben werben. I
Was desfalls zollfrey if, und nicht.
Wann ein Fremder hier durchreifet, und einem Hiefigen Waaren anträgt, darüber
ihm diefer nach gemachtem Preiß eine Commifjion grebeilt, der Fremde alsdann die Waar
auf des Hiefigen Gefahr von Haus aus, oder ab feinem Lager verfender, obſchon die
Maar allhier gemeffen oder gewogen wird, fomag dergleichen Waar noch ferners des Zolls
befreyet feyn, es muß aber folches förmlich beſcheiniget werden.
—.Wann aber der Fremde allhier eine Commiffion annimmt, und darnach die Waar
auf ſeine Gefahr hieherſendet, ſo daß ſie auf Gefallen und Wahl hin anhero kommt, ſo
Joll der Handel als nicht geſchloſſen, ſonderen die Waar als bier verkauft angeſeben, und
davon der gewoͤhnliche Pfundzoll bezahlt werden.
xx. v Bu
Hier liegende Waar, wann fie nicht anderwaͤrts verzollt worden, zahlt den Zoll.
Sollte fremde Waar allhier liegen, die ein anderer abholen und ſagen thaͤte, daß
er ſie nicht hier, ſonderen anderswo von dem Eigenthuͤmer erkauft babe, bingegen nicht
beweifen fönnen, daß er den Zoll allda abgerichter, fo fol nichtsdeſtoweniger der Pfunde
Joll allpier bezahle werden.
Sollte auch ein Burger mit einem Fremden ins Raufbaus kommen, und Waaren
darinn abmägen laffen, mit Borgeben, daß er diefe aufferhalb der Stadt jefauft habe,
hingegen aber nicht beweifen koͤnnen, daß er den Zoll allda abgerichet, ſo ſo * er gleiche
falls den Pfundzoll allhier bezahlen. |
y
XXI.
Was in dem Domicilio des Verkäufers gekauft, oder von ba befchriehen wird, iſt zollfreg
Waar, die der erſte Kaͤufer nicht will, und die einem anderen angewieſen
wird, zahle einen halben pro Cento. ' bh
Dh, wann ein Burger in dem Domicilio des Werfäufers felöften Waaten ge⸗
Kauft, oder durch Brief befchrieben hätte, fo daß der Kauf allda zu feiner vollkommenen
Nichtigkeit gelanger wäre, obſchon an dem Ort fonften ‚ein Zoll gefordert würde, uud
man die Waar nur hier auswägen oder ausmeffen wollte, fo mag diefes auch für conımite
tirt Gut gelten, und ift des hiefigen Zolls frey, es müßte aber folches förmlich befcheis
niget 1 werben,
Sollte es fi aber fügen, daß ein hiefiger Burger dergleichen committirt But
sicht annehmen wollte, und felbiges zur Difpofision feines Correſpondenten liegen lieffe,
diefer darnach anſtatt die Waar zurück zu fuͤhren, felbige einem anderen biefigen Freund
anmiefe, der mit ihm diefelbe anzunehmen übereinsgefommen wäre, fo fönnte man fie
zwar als hier verkauft anfehen, doc, wollen Wir geftatten, daß als dann der Zoll davon
nur zu einem halben pro Cento gefordert werde, mit dem Unterfchicd ‚wiederum, daß der
Werth davon ao Livres, oder mehr betrage, denn was darunter ift, zahle den Pfundzoll.
xXU,
BR Stadt Mülhauſen.“ | 7
U: 0°
en Tri Delgoth- ie
=." Bas das Del anbeteift, mit dem ehemalen unter dem Prälert von committirtem
Gut viel Mishrauch vorgegangen, fo folle alles Oel, es mag committirt oder Bier gekauft
fegn, von: einem · otdinari Faß 10. Sols Eingang, und von einem doppelten 20 Sole, und
wiederum ſo viel Ausgang, ſtatt des Zolls, bezahlen.
XXII.
Alle Waar, fo hieher kommt, fol ind Kaufhaus gewieſen werden.
Und damit man wiſſen möge, was es mit jedweder Want für eine Beſchaffenheit
babe, und der Zoll nicht leichtlich verfehlagen werde, fo follen alle Waaten von Einhei⸗
miſchen oder Fremden gerados Wegs in das Kaufhaus geführt, und’ von ‚den Thorwaͤch⸗
teren dahin gewiefen werden ‚ ein jeder auch, der fie abforderet, dem Wogagineifter. anzeigen,
was es für Gut ift, alsdann er ihm felbiges abfolgen laſſen mag. Doch fann aud) in einem
Nothfall, und was z. E. offener Tabak und Eiſenwaar, die bisher nicht ins Kaufhaus
geführet worden, anbelangt, einem Burger erfaubt werden, feine anfommende Waar
vor dem —— mit dem Beding, daß er ſolches alſogleich anzeige, und die
Gebuͤhr davon entichte.. a *7 .5. u
ee XXIV. 0 rt
Waar, die zum Verkauf allhier kommt, fol. ind Kaufhaus. Hauficen verbotten.
' Wer erlaubte Waaren hier: feit bringt, :foll ſelbige gleich ins Kaufhaus tragen oder
führen, ‚und em A Sangeneifter vergeifen, auc.folche nicht eher in. der. Sradg-werfaufen
doͤrfen; Er ſoll auch felbige glelmehr.heemmfchrenen-laffen, ‚als damit baufiren ‚. oder von
Haus zu Haus.gehen, als welches feßtere beſſerer Drdnuyg halber auſſer den Jahrmaͤrkten
verborten ſeyn folle, Haͤut und Fell ausgeurwmen, die bieher herumgetragen worden,
doch daß nichtsdefloweniger der Joll Angpn, euttichtet werde, 5
XXV.
Keine Waar fol. in Wirthöhäuferen,, oder anderen Häuferen verkauft werben. |
Die ak oder andere Bürger follen, auffer den. Jahrmaͤrkten keine Maar
ven, 8. €. RÄG, 8, Koͤlſch, Barchet, Leinwand, Spißen und dergleichen, die
‚Zeiten Fremde bey ihnen einflölten, in ihren Häuferen verfaufen, oder in der Stadt zum
erfanfen herumtragen kaſſen, fonderen, damit der Zoll könne euthoben werden, die Ver⸗
Fäufer its Kaufpaus weifen, ben 10 Gulden Straf, —
tin. XXVI.
Fremd Gut, fo in Commiffton zu verkaufen gegeben wird. |
Wann fremb Our hier kommt, und einem hiefigen Kaufmann zu verkaufen in
Commiſſion gegeben wird, fo ſoll es entweder im Kaufhaus liegen bleiben, bis zum Vers
Fauf, oder wann es der Commilhonarius im Haus haben will, fo ſoll es der Waagmei⸗
ſter Fr auffehreiben, und der Burger alsdann den Pfundzoll davon bey feinem Eid
abrichten.
v —3—
Rz XXVIL
78 | 9. Kaufe und Zplkordaung
| xXvVH.
Waaren, fo für einen Fremden commiſſtonsweis eingelauft werben. "
Wann auch ein Einheimifcher für einen. Fremden von einem nicht zolffteyen Ort
Waaren ahier in Commilfion einkauft, der jo den gewöhnlichen Pfundzoll bezahlen „und
wann fie ber Fremde einem anderen. Fremden allbier wieder verkaufen wilrde, fo foll.ales
dann auch diefer den Zoll ſchuldig ſeyn. a 5
XXVUL.
Ein Burger, ber auſſerwaͤrts wohnet, wird allhier als fremd angefehen.
| Wie dann aud ein "Burger, der aufferwärts wohnen, und alda fein Gewerb,
Feur und Licht hat, fo lang er ſich nicht allhier feßt, nach Anleitung der Erfenneniß vom
sten Julli 1753-alhier für fremd gu balten ift, und von alen Waaren, die er. allhier
Pauft oder: verdauft, oder in Commiſſion gibt, gleich einen Fremden den 300 bezahlen
ſolle.
u en XXIX.
| J Durchgehend Gut. | BR
ann fremd Gut ankommt ‚fo nur durchgehet, doch einige Zeit hier liegen bleibt,
fo fol es im Kaufhaus abgeladen, und davon das Haus; und Lagergeld bezahlt werden,
| xxx
= 0 Haus⸗ und Lagerged. °— Ä |
WVon jedem Stuͤck dergleichen ur, es feye ein Ballen, Faß, Trog, oder anders,
ein oder groß; Item, don einer! Ballen Hanf foll ein Fremder gleich‘ beym Eingang
zween Schilling, und mann, es länger als ein Monat liegen bleibt, für jeden Monat darüber
vier Schilling, der Burger aber, der fein Gut über acht Tag in dem Kaufhaus liegen
läge, monatlich zween Schilling Lagergeld bezahlen. |
a. 2 xxxi. un“ 0 N, we,
'Durchgangsioll zahle imey Sots vom Etüd. .
| Was fonften durchgehend Kauſmannsgut anbeteife, das nicht allhier liegen bleibe,
weilen aller Orten davon etwas bezahft wird, und die Brücken durch die Laſt der Fuhren
abgenutzet werden, fo folle der Fuhrmann von jedem Stuͤck einen Groſchen oder zween
Sols in das Kaufhaus bezahlen, und ohne daB Zeichen am Thor nicht inausgelaffen
werden, . u | -
Doc was offene Waaren find, als Alaun, Erdengeſchirr, Saurwaſſerkruͤg und
dergleichen, die koͤnnen nach der Billigkeit tarice, und etwan zwey bis zwey und ein hals
ber. Centner fir ein.Stüd gerechnet werden. Die Eifenfuhren aus Lothringen zahlen
315 Sols, Dig durchgehende Satz⸗ Korn⸗ und Landweinfuhren zahlen nur das Brückens
geld, alle andere Zuhren aber follen nach dem alten Tax von jedem Faß, Ballen, oder
Kiften zwey Sols bezablen,
Rs
XXXII.
dd Muͤlhauſen. -? | 29
ET PTOCNKKIL 1° —
Häringsrpoiſ.“
Fremde Häring, die allhier zum Verkauf kommen, zahlen von jeder Tonnen zween
Schilling Hausgeld, und iſt der fremde Verkaͤuſer oder Kaͤnſer nichtsdeſtoweniger den
geroöpnlichen Pfandzoll ſchuldig.
J v4t3022.
Von einem jeden Ober⸗ oder Unterbett, ſo ein Fremder allhier kauft, ſoll vier
Schilling und von einem Pulſen oder langen Kiſſen vier Pfenning Zoll bezahlt werden.
. . . . c. xxxiv. J 2*..41
| ManfzoI. ü een
Bon jedem Cenmer Hauf, ſo ein Burger von bier verfehickt, ſoll fünfzehen Rap⸗
- pen oder 3 Sols 4 Deuiens Zoll bezahlt werden, ein Srenider aber zahlt. den gemoͤhn⸗
lichen Dfüundzell. Ze WW Mn re
4.
.,.
—
XXXV.
Reiſtenzoll. Er Zn
Bon der Reifen zahle der Fremde ebenfalls den Pfundzoll, was aber die Eiu⸗
beimifche wegführen oder wegfchicken, obfchon fie die noch nicht verfauft hätten, follen fie
von jedem Centner fünf Bagen oder 11 Sols 2. Deniers, und vom Pfund ein Pfenning
ZoU geben, doch wann fie ſoſche ohnverkauſt wieder zuruͤckbringen, ſo fol ihnen folches |
wieder gutgethan werden,
Ä | „XRXVL
Wolenzon, der Landwolle, der fremden Wolle, was baven für committirt zu halten. .
Was den Wollenzoll anbetrift, fo ſolle nad) Anleitung der Erkenntnis vom zoften
Januarii 1755 und Sen Martii 1756 von jedem Centner Landwollen (darunter einig und
allein die aus dem Eljaß zu verftehen) ‚ der Kauf feye allbier oder aufferhalb befchehen, drey
Batzen oder 6 Sols 8 Deniers, und vom Pfund nach Proportion und zwar durch den
Burger bezahlt werden. | rn u
Alle andere fremde Wolfe aber, die zum Verkauf anhero geführt wird, bezahle den
gewöhnlichen Pfundzoll. j |
Betreffend jedoch diejenige fremde Wolle, die der Kaufs oder Handwerksmann-
es feye zum Handlen oder zum Verarbeiten, fommen läßt, und deren Kauf und Preiß
durch Briefe richgia worden, die fol ‚gleich anderem committisten Gut allhier ‚feinen Zoil
mehr ſchuldig ſehn, obfchon fie allbier gewogen wird, in diefem Fall aber der Burger feine
Brief und Factura entweder dem Herren Praäfipensen der Kaufmannfchaft, oder den Her⸗
ven am Directorio, oder auch dem regierenden Herren Burgermeifter vorweifen, bamit
man feben möge, 6b der Handel richtig hergegangen, ‘wie dann, mann die Briefe nur
zum Schein wärkh gegeben worden, oder’die Wolle auf Gefallen und Wahl hin von dem
WBertäufer felbftenanberd geführe, auch warn dee Preiß felbften erſt allhier gemacht, *
22. Wwveraͤn⸗
— N HT —
|
80 . Raufs und Zo Aord nung
verändert würde, * nicht fuͤr committitt, ſonderen als allhier gekauft, angeſehen⸗
bie dem a Pfundolt unterworfen en Die .;.
"XKXVIE - * u Dee
| Eirenisn” ee
Das Eifen, fo der fremde Partic eplge,: ‚oder Bautsmanu zi feinem” eigenen Ge
brauch Pauft,- zahle feinen Zoll, was. aber Kramer, Schmied und Schloffer zu ihrem
Gewerb und Handwerk faufen, sale vom Eentner 15 Rappen ober 3 Sols 4 Deniers.
d— Fe |
mei ee
RE TE Ta XXXVI«; NND. ü“
Was in einem benaſbarten Dorf gekauft oder auch hier gebracht wird.
Wann die Metzger fremd I oder die Gerber Haͤut, oder andere Handwerker,
andere dergleichen Maar in ein bena bartes Dorf kommen laflen, wo fein Zoll bezahle
wird ‚. damit fe dem Zoff: allhier ausweichen, Tolle der Zoll nichtsdeitoweniger allhier abs
gerichtet werdet, was 'aber in. dergleichen Dörfsten von: einem ſeßhaſten -Eihwoßner ge⸗
kauft, und auf Gefahr des. Käufers hier gebracht wird, obſchon es bier geisogen neird, *
keinen Zoll ſchuldig ‚ doch ſoll der Kauf hefdgeigiger werden, und mögen auch die wenige
Haͤut, fo bisher die Metzger und Baursleut aus der Nachbarſchaft hieber gebradpt, ferners
ae Bl beſrepet ſeyn, die Auden aber, ſo dapiit bandien, aehlen den Zoll.
Xxxx. |
⸗ F Ir. ar . . I’. . : nt. F—
Bi e 5 5 o, ſl. u
Vom Vieb, groß oder klein, ſo hier zuͤm Vertaulen kommt und verkauft wird,
ſoll, wie beym Pfundzoll, vom Thaler Ein Sols nach Abzug des Drittels bezahlt werden,
wann Verkaͤuſer und > Kaufe fremd „gi ind doppelt y wann aber einer x einheimiſch, nur
einfach, . oo.
‚ ne t KL; oe .
J Beugefom" u f wrrmtmn gr
geucht die Katie age ind verkauft wird, es fe al, geren, Noyer⸗
WSihn Haberen oder Kleyen, zahle im Hinausfahren am Thor vom Wiertel vier Pfeu⸗
ning; Erbfen f linſen, lewatten und Hanfſamen aber acht Pfenning,
XLI.
. we nsaolk!. . !
. Ohmen Pay oder Eßig Kißr vier Pfenring/ und ein Ohmen Brantenwein
ia fein ‚ und fol vom verkauſten Wein nicht der Kaufer ſonderen der Burger fetbr
fien den 3° erlegen. |
“
XILN. . 7.
„3:
keinentuch und Zwilche Bournituren für Kegimenter. en win
e
| .MWeilen bas feineutuch und Zwilch, fo Die biefi ige Kaufleut und Leinweber von dem
Sanbweifieren kaufen, : ‚bisher feinen Zoll bezahle, ſo ‚mag es ferners dabey bleiben, wag
aber
der Stadt Mülbaufen. - | 81
aber von Krämeren oder anderen, fo damit handlen, verkauft oder gefauft wird, das ſoll
den gewößnlichen Pfundzoll bezahlen.
Doch mas einem Hiefigen committiet worden, item was in Kriegszeiten ſtuͤck⸗
weis allhier gekauft und verſchickt wird, das ſoll zum Favor der Fournituren nur ein hal⸗
bes pro Cepto bezahlen, und was die Oberſten oder Hauptleut ſelbſten verdingen, keinen
Zoll ſchuldig ſeyn.
Folget die Ordnung des Waagmeiſters, des Beſtaͤters
und der Spanneren.
XLUT. _
Des Waaggmeiſters Pflicht und Ordnung.
Der Maagmeifter.foll nach mehrerem Innhalt feines Eids und der Kaufhaus,
_ ordnung vom ızten December 1732 auch anderer Erfanntnuffen:
1. Männiglichen auf und an der Waag was recht und billig iſt, und ihme das
Gewicht gibt, gedeyen laſſen.
2. Von allem, was zollbar iſt, nach Innhalt obiger Zollordnung, den Zoll und das
Waaggeld auch den Durchgangszoll und das Lagergeld getreulich erforderen, und es im
Augeficht deren, fo e6 geben, in die Buͤchſen floffen, oder wann er es erft nach dem
Marft oder nur zu gewiflen Zeiten einjlebt, feldiges den Herren am Directerio getreulich
verrechnen.
3. Ueber das Kaufhaus ein fleißiges —2 und mit dem Befläter über bie
anfomniente und abgehende Fuhren, auch über die Spanner die Aufjicht haben,
4. Ueber die anfommende Waaren, fie mögen entweder eine Zeitlang im Kaufs
haus liegen bleiben oder ausgeliefert werden, den Datis nach ordentliche Regiſter führen,
auch über die , jo abgehen, theils aus der Waaq und theils aus des Befldters Verzeichnis,
eine Gattung Controlle halten, desgleichen von allem, was gewogen wird, die Numero
und si fpecifieiren, und nicht unterfchiedlihe Stück in cin Gewicht ziehen.
. Die Zolljedul, .fo er aug dem Buch abfchneider, follen der Eolunme, fo in
dem Buch bleiber, gleich feyn, und ale Samftag vom Thor auf das Rathhaus geliefert,
deninach durch die Herren vom Directorio gegen day Kaufhausbuch confrontirt werden,
6. Den Korn und Müplenzoll, fo der Waagmeiſter gegen die geftempelte Zeichen
dißmalen annoch von den Becken und Muͤlleren einnimmt, indeme der andere auf den Zuͤnf⸗
ten eingezogen wird, joll er alle Samftag dem Herren Baumeiſter und Beyſitzer getreulich
einlieferen, und ſelbiger ſowol in dem Bauregiſter, als in des Waagmeiſters Buͤchlein
eingeſchrieben werden.
7. Der Waagmeifter ſoll auch feine eigene Waaren ins Kaufhaus legen und der
Kaufleuten Güter jeweilen wohl rangiren, daß fie feinen Schaden leiden. -
8. Er foll auch feine Commiffionen weder zum Einkauf noch Verfauf ‚noch zum
Spediren annehmen, als wodurch er an ſeinem Dienſt nur gehindert wuͤrde. Im uͤbri⸗
Beckmanns Geſetze VII. Theil. gen
82 | 9 Kauf⸗ und Zollordnung
gen alles thun, was die Ordnung des Kaufhauſes und die Förderung der Hanbelſchaft
erforderet, Ä J
XLV. | .
Des Beſtaͤters Pflicht und Ordnung. u —
Der Beſtaͤter, den U. G. H. unterm 26ſten Novembris 1764 im Kaufhaus ver⸗
ordnet, ſoll (nach Innhalt gedachter Erkanntnus, auch denen vom 7ten und 17ten Januarii
1765. und zten Marti 1766,) nebft dem Waagmeifter die Aufſicht über die ankommende
und abgehende Guͤterfuhren, auch über die Spanner haben; Zu den End. -
1. Sobald eine Fuhr im Kaufpaus ankommt fich dabey einfinden, die Waaren
abladen und abwägen laſſen, die Srachtbrief zu Handen nehmen und das Gewicht ents
weder auf den Frachtbrief oder in ein beforider Regiſter fchreiben, demnach dem Fuhr⸗
mann feine Fracht einziehen und affobald einlieferen, doch fo die Maar übel conditionire
wäre, folches ebenfalls anzeigen. Dafür fol ihm der, Fuhrmann von jedem Teniner
6 Deniers oder ein halben Sols bezahlen, |
2. Sobald die Fuhr abgeladen ift, fol er alle diejenige Waaren, fo nicht im
Kaufhaus liegen bleiben, alfobald möglich dem Burger durch die verordnete Spanner
nach Haus führen laſſen, und diefe desfalls feinem "Befehl zu.geborchen fchuldig feyn, das
für follen fie ihren. nachgefegten Lohn beziehen; und fo ein Stuͤck Gut in Zeit 24 Stunden
von den Spanneren nicht eingeliefert wäre,. follen fie nicht nur davon feinen Lohn haben,
fonderen davon annoch dem Beſtaͤter 10 Schilling Straf bezaßlen, diefer aber es alsdann
in erfter Inſtanz heimführen laffen. “
3. Damit auch die abgehende Fuhren defto eher gefärderer und. in Verzeichnis ber
zu verfendenten Waaren defto beffere Ordnung beobachtet werde, fo ſoll der Befldter ies
weilen auf fertige Ladungen bedacht ſeyn, fo daß, fobald die Waar gepackt ift, er trachten
ſolle, die Fuhr noch den nemlichen Tag zu fpediren, zum wenigſten felbige niemälen über .
den anderen Tag aufhalten, des zahlt ihme der Fuhrmann ebenfalls vom Eentner einen hals
ben Sols, und den Spanneren ihren Lohn; daben foll er aber ordentliche Regifter führen,
die Waar und deren Gewicht einfchreiben, und dem Fuhrmann einen eracten Ladzedul
mitgeben. ' | u =
4 Doch foll diefer Halbe Sols nur die Fubhren und Waaren angeben, die bisher
durch das Kaufhaus und bie Waag gegangen, und diejenige Fuhren, fo jemeilen ihre
Waaten vor. den Häuferen abgeladen, als Tabak und Eifenwaar, bdesgleichen die Pleinen
Partheyen Waaren, fo bisher die Krämer vor den Hänferen aufgeladen, davon befreyet
feyn, und von dem Beſtaͤter nicht abbangen, es fene dann, daß ein Kaufs oder Fuhrmann
feiner begehre, auch follen die Delfuhren von einem Delfaß, weilen fie jchon den Ein; und
Husgangszoll davon bezahlen, dem Beſtaͤter nicht mehr als ein Sols fehuldig feyn. |
5, Weilen der Waagmeiftee und der Beſtaͤter ſchuldig find in der Aufficht des
Kaufbaufes und der Fupren einander an die Hand zu gehen, und det Waagmeilter dem
Beftäter den Zutritt in feiner Stuben geftatten muß, fo fol der Beftäter dem Waagmei⸗
ſter jährlich von feinen Emolumenten der Fuhren einen Sechstel zufommen laffen,
* 6. Son⸗
⸗
der Stadt Muͤlhauſen. | Ä 83
6. Sonften in allem das Befte thun, was gute Drdnung im Kaufhaus, Foͤrde⸗
sung ber Fuhren und der Handlung, und fleißige Obficht in feinen Dienſt erforderet,
oo u XVLV. |
F on Der Spannern Pflicht und Lohn. |
\ Die Spanner follen jedem ‚Fuhrmann alfobatd beförderlich feyn, daß fie die aufs
habende Waaren gleich abladen, auf die Wang und wieder darab thun ‚ und felbige aufs
Sager gethan, oder fobald möglich und dey Straf 10 Schilling in zeit 24 Stunden nach
Haus geführet, auch fobald die Ladung in einer von hier abgebendeh Fuhr fertig, dieſelbe
ebenfalls beförderet und nicht aufgehalten werde. Des zahlt man ihnen
Der Spannern Abladerlohn.
Von einem greoffen Wagen von Bafel, Straßburg, Saarbrüden, Zurjach, aus
Boͤbmen und dergleichen, die gemeiniglich 60 Centner halten 3wanjig Sols.
Von einem Deliorter oder anderen dergleichen Fleineren Wagen, von circa
soßentmer » · | Zwölf Sols,
j Bon 20 bis 24 Sentner ⸗ ⸗ ⸗ Zehen Sols.
Bon circa 15 Centnre ⸗ ⸗ Sieben Sols.
Die Delſubten zablen vom Faß, es feye einfach oder doppeit ⸗Zwey Sols.
Aufladerlohn.
Wann fie einen Wagen, den fie abgeladen, wieder aufladen oder fonften einen
Bogen aufladen und packen, fo foll ihnen vom Centner bezahle werben Acht Deniers.
Bon einem jeglihen Stuͤck Gut, fo bier aufdem Lager bleibt und einem Fremden
gehört, in das Kaufhaus zu hun Bin Schilling, und ſolches wieder daraus zu thun
aud Fin Schilling, von dem Einheimifchen aber nur Kin halber Schilling. tem,
von jeglihem Stuͤck Gut, fo fie dem ‘Burger aus dem Waaghaus heimführen, es feye
groß oder Mein, Zin und in halber Sols, und wieder dahin eben fo viel,
XLVI.
Des Weinſpanners Lohn.
Dem Weinfpanner ebührt, laut Erkanntnus vom ı6ten December 1705 und
often May 1764, von einer Fuhr zu fpannen, von so Obmen 15, Schilling, und von
einer von 25 Ohmen 9 Schiling, von den übrigen nach Proportion. Wer unter 25 Oh⸗
men ladet, und feine Fuhr ſelbſten fpannen will, dem fteher folches frey, wer aber 25 Ob⸗
men und darüber ladet, foll ſchuldig feyn den Weinfpanner dazu zu nehmen, oder ihm
vom Wagen zehen Sois bezahlen.
Alſo erkannt in E. E. Groſſen Rath,
den 3ten Herbſtmonat 1767.
Canzley Muͤlhauſen.
22 10. Bau
84 10. Baurecht |
- IO, j eg “
Baurecht der Stadt Muͤlhauſen (im Sinddah
Vom Jahr 1742. |
NM Burgermeifter, Klein⸗ und Großrath der Stadt Muͤlhauſen urkunden hiemit:
Demnach Wir in Betrachtung der oͤfteren Streitigkeiten, ſo aus Anlaß der Ge⸗
baͤuen in Unſerer Stadt entſtanden, fuͤr nothwendig zu ſeyn erachtet, Unſere Bauordnung
‚auf ein Neues zu durchgehen, und in unterſchiedlichen Verſammlungen des Naͤbern zu
‚Überlegen, ſodann alles in nachſtehende ausführliche Ordnung zuſammen zu faſſen, und
durch offentlichen Druck befaunt zu machen;
| Als wollen und befebien Wir, daß ſowol Linfere geordnete Banrichter, in denen
Streitigkeiten, fo für fie fommen werden, als Unſere Burger in ihren Baugefchäften, in
das Künftige ſich nach folcher durchaus richten follen, Geben und befcheben ven zoten May
174%
Baurecht der Stadt Muͤlhauſen.
Artıcurus |.
Don den Baurichteren und ihrer- Pflicht, auch wie ein Bau folle
| angefangen, und eine Befichtigung geführer werden.
§. 1
ann das Baugericht neu geſetzet wird.
8 Y⸗ Baugericht ſolle nach alter Gewohnbheit alle Jahr im Jenner, am Mitwochen vor
| Hilarii Tag, wann der erſte ordinari Rathstag gehalten wird, abgeändert und neu
befeßet werden.
§. 2.
Aus wie viel Perſonen es beſtehet.
Daſſelbe ſolle beſtehen aus demjenigen Herren Burgermeiſter, ſo in dem Stadtge⸗
richt ſitzet, und ſelbiges Jahr nicht an die Regierung kommt, dem Baumeiſter, Beyſitzer,
und zween andern Rathsherren, fo ihrem Rang nach abwechslen, famt dem NBerfmeifter
und einem gefchworenen Maurer,
ur . 3:
Pflicht der Baurichteren.
Diefe Baurichter follen die Partheyen in ihrem Fuͤrtrag nach aller Nothdurft ans
bören, und wann es fich thun laͤßt, den Streit an dem Ort ſelbſten, ſogleich und auf
*
der Stade Mülfaufen. ..8
da Foͤrderlichſte entfcheiden, wann es aber nicht geſcheben Bann, ben Partheyen einen-ans
dern Tag-beftinmmen, ihre Kundfchaften, Brief und Gerechtſame zu _verbören, und als⸗
dann das Urtheil zu fällen. -
I $. 4
070, Bann & €. Rath eine Befichtigung vornimmt.
Dercrgleichen Streitigfeiten follen allemal zuerft von E. E. Bgugericht unterfucht,
und in erſter Inſtanz ausgefprochen, von einem ganzen E. Rath aber feine Beſichtigung
eingenommen werden, es wäre dann, daß der einte oder andere Theil dabin appelliret
bätte, , . “
* A . §. 5.
Was eine Beſichtigung koſte.
Ben einer jeden Beſichtigung folle von deme, fo ſolche begehret har, ein Gulden,
wann aber E. E. Rath dahin kaͤme, zwey Gulden erlegt, und folches unter die Richter
vertbeilt werden, Mer dann in dem Rechten unten liegt, foll dem obliegenden Theil allen
Koften abtragen, und folches in der Urtheil ausgefprochen werden.
F. 6.
Pflicht eines, der Bauen will.
Damit die Streitigkeiten fo viel möglich verhuͤtet, und ein aufgeführter unbedachts
ſamer Bau nicht erwan mit empfindlichem Schaden wieder müffe weggerhan werden, foll
derjenige, der bauen will, fein Vorhaben in Beyſeyn zwener ehrlichen Gezeugen, feinem
Machbarn anzeigen, und warn es undewlich ift, Zeichen fledden, wie hoch und wasge⸗
falten er zu bauen vermegnet, wird ihme dann widerfprochen, fo foll er die Baurichter
dahin führen, und darüber erfennen laſſen. |
. - §. 7.
Straf des Bauers und der Arbeiter, die ihre Pflicht hintan geſetzet.
Wuͤrde einer ſolches unterlaſſen, und den Bau vornehmen, ohne dem Nachbarun
es anzuzeigen, mag dieſer ſich bey dem regierenden Herrn Burgermeiſter anmelden, wel⸗
cher mit dem Bau ſtill zu ſtehen gebieten kann. Wann nun ſolchergeſtalten ein Bau ver
botten worden, dem ſoll nicht erlaubet ſeyn, das Geringſte weiters zu machen, noch mit
dem Bau fortzufahren, ehe und bevor die Baurichter ſolches beſichtiget, und daruͤber er⸗
kannt, oder zehen Pfund Straf von deme, fo bauen laͤßt, und fünf Pfund won jedem Ars
beiter, erlegt. werden, der Meifter aber für feine Gefellen und Arbeiter bezahlen, womit
jedoch behutſamlich verfahren, und das Gegentheil auch angehört werden fol.
| G. 8
Wie zu fprechen, wann der vorkommende Streit in diefem Baurecht nicht entſcheiden wäre.
Die Baurichter follen nach diefer gedruckten Banordnting durchaus fprechen, wann
aber Streitigkeiten vor fie fämen, die hierinnen nicht entfcheiden wären, es betteffe gleich
Häufer, Gebaͤu, Mauren, Dieblenwänd, Heitere, Luſt, Sonnen, Lichter, das Auss
ſehen oder andere Rechts und Gerechtigkeiten ‚die ohnmoͤglich alle und jede können 333
3 ret
&)
6
86 | 170. Baurecht ;;
fuͤhret werden; ſollen fie allervorderiſt trachten die Partheyen in Guͤte zu vergleichen, und
wann ſolches nicht zu: erhalten, ‚nach fleißig eingenommenem Augenſchein alles, wohl er⸗
dauren, Gott vor Augen haben, und das liebe ohnpartheyiſche Recht einem wiederfahren
laffen wie dem andern, infonderheit aber wohl Achtung geben, ob des Klägers Anbringen
wohl gegründet, und ihme gefährlid) und ſchaͤdlich ſeye, oder ob es nur aus Neid ges
ſchehe, und nicht erheblich feye, nach welchen Umſtaͤnden fie fich richten, und. nach der
Gerechtigkeit alfo urcheilen follen, wie es Gott gefällig, und den Partheyen nuͤtzlich
feyn wird, ie .
| «-ArTıcuvurvus TI.
ie eine eigene und gemeine Mauren zu erfennen,
1.
| Zeichen, daß eine Mauer eigen if. a
Eine Mauer wird in zweifelhaften Fall für eigen erkannt, aus folgenden Zeichen und
Gemerken:
1. Wann nur auf der Seiten deſſen, der ſie anſpricht, Troͤhm liegen, und darein
gebauen iſt, auf der anderen Seiten aber nicht.
2. Wann er allein Fenſter darinn haͤtte, und der Nachbar keine.
3. Wann nur auf feiner Seiten ſich Schlitzloͤcher befinden,
4. Wann einer beweifen und durch Gemerk zeigen kann, daß der Boden fein ſeye.
. Wann einer beweifen und darthun kann, daß er die Mauren allein gebauen oder
verbeflert bat. m
6, Wann die auf der Mauer liegende Ziegel in fein Gut ſehen, und der Dachtrauf
allein auf feine Seiten fället,
7. Wann auf feiner Seiten eine c. v. Heimlichkeit, Eiftern oder- Brunnen daran
gebauen wäre, weil man folche an einesandern, oder auch einer Gemeinmauren
felten leidet,
8. Bann einer auf feiner Seiten einen Pfeiler bar, der nach der Baukunft auf uns
terfchiedliche Art gemacht wird, oder fich eiferne Aerm darinn befinden, darein
man Stangen zum Tröcknen und Henfen thun fann, oder fonften noch andere
Gemerk zu ſehen, daß die Miaye dem Anfprecher allein Diener und ihme nutzet.
§. 2
Zeichen, baß eine Mauer gemein iſt.
Hingegen wird eine Gemeinmauren erfennet: Ä
1. Wann auf beyden Seiten Tröhm liegen, oder darein gebauet iſt.
2, Bann beyderfeits Fenfter find,
3, Wann beyderſeits Schliglächer zu finden; es wäre dann ein ſolch Schlitz⸗ oder
Blindloch auf einer Seiten heimlich gemacht worden, welches daraus zu Ba
en,
t
2
| | der Stadt Muͤlhauſen. 87
1.7: fen, wann ſolche une eingeſpitzt oder eingehauen, und nicht in der Maur ein⸗
gebunden ſind.
4. Wann ſie auf gemeinem Boden ſtehet. | ' .
s. Wann fie ins gemein gebauen oder. verbefleret worden,
6. Wann die Ziegel auf beyde Seiten feßen, und der Dachtrauf Senderfeite abfallet.
7. Wann beyderſeits c. v. Heimlichkeiten, Miſtgruben oder dergleichen vorhanden.
8. Recon noch andere Gemerk anzutreffen ‚daß die e Maur beyden dienet und nib⸗
lich iſt.
§. 3.
Im Zweifel wird die Maur am Geſcheid fuͤr gemein gehalten.
u In zweifelhaftem Fall, da keine dergleichen Zeichen vorhanden, woraus zu ſchuef⸗
ſen waͤre, ob die Maur eigen oder gemein ſeye, der Anſprecher auch kein Beweis der
Eigenthumlichkeit beybringen kann, wird insgemein eine jede Maur, die im m Geſcheid
Reber, ſür gemein gehalten.
. 4 — |
Doch kommt es viel auf die Verjährung und Poſſeßion von 30 Jahren an.
Jedennochkommt es in diefem Fall auch viel auf die Poſſeſſion an, dahero „wann
keine Anzeigungen vorhanden, woraus man abnehmen koͤnnte, ob die Maur gemein oder
eigen ſeye, ſolle auf die Poſſeſſion geſehen werden, dann wann einer allein ſolche ruhig
und unangefochten 30 Jahr lang beſeſſen oder genußer bätte, wäre ſie fuͤr ſein eigen, und
wann fi fie beede befeflen, für gemein zu balten. i
| 9 54
| Neue Documenta koͤnnen nach den 30 Jahren allegirt werben.
a Wouoͤeden einem aber erſt nach Verflieffung der 30 Jahren neue und ihme zuvor
unbekannte Documenta, Grund und Beweischum zu Handen kommen, womit er fein
Recht zu der Mauren beweifen könnte, ſoll er dabey geſchuͤbt, und von den Baurichteren
Biber nach. Buligekeit. geraden werden.
§. 6.
weiße Vorſichtigkeit in Erlanbung eines Heinen Gebaͤues an einfen eigenthuͤmlichen Maur
muß gebraucht werden.
0 Wann unten an einer Mauren ein klein Gebaͤu ſtehet, oder Zeichen vormals eins
gelegter Troͤhm gefeben werden, fo ift nicht gleich daraus zu fchlieffen, daß die Mauren
gemein fee, dieweilen oftmals ein Nachbar dem andern entweders aus Freundfehaft, -oder
um die Bezahlung, erlaubet, etwas an feiner eigenen Mauren anzubauen, und nichtsdeflos
weniger die Mauren für eigen bebaltet. Weilen nun an diefem Unterfcheid wegen der Vers
jaͤhrung, und fonften, wiel gelegen, als wollen Wir einen jeden, der dem andern etwag
dergleichen .vergönftiget, ermahner haben , ſich deshalben wohl vorzufehen, und fein Rache
nicht fo leicht zu verſcherzen, allenfalls aber genugſamen Beweis faͤr das Künftige: in er⸗
werben,
88 Ä . Baurecht
werben, wie der Verglich getroffen worden, und was er fich vorbehalten, indeme in der
gemeinen Mauren der Nachbar höher fahren, und alle Heitere verbauen fann, an einer
eigenen Mauren aber, bleibt es genau bey der Vergoͤnſtigung und angedingten Erlaubnis,
I. 7.
- Die Mauren iſt deſſen eigen, der ſie gebauen hat.
Wann alſo ſolcher Zweifel vorkaͤme, ſo iſt zu erforſchen, wer die Mauren gebauet
babe, dann wer. fie har bauen laffen, deſſen eigen folle fie geachtet und dafür gehalten wer⸗
den, daß der ander nur eine Gerechtigkeit, etwas daran zu bauen, nicht aber die Gemein⸗
ſchaft derſelben, erlanget habe.
8. j
Ferners iſt zu unterſcheiden, ob diß kleine Gebaͤu gratis, oder um Selb iſt erlaubt worden.
Ferners ift zu erforfchen, ob für eine folche Vergoͤnſtigung, an des andern Mauren
zu bauen, etwas feye bezahle worden oder nicht, erftern Falls, ift aus der bezahlten Summ
zu fchlieffen, ob durch den Kauf eine Semeinfchaft der Mauren getroffen, oder nur eine
Servitut aufgelegt worden, weil für die Gemeinichaft mehrers, als für die Servitut be
zahle wird; letztern Falls ift dafür zu halten, daß es aus blofler Sreuvdfchaft gefchehen
und alfo die Vergonſtigung nicht zu erweiteren.
6. 9.
Wo gar kein Beweis vorhanden, iſt die Maur gemein.
Iſt aber nicht bekannt, wer die Mauren hat bauen laſſen, und ſonſten kein Be⸗
weis, wie der Verglich Anfangs getroffen worden, dabey aber ftärfere Murbmaflungen
einer Gemeinſchaft vorhanden, fo iſt die Maur für gemein zu halten.
g |
Wie mann nur im vorbern Zeil je Geheld Sclitzlocher find.
Wann in einer Mauren vornen Troͤhm liegen, oder Schlißtöcher fich befinden, bins
ten aber nicht, und Zweifel-vorfime, ob nur das vordere Stuͤck, oder die ganze Maur
gemein feye, fo ift zu ſehen, ob ſelbige auf einmal oder zu unterſchiedlichen Zeiten gebauen
worden, welches die Maurer und Bauverftändige leicht .erfeunen ‚mögen, -erfleren Falls
iſt das vordere und hintere Theil, letztern Falls aber nur das vordere für gemein zu
balten. a
Arrtıcurvs III.
ie a an⸗ und auf eine eigene und gemeine Mauren zu kauen alaubt.
$. 1.
In und an die eigene Maur kann nach Gutduͤnken gebauen werden. |
Eis jeder ift befüge an und auf feine eigene Mauren, die ihme allein gehöret, nach
Gutbefinden ˖ zu bauen ober darein zu brechen, wann fchon feit undenflichen Jahren
nichts wäre daran oder darein gebauen worden, doch foll es one des Nachbarn Schaden
beheben, und Pperhigen Fall dic Boꝛichter daruͤber zu erkennen haben.
am
\
der Stadt Mülbaufen. | 89
2.
Nicht aber alſo, wann die Maur eines andern If. ‚
In eines andern Mauren aber darf der Nachbar feine Troͤhm legen, noch fonften
darein brechen, daran oder daranf bauen, und wann es gefchebe, fo ift der, deme die
Manreneigenthumlich zugehörer, im Nothfall befüger, es eigenes Gewalts wieder wegzuthun.
F. 2. |
Bisweilen Fönnen es doch bie Baurichter erlauben. Was für ein Klafter Gemein
mauren bezahle werde.
Jedoch wann er, gegen Bezahlung der halben Mauren, in welcher ſich kein be⸗
fügt Licht befindet, ein anſtaͤndiges Gebaͤu daran ſetzen, der Nachbar aber ſolches nicht
zugeben wollte, ſoll er die Baurichter auf den Augenſchein berufen, wann dann dieſe des
finden, daß die Maur flarf und Waͤhrſchaft genug fege, das neue Gebdu zu ertragen, fanıt
deme, fo daran oder darauf bauen will, folches geftattet werden, weil dem gemeinen Weſen
daran gelegen, daß die Stade mit Gebaͤuen erfüllg werde, und kann etwan für ein Klafter
gemeine Diauren, das Fundament audy mitgerechnet, es fene darein gebrochen worden
oder nicht, zwey Thaler, und an einer Riegelwand ein Thaler bezahle, wann aber bie
Mauer mehr oder weniger wereh wäre, die .Schagung von. den Baurichtern gemachet
werden, .
\ + .
Wann es nicht kann erlaubt werden. :
Würden aber die Baurichter erfinden, daß eine ſolche Maur des andern vorha⸗
bendes Gebaͤu nicht ertragen moͤgte, oder koͤnnte der, dem die Maur eigen iſt, durch einen
formlichen Vexrglich / Urtheil oder andere Gerechtſame erweiſen, daß der Nachbar nicht bes
fuͤgt an dieſe ſeine eigene Mauren, oder darauf zu hauen, ſoll es dabey verbleiben, und
dieſer ſchuldig ſeyn, auf dem Seinigen fein Gebaͤu zu ſetzen.
un le, S J Eu §. 5.
Neben des andern Mauren kann jederzeit eine neue aufgeführt werben.
Wann dann einer eine eigene Mauren nad feiner Mothdurft und Gelegenheit,
neben des Nachbarn Mauren aufführer, kann alsdann von diefem nichts weiters gefordert
werden, |
Tee 6. 6 \ |
In und an eine Gemeinmaur fann nach Butdünfen gebauen werden. |
An etne Gemeinmaurtn ift jedem Nachbaren erlaube, ohngeacht der darinn fies
henden uraften Lichteren, nach feiner Kommfichfeit zu banen, und Tröhm darein zu legen
ſo viel er will, oder fonften darein zu brechen, desgleichen audy mit ſolcher nach Belieden
höher zu faßen, wann fihon der andere Machbar es widerfprechen rhäte, und vorwens
dere, daß ihme folches fchäblich fene, dann wer fich feines Rechts bedienet, der chur nies
wand unrecht, wofern nur die Mauren Anfangs zu einem ſolchen Gebrauch gewidniet wor⸗
den, und von folcher Dicke und Dauer ift, daß fie es ertragen möge,
Beckmanns Gefege VIL Theil. mM 4. 7.
90 10, Baurecht...
.. $. 7. —
Anderſt wann das Gemeinmaͤurlein die Guͤter nur ſepariten thaͤte. Schlupfrecht abgethan.
tn tn mn nn Wie alddann zu bauen erlaubt. 6
Wuann derowegen eine Gemeinmauren zwiſchen einem Garten oder Hoͤflein, oder
ſonſten, Anfangs nicht zum Hoͤherbauen gewidmet, ſondern nur - zu dem End gebauen
worden, beyde Güter dardurch abzuföndern, fo ift feiner befüget auf diefelde zu bauen,
noch die Maur dem Anfangs gewidineten Gebrauch und erften Abfehen zumider, zu ges
brauchen, fondern wer da bauen will, folle eutweder eitie andere Mauren darheben auffuͤh⸗
ren, doch darf er fein Schlupfrecht laſſen, als welches Lönftig folle abgetban bleiben,
oder wann er das Zwiſchenmaͤurlein abbrechen, und an deſſen flatt eine andere dicfere Maur,
zu feinem Gebaͤu aufführen will, fol er es in feinem Koften thun, und auf feiner Seiten
den Zufag zum Fundanient geben; Falls aber der Nachbar fich deren koͤnftig auch bedienen
wollte, fol er fih wegen der Maur und dem Zufag am Fundament, nach obigem 6.3
mit dem Nachbarn abfinden, —
8.
| Wie wann bie Mauren dünn und fehlecht ift. UU
Desgleichen wann die Maur ſo duͤnn und ſchlecht waͤre, daß ſie das neue Gebaͤu
nicht ertragen koͤnnte, der Nachbar hätte ſich auch gleich Anfange widerſetzet, und wäre
deſſen dabey beförchtender Schaden offenbar, fo.fann er bey den Baurichtern klagen, und
ift alsdann der, fo gebauen hat, nach befiridenden Umſtaͤnden fehuldig das Gebäu wieder
wegguthun, a EEE EEE Ze |
.. Wann eine Santion kann begehrt werden. DE
| Warn aber der Bau von dem Nachbarn, da er es Bätte thun Finnen, nicht wäre
verboten worden; fo Fann er nicht auf die Wegthuung bes Baues, fondern nur auf Den
Erſatz des Schadens klagen, und deshälben auch Caution begehrten, fälle dann die Mau⸗
zen, foll der allen Schaden erfegen, welcher fie am meiften beladen ‚bat, wofern die Cau⸗
sion erkannt worden, . |
2.» 4
sr.g
‘
BER SE EEE
Wann ale Schadloshaltung aufhoͤret.
| Hätte aber der Nachbar mit des andern Vorwiſſen und Flaren Einwilligung auf
foiche Weis gebauen , ohne daß der Nachbar ſich widerjegt, oder Caution begehrt, fo kanu
er zu gar nichts angehalten werden, . u on
| Dem andern zum Trug fol kein Bau aufgeführet oder verhindert Werben. -
* : Diemweilen esauch mit der oben $.6 angeführten Generalregel viel auf!die mitun⸗
eerlaufende Umftände anfonımt, wollen Wir es in dergleichen und andern Woͤuſtreitigkei⸗
sen dem Gurbefinden Unferer Baurichteren uͤberlaſſen, daß wann einer nicht ans Roth
oder zu feinem Nutzen, fondern nur aus Feindſchaft, und dem Nachbarn zu Trug bauen
thaͤte, oder wann ein unfreumdlicher Nachbar ein Gebaͤn, ſo ihme nicht nachteilig, und
Dingegen der Stadt anfländig wäre, nur aus bloffer Eigenfinnigkeit nicht geftatten wollte,
| oder
Der Stadt Mülhaufen 417
aber der Schabenen einten Machbar- duch des andern Gebaͤu fo beſchwerlich und, groß
wäre, daß er das.feinige nicht mehr nußen koͤnnte, alsdann auch eine Milderung darinn
iu ‚treffen. rn — Zu 4
| ... ,. . .. 5. 1 . . Er EL
Das oben auf eine Gemeinmauren geſetzte wird auch gemein. Ohne Entgelt aber kann
nicht daran gebanen werden.
Was auf eine Gemeinmauren, auch: nur von einem allein gebauen wird, das
wird auch. gemein, Falls aber hernach der Machbar ch dieſes Höher aufgeführten Stücks
aud) bedienen, und entweber auf jelbiges, wann es die Mayr leiden mag, noch höher
bauen, oder Tröhm darein legen wollte, mag ihme ſolches nicht verwehret werden, doch
foll en fich mit dem, fo die Maur in feinem Koften gebauen hat, nach Billigkeit abfinden,
wie. oben $. 3 wermelden
... . ‚ u Ey 13. " \
Mie wann das Höher aufgeführte Sebaͤu nur auf die halbe Breite. geſetzet worden.
Wann aber der Nachbar fein höher aufgeführtes Stuͤck nur auf die halbe Breite
gefeßer hätte, welches dann gefcheben kann, warn die Mauren fo dick und ſtark ift, daß
fie es ertragen mag, fo ift ein Unterfcheid zu machen, ob eine folche Gemeinmaur vorber
Anter den Beſitzern -derfelben vertheilet worden, welches daraus zu ſchlieſſen, mann fie
beederſeits entweder gar nichts, oder doch nicht über die Helfte in die Maur eingelegt;
oder aber, ob fie umveriheilt fene, fo daraus abiunehmen, wann ein jeder ſeine Ttoͤßm
durch die ganze Diaur, oder über die Helfte derfelben eingelaffen; erftern Falls bleibt das
boͤher Aufgeführte deſſen, fo es gebauen, eigen, und darf der Nachbar nichts Barein oder
daran hauen, ſondern mann er bauen will, muß er auf feiner Seiten mit der Maur auch
höher fahren; letztern Falls aber. kann der Nachbar fich des höher aufgeführten Stücks
Auch bedienen, und gegen billiger Bezahlung darein oder daran .bauen, weil der Aufbau
wie das Sundament,. worauf er fieher, auch gemein wird.
‘ 66. 14.
| Wann man fein Recht an bie Gemeinmaur verlieret.
| Wann eine Gemeinmauren eingefallen oder fonften baufällig wire, und der Nach⸗
bar fie nicht wieder aufrichten oder verbeflern helfen wollte, fo [Ol der ändere ihm folches
wiflend machen, und durch zween ehrliche Männer, oder durch die Obrigkeit nahnen,
und eine gemifle Zeit beflimmen laffen; würde er nım in diefer Zeit Peine Huͤlf leiften, noch
ich darzu verftehen wollen, die Mauren mit dem andern in gemeinem Köften aufzufuͤhe
ren, fo kann der, was vonnoͤthen ift, allein machen, und fteht ihme freu entweder den
bolben Koͤſten von dem andern wieder zu forbern, oder die Mauren für fein Eigenthum
völlig anzufprechen , weil, der Nachbar dadurch fein Recht verloren, WMW
0
. .
an. an >: on
..Manndie auf bie Gemeinmauren verwendete Köften nicht müffen vergütet werben.
a: opfern: aber einer ohne den Nachbar deffen zuvor zu erinnern, auf die Gemein,
mauren Koſten verwendet hätte, iſt der andere nicht ſchuldig folche für fein Theil zu ers
“ | ſetzen,
i
92 . 10 Bauredt
“,
ſetzen, und. mag ber, fo es eigenes Willen gethan, auch die Koſten Sıflein Yerageıt; %s
waͤre dann, daß der Machbar fih abmefend befunden, ober: die Maur aus hoͤchſter Noth
bärte müflen verbeflert werden, in welchem all er fi bey den Baurichteren anmelden,
die Nothwendigkeit der Reparation vorftellen, und des Beſcheids erwarten fol,
2 . — g. 16. Be: i .
Ä Wann bie Maur nicht aus Noth verbeſſert worden,
Im Fall auch die Gemeinmausen nicht aus Noth müßte gehauen werden, ſon⸗
dern einer nur allein zu feinem Mutzen oder eigener Kommlichkeit bauen wollte, als zum
Erempel, wann er fein Haus hoͤher führen, und fommlicher bauen will, dabey aber ber
forget, daß die Semeinmauren, die zwar noch gut, Koch zu dem neuen Bay nicht flarf
genug ift, folchen nicht ertragen möchte, fo ift der Nachbar ‚nicht ſchuldig ihm helfen zu
bauen, fondern der, fo alfo bauen will, fol es in feinem eigenen Koften thun, und wann
er die Mauren dicker machen will, auf feiner Seiten den. Zufag geben.
| 9. 17. ——
Der Nachbar kann ohne Entgelt ſich dieſer Mauren nicht bedienen. n
Jedoch wann der andere mit der Zeit ſich dieſet neuen Mauren auch bedienen, und
ſeiner Seits auch hoͤher bauen wollte, ſoll er ſich wegen der ganzen neu gemachten Mauren,
und wegen des Zuſatzes, der Gebuͤhr nach abfinden. u
Der Koften einer Gemeinmauren zu verbeſſeren wird nach Proportivn ausgetheilet.
Eine jede Gemeinmaur oder Riegelwand, ſo von beyden Nachbarn genutzet wird,
und ſchadhaft iſt, muß von ihnen in gleichen Koͤſten verbeſſert werden; es ware dann,
daß einer auf feiner Seiten die Maur verwahrloſet, oder deren einen erweislichen Scha—
den verurfacher hätte, in welchem Fall die Baurichter diefem ein Mebreres an die Köften,
eg
nach Proportion des verurfachten Schadens, auferlegen fönnen,
9.19 Ä
ie zu verfahren, wann fich die Nachbarn über Die Manier der Verbefferung nicht
vergleichen können,
Wann beyde Nachbarn, denen die prefthafte Maur gemein ift, in der Weis und
Manier, wie-folche wieder neu. aufzuführen oder zu verbeflern wäre, nicht init einander
übereinflimmten, und einer die anderft, als fie zunor gemefen, machen faflen, der andere
aber die nur in vorigen Stand wieder ftellen wollte, fo kann der Leßtere zu mehrerem niche -
gehalten werden, | | Ä |
§. 20
Ein Bau fol vielmehr befördert als verhindert werben. |
Falls aber zweifelhaft wäre, ob es beyderſeits nöthig fene, die gemeihe Mauren
abzubrechen, indeme einer vorwendet, daß fie gar weit überhange, und auderft müffe ges
Bauen werden, der andere aber fagt, daß fie ihm noch lang gut genng feye, und des —*
| | vorha⸗
der Stadt Muͤlhauſen. Br
vorbaßerider Bau ihre nichts angebe, follen verſtaͤndige Wäuleut darzu geführee werden,
und diefe nady geftalten Sachen urtheilen, ob der, fo ſich weigert, die Helite oder weniger,
oder gar nichts an den Koften beytragen muß, und das Baugericht bernach darüber ers
kennen, alldieweil es nicht möglich ift, eine allgemeine Regel bierinn zu fegen; jedoch iſt
dabey in Acht zu nehmen; daß ein aufehnlicher Bau vielmehr ſoll befoͤrdert als gehindert
| | $ 2,0... . Ä
. Der durch das Bauen verurfachte Schaben folle erfeßet werben. - ,
2 Mann einem, der nicht muß helfen mitbauen, durch das Abbrechen und Bauen
des Nachbarn, an:feinen Defen, Camin, Stegen, Dach oder fonften, Schaden zuges
füge würde, fol ihme folcher von dem Nachbarn wieder verbeffert, und alles in vorigen
Stand geftellt werden, weil einer dem andern oßne Schayen bauen foll,
KiE re. -& 22, P ..
Wie wann einer die nene Mauren mehr nutzet als der andre.
Nutzet einer die Gemeinmauren, fo neu bat muͤſſen aufgefuͤhret oder verbeſſert
werden, höher hinauf, oder ‚mehr in der Breite, als der andere, follen die Köften nach
Proportion abgesheilet werden. s | oo '
Die Gemeinfchaft ber untern Mauren ziehet die Gemeinſchaft ber oberen mit ſich.
Wann auf eine untere Maur, die gemein iſt, oben eine andere gebauet worden,
in welcher keine Zeichen einer Gemeinmauren, wie in der unteren , ſich befinden, wird im
zweifelhaftem Fall das obere Theil auch für gemein. gehalten; es wäre dann, daß der
einte Nachbar bey 30 Jahren allein in der Poffeflion diefes Aufbaues gewefen, in werhens
Fall ihme folcher allein zuzueignen, s ..
‚, 24
Bann wegen der fenfenden Maur Eaution begehrt wird, J
Wann eine eigene Mauren ſich ſenkt, und der Nachbar davon Schaden zu bes
förchten hätte , ift der, deme fie eigenthumlich gehoͤret, fchuldlg, die Maur in guten Stand
zu ftellen, oder für den Fünftigen Schaden Taution zu leiſten.
6 25. - |
| oder wegen anderm Sehlr. —
Desgleihen wann ein altes Haus oder ander Gebdu den Einfall drohet, oder
der Nachbar in dem feinigen etwas vornemmen thäte, davon der andere Schaden yp
grrmurben hätte, und er deflen verwarnet, feine Huͤlf leiften, noch davor ſeyn wollte,
gann er zu des andern Sicherheit zur Caution angehalsen werden, 0
006.
Was diefe Kaution feye? " |
Disfe Caution erlanget auch ihre Erfüllung, wann der beffagte Nachbar dem ans
derm mis darreichender Hand oder vor eirticen Zeugen verfpricht und angelobet, daß er,
" | 3 | WAnH
%
® U
.
94 ee Baurecht
wann das Gehäu in kurzem ober langem einfallen, ober paften Schaden thun würde, .
folhen ihme erfegen wolle, und wird in den Rechten Cautio nude promifforia damni in-
fecti genannt. |
. 9 27 |
PR ber Schaden ju erfegen‘, wann feine Caution varbauden
Wäre aber diefe Caution vor dem Einfall nicht begehret worden, fo iſt ein Unteio
fcheid zu machen, 05 die Maur dur Sturmwind oder anderes Unglück jerfallen, in wel⸗
chem Fall fein Schaden erfegt wird; mann aber die Maur aus des audern Verlegung des
Gebels verunglüct worden, fo kommt die Erfegung des Schadens mit der Bingeeie
überein, obfchon feine formliche Caution ‚vorherp waͤre begehret werden. are,
ArtıcuLus IV: 000er
Von Dachtraufen, Kanlen und Schlupfen.
§. 1. 6
Ob man ſchulbig des andern Dachtrauf zu leiden.
Weine iſt ſchuldig des andern Dachtrauf auf feinem eigenen Gut zu leiden, ſondern er es
ſoll ein jeder das Regenwaſſer ab ſeinem Dach ſo ableiten, daß es dem Nachbarn
ohne Schaden ablauſe.
2.
Wie viel Zeit zu dieſer Gerechtigkeit: erfordert wird. |
Es kaun aber die Gerechtigkeit, feinen Dachtrauf auf eines audern Grund und Bo
ven Allen zu laffen, ‚durch Länge der Zeit erworben werden, wann alfo einer diefes Recht
mit Sedulden des Nachbarn dreyßig Jahr lang rübiglich bergebracht und befefien, foll er
dabey gelafien werden, welches Servirus Stillicidii reeipiendi genannt wird, davon unten
Art. 8 $.8. X das s Wehrere zu ſehen. $
. 3 en
| . Bas die Servitus Stillieidii non recipiendi ſeye.
gibt auch eine Servitus Stillicidii nen recipiendi, da nemlich der Machbar
chuldig iſt, den Nutzen ſeines Dachtraufs ſeinem Ran FIR zu überlaffen, und er ſich
alsdann des darab fallenden Waſſers nicht für fich bedienen kann, welches bey duͤrren
Zeiten jenem kommiich , diefem aber Pefämerhi fallet.
1.* et
§. 4 |
' Die Breite eines Dastraufs tr
“ Die Breite eines Dachtraufs foll ſeyn, daß man eine laiteren umffeen kann, ſo
ungefehr dritihalbe Schuh ausmachet.
Ob die Gaſſen, fo weit die ' Dachtranfen geben, eigen feye.
Die Graͤnzen eines jeden Hauſes fi & gemeiniglich deffen Maureny und-wird das
für gehalten, daß fie am Gefcheid oder End des Guts fliehen, und der, Dachirauf nug
„eine
Sn
| der Stadt Muͤlhnuſen. 97
rine gewiſſe Gerechtigkeit ſehe; wie dann auch Sie Gaſſen, ſo weit die Dachtrauf eines
Saufes fallet, für Alment zu. halten, und muß der, fo ben Boden anſpricht, fo weit
‚ feine Dachtrauf geher, fein Recht mit Scheidfteinen ober andern‘ Gründen beweifen,
ce 6. \
Wen bie Dachtraufsboͤden in einem Schlupf gehoͤren. N
Wann die Dachtranf von zwey Gebäuen in einem Schlupf zufammenfallen, und
feiner darthun kann, daß dieſer Plan fein eigen ſeye, ſo gebuͤhret er einem jeden zur
Helfte.
$. 7.
0 Erception beffen. en
Hätte einer aber ein Gut hinten daran, und koͤnnte erweifen, daß er dreyßig Jahr
kang diefen Schlupf für einen Oang zu feinem Gut gebraucht, oder hätte der einte Mach⸗
bar einen Stein aus der Maur feines Hauſes fo- weit herausgeben Inflen als der Platz,
den-er neben feinem Haus bat liegen laffen, breit: iſt, wäre der ganze Schlupf, ober fo
‚weit der Steiv.ceicher, ihme für eigen zu uͤberlaſen. . 5.
| ... — a . |
Wer den Känel, barein zwey Dashtraufen geben, verbeſſern wuß.
| Wann ein Känel, darein das Waſſer ab zwey Daͤchern zuſammenflieſſet, auf einer
Semeinmaurgn liegt. — Spell 2 Befhwerde, folhen allein zu erpalten, auf ſich
—7— uf er in geineineni Koſten geinacht und unterhalten werden, hätte einer aber allein
te Beſthwerd des Tiogens auf. fehler Mauren, ſo muß der andere darfür die Koſten
dB’ Erhaltens leiden...) it | a
‚3 ' ; ’ X
“.*.
— u J Artıcurus V. u | | .
Von Bruͤnnen/ Eifternen, c. v. Cloaken, Heimlihfeiten, :
on J ; ö 1 | Miſthaͤufen, Staͤllen.
6. J1.
ie ein Brunnen oder Ciſtern in feinem Haus ja baten.
Kr einen Beunnen oder Cifternen in feinem Haus graben will, foll von des Nach,
barn Maurkn, fie ſeye eigen uder gemein,..fo weit weichent; baß derfelben fein
Schaden davon entſtehe; wann aber durch diefen neuen Brunnen des Nachbarn Quellen
abgefchnitten würden, fo darf er ihm den Schaden nicht erfeßen,
| v . . $. 2.
—— Wie ein e. v. Heimlichkeit einzugraben. | 0,
Eine c. v. Heimlichkeit und Eloac foll. von des Nachbarn eigenen Mauren dreg
Schuß, und von einer Gemeinmauren anderthalbe Schuß weit‘ entfernet feyn, dieſe auch,
fo viel möglich, in die Erde eingegraben und wohl vermauret werden, damit dem Mache
barn
—
..122
nn
..
6 | 9% Baurecht
Harn fein Schaden und Nachtheil davon entſtebe, wormit aber, wann es ber Platz nicht
zugidt, nicht allegeit {9 genau zu verfaßren, weil die c, v. Meimlichfeiten vielmehr zu. fürs
deren als zu hinderen find, | 2 ,
$ 2
Don Miſthaͤufen und Schweinſtaͤllen.
Ein Mifhaufen, Schweinftall oder andere fchädliche Sachen, follen nicht erlau⸗
bet fenn, an eine Gemein⸗ vielmeniger an des Nachbarn eigene Mauren zu fegen, auch
nicht fo nahe, daß die Feuchte davon an die Mauren laufen und fie beſchaͤdigen koͤnne.
| §. 4% | |
Dergleichen Sachen mäffen wohl verwahret werben.
Wann von des Machbarn c. v. Heimlichkeit, Eloac, Mifthaufen, Stall ober
dergleichen fchädlichen Sachen, ohngeacht die, wie vorgemelt, von der Maur entfernt
wären, der Unrath und Wafler dennoch in des andern Brunnen, Keller oder anderes Ge⸗
Gdusucchdringen, und. Schaden verurfachen würde, folle dem Nachbarn zwar feine c. v.
KHeimlichkeit oder dergleichen Sachen gelaffen, jedoch ihme auferlegt werden, - zu allen und
jeden Zeiten folche in feinen Koͤſten fo wohl zu verwahren, daß dem andern weder an dem
Fundament der Mauren, noch in Durchdringung des Unraths und Waſſers, einiger
Schaden zugefüger werden - 2 7 .ı
+ ". | , §. 5.
Wie warn die e. v. He.mlithkeit dennoch durch die Mauren beingel,
Koͤnnte aber, obngeacht aller gebrauchten Vor drg, der Schaden. nicht gänzlichen
abgethan/ noch’ die Durchdringung des Unrathsẽ und ſſers vollkommen verhütet: wer⸗
den, fo iſt dahin zu ſehen, ob der Brunnen, Keller oder ander Gebaͤu, deme dergleichen
Schaden zufommt, älter fene als des andern c. v. Heimlichkeit, davon der Schaden her⸗
kommt, oder ob diefe vor jenem gefländen; in erflerem Fall folle die c. v. Heimlichkeit,
Stallung oder was es fünften, fan möchte, gänzljchen aberfanns, zugeworfen ER abge
than werden; in letzterm Fall aber ſollen diefe Sachen gelaſſen, und wann der Beſitzer
nicht beffer helfen fann, der andere alsdann ſchuldig ſeyn, feinen Brnunen, Keller oder
anderes Gebaͤu in feinen Köften beffer zu verwahren. |
J
*
Arrtıcurus vi. on ur
J Von Erkeren und anderen. Vorhaͤngen.
. } FE " u an
| Ob Erfer, Schöpf und Vorhaͤng zu bauen erlaubt.
Nemand ſolle befuͤgt ſeyn einen Erker, Schopf oder audern Vorhang an feinem Haus
zu machen, wo zuvor keiner geweſen, noch die Troͤhm entwedern Bodens auf die
Gaſſen fuͤrſchieſſen zu laſſen, die Obrigkeit und Nachbarn haben es dann ausdrucklich
“erlaubt.
§. 2
der Stade Mülhanfen, - 97
§. 2. | Ä u
Mie die Vor und Metterbächlein gu machen.
- Die Vor und Werterdächlein an den Häuferen follen auch nicht gröffer gemacht
werden als der Brauch ift, und fich nicht weitere, als der Nachbarn, hinaus erfirecken,
damit das Fahren und Wandlen auf der Gaſſen frey und ungefperrt feye,
$. 3 .
Wie die Bärber ihre Vorſchuͤtz machen follen.
Was aber die Färber und andere Handwerksleut betrift, welche dergleichen Vor⸗
ſchutz zum Behuf ihrer Handwerker nörhig haben, foll ihnen foldhe, doc) alfo zu machen
vergoͤnnt feyn, daß fie den Nachbarn damit Feine groffe Befchwerden verurfachen, und
wann dieſe ich widerfegen ehäten, die Baurichter Über die Weis und Manier zu fprechen
baben, . Ä
ARTICUuILVS VII.
Von Lichteren und Fenſteren.
6. 1. | |
Ob in der Mauren am Geſcheid Lichter Fönnen gemacht werden.
bſchon, wie oben Art. 3 $. ı angezogen, einem jeden aus natürlicher Freyheit erlaubet
ift, in feine eigene Maur nach Gefallen einzubrechen, folle doch folches ohne Schaden
des Nachbarn gefchehen, darum wann einer feine Mauren bis ans End oder Gefcheid ſei⸗
nes Guts feßer, iſt er nicht befuͤget Fenfter oder Eichter, gegen feines Nachbarn Haus oder
Hof einzubrechen, damit der Nachbar durch verdrießliches Einfehen nicht befchweret werde;
es hätte dann der Nachbar darein gewilliget, oder es wären worbero dergleichen: Lichter
ſchon in der alten Maur geweſen. s
. . %
ann die Lichter wieder müffen gugemauret werben. u
Ä Hätte aber einer dergleichen Eichter gegen. feines Nachbarn Haus oder Hof, bins
terrucks feiner, und ohne fein Vorwiſſen eingefeßer, foll er allwegen, auf Klag des Wachs
barn, ſchuldig ſeyn, diefelbe wieder zu vermauren, es wäre dann, daß er mit Gedulden des
Nachbarn ſolche Fenſter 30 Jahr lang ingehabt und gebraucht hätte, in welchen Fall ee
ruhiglich dabey verbleiben kann. s
| 3
Satt an des Nachbarn Mauren kann eine neue Maur aufgeführt werben.
Jedoch wann der Nachbar auf feinem Grund und Boden, zu feinem nothwendi—⸗
gen Gebrauch), ſatt an des andern Mauren, auch eine aufführen, oder fonften ein Gebdu
darneben ftellen wollte, foll ihme ſolches erlaubt feyn, ohngeacht die alte Mauren und ders
felben Lichter über dreyßig Jahr wären geduldet worden, weil er nicht weniger Recht hat
fein Gut bis ans End oder Gefcheid zu genieflen, und was ihne gut dunker, darauf zu
machen, als der andere,
Beckmanns Geſetze VII. Theil. N 64
98 . | 10, Baurecht
§. 4 |
j Die Servitus, Feine Lichter zu haben, muß beimiefeu werden.
Widerſpricht der, dem die Mauren geböret, daß man ihm bie Lichter und Heitere
nicht verbauen dörfe, fo muß er diefe Servitut, fo der andere leiden foll, fchriftlicy oder
durch zwey unpartbenifche Zeugen erweifen, davon unten Art. 8.6, 5. und Art.9, 6,10,
nachzuſehen. J
Lichter ſeit 60 Jahren find nicht mehr anzutaſten.
| Nichts deftoweniger, was diejenige Lichter betrift, welche fich bereits dißmahlen in
eigentbumlichen Mauren 60 Jahr lang, feit deren Aufbauung befinden, follen diefelbe uns
angetaftet alfo verbleiben, 6
Wann Lichter Finnen gemacht und dagegen gebauen werben.
Mer aber mit feine Mauren vom Gefcheid die Breite eines Dachtraufs oder
dritthalbe Schub weicher, der darf Lichter darein machen fo vieler will, jedoch wann auch
in diefem Fall der Machbar nicht leiden wollte, daß man ihm in fein Gut febe, fo ſtehet
ihme fren, dagegen zu bauen, Ä s j
. 7.
Wie gegen die Gaſſen und Alment Lichter zu machen. Wie in einem Seitengebel.
Gegen die Gaſſen oder Alment iſt einem jeden erlaubet Lichter zu haben, jedoch
ſollen die, fo kuͤnftig in einem Seitengebel geſetzet werden, da des einten Haus weiters auf
die Gaſſen hinausgebauet iſt, als des andern, drey Schuh weit von des Nachbarn Mauer
entfernt feyn und vergittert werden, die aber vier Schub weit davon entfernt find, follen
des Vergitterns befreyet ſeyn; doch diefes diejenige Lichter, fo bereits in dergleichen Seitens
gebel ſich befinden, nichts angehen, und die unangefochten im Stand, wie fie find verbleiben,
« 8 “
Die Lichter in der Scheidmaur müffen. vergittert werben.
Wie dann auch ein jedes Sicht, fo alt es immer feyn mag, wann folches am Ges
{heid ftehet, und dem Nachbarn in fein Haus und Hof gefehen werden mag, fol vergits
sert, und die Gitter ein halben Schub eng in die Stürzel und Baͤnk gemacht werden, das
mie dem Nachbarn mit Einfteigen, Ausſchuͤtten oder fonften, kein Schaden geſchehe.
. Artıcurus VII
Won Servituten oder Dienflgerechtigkeiten der Gebäuen,
| . L
1. Was die Berechtigkeit auf bes andern Stock zu bauen feye. |
CS ienfigerechtigteiten , fo die Gebaͤu einander leiten, find vornemlich diefe: Erſtlich,
> daß einfen Mauren des Nachbarn Gebäu, fo oben — ſtehet, tragen muß.
Bey dieſer Dienſtgerechtigkeit iſt etwas beſonders, doß der Inhaber des unsern Theils
der
De
j der Stade Muͤlhauſen. 99
der Manren ſchuldig iſt, ſolches in feinem Koften zu unterhalten, obſchon es dem obern
allein zum Nutzen gereichet, doch mwauır das obere Gebaͤu fchadhaft ift, und eine Repas
ration erfordert, muß der Inhaber deffelben folches in feinem Koften unterftügen, und
wird Servitus oneris ferendi genannt,
N. 2%
" 2. Was das Tröhmrecht feye.
Sweytens, daß ein Nachbar indes andern eigenthumlihen Maur feine Troͤhm
legen darf, damit er wegen feinem Gebdu feine eigene Maur darneben baden muß; bey
diefee :Dienftgerechtigfeit, fo das Tröhmrecht (Servitus tigni immittendi ) genennt wird,
muß nicht der, dem die Maur zugehöret, fondern der das Recht hat Troͤhm darein gu
een fowol die Troͤhm als die Mauren, wann fie ihm allein dienet, in feinem Koften ers
alten.
nl $. 3
3. Was die Gerechtigkeit , fein Haus höher aufzuführen ober nicht aufsufühwen , feye.
Drittens, daß einer fein Haus, wegen feines Machbarn Gebaͤu, nicht höher aufs
führen darf, damit demfelben die Ausficht nicht benommen, noch der Sounenfchein vers
fhlagen werde, Servitus altius non tollendi genannt: Es gibt auch eine Gattung Dienfts
barkeit, da ber Dtachbar. verpflichtet ift, auf des andern Befehl, fein eigen Haus höher
aufzuführen, damit etwan des Dienftherren Gebdu vorm Sturm und Regen beſchuͤtzet
werde, und dieſe letztere Gattung wird Servitus altius tollendi genannt,
$. 4.
4. Was Lichter oder Feine Lichter gu haben. |
Viertens, daß einer des Machbarn Fichter niche verbauen, noch durch ein neues
Gebdu ihme die Ausſicht benehmen ; oder hingegen, daß einer auf des Nachbarn Grund
und Boden die Ausficht haben, und in deflen Diauren Lichter eindrechen dörfe, Servitus
luminum, & ne luminibus ofhciarur genannt.
. 5:
j . Wie weit der Nachbar vom Licht weichen muß.
| er diefe Gerechtigkeit hat, daß ihme das Licht oder die Heitere nicht darf
nommen werden, dem ift der Nachbar fo weit zu. weichen ſchuldig, als es die Heitere
erfordert,
0 6. 6.
O ein Licht koͤnne vergroͤſſert oder an ein ander Det geſttzet werden...
Obſchon einer das Mecht zu einem oder meßr Lichter hat, und der Machbar folche,
als eine Servitut leiden muß, fo ift er doch nicht befüge folche zu vergroͤſſern noch an
ein ander Ort zu ſetzen, ohne Bewilligung des Nachbarn, weil es in allen dieſen und
andern hierinn gemeldten Servituten ſtrictè bey der angedingten Gerechtigkeit verblei⸗
ben muß. |
—
N2 | J $.7.
100 | | 10, Baurecht
. 7 |
Ob neue Lichter unter den alten begriffen ſeyen. |
Es gehet auch diefe Dienftgerechtigkeie nur bigjenige tichter an, die zu der Zeit
geftanden, da folche unter den Nachbarn errichtet, nicht aber auch die, fo nach der Hand
erft gemacht oder neu ausgebrochen worden, |
$. 3 oo.
5, Was der Dachtraufen halben für Servituten vorhanden. |
Süunftens, daß einer das Waſſer vom Regen ab feinem Dach in des Nachbarn
Out fallen laflen, oder folches, wie auch das von feinem Wafferftein, durch des Nach⸗
barn Haus und Grund leiten darf, oder daß der Nachbar feinen eigenen, Dachtrauf dem _
andern muß zufommen laſſen. | |
| Ä 9.
Ob die Dachtraufen in einen Kaͤnel können gezogen werben.
Obſchon einer das Recht hat, daß ſein Waſſer tropfenweis auf des Nachbarn Dach
oder auf ſeinen Grund und Boden fallet, iſt er doch nicht befuͤget, ohne deſſen Einwilli⸗
gung, ſolches in einen Kaͤnel aufzufangen, und in einem zuſammengefaßten Fall abflieſſen
zu laſſen, weil keine Dienſtbarkeit verſchlimmert, oder zu des andern Beſchwerd gemacht
werden folle, "
$. 10.
Ob ein ſolch Dach länger oder Fürzer Tönne gemacht werben. .
Darum auch derjenige, fo das Recht diefer Dienftbarfeit genieffer, ſein Dach nicht
länger noch kuͤrzer machen, noch folches erhöhen oder erniedern kann, es hätte dann ber
Machdar darein gewilliget, oder es märe offenbar, daß die Servitut erträglicher gemacht,
und der Nachbar nur aus Meid fich widerfeßen würde, Br
1
$. 11.
Die Dienſtbarkeit kann nicht haͤrter, wol aber milder gemacht werden.
Wann gleich dad Haus, fo eines oder das andere Recht dieſer Dienſtbarkeiten ges
nieſſet, oder das, worauf ſolche haften, neu aufgebauen würde, fo verliehret ſich doch die
Servitut nicht, fie kann aber ohne Einwilligung des einten oder andern Nachbarn nicht
bärter noch befchwerlicher gemacht werden ‚'als fie zuvor geweſen.
$.. 12,
Dbige find nur Exempel der Dienfigerechtigfeiten.
Ueber biefe gibt es noch andere Gattungen der Dienftgerechtigkeiten,, welche aber
anzuführen der eingefchränfte Raum diefer Statuten nicht erlauben.
ART.
der Stade Muͤldauſen. 000000208
Arrtıcvurus IX.
Wie die Dienftgerechtigfeiten der Gebaͤuen erworben und wieder vers
u lohren werden. 0
u | G. 1. |
Dienftgerechtigkeiten müffen bewieſen werben.
Ein jedes Gebaͤu, oder ander liegendes Gut, folle in zweifelhaften Fall für frey, und mit
feinen Befchwerden beladen, gehalten werden, darum demjenigen, der eine Dienſt⸗
gerechtigkeit oder andere Beſchwerd an des Nachbarn Gebäu oder Grundſtuͤck ‚zu feinem
oder feines Guss Nutzen, anfpricht, folches authentiſch zu beweifen obliegen ſoll.
u §. 2
| Wie folche erlanget werden.
Die Dienfigerechtigkeiten koͤnnen durch Kauf, Werglich, legte Willensverords
nungen und andere Contracten, auf Weis und Manier, wie die liegende Güter, erwor⸗
ben werben. | 0
§. 3.
. Im Zweifel wird in Bunften der Freyheit gefprochen. De
Damit aber allerhand disfalls zu beſorgende Irrungen und Streitigkeiten, fo
viel möglich, vermieden’ bleiben, follen diejenige, fo eine Dienfigerechtigfeit zu errichten
Willens find, fich Über deren Weis und Form deutlich erflären, und ſolche in Schriften
verfaflen, fonften in dunklen und zweifelhaften Källen immerdar wider die Servitut, und
zu Öunften der Freyheit, gefprochen werden fol,
N‘ %
8 Die Dienſtgerechtigkeiten werden bürch Verſaͤhrungen auch erlanget.
Dergleichen Dienſtgerechtigkeiten koͤnnen zuweilen nuch durch die Verjaͤhrung
erworben werden, wann einer nemlich mit Vorwiſſen und Gedulden des Nachbarn ſich
der Servitut anmaſſet, und dieſer die Zeit uͤber, ſo zu der Verjaͤhrung noͤthig iſt, darzu
ſtillſchweiget.
2
$ 5. |
| » Mas der Verjährung Requifita feyen. |
Es wird aber zu einer folchen Verjährung erfordert, daß derjenige, fo die Dienfts
gerechtigkeit erwarben will, folche nicht mit Gewalt, noch ‚heimlich, noch erbetener Weiſe,
fondern. mit gutem Miffen und Nachfehen des Nachbarn, au fich gebracht, und fich deren
eine Zeit von 30 Jahren hinter einander ruhiglich und. ohne Widerfprechung bedienet
babe. Auf folhe Weis wird auch die Servitus negativa erworben, da nemlich eincr durch‘
das Nichtthun feinem Nachbarn einen Nutzen zufchaffer, als da, zum Erempel, einer höher
bauen wollen, und der Nachbar ihme folches durch die Obrigkeit, oder durch zwey unpar⸗
theyiſche Zeugen, verbieten lafien, er aber während dreyßig Jahren den Ban nicht fortges
führer, fo kann ex nachwärss nicht. mehr hößer bauen, u | _
>
* +
102 10, Baurecht
| 5. 6.
| . Berhinderungen in den Verjährungen. .
Wann alfo einem während diefer Zeit von dem Nachbarn, entweder durch ein
eichterliches Verbott auferleget worden, daß er der angemaßten Dienftgerechtigkeit folle
müßig ſtehen; oder wann der Gebrauch derfelden hinterrucks und ohne Vorwiſſen des .
‚andern wäre angefangen; oder wann die Erlaubnus darzu auf befchebene Bitt wäre ers
halten, und nur dem Machbarn zu Gefallen, aus guter Freundfchaft, ertheilet worden,
fo kann in feinen diefen Faͤllen die Servitut durch die Verjährung erworben werden.
$.. 7
Den rechtmäßigen Poſſeß muß ber Beſitzer beweiſen. oo
Und weiten ein jedes Gebdu von Natur für frey gehalten wird, fol derjenige,
welcher vorgibt, daß er der Servitut nicht auf vorgemeldte unrechtmäßige Weis fih ans
gemaſſet, ſolches genugfam und auchentifch bemweifen.
4 Be; u §. 8.
Wann die Verjaͤhrungszeit aufanget. |
Diefe Verjährungszeit nimmt ihren Anfang fobald einer fih der Servitut zu ges
brauchen angefangen, als zum Exempel, wann er einen Troͤhm in des Nachbarn Maus
con mit deflen Vorwiſſen gelegt, oder wann einer etwas zu des Machbarn ‚Schaden
vornehmen, als zum Erempel, ihme ein Licht verbauen wollen, jedoch auf deſſen Wider⸗
fprechen davon wieder abgeftauden, und folches erfigen laffen, | on
be, rn . .. $, 9. Ad
Res merz facultatis werden nicht verjäßrl. "=" Ä
Was aber diejenige Sachen betrift, welche in der natürlichen Freyheit beftehen,
und res merz facultatis genannt werden, die einem jeden zu thun oder zu laffen erlaubt
find, als zum Exempel, ein. Gebäu in jeingm Hof oder Garten, da zuvor nie feines ges
ſtanden, fo dem Nachbarn zuwider ſeyn Fönnte, aufzuführen, koͤnnen diefe durch Feine
Verjährung als.von. der Zeit ‚an, verhindert werden, wann der Eigenthumsherr auf des.
Nachbarn Berbott und Miderfprechen davon abgeftanden, ' zu .
| §. 10.
Verjaͤhrungen müffen Mar’beibiefen' werden. —
Weilen nun bey dergleichen Verjaͤhrungen ſehr viel zu beobachten, und daraus
groffe Irrungen und Streit. erwachfen fönnen, fo follman, wann fie nicht klar erwiefen:
“werden, felten darauf Achtung geben, fondern vielmehr erkennen, daß ein jeder fein Bors
geben mit Schriften oder Zeugen befcheinen folle.
J 5. ru. | |
Eine Dienſtgerechtigkeit erloͤſchet, 1. wann die Güter an einen einigen Herrn fommen,
R Hingegen können die Dienfigerechtigkeiten auch wieder Verloren werden: Erſtlich,
warn des Nachbarn Gut, fo eine Servitut leiden muß, dem andern, fo diefe erworbeu,
eigen⸗
—
< . -
‚3 ‘ *
—
der Stadt Muͤlhauſen. 108
eigenthuwilich zufallt, und bleibt die Dienſtgerechtigkeit erloſchen, wann ſchon das Gue,
auf welchem ſolche gehaftet, hernach wieder einem andern verkauft wuͤrde, ſie waͤre dann
wieder ausdrucklich angedingt worden.
| u $. ı2.
2. Wann das Dienſt / ober Dienſtherruhaus zu Grund gegangen.
Zweytens, wann das Haus, fo die Servitut fchuldig ift, oder aber des Dienfts
herrn Gebaͤu völlig zu Grund und verlohren gehet, wird es aber wieder anfgebauen, fo
kommt das vorige Dienftrecht auch wieder in alten Stand; wann indefjen die Käufer nur
in etwas abgeändert worden, fo ift dies für feine Zugrundgehung zu rechnen.
$. 13.
3. Wann die Servitut nachgelaffen wird. -
Drittens, wann der, dem die Servitut zukommt, folche dem Nachbarn freys
willig erlafler, oder an dem Drt, wo ſolche haftet, etwas bauet, daß der Gebrauch der
Servitut unnuglich wird; zum Exempel, wann der, fo das Traufrecht in eines andern
- Sur hat, fein Dach verändert, und in die Traufe in das feinige richtet,
$. 14% Ä
4 Bann man fich durch Verjährung in Freyheit geſetzet.
Viertens, wann der, deme die Dienftgerechtigkeit zukommt, foldhe in dreyßig
Fahren mit gutem Willen, oder aus Nachlaͤſſigkeit, nicht ausgeübt, und der andere, der
fie schuldig wäre, etwas vorgenommen, wormit er fich in die Freyheit geſetzet; als zum
Erempel, wann der, fodas Recht hätte in des Nachbarn Mauren Troͤhm einzulegen,
folche daraus genommen, nnd gelitten, daß der Nachbar die Löcher zumauren laffen, wann
* die Loͤcher nicht waͤren zugemauret worden, ſo thut ſich die Servitut auch nicht ver⸗
jaͤhren.
$. 15.
5. Wann die Zeit und Termin verfloſſen.
| Fuͤnftens, Hörer die Dienftbarfeit auf, wann die Zeit verfloffen, bis auf welche
. folche erlauber worden. zu
Axtrıcurus X U
Was des gemeinen Nutzens halben, in Anſehung der Gebaͤuen, und
| wegen Feursgefahr in Acht zunehmen. |
$. 2
Ob Haͤuſer Finnen vertheilt oder unterfchlagen werden? -
Weine Häufer follen mehr, ohne Oberkeitliche Einwilligung, vertheilt, noch unterfchlas
gen werden, es wäre dann ein ſolches Haus, das feine Weite, Gröffe und Länge
wol darzu hätte, und die Baurichter, oder wer fonflen von Dbrigleite wegen zum Aus
| Ä genſchein
104 ‚10, Baurecht
genfchein ernennt würde, befinden follten, daß es ohne Feurs/ oder andere Gefahr wol
geſchehen koͤnnte.
oo. . 2.
Ob die Hoͤflein ꝛec. von dem Haug koͤnnen verkauft werben ? |
_ Desgleichen follen auch die Höflein, Gärten und Staͤll ohne Bewilligung der
Obrigkeit nicht nieht von den Haͤuſern abgefchnitten, und verfaufet werden,
§. 3.
Von der Hafnern Brennoͤfen. . ...
»Die Hafner ſollen Peine Brennoͤfen mehr in ihren Haͤuſern haben, ſondern ſich
deren, ſo vor den Thoren, auſſer der Stadt gebauet worden, allein bedienen.
. 8 4.
| Don Waſſerſteinen. |
Die Waflerftein, fo auf die Gaſſen geben, follen nicht mehr als ein Schuß lang
für die Mauren des Haufes hinaus langen, und in einem Känel oder Rohr alfo gefaffet
werden, daß das Waſſer grad an der Maur des Haufes binunterlaufen Fönne, damit
die Fuͤrubergehende von dem ausgefchütteren unfaubern Waſſer nicht befprenger, noch au
ihren Kleidern befchädiger werden. s |
5
Von Ofenthuͤrlein.
Niemand ſolle ein Ofenthuͤrlein von Holz haben, und wann die Feurſchauer ein
ſolches finden, ſollen ſie es nicht geſtatten, ſondern dem Inhaber des Hauſes auferlegen,
eines von Eiſen zu machen; wuͤrde er aber ſolches in acht Tagen Zeit nicht thun, ſoll es
durch der Stade Baumeiſter gemacht, und der Koſten von dem Eigenthumsherru des
Hauſes wieder eingefordere werden, j |
| Don Stangen im Eamin.
Deshkeichen follen die hölzerne Stangen in den Caminen, fo zum Räuchern dies
nen, wo ſie“gefaͤhrlich find, fo viel möglich abgeſchaffet, und durch die Feurſchauer ans
dere von Eifen zu machen, geordnet werden.
$ 7 |
| Pflicht der Feurſchaueren. u —
Zu Vorkommung aller Feursgefahr, ſoll es ben der alten Gewohnheit verbleiben,
und die verordnete Seurfchauer, welche find der Quartiermeifter, drey Wachtmeiſter,
zwey Rottmeiſter, ein Maurer, ein Hafner, und ein Caminfeger, zweymal des Jahre,
nemlich zu Anfang defjelben, und.des Herbſtmonats, in alle Haͤuſer ihres Quartiere ges
ben, diefelbige von oben bis unten befichtigen, und was fie darinnen gefährlich finden,
entweder gleich einfchlagen, oder befeblen, daß es in einer von ihnen angefeßten Zeit vers
befiert werde; wann dann der Termin verfloffen, folle jemand von ihnen wieder dahin
geben, um zu feben, ob die Verbeſſerung erfolge, und wann es nicht geſchehen die
| AUnge⸗
der Stadt Mülbaufen. 105
Ungehorſamen ſogleich ˖ dem regierenden Herrn Burgermeiſter anzeigen, damit fie zu er
buͤhcender Straf gezogen, und das Mörpige ſonſten verbeilert werden koͤnue.
$. 8. E
Sollen fich vergebens in den Häufern nicht anfhalten. | Bu
In währendem Umgang jollen fie ſich in &.inem Haus aufhalten, damit die übrige
Käufer nicht verfdumt , noch ſchlechter bejishtiget werden, ‚auch Fein Anſehen der Derfon
haben, einen Fehler zu leiten oder zu verichweizen..
$." 9. |
Wann die Maurer und Hafner die Feurſchauer befragen müffen. “
Kein Maurer oder Hafner folle ein Camin, Bach⸗ oder Bauchofen, Branuten⸗
weinkeſſel, Faͤrber⸗ Hutmacher oder Kuͤfferoſen, Schmidtoͤß, oder audere dergleichen
gefaͤhrliche Feurſtaͤtt machen, wo zuvor feine geſtanden, er babe dann den Feurſchaueren
den Det, auch die IBeis und Manier, wie ſoiches zu machen, gezeigt, und diefe darüber
zu erfennen haben, ob es thunlich feye oder nicht.
| $. 10.
Un welche Maur ein Stubenofen geſetzt werden müffe
Wo mar einen Simibenofen fegen will, Toll eine Seurmauren gemacht werden, (6
Goch als das Gemach ift, und wann aufdem oberu Boden das Kamin an 'eine Riegel⸗
wand kaͤme, ſolle alles wohl verwahrt, und, wo möglich, kine Bachenſteinbreite darwi⸗
ſchen aufgemauret werden. |
Pi
$. 11.
Ob ein Kunfisfen, Bachs und Bauchofen, Faͤrb⸗ und Brantenweinkeſſel.
Desgleichen ſollen alle Bach⸗ und Barchöfen, wie auch die Kunftäfelein, Faͤrb⸗
und Brantenweinkeſſel, an eine rechte Mauren, und an feine Riegelmand geſetzet wer⸗
den, oder wann eine Riegelwand darhinter ſtuͤnde, ſolle zuruckgewichen, und wenigſt ein
halber Schuh breit Luft gelaſſen werden, daß man ein Beſtech beyderſeits machen koͤnne.
§. 12.
Wie die Maur dor dem Ofenloch gu verwahren.
Wann uͤber einem Ofen, welcher Gattung es waͤre, die Flammen zum Ofenloch
hinaus ein Holz berühren mögen, fol ein Gewoͤlb von Bachenſi ein, oder ein Camia⸗
ſchoos gemacht n werden.
F. 1u3.
Von kleinen Caminen.
Die kleine Camin ſollen nicht enger gemacht werden, als daß wenigſt ſolche was
einer Wellen können gepußet werden.
14.
Wie an eine Gemeinmanren ein Dfen gu ſetzen.
Wann ein Maurer oder Hafner an eine Gemeinmauren-zwifchen zween Nachbarn
einen Bach » Bauch» oder Kunttofen, oder einen Sen ſebet, ſoll er ſich nicht begnuͤgen,
Beckmanno Geſetze VII. Theil. wann
/
106 | Ä 10, Baureht |
wann er eine Mauren findet,‘ fondern er'foll auch auf der andern Seiten ſehen, ob nicht ein
Troͤhm, Balken oder ander Holz in der Mauren lieget, oder ob fie einen Spalt habe, daß das
Feur durchdringen, und etwas anzünden koͤnnte, befondersaber in ſolchem Fall nichts vors
nehmen, die Gefahr feye dann aus dem Weg geraumt, und wann auf der andern Seiten
eige Scheuren wäre, foU mehrere Vorfichtigkeit gebraucht, und weiters von der Maus
den gewichen werden, . Ä
ac Se EEE . 0 15%
Solche Defen und Keffel ꝛc. foll der Meifter felber machen. | '
Eine folche Arbeit , einen Ofen oder Keffel., was Gattung es feyn möchte, zu fegen,
folle ein Meifter felber:machen, und nicht an fein Gefind laffen, fonften er den Schaden
erfegen ſolle. oo: -
Pub Ä $. 16 , Ä
' Wie diefe Beurordnung den Meiftern vorzubälten.
Diefe Feurordnung fole den Maureren und Hafnern, wann einer zum Meiftee
angenommen wird, und darüber noch alle Jahr, auf der Schmidtzunſt zu ihrem Verhalt
vorgelefen werden. | |
BR 9 1% . et
nn Stroh auf die Gaſſen zu freuen verboften.
>... Sa der ganzen Stadt folle niemand erlanbet feyn, want er auch gleih Scheuren
und Stallung bitte, Stroh auf die Gaffen zu firegen, bey drey Pfund Straf, unb
darüber die Quartiermeiſter fleißiges Aufjehen haben, | Zr '
..... To 1: —
a | pflicht dee Maurer, Zimmerleuten und Hafnern. —
Kein Maurer, Zimmermann oder Hafner ſolle ohne Oberkeitliche Bewilligung auf
die Almenten etwas bauen oder ſetzen, ‚desgleichen auch ohne Vorwiſſen des Nachbarn
in feine, Scheid s oder Öemeiumauren,. noch weniger-aber in. eine Oberfeitliche Mauren,
ohne dero Vorwiſſen, etwas einbrechen, oder darauf und daran bauen.
| | Gi. |
. ... Vom Karren ſalbenkochen.
Kein Seiler, noch jemand anders, fol in siuem Haus Karrenfalbe Fochen, bey
zeßen Pfund Straf, " | Bun |
§. 28,
Bon Schweinftällen.-
si. . Wer Fein Hoͤflein an feinem Haus pat, foll feinen Schweinftall haben, ben fün
Pfund Straf, und ſoll ihme auch Fein Schwein gezeichnet werden. Zul
$, 21.
Wo zu hechlen ſeye.
» Rein Hechelmann oder Seiler ſoll in feinem oder eines andern Haus, weder
Fr ſich ſelbſten, noch um den Lohn hechlen, ben zehen Pfund Straf, und ſich nur deren
—32
Der Stadt Muͤlhauſen. — 10
darzu erbauten Hechelhduslein bedienen, welche Straf auch noch dene angehen rl , der
es in feinem Haus leiden wird,
— | 22. "
1 wWo der Haf zu troͤcknen.
Kein Hanf ſolle in einer Stuben, oder bey einem Dfen gedoͤrret, auch die Hanf⸗
ſtengel an kein Camin oder ander gefährlich, Ort gelegt, und on viel möglich aus den Haͤu⸗
ken giſchaſſet werden, bey sehen Pfund Straf.
6 ——
Auf det Alment keine c. v. Heimlichkeit gu machen.
j Niemand foll obne Oberkeitliche Erlaubnus eine c. v. Heimlichkeit auf den ainen
ten zu graben befuͤget ſeyn, bey zwanzig Gulden Straf.
$. 24. .
Bom Drefchen und Tabadrauden,
In den Scheuren folle niemand bey einem Licht drefchen, auch Fein Tabad raus
hen wo Stroh ift, bey Straf der Thuͤrnung, und drey Pfund in Geld, auch jeben Pfund
gegen dene, fo es in feinem Haus leiden wird,
| I 25
Von Mifthäufen auf den Gaſſen.
Wer feine Scheuren has, fölle feinen: c. v. Miſthaufen auf die Gaſſen ſehen, auch
dieſe nicht, als an die Ort, wo es erlaubet iſt, ein ſolcher c. v. Miſthaufen auf der Safe
fen, foll nur drey Sau lang, und drey Schuß beit ſeyn.
§. 26. de
Die Maur barf gegen bie Etraß nicht hinausgeruckt werben.
Mer gegen die Straß eine Mauren feßet, foll fie nicht weiter hinausrucken als
fie zuvor geweſen, oder die Gebaͤu dareben geben, bey fünfjig Pfund Straf, und ſoll,
wann er Darüber gefahren, wieder hinein zu weichen ſchuldig feyn,
g. 272.. on
Wie die Ringmauren zu verbeffern.
Was an der Stade Ringmauren, oben oder unten, fehlt, fol halb von der
Obrigkeit, und halb vom dem Inhaber des daran ſtehenden Hauſes verbeſert werden.
. 28. |
ie der. Platz auf der Ringmauren zu wiſchen. ..
Eiin jeder, fo eine Tpüren in feinem Haus auf die Ringmauren bat, fol wenige
Rene alle vierzehen Tag, fü weis fein Haus gebet, folche wifchen laſſen, bey drey Batzen
traf. a
93 u | §. 29.
. .. 3
108 10, Baurecht der Stadt Mülhaufen,
. er. . j F. 29, " .
Ohne Dberfeitliche Erlaubnus fol fein Licht in die, Ringmanren gebrochen werben.
Wer ohne Oberkeitliche Erlaubnus zu einem Licht oder Wafferftein, oder fonften,
in der Ringmauren durchbricht, fol fünfjig Pfund Straf büffen, und doch alles wieder
zumauren. u
+
8. 30, .
Mon eingefallenen Häufern in der Stadt. = ": d
er ein Haus oder ander Gebaͤu in der Stadt einfallen laſſet, der foll es in
Jahr und Tag wieder aufbauen, oder, wann ers nicht vermächte, einem andern verfaus
fen, fonften es der Obrigkeit heimfaller,. welche es wieder bauen und behalten, oder dem
vorigen Inhaber und deffen Erben die Wahl geben fan, folches in angefeßter Zeit wies
der an fich zu loͤſen. | |
Zufäge der Baurechten
per Extra&tum einiger Rathserfauntnuffen.
Maurer und Zimmerleut.
J
1766. yten Febr. Den ſamtlichen Maureren iſt neuerdings anbefohlen, keine
neue Feurwerker zu machen ohne Vorwiſſen der Quartiermeiſteren. Es ſoll auch kein
Geſell oder Jung feine alte Feurſtatt repariren, der. Meiſter habe dann Wiſſenſchaft das
von, bei vier Gulden Straf, in | i
"770. 29ften Hug. Den Maureren und Zimmereien foll auf her Zunft ans
geſagt werden, daß fie niemaßlen an der Ringmauren etwas machen, fie haben es dann
dem Herrn Baumeiſter angezeige,. bey vier Gulden umd auch höherer Straf, je nach Er⸗
Ruden, | j i "
J
Baugericht und Augenſchein.
| 1767, 2ıften May. Obſchon die Baugerichtsföften gering find und die Herren
Efters um Kleinigkeiten willen bemuͤhet werden, fo will man es doch zur Zeit noch beym
alten Tax bewenden laſſen. Mit dem Habang, daß der Herr Praͤſtdent jemweilen nach
feiner Drudenz fönne unterſuchen laffen, ob die Sach auch der Muͤhe werth ſeye, fo daß, wann
der "Burger wegen dergleichen Kleinigkeiten, oder aus Eigenfinn, auf dem Baugericht
beharren würde, alsdann neben dem Koften noch Straf erfolgen ſolle.
1774. 23ften July. : Wann ein E, E. Rath oder der regierende Herr Burgers
meiſter einen Augenfchein von Baumeiſter und Beyſitz erfannt, fo folle jedem dieſer Hers
zen für ahre Bemuͤhung 7. 8. 6. du, und dem Werkmeiſter, wann er darbey ift, 5. ß. bes
zahle werden.
Ä Hoͤlzerne Scheurentenn.
2772, ı3ten July. Weilen die hölzerne Schenrentenn wegen dem Lermen, fo fie
machen, in der Stadt wicht wohl Fönnen gelitten werden ,. fo folle ins Künftige dergleichen
hölzerne Tenn zumachen verbotten fegn, und diejenige, fo dato exiſtiren, bey der erſten
Reparalion auch von Erden gemacht werden. | Ä
—
. N,
11. Er⸗
ı1. Saffenwirthsrdnung der Stadt Mülhaufen. ray
a II, | —
Erneuerte Gaſſenwirthordnung der Stadt Miül-
. haufen (im Sundgau). Bon 2siten Febr.1775.
%
1 * 0 D ⸗ ⸗
Lasten unfere Gnaͤdige Herren gut befunden, Ihre in Anno 17738 gemachte und in
Anno 1757 erneuerte Öaffenwirthordnung zu durchgehen, infonderheit feit Anno
1769 anftatt den fuͤnf Quartieren und den fogenannten Gechferen, die Stadt in ſechs Quar⸗
tiere einzutbeilen, und diefe Zinrichtung bieker von gutem Erfolg geweſen; fo Gaben ges
dacht unfere Gnaͤdige Herren alle diefe Erkanntnuſſen diesmahlen zuſammengezogen /
und damit Männiglich wiſſe, was in Anſehuug des Gaſſenwirthens Rechtens feye, und
wie jüch ein jeder Burger desfalls zu verhalten —* ‚ erfannt und geordnet, wie folgt:
L.
- Weilen das Gaffenwirrhen ein altes Recht der Burgerfchaft'ift, und bisher affe
Wochen 6 Gaſſenwirth gewefen, fo folle es noch weiters dabey verbleiben, und ohne Uns
terfcheid des Standes oder,der ehemaligen Privilegirten, die abgeftelle bleiben, ein jeder
Burger, der in dem Cafu ift Gaſſenwirth zu werden,“ feinem Quartier und dem Nu-
mero nad) dazu gelangen, _ | | “
Anftatt der bisherigen 5 Quartieren aber und des Sechſers, der wechſelsweis aus
den Quartieren nach dem No, 52 genommen worden, folle die Stadt in 6 Quastiere
eingetheilt feyn, und zu jedem Quartier diejenige Gaffen gerechnet werden, die am Fuß
diefer Ordnung in dieſe Quartiere eingetheile und ſpecificirt find. |
IL.
Damit nun alles in gehöriger Ordnung und Unpartheylichkeit vorgehe, fo ſollen
jährlich auf die gewohnte Zeit, nämlich den erften Donnerflag oder Freytag nach) Mars
sini, oder auch auf beede Tag, wie es fich denen von Raths wegen geordneten zwey Herren ans
Gaſſenwirthamt am beften ſchickt, alle Burger. der Stadt, die Gaſſenwirth werden wollen,
aufdas Rathhaus kommen und den Quartieren nach in bie Stube geforderet werden;
alsdann follen alle, fo aus einem Quartier find, mit einander Iofen, und ihre Namen den
Numeris nad), wie folche gesogen worden, in ein fonderbar Regifter aufgefchrieben, auch
biefe Ordnung, wie fie das Loos mit fich Bringt, von den Herren am Gaffenwirthan das
ganze Fahr durch in Acht genommen werden, fo daß No. 1 in der erften, No.2 in der
jwenten und No, 3 in der dritten Woche und fo fortan, ernennt werden folle, diefems
nach ein jeder in felbiger Stund gleich wiſſen kann, in welcher Woche des Jahrs der
Hang an ihm if und er wirthen kann. |
23 | . zu
ma... 0. Gaſſenwirthordnu ng. Br
II. = .
Ein jeder fol Arie i in derjenigen, Woche Gaffenwirch werden, in welche ihne das
£008 weiſt, und ſollen die Herren am Gaſſenwirthamt davon niemabhlen abweichen, noch
einige Aenderung machen, damit keiner ſein Recht verliere noch ars feinem Rang Fomme,
iv.
Wann jedoch einer aus erheblichen Urſachen, ale 4. E. Kranffeiten, Hochzeiten,
Zodesfäll und dergleichen, in feiner Woche nicht ſeyn Fönnte, der fol fih am Freytag
vorher ben den Herren auf dem Rathhaus anmelden und feine Entſchuldigung vorbringen,
welche daruͤber m erkennen haben ob ſie guͤltig ſeye, oder nicht.
V.
Und wird alsdann (damit das Loos ergaͤnzt werde) der Ordnung nach eines von
denen Numeris nachgeholt und eingeſchaltet, welche nach dem No. 52 in dieſem Quartier
kommen und auf einander folgen.
Und ſo ſoll es auch gehalten werden, wann einer ans nicht erheblichen Urſachen
nicht ſeyn wollte.
VI.
Doch mit dem Unterſcheid, daß dieſer letztere für das ganze Jahr abergangen und
ausgeſchloſſen ſeyn, der erſtere aber, deſſen Urſachen des Aufſchubs guͤltig erfunden wor⸗
den, ſobald es ſeyn kann, in der Reihe der Numero, die nach dem 52ger kommen, wie⸗
derum ſoll angefragt, und alsdann für feine Woche, in deren er nicht geweſen, gemacht
werden,
VII.
Wann die Herrenkiefer ihrer drey, an denen die Ordnung nach deni 52ger Nu-
mero wäre, angefragt haben, und diefe nicht fegn wollen, fo fiebet ihnen frey, von den
Nachfolgenden Numeris in dem Quartier ju machen, wen fie gutfinden. Doch fol diefee
Nachgeholte allezeie 5; Häufer von den Wochner einesanderen Quartiers entfernt ſeyn, wodie
de etwan zufammenftoffen möchten, , es ſeye dann, daß biefem dadurch Fein Schaden
gefchebe, W
Wann auch ein Quartier bolllommen erſchoͤpft und keiner mehr darinn waͤre, der
koͤnnte Gaſſenwirth werden, ſo ſollen gleichfalls aus den andern Quartieren, da noch mehr
uͤbrig ſind, koͤnnen gelehnt, ihrem Rang nach, doch mit obiger Vorſicht gemacht, und
alſo ſo viel moͤglich jeweilen die Zahl der ſechs wochentlichen Gaſſenwirthen ergänzt
werden,
VIII.
Damit aber auch diejenigen, fo ein Loos über No.5 2 bekommen und wegen. Menge
der Leuten nicht haben koͤnnen Gaſſenwirth fenn, für das folgende Jahr diefes Rechtens
nicht wieder verluftig und, mie es fich zutragen koͤnnte, im $oos abermahl ausgefchloffen
werden, fo fol man diefe befonders auffchreiben und vor allen andern, die fich angegeben,
zu dem Loos der 52. Numero julaffen, und diejenige Wochen haben, fo ihnen das Loos in
den 52gen enmeilt; Hernach ſollen erft die Numero mit fo viel Zeduln als ſich noch Ans
gebende
: der Stade Müthaufen ' u arı
gebende in dem Quartier befinden, ergänzt, von-äßuen gezogen, "und ein jeder feinem
“Numero nad eingefchrieben werden, |
So vielmapl demnach mehr Perfonen aus einem Quartier fih angeben würden,
als Wochen in dem Jahr find, fo daß fie nicht alle koͤnnten zu Platz Sommen, fo fol
vorfiebende Drönung obfervirt werden, Ä
° IX.
Wer ein fpates Loos zum Gaſſenwirthen bekommt, und auf felbige Zeit feinen eis
genen Wein mehr hat, fo an feinen Neben gewachen, deme folle wol erlaubt feyn, von
einem andern Burger zu faufen, doch nicht von einem, der über 60 Omen in die Stade
geführt, oder feine eigene Meben im hieſigem Bahn bat, aud fol er den Wein wenige
fiens 4 Wochen zuvor, ehe er Gaflenwirch werden fol, in feinem Keller haben,
X.
Die, fo feine Reben in hiefigem Bahn haben, follen auch nicht koͤnnen Gaflens
wirth werden, und fo jemand, der feine Reben hat, nichts deſtoweniger ein Zedulein ziehen
würde, foll er nicht nur vom Gaſſenwirthen ausgefchloffen feyn, fonderen annoc darüber
Zehen Pfund Straf buͤſſen. Zr
Die ledige Knaben und Töchteren, fo Feine eigene Haushaltung haben , ſonderen
bey ihren Eltern oder fonften an der Koft find, wie auch die, fo feine Huch und Wache
verfehen, obſchon einige oder die andere Neben in biefigem Bahn Haben, follen- nicht
koͤnnen Gaſſenwirth werden.
XII.
Die Burger aber, die ihre Wacht verſehen, und die Wittweiber, obſchon fie an
der Koſt find, desgleichen die unverehlichte Weibsperſonen, die ihr eigen Feur und Licht und
Reben in hiefigem Bahn haben, follen vom Gaſſenwirthen nicht ausgefchloffen ſeyn.
| XIII. Zr
° Diejenige, fo ihre Looszedul zum Gaſſenwirthen gezogen haben, follen fie behalten
und auf feine Weis ſolche vertaufchen oder verhandeln koͤnnen, fie ſeyen ſchon eingefchries
ben oder nicht, bey Zehen Pfund Straf, Halb der Obrigkeit und halb dem Angeber, zu
den End die Herren am Gaſſenwirthamt die Zedul, fobald fie gejogen find, mit dem Was
men sig einſchreiben laſſen, und dadurch verpüten follen, daß feine Vertauſchung
vorgehe. | DE
F . . . XIV, zu .
Weilen der Vertrieb des Biefigen Weins der Grund des Gaſſenwirthens ift, fo
ſollen alle. fremde Wein zu vergaffenwirthen verbetten feyn, und niemand andern Wein
ausfchenfen, als der in biefigem oder einigen Benachbarte: Bühnen in dem Bezirk von
2 Stunden, deren Gewaͤchs Unferem gleich zu achten, gewachfen ift, bey Beben Pfund
Straf, wo ruͤber die Herrenkiefer ein genaues Auffehen haben füllen,
u | XV. u
€ inem jeden Burger ift erlaubt, von dem Herbſt bis wieder zu dem Herbft, 60 Oh⸗
men fremden Wein in die Stade zu führen, wer aber über 60 Olimen einführt, pe fels
\ iges
—
12 | II, Soffenwirthordnung
biges Jahr nicht Gaſſenwirth ſeyn, und wenn er fhon Gaſſenwirch geweſen, fr das Fünf
tige Jahr davon ausgefchloffen werden, zu dem End follen die Herren am Gaſſenwirth⸗
amt ihre Regifter ordentlich führen und genau verzeichnen, wie vieltin jeder Burger frem⸗
den Wein einführet, folcher auch von dem Thormwächter ohne Zedul vom Burger nicht einges
lafien werden, xvI
Damit auch allem Betrug zum Schaden des Dhngelds vorgebogen werde, fo
follen die Herrenkiefer nad) Gewiſſen und Eid verfahren, und Beine, der über 10 Ohmen
verwirthet bat, mehr als aufs Hoͤchſte einen Ohmen nachfehen, zu dem End beym Abs
- zeichnen allein in Keller gehen und fi) durch das Zureden der feuten im Haus nicht irre
machen laſſen. Ä .n
| XVII.
Wann fie ans oder abzeichnen ſollen fie auch nicht mehr fo ohngefehr mit den Staͤ⸗
Ben abftechert, fondern entweder ihre Vifirftdb mitnehmen, oder foniten genau verzeichnen,
was fich ſowol in dem Haß, daraus vergaflenwirthet wird, als in andern Faſſen im Keller
befinden, |
XVII
- Den neuen Saffenwirchen fole am Samftag nach 12 Uhren angezeichnet und den
alten um 2 Uhren abgezeichnet werden.
XIX.
Die alten Gaffenwireh follen zwar die Freyheit haben, den ganzen Samſtag aus
noch maasweis auszuſchenken, fie follen aber nach dem Abzeichnen den Wein nicht wohl⸗
feiler geben als in der Wochen, bey Vier Gulden Straf, halb der Obrigkeit und halb
dem Angeben, xx
Den Schuͤtzenzelgeren folle auch verbotten ſeyn, nach dem Abzeichnen feinen Wein
mehr bey den alten Gaſſenwirthen zu holen, bey Vier Bulden Straf,
XXI.
Keiner ſoll. weil er Gaſſenwirth it Wein in fein Haus tragen laſſen, weder von
Fremden noch von Burgeren, ben Zehen Bulden Straf, bald der Obrigkeit und halb
den Angeber. | xn . .
Die Gaſſenwirth ſollen ihren Gaͤſten, auſſer Käs und Brod, keine andere noch
vielweniger warme Speiſen geben, bey Zehen Pfund Straf, halb der Obrigkeit und
halb dem Angeber; und wird man in dieſem Fall dem Angeber, wann er guten Leumdens
iſt, auf ſeinen Eid glauben, ohne ihn zu vermeiden, _
XXIII.
Die Gaſſenwirth ſollen über bie | gefeßte Zeit der 10 Uhren, es feye Sommer
oder Winter, feine Gaͤſt mehr in ihren Haͤuſeren haben, bey Vier Gulden und nad)
Erfinden höherer Straf. | 0 '
XXIV.
Ber Stndt Muͤlhauſen. 113
XXIV.“
So ſollen ſie auch an den Sonntagen zwiſchen der Predigt keinen Wein uͤber die
Gaſſen ausſchenken, auch niemand im Hauſe zu trinken geben, ſondern während dem Got⸗
tesdienft die Wirthshaͤuſer von Gäften geraumt ſeyn, doch mag den fremden durchreifens
den und den catholiſchen Handwerkspurſchen der Aufenthalt in denfelden geftattet werden,
wann fie fich ſtill haften und nicht trinken, auch follen fie bis nach der Abendpredige nicht fpielen
laffen, alles bey Drey Pfund Straf. Ueberhaupt wird den Gaſſenwirthen anbefohlen,
daß, wenn je das Wirthfchaften neben der Sonntagsfeyr geduldet wird, fie doch ihre Gaͤſt
von dem fo unanfländigen Gefchreg und Lermen abmahnen und abhalten follen, fonften
man ſowol fie als die Gaͤſte darüber zur Verantwortung ziehen wird,
So erkannt vor E. E. Groſſen Rath,
den 25ſten Februar 1775.
Canzley Muͤlhauſen.
| u oo. 12. nu |
Erneuerted Policeymandat der Stadt Muͤlhauſen
(im Sundgau). 1. Wegen der Mifthäufen, WBifchen und
Sauberung ber Gaſſen. 2. Wegen der fremden Haushaltungen.
re Vom ızten Jenner 1782. :
Säuberung der Saffen
ri es gar, ungnftändig ift,, daß in einerpolicirten Stadt die Gaſſen nicht gewiſcht,
"mit Urach und Mift verſchuͤttet, oder mit Holz, Wägen und Kaͤrren verfperret:
werden, fo haben U. G. Herren ihre desfalls gemachte alte Ordnungen, und namentlich
dus Potitegmandar von Ao. 1762 und 1765 dahin beftätiger, erläutert und erfannt:
i. Daß ein Jeder vor feinem Haus, Hof, Garten, Scheuren oder anderem Ges
baͤu, bie Wochen zum wenigſten zweymahl, nämlich an Mittwochen und Samflag, wifchen
fole, und damit der Miſt noch fönne mweggeführet werden, infonderheit nicht über den
Sonntag liegen: bleibe, fo foll jeweilen in den Wintermonaten bis 12 Uhren, und in den
Sommermonaten bis 3 Uhren Nachmittag, gewifcht feyn, bey 10 Sol Straf,
Beckmanns Geſetze VII. Theil, » | Ein
114 | 42. Baffenreinigung |
Ein jeder Beſitzer oder Einwohner ſoll auch bis in die Mitte der Gaſſen zu wiſchen
ſchuldig ſeyn, an den Gaſſen aber, wo offentliche Gebdu ſind, desgleichen auf dem St.
Stephansplatz und andern Plaͤtzen, wird der Herr Baumeiſter oder der Spital wiſchen laſſen.
2. Diejenige, ſo ihren Gaſſenmiſt fuͤr ſich wollen, denen ſtehet frey, denſelben
zu nehmen, fie ſollen ihne aber, ſobald gewiſcht iſt, wegthun, damit er nicht wiederum -
verfahren werde. Zu dem End werden alle Mitwochen und Samftag gleich Nachmittag
zween, und, wann es nörhig ift, vier Kaͤrren aus dem Spital in den Gaflen der Stadt
berumfahren, an den Hauptgaffen anfangen und diefen Gaflenmift aufladen, den der
Herr ‘Baumeifter vor das nächte Thor führen laſſen mag. Und follen diefe Fuhren au
diefen Tagen ohne ansdruͤcklichen Befehl oder Erlaubnus des Herren Burgermeifters zu
nichts anderes gebraucht werden, Ä
Man wird auch zu denſelben eigene Auffeher beftellen, die ihnen helfen laden,
und Achtung geben, ob jedermann gemwifcht habe, damit die Fehlbare angezeigt, und die
fo nörhige Saͤuberung der Stadt beförderer werde, |
3. Auf keiner Gaſſen foll einen Miftyaufen zu machen erlaube ſeyn, bey 18 Batzen
Straf, und der Herr Baumeiſter folche gleich wegführen laflen. Doch mögen die Mifts
bäufen, dazu einige Scheuren von langem her das Recht haben, noch feruers geduldet,
aber feine neue gemacht werden, fie follen au, wie es. die Statuten erfordern, nicht
mehr als drey Schuß ins Geviert haben. |
Und weilen von Zeit zu Zeit über, dergleichen befügte oder unbefuͤgte Miftbäufen
Rathserkanntnuſſen ergangen find, deren Verzeichnus in der Canzley befindlih, fo fol
ohne Anfeben der Perfon darauf gehalten werden. . EZ ee
Auch foll ein jeder, nach Erheiſchung gedachter Statuten, -fo weit fein Haus gehet,
alle 14 Tag auf der Ringmauren wifchen laflen, bey 3-Baßen Straf,
4. Miemand foll auf die Gaſſen ſtreuen; und wer die Beflerung aus feinem Höfe
Tein, Mangel der Zufuhr in daffelbe, auf die Gaffen hun muß, folche aufs Spätefte in
Zeit 4 Tagen weggeführe haben, bey 19 Batzen' Straf. In allmegen diefe Beſſerung
fo gelegt werden, daß fie das Gehen und Fahren auf den Gaffen nicht Hindere,
So fol auch der jeweilige Bächleingrund gelegt, und in Zeit 4 Tagen von dem
Burger, der denfelbigen vor fein Haus legen will, weggeführt werden, bey gemelbter
Straf von 18 Batzen. Im tibrigen wird der Hr’ Baumeifter die Anftale machen,
daß ‚gedachtes Bächleinaustragen und das Wegfuͤhren fo bald immer nıöglich befoͤrdert
werde. Es ift huch maͤnniglich verboten, Raum, Spreuer, oder andern Wuft in die
Baͤchlein zu ſchuͤtten ' "
5. Den Raum von Maurern uud Hafnern foll der, foetwas bauen läßt, gerad vor
fein Haus. fchätten, und nach Befchaffenheit der Zeit und des Orts aljogleich wegfüßren,
und niemahlen über 2 Tag, und was groffe Gehdu find über 8 Tag liegen, laflen; wo
nicht, fo mird man denfelben auf deffen Koften wegführen; desgleichen foll niemand die
Gaſſen mit Lob, Trabern, Grund und Afchenhäufen verfchütten, fondern felbige ebenfalls
in geböriger Zeit wegführen laſſen.
6, Wer
der Stadt Mülfaufen 115
6, Wer die Aufſeher und Fuhrknechte, die den Gaffen s ober andern unerlaub⸗
sen Mint wegzuführen beordert find, hindern, oder fih denen mit Worten oder Werfen
widerſetzen würde, der foll doppelt, auch, nach Befinden der Sachen, zu höherer Straf
gezogen werden. if
7. Wer kein e v. heimlich Gemach Gar, der foll den Unrath des Morgens früh in
die Traͤnkbach fchütten laflen, und vor dem Thor feinen Miftpaufen machen, bey 18 Batzen
Straf, worauf die Thorwächter Achtung geben follen. So auch jemand feinen Mift in
einem feiner Guͤtern aufſchuͤtten wollte, und darüber von einem der Machbaren Klägben
kämen, fo foll felbiger auch nicht gelitten, fondern nad) "Befinden bey Straf weggebotsen
werden. U
8. Die Plaͤtz und Gaſſen, wie auch die Palliſaden, Thor und Straſſen mit Holz,
Wägen und Kärren zu verftellen, folle ebenfalls nicht erlaubt feyn, doch wann ein Bur⸗
ger je im Nothfall und nicht für lange Zeit einiges Holy, als z. E. Steckhol; für bie
Wintermonat auf die Gaffen oder für die Thor legen, oder auch einen Wagen ftellen
muß, fo foll es alfo geſchehen, daß weder die Durchfahrt noch der Durchgang gefperrt,
der Nachbar gehindert, oder der offentliche Gebrauch des Plaßes gehemmet werde, fons
ften man felbige alfobald wegerfennen, niemand für den Schaden fteben, auch dazu noch
die Fehlbare zur Straf ziehen wird. '
9. Da es demnach auch gar unanftändig iſt, daß, gleich in einem Dorf, Vieh oder
Geflügel, infonderheit Schweine, Odus und Hüner auf den Gaſſen herumlaufen, fo
will man hiemit männigfich gewarnet haben, daffelbige eingefperrt zu halten, indeme man
fonften felbiges für vogelften erfennen, und niemand, ber dergleichen auf den Gaffen
berumlaufen laͤßt einiges Recht darüber halten, ja, nach Befinden der Sachen, die Fehl⸗
bare annoch firafen wird. |
" Fremde Leut und Haushaltungen.
Weilen auch unter dem Prätert von den Kabriquen und anderer Arbeit bey den
Burgern fich gar viele fremde Leut in allhieſiger Stadt befinden, und die Burger dies
felbe den alten Ordnungen, und namentlich dem Mandat von A. 1765 & 1770 jumider,
in Abſicht eines ungewiffen Hauszinfes und oft ohne genugfames Loſament zu haben,
obne weiteren Bedacht ins Haus nehmen, mordurch zimlich vielem herrenloſen Ges
find Unterſchlauf gegeben, der Haus, und Gaffenbertel befördert, und der Spital belds
fligeg wird, auch Mangel der Nahrung und Krankheiten zu.beforgen find, fo baben U. G.
Herren ihre desfallige Ordnungen dahin beſtaͤtiget und erneueret, wie folgt: . —-
2, Daß, weilen bey der diesmahligen groffen Anzahl Tremder Leuten weder bey
dem regierenden Herrn Burgermeiſter, noch in der Canzley, die erforderliche Verzeichnis
derfelben fortgeführt werden kann, fo folle, laut dem Mandat von A. 1770, ferners im
jedem Quartier ein befonderes Regiſter darüber geführt werden, zu dem End einem jewei⸗
ligen Herrn Quartiermeifter" nody ein Groſſen Ratheglied zugegeben worden, welche
beyde Herren alsdann auf dergleichen Leut in ihrem Quartier ein wachfames Aug haben,
und niemand hier gedulden‘ fellen, der wicht in Caution oder Obrigkeitlicher Erlaubnus
et. |
rer En Ge 2 2. So⸗
116 12, Baffenreinigung der Stade Mülhaufen.
2. Sobald demnach dergleichen fremde feut hier kommen, und auf einer Fabrique
oder fonften Arbeit finden, fo foll die. Fabrique oder ein jeweilige anderer Burger, - q
fie in Arbeit nimmt, ihnen darüber einen Zedul geben, der ‘Burger aber, fo ihnen fein Lo⸗
ſament verleßnen will, fie nicht eher annehmen, als bis er feinem Quartiermeifter ‚oder
den ihme zugegebenen Herrn des Groſſen Raths deſſen berichtet, und von diefem Herrn auch
einen Erlauönuszedul nehmen; diefe Herren juvor aber eraminiren, wer dergleichen fremde
Leut find, od fie rechte und gültige Scheine haben, und ob des Burgers Sofament im
Stand feye, fie zu logiren; Alles zu dem End, damit man nicht bergeloffenen $euten in
Unfrer Stadt Unterfchlauf gebe, oder das fchlechte Loſament ein Anlaß zu Krankheiten
feyn möge, ' | ur
I 3. Wann die Herren Fabriquanten oder andere Burger den Leuten Abſcheid geben,
ſo moͤgen ſie ihre Zedul wieder zuruͤckfordern laſſen, oder wann die fremde Haushaltung
ihr Loſament veraͤndert, ſo ſoll der Burger ſolches auch anzeigen, und der Burger, ſo
neue Hauslent aus einem andern Quartier annimmt, ſolches in feinem Quartier denen
verordneten Herren auch angeben, damit es in denen Megiftern koͤnne verändert werden. .
4. Die fünf Herren Quartiermeifter und. die fünf ihnen zugegebene Herren des
Groffen Raths follen alle Vierteljahr zufammen, und ihre Megifter confrontiren, auch,
wo nöthig, ein Generalregiſter darüber gehalten werden, damit man jeweilen fehen könne,
was für fremde Leut fich bier befinden, _
5. In jedem Quartier follen die beyde Herren des Auartiers in der erſten In⸗
ftanz wegen der Annahm und Logirung der fremden deuten, oder deren Fortweifung, auch
in Anfehung der Straf gegen die Fehlbare, zu furechen haben; follte aber der Fremde oder
der Burger fich darüber beſchweren, ‚fo folle die Sach vor E,&, Mash gebracht werden,
6, Und weilen es nicht billig iſt, daß dergleichen fremde Haushaltungen Yang
frey allhier gegen das gemeine Weſen figen, fo haben zwar U. ©, Herren unterm sten April
1759 erkannt, daß jede derfelben jährlich der Obrigkeit Pfund 2, Stäbler bezahlen folle,
weilen es aber noch billiger ift, daß fie einigermaffen nach Proportion ihres Verdienſts
tarirt werden, fo haben U. G. Herren in Anfebung diefer’ Gebühren erfannt : J
1) Daß die Mattenknecht und andere dergleichen Arbeiter bey den Burgern,
laut der Erfanntnus vom sten April 1759 , jährlich nur Pf, 2 Stäbler oder L. 2. 13 S.
4 D. bezaßlen follen. | |
2) Die verheyrathete Drucker, die noch In der Lehr find, follen auch bey geb. Pf. 2
geloflen werden, alle andere fremde Drucker aber, die eine Haushaltung- haben, follen
jährlich L. 8 bezahlen. . " J er
: 3) Die Modelftecher aber, desgleichen die Sarbenmacher, Defineurs und andere
dergleichen Aufſeher, follen L. 12 zu bezahlen ſchuldig ſeyn, und diefe Abgaben halbjahr⸗
weis in den Quartieren eingezogen werden, 0 |
Alſo erkannt vor E. E. Groſſen Rath ...
den 14ten Januar 1778..x
3 ee .. .. . GE er er MCanzley · Muͤlhauſen.
2. . 13. Kurfuͤrſt⸗
-
13, Maynziſche Fenergſſekuranz. | 17
ie 8. u
Kurfuͤrſtlich⸗ Maynziſche Feuergekuranzordnung.
— Vom ısten Jul, 1780.
Mi Friderich Karl Joſeph von Gottes Gnabden, bes heiligen
Stuhls zu May Erzbſſchof, des heiligen roͤmiſchenReichs durch Ger⸗
manien Erzkanzlar und Kurfürft, Fuͤrſt und Biſchof zu Worms ꝛc. ꝛc. Zügen
hiemit zu wiſſen: Mit Iandesväterlicher Beherzigung und Sorgfalt haben Wir alle dies
jenigen unglücklichen. Folgen, und Umftände in Erwägung gezogen, in welche öfters. viele
Familien und Unterthanen, durch die an ihren Käufern und Wohnungen erleidende
Braubſchaͤden verfegt werden. Da nun das Wohl der einzelnen Glieder mit dem ges -
theinfchaftlihen "Beften des ganzen Staats ungertrennlich verbunden, und daher noth⸗
wendig it, alle wirffame Mittel und Mantregeln zu ergreifen, durdy welche das Vermoͤ⸗
en der Unterthanen fo viel möglich erhalten, und Unglüdsfälle, melde einen jeden feßs
Baften Mitbürger allzu empfindlich treffen koͤnnen, gemeinfchaftlich mit gleichen Schultern
gettagen werden: fo haben Wir Uns gnäpdigft entfchloffen, nach dem Vorgang anderer.
eur» und fürftlichen Staaten, eine Brandverficherungsgefellfehaft unter Unſerm böchften
Schuß und Anfepen. für Unſere gefamte Kurtande durch die gegenwärtige Verordnung
zu errichten. oo. ' a —
Die guten Wirkungen, welche in andern Laͤndern aus dergleichen Verfuͤgungen
ſich offenbar ſchon vor Augen gelegt haben, find hinlaͤnglich Buͤrge dafür, daß ein jeder
Eigenthuͤnmer niche nur mit der größten Bereitwilligkeit diefen gemeinnüßigen Anftalten
die Hand bieten, fondern auch die daben lediglich zum Grund liegende wahre Iandeswäters
liche Abſicht zur Aufnahme und Wohlfahrt des Landes dankbar erfennen werde, -
= In dieſer gnädigften Zuverfiche finden Wir überfläßig, bie vielfältigen Vortheile
weitläuftig anzuführen , welche ſowol ein jeder Hausbefiger für ſich, als“ auch insbefons
dere das gemeine Weſen, aus dergleichen gemeinfchaftlihen Berbindungen zu erwarten hat.
Borzüglih verdienee jedoch hiebey in Betrachtung gezogen zu werden, daß durch
die Feueraffefurangen die den Häufern und Gebäuden mit Gefahr anvertre e Sicher⸗
beit der Hypotheken, und Uuterpfänder nicht leicht mehr in Afche verwandelt, dadurch
aber der Kredit befeftiger, der Reichthum des ganzen Staats, und eines jeden einzelnen
Mitglieds vergrößert, die Gelegenheiten zur fihern Anlage zinsiofer Kapitalien erweites
ret, fomit der Nahrungsſtand auf allen Seiten beförberer werde, —
Fine ſolche gemeinſchaftliche Schadloshaltung iſt zugleich das wirkſamſte Mittel,
dem Brandbeſchaͤdigten in ſeinem Nothſtande eine thaͤtige Huͤlfe zu leiſten, den Anbau
———— Bauſtellen zu erleichtern, und kuͤnftighin das Publikum vor allen alsdann
uͤberhaupt verbotenen Brandkoöllekten zu m. ‚ welche zeither demfelben ohne gewille
rs Zn | 3 Aus
118 Se Mäynzifgei
Ausficht, und Hofnung zu einer wechfelfeitigen Hülfe zur befchwerlichen Laſt gefallen, und
doch felten ergiebig genug gewefen find, den mitleidenswürdigen Mitbürger von dem Betr
eelftabe zu retten, der mit dem Verluft feiner eingedjcherten Wohnung öfters, vergefell
fchafter war. | | Ta Fa SE
ARTTFCVLVSIS- I. *
Haupteigenſchaft und Endzweck dieſer Brandverſicherungsanſtalt, und Anfang ihrer
Verbindlichkeit.
Es iſt die Abſicht dieſer gemeinſchaftlichen Verbindung, daß auf den Fall ein aſſe⸗
kurirtes Gebaͤude durch Brand (es geſchehe auf eine Art, wie es immer wolle,) ganz
oder zum Theil verungluͤcke, oder zu Hemmung der ausgebrochenen Feüersbrunſt nieders
geriflen werden follte, alsdann dem aſſociirten Eigenthuͤmer der erlittene Schade durch.
einen gemeinfchaftlichen Beytrag der fämtlichen Sorietätsmitglieder, nach Maasgabe des
verficherten Werchs, und im Verhaͤltnis, wie ein jeder felbft bey entſtehendem Ungluͤcks⸗
fall die Vergütung feiner Gebäuden zu erwarten haben würde, erfeßet werden ſolle.
Von diefer Verficherung find jedoch 1) alle Unglüctsfälle ausgenommen, welche
durch Uiberſchwemmungen, Sturmwinde, Erdbeben, oder auf andere dergleichen ges
waltfame Arten fich ereignen mögen, und 2) die bey feindlichen Liberfällen, Bombar⸗
dirung , oder fonften auf feindlichen Befehl und Veranlaſſung vernrfachte Feuerſchaͤden,
für deren Verguͤtung, Entfhädigung, und Erfag in einen folchen Ungluͤcksfall aufeine
andere gefegmäßige Art durch die Iandesherrliche Vorſorge der Bedacht wird genommen
werden, " 0
Sollte dahingegen obne ‘Befehl des Feindes bey Durchzägen oder Einquarffes
rungen unverfehens, oder aus Verwahrloſung der Einquartierten, ein Brand aneinem eins
gefchriebenen Gebäude entftehen: fo bleibt in diefem Fall die Gefellfchaft ebenfalls verbuns
den, biefen Schaden gemeinfchaftlich zu vergüten,
Dieſemnach foll zwar die Verbindlichkeit der gegenwärtigen Brandverſicherungs⸗
verordnung erſt mit dem iſten Jenner des folgenden 1781ger Jahrs ihren Anfang neh⸗
men; jedoch wollen Wir guädigft, daß diefelbe fogleich nach dem.Exlaß ‚und Empfang
von allen Unfern Stellen, Uemtern und Gerichten gehörig Fund gemacht, und zu jeders
[4
manns Nachricht Öffentlich affigive werden folle,
Arrtıcvrvus I.
Mer zu diefer Geſellſchaft berechtigt feyn ſolle.
Damit durch eine größere Anzahl der Mitglieder die wechfelfeitige Verſicherung
fi immer mehr und mehr oßne-Errichtung einer ftändigen Kaffe verftärfe, und dadurch
der Soeietaͤts beytrag durch die Mehrheit der Theilnehmer verringert und erleichtert
werde: ſo haben Wir die gnaͤdigſte Entſchließung genommen, Unſere ſaͤmtliche Kurlande
des maynzer⸗ erfurter⸗ und eichsfelder Staats in eine gemeinſame Verbindung zu einer.
Brandverficherungsgefellfehaft zu vereinigen. Wir ordnen und geflatten demnach
1) gnäbigft, daßalle, ſowol mittels als unmittelbare geift, und weltlihe Stände,
feeye und unfrege Beſitzer und Unterthanen insund auffer Landes, berechtiget ſeyn follen,
nn fü
\
Feuernffefuranz. 119
fich mit ihren in Unſerm Landesgebiete gelegenen Gebäuden in diefe Gefellfchaft einzuvers
leiden; jedoch \ |
2) unter dem Vorbehalt, und-‘Bedingnis, daß ein jeder, welcher diefer- Socie⸗
taͤt beytritt, ohne allen Unterfchied des Ranges.oder Standes, ſich diefer Ordnung, und
den darinn enthaltenen Punkten volllommen unterwerfen muͤſſe, und wird durch die bloße
Eintragung dafiir. geachtet, daß dadurch zugleich allen fonftigen exceptionibus und benefciis ,
zum Beyſpiele fori,,privilegii perfonalis, ftards, ordinis, exemtionis, oder wie ſolche ſon⸗
ften Damen haben mögen, dergeftalten renunciiret worden fey, daß ein jeder, als Mite
glied diefer Drdnung, und deffen unmittelbarer, "doch in andern Faͤllen allerdings unpraͤ⸗
- Iudieirlichen Erefution unterworfen fey, und verbleibe, Falls aber Ä
3). nur Pächter oder Adminiftratores auf den adelichen, oder andern befrey⸗
ten und affefurirten Gütern wohnen follten: fo muͤſſen diefelben zwar die Bezahlung des
Beytrages vorzüglich fub poena executionis leiften, jedoch bleiben ihnen in diefem Fall
quavis competentia gegen die Gutsherrſchaft ausdrücklich vorbehalten ; und eben fo haften
4) wegen den in der Affociation begriffenen Kirchen, und Kirchenbedientengebäu®
den diejenige für das eingetragene Quantum, welchen der Laſt der Wiedererbauung ei⸗
gends auflieget. oben Wir Ung |
5) zugleich gnädigft vorbehalten, mit einem Theile Unferer herrſchaftlichen und
Kameralgebaͤnden, ausſchließlich Unſerer Reſidenzſchloͤſſer und großen herrſchaftlichen
Gebaͤuden, dieſer Geſellſchaft ebenfalls beyzutreten. r Ä
Artıcurus 1m.
nn Freybeit des Eintritts.
Da Wir bey den Eingangs erwehnten Urſachen auf Unſere ſaͤmtliche Unterthanen,
und uͤbrige Beſitzer der in Unſern Landen belegenen Gebaͤulichkeiten das unumſchraͤnkte
Vertrauen ſetzen, daß fie nicht den mindeſten Anſtand nehmen werden, ſich zu ihrem ſelbſt⸗
eigenen Beſten dieſer Geſellſchaft anzuſchließen, zugleich auch das ganze Inſtitut ſich blos
allein auf Sicherheit und Freyheit gruͤnden ſoll; als iſt Unſere hoͤchſte Willensmeinung,
daß vorgängig allen Eigenthuͤmern frey'und ihrer Willkuͤhr uͤberlaſſen werden ſolle, 1) ob
fie ihre Wohnhaͤuſer, Nebengebäude, Scheuern, Ställe x. einſchreiben und verſichern
laflen wollen, oder nicht; ‚desgleihen 2.) frenfiehen folle, nach Verlauf eines Jahrs
Wieder aus der Geſellſchaft guszutreten. Denjenigen jedoch, welche fich diefer landess
vaterlichen Voͤrſorge theilhaftig zumachen geſonnen find, wird dabey nachrichtlich bekannt
gemacht, daß
1) die beytretende Mitglieder ich zu dieſem Ende bey der gehörigen Gerichtsſtelle,
vorgefeßten Obrigkeit, oder kurfuͤrſtlichen Sandesregierungen auf den 2
melden haben, wenn wegen befrenten Wohnungen, oder aus andern Urfachen, ben dem
— einige Anſtaͤnde, oder Bedenklichkeiten von Seiten der Eigenthuͤmer ſich er⸗
geben ſollten.
we du,
S
⁊
2) Daß
all gebührend gu -
— — und ·j —.
— 2—
120 13. Maynziſche
| 27 Daß in dieſem erften Jahr die Annahme und Einſchreibung, von dem heute
gefeßten Dato an bis zu Ende, des Monats Movembers 1780 bewilliget, und offen gew
laffen werde. Wohingegen
2.3) für das Zukünftige bios allein ber Monat November‘ zum Eins oder Austritt
veſtgeſetzt, und in den Übrigen Monaten des Jahrs Feine Abänderung vorgenommen,
gleichwol aber die Verbindlichkeit zum Beytrage jedesmial von dem erflen Jenner des
darauf folgenden Jahrs ihren Anfang nehmen; und bey dem Austritt mit dem leßren Tage
des laufenden Jahrs beendigt werden folle, | .
Xi ug:
Axrtıcurus IV.
Ä Frepheit des Anſchlags. —W
Imgleichen verſtatten Wir gnaͤdigſt, daß jedem Eigenthuͤmer die Freyheit ge⸗
laſſen werde, feine Gebaͤude in einen ſelbſtbeliebigen Anſchlag und Werth, ſedoch derge⸗
ſtalten einzuſetzen, daß zu Beybehaltung der Einfoͤrmigkeit in den Rechnungen und Bey⸗
traͤgen, der Werth der Gebäuden im 24 fl, Fuß allgemein in Anſchlag gebracht, und
fotchergeftalten auch die fich ergebende Brandſchaͤden vergüter werden. Dabey wird jes
doch zum Wiberfluß noch erinnere, daß der Anfchlag der Gebäuden zur Brandverſiche⸗
zungstaffe niemals bey Steueren, Kontributionen, Erb⸗ oder. Lehengeldern, und andern
Abgaben, als welche aus ganz andern Gründen behandelt werden, zur Richtſchnur dies
nen, und deswegen niemand ein Präjudiz, oder Nachtheil zu beforgen haben folle,
Damit jedoch bey der Repartition und Verrheilung die Ausrechnung der Beytraͤge
mehr erleichtert werde: fo haben die zu dieſem Gefchäfte angeordnete Gerichtsperfonen
ben Anfchlag und das Taxarum dergeftalten auf, und anzunehmen, daß der. Werth des
Gebäudes fih am Ende jedesmal mit der Zahl 5 oder 10 fchließe, diefemnach in deu vors
kommenden allen, wo z. B. das Gebäude auf 142 fl. in Anfchlag gebradjt wird, nur -
140fl., und wo es auf 143 fl. angegeben wird, wir 1459 fl. im das Karafter 'unter Ges
nehmigung bes Eigenthuͤmers eingetragen. werde, Te 4** F
ARTAMLCVILUM V. — '
| Vom Numeriren bee däufen
Zur voflfommenen Einrichtung einer Brandverficherungsfofle, ſowol für die gegens.
waͤrtigen, als zukuͤnftigen Zeiten, iſt aitch erforderlich, daß ein jedes, Hauptgebäude mit.
feinen beftändigen Numern, oder Buchftaben in die Brandverfiheruugslifte eingetragen,
und bezeichnet werde, Wir wollen und ordnen daher, E
1.) daß Unfere Beamte, Gerichtsperren and Ortsvorficher ic. Ale in den Städten
fowot, als auf dem Lande gelegene Käufer und Herdſtätten, wo fdlches noch nicht ge⸗
fcheben ift, in einer fortlaufenden Zahl, und allenfalls nöchigen Unterabtheilung, mit Buchs:
loben verfehen, bey neuerdings erbauten damit fortfahren, und die Diamer, womit das
- Gebäude einmal bezeichnet ift, nie wieder abändern laſſen; wohingegen
2) die
Feueraſſekuranz. 121
2) die Nebengebaͤude, fo zit einem numerirten Haufe gehoͤten, mit Feiner Numer
verfehorc/ ſoindervburch die Buchſaben A. B. C. xt. lediglich brzeichnet, und ſolchergeſtal⸗
ten befonders zum Hauptgebaͤude eingeſchrieben werden; gleichermaßen wird es
3) auch in den Städten und Auf dem Laude, wo ſolches eingefuͤhrt iſt, mit den
in halbe⸗ viertel- oder mehrere Theile abgeſonderten Brauhaͤuſern, und Herdſtaͤtten ges
halten, daß folche unter einer Hauptnumer mit der dabey bemerkten Abtheilung verzeich,
net werden, damit bey einer in der Folge ſich allenfalls ergebenden Konſolidation alles un⸗
ser eine Hauptnumer wieder gebracht werben föonne ° '
Damit jedody niemand bey diefem allgemein vorzunehmenden Numeriren einiges
Bedenken trage, als menn folches feinen Gerechtſamen und zuſtehenden Freyheiten, im
Anſehung feiner befigenden Guͤter und Wohnungen präjudicirlih feyn koͤnne: fo finden
Mir die an fich überflüßige Erfidrung hiebey zu wiederholen für noͤthig, daß das ger
genwärtige Inſtitut uͤberhaupt Freyheit und willkuͤhrlichen Beytritt zur Richtſchnur babe,
ſomit dieſe dabey allgemein noͤthige Zeichen mit Numern und Buchſtaben auf feinen ano
bern Gegenſtand, oder Abſicht, einen Bezug und Einfluß haben ſollen.
Astıcurus VI.
Wie eines jeden Dres Specialfatafter eingerichtet werben ſollen.
Ä Um Ordnung und Einförmigkeit der Kataſtern zu erzielen, wird die in Unſerek
Reſidenz niedergefegte Brandverficherungsfommiflion das fub Lit. A, angeprudte Form
lar in genugfamer Anzahl abdrucken, und in die Aemter, Städte und Ortfchaften, ſo viel,
als noͤthig, vertheilen laſſen.
e Diefe Speciallarafter einer jeden Stade, Flecken oder Dorfs, follen dreyfach ans«
gefertiget, und aleichförmig paginirer, fofore in Städten vom Bürgermeifter und Rath,
in Dörfern von Schultheißen, Buͤrgermeiſter und Vorfiehern, nebfl dem Stadt / oder
Gerichtsſchreiber, unentgeltlich unterfchrieben, darauf von Beamten. oder Gerichtshalter
mit Beydruckung des Amts » oder Gerichtsfiegels gleichfalls unentgeltlich beftätiger wer⸗
den, Ein folches Specialkataſter foll dergeftalten einen völligen Stauden haben, daß die
darinn eingefchriebenen Beſitzer der Gebäuden durch die. Einfchreibung in das Stadt s oder
Ortskataſter als wirkliche Mitglieder der Brandverficherungsgefellihaft nach Maasgabe
des $. 3 biefer Verordnung angefeben werden. — Ä
"Da mn folchergeftalten einem jeden einen befondern Verficherungsfchein, wie ſol⸗
cher fub Lit. D angedruct ift, auszufertigen, für überflüßig erachtet wird: fo foll gleich⸗
wol ein folherBerficheruugsfchein, oder ein beglaubter Ertraft aus dem Katafter ‚allen
denjenigen‘; vie foldyen auf ihre Köften ‘verlangen, und etma zu "einer Hypothek, oder
fonftigem Behuf noͤthig haben, gegen 6 Er. von dem Deputationsaftuarius ohne Anftand
ertheilt werden. u BE
Damit nun den Specialfataftern der Städte, und Dörfer ein volfommener Glau⸗
ben beygemeflen, und folche ftets in Ordnung erhalten werden koͤnnen: fo ift nothwen⸗
wendig, daß nach Inhalt des $. 3 in den nachfolgenden Jahren der Ein⸗ und Austritt
blos allein in dem Monate November geftatter, ſofort Die Kataſter mit dem ıften Decem⸗
Beckmanns Befene VII Theil. - N ber
J
122 i3. Maynziſche
ber jedesmal ˖ geſchloſſen werden. Es ſollen jedoch in dieſem Jahre dieſe Speeialfatafter
dreyfach gefertiget, das eine Exemplar bey dem Rath oder Gericht, oder „ben. geuiggpem
Dörfern in die gemeine Lade, das zweyte an das vorgeſetzte Amt oder Gerichtsſtelle, und
das dritte an die zu dieſer Braudverſichexungsgeſellſchaft gnaͤdigſt niedergefeßte Kommiſſion
eingefande werden, | — ee er
Uibrigens ift der Bedacht dahin zu nehmen, daß bey- der enften, Einrichtung der
Specialkataſtern mehr nicht, als zwey, höchftens dren Häufer auf eine Seite eingetragen
werden, damit in der Folge bey jedem- Haufe fürdas etwa- ‚nöchige. Abs und Zuſchreiben
auch Erhöhung oder Verminderung, des Anſchlags hinlänglicher Raum verbleibe, |
- Zu Ausfertigung diefer drenfachen Ortsfataftern fowol, als ‚nachfolgenden zwey⸗
fachen Amtskataſtern, wird Unfern. Beamten überlaffen, folches Geſchaͤft dem Geddes
Amtss oder Gerichtsfchreiber, oder cinem fonfigen gefchickten Schreiber, anzuvertrauen.
° ’
. .
.
Und weil deſſen Bemuͤhung nicht wohl unentgeltlich gefoderst werden ann: fo geftatten
ir, daß demfelben einige Bezahlung dahin. regulirt werde, daß, einfhhließlich der Eins
tragung in die gedruckte Boͤgen, die Gebühr für jeden eingeſchriebenen Bau ſich hoͤchſtens
über 6 I, nicht belaufen ſolle. 0
Artıcurus'’VIl
Bon Einrichtung der UmiBr und Eandötataftern.
Das beygedruckte Formular fub Lit. B. ift die Anleitung, wie aus den Spesiale
ortstataſtern die Schlugfumme der Partikularanſchlaͤge von Dre zu Ort eingetragen wer⸗
den ſolle. De ES EEE a BE Eee u
Diefe Amtskarafter find zwenfach altszufereigen, und mit. des Amts Unterfehrift
and Stegel ju beitdrfen, wobon das eine Bey deni Amte in Verwahrung bleibt," und das
t
‚andere an Unfere Brandaſſekurationsdeputationen in Maynz, Erfurt ‚and: Heifigenftade
eingefandt wird, ' on | —
Es werden demnach aus dieſen geſamten Amtskataſtern die Haupflandeskatafter
Unſerer kurmaynziſchen, auch). erfurter und eichefelder Lande nach der Vorſchrift ſub
Lit. C. gefertiget, und darinn der Ab⸗ und Zugang, nebſt dem wirklichen Betrag, von
Amt zu Amt bemerker, | ....
Da nun die zuſammengenommenen Schlußſummen den Totalbetrag der ſaͤmtlichen
Kurlanden im 24 fl, Fuß genau auswerfen: fo iſt auch dieſes das Univerſalquantum, auf
welches die Beytraͤge zu den erlittenen Braudſchaͤden im 24fl. Fuß, der Dukäate zu 5 fl,
oder 3Rthlr. 8 Ggr. gerechnet, reguliret, fofore von Unſerer Generaldeputation den Uems _
ters, und von diefen ben Detfchaften, zur Subreparsition befanns gemacht, und ausge⸗
ſchrieben wird. W en u
Tu. 0: 0. er
ARTICULUS VIII.
VWon Mb und Zuſchreiben, oder Aenderung bed Anſchlagß.
FR . Da jedem: Hansbefiger geflattet wird, daß er in kuͤnftigen Jahren im Donate No⸗
| vember feine Gebäude eins oder abſchreiben, auch in hoͤhern oder niedrigen Anfchlag brins
Seueraffefuranz. a 123
gen könne: To muͤſſen dieſe Abaͤnderungen zu gedächter Zeit ſorgfaͤltig in die Ortskataſtern
eingetragen werden. u | j | . e
u Es follen daher nicht allein die neuen Beſitzer der Gebaͤude flatt der alten anges
merkt, fondern auch die abgeänderte Anfchläge eines jeden Gebäudes durchflrichen, die
neuen eingetragen und berechnet, fofort vom Anfange des ıflen Decembers die Katafter
geſchloſſen, und an das Amt geſchicket werden.
Das Amt hingegen bat aus diefen die nemliche Anmerkungen in den Amtskataſtern
vorzunehmen, felbige an Unſere Deputation noch vor Ende des Jahrs einzufchiden, die
Specialortskataſter aber an die Orte zuruͤckzuſenden, um allda, wie vorhin, aufbewah⸗
vet zu werden, oo. | Ä
Ä : Axtrcvruvus IX .. —
Bon Befichtigung und Taxirung ber Branudſchaͤden. J
Sdoobald ein ju dieſer Brandgeſellſchaft eingeſchriebenes Gebäude durch entſtandene
Feuersbrunſt beſchaͤdigt worden iſt: fo ſoll die Ortsobrigkeit, oder der ‘Beamte, die
Brandftätte durch drey bauverftändige Handwerksleute befichtigen, und den Schaden
pflihtmäßig ſchaͤtzen, ſofort denfelben in dem an Furfürftliche Regierung über die Schdgung
zu erftattenden Bericht, nebft Bemerkung des Orts, und Mumer des Haufes von den
Taratorn eigenhändig unterfchreiben faflen. |
Ben der Schäßung felbft Haben die Taratoren befonders zu bemerken, daß fie niche
auf den Werth des Verlufts, ob er auf 100 oder 1000 fl. und ſ. f. fich belaufe, Ruͤckſicht
nehmen, fondern nur beurtheilen, was für ein Theil des Gebäudes verunglückt fen; ob
es ganz ober halb, der Zte,.gte;”te oder ı6te Theil befcyädiger, oder wie viel Theife
unbeſchaͤdiget geblieben find ,.. um’ hieraus den Erfag des Schadens nach dem von dem
sigentpämer felöft bey dem Eintritt in die Geſellſchaft gemachten Anfchlag beſtimmen zu
oͤnnen. En BE EEE
In dem Fall jedoch das Gebäude nicht mehr zu repariren waͤre, und von Grund
auf wieder erbauet werden mußte: fo ſollen Die Schaͤtzer daſſelbe für ganz beſchaͤdigt hal⸗
ten; als halb beſchaͤdigt aber taxiren, wenn die Herſtellung hur halb fo viel Baukoͤſten,
als ein ganz neuer Aufbau Yeranlaffen follte. Huf diefe naͤmliche Art fol der Brandſchade
beurtheilet werden, werin Das Gebäude um 3.3, 3 und f. f. befchädigt worden ift; infos -
fern: aber die Schaͤtzer im Anſchlag des Schadens nicht einerley Meinung find: fo foll das
Mittel genommen, ober die, verfchiedenen: Meinungen eines jeden Schäßers in dem zu ers
ſtattenden Bericht angemerkt werden, damit, es. alsdann von der Branddeputation ent
fchieden werde, | | | |
' Ä Axtıcvrus X
Bon der Summe bes jährlichen Beytrags. |
Da Wie beynahe keinem Zweifel mehr unterwerfen, daß der größte Theil der Ges
. bäufichkeiten in Unfern fämtlichen Kurlanden fich diefer Brandaffefuranz mit beygefellen,
omit dadurch die Beytraͤge fich im viele kleine Summen vertheilen werden: fo. {ft auch die
ermuthung gewiß, daß die gefamte Maffe der affefurirten Gebäuden ſich wenigftens auf
einen Anfchlag von 15 bis 20 und mehrere Mitionen erheben werde, In dem all um
| 2 | ey
124 13. Maynziſche
bey einem Kapitalanſchlag von. 18 Millionen ſich ein Brandſchaden von 6000 fl. ergeben
follte: fo würde gleichwol 100 fl. Kapital der Beytrag, nach Zeugnis des Anfchluffes ſub
‚Lit, F., nicht mehr, als 2 Pr. ſeyn; woben noch in Betrachtung koͤmmt, daß bey den allges
mein erprobten guten Stadt: und Landfeueranſtalten in Unſern Kurtanden, für deren Ver⸗
beſſerung man ohnedies noch beforgt feyn wird, der gewöhnliche Brandſchade fehr felten,
und öfters in mehreren Jahren nicht, die bier angenommene Summe erreichet babe,
Sollte jedoch die Möglichkeit angenommen werden, daß, gegen alles Beyſpiel, im
einem Jahre eine Stadt, oder Dorf, mit einem fehr großen Brandfchaden (weiche die goͤtt⸗
liche Vorſicht gnädigft abwenden wolle ) heimgefucht, fofort zu ben affefurirten Gebäuden
ein übermäßiger Beytrag erfodert würde: fo wollen Wie gleichwol, zur Erleichterung der
Beytraͤge, gnaͤdigſt, daß das Beytragsquantum nie höher, als ein Auarts oder Drittels
procent in einem Jahre beftimme, mithin die Abgabe von ein hundert Gulden Kapital nies
mals 15 bis 20 fr. überfteigen folle; wohingegen der übrige Erſatz in das darauf folgende,
oder nach Größe des Schadens in mehrere Jahre eingetheilt, folche Erſatzruͤckſtaͤnde in den
Ausfchreiben jedesmal ausgedruͤckt, und inzwifchen die Vorſorge getroffen werden foll, daß
den Brandbefchädigten (obgleich das Inſtitut niemals in einer baaren Geldkaſſe, ſondern
das Ganze in einem bloßen Idealfond beftehen wird) die Gelegenheit zur einsweiligen
Aufnahme des zum Bauen erfoderlichen Kapitals verfchaft, und die darauf fallende mäßis
gen Zinfen bis zur gänzlichen Berichtigung diefes gefellfchaftlichen Ruͤckſtandes mit ausges .
fchlagen werden, _ | |
| Axrıcurus Xl
Bon Erhebung der Beytragsgelder.
Es follen zwar die affefurirten Brandfchäden mittelft verzinslicher Geldaufnahme
ohne Verzug erfegt werden, gleichwol wird die Auoſchreibung der Beyteäge nicht anders,
als zu Ende des Monats Movembers, und daben nicht jedes Jahr, fondern nur auf jenen
Ball gefcheben, wenn die Brandſchaͤden ſich fo hoch belaufen, daß auf ein hundert Gul⸗
den Kapital wenigftens ı oder 2 Pr. repartirt werden koͤnnen.
Sobald. nun die zus leiftende Beyträge ausgefchrieben, und fund gemacht find: fo
fol von den Stadts oder Ortsvorſtehern das auf dortigen Ortsanfchlag ausgefchriebene
Bubrepartitionsquantum, von den eingefchriebenen Hauseigenthuͤmern in Zeit 4 Wochen,
und (damit hiezu ein ftändiger Satz veftgefegt bleibe) allenthalben den zoften des Monats
Decembers, unfehlbar erhoben, und fegleich an das Amt gegen Suterimsquittung: abgelieo
fert werden.
Wir erflären anbey guädigft, daß die zur Feueraſſekurationskaſſe beyzutragende Abs
gaben ben entfiebenden Konkurſen eben dasjenige Vorrecht, wie die auf einem Gute oder
Haufe haftende Zinfen haben ſollen; übrigens aber fender das Amt diefe Beytragsgelder
wit Aufjchreibung der Summe verfiegelt.an Unſere Generaldeputation reſpectivè zu Mainz,
Erfurt und. Heiligenftadt zuc weitern Beſorgung, worauf von derfelben für jedes Ort eine
Hauptquittung über den Empfang des Beytrags nach der Vorſchrift ſub Lit. E. wird ange
gefertiget, und durch das Amt zugeftellet werden.
Wir genehmigen bieben gnaͤdigſt, daß in denjenigen Orten, Städten, Aemtern
nd Landſchaſten, in deren Bezirk einige Brandſchaͤden u ‚berichtigen find, von den erhos
| =» benen
Seneraffefuran. 125
benen Beytragsgeldern, fo viel, als zur Entfehädigung vomoͤthen tft, fogleich zuruͤckbe⸗
balten, und fofort der allenfalls noch nörhige Zuſchuß von der Generaldeputation an dafs
ſelbe ebenfalls uͤbermacht werde. Jedoch verſteht fich hiebey von felbften, daß, da des
Verungluͤckten Tarationsquantum unter dee Summe des Hauptſtuls mitbegriffen ift, diefer
fein eigenes Beytragsquantum und Procente compenfando mit übernehmen, und reſpective
ſich abfürzen laffen muͤſſe.
Da es aber auch hiebey billig ift, daß der Einnehmer diefee Gelder in einer Stadt,
Flecken oder Dorf, wegen feiner Muͤhwaltung und Berfäumnis einige ‘Belohnung genieße :
fo verflatten Wir zu diefem Ende 2 I. von einem Gulden, welche derfelbe fogleich von
den einzufchickenden Geldern abzuziehen, zwar befugt, jedoch in den Regiſtern, als Heb⸗
gebüßren befonders zu bemerken, verbunden fegn ſoll. | |
ben}
Arrtıcurus XII.
Bon Austheilung der Bentragsgelder an die Brandbefchädigten.
Die erhobene Beytragsgelder follen, auf Anmweifung der gnaͤdigſt angeordneten Des
putationen, fobald moͤglich, an die Beamte jener Diſtrikten, wo die Beſchaͤdigung gefcher
ben ift, übermache werden; wo übrigens die "Beamte forgfältig darauf zu fehen haben, daß
dieſe Gelder zu nichts anderfi, als zu Wiederaufbauung der verunglückten Gebäuden, vers
wendet werden,
| Falls nun ein foldy abgebranntes Gebäude vorher gerichtlich verfchrieben,, oder mit
einem Lehens⸗ oder fiveifommiffarifhen Nexu befyſte ſeyn, oder der Verdacht und Auſtand
vorwalten ſollte, daß der Brandbeſchaͤdigte die Gelder zum Wiederaufbau nicht verwenden
möchte, desfalls auch nicht genugfam angefeflen, und Sicherheit zu leiften im Stande wäre,
d follen diefe Gelder bey Gericht hinterlegt, und durch des Orts Schultheißen, oder Buͤr⸗
germeifter und Borfteber, die Akforde mit den Handwerksleuten mit Zuziehung des Eigens
shümers gemacht, woͤchentlich bezahle, und dem Eigenthuͤmer hievon Rechnung gethan
‚werben; daß deninady.die Entfchädigungsgelder nur an jene Brandverunglücfte auszuzah⸗
den find, deren Gebäude mit Feiner Hypothek oder fonfligen Nexu behafter, oder fonften
mit genugfamem Vermögen angefeffen find, oder aber Verficherung von fich geben, bie
Gelder zu feinem andern Behuf, als zum Wiederaufbau, zu verwenden; wie dann auch
die Beamte ale Jahr an die Deputation einzuberichten haben, ob die Gebäude wieder aufs
gebauet, und die Gelder dazu verwendet worden, oder warum folches noch nicht geſche⸗
ben fey. 6 r
Die zum Aufbau zuerfannten Entſchaͤdigungsgelder follen auch unter keinerley Vor⸗
wand arretirt, oder konfiſcirt, ſondern einig und allein zu obigem Zweck verwendet wers
den; 100 Übrigens wegen allenfallfigem Anfpruch an den Befiger die Sicherheit auf dem
neuerbauten Kaufe verhaftet, und einem jeden folches in dem Wege Rechtens auszuführen,
unbenommen bleibt, - u
Q3 | | Arrı-
126 . 13, Maynziſche
"Artıcurus XIII | |
Bon Häufern ober Hütten, fo mit Stroh oder Schinbeln bedeckt find.
Dieweilen auch die auf dem platten ande hier und da befindliche mit Stroß oder
hölzernen Schindeln bedeckte Häufer, Scheuern, Hütten, und Stallungen , ber Feuerss
gefahr , wegen diefen leicht feuerfangenden Materien, zu fehr ausgefegt find: ſo verordnen
Wir, daß folche nicht anderft, als unter nachftehenden Bedingniſſen zur Brandverſiche⸗
eungsgefellfchaft auf und angenommen werden follen:
ı) Muß der Eigenthuͤmer zufrieden ſeyn, daß das Gebäude Über feinen Anfchlag
um den, vierten Theil Höher in das Kataftrum eingetragen, und nach diefem Anfchlag von
ibm jedesmal der Beytrag geleifter werde, gleichwolen har derfelbe, bey einem wirPlich ers
folgten Brande eines ſolchen mit Stroh oder Schindeln bedecften Gebäudes, den Erfag
des Schabens von der Gefellfchaft nur nach dem felbfteigenen geringern Anfchlage zu er»
warten. ,„ - \
2) Soll der Eigenthümer fih anbey dahin verbinden, daß ein folches Gebäude,
indem Gall es abbrennen follte, bey dem Wiederaufbau, in fofern es Aufferft thunlich ift,
mit Ziegeln oder Schiefern gedeckt werden folle.
Arrtıcurus XIV.
Bon boshaften Brandfhäben. ,
In fofern der Verdacht entftünde, und nach genauer Unterſuchung binlänglich
erwwiefen würde, daß der Eigenthuͤmer aus boshaftem Vorfag den Brand in feinen Ges
baͤuden felbft geftiftet, oder andern Mitnachbarn ihre Gebäude angezuͤndet hätte, um hier
bey fein eigenes Gebdube durch den Brand zu verlieren: fo fol derſelbe, nebſt der Strafe,
"weiche ihm als Mordbrenner feine vorgefegte Obrigkeit zuerfennen wird, des Schadens
Erſatz aus dem Sorietätsfond für verluftiiget erklärt, und der Fundus des abgebrannten
(Hebäudes fowol, als die übriggebliebene Brandſtaͤtte, flatt der herrfchaftlichen Konfisfas
tion, der Geſellſchaft nach vorgängiger Verſteigerung zur nächften Verwendung für andere
Brandfchäden anheimfallen, N 2 | ——
Inm Fall aber auf dem boshaft verbrannten aſſekurirten Gebaͤude eine öffentliche ges
richtliche Hypothek haftete: ſo ſoll gleichwolen, zu Erhaltung des verſicherten Kredits, dem
Glaubiger das darauf haftende Kapital, in ſoweit es weder den in das Beytragskataſter
eingefchriebenen Tax, noch auch den aus der Verfteigerung eingehenden Geldertrag übers
fchreitet, von der Geſellſchaft unter obigem Regreß und. Borbehalt erfeger werden,
Imgleichen follen zwar die durch einen Dritten boshafterweife veranlaßten Feuers _-
Ichaͤden den Unfchuldigen aus der Brandverſicherungskaſſe erſetzt) die Sache aber ex oflicio
unterſucht werden, und der Urheber, fo weit er vermögend ift, und die Obrigkeit darauf
erfennen wird, der Geſellſchaft den geleifteten Beytrag vergüten, |
ARTI-
Feneraſſekuranz. 037
Axrrtıcurus XV.
Aufhebung ber Brandkollekten und ſonſtiger Beyſteuer, nebſt RNachthett derjenigen,
I = fo ihre Gebäude nicht verfichern laſſen. 2.0
Wir finden bey dieſer Anftalt nöchig, zu verordnen, daß; mie bereits im Eingänge
Iersehner worden ift, kuͤnftighin alle weitere Brandkollekten, oder andere zur Belaͤſtigung
fimtlicher Landeseinmwohner gewöhnliche Brandfteuern, gänzlich aufgehoben; und
2) auch feinem ausländifchen Brandbefchädigten derley Brandkollekten mehr vers
fattet werden ſollen. | Ä
Ä 3) Wollen Wir Uns zwar gnädigft vorbehalten, den eingefchriebenen Brandbes
khäbdigten nach defundenen Umftänden annoch fernerhin einiges Gnadenholz, oder einige
Freyheitsjahre befonders zuzumenden, Wir erflären jedoch fogleich, daß alle biejenigen,
fo ihre Gebäude nicht verfichern laſſen, „von diefer Gnade und Mildthaͤtigkeit auf alle Zeit
werden ausgeichlofien werden. Desgleichen Bu
4) verordnen Wir Giemit, daß die nicht eingefchriebene Brandverunglücte ihre
| Vaupläge binnen Jahr und Tag auf ihre Köften wieder aufzubauen, oder den * |
ben den mit Zugehoͤr an den Meiftbietenden öffentlich zu verkaufen, angehalten we |
den follen, ;
5) Da fünftighin ein unverficherte
Be gauz nnverläßiges Brandgut anzufegen ift, fo foll auf ein ſolches nicht aſſekurirtes
ebaͤude feine gerichtliche Hypothek anderft, und auf etwas Mehreres ertheilt und ausges
fertiger werden, als was etwan der Grund und Boden, ansfchlieplich: aller darauf ſtehen⸗
ben Gebaͤulichkeiten, werth ſeyn moͤge.
u , Axrrtıcurus XVL-
| . a 2 BSqluß.
| Schließlich twießerholen Bir nochmpls Unſere gnddigfte landesvaͤterliche Willen
meinung und Vorſorge, daß ein jeder Eigenthuͤmer nicht verfäume, an diefer gemeinnuͤtz⸗
lichen Anftalt, und Brandverſicherungsgeſellſchaft alfobald einen gemeinfchaftlichen Antheil zu
nehmen, und ermahnen hiezu befonders die 'geift- und weltlichen Vorſteher, wie auch die
N emnder welche dergleichen ihrer Pflege, Aufſicht und Verwaltung untergebene Ge⸗
baͤude zu beſyrgen haben, inmaßen ſie widrigenfalls ſich ſelbſten beyzumeſſen haben, daß
ungluͤcklichen ea en fie der Entſchaͤdigung halber, welche durch diefe Vor⸗
ege hätte verhuͤtet werden fönnen, rechtlich werden belangt, und zum Erfag ſchuldig ex
kannt werdeg, N ;
| Win behalten Uns anben noch ferner gnädigft bevor, in diefer Verordnung, alk
einer das gefamte fand, und deren Singulps befonders angehenden Sache, nach befuns
denen limftänden, das Erforderlichegum Mugen des gemeipen Weſens noch feruerhin lan
desväterlich zu verbeflern, zu verminderen, pder mit nöthigen Zufägen zu vermehren.
Gegeben unter Unſerer eigenhändigen — und beygedruckten Kanzley⸗
felretinfiegel] Maynz den ısten Julius 180. 3 | N
Friderich Karl Joſeph, (LS) |
Kurfuͤrſt, mppr. —W
un 3 |
+ .
m de
»
A.
Gebäude, als ein jur Sicherheit eines Oläw
£
— — —— —— ——
128 13. Maynziſche
A.
— — —
LE Nro | Damen! |. Datum Benennung : ofälag | Summa | Samma
des des der des Hauſes
Biertie Hanfes. | Befigers. Einſcheeibung. ober Gebäudes.
| mach 3uß rer Zus
A I 24 | MM. 11780,45ept.|Ein zweyſtockiges
Wohnhaus⸗1600
dito ſa. Ein Nebenge⸗
baͤude ⸗ 400
. - dito |b. Ein Stoll , 140 ago.
i —— ni nee
XICX?S
N. 1780,6Sept.ja. Eine Scheuer 120
N. u “ j x . J
we,
Feueraſſekuranz. 129
B.
Summariſcher Status aller verſicherten Gebaͤude
des Amts fuͤr das Jahr 17
Ta —— - 57 ———
—— Aal der, ee —— none Berhältnis gegen daß legte Jahr.
Se jedem Orte.“ |
— A Vermehrung. i_| Verminderung. fl
Stadt M. 4380 | > 94060
Dorf mM, I: .. 140 2.189090.
N. 232324 ⸗24320
Sammauſder Status aller ver r cherten Gebäude der Landfhaft
_für das Jahr 17
nn — ——
*X der Fouptnadit ———— Fi ' Berbätenis gegen bad 8 vorige Jabt· Jahr.
— —
on enter 0 im a4. fl. Buß. Bermebrung fl. R. Berminderung A. fl.
nn I
21
Hauptſtadt N. | , 4805480
Amt N: oo. | U. . 740300
Ant Mi: 1004030
| . |
— ru
D.
Beckmanns Geſetʒe VII. Theil. R
‚130 13, Maynziſche Feueraffefnranz.
D.
N. N. von
bar — Hate in die Brandverfi Gerungegefefänft einfäreien rffen :
Ein Wohnhaus Nro: 2° 5 1400fl.
Eimen Nebenbau Lit. a. ⸗2⸗ Zr ⸗ :70c fl.
Einen Stall Lit. b. N 8000 300 fl,
zufammen zwey auſenn bierhundert Guiben. — oo
So geſchehen | .
Mainz, ’ J
Erfurt, den tem . 17
‚ Heiligenſtadt, |
(LS) Kurfürſtl Maymiſhe Stand feurunsfemmilen.
E.
' Stadt A. miEN,
Gulden Kreujer hat bie \, des
Dorf N. Gerichts N.
an Brandfleuer zut N, —2X dieſer Quittung erlegt.
ainz,
Erfurt, den ten u 17 |
Heiligenftadt, |
MR‘
| | Refolvirung,
über den Beytrag vom Jahre 17 wo’ die Maffe der werfi cherten Gebäude exempelweiſe
in 18 Millionen Gulden, die Brandſchaͤden aber in 6000 Ünlden beſtanden.
Verfihdere. ] . Bepyträge. Merficherte ' Beytraͤge.
Gebäaäude I___ — Sebände _
„iu TAI ET u u —
— ———— — — —
| 10 — 1 * * — 112 {—
20 — — 13 70 | — 14 | —
30 — |— 2% 800 — I I
40 — 113% 900 — 1183 1 —
50 — 1 — 1000 — 20. —
60 — 1 a 2000 | — 145 | —
70 — 1 14 3000 1 — 4 —
80 1 — ı 127 4009 ‚r|20 | —
90 — ı 133 5000, ı 140 1 —
100 — 2 — 6000 2 — —
300 — 6 — 8000 2 |o0 | —
400 — 3» I— 9000 31—- ]1-
300 — 10 — 10000 "3 20 —
14. Ver⸗
14. Armenordnung füe:das Eichsfeld, 131
Berordnung, wie ed mit Berpflegung der Armen
Fünftighin in dem Land Eichöfeld gehalten werden foll,
| | Vom ısten Decemb. 1778.
Ss \ie Berforgung derjenigen elenden, und unglücklichen Menfchen, welche das Alter,
7 Gebrechlichkeit, oder Krankheit, ben dem Mangel eines eigenthuͤmlichen Bermör
gens auffer Stande gefege hat, ſich durch ihrer Hände Arbeit den nörhigen Lebensunters
baft, und Nahrung zu verfchaffen, ift nicht allein die Pflicht der Religion, und der all
gemeinen Menfchenliebe; fondern auch zugleidy ein vorzüglicher Gegenftand für die Aufs .
merffamfeit der oberauffebenden fandesftellen, damit für die Wohlfart eines jeden Uns
tergebenen, und Mitglieds der bürgerlichen Gefellfchaft, in ſoweit folches mit dem ges
meinfchaftlichen Beften des Staats verträglic) ift, die gehörige Vorſorge getroffen werde,
- Uni diefer allgemeinen Obliegenheit ein Genuͤgen zu leiften, find von Zeit zu Zeit
verfchiedene Vorkehrungen getroffen morden. Da aber diefe wegen mannigfaltig aufges
ftoffenen Hinderniffen die gehofte Wirkung nicht hervorgebracht; fo haben Se. Kurfürftt,
Gnaden, unfer allerfeite guädigfter Herr, Hoͤchſtwelche din in feiner Hütten feufjenden
Armen fo, wie den wohlhabenden Bürger, einer ftdten landeswdterlichen huldteichen Zus
neigung würdigen, zu befehlen gerubet, daß nachfteßende Verordnung erlaffen, und zus
gleich fämtliche Kurfürftliche Beamte, Möfterlich adelich: und ftädtifche Gerichtsvorge⸗
ſetzte nachdruckſamſt angewieſen werden ſollen, dieſelbe in allen ihren Theilen bey anſonſt
unausbleiblich erfolgender ſchaͤrfſten Ahndung auf das. Puͤnktlichſte zu befolgen.
| Erſter Abſchnict.
Von der Schaͤdlichkeit des öffentlichen Bettlens, und deſſen
0 gämzlicher ofhaffung.
3F §. 1.
ach der Grundverfaſſung der buͤrgerlichen Geſellſchaften iſt eine jede Stadt, und Ger
meinde verbunden, ihre Arme in ſo lang ſelbſt zu erhalten, in wie lang nicht gewiſſe
ungluͤckliche Ereigniſſe ſolches unmoͤglich machen. |
Unter den verfchiedenen zu Erfüllung diefer Schuldigkeit vorhandenen Mitteln zeich⸗
net fich die Geſtattung des öffentlichen Bettlens, und Herumlaufens der Armen’ auf den
Gaſſen und in den Häufern der Vermoͤgenden als eine zum wahren Mißbrauch ausgeartete
Machfiche billig aus; immaßen hierdurch ver Muͤßiggang genäbret, der hieraus Wreen
. 2 . meidli
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33 0000. 14, Armenordnung
meidfich entſtehende Hang zu einem laſterhaften Lebenswandel unterſtuͤtzt, den wahren Ar⸗
men das Allmoſen zum oͤftern nur entzogen, und dem Staate ſo viele zur Arbeit geſchickte
Hände bey den allgemeinen Erwerbungswegen vorenthalten werden. oo.
| we | 5.
Zu gaͤnzlicher Abſtellung dieſes dem gemeinen Weſen ſo nachtheiligen Allmoſen⸗
bezugs werden die in dieſem Belang bereits vorhaudene, wegen des oft ganz unzeitigen
Mitleids der vermoͤgenden Landeseinwohner aber bisher zum Theil unwirkſam gemachte
Verordnungen mit dem gemeflenften Befehl hierdurch wiederholt, daß von dem Tage ber
Kundmachung gegenwärtigen Gefeßes das öffentliche Bettlen, auf den Gaſſen, und vor
Le
- den Thüren gänzlich aufhören, und zudem Ende in den Städten durch die angeſtellte Bet⸗
teloögte, auf dem Lande hingegen durch die gemeine Diener , und jeden Orts anzuordnende
Dorfwacht, hauptſaͤchlich aber und befonders durch die Ortsfchuicheißen und Vorſteher
bit auf die unverbrüchliche Beobachtung gegenmwärtiger erneuerten Berordnung eine fiäte
achtſamkeit verwendet, die derfelben entgegen bandlende "Bettler für das erſtemal unter
einem derben Verweis gewarnet, bey dem zweyten Betretungsfall aber ohne afle weitere
Ruckſicht gefänglich angehalten, und in allbiefiges Zuchthaus eingeliefert merden follen, in
welchem man bereits die Einrichtung dahin gemacht hat, daß dergleichen Müßiggänger
darinn zu allen Zeiten aufgenommen, und zur Arbeit gemöhnt werden koͤnnen.
Bweyter Abſchnitt. |
Bon der Fünftigen Merpflegung der Armen aus den Armenfaffen , und
wie Diefe in den Städten errichtet werden ſollen.
— rt. \ |
DL ans den in vorhergehenden Abfchnitt bemerften Gründen die Geſtattung des öffents
lichen Bettlens fein mie der Wohlfart des Staates Übereinftintmendes Mittel, die
Arme zu verforgen, abgeben kann; gleichwol aber eine jede Stadt, und Gemeinde ihre
von allem eigenen Vermögen entbloͤßte Mitbürger zu erhalten verbunden if; So kann
diefe Pflicht vor Gott, und dem Gtaate nicht verdienftlicher erfüllt werden, als wenn die
wohlhahende Einmohner ihre freywillige Beytraͤge zu einev Kafle ablieferen, und die Aus
theilung derfelben der obrigkeitlichen Anordnung überlaflen,
| G 2%
i Der Vorzug, welchen diefe Art der Werforgung der Dürftigen für der kurz zuvor
gedachten mißbräuchlichen Allmofeneinfammiung verdienet, ift. fo einleuchtend, daß. ein
jeder rechtſchaffene Ehrift, und wohldenkende Bürger ſich davon ſelbſt überzeugen kann,
zumalen wenn er erwaͤgt, daß Gott zwar den Hartherzigen verabſcheue; dahingegen aber
auch der unverſtaͤndige Geber den Endzwerk feiner Wohithaͤtigkeit gänzlich verfehle.
Ze A ” u. F —* Ze fl
. $ 34 ) ol rn
Als eine Folge, diefer Ueberzeugung kann man fich billig verfprechen, daß alle dier
benige, welche die Vorſicht mit Gluͤckeguͤtern einigermaßen gefegnet hat, aus einem mens
ſcheu⸗
ur das Eichsfelb. 133
wandten, denen die Polizeyaufficht anvertrauet ift, fich mit dem Stadefchreiber in ein jes
des Haus ver Bemittelten Bürger, und Einwohner unverzüglich verfügen, und nad kur⸗
zer Eröfnung feiner Abſicht diefelbe erfuchen folle, daß ſie dasjenige, was fig quartaliter
. zum Unterhalt der Armen aus freywilligem chriftlichen Herzen beyzutragen gefonnen feyen,
mit eigener Hand in das von ihm, Rathsoerwandten, bey fich führende Buch einfchreiben,
oder in feiner Gegenwart durch den Stadifchreiber aufeichuen laſſen.
. 5.
Dem aus ſaͤmtlichen dieſen freywilligen Erklaͤrungen eingehenden Allmoſen find
alsdenn die in einer jeden Stade vorhandene beſondere Fundationen, imgleichen dasje⸗
nige, was von ben Gilden bey ihren Zuſammenkuͤnften, oder fogenannten Jahrtaͤgen, den
Armen bisher ausgerheilet. worden, beizufügen, und hieraus die fländige Einnahme der
Privararmentafle zu beſtimmen. & | Br | ‚
. * . 6.
Zu Erhaltung aufferordentlicher Beytraͤge fol ein neuerwäßlter Burgermeifter
2 Rthlr. ein. Rathsvetwandter 1 Rthlr. die neuanzunehmende Rathsunterbediente
hingegen 12 Ggr. zur Privatarmenkaſſe erlegen. Desgleichen ſoll in Zukunft in einem jew
den Gaſt⸗ und Wirthshauſe eine verfchloflene Büchfe aufgehängt, auch eine. dergleichen
Buͤchſe bey öffentlichen Gaſtmohlen, und Iuftbarkeiten, als, Hochzeiten, Kindtaufen,
Schuͤtzenhoͤfen, nichtminder bey den Jahrmaͤrkten, von den Rathspedellen herumgetragen
und das darinn befindliche Allmofen in Beyſeyn der Privatarmenaufficht, welche einem
zum Polizeydepartement angeftelltem Rathsgliede, daun einigen wohldenfenden und ans
. gefeffenen jährlich abwechjelnden Bürgern anzuvertrauen ift, herausgenommen, in der
Kafle ordentlich berechnet, und hiernach die Totaleinnahme feſtgeſetzt werden,
Dritter Abſchnitt. J
Von der Verwendung, und Austheilung der in die ſtaͤdtiſche
e
Armenkaſſen eingehenden Gelder.
| | 6. 1. |
Wenn der gütige Schöpfer den Reichen auffordert, um von feinem Uiberfluß den dürfs
"tigen Mebenmenfchen etwas zu verabreichen; So verfteht diefer göttliche Befehl
ungezweifelt nur jene Arme, weiche ſich eniweder ganz, oder zum Theil ſelbſt zu —*
. 3 halten
134 | 14. Armen ordnu ng
halten unvermögend find, und daher auf das Allmofen, als eine chriftliche Beyhuͤlfe, nue
allein einen gegründeten Anſpruch machen koͤnnen. I
Sa
\ Nach diefem vernünftigen, und einem jeden von felöft einleuchtenden Begrif von
. ber allgemeinen Pflicht ‚den Dürftigen beyzuſtehn, ift es alfp erforderlich, daß zu Vermeis
dung alles Fünftigen mißbräuchlichen Allmoſenbezugs in einer jeden Stadt die Abtheilung
der Armen u | .
a) in ganz unvermögende und zur Arbeit unfähige gebrechliche Alte, und zarte eltern,
loſe Jugend, | U
b) die noch Arbeitsfäßige, und zwar nach dem Maaße dieſer Faͤhigkeit, und det
Hierzu befigenden Kräften tgreit, und J
gemacht werde. nn |
| Ze | 6. 3. | | |
Zür die erfte Klaffe iſt wochentlich ein gewiſſes Auantum zu beftimmen, und diefer .
feftgefeßte Unterhalt denfelben auf jeden Samftag vorfchüßig zu verabreichen; "welcher nach
Maasgabe der wohlfeilen, und theueren Zeiten nach pflichtmaͤßigem Gutbefinden des Mar
gifträts zu minderen, oder zu vermehren ift, |
— 8. 4. | oo
-3) Die Arbeitsfähige find. entweder im Stande, ihren Lebensunterhalt vollkom⸗
men zu erwerben, wenn fie zur Arbeit angehalten werden, oder fie find ſo beſchaffen, daß
fie noch eines Fleinen Zuſchuſſes bedaͤrſen. n | - Bu
| $. 5. W
Die erſte ſind im Grunde nicht fuͤr Arme zu halten, und iſt daher in Anſehung die⸗
ſer von den Magiſtraten nur die Einrichtung dahin zu treffen, daß ſie von Zeit zu Zeit
mit Arbeit verſehen, und zu deſſen Verrichtung mit allem Ernſt angehalten werden.
6. 6.
In hieſigen fanden, wo die Spinnerey einen ergiebigen Nahrungszweig fuͤr manche
Familie abgiebt, findet die Verſorgung muͤßiger, und fäuler Armen weniger Schwierig⸗
keit; und bedarf daher, um die Muͤßigganger in der Reibe der allgemeinen Erwerbungss
mitteln zu ihrem eigenem, und des Landes Beſten unterzubringen, nur der Anordnung,
daß felbe von dem Magiftrat an Die verfchiedene in der Stadt oder auf dem Lande befinds
liche Wollen» und Leinwandfabrifanten angewiefen, und von diefen mit Wolle ‚ oder Flachs
zum Spinnen verfehen werden, s , .
| m
Gleichwie aber die Erfahrung bisher sum oͤftern beftätiget, daß folche zum Müßigs .
. gang, und Bosheit gemößnte Menfchen die ihnen auf diefe Art zugerbeitte Arbeit fchlecht
und betruͤgeriſch verrichtet, und dadurch diefe fo nügliche Einrichtung wieder ins Stecken
gebracht; So wird andurd verordnet: Daß alle diejenige, weiche die. zum Spinnen ers
. ‚ haltene
für Das Eichsfeld. 135
haltene Wolle oder Flache entrbeder boshafter Weiſe verkaufen, ober die gehörige Pfunde,
Zafpel oder Gebindezahl nicht zuruͤcklieferen und fomit fich eines Betrugs fehuldig machen,
dem Magiftrat, Amt, oder Gericht ſogleich angezeigt, und von diefem nach kuͤrzlich, und
unentgeltlich unterfuchter Sache, ‚und daraus beftinnmien Betrag des verurfachten Schas
dens, fogleich arretirer, und mit ihren Wolls oder Flachsraͤder in hiefiges Zuchthaus einges
liefert, und darinn fo lang aufbehalten werden follen; bis fie neben ihrer norhdärftigen
Bekoͤſtigung fo viel verdiener, als zum Erfaß des befundenen Schadens, und Arretirungs⸗
koſten erforderlich ift,
’ §. 8. |
2) Unter diejenige, welche fich durch Arbeit ihren Unterhalt nicht ganz verfchaffen
koͤnnen, gehöre a |
a) die Jugend, welche einen Theil ihrer Zeit zum Schulunterricht verwenden muß,
oder fonft wegen Schwachheit beftändig zu arbeiten nicht vermag;
b) die Arme von gefländigem Alter, welche wegen gebrechlichen Leibesumſtaͤnden zu
einer ununtetbrochenen Arbeit unfaͤhig ſind.
| | 09. N
M In Anfehung diefee ift das zu ihrem Unterhalt nörhige Auantum von den Magie
firaten gleihmäßig zu beſtimmen, fodann feflzufeßen: was ein jeter durch HandarBeit
fuͤglich noch verdienen koͤnne, und der von daher fich ergebende Unterhaltsabgang aus ber
gemeinen Armenkaſſe zu ergänzen,
. F. 10.
Wenn alſo bey zweckmaͤßiggewaͤhlten Armenanſtalten die gemachte Abtheilung dee
Armen in die verſchiedene Klaſſen allerdings zum Grunde genommen, und hiernach die
Austheilung der in die Privatarmenkaſſen eingehenden Gelder eingerichtet werden muß;
So haben zuvor die Magiftrate ſaͤmtliche in den Staͤdten befindliche Arme nach dem anges
bogenen Formular (fub Lit.A.) in ein individuelles Verzeichris mit Bemerfung ihres Namens,
Geburtsorts, Alters, und Leibesbefchaffenpeit zu bringen, und nach diefer Aufzeichnung,
deffen Verfestigung ibren- Pflichten, und Gewiffen überlaffen wird, das zum Unterhalt
beyder Klaffen erforderliche Totalquantum feftzufegen, diefes alsdenn mit den eingehenden
freywilligen Allmofen, und vorhandenen Stiftungen zu vergleichen, und hiernad) entweber
den Abgang oder Ueberſchuß zu bemierten,
S. ır.
Sollte fich nun das erfte ereignen, nämlich, daß nicht fo viel in der Kaffe vorhan⸗
den, als zum Unterhalt fämtlicher Armen erforderlich iſt; So hat derjenige Magiftrar,
welcher dieſen Mangel wahrnimmt, das gefertigte tabellarifche Verzeichnis, , und die
daraus fich ergebende Bitance der Ausgabe gegen die Einnahme, durch dasjenige Raths⸗
glied, weiches die erfte Erklärungen eingeholt, der geſamten wohlhabenden Bürgerfchaft
vorkegen, und derfelben das Erfehlende durch neue freywillige Beyträge zuzufchießen guͤe⸗
lich anfinnen zu laſſen; Aufden all aber: "daß wider alles Vermuthen diefe Abſicht niche
. oo Ä erreicht
m — — —— — — 777700077 — — 24
⁊
“von denſelben im Nähen, Stricken, Waſchen,
136 14 Armenordnung
erreicht werben ſollte, feinen ungefäumten Bericht desfalls an die Kurfuͤrſil. Generalar⸗
menkomnußion zu erflatten, und die behufige Entichließung abzuwarten...
u 6. I2. \ \
Uiber färhtliche zu den Privararmenfaflen eingehende Gelder ift alsdann von. der
in jeder Stadt angeftellten Armenaufficht getreulich, und zwar nach den bengefügten For⸗
mular (Lit. B.), Rechnung zu führen, dieje bey dem Mogiftrar zu übergeben ‚und von dems
felben genau zu überfehen, die daben fich ergebende Anftände zu bemerken, die Rechnungss
fteller darüber zu vernehmen, nach erfchöpften, oder auf eine andere Art erledigten Dios
nitis aber die Mechnungen an die Kurfürstl. Generalarmenkommißion einzuſchicken, und
von daher ſowol derfelben Adjuftirung, als das Weitere zu gewaͤrtigen.
* §. 13.
Wenn nach beſtrittenen ſaͤmtlichen Ausgaben ſich noch ein Ueberſchuß in der Kaſſe
vorfinden wuͤrde; So iſt dieſer in der naͤchſten Rechnung wieder in Einnahme zu brin⸗
gen; auf den Fall aber: daß ein ſolcher Geldvorrath in etwas beträchtlich ſeyn ſollte; So
hat der Magiſtrat dahin die Veranſtaltung zu treffen, daß ein oder mehrere elternloſe Maͤd⸗
chen gefchicften, und anbey in einem offentlihen guten Ruf ſtehenden Weibsperfonen ges
gen ein bilfigmäßiges von bemeldtem Uiberſchuß 8 beſtreitendes Lehrgeld uͤbergeben, und
iegelen warerrichtet, fofort dadurch in
den Stand gefegt werden, nach Verlauf eines Jahrs ohne weiteren Bezug einiger Als
mofen aus der Armenkafle fich entweder ſelbſt zu ernaͤhren, oder bey Herrſchaften in Dienfte
zu begeben, | |
vo 4
Vierter Abſchnitt. j
| Bon der Einrichtung, und Verwendung der Privatarmenfuffen
16 auf dem Lande.
| \ gr *
Nie Privararmenfaffen auf dem Lande haben ſowol in Anfehung der Benträge, als der
zweckmaͤßigen Verwendung, eine von den ftädtifchen Arnienkaſſen wenig abwei⸗
chende Einrichtung noͤthig, und wird daher in Anſehung dieſer verordnet: daß
a) von ſaͤmtlichen Kurfuͤrſtlichen Beamten, und Gerichtsvorgeſelzten, die Arme einet
jeden Orts nach der in vorſtehendem Abſchnitt gemiachten Abtheilung mit Bes
merfung ihres Namens, Geburtsorts, Alters, und feibesbefchaffenheit, inein
tabellarifches Verzeichnis gebracht, ſodann
b) die entweder gauz, oder zum Teil Arbeitsfähige, und zwar nach dem Maaße
der hierzu befigenden Kräften, befonders bemerfr, und in Anfehung der erfien:
wie felbe von Zeit zu Zeit mit Arbeit hinreichend verfeben werden koͤnnen; in
Anfehung der zwoten Klaffe aber heſtimmt werde, was ein jeder in diefer fügs
lich verdienen koͤnne, und was zu diefem Verdienſt aus der Armenfaffe der Ges
meinde zumerforderlichen Untechalt annoch zugeſcho ſſen werden muͤſſe a
| -. " Zu c) dur
fir Bas Eihefeli! Ä . 137
% durchh -den Schultheißen, Vorſteher, und: Gemeinenſchkeiber von den woblha⸗
: benden Finwohnern die Erklärung: was ein ijeder zur Erhaltung der Nothleü
deuden freywillig beytragen wolls; einzubloleq, und hlernus allenfalls. in Bes
genwart des Ortspfarrer der Lliberfchlag zu machen ſey, was an dem erforders
lichen Unterhaltsquantum annoch erfehle, und wie diefer Abgang durch aufferors
22 Beßefiche Bryrräge, dder ſreh illige Huffagen ;iin der Erineinde am Alglichften
| erhalten werden konne; Babingegen 2 nn te
d) in den Aemtern, und Öerichten, wo viele adliche Hoͤfe ſich befinden , durch den
a > ichtsbaitet ſelbſt Dder Aktuarius, zuerſt —— was rin jeder Be⸗
iger zum Untedßale dẽr armen Dotfs-oder Gertäitshutert ——
fonnen; eingeholt, und das von dähet Kligehende Almnoſen der‘ Gemeinde,
worinn der adliche Hof gelegen, zu ibrer Privararmenfafle zugetheilt werden,
* dabey aber auch dem ———— ftenfteben ;jofle 7 dasjenige, was die von
„den Vorffchaften abgefonderte freyliegende Guͤter jährlich zum ‘Beten der Ars
"7: aen Absugebeit fich: erbleteni;; denjenigen Beridtedorf; welchas An Gerdaltnis
gegen die übrige die, wiendens, Armyew has, nach: Pflicht und Gewiſſen zu verabs
reihen. Enid | |
e) über fämtlihe Einnahmen und Ausgaben von dem zeitlihen Gemeinenvorfieher
- 7 "IM einigen von Amts» oder Gerichts wegen fu ernennenden, md jührfich ab⸗
wechſelenden angefeffenen’ Gemeindsleuten nach dem bereits. in vorhergehendem
Abſchnitt $12. angenlerktem Formular richtige Rechnungen geführt, ſolche bey
7. jebesmaliger Abhoͤrung der uͤbrigen Gemeinenrrchumigen in: Segenwart des
1* Beamtens, -oder Gerichtshalters, und ſaͤmtlicher Gemeindsleuten, oͤffentlich
verleſen, und dasjenige, was dargegen mit Beſtande eingewendet wird, durch
den Amts» oder Gerichtsaktuarius zum Protokoll genomnmen, die Rechnungs⸗
ſteller darüber fogleih vernommen ,’ die von diefen zu gebende Erläuterungen
. glihriäßig niedergefchrieben, und bierauf von dem Beamten; oder Gerichts;
"halter, eine geſchwinde, und unentgeltliche Erfenumis uͤber die gezogene Rech⸗
- niungsdefekte und berfetben beichebene Juſtifikation ertheilt, biernädhk ‚uber
"die Rechnungen mit den allenfalliigen Anftdaden an die. Aurfürftl. Beneralars
mexrnkommißion eingefchicht, auch daben zugleich sin gründiiches Gutachten ers
> .Rattet werden-folle, wie diefe, oder jene.Unorduung für die Zukunft am fügs
miichſten gehoben, und eine den Endzweck gemäße Einrichtung. in’ einem oder
> 0: :: der anderen Ort: getroffen werden fönne. EEE
7
‘ rt . * “
‘ ? «
— $. 2. Ä
.Auſſerbem werden die Kurfuͤrſtl. Beamte, und Gerichtsuorgefegte nachdruckſamſt
angewieſen, ſich den Unterricht der armen Dorfijugend im Chriſteuthum, Sitten, Leſen,
hreiden und Rechnen zu einer befonderen Angelegenheit zir’machen, Überhaupt‘ auch
über den richtigen Vollzug diefer Armenanftalten forgfältig zu wachen, befonders aber ihr
ftätes Augenmerk dahin zu richten, daß die arbeitsfäbige Arme mis beftändiger ihrer Leis
besbeſchaffenheit angemeflenen Aybeit verfehen, vorzüglich aber die Jugend mit nöthiger
Wolle, und Flachs zur Epinnerey von Zeit zu Zeit verforgt, und dadurch gleich anfangs
Beckmanns Befege VII. Cheil. S von
[4
2
18 14. Armenordnung
von dem verberblichen Muͤßiggang abgezogen, gegen die wiberfpenflige oder betruͤglich
handlende fofort nach der $.3. imerften, und $. 7. im dritten Abſchnitt enthaltenen Wei⸗
fang unnachſichtlich zu Werke gegangen werde. Br i
\ u ' 8 3.
| : Damit man ſich aber eines. deſto ſicherern Vollzugs Mefer Befehle verfehen könne:
fo wird zugleich andurch verordnet, daß ein jeder Beamter, und Gerichtsoorgejegter, der
piecion nachiäßig befunden, oder gar das. Öffentliche Bettlen wieder geftarten würde, je⸗
smal bey deffen Entdeckung mir ı Rthlr. Strafe zur Armenkaſſe, unter Vorbehalt feines
Regreſſes gegen diejenige LUntervorgefeßte des Dorfs, denen er die, Aufſicht hierüber bes
fonders aufgetragen, angelegt werden ſolle.
1
Fanfter Abſchnitt.
| Bon der-Nothwendigfeit, und Fünftigen Einrichtung einer
“ allgemeinen Aumenkaffe.
we oo. . 1. | .
Di⸗ Mannigfaltigkeit der bey Einführung nuͤtzlicher Armenanſtalten vorkommenden Faͤl⸗
len macht es allerdings zu einer Nothwendigkeit, daß auſſer den Privatarmenkaſſen
einer.jeden Stadt ;. und. Gemeinde, auch eine allgemeine Landeskaſſe aufgeftellt werde, das
mit in den Fällen; wo jene zu Beſtreitung der Verfchiedenen Bedürfniffe nicht zureichen,
fowol ein allgemeines Zufluchtsmittel vorhanden fey, als auch ‚das Publikum ſelbſt mie
allın großen Beytraͤgen nicht. beläftiget werde, |
” . ·. $. 2.
| Ge. Kurfuͤrſtl. Gnaden, unfer gnaͤdigſter Kurfürft und Herr, haben daher in hulb⸗
reichſter Beherzigung dieſer fo unentbehrlichen Erfordernis, der in hiefigen fanden zu ers.
sichtenden Generalarmenkaſſe, auffer dem aus Hoͤchſtihro Iandesherrlichen Aerario bisher
den norhleidenden Hausarmen gnädigft verabreichten anſehnlichen Geld: und Fruchtquanto,
auch diejenige vorhandene fromme Stiftuugen, welchen entweder feine beflimmte, oder
minder nüsliche Verwendung vorgeſetzt ift, nicht allein einzuverleiben, ſondern auch ans
nebſt diefer Beneralarmenfafle einge befondere Kurfürkl, Kommißion guddigft vorzuſetzen,
und diefelbe in Abfiche auf die zweckmaͤßige Verwendung des dahin eingehenden Gelder
mis einer gemeffenen Inſtruktion zu verſehen geruhet. Ä
. $. 3.
Damit aber auch zugleich für die fucceffive Vermehrung diefes Fonds gehörig ger
forget werde, So haben Höchftgedachte Se. Kurfürftl. Gnaden annebft noch Inddigft bes
fohlen, daß hinfore | | on
a) alle anzuftellende Kurfürftl. Bediente bey der Verpflichtung von jedem ihnen fos
wol an fläudigem Gehalt, als Accidentien guädigft ausgeworfenen Hundert
1 Rthlr., diejenige hingegen,
b) welche
für das Eichsfeld. 139
«
:b) welche von ihren Bedienungen feinen ftändigen Gehalt genießen, gleichwolen
in Kurfuͤrſtliche Pflichten genommen, und deren Namen in ben Staatsfalender
‚eingetragen werden, wenigitens 16 Ggr. bis ı Rthlr. zur Kaffe zahlen, und
Ä fomit aus diefem Grunde ein Advokat der erflen Kaffe 1 Rıhl., einer der
.® zwoten Klafle, Profurator, und Notarius aber bey feiner Annahme 16 Ggr.,
Desgleichen U
e) ein jeder, welcher eine Schildgerechtigkeit, veniam ætatis, Auſtandebrief, oder
ein ſicheres Geleit erhält, 8 Ggr., nichtweniger
q) der Unterthanen Söhne, welche von Kurfuͤrſtl. Kriegesdienſten ohnentgeltlich
diſpenſirt werden und so Rihlr. au Vermoͤgen beſitzen oder zu gewarten haben,
16 Ggr., auch ſo weiters nach deſſen Abmaaſe von jedem Hundert zu zahlen;
letztli |
e) ein jehlicher, welcher ein Teftament, oder Schenkung zu machen geformen, etwas
wach feiner Willkuͤhr darinn der Generalarmenkaſſe zu legiren verbunden ſeyn ſolle.
| §. 4
Auſſer diefen zur Vermehrung des Generalarmenfonds beſtimmten Beytraͤgen has
ben Se. Kurfürftl, Gnaden annebſt noch den Ertiag und Bejoldung eines jeden offenftes
benden Dienftes während der Zwifchenzeit, daß folcher gnaͤdigſt nicht begeben wird, dieſer
Geueralkaſſe zuzutheilen mildeſt geruhet. — |
Gehfer Abfhnien
Wie es mit den fremden Bettlern zu halten fey.
E $, nn
Unrer der Benennung ber fremden Bettler kommen
a) diejenige, welche mit ordentlich authentiſtrten Kolleftenbriefen verfeben, z. B.
zur Erloͤſung der Gefangenen, zum Kirchenbau, wegen erlittenen Brand ober
Hagelſchlages, das Allmoſen entſernter Mictchriſten begehren; oder die foges
nanute Haubwerkspurſche, weiche mit Paͤſſen und Kundſchaften verſehen, um
einen Zehrpfennig nachſuchen; ſodann a
b) diejenige, welche als Bagabımden, und Müßiggänger bettlen, auch zum Theil
jugleich auf Diebftäble ausgehen. 938 | ’ u h |
u | S. .
| In Anfehung der erſten Klaffe wird andurch verordnet: daß ſolche Kollefteurs ſo⸗
gleich bey dem Einrritt in hleſige ande ſich Baier bey Kurfürftl. Regierung melden, und
von diefer eine auf gewiſſe Tage befchränfte Erlaubnis begehrten, nach deren Verlauf aber
fogleih. die Stadt und Land wieder ramnen ſollen.
© 2 | & 3.
.
+
140 14. Armenordnung
6. 3. u u. N
Soviel dahingegen die Handwerkspurfche betrift; So follen felbe ben dem Eins
gange in die Stade von der Thorwache zu dem Buͤrgermeiſter geführt, und von dieſem
ihre ben fich habende Päffe eingefehn, deme vorgdngig aber zu den Gildemeifter derjenigen
Zuͤnften, zu denen fie ſich vorgeblich befennen, gefchicht, und von diefen'die ben fich fuͤh⸗
rende Kundfchaften unterfucht, und dem Burgermeifter Bericht erftätter werden; weicher
elsdeun,. nach richtig befundenen Paͤſſen und Kundfchaften, dergleichen. Handwerkspurſchen
einen halben Tag zum Allmofenfanmien zu geftatten, und denfelben anbey befannt zu mas
chen hat, daß fie fih nach Verlauf diefer Zeit aus der Stade wieder zu entfernen; auf
dem Lande aber fich des Allmoſenſammlens gänzlich zu enthalten ſchuldig feyn follen,
R di u S, 4 —W6
Daferne es ſich aber ereignen ſollte, daß ein ſolcher Handwerkspurſch entweder
krauk in einer Stast ankommen oder darinn ploͤtzlich erkrauken würde; Go erfordert es
allerdings: die. Pflicht der Menſchlichkeit, daß .in dieſem Fall non der, Veroranung abges
gangen, und von dem Magiſtrat für deſſen Verpflegung aus der Armenfafle geforget werde.
om . . $. 5 . j
nn u. J27 — .8 ie: !
Gegen die in der zwoten Klaffe bemerkte eigentliche Müßiggänger, and Bagabıms
den ift dahingegen alle Echärfe zu gebrauchen, und wird daher zju dem Ende verordnet:
daß, Falls ein ſolcher Bertler ſich in einem Gtenzort hetreten laͤßt, derſelbe fogleich von
dem Ortsſchultheiſſen, oder Vorſteher unter ſcharfer Verwarnung wieder abgewieſen;
im Verweigerungsfall arretirt, und an das Amt oder Gericht eingeſchickt, von dieſem aber,
nach Empfang einer feines Leibesbeſchaffenhett angemeffendn Trage Schläge, durd) den Ges _
zichtsdiener an diejenige, Greyze, woher sr. ine tan gekommen, wieder zurückgeführt wer⸗
J. si... et rl a ..7
..'8 I. ..>0
„ben ſolle. *
Siebenter Abſchnitt.
Wie es mit fremden Kranken zu. halten ſey.
4
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"7 EEE PEEE EEE: Br Re 1 9. 1. . 2 nn
&: iſt bisher öfters geſchehn daß von’ auswärtigen Orten fremde Kranke auf Wägen
ober Karen in die diesſeitige Gremortſchaften gebtacht, und von, diefen durchs Land
weiter von einem Dorf zum andern bis an die Grenze wieder fortgefühte worden.
erfahrung hat bierben nicht felten beftdtiget, daß- folche bedaurenswuͤrdige
Fremdlinge aus der Beſorgnis: daß fie in einer Gemeinde fterben, und durch ihre Beer⸗
digung Köften verurfachen möchten; in iheen Ießten Zügen oft bey der elendeften Wittes
gung noch fortgebracht, ſofort ‚mit Aufferfter Beleidigung der Menſchlichkeit der nächftew
Gemeinde zugefuͤhrt / und in derfelben gleich einen Vich abgeladen worden. .
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Ne 1ele or 0 hg re —
Gegen dieſes unmenſchliche, und son der⸗lieberdes Nachſten ſich allzuweit entfer⸗
wende Verſahren wird andurch verordnet, daß | |
u a) aus
.. |
—
-
: für dag Eichsfelb. 441
a) aus denjenigen Machbarfchaften, welche von den bdiesfeitigen Unterthanen feine
„fremde Kranke annehmen; ein folder gleichmäßig nicht anzunehmen, fondern
"jedesmal wieder zuruͤckzuſchicken ſey. Dahingegen
b) aus denjenigen nachbarfchaftlichen Drrfchaften, welche dieſes chriftliche Recipro⸗
tum beobachten, ein.folcher fremder Kranke angenommen, und, Falls deilen Ges
. * fundheitsumftände einen weiteren Transport geftatten, von einem Ort zum an⸗
dern, bis an dasjenige auswärtige Ort, wohin der zu der Heimarh des Krans
Een führende naͤchſte Weg hinfälle, nach der diesfalls ‚bereits vorhandenen Ver⸗
ordnung gefchaft werden folle; in dem Fall aber, daß - ..
©) die Krankheit eines folchen elenden Menfchen unter Weges dergeftalt uͤberhand
nehmen follte, daß er ohne Gefahr des Lebens nicht weiter fortgebracht werde
koͤnnte; die Gemeinde, darinn er fich zur Zeit diefer Verſchlimmerung befinden,
ihn zu behalten, in ein gemieines Haus zu bringen, und für die Verpflegung aus
der Armenfaffe zu forgen, deffen allenfalld bey ſich habendes Geld, Papiere, oder
Effeften aber bis zu feiner. enmweder erfolgenden Geneſung, oder Tod, dem
Schultheißen zur Berwahrung zu überlieferen fchuldig feyn folle. Daferne nun
d) ein folcher fremder Kranke verfterben würde, derfelbe dem allgemeinen chriftlichen
. Gebrauche nad) in einem geringen Sarg zur Erde beftätiger, die Gemeinde aber
dem Ortspfarr und Schuidiener für diefe Handlung etwas zu werabreichen
niche ſchuldig ſeyn ſolle; es fey dann, daß von dieſem ben fich führentem Gelde,
oder Effekten, wenn zuvor hievon die Berpflegungs: und Beerdigungskoſten
abgezogen worden, noch fo viel, als dergleichen Jura Stol& betragen, übrige
bleiben würde, Endlich nn
e) wenn ein folcher verftorbener Fremder Pag, obder fonftige Briefichaften, woraus:
deffen Name, und Geburtsort entnommen werden fann, bey fich geführt; der
Dresfchultheiß folhe dem Amt, oder Gericht, nebft dennach Abzug der kurz
iwuvor bemerften Koflen allenfalls übrigbleibenden Gelder, und "der über die
-. “ Koften geführten Rechnung zuftellen, und diefes alsdenn der Obrigfeit des Vers
ftorbenen von dem erfolgten Todesfall Nachricht ertheifen ſolle, damit deſſen
Wermandten ſowol das Ableben befanne werde, als auch.diefelbe fi um dem -
allenfallſigen geringen Nachlaß durch hinkeichende Legitimations urkunden mel⸗
den koͤnnen. |
2. Achter Abfhnite | |
Wie es mit den einländifhenlinterthanen, weiche aufler ihrer Heimath
on erkranfen, gehalten werden folle;
I. 1 _ |
E⸗ bat fi bisher gleichmäßig ſehr oft zugetragen, daß hierlaͤndiſche ſowol reiche als
arme Unterrhanen auffer ihrer Heimath im Lande plößlicyh erfranker, und bey dieſem
Unglück oftmal nicht beffer als die fremde Kranke behandelt worden, |
63 4. 2.
142 0014 Armensrdnung
| 6. 2.
Um alfo auch hierinn die gehörige Vorſchrift zu erlaffen; fo verordnen, und bes
fehlen Wir, daß, wenn ein auf feine Gewerbſchaft oder in fonfliger Abſicht ausgehender
Unterthan des hiefigen Landes aufler feinem Wohnungsort unverfehens erfranfen follte,
derfelbe nicht fogleich ohne vorher eingeholten Rath eines Arztes in feine Heimath zurüchs
gebracht; fondern von diefer Erfranfung der Wirth, oder Einwohner, bey dem fich der
Kranke aufhält, dent Drtsfchulcheißen ſogleich Nachricht ertheilen; dieſer aber fofore
durch einen erpreilen Boten die Anverwandte des Erfrauften davon benachrichtigen, und
felbe an den Ort des Kranken Lagers befcheiden, leßtere alsdenn für die Bierzuerforberliche
Koſten fowol, als die nach "Befund und Qutachten eines vermünftigen Arztes zu veranſtal⸗
sende Zurüchührung des Krauken in feine Heimath, ihrer Pflicht und Schuldigkeit nach,
forgen follen. j $ Ä 2
. 3%
Daferne aber der Erkrankte ein wahrer Armer wäre, der weder Eltern, noch Bes
feeundte bar, die ihm eine Verpflegung fhuldig find , es mit einem folchen, gleichwie in
Anfebung der fremden Kranken in vorhergehenden Abichnitt verordnet worden, gleichmäßig,
‚jedoch mit dem einzigen Unterfchied gehalten werden folle, daß diejenige Gemeinde, in
- welcher dee Erkrankte fich als Mitnachbar befunden, bie aufgehende Koften billigmäßig
zu vergüten bat, |
Neunter Abſchnitt.
Von der Beſorgung der einlaͤndiſchen Kranken bey einreiſſenden epide⸗
miſchen, oder ſonſt gefaͤhrlichen Krankheiten.
. §. 1.
Nie neuerliche Erfahrung hat leider gezeigt, in welche erbarmungswuͤrdige Limftände
ganze Gemeinheiten bey einreiffenden allgemeinen, und epidemifchen Krankheiten
verſetzt werden koͤnnen. s | Ä
| . 2.
Diefes fchauervolle Andenken macht es daher zur Nethwendigkeit, daß auf den
Fall ähnlicher Ereigniffe, welche der barmherzige Gott jedoch von hieſigen fanden für die -
Zufunfe in Gnaden abwenden wolle, zum Beſten der Nothleidenden ein beſtaͤndiges Sy⸗
ftem feftgefegt werde, | | f
| . e §. 3.
Die epidemifche Krankheiten ſind nun entweder von der boͤsartigen Eigenſchaft,
daß davon ganze Gegenden angegriffen, und in ſolche elende Umſtaͤnde verſetzt werden,
daß einer dem andern nicht helfen kann; oder ſie verbreiten ihre Folgen nur auf ein, oder
das andere einzelne Ort. |
$. +
In dem erften Fall behalten Se. Kurfürftl. Gnaden Sich die Vorkehrung der
erforderlichen Unterſtuͤtzung der Hülfbedürftigen um fo mehr guädigft vor, als alle Drun
huͤlfe
—
für das Eichsfeld. | 143
pälke bier entweder nicht zureichend iſt, oder nicht geſchwind genug angebracht wers
den ann. r
5
In dem anderen Fall aber: wenn nämlich in einer Gemeine mehrere Menfchen
wegen eines allenfallfigen gemeiufchaftlihen Genufles einer fchädlichen Speiſe, oder fonz
iger Urſachen, in ungewoͤhnlicher Anzahl anf einmal erfranfen, dergeftalten, daß die
übrige wenige Geſunde den nothleidenden Kranken unmöglich helfen koͤnnen; wird man
auf die hiervon erhaltene Anzeige nicht entiteben, die Kurfuͤrſtliche Generalarmenkommiſ⸗
flon dahin anzumweifen, daß felde den nothleidenden Kranken mic Geld, und Früchten in
der Maaße an Handen gehe, daß diefes auflerordentliche Allmofen nicht den Huͤlfbeduͤrf⸗
Sigen ſelbſt, fondern dem Amte, oder Gerichte zugefchickt werde, damit unter deffen Ans
— ſolches der Abſicht gemäß verwendet, und nur allein den wahren Armen zuge⸗
theilt werde, | — u
. \ ’
Zehnter Abſchnitt.
Wie es bey den den Armen zuſtoſſenden auſſerordentlichen uUngluͤcksfaͤllen
zu halten ſey.
§. Ir 2
an bat auch bisher zum oͤftern den Fall erlebt, daß arme —2 — oder ſonſt
duͤrftige Menſchen bey Verrichtung ihrer Arbeit das Ungluͤck gehabt, ein Bein,
Hder Arm zu zerbrechen, oder fonft einen gefährlichen Leibesſchaden ſich zuzuziehen.
6. 2
. Ein dergleichen erlittenes widriges Schickſal hat größtentheile bie Folge nach ſich
gezogen, daß folche bedaurenswürdige Unterthanen entweder ans gänzlichem Abgang der
erforderlichen Hülfsmittel ihr elendes Leben geendiger, oder bey erhaltener ungefchichten
KHülfe zu Krüppelen gemacht worden, die der Staat nachher unterhalten müffen,
$ 3
Diefe betrübte Zolgen find von daher beynahe unvermeidlich geworden, daß die
Gemeinden, in welchen fi ein dergleichen Ungluͤck ereigner, die Beforgung der Kur
ſolcher Elenden ihrer Willführ überlaffen zu feyn geglaubt, und daher, um die Koften zu
erfpareır, zum Berband und Heilung ungefchicfte Bader, oder Hirten gebraucht, welche
einen durch vernünftige Huͤlfe gar leicht zu beilenden Schaden dergeftalt in Kurzem uns
heilbar gemacht, daß auch der gefchisftefte Wundarzt den Fehler nachher nicht wieder gute
wmachen koͤnnen. nn no |
8. 4.
144 14, Armenorbuung
4 4
Um 60 andy Dielen verbergen Uumssfiruugen für bie Zukunft tas ĩ
u Bass pi Chen, wie anducch verordaet: daß ringe 3
len
bj „i er Jaſiracktion gemäß, dem důr ftigen verfügen , dem⸗
— —— an a an und .
—* — alle ur mögliche Ge
fhrts:g jeyn A eye u Be ge a
©) vom Diefer nischen Jurſorge, und oͤffentlichen Fond fein Mißbrauch gemacht
werden Tönne;, ſo haben bie Schultheißen oder Borficher von dem ſich ereigs
neusten Unia das Amt oder Gerichte ohne deu mindeften Verzug zu benach⸗
; Vieles aber über die wahre Armuth, und Unvermoͤgenheit des "Beruns
Audien ein beglaubtes Atteſtat -anf ihre Pflichten, und Gewiflen ausjuftellen,
und folks an die Aurfürflliche Generalarmenfommißion zu Bezahlung der
erferterlihen, von dem Landphyſikus zuvor nach der Tare gehörig zu mäßis
Yersen Arzeneyen einzufchichen, immiittels aber dahin zu forgen, daß der arme
Kranke His zu feiner: Wiedergenefung mir dienlichen Lebensmitteln aus der Ars
mentaſſe verſorgt werde. tt
Eilfter Abſchnitt.
Wie ben durch unverfehene und unabwendliche Ungluͤcksfaͤlle verarmten
Unterthanen beyzuſtehen feye.
$. 1.
a ber linterbafı der armen Staatsmitglieder von den wohlhabenden Einwohnern ges
fordert. tra grlaiflet werden muß; So wird es in diefem Betracht auch zugleich der
fanenoie ruhen ir Prime, ige ſtaͤtes Augenmerk dahin zu richten, daß der- einreiffenden
Ami fo niet ale Immer möglich gefeuert, und ſomit die Zahl der Armen ehender vers
mindert, alO wingsopert werde, ul. Ä Ä e
. " fi} 3
‚
r . . . ’ . ’
F. . u
—
Mun pflegt es ſich in den Städten und auf dem ande oft zu ereignen, daß Hands
wertoleuie, ober fonflige Familien, die fih beſtaͤndig wohl ernährer, durch anhaltende
Kranks
| ‚ fardas Eichsfeld. 145
Krankheiten, oder andere Ungluͤcksfaͤlle, welche durch menfchliche Vorſicht nicht abges
wendet werden Pönnen, in einen gänzlichen Zerfall ihrer Nahrung dergeftalten geratben,
daß fie ohne thaͤtige Unterſtuͤtzung zu ihren vorigen Unterhaltsmitteln nicht wieder gelans
gen koͤnnen. Zu diefer Klaſſe gehören vorzüglich diejenige Profeßioniften, welche viele
‚ Kinder haben, und wegen den bemeldten unglücklichen Ereigniffen von dem zum Betrieb
ihres Handwerks erforderlichen Fleinen Vorſchuſſe eneblöße ihre Gewerbſchaften zuruͤckſetzen
“mäffen, dadurch ihre Kunden verliehren, fodann nach kurzer Zeit an den Bettelſtab geras
then, und mit den Jhrigen dem Staate zur Laſt fallen,
$. 3. —
| Diefe fonft rechtfchaffene Mitbürger find es alſo, welche an ben öffentlichen Urs .
menanftalten den eriten Anfpruch haben, und ben einer diesfallfigen Gefaßgebung ſich als
einen vorzüglichen Gegenſtand der allgemeinen Vorſorge darftellen,
“ F §. 4.
In dieſer vollkommenen Uiberzeugung wird daher den Magiſtraten, Aemtern
und Gerichten, andurch nachdruckſamſt anbefohlen: auf ſolche dem Zerfall, und der
hieraus unvermeidlich entftehenden Armuth fi nahende Einwohnet in den Städten durch _
die Viertels und Gildemeiſter; auf dem Lande hingegen durch die Schultheißen und .
Vorſteher, eine genaue Aufficht zu ftellen, und bey Wahrnehmung eines, oder des andern
folhen Falles der. guädigfiangeordueten Generalarmenfommißion mit dem, beggefügten
pflichtmaͤßigen Öutachten; mie ein folher bedaurensmwürdiger Mitbürger von-feinem gänzs
lichen Verfall allenfalls noch gerettet werden Fönne; die ungefdumte Unzeige zu chun,
und von denfelben die weitere Verfügung zu gewärtigen..
nenn
Swölfter Abfdhnire.
Wie es mit den Unterthanen, welde durch Ausſchweifungen und
Muͤßiggang fich ihre ergiebige Nahrung felbit benehmen,
nn gehalten werden fole,
Zu Pr . ’ " F. Ir |
&: großes Mitleiden die in vorbergebendem Abfchnitt bemerkte Klafie der Unterthanen
verdienet; fo verabſcheuungswuͤrdig find dahingegen jene, welche ſich ihre ergiebige
Nahrung duch Müßiggang, und Schwelgeren felbft benehmen, und dadurch fich und die
Ihrige am Ende gu Ergreifung des Bettelſtabs zwingen, | |
Beckmanns Geſetze VII. Theil, | T = §. 2
’
MB. 14 Armenordnung
Zu fünftiger Stenrung diefes dem Staate wahrhaft zur größten daft gereichenden
Uebels wird daher verordnet: daß, wenn die Gerichtsvorgefeßte wahrnehmen wuͤrden,
daß ein, oder der andere Einwohner fein Handwerk, oder fonftigen Mahrungsbetrieb
muthwillig, und aus einem fträflichen Hang zum Müßiggang, und Schwelgerey , vernachs
laͤhßige, denfelben unverzüglich vorforderen, und ihn unter nachdrücklicher Schilderung der
aus einer folchen Lebeusart für ihn und die Seinige unvermeidlich entitehenden Folgen zu
einem befleren eben, und mehrerem Fleiß ernftlich ermabnen; zugleich auf den Sal:
⸗
daß er Beſſerung verſpricht, auf die Erfuͤllung dieſes Verſprechens genaue Aufſicht hal⸗ J
ten; bey wahrnehmender beſſeren Lebensart denſelben wieder vor ſich kommen laſſen, und
oͤffentlich loben, bey unterbleibender Beſſerung aber ihn nochmal ernſtlicher, und mit
groͤßerem Nachdruck ermahnen; bey weiterer Beſſerungsverzoͤgerung bingegen einen fols
chen inkorrigiblen Mitbürger und Unterthanen arretiven, und in hiefiges Zuchthaus
ohne die mindeſte weitere Ruckſicht mit berichtlicher Anzeige deren Umftänden einfchicken
follen, worinn man denfelben in fo fang mit der gemöhnten oder anderer Arbeit befchäfs
. tigen wird, Dis ein wirklicher, und ernfllicher Vorſatz zu Verlaſſung der vorigen Lebens⸗
art ſich wahrnehmen läßt. |
Signatum unter hier beygedrucktem Kurfürftlichen Regierungskanzleyinſiegel.
Heiligenftadt den ı5ten December 1778. ‘
Kurfuͤrſtlich⸗Maynziſche zur Landesregierung des Eichsfeldes
gnaͤdigſt verordnete Statthalter, Commiſſarius, Ge⸗
heime⸗ Hof⸗ und Regierungsraͤthe. .
(L.S.)
von Keller
J. Kellner,
Regierungsſecretarind.
Lit. A.
für das Eichsfeld, - 149 -
.. Lit. A. u
Verzeichnis
der in der Stadt oder Dorfe N. N. befindlichen Armen.
Are. | “ Dorsund Befchaffenheit der e Ars Welchen Tag Wie viel ein jeden.
des | Zune Alter eburtsort. men. Warum ein jederſ der Arme wochen tiich aus
Ars | min des in die Verpflegung auf?| eingefchries der Kaſſe erhalte.
men. Armen. genommen worden. |ben worden.
Re Flaſſe | Ser. Pf. [drop
N. x. Peter N. N.58 Jahe ‚Heiligen, Al vom Schlag ganz den’ ‘6|- I—
ftad gelanme, und fannlıflen Mär; |
Deswegen gar wicht 177
mehr arbeiten. *
N. 2. Anna Katha⸗
7 Zahe] Heitigens | Ein elternloſes Mäd- ben _ 6I—ı—
ine. R -.,., Made .
chen, ſehr ungeſund. iſten mir
IIte Klaſſe.
N. 1. Johannes
on IN kann ſich mit Spinnen
8 Jabr Heiligen |, Ein elternloſtr Enabeiſten Märt.| 3 |— | — |
en adt.
| ” nicht vollkommen er;
| | naͤhren. |
‚2. | Heinrich | Kann wegen eines ıfen Mär , —|ı_
R ' sn * 24 Jahr keibesſchadens nicht 3
Rändie arbeiten.
za " Lit, B.
148 14. Armenordnung fuͤr das Eichsfeld.
Lit. B: | 2
Kehnungsformular _
Für die zu. den Privatarmenkaſſen angeftellte Einnehmer.
In die Armenfafle der Stadt, oder des Dorfs N. N. find in dem, ſRthir. Ggr. Pf.
Fahr 1779 eingefommen '
_ +3) auß den freywilligen Beytraͤgen — — —
. D) aus den vorhandenen frommen Sktiftungen —
e) von den Bilden BE —
d) aus den Buͤchſen in den Wirchehäufern —
e) aus den Buͤchſen von den. Hochzeiten —:
f) von der Kämmerey - m. „|
| | Summa —
- Die Anzahl der in der erften Klaſſe bemerkten gur Arbeit gang unfaͤ⸗
higen Armen, von welchen jebpr wochentlich 3. B. 6 Bgr. zu feinem Unterz '
balt befommen ,: ift im Jahr #779 geweſen 5. B. 39, und berät fomit .
für diefe Klaſſe das ganze Verpflegungsquantum von dem ıflen März bis
sum Zıflen: December | — — — —
1 !
'
t
s -_
- Die Zahl der zum Theil nach Urbeitäfähigen, welche aus ber Kaffe
einen Zufchuß 3. B. von 3 Ggre wochentlich empfangen, iff in gegenmärtis:
sem Jahr gemefen 3.8. 36; und beträgt fomit der an dieſe Klaffe verab⸗
reichte Zuſchuß von dem ıflen Marz bis den Zıflen December - —
Jahr ein Ueberſchuß in der Kaſſe von
Die Einnahme mit der Ausgabe verglichen bleibt fuͤr das verfloſſene
oder —7 7
Behaͤlt Rechnungkfuͤhrer gut —2 u — —
| | Rufe
15, Rußiſch⸗Kayſerliche Stadtordnung. 149
"I5. PER BEP ER
.. 7*
Außiſch⸗ Röyfertihe Stadtorhnung.
u — Bom Jahr 1785. 0
a alerböchflen Befehl ans ‚dem Kufifäen aberſeht von C. G. Arnbt.
11 —* Be u 3 n 69 a 1 t. | =.
A. | |
Herfaſſung der Staͤdte.
1. Von dem Bau der Städte nach beftätigten Planen. " N
2. Was ben Städten rechtmäßig jugehöre.
3. Die meinen follen nicht bebaut, noch anflatt ber vorigen neue angewieſen, noch ge⸗
auft werd
4. Von dem Schu ug des geſetzlichen Beſitzes in einer Stadt.
5. Vom Eide der Treue.
6. Fi der Unterſchrift an Eides Statt bey der Aufnahme in die Bürgerfihaft,
7, Verbot, irgend einer Stadt, ohne einen eigenhändig unterfehriebenen Kapferlichen Vefehl,
neue Steuern, Dienſte, ober Laſten aufzulegen.
8. Wo der Stadtmagiſtrat wegen der Debürfnäffe, der Stadt Vorſtellung thut. 3*F
9. Bon dem Stadtbuche zum Einfchreiben der Haͤuſer zc
10, Mer ein I ein bürgerliches Gewerbe treibt, muß die bürgerlichen Steuern, Dienfte und kaſtes
ragen.
11. Wer fein buͤrgerliches Gewerbe treiben kann.
12. Fremde, die in einer Stadt buͤrgerliches Gewerbe und Handlung treiben, ſind auch die *
gerlichen Laſten, Dienſte und Abgaben zu tragen verbunden.
+3. Von den Edelleuten, die in einer Stadt oder Vorſtadt Haͤuſer, Gaͤrten, Wohnplaͤtze oder
ein ander Stuͤck Land beſitzen.
14 | er in der Stadt von den bürgerlichen perfönlichen Abaaben und kaſten fin if.
eiche Häufer in der Stadt von Einquartierung frey find., -
. Wie das buͤrgerliche Gewerbe geſchutzt und geſichert wird.
17. Bon oͤffentlichen Schulen.
18. Von Muͤhlen.
19. Von den Kruͤgen ꝛc. auf dem Stabtgrundes
20. Bon dens Haubeldhofe, und den Buden in Haͤufern.
21. Bon geſtempeltem Maas und Gewichte,
22. Don der Brake der Waaren.
23. Bom Transport der Waaren zu Waſſer und zu Lande,
24. Die Einwohner ber Kreife führen ungehindert Waaren nach und aus ber Sabe.
25. Von den woͤchentlichen Markttagen in der Stadt.
26. Vom Jahrmarkte.
7. Som Bau oder Kauf der Handelsſchiffe und Vahrieuge.
24. Vom Stadtwapen.
AUnmerkung.
2 3 B, Don
57. Vom Gnadenbriefe.
63. Eigentliche Einwohner.
.63. eig Ar ;
0.20 Rußiſch ⸗Kapſerliche
B.
Von den Stadteinwohnern.
Errichtung einer Stadtgemeinde, und von den Rechten derſelben.
29. Von ber den Stadteinwohnern ertheilten hub» Dit zu verfammien. re
30, Von der alle drey Jahre zu halsenden Verfandmlung: der Stadteinwohner. : » . - . ,
31. Das Haupt der Bürgerfchaft, die Buͤrgermeiſter und Rathmaͤnner, die ‚Stabtälteflen,
und Richter des mündlichen Gerichts, werden von der Stadtgemeinde ermäblt. -
32. Die Beyſitzer des Gouvernementsmagiſtrats, und die bürgerlichen Beyſitzer des Gewiſſen⸗
gerichts, werden von der Gouvernementsſtadt erwaͤhlt. .
33. Von der Wahl der Benfiger in den Berichten, aus den zur Stelle wohnhaften Bürgern.
34. Bon ben zwey Rathmaͤnnern im Polizeyamte.
35. Bon der Erlaubniß, Kandidaten zum Ballotiren vorzuſtellen.
36. Bon der Voritellung gemeiner Bedürfniffe und des gemeinen Beftend megen.
57. Verbot, gefegmidrige Anordnungen zu treffen, oder Forderungen zu machen, die nicht mit
den Geſetzen beleben fönnen. \
38. Wie fich die Stadtgemeinde in Abſicht der. ihr gefchehenen Vorfchläge gu verhalten hat.
39. Bon dem Haufe und Archiv der Stadtgemeinde ’
40. Bon dem Siegel der Stadtgemeinde. ' Ä
41. Bon dem Schreiber der Stadtgemeinde. Er
42. Bon der Kafie der Stadtgemeinde. |
43. Defence Verbrechen eines Bürgers fallen nicht der ganzen Buͤrgerſchaft zu La.
44. Die Bürgerfchaft wird im Gericht durch einen Anwald vertseten.
45. Was für Sachen vor den Gouvernementsmagiſtrat gehören.
46. Errichtung eines Stadtwaifengerichte.
47. Bon din Gliedern bed Stadtwaifengerichtd.
43. Dem Stadtwaiſengericht wird Die Sorge für die Perfon, die Befigungen .und Ungelegen:
heiten der Wittwen und Waifen übertragen. '
49. Kein Bürger, der weniger als funizig Rubel von feinem Kapital entrichtet, oder noch nicht
fünf und zwanzig Fahr alt iſt, foQ zu Etadtbedienungen gewählt werben.
go. Ein Bürger. der Fein Kapitat hat, hat Feine Stimme. |
nnter ung. ” _ |
51. Ein Bürger ohne Haus, Kapital, oder Handwerk, oder der nody nicht fünf und zwanzig |
Fahr alt ift, kann weder in der Stadtgemeinde figen, noch feine Stimme’ geben, noch
gewählt werden.
52. Bon der Ausfchließnng aus ber Stadtgemeinde wegen eines Öffentlich befannten Laſters.
53, Bon dem in jeder Stadt zu haltenden WBürgerbuche.
54. Bon der, Wahl der Stabtdeputizten zur Errichtung des Bürgerbuched. -
55. In dag Bürgerbuch werden die Namen aller Bürger eingetragen , die in ber Stadt Häufer
oder anderes Vermögen befigen, ober in einer Gilde oder Zunft eingefchrieben find.
56. Wer nicht in das Bürgerbuch eingefragen iſt, gehöret nicht zur Stadtgemeinde.
⸗ C. .. >
Inſtrukzion zur Kinrichtung und Fortſetzung des Buͤrgerbuches.
58. Bon Verfertigung des Verzeichniſſes der Einwohner durch die Aelteſten.
Anmerkung.
59. gorm bes Verzeichniſſes. | _
60. De — uͤbergeh Mr Berelhniß dem Haupte der Bürgerfchaft. |
1. Das Haupt ber Bürgerfchaft und die Deputirten verfertigen dag Buͤ .
62. Bon den ſechs Thetlen des Buͤrgerbuches. fertig as Buͤrgerbuch
rung. . ‘ «
Yinmerfung. Ä
64. Die
- Stadtordnung | 151
ng, " |
YAnmerfung. .
65. Die Zuͤnfte. ⸗
Erklaͤrun
66. Fremde, oder Säfte and andern Staͤdten und kaͤnder.
“ baf Erflärung.
, Namhafte Burger.
7 Erklaͤrung.
68. Beyſaſſen.
Erklaͤrung.
69. Verbot, eine Familie ohne Beweis ind Buͤrgerbuch einzutragen.
70. Jede Bamilte bringt ihre Beweiſe bey. |
71. Bon Unterfuchung der Beweiſe.
72. Won dem Beldbeptrage zur Stadtkaſſe beym Einfchreiben einer Familie ind Buͤrgerbüch.
73. Wer mit der Entfcheidung nicht zufrieden iſt, wendet fich an den Gouverneme ntsmagiſtrat.
74. Das Buͤrgerbuch foll der Stabtgemeinde vorgelefen werben.
75. Das VBürgerbuch wird im Archiv der Stadtgemeinde, eine Abfchrift davon in ber Gouber⸗
nementsregierung, und eine andere im Kammeralhofe, aufbewahret.
76. Bon der Bortfegung des Buͤrgerbuches.
| :D
*Dl Beweiſe des Standes der Stadteinwohner.
. Bene, ‚ba jemant, iu a —— ‚gehöre. "
9, Beweiſe de ande der Stadteinwohner.
28: ® Das Kirchenbuch. |
Zeugniß des Prieſters und zweyer Glieder der Gemeine,
- Nevifiomilifien. |
Mevifion. |
Ein Gildeſchein.
Ein Zunftichein.
Verordnungen, Urkunden und Scheine.
Beltallung.
Gericht. u .
Ehrenzeugniß.
Dienite. |
Unbewegliched Vermögen in einer Stadt. BR
Ein Zeugniß opn den Gilden oder Zünften, wegen des angegebenen Kapitals.
Zeugnifle von Akademien oder Univerfitäten
Duittungen. _
Duittungen von Seiten der Krondtaffen,
Bücher, Rechnungen und Abrechnungen, '
Zoll buͤcher u. d. gl.
Waaren.
Schiffe.
Lieferungs⸗ oder Pachtkontrakte.
Bezahlte Wechſel.
Vertraͤge und Kredit.
Vater und Großvater.
Kaufbriefe und Pfandverſchreibungen.
Verſchiedene andere Kredit bewaͤhrende Beweiſe. Einer dieſer Beweiſe iſt hin⸗
reichend, um. eine Familie ind Buͤrgerbuch einzutragen. | Rn
79. Ma⸗
152 15, Rußiſch⸗ Kayferliche u '
79. Manifeft vom 17ten März 1715. ſechs und viersigfter Punfe: von ben Brepgelaffenen ber
Gutsherren.
E.
Von den perfönlichen Sreybeiten der Stadteimvohner, bes mittlern Standes;
oder.der Buͤrger überhaupt.
80. Waß ber mittlere Stand fey.
81. Bon dem Nußen ber Städte, und von ber Vererbung des mittleen Standes.
82. In welchem Ball ein Bürger feiner Srau den bürgerlichen Stand mittheilt. j
83. Die Bürgerfinder erben den Bürgerftand. .
- 84. Kein Bürger ſoll ohne Urtheil und Recht feined guten Namens, feines Lebend oder Ders
moͤgens beraubet werden.
85. Ein Buͤrger wird vom buͤrgerlichen Gericht gerichtet.
* Verbrechen, durch welche ein Buͤrger ſeinen guten Namen verliehrt.
87. Verbot, einem Bürger ſein Vermoͤgen zu nehmen ober zu Grunde zu richten.
27. Mecht des erſten Erwerbers.
89. won der Verjährung ſolcher Verbrechen, welche ſeit zehn Jahren ununterſucht geblieben
90. Ein Bürger kann allerhand Werfſtuͤhle und Manufafturen haben.
91. Von Deaimpfungen,
Bon Befchimpfung einer Kran.
Bon Beihimpfung einer Srau, iR ſelbſt Abgaben bezablt.
Von Veſchimpfung der Kinder.
r on . .
Don den Bilden und Blldefeeyheiten | überhaupt,
92. Wer ein Kapital von faufend big funfzig tauſend Rubel beſitzt, kann ſich in die Gilde ein⸗
ſchreiben laſſen.
93. Vom Termin der Einfchreibung und Bezahlüng dom Kapital;
94. Die noch nicht abgetheilten Kinder zahlen nicht beſonders.
95, Kinder die ‚u en Sobe ihrer Eltern fich noch nichs in die Verlaſenſchaſ getheilt haben,
zahlen nicht beſonders
96. Die germandten eines Verſtorbenen beiahlen, | big sur Theilung ber Verlaffenfchaft, nicht
efonderg
97. wen nerpeimlihung bes Kapitals fol Fein. Ungeber gehört und feine Unterfuchung ans
geftellt werden.
08. Wer durch feine eigene Schuld Bankrot macht; wird aus der Bilde ausgefchloſſen.
99. Bon der Befreyung der Gildegenoſſen,, Rekruten und Arbeiter zu ſtellen.
100. Die Gildegenoſſen koͤnnen nah Maasgabe ihres angegebenen Kapitals mit der Krone Lies
ferungs- und Pachtköntrakte ſchließen.
101. Die Bildegenoffen follen weder jum Verkauf noch zur Aufſicht über Kronſswaaren, noch gu
verfchiedenen andern und Kronsgefäde und &; nod) zum Einfanımeln, Bewahren, und
Zubereiten der Hofz und Kronsgefäle und Sachen, gewählt werden:
G.
Von der erften Gilde.
102. Wer in bie erfte Gilde eingefchrieben wird.
103. Der Plak unter den Gildegenoffen wird nach der Größe des Lapitals befimme.
104. Bon dem Handel der erſten Gilde.
105. Bon Rabrifen und Werken und Geefbiffen.
106. Erlaubniß, in einer zweyſpaͤnnigen Kutſche zu fahren.
107. Die erſte ‚Siße iſt fen von Reibesftrafe,
H. Don
nn
e
Stabtoronuz. 153
een. F | NH. . EEE Fuer
nakesle,: I. : Abo.ie en Von dr zweyten Gilde. nn 324
108. Wer in bie zweyte Gilde eingeſchrieben wird. 0
109. Der Plag unter den Bildegenoffen wird nach der Größe ves Koi befand. ER
210. Von dem Handel der zweyten Silde. >. Zu
111. Bon Sabrifen und Werien und Glukfhifn. ES EEE
112. Erlaubniß,ih eier zweyſpaͤnnigen Kalefihe zu fabeen. u |
113. Die swebte Gilde ifl fe von keibesſtrafe. Be |
‘ 5 -. L: 1Ñ a a Zu
\ 0 . . . er "
Von der dritten Gilde. F
114. Wer in bie dritte Gilde eingefehrichen wird. , In
115. Der Plag unter den Gildegenoflen wird nach der Srige des Ran 7
116. Von dem Minuthandel der dritten Bilde. .; en
117. Bon Manufafturen und Heinen Slußfaprzzugen., ,.n ee
‚218. Die dritte Gilde kann Wirthshaͤuſer halten. u. . | J
119,. Werbot, in der Stadt anders alg — Pferde gu fahren. rn a:
Don den Seeypähen der Zuͤnfte.
120. fer in die Fünfte oder Aemter eingefchrieben wir -
121. Es ſteht den Zunftleuten ftp, ein Kapital anzugeben. und der dadurch erlangten, Bor
theile gu genießen.
122. Von den Ürbeiten ber Zunftleute.
123,
| "Sandwerksordnung.
1. Wem die Errichtung der Zuͤnfte oder Handwerksaͤmter zukomme. "
2. Die Aemter oder —2 — ſtehen unter dem Stadtmagiſtrate ober Rathhauſe.
3: Jede Zunft beſteht aus Leuten eines Handwerks. N
4. Zur Errichtung einer Zunft gehören wenigſtens fünf Meifter.
5. Jedes Handwerksamt fol eine Handwertsocdnung/ und einen Ort ‚sur Zufammienfunfe
haben.
6. Vom Maller. -
7. Keine Zunft oder berſammeltes Amt kann die Handiverfdordnüng ändern.
:B MWerhot; im die Zünfte, Aemter, ober Gilden fremper Länder u treten.
9. Die Meilter eines Handwerfd wählen alle Jahr einen Amtsältermann und feine Seblihn
10. Der Amtsaͤltermaan bat Sitz im Stadtrathe.
11. Vom Haupte der Handwerksaͤmter, oder Amtsherrn.
12. Von der dem Amtsheren u arzeigenden Achtung und Folgſamkeit. Ber
13. Bon der Stimme de Amtöheren im feheftimmigen Stabdtratbe.
14. Der Amtsherr ſchlichtet die Händel und Streitigkeiten gwifchen den Aemtern, und wiſchen
den Aelterleuten und Aemtern.
15. Niemand kann ohne den Umteßkten aus dem Umtk gefloßen werden. u .“ 3
16. Vom Eide. hai 2.
‘17. Eidesformel. \ '
Anmerfung. un
18. Bon der Pflicht des Umtsältermanne und feiner Gebuͤlfen. | u
Beckmanns Geſetze VIL Theil. u 19. Händel
\
N
- 34. Bon dei Amtsſchaͤtzung.
.95. Bon Berlefung der Handwerfsorbnung ben jeber Aufanimentunft
29. Bon dem Amtsgericht, Maaß, Probe oder Stempel, n.f.m.
. ur 4 i
184 15. Rußiſch⸗Kaßſerliche
19. Haͤndel und Streitigkeiten, die das Handidert betreffen, werden im Amte entſchieden.
20. Die vorjährigen Aeiterleute und ihre Sehuͤlfen, baben de Aufſicht über das Geſellenamt.
21. Bon der Zuſammenkunft der Handwerter.
22. go ee Meiſter. er. Tab
23. r übe EEE ei. J
24. Bou — ind mrebüchern. J J
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® 4 ‘ ee L- [2
ai. 3 ® re. ,„*
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26. Alle Meifter, Befellen, und Lehrlinge, follen fich nach ber Belieben sten. J
27. Von Entlaſſung der Zufanmentunft der Handwerk. .ı. SO
23. Bon dem Gehorſam gegen das Amt und den Xeltermann. k
30. Von der Beobachtung ded Gewichte, Maaßes, der Droße, u. ſ. w.
31. Von guter und untadelhafter Arbeit.
32. Verbot, eine Taxe für die Arbeit zu beſtimmen. en.
33. Ber für die uk ber Arbeit zu forgen babe. Ba .
35. Bon Bellimmung ber eit, in welcher eine Arbeit verferfiget werben kam.
36. Die Aemter können Vorſtellungen thun. _
37. Derbot, die Urtheile abzgoͤnder
.
- 98. Sür eine ungegründete Kluge Aber dad Amt, wird eine Geldbuße von fünf und‘ nwamis
— Rubel erlegt.
39. Bon der Handwerkskaſſe.
40. Die Amtsaͤlterleute zc. echalten-jährlich sine. ie Belopuung
a1. Bon den zwey Geldbuͤchſen der Handwerkskaſſe.
0 Mon der A 8 ber Strafgelder, von ben Rechnungen- und von der Veſtrafuns der
Nachloͤ iß,
433. Von dem Beytrage der Aemter zur KRirchenkaſſe.
44. Die an das Amt gejahlte Strafgelder gehören der Gange
45. Bon franfen Dandiverfern.
46. Bon dem Ultgefellen und den Befellenfchaffuern.
47. Bon dem SefeBenamte.
48. Bon der Gefellenlade.
49. Der Meifter hat daß Hausrecht über feine Sefellen und Lehrlinge,
50. Wie die Meifter, Seſellen und Kehrlinge ſich gegeneinander in verhalten Gaben
51, Wie fih der Meifter gegen feine Geſellen zu verhalten habe.
52, Wie ſich der Meiſter gegen feine Eehrlinge zu verhalten habe.
53. Wie ſich die SGefellen gegen die Kehrlinge zu verhalten haben.
54. Berbot , im trunfenen Muthe zu fehlagen. ,
55. Wie fich der Fehrling zu verhalten habe. J
56. Wo ein jeder ine lage anbringen ſoll.
57. Verbot, in. einer Stadt, wo ein Amt. errichtet it, ein Handwerk ohne Erlaubniß dei
- UmteR zu treiben. .
58. Ein im Amte angefchriebener Meiſter kann Geſellen und Lehrlinge halten.
59. Wer nicht dad Handmerf erlernet hat; ſoll nicht der Vorrechte des Amtes genleßen.
bo. Wie diejenigen, die nicht im Amte angeſchrieben find , ihre Arbeit treiben,
1. Bon den Kronshandwerkern. -
2. Bon den Handwerfern, die Herren zugehoͤren.
6. Gin Handmerfer bag pie Braut Srepbeit, ſich zum Dienſt iu vermiethen.
64. Von Fremden und
65. Wie es zu halten, wenn ein n Dandmerfer ſeinen Wohnſitz aͤndert.
66. Von veramten Handwerkern.
67. Von Wittwen.
68. Wie ein Geſell Meiſter wird. N
2% “ .
69. Ron
Stadtordnung. 3%
- 69. Bon den Gefelen, die deey Jahre bey einem Meiſter gearbeitet haben.
70, Von dem Beldbeptrage in bie Handwertskaſſe, bey der Aafnahme eines Meiſters.
yı. Von ber Annahme eines Lehrlings.
72. Bon dem Kontraft: bed Meiſters mit bem Behzlinge.. _
73. Ein Lehrling fol nicht weniger ale dreg und nicht mehr als fünf Sabre lernen.
74. Wie ed zu halten, wenn der Meifter vor Enbigung ber Lehrjahre feines Lehrling oerkicht.
75. Kein Handwerker kann einen Lehrling ohne Vorwiſſen der Amtsälterlente verfloßen.
76. Bon dem Lohn ber Geſellen und Lehrlinge
77, Der Deifter foll dem Gefellen feinen Eobn. bezahlen, der Geſell aber bem Meifter arbeiten.
78. Der Meißter fol dem ang feinem Dienfl enttaffenen Geſellen oder kehrling ein Zeugniß
geben
79. Von dem Lehrlingsatteſtat.
so. Ein Meiſter kann feinen Geſellen ober kehtling eines andern Meiſters, ohne. einen Sri
annehmen.
81. Bon ber Annahme eines Geſellen. iu
82. Von der Geldſtrafe für die Weigerung, eine Walt anzunehmen.
83. Wie die Da andwerfer fich bey ihrer Zufammenfunft zu verhalten ar.
84. Von der bey jeder Zufammenfunft des Amts zu beobachtenben | Boplantändigtelt in Wor⸗
"en und Betragen.
85. Kür Schlägeren bey der Zuſammenkunft ſollen die Schuldigen. außer ber Beflrafung „
eine Geldbuße erlegen.
86. Bon Unanſtaͤndigkeiten bey der Zufammenfunft der andwerter.
87. Bey der Zuſammenkunft des Amts ſoll niemand zum Trinken genoͤthiget werden.
88. Von der doppelten Geldſtrafe des Amtsaͤltermanns und ber Aeltermannsgehuͤlfen.
89. Von den Strafgeldern bey der Zuſammenkunft und der Entlaſſung des Amts.
90. Von angebrachten Befchwerden.
91. Don dem Briefmechfel eined Amts mit dem andern.
92, Niemand fol etwas folchen Perfonien ‚denen es mia ju wiſſen gebührt, bekannt machen.
93. Niemand ſoll dem andern ins Wort fallen.
94 Niemand fol im .Amte Färm machen.
95. Riemen fol feine Unzufriedenheit durch Seſchred auf der Straße zu erkennen geben.
96. Man ſoll nur unbeſcholtene Leute ins Amt aufnehmen.
97. Ein peinliches Verbrechen gegen die Ruhe des Amtes, wird mit des Ausfchlieffung aus
dem Amte beftraft.
98. Wer ein ſchweres Verbrechen begangen bat, wird aus bem Amte gefloßen-
09, Wer Beutelſchneiderey begeht, mird aus dem Amte geſtoßen.
100, Kein Handwerfer foll Altes für Neues oder eine Sache für eine aubre derfaufen.
101. Der verurfachte Schabe und Verluſt foll völlig erſetzt werden.
102. Strafe, wenn die Arbeit nicht zur beſtimmten Zeit geliefert wird.
103. Welche Tage Urbeitd s oder Fehertage find: .
104. Bon Verfäummß der Arbeitstage.
105. Zor dem Häalichen Arbeitsſtanden.
106. Von Berfäumniß ber Arbtitsſtunden.
107. gie nächtliche® Herumtreiben Geldbuße.
108. Ein Gefell ſol ohne des Meiſters Erlaubniß nicht auffer dem Haufe ſchlafe en.
109. Ein Geſell oder Lehrling, der ohne Vorwiſſen ſeines Meiſters Arbeit uͤbernimmt, wird
| mit Sefängnißftrafe belegt.
110. Bon der Beleidigung des Meiftere.
111. Wer nicht feine Strafe an bie Hanbwerkskaffe eriegt, wird bem Stadtmagiſtrat oder
Rathhauſe überliefert.
112: Die Zufammentunft des Handwerksamts beflimmt jaͤbrlich die in den Strafpunkten er⸗
waͤhnten Geldbußen.
113. Von wiederboltem Vergehen. * .
U 2 114. Von
156 | | 15. Ruß iſch⸗ Kayferliche
114. Von dem Geldbeytrage⸗hey den vtermonatlichen Zufammenkuuft. " . 2°
115. Verbot aͤ ſfrembe Arbeit ir die feine auszugeben, oder ein fremdes Handwetrk gu treiben.
. 216. Der Stadtmagiftrat ahndet die Vergehungen des Handwerksamts. 8
117. Von der Aufrechthaltung und Beobachtung ber Handwerksordnung.
Von Fremden/ oder Gaͤſten aus andern Städten und Laͤndern.
124. Freye Religiondibung für fremde Religionsvermandten aus andern Städten und Ländern.
3125. Die lateinifch s römifchen Kirchen flehen unter dem Meißrußifchen Erzbifchofe.
126. Fuͤr die Augsburgifehen Konfeffiongperwandten werden Konfiftorien errichtet.
187. Bon Siericheung des Stadtmagiftrats. einer. Stadt, mo fünfhundert fremde oder auslaͤn⸗
diſche Familien wohnhaft find. n
128. Von Einrichtung des Zollgerichts einer Stadt, wo fuͤnfhundert fremde oder auslaͤndiſche
Familien wohnhaft find. u ' , 5
129. Bon der den Fremden und Ausländern ertheilten Erlaubniß, nach Entrichtung der feſtge⸗
ſetzten Abgaben ſich wiederum weggubegeben.
130. Die Auslander koͤnnen Jabrcken und Mynufakturen anlegen ind unterhalten.
— Die Auslaͤnder koͤnnen Huͤtten und Werke anlegen und unterhalten. J
ur . | F M. u . | j , Pa —
Vaon den Freyheiten der namhaften Buͤrger. nn
332. Namhafte Bürger.
. 333. Erlaubniß, in einer zweyſpaͤnnigen und vischpännigen Kutſche zu fahren.
. 134. Erjaubnißy Höfe und Gärten. auſſerhalb der Stade zu baden. . ....
135. Nampafte Bürger’find frey don Leibesſtrafe. nn
136. Von Sabrifen, Werken, und Schiffen. a
137. Wenn der Vater, Bohn, zund. Cnkei, namhafte Bürger geweſen Bird, fü iſt letzterer bes
rechtiget um den Adel Auſuchung zu thun. BE
Von ben Beyſuſſen und ihren Sreybeiten überhaupr,
138. Non der FreyheitNoeh unter die Beyſaſſen einfchreiben gu laffen. . .
139 Bon den dauern, die fich unter die Beyfaffen einfchreiben laſſen.
140, Die Benfaffen können Merkftühle und Mannfafturen haben. °
241. Von Buden mit eigenen Manufakturen. == oo: |
242: Bon nt era —— vaqht ¶ Waataabe ve en
243. Erlaubniß für die Benfaffen, Kronslieferungen und Pachten nach Maal 6 Kap
nach welchem ihre Stadtabgaben eingerichtet find, zu uͤbernehmen. a Kapſtaic
344 Erlaubniß, mir allerhand Heinen Waaren zu handeln. ’ . 6°
245- Verbot, in der Stadt in einer Kutſche and mir zwey Pferden zu fahren.
oO, -
mem ©: Yon den Stabdreinkünften,
245.: Stahteintünfte, von der Zolleinnahme.
247. Etadteinfünfte von dem Verkauf der Gettaͤnke. 0
248. Dad Vermögen der ausgeſtorbenen Bürgerfamilten gehört Der Stadt,
’ .
“
«ı "7" & ‘ ‘ . 2 ⸗6 dx
»
vr A,
| 249. Eins
nn
I Stadeorbnang. .-: 1572
150. Von den Strafgelvern der Bürger..
751: Bon dem Gebrauch der Stadteintuͤnfte.
152. Woran die Stadtausgaben beſtehen follen. .
153. Erlaubniß, Banken anzulegen oder Kapitale in Öffentliche. Banken gu. legen.
754. Auffee den beſtimmten Stadtausgaben, follen ohne Erlaubniß des Gouverneurs Feine
nee gemacht werben. _ PS, «
155. Don Ablegumg der Rechnungen über die Einnahme und Ausgabe einer Stadt. -
en ä *
Er ee 35 E Ba . P. ni. . on .
Von dem gemeinen Stadtrathe und dem fecheftimmigen Stadtratbe, -
156. Berechtigung der Städte, einen gemeinen Stadtrath ju errichten,
157. Was für Perfonen den gemeinen Stadtrat) ausmachen.
158. Errichtung der Stimme der wirklichen Stadteinwmohner.
159 Errichtung der Stimme der Bilden | ..
160.’ Errichtung der Stimme der, Zünfte.
161; Errichtung der Stimme der Fremden ober Bäfte. .
1627. Errichtung der Stimme der nambaften Buͤrge. " . 3
363, Errisung bee Stimme ber Neyſaſſen. ar
164. Ban ber Wahl des ſechsſtimmigen Stadtraths. =
165. Was für Perſonen den ſechsſtimmigen Stadtrath ausmachen.
166. Wie die Blieter des Stadtrathes ihren, Gig nehmen.
167: Pflichten des Stadhätye. | |
168. Der Stadtrath fol ſich nicht in Serichtsſachen mifchen-
r69. :äufrechtefhaltung der Stabes, Vnd Handweiksordnung.
179:,Berbot, Vorſtellungen oder Anordnungen zu machen, die ber Stabes ober Handwerks⸗
ordunung ober andern Geſetzen zuwider find. . | 7.
175. Von dem Verſamminngsorte des Stad ae und feinem Siegel,
149 Fintänfee von Muͤthlen, Fiſcherehen und haͤhren auf dem Etadtaruude. .
172.Sitzungstermin'des gemeinen Stadtrakhs.
27% Wom ſechsſtimmgen Stadtrafheea 5 ron
174 —ã— ee aber | Bert :
175 DRr. unmige Staptrath verfammelt.fih an dem Verfammlungsorte des gemeinen
tadtrathe. und legt ibm At zwoifelhafte Säle jur Entfheduug wor. ie
176. Ueber den’ gemeinen oder fehsftimmigen Stadtrath befpmeret man fich. deym Souvernes °
: mentönkagıflat.' Ä
377- — on Verwaltung ber Stadteintünfte und Ausgaben, und Yon. Ablegung der Rech⸗
178. Von der gegenfeitigen Hüffleiftung in Sachen, bie den Kapferlicen ;
„ meine Beſte beten. en * uk? her na und das ges
4*
| ai Gottes hülfreicher Gnade Wir Katharina Die werte, Kate
ſerin und Selbftherrfcherin von ganz Rußland, von Moskau, Kiew,
Wladimir, Nowgorod, Zarin von Kafan, Zarin von Aftrachan, Zarin von
Sibirien, Zarin des Taurifchen Cherſones, Frau zu Pſkow und Großfuͤrſtin von
Smwmolensk, Fuͤrſtin von Ehſtland, Liefland, Karelen, Twer, Jugorien,
Permien, Waͤtka, Bolgarien und anderer Länder; Frau und Großfurſtin ven
Nomwgoͤrod des niedern Landes, von. Tſchernigow, Raͤſan, Polozk, Roſtow,
W u3 Zaro⸗
— — — — — — —
158 | 15, Rußiſch⸗Kayſerliche ’
Jaroſlawl, Belooſero, Udorien, Obdorien, Kondien, Witensf, Mitiſlawl,
der ganzen nördlichen Gegend Gebieterin, und Frau des Landes Iwerien, der
Kartalinifehen und Gruſiniſchen Zaren und des Kabardinifchen Landes, der
Tſcherkaſiſchen und Gebuͤrgfuͤrſten und anderer Erbfrau und Beherrſcherin.
Seit der eriten Errichtung der bürgerlihen Gefelfcharten, haben alle Voͤlker den
Nutzen und die Vortheile erkannt, welche die Anlage von Städten nicht nur deu Eins
wobnern derfelben, fondern auch den Bewohnern der umliegenden Gegenden gemwährer.
Kehren Wir zu dem mit Dunkelheit bedeckten Alterchume zurück, fo finden Wir überall
das Audenken der Stifter von . Städten gleid dem Andenken der Gefeßgeber geehrt,
und fehen fiegberüßmte Helden bemüht, ihre Namen durch Erbauung neuer Städte uns
ſterblich zu machen. | 0
Mir haben auch Hier nicht nöchig, fremde Beyſpiele zu fuchen, ſondern entlehnen
felbige aus der eigenen Gefchichte Unſers Vaterlandes, und finden, daß die Vorfahren:
des zußifhen Volks, die Slawen, deren Name fhon von ihren tapfern Thaten zeugt, in
allen Gegenden, die ihr ſiegreicher Arm berüßrte, ihre Spur duch Erbauung von
Städten bezeichnet haben, die mit flawifchen bis jet erhaltenen. Namen pramgten, und
ihren neuerrichteten Handel bis in die entfernteften damals befannten Länder ausbreis
teten. Rußlands Beherrſcher haben von deu Alteften Zeiten her, fo wie ſich die Grengen
ihres Gebiets erweiterten und die Volksmenge deffelben ſich mehrte, zugleich die Zahl
ihrer Städte vermehret, und dafelbft dem Handel und Gewerbe einen fichern Aufenthalt an⸗
ewieſen, welches in Ruͤckſicht der Groͤße des Reichs, des Ueberflufles feiner nicht nur auf der:
berflüche.deflelben befindlichen, ſondern auch im Echoofe der Erde verborgenen Produkte,
der bequemen fand s und Wafferfommunifation, des Fleißes und ber unternehmenden Thaͤ⸗
tigkeit des flawrußifchen Volkes, keines glücklichen Erfolges ermangeln konnte. Diefen nüg«
lichen Anorduungen Unferer Vorfahren find auch Wir, nach Maasgabe der Vermehrung des
Volks und der Bergröflerung feines Reichthums, nadyzueifern befliſſen geweſen, wovon die
während Unſerer drey und zwanzigfaͤhrigen Regierung, überall, wo es die vortheilhaſte lage
des Orts oder der ſtarke Zuwachs der Bewohner der umliegenden Gegend erforderte, exa
richteten Städte, deren Zahl füch bis auf zweyhundert und ſechszehn erſtreckt, ein zuverlaͤßiges
Zeugniß ablegen. Wir haben nicht unterlaflen, ſowol dieſe von Uns als die von Unſern Vor⸗
fahren erbaueten Städte mit den zur Verwaltung derſelben erforderlichen Anordnungen zu
verfehen, alle Handthierungen, Gewerbe und Handel, von Zwang und Bedruͤckung im
befregen, und felbige mit verfchledenen Vortheilen und Aufmunterungen zu’ begünfligen,
Wir fehen, durch Gottes Hülfe, in fo kurzer Zeit, die guten Fruͤchte Unſerer Entwürfe
und Bemuͤhungen, und leben zugleich der zuverfichtlichen Hofnung, daß Unfere treuunier:
thaͤnige Bürger Unſerer Städte, durch ruͤhmlichen Fleiß, durch Treue und Glanden im
Handel, in Bewerben und Handwerken, und durch ein Unferer woblgeſinnten Fürforge
für fie entfprechendes ‘Betragen, die Wergröflerung des blühenden Zuftandes - der von’
ihnen bewohnten Derter befördern, und dadurch um deflomehr Unfere Kayferliche Gnade
und Wohlwollen verdienen werden; zu deren Berfiherung Wir die von Uns den Städs
ten, ihren Gemeinden und deren Gliedern verliehene Srenbeiten und Vorrechte, durch
Unfern Gnadenbrief beftätigen wollen, und dieſem zufolge nachftebende Punkte auf
ewige Zeiten unwandelbar feitfeßen und zu balten gebieten. Ä .
A. Ver⸗
Lo
KL
d Stadtordnung. 359
u EEE . ä . 5 x u . m A. | ” et ne u —
7Verfaſſung der Staͤdte.
“.>.
Ir | |
Jete Stadt. ſoll nach einen bedrigten, non. Kagſerlicher Majeftät eigenhaͤndig unters
* ſchriebenen Plane gebaut welden. 37*7 IJ
X 2. · |
a DE a Pa " . . . \ . 1
Wir beftätigen hiemit den Städten, alle ihnen Kraft der Landmeßinſtrukzion, ober
auf eine andere Art gefeglich zuftändige Laͤndereyen, Gärten, Felder, Weiden, MWiefen,
Stüfle, Sifcheregen, Wälder, Haine, Gebüfche, wuͤſte Plaͤtze, Waflermühlen und Winde
muͤhlen, welches alles überhaupt und befonders, es fen in oder aufferhalb der Stadt bes
legen, fie auf immerwährende "Zeiten unverlege und rubig beſitzen, und nach Worfchrift
der Geſetze zu ihrein Nutzen anwenden Fönnen. Ä .
er Fa . . 3 " . ",
Es wird hiemit verboten, die Stadrweiden zu bebauen; wenn aber eine Stadt
ihre Weide bebauen, oder zu einem andern Gebrauch anwenden follte, fo follen felbiger
order neue angewiefen, noch gu faufen erlaubt werden; fie Bann aber dergleichen nach Maas⸗
gabe. ihrer Beduͤrfniſſe und Bequemlichkeit miethen. en
| | 4
‚ Alle Bewohner der Städte, werden bey dem rechtmäßigen und gefeglihen Ei⸗
ne und Beſitz ihres ſowok beweglichen als unbeweglichen Bermögens geſchaͤtzt und
erhalten. | | En FE
Jeder, der ſich in einer Stadt niederfäßt, ift durch feinen vor Gott dem Allmaͤch⸗
tigen geleifteten Eid zu unverbrüdjlicher Treue und Unterthänigfeit gegen Ihro Kayſer⸗
lichen Mojeftde Perfon verbunden, Zu g Ä
* et Zu 6. . ‚
' Mer fich in einer Stadt niederläße, if verbunden, fi an Eidesſtatt zu unters
ſchreilen, daß er das Bürgerrecht annehme, und fih alle bürgerliche Laften zu tragen
verbinde. - j nt |
+ 2 ‚Keine obrigkeitliche Derfonen, noch Stellen, ſollen fich unferfangen, irgend einer
Stadt neue Steuern, Dienfte, oder Laſten ‚aufjulegen. Mein alfo jemand von einer
Stadt gefegwidrige oder IAftige und befhwerliche Sachen verlangt, fo [OR der Stadtmas
giftrar deshafb feine Beſchwerde beym Gouvernementsmagiſtrat und zugleich beym Senat
nbringen, melcher gleichfalls ohne einen eigenhändig unterfchriebenen Kanferlichen Be⸗
Ft keine Steuern, Dienfte, oder Laſten auflegen ann, \
** 8.
Wenn der Stodtmagiſtrat in der Stade irgend einige Beduͤrfniſſe und Maͤnget
gewahr wird, fd ſoll er deshalb zu rechter Zeit ſowol dem Gouvernementsmagiſtrat als
*5 9 der
168 5. Rußiſche⸗Kapferliche
ber Gouvernementsregierung Vorftzllung thun, welche die Sache in Erwägung zieht, und
wenn der Gouverneur dariiber Beine Verfügung zu machen bexechtiget ift, folche, laut ihrer
Inſtrukzion, gehörigen Orts weiter vorzuftellen Ga. 7 9
eo. ir Le Dr Pr Fa . % EEE °. ER .... Ze‘
Der Stabtmagiſtrat ſoll ein Buch haften, in welchem alle 38 Gebaͤube,
Plaͤtze, und Laͤndereyen der Stadt, unter gewiſſen Nummern eingetraägen ——— *
ſeyn muͤſſen, damit alle diejenigen, die auf Haͤuſer Geld geben, oder ein Haus, oder
anderes Gebäude, oder einen Platz, oder ein Stück Lalid, kaufen oder-nileihen wollen,
in dieſem Buche nachſehen und" ihr Geld ficher anlegen koͤnnen.
v Yo, . “ ‘ 2 . ., or - 3
“ — 10. ZB 77 uud
2° Ein jeder, Ber in einer Stadt vuͤrgerliches Gewerbe, Handlung, oSer ein Hands
werk treibet, ift, fo wie alle übrige "Bürger derfelben, affe ſowol perſbiniche als dingliche
Auflagen, Dienfte und Laften, zu tragen verbunden, es fey denn, daß er durch eine bes
fpndere -Anordyung davon befreyt wäre, - - ie
“ *
+ ® . t . . Rd
— II. B t u
Wer nicht indie Buͤrgerſchaft einer Stadt eingefchrieben ift, fol auch Fein’ buͤrger⸗
liches Gewerbe treiben, bey Gefahr der in den Gefegen hierüber beſtimmten Ahndung.
.
sl
s
. . . $ente: ans andern Städten, die ſich in irgend einer Stadt nieberlaffen, daſelbſt
Handel und Gewerbe treiben, und der dafigen Bürgerrechte genießen, fleben' in. Abſicht
ihres Handels und Gewerbes, unter der Gerichtsbarkeit des Stadtmagiftrats diefer
Stadt, und, müffen ſich allen dafigen, ſowol perfönlichen als dinglichen Laſten, ‚Dienften
and Abgaben unterziehen... J
⸗ 13. u | Ba Fur '
Ebdelleute, welche in einer Stade oder Vorſtadt eigene Häufer, Gärten, Sand,
‚oder Wohnplaͤtze beſitzen, fe mögen felbige felbit bewohnen ober an andere. vermiethen,
‚finh heineswegeg von den bürgerlichen Laſten befreyt, fondern müflen für ſolche unter dee
Stadtgetichtsbarkeit flehende Käufer, Gärten, Pläße, und Laͤndereyen, mit den übris
gen Bürgern gleiche taften tragen; nur find fie ducch ihre adelihe Wuͤrde, von perföns
Jichen Abgaben yad. Dienften befreyt. Wenn aber jemand von ihnen ſein Haus, Garten,
MWopnplag oder anderes Stuͤck Land, im der Stade dber Worftade, verfaufen will, fo fol
er deshalb deng Stademagifttar Anzeige thun.
er . er Br rue 14. 9 — |
Alle in Kayferlicher Majeſtaͤt Kriegs oder Civitbienften ſtebende Perſonen, dig
enttveder wegen ihrer Bedienung oder wegen eigener Angelegenheiten in einer Stad
wohnen, oder ſich eine Zeitlang dafelbft aufhalten wollen, und ein Bürgerliches Gewerbe
xreiben, find insgeſamt von allen bürgerlichen Laſten, Abgaben, und Dieugen befreyt.
ae ‘ In: orte. . A € .
15. Die
’
‘
.
7
v
⸗
Stadtordnung. 161
15. -
Die Haͤuſer, in welchen ein Bürgermeifter, Rathmann oder Haupt der Bürgers
ſchaft wohne, find (ſehr dringende File ausgenommen ) von Einquartierumng frey.
\
' 16. en |
Alles bürgerliche Gewerbe fol durch gerechtes Gericht und gute: Polijeyorbuung
befchügt, gefichert und befefligerwerden.- -— |
17.
Es wird hiemit wiederholentlich aubefohlen, in jeder Stadt, nach Anleitung des
384ſten Punfts der Verordnungen vom 7ten November 1775 und anderer hierüber. ers
gangenen Kayſerlichen Befehle, öffentliche Schulen zu haben und einzurichten,
18. - on
Es wird hiemit den Seädten erlaubt, auf ihrem Grunde und Boden, an bes
quemen Stellen, Mehl⸗ und GSägemüplen, oder irgend andere Wind⸗ oder Waflers
muͤhlen zu befißen und anzulegen, |
" . 19.
| Es wird hiemit den Städten erlaubt, an den Wegen, auf iprem Grunde und
Boden, Garfüchen, Krüge, Herbergen, und Gaſthoͤfe anzulegen," zu unterhalten und
zu. vermietben, .
.. ao, oo
Es wird der freyen Willfüßr der Bürger uͤberlaſſen, zum Aufbewahren und Wera
kauf der Waaren, in der Stadt einen Handelshof (Goſtinnoi Dwor) anzulegen und ges
hoͤrig zu unterhalten, oder in eben diefer Hbficht in ihren Häufern Buden und Magazine
zu baben, |
“7 Sa jeder Stade foll geftempeltes Macs und Gewicht gehalten, und mit feipigm
nach den deshalb ertheilten Morfchriften verfahren werden,
22.
Es wird den. Städten erlaubt, zur Vermehrung und Sicherung des guten Glau⸗
bens im Handel, eine Brake der Waaren einziwichten, woben fit fich nach den deshalb
ertheilten Vorfchriften zu richten haben. ‘
23. j
Es ſteht den Bürgern dor Staͤdte frey, ihte Waaren, ſowol zu Waſſer als zu
Lande, wohin und wie ſie es für gut, befinden, zu verführen,
21. 0 |
‚Die Einwohner der Kreife koͤnnen ihre Produfte, Handarbeiten, umd andere
Waaren, frey und ungehindert zur Stadt bringen, und alle zu ihrem Gebrauch noͤthige
Waaren ungehindert aus’ber Stadt führen) auch fbll- man von Ihnen weder eine Angabe -
ihrer nach der Stadt gebrachten kandprodufte, Handarbeiten oder andere Waaren, noch
Beckmanns Befene VII. Theil, x | eine
4
162 15. Rußiſch⸗Kayſerliche
eine Angabe beſſen, was ſie aus der Stadt zu ihrem noͤthigen Gebrauch mit ſich nehmen,
noch, wenn in dee Gegend Leine auſteckende Krankheit herrſcht, das Auſchreiben ihrer
Paͤſſe verlangen. B5 1 .
25.
Es follen in allen Städten wöchentlihe Marfttäge und Marktſtunden angefegt,
und. ja dieſem Ende Zeit und Ort beflimmt werben, wenn und wo die Zufuhr, ber Kauf
und Verlauf, am bequemften gefchehen könne. Der Stadtmagiſtrat fell an dem zum Markt⸗
plage beftimmten Ort eine Fahne aufrichten faffen, um dadurch das Zeichen zur Eröfnung
und Schließung der Marktzeit zu geben. So ange nemlich. diefe Fahne aufgezogen
wehet, fol niemanren die tandprodufte im Großen zu kaufen, zu verfaufen, oder qufjlie
Paufen, erlaubt feyu, fobald aber die Fahne herabgelaſſen wird, iſt diefes Berbot.aufger
boben; auch ſtehet es einem jeden frey, feine unverfaufte Waaren wieder aus der Stadt
zu führen, “
26. en.
Es follen in jeder Stadt, nach Erfarderung der Lage und. anderer Umſtaͤnde, jaͤhr⸗
lich ein oder mehrere Jahrmärkte gehalten, und deshalb Zeit und Dre beflimme werden,
wenn und wohin die Einwohner fremder Städte ihre Waaren anführen, und ungehindert
Handel, Kauf und Verkauf treiben koͤnnen; auch fol niemand gehindert werden, feine uns
verkaufte Waaren wieder ans der Stadt zurücdzuführen. Ä
” 27. |
Es flieht den Stabteinwohnern frey, allerhand Handelsſchiffe und Fahrzeuge, ents
weder ſelbſt zu erbauen, oder aus andern Drten und Laͤndern zu verfchreiben, oder zu
wiethen, zu unterhalten, und entweder beladen oder unbeladen zur nahen oder melten
a RRRRRER
22%. re
Jede Stadt foll ein von Kanferlicher Mojefdt eigenhändig beftätigtes Wapen haben,
nd ſich deſſen in allen Stadtsangelegenheiten bedlenen. "' 5
17
Anmerkung.
In den Gnadenbriefen wird hier das eigentliche mit den gehoͤrigen Farben illumi⸗
aireh Wapen der Stadt, und darunter die Beſchreibuug deſſelben eingeruͤckt.
B.
J Won den Stadteinwohnern.
Errichtung einer Stadtgemeinde, und von den Rechten derſelben.
29.
Wir ertheilen den Einwohnern jeder Stat die anädige Erlaubniß, ſich in ihrer
gör zu verſammeln, eine Stadtgemeinde zu errichten, und folgender Rechte und.
Hheiten zu genießen, 2
90, Die
‚Stadtordnung .::: 163
0 30. . ne ’
Die Stadteinmohner verfammeln fih auf Befehl und Erlaubniß des Generalgou⸗
verneurs oder Gouverneurs alle drey Fahre zur Winterszeit, ſowol zur Beſorgung der
ihnen erlaubten Wahlen, als auch zur Anhoͤrung der Worfchläge des Generalgouverneurs
oder Gouverneurs. ze | |
- . 31. " | ‘
Zufolge des 72ften Punkts der Verordnungen zur Verwaltung der Gouverne⸗
ments des rußifchen Reichs, werden, in.ollen Staͤdten und Flecken, das Haupt der
Bürgerfchaft, die "Bürgermeifter und Rathmaͤnner, alle drey Jahre, die. Stadtälteftew
und Michter des mündlichen Gerichts aber jedes Jahr, von der Stadigemeinde durchs
Ballotiren erwaͤhlet. | -
32 f
Zufolge des 73ften Punkts der Verordnungen zue Verwaltung der Gouverne⸗
ments, werden die Benfiger des Gouvernementsmagiftrars und die Benfißer des Gewiſ⸗
fengerichts alle drey Fahre von der Gouvernementsftadt aus den Kaufleuten und Bürs
gern derfelben Stade durchs Ballotiren erwmählt, und dem Gonverneur vorgeftellt, welcher,
| wenn die Gewaͤhlten feinem öffentlichen Tadel ausgefegt find, ihnen Sig zu nehmen er»
ubt. — - ‘ .
4 33. u
/ Die Benfiger in den Gerichten, werben aus den zur Stelle wohnhaften Bürgern,
oder aus denen, die im Buͤrgerbuche eingefährieben, und nicht in Handlungs» oder ans
dern ihr Gewerbe betieffenden Angelegenheiten abwefend find, ermwähler,
34 6 |
2 „Bufolge des:aten. Punkts ber Polgeyorbnüung, figen im Polhzeyamte, auffer dem
Stadtvogte und den Vorftebern der peinlichen und bürgerlichen Sachen, zwey Rath»
männer der Stadt. ot
J — 35.
Wenn die Wahl aus der ganzen Buͤrgerſchaft zu langwierig und zu unbequem
ſcheint, ſo ſtehts der Stadtgemeinde frey, ſich in jedem Theile der Stadt beſonders zu
verſammeln, und Kandidaten zum Ballotiren vorzuſtellen.
36.
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, wegen ihrer gemeinen Beduͤrfniſſe oder
-
des gemeinen Beſtens wegen, dem Gouverneur Borftellung zu thun.
Fe ‘
| 37
Es wird der Stadtgemeinde.verboten, gefegwidrige Anordnungen zu treffen, oder
Forderungen zu machen, die mit den Gefegen nicht beftehen können, bey Strafe, im erften
Fall (nemlich für gefeßwidrige Anordnungen ), aufler der Kaffazion ber geſetzwidrigen Ans
ordnungen, einer von der Gemeinde zu entrichtenden Geldbuße von zweyhundert Rubel:
im zweyten Fall aber (nemlich für Forderungen A die niche mit den Geſetzen befteben ae
Ä . 2 nen),
[4
164 15, Rußiſch⸗Kayſerliche |
nen), der Kaflazion folcher unfchicklichen. Torberungen; welches der Wachſamkeit ber
Gopvernementsanwälde, zufolge des zweyten Gegenflandes ihrer Amtspflicht, empfohlen
wird, —W
38.
| Wenn ber Generalgouverneur oder Gouverneur der Stadtgemeinde Vorſchlaͤge
thut, fo nimme fie (elbige in Erwägung, und extheilet darauf eine anftändige, den Geſetzen
und dem gemeinen Beſten gemäße Antwort,
. on 39. - B
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, ein Haus zu ihrer Verſammlung und zu
ihrem Archiv zu haben. |
40.
Es wird ber Stadtgemeinde erlaubt, ein Siegel mit dem Stadtwapen zu haben.
— a1. .
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, ihren eigenen Schreiber zu haben.
u . 42. . ;
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, aus ihren freywilligen Beyträgen eine bes
fondere Kaffe zu errichten, und felbige nach ihrem gemeinen Gutbefinden zu gebrauchen.
a | 43... Bar ,
Perfönliche Verbrechen eines Bürgers follen keinesweges der ganzen Bürgerfchaft
zur Laſt gelegt werben, | | | |
. - u 44. “
Die Stadtgemeinde fol nie felbfi vor Gericht erſcheinen, ſondern daſelbſt durch _
ihren Anwald vertreten werden, | oe u
45. — BD
Zufolge des 315ten Punkts der Verordnungen zur Verwaltung der Gouverne⸗
ments, gelangen an den Gouvernementsmagiſtrat ale Sachen, welche Privilegien, ſtrei⸗
tigen Befig und alle übrige allgemeine Angelegenheiten der Stadt, oder, die, Rechte der
Anwälde betreffen; alle diefe Sachen, nebft den Apellazionen yon den Stadtmagiftraten,
den Waifengerichten und den Rathhaͤuſern, gehören unmittelbar vor den Gouvernements⸗
magiftrat,.
..- . . . . 46. . ..
Mach Inhalt des often und 293ften Punks der Verordnungen zur Verwaltung
ber Souvernements, wird bey jedem Stadtmagiftcate, für die Witwen und unmündige
Maijen der Kaufleute und Bürger, ein Stadtwaifengericht errichtet,
47. : on
Mach Inbalt des 31 ſten und 294ſten Punkts der Verordnungen zur Verwaltung
der Gouvernements, figen im Stadrwarfengericht, das Haupt der Bürgerfchaft als Wors
ſitzer, zwey Glieder des Stadtmagiſtrats, und der Stadsäkefte, —
48. Nach
-
i Stadtordnung 165
48. | |
Nach Inhalt des sonen ante ber’ Berortfungen zur Verwaltung der Gon⸗
veruements, iſt dem Stadtwaiſengericht nicht mur die Sorge für die nach allen Arten der
Stadteinwobner nachgebliebenen unmuͤndigen Waiſen und deren Bertnögen, ſondern auch
die Fuͤrſorge fuͤr Wittwen und ihre Sachen uͤbertragen.
49.
7 wird der ve Siobigemeinde herboten, zu felgen Bedienungen, welche nach den
Verordnungen zur Verwaltung der Gouvernements durch Buͤrger beſetzt werden, einen
Buͤrger zu waͤhlen, der von ſeinem in dieſer Stadt befindlichen Kapital weniger als funfzig
Rubel Proenn entrichtet, oder der nach nicht füuf und d zwanzig Sabre alt if.
“ so
Ein Barger ‚der kein. ſolches Kapitat, beſttzt, von m welchem er ivenigftens funfjg
Riber Prozente entrichtet, oder der noch nicht fuͤnf und zwanzig Jahre alt iſt, kann zwar in
der * Berfammlung der Stadtgemeinde zugegen ſeyn, hat aber dafelbft Feine Stimme.
| Anmerkung.
. . Die dem Toalımp soflen Punkt eritfdtine Verbot, daß fein Bürger, der
von feinem Kapital weniger als funfjig Rubel Prozente entrichtet, weder zu Stadtbedies
nungen wäßlen, noch gewaͤhlt werden koͤnne / iſt von denjenigen Staͤdten zu verſtehen,
wer desgleichen. Kaoitale in Ken Gilden astgegeden ſud; ‚nad diefes aber nicht iſt, da koͤn⸗
nen auch fothe Nöängen die weniger Kepial beſthen ‚he Stimme. geben und gewaͤhlt
werdnn, Fu 5. * —
RP „2 s1. ta
Ein iger ek Fein Rarifa ht, und hälfte fünf und wemig ihre alt iſt,
“
”
= * zwar dei‘ "Berfammlung der‘ -Stabtgemeinde beywoßnen, foll aber in felbiger weder
fer, noch feine‘ Stimme geben, noch zu ſolchen Aemiern, welche die Stadtgemeinde be⸗
Rt, gewabit merden Fönnen. IT J
52.
Es iſt der Stadtgemeinde erlaubt, einen Buͤrger aus ihrer Geineinde auszũſchließen,
der gerichtlich eines ehrenruͤhrigen Vergehens ſchulbig erklaͤrt worden iſt, oder der oͤffent⸗
lich eineg bekannten ind kreditbrechenden Lafters beſchuldiget wird, und obgleich er nicht a“
richtlich yeruitheilt worden iſt, fich deshalb noch nicht — * hat.
Ft Ku Be . 53‘: . .
Zee“ jeber Stadt fit ein Buͤrgerbuch verfertiget und gehalten werden ; in welches
‚alle Einwohner der Stadt eingeſchrieben werden; um dadurch jedem Bürger, feinen Stand,
von Vater auf Sohn, Enfel, Urenkel und feine weitere Nachkommenſchaft zu ſichern.
54
Zur Einrichtung dieſes Bürgerbuches erwäßler die Siadtgemeinde alle drey Jahre
einige Aelteſten und Deputirten, welche für die gehörige Einrichtung und” Fortfegung
defelben, nach der bier folgenden Se Sorge zu tragen verbunden find. g
3 55: „N
106 15. Rußiſch⸗Kamferliche
55-
. der im Dicker Secot cm Kraus steL auteszs Örböüntte. ber cinza Pia bes
us ne Oüte sder Zu cengeicihen ef, ober eis hüsgelc:s Biemwerbe
6.
nicht ua das Bürgertaig crusı Eccat eingefihenhen ü, ie tl er
- Gürzertcigen Irhr
5%. 2
Die Aelteſten ſollen nach Geufelgenber in alrhabetiſches Berzeichniß, for
wol der altien Liawohner ber Stabt, Ne 242 I) —— ic von
weuem daſelbſt nie laſſen haben, verfertigen, und in dieſen Berzeichniflen beſonders
— ı wer verheyrathet iſt und mit wem; 2) wie viel Kinder manulichen und weib⸗
e
n Geſchlechts jemand habe, mb wie Be heißen; 3) ob jemand unverehelicht oder Witt⸗
wer fen; 4) 06 jemand ein Haus oder anderes Gebäude, oder einen Plag, oder. ein
Put Laub befige, 05 er dieſes ober jenes gebant, ober geerbt, oder gelauft, oder. zur
Mitgabe erhalten habe, und am welchem Orte der Stade folches liege; 5) ob jemand
in der Stadt wohne oder abwefend fey; 6) was für ein Gewerbe jemand treibe; 7) in
welchen Grades oder andern Dienſten jemand geſtanden habe, oder noch ſtehe.
Anmerkung. ”
Bell die apelihen Familien ſchon aus dem adelichen Geſchlechtsbuche zır erfehen
find, fo fol, indem Fall, wenn ein Edelmann oder eine Abeliche in der Stadt ein Haus,
oder anderes Gebaͤude, oder einen Wohnplatz, oder ein Stuͤck Land beſitzt, in dem Vers
zeichniſſe der Stadteinwohner, unter der gehörigen Nummer, blos.der Mame, Zuname
und eiwanige Rang des Beſitzers oder der Beſitzerin, eingetragen werden.
59. Form
Ä Stadioremms | 167
- Horm’ des Verzechniſſet einer ih er Sudt wohthaften Burgerfamile.
Vop⸗ und). Ob er un; nie Di ge in Db..er fich] Bas er In welchen
Zuname und verbep un ‚\Kinder. mil der Stodteinlin der Stadt für ein Se] Stadts oder
Alter, einesinder —8*— ſichenu eib⸗ Haus‘ oderaufhalte, oder werbe treibe. andern Diens
alten, oder in rathet u: mitjlihen - Gerjanderes - Ge⸗ſabweſend ſey. ſten er geſtau⸗
der Stadt ge⸗ wem, oder ſwiedts eribäude, vodet den habe, oder
neue ‚.. [deren Namen oder ein Srhl Ä
—** hlund Alter. tanb befitze;
Iden: u 106 er folchest
— ‚|fion erbaut,
Ip u BE Joder geenbt,i --
. 55.. . [ober getauft, |
Joder jur Mit:
[gabe erhalten '
- babe, und
in .welder
ne I We n Segend der
Souue . ‘ ' .. Stadt, und
W nn. + Innter welcher
Nummer es
belegen ſey.
— ge Wittwer feg.!habr, maspiginen:.Plag.| . Ko 0. jegt fies
e. wo.
. ı vv
"ss, “ ... . m
ww; P} « . _
4 r * I}
60.
Der Yeltefte gbeigiebt ein ſolches von ihm eigenhändig unterſchriebenes ie
riß dem Hauyte der Baͤrgerſchaft ſeiner Stadt, und behält. eine Abſcriſt davon fuͤr ſich
61.
Das Haupt der Bürgerfchaft einer Stade verfertiget, mit Senfiife der aus jedem
Stadttheile erwaͤhlten Deputietem, ans den Verzeichniſſen ber Aelteſten, das Buͤrgerbuch
feiner Stadt. j
2.
Das Birgesud ſot in che Theile eingetbeilt werden,
63. | ni.
In den erften Theit des Bürgerbuches wird, in alphabetiſcher Ordnung, der
Stand und Name der eigentlichen Bürger oder Stadteinwohner (Naſtojaſchtſchie go⸗
sodomile Obuwateli) eingetragen.
Erklaͤrung. —
Eigenriche Stabteinwoßner find diejenigen, welche in_der Siadt ein Haus, oder
anderes Gebäude, oder einen MWohnplag, oder ein anderes Stud tand beßben
nmer⸗
I,
168 15. Rußiſch⸗KHayſerliche
Anmerkung.
, Jebes Baus ober: auberes Sebande, oder-Woßupfag, oder Stuͤck Land, in einer
Stadt; foll mit einer Nummer bezeichner'werden, ERSTE
e BT |
| In den zweyten Theil des Buͤrgerbuches werden, nach alphabetiſcher Ordnnng,
alle in die erſte, zweyte, oder dritte Gilde (Gildia) eingefchriebene Perfonen eingetragen,
wu. win vn - - ae Beam
— en. 0
Die in den Gilden eingeſchriebene Perſonen find ale diejenigen (ohne Raͤckſicht
auf Geſchlecht, Abſtammung, Familie, Stand ‚Handel, Gewerbe, Handthierung oder,
Handwerk}, welche ein gewilles Kapital zu befigen erflärt oder angegeben haben, und
zwar: 1) Wer ein Kapital von zehntaufend bis funfjigtaufend Rubel angiebt, foll indie erfte
Gilde eingefchrieben werben. 2) Weriein Kapital von fünftaufend bie zehntauſend Rubel
angiebt, fol in die zweyte Gilde eingefchrieben werden, 3) Wer ein Kapital von taufend
‚ bis fünftanfend Rubel angiebt, fol im die dritte Gilde eingeſchrieben werden.
Bu Animeskung.
Die Einrichtung der Gilden nach den Kapitalien foll von einer aligörkeinen Revi⸗
fion des Reichs bis zur andern beſtehen, „und wird alsdann, naͤch Kayſerlicher Majeftde
Surbefinden, beftätiger pder verändern |
| 65. | |
In den dritten Theil des Buͤrgerbuches werden, nach alphaberifcher Ordnung,
alle, die in den Zünften (Zechi)- eingefchrieben find, eingetragen. |
J Exrklaͤrung. | W
Die in den Zuͤnften Eingeſchriebene, find alle diejenigen. Meiſter, Defellen und
$ehrlinge, von verfchiedenen Handwerken, welche fich in’die Zunft ihres Handwerks haben
einfchreiben laſſen. . ig ’
z FBF r ] 1: B 0 .
In den vierten Theil des Bürgerduches werden, in alphabetifcher Ordnung,
alle Fremde, oder Säfte aus andern Städten und $ändern (inogorodnde i innoſtranuͤe
Gofti), eingetragen.
4
D
.
[2
Brklarung: 0000.
Die Gäfte aus andern Städten und Ländern, find diejenigen Perfonen aus
andern rußifchen Städten oder fremden Ländern, welche fich ihrer Gewerbe oder Arbeit
oder anderer bürgerlichen Geſchaͤfte wegen einſchreiben laffen,
In den fünften Theil des Bürgerbuches werden, in alphaberifcher Ordnung, alle
nambafte Bürger (imaͤnuͤtuͤe· Graſhdane) eingetragen. - EEE En
EEE Erklaͤ⸗
* \
BStadtordnung. =: 169
| e Erklaͤrung. | |
| Namhafte Bürger ſind: 1) Diejenigen, welche, nachdem fle ſchon einem Stadt⸗
dienſte Vorgeftanden und bereits den Titel: Achtbate ( Stepennüe), erlangt haben, zum
zweytenmale gewäßlt worden find, und den Dienft eines bürgerlichen Denfigers des Ges
wiffengerichts, oder eines Benfigers des Gouvernementsmagiſtrats, oder eines Bürgers
meiſters, oder eines Hauptes der Buͤrgerſchaft, rüßnılich verwaltet haben. 2) Gelehrte,
welche Atteftare oder fchriftliche Zeugniffe einer Afademie oder Univerſit € über ihre Kennt⸗
niffe und Geſchicklichkeit vorzeigen komen, und nach geſchehener Prüfung von den rugis
ſchen hohen Schulen dafür erfannt worden find. 3) Kuͤnſtler der drey ſchoͤnen Künfte,
nemlich: der Baukunſt, Malerey und Bildhauerfunft, und Muſikkomponiſten, welche
entweder Mitglieder einer Akademie find, oder afadenifhe Zeugnifle über ihre Kennts
niffe und Geſchicklichkeit aufweiſen konnen, und nach ihrer Pruͤfang von den kußifchen
hohen Schulen dafür erfannt worden find, '4) Kapitaliften von jedem Stande und Ges
werde, welche ein Kapital über funfzigtaufend Rubel angeben. . 5) Banquiers, die
Wechſelgeſchaͤfte treiben und zu diefem ihrem Geichäfte ein Kapital von hunderttauſend
bis zweymal hunderttauſend Rubel angeben. "6) Großhändler, die Feine Buden haben,
7). Schifskerren, welche ihre eigene Sthiffe in der See.haben, , . > :°
! “ In dent ſechsten Theil des Buͤrgerbuches werden, nach alphabetiſcher Ordnung, alle
Beyſaſſen (Poſadskie) eingetragen. en
Erklaͤrung. “ le: De Se Pe F
Die Benfaffen find diejenigen alten, oder neuen, oder in Ah Stadt geboßrne
Einwohner derfelben, welche in feinen andern Theil des Bürgethuchs eingetragen. wor⸗
den ſind, und ſich in dieſer Stadt vun ihrem Gewerbe, ihrer Handrhierung und⸗ Arbeit
naͤhren. U en |
. . .
. 1 a
V 69. u u. on:
r Dr .. ix . . . .. Zr Zu Te . ' j
- Das Haupt der Bürgerfihaft und die Deputirten follen niemand in das Bürgers
Such eintragen, der nicht Beweiſe feines Standes beybringen kann.
ne ‘ Yuan . ee d
. [2
| Jede Zamilie ſoll die. Beweife ihres Standes, entweder im Original, oder in bes,
glaubter Abſchrift, beybringgen. | oo. | ;
B " „. j j . ‘ 7 1.
Das Haupt der Buͤrgerſchaft und die Deputirten unterſuchen die ihnen uͤbergebene
Beweiſe. Wenn fie nun, iſtens, bey Unterſuchung der Beweiſe ſelbige entweder ein⸗
ſtimmig, oder durch zwey Dritiheile der Stimmen unzulaͤnglich finden, fo geben fie ſolche
mie der fchriftlichen Anzeige zuriick, daß die Einfchreibung diefer Familie ins Buͤrgerbuch
bis zur Beybringung unverwerflicher Beweiſe qufgeſchoben worden ſey. Wenn fie aber,
atens, ben Unterfuchung der Berbeife‘ jelbige entweder einftinmig ‚, oder durch zwey
Drittheile der Stimmen fuͤr zureichend erkennen, ſo wagen, fie diefe Familie in das Buͤrger⸗
Beckmanns Defege VII. Theil, | buch
176 15. Rußiſch⸗Kayſerliche
buch ihrer Stadt ein, und ertheilen felbiger einen von ihnen unterfchriebenen und mit
dem Siegel ˖ der Stadtgemeinde verfebenen Schein, des Inhalts: daß diefe Familie nach
beygebrachten Beweiſen in dieſen oder jenen Theil des Buͤrgerbuches eingetragen wor⸗
den ſey. i
72. W
Es wird dem Gutbefinden der Stadtgemeinde uͤberlaſſen, ob und wie viel jede
Familie bey ihrer Eintragung ins Buͤrgerbuch zur Stadtsfaffe an Gelde beytragen foll, welche
bie Stadtgemeinde bey jeder Zuſammenkunft einmal für alle zu beſtimmen hat; nur fol
biefer Beytrag nicht über Hundert Mubel fteigen, | Ä
X 73:
Wenn jemand mit der Lnterfuchung und Unordnung des Hauptes der Buͤr⸗
gerfchaft und der Deputirten nicht zufrieden ift, ber kann ſeine Beſchwerde, nebft ſeinen Be⸗
weifen, im Gouvernementsmagiſtrat anbringen. u
Nah völliger Einrichtung und Vollendung des. Bürgerbuchs übergeben. das
Haupt der Bürgerfchaft und die Deputirten der Stadteheile felbiges der Stadtgemeinde,
wo es zu jedermanns Wiſſenſchaft verlefen werden ſoll; auch foll, im Fall es die Gtadts
gemeinde verlangt, zugleich das von dem Haupte der Buͤrgerſchaft uns den Deputirten
. geführte Protokoll verlefen werden, damit die Stadtgemeinde daraus die ordentliche Ders
handlung diefes Geſchaͤftes erſehe.
N
Nach Verleſung bes. Wuͤrgerbuches vor der Stadtgeineiude laſſen das Haupt
bes Buͤrgerſchaft und. ‚bie. Dennſirt N Qu) zen. gleichlautende Kopien ‚nehmen, und
unterzeichnen fowol das Bürgerbuch felbit als beyde Kopien, worauf fie das Original im
Eradtarchio niederlegen, die beyden Kopien aber der Gouvernementsregierung einfens
den, welche eine Kopie bey fich aufbewahret, die andere aber dem Kameralhofe ihres
Gouvernements überlefert,:: io. un. LE Eu
Wenn jemand, der noch nicht in das Buͤrgerbuch einer Stadt eingefchrieben iſt,
in diefer Stadt durch Erbfolge, oder Pfandverfchreibung, oder Rauf, oder auf andere
gefegfihe Art, ein Haus oder anderes Gebäude, .-oder-einen Wohnpliutz, oder win Stuͤck
Land erhält, fo foll er bey der erften Berfammlung der Stadtgemeinde um feine Einfchreis
bung in gedachtes Buch Anfuchung thun. Wenn ihn nun die Stadtgemeinde hinlänglich
kennt und wegen feines Standes, feinen Zweifel begt, fo fol er obne weitere Nachfrage
ins Bürgerbuch eingetragen werden, Wenn aber flittänd” bereics .in das Buͤrgerbuch
einer andern Stadt eingefchrieben ift, und hierüber einen von dem dafiden Haufte der
Buͤrgerſchaft und den Deputirten unterfchriebenen und mit dem Siegel der dafigen Stadts
gemeinde verfehenen Schein aufmweifen ann, fo dient ihm diefes zum hinlänglichen Be⸗
weile, um in dag Buͤrgerbuch der Stadtgemeinde, bey welcher er darum Anfuchung thut,
eingetragen zu werden, a. j
D. Bu
‚ Gtabsorbnung: — ixi
..D. 1
Sei des Standes der Stadteinwohner.
Tran " . 77.
Uunter deu Suvkähnignen werden alte! dirjenigen verflanden, welche entweder
alte Denafne ci ner, Stadt find, „nen darin, gehohren ſind, oder fih neulich daſeldſt
niedergelaͤſſen ba en, oder älle ‚diejenigen, die in diefer Stadt Käufer , oder ahbdre Ges
bäude, oder einen Wohnplatz, oder ein Stuͤck fand befigen, oder einen Stadtdienſt vers
waltet haben; oder als Kopfſteuer zahlende Leute biefer- Stadt. vergeichnet ſind, und die
dieſem zufolge fuͤr gedachte Stade Dienſte und Laſten tragen, Die Beweiſe dieſes Stan»
den find mancherley, und haͤngen mehr von redlicher Prüfung und unpartheyiſcher Unter⸗
ſuchung als nenen Vorſchriften ab. Die verſchiedenen gefeglichen. Mittel des Gewerbes
uud. Erwerbs zeigen bey dieſer Unterſuchung dem Weg, die wahre Gerechtigkeit aber ers
laubet nicht, ein einziges Beweismittel des Standes iu verwerfen, es fey dann, daß es
durch die eigentlichen Worte des Geſetzes verworfen wird, Wir beflätigen alſo allergnds
digſt folgende Arten der Standesbeweife, ohne jedoch andre unverwerfliche Beweife,
gefegt auch, daß fe hier niche'atigejeigk wären, für umjuldßig zu erkhaͤren. ..ı
78. ICE Er a
Die Beweiſe des Standes der Buͤrger oder Siabteiiwohner “hi:
1. Der im Kirchenbucha der Kirche, wo jemand getauft iſt, unter einem, gewiſſen
Tage, Monate ind Jahre, Als ami Tauftäge des Kindes, vom Priefter ‚Angeftpeiebene
und von den Tanfzeugen unterfchriebene Name und Stand.
. 2, Ein Zeugnig des Priefters desjenigen Kirchfprengels in dem lemand ‚wohnt,
and zweyer Stadteinwohner aus derſelben Kirchengemeinde.
3. Ute Reviſionsliſen. a “ “
+ Die gie Reifen. EEE Se .
“.. ..
6 Ein Schein von einer Zunft mit der Unterſchrift des Suiten und zweyer
in eben der Zunft.eingefchriebenen Derfonen .als Zeugen.
7. Dbrigfeitliche Verordnungen, Urfunden und Seine, worinn jemandes Stand
oder Gewerbe angejeigt iſt.
8. Die Beſtallung zu einem Geſchaͤfte, wodurch jeinandes Stand angezeigt wir,
Mi 9. Wenn jemand als Stadteinwohner von einem Stadtgerichte gerichtet wors
Ani
10. Ein erhaltenes. Ebrengeugniß (pochwalnuͤi Liſt).
11. Allerley Dienfte, die jemand verwaltet hat.
Ya . oo 12 Wenn
—
8
m 15 Rußiſch⸗Kayſerliche
12. Wenn jemand in einer Stadt ein Haus oder anderes Gebäude, oder einen
Wohnplatz, oder ein ‚Stück Land beſitzt, oder beſeſſen hat, er mag ſolches entweder
ſelbſi gebaut, geerbt, gekäuft oder zur Mitgabe erhalten haben.
13. Ein Zeugniß von den Gilde⸗ oder Zunftälteften und zweyen zu eben der Gilde
J ee gehörigen Perſenen, daß jemand wjrklich ein gewiſſes Kapital angegeben
14. Zeugniſſe yon einer aüdemie oder Unjvetfeke über jemandes Kenntuiſſe und
Geſchickuchten.
» 153 QDuittuogen über de — Srieiuns eines teſcung⸗ m Verdin⸗
gungefontrafts, FRE y y . 1 < .,. a ‚
16. Quiteürfigen- von Seiten ver Reönsfaffen oder voh den Mägainoorfefern,
And aitdre dergleichen Quittungen über’ den Empfang oder :die Ablieferung‘ von Geldern
oder Waaren, woͤdurch jemandes "Kredit In feinem Handel: oder Gewerbe beſtaͤtiget,
oder die gewiffenhafte Angabe feines Kapitals beglaubiger und bewäßret wird.
37; Handlungs s und Gewerbebficher, Rechnungen and rehuungen,
18. Zollboͤcher, Zoltzerpnungen, und Abrechnungen, ni Br tan hi
19. Borrärhige Waaren.
20. Vorhandene Schiffe.
* 21. Ein gehörig erfüllter lieferungs oder Verdiugunge, oder Machtfontrakt,
22. Wecſel, welche zur Verfallzeit gehoͤrig beat worden ſind. . ws
23. Vertraͤge und anſehnlicher Kredit. .5 BR
24. Beweis, Laß der Water und Großvater in der Stost gelehe und bürgerliche
ahrung getrieben haben, wenn ſolches durch das Zenguiß dreyer unbeſcholtener Eins
wohner derfelben Stadt bewähret wird.
25. Kaufdriefe, Pfandverfchreibungen und andre dergleichen Beweiſe uͤber das
Vermoͤgen eines Stadteinwohners.
er Verſchiedene Andere Beweife, wodurch der Stand und das Kapital eines
Stadteinwohners beglaubiget werden, von welchen vielen Beweiſen ſchon einer, der einen
anſehnlichen Kredit bewaͤhret, fuͤr binlaͤnglich geachtet werdenſoll, am eine Familie ‚ihrem,
eigenen n Verlangen gemäß, | in ’ isgend einen’ Tbeil des Vir gerbuche zatragen.
79.
M Sm Asſten Punkt unſe⸗ gnaͤdigen Moniſeſte vom 17ten Mir; des Jahres
2775, iſt folgendes verordnet:
—Wir ertheilen allen denen, die von ihren Gutsherrn durch Feenheitsbriefe freyge⸗
laſſen worden find, die Berechtigung, ſich weder für jetzt nach ins Künftige nieınanden
Don neuem zur Unterrhänigfei verfchreiben zu dürfen; - wogegen fle bey der Reviſion ans
zuzeigen baben, in welche Art Unferer Dienfie, oder in weicher Stadt “Burger » oder
Aauſmannoſtand fie zu treten gedenken; worauf ein jeder, nach Diansgabe des Standes,
welchen .
0 Btadtordnung. : 198
welchen er freywilig gewahn bat, feine Abgaben entrichten, oder von Abgaben befreyt
fon ſoll. |
FE. in
Von ben perfönlichen Freyheiten der Stabteinwohner „des mitileru
Standes, oder der Bürger aderhaupt.
80.
Der Name ber Sudieinwobher, des mittlern Standes, ober der Puͤrger übers
Eich ‚ ifteine Kolge der Arbeitslieben und guter Siiten, wodurch fiir we vorgüglihen
tand erhalten haben. |
81. i.6 F
Die Staͤdte ſind von Unfern Vorfahren ımd von Uns felöft nicht nur für die Bes
wohner derfelben, fondern auch zum allgenseinen Beſten errichtet worden, indem fie nicht
‚nur die Einkuͤnſte des Reichs vermehren. fondern auch vermittelſt ihrer Einrichtungen deu
Unterthanen deſſelben Gelegenheit darbieten, ſich durch Handel, Gewerbe, Manufakturen
und Handwerke Vermoͤgen zu erwerben. Dieſerwegen ſoll der vorzuͤgliche Stand der
Stadteinwohner, des mittlern r Standes, oder der ‘Bürger überhaupt, erblich feyn. Hier⸗
aus folger: :
82.
Ein Buͤrger theilet ſeinen buͤrgerlichen Stand ſeiner Frau mit, wenn fe von einer
IK gheichen ober, niebrigern Abkunft iſt.
| 83.
re Die Bitgerfinte erben den bürgerlichen Stand ibres Vaters.
— — — 84, .
Sein Bürger fol ohne Urtheil und Recht feines green Namens, fine kebens,
ober Eines Bermögens, beraubet werden... |
85.
Jeder Dinge fol von einem buͤrgerlichen Serigte getichter werden.
86.
Veibrechea, zurch welche ein Buͤrger ſeinen guten Namen verlehrt ſind folgende:
.
1. Meineib, 2. Verrath. 3. Mord. 4. Raub und Diebſtabl affer Art. 5. Faͤlſchung
oder Falſum. 6. Verbrechen, die nach den Sefegen mir $eibesftrafe beftraft werden,
7. Wenn bewiefen wird, daß er andere iu ‚dergleichen Verbrechen, Überredes ober vers
leitet. dar. |
87. | "
u Es wird hiemit wiederholentlich eingeſchaͤrft und aufs Strengſte verboten, daß nie⸗
mand ſich unterfange. einem ‘Bürger eigenmächtig und ohne ein geſetzliches Urtheil derje⸗
nigen Gerichte, denen die Verwaltung des Rechts anvertraut ift, fein Wermögen zu
nehmen oder zu Grunde zu richten.
⸗
Y3 | 88 . Ein
164 15. Rußifh- Kanferlide
nen), der Kaffazion folher unſchicklichen Forderungen; welches der Wachfamkeit der
Gopvernementsanwälde, zufolge des zweyten Öegenfiandes ihrer Amtspflicht, empfohlen
wird, —— —W
38.
| Wenn der Generalgouverneur oder Gouverneur der Stadtgemeinde Vorſchlaͤge
thut, fo nimmt fie ſelbige in Erwägung, und ertheilet darauf eine anſtaͤndige, den Geſetzen
und dem gemeinen Beſten gemäße Antwort.
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, ein Haus zu ihrer Verfammlung und zu
ihrem Archiv zu haben. |
40.
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, ein Siegel mit dem Stadtwapen zu haben.
| = or 41. :
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, ihren eigenen Schreiber zu haben.
. Ä ee 7 |
Es wird der Stadtgemeinde erlaubt, aus ihren freymilligen Beytraͤgen eine bes
ſondere Kaffe zu errichten, und felbige nach ihrem gemeinen Gutbefinden zu gebrauchen,
43. —
Perſoͤnliche Verbrechen eines Buͤrgers ſollen keinesweges der ganzen Bürgerfchaft
zur $aft gelegt werben, |
Prag
Die Stadtgemeinde fol nie ſelbſt vor Gericht erſcheinen, fondern daſeldſt durch
ihren Anwald vertreten werden, | J oo. ot
45. E .—
Zufolge des 315ten Punkts der Verordnungen zur Verwaltung der Gouverne⸗
ments, gelangen an den Gouvernementsmagiſtrat alle Sachen, welche Privilegien, ſtrei⸗
tigen Beſitz uud alle übrige allgemeine Angelegenheiten der Stadt, oder, die Rechte dee
Anwälde berreffen; alle diefe Sachen, nebft den Apelfazionen von den Stadtmagiftraten,
den Waifengerichten und den Rathhaͤuſern, gebören unmittelbar vor den Gouvernements⸗
magiſtrat.
F 2. j . eu 46. ’
Dach Inhalt des zoſten und 293ſten Punkts der Verordnungen zur Verwaltung
der Souvernements, wird bey jedem Stadtmagiftrate, für die Wittwen und unmindige
Waiſen der Kaufleute und Bürger, ein Stadtwaifengericht errichtet.
47 ; .n
Nach Juhalt des 31 ften und 294ften Punkts ber Verordnungen zur Verwaltung
der Gouvernements, figen im Stadrwarfengericht, das Haupt der Bürgerfchaft als Wors
Fer, zwey lieder des Stadtmagiſtrats, und der Stadräkefie, —
48. Nach
-
Stadtordnung, ° 165
- Ä 48.
+ Wach Inhalt des 267ſten Punkts der Verordrfingen zur Verwaltung der Gon⸗
veruements, iſt dem Stadtwaiſengericht nicht mur die Sorge für die nach allen Arten der
Stadteinwohner nachgebliebenen unmündigen Waiſen und deren Berihögen, fondern auch -
die Fuͤrſorge für Wittwen und ihre Sachen übertragen,
Es wird der Stadtgemeinde Yerboten, zu ſolchen Bedienungen, welche nach ben
Verordnungen zur Verwaltung der Öouvernements durch Bürger befegt werden, einen
Bürger zu wählen, der von feinem in diefer Stadt befindlichen Kapital weniger als funfjig
Rubel, Projeuse ensrichter,. oder der nach nicht fünf und, zwanzig Jahre alt if,
U . so. '
or: Im Buͤrger, der kein ˖ſölches Kaplkal Vefikt, von welchem er ivenigftens funfjig
Rubel Prozente entrichtet, oder der noch nicht fuͤnf uͤnd zwanzig Jahre alt iſt, fann zwar in
der Berfammlung der Stadtgemeinde zugegen ſeyn, bat aber dafeldft feine Stimme.
. | Annterkung. |
... Dus in dem Zofkaflums soften Punki euthattene Werbot, daß ein Bürger, der
von feinem Kapital weniger ale funfjig Rubel Prozente entrichtet, weder zu Stadtbedies
nungen wählen, noch gewählt werden koͤnne, iſt von denjenigen Städten zu verfiehen,
wo begleichen. Karitale in den Gilden mstgegeben Kur; two dieies gber nicht iſt, da koͤn⸗
nen auch ſolche Buͤrger, die weniger Kapital befigen ihre Stimme geben und gewähls
werden. : Fr 5. —* J ER er ' j
ee en > 2 TEE oo. =
7 Bürger, Ver Fein Kapital hat, und noch'nicht fünf und zwamig Jahre alt iſt,
kann zwar ek’ Berfanimlung ter Stadtgemeinde beywohnen, foll aber in feldiger weder
iger, noch feine’ Stimme geben, noch zu folcheh Aemtern, welche die Stadtgemeinde bes
»
. ’ 1
feßt, gewaͤhit werden koͤnnen.
u ne Zen Zei ‘ s2. | |
BR . EP wur »
Es ift der Stadtgemeindererlaubt, einen Bürger aus ihrer Geineinde auszũſchließen,
der gerichtlich eiles ehrenrührigen Vergehens ſchulbig erfläre worden iſt, oder ber öffent
lich eines befannsen.uud Ereditbrechenden Lafters beſchuldiget wird, und obgleich er nicht ges
richtlich veruttheilt worden iſt, ſch deshalb.noch nicht gerechtfertiget hat.
Tr. Sy jeber Stadt ſoll ein Buͤrgerbuch verfertiget und gehalten werben; in welches
alle Einwohner der Stadt eingefchrießen werden; um dadurch jedem ‘Bürger, feinen Stand,
von Vater auf Sohn, Enkel, Urenkel und feine weitere Nachkommenſchaft zu fichern.
‘ |
54 | Ä
Zur Einrichtung dieſes Bürgerbuches erwaͤhlet die Stadtgemeinde alle drey Jahre
einige Aeltefien und Deputirten, welche für die gehörige Einrichtung und" Fortfegung
deſſelben, nach der hier folgenden Se Sorge zu tragen verbunden find.
| , 3 \
. 1
‘ .
ve... .
55. In
16 15, NRußiſch⸗Kayſerliche
55.
In das Buͤrgerbuch foll der Name und Zuname eines jeden Bürgers eingetra⸗
gen werden, der in dieſer Stadt ein Haus oder anderes Gebäude, oder einen Plaßz be⸗
ſitzt, oder in eine Gilde oder Zunft eingefchrieben. ift, oder ein bürgerlihes_ Gewerbe
treiber.
56.
Wenn jemand nicht in das Bürgerbuch einer Stadt eingefchrieben ift, fo foll er
weder zur "Bürgerfchaft derfelben Stadt gerechnet werden, noch der bürgerlichen Rechte
und Vortheile derſelben genießen.
7.
Jede Stade ſoll einen von Kanferlicher Majeſtaͤt eigenhaͤndig anterſhriebenen und
mit dem Reichsſiegel verſehenen Gnadenbrief (ſhalowannaja Gramota) erhalten, in wel⸗
chem alle bier vorſtehende und nachfolgende, ſowol augermeine als-perfönfiche Rechte und
| Freyheiten von Wort zu Wort enthalten ſeyn polen.
—W
’ ..
C. 7
©
Iuſteutzion zur Einrichtung und Fortſetzung des Buͤrgerbuches.
58. —
Die Aelteſten ſollen nach beyfolgender Form ein aiphaberſches Verjeichnis, y
wol ber alten Einwohner der Stadt, als der dariun gebohrnen und deren, bie ſich von
neuen dafeldft niedergelaffen haben, verfertigen, und in diefen Verzeichniſſen befonbers
eigen: 1) wer verheyrathet ift und mit wem; 2) wie viel Kinder männlichen und weib⸗
lichen Geſchlechts jemand babe, und wie fie- heißen; 3) 05 jemand unverebelicht oder Witte
wer fen; 4) 06 jemand ein Haus. oder anderes Gebäude, oder einen Plag, oder. ein
Stuͤck and befige, ob er diefes ober jenes gebaut, oder geerbt, oder gekauft, oder. zur
Mitgabe erhalten habe, und an welchem Orte der Stadt folches liege; 5) ob jemand
in der Stadt wohne oder abwefend ſey; 6) was fiir ein Gewerbe jemand treibe, 7) in
welchen Stadts oder andern Dienften jemand geftanden babe, oder noch ſtehe.
| Anmerkung. *
Weil die adelichen Familien ſchon aus dem adelichen Geſchlechtsbuche zu erſehen
ſind, ſo ſoll, indem Fall, wenn ein Edelmann oder eine Adeliche in der Stadt ein Haus,
oder anderes Gebäude, oder einen Wohnplag, oder ein Stuͤck Land befißt, in dem Vers
zeichniſſe der Stadteinwohner, unter. der gehörigen Nemmer, blos der Dame, Zuname
und etwanige Rang des eſi vers. oder der Beſitzerin, eingetragen werden,
so. Sorm
| ‚Stehen “ 167
u
FVorm des Verzelthnifſet ter it der Surt wohnhaften Bürgerfamile. u
Dors Ob er un; ge inf. r fh] Mas er In welchen
Zuname und DB. m Rinder md mänz|det. ur; einlin ve Stade für ein Ge: Stadt, oder
‚Alter: eines oder Lerhey⸗ chenu meib/ Haus‘ oderaufhalte, oder werbe treibe. andern Diens
alten, oder in rathet u. mitjlihen - Ge⸗ſanderes Se⸗abweſend 1. ften er geſtau⸗
der Stadegeriwem , ober (chlecht8 eribäude, odet den habe, oder
— oe Bier: :fop.'habe, mabpiginen: Plap.| . 7% noch jetzt fies
beren Ramen[odereinStäd| bene
—* be, 5°, "Tund Alter. tand Befige ;|" |
u. u — b er ſolches
u ‚|fisn erbaut,
” DE 5 Joder geerbt,
ee: oder gefauft,|
nn | Joder zur Mit⸗
Tgabe erhalten
- haben und
in .welder
. Gegend derl .
J 7. . 1&Stadt, und
ne € nt . - Tanter welcher
Nummer es
belegen ſey.
—
we
’
-
60.
Der Aeltefte hbeigiebt ein ſolches von ihm eigenhaͤndig unterſchriebenes ie
mp dem Haupte der Buͤrgerſchaft ſeiner Stadt, und behaͤt eine Abſchrift davon fuͤr ſich
61. ” ..
Das Haupt der Bürgerfchaft einer Stade verfertiger, mitBenhülfe der aus jedem
Stadttheile erwaͤhlten Depurrten, aus den Berzeichniſſen der Aelteſten, das Buͤrgerbuch
ſeiner Stadt.
| | 62.
Das Birgasud fol in fs Theile eingetheilt werden,
63, BEE
In den erſten pt des Bürgerbuches wird, in ‚alphabetifcher Ordnung, der
Stand und Name der eigentlichen Buͤrger oder Stadteiuwohner (Naſtojaſchtſchie go⸗
rodowůe Dödwareli) eingetragen,
i Erklaͤrung. Zn
" Gigeneliche Stabteinwoßner find diejenigen, welche in_der Siadt ein Haus, oder
anderes Gebaͤude, oder einen Wohnplatz, oder ein anderes Stuͤck Land ven,
| nmers
I,
168 15. Rußiſch⸗Kayſerliche
Anmerkung.
. Sebes Haus oder · auderes Gebäude, oder Woßupfag, oder Stoͤck fand, in’einer
Stadt; fol mit einer Nummer bezeichnet werden, EEE
u 64. nn
In den zweyten Theil des Buͤrgerbuches werben, nach alphabetiſcher Drönung,
alle in die erſte, zweyte, oder dritte Gilde (Gildia,) eingeſchriebene Perfonen eingetragen.
a 7; 177 77 2
Die in den Gilden eingefchriebene Perſonen find alle Biejenigen (ohne Ruͤckſicht
auf Sefchlecht, Abftammung, Familie, Ständ "Handel, Gewerbe, Handthierung ober,
Handwerk), welche ein gewiſſes Kapital zu befigen erflärt oder angegeben haben, und
zwar: 1) Wer ein Kapital von zehntaufend bis funfjigtaufend Rubel angiebt, foll in die erfte
Gilde eingefehrieben werden. 2) Weriein Kapital von fünftaufend bis zehntauſend Rubel
angiebt, fol in die zweyte Gilde eingefchrieben werden, 3) Wer ein Kapital von taufend
bis fünftaufend Rubel angiebt, fol in die dritte Bilde eingefchrieben werden, |
wur nn am — - “> a4 BD
Ä | Anmerkung.
Die Einrichtung der Gilden nach den Kapitalien ſoll von einer allgerheinen Revi⸗
ſion des Reichs bis zur andern beſteheii, und wird alsdann, ndch Kayſerlicher Majeſtaͤt
|
Gutbefinden, beftätiget pder verändert,
W
65. .
In den dritten Theil des VBirgerbuches werden, nach alphabetifcher Ordnung,
alle, die in den Zünften (Zei) - eingefchrieben find , eingetragen. '
Die in den Zünften Eingefchriebene, find alle diejenigen. Meifter, peellen und
Lehrlinge von verfchiedenen Handwerken, welche ſich in’ die Zunft ihres Handwerks haben
einfchreiben laſſen. u ig “
oo. 7
IJu den vierten Theil des Buͤrgerbuches werden, in alphabetiſcher Ordnung;
alle Fremde, oder Säfte aus andern Städten und Laͤndern (inogorodnde i innoſtranuͤe
Goſti), eingetragen. F
. Mrklarung: © 3.
Die Gaͤſte aus andern Staͤdten und Laͤndern, ſind diejenigen Perſonen aus
andern rußiſchen Staͤdten oder fremden Laͤndern, welche ſich ihrer Gewerbe oder Arbeit
oder anderer buͤrgerlichen Geſchaͤfte wegen einſchreiben laſſen.
In den fünften Theil des Bürgerbuches werben, in alphabetifcher Ordnung,
nambafte Bürger (imaͤnuͤtuͤe Graſhdane) eingetragen, - | ——
»
de
j Erklaͤ⸗
⸗
SGStadtordnung. . 169
E | Erklaͤrung.
Namhafte Buͤrger ſind: 1) Diejenigen, welche, nachdem ſie ſchon einem Stade⸗
dienſte vorgeſtanden und bereits den Titel: Achtbare (Stepennuͤe), erlangt haben, zum
zweytenmale gewählt worden find, und den Dienft eines bürgerlichen Beyſitzers des Ges
wiffengerichts, oder eines Benfigers des Goͤuvernementsmagiſtrats, oder eines Bürgers
meiſters, oder eines Hauptes der Buͤrgerſchaft, ruͤhmlich verwaltet haben. 2) Gelehrte,
welche Atteftate oder fchriftliche Zeugnifle einer Afademie oder Liniverfit £ über ihre Kennt⸗
niffe und Geſchicklichkeit vorzeigen koͤtmen, und nach geſchehener ˖ Prüfung von ben rußi⸗
ſchen hohen Schulen dafür erfannt worden ſind. 3) Künftler der drey ſchoͤnen Künfte,
nemlich: der Baukunſt, Malerey und Bildbauerfunft, und Mufiffomponiften, welche
entweder Mitglieder einer Akademie find, oder akademiſche Zeugnifle über ihre Kennt⸗
niffe und Geſchicklichkeit aufmweifen Tsanen, und nach ihrer Prüfang von den tußifchen
hoben Schulen dafür erkannt worden find: 4) Kapiraliflen von jedem Stande und Ges
werbe, welche ein Kapital über funfzigtaufend Rubel angeben. . 5) Banquiers, die
Wechſelgeſchaͤfte treiben und zu diefem ihrem Geichäfte ein Kapital von hunderttauſend
bis zweymal hunderttauſend Rubel angeben. 6) Großhaͤndler, die keine Buden haben.
7) Schiffsherren, welche ihre eigene Schiffe in der See habeu.
27 Op den ſechsten Theil des Buͤrgerbuches werden, wach alphabetiſcher Ordnung, alle
Beyſaſſen (Poſadskie) eingeragen. lee et . I
| Erklaͤrung. ohne
. Die Benfaffen find diejenigen alten, oder neuen, ober in der Stadt gebohrne
Einwohner derfelben, welche In feinen andern Theil bes Bürgethuchs eingetragen wor⸗
den find, und fich in diefee Stade von ihrem Gewerbe, ihrer Handthierung and. Atbeit
naͤhren. J N * |
’ a. ; .. 2 ur 69. .. ! ‘ L 4 , ‘
Das Haupt der Bürgerfihaft und die Deputirten follen niemand in das Buͤrger⸗
buch eintragen, der nicht Beweiſe feines Standes beybringen ann, Ä
Fu , . u... — u 7 „be. %» .. a u . | |
Jede Zamilie ſoll die. Beweiſe ipres Standes, entweder im Original, oder In bes
glaubter Abſchrift, beybringen, J
u .* hi . 71. , | .
Das Haupt ber Bürgerfchaft und die Deputirten unterfuchen bie ihnen übergebene
Beweiſe. Wenn fie nun, .ıftens, bey Unterfuchung der Beweiſe ſelbige entweder ein⸗
ſtimmig, oder durch zwey Drittheile der Stimmen unzulaͤnglich finden, ſo geben ſie ſolche
mit der ſchriftlichen Anzeige zuruͤck, daß die Einſchreibung dieſer Familie ins Buͤrgerbuch
bis zur Beybringung unverwerflicher Beweiſe qufgeſchoben worden ſey. Wenn ſie aber,
atens, bey Unterſuchung der Beweiſe' ſelbige eutweder einſtimmig, oder durch zwey
Drittheile der Stimmen fuͤr zureichend erkennen, ſo wagen, fie diefe Familie in das Bürgers‘
Beckmanns Geſetze VII. Theil, | buch
176 15, Rußiſch⸗Kayſerliche
buch ihrer Stadt ein, und ertheilen felbiger einen von ihnen unterfchriebenen und mit
dem Siegel ˖ der Stadtgemeinde verfebenen Schein, des Suhalts: daß diefe Familie nach
bengebrachten Beweiſen in diefen oder jenen Theil des Buͤrgerbuches eingetragen wor⸗
den ſey. u .
u. 72° en
Es wird dem Gutbefinden der Stadtgemeinde überlaffen, ob und wie viel jede
Familie bey ihrer Eintragung ins Buͤrgerbuch zur Stadtsfaffe an Gelde beytragen ſoll, welche
bie Stadtgemeinde bey jeder Zuſammenkunft einmal für alle zu beſtimmen hat; nur fol
biefer Beytrag nicht über hundert Rubel fleigen,
* 73:
Wenn jemand mit der Unterfuchung uud Anordnung des Hauptes der Buͤr⸗
gerfchaft und der Deputirten nicht zufrieden ift, ber kann feine "Befchwerde, nebft feinen Be⸗
weiſen, im Gouvernementsmagiſtrat anbringen. 5
J 74.
Nah völliger Einrichtung und Vollendung des . Bürgerbuchs übergeben das
Haupt der "Bürgerfchaft und die Deputieten der Stadttheile felbiges der Stadtgemeinde,
wo es zu jedermanns Wiſſenſchaft verlefen werden foll; auch folt, im Fall es dig Stadts
gemeinde verlangt, zugleich das von dem Haupte der Bürgerfchaft uns den Deputirten
‚geführte Protokoll verlefen werden, damit die Stadtgemeinde daraus die ordentliche Ver⸗
handlung diefes Gefchäftes erſehe. on | .
N
re $ VE RE 0
Nah Verleſung des. Buͤrgerbuches vor det Etadtgeineiude laſſen das Haupt
des Buͤrger ſchaft und Big Drantit } an sven. g ichlautende ‚Kopien ‚nehmen, und
unterzeichnen ſowol das irgerbud e IN als beyde Kopien, worauf fie das Original im
Stadtarchiv niederlegen, die beyden Kopien aber der Gouvernementsregierung einfens
den, welche eine Kopie bey fich aufbewahret, die andere aber dem Kameralbofe ihres
Gouvernements überliefert, : To. mr” FE Er
En Er — 76 on ’ 9
Wenn jemand, der noch nicht in das Buͤrgerbuch einer Stadt eingeſchrieben iſt,
in dieſer Stadt durch Erbfolge, oder Pfandverſchreihung, oder Kauf, oder auf andere
gefegfiche Art, ein Haus oder anderes Gebäude, oder einen Wohnpiatz, oder ein Stuͤck
Land erhält, fo foll er bey der erften Verſammlung der Stadtgemeinte um feine Einfchsris
bung in gedachtes Buch Anfuchung tbun. Wenn ihn nun die Stadtgemeinde hinlänglich
kennt und wegen feines Standes, feinen Zweifel hegt, fo fol er ohne weitere Machfrage
ins Buͤrgerbuch eingerragen werden, Wenn aber fernand” bereits in das Buͤrgerbuch
einer andern Stadt eingefchrieben ift, und hierüber einen von dem daſigen Haufte ber
Bürgerihaft und den Deputirten unterfchriebenen und mit dem Siegel der dafigen Stadt⸗
gemeinde verfebenen Schein aufweiſen kann, fo dient ihm diefes zum binlänglichen Be⸗
weile, um in dag Buͤrgerbuch der Stadtgemeinde, bey welcher er darum Anfuchung thut,
eingetragen zu werden, 4.
D. Be⸗
u Stadrordnuns. — ixi
. D..
Baraſe des Standes der Stadteinwohner.
417 W Ir " 77. :
Unter Ben Saricleehaetn wetden alle Biöjenigkir verflanden, welche eutweder
alte PR einer, Stadt find, oder darinn geboren. find, oder ſich neulich dafelbft
niebdergelaflen haben, ‚ oder dä e'diejenigen, die in dieſer Stadt Käufer , oder akdre. Ges
bäude, oder einen Wohnpfag, oder ein Stück Sand befigen, oder einen Stadtdienſt vers
waltet haben, oder als Kopfſteuer zahlende Leute dieſer Stadt verjeichnet find, und die
dieſem zufolge fuͤr gebachıe Stadt Dienfte und Laften tragen, Die Beweiſe diefes Stan
des find mancherley, und haͤngen mehr von redlicher Prüfung und unpartbenifcher Unter⸗
ſuchung als neuen Borfchriften ab. Die verfchiedenen geſeblichen Mittel des Gewerbes
uud Erwerbo zeigen bey dieſer Unterſuchung den Weg, die wahre Gerechtigkeit aber ers
laubet niche, ein einziges Beweismittel des Standes ju verwerfen, es fen dann, daß e6
durch die eigentlichen Worte des Geiehes verworfen wird, Wir beftätigen alſo allergnds
Bigft folgende Arten der’ Standesbeweife, ohne jedod andre unverwerfliche Beweiſe,
geſetzt auch, daß ſie hier nicht alugejeigt wären, fuͤr unniagig zu artlaren. 1
78.
Die Beweiſe des Standes der Bürger oder Stadteinwohner hs:
1. Der im Kirchenbuche der Kirche, wo jemand getauft iſt, unter einem gewiſſen
Tage, Monate und Jahre‘, als am Tauftage des Kindes, vom Priefker! elngeſthriebene
und von den Taufzeugen unterſchriebene Name und Stand.
2. Ein Zeugnis des Prieſters desjenigen Kirchſprengels in dem Jemand ‚wohnt,
und zweyer Stadteinwohner aus derfelben Kirchengemeinde,
3. Ute Revifionsfiften.
* "Die letztere Reviſion.
. Ein Schein von einer Gilde, mit der Unterfheife der Sieden und ‚weyer
in eben der Gilde eingefchriebenen Perfonen als Zeugen.
6. Ein Schein von einer Zunft mit der Unterfchrift des Zunfitfen und zweyer
in eben der Zunft:eingefchriebenen Perſonen als Zeugen, .
7. Dbrigfeitliche Verordnungen, Urfunden und Scheine, worinn iemandes Stans
oder Gewerbe angezeigt iſt.
g. Die Beſtallung zu einem Gefhäfte, wodurch jeinandes Stand angezeigt wirh,
Sen if 9. Wenn jemand als Stadteinwohner von einem Stadtgerichte gerichter wors
den if, |
10. Ein erhaltenes Ehrenzeugniß (pochwalnuͤi ir)
11. Allerley Dienfte, die jemand verwaltet Bat,
Ya \ | ro Kenn
>)
172 u 15, Rußiſch⸗Nayſerliche
12. Wenn jemand in einer Stadt ein Haus oder anderes Gebäude, oder einen
Wohnplatz oder ein ‚Stück Sand, befigt, oder beſeſſen hat, er mag ſolches entweder
ſelbſt gebaut, geerbt, ‚gefäuft- oder‘ zur Mitgabe erhalten baden. E
13. EinZeugniß von den Gildes oder Zunftälteften und zweyen zu eben der Gilde
.. oder, Zunft gehoͤrigen Perſonzn, daß jemand wirklich ein gewiſſes Kapital angegeben
Aus,
44. Zeugniffe x yon einer- Wodeiie oder Uunjdetfät, über jemaies Renntuiſſe und
Gefchickůchten. u
/ 155 Quittungen. über de gehörige Erfüllung. eines tzeſcunge· oder Vardin⸗
gungokontrakts. RE Dann Ey
336, Quittuttgene won Seien der Kronskaſen ober von den Mrah iuvorſtehern,
And audre dergleichen Quittungen uͤber den Empfang oder :did Ablieferung von Geldern
oder Waaren, woͤdurch jemandes Kredit fn feinem Handel: oder „Gewerbe beſtaͤtiget,
oder die gewiſſen hafte Angabe feines Kapitals beglaubiget und bewaͤhret wird.
37 Handlungs, und Gewerbebficher, Rechnungen und Abrrchaungen u
18. Zollböcher, Zollrechnmungen und Ahrechuingen. ni ment. 10
19. Vorrächige Waaren.
20, Vorhandene Schiffe.
* J 21. Ein gehörig erfuͤllter Ueferungs⸗ oder Verdiugungss oder Pachtfontraft,
22. Wechſel, welche zur Verfallzeit gehoͤrig da worden And. ”
23. Verträge und anfehnlicher Kredit. .; : « "-;
24. Weweig, daß der Vater und Großvater in der Stadt helebt und bürgerliche
Habruns getrieben haben, wenn ſolches durch das Zeugniß dreyer unbefcholtener Eins
wohner derfelben Stadt bewähret wird. _
25, Kaufbriefe, Pfandverfhreibungen und andre dergleichen Beweiſe uͤber das
Vermoͤgen eines Etadteinwohners.
N Verſchiedene andere Beweiſe, wodurch der Stand und das Kapital eines
Stadteinwohners beglaubiget werden, von welchen vielen Beweiſen ſchon einer, der einen
anſehnlichen Kredit bewaͤhret, fuͤr binlaͤnglich geachtet werden ſoll, am eine Familie, ihrem
eigenen » Deslangen gemäß in mirgend einen Theil des Virgertuche ge Be
a 79
Im asſten Punkt Unſers gnaͤdigen Manifeſte vom Ner Mir; des Jahres
773 iſt folgendes verordnet:
Mir ertheilen allen denen, die von ihren Gutsherrn durch Frenheitsbriefe freuges
laſſen worden find, die Berechtigung, ſich weder für jegt noch ing Kuͤnftige nieinahden
von neuem zur Unterthaͤnigkeit verfchreiben zu duͤrfen, wogegen Re bey der Revition ans -
zueigen baben, in welche Are Unferer Dienfie, oder in welcher Stadt ‚Burger » oder
Kaufmannsftand fie zu treten gedenken; werauf ein jeder, nach Diansgabe des Standeg,
welchen
el
| Er
.is
" ar” «
0 Btadtordnung. .' 198
welchen er freywili gewählt bat, feine Abgaben entrichten, oder von Abgaben befreyt
ſeyn poll. —9— | _
Von den perſoͤnlichen Freyheiten der Stadteinwohner des mittlerũ
Standes, oder der Burger uderhaupt.
80.
Der Dame ber Stadteinwobner, des mittlern Standes, oder der Puͤrger übers
— iſt eine Folge der Arbeitslieben tind- Auter Sitten, won Rip die ſen wenige
‘
[2 ®
tand erhalten haben.
1 gi. le
Die Staͤdte find von Unfern Vorfahren und von Uns ſelbſt nic nur 9— die Ber
mwohner derfelben, fondern auch zum allgemeinen Beften errichtet worden , indem fie nicht
‚nur die Einfünfte des Reichs vermehren ,. fondern, auch vermittelft ihrer- Einrichtungen den
Unferehanen dejfelben Gelegenheit darbieten, ſich durch Handel, Gewerbe, Manufafturen
und Handwerfe Bermögen zu erwerben, Diefermegen foll der vorzügliche Stand der
Stadteinwohner, des mittlern n Standes, oder der Bürger überhaupt, erblich feyn. Hier⸗
ans folger : :
82.
Ein Buͤrger theilet ſeinen buͤrgerlichen Stand feiner Frau mit, wenn fe von einer
Km gheichen ober, niedriger Abkunft iſt.
| 83.
re Die — erben & den bürgerlichen Grand ihres Waters.
BR 5. |
" gein Bürger fol ofme Urtheil und Recht feines gut Namens, feinen kebens,
aber feines Vermoͤgens, beraubet werden,. 85, |
5.
Jeber Dinger fol von einem bürgerlichen Serichte an werden.
86;
Berßtehen, durch welche ein Bürger feinen guten Namen onllehtt ſind folgende: :
y. Meineid. 2. Verrath. 3. Mord. 4. Raub und Diebſtahl offer Are. 5. Faͤlſchung
oder Falſum. 6. Verbrechen, die nach den Geſetzen mit Leibesſtrafe beftraft werden,
7. Wenn bewiefen wird, dap er andere zu ‚dergleichen Verbrechen uͤberredet oder ver⸗
leitet dan. |
| 87. | "
& wird hiemit wieberhofenttich eingefchdrft und aufs Strengſte verboten, daß nie⸗
mand ſich unterfange. einem Bürger eigenmächtig und ohne ein gefeßliches Urtheil derje⸗
nigen Gerichte, denen die Verwaltung des Rechts anvertraut ift, fein Vermoͤgen zu
nehmen oder zu Grunde zu richten.
v4 88 . Ein
174 15 Rußiſch⸗Kayſerlicthhe
u 88..
Ein Buͤrger, welcher der erſte Erwerber eines ihm nach ſeinem Stande erlaub⸗
ten Vermögens iſt, hat freyen Willen und Macht, dieſes fein wohlerworbenes Vermoͤgen
gu verfchenfen, im Teflament zu vermachen, zur Mitgabe zugeben, oder wem er es für
gut befindet zu übergeben und zu verkaufen; mit dem ererbten Vermögen aber kann er
nicht anders als nad Vorſchrift der Gefege verfahren. | |
re on 89 |
Verbrechen aller Art (eines Bürgers ), die vor zehn Jahren begangen worden
und in fo langer Seit weder befanne geworden, noch zur Unterfuchung gefommen find, bes
fehlen Wir von nun an, wenn fi) deshalb irgendwo Ruͤger, Kläger oder Angeber mel⸗
den ſollten, einer ewigen Vergeſſenheit zu übergeben. .
90. en
Es ſtehet jedem Bürger Frey, allerhand Werkſtuͤhle und Manufafturenzu errichten
umd anzulegen. ohne dazu weitere Erlaubing oder Befehl zu erbitten; denn ed wird hies
mit und Kraft diefes allen und jedem erlaubt, nach eigener Willkuͤhr allerhand Arten von
Werkſtuͤhlen und Manufafturen anzulegen und zu befißen, und darauf allerhand Arbeiten
en zu laffen, ohne dazu bey höhern oder niedern Stelfen um Erlaubniß Anfuchung
zu thun.
.
"HI, . ou
Es wird hiemit verboten, einen Bürger zu befchimpfen. Wenn aber jemand einen
Bürger mit Worten oder fchriftlich befchimpft, der fol dafür fo viel an Gelde zu büßen
gehalten feyn, als.der Beleidigte in ſolchem Sabre, ſowol der Krone als der Stadt, an
Abgaben entrichtet, ohne die Art der Abgaben in Betracht zu ziehen; für einen bloßen
Schlag aber mit der Hand, ohne einiges Gewehr oder anderes Werzeug, foll der Belei⸗
diger dem Beleidigten vorgedachte:&unme doppelt entrichten,
Für die Befchimpfung einer Buͤrgersfrau foll der Beleidiger doppelt fo viel, "als
für die Befchinpfung ihres Mannes buͤßen. Ä
Wenn aber die Fran felbft Abgaben bezahlt, fo ift der Beleidiger gehalten, für
vie Beſchimpfung derfelben doppelt fo viel zu büßen, als ihre und ihres Mannes Abgaben
ertragen, a u . .
: Für die Beſchimpfung der Kinder weiblichen Gefchlechts foll der Beleidiger vier⸗
fach fo viel büßen, ale für die Befchimpfung ifrer Eltern, Für die "Befchimpfung mins
derjaͤhriger Kinder (der Kinder männlichen Gefchlechts, fo lange bis fie 17 Jahre alt find )
büßer der Beleidiger Halb fo viel, als für die Beſchimpfung ihres Vaters, Für die Bes
fhimpfung mündiger Söhne buͤßet der Beleidiger fo viel, als der Beleidigte in ſolcheni
Jahre, ſowol der Krone als der Stadt, an Högaben, bezahlt, ohne die Art der Abgaben
in Betracht zu gießen." u
Ä | F. Don
Stadtordnung. 498
. Bon den Bilden und Gildefreyheiten uͤberhaupt.
92.
Es wird hiemit einem jeden, ohne Ruͤckſicht auf Gecchecht, Alter, Geburt, Her⸗
kunft, Familie, Handel- und Gewerbe, Handwerf‘, oder Handthierung, der über raus
fend bis funfzigtaufend Rubel Kapital zu befißen ettlaͤcer, oder angicbe, erlaubt, ſich in
die Gilden einſchreiben iu laſſen.
93.
Der Termin zum Einſchreiben in die Gilden ſoll vom erſten December bis zum er⸗
ſten Januar währen. Dieſer Termin wird auch zur Maͤhrigen Abtragung des einen Pros
zents von den bey den Gilden gewiflenhaft angegebenen Kapitalien feſtgeſetzt; wogegen
von allen denen, die in die Gilden eingeſchrieben ſind, keine Kopfſteuer gehoben werben ſoll.
24
Die Kinder eines in die Bilden Eingefchtiebenen find, fo lange fie ‚von ihren El⸗
tern nicht abgetheilt find, von befonderer Bezahlung der Abgabe frey, weil das angegebene
Kapital als ein Zamilienfapital angeſehen wird; es ſoll indeffen Angezeigt werden , aus wie
viel Derfonen die Familie beſtehe.
95.
Die Kinder eines in die Gilde Eingeſchriebenen bejablen nach dem Tode ihrer El⸗
tern, ſo lange ſie ſich noch nicht in die Verlaſſenſchaft getheilt haben, vom vaͤterlichen
Kapital ‚ und find daher von beſonderer Bezahlung frey, weil das gedachte Kapital als
ein Zamilienfapital angeſehen wird; es fol indeflen Angezeigt werden, aus wie viel Petſonen
dieſe Familie beſtehe. «
9
Wenn jemand bey ſeinem Tode keine Kinder binterlaͤßt „ fo bezahlen die Anver⸗
wandten, fo lange fie ſich noch nicht in die Ver laſſenſchaft getheilt haben, von dem Kapital
des Verſtorbenen, weil dieſes Kapital als ein Kompagniekapital betrachtet wird; es ſoll
indeſſen angezeigt werden, aus wie viel Perſonen die Erben beſtehen. |
97.
Die Angabe des Kapitals fol völlig eines jeden Gewiſſen überlaffen werden, wes⸗
halb aucht nirgends und unter. feinem Vorwande, wegen Verheimlichung eines Kapitals,
weder irgend ein Angeber gehoͤrt, noch eine Unserfachung angeftellt werden fo,
| 98. Ä
Kenn jemand, der nach feinem angegebenen Kapital in eine Gilde eingefchrieben
ift, durch feine Schulb bankrot macht, ſo ſoll er aus der Gilde auegeſchloſſen werden.
| 99
Allen, die in die Gilden eingefehrieben find, wird biemit die Erfaubniß beftdeigen,
bey der Refeusenlieferung, oder bey einer verordneten tieferung von Arbeitsleuten, anſtatt
Der
76 15. Nußifche Kayferlihe .
der Stellung wirklicher Rekruten oder Arbeiter , eine Summe Geldes zu zahfen, fo viel
nemlich, in Ruͤckſicht der für folches Jahr, nach Maasgabe der Seelenzahl, zu liefern,
den Anzahl Rekruten oder Arbeiter, durch beſondere ‘Befehle zu zahlen verordnet worden
iſt, oder verordnet werden wird, Wenn aber jemand, der in eine Gilde eingefchrieben ift,
entweder felbft in Kriegsdienfte treten oder feinen Sohn zu diefem Dienfte einjchreiben
daffen will, fo ift ihm diefes nicht unterſagt, und wird foldyes der Stadt bey der nächten
Rekrutenlieferung, als geſchehene Stellung eines wirklichen Rekruten angerechnet,
100.
Es wird hiemit allen, die in den Gilden eingefchrieben find, die Erlaubniß beſtaͤti⸗
get, mit der Krone Lieferung 0d erdingungss und Pachtfontrafte (Podraͤduͤ i Otkupuͤ)
zu fohließen, bey welchen tieferung und Pachten ein jeder nur fo viel und nicht mehr Kre⸗
dis haben ſoll, als das von ihm nach feinem Gewiſſen angegebene Kapital betrdgr,
%
101,
Die in die Gilden eingefchriebene Perfonen follen zu feinem der folgenden Kronss
dienfte, wo folche noch üblich find, gewählt werden, als: 1. Zum Verkauf des Brands
weins, Salzes, oderirgend einer andern Kronswaare. . 2. Zur Auflicht über etwas, dns
der Krone geböret. 3. Zu allerhand Dienften und Pflichten, die unter den Namen
Laretſchnoi, Zelowalnik, Noßilſchiſchik, Draͤgil, Schiſchetſchik und Karaultſchik (Kas
ſtenhuͤter, Einnehmer, Traͤger, Geldzaͤhler und Waͤchter), verſchiedene der Krone gehoͤ⸗
rigen Gefälle und Sachen, bekannt find. 4. Zur Anſchaffung oder Zubereitung der
Hof und Kronswaaren und Sachen. Anſtatt alles deffen. zahlen die Gilden überhaupt
von. ihrem Kapital fo viel, als dutch bejondere Befehle feftgefege iſt oder feftgefegt wers
den wird,
y J
G.
Von ber erften Gilde, _
&
4 " 102.
In die erſte Gilde ſollen alle Perſonen jedes Geſchlechts und Alters eingeſchrieben
werden, die über zehntauſend bis funfzigtauſend Rubel Kapital angeben.
103. | | nu
Mer in der erften Gilde ein größeres Kapital angiebt, erhaͤlt den Pla vor allen
denjenigen, die weniger Kapital angegeben haben.
2 . 104. |
Der erſten Gilde ift nicht nur erlaubt, fondern fie wird auch dazu aufgemuntert,
alle Arten von ausländifchem und inlaͤndiſchem Handel zu führen, Waaren zu verfchreiben
und auszuſchiffen, und felbige nach Vorfchrift der Geſetze ſowol im Großen als Kleinen
zu verkaufen, zu Paufen und umzuleßen, it
105. Der
/
Stadtordnuns⸗ Sr 177
"108.
Der erſten Gilde wich ‚exlaußt , Fang und ankre- dergleichen Anlagen ‚ Hütten |
und Werke (Sawoduͤ), wie auch allerhand Seeſchiffe und Fahrzeuge, zu beſitzen und
anzulegen.
35 ‚198. *
ß Ser zifien Gilde if ertenbt, in der Stadt: i in einer Kutfhe: mit zwey Pferden zu
ahren.
107.
Die‘ ie Gilde if von Leibesſteeſe befreyt. — |
VBoen der zweyten Gilde
108. u
In die Aivente, Gilbe ſollen alle Perfonen jedes Geſchlechts und Alters 6 eingfäi
ben werden, die über fünftanfend bis zeßntaufend Rubel angeben,
109.
Weri in der zweyten Gilde ein groͤßeres Kapital angiebt, erhält. ben Platz vor allen
denjenigen, bie ein geringeres Kapital angegeben baben.
110,
Der zweyten Gilde iſt niche nur erlaubt, fondern fie wird auch dazu aufgemuntert,
alle Arten des inlaͤndiſchen Handels zu treiben, Waaren zu Waſſer und zu Lande nach
n und Jahrmaͤrkten zu verführen, ſolche daſelbſt zu verkaufen und zu vertauſchen,
und die ju ihrem Handel noͤthige Waaren nach Vorſchriſe der Geſetze, ſowol im Großen.
als Kleinen, zu faufen.
III.
De zweyten Gilde ift erlaubt, Fabriken und andre Vergleichen Anlagen, Hütten
und Werke, wie auch allerhand Flußßchiffe und Fabrzeuge, zu befigen und anzulegen,
112,
Der jivepten Gilde wird erlaubt in der Stadt in einer Kaleſche (Kotästa )m ie
un Pferden zu fahren. -
112...
Die jwente Gilde in von Leibesſirafe epen
Fr | IE PER ARE »
Beckmanns Geſetze VII. Theil, 3 t. Bon
*
28 015 Rußiſch⸗LKayſerliche
. | » | I.
Von der Dritten Gilde.
114. | Base
In die dritte Gilde follen alle Perſonen jedes Geſchlechts und Alters eingefchries
ben werden, die über tauſend Bis fänfldufend Rubel angeben, - Bang
145+
Mer in der dritten Gilde ein größeres. Kapital angiebt, erhält den Platz vor allen
denjenigen, die weniger Kapital.angegeben baben, \ 0
_ 126 |
Der dritten Gilde iſt nicht. nur erlaubt, fondern fie wird auch dazu aufgemuntert,
fowol in Städten als auf dem Lande Kleinpandel zu treiben, oder daſelbſt mit allerhand
Krammaaren zu handeln, dergleichen Krammaaren zu Waller und zu Lande nach Dirs
fern, Landſitzen und Dorfmärkten zu verführen, felbige dafelbft zu verkaufen, oder zu vers
tauſchen, und die zu Ihrem Kleinhandel nöthige Waaren in Städten und auf dem Lande,
fowol im Großen als Kleinen, zu faufen.. Ar u
| 117 u
‚Der dritten Gilde wird erlaubt, allerhand Werkſtuͤle (Stand) und Manufaftus
sen, wie auch Beine Flußfahrzeuge, zu befigen und zu unterhalten, J
Der dritten Gilde wird erlaubt, Wirthshaͤuſer, Herbergen, öffentliche Bapftuben
und Gaſthoͤfe für Neifende zu halten. el ” ‘ l
N 119 od
"7 Der dritten Gilde wird verboten, in der Stadt in einer Kutſche zu fahren; As
weder Winters noch Sommers mehr als ein Pferd v:rzufpannen,
. ..
KR - 5
Von den Freyheiten der Zünfte,
120,
Au In bie Zuͤnfte oder Handwerksaͤmter (Zech ober remeflennaja Uprawa) ſoll ein
jeder aufgenommen und eingeſchrieben werden, der in einer Stadt ein Handwerk zu trei⸗
ben wuͤnſchet und nach der Stadtorönung zur Bürgergemeinde gerechnet werden kann
“ ne"
v 4 '
——
.
121,
Es wird alfen zu den Zunften gehörigen Perfonen erlaubt, ein Kapital anzugeben
ſich nach Maasgabe diefes Kapitals zu einer der Gilden zu sechnen, von diefem Kapital
Da | die
⸗
—
Stadtordnung. 19
bie ae Abgabe zu entrichten, und dagegen der jeder Gilde eigenen Freyheiten zu
genießen, Ä .
122,
Allen zu den Zünften gehörigen Perſonen ift nicht nur erlaubt, fondern fie werden
auch dazu aufgenmutert, allerley Arbeiten ihres Handwerks zu verfertigen, und ſich das
duch ihren Unterhalt zu erwerben, wobey fle fich nach. der hier folgenden Handwerksord⸗
nung zu richten babe, >
J 123. j
| „ Dandwerfsordnung.
BE ' . | i.
Die Stadtmagiſtrate oder Rathhaͤuſer ſollen die Handwerke in Zuͤnfte oder Hand⸗
werksaͤmter abtheilen. |
| 2.
Die Zünfte oder Aemter follen den Stadtmagiftrate oder Rathhauſe gehorſamen,
in der Stadt ruhig leben, und ſich unter einander eines friedlichen guten "Bettagens bes
fleißigen,
3
| Sehe Zunft oder Amt ſoll aus Leuten, die zu einem und eben demſelben Handwerke
gehören, errichtet werden,
Es foll keine Zunft oder Handwerksamt in einer Stadt errichtet werden, wenn
daſelbſt nicht wenigftens fünf Meifter diefes Handwerks vorhanden find.
5.
Jedes Handwerksamt ſoll eine Handwerksordnung, ein Hanbwerkszeichen und
ein Amtsfieget erhalten, buch ſtehts demſelben ftey, einen Oet zus Zufammenfanft der
Handwerker zu haben, um dafelbft die Handwerksordnung, das Handmwerkszeirhen, das
Amtsflegel, die Amtskaſſe und die Rechnungen über Einnahme.und Ausgabe zu bewahren,
6.
Bey jeder Verfammlung oder Zufammenkunft eines Handwerksamts foll ein ge»
ſchworner Makler zugegen ſeyn, der die Feder führe, und_alles daſelbſt Vorfallende in ein
befonderes Protokoll eintrage, welches in der Amtslade verwahret wird, Für diefe Bes
mühung des Maklers ſoll ihm eine befondere, bey der Zufammenfunft des Amps zu bes
Bimmende, dem Amte nicht zur Laſt fallende Belohnung, aus der Amtskaſſe, ausgefegt
werden, '
- Es wird den Handwerksaͤmtern und ihren Zufammenfünften unterfagt, die Hands
werksordnung eigenmächtig zu aͤndern. "
x
32 | 8. Es
% .
80 3. Rußiſch⸗ Kadſerliche
8. re
E⸗ wird hiemit allen Handwerkera unter ſtrenger Ahndung verboten, i in die Zuͤnſee,
Aemter und Gilden fremder Länder zu treten, dahin Geldbeyträge zu uͤbermachen, oder
daſelbſt ihre. Lehrlinge eins oder ausfigreiben oder durch fermde Zuͤnfte und Gilden zu Ge⸗
ſellen wagen zu laſſen. |
on 9.
Ä Die Meiſter eines jeden Handwerks ſollen in einer jahrlich u baltenden Zuſam⸗
menkunft aus den zur Stelle befindlichen, im Amte eingeſchriebenen Meiſtern, durch
Ballotiren, einen Amtsaltermann Uprawunuͤi Starſchina) und zwey Aehermannsgehlllien
Starſchinskie Towariſchtſchi) erwäblen, und felbige dem Spdtmagijtcat, oder Rath⸗
bauje, vorftellen, welche, wenn die Gewahlien fi feinem offentlichen Zadel ausgeſehzt ſind,
ihnen Sitz zu nehmen erlauben.
10.
Der Amtsaͤltermann hat Sig im Stadtrathe (Gorodokaja Duma) auf der Amts⸗
Alterleute Bank, und ſtellet daſeivſt die Angelegeuheiten und Beduͤrfniſſe der Handwerke
vor. Ben dem Amte ſelbſt aber iſt der Aintsaltermanu, nebſt ſeinen Gehuͤlfen, alle vorge⸗
tragene Sachen anzuboͤren, zu ſhuichien, und dabey niach unten folgender Vorſchiiſ zu
verfahren verpflichtet.
II.
Alle Handwerks aͤmter zuſammen waͤhlen jaͤhrlich durchs Ballotiren einen Amts⸗
herrn oder Haupt der Handwerksänuer Reineſlennaja Ölawa) und jleilen ihn dem Stadts
magiſtrate oder Rathhauſe vor, welche, wenn der Öemäptie feinem, öffeuzlichen Tadel
ausgeſetzt if, ipm Sib zu nebmen er erlauben.
2
12.
Die Amtsaͤlterleute, die Yeltermansgehülfen, der Altgefel und die Gefellens
Scheffuer; follen denn Haupte der Fantwerksäiutge mit Achtung begegnen; und ibm in
allem, wozu er Ihagıt,: dem Geſetzen und der Handwerksotdaung gemäß, nuͤtzliche Anwei⸗
ſung giebt, Folge ie.
®
.13. , j a
Das Haupt der Handwerksaͤmter hat die Stimme der Aemter, ſitzet im ſechsſtim⸗
migen Stadtrathe (Scheſtiglaßnaja Gorodskaja Duma), und traͤgt dafelbſt die Angelegen⸗
heiten und Bedurfuiſſe der Aemter vor.
— 14
Wenn wiſchen den Aemtern verſchiedener Handwerke, oder zwiſchen den Amtsal⸗
terleuten und Aeltermannsgebülfen und den Haudwerkern eines Anıts, Handel und Streis
tigkeiten entiteben, wird die Sache vor das Haupt der Handwerksaͤmter gebracht, weis
her ſelbige friedlich zu fchlichten juchen, oder durch fein Urtheil ensfcheiden ſoll.
15.
Niemand ſoll ohne Genehmigung d des Haupts der Handwerksaͤmter aus einem
Amte verſtoßen werden. F
⸗
Stadtordnung. 181
.116. u "
Das Haupteber Handwerks imter foll die Amtsäkterleute und Aeltermannsgehuͤl⸗
fen beym Antritte ihrer Stelle zum Eide führen. Ä n Zu
nie Eidesformel der Amtsaͤlterleute und Aeltermannsgehuͤlfen.
Ich Endesgenannter gelobe zu Gott dem Allmichtigen, bey feinem heiligen Evans
gelio, daß ich in dem mir anvertrauten Amte, nach meinem beiten Willen und Gewiflen,
fo viel in meinen Kräften und Vermögen ſtehet, gerecht und unpartheniich verfahren will,
und alfo zu verfahren’ verpflichtet bin, ſowol in allen Sachen, "als auch beſonders in eifti⸗
ger Beförderung des guten und glücklichen Fortgangs des Handwerks, der Vervolkomm⸗
nung deffelben, ‚und der Ordnung und Eiutracht zwifchen dan Handwerkern, fo daß ich
für’ jede Derabfäumung, Mißbrauch, oder Lebertretung der Handwerksotdnung, zu vers
antworten babe. Wenn ich aber anders -verfaßren follte, jo unterwerfe ich mich in dies
sent Leben der ‚gefeßlichen Ahhdung, in dem zufänftigen aber, der Berantwortung und
Rechenſchaft vor Gott und feinem fuechtbaren Gerichte. Zur Bekräftigung diejes meines
Eibes, kuͤſſe ich das Wort und Kreuz meines Heilandes; "Amen. a
on re Anmerkung.
Jeder ſchwoͤre nach feinem Geſetz und Glauben.
.r8,
+ Der Amtsältermann und:die Aeltermanusgehälfen follen für den guten Fortgang
des Handwerks, für die Vervolllommnung der dazu gehörigen Geſchicklichkeit und für
gute Ordnung und, Eintracht zwifchen den Handwerkern forgen, weshalb fle auch befons
ders für ihre Derfon in allen. Sachen, laut ihrem Eide, gerecht und unpartheyiſch zu han⸗
deln verpflichtet find. Sie follen für jede vom Amte gefchehene Berabidumung, Mißs
brauch und Lebertretung der Handwerksordnung verantworten, von den Wittwen und
Waiſen aber dem Haupte der Buͤrgerſchaft Machricht erteilen.
on 19. |
Händel und Sträitigfeiten, die das Handwerk und ben guten Kredit beffelben,
ober das Betragen der Handwerker in ihrem Handwerke, betreffen, werden, wenn die
Sache nicht über fünf und. zwanzig Rubel beiträge, im Amte durch den Amtsdlrermann
und die Aeltermannsgehuͤlfen, fo viel möglich mündlich, entſchieden. Wenn aber jemand
mit der Entſcheidung des Amtes nicht zufrieden ift, oder die Sache mehr als fünf und
zwanzig Rubel beträgt, fo ſtehts einem jeden frey, feine Klage bey dem Stadtmagiftrate
oder Rathhauſe anzubringen; wozu eine Friſt von zwey Wachen beſtimmt wird, nach deren
Verlauf die Klage nice mehr angenommen werden fol, .
Ä 20, .
Die durch andere von ihrem Dienfte abgeldfete Amtsaͤlterleute und Aeltermannss
gehütfen jollen einer nach dem audern jeder vier Monate lang. die Aufſicht über das
Öefellenamt führen und in felbigem gute Ordnung zu erhalten bemüht feyn,
Ä | 3 , 21. Der
193 - 15, Rußiſch⸗Kayſerliche
Dex Aeltermann und die Heltermaunsgebülfen jedes Zanbwerks follen alle vier
Monate , und wenn ein befonderer das Amt betreffender Vorfall folches erforder, bie
Meifter ihres Amis zufammenberufen, und ihnen deshalb durch den jüngfien Meifter
Anſagung chun laſſen. Die Zufammenfunft des Amtes kann nach der durch den Aeller⸗
mann und die Aeltermannsgehuͤlfen veranflalıeten Anfagung in der Herberge gehalten
werben.
| 22.
Der hingfie Meifter foll des Amts Geſchaͤfte beftellen, und alles, was ihm von dem
Aeltermann in Eachen des Amts anbefohlen wird, beforgen; es fen denn, Daß er einey
feiner Mitbruͤder, ſolches für ihn zu überuehmen, willig findet. Wenn er ohne gefegliche
Entfehuldigung etwas nicht ausrichtee, oder ſich ungehorſam bezeiger, oder wenn durch
feine Saumfeligfeit oder feinen Ungehorfam etwas verabfäumt wird, fo ift er in jedem
Falle eine verhaͤltnißmaͤßige Geldſtrafe zu erlegen gehalten. Wenn ihm aber den Hands
werkern etwas anzufagen befohlen ifi, under folches nichs thut, fo fol er für einen jeden,
dem er die Sache nicht angefagt bat, eine Geldficafe erlegen, Der jüngfte Meiiter darf
fich nicht auf vier und zwanzig Stunden aus der Spadt ensternen, ohne ſolches vorher dem
Amtsältermann und den Yeltermannsgehülfen zu melden; während feiner Abweſenheit
aber fol fein Dienft einem andern übertsagen werden, Wenn der juͤugſte Meifter in Bes
forgung der Gefchäfte des Amts begriffen ift, fo erpält und zahles er in alten ihn betreffen⸗
den Fällen doppelte Geldſtrafen. |
| 23
In der Amesftube fol ein Schrank und Tisch mit einer verfchloffenen Lade ſeyn, in
welcher. die Handwerfsordnung, das Handwerkszeichen, das Amtsfiegel, die Handwerks
kaſſe, und die Rechnungen über Einnahme und Ausgabe, aufbewahret werden, Das
Schloß diefer Lade wird mit drey Schlüffeln geöfner, von welchen einer bey dem Amts⸗
ältesmann und die beyden ahdern bey den beyden Aeltermannsgehülfen befindlich find,
24. |
In jedem Handwerksamte ſollen drey Buͤcher gehalten, und in das erſte die Mei⸗
ſter, in das zweyte die Geſellen, und in das dritte die Lehrlinge eingeſchriehen werden.
25.
Dieſe Handwerksordnung ſoll bey jeder viermonatlichen Zuſammenkunft der Hand⸗
werker, zur ‚unfehlbaren Defolgung derfelben, öffentlich vorgelefen werden, damit nies
mand fich mis der Unwiſſenheit entfchuldigen koͤnne.
26.
Jeder Meifter, Gefell, und Lehrling, fol bey feiner Aufnahme ins Amt die Vers
. fiherung geben, daß er fih nach der Handwerfsordnung richten wolle, weshalb felbigem
bie ihm betreffenden Punkte derfelben vorgelefen werden follen.
27. Wenn
Stadtordnung. u 183
27
— MWenil.es Zeit iſt, die Zuſcmmeckkunſt auseinauder zu laſſen, ſo wird dazu von
dem Amisaͤltermann, durch einen dregmmligen. Schlag mit: einem Hammer auf ben Tiſch,
das Zeichen, gegeben. Be en |
Lerda 28.8.
Die zu jedem Handwerksamte gehoͤrigen Meiſter, Geſellen, und Lehrlinge, ſol⸗
len ihrem Amte, dem Amtsaͤltermanne und den Aeltermannsgehuͤlfen gehorſamen.
29.
‚Die jedem Handwerksamte, von dem Stadtmagiſtrat, oder Rathhauſe, gege⸗
beten Gewichte, Maaße, ‘Proben oder Stempet, "ober fonftige das Amt und Handwerk
betreffende Borfehriften, werden in dem Amte, bey der Handwerksordnung , verwahret.
j , 30,
Die Handwerker follen ihre Arbeiten nach dem Amtsgewichte, Maaße, Probe,
und fonftigen das Handwerk betreffenden Borfchriften, verfertigen; welches der Wufficht dee
Amssälterieute und Aeltermannsgebülfen auvertrauet wird.
| 31.
Jeder Handwerker iſt verpflichtet, gute Arbeit zu lieſern, und ſein Handwerk ſo
gut und ohne Tadel, als ers nur immer vermag, zu treiben.
32. | .. 2.
Es wird der Zuſammenkunft der Handwerker und ihren Aemtern verboten, einen
beſtimmten Preiß für die Arbeiten ſeſtzuſetzen,
33. ..
> 7 Dee Meifter ift für die gute Arbeit feiner Gefellen und Lehrlinge, das Amt hin⸗
gegen für die gute Arbeit der Meiſtet, zu forgen verpflichtet. Dieferwegen follen der Amtes
ältermann und die Aeltermannsgehülfen, in Fall einer Befchwerde, die Arbeit der Hands
werfer befichtigen, und unterfüchen , ob fie der Handwerksordnung gemäß verfertiget ſey;
wobey fie auf gute Arbeit und Beobachtung der Handwerksordnung zu dringen und Die
Berabfäumung deffen zu ahnden haben. en,
N
-
. —W 34.
Wenn jemand beyni Amte wegen des uͤbermaͤßigen Preißes der von einem Hand⸗
werker verfertigten Arbeit Klage erhebt, ſo ſoll das Amt die Arbeit beſichtigen, und nach
Recht und Billigkeit ſchaͤzen.
35.
Das Amt ſoll eine Zeit beſtimmen, in welcher dieſe oder jene Arbeit, wenn alles
dazu Erforderliche vorher in Bereitſchaft iſt, verfertiget werden kann; damit man, im Fall
einer Beſchwerde über Verſaͤumniß und Saumfeligfeit, folches nach Recht und Billigkeit
abnden könne,
ı . 36. Es
185 15. RupifgsKapferlige
36.
Es iſt den Aemtern nicht umeerfagt; bey item Stadtmagiffran der Rathhauſe wer
gen ihres Handwerks und‘ den beſſern Fortgange deſſelben Borftellungen zu cthun, worüber
der Stadtmagiſtrat, oder das Rathhaus, nach geböriger Erwägung ber. Sache. wenine ſie
hierinn ſelbſt nichts zu verfügen vermögen, gehörigen Orts weiter Borſlellung zu thun
verpflichtet ſind. | |
37.
Kein Amt ſoll eine von ihm entſchiedene Sache wiederum anders entſcheiben.
I | 38%
Wenn jemand über ein Handwerksamt ‚Klage erhebt, und dieſe Kiage ungegeaͤn⸗
det befunden wird, fo ſoll er eine Geldbuße von fuͤnf und zwanzig Rubel an die, Be
werkskaſſe erlegen.
39.
Die Handwertsfaffe ſtehet inter der Aufſicht des Amts aͤltermannes und der Aelters
mannsgehuͤlfen, welche für den Zuwachs derſelben bemuͤbet ſeyn, ſich aber keinesweges
unterfangen ſollen, etwas davon ohne Einwilligung und Erlaubniß der Handwerkszuſam⸗
menkunft, wozu es auch ſey, zu verwenden; wovon fie jährliche Rechnung und Rechen⸗
ſchaft abzulegen haben. Dieferwegen. folfen der Amtsältermann und die Aeltermannsges
huͤlfen zwey Buͤcher halten, und in das eine die Einnfhme und Strafgelder, in das ans
bere aber die von der Zufammenfunft der Handwerker bewilligten "Ausgaben einfchreiben,
Mach Derlauf jedes Jahres foll der neugewählte Amtsaͤltermann, und die neuen Aelters
mannsgebülfen, die vorjährigen berechnen, und ihnen die Handwerksokaſſe und die ie Rech⸗
dmigen uͤber die Einnahme und Ausgabe abnehmen. —
. 40. > " DE ’ a
Die Amtsälterleute und Aeltermannsgehuͤlfen ſolen jaͤhrlich aus der Handwerks⸗
kaſſe, die Altgeſelſen und Geſellenſchaffner aber aus der Geſellenlade, eine von der Zu⸗
fommenfunfe zu beſtinineude Belohnuug am Gelde erhalten.
41.
Zur Handwertoaſe ſollen zwey Kaͤſtchen oder Geldbuchſen, oben mit engen Defe
nungen, gehalten werden, wovon das eine mit der Auffchrift: Einnahme, das ‚andere
mie der Aufichrift: Sirafgelder, bezeichnet wird. Alles Geld, was in eine oder die
andre dieſer Buͤchſen eingelegt wird, ſoll im Einnahmebuche, mit Anzeige. des Jahres,
Monates und Tages, e wie jede Ausgabe im Ausgabebuche, richtig angeigrieben werden
d 2.
Der Amiseltermann und die Aeltermannsgehuͤlfen föflen die Strafgelder ohne
Zeitverluſt eintreiben, und richtig anſchreiben. Wenn fie aber in Eintreibung der Straf⸗
gelder faumfelig verfahren, oder felbige nach dem Empfang nicht gehörig anſchreiben, oder
wenn ihre Mechnungen uncichtig befunden werden, oder wenn an deu Gelhern, Die fie.
unter Händen gehabt haben, erwas fehle, fo follen fie das Fehlende unverzuͤglich doppelt
erſetzen und aus dem Amte geſtoßen werden. ..
43. Jedes
" Stadtordnung. u 185
| 43:
Jedes Amt ift verpflichtet, aus der Handwerkskaſſe jährlich fünf Rubel, zur Unter⸗
haltung der Kicche und der Kirchenhedienten, an die Kirchenkaſſe der Stadt zu entrichten.
Wenn aber ein Amt; aus eigener Bewegung, an die Stadtlicchenfaffe, oder an das Kols
legium der allgemeinen Fuͤrſorge, ein Mehreres entrichten will, ſo fol folches als eine freye
willige Gabe betrachtet werden,
. . - 44. \
Ä Alte Strafgelder, die in Sachen, welche die Handwerfsämter betreffen, den Hands
werfern auferlegt werden, 'follen der Handwerkskaſſe verbleiben.
45. . |
Wenn ein Handwerker fo Frank wird, daß er fein Handwerk felbft zu treiben nicht
im Stande ift, oder wenn ein kranker Meifter keinen Gefellen oder Lehrling hat, die für
ihn die Arbeit verrichten koͤnnten, fo mag er foldhes dem Amtsaͤltermann oder den Aeltero
mannegehüffen anzeigen, welche ihm nach DBefchaffenheit der Umftäude zur Wiederherſtel⸗
lung feiner Gefundheit oder bey feiner Arbeit Hülfe zu leiften verbunden find, Sie neh⸗
men, zum Beyſpiel, für ihn einen Arzt an, oder geben Geld zu Medizin, wenn er fo
arım ift, daß er auch hierinn Huͤlfe bedarf, oder fle geben ihm, wenn es feine Arbeit erfors
dert, einen Öejellen oder Lehrpurſchen zu, oder unterjtügen ihn auf eine Zeitlang, bis zu
feiner GQeneſung, mit einer Beyhuͤlfe aus der Handwrrkokaſſe, fo viel nemlich, als die Zus
fainmenfunft der Handwerker auf folche Fälle bewilliger bar, Eben fo foll auch in Abſicht
der kranken Gefellen oder Lehrlinge verfahren. werden,
. 46.
Die Gefellen eines jeden Handwerks wählen alle Jahre in ihrer Zuſammenkunft
durchs Ballotiren ans den zur Stelle befindlichen im Amte angefchriebenen Öefellen,, einen
Altgefellen Modmaſterskoi Wuͤbornoi) und zwey Gefellenfchaffner (Podmajtersfoi Powe⸗
renuci), und jtellen felbige dem Amte vor, welches, wenn die Gewaͤhlten keinem öffent«
tihen Tadel ausgefegt find, ihnen Zutritt verſtattet, und fie.in allen die Geſellen oder
Lehrlinge ihres Handwerks betreffenden Fällen und Sachen anhoͤret. Dieſe Altgeſellen
und Geſellenſchaffner ſtehen zur Erhaltung guter Ordnung unter der Aufſicht der vorjaͤhri⸗
gen Amtsälterleute und Aeltermannsgehuͤlfen, und ſorgen in Handwerkoſachen für die Ges
fellen und Lehrlinge, "
41. .
Die Beſchwerden uͤber die Geſellen und: Lehrlinge in Handwerksſachen werben in
dem, Geſellenamte angebracht, welches ſich alle vier Monate, und wenn es fonit erfor⸗
derlich iſt, verſammelt.
48. re |
Die Sefellenlade befinber fich in den Geſellenamte unter der viermonatlichen Auf
ficht des vorjäßrigen Anitsältermannes und der beyden vorjährigen Aertermannsgehuͤlfen,
wie auch des Altgeſellen und der Gefellenjchaffner ,_ welche &ben fo, wie eben wegen der
Handwerkskaſſe verordner iſt, Buch zu führen und Rechnung abzulegen haben,
Beckmanns Befene VIL Theil, Aa 49. Ein
/
—
1866 15. Rußiſch⸗Kayſerliche
Bu | 0 ° u
Ein jeder Meifter hat in feinem Haufe über feine Gefellen und Sehrlinge, fo wie -
über alle feine übrigen Hausleute, das Mecht-eines Hausherren; jedoch fo, daß das Staͤdt⸗
und Amtsrecht dadurch nicht. gefränfer werde,
J | .o, | | |
1) Der Meifter fol mit feinen Gefellen und Lehrlingen billig und gelinde umgehen.
2) Der Gefell und Lehrling follen (ich geaen den Meifter und feine Familie treu, folgfam
und ehrerbietig betragen. 3) Der Meifter fowol, als die Geſellen und Lehrlinge, follen
durch gute Aufführung häusliche Ruhe und Eintracht zu befördern ſuchen, um dadurch
aller gegenfeitigen Unzufriedenheit und Beſchwerde zuvorjufommen,
s ST, ..
- Der Meifter foll mit feinen Gefellen gelinde umgehen, von ihnen Beine andere als
zum Handwerk gehörige Arbeiten verlangen, fie richtig bezaßlen, und ordentlich unters
balten, ! |
Der Meifter fol feine Lehrlinge 1) gebörig unterrichten; 2) ihnen menfchenfreunds
lich und mit gefunder Ueberlegung begegnen; 3) fie nicht ohne Urfache ſtrafen; 4) ihnen
Reine zu fchwere, ungewöhnliche, und nicht zum Handwerk gehörige Arbeit, weder felbft
anferlegen, noch feiner Familie folches zu thun erlauben,
53+
‚Die Sefellen follen die Lehrlinge mit Sanſtmuth unterweifen, und mit felbigen ru⸗
big und friedlich umgehen. .* -. _ =
| 54. ' ii
Es wird allen Meiftern, befonders aber den Geſellen, verboten, die Lehrlinge im
trunkenen Murhe, aus Bosheit oder Dunmmpeit, ohne Urſache zu fchlagen, oder übel zu
behandeln, Mer fich diefes zu ıhun umzerfängt, Toll eine Geldbuße‘ an bie Handwerke⸗
kaſſe erlegen. —6 .
| 55.
Jeder Lehrling ſoll gehorſam und fleißig ſeyn.
56.
Wenn der Gefell einen Lehrling beleidiget, fo kann er ſich daruͤber ben feinem
Meitter beſchweren. Wenn aber der Meiſter feinem Gefellen oder Lehrpurſchen Bart bes
gegnet, fo mögen diefe deshalb fich bey den Amtsältermann oder den Aeltermannsgehuͤl—⸗
fen beklagen, welche ſich die Wiederherſtellung der Ruhe und Eintracht eifrig angelegen'
ſeyn laſſen follen, | | |
57.
Es wird hiemit verboten, in einer Eradt, wo ein Handwerfsamt eines. gemiflen
Handwerks errichter iſt, dieſes Handwerk zu treiben, ohne in dem Amte deſſelben einge⸗
ſchrieben, oder von dem Amte dazu berechtiget zu feyn, Ei
58. Ein
—
u... Stadtordnung. 187
7° Ein im Amte eingeſchriebener Meiſter har die Freyheit, Geſellen und Lehrlinge zu
halten, felßige anzuneßmen, zu verfchreiben und verabredetermaßen zu unterhalten,
- 59%
0 (&6 wird hiemit verboten, in einer Stadt, wo ein Handwerksamt eines gewiſſen
Handwerks errichtet ift, ohne bey einem zünftigen Meifter das Handwerk erlernet zu has
bein, und ohne einen Schein vom Amte aufweifen zu koͤnnen, fih einen Meiſter diefes
Handwerks zu nennen, oder Geſellen und Lehrlinge zu halten, oder diefes Handwerks
Schild auszuhängen, . ' 60 Ä
Wenn jemand in einer Stadt, wo ein Handwerksamt eines gewiſſen Handwerks
errichtet ift, diefes Handwerk zu treiben gedenkt, fo foll er fich deshalb beym Amte mels
den, und feine Arbeit dem Amtsältermann und den Aeltermannsgehüffen vorlegen, welche
einige beym Amte eingeichriebene Meifter zur Befichtigung der Arbeit berufen, und ihm
eine Probearbeit aufgeben, nach deren Beſchaffenheit die vom Amte zu ertheilende Er⸗
laubniß, folches Handwerk zu treiben, eingerichtet werden fol. Das Amt aber fol nies
manden ſich durch Arbeit ſeinen taͤglichen Unterhalt zu erwerben wehren.
17
Diie Kronshandwerker follen nur Kronsarbeiten beforgen. Wenn fle aber in einer
Stadt, wo ein Amt ift, Mebenarbeiten übernehmen wollen, fo haben fie. fich deshalb, fo
wie im 6oſten Punkte vorgefchrieben iſt, beym Amte zu melden, | |
m . ; 7 796 nn .
Handwerfer, die einem Herrn zugehören, ſollen nur für ihren Herrn arbeiten.
Menn fie aber in einer Stadt, wo ein Amt iſt, Mebenarbeiten übernehmen wollen, fo
baden fie fich deshalb, ſo wie im Goften Punkte vorgeſchrieben ift, beym Amte zu melden,
63.
Wenn ein Handwerker fich bey irgend einem Herrn in Dienft begiebt, dabey aber
der Stadt und dem Anıte die gehörigen Abgaben ‘zu entrichten fortfäßret, fo fol er des⸗
halb nicht aus dem Amte ausgefchloffen werden. |
. 64. | |
. Wenn ein aus einer andern Stadt ‚oder aus einem fremden Lande angekommener
Handwerker fich in ein Hantwerfsutht irgend ‘einer Stadt einfchreiben laſſen "will, fo fol
er entweder ein fehriftliches Zeugniß von dem Handwerksamte der Stadt, wo er fih vors
ber aufgehalten har, oder anftart deffen, eine Probearbeit feines Handwerks vorzeigen, wie
deshalb im Hoften Punkt mit mehretem verordnet iſt. ze
j , .. | 65. ” ,
ern ein im Amte eingefchriebeuer Handwerker fich in einer andern Stade nieders
taffen will, und fokches dem Zlıhte feiner Sradı zn wall thut, fo fol das Amt ihm bierinn
| a2 . eine
‘
188 _ 15, Nußifhr Sayferliche
feine Hinderniffe in den Weg legen, auch ibn bey feiner Wiederfunft wieder ins Ame
aufnehmen, wogegen er alles dasjenige, was dem -Ayıte- zukommt, zu entrichten, und
den‘ Dienft des jüngften Meifters, wenn er folches nicht ſchon vorher gethan bat, zu.ver⸗
walten verpflichtet iſt. 66, Bari SE be Zi ze
"Wenn ein Handwerker, der während feines Wohlſtandes alle feine Pflichten ges
gen das Amt erfüllet hat, verarmet, oder krank wird, und feine Armuch weder dem
Zrunfe, noch der Verfchwendung, noch irgend einem andern eigenen Vergeben, zuzu⸗
Schreiben ift, fo ſoll ihm, mie Erlaubniß der Handweikszuſammenkunft, fo viele Hülfe aus
der Handwerkskaſſe geleiftet werden, als die Zujammenfunft für noͤthig befindet, und
die Handwerkskaſſe zu tragen vermag. Wenn ein arnıer Handwerker oder deflen Frau
verſtirbt, follen fie ohne überflüßigen Aufwand aus der Haudwerkskaſſe begraben. werden,
Wenn aber ein frank oder arm gewefener Handwerker wieder gefund wird und in guten
Stand kommt, fo foll er alles, was ihm von der Zufammenfunft bewilliget wprden ift,
Boch ohne irgend einige Zinfen, wieber bezahlen. 0
Es ift der Witwe eines im Amte angefchriebenen Meiftere erlaubt, das Hands
werf ihres Mannes fortzufegen und Gefellen und Lehrlinge zu halten. Im Nothfalle aber
folfen.der Amtsältermann und die Neltermannsyebülfen der Wirtwe oder den minderjähs
zigen Kindern einen Pfleger oder. Beyſtand Popetſchitel) beitellen, oder einen treuen
Sefellen geben, und felbigem feinen Lohn aus. der Wittwen⸗ oder Waifenkajfe anweiſen.
Nach Verlauf einer Jahresfrift fol die Witwe erklären, ob fie das Handwerk weiter
fortfegen will oder nicht, welches ihrer freyen Willführ überlaffen wird, "Die minderjäbs
rigen Kinder eines Handwerkers follen im einem Handwerke unterrichtet werden,
68. = nn —
| Wecenn ein Gefell, der nicht weniger als dren Jahre lang bey einem Meifter gears
beitet und fich in feinent Haudwerke fleißig geüber hat, Meiſter werden will, fo foll fein
Meifter, wenn er mit ihm zufrieden ift, ihm ein Zeugnig geben, daß er das Handwerk
wohl erlerner habe, daß gr von guter Aufführung fen, und Meifter zu werden verdiene,
womit er ihn dem Amtsdltermanne und den Aeltermannsgehülfen vorzuftellen, der Gefelle
aber etwas von feiner Arbeit, fo gut ers vermag, vorzuzeigen bat. Hierauf laffen der
Aeltermann und die Veltermannsgehülfen die dren jüngften Meifter zur Beſichtigung die⸗
fer Öefellenarbeit zufanmenberufen, und gehen, je nachdem diefe Arbeit befunden ift, dem
Gefellen ein. Meiſterſtuͤck (Uprawnuͤi Urof) auf, zu deſſen Verfertigung fie eine beftimmte
zeit feſtſetzen, in welches. die, Arbeit vollendet feyn. ſoll. Sobald das Meifterftück fertig
iſt, werden noch einige Meifter mehr zur Befichtigung deffelden zufpmmenberufen. Wenn
nun die Meiſter das Meifterftüick für gut erfennen, und der Geſell ſchon pier und zwanzig
Jahre alt ift, fo wird er dem Amte ber der. Zuſammenkunft der Handwerker vorgeftelle,
und erhält ein Zeugniß vom Amte, mit welchem er weiter dem Stadtmagiſtrate oder Rath⸗
haufe vorgefiellet wird, damit ihm fein Handwerk in der Stadt zu treiben erlaube werde,
Wenn das Meiſterſtuͤck niche für gut erkannt wird, fo ſoll der Gefell noch ein haldes Jahr
lang bey dem Meiſter arbeiten, Wenn ein Geſell aber noch nicht vier und zwanzig Iatre
0 . ... alt
8
rslripabtardnung. 189
au ift, "fo ſoll ihm, ehe er zum Meifter Aufgenommen:wird‘, bie zum vier und gronnzigften
Jahre, andere Staͤdte zu durchreiſen erlaubt werden .
Wenn ein Geſell drey Jahre bey einem Meiſter gearbeitet, ſich in ſeinem Hand⸗
werk fleißig geuͤbet, und ſich gut aufgefuͤhret hat, der Meiſter aber ihm weder ein Zeugniß
geben, noch ihn dem Amte vorſtellen will, ſo iſt ein ſolcher Geſell berechtiget, ſich durch
den Altgefellen und bie Geſellenſchaffner bey dem Amte zu beſchweren, welches die Sache
Pre Fo Meifter und Gefellen zu unterfuchen und nach Recht und Billigkeit zu ent⸗
eiden bat, u Ä — *
70. ,
Es wird der freyen Willführ der Handwerker überlaffen, ob ein Meiſter ben feis
‚ner Aufnahme ins Amt etwas zur Handwerkskaſſe beyzutragen habe, und wie groß diefer
eytrag feyn ſoll, welches die Handwerker jedes Fahr in ihrer Zufammenkunft. einmal
für alle zu beftimmen haben; doch fol diefer Beytrag nie Über. zehn Rubel fieigen,
. .. 71.
Wenn ein Meiſter einen Lehrling annimmt, fo ſoll er ihn dem Amtsaͤltermanne
und den Heltermannsgepülfen vorſtellen, die ihn nach gefcheßener Befragung: wie er mit
Zor⸗ und Zunamen heiffe, woher er gebürtig, und wie alt er fen, ins’ Lehrlingsbuch eins
fchreiben; worauf der Amtsaͤltermann den Lehrling, treu, gehorſam und ehrerbietig gegen
den Meifter zu ſeyn, und das Handwerk fleißig zu lernen, ermahnee, Uebrigens wird es
der freyen Willkuͤhr des Amts überlaffen, ob jeder Lehrling bey feiner Einjchreibung ing
Lehrlingsbuch "etwas jur Handwerkskaſſe beyzutragen babe, umd wie groß diefer Beytrag
ſeyn fol, welches bey jeder jährlichen Zuſammenkunft einmal für alle zu beflimmen ift;
doch fol diefer Beytrag nie über fünf Rubel fteigen,
. D . 72. t .. u
Kein Meifter fol einen Lehrling ohne zwey Zeugen, einer von, Seiten des Meis
ſters, der andere von Seiten des fehrlings, annehmen, in deren Gegenwart wegen der
Lehrjahre, des Unterhalts und des Unterrichts des Lehrlinge, Werabredung zu treffen
ift, weicher Vertrag bieranf von beyden Seiten unverbrüchlich gehalten werden (ol.
7.773
Ein Handwerkslehrling fol nicht weniger als dren und nicht mehr als fünf Jahre
das Handwexrk lernen, . Wenn er aber fhon vorher etivas zu diefem Handwerk Gehöriges
erlernet bat, fo kann die zur Lehre beſtimmte Zeit, nach dem Gutachten des Aeltermanns
und der Aeltermannsgebülfen, vermindert werden,
on 74
Wenn der Meifter eher fläche, als die dem Lehrlinge zur Erfernung des Hands
werds beſtimmte Zeit: verfioffen- iſt, fo bleibt der Lehrling fo lange bey der Wittwe dee
Meiſiers, His feine Zeit um ift, jedoch unter der Bedingung, daß die Wittwe einen gu⸗
43 ten
⁊
⸗
1960 1. Rußiſch⸗Kayferliche
ten und geſchickten Geſellen hahe, welcher der Werkſtaͤtte vorſtehen, und den Lehrling ge⸗
hoͤrig unterrichten koͤnne. Wenn die Wittwe gber keinen ſolchen Geſellen has, fo kann
der Lehrling, mit Einwilligung der Wittwe und mit Erlaubniß des Amtsaͤltermanns und
der Aeltermannsgehuͤlfen, zu.einem andern. Meifter gehen.
75, on
| Kein Handwerker foll einen Lehrling vor Endigung der beftimmten Lehrjahre vers
ſtoßen, widrigenfalls er eine Geldftrafe zu erlegen und den Lehrling bis zu Eude-der zue
Lehre beſtimmten Zeit wieder zu fich zunehmen angehalten werden fol. Wenn aber ein
Handwerker feinen tehrling zu verftoßen gefegliche Urſache hat, fo fol er folches dem Anits⸗
ältermann und den Aeltermannsgebülfen anzeigen, Ä
76. |
Ein Meifter ſoll fich mit feinen Öefellen und Lehrlingen weder Degen eines hoͤhern
noch geringern Lohns verabreden, als folcher für jedes Sahr in der Zufammenfunft der
Handwerker einmal für alle beſtimmt worden iftz doch fol alsdenn der Altgefell, nebſt den
Sefellenfchaffnern, vorher angehört und mit ihnen hierüber Abrede genommen werden,
77.
Die Handmwerfsmeifter find ihren Gefellen zu rechter Zeit ihren gehörigen und
verabredeten Lohn zu entrichten verpflichtet, widrigenfalls fle, wenn deshalb Klage ers
hoben würde, zu einer Geldftrafe an die Handwerksfaffe angehalten werden ſollen. Hin⸗
‘gegen fol auch Fein Geſell, ohne gefegliche Urfache,, die Arbeit feines Mleifters liegen laflen;
widrigenfalls er gleichfalls, wenn man fich dieferwegen uͤber ihn befchweren füllte, zur
Entrichtung einer Geldbuße angehalten werden foll. |
78.
Wenn ein Meiſter einen Geſellen oder Lehrling aus ſeinem Dienſt entlaͤßt, ſo ſoll
er ibm ein ſchriftliches Zeugniß geben, fo wie ſelbiger es durch feine Treue, Gehorſam,
ebrerbietiges Betragen, Fleiß, Gefchicklichkeit und gure Aufführung verdienet hat,
79%
Wenn ein Lehrling drey Jahre bey einem Meiſter gediener har, fo fol der Meifter
ihm ein Zeugniß geben, mit welchem er entweder noch länger bey ihm bleiben, oder von
ihm abgeben kann. ' | ”
: 80%
Es wird allen Meiftern verboren, einen Gefellen oder Lehrling eines andern Meis
fters, ohne ein fchriftliches Zeugniß oder Abſchied desjenigen Meifters, bey dem er vors
ber gewefen, anzunehmen. , on ’ Z ne
sa.
Wenn ein Lehrling Geſell geworden, und feinen Lehrbrief (Podmaſterskoe Swi⸗
detelſtwo) erhalten hat, ſo ſol er mit dem Meifter; bey dem er arbeiten will „wegen der
Zeit, die er bey ihm zu bleiben gedenkt, und wegen feines Lohns, Ahrede nehmen.
.. | Während
\
Stabtorbnung. | 191
Während diefer unter ihnen ſeſtgeſetzten Zeit darf weder der Geſell den Meiſter verlaſſen,
noch der Meiſter den Geſellen verſtoßen, ohne ſich der Entrichtung einer Geldſtrafe aus⸗
zuſetzen. Wenn der Geſell die verabredete Zeit bey dieſem Meiſter ausgedienet hat, ſo
ſebt es ihm frey, in eben derſelben ader einer andern Stadt, mit einem andern Meiſter,
ey.dem er arbeiten will, Berabrgbung u treffen, auch fann ihn alsdann jeder Meifter
annehmen.
82.
Wenn jemand von der Zufammenfunft der Handwerker zum Amtsherrn oder Haupt
der Handwerksämter, zum Amtsältermaun, oder zum Aeltermannsgehülfen, gewählte
worden ift, und er die Wahl nicht annimmt, oder fich felbiger zu entziehen ſucht, der ſoll
dafür. eine Geloſttaſe zu erlegen gehalten ſeyn.
83.
Beſyh der Zuſammenkuuft der Handwerker ſollen alle und jede ſich ſtill und friedlich
verhalten, und die Vorſchlaͤge des Amtsaͤltermanns und der Aeltermannsgehuͤlfen ruhig
anhoͤren; wer aber dieſem zuwider handelt, ſoll auf ein ganzes Jahr von der Haudwerks⸗
zuſammenkunft ausgeſchloſſen werden.
84.
Ein jeder Handwerker ſoll bey der Zuſammenkunft des Amts, ſowol in Worten als
auch in feinem Betragen, gebührende Wohlanftändigkeit beobachten, und feiner dent ans
dern zum Streit und Zwift Gelegenheit geben. Wenn ſich indeflen ein folcher Fall ereigs
net, fo ſoll der Urheber der Unordnung eine boppelte Geldbuße zu erlegen gehalten ſeyn.
| 85.
Wenn ben der Zufammenfunft der Handwerker Schlägeren entſteht „ſo ſollen die
Schufsigen der gefeglichen Ahndung übergeben werden, an das Amt aber eine Geiebube
zu erlegen gehalten ſeyn. A
8 x
Für jede bey der Zufammenfunft der Handwerker begangene Unanftändigkeit, z. B.
wenn einer den andern vorfeglich begießt, oder anſpeyt, oder ftößt, oder wenn jemand
betrunfen, oder nicht gehörig und nach gebräuchlicher Ars angekleidet iß, u. d. gi, ſoll
eine Geldbuße erlegt werden.
87.
diemand ſoll bey der Zuſammenkunft der Handwerker jenranden zum 1 Trinken nds
thigen, oder jemanden Getraͤnke darbieten, wofür ſich befonders der Amtsaͤltermann und
„bie Yeltermannsgebälfen zu hüten haben; wer biewider handelt, fol eine ie Geldſtrafe
eigen. na sg
Det Amtsältermann und bie Ketermannsgefätfen dien und empfangen ig |
allen fie betreffenden Faͤllen doppelte Srioprefen.
89. Wenn
120. 15. Rußiſch⸗Kayſerliche
89.
Wenn jemand, nachdem der Amtsältermann durch drey Schläge auf den Tiſch
Bas Zeichen jur Endigung der Zufammenkunft gegeben hat, ohne darauf zu achten, in der
Amtsftube bleibt, oder wenn jemand die Zufammenkunft eher verläßt als ber dritte Schlag
niit dem Hammer geſchehen tft, oder ben der Zufammenfunft zuletzt in die Stube kommt,
oder bewafnet erfcheint, oder nach der Entlaffung des Auits noch eine Klage anbringt,
der foll eine Geldſtrafe zu erlegen gehalten ſeyn.
90. .
Wenn jemand bey dem Amtsältermann oder den Aeltermannsgebülfen eine Be
ſchwerde anbringe , fo follen diefe, nad) gefchebener Unterfuchung, wohl überlegen, ob die
Sache von foicher Art fen, daß fie eine befondere Zufammenkunft des Amts erfordert,
oder ob fie bis zur ndächften viermonatlichen Zuſammenkunft aufgefheben werden konne.
Wenn die Sache fo beſchaffen iſt, daß fie eine befondere Zuſammenkunft erfordert, fo foll ders
jenige, auf deflen Verlangen diefe Zufammenkunft veranftalter wird, etwas an Gelde
entrichten, Das verfammelte Amt aber foll hierauf die vorgetragene Sache anhören,
und, fo wie es in diefen Punkten vorgefchrieben ift, entfcheiden und ſchlichten. Wenn
. aber die Sache bis zur nächflen viermonatlichen Zufammenfunft aufgefchoben werden fann,
fo fol der Kläger nur die Hälfte der in ſolchem Fall zu zahlenden Summe entrichten.
9L oo | |
"Kein Handwerker fol fi unterſtehen, einen an das ganze Amt ober Zunft gefchries
benen Brief zu verheimlichen oder zu entfiegeln; dergleichen “Briefe follen vielmehr,
ben Strafe einer an die Handwerfsfafle zu entrichtenden Geldbuße, an den Amtsälters
mann und.die Aeltermangsgehülfen abgegeben werden, Auch ſoll fih niemand unterftes
ben, von Sachen, bie feine Zunft oder Amt betreffen, an ein anderes Amt, weder innes⸗
halb noch aufferhalb des Reichs, ohne Vorwiſſen des Amtsaͤltermanns und der Aelter⸗
mannsgebülfen,, zu fihreiben, noch irgend etwas, das ihm, in Sachen die feine Zunft
oder Amt betreffen, gemelder worden ift, zu verheimlichen; wer biewider handelt, fol
die nemliche Geldbuße erlegen, - * *8!
92.
Wenn jemand eine Sache, woruͤber im Amte bey verſchloſſenen Thuͤren geſpro⸗
chen worden iſt, jemanden, dem ſolches nicht zu wiſſen gebuͤhrt, kund thut, ſo ſoll er,
wenn er deſſen voͤllig uͤberfuͤhret wird, eine Geldbuße an die Handwerkstaffe erlegen.
Wenn ein Meiſter oder Geſell vor, dem Amte oder der Handwerkszuſammenkanft
über einen andern Klage erhebt, fo :oll fein dritter Meifter oder Geſell ohne gefragt zu
werden, ſich inihre Rede mijchen, oder den Partheyen ins Wort fallen; wer biewider
bandelt, joll eine Geldſtrafe zu erlegen gehalten ſeyn. on
94 Wenn
= Stadtordnung, 193
94 W
Wenn jemand ini Amte, oder der Handwerkszuſammenkunft, vor der offenen Amts⸗
lade, Laͤrm macht, oder in ausgelaſſenem Muthe auf deu Tiſch ſchlaͤgt, oder jemanden
Sroßer, der fol, er fen wer er wolle, eine Geldftcafe zu erlegen gehalten ſeyn.
Werin die im Amte vorgefommene Sachen geendiget und die verfammelten Hands
werfer entlaffen worden find, und hierauf jemand von den Haudwerfern auf der Gaffe
zu fchreyen anfängt und ſich befchwert, daß man ihn oder einen andern ungerechter Weife
verurtheilt habe, odek wenn er darüber einem feiner Michrüder, der in der Verſammlung
gegenwärtig geweſen ift, Vorwürfe macht, fo foll er eine Öeldftrafe an die Handwerks⸗
Bafle zu erlegen gehalten feyn; weil, wenn er im Anite beleidiger worden, er folches dem
Amtsältermann and den Aeltermannsgehülfen anzeigen, Peinesweges aber auf der Straße
fhimpfen und das Amt fhmähen fol, Wenn jemand von den Handwerkern ſolches hoͤret
und nicht angiebt, der foR die halbe Strafe erlegen,
96.
| Wenn ein Handwerker im Anıte eingefchrieben werben fol, fo muß er Feines oͤf⸗
fentlich bekannten Lafters ſchuldig feyn.
97.
Wenn ein Handwerker ſich eines Verbrechens gegen den Frieden und Ruhe in
ſeinem Handwerksamte ſchuldig macht, ſo ſoll er aus dem Amte verſtoßen und dem Ge⸗
richte uͤbergeben werden. =
— Bu 98 |
Wenn ein Handwerker für ſchwere Verbrechen zur geibesftrafe verurtheilt worden
iſt, fo verliehrt er dadurch zu gleicher Zeit alle Vortheile, die ihm, als zu feiner Zunft ges -
börig, .zufamen; es fen denn, daß er feines Verbrechens wegen Verzeihung - erhält,
Mac) foihen Vergehen aber, die mit Geldftrafe beftraft werden, fann ein jeder, wenn
er dieſe Geldftrafe entfichtet, und denjenigen, die er beleidiget, Genugthuuug geleifter har,’
„wieder in den Zufammenfünften ericheinen, und foll niemand deshalb aus dem Amte
verfioßen werden, | |
Ba | ' 99 . |
Wenn ein im Amte eingefchriebener Handwerker von jemanden Arbeit angenoms-
men bat, und hierauf felbige vertaufchet, oder verfaͤlſcht abliefert, oder im Maas und
Gewicht betrügt, oder etwas unterfchlägt, oder ducch andern dergleichen Betrug fich
ohne Wiffen und Einwilligung des Eigenthümers etwas anmaßer, das ihm nicht zu⸗
eböret, und fih jemand beym Amte über einen. folchen Handwerker befchweret, fo
* das Amt ſolches durch zwey zuͤnſtige Meiſter unterſuchen, und den Schaden oder Ver⸗
haft doppelt erſetzen laſſen. Wenn die Suche weniger als fünf und zwanzig Rubel ber
trägt, fo ſoll ein ſolcher Handwerker als ein Beutelfchneider aus dem Amte geitoßen,
und allen zünftigen Handwerkern ſich mit ihm in Unterrgdung einzulaflen oder. Umgang
zu haben verboten werden, bey Strafe eines halben Rubels, für jedesmal, daß einer ſich
mit ihm in ein Geſpraͤch eingelaſſen hat; auch Fol wegen eines ſolchen Beutelſchneiders ein
Beckmanns Befege VII. Theil. Sb Auszug
i.
194 nn 15. Rußiſch⸗ Kayſerliche
Auszug aus dem über ihn geſprochenen Urtheil an die Amtsftube angefchlagen , und dem
Stadimagiſtrat oder Rarhhaufe darüber Bericht abgeftatrer werden:
100, .
Es wird den Handwerfern verboten, "Altes für Neues, oder irgend eine Sache für
eine andre zu verkaufen; wer hiewider handelt, foll eine Geldftrafe an die Handwerkskaſſe
erlegen, und allen Schaden und Verluft, demjenigen, welchem er verurfacht worden iſt,
zu erfegen gehalten ſeyn. \ |
101. ’
Wenn ein Harbmerfer von jemanden Arbeit angenommen bat, und felbige
dadurch Schaden und Verluſt verurſacht, als, zum Beyſpiele: wenn er die Sache zers
bricht, oder begießt, oder zerreiffer, oder auf andere Urt verdirbt, oder zu lange liegen
läge, und deshalb im Amte Klage erhoben wird, fo foll das Amt folches durch zwen zünfe
tige Meifter unterfuchen und allen Verluft und Schaden völlig erfegen laſſen, überdiefes
aber den Schufdigen zur Entrichtung einer Geldftrafe an die Handworkskaſſe anhalten, fo
viel nemlich das Amt auf folchen Fall feftjegen wird. |
102.
Wenn ein Handwerker eine von ihm angenommene Arbeit nicht zur beſtimmten
Zeit fertig lieſert, und deshalb im Amte Klage erhoben wird, ſo ſoll das Amt die Sache
unterſuchen und den Schuldigen zu einer Geldſtrafe verurtheilen.
103.
Die Arbeitstage der Handwerker find: ſechs Tage in der Woche; an den Sonn⸗
tagen aber und den zwoͤlf Feyertagen foll niemand ohne Außerfte Nothwendigkeit arbeiten.
j 104. ’ " '
Kenn ein Handwerker eine Arbeit angenommen hat, und hierauf einen Arbeits,
tag ohne Noth unthaͤtig zubringt, und deshalb im Amte Klage erhoben wird, fo foll das
Amt die Sache unterjuchen, und den Herumtreiber zu einer Geldficafe werurrbeilen; fos
viel nemlich die Amtszuſammenkunft auf folchen Fall feftfegen wird. °— -
Ä ' 105.
Die täglichen Arbeitsfiunden eines Handwerfers find: von fechs Uhr Morgens bis
ſechs Uhr Abends, aufler einer halben Stunde zum Fruͤhſtuͤck und anderthalb Stunden
zum Mittagseffen und Ausruben,
' 106, | |
Wenn ein’Handwerker von jemanden Arbeit angenommen hat, und hierauf die taͤg⸗
lichen Arbeitsſtunden ohne unumgängliche Nothwendigkeit verfäumet, und jemand deshalb
im Amte Klage erhebt, fo foll das Amt die Sache unterfuchen, und den Herumtreiber für
jede verfäumte Stunde eine Geldſtrafe erlegen laffen; fo viel nemlich die Handwerksjufams
menfunft auf ſolchen Fall feitfegen wird, ä
107.
‚Wenn ein Handwerker Arbeit angenommen hat, und hierauf fih die Macht her⸗
umteibt, oder ohne unumgängliche Morhwendigfeit nach zehn Uhr des Abends “ 2
au
Stadtordnung. 195
Hauſe ift, .und hierüber im Amte Klage erhoben wird, fo ſoll das Amt die Sache unters
fuchen und den Herumtreiber für jede Stunde, die er nad) zehn Uhr des Abends nicht
zu Hauſe gewefen ift, eine Geldfirafe erlegen laſſen; fo viel nemlich die Handwerkszuſam⸗
menfunft auf folchen Fall feftfegen wird,
108.
Kein Geſell ſoll ſich unterſtehen, ohne Vorwiſſen und Erlaubniß ſeines Meiſters
auſſer deſſen Hauſe zu ſchlafen; beſonders aber iſt ihm verboten, die Lehrlinge in Wirths⸗
haͤuſer und unerlaubte Zuſammenkuͤnfte mit ſich zu fuͤhren. Wer hiewider handelt, ſoll
eine Geldſtrafe erlegen. |
109,
Wenn ein Handwerfsgefell, oder Lehrling, folange er beym Meifter ift, ohne Vor⸗
wiſſen diefes feines Meifters von jemanden Arbeit übernimmt, und deshalb entweder vom
Meifter felbft oder von jemand anders im Amte Klage erhoben, oder die Sache auf eine
andere Art ruchebar wird, fo foll das Amt die Sache unterfuchen, und gedachten Gefellen,
oder Lehrling, auf zweymal fo viel Tage, als er ohne Vorwiſſen feines Meiſters gearbeitet
bat, ins Gefängniß feßen laffen, nach ausgeftändener Gefängnißftrafe aber fol er von
feinem zünftigen Wieifter wieder angenommen werben,
* 110.
Wenn ein Geſell oder Lehrling, während daß er bey einem Meiſter in Dienſten“
iſt, diefen feinen Meifter durch verbotenen Umgang mit deffen rau oder Tochter beleidi⸗
get, und deshalb vor dem Amte Beſchwerde geführt oder die Sache auf eine andere Art
uchtbar wird, fo foll ein folcher Gefell oder.Lehrling auf ein halbes Jahr ins Zuchthaus
gefegt, nachher aber von keinem zünftigen Meifter wieder angenommen werden,
II.
Kenn ein Handwerfer die ihm durch einen Spruch des Hasdwerksamts auferlegte
Geldſtrafe nicht freymillig an die Handwerkskaſſe entrichtet, fo fol er. dem Stadtmagiſtrate
oder Rathhauſe überliefert, und von felbigen diefe Strafe doppelt zu erlegen angehalten
werden; einen Theil nemlich au die Handwerkskaſſe, den andern an die Stadtkafle,
| 112.
Es wird alle Jahr einmal in der Zufammienfunft der Handwerker beſtimmt, wie
groß die Summe der in jedem Fall zu erlegenden Geldbuße feyn foll, das ift: wie viel
- im diefem Jahre die Geldſtrafen für. diejenigen Fälle der Strafpunkte, die der Beſtim⸗
mung des Amts überlaffen find, ausmachen follen.
0 . 113. | u
Wenn jemand mehreremale fich. defielben Vergehens fehuldig mache, der fol
- bis zum drittenmale diejenige Summe, die in den Strafpunften für ‚diefen Fall beſtimmt
ift, doppelt zu erlegen gehalten ſeyn; wenn er fich aber diefes Vergehens mehr als drey⸗
mal ſchuldig macht, fo foll er auf fo lange, als es die Zufarnmenfunft des Handwerksamts
für gue befinden wird, ins Zuchthaus gefegt und aus dem Amte ausgefchloffen werden,
. . Bb 2 114. Es
196 15. Rußiſch⸗ Kayferliche
| , Ä 1a ' .
Es wird der freyen Willfähr der Handwerkszuſammenkunft überlaffen, ob bey
Ber alle vier Monate, nach einer von Seiten des Amtsältermannes und der Aeltermanns⸗
gehülfen gefchebenen Unfagung , zu haltenden Zufammenkunft des Handwerksamts, jeder -
Handwerker etwas zur Handwerkskaſſe beyzutragen habe, und wie groß diefer Beytrag
fenn foll, welches die Handwerker alle Jahr einmal in ihrer Zuſammenkunft zu beftimmen
und feftzufegen haben.
oo 115. |
| Es wird den Handwerkern verboten, fremde Arbeiten für die ihrigen auszugeben, .
ober mit fremder Arbeit zu handeln, oder Waaren ihres Handwerks zu verfchreiben, oder
ein fremdes Handwerk zu treiben; wer biewider handelt, fol eine doppelte Geldftrafe
erlegen, einen Theil nemlich an fein Handwerksamt, den’andern an das Amt desjenigen
" Handwerks, defien Arbeit er fich angemaßt bat. |
116,
‚Wenn der. Stadtmagiftrat oder das Rathhaus finder, daß ein Handwerksamt,
entweder durch Verfäumniß, oder Mißbrauch, oder Hebertretung,, der Handwerksordnung
zuwider handelt, ſo follen fie diefes an dem Amte, dem Amtsältermann und den Aelters
mannsgehülfen abuden. Va t
.. 11% | Ä |
Damit aber alles in vorftehenden Punkten Enthaltene gehörig und auf eine feinens
Endzwecke völlig entfprechende Art erfüller werde, fo wird hiemit ‘allen Stadtmagiftraten
aufs Schärffte anbefohlen, für die Beobahtung der Handwerfsordnungunermüdet zu wachen,
und niemanden eine Uebertretung derfelben zu geftatten, Leberdiefes follen gedachte Mas
giftrate die-befondere Anordnungen oder Schragen ( Dbräd ) jedes Handwerks von neuem
durchfehen,, in felbigen alles den vorfiebenden allgemeinen Regeln gemäß einrichten, und
fie hierauf wiederum denjenigen, denen ‘fie zugebören, abliefern; wobey, zur Abwendung
alter Zwiftigfeiten und Mißverftändniffe, die aus fo verfchiedentlich abaefaßten Anord⸗
nungen entfieben Fönnten, auf fülgende Art verfahren werden ſoll: Der Stadtmagiſtrat
unterſucht zuerft mit genauer Aufmerkſamkeit die befondere Schragen jedes Handwerks,
richtet felbige nach diefer allgemeinen Verordnung ein, und uͤbergiebt fie dem Gouverne⸗
mentsmagiftrat, welcher fie, nach einer von feiner Geite gefchepenen Unterfuchung, mit
beygefügtem Gutachten der Gouvernementsregierung, jur nochmaligen Erwägung und weis .
tern, gehörigen Orts zu thuenden Vorſtellung, einfender, dantit in allen Städten, in Rüde
ficht diefer Anordnungen und Schragen, eine völlige Gleichfoͤrmigkeit beobachtet werbe,
Sobald hierauf der Stadtmagiftrat gedachte Schragen zuruͤck erhält, fo fol er felbige wies
derum denjenigen Handwerfsämtern , welchen fie zugebören, ablieſern. Uebrigens wird
iebey allen obrigfeitlichen Perfonen anbefohlen, daß fie, ihrer Amtspfliche zufolge, den
demagiftvaten, fobald fie es verlangen, in allem, was die Ausführung und Beobach⸗
tung vorftehender Anorduungen und Vorſchriften, folglich die Vervollkommnung und das
Beſte der Handwerke berrife, huͤlfreiche Hand biesen ſollen.
2
, L Von
Stabtordnung. -ı 97
Bon Fremden; oder Gaͤſten aus andern Staͤdten und Laͤndern (Ino⸗
| gorodnuͤe i inoſtrannuͤe Sofli), - | |
| | 124. en oo
Es wird hiemit den fremden Religionsverwandten, oder Fremden aus andern
Städten und Ländern, eme freye Uebung ihrer Religion verſtattet; wie folches ſchon vor
diefem, von den weifen rußijchen Monarchen, Unfern Vorfahren, glorreichen Andentens,
und von Uns felbft, verordnet und beftäriget worden iſt; damit alle in Rußland wohs
nende Völker Gott den Allmächtigen im ihren verfchiedenen Sprachen nach dem Gere
‚und Glauben ihrer Voreltern loben, Linfere Regierung fegnen, und den Schöpfer der
— um Vermehrung der Wohlfart und Befeſtigung der Macht des rußiſchen Reichs
anflehen.
*
125.
| Die Iateinifchrömifchen Kirchen und Patres folen unter der Gerichtsbarkeit des
eben diefee Konfeflion zugethanen Weißrußifchen Erzbifchofs ftehen, der feinen Sig im Mor
bilerofchen Erzbißthume hat. — |
B 126.
Diie augsburgiſche Konfeſſionsverwandten ſollen in geiſtlichen Sachen unter ihren
Konſiſtorien ſtehen, welche von Ihro Kayſerlichen Majeſtaͤt, ſowol in den Haupt⸗
ſtaͤdten als in andern Gouvernementsſtaͤdten, wo ſolches noͤthig ſeyn moͤchte, errichtet
werden, aus geiſtlichen und weltlichen Beyſitzern beſtehen, und ſich in ihren Kirchenſachen,
der Erhaltung guter Ordnung, nach ihren Gebrduchen, befleißigen ſollen. Dieſe Kon⸗
ſiſtorien ſollen die Gerichtsbarkeit und Aufſicht uͤber die Kirchen und Paſtores gedachter
augsburgiſchen Konfeſſion haben, nach Vorſchrift der deshalb gemachten Anordnungen
Schulen errichten, zur Beſetzung der erledigten Paftorenftellen gefchichte Leute zujuziehen
bemuͤht ſeyn, und die unsüchtigen Kirchenbedienten abfegen,
_ 2% 2
Wenn fi in einer Stade fünfhundert oder mehrere Familien aus andern Städten
und Ländern niedergelaffen haben, fo wird hiemit erlaubt, den Stadtmagiſtrat folcher
Stadt halb aus Ruſſen, Halb aus Ausländern zu errichten, nemlich fo, daß die Anzahl
der rußiſchen Buͤrgermeiſter und Rathmaͤnner nach wie vor verbleibe, den Fremder und
Ausländern aber freyſtehen foll, eben fo viele Glieder zu wählen, worauf der alfo eins
‚gerichtete Stadtmagiſtrat alle vor ihn gelangende Sachen entfcheidet, die Ruffen nemlich in
rußiſcher, die Ausländer aber in ihrer eigenen Sprache, (Eben diefes iſt auch von dem.
Zünften zu verfteben. ) |
| 128. |
Wenn fich in einer Stadt, wo ein Zollamt ift, fünfhundert oder mehrere Famis
ken aus andern Stätten und Ländern niedergelaffen haben, fo wird hiemit erlaubt, das
Zollgericht dieſer Stadt halb mit Ruffen, halb mie Ausländern zu beſetzen. |
853 | | 129. Es
198 15. Rußiſch⸗Kayſerliche
129.
Es wird den Fremden und Ausländern, welche fih in einer Stadt niedergelaflen
Gaben, erlaube, fich mit ihrer Familie und ihrem Vermögen wiederum aus diefer Stade
wegzubegeben, nachdem fie nemlich foldhes dem Stadtmagiftrat angezeiger, ihre Gläubiger
befriediger, und der Stadt dreyjährige Stadtabgaben entrichter haben, Wenn aber jes
mand fi, ohne dem Stademagiftrag Anzeige zu thun, und ohne feine Schulden noch
die dreyjaͤhrigen Abgaben zu bezahlen, wegbegeben follte, fo hat der Stadtmägiftrat dies
fes, mit Anzeige der Kennzeichen folcher Perſon, durch die Zeitungen bekannt zu machen;
damit fich ein jeder vor einem folchen entwichenen Schuldner hüten koͤnne.
v 130.
Es wird hiemit den Ausländern die Erlaubniß beſtaͤtiget, im Gouverneme nt Fa⸗
briken und Manufakturen anzulegen, zu beſitzen und zu unterhalten.
131.
Es wird hiemit den Auslaͤndern die Erlaubniß beſtaͤtiget, im Gouvernement Huͤt⸗
gen und Werke und andre dergleichen Anlagen (Sawoduͤ) zu errichten, zu beſitzen und
zu unterhalten, |
M.
Bon den Frenheiten der namhaften Bürger,
| 132.
| Nambafte Bürger find: 1. Diejenigen, welche, nachdem fie fhon einem Stadt⸗
dienfte vorgeftanden, und bereits den Titel der Achtbareni (Stepeunüe) erlangt haben, zum
zweytenmale gewählt worden find, und hierauf den Dienft eines bürgerlichen Beyſitzers
des Gewiſſengerichts, oder eines Beyſitzers des Gouvernementsmagiſtrats, oder eines
Bürgermeifters, oder eines Haupts der Bürgerfchaft, ruͤhmlich verwaltes haben. 2, Ge⸗
lehrte, die Atteftate oder fehriftliche Zeugniffe einer Afademie oder Univerfirdt über ihre
Gelehrſamkeit und Geſchicklichkeit vorzeigen Pönnen, und nach gefchehener Prüfung von
den rußifchen hohen Schulen dafuer erfanne worden find. 3. Künftler der drey fchönen -
Künfte, nemlich der Baufunft, Malerey und Bildhauerkunſt, und Mufiftomponiften,
welche Glieder einer Akademie find, oder afademifche Zeugnifle über ihre Kenmniſſe und
Geſchicklichkeit vorzeigen fönnen, und nach. ihrer Prüfung von den rußiſchen hohen Schus
len dafür erfanne worden find. 4. Kapitaliften von jedem Staude und Gewerbe, welche
über funfjigtaufend Rubel Kapital angeben. 5. Banquiers, welche Wechjelgeichäfte
treiben, und zu diefem Geſchaͤfte ein Kapital von hunderttauſend bis zweymal hunderttaus
ſend Rubel angeben. 6. Großhändler, die feine Buden haben. 7. Scifisherren, welche
eigene Schiffe in der See haben.
133. Ä u oo
Cs wird den namhaften Bürgern erlaubt, in der Stadt in einer mit zwey oder
vier Pferden befpannten Kutſche zu fahren, | | |
134. Es
&Stadtordmung “ 199
134.
Es wird den nambäften Bürgern erlaubt, Höfe und Gärten aufferhalb der Stade
zu haben, 0 | | * .
Kind .. 73.
Die namhaften Bürger find von Leibesſtrafe frey.
* a -136,- .
Es ſteht den namhaften Buͤrgern frey, Fabriken, Huͤtten und Werke und andre
dergleichen Anlagen (Sawoduͤ), wie auch allerhand Sees und Flußſchifſe und Fahr⸗
jeuge, anzulegen, zu befigen, und zu unterhalten. . _ SEE
137. u
Bon den Enkeln eines namhaften Bürgers, deren Großvater und Water, fo
- wie fie ſelbſt, unbefcholten in dem Stande eines namhaften ‘Bürgers verblieben find, wird
dem aͤlteſten die Berechtigung jugeftanden, wenn er fein dreyßigſtes Jahr zurückgelege
und bis dahin ein untadelbaftes Leben geführet hat, um den Adel Anfuchung zu thun.
| N.
Kon den Benfaflen und ihren Freyheiten überhaupt.
13% .
Es wird niemanden unterfagt, fich unser die Beyſaſſen (Poßadskie) einer Stade
einfchreiben zu laffen. | | Tage
049 139% . = ne
Wenn ein unter der Gerichtsbarkeit des.Defonomisdireftors ſtehender Bauer ſich
unter die Benfaflen einer Stadt einfchreiben laͤßt, fo muß er bis zu einer neuen Reichs⸗
revifion feine Bauerabgaben an dem ihm angewiefenen Orte, und zugleich ale Beyſaſſe
die Abgaben der Beyſaſſen entrichten.
— 140. Rñ 1
Ein joder, der unter die Beyſaſſen eingeſchrieben iſt, hat die Freyheit, allerhan
Werkſtuͤhle (Stanuͤ) anzulegen, und auf ſelbigen allerley Arbeiten zu verfertigen, ohne
dazu einige beſondere Erlaubniß oder Genehmigung abzuwarten; weil hiemit und Kraft
dieſes allen und jeden die Freyheit ertheilt wird, willkuͤhrlich allerhand Werkſtuͤhle und
Manufakturen zu beſitzen und anzulegen, ohne deshalb um irgend eine beſondere Erlaub⸗
niß viner hoͤhern oder niedern Stelle Anſuchung zu thun.
141. -
Es ift den Benfaffen erlaubt, in dem Haufe, wo ein jeder felöft wohnt, eine Bude
mit felbftverfertigten Manufakturen oder andern Kramwaaren ( Melorfch ) zu. halten.
142.
Es iſt den Benfaffen nicht unterſagt, Wirthshaͤuſer, Herbergen, öffentliche Bad⸗
finden, Garkuͤchen und Gaſthoͤfe für Reifende, zu befigen nnd zu unterhalten. €
143. Es
— ——— — — — — — ——— —
200 0 15. Rußiſch⸗ Kapſerliche
143.
Es iſt den Beyſaſſen nicht unterſagt, Sronstiefrungen und. Masten zu übernehs
men, bey welchen Kronslieferungen und Pachten einem jeden unausbleiblich fo viel Kre⸗
die zugeſtanden werden fol, als das Kapical, ‚nach weichem fine Aboaber als Veyſaſe
eingerichtet ſind, betraͤgt.
144. J . ——
Es iſt den Beyſaſſen nicht unterſagt, Fruͤchte, or, un fan andre Kleis
vigkeiten ¶ Melotſch) zu verkaufen.
145.
Es if den Beyſaſſen unterfage ‚ in einer Kurfche und mit zwey Pin a ſahren |
Kon den Stadteinfünften.
146.
In jeber Stadt, in welcher ein See⸗ oder Grenyzollamt ereichte ift, fol, dem
“unter dem zaften September 1782 erteilten ‘Befehl zufolge, von den einfommenden
Waaren, auf jeden Rubel Zell: zwey Kopeken, von den ausgeheuden Waaren aber, auf
jeden Rubel Zou ein Kor ı für die Stadt gehoben werden.
nn . 147.
gt denjenigen Städten, wo der Verkauf der Getraͤnke zufolge der Brandweins⸗
ordnung, der Krone eigen iſt, wird der Stadt, von dem bey der Einnahme für die Ge⸗
tranke erhaltenen Gewinnße, ein Prozent zugeflanden,
ey . n 148. . g j
Das 6 Bermögen der ausgeflorbenen Bürgerfamilien einer Stadt ſoll zu den Ein-
eünften der Stadt gefchlagen werden,
149. .
Wenn auf dem Stunde und Boden oder den Laͤndereyen einer Stadt bequeme
- Stellen zur Unlegung von Mühlen, Fifchereyen und Fähren, befindlid find, ſo gehoͤren
die von dergleichen Auſtalten iu ziehende Einkuͤnfte der Stadt.
„150,
Die Strafgelder, welche in einer Stadt von den gaufleuten und Buͤrgern der⸗
ſelben eingetrieben werden, gehoͤren zu den Stadteinkuͤnften, und ſollen beſonders zu
denjenigen Gegenſtaͤnden, welche der Aufficht des Rollegiums der allgemeinen Fuͤrſorge
anvertrauet find, verwandt werden.
igu.
Die Stadteinkuͤnfte ſollen zu nichts anders als zu den geſehüchen Yusgaben der
Städte verwandt werden.
x. 132. Die.
ee ae
152,
RF Die gelehlichen Stastansgaben find: 1): Die. ——5— kung ‚ber Dagiftrare und
anderer Perjonen, welchen für ihre, Stadtdienſte eine eroldung, deſtimt iſt. 2) Die
Unterhaltung der Stadiſchulen und anderer dem, „Kolfegio den, allgemeinen Sürforge aus
vertrauten Srfungen. 3) Zum Stadibau und Ausdeflerung der Stadtgebäude,.
V a 153. VOL WERE Eee En Yin
Di E⸗ wird den Städten erlaubt, von den nach Beſorgung ihrer Stadtausgaben
übrigbleibenden Geldern, nad Vorſchriſt der allgemeinen Reichsgeſetze, Banken anzum
legen, oder ſolche Gelder, zur Bergeößeruug der Summe, in die bereits errichteten oͤf⸗
fentiichen Banken zu legen. | _
' 154: 0 ' :
Die Stadtgemeinden follen, auffer den beftimmten und feflgefegten Ausgaben;
die Stadteinfünfte nicht eigenmuͤthig verwenden, oder neue Ausgaben machen. Wenn
ſie aber etwas zum gemeinen Beſten, zum Nutzen oder zur Zierde der Stadt, zu verwen⸗
den fuͤr noͤthig finden, ſo ſollen ſie ſolches dem Gouverneur voritellen und befl en Erlaub⸗
niß erwarten.
155.
Die Stadtgemeinden follen von ihrer Stadteinnahme und Ausgabe dem Gouver⸗
neur Bericht abſtatten, und ihre Rechnungen dem Kameralhofe einſenden.
.17 m . P. ar °
Bon dem gemeinen "Statt und dem fhefinnmigen Sudnathe
156.
. Es wird hiemit den Stadteinwohnern erlaubt, einen n gemeinen Stada
(obſchtſchaja Gorodetaja Duma) zu errichten. *
157.
Der gemeine Stadtrath befleher aus. dem Haupte der Bürgerfehaft, und ben
Mortführern oder Stimmhabern (Glaßnuͤe) der wirklichen Stadteinwohner, der Gilden,
der Zünfte, der Fremden oder Säfte aus andern Städten und Ländern, ber namhaften
Bürger , und der Beyſaſſen. Eine jede von biefen Abtheilungen bat eine Stimme Goloß)
in der Stadtgemeinde.
158.
Zur. Errichtung der Stimme der. wirklichen Stadteinwohner verfammeln ſich
felbige alle drey Sabre in jedem Theile der Stadt befonders, und wählen durchs Ballo⸗
tiren einen Stimmhaber oder Wortführer. Jeder diefer Wortführer der wirklichen
| Stabteinwohner ſoll fi beym Haupte der Buͤrgerſchaft melden.
VBeckmanns Geſetze VII Theil. Cc. 159. Zur
20f 15 RUE: Kayferlihe
nn rn. nn
Zur Errichtäng der Stimme det Gilden’ verſammielt ſich jede der Gulden alle ren
Jahre beſonders, und wählet durchs Ballotiren einen Wortführer. Jeder diefer Wort⸗
führer ſoll ſich beym Hatipte der Buͤrgerſchaft melden.
160.
Zur Errichtung der Stimme der Zuͤnfte verſammelt fi jede Zunft alle drey
VJahre beſonders, und waͤhlet durchs Ballotiren einen Wortfuͤhrer. Jedes dieſer Wort⸗
führer ſoll ſich beym Haupte der Buͤrgerſchaft melden. |
® — 161. J u J
Zur Errichtung der Stimme der Fremden oder Gaͤſte aus andern Städten und
tändern verfammeln ſich felbige alle drey Jahre, jede Nation befonders, und wählen durchs
Ballotiren, jede Nation für fich, einen Wortführer, Jeder diefer Wortführer ſoll ſich beym
Haupte der "Bürgerfchaft melden. "
" 162,
Zur Errichtung der Stimme der namhaften Bürger verfammeln fich felbige alle
drey Jahre, nach ihren fieben in der Erklärung des 67ſten Punkts angezeigten Abtbeiluns
gen, von welchen jede, fobald fie aus mehr als fünf Perfonen beſteht, durchs Ballotiren
einen Wortführer wählen, Jeder diefer Wortführer fol fich beym Haupte der Bürgers
ſchaft melden.
163.
Zur Errichtung der Stinnme der Beyſaſſen verfammeln fich alle drey Fahre die
Benfaflen eines jeden Stadttheils befonders, und vaͤhlen durchs Ballotiren, jeder Stadts
theil fuͤr ich, einen Worifuͤhrer. eher diefer Wortfuͤhrer foR ſich beym Haupte der Buͤr⸗
gerfchaft melden. 64.
1
=. Der gemeine Stadtrath wahlet aus feinen Gliedern, oder gedachten Wortfuͤhrern,
den ſechsſtimmigen Stadtrath (ſcheſtiglaßnaja Gorodskaja Duma).
165.
Der ſechsſtimmige Stadtrath beſtehet, unter dem Vorſitze des Hauptes der Buͤr⸗
gerſchaft, aus der Stimme der wirklichen Stadteinwohner, der Stimme der Gilden,
der Stimme der Zuͤnfte, der Stimme der Fremden oder Gaͤſte aus andern Städten und
Ländern, dee Stimme der namhaften Bürger, und der Stimme der Benfaffen. Wenn
während des gedachten Terminus eine Stelle im fehsftimmigen Stadtrathe erlediget wird,
fo befeßt der gemeine Stadtrath felbige durch ein neues Mitglied aus derfelben Stimme.
166.
| In dem Stadtrarhe fiten das Haupt der Bürgerfchaft in der.Mitte auf einem
Stuhle, ihm gegenüber auf einer Bank zur Rechten die. Stimme der Zünfte, zur Linken
die Stimme der Beyſaſſen, neben ihn zur Rechten herum auf einer Bank die Erimme
ber wirklichen Stabteinwohner und die Stimme der Fremden oder Gäfte aus RN
L | Städten
\
Stadtordnung. 203
Staͤdten und Laͤndern; zur Linken herum auf einer Bank die Stimme der namhaften
Buͤrger und die Stimme der Gilden.
167.
Die Pflichten des Stadtraths find folgende: 1) Den Einwohnern der Städte
. nöthigen Falls Mittel und Wege zu Nahrung und Unterhalt anzumweifen. 2) Die Städte
für Streitigkeiten und Prozeſſen mit. umliegenden Städten und Wohnſitzen zu. bes
wahren. 3) Unter den Eiuwohnern der Stadt Frieden, Ruhe und gutes Vernehmen
zu unterhalten. 4) Alles, was der guten Ordnung und Wohlanſtaͤndigkeit zuwider ift,
ausdem Wege zu räumen, jedoch fo, daß alle eigentliche Polizengefchäfte den dazu verords
neten Stellen und deuten überlaffen werden. 5) Durch Fürforge für guten Kredit und
durch den Gebrauch aller erlaubten Mittel die Zufuhr und den Verkauf aller folcher
Waaren und Sachen zu befördern, die zum Wohlftande und zur Bequemlichkeit der Eins
- wohner erforderlich und dienlih find. 6) Für Dauerhaftigkeit der öffentlichen Stadt⸗
gebäude, für den Bau nothwendiger Gebäude und Sadyen, für die Anlegung von Markts
plägen, auf welchen das Volk zum Handel zufammenfommen koͤnne, für den Bau und
die Einrichtung der Anländen, Speicher, Magazine, und überhanpt für alles, was der
Stade nothwendig, nuͤtzlich und vortheilhaft fenn fann, Sorge zu tragen. 7), Für den
Zuwachs der Stadteinfünfte, fowol zum Beften der Stadt überhaupt, als auch befonders
zur Vervollkommnung aller dem Kollegio der allgemeinen Fuͤrſorge anvertrauen Stiftuns
gen, bemuͤhet zu ſeyn. 8) Zweifelhafte Falle und Mißverfkändnifle in Handwerks, und
Gitdefachen, nach den hierüber gemachten Verordnungen, zu entfcheiden.
- | 0... 168. Ä | | |
Es wird dem Stadtrathe unterſagt, fich in gerichtliche Sachen zwiſchen den
Stadteinwohnern zu miſchen, weil ſolche Sachen, nach Vorſchrift der Verordnungen zur
Verwaltung der Gouvernements, vor die Magiſtrate oder Rathhaͤufer gehören. |
16. |
- Der Stadtrat ſoll für die Aufrechthaltung ſowol der Stadt⸗ als Handwerksord⸗
nung wachen, und darauf ſehen, daß fie von allen und jedem unverbrüächlich befolgt werden,
or " .. 170, . Fa . x .
ı 786 wird dem Stadtrathe ben der oben im 37ſten Punkte angedroßeten Ahndung
verboten, ſolche Vorftelungen oder Anordnungen zu machen, die der Stadt, 'oder Hand⸗
werfsordnung,: oder andern GOeſetzen zuwiderlaufen. EEE Er Ze
171. , 8 | ,
Der Siudtrath verſammelt fich in dem Käufe der Stadtgemeinde, und bat Tein
befonderes Siegel: - 0 a KLEE Dre
\
. . ». ‘ . Pr
j 4 '. Ve | 4
172. . Ba | oo.
Da der gemeine Stadtrath aus Leuten beſteht ‚Rikih IGtem Handel, Gewerbe,
oder Handwerke befchäftiger find, fo fol er ieh nur einmal in jeden gewoͤhnlichen Sißungss
termine, übrigens aber zu feiner andern Pelswerfilinein, als wenn die Angelegenheiten
- oder das Beſte der Stadt folches nothwendig erfordern, | |
ON | Ce 2 173. Zur
204 1 Rußifh- Kayſerliche Stadtordnung
| Zur hewöbalichen oder fortlaufenden Beforgung der oben im 167ften Punkt ans
gezeigten Seſchaſie wird, wie oben erwähnt, der fechsftimmige Stadtrath errichtet.
174.
Der ſecheſtimmige Stadtrath verſammelt ſich in jeder Woche einmal, es ſey denn, ,
saß: die Angelegenheiten oder das Beſte der Siadt auſſer dieſen noch eine beſondere Zu⸗
ſammenkunft deſſelben erſordern. |
175.
Der fehsflimmige Stadtrath verfammelt fih an eben dem Drte, der zur Ver⸗
ſammlung des gemeinen Stadtraths beſtimmt iſt, hat daſſelbe Siegel, und erfuͤllet eben⸗
dieſelben Pflichten. Wenn er aber in einer Sache, wegen ihrer Wichtigkeit oder Schwies
rigkeit, Wweiſelbaſt iſt, ſo traͤgt er ſelbige der Verſammlung des gemeinen Stadtraths vor.
176.
Wenn No mit dem gemeinen oder ſechsſtimmigen Stadrathe unzufrieden iſt,
der kann feine ſchwerde uͤber ſelbige beym Gouoernementsmagiſtrate anbringen.
177.
Der Stadtrath ſoll bey Verwaltung der Stadteinkuͤnfte und Ausgaben na Vor⸗
ſchrift des 151⸗ 152% 153⸗ und 154ſten Punkts dieſer Stadtordnung verfahren, und
nach Vorſchrift des 155ſten Punkts feine Berichte und Rechnungen dem Gouverneur
und dem Kameralhofe einſenden. |
. 178.
Die Stadtmagiftrate, und alle andere Gerichtsftellen der Stadt, ſollen den gefeße
mäßigen Forderungen des Stadtraths ein Öenüggleiften, und in allen Fällen, wo es
dag Beſte des Dienftes Kanferlicher. Majeftde und die Erhalzung guter Ordnung und Ruhe
‚erfordert ‚ einander daͤlfreiche Hand: bieten,
Zu mehrerer Beſtaͤtigung alles Oberwaͤhnten, haben Wir dieſen Unſern Gnadenbrief, ent⸗
haltend die Rechte und Freyheiten Unſerer treuunterthaͤnigen Staͤdte, eigenhaͤndig unters
zeichnet und mit Unſerm Reichsſiegel zu bekraͤftigen befohlen. ‚So geſchehen in. Unferer
Refidenzftade St. Petersburg, am 21ſten April, im Jahre nad Chrifti Geburt 1785
Unferer Regierung im drey und zwanzigſten. |
Original iſt vo Rayferliche
RS Lage 00 (T. 8) ‚Om tan ulm dynt
„mac 8.0 harı ns Zu
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7
16. Wirtem⸗
16, Wirtembergifhe Befhelordnung. 205
I6,
Wirtembergiſche Beſchelordnung.
WVom Jahr 1763. U
Pan Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Wirtemberg und Ted ꝛc. x.
Thun fund und zu wiffen, daß, da Wir Uns enefchloffen, auf die Pferdezucht im
Unfern berzoglichen fanden ein befonderes Augenmerk um fo mehr in Zufunft zu richten,
als der Mugen davon für Unfere fämtliche. getreue fandesunterthanen offenbar, und jes
mehr und mehr beträchtlicher werden kann, wenn ein jeder in feinem Theil das Geinige
beytragen wird: darzu aber auch vornehmlich nöchig fcheinen will, die bisherige Beſchel⸗
ordnung in ein.und anderen Theilen zu ändern, und nach den jeßigen Umftänden einzuriche
ten; fo verordnen und befehlen Wir, daß | Ä
Erftlih: Da Wir fernerhin, wie bisher, entfchloffen find, in einige Gegenden
Unfers Herzogthums Befchelhengfte aus Unierm herzsglichen Marſtall auszuſchicken, und
zwar in die Orte: Marbach auf der Aip, Urach, Blaubeuren, Heydenheim, Lorch,
Göppingen, Zirchheim, Yrürtingen, Einfiedel, Herrenberg, Offterdingen
und Balingen (*); fo ſollen |
Zweytens: Die Oberbeamten diefer Orte auf den ihnen von Linferm jeweiligen
Obriſtſtallmeiſter beftimmten Tag an Ort und Stelle, wohin es verlangt wird, alle und
jede Mutterfiuten, .ingleihem fämtliche Hengft und Sohlen, fie fehen aus, wie fie
wollen, ohne Anfehen der Eigenthümer Perfon, zufammen befchreiben, und folche
‚gehörig vorweifen laſſen, diejenigen aber, welche, wider Verhoffen, ungeborfamlich aus»
bleiben, mit einer groß n Frevelſtraf untiachbleibfidy befegen, Wobey zugleich verords
net wird, daB wenn ein oder die andere Stute, bey Verfertigung des Beſchelregiſters
nicht vorgeführt werden Fönnte, von folcher eine genaue Befchreibung, nebft der Urfache
des Michterfcheinens, übergeben werden fol, Und damit
| Drittens: Deftoweniger jemand hiebey zurückbleiben koͤnne, fo folle in Städten
durch den Stadtfchreiber, und in Dörfern durch den Vorgeſehzten, über diejenigen, welche
Pferde haben, der Wachtordnung nach, ein Verzeichniß verfertiger, diefes dem Obrifts
ftalmeiiter vor denn Durchgange zugeftellt, und daferne durch den Stadtichreiber oder an⸗
dere Vorſteher dergleichen Regifter aus Saumſal nicht gefertiget, und dem Obmann jeden
Orts mitgegeben, oder in felbigem einer oder der andere Übergangen und ausgelaffen
würde, ihnen eine große Srevelftraf angefegt werden,
Viertens: Und wenn eines jeden Stute der ihro, denen Umſtaͤnden nad), taug⸗
liche Hengſt zugefchrieben worden; fo folle Iene durch ihren Eigenthuͤmer zu rechter Zeit
| . e3 Ä zum
(*) Worzu neuerlich, jedoch nicht für beftändig, noch gefommen find: Backnang, Will⸗
mandingen und Weiltingen.
\
200 16. Wirtembergiſche
zum Beſchelen vorgeführt, und damit fo lange, als herrſchafiliche Beſcheler vorhanden
find, continniret werden, bis die Stute abfchläger, und folglich, daß fie trächtig gewors
den, die Merkmale giebt,
Fuͤnftens: Iſt denen berzoglichen Beſchelknechten unter anderer ihrer Ineumbenz
auch eingeſchaͤrft, daß ſie keiner Stute einen andern Hengſt, als der ihr wirklich zugeord⸗
net iſt, auflaſſen ſollen, weshalben dann auch die Unterthanen eines deme zuwider laufens
den Begehrens ſich zu enthalten, und hieruͤber die Beamten jeden Orts ein wachſames
Auge zu halten haben.
. Sechstens: Zahlen die Unterehanen für-jede Stute, welche belegt wird, fie mag
trächtig bleiben oder nicht, zur herzoglichen Stallcaffe Zinen Gulden, welches Geld
die Dberbeamten längftens jedes Sahr bis Johannis urkundlich zu obengedacdhter berzoglis
chen Stallcaffe einzufchicken haben, davon auch niemand ohne herzogliches Specialdecret
befreyet feyn folle. ' .
Siebendens ; Solle kein Unterthan fich unterfiehen, oßne erhebliche Urfachen, (die
denen Beamten und Schultheiffen ihres Orts glaubwürdig vorzubringen) feine, einem
Hengſt allbereits zugefchriebene Stute zum Belegen nicht vorzuführen, und alfo zu ents
ziehen; welcherley Ungehorfam ohne Nachſicht mir einer kleinen Frevelſtraf zu rügen,
und der Widerfpenftige jedennoch zur Gebühr anzupalten ift. |
Achtens: Ausländifche Unterthanen, die, nach vorheriger Erlaubniß Unſers
Obriſtſtallmeiſters, ihre Stuten von Unſern Hengften betegen laflen, zahlen gleich nach
dem erften Sprung, und überhaupt für alles, zehen Gulden; davon auch Feiner bes
freyet ſeyn folle. | . on |
Neuntens: Bleibt es in dem Muͤnſinger und Uracher Oberame, deren Innwohner
ihre Stuten auf das Hauptgeftüt Marbach zum Belegen vorführen, bey dem ftatt baren
Gelds üblichen Haber, jedoch mit dem Unterſcheid, daß jeder Unterthan für eine Stute,
welche belegt wird, Sechs Simri Haber zu entrichten hat, fie bleibe alsdann trädhrig,
oder nicht. \
Zehendens: Wird denen Beamten obiger Orten alles Ernſtes befoßlen, daß fie
ihre Amtsangehörigen bey einer großen Stevelftrafe, und darzu auch bey Confiſcation
der verkaufenden Waare, deutlich verwarnen, daß keiner ſich geluͤſten laſſen ſoll, ſeine don
herrſchaftlichen ſowol, als der in einigen Orten jährlich privilegirten Beſchelhaltere Heng⸗
ften erzeugte Hengfts oder Stutenfohlen eher zu verfaufen, zu vertaufchen, oder in andere
Wege hinwegzugeben, es feye denn folche zuvor Uns, oder Unſerm Obriſtſtallmeiſter auf
. den gewöhnlichen Plägen vorgeführet worden, Waͤre es aber Sache, daß dergleichen
vor Linfert oder des Obriftitallmeifteramts wegen, anderer Gefchäften oder Hinderungen
balber, vor Ende Septembers jeden Jahrs nicht verlange werden koͤnnte, fo folle alsdann,
und vom erften Oftober an, jedem frenftehen, feinen Saugfohlen, jedoch im Lande, zu
verkaufen; wie dann Ä |
Eirilſtens: Das unterm gten Junii 1744 wieberholter in das Land erlaffene General:
refeript feines Innhalts hiehero ernftlich wicderhoft, und bey dorten bemerkter Confifcas
tions» auch dem Beamten und Schultheißen angefeßten Legalſtrafe, verbotten wird, einig
Dferd,
Beſchelordnung. 207
Pferd, das ſeine vier Jahre noch nicht zuruͤckgelegt hat, an Auslaͤnder hinzugeben, es ſey
unter was Vorwand es immer wolle ꝛc. Daferne Uns, oder Unferm Obriſtſtallmeiſter
Zwölftens: Bey jährlicher Vorweiſung und Befichsigung der Milch- und Saugr
foblen, eine oder die andere zu Unſern herzoglichen Geſtuͤten anftändig wäre, fo wollen
Wie, anſtatt nach altem Herfommen refpeftive nur fünfscheh, und zwoͤlf Gulden,
don Unfertwegen zu bezahlen üblich gemefen, dem Eigenehümer hinfüro für eine Hengſt⸗
| a swansig, und eine Stutenfoble fechezeben Bulden baar guädigft zukommen
laſſen. |
Drevzebendens: Wollen Wir einem jeden derer Stabsbeamten, in deffen Ort
oder Amt jährlich Unfere Befchelhengfte bingefchickt werden, von dem gefallenden ‘Bes
fhelgeld eine Speciescaroline zur Remuneration guddigft anmeifen, und fie dardurch
zu Beſorgung Unſerer in gegenwärtiger Ordnung dufleenden gnaͤdigſten Willensmeinung
und alles übrigen, mas jonft zu deren Erreichurig dienlich feyn mag, nach ihrer ohnehini⸗
gen untertbänigften Schuldigkeit, um deſtomehr veranlaflen, |
Anſonſten bleibt Unferm Obrififtallmeifter je und allewege überlaflen, daß er, nach
Uns zuvor gethaner Anzeige, nach feinem Kenntnig und Gutbefinden, in Biejenige Orte
im Lande, welcher Innwohner viele Murterituten haben, und doch folche, des weiten
Wegs halben, durch Unfere berrfchaftliche Hengfte nicht belegen laſſen fönnen, einen
oder mehr Befchelhaltere annehmen, und diefe auf einen, zween oder mehrere Orte mit
befondern Patenten bevollmädhtigen möge. Solcherley Leute wegen wird von Uns folgen»
des gnädigft angeordnet: '
Vierzehendens: Solle derjenige, welcher einen Befcheler halten will, fih alle
Jahr in der Mitte des Märzen, oder zu welcher Zeit es durch befondere Ausfchreiben vers
langt wird, ben mehrgedachtem Unferm Oßrififtallmeifter fchriftlich anmelden, und von
ihme Befehl erwarten, "auf welche Zeit er und feines gleichen die zum Beſchelen ges
widmete Hengfte zur Beſichtigung vorzufüßren haben, Wenn nun
Fuͤnßehendens? Eines folgen Mannes Hengft zum Beſchelen tüchtig erfunden
worden, folle ſelbiger in der Vefcheljeit von einem Dre feines. Bezirks ‚in das audere
täglich geritten und denen Stuten aufgelaſſen werden.
Sechzehendens: Solle jeder Befchelhalter trachten: zwey, und fonderheitlich eis
nen alten und jungen tüchtigen Hengſt fich anzufchaffen, damit man, wenn einer oder der
andere aufftößig werden möchte, mit den andern die Arbeit gleichwolen verfeben könne,
Es foll ober auch dieſer zweyte Heugſt Unferm Obriftitallmeifter gewieſen, und ohne deffen
befondere Einwilligung, bey Verluſt deffelben, nicht gebraucht werden, |
\ Siebenzehendens: In dem jedem Befchelbalter vermög feines Patents angeriefes
nen Diſtrikt folle fein ausländifcher, noch fonften fremder Hengft gelitten, fondern, ſo
ein Musländer, oder nicht angenommener "Befchelßalter, mit dergleichen befchelen laſſen
würde , alsgleich mit der Eonfifcation des Befchelers. gegen ihn verfahren, und eben fo
Achtzehendens: Derjenige, welcher feine Stute mir einem ausländifchen oder ans
dern darzu nicht angenommenen Hengſt belegen laͤſſet, mit wirklicher Eonfifcation folcher
Sure beftraft werden,
| Neun⸗
208 116. Wirtembergifche
Dreunzehendens: Sol Fein Beſchelhalter in eines ander angewiefenen Diſtekike
fommen, und dorten auflaflen, fondern fich mit denen in feinem Patent ausdrücklich bes
namften Amtsorten oder Dorfichaften begnügen Iaffen, bey Strafe zweyer großen Sites
vel von jedem belegten Stuͤck. | u nt
Zwanzigftens: Hat der Befchelhalter allerdings ſich zu enthalten, daß er, auch
in dem angemwiefenen Bezirk, eher Beine Arbeit vornehme, als er gewiß weiß „Ddaß die
Stuten allbereits ſchon für die herrfchaftliche Beſchelhengſte ausgeleien, und die, welche
ibme, Beſchelhalter, gebracht wird, nicht vorhero einem dergleichen Hengſt zum Belegen zus
geſchrieben worden; das erſtemal bey Straf zweyer großen Frevein auf jede joldhe
ibme nicht angewiefene Stute, und wo dem ein dergleichen Beſchelhalter zum andern»
mal zumwiderhandlen würde. bey wirklicher Confijcation feines Hengfts, der alsdann durch
den ‘Beamten fogleich zu Unferm berzoglichen Marſtall geliefert werben folle,
Ein und zwanzigfiens, wird verordnet: Keinen Hengſtfohlen, der zwey Jahr alt ft,
unter den Stuten auf der Waide mehr zu leiden; fondern dergleichen Fohlen follen abges
fondere und befonder gehuͤtet werden, und auch folches bey einer großen Stevelftvafe,
Zwey und jwanzigftens: Derjenige, welcher zum Beſchelen der Baurens und
Unterthaneupferde einen oder mehr Heugſt zu balten die Erlaubniß befommen, und fi
darüber mit einem Patent rechtfertigen wird, folle in der Beſchelzeit mit feinen Hengiten
feine andere Acheit verrichten, fondern damit allein dem Beſchelweſen fleißig abwarten,
. and darinnen nichts verfäumen; auch wird feinem Beſchelhalter geftatter, ohne erhebliche
Urfache, zwifchen der Beſchelzeit, einen von dem Obriftjtallmeifter. ihme pafirten Hengft
zu verkaufen, oder fonft zu verhandlen; nach geendigtem Beſchelen aber mag er die
Heugſte weggeben, oder nach feinem ‘Belieben behalten, und zu feinen eigenen Gefchäften
wieder gebrauchen. . ha
Drey und zwanzigftens: Soll der Beſchelhalter, fo lange er einen oder mehr
Hengſte zum Beſchelen halten, und darzu Vollmacht haben wird, auf und für folche,
aller berrfchaftlichen und gemeinen Frohndienſte gänzlich beſreyet jeyn, und
Bier und zwanzigfiens: Fuͤr feine Belopnung von dem Junhaber, jeder Stute,
deren er feinen Hengſt zugelaflen, fo fie mächtig wird, einen Gulden und zwey Simri
Haber, von einer aber, die gälte bleibt, Oreyfig Areuzer und ei ı Simridaber, und
von einer, die erepirt, fünfzeben Zireuzer zu erheben und einjufsrdern haben; worju,
wie in andern denen Befchelbaltern zugeftandenen Privilegien, ihme die Beamten vers
hüulflich ſeyn und beyſtehen ſollen; wobey jedoch ihnen, den Beſchelhaltern, ohnverwehrt
bleibet, mit denen Leuten um ein Gewiſſes und Billiges an Habern durchaus, ſtatt des
Geldes, ſich zu vergleichen. So iſt auch | |
Fuͤnf und zwanzigftens: Jedem Beſchelhalter erlaubt, weni eine oder andere Stute
in feinem Bezirk von fremden Hengſten auf der Reife, Waide, oder fonft belegte würde,
nichtsdeſtoweniger, als wenn es mit feinem Hengst gefcheben wäre das Befchelgeld eins
zuziehen; er, Beſchelhalter, aber hat jedannoch Unferm Obriftftallmeifter, was, und wo
er dergleichen vorgefunden, bey Straf einer Pleinen Frevel, ſchriftlich anzuzeigen, von
welchem nach Befinden die weitera Unterfuchung wird vorgenommen und allenfalls, wie
oben im 18: und ıgten Punkten enthalten, verfahren werden,
| Sechs
-
Beihelordnung. 22009
Sechs und zwanzigſtens: Wenn jemand eine belegte Stute vor der Zeit, da
man noch nicht weiß oder ſpuͤren kann, ob ſolche traͤchtig oder nicht, verkaufen oder ver⸗
handlen wuͤrde; ſo ſolle dem Beſchelhalter ſo viel, als von einer gaͤlten Stute, davon ent⸗
richtet werden. Wenn⸗
Sieben und. zwangigftens: Tin Beſchelhalter von Unferm Obriſtſtallmeiſter ein
Patent auf feine Beſcheler erhalten, folle er folches alererft feinem oder demjenigen
Stabsbeamten, in defien Amt er befchelen zu laffen bevollmächtiger iſt, vorweifen, und
alsdann erft mit dem Werk anfangen, wornach der Beamte, nach der ihm im zıflen
Punkten gegebenen Weifung, auch deſtoweniger entfliehen wird, denen Klagen, welche der
Beſchelhalter allenfalls vorzubringen haben würde, der Gebühr nach abzybelfen, und das
mit.den Anlaß, an das Obriſtſtallmeiſteramt fich zu wenden, oder gar Uns zu bebelligen,
abzufchneiden. | | |
Acht und zwanzigftens : Iſt der ‚De ehelpalter verbunden, alljährlich, und ehe ee
ein neues Patent bey Unferm Obriflftallmeifter fuchen wird, ben feinem Stabsbeamten
fi) anzumelden, und von diefem ein Atteftat, wie fein vorjähriges Beſchelweſen von ſtat⸗
ten gegangen, und ob .die Unterthanen damit zufrieden gemwefen, auszuwirken; welches
fodann oftgedacht Unſerm Obriftftallmeifter geziemend. vorzuzeigen ift,
Neun und zwanzigflens: Sind alle Strafen und Eonfifationen, die hierinnen ans
geordnet, oder fonften des Beſchelweſens halben durch die Stabsbeamten angefegt wers
den, mit einem pflihtmäßigen Extrakt des amtlichen Protokolls, acht Tage nach jedem
Quartal zur berzoglichen Stallcafle einzufchicken, Und find Wir
Drenfigftens: Gnädigft nicht ungeneigt, daß demjenigen, auf deffen Anzeige eine
« derer bierinnen beſtimmten Strafen erfennet wird, der-vierte Theil zur Delationsgebuͤhr
davon zufommen.möge. Endlich, und zum |
Ein und drenfigftien: Wird denen Beamten aufgegeben, aufdie berrfchaftlicdhe
Befchelfnechte, derfelben Aufführung überhaupt, bauptfächlich daß fie die Leute, welche
ihre Stuten zu belegen vorführen, nicht etwa um Gefchents willen einen eher als den ans
dern, ſondern gleichlich und bald abfertigen, auch ob von felbigen nicht fonften Schleiche
" gejpielet werden, genaue Obficht zu tragen, und desfalls gleich nach Abgang des Beſchel⸗
Enechts ein Atteſtat zum berzogfichen Obriftftallmeifterame einzuſchicken. |
Daran geſchiehet Unfer gnädigfter Wille und Meinung, und haben Wir zu Ur⸗
kund deffen Unfer fürftliches Secretiniiegel ‚hie vordrusfen laſſen. So geſchehen Stutts
. .
gart, den ı6ten Mer, 1763.
(L. 8.) Carl, H. z. W.
| - Ordnung und Infteuftion, |
wornach fich die aufs Land abgeſchickte Beſchelknechte zu achten haben.
1) Wuid ein jeder an ſeine abgelegte Eidespflicht erinnert, nach welcher er ſich fromm,
getreu und nüchtern aufführen, und ſich eines ſtillen ehrbaren Lebenswandels befleiſſen ſoll:
Beckmanns Geſetze VII. Theil. Db, Und
210 | 16. Wirtembergifche
Und verſieht man ſich zu ihm, daß er feine Mühe fparen werde, der ihm anvertrauten
Beſcheler recht und wohl zu pflegen und zu warten: und daß er fich feine Faͤhrlaͤſſigkeit zu
Schulden kommen laffe, damit man nicht genöthiget_fegn möge, gegen ibn mit harter
" Strafe oder allenfallfiger Caſſation fürzugehen. - Ds
| 2) Sobald ein Befchelfnecht auf dem ihm angemwiefenen Befchelplag anfomme,
bat er fich fogleich bey demjenigen Herrn Oberamtmann zu melden, dem die Direktion über
das Beſchelweſen von dem Herrn Obriftitallimeifter übertragen ift, ‚fofort die ganze Bes
ſchelzeit über jederzeit defien Befehlen aufs Genaueſte nachzuleben, auch ohne Vorwiſſen
nicht das Geringſte eifenmächtiger Dingen zu thun, oder fürzunehmen; denn wenn von
‚gedachtem Herrn Dberamtmann die geringfte Klage wider ihn einfommen würde, folle
er ohne weitere Gnade feiner Dienfte erlaflen werden. Ä
3) Und gleichwie in dem Befchelregifter nach Qutbefinden einem jeden Befcheler
“eine gewifle Anzahl Mutterftuten mit ausdruͤcklicher Beſchreibung der Farben und Ab⸗
zeichnungen zugerheilt wird; alfo hat der Beſchelknecht eins für allemal dabey zu verbleis
ben, und weder das Öeringfte eigenmächtiger Weiſe daran zu ändern, und zu verwechfeln,
noch um ein von den Bauren ihme etwa verfprochenes Trinkgeld einen andern Hengft, als
denjenigen, welcher im Befchelregifter der Stute zugetheilt iſt, aufzulaſſen. Dann wann
fich über kurz oder lang erft duffern und zutragen würde, daß. der Beſchelknecht von dem
ihme zugeftellten Befchelregifter abgegangen wäre, folle er wicht nur feines zu fordern has
benden Dionatgelds verluftig ſeyn, fondern ihm auch die Livree ausgezogen, und er hinweg»
gejagt werden. Gleichergeftalt folle ſich auch 5 |
4) Keiner gelüften laflen, oßne ausdrücklichen Befehl und Erlaubniß, auch vors
berige Anfrage bey demjenigen Oberamtmann, unter deflen Aufſicht das Befchelwefen ſteht,
eine Stute fpringen zu laffen, welche nicht im Beſchelregiſter enchalten ift, fondern wenn
etwa noch gute Stuten während der Befcheljeit von den Unterthanen vorgefchlagen wuͤr⸗
den, bat er folches erft dem Stallmeifter zu berichten, und den weitern Befehl abzuwarten.
5) Mie der Fütterung has er alle Svarſamkeit zu gebrauchen, und den Hengften
Busch Überflüßiges Zufchieben nicht mehr Schaden als Mugen zuzuziehen, wie fie dann
täglich weiter nichts, dann 2 Vierling Haber und 12 Pfund Heu hoͤchſtens auf ein Pferd
abzufaffen haben. Würde es aber bey einem oder dem andern nöthig feyn, daß ihm
etwas von Roggen oder Gerften gefüttert werde, fo find dem Befchelfnecht barinn die
Hände nicht gebunden.
6) Wird ihm aufs Nachdräcdlichfte verboten, von den Unterthanen weder einiges
Trinkgeld abzufordern ‚ noch von den Communen ſich Schlafgeld und dergleichen Geſchenke
auszubitten und zugueignen, bey oben angefehter Beftrafung. Dahingegen wird ders
felbe biemit alles Ernftes angewiefen, fich gegen die Unterthanen befcheiden aufzuführen
und | Ne mit Abforderung eines Weitern, als was die Befchelgebühr betraͤgt, nimmermehr
zu weren. |
7) Weil auch ſchon oͤfters Klagen fürgefommen, daß, um Trinfgelder herauszu⸗
prefien, die Bauren oft 2 bis 3 Stunden. warten müffen, ehe ihren Etuten die Befcheler
anfgelaffen werden; als wird hiemit die Ordnung gemacht, daß von Morgens um 5 bie
I Uhr, und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr, die anfommende Bauren ohne einigen
| le
Beſchelordnung. 211
halt abgefertiget werben ſollen. Wie dann zu ſolchem Ende die Bauren durch die Ober⸗
aͤmter angewieſen find, ‘daß fie ihre Stuten zu feiner andern Zeit als in dieſen ihnen
angewiefenen Stunden zu den Beſchelern bringen, hingegen ſich jederzeit einer baldigen
Abfertigung zu verfehen haben,
‚. 8) Solle ein Befcheler täglich nicht mehr als zweymal, und nur wenn es die Noch
erfordert dreymal, aufgelaflen werden, zu dem Ende die Knechte, wenn die Bauren mit
ifren Stuten unfleißig erfcheinen, etwan durch oberamtliches Ausſchreiben erinnern lafe
fen mögen, daß fle fleißiger fich einfinden follen. Sonſt aber hat der Befchelfnecht in dem
Befchelregifter jedesmal bey einer jeden Stute den Tag, wann folche beiprungen worden,
benzufchreiben, und die Bauren, fo oft fie eine Stute belegen laffen, zu erinnern, daß fie
foiche in 9 Tagen wieder zum Probiren bringen follen.
9) Hat ein jeder Beſchelknecht wöchentlich einen Mapport an den Stallmeifter zu
erftarten, wie das Beſchelweſen von flatten gebe, und wie fich die Beſcheler befinden,
welcher alsdann den. weitern "Bericht abftatten wird. Sollte auch
10) Ein Befcheler aufflößig werden, oder fonft ein Unglück fich begeben; fo bat
er folhes dem Beamten gleich anzuzeigen, und auch fofort durch einen Erpreflen an den
Stallmeifter deswegen "Bericht abzuftatten,
11) Den verheiratheten Knechten wird hiemit ben Caſſation verboten, ihre Weis
ber mit auf dieBefchelpläge zu nehmen, und wo fie auch einen Beſuch von denfelben befoms
men follten, follen fie die Heren Beamte nicht länger als einen, hoͤchſtens 2 Tage dulden,
12) Ben Sattlern und? Schmieden foll der Befchelfnecht niemal etwas machen
laffen, er habe denn vorher dem Oberamtmann es angezeigt, und von ihm feine Einwils
ligung zu Berfertigung der Arbeit erhalten.
13) Solle ſich feiner gelüften faffen, von feinen Beſchelern den Tag über wegzu⸗
geben, oder auch nächtlicher Weile unyufchweben, oder zu fhwärmen und die Wirches
bäufer zu befuchen, fondern fich jederzeit nüchtern und bey den Beſchelern finden laſſen, auch.
auf Feuer und Licht genaue Acht haben, und ohne Laterne fein kicht in den Stall nehmen.
14) Bey dem Abmarſch von den Beſchelplaͤtzen hat der Beſchelknecht an den Ka⸗
ſtenknecht, oder denjenigen, der die Aufficht Über den Stall hat, das gebrauchte Kübelges
ſchirr, Laternen, Saͤcke, und dergleichen, fo wie er e8 empfangen, jederzeit wieder zu
übergeben, und was davon verlohren, oder muthwilliger Weiſe verdorben worden, zu
.bezablen. |
“ 15) Solle der Befchelknecht feine Hände nicht in das Beſchelgeld mifchen, fons
dern, wenn er etwas eingenommen hätte, folches fogleich an den Oberamtmann einliefern,
welcher das Weitere zu beforgen wiſſen wird,
“ 16) Soll ſich kein Beſchelknecht unterfiehen, beym Ausreiten der Beſchelhengſte
jemand Fremdes auffigen zu laflen.
Und biernach haben ſich ſaͤmtliche Befchelfnechte puͤnktlich zu achten ‚and fi
dardurch für den innvermeldten ohnnachlaͤßigen Strafen und Werantwortung zu Güten,
Dahingegen ; wenn fie ſich gut und unklagbar auffüpren, auch ibre Beſchelhengſte in einem
guten Stande wieder nach Haufe bringen, Se. Herzogl. Durchlauche Hoͤchſtdero
Gnade folchen vorzüglich angebeiben laffen werden. Stuttgart, den 16ten Merz 1763.
|
Dd2 17. Hil⸗
=
212 17. Hildesheimiſche
In. nn
Hildesheimiſche erneuerte Stempelordnung.
WVon Jahre 1765.
Voen Gottes Gnaden Wir Friderich Wilhelm, Biſchoff und des
Heil, Roͤmiſchen Reichs Fuͤrſt zu Hildesheim ꝛc. fügen biemit zu wiſſen:
Demnach von Unſerm Ehrwuͤrdigen Domcapitul, "fede vacante, mit ‘Bewilligung Unſe⸗
rer getreuen Stände, Behuf der ſehr hoch angewachſenen Landesſchulden, und richtiger
Verzinſung derſelben, die Einführung des Stempelpapiers auf zwoͤlf Jahre beliebt, und
daruͤber unter dem 20ſten Martii 1762 eine beſondere Stempelordnung publiciret worden;
dabey aber bisher mißfaͤlligſt zu vernehmen geweſen, welchergeſtalt dagegen vielfaͤltig ge⸗
handelt, von einigen Aemtern und Gerichten, auch fonften, daranf faſt gar nicht gehalten,
mithin der Mußen, welchen ſowol die Landescaſſe, als auch befonderß die unter der bes
- fländigen {aft der Onerum publicorum ftehende Unterthanen, in Anfehung der Verzins
fung derer Landesſchulden, hiedurch hätten finden müflen, eher vereitelt, als befördert wors
den, daneben auch verfchiedene Zweifel gegen die erlaffene Verorduung fich bervorgerhan;
daß Wir dahero der Nothdurft zu ſeyn befunden, über forhane Verordnung mit Unferen
getreuen Ständen weiter zu communiciren, diefelbe alfo revidicen und renoviren zu laflen,
und zu erklären; Wir feßen und verorduen demnach Kraft diefes, daß
j
I Ä
Ins Künftige, fo Tange die Anfangs verwilfigte zwoͤlf Jahre annoch laufen, und
bis demnaͤchſt ein anders beliebt werden mögte, alle Suppliqueu, Exhibita, und derfelben
Anlagen, welche bey Uns Selbft, Unfern Fürftl. Dicafteriis, Collegiis, landfthaftlichen
Zufammenfüänften, und allen und jeden. Gerichten Unfers Hochſtifts, ohne Ausuahme,
wie auch bey den Meyer⸗ und Freydingen, übergeben werden; fodann mas Namens der
Collegiorum, auch von Amtss und Gerichts wegen ausgefertigst; mithin, was fowol ins
als auſſerhalb Gerichts in Schriften gehandelt wird, und Fidem publicam haben foll;
- folglich auch alle Gnadenſachen, Obligationes, Teftamenta, Donstiones, Kauf Mtierhs
Dadıto Meyers tehn: Gilde, und Lebrbriefe, Cheftiftungen, Inftrumenta und Documents,
und andere dergleichen Handlungen, weldhe in Schriften contrahiret werden, und eine
. oder beyde Partheyen in Obligation feßen, oder fonften Fidem erfordern, auf geftempels
tes Papier, nach Maasgabe der hie bengedruchten Tabelle, gefchrieben und erpedirt, im⸗
gleichen die Calender und Spielkarten, mit einem Stempel: verfehen werden follen.
' 2 - 2 , > .
Bon dieſer Verordnung aber und dem Gebrauch des Stempelpapiers werden
ausgenommen und befreyer: 1) Alle tandesherrliche und Territorialfachen, 2) alle aus
- eigener Bewegung, oder auf Befehl, an ins Selbft, oder an die Obergerichte, ex Oflicio,
s Ä Ä abzu⸗
=
- Stempelordnung.: Ä 213
abzuftattende Berichte, 3) die ans oder von Unſerer Fuͤrſtl. Cammer, Landſchaft und
Schatzweſen ausjufertigende Rechnungen, Verfehreibungen und Quittungen, 4) die Sa⸗
chen derer Partheyen, fo zum Urmenrecht zugelaffen, oder wegen fonft.befannter Armuth
gratis ausgefertiget werden, in welchem Ball aber in den Plag des Stempels das Wort: _
Pauper, ben Strafe der Ordnung, zu feßen ift, und 5) die Inquiſitionsſachen, wann der
Inquiſit ſelbſt fo viel in Vermögen nicht Hat, daß das Gericht fich der Proceßfoften hal⸗
ben daran erholen koͤnnte; ben denen "Berichten und Erpeditionen aber, welche fomol bey
Unfern fäntlichen Juſtitz⸗ als Cammercollegüs, Aemtern und Gerichten, ad inftantiam
artium, oder gegen Bezahlung gefcheben, und in allen übrigen Sachen, find fowol Eins
beimifche ‚, als Auswärtige, welche in Hiefigen Landen im Proceß begriffen find, oder mit
anders contrahiren, bey unten gefeßter Strafe, ſich des Stempelpapiers zu bedienen ſchul⸗
dig. Damit aber. | |
2. Ä
Kein Zweifel, entftebe, in wiefern in dem alle, da einer, oder beyde contrahi⸗
rende Theile anffer Sandes wohnen, gefteimpeltes Papier zu denen fchriftlich abzufaflenden
Eontracten gebraucht werden müfle; So verorönen Wir biemit, daß, wann 1) über ein
im Sande belegenes Grundſtuͤck, oder darinnen zu erercivende Öerechtfame, oder dererfels
ben Benußung, ein Contract gemacht wird, 2) wann ein Einheimifcher an einen Ausmärs
tigen durch einen Contract oder Obligation fi) verbindlich macht, und was 3) für: oder an
auſſerhalb Landes Wohnende gerichts oder auflergerichtlich erpedirt wird, dazu jedesmal ein
Stempelbogen von der vorgefchriebenen Sorte zu nehmen fey.
4 .
Das geſtempelte Papier hat in denen Handlungen, welche von beyden contrahis
renden Partheyen vollzogen, oder unterzeichnet werden, ein jeder zu feinem Antheil; bey
Quittungen , Verfchreibungen und dergleichen einfeitigen Handlungen aber derjenige, fo
ſolche ausftelle, allein zu übernehmen und zu bezghlen, | | |
| . 5. |
Wann eine Schrift oder Ausfertigung länger als ein ‘Bogen ift, wird nur zu dem
erften Bogen geftempeltes Papier genommen; dagegen aber ift j
| |
Niemanden geftattet, die Beylagen hinter einander, oder hinter die Schrift, es
wäre dann, daß jede Beylage noch befonders geftempelt worden, zu fchreiben; gleichwie
dann auch die Cefliones „ Confenfus, Prolongationes, Renovationes und gerichtliche Con-
firmariones (ausgenommen die Eonfenfe der Öutsherren in die Cheftiftungen ihrer Mayer)
auf das Originaldocument ohne befondern Stemipel nicht gefchrieben, fondern dazu ein
eigener Stempelbogen nach Art des Contracts genommen werden fol, |
| T. |
Weil fi aber gar leicht zutragen kann, daß an einigen Orten, und fonderfich
auſſerhalb Landes, nicht fo geſchwinde, als die Gzpröition es erfordert, geftempeltes Papier _
oo a d 3 zu
214 | 17. Dildespeimifche |
zu haben ſtehet, fo verordnen Wir biemit, daß in nachfolgenden Faͤllen, ale: 1) Wann eine
zu übergebende Schrift von einem auswärtigen Advocato verfertiger ift, welches jedoch der
Procurator mitteift Benennung deflelben jedesmal unter der Schrift, bey Strafe der
Drdnung, zu atteftiren hat, 2) wann es bey Erhihition einer Schrift auf ein Zarale ans
fommt, 3) wann ein Document auflerhalb Landes, oder 4) vor Einführung des Stem⸗
pelpapiers verfertiget worden, der Unafchlag eines Stempelbogens geftattet, auſſer diefen
Faͤllen aber ohne Strafe niemals zugelaffen werden folle, Gleichwie aber .
Sothaner Umſchlag in der zu der Erpebition zu nehmen geweſenen Sorte des Stem⸗
pelpapiers feine Aenderung machen kann, jo ift auch nach Gelegenheit des Gebrauchs, ob
ein folcher Bogen bey einem Haupterhibito oder Documento, oder nur bey einer copeylis
chen Beylage, zum Unifchlage dienen folle, die Sorte des umzuſchlagenden Bogens zu ers
kennen, und der Stempel darnach zu nehmen. Auch foll u
| 9. |
Auf einem foihen umgefchlagenen Bogen, damit derfelbe nicht zu anderm und meh⸗
rerm Behuf dienen möge, von dem Erhibenten, oder Secretario vel Altuario Judicii,
notirt werden, in was für einer Sache, und an welchem Tage, diefer Bogen mit uͤberge⸗
ben fey. Wann ſolchemnach
10.
Gerichtlich etwas producirt werden wollte, wozu entweder gar fein Stempelpas
pier, oder nicht Die vorgefchriebene Sorte genonimen, oder auch ein umgefchlagener Bor
gen in denen nicht ausgenommenen Sällen gebraucht worden, fo foll zwar das folcherge:
ſtalt produeirte Document oder Contract für ungültig nicht gehalten, gleichwolen aber das
Exhibitum ohne Decret gelaffen, und ad Alta ohne vorgängige Erlegung der Strafe nicht
‚gebracht werden. Auch |
II.
Stehet denen Aemtern und Gerichten frey, auf einkommende Handbriefe, welche
auf ohngeſtempelt Papier, in Sachen, worinn gerichtliche Huͤlfe geſucht wird, an dieſel⸗
ben von Einheimiſchen, oder Auswaͤrtigen abgelaſſen und eingeſandt werden, etwas zu
verfuͤgen, oder nicht; wann aber darauf einige Verordnung ergehet, hat das Amt oder Ge⸗
richt jedesmal bey der Expedition die gehoͤrige Sorte des Papiers zu beobachten; ſolche
KHanbbriefe Hingegen, wozu orduungsinäßiges Stempelpapier gebraucht worden, follen als
Memorialia betrachtet, und barauf das Noͤthige erkannt und erlajlen werden. Und weilen
12,
Bey den mehrften Gerichten Unſers Hochflifts der gewoͤhnliche Gerichtsfiylus
mit fich bringt, daß Apoftillarbefcheide gegeben, und in dorfo der eingegebenen Schriften
gefchrieben werden, fo laſſen Wir es zwar noch ferner, wo folches hergebracht ift, dabey
bewenden, jedoch foll jedesmal zu dem Documento infinuationis, gie auch zu den Decretis
communicativis vel decifivis, wann folche neben der Schrift befonders ertheilt werden,
ein befonderer Stempelbogen genommen werden, Was
13. Die:
Stempelordnung..: 213
13.
J Die Protocolla anbeianget, welche in denen Gerichten abgehalten werben, find
zwar folche auf ohngeflempeltes Papier niederzufchreiben, zu denen auszufertigenden Cos
peyen aber iſt der vorgefchriebene Stempelbogen zu nehmen; würde gleichwolen ad Proto-
collum ein Curator ad lites, vel Procurator conftituiret und bevollmächtiget, fo foll zu
dem Protocollo felbft oder zu der pro mandante auszufertigenden Copey ein 4 Ggr. Bogen,
und wann Partheyen ſich ad Prorocollum gerichtlich verglichen, zu jeder denen Äntereflens
“sen davon zu ertbeilenden Copey, ein folcher Bogen, wie bey Kaufcontracten verordnet,
genommen werben,
14
Wann Klaglibelle, Exceptiones und andere gerichtliche Handlungen doppelt oder
mebrmalen übergeben werden, ift zu dem einen Ereniplar der zu folder Schrift oder
Handlung verordnete Stempelbogen, gu dem Duplo und übrigen Eremplarien aber nur
ein folcher "Bogen, als andere Copeyen erfordern, zu nehmen; Wann aber
15.
Bon einem Eontracte oder Documento mehrere gegeneinander auszumechfelnde,
oder unter den Intereſſenten zu vertheilende Originalia gemacht werden, fo ift zu einem jes
den folchen Exemplar ein Stempelbogen nach, der Art, wie in der Tabelle zu dergleichen
Handlungen vorgefchrieben worden, ju gebrauchen, as Ä
16.
Die Lehnbriefe anbetrift, follen folche, wann die Sehne von Unſerer Fuͤrſtl. Lehns⸗
eurie, oder von einem in biefigem KHochflifte belegenen Gute, oder einheimifchen Lehnsherru
releviren, fie mögen im übrigen belegen feyn, wo fie wollen, auf geftenipeltes Papier, oder
Pergament gefchrieben, und zwar bey adelichen Sehnen ein Thalerftiempel, ben den
. Übrigen Bürgers Bauer, und Afterlehnen aber ohne Unterfcheid ein 8 Ggr. Stempel ger
nommen werden. Fa
- 17.
Wann die Obers oder Untergerichte per Decretum eine Erecution, Immiſſiou,
Mariutenen; ober dergleichen erkennen, wird zwar das Decret auf einen Ggr. Bogen ges
ſchrieben, das Mandatum executoriale, immiflionis, manutenentiz, oder dergleichen, _
felbft aber auf einen ſolchen Bogen, wie in der Tabelle dazu verordnet, ausgefertiget.
Dafern aber
18.
Dergleihen Mandata von Obergerichten an die Untergerichte ergehen, wird nur
von dem Obergerichte der bey folchen Mandatis verordnete hoͤhere Stempel gebraucht, von
den Untergerichten aber ſodann nur ein Ggr. Bogen dazu genommen, Wann auch
j 19.
Handlungen, fo geſtempeltes Papier erfordern, auf-Pergament geſchrieben wer⸗
den, ſo iſt ſolches beſonders zu bezahlen, oder ſelbſt anzukaufen, und der dazu geeäbuende
tempel
8*
⸗
— un — — · · —
216
Stempel bey der Schatzſtube gegen Erlegung des Steinpelgeldes: darauf zu ſetzen; maffen
17, Hildesheimiſche
dann
| 20,
J | |
Die Verfügung gemacht worden, dafwer etwas fempeln laflen will, zwar dazu
bey. der Schagftube gelangen fönne; wann aber ein extrajudicialiter gefertigter. Original⸗
contract oder anderes Document zur Stempelung präfentire würde, nach deffen Ausfertis
gung ſchon mehr als 14 Tage verfloffen, fol folches zur Stempelung nicht mehr zugelaffen
werden, auch die Nachſtempelung desjenigen,, fo gerichtlich ausgefertiger worden, niemals
‚Statt haben; alle übrige Schriften, Beylagen und dergleichen aber können vor der ges
tichtlichen Production , auf Berlangen, jedesmal geftempelt werden. Und damit
[4 : ..
| | e al ec u
Das geftempelte Papier allzeit zu haben fey, und von Auswärtigen oder auſſerhalb
biefiger Stadt Wohnenden nicht umfonft darnach gefchieft werden möge, fo iſt dem anges
ordneten Schaßpedell die Beforgung des Stempelwefens gnädigft aufgetragen, und ders
felbe angeriefen, gemeiniglich von 10 bis 12 Uhr auf der Schagjtube gegenwärtig zu ſeyn,
und ſowol die Stempelungen zu beforgen, als auch das Stempelpapter von allerieg Sor⸗
ten, gegen baarg Bezahlung, welche in Golde oder Linferer Fuͤrſtl. Münze gefchieher, auss
zugeben und zu berechnen, auch auffer jeßtgedachter Zeit denenjenigen, welche Stempes
Inngen ober Stempelpapiere verlangen, bierunter behuͤlflich zu ſeyn; Es werden demnach
—
22.
Jedes Orts Obrigkeiten angewieſen, eine ſichere Anzahl Stempelpapier von jeder
Sorte gegen baare Bezahlung von der Schatzſtube abholen zu laſſen, und ſich damit bins
a
Tänglich. von Zeit zu Zeit zu verfeben, damit fie felbft, weil die Enrfehuldigung, daß fein
Stempelpapier zu haben geweſen, gar nicht angenonımen wird, folches bey vorfummenden \
| Sen Am Hand haben, und denen Unterthanen, wann fie es gebrauchen, vor Geld übers
affen koͤnnen,“ wogegen ihnen dann von jeden zehn Thalern ein Thaler ben der Abforde:
zung fogleich gegen Quittung vergütet, von ihnen felbft aber das Papier weder beym Ges
⁊
brauch noch Verkauf hoͤher, als der Stempel lautet, denen Unterthanen, bey der in dieſer
Ordnung feſtgeſetzten Strafe, angerechnet werden foll, Was
. , . 23.
Die Calender und Spielkarten anbetrift, fo find folche ebenfalls, und zwar jeder
-
Calender und jedes Spiel Karten, mit 1 Ggr. Stempel zu ſigniren, und wird zu dem
Ende
| T 24. | |
Denen Buchdruckern, Buchbindern, Kaufleuten, Gaftwirchen und Krügern; in
den Städten und auf. dem tande, fo mis Ealendern oder Epielcarten bandlen, ernſtlich
befoblen, Feine andere als geftempelte Calender an Einheimifche zu verhandlen oder zu vers
kaufen, auch in ihren Gaftböfen und Krügen Feine andere als geftempelte Spielcarten
gebrauchen zu laflen, im widrigen Sal fowol fie ſelbſt, als diejenigen, welche ſich obnges
ſtempelter Calender oder Spielcarten -bedienet, mis unten gefeßter Strafe angefehen.
werden
i | . . Stempeloedming 217
werden follen; Und obzwar denen Buchbindern auf öffentlichen Jahrmaͤrkten einige ohn⸗
geftempelte Galender, Behuf des Handels mir Auswärtigen, mit ſich zu führen geftattet
feyn foß, To baden dennoch die Obrigkeiten in den Städten und auf dem taude durch die
Voigte und Gerichtsdienere fleißig Acht zu haben, daß Fein ohngeſtempelter Salender oder
Garten instand verfauft, oder. in den Krügen und Häufern der Unterthanen geführte,
fondern im Berretungsfall die Contravenienten ordnungsmäßig geflraft werden,
| 25. B W
Die Krug⸗ und Quittungsbuͤcher der Kruͤgere, Meyer, Pächter und Zinsleute
anlangend, ſollen felbige, fo oft ein neues Quittungsbuch gemacht wird, oder welche ſeit
det Einfuͤhrung des Stempelpapiers bereits gemacht, und noch nicht geftenipelt worden,
mit eitem 4 Ggr. Stempel fignirt werden, und haben zu dem Ende die Receptores ſich
mis dergleichen Büchern hinlaͤnglich zu verfeben; Solchemnach werden °—
26,
Alle Obrigkeiten und Unterthanen ernftlich ermahnet, über diefe Verordnung auf
da8 Genaueſte zu halten, immaffen fowel die Gerichte ſelbſt, als auch die Supplicanten,
Eontrahenten, klagende Pastheyen, und alle und jede, ß gegen diefe Ordnung handlen,
und gar fein Gtempelpapier, oder nicht-die vorgeſchtiebene Sorte, oder des Umſchlags
eines Stenipeldogens, in Fällen, two die Ordnung ein anders erfordert, bey ihren fchrifte
lichen gericht« oder auffergerichtlichen Handlungen und Erpeditionen fich bedienen, oder
ohngeſtempelte Galender und Spielcarten faufen, verkaufen, führen, oder in ihren Haͤu⸗
fetn gebrauchen laffen, und überhaupt. auf jeden Sontraventionsfall, in zwey und einen hals
ben Rebler Steafe verfallen feyn.follen; und gleichwie jede Obrigkeit forhane Strafe bey
denen.in ihrem Berichtszwange vorkommenden Fällen gehörig einzufordern und zu genieffen
bat, fo werden Wir auch bey Unfera Fürftl, Dicafteriis gewiſſe Derfonen verorönen, welche
auf die dafelbft vorkommende Handlungen und von den Untergerichten einzufchicfende Alta,
05 alles ordnungsmaͤßig gefcheben, Acht haben, und dem Befinden nach, wegen fordere
forifter Beytreibung der Strafe, das Fernerweite bewirken follen, Wann aber
’ tn er BT... 0.
ı ' Jemand eine Eontravention wegen des Stehipelpapiers, Calenders und Spiels
catten denunciirt, foll demfelben von der Obrigkeit, wohin nach diefer Verordnung fols
cher Poͤnfall gehoͤret, die Halbfeheid.der Strafe gereicht werden, Damit alfo
ur | . 28. ’
Niemand mit der Unwiſſenheit ˖ſich entſchuldigen koͤnne, ſo ſoll dieſe Verordnung
gehoͤriger Orten Öffentlich affigirt, auch von den Canzeln publicirt werden. Beben in Uns
ſerer Stadt Hildesheim, den 26flen Februarii 1765:
Friederich Wilhelm, Bud
— | ‚ un | CL. 8.) | | ’ " ’ , ’ . .
n | 5 nn 3. 2. £. von. Waldeck,
Beckmanns Geſetze VII. Theil. Ge A. Abe⸗
-
— — — — — -
OD
\
218 nu 1m Hildes heimiſche
A. | | Reble. — Gyr
Abolitionsdecret . — 16
Abſchiede fuͤr Bediente . . .. . — L
Accufationes Conmmacix . — X.
Acta Judicialia , wann ſelbige an den Oberrichter, oder an ein auswärs
tiges Rechtscollegium zum Spruch eingefandt werden, ift das.
Schreiben oder Bericht zu fehreiben auf einen Bogen ad j — 2
— — — wann ſie nach eingelangten Appellationsproceſſen cons
ſcribiret und an den Oberrichter eingeſandt werden, iſt jedes Exhi-
bitum, Decretum oder Anlage zu ſchreiben auf einen Bogen ad — 1
Adjudicationsdecreta, wenn die Summe
unter 20 Rtihlr. betraͤgt. , . — 1
von 20 Rthlr. bis 100 Rthlr. — 2
über 100 Rthlr. bis 500 Rthle. . . — 4
über 500 Rthir. bis 1000 Kite, 5, . . — 8
über 1000 Rthlr. . R a I =
Adoptiones PS « % . + I
de Alienando Decreta, wie bey Adjudicationsdecreris, oo
Apoſtoli — 1
Appellationis Juſtification — 2
— — — Schedulæ .. . . — 1
Appellationsproceſſus Fa .. 0, . . — 2
Arreſtsgeſuche . on . FB — 1
— — Juſtification . “. . r — 12
— — Mandata . . — 2
Articuli probatoriales & reprobatorillie . . — 2
Aſſignationes zu Beſoldung ne . . — 2
Atteſtata judicialia I Ey — 2*
Auszuͤge und Rechnungen, wenn dieſelbe bey Gerichten uͤbergeben wer⸗
den, nad) Beſchaffenheit der daraus refultirenden Forderung, als:
von 2 Rthlr. bis so Rthlr. . le pe I
über 50 Rthlr. bis 100 Rihlr. — 2
über 100 Rtihlr. bis 200 Rihlr. W — 4.
über 200 Rthlr. bis soo Rtoͤr. . . — 8
über 500 Rthlr. bis 1000 Rihlr. | — | 16
über 1000 Rthlr. Zr a r |
. ‚ /
Befreyungen von Abgaben - r WWW — J 2
Berichte .. ⸗ — 2
Beſtallung aller Hof⸗ Civil⸗ und Militairbedienten, Begnadigungen,
pectantienconferirung auch Praͤſentationen zu Canonicateu, Bir
tariaten und anderen geiſtlichen Stellen > . . — j 16
| . . Beyla⸗
Stempelordnung. 219
1 Reble. J Ggr.
Behlagen, fe gerichtlich produeirt werden - , 9 ‘ — 1
Bargerſcheine u über erlangtes Bürgerrecht | . . — 4
| €, a 4
Ealender d — 1
Tanonicate, vide Seftallungen, | |
Carten .: 00T. . — 1
Cautiones und Fidejufl ones . —13
vVon. 5 Rthlr. bis vote, . & N .
über so Rthlr. bis oo Re. . . .
- über 100 Rthlr. bis, 200 Rthlr. F
über 200 Rthir. bis soo Rihlr. FB
über soo Xthlr. bis 1000 Rehlr. 0 RN
SAORBM-
... über 1000 Rthlr. ar . I
Ceſſi ones jurium, wie bey Cautionen.
Citationes ordinariæ
— — edictales + ® | . ®
Codicilli, wie bey Teflamenten,
Commiſſoria
Compulſoriales
Confirmationes , gerichtliche . R . .
Eonfenfe über allerhand Eontrarte .. on .
Contumaciæ accufationes . —
Copeyen, vidimirte .- . % .
j —— ſchlechte d 0 «
- Copulationsfcheine » . ER
Curätoria - . . 0) . —R
*
4
RDMD mh DA 00 Mi
Decidendi rationes . . . €
Decreta cammiünicativa . 9—
— — deciſiva
— — de alienando, wie bey Aqjudicationes.
Deduftiones ex rotulo Br . N .
Defenfiones Zr. »
- Depofitenfcheine, wie bey Cautionen:
Dienſtbeſtallungen, vide Beſtallungen.
Dilationsgeſuche zer .
Difpenfatianes, wie bey Begnadigungen, u
Difpofitiones inter liberos, wie bey Tefamenten,
Documenta Notarii J — 2
— — ſo vor Introduetion des Siempelpapiers oder auſerhalb
Landes errichtet und im m Gercht produciret werden, müflen mit
J Ee 2 einem
. yo N
9%)
m
u |
2000 17; «Hitheshpeimifige
Rthlr. | Gar:
“ einem folgen Bogen beleget werden, als das Document na bie |.
fer Verordnung erfordert. .
Donationes mortis caufa, wie bey Teſtamenten.
— inter vivos, wie bey Kaufcontracten, -
2
Doplicz | . . . . . 1.8
0 5. — . .
u
Editales Citationes er... , re
Shefiftungen een 0
beuzinasontracte, wie ie bey Pachtcongasten, as ca Bere: ..
Erbvergleiche, wie bey Kaufcontracten, | a
Erseptionsfchriften . |
remtion, von gewiſſen Abgaben. ae
de Exequendo Mandatum , wig bey Kaufeontracten,
Erpestantien auf Bediennngen .
— auf Lehne, wie bey geßnbriefen.
Gase Ausrechnungen, vide Auszüge. ,
— — aus eittem Documento vel Protocollo s
.- ‘ v
. +
—
Fidejuſſi ones, vide Cautiones.
Irepdingsfieine 000. BR 0 e
Gesurtsöriefe oo. . ur u
Gildearticul .
Sitdenſcheine über etlangtes Gilderechi.
H.
Handbriefe, worinnen gerichtliche Huͤlfe heſucht wird, wann darauf
etwas verfüge werden fol . *
Handwerkerrechnung, vidg Auszuͤge.
J.
Immiſſionsmandat, wie bey Kauſcontracten.
Inhibitiones
Innungsarticul
Inſtructiones, fo ſtatt Beſtallungen dienen ſollen, wie bey Seſtallungen.
— — wannm ſolche n.ben der Beſtallung gegeben werden +
Inftramenta Norariorum . .
Interceſſionales ad inftantias partium
Interrogatoria
Introductionsmandat der Prediger und Schulbedienten
—2
% ® * 0 %
.
‘ . ..
®
%
M M
Inven-
: Stempelordnung:
Free 5 Ber
Thventaria
FJudenſchutzbrieſe "” RE ,
Jpfificationes pemediorum } juris
r- + a m ı% ı
⁊ n
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° .
RE GER ERE . En
oo. . ° . . . 2 6
4
— wenn deren Summe beträgt W
unter 20 Rihlt. U
uͤder 20 Rthlr. bie 50 Rthir. .
über 50 Rthir. bis 100 Rihir. en
2 über 100 Rihlr. bis 500 Rehle
uͤber soo Rihlr. {on
Klaglibette
Kugbriee; wie bey Pachtcontracten.
Legitimstiones „wie bey Difpenfationen. |
adeliche Lehne
Lebubriefe über After» Bürger » oder Beherlehn
Lehnsconſenſe, in refutationem vel aggravationem .,
Lehnsgeſinnung .
Lehnsreverſe . . ,
gebrbriefe W 000g
"Leuterationis $chedule o rg
— — — Juftificationes
Libelli Apellauonis
Mandata | 7
Meyerbriefe, wie bey Pachteontracten. *
Meyerdingsſcheine .
Miethcontracte, wie bey Vachteontiacten.
Monitoria *
Moratoria
re J
N.
Notarii Diplome, fd ein Comes Palatimus erspeilet ..
— = Documenta : . .
—— — Inſtrumenta
| -.—.—. D, ' ”.
Obligationes, wie bey Kaufcontracten.
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BR mh MB CO 00
222 u 1m. Hildesheimifche
Badteontzacte, wem das Vachtquantum zahrlich an Geld oder Korn
etraͤgt |
unter 10 Rthlr. oder 2 Malter Korn | '
über 10 Rthir. His 50 Rthlr. oder über 2 Matter Sis 6 Mal⸗
ter Korn
über 56 bis 100 Rthlr. oder über 6 Matter bis I Buben
In
Korn
über 100 Rt, big 200 xethir. ober über ı Sub sis 2 Suber ui
+. So
- über 200 MN, oder über 2 Fuder K . .
Palla dotalia W u ka |
Paͤſſe
Permutationes, wie Gen Kaufeontrasten.
Pfandverfchreibungen, wie bey Cautionen.
Præſentationes, zu geiſt⸗ oder weltlichen Stellen, vide epalunge
.e..-
Privikgia ._ ⸗
Procuratoria ! |
Prolongationes contratuum, wie bey Kaufeonmanin. |
Promooriales, + « . . .
Proteflationes | | .
‚Protocolla, gerichtliche, fodenen Parthehen copeylich communiciret werden,
— — — vwann dasinn din Vergleich enshalten, wie bey Raufcontracten.
Pundtationes, wann diefelbe flatt eines Contratis dienen ſollen wie.
bey Kauftontrasten,
- ’ O.
uadruplieæ
Quittungen, wie ben. Yuszägen,
Nuitiungobuͤcher | R ’ ,
,
Rationes deidendi — . ur
Mecefle, ſchriftli che . 2
Rechnungen, wie bey Auszügen. \ Ft
Remiſſioneſcheinnnn oo... .
Remiſſoriales 9F
Renovationes ber Conetracte, wie oe Kaufontracen,
Replicæ
Requiſitiones ad Nofarium .. . . '
Requifitoziales, bey Dbergerichten .. . ,
—“ — den Untergerichten . . .
J Reſeripta ee 0.0. ,
Reverfles 0 . . .
.. Rotuli Teftium = « . "
Rthlr. | Ger.
un . 3 2
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u. |
11
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III LI
Due np iD
Stempelordnung.
©. |
Salvi Condu&tus
Schadfosverfchreibungen , ı ’ wie bey Cautionen.
Schenkungen, unter Lebendigen, wie bey Kaufcontraeten.
— — — umer Todten, wie bey Teſtamenten.
Fententia, vide Urtheile.
Subhaſtationspatente |
Supplicata, ohne Verflagung eines Dritten
| T.
Teſtamenta, da das Vermoͤgen
unter 100 Rthlr. betriſt
über 100 Rthir. bis 200 Rthlr.
über 200 Rthlr. bis soo Rthlr.
über soo Rthlr. .
Transactiones, wie bey Kaufcontracten,
Triplicee u ..
Tuteria + ze et, .
Uniones prolium .
Urtheile , definitive . —
— m interlocuton | en
— — deren Eopegen ° — .
DB -
Veniz ztatis | . |
Vergleiche, wie ben Kanfeontrasten,
Voeationes, vide Beftallungen,
Vollmachten, gerichtliche ;
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18. Augs⸗
224 18. :Yugsburgifäe
Augsburgiſche Ordnung und Gefeße, welche alle
Jahr denen neuen Burgeren, und alle fieben Jahr bey der
geſchwornen Steur der gefamten Burgerfchaft, der Sfeuren‘, Anlagen,
Nachſteuren, und andershalben, vorgehalten ind von felbigen
: hierüber der Steureid aufgenommen werden folle,
i 1771, ö a Ge EEE zu 5
vw.
rn Art. ı ge
Si jeder Burger, und wer zu fteuren pflicheig iſt, foffe-iaffe Jahr, und zwar, wann
feine leibes« und andere Umftände es zulaſſen, in eigner Perfon, in dem Steuramt
gebührend erfcheinen, fein, feiner Ehefrauen, und Kinder Vermögen "getreulich / "und
ohne Hinterhaltung, ſonderlich, waun fich daben etiphs verändert, anzeigen, und nad)
dem ihm gemathten Anfag feine Steuren und Anlagen erlegen; find jhm aber Pflege
und Vormundſchaften anbefohlen, oder hat er Stiftungen zu verwalten, fo folle er auch
dieſerwegen alljährlich Richtigkeit pflegen, und mann et aus eingr- oder andern Urſache
in das Steuramt berufen wird, ſich daſelbſt geziemend' einfinden. . —
| | Art.2, .*
Sjusbefondere haben fich die neuangehende "Burger, nachdem fie den Steureid ges
ſchworen, innerhalb der naͤchſten datauf- folgenden ſechs Wochen-in dem. Steuramt zu mels -
den, ji) die Steur und Anlagen fegen zu laflen, und felbige in der ihnen beſtimmten Zeit
pflichemäßig zu entrichten, und alfo jährlich fortzufahren. in
2 Art. 3. | Ä
Die verheicathete Burger, ſowol als die Wittwer und Wittwen, follen zum Vor⸗
aus die Leibſteur, oder den fogenainten Hab Licht, mit 30, fr, 2. bie, die ledige Pers
fonen beyderley Geſchechts aber mir 24 fr.,4. blu bsiphlen. Ä
Art...
Sodann iſt jeder Burger ſchuldig, feine liegende Güter in Biefiger Stadt
und deren Etter, es feyen Käufer, Gärten, Aenger, Wiefen, Aecker, Mebgbänfe,
Keller „täden, er feye darauf fchuldig oder nicht, und zwar von jedem Hundert, wie fels
bige an ihn durch Kauf, Erheirathung, Schanfung oder Erbfchaft gekommen oder ges
(häßer worden, nach Mansgab der Kaufbriefe und Urkunden, mit fr, 15. zu vers
fteuren, jedoch werden ihme ſtatt des Leybkaufs fl. 5. pCto, ſteurfrey gelaflen ,
B und
—
“
Be ar" 2
A Ste verprdn ing. | 225
und wann er anliegend Geld darauf hat, in Anſehaug der Anlag das Augenmerk darauf
genommen, |
Art...
Seine auſſerhalb der Stade Jurisdiction beſitzende Güter, fie feyen Lehen, eigen
oder mit einen Sideicommiß bebafter, als da fegnd Dörfer, Weiler, Waldungen, Baus
renhöfe, Wiefen, Aecker, Bergwerke, wie auch Grund, und ewige Zins, hat er in
dem Preiß, wie fie an ihn gefommen, oder, wann fie durch Erbfchaft oder Schauckung an
ihn gelanget, nad) unpartheyifiher Schaͤtzung, nach Abzug fl. 5. pCto. ftatt des Leyhkaufes,
wie auch defien, was er ermweislich darauf ſchuldig ift, und zwar diejenige, welche bereits
anderwärts verfteuret werden, mit 7. Pr. 4. bir. vom Hundert: die davon befrente aber,
wie die biefige liegende Güter, mit 15. Pr. vom Hundert zu verfleuren,
Art. 6.
Altes fahrende Vermögen , es beftehe in Schulöbriefen, Wechfelbriefen, baarem
Geld, eigenen Handelswaaren, Gold, Silber und andere Metallen, Juwelen, Gas
lanterien, Spegereyen , Vorrath an Gerraid, Weinen, Pferden, Ochſen, Küben,
Schafen, Schweinen, auch der Wirthe und Gaſtgeben Silber- und anderes Gefchirr,
Betten, $einwand, kurz, alles dasjenige, was jeder zu feinem Gewerb gebraudhet, und
damit feinen Mugen fchaffer, folle nach feinem wahren Werth angegeben, und mit 30, fe.
vom Hundert verfteuret, von dem Betrag der ganzen Steur von liegendem und fahrenden
‚aber der gewöhnliche Aufwechſel bezahlet werden; Jedoch verbleiben ein dem angegebenen
Vermögen angemeflener Sparhafen, ingleihem derjenige Schmuck, Silbergeſchirr,
Kleider, Betten, Hausgeraͤth, der Gelehrten und anderer Büchervorrarh, welche Habs
feligfeiten zu eigenem Gebrauch gewidmet find, und womit fein Gewerb getrieben wird,
allerdings ſteurfrey. “
‘Art. Te
Mer erweistich unfläßige Schulden, wovon ſobald weder die Bezablung des
Capitals noch der Zins zu hoffen ift, ausftehend har, und folhe in dem Steuramt ans
jeigen wird, der folle der Verſteurung deffelben, fo lange bis felbige wieder flüßig wor⸗
den, enthoben, er aber verbunden feyn, wann. diefes teßtere gefchehen, es fogleich nach
feinen burgerlichen Pflichten in dem Steuramt wieder zu melden, und die Steur davon
zu entrichten. _ ’ _ .
- Zu 0." Art.
Wer fein Vermoͤgen falfch verfteuret, und wider Eid und Pflicht felbiges gefaͤhr⸗
licher Weis dent Steuramt ganz oder zum Theil hinterbäft, derfelbe oder feine Erben follen
um den fünften Theil des unverfteurten Vermögens, es mag felbiges ins oder auffer,
balb der Stadt angeleget feyn, oder in auswärtigen liegenden Guͤteren befteben, ober
nicht, und als ein Meineidiger an Leib und Ehren, geftrafet werden, Würden fich aber
Pfleger und Vormuͤnder ımterftchen, ihrer Pfleganbefohlenen Vermögen muthwilliger
Weis zu vereufchen, zu verfchweigen, oder , unter mas Schein es gefcheben möchte, zu
‚hinterhalten, die follen die davon gebührende Strafe aus eigenen Mittlen zu bezahlen ans
Beckmanns Befeze VIL Theil, Ff | gehalten,
⸗*
226: 2038, Augsburgiſche
licher Strafe angefehen werden.
gehalten, und nach Befund der Umſtaͤnde an Leib und Eher geitraft, ‘von ihter Pupitien
Vermögen aber alleinig der Nachtrag an Steuren und Anlagen vergütet werden. -
⸗ Art. 9. u _
Wann Burger oder Burgerinnen, fie feyen verheirathet oder ledig, ihr Bur⸗
gerrecht aufgeben wollen, ſo muͤſſen ſie die Erlaubniß hiezu bey Einem Hochedlen und
Hochweiſen Rath ſchriftlich erbitten, nach erhaltener Bewilligung aber in dem Steuramt
ihr hinausziehendes Vermoͤgen anzeigen, ſelbiges daſelbſt beſchwoͤren, drey Steuren ſtatt
der Nachſteur davon entrichten, den quittirten Steurconto bey der wirklichen Burgerrechts⸗
aufgab im geſeſſenen Rath vorlegen, und in dem hierauf zu leiſtenden Eid verſprechen, um
Sachen, die waͤhrend ihres Burgerrechts ihretwegen vorgefallen, nirgend als vor Wohl⸗
gedachtem Rath Recht zu geben, und zu nehmen, | | '
N
Art. ıo,
Die ſich aufferbalb verheirathende minderjährige ſoͤllen, wann fie feine Elteren mehr
haben, ihr Burgerrecht mittelft eines bei) Rath zu Überreichenden Memorialisrenuneiren, durch -
ihre hierüber zu beeidigende Pfleger das befigende Bermögen in dem Steuramt anzeigen, und
mit 3. Steuren vernachiteuren, welches auch von denenjenigen zu verfieben, welche in Zlöfter
geben, daß ihre Pflegere nach abgelegter Profeſſion obvermeldter maßen das in das Kloſter
einbringende Vermoͤgen in dem Steuramt anzeigen, und biervon loco der Machfteur,
die 3. Steuren zu entrichten haben. Die Pflegere aber feynd ſchuldig, bey deffen Unters
laffung , warn fie ihrer Pupillen Wermögen, ohne in den Steuramt desmegen Richtigs
Beit gemacht zu haben, hinausgegeben,, die Steuren und Nachſteuren, und zwar die Mache
fleuren mit 10 pCto. aus eigenen Mittlen zu bezahlen, und follen überdiß noch mit ernſt⸗
Art. I 1.
Sind ihre Elteren noch am Leben, und haben ihren aus dem Burgerrecht ziehen⸗
den Kinderen allein ein Heirathgut mitgegeben, ſo ſind dieſe ſchuldig, dieſes Heirathgut
mit Fuͤnf vom Hundert, vermoͤg Decr. Sen. Secr. de 20. Aug. 1735. zu vernachſteuren;
baben fie ſich aber mit ihren hinausziehenden Kinderen für vaͤterlich und mütterliches Erb
gänzlich abgefunden, fo lieget erftieren ob, das hierüber gefertigte Document in dem
Steuramt vorzumeifen, und die darinn enrhaltene Summa mit 3. Steuren zu vernachs
ſteuren. —
Art. 12.
Beſitzet aber derjenige, der ſein Burgerrecht aufgiebet, oder renunciret, ein Haus
oder liegendes Gut in der Stadt Etter, fo iſt er ſchuldig, ſelbiges inner Jahrsfriſt it
Burgers Hände zu verfaufen, da es aber wider fein Verſchulden nicht verkaufet werden
koͤnnte, bey Einem Hocedlen.und Hochweiſen Rath um Prolongation zu ſuppliciren,
oder, da diefes unterlaffen wuͤrde, gefcheben zu laſſen, daß es nach Verfluß eines Jahrs
mittelft der Gant an den Meiftbietenden feilgefchlagen, von dem Kauffchilling aber über die
Öantkoften die doppelte Steur und Anlag vor biefes Jahr und 3. Steuren ftatt der
Nachſteur in dem Steuramt zu erlegen,
Art. 13.
14
Stenerprönnug. 227
Wann ein biefiger Burger oder Burgerin flirbt, und fremde unverburgerte Erben
hinterlaͤßt, fo follen die hier verburgerte Erben, oder, wann deren feine vorhanden, mann
es eine Wittwe, ihre Beyſtaͤnde, mie auch der Eigenthuͤmer, oder Innwohner des
Haufes, in welchem. die verftorbene Perfon fi) aufgehalten, durch die Ihrige, oder die-
biezu befönders angewiefene Leichenſager und £eichenfagerin, unverzüglich den Todesfall
in dem Reichsſtadtvogtamt anzeigen, damit von fehbigem die gefamte Werlaffenfchaft,
jedoch mit Ausnahm deflen, was zu ben $eichanftalten erforderlich ift, obfigniret, und,
wann fid) die auswärtige Erben in Perfon oder durch Gewalthabere einfinden, durch
das Eteuramt die Oefnung verfüget, wann ein Teftament vorhanden, foldhes diefem
Amt vorgeleget, und die Inventur, nach der in Gegenwart der Reichsfladtvogtamts
lichen Beamten unter den Erben befchehenen Abtheilung aber von diefen die Aeftimation
des den Fremden zugefallenen Antheils vorgenommen, und dieſes bis zu geſchehener Abs
findung derfelben in dem Steuramt, wiederum obfignirt, das Inventarium aber nebft
der Heftimation in befagtes Amt geliefert werden könne,
Art. 14. | ” ”
Die gefamte Erben find alsdann fchuldig, den. Verlaſſenſchafts- und Abtbeilungss
ſtatum in dem Steuramt unverzüglich zu übergeben, und des Erblaffers rückftändige Steus .
ten und Anlagen vorläufig zu entrichten, die fremde Erben aber verbunden, den fie bes
treffenden. Arncheil an Baarſchaft, Capitalien auſſer Etters liegenden Guͤteren, wann
ſolche mit feinen Schulden beladen, Gold, Silber, Juwelen, Kupfer, Zinır, Kleideren,
Leinwand, "Betten und all anderem Hausgeräch. (fo wie folches gefhäßet worden) alfos
gleich mit dem zehenden Pfenuing zu vernachſteuren, oder bis folches gefchehen, wegen
deſſen Entrichtung, dem Steuramt fichere, und verburgerte Bürgen zu flellien, oder in
deſſen Entſtehung alles unter der Reichsſtadtvogtamtlichen Obfignation zu laffen.
Art. 15.
Wuͤrde aber ein Erblaſſer in feinem in dem Steuramt vorzulegenden Teftament
feine auswärtige nächite-Erben allein mit Legaten bedacht haben, fo lieger den Teſtaments⸗
executoribus, oder denen hiefigen durgerlichen Erben, bey ihren Pflichten ob, diefen frems
den Legatatien nichts abfolgen zu laflen , fie 'haben dann derentwegen in dem Steuramt
die Nachſteur ad 10. pCto. erleget zu haben ermweislich und durch Quittungen dargethan;
Im widrigen Fall find die Teſtamentsexecutores, oder die hieſige Teftamentserben, fchuldig,
die Nachſteur von den denen Fremden zugefommenen Bermächtniffen aus eignen Mitteln
zu vergüten, - |
® | Art, 16,
Welcher Burger mit Benbebaltung feines Burgerrechts aufferbalb wohnen will,
der ift verbunden, bey Einem Hochedlen und. Hochweifen Rath die Erlaubniß hiezu
fehriftlich zu erbitten, und nach eraltenem Bewilligung und hierauf in dem Steuramt von
ihm befchehener Wermögensanzeig die drey Fahrsfteuren und Anlagen dafeldft vorhinein
‚zu erlegen, fodann vor Umlauf des zten Jahrs abermals, und fofort von drey zu drey
Jahren um die Verlängerung diefer Erlaubniß einzufonmen ;
W | Sf2 - on Faͤllet
2238 18; Aussburgiſch e
Faͤllet ihm aber indeſſen eine Erbfchaft von einer hier verburgerten Perſon zu, fo
bat er felbige mit 10. pCto. zu vernachſteuren, darf aber hievon feine weitere Steur, als
bis er fich wiederum in allhiefiger Stadt nicderläßt, entrichten. ©leihwie er hingegen
yon demjenigen, was er indeflen aufferhalb erworben oder an ſich gebracht , bis dahin Peine
Steur zu bezahlen hat. . |
| Art. 17.
| Mer aber ohne obeigkeitliche Erlaubniß, und ohne ſein Burgerrecht aufzuſagen,
oder ſich vorzubehalten, ſich anderwaͤrts niederlaͤſſet, und fremden Schutz ſuchet, iſt des
Burgerrechts verluſtiget, und ſein Vermoͤgen mit 10. pCto. zu vernachſteuren ſchuldig.
Art. 18.
Kein Burger iſt befugt, fein Haus oder Gut ig allhieſig er Stadt und deren Etter
an Fremde und Unverburgerte, Geijtliche oder Weltliche, was Standes und Weſens fie
feyen, zu verkaufen, zu vermachen, zu verpfänden und zu verleyhen, er babe dann zuvor
die Erlaubniß hiezu von Einem Hochedlen und Hochweiſen Rath ausgewirket. Wer
darwider handlet, ſoll um ein Drittheil des Werths dieſes Guts geſtrafet, der Kauf, oder
Vermaͤchtniß aber gaͤnzlich entkraͤftet, und nichtig ſeyn; Gleichergeſtalten ſoll keiner der⸗
ſelben die auf feinen ‚Gütern und Zugehoͤrden haftende Gerechtigkeiten an’ Fremde
veräufferen, oder feinem Gut von felbigen einige *Öefchwerden, als: Dienftbarfeiten, Eins
ftandrechte, neue Grundzinſe, Gotteebrod, Gülten. und anderes aufblirden laffen; wer
bierüber berretten würde, folle nach Ungnaden geftrafer, dergleichen Handlungen aber
gänzlich als nie gefchehen anzufehen, und ungültig feyn, z..
. Art. 19, °
| Kein Burger, fonderlich geringen Stands, folle ſich unterftehen, ohne vorgängige
obrigfeitliche Erlaubniß fremde Perfonen in feinem Haus zu beherbergen, ihnen Unter⸗
fchleif zu geben, oder fie wol gar in Zins zunehmen, es feye dann, daß, fo viel das
Erftere berift, es Elteren oder Geſchwiſtrig, diefe befannt und unverdächtig, der bebers
bergende ‘Burger guten Leyhmurhs, und diefe Beſuche nicht zu vielfältig wären, übers
haupt aber ihr Aufenthalt nicht über drey Taͤg dauren würde; wollte ein Burger feine
Anverwandte noch Iänger ben fich behalten, fo ift er fhuldig, vor Verfluß der drey Tage
fih um die Erlaubniß biezu bey dem Burgermeifter oder Steuramt zu melden, dafelbft
die Urſachen ihres Aufenthalts, die Zeit derfelben Dauer, den Namen und das Vater⸗
un des Fremden anzuzeigen, und den darauf erhaltenen Befcheid ohne: Widerfpruch zu
efolgen. ER -
Wer diefes unterlaflen, ober darwider handlen würde, folle um 10. Rthlr. ges
firafet, die Unvermögliche hingegen mit Gefängniß, oder Zuchtfausftrafe angefehen, die
Sremde aber, fonderlih waun fie megen Pfufchereyen, Kontrebanden , Diebereyen, oder
ettlens verdächtig, alfogleich aus der Stadt gefchaffer, oder geführet werden, Jedoch
ift Obiges nicht von Wirthen und Gaftgeben zu verfteben, als welche allerhings Fremde
zu beherbergen befugt, hingegen aber auch fchuldig find, "die bey ihnen ſich aufhaitende
Fremde bey den wochentlichen Viſitationen ohne Hinterhalt, bey empfindlicher Strafe, an⸗
zuzeigen, und fonderlich wann fie etwas Verdaͤchtiges an ihnen verfpüren, folches an oben»
angeführten Orten zu melden,
Art, 20,
Steuerordnung. 229
Art, 20.
Wann angeſehene hieſige Burger ihre Verwandte, Bekandte, und unverdaͤchtige
Perſonen von gutem Stand und Herkommen beherbergen wollen, fo iſt ihnen dieſes eben⸗
falis auf 14 Tage geſtaitetr, wann’ aber der Aufenthalt. derſelben laͤnger währen wuͤrde,
baben fie hievon au feine Behörde die Anzeige zu thun, und all Obiges " beobachten,
Mer darmwider handlet, folle mir einer Strafe von 20 Rehlr. angefeben, And angehalten
werden, ihre Säfte aber in Öffentliche Wirthshaͤuſer gemwiefen werden, es ſehe dann,
daß fie inzwifchen erhebliche Urſachen ihres Aufenthalts beygebrache hätten, als auf weichen
Fall ihr Aufenthalt auf einige Wochen verlängert werden mag.
Artı ar.
Fremde, wes Standes und Wefens fie feyen, ohne obrigfeitlihe Verguͤnſtigung in
Zins zu nehmen, iſt einem Burger erlaubet; Sind fie zu dem Hodftift, und unter
die Privilegirre gehörig, fie haben vorhero bereits in burgerlichen Häuferen gewohnet oder
nicht, fo lieget dem Burger ob, um diefe Vergünftigung vor Beziehung des Haufes ben
Rath einzufommen und deffen Entfchluß abzuwarten. Sind es aber ganz Fremde, fo
iſt der Burger verbunden, noch vor gefehloffenem Mietheontract und Aufnahım des Frem⸗
den in fein Haus bey Rath darum zu fuppliciren, der Ausländer aber fein Borhaben ebenfalls
daſelbſt anzuzeigen, zugleich die Urfachen feines hiefigen Aufenthalts, und feinen Grand,
wann er nicht ohnedem notorifch, zu eröfnen, fich zu Ausſtellung eines Revers, daß er
jährlich ein mit ihme zu bedingendes Pactgeld in das Steuramt erlegen, ale Arten von
Ungeld bezahlen, und in denen zwifchen ihm und hiefigen Burgeren vorfallenden Strittigs
- feiten, ſamt feinem Gejmbd;.diefer Stade Juris diction ſich unterwerfen wolle, zu erbicten
ſchuldig, das Haus aber eher zu beziehen nicht befugt, es feye dann eine obrigfeitliche
Bewilligung erfolge, und der Revers wirklich gefertiget worden, Welcher Burger hiers
wider handlen, und ohne vorgängige Erlaubnig Eines Hochedlen und Hochweifen
Marhs Fremde, wes Standes und Wuͤrden fie wären, einnehmen würde, ber folle in
eine Strafe von 5. bis 10. fl, verfallen fenn. | |
Ä rt. 22.
Mann ein Kaufs oder Handelsmann einen Fremden in feine Bieflge Handlung
als Handelscompagnon aufnehmen will, fo folle Letzterer, er feye ledig oder verheirathet, eher
nicht in das Raggionbuch anf der Kaufleutfiuben eingefchrieben, und von Erfterm als Ges
felfchafter angenommen werden, er habe dann zuvor um das Burgerrecht fupplicirr, felbiges
auch erhalten, und in denn Bauamt daffelbe empfangen, würden fich aber dermalen dergleichen
fremde Compagnons in eins oder anderer Handlung befinden, fo find die hier verburgerte
KHandeleleute, welche fich in dergleichen Befellfchaft eingelaffen, ſchuldig, fle um das Bur⸗
gerrecht anzuhalten, anzumeifen. Wer im erftern oder andern Fall darwider bandien
wuͤrde, folle unfehlbarer Abndung unterworfen feyn. |
| Deecretum in Senau,
0 | den 8. Octobr. 1771,
EETCAIEICCCC
Sf 3 39. Feuer⸗
230 | 19, Feuerordnung
| IQ,
Feuerordnung fürdasplatte Land des Herzogthums
Lauenburg. Domırzten December 1784.
Mir Georg der Dritte von Gottes Gnaden, König von Großbri⸗
tannien, Frankreich und Irrland, Beichüger des Glaubens, Herzog
zu Braunfchweig und Lüneburg, des heiligen Römifchen Reiche Erzfchagmeifter
und Churfürft ꝛc. &c. fügen hiemit zu wiſſen: Es ift zwar von Uns unterm rgten Des
cember 1739. eine Feuerordnung für die drey Städte Unfers Herzogthums fauenburg mit
Einbegrif der drey amtsſaͤſſigen Borflädte zu Lauenburg ergangen; immittelft bat es bis
jetzt an einer für das platte Sand eingerichteten ähnlichen allgemeinen Ordnung. gemangelt,
Als aber die tägliche Erfahrung lehret, wie nothwendig es ift, auch durch gute Anſtalten
in denen Dörfern, theils zu Verhütung fchädlicher Feuersgefahren, in fo weites duch) _
menfchliche Vorſicht gefchehen kann, theils bey wirklich entfiandenen Sruersbrünften, diens
(ame Vorkehrungen und Anftalten zu deren Dämpfung und Abwendung größeren Schas
dens zu trefien; So verordnen Wir nach gepflogener Communication mit Unſerer getreuen
Ritter- und Landfchaft durch nachſtehende fo viel möglich zur Erleichterung des Gedaͤcht⸗
niffes für den Landmann in die Kürze gezogene Vorſchrift Folgendes: |
. KL
Bon Beſtellung der Seuergräfen. Br
Es follen in jeden größeren wenigftens aus 12/ 16 Feuerftellen beſtehenden Dörs
fern, aufler den Bauervoigt, weicher allemal die Mitaufjicht auf das Feuergerärhe und
genaue Befolgung dieler Verordnung har und darauf mit beeidiget wird, zwen, in klei⸗
neren Dörfern aber einer aus der Gemeinde von der Amts⸗ oder Gerichtsobrigkeit zu
- Zeuergräfen beftellet, und ohnentgeltlich in Eid und Pflicht genommen, auch fogleich nach
»
des einen oder andern Abgang ein anderer dazu auserfehen werden.
. Die Juraten können ſolches Amt ausfchlagen, jeboch auch nebenher führen.
Bon Uebernehmung diefes Amts darf ſich Fein Hauswirth oder eigentpiimlicher Be⸗
wohner eines pflichtigen Haufes, er fey Hüfener oder Körner, entziehen, es ſey denn
ein Kiechenjurate, welchem cs freufteher, ſolches auszufchlagen, doch faun er auch freys
willig beyde Aemter zugleich verwalten, gleichwie denn auch einem Altentheilsmanne, fo;
lange er noch rührig iſt, das Feuergraͤfenamt fortzufeßen verftatter wird.
| Pflichten der Feuergraͤfen.
Die Pflichten der Feuergraͤſen beſtehen überhaupt und im Allgemeinen, auffer
was In folgenden Yphis vorfchriftlich enthalten, darinne:
Quartals
P r
Des Herzogthums Lauenburg. 231
Quartalviſitation aller Feuerſtellen, auch der Feuergeraͤthſchaften.
1) Daß fie ſaͤmtliche Gebäude, es ſeyen pflichtige oder freye, überall ,: Peine mie ge
ſchloſſene amıs » und gutsherrliche Höfe davon ausgenommen, öfters und wenigs
ſtens alle Vierteljahr vifitiren, ob etwas feuersgefaͤhrlich darinneu vorhanden ;
bey neuen Gebäuden aber befonders und zeitig genug darnach fchen, daß
nichts fenersgefährlich und ordnungswidrig in Abſi ht des Feuerheerdes, Schwibs
boͤgen ‚ Rauchfanges, Ofen und Böden angeleget werde; ferner darauf achten,
daß ein jeder mit Feuer und Sicht vorfichtig umgehe, daß die von der ganzen
Gemeinde zu haltende oder auf jedes Haus angefegte weiter unten ſpecificirte
Feuergeraͤthſchaften in gehörigem Stande und überhaupt diefe Verordnung in
allen Stücken genau befolget werde.
Strafe der gefundenen Mängel und Contraventionen und berfelben fofortige Abſtellung
bey pflichtigen Häufern.
Finden bie Feuergraͤfen irgend einen Mangel an- denen Feuergeraͤthſchaften eines
Hauſes, oder betreffen jemanden in einem Contraventionsfalle, welcherley Art er gegen
diefe Verordnung ſey; fo foll nicht allein der ‘Bewohner des Haufes, er fey Eigenrhümer
oder Miethsmann, ein Freyer oder Unfreyer, obne allen Unterfchied wes Standes und
Würden er fey, jedesmal 4ßl. Strafe erlegen, auch bey einer gar großen Fahrlaͤſſigkeit
mit haͤrterer Ahndung, nach Befinden der imftänbe, angefehen werden, fondern der Bauer⸗
voigt und Feuergräfen werden biedurch im geringften S Sumungsfalle der Abftellung des
Mangels oder Fehlers folchen ben pflichtigen Haͤuſern fogleich zu ergänzen oder abzuhelfen
authoriſiret und haben die Wiedererſtattung der Koſten von dem Bewohner durch die
ſchleunigſie Erecution von der Obrigkeit und vorzüglich vor alle andere Forderungen zu
gewärten.
Bey freyer Anzeige bey der Obrigkeit.
Bey freyen Häufern.aber, welcher Art fie ſeyen, ift der Mangel oder Sehler ohn⸗
geſaͤumt der Obrigkeit anzuzeigen, welche dafuͤr ſchleunigſt zu ſorgen hat, daß die Strafe
von dem Bewohner beygetrieben und der Beſchwerde abgeholfen werde.
Pflichten der Feuergraͤfen bey entſtehendem Feuer, ſchleunige Anzeige beym Amt oder Ge⸗
richt, auch von Benachbarten Huͤlfe zu bitten. |
2) Ben entſtehendem Feuer muͤſſen die Feuergräfen ſich vor allen andern ohne ben
mindeften Verzug dahin begeben, dafür forgen, Laß die gemeinfchaftliche ihrer
befondern Aufſicht anvertrauete Feuergerärbfchaften herbeygeholet und alle Ans
ftalten zum Loͤſchen gemacht werden; Es verficher ſich hieben zwar von felbft,
inzwifchen wird es ausdrücklich hiedmch denen Bauervoigten oder in deren
Abweſenheit oder Verſaͤumniß denen Feuergraͤſen zur Pflicht gemacht, beym Aus»
bruch des Feuers augenblicklich jemanden zu Pferde an.das Amt oder Gericht
zu ficken, auch wenn nähere Hülfe von benachbarten Dörfern, Städten,
Aemtern oder Berichten zu erwarten, folche fchleunigft darum erfuchen zu faflen.
Die jährliche an einem Sonntag Nachmittag ansuftellende Probe.
3) Jaͤhrlich einmal folen an einem Sonntage Dachmittag nad) geendigtem Got⸗
esdienſte Bauervoigt und Feuergraͤfen, nach einer reitigen Anſoge, die ganze Dorfs⸗
gemeinde
=
232 0 19, Feuerordnung
gemeinde verſammlen und eine Probe anftellen. Eine jebe ermwachfene Derfon
iſt ſchuldig, Baben mir dem Feuergeräthe zu erfcheinen und die Arbeit ju verrich⸗
ten, wozu er angemiefen wird. Herrſchaftliche, gutsherrliche, geittliche Bes
diente und andere nicht zur Dorfsgemeinde Gehörige find jwar zu erfcheinen
nicht gehalten, doch muß aus jedem zu feinem gejchloffenen amtsadelichen oder
Pachthofe gehörigen Haufe eine Perfon geſaudt werden.
Strafe ber bey der Probe Ausbleibenden. .
Wer bey diefer Probe oßue eine ſogleich zu erweifende fehr gültige Entſchuldigung
ausbleibet, ſoll, wenn es der Bauervoigt oder Feuergraͤfe ſelbſt, 10ßl. ein jeder anderer
aber ohne Unterſchied, er ſey Wirth oder Knecht, Frau oder Magd, fl, Strafe erlegen,
doch darf aus jedem Hauſe allenfalls eine Perſon zuruͤckbleiben.
Jaͤhtliche Viſitation durch eine Amts⸗ oa Ifrichtsperſon und Strafe der gefundenen
aͤngel.
Gleiche Strafe von 16 Bl. erlegen jeder Bauervoigt und Fenergräfe, in deſſen
Gemeinde bey einer jährlich durch eine Amts» oder Gerichtsperfon, welche den Auftrag
darzu hat, ohnvermuthet anzuftellenden Viſitation irgend ein Mangel an denen vom gaus
zen Dorfe zu haltenden Zeuergerächen gefunden wird,
Sinder ſich aber ein Mangel an denen von jenen zu haltenden Gerächfchaften ımb
fie Haben für deffen Herſtellung nicht zeitig geſorget; fo bezaplen fie gleich dem Bewohner
für jegliches fehlende Stuͤck 4 ßl.
Wozu bie Beldfirafen gu verwenden.
Daßergegen aber und da fie ihr Amt ohnentgeltlich verwalten; fo follen ihnen die
Strafen, welche auf ihre Anzeige erlegt werden müflen, zue Aufmunterung und beflerer
Beobachtung ihrer Pflichten, zufallen; die Strafen aber, welche fie ſelbſt zu erlegen haben,
zu Anfchaffung des gemeinfhaftlichen Feuergeraͤthes, jur Erleichterung der Gemeine, mit -
angewandt werden.
Bericht von bee angeflellten Probe beym Amt ober Gericht.
Endlich ftatten felbige jährlich nach angeftellter Probe, das nächfte mal, daß fie
ans Amt oder Gericht fommen, conjunetim Bericht davon ab. "
%. 2
Was für Seuergeräthe ansmfhaffen und für weſſen Koſten, auch nach welchem Buß? Der
Eintritt in eine Seuergilde wird angerathen.
In jedem. Dorfe follen menigftens 2 große Feuerleitern und 2 große Feuerhacken
von der ganzen Gemeinde angefchaffer und unterhalten werden, Die Koften dazu find mit
Zuhulfnehmung ebenerwehnter Strafgelder zuſammen zu bringen und zwar nach dem Vers
haͤltniß der Groͤße der Gebaͤude, ſo daß einer fuͤr jedes unter einem befondern Dache bes
dindliches Gebäude dazu beytraͤget, oder wo diefelben in einer Brandeaffe verfichert wors
den, wie Wir denn hoffen, daß alle und jede, welche es etwa bis dato verſaͤumet, einer
nicht ausländifhen Feuergilde beytreten werden ‚ nad der Subferiptionsfumme,
. Wer
des Herzogthums Lauenburg. 233
Wer von dem Koſtenbeytrag ftey, oder nicht fetp. .
Don einem Beytrage zu dieſen Koſten find Feine andere, wie die amts / und gute
herrliche geſchloſſene Hoͤfe, die ihre eigene Geraͤthſchaften halten, nicht aber einzelne freye
Gebaͤude, wes Art ſie ſeyen, ſo wenig wie die Prediger, Kuͤſter, Forſt⸗ oder andere Be⸗
diente von wegen ihrer bewohnten Haͤuſern frey, als ſich keiner zum gemeinen Beſten und
zur Sicherheit ſeines Eigenthums auch nur an Vieb und Fahrniß eine Kleinigkeit beyzus
wagen: entledigen mag.
Eintheilung des Beytrages geſchiehet von ber Obrigkeit.
Die Eintheilung des Beytrages wird unter Direction der Obrigkeit, nicht aber
won dem Bauervoigt und Fe uergraͤſen, nach Willkuͤhr gemacht.
Anzahl der Feuergeraͤthſchaften und wo ſolche zu verwahren.
Weil aber in gar großen Dörfern zwey dergleichen Leitern und Hafen nicht bhin⸗
reichen dürften ſo ſoll pro principio oßngefehr genommen werden, daß aufjede 10» 12 Feuer⸗
ſtellen eine Leiter und Haken, gerechnet werben. Bon dieſen ift eine Leiter und Hafen
andes Bauervoigts, die andern aber an jedes Feuergraͤfen oder einem andern ſchicklichen
Haufe, doch fo, daß fie nicht zu nahe bey einander, zu hängen und aufzubewahren, auch
ohne ausdrückliche Erlaubniß des Bauervoigts oder Feuergräfen zu keinem andern Ge⸗
brauch anzuwenden. s..
3.
Woas fuͤr Feuergeraͤthe in jedem Haufe anjuſchaffen.
Auſſer dieſen aber ſoll jeder Bewohner eines Hauſes
1. Meinen’ Hafen,
7. Hausleiter,
1. tedernen Eimer,
2. gewöhnliche Waſſereimer,
1. Leuchte und
1. Tonne oder Kuͤfen, welche heſonders bes Nachts ſtets mic Waſſer augeſuͤllet in
oder vor dem Haufe ſtehen muß, halten; Bauervoigte und Beuergräfen aber .
fchaffen fich ſtatt des’ Iedernen Eimers eine hölzerne Handfprüße an, und ſehen
darnach, daß ſolche jederzeit in brauchbarem Stande.
Zu Erleichterung der Anſchaffung der hieran fehlenden Stuͤcke wird eine Jahres⸗
friſt von Zeit der Publieation dieſer Verordnung beſtimmet, nach deſſen Verlauf keine
Entſchuldigung guͤltig iſt. Die ledernen Feuereimer werden von einem jeden Hausbe⸗
wohner angeſchaft und ihm beym Abzuge von dem Nachfolger im Haufe zu einem taxir⸗
ten Weribe ohnweigerlich bezablet.
-
4
Von Bertwahrnng der Aſche.
Die, Aſche ſoll nicht ferner in hoͤlzerne Tonnen und Geſchirre geſchuͤttet und
aufbehalten, am wenigſten aber, wie theils Orten geſchiebet auf den Boden gebracht, ſon⸗
Seckmanne Geſetze VII. Theil. Gg I dern
\
”
234 ' 19. Fenerordnung
dern entweder ein befonder Behaͤltniß dazu im Zeuerheerd ausgemauert, oder in irdenen
oder metallenen Sefchirren aufbewahret werden,
%. 5
Die Töpfer: Brenn: und Schmelzofen fera von Wohnhäufern anınlegen, auch. bie Back⸗
öfen nicht nahe an den Haͤuſern, und nicht umzäunet werben.
Die Töpfer, Brenn und Schmelzöfen follen jederzeit in einer binfänglichen Ent⸗
fernung von andern Haͤuſern am Ende oder auſſerhalb des Dorfes angelegt, die Badöfens
aber fünftig nicht mehr in der Nihe der Wohnhäufer und Gebäude geduldet, am wenigs
Ren aber mie Zäunen befriediger, fondern aufferhalb der Höfe im Felde ober doch wenig,
ſtens, wenn die Kohlhoͤfe und Gaͤrtens nicht nahe belegen find, an deren aͤnſſerſten Ende
nach ber Feldfeite zu, errichtet werden,
Der verflattete Gebrauch berialten Backoͤfen bis fie nicht mehr brauchbar.
Wie nun zwar die DBenugung der jegigen in denen Dörfern befindlichen Back⸗
öfens ferner geftatter wird; fo follen jedoch feine, wenn fie verfallen und feuersgefährlich
geftanden, auf dem uemlihen Pla wieder erbanet, ober auch nur eine Hauptreparation
daran vorgenommen, fondern ſolche abwärts geſetzet, und darauf, daß folches geichebe,
durch die Bauervoigte, Feuergraͤſen, befonders aber von obrigfeitswegen, geachtet
werden,
Bon Aulegung gemeinfchaftlicher Backoͤfen aufferbalb des Dorfs; Verficherung
einer herrſchaftlichen Beyhuͤlfe dazu.
Wollen übrigens ganze Dörfer ein oder zwey Backöfens zum gemeinfchaftlihen -
Gebrauch auffen vorm Dorfe anlegen, nnd dagegen die übrigen Backöfen im Dorfe gänzlich
eingeben laſſen; fo wird Uns folches nicht allein zum gnaͤdigſten Wohlgefallen gereichen,
fondern Wir find auch geneigt, fo viel Unſere Aemter angehet, auf den Borfchlag der
Beamten einer ſolchen Gemeinde, eine Benyälfe zu verwilligen, ‚und zweifeln nicht, ein
jeder Gutsherr werde Unſerm Beyſpiele darunter gerne folgen.
§. 6. WMW
Won Anlegung neuer Viehtraͤnken auf den Dorſogemeinhelten, zu Abhelfung des Waſſermangels.
An denen Orten, die nicht nahe an Fluͤſſen, Seen oder Teichen belegen, noch
geraͤumige Viehtraͤnken in oder nahe beym Dorfe haben, wird es jedes Orts Obrigkeit hie⸗
durch zur Pflicht gemacht, zu Abhelfung des Waſſermangels einen oder mehrere dienliche
Oerter aus der Gemeinheit auszuſuchen und von der Gemeinde, jedoch durch ihte Kraͤfte
nicht uͤberſteigende Koſten und Arbeit, ausbringen und vertiefen zu laſſen, und beſonders
bey denen vorzunehmenden Gemeinheitsaufhebungen und Verkoppelungen ein Hauptau⸗
genmerk darauf zu richten.
Wenn ein folder Ort aus der Dorfsgemeinheit nicht, wol aber aus Privatgrunds
ftücken zu nehmen ſtehet; fo iſt ein jeder ſchuldig, folchen zum allgemeinen Beften, gegen
on bitigen durch unpartheyiſche Achtsleute zu beſtimmenden Erſatz aus der Gemeinheit,
erzug en. u | -
$. 7.
des Herzogthums Lauenburg. 235
Abſchaffung ber;tüockenen Zaͤune unb Unlegung Ichenbiger Hecken wirb empfoblen.
- ... Seber Dorffchaft, fo wie jeder Amts» und Gerichtsobrigfeit, wird aufs Angelegents
lichſte empfohlen; nach Moͤglichkeit auf die Verminderung und. Abſchaffung der trockenen
Zaͤune und todter Befriedigungen in denen Doͤrfern Bedacht zu nehmen, ſtatt deſſen aber
die Befriediguugen son lebendigen Hecken, Steinmauren, Gräben und Erdwällen auf
alle Weile zu beföreen. :
. Keln Licht ohne geuchte über bie Straße- oder auſſerhalb Hauſes zu tragen.
Fexnex wird qusdruͤcklich, bay einer Strafe von 461, in jedem Contraventionsfalle,
D
Li
und wenn Schade ‚daraus entflanden bey Karrenfihieben oder Zuchtha ısftrafe, verboten,
Feuer in obnverfchloffenen Gefäßen oder ein brennendes Licht über die Straßen zu tragen, -
damit aus einem Haufe ins andere oder auch nur aufdem Hof zu geben, ftatt deffen ein
jeder fich einer wohloerwahrten Leuchte zu bedienen, und das nöthige Feuerzeug zum Ans
ſchlagen anzufchaffen hat, |
Verwahrung bed Feuers des Abends vor bem Schlafengehen.
Miche weniger haben alle und jede Hauswirche und Frauens, bey gleichmäßiger
Ahndung , Sorge zu tragen, und davor einzufteben, daß das Beuer vom Heerbe des Abends
- vor dem Zubettegehen entweder ausgerhan, oder in das mehrentheils daran belegene
Ofenloch tief Hineingefcharret, oder mit einen fogenannten Stuͤlper zugedecket werde,
auch nicht zu dulden, daß fid Hunde oder Kaßen auf dein Feuerbeerd und in ber
Afche zu liegen angewoͤhnen. Ä
Ä $. 9 |
Erinnerung des verbotenen Schieffend bey Hochzeiten sc.; des unvorſichtigen Tobackrauchens
ohne Kapſel; ded Drefchend , Kuttern bes Viehes, Heckerlingſchneidens, bey brennendem Licht;
des Flachſsſchwingens, Hechelns und Trodnens in Backöfen bepm oder im Haufe.
Die unterm ı6ten März 1718 und aten May 1740 ergangene DBerordnungen,
daß.auf dem Lande bey Hochzeiten und Gelagen, überhaupt aber in denen Dörfern und
zwifchen Häufern nicht gefchoflen, noch-unvorfichtig mit Tobacksrauchen an feuersgefähtr
‚ liden Orten umgegangen , und andere dahin einfchlagende Verordnungen, werden hiedurch
nach ihrem völligen Inhalte ausdrücklich wiederholet; infonderheit aber, daß niemand,
wer er auch fey, mit einer brennenden Pfeife ohne Eapfel in oder gar auffer dem Haufe
herumgehen folle, noch weniger aber einiges Drefchen , Futtern des Viehes, Heckerling⸗
fchneiden, und überhaupt irgend eine Arbeit auf Diehlen, Scheuren, Ställen, Strobs - -
bebältniffen, dabey, oder Abends oder Nachts bey einem brennenden Lichte oder Lampe,
fondern allein bey einer wohlverwahrten feuchte , vornehmen folle, bey Vermeidung fchwes
rer Sefänguiß, oder, Falls der mindefte Schade daraus entflanden, Karrenfchieben oder’
Zuchthausſtrafe. Ebenmäßig wird alles Flachsſchwingen oder Hecheln bey Licht unters
faget, auch das Trocknen des Flachles in feinen andern wie von Käufern entfernten Backs
öfen und mie Beybehaltung der größten Vorſichtigkeit verftaster,
Gg 2 $. 10.
4
23 2019, Zenerstdnung. --:
$ 10.
Die Verlegung der Banpläge beym Abgang eines der zu: nahe belegenen Haͤuſer. |
Als auch theils Orten in den Dörfern ein oder andere Haͤuſes ſo nabe an. einander
lliegen, daß bey einem entfiehenden Feuer die Gefahr der Verbreimug deſto größer und
unvermeidlichet wird, fo authoriſiren Wir Hiedurch- jede Obrigkeit, obſchon es ſich nach
. einer -gusen Policey ohnehin verfteber dahin zu. fehen, daß, fobald: ein oder. ander-fo nahe
gelegenes Gebäude verfällt, und neu gebauet werden foll, dazu ein anderer bequemer Platz
aus der Gemeinheit oder von des Bewohners eigenen Grundftücfen auszufuchen und das
neue Gebäude darauf fegen zu laffen, wowider feine aus bloßer Abneigung oder ohnge⸗
gründerem Borwande bergenommene Widerfprüche des Eigenthuͤmers oder der Gemeinde
gültig fenn follen; doch muß Erfterer den aus der Gemeinheit erhaltenen Bauplatz allen»
falls, nach einer ohnpartheyiſchen Schägung, von feinen Grundftiicken, wo eine.
erſetzen. nn
$. ın | ee
Die öftere Reinigung der Schornfleine und Rauchfänge bey ı Rthlr. Strafe.
Hierndchft wird die öftere Fegung der Schornfteine, wenigftens viermal im Sabre,
wo aber ein beftändiges Teuer auf dem Heerde gehalten wird auch wol öfterer, ausdruͤck⸗
lich allen und jedem, wes Standes und Würden er ift, durch den Sthornfteinfeger vers
sichten zu laſſen, anbefoplen, unter der Berwarnuug, daß, wenn einer ſolches verfäumet,.
oder wenn, wie theils Orten gefhehen, der Schownfteinfeger ſich dazu anfindet, denfelben
daran behindert, ein folcher auf deffen Anzeige bey den Amte, oder Gerichte ohnabbittlich
mit 1 Rihlr. Strafe, er ſey wer er fen, beieget werden fol, Auch da, wo feine Schorn⸗
fteine find, hat ein jeder den Ruſt fleißig durch die Geinigen qus dem Nauchfange abfchas
ben zu laflen, und die Bauervoigte und Fenergräfen, daß folches gefchehe, vermöge ihres
Amts darüber zu halten, | 0
Schornſteine auf Strohdächer follen mit einem Sattel verfehen feyn, die Zeuerheerde mit Thüs
seh, und die Dfen mit eifernen Thüren; eiferne Stangen und keine hölzerne Ricken in die
RKauchfaͤnge, die Zeuerboden über 2 Zach angeleget werden, dicht mit |
j Not⸗ und Federn.
Daß auch bey Häufern, welche Strohdaͤcher und einen Echornftein haben, diefer
mit einer gehörigen Kappe oder Sattel von Ereinen eingefaße, alle Schornfteine und
Feuerheerde blos von Manerfteinen ficher und nicht fenersgefährlich ans auch fein Stroh,
Herde, Flache oder andere fenerfangende Sachen demfelben zu nahe geleget werden dürs
fen, werden Wir kaum zu erinnern nörhig haben, Auch haben Banerveigte und Feuers
gräfen darauf zu achten, daß alfe Feuerheerde mie Thuͤren, fo wie die Ofenlöcher mit eifernen
Thüren, gehörig verfehen find, daß Feine hölzerne Ricfen, fomdern eiferne Stangen in die
Rauchfänge gebracht werden, nichtweniger, daß die Geuerböden über zwey Zach geben,
und die Bretter gehörig gedichtet und gefedert find, damit fein Hen, Stroh oder andere
Sachen durchhaͤngen koͤnnen. Wie denn alle und jede Zimmer: Mauer: und andere
Handwerksleute fich genau darnach zu richten angewiefen werden, widrigenfalls der-daran-
fhuldhabende Zimmermann, Maurer oder Handwerker, folches auf eigene Koften zu äns
dern angehalten werden fol, obne’fich mit der Entfhuldigung ſchuͤtzen zu können, daß es
der Erbauer des Hauſes fo und nicht anders haben wollen, ' »
. 12.
des Herzogthums Lauenburg. 237
$. 12,
warnuns far Miehhirten und Juͤngens, fein Feuer in der Nähe von Häufern, Zaͤunen, State⸗
ten, Baͤumen, anzulegen; Verbot des Heidebrennens wird wiederholet.
Diejenigen, / ins beſondere Viehhirten und Jungens, die Feuer in der Nähe von
Haͤuſern, Zäunen, Dlanfen, Stafeten oder Bdumen unvorfichtiger Weiſe anlegen, fol
fen, wenngleich fein Schade gefchehen, auffer der zu erlegenden Strafe von 4 gl. mit
zweytaͤgigem Gefängniß, wenn aber Schaden geſcheben mit reſp. Karrenſchieben und Zucht⸗
hausſtraſe, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde auf laͤngere oder kuͤrzere Zeit, beſtrafet, uner⸗
wachſene Kinder aber ſcharf gezuͤchtiget werden, wobey Wir auch noch die gegen das Hei⸗
dennen unterm éten Aug. 1760 ergangene Verordnung zur Veſolgungi in Erinnerung
ringen. |
§. 13.
Erneurung der Verordnung wegen zu haltender Nachtwaͤchter in den Lirchdoͤrfern.
Wir erneuern auch nochmalen hiedurch nicht nur Unſere Ausſchreiben vom 2ten
November 1742 und ıgten Maͤrz 1746, die in denen Kirchdoͤrfern zu haltende Nachts
wächter, als durch deren fleißige Beobachtungißres Amts manchem Ausbruche des Feuers
bey Nachtzeiten vorgebeuget werden kann, fondern vertrauen auch zu einer Jeden andern
nicht gar zu Kleinen Gemeinde, daß fie dergleichen beftellen werbe.
§. 14%
Die Verhelinlichung der Feuersbrunſt verboten; die Bauervoigte und Beuergräfen gleich das
von, zu benachrichtigen ; die Gemeinde durch Zeigen zufammen zu rufen;
alle ermachfene Perfonen fi ſich beym Feuer einzufinden.
Sollte nun, aller diefer Vorfichten obnerachtet, durch Gottes Schicfung ein Beuer,
es fey bey Tage oder bey Mache, entiteben, fo wird hiedurch ein jeder, bey Vermeidung
fchwerer Strafe, erinnert, - folches nicht zu verbeimlichen und alleine zu föfchen lange zu
verfuchen, fondern alfobald und ehe das Teuer überhand nimme Hiülfe zu rufen: infons
derheit den Bauervoige und Feuergräfen gleich davon benachrichtigen zu laſſen, damit
diefe durch das gewöhnliche zur Zufanımenberufung der Gemeinde gebräuchliche Zeichen,
wo Slocfen vorhanden, durch Echlagung der Sturmglocke die Gemeinde und Nachbars _
ſchaft zufammenbringen ;' da dern eine jede erwachfene Perfon aus der Gemeinde, Kinder
‚ unter 14 Jahren, weiche fich in der Naͤhe des Feuers feben zu laſſen bey Strafe der
Zuͤchtigung verboten wird, und Abgelebte, auch die dem Feuer am naͤchſten Wohnende, die
ſich mit Rettung ihrer eigenen Effecten zuerſt befchäftigen duͤrfen, ausgenommen, ſich ſo⸗
gleich beym Feuer einzufinden ſchuldig.
Die gemeine a eiter und Haken von vorher dazu befteten Derfonen, auch. die Haugfenerges
. sätbfchaften von jedem Hauswirth and Befinde gleich mitzubringen.
Die zunaͤchſt bey deu Aufbermahrungsörtern der großen Senerleitern und Hafen
mwohnende von dem Bauervoigt und Feuergraͤfen in Voraus bey den Proben dazu ernannte
Mannsperfonen muͤſſen folche ehngefdumt, fo wie ein jeder anderer Hauswirth feinen Fleis
nen Haken, Handiprüße oder lederne Eimer, brennende feuchte, Falls es ben der Macht,
auch nörhigenfalls feine Hauoleiter, die Frauens und Mägne aber die hölzerne Waſſerei⸗
mers ans Feuer bringen.
Ög3 Strafe
238 19. Feuerordnung
Strafe derer, die kein Feuergeraͤthe mitbringen.
Wer ohne feine Geraͤthe erſcheinet, wird mit 4 Bl. beſtrafet, es fen denn, daß er
nicht von Hauſe gekommen und keine Zeit gehabt, ſolche zu holen, in welchem Falle doch
immer einer ſeiner Hausgenoſſen ſolche bey Vermeidung der Strafe mitbringen muß. |
Herrfchaftliche Bediente, Geiſtliche und andere befreyte Perfonen, follen ihre Knechte und
Mägde ſchicken. Die befpannten Einwohner follen mit ihren gefüllten Waffertonnen
und Küfen zum Feuer eilen.
Herrfchaftliche Bediente, Geiftliche und andere Befreyete, find zwar für ihre Pers
fonen zu erſcheinen nicht anzubalten, doch müflen fie ihre Knechte und Mägde zur Arbeit
mit dem Geraͤthe ſchicken; damit hinlaͤnglich Waſſer zum Löfchen bey der Hand fey, ift
ein jeder Freyer oder Pflichtiger, der Pferde oder Ochſen zu Haufe oder in der Nähe hat,
folche fogleich durch feinen Knecht vor. einen Schlitten oder Schleifen zu hängen und die
im Haufe habende mit Waffer allezeit angefüllete Tonnen oder Kufen darauf zu fegen, und
damit zum Feuer zu eifen, auch fo lange, bis das Feuer gänzlich gelöfchet, vom Waſſer⸗
zufahren nicht abzulaffen ſchuldig. Ä
Strafe der Säumigen beym Waſſerfahren. .
Mer überwiefen werden fann, Pferde oder Ochfen bey der Hand gehabt und nicht
zum Wafferfahren, befonders wenn es von ibm begehret worden, herbeygebracht zu has
ben, fol mie 16 Bl. wenn es ein Wirth, iſt es aber ein Kuccht, mit 8 BL. beftrafet werden, .
Vorſchrift für Mannsperfonen, mas fie beym Ausbruch der Slamme auf dem Etrobdach zu
ihun; Ordnung beym Waſſertragen durch Frauensleute; Auſtellung einer Wache
bey der Brandſtaͤtte.
Der Mannsperfonen Obliegenheit beym Feuer iſt es, ſobald die Flamme aus dem
Strohdache oder Hauſe ſchlaͤgt, weil alsdann an keine Erhaltung des im Brande ſtehen⸗
den Gebaͤudes mehr zu denken, zuerſt das Dach ſamt den Sparren, denn die Balken und
zuletzt die Waͤnde und Staͤnders niederzureiſſen, ſo daß das Feuer ganz zur Erde gebracht
werde, imgleichen mit denen. Hands oder etwa vorhandenen größeren Feuerſpruͤhen das
Seuer zu löfchen fich zu beitreben, dagegen die Frauensleute und andere bey obiger Arbeit
nicht anzubringende Perfonen fich mit dem Wafferzureichen in doppelten Reiben zu bes
fchäftigen, wovon die eine Reihe die angefülleten Eimer aus Hand in Hand bis zum Feuer,
die andere aber die ledigen Eimers wieder zuruͤck bis an.das Waſſerbehaͤltniß geben läßt.
Mit dem Wafferzureihen und Gießen oder Sprüßen ins Seuer wird nicht aufgehöret, wenn⸗
gleich das Gebäude ganz niederliegt, bis das auf der Erde Tiegende Sauer völlig gelöfcher
and fein Wiederausbruch zu befürchten, welchem obnerachter der Bauervoigt oder wer
fonft die Direetion bey den Loͤſchungsanſtalten von obrigkeitsiwegen geführer, eine von
4 Stunden zu 4 Stunden abzumechfelnde doppelte Wache von erwachfenen Diannsperfonen
ans ber Dorfsgememe zu beftellen, welche nicht eher abgehen darf, bis der Schutt fo
weit weggeraͤumet worden, Daß man gewiß fey, es glimme kein Funke mehr unter der
§. 15.
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. . Lv
des Herzogthums Lauenburg. | 239
Be N Tasse 15. ꝓbb
Das Dach eines dem Brande nahe liegenden Hauſes iſt mit naſſen Tuͤchern zu belegen.
Wuͤrde ein Haus, weil es nahe am Feuer belegen, oder durch die vom Winde
dahingetriebene Funken, in Gefahr gerathen; ſo haben einige dazu zu beordernde Leute ſich
dahin und mit Huͤlfe anzuſetzender Leitern aufs Dach zu begeben, um mit naſſen Tuͤchern,
welche aus dem mit Gefahr bedroheren Haufe, und wenn deren nicht genug vorhanden
ohnweigerlich aus dem naͤchſten Haufe berzugeben find, der Entzündung zu wehren, wels
den die benoͤthigten Leute zum Waſſerzutragen, Anfechtung und Hinaufteichung dee
Lackens gegeben werden, - u |
. In welchem Ban die Ntiederreiffung eines dem Brande naben Gebaͤndes ſtatt haben ſoll.
Wird aber die Gefahr der weitern Verbreitung ſtaͤrker und mau kann ſich Hofe
nung macen,, daß dem Umfichgreifen des Feuers durch Miederreiffung eines in der Naͤhe
ſtehenden Gebäudes Einhalt gefchehen werde; fo kann unter ausdrücklicher Anordnung dee
die Direstion führenden obrigkeitlichen Perfonen, ein folches Gebäude niedergeriflen wer⸗
den, wenn es gleich noch nicht wirklich brennt, zumalen wenn es etwa gar nur ein ohn⸗
betraͤchtliches Gehaͤude iſt.
Die Niederreiſſung der dem Feuer nahen Zaͤune, Staketen und Planken; die ſchleunige
Wegraͤumung des in Wiemen hängenden Speckes, Schinken ꝛc.
Beym erſten Ausbruche des Feuers find ſogleich die dem Haufe nahebelegene
trockene Zaͤune, auch noͤthigenfalls Statete und Planken, und andere Sachen, welche
vom Feuer ergriffen werden koͤnnten, ohngeſaͤumt wegzureiſſen und aus dem Wege zu raͤu⸗
men.Nichtweniger iſt alles in Wiemen und Rauchfange des im Brande ſtehenden Haus
ſes hangende Speck, Schinken und Wuͤrſte eiligſt, wo moͤglich, herunterzunchmen.
Ein gleiches muß ſogleich in allen nahebelegenen oder ſonſt in Gefahr ſeyenden
Käufern durch die Bewohner geſchehen.
- > $. " 16.
Die bey den geretteten Sachen zn beftellende Wache aus alten Leuten.
Auſſerdem find einige fichere, allenfalls aus denen Alten, welchen die Arbeit zu
fauer fälle, zu nehmenden Leute zur Wache bey denen geretteten auf einen Plag zufammens
zu bringenden Sachen zu beftellen, welche folche für diebifche Haͤnde bewahren, und nicht
ehender davongehen, bis ein jeder das Seinige wieder zu fich genommen, |
| 0... 17% |
Strafe der Entwendung und Veruntreuung der aus dem Teuer ‚geretteten Sachen, imgleichen.
des Feuergeraͤthes.
Derjenige, welcher bey Oelegenheit eines Feuers das Geringſte entwendet, das
ihm Anvertrauese nicht wieder zu rechte bringet, oder daß er es hat, auf beſchehenes Nach⸗
fragen verläugnet, foll mit Karrenfchieben oder dem Zuchthaus auf eine lange Zeit, ohne
alle Gnade, diejenigen aber, die fich gelüften laſſen, Geräthe, "welche beym koͤſchen ges
braucht werden, zu entwenden, oder dergleichen Diebftähle verfchweigen und nicht anzeigen,
| | mit
.
«
4
210 ° 19.3 Fenerordnung
mit Gefaͤngniß, oder auch nach befundenen Uniftänden mit harter Leibesſtrafe, Belegen
werden,
| 18. |
Wer die Direction beym Löfchen führen fol. |
- Solange Feine Amts « oder Gerichtsperfon, worunter auch die Amts» und Ger .
richte» Unter: auch Forftbediente zu verfieben, anmefend, führen Bauervoigt und Feuers
gräfen die Direction beym Feuer und weifen einem jeden feine Arbeit an; fobald aber eine
folche zugegen, müffen fie ſich bey derfelben aufhalten, nichts mehr für fich alleine vorneßs |
mien, fondern deren Anordnung befolgen, Hiebey wird ein jeder nochmalen zum Fleiß
und Folgfamfeit, ohne welche auch die beften Anſtalten nichts helfen, vielmehr nur Scha⸗
den, Unordnungen und Verwirrungen entfteben, ermahnet, bey Vermeidung ohnaus⸗
bleiblicher Geld» Gefaͤngniß⸗ oder Halseifenftrafe, nach Befchaffenpeit der Umftände und der
MWiderfeglichkeit. 2 Ä Ä
” $. 19,
Pflicht der benachbarten Dorfichaften bey Sichtbarwerdung eines Feuers;
. melden, und was vornemlich gu thun;
Benachbarte Dorfichaften haben, fobald ein Feuer. fihtbar wird, auch one daß
fe um Hülfe angefprochen oder beordert worden, fich ſchleunig unter. Auführung ihres
Bauervoigts oder Feuergräfens dahin mie ihren Sprügen, Hafen und ledernen Eimern
zu begeben, dieſe melden ſich bey den die Direction beym Feuer Sührenden und befolgen mit
ihren Leuten das ipnen aufzutragende Gefchäfte, welches, wenn es ben der Hauptarbeit
nicht an Leuten fehler, vornehmlich die Sicherheit der noch ohnbeſchaͤdigten, aber in Ges
fahr ftehenden Gebäude und Rettung des Viehes und Efferten zum Augenmerk haben
kann; führen auch dabey ein wahfames Auge, daß niemand von der Arbeit oder -gar in
die Krüge gehet, und einen müßigen Zufchauer abgiebet,
bey wen fie fih zu
$. 20,
beziehet fih auf bad Augsfchreiben wegen ber Zeuerfprügen.”
In Anſehung des Herbeyeilens mit denen Feuerfprügen bleibt es bey dem unterm
often Junii 1780 ergangenen allgemeinen Ausfchreiben in allen Stuͤcken. |
$. 21.
Cur und Verpflegung berer, die beyin Loͤſchen Schaden am Leibe genommen.
Sollte einer beym Löfchen des Feuers an feinem Leibe ohne feine Schuld Schaden
‚nehmen, der foll auf Koften des ganzen Amts oder Gerichts curirer, und, Falls er dadurch
fein Brod zu verdienen unvermögend wird, für feinen Lebensunterhalt aus denen Armen⸗
caſſen oder anf andere Weiſe von-amts; oder gerichtswegen Sorge getragen werden. -
—
| §. 22.
Die Beichtigung und Neparation der Beuergeräthfchaften nach gelöfchtem Brand.
. Der Bauervoigt und Feuergräfen follen nach geloͤſchtem Feuer die Gemeinheits⸗
goraͤthſchaften ſogleich beſichtigen, das Schadhaftgewordene ohngefaääumt auf gemeine Ko⸗
ſten wieder repariren, und jedes Geraͤthe wieder an Ort und Stelle bringen laffen. |
R Ze | §. 23.
Des Herzogthums Lauenburg. 241 |
_ 6. 23
Das Hausfeuergeräthe fol von jedem Hauswirth gezeichnet werben; Erſtat
Haugfeuergeraͤch er 8* hen onen Erflattung der ver⸗
Weil es ohnvermeidlich, daß nicht bey Loͤſchung eines Feuers die dabey gebrauchte
Geraͤthe verwechfelt werden, und es hernach ſchwer, ja zu Zeiten obnmöglich fällt, daß
ein jeder das feinige wieder erhalte, wenigflens öfters Zank und Streit daraus entflebet;
fo wird jedem Hauswirthe anempföhlen, feine Geraͤthſchaften niit einem unterfcheidenden
Merkmale zu bezeichnen, widrigenfalls er fich den dadurch ibm erwachfenden Schaden
felbft benzumeffen, dahergegen einem jeden feine gezeichnete beym Feuer erweislichers
maßen ohne fein Verſchulden verlohren gegangene oder befchädigte zum Löfchen hergege⸗
bene Sachen von der ganzen Gemeinde erfeger werden muß.
. ‘ $. 24: E
| Die Geldſtrafen follen ahne Erlaffung beygetrieben werb
Gleichwie nun die beftimmten Geldftrafen wegen des Ohnvermoͤgens der mebreften
Landleute vom Uns fehr geringe gefeget find; alfo wollen Wir dagegen auch, daß niche
der mindefte Erlaß davon ſtatt finden, fondern foldhe von einem jeden, der fich etwas zu
Schulden kommen laffen, er fey Wirch oder Frau, Knecht oder Magd, und zwar dieſe
von ihrem Lohne, ohnabhittlich erlegt werden follen.
$. 25. |
Die Publication von den Eanzeln und naͤchſtdem die jährliche Verlefung am Tage ber
| - anzuftellenden Probe.
Damit num diefe Verordnung zu jedermanns Wiffenfchaft fommen und niemand
ſich mit der Unwiffenheit enefchuldigen koͤnne; foll Diefelbe an einem bey der Publication zu
beftiimmenden Sonntage in allen Kirchen auf dem Lande von der Canzel, in der Folge aber
‚jährlich von dem Kuͤſter, Schulmeifter, oder in deren Ermangelung von einem des Leſens
gutfundigen Bauervoigt, Feuergraͤſen oder andern Hauswirthe, bey verfammieter Ges -
meinde am Tage der anzuftellenden Proben Öffentlich verlefen, aufferdem aber jedem Bauer⸗
voigt und Feuergraͤfen bey feiner erfien Beſtellung ein Exemplar davon flatt der Ins
ſtruction zugeftellet werden, welches ein jeder wohl gu verwahren, und ben feinen Abgange
dem Nachfolger abzuliefern hat. Geben auf Unferm Palais zu St. James den ı7ten
December 1734. | 0
(LS) George R. |
J. F. C. v. Alvensieben,
—— ——
⏑
\
Beckmanns Befege VII. Theil. H6 20. Chur—⸗
242 20, Taxation der Häufer
20,
Churfuͤrſtlich ⸗Braunſchweigiſche Verorodnung,
Die genauere Beſtimmung des Werthes Der in Der Calenber⸗
giſchen Brandverſicherungsgeſellſchaft ſtehenden Gebaͤude gegen die
Darauf aſſecurirte Summe betreffend. Mom ı2ten
San. 1788.
eorg der Dritte, von Öottes Gnaden König von Sroßbritannien,e.ic.
Es ift bey einem Brandaſſecurationsinſtitute vorzägliche Nüdfiche dahin zu nehmen,
daß die auf die Gebäude affecurirte Summe in feinem Falle den Werth derſelben übers
fleige, fondern vielmehr der Eigenthuͤmer, bey Erhaltun, feiner Gebäude, allemal merke
lich intereſſirt bleibe, damit nicht Sleichguͤltigkeit gegen Feuersgefahr, ja bey übelges
finnten in bedrängten Umſtaͤnden ſich befindenden Hausbefißern wol gar grobe Vernach⸗
laͤßigung der auf Feuer und Licht zu babenden Aufficht entitehe,
Es ift nun zwar bereits deshalb in Linferer Sonftitution, die Errichtung der Ca⸗
Ienbergfchen Brandverficherungstocietät betreffend, vom 1Sten März 1750 im zten, aten
und sten Spho das Noͤthige verordner, um die Einzeichnung übermäßiger Affecutanzfunts
men zu verhüten, und in Gemaͤßheit derfelben von Unferm Ealenbergifchen Schatzcollegio
unterm ıflen Nov. 1769 eine Bekanntmachung durch den Druck erlaflen worden? i
Wir figden es jedoch den dermaligen Umftänden gemäß, auf geziemienden Antrag
des beſagten Unſern Schageollegii, als Abminiftratoren des Brandaſſecurationsinſtituts,
damit die Abficht obgedachter Unſerer Verordnung defto zuverlaͤßiger erreicht werde, und
unser Beziehung auf felbige, hiedurch noch ferner Folgendes zu verfügen.
| §. 1.
Da ſeit Errichtung des beſagten gemeinnützlichen Inſtituts bereits ein Zeitraum
von beynahe 38 Jahren verfirihen iſt: fo hat ſich binnen dieſer Friſt der Werth mans
cher einzelner Gebaͤnde, insbeſondere wenn ſie ſich in den Haͤnden ſoicher Eigenthuͤmer be⸗
finden, denen es an Vermoͤgen oder Betriebſamkeit fehlet, die erforderlichen Hauptrepa⸗
rationen vorzunehmen, natürlicher Weiſe fo anſehnlich vermindern muͤſſen, daß es, wenn
dieſe Gebäude annoch zu ihrer alten Subferiptionsfumme verfichere ſiehen, Gewinn für
die Eigenthuͤmer feyn würde, Falls fie abbrennen,
‚ Um nun dem für bie Societdt daher zu befürchtenden Machtheile vorzubengen :
find die Cataſtra jeden Orts, ſowol jegt als auch in der Zolge, von Zeit zu Zeit, abfeiten
ber Ortsobrigkeiten, mit pflichtmaͤßiger Genauigkeit nachzufehen, und wenn fich dann
Gebäude finden, bey denen es ohne vorherige Taparion in die Augen fällt, daß fi zu
och
G6
in Calenberg. Brandkaſſe. 243
hoch verſichert ſtehen; ſo iſt dem Eigenthuͤmer, zumalen wenn ſich derſelbe in bedenklichen
Vermoͤgensumſtaͤnden beſindet, zu bedeuten; | *7
Daß er die Aſſecuranz auf eine dern Werthe des Gebäudes angemeßne Summe
berabzufegen habe, ba dann dieſe Herabfegung oßne fpecielle Taration, mithin oßne dem
Eigentümer Koften zu verurfachen, gefcheben fann, wenn nemlich die verminderte
Summe, zu welcher fi der Eigenthiimer freywillig erfläret, dem Werte des Gebaͤu⸗
des, nach ımgefehrer Ermäßigung der Obrigkeit, folchergeftaft fir adaͤquat gebalten wird,
daß der Eigenthuͤmer bey deffen erwanigem Verluſt durch das Feuer ganz feinen Gewinn
haben Pönne, , | .
Will aber der Eigenthuͤmer fich zu einer-folchen Herabfegung in Guͤte nicht verfies
ben: fo ift der gegenwärtige Werth des Gebäudes durch Achtsleute zu beflimmen, und
follen die dadurch veranlaßten Koften dem Eigenthuͤmer alsdann zur Laſt fällen, wenn die
Taration ergiebet, daß eine Herabfegung nothwendig fey, um die Aflecuranzfumme mie
dem Werthe in geböriges Verhaͤltniß zu bringen, Ä
§. 2.
Wenn nun eine ſolche Taration von den Obrigkeiten mit genugſamer Vorſicht, und
nie ohne vorläufige hinlängliche eigne Erkundigung und Ermäßigung, verfügt wird; -fo
kaun ein folder Fall, da fich die Nothwendigkeit der Herabfegung durch die Taxation
nicht beftdtige, mithin der Eigentümer, welcher es auf eine förmliche Taration ankom⸗
men laflen, nicht fchuldig feyn follte die Tararionsfoften zu tragen, zwar nicht leicht ents
ftegen: follte aber gleichwol hie oder da ein Fall eintreten, da bey der foͤrmlichen Taras
tion der Werth des Gebäudes dennoch der darauf aflecurirten Summe gemäß, mithin die
Behauptung des Eigenrhümers gegründet befunden würde; fo foll in folchem Falle die Be⸗
zablung der Taratoren aus der Brandverficherungsfocietäg verguͤtet werden.
$. 3 |
Berner bat es zwar bey der im 6. 5. Unferer obgedachten Conftitution vem
Isten März 1750 enthaltnen Beftimmung fein Verbleiben: dag nemlich diejenigen, vor
deven Willkuͤhr es abhängt, ob fie ihre Haͤuſer einfchreiben Laffen wollen zu beit von ib⸗
rien felbft angegebenen Werth, dafern er nicht übermäßig ift, aufgenommen meiden, und
Mir fegen voraus, daß es auch bey den Staͤdten, in Abſicht der bisher eingefchickten
Subferiptionggefiiche, jedesmal im Magiftratscollegio erwogen ſeyn werde: ob auch eine
oder die andere verlangte Affecuranz für übermäßig zu halten, michin nur ſolche Sub⸗
feriptionsgefuche nach DBorfchrife der Verordnung eingefandt feyn werben, welche vers
haͤltnißmaͤßig zu ſeyn erachtet worden: |
Damit jedoch Unſer Calenbergfches Schageollegium, als Adminiftrator des In⸗
ſtituts, in der Folge hievon um fomehr verfihert ſeyn könne; fo find die nad) dem bes
kannten bier fub Nr. 1. angefügten Formulare ausznftellenden Gubferiptionsfcheine, wo
der. Gebrauch derſelben Statt findet, biy deren nung an das Schaßeollsgiuns, von
2. en
x
244 20, Taration der Häufer
den Öbrigfeiten jedesmal mit einem nach dem Formulare (Anlage Nr, 2.) aufjuftellenden
und mit dem unter diefem Formulare bemerkten gerichtlichen Arteft verfebenen Generalver⸗
jeichniffe zu begleiten, |
Ä | 9 4 a
Damit auch, wenn ein bereits affecurietes Gebäude in der Aſſecuranz um ein ſehr
Anſehnliches, ja wol gar um das Doppelte der vorhin verficherten Summe , erhöher wers
den fol, dem Adminiftrationscellegio felbft einigermaßen zu Geficht komme, worinn bie
fo groſſe Verfchiedenheit der alten und neuen Affecuranzfumme ihren Örund habe; fo if
bey folchen Gebäuden jedesmaf in dem Generalverzeichniffe (welches übrigens refp. nad
dem Formulare Nr. 2, von den Stadtobrigkeiten, von den Beamten aber, nach dem vom
Schageollegio untern ıflen Nov. 1769 angegebnen, unter Nr. 3. bier nochmals anges
legtem Formulare, fernerhin in duplo einzufenden ift) die Urfache, warum eine ſolche Er⸗
höhung zulaͤßig fen, zu bemerken: 7. E. 06 etwa das Haus vorhin unter dem Werthe vers
ſichert gewefen? ob es verbeffert oder gar neu gebauet worden ?
Wir vertrauen nun, es werden fämtliche Obrigfeiten diefer Unſerer Verordnung,
jege und künftig, mit ſchuldigſter Sorgfalt und ohne weitere Erinnerung nachkommen.
Sollte jedoch eine oder die andere Obrigkeit, bey Einfendung der Subferiptionsangeigen, es
an Beobachtung der obftehenden Borfchriften ermangeln laffen: fo foll eine folche umvolls
ſtaͤndige Anzeige in das Cataſtrum Überall nicht aufgenommen werden; bagegen aber, bey
etwa entftebendem Brandſchaden, dem Eigenthuͤmer der Megreß gegen die Obrigfeit vors
behalten bleiben. |
Gegeben Hannover, den ı2ten Jan, 1788.
(L.S.)
Ad Mandatum Regis & Elettoris ſpeciale.
D.A.v. Wenkſtern. v. d. Buſſche. v. Kielmansegge. v. Beulwitz. v. Arnßwalbdt.
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3. A. Klockenbring.
Nro. I.
Were 24$
| | dero. j Nro.
Ts Endesunterſchriebener eruche · hiedurch Hechloöbl. Schatzeolle gium zu Hannover,
dhachbemeldete meine Kedaude Dem Drapdfociesäsesataftro einverleißen zu laſſen, ale:
termin. tape
Nro. mein Wohnbau, Fuß | Rthlr.
.n . . . * "u. N
D u. . .. PO
und mir, daß ſolches geſchehen, auch unter welchen Nummern felbige aufgeführet find,
bekannt zu machen; Wogegen ich mich-verpflite, bey entftehendem Brande, der publis
eisen Drduung gemäß, meine Quote promt und willig beyzutragen.
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In den offengelaffenen Raum muͤſſen die einzufchreibende Gebaͤnde feparatim aufgeführt, mit⸗
Hin das Wohnhaus,. jeder Flügel, Hinterhaus, Scheuren, Brau⸗ und Haushaltungsge⸗
bäude, Stallung, Nemifen, u. ſ. w. beſonders taxiret, auch angezeiget werden, wie viel
Buß jedes lang und tief, auch ob folcheg von Stein oder Holz erbauet, oben nochmals
erinnert wird, daß dag einzufchreibende Duantum allemal in 25 Kelle. aufgehen muͤſſe,
und unter folcher Summe keine Taxationes angenonımen werben. - '
Betrift die narhgefuchte Enfferi cIoh foiche Gebaͤude, die ſchon ſubſcribirt find, und Höher oder
Muniger geſetzt werben ſoſen; So iſt der vorige Werficherungsfegein hiebey zugleich abzu⸗
ern. nn mid : ) ' wu
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346 29: Taxatzon Der Haͤuſer
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on u Zu Formulur fuͤr ‚Stadtkr. a Er
zur Anzeige der Veränderungen des WVrandaffeeurätiorschtaftt für den mit dei
iſten Februar jährlich eintretenden Subferiptiongtermin.
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Die Anzeige der Affeeurangveränderungen ift jedesmal im Monat Januar einzufenden.
Die Subferiptionsfummen müffen ben jedem einzelnen Gebaͤude in 25 Rthlr. aufgehen.
Uebrigens verſtehet es fih bon felbft, daß die Affecurangveränderungen, fobald die Mes |
ceptiongfcheine vom Schagcollegio erfolgen, nach diefem in das Stadtcataſtrum einzutragen find. |
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Nachgeſuchte NWeränderungen des Brandaflechrationscataftri,
pro Termino den iſten Febr. 17
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StadtN.N
Namen el_|3|
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"51. Höher im Lataſtxo N. gig > IE 8. ver Fa
men anfgefüßreen, 7. $ ' J&aälslet. 0
Nr) Cigenjehämer ° |#) 1% |onrige,jmene f plus ] minus
6 N.N. — N. N. — 11 2| 700 Jıooo| 3001 —
waren vorhin unteridem Werth verficherr I.
20 N.N — — — 1—-i 800 | 600 — | 200
131 — — N. N. — | 11—| 3[ — Iiooo 1000 —
140 — 1! 600 114001 8001 —
N. N. — \
bat neu gebauet - |
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Bleibt — ⸗ —-1900 1900)1 —
. . Machdem vorſtehende Aſſecuranzver anderungen und reſp. neue Affecuranzgefuche,
wovon die Subſcriptionsſcheine der Eigenthuͤmer ſich angefügt. befinden, im Magiſtrats⸗
collagio zur — gekommen und ermaͤßiget ſind; fo wird hiemit obrigkeitlich verfichert,
daß die neu Subſcriptions ſummen ben, Werth den ybäntgcnngenieilen gehalten werden.
Urkundlich Unferer gewöhnlichen Unterſchrift und beygedruckten Stadtinſiegels.
N. N. den ten
J. oe ch Verglichen 2 hl... 42100) 200] .
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+ \ 5 - Nro. 3.
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in Safenberg Breandfaffe " 47
Nro, 3.
Formular fir Aemtet and adeliche Gerichte,
zur Be Deränderungen des Braudaffecurationgcataftri für. den. mit dem
. uſten Februar jährlich eintretenden Subſcripti onotermin. De
P. M.
Die Anzeige der Aſſe cutamveranderungen iſt jedesmal im Monat Januar in duplo einmuſenden!
"Dad unter demſelben angegebene gerichtliche Ütteft wird jedoch nur unter das cine Eremplar geſetzt.
Das andere Eremplar erfolgt demnaͤchſt, mit der Neceptiongoerficherung des Schagcollegit rſe⸗
ben, als ein in der Amtsregiſtratur aufzubewahrendes Supplement des Cataitri, zurüd.
Es verſteht ſich uͤbrigens von ſelbſt, daß jedoch auch in dem Cataſtro, nach eingegangener Recep⸗
kionsverſtcherung, die dadurch entſtehenden Veränderungen ga bemerken find.
Die Bußfcriptionsfumme eines jeden Sortet tsgenoſſen muß bey jebem Gebaͤude ia a5Rthl.aufgehen.
Nachgeſu Ste Veränderungen, Des Zraudaſſecurationgcataſtri,
—— . pro. Termino den iſten Febr. 17
Pag. Pre — 00, 2168 Dorf, N. N. ° u
| | . Mamen 8 3 . Sukai y’ in.
3. J. Dee. or 3213 Subſcripuon
bisher im Cataſtro jeki n 8 zjeh "7 va ki
aufgeführten etzige . I1S1718 J
_ Eigen eyümer | _ * vorige neur. plus minus
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Pag. Cataſtri — oo, 6te8 Dorf, N.N. |
7 — —
"Daß die in oorfiebendem Verzeichniffe fpeciflsirten Gebäube nicht über sen wahren
Werth taxirt find, vielmehr ihr Werth fich völlig auf die vorfichende nachgefuchte Alle»
euranz belaufe, wird hiemit unter Amtsſiegel und gewöhnlicher Unterſchrift befcgeiniger.
\ N. N. den sen 21. Her
248 21, Braunſchweigiſche Verordnung
271.
—
Herzoglich ⸗ Braunſchweigiſche Verordnung /
uͤber die Größe, Güte und Gaare der Barrn⸗Ziegel⸗
und Leimſteine. Vom ızten Septemb. 1764.
Vor Gottes Snaden Earl, Herzog au Braumjchweig und Lüneburg ie, ic.
Demnach verfchiedene Befchwerden - darüber eingegangen, daß zeühero die ges
brannten» und feimfteine ſowol von ungleicher Größe, als fehr verichiedener Guͤte, auch
zum Theil gar untauglish’gemacht, dadurch aber den Bauenden großer Nachtheil zugezos
gen, und dann dahero nöthig befunden worden, wicht nur über die Güte derfelben mit
> mehterm Nachdruc zu hatten, fordern auch eine durchguͤngig gleiche Form der Barrn⸗
Leim⸗ und Ziegelſteine in den hieſgen kanden. einzufuͤhren; Als ſetzen, ordnen und wollen
Wir hiemit, daß hinfuͤro — J—
1) zu den Barrn⸗ Leim⸗ und Ziegelſteinen kein anderer ale tuͤchtiger, reiner und
wopldurchgearbeiteter- Thon und refpektive Leim genommen,
2) die Barrn⸗ und Leimfteine einen Fuß lang, drey Zoll dick und fechs Zoll breit,
3) die Ziegekteine aber einen Fuß lang, einen Zoll dick und nem Zoff breit gefors
met, und J Ba | nn |
4): bende, fowol Ziegel als Barrnſteine, gehörig ausgebranut und folchergeflalt zus
R „bereitet werden ſollen, daß es denenſelben an den gewoͤhnlichen Kennzeichen der
Güte und Gaare, welche befonders aus dem hellen Kiang und dem leichtern
Gewichte zu; beuctheilen,-nicht feplen mülfe. -- — rt
Geftalt denn wibrigenfalls, und wenn dabey die vördefchrießene Maaße
gehoͤrig nicht beobachtet. ſeyn, oder es ſonſt den gebramten Steiner an obbe⸗
nannten Kennzeichen der Güte fehlen würde, ſodann nicht nur der Preiß ders
felben nach obrigfeitlicheni Ermeffen heruntergeſetzet, fondern auch, Falls ja ein
Maurermeiiter ader. Dachdecker dergleichen auf eine ordnungswidrige Art aus⸗
gearbeitete, geformte und gebrannte Steine, ohne davon dem Bauherrn, oder
ſonſt gehörigen Orts vorgängige Anzeige zu thun, verbrauchen würde, vor den
Schaden, welcher den Bauherrn dadurch veranlafler wird, aus eigenen Mits
teln einfteben, und nach Befinden noch dazu mie willführlicher Geldſtrafe ber
leget werden ſoll. |
Wir befehlen demnach fäntlihen Unfern Ober⸗ und Beamten, Magiftrdeen in
den Städten und übrigen Gerichtsobrigkeiten in Unſern Landen, fich hiernach gebührend zu
achten, und biefe durch den Druck publicirte Verordnung zu jedermans Wiſſenſchaft und
Rachachtung an gehörigen Orten anfchlagen zu laffen, Urkundlich Unferer eigenpändigen
| Uuters
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ad.
ern ii. üben Biegelfeinen kurz. 22 29
Unterfchrift und behgedruckten Fuͤrſtlichen geheinten Camleyſtegels. Gegeben in Linferer
Stadi Brauufweig. ben agten Sept, 17645" im 4
Ad 8 . ME En zu Em er j . vo. More . a A) EEE ee PER Ze ‘
De Fe En (LS) Damon. rd ..T.Iu or
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Declaration der Herzoglich⸗Braunſchweigiſchen
Verordnung vom ı4ten Sept. 1764, über die Größe, Güte
27 and Gaare, der Barrız- Ziegel: und Leimenſteine.
| Vom 6ten März 1765. - De
3701
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Por Gottes Gnaden Earl, Herzog zu Braunſchmeig und Lüneburg ic, 3,
A Machdem Uns gejiemender Vortrag gefchehen, wie denen auenden zu merkficheng
Vortheil gereichen dörfte, wenn die in Unſrer höchften Verordnung vom-1gten Gent. 4
rigen Jahrs, wegen der Barrn⸗ Ziegel» und feimenfteine vorgefchriebene Form auf he
als eine Art beflimmer und we lan darinn die eigene Wahl gefallen, annebſi aber
denenſelben bey ben ſodann noͤthigen Ausrechnungen, und dami Is jeder feinen Ans
— —8 machen koͤnne, durch dienfame Tabellen ie Bean würde;
Und Wir dann Uns diefen Vorſchlag in Gnaden gefallen laſſen, fo. declariren, ‚Brdnen
und wollen Wır hiemit guädigft: ee mer ra
‚ 1) Daß die Barına und Seimenfteine, auſſer der vorhin beftimmtew Form. zu
12 Zoll laug und 3 Zoll dick, auch 10, 105, ır, 113 Zell läng Und 2, 2,24, aba?
Zoil dick geformer werben koͤnnen, Die Hüttenbediente fich hieviun lediglich nach. deu Beſtel⸗
tungen der Bauenden richten, jeboch auch dieſe keine andere, : als won ebengehachten Diaafen
verlangen, fondern fih damit begnügen follen, daß fie die Wahl haben, von den aus
fothanen Maaßen entftehenden 25crley unterfchiedehen Formen efenigaraubeftellen und
verfertigen zu laffen, welche fie ihren Abfichten am dienſamſten erachten. Die Breite .
diefer Steine aber muß durchgehends 6 Zoll bleiben, 2
2) Die Ziegelſteine ſollen nur von dreyerley Form ſeyn, nemlich: a) 12 Zoll lang,
9 Zoll breit, b) 18 Zoll lang, 9 Zoll breit, c) 18 Zoll lang, 10 Zoll breit, und die
Dicke bleibe in allen drey Sorten ı Zoll,
VBSeckmanns Geſetze VII. Theil, | Ji 3) Da,
259 22, Braunfhweig. Werprünungüber Ziegelfteine.
2. BR Daͤnt jede nach: Maaßgebung ſeines vorfabenseti Werkes die: Auſchlaͤge
wegen diefer Art Materialien ſowol felbft auf das Genaueſte machen ‚ale aud bie. von aus
dern gemachte Anfchläge prüfen und ſich für unussbigem Aufwand hüten, nder auch von
ſchon vollendeten Werfen die formisten Koſtenrechnungen deſto grändlicher unterfuchen
koͤnne: So haben Wir zu folhem Ende die diefer Unſrer boͤchſten Verordnung angefügte
: Tabellen, nebſt der Unmppifung zu deren Gebrauch, ausdebtiten laffen, und befehlen dies
“ ferwegen bhieburch — 5 — „daß die Obrigkeiten jeden Orts nicht nur denen Bauenden je⸗
desmal davon Nachricht, oder auf Verlangen Abfchrift davon ertheilen, fondern auch die
in ihrey Gerichtebarkeit befindliche Baumeiſtere, · wie nichssgeniiger bie Maurer und Dach,
decker,, darauf verweiſen, und wenn ſelbige entweder von vorhabenden Werfen zu hohe Anz
ſchlaͤge, oder von fchon vollführten Werken zu hohe Rechnungen machen, es mag folches
aus bloßer Unerfahrenheit oder auch aus Geminnfuche geſchehen, nach dem Verhaͤltniß
des dadurch dem Bauenden zugezogenen ‘oder demfelben bevorgeftandenen Schadens, in
nachdruͤckliche Strafe.nehmen, auch, wenn der Schade. fhon wirklich gejcheben, zu defleu
Eefigung ii balteri. wiligenfpits und daferne die Obrigkeiten hierunter einige Saunifes
ligke Du u. Schulden ommen laſſen wuͤrden, ſelbige dafuͤr ſelbſt haften ſollen. un
e s Ss
* Dr IE Be ern . W E ee. te . ⸗
4) In Anſebung der Preiße verordnen Wir hiemit gnaͤdigſt, daß obgleich wegen
verſchiedener Umſtaͤnde nicht thunlich iſt, auf ein oder die andere Sorte einen gewiſſen und
beſtaͤndigen Preiß zu ſetzen, dergdch' zu alleij Zeiten der currente Preiß von ı2 Zoll lang
und 3 Zoll dicken Barrn⸗ und feimenfteinen und von 12 Zolllang und 9 Zoll breiten Zies
geln, den gefegmäßigeti Preiß-Aller übrigen Sorten nah Maaßgebung des in der Tabelle
N und in der Anpeifung jur Sapelle.E- bemerften ceubifchen Verhaͤltniſſes beftimmen fol,
ns werden deswenen die ſpectores und Adminiftratores der Ziegelhuͤtten hiedurch aus⸗
Nrückfich a , ‚die jedesmaligeurrenten Preiße von, vorbemeldter Form alle Monate
dur hieſiges Juitell igenzconitdir errizufenden, die Fuͤrſtl. Intelligenzcommiſſion aber bat folche
ff ort in dem nächftfolgenden Blatt bekannt machen zu laſſen. nn
ACH übrigen ben mehrgedachter Unſerer Verordnung vom 14ten Sept. vo⸗
Ki rs fein Ungeändertes Berbfeiben hat; Alfo befeplen Wir ſamtlichen Unſern Ober⸗
und Beanten, Magiſtraͤten in den Städten und übrigen Gerichtsobrigfeiten in Unſern
Sanden, wie auch denen Hütteninfpectoribus und der Intelligenzcommiffion, fich hier⸗
nach gebührend zu achten, wollen auch gnaͤdigſt, daß dieſe Unſere höchfle Verordnung und
Drelaration durch dem. Druck, publiciret und gewöhnlicher Orten öffentlich angeſchlagen
werben ſolle. Utkundlich Unſrer eigenpändigen Unterfhrift und beygedruckten Fuͤrſtl. ger
beimen. Canzienfiegels.. Gegeben in Unferer Stade Braunſchweig, den oten März, 1765.
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Zahl 48 zeiger die Stide auf die bobe Kante zu ſetzen am.
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thin 48 ſolcher Steine 3168. Muäßratjoll, J gr er
j — Quadratfuß zu decken — * : J . . .
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— 4 III. von Ziegeln 8 zei 8 22 Sue j - — —
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id 3 Zoll dic ſeyn muͤſſen , "gu Grund genommen. Bin inan hun wiſfen /
nuͤſſe en, maſſen die Breite immer 6 Zoll ſeyn muß; fo ‚drücken der Bruch
v5 s mit 13, dividiret das Prodnet 1 mit 72, und man befoumt aledenn fie _
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am die glach⸗ des Daches in Quadretfußen; * E. wenn das Dad 7 uf
on der dritten Sorte decken laſſen ſo multipliciret man ſochaue Zahl mit 12,
mmen.
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Herzoglih ⸗Wirtembergiſche Wegordnung.
Vom 18ten Januar 1772. U
23, Wintembergifce: Wegevrdnung. 251
Von Cote Gnaden Karl, Herzog zu Wirtemberg und Ted, Graf zu
Mömpelgart, Herr zu Burenheim und Juſtingen ꝛc. Ritter des golde⸗
nen Vließes, und des Loͤbl. Schwaͤbiſchen Creyſes Generalfeldmarſchall &c, ꝛc.
Thun hiemit kund und zu wiſſen: Nachdem nunmehro die Sache, ſowol wegen Herſtellung
—A Anlegung, oder Reparation, als en auch wegen fünftiger
Unterfaltung, oder: Eonfervation, der durch, Unfere Herzogliche Lande ziebenden creyß⸗
ſchlußmaͤßigen Haupts Land: Heer, und Soemmerclalftraffen, zwifchen Uns und Unſerer treu⸗
gehorſamſten Landſchaft gnaͤdigſt und untetthaͤnigft vekabſchiedet, und hiebey unter ündes
rem auch feſtgeſetzet worden, daß die unterm iſten Junii 1752 emanirte⸗ und in Abſicht
auf die Unterhaltung der Chauſſeen bis daher zur Richtſchnur gebrauchte Wegordnung, als
denen dermalig. gemeinfamlich verglidherien Grundſaͤtzen wicht Durdjgeßerids angemeſſen,
aufgehoben und uͤberhaupt dem Straſſenreparations⸗ und -Lomfervationswefen eine ats
dere denen Regulis Socieratie fo. viel‘ möglich 'guunäffe Einrichtung gegeben werden ſolle;
As will die Nothwendigkeit allerdings erfüedern, daß in. Conſdrmitaͤt ber getroffenen Vers
abfchiedung eine neue Wegordnung ausgefünder, ‘und maͤnniglich dadurch verſtaͤndiget
werde, wie Wir die Unterhaltung der zum Zeil'bereits ſchon angelegten, zum Theil in
Zußunft weiters: berzuftellenden Chauffeeſtraſſen vow Gedtrgik 1771 an und Fterhin auf
immerdar behandelt wiffen wollen, Zu dem Ende wird
1. . aneiure
. Wdorausgeſetzt, daß von bemelbtem Terein an die Fegieinſchaftliche Herr und Land⸗
ſchaftliche Straſſencaſſa auf allen theils vorhin ſchon creyßſchlußinaͤßig feſtgeſeten, theils
mitrder bandſchaft in Zukunſt weiters zu regulirenden Chauſſeeſtraſſen, ſo weit'ſie ſich durch
Unſere Herzogliche Lande ziehen, mit JIunnbegriff⸗der darzu gehörigen Dohlen rd Brucken,
alle vorfallende Unterhaltungs⸗ uad Conſervationskoſten, bis auf etwas Wetnges, fo denen
om einer chauſſirten Haupilaudſtraſſe lirgenden Communen, wie unten wÄärt® vorkommen
witd, in Voraus zugerheibet worden, zu beſtreiten habe, Es ſind aber" ''
3* ln . — ho Fo 7 en 77*
Hievon exprelſd ausgejommenn Zu
- A) Die an denen: cregäfchlußmäßigen Steaffen dern noch nicht ehauſſeemaͤßig her⸗
v
geſtellte Diſtrirte, welche denenjenigen Commmnen und Corporibus, die nach
Maaßgab Unſerer Herzoglichen Landsordnung und der Obſervanz deren Unter⸗
haltung bisher zu beſorgen gehabt, annoch in ſolange zur Conſervation oblie⸗
gen, bis ſolche mit der Zeit ebenſale auschauſſirt ſeyn werden, von wo an ſo⸗
Ji 2 fort
2352 nie Mirtembergifche. '
fort die Herr⸗ und Landfchaftliche Straffencaffa, in Anfehung der darauf zu vers
wendenden Unterhaltungsfoften,.die Stelle jener Communen und Corporum
vertretten wird; -
-D) Dieejenge Wegdiſtriete, nelche durch dies an denen: Chauffeeftraffen ſitnirte Ort⸗
ſhhaften ſelber gehen, und innerbälb deren’ Eiters liegen, allermaflen ſolche die
Communen noch fernges wufrigee Koften, fo wie zu repariren, alfo auch zu con⸗
ferviren, fchuldig find; Wobey jedoch denen Communen gnädigft angefichert
wird, daß ihnen zur Meparation, oder neuen Herftellung dergleichen Difteicte,
nur eb geſchehe. hernach dieſe Reparation mittelſt Pfläfterung oder chauffeemäßiger
vo Anfegung derfelben, aus der Herr⸗ und Landſchaftlichen Straffencafla der Bits
1 - Aigfeit mach ein Behtrag geſchopfet werden folle; ee
0) Dieſenige Brucken, wovon Unfere Herjoglihe Reuteammer ‚oder einzele Com;
, , munen bon Alters her befondere Bruckengelder beziehen, und welche von denen
FT GE einen ſolchen Bruckengeld berechtigten Cortporibus billiger Dingen noch
Ä weiters erhalten werden muͤſſen; ſodann R Ä
"ns . Bee Pe“ !, . —WW
D) Die mitkeinom Bruckengeld afficiree aͤltere Brucken innerhalb Etters dererjenigen
on Orte, welche an-eiger Chauſſee liegen, und deren Erhaltung, fo:mwie: es vor
Anlegung der. Chauffee gewefen, alfo much ‚nach derfelben, noch fermerhin ein
Onus vor. die Commmmen verbleibt. Wohingegen, mann por nothwendig ans
vw :. ‚gefehen wird, innerhalb eines Orts, welches an der Chauſſee ſituirt iſt, zu meb⸗
rerer Verſicherung der. Paſſage, eine neug Vrucke oder Dohle zu erbauen, Wir,
obgleich folche zum Wegdiſtriet des Eucers gehört, jedannoch weder die anfang⸗
3:2 Kid) daranf zu verwendende Bau⸗ noch die in der Folge dabey vorfallende Con⸗
ſerxvatiouskoſten der. Commun auffubuͤrden, ſondern beederley aus der Herr⸗
1:5 WR Landſchaſtlichen Straſſencaſſa beſtreiten zu Jnffen, guuͤdigſt gemeynet find,
Zerners iſt auch *
M. Das Ausichiugen ‚ben Graͤben zu beeden Seiten der Chauſſeen fein. Gegenſtand
2. . vor ermaeldte Straſſencaſſa, ſintemalen an Qeten, wo dei. Privarorum Büter
2: anſtoſſen, die Jnnhabere folder. Güter, wo aber die Straffew.fich Aber Ale
un Manden und Egarten. ziehen, die Communen, fo weit ihre Marfungen.gebhen,
eu: . heslen Öräben.in. tüchtigem- und felhem Stand immerhin zu erhalten haben,
urn. dawmit das darinnen (ich fammlende Waſſer sy. offen Zeiten ohngehindert iablaus
en koͤmne; Wie dang anch in Anſehung dererienigen- Chquffeegräben ‚welche
ſich über Herrſchaftliche Guͤter und Waldungen ziehen, von Unſerer Herr⸗ und
Landſchaftlichen Straffendeputation*befindenden Umſtaͤnden nach das weiters
Noͤthige verfüger werden wird. Und fo verbleibt ° -- 7:
x :B) Die Sctzung und Unterhaltung Ber Schtanfen, als eine'mer& zur Policey gehoͤ⸗
*rige Anftalt, wo dergleichen: zu Verhuͤtung Ungluͤcks an fteilen Rhainen und
3 Ufern erforderlich ſind, eine fernere Obliegenheit derer Communen; welche Be⸗
ſchaſſenheit es ebenfalls
J c) Mit
Wegeordnung. - 253
. ©) Mit Saͤuberung der Brucken und Doßfen bat, mann theifs die untere Defnungen,
theils die obere Seitenlöcher, mir Moraft und Unrath angefilllet find, und das
durch dem Waſſer, welches ſich ſowol unten in denen Gräben, als oben auf
denen Bruden, fammelt, der freye Ablauf benommen wird,
.. 4
ie nun hieraus deutlich-zu erſehen ift, was die Herr⸗ und Landfchaftliche Straf
fencaffa von dem Onere Confervationis derer Chauffeen zu übernehmen babe, und mas das
von theils anderen Corporibus , theils denen Communen, theils auch Privatis, zukomme;
Alſo verordnen Wir, foniel.die Art und Weiſe der Unterhaltung anbelangt, fernerweit
gnaͤdigſt, daß vordriſt dahin gefehen werden folle, damit. die Straffe immerzu ihre gehös
tige Woͤlbung und Gleichheit behalte, Inmaſſen die weſentlichſte Eigenfchaften einer tuͤch⸗
tigen Chauſſee darinnen befteben, daß fie in der Mitte höher, als auf beeden Seiten
feye, damit Fein Waſſer darauf ftehen bleibe, fondern in die Gräben ohngehindert aͤblaufen
Pönne, und dag man weder tiefe Fahrlaißer noch wirkliche Löcher darauf antreffe. Bey
denen Graͤben aber ift zu beobachten, daß folche nach ſtarkem oder lang angehalteneni Re
genwetter gleich ben der erften günftigen Witterung vom Schlamm und Sand geſaͤubert
und in der jeden Orts nach Beſchaffenheit der Umftände erforderlichen Weite and Tiefe
Ausgefchlagen werden, Wo fofort von der aus felbigen heramsfchlagenden Erde jedesmals
foviel, als: zur Bedeckung des Geitenpflafters, mann ſolches zu fehr entbloͤßt wäre, von⸗
nörhen, anf die Chauffee an bemeldtes Pflafter. Hingelege, das übrige aber alles jenſeits
der Gräben anf die anliegende Guͤter oder Allmanden geworfen, und, wo biefes nicht
thunlich, gleich nach dem Ausſchlagen anderswohin gefuͤhrt werden muß. Was hingegen
die Saͤuberung der Brucken und Dohlen betrift; So iſt ſolche ordentlicher Weiſe des Jahrs
zweymal; nemlich im Fruͤhjahr und Herbſt, auch ſonſten extraordinarid im Sommer nach
entſtandenen groſſen Gewaͤſſern, wann dadurch viel Moraſt und Unrath angefloͤtzet wor⸗
den; zu veranſtalten, auch bey dergleichen Gelegenbeiten jedesmals fleißig nachſehen zu
laſſen, ob die Sundamenter der Brucden und Dohlen feinen Schaden genommen, oder
durch das reiſſende Gewäfler gar untergraben worden. Und da an diefer Arbeit, daß fie
zu rechter Zeit vorgenommen und fleißig wiederholt werde, gar vieles gelegen iſt, weilen
fonften das Ausfchlagen der Gräben ohne Mugen bleibe, und das Waſſer aus ſolchen doch
nicht ablaufen kann, folange die Defaungen der Drucken und Dohlen verfiopft find; Als
finder Wir vor nöchig, die Worftehere dererjenigen Communen, welche fich bierunter nach»
I4Big finden laffen, mit einer Strafe von zwey Kleinen Freveln zu bedrohen, melde
Strafe auch indem Fall, wann fie. fih in Veranftaltung des Graͤbenausſchlagens faunis
felig bezeugen, Plaß greifen folle. Im Fall aber ein oder der andere Guͤterinnhaber in
* Anfehung des Gräbenausfchlagens dem Gebot feiner Vorgeſetzten feine Parltion leiſten,
oder bey dieſem Geſchaͤft fahrlaͤßig zu Werk gehen, und befonders die Bräben nicht in der
erforderlichen Tiefe und Weite ausfchlagen, oder auch die herausichaffende Erde, mas
nemlich davon über die Graͤben hinuͤbergeworfen, oder gleich nach dem Ausfchlagen weg»
geführt werden follte, auf der Chauſſee licgen laſſen wuͤrde; So gedenken Wir einen fols
chen Uebertretter das erftemal mit einem Gulden fträflich anzufehen, und diefe Strafe
im Wiederbetretungsfall auf eine Pleine Srevel zu erhöhen, auch befindenden Umflaͤn⸗
den nach noch mit ſchaͤrſerer Ahndung gegen we verfahren, und noͤthigen Berfpe
| i 3 or lehr
N »
254 | 23. Wirtembergifche
Vorkehr zu treffen, daß die Gräben, deren Ausſchlagung ihme nach der Ordnung zus
kommt, durch anftellende Tagloͤhner auf feine Koften ausgefchlagen werden.
| 5. .
Das Confervationswefen der Chauffeen, welche ber Heres und. Landfchaftlichen
Straſſencaſſa zur Erhaltung obliegen, gedenten Wir entweder durch Selbſtadminiſtration,
oder durch Admodiation an tüchtige Entreprenneurs, beforgen zu laffen, je nachdeme Wir
das ine oder das Andere nad vorwaltenden Umſtaͤnden raͤthlicher zu feyn finden, Wann
nun bey einem Straffendiftrict der Fall entſtehet, daß deffen Lnterdaltung in der Selbſt⸗
aAdminiſtration geführer werden folle; So haben diejenige Communen, welche an der Chauffee
liegen,. ſoweit ‚fie ſich über ihre Markungen zieher, im Ruckjicht des vorzüglichen Nuͤtzens,
den fie theils in Anfehung des Nabrungsitandes, theils durch Berfchonung der gebauten
Guͤter mit Fahren und Reiten, davon verfpüren, wann die Chauffee wohl unterhalten wird,
nicht nur die zur Conſervation erforderliche Steine oder Kieß, fo viel Roßläft jedesmals
por nothwendig erachtet werden, in einem verhältnißmäßig geringeren als dem ordinais
ren Fuhrtax, wie man dann bey einer jeden Commun nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde
die Sache befonders reguliren und auf einen billigen Zuß feßen wird, beyjufuͤhren, fondern
auch zu Einebnung und Auefüllung der Zaprlaiffer und Löcher eigene Wegknechte gegen
Schöpfung eines billigen ex Ærario communi abjureichenden Gehalts und unter dem Ges
nuß der Perfonalfrenheit, welch letztere Wir ihnen gnädigft angedeyen laſſen wollen, zu
beitellen.. Was aber das Graben, Brechen und Kleinfhlagen der Steine ,.ingleichem
das Erhöhen der Cpauffee in der Mitte betrift; So werden derlen Koſten. unter Anords
nung einer.befonderen genauen Aufficht Über die Arbeitere, aus der Herr⸗ und Landſchaft⸗
‚lichen Strafiencafla alleinig beſtritten, welche Caſſa auch die Bonificationsforderungen des
ver Communen und Privatorum, auf deren Gütern Steinbruͤche, Behuf der. Straßens.
confervatiog, und Fuhrwege zu folder, angeleget worden, nach vorgängigpflichtmäßiger
Taxation, zu übernehmen har, Wo im übrigen bier noch angefüger wird, dab die Stelue:
egenber nicht, als bis die bengeführte Roßlaͤſte urkundlich abgezäpler worden, gefchlagen. -
werden doͤrſen. Wie dann ohne vorgätgige Abzäßlung keine Sußrforderung von einee
Commun vor paſſirlich und richtig angenommen. werden fol. . . . 2...
| | 6. ee
. ’ J. .. 2 ar
. Falls Hingegen vor beſſer angefehen wird, die Confervation eines Cpauffeediftricts:
an Admodiateurs auf gewiſſe Jahre zu veraccordiren;, Eo gedenfen Wir us hierinnen
keineswegs an die Inngeſeſſene eines Orts zu binden, fondern behalten Uns vor, auch,
Ausgefeflene, foferne fie fih genauer behandlen laffen, darzu zu admittiren, und, wo Wie.
es vor noͤthig finden, dergleichen Accords in eine Abftreichslicitation zu feßen. Es wird
aber feiner um Admodiateur angenommen, er Eönne daun eine dem, Beftand angenieffene
Caution feiften. Auch fole feinem Beamten, Schultheißen, oder verrechnenden Buts.
germeifter, erlaube ſeyn, fich zu einem folchen Straffenaccord als Liebbaber anzugeben, oder
daran, weder offentlich noch heimlich, Theil zu nehmen, bey zu befahren habender ſchwe⸗
ver Verantwortung und Strafe, Doc, ift diefes Verbot blos auf diejenige Chauffeedis .
ſtricte zu verfieben, melchein eines Beamten, Schultheißen und Burgermeifters refpettivd
Amssbegirt und Ortsmarkung liegen, mithin feiner befonderen Aufflche anverstaut find.
u — - "Uns
a .
e
WBegeordnung. 255
Und. wann denen Entreprennears anbeöntgeh werden wird, daß fie don denen Commu⸗
nien die Stein: oder Kießbeyfubr in einem verminderten Suhrtar zu erwarten haben; ſo
wird: man bey Schlieſſung der Aecords darauf zu reflectiren wiffen: wo im übrigen Wir
Uns guddigit vorbehalten, wegen Stellung der Wegknechte und deren Obliegenheit, befins
denden Umſtaͤnden nach, das weiters Noͤthige durch Unſere Herr und Landfchaftliche Strafs
ſenbeputation Ben denen Communen anorduen zu laſſen. Diefe Admodiateurs aber haben
zu Beſorgung des Conferuationswefens fein anderes Gefeg, als ihren Accord, zur Richts
ſchnur, welcher von Unſerer Herrs und kandfchaftlichen Streaffendeputation jedesmals nach
Erfordetniß der Umſtaͤnde eingerichter werden wird, und ebender von keiner Gültigkeit iſt,
als dis er von felbiger wirflich tatiftcirer worden. Damit man aber deſto geficherter ſeyn
moͤge, daß bergteden Accords in puͤnktliche Erfüllung gefeget werden, fo gedenfen Wir
nicht nur die in Rmodiation gegebene Steaffendiftricte fleißig vifitiren zu faffen, ſondern
wollen auch Uinfere Oberamtleuse, Unterbeamte, Schultheißen, Dorfsvögte und Anwaͤlde,
biemit ernftlicy angewiefen haben, zu allen Zeiten genau zu invigiliren, ob die Straflen:
Entreprenneurs ihren Accords das ſchulbige Genuͤge thun oder nicht? Wie Me dann im
Ball eines erſcheinenden Abmangele, und’ vnnn ſie ben einem Admodiateur etwas Accord⸗
twidriges wahrnehmen, folchen fogleich- auf der Stelle zu Bebbachtung feiner accordindfle
gen Obliegenpeit anhalten, im Fall eines fich ergebenden Anftands ‚aber ohnverweilt, uud
zwar die Unteramtleute, Schultheißen ze, ihren vorgefeßten Oberammmdunern ‚. diefe(abee
Unferer Herr⸗ und andfchaftlichen Straffendeputation, die Sache pflihtmäßig anzeigen und
fi) hierunter durchaus feine Sıumfal, oder Connivenz, zu Schulden kommen laffen
ſollen/ widtegenfalis Wir dieſeibe zu ſchwerer Berantwortung une beflndenden Umftänden -
nach zus wirklithen Strafe ziehen werden. -- .. — |
in .. 7:
Nachdeme Wir auch in guddigfte Erwägung gegogen, daß es dem Wohlſtand and
dee Zierbe, wie zugleich dam Nutzen und der. Nahrung Unferer lieben und getreuen Unter⸗
hauen, fehr angemeffen und förderlich wäre, wann die durch Unſere Hergogliche Lande zie⸗
hende Chauffceftraffen zu beeden Sciten mit Reihen gleichweit voneinander abftehender
fruchtbarer Baͤume befeget würden, wobey ſich aber von felbften veritehet, daß ſolche nicht
an den-Rand der Chauffeen, ſondern über die Gräben hinuͤber, auf die naͤchſtanſtoſſende
gebaute Güter, oder Allmanden, gepflanzt werden müßten; Als befehlen Wir Unſeren
Herzoglichen Ober; und Unterbramten hiemit guddigft, die ihnen untergebene Communen,
fowol als eingele Privaros, durch die dienlichfte Perfuaforia aufjumuntern, daß fie auf
ihre an die Chanffeen grämende reſpectivè eigene Güter und Allmanden, wo. es anderit
nach Beſchaffenheit der Lage und des ‘Bodens thunlich iſt, zu beeden Seiten der Straffen
fruchtbare Bäume anfegen, dabey aber cine Egalit€ beobachten, und diefe Bäume gleiche‘
weit voneinander in einer Diſtanz von 16 Schub verpflanzgen mögen, Und gleichwie der
eigene Nugen die Innhabere der Güter billig hierzu antreiben folle, maßen der Ertrag
forhaner Obfibäume Niemand anders, als denen Privads und Kommunen ſelbſt, auf deren
refpe&tiv& Gütern und Allmanden folche ſtehen, zu Gutem kommt; Alſo wird aud die ben
Unferen lieben und. getreuen Unterthauen hierunter waßrnehmende Beeiferung, ſich Unſerer
hoͤchſten Jutention dißfalls gemäß zu bezeugen, Uns in allweg zu beſonderem guddigfiem
Mohigefallen gereichen; Wie Wir dann Hoͤchſtſelbſten zu Beförderung der or —* |
on / tenliche
e2iie 23. Wirtembergiſche
a baegze und hiemit guddigft erlgubt haben wollen, daß zu ‚efegung: der
bauffeen junge Wildobſtſtaͤmme, welche in das freye Feld am tauglichſten und leicht mit
guten Sorten auzupfropfen find, in denen Communmwaldungen außgegraben werden doͤrfen.
8 2 ih - « ’ 12.0 nn,
u Haben Unſere Herzogliche Ober, und Stabsbeamte denen zunaͤchſt au der. Lands
ſtraſſe, fo weit fich ſolche durch den Etter einer Stadt oder eines Dorfs erfirerdet, woh⸗
nenden Privatis alles Ernftes, bey ohnnachlaͤßiger Strafe ‚zu verbieten, daß fie vor ihren
Häufern und Scheuren auf offener Straffe weder Waͤgen und Karren binftellen, uoch
Dungftätte daſelbſt anlegen, fondern diefe Ießtere gleich von der Straffe hinweg an einen _
andern Ort [haffen, und ſich ſchlechterdings hüten follen, die Paffage mit etwas, fo ihnen
So
- zuftändig, es mag Damen haben wie es wolle, bey Tag oder bey Nrachleit zu verſperren.
nv
.Wann zur nörhigen Ausbeſſerung der Chauſſeer entweder durch Entreprenneurs,
oder Lohnfuhrleute, Kieß oder Steine beygefuͤhret werden; So ſollen dieſelbe die ihnen
anbedingte Roßlaͤſte nicht mitten in der Straſſe, als welches die Paſſage ſehr beſchwerlich
wochen. wuͤrde, ſondern auf denen Nebenſeiten derer Chauſſeen zunaͤchſt an denen Gräben
abladen, bey Strafe einer Pleinen Srevek in jedem Contraventionsſall.. -....
ta ne Ne. u 4* — 4; ..
— DR *5 3; 10. ꝛ 0, un 21
Woferne ſich jemand unterfangen wuͤrde, au denen. Brucken und Doblen mittelft
Umfuͤhrung und Ruinirung eines Weichſteins, Abhebung eines Mauerdetkels, Zerſchla⸗
gung deſſelben, oder auf andere Weiſe, einen Schaden anzurichten; So ſolle derſelbe
nicht nur zu Erſetzung des Schadens, ſondern auch zu Erlegung einer kleinen Frevel⸗
ftrafe angehalten, ja, im Fall eines porſetzlich ausgeuͤbten Murbmwiliens ‚noch mit höherer
und allenfalls gar mit einer dem Verbrechen angemeflenen Leibesſtrafe angefehen werten.
Il. 2
- Diiemand folle über. einen Chauffeegeaben reiten, fahren, noch Vieh darüber treis
ben, bey einer Strafe von zwey Bulden. Wo aber Feld, und Guͤterwege auf die,
Chauſſee anftoffen, da follen die Sommunen die Gräben mit Holz überlegen, damit unters
bald dem Waſſer Luft zum Ablauf gelaffen werde, LE en
12.
Welcher Fuhrmann, Kutſcher oder Poſtknecht mit ſeinem Gefährt’ einen Graben
eins und zufammenfüßet, der folle in eine Strafe von zwey Gulden verfallen ſeyn. |
u .. 13.
Won denen zu Ausbeſſerung der Straſſe beygefuͤhrten Steinen und übrigen Mate⸗
rialien ſolle ſich Niemand unterfangen, etwas wegzufuͤhren, oder in die Gräben zu wer⸗
fen, ober ſonſt auf andere Art zu verderben, bey Strafe einer kleinen Frevei neben
Wiedererfiattung bes verurfachten Schadens, j . |
14. Hat
2 Wegeordnung. . v. 257.
14. | on
Sat es bey deme, was durch das fub dato 27 Marti 1749 emanirte Generalre⸗
feript wegen des Sperrens, und durch das Eircularpatent vom. 30ftlen May 1761 wegen
des Gablenfubrwerks nad allzuſtarker Beladung der Guͤterwaͤgen, hiebevor feftgefeßt und
verordnet worden, um fontebrers fein ferneres Bewenden, als durch Ucberfchreitung des
Verbots, daß fein Fuhrmann über 60 Centner Gut aufladen und nicht weiter, als
6 eigene oder VBorfpannspferde, jedoch auf Anhoͤhen ausgenommen, an feinem Wagen
haben folle, die Chauffeeftraffen am meiften ruinirt, und die Conſervationskoſten um ein
Beträchtliches vergröflert werden, Welchemnach, zu Abwendung eines ſolchen Schadens ,
ohnumgaͤnglichnoͤthig ſeyn will, daß uber gedachtem Verbot .binfüro ſtraͤcklicher, als
bishero, gehalten, und nah Maaßgab bemeldten Srenßpatents fowol, als des mit fols..
chem emanirten Herzoglichen Generalrefcripts de dato 6 Julii 1761 gegen die Transgref-
fores verfahren werde, Anbelangend aber das Sperren mit Ketten und Sailern; So
wollen Wir folches ein vor allemal gänzlich abgeſtellt, und nach klarer Borfchrift Unferer
Herzoglichen Generalverorbdnung yom 27ſten Mart. 1749 einen jeden Fuhrmann alles
Ernftes dahin. angehalten willen, daß er fi) ben Strafe eines Guldens der Schlaiftröge
zum Sperren auf denen Staigen besienen, und ohne einen tüchtigen Schlaifteog bey füch
zu baben, fich nicht auf der Straffe betreten laſſen folle,
on — 15 . . f
D . .
. Mnd damit fi Jedermann vor denen bieroben bemerkten Exceſſen zu hüten wiſſen
möge; So folle zu Anfang jeden Orts Markung nad) einem von. Unferer Herr⸗ und Lands
ſchaftlichen Straſſendeputation vorzufchreibenden Formular ein Blech angefchlagen und
Maͤnniglich unter Vermeldung der darauf gefegten Strafen vor folchen verwarnet werben.
FR | .a [) [ .
16.
Sollen ſowol die beftellte Wegknechte, als die zu Unterhaltung ber Straſſen ans:
genommene. Entreprenneurs , nichttveniger die Poſiknechte und Kutfchere, vornemlich
ber Uuſere Forſtbediente, Land: und Canzleyboten, ſchuldig ſeyn, auf die an denen
Sruden, Dohlen, Gräben und Straffen ausuͤbende Verbrechen und daran erſcheinende
Beſchaͤdigungen ein wachfames Auge zu haben, und, wo ſie dergleichen etivas wabrneb⸗
men, die Sache gleich auf feifcher That in dem naͤchſten Ort ben dem Worgefegten deſſel⸗
ben anzuzeigen, damit die Contravenienten, wo möglid), an inftanti darüber zur Verants
wortung gezogen, und, wann fie deflen uͤberwieſen, ſowol zum Schadenserſatz, als zu
Erlegung der geordneten Strafe), angehalten werben koͤnnen. Und hat ein jeder Anbringer
von dergleichen Strafen ein Drittel pro Pelatione zu gaudiren, wo ſofort die uͤbrige
zwey Drittel zur Herr⸗ ———— Siraſſencaſſa eingelleſert und daſelbſt verrech⸗
net werden ſollen. 6
| 17. u ho
Mann an einem Ort zum Gtraffenconferugtionsgefhift. Mechen ; Schnuufeln,
Bickel und Schubkarren auf Koften der Commun, oder von der Amtspfleg, angeſchaft
werden, da follen auch die Vorftichuumgehakten. ſeyn⸗ über dergleichen Geſchirr eine ges
naue Aufſicht zu führen, und Sorge jü tragen, daß ſolches dem Eommuninventario ein:
zBeckmanns Geſetze VII. Theil. Kt verleiht,
mn ——— —â— — — — —
— — —————— —— ———— ⏑ — — —257
258 23. Wirtembergiſche Wegeordnung.
verleibt, und per Einnahm und Musgak, auch Abgang und Zuwachs, verrechnet
werde, . M
18.
Wann jemand in folchen Gegenden des Sandes, wo fein Flußkieß zu befommen,
oder auch, wo die Kalkileine rar find, in der Mähe der angelegten Shaufleeftraffen ents
weder eine Bergkießgrube, oder einen Kalkſteinbruch, entdecken und Unferer Herrs und
Landfchaftlichen Straffendeputation die Anzeige davon machen, diefe aud) eine folche Ent:
deckung vor nüglich und einer menageuferen Einrichtung der Straffencönfervation foͤrder⸗
lich anerfennen wird; So hat der Erfinder davor aus ber gemeinfchaftlichen Straffencaffe,
nach dem Verhaͤltniß der mit feiner Entdeckung verknüpften Vortheile, ein Prämium von:
ein, zwey, drey dis vier Ducaten zu erwarten. -
| 19. .
Haben Wir die Oberaufficht auf die Neparation und Confervation ber creyßſchluß⸗
mäffigen Chauffeeftraffen Unferer Herr: und Landfchaftfichen Straſſendeputation gnädigft
aufgetragen, welche die Chauffeen durch Abgeordnete aus ihrem Mittel von Zeit zu Zeit
vifitiren laſſen wird, Naͤchſtdeme aber geben Wir-auch on . Ä
20,
Allen Unferen Ober: und Stabsbeamten hiemit, fo gnäbdiaft als gemeſſen, auf,
daß fie über das Chauffeeconfervationswefen, fo weit: fich ihre Amtsbezitfe erfirecfen,
fleißige Obſicht tragen, nud alle Dierteljabr die darinnen liegende Chauffeebiftriete ſelbſt
beaugenfcheinigen, die ihnen vorkommende Defeite notiren, und ſolche zu Unſerer Herts
und Landfchaftlichen Straffendeputation zur weiteren Verfuͤgung jedesmals unterthaͤnigſt
einberichten, im Fall einer denenfelben bierunter zu Schulden fommenden Negligenz
aber ohnfehlbar gewärtigen follen, daß Wir fie deshalb nicht allein zu ſchwerer Berants
wortung ziehen, fondern auch mit gefchärften Strafen, nach Beſchaffenheit der Umftände,
gegen fie verfaßren werden. - Much wird Uns allemal zu gnaͤdigſtem Wohlgefallen geveis
den, wann die in Unſeren Herzoglichen fanden feßbafte Poftmeiftere und Poftbaltere auf
bie Art und Weiſe, wie man fich bier oder da die Unterhaltung der Chauffeen angelegen
feyn laͤſſet, genau artendiren, und die allenfalls bemerkte von denen Communmvorſtehern
ober Entreprenneurs aber, der ihnen gethanen Anzeige oder gegebenen Erinnerung ohn⸗
geachtet, forglos behandelte Straffenmängel und Gebrechen Unferer gnaͤdigſt niedergefegs
ven Straflendeputation ſchriftlich befanne machen werden. 1
Und ift diefe Unfere Wegordnung behörig zu publiciren, auch bey denen jährlich
abhaltenden Vogtgerichten jedesmals wiederum. zu. verlefen.. Daran gefchiehet Unſer
ernſtlicher Will und Meynung, Geben Ludwigsburg den ıgten Januarli 1772.
| Carl, ri
Drag zu Wirtemberg, wi: To tn
—B ... ed F . ah meie bon.
. . ’
24. Fuͤrſt⸗
>.
24. Wuͤrzburgiſche Armenordnung. 259
Fuͤrſtlich⸗ Wuͤrzburgiſche Verordnung wegen Ver⸗
forgung Der Armen, Vom roten Aug. 1787.
. ’ 686
Ven Gottes Gnaden Wir Franz Ludwig, Biſchof zu Bamberg und
Wuͤrzburg, des heiligen Roͤmiſchen Reichs Fuͤrſt, auch Herzog zu Fran⸗
ken ꝛc. Von vielen Unſerer getreuen Beamten auf dem Lande find zwar bereits verſchie⸗
dene gute Einrichtungen in der Armenpolicey ihrer Aemter vorlaͤufig getroffen worden, wie
Wir es aus ihrem zu. Unſerer angeordneten Fuͤrſtlichen Armeninſtitutscommiſſion erftattes
ten Berichten mit befonderem Wohlgkfallen entnommen haben; allein es mangelt noch,
auch bey dieſen zweckmaͤ figen Anftalten, an Einfoͤrmigkeit und durchgehende gleichen
Grundfägen: bey einigen andern Aemtern haben Wir fogar die unangenehme Erfahrung
machen müflen, daß Unſere Geſinnungen und Abfichten m Anſehung diefes Gegenftandes
nicht erreichet worden, und fich feine aͤchte Begriffe von einer Armenpolicey gemacht
werden, |
Damit num bey den erfiern die zweckmaͤßige Einförmigfeit in den Armenanftalten
Gurgeftefler , iind ſie zür größern Vollkommenheit gebracht, ten letztern aber der Endzwech,
die Berforaung und Unterftüßung der wahren Dürftigen nicht verloren werde; fo find
Wir verhnlaße worden, oenwarnge Inſtructlion und Verordnung für Unſere ſaͤmtliche
Fuͤrſtlich Wuͤtzburgiſche Aemter, wie auch für die in denſelben begriffenen Pfaͤrreyen oder
Filiale, zu erlaſen. u . |
Zur Grundlage der Armenpolicey gehört:
IL Eine allgemeine Seelenbefchreibung ; “ en
AI. Eine genaue Eonfeription der wahrhaft Dirftigen;
v
. am Die Mittel, dieſe zu unterhalten. - |
Tee Don io.
Aus dem Seelentegifter eines Amtes ergiebt es ſich, wie fich bie Zahl der Armen
sgen die Wemittelten verhalte; wer in dieſen oder jenen Drte zu wohnen bekechtiger,
—* , wer, als Armer auf die Unterflüßung.yon einem Orte oder Amte einen Anſpruch
habe; wie der. Nahrungeftand beſchaffen; was alfo die Quellen der. Armuth feyn. - -
. “ Wir verordnen demnach: :- mar
1) Iſt dermal gleich, Fünftighin aber alle Jahr mit Anfang des Monats Septem⸗
ber eine getrene Serlenbefchreidung in jedem Amte durch alle Ortſchaften vors
9 zunehmen f
| Sta 2) In
260 ze reihe
2) In den Landſtaͤdten müffen der Burgermeifter, zween Rathsverwandte, dann
die DViertelmeifter und der Stadaſchreiber, in den Dorffchajten ‚aber der
Schultheiß, zween Gerichtsmaͤnner, der Öerichtsfchreiber oder Schulmeiſter,
7 Diele Regiſter verfertigen "oe, Be -
3) Solche find in ſtatiſtiſche Tabellen, wovon die Anlage A. ein Mufter enthaͤlt,
unter die darunter befindlichen Rubriken einzutragen.
4) Das Mangelhafte darinn muß der Beamte zuletzt verbeſſern, und aus den ein⸗
zelnen Tabellen eines jeden Dorfs eine Generaltabelle des ganzen Amts-ent⸗
werfen, ſonach ſind ſie zu Unſerer Fuͤrſtlichen Regierung laͤngſtens bis Ende
des Septembers einzuſchicken; die Saͤumige hierinn haben unnachſichtlich ange⸗
meſſene Strafen zu gewaͤrtigen. | | a |
5) Die Seelenbefchreibungen können, wenn fie den allgemein erfannten Mugen
haben und volllommen darauf vertrauet werden ſoll, den oben benannten
: Gemeindsvorftehern allein nicht überlaffen bleiben; .es follen daher die 'Beammns
ten in den Aemtern, die wenige Ortſchaſten baden, der Verfertigung der Sees
- Tenbeii reibungen begwohnen, wenn fie anderft in der gefeßten Zeit bey Allen
herumkommen koͤnnen. | — —
In den groͤßern Aemtern aber hat der Beamte alle Jahr, wenigſtens in einigen
Ortſchaften, der Seelenbeſchreibung ſelbſt mit behzuwohnen, und damit ſo⸗
lange fortzufabren „bis er alle Dorſſchaften ſeines Amtes durchgekommen.
6) In allen Ortſchaften, wenn fie nicht bloß aus zwanzig oder noch wenigeen Haus⸗
haltungen beſtehen, Ind gewifle Diftrifte abzurheiten, und in denfelben einen
2, Darinn wohnenden Rathsverwandten oder Gerichtsmanne, die. Aufficht über
die Armen dieſes Bezirks, uud auch überhaupt anderer, nsihigen Policy, zu
Übertragen; B.: Ni N. Bat die Häufer von Num ı, bi6.20,; ein Anderer
von Num. 20. bis 40. zu beforgen. 576555 Nun
Diefe Abtheilung Bann zu gleicher Zeit, wo die Seelenbefchreibung vorgenommen
wird, en 54*
7) Damit aber von mißtrauiſchen Köpfen Peine uͤble Abſicht bey dieſer Serlenbes
ſchreibung erdichtet werde; fo iſt den Unterthanen zu erklaͤren: daB damit
lediglich die Einrichtung der Armenpolicey erzielet werde,
ent rare cdket 1. ae
> Uster der Conſcripiionaufnahme oder Auszeichnung der Arnten wird bie Beſchrei⸗
‚bung derjenigen Menſchen verftanden j welche als wahrhaft Arme einer milden "Uns
terftügung ‚bedürfen ; wahrhaft Arme aber ſind diejenigen ,- die gay ohne Mirtel find, auch
die Körperfräfte nicht beſitzen, fich und den Jhrigen den noͤthigen Unterhalt ganz oder
zum Theil zu verfchaffen; von diefen müffen diejenigen, 'weldje, wie man fagt, Bettler
von. Profeffiom, und im Grunde Müffiggänger find, unterfchieden wenden. ".
Die Conſcription alfo prüft, unterſcheidet, und ſondert die wahren Arme von den
veritellten und Muͤſſiggaͤngern; ohne diefe kann der Stand der Armen nicht. gefunden .
und überfeben werden, Sie gehoͤret alfo mir zur Grundlage der Armenpolicey.
. 1 un
Wir
Armenorbuling .· 26
i Wir verorbnen daher ſerner :;:; |
. 1) Sol in jedem Orte eines jeglichen Amts eine möglichft. genaue Conferipiion ber
= Armen gemacht werden. Hiezu wird eine beftändige Armencommilfion benens
net; diefe foll in den Landſtaͤdten und Ortſchaften, wo der Beamte feinen Sig
bir, aus dein Pfarrer, dem Beamten des Dres, dem Buͤrgermeiſter, zween
Rathsoverwandten, zwaen aus ber Bürgerfchaft, nebſt den. Difriftäderwirten,
unter deren Bezirk der bey der Commiffion ſich meidende Arme wohnet, beſtehen.
In den Dorfichaften aber machen diefe Commiſſion aus: der Pfarrer, Schults
beiß , zween Serichtsmänner, und zween Gemeindsnachbaren mit den Diſtrikts⸗
devutitten. en rn BR
2) Diefe Armencommiſſion hat fich dermal gleich, fo oft es nur immer möglich, bis
das, Hauptjächlichfie von diefer Polisegeinrichtung in Ordnung gebracht ift, wo⸗
hentlich, fünftighin aber alle Mouate wenigſtens einmal, zu verfommela. Wo
der Pfarrer und Beamte in dem Orie ſelbſt gegenwaͤrtig find: ( wie es in dem
ae des Beanıten meiftens der Fall ift) müflen fie bende jederzeit dabey
ericheinen,
In den übrigen Amtsortſchaften verſammeln anfangs die Pfarrer die angeordnete
Deputation; werm fie Filiale haben, ſo müffen fie zuerft die Armenanftalt
Anden Halptorte herzuffellen ſuchen, ſodann auch folche in ihren Filialen
nn ehe 55..3. a Ve Ä
0: Damit aber.die Schuliheißen und Gerichtsleute der Filiale bald lernen, wie bey
> der Sade zu Werke zu geben ſey; fo hat des Pfarrer anfänglich zu einigen Com⸗
miſſionsſitzungen die Schultheißen und einige Gerichtsleute der Filiale zus
.. . iziehen, Und, ſie die Sache. mit anſehen und anhören zu laſſen.
3) Ebenſeo hat auch der. Beamte zu Aufange mis ‚dem. Ortspfarrer das Ardienweſen
in dem Staͤdtgen oder Flecken, wo er wohnet, forderfamft herzuſtellen, und
zu den Sitzungeu nach amd. nach die Schuffpeißen der Ortichaften feines ganzen
‚ Amtes beyzurufen; damit fie in der Manipulation, hauptfächlih auch durch
ihn, genawnüiterripeet werden. 20 Un. Ä
"s) Hat der Beamte in feinem Amtsſitze die Armencammiſſion in Gung gebracht: fo
haat er ſich nach und nad) in alle Ortſchaften feines’ Amts zu begeben, ‚und der
Armendeputation beygumohnen, damit diefe Ppficeyanftalt uͤberall in eine gleich⸗
4 foͤrmige Oëduntig komnie. Cr muß 'hbbr vorzuͤglich daͤtauf bedacht ſeyn, daß
27sin den· ſeinen Wohnſitzb nächfgelegerreit und groͤßern Orten (wenn dos
ml mehrere · Dorfſſchaſten in ſich begreift) die Armendeputation in guten Gang
briknge; damit'die übrigen Ortſchaften ſich dieſe Miſtalten zum Muſter nepnien
RR vdaldigſt. nachabinenr nen,’ Bis er tin Stande iR, alle Ortſchaften feines
cr Ak jüsbefuchen. Usbrigeus. -unıß er kuͤnftig das Jahr uͤber/ focht es moͤg⸗
Th, in allen ſeinen Amtsortſchaften dieſen Nimendeputattonen perfönlich .
| md jedesmal in Beyfeyn des Pfarrers, begwohnen: .
5) Die Gefäfte und Berrichtungen dee Armencommiffion befteßeitdartnn: daß fle
| - die Sonferiptien der Armen Serfertigen, "und —8 Zeit zu Zeit Mbit die Vers
| | Kk 3 beſſerung
A62 24 Wuͤrzburgiſche
befferung bes Armenweſens in jedem Drte berathſchlagen folle. - Es müffen
aber alle Geſchaͤfte gemeinfchaftlih behandelt, uad niemal von irgend einem
Dlirgliede der Armencommifliou etwas einfeitig vorgenommen werden. Was
wichtig ift, and in die wefentliche Einrichtung diejer Policeyanſtalt einfchlägt,
| muß von dem "Beamten zu Unferer Fürftlichen Regierung berichtet werden,
- 6) Die Eonfeription iſt auf folgende Weife zu machen: es find drey Claſſen der
Armen abzufondern, ’
Erfte Elaffe,
Hieher werben diejenigen Armen gerechnet, die ganz ohne Vermoͤgen find, und
wegen Alser oder Gebrechlichfeit ich gar Leinen Unterhalt erwerben koͤnnen; dergleichen
find: ganz alte keute, Kranke, Kinder in ihrer zarten Jugend ıc.ıc. Mit Auszeichnung
dieſer Armen mım muß die Eomiffion auf das Strengfte verfahren, fich nicht durch unzeis
tiges Mitleid, noch weniger durch Verftellung und Kunfigriffe, die von Muͤſſiggaͤugern
gewagt werden duͤrften, ‚irre fühben laſſen. u
| Zweyte Claſſe. |
Hieher gehören diejenigen ‚welche entwedet aus ihrem eigenen Bermögen ben für
fie und die Ihrigen norhdürftigen Unterhalt nicht ganz haben, noch auch. felbigen durch
ihren und der Ihrigen nach "Möglichkeit angewendeten Fleiß verdienen können. Vers
gleichen find z. B. Leute, die noch eine gewiſſe Öattung Arbeit verrichten, und wenigs
ſtens einigen Verdienſt fich das Jahr über verfchaffen koͤnnen; Haushaftungen, die mit
fo vielen Kindern beladen find, daß die Eltern die nothduͤrftige Nahrung für alle ‚nicht
ganz erwerben koͤnnen; Leute, die einen Ungluͤcksfall erlitten haben, wodurch fie auf einige
Zeit verarmet find, bis ihnen durch einige Uuterſtuͤtzung wieder aufgebälfen wird ıc.
Diefe zwo Claſſen machen eigentlich den Stand der Armuth aus; dann die
Dritte Claſſe m
Gehört gar nicht zu den Armen: die nemlich nur deswegen dem Berseln nachges
ben, weil fie nicht arbeiten mögen. Dieſe muͤſſen mie der dufferfien. Strenge, von der
Sonfeription ausgefchlöffen, zum Fleiß und Arbeit mit angemefienen Zwangs mitteln anges
wieſen werden. en
7) Weber die zwo erſten Elaffen find Tabellen zu verfertigen. Die Form diefer
Tabellen ift aus ber Anlage unter dem Buchflaben B. zu entnehtnen. Die
i Rubriken dieſer Tabellen ſind eben ſo viele Fragen, welche ben der, Conſeription
an die Armen geftgllet „und theils aus ihren eigenen Antworten, theils auch
durch Nachfrage und Erfundigung bey andern, beyichtiger werben muͤſſen.
3) Sind die einzelnen Tabellen eines jeden. Orts‘ id’ Ordnung gebracht; fo hat der
7 2. SBeamte aus deufelben eine Generaltabelle feines’ ganjen Amtes fur derfertigen,
folche alle Jahr Iängfiens vor Ausgang des Monats Oetober unfehlbar, bey
‚ Bermeipung: cinex. angemeffenen Geldbuße, welche zur Armencaſſe des Amts
gewidmet werden ſoll, zu, Unſerer. Fuͤrſtlichen Regierung einzuſchicken. 8
re ’ € \ j 9 eg
»
5) Bey diefet Gelegenhett if kanfit zbin pugieſchezubbe fe Fr Zu
96 vie Zahl der Alien ſeit der. letzlen Confeription zus oder abgenommen
J abe; u BE
ed) Mit wie vielen Perfonen;
NArmenbirdning. 463
Li)
ii, 2
ce) Was für Verbeſſerungen in dem Ärmenweſen eines jeden Orts ſeit der legten
Conſeription gemacht worden, '“ ' — or:
10) Iu einem darauf folgenden halben Jahre, nemiich zu Ende des Movats April,
iſt dieſer nemliche Bericht alle Jahr zu wiederholen; „Hier if es aber nicht
nothiwendig, daß die Tabellen wieder mit eingeſchickt werden, fondern der Be⸗
ticht iſt nur bezugsweiſe auf die legtere Eonferiptionstabelle zu verfafen.
“ı 1) Am Ende der Conſcriptionstabelle welche jährlich einzubefoͤrdern iſt, hat Beam⸗
ter noch zu bemerken: wie viel die Einnahmen und Ausgaben für die Arme
9 .
dad ganze Jahr über berragen haben.
| 12) Alles öffentliche Betteln, auch. das Allmofengeben auf den Strafen, in den
: ‚Kirchen und an den Thuͤren derfelben, aus den Feſtern und Thüren der Haͤuſer,
. bleibt unabäudertich, wie bisher, auf das Strengſte verboten. Wer öffentlich
bettelt, ift auf ein auch zwen Tage bey Waſſer und Brod einzuthürnen. Wer
: öffenelich Allmofen giebr, ift mit einer Geldbuße vom 1 St. fr. zur Armencafie
des Orts zu belegen, Wir wollen jedoch die Mitleidenheit guter Herzen nicht
‘, ‚dahin. einfchräufen, daß. fie nicht in ihren eigenen Häufern, oder auch in den
Wohnungen der Dürftigen, Gutes erweifen koͤnnen; diefes muß aber in der
Art gejchehen, daß der Mitleidige den Armen ſelbſt wähle oder beftelle, diefer
jedoch . foiches nicht begehrten, vielweniger fih aufbringen dürfe, Es
iſt nemlich dem Armen erlaubt, das Allmofen an Geld, Koft, Kleidungss
ſtuͤcken, welches ihm in feiner Wohnung oder in dem Haufe des Gebenden ans
geboten wird, anzunshnien, er felbft aber darf nichts verlangen.
13) Deswegen find die Tags und Nachtwaͤchtet, zu welchen fünftigpin nur tuͤch⸗
tige Leute auszufuchen find, Gemeindsfnechte und dergleichen Leute, die zur
- Aufrechthaltung der Policey in den Landſtaͤdten und Dorfichaften aufgeftellet
find, anzumeifen, auf das Betteln und Allmofengeden genaue Aufficht zu tras
‚gen. Werben fie auf einer Nachlaͤßigkeit betreten, fo find fie, wenn fie. Mit⸗
el haben, um 151. fr. zur Armencafle zu beftrafen, bey Abgang der Mittel
aber auf zwey Tage bey Waſſer und Brod in Arreſt zu feßen. |
14) Es ift ihnen auch einzufchärfen, afle fremde Bettler fogteich anzubalten, wenn
fie mit Päffen oder Kundfchaften verfeben find, zu dem Gemeindsvorſteher,
oder zu den Handwerksgeſchwornen zu führen, und nach abgereichtem Zehrs
2. pfennig aus dom Orte fortzuweiſen; die gar Feine: Päffe oder Kundſchaften aufs
zeigen köunan, ſogleich fortzuſchicken.
15) Kommen fremde Kranke, die arm ſind, mit Fuhren in die hieſigen Lande, ſo
find fie auf der Stelle an den Ort zuruͤckzuweiſen, wo fie hergekommen; wer⸗
den aber Fremde erfi in dem Orte, den fie paſſiren, krank, fo find fie, bis fie
wieder genefen, in dem Otte zu verpflegen. 99
’ 1 u
264. 24. Mimzburgifhe
16) In den Ortſchaften, ſo an den Grenzen des tandes liegen, muß auf die haͤußg
reiſenden Betteljuden, bis Wir dieſem erheblichen Policeygebrechen noch näher
auf ver Gtund ſehrn, uud demſelben ergiebige Abh lfe verſchaffen, eins weil
vorzuͤglich dergeſtalt geſehen werden, daß ihnen nicht leichtlich der Eintritt
in die dieſſeitigen Sande geſtattet werde. Ott.
17) Einheimiſche, die einen ‚gefunden Körper und gute Kräfte-baben , folglich durch
Arbeit fih ganz ernähren koͤnnen, müllen ohne Nachſicht zum Arbeiten oder
Dienen angehälten'werden. ‘" Fruchten die Warnungen nicht, foift mit Strafen
durch Einthuͤrnen bey Waſſet und Brod, und zulege mit Stockſchlaͤgen, wider
ſie zu verfahrren. En EEE
18) Eind Arme vorhanden, die zwar noch arbeiten koͤnnen, aber’ die ihren Kräfs
ten angemeffinen Arbeiten nicht‘ finden; fo hat der Beanmte anwendbaͤre Vor⸗
fehläge zu machen, und mittels Berichts zu Unferer Fuͤrſtlichen Regierung vors
zulegen: auf welche Art den Arbeissfähigen em Verdienſt verfchaffet werden
koͤnne. Bey dieſen Leuten dat] Dre Haunptgrundfaß der Armenpoliceyunmmers
mehr auffer Acht gelaffen werden: daß Niemand, der uuch arbeiten kann, müßig
ernäbrer werden dürfe, es muß fchlechterdings ‚jeder -foniel verdienen, als es
ihm nach feinen Kräften möglich iſt, und nur foviel, als er. nidye verdienen
kann, tit ihm von dom fallenden Allmoſen zu feinem nothduͤeftigen Lebensun⸗
terbafte zugulegen. .“
-ı Dies muß die Richtſchnur Geh der Eonfeription der Armen ſeyn, welche zur
zweyten Elaffe gerechnes werden ſollen. u
8P IF o 1a
Iſt die Eonfeription in Ordnung. gebracht, fo müffen die Mittel ausfindig gemacht
werden, wie.die- Arme eines jeden Orts, dor erfien und zweyten Claſſe, unterfiüßet wer⸗
den koͤnnen. Wie viel aber. hiezu erfordensiwerbe; dieſes laͤßt fi erft dann beſtimmen,
wann nach der uifgenommenen Eonferiprion fefigefege iſt: wie viel jeder Arme in-beyden
Caſſen zu feinem Lebensunterhalte brauche, : Solches läßt ſich aber wieder nicht im Allge⸗
meinen entfcheiden, fondern es kommt überall auf befondre Localumſtaͤnde an; da.bier mehr,
dort weniger zu dem jährlichen Unterhalte eines Menſchen erforderlich fen fann.
Jeder Beamte hat alſo
1) mist Zuʒziehung der Armendeputation. jedes Orts mit Rückſicht auf den Unter⸗
ſchied der zwo Claſſen nach ſeiner Ueberzeugung zu beſtimmen, wie viel zum
gerigenſchaftet iſt, da ſein Weib noch atbeitefähig ift;
TE En f
. Yemenordnung.. 265
f) Ein bergleihen Eheweib; J I
g) Ein Ehepaar mit kleinen Kindern, die noch nichte erwerben können.
| Bey der zweyten Elaffe -
Sind ebendiefelben Fragen, wie fie hievor bemerket find, zu entfcheiben, und
das Beduͤrfniß für eine jede Gattung von Armen genau abzumeflen,
3) Wir können hiebey nicht umgehen, jene Erinnerung, die Wir fchon oben gemacht
baben, bier nochmal zu wiederholen: daß bey der Elaffificarion' der Armen
ohne alle Nebenrückfiche grade durchgegangen werden‘ muͤſſe; daß feine übers
triebene Barmherzigkeit, noch weniger eine Begünftigung , ftate Haben dürfe;
daß das Beſuchen der Kirchen bey Leuten, die ſonſt den Muͤſſiggang lieben,
zu feinem Verdienfte bey der Regulirung des Allmofens anzurechnen fen; es
"fol vielmehr ſchlechterdings nur allein auf das wahre Bedürfniß eines Armen
gefeben werden: denn! wenn fich nicht fireng an diefe Grundfäge gehalten wird;
fo müffen, da fich die Zahl der Armen von Sabre zu Sabre vermehren wird,
die Ihädlichfien Folgen vor den Staat entſtehen. Wir werden Uns die von
den Aemtern eingefchicften Tabellen zue näheren Prüfung: ob die bebörige
. Dünftlichkeit beobachter worden, Selbft.vorlegen laflen; denn Wir wollen Eis -
gends verfichert ſeyn, daß Unſere Pfarrer und Beamten fich diefes Geſchaͤfte
nach Unferen gemeffenen Befehlen nachdruͤcklichſt angelegen feyn faffen,
3) Die Mittel, aus welchen die Armen verpfleget werden koͤnnen, find: entweder
die (hom in der Gemeinde vorhandenen milden Stiftungen, die für die Armen
gewidmet find; oder das wochentlich gefanımelt werdende Allmofen.. Bey jenen
iſt immerhin auf den Willen und Sinn der Stifter, von welchen folhe hers -
\ rühren, Ruͤckſicht zu nehmen, damit diefe nicht verfeßlet werden; z. B. wenn
| Stiftungen für eine gewiffe Gattung von Armen ausdrücklich boſtimmet find.
4) In Anfehung des Allmofenfanmelns wollen Wir nicht, daß ſaͤmtliche Arme des
Orts in einem Haufen von Haus zu Haus geben follen, fondern Wir verords
nen, daß fünftigbin wechfelsweife nur vier Arme, nemlich zween männlichens
und zween weiblichen Geſchlechts, mit Bortragung des Crenzes, unter Begleis
tung des aufgeftellten Bertelauffehers oder Gemeindsfnechtes, das Allmoſen eine
fommeln follen. Kinder, welche hiedurch nur zum Betteln und Müffiggeben
gewoͤhnet werden, find fchlechterdings davon auszufchließen. Dieſe vorſtehende
\ Verordnung verfteher fih aber nur von dem Falle, wenn der Beamte nicht
ſchon, flatt des Umgangs des Bettelhaufens, eine andere dauerhafte und.durch
Erfahrung gepräfte Einrichtung getroffen bat, oder ſich noch berzuftelen ges
trauer, die er jedoch ben Unſerer Fürftlichen Regierung anzuzeigen hat.
5) Aus den Einkünften der in ber Gemeinde vorhandenen Armenpflegen und aus dem
wochentlich gefammelten Allmofen find die Armen eines jeden Orts zu unters
ſtuͤtzen; reichen aber diefe Quellen vicht hin, fämtliche fo, wie fie in die Con⸗
feription aufgenommen: worden, zu unterhalten; fo müffen die fonft in dem gan⸗
zen Amte überfchieffenden Mittel dazu concurriren, nach dem Grundſatze: daß
Beckmanns Geſetze VII. Theil, gl ein
266 24. Wuͤrzburgiſche
ein jedes Ort die feinigen Armen, und wenn biefes nicht vermoͤgend if, das
ganze Amt felbe unterhalten muͤſſe.
Kar endlich das ganze Amt der ergiebigen Quellen nicht genug; fo werden Mir
auf Mittel denken, den Abgang fonft woher zu erfegen:
. 6) Das Allmofen eines Dres kann auch einen merflichen Zuwachs dadurch erhalten,
daß. die Sammelbüchfe bey Hochzeiten und Kindstaufen und anderen freüdigen
Vorfaͤllen zu einem freywilligen Beytrage in die Hdufer gefchicft wird; denn
bey diefen Gelegenpeiten ift das Herz des Menfchen mehr, als fonft, zum Mits
leiden geneigt, Der Beamte bat alfo die Weifung zu geben, damit diefes
jederzeit befolget werde, |
Ehen fo find in den Wirthshaͤuſern Armenbuͤchſen anzufchaffen und aufzubängen,
die alle Vierteljahr zur Armencommiſſion abzuliefern find,
7) Stirbt ein Armer, und binterläßt einiges Vermögen (denn es ift wohl möglich,
daß auch bey der größten Aufmerkſamkeit doch bie und da ein Betrug mit unters
laufen koͤnne); fo muß aus Kemfelben, wenn feine Erben von aufs und abfleis
gender Linie vorhanden find, zum Armenfond ſoviel wieder erfeßer werden, als
der Verftorbene ben feinen Lebzeiten daraus bezogen. Diefes ift bey der Sons
feription jedem, der fih um ein Allmofen melder, voraus zu bedeuten.
8) Weber alles fallende Allmofen, mit Inbegrif desjenigen, twas von den Pflegen
dazu genommen wird, fo wie auch über die Ausgabe, muß eine befondere Rech⸗
„nung von einem Mitgliede'der Armendeputation jedes Orts jährlich, und zwar
unentgeltlich (meil es die Sache der Armen betrift), geführet, und am Ende
des Jahrs bey ber Deputation abgeleget werden. |
Wir verfehen Uns demnach zu.den in den Memterü Unferer hieſigen Sande aufges
ſellten Pfarrern und Unferen weltlichen unmittelbaren Beamten, fo wie
auch zu den mittelbaren, daß fie diefer Inſtruction und refpellive Moliceys
verordnung auf das Genauefte nachzukommen, und folde im Erfilllung zu
bringen, nach allen Kräften fich beftreben werden; Erftere aber weifen Wir
‚noch befonders ausdrücklich an, das Armenwefen, wie es ohnehin eine ihrer
F erften Pflichten iſt, in einer dem Beſten und der Ehre der Religion und bee
Wohlfahrt des Staats angemeffenen Are fich zur vorzuͤglichſten Angelegenheit
und Sorge feyn zu laffen. Ä '
Urkundlich Unferer eigenen Handunterfchrift und beygedruckten geheimen Canz⸗
leyſiegels. Würzburg den soten Auguft 1787.
Franz Ludwig, B.u. F. zu B.u. W. Hʒz. zu Fr.ꝛtc.
| (L. 5.) |
Armenordnung.
A.
Ramen I ‚| Alter | Fremde
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Hauſer. Maͤuner Weiber N 2 | SS] Peefonen.
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Wuͤrzburgiſche Armenordnung.
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25, Churfuͤrſtl Trierlhe Wald⸗ und Forſtorbdnung. 469
Churfuͤrſtlich⸗Trieriſche verbeſſerte neue Wald⸗ und
Forſtordnung. Vom zıften Julius 1786.
⸗
e
Nor Gottes Gnaden Wir Clemens Wenceslaus, Erzbiſchof zu
Tier, des Heil, Römifchen Reichs durch Gallien, und das Königreich Are⸗
laten Erzkanzler, und Churfürft, Bifchofzu Augsburg, gefürfteter Adminiſtrator
zu Prüm , und regierender Eoabjutor zu Ellwangen, Königlicher Prinz in Poh⸗
len und Littauen, Herzog zu Sachſen, Juͤlich, Cleve, Berg, Engern, und
Weſtphalen, Landgraf zu Thuͤringen, Margraf zu Maißen, dann der obern⸗
und niedern Laußnitz, gefuͤrſteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Dlarf, Ra⸗
vensberg, Barby, und Hanau, Herr zu Ravenſtein ꝛc. ?c. Entbieten allen und
jeden Unſern geiſtlichen und weltlichen. Unterthanen, Praͤlaten, Aebten, Stiftern und
Kloͤſtern, Städten, Magiſtraten, Burgermeiſtern und Raͤthen, Gemeinden und ihren.
Vorfichern, Überhaupt auch allen und jeden Waldeigenthuͤmern und Befigern, ferner Uns
fern zween Forſtmeiſtern, fämtlichen Dberjägern und Korftbedienten, fodann allen Unfern
Kollegien, Obers.und Unterbeamten, Unſere hoͤchſte Gnade zuvor, und fügen ihnen hie⸗
durch zu willen:
Es haben zwar weiland Unſere beyde hoͤchſte Herren VBorfahrer und Kurfürften
Karl von Lotharingen, und Franz Ludwig von Pfalzneuburg, ruhmwuͤrdigſten Andenkens,
die wohlthaͤtige Abficht gehabt, durch die in den Fahren 1715 und 1720 im Druck ers
fchtenene Wald, Forſt⸗ Jagd» Waidwerks, und Fiſchereyordnungen fürnemlich die fünftige
befiere Verſchonung und Anpflauzung aller in denen Shurlanden gelegenen Waldungen,
Büfchen, Pfahl» und Rodhecken zu beförderen , den dagegen eingeriffen gemefenen fchäds
lihen Mishräuchen, und verderblihen Waldverheerungen die nörhigen Schranken zu
fegen, und zu deſto zuverfichtlicherer Erreichung diefer wichtigen Endzwecke ein eigenes
Forſtamt unter fandesherrlicher unmittelbarer Aufficht anzuordnen. |
Da man aber in der Folge erfahren mußte, daß über den wahren Sinn und Vers
fand verfchiedener in benden kandesherrfichen Verordnungen nicht‘ genug beflimmter Vor⸗
fchriften mannigfältige Zweifel und Anſtaͤnde erwecket wurden, daß felbft in der Grund»
lage der Verfaſſung noch einige wefentliche Diängel zurucgeblieben fenen, und daß es . |
wegen denen bey dem Forftamte oft nörhigen Kommunikationen mit Linferer nachgefeßs
ten fandessegierung und Hofkammer nicht möglich war, die Forfigegenftäude und Ges
ſchaͤfte mit derjenigen Afcivirde und Geſchwindigkeit zu behandeln, wovon man fich beym
Vollzuge der belobten fandesherrlichen Verordnungen eine vollfommene Erfüllung der bes
zweckten gemeinnäßigen Abficht Hätte verfpredhen koͤnnen; fo find Wir bewogen worden,
. ber Sache näher auf den Grund zu fehen, u ſolche Maaßregeln zu ergreifen, Vene
5 \ [ 3 “ ⸗
⸗
7
270 as Churfuͤrſtl. Trierſhe
Wir mit Zuverſicht boffen koͤnnen, dag auf der einen Seite Unſere Landesfuͤrſtliche Ober⸗
bottmaͤßigkeit zur allgemeinen Landeswohlfahrt in ihrer gehoͤrigen Wirkſamkeit erhalten,
auf der andern Seite aber jeder Waldeigenlhuͤmer zur moͤglichſtbeſten Benutzung des
Seinigen mehr durch das gute Beyfpiel Unferer Forſtbedienten unddurc Erkenntniß feines
eigenen Nutzens, als durch die nur im Auflerften Dorbfalle gegen die Ungehorfamen ans
zumendende Schärfe gezwungen, überhaupt aber jeter Linterthan bey feinen in Unfern Kas
merals fowol, als andern Holzungen wohlhergebrachten Gerechtſamen ungeftört belaffen
werde,
Zu dens Ende haben Wir, nach vorheriger pflichtmaͤßiger Begutachtung Uuſerer
nachgeordneren Regierung und Hoflammer, auch anderweiter grünblicher Berathung und
feldfteigener reifer Ermegung, gegenwaͤetige Unſere verbeflerte neue Wald⸗ und Forſtord⸗
nung entwerfen, und unter nachftebende Abtheilungen bringen laſſen. '
Erfte Abtheilung.
Einrichtung des Eraftiftiichen Forſtweſens, Behandlungsart
der dahin einfehlägigen Geſchaͤfte, das dabey angeftellte Perſonale, und deffelben
allgemeine Obliegenheitn. .
§. 1
Das Zorfimefen iſt von dem Jägerbepartement getrennt.
Die Beforgung des Jagd⸗ und Forſtweſens bleibt nicht mehr, wie vorhin, in
einem einzelnen Departement vereinbaret, fondern es bat Uns raͤthlicher geſchienen, beyde
Gegenftände voneinander zu trennen, und zur Verwaltung der Jagds und Fiſchereyge⸗
fchäfte ein eigenes Oberjägermeifterame unter Unſerer unmittelbarer höchften Anordnung
aufzurichten, deffen Umfang und Graͤnzen in einer demfelben mitgetheilten ausführlichen
Inſiruction deutlich verzeichnet find.
2.
Und gehört, wie ale andere politiſche und Kameralgegenſtaͤnde, zur Brforgung ber. Regierung.
und. Doffammer..
Alles, was in das Fach des wirtbfchaftlichen oder politifchen Forſtweſens, ſowol
Unferer Hoffammer als der Unterthanen, einfchläge, foll in die Zukunft, wie alle. andere
Hegierungs: und Kameralfachen, der Anordnung, Direstion, und Behandlung Unferer
nachgefegten Regierung und Hoffammer, und der denenfelben untergeordneten Beamten
anvertrauet jenn und bleiben, gleihwie Wir dann ſolches bereits durch ein vorlänfiges ges
drucktes Oenerale vom zten Junius 1783 haben befannt machen laflen. / ur
§. 3.
Zu dem Ende find alle Forfibebiente in Jagdfachen dem Oberjägermeifteramt,. fonften aber
ber Regierung, Doffammer, und ben Menitern unterworfen. F
Da nun zufolge diefes nämlichen Generalis fämtlihe Subalterne, Jaͤger, und
Foͤrſter, blos in Jagdfachen dem Dberjägermeifteramte, "in allen übrigen Vorkommuiſſen
bingegen
MWplde Ind Forſtordnung. 271
hingegen Unſerer Regierung, Hofkammer und ben Aemtern unterworfen, und weiters aus
‚gewiefen .morden find, ihre hinter ſich habende Waldarten alfobald an die Beamten und
Kellners abzugeben; ſo hat es auch biebey dermal fein ledigliches Bewenden.
’ 0 U . „de Bi
Zur befleren Aufficht find zween Sorftmeifter angeſtellt.
Damit über fämtliche Kamerals Gemeine, und Privatwaldungen und Heden eine
ftete gute -Auffiche gehalten, und nichts verabſaumet werde, was zur wirtbfchaftlichen Vers
beffering und vorsheilbaftern Benutzung derenfelben beyträgig feyn möge ; haben Wir wirks
lich zween beſoldete Forſtmeiſter, einen für das oberen und den andern für das niedere
Erjftift angeftellet, und in Pflichten nehmen laſſen. | |
95
Die in Kameralfachen an die Kammer, fonften aber an bie Beamte, und manchmal unmittelbar
\ an die Regierung berichten.
Diefe Sorftmeifter haben, ſo viel Unſere Kameralmaldungen betrift, über ihren
Zuftand,, Eintheilung und foniten anzubringende nüßliche Vorfchläge und wirshichaftliche
Verbeſſerungen an Unſere Hofkammer zu referiren, in Abficht auf die übrige Gemeine: und
Peivatwaldungen und Hecken hingegen ihre forftimäfige Begutachtungen den Beamten zu
weiterer Berichrgebung an Unfere nachgefeßte fandesregierung zu überreichen, oder inbes
fonderen Fällen auf Antweifung der Regierung unmittelbar dahin einzuſchicken.
Unter ihrer Anordnung follen alle Waldungen ohne Ausnahme, fobald möglich, in Schläge
eingetbeilet, und in. Waldfarten gebracht werden. Ä
Da Erfahrung und Gründe Uns uͤberzeuget haben, daß eine zuverlaͤßige Forſt⸗
haushaltung unmöglidy zu erreichen feye, wenn nicht die Waldungen nachhältig benußet,
und, in gewiſſe Schläge dergeftale eingetheiler werden, daß in einem Jahre fo viel als in
dem andern immerfort gehauen werden koͤnne; fo ift es Linfer unabänderliche höchfte Wille
und Befehl, daß ſaͤmtliche Waldungen, Büfche und Hecken, welche unter Erzftiftifchen
Hoheit liegen, oder worinn Unfere forfteiliche Obrigkeit hergebracht it, vor und nach, und
fobald es immergefchehen fann, nach ihrem Maaße und Morgenzahl durch einen approbirten
Geometer, für welchen zu diefem Zwecke am Ende gegenwärtiger Verordnung eine. gedruckte
Inſtruction beygefüger ift, genan und richtig aufgenommen, alle Grenzen, Marten,
Wege, Triften, Wieſen und Bäche forgfältig bemerket, die Holzgattungen und der Holz⸗
beftand nach den dreyen Graden des guten, mittelmäßigen und fchlechten gehörig beſtim⸗
met, diefeinnach die Eintheilung in Schläge nach folcher Ordnung, daß nad) abgetries
benem leßteren Schlage gleich in folgendem Jahre wieder mit dem Erſten ohne weitere
Einholung des Landesherrlichen Holzfällungsfonfenfes angefangen werden koͤnne, Borges
nommen, und über alles dieſes eine förmliche Waldkarte über jeden Wald errichtet werde,
"wovon nebft der Befchreibung eine Kopie dem Figenthiimer, eine dem Beamten, und
eine dem Forftmeifter zuguftellen ift. Unſere Hofkammer wird hierunter allen übrigen
Waldeigenthuͤmern mit einem_ermunterendeu Beyſpiele verangehen: und wie Wir nicht
zweifeln, daß die Vermoͤgende, als Abteyen, Stifter, Klöfter ꝛc. durch ihren genen
5 . ußen
272 u 25, Epurfürftt, Trierſche |
Mutzen geleitet, unverzüglich zur Aufnafme und Eintheifung ihrer Waldungen ſchreiten
laſſen werden; als wird auch in Anfehung der Gemeindswaldungen Unfere nachgeleßte
"Landesregierung auf gleiche Art den fteren Bedacht dahin nehmen, daß auch diefe nach
den Kräften der Gemeinden und nach dem Maaße der Zeit, welche die Sorftmeifter von.
ihren anderen dEingenden Arbeiten erübrigen koͤnnen, baldmoͤglichſt aufgenommen, und
eingetheilet werten. Zn
§. 7 |
“ . Auch follen fie diefelbe alle Jahre vifitiren. oo
Unfere Zorftmeifter follen ſodann alle Jahre fämtliche Kamerafs und zu gleicher
Zeit auch alle andere unter Unſrer Hoheit gelegene Waldungen ,. fo viel thunlich, vifitiren,
den Holznachwuchs unterfuchen, die nöthige Beſaamung veranjlalten, dem: Abtreiben
der Schläge und dem Aufcaumen nachfehen, fofort wie eins und das andere geſchehen,
und denen erteilten Weifungen nachgelebet worden, Unſerer Hoffanımer und. reſpective
.
den betreffenden Beamten berichten und anzeigen,
§. 8.
Und überhaupt bem Inhalt ihrer Juſtruction, und gegenwaͤrtiger Verordnung nachleben.
Ueberhaupt aber müflen fich diefelbe beften Fleißes augelegen feyn laſſen, auffer
denen aus der Wichtigkeit ihres Amtes herflieffenden allgemeinen DObliegenheiten auch alle
diejenige befondere Worfchriften puͤnktlich und gemiflenbaft zu erfüllen, welche cheils im
denen ihnen mitgegebenen umftändlichen Inſtructionen, theils in der Folge diefer Unſerer
guddigften Verordnung weiter unten enthalten find.
ur
Ale Forſtbediente find ihnen untergeorbnet,
Sämtliche Jaͤger, Forftbediente, und Spießförfter der Kamerals und Gemeinds⸗
waldungen find, fd viel das Forfimefen betriſt, den beyden Korftmeiftern nach dem Untere
fchiede des oberns und niedern Erzftiftes untergeordnet, mithin verbunden, alle diejenige
Anweifungen, die fie von denfelben erhalten, ohne Widerrede und pünktlich zn vollgieben.
$. 10.
Auf deren Betragen fie beſonders aufmachen follen.
Insbeſondere follen die Forftmeifter ſich fleißig erkundigen, ob und wie die Jaͤger
und Forftbediente ihre Schuldigkeit leiften, ob Peine Unterſchleife von ihnen getrieben
werden, und dergleichen. Hieruͤber fowol als wegen allen anderen Dienfinachläßigfeiten
oder Vergehungen ift in jedem Falle zur erforderlichen Abhülfe die fchleunige Anzeige
an die Hoffammer oder reſpective die Beamten zu machen, welche leßtere fodann, wenn
die Unterthanen wegen erlitrenen Befchädigungen oder Bedruckungen dabey intereſſiret find,
die gründliche Unterfuchuuig ex Oflicio vornehmen, wegen des Erſatzes fowol, als der vers
dienten Beſtrafung, ihre "Berichte zur Landesregierung, diefe aber das unterthänigfte Gut⸗
achten zu Unſeren hoͤchſten Händen erftasten follen,
6. ır.
Wald-⸗ und Forſtordnung. 227323
&. ı»
jenigen * ‚ womit Aufficht über -Bolbungenverbunben iſt, ſollen anf das Gutachten
Dirjenigen N rn und » Oberlägermeifieramts wieber et —8 De
..r. MBenm einæ Obetjaͤger⸗ Wildmeiſter⸗ Foͤrſter⸗ Jaͤger⸗ oder ſonſt eine andere Stelle
in Frledigung koͤmmt, im deren Reviere Walbungen:gelegen, mithin Werricheungen, bie
in das: Forftwefen einſchlagen, zu beforgen. ind ; ‘fo ift es eine aus der Abtheilung der
Jagdſachen und den Forſtgegenſtaͤnde flieſſende Folge, daß zur Wiederbeſehzung des erle⸗
digten Dienftes auch das Öutachten des Oberjägermeifteramts erflatter werde. Wir were
den daher in vorfonimenden Fällen den an Uns unmittelbar zu erfiattenden gutachtlichen
Bericht des Oberjaͤgermeiſteramts an Unfere Hofkammer zur gleichmäßigen Begutachtung
abſchicken, und bernächft das Gutbefiudliche guddigft befchließen.
BR | " ⸗ —*
—* fan ten . u . 12.
Die vorzuſchlagende Subjelte muͤſſen aber vorab in einer zwe u Prüfung Merkmale ihrer
- wur vn en Geſchicklichkeit —A Prüfung . thr J
Es ſind aber alsdann keine andere Subjekte vorzuſchlagen, als ſolche, welche
nebſt guten Sitten und der Jaͤgereywiſſeuſchaft auch eine gründliche Kenntniß im Forſt⸗
wefen-befißen, bereits vorhin geraume Jahre lang bey einheimiſchen oder auswärtigen
guten Forſtmaͤnneren in Dienſten geſtanden haben, des Leſens, Schreibens und Rechnens
wohlkuͤndig find, und. bey einer zweyfachen Pruͤfung, nämlich bey dem Oberjaͤgermeiſter⸗
ämte und bey beyden Forſtmeiſtern, genugfamen Beweis von ihrer in der Jaͤgerey und
im Holzanbau erlangten Wiflenfchaft und Erfahrenheit fchriftlich von fi abgegeben haben;
woben aber befonders auf diejenige , welche nebit den’ erwehnten Eigenfchaften auch ı:0ch in
der Feldmeßkunſt einige praftifche Kenntniß befißen, vorzügliche Ruckſicht zu nehmen ift.
‘ *
F. 12.
Sie werden von ber Hofkammer patentiſirt, und ſowol bey dieſer, als bey dem Oberjaͤger⸗
meiftecamte verpflichet.
- Die Anftellung und Patentifirtung des Subjektes, wovon in beyben vorbergehens
den S.5. Meldung gerhan worden ift, geſchiehet nach erfolgter Unſerer hoͤchſter Enrfchliefe
fung ganz alkin von der Hofkammer. Die Pflichten hingegen werden, wie bey der Hofs
tammer, alfo auch bey dem Oberjägermeifteramte, mittel6 der geroöhnlichen Vereidung
abgeleget,
I :
- & 14 .
Letzteres aber vollziehet ein und anderes ausfchließlich, wann der Dienft Feine Boris
—. | gegenftände betrift.
0 St aber der Fall vorhanden, dag einer ſolchen in Erledigung gefommenen Stelle
Peine forfisheitiche Beforgungen ankleben, fondern derfelben Verrichtungen ſich blos auf
Jagd⸗ und Fiſchereygegenſtaͤude befchränfen , fo folle die Begutachtung zur Wiederbefeßung,,
nebft der Ausfertigung der Patenten und Beeidigung des Subjefts, von dem Oberjägers
meifteramte ganz allein bewirfer werden, n
Beckmanns Geſetze VII. Theil. Mm 8. 15.
274 25, Ehurfuͤrſtl. Trierſche | |
g 1%.
Die Optehförker werben allein von der a und refpeftive Hoflammer eigenen. or
unb verpflichtet.
' Die Anftelung noͤthiger Spießförfter, - die bios zur Hütung der: Waldungen
dienen, und wegen unterfügter Flinte von den Tägereyverrichtumgen : ansgefchloffen: find,
gebörer in Anfehung der Gemeinen s und Privanvaldungen zu Unſerer nachgefegten tandser
segierung, in Anfebung der -Kameralwaldungen hingegen zur Hoftammer.
. 16
Vergehungen der Zorſtbedienten werden nach dem Unterſchiede des Gegenſtandes von de :
betreffenden Stellen unterfücht.
Wenn bey vorgefallenen pflihtswidrigen Bergehungen eines Sörfters oder Jägers Ä
die Frage einer Unterſuchung oder Beſtrafung eintritt, fo giebt der Gegenſtand, in wels
chem der Fehler begangen worden ift, die Entfcheidung, welche Stelle, nämlich Unfere
Sandesregierung, Hofkammer, ober das Oberjägermeifteramt 1 daben das Noͤthige zu vers
anflalten babe.
17.
Ehen fo werben bie Experten von der betreffenden Stelle an Aubwärtige erlaffen.
Auf die naͤmliche Art iſt es zu halten, went etwa einer oder der andere Unſerer
Jaͤger und dorftbedienten von Auswärtigen zur Abgebung eines Sentimenti anverlanget
werden ſollte. Die Hoffammer bar als dann weder dem Öberjägermeifteramte , noch dieſes
jener, einzugreifen, ſondern eine jede Stelle ſoll ſich nach ihren Grenzen bemeſſen, je nach⸗
dem der Gegenſtand die Jagd-⸗ oder Forfiverwaltung bezwecket.
Ale Sorfteintünfte werden, ebem fo twie bie Gchübren, von den Rellnereyen erhoben, vermehrt,
| und reſpective aufgetheilt.
Gleichwie ſaͤmtliche Forſteinkuͤnſte den betreffenden Kellnerehen zur kuͤnftigen Bes
ſorgung, Erhebung und Verrechnung anvertrauet ſind, alſo wollen Wir auch, daß alle
bergebrachte Forſtgebuͤhren, Stammgelder und Accidentien der Forſtbedienten, ohne Aus⸗
nahme, von den Kellnereyen im Zukunſt allein erhoben, verrechnet, und die den Forſtbe⸗
dienten daran zukommende Antheile denenſelben von beſagten Kellnerehen jedesmal gegen
QAuittung ausgezablet werden follen.
3wote Abtheilung.
Obliegenheiten der Churfuͤrſtlichen Regierung, Hoftammer,
und Beamten, Forſtmeiſter, und uͤbriger Forſtbedienten, in Bezuge auf di bie
— Churfuͤrſtliche Kammerwalbungen,
. 19 5
Ben den KRammerwaldungen ift eine gute Aufſicht vorzüglich nothwendig.
Da Unſere Kammerwaldungen einen ſebr betraͤchtlichen Theil Unſerer Domainen
ausmachen, mithin an dem Aufk ommen und Erhaltung derenſelben ſehr vieles geleten
U LE)
=
Wald» und Forſtordnung. 275
ift; fo geböret die genanefte Aufficht darüber unter die erfte Pflichten Unferer Hofkammer,
der Forfimeifter, Forftbedienten, und Unferer Beamten; in ſoweit uämlich biefer Zweck
ohne Beeinträchtigung der von einem Dritten etwa bergebrachten Rechte, als welche
Bir nicht im mindeften verlegt wiſſen wollen, erreichet werben Bann.
.“ j W $. 20, . j
Zu dem Ende muͤſſen Forſtmeiſter und Forſthediente von allen Waldungen, und deren Grenzen,
Beſchreibungen baben. -
Beyde Sorftmeifter follen daher, jeder in dem feiner Aufficht anvertrauten Theile
des hoben Erzſtiftes von fämtlichen Kameralmaldungen, die Korftbedienten hingegen von
jenen, denen fie vorgefeger find, eine genaue Beſchreibung, nebft Bemerfung der Gren⸗
zen, Marken und Lochbdume fowol, als auch ganzer Reviere, und der darin herges
brachten Churfürftfich » und anderen Gerechtſamen, zu fteter Einficht und; Gebrauche hinter
fih haben‘, worüber unten $ 37 & leg. das Nähere" vorfommen wird.
| | al |
Und alle ſechs Jahre die Grenzen mit den Beamten förmlich begehen.
n Um alle fonft beforgliche Verruͤckung oder Ungewißheit der Grenzen zu vermeiden,
follen Keaer und Beamten mit Zuziehung der Sorfiwseifter und Revierjäger, auch einiger
‘junger feuten, von ſechs zu fechs Jahren „zur Zeit, mo es der Feldarbeit und fonfliger Ges
—* en halber am fuͤglichſten geſchehen kann, ordentliche Umgaͤnge und Beſichtigungen
gaben, darüber ausführliche Protokollen führen, die Maͤler, Steine, und fonftige Mar⸗
en, genau befehreiben, und wenn irgend einer verrückt, ader verfommen feyn follte, den⸗
elben hinwieder an feind, gehörige Stelle ohne Zeitveriuſt einfegen. und erneueren laflen;
nach weſſen Vollzuge ſodann Unferer Hoflammer jedesmal der umfiändliche Bericht pflicht⸗
mäßig zu erftatten ifl, | | 2
$; 22.
Die Forſtbediente Mmuͤſſen ſolches auſſerdem äftere , die Forſtuteiſter hingegen gelegeubrttiiu
bey ihren faͤhtlichen Beſichtigungen thun.
= Auſſerdem aber follen die Forftmeifter bey ihren $. 7. nerorbneten ſaͤhrlichen Be⸗
fihtigungen diefen Green und Maͤlern fleißig nachſehen, die Forſtbediente hingegen
ſolche alle Jahre mehrmal begehen, oder bereuten, und. wenn irgend bie geringfte Aen⸗
derung darau wahrgenommen wird, folches unter fchwerefter Verantwortung den Aemtern
unverweilt anzeigen, Biefe Aber ohne bie mindeſte Zeitrerſaummiß fich mit ‚jenen auf die
Stelle begeben , ben Augenfchein einnehmen, die Orenze berichtigen, und wie folches ger
fehehen, an Unfere Landesregierung / und Hoffammer Bericht gelangen laflen, |
G. 22
Beſonders aber nachfehen, wenn bie zur Grenze beſtimmte Baͤche ausgetreten find.
Wenn, wie fich zuweilen durch heftige Weberfchwenmungen ergiebt, die zur
Grenze beftimmten ‘Bäche ausereten, und ihre alte Beete verlaflen , fol allerdings von
Unferen Forfibedienten und Beamten gleich eilende VBorficht genommen werden, toomit
. nicht in der Folge hieraus unnöthige Irrungen und Streitigkeiten, befonders mit benach⸗
barten Landesherrn, entfteben mögen. - |
Ä Mm 2 §. 24.
296 3 Churfurſtl. Trierſche
| 8. 2æ..
Das Einroden in die Waldungen muß durch aufiuwerfende Graben verhindert werben.
Womit nun auch das hin und,wieder gefchehene Einroden in Unfern Kammers
waldungen für die Zukunft unterbleiben möge, follen diefelbe, wo fie an Linferer Unter⸗
thanen eigene Ländereyen, oder an benachbarte Territoria anftoßen, mit aufjuwerfenden
Graben abgeſchieden, und diefe hinwieder mit Hambuchen oder anderem dazu ſchicklichen
Gehölze bepflanzer und verflochten werden.
§. 23. |
Ueber die Entbeddung von Mineralien, Kalch und Steinbruͤchen, müffen die Forſtbediente gleich
: die Anzeige machen. ,
Wenn die Forſtbediente in Unſeren Churfürftlichen, , oder anderen Waldungen, Merk⸗
male von Eifen, Kupfer, Steinfohlen oder anderen Mineralien, wie auch Kalch oder
Steinbrüde entdecken, find fie fehuldig, folches eheſtens den Kellnereyen, diefe aber_der
Hofkammer, anzuzeigen, welche den Befund näher zu unterfuchen bat.
u Pr §. " 26. : ‚
Ale überflüffige Nebenwege ſind durch aufiumwerfende Graben abzufchaffen.
Alte uͤberfluͤſſige Holz⸗ und Nebenwege find nach vorbervon Beanıten und Kelle
nern darüber eingenommener Beſichtigung in Unfern eigenen fowol, als anch allen andern
unter Unſerer Hoheit gelegenen Waldungen, durch aufgnwerfende Graben abzuſchaffen, das
Bingegen aber auch die mörhige. Fuhr, und Kommumikationswege ‘in’ einem brauchbaren
tande zu unterhalten, womit die Fuhrleute nicht genoͤthiget werden; Vedlenjeiben: augzus
Weichen, und zum Schaden des Holzes ein oder-mehtere Nebenwege zu‘ firchen.
§. 27. |
DE Wiedſchueiden in den Waldımgen IB verboten, und follen In armen Gegenden Saalweiden
22 augepflanget werbin. - : :i -. '
7Das ſogenannte Wiedſchneiden in den: Waldungen wollen. Wir durchaus nicht
mebr zugeben, tweil die Getraidegarden mit bloſem Strohe gebunden werden koͤnnen, durch
das Wiedfchneideh hingegen oft die befie Kernloden weggebauen werben, wodurch in dei
SHolgimpen ein unermepficher Schade "angerichtet zu werben pflegt, zu deflen gewiſſerer Be⸗
feitigung Unfere beyde Forſtmeiſter den Bedacht zu nehmen: haben, daß in armen und mis
fruchtbaren Gegenden an ſchicklichen Plaͤtzen Saalweiden angepflanger werden, - -
$;. 28,
Auch iſt das Feuermachen an gefährlichen Orten ſcharf unterfagt.
Wir verhbieton auch aufs Nachdruͤcklichſte den Hirten, Holzhauern, und jedermann,
ohne Unterſchied, das Feuermachen an wachsbaren guten Baͤumen, imgleichen das Ver⸗
brennen der Heide in den Waldungen, weil dadurch ganze Diſtrikten in Brand gerathen,
und zu Örunde- gerichtet werden können. Ä
m I.
6. 29.
Wald und Forſtordnung. any
| tn MIT 29. 2 nn
Strafe des Hirten und Verbindlichkeit feines Dienfiheren In vorbemerftem Falle.
Ä Wenn daher durch unvorfichtiges Feuermachen der Hirten, insbefondere bey hitzi⸗
gem Sommermetter, und in Bezirken, die mit Laube und duͤrrem Gehölze ſtark bedeckt
And, ein Brand entſteht; fo ſoll der Hirt am Leibe geftafe, zum Erſatze des Schadens,
foviel er vermag , angehalten, auf der Stelle feines Dienſtes entfeßet, und nirgends mehr
zum: Hirten aufgenommen werden, Daneben wollen Wir dem Eigenthuͤmer des Waldes
den Ruckgriff gegen den zur Waide Berechtigten in dem Falle vorbehalten willen, wena
er den letztern überführen fann, daß er einen angemöhntenTüderlichen Mann, oder einen, w
welcher [horn auderwärts wegen veranlaßtem Waldbrand entlaffen werden, unvorfihtig
zum Hirten gedungen babe.
Ä $. 30.
Boshaftes Feueranlegen in Waldungen wirb peinlich unterſucht und beſtraft.
IR genugfame Anzeige vorhanden, daß das Feuer mit vorfeßlicher Bosheit, oder
. firäflicher Grwinnſucht, angeleget worden; fo follen die Beamten mit allem Fleiß auf die
Thaͤter nachforſchen, diefelbe perfönlich ergreifen, und nach verorduungsmäßig abgehal⸗
een Informaiorialverhoͤren ben Dberhöfen zur verdienten peinfichen Beſtrafung eins
tieferen. ' = j
. $. 31. x
u Auf welche Art bey einem ſolchen Brand Huͤlfe zu leiſten ſey.
Bey Entſtehung eines ſolchen Waldbrandes, es ſeye in Unſern Churfuͤrſtlich⸗ oder
andern des hohen Erzſtifts Waldungen, ſollen auf die erſie Nachricht in allen umliegenden
Drefchaften die Sturmglocken angezogen, und Jedermann eiligft zum Löfchen aufgeboren
werden. In folchem alle iſt ſodann fürnemlich daranf zu fehen, daß auf jener Eeite, |
wohin der Wind weher, und das Feuer ſich ausbreiter, das taub und dörre Gehölze hin⸗ |
tweggerduntet, ein Graben aufgeworfen, und dadurch ein wirkſames Mittel gefchaffet werde, |
zu berhindern, daß die Glut nicht weiter um ſich greife. | |
& | | |
DE $. 32.
Das Berftümmeln oder Schälen bes Holzes ift unter ſchwerer Strafe unterfagt.
- Alles Verſtuͤmmeln, Schälen und Laͤhmen des Holzes, ‚weiches befonders in fols
hen Waldungen am meiften getrieben zu werden pflegt, wo andere zur unfchädlicdgen Des
bölzigung berechtiger find, um hernaͤchſt das gefchälte oder verſtuͤmmelte Holz ungeſtraft
hinweghauen ju koͤnnen, verbieten Wir hiermit aufs Ernfllihfte, und wollen, daß in Zus
kunft das Abhauen dergleichen Gehoͤlzes ohne vorherige Erlaubniß und Anweifung unter
ah re Strafe, wie das Beſchaͤdigen ſelbſt, einem. jeden ohne Linterfchiede verfager
yn folle. | —
Bu 33. .
ZZ | §. —
Malegung der Salzlaͤcken, und welche Vorficht dabey zu gebrauchen fey.
“Alle Salzlaͤcken, fowolin den Churfuͤrſtlich⸗ als andern Waldungen follen, auf einem
etwas erhabenen Orte angeleget, umd vor dem erften Anfalle des Hocnviches nothduͤrftig
geſchuͤtzet werden; auch hat jeder Hirt, Bermeidung willfüßriger fchwerer Strafe,
| m 3 das
278 35. Ehurfürftl. Trierfhe
das waidende Viehe von die en Salzlaͤcken abzuhalten; Wir befehlen nichtweniger, bie
Salzkaͤcken in einer foihen Entfernung von dem Flurlande anzulegen, woraus man hoffen
kann, daß das Wild nicht gereijet werde, ſich zur Aetzung dahin zu begeben,
% 34 Ä
Die Bärten follen nicht mit Planken, -fondern mit lebendigen Hecken, umjännet werden⸗
Das Einfoffender Kraut⸗ und Baumgäreen mit fogenaunten Planken iſt kuͤnftig
auf den Lande, und auf den; Dorfichaften, nicht mehr zu dulden, fondern die Eigenchümer
follen lebendige Hecken anziehen, bie zu deren Aufwachfe fie Zäune von Dorn und aus
derem ſchlechten Gehölze anlegen. mögen. nt |
| . 35.
Auf ſchicklichen Plaͤtzen follen mitteld der Befaamung natürliche Baumſchulen
. angelegt werben..
Die Forfimeifter follen gehörige Sorge tragen, und alsbald die nöthige Anftalt
treffen, daß bey den Kammerwaldungen nach und nach ſchickliche Difteifte und öde Walds
pläge mit gutem Holzſaamen befdet, und mit Dornen und Pfählen, oder mit einem aufs
zuwerſenden Graben, gefchüger werden, woraus alsdenn, als aus einer natuͤrlichen Baum⸗
fhule, die jungen Stämme zum Verfegen an andere Pläge zu nehmen find. - Und gleich
wie es Unſer guddigfter Wille it, daß man hierinn Unferen Unterthanen mit gutem Bey
fpiele vorgebe, und ſolche Verſuche anftelle, deren hoffender Nutze einem jeden ſichtbar
iſt; alfo follen auch Unfere Beamte und Jaͤger denenfelben bey folcherfen Unternehmungen
alle Hülfe und Unterftüßung leiſten. ’ Tara
EI 36.
Woruͤber die Beamte mit den Forſtmeiſtern, Forflbebienten, und erfahrnen Landwirthen,
su Rathe gehen müffen. a
Womit aber diefe Unfere hoͤchſte Willensmeinung defto gefchwinder befolget werde,
follen Keiner und Beamte bey Gelegenheit dee oben $.20 uyd-ar: verordneten Grenzbes
gehungen, ober auch bey andern Anldffen, mit den Forftmeiftern und Revierjägern biers
über zu Mathe geben, auch, wenn fie es für gut befinden, die Meinung erfahrener alter
Laudwirthen vernehmen, und jährlich an die Ehurfürftfiche Hoflammer berichten, wo und
auf welchen Pläßen die Werfuche gemacht worden, worinn fie beftanden haben, wie ihr
Erfolg gewefen feye, und dergleichen. u .
.
37, N u
Was bey denen $.20, verordneten Waldbefchreibungen weiter zu beobachten ſey.
Um die oben $. 20. verordneten Waldbeſchreibungen zu ihrem Zwecke defto brauch,
baren gu machen, und zu bevollftändigen, twolfen Wir auch, daß, hebft richtiger Angabe
der Örenzen, gegen auswärtige Sandesherrfchaften, Gemeinden, und Privaten, auch der
Zuſtand der Waldungen, die Beſchaffenheit des Bodens, die Holzarten, die darauf am
beften gedeyen, die Berechtigungen der Unterehanen und Privaten, umd dergleichen mehr,
darinn umſtaͤndlich augemerket werden; zu welchem Ende dann dieſe Beſchreibungen, nach
vorläufiger fleißiger Beaugenfheinigung und Unterfuchung der Beamten, Forftmeifter und
Forſtbedienten, von erfteren verfaffet, von allen gemeinfam unterfchtieben, und ei
rift
Wald⸗und Forſtopbnung. 279
ſchrift davon an Unſere Hoſtammer eingeſendet, eine in der Kellnerey aufbewahret, und
eine dem betreffenden Forſtmeiſter zugeſtellet werden ſoll.
ern, 8 SIEH. F. 38. -. . .
Naͤhere Beſtimmung der 5.6. verordneten gesmetrifchen Aufnahme und Eintheilusg: her Wal⸗
Zu dungen, und wie die Waldkarten einzurishten feven. | ı
Zu gleicher Zeit fol auch an die $.6. gnädigft befohlene Wäldeintheilung, wo es
noch nicht gefcheben ift, Hand angeleget, alle Waldungen und Hecken geomerrifch aufe
genommen und gemeffen, in’ eben fo viele Schläge, als nach Erkenntniß der Forſtmeiſter
und Mevierjäger nothwendig find, vertheilet, und diefemnach der ganze Innhalt des Wal⸗
des in der Maaße, wie es in dem angezogenen $.6. gnaͤdigſt fürgefchrichen ift, durch
die zu dem Ende befonders angeftellee und in Pflichten genommene Seldmefler in ordents
liche nach einem gleichen Maaßſtabe eingerichtete, und Unferer Hofkammer einzufchiefende
Waldfarten gebracht werden, bie durch die vorgedachte Befchreibung näber erklaͤtet, und
nach der Vorfcheift der am Ende beygedruckten Inſtruction ſo bezeichnet ſeyn muͤſſen, daß
der Unterfchied der Holzarten und Gattungen, und alles, was die Karte enthaͤlt, einem
jeden deutlich in die Augen falle,
$. 39. Ä
Welchemnach die Waldungen alle Jahre nach ihrer Ordnung abgetrieben, und hinwieder
oo . geſchonet oder bepflanzet werden ſollen.
Diefe auf ſolche Art abgefönderte Schläge muͤſſen demnach ihrer Ordnung nach
jaͤhrlich forfimäßig abgerrieben, und hernaͤchſt zum anderweiten Holzanwachfe gefchonet
werden. Da es aber democh leicht. gefchehen fann, daß die wirklich gehauene, befondere
in der Eifel, im Waldlande, und andern Falten Gegenden, wo der Ecker felteney geraͤth,
fih in mehreren Jahren nicht felbft befaamen, mithin, wenn zumal das Abgetriebene in Alt»
oder überftändigem Holze beftanden, ein ergiebiger friſcher Beywachs von Kerns und
Stammloden in Ermanglung einer andern wirchfchaftlichen Borforge nicht fobald zu erwar⸗
ten ift; fo follen die abgetriebene Schläge nicht lediglich der Natur überlaffen, fondern
Eichen und Buchen, oder.nach Befchaffenheit des Bodens anderer guter Holzſaamen, aus
Orten, wo beflen gewachfen ift, zur Hand gefchafft, und folche hinwieder ordentlich das
mit angezogen, zu dem Ende auch der Boden vorher von allem ſchaͤdlichen Gewaͤchſe ges
J
*
ſaͤubert, und behoͤrend zubereitet werden. |
6. 40. | Ä
Welches Letztere von den berechtigten oder frohndpflichtigen Unterthanen zu beforgen If." ""
Zu diefer Befaamung, Umhackung des Bodens, auch etwa gutbefindlicher Eins
pflanzung-junger Eichen und Buchen , find diejenige Unterthanen, oder Privaten, die Frohn⸗
den zu leiften billig verbunden, welche in Unſern Churfürftlichen oder Kameralmaldungen
enttveder einige Behötzigungss oder Waidgerechtigkeit hergebrächt haben , oder fonft zu uns
gemeffenen Frohnden verpflichtet find. Deswegen find diefelbe, anf Anzeige der Zorfibes
dienten, von den Beamten allenfalls durch Strafbefehle hiezu anznhalten.
% u. o.
LS
§. 41.
280 a5, Ehyrfürfil. Trierſche
$. 41. 2 dent ..
Es darf kein Klafterholi auf dem Stamme verkauft werben.
Kein Klafterholz, es feye zur Beuerung oder zum Verkohlen, fol in Unferen
Kammerforften und anderen Waldungen auf dem Stamme verkauft, fonbern zur Vers
meldung allen Betrugs auf eigene Köften Unferer Hofkammer, unter Anordnung:der Amts⸗
Felner, Forfimeiſter und Reoierjäger, vorderfamft gefäller, und aufgeklaftert werden,
$. 4%
Bu Salune und Aufklafterung deffelben find binlängliche Holzhäuer anzuordnen ‚und wu ders
pflichten. Was diefelbe zu beobachten haben. .
In alles Aemtern find von Unſerer Hofkammer, nach eingenommenen Gutachten
von Beamten und Kellnern, gewiſſe Halzhäner in. zureichender Anzahl zum Abtriebe der
Schlägen und Faͤllung des Baus und Nußholzes zu beftellen, und dahin zu verpflichten,
daß fie damit ordentlich verfahren, ſich ganz genau nach der Unweijung und dem Anfchlage
verhalten, die Scheiter in ihrer behörigen Länge zu 4 Scuben ba auen, und die Klafter
nach der ihnen. zu ertheilenden Maaße jedes zu 12 Nürnberger Sanpen in die Breite,
und 4 Schuhe in die Höhe, gewiſſenhaft auffegen follen,
$. 43.
Alle zu fällende Stämme find oben und unten mit ber Waldaxte zu bezeichnen.
Bey Anweifung der regulären und ordentlichen Schlägen werden alle diejenigen
Stämme, die gefället werden ſollen, mit der Walbarte nicht nur obermwärts, fondern
gleicy unten an der Wurzel, augefchlagen, womit das untere Zeichen bey nachheriger
* noch am Storke befunden, und wahrgenommen werben koͤnne, ob nicht ans
dere Baͤume auffer den ‚bezeichneten mit niedergehauen worden ſeyen.
Stärtere Bäume zur Seuerang müffen abgefäget , die Bauſtaͤmme hingegen, ſo diel mög;
ausgegraben werben.
| Alte ftärkere Bäume follen nicht mehr, wie bis dahin gefchehen, mit ber Arte
niedergefället, fondern ordentlich abgeſaͤget, und vermittels des Verkeilens auf jene Seite
gelenket werden, wo durch den Fall dem Gehölze, welches ftehenbfeiben fol, am wenig
Ren Schaden gefchieher, die Bauftämme hingegen follen theils zur Erhaltung mebreren
Holzes, theils zum beffern Aufkommen der. Wälder, nach Anweifung ber Revicrjcher, ſo⸗
viel moͤglich. ausgegraben werden. |
$. a. Ä
Erftere börfen unter ı Goldgulden Strafe nicht über 13 Sub aus ber Erde ſieben⸗
gelaſſen werden.
Ben ſtaͤrkern Stämmen darf der Stock nicht über einen r: böchftens anderthalb
Schuhe hoch über der Erde ftehenbleiben. Die vereidete Holzbäuer find Hierauf von
. den Kellnern und Forſtbedienten befonders anzuweiſen, und ben jedem Zumwiderhandlungss
falle mis einee Strafe von 1 Goldgulden unnachfichtlich zu belegen.
Ä 6, 46.
. J Wald: und Forſtordnung. 28
Br en ren. Br | ra
Morficht bey bem mit fcharfen Arten niedersubauenden Pubs und jungen Gchäle - '
Das Nutzholz und die jungen Staͤmme aber follen mit: fcharfen Arten tief an der
Erde abgehauen, und der Hieb fchräge geführer werden, damit feine Spititer abreiffen,
dag Batter ablaufen, und badurd) der Austrieb der Stammloden acht gehindert wers
den ge. nn .. : ; \ 27. AL Eur .io.
r,
u? 2 *
en Die jugen, Ficken find dabey forgfälfig iu verſchonen .
Alle jungen Eicheuſtaͤmme, die ſich noch in.guteur Triebe befinden, und entwe⸗
der zum Bauholze fhon dienlich, oder doch wegen fohicflihem Grund und Boden ip
AZufunft dahin erwachfen koͤnnen, follen in den Schlägen forgfältig gefchonet und beybes
halten, und nur an folchen Orten, wo fie etwa gar zu dicht aneinander fteßen, bie min⸗
e ⸗
derwaͤchſige zum beſſern Aufkommen der geſuͤndern hinweggehauen werden.
. 8.48
Das Baus und Nutzholz iſt genau abzuſoͤndern, und entweder ay Untertanen zu verlaffen,
a oder öffentlich zu verſteigeren. * —
Iunsbeſondere aber find auch die geſchworne Holzhaͤuer zu verpflichten, daß fle
aus dem abgetriebenen Gehölze dasjenige, was noch zu Schiff: und anderem Bauholge, oder
zu einem fonftigen Gebrauche dienlich ift, nicht In die Klafter verbauen, fondern nebfl allen
andern zu Weingartspfählen, Reifftangen, Pflug: und Wagengeſchirre, Dachlatten,
Schreinerarbeit und dergleichen ſchicklichem Nutzholze von dem Übrigen abföndern, und
auf gewiffe Pläge zuſammentragen follen, welches entweber Unſern Unterchauen, die deſſen
vonuoͤthen haben mögten, in einem billigen Preiße zu uͤberlaſſen, oder aber im andern
Falle öffentlich zu verfleigeren iſt. | | Be
ZT Fa 42 1
... 85 . 49. | 4
Zu welchem End folches den Amteuntertbanen und ben benachbarten Gewerffchaften ’
bekannt gemacht werden muß, die fich " .
. Beamten und „Kellner follen deswegen ihren ſaͤmtlichen Amtsunterthanen, nichts
weniger den benachbarien Gewerkſchaften, befaunt machen, daß diejenige, welche aus den
Churfärftlihen KRanmermwaldungen zuißrem eigenen Behufe einiges Bau + Brenn, oder
Nutzholz gegen’ billigen Werth zu, erhalten ‚verlangen, ſich diefertwegen auf denen des
Eudes vor ihnen während dem Laufe Oktobers zu beſtimmenden und, 14 Täge vorber he⸗
kaunnt zu. machenden ficheren Schreibtaͤgen (wozu ein beſonderes Protokoll zu halten iſt)]
auf den CThurfuͤrſtlichen Kellnereyen melden, und dafelöft ein ſchriftliches Verzeichniß igter
Nothdurft übergeben folen
‘ : F. 50.
auf den gewoͤhnlichen Schreibtaͤgen melden, und ihre Nothdurft beſcheinigen muͤſſen.
Diefe Verzeichniffe muͤſſen aber durch die Ortsgerichte, oder den gemeinen Vor⸗
ftand, und, wenn es ganje Gemeinden wären, durch die Amtsverwaͤlter felbft, glaube
wuͤrdig beurkundet, und fo Unferer Hoflammer eingeſchicet, von diefer aber die noͤthigen.
n
Beckmanns Geſetze VII. Theil. | Vers
7
DB. 25, Churfüuͤrſtl. Trierſche
Verfuͤgungen wegen der wirklichen Anweiſung und Beſtimmung der Preißen ohne Zeit⸗
verluß beſorget werden. s 0 n 4. .
. J . 51. .
Wer ſich nicht gemeldet hat, bleibt außgefchloflen , es feye daun ein Nothfall vorhanden:
st . Obgleich nun Denenjenigen, welche ſich in biefer beflimmten Zeit bey den Kellner
regen zu melden verfäumer haben, Fein Brenn: Baus oder Nutzholz anzumeifen iſtz fo
wollen Wir dannoch die unvermuthete Mothfälle ausgenommen haben, dergeftalt, daß,
wenn jemand Bau: oder andern Gehoͤlzes benoͤthiget wäre, und damit bis zum Lünftigen
Jahre nicht warteh Fönnte, derfelde fich diefe Bedärfniß von den Beamten befcheinigen
Taffen, und ihm hierauf der Anweifung halber von Unferer. Hoflammer unaufhaltlich ges
willfahret werden folle, | | ,
% ' . . “ oo. & 52: . . | ” :
Altes’ Klafterholz ſoll nach einem gefiempelten Maaßſtabe gefället werden. Dabei zu
| beeobachtende Regel. | |
Ein jeder vereideter Holzhaͤuer foll mit einem an beyden Enden mit einem Brand:
male von Unferer Hoſkammer gefterpelten Maaßſtock verfeben ſeyn, des. ganz genau, die
$änge von vier Nürnberger Schupen haben muß. Mach diefem Maaßſtabe foll das zu
laftern beftimmte Holz, foviel nämlich den ganzen Baum und die flärferen Stangen und
lefte betrift, abgemeſſen und durchgefäget werden; damit alle Scheiter ihre erforderliche
Größe haben, und weder ungleich, noch zu kurz oder zu Fang ausfallen moͤgen.
| | $. 53. . Ä
2: Kein Holy darf fo viel möglich, ungefpalten gelaffen werben.
12. Alles, was zwey⸗ vier: oder fechefpaltig ift, foll auch in ebenfoviele Scheiter ges
tiffen, und fein Holz, das eine zum Meiffen taugliche Dicke bat, ungeſpalten gelaſſen
werden, Ueberhaupt aber haben Kellner und Forftbediente darauf zu fehen, daß die Klafs
terfcheiter weder allzudick, noch allzuduͤnn gemacht, fondern bierinn befcheidentliche Maaß
gehaͤlten werde. ehe handen
8R Le . ri $. 54
. Die Klafter muͤſſen etuerley Höhe haben, wobey alles Einlegen in die Erbe ald Betrug
—. angefehen und verboten wird. tube u hd
| Das Einlegen des Holzes in die Erde wird bey Aufſtellung der Kfafter als ei uns
verantwortlicher Betrug unter feharfer Strafe verboten. Es ift daben wohl:zu beobach⸗
gen, „daß die Kläffer durchgehends einerley Höhe haben, auf “Feier Seite nicdriger als
quf der andern feyen, und nie weniger Als ein ganzes Klafter zufanımengefeger welde,
womiit bernächft das Abzaͤhlen oder Abmeſſen deſtoweniger befchwerlich fallen möge, , er
5
Die Holzhaͤuer hoͤnnen, jedoch auf ihre Verantwortung, andere Leute zu ihrer
Beyhuͤlfe gebrauchen. | ee
Wenn die vereidete Holzhaͤuer bey der Verrichtung ihrer Arbeit der Beyhuͤlfe ans
derer fich bedienen tollen, ift ihnen zwar folches unbenommen , fie find aber alsdatın auch
wegen denen fich befindenden Fehlern und Vergehungen fuͤr dieſelbe zu haften verbundenn
.2 5
Wauld⸗ und: For ſtorbuung a
Ä 6. 56 Ä
Unrichtig aufgeſtellte Klafter werben auf Koͤſten ber Holihäuer von neuem aufgelegt, und des
le ne Abgang au.der gehörigen Größe dem Käufer vergütet, :
Faunde ſich bey der Abzaͤhlung oder Abmeſſung, daß die Scheiter nicht in ihren
gehörigen Maaße, oder anch.die Klafter diefer Unſerer Verordnung gemäß nicht aufgaz
ftelle wären, fo find ſolche auf Köften dee Holzbäuer auseinander zu werfen, und neuere
dings hinwieder aufjulegen, fo, baß dasjenige, was die Scheiter in der fänge etwa zu«
viel oder zuwenig haben, dem Käufer nach gewiflenhafter Ueberſchaͤtzung mit angerechnet
oder an den Kaufgeldern vergütet werben folle, .
§. 57 Fa .. on
Bep der Abmeffung find die Klafter mit dem Waldhammer gu bejeichnen, und über alles
ein Protokoll zu führen.
J Zu mehrerer Sicherheit muͤſſen bey der Abmeſſung die abgezaͤhlte Klafter mit dem
Waldhammer bezeichnet, und alle vorerwehnte Umſtaͤnde in das bey Verſteigerung des
Holzes zu führende Protokoll eingetragen werden, | on
J Fa ., | $. 58. | | 0
Die Berechtigten müffen die Schangen felbft binden und fortfchaffen. Wo Beine Berechtigte .-
find, werden fie derfleigert. |
Wo in Unferen Churfürfilichen Waldungen feine Gemeinden oder andere Privaten
zu einiger Behoͤlzigung bevechtiget find, ſolle alles zum Bau⸗ oder Nutzholz nicht abges
fönderte s oder das fonft unflaftermäßige Reifferholz, in Wellen oder Schanzen gebunden,
mit so oder 100 Stüden auf unfchädfichen Plägen zufammengeleget, ober ad vor die
Schläge gebracht, und wie $.48. enthalten, gleichermaßen verfteigeret werden, wenn aber
Gemeinden oder Privaten eben diefes Unterholz und Afterfehläge wegen” einer in Unſeren
Waldungen hergebrachten dergleichen Befugniß zugeeignet worden, find diefelbe die Auf:
bindung und Fortfchaffung der Wellen, zu beren Bindung nur der fropfigte Nachwuchs,
oder. die Aefte von Birkenholz zu geftatten find, felbft zu verrichten gehalten, |
$. 59.
äger ober Zörffee müflen dem Holzhau immer gegenwärtig ſeyn. e
3 x Sr m — dabey. geg . tis ſev SW 0
Während dem Holzhaue muß der Mevierjäger in dem Schlage, ſoviel möglich,
ſelbſt, im Falle der Verhinderung hingegen ein Churfürftlicher Spießförfter, oder-benach:
barter Forftbedienter, beftändig zugegen feyn, und wohl acht geben, daß von ben geſchwor⸗
nen Holzbäuern feine andere, als zufolge d. 43. wirklich bezeichnete Stämme, noch auch
die befte junge Kerns oder Stammioden, am allerwenigften aber Junge gute Cichenbeifter,
hinweggefaͤllet; daß die Scheiter nach der gehörigen Länge gefeßet, die Klafter ordentlich
aufgefeget, die zum Bauholz noch tüchtige Klöger ımd das Nutzholz vom übrigen forg:
fältig abgefönbert, und überhaupt alles das erfüllet werde, was wir oben dieſerthalb gnaͤ⸗
digft verordnet haben, - | | |
v
Nn2 | 60,
284 35 Charfuͤrſtl. Trierſche
| $. 60. |
Das Hol; ſelbſt muß vor bem erfien May weggeſchaffet werben. FEEDS EEE REG
Da Wir das aus Unferen Waldungen verkaufte Hölz jedesmal vor dem erften
Mary ganz unfehlbar an unfchädliche Derter bingefchaffer wiſſen wollen; fo find die Käufer
zu Erfüllung diefer in. dem gedruckten Formular enthaltenen Bedingniß unter det aus:
drüclichen Warnung hiermit angewieſen, daß fie bey deflen Unterlaſſung des überfommen:
den Holzes verluftiget ſeyn, und daffelbe von Unferen Kelinereyen, auf Unkoſten und Ge⸗
fahr des vorherigen Käufers, ſoviel den mindern Werth betrift, anderrodrts verlaffen
werden folle, oo 9 —*
[ F. 61.
Die Koblplaͤtze ſollen an unſchaͤdlichen Orten angeleget werben, und iſt dabey auf Holzraub
EEE EE EEE E - aud Erceflen befonderd zu wachen. -- - ae “
In Ehurfürftlichen Kammerwaldungen, aus denen, ihrer Lage halber, das Klafters
holz durch Schwemmbaͤche nicht in die Fläffe gebracht, noch auf eine andere Art als
durch die Verkohlung nugbar gemacht werden kann, follen Kelmer und Revierjäger gute
Obſorge tragen, daß die Kohlpläge an Orten, wo fie am unfchädlichiten find, ‘angelegt,
und daß insbefondere von den eingeftellten Köhlern den Waldungen durch den Holzraub
fein Schade zugefüger werde, zu welchem Ende die Hüttenmeifter, und andere Käufer, für
alle von den Koͤhlern verübende Exceſſen haften muͤſſen. Fb
I $. 62.
Die Eichen ſind zum Bauholze aufzubewahren.
Waldungen, welche in bloßem Eichenbofze beſtehen, ſollen, ſolauge fie nicht übers
ftändig oder abgängig find, nicht gehauen, fondern auf den Nothfall zum Bauholze aufs
behalten und erfparee werden, .. | | |
a I 63. |
Fuͤrnemlich iſt auch die Ausgrabung der alten Stämmen zu veranflalten.
Die Aushaus oder Ausgrabung der von alten Staͤmmen vorhandenen Stöden,
aus deren Wurzeln Fein frifcher Trieb zu hoffen oder zu vermuthen, ift nach abgefuͤhrtem
Klafters und Reißholz ebenwol durch Kellner und Revierjäger, ſoviel thunfich, zu verans
falten, indem der Raum, welchen dergleichen Stoͤcke einnehmen, fonft auf lange Zeiten
verlohren ift, wodurch den Walduugen überhaupt ein ſehr merflicher Echade zuwaͤchſt.
Pan | §. 64.
Die Berechtigungen in Abſicht auf den Genuß des Holzes ſollen auf guͤtliche oder rechtliche
en Art beſtimmet werden, 0 u
Wenn Gemeinden, oder Privaruntertbauen und Perfonen „in Unferen Kamerals
waldungen. eine. befchränfte oder unbefchränfte Behölzigung in Brenn» Baus oder wbäs
rem Holze durch einen gefagmäfigen Beſitzſtand hergebracht haben, ſollen dieſelbe zwar
dabey ganz ungeſtoͤrt belaſſen werden; in denſenigen Faͤllen aber, wo die Ausuͤbungsart
dieſer verſchiedenen Berechtigungen, oder auch die Quantitaͤt des Geboͤlzes, welches die
Merechtigte ohne Unferer Hoſtammer allzugroße Benachtheiligung aus ſolchen Waldungen
| | alljaͤhr⸗
Waldeeund Forſtoördnung. 285
dltlſcheſich year en Haben, nicht bereits beſtimet iſt, wollen Wir gnaͤdigſt, daß fols
ches, nach — — Yufnafıme der Waldungen und zuderlaͤßig erforſchtem jaͤhr⸗
lichem Holzgenuſſe, vor allem in dem Wege einer guͤtlichen Benehmung verſuchet, bey deſſen
Entſtehung hingegen die Erkenntniß und Entſcheidung in dem ordentlichen Wege Rechtens
nachgeſuchet werde. wu
Be J . .7 ” | u $. 65. F |
nn Auweiſungsart des Yaiis und Urbatbolzes für'die Berechtigte,
Insbeſondere wollen Wir, daß denenjenigen, welche in Linferen Waldungen zum
Baus und Urbarholze berechtiger find, in Zukunft, auf ihr in der verordneten Zeit gefchehes
nes Anmelden, die, derpalbige Noshdurft durch die Werfmeifter und Gerichte ordentlich bes
ſcheiniget, die Beſcheinigung von Beanten und Kellnern eingeſehen, darüber an Unſere
Hoframmer der pflichtinäßige Bericht erftattet, und fonach den Forſtbedienten zur unauf⸗
Fchieblichen Anweiſung / gegen Bezug der etwa hergebrachten Gebühr, der Befehl baldmoͤg⸗
HR arheilet'iwerbe. "7 0: “ N | |
66 en
welche ſolches blos zum beſtimmten Endzwecke verwenden muͤſſen.
Es haben aber auch Beamten und Foſtbediente dabey forgfältig aufzuwachen, daß
das dem Berechtigten angewiefene ‘Baus oder Urbarholz zu keinem andern als dem bes
ftimmten Gebrauche verwendet, weniger anderwärts verkaufet, oder verbracht werde,
. 6. 6%. .
In jedem Amte follen vereidete Zirmmermeifter angeftellt werden. Beflimmung bderenfelben
Dbliegenpeit.
Damit aber Überhaupt fein überfläßiges Holz zu den Gebäulichfeiten ohne Noth
und Mugen gleichfam verfchwender werde, follen Beamte und Kellners in jedem Amte
einen’oder niehrere im Bauweſen wohlerfahtene Zimmermeifter in Vorſchlag bringen, und
dieſelbe, wenn fie zuvor im Miederersflifte von einem Mitgliede des Hofbauamts, im Oberns
erzftifte aber von dem Baumeifter leBlanc , gegen die Gebühr eines Reichsthalers, geprüfet
and mit einer Urkunde Über ihre zureichend befundene Fähigkeit verfehen worden find, mit,
einem Eidſchwur dahin verpflichten, daß diefelbe die Miffe nach des Bauenden Vernͤgen
- und wirklicher Nothdürftigkeit des Raumes für Haus, Scheuer und Stallungen behörend
entwerfen , daben das zu jeden Bau erforderliche Holz nach der Sänge und Dicke gewiſſen⸗
baft angeben und bemerken, und hernaͤchſt befagte Riffe, nachdem folhe von den Ortsge⸗
richten attefliret und unterfchrieben worden, ihnen, Beamten einhaͤndigen follen,
. §. | 68. .
Einſchraͤnkung des Bauens in Hole.
Fuͤrnemlich haben fomol erwehnte Werkverfiändige, als die Beamten, zn forgen,
daß an Orten, wo Steinbruͤche, Kalch und andere Materialien zur Hand, oder mit ges
ringen Köften zur Stelle gebracht werden koͤnnen, das Bauen in bloßem Holze ferner nicht
mehr gedulder, fondern, wenn es nicht anderfi ſeyn Pönnte, mwenigftens das untere Stock⸗
werk in Stein gefeßet, oder wenn, wegen alyoronbarer Beyfuhre der Matcrialien, auch
' n3 dieſes
286 25. Ehurfürftl, Trierſche
dieſes nicht möglich wäre, dennoch. eine. FJußnauer von 4 Schuben ühes Air Fondamente
aufgeführer, und ſodann erſt anf diefe die Schwellen geleger werden folleu. _ -;
$. 69. FE 5 u B —
| Beſonders von Eicheaaa. ere
Nichtweniger iſt, zu mehrerer Erſparung des taͤglich im hohen Erzſtifte abnehmen.
den Eichenholjes, darauf zu ſehen, daß zu denen unter, Dash kommenden Gebaͤulichkeiten,
als Wänden und dergleichen, auch andere dazu ſchickliche Kohgattungen verwendet werden
mögen. ' a
9 7. .
Erklaͤrung, was als Holländerfloßholz veräufferet werden koͤnne. |
Zum fogenannten KHolländerfloghofze ift feine andere Gattung yon Eichenſtaͤnwen
aus Linferen Kameralwaldungen zu verlaffen, als jene, welche zum Bauholze, Faßdaues
und anderm nüßlichen Gebrauche anderft nicht als mit merklicher Werringerung ihres
Wehrtes verwender werden koͤnnen. | |
Te FB oo
‚Wie es damit zu balten,: | |
Bo alfo dergleichen Hollaͤnderſtaͤmme in Unferen Zorften fich vorfinden, follen
folhe von Kellnern, Forftmeifteen und Revierjägern in Augenſchein genommen, numeriret,
ftückweife gefcehäger, und in ein Verzeichniß gebracht, Ießtercs demnach mit dem gutachts
lichen Berichte, auf welche Art ſolche am vortheilhafteſten angebracht werden fönnen, an
Unfere Hofkammer eingefchicht, und die gnaͤdigſte Entſchließung abgemwarser werden.
$. 72
und was bey deſſen Verfleigerung zu beobadhten iſt.
Finden Wir alsdann für gut, die Verdufferung des Holländerholzes mit der dabey
ohnehin von felbft verftandenen Erlaubniß zur Ausfuhre guädigft zu beguehmigen, fo fols
Ion Ort, Tag und Stunde der durch die Amtskellners in Beyſeyn des Revierjägers zu
veranftalteuden Öffentlichen Verlaffung durch die Nachrichtsblätter und Zeitungen befanne
gemacht, und bey den Werfleigerungen felbft jedesmal die gedruckte Bedingniffe zum
Grunde geleget werden, 0
9% 7% |
Vom Abfalle des Gehoͤlzes, und wie überhaupt damit zu verfahren ſeye.
Der Ankaͤufer hat alsdanıı ohne Ausnahme den Hau auf feine eigene Koͤſten zu bes
ſorgen, der Abfall aber iſt nach gefalltem Holze von Keliner und Revierjäger zu beſichti⸗
gen, und zu veranitalten, daß das gröbere Gehölze durch die geſchwoͤrne Holshäuer in
Klafter gehauen, das Reißholz in Wellen gebunden, und ein und anderes zum Mugen
der Hofkammer entweder insbefontere verfteigerer, oder den Berechtigten auf Abfchlag
deffen, was ihnen gebührer, verabfolger werde. Im erfteren Falle ift ſodann ebenwol
ein förmliches von den Steigerern und Revierjägern eigenhändig zu unterfchreibendes Pro«
tokoll, welches zugleich den ‘Befund bey der vorhergegangenen Befichtigung enthalten muß,
zu führen, und den Rechnungen zur Jußififation beyzulegen, s
« 14
Wald⸗und Forſtordnung. | .287
$. "745
Beſichtigung der Gichel oder Buchmaſt, und das dabey fu beobachtende Verfahren.
Bohy Begehung ·der Forſten ſollen die Revierjager zur gehoͤrigen Zeit fleißig beobach⸗
u, ob Eichel: oder Buchenmaft hin und wieder zu hoffen feye, und darüber dem Amts⸗
kellner Mündliche Anzeige chun. In jenem Falle hat ſodann der Kellner mit einigen ber
Sachen wohltündigen fandleuten, denen etwa Berechtigten , und dem Forſtbedienten, ges
gen Ausgang bes Auguftmonates bie Beſi ichtigung vorzunehmen, und derenfelben aller⸗
feitig gewiſſenhaftes Ermeſſen abzuforderen, ob es eine Volles Dreyviertel⸗ Halbeviertel⸗
oder nur Sprengelmaſt fene, auch wie viele Schweine⸗ aufgenommen, und dam Feuwer⸗
den ingeſchlagent werden Fonnten,
| . 75
Hieruͤber if ein Ptoterol ri füben f ae a vorläufig ber Ehnrfürftlichen Hoftammer 2
einzu
Das hierühte geführte, von bem Fosfibedienten mit unterſchriebene Protokoll en,
det alsdann der Bequte Huferer Hofkammer mit einem beſondern Berichte ein, welcher
ganz deutlich, enthalten muß, oh und welche in Unſern Waldungen zur Maſtung, und in
- welcher Maaße, berechtiget ſeyen; ; wie viele Schweine nach Verhaͤltniß des Eckers einge⸗
ſchlagen erben. Finnen; ob in dem Falle, daß entweder gar feine, oder doch nur eine bes
ſchraͤnkte Berechtigung vorhanden wäre, ber Hofkammer vortheilhafter. ſeyn moͤgte, Die
Schweine felöft — oder die Maſtun Al, u. zu verfleigern ; wie hoch fofort
e
“ in jenem Falle die A jede ck zu beftimmen, und.-ob nicht Unfere benachbarte
anal ul ber * — Bi def fegen, | oo |
.. [} 3 1 ⸗ ‘“.ı.
3 21
FJ Yılıaı Sid BE BESTE uch 26... - Bu Bus \ | ta.
Einterenuns * onfaelbenbe che und Asfänderung des zranlen von
eo, dem gefunden, .
& möge nun ie Maftung verpfachtet, oder. die Hegusachtete Anjebl gegen.bie be⸗
ſtimmte Abgabe aufgenommen, oder aber von den etwa dazu Berechtigten eingeſchlagen
werden; fo follen —— und Forſtbediente in einem: wie in dem andern Falle das
Kiugspiben-andee t als nach vorherigem Einbrennen eines. jeden Stuͤckes geſtatten,
Darüber. ein ern erzeichniß ertichten, und in alle Wege perhuͤten, daß fein krankes
Viehe wit dem geſunden aufgenomijen ‚ auch daß dagjenige, welches vielleicht während
dem Auftieiben erkrauker, von vem übrigen alſogleich abgeſoͤndert und ‚aus ‚den Waldun⸗
gen gewieſen werde.
. 7.
| Brößete ME Werben * mehrere "Beerden veriheilet.
BA ber Forſt ſo groß ſeyn, daß mehrere Heerden darauf eingeſchlagen. werden
mügdei, nd einer jeden von Kellner uud Forftbedienren ihre befonpese Bezirke dazu
anzuweifen, Und duch aufgebängte Strohwiſche, zu Vermeidung des Uederſahrens, von⸗
einander abzuſcheiden.
7
288 25. Churfürftl Trierſche
$. , 78
unge mit Saamen aufgegangene Schläge ſind 5 bis 6 Jahre su ſchonen
Die bereite mit Saamen aufgagangene Schlaͤge abex, in welcher durch das Wuͤh⸗
len großer Schade angerichtet werden kaun, muͤſſen von Dem Auftriebe fünf, laͤngſtens
ſechs Jahre verſchonet bleiben, welches den Hirten aufs Nachdruͤcklichſte eimabinden iſt.
| $. 79.
Die Pläge zu Stallungen oder Zäunen find ben Hirten anzuweifen
Die Forſibediente ſollen den Hirten diejenigen Plaͤtze, anf welchen zur "nächtlichen
Unterbringung der Aufgefchlagenen Heerde die Stallungen oder‘ Zdune errichter werden
müflen, an den unfchädlichften Drten aumweifen, und die Heerden verfchiedenemal vifitiren
und abzaͤhlen laſſen damit aller Betrug dabey vermieden werde.
§. xo, *
Das Raffen ber Eichel oder Buchen iſt ohne Erlaubniß verboten.
Das Raffen oder Aufleſen des Eichel⸗ oder Bucheckers wird zum Nachtheile der.
Maſtung nicht geſtattet, doch kann Unſern Unterthanen, welche deſſen ze Beſaamung ber
Maldungen benoͤthiget find, von Beamten und Kellners dazu die Erlaubniß gegen eine
billige Verguͤtung ertheilet werden ; das Abtlopfen aber bleibe dabey eins Bu allema
verboten. Dr res —33* m
§. gr. J . Wr ea i, . *
Zeit des Abtielbens der Schweine und Beſtlinniung def Pachmai
Das Abtreiben der Maſtſchweine fol, wenn feine beföndere il vors
waltet, über welche Kellner und Nevierjäger frühzeitig berichten, und um Verhaltungs⸗
befehle bitten müflen, jedesmal vor dem 15ten Jaͤnner geſchehen, und feine Nachmaſt ges
ſtattet werden, es ſeye Bann, "Daß der Eichel und Buachecker zughotch gut: gerathen wäre,
in welchem Falle die Nachmaſt, jedoch nur fuͤr die Hälfte der eingefihlagenen Schweine,
eis zum alien eriaubet feyn folk, Br Seen
4 .% 92. a ru zer Rn we
' Einnahm und Vertechnung dee davon —2* eis. u
Uebtigene verſteht ſi dis’ von ſelbſten, daß die von den — RER
nen eingehende Gelder von dem Amtskellner erheben, und dei Rech JE ſaint alfen I
gehörigen Prorofollen und Belegen, 1 unter der beſtlmmten Rubrik a Henaueſte En
tragen werden muͤſſen. s
‚83+
Den Rebierjägern fihd Spießfoͤrſter dugugeben. .
Da ein zeitlicher Revierjäger die in feinem Forfte liegende Kammerwaldnugen nicht
alle Tage begehen, und ſomit die vorgehende Hohraubereyen verhuͤten kanü. P fofl-Uns
ſere Hofkanuner, nach eingenommenem Öntachten von den Beaniten, ihm einen oder mehrere
redliche Unterthanen als Spießfoͤrſter zugeben, und von dem Beamten verpflichten laſſen.
§. 84.
%
Wald⸗ und FSorſtordnuns. | 289
De al, ein rin. &. 84. 3J
Oeliegenheit änntlicher Waldpüter bie Heeiabee, rt
Sowol der Mevierjäger als Spichfsrftee und andere Waldhuͤter folen bie Kıms
merwaldungen fleißig befuchen, die betretene Brevler ohne Nachſicht pfänden, ſodann Tag
für Tag alle Frevei in ein zu dem Eude ſtets nachzuttagendes eingebundenes Frevelliſten⸗
buch weichos wbebrungtgrhroderigen. —— ee derniuſat einzurichten
iſt, elf der Seello eintragem. Be | PaLTY)
nat, 95 y7 “3 BR . 71: ed . Me er . 3
—* I.
3. nl m te — — 177 hör — lege unit There begrigin find... ld OBER A
ie, Bean ex. augeläzme Jagerpurſche, ‚onen auch-Lehrinngen; weiche
u AR — Ir. in feinem Dienfte und Närgde hat, fönnen und muͤſſen auch Diele
eru ge t. wer den, dergeſtalt jedoch, daß fie von den Meamten ebenmot bierbüf
—5 werden, und die in dieſer Verorghung enthaltene Vorſchtiſten genau beobachten
muͤſſen.
ME in Pie A Panne
Mo 2 —V · ar a. 17 2 P 8 . 8 2er ae
Lt min 1.2 "Einricptung, der Gretefifen,. >. FE ya;
‚baden Zeebelligienmöfen nücht:aflein, der Mame des im Schhaden · Bottetenen, und
beffen Woebnoere, ſondern auch alle Umſtaͤnde der That, naͤmlich, an welchem Tage, zu
welcher Zeit, Vor⸗ oder Nachmittags, Morgens oder Abends, bey Tag oder bey Nacht,
in welchem Walde, Schlage, oder. Det, guch mit massfür Werkzeugen oder Inſtrumen⸗
ten der Frevel veruͤbet worden; ham en. Hol; gehauen „.mig,doch ſich deſfen Werth bes
trägt, worin eigentlich Die & ädigung befanden, * era Thaͤter für ein Pfand iſt
abgendommen worden, uͤnd ob er bie Pfändung willig habe gehheßeh iaſſen x. fo gut ‚uud
deutlich befchrieben werden, als es möglich ift; womit dem Linfchuldigen gnugfamer Stund
zu feiner Recht —— dem Schyuldigeh über Feine A Wer e übrig, PR nd ppomie
man Nech ben’ Auſethung der’ SR fowet,; ale Rgeren Di e "dort Mi nu ier⸗
nach bemeſſen koͤnne. J
R dw . va 2
J or * on . . Kiki * Is w . - 6 y . . t
202
87. |
1" Ein, ertabpter Diedler muß fihe feide oermögenlofe wülrguig 4 belten ad
—E gWenn mebeere. Fredler. auf einem Holz haue oder: Anderen vesborener That ertaps
et werden, Her Foͤrſtet honnta aber inwietmeir ein Nfande abgewianen; fo iſt dars@ätpfäus
date zur Angabe Biner Mitſchuldigen durch Mefuͤrgniß usb audree Errafen alten, und
wicht nur für: fein? eigemePerfon, ſonhern auch ‚fe bie Dayongefanfne; id ofanapett
und die Srevelbuße u. srlegen.pechimihen, iweun dije ſelbe Memuögen. haben
ein und anderes felbft zu bejaßlen auffer Stande find,
D
ENT PUT EN ı 277 75) Bel Au Er $ dr 3%. Yan mu imma nn
Eiroh i ,.., „> ‚Verfahren gegen anerkannte Frevlee
Ä Geſchbe t, baß der Revierjaͤger, ‚ade Foͤrſter, den Frevler non Derfon niche
konnte, und letzterer ſich umteründe,, ben der⸗-Pfandung einen:salichen Namen anzugeben;
ſo folign die Forſtbediente ſich abe geben. devellen ansgufsrihen damit diefe Ver⸗
„He manhe Befene VII. Cheil. wegens
—8
— — — — —
290 .C hurfi wſiriteſche
wegenheit hernaͤchſt nebſ —— Gerböuße as mit Thurn s oder andern
ſchucſeren Strafen beſeget werben, Bmen cn) Ir
. 3 —— : J * 5, | — 89 v2 Abe ' Klier ” il }. mem
.." a, ’ Fl een ch
er di ih. tiperfeßen- mon tun in DEREN
Ben Ausübung des Dfäyayngen Gaben Beh. Dievfberfiögtientg meer ſchwerer Bari
äntwortung alles. Stoßens und Schlagens durchaus zu enthakteny.. fönuten fin aber Sie
Freoler im Falle einer Widerfegung —A— Sau befonderer Gewalt, ober ohne Ges
fahr ihrer eigenen Perfonen, nicht bemeiftcn ignen gar ‚Jeher Unſerer Unter⸗
ihanen huͤlflichẽ Hark Ar elf verbunden iſt "fo Geb eh fie, wen Fe E Perfonen du
Saut find ;: dieſe Wider ſogtichken alſegleilh -VER'Aöntecncajinelgeny fi
Frevler, ſoviel moͤglich, Iderfoigen⸗ md atte Mitter aut —— ſeines * Lund
Weis onumwen don. Ren re. Ua ln
! ; "i 29244 — Pr) re sl 5. ‘ 6. 90. te a TE u FE | Havınd
Bon doppelten Freveln zu gleicher 34.
Wenn jemand über zweyerley Frövel jü einer Zeit betreten und gepfänder w wird,
darf der Förster das a oder Ruͤgegeld nur emmral’fordern ; fonften aber ift ihm folches
a une sfehieBf chen Seth vwhen fur —— Dfenbung Fee ara
.* min vi - na: .6. 91: F u j eo W .
F , 27ν urn Barlnung der Pfänder. ? ein .
A a0 Bänke —* mit dem * derjenigen, denen fe ra I:
n, zeichnet, ‘und hen auf den zur nt dtigung beſtimmten gen den Aemtern
ernBelifert worden, , PR “ og " * “ = ' 1a
an . TFA 5 Be Sr ES „IE je , " 0. a
— 2 PR in angeloinen Sie and Bre(äaftın, and Before ur
Fr [ 'n
Ne
Wo Churtrieriſche Höfe oder Ortſchaften an Unſern Epurfürflichen Weibungen
oder nahe dabey liegen, Loatet nicht qnder zu vermuthen iſt, als daß die gorgegangene
Holzrauberehen vor den Einwohnern derſelben veruübet worden Seen, "föhlen’ Mevierjäger,
Soꝛießfoͤrger, amd..deveu vereidete Purſche, auf vorberigu dem ———
mandliche Auzeige, jn deſſelben Gegenwart die Haueſa chuag vociefitung Inf Wenin / verja⸗
wige, bey. welchem ⸗ſte friſchgehauenes Holz: den,‘ ————— und
bescheinigen kann, WMorer ea. forfien Heabefömmen' ‚habe, folk sSerjette. ohne Mage dem
Rügenssrgeichuiffesald ein überzeugten, Sohfsenlee ingetragen worden. 1. eg u.
ae N RT
$. 9.
Berechtigte Drtfchaften muͤſſen auch Waldſchuͤtzen anſtellen. Naͤhere Derfügung-
Wo aber dergleichen an den Churfut ſtlichen Wätdungen liegende Ortſchaſten darinn
m einiger Behoͤtzigung Berechtiget wären; ſind ſie auch ſchuldig zu deſſen Huculig etliche
yon den Beamten Sleichermallen zu vekeibende Waldſchaͤtzeunzuſtellein, weiche fuͤr Strafe
und Schabenzu haften dobureen find, wann den Umſtanden nach der Hoijraub ven, kei
ii f! —A ge m, em
Lu
Wald⸗ und. Forſtordnung. 291
ſuchen hat, Wuͤrde aber, gagen Derpoßen, dem Beagehren nicht gewillſahret, ſolen Beam⸗
ſtalt vorgekehret werden, ſt dia Hotzdigbe handfeſt gemacht iur dem Amte eingelieferet
werden mögten, . nn NL en us
ae) SEE: 5 Eee SEE HE ARE . 95. 55*
Die Breveifch muͤſſen gUe Monase den Bensnten eingeliefert,
Spiesförfter zu deren — einige bewafnete junge Leute zugegeben, und ſolche An⸗
r
*
ls jene der Jaͤgerpurſehen 2296 Spießfoͤrſter, einem yeitlichen Beamten und elle
ee ahnt anna | g weiter enthaltenen Ver⸗
ordnung nach Ablaufe eines jeden Viertchaßres Lie forinlich⸗ — ———— unausge⸗
$ 96.
aufſervodontlicha: BäRe aberigleich angezelgt und auterſuche werden.”
tie Auſſerten ſch aber dabey auſſerbrdentliche oder ungewaͤhnliche Fulle nit Rerklich⸗
geodßen Beſchadigümgon ober: audeen UÜmſtauden, welche eine ſchleumige Unterfuchung erw!
heuchen; ſo ſolten biefetbe won dem Forſtbedienten alfogleich angebracht, und von den Beam⸗
en das Tofordeelichs dabey unaufſchiebtich vorgekehtet werden. nt
iu NE TORE He De u
| | I. 97% ET
andhabung der Unterthanen bey Ihrem Hut⸗ und Maflungsrechte, und Verfügung be
° nn freeitſgena Beier 325. 009004. Be 2.7
Wo Hin und wieder Gemeinden: oder Unterthanen in Unſeren Churfürftlichen Kam⸗
merwaldungen zur Hut⸗ und Maſtung berechtiget find, ſollen die Forftbediente ſich nicht
unterſtehen, dieſelbe in dem Genuſſe zu ſtoͤren oder zu beeintraͤchtigen; wären aber. derglei⸗
chen Berechtigungen zweifelhaft oder ſtreitig, ſo ſollen bie Forſtbediente den Kellnern und
Beamten davon die Anzeige machen, dieſe Aber die Beſchaffenheit des Befitzſtandes ge⸗
meinſchaftlich und gruͤndlich unterſachen, und über den Befund ſowol, als wie die Sache
Fe werden könne, an Linfere Regierung und Hofkammer gutachts
ich berichte. om —
Oo 2 $. 98.
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292. 25. Churfuͤrſtl. Trier ſche
hal mr. I ern
Diefe Rechten find · jedoch mit Maͤßlgung ausinähen. Nähere Vorſchrift.
Die hergebrachte Viehhut foll übrigens mit der Mäßigung ansgeüber werden, daß
die junge Schlägen folange,. his de e dem Biſſe völlig entwachſen And, danrit verfchoner
bleiben , fofort der Holzbau und effen Heegung und Anpflanzung nichts leiden, mögen,
dakır“ NRecht and Billigkeit erheiſchen es, dergleichen Dienſtbarkeiten zum Berderbe.
berjenigen Sage, worinn fie dergebracht find ' nicht misbrauchet werdet,
— 9 |
u Woſobtunhan wenn deewegen mit dem Jäger Fersingen cite, od
" — 2 F
— — ————— Et
Er"
Obliegenheit der Churfuͤrſtlichen Regierung, der Hoftaͤmmer,
der Beamten, Forſtmeiſter und Sorfibedienten ‚in Abſicht auf Bejenige Wal⸗
bangen ,Pfahl⸗ aind · Rodhecken/ welche : ganzen -Gernkihkeiterf PR
n Abel, Buy Stiftern, siert, Stipken; —A— |
E und andern. Privatsn ugchöten. erh aa re
ia HINGIE u dr
“L.
§. 1006
Noattzwendigkeit der Aufſicht uͤber gemeine Waltaſngen undaſn⸗
1 Dig Erhaltung dan gemeigen Waltungen,-Niehl.ugd: Modhenkau aſt ſowa qur Ber
ſuruus dep Acker⸗ und Weinbaues, ‚als, auch zus Titgung gemeineg Schulden 3 von: fo
—— — daß Mir Unſere Landesealer iche Anfmsstfumteinnorpigfih.puf diefen.
Gegenftand richten, und Sorge tragen müflen, sonmit über. Diefe:genseine Waidungen and.
Hecken von Seiten Uinferer Regierung, Hofkammet und Beamten, eine gute beftändige
Aufficht geführer werde.
8. 210.1: 12 autarn Dorn imo ii
— und Befreiung bes Zußandeß dee Waldungen, und baden nach Befund”
‚an treffende Unflaltene-- u 2 3-4: cup eine
su dem Eib⸗ ſollen uͤnſer⸗ Beamten und Kellner, ſobaid es ihre Beihäfe, and:
Zeit und mftände erlauben, mit Zuziepung der Forftmeifter und des Mevimjägers, alte ges
meine Waldungen und Hecken in, Yugenfchein nehmen, darüber auf die nämliche Art; wie-
oben $. 9.20, und 37. verorduet ift, umftändliche Befchreibungeu entwerfen, ihren Zus
ftand, und wie dielelbe zum beſſeren Aufwachſe zu bringen fegen, wohl unterſuchen, derhal⸗
ben das Gutachten der Forſtueiſters und Forſtbedienten, wie auch die Meinungen der Ge⸗
richten oder Alteſten Gemeindsleuten, zum Prototolle nehmen, insbefondere aber die unver⸗
weilte
. %
Wald⸗ und Forſtordnung 293
weilte Anſtalt treffen, daß die noͤthigen Behaͤuge der verdorbenen Bezirken zn Stande ges
bracht, diejenigen leeren Piäge aber, welche wegen den nothwendigen Durchtriften gar
nicht geſchonet werben Eönnen,. mit jungen Eichen oder Buchen, oder wenigſtens mit Hans
buchenfopfftämmen befeget, gegen das Reiben des Viches mir Dornbäfchen ummunden,;
und mie Pfaͤhlen genugfam hefeftiger werden. mögen. 1:2... 2
re NT
Buͤrnemlich follen wilde Baumſchulen angelegt werden... .
Damit es aber an dergleichen jungen Stämmen von verfchiedenen Holzgattungen
nie gebrechen niöge, wollen Wir, daß befonders-Biejenigen Drtfihaften, welche mit gnuge
ſamem zum Setraidebau niehtisanglithen: gemeintent Lande. verfehen ſind gewiße fadckliche
Bezirke davon nach Vorſchrift des 5:-35.i5u: ſogenaunten wilden Baumfchulen anlegen, und
dieſelby durch Dornhecken, Pfaͤhle ober Oraben gegen alle Beſchaͤdigungen des Viehes
ſicherßellen ſollen £ BU Iedae: PL er Es u nee BE re lan
pain ser. 10%: . od Een,
RL IPL E27 1 Wr ee Sr rs MWie man damit umzugehen habe. 57 BE .·
Wh * Wielxe nun damit anßr seifen; wie dergleichen wilde Pflanzſchulen geheget, aus
denenſeſoenmach und nach dit ſchoͤnſien neuen Walbungen angezogen, auch did jungen‘
Staͤnmie mit gewiſſem; Erfolge des davon zu erwartenden großen Nugens auf ımdere leere
Piäge fortgefegt werden follen, ift aus dem dieſer Verordnung beygefügten allgemeinen Un⸗
terrichte zu entnehmen | # rn
—W 3
...
I, A Cr, ee | - 72
2— 31577. 0 7
q. ne ern
„Der Jugend folen die noͤthige Begriffe vom Banmpflangen beygebracht werben.
u gInddeſondere Aber beſehlen Wir ſaͤmtlichen Sffentftchen Lehrern, in den Städten
idel als auf dem platten Iunde;' ſich auch in dieſen müglichen Kenntniſſen zu befähigen,
ſo | x
and ſich ih den Stand zju ſetzen, der Jugend die Grundfäge des Baumpflanzens, nebſt den
dazu noͤthigen Handgriffen⸗ beyſubrin enz indem fuͤrnemlich die Vermehtung dee Obſtbaͤume
den zweyſcachen Vortheil bringe;, daß vadurch BemEigeutpiimer" eine neue Nahrung’ zus
waͤchſt, der Holzmangel aber durch die abgängige Stämme mit der Zeit großen Theilb ers
ſeber wu apa yore 6, 183. a ee BL le nen
Kauf üben Bezirken: ab Verſuche ine Anlegung hober Waldungen umd Heden gu machen,
1 Da verfchiedene Gemeinden, vorab auf dem Hunisruck und in den Aemtern dee‘
Eifel, ungemeingroße Bryirtei habes, worauf bis hierhin lie Wachholderſtauden, Ginſter,
over auch wol nir ſroße Heide gewachſen/ und die Aftärs in 26 bie 30 Jahren vermittels
deu. ſogenaunten Schiſlens zum Getraldebau nürr einmal benutzet worden find; fo ſollen
baldthuntichſt Verſuche gemacht werden, ob dieſelbe nicht durch Anlegung der Eichelkaͤm⸗
yerr::oder wilden Baumſchulon · wenigſtens nach! unnd nach entweder zu ordentlichem Hoch⸗
walde, oder doch zu Pfahl-⸗ und Rodhecken, angezogen werden koͤnnen, zumal da die hin
und’ wieder in vben dergleichen oͤden Laͤnderehen von" einigen Privatbeſttzern angepflanzte
nad. (ehr wohl angefchlagene Buchenwaͤldger fon uni Boraus den untrüglichen "Beweis
darstellen, daß der Boden biezu nicht ungeſchickt fee Idef-mithin dergleichen. dargegen
entſtandene Vorurtheile bloß durch den Abgang noͤthiger Verſuche unterhalten woden.
O o 3 F. I ®
294 25. Churfuͤrffl. Triexſche
x $.- ‚106. DE SEE Erg nn tunen
oder wenigſtens zur Anziehung weicher Holjsatlungen. - nl
2 &olften-aber auch hier und da einige Dläge oder Gegenden, ihres allzuſteinigten,
fandigten oder naffen Bodens halber, zum Anbau. des Cichens oder Buchenhotzes wirklich
uutüchtig ſeyn, fo dörfen doch dieſelbe deswegen nicht de Liegen bleiben, ſondern fie muͤſ
fen mit weichen Holjgattungen angebauet,. auch hin und wieder, wo es der Matur des
Bodens gemäß zu fenn fcheint, mit Nadelholz befüeg werden, womit anfduglich allenfalls
in Meinern Bezirken die Probe Anzuftellen ift. 2
int Vo e.. J 8. 107. .
i. dandfraßen und andere ſchickliche: Plaͤge ſtd mit Baͤumen zu bepflanzen. Weitere
Gastro hen derhalbige Verfuͤgung. re
Dur: Alle bffantlihie Eandftraben und gemeine Wege, all? Graben, Ufern der Baͤche
und fumpfigee Wiefengründe, müffen mis nußbaren Obſtbaͤumen, Weiden; Erimt, nm
Aeſchenſtaͤmmen befeßt werden, wovon der DVertheil dem Eigenthuͤmer des Grund und
Bodens, oder, wenn e8 Geweindeland wäre, der geſangen Buͤrgerſchaft, jeboch derges
Kost zu. Theile fallen ſoll, daß die Einnahme davon, unser, Aufſicht der. Beamten zum Beſten
der -Gemgiude verwendet werde, zu welchem Ende daun in den Gemeindsrechnungen ging
‚ 2
eigene Ruͤbrik, naͤmlich: Einnahingeld von gemeinen Plaͤtzen, einzuſchalten ft, .., .,
ne SEE A Tasse (+? 3 . * *..
Die fleißigſten Landlente erhalten Breppriten ‚und werben durch das Mochenblalt 7
. , belannt gemacht, .
ELLE Kr” " A2—
..n., Wir werden diejenige Gemeindsleute, welche fc) in aͤdſen ſowol ats in anderu
die Verbeſſerung der Landwirthſchaft hetreffenden Gegenſtaͤnden durch sen Fleiß und Kifer,
mir gutem Etfolge hervorthun, auf die Gierüber jährlich zn ertäntenbe megbetichre, mit Des
fondern Freybeiten begnadigen, und den guten Erfolg: 5 muhungen zur Macheife⸗
rüng.anderer durch Dig allgemeine Erʒſtifuſche Intelligen blaͤtter oͤffeutlich bekannt machen
laſſen. 1: J eh Bar he anal ! u , " E ‘ ; Da IR , BR AN u * ar
| 23*38 og, ee ne
Verbindlichkeit junger Purſche, vor ihrer: Verebelichung ſechs Bäume anzupflanzen.
Hiangegen wollen: Wir auch, daß keinem jungen Pucſthen die: Merchihäungsers
laubniß ‚und die Aufnahme; in die Gemeinden, nach Verlaufe Dreyer Jahren⸗vor Werkuͤn⸗
digung gegenwaͤrciger Vexordaung an: zu rechnen, mehr geſtottet werde, er muͤſſe daud
durch ein, beglaudtes Zeugniß dep Memeinennarſtandes darzuthun im Stande ſeyngdaß. er
wenigſtens ſechs wohlangeſchlagene gute Obſt⸗ ader wilde Baumſtaͤmwe nuf;feinen gigenen,
ober dazu angewieſenen gemeinen Laͤndetehyen oder Waldungen augepflanzet habe; diejeni⸗
gen aber, die ſich in dieſer Zwiſchenzait von dreyen Jahren verheyrathen und Buͤrger were
den wollen, muſſen, nehſt den übrigen Erfoderniſſen, fuͤr zeden dieſer Stamme 18 Alb, am
die Gemeinde, erlegen, weiche ſolche alsdann durch andere ſetzen zu laſſen verhunden iſt.
Wie aber ein und auderes gefcheßen- feye, daruͤber ſoll bey den gemößnlichen Waldbeſich⸗
dgungen. genaue Machforſchung gehalten werden. - DE | a
Ir
ee | BE . 110.
Wald⸗nen d Forſtor mung. 295
= 9. 110.
Alles gemeinfhafttige Eigenthum ſoll vertheiit werden.‘ DOerhalbige Vetfuͤgung.
>. Wa bie Gemeinſchaſt des Eigenthums nicht nur eine leldige Quelle immerwaͤhreu⸗
der Streitigkeiten, ſondern auch eine vorzuͤgüich mitwirkende Urfache verderblicher Witch⸗
ſchaften iftz fo ſollen Waldungen und’ Hecken, welche bis dahin von jween oder mehreren
Demeinden gemeinfchaftlich‘befeffen worden, unter dem Worftande der Bearhten' eheflens
vAbgetheilet, und jeder Bas Ihrige zum alleinigen und ausſchlieſſenden Genuffe eingeräumee
werden; auf den Ballaber, daß die Beamten dieſes heilſame Geſchaͤfte hit und da nicht
zu Stande kringen ſollten; haben dieſelbe alle vorkommende Umſtaͤnde und Bedenklichkei⸗
ten Unſerer nachgeſetzten Landesregierung einzuberichten, welche alsdann in jedem Falle
das Zweckmaͤßige zu verfügen‘; aud die det Abtheilung entgegeuſtehende Hinderniſſe zube⸗
ſeitigen von ſelbſt wiſſen wird. 39 9 |
pal .. End ES te Be . .. „a . .., r
1 : 9 J— . Ebenſo die Roppelmalden, ; J J RR ur . Bu
Apt die näinliche At Sole (auch Die (ogenannee,Köppelwaiden abgeſtellet uk vers
let'werh 5 Ad wenn auch diefelhe hin And wieder auf Rechtsſpruͤche oder Merträge
Under wären, jo koͤnnen dieſe der Kufbesung der Gemeinſchaft dach auf feine Art im
.7 ...
22
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egr fo kön . auf Le
lege Heben, ‚indem „dadurch: feine der :intereffirten Tpeilen eine Vervortheilung, ‚ons .
dern ein wahrbafter ‚und in (einen. Folgen ſich immer vergrößerender Nutze zugebet.
H ‘ : . „" . 4. or
" 2. “ . 3 AL ’ —E Fe Kr wo. tr. S, ” 112. —F * * 22. a! . k
ie) ' 04 . . " .. J J FR .. 71: I’. J:. 25 4 ’ " ’ ‘ n ‘ . M
wenn auch die Gemeinſchaft mit fremmben Unterthanen beſtuͤnde. Befondere Vorſchrift .
BEE En iefertwegen.
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| Wenn aufden Landesgränjen Unfere Gemeinden und Unterthanen dergleichen’ Ger
meinfchaften des Eigentums oder Koppel» und Mengwaiden mir Benachbarten hergebracht
haben, fo ſollen Unſert Beamte fich dahin verwenden ,: deß auch-diefe ohne Machtheile der
Hoheitsgraͤnzen durch eine freundfchaftliche Benehmung mit den anderfeitigen Beamten
auf,eine beiden Theilen unfchädtiche Art aufgehoben werden moͤgten; dor fo, daß in dies
fem Falle Unſere tondesfürftliche Ratififarign allemal guisprücklih vorbehalten bleibet, wes⸗
wegen jedesmal der ausführliche Bericht an Unfere tandesregierung zu erſtaiten if, . ,
P] .
s
OD . 0 8 N .
DIE Sem̃einden follen alle Jahre beſondere Malbpäter erwäßlen, U
2:35 Da'es nicht moͤglich iſt, dab die Epusfuchtiche Forfbrdiente in den gemeinen Wal⸗
dungen und Heden beftändig gegenwärtig ſeyn Pönnen, und da es ferner die Erſchrung
gejeiget bat, wie wenig man fid) auf die hin und wieder ro Semeindsfpießförfter vers
loflen könne, gleichw zinar „[orgiälrigen. 2 ung der Hohzrouhereyen und ſchaͤd⸗
—— — an —A — welchen
die Erboltimg des Ihrigen ſelbſt am meiften angelegen feyu muß, ig dem Ende eines je⸗
ven Jahres aus, ihrem Mittel. ſovlele Foͤrſter ertählen, ats, zu der täglichen und ndchts
Kichen Hurung erforderlich find, die Beanısen' hinge gen Yollen’ ðreſelbe Yabın eidlich ver⸗
pflichten/ daß fie ihre Obliegenbeit 234 erfüllen, alle Waldfrevel und Beſchaͤdigutj⸗
gen gewiſſenhaft angeben, md nichte Raͤgbaͤres verſchweigen wollen. * ws
* | | | . 114
|
|
|
.
296 u 25. Shurfürfl, Ari et ſche
$, 114. |
wovon wenigſtens einer im Lefen und Schreiben erfahren fen muß. -
.: Bon denen alfe jährlich. zu erfiefenden Waldfoͤrſtern fal-menigftens einen im Lefen
und Schreiben guugfam erfahren feyn, womit ‚derfelbe nicht nur diejenigen, welche. gg
ſelbſt im Frevel berreten bat, fondern auch die,, welche ihm feine Mitfoͤrſter darinn gefunden
zu haben erklaͤren werden, mit ihren Vor⸗ und Zunamen, und worinn eigentlich. das Veer⸗
geben beſtehe, ordentlich bemerken moͤge; bey welchem Aufzeichuen ſodaun alles das, was
de 8602 vorgeſchrieben iſt, ebenwol heobachtet werden mußß.
EEE "006 ı { 7ORIR | —*
Churfuͤrſtliche Forſtbediente muͤſſen die Waldungen im >
f
Er DE rafln.
ahre giermal in U in gehen.
Was dabey zu beobachken iR ea. .
Nebſtdem nun, daß die vereidete gemeine Schügen die Gemeindswaldungen bey
Tage und Nacht beflens zu hüten verbunden find, foflen diefelbe auch von Unſern Revier,
jägern uud, Forſtbedienten, ſoviel nur immer möglich, öfters begangen, und wenigſtens
vlernlal An Fahre in Augenfchein"geitomnten werden; toben" genan dürau ‚nu feben ift,
ob dig befangene Schläge mit dent Viehetriebe behoͤrend verſchonet, und ob nicht impimis
Then hin und wieber in nnd auſſer denenſelben einiges Hotz gehauen worden; beſtndet ſich
nun ſolches, und die vereidete Waldfoͤrſter koͤnnen die Tharer nicht init wahrſchrinſichvn
Gründen angeben, “ober erweislich machen, daß ſie den Vorfall dem Gemeindsvorſtande
alſogleich angezeiget haben, fo find dieſelbe alsdann für Schaden. und Strafe aus ihren ei⸗
genen Mitten zu haften verbunden, zu welchem Ende dann, der Repierjäger fie in feine
Freveltifte mit forgfältiger Bemerfung des dem Walde dnducch zugefuͤgten Nachtheils eins
zuſchreiben, und den Beqmten davon Die unverjägliche Anzeige zu machen bat. n
25 J .. ". r .. [} . .$, . 116. ' “ . * PR {)
mr Hausfuchnngimd Verfahrungsart gegen die nicht ſiſtirke frembe and
ARE SE
Sokten nahe an den gemeinen Waldungen Hoͤfe, oder andere Dorfsgemeinden
Negen welche darinn zu einiger Behoͤlzigung nicht berechtiget wären; fo haben ſich Als
dann bir einem vorgegangenen Holpraube die gefchworne gemeine Waldfoͤrſter im Brereff
der Hausſuchung fo zu verhalten, wie oben 9.92. erwaͤhnet iſt; wenn aber Linterthanen
fremder Hertſchaften im Freyel hetzeten, und auf amtliche Requiſition biernaͤchſt nicht
ſiſtiret werde tbollen;’ ſo find diefefbe ben wiederholtet Bettetinig mittels einer_von dem
“gemeinen: Borkande: zzugebendre Beybaͤlfe perfönlich: zu ergreifen und Dem Amte ger
ffuumicheinzuliefern. "ya. Ind. weder en - Er 5 u ar 2 Bar .
DE EEE SEE re Er BE G.. TI7. ee Tre Lea bon,
| Vom Holfraube nahe’ üntiegender beredjtigter Höfe obet Gemeinden, "" ae
5 Waren aber biefe nahe anlifgeuße"Höfe.oder Gemeinden” zu einiger Behoͤlligung
berechtiget, und wahrfhetnliche Sputeg oder Murhmaßungen borpanden, daß. an ſol⸗
„hen Arten der, Holzraub nicht wyhl ‚unn, igingpden anderfi qls von den —e vers
‚ühet worden fen könne; fo Und dieſelbe quich nH die Täter anzufehen, die gemeine Schüßen
Bügegen vorab ſchildig adhelley grzvel Mnyerweil dein Amtz ompucigen, —2* Re⸗
u ‘ “ En 77; 7
e.’-|
»
U4’s
Wald: und Forſtordnung. 297
vierjäger anweiſen fol, mit Zuziehung gedachter Schügen nnd Beyladung der Grevier den
Schaden zu beſichtigen, zu taxiren, und bis zur naͤchſten Örevelberhätigung aufzuzeichnen.
Ze 6. 118. on
Beſtrafung der Hirten, wwenh fie bie Behaͤnge nicht ſchonen, und berbalbiger Frevel⸗ und
| | —Schadenerſatz. .
Den gemeinen Hirten ˖iſt aufs Schärffte einzubinden, daß fie die Behaͤnge ſchonen,
und mit ihren Heerden denenfelben niche Ju nahe kommen follen, Würden fie aber dem
ungeachtet darinn einigen mutbwilligen, oder auch aus Fahrlaͤßigkeit herruͤhrenden Schaden
anrichten; fo find fie Diefertwegen perfönlich zu züchtigen, und von ihrem Dienſte alfogleich
abzufegen; die Gemeinde aber ift anzuhalten, den Schaden nebft der Frevelſtrafe ohne alle
.
Machficht aus ihten eigenen Mitteln zu entrichten,
on Berechtigte haben für Ihren Hirten gu haften.
In eben biefer Maaße find diejenigen, welche in.gemeinen oder andern Privatwal⸗
dungen die Woidgerechtigkeit bergebracht haben, die von ihren Hirten begangene Frevel
und Exceſſen zu verbüßen verbunden, . —
on >... & 120. — |
0» Mufferschentlidge Jaͤlle ausgenommen, werben die: Fredelliſten momatiich dem
re nn „ Ymte eingeliefert.
Beym Schlufle eines jeden Monates überfiefern der Niger und die gemeine Wald»
hüter ihre Srevelliften dem Amte, zum Behufe der 6.192 ſeqq. alle Vierteljahre verords
neten Bußtaͤge; follte fich aber auch im Laufe deſſelben eine aufferordentliche Waldbeſchaͤ⸗
digung ergeben, fo find fie gehalten, diefelbe dem Anıte —— anzuzeigen, welches
mit Zuziebliig des Revierjagerd die gruͤnbliche Unkerſuchung der Sacht alſogleich vorneh⸗
men Bee a SE 1 Be W . —. |
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arm, nl
u in Nothwendige |
Es iſt nicht möglich, daß Waldungen und Hecken, welche das ganze Jahr hin⸗
durch mit iahlreichen Diepebeerben betrieben werden, in. die-Länge beſtehen fönnen, indens
die aus dem Kern und den abgehauenen Stämmen hervorſchießende Loden immerfort. abges
biffen werden, "fo, daß fein neuer Ben : oder Nachwachs, als das einzige Mittel zur Um
terhaltung, zu boffen iſt; Da nun hierdurch die ſchoͤnſten Hölger mit der Zeit, zum unwie⸗
derbreinglichen Schaden der Nachkommenſchaft, endlich zu Örunde geben müffen, fo ergiebt
ſich hieraus die unumgängliche Nothwendigkeit, allemal einen gemiffen Theil derenfelben
bis.zu der von den Forſtmeiſtern als unfchädlich anerkannten Wiedereroͤfnung der Schläge:
in Hegung zu legen, und damit fo abzuwechſeln, daß das Ganze in feiner Weſenheit ers
BEER YaszS 7? Parse J
Hegung der Waldungen,'und derhalbige Voeſchrifie.
halten werden moͤge.
| od $. 122.
Abſtellung gemeiner Waldtäge, j
Zwar hat die Eingangs erwähnte ältere Forftordnung in diefer Abſicht gemiffe
Waldtäge anzuordnen befohlen, an welchen die Gemeindsleute in denen ihnen angewiefenen
Beckmanns Befege VIL Theil, - Pr» Bezirken
298 25, Ehurfürfik Trierſche
Bezirken das nothduͤrftige Brennholz holen koͤnnten, wornach ſodann dieſe Bezirke hin⸗
wieder zugethan, und bis zum Wiederaufwuchſe mit dem Viehetriebe verſchonet werden
ſollten, da aber die Erfahrung gelehret hat, wie wenig hiedurch der vorgeſetzte Zweck zu
erreichen ſeye, indem bey dem Zufammenfluffe fo vieler Leute das Niederhauen der beſten
jungen Stämmen eben darum, weil fig- ſich am bequemflen aufladen oder tragen laffen, -
nicht wohl verhütet werden fann, wodurch fofort der Anwachs dergleichen unorbentlich abs
getriebener Waldtheile auf viele Jahre vereitelt if; fo wollen Wir diefe gemeinfhaftliche
Waldtäge hiemit lediglich. abgeſchaft wiſſen. — I B
—8
6. 123.
aß Eintheilung der Waldungen in Schläge nach vorheriger Aufnahme und Verfertigung
noͤthiger Waldkarten. anf
Befehlen aber dagegen, daß nebft der oben $. or, angeordneten Waldbeſchrei⸗
bung die Waldungen und. Hecken. fämtlicher Gemeinden auf derenfelben Köften unter der
Auffücht der Beamten, fo viel als nöthig ift, und diefelbe dazu befonders werden angemier
fen werden, ſodann unter Anordnung der Forftmeifter, Mitwirkung des Mevierjägers,
und Zuziehung einiger Gemeindsdeputirten, nach denen in $. 9. 6. und 38. enthaltenen Bes
sen von dem beftellten Feldmeſſer geometrifch aufgenommen, in verhaͤltnißmaͤßige
chläge vertheilet, und in eine förmliche Förftfarte, nach der Art, wie fie in den ebenans
gezogenen-$. 6. und beygedrurkten Inſtruktion beſchrieben iſt, gebracht werden / ſolle, von
welchletzterer ſodann nebſt der Beſchreibung eine Kopey dem Eigenthuͤmer, eine dem
Beamten, und eine dem Forſtmeiſter zuzuſtellen: iſhtt. 5
Wohn tee gr aa male NT un so
FR B
in 24
8. 77 N
BGebuͤhren fuͤr die babey noͤthige Perſonen und andere vorſorgliche Verfuͤgungen.
Denen Forſtmeiſters werden für ihre dabey habende Bemuͤhung und Arheit, ſo⸗
lange ſie perſoͤnlich gegenwärtig ſeyn muͤſſen, zwey Reichsthaler, dem Revierjaͤger 36 Alb.,
dem Feldmeſſer. hingegen zwey Reichsthaler,. 36 Alb. mit Einſchluſſe aller Zehrung fuͤr
ſich, für Knechte und Pferde per Tag gebilliget, woögegen über letzterer die Karte und die
erfoderliche Kopenen umfonft zu fertigen hat; jeboch wollen Wir die Gemeinden 'an biefe
dem Feldmeſſer gebiffigte Diate nicht gebunden haben, ſondern Benenfelßen üßerfaffen, fich
in dem alle, daß ben der feftgefegten Tagsgebühre Allenfalls Langſamkeit der Arbeit ind
Verzögerung des Gefchäftes zu beforgen wärs, unter Beyrathung des Ames, überhaupt
ſich mit einem approßirten Geometer der Köften halber zu vereinbaͤren.
| Wir verfehen Uns dagegen, daß jeder Eigenthiimer wegen dem von biefer. Anſtalt
zu boffenden ausgebreiteten und ſich von Zeit zu Zeit nothwendig vergrößerenden Nutzen
dieſe Köften willig tragen, Forfimeiſter, Feldmeſſer und Revierjaͤger hingegen alle Be⸗
ſcheidenheit gebrauchen, und feinen unnoͤthigen Auſwand veranlaſſen werden, zu welchem
Ende fäntliche Berzeichniffe vor ihrer Auszahlung mit Riffen und Gutachten der Beam⸗
ten an Unfere Reg erung einzufchisfen find, | Ä
€ *
$. 125.
Wald⸗ und Forſtordnung. 24999
| $, 125. | . i
Wie undzu welchen Zelten: bie Schläge abzutreiben, Bad Holz zu verloofen, und aus
dem Walde ju fehaffen ſeye.
2, Diefe alföeingetheilte Schläge find mit ihren gehoͤrigen Zahlen zu unterfcheiden,
und. (von dem erfich angefangen) iin folcher Maaße nacheinander zu hanen, daß davon dus
ſegenannte Hart» oder Stammbolz, welches am Stocke nicht mehr ausfchlagen kann, alle
—— .den Monaten November und December, das eich: ober Laubgeholz hingeger,
das am Stocke wieder ausfcylagen foll, im Fruͤhejahre, und zwar vor Ende des Yodege
auf einmal abgetrieben werde: das daraus erſcheinende Brennholz ift alſogleicht zır ’vede
foofen, und in einer mit Beſcheidenheit zu beftimmenden Friſt aus dem Walde zu fchaffen,
un se 126. Ä 0
.. . .-. MBalbörter. von. Eichen unb eingelne Eichbaͤnme find zu ſchonen. |
Es iſt qber habey wohl zu beobachten, dag Waldoͤrter, welche: in bloßen: geſuſu⸗
dem Eichenholze befteben, in die Schläge nicht mit eingezogen, -fondern: f6,: wie jene Eis
—— die zwiſchen den Buchen und andern Holzgattungen aufgewachſen find, zu
nüglicherm Gebrauch allerdings verſchonet werden müffen. .
oo $.. 127. — 9—
Der Ueberfluß des Holies wird verſteiget
ren bie gemeinen Büfhe, Hecken, oder Waldungen, von fo großem limfange,
und Gehalte,’ daß aus denen beſtimmten jährlichen Schlägen mehr, als zu der jährlichen
Feuerungsnothdurft der Mitbürger erfoderlich wäre, erfcheinen würde; fo fol diefer
Veberfin nicht in die Loofe gefeget, fondern auf Miordnung des Amtes jum Beſten der
Gemeinde an den Meiftbietenden verlaffen werden, .. .
a e Pr „H Du LE 2
§. 128. >
nachdem vorber daß fhlechtefte verloofet worden. -
Dabey ift es aber Unſere Meinung.nicht, daßrin dem oberwehnten Falle das befte
Holz veriheilet, und nur das fehlechte verlaffen werde Wir wollen vielmehr, daß bie ſo⸗
genannte Schamen oder Wellen nedft etwas Veen Klafterhofze zur Fuerungsnotpdurft
der Vargerſchaft beſtimmt/ das andere aber in laſter aufgeſetzet und oͤffentlich verſteigert
werde ν72* on. a Z ———
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-. l. 222
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$. 129. E
Mehr iſt nicht gu hauen, als der Schlag erträgt. V .
Softten aber die jährlichen Haͤue und Schläge fo geringe ausfallen , oͤder guch mit
fo wenigeis Hole bemachfen feyn, daß aus denenfelben die Semeindsleute ihre ganze
Brandnorhdurfe nicht erhalten moͤgten; fo darf gleichwol nicht mehr, als der Wald wirks
lich ergeben. ann, "gehauen werden; dann ‚vernüuftigdenkende und um ihr eigenes Beſte
befümmerte Lintertbanen werden fich von ſelbſt befcheiden, daß es beſſer feye, für jetzt nur
etwas weniges, als in der Folge gar nichts an jaͤhrlicher Behoͤlzigung zu erhalten, |
Ppa. | G. 130°
300 25. Chur fuͤrſtle Zrierſche
| | $. 130,
nd Aufl ieht durch die Amtsholzhäuer, Verfuͤgung wegen des zur
Die Faͤllung und Aufſetzung —X —— ren En 4 gung weg
Die Aushauung der Schläge foll ebenfo, wie oben $. 9, 42. &fegg. verordnet
iſt, anderſt nicht als durch die. vereidete Amtshoijhaͤuer geſcheben; nach volljogenem Abs
treiben aber kann das gefällte Brennholz, infoferne es zur Vertheilung und Werloofung
beſtimmt ift, von dee gefamten Gemeinde frohndweiſe kleingemacht werden, das
zum Verkaufe gewidmete Brand» und: Nutzholz hingegen darf nur durch Die vereidete
Anitsholzhaͤuer zerſpalten und geſetzet werden, a Rue ee
ee | WA
En $. 131.
Schonung der Stammloden, und Beſtimmung der Hegereiſſer·
Nichtweniger ſollen die beſte in den Schlägen befindliche Kern⸗ und Stammloden
mit allem Fleiße verſchonet, und auf jedem Morgen auſſer den Saambaumen wenigſtens
25 Hegereiſſer leenbleiben.. | —— J
Von ber Holgnothdurft berfchiedener Handiverker in den Drtfchaften. |
Obgleich nun die unter den Gemeinäsleufen ſich befindende Wagner, Schreiner,
und dergleichen Handwerksleute, aus den jaͤhrlichen Schlaͤgen feine größere Holzantheile,
als andere dergleichen Gewerbe nicht treibende Mitbürger, zu fodern. berechriger- find; fo
ſolle doch das ihnen nöchige Holz durch die gefhworne Holzbaͤuer von, dem übrigen abges.
föndert, denenfelben in einem billigen Preiße uͤberlaſſen, und hernaͤchſt vom Heimburger
oder Burgermeiſter behoͤrend verrechnet werden, ſoviel aber Becker, Bierbrauer, Brand⸗
weinbrenner, Schmiede, und dergleichen betrift, muͤſſen ſolche das Gehoͤlze, was fie guffer
ihrem Ansheile zum Betriebe ihrer Nahrung nörhig haben, um baares Geld anfchaffen,.
| 9 133. ; |
‚ Bauflöger dörfen nicht zu Brennholz verhauen werben, Derhalbige Beſtimmung.
Imgleichen find auch die aus den Schlägen etwa abfallende Bauflöger und ders
gleichen wicht unter das Brennholz zu berhauen, fondern durch die gefchworne Holzhaͤuer
ebenwol abjufönderk,. und entweder deu Mitbuͤrgern, welche deren bedörfen, gegen Zaßr-
lung det Hälfte des wahren Werchs hinzugeben, oder Aber zum gemeinen Muken an den
Meiftbietenden zu verkaufen, a
werde, bie folches die Bürger nach Haufe bringen koͤnnen; hiebey haben die Beamten
noch insbefondere die Vorkehrung zu treffen, daß die Beſpannte dertenjentgen Mitbuͤrgern,
billigen
Wald⸗ und Forſtordnung 301
Bißigen Soße, eu: füs Die Arte aus den: gemeinen Eihflinftein zu Bezahlen iſt, in ihre
Wohnſtaͤtte bringen. “ tert
NE & Di Bu
neh... Zon Peräͤngetung der Delfonß u, 15.
„. Keinem Burger ft es erlaubt, feine, Holzlooſe ay jemanden anderft,. ale. an Mits
gemeindsleute zu veränffern, tmordber Boch immer, bie Erfanntniß’des zeitlichen Schulte
, beißen, Heimburgers, Zenders oder Burgermeiſters vorbergehen muß, welche daben
w auffuſehen haben, daß der Verkaͤufer davon ‚mehr, nicht verlafje, ais derſeibe ohn⸗
Eh mäferung felner eigenen Fetingonoſhdurſi entrathen Pam u... - >. u.
a BE F "136, ν Bar EEE GE Zee
Das Holz darf nicht zunahe on Gebaͤulichkeiten geſtellt werben.
Mie Aemter, Schultheißen und Geiheimenorfteher' ſollen auch Sarauf aufmerkſam
ſunn, Hoß die Gemeindsleute ihre Hotzlooſe nie zumahe; an jhre eigene, oder ihres Nach⸗
born Haͤuſer, Scheuern und Stallungen, öffentlich: aufftelſen, ‚womit ven dieſer Seite alle
Feuerßzgeſahre vermieden · werde. . 7
rt dere
” Nach der Außeahmung’finb'bie Schlage mit Strohe zu bebecken. Weltere Workebre.
Die Schläge muͤſſen, fobald fie Angäegpuet And, ‚von 1gergeijen Foͤrſtern
ringsum mit —— werden; Ve an. we uͤrgern, iſt ſodann |
weile a
fehdrfeft einzubinden, dag fie ſolche von diefer n bis zu,,ibrer Wiedereröfnung auf das
Allerſorgfaͤltigſte, und bey Vermeidung der in der angehaͤng n Tage darauf gefegten unab⸗
bistlichen Strafen, verfchonen follen. “ " re
. $. 138.
.,Yernächft basf fich niemand mehr darinu fehen lafſen.
. Algs dann darf ſich auch kein Gemelndsmaun, oder deſſen Kinder, Hausknecht und
Dienſtgenoſſene, das ganze Jahr hindurch in den, genieinen Buͤſchen, Hecken, oder Wal⸗
dungen, auch nicht einmal unter dem Vorwande, doͤrr liegendes Rafholz aufzufuchen, ‚mus
oder ohne Arte und Hebe, betreten Inffen, es feye dann, daß er von dem Revierjäger zur
Jagd, onen auch von dem Amte, oder dem gemeinen Vorſtande, zu irgend einer andern
Verrichtung darinn anfgeboten worden wäre. BE
tt, r ..* BEER, it , u . : f
re . Pause Tomses \ 7: es
Alle Streitigkeiten wegen Berechtigungen find nach verfebltee Güte rechtlich gu erledigen,
Wenn. in Gemeindswaldungen Edelbuͤrger, Stifter, Klöfter, deren Hofleute,
oder auch andere benachbarte Gemeinden, zur Mitbehoͤlzigung berechtiget find; fo muͤſſen
ſich auch dieſe nach den obigen Worfchriften gang genau verhalten; ſollten aber zwifchen ih⸗
nen und:den Eigenthuͤmern gefagter Berechtigungen halber Irrungen entflehen, oder
wirklich entſtanden und rechtshängig geworden feyn, fo wollen Wir im erfteren Falle zu
deren gifflid,er Erledigung befondere Kommiflionen guddigft anordnen, und nur bey fehle
gefchlagenem Verſuche der Guͤte die Sache F ordentlichen Rechtswege, mit ae
Ä g p3 eſehle
»
eingelangten
302 25. Chusfürftk Trixrſche
Befehle einer baldigen Erfenigung, verweiſen, im, letzteren aber un enausgeſezten Beendia
gung die gemeſſene Erinnerungen an die Behörden ergehen laſſen. 0%.
eo 07 $! 148° ur ’ . |
on Tonnen aber ber Walbeintpeitung in Schläge nicht binderlich fepn. .
Mit' dieſen Bekechtigungen mag es min eine Beſchaffenheit haben, welche es ims
mer wolle; ſo foHlefi nichtsdeſtoweniger die gnaͤdigßverordnete Eintheilungen, aller gemei⸗
nen Büfche und Waldungen in Drdentliche & fäge obne Zeitverluft veranſtaltet, und die
Holftoofe ohne Nachthril der Hauptſalhe pxoxiſorið, beſtimme ‚werden; nah geraͤ mten
Schlägen darf ſodann der Berechtigte fo wanlg; Lals wie der Eigenthuͤmet fach ‚ {ih den
Zutritt in die Waldungen, unter der nämlichen Strafe, anmaflen.
emihlarttu ee . 0.0 md.
Auf allen Fall find die auſgeraͤumten Schlaͤge su befanmen. - Derbalbige Vorſchrift.
“.. Dig Schläge, wenn die: daran ſtehengebliebene Eichen / oder Buchenftänfme" in
dem Jahre fine Fruchthaben, ‚foltte ebenſd tie in Alnſern Kammetwalbungen / auf Ber⸗e
anſtaltung der Beamten, Forſtmeiſter, Revierjaͤger und der Femeinen Vorſtehet, Mit:
Saamen von jenen Holsgattungen, welche nach der Beſchaffenheit des Bodens am beſten
fortkommen, ‚gleich im Spatjahre befder werden, zu welchem Ende. der Boden von allem
.
ſchaͤdlichen Gewaͤchſe zu ſaͤubern, und mit der Hacke oder. Rodpfluge bebörend vorzubereis
ten iſt. Soflte’aber. Gergleichen Solifpamen. in dem erfieh Jahre nirgendivo zu erpalten
Jeyn; ſo iſt doch mie der Beſaamung länger nicht, als auf das zunaͤchſtfolgende anzuſtehen;
Chr. in allen Gegenden Unferes Erzftiftes, oder
indent det Ball fehr ſelten ift; daß, die
auch In den benachbarten fanden, durchaus fehlen, oder deflen um einen billigen Preiß nit
gend zu bekommen feyn follte, * BE EEE
, $: 142. | -
Sie miffan: amd) geſchont nseiden, wogegen Keine Einrede Flatt hat.
Die ſorgfaͤltige Schönung der nenabgetriebenen oder beſaamten Waldbejerken mir.
allem Viehetriebe iſt von ſo großer Wichtigkeit, daß Wir ſolche Unſern Beamten Forſt⸗
meiſtern, Forſtbedienuten und. allen Waldeigenthuͤmern nicht genug einfehärfen koͤnnen;
Wir werden dabey die gewoͤhnlichen Ausreden und Entſchuldigungen wegen verkuͤrztem
Waidgenuſſe, Mangel an Fuͤtterung, und vergleichen, durchaus nicht gelten laſſeit; dann
es muß einem jeden von ſelbſt einleuchten, daß an der Schaftung:der Waldungen noch
weit mehr gelegen feye, und daß, wenn diefelbe einmal ausgegangen find, in der Folge
ganze Gemeinden mit ihren Vicheheerden nothwendig zu Grunde geben müflen,
‘ . ® . .
on, | Ir: L €
6. 7’: |
WVorbehaltene Verfügung wegen Hin und wieder überfegten Vleheſtandes.
Da —A— aus denen wegen Verbeſſerung der Landwirthſchaft uͤberhaunt
Berichten die allgemeine Beſchwerde gegruͤndet befunden worden iſt, daß
nämlich manche Gemeindsleute mehr Viehe zu halten pflegen, als fie den Winter hindurch
von ihren eigenen, oder in Pfachtung habenden Gütern ausbringen koͤnnen, wodrch aus
einer natürlichen Folge die Heerden überfeger, und viele gemeine Waldungen , Peg —*
odhe⸗
[4
Wald: ind Forſtordnung. 803
Rodhecken völlig verdorben worden ſind, ſo behalten Wir eu Uns gnaͤdigſt vor, zur noͤthi⸗
gen Einſchraͤnkung des an verſchiedenen Orten überfegten Vieheſtandes, und zu der das
bezweckenden Schonung der ‚geipeinen Walpengen FR Dit une, Raben; zu feiner
Zeit die väßer gemefiene Worfehrungen zu erlaflen.
1 . * 7 I"
. Die Belßmandtieiben iſt eben fo, wie. .
Nie minder erneueren Wir die im Jahre 1773 den ten Man⸗ wegen Abſchaf⸗
fung und verbotener Austreibung des Geißenviehes erlaſſene Verordnung, wovon ſich in⸗
zwiſchen der allgemeine Nittze ſehr merkbar bewaͤhret hat, und wollen ausdruͤcklich, daß
dieſelbe in alten’ ihren Punkten und Borfgeiften vbne die sera Ausnahme aufs Se
naueſte beſeiget werdo. — on
$ 145. :
das Mayenhauen ,
Wir verbieten ebenwol da6 Mapenpauen, als einen waldverderblichen Mißbrauch,
niche nur in Gemeinds⸗ fondern- andy in allen dan hoben Erzfifte gelegenen Waldungen
überhaupt, und zwar ehne Yves chiede, ob:die Wagen auf Mopr ander andern. Zdgen vor’
die. Häuler geſetzet, oder au en en Sepenid ichkeiten zur. —* der Suceßen
gehraucht werden PTR —* eh we weyoer
I una tee. .
5 SBibfgneien. —3 wiege, in ven n Eingehängen derboten 1*
uch unterſagen Wii, hung auf den 2; das Wiedſchneiden in den "des
meinen’ —E Juͤr —53 DIE —— 3 — alles Laubſcharren,
Graſen und Heidehauen in den — ezirken; und wiederholen hier zugleich
die Befehle, welche A Aa NR gu Abſicht auf die nunöthigen Holz⸗ und Nebenwege
gegeben Mr a Ka —— — Rt. 4 g 147. Aa ’ 7 2 N m". 9 )
m Er F alte de a — unp "die e Hyde au —8 J
1,
und Busen Geplant —* — EM Dar at
£ 1 ' °
. Unentgeltliche. Antorifung de nothduͤrftigen Baus und »
Wenn ein Gemeindemänn” währendem Jahre — dergleichen in dem letztern
Schiage nicht vorraͤthig wäre, vonnoͤthen hätte, Tolle daſſelde u diefem Vorfalle von dem
vereideten Amtszimmermann überſchaͤtet, von dem gemeinen Votſtande ſchriſtlich atteſti⸗
ret, darauf die amtliche Anweiſung ertheilet, und'der Anſchlag von dem eich und.
einem zeirfichen Burgermeifter unentgeltlich voljogen werden, |
pr er J fir . ‚ . " R Pi g , j) .. 44 — or PL F % sel
Sras.
304 2. Churfuͤrſtl. Trierfäe
et huen
—W ... Urbarholzes. .—
Das Urbarholz zu Wagen und Pfluggefchiere wird, wenn bie jährlichen Schläge
deſſen nicht genug zur Nothdurft der Buͤrgerſchaft abwerfen, auf eine bloße Befcheinigung
von zeitlihem Burgermeifter, durch den Jaͤger ebenwol unentgeltlich angemwiefen werden;
woben Wir zugleich unter willkuͤhrlicher ſchwerer Strafe unterfagen, das Mindefte an
Hein, Efien oder Triufen zu foderen, oder. ungefodert abzugeben.
| u u 85 150.
ur | Auch die Pfahlpecten find in Schläge zu vertheilen.
.. . Wenn Gemeinden.neben ihrem Hochgewälds aurh noch Pfahlhecken beſitzen; fo
find diefe nach Anleitung des $. 123. ebenwol in fihere Schläge einyuheilen, weil es
durchaus eine Unmöglichkeit ift, daß einiges Gehölze, von welcher Öattung es auch inımer
ſeyn möge, obne dieje forfimäßige Anordnung in gutem Stande erhalten werden ann,
. Zu Er " 8. ‚351 . re
2 an. Verfügung wegen deu Robben, -
2 Soviel insbefondere die fagenanmten Rodhecken berrife, welche von den Pfahl⸗
hecken darinn ititetfthieden ſind / daß diefelbe: nach abgeſchciter Lohe und herausgehauenen
Stangen gebrennet, der Boden alsdann mit dem Rodpfluge zubereitet, und mit Getraide
angebauet wird; ſollen Beamten, Forſtmeiſter und Revierjaͤger, ſehr aufmerkſam ſeyn, daß
in denthſelben Beine zwote Wingung he ‚fpnberp der einmal bafdere Bezirk. nag-eins
gegrndster Srucht hinwieder ruhig m ae „und 44 e mit aller Vieherrift verſchonet
werde, his das ausſchlagende ſunge ze Nein, Scharen yollende entwachſen i ..
J J we a * an : en $ 192,.5, * ine ye .e u
welehe ,Ö wenn fie verdbiben ſiud, heiierdingE Befahmer werden muſſen. “
Gleichwie verfchiedene Gemeinden bey deg vorgewefenen Theurung des Getraibes
bin und wieder einigg Rodhecken niedergehaien haben, welche zu, ihrem gehörigen
Wachsthum noch'nicht gedichen wateh; worans- dann tlatirtfich erfolgen muß, daß ders
gleichen allzufruͤhe abgerriebene Brzirke allmaͤhlig in Wadreibuimne abnehmen, tind endlich
gur veroͤden; To ſollen ins Kanftige Mufere Beamir undiForſtbobientendirſer Uaotdnuug
abhelfen, und in alle Wege ſorgen, daß Sie Bereits verdorbene Rodhecken nach ihrer erſten
Benutzung in den leeren Plaͤtzen aufgehacket, und mie Eicher‘ nen angeſaͤet weiden.
21 A
ee tungen -„ Verkauf des überflüßigen Brenmpolked. .” . . -..
, Wenn Gemeinden mie Waldungen fo reichlich verſehen find, daß fie nebſt dem
qus hen beſtimmten jährlichen Schlägen erſcheinenden Brennholze, und auf. den Noth⸗
ke erfparenden Banftämmen , auch nod Hol; zum Verkaufe abtreiben koͤnnten, oder
daß, fofange die Mufnahnie und. ſchlagweis zu machende Eingheilung der Waltungen noch
nicht vollzogen iſt, Überftändige Gegenden zur Abwendung des hieraus entflandenen Schar
dens weggehauen werden müßten, fo follen ſich die Borftcher bey Beamten und Kellnern
1 melden,
-
Wald- und Forſtordnung. 305
melden, und diefe Umſtaͤnde fowol, als auch die Verwendung, welche fle mie den Kauf
geldern zu machen gedenken, dem Amtsprotokolle ausführlich eintragen laffen,
$. 154
Was dabey zu beforgen iſt.
Auf dieſe Anzeige begeben ſich Beamte und Kellner mit Zuziehung des Revier⸗
jaͤgers, ſodann des gemeinen Vorſtandes und der Ortsgerichte, welche beyde leßtere dieſe
zu ihrem eigenen Beſten abzweckende Beſchaͤftigung unentgeltlich zu uͤbernehmen verbun⸗
den find, auf die Stelle, beſichtigen die Waldungen aufs Genaueſte, und erkundigen ſich,
ob der Hau des zum Verkaufe beftimmten Holzes ( infoferne nämlich die Eintheilung in
Schläge noch nicht gefchehen ift) ohne Schaden der Nachkommenſchaft, oder etwa eines
dritten Berechtigten, geſtattet werden koͤnne, vernehmen darüber den Kevierjäger und die.
alteſten Gerichtemänner nach vorheriger nachdrücklicher Erinnerung an ihre Dienfts und
Unterthanspflichten, umftändlich zum Protokolle, und laflen diejelbe den ungefehren Bes
ttag der Stämmen und der Klafterzahi überfchägen.
| 15.
Weitere Dbliegenheit ber Beamten,
Zu gleicher Zeit müflen Beamte und Kellner die Erfundigung einziehen, ob bie
ganze Gemeinde des Holzverfaufes halber miteinander einverflanden fege, und wenn
einige aus derſelben defjen nicht zufrieden wären, ‚ihre Beweggründe, uud was die andere
dagegen einwenden, ebenwol ausführlich zum Protokolle bemerken,
$. 156.
Welche darüber Bericht erffatten müffen. Weitere derhalbige Verfügung.
Würde fih nun bey allem diefem Feine erhebliche Bedenklichkeit duffern, oder die
. in Srage befangene Bezirke entroeder wirklich Überftändig feyn, oder nach vollzogener und
in Ordnung gebrachter Eintheilung neben dee Nothdurft der Gemeinden und etwaiger.
Berechtigten annoch Holz zum Verkaufe abwerfen; fo haben die Beamte mit Anfchließung
der Protofollen ihren gutachtlichen Bericht zu Unferer nachgeordneten Regierung zu ers
ftatten, welche darüber-die Meinung der Forfimeifter vernimmt, und bernächft ein und _
anderes mis einem unterthänigften Parere zu Unſerer Landesherrlichen gnädigften Ents
fchließung ſtellt. \ u
“157
Darinn find ale Umftände forgfältig zu bemerken.
Womit man aber vergewiflert feyn möge, ob das zu fällende Holz ganz oder zum
Theile auffer Landes geführet werden koͤnne; fo follen die Beanıten in ihren Öutachten zus
gleich forgfälttg bemerken, ob die Eichenftämme zum fogenannten Hollaͤnderholze diens
lich fenen, oder ohne hefonderen Verluſt zu anderem Gebrauche, als etwa Bauholze, öder
Faßdauen, vernutzet, ob das Klafterholz ohne gleichmäßige merfliche Verringerung feines
wahren Werthes zur Feuerung im hoben Erzftifte felbft verwendet werden fönne, oder '
‚aber wegen dem afjufoftfpieligen Transporte, oder, aus Mangel der Gelegenpeit zum .
Echmimmen, an benachbarte Ausländer verfaufer, oder auch verkohlet werden müfle,
Beckmanns efege VII Theil, Qa | $. 158.
“
306 | 35, Ehurfürftl, Trierſche
$. 158.
Beflimmung der Gebühren.
Mir belaffen es übrigens, foviel die Diäten und Zehrung der Beamten beteift,
bey der derhalben unterm ı gten Junius 1776. ‚erlaffenen gnädigfien Verordnung,
$. 159.
Mitanfchlag der Gemeindswaldaxte und Verfteigerung des Holtes.
Erfolget nun auf obigen Bericht und Parere die Landesherrliche Bewilligung zum
Holzverkaufe; fo giebt Unfere nachgeordnete Regierung davon den Beamten die Nachricht,
mit dem Befehle, die Anweifung und den Anſchlag mit der Churfürftlichen fomel als
gemeinen Waldaxte, welchleßtere zu dem Ende überall einzuführen ift, aljogleich bewirken
zu laſſen, ımd den Tag der öffentlichen Verfteigerung (indem Privatkontrakte durchaus
nicht Statt haben follen) auf eine hinausgefegte zureichende Zeift feftzufegen.
i $. 160.
Die bey der Verfteigerung su beobachtende Regeln.
Härten Wir nun, befchaffenen Umftänden nach, den Holzverfauf unter dem Ders
Bote, oder der "Bewilligung der Ausfuhre in benachbarte Länder ertheilet; fo muß Drt,
Tag und Stunde der Verjteigerung , mit Beyruͤckung der gleich erwehnten Erfaubniß
oder Verbots, durch die Nachrichtsblätter von Trier und Koblenz , und mittels Erfuchungss
und Mosififarionsfchreiben an die benachbarte Aemter, dem Publikum befannt gemacht
werden,
G. 161. on
Bedingniffe und Verfahren dabey- -
Die Beamten verfaffen zugleich nad) Vernehmung des gemeinen. VBorftandes bie
MVerfteigerungsbedingniffe, und zwar dergeftalt, daß die bey den Kameralholzverfteiges
rungen zum Grunde liegende Bedinguiffe im Wefentlichen nie auffer Acht gelaffen werden;
die Berfteigerung felbft aber gefchiehet nie anders, als in Gegenwart der Beamten, des Res
vierjägers und des gemeinen Vorftandes, nach vorheriger den Kaufluftigen gefchebener
deutlicher Vorleſung der erwehnten Bedingniflen, und mittels Führung eines von dem
tegbietenden eigenhändig zu unterfehreidenden Protokolls,
| $. 162.
Wie der Anfchlag und das Fällen des Holzes zu veranflalten feye.
Die 9.159. erwehnte Anweifung und Anſchlagung der. zu fällenden Bäume fol
hiernaͤchſt anderft nicht, als in Beyſeyn des Revierjaͤgers, fodann des gemeinen Vor⸗
ftandes und der verpflichteten gemeinen Schüßen,, die Abtreibung felhft aber durch die vers
eidete Amtsholzhaͤuer geſchehen; während diefer Arbeit muß der Revierjäger zu deſto beſ⸗
ferer Wahrung feines Amtes jeweilen abs und zugehen, von den gemeinen Waldfchügen
aber jedesmalzum wenigften einer das Verfahren der Holzbäuer ohne Unterlaſſe beobachten.
$. 163.
—
.
Bald: umd Sorftordnung. | :307
- $. 163.
Aufſtellung und Abmeſſung defielben. Gebühren.
Su den Fällen guädigfiverftatteter gemeiner Holzverfäufen verrichten auch bie
vereidete Holzhaͤuer das Fällen und das Aufftellen in die Klafter auf die in Nückficht des
Kameralholzes verordnete Art, fobald aber dieſes gefchehen ift, wird die Abmeflung in
Anwefenheit eines Beamten und Mevitrjägers, gegen Genuß ber ihnen durch die Verord⸗
nung vom ıgten Suniug 1776. gebilligtein Gebüprniffen, fodann in Beyſeyn des gemeis
. nen VBorftandes und des Gteigerers, bewirket, die Umfeßung, mo ſolche uötbig ift, vos
zogen, darüber ein förmliches Protofoll geführet, und: wie jenes der Werfteigerung von
dem Ankaͤufer unterfchrieben, " —PF |
« 104
Die Steigergelder find an ben Beamten gu erlegen. Was babey teiter su beobachten.
Die Kaufs oder Sreigergelder werden unmittelbar an den Beamten erleget, wels
her diefelbe zu ihrem beftimmten Zwecke, nämlich zue Tilgung gemeiner Schulden, oder
zu andern Nothwendigkeiten, ohne den mindeften Abzug, unter welchem Namen es auch
immer feye, verwender, darüber dem Burgermeiſter zur Fuftififation feiner Rechnung
eine mit ihren Driginalausgabsbefiheinigungen belegte Verzeichniß.einbändiger. das Du⸗
plifat aber famt den eingelöften Obligationen oder Schuldverfchreibungen mit Bemerkung |
aller dabey aufgegangenen Köften Unſrer nachgeordneten Regierung einfchichet,
$. 165. _
: Verfügungen bey Streitigfeiten gwifchen Jäger und Gemeinden wegen Waldanordnungen.
Sollte je irgend eine Gemeine mit den Churfürftlichen Forſtbedienten wegen den.
angeordneten Behaͤngen oder andern Waldverbefferungsanftalten in Widerfpruch vers
fallen, fo muß der "Beamte die Sache auf der Stelle unterfuchen, die Gründe des Forſt⸗
bedienten und jene der älteren Gerichts: oder ®emeindsleuten gegeneinauder anhören, fich
von der wahren Befchaffenheit der Sache durch einen Augenfchein zu verfichern fuchen,
darauf fogleich das Dienlichfcheinende einsweilen verfügen, und, wenn die Irrungen nicht
in der Güte beyzulegen wären, anlinfere nachgeordnete Regierung gutachtlich berichten.
oo. $. 166. oo
Die Waldungen find alle Jahre von Beamten zu befichfigen, Nähere Anordnungen. _
Und da Wir überhaupt zu der Mechefchaffenheit und dem parriotifchen Eifer
fämtlicher Linferer Landbeamten das zuverfichtliche gnaͤdigſte Vertrauen hegen, daß dies
felbe bey einem fo wichtigen, und fürnemlich das Beſte der ihrer vormundfchaftlichen Aufs .
fiht anvertrauten Unterthanen bezweckenden Gegenftande feine bloße Zufchauer abgeben,
und fih auf andere fchlechterdings Yerlaflen, fondern auch ihres Orts felbft der Sache
auf deri Grund fehen, und fi alle nöthige Kenntniffe des Forftwefens zu erwerben bes
dacht ſeyn werden; fo wollen Wir, daß diefelbe zu defto genauerer Vollziehung Unferer
Landesfürftlichen Abfichten zu einer gelegenen Zeit alle in ihren Amtsbezirfen gelegene ges
meine Waldungen, Buͤſche und Hecken, in Zuftand der Forftbedienten alle Sabre einmal
begeben follen, um wahrzunehmen, ob und wie die gemeine Waldſchuͤtzen ihre Schuldigs
beit verrichter haben, ob die Graͤnzmaale allenrhalben noch unverrückt befteben, ob -die
Qq 2 | Behäuge
. Di
°
’
30808 2. Churfüuͤrſtl. Trierſche
Behaͤnge behoͤrig geſchonet ‚ und die Eichelkaͤmpe oder Pflanzſchulen verordnungsmaͤßig
angeleget, was für merkwürdige Beſchaͤdigungen angerichter, und wie überhaupt fämtliche
Unfere Vorſchriften erfüller worden find, Bu u -.
§. 167. | . ..
/ Dazu find auch die Forſtmeiſter verpflichtet.
Zu diefen nämlichen Befichtiguugen find au, gemäß 9.7, die beyben Forftmeifter
zuzuziehen; follten aber diefelbe wegen andern in dieſe Zeit etwa einfallenden Beſchaͤfti⸗
Yungen verhindert ſeyn, fo müflen fie gleichwol bey Gelegenheit ihrer in Unſern Kamerals
waldungen vorzuneßmenden Begebungen auch die gemeine Waldungen, foviel nur immer
thunlich, in Augenfchein nehmen, alles das, was in vorherigen $. angeführer ift, beobachten,
die Forftbediente zu ihrer Schuldigfeit anweifen, und das Mörbigbefindende alfogleich
den Beamten zur fchleunigen Vorkehrung und Abhülfe anzeigen. "
\ .$ 16%
' Vorkehrungen gegen allenfällige Mishandlungen der Unterthanen.
| ‚Uebrigens verbieten Wir Unferen Bcanıten und Borfibedienten alles. Schelten und
Befchimpfen der Unterthanen, vielweniger follen fich letztere, es gefchebe unter welchen Vor⸗
wande es auch immer wolle, bey Kaflationsftrafe erfühnen, die Unterthanen mit Schlägen
zu mishandlen. Unſer Wille ift vielmehr, daß der Landmann durch vernünftiges Eins
forechen und gute Beyſpiele unterrichtet, und zu feiner Schuldigfeit mit Gelinrpfe anges
wieſen werde. Im Falle der geringſten Widerfeglichkeit hingegen ift dem ‘Beamten bie
unverweilte geziemende Anzeige zu machen, 2 |
2
& 169.
Berechtigte follen bey ihren bergebrachten forfitheiligen Befügniffen belaffen werben.
Wenn bier und da einigevon Adel, oder auch Stifter, Abteyen, Klöfter, Staͤdte
oder Märkerfchaften, in ihren eigenen oder auch andern Holzungen den rechtlichen Beſitz
wohl hergebracht Haben, Foͤrſter zu beftellen, die Waldfrevel beflrafen, die Strafgelder
zu beziehen, das zu fällende Holz anzumweifen, und dergleichen; fo wollen Wir diefelbe
. auch infolange, als fie fich deflen zum Verderbe der Waldungen nicht misbrauchen, dabey
ungeftörs, jedoch in der unten $. 172, weiter verordneten Maaße, belaflen.
6 170 Ä
Sie müffen aber holzgerechte Hab don Den memtern gu beeidigende Forſtverſtaͤndige
| efteßen, -
Siee follen deswegen, zur ordnungsmäßigen Behandlung der Büfchen und Wal⸗
dungen, nebft den gewöhnlichen Schügen auch ausgelernte holsgerechte. Foritverftändige
beftellen, welche hernädit von den Beamten, unter deren Gerichtbarkeit und Auflicht die
Waldungen gelegen find, auf die genauefte Beobachtung gegenwärtiger Unſerer allge⸗
meinen Forſtordnung insbefondere verpflichtet werden follen,
R x
L
6, 171.
Wald⸗ und Forſtordnung. 309
» F. 171.
Weitere Anordnung.
Doch moͤgen hievon diejenigen nicht ausgeſchloſſen werden, welche zwar die Jaͤ⸗
gerey nicht ordentlich gelernet, gleichwol im Forſtweſen ſelbſt durch eigenen Fleiß und
Verwendung gute und zureichende Kenntniſſe erworben haben, in welchem Falle aber immer:
diejenigen, welche folche Leute angeftellet haben, für die von denenjelben begehende Fehler
zu haften ſchuldig ſind.
$. 172.
Vermeſſung: und Eintheilung derley Waldungen in Schlaͤge ıc.
Vor allem aber befehlen Wir, daß nach der $. $. 6, 38. 101. 123. und 124. ents
haltenen Vorſchrift auch alle die vorerwehnte Waldungen, Buͤſche und Hecken beſchrie⸗
ben,/ geometriſch aufgenommen, in ordentliche Unſerer Churfuͤrſtlichen Regierung vorzu⸗
legende Karten gebracht, ſodann unter Anordnung Unſerer Forſtmeiſter in hinlaͤngliche
Schlaͤge forſtmaͤßig eingetheilet, und dieſe ſodann unter doppelter Anſchlagung, naͤmlich der
Churfuͤrſtlichen Waldaxte und jener der vorerwehnten Eigenthuͤmer und Berechtigten,
ohne weitere Konſenseinholung jährlich abgetrieben werden ſollen. Für die Muͤhe Unſres
Forſtbedienten bey dieſem jaͤhrlichen Mitanſchlage iſt demſelben da, wo die gewoͤhnlichen
Stammgelder nicht hergebracht oder er eingeführee find, eine Didte von zwey Reichsthaler
fuͤr jeden Tag zu entrichten.
$. 173. |
Anordnung, wenn derhalben mit den Churfuͤrſtlichen Forſtbedienten Irrungen entſtehen.
Wenn dieſer Eintheilung halber Unſere Forſibediente und die Waldeigenthuͤmer
in ihren Meinungen verſchieden waͤren, und ſich daruͤber nicht vereinbaren koͤnnten; ſollen
die beyderſeitigen Gruͤnde von Unſern Beamten zum Protokolle genommen, und mit deſſen
Beylegung au die Landesregierung berichtet werden, welche alsdann die Vorkehrung zu
steffen hat, daß gedachte Gründe, wit Beyjiebung eins oder mehrerer anderer allenfalls
auswärtigen Sorvertändigen, ‚ geprüfet, und daraus ein Ganzes gemacht werde,
| $. 174 Ä
Diefe Berechtigte And alled Verordnete zu beobachten fchuldig,
Es verſteht fich übrigens von ſelbſt, daß alles dasjenige, was oben von dem Ab⸗
treiben durch die vereidete Anıtsholzbiuer, Beſaamung des — Anpflaugung des
Gehoͤlzes, Erfparung der Bauftämmen, Huͤtung der Waldungen, Pfändung der Holze
bieben, und fonften in Ubficht auf die Kamerals und Gemeindswaldungen und Herden
verordnet er auch bier auf das Paͤndtlichſte befolget werden muͤſſe.
§. 175.
weeneden die Berfimeiße und Borfibediente zu gelegenen Zeiten Belichtigungen
vornehmen follen, |
Zu dem Ende, und womit alles diefes defto ficherer zur Erfüllung fomme, follen
die Sorftmeifter bey ihren jährlichen Befihtigungen, die Forftbediente hingegen mehrmal,
fleißig nachſeben, und wenn ein Mangel gabrgenommen wird, deſſen Verbeſſerung an⸗
43 ordnen;
310 25. Shurfürft Trierſche
ordnen; im Falle aber demſelben nicht nachgekommen wuͤrde, ſolches dem Beamten an⸗
zeigen, welcher alsdann den Augenſchein einnehmen, und den Befund an Unſere Landes⸗
regierung berichten muß, wogegen der Forſtbediente anſtatt ſeiner Belohnung den dritten
Theil der verwirkten Strafe zu genießen haben ſoll.
6. 176.
Schonung der Schlaͤge und Verfuͤgung im Zuwiderhandlungsfalle.
. Wenn in dergleichen Waldungen Gemeinden, Unterthanen, oder andere Be⸗
rechtigte, die Viehwaide oder die Maſtung hergebracht haben; ſollen dieſelbe die Schlaͤge
und eingehaͤngte Bezirke, ebenſo wie jene in Unſern Kammer) und den gemeinen Hol⸗
zungen, mit dem Viehtriebe verfchonen; würden fie ſich aber hierzu nicht verfteben, fondern,
gegen Verhoffen, fich widerfegen, oder die Heerden eigenmächtig einfchlagen; fo follen
die Beamten, unter ſchwerer Verantwortung; mit dem nörhigen und nachdruͤcklichen Bey⸗
ftande ins Mittel treten,
$. 177. |
Die Eigenthümer find deswegen von den Beamten auf alle Art zu unterflüßen:
Wenigernicht follen Unfere Beamte, auf gezieihendes Exfuchen, ofterwehnte Eigens
thuͤmer mit ſtarker Hand unterftügen, wenn ihre vereidete Waldſchuͤtzen die Molzdiebes
reyen abzuwenden, und die Frevler zu bemeiftern, fich auſſer Stande befinden, oder aber
beuachbarte Gemeinden die Vifitationen bey ihren Mitbuͤrgern geſchehen zu laſſen fich
weigern würden, .
$. 178. 0
Wie es zu halten feye, wenn ber Behänge wegen Irrungen entfliehen.
Entftimben zwifchen den Eigenthuͤmern und denen zur Waide Berechtigten wegen
etwa durch die Behänge alzufehr befchränftem Auftriebe Irrungen und Uneinigfeiten,
fo follen Unfere Beamte mit Zuziehung der Churfürftlichen Forftbedienten den Augens
ſchein darliber einnehmen, die Sache in der Guͤte auszugleichen fuchen, und wenn folche
nicht zu Stande koͤmmt, an Uufere Landesregierung ihe Gutachten erftatten, und daben
allemal zum Grundfaße annehmen, daß die Erhaltung der Büfche und Holzungen allen
andern Betrachtungen vorzuziehen fene, daß feine Waideberechtigung dieſen allgemeinnüßs
lichen Zweck vereiteln dörfe, und daß Wir derley von dem Ermeſſen der Forftverftäns
digen lediglich abhangende Mispelligkeisen der ordentlichen gerichtlichen Erkenntniß nie
untergeben Rönnen noch wollen. | oo
91m. |
Beflimmung ber Berechtigungen.
Die zur Behötzigung Berechtigte müflen fich ebenwol nach demjenigen bemeffen, was
Wir oben in 9. $. 64. und 139, vorgefchrieben haben. Sind nämlich diefe Berechtiguns
gen fteittig, und ben Unſern Gerichten in wirklichem Prozeſſe befangen ; fp ſollen diefelbe.
die Sachen baldmöglichft erledigen. Wäre es aber damit nod zu feinem gerichtlichen Vers
fahren gediehen, ‚wollen Wir zu deren guͤtlichen Benlegung befondere Kommiſſarien bes
nennen, und nur bey Entſtehung der verfuchten gütlichen Vereinbarung der Erkenntniß
und Eutſcheidung im ordentlichen Wege Nechtens Plag laſſen.
| §. 180.
Wald- und Forſtordnung. | 311
§. 180.
Abſchaffung der Waldtaͤge, und zweymalige Holzanweiſung im Jahre an die Berechtigte.
Beſonders iſt hiebey die Vorſicht zu nehmen, daß den Berechtigten dasjenige,
was ihnen gebühten mag, oder zuerkannt werden wird, zu eins oder zweyenmalen im
Jahre aus den ordentlichen Schlägen angemwiefen und verabfolger werde, wogegen fie fich
aber des Zutrittes in die Holzungen zu andern Zeiten gänzlich enthalten müflen, gleichwie
dann auch hier alle Waldtaͤge, und mit diefen die Öelegenheiten des fchädlichen Holz -
fallens, lediglich abgeſtellteſeyn follen. s |
. 181.
Faͤllung und Austheilung ded Holzes in Städtifchen » oder Märkermaldungen,
In ſtaͤdtiſchen oder märkerfchaftlichen Waldungen, worüber die Stadtraͤthe und
Mitmärfer die vorerwehnte Befuͤgniſſe rechtlich hergebracht und im "Befiße haben, ges .
ſchiebt die Holzaustheilung und Verlooſung unter der Auffiche der Magiftratsperfonen
und märferfchaftlichen Vorſteher unentgeltlich, doch muß der Holzbau und die Aufflaftes
zung in diefen, fo wie in allen andern, gefagtermanßen durch die vereidete Holjbäuer auf
gemeinfame Köften bewirket, ſofort, mit Abfönderung des Bau, und Nutzholzes von dems
jenigen, was nur zum Verbrenuen dienlich ift, alles das aufs Senauefte beobachtet werden,
was den Holzhaͤuern bieroben fürgefchrieben worden ift.
$. 182.
\ Anweiſungsart des Bauholzes.
Die Anweiſung des Bauholzes für Mitbürger, Mitmaͤrker, oder ſonſtige Ber
rechtigte, geſchieht von den angenommepen Forſtverſtaͤndigen in Beyſeyn eines ſtaͤdtiſchen
oder maͤrkerſchaftlichen Deputirten auf die von dem verpflichteten Amtszimmermann, oder
Bauverſtaͤndigen, eigenhaͤndig beſchriebene wirkliche Nothdurft.
. 183:
Anſtellung eines Waldauffchers in dergleichen Waldungen. ,
Dag in Staͤdten und bey Märkerfchaften die jährlich abrwechfelnde Vorſteher und
Bürgermeifter fich die Aufficht und Verbefferung der Waldungen aus Abgang der Hierzu
erfoderlichen genauern Kenntmiß, fo wie fihs gebührer, nicht koͤnnen angelegen ſeyn
laſſen; fo folle, nebft dem angenommenen holzgerechten Jaͤger oder Forftverftändigen, aus
dem Mittel des Raths oder der Maͤrker ein beftindiger Waldaufſeher erwähler werden,
weicher alsdann das gemeine Beſte zu beforgen, die Waldfchügen zu ihrer Schuldigkeit
anzumeifen, und von allen in das Holzweſen einfchlagenden Sachen Rede und Antwort
zu geben bat,
$. 184.
Verfügung in Abficht auf die Holzabmeffungen.
Den Holzabmeſſungen in ftädtiichen und märferichaftlichen Waldungen wohnen nebft -
dem erwaͤhlten gemeinen Waldauf:eher, dem zeitlich: N Burgermeifler und einigen Deputirten,
auch Unfere Beamte mit Zuziehung eines Ehurfürftlichen Sorfibediensen bey, worüber
fodarin ein ordentliches Protokoll geführet werden muß, womit man genau wifle, wie baq
| i
%
*
\
“
312 25. Churfuͤrſtl. Trierſche
ſich die Klafterzahl belaufe. Die Geider für das verſteigerte Holz hingegen werben ohne
‚die mindefte Verkürzung in den Rechnungen zum Empfange gefteller, Ä
| Ä $. 185.
Die meßrmalige Unterfuchung ber wirthfchaftlichen Behandlung wird vorbehalten.
Wir behalten Uns indeffen ausdrücklich vor, die wirthſchaftliche Behandlung der
obgenannten Eigenthümer, fo oft es Uns nur gefallen wird, durch Unfere Forfibediente
insbejondere unterfuchen zu laſſen, und diefelbe, wenn fie dabey Tehlgefunden werden, nach
bem Maaße ihres Vergehens anzufehen , und zu beftrafen.
6 186 n i
Anordnung in Abſicht auf diejenigen, welche Die Gerechtfamen ‚fub $. 169. nicht ,
bergebracht haben.
Soviel die denen von Adel, geiftlichen und weltlichen Körpern, oder Privateigens
.thuͤmern gehörige , und Unferer Landesfürftfichen Obrigkeit untergebene Waldungen berrift,
über welche die Beſitzer die $. 169. ausgedrückte Befuͤgniſſe rechtlich nicht bergebrache
baben, foll die Anweiſung und Anſchlagung nicht allein bey dem Abtreiben der einmal eins
gerichteten regelmäßigen Holzfchlägen, wie $. 172. verordnet iſt, fondern auch auſſer der
Zeit, wenn jemanden Baus oder Mutzhol; bewilliger worden ift, von den Churfürftlichen
Forſtbedienten in Anweſenheit des Eigenthuͤmers, Llöfterlich s ftädeifch » oder maͤrkerſchaft⸗
lichen Deputirten, geicheben, welche aber in alle Wege ihr eigenes Waldzeichen der Churs
fuͤrſtlichen Waldarte beyfchlagen follen. |
| . 187.
Verſchiedene Behandlungsart in Abſicht auf dergleichen unberechtigte Städte ,. Kloͤſter ec.
Iſt der Befiger ein privativer Eigenthüner, oder auch ein Stift oder Klofter,
fo wird ihm das Nutzholz auf fein eigenes Verlangen, das bensthigte Bauholz aber auf
die Beicheinigung des verpflichteten Amtsbaumeifters, unentgektlich angewiefen; Sind es
aber Städte und Maͤrkerſchaften, fo wird noch benebft ein fchriftliches Dekret, welches
aber ohne erhebliche Urſache nicht verfage werden darf, von Seiten des Raths, oder des
märkerfchaftlichen Borftandes, erfodert, fo daß alsdann der Churfürftliche Zorfibediente
in beyden Faͤllen ohne weitere Anfrage den Anſchlag bewirken folle,
| 9 188.
| Welchletzteren freyſtehet, Waldaufſeher anzuſtellen.
Gleichwie Wir oben in Anſehung der Staͤdte und Maͤrkerſchaften verordnet haben,
daß zu deſto beſſerer Pflegung der Holzungen ein beſtaͤndiger Waldaufſeher angeſtellet
werde; ſo wollen Wir doch in Abſicht auf Privatbeſitzer, wie auch Stifter und Kloͤſter,
ſolches derenſelben Ermeſſen und Gutbefinden lediglich uͤberlaſſen.
§. 189. | .
Unterſchied wegem dem Verkaufe des Holländers und Br
Wenn aus dergleihen Waldungen fogenanntes Holländerhof verlaffen werden
kann, iſt das Naͤmliche zu beobachten, was bieroben von den gemeinen Waldungen
| Ä gnaͤdigſt
Wald- und. Forſtordnung. | 913
guddigft verordnet worden iſt; mit dem wohl zu Bemerfenden Unterſchiede jedoch, daß,
foviel die Private, wie auch. Stiſter and Kläfter,, betrift, die Kontraften von den Be⸗
figeren einfeitig gefchloffen werden fönnen, in Ruͤckſicht auf die Städte und Maͤrker⸗
fyaften hingegen die WVerfteigerungen von Unfern Beamten, den Rathsdeputirten und
J
Vorſtehern gemeinſchaftlich zu berhaͤtigen find,
Bauholzes. Derhalbige Anordnung:
IE ach der naͤmliche Unterſchied in Anſehung des aus den regulirten Schlägen
erfeheirienden Banholzes zu beobachten, daß naͤmlich in fiftifchen oder Flöfterlichen Wal⸗
dungen Unfere Beamte und Forfibedieure der Abmeſſang beyzumohnen nicht nörhig haben;
wenn aber folches ganz oder zum Theile verduffere wird, muß den Sorftbedienten der zu
gedachter Abmefjung bejtimmte Tag befanng gemacht werden, womit er alsdann zugegen.
ſeyn, nnd die allenfalls hergebrachte Anweiſungsgebuͤhre unabbruͤchig beziehen könne.
.. .. . 7 191.
nr Monatliche Eltereichung der Frevelliſten ıc. n
Die Frevelliſten in Abſicht auf jene Waldungen, wovon $. 186. die Rede iſt,
werden wie in Unſern eigenen und gemeinen Waldungen ale Monate von Unſern Forfts
bedienten und den beeidigten Waldfoͤrſteren den Beamten eingeliefert, wovon dann auch
das Duplum den Eigenthuͤmern zu ihrer nörhigen Nachricht und Miffenfchaft in Berreff:
des ihnen gebuͤhrenden Schadenserfaßes zujuftellen ift, |
| | Vierte Abtheilung.
Von den Waldbrüchten, und wie es mit Derenfelben -
u Ä Berhätigung zu halten ift, |
§. 1920
Die Bußtaͤge ſind alle Vierteljahre abzuhalten.
Zur Abſchreckung der Holzdiebe und Abwendung ſchaͤdlicher Exceſſen iſt nichts
noͤthiger, als eine dem Verbrechen auf dem Fuße nachfolgende Strafe. Daher ſollen,
fomol wegen denen in Unſern Kammerforften als in allen andern Waldungen und Hecken
begangenen Srevien, nach Verlaufe eines jeden Vierteljahres, wie Mir immittels ſchon
insbefondere gnädigft verordnet haben, die Bußtäge upaufichieblich gehalten, und die
Frevel bethaͤtiget werden. | |
N ET §. 109
Verfahren in Abficht auf Kameral⸗- und gemeine Waldungen.
< Dies gm Abſicht auf die Kammerwaldungen von Unſern Amtsverwältern,
Kellnern und Stadtichultbeißen oder Stadtvoͤgten in Anweſenheit des Forftbedienten und
der-zur Hure mityerpflichtaten Spießförftern. Auch in Unfehung der gemeinen Waldungen
fol das Naͤmliche, ohne Ausnahme, wie nichtweniger in jenen, worüber niemand ein Ans
Beckmuanns Befene VII Theil. Rr deres
314 235. Ehurfärftl. Trierſche
deres vodptläich hergebracht hat, Geobadyet werben, wur mit bem einigen Unterfjihe, daß
zu Diefen auch Die vereidete Wald haͤter mit beygelaben werben fellen,
$ 194
Beimmung der Gebühren.
Dem Amteverwalter wollen Wir deswegen 2. Rıble. 36. Alb., dem Amtskeſiner
oder ißen, ober, wo deren feiner vorhanden, dem beywohnenden Scheffen,
jedem 1, Achle, 19. Alb. (es fege daun, daß jener zugleich Amtsverwalter wäre
dem Falle er ſich mit ber obigen Diaͤte a 2. Rchlr. 36. Alb. zu begnuͤgen hat), dem Res
vierjäger 36 Alb., dann den Epurfürftlichen Spieß⸗ umd andern WBaldförfkern jedem 18-6.
für don ganzen Tag, mis Einſchließung der Gänge und Zebrungen, hieducch beimmen.
$. 195.
Vorladungsart der Frevler. I
u dieſen Bußtagen werben alle in den Liſten bemerkte Frevler acht Taͤge vor
in einer Fe ſchriftlichen Citation ehr jede Gemeine , * Pre 2a ehe
in benachbarten Churfuͤrſtlichen Aemtern augeſeſſen And, durch Die gewöhnliche Erfuchunges
ſchreiben vorgeladen. . 106.
19
Beweisart ber Frevel, und berbalbige Vorſchrift. J
Die 84. vorgeſchriebene Frevelliſtenbuͤcher muͤſſen, zur Verhuͤtung aller heim⸗
lichen Beguͤnſtigungen und Unterſchleife, bey den Bußtaͤgen den Beamten im Original zur
genaueſten Nachſicht vorgeleget werden, und haben inſoweit eine hinreichende Beweiskraft,
daß die Angeſchuldigte, wenn ſie auf der That betreten werden, und die Foͤrſter ihnen
ihren Frevel ins Angeſicht zu ſagen vermögen, für hinlaͤnglich uͤberfuͤhret, und die Falls
‚ fuͤr wirklich eingeftanden zu halten find: es fene dann, daß fie ihre Unſchuld mittels Er⸗
yrobung ihrer Abweſenheit von dem Orte des Verbrechens, oder aber auf eine andere Art
darthun koͤnnten; wären aber die Liſten fehlerhaft, fo find diejenigen, welche fie beſchrie⸗
ben haben, anſtatt der Geruͤgten zu beficafen,
6. 197.
Fortſetzung. U
Vorzüglich aber wird zur Beweiskraft der Frevelliſten noch erfodert, daß der
Börfter, Revierjäger, Spießförfter, oder die in $.85. bemerkte Jaͤgerpurſche und lehr⸗
jungen, welche Wir ebenmol bierunter verftanden wiffen wollen, au der Perfon des
Frevlers nicht zweiflen, und wenn fle Ihn niche bereits vorher wohl gefannt gehabt, und
orſt ben der Pfandung feinen Namen erfahren hätten, an dem Bußtage für den nämlichen,
Me über dem Schaden betreten haben, mis einer vollfommenen Gewißheit anerkennen
. en, \
§. 198.
Die Frevel find nach der Tarorbnung zu beftrafen, und die Beſchaͤdigungen beſonders
anjuſchlagen.
in wel⸗
Ben den Bußtaͤgen wird mie Abthuung und Beſtrafung derjenigen Frevlen, welche
in Unſern Kanımerwaldungen veruͤbet worden Rind, der Anfang gemacht, und biernächf
mit
Ward» und Forſtorduung. 318
mit den übrigen auf gleiche Weile fortgefahren und geendiget, bergeftalt, daß die Bußen
bey gewöhnlichen Fällen nicht Höher, noch niedriger, als fie in der beygedruckten Taxord⸗
nung beſtimmet find, angefeßt, die werübte Schäden aber allemal insbefondere anges
fhlagen, und denenjcnigen, in deren Eigenthumre fie verübet worden find, ohne Abbruche
erfeßer werden follen, j — |
9% 199.
| Bey aufferorbentlichen Faͤllen iſt vorab an die Megierung gu berichten,
Kämen aber dabey aufferorbentliche Fälle vor, und‘ wären die Berbrechen mit
befonders erfchwerenden Umſtaͤnden begleitet, fo fol mie Anfegung der Strafe eingehalten,
an Unfere nachgeordnete fandesregierung gutachtlich berichter, und von daher Unfere Ent⸗
ſchließung abgewartet werben, | |
| 6. 200,
auch wenn wichtige Entfchuldigungen vorgebracht worden find.
Das Naͤmliche verordnen Wir auch auf den Fall, wenn der in der £ifte Angezeich⸗
nete ſolche Entfchuldigungen, welche eine Nachlaffe oder Milderung verdienen mögten,
vorgebracht hätte, oder wenn die Beamten aus der Urſache, daß der Angegebene nur von
mittelmäßigem Vermögen und fein angewwöhnter Holzdieb fege, daß er durch eine drins
gende Noch zum Holzraube angetrieben worden, oder aus anderen erheblichen Gründen,
diefe Machlaffe oder Mitderung für ſtatthaft hielten; in welchen Faͤllen Unſere Landes⸗
tegierung nach Befund der Umſtaͤnden eine angemeffene koͤrperliche Strafe beftimmen wird,
die vorzüglich in Holzpflanzen, Sertigung von Graben längft den Fuhrwegen, Umhacken
des Wafens, Wegarbeit 0,1, befteben foll. J
$. 201.
In welchen Faͤllen koͤrperliche Strafen Statt haben. Beſtimmung berenfelben.
Wenn aber dergleichen in geringem Vermoͤgen ſtehende, oder ganz arme Leute,
ungeachtet ihnen bey den jaͤhrlichen Austheilungen das Ihrige gebuͤhrend zugetheilet wor⸗
den, aus dem Holzraube gleichſam ein Handwerk machten, oder wenn auch bemittelte
Untertanen nach einer wiederholten Beſtrafung in, Gelde fich gleichwol des fernern Frev⸗
lens nicht enthielten, fondern fi) darinn zum drittenmal betreten licfien, fo find alsdann
diefelhe one die mindefte Anfrage auf 3. 4. oder mehrere Täge, deren Beftimmung Wir
dem Ermeſſen Unferer Beamten anheimlafeen, mit Waller und Brode einzurhürmen:
follte aber auch hierauf Feine Beſſerung folgen; fo hat Unfere Landesregierung dergleichen
unverbefferliche Holzdiebe, auf den darüber am diefelbe zu erflattenden pflichtmäßigen Bes
richt, .perfönlich ergreifen, und auf eine zu beflimmende Zeit zur Veſtungsarbeit abs
führen zu laflen, eo ı A |
$. 202. |
Einrichtung bes Frevelprotokolls.
Ein zeitlicher Amesverwalter führe bey den Waldfreveltägen das Protokoll, wel⸗
ches 1) den Namen des denuncirenden Foͤrſters, 2) den Vor⸗und Zunamen des Frev⸗
lers, deſſen Wohnort und Nahrungsſtand, 3) die Art des Verbrechens, wie es in der
Frevelliſte beſchrieben iſt, 4) den Anfchlag des dadurch veruͤbten Schadens, nebſt dem
| Zu | Rr2 | Namen
316 25, Churfürftl. Trierſche Ä u
Damen des Befchädigten, 5) die dagegen von dem Denunciaten vorgebrachte Entſchul⸗
digungen, endlich 6) die ihm zyerfannte Strafe, den Entfehädigungsbetrag, und das,
was er an Köften beyzutragen und dem Jaͤger an Pfandgelde zu bezahlen hat, am aͤuſ⸗
ferften Rande enthalten muß. Um bierunter eine gleichförgige Einrichtung zu haben,
ift zur Machachtung der Beamten ein befonderes Formular des zu führenden Protokolls
beygedruckt. J
$. 203, un F
Verordnung wegen beu Freveln der Kiuder und des Dienfigefindes.
| Wenn die Waldfrevel ducch Knechte oder Kinder verüber worden find, müffen
dafür die Eltern und Dienſtherrn in eben der Maaße baften, als wenn fie diefelbe im
eigenen Perfonen begangen hätten: Wird auch ein Hirt im Schaden oder in Bezirken, im
welchen feine Prinzipalen feine WWaidgerechtigfeit bergebracht haben, betreten; fo ift es
ebenfoviel, als. wenn er von feinem Herrn hiezu wirklich beordert gewefen wäre; dann
die Elteren und Dienſtherrn müffen fichs ſelbſt beymeſſen, daß jene ihre Kinder in feiner
beſſern Zucht gehalten, dieſe aber keine forgfältigere Dienftboten oder Hirten angenoms
men haben, Jedoch iſt dabey Unſer gnädigfter Wille, daß den Dienſtherrn und Eitern
die Frevel ihrer Dienftboten und Kinder in Zeit acht Tayen von dem Förfter, Revier⸗
jäger, Spießförfter zc. 2. anzuzeigen fegen, widrigenfalls diefe Letztere ſelbſt für den Fre⸗
vel zu haften haben follen. u etreen
2 | $. 204 | |.
Wo kein Hirtift bleibt der Eigenthümer verhaftet. - a
Gienge aber das Viehe unter keinem zu deſſen Huͤtung ordentlich angenommenen
Hirten, fo fällt die verwirkte Forſiſtrafe anf den Eigenthuͤmer; es waͤre dann Sache,
daß daffelbe ſich von der Heerde verloffen haͤtte, moben alsdann darauf zu ſehen iſt, ob
dem Hirten dertdegen sinige Schuld‘ oder Nachlaͤßigkeit beygemeſſen werden Lönne,
, j .
§. 205. . " Er a
Vorſehung gegen erfchleichende Behoͤlzigungs⸗ uber Waibbefügniffe, und
_ Aeuffern ſich folhe Facta, aus welchen Unferer Hofkammer mit der Zeit einiges
Prajudicium zuwachſen koͤnnte, z. B. wenn fich jemand einer nicht bergebrachten Viehe⸗
trift oder Beboͤlzigung als viner angeblichen Befuͤgniß angemaßet haͤtte; fo find dieſe
Umſtaͤnde mit deinjenigen, was zur Abwendung der hieraus beforglichen nachtheiligen
Folgen von amtswegen verfuͤget worden iſt, dem Protokolle auefuͤhrlich einzutragen;
auch wollen Wir, daß ebenſo alle andere Waldeigenthuͤmer 'gegen dergleichen beſihlich
nicht hergebrachte Unternefmungen räftigft geſchuͤtzet, und- ſolcherley Anmaßungen als
wahre Frevel mit den verorduungsmäßigen Strafen belegt werden follen. °
| $. 206. |
Vorkehrung, wenn hierüber wisflich ein Rechtsſtreit obwaltet.
Wäre Über dergleichen Berechtigungen die Sache wirklich in Streit befangen,
und noch nicht rechtsfräftig entichieden, ob der geftörte Theil in dem Beſitze zu bands
haben, oder der Eigenthuͤmer, wider welchen etwa der Beſitz gewaltthaͤtig bebaupter
würde,
— ⸗
Wald⸗ und Forſtordnung. 317
wuͤrde, dagegen zu ſchuͤtzen ſeye, ſo ſolle dieſe richterliche Entſcheidung zwar abgewartet,
inzwiſchen aber doch die Betreibung der eingehaͤngten Bezirken, oder die eigenmaͤchtige
Behoͤlzigung, nicht geduldet, ſondern mit aller Schaͤrfe nach der Taxordnung geahndet
werden.
oo ‚& 207.
Nähere Beflimmung bes Frebels, welcher durch das Viehe verurfachet wird.
Wenn eine Heerde Viehes an Büfchen oder Hecken vorbengetrieben wird, und
einige Stüde in diefelbe überlaufen, fo ift diefes nur inſoweit für firäflich anzufeben,
als der Hirt ſolches verbinderen konnte, oder ſich nicht bemüher hat, das übergeloffene
Viehe wieder herauszutreiben. Es darf aber, mo immer möglich , Peine Heerde längft
den Behängen getrieben, und bey der Hut weiter nicht, als zum wenigften in einer Ent⸗
fernung von hundert Schritten, denfelben genähert werden; im widrigen Falle haben die
udmlichen Strafen Statt, welche auf die aus Machläßigkeis gefchehene Beſchaͤdigungen
verbänger find. = —
u §. 208.
Die Regierung entfcheibet beym Strafanfage die flrittige Meinungen.
| Sollten die Beamten wegen Anfebung der Strafen miteinander nicht einverftanden
ſeyn, fo find ihre Gruͤnde in einem gemeinfchaftlichen NWerichte der Regierung vorzu⸗
tragen, von welcher alsdann die Entſcheidung abgewartet werden muß.
EEE 8. 209. ZZ
Während vierzehn Taͤgen kann fich der Serügte gegen die Strafe beſchweren.
. Keine Berufung oder Appellation an die gewöhnliche Gerichtsinftanzien hat im
Srevelfachen Start, , wenn aber_gleihwol der Beſtrafte durch den Anfag der Buße fi)
befchwert zu feyn glaubte; foU er foldhe Befchwerden in Zeit von vierzehn Tägen ben dem
ae anbringen, welcher alsdann den Bericht darüber an Unſere Megierung zu
erftatten bat. _ |
9. 210.
en Welche als Mitſchuldige bey den Frevlen anzuſehen feyen.
2. Alle diejenigen, welche an den begangenen Forſtfreveln, es ſeye durch Hergebung
der Aexte, und anderer Inſtrumenten, durch $eihung der Wagen, Pferde, Nachen und
dergleichen, durch wiffentlihen Anfauf.des geraubten Holzes, oder auf andere Art, als
Hehler, Helfer oder Mitſchuldige einigen Antheil genommen haben, follen mit den naͤm⸗
lihen Strafen, wie der Thäter felbft, belegte werden,
" | $. 211.
Verfahren gegen die Nichterſchienene.
Gegen die gebüßrend vorgeladene, aber nicht erfchienene Beſchuldigte wird ohne
weiteres Abwarten, oder wiederholte Ladung, die Strafe fofort angeſetzet; erichienen aber
dieſelben noch in Zeit von acht. Zägen nach dem Bruͤchtenverhoͤre, und koͤnnten nebft ers
beblichen Urſachen ihres Auffenbleibens auch iugteih Beweiſe ihrer Unfchuld beobeingen j
3 o
318 " 25, Churfuͤrſtl. Trierfihe
fo find Re zwar noch zu hören, würden fie aber die erbotenen Beweiſe beyzubringen
nicht im Stande feyn; fo follen fie ohne Mückficht in die darüber weiters aufgegangene Un⸗
koͤſten verwieſen werden, J
F. 212.
Vertheilung und Auszahlung der Gebühren.
Nach vollendeten Frevelverhoͤre werden die den ‘Beamten, Mevierjägern und ges
ſchwornen Waldhuͤtern gebilligte Diäten, nebft den Citations⸗ und Abichreibsgebühren,
den Schuldigbefundenen nach Verhaͤltniß der einem jeden aus ihnen angelegten Strafe
zugetheilt, das Pfandgeld aber jedem insbefondere angefeget, und die von den Amtsvers
mwältern und Stadtſchultheißen vidimirse Huszüge aus dein Protofolle dem Amtskellner
eingehaͤndigt, eine Abſchriſt aber davon an Unfere Hofkammer eingeſchickt.
§. 212
Execution der Frevlen.
Wenn die oben $.209. auf zwey Wochen beſtimmte Supplleationszeit verfloffen
iR; fol der Amtskellner die angefeßte Strafen und Schadensvergätungen, nachdem er
‚vorher jedem Frevler eine More darüber zugeftellet, und denfelben zur Bezahlung ans
gemahnet hat, executive beytreiben. R j .
| 2 or 8 214.
Der Schaden iſt den Eigenthümern alfobald zu erfeßen, und refpedtivd von ben Kellnern
zu berechnen, |
Und zwar, ſoviel den erwehnten Schaden betrift, muß der Biefertwegen eingenoms
mene Betrag, infoferne die Beſchaͤdigung nicht in Unſern Kammerwaldungen angerichtet
worden iſt, den Eigenthuͤmern alsbald verabfolget, das Uebrige aber von Unſern Amts⸗
kellnern dee Hoſkammer verrechnet werden, | |
$. 215.
Huͤlfe bey den Erecutionen. | |
Zu diefen Epeeutionen follen Unfere Amtsverwaͤlter den Anitskellnern, wenn e6
die Umftände erfodern, willfährige Hand bieten, auch follen diejenige benachbarte Tries
rifche Obrigkeiten, unter deren Gerichtszwange die Frevler gefeflen find, die Executionen
auf die erfte Requiſition, unter ihrer ſchweren Verantwortung, alſogleich vollziehen,
§. 216. |
| Requifition außmärtiger Beamten.
Wären aber bie Frevler ausheimifche Untertfanen benachbarter fandesheren; fo
find zu dem Ende derenfelben Beamten durch die gewöhnliche Mequifitorialien zu belans
gen, und wenn hierauf entweder gar feine, oder doch feine gewührige Entſchließung er⸗
folgte , der Vorfall Unferer Landesregierung zu weiterer nörhiger Vorkehrung anzuzeigen.
‘
2m
Wald: und Forſtord nung. 319
§. 21%
Erſtreckung biefer Anordnungen auf alle und jede Waldeigenthümer.
Die von Abel, Abteyen, Stifter, Staͤdte und Märkerfchaften, welche über .
ihre eigene oder andere Waldungen die Srevelberhätiging rechtlich bergebracht haben,
ſollen und muͤſſen ſich allen obigen Gefäßen, infoweit folche die Zeit und das Verfahren
bey der Bruͤchtenbethaͤtigung, die Anfegung der Strafen, die Erledigung der dagegen
einfommenden Befchwerden und dergleichen beftimmen, geborfamft nachachten; auch halten
a ausdrücklich vor, dem Befund nach hierüber nähere Verordnung ergeben
zu laſſen.
Wir befehlen demnach guädigft, daß gegenwärtige Verordnung zum Druck ber
fördert, und gewöhnlicher Maßen verfünder werde. Urkundlich Unferer 'eigenhändigen
hoͤchſten Unterſchrift, und beygedruckten Kamleyſiegel. Gegeben Schönbornsluft am
3 iſten Julius 1786. | |
| | |
Clemeus Wenceslaus,
Churfuͤrſt.
(L.S.)
Ve. Freyherr von Duminique.
| Vt. Mäbter.
\ Anlage
_
320. 25, Churfuͤrſtl. Trierſche
Anlage Lit. A.
Inſtruction fuͤr die Feldmeſſer,
Inſtruction fuͤr die zur Vermeſſung und Aufnahme der Erzſtiftiſchen
Waldungen angeordneten Feldmeſſer, nebſt dreyen dazu
gehoͤrigen Zeichnungen.
F. 1.-
ysgteic die Vermeffung und Aufnahme fämtlicher:in dem hohen Erzſtiſte gelegener
Waldungen, Büfchen, Hecken ꝛtc. nur zu dem Ende gnaͤdigſt angeordnet ift, wo⸗
mit die Eintheilung in Schläge deſto verhaͤltnißmaͤßiger geſchehen und die jährliche Er⸗
trägniß derenfelben in Abſicht auf die verfchiedene Holzarten und Gattungen zum Voraus
ungefehr überfchlagen werden koͤnne; fo foll nichtsdeſtoweniger bey der Operation eine
- folche Genauigkeit und Richtigkeit beobachter werden, wodurch ben einer über kurz oder
lang etwa anzuordnenden geometrifchen Aufnahme des ganzen Erzftifees die Norpwendige
keit einer wiederholten Vermeſſung befagter Waldungen und Hecken hinwegfalle.
m
| Da nun in diefem Falle alle Karten, welche alsdann von den Übrigen Diftriften
des hoben Erzſtiſtes durch verfchiedene Ingenieurs und Feldmeſſer aufgenommen und
formirt werden, an den Örenzlinien der Waldungen, Büfchen und Hecken aufs Genauefte
zufammenpaffen müffen; fo ergiebt ih daraus, wie wefentlich es fey, daß von den zur
Vermeſſung der Holzungen angeordneten Geometern auf einen gleichen Fuß und nach
einerley Maaßſtabe gearbeitet werde. > |
$. 3.
Es wird deswegen die in dem Erzftifte üblihe, und aud) vorhin bey der alls
gemeinen Landmaaße gebrauchte Ruthe zu 16. Schuhen (wovon ein Schuß Tab. I. N. I.
nach feiner richtigen Laͤnge und Eintheilung beygezeichnet ift) zum gleichförmigen Maaß⸗
ftabe beftimmt. Die tänge dieſer Rurhe von 16. Schuhen aßer foll nach dem Tab. I.
N. 2. aufgeriffenen Decimalfuße in 10. Schuhe, der Schuh hingegen in 10, Zoll einge⸗
theile, und hiernach aud) das Maaß der Ketten, wovon jede 5. Ruthen lang feyn
muß, eingerichtet werden. Bey fteilen Gebirgen mag fich gleichwol der Feldmeſſer ans
ſtatt der Kette des bequemern hoͤlzernen einzelnen Ruthenmaaßes bedienen.
I
§. 4
| Wald: und Sorſtordnung. u $21:
| a §F. 4. et f Eu
Die, Vermeſſung und Aufnahme der Waldungen und Hecken geſchieht nicht allein
nach ihrer Peripherie, fondern es müflen diefelben auch der Nichtigkeit und Probe wegen
ein⸗ zwen: oder mehrmal, je nachdem die. Oberfläche groß ift, quer durchgemeſſen wer⸗
den, wie foldjes die Linien a. b. | c.d. | e. £. | Fig.B. Tab.I. näher ausweifen. Alle
Standoͤrter muͤſſen zugleich auf der Stelle abgepfähler werden, um nachher die Eintheis
hingen defto füglicher und geſchwinder machen zu koͤunen. ..
§. 5.
Alle in den Waldungen befindliche Fluͤſſe oder Bäche, Zeichen und Weihern,
Moräfte, Wielen, Ackerland, Haiden, Pfahl⸗ und Rodhecken, Hütungen, Räume,
Sandftraßen, Wege, Schleifen und dergleichen, müflen ganz feparirt vermeflen und auss
gevechwet:werden; wobey uͤberhaupt anzumerken iſt, daß die Ausrechnuug nach Quadrat⸗
ruthen, wovon 160. auf einen Morgen geben, gefchehen muͤſſe. Offenbar überflüffige
Waldwege, welche nach Borfchrift der Forftordnung $. 26, der zweyten Abtheilung buche
qus hinwegfallen ſollen, find niche in. die Zeichnung zu bringen... . .. . 2
& 6.
Zum Behufe der Eintragung in die Karten ift gleichermaaßen einerlen verjuͤngter
Maaßſtab zum Grunde zu legen; und womit die Karten weder zu groß, noch zu kleiu aus⸗
fällen mögen, wird derfelde zu 30. Ruthen auf einen Decimalzoll hiermit feſtgeſetzt, wo⸗
von zur Maaßnahme der Feldmeſſer eine zu 150. Ruthen abgerheilte Zeichnung in Tab. I!
Fig. 3. aufgetragen iſt. Ä EEE GE En Er
$: \ 7 j
Die Karten follen nicht mie Farben illuminirt, fondern der Einförmigkeit und Dauer
wegen „blos mit ſchwarzem Tufche ausgezeichnet werden, zu welchem Ende. die in Tab. II.
und Ul. geftochenen Figürgen zur Angabe der Eichen, Buchen, Tannen und Fichten ,
Weichhohz, Rod⸗ und Pfablhecken, Haiden, Wiefen, Aderland ıc.ıc. mit alem Fleiße
und möglichftee Genauigkeit nachgeahmet werden müflen.. . .. . rn
| (. g. ⸗v
Was auſſer den in Tab. IT. und III. angezeichneten Gegenſtaͤnden noch Merkwuͤr⸗
diges in den Waldungen und Hecken vorkoͤmmt, muß in der Karte mit großen lateiniſchen
uchftaben angegeben, und auf der Seite in einem zu dem Ende offen zu belaſſenden
Raume mit zureichender Deutlichkeit erklaͤret werden; in dieſem Raume ift, nach Ans
leitung der in Tab. IV. befindlichen Tabelle, zugleich die Größe eines jeden Schlages
mit Bemerkung der darauf befindlichen Holzarten und Gattungen nach den dreyen Graden
des guten, mittelmäßigen und fchlechten, nach Morgen, Ruthen und Schuhen, ber ders _
malige ungefepre Ertrag deflelben, und die Länge der Zeit, welche zu deflen Wiederaufs
wachs und forfimäfigem Abtreiben in der Zukunft erfoderlich ift, und wie viel derfelbe
Beckmanns Geſetze VIL.Theil, Ss alsdann
| 322 Ehurfutſt Trierſche
alsdann abwerfen ronne, und ſo genau, als möglich, zu defchreiben, .zu welchem
‚ Ende die Forftmeifter und Revierjäger nach vorläufiger Unterſuchung und Ueberſchaͤtzung
eines. und des andern den ı Geldmeffern das Noͤthige an die Hand geben ſollen.
1049 Pa 6. I
Die Schelblinien, mo zween oder mehrere Wälder zufammenftofen ‚ Lingen’ mie
einer rothen, die allenfalls vorkommenden frittigen Grenzen hingegen mit "einer gelben
.
.- ‘
⸗
| Haube angedeutet werden, womit folches defto geſchwinder in die Augen falle, Sind aber
in legterm Fälle die Strittigkeiten gehoben, und. die Grenzen berichtiget; fo iſt der gelbe
Strich mit einem rothen zu überziehen, und dem Zeichen von den ‚erfibenannten Scheid⸗
linien gleichzuftellen,
— 10. —
Auf jeder Karte * die Magnetnadel, und itvar teinfefrecht ober rn nad Norden
weifend, nebit dem in Tab. }. verzeichneten Detimalfuße und verjüngten Maaßſtabe aufs
gezogen werden, damit man allemal die Vermeſſung und Auftragung ‚abnehmen, und
den Inhalt des ganzen Diſtrikts, oder der darinn enthaltenen ennelnen Siuͤcken ſelbſt
berechnen, und uͤberſchlagen koͤnne.
W §. 11.
2 Die Karten ſollen auf gutes Kopalpapier aufgesragen, und. mit t weißer Leinewand,
welche ſich nach der Staͤrke des Papierep. richtet, ganz glatt untergezogen, fodann mit
dem Namen des Landnieſſers, und mit der Anmerkung, in welchen Jahre die Bermefiung
geſchehen fene, bezeichnet, und mit des Beamten Unterſchrift beglaubigt werden.
%
% 1%
gie alle bey der Bermeflung und Aufnahme vorgegangene und bey einer allens
fäligen gnaͤdigſt vorbehaltenen Reviſion eutdeckte Unrichtigktiten, die bey hinlänglicher Ger
ſchicklichkeit und Fleiße der Zeldıneffer vermieden werden koͤnnen, haben diejelben in der
Maaße zu haften, daß eine allenfalle nörhig befundene neue Vermeſſuug ganz allein auf
ihre Koͤſten vorgenommen werden ſoll.
| §. 1%
8 Saicsig —— ſich die. Feldmeſſer, ebenſo wie. die Beamten, Sorftmeifter,
Mevierjäger, Eigenehünter und Berechtigte, nach allein. dem pünktlich zu richten, was im
Bet erneuerten Forſtordnung, infonderheit in den d. $. 6, 20, 37. 38. 101 123. 124.
all 172, Sieferchalben aſlandlicher vorgeſchtieben iſt.
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214 25. Ehurfürfil Trierfche
deres rechtlich hergebracht hat, beobachtet werden, nur mit dem einzigen Unterſchiede, daß
zu diefen auch bie vereidete Waldhuͤter mit beygeladen werden follen, en
$. 194.
Befimmung der Gebühren. | "
Dem Amtsverwalter wollen Wir deswegen 2. Reble. 36. Alb. , dem Amtskellner
oder Stadtſchultheißen, oder, wo deren feiner vorhanden, dem beywohnenden Scheffen,
jedem 1. Rthlr. 19. Alb. (es feye dann, daß jener zugleich Amtsverwalter wäre, in wels
chem alle er fich mit der obigen Didte a 2. Rthlr. 36. Alb. zu begnügen hat), dem Res
vierjäger 36 Alb., dann den Churfürftlichen Spieß; und andern Waldfoͤrſtern jedem 18-2016.
“für den ganzen Tag, mit Einfehließung der Gänge und Zehrungen, hiedurch beſtimmen.
$. 195.
' Vorladungsart der Frevler. |
Zu biefen Bußtägen werden alle in den Liſten bemerkte Freyler acht Täge vorher
in einer einzelnen fchriftlichen Eitation für ‘jede Gemeine, Fremde hingegen, und welche
in benachbarten Ehurfürftlichen Aemtern angefeflen find, durch die gewöhnliche Erſuchungs⸗
fchreiben vorgeladen. . r j
e 19
Beweisart der Srevel, und berbalbige Vorſchrift. J
Die 6, 84. vorgeſchriebene Frevelliſtenbuͤcher muͤſſen, zur Verhuͤtung aller heim⸗
lichen Beguͤnſtigungen und Unterſchleife, bey den Bußtaͤgen den Beamten im Original zur
genaueſten Nachſicht vorgeleget werden, und haben inſoweit eine hinreichende Beweiskraft,
daß die Angeſchuldigte, wenn ſie auf der That betreten werden, und die Foͤrſter ihnen
ihren Frevel ins Angeſicht zu fagen vermögen, fir hinlaͤnglich uͤberfuͤhret, und die Facta
‚ für wirklich eingeftanden zn halten find: es ſeye daun, daß fie ihre Unſchuld mittels Er⸗
probung ihrer Abweſenheit von dem Orte des Verbrechens, oder aber auf eine andere Art
darthun koͤnnten; wären aber die tiften fehlerhaft, fo find diejenigen, weiche fie befchries
ben haben, anflatt der Geruͤgten zu beſtrafen.
$ 197.
dortſetzung. | —
Vorzuͤglich aber wird zur Beweiskraft der Frevelliſten noch erfodert, daß der
Foͤrſter, Revierjaͤger, Spießfoͤrſter, oder die in $.85. bemerkte Jaͤgerpurſche und lehr⸗
jungen, welche Wir ebenwol hierunter verſtanden wiſſen wollen, an der Perſon des
Frevlers nicht zweiflen, und wenn ſie ihn nicht bereits vorher wohl gekannt gehabt, und
erſt bey der Pfandung ſeinen Namen erfahren haͤtten, an dem Bußtage fuͤr den naͤmlichen,
ben * uͤber dem Schaden betreten haben, mit einer vollkommenen Gewißheit anerkennen
muͤſſen. |
| §. 198.
Die Frevel find nach ber Tarorbnung zu beftrafen, und die Befchädigungen beſonders
anzuſchlagen.
Bey den Bußtaͤgen wird mie Abthuung und Beſtrafung derjenigen Frevlen, welche
in Unſern Kammerwaldungen veruͤbet worden And, der Anfang gemacht, und hiernaͤchſt
| | mit
Wald und Forſtordnung. 318
mit den uͤbrigen auf gleiche Weiſe fortgefahren und geendiget, dergeſtalt, daß die Bußen
bey gewöhnlichen Fällen nicht hoͤher, noch niedriger, als fie in der beygedruckten Taxord⸗
nung beſtimmet find, angefegt, die veruͤbte Schäden aber allemal insbefondere anges
fehlagen, und denenjenigen, in deren Eigenthum fie verüber worden find, ohne Abbruche
erſetzet werben follen, | oo '
8.199.
Bepy auſſerordentlichen Faͤllen iſt vorab an die Regierung gu berichten,
Kaͤmen aber dabey auſſerordentliche Faͤlle vor, und‘ wären bie Verbrechen mit
befonders erfhwerenden Umftänden begleitet, fo foll mie Anfegung der Strafe eingehalten,
an Unfere nachgeordnete Landesregierung gutachtlich berichtet, und von daher Unſere Ents
ſchließung abgewartet werden,
| §. 200.
auch wenn wichtige Entfehuldigungen vorgebracht worden find.
Das Nämliche verordnen Wir auch auf den Fall, wenn der in der Liſte Angezeich⸗
nete folche Entſchuldigungen, welche eine Nachlaffe oder Milderung verdienen mögten,
vorgebracht hätte, oder wenn die Beamten aus der Urſache, daß der Angegebene nur von
mittelmäßigem Vermögen und kein angerwöhnter Holzdieb feye, daß er durch eine drins
gende Noch zum Holzraube angetrieben worden, oder aus anderen erheblichen Gründen,
diefe Machlaffe oder Milderung für ſtatthaft Hielten; im welchen Faͤllen Unſere Landes⸗
regierung nach Befund der Umſtaͤnden eine angemeffene Pörperliche Strafe beflimmen wird,
die vorzüglich in Holzpflanzen, Fertigung von Graben längfi den Subrwegen, Umbaden
des Waſens, Wegarbeit ꝛtc. ıc. befteben foll. ’
$. 201.
In welchen Faͤllen körperliche Strafen Stase haben. Beſtimmung bereufelben.
Wenn aber dergleichen in geringem Wermögen ftehende, oder ganz arme. fette,
ungeachtet ihnen bey den jährlichen Austheilungen das Ihrige gebührend zugerheilet wors
den, aus dem Holzraube gleichſam ein Handwerk machten; oder wenn auch bemittelte
Unterthanen nach einge wiederholten Beſtrafung in Gelde fich gleichwol des feruern Frev⸗
lens nicht enthielten, ſondern ich darinn zum drittenmal betreten lichlen, fo find alsdanu
diefelhe one die mindefte Anfrage auf 3. 4. oder mehrere Täge, deren Beftimmung Wir
dem Ermeſſen Unſerer Beamten anheimlaflen, mit Waffer und Brode einzuthuͤrmen:
follte aber auch hierauf feine Beſſerung folgen; fo hat Unſere Landesregierung dergleichen
unverbefferfiche Holzdiebe, auf den darüber an biefelbe zu erftattenden pflichemäßigen Bes
richt, .‚perfönlich ergreifen, und auf eine zu beflimmende Zeit sur Veſtungsarbeit abs
führen zu laſſen. DE J \
6. 202. |
Einrichfung bes Frevelprotokolls.
Ein zeitlicher Amtsverwalter führt bey ben Waldfreveltaͤgen das Protokoll, wels
ches 1) den Namen des denunciirenden Förfters, 2) den Vor⸗ und Zunamen des Frev⸗
lers, deffen Wohnort und Nahrungsftand, 3) die Arı des Verbrechens, wie es in ber
Frevelliſte befchrieben ift, 4) den Anfchlag des dadurch verübten Schadens, nebft dem
| Rr2 | Namen
316 25, Ehurfürftl. Trierſche Ä _
Damen des Befchädigten, 5) die dagegen von dem Denuneiaten vorgebrachte Entſchul⸗
digungen, endlich 6) die ihm zuerfannte Strafe, den Entfchädigungsbetrag, und dag,
was er an Köften beyzutragen und dem Jaͤger an Pfandgelde zu bezahlen bat, am dufe
ferften Rande enthalten muß. Um Hierunter eine gleichförutige Einrichtung zu haben,
ift zur Nachachtung der Beamten ein befonderes Formular des zu führenden Protofolls
beygedruckt.
$. 203: 2 "
Verordnung wegen den Zreveln der Kinder und bes Dienſtgeſindes.
Wenn die Waldfrevel durch Knechte oder Kinder veruͤbet worden find, muͤſſen
dafür die Eltern und Dienfiberen in eben der Maaße haften, als wenn fie diefelbe in
eigenen Perſonen begangen hätten: Wird aud) ein Hirt im Schaden oder in Bezirken, in
welchen feine Prinzipalen Peine Waidgerechtigkeit hergebracht haben, betreten; fo ift es
ebenfoviel, als. wenn er von feinem Heren hiezu wirklich beordert gewefen wäre; dann
die Eiteren und Dienſtherrn müffen fichs feibft beymeſſen, daß jene Ihre Kinder in feiner
beffern Zucht gehalten, dieſe aber Peine forgfältigere Dienftboten oder Hirten angenoms
men haben. Jedoch ift dabey Unier guädigfter Wille, daß den Dienftheren und Eltern
die Frevel ihrer Dienftboten und Kinder in Zeit acht Tayen von dem Förfter, Revier⸗
jäger, Spießförfter ıc. ze. anzuzeigen ſeyen, widrigenfalls diefe Letztere ſelbſt für den Fre⸗
vel zu haften haben follen, .. ee
$. 204, et
Wo kein Hirtift bleibt der Eigenthämer verhaftet. -
Gienge aber das Viehe unter feinem zu deflen Hätung. ordenslich angenommenen
Hirten, fo fällt die verwirfte Forſiſtrafe anf den Eigenthuͤmer; es wäre dann Sache,
daß daffelbe fi) von der Heerde verloffen haͤtte, wobey alsdann darauf zu ſehen iſt, ob
dem Hirten dversbegen einige Schuld’ oder Nachlaͤßigkeit beygemeſſen werden könne,
8
0. §. 205, |
Vorſehung gegen erſchleichende Behoͤlzigungs⸗ oder Waidbefuͤgniſſe, und
Aeuſſern ſich ſolche Facta, aus welchen Unſerer Hofkammer mit der Zeit einiges
Præjudicium zuwachſen koͤnnte, z. B. wenn ſich jemand einer nicht hergebrachten Viehe⸗
trift oder Beboͤlzigung als einer angeblichen Befuͤgniß angemaßet haͤtte; fo find dieſe
Umſtaͤnde mit demjenigen, was zur Abwendung der hieraus beforglichen nachtheiligen
Folgen von amtswegen verfüget worden iſt, dem Protokolle ausführlich eimutragen;
auch wollen Wir, daß ebenſo alle andere Waldeigenthuͤmer 'gegen dergleichen befißlich
nicht hergebrachte Unternehmungen kraͤftigſt geſchuͤtzet, und- folcherfen Anmaßungen als
wahre Frevel mit den verorduungsmäßigen Strafen belegt werden follen, EEE
| | $, 206,
Vorkehrung, wenn hierüber wirklich ein Rechtsſtreit obwaltet.
Waͤre uͤber dergleichen Berechtigungen die Sache wirklich in Streit befangen,
und noch nicht rechtskraͤftig entſchieden, ob der geſtoͤrte Theil in dem Beſitze zu hand⸗
baben, Oder der Eigenthuͤmer, wider welchen etwa der Beſitz gewaltthaͤtig behauptet
würde,
_——
Wald⸗ und Forſtordnung. 317
wuͤrde, dagegen zu ſchuͤtzen ſeye, ſo ſolle dieſe richterliche Entſcheidung zwar abgewartet,
inzwiſchen aber doch die Betreibung der eingehaͤngten Bezirken, oder die eigenmaͤchtige
Behoͤlzigung, nicht geduldet, ſondern mit aller Schaͤrfe nach der Taxordnung geahndet
werden.
.— . 207.
Naͤhere Beſtimmung des Frevels, welcher durch das Viehe verurſachet wird.
Wenn eine Heerde Viehes an Buͤſchen oder Hecken vorbeygetrieben wird, und
einige Stuͤcke in dieſelbe uͤberlaufen, fo iſt dieſes nur inſoweit für ſtraͤflich amuſehen,
als der Hirt ſolches verhinderen konnte, oder ſich nicht bemuͤhet hat, das uͤbergeloffene
Viehe wieder herauszutreiben. Es darf aber, wo immer moͤglich, keine Heerde laͤngſt
den Behaͤngen getrieben, und bey der Hut weiter nicht, als zum wenigſten in einer Eut⸗
fernung von hundert Schritten, denſelben genaͤhert werden; im widrigen Falle haben die
udmlichen Strafen Statt, welche auf die aus Machlaͤßigkeit geſchehene Beſchaͤdigungen
verbänget find. = ——
§. 208.
Die Regierung entſcheidet beym Strafanſatze die ſtrittige Meinungen.
Sollten die Beamten wegen Anſetzung der Strafen miteinander nicht einverſtanden
ſeyn, ſo ſind ihre Gruͤnde in einem gemeinſchaftlichen Berichte der Regierung vorzu⸗
tragen, von welcher alsdann die Entſcheidung abgewartet werden muß.
EP 6. 209,
Während vierzehn Tägen kann fich ber Gerügte gegen die Strafe befchweren.
Keine Berufung oder Appellation an die gewöhnliche Gerichtsinftanzien hat im
Frevelſachen Start, , wenn aber gleichwol der Beſtrafte durch den Anfag der Buße ſich
befchwert zu feyn glaubte; fol er folhe "Befchwerden in Zeit von vierzehn Tägen bey dem
Beamten felbit anbringen, welcher alsdann den Bericht darüber an Linfere Negierung zu
erftatten bat, un |
| 9. 210.
BR Melche als Mitfehulbige bey. ven Frevlen anzuſehen ſeyen.
Ale diejenigen, welche an den begangenen Forſtſreveln, es ſeye durch Hergebung
der Aexte und anderer Inſtrumenten, durch Leihung der Wagen, Pferde, Nachen und
dergleichen, durch willentlichen Anfauf des geraubten Holzes, oder auf andere Art, als
Hehler, Helfer oder Mitſchuldige einigen Antheil genommen haben, follen mit den naͤm⸗
lichen Strafen, wie der Thaͤter ſelbſt, belegte werden,
+
§. 211.
Verfahren gegen die Nichterſchienene.
Gegen die gebuͤhrend vorgeladene, aber nicht erſchienene Beſchuldigte wird ohne |
toeiteres Abwarten, oder wiederholte Ladung, die Strafe fofort angefeßer, erfchtenen aber
dieſelben noch in Zeit von acht. Tägen nach dem Bruͤchtenverhoͤre, und koͤnnten nebft ers
bedlichen Urfachen ihres Auffenbleibens auch) auateid Beweiſe ihrer Unſchuld beybeingen
r 3 o
318 25. Churfuͤrſtl. Trierſche
fo find ſie zwar noch zu hoͤren, würden fie aber die erbotenen Beweiſe beyubringen
nicht im Stande feyn; fo follen fie ohne Ruͤckſicht in die darüber weiters aufgegangene Un⸗
koͤſten verwiefen werben, -
6. 212.
Vertheilung und Auszahlung der Gebühren.
Nach vollendeten SFreveloerhöre werden die den ‘Beamten, Revierjaͤgern und ges
ſchwornen Waldhuͤtern gebilligte Diäten, nebft den Citations⸗ und Abſchreibsgebuͤhren,
den Schuldigbefundenen nach Verhaͤltniß der einem jeden. aus ihnen angelegten Strafe
zugetheilt, das Pfandgeld aber jedem insbefondere angefeget, und die von den Amtsvers
wältern und Stadtſchultheißen vidimirte Auszüge aus dem Protokolle dem Amtskellner
eingehaͤndigt, eine Abſchrift aber davon an Unfere Hofkammer eingefchict,
$. 213.
| Erecution der Frevlen.
Ä Wenn die oben $.209, auf zwey Wochen beſtimmte Supplicationszeit verfloffen
if; fol der Amtsfellner die angefeßte Strafen und Schadensvergätungen, nachdem er
„vorher jedem Frevler eine Mote darüber zugeftellee, und denfelben zur Bezahlung ans
gemahnet hat, executiv& beytreiben. . j .
0 §. 214. Ä
Der Schaden iſt den Eigenthümern alfobald zu erfeßen, unb refpedtive von ben Kellnern
gu berechnen, |
Und zwar, ſoviel den ermehnten Schaden betrift, muß der Biefertwegen eingenoms
mene Betrag , infoferne die Beſchadigung nicht in Unfern Kammerwaldungen angerichtet
worden ift, den Figenthümern alsbald verabfolger, das Hebrige aber von Unfern Amts⸗
kellnern der Hoſkammer verrechnet werden, Ä
$. 215.
Huͤlfe bey den Erecutionen. .
Zu biefen Executionen follen Unfere Amtsverwaͤlter den Anitsfellnern, wenn e6
die Umſtaͤnde erfodern, willfährige Hand bieten, auch follen diejenige benachbarte Tries
rifche Obrigkeiten, unter deren Gerichtszwange die Frevler gefeflen find, die Executionen
auf die erſte Requiſition, unter ihrer ſchweren Verantwortung, alſogleich vollziehen,
§. 216.
| Nequifition audmärtiger Beamten.
Wären aber bie Frevler ausheimifche Unterthanen benachbarter Landesherrn; fo
find zu dem Ende derenfelben "Beamten durch die gewöhnliche Mequifitorialien zu belans
gen, und wenn hierauf entweder gar feine, oder doch feine gewührige Entfehließung er⸗
folgte, der Vorfall Unſerer Sandesregisrung zu weiterer nöchiger Vorkehrung anzuzeigen.
21%
Wald- und Forffordnung .319
. 21%
Erſtreckung biefer Anordnungen auf alle und jede Waldeigenthuͤmer.
Die von Adel, Abteyen, Stifter, Staͤdte und Märkerfchaften, welche über .
ihre eigene oder andere Waldungen die Frevelbethaͤtigung rechtlich bergebracht haben,
ſollen und muͤſſen fih allen obigen Gefäßen, infoweit folche die ga und das Verfahren
bey der Brüchtenberhätigung, die Anfegung der Strafen, die Erledigung der dagegen
einfommenden Beſchwerden und dergleichen beftimmen, geborfamft nachachten; auch halten
a ausdräcdlich vor, dem Befund nach hierüber nähere Werordnung ergeben
zu en. ⸗
Wir befehlen demnach gnaͤdigſt, daß gegenwaͤrtige Verordnung zum Druck be⸗
fördert, und gewöhnlicher Maßen verkuͤndet werde. Urkundlich Unſerer 'eigenhändigen
hoͤchſten Unterfchrife, und beygedruckten Kamleyſiegel. Gegeben Schönhornsluft am
3 iſten Julius 1786. - | |
. ' ® 1
Elemeus Wenceslaug, ”
Churfuͤrſt.
(L.S.)
Ve. Freyherr von Duminique.
| Ve, Mäßter,
\ Aunlage
J
— — —— — — ——— —
320 _ 25, Churfuͤrſtl. Trierſche
Anlage Lit. A. Fu
Inſtruction für die Feldmeſſer,
—
+
Inſtruction für die zur NWermeffung und Aufnahme der Erzftiftifchen
Waldungen angeordneten Feldmeſſer, nebſt dreyen dazu
gehoͤrigen Zeichnungen.
$. 1.-
bgleich die Vermeſſung und Aufnahme ſaͤmtlicher in dem bo n - Erzfiifte gelegener
Waldungen, Buͤſchen, Hecken ꝛc. nur zu dem Ende gnaͤdigſt angeordnet ift, wo⸗
mit die Eintheilung in Schlaͤge deſto verhaͤltnißmaͤßiger geſchehen und die jaͤhrliche Er⸗
traͤgniß derenſelben in Abſicht auf die verſchiedene Holzarten und Gattungen zum Voraus
ungefehr überfchlagen werden koͤnne; fo foll nichtsderoweniger bey der Operation eine
ſolche Genauigkeit und Richtigkeit beobachter werden, wodurch ben einer über fur; oder
fang etwa anzuordnenden geometrifchen Aufnahme des ganzen Erzſtiftes die Nothwendig⸗
keit einer wiederholten Vermeſſung befagter Waldungen und Hecken hinwegfalle,
“a.
Da nun in diefem Falle alle Karten, welche alsdann von den übrigen Diſtrikten
—
des hohen Erzſtiſtes durch verfchiedene Ingenieure und Feldmeſſer aufgenommen und
formirt werden; an den Örenzlinien der Waldungen, Buͤſchen und Hecken aufs Genauefte
zuſammenpaſſen müflen; fo ergiebt fih daraus, wie wefentlich es fey, daß von den zur
Vermeflung der Holzungen. angeordneten Geometern auf einen gleichen Zuß und nach
einerley Maaßſtabe gearbeitet werde.
$. 3.
Es wird deswegen die in dem Erzſtifte uͤbliche, und auch vorhin bey der all⸗
gemeinen Landmaaße gebrauchte Ruthe zu 16. Schuhen (wovon ein Schub Tab. J. N. 1.
nach feiner richtigen Lange und Eineheilung bengezeichner ift) zum gleichförmigen Maaß⸗
ftabe beftimmt. Die Länge .diefer Rurhe von 16. Schuhen aßer foll nach dem Tab. I.
N. 2. aufgeriffenen Decimalfuße in 10. Schuße, der Schuß hingegen in 10. Zoll einge⸗
theilt, und hiernach auch das Maaß der Ketten, wovon jede 5. Ruthen lang ſeyn
muß, eingerichtet werden. Bey fteilen Gebirgen mag fich gleichwol der Seldmeffer ans
ſtatt der Kette des bequemern hoͤlzernen einzelnen Ruthenmaaßes bedienen.
§. 4
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| | 4% | |
°
⸗
Die Vermeſſung und Aufnahme der Waldungen und Hecken geſchieht nicht allein
nach ihrer Peripherie, ſondern es muͤſſen dieſelben auch der Richtigkeit und Probe wegen
ein⸗ zwey oder mehrmal, je nachdem die. Oberflaͤche groß iſt, quer durchgemeſſen wer⸗
den, wie ſolches die Linien a,b. | c.d. | e. £. | Fig.B. Tab.I. näher ausweiſen. Alle
Standörter mäffen zugleich auf der Stelle abgepfähler werden, um nachher die Einthei⸗
hingen deſto füglicher and gefchwinder machen zu koͤunen. "
§. 5.
Alle in den Waldungen befindliche Stäffe oder Bäche, Teichen und Weihern,
Moräfte, Wiefen, Acderland, Haiden, Pfahl⸗ und Rodhecken, Hätungen, Räume,
Landſtraßen, Wege, Schleifen und dergleichen, müflen ganz feparirt vermeffen und aus⸗
gerechnet: werden; moben überhaupt anzumerken iſt, daß die Ausrechnung nad) Quadrat⸗
ruthen, wovon 160, auf einen Morgen gehen, gefchehen muͤſſe. Offenbar Überflüfige
Waldwege, welche nach Borfchrift der Forſtordnung $.26.der zweyten Abtheilung bucche
qus hinwegfallen.fofen, ‚find nicht in die Zeichnung zu bringen... ; .. Rz
‘. 6.
Zum Behufe der Eintragung in die Karten iſt gleichermaaßen einerley verjuͤngter
Maaßſtab zum Grunde zu legen; und womit die Karten weder zu groß, noch zu kleiu auss
fallen mögen, wird derfelde zu 30. Ruthen auf einen Decimalzoß hiermit feftgefeßt, wos
von zur Maaßnahme der Feldmefler eine zu 150, Ruthen abgerheilte Zeichnung in Tab. I!
Fig. 3, aufgetragen iſt .
| 7. 0
Die Karten follen niche mit Farben illuminire, fondern der Eiuförurigkeit und Dauer
wegen blos mis ſchwarzem Tuſche ausgezeichnet werden, zu welchem Ende. die in Tab. II.
und Ul. geftochenen Figürgen zur Angabe der Eichen, Buchen, Tannen und Fichten ,.
Weichholg, Mods und Pfablhecken, Haiden, Wiefen, Aderland cc. mit allem Fleiße
und ‚möglichfter Genauigkeit nachgeahmet werden müfen.. — .... .: rn
Walde und Sorfkordnung 321
->
| vg ” |
Was auſſer den in Tab. IL. und TIL. angezeichneten Gegenftänden noch Merkwuͤr⸗
diges in den Waldungen und Hecken vorkoͤmmt, muß in der Karte mie großen lateiniſchen
uchflabert angegeben, und auf der Seite in einem zu dem Ende offen u .belaſſenden
Raume mit zureichender Deutlichkeit erklaͤret werden; in diefem Raume it, nach Ans
leitung der in Tab. IV. befindlichen Tabelle, zugleich die Größe eines jeden Schlages
mit Bemerkung der darauf befindlichen Holzarten und Gattungen nach den dreyen Graden
des guten, mittelmäßigen und fchlechten, nadı Morgen, Ruthen und Schußen, der ders _
malige ungefepre Ertrag deſſelben, und die Länge der Zeit, welche zu deflen Wiederaufs
wachs und forfimdfigem Abtreiben in der Zukunft erfoderlich ıft, und wie viel derfelbe
Beckmanns Geſetze VIL.Theil, Ss alsdann
323° Ä 25. Churfuͤrſtl. Trierſche
alsdann abwerfen koͤnne, ungefehr und ſo genau, als moͤglich, zu beſchreiben, zu welchem
Ende die Forſtmeiſter und Revierjaͤger nach vorläufiger Unterſuchung und Ueberſchaͤtzung
eines.und des andern'den Feldmeſſern das Noͤthige an die Hand geben ſollen.
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Die Scheldlinien wo zween oder mehrere Waͤlder zuſgmmenſtoſen , Können mie
einer rothen, die allenfalls vorkommenden Rrittigen Grenzen hingegen mit "einer gelben
Farbe angedeutet werden, womit folches defto gejchwinder in die Augen falle. Sind aber
in letzterm Falle die Strittigkeiten gehoben, und. die Grenzen berichtiget ; fo ift der gelbe
Strich mit einem rothen zu überziehen, und dem Zeichen von den erſibenannten Scheids
linien gleichzuftellen. - | 2 u , J
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' Auf jeder Karte muß die Magnetnadel, und zwar winkelrecht ober fidh nach Norden
weiſend, nebft dem in Trab, verzeichneten Deeimalfuße und verjüngten Maaßſtabe aufs
gezogen werden, damit man allemal die Vermeſſung und Aufttagung abnehmen, und
den Inhalt des ganzen Diſtrikts, oder der dasinn- enthaltenen einzelnen Siuͤcken ſelbſt
berechnen, und Überjchlagen könne, |
J 6 11.
Bu Die Karten follen auf gutes Ronalpapier aufgesragen, und mit weiller Leinewand,
welche ſich nach der Stärke des Papieres richtet, ganz glatt untergezogen, fodann mie
dem Damen des tandnieffers, und mit der Aumerkung, in welchen Jahre die Vermeffung
D 2
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gefcheben ſehe, bezeichnen, und mit des Beamten Unserfchrift beglaubigt werden.
§. 12.
Fuͤr alle bey der Vermeſſung und Aufnahme vorgegangene und bey einer allens
faͤlligen gnaͤdigſt vorbehaltenen Reviſton entdeckte Unrichtigktiten, die bey hinlänglicher Ger
ſchicklichkeit und Fleiße der Feldmeſſer vermieden werden können, habeu dieſelben in der
Maaße zu haften, daß eine allenfalle noͤthig befundene neue Vermeſſung ganz allein auf
ihre Koͤſten vorgenommen werden ſoll. =
§. 1%
, Schleblich haben fich die. Feldmeſſer, ebenfo wie. die Beamten, Forſtmeiſter,
Kevierjäger, Eigenthuͤmer und Berechtigte, nad) allem dem pünftlich zu richten, was in
der erneuerten Sorftorönung , inſonderheit in den '. $. 6. 20,37, 38. 101. 123. 124.
uud 172, dieſerthalben umfländliches vorgefehtieben if, *
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Wald- und Forſtordnung.
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324 | 25, Ehurfürftl, Trierſche
Anlage Lit. B.
Unterricht für den Landmann,
wie ſich derfelbe bey der Wicheranpflanzung veröbeter Walddiſtrikten, oder. beym
Anbaue neuer Waldungen oder Hecken, verhalten ſolle.
Unterricht fuͤr den Landmann beym Wiederanpflangen und Anbane
neuer Waldungen/ oder Hecken.
Sy: Anbau eines oͤden Landes mit Hotze glaͤßt ſich nur auf eine zweyfache Art bewert⸗
ſtelligen, entweder durch die Einſaat, oder dürch das Verpflanzen junger Staͤm⸗
men, die anderſtwo gewachſen ſind. en
Die Beftellung durch das Berpflanzen erfodere nicht nur größere Köften, ſondern
auch eine ganz befondere Sorgfalt, ohne welche, wie es allenibalben die Erfahrung zeigt,
die meiften junge Staͤmme zu Grunde geben, -oder Doch zu feinen geſunden
wachſen. Das Verpflanzen muß aljo nur auf öffentlichen Weges und Straßen, oder
auf jenen Plägen vorgenommen werden, weiche ihrer- tage halber mit dem Viehe nicht
verschont werben koͤnnen. .;
Zu dem Ende num ift zum Voraus die Befchaffenheit des Grund und Bodens wohl
zu unterfichen, um zu willen, welche Battung Holzes darauf angezogen werden koͤnne,
dann ein mur mit weniger Erde bedeckter fleinigter Grund taugt zum Eichenholze nicht; ein
naſſer oder ſampfigter aber (in foweit, als derfelbe durch Gräben oder Eandle nicht auss
getrofnet werden kann) mag nur mir Weiten, Pappeln und Erlen beftcht werden, —- Fols
gende Megeln find inzwiſchen bey diefer Art des Hol,banes genau zu beobachten:
. | | | Erſtens. |
2. Die Locher oder Gruben, in welche der junge Stamm verpflanger werden fol, find
im Apnme: vorher auszumerfen, womit folche indeffen von den Regen, der Sonne und
dem Than fruchtbar, und die ausgegrabene Erde mürbe genracht werde,— Eine-febe von
ion om * * 4 Fuß we en —8 3 Fuß tel feyn, damit ſich die Wurzeln
gm ausdehnen, der Baum Rh befeſtigen, und ringsum genugfame Nahrung zu
ſeinen Wachsthume an ſich ziehen koͤnne. Be genms a” Sprung gu
vo.
Zweytene.
Eine jebe Grube muß von der andern 12 Schuhe meit abfieben. Können dies
felbe nach grade gezogenen Linien oder reihenweiſe ausgeworfen werden; fo ift es um fe
. u . vie
20000 Were 325
viel beſſer, nicht nur Ars ſchönen Aurſe hena halber, Sonder auch, weil alsdann auf den
naͤmlichen Raum mehrere Stämme kommen koͤnnen, als wenn ſte unordentlich durcheinan⸗
der ſtehen. Der erſte Ausſtich wird achrdig baſte Erde auf die rechte Seite der Grube, der
zweyte auf die linke, und der dritte vorwärts hingelegt,
pe, AUBSTEN r , 2*48 red > m, .' 15 —
EEE nn IT BDeittene Je
:: » Die bes: Zeit zum Verpflanzen der Eichen, und der roten und weiſſen, ober füs
- genannten Hambuchen, ift bee Herbſt, weil ich den Winter hindurch die Grde um. foniel
fefter an die Wurzeln legt, und den eingefeßten jungen Stamm befeftiget, ſolchen auch,
das eindringende Schnee; und Regenwaſſer friſch erhält, und ibm foviele Kraft ertheilt,
daß er hernaͤchſt im Fruͤhjahre defto beſſer treiben ann,
»
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| — Piertne nn
Die jungen Holzſtaͤmme, welche man verpflangen will, mäffen nicht duͤnner, als
anderthalb, und nicht dicker, ale dritthalb Zoll im Durch'chnitte ſeyn, in der Höhe aber
eine Laͤnge von 7 oder 8 Schuben bis an die Crone haben,
nn Fa Suͤnftens.
or... Beym Ausgraben iſt die.größte Sorge zu fragen,:daß Feine Wurzein gefpalten,
gequetfcht odex zerriſſen werden: ‚befonders muß man ſich huͤten, die Pfahl⸗ oder Haupe⸗
wurzel abzubauen, oder zu befchädigen.
Br Schetenn _ W
Beym Ausheben muß der Heifter auf der Nordſeite mie einem Meinen: Einſchnine
bezeichnet werben; man muß aber dazu feine auswählen, weiche am Stamme, oder ber
Rinde Schaden öder auch gerheilte Eronen und fogenannte Gabel baden, weil daraus nie
- ein ordentlicher Bauholzſtamm erwachfen kann. on | Eu
| Giebentene - ee ee
Man muß nie mehrere Stämme anf einmal ausheben, als man noch in dem naͤm⸗
lichen Tage zu verpflanzen gedenkt, indem ſehr Wieles darauf ankoͤmmt, daß die Wurzeln
feifch bleiben, und:fogfeich wieder in die Erbe fommen,
„ht W Achtens.
Eee FOREN Ban ae Pa Er . W u j
>: Ber, Geund und Beden, ausweichen die Pflaͤnzlinge genommen werden, fol
wicht beſſer, ale derjenige ſeyn, in welchen man fie verfegen will; wären aber keine aus
minder: gutem Lande zu. haben; fo ift es wo nicht noͤthig, doch fehr dienlich, die ausge⸗
grabene Gruben mit fetter oder beſſerer Erde von anderſtwoher zum Theil auszufuͤllen, oder
doch ſolche mit der ausgegrabenen zu vermiſchen indem es fonft eine geranme Zeit Busch
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326 3 Chunfürfk. Arixrſche
ebe ein.in gutem Grund und Boden aufgefhoflsert Sfamın in Finch-magenn zunt geden⸗
lichen Wachsthume koͤmmt. aaa Er SEE) En Ze
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Die Erone, ober der Gipfel des jungen Stammes, darf nicht abgeftuge werden,
indem fonft aus demfelben Fein rechtſchaffener Baum oder Bauſtamm zu erwarten iſt;
wol aber kann man die aͤuſſerſte Spigen der Nebenwurzeln, oder was daran etwa beym
Ausheben verlegt worden ift, mir einem ſcharfen Meſſer, der Schnitt unterwarts gekehrt,
abſchneiden, und denfelben von: deu Nebenausſchlagen reinigen, : cr "lt
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Wenn biefes glles gefchehen if, fo wird von der ausgeftachemen oberen Erde ein
Theil in die Grube geworfen, und der junge Stamm fo darauf gefeger, daß die bezeichnete
Seite nach eben der Himmelsgegend, umd weder höher noch tiefer zu ſtehen komme, als
:er.dag wo er gewachfen war, wirklich geitanden hat. Es if von welaulicher Mothwen⸗
‚digkeit, daß die Wurjein über die eingeworfene Erde ordentlid ausgebreitet werden, das
mit folche nicht übereinander liegen, fondern ſich zu allen Seiten ausdehnen fönnen. Hierauf
wird von einem der Arbeitern derrübrige Theil des erſtern Ausſtichs über die ausgebreitete
Wurzeln geftreuer; während, daß ein anderer den Stamm gerade hält, und einigemal
in die Höhe zieht, indem diefes die Wirkung hat, daß fich der Grund zwifchen den Wur⸗
gein ringsum wohl anſetzt, und dazwiſchen feine Hoͤhlung bleibt; Hiernaͤchſt wird nun auch
der zweyte Ausftich, und nach diefen den dritte, als der.fchlechtefte datanf geworfen, :
Bilftene.
Man muß fich aber wohl in Acht nehmen, daß man die Erbe um den Stamm,
beſonders die: erſt eingemworfene, mit: den Süßen nicht fo fcharf aufſtampe, weil-dadurdy
Die zarte Faſern an: der Wurzel leicht abgeriffan werden fönnen; auch muß die Grube nicht
wieder ganz zugefüße, fondern tings um den, gepflanzten Stamm ein Keffel, oder Berties
fung gelaffen werden, damit der Regen und das Schneewafler fich dariım ſammelu, und
der Wurzel Nahrung geben könne. Diefer Keflel it befonders in einem fantigten, oder
ganz trocknen Boden um fo viel norhwendiger. - , _ .
Zwoͤlftene.
Iſt nun der junge Stamm nach der hier vorgeſchriebenen Art, gepflanzet; fo wird
derfelbe nunmehr an einen Pfahl befeftiget, und mit Dörnen verbunden, welche mit dem
dicken Ende rumdum eingeſteckt, und fowol unten: als in der Mitte des Stammes wohl
verwahrt werden müflen, Veydes ſowol das Befeſtigen an einen Pfahl ‚ als auch das
Umbinden mit Doͤrnen, darf man nicht unterlaſſen, womir verffudge Stumin, ehe er noch
feſt angewachſen iſt, und feine gehörige Stärke erianger hat, durch: die Winde nicht losge⸗
drehet, oder durch das Reiben des Viehes niedergedruckt und zu Grunde gerichtet werde.
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7.0 f Drew
Wald: end: Forfkordnung 3327
Dreysehntene. |
2. Saeman Waſſer hr der Nähe, den’feifchangepflamten Stamm zu begießen, fo ift
es um fo.viel beſſer, aber auch ohne diefes kann man ſich nach einer genauen Beobachtung‘
' obiger Vorſchriften zuverlaͤßige Hofuang- machen, dag unter hundert hiernach verſetzten
Staͤmmen feine zwey. bis drry fehlfchfagen werden... ur witd.noch schließlich den bey⸗
den erften Jahren das, Austeiffen des ringe um dieſelbe etwa wachſenden Graſes und Un⸗
. krauts beſtens eimpfohlen; dann dieſes zieht die Teuchtigkeiten an fich, welchet doch die:
Wurzeln zu ihrem Gedeyen fo fehr'bebürfiig find.” Auch muͤſſen ſolche von denen. unten-
ausſtoſſenden Sprofien oder fogenaunten Rdubern, welthe dem Hauptſtamme die Kraft bes
nehmen, gefäubert. werden... .: n . .." "". i .... 77 Zee
So nuͤtzlich und vortheilhaft nun auch diefe Art, Holz anzmiehen, auf ſolchen
Plägen ift, die fich ihrer Sagen, oder fonftigen Umftänden halber mit dem Viehetriebe
nicht verfchonen laffen; fo wenig würde fie alsdann anzurathen feyn, wenn von Anlegung
neiter Waldungen, Wiederanziehung veroͤdeter Diſtrikten, oder derjenigen Holifchlägen
bie Frage wäre, wo es an gnugſamem jungen Beywachſe erimangelte, und dergleichen aus
den frifchabgebanuenen. Stämmen mit Zuverläßigfeie nicht erwarter werben koͤnnte; denn
da iſt das Anſaͤen ein. weit minder. foftfpieliges und befchwerliches, daben auch weit gemwife
ſeres, ja ganz.unfehlbares Mittel, menu nur nachſtehende auf Natur, Vernunſt und Er⸗
fahrung gegruͤndete Vorſchriften wohl beobachtet werden wollen: - - Mr
1imò.
z. 3. Es iß nuͤtzlich, wo aicht nothwendig, daß der Diſtrikt, oder Platz, welcher ans
geſaͤet werden fol, mit einem Zaune, oder, welches noch beſſer, mit einem Graben uniges
beu werde, um das Einlaufen des Viehes zu verhindern. Der Graben, welcher zur
Geite des anzufdenden Bezirks auszuwerfen, und von gnugfamer Tiefe und Weite ſeyn
muß, wird mit Eichen, Roth⸗ und Weißbuchen beſetzt, zwiſchen denenfetben aber mit
Weiß⸗ und Schwarzdörnen fo dick, als möglich, bepflanyet, woraus dann mit der Zeit
ein undurchdringliches Gebuͤſche wird. Fallen die Graben hin 'und wieder ein, fo muß
man fie beftändig eruenern; denn follte das Viehe nur einmal dadurch eindrechen, fo N
der, Schade gleichfeu unerſetzlich ſeyn.
2dò.
Wenn ein friſcher Holzſchlag angeſaͤet werden ſollte, fo koͤnnte es zwar ſchon genug
ſehn, ven Platz wohl zu raumen, von lnkraut, Farten, Haide, Graſe, Mooſe und ans.
Keen unartigen Gewachſen zu reinigen, und alsdann den Saamen darüber lediglich auszu⸗
‚ freuen; viel rathſamer ift e aber doch, den Boden nebft diefer Husrdumung und Saͤu⸗
Berung mit der Hacke, oder dem Rodpfluge vorher aufjureiffen, indem alsdann Ber aus⸗
geworfene Saamen virl gewiſſer aufteimt, leichter Wurzeln ſchlaͤgt, und die junge Pflan⸗
. Ten defto geſchwinder beranmachfenn
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ztid.
328 | 25, Ehurfürftl Trierſche
| 3tiö,
Ben Holjfchlägen, welche 2, 3, 4 oder mehrere Jahre alt find, und ſich gleich,
wol von den ftebengeblicbenen Bäumen nicht von felbft befaamet haben, wobey auch. Leine
gegründete Hofuung vorfanden iſt, daß diefelbe durch die aus den Stämmen-ausgefchoffene
Loden zum ordentlichen Walde wieder aufwachfen follten, ift das Raumen, Aufhacken oder
Umpflügen fo unumgänglich nörhig, daß folches fogar (um die Wurzeln des fihlechtern Ge⸗
waͤchſes, foviel möglich, zu vertilgen,) mehrmal wiederholt ‚werben follte, indem fich
inzwiſchen der Boden berafet, und mit Unkraut, Gras, Moos oder ſchlechterm Gewaͤchſe
überzogen ‚bat, dadurch aber gleichfam zu einem Filz geworden ift, woben vernünftiger
Weiſe nicht erwartet werden kann, daß der darauf fallende Saanıen in die Erde. gerifien
werden und aufkeimen folle. | | sn
4tö, s
Wenn ganz: ausgegangene Heden, ober Wälder, oder auch sum Getraibebass
untaugliche Diſtrikten zu neuen Holjungen angezogen werden follen,. muß der Grund und
‚Boden auf gleiche Art dazu vorher vorbereiter werden; ja es.ift ſehr gut und dienlich, wenn
biefe Diſtrikten einige Jahre vorher (es ſeye durchs Schiffeln, oder Pfluͤgen) mit. Serfte;
Haber, Grundbieren, oder einer andern Gattung von Gewaͤchſe bepflanzer, und als⸗
dann unmittelbar vor, der Ausſaat abereins umgeriſſen werden. ...
5t.
Indem unter allen Gattungen von wilden Stämmen das. ſogenannte baubholz, vor⸗
züglich aber unter diefem das Eichen «.und Rothbuchenholz das uırkdarefte yrid einträgfichhe
iſt; fo wird ein jeder vernünftiger Landwirth auf deffen Anbau von fetbft bedacht zu ſeyn
Urſache haben; ſollte aber hin und wieder der Boden zu deſſen Wachsthum nicht ſchiclich
feyn, wie man folches aus der Beſchaffenheit der in folchen genden wirklich ſtehenden
Holzgattungen.leicht wird beurtheilen koͤnnen; fo müffen alsdann auch mir andern entweder
minder ſchaͤtzbaren Arten von Laubholze, oder auch mit dem fogenannten Nadelholz, als
Zannen, Jichten, Lerchenbaͤumen und dergleichen, die Verſuche gemacht werden, welche:
letzterwehnte Öattungen jedoch immer einzeln und nie mis Laubtzötzern vermiſcht angepflanzt
werden müffen, nn '
, , 6tò. u R BE
N Soviel aber. in&befondere die Zeit der Ausſaat beteift, giebt. fchen die geſuude
Vernunft von ſelbſt die Anweiſung, daß man ſich nach der Vorſchtiſt⸗dar Natur vichern
folglich diejenige Jahreszeit dazu erwaͤhlen muͤſſe, in welcher der. Saamen ordentlich: nicht
nur reif wird, ſondern aud) von, den Bäumen apflieger' oder abfällt, . Nach dieſem allge⸗
meinen Grundſabe nun ift.dig beſte Saatzejt für ale Gattungen der Laubholer und. fin
die Tannen der Herbſt oder das Spatjahr, denn nicht Bar entgeht man. dadurch der Mühe,
und Gefahr des Verderbens, welcher man ben laͤngerm Aufiparen deg Saamens blosges
ſtellt ift, fendern es belehret auch die Erfahrung, daß derfelbe defto eher auffeime, je friz
. ſcher
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Wald- und Forſtordnung. 329
ſcher er in die Erde koͤmmt, wohingegen aus der focben angezeigten Urſache die Saamen
von allen übrigen Arten der Madelpölzer nur im Fruͤhejahre ausgeſtreuet werden doͤrfen.
| md. | 9
J "Alle Gattungen ber Laubhoͤlzer koͤnnen einzeln ober vermiſcht ausgeſdet werden:
vorzuͤglich aber laͤßt ſich dieſe vermiſchte Ausſaat mit dem Eich⸗ und Buchecker bewirken,
weil die Zubereitung des Bodens fuͤr eine, ſo wie für bie andre, die nämliche ift,
gvÖ.
Man kann zwar Holz» und Getraidefaamen untereinander fäen, und wird folches
won deßfchledenen Forfiverfiändigen darum angerathen, weil alsdann die im Früßjahre
auffeimende jünge Pflanzen von dem höher ſteigenden Getraide gegen Troft und Sonnen⸗
biße. gefchüßer werden; ‚gleichwie aber hernaͤchſt auch viele der erwehnten Pflanzen durch
die Sichel abgefchnitten, noch mehrere aber vertreten werden, und überhaupt aller Holz⸗
ſaame fo dick, ale möglich, ausgeftreuet werden muß, womit nirgendwo eine Lücke enteo
ſtehe, die aufkeimende Pflanzen: dicht aneinander heranmwachfen, und eben dadurch in die
Höhe zu treiben gezwungen werden ; fo ift die einzelne Ausfaat des Holzfaamens jener weit
vorzuziehen, zumal da ein bicfaufgehendes junges Gehoͤtze der Hite uud allen böfen
Witterungen von felbft widerfieht, und das aus Mangel der Sonnenluft und des Thaues _
RR in Faͤulniß geht, wodurch das Gedeyen deg ſtaͤrkern Anflugs vortroflich be⸗
rdert wird. =
9nd.
Es iſt aber nicht nur noͤthig, alle Arten von Holzſaamen fo dick, als thunlich, ass
zuftreuien, ſondern der Eichel und Buchecker, vorab aber der erſte von dieſen beyden, muß
“auch benebft Durch das Einhacken unter die Erde gebracht werden, wohingegen’ eben diefes
Einhacken, Umeggen oder Bedecken des Saanıens bey der Anziehung der Nadelhoͤlzer
nicht nur nundchig, ſondern auch, böchftichddlich ift, indem alsdann der Saamen gar nicht
aufgeben kann, folglich Mühe und Koͤſten gänzlich verlohren ſeyn würden,
romd.
So wie die Holzfaat auf Flächen und Ebenen, alſo laͤßt ſich auch dieſelbe in Ge⸗
birgen und Abhängen mit dem beften Erfolge veranftalten, wenn nur der Boden dazu
nach dem gegebenen Unterrichte zubereitet, und die hier noch mehr als auf den Flächen
Höchftnöshige dicke Ausſtreuung des Saamens gehörig beforget wird,
md, °
Das Ausfchneiden der heranmachfenden jungen Staͤmmen ift überhaupt eine den
Waldungen fehr fchädlihe Sache, und berubet auf einem ganz irrigen Vorurtheile, ins
Beckmanns Geſetze VIL Theil, Tt dem
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——— ç — — — —
330 25. Churfürftl, Trierſche
dem die wilden Baͤnme ſich von ihren Nebenaͤſten ſelbſt reinigen und dergleichen muͤhſame
Beſchaͤftigung nicht erheiſchen. Das ſogenannte Auslichten ganzer Dickungen kann auch
alsdann erſt ohne Nachtheil vorgenommen werden, wenn das Gehölze eine gewiſſe Hoͤhe
erreichet hat, dabey aber auch mit dem Ausfaͤllen des ſchwaͤchern in ſoſcher beſcheidener
Maaße verfahren wird, daß die Aeſte des ſtehenbleibenden ſich noch einander erreichen
koͤnnen, und dadurch fich unten auszubreiten verhindert werden, weil fe font nicht mehr
in die Höhe treiben, und zu feinen rechtfchaffenen Stämmen erwach[en würden.
12mÖ,
Wenn der nenangefäete Wald die Höhe von 12 bis 14 Schuhen erreicht hat; fo
koͤmmt es darauf an, ob der Eigenthümer an Bauhof; oder Dochgewälds zum Ecker Man⸗
gel babe, oder nicht; in letzterm Falle würde ihm nicht zu rathen ſeyn, den jungen Buſch
zu einem Hochwald heranzuziehen, fondern er würde denfelben mit weit größerm Vor⸗
tbeile als eine fogenannte Rod⸗ oder Pfablhecke benugen koͤnnen; indem es hiernaͤchſt feis
nes neuen Beſaamens mehr bedarf, fondern das abgetriebene junge Holz, wenn es nur
mit dem Viehetrieb verfchont wird, aus den Stöden reichlich wieder hervorwaͤchſt, und
in Zeit von einigen Jahren feine ehemalige Höhe und Stätte erreicht,
Anläge
1
Wald⸗ und Forſtordnung.
Anlage Lit. C.
—— der ßorſtfreveln.
Pr |
9p— gorlfrevelſtraftare.
1, er fich zur "yerbotenen Zeit in einem Walde, es fen unter welchem
VWVorwande es wolle, bey Tageszeit mit einer Arte oder Hebe bei
; treten laͤßt, bezahlt: x
2. Wer auſſer dem Wald⸗ oder Houꝛage * einrin Bay ober. farm
i In den. Wald führe .. .
3. Wer ſich aber mit einer Saͤge arten Gersten läßt, baehit ⸗
4. Wer einen jungen Eichen von 3 bis 43oll i im Durchweſſer abbaut oder
groͤblich beſchaͤdigt, bezablt
5. Für eine Kerns oder Saamlode von Sertm bis zu fc Kein
ſtangen d dick a
| . Für einen abgehauenen oder zeöbich Gef bigten Buchternbeifer 5.
7. Bür eine Kern⸗ oder Saamlode von Zeungerten bis ” ‚einem Bin
raidel ⸗
8. Fuͤr jede Kernlode von andern Helggattungen ohne haisckit ⸗
9. Für jede Stammlode anderer Holzgattungen ⸗ s
10, Wer einen Eichenftamm von 6 bis 9 Zoll abhaut oder beſchaͤdigt, ieh |
11. Fuͤr einen Buchenſtamm Axen und Falgen dick 5 |
12, Fuͤr jeden jwenfpaltigen Stamm anderer Holzgattungen —
13. Wer einen vier⸗ oder mehrſpaltigen Eichenbaum abhaust, oder gesb⸗
lich beſchadigt, zahlt
1. Wäre es aber ein Kelters oder ein Wellbaum/ ſo ſoll ſi rl die Strafe |
' gleich dem Werth verhalten.
15. Wer einen vier s oder mepefpaltigen Buchenſt amm abbaui oder grob
5 Sich befihädige, zahlt
16. Für jeden dergleichen von andern Hofgattungen ohne Unsefier s
17. Wer einen von, andern SKoljfeevlern bereits angehauenen Stamm. vol,
2 - lends hinwegfaͤllt, oder auch einen bereits darniederfiegenden ohne
Erlaudniß aufmacht, iſt eben ſo, wie der Thaͤter ſelbſt, zu beſtrafen.
iß· Wer an einem geſanden Baum deuer anmacht,/ aablt, wenn es ein]
Eichenſtamm ift X s
E 1 2
by
331
Xthlr. Alb.
— 148
2 —
x 18
1488
mu 24
— 12
2. + 36.
r | 18
I
2 1 36
I 18
5 un .
19. Vom
»
932 Edhurfdeſti. Trierſche
19. Vom Buchſamme gt 9— ⸗ ⸗
20. Vom Stamme anderer bene Be Be TEE
21. Wer ſich beygehen läßt, in und an den Waldungen Feuer anzumachen
we 0: una
223. Wer einen windfälligen Baum oßne Erlaubniß aufmacht, zahlt ⸗
23. Wer ohne Erlaubniß Reiſſer, oder unſchadliches Sch, a aus einen
55. Walde nimme, zahle für jeden laſt⸗ 8
} ı
24. Bon einem ganzen Karen . . 5; Par a) >
25. Von jedem einge Inen Stuͤcke Viehes, es fen Pferd, Ochs, Kuhe,
‚ Rind, Schaaf, Schwein oder Geiße, welches in einem Einge⸗/
Bänge, oder verbotenen Maldpiftrifte, gefunden wird, in. welchem].
| . ; dem Eigenthuͤmer des Viebes eine Waidderechügung vuſteht. wen
. deu bezahle
26. In aber ber Eigenthũrier des Vube⸗ niit berechtigt, fo erlegt vn
ſelbe für jedes der benannten Städte das Drepfache mit . >
27. Wird_eine ganze Heerde in ein ſolches Gehaͤnge, oder verbotenen
Ä | Wald diſirikt, vorfeßlich eingetrieben; fo ift nach dem gleich zuvor
bemerkten Unterſchiede zwifchen berechtigten nnd unberechtigten] '
Vieheeigenthuͤmern vop kbem einzelnen Städte ber arwehate Straf
anſab zu zablen.
28. Weun der Hirt zu nahe an einer Gefänge Gätet, und dadurch veran⸗
laſſet, daß ein oder mehrere Stuͤcke in daflelbe Überlaufen, fo wer⸗
den von jedem Stuͤcke zahle ei
29. Ber an a ae gepflanpen Baum wewWiut, oder vr
, 30, Wer im einem eingehangenen Difkeifte Gros malhet Per
31. Wer ohne erhaltene Erlaubniß Buchen oder Eichen raffet⸗
32. Und wer. folhe yon den Bäumen zu dem Ende abfchläge ⸗
33. Bin Ro unterficht, fein Biegein nicht eingehangene Waldungen oder
een orinn som Teine Bere
treiben, —** = jedem an haft dee Walde auſiu—
[4
34: Wer ohne Erlaubniß Witten fchneider, oder uud Birken zu Beſen/
oder ſonſtigem Gebrauche abhaut, etlegt fuͤr jede Bürde 5
35. Wer ohne Erlaubniß in einen nicht behangenen Walddiſtrikte kaus
ſcharret, oder Heide banet bezahlt von ‚Jeder Buͤrde
36. Und wer ſich deſſen in einem eingehangenen Diſtrikte unterſteht ⸗
37. Ber einen verbotenen Weg fähis, , bat | ; .
- Is
= 1®
— 124
3 —
— | 36
Bald: und dorſtorbnuns
38. Wer durch einen Sau⸗ fabrt 3— ⸗ ⸗
—
Wer einen umzogeneü Graben befchäbiger! : N Be
o. Wer ſich des Förfern. wiberfegt, und ſich nicht ſrewwilig pfääden :
laͤßt, zahlt diefertwegen insbeſondere
4 Be, einen falſchen Mamen angieht, zahle jederzeit ‚das Doppie der
trafe.
42. Wenn eine Gemeinde das ihr angeriefene Brennboi nicht zur be⸗
ſtimmten Zeit aus dem Walde ſchaft, bezahlt dieſelbe ebenwoi *
43. Wer über Winter das ihm augewieſene Kol; im Walde fiegen läßt
iſt deſſelben verluftiger.. . _ . _
44. Ale Freveln, welche ben Nachtszeit, ober an Soms und Sefttägen, |
4, begangen werden, find mit dem jmenfachen Anfage der bieroben
| beftinimten Strafen zu belegen, wobey annoch bemerket wird,
„daß bie in jedem Frevelfalle beſonders zu uͤberſchaͤtzende und
„dem betroffenen Theile zu vergütende Schaden in der gegenwär,
tigen Bußtare nicht mie einbegriffen find.
45. Senat ein Forſter oder Spießförfter, fo foll er ! nebſt der Frevelſtrafe,
noch mit GKoſſauonenreſe vengei werden.
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333
Rethle. Alb.
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334 | a5. Churfuͤrſtl. Trierſche
J Anlage Lit. J.
—F0ormular, |
wie die Frevelliſtenbuͤcher einzurichten find.
Srevelliftenbud
des N. m. BEER
— vom Jabre 17 0 . |
\ : '% Quartal.
— — ———— — — — — — — — —
Namen, Benennung Tag und| Genaue Beſchreibung des Frevels,— Anfchlag Benen⸗
Wohnort des Schla⸗Stunde nebſt Bemerkung der dadey ges I
und Bahr ges, Wal⸗ des vers[brauchten Werkzeuge, und der be/ des nung be
rungsſtand des, oder | übten |fchädtgten Holzarten und Gattun⸗ .
des Frev⸗ Orts, worin! Frevels. gen, auch, ob: die Pfandung wils) Schadens. | Pfans-
lers. der Frevel fig, oder mit Widerſetzlichkeit ges u
begangen ; fcheben feve, und .ders I de,
worden. . gleichen.
—I — | RıUID. n
Aulage
Wald⸗ und Forſtorbnung. | 335
. Anlage Lie. E, | | —
Formular,
wie die Frevelbethaͤtigungsprotokollen einzurichten ſind.
Frevelbethaͤtigungsprotokoll
des Amtes N. N.
abgehalten zu . . . den.17..
EEE
«
1. Quartal,
NB. In diefem Raum ift die Gegenwart der zur
ee ang beorderten ‘Beamten und
erfonen zu bemerken, und ber übliche Proto⸗
kollareingang zu machen.
Benennung Art des Ver⸗ en Anfchlag I Frevel⸗ IAllens |KRöftenans [Pfanpdgeld
des Denuns|brechende mit| gung und Bes | firafe an Ifällige | theildes | für den
cianten allen Umfän: |grunde des niemand. Seld. Ikörpers | Srevlerd. | Jaͤger.
unddesßorsiden, wie tdin| beaumeiirs] deß 0 Nie
fe8, fodannlden Srevellis] ten Frev⸗ ben® . 1 Strafe.
des Frev⸗ Iften befipeie
lad Bor: ben ift
und Zungs
med, Wohn⸗
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Nahrungs:
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Samma + | ‘ 1Sudıma F --
335 25. Churfuͤrſtl. Trierſche Wald⸗ ımd, Forſtordnung.
—— Urt des Merz) Entfchuldis | Anfchlag ] redet; Hllens Köftenans | Pfandgeld
bed Denunsibrechend 11 unge F
und Bes | frafeam faͤllige töeil des für den
cianten undjallen Umſtaͤn⸗gruͤnde dediftimmung.| Gelb. ne — Säge.
denunciire des Scha—
ten Fre v⸗ dens
—
des Forſtes, den, wie es in
fodann des den Frevelli—
Frevlers Rn ee
Vor⸗ und‘
Zunamen,
Wohnort
und Nabr
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A Wein einiger: Delcterac⸗ ber Andreaiſchen Buben
Zu + in Sranffurt am Main.
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= Mosifon von ber Waheheit der chriſtl. Räigen, äberf. von Hahn, 3 Theile, gr. 8. 1782 8.
afl. 3oh. ober 3 Rtblr;
Arzt (der philoſephiſche) von Weikard, 4 Städe, neue Aufl. gr.8. 1786, 4fl. oder 2 Rthlr. 16 Gr.
’ Beitrag zur neuften Geſchichte des Freymaurerordens in 9 Geſpraͤchen, 8. 1786. 40 kr. oder 10 Gr.
Bergius Policey⸗ und Eameralmagazin ' 9 Theile, gr. 4 1768 — 24. 24 fl. 45 oder 16 ——
I2 GEr.
— Samml. auserl. deutſchen Lanbesgeſetze vom Policey⸗ und Eummalsef, fortgefeßt un
Joh. Beckmann, 11 Theile, gr.4. 1780— 89. 29 fl. zo kr. oder ı9 uten
Cancrins, erſte Brände der Salz» und Bergwerkskunde 1 10. Th. ıfte Abth. mit vielen Kupfern,
gr.8. 1773 — 88. | 55 fi. 15 kr. oder 36 Rthlr. 268
Conſtitutionsbuch der Freymauter, haartgeheben von Anderſon, 2 Zheie, zie Aufl. 8. . 1783, 3 fl
der 2 th r·
Enrmärfe Cuenausgearbeitete) zu Boeprediten, über bie gefasnten —28 nen iin, Iſter Th.
fl, 15kr. oder 20 Gr.
Etwas fuͤr Freymaurer, ıftes Stuͤck, 8. | , \ u 15 fr. oder 48:
Eulers alugem. Vegſelencytlopidie oder theoret. prakt. Einteinng In die Wechielwiffenichaften, gr. 8, \
1787. amt. ı fl. zo kr. oder 1Rthlr.
— peter Clauſens, 3 Theile, 8. 178385. Deady, 3fl. oder 2 Kihlr. und Schreibpap.
3fl. 45 kr. oder 2Rthlr. 12 Or,
Gloſſarinm fuͤr das 18te Jahrhundert, 8. 1723883. sofr. oder 8 Gr,
Großings airche und Staat, gr. 8. 1784. = F2 ıfl. oder 16 Gr.
Haas vollſtaͤudiger Muͤnzmeiſter und Muͤnzwardein, 4. AIfl. 30 kr. oder 1 Rthlr.
Deſſen practiſcher Rechenſchuͤler, in welchem ein jeder ohne Anweiſung die Rechenkunſt —— kan, g.
oder 8 Gr.
Ebemdefelben einfache und boppelter Buchhalter, 4. 5fl. oder 3 Rthlr. 8 Or,
Des und Rollo über bie Dräentranfpe „ ober über Silary'e Eiohantife aus ber engl. gr. 8
oder 16 Gr.
*
—* aus Urfilädt, vom Verfaſſer des Bomann meines Lebens, 3 Städe, 8. 1785—86. 3 fl. 45 kr.
| oder a Rıblr, 12 Sr,
Lorry
Der Buchbinder beliche dieles Blat wledt anzuheſten.
hen
Lorry von der welancholle und ben an goltſce Bronfhiin, aue dem Lateiniſchen, SCH. gr.3.
1770. afl. oder 2 Rthlr. 6er
Ludwig der Heilige, König von grantreiß, 2 Ziele, 8. 7 ıfl. oder 16 Gr.
Meyers Bepträge und Abhandl. zur Aufnahme ber Bands und Hauswirthſchaft, rı Theile mit 3 An⸗
hängen, 8. 177186. 17 fl. zofr. oder 11 Rıhlr. 13 Gr,
Wigaei Raifonnement über die protetautifeh Unfverfiäte in Deufötand ‚4 Theile B. 1768—75.
6 fl. oder 4Rthlr.
Morit Verſuch einer Einleitung in die Staatserfaſſung derer orten Reichsſtaͤdte, 2 Theile
von Frankfurt — 8. 1785 — 86. 2fl. soft. oder ı Rıblr. zı Or.
Vanlizli, mebieinifch » prakt. Beobachtungen, 2 Sam. gr.8. 1735. 86. soft. oder 13 Gr.
Dredigten (fech8) gegen Defpotifmus ꝛc. von Freyh. von Knigge, 8. 1785. 36 kr. oder 9 Sr.
— — über Troft im Leiden ꝛe. 8. 1788, ° | 48 Ir. oder 12 Gr.
Roman (der) meines Lebens, 4 Theile, Schreibp. neue Aufl.8. afl. 15 kr. oder 2Rthlr. 20 Br.
Schirmers ſelbſtlehrende Algebra, 5 Theile, gr. 8. 1778 — 82. 4fl. 30 kr. oder 3 Rihlr.
Defien große Borfirifien von 55 Blättern, nebſt Vorrede, Anleitung und verſchiedene Art Dinten zu
machen fl. 12kr. oder ıg Gr.
Ebendeffeiben Heine Vorſchriften ‚aus 20 Blättern nebſt Vorrede ic, nr 7372 oder 6Gr.
Schriften (Elsinepoetifch = u und von A. Freyh. von K. 2 Theile, 8. 1785. Drudp. 48 kr.
Betten ( doenſch un proſalſce) ö on. oder 12. Gr. "Schrei * 1fl. oder ie Or.
Seeger die Gotter der alten Grlechen und Roͤmer, nach Ihren Herlänften, Thaten Nachkommenſchaf⸗
ten, Tempeln, Vorſtellungen ꝛc. ſowohl der männlichen ale weiblichen Gottheiten, 2 Theile, mie
vielen Kupfern , gr. 8. 1777, 7 fl. oder 4 Rthlr. 16 Er. auch wird jeder Theil aparı gegeben.
Thomas Benträge ; zum beutfchen Recht, das Juſtitzweſen betreffend, gr. 8. 1784. ıfl. 15 kr. oder
20 Gr.
Verirtungen des Philoſophen, oder Seſchichte kudwige don Seelberg, herausgegeben von Freyh.
.d Knigge ,,2 Theile, mir einem Titelkupfer, 8. 1787: 2fl. oder ı Rıplr. 8Gr.
Vorſchrifien, franzoͤſiſche, 24 Blatt fl, 12 kr. oder 18 Gr.
Weitards vermiſchte wedieiniſche Schriften, 4Theile, gr. 8. 1778 — 32. 4fl. 42 kr. ode
3 Rihlr. 3 Gr.
woo Verſuch Aber das Brigmalge des Homers, mit Aufähen ‚ aus dem Engl. gr.8. 1773 — 77«
2fl, ı5 fr, oder ı Rihlr, 12 Gr.
N
— — —
..
u 2
Johann Heinrich Ludwig Bergius
Sammlung
auserleſener teutſchen
Landesgeſetze
welche das
Politdey- un Cameralweſen
sum Gegenſtande haben
fortgeſett
von
Fohann Beckmann
Hofrath und ordentl. Profeſſor der oͤkonomiſchen Wiſſenſchaften zu Göttingen
3woölfte8 Alphabet
— — ZZ ——
Frankfurt am Main |
in ber Audredifhden Buhbandlung 1797
Sobann Beckmann's
Hofraths und ordentlichen Profeſſors der oͤkonomiſchen Wiffenfchaften
au Goͤttingen
Sammlung—
auserleſener
Landesgeſetze
welche das
Polizey- und Cameralweſen
zum Gegenſtande haben
Frankfurt am Main
in der Andrediſchen Buchbandlung 1791
-
Inhalt des achten Theil,
Banken.
V. ——— Verordnung wegen Errichtung einer Schleßwig⸗ Holſteiniſchen Speciesbank. gm
29. 1788.
xvi auplement und Beflätigung der in Wien 1787 errichteten Commercials, Leih⸗ *
echſelbank
XIX. Rußiſch⸗Kay ſerliche Verordnung wegen Errichtung der Reichsleihbank in St. —**
burg. Vom 28. Sun, 1786. ©. 154
Bauergüter.
1X. Heffencaffelfche Verorbnung wegen Zertheilung der Bauergäter. Vom 21. Aprilı786, S. s3
Begraͤbnißordnung.
XII. Wirzburgiſche Begraͤbnißordnung. Dom 6. Ang. 17 &.9
XxIII. qgeaiſe Berordnung wegen Beſichtigung der em Vom 15. Sept. 17897. ©. 3
Buchdruckerey.
RAU „ateglement der Republik Bern für die Buchdrucker nnd Buchhändler. Vom 15, Merz
267
Eonferiprion . Stadtpolizey.
Ereditwefen.
XXX. Edict wegen bed Credits ber Studirenden zu Kill, Vom na, Febr. 1776 S. 304
Dienſte ſ. Frohndienſte.
Einnehmer.
gi (cheren Heſſencalſche Berorbnung für Nechnungsbediente. Vom 18. Hug. 1786. &. 79
ifcheren,
XXXI. Fiſcherordnung der Republik Bern, Vom 16. Fan, 1777- S. 314
Forſtordnung.
XXIJ. Kayſerliche Waldordnung für Breisgau und die aͤbrigen oͤſterreichiſchen Vorlande.
Von 1786. &. 228
Frohndienſte.
XXVII. Herzoglich⸗Braunſchweigiſche Verordnung Aber die Beſtellung und den Sebrauch der
Spann⸗ und Handdienſte bey den Domainen. Vom 13. Zul. 1786. ©. 295
Handwerke.
XVI. Wirzburgiſche Verordnung wegen Wanderung der Handwerker und ihrer Beiflerzechte.
Vom 14. Febe. 1787. ©. 11$
Hebungsbeamte, f. Einnehmer.
Kaminfeger.
XXI. Inſtruction für die Kaminfeger in der Republik Bern. Vom 23. April 1788. SG. 227
otto.
XV. Wirzburgiſches Verbot des Lotto. Vom 21. Dec. 1786. ©. 113
Medicinalweſen.
XIV. Heſſencaſſelſche Verordnung wegen Beſtelluug der Landaͤrztej oder Phyſicorum. Vom
20. April 1787. S. 112
XVII. Wirzburgiſche Verordnung wegen ber Wundaͤrzte. Vom 16. Sept. 1787. G.118
XXXII. Graͤflich⸗Lippiſche Medicinaltaxe. Vom 2. Merz 1789., S. 330
Meyer⸗
Inhalt des achten Theils. -
Meyerordnung.
VI. Ehnr braunſchwelgiſche Meyrzordnung fuͤr bad Gärkenspum, Lelenbers. Vom 12. —
1772.. -53
Muͤnzweſen. |
LV:. Dänifche Verordnung wegen einer neuen Speciesmänze in Schleßwig und Holſtein. Dont
29. Bebr. 1788. ©. 1
Quartiermeiſter f.. Stadtpolizey.
Rechnungsweſen.
VIII. ——— Verordnung für Rechnungsbediente. Vom 18. Aug. 1786. S. 78
Scharfrichter.
XXIX. Taxe für die Scharfrichter im Herzogthum Holſtein. Vom 21. Oct. 1780. S. 302
Schiffahrt.
XXVIII. Dänifches Patent wegen der Haͤuercontracte mit dem Schiffvolk bey den Seefahrten
nach Oft:und Weſtindien, für Schleßwig, Holftein und Altona, Vom ıa. Diery 1783. S. 300
Schornfteinfeger ſ. Kaminfeger,
Scyulmeifterjeminarium.. -
XXIV. Reglement für das Schulmeiſterſeminariumi in Breßlan. Vom Jahr 1787. S. 270
Stadtpolizey.
1. Wu zrurgiſche Verordnung wegen der Conſcription der Stadteinwohner. Dom 23. at.
1788.
II, Mirzburgifche Inſtruction für den Stadtrath und bie Quartiermeifter wegen Berwaltunn
des Quartieramtd. Dom 23. Sept. 1788. ©.7
III. 1 sburgifibe In ſtruction fuͤr die Vierielmeiſter und Viertelſchreiber. Vom 23. eo
9 .
Todtenfaffen, |
XXV. Churbraunſchweigiſches Verbot der Todtenkaſſen. Vom 27. Merz 1789. ©.285
Trauerordnung.
x. Heſſencaſſelſche Trauerordnung. Vom 2. May 1786. S. 86
xt. Wirzburgiſche Trauerordnung. Vom 12. Dec. 1785. | ©-#7
XI, MWirzburgifche Begräbnidordnung. Vom 6. Aug. 1782. S. 92
XIII. Heſſencaſſelſche Verordnung wegen Beſi — *88 Reigen, Bomıs. Sept, 1787. ©.,9
Univerfität.
XXX, Edict wegen bed Grebits der Studirenden zu Kiel, Vom 23. Febr. 1776, ©, 30%
Verzinnung.
an —ã Zounſchwetſche Verordnung wegen Verzinnung der Rühengefäße.
om un. 17
Diertelmeifter ſ. Stadtpolisen.
Waldordnung 1. Forſtordnung.
Weggeld.
VII. ‚Shubraunfimeigiä Verordnung wegen Erhebung des Weggeldes. Vom 6. May
G.74
Barbie f Medicinalweſen.
Zuchthaus. |
RX Berordnung für bie Zuchthäufer in der Stadt Bern. Erneuert 1788. ®. 177
1, Wiry
En}
®s J [1
S _ Ä | F RER: — ä i |
Wirzburgiſche Verordnung wegen der Conſcription
4
der Stadteinwöhner und wegen der Quartierfcheine,
m nn Vom 23, September. 1788. | — —
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—*
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Tor Gottes Gnaden Wir Franz. Ludwig, Biſchof zu Bamberg und
Wirzburg, des heiligen Römifchen Reiche Fuͤrſt, Herzog zu Franfen ıc,
Die Polizey muß von der Anzahl der Einwohner Unferer Fuͤrſtlichen Reſidenzſtadt Wirze
burg, von ihren Alter und Gewerbe, von ibrer Befchäftigung und ihren Nahrungsarten
genaue Kenneniß haben: Denn oßne diefe Kenutnig wird fie das Verhaͤltniß der verd
fchredenen Klaffen von Menfchen, welche in der Stadt zuſammem leben, nicht bemeffen
Fünnen; es werden ihr die Mängel, die das Hufblüben des Nahrungsſtandes verhindern,
groffen Teils verborgen bleiben ; folglich wird am deſſen Verbeſſerung mit Zuverläffigkeie
nicht gearbeitet werden können ; obne diefe Kenntniß wird fie den notbwendigen Zufame
menbang des Nahrungsftandes der Stadt, mit den Nahrungsſtande des platten Landes
zu beurtheilen, und die oft verborgenen Mängel zu. entdecken nicht im Stande feyn. Selbſt
das Gittliche, und die Moralitdt des Volks wird ohne ſie nicht ficher geleitet werben koͤn⸗
nen; überhaupt wird die Polizey ohne diefelbe verfchiedene notwendige Einrichtungen und
cine zum. gemeinen Beſten der Stadt und des Landes zuverläflig berzuftellen nicht
vermoͤgen. ze er u Pr
Es iſt daher nothwendig, von Zeit zu Zeit eine ftatiftifche Zählung und Beſchrei⸗
Bung der Stadteinwohner auf folhe Weife vorzunehmen, daß fie die Staatswirtßfchaft
auf'die Quellen der Mängel. führe, und ihr die Tharfache liefere, wodurch fie auf die
Mittel zu DVerbeflerungen und auf gute Anſtalten aufmerkfam.gemacht wird, '
aDDurch die Allgelneine Aufnahme det: Mienfchen, Lie fich. in der Stadt aufhalten,
entdecket bie Polizen unter andern auch diejenigen, Die in Hiuſicht auf die Stadt fremd find,
und deren viele fi) aus mannigfaltigen Abfichten dahin einfchleihen, -- -
„. Berfmanne eferze VILL, Theil. A ze Unter
a 1, Wirzburgifhe Eonfeription
| Unter dem Worte: Fremde; verſtehen wir Bier nicht ohne Unterſchiede alle Fremde,
ſondern nur diejenigen hauptſaͤchlich zur letztern und niedern Klaſſe des Volks gehörigen
Menſchen, welche ſich in Unſerer Fuͤrſtlichen Reſidenzſtadt Wirzburg auſſer den oͤffent⸗
lichen Gaſthaͤuſern bey Privatleuten oder ſonſi in andern Höfen und Haͤuſern auf⸗
halten wollen, ohne baß ſie wirkliche Eingebuͤrgerte der Stadt ſind, naͤmlich ſolche, welche
die bürgerlichen Rechte eines ordentlichen Stadteinwobners erlangt haben. Von Reiſenden
alſo, im eigentlichen Verſtande genommen, und uͤberhaupt von Fremden, ſie ſeyen es in
Bezuge anf die Stadt allein, oder in Bezüge auf das ganze fand, die von ihren eigenen
Binlänglichen Mitteln leben, und deren Aufenthalt in aller Nückficht ganz unbedenklich und
unanftößig iſt; auch die z. B. wegen erheblicher Gefchäfte, oder um den Wiſſenſchaften
und freyen Künften obzuliegen, in die Stadt kommen, und eine Zeitlang da verbleiben,
ift hier die Mede nicht, wie es ans demjenigen, was unten im zweyten Abfchnitte folget ,
klaͤrer erhellen wird. |
+2: Auf jerie Fremde nach demjenigen Begriffe, wie er furz vorher beſiimmt worden,
mnuß die Polizen vorzüglich aufmerffam feyn; fie muß von ihrem Thun und Laflen, von
der Abſicht und Dauer ihres Aufenthalts genaue Kenntniß haben: weil durch dergleichen
Leute ſowohl die öffentliche Ruhe und Sicherheit, als auch die Sitten und die Mralitaͤt
am meiften in Gefahr kommen koͤnnen. Dieſe Kennmiß bat fie fich bisher durch die fos
genannten Quartierfcheine, ohne melche dergleichen Leute fich in der Stadt nicht aufhalten, .
auch von niemanden aufgenommen werden durften, zu verfchaffen gefücht. nn
Wir haben diebfalls fchon umterm arften Julius 1779; und 7ten Auguſt 1786,
wiederholte Verordnungen erlaffen ; finden aber ietzo nothwendig, um den bezieften End⸗
zweck ficherer zu erreichen, dem Auartieramte, welches die Austheilung der Quartierfcheine
. zi beforgen, und die Aufficht über die Leute, die felbige haben müflen, zu tragen bat, eine
Weckmaͤßigere Verfaffung zu geben, und über die Yusftellung der Auartierzertel beſtimmtere
Dorfchriften zu machen, — 2%
3) Sie iſt von zween Stadtrathsmitgliedern, einem Vierteimeiſter, von Den Vier⸗
telsdeputirten, Schreiber und Diener, in jebem Stadtviertel von Haus zu Haus
genan aufzunehmen. .. . | |
E — N — 4) Die
—
_—
j 0: der Stadteinwohnen, : 3*
⸗ N} Die Beſchreibung muß auf das Alter, Gefchlecht, Stand, — ber wieder viel⸗
° fältige Arten bat — auf das Amt, Beſchaͤftigung, Gewerb, Mahrung ıc.
gerichtet -.feyn,, wie es aus! dem am Ende beygedruckten Formulare einer Aufe⸗
* nahmstabelle unter dem Buchſtaben A umftändlicher zu entnehmen iſt.
5) Aus dieſer Aufnahme hat Unſer Fuͤrſtlicher Stadtmagiſtrat eine ſtatiſtiſche Gene⸗
2% galtabelle nach dem unter dem Buchſtaben B beygefügten Muſter verfertigen
zu laſſen, und zwey Eremplare davon, fobald als es möglich ift, zu Unferer
FFuͤrſtl. Regierung einzuſchicken. | | Ä
a
.. >.
7 In Anfehung der Ausfkellung der Quartierſcheine:
3) Die Seelenbefchreibung, von der Wir im erfien Abfage Verordnung gethan,
dienet auch zur allgemeinen Reviſion der Stadteinwohner : ob nicht folche dars
anter find, denen das Stadtbürgerrecht nicht zuftebet, nämlich, Die nicht ein:
\ gebürgert find:. mithin denen nad) Umftänden böchftens nur ein zeitlicher Auf⸗
u enthalt geftartet werben kann, naͤmlich: fo lange die Hrfache oder das Geſchaͤft,
weswegen fie dahin gefommen , ihr Werbleiben notbiwendig macht. Dieſe
allgemeine Revifion ift um fo mehr erforderlich, ale es auch bey der fchärfs
ſten Aufficht. der Polijey möglich iſt, daß verſchiedene Fremde fich einfchleichen,
and der Aufmerkſamkeit der Polizey fich durch einen beitändigen Wechfel ihrer
Wohnungen von einem Stabtoiertel in das andere lange entziehen koͤnnen.
Ben der Eonfeription find alfo auch die Fremden „ die es in Ruͤckſicht auf das
Stadtbürgerrecht find, genau zu verzeichnen.
9). MWer nun von_-ben Fremden, Fr denen, bie zur legten und niedern
Ä Klaſſe des Volkes zu rechnen find, er mag ein Eingeboßrner vom Lande , oder
ein ganz Auswärtiger feyn, Leinen Erlaubnisfchein bat, ſich in der Stadt aufs
zubalten, der ift von dem Quartieramte unverweilt fortzumeifen,. Falls er aber
eine binlängliche Urfache angeben, und fie auch befcheinigen kann, aus welcher
tm ein längerer Aufenthalte in der Stadt zu geftatten iſt; fo muß er fich uns
. umgaͤnglich mit' einem Quartierſcheine verſehen. —
3)) Ohne einen Auartierfchein darf ein folcher Fremder, der auffer einem Öffentlichen -
Gaſthauſe wohnen will, in der Stadt fhlechterdings nicht geduldet, auch von
niemanden, follte es nur auf ein oder zwey Taͤge und Mächte ſeyn, aufgenom⸗
men werden. Die fich aber in Öffentlichen Gaſthaͤuſern aufhalten, haben
dergleichen Erlaubnisſcheine nicht noͤthig: weil die Polizey durch die —
ten Nachtzettel von ſelbigen Nachricht erhaͤlt. * |
4) Diefe Scheine werden von dem Stadtquattieramte, bey welchem ein jeder Fremde
fih darum zu melden hat, unenegeldlich abgegeben. In demfelben muß ber
> ame des Prombden;. das aus, wo er fih aufbaͤlt — welches. ey aud)
ohne Vorwiſſen des Quartieramtes nicht verlafien darf — die wahre Urſache
—* Aufenthaltes, und die Zeit, wie lange er ihm verſtattet iR, angemerkt
eyn. . “0a 4J nnd
Be A2 u 5) Vie
Le}
+
%
...
„1. Wirzburgifche Eonfeription
95) Die Beſtimmung der Zeit, wie fange ber Fremde verbleiben dürfe, hat das
Duartieramt nad) der angegebenen Urſache zu bemeſſen, und erforderlichen Falls
auch nach Auslaufe der geftatteteu Friſt durch Ausftellung eines neuen Scheins
zu verlängern, Wenn aber jemanden ber Aufenthalt über ein Vierteljahr
geſtattet werden foll; fo fann das Auartieramt dieſes für ſich nicht thun:_ fons
dern daffelbe hat an Unſere Zürftliche Regierung ‘Bericht zu erſtatten, und
Verhaltungsbefehle einzubolen. a
6) Ohne daß der Fremde die Urfache, weswegen er auf einige Zeit in dei Stadt zu
bleiben noͤthig findet, dem Stadtquartieramte wahrſcheiulich macht; iſt ihm fein
Quartierſchein zu ertheilen. Wird fie nun wahrſcheinlich befunden, und ein
Schem veritattet; fo hat Bas Quarticramt forgfältige Nachforſchung anzuftels
ten: ‚ob die angegeberte Urſache — z. B. das Geſchaͤft, Beſuchung eines
Arnverwandten, Unterrichfin gemwiflen Arbeiten, u. d. m. — auch wahr: fey,
befonders wenn Atteftaten daruͤber beygebracht werden: auf welche duflerft fels
ten, und nur, wenn gar fein Verdacht vorhanden, Mückficht zu nehmen ift.
7) Allen Perfonen alfo, die eine hinlaͤngliche und wahrſcheinliche Urſache Vorbringen,
find Quartierſcheine zu ertheilen. Denjenigen aber, deren Aufenthaltwerdachs
tig, öder gefährlich, oder fonft der Polizey zuwider ift, find fie ſchlethterdings
zu verfagen. U
8) Es dürfen demnach wahren Muͤßiggaͤngern — weil der Muͤßiggang die Quelle
aller Ausſchweifungen und das gefäbrlichfte politifche Kafter ift — Perſonen,
die einem luͤderlichen Leben: nachziehen, Quartierzettel nicht ertheilet werden ;
‚Be find vielmehr auf ber Stefle aus der Stadt zu fehaffen; - j
9) Herrnloſe Dienfibotben, befonders , wehn fie fcehon. über ein Viertehahr lang
auſſer Dienſte find, ſollen nur in dem Falle einen Quartierſchein erhalten, "wenn
fie fich über ihr Wohlverbalten bey ihren vorigen Dienfiherren rechtfertigen „
‚und eine gegründete Urfache, warum fie nicht wieder in einen andern Dienſt
. getreten, angeben Eönnen; fie muß aber allzeit von dem Quartieramte auf das
firengfte unterfucht werden. : Ä FR '
. 30) Gefhwängerten Weibsperfonen, deren Niederkunft nicht weit mehr ent⸗
ferne iſt, ſoll der Aufenthalt nicht anderſt, als-bey den geſchwornen Hebammen
geſtattet werden, < Nach Berlaufe von 6 Wochen nach der Niederfunft find fie,
weil fie ſich durch ihre Aufführung einmal verdächtig gemacht.baben, in der Stadt
HH länger zu dulden , wenn fie nämlich fremd ſind, und nicht. indie Stadt
| gehören. i
11) Convertiten, wenn fie nach abgelegtem Glaubensbekenntnis nicht bald, allenfalls
bimen 5 ober 6 Wochen, eine erlaubte Unterkunft erhalten, z. B. als Lehr⸗
jungen oder als Handwerksgeſellen zu einem Meifter kommen, oder als Dienfts
borhen in Dienſte geben, ift ein Tängerer Aufenthalt in der Stadt durch Erthei⸗
lung eines Quartierzettels-nicht zu erlauben . u
22) Da viele tinterfchleife dadurch defcheben, daß Fremde für Ahoertwandte, auch
für Dienſtbothen von Andern atisgegeben werden; fo hat in ſolchen Zällen das
Quartieramt ſtrenge Legitimation über das Angeben zu ſordern. Bleibt es
verdaͤchtig; ſo ſind dieſe Perſonen alsbald fortzuweiſen. Ze Eu
/ nn” „ 13) Leute⸗
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Br Stadteinwohner. —.
2 15) Leute, welche wegen Krankheit zur Kur in die. Stadt gekommen, odet in ein
..Exieal daſelbſt aufgenommen, worden, find nach hergeſtellter Geſundheit, oder
a... quch im Falle keine vollkommone Geneſung zu hoffen iſt, wieder an ibr voriges.
Wohnort zurück zu ſchicken, und nicht länger in der Stade zu belaſſen.
74) SDiejenigen,' fo mit Kuchenwaaren die Wochenmaͤrkte in der Stadt beſuchen,
. duͤrfen fih ohne Quartierzettel über zwey höchfteygs drey Nächte nicht aufbalten,
135) Wer ſich wider dieſe Verordnung verfehlet, der wird im erſten Falle mit einer
5. Geldbuſe von drey Mehl. beleget; im zweyten wird die Strafe unnachläffig- vers
06 0. doppelte Sollte er ſich gar noch. zum deittenmale verfehlen; fo iſt er mit
ver tn. Arreſte im Arbeitohauſe oder auf eine andere Arz-öffentfich-ju befirgfen. Wels
3 ches Wir dem Ermeſſen Unferer Zürfil, Regierung uͤberlaſſen. |
26) Diefe Strafe iſt nicht nur für denjenigen beflimmt, der einen Fremden ohne
rn ‚Duarstienfchein aufnimmt, fondern auch für den. Yufgenommenen feldft, und
5: Defer iſt jederzeit auch noch aus der Stadt fortzuſchaffen. | |
- 37) Unvermögende, ſo Bürger und: Beyſaſſen find, ‚werben. flatt der Geldftrafe
2: 2, bogng erſten Mebertretungsfalfe auf, einen Tag, heym zwenten auf zwey Täge
iz beig Waſſer aund Brod in dem brgerlichen Kerker „ die ſogenannte Kohlkammer,
J eingeſperrt; die Fremden aber, wenn ſie mittellos ſind, kommen ſo lange auf
"7 Die Polizenwache, oder, wo es ſonſt gut gefunden wird, in Arreſt. Beym
. heissen Falle bleibt die Strafe, wie ſie oben 5. 15. beſtimmt iſtſtt.
28) Wer einen NQuartierzettol exſchleicht, und die angegebene Urſache wird nachher
vs. falfch Befunden; der iſt anf bie naͤmliche Weiſe zu beſtrafen, wie. derjgnige, ver
3% feinen Quartiergestel bat. So auch, der Mitwiſſen um den Betrug hat,
verfaͤllt in dieſelbe Strafe, wie einer, der jemanden ohne Quartierſchein aufs
genommen. Be a 323.. ..
. 19) Wendet ſich jemand, der in die Strafe verfailen, wo die Geldhuſe Platz hat,
„N. zu an die hoͤbere Stelle; fo hemmt dieſe Berufung die Execution Ber Heldſtrafe
nicht, gleichwie es ſchon durch eine andere allgemeine Berordnung feſtgeſetzet iſt.
2 Die hohere Steile hat ſodann nur zu erkennen, ob es bey der vollzogenen Strafe
32, fein Verbleiben habe oder nichh.. a”
20) Das Auartieramt. vertritt Unfer Fürftl, Stadtmagiftrat nach der ihm. ertheiften
.hbeſondern Inſtructſdn. Alle Fälle, , wo diefer Verordnung zuwidergehandelt
\ wird, find demſelben anzuzeigen, und gon ihm iſt jederzeit die Unterſuchung
57verzunehmen, es mag jemgnd das erfig, yipente,odee drittemal ſich verggngen
cn haben, auch hat es dia beſtjmmte Straſe, wo die Arbeits haus. oder ſonſt eine
7, Öffentliche Befttafung:nicht geordnet iſt, jedesmal ohne weitere Anfrage zu volle
‚ziehen: . Fe Bun ur. Ne Ä
3) Wo-aber die Hrbeitshaus s.oder eine andere Öffentliche-Ssrafe eintritt, oder mn
0... Perfonen, die einem pripilegirtens Gerichtsſtande ungtergeben find., ſtrafmaͤßig
"7 Befunden werden: in folchen Fällen ift yon dem Quartieramte an Unfere Fürftl.
Regierung Anzeige zu machen, welche alsdann ausfchlüßig die Strafe zu bes
fimmen, und zum Vollzuge zu‘ bringen hat, . Dem Zufolge bat diefelbe ey
folchen Perfoneh, ‚did eine privilegirte Gerichtsttelle haben, die Unterſuchung -
\ı
des angezeigten Vergehens algin vorzunehmen, Bu
Er 7 5 22) Ueber
—
.
6.
1. Wirzburgiſche Conſcription Der Stadteinwohner.
22) Ueber die Soldaten, welche auſſer den Caſernen in der Stadt wohnen, fol Sag
AQAuartieramt und die Viertelmeiſter fo gut, wie über jeden andern Bürger oder
——9 — die Auffiche haben, damit ſie die gegenwärtige Verordnung genau
beobachten, 75
2) Bon den fallenden Geldſtrafen ſoll ein Drittel dem Quartiermelfter, ein Drittel
dem, der die Anzeige macht, der Reſt aber den Viertelſchreibern und Viertel⸗
Ktenern zu Theil werden. _ Ä .
24) Wenn das Auartieramt jemanden einen Quartierſchein ausgeftellet bat, baß er
ſich eine Zeitlang in der Stadt aufhalten darf; To hat daſſelbe nach Werlaufe des -
geftarteten Termins von Amtswegen fogleich nachfehen zu laſſen, ob der Fremde _
‚adgereifet oder nicht, Im legtern Falle. wenn feine binlängliche Urſache vor:
.. handen, den Aufenthalt zu verlängern ; fo ift ihm der Abzug fogleich ernftlich zu
bedeuten. - Damit aber auf diejenigen, welche Quartierzettel erhalten baben „
genau aufgefehen , und ihr Thun und Laflen deſto mehr beobachtet werden kann:
fo hat das Quartieramt vor Wochen zu Wochen ein Verzeichniß alter Perſonen,
denen Duartierfiheine ertheilet worden, Unferm Fürflichen Polizeygerichts⸗
- präfidenten, oder im Abweſenheit deffelben demjenigen ;' der das- Praͤſidium zu
Ken bat, zuzuftellen, |
25)
hlägt das Quartieramt den verlangten Quartierſchein ab, und weiſet den
Fremden ar, die Stadt zu verlaflen,, diefer aber wendet ſich deswegen an Unſere
Fuͤrſtliche Regierung; fo bat diefelbe unvermweilt son dem Quartieramte Bericht
einzuziehen‘, und fchleunig eine pofitive Refolution : ob und.anf wie: lange dem
Fremden ein Dunrtierfihein zu geftatten, zu ertheilen. Erbält das Quartiers
amt nach eingefchicftem Berichte binnen acht Tägen keine Refolution; fo bat
daſſelbe dem Freinden einen kurzen Termin etwa von einigen Tagen anzuſetzen,
binnen welchen er entweder von Unſerer Fürflihen Regierung einen Befehl
erwirken oder die Stadt räumen fol. Welches auch ſodann nach weiter frucht⸗
108 verftrichener Friſt ohne Affe Nachſicht zu volljiehen iſt.— |
26) Was-die Verfaſſung und Gefchäfte des Quartieramtes, die befonderen Vers
richtungen des Auartiermeifters, die Pflichten und Verrichtungen der Viertel:
meifter und Vierteldiener in Abficht auf das Quartierweſen betrift: fo erteilen
wit hierüber ingbefondere noch gebruckte Inſtructionen, verficheen auch allen,
die damit zu thun haben,‘ Unfere Fröftigfte Unterſtuͤtzung. !
37) Gegenwaͤrtige Verordnung iſt demnach in Unſerer Fücftlichen Reſidenzſtadt
Wirzburg zu jedermanns Machachtung behoͤrig bekannt zu machen, auch bie
Verkuͤndigung derſeiben alle Jabre bey der Yublitkitian der Feuerordnung zu
iederholen. Allen angeordneten Stellen aber iſt eine hinlaͤngliche Anzahl
Eremplare berfelben mitzutheilen. Urkundlich Unſerer eigenen Handunterſchrift
und beygedruckten groͤſſern geheimen Kanzleyſtegels. Gegeben Wirzburg,
den 23ſten September 1788. —
Stanz Ludwig, —
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Bon 51 bis 65 Jahren. Don 66 mit Kogahr. u. u. drüber. |
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. 21 Männlich. = Unetablirt, S Weiblich. = Mannlich. Weiblich. 4—
.. Anſebnlich Be: Gelehrte . .. Berehelichte. Anfebnlid Be— Berebelicte - .
. dienfigte. - . Ladendiener . dienfiigte » - 2m.
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721 Buͤrger .. Beſellen Wittiben . BWBuͤrger winben F
>23) Von ibrenRenn⸗ oder Ledige - [53 Hausväter Gep| Ledise "IRRE
2 ten £ebende . Diener » Vere helichte bey ibsen Kindern Berebelichte bey
5 Kaufleute . oder ihren Kindern oder inner: ihren Kindern
25 Kunilfer Pr wer Knechte 0 oder Anver⸗ wandten .. odre Anver⸗
*Wirtdſchafttrei.Tagloͤbner wandten .uͤt ſich Lebende. | wpandten - .
. bende .. [Dbne Hand] 1a, Dienken .. Kaufleute. · IgmDienken ..
nen.) In geringer Bes) thierung .| Smragefipneriien.| [IT geringe Be) Imon Almoſen
de dimung . . 1VorigesIade| Immüfigaehende „| dienung - - Lebende ...
fen| |Handmerker . . Verſtorbene. Tom Aımofen| Pandwerker . | Imoriges Jahr
+) IBepfaffen .. 8ebende ..Bevoſaſſen . . VBerſtorbene
ade) Laslühner.. Voriges Tape). Tuslobnet ... |
| (Bon.Almofen . Setraute . .| |Qon Almofen]
ahr Lebende ® 4 Voriges Jahr Lebende e
ne. Voriges Jahr Merkorbene . Voriges Jahr -
Getraute ... Verſtorbene.
| Doriges Jahr) ° u
Verforbene . | oo u
Summe
der Fremden. |
ende. Wannlich. Weiblich.
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Der VERFGEEERER
_ VI Hauövater.
Vn. Perſonen.
8
Fuͤr das perfoffene Jahr.
|
Wirzburgiſche Verordnung wegen ded Quartier⸗
amts. Mom. 23. September 1788. —
Wen Gottes Gnaden Wir Franz Lud wig Bifhof su Bamberz und
Wirzburg, des heiligen roͤmiſchen Reichs Fuͤrſt, Herzog zu Franken ıc,
Die Infteuerion für Unfern Fürftlichen Stadtmagiftrat und einen zeitlichen Quaͤrtiermeiſter
in Abſicht auf die Verwaltung des Quartieramtes, von welcher Wir ih Unferer , bie
Ausftellung der Quartierfcheine betreffenden Verordnung Meldung gethan, ertheilen Wir
hiermit in folgenden‘, ‚und verordnen zugleich: oo. nt
3) Sat Unfer Fürftlicher Stadtmagiftrat, wie Wir es ſchon in der angezogenen
„> Werordnung beruͤhret haben , das Quartierame zu verwalten. Ein zeitlicher
Quartiermeifter hat alfo alle in das Auartierwefen einfchlagende Gegenftände bey
verſammletem Rathe, oder, wie Wir es nachher noch beftimmen werden, bey
einem Auszuge von gewiffen Mitgliedern deffelben in Vortrag zu bringen, um
felbige nach erforderlicher Berathung durch Schluͤſſe zu erledigen. 2
2) Diefem zufolge darf der Quartiermeifter einer Perfon, die einen Quartierſchein
haben muß. diefen nicht ausftellen, bis die Frage: ob er zu ertheilen fen, bey
der Seſſion, nach den in der Hauptverordnung beſtimmten Grundfägen, geprüs
. fee und entſchieden worden ift, | Ä -
3) Da dep den gewöhnlichen Zufammenfünften des Stadtmagiftrats „ welche wos
sbentlich aufdem Donnerſtage gehalten werden, mehrere Sefchäfte zu beforgen
find: fo wird es nicht thunlich ſeyn, daß ben diefer einzigen Seſſion auch alle
Sachen, die das Quartierwefen. betreffen, abgehandele werden Cs ift alfo
swochentlich noch eine zweytere Zufanmenfunft nebft der gewöhnlichen zu halten.
Welcher Tag hiezu am ſchicklichſten zu wählen; diefes zu beſtimmen uͤberlaſſen
Wir Unſerm Stadtmagiſtratte. J 2 71
4) Wit wollen aber nicht, daß alle Mitglieder bey’ diefer anfferordentlichen Sigung
eerrſcheinen follen; fondern, da für ein jedes Stadtviertel zween Rathsverwandte
deputirt find 5’ fo fol fich jedesmal Einer von diefen Deputirten nebſt dem Quar⸗
tiermeifter daben einfinden, und unter ſich fo abwechfeln, daß die Hälfte von deu
16 Rathsgliedern, die zu den 8 Vierteln deputirt find, in dem etften halben
—2 die andere Haͤlfte in dem zwehten, dieſen beſondern Seſſionen bey⸗
wohne. De zen
5) Dat jemand in der Zwifchenzeit der Harhsfeffionen einen Quartierſchein vennoͤthen;
ſſo has ihn der Qugrtiermeiſter nach feinem gruͤndlichen Ermeſſer eiewei *
x
-
| 2. Wirzburgiſche Verordnung
weber zu ertheilen, oder abzuſchlagen. Unfehlbar aber hat er in der naͤchſten
Sitzung die Sache in Vortrag jFöringen: ob es ben feinem Gutbefinden vers
bleiben folle oder nicht, ' N
6) Ueber alle ausgeftelltd Quartierſcheine, und überhaupt in allen Sachen , bie das
Quartierweſen angehen, ift von dem Quartiermeifter bey den Seffionen ein
ordentliches Protokoll zu führen, und in demfelben die Schlüffe bebörig einzus
tragen, Das Buch nılt Regifter ift wie bisher auch ferner fortzuhalten.
7) Nach der Verordnung muß die Urſache des Aufenthalts jederzeit in dem Quar⸗
tierzettel ausdrücklich angeinerfet werden. Go genau nun das Quartiesgmt
bechy Leuten, die von ganz geringer, oder Boch nicht von beflerer Herkunft find,
darauf zus feben bat, daß diefe Lirjache fogleich wahrfcheinlich gemacht werde: fe
behutſam muß jedoch dafjelbe bey Fremden verfahren, die von einiger Diſtinction
und befferer Herkunft zu ſeyn fcheinen, mwesfalls Vieles dem vernünftigen Er⸗
„ meflen des Quartieramtes und des Quartiermeifters uͤbetlaſſen wird, damit der;
gleichen Fremde, die durch Verzehrung ihres Geldes Ber Stadt immer Bortheil
bringen, nicht vertrieben werden. Auf das Thun und Laffen derfelben muß es
‘
jedoch aufmerkfam bleiben. - |
9) Bringt jemand din Atteſtat zu Befcheinigung der Urſache feines Aufenthalts ben;
fo iſt demſelben nicht anderft Glauben benzumeflen „ als wetin der, atteflirende
perfönfich darüber beſprochen worden, und alles durchaus. ohne Verdacht iſt.
9) Damit die Niertelmeifier und DVierteldiener erfahren „ wer einen Huartierſchein
erhalten, und wie lange on der Aufenthalt geftattet; fo follen die Viertel⸗
fehreiber wochentlich einen Auszug aus den Profofolle des Quartierineiftets von
den Perfonen, die in dem Viertel eines jeden wohnen, verfertigen,, und das
‚ Verzeichnis dem Viertelmeifter zuftelen. . |
° 10) Wenn verbächtige Hauspaltungen, vielleicht um fich der Auflicht der Polizey zu
‚entziehen, ihre Quartiere verändern, und von einem Stadtolertel in das andere
sieben. worüber der Viertelmeifter , aus deſſen Diftricte diefe Leute ausziehen,
nach feiner Inſtruction bey dem Auartieramte Anjeige machen wird: fo ift ſo⸗
gleich dein Viertelmeiſter desjenigen Diftricts,. wo fie die Wohnung genoms
men, Nachricht geben zu lafjen, um aufmerkſam zu fegn.
11) Die zween Vierteldeputicten des Stadtraths follen wenigfiens jeden Monat eins
mal den Biertelsverfammlungen beywohnen, welche in Abficht. des Quartiere
weſens in dem ihnen angewieſenen Stadtviertel nach der den Viertelmeiſteen und
Vierteldienern ertpeilten Inſtruction gehalten werden. —
12) lm die Leute von den wider die Quartierordnung gewagt werdenden Unterſchlei⸗
fen abzuſchrecken, fo find die unverfehenen nächtlichen Viſitatiquen von’ deu
uartiermeifter, Viertelmeiſter und andern dazu gehoͤrigen Perfonen von Zeit
Zeit fortzufeßen, Bu | Ku a
Mach biefer Inſteuction hat ſich demnach Unſer Fuͤrſlliche Stadtmagiftrat üdd ein
zeitlicher Quartiermeiſter, bey Vermeidung angemeſſeneor · Strafe im Falle einer ik,
ig eit,
wegen Des Quartieramtte. 9
ſigkeit, geborfamft zu achten und zu bemeflen. Urkundlich Unferer eigenen Handunter:
fehrift und beygedruckten gröffern geheimen Kanzley-Siegels, Gegeben Wirzburg, dem
23ſten September 1788.
Franz Ludwig,
B. u. F. zu B.u. W. Hʒz. zu Fr.ꝛc. (L.S.)
4 . J
Wirzburgiſche Inſtruction für die Viertelmeiſter
und Viertelſchreiber. Vom 23. September 1788.
Von Gottes Gnaden Wir Franz Ludwig, Biſchof zu Bamberg und
Wirzburg, des heiligen Römischen Reichs Fuͤrſt, Herzog zu Franken sc,
Die pünftliche Vollziehung Unferer Verordnung , die Wir in-Abficht auf das Quartiere
wefen erlaffen haben, hängt größten Theils von der Wachtſamkeit der Wiertelmeifter und
der denfelben beygegebenen Perfonen ab. Wir hoffen gänzlich, daß biefelben fich diefes
Geſchaͤft beftens werben angelegen feyn laſſen; dabingegen geberi Wir auch bie Verſiche⸗
rung, daß felbige in ihrem Amte, Dienfte und Berrichtungen gegen jedermann auf das
Eräftigfte von ung follen gehandhabet und unterflüger werden.
Auſſer dem aber, was Wir im der angezogenen Verordnung bereits vorgefchrieben
haben, ertheilen Wir noch den Viertelmeifiern, Viertelſchreibern und Dienern, nachfols
gende befondere Inſtruction; . |
1) Damit der Viertelmeifter erfahre, mer einen uartierſchein erhälten babe; fo
follen die Viertelfchreiber von Wochen zu Wochen ein Verzeichniß der Perſonen,
die zu ihrem Viertel gehören, aus den Protofollen des Quartiermeiflers vers
fertigen, und den Viertelmeiſtern einhändigen, von welchen hernach die Vier⸗
len. auch benachrichtiger werden „ um aufmerkfam auf dergleichen Perfonew
zu ſeyn. j UTRI 0%
2) Da die Urfache des Aufenthalts kuͤnftighin den Quartierzetteln ausdrücklich bey:
gefegt wird, z. B.: Dem — Dear R. N. wird der Aufenibalt auf — fo lange
verftattet, wegen Betreibung eines Prozefles, wegen Kochen — Frifiränlernen,
wegen gedungener Arbeit ıc, ıc. — fo haben bie Viertelmeiſter und Diener
- genau in ihren Bezisfen darauf.zu feben: auch ob die Lirfache und das Angeben
wahr befunden werde, und die Perfon dem vorgegebenen Gefchäfte obliege,
Beckmanns Befene VIII. Theil. | B 3) Bey
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0 3% Witzburgifche Inſtruction für die NMiertelmeifter ıc.
3) Bey Fremden, bie von einiger Diftinerion und beffern Herkunft zw feyn ſcheinen,
wird zwar nicht fo genau auf die Urſache ihres Aufenthalts gedrungen, imdeflen
iſt doch gute Hufficht auf dergleichen Leute in fo lange zu gebrauchen, bie ſich die
Urſache ihres Aufenthalts nach und nach mehr aufflärer: ob fie nicht verdächtig,
oder auf irgend eine Art der Polizey anftöflig ſey. j \
4) Un aber auch die Sache dahin zu bringen, daß der Polizey, dem Viertelmeiſter
vnd der ganzen WViertelstommiffion nichts aus dem Auge entgeben könne; fe
- follen Viertelmeiſter, Viertelfchreiber und Diener famt Einem der Viertels
Dreputirten, wie es auch in vorigen Zeiten mit vielem Außen. gejchehen, fich
alle Wochen einmal in ihrem Viertel verfammeln, und über die Angelegenheiten
ihres Diftriets füch befprechen. Wir find nicht entgegen, wenn ein Sonn : oder
Fenertag zu dieſem Zufammentritte beſtimmt wird: damit diefelben nicht in ihren
Gewerbihaften und andern häuslichen Gefchäften zu fehr verhindert werden,
Bey dieſen, Zuſammenkuͤnften fönnen ganz ſchicklich auch die oben $. 1. erwaͤhn⸗
sen Verzeiähttiffe der Perfonen,”fo Quartierzettel befommen haben, der Depus
tation des Viertels vorgeleget werden, |
5) Sind ig der Zwifchenzeit etwa Fremde in ihre Viertel eingezogen; fo haben fie
fi in Anfehung derfelben zu erfundigen, und was ihnen bedeutend oder gar
verdächtig vorfänmt, bey Tem Duartieramte bebörig in Anzeige zu bringen.
Vorzuͤglich follen fie auch auf verdaͤchtige Haushaltungen, die, um fich ber
Nachforſchung der Polizey zu önsziehen, öfters mit ihren Quartieren von einem
Viertel in das andere wechfelie, genaue. Aufficht tragen, und alsbald dein Quarz
teramte die Anzeige machen , wenn eine folche Haushaltung ihre Wohnung
verändert, -.° - " | oo
6) Jenen Berfammfungen werden auf befondere Weifung die zween GStadtraths-
Deputirten, die. für daffelbige Stadtviertel benannt:find, alte Monate wenig»
fteris einmal beywohnen; zu dan Ende find die Zuſammenkuͤnfte denfelben jeder
mal befannt zu machen. | | ' '
7) Geichiehet ein Unterfchleif oder Unordnung in den Vierten, und.die Sache ift nicht
zur Anzeige gekommen; fo wird hierwegen die ganze Viertelokommiſſion zur
Verantwortung gezogen. Der einer Nachläßigfeit oder auch nur eines Mit:
wiſſens überwiefen werden fann, full das erſtemal mit 3, Das zwentemal mit 6
Reichsthalern, ben weiterm Betreten nach Umftänden mit Sufpenflon, auch
gar Caſſation unnachfichtlich beftraft werden. —
RWach der vorſtehenden Inſtruction haben ſich alſo die Viertelmeiſter, Viertelſchrei⸗
ber und Diener gehorſamſt zu achten und zu bemeſſen. Urkundlich Unſerer eigenen Hand⸗
änterfeßtift und bengedruckten gröffern geheimen Kanzlenfiegels, Gegeben Wirzburg,
den 23ften September 1788.
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9 Franz Ludwig, -.
. B. — d: zu B. u. W. Hz. zu Fr. ꝛc. (L.S.)
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Verordnung, wegen Einfuͤhrung einer neuen
Speciesmuͤnze in den Herzogthuͤmern Schleswig und Hok
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‚fein, Der Herrſchaft Pinneberg, Srafihaft Ranzau und Stadt. _
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7 Mona, Chriſtiansburg den 29, Febr. 1788.
Ä ii Shriffian der Siebente, von Gottes Gnaden, König zu
Dännemarf, Norwegen, der Menden und Gothen, Herzog zu
Schleswig; Holftein, Stormarn und dee Dithmarfchen, wie auch zu Olden⸗
burg ꝛc. 26. Thum kund hiemit: Indem Wir, nach Erw des Uns von Unſerm
Sinanzcollegio im Jahr 1785 in feinen ganzen Umfange vorgefgten Finanzzuftandes Uns
ferer Staaten, verfchiedene, auf die beſſere Einrichtung Unferer Finanzen; aufeine, durch
allmählige umunterbrochene Abtragung zu bewirkende Verminderung der-Staatsfchulden ;
auf die Erweiterung der inländifshen Production und Induſtrie; und überhaupt auf die
Beförderung und Befefligung des Wohls Linferer Unterehanen und des Flors Unferer
Staaten abzielender Verordnungen und Verfügungen haben ergehen laſſen: find Wir zus
gleich darauf bedacht gewefen, wie denjenigen Ungelegenheiten, welchen Unfere Unterthas
nen, wie nicht weniger Unfere Finanzen, durch den unfichern und wandelbaren Werth des
in Unfern Staaten circulirenden Geldes ausgefeßt jind, abgeholfen, und das Geld⸗ und
Muͤnzweſen derfelben auf einen feften, fihern und unveränderlichen Fuß gefeßt werden koͤnne;
und haben deswegen Unſerm Finanzcollegio anbefohlen, Uns über die dienlichften Mittel
zur Erreichung diefer Unferer Tandesväterlichen Abſicht allerunterchänigft Vorftellung zu
thun. Da Wir nun, nach Prüfung des Uns, ſolchem Befehl zu Folge, von gedachten
Collegio über diefen wichtigen Gegenſtand gefchehenen Wortrags, Uns bewogen gefunden
haben, -eine zur Erreichung der vorhin erwähnten Abficht führende Veränderung mit Uns
feem Miünzwefen vorzunehmen, fo baden Wir, nach. Anleitung der bey der Ausführung
diefer Veränderung vorkommenden nähern Betrachtungen, allergnädigft befchloffen, vors
erſie in Unfern Herzogthümern Schleswig und Dolftein, nebft der Hertfchaft Pinneberg ,
Grafſchaft Ranzau und Stadt Altona eine Speciesmünze einzuführen, die, nach dem
mittelft unferer Verordnung vom aten San. 1776 feitgefegten Münzfuß zu 95 Thaler bie
Mark fein ausgemuͤnzt, folglich nad) ihrem inneren Gehalt dem Hamburger Banco gleich
ſeyn, und zugleich als Courantmuͤnze nach einem für immer feftgefeßten Berhältniffe dienen
foll, und diefe Minye, nebft den diefelbe reprädfentirenden Zetteln der, wmittelft Unſerer
an diefem Tage erlaffenen anderweitigen Verordnung errichteten Schleswig: Holfteinifchen
Speciesbank, und einer neuen ſowohl filbernen als Eupfernen Scheidemuͤnze, allein, folg⸗
lich mit Ausſchlieſſung aller übrigen, fomohl mie Unferm Stempel ausgeprägten, als vers
möge anderer Anordnungen und inricptungen biaber annehmlichen Muͤnz⸗ und Geldforten,
| | | - 2 Be und
⸗
v⸗
1
12 4 Dänifhe Verordnung
und deren Repräfentativen, zur Annahme in Unſern Caſſen in benannten Unſern Provinzen
zu autorifiren , fo wie auch feine andere Muͤnz⸗ oder Geldſorten, als diefe Eperiesmünze
und bie diefelbe repräfentirenden Specieszettel aus befagten Unfern Eaflen zahlen zu laſſen.
Diefemnad haben Wir fowohl Unfer Finanzcollegium autorifiret, alle erforderliche Bor:
Lehrungen und Veranftaltungen zue Ausfuͤhrung diefes Unſers Beſchluſſes zu treffen, als
uch demfelben gemäß nachſtehendes, wie hiemit gefchiebet, allerguddigft zu verordnen und
zu befeblen gut gefunden; W
J. I. 0.
Auffer den 14 Iöthigen, zu 9£ Stüd die Mark fein ausgemünjten ganzen Spe⸗
eiesthalern, die 43 Schilling Species, jeden zu 12 Pfenning Species auemachen , follen
auch 3 und 4 Speciesthaler von 14 lörhigem, 3 von ıı löthigem, „15 von 8 löthigem,
und „, von 6 lörhigem Gehalt, alle nach demfelben Münzfuß, nämlich zu 93 Erecieds
thalern die Mark fein, wie auch ferner eine in Zwey Sechsling Stücken beſtehende von
4 löıhigem Gehalt zu 13 Thaler die Marf fein ausgemünzte filberne Courant Echeibes
münze, nebſt einer, den gegenwärtig circulirenden fupfernen dänifhen Schillingen und
balben Schilfingen glei Kupfernen, unter der "Benennung , jene von Zweyſechsling,
und biefe von Ein⸗Sechng und Ein⸗Dreyling Schleswigs Holfteinifches Courant, in
Unfern Herzogthuͤmern Schleswig und Holſtein, der Herrfchaft Pinneberg, Grafichaft
Ranzau und Stade Altona in Circulation gefegt werben. .
5. 2 |
Diefe Speciesmuͤnze, deren Zahl⸗Werth als Species das Gepräge anzeiget, iſt
zugleich mittelft eines daranf gelegten für immer feftgefeßten Agto von 25 pro ent zu
Eourant, unter der Benennung: Schleswig-Hoffteinifches Couraut, geſtempelt. Nach
dieſer Beſtimmung und der Ausweiſung des Stempels ſoll alfo: |
| der ganze Speriesthaler 60
;»s 3:3 3 49
s„ 20
s 10
17 22
und der. zo ⸗ ⸗23 Schilinge Schleswig:Hols
ſteiniſch Courant gelten; nnd fo wie in befagten Unfern Herzogehümern und übrigen bes
nannten fanden alle diefe Speciesforten , wovon die drey gröflern als Species: BanfsGelb
vorzüglich zur Bequemlichkeit bey gröffern Zahlungen beftimmt find, in die Etelle des
3.3
Fr
;s 9
8
bisherigen Couranis treten follen, fo foll die jilberne und Pupferne Scheidemünge die Stelle ‘
der, einem ganzen, einem halben, und einem viertheil luͤbſch Schilling gleichen Stuͤcken
son 2, * und 3 Schilling dänifch, zu 12, 6 und 3 Pfenningen vertreten,
9. 3.
Bon dem bevorſtehenden ıften April an wollen Wir aus den Caſſen in Unſern
Herzogthuͤmern und übrigen vorhin benannten Landen feine andere Münz: oder Geldforten
zahlen laflen, als diefe das Courantgeld zugleich vorftellende Speciesmuͤnze, nach der
Beſtimmung des naͤchſt vorhergehenden aten J., und die Anfangs gedachtermaffen von
der
wegen neuer Species muͤnze. 13
der Schleswig: Holfteinifchen Speciesbank ausgefertigten Speciegzettel ; dagegen foll es
Unfern Unterthanen freyſtehen, annoch bis zum legten September diefes Jahres alle Uns
gebührende Steuern, Gefälle und Abgaben , fie mögen Namen haben wie fie wollen, in
den bisher gangbar und bey aunfern Caffen annehmlich geweſenen Geldforten , in Ueberein⸗
Yiimmung mit den desfalls annoch fubfiftirenden Anordnungen und Verfügungen, an befagte
Taſſen zu entrichten. Bon dem.ıflen October 1788 an ſollen aber feine andere Geldforten.
als einzig und allein die gedachte neugepraͤgte Speciesmuͤnze und die diefelbe repräfentirenden
Specieszettel, nebſt der. obenbenaunten filbernen und kupfernen Scheidemünze in diefen
Udfern Caffen angengminen oben aus deuſelben bezahlt werden, und zwar die Scheidemünze
tie anders als nachihter eigentlichen Beftimmung ‚ı blos zur Auskunft, wenn die Elemern |,
Rheile des Specienshalets als Courant dazu noch zu groß find. Immittelſt foll fürs erſte
Seine dee benannten / Muͤnzſerten in Unſern Königreichen Daͤnnemark und Norwegen als
owatũſch Courant gelten oder in Unſern Caſſen derfelden angenommen werben,
Zu 6 4. '
. Während des gedachten halbjährigen Zeitraums vom ıften April 1788 bis zum
legten September 1788 ſoll in Hinficht aller fonftigen Geidzahlungen nachftebende Vor:
Schrift zur allgemeinen Richtſchnur dienen: | |
3) Ben allen Zahlungen, die fich nicht auf Verſchreibungen, Eontracte und Vers
einbarungen gruͤnden, welche auf eine beſtimmte Geldſorte lauten, ſollen ſowohl
alle Unſere gegenwaͤrtig eirculirende, nach dem Muͤnzfuß des groben Courants
zu 114 Rthlre. die Mark fein ausgemuͤnzten Courant Muͤnzſorten, nebſt dem
dieſen gleich geachteten hamburgiſchen und luͤbeckiſchen groben Courant⸗Gelde,
als die neue Speciesmuͤnze, nach ihrem Werth als Courant betrachtet und
berechnet, ſaͤmtlich als gangbare Landesmuͤnze angefehen, und dem Zahlwerth
nach gleich geachtet werden, und eben ſo ſollen, das bisherige zum geringern
Muͤnzfuß von 12 Rthlr. die Mark fein ausgemuͤnzte klein Courant und die alte
Scheidemuͤnze, mit der neuen ſilbetnen und kupfernen Scheidemünge.dem Zabl⸗
werth nach gleich gehen, folglich ſoll ein jeder ſchuldig und gehalten ſeyn, dieſe
ſaͤmmtlichen Münzen ebengedachtermaſſen in den täglichen kleinern Zahlungen
während diefes Zwifchenraums ohne Unterfchied anzunehmen.
2) Wenn Zahlungen nach Verſchreibungen, Contraiten und Vereinbarungen zu
leiſten find , die vor der Bekanntmachung diefer Verordnung ausgeſtellt oder
eingegangen worden, nnd auf die mit Unferm Stempel geprägten bishero gangs
* baren Species, Eronen, grob oder klein Courant, wie auch auf hamburgiſches
oder luͤbeckiſches Couraut und tübih-Schiliiäg Stuͤcke lauten , foll derjenige,
der eine Zahlung zu heben hat, nicht befugt ſeyn, Biefes anders, ale in ebens
gedachten bisher gangbaren Münzen, und nach den Verfchreibungen , Cons
tracten oder Dereinbarungen, tworauffich feine Foderung gründet, zu verlangen,
‚ demjenigen aber, der die Zahlung zu leiften bat, foll es freyſtehen, die Zahlung
in der Muͤnzſorte, auf die feine Verfchreibung, Eontract oder Vereinbarung
lautet, oder in der neuen Speciesmuͤnze, je nachdem es ihm conveniret , zu
leiſten. In diefem und jedem andern alle, wenn die neue Speciesmuͤnze in
die Stelle der bisher gangbaren Münzen tritt, follen
14 4 Daͤniſche Verordnung .:
ſtatt 8 bisbero gangbaren Species, ganze Species von neuem Stempel in gleicher
2 umme; 0 m
ſtatt der Cronen 100 Thlr. Species gegeh 1173 Thlr. Eronenz
ftatt des groben Courants eine gleiche Summe des neuen Schleswige Holiteinifchen
Courants ; und | | je‘ 0
fiatt unferer auf Zwey⸗Schilling dänifch ausgemünzten Stücken , oder der diefen an
Werth gleichen hamburgifchen und Lüberfifchen Luͤbſch⸗ Schilling «Stücken 100
Thlr. Species gegen 1324 Rthlr. diefer Münze begahlt werden, .: or
Nachdem legten September diefes Jahrs follen aber in Unfern Herzogthuͤmern und Gbris
gen vorhin- benannten Landen auffer und neben der netten Speciesmuͤmze und der neuen
Scheidemuͤnze keine andere vorher gangbare inländifche oder auslaͤndiſche Münzferten, fie
mögen Namen haben wie fie wollen, als gangbare Landesmuͤnze angefehen werden oder
gelten; umd, fo wie nad) gedachtem Zeitpunkt niemand befugt:fenn fell, nachieiner Ver⸗
fhreibung oder Verpflichtung, die vor der Bekanntmachung diefer Verordnung ausgeftellet
oder eingegangen ift, irgend eine Zahlung in ven bier genannten bisher gangbaren Muͤnz⸗
forten zu fodern, fo foll auch niemand ſchuldig fern, fich darnach eine, Jahlung in denſelben
aufbringen zu laſſen, fondern es foll vielmehr in folchem Fall jedesmal die Zahlung in: der
neuen Speciesmänze, und zwar nach der in-diefem-$. feftgefegten Beſtimmung gejcheben,
wenn nicht die Partheyen felbft fich gegenfeitig anders vereinigen. |
Dagegen follen WVerfchreibungen die auf dänifche Bankzettel, dänische Courants
Ducaten, bänifche oder andere Speciesducaten, Chriftians d'or, Louis d’or, Friderichs
d'or, ober andere dergleichen Geldforten, die entweder ihrer Natur nach von jeber einen
seränderlichen Cours gegen die courante Landesmuͤnze gehabt , oder durch eingetrettene
Umſtaͤnde angenommen haben, fie mögen vor oder nach der Bekanntmachung diefer Ber:
ordnung ausgeftellet feyn; fo wie auch Verſchreibungen, ſowohl auf eine der bisher gangs
baren Courantforten, als auf Eronen eder bisherige Species, wenn fie nach eben gedach⸗
en Bekanntmachung ausgeftellet werden möchten, inder Geldforte bezahlt werden, worauf
te lauten. Ä
Uebrigens ſollen alle bisher ergangene und noch ſubſiſtirende, das Geld: und Muͤnz⸗
weſen in Unſern Herzogthuͤmern betreffende Verordnungen und Verfuͤgungen, wie auch
namentlich das Placat vom 28. Febr. 1761 wegen Annehmung fremder Goldmuͤnzen in
Unfeen dortigen Caffen, und die Verordnung vom zten Jan, 1776 die neuere Species⸗
münze und den Werth derfelben als Courant betreffend, von dem legten September 1788
an, aufgehoben feyn. | | Ä |
Ob aber gleich obenbenannte neue filberne und kupferne Scheidemünge als gangbare
Landesmuͤnze angefehen werden ſoll, fo ift diefes doch in Uebereinſtimmung mit der allges
meinen Beſtimmung berfelben zu verftehen, nemlich blos zur Auskunft, und foll daher
niemand gehalten feyn, von der neuen filbernen, und der Fupfernen Scheidemünze mehr
als das doppelte der kleinſten Speciesmünge , oder als fünf Schilling Schleswig : Holfteis
niſch Sourant, auf einmal in Zahlung anzunehmen, —
5. 5. | |
So wie bie Schleswig⸗Holſteiniſche Speciesbank nach ihren Grundgefegen die ben
derfelden allein annehmlichen drey gröfferen Speciesforten , den ganzen, 3 und he
- i - thaler
“
wegen. neuer Speciesmuͤnze. 15
thaler nicht anders als .nach dem Gewicht annimmt und ausgiebt, fo follen auch Unſere
ſaͤmmtliche Eaffirer und Hebungsbedienten diefelben fo wenig in einzelnen Stuͤcken, als in
kleinern oder gröffeen Summen, anders als nach dem Gewicht ausgeben und annehmen.
Bir haben fie daher mit den bey unfern Münzen eingeführten, von Unferm Muͤnzeom⸗
miſſair zu Altona gehörig juſtirten koͤllniſchen Gewichten verfehen, und diefer Verordnung
die Tabelle A, anhängen laflen, woraus das Gewicht, welches ſowohl einzelne Stücke,
als Summen bis zu 1000 Thaler, nach dem feftgefegten Münzfuß haben follen, zu erfehen
ift, und fegen hiemit feft, daß einzelne Stücfe von ganzen Species, die 24 Eichen, *
Species, die 2 Eichen, und J Species, die 14 Efchen weniger wiegen, als fie nach
Ausweifung diefer Tabelle wiegen follen, gar nicht angenommen werden, auf drey und
mehrere Thaler diefes Bankgeldes aber das befindliche Untergewicht nach dem in der Tas
belle B. enthaltenen Tarif, dem Eaflirer oder Hebungsbebienten bey der Annahme vergütet
werden follen. Aus Unſern Caſſen wollen Wir hingegen, es fey in einzelnen Stuͤcken,
“ oder in Summen, feine andere, als folche ganze, 3 und + Speciesthaler ausgeben laſſen,
welche nach obiger Unordnung als vollwichtig angefehen werden. zu
Wenn woir übrigens bey der Einführung der Speciesmuͤnze unter andern befonders
zur Abficht gehabt haben , durch diefe damit zu verbindende Anordnung wegen des Nach:
wägens der gröffern, das Speciesbanfgeld ausmachenden Sorten, als des beträchtlichften
Theils, ſowohl bey Unfern Eaffen , als bey dee Speciesbank, den Beeinträchtigungen des
Publikums durch das gewinnfüchtige Kippen und Wippen vorgebeugt zu feben, und Unſere
Unterthanen auf die Vollwichtigkeit des eirculirenden Geldes aufmerkffam zur machen ; fo
wollen Wir befonders diejenigen, welche mit dem gröffern Gewerbe und mit eigentlichen
Geldgeſchaͤften umgeben, landesväterlich gewarnet haben, daß fie fich durch gleiche ‘Be:
hutſamkeit wider allen Verluſt ſichern, daher auch von Uns verfüge worden, daß bey
vorgedachtem Unſerm Münzeommiffaie gehörig juftirte und geftempelte Eölinifche Gewichte
dreyerley Art, nämlich gröffere, womit bis 600 Thaler, und fleinere, womit nur bis
100 Thaler gewogen werden Pönnen, die erftern für 74 Rthlr. 27. ß., legtere für 15
Rthlr. 38 ß., und Gewichte zum Nachwägen einzefner Stücke für ı Rihlr. ı2 £.
Schleswig⸗Holſt. Courant zu erhalten find, wie auch daß, wenn dergleichen Gewichte
ben ihm eingeliefere werden, folche gegen Bezahlung von ihm juſtirt und geſtempelt werden
ſollen, nämlich die gröfferen für 49 ß., die mittleren für. 36 ß., und die Fleineren für 4
6. Schleswig: Holft. Courant. Und foll überhaupt niemand fehuldig fenn, irgendeine
Summe in Speciesbanfgeld , oder einzelne Stücke deffelben,, anders als nach der in dieſem
$. für Unfere Eaffen fefigefegten Regel anzunehmen. |
4. 6. on
. 7. Damit Unfere Unterthanen Gelegenheit haben mögen, der bisher cirenlirenden Sil⸗
bermuͤnze, die fie nicht nach der Verfügung des Zten S. in dem balbjährigen Zeitraum vom
ften April bis zum legten September d. I. ben Unſern Eaffen nach dem Werth, wozu
fie geftempelt ift, anzubringen nn Stande ſeyn möchten, fich, ohne Berluft an dem Werth,
ben fie gegenwärtig bar, zu entledigen, und dafuͤr neue Münze zn bikommen, fo haben
Wir Unfern, im Jahr 1778 zu Altona errichteten, mit der Speciesbanf in feiner Ver⸗
bindung ſtehenden Bankcomptoir anbefehlen laflen, beſagte Silbermünze bis zum Ausgang
des Jahres 1788 auf Verlangen gegen ganze Speciesſtuͤcke, nach dem. feftgefeßten Fuß
x —— von
4
>
)
16 4. Dänifhe Verordnung
von 125 pro Eent zu Schleswig: Holfteinifch Courant berechnet, umzuwechſeln, unb zwar
dergeſtalt, daß un
für eine jede Summe von fortirtem vollwichtigen groben Courant, worunter nicht
allein die mit Unſerm Stempel zu 24 und 8 Schilling daͤniſch, fondern auch die
nach demſelben Muͤnzfuß zu 4 Schilling dänifch ausgemuͤnzten Stücfe, nebfl
den zu ı5 Schilling dänifch reducirten 26 Schilling Stücen, und den zu 10
Schilling daͤniſch und 5 Schilling luͤbſch redueirten Stüden von ız Schilling
daͤniſch und 6 Schilling luͤbſch, zu verſtehen fenn ſollen, dieſelbe Summe in
dem neuen Courant bezahle werde. Cs müflen aber nicht allein jede der bes
nannten Münzforten für ſich, fondern auch insbefoudre die Stücke.von 8 Schil⸗
ling dänifch, und die von 4 Schilling dänifch jo fortirt feyn , daß jede der in der
Tabelle C. angegebenen Sorten für fich geliefert werde, und wird alsdaun jede
diefer auf vorbefchriebene Weiſe fortirten Münzen für vollwichtig gehalten, wenn
fie in Verhaͤltniß das in befagter Tabelle für eine Summe von 100 Rthlr.
angezeigte Gewicht hat.
Sollte auch jemand wünfchen, für die mit Unferm Stempel zu 2 Schilling dänifch
ausgemünzten Stücke ſich Speciesmünze zuzuwechſeln, fo follen für 1324. Rthle.
ſolcher vollwichtigen 2 Schillingsftädfe, 125 Rthlr. neues Courant in Species⸗
münze. gezahlt, und dieſe Schillinge für vollwichtig gehalten werden, wenn
100 Rthlr. derfelben 25 ME, Coͤllniſch wiegen, in welchem Falle es auch der
Gortirung derfelben nach ihren verfchiedenen Musmünzungen nicht bedarf.”
eine und grobe doppelte, einfäche, halbe, viertel und achtel Eronen, wie auch auf
Eronenfuß gemünzte doppelte, einfache und halbe Markftücke, ferner doppelte,
einfache und halbe Jultus Judex Stuͤcke oder fogenannte Ebraͤer, und Eronens
oder Reiſethaler, werden nur als Silber nach Gewicht und Probe angenommen,
Auf die unterwichtigen Summen aber, die jemand anbieten möchte, follen ihm 2 pro
Caent, wenn das Untergewicht fo viel oder mehr beträgt ; und wenn es unter 2
pro Cento beträgt, das volle Untergewicht vergütet werden, fo daß zum Bep⸗
fpiel für 100 Rehlr. grob Courant, die nach dem Gewicht nur yg Thaler werth
find, gleichwohl volle Too Rthlr. im neuen Courant, wenn fie aber nicht mebe
als 97 werth find, nur 99 Rthlr. dafür bezahle werden, .
I. 7
Auch find Wir, da die vom der Bank in Copenhagen ausgeftellten Zettel, als
Repraͤſentativen der vom ıftlen October 1788 an Unfern Herzogthuͤmern nicht mehr gang⸗
baren Muͤnze, von bejagtem Zeitpunft an ebenfalls in den Caflen diefer Unfern Provinzen
nicht mehr angenommen werden, allerguädigft darauf bedacht gewefen,, den Unterthanen
. . mebrbefagter Heryogtbiimer und Lande Öelegenbeit zu geben, ſich derjenigen diefer Zettel zu
entledigen, die fie nicht nach der im zten $. gegebenen Anleitung und in Liebereinftimmung
wit den bisherigen Verfügungen, in der feftgefeßten Zeit von einem halben Sabre ben Uns
fern Caſſen möchten anbringen, ober ferner bey ihrem Verkehr mit den Unterthanen Unferer
Königreihe, als in diefen gangbares Geld, gebrauchen Lönnen und wollen; und zu dem
Ende haben Wir bey Unferer Haupttaffe zu Rendsburg, wie auch bey fämmtlichen Amt⸗
ftuben eine Subfeription auf eine Anleihe von 500000 Rthlr. in befagten Zetteln gegen
' | Obli⸗
wegen neuer Speciesmuͤnze. 127
Obligationen, die auf Species, in dem Verbältnis von 100 Rthlr. Species fir jede in
folchen Zetteln eingelieferte 125 Rthlr. lauten , eröffnen laffen, welcher Anleihe wegen
Wir folgende Punkte biemit feftfegen: "
Die angeliehene Summe foll in zehn Jahren, von dem nächftinftigen Umfchlage
1789 an, nicht, nachher aber ein. Jahr vor jedes Jahres Kieler Umſchlage
aufgefündiget werden fönnen. u
Bis dahin follen jährlich 33 pro Cent Zinfen in Epeciesbanfgelde davon bezahle
werden, fo wie auch das Capital zu feiner Zeit, nach gefchebener Losfündigung _
in eben diefer Münze, nach Inhalt der Obligationen, zuruͤckbezahlt wird,
Die Subfeription foll gleich nady Bekanntmachung diefer Verordnung an jedem Ort
- ihren Anfang nehmen, und an dem darauf folgenden ısten May gefchloflen
_ werden, , ' .
Aun derſelben follen nur Unterthanen Unferer Herzogthuͤmer Theil nehmen, niemand
aber für mehr als 5000 Rthlr., oder für weniger als 125 Rthlr. fubferibiren
nen, *5
Diejenigen, welche an dieſer Anleihe Theil nehmen wollen, ſollen eigenhaͤndig oder
durch ihren Bevollmaͤchtigten, in der Ordnung, wie ſie ſich melden, mit Datum
und Namens Unterſchrift im Subſcriptionsprotocoll anzeigen, auf welheSumme
fie an diefem Darlehn Theil nehmen wollen; Ä
Endlich foll die Zahlung der ſubſeribirten Summe innerhalb des bevorftchenden ısten -
Junius an diejenige Caſſe geleiftee werden, bey der die Subfeription geſchehen
ift, welche dagegen zwo gleichlautende Quittungen ausftellet, wovon die eine
mit. einer Anzeige, wie, ob auf Einhaber oder auf Namen, und auf welche a
Summe die Obligationen verlangt werden, an Unfer Finanzeollegium einzur
fehden ift, als welches wir zur Ausſtellung der Obligationen für diefe Anleihe
autorifiret haben. Uebrigens fangen die Zinfen vom Dato der Quittung an
zu Saufen, und werden im Kieler Umſchlage 1789 für die, von Dato der
Quittung, bis zu benanntem Termin verfloffene Zeit zum erſtenmale bezahlt,
| | 5. 8% | Ä |
Da Wir von ber kleinen Speciesmänze, nämlich den 3, und 2, Stüden, nicht
mehr in Cireulation gefeßt wiſſen wollen, als zum Gebrauch in dein säglichen Fleinen Hans
del, Gewerbe und Verkehr im Lande, und überhaupt zur Auskunft, wenn die gröfleren
Theile zue Zahlung zu. groß find, nöthig befunden werden wird ; fo wie auch von der
Scheidemünze nicht mehr als zu Bezahlungen in Courant, wozu die Fleinere Speciesmünze
zu groß ift, und zur Verwechfelung derfelben erforderlich gehalten werden kann, fo wollen
Wir diefe Minzforten nicht anders als unmittelbar für Unfere Rechnung und nach Unferer
jedesmaligen Beftimmung prägen laffen. Dagegen foll einem jeden fren ſtehen, bey Unſe⸗
rer Muͤnze zu Altona, fo oft diefe nicht für.Unfere eigene Rechnung oder für Rechnung
Unfers Bankcomptoirs ganz befchäftiget ift, fein Silber, es beſtehe, worinn es tolle, ,
das dänifche grobe Courant allein ausgenommen , durch Unſere daſelbſt angeftellte, in
Eid und Pflicht ftebende Muͤnzbedienten nicht allein in ganze, 3 und 4 Species; fondern
Beckmanns Befene VIII. Theil. ẽ | auch
⸗
18 4. Dänifhe Berordnung
auch in Albertsthaler von 13 Loth 16 Gran loͤthigem Gehalt, die Mark fein zu 93 ober
die Marf bruto zu 84 Stuͤck ausmünzen zu laflen, fo wie Wir auch uͤberdem allergnaͤ⸗
digſt verftatten, daß ein jeder daſelbſt gleichfalls Speciesducaten von Gehalt 23 Karat 6
Graͤn, die Mark fein zu 6834 Stüd, oder die bruto ME. zu 67 Stuͤck; und Ehriftians
For von Gehalt zı Karar 8 Graͤn, die Mark fein zu 38L2 oder die bruto Mark zu 35
Stuͤck ausmünzen laffe. Und wollen Wir, dieſer zuläffigen Ausmuͤnzungen wegen, fol:
gende nähere Bellimmungen zur allgemeinen Richtſchnur feftfegen:
3. Das in die Münze zur Ausmuͤnzung gebrachte Gold oder Silber ift nicht anders
als nach der Tiegelprobe.des bey der Münze angefeßten Guardeins anzunehmen,
und der von diefem nach folcher Probe berechnete Gehalt an feinem Golde oder
Eilber muß in der verlangten Münze, gegen Entrichtung der nachher zu be⸗
ſtimmenden Koften, ohne Abgang zurüdfgeliefert werden. Es muß alfo alles
gelieferte Gold und Silber, wenn es nicht ſchon vorher von dem bey der Münze
angeftellten Guarbein probiert, und mit feinem Probieratteft begleitet ift, in der
Münze zur Tiegelprobe eingefchmohen werden.
Fuͤr diefes Einſchmelzen des Goldes find 4 Edhilling Schleswig-Holfteinifch Courant
für die Mark bruto, und für die Probe 24 Schilling gleiches Courant zu zahlen,
und aufferdem gebührer dem Guardein das 8 his 9 Efchen wiegende Probiers
korn.
Fuͤr das Einſchmelzen des Silbers iſt, wenn die Quantitaͤt unter 200 Mark betraͤgt,
1Schilling Courant, wenn fie aber 200 Mark und daruͤber beträgt, ı Sechs⸗
ling die Mark bruto zu zahlen. Sm erflern Fall find dem Guardein an Pros
bierlohn für jede ausgegoffene Barre von ungefähr 100 Mark bruto 16, im
legtern aber nur 8 Schilling Couraut zu zahlen, -und in beyden Fällen verbleibt
ihm das zu den Proben genommene halbe Loch Silber, Ä
Damit übrigens wegen des berechneten Abganges an Silber durch dieſes Einfchmeljen
kein Mißtrauen entfieben, und überhaupt bey der Berechnung des Silbers Zu
fein nichts Wilfführliches Statt finden möge, fo wird hiemittelft feſtgeſetzt, daß
von dem zum Einfchmelzen gelieferten Gewicht, wenn es in Piaftern, Thalern
oder ‘Barren beſteht, 4 Loth, und wenn es in Pleinerer Münze oder anderm
Eitber beſtehet, 6 Loth für jede 100 Mark bruto, als Abgang durch das Ein-
fhmehen, abgerechnet werden, und die Münze fiir das übrige empfangene
bruto Gewicht, nach Abzug des zur Probe genommenen halben Loths, und fir
den nach der Probe darinn befindlichen Gehalt an Sein, einfteben fol,
a, Das Gold ift bey der Minze nicht anders als von dem erforderlichen Gehalt ans
zunehmen, nänılich zu Speciesducaten von 23 Karat.6 Graͤn, und zu Chris
— d'or von 21 Karat 8 Graͤn, und für das Ausmuͤnjen find 4 pro Cent zu
entrichten,
3) Wenn das gelieferte Silber nach der Tiegelprobe genau die Loͤthigkeit hat, welche
die verlangte Minze nach dem Muͤnzfuß haben fol, fo fallen demjenigen, ber:
es geliefete bat, auffer den unter Mo. 1. gedachten Koften des Einfchmelzens,
und der Ziegelprobe, Peine weitere Koften zur Laſt, als bie auf das ee
- erech⸗
wegen neuer Speriesmünge 19
berechneten eigentlichen Muͤnzkoſten, nämlich 2 pro Cent fir ganze und £ Spe⸗
cies, wie auch für Albertsthaler; und 21 pro Cent für J Species,
4. Iſt das eingelieferte Silber von feinerem Gehalt, als die verlangte Münze ſeyn
fol, fo muß überdem noch der Werth des erforderlichen Kupferzufaßes mit 10
Schilling Species das Pfund zu 34 Loth koͤllniſch bezahle werden.
5. Iſt es aber von geringerm Gehalt, fo ift, da es in folchem Fall zu fein rafiniret,
und wieder mit dem gehörigen Kupferquanto legirt werden muß, nicht allein
diefes Kupferquantum nach eben angeführtem Werth, fondern auch die Rafinis
rung mit 34 Ecilling Species die Mark bruto zu bezahlen,
6. Mit der Einlieferung des Goldes oder Silbers, und mit der Ablieferung der das
gegen verlangten Münze, foll es folgender Maſſen verhalten werden: |
a, Die Lieferung foll allein an Unfern Münzcommiffair zu Altona in dem ihm im
—dortigen Münggebäude angewiefenen Comptoir , und nur, wenn diefer Kranfs
beit Halber nicht gegenwärtig feyn kann, an den Münzmeifter oder Diänze
guardein, wer von diefen beyden anderer Gefchäfte halber gegenwärtig ſeyn
kann, doch auch von ihnen in befagtem Comptoir, gefcheben, wofelbft die
gelieferten Quanta, nachdem fie in Gegenwart des Einliefernden gewogen
und das Gewicht niedergefchrieben worden, unter einer befondern Nummer
für jede Lieferung, in fortlanfenden Zahlen, mit den beygefügten Kennzeichen
der Stücke, dem angeblichen Gehalt eines jeden, und dem beftindenen bruto
Gewicht, in ein dazu beftimmtes, von Unferer Finanzcaffedirection autoris
ſirtes und befiegeltes Lieferungsprotseoll einzutragen, die Richtigkeit des
Eingetragenen von bemjenigen, der die $ieferung gethan, und dem, welcher
fie angenommen, mittelft eigenbändiger Unterfchrift im Protocoll zu befcheis
nigen, und hierauf eine beglaubte Abfchrift davon dem, welcher die tieferung
| gethan, zum Beweis derfelben mitzutbeilen ift.
b. Sobald die Tiegelprobe genommen worden, foll der Guardein dem Mlünzcoms
miffair feinen gewöhnlichen Probieratteft, nebft der Berechnung, wie viel
das gelieferte Quantum an Kein enthalte, und wie groß die Summe fey,
welche dem, Eigenthümer in der verlangten Muͤnze, nach Abzug aller fefts
gefeßten Koften oder gegen Bezahlung derfelben, gebüßre, zuſtellen:
‚es Diefe Summe , welche die Muͤnze an den Münzcommiffair abzuliefern hat,
fobald die Ausmuͤnzung geſchehen ift, fol der Münzeommiflair an den rechts
mälligen Inhaber des fir die Lieferung ausgeftellten Scheines , gegen Zus
ruͤcklieferung deffelben auszahlen, woben er zugleich den Probieratteft, nebft
der Berechnung des Guardeins an den Empfänger der Münze abgiebt, und
uachdem der Atteſt nebft der Berechnung dem ganzen Inhalte nach in das
Lieferungsprotocoll nıit Beziehung auf die Lieferung, wozu es geböret, eins
getragen worden ift, foll der Empfänger des Geldes darunter niit Datum
und Namens Unterfchrift im Protocolf befcheinigen,, daß er die in der Bes
rechnung angegebene ihm gebührende Summe, gegen Eyrtradirung des tiefes
sungsfcheines, empfangen habe, |
— C2 Damit
—
/
20. 4. Daͤniſche Verordnung .
Damit endlich auch ein jeder, nachdem er von dem Gehalt ſeines Silbers
unterrichtet worden, ſelbſt mit Leichtigkeit die ihm nach Abzug der Muͤnz⸗ nebſt
Rafinirungs⸗ und Legirungskoſten gebührende Summe berechnen koͤnne, haben
Wir die Tabellen Litz. D. 1. 2. und 3. welche dazu dienen, und zugleich die
Anmeifung zu ihrem Gebrauch entbelten, - bey deren Berechnung aber die
Schmelz » und. Probierfoften nicht in Betrachtung gezogen worden dieſer
Verordnung beyfügen laſſen. |
Uebrigens haben Wir auch ben Unferm Bankcomptoir zu Altona die Vers
fügung treffen laffen, daß jedem, der daſelbſt Silber, unter Begleitung eines
‚ gehörigen Probieratteftes des dortigen Münzguardeins, einliefert, die ge:
wünfchte Sorte Speeiesbanfgeldes, nach eben gedachter Tabelle berechnet ,
dagegen ausgezablet werden wird. Wornach fi maͤnniglich allerunterthaͤ⸗
nigft zu achten. _ |
| Urkuͤndlich unter Unferm Königlichen Handzeichen und vorgedruckten Inſiegel.
Gegeben auf Unferm Schloffe Epriftiansburg den 29. Februarii 1788.
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CHRISTIAN, Rex. : (L.S.)
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Schimmelmann. Reventlow. Brandt. Agerfkov. Wendt. Zo&ga.
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wegen neuer Speciesmuͤnze.
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24 J 4. Daͤniſche Verordnung
Litr. C. Tabellbe,;
woraus zu erſehen, wie viel 100 Thlr. Courant von jeder der nachſtehenden Minyforten
wiegen follen, wenn fie vollwichtig find, zum Gebrauch beym Umtaufchen.von grob
Eourant gegen Speciesmünge beym Bankcomptoir in Altona.
Taufendtbeile
des Piennings-
Quentin.
Menning:
ed
ı]Städe von 16 Schiling Daͤniſch von: den Jahren 1713 bis 1718,
rebueirt zu 15 Schilling Dänifch 14 |3
o|Städe von 12 Schilling Dänifch und 6 Schiling Holſteiniſch von
den Jahren 1711 bis 1724, rebucirt zu 10 Schilling Daͤniſch
und 5 Schilling Holſteiniſch⸗ ⸗ ‚.| ı6 |—
3 Stuͤcke von 24 Schilling Daͤniſch vom Jebre 1730 an = = | 1ı<slıo
: Städe von 8 Schilling Daͤniſch in Rongöberg gemängt don dem
Jahre 1703 bis 1715 II |12
siStäde von 8 Schilling Daͤniſch "gemänzt in Rongsberg in den
| —8 1693 bis 1702. 1729. 1775 bis 1784 und ferner;
Kopenhagen gemängt i in ben Jahren 1728 bie 1730. 1763.
1768 bis uun = 15 jıo
6Stuͤcke von 8 Schilling Diniſch gewanit in Norwegen in den
Fahren 1727. 1728. 1730. 1731. bis 1735 ⸗ 18 |13
1Städe von 4 Sailing Daͤniſch, —8 3 Norwegen in den
fahren 1778 und 28
8 Stuͤcke von 4 Schilling niſch mit dem Gepräge F. ei und
764
C. 5ti nach dem Muͤnzfuß des proben Courants berechnet | a0 | 8 -
9/Stüde von a 8e gem nat in Kopenhagen 1727 Dis
1730 und 1764 bis nun 28
- 301 Städfe von 2 Scliling Dänifch werden unfortirt angenommen , und
das Gewicht auf 109 Rihl. durch die Bank berechnet m » 125 |—
8
»
ww
>)
Anmerfung. Die Norwegiſche Mänse if an den Ereusweis gelenten
— Schlägeln kenntlich, die am Zuße berfelben eingeprägt
1 Wi n_
a EEE nn {a EEE
’ w @ı 4 nm:
en oo
© | 8
Sl 8
Litr. D:
liefern muß, wenn ganze oder zwey drittel Species verlangt werden,
un
‘
wegen neuer Speciesmünge,,
Lit. D. No. 1, .
zur Berechnung der Summe, welche die Münze für ein jedes Silber quantum nach Abzug der
Menzraffinirungss und tegirungstoften, in fofern die beiden legtern erfordert werden,
SS abeltle
en für Boertb beaöie Muͤnz—⸗ Raffıni-
em ergebalts 295 rungs⸗
———— hr die Marepe-® R © n eche pr.
Lörhigfeit. 2 pro&ent m vun. | Deo:
Die 3 idthige Mart|tbl. Sk. Sch. Dee. S6.Dec. |Tord Br.
Brutolr. 35. I 665 13.
2. 0» .j2% 15 2. 22 |2.
8 2 .J2 4% 2 775 13.
. 8 08» 3. 22. . 33 3.
u “ .,.* y 4« 2 885 3
wi Bern. |p 39% 4. 4 13.
RER: Rue u zu ze 1 Fe 7 995.13.
ic AO 9 8. 15 37. 5... 55 13 _
ud I. u 2. . 6. 17. 6. ' 105 3
12 " ® % 6. 45. 6. 66. 3.
13. . + «+ |]T 2% 215 13,
on. . . 0. o. 4 2% Te FIR I —
J 6333: ñ. 3 88 |- -
d Erfte Nebenta⸗
"belle zur Beſtim⸗
mung deſſen was
fuͤr die Mark Bru⸗
to mehr geliefert
werden muß, wenn
‚die Loͤrhigkeit von/
Bis 13 incluſ. in
berſchieſſen⸗
den Graͤnen ange⸗
geben.
ı Graͤn fein|- - IL 03084|- -
7 3 . 0615 = =
\ . ...7% ’ 0925 — —
. 0. . 1” 3 123 — —
5 e oe ee. |°- 7. 15413 — —
6... . |” 9. 185. —
7 „s vv 417 10. 21583 — m
8 . . » |” 12 243 nn mn
9: . +.) 1% . 2775 |- -
:I0 . 0.) I5 3083 nm
11 .o 0. s |- 16. 3391$1- -
12 0 18 18. 37 * m
. 13 . . .: 1 930. 40084 — -
j 14 e .ı :%- 21. F 4314 ni
IS . | 2% . 4625 m
16 x...» 24% o. 495 |- -
\ d ⸗ - 06. 2083 0. 52412 nn
St manne Sefege VII. Theil,
Kupfer: |Wertb def:
sufag pr.ifelben & ı
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3
909.9
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29P9
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ent. 34£:h
6. 3321
a1
S u mm egDie nah Abiug
eetelden. ‚übrige
die Mark
5. 041050]. 30. 208949
5. 63806712: 9. 361932
6. 23508312. 36. 514916
3. 15, 667899
7: 42911713. 42. 820882
8. 02613414. 21. 973865
8. 62315 185.
9. 22016785. 28. 279832
9. 81718456. 7.4
10. 41420186. 34.
II. ais . 13. TasTBr
7.7 7. 44. 7
661134 8. 23. Issos
55226809. 2. HR |
I. 126848
385708
24. 135981
25. 644480
c, Zwei⸗
*8
Srine der koͤthigkeit
4. Dänifhe Verordnung
⸗
te Nebentabelle Th. Sch. Dec.Sch. Dee. Sch. Dec. Loth Or. Sch. Dec ISch. Dee.
r_ die füberfhieffende
445581513. 429418
14. 921576
16, 413734
17. 905891
19. 398049
16 jo. 2614590. 693126120. 890207
. 142635522. 382364
1830. 298810f0, 792144423. 874522
vn 24 und 15.
ran fein]- I. 5313| 0308}|- = -T - 13]0..018675
ı—__ 3. 084 |» 0615 > - -T- 2#|o. 037351
3 — |. 4 625 © 0925 |- - -| - 3#l0. 056027
4 — — | .13 jo 122} | - -]) -
s—— |- 7. 708]o. 15413|- — -| - $}[o. 093378f0. 247545
6 —- | 98 (Io 185 | - -| - 6$|o. 112054] 297054
7 = |- 10, 79130. 2:584|- = =] - 8 |o- 130729f0. 346563
SS u —-|- 172.33 lo 024 |- - -| - 9%|0. 149405 9607
9 — — |- 13% 875 |o 2773 I- - -| - 10%|o. 168081
10 — — |i- 15. 413 | 208% - - -| - ı113lo. 18675680. 495
I — — |I- 16 958310. 33913|-: — -] - 123|0 205432f0- 5445
2 — — |- 1.5 10.37 |- - -| - 134] 224108j0. 5941
13 — — I 20 0413 . 40085 |- - -| - 14$]0.°242783l0. 64361
14 — — |- 21. 583 jo. 4313 | - -| -
I — — 4 23. 125 jo. 4625 |- - -|.- 177j0- 280135
16 — |- 24.63 lo. 494 = - -| -
17 — — |. 26. 208} 0. — - -|.- 1930. 31748680. 84168 *2
mänzt haben:
Der Gebrauch diefer Tabellen iſt, w man
wenn bie Eothig keit in un Lothen beſtimmt iſt, bie in ber Tekten Rubrik der Zabele . der
der —8*— eit glei
en Zahl gegen uͤberſtehende Summe mit dem Brutogewicht multipliciret;
wenn bie Lörhigfeit von 3+ 13 incluſive in A berſchieſſenden Graͤnen beſtim au der in be
Tabelle Ai ber Lothzahl gegen überftehenden Summe, bie in a — Ruhr brif ner Ta⸗
belle b. der Sränzahl gegen uͤberſtehende Summe ad int ‚ und das
gewicht multiplicirt, und
Gacis mit bem Bruio⸗
wann bie Löthigfeit 14 oder 15 ift, fich zu eben diefem Werfahren ber Tabele e. ſtatt b. bedienen.
3. B. Man wolle soo Mark Bruto 9 ldtbigen Silbers in ganzen oder 2 Species Thalern ausge:
ESp. Thl. Sh.
Nach a, giebt die 9 Ioͤthige Mat 5. 1. 126848 (500
Diefe Summe mit soo multiplieirt giebt 2511. 35. 424
Es ſey das Silber 9 Loth 74 Graͤn Ihthig.
Nach giebt die bin thi Dart Bruto 5. 1. 126848
— ⸗210. 55492
2 = 0. 754249
j Summe 5. 12. 440589 (soo
Multiplichrt mit soo giebt =. == 2629,28. 2945
Es fey L Silber 15 Loth 6 Graͤn Idihig
ach a. giebt die PER Ibıhige Marl Bruto 8. 2 588966
— e. geben 6 Graͤn fein ⸗ en 5 —- 8. 952945 ..
Eumme 8. 32. 54181 ‚(500
Diefe Summe mit soo multiplleirt sicht >» = 4338: 46. 9055.
!
Lie. D.
wegen neuer Speciesmuͤnze. 27
Litr. D. No.2. — abelle—
zur Berechnung der Summe, welche die Muͤnze fuͤr ein jedes Silberquantum nach Abzug der
Muͤnz⸗ Raffinirungss und Legirungskoſten, in ſofern die beiden letztern erfordert werden,
6 in ein Drittel Species liefern muß. | |
a. Haupttabelle| Werth des Muͤnzkoſten Raffinis | Kupfer: Wertd deſ⸗ jS u m m efliebrige für bie
REDE na aan SULSCS65 a5 ro a ante, RE | Der Fmürunnte
05 | Thaler die |. M ac f| VBruto. IPf.5u34LrhER 0 AR enn. J fernde Summe. ”
ſtimte Löthigfeit.|gnack Fein. ar > R eng fernde Oumme
— — | EEE | — — —
t
Die 3 lbthige Dek. Thl. So Dec. Sb. Der. Ec. Dec. koid Er. So. Dec JSch. Dee. [EB 86 Dee.
Bruto1. 35. 25 a. o3125 |3- 25 7510 1260501 5. 45730011. 29. 792699
4 — — —12. 2. 775 13. 25|- 10?|o. 16080671 6. 19306712. 8. 806932
— — — ſ2. 42. 75 3. 46875 3. 25|- 12$|0. 210083 6. 92883412. 35. 821166
— ij}. 22. 4. 1625 |3. 25[- 1530. 252 1001 7. 66460113. 14- 835399
zu it 4 85625 } o5lle -\0, 2941171 8. 400367143. 41. 849632
8— — —|4. 30 .. »5ir. @$|o. 3361341 9. 13613444. 20. 863865
g———i5 9.75 | 6. 23375 3. 2511. 5%10. 378151 87190184. 47. 978098
10 — — —45. 37 . 9375 3. 25|1. 73|0. 42016710. 60766845. 26. 892332
ım———i6. 17.25 |7. 63125 |) 251. 10%l0. 46218411. 343435 6. 5. 906565
12 — — —lß 45 8. 325 |3. 2511. 12$jo. 504201 fı2. 07920156. 32. 920798
13 — — —I7. 24 7 9. o1875 3. 2511. 1540. 546218 f12. 81496817. 11. 935031
14 — — 8. 9. 7125 -|---|- - - 19 7125. h ·. 42 1857
m — —8. 32. 25 |1o, 40625 |]. =? 0. 2367 10. 742 8 8. 21. Sn
en — — 190 12. 2 7100 22 LI. 2 9% 0 7
b. Erfte Nebenta⸗ 722 TR |
belle zur Beſtim⸗
mung deſſen was
für die ME Bruto
mehr geliefert ’
werden muß,
wenn die koͤthig⸗
Teit von 3 bi6 13 |
Inclufive in uͤber⸗
ſchieſſenden Graͤ⸗
um ange eben . z
ı Graͤn feinſ- 2.9413j0. 0385417] * 3lo, 002334fo- 040876» I. 400790
y — — 3. 08# lo. 077085 |= —- 3|o. 004668 #0. , 081752- . 3. OOI5BE .
3 4. 628 10.515625 = —30 007003 jo 122628J- 4 5023yE
4 — — 6. 13 jo. 134115. — 3lo. 0093370. 163504)- 6. 003168
5 — — ©. 102708 |. Flo. oiiGhhſkS Pp. 20438 1. 503952
6 — 0.231235. |— li. $jp. 014006 Jo 52506-_ 9: 004743 .
ur — 97914 li 1 lo. 016341 286132f- 10. 505533
8 — — 12. 33 lo. 3085: —— 1310. o18 3270081-0 12. 006324
3 53. 875 Io. 346823 | — 12l0. ozrorofo. 367885|- 13. 507114
107 — — . 15.412 3,3» 385413 |= -|- 13fo. 023344 [0 408761]- 15. 007
1 — — |. 16. o583l 4239| I- 130. 025679j0: 449637|- 16. 508695
12. —41 0. — —13ſ0o. 0280130: 490513 18. 009486
13 — — 20. 041310. 501041) — ——- 1510. 03034710. 8313898 19. 510277
4 — — |- 21. 583 jo. 539585 |= — 2 \o. 032682fo. S72265f- 21. 011067
15 — |. 23. 125 lo. 578125 |= |- 24l0..035916f0. 6131416 22. 511858
16 — — |- 34. 6% lo.613° |m -|- 2%lo. 037391 fo. 654017 24. 012648
17 — mm. 26. 2084|0: 6552084 wejr 24j0, 0396850. 6948944 25- 513439
6 Zweite
.
28 | Ä
Daͤniſche Verordnung
weite Neben: Thl. Sch. Dec. en Dec. ©6- Dec. oth·Or. Sch. Dec. Sch· Dee. [Ib SE. Dec.
für dieäber: _
An Gräne -
4 Are von
34. und 26h j .
‚2 Grän fein]- - 1 541310. 038541) —I — 12lo. 018675[0. 057217[- 1. 484449
2 3. 08} jo. 077083I— | — 23i0. 037351[0.- 314434|- . 2, 968898
3 — 4. 625 jo. 115625 —| — 340. 056027|0. 171652|- 4. 453347
2 — 6. 13. io. 154166 | — 40 074702lo. 228869|- 5. 937797
5 — 7. 708410. 192700s —— 53410. 00339810. 286086|- 7. 422246
68 — g25 o· 2312530/ —— er 0. 112054\0. 343304|- 8. 906695
3 — 10. 79130. 269791 | —— I2072910. 400521|- 10. 391145
— 12. 35 to. 3083333- —| — 93 0. 149405|0- 457738|- 11. 875394
gm: 13. 875 10. 346875|— - 10Flo. 168081|0. 534956!- 13: 360043
Io — 15. 412 lo. 385416|— — ı13l0. 1867560. 572173|- I4- 844493
BE — 36. 95870. 423958] — — 1230. 205432|0- 629390}- 16. 328942
12 — 18.5. lo. 00— - 13}lo, 224108j0. 686608|- 17. 813391
13 — 20. 04130. 501041 — ‚= 1430. 242783|0- 743825 |- 19. 29784
14 — 21. 583 |: 3395831 Zu 16: |o. 26145910. 801042|- 20, 782290
IS — 23. 125 |o. $78125I1— vrtjo: 28013510. 858260|- 27. 266739
i6 — . 24. 6 lo. 91666 — — 233 29881010. 915477|- 23. 751189
17 — 26. 208310. 655208 — 9310. 31748610. 9726941- 25; 235638
en
Des Gebrauch biefer Tabelle iſt wie unter D. 1. gereist:
2%: 500 Mark Bruto g Iöthig, |
Nach der Tabelle =. giebt bie Bruto Mark 4. 47- SEE (gar
500 Mark Bruto arbem alſ 2498. 35. 049
So Mark g Loth 73 Grän Ibthig.
Nach a. giebt die Bruto Mal => = E07: 873098 :
— 6 geben: 7 Gran fein ⸗ ⸗ 5 10. 505537:
5 = = ⸗ =. .$ o 750385 . | -
| nn SEI U
ü " Seit aßıs, 44» 08 [ -
soo Wirk 15 Wch 6 Gran Ihtäig: ——2
Rode m giebt die 15 Irhige Wr = Kar sojr
— — Eben 6 Oraͤn 5 = 8. 908695;
>
.
8- 30 414346 (500
. Bacit 4316. 39: 173. I
Litr. D. |
. x 4
wegen neuer Speriesmünge.
Lit.D. Nors. Tabelle
s
„
a”
zur Berechnung der Summe, welche die Muͤnze gegen ein jedes Silberquantum nach der
Loͤthigleit deſſelben in Albertsthalern abzuliefern bat, und der wegen Unter⸗ oder
Ueberloͤthigkeit des Silbers zu zahlenden Koſten.
BE — — —
=. Zur Berechnung der zuſ I-
liefernden Städzapi,|Zär bie in ganzen Lothen bes
nah der verfchiebmen] ſtimmte Löthigfeit. |
Loͤthigkeit. Gehalt in] Munz⸗ n
Stuͤcken Al koſten St gen
uͤbrig.
9 die 12 Prnent . —88
RFW Wark fein. Mark fein) — —
Die Mark Bruto St. Di |©t. Dee.\St. Der. St. Dre. Sr. Dee. St. Dee.
at. Silber giebt iv 8 |% 036| 1. 7641 ı®r.fein| 0: 03%! © 5] 03263
— | 2. 4 |0r 0483| 2. 352] 2 — — 0. 063| 0: 09135| 0: 06534
ı- — ee | 3r © ohol 2» 94 3 — —| oa. LI | 002 | 0. 098
6 — —-|3 6 lo 072] 3. 5281 4——|o. 1311 0. 00263] 0. 1306%
: 7 — — — 4+ 2 Or 084 4 xı6 — wei OÖ, 163 | +7 00333 Os 16335
gu — —4 8 | 0960| 4 70 eo 2 | 0. 004 | 0% 196
gu — ml 4 | J0s 5 292 7 — —| 0. 234] 0% 00463| 0. 228F
10 — — — 6.0 120] 5. BEER —| 0, 2653| 0. 005341 dr 2615
I — — 16. 6 10. 132) 6. 46081 — —| 0. 3 | 0. 006 ‘0: 294
Ye — 17 2 |. 144] 7. o56110 — —| 0. 334] 0. 00663] 0. 32%
‚3805 16@rär — | 8. 35 lo. 1623| 8, 168 2 — — o. 4 | % @8 | 0 392
4 — — li 4 10. I68| 8. 232413 = —| 0; 4345| 0, 00865) 0. 4247
I — — —19. 10% 180) 8. 82 014 ——l 0, 4643| 0. 00933] 0. 45735
wu — u | 9. 6 |0r 192) 9 40815 — lo. 5 | 0. or 0. 49
— —0. 533] 0, 01063] o' 522%
_ br--la . oz} or $58
‚83 |
Fuͤr die in MWbaiſhieſeder Graͤuen beſtimmte
eoͤthigkeit.
Gehalt ini Münsfoften
Uebti
Städen|a pro Cento.in Stuͤden.
Be
30 4. Daͤniſche Verorbnung |
Wenn bie Löthigkeit in ganzen Lothen IMenn fie in Äberfchieffenden GlinenGeflirkt if.
h u u beflimmt il. Wei das Silber unterlbthig.g%Ben e& Äberldthe
nung der Koſten E
ober uUeberld⸗ 33 Kupfer Elben, \ 10 Zeſammen
tbigkeit. nd Zufaß. |das Dfund
koſten. su 34 Loth
Estnifh.
Die art rate &4.Dr. De.|Eord. ©r- ford. Gr. St. Dec.|Sh- Der. Gr. Dee.| Sch Dec IGr. Dec. Sch Der. Dec.
Lörhie 3 251 8. 208lo. 134117 ı r.fein] o. 15210 1 ıs2lo. 018823
8 251 10. 94410. 178823 zu —| 0 2 30410. 037647
2 — —3 2713. 68 |0. 223528 3 —0. 3 -456|\0. 056470
6 — — 3 2351 16. 41610. 268234 aa | 4 60810. 075294
T—|3 8ſ1. 1. 1520. 312940 gm —10. 5 76010. 004117
8 13 2 I 3..888j0- 357646 6— —|0 6 91210. 112941
2 — —3 a51. 6. 62410 402351 72 —|ı 8 054lo. 131764
10 — = |3 25 1 9. 36 lo. 447057 1 — | LI 9 216 o. 150588
11713 251 12. 0060. 491763 g9— —| I t0 3680. 169411
12 — — 3 251. 24. 832|0. 536469] 3. 786469510 — —| I. 11 $2 lo. 188235
13 = 13 2511..17. 5680. 981174 — I ı2 67210. 207058
138.601 un | -ı 1 13 82410. 2258828
14 — ie lm 8. 304|0. 037647] 9..037647513 — | 1. 14 976|Q. 244705
15 = —i— in 5. 04 |. 376470] 9. 14 — ui 2 16 1280. 463529
fin — -|1. 7. 77610. 715294 y— -|% 17 28 |o. 282352
16 — | 2. 18 4320. 301176
17 = | 3. 584] 042222819 58410. 319999
Iſt die Loͤthigkeit in ganzen Lothen beſtimmt, fo bedient man ſich der Tabelle «. 1. und finder die
&umme, welche die Münze liefern fol, indem man die in ber legten Rubrik der Zahl der Loͤthigkeit
gegen überftehende Summe mit dem Brutogewicht multipliciret, und ber Tabelle % I: bedient man ſich,
um die von der Unterldthigkeit des Silbers herruͤhrenden Koſten zu berechnen.
3.2. Man will soo Marl Hldthig Silber in Albertsthalern ausgemuͤnzt haben,
Nach Tabelle a. 1. wird für die Mark Bruto ‚geliefert »__5. 292 (gap
alſo fär soo Marl Brut ss « St. 2646.
Die Koften für die Mark Bruto find nach b. 1. PR Sp. 3. 652351 (500
alfo für 500 Mark Bruto Sch. Sp. 1826. 1755
oder Thaler Spee. 38. 2. 1755
Iſt die Loͤthigkeit zugleich in Äberfchieffenden Graͤnen beflimmt, und das Gilber unter 13 Loth
16 Graͤn loͤthig, fo legt man zu der nad) Tabelle a, ı. ber Zahl der Lothe gegen überfichenden Summe
die in der legten Rubrik der Tabelle a, 2. der Graͤnzahl gegenuͤberſtehende Summe, und multipliciret
bas Facit mir dem Brutogewicht, um die zu erhaltende Summe in Albertsthalern zu erfahren, unb
eben fo bedient wan ſich der Tabellen b. x. und 2. um die Koſten wegen ber Unterldthigkeit zu erfahren,
B.
wegen neuer Speciesmünze, 31
3.8. Obiges Silberquantum fey 9 Loth 73 Grän ldthig.
9 Loͤthig Silber giebt die Mark Bruto cha... >» Gt. 5. 29%
Gran fein geben ah . 3 En 5 o. 2232
3 Sraͤn fein 38 = 0.38 8 D 2 8 ©. 0164
| 0 3(500
alſo für soo Mark Bruto St. 2768. 5 |
Rab b. I. find für bie Mark Bruto an Koften zu zahlen Sch. Ep. 3. 652351 —
— b. 2. fr7 On fin “oo 8 8. 3: ss = 0.017388
und für & 2.9 ⸗ ⸗ 90 ⸗ 8 s O. 001242
| | Summa 3. 670978 (soo
Alſo find die Koften für die Unterldthigkeit
der 500 Mark Bruto Sch. Sp. » 49 1835. 4800
oder Thl. Spe. = 5 38. 11. 489
' Iſt die Loͤthigkeit in überfchieffenden Gränen beftimmt, und das Silber uͤberldthig oder mehr
‚wie 13 Loth 16 Graͤn loͤthig, fo bedient man ſich der Tabellen a. 1. und 2., wie i im vorhergehenden
‚gezeigt, und ber Tabellen b. 1. und 3. zur Zeflimmung ber yon der ueberldthigkeit herruͤhrenden
—8* —
BE Man habe soo Mark 15 Loth 9 Graͤn lothiges Silber ?
> Mach a 1. giebt die 15 Iöthige Mark Bruto ⸗ St. 8. 92
| a. 2. geben 6 Grän fein se 8 83-0 16,5
Ä Summa 9. 016 (500
500 Mark geben ao + Gt. 4508.
Nach b. 1. find an Koften für die ME. Br. zu zahlen Sch. Ep. o. 37647
m na b. 3. für 6 Graͤn fein 2 ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ o. 112941
n 0. 489411 (500
Alſo fir 500 Mart Bruto Sch. Spec. 244. 7055
ader Thl. Spec. 5.4. 7055
N
nn nen
5. Vers
m
[2
323 5. Dänifhe Werordnung
Verordnung wegen Errichtung einer Schleswig—⸗
Holſteiniſchen Speciesbank in der Stadt Altona. .
Chriſtiansburg den 29. Februar 1788.
Mir Shriftian ber Siebente, von Gottes Gnaden, König su
Dinnemarf und Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu
Schleswig, Holftiin, Stormarn und der Dithmarfchen, wie auch zu Olden⸗
burg ꝛc. Thun fund hiemit: Gleichwie Wir nach Unferer auf alle die Gegenftände
gerichteten Aufmerkſamkeit, welche auf das Wohl Unſerer fäntlichen Staaten. Einfluß
baben können, inshefondere in allergnädigfie Erwägung genommen haben, Wwie Wir
Unfern geliebten und sreuen Unterthanen ein ſolches Zahlungsmittel in die Hände geben
möchten, welches fowohl im Verhaͤltniſſe gegen die Münze, oder das Geld andertr
Nationen einen veftern und wenigern Veränderungen ausgefeßten Werth haben, als- auch
‚gegen betrügliche und gefegwisrige Verminderungen mehr ‚gefichert ſeyn möchte , und zu
dem Ende durch eine unter dem heutigen Dato erlaflene Verordnung, fürs erfte in Unfern
Herzogthuͤmern Schleswig und Holſtein, Unſerer Herrfchaft Pinneberg, Grafichaft Rans
zau und Stadt Altona, die Einführung diner neuen, als Species und Eourant zugleich
geltenden Münze allergnädigft veftgefegt und befohlen haben, welche vom 1. Detober 1788
an Allein und mit Ausfchlieffung aller andern, in Unfern Kaffen befagter Unferer Herzog⸗
thuͤmer und der übrigen eben benannten Sande bisher angenommenen goldenen, filbernen
und fupferuen Münzen und deren Repräfentätiven bey gedachten Kaffen angenommen
werden folls So haben Wir auch ferner Unfer Augenmerk dahin gerichtet, wie bem,
durch den langen und bäufigen Umlauf entſtehenden Verfchleiß diefer Münze und der
damit verfnüpften NWerminderung ihres Werchs durch ein Inſtitut vorgebeuget werben
koͤnne, bey weichem ein Jeder, in diefer Abficht ſowohl, als zu feiner gröffern Bequem⸗
lichkeit bey Zahlungen, den habenden Vorrath folcher Münze, oder fo viel davon, als
er für gut findet, gegen von dieſem Inſtitut auszuftellende Depofitenfcheine dergeftalt
niederlegen koͤnne, daß nicht allein der erfte Deponent, ſondern auch alle nachherigen Eins
baber und Vorzeiger diefes Scheines, fo lange nicht ein etwaniger unrechtmäßiger Beſitz
deffelben bey dem Saflisur Angezeigt worden, obne einiges Endoffement die auf demfelben
angezeigte Summe in Speciesmünze zu allen Zeiten und ungefärzt in Empfang nehmen
oder darüber disponiren koͤnne. \
In diefer Abficht und um zugleich Unſern Untertbanen die möglichfie Leichtigkeit
zu geben, fich die zu ihrem Handel und Gewerbe erforderlichen brauchbaren Fonds gegen
andere fichere und zu allen Zeiten für den Werth, mofür fid niedergelegt worden, in
Münze umfegbare, folglich Baarſchaften gleich zu achtende Effecten zu verſchaffen; haben
! ” . | Wir
| wegen Speeiesbank. 93
Wir allergnaͤdigſt beſchloſſen, nicht allein in Unſerer Stadt Altona ein ſolches Juſtitnt.
mithin eine Bank zu errichten, welche gegen Niederlegung von Speciesmuͤnze auf ſolche
Muͤnze lautende Zettel ausgebe, fo wie Wir bey derfelben für Rechnung Unferer Kaſſe
bereits und fürs erfie eine Summe von fechemal hundert taufend Thaler Speties haben
niederlegen laffen, um die dafür erhaltenen Zettel zu Zaplungen aus Linferer Kaffe anzu⸗
tuben,..bey welcher diefelbe hinwieder in Liebereinftiimmung mit den Vorſchriften diefer
serordnung ale baare Zahlung angenommen werden follen ; fondern auch die Vereinigung
Biefes neuen Inſtituts mit der unterm ı ten October 1776 für Unfere Stads Altona allein
errichteten Speciess, Giro s und Leihbank, den von der Direction derfelben gethanen Wors "
——— gemds ‚Dergeflalt zu genehmigen, daß befagte Species, Biro sund Leibbanf, im
ſofern fie.ein blos für Unfere Stadt Altona errichtetes Inſtitut geweſen, biemit aufgehoben
fen und dagegen beyde Juftitute ſowohl nach Maasgabe der in diefer Verordnung enthals
tenen näheren Beſtimmungen vereiniget, als auch zur Aufnahme und Erleichterung deb _
Handels und zur Bequemlichkeit der Kaufmannfchaft diefer Stadt ſowohl als Linferer
erzogthuͤmer Schleswig und. Holftein, der Herrſchaft Pinneberg und ber Grafichaft „
anzau, auf dieje Unſere fämtlihe Provinzen, fo wie auch in Betrachtung verfchiedener
Geſchaͤfte derfelben, erweitert und mit dem gemeinfchaftlichen Namen:
Schleswig: Holfteinifche Speciesbank.
benennet werden folen. .
Wir haben alfo hiemittelft und durch nachſtehende Vorſchriften dieſen beiten verel⸗
nisten, nach einerley, durchgebends für richtig und zwekmaͤßig anerkannten Grundſaͤtzen
eingerichteten Inſtituten, dieienige fefte Verfaſſung geben wollen, von welcher Air bie
‚gämliche Sicherung des Publitums und die vollfommenfte Erreichung Unferer bey Erriche
tung bderfelben gebegten landesvaͤterlichen Abſicht zuverfichtlich erwarten koͤnnen. Ä
§. r.
Die Direction dieſer vereinigten Schleswig⸗Holſteiniſchen Speciesbank fol anfaͤng⸗
ſich ans zehn Mitgliedern beſtehen, nemlich aus BE
erinem Mitgliede des Altonaifchen Commerzcollegü, welches Wir dazu allergnäsigft
zu ernennen Uns vorbehalten, | |
den fünf Kaufleuten und der Magiffratsperfon, welche gegenwärtig Diitglieder der
2 Direetion ber Altonaer Girobank find, BEE nn
‚ dem adminiſtrirenden Director Unfers Bankeomtoirs zu Mtona, und |
. zween beftändig adminiftrirenden Direstoren, welche Wir allergnaͤdigſt ernannt haben;
; , Wenn die Magifitatsperfon durch Todesfall. ober auf audere Weiſe abgehen wird,
ſoll derfelben Stelle nicht wieder befegt werden, fo wie auch am eilften October der beiden
Jahre 1739 und 1790 iedesmal einer von den in die Direction igo eintretenden fünf
Kaufleuten durchs Loos abgehen foll, ohne daß beffen Stelle wieder beſetzt werde, Mg
in dem Laufe deffelben Jahres nicht ſchon einer auf irgend eine Weiſe abgegangen fedn
ſollte, indem die Direction fünftig nur aus fieden Mitgliedern beſtehen fol: nemlich
Belkmanno Befege VIi. Thel. € | den
—
-
“5 Daͤniſche Verordnuns
mnwren Beftäubig abmis iſtrirenden Dirretoren,
dem jedesmaligen adminiſtrirenden Director des Bankeomtoirs,
einem Mitgliede des Altonaiſchen Commerzcollegü, und |
dreien Handlungstreibenden Kaufleuten und Buͤrgern der Stabt Altona,
Diefe Directoren follen bey Eröfnung der Bank unter ſich in der öbenangeführten
Wrönung rangiren; jeder neu eintretende aber den legten Platz einnehmen.
2. -
Wenn Wir durch Todesfall oder auf andere Weiſe veranlaſſet werden, einen netten
adminiſtrirenden Director bey Unferm Banfcomtoir in Altona zu ernennen, fo tritt folcher
zugleich als Mitdirector der Schleswig s Holfteinifchen Speciesbank bey berfelben ein.
on 9. 3 Ä
Wenn nach Worfchrift des vorhergehenden 9. 1. die Anzahl der Dirertoren auß-
dem Kaufmannsflande vom ı ıten October des Jahrs 1790 an, nur aus dreyen beftehen
wird, fo fol bey dem Bankſchluſſe jedes Jahrs, alfo im Jahre 1791 zum erften malt,
der Altefte der Direstoren aus dem Kaufmannoſtande abgeben und ein’anderer aus dieſem
Grande auf folgende Weife gewaͤhlt werben, |
Ben einer folchen, odereiner unter den andern Mitgliedern der Direction entſte⸗
Bakanz, deren Beſetzung Wir Uns nicht nach Inhalt des vorigen Paragraphs
sorbebalten haben, foll die Direction, mit Zutritt Unſers Oberpräfidenten, dreyer Mit⸗
glieder des Magiſtrats und zweyer des Commerzeollegii zu Altona einen gefchidften und
zedlihen Mann, ohne Ruͤkſicht, zu welcher der chriftlichen Religion ſich befennenden
Kirche er gehöre, zu Beſetzung der erledigten Stelle. nah Mehrheit der Stimmen wählen,
und die geſchehene Wahl der unten näher zu berüßrenden Oberdirection in Kopenhagen
einberichten, um Uns von derſelben zu allergnädigfter Beftdtigung vorgetragen zu werden.
| Sollte die Minoritdt der Stimmen gegen eine folche Kahl fo erhebliche Gruͤnde
vorzubringen haben, daß folche Uns zu näherer Erwägung vorgetragen werden unten,
fo flebet es berfelben frey, dieſelben der Dberdirection in Kopenhagen zu melden, auf
deren nähere Vorftellung Wir Unfere allergnädigfte Refolution abgeben, und nach Befin⸗
den der Umſtaͤnde die Wahl beftätigen oder eine neue Wahl anordnen werde. . .
| Uebrigens bleibt es dieſer Wahlcommiſſion unbenemmen, bey Abgang eines beſtaͤn⸗
dig adminiſtrirenden Direetors einen an deflen Stelle aus dem Mittel der Dirertion zu
wählen, wenn fie von feiner Geſchicklichkeit zu dem erledigten Poflen vollkommen überzeugt
ip: jedoch darf in folchen Fällen niemand aus der Direstion fich ſelbſt eine Stimme geben.
Die dadurch etwa entftehende abermalige Vakanz ift nach obiger Vorſchrift andeye
veitig zu befegen. u ’ “
Sollten wider Vermuthen gegen einen der Direstoren, entweder durch Anzeige
feiner Eollegen oder durch andere eingegangene Nachrichten, fich ſolche Beſchwerden au |
ben, daß feine Theilnehmung an den Gefchäften bedenklich würde; fo authoriſten r
: .. : . IE . Fey . * ismit
1
| wegen Speciesban: Br‘ 5
hiemtt die int $. 7: verorduete Oberdirection in Kopenhagen, wegen Ernennung einer aus
Unſerm Oberpräfidenten in Altona und einigen Mitgliedern des Magiſtrats und des Com⸗
merzeollegii befagter Stadt beftchenden Commißion alleruntertbänigft anzutragen, nm folche
Beſchwerden zu unterfuchen und dariiber Bericht zu erftatten, welcher Uns von befagten .
Oberdirection zu. Unſerer unmittelbaren Entfcheidung vorgetragen werden fol. oo.
EGs ſoll Übrigens die Direction die Macht haben, ein folches Mitglied, nad
Beſchaffenheit der Umftände, bis zum Eingang Unferer Refolution durch Mehrheit: dee
Stimmen zu fufpendiren. | s 0
N) 5 eo. .
| Auſſerdem wollen Wie noch allergnaͤdigſt, daß Unſer Muͤnzeommiſſair in Alten:
in. Angelegenheiten, welche Muͤnzſachen betreffen, auf: Verlangen der Direction ben den
Werfammlungen derfelben gegenwärtig feyn folle, und bat er bey Eutſcheidung der Sachen;
die feine Herbeyrufung veraulaflen, gleiches Stimmenrecht mit jedem des Ditectoren,
5 | §. 6. | |
2 Diefe Direstion fol ſich eiblich verpflichten, alle in Anfehung der Bank und
Seren Adıniniftration durch diefe Unfere Verordnung und die ber Direction gegebene
Inſteuetion gemachten Anordnungen auf das pünktlichfte zu befolgen und infonderheit aufb :
fergfäfsigfte und. genauefte dahin zu ſehen, daß jederzeit in der Bank volllommene, baare;
oder nach Mansgabe der in diefer Verordnung enthaltenen VBorfchriften als Baar anzufes
bende Valuta, ſowohl für die von ihr ausgegebenen Specieszettel, als filr die in den Giro⸗
bächern eingefchriehenen und nicht wieder ausgefchriebenen Summen, vorhanden fey und
dagegen nie, aus welchem Grunde und unter welchem Vorwand es ſeyn mögte, gehandele®
werde: wobey Wie jedem Mitgliede insbefondere ben Unſerer Ungnade und: fhwerer
Verantwortung anbefehlen, ſich jedem Verſuche diefer Art, er gefchehe in oder auffer der
Direction, obne Anfehen der Perfon, frey und aus allen Kräften zu widerſetzen.
Dagegen verfprechen Wir bey Unferm geheiligten Königlichen Wort, der Directiom
die gänzliche uud freye Adminiſtration dieſer Schleswig Holfteinifchen Speriesbanf nad)
den einmal feftgefegten Regeln zu überlaflen, Ä
Und gleichwie Wir diefe Bank Unſers allergnäbigfien ae genieſſen laſſen
wollen, ſo begeben Wir Uns auch fuͤr Uns, Unſeren Erben und Nachfolger in der Regie⸗
rung aller Gewalt und Difpofltion über die Bank ſelbſt, deren Fonds, Pfaͤnder, Depoſita
und uͤbriges Eigenthum dergeſtalt, daß nie Eingriffe in ihre Rechte mittelbar oder unmit⸗
telbar geſchehen oder von Uns zugelaffen werden follen., | |
Zur Oberaufſticht Aber biefe Bank und bie in allen Stuͤcken vorfchriftsmnäßige Ver⸗
waltung derfelben Haben Wir allergnäbigfi eine Oberdirection unter der Benennung:
Sberdirection der Schleswig Holfkeinifchen Speciesbank.
eigenchnet, supiche ays Füsntlichen Misglichern Unfers Binanzioilegi, dem jebesmaflgen
Oberprokureur a einem andern Muguete Safran Deuntſchen Kamelen, und et
!
..4
(°
.
36 5, Dänifhe Verordnung
zedeomaligen Mängbicector befichen foll, und der es obliegt, über bie genaueſte Befckgung
aller der Direction gedachter Bank ertheilten Vorſchriften und Auorbuungen zu wachen,
Boch ohne über den Fonds, die Pfänder und Depofita derfelben, ober bie von der Direction
allein zu dirigirenden Gefchäfte einige Difpofition zu haben, — |
Uehrigens wollen Wir, daß diefe Oberdirection Uns über alles, was Uns in Ans
a diefer Bank vorgetragen wird, unmistelbare allerunsertbänigfte Vorſtellung
unfl .. | - rn .
5. 8.
Die adminiftrirende Direction foll aus einem der Directoren aus dem Kaufmanns⸗
Rande , weiche täglich nach einer unter fich beliebten Ordnung abwechſeln und den beiden
beſtaͤndig adminifirirenden Direetoren beſtehen, und ſich alle Tage in den Stunden verſam⸗
mein, in welchen aufnachher befchriebene Weiſe die Gejchäfte der Bank betrieben werben.
Wenn der adminiftrirende Director aus der Kaufmannfehaft behindert wurde, in
den Verfammlungen der adminiftrirenden Direction gegenwärtig zu ſeyn und an ihren
Geſchaͤften Theil zu nehmen, fo fiebet es ihm frey, feine Stelle durch einen feiner kauf:
männifchen Eollegen vertreten zu laſſen; fo wie auch, wenn einer der beſtaͤndig adminiftris
senden Directoren Krankheit halber, oder mit Erlaubniß det Oberdirection, oder auch ans
andern ganz unvermeidlichen Urſachen, abweſend feyn müßte, ein anderer. der Directoren
aus der Raufmannfchaft an feine Stelle tritt, bamit in jeber Berſammlung der adminiſtri⸗
senden Direction drey Mitglieder derfelben zugegen ſeyn.
Indeſſen bleibt es den übrigen Mitgliedern der Direetion unbenommen, fo oft‘ fie
es aut finden, den Verſammlungen der adminiftrirenden Direction beyjuwohnen, nnd
bey vorfallenden Entfcheidungen mit zu flimmen. U
Die Beſchluͤſſe werden, wenn nur die drey taͤglich adminiſtrirenden Directoren
zugegen find, einſtimmig, bey Gegenwart von mehreren aber durch Mehrheit der Stim⸗
men genommen. s | Ä
.9.
Die Schluͤſſel zu den Gewoͤlben der Bank und zu den Behaͤltniſſen, wo die Spe⸗
eieſszettel verwahrt werden, werden in einem beſondern eiſernen Kaſten, Dokumente von
Wichtigkeit aber, und die Stempel für die Specieszettel, fo oft ſolche nicht in Gebrauch
And, in einem andern fichern Behaͤltniſſe dergeftalt von der täglich abminiftrirendew
Direetion gemeinfdyaftlich bewahret, daß jeder von den dieſelbe ausmachenden brey Diteetos
sen einen befondern Schlüffel zu den Behaͤltniſſen hat, darin bemeldete Sachen aufbes
wahret werden. | nn . ?
| Wenn daher einer von den Mitgliedern der adminifrirenden Direction, dem Bie
Beſorgung der täglichen Gefchäfte in der Bank obliegt, durch Krankheit oder andere
Borfälle gehindert würde, ſolche zu verrichten, fofol er den ihm aͤnvertrauten Schlaͤſſel
einem andern aus den Directoren des Kaufmannsflandes Äberliefern, der zu der Zeit aw
ben täglichen Gefchäften der Bank nicht Theil nimmt, | EEE,
Zu jedem der obenbenannten Gewoͤlbe und WBehdlmiffe, in fofern darin der Bank
weftändige oder deponirte Münze, verpfändete edle. Metalle uber Speriesjettel beſindlich
Ind, folder Kaſſier noch Auen beſonderen Schluͤſſel haben.
Sollte
wegen Syechisbant, > Br: 75
Saollet Abrigens nech einige Vorſicht mr Sicherbeit deu. Bank oder jeder einzelen,
mir Verantwortung ſtehenden Perſon noͤthig ſeyn, if ße von. der gefammıten Direction
zu verfügen.
a 33* “irn. a0 © Ba FE ZT
Am Teßten Tage ber Woche, oder wenn dieſer ein Feyertag iſt, am nächfuorhers
gehenden, verfammelt Kch die ganze Direktion, um ſowohl über Sachen von Wicheigkeit,
welche die Bank angehen , zu berarbfchfagen, wobey die Beſchluͤſſe nach Mehrheit ber
Stimmen gefaßt werben, als auch um: das, was- in ber Woche vorgegangen, ſich vor⸗
legen und ſummariſch in ein befonbers dazu eingerichtetes Protocoll, webit den übrigen in
ſolchen Perfanunfpngen genommenen Befchlüflen, eintengen zu laſſen, aus welchem ein
Extrqet menatlich au die Oberbirection in Kopenagen , Po Sa nach einem vorgefchriee
benen Schema eingerichteten Balance uͤher den Zuftand-der Bank eingefandt werden fol. ;
Odgedachtes Prosocoli-ifk gegenwaͤrtig von dem bisherigen eppebirenden Director
ber Birobanf und nach deſſen Abgang von: einem ber beyden beſtaͤndig adminifirirenden
Directoren zu führen, welchem auch die Ausfertigung den,iu den Verſammlungen gefaßten
Beſchluͤſſe, ſa wie die Abfaffung der Berichte an die Oberdirection obliegt, weshalb ben
der Wahl eines beftdndig adininifttirenden Directors darauf Ruͤckſicht zu nehmen iſt, da
immer Einer von den Beiden die zu diefen Verrichtungen erforderlichen Faͤhigkeiten habe,
, 0%
j FE a re :6, 11. —W . ..* .
Keine Geſchaͤfte, welche nicht zu den täglichen Verrichtungen ber Bauk gehoͤren,
Pöuuen anders, als von der ganzen verſammelten Dizection ahgethan werben, und dafern
folche nicht von der Befchaffenheit ſeyn follten, daß fie big zur ordentlichen wöchentlichen -
allgemeinen Verſammlung ausgefegt werben Fönnten, fo wird eine auflerordentliche allges
wieine Verſammlung von der Direction beflinimt. 1
1}
‚ , Gellten auch fonft andere. michtige- Vorfälle eine aufferorbentliche Verſammlung u
- ber ganzen Disection erforderu, fo wird folches von der abminiftrirenden ‘Direetion, . oder -
dem Mitglieds, welthes die auſſerordentliche Verſammlung nöthig findet, den übrigen
Mitgliedern angezeigt, und mit ihnen eine Zeit zu derfelben verabredet,
0 ra - . . x. 12. J oe... .
Zu Bedienten der Bank, welche Wir das erfle mal unmittelbar ernennen, ſollen
angenonmen werhen: | |
: nt Ein Kaſſirer, 0,8 ur .
Ein Buchbalter, J — 1. |
rn En Gentabuchhafter, on
ee De
Ein Bankſchreiber,
Ein Bankdiener imd
Em VWürfeimärter 3514
Be Wiek
%
38 5 Daͤnifſche Verordnung
Dieſe Bedienten werden von ber Direetion in Eid genommen und ſollen ſich ver:
pflichten, der ihnen in Uebereinſtimmung mit dieſer Verordnung ertheilten, von der
Oberdirection in Kopenhagen approbirten Inſtruetion, in allen Stuͤcken nachzuleben.
Ber künftig entſtehenden Vakanzen waͤhlt die geſammte Direction nach Mehrheit
‚ber Stimmen den Nachfolger des Abgehenden, deſſen Beßaͤttigung bey. Uns Busch Vor⸗
ſtellung der Oberdirection zu bewirken iſt, fo wie auch die Direction mittlerweile Einen
zu Beſorgung der Geſchaͤfte mit gehoͤriger Vorſicht conſtituiret. PP
| Wegen ber bey folhen Wahlen möglichen Minoditaͤt der Stimmen, verordnen
Wir eben das, was im 9. 3. ben der Wahl der Directoren befoblen werden.
Sollte auch einer der Bedienten ſich ſolcher Vergeben ſchuldig machen, daß feine
fortgeſetzte Verwaltung zum Nachtheil der Bank gereichen koͤnnte; ſo ſoll, auf den von
der Direction deshalb erſtatteten Bericht, Uns von der Oberdirection allerunterthaͤnigſte
Vorſtellung geſchehen, und Unſere unmittelbare Reſolution wegen Entſehzung des Schul⸗
digen und vorzunehmender Wahl eines neuen eingeholt werben, und hat bie Direction unter⸗
deſſen dasjenige zu verfügen, was fie zur Sicherheit der Bank für noͤthig erachtet. “
Den Bankdiener und Börfentwärter ernennet die Dirketion in Zukunft nach eigenem
Gutbefinden. Fa 77 |
en iien". . m en A...
| §. 13. u
| In Anfehung der Girobank fegen Wir hiemit ausdrücklich feft, daB der gegen
wärtige und fünftige Fonds — zur freyen Diſpoſition der Eigenthuͤmer verblei⸗
ben, und das Ab⸗ und Zuſchreiben beſtadͤudig als ein völlig abgeſondertes Geſchaͤft betrichen
und folglich darüber beſondere Buͤcher gehalten werben ſollen. | u
| Damit Unfere geliebten und treuen Unterthanen fich hievon deſto zuverfichtlicher
- überzeugen, und damit alle Bermifchung der Geſchaͤfte beider Banken befto ficherer vers
ütet werde, wollen Wir hiemit in nachſtehenden 6: 6. nochmals alles dasjenige wieders
ofen, näher beſtimmen nnd zur unverbrücdhlichften Gelobung einfchärfen, was über. dieſen
egenftand in Lnferer Bankverordnung vom zaten Oetober 1776 vorgefehrieben uns
verfuͤgt worden, in;fofern es mit der Erweiterung dee bisherigen Girobank und ihrer Wer?
bindung mit dem von Uns neu errichteten Inſtizute, fich. vereinigen läßt,
Die Girobanf nimme nichts anders an, als Unfere Schleswig. sHolfteinigche game
zweydrittel und ein drittel Thaler Species nach dem in-Upfeser anderweitigen Verordnung
vom heutigen Tage beftinnmten Gewicht und Gehalt, und-giebt auch nichts anders. wieder
aus. Der Kaffirer empfängt die Speciesthaler von halb ik bis zwölf Uhr Vormittags,
und zahft in eben den Stunden wieder aus. ‚Für jeden Speciesſsthaler werden dem Ein⸗
bringer drey Mark Banko zu gute gefchrieben, und:zu eben dem Werth wieder von der
Bank zurückgezahft. | oo Ä | Bu
*
g. ‚15. vd
Alle und jede Einwohner Unferer Herzogthuͤmer Schleswig und Holftein, Unferer
Herefchaft Pinneberg. Grafihafe Ranzau und" Stadt Affona, oßne unterſchied ‚ee
, | 7 | Ä tabrung
wegen EOpretesbank. 9
| Mabeing nd Bewerhes, und ohne Ruͤckſicht, ch fe angefefien Anbieter nicht, . Haben das
Mecht, ein Kapital in ganzen, zwey drittel und ein drittel Speciesthalern in dieſe Bank
niederzulegen und dafür ein Folium in den Bankbuͤchern zu nehmen: blos bie Bedienten
der Beut ſind bievon ſowohl Inter ihrem eignen air unter fremden Namen ausgeſchloſſen.
Wer ein leiches —8* baben will, auf fih bechels ben der atminiſtrirenden
Directlen Vormittags won acht bis zehn Ubr melden, welche auf fein Verlangen deu
Ä Buhbalie, Contrabuchhalter und Bankſchreiber i Pi es zu: geben beordert, Dafür bezahlt
er zwey Thaler Species, bey jeder jährlichen Eröffnung der Bank aber für jedes Folium,
8* in dem verfloſſenen Jahre fuͤr ihn beſchrieben worden, ein Douceur von acht Schilling
pecies. —
ne d §. 17.
Wer auf ſein Follum aſſigniren, oder von demſelben etwas abſchreiben laſſen will,
fett feine von ihm unterfchriebene, nad) einem gebruckten Formular eingerichtete, Affignation, -
die niemahls mehr als Einen abzufchreibenden Poften enthalten darf, perfönlich oder durch
einen genugfam Bevollmaͤchtigten in die Bank bringen; und kann dieſes noch an demſelben
Rage; da er das Folium befoiiumen Hat, geſchehen, es fen dann, daß ihm eine Sumnie
von einem andern zugefchrieben worden, in welchem Falle es niemand erlaubt ifl, an dems
wien u da fe ihm ugefäpichen worden, etwae Yavın wieder abfchreiben zu laflen,
% ‚28. ’
Wer a6 zu Ueßerfieferung feiner Aſſignation einee Sevollmachtigten bedienen will,
muß denſelben, wenn er in Altona wohne, perſoͤnlich in der Bank darflellen, ein dazu vor⸗
handenes gedrucktes Formular der Volmacht ausfüllen, und nebſt dem Bevollmaͤchtigten
unterfehreiben, und erhält dagegen über die gefchehene Benolmächtigung einen mit dem
Bankfiegel bedrucken und von dem Buchhalter und Eontrabuchhalter unterichriebenen
Schein, wofuͤr er einemdrittel Thaler Species bezahlht.
Wer auſſer Altona wohnt und nicht etwa in Perſon zugegen iſt, hat, anftatt der
gerfönlichen Darftellung, eine gehörige von der ordentlichen Obrigkeit ſeines Wobnorts
atteſtirte Vollmacht durch den Bevolmaͤchtigten abzugeben.
Unverheyrathete Frauensperſonen muͤſſen ihre Aſſignationen und Voll machten allemal
nebſt einem Curator unterſchreiben, es waͤre dann, daß fie ſelbſt Hordlung trieben, m
welchen Zal fie feines Curators beduͤrfen. 2:
0.80 oft ein folcher Wevolimdchtigter i im Mamen ſeines Prioeipela etwas abſchrei⸗
sen laffen wi, folk er allemal den erhaltenen Schein varzuzeigen verbunden ſeyn. Di
Scheine find aber nicht länger als ein Jahr giftig, und müflen daher vor jeder jährlichen
eröfinung der. Bant erneuert werden, wofuͤr jedoch nichts bezoblt wird. |
_ Ä | §. 19.
run zwey od me Perſonen in. Com in, und unter gemein:
Ai Gr ein er —* haben, Bei an un 7 einer
von
|
|
—
40 5.DaͤniſthruDerordnung
von ihnen inter dieſer Fiema perſonlich oder durch einen auf ebtu gedachte Ar Beust;
maͤchtigten in die Bank bringt, immer fd angeſehen werden, als ob ſie von ihnen allen
unterſchrieben waͤre. | nn
. en _ AL Y . 20, uno we j 2 W
Wenn einer, der noch keine Vollmacht ausgeſtellet hat, etwas abſchreiben will,
und durch Krankheit verhindert wird, in die Bank zu kommen; ſo ſchickt die adminiſtri⸗
rende Direction auf geſchehene Anzeige einen der Bedienten: zu demſelben, der von ihm,
auſſer der ſchriftlichen eigenhändig unterſchriebenen Aſſignation, und: die mündfiche Ein⸗
willigung empfängt. Fuͤr jede auf dieſe Art ausgeſtellte Aſſignation werden vier Schillinge
Speeies an die Bant b gi t. u tt, DR SEE Ze = st. ler”
an J J
Dieſe affignirten Summen, bie aber niemals unter ein hundert Mark Banko
Setragen muͤſſen, follen zuerft mit Buchftaben und hernach mit Ziffern deutlich gelchrieben
ſeyn; auch muß alfemaf der Bor: und Zunahme desjenigen, an welchen abgefchrieben
werden foll, und das Folium des Affignanten auf der Affignation richtig angejeigt werden..
Wer diefes verſdumt, oder eine Affignation einbringet, worinn die Summe ip
Buchftaben: von der. in Zahlen abweicht, ſall eine Strafe gon Ein Thaler, Spyecies qm
‚Die Banf ‚erlegen. en J a euro nn J u
"+ Sn keiner Affiguarion darf eine Heiner oder gröffere Auzahl von Pfenningen as
fechs Pfenninge vorfommen. Wer mehr affignirt, als er auf feinem Folio zu gute hat,
bezahlt zur Strafe an die Bank für ein hundert Mark und darunter, bie er mehr aſſigniret,
+ Xhaler Species; wenn dor Wetrag über Fin bundert his zuen- hundert Mark geber,
ywen Dritcheile Thaler. Species,. und. fo weites von bundert. ju-bindert Mark, - Auch
"-
. *
wird gegen eine folche untichtige Affignation nichts. abgefchrieben. .,
Sobald der Buchhalter, der. Sonteabuchhalter oder der Bankfchreibet wine Con⸗
travention gegen: den Inhalt dieſes Paragraphs bemerken, folfen fie diefelbe, bey Erlegung
eines Thalers Species in die Arm enbuͤchſe, fogleich der abminiſtrirenden Direetion anzeigen.
Die obenbefchriebenermaßen eingerichteten Aſſignationen follen zuerft dem Bauk⸗
fchreiber überliefert werden, der diefelden ohne Anfehen der Perfon, fo wie. fie einfommen,
annimmt und wohl unterfücht, ob die Summen in Buchftaben und Ziffern mir eingtider
übereinftimmen, das Folium richtig angezeigt und überhanpt die Vorfchrift des vorigen
Paragraphs beobachtet fen, worauf er das Folium desjenigen,-an den affignirt wird, aufs
fucht und unten auf" der Affigadtion notirt, und dann diefe zum 6 7 und Zuſchreiben an
- dm Buchhalter:uͤbergiebt, von dem ſie in die Haͤnde bes Contrabuchhalters gehen.
Sollte jemand aus bewegenden Urſachen Bedenken finden, einen in Haͤnden haben⸗
den Wechſel an den Acceptanten auszuhaͤndigen, bevor der Belauf deſſelben ihm zuge⸗
ſchrieben worden; ſo Bann Ax ſolchen dem Buchhalter der Want zuſtelleun, damit der ihn,
gegen erfolgte Zuſchrrihiung der Summe, mt den Accrptauten Werliefere. Es/muß aber
— der
—8R
wegen Speciesbant. — | Ei -
der Iuheber des Wechſels in dieſem Fall präcife an. dem Verſallstage dem Yereptanten
bey Vorzeigung des Wechfels folches bekannt machen, ibm eine Eopie davon zuruͤcklaſſen,
"und wenn fodann die Zufchreibung den eilften Refpittag vor zwölf Uhr Mittags nicht erfol⸗
> get, den Wechſel aus der Bank zurücknehmen, ibn gefeßmäßig protefliren laſen, und
“ fein Recht nach Wechfelordnung und Gebrauch verſolgen.
> §. 24. x
An allen Werkeltagen der Woche kann Vormittags von halb eilf bis weif une
Nachmittags von dren bis fuͤnf Uhr abgefchrieben werden, den Sonnabend Nachmittag
ausgenommen, Wer auffer diefen Stunden etwas abjchreiben laſſen will, bezahle für
jeden Poften zwey Schilling Species zur Vertheilung zwiſchen dem Buchhalter, dem
Contrabuchhalter und Bankſchreiber.
Dieſe Bedienten duͤrfen feinen Mittag oder Nachmittag von ber Banf geben, ehe
fie alles, was an dem Vor- oder Nachmittage abs und zugefchrieben worden, in ihren
Büchern mit einander collationiret haben..
Der Buchhalter führer die Hauptbuͤcher, und liefert jeden Sonnabend. der admi⸗
niſtirenden Dirsetion eine « richiige Balance ein. | |
| 6. 25.
| So oft jemand ei ein neues Folium erhält, fol er feinen Avanz auf die Art mit dem
. Buchhalter collationiren, daß er oder fein Bevollmaͤchtigter demfelben die Summe, die
. er nach feinem Bankbuche in Avanz bat, nebſt feinem neuen Folio ſchriftlich zuſtelle,
woran ihm diefer mündlich bie Richtigfeit ober Unrichtigkeit derfelben anzeigt,
6. 26,
u De Buchhalter, , Contrabuchhaner und Bankſchreiber ſollen täglich von act bis
Zehn Uhr Vormittags zur Stelle und bereit und ſchuldig ſeyn, einem jeden auf Verlangen
amyuyelgen, was ibm ah feinem Folio zugefchrieben worden. Jedoch fellen fie fo wenig...
als ein anderer, der das Recht hat, die Bücher der Bank einzufehen, bey Verluft ihrer
Bedienungen und anderer ſchweren Ahndung fich unterftehen, jemand von eines andern
Bankrechnung das geringfte zu entdecken, worauf auch die Directoren der Bank und ‚die
ſamilichen Vedienten in ihrem Eide beſonders werden verpflichtet: werden.
| $. 27. |
Wer Eyeeiesthaler in die Girobank bringt, welches obenverorduetermaaſſen täglich.
von halb eilf bis zwoͤlf Uhr Vormittags gefchehen kann, hat folche an den Kaflirer zu
zahlen, weicher felbige nach dem in Unferer Verordnung vom beutigen Dato feftgefegten
Gewicht aunimmit,
MNachbem der Kaſſirer das 6 Geh empfangen unb notiret bat, ertheilet er dem Eins
bringer einen Beweis, in welchem die eingebrachte Sunme mit Buchſaben und Ziffern
richtig angezeigt iſt. |
Sedmanne@efige VIL Cpl
A. — - Dänifhe Verordnung
Der erhaltene Beweis mus noch defielben Tages der abminifteirenden "Direction
. überliefert werden, welche darauf eine Drdre an den Buchhalter, ben Eontrabuchhalter
und den Banffchreiber ertheilet, dem Einbringer die eingebrachte Summe auf feinem
Solium. in. den Büchern zu crediticen. "
’ 6. 28. Ä
Wer Geld aus der Girobank haben will, welches in eben den Stunden gefchehen
muß, die zum Einbringen der Gelder beſtimmt find, nemlich täglich von halb eilf bis
oͤlf Uhr Vormittags, foll einen gedrückten Kaflenzettel, eigenhändig ausgefüllt und mie
inem Namen unterfchrieben, dem Bankſchreiber perfönlich oder durch feine Bevollmaͤch⸗
‚tigten bringen, welcher denfelben, nachdem er das Folium des Affignanten darauf notirt
bat, an den Buchhalter abliefert,
Wenn derfelbe finder, dag dieſe Perfon fo viel auf ihrem Folio zu gute bat, als -
der Kaſſenzettel beträgt, fo follen er und der Sontrabuchhalter den Aſſignanten für fo viel
in den Büchern bebitiren, und diefem den Kaflenzettel, von ihnen beiden unterfchrieben,
wieder zufltellen, worauf der Kaffırer ohne Aufenthalt die Zahlung leiſtet. Der Aſſignaut
ſoll dagegen fchufdig ſeyn, die in dem_unterfchriebenen Sallenjerzei benannten Summen
noch an demſelben Tage in Empfang zu nehmen, und im Fall er es nicht thun würde, für
den erften Tag ein viertel Procent, für den zwenten ein halbes Procent und für jeden
folgenden Tag eine verdoppelte Strafe erlegen. -
‘ §. 29. on
Was jemand auf feinem Bankfolio zu gute bat, fol im unter feinem Vorwand
vorenthalten, fondern wann er es verlangt, täglich in den im vorhergehenden $. feftgefegten:
Stunden ohne Aufſchub und Weigerung in ganzen, zwey Dritgel und ein Drittel Spes
ciesthalern nach der im vorigen $. gegebenen Borfchrift ausgezahft und ausgeliefert werden.
* ſoll daher auch auf keine Weiſe auf ſolche Summen jemals Arreſt gelegt werden
nnen, "
In Fallit s und Concursfällen aber fol , nach geſchehener obrigkeitlichen. Anzeige,
bas in der Bank vorhandene Vermögen des Debitoris communis zu.der Concursmaſſe
. gehören, und nach Anweifung feiner Obrigkeit oder des gehörigen Gerichts, der von ihr
abgeſprochenen Prioritätsurtel gemäß, unter den Glaͤubigern vertheilt werden, es wäre
Bann, daß der Kurator bonorum ſchon mährend des Concurfes darüber. difponivet biste,
der jedoch biegu entweder in feinem Curatorio oder durch. ein befouderes Decret von der
Obrigkeit oder dem Gericht Befugnis erhalten haben muß.
— $. 30.
.. Irn Sterbefaͤllen, in welchen wegen Ungewißheit, Abweſenheit oder Minderjährige.
keit der Erben eine gerichtliche Cognition erforderlich iſt, ceſſiret alles. Abſchreiben und
Auszahlen, bis der Nachlaß von der Obrigkeit, unter deren Foro der Verſtorbene fortirte,
berichtiget iſt, es wäre dann, daß von dieſer Obrigkeit ein Adminiſtrator der Maſſe geſetzt
und derſelbe von ihr autoriſiret, wuͤrde, über des Verftorbenen Avanz in der Bauk zu.
difponiven, welches er jeboch durch ein glaubhaftes Dokument zu beweiſen hat.
S GSeb al
1
- wegen Speciesbank. : | I 49
Sobald die Erbſchaf— reguliret iſt, und die Erben oder einer von ihnen ſich durch
‚ein glaubhaftes obrigkeitliches oder gerichtliches Dokument bey der Bank legitimiret haben,
coͤnnen fie, oder wenn fie unmändig find, ihre Bormünder, die fich mit ihrem Tutoria,
‚oder einer beglaubsen. Abſchrift defjelben und zugleich mit einer befondern obervormund⸗
Greif Autorifation zu fegitimicen haben , über die auf. dem Folio ihres Erblaſſers in
Credit ſtehenden Summen diſponiren.
Erben weiblichen Geſchlechts koͤnnen dies, jeboch nicht anders als mit ihren Eher
indnnern oder mit ihren Sonflituirten oder erbetenen Euratoren hun.
$. 31.
Aulle bey der Girobank eingehende Strafgelder und Eportein foflen in eime beſon⸗
dere Buͤchſe gethan, und am Ende des Jahrs unter den Bedienten ‘nach Gutbefinden ‚der
‚ganzen Direction vertheilet werden. Hievon ift jedoch das ausgenommen, was nach dem
23ſten $. der Buchhalter, der Eonsrabuchhalter und der Banffchseiber von denjenige
erbalten, die noch nach den feftgefegten Stunden etwas abfchreiben laſſen, als wel
x
diefe unter fich allein theilen, fo wie auch die der Armenbuͤchſe zugelegten Strafgelder i in
> einer beſondern Buͤchſe geſammelt und jaͤhrlich, nach Anveiſuns der ſadiobrigkeie⸗ ihrer
Being gemäß, angewendet werden. |
J 8. 32.
rWir antoriſieen hiemit die Schleswig, Hoſteimiſche Soeciesbaut fir die bey
| berfelben zu dem Ende und nicht auf Folien niedergelegte Speciesmuͤnze, Bankzettel auf
Fre vierzig, zwanzig und acht Thaler Species auszuſtellen, welche nach dem zwifchen
Species und surant i in Unferer Verordnung vom heutigen Dato feftgefegten Verhaͤltniß,
auch ein hundert, fünfzig, fünf und zwanzig umd jehn Reichsthafer Schleswig: Holfteinifche.
Courantmuͤnze vorſtellen ſollen; und fuͤr gedachten Werth ſowohl in Species als Courant
wollen Wir ſie in allen Unferen Kaſſen der Herzogtbümer Schleswig und Holftein und
den anfangs gedachten übrigen fanden zu allen Zeiten unweigerlih annehmen laffen, fo
wie fie‘ re in benannten Unſern Provinzen freyen und ungebinderten Umlauf baben uns
als baares Geld von einer Hand zur andern geben follen, obgleich niemand foll gehalten
fen, ſolche wider ſeinen Willen von einem andern anzunehmen.
Diefe Zettel ſollen alle au beſonders dazu verfertigtes Papier ausgeſtellt, oben .;
mit ber Nummer, an der einen Seite derfelben mit dem Werth als Species, und an der
andern mit dem Werth als Courant bezeichnet, mit zween großen Stempeln zwifchen der
Nummer und dem Text, und mit vier kleinen in den vier Ecken verſehen, von drey Mit:
gliedern der admuiniftrirenden Direction, wie auch dem Buchhalter, dem Kaſſirer und dem
ontrabuchhälter unterfchrieben und folgenden Inhalts feyn:
Fuͤr dieſen Speciesbankzettel find in der Schleswig⸗Holſteiniſchen Speciesbank
„in Altona — Thaler, ſchreiben — Thaler Species niedergelegt, welche bey
„Vorjeigung an den Einhaber gegen Zurücklieferung bes Zettels von beſagter
„Banf in Species bezahlt werden,“
Dieſe Speciesbankzettel (welche Hoch fürs erſte noch nicht bey Unfern Kaffen der
Königreiche Dännemark und Norwegen angenommen werden) und dieſelbe allein, ſollen
32 von
m
[2
bedienten für richtig erkennen, angenommen werden,
-
.
Mo - 5. Daͤniſche Verordnung
von der Bank bey Vorzeigung ohne Weigerung und Widerrede als rechtsgultige Depos
fitens und Schufdfcheine fögleich in Speriesmünze nach dem Werth, worauf die Zettel
lauten, in groffen 'oder Fleinen Summen, wie es verlangt wird, verwechfelt werden. Und
wird der Direction ben Eidespfliht und. fchiwerer Verantwortung befohlen, darauf zu
fehen, daß dawider in feinem Falle, unter welchem Vorwand es ſeyn möge, gehandelt
werde, ‘ \ : !
So wie die Bank aber ber; dieſer Verwechfelung Beine andere als bie mittelſt
Unſerer Verordnung vom heutigen Dato zum eigentlichen Bankgelde beſtimmte Species-
münze, nemlich ganze, zwey Drittel und ein Drittel Speciesthaler ausgeben darf, welche
das in befagter Unſerer Verordnung worgefchriebene Gewicht halten, fo ſoll fie auch, wenn
Speciesmuͤnze dahin gebracht wird, Feine andere als ebenbenannte Sorten und nur nach
Sem Gewicht annehmen. or \
—— $. 33. | BE
Dafern fich jemand unterftehen follte, diefe Sperieszettel nachzumachen, und deren.
Summe, Stempel, Papier, Unterfchrift oder Inhalt zu verändern, ober zu verfälfchen,
fo follen der oder Liejenigen, welche fich eines ſolchen Verbrechens ſchuldig machen, dhne
alfe Gnade, als falſche Münzer am Leben geftraft werden; wie denn auch eines jeden Orts
Obrigkeit ernftlich darüber zu halten, und die eines ſolchen Nachmachens oder Berfälfchens
Beſchuldigten oder Verdächtigen nach Bewandniß der Umſtaͤnde zur gefänglichen Haft und,
wenn fie ſchuldig befimden werden, zur. verdienten Strafe zu ziehen verbunden ſeyn fol. .
ü or, 6. 34. DEE >
Mic verſtatten allergnaͤdigſt, daß die Bank (bach ohne auf irgend eine Weiſe bie
von Unſeren Unterthanen auf Folien in den Gitobuͤchern niedergelegten Fonds dazu anzu⸗
wenden) auf Gold und Silber gegen zwey Procent jährliche Zinſen ausleihen, auch ſichere
Wechſel nach Vorſchrift des 39ſten Paragraphs difcontiren möge, dagegen foll es. ihr
ausdrücklich verboten fenn, auf andere Pfänder, fie haben Namen wie fie wollen, als
geringere Metalle, liegende Gründe und Häufer, Staatsobfigatignen und andere, Papiere,
Pretioſa, Waaren und dergleichen mehr, zu leihen. N BE
Ben Beftimmung der Summen, welche zu Anleihen und Diſconto verwandt wers
den fann, folf die Direction einzig auf den file Specieszettel niebergelegten Muͤn vorrath
Ruͤckſicht nehmen und, nachdem deſſen jedesmaliger Behalt nach dem Kaffenabfchluß des
vorigen Tages, und der im Zöften $. vorgefchriebenen täglichen Anzeige des Kaſſtrers
beſtimmt worden, denfelben nach Vorfchrift ihrer Inſtruetion mit demjenigen vergleichen,
was darauf ſchon ausgeliehen und zum Difcontiren verwandt worden, um darnach zu
beſchlieſſen, wie viel in Anleihen und Difconto bewillige werden darf. Diefer Beſchluß
und die — worauf er ſich gruͤndet, werden in ein beſonderes Protokoll nach Inhalt
des 47ſten Paragraphs eingetragen, a
5. 35 W
Die Metalle, auf welche ebengedachtermaßen geliehen wird, ſollen nicht anders
als nad) der Tiegelprobe, oder nach andern Proben, welche die abminiftrirende Direction
mit Zuziehung des Muͤnzeommiſſairs, oder in deffen Ermangelung' eines andern Muͤn⸗
= | De
‘
Kriegen Epöciesbant, . 4
Die Auleihßen auf Silber können nach folgende Werhäftniffe bewilliget werden:
von 15 doth 12 Graͤn bie ı2 io ss» 09. Th. Sp.
s 1 s ı7 s 3» 9 s : JO Graͤn 8, 47.
10
8 9 8 9 8 — 7 9 ⸗ 8. 46.
7 r 3 9 . 9 ;_- 6 2 10 8. 45.
9 3 5 45, 10 8. 42.
4 8 9 7 2 3 8 10 $ 8. 40.
3 Ya 5 10. 5 8. 9%
! BE Base * 9°: ;s, I 3 10 ⸗8. 26.
für jede darin enthaltene Mark fein. | |
geliehen: -. | . 2
- - auf Gold von 234 Karat und darüber 385 Mi. Sp.
Eu ent 85. HEKara 378 ⸗—
s 38 s 375 : 5
dd
⸗ 1
fuͤr jede darin enthaltene Mark fein.
Ze on N |
er eine gi Anleihe machen will, muß fih ben Tag vorber in der zum Aus⸗
feiben beſtimmten Zeit bey dem Protofoliiften der Banf melden, das Pfand , welches er
— eben gefonnen iR, in der Bank abgeben, und bie Beweisthuͤmer von dem
ehalt nes Metafts beybringen.
Wenn die Anleihe von der Direetion bewilliget wird, erhält er am folgenden Tage
umentgeldlich einen von derfelben unterfchriebenen,, von dem Buchhalter und Contrabuch⸗
halter paraphirten und mit dem Siegel der Bank bedruckten Pfandſchein, auf welchem
Bas niedergelegte Pfand, . die darauf geliehene Summe und die voraus zu bezabfenden
Sinfen angezeigt. werden, unterfehreibt einen andern gleich lautenden und eben fo ausge⸗
fertigten, und kann fodann, ber Worzeigung, beider Pfandſcheine und gegen Ablieferung
des.von ihm unteofchriebenen, nach. eigenem Belieben die Summe der Anleihe von dem
Kaffırer in Speriesmünze oder Specieszetteln in Empfang nehmen, oder auch in den.
Girobankbuͤchern abſchreiben Taffen. |
. Die am den Kaflirer abgelieferten Pfandſcheine werden bey dem täglichen Abſchluſſe
am die adminiſtrirende Direction abgegeben, von derſelben in ein eigenes dazu verfertigtes
Protocoll mit Anzeigung des Nanıens des Schuldners, der geliebenen Summe und der
voraus begablten Zinfen eingetragen, und nachher in. dem im oten 5. diefer Verordnung
gedachten Dokumentenbehaͤltniſſe, fo wie die Pfänder in dem Gewölbe der Bank, vers
wahrlich niedergelegt, ' BEE
. ] 0 37. vr
Beine Anleihe wird auf längere Zeit als auf ren Monmre bewilliget, und werden -
ben Empfang des Geldes die Zinfen auf gedachte. Zeit voransbezahlt. Begehrt der Were
pfänder eine Werlängerung der Anleihe, r fol er ſich desfalls vor Ablauf der drey
. j 3 |
Monate -
Auf Gold: wird ebenfalls mach Gewicht und Karat in folgendem Werpältnis -
-
2’ zu 5. Daͤniſche Verordmung
Monate bey der Direetion melden, welche ihm, wenn ſie es gut ſindet, die Prolongation
auf andere drey Monate zugeſtehen kan. Fuͤr dieſe Prolongation muͤſſen abermals die Zinſen
vorausbezahlt, und zwey neue Pfandſcheine verordnetermaßen ausgefertigt werden.
38. :
Wenn eine Anleihe nicht auf obige Weiſe prolongirt, und das Pfand nicht in einem
Monate nad) Ablauf des beſtimmten Termins durch Bezahlung des Capitals und der
Zinfen des legten Monats eingelöfer worden, witb es ohne weitere Umſtaͤnde von der
Bank verauctioniret, welche fich daraus für Eapital, Zinfen und Koften "bezahlt macht,
den etwanigen Ueberſchuß aber an den Berpfänder oder deflen Erben oder den Inhaber
des Dfandfcheins, gegen Zurücklieferung deſſelben ausfebrt, wenn er innerhalb .dren Fahren
nach der Auction abgefodert wird, Wach Ablauf diefer Zeit fällt der Ueberſchuß nach
Anweifung der Stabtobrigkeit irgend einer öffentlichen Stiftung anheim.
Kein Pfandfchein bleibt alfo Iänger in Kraft ale vier Monate nach feiner Aus⸗
fertigung und bexeihtigt den Inhaber nachher zu nichts weiter, als den etwanigen Ueber⸗
nn des veranctionisten Pfandes innerhatb der eben beftimmten Zeit in Empfang zu
nebmen. a Zr '
$. 39. PR a ee
Die Bank hat das Recht, ohne Zuziehung des. Auctionsverwalters ober eines
Maͤklers, ihre Auctionen zu halten. |
>. $ 40. . . I — DaF
Es flieht dem Verpfaͤnder frey, fein Pfand vor Ablauf des beſtimmikn Termins
einzuloͤſen; es werden ihm aber alsdann die vorausbezahlten Zinfen nicht zuruͤckgezahlt.
, 4 | en
Die Pfänder werben demjenigen ausgeliefert, der bey Bezahlung des Kapitals
und der Zinfen den Pfanbfchein abgiebt, es wäre dann, daß bey demſelben ein unrecht:
mäßiger Beſitz des Pfandfcheins bemerft würde, oder gar die Sntwendung beffelden von
dem vechtmäßigen Einhaber vorher angezeigt wäre. — - A '
Sollte übrigens ein Pfand einem unrechtmäßigen Beſitzer des Pfandfiheine gegen
diefen ausgeliefert werden; fo foll die Direction, wenn nicht vorher eine an ftz gerichtete
fchriftliche Anzeige der gefchehenen Entwendung einem der adminiſtrirenden Direetoren zu
Händen geftellet worden, desfalls anf keine Weiſe in Anſpruch genommen werden können,
) \ . §. 42.
In Anſehung der Wechſel iſt der Bank erlaubt, gute und ſichere ſowohl einhei⸗
miſche auf Speries., :als fremde auf Bankomarkeu und Bankothaler lautende Wechſel zu
difeontiren, und: zwar die auſſerhalb Altona zablbaren nach dem jedesmahl gangbaren
Difeont, bie in Altona zahlbaren aber umein Bald Procent geringer.
Ueber das Procent, wozu Mifeontirt werden foll, twisd jeden Tag von Ber abmis
niftrirenden Direction eine Reſolution ad.Protgcollum genommen,
Die
Wade Spechesbak. 47
.Die adiaiutricome · Die en dat hiebei überbaupt Me imbgfkhe Vorſicht zu
Besbachter, und fie. inſonderheit auf das genäuefte nach den Vorſehrifien zu richten,
welche ihr deshalb in iheen Aſeucuenen Aeheilet worden.
, F .
43.
Die am Diſcontirm ‚pedfentieten Wechſel werden in der da. beſtimmten Zeit,
Nnlich von.dalb zwölf bis ein Uhr, an den Protokolliſten abgegeben, welcher ſolche an
die.adminiftrirende Direction abliefert., und wenn dieſe die Yurab
niret hat, ben davon zu entrichtenden Diſcont berechnet und auf dem Wechſel anmerkt.
Wenn darauf ſolches von dem Buchhalter und Contrabuchhalter notiret, und der
Wechſel, zum Demi daß folches gefcheßen, mit der Aufzeichnung ihrer Damen verfeben
worden, wird der Belauf defielben nach Abzug des Diſconts und. gegen Ablieferung des
yon dem Einhaber an hie Bank indoflirten Wechſels, je nachdem es der Auleiher ver-
fangt, entweder von dem Kaflirer in Speciesmänze oder Specieszetteln bezahle, oder in
ben Girobüchern auf dem Folio der Speciesbank abgeſchrieben. Die Wechfel werden
ſodann an die adminiſtrirende Direction abgegeben, von derfelben auf die im zoſten $. vors
ſchriebene Weiſe protofollitet, und bierauf ve Borfchrift des gten Paragraphe im
——— aufbewahrt. |
9074 |
Der Gewinn, welchen die Bank auf. vorgedachte Weiſe durch Ausleißen und
Difcontiren erhalten win, ſoll zunäßfl. zu. Nbhaftung der Beſoldungen die TDrectoren
und Bedienten der Bank, ber Gratificationen für die unten zu erwaͤhnenden Oberreviſoren
und Reviſoren und anderer bey der Bank vorfallenden Ausgaben angewendet werden: und ſo
lange oder. ſo oft;ägsfelbe.hiegu nicht hinreicht, wollen Wir das Fehlende Abrlich aus
Unſerer Kaffe allergnädigft auszahlen laffen.
Wenn einft nach Abzug des Befoldungen, Oratificationen und übrigen. Koflen ein
Ueberſchuß entgehen; fo ſoll derſelbe in Unſere Kaffe abgeliefert werden.
Solltz dan, ‚piber alle Erwartung und ungeachtet aller von der Direction anzu⸗
wendenden Borficht, aus dem Diſcontiren im Ganzen ein ſolcher Verluſt entfteben, daß -
der in einem jahre aus den Anleihen und dem Difcontiren überfchieflende Gewinn zur
Beſtreitung der Adminiſtrationskoſten nicht hinreichte; fo verpflichten Wir uns, für Uns
und für Unfere Erben und Nachfolger im Reich ,- die zur. Beſereitung der Abminiftrationss
often fehlende Summe jedesmal ans Unſerer Kaffe vergüten zu laſen, Samit bie Bank
in einem- Falle eing Veminderung ihrer Fonds leide.
er. non . 45. J
2 Ye Wereltag der weal. von Morgens um acht ub an, koͤnnen Syecleeretes
ee Speciesmuͤme, und.diefe gegen jene verwechſelt erden, welches Sefchäft bis sch
hr Vormittags fortbanret, e
Meran, — um Ale,/ welche Wis verlangen, ohne Anſehen der
Perſon mit. mg Goſchwintagkeit und beſcheidener late zu a und abzus
tigen, ſcne⸗ uud die abeainiſtrirende Wireciion , nebft: den übrigen Bedirnten
der
me eines Wechſels reſol⸗
s muß deshalb rd aflein der ver Kaflirer zu befagter Zeit
4
48 | 5. Daͤniſche Berorbugng
Ber Bank, ſich zu gleicher Zeit daſelbſt einſinden, am aienfaite,: wenn dar Buffer. mehrere
geil oder Name benörhigt-wäre, als: der Kaflenbebalt, den ex haben darf, beträgt; das
angelnde aus dem Gewölbe ausliefern und anzeichnen zu koͤnnen.
Der täglich adminiftrirende Director aus per Kaufmannfchaft ift jedoch nicht ſchlech⸗
terdings verbunden, zu gedachter Zeit in der Banf gegenwärtig zu feyn; es waͤre dann,
daß Müme oder Zettel aus dem Gewölbe genommen werden ſollten, it welchen Falle
er auf Verlangen der beiden’adminiftrirenden Direetoren fich mit feinem Schluͤſſel in der
Bank einfinden, oder einen andern Director aus der Kaufmannſchaft erfüchen muß, fich
damit an feiner Stelle dahin zu begeben, dafern er durch unvermeidliche Gefchäfte daran
verbindert würde, 5 6 — Bu 0
j u 7 4 .
| Wenn hierauf die Bank um zehn Uhr gefchloffen worden, ſoll der Kaſſirer uͤber
den Zuſtand feiner Kaffe ſowohl überhaupt, wie viel davon in Muͤnze und' wie viel im
Zetteln jeder Art befiebet, als auch insbefondere, wie viel von der Münze zur Girobank
. >
gehört, dem Buchhalter und Eontrabuchhalter eine mit feirier Unterfchrift verfehene fchrifts
liche Anzeige thun, damit fie folches notiren, und die Anzeige an: die abminiſtrirende
Ditrection abliefern koͤnnen, ‚welche diefelbe als Beylage dem Protokoll antegt, in weiches
Anleihen und Difconto bewilligt werden kann.
u Ä 8. 47. re |
Um halb eilf Uhr Vormittags verſammelt ſich die ganze abminiſtrirende Direetion,
‚die Beſchluͤſſe der Direction über die Summe eingeführt werden, welche an dem Tage zu
. t * 0 Fass
den täglich adminiftrirenden Director aus dem Kaufniatmeftande mit einbegriffen , um über
"Anleihen und Difeonto zu reſolviren, wobey ſie zufoͤrderſt die Summe, welche zu Ans
leihen und. Difeontiven verwandt werben kann, und das Proeent beſtimmt, zu welchem au
dem Tage difcontiret werden ſoll. a u
Es ſollen alsdann ale Bediente der Bank zugegen feyn, um diejenigen, welchen
Anleihen oder Diſcont bewilligt worden, ohne Aufenthalt erpediren zu Finnen. :
Bey diefen Verſammlungen werden von dem Protokolliſten zwey Protokolle gehal⸗
ven. In das eine ſuͤhret er alle Anleihen oder Diſconto ein, welche bey der Bank begehree
worden, und wenn daruͤber von allen drey Directoren einſtimmig reſolviret ift, wird die
Mefolution im Protokoll beygefuͤgt und das, was für jeden Poften an Zinfen oder Difconte
worausbezaple worden, angemerkt; - Die- Befchlüffe jedes Tages werden in diefem Pros
tofell von der adminiſtrixenden Direction unterfchrieben. * 9 - .
. Sn da6 andere Protokoll wird alles übrige enigetragen, was ben biefen Sigungen
in :Deliberation fommen möchte, als; die Beflimmung der Summe, welche jeden Tag
zu Unleiben oder Difcont angewendet werben kann, das Procent, zu welchen an dem
—
Tage diſcontirt werden ſoll, oder andere durch Correſponden; oder ſonſt etwa veranlaßte
Deliberationen. ln = 0 wo Nine
Dieſe Befchlüffe werden falle von dee ganzen adwiniſtrirenden Dirserion, mu:
im. Falle mehrere. Diitglieder zugegen find, von-allen aumefenden untsufhrigben.. Iu.cherf
dieſen hier Anfangepchanuten Stunden und nicht auffer denfefbku, .- zusham ee
* — 9 | Zasblun⸗
.
“wegen Speciesbant. 4
Zehlungen verfallener Anlegen und Wechſel, und was ſonſt an die Bank zu zahlen few
mochte, angenommen.
§. 48.
Nach zwoͤlf Uhr werden keine Geſuche um Anleihen oder Diſont mehr angenom⸗
men, ſondern wenn alle, uͤber deren vor dieſer Zeit eingegebene Geſuche reſolviret worden,
expediret ſind, die Kaſſenbuͤcher abgeſchloſſen und der gefammte Kaffenbehalt der vereinigten
Inſtituten fowopl in Speeiesminge aie in Specieszetteln im Beyſeyn der Direction
aufgenommen.
Zu dem Ende hat der Keſſrer den Abſchluß der Kuſſe, in welchem angezeigt wer -
den muß, mie viel’ in Münze und wie viel in Zetteln vorräthig ift, unter feiner Hard an
die Buchhalter abzugeben , welche, nachbeni fie folchen mit der Balance, die fie zu eben’
der Zeit Aber dem Zuſtand der Kafle aus ihren Buͤchern aufnehmen, conferiret und richtig
befunden haben,’ ihn mit unterfchreiben und-an die adminiftrirende Direction abfiefern,
um, nachdem auch fie fich von der Richtigeit deſſelben überzeugt hat, in ihr Eontrafaffens
buch eingetragen zu werden. - .
Bon. dem hey dem Kaſſirer befundenen Behalt werden demſelben drey tauſend
xp aler in Eprcesmin und dren tauſend Thaler in Speciesgetteln, für weile Summe
er " ichere Bürgfchaft zu leiften hat, zu den Auswechſelungen des folgenden Tages in feiner
Berwahrung gelaflen, das Leberfchieffende aber wird in die im $.9. vorgefchriebene gemein⸗
ſchaſtliche e Verwahrung der adminiſtrirenden Direction und des Kaſſirers gebracht.
MWir uͤberlaſſen es jedoch der eigenen Beurtheilung der Direction, wenn fie is
eine Wergröfferung bes Gier vorgefchriebenen Kaflenbehalts nothwendig oder zuträgli
finden follte, bie Sache ben der Oberdireetion in Anrege zu bringen,
J— $. 49. |
Am eilften October jedes Jahrs, oder wenn diefer auf einen Sonntag fällt, am
ı2ten und den folgenden Tagen werden die gefammten Bücher der Banf- abgefchloffen
und zwo Generalbalancen daraus gezogen, welche der-Oberdirection in Kopenhagen juges
fandt werden. Die Bücher und Protokolle der Bank werden darauf den beiden Reviſoren
zugeftelle, welche Wir auf den Vorfchlag der Oberdirection allergnädigft ernennen wollen,
um diefelben nach Vorfchrift der ihnen von gedachter Oberdirection zu ertheilenden In⸗
ſtruction, mit Ruͤckſicht auf die der Direction und ben Bedienten der Bant gegebenen
Inſtructionen, zu revidiren.
Die ausgeſetzten Mangelspoͤſte werden der Direction zu ihrer oder ber Bedienten
Beantwortung zugeſtellt, und darauf mit derſelben und der naͤbern Erfäuterung der Re⸗
viforen der Oberdirection in Kopenhagen sugefandt, welche fie im Uebereinftimmung mit
‚den von uns in diefer Verordnung und in den Inftructionen für die Direetion und die
Bedienten gegebenen Vorſchriften decidiret, und ſodann Uns nebſt einem m umſtindlichen
Berichte von dem Zuſtande ber Bant ‚alferunterthänigft vorlegt. | |
9. 50.
An dem vorbia beſtimmten und den folgenden beiden Tagen mich von den Revi⸗
foren, im Benfenn der von Uns allergnädigfi en Oberreviſ ion, die aus Unſerm
Beckmanno Geſetze VIII. Theil, G | jedes⸗
v
oo . 5 Dänifde Verordnung |
jebeamaligen Oberpräfidenten zu. Altona, dem Buͤrgermeiſter aus der Kattfinaunfehaft und
einem von Uns jedesmal zu erneunenden Mitgliede des Commerzcollegii zu Altona beſtehen
foll, die Kaffe diefer vereinigten Bank nachgefehen,, ihr Bebalt ſowohl in Specieszetteln,
Dfändern und Wechſeln, als in ganzen, zwey Drittel-und ein: Drittel Speciesthalern
aufgenommen, die vorgefundenen Summen in den von der Tirection zu baltenden Contra⸗.
kaſſenbuͤchern angezeichnet, und deren Webereinftimmung mit dens legten Abſchluſſe bemerkt,
welches fämtliche hiemit zur Nachſicht der Kaffe verordnete Perfonen unterfchreiben,
Auſſerdem follen die Reviforen annoch vierteljährlich zu einer ihnen ſelbſt beliebigen
zei den Kaftenbehalt der Spesiesbanf nachfeben, ‚und. das befundene auf oben. befohlne
eife in dem Contrakaſſenbuch der Direction anmerken und unterfchreiben, welche Kaflen:.
reviſion ihnen vonder Direction jedesmal auf Verlangen verftartet, „von ihnen. aber nur.
‚zu einer folchen Zeit vorgenommen werden foll, daß die Verrichtungen der Bank dadurd)
nicht zum Machtheil des Publikums gehindert werden; es wäre dann, daß einige Muth⸗
maflung einer Unordnung eintrete, Ze u
30 |
Mir autborifiren hiemit die vorbefagte Oberrevifion, wenn fie nach Inhalt des
vorigen Paragraphs die Kaffe der Bank vollfommen richtig befinden, und von ber Ober:
Birection die Decifion der erwanigen Notaten über die Bücher und Protofolfe derfelben
empfangen hat, der ganzen Direction eine förmliche Decharge Für das verfloffene Fahr
‚zu ertbeilen und fie dergeftale zu quittiren, daß fie in Abfiche auf diefes Jahr nie weiter
wegen ihrer Verwaltung in Berantwortung und Anfprache genommen werden fan.
eo... oo. on - Pa "
Da nad Vorkkrift der $. $. 49 und so am rıten oder z2ten October die
Bank gefchloffen wird, um die Bücher abzufchlieffen und die Kaffe nachzufehen; fo fol
nicht allein an. befagtem oder den beiden folgenden Werfeltageh’mweder gemwechfelt noch
über Anleihen und Difconto refoloirt werden, fündern es werden auch, wie ſolches bisher
geſchehen ift, die zum Ab: und Zuſchreiben gebärigen Verrichtungen acht Tage, von dem
‚ıten oder 12ten Detober angerechnet, eingeflelle, damit. in der Zeit alles ben den Giro⸗
buͤchern in gehörige Richtigkeit gebracht werde, - ".
Indeſſen ift es jedermann verflattet, am roten October noch einige unterfchriebene
Blankete in die Girobank zu bringen und zu verlangen, daß am rasen oder ı2ten deffelben
Monats noch, fo viele Aflignationen angenommen, und unter dem Joten abgefchrieben
werden, als er Blankete eingeliefert hat. BE Be
» . -, Sollte es fich aber in der Zukunft ergeben, daß entweder die Nachficht der Kaffe
mehrere Tage erfordere, und folglich die vorbin zur Einftelung des Auswechfelns und der
Mefolutionen über Anleihen und Diſeonto beftimmten drey Tage auf einige Tage erweitert
‚ werden müßten, oder daß jährlich ein zwenmaliger Schluß der Girobank nöchig, oder
auch es Trfoderlich würde, daß folhe auf einige Tage mehr, als bie beſtimmten acht
Tage gefchloffen werde, fo foll, nachbent "darliber durch die Oberdirection Unfere allers
gnädigfte Reſolution bewirkt worden, folched von der Direttion jedesmal worber/öffentlich
bekannt gemacht werden. —— nn -
2 Eee 7:7
_
g 5.
Am gten October, oder wenn dieſer auf einen Sonntag (ae, am Tage nachher,
ſoll jeder, der in der Bant auf feinem Folio etwas zu gute hat, fich in Perfon, oder Burih
feinen Gevollmaͤchtigten in derfelben einfinden „ um ben Saldo, den er nach) feinem Bank⸗
‚buche haben foll, met der in die neuen Girobuͤcher übertragenen Avanz In Gegenwart der.
admniſtritenden Ditection zu vergleihen und alfenfalls zu berichtigen, und kann er als:
Anuri vom iten oder zoften October an, da die Baut wieder —— seid, wieder anf
feine Rechnung affigniren, ,
$. 54.
‚Die Directoren aus der Kaufmannfchaft follen, fo fange fie in bieſer Function
‘gerbfeißen, von alfen bürgerlichen Aemtern gaͤnzlich erimiret und befreyer feyn, damit fie
nicht abgehalten werden, in der Zeit, da fie an der Adminiſtration Theil nehmen, den
täglichen Verſammlungen der abminifleirenden Direction beyzuwohnen. |
§. 55.
Die von den Bankbedienten in ihren Dienftgefchäften begangenen Vergehungen,
„die eine Geldbuſſe, Suſpenſion oder Remotion von ihrem Dienſi nach ſich ziehen koͤnnen,
«werben entweder blos von der Bankdirection unterfucht und beſtraft, oder es wird damit
‚nach Vorſchrift des 12ten Paragraph. verfahren.
Wäre aber ein Banfbedienter, Aufler feiner verbängten Enefegung vom Dienfe,
noch mit Gefängniß: und Leibesftrafe zu belegen, oder hätte er extra officium etwas vers -
brochen⸗ ſo sahen die Sache vor die ordentlichen Stadtgerichte.
5 56.
Damit aber durch ploͤtzliche und unvermuthete Abweſenheit eines Va atbelienten
keine unewonung in den Geſchaͤften der Bank entſtehe; fo verordnen Wir hiermit aller⸗
u 8 gnaͤdigſt, daß fein Bankbedienter ohne Vorbewuſt der adminiſtrirenden Direction (den
Fall einer mit dem Verzug verknuͤpften Gefabt allein ausgenonimen) von der Stadtobrig-
keit arretiret werden folle.
' Wenn aber die Direction von diefer vor oder nach der Aeretirung benachrichtiget
worden, bat fie ſolche Maasregeln zu nehmen, als die Umftände der Bank erfodern, Bas
‚mie die Geſchaſte berſelben nicht leiden.
ü F. 57. u _
Aus dem eben "angeführten Grunde, damit nemlich die Arbeiten und Beth
der Bank nicht gehindert werben, ſollen alle Bedienten derfelben von allen bürgerlichen
Aemtern und perfönlichen Wachen hefreyet, dagegen aber auch von allem bürgerlichen
‚Sewerbe und Nahrung ausgeſchloſſen ſeyn.
4. 58. | 0
" Die Vepltungen der Bankbedienten und bey der Banf fonft angeſtellten Perone
koͤnnen wit mit Arreft belegte werden. ' "
Ga | | $. 59.
a 5. Dänifche. Berordmung
‘59
- Die Bank ift ganz vom dem Gebrauch des geftempelten Papiers. befreyet, und
kann zu ihren Büchern, Protokollen, Aſſignationen, Kaſſenzetteln, Pfandſcheinen und
‚alten Arten von ſchriftlichen und gedruckten Expediendis, die. fie ſelbſt angehen und auf
ihrem Comtoirs ausgefertiget werden, ungeftenpeltes Papier gebrauchen, welche Ausfers
‚Bigungen: gleichwohl an allen Orten und in allen Gerichten für eben ſo gültig angefegen
und angenommen werben follen, als ob darzu das. fonft erforderliche geſtempelte Papier
gebraucht waͤre. tan
$. 60. " ,
’ Die Bank ſoll fich des gewöhnlichen Köllnifchen Gold s und Silbergewichts bedienen,
weiches aber alle Jahr von neuem juflirt werden muß, ee
\ . . Ay 6I. tn 7 272
Bir geſtatten allergnaͤdigſt, daß ſowohl die Oberdirection als die Direct
Banf ihr eignes Siegel Gaben möge, jene nämlich: Unſer Königliches Wappen mit der
Umſchrift: Oberdirection der Schleswig : Holfteinifchen Speciesbank; dieſe aber:
das Schleswig s Holfteinifche Wappen mit der Umfchrift: Direction der Schleswigs
.GHolfteinifchen Speciesbank. Und wollen Wir, daß die unter biefem oder jenem
Siegel gehenden Briefe und Pakete nach Vorfchrift Unſerer Verordnung vom ı 7ten Jan.
3771 von allem Porto befreyet ſeyn follen, | Ä |
9 62
Dberpräfident, Birgermeifter und Rath nebft dem Kaͤmmerier und Ausſchuß⸗
buͤrgern übernehmen Namens der Stadt die Garantie der Banf für Feuer und Diebftahl,
und tragen nicht allein Sorge dafür,. daß flets eine hinreichende Wache in dem Wachthaufe
neben der Bank vorhanden fen, fondern befeblen auch den bey der Feuerordnung amgefegten
Ko fowopl, als den Ütachtwächtern ein befonderes Augenwerk auf das Bankhaus zu
aben.
Wenn über kurz oder lang Unſere Deutſchen Staaten und' Provinzen mit. Krieg
und feindlichen Einfall bedrohet wuͤrden, weiches: Sort jedoch gmddigft verhuͤten wolle, fo
ſoll der ganze Fonds der vereinigten Bank und:die in ihr.befindfichen Pfänder , Wechſel,
Pfandſcheine, Bücher und Dokumente zeitig nach einem. feften Ort in der Nähe gebracht
werden, und bafeldft fo lange bleiben, bis alle Gefahr durch göttliche Gnade abgewandt
worden. Indeſſen ſtehet es in folhem Fall jedermann frey, was er in der Banf zu gute
bet, vorher berauszuhehmen. .. Zn —R8— N DT
Wir befeplen Hierdurch allergnaͤdigſt, daß ein jeder, den es angeht, bey. Unſerer
Ungnade allen vorſtehenden Puneten in alten Stücken die genaueſte Folge leiſte. >’
Sollte indeſſen die Direction ſich veranlaſſet finden, eine dienlich befundene Ab⸗
aͤnderung in dem, was nur die Ordnung und den Lauf der Geſchaͤfte angehet, zu wuͤnſchen,
‚fo werden Wir, wenn ſelbige, auf. geſchehene Vorſtellung der Oberdirection, Unſere
"Genehmigung finder, fie jedesmal öffentlich befahnt machen laſſen . es
%...’ .
2
23 | Dagegen
>
ton dieſer
—
Ku rn: wegen Sperießband,. 4383
wen. gen ſollet alle und sche Vorſchriften, welche die weſentliche Einrichtung diefes
—S — und von deren puͤnktlichen Gelebung die Sicherheit und ber Befland
beſſelben allein abhängt, zu allen Zeiten: unabänderlich verbleiben, und es fol fo wenig der -
Direction als der. Oberdirection verſtattet ſeyn, irgend eine &imiadon, Ausdehnung oder
ponfige Veraͤnderung derſelben vorzuſchlagen.
Glachwie Wir Kim nochmals dieſes vereinigte iint Hnfees affergndsiafken
Schue verſichern, alſo entſagen Bit auch hiemit nochmals auf das feyerlichſte für Urs
und Unſere Koͤnigliche Erben und Succeſſoren in alle, Zukunft aller Gewalt und Diſpoſi⸗
tion ſowohl über den Fonds dieſer Bank und die darinn befindlichen Pfaͤnder und Wechſel,
“als Auch über Has von anderen darinn niedergelegte Geld, dergeſtalt, daß wegen feines
Beduͤrfniſſes des Staats, und unter feinerlen Vorwand, jemals, es ſey zu Kriegs s oder
Friedenszeiten, durd) Uns‘ oder Unfete Nachfolger in’der Megierung ein Eingrif in die
Rechte der Bank mittelbar oder unmittelbar eſchehen oder zugelaſſen, oder uͤber deren
Fonds, Pfänder, Wechſel und Depofita diſponiret werden; ſondern die Verwaltung
Pr einzig und allein der Direction nach den biemit vorgeſchriebenen Regeln uͤberlaſſen
eyn ſi e. J
Wornach ſich maͤnniglich allerunterthaͤnigſt zu achten.
*.. Urkundlich unter Unferm Koniglichen Handzeichen und" betgebrvcten Juſiegel.
egeben auf Unſerm Schloſſe Chriſtiansburg den 29ſten Febr. 178.
CHRISTIAN, Rex. (L.S,)
| Bernflork DE nt Be
nm: Garltens. .. Schü, .- , Krück.‘
. Far ! ’ u . : . . 2 . u .. -
husramfbnigbe Meyerordnung für an
Kirgenwun Calenberg. Mom ı2ten May 1772.
3, re N juhar 2: u Fo ..
6 eorg det Dritte, von’ Shttis iiber König von Seoßkriumih,
Frankreich und Serland, Befchuͤtzer des Glaubens, Herzog zu Braun⸗
ſchweig und nb Lüneburg, des Deil, Roͤm. Reiche Erzſchatzmeiſter und Churfürft, acc.
Machdem! de getreugi Calenbergiſche Landſchaft berauf angetrageny „daß nach der fchon
w mehrern ohren ‚aehegien, biöper, der 8; üller gene — NT — ni
2
no;
⸗⸗
4 6. Churbraunſchweigiſche Meyerordnung
ordnung abgefaſſet, und darin basjenige, was in Anfehung der Meyerrerhte theils unent⸗
ſchieden iſt, theils eine Verbeſſerung bedarf, beſtimmet werden moͤge: So haben WBit,
nach Unſerer für den Wohlſtand Unſerer Unterthanen tragenden Sorgfalt, dieſem Ver⸗
-Tängen um fo mehr Statt gegeben, und mit ihr eine weitere Communication daruͤber anftels
len laſſen, als niche nur der Gegenſtand an ſich von vieler Wichtigkeit für das „gemeine
Beſte und Sie Aufnahme des fo nörhigen Ackerbaues it, fondern auch bie bisherige Unge⸗
-wißheit, häufige Weitläuftigfeiten und Proceffe veraulafler be. BE
Die Meyerordnung gehet nicht auf das Zärftenthum Göttingen,
Seßen, ordnen und wollen demnach, in Unferm Fürftenehum Calenberg, jedoch
mit Wusfchließung des Goͤttingiſchen Theils, als worin Wir es wegen der Bauerguͤter
bey der bisherigen Verfaſſung und dem Herkommen laſſen, wie folget:, . 0
? . ee N Cap. T. J
Von der Beſchaffenheit der Meyerguͤtet.
u 9. 1.
Eigenſchaft der Meyerguͤter. Unfreye Vauerguͤter werben für Meyerguͤter gehalten, bis das
| | 070 Begemspeil erwielen if. , ©. .
Na die mehreften in Unferm Fuͤrſtenthum Calenberg befindliche unfreye Bauergüter,
Meyergüter find, woran den Gutsherren has Eigenthum, den Meyern aber ein
Erbpachtrecht, unter der Bedingung zuſtehet, daß fie das Gut in gutem Stande erhalten,
einen jährlichen feftgefegten, und nicht zu erhoͤhenden Mieyerzins richtig abtragen, und
ber jeder 8 des virthze, auch wo es hergebracht iſt, des Gutsherrn,
gegen Bezahlung des einkaufs, einen nenen Meyerbrief ausloͤſen; das Beſte des Landes
auch erfordert, darunter bey einerlen Regel fo viel möglich zu bleiben: So ſollen alle
anfrene Bauerguͤter, es mögen Boll s oder Halbmener, Koͤtherhoͤfe oder Brinffiger:
ſtellen ſeyn, fo lange das Gegentheil nicht dargerhan iſt, für Meyergüter von eben befchries
bener Eigenfchaft gehalten werden „ und derjenige, welcher das Gegentheil und eine Aus⸗
nahme behaupten will, den Beweis feiner. Angabe zu.übernebmen fchuldig feyn. -
” $. 2 _ , , >.
Ein Meyerbrief wird ur des Weintaufs halber auf böffinimte Zeit erthellet.
Dem Dieyer und deffen Kindern fommt ein Erbrecht auch alsdenn zu, wenn gleich
ber Diemerbrief nur auf bie Lebenszeit des Meyers, oder auch: anf gewiffe ale 9, oder
ı2 Jahre, gerichtet. wäre, maßen diefes ein mehreres nicht. zu .erfennen giebet, als daß
nach Ablauf der gefegten Zeit der Weinkauf gegen Quittung entrichtet, und dadurch der
‚Meyerbrief über den Hof für erneuert geachtet werben fol. nd
. Ve
= | ı Kennzeichen eines Pachtguts. i ..
"Wäre jedoch nicht nur Sie Bemenerung auf eine gewiſſe Zeit geſchehen, fondern
auch die Bedingung himugefget, baß nach deren Ablauf das Gut· dem Herrn zu —*
nt | . | wi
⸗
/
für das Fuͤrſtenthum Calenberg. 5
willkuͤhrlichen Difpoftion wiederum anbeim fallen folle, es koͤnnte auch nicht dargetban
werden, daß diefe Elauful neuerlich, zum Abbruch derer das Erbrecht der Meyer begrüns
denden Saudesgefege, denn Wieyerhriefe eingeruͤcket: So iſt day Gut, für ein auf die
Erben nicht kommendes bloßes Pachtgut zu alten.
14 4.
Alle zum Yofe gehörige Srundfůcke haben in dubio Meyerqualität,
| Alle bey einem Meyerhofe, es fey ein Voll⸗ oder Halb s Meyer ; oder Kothbof,.
kisher genugete Grundſtuͤcke find fo Fänge für Meyerland und eine außehörung des Hofes
zu halten, bie das Gegentheit dargethan wird. |
4. 5.
„Mu das RMottland.
Das sen den Hofen befindliche Rottland iſt ebenfalls für Meyerland zu achten, es
fen dann, daß gezeiget werden könnte, wie ſolches aus des Gutsherrn Eigenthum nicht
ausgerottet worden,
6
-Welihem au: anter mehrern Die Pefeppung bes ‚Hofes zöfepe?
Demnach, vermoͤge · der Verordnung vom 14m April 1719 in dem Fall, da
verfehiedene Gutsherren zu einem Hofe gehören ‚.ıberjenige fuͤr den vorzüglichften, dein
das Recht der Eutfegung und Beſetzung zuftehet, zu achten ift, dei die aljo genannte Koͤhr⸗
mede, oder in andern Aemtern und Gerichten den einkauf, bekommt: So laflen Wir
es dabey bewenden, und fol, wenn mehrere Bursherren den Weinkanf. erhichten, darauf
gefehen werden, wer unter ihnen den ftärfeften Zins erhält, oder wer den Weinfauf von
dem Hanſe und der Hofftaͤtte empfängt, wenn memlich Irkterer das Mecht den Hof zu
befeßen beegebradht, folglich den Borzug für jenen haben: würde, und muß dee Dieyer;
den ſelbiger ſeben wird," auch von den uͤbrigen Gutsherren angenommen werden.
nr
. Da wie dürfen keine Grumfidde entzogen, voch dem Meyer Wanne Bedingungen
| aufgelegt werden,
Der Sursherr kann weder ben neuer Beſetzung eines Hofes , noch ſonſt, von
den dazu gehoͤrenden Laͤndereyen oder Gerechtſamen, etwas, ohne dagegen dem Meyer,
wenn folcher darin williget, mit Zuziebung der Obrigkeit, ein am Werth gleiches Aequi⸗
valent, und zwar an liegenden Gruͤnden, nicht aber in Gelde, zu geben, an fich nehmen,
oder zum Machtheil des Mehers, fetbi; gerh | neuere härtere Vedingungen, als er zu uͤber⸗
nehmen ſchutig 2 auflegen, .
L 2
PS
|
0 Cap.‘
N
56 6, Churbraunſchwetgiſche Meyerorbnung
| Cap. I. | lt
. Dom Meyerbrief und Weinkauf.
. 1.
Jeder Meyer muß einen Meyerbrief nehmen.
Ein jeder Meyer iR ſchuwig einen Megechrief zu nehmen / der Guteherr aber ihm ſol⸗
‚hen, gegen Bezahlung deſſen, fo bey Äiuem jeden Hofe hergebracht iſt, zu ertheilen,
und haben Litfere Beamte und die Gerichtsherren forgfältig darauf zu ſehen, "daß bey
denen Höfer, wo detgleichen noch nicht fürbanden, diefer Mangel forderſaniſt erſetzet
werde. EEE Ze u oe
Binnen Yahresfrift nad) Autretung ber Stelle.
Wenn ein Meyer binnen Jahresfrit nach Antretung der Stelle, fih um den
Meverbrief nicht meldet, fol der Gutsherr den Weinfauf.gedoppelt zu fordern befuge
fun, und diefes much alsdenn Pag haben, wenn gleich :uarhin aͤberall ‚ein. Meyerbrief
wicht gegeben wäre... en uni PERLE
tr ilie 2.10 003 nd
$, 2. | .t. —T
Inhalt des Meyerbriefes.
In den Meyerbriefen find ı)-alle Laͤndereyen, womit der Meyer. hemeyert wich,
nach Morgemahl, und wo felbige belegen, fo viel möglich zu beſchreiben, 2) die geſammten
Butserrlichen von dem Gute, es fey an Korn Gelde, oder Dienſte anflommenden
Gefälle, deutlich und richtig anzufuͤhren. 2.0 il
Ä .5. 3. 5 or
Ein Meyerbrief wird nur bey den Antritt des Hofes gegeben, Weinkanf, fo oft ein neuer
J Meyer antritt. 20.
Der Meyerbrief ift der Negel wach: nur alsbenn zu erneuern‘, uud zagleich Wein⸗
kauf zu entrichten, wenn ein neuer Meyer: auf die Stelle kommt. Daſern den Meyer
vor wirklicher Bezahlung des Weinfaufs verftürbe, .fo muß dennoch. ſolcher, mithin wer
der Hof zweymal in einem Jahre erlediger würde, gedoppelt abgetragen werden. - Ä
Nicht bey Veränderung bed Gutsherrn, auffer wenn es hergebracht iſt.
Ben MWeränderung des Gutsherrn wird kein einkauf entrichtet‘, noch ein neuer
Meyerbrief gegeben, wenn gleich folder ein Succeſſor fingularis wäre, Dafern jedoch
- ber Mevyerbrief auf gewiſſe Sabre, oder auf die Lebenszeit bes Gutsherrn gesichtet, oder
erweislich wäre, vos vorhin bey Abgang des Gutsherrn Weinkauf bezahlet worden: Ge
ſelbiger nach Ablauf der geſetzten Jahre, und auch bey Veränderung des Gutsherrn,
zutragen. er
q . ro »
Interimswirthe geben keinen Weinkauf.
Ein Interimswirth der nur auf gewiſſe Jahre auf die Stelle geſetzet wird, und
ein Erbrecht für feine Nachkommen, auch eine Leibzucht, nicht erhält, giebt segulariter
Seinen Weinfauf,
9. 4
Er für das Fuͤrſtenthuin Ealenbetg. 9
nie — nahm 6. 4 a J
Ertrag des Weinkaufs.
Wann erhellet, wie viel in vorigen Fällen an Weinkauf entrichtet ſey: So iſt es
dabey feryer zu laſſen, und deſſen Erhoͤhung nicht zu geſtatzen. Erhellet ſolches, nicht, ſo
iſt darauf zu eben, wie ‚siel bey einer etwa mit mehrern Meyern verfehenen Familie,
ſolche zu empfangen pflege, oder es ſonſt au jedem Orte gewoͤhnlich iſt, and. darnach die
Abinaße zu nehmen, oe: ng F
5* Waun Fein Weinkanf entrichtet wird?. . a
+, Koͤnnte ein Meyer erweifen, daß vorhin uaͤberall ‚fein einkauf gegeben, auch
ſolcher pop ihm. nicht ‚gefordert werden, und die Schuidigkeit, den Weinkauf zu entrich⸗
sen, auf andere Art nicht erwiefen werden, ‚fo maß-ihms der Meperbrief auch obne deſſen
Enttichtung ertheilet werden. mn
u | “ .
Bon dem Meyerzins und 'Nemiffionen..
,
er 7
.f er a
ee .
J
2
.o
HH 2 2. Ri tt * 2 §. .Ie , az »-
Der Meyerzins darf nicht erhbhet Werden; auch nicht mit Bewilligung des Meyers. Zu deffeh
Or. —e muß der Richter, of Rollen — Auraigen Grafen, — ——
nennen behalflich ſesn. 0
leichwie den Megerjins:zu-Arigern nicht oefanubt ift, und folchiß bey pflichtigen Yatıeer
gütern nicht einft alsdenn geftattet werden ann, wenn auch-der Meyer darin willigen
und es füch gefallen laffen wolte: Alfo erforderg hingegen Recht und Billigkeit dahin zu
fehen, daß der Gutoherr dasjenige, was ihm, es fen an- Korn, Geld oder andern Pr=-
ftandis; gebührets. richtig, zu gehoͤriger Zeit.und untadelich erhalte, .. Wir befehlen daher
Unſern Beamten und den Gerichtsherren vicht nur ernſtlich, auf die won den Öutgherten,
wegen ruͤckſaͤndiger oder iv gehoͤriger (Güte: ncht abgelieferter Gefaͤlle an ſie gebrachte
Klagen, die Meyer zu ser Bezahlung ſchleunig anzuhalten, unmoͤthege Weitlaͤuftigkeiten
und Koften dabey zu vermeiden. und iunde letztern, In fü meit fin uwerdreislich, den
ſaͤumigen Meyer zu verurt heilen; Sondern es foßen auch diejenigen Beamten und Gerichts:
berren, welche diefem Unſerm Befe le nicht nachfommen, und fich einen Verzug dabey zu
Schulden fommen laſſen, auf die esfalls angebrachte —A Bm en, um
fo mehr beſtrafet werben,‘ ale’ s tigene De —5 Bau H erfode ee.
r " ‘ « ’ „ge . ) B . 7 ’ j ⸗ vd ct ai
nich kommen Lafer Sbuch Pd Yerfäu nur deſthleuniger wird. ©... ce
Musi sm ta But, SR di, ul mn ne Ts
T oa or BEN te 4. ELA. LAä.CIAL.
VBerfall⸗ und Lieferungszeir· des Meyerjinſes. Daran wirble ofkig..die erecun erkaun
Kal .n tin. eier "99 sin A —— aa .2 ſfitio Dit ö 1, ... Ib
Der Meyerzins ift zwifchen Diichaelis und Martini fällig, auch jedes Jahr fpdtes
ſtens vor Weynachten nößigsußghtragen.. :ı Wchwalfe nach Wenyntichten des Gutsherr ſich
wegegpruͤckſtaͤndigex Gefälle bey der Obrigkeit meldet, ſo ſt: ſafort deren Abgreg 30bhefehlen,
und. dazu eine victzehntaͤgige Friſt zu ſetzen, auch falls, or. deren Ablauſ eine Dueceung
nicht vorgezeiget wird, auf Koſten des Meyers ex Ri, und ohne weiteres Anfuchen
| d
Beckmanno Befene VIII. Theil. es
W
: , nn 7 . §. 3°. .. 0a end
nt Die Zinsfrächte muͤſſen in-untadelhafree Güte geliefert werden. ° '
3 6. Ehurbraunfhweigifge Meyerordnung
des Gutsherrn zu erwarten, die Execution gegen ven fäumigen Meyer zu erfennen und je
vollſtrecken, und wenn folche länger als acht Tage fruchtlos bleibt, mit Musdrefchung
. bes Korns, fo weit es zu Befriedigung des Gutsherrn nöthig ift, zu verfahren.
| Wie gegen dißipirende Meyer zu verfahren. T
e 7 Sollte fich finden, daß der Meyer noch vor Martini oder Weynachten feine geern⸗
dete rüchte fo weit verfaufer, daß zu beforgen, er werde nicht fo viel Korn übrig behal⸗
"ten.als zur Befriedigung des Gutsherrn nöthig ift, fo ſtehet letzterm frey auch vor Martini
- bey der Obrigkeit um eine Inhibition des weitern Berfaufs, bis dahin, daß er befriedigt
worden, anzubeften ‚und die Obrigkeit ſoll dieſes Inhibitoritim erfennen. Wären bereits
fo viel Fruͤchte veräuffert oder fonft abhanden gebracht, daß der Gutsherr feine Befriedi⸗
‚gung für das Jahr nicht mehr erhalten kann, fo fol das Quantum, fo rückfländig bleibet,
nach dem um Marsini.in der nächften Markſtadt vorhandenen Preife zu Gelde gerechnet,
und auf folches Geld erequiret werden. Stuͤnde diefes nicht benzutreiben ſo ˖iſt im naͤchſt⸗
"folgenden Jahre auf die, im Felde ftebenden Früchte Arreft zu erfennen, und dafern die
Bezahlung nicht fofort erfolger, fo viel Korn, wenn e6 in Stiegen ſtehet, an den Meifts
bietenden zu verfaufgn, als zu Befriedigung des Gutsheren erforderlich.
Vorzugsrecht der Weyer »Preitandorum. 0:
Des rücitändige Zins, in fo fern er die Preftanda von drey Fahren nicht über:
ſeiget, kann auch von den: Erben gefördert werden, und iſt kuͤnftig, bey entfleßenbem
Eoncurs uber das Bermögen des Meyers, gleich nad) den. Oneribus publicis zu claßifts
eiren. in gleiches findet Statt, wenn die Preftanda von mehr als drey Jahren ruͤck⸗
feändig ſind, und der Gutsherr, ohnerachtet der nachgeſuchten ..richterlichen. Huͤlfe, ‚dem
Abtrag nicht bewirken koͤnnen. Ta 6— n
8.
Der Meyner ſoll fchuldig und.gehalten fon, feinem-Gursherrn völlig, und in allen
Faͤllen gereinigtes, ‚gutes, untadelhaftes Zinskorn, fo wie es an feinem Orte gewachfen
und gedroſchen, und wie er.es zu Markte briaget, ohne einige Vermiſchung mit Diefpen
oder Radel zu liefern, keinesweges aber darf er das befle zum Verkauf oder eigener Con⸗
ſumtion abnehmen, und bus ſchlechtere dem Gutsherrn bringen. - " ° - - Zu
, Kar
ip ortfegung.. :
Damit der Qutshert
3** e176
E 8 ed Eu
Be: ‚berfichert ſey, daß. mit dep Gute der Zinsfrüchte Fein Betrug
Borgehe ker thin frey, jedoch auf ehe Sofen,' fagleich.ne her Erabte durch die
Amtsbediente eine Probe von’ der geetndteten Frucht ausdrefihen zu Taffen, oder alıch,
wenn es darüber zur gerichtlichen Klage Fomute,. zu verlangen, daß der Meyer eidlich
beftätfe, Ben Korn-fo liefere, als es auf feinem Lande im, — hen if
Sinder’fih, vaß der Diener betrüglich gehandelt, fo iR «x bie Koften u erftarten ſchuldig.
nl tie mbar rg ei
—J ) Die im:Meperkafe heiinte Sattuug ber Fruͤchte iſt m liefern, 0
2 Be I dem Meherbtiefe eine gerolſſe Gattung Frucht beflinmer iſt ber Meyer
baurte aber feibige nicht, ſondern eine andere, ſie ſey beſſer oder geringer, ſo iſt dennoch
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dem Meyerbtiefe nachzugeben, mithin die darin benaimte Gattuiig Korn anzürdufen,“
maßen der Meyer weder Fine beſſere, als er verforochen, zu liefern, noch der Gutsherr
eine ſchlechtere anzunehmen ſchuldig J “ \ . \ \ , , Em „ u
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Der Kornzins kann zu Selbe verbungen werden. |
Dem Gutsberrn und Meyer Bleibritmbenommen, "fi dahin zu vergleichen, daß
fuͤr den zu liefernden Kornzins ein gewifles an ©elde enttichtet wuerde, jedoch muß hierunter
eine verdeckte Erhoͤbung des Meperzinfes nicht fürhanden fm... "or
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Feldbeſichtigung. wegen Mismanhfes ol ſich ana bie ganze befäte Alur erſtregen.
Wegen des ben Meyetn 'bey erfolgenndem' Miswache, angebeibenden Erlaffes,
und der zu folhem Ende anzuſteUenden Felübeſcchtzguugen, laſſen Wir es zwar vorerft,
und bis dahin, daß darunter beffere Maaßregeln ausgefunden find, bey den Verordnungen
vom „; März 1738 und 28ſten Junii 1740, duch dem Ausfchteiben vom 3 iſten May .
‘19495: beisenben. : Wir wellen jedoch „daß: a)’ eine jede Feldbefichtigung ſich Aber die- -
ganze befäete Flur, keinesweges uber uͤber einien Theil derſelben, erftrecken, auch wie.
firbes geſchehen, ‚Im dem Prototollo bemerket, und wenn dem entgegen gehandelt wird
anf die Befichtiging mich. refiretiret werden ſoille.. 0.
de Vorher iſt auf Begehren eiblich zu erhaͤrten, bag nicht die Hälfte euer mittehnäßiaen: =
gewann a auc mtehmäßigen "|
an; Wenn b);mebtkte Gutsherten viober' der Schotzeinnemer, es verlangen, oder
Die die Beſichtitzung · dirigireude Herichtliche Perſon es dienfam ſindet, ſollen einige vot⸗
vieſke letztern auszuwaͤhlende Glieder der Gemeinde dot der Beſichtigung eidlich zu erhaͤrn
ten ſchuldig ſeyn, wie ſie nicht anders wuͤßten, noch glaubten, als daß in den Tämnitlicher:
Feldern der Gemeinde, zuſammen genommen nicht die Hälfte deſſen, was in mittelmäßis
gen Jahren zu wachſen pflegt, auf dem Lande befindlich Yen, . ö ' |
TFT Seren Te Weffchtigungeprotoendel:’ -":" - on
Es ꝛſollen auch c) die in eben rrwehnter Verordnung 00.1738, 8,.20:. den VBeam
ten und Gerichten zu nehmen erfatibte Protocollgebuͤhren, richt fo vielfach Als Butsleute,.
fuͤrhanden, angefthst, fodern vielmept nur ſo viel Überhaupt eritrichter werden; als fü:
- ein Protoroll zu nehmen verſtattet ift; bergeftalt, daß deffen Betrag auf die Bürsleute ver⸗
theifet, und von jedem derſelben nur uͤbetdem die gewoͤpnlichen Sihreibgebühren für die Ab:
fthrift, welche ibm derabfolget wird, toenn ernemlich folche verfänget, Hejahler werden, “
IL .. ya - ? F k ® e ’ r en \ ‘tr D er... ad. ds . . .. —F
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- °, Mapffionäfäle, . Bewiftelte Meyer, Drfommen Diefe Rendfion wicht. «- ——. —F
Wenn der. Meyer ein ganz neues Wohnhaus oder Scheine, mit Einwilligung
des Gutsherrn bauet, fo.ift demſelben, jedoch in diefem Galle allein, von dem Gutsherrn,
dem die Mieyrifiattigeßhset, auf zwey nach. einander fergenbe Jahre bie Haͤlfte det
Gutsherrlichen Gefälle, und falls er durch Pferde; und iehſterben einen folchen Vers
luſ bat, det dom. Extrag eines gamjehrigen Zinfes gleich fommmt,."der vierte. Theil deſſel⸗
bigen, zu arllaſſen. Den erlittener Geumsbrunf gebeiher ihm gleichfall⸗ Venen
De Ze u > | einjd
4
oe 6 Churbraunſchweigifche Meperordnung
einjähriger G äle an, ob er gleich ‚sen Werth feiner Gebgube. aus.der Brandafferura⸗
— t erhaͤlt. rlaſſu in dieſen dreyen Faͤllen hat Jedoch nur alsdenn
Daß, wenn der Guts berẽ nice zeigen koͤnnte, saß ‚der Meye er ſeinen übrigen Wermpgene:
umfländen nach, ohne feine Beyhuͤlfe ſich afein zu ran is Stande ſey.
0 29 & We. n.t Bunt |
N u, feine. Remiffign- Bott findets - at nf
An folchen Gefäuen, woran bisher eine Remiſſion nicht Statt genden, -folls der
Gutsherr auch kuͤnftig etwas zu remittiren nicht. Ya ſeyn. Er
Cap
Eon hc Beräferung, —— Zeig iR.
— Megergüter u. t w.
| I... | .
Das Eigent bed Die utsfiebet dem Gatoberrn u Darfelde m ade —*
2 ei ham For fe beffelben,austrälich hewiligen, ur, —*
a nicht aut das Eigenrpuum des Meyerguts dem Gntoherin —* ſondern ſelbigenr
auch vorzüglich daran gelegen iſt, daß kein underer Wirth auß den Hof komine; als
ber ſolchem vorzuſtehen im: Stande.ift, und die davom zu entrichteyden Gefälle wichtig
abträget; So gefchiebet che nur die, Befekung... dos "Hofes von denifelben, durch bie
errcheifung. das. neuen Meyerbrieſes, fondern.eg;ift guch Heſſen auedeuͤefliche Kimpilligung
allen denen Abreden und Contracten erfarderlich, wodurch Fire Verandenung beye der⸗
Mirerfat fürgenommen ‚.;die fünftige Erbfolge: in den Hofiheflimmen.- aber fonft enar
von heim Mener aus ſolchem zu enteichtende Ahgiſten feRgafegati werden - n: 7.5
„ Dliegenheit bed Nichters. Ohne Brand vermeigerter Gonfena:wirb ex.ciätio Taplinn,
. and ſummariſch verfabren. zu . cn u
Wenn alfo bergleichen. ——— en, oben Abreden, den Aemtern und
Gerichten zur. Betätigung übergeben, -oder „vor. fi igen, errichtet wuͤrdeny „der, Meyer
braͤchte gber den Hults her Aden Conſens nicht —5 bey... * t. der, ichter den Guts⸗,
herrn daruͤber zu —*2 diejenigen Erinnerungen ‚beffelben, welche erheblich, find, und
darauf abzielen, daß der. ef: in, gutem Stande, erhalten. und Die ‚richtige Abtragung der
Gefälle geſichert werde, zu beobachten, bey ejnem ungegruͤndeten Widerſpruch hingegen,
an Unfere. Yuiflizcanzlen. ober Hofgerigpt zu berichten, damip. felbige. den Gsherelich lichen
Couſens defundenen Umftänden nach, ex oficio, füppliren, . —88 die Ober: und
Untergerichte haben jedoch in dergleichen Fällen fur; und fummarifch zu verfahren, und
Dad zu ſeben, die Such i in n prötefialiige Woentaufug eiten atcht verwicei werde.
6. 2 9
ↄ⸗ jeder —RC iſt siehe Conſens ubthig. ‚Ren —— Ben bes
| Dienfiperrn ‚Gonfend mätkig AfE?, Ar. 1.9 ac lieerianı:
Gleichwie die Weräuferung, ſowehl · des : Meytrguis ſetoſt as ein Stuͤcke site
von, od. bes Gutsherrn Gnmiligung verdann und aikheig em ur job
pri Ferse dene senken”; I 6
Quethere ·ſolch⸗ Ginwiligung: willtuhrlich nerfägem; chue daß er Urſachen beewegen anzu⸗
fabcen ſchaldig iſt. falaich aach:alsdenn.: morn:beydem Käufer nichts ausinfegen wäre.
Die Benehurignug es Dienſeheren iſt! aber ıyu einem Vertauf ‚wicht erforderlich, wenn
Ibn ıhaban nichto. untgäßen wird, apa 1Ü unsciih chen ;
Ba m ärtgänig,? Erle dichte ehe fe erden.
. 9 Hr igeb herdotligheen Veſtauung bteibei es eh denjenigen, was in der
Ben — ten "Aprif“ 1636 verfeben iſt. Den Verkauf der ben dem Meyergut,
ed fe: eine“ kurze oder nge Zeit He niet mit der Meyerqualitaͤt erweislich nicht
behafteten! SGrundſnicke Ginger EN ar. beindern‘ nicht befugt,
‘ .
i
- 3,1
Verſatz ber — it ohne —*8 sa Eon F unguͤltig. an ſolcher erfolgen
di —— afentitter@&chulden. werden aus bar Deyergut no bezahlt.
uap rer 2 gar Birfung beäiguröhertüichen Eonfenfe.
Br . &benmäßig. iſt dog. Werfag, und die Verpfandung dee Meyergůter und day „gehe
rigtet Yertinengien⸗ ‚ohne; augärfliche, S seliche. Ginwiſligyng, vollig ungültig, ‚und
Nele Mh —55— Ama als Schuldigkeit gefordert werden, wenn der Meyer
Bruch: uijngr hen Imalücs ie E durch ra, Viehbſierben, oder dergleichen,
nyoihiget wihrdenm den in Stande, zu erhalten ,. eld amziſleiben, und zu foldem
Ense etwas von feiner Laͤnderen quf den fogengungen, — zu verſetzen; wie denn
auch in folchen Fall dem — frei) bieibet, ſolche edingungen hinzuzufügen, wo⸗
durch das Gut binnen fo kurzer Zeit als möglich, wiederum befrehet wird. Der Glaͤu⸗
biger, welcher Singen Biden tn gh ——— Gonfpis simas-worfchieffet, hat deſſen
Wiederbe; ih ng..menn glei —* R geſchoſſene Gel wirklich zum. Beſten des Hofes
BO He Mi —F ſo A un — Pc eat * Srundflücken nicht zu erwarten,
fonserh. Bit jon Beh was der Schuldner (ben eigenes fat, ‚zu befriedigen. Der
Gutsbertfiche —A— dat‘ auch Reit 9 ne Wirfung, als dag der Schuldner, in ſofern
| das Allodjgi dazuni cht binreichet⸗ aus dem Hofe jedoch mit Vorbehalt der Dursbere
Kanäle, hettieraet vie tungen en zuexſt Auen fh.
iz, FIT Br ps >, IR Bi .. —
Fall. ah errlichen air eienite Yan *. —8 vindieitet tortden. Wer- den Kauf: oder u
—A
Ullieg sh erjgen fd} —R en Falle? Wie ſolcher zu beſtimmen, wenn das
Quantum unbekaunt ? Wer den Kauf: oder Pfandſchilling nicht erſetzet 7 Verjaͤhrung.
Die ohne Einwilligung des: Gutsherri verkaufte, verfegte oder ſonſt in andere
Honde gekemnrear Pertinen; len⸗ kornen ſowohß won dem Burahrern; als vdn dem Meyer
ſolbſt uud deſſen Erben, wieberum oinabiciret und zu den Hufe gezogen werden, wenn der
Beweis, daß das Pertinenze zu ve Meyerſtars gehörei, gefährer werben kann, und ſoll
derjenige; dev ſolche beſttzet; fie. abzutreten ſchaldig ſeyn. Der Verkäufer oder Werfetzer
ſelt, oder ſolche die ihr Rocht an dem Hofe von ſelbegem. haben, fie moͤgen! uͤbrigens
mñ MErben getoorden feyu/ werk nächt ; auuſſen inne dafeen edieſe Vindication
auſie lien „ESder die· von Ber“ Seaoherru —— en Ahnen von dieſem, mie .
er, weil ſie den Hear; ar: 273 rue thun ſchuldig, wiederum
eingeraͤtmen werben / DAR HR ve —— Geid, ſeboch —
nn nicht
62 6 Churb raunſchweigiſche. Mehorordnung
nicht erſtatten, als wenn ſolches aus dem’ Allodio erfolgen.‘ kann; oder; durch emen Uber⸗
mäßigen Genuß, die. Schuld nicht getilget ft;-- maſſen ſonſt Die Zurückgabe ohnentgeidlich
zu verfügen it, Erhellet nicht, wie ‚viel ver.Kaufs:und Pfandfchilling betvage, ſo iſt der
Werth des Grundſtuͤckes nad) feinem jährlichen Ertrage, durch Achtsleuts ya beftünnien,
‚Wenn hingegen ein Meyer, der fein Recht an dem Hofe von dem Perſetzen oder SBerfäufer
nicht Hätte, die Vindicationsklage anſtellete; So muß, folhem ‚das. Verfegge open Ver:
kaufte, ohne einige Bezahlung des Kauf: oder‘ P andfchillinge, ‘abgetreten. werden.
Wer jedoch ein, ohne Gutsherrlichen Coͤnſens verduffertes Dertinen, 30.Jabre, .hefeffen,
bat, dem ift folches billig zu laſſen, weil die alsdenn fuͤrhandene —2 Ne erman⸗
gelnde Gutsherrliche Einwilligung vermuthen laͤſſet, oder allenfalls erſetzet.
u a TODE $. "or tıb mi Ay 22 ar
Verpachtung der Meperguͤter. Wann: ſolche kam findet i.:: des
Die Meyer müffen zwar; der Regel'nach,“ die" Minerhöfe und dazu gehörige
- $änderegen felbft cultiviren und nicht an andere verpachten. Dafern aber bey einen oder
andern derfelben befondere Umſtaͤnde eintreien weiche ihm eine Subßlocakion nölhig der“
wäßlich machten, der Hof mit einem Reihemann befeget bleiber-, auch die’ Beftelfüng des
Landes und Conſiſtenz des Hofes ˖darunter nicht leidet, als welchenfallz der Gerichts⸗
Burs s und Dienſtherr zu widerſprechen befugt ft, ſo fol demfelben verſtättet fein, den
B
Hof entweder ganz, oder einige Stuͤcke deſſelben, zu verpachten. |
rn: enler andren.
23uſammenziehung mehrerer Meyer hofe iſt vethoten. Andnahine. ht ‚B
Eirn jeder Meyerhof muß mit eitem befondern’Reifernäng Befeget Tentt‘, undes
iſt keinesweges erlaubet, zwey oder mehrere derſelben, wenn gleich ſelbige vordem zuſam⸗
men gerdefen waͤren, dergeſtalt zu vereinigen, daß dadurch ‚die Zahl det Haushaltungen.
vermindert würde ; worüber Unfere Beamte und Gerichtsherren forgfältig zu halten haben.
Die Meyerhöfe, welche feit.30 oder mehr Jahren bereits vereinigt gewefen, kongen indeß
ferner zufammen bleiben, auch diejenigen; welche feit kuͤrgerer Zar combinike ‚worden,
alsdenn bey einander gelafien werden, wenn die Obrigkeit nebit dem Gntsherrn, - als
weiche folches gemeinfchaftlich zu ermäßigen haben, finden, daß den Publica dadurch fein,
Reihemann entzogen werde, und die Eultur des Laudes daben gewinne, mithin die Com⸗
bination dem gemeinen. Weſen nüglich oder wenigſtens unſchaͤdlich ſehy.
L Wie zu verfahren, wenn einem Mepen mehr Höfe zufallen??
ZFiele einem Meyer, der ‚mit einen Hofe verſehen iſt, sin zweyter, durch Erbe
Schaft oder auf andere Weiſe, ju, ſa ſtehet dem Gutsherrn keinesweges freis, uͤber den
Teßtern willkuͤhrlich zu diſponiren, ſondern ber Meyer ann, welchen er nen beiden will.
für-fich nehmen, und denjenigen, den er ‚fahren Läffer,:. einent feiner Kluder, falls bey.
deſſen Eigenfchaften der Guts herr nichts auszufegen bat, ahtreten, und wenn bie Kinder
des. erfiesn etwa noch «nicht, enmachfen, eine Ömterimgabsainifisatiom, jedech bergefiekt,
daß auf dem Hofe eine’ befondere Hanshaltung Keibe, Yangedrbnet werden. Würde eiw
ſolcher auch ſich gerathen finden; einen feiner · Meherboͤſe/ unser Gutaherrelicher Bewilli⸗
gung und. Diteciony einem dritten zu verkaufea, Ton ſiehet ihm folches, frey, etc: ru.
Lk
Pu \
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pitakn. fuͤr das. 3onßentkum)c.at enberg. 63
der Käufer ein guter Haus wirth ſeyn, bey welchem der Gutsherr mit Grunde nichts erin⸗
“
nern kann, auch felbiger die davon bisher geleifteten Praͤſtanda abführen.
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er ET 2. Beſetzung wuͤſter Kö. 25 ee
J Auf die Beſetzungg der wuͤſten unbebausten Hoͤſe iſt alle mögliche Aufwerkſamkelt
zu nehmen, ‚non. Unfern, Beamten wegen derjenigen, worüber Uns die Gutsherrſchaft
zuſtehet, an Unfere Cammier zu, berichten, die Prioatguts herren fleißig und wiederholend,
wegen der ihnen gehörenden, zu erinnern, und ‚wenn befagte Priyatguts herren mit gehös
zigem Eifer für "bie Weſe zung nicht fürgen ‚(plten, ben, Unſerez Laudesregiexung davon
Afpeagpan sb ee; TEE Dur
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bin, 5 Theilung großer Meyerhoͤfe, iſt zu befördern,
Obgleich die Meyerhoͤfe, ihrer Natur nach, untheilbar find; So iſt dennoch ſehr
gi wuͤnſchen, daß diejenigen, wobey ſich viel Land befindet, getheilet, und dadurch ſowohl
die Zahl der Haushaltungen vermehret, als auch veranlaſſet werden möge, daß der Acker
deſto forgfältiger beftellet werde, Wenn aljo ein Meyer feinen Hof unter zwey feiner
Kinder, oder auch auf aridete Art, dergeſtalt cheilen will, daß dadurch (als welches eine
nothwendige Bedingung Naben ſeyn ſoll,) zwey abgefonderte Käufer und Höfe.enrfteben:
&o haben die Beamte und Öerichtsherren.diefe Abſicht möglichft zu befördern, die Gutes
‚und Dienftperren Darüber nothduͤrftig zu vernehmen, und wenn felbige nicht zeigen koͤnn⸗
ten; Ba We Theifung‘zu’ihrenn Nachtheil gereicht, fie wirklich vorzunehmen. Dabey
find aber zugleich die Onera verhaͤltnißmaͤßig mit zu theilen,.. und ſowohl die Pertinenzien,
welche jeder Hof befommt; als die Abgiften, die bavon abzutragen find, von Gerichts.
wegen getan zu verzeicheen. ——
aba Dual ti. a 5..9. a Ze
Denn der Meyer Proceffe Fähren will‘, iſt gutsherrlicher Conſens noͤthig. Mer die Proceßkoften
u....y rt sehr. Proceſfſe gander Gemeinden. Proctſſe gegen den Gutöherrn. 2
Solche Proceſſe die bey dem, Amte oder Gerichte nicht Di und in der Kürze
abgethan werden koͤnnen, fondern zu einem Schriftwechfel gedeihen, fol der Meyer mit
einem dritten, über den Hof und deſſen Gerechtfame, anders nicht als mit Einwilligung
des Sutoheten gm führen befugt feyu, und der Kichter. dieſe Ciumidigung wenn fie
wicht beygebrucht dit, Amtohalber erfotdern. Eniſtuͤnden Proceffe in ſolchen Fallen, da
der Gutsherr Eviction zu leiſten ſich verpflichtet hat fo bezahlt derſelbe die Koſten; in
‚übrigen Fällen aber kann ſolcher damit nicht beläget werden, ſondern der Meyer muß fie
,. feloR tragen. , Wenn anie Gemeinden uͤber Gerechtſame, die zu ihren Hofen gehören,
in Proceß gerathen, — Sie: Gepapmigung wo wicht aller, dennoch der
mebreften 8 ihren Optoherren, won ihnen berbenzufchalfen. Vofern jedoch det Proceß
gegen einen! — 2— gefuͤhret werden ſoll, iſt deſſen Einwilligung nächt erforberläch.
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64 6. Ahnebrdanthuaititw Mapsrokdnung
Bra ea "Chp. v. ;ohtedl ae J 3 JUL.
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Son der ersfolge in die Diepergüter.
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Das Meyerrecht geht auf die — Eden uͤber wöin der Erblaffer wicht anders bifponiret.
Da das Meyerrecht ein Erbpachtrecht it; eine Pacht den Rech kan nach ofe grit, welche
ſie dauret, auf alle und jede Erben des Paͤchters Übergebet, die dem Neyern ein
Erbrecht beylegenden Geſetze, eine beſondere Sröfole ze iriche werotdımer habe’ guch das
gemeine Beſte erfördert, die Gutsleute zu fleißiger Enfrur ihrer Döfe d Baba 3, ertnurf:
tern, daß ste Bey: hren Erben, in ſoferndieſe ſolchen vbrzuſtehen tuͤchtig find‘; Au der
Erblaſſ er. nicht ſelbſt ein anderes verlanget, verbleiben: So ift die Erbfolge ih Mögetr
güter keinesweges anf diejenigen, — von dem erjten Erwerber abftammen, einzu⸗
ſchraͤnken, ſondern es koͤnnen in Meyerguter alfe, welchen nach.den gemeinen Rechten eine
Erbfolge an den übrigen Gütern des Meyers —*2* mithin auch Aſcendenten und
— ſuxeeditenu bekt er RR ar ie
a — Ki Ber — er
Dan: J Die erblolge geſchiehrt nach gig Wear ey n. .
In Seflimmüng der Erbfolge ſelbſt iſt den geiueinei_Nechten nühingehn. den
RR: Zn: j al. ER ee 2
2a’! Ne
Rochden aber das —— —— nur einen —— — ons, und;der
Hegel nach, nicht ju theilen iſt: So ſollen die Gutsberren die : Macht haben, ſowohl
unter den Kindern, als unter den naͤchſten Seitenverwandten die etiva gleiches Grades
find, denjenigen zu wählen, der den Hof erhalten ſoll, ſich jedoch von ſelbigem niemals
dafuͤr etwas ſtipulixen oder bezahlen ‚ll, Die wit ejuem ‚andern Hofe wicht wergehengg
Kinder oder Aiverwandten, haben’ jedach vor denen bie: BUS AUbeN?. ‚Höfe ſehemcahet/ bey
der Erbfolge in die Höfe, ein Vorzugsredt.
> Der nächte Erbe muß fi binnen Fiprefrift melden Pa bey Verl, der, Erfolge,
Es muß fich ferner der nächte Erbe, oder bie Vormaͤnders der. Kinden⸗ —
letztere minderjaͤhrig ſind, binnen Jabresfpi nach erledigter Stelle, bey days HEmeoherren
melden, widrigenfalls dieſelbe vorh F aigen— — Hof dem anf i —
er folgeuden, ie RUN 5 a UBER
7% j ee java TE
Du Ram tag, .. — —8 von. dem Mehergut zu niten. un ®e en
eines Fremden, mit gutsherrli ger Eintetäigu — 3 fi
“ VDuſe Succoffio & inteftäro hat Jebäch feinen Phatz/ wenn der N er entipeber
Bund eier. letzten Willen, oder anf eine andere rechtsbeflaͤndige Wer, ein Ari vberordnett
kann ſolches aber nicht von im ohne des Gutsherrn Genehmigung geſcheben. Dieſe
Geneh⸗
dd
x
:: für das Fuͤrſtenthum Ealentr 65
Genehmigung ift der Gutsherr zu verfagen nicht befugt, dafern der Vater unter feinen
Kindern eines, es fen ein Sohn oder Tochter, waͤhlet, der die Stelle haben foll,. falls
gegen defien oder der Tochter Ehemann Tüchtigkeit, den Hofe vorzuſtehen, etwas erheb⸗
liches nicht eingewandt werden fünnte, . Bey andern Dijpofitionen über die Erbfolge in
die Stelle, ftehet hingegen dem Gutsheren frey, feine Einwilligung willkuͤhrlich zu ertheis
len, oder zu verfagen, und wenn das leßtere gefchiehet, ift felbige ungültig.
n $. 5. . 1
kaͤngſt Leib, laͤngſt Gut. |
Eheleute find befugt, einander die Erbfolge in das Meyergut, in der Epeftiftung,
mittelft der gewöhnlichen Clauſul: laͤngſt Leib, laͤngſt Gut, oder durch andere genommene |
Abreden, zu verfichern, wenn der Gutsherr keine hinlängliche Urfachen anführen Fan,
warum er feine Genehmigung dazu nicht geben wolle, ohne daß es der Einwilligung ber
Gefchwifter des Dieyers, oder anderer deffen Anverwandten, bedürfte,
§. 6
Uncheliche Kinder fuccediren nicht in dem Mevergut, bekommen daraus weber Unterhalt
noch Ausſtattung.
Uneheliche Kinder, wozu jedoch diejenigen nicht zu rechnen, welche per fubfe-
quens matrimonium legitimiret, find von der Erbfolge in Meyerguͤtern ausgefchloffen,
dieſe moͤgen ihren Vätern oder Müttern zufteben, auch gebührer denenfelben aus dem
(
Meyergute kein Unterhalt, vielweniger sine Husftartung,
. $, 7.4
Vormundſchafts beſtellungen. | |
Wenn ein Meyer mie Hinterlaflung unmiündiger Kinder flirbet, fo find folchen
Bormünder von der Obrigkeit zu beftellen, der Gutsherr ift jedoch befugt, wenn er will,’
deren Rechnungen einzufehen, und daben Erinnerungen zu machen. |
Anderweite Verbeyrathung einer Wittwe. Befugniß eines Interimswirths. - —
Die Wittwe kann mit des Gutsherrn Genehmigung zur zweyten Ehe ſchreiten,
und mit deſſen, auch der Vormuͤnder Zuziehung dem neuen Ehemann den Hof ſo lange
uͤbertragen, bis eines der Kinder, welches der Gutsherr zu erwaͤhlen hat, dem Hofe
vorſtehen kann. Dieſem Interimswirthe gebuͤhret alsdenn, wenn er dem Hofe gut vor⸗
eſtanden, nicht nur fuͤr ſich, ſondern auch, wenn er zu einer anderweiten Ehe, nach
—* der Umſtaͤnde, mit Gutsherrlicher Bewilligung ſchritte, ſeiner zweyten
Frau die Leibzucht vom Hofe, und ſeine auf der Stelle erzeugte Kinder erhalten, nach
Inhalt der Gutsherrlichen Bewilligung, aus dem Hofe ihre Abfindung, wogegen jedoch
ſowohl Vater als Mutter ihr Eingebrachtes, und die während der Verwaltung gemachten:
Verbeſſerungen im Hofe laſſen müflen,
Befugniß bes Gutsherrn, wenn der nahe Erbe zur Wirthſchaft untädhtig iſt.
Aulle Erbfolge in Meherguͤter fegr.zum voraus, daß der neue Wirth der Stelle
gehörig vorzuſtehen, mithin die davon abzutragenden Gefälle und: zu Feiftenden Präftanda
Beckmanns Befege VOL The. 3 abzu⸗
=
66 ö 3 Churbraunfhweisifhe Meyerordnung
Präftanda abzuführen im Stande fey. Der Gutsherr ift alfo hierauf zu beſtehen befugt,
und faun, wenn der nächfie Erbe, fonderlich, bafern folches ein Seitenverwandter ul,
Die gehörige Fähigkeit nicht hat, und z. E. des Landhaushalts unfündig, ein Saͤufer,
deſſen Frau eine fchlechte Wirthinn if, u. f. w. felbigen bey Beſetzung des Mofes übers
geben, und dem in der Drönung der Succeflion folgenden , die Bemeyerung ertheilen.
Sollte darüber Streit eutfiehen, fo ıft die Sache ohne Weitlaͤuftigkeit fummarifch zu
snterfuchen, und von dem Gutsherrn nicht ein, völliger ‘Beweis, jondern nur eine hin⸗
seichende Beſcheinigung, zu fodern.
Ca p. VI.
Von den Abfindungen and der Erbfolge im Allodio.
. %. 1
Abfindung darf nicht zu groß fenn, gefchiehet mit Zuziehung bed Gutsherrn.
leichwie die Erfahrung lehret, daß der Verfall der Meyerhoͤfe oft daher rühre, daß
„den Kindern der Meyer zu große Abfindungen ausgelobet werden: Alſo haben bie
Dbrigkeiten ‘eine forgfältige Aufmerkſamkeit darauf zu richten, daß diefem Misbrauch
fünftig vorgebenget werde, und zu Errichtung der Cheftiftungen und andern Dandlungen,
wodurch die Abfindung befiimmer wird, die Gutsherren jedesmal zuzuziehen.
§. 2
Dabey wird auf das Meyergut Feine Ruͤckſicht genommen.
Das Meyergut ſelbſt kommt, auffer dein Cap. IV. $. 18. bemerften Fall, nicht zur
Teilung, fondern gebühret nur einem der Erben, Es ift alfo ben der Abfindung auf
folches und deflen Ertrag einige Ruͤckſicht nicht zu nehmen, und die Abfindung blos nach
dem übrigen Vermögen des Meyers, und zwar weun die Schulden vorher davon abges
zogen find, zu beflimmen, s j
. . 3. .
Ä Was ber Colonus voraus befommt ?
Derjenige, welcher den Hof annimmt, ſoll voraus haben, mithin ihm nicht im
Nechnung gebracht werden. — |
a) Die Hälfte der Gehäuse, wenn folche neu find; wären fie in mittelmäßigem
Stande, fo, daß fie in 8 ober mehr Fahren Feine befondere Reparation beduͤr⸗
fen, behaͤlt der antretende Meyer davon Zrel zu gute; wenn fie aber in ben
in „Jahren erfleckliche Reparationes erfordern, wird ihm dafür nichts -anges
rechnet. Ä
Berner behält er voraus: |
b) Planken, Zäune, Hecken und Bäume,
<) Sail und Gahre im Sande,
d) fo viel von dem vorräthigen Bunter, als er zur Ausfuͤtterung des Wie ts
bis zum neuen bedarf, gen um, | n i via
5%
kuur das Fuͤrſtenthum Ealenderg, 65
a te |
Erbthellung des Allodii. eibgefundene Kinder
Alles übrige Vermögen des Meyers geboͤret, nad) Abzug der Schulden, zum
Allodio, worin nach Vorfchrift der gemeinen Mechte fuccediret wird, und muͤſſen die
Kinder, welche bereits etwas von ihren Elteen erhalten, das empfangene, wenn fie mit
zur Theilung geben- wollen, conferiren. - Abgefundene Kinder fuccediren aber im Allodio
nicht, fo lange als bie vorhanden, zu deren Beften fie abgefunden worden. Derjenige,
welcher den Hof erhaͤlt, wird auch durch deſſen Erlangung | von_ feinem Theile am Allodio
nicht ausgefchloffen. - s
⸗ u 5.
Ausfattungs » und Abfiudungẽprincipla.
Wenn der Dieyer dasjenige, was er feinen Kindern bey feinem eben. zur Ausflat:
tung oder Abfindung mitgiebet, baar vorraͤthig Bat, fo bleiber ihm frey, darunter nach
feinem Gutduͤnken zu verfahren, jedoch. muß daben der Pflichttheil der übrigen nicht vers
fürzer, noch der Hof von noͤthigem Vieh und andern Geraͤthſchaften entbloͤſſet were
Dafern er aber das zur Ausſtattung oder Abfindung ausgelobte nicht fofore abtrüge:
iſt eine-gerichtliche,, jedoch fummarifche Unterfuchung feines Vermögens anzuftellen, dem
Sutsherrn von dem ausgefundenen Ertrage Nachricht zu geben, und die Abfindung nach
dem, was. fich dabey ‚ergiebet, abzumefien. Wäre drefe Unterfuchung nicht gefcheben:
So ift der Nachfolger in der Stelle, feine Einwilligung zu dem ausgelobten fen vorhanden
oder nicht, folches zu bezahlen weiter nicht ſchuldig, als in fofern das Allodium nach
Abzug deflen, was er davon" worans bekoͤmmt, dazu bintsichet, an welches die Kinder ſi ſih
betzen muͤſſen. 6 |
Sortfegung.
Bey der Uebergabe der Stelle, oder bey dem Tode des Meyers, iſt mit Zuzie⸗
hung des Gutsherrn dasjenige Allodium, was der neue Meyer nach Cap. VI. $. 3. nicht
zum voraus bekommt, entweder durch eine gütliche Uebereinfunft, eder gerichtlich zu
tariren, Der neue Meyer behält folches in fofern er will, alsdenn fiir den ausgeniachten
Werth, und falls er es nicht fogleich baar bezahlen fann, find (om bilige Termine zu
beſtimmen.
$. 7.
Die, vhnderheyratheten Kindern anögelobte, noch nieht blzahlte nt Bleibt bey deren
Abfterben im Hofe.
Etirbet ein Kind ohnverheyrathet, bevor diefe Termine abgelaufen, fo bleibe
dasjenige, was an folches von dem Werthe annoch zu bezablen gemwefen wäre, im Hofe
au deſſen vorigen Nachlaß gebören aber alle Kinder, _ u
§. 8 . J
In welchem Fall Kinder aus dem Hofe Alimenta befommen ?
Obgleich die Kinder der Meyer und Jnterimswirthe, ihre Abfindung, bbſtebender
Nike, blos vom Erbe iu erwarten Haben, 8 wird dennoch in favorem a
2 eſtge⸗
6 6. Churbraunfhweigifhe Meyerordnung
feſtgeſtellet, daß ſelbige, (den Fall der Abmeyerung ausgenommen) wenn ihr Theil am
Allodio nicht zureichen ſollte, aus den Aufkuͤnften des Meyerhofes bis nach vollendetem
14ten Jahre ernaͤhret und zur Schule gehalten werden ſollen. |
Und gebrechliche? - on
Ein gleicher Unterhalt findet bey gebrechlichen und zur Arbeit untüchtigen Kindern
bis an ihren Tod ſtatt, jedoch müffen diefe, fo viel fie koͤnnen, zum SBeflen des Hofes
mit arbeiten, auch ihr Erbtheil in ſolchem bleiben, |
Cap. VIL
Ron der Leibzucht. |
\ 0. | -. ur 6. 1. W | _
Wenn ber Wirth anf die Leibzucht gehen darf?
Ein Meyer muß weder ohne gerichts: und gutsherrliche Einwilligung, noch vor dem
N «oſten Jahre feines Alters, den Hof,übergeben, es fey denn, daß er Schwachheits:
halber folchem ferner vorzuſtehen nicht im Stande, oder ihm der Hof nur. auf. gewille
Jahre interimsweife eingeräumet wäre.
J §. 2.
| Principia bey Beſtimmung ber Leibzucht.
Wenn der Meyer den Hof uͤbergiebet, fo gebuͤhret demſelben für ſich und feine
Frau eine nad) den Umftänden, dem Ertrage des Guts, und bem Vermoͤgen, mas der
abgebende Wirth auſſer folchem befiger, zu beftimmende Leibzucht, wobey allezeis darauf
Mücficht zu nebmen, ‘ob bie abaehenben dem Hofe gut vorgeflanden, ihn verbeflert,
Schulden abgetragen, neu gebauet, auch viel eingebracht und in dem Hofe zu deſſen Beſten
verwendet haben, als in welchen Fällen ibiien mehr gebuͤhret, als wenn der Hof unter
ihrer Adminiſtration beruntergefommen ift. Auch genieflet der, von welchem. der Hof
herkommt, billig eine hoͤhere Leibzucht, als der, fo daranf gebeyrathet har. - Wenn
legterer den Hof heruntergebracht, wird er der Leibzucht ganz verluſtig, und muß bie
gemachten Schulden, auch die ermweisliche Deterioration , wovon diefe die Präferenz vor
den übrigen Schulden hat, aus feinem Eingebrachten, fo weit folches reicher, bezahlet
werden. Zu der Beſtimmung der Leibzucht wird die Einwilligung des Gutsherrn erfors
. dert, wenn fie gültig ſeyn fol, und ift allezeit dahin zu feben, daß der Hof dadurch nicht
zu ſehr beichweret werde, | Ä
$. 3.
Dnera, welche ber Leibzüchter au äbernehmen.
Die auf den Leibzuͤchter fallenden Onera perſonalia, auch die zu entrichtenden Ge:
fälle von den, zum Leibgedinge abgetretenen Pertinenzien, müffen die Leibzuͤchter bezahlen,
wenn nicht ein anderes, hergebracht, ober ben Bedingung des Altentheils beſtimmet wird.
- |
. ’ .Ye 4.
/
far Bas Juͤrſtenthum Ealenbers. 69
dig
wit went meheer Leibzuchten zu. geben find?
. E⸗ laͤſſet ſich zwar nicht behindern, daß, wenn mehrere Todesfälle auf einander
folgen, auch mehrere Leibzächte befiellet werden muͤſſen. Die zweyte muß jedoch geringer
ſeyn, als die erflere, und nachdem dieſe aufgehöret, vorfommenden Umfländen nad, vers
beflere werden, wenn bie Umftände der Leibzuͤchter, und. das Recht, eine Leibzucht zu
fordern, übrigens gleich ſind.
+ 5.
Wie die Leibzucht dem Hofe wieder zufälle?
Wenn Mamn und Frau auf die teibzucht jehen, und es ſtuͤrbe einer derfelben, ſe
fallet die Halbſchied wieder an den Hof.
g.. 6
Nachlqß des Leibzuͤchters.
Was den alten Leuten von der Stelle an Hausgeräthe und Vieh überlaffen wor⸗
den, Soll nebſt dem Auen, fe auf dem zum Altencheil ausgefegten Lande annoch auf dem
Halm befindlich ft, nach ihrem Tode im Hefe verbleiben. Was aber die Leibzüchter von
eigenem auch anf der Leibjucht erworbenen Vermögen befigen, daruͤber koͤmen fie nad)
‚ Gefallen diſponiren, ober es. fälltfolches in Ermangelung einer Difpofition ihren nächflen
Verwandten zu, wogegen diefe die Begraͤbnißkoſt übernehmen. Wenn ber Dauswirtb
nach der Verabredung für die Begräbnißkoften ſtehen muß, fol dafür gehalten werden, daß
die ‚ao geweien j ſochenn das ganze Vermoͤgen des Leibzuͤchters zu laſſen. |
la 6. 7.
Beibyudt eines Stiefvaters.
Dafern ein Stiefoater die Leibzucht erhält, fo kann derfelbe, wegen der e während
. feiner Adminiftration etwa gemachten Verbefferung ; nichts verlangen, und fo wenig als
feine Frau , ibe Eingebrochies zuruͤcfodern.
Cap. VIII. |
Von der Abmeyeruns.
§. 1.
x , Bann bie Ahmeperung zu erkennen ? Erſter Zoll.
Nie Abmeyetung bat Pag: erſtlich, wann der Meyer an denen dem Guthsherrn, er
mag deren einen oder mehrere haben, gebuͤhrenden Zinſen und Gefaͤllen, ſo viel
reflirer, als ein drenjähriges Quantum derfelben beträget, es mag diefer Ruͤckſtand in
drey oder mebrern Jahren erwachfen, darauf geflaget oder nicht geflaget, und inzwifchen
etwas entrichtet ſeyn oder nicht. Nur alsdann hat diefes eine Ausnahme, wenn erwiefen
werden koͤnnte, daß der Meyer durch undermeidliche Ungluͤcksfaͤlle ohne feine Schuld, an
dem Abtrag behindert wäre,
| 33 - Ä Zueyte
wo. 6 Churbraunſchweigiſche Megeroräinung
® Zweyter Zall. |
_ Zweytens: Wenn der Meyer einen Concurs erreget, ober doch der von ihm ohne
gutsherrlichen Eonfens gemachten Schulden wegen, das Allodium dergeflalt angegriffen.
werden muß, daß der Haushalt auf deu Hofe von ihm gehörig nicht fortgefcget werden
koͤnnte. —
ur Dritter Fall. Ä 2
Drittene: Wenn derfelbe durch Geſoͤff und einen liederlihen Haushalt, Ber
fäumung des Ackerbaues, Verfall der Gebäude, Verderb der Holzung, ſohne gutsherr⸗
liche Einwilligung gefchebene Veräußerung oder Verſetzung der Grundſtuͤcke, und anderes
dieſem ähnlichen Betragen, fich als einen untauglichen Hauswirth Bejeiget, und ſolches
durch fachverftändige Zeugen erweislich zu machen ftebet, auch eing,ibn desfalls geſchehene
ernſtliche Admonition fruchtlos geblieben iſt, mithin bey feiner fernern Adminiſtration ſowohl
der Wohlſtand des Hofes, als des Landes, und der Gutsherr wegen richtiger Abtragung
der Gefaͤlle, Gefahr laͤufet.
E 2% en Ze SE Zr Ze j
Die Unterfuchung geichiehet ſummariſch. ertinenzien ſollen nicht vereinzelt werden. - Der -
»eurrente Zins wisb während der Klage besabli. .. .
Auf die in diefen Fällen von dem Gutsherrn anzuftellenden Abmeyerungsklage,
hat der Richter die Sache, jedoch fummarifch und mit Vermeidung unnöchiger Weitlaͤuf⸗
tigkeit, zu unterfuchen, und warn die Klage gegründet befunden wird, niemahls eine
Bereinzelung der Pertinenzien, ‚oder Adminiftration des Hofes," fondern allezeit die Mb:
meyerung ju-erfennen, und der Meyer muß während der Abmeherungsklage, fo lange
ſolche dauret, den currenten Zins jedesmahl bezahlen, ohne daß folches der Klage entgegen
gefeger werden kann.
J §. 3. N
Nach erfannter Abmeyerung beſetzt der Gutöherr den Hof willlaͤhrlich.
Der Hof fällt, bey erfannter Abmeyerung, dem Gutsherrn, zu einer anderweiten
willführlichen Befeßung, anheim, ohne daß die Kinder oder Anverwandten des abges
meyerten Meyers einigen Anſpruch daran machen innen,
ie $. 4.
Kein Meyer darf den Meyercontraet aufrufen.
Gleichwie der Qutsherr von dem Mieyercontract ohne binlängliche Urſachen nicht
abweichen, noch den Meyer und deffen Erben verfioffen kann; Alſo ift eben wenig der
Meyer befugt, folhen Eontract feiner Seits aufzurufen, fondern nebft feinen Erben fchuldig,
denfelben zu erfüllen. und dasjenige zu leiften, wozu ibn folcher verbindet; es fen denn,
daß er dem Gutsherrn einen andern annehmlichen und ihm anftändigen Meyer verſchaffe.
.” .
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‚für. das Fuͤrſtenthum Calenberg. a yı
nn ©. 0....'Cap. IX | |
on Mepergitern Die zum Concurs tommen.
§. 1,
Kein Hof (of adminiftriret oder vereinzelt werden.
nn es mit einem Meyer zum Concurs komnn, und derfelbe dieſerwegen ben Hof
fahren laſſen muß, fo if folcher Peinesweges,- nach ‚der bisherigen, ſowohl den
‚Öffentlichen Eaffen, als den übrigen Eingefeflenen des Dorfs, in mancherley Betracht,
böchftnachtheiligen Gewohnheit, zu vereinzeiu oder zu adminiftriren, fondern fofort wiederum
mit einem neuen Meyer zu befeßen, s |
. 2
Mie bey Goncurfen ber Meyer zu verfahren.
Es find alfo in diefem Fall die Schulden des Meyers und der Werth des gefammten
vorhandenen Allodii, von Gerichtswegen zu unterfuchen, wobeyn der Gutsherr, wenn er
wii, ſelbſt oder durch feinen Gevolimächtigten gegenwärtig ſeyn kann⸗
5. 3.
Der Gutsherr hat auf 3 Monat ben Vorkauf am Allodio, fo bey dem Hofe bleibt.
Hierauf iſt der Gutsherr zu vernehmen, ob er, in einer ibm dazu zu ſetzenden
Friſt von 3 Monaten, entweder felbft, oder durch einen neuen Meyer, den berausges
brachten Werth des Allodii, in fo fern ſolches bey dem Hofe bleibet, bezahlen, und in
das Gericht liefern wolle, welchenfalls ihm die freye willführliche Befegung des Hofes
zufomme.
ae oo
Nach ihm ber, den die Gläubiger in Vorſchlag bringen, anf 3 Monat,
Dafern der Gutsherr fich hierzu nicht erklaͤret, fo ſtehet den Gläubigen frey, in
einer Zeit von ebenfalls 3 Monaten, jemand in Vorfchlag zu bringen, welcher gegen
Bezablung des Allodii den Hof annehmen will, und wenn gegen deffen Tuͤchtigkeit nichts -
ir —— ſo ſoll der Gutsherr ſchuldig ſeyn, ſolchem einen neuen Meyerbrief— zu
ertheilen.
5.
Die in Ermangelung eines Käufers mit dem Alleip zu verfahren,
Könnten die Glaͤubiger dergleichen eben wenig ausfinden;: Alsdann hat der Guts⸗
herr, und in defien Entſtehung das Gericht, den Hof dergeftale zu befeßen, daß der neue
Meyer dasjenige, waͤs nach Cap. IV. $. 3. Kmem den Hof annehmenden Meyer vom
Allodio ſtey zuſallt, abziehe, und nur beſſen uͤbrigen Betrag bezahle.
F 6. 6. |
Interimscultur des Meyerguts. | -
Waheend dieſer Handlung, und ſo lange der neue Meyer ben Hof nicht antritt,
wied derſelbe, wenn mit gutsherrlicher Cinwilligung die Adminiſtration nicht beſſer *
richtet
722 6. Churbraunſchweigiſche Menerordnung
richtet werden kann, von dem abgehenden cultiviret, und von der Obrigkeit moͤglichſt dahin
geſehen, daß er von ſolchem nicht deterioriret wetde.
5. 7
Elaſſiũcation der Schulden. |
Nachdem auf diefe Weiſe ausgemacht ift, was ad maflam concurfus zu liefern
fey , fo find darin die Gläubiger den Rechten gemäß, und alfo auch; der Gutsherr, wenn
er ruͤckſtaͤndigen Zins zu fordern hat, nah Vorſchrift diefer Verordnung Cap. III. $.2.
zu claſſifieiren. f u u
8.
Bas dem neuen Meyer auf dem angenommenen Hofe zur Laſt bleibt? Ein Meyer, der ben Concurs
erreget, und deffen Frau verlieren die Leibzucht. Ausnahme in Nädficht der Fran.
' - Dem neuen Meyer muß von den alten Schulden, fie rühren von Abfindungen,
oder aus andern Urfächen, ber, nichts zur Laft bleiben, als die, mit Einwilligung des
Gutsherrn ausgelobte, aber. wenn folche. Einwilligung feblet, nach der Billigkeit zu
beftimmende, Leibzucht. Dem Meyer, welcher einen Eoncurs erreget hat, uud deſſen
Ehefrau, gebühree aber eine Leibzucht nicht, jedoch ift leßtere, wenn fie an dem Verfall
des Hofes nicht ſchuldig ift, mit ihrem erweislich zu wirklichem Beſten des Hofes verwens
deren Eingebrachten, nach den gutsherrlichen Gefällen zu claflificiren, und wenn fie folches
aus dem Allodio nicht erhalten kann, ihr eine halbe Leibzucht zuzubilligen.
| ß, %
Wie weit der gutöherrlidye Eonfens bie Erebitores fichert.
- Der gutsherrliche Eonfens in einige Schulden wirket, wie bereit6 Cap. IV. §. 3.
verordnet worden, weiter nichts, als daß, wenn die damit verfebenen Gläubiger
an dem ihnen gebührenden Ort aus dem Allodio ihre "Befriedigung nicht erhalten koͤnnen,
fie darauf zu dringen, befugt find, daß entweder der Gutsherr fie bezahle, oder gefchehen
laffe, daß der Hof felbft, jedoch mit Vorbehalt der quesherrlichen Rechte, mir zum Vers
Lauf komme. Faͤnde fich alsdenn Fein tauglicher Käufer, der den Hof auf andere, als die
6. 5. erwehnte, Bedingungen annehmen wollte, und fle könnten auf folche Weiſe nicht
bezahlet werden, fo müffen fie ausfallen, und der Hof dennoch befeget werden,
. I
Gerichtliche Confirmatie Vicht eonfentirter Schulden iſt dem Gutsherrn unnachtheilig.
Die ohne Einwilligung des Gutzherrn geſchehene gerichtliche Beſtaͤtigung einiger
Schulden, fol demſelben und deffen Rephten völlig untachtheilig feyn.
$. ın -
Dem Gutöherrn mäffen die Admiuiſtrationsrechnungen vorgelegt werben.
Dofern diefem allen ohnerachtet ein Hof zur Adminiſtration kaͤme, fo ift der Guts⸗
berr allemal befugt, die daruͤber geführten Rechnungen einzufehen, uud.däbey Erinne:
rungen zu machen, welche, in fo weit fie gegruͤndet, von dem: Gericht zu beobachten nb-
nu | | - Diet
.
für das Fürſtenthum Ealntrg 73
: Diefe Verordnung findet wur allein in Mhficht ber Dieyergärer ihre Auwendung. |
Gleichwie Wir in gegenwärtiger Verordnung, blos gewifle Regeln in Abfiche
bder Gutsherrn, und ihrer Erbpachtmener, feftfegen; So findet ſal u die,- an einigen -
Deren in ugen Furſtenthum Calenberg "vorhandenen Haͤgerleute, Eigenbehoͤrige, ax
die Ziehung des Theilkorns, auch auf das mit einem Erbmeyerrechte nicht behaftete Pacht⸗
- oder Erbenzinsland. und Güter ıc. feine Anwendung, fondern 26 bat damit ik alle Wege
bey dem Herkommen fein unveränderliches Bewenden.
— 7 Damit num dasjenige, mas durch alles vorſtehende wohlbedaͤchtlich feſtgeſtellet
und verordnet ift, kuͤnftig geman beobachtet, und die etwa entſtehenden Streitigfeiten dar⸗
nach beurtheilet werden mögen: | E
Dbiervanz kann gegen diefe Berorbnung nicht angeführet werben. .
So befehlen Win niche nur Unfern Ober: und Untergerichten, Aemtern und anderg
Dbrigfeiten, imgfeichen Unferer Sammer, in fofern, vermöge des Meglements vom
. I9ten Detober 1719, die Mieyerfachen derer Höfe, woran Uns die Butsherrfchaft zuſtehet,
vor felbige gehören, in den bey ihnen vorfommenden Fällen ſich darnach zu richten, und
Die an fie gebrachten Klagen und Rechtshaͤndel, mit möglichfter Abkürzung unnöchiger
MWeitlänftigkeiten, folcher gemäß, und ohne auf die bisher etwa beobachtete Obſervanz,
_ wenn fie diefer Verordnung entgegen ift, zu feben, zu entfcheiden: ſondern Wir wollen
‘auch, daß folche-gehörig publiciret und affigiret , in jedes Dorf ein ober mehrere Abbrücfe
derfelben gegeben, und bie Untertbanen von deren Inhalt, auf die Art, wie. jedes Dres
Dbrigfeit es dienfam finden wird, verftändiget werden follen. Gegeben St, James, den
21m May 1772. Unſers Reichs im zwölften Jahre, . ı ,
GEORGR&X MUS).
*
J. FE. Albensleben.
Shurbraunichweigifche Verordnung wegen Erbe
bung des Weggeldes in Ihro koͤnigl. Majeſtaͤt teutſchen
— Landen. Vom 6, May 1768.
Mi Georg der Dritte, von Gottes Gnaden König von Großbris
tannien, 3%. Zügen hiemit zu wiflen: wasmaſſen Wir zu Beforderung des
. Tommerci und’ zur Bequemlichkeit der Meifenden auch Frachifahrenden und Uuferer
getreuen Untertbanen Uns allergnädigft entfchloffen, die während des legteren Krieges
faſt gänzlich) in Verfall geratbene Heerſtraſſen in unferen teurfchen Erblanden wiederum
yon neuem in guten und dauerhaften Stand feßen und fürs fünftige darin erhalten zu laffen,
womit denn auch bereits an verfchiedenen Orten der Anfang gemacht worden , und von Zeit
n Zeit continuiret werden ſoll. |
Wie immittelft vie Erfahrung fattfam beſtaͤtiget hat, daß dergleichen mit vielen
Koften in Stand gefeßte Heerfirafien, in Ermangelung der nöchigen Aufſicht gar bald
wiederum ruinitet worden, und daher die obuumgängliche Mothdurſt erfordert, daß zu
Verhütung deffen, und damit ein ‚jeder in Unferen fanden. mit volllommener Sicherheit
- und Gemächlichkeit zu aller Zeit reifen önne, gewifle Wegaufſeher von Meile zu Meile,
und wo es nörhig ift, beſtellet und felbigen die Aufſicht über die Heerftraffen und deren
Nachbeſſerung aufgetragen, auch ifnen zu. dem Ende nahe an den Chauſſeen befondere
a aen aufgebauet werden müflen; So ift Unſer allergnädigfter Wille und verordnen
iemit: — —
1) Daß zu Beſtreitung der dazu ohnumgaͤnglichen Koſten und zu Erhaltung des
daben intendirenden gemeinnuͤtzigen Endzweckes, von denenjenigen, welche
ſich der in Stand geſetzten neuen Heerſtraſſen in Zukunft bedienen wollen, und
davon in dieſer Verordnung nicht ausdruͤcklich eximiret ſind, bey jedem Weg⸗
hauſe nach mehrerem Inhalt der ſub Lit. A beygefuͤgten Tare, ein gewiſſes leid⸗
liches Weggeld an die dazu beſtellte Wegaufſeher eutrichtet werden ſolle.
2) Bewilligen Wir hiemit allergnaͤdigſt, daß dasjenige Fuhrwerk derer Landesunter⸗
thanen und Eingeſeſſenen, welche beyin Wegbau mit Wagen und Pferden gedienet
haben, und zu Beſcheinigung dieſer Dienſtleiſtung von der dazu angeordneten
Wegbauintendance mit Freyzeichen verſehen find, von Entrichtung des Weggeldes
alsdenn gänzlich verfchoner ſeyn follen, wenn fie erweislich in. wirtbichaftlichen
Angelegenheiten, desgleichen in Herren s oder fonjtigen Dieniten, der neugebaueten
Heerſtraſſen fich bedienen, — wenn ferner mit den;elben eigene Produlta vers
fahren, oder auf Pferden fortgebracht werden, minder nicht, wenn jemand,
follte er auch gleich wit feinem Freyzeichen verfehen feyn, mit feinem Vieh die
? ne Barriren
*
—
ı 4) 3m allen und jeden, welche in Zukunft die Heerſtraſſen in unferen treutfchen fanden _
“
75: Churbraumthw. Werorbming Uber Das Menge. 2
Barrieren ſo weit Die Hued und Weide reicher, paffiret, oder bie öffentliche
Landſtraſſe, welche zu feinen in der. Feldmark belegenen Ackerländerenen, Wieſen
nund Hoͤlzungen führet, zu befahren genöthiger ifl, — wie denn auch fänıtliche
Unfere Officiers, Unterofficiers, Dragoner. und Reuter, auch [Amtliche Mili⸗
tairperjonen im SDienfte, jedoch nur zu Pferde, und nicht, wenn folche eines
Fuhrwerks fich bedienen, von Entrichtung des Weggeldes hiemit gänzlich befreyet
werden. "
: In fo fern jedoch Linfere fandeseingefeffene und mit Freyjeichen verſehene
Landesunterthanen, zu ihrem eignen Vortheil Lohnfuhren verrichten, Fruͤchte,
Holz, Steine und andere auf den Handel verkaufte Sachen verfahren, oder auf
Pferden forsbringen, mit eigenem Geſchirr oder zu Pferde. fich ſelbſt, oder: ihre
Freunde, auch legtere fie Geld, oder umfonft transporticen laflen; Sodann
find feldige eben ſowohl ſchuldig nnd gehalten, das feft Weggeld zu ents
richten, als diejenigen XBeggeldsftegen, welche ihr Vieh auffer dem Bezirt
der Hude und Weide treiben laſſen.
3) Befehlen Wir denen Wegaufſehern und Weggeldeinnehmern hiemit ernfilich, -
nicht allein zu aller Zeit bey Tage bey der Hand zu ſeyn, und bes Nachts die
Barrieren fo bald ſie angerufen werden, ohne Verzug zu eröffnen, fondern auch
das Weggeld von denen vorbey paflitenden, welche folches nach Inhalt diefer-
Verordnung zu erlegen verbunden find, mit Beſcheidenheit und, Höflichkeit -
. tinpufordern, — Miemanden über die Gebähr aufzuhalten, und wenn wegen
Entrichtung bes fhuldigen Weggeldes von den Borbeyreifenden wider Verhoffen
unerbeblidye Einwendungen gemacht werben follten, folche auf obſtehende Tare
und gegenwärtige Untere Verordnung zu verweifen, wogegen Wir
zu pafliren gewilliget und genöthiger find, das gnädigfte Vertrauen begen una
- einem jeden hiemit erufttich befehlen, das verordnete Weggeld jedesmahl unweis
‚ gerlich ju bezahlen, den Einnehmern weder ungefiim zu begegnen, am twenigflen
aber, bey Vermeidung fehwerer Ahndung, fich an felbigen jun vergreifen, ode
fonft ungebuͤhrlich ſich zu bezeigen. | | zu
Sollte immittelſt |
5) Jemand über die Weggeldseinnehmer und Wegauſſeher Klagen einiger Art in
Dienſiſachen mit Grunde anzubringen haben, fo ſtehet demfelben in alle Wege
frey, deshalb mit Anzeige der Nummer des Weghauſes, entweder ben der Weg⸗
intenbance zu Hannover fchriftlich, oder Hey derjenigen Obrigfeit in deren
Jurisdietion diefe Leute wohnhaft find, nach eigenem Gefallen fich ſofort muͤndlich
zu melden und das Behufige unverzuͤglich zu gewaͤrtigen.
6) Werden alle und jede hiemit angewiefen, und die Wegaufſehere Bub Weggelbd⸗
einnehmere dahin zu ſehen ernſilich befehliget, daß niemand zum Verderdb der
.. Wege diejenige Spur halten möge, welche der die Chauſſee zuletzt befahrne
Wagen veranlaſſet und hinterlaſſen hat, dergeſtalt, daß wenn meherere Wagen
—binter einander fahren, jeder eine beſonder⸗ Spur nehmen ſolle, als welches
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6 2. Churbraunfdweigifhe Verordnung
niche allein zur Comfervation der Wege, ſondern auch zu Bequemlichkeit der
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Heifenden gereichet. |
Und tie folches denen Einheimifchen duch den öffentlichen Anschlag dieſer
Verordnung befannt ſeyn muß, zum Veberfluß aber zufame den Fremden von
dem Weggekdeinnehmer bey der Paflage nöchigen Falls befanut gentacht werden
foll; So wird derjenige Einheimifche oder Fremde es fich felbft beyyumeſſen
haben, wenn Er bey jedem Contraventionsfall in 12 ıngr. Strafe bafb für
den Denuncianten und halb zum Beften der Wegbaucaffe gefchlagen, und folche
in der Folge nach Beſchaffenheit ver Umſtaͤnde, und wenn der Unfug von nem⸗
lichen Perfonen zu wiederholten malen gefchiebet, vermehret werden wird.
Würde fih |
7) Jemand freventlich unternehmen, den Wegen, den Abzugsgraben, den Bruͤcken ꝛtc.
im Fahren ſonſtigen muthwilligen Schaden zuzufuͤgen, ſoll derſelbe nicht nur
die Koſten der Herſtellung bezahlen, fondern auch nach Beſchaffenheit des ver⸗
- äbten Muthwillens mit Gefängniß, oder fonftigen Strafen ohnfehlbar ange⸗
feben, — diejenigen aber follen mit Karrenſchieben beftrafet werden, welche
ſich fo gar unterfangen, die Dieilenfdulen, Anfchläge, Barrieren, Bepflau
zungen ⁊tc. boshafter weife zu verderben, oder zu beſtehlen.
Wie denn 2
8) nicht minder derjenige, welcher feinen Freyzettul an Hnfrege verlenbet und auf
folche Art die Wegbaucaſſe betruͤglich hintergehet, der ibm concedirten Freyheit
für feine Perfon auf. befländig verlufüger feyn, das angenomineue Fremeichen
eich zur Beſchaͤmung und zum Beweis ber erlofchenen Freyheit, auswärts des
naͤchſten Weghaufes angenagelt, derjenige Unfrene aber, der ſich eines ſolchen
Zeichens bedienet hat, für jedes Pferd, welches darauf fren paffiret, ober zu
paffisen intendiret worden ift, mit ı2 gr. Strafe beleget werben foll.
u Wir beſchlen hiemit fämtlichen Obrigkeiten und Beamten wie auch Unſerer Weg⸗
bauintendance, denen Wegaufſehern und Weggeldeinnehmern, und uͤberhaupt allen denen,
weichen folches angehet, über dieſe Unſere Verordnung refp. mit Nachdruck zu halten
und den Inhalt derſelben gebührend zu befolgen, fo lieb einem jeden es iſt, nnangenehme
Folgen und Unſere Ungnade zu vermeiden: Und damit Niemand mit der Unwiſſenheit ſich
entſchuldigen koͤnne, ſoll ſolche aller Orten auf gewoͤhnliche Weiſe Öffentlich bekannt gemacht,
auch in den Kruͤgen zu jedermanns Wiſſenſchaft angeſchlagen werden. |
Urfundlich haben wie diefe Verordnung eigenhändig unterzeichnet und mit Unſerm
und Ehurfürftl. Inſiegel bedrucken laſſen. So geſchehen St. James, dem
May, 1768. Unſers Reichs im Achten, -
GE OR G, Rex. (L, $,) j
i | u B. C. von Behr.
nn | , — Zar
J aber Das Meggeld. 7.
Lit. A. ’ oo oo
| .Zare |
des sw. erhebenden Beggeldes
Nr. Lie] | | | \ gr. ef.
A. 1Dtbinaire Doften. nd Nebenwagen
B. Einlaͤndiſche Frachtwagen mit mehr denn 4 Pferden
3, . befpaunet 08 3 se rfür jedes Pferd] ı
C. |Einländifche Karren ⸗ s |
_[P- Auslaͤndiſche Wagen bie zu 4 Pherden ⸗ ⸗ A
TE Ertrapoften ⸗ ⸗ ⸗
F. Gedungenes und eigenes Zufrmert nn s jein jedes Pferd
2.6. [Die Perfonen, weiche mit Subrbefeben zu Dienften sr 1 16
ns gefahren werden und nicht die Dienftleiftende - Maultbi
H. Maulthiere und anderes angefpanntes Zugvieb > Maulthier ıc.
—_ L Einländifhe Frachtwagen bis zu 4 Pferden — I_
KT Ein Pferd. niit den Reuter ⸗ ⸗ s
' yein jedes Pferd
3 * Auch Handpferde und Reuubie ⸗ ⸗ oder Maultbiet.
4. und Hornvieh |
—|_ I ST — — —
N. NAuslaͤndiſche — von ı bis zu 3 TE Ä
. 5 | 0. Nuslandiſche Frachtwagen von 4 bis zu 6 Pferden Ye jedes Pferd. \ +
R Auslaͤndiſche Frochttarren wit mebr den Pſerden be⸗ 0a
ſpannet ⸗kfuͤr jedes Pferd. 2
Q. Ausländifche Brademogen mit mer denn 6 Pferden
beſpannet —
ſãẽmartif⸗ und Amee nie er Tem und) on
Frachtwagen, zahlen bey der Retour ohne Rück
R. ſicht auf die Pferde ⸗ |
7.48. Eine Karte a überhaupt. Ka!
Ein Wagen . u 2
Hingegen werden bey voller Fracht and bie angebun:
— | denen Pferde als eingefpannet, bezahlet ⸗
8. T. Schaafe, Ziegen, Schweine, Kälber ꝛc. | das Stuͤck. L
9.1V. |und in Trifften zo Stuͤck ⸗ .$ s - | überhaupt. 14
N Des Gonntagsjaflen die Anfäge füb. Nr. 2. & 3. die doppelte Taxe, auffer ſab
r. 2. Lit, E. als:
Eintändifche Frachtwagen bis zu 4 Pferden, womit es beym An a 6 pf. fürs
Dies fein Bewenden behält. agen bis zu 4 Pfer ſatz u fü
D Zu allen Zeiten * ur einmal, als von Mitternacht zu Mitternachtgegaßfen, wenn
| der Dinnen dheſer eis erpahtene Zerwi bey Veen, wo er aucgeheben iſt, Pr en
3 ww.
7%
Spefiencaffelfche Verordnung für - Rechnungsbe⸗
BE diente. Vom 18, Aug. 1786, u
Non Gottes Snaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu
0 Heſſen x... Zügen hiermit fund umd zu wiſſen, daß, obgleich in der m
Anfehung des Nechnungswefens unter dem ı, April 1766, wit Bezug auf vorbinnige
Befehle, Ausichreiden und erlaflene Verordnung, auf das genauefte beſtimmt und feftger
feßt ift, in welcher Maaße Unfere Rechnungenführende Beamten und Diener mit Euler
und Einfendung derer ihnen anvertraueten Rechnungen an die denfelben vorgefeßte Eoflegia
ich benehmen, wie die Erhebungen überhaupt betrieben, und diejenigen, weiche Unfere
Revenuͤen oder fonfliges Einkommen nicht getreufich verwalten, und die eingenonmene
Belser und Renten pflichtswidrigerweife vergreifen und in ihren eigenen Mugen verwens
den, angefehen und beſtraft, auch mie es mit denjenigen, welche unterlaffen, Blare und
richtige Rechnungen zu führen, oder diefe in denen von den Collegiis ihnen gefegten Friſten
nicht einfensen, verfahren werden folle, Wir demohngeachter misfälligft wahrnehmen
muͤſſen, daß verfchiebene Aechnungsbediente, und auch andere, denen durch befondere
"Aufträge Gelderheb s und deſſen Einſchickung aufgegeben worden, oder die, nach Beſchaf⸗
$enheit ihrer Dienftobliegenheiten, zuweilen damit befaflet ind, Gelder, die zu denen
Milttaies oder Civilcaſſen gehören, einzunehmen, und alfo durch. jene Landesfuͤrſtliche
Fuͤrſorge, die doch allein die Erhaltung guter Ordnung, als die Seele von allen t⸗
und vorzuͤglich von Rechnungsgeſchaͤften, bezielet, ſich nicht haben bewegen laſſen, ihren
inſtruetionsmaͤßigen Obliegenheiten, und bey ihren reſpective Dienſtanſtellungen abgeleg⸗
tem theuren Eide, in ſchuldigſter Gebuͤhr nachzukommen, ja ſolche zum Theil ſo auſſer
Augen geſetzt, daß hin und wieder "die betruͤbteſten Folgen von einer verwirrten Rechunng,
und ben verfchiedenen der Verfall eingetreten ifi, daß anfehnliche Receſſe nachläßiger und
boshafter Weiſe entflanden, und Unfere Caffen dadurch in merklichen Verluft und Schaden
gekommen find; dann aber vollends, zu Unferm nicht geringen Befremden, in Ruͤckſicht
der vorhin auf Pachtung geflandenen Rechnungsführern bey einigen derfelben der uner⸗
wartete irrige Gedanke eintreten wollen, als ob die in eingangsbenauiter hoͤchſten Ver⸗
ordnung auf die ungetreue Adminiſtratores und Kechnungsführer gefegte Strafen um fo
weniger auf Pachter in Anwendung zu bringen, da fie nicht als eigentfiche Neuterenbes
Biente und Verwalter Unferer Revenuͤen anzufehen, mithin dieſen nicht gleich zu ſtellen
waren. “ "
Gleichwie aber ſowohl fämtliche Pachter, foweit felbige nach der bereits verords
- neten Aufhebung der Pachtungen aunoch fubfifiiven, als auch alte Rechnungsführer
Unferer Revenien, es mögen folche die Militairs und ‘Domainencaffe, oder andete oͤffent⸗
liche Fonds angehen, vermöge ihrer für ſich habenden Juſtructionen, und darauf Uns
geleifieten Pflichten. ſchuldig und verbunden find, über: die ihnen anvertranete Ben oder
9 | “ *56— atıts
—
8 Oeſſeneaſſelſc Verordn kar Nechnungsbed. 79
Naturalienerhebungen richtige Rechnungen in der ihnen vorgeſchriebenen Zeit abzulegen,
. wäßrendenı Rechnungsſahr die eingehende Summen nach VBorfchrift an die ihnen anges
wieſene Haupteaſſe einzufenden, und nad) gemachten Rechnungsabſchluß den Ueberſchuß
ohne. mindeften Aufenthalt an die Behörden abyuliefern, folglich in nichts im Receß zu
bleiben; Go finden Wir Uns zumächlt bewogen, zu gänzlicher Abſchneidung aller obbes
meldten nichtigen Einwendungen, darjenige, was im ſchon gedachten Landesgeſetze vom
1. April 1766 fowohl überhaupt, als wegen der faunıfeligen und ungetreuen Kechuungss .
führer insbefondere verordnet it, auch hiermit auf alle Erbeber Herrfchaftliher, Mili⸗
tair s und Domainen s auch zu fonfligen Caffen gehörigen Revenuͤen, feinen daven ausger
ſchloſſen, desgleichen auf ſaͤmmtliche Pachter Unferer Rentereygefälle, ſoweit folche bis
zum Ausgang der Pachtjaßre, noch fubfifliren, zu erſtrecken. Ä
Und wie. Wir diefem allem gemäß ausdrücklich wollen, daß zwifchen Biefen und
jenen in Betracht ihres Rechnungsweſens nicht der mindefte Unterſchied obwalten, fohdern
der Pachter, wie ein jeser anderer Erbeber Herrfchaftlicher Præſtandorum, betrachtet,
und nach jener und diefer Sandesherrlichen Verfügung bebandelt, im Ganzen aber gegen
alle, bey welcher Receſſe erfcheinen, mit der fich felbft benzumeffen babenden Strenge vers
fahren werden ſolle; Als haben Wir ebengemeldte Unſre Höchfte Verordnung andurd),
nach ihrem .alenthalbigen Inhalt, und denen im Eingang derfelben enthaltenen Beziehuns
gen, gnaͤdigſt und ernftlic, hiermit wieberhofen, und, um in dem Betrieb des Rechnungs⸗
wefens eine noch mehr fich beftimmende Ordnung und Hurtigfeit einzubringen, auch Schas
den und Nachtheil von den Caſſen abzumenden, weiter hierdurch in Gnaden befeblen
- wollen, daß on |
" 6. rn
jeder zu Militair⸗, Domainen s oder fonftiigen Fonds gehörigen Erhebungen angefiellte
Rechnungefuͤhrer feinen Rechnungshaushalt fo einrichten und führen folle, daß alles täglich
in Ordnung fey, und folcher auf Begehren jedesmal in der Stunde, da es erfordert wird,
abgefchloffen werden koͤnne, damit folchergeflalt Unfere tandescollegia , und, in foweit es
den Milttairbehuf, und die angeftellte Regimentsquartiermeifter betrifft, Unſer Generals
kriegs eommiſſariat immer im Stande fey, eines jeden Rechnungeführere Eaffenverfaflung,
oft es noͤthig, nachzuſehen, um dadurch, da dieß an füch eine anf Recht ſich gründende
— iſt, das Rechnungsweſen überall in vorſchriftsmaͤßiger Ordnung zu erhalten;
als in welcher letztern Abficht dann Unſer Generalfriegscommifleriat genau darauf zu ſehen
und-fträcklich darüber zu halten hat, daß von ebenibefagten Negimentsquartiermeiflern, fo
wie von allen übrigen Militairrechnungsführern obne Unterfchied, die zu Führung eines
richtigen Rechnungsbaushalts ergangene Berordnungen und Meglements ftritte befolgt,
mithin die Mechnimgen nach den gegebenen Borfihriften richtig aufgefteller, und in den _
beſtimmten Terminen nebft den dazu gehörigen Documenten obnfehlbar eingeliefert, ſodann
aber bey dem Kriegscommiffariat ohnverzuͤglich eraminirt, monirt und abgebört,, und bierauf-
an die Oberrecheneammer zur Reviſton remittire werben, Und wie erwähntes Unſer
Generalfkriegs commiſſariat hiermit ausdruͤcklich gnädigft befehlige wird, bey Hierunter ver⸗
fpiieender Fahr oder Nachl aͤſſigkeit der Mechuunasführer, . diefe mit Nachdruck zu ihrer
Schuldigkert anzuhalten, und nach Befinden davon an Uns ſofort unterthänigft zu. berichs
sn; So follen auch bie Negimensschefs und Commandeurs mesbefondere, nicht nur pn die
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gz8. Heſſeucafſelſche Bersndnung >
| Regimentsquartiermeiſter, deren Mechnungshaushalt, Reiß und Conduite, ſendern auch
darauf fletshin ein wachſames Auge haben, daß die Regimentscaſſen unter deu Regle⸗
mentsmäßigen Beſchluß gehalten werden, und daraus nie einige Zablung anders, als zu
dern beſtimmten Behuf geſchehen möge, widrigenfalls ermeldte Chefs und Commandeuts
faͤr die daher eutſtehende Unorduungen und Receſſe ſelbſt baften und einſtehen ſollen. Und
da es übrigens nothwendig iſt, daß die herrſchaftliche Caſſen zuweilen und zwar unvermuthet
geſtuͤrzt werden; So hat das Generalkriegscommiſſariat auch hierunter, in Anſehung der
deinfelben fubordinirten Rechnungsführer, das weitere zu verfügen,
' g. 2
Verſehen Wir Uns gnädigft zu Unferen Collegüs, He werben zu Vermeidung
eigener Verantwortung 8 genau ſehen, daß jeder Rechnungsfuͤhrer vom Militairs
und Civiletat, die Ritter⸗ und Sandfchaftlihe Steuerobereinnahmen und Recepturen damit
inbegriffen, nach Verlauf des hergebrachten Rechnungsjaßre , oder wie folches eingeführet
iſt, in ber ihm gefegten, oder wo folches nicht beſchehen, fofort hierauf zu fegenden Frift,
die gehörig munbdirte Mechnung cum Documentis ohnausbleiblich einjende, und, daß
bierunter keinerley Nachficht ſtatt finde, vielmehr der Rechnungsführes für jede Woche,
welche er mit Einfchiefung der Rechnung länger, als geicheben follen, zuruͤckbleibt, in
- fünf Rthlr. nicht zu erlaffende Strafe fällig ertheilet, und bey vielwoͤchentlichem Zurüds
bleiben mit haͤrterem Zwang zu feiner Obliegenheit angehalten werde, Und da
% 3 UU
einige Rechnungsfuͤhrer zuweilen den Verzug in Michtbefolgung der Rechnungsablieferung
damit zu entfchuldigen vermennen, daß der Ausſtaͤnde noch zu viel wären, Wir aber
überbanpt alle Rechmungen davon möglichit gefäubert wiſſen, auch gat nicht geflatten
wollen, daß darum die Rechnungseinfendung verfchoben werde, So bat ein jeder Nechner
nebſt der Rechnung eine richtig fpecificirte Liquidation nach gnaͤdigſter Worfchrift der Vers
ordnung vom 20. unit 1783, die in diefem Punet bier bloß wiederholet wird, und
refpeltive nach Innhalt der rarione der Miliceirpraftandorum von Unſerm Steuercoliegie
erlaſſenen befonderen Verfügungen, einzureichen, und darin bey Vermeidung obnbelier
biger Vorkehrungen, und der bey entdecfenden Unrichtigkeiten unten mit beſtimmt werden
ſollenden Strafen, feinen Mangel erfcheinen zu laſſen; maaßen die einmal feflgefegte Zeit
zu Einreihung der Rechnungen pünktlich zu wahren ift, damit die alsdaun vorzunebs
. mende Reviſion und Abnahme obnaufbaltlich befcheben koͤnne.
| 0
So wie nun jede Anordnung und Landesfürftliche Verfügung dadurch allein in dem
Gang zu beingen und darinn zu erhalten iſt, wenn eine ohnunterbrochene Aufmerkſamkeit
auf den Gegenſtand überhaupt, und insbefondere genommen wird; So haben Unfere
Collegia, um dem Unwefen mit dem bäufigen Receßmachen, und dem pflichtvergeffenen
Benehmen der Einnehmer fremder Gelder möglichkt zu ſteuern, immer ihr Augenmerk auf
die Rechnungsführer und deren Dienfiverwalmng zu richten, und eine folche Attention
niemalen bis zum Rechnungsabſchluß anezufegen. Worzuͤglichſt weifen Wir aber au
hierzu alle diejenigen au, zu derem Departements bie Erhebungen bebören,. maaßen diefen
| | zu
für Rehnungsbediente gt
u affernächft aufliegt, an der nahen Aufficht über die in dem Departement befindliche _
Mechnungsführer es nicht erfehlen zu laffen, um dem Collegio von der etwaigen Entderfung _
oder.erwachfenden Verdacht Notitz zu geben. Künftig follen aber Ä
§. 5
alle diejenigen, welche einen Meceß.vorfeglich und gegen befferes Wiffen machen, die Amts⸗
pathter, wo deren noch find, mit darunter begriffen, mithin ohne Unterfchied alle und
jede, weiche Mititairs, Domainen: oder fonftige Revenuͤen zu erheben haben, caflırt ſeyn,
und darauf ganz und gar nicht Mückficht genommen werden, daß der gemachte Reteß auf
ein oder die andere Art getilgt werden fönne, und in dem Fall ein alfe untreu erfundener
Beamter, Eaffırer, Receptor, Ober: oder Untereinnehmer, und andere Einnehmer frem⸗
der Gelder, nicht im Stande wären, fogleich den gemachten von dem Collegio oder Com⸗
miflgriat unterſuchten Receß zu bezahlen und die ibm derowegen gefeßte Frift verftreichen
laffen; So foll, auffer der Eaffation, mit Zuchthaus s au dem Befinden nach mit noch
härterer Leibesſtrafe gegen ibn verfahren werben. Und da Ä
oo 6 | |
bey einigen Nechnungsführeen und Amtspachtern wahrgenommen worden, daß fie ihre
Receſſe dadurch zu verheimlichen fuchen, daß fie Poften aus der Einnahme laffen, welche
bey ihnen eingegangen find, und, bereits bezahlte Geld, oder Daturalienpoften, als
noch ausftändig in der Liquidation fortführen, folche Unrichtigkeiten aber, die nicht jeder:
zeit fofort, fondern manchmal erſt nach probirts, revidirt: und abgehoͤrten Mechnungen,
auch unterfuchten Liquidationen zu entdecken find, mebrentheils mit einer Vergeſſenheit,
oder mit dem begangenen Verſehen ihrer Schreiber zu entfchuldigen pflegen, Wir jedoch
nicht gemeynet find, diefe und andere dergleichen leere Einwendungen ferner anzunehmen,
zuimalen ein jeder Mechnungsführer fchuldig und gehalten iſt, richtige Journale und
Dianualia zu halten, und auf feine Schreiber ein wachfames Auge zu haben, damit Fehler
von dergleichen Art fich nicht einfchleichen; Als fol ein jeder in der Einnahme verichwies
gener, oder nach der vom Debenten gefchehenen Bezahlung noch liquidirter Poſten bis
auf zehen Rthlr mit eben foviel, über zehen Rthlr. aber willkuͤhrlich, wann ſich aber noch
- daneben eine boshafte Verſchweigung entdecken wird, oder der Poften diefer Urfache wegen,
gegen die Verordnung, zu quittiren verfagt worden, mit der Caſſation beftraft, auch die
Entfhuldigung, als ob das Verſehen durch ven Schreiber begangen worden, um fo wenis
‚ger angenommen werden, als der Nechnungsführer für deffen Faeta in Amtsſachen ohnehin
einſtehen muß. Damit aber s | j
die in der Liquidation, allenfalls aus Verſehen, eingefchlichenen Fehler abgeändert, und
dasjenige, was aus der Einnahme etwa geblieben, noch beygefügt, und eingetragen wers
den koͤnne; So .geflatten Wir einem jeden Rationario , um feine Liquidation und Einnahme
zu rectifteiren, eine Zeit von fechs Monaten A dato dieſer Verordnung, nach deren Ber:
flieffung aber ſoll ein jeder, in der Liquidation und Einnahme ſich vorfindende Fehler, uach
Inhalt des vorhergehenden 6, geftraft, und damit ohne einige Ruͤckſicht in der Folge
fortgefaßren werden. Und da . . _ |
Beckmanno Befege VIIL Theil, 5 /.
4
823 8 Heſſencaſſelſche Verordnung
“ | §. 8.
ein jeder Rechnungsfuͤhrer nach Beſchaffenheit ſeiner Rechnung und wie es dabey herge⸗
bracht, alle Monate, oder alle Quartal, wenn er anders ein ebrticher Mann bleiben will,
fein Diarium oder Caffenbuch aufrechnen, die Belege nachfeben, und fo den Beſtand
feiner Caſſe unterfuchen muß; So wird ein jeder Nechnungsfükrer diefem nachzukommen,
mit dem ernftlichftien Höchften Befehl erinnert, denen bisherigen Einrichtungen gemäß,
mit Einfendung der monatlichen, oder Quartalsertraste an das ibm vorgefeßte Dicaftes
rium ohnfehlbar zu continuiren, weniger nicht nach dem Schluß des Rechnungsjahrs einen
fummarifchen Ertract zu übergeben, und fofort darnach, bey Vermeidung der obbemeldten
Comminationen, auf die Einſchickung der Rechnung ſelbſt unanfichieblich Bedacht zu neh⸗
men, und, warn bey Gelegenheit der Nechnungsrevifion, oder auch früher ſich ergeben
follte, daß die Monats s, Auartals s oder fummarifche Ertracte untichtig wären, als weh
ches diejenige, denen es zu thun obliegt, genau zu unterfüchen, und davon Meldung zu
shun haben; So fol dieſes nachdrücklichft gerüger werden, und ift überhaupt mit Strenge
und Ernſt darüber zu halten, damit die Gelder in den feftgefegten oder allenfalls noch zu
beftimmenden Terminen, ben] Vermeidung der alsbaldigen Ererution, an die angetiefene
refpettive Eaffen eingefender werden. Weil aber au |
F. - Pa nn | -
Die Erfahrung lehret, daß die unordentfiche Führung von Diariis und Caffenbüchern, des⸗
x gleichen die Negligirung der Repofituren die erfte Gelegenheit zum Verfall der Rechnungs:
führer geben, und fie Dadurch unvermerkt in Receſſe gerathen; So haben alle Unfere
Rechnungenführende Diener, le moͤgen genennet werden, wie fie wollen, ihre Erhebung
fie mag zu einer Militair, Domainens oder andern Civilcaffe behoͤren, ihr erfieres, ihr vor:
. nehmftes Augenmerk auf wohl führende Manualia und Journafe, und auf Erhaltung
‘einer guten Ordnung in den zum Dienft gehörigen Litteralien forgfältigft zu richten, und
fo wie Wir auch einem jeden, unter deffen Aufficht Militair⸗ Domainen s oder andere Civil:
caſſen ſtehen, und insbefondere jedem in einem abgetbeilten Departement ftehenden Krieges
oder Kriegs: und Domainenrarh gnddigft befeblen, immer auf die ihm mit untergebene
Rechnungsführer zn ſehen; So erwarten Wir nicht minder, daß ein folcher durch unvers
murbete eigene Nachſeh⸗ und Caſſenſtuͤrzung von der erforderlichen Ordnung fich über:
zeuge, und dem Collegio, wohin die Sache gehörig ift, von dem jedesmaligen Befund
Bericht erftatte, Nachdem aber endlich u
| $. 10. | won u
Unfere Höchfte Willensmennung auch dahin vornemfich abzwecket, daß, wenn andere, die
A Feine angeftellte Rechnungsführer find, fondern von wegen ihres Amts Gelegenheit
aben, aus Eoncurfen, Proceflen, oder in fonftigen Fällen Gelder einzunehmen, die zur
.
*
Kriegs⸗ oder Sammer: oder auch zu einer andern Civilcaſſe gehören, und ſolche nicht
fofort an die Behörden abfenden, auch nach dem Inhalt diefes Landesgeſetzes behandelt
und angefehen werden follen; So wird Ein jeder, der in folchem Fall tft, oder Einftig
dariun kommen möchte, hiernach füch ſtraͤcklichſt zu achten haben. Und foll von jego an
auch fchlechterdings unterfagt feyn, fothane eingenommene berefchaftliche Geldpoſten ſie
W — mogen
*
für Rechnungsbebiente. Bq
mögen zu Uaſter Krieges oder Domainencaſſe gehörig fenn, durch ſuceeſſve Anwetſung
auf die Beſoldungen abzutragen, als welches letztere, ohne vorher an Uns beſchehene unter⸗
thaͤnigſte Berichtserſtattung und darauf erfangte Hoͤchſte Bewilligung, biermit durchaue
inhibiret wird.
(Be Wir num überhaupt aflen und jeden rechtfchaffenen Dienern, welche die iheer
Erhebun anvertrauete Sammen-fo ganz in ihrer Beſtimmung mie Treue laſſen, mithin
pffichtinaͤ nad und gewiſſenhaft verfahren, Unfre Fürftliche Gnade verfihern; So befeblen.
- Wir Unferen Regierungen, Kriegscollegio und Beneralkriegscommiffariat, Kriegs⸗ und
Domainencammer und Stenerfollegio, und allen denen, welche diefe Ordnung, angebet,
und werfen fie gnaͤdigſt und ernſtlichſt hiermit an, die pflichtfchnldigfte Erfüllung des bier
vorgefchriebenen ſich auf das befte angelegen feyn zu laſſen, auch mit Nachdruck und
ſtraͤcklichſt über dieſe Unſre Hoͤchſte Verordnung zu halten, geſtalten gegen jeden, deu .
dawider handelt, mit der gebuͤhrenden Strafe unnachſichtlich verfahren werden fol.
Damit nun aber Miemand bierinn mit der Unwiffenheit ſich entſchuldige; So it
dieſe Verordnung allenthalben gewoͤhnlich zu publieiren, und bemeldte Unſere Dicaſteria
‚haben noch den befonderir Bedacht dahin zu nehmen, damit einem jeden der ihnen unters
gebenen Rechnnngsführern ein Eremplar zu ihrer Gelebung und Nachachtung jugefertige
werde, f
Urkundlich Unfrer eigenhändtgen Unterfchrift und beygedruckten Fuͤrſtl. Secretin⸗
ſiegels. So geſchehen in Unſrer Mefldenzftade Caſſel den 18. Auguſt 178°.
Wilhelm e. C(BLS.)
Ve. Flecenduͤhl, gt. Bargel
Heſſencaſſelſche Verordnung wegen Zertheilung ber
Bauerguͤter. Bon 21. April 1786.
VI |
on Gottes Gnaden Wir Wilheim der Neunte, Landgraf zu
Heſſen, x. Entbieten allen und jeden in Unferen Fuͤrſtenthuͤmern und Lan⸗
den-Unfre Gnade und fügen ihnen hiermit zu wiflen: Nachdem, auffer den älteren Ders
ordnungen, durch das unterm 28. Auguſt 1750 ins Land erlaflene Hufenedict der Vers
theilung der zins⸗ und bienftbaren Hufen und Erbguͤter Ziel und Maaß gefeßt, nachge⸗
bende auch im Jahr 1773 J ) die At und weile, wie die nachgebohrne Kinder von
| derglei⸗
“ CM: ©. Sammlans J. s 20. und vii. (IV.)
4 9. Heſſencaſſelſche Verorbnung
dergleichen Guͤtern abgefunden werden ſollten, durch eine anderweite Verordnung näher
beſuͤmmt worden, So find jedoch nicht nur daruͤber, daß bey einer im vorkommenden
Faͤllen zuläßigen Theilung dennoch nach dem Edict von 1750, jedesmal der gutsherrliche
Confens mis vielen Koflen und Weitläuftigfeiten ausgebrache werden muͤſſen, ſondern
such, dafs nach Sem Edit von 1773, die nachgebohrnen Kinder faft erbfos von ihrem väter
lichen Gut) abziehen muͤſſen, fehr viele und mannigfaltige Klagen entſtanden; Welchen
abzubelfen Wir auf unterchänigfies Anſuchen Unſerer dermalen verfammelten Landſtaͤnde
2
hdiermit verordnen und wollen, wie folget:
. u no |
= Alle gefchloffene Baurenguͤter und Hufen find ar ſich untheilbar, und koͤnnen
chhne befondere Urfachen gar nicht getheilt werden. £ |
oo. . 2
Wenn aber ,
s) in Nothfaͤllen ſich jemand nicht andere us Schulden, die er nicht abwenden
koͤnnen, zu retten weiß, oder |
H ein Bauer nod; andere Erbgüter beige, und ein Kind bey fih ins: Sur verheu⸗
rathet, welchem er eine halbe Hufe anſchlaͤgt, und dent andern „ fo ſich auſſer
dem Haufe verheurathet, die andere Hälfte mitgiebt, und durch beyde Kinder
die uͤbrigen deflo gemächläher abfinden, oder
0 n Sohn ein Nebengewerbe treibet, wobey er mit einer halben Hufe ſehr gut
ortkommt; |
So if alsdann, wo nicht bie Leibebriefe vor Alter her ein anderes mit ſich bringen, ohne
daruͤber einem befondern: gutsherrlichen Eonfens auszubringen, eine Hufe von: 30 Adern
und drunter zur Hälfte,. eine Hufe über 30, 4a und: mehr Acker aber auch zu Vierteln zu
heilen erlaubt, jeboch mit der Bedingung,
= $. 3. Bu |
daß ein Soße, ber kein eigenes Haus hat, und fein Hufenantheil verpachtem oder anderr
wärts verdäufferm müßte, vonder Theilung gänzlich ausgefshloffen. bleibt und ſich mis feiner:
Abßndung, begnügen muß. und . Zn
6. 7. —.
wenn: in Lehen⸗ und zinsbaren Hufen es das Anſehen hätte, daß die gutsherrlichen Dienffe;
ader das zu entrichtende Laudemium durch die Theilung leiden koͤnnten, die Einwilligung
Bes: Gutsherrw zuvor einzuholen: iſt, welcher: jedoch, wann: ihn: der Gutsherr ertheilt,
zracis ertheilt worden muß. | ‘ | |
G. 5. E
Bey Erbyguͤtern, welche nicht geſchloſſen, fondern aus einzelnen Erbaͤckern zuſam⸗
mengeſchlagen find, bleibt die Vertheilung unter: einem halben Acker dergeſtalt verboten,
ꝛaß wenn jemand einen: ganzen Acker beyſammen zu behalten: erboͤtig, der: andere feine
billigmuͤßige Abfindung; anzunehmen: ſchuldig iſt.
F. 6. |
Bleibt dem Eiterm vorbebalten, eins ihrer Kinder bey fich zu verheyrathen, ihm
ans Gut im einem geſchwiſterlichen: Werth, unter: dein: eigentlichen: wahren Dreife,. anzu⸗
.... * ſchlagen,
⸗
wegen Bauerguͤtern. 85
ſchlagen, und nach Abziehung der Schulden ber uͤbrigen ihr Erbtheil zu beſtimmen, und
zwar dergeſtalt, daß: die Eitern freye Hand behalten, ob fie den erſtgebohrnen oder eines
ihrer übrigen Kinder, welches ſich am in ihre Um ſtande ſchikt⸗ bey ſi ch verheiea⸗
then wollen. Es find. nemlich
‚die Gateranſchlage nicht eber guͤltig, sie * cchtlich confirmirt ober die beihebriefe
ausgehaͤndigt worden ſind, in welchem I ge jedoch. bey Gericht die ungeſaͤumte
Anzeige zu thun iſt, um im Hypothekenbuch das Noͤthige wahren zu koͤnnen. Es haben
auch die Beamter bey etwaigen Unterfchleifen, oder fonft bedenklichen Faͤller, das Bur
ſchaͤtzen, auch die fämtliche ehirographarifche Schulden, damit davon nichte verſchwiegen
werde, ſich eidlich oder an Eides Stat angeloben zu faffer,
8
‚ Dad tödtlichem Ab: gang Ser Eltern find die Vsrmiser mit Veyxritt einiger ber
naͤchſten Freunde der ſich heyrathenden jungen Leute den geſchwiſterlichen Werth ber elter⸗
Shen Guͤter unter gerichtlicher Genehmigung zu beſtimmen ebenfalls berechtiget.
9
Die Kinder, welche aus Sen Gur abgefunden werden, erhalten nach der Eltern
Ableben ihr Erbtheik, wenn fie heyrathen, wie ihnen ſolches ausgeworfen worden, am
Bnarem: Gelde oder zugleich an Naturalien entrichtet und ausbrzahlt. Heyrathen fie aber
noch nicht; Go wird ihnen ſolches, wann fie das 22ſte Jahr zuruͤckgelegt haben, mie
4 pro Cent, verzinſet, inzwiſchen aber dasjenige abfchläglich bezahle, was fie zu Erlers
nung eines. Handwerks oder zu, einem: ſonſt noͤthigen Bebuf bedürfen, und fie haben
inzwiſchen dem ſogenannten Ein s und Ausgang im elterlichen Haufe,
F. 10.
as nun an Sergleichen Abfindungsgelderr von Dem —— zu bezahlen: üff,
muß in die Hypothekenduͤcher eingerragen und den: künftigen Creditoribus hyporhecariis,,
bamit fie nicht gefährdet find‘. bey Confirnration der: Öbligation: befannt gemacht. werden.
$. IT.
In Abſicht der elterlichen Auszuͤge wird es bey jeden Amts oder Orts Obſervanß
tiins Herkommen gelaſſen, und koͤnnen ſolche in Fällen, wo geklagt wird, nach der
Beduͤrfniß der Elternm und: nach: dem: Gutsertrag vermindert ober vermehrt werden.
$. 12.
Nachbem auch bereitsi in der Verordnung vom 16. Keil 1779 verſehen iſt, baß
diejenigen kein Vieh halten ſollen, welche es nicht mis eigenem Futter durchbringen koͤn⸗
nen: So bat es dabey fein nochmaliges Bewenden.
WUrkundlich Unfrer eigenhaͤndigen Unterſchrift und benrercacen Fuͤrſil. Seaen
infiegels, So geſchehen Caſſel den 21. April: 1786.
Wil elm 2 L. 8.) J
J delm c. a | VE Bleibe, gt. Buͤrgel.
er BE Beer EEE En ara —— — |
33T Deffierm
5
IO,
Heſſencaſſelſche Trauerordnung.
Vom 2. May 1786. | 86
Non Sottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu
Heften, Fürft zu Hersfeld, Graf zu Eageneinbogen, Dietz, Ziegen:
hayn, Nidda, Schaumburg und Hanau 2c. sc. Fügen hierdurch zu wiſſen: O6
es gleich an fich felbft untadelhaft iſt, daß die Verwandten eines Verftorbenen auch durch
aͤuffere Merfmahle die gegen ihn getragene Achtung und Liebe an den Tag legen; So ift
Biefes jedoch zu einem, befonders Wittwen und Wayſen oft dufferft druͤckenden Luxu
dadurch, daß bey einem Todesfall ganze Zamilien fich Loftfpielige fchwarze Kleidung und
bloß, mweil es fo eingeführer iſt, auf verfchiedene Arten anzufchaffen genöthiger find, fo
ausgearter, daß Wir es Unferen Regentenpflichten angemeffen finden, diefem fo ſchaͤdli⸗
hen Mißbrauche zu fleuren, und aus Sandesväterliher Wohlmeynung,; doch ernfiges
meffenft, hiermit zu verordneu, daß fünftig, und von Publication diefer Verorduung an,
ben allen und jeden ohne Unterfchied des Rangs und Standes, nach Abfterben ihrer Ael⸗
tern, Kinder, Ehegatten und Gefchwifter, auch anderer nahen Berwandten das Tragen
aller ſchwarzen, mit ſchwarz melirten, oder farbigen mit ſchwarzer Befegung verfebenen
Kleidung ſowohl in als auffer dem Haufe, wie auch dergleichen Knöpfe und Unterfutter
gänzlich verboten und aufler Gebrauch geſetzt, dahingegen bey gewöhnlicher farbigen
Kleidung von den Miannsperfonen weiter nichts Als eine ſchwarze Flor um den Arm,
und von den Frauensperſenen ein ſchwarzes Band auf dem Kopfe zu tragen erlaubt
ſeyn fol. Damit auch aller uͤbermaͤßiger Aufwand an Trauermahlen, Särgen und Tod⸗
tenPleidern unterbleibes So hat jedermann nicht allein fich nach denen deshalb fchon ergans
genen Verordnungen ſtraͤcktichſt zu achten, fondern Wir befehlen auch noch weiter, daß
ein Sarg bey Henoratioribus hödjftens nicht über zwölf Reple, inclufive des Befchlags,
und eine Elle des zu Todtenkleidern gebraucht werdenden Zeuges nicht über einen halben
Gulden koſten fol. | 2
| Gleichwie Wir auf Unfere gefanımte Dienerfchaft, und den ganzen vernuͤnftigen
Theil Unferer getreuen Unterthanen das vollkommene Vertrauen fegen, daß fie dieſe
YUnfre wöhlmennende, auch mit dem von Unſeren getreuen, auf dermaligen Landtage
verſammleten Ständen und Depntirten von Präfaten, Ritter : und Landfchaft gedufferten
patriotifchen Wunſch Übereinfommende Landesvaͤterliche Abfichten mit Danf erkennen, und
ch darnach auf das genauefte zu richten bedacht feyn werden; Go halten Wir in folchem
ertrauen noch eine befondere Pönalfanction beyzufuͤgen für überfläßig, und mollen folche
auch nur mit dem Schein eines in fie gefegten Mißtrauens Billig verfchonen, wohingegen
biejenigen, weiche wider Derhoffen diefer Berordmmg zuwider handeln follten, zu m
‘ . \ . aben,
soo. ww 12 — — —
11. Wirzburgiſche Trauerordnung 7
Gaben, daß ihnen die verbotene- Trauerkleider weggenommen, und fie noch daneben
empfindlich geſtraft werden ſollen. |
Wornach alfo jedermann fich unterthaͤnigſt zu achten bat.
Urkundlich Unfrer eigenhändigen Unterſchrift and beygedruckten Zürftl, Secrets
infiegels, Caſſel den 2. May 1786:
Wilhelm ° cELS) |
Vi. Fleckenbuͤhl, gt. Buͤrgel.
II.
Wirzburgiſche Trauerordnung.
Vom ı2teh. December 1785.
Son Gottes Snaden Wir Franz Ludwig, Bifchof zu Bamberg und
MWirzburg ꝛe. Nachdem Wir während Unferer Regierung bey Sterbfällen gar
oft einen übertriebenen Aufwand, und fonft noch verfcjiedene Mishräuche und Unord⸗
nungen wahrgenommen haben, auch dem Publifum durch die Folgen bekannt if}, in welch
empfindlichen Schaden die hierunter meiftens betroffene arme nachgelaffene andurch verfegt
worden find; Wir anben ſehr wohl die Pflichten erkennen, durch welche Wir in Anbetracht
Unferes fürftlichen Hochſtifts verbunden find, Unſere flets aufmerffame Sorgfalt für das
Wohl Unſerer lieben getreten Unterthanen gänzlich) zu verwenden, von denfelben eine jede
druchende Befchwerniß zu entfernen, und überhaupt deren Beſtes mit allem Nachdruck
- zubefördern; In folcher bey Uns gebenten Erwegung haben Wir bereits untern Hten Auguſt
1783 eine Trauerordnung für Unſere Reſidenzſtadt erlaffen, und Uns auch entfchloffen,
für das Sand gegenwärtige gemeinnügige Verordnung ergehen zu Taifen, und für die fich
ergebende. Sterb : und Trauervorfälle nachftehende Punkten feftzufegen, nach welchen fich
-Unfere fürftlichen Hochſtifts- ummittel, dann mittelbare Unterthanen, fo geift: als mwelts
lichen Standes, ohne Unterfchied der Religion, in fo weit fie fich mit eines. jeden Claus
bensbekenntniſſen vereinbaren laſſen, fünftig gehorfamft zu fügen haben, —
1) Sollen für jeden Verſtorbenen, welcher zum heiligen Abendmahl gegangen, dem
zZ altchriſtkatholiſchen Gebrauche nach durch 3 Täge die Exequien mittels eines
\ Choralaoder Seelenanits in der Pfarrkirche, jedoch mit der Ausnahme gehalten
‚werden, daß, wann der Entſeelte frühe Morgens in eine Kloſterkirche, oder
A Kloſter⸗
-
98 9, Wirzburgiſche Trauerordnung.
Mloſterkirchhof begraben wird, allda auch dieſen Tag das erſte Seelenaint, ohne
daß alsdann etwas dafuͤr an Pfarreygebuͤhren zu zahlen iſt, „Die zwey andere
aber, in der Pfarrkirche abzufingen find; Sollte aber die Begraͤhniß zur Abends⸗
zeit in einer Klofterkicche oder Kirchhof geſchehen, oder der Entfeelle frühe
Morgens in eine Klofterkirche, Kirchbof oder fonflige Kapellen ohne einen an:
verwandtlichen Tranerfomitat begraben werden, in diefen Fällen find die 3
Erequien in ber Pfarrkirche zu halten, Gleihwohlen Ä
2) Bleibt den gering bemittelten Pfarrgenoflenen unbenommen , anſtatt der drey Chos
ralaͤmter an jeden der drey Exequientaͤgen eine ſtille Weſſe, wofür pro Sti-
pendio 20 fr, zu zahlen find, leſen zu laſſen; Sollten Aber dergleichen unbe⸗
mittelte Pfarrgenoſſene ſich beygehen laſſen, zu dieſer Zeit in den Neben⸗ oder
Kloſterkirchen heilige Meſſen leſen zu laſſen, qlsdann haben dieſelbe zur Ahndung
ihres Ungehorſams der Pfarrey und angehoͤrigen die Gebuͤhren für die drey
Choralaͤmter, welche aber auch alsdann wirklich zu halten find, zu entrichten.
3) Werden nebſt dem Choralamt und allenfallſiger Votivmeſſe de beata mehr nicht,
als zwen beifige Meilen in der nämlichen Kirche leſen zu laſſen geftattet, jedoch
ſtehet den Pfarrgenoffenen fren, ſowohl in den Exequientaͤgen, als aufler dens
ſelben in anderen Kirchen. nach Gutbefinden heilige Meſſen leſen zu laſſen.
4) Befehlen Wir, daß bey den Erequien das fogenannte weiſe Freudenamt unters
bleiben folle, die Votivmeſſe de beara foll aber, jedoch. nur auf ausdruͤckliches
Verlangen der Pforrgenofienen gegen Abreichung des ehevor ſchon beſtimmten
Stipendii yon 20 fr, gelefen werden, U | | g
5) Sollen die Abendfeichen nicht bie zu anbrechender Nacht verſchoben werden, und
6) bey den Abendleichen die Begleitung der Religioſen unterbleiben, -
7) Sollen dem Todtenfarge feine Kränze und Striche, fie moͤgen beſtehen, worin
ſie wollen, noch Bruderfchaftszeichen aufgelegt werden,
- 8) Wollen Wir zwar die neben dem Zodtenfarge fonften getragene Facklen nicht völlig
abſtellen, jedech den Perfonen höheren Standes nicht mehr, als ſechs, den
von dem bürgerlichen Stande bingegen nicht mehr als vier paar gefchränfte
Facklen geftatten, bey den Perfonen aber, fo das vierzehnte Jahr noch nicht
erreichet, follen neben dem Zodtenfarge nur vier Kerzen, oder zwey doppelte,
oder vier einfache Facklen getengen werden, jedoch mit dem weiteren Befehle,
daß felbe in den Kirchen nie angezündet werden ſollen; Ingleichen
|
|
| +
| | 9) find bey den Leichen weder bie Fleinen Kerzen, noch auch die fogenannten Grab⸗
| - ferzen mitzutragen, und ift der Todtenfarg in der Kirche fomohl an dem Tage
|
der Begraͤbniß, als auch bey den Erequien von Perfonen höhern Standes mit
ſechs, die vom bürgerlichen Stande aber mit vier Haldpfündigen Kerzen zu um⸗
ſtellen, jeboch ſtehet es in eines jeden Willkuͤhr, den Todtenfarg auch mit ptertels
pfündigen und noch geringern Kerzen zu umftellen, nach vollmideten Exequien
aber follendas Jahr hindurch auch auf aller Seelentage feine Kerzen mehr auf
den Gräbern angezündet werben. | RE
< u 10) SH
au. Wirzburgtſce Trauererdnung. 9
10) Soll bey den Begräbniffen kaͤnftighin in ber Pfarrkirche nur allein, und web war
mit zwey oder hoͤchſtens drey Glocken nach Verſchiedenheit des Alters des
Rorbemen ohne Unierfchied des Standes gelduter werben; .
. 11) Das beſondere Gekaͤnt aber zu den Eyeanien: SE unterbteißen,, nad fie das
gewoͤhnliche Gelaͤut zu den Eenuien nichts bezahlt werden, '
22)’ Eind die Altaͤre nicht mehr ſchwarj zu behangen, vielweniget einige Tobtenkoͤpfe
darauf zu ſtellen.
15) Solle das Ahtipendium nur allein, ſchwarz ſeyn; den Perſonen yon höherem
Stand geftatten Wir aber auf dem Altar ein, und auf dem Todenfarge jweg
Gamilienwappen“ aufzuhangen.
19 "Sollen die Seelenaͤter ohne Mupf gehalten, und darunter nue allein Choral |
geflingen werden.
. 35) ‚Deteblen Wir, ba binfäro mann der Prieſter ad tumbam gehet, weder in
19) Hat jederzeit die Kirche, two die Begrabniß gefchiefet, dns Bahrtuch herzu⸗
anfjwiegen,
r Die Depofitionis, nod) in feptimo & trigelimo bie Glocken angezogen werden
ollen.
16) Soll Niemand von den Layen intra Presbyterium begtaben werden,
17) Soll das Mittragen der Todtenköpfe bey ven Leichenbegängniffen unterbleiben.
18) Iſt der Gebrauch bes filbernen Geſchirrs ohne Ausnahme ſowohl ben den Leiche
conducten, als den Erequien gänzlich unterfagt und verboten. .. Ä
geben , jedoch ift den Zünften erlaubt, ihr 8
20) Iſt bey den Leichconducten das Mietragen aller Bruberfshaftszeichen und Fahnen i
unterfaget.
| ai ) Sof für den Gebrauch der Paramenten bey teibegängnifen ſowohl, ale
Erequien nichts bezahle werden.
22) Iſt das Tragen der Tranerflößre, oder Leidbinden ſowohl bey Leichbegaͤngniſſen
als Exequien, dann in der Trauerzeit verboten, bdesgleichen auch unterfagt
wird, Trauerfloͤhr oder Leidbinden ‚einem Auverwandten, und Leichanſaͤger,
Trägern, und dergleichen abzureichen, oder auch an das Kreuz binzubängen,
83) Sollen auch feine Handſchuhe und Citronen, dann Blumenſteduße, an wen es
auch immer ſeye, bey Leichbegaͤngniſſen abgegeben werden.
34) Sollen in den Sterbhäufern weder ſchwarze Spalier oder Tücher anfgeangen,
noch in der Kirche die Stühle damit bedeckt werben,
25) Iſt den Pfarrgenoſſenen geſtattet, ben ‘den Leichenbegaͤngniſſen ſelbſe die Facklen
anzufchaffen, oder ſtatt deren zwo halbpfuͤndige Kerzen mittragen zu laſſen.
26) Iſt das Mittragen der fogenannten Handwerks⸗ und Bruderſchaftblerzen bey J
den Leicheneondueten verboten, jedoch wird den nften ttet, ibre
nannten Klubenkerzen mitttagen zu loffen. Zarfien gefanen, ihre (oge
. Sedmanne Befene VIII. Thel. MM | #7) Da
ee 31 Wirzburgiſche Traueror dnung.
27) Da ferners unter die Misbraͤuche bey Sterbfällen, die in den Staͤdten und
Doͤrfern either angeflellten Mahljeiten oder Leideſſen, und Tröftertrunf billig
gerechnet werden koͤnnen, als werden dergleichen thoͤrichte Schwelgereyen durchs
BE aus perhoten,, ‚und folle fohin bey den Leichen und Erequien weder Eſſen noch
| Teinfen gereichet werden. | oo Ä
- 28) Werden die weitläufig gedruckten Tobtenzettel anmit abgefieller, und mehreres
"ide, dann den Namen und das Alter des Verſtorbenen, nebſt deſſen Bedie⸗
nung, worinnen derſelbe etwan geflanden, wie auch den Monat, Tag una
Etunde deſſen Hinfcheidens darinnen anzumerken erlaubt, gleich auch "das Aus:
theilen der Tateinifchen Todtenzettel anmit unterfagt wird.
29) Iſt vor der Kirche und Sterbhaus kein Allmoſen auszugeben, fondern es fol
| daflelbe jederzeit zur Urimencaffe geliefert, und folches von den Pfarsern-oder
hiezu aufgeftellten Pflegern ausgetheilet werden, _
30) Sollen die Todtenladen von Brettern von der geringen Gattung ohne alle Ver⸗
zierung, Stollen, und ohne Beſchlaͤg, oder Mefling feyn..
33) IR nur für die Perfonen, fo das ſvierzehnte Jahr zuruͤckgeleget, zu tranekn
erlaubt, Bann wird den Perfonen, welche noch nicht das vierzehute Jahr
erreiche, das Trauern anmit verboten. u | nl
32) WM bey Trauerfällen ven Mannsperfonen das Tragen der in den erften 6 Wochen
üblich getragenen aufgeriebenen ſchwarzen Kleider, aller ertra Trauerperuquen, '
ubetzogener uber anderer Trauerdegen, fchivarzer Schnallen, Schuhbe von
ı geräuchertem Leder, und ſchwarzen Handſchuhe anuıit verboten.
37) Nachdem von dem weiblichen Gefchlechte in den erftern 6 Trauerwochen bie
- wollenen, ober fogenannten fehwarzen jeugenen Kleider, nach diefer Zeit aber
andere Kleider getragen worden, als -wird diefe Abwechslung ber Kleider anmit
unterfaget , dann ferners wird dem weiblichen Geſchlechte die mit Trauertuche
‚belegten Geberbächer,, die ſchwarzen flobrenen, ober dergleichen Hauben, Auf⸗
“füge, Binden, Schnippen und Trauerüberhäng, oder die fogenannten Stürje,
Bann die Hauben vom weiſſem Krepp und Cambray, oder fogenanuten Kammer:
tuche zu tragen verboten, und folle die Kopfkleidung aus einer gewöhnlichen
weifen Haube mit einem ſchwarzen Bande beftehen. |
34) Befehlen wir ferner, daß fir die Ehelente, fokann in aufs umb abfteigender -
inie, als Vater, Mutter, Großvater, Großmutter und Schwiegerältern,
Kinder und Enkel nicht länger als ein halbes Jahr, für Seitenfreunde, welche
entweder mit Blut oder Schiwägerfchaft verwandt ‚ in dem erften Grabe, als
Druder, Schweſter, Schwager, Schwägerin, ein Vierteljahr; -für die im
werten Grade, als Vaters s und Mutterbruder und Schweſter, dann Bruders
amd Schweſterkind 6 Wochen, fir die weitere Verwandien aber. gar. nicht
getrauert werben ſolle; Welches alles jedoch von demFall zu verfieben ıft, wann
| erſt gemeldte Derfonen das vierzehnte Jahr erreichet haben,
35) Wegen
.
IT Wirzburgiſche Trauerorbnung. —
35) Wegen den Dienſtboten, —— — und dergleichen gebieten Wir hingegen,
daß folche bey allen und jeden Sechfiillen ohne Ausnahme der Werwandtfchaft,
oder des Standes weder in groſſer noch Feiner Traner gekleidet, noch auch Kuts
[4
0. fehenpferde, Geſchirr mil einiger Trauer boleget werden. ſollen. | r
36) Koͤnnen die Leichen durch fremde Lohntraͤger oder durch die diesfalls beyuſprin
Ä gende Anverwandten, und Gevatterleute gegen eine Belohnung von 14 Bagen,
in fo ferne nemlich Sem Herkommen geihäß etwas für ſolche Bemuͤhung bezahle
werde, zur Beerdigung gebeacht werden, jedoch folle den-Leichenträgern Fein
Wein und Weck gereichet werden. | Ze “
. 1.2937) Da die Vodten feines eiteln Geprängs, Wufpnges, umb Zierbe bedoͤrfen, als
‚follen die Zodtenkleidungen nuc aus weifler Leinwand, hochßſens von mittelmäßiger
2. Ose, ohne Spitzen und Bänder, Kraͤnze, Straͤuſſen, Limonien und Pome,
"ranzen gezieret beftehen. .. nt
38) Sollen die Todtenfärge, es mögen erwachfene, oder Kinder darinnen liegen,
‘
vor der Leichbegaͤngniß zugefchlagen ind keineswegs vor ber Leichenbegaͤngnig
öffentlich ausgeftellet, noch offen zur Grabſtatt getragen werden.
.39) Sollen bey. Leichbegängniffen feine Muſik gemacht, noch während ber Leichbe⸗
gaͤngniß auf denen Thuͤrmen geblafen werden... |
«
: 190) Hahan die Pfarrer die Köfienverzeichniffe deren Schulmeifter und Kirchehbiener,
= ehe folche bezahlt werden, jederzeit zu überfeben, und wann nichts übermäßiges :
darinnen angefegt befunden wird, "zur Sicherheit derjenigen, welche folhe zu
bezahlen Haben, mie ihren Namen zu unterzeichnen, J J
" 4) Damit nun auf dieſe Unſere gnaͤdigſte Verordnung veſtgehalten, und dieſelbe
u alles Ernftes vollzogen werde, fo haben Wir folche zu jedermanns ſchuldigſter
Nachachtung nicht allein zum öffentlichen Druck bringen laffen, fondern befehlen
"auch ferners dabey', daß allen Punkten, worauf Unfere Beamten ſewohl, als
die Drtsvorftehere genaueft zu wachen haben , von Zeit der vorgenommenen:
Verkündung alſo bald und zwar unter Strafe von 5 fl. fraͤnk. nachgelebt, die
"" Mebertretter eines oder des andern fowohl geifts als weltlichen. Standes von
‚eines jeden behöriger Obrigkeit zu forhaner Beftrafung gezogen, und dem Ans
zeiger der Drittheil von der angefeßten Strafe mit Berfihweigung des Angebers
Damen zu Theil werden folle. |
Zu deſſen Urkunde haben Wir gegenwärtige Verorbnung vermistelft Unferer eigen:
Gändigen Unterfchrift, und beygedruckten fürfilichen Inſiegels befräftiget, auch zujedermanne
icht und Wiſſenſchaft zu verfünden, und geböriger Orten anfchlagen zu laſſen, anädi
eefoßten, r —— Kbinburg den t aueh December —* axn zu laſta " sr
er Feanz kudwig, nn
B. u. J. zu B. u. W. Hau (US).
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Wirsburgiſche Begraͤbnißordnung.
Vom 6. Auguſt 1783.
— Porn Gottes Gnaden Franz Ludwigr Biſchoff zu Bamberg: und
DWirzburg ie, Es haben zwar Unfer glorwuͤrdigſter Here Regierungsvorfahrer
zu Abſtelung der bey den Begräbnifien eingefchlichenen und geübten Misbraͤuche unterm
12ten May 1778 eine allgemeine Verordnung bereits erlaflen; a
Gleichwie Uns aber zeithero bey Sterb⸗ und Tranerfällen annoch ein und Andere
eingeſchlichene Misbraͤuche und vorgebende Foftfplitterifche Erceflen auch allerhand zu nichts
dienende Auslagen, welche die hierunter meiftens betroffene arme Machgelafiene in empfind⸗
lichen Schaden geſetzet haben, in Anzeige gebracht worden, und Wir diefem köftfplittes
sifchen Unweſen längerbin nicht nachzuſehen gemennet find, forthin gegenwärtige Unfere
enädigfte, und eraflgemeinte neuere Verordnung zu erlaffen für noͤthig —28
Als gebieten und ordnen Wir gnaͤdigſt: | en
3) Sollen für jeden Verſtorbenen, welcher. zum heiligen Abendmahl gegangen, dem
altchriſtkatholiſchen Gebrauche nach durch dren Taͤge die Erequjen mittel: eines
Ehorals oder Seelenamts in der Pfarrkirche, jedoch mit der Ausnahme geßalten
. werden, daß, wenn der Entfeelte frühe. Morgens.in eine. Kloſterkirche, oder
« Kirchhof begraben wird, allda auch diefen Tag, ohne daß alsdann etwas an
Pfarrengebüßren zu zahlen ift, das erfie Seelenamt, die zwey andere aber in
der Pfarrkirche abzufingen find‘; Sollte aber die Begraͤbniß zur Abendszeit im
einer Klofterficche, oder Kicchhofe gefchehen, ober der Entfeelte frühe Margens -
in eine Klöfterficche, Kirchhof oder fonftige Kapellen ohne einen anuerwandts
‚Tichen Tranerfomitat begraben werden, in dieſen Fällen find die drey Erequien
An der Pfarrkirche zu halten,“ Jedoch rn "
2) bleibt den gering bemittelten Pfarrgenofienen unbenommen, anftatt der drey Eho⸗
talaͤmter am jedem der drey Epequientägen eine flille Mefie, wofür pro.
Stipendio 20 fr. zu zahlen find, fefen zu laffen; ſollten aber dergleichen ohnbe⸗
mittelte Pfarrgenoffene ſich beygehen laffen, ‚zu diefer Zeit in den Mebens ober
Klofterficchen heilige Meffen Iefen zu laſſen, alsdann Baben biefelben zur Ahn⸗
bung ihres Ungehorſams der Pfarrey und Ungebörigen die Gebühren für drey
Choralaͤmter zu entrichten. “ on Bu . |
3) Werden nebft dem Choralamt ımd allenfallfiger Votivmeſſe de beara mehr nicht
als zwey heilige m in der nämlichen Kirche leſen zu laſſen geftattet, jedoch
ehet den Pfarrgenoſſenen frey, ſowohl in den Erequientdgen , als auffer den⸗
ſelben in anderen Kirchen fo viele heilige Meſſen Iefen zu laſſen, als N *
Me ‚ u
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Ik Wirzburgiſche Begtabnißorbinng. 9.
Wiütdhe der vltſtotbeuen Werte abthig md BichfichWiächteh, und ift iccder Pfarr⸗
kirche nur allein der hohe Altar, und zwey anbere Altaͤre, wenn «uf ſolchen
*.heilige Meſſen geleſen werben, mit Jpfuͤndigen Wachekerzen zu beſtecken, zu
"ven heiligen Meſſen, welche. auſſer der Pretrenlirche gehen, werden, iſt aber
Sein Wade zu entrichten. : Ne
44 Befehlen Wir De ei bei Diieaeie Qpgaita baprfogrnannte mei Barıdenams fesgerhin
unterbleiben fol, di tiomefie de beara foll aber jedoch nur auf auodruͤckliches
‚Berlangen ber. Pfarrgenoffenen gegen Abreichung des epevor ſchon gewöhnlichen
‚Söpendi von-sofr. geleſen werden..
j » Wenn ein Pfarrgenoffener auffer * * fire, und die ——
eibte Seele ein ohe Augen vu — Diet
| ‚Rus, in diefem Galle follen die Epea * in tfeeiten 9 *
gehalten werden, m Anbetracht ber Anbiverſarien, beſonders jener
und Handwerker her. läßt man es: zwar bey der bieherigen Faire —*
ben, jebech ſoll uͤbrigens all —— ORG. her Epeauien gelber verordnet
‚fiebet, hiebey — werde ·
u; Goßen die Ateuniciched gleich wach kung: ® engtifen rußes ausgehen.
2 1 aa Edi: bey ver? Abrudleichen die Begleitung. ber x Reine, u ſcgevannten zwölf
Brüder unterbleiben,
2.9) Solle Mbem Todtenfarge feine Kraͤnze und Oele; mögen Sofehin, orinn
fie wollen, noch Bruderfchaftszeicyen aufgeleget —8 Zu
m) 9) ÜRER: wir zwar · die rohen bein Tobtenfarge fonften —2 Father nicheevoͤllig
| abftellen, Hr den Perfonen hoͤhern Stande nicht mehr ; als ſechs, den von
ein .sP}. ala Miegerlihen Saude bimgegen micht mehrsafe vier Das gefchränfte Fackelr
3 ne ; —2—— ‚bey den Perſonen aber, ſo das vierzehnte Jahr, noch nicht erreichen,
wi ſollen neben vem Todtenſarg um vier Kerzen, Oder zwey doppelte, oder vier
ar ‚ebmfache. Fockea getragen svechen, jedoch mit dem weiteren Befehle, daß ſelbe
wa ge Kcchen nie, ‚ongezüubet werden ſollen. Ingleigen .
20) ‚And ben ben dem. brichen wieder hie: Heinen Kerns noch auch die (ogehännten |
Srabten mitzutragen, und iſt der Todtenfarg ; In her Kirche, ſowohl an dem
ae egraͤbniß, als auch bey. den Erequien von Perfonen höheren Stans
“des mit fechs, für die vom bürgerlichen‘ tande aber mit vier Halbpfündigen
Kerzen zu mftellen, jedoch ſtehet es in eines jeden Willkuͤhr den Todtenſarg
auch mit viertelpfuͤndigen und noch geringeren Ketzen zu umftellen, nach volls
endeten Erequien aber foll das Fahr hindurch, auch:auf Aller Seelon Tag gar
ss Boing Kerzen mehr auf den Graͤbern angezuͤndet merden. 22
a) Soll bey dem Begraͤbniß kuͤnftighin in des Pfarr s und ſodann im > derjenigen
0... Ruhe, wo etwa fonflen die Begräbniß geſchiehet, nurallein, und zwar mit
| ‚dem Eleinen Gelaͤut ohne Unterſchied des Standes geläutet menden... '
+ 12) Zu den Exequien aber, welche zuvbe jrderzeit durch bie Srabikin, oder Viertel⸗
diener argeſeget werden, ſolle Mn ae wecden··. Eins
13
I BT,
®
a. Me Riahurgfhe Begraͤbniſſor dnung
2. 5) Sind die Altdre: aicht mehn ſchwarz u bebeagen- wielweniger. Kg Todten⸗
koͤpfe darauf zu ſteilen. —
Er Solle das Antipendium nur afein fhwar;. Pe den Derfonen von hoͤberem
‚ Stande geflagen Wir aber auf dem Altare em, und auf dem Todteafürge zwey
Familienwappen aufzuhaͤngen. .
15) Sollen die Seelen amter joderzen ebue Spt —* und darantn aut allein
Choral: geſungen werden.
16) Befehlen Wir; daß hinfuͤro, wenn der Pueſier ad Tumbem gebt, weder in
die Depofitionis , och in Sepimo & Trigelimo die Glocken angetegen werden
U ſollen.
17) Soll. niemand wmehr von sen‘ Kae ihtra Prösbpreriun Begtaßen werden.
18). Soll das Mittragen der Todrentoͤpfe bey den. geichbegängniffen unsepbfeiben.
219) Iſt der Gebeduch des ſilbernen GSeſchiers ohne Aubnahme ſowohl bey den Leich⸗
condueten, ‚als den Exrigttien ‚gänpfich. unzerfagt und verboten,
| 20) Hat ie eit die Kirche, wo die Begraͤbniß gefchieht, das Bahituch herzu⸗
geben och iſt den Jauͤnſten erlaube, ihr Babnuth zboch nicht boͤben, als
22. Zegen der jernech beftimmten. Tape, “in boferne eimes velit bzebu yi werden
| J I ſey, aufzulegen.
a) IR * den weicheondueten das Miceagen aller Srunefgafiiegen a0 Bahnen
, unter aget.
BB): Ih für den Gebrauch der Daramenım in tiptesinguifen an als, Erxe⸗
quien nichts zu jahlen.
23) Iſt das Tragen der Trauetſloͤre "oder unbinden ſowo bey deiäbegigniffen als
-Epequien , dann In ber Trauerzeit jedermann verboten, desgleichen auch unters:
faget wird, Tranerflöhre oder Leidbinden einem Anverwandten umb' teichanfager,
Trägern und dergleichen, oder auch an das Kreuz hinzubdugen, undozu geben.
24) Sollen in den Sterbhäufern weder ſchwarze Spalier odet "Züge anfgehänget,
vaoch it der Kirche die Stuͤhle damit brorcket werden.
25) Iſt den Pfarrgenoffenen geſtattet, bey den feichenbegänguäff felöft die Fackein
anzuſchaffen, oder ſtatt deren zwo halbpfuͤndige Kerzen mittragen zu laſſen.
26) Iſt das Mittragen der ſogenannten Handwerkg⸗ und Bruderſchaftskerzen bey
dem Leichenconduct verboten, jedoch wird den Bünften geſtattet, ihre ſogenannte
nn Klubenkerzen mittragen zu laflen, . x
27) Soll bey den Leichen und Exequien weber Effen noch &rinten gereichet werden.
28) Werden die weltlaͤuftig gedruckten Todtenzettel abgeſtellet, und mehrer nicht,
bann den Namen und das Alter des Verſtorbenen nebſt deſſen Bedienung,
worinnen derſelbe etwan geſtanden, wie auch den Monat, Tag und Stunde
2.2, beſſen Hinſchridens barinnen anumerken erbaͤubt, gleich eu das 6. Muonheilen
det lateiniſchen Tedeenzettel Pan mirrlaget 0. esse IR
29) IR
ie Bern - 83
29) Iſt vor der Kirche und Sterbhaus ein Allmofen, fondern dafſelbe in dem Viertel .
bofe auszutheillen. | 0
. : Ze
30). Sollen die Todtenladen von feinen anderen als kienfirnenen oder gemeinen
WManynbrettern ohne alle Verzierungen, Stollen, und ohne Befchlag oder Meß
fing feyn, folchergeflalten, daß diefelbe für Perfonen böberen Standes von
Bienfirnenen, _für die vom bürgerlichen Stande aber von gemeinen Maynbrets
tern nach der hiernach geſetzien Zar zu verfertigen find. |
31) Iſt nur für die Perfonen, fo das vierzehnte Jahr zurädkgeleget, zu trauern
‚. erlaubt, dann wich den Perfonen, weiche had nicht das —** Jahr erreichet.
das Trauern anmit verhoten. 7*
32) Iſt bey Tramerfaͤllen ben Mianusperfonen das Tragen der in den. erſten ſechs
=. MBochen üblich getragenen aufgeriebenen ſchwarzen Kleider, aller exıra Trauers
peruquen, dberzogener,. ober anderer Trauerdegen , ſchwarzer Schnallen,
Schuhe von geräuchertem. Leder, und fehwarzen Handſchuhe aumit verboten,
353) Nachdem won dem weiblichen Geſchlechte in den. erſteren ſeche Trauerwochen dig
wollenen, ober fogelaunsen ſchwarzen jeugenen Kleider, „nach diefer Zeit aber
andere Kleiber getragen worden, als reich Slefe Mbinechalung ker Kleider anmit
unterfaget ‚' dann ferners wird dem weiblichen Geſchlechte die mit Trauertuche
belegten Gebetbuͤcher, die ſchwarzen flohtenen, oder dergleichen Hauben, Aufs
füge, Binder, Schyippen und Trausrüberhaug,, ober die fogenannten Stürze,
dann die Hauben von weiſſem Krepp und Cambray, oder fogenarinten Kams
. verboten, und ſolle die. Kopfkleibung aus einer gemöhnlichen
” weiffen Baube mit einem ſchwarzen Bande befteben. .
34) Befehlen. Wir ferner, daß für die Eheleute, ſodann in auf: und abfleigender
Linie, als Vater, Mutter, Großvater, Großmutter, und Schwiegeraͤlter,
Kinder ‚und Enkel ein. halhes Jahr; für Seitenfreunde, ‚weiche fomohl mit
Blut⸗ als Schwägerfchaft‘ verwandt, in dem erften Grade, als Bruder .
Schwefter, Schwager, Schroägering ein viercel Jahr; für die im zweyten
Grade, als Vaters⸗ nnd Mutterbruder und Schwefter,. dann Bruders und
Schweſter Kind fehs Wochen, für die weitere Verwandten Aber gar nicht
getrauret werden foll;. ‚welches alles jedoch von dem Kalle zu verficehen, wenn
.. ‚erfigemeldte Perfonen das vierzehnte Jabr erreicher haben.
35) Wegen den Dienftboten, Sranfenwärtern und dergleichen gebieten Bir hingegen,
Ä ‘daß ſolche ben allen und jeden Sterbfällen ohne Ausnahme der Verwaudiſchaft
oder des Standes weder in großer noch kleiner Trauer gekleidet, nod) auch
Kutſchen, Pferde, Gefchiere mit einiger Trauer beleger werden follen. "
Damit nun auf diefe Unfere gnaͤdigſte Verordnung veftgebalten, und die,
‚felbe alfes Ernſtes vollzegen werde, ſo haben Wir folche zu jedermauns fchuldigs
- ſter Machachtung nicht allein zum oͤffentlichen Drucke hringen laffen, fordern
‚befeblen auch ferners dabey, daß allen Punkten von Zeit der gefchebenen Publi⸗
kation alſobald und zwar unter Strafe von zehn Reichsthalern nachgelebst, bie
Uebertreter eines oder des anderen ſowohl geiſt⸗ als weltlichen Standes von
\ eines
96 | 1: Wirzburgifhe Qearäspiierduung
I.” eis — behoͤri r Obrigkeit zu ſothaner Beſtrafun u, die Leichan er
und u ri Anzeige der allenfalls zu a ran kommenden ee
. . „teettung bey Unferer nachgefegten, geiſt⸗ ober eitligen Regierung biemit ange:
7° wiefen ſeyn, dagegen aber biefen, oder auch einem jeden andern Denuitcianten
der Drittheil von der, angefegten Strafe mit Vetſchweigung des Angebers Na⸗
men u Theil werden ſoll.
36) Haben die Vierteldiener jederzeit nach vollendeten Erequien ſaͤmmtliche Leichen⸗
koͤſten ſpecificirter auf Unſre nachgeordnete weltliche Regierung zur Reviſton
zu uͤbergeben, und befehlen anmit, daß niemand unter einer Geldbuße von
* gehn Reichsthalern ein ober den anberen Leichenconto unrevidirter, oder ſonſt
dergleichen Tranerkoſten halber etwas zuhlen fol, gleich auch diejenigen mit der
7 uärilichen Geldſtrafe beleget werben fallen, welche entweder ein mehreres, als
nachſtehende Tar et, anfordern, ober etwas in Anſatz bringen werden,
was le nachfolgend er Leichenkoſtenverzeichniß nicht enthalten iſt.
er deſſen Urkunde * Wir gegenwaͤrtiges Verzeichniß vermittels Unſrer
J —— Unterſchrift, und beygedruckten fuͤrſtlichen Inſtegeis bekraͤftiget, auch zu
jedermanns Nachricht und AST ——ã— t zu verkuͤnden, und gehoͤriger Orten anſchlagen zu
jaſſen gnadigſt defohlen. Go —* Wirzburz den oten m 1783.
oo Stanz Ludwig, Ä a
BUBBLE)
Berseihnih.
ber atenem..
Brfene f]f.ſü.of.
Dem Pfarrer, um die Leiche zu begleiten U : Nehıl ı
Wenn abe? zween Priefter mitgehen ur D —122| 2
Für ein Choralamt zu haften ohne geiſtliche Minifttanten s : Jell.ı
Für ein Choralamt mit geiftlichen Miniſtranten ⸗ s jel22] a
Zür die Abfolution ad Tumbam 7 Br s Jelrıl ı
In die Votivmeſſe de beara N ⸗ —71424
r jeden den Leichenconduet begleitenden Oedent der Sifergetien ⸗ fl
| Sweytene | |
E das Geldut beh dem beithenconduct in der Dompfarten ⸗ ⸗ —I16] 4
n der zu Haug⸗ — Bu . ⸗ — ril ı
In der zu St. Peter F 8: Zn Ä ss s: 'II116] 4
⸗ ⸗
In der zu Pleichach Dar Er ee 5
ar —RR Betraͤrnikorbnung
. -
Sn der zu ©. Burkarb s . “ u
Inden Klofterficchen-- :
Suͤr Auflegung des Babrtuce, ‚ wenn les von Sanne 2
Wenn ſoiwes ebuxch nicht von Sammrt #.s
i f Drit t e n .
Dem Säutmeifen, um 1 die Leiche zu begleiten mit Ai watſchen —2* —
Mit dem lateiniſchen mit vier 11
Dem Schulrektor oder Schulmeiſter fit ein Serienamt in Can ehem |
fanıht dem libera je
Dem Drgänifienfür das Sedenamt farstmıt libera, Cperfitneand mein
ı1 19%
- 6 vu u %
: ger und Calcanten Pr fingen und: zu fchlagen . 41
Dem Kirchner fir das Kran bey dem leichencondukt gu tragen s —
Dem Kirchnex für das Sn bey den Exequien ad Tumbam u tragen —
Dem Kirchner für die Beſtellung bes Altars mit Erucifir und Leuchtern —
Dem Kirchner für Bedienung des Seelenamts ſammt den heiligen Meſſen, |
weil fie die Waſch und Säuberung der Kirchenfachen zu beforgen haben |—
Seen Künben, fo die Leiche bedienet, das Meine Kreuz, Rauchfaß, oder
Berpmaflerfefel sräget, ‚dan Jedem Miniſtranten bey dem Seelen⸗
on 8 48 . 8. m
Item inifranen bey einer heiligen Meſſe ⸗ WW
ot Dieriene ' |
Den armen Kindern für Begleitung des teigenembuets —2 —
Einem Leichentraͤger, ſowohl wenn es weit, als wenn es naße iſt —
Einem Farkelträger von einer gefchränften oder doppelten Farfel zu tragen. —
Dem Buchdrucker für den Todtenzettel zu bruden, wenn das Papier dan
gegeben wird, fuͤr 100 2 —W —|
Buchbinder für 100 > Todtemgettel zu Gefchneiben‘ | il.
Dann einen folchen Zettel sr sewägnligen Zirrathen von Foren —*
aufupappen —
Fuünften s
Dem Zobtengräber \ —* ein Grob zu machen ſoweobl in den Kirchen, ae ]
erfe
: one (ben, für eine "et, malche © achtebn Jahre und 1
Bon zwölf bie ſebehehn Jahren nach Hroportion er sis - 16,
Bon acht bis zwölf Jahren — ⸗ ⸗ az
Fuͤr Hebung des Grabſteins * —
Bir bie Erde von Den Gräbern ans Dr Rise ya wagen ” ⸗ —ı
Beckmanns Befene VIIL Cheil. N |
8 m. Wirzbursifge Besrhönigorhnung
w
Lad
Sir den geichfchragen aufzuſtellen, und die Kerzen aufzuſſecke |
Fuͤr das Hin: und Wiedertragen berin ber Domfirche befindlichen ſogenannten
Fuͤrſtenſchragen ⸗
Den Todten aus dem Beite zu ben, —*R mid a die iaden iu '
legen ⸗
oben dem Zodtengräber befohlen soft, ſich zu bieſem Gefhäfte,
wenn die Hausgenoſſen folches ſelbſt verrichten wollen, wicht aufs. '
. gubringen; dann ferners werben die Todtengräber erinnert, bey
Ä ‚ den.armen Leuten ſich mit der Helfte obgefegten Lobus begnügen _
— u laſſen, auch weder von. einem oder andern Wein und Breb +
: unter fünf Gulden Sttafe zu fordern, gleich auch eines dergleichen
abzureichen unter der naͤmlichen Straf verboten iſt. .
Wenn jemand von einer Pfarren in die andere getragen wi;
follen: beyde Todtengräber einander in Machung des Grabes, und
| bey der Begräbniß an Handen gehen, und ein jeder von ihnen die
Helfte des obbenannten Sohnes zu empfangen daben, Ä
Secch ſte n .
Dem leicheanſager von der groͤßten und weiclintonea beiche ar
Bou geriugern teichen nach Proportion m ae sl
. j Zr di 2 joe
Von geringen Kindsleichen — ⸗ ä — 11]
is|— 16] —
Womit den tzichanfagern de. eömmeichen Berüfinge i in IT,
VUeberttagung des Opfers und allem Übrigen. vergoften find, umd
dieſelben annebſt weder Koft, noch. ſeaſſen was weiters fordern,
| oder ihnen gegeben werben fol Ä
» Gür eine einfache Fadel - 8. Ä | Br 5
Fuͤr eine geſchraͤnkte oder doppelte Facken ng ww
Fur die ganz Armen aber haben die Biertelbiener die Face, i 2
welche folche zu verlegen haben, umfonft berzugeben.
Siebentens.
Fuͤr eine Todeenlad⸗ von kienfirnen Vrettenn für om Schub ſenmt Anſui 4
Fuͤr den balben Schuß. s 2
Bon gemeinen Maynbrettem für den Sub fs Auf _.. 4
. Sür den halben Sau Er BE 2
v WB 3 J a2 313
Hefiencaffelfche Verordnung wegen Befichtigung
nn bereichen. Vom 15.Sept.1787.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf zu
»Deffen ie. ꝛc. Fügen hiermit zu wiffen: Nachdem verfchichene traurige Bey⸗
fpiele vorhanden, ‚da. in einer tiefen Berdubung gelegene, unb dem Schein nach tobte
Körper durch das allzufrüßgeitige Begraben, und ehe man fich von deu erforderlichen Kenur
zeichen eines wirklichen Todes hinfänglich verfichert , lebendig verfcharret worden; Als .
haben Wir zu Bermeidung eines ſolchen, als des haͤrteſten aller Schickſale, aus landess
vaͤterlicher Vorforge. für Unfere getrene Unterthanen, Uns gnädigft bewogen gefunden,
eine Verordnung zu erlaflen, wie es mit "Befichtigung ‚der todten Körper, und zu Er⸗
forfchung, ob biefelbe wirklich todt, oder noch einige Kennzeichen des Lebens an ihnen zw
verſpuͤren, ſowohl in Unferen Städten, als auf dem Sande, und überall, bie Juden im,
Unferen Staaten durchgängig mie inbegriffen, gehalten werden fol, Ä
Wir fegen, ordnen. und wollen demnach, daß .
| 6 rn | | .
“alle und jede eraminirte und reeipirte Wundaͤrzte und an denen Orten, wo deren feine
wohnen, die Todtenfrauen, zu Beſichtigung der todten Körper zwar gelaffen werden, jedoch.
ihnen diefes nicht ehender verftattet feyn folle, als bis fie von LUnferm Collegio Medico,
oder:auf deflen Verfügung durch den Phyficum des Diftricts den desfalls nöchigen und
ohnentgeldlich zu ertbeilenden Unterricht erhalten haben, und auf ein von demfelben ihrer
Tuͤchtigkeit halber erhaltenes Zeugniß bey dem Amte befonders dazu verpflichtet, auch von
demfelben, in Anſehung der Verpflichtung, ihnen die behörige Arteftara ertheilet worden
ind. on |
ſ J “ $. « -
Stehet zwar einem jeden Einwohner frey, fich dieſes oder jenes zu ſothanem Ge⸗
ſchaͤfte eraminirten, tüchtig befundenen und verpflichteren Wundarztes, oder der Todten⸗
. frau, zu welchem er das meifte Zutrauen bat, und nach eigener Wahl one Unterfchied zu
Bedienen; es wird aber bey Vermeidung einer berrfchaftlichen Strafe von zehen Thater
oder Canımergulden, oder nach Befchaffenheit der Umftände einer diefer proportisuirten
Leibesſtrafe, alles Ernſtes hiermit verboten, einen nicht unterrichteten oder untüchtig bes
‚ fundenen Wundarzt oder Todtenfrau, und der fich durch ein der befchebenen Verpflich⸗
tung halber ertheiltes Atteſtat nicht Tegitimiren kann, zu gebrauchen. ..,
7 Bobalb ich ein Todesfall zutraͤget, follen. bie Hinterbliebenen des Berflorbenen -
bey Todesfällen, welche des Tages über, oder vor zehen Uhr des Abends geſchehan, Sm zu
et - 2 1rF Be hs
=
-
x
100 13. Deffencaffelfhe Verordnung
Beſichtigung des Körpers zu wählenden Wundarzt oder Tobtenfrau ehngeſaͤumt herbey⸗
holen, und demfelben die eigentliche Stunde des Todes befannt machen, immütteft aber
den Leichnam unverruͤckt in dem Bette liegen laflen, und befonders des üblichfegenden
ſchaͤdlichen WBegziehene der Kiffen unter des Kopfe ich euthalten, auch, nach der Ankunft
bes Wundarztes, die von denifelben wegen Behandlung des verhlichenen Körpers ertheilt
werdende Vorfchriften genan befolgen, und-folchen, ohne die von erfagtem Wundarzt dazu
ertbeilte Erlaubniß, Nicht aus dem Bette dringen, welcher jedoch das letztere, wann er
keine befondere Urfachen dazu finden follte, und ohne Motb, nicht zu verfchieben, fondern
die, Reinigung und Umfleidung des Leichnams, und daß man ihm auf Stroh lege, zu
geftatten , aber dahin zu fehen hat, daß er in einem temperirten Zimmer aufbebaiten
werde. Und ob es gleich bey Todesfällen, welche gegen oder nach Mitternacht erfolgen,
der Willkuͤhr der Hinterbliebenen überlaffen bleibt, die Herbenholung des Wundarztes oder
Todtenfrau bis zu Anbruch des Tages zu verfohieben, wann dicke nieht aus aͤngſtlicher
Gorge, ober aus Hoffnung deſſen ſchleunigen Beyſtand verlangen dürften: Go foll jedoch
in dieſem letzteren Galle ein jeder Wundarzt oder Todtenfrau, zu welcher Stunde der‘
Nacht es auch immer ſeyn möchte, der an ihn gefchehenen Bernfung willig und ohnge⸗
fäumt folgen.‘ Gleichwie man nun von einem jeden chriftlichgefinnten und redfichdenfenden
Mernſchen erwarten Farin, daß er aus Pflicht und Liebe zu den Seinigen diefem allem nach⸗
\
kommen werde, Alſo ſollen auch diejenigen, welche dagegen zu handlen, oder dem Wund⸗
arzt oder Todtenfrau auf eine unanftändige Art zu begegnen, ſich beygehen faffen möchten, '
auf die legteren davon obliegende Anzeige mit einer. deſto fchärfern Ahndung angefehen
werden. | |
Dagen foll ober nh —
| 6. 4. J u . .
derjenige Wundarzt oder. Todtenfrau, welche auf die von einem Todesfall erhaltene Bot⸗
ſchaft, fich alsbald an Ort und Stelle zu begeben, verabfäumen, oder den Hinterbliebenen
des Verſtorbenen ungeziemend begegnen follten, auf die davon beſchehene Auzeige mit einer
‚ogenplarifchen Strafe ebenfalls beieget werden. .
. | . 6. VE ee 5 Pe EEE Sn ze
Soll von denjenigen, welche in den Gemeinden dazu ernannt find, die Gräber zu
beforgen, die Anſtalten zu der Beerdigung ehender nicht getroffen, und von den Predigern
der gewöhnliche Schein zur Beerdigung ehender nicht ertheilet werden, bis ihm ein von
dem, oder derjenigen, welche dazu beftellet find, und die Befichtigung des todren Kötpers
über fich gehabt, ausgeftelltes Arteftat, oder richtige milndliche Anzeige, daß folcher zur
Erde beflattet werden Fönne, zugangen ift; des Endes dann die fämmtliche Cönfiftoria in
‚Unferen. fanden, fo wie auch die Walfonifchs und Niederteutſche Presbyteria zu Hanau,
die Prediger, Zodtengräber, auch Gloͤckner, alles Ernſtes hiernach nicht nur zu bedeuten,
ſondern auch, daß dieſem nachgelebet werde, genaue Obacht haften zu laſſen, und jeden
Eontraventionsfall, zu der wegen Beftrafimg nöthigen Verfuͤgung das erforderliche an Unfte
nachgeſetzte Regierung, in deren Bezirk der Fall gehoͤret, gelangen zu laffen haben.
Was
So hat ſich
as mn die Behandlung der todten ober todtſcheinenden Körper ſelbſt angehet;
8.6.
wegen Beſichtiguug Dev. Leiden: - - 101
= . en F . 6 . un j N :
ein jeder Wundarzt nach dem in der Anlage enthaltenen Unterricht ſorgfaͤltig zu achten;
des Endes dann derſelleee F | = | nu
0 ” | u |
bey denenjenigen vwerblichenen‘ Körpern, die an einer folchen Krankheit, welche den Tod
boͤchſtwahrſcheinlich vermuthen laͤßt, verſchieden ſind, und wobey ſich noch eines oder
mehrere derer Kennzeichen eines, gewiſſen Todes und der Verweſung Huffern, die Beerdi⸗
- gungsfcheine ohne Anſtand, auch bey anftecdenden Kranfheiten, oder. wo nad) Befihaffene
beit der legteren, und der Witterung früher eintretende Verweſung folche nothwendig
machet, binnen bei nächten zwölf Stunden ertheilen fann, Dabingegen '
ein ſolcher Wundarzt oder Todtenfran ben Seichnamen, welche an. einer Krankheit, bie
keinen gewiflen Tod vermutben laͤſſet, verfiorben find, und wobey fich eines oder mehrere,
Merkmahle eines ficheren Todes und der Verweſung nicht Auffern, den Beerdigungsſchein
oder mündliche Anzeige au den Prediger nicht ebender zu ertbeilen bat, als bis man von
dem wirklichen Tode mit völliger Gewißheit überzeuger feyn kann; Dahero dann |
% j . . 6. 9. , \ \ ?
er, der Wundarzt oder die Todtenfrau, einen folchen Körper binnen den nächften vier und
zwanzig Stunden wohl zu beobachten, und zum öfteren zu befichtigen und zu erforfchen
. bat, ob ſich noch Feine Merkmahle der Verweſung verfpüren laſſen, und wenn folche binnen
zwenmal vier ımd zwanzig Stunden nicht wahrzunehmen fenn follten; So hat derfelbe mit
Zuziehung eines von denen Hinterbliebenen zu erwählenden Arztes, nach, der in vorbemerk⸗
tem Bier anliegenden Unterricht enthaltenen Vorſchrift, fowohl in Anſehung der Verfuche,
ob noch ein Keil bee febens in den Körper übrig ſey? als der Exrivecfungsmittel, zw -
„verfahren, ben Verſtorbenen aber, wobey er gleich anfungs fchon einige Spuren des vers
borgenen Lebens zu entdecken glauben kann, fich ohne Zeitverluft bey einem Arzte Rathes
zu erholen, auch forgfältig dahın zu feßen, daß zu Winterszeit ſolche Körper in einem "
-semperirten Zimmer aufbehalten,, sberbaune auch bey keinem zu beerdigen ftehenden Leich⸗
nam, (tmoran die offenbaren Kennzeichen der Verweſung nicht vorhanden) der Garg
ebender als unnrittelbar. vor dem Begraͤbniß zugemacht oder genagelt, und, ehe ſolches
geſchiehet, derſelbe nochmaͤls wohl befichtiger werde,
| oo 1m ws
Sollen keine ſchwangere, nahe ander Geburt ſtehende, oder über der Geburt und,
dem Gebähren fierbende Weiber mit dem Kinde begraben, fondern nach dem Tode einer
ſolchen Fraͤu, mittelft augenblicklicher Zuziefung und Berathung eines Arztes, fi des
wirklichen Ablebens der für todt geachteten fhwangeren Perfon verfihern, die ın dee
Anlage enthaltene Erweckungsmitiel anf das allerforderfamfte und fo geſchwind es fich nur
immer thun Iäffet, bet derfelben angewendet, und wann diefe fruchtlos ablaufen, zu
Mettung des Kindes alfo gleich ohne ‚den geringften Aufichub, nach Ermeſſen des Arztes,
au ‚der befannten Operation des ſogenannten Kagſerſchuitis zwar unverzüglich ed
| Ba 3. | i N
.
3 13, Heſſencaſſelſche Verordnung
jedoch auch hierbey ſo vorſichtig verfahren werden, als ob der operirt werdende Koͤrper
noch am Leben waͤre. J |
Gleichwie es nun von der äufferften Nothwendigkeit ift, daß bey dem Tode einer
folchen nahe an der Geburt ſtehenden oder im Gebähren ftecbenden Frau der Wundarzt
auf der Stelle und in möglichfter Gefchwindigfeit herbeygebolet werde; Alſo follen auch
die Hinterbliebene, welche ſolches entweder aus Nachläfligkeit oder gar aus böfen Abfichten
verabfäumen follten, mit der ſchaͤrfſten Ahndung angefehen, die zugegen ſeyenden Hebam⸗
men aber, bey Wahrnehmung einer folchen unverantwortlichen Nachläffigkeit und unmenſch⸗
lichen Verfahrens, alsbald und auf das eiligfte den erfien den beften verpflichteten Wund⸗
arze ſelbſt herbeyrufen, und der Obrigkeit die Anzeige davon thun, oder fid) gemärtigen,,
daß fie mit einer gleichmäßigen Strafe beleget werden, geftalten dann auch ein auf ſolche
Art verlangt werdender und zu SBefichtigung der Todten verpflichteter Wundarzt, er mag
in dem Haufe, wohin er begebret wird, fonftige chirurgifche Bedienungen haben oder
‚ nüiche, dem. gefchebenen Ruf alsbald willige Folge leiften, und die nöthige Operation’
unverzüglich vornehmen, in Entftebung deſſen aber eine gleiche ſcharfe Ahndung u gewarten
haben fol. And da auch, —
. Ir, : |
wie die Erfahrung lehret, ein großer Theil ber unter der Geburt ſehr gefchwächter und
halb erflichter für todt gehaltener Kinder durch die von Kunftverftändigen fchleunig anges
wendete Mittel zum Leben zuruͤckgebracht worden; Go foll, indem Falle, da ein wirklich
. tpdtes oder dem Schein nach todtes Kind zur Welt' gebracht wird, von den Eltern dem
Wunbdarzt auf der Stelle Nachricht ertheilet, und zu deflen Errettung feine Zeit verfäus-
‚met, auch von erfagtem Wundarzt nach dem in der Anlage befindlichen Unterricht verfahren,
immittelſt aber, und da ein folches Kind einer ſchleunigen Hülfe bedarf, in fo lange, bis
der Wundarzt zur Stelle feyn kann, mit den vorgefchriebenen Erweckungsmitteln von der
"Hebamme ohnverzüglich der Aufang gemacht, und damit eine geraume Zeit fortgefahren
werden. Dafern fih nun gegen Vermnthen folche ausgeartete Eltern finden möchten,
welche ich An der möglichfifchleunigen Anwendung derer zur Errettung eines ſolchen Kindes
noͤthigen Mittel die mindefte Verabfäumung zu Schulden kommen laſſen; So folen .
dieſelben mit einer fharfen Ahndung nicht nur angefeben werden, fondern auch die zugegen
ſeyende Hebamme verbunden feyn,. in diefem Fall das nämliche, was in dem nächftvors
ftebenden $. in Anfehung derer über der Geburt fterbenden Weiber, wegen der von einem
foichen unnatürlichen Betragen ihnen obliegenden Anzeige verordnet worden, zn beobachten.
§. 12. IJ
Da ber Fall eintreten kann, daß die Beerdigung eines Körpers, deſſen Zurück
ea zum leben man wahrſcheinlich hoffen kann, verfchoben werden müfte, und Die
Wohnung der Hinterbliebenen fo enge und dermaßen befchaffen wäre, daß in derfelben
. Beine befondere, und zumalen im Winter zu märmende Stube zu Beffen Aufbehaltung
anzutreffen ſtuͤnde; So fol jeden Orts Obrigkeit den Bedacht dahin nehmen, daß ein
folcher Ort in irgend einem Hofpital, Mildenftiftungsinftitut, oder wo es fonft ſchicklich,
zu Aufbehaltung ſoicher Körper im Winter eingerichtet werde, um den Det Unferer
hoͤchſten Abſichten in allem vollftändig zu erreichen. |
8. 13
wegen. Beſichtigung der Leichen: 303
* 3. E Zr Be 6. 13.* Br .7—
Be eine ſolche Bemuͤhung, nemlich die bloße Beſichtigung eines Koͤrpers, und
Ausſtellung des Beerdigungsſcheins, ſollen dem Wundarzt von den Bemittelten, auch von
denen an ſich zwar armen, jedoch einen Beytrag aus einer Sterbcaße zu genießen haben⸗
den Einwohnern, ein Ortherhafer bezabler werden; bey andern Heimen aber, ‚und weiche
ſich jenes Beytrags aus einer Sterbeaffe nicht zu erfreuen haben, hat er diefe Bemühung
dhnentgeldlich zu übernehmen, auch bey denen unter die ganz Armen zwar nicht zu zaͤhlen⸗
den, jedoch in geringen Bermögensumftänden ftehenden Leuten, fich mit der Hälfte zu
begnügen, desgleichen von Kindern von einem bis fieben Jahren durchgängig nicht mehr,
. als ebengedachte Häffte zu empfangen, babingegen bey wirklicher Anftellung der Verfuche,
und wann Hierdurch ein in einer Betäubung gelegener Kärper wieder. zum Leben gebracht
werden follte, dem Wundarzt oder Todtenfsau von den Bemittelten :bagjenige ju verabreis _
chen iſt, was ihm desfalls von dem dazu, geyogenen Arzte gebilliget werden wird. und fo
3 —
noch über dieſes in Sem letzteren Falle demſelben ein Praͤmium von zehen Thaler aus
"Uuferer Cammercaſſe ausgezahlet werden. Und obgleich ben Armen ab Seiten der Hinter⸗
bliebenen, oder des wieder zum Leben gebrachten, die Belohnung hinwegfaͤllt; So bat
doc der Wundarjt ober Todtenfrau das auf den vorbemerkten Zall gefegte Praͤmium auch
hey dieſen zu erhalten, Ä | W
Was nun die Beſichtigung der todten Körper auf dem Lande angehet; So ſollen
| | $. 14. | |
die ſaͤmtlichen Amtschirurgi, oder wo ſich in diefer oder jener Landſtadt, oder fonfligen Ort,
auch noch aufjerdem ein zu diefem Gefchäfte tüchtiger Wundarzt Finden dürfte, auch diefe
von Unferm Collegio- Medico eben fo,-wie die Wunbärzte und Todtenfrauen, den noͤthi⸗
gen Unterricht obmentgeldlich erhalten, und auf das ihrer Tuͤchtigkeit halber zu produci⸗
‚ vende Atteſtat verpflichtet, auch die hierüber noͤthige Beſcheinigung ertheilet, und von
Unſeren ſaͤmtlichen Beamten weder dieſem noch jenem erſagter Wundaͤrzte die Beſichti⸗
ng der Todten ehender nicht verſtattet werden, als bis ſolche das der Verpflichtung
Balder erforderliche Zenguiß erhalten haben. W ..
| RF | . ‘. 15. s | - u
In einer_Landfladt, oder fonftigem Ort, wo fich auffer dem Amtschiruego, noch
ein ober. mehrere zu Befichtigung der todten Körper verpflichtete Wunddrjte oder Todten⸗
frauen befinden dürften, fteher den Einwohnern zwar frey, fich diefes oder jenes derfelben,
u welchem ſie das meifte Zutrauen.baben, zu bedienen, jedoch. werden erfagte Einwohner
wohl, als die Wundärzte und Todkenfrauen übrigens auf den 3. und 4. $. dieſer Vers
ordnung und firäckliche Befolgung des darinnen entbnftenen, alles Ernftes und dergeftalten
hiermit verwiefen, daß die dieſem oder jenem Theil zu Schulden Fommende Uebertretun⸗
gen von dem andern dem Beamten alsbald angezeigt, von diefen aber an Unfere Fürftliche
Regierungen der Beſtrafuug halber auf das forderfamfte berichtet werden fol.
‘ j ZEN . ‚ §. 16, . .
Soll⸗in denen kanöftdbten und an denenjenigen Orten, allwo ſich zu Beſtchtigung
der. todten Körper ein oder mehrere, befonders verpflichtete Wundaͤrzie oder ——
“ inden,
⸗
| EEE |. 7 ‚Deffenzaffeifhe. Berordunng
befinden, fo wie in Sem 5.6. bereits verardnet, worden, kein Leichnam zur Exbe
- werden, ehe und bevor ber die Beſichtigung über ſich gehabte Wundarzt .ein Atteſtat, dag
ie Beerdigung vor ſich geben koͤnne, ausgeſtellet, oder die Todtenfrau folches perfönlich
" dem Prediger gemeldet hat, des Endes dann Unfere fämtlichen Eonfiftoria alle Prediger
biernach zu bedeuten und ihnen aufzugeben haben, denen unter ——— befindlichen
Todtengrabern, Gloͤcknern und Schulmeiftern das desfalls noͤthige bekannt zu machen,
auch von den Beamten auf die ſtraͤckliche Befolgung dieſer Vorſchrift ein wachſames Auge
zu halten, und bey Unſeren Regierungen von jedem Uebettretungsſall die ohnverlaͤngte
nzeige, zur gebuͤhrenden Ahndung, zu thun iſt. W
— 17.
In Anſehung der Ertheilung dieſer Beerdigungsſcheine, ſodann der Beobachtung
der Leichname, und was bey Behandlung eines Körpers, bey welchem eines oder mehrere -
derer Kennzeichen eines gewiffen Todes nicht anzttreffen, vorzunehmen und vor Erweln
Fungsmittel anzuwenden find, haben fich die Wundaͤrzte in denen Landſtaͤdten und auf dem
Lande, nach der in bene vorhergehenden $. enthaltenen Worfchrift diefer Verordnung und
deren Anlage ebenfalls ſtraͤcklich zu achten, befonders auch auf dasjenige, was wegen ber
über der Geburt fierbenden Weiber, und ber todt zur Welt gehohrnen und oft wur dem
Schein nach todten Kinder im 10. und 11. $. enthalten iſt, ihr Mugenmerf zu richten,
geftakten dann auch die Dintechliebenen ſowohl, als die Eltern und Hebammen, wie auch
die Wundärzte felbit, den übrigen Inhalt nur gedachter $. 9. bey Vermeidung ſchwerer
Ahndung, pünktlich zu befolgen haben. s oo
v j j .. 18.
Bann in einer Landſtadt oder in einem andern Orte auf dem Sande, allwo kein
Medicns befmblich „ die im 9. $. bemerkten Umſtaͤnde mir einem todten Körper ſich zutragen
folltenz; So hat der Wundarzt, mit Einwilligung der Hinterbliebenen, und, wann es
deren Vermoͤgensumſtaͤnde erlauben, einen in Der Naͤhe feyenden, oder auch mehr
entfernten Mebicum, und da wo ein Phyſſcus angeftellet ift, diefen herbeyrufen zu laſſen,
and unter defien Hufficht die Erwedfungsmittel anzumenden. Sollte aber die Herbeybrin⸗
gung eines Medici nicht thunlich fey; So hater, Wundarzt, bey Anwendung ber Erwek⸗
kungsmittel um fo mehr Fleiß und Sorgfalt zu gebrauchen, auch -in ber Ungewißheit die
Merrdigung des Körpers lieber noch einen oder mehrere Tage, und bis er von dem gewiſſen
Tode völlig überzeugt ſeyn kann, zu verfchieben. u \
| -& 19.
on - An denenjenigen Orten auf dem Lande, wo fein Amtschirurgus ober anderer
Wundarzt wohnhaft, auch feine Todtenfrau ift, follen die Hebammen zu Befichrigung
ber todten Körper gebraucht, auch von Unſerm Collegio Medico desfalle, und in fo Ferne
ohnentgeldlich unterwiefen werden, daß fie von denen untrüglichen Merkmablen und Kenns
zeichen eines gewiſſen Todes, weniger nicht von denenjenigen , welche den Tob noch zwei⸗
felhaft machen, hinlaͤnglich unterrichtet feyn Fönnen, des Endes dann auch diefelbe, nach
vorgängiger erhaltener Unterweifung und. Borzeigung des ihnen ber Tuͤchtigkeit halber
Hren ſchriftlichen Deuguifies, bey dem Amt verpflichtet, fofort das border noͤthige
Atteſtat ertheilet werben felle, a 3. 55.
u y 20,
/
— wegen Beſich tigung Der Leichen. 10%
En 551 Dt 5.20: BE u
Wann nun eine folche verpflichtete Hebamme von dem Beamten zu Verrichtung
biefes Amtes. angemwiefen wird; So bat derfelbe fie, die Hebamme ſowohl, als die Unter⸗
thanen, nach dem Inhalt des 3. und 4, 5. diefer Verordnung zu bedeuten, und folchen
beiden Theilen recht begreiflich zu machen, diefelbe auch zu det bey Amte zu bewirkenden
alsbaldigen Anzeige von einem jeden Lebertsetungsfall anzumaßnen, damit von dieſem
— der forderſamſte Bericht an die Regierung erſtattet werden koͤnne.
0 . ui et, 21. V
Da in dem vorhergehenden 19. $. bereite verordnet ift, daß die Hebammen nut
in Anſehung der unträglichen Kennzeichen Bnd Merfmaple eines gewiflen Todes, und derer⸗
jenigen, welche den Tod noch zweifelhaft machen, unterrichtet werden follen; So haben
Sich. auch dieſelbe, fo mie ſolches auch von ben Todtenfrauen fich verftehet, weiter nichte
als der Beobachtung der verblichenen Körper , und Feinesweges der Aumendung der Erwefs
kungsmittel zu unterziehen, fordern bey einem ungewiß fcheinenden Tode, von den Pins .
„ kerbliebenen dic Herbeyſchaffung des Amtschirurgi, oder eines fonftigen-zu dieſem Gefchäfte
Seepflichteten in. ber Nähe ſehenden Wundarzses, als welches der Willkuͤhr der Hinters
bliebeuen überfäflen bleibet, zu verlangen, damit von biefen bie in der Anlage vorges
ſchriebene Erweckungsmittel angewendet: werben fönnen, und von welchem der Berrdii
gungsfchein alsdann auch zu ertheilen ſtehet. Dafern Sie gedachte Hinterbliebene aber ſich
gegen Vermuthen hierzu niche ſollten verſtehen wollen; So hat die Hebamme oder Tod⸗
tenfran son dieſem unnatuͤrlichen Betragen dem Schultheißen oder Greben des Orts die
. fchleunigfte - Anzeige zu thun, welcher. alsdann, auf Koflen der mehrermeldeten Hinter
bliebenen einen Wundarzt herbeybolen zu laſſen, von jedem ftrafbaren Benehmen aber bey
Amte die alsbaldige Anzeige zu ehun hat, damit der verdienten Ahndung r das nöthige
verfüget werden koͤnne. Dabingegen aber fol den Hebammen an den Orten, wo fein
Amtschirurgus odet anderer verpfichteter Wundarzt befindlich, obliegen, bey neugebohre
nen todten oder todtfcheinenden Kindern die vorgefchriebenen Erweckungsmittel anzumenden,
bes Endes dann Unſer Collegium Medictum biefelde auch m: dieſem Punet befonders zu
unterrichten bat En —77 |
| - $. 22.
. Bey Veroffenbarung der untrüglichen Merkmale und Kennzeichen eines gewiffen
Tades. Hey einem. von einer Hebamme beobachtet werdenden todten Körper, hat diefelbe,
fobald fie völlig davon überzeuger .ift, bey dem Beamten, oder: wann der nicht iſt, beü
dem Greben oder Schultheißen hes. Dites die Anzeige davon gu thun, welcher alsdann;
daß der Leichnam zur Erde beflattet werben koͤnne, und zwar gratis einen Schein zu erthei⸗
len, folchen der Hebamme puſtellen, dieſe aber den Dinterbliebenen einzubändigen hat,
damit er an den Schulmeifier oder Glöckner abgegeben werden könne, immaßen dann fein
Prediger auf dem Lande, bey Vermeidung feharfer Abndung, fich unterfieben fol, die
Beerdigung eines verblichenen Körpers, ehe und bevor ihm ein folcher Schein vorgelegt
wörben,.nor ſich gehen zu laſſen, die Greben und Dorfsvorſicher aber ‚auf die Eontras
uentiongfälfei genau zu inpigiliren, und bey.deren Wahrnehmang dem Amts zu ferneret
Beckmanne Befege VL TH DD Ä Berich⸗
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N
306 13: Deffenenffelfdie Bexsrhmung
VBerichtserflattung an die Regierungen, bey. Wermeidung einer gleichmäßigen ſcharfen
Ahndung, bie ohngeſaͤumte Anzeige davon zu thun haben.
| De auch auf dem Lande der Fall eintreten kann, dab in Ermangelung ber Keum⸗
zeichen eines gewiflen Todes die Beerdigmg eines Körpers lange verſchoben -werden
müßse, die Wohnung der Hinterbliebenen aber ‘dermaßen enge, und fo beſchaffen wäre,
daß zu Aufbehaltung eines folchen Körpers kein befonderes und vornehmlich zu wärmen
ftebendes Zimmer vorhanden; So ſoll, wie in $. 12. bereite verordnet worden, auch von
den Obrigkeiten desfalls Vorkehrung geſchehen. |
TE MIT GE
Ä I 7 4
In Anfehung der Belohnung der. Wundaͤrzte auf dem Lande, füllen diefelbe fuͤr die
bloſſe Befichtigung eines Körpers und Ausſiellung des Beerdigungsfcheines von den Bemit⸗
- selten einen Orthsgulden, von denen in geringen Werniögensuampftänden -feehenden Lenten
and von Kindern von einem bis fieben Jahren durchgängig. die Hälfte davon zu genieſſen
bahen, ben ganz. Armen und Unvermoͤgenden aber. dieje Bemuͤhung ohnentgeidlich Abewe
nehmen, dabingegen ihnen bey Anwendung der Erwecfungsmiittel, und wenn hierdurch
ein in einer Berdubung gelegener Kärper wieder zum Leben gebracht würde, das nämliche,
was $, 13. ven Wundaͤrzten in den Staͤdten an Prämien und fonften gebilliger worben, zu
gut kommen fol. Was aber die Hebammen und Todtenfrauen betrifft; So follen dies
Selbe fin die Beßchtigung und Beobachtung eines verblichenen Körpers und Anzeige wegen
des Beerdigungsſcheins von Wermögenden ein halbes Kopfſtuͤck, uns von in ‚geringen
Poermögensumflätnen ſtehenden Leuten und von Kindern: von einem big. fieben: Jahren,
—X die Hälfte davon, von ganz ‚Armen aber gar nichts zu empfangen haben,
oo. 8. 25.
ben vorkommenden Fällen anf dem Lande es an ben erforberlichewfchlennigen Hälfemiteein _
nicht fehlen möge; So follen in denjenigen Landſtaͤdten, worinnen feine Apotheken ibefünbs
lich, die Burgermeiſter, und in den Dörfern’die Greben oder Centgräfen und Schults
beißen von denen zur Erweckung dienehden,. und in anliegendem Lnterricht bemerften
Arzeneyen, zu Erſparung der Koften, nur ein’halbes Loth von dem flärfften Salmiac-
— und etwas guten Weineſſig jederzeit: in Bereitſchaft und in guter Werwmaßring
ten, damit de. Wundaͤrzte im Morbfalle ſolche jederzeit "bey ihnen vorfinden moͤgen,
dieſe Species aber aus denen reſpetlive Stadtaͤrariis und Gemeinoseinkuͤnften anſchaffen,
und in denen Stadt⸗, Burgermeiſter⸗ und Dorfsrechnungen verrechnen Taffen; und haben die
Beamten hierauf, und daß dieſe Mittel jederzeit vorraͤthig und in Bereitſchaft ſeyn moͤgen,
ein wachſames Auge zu haben. re Ä
F | ut, 2 j J v '$: 26. . " ( ’ | J | ” J *
Werden die Wundaͤrzte in den Staͤdten und auf dem lande nochmals altes, Ertiftes
erinnert, ſich bey Beßchkigung. der: todion Koͤrper Feine Machläßigkeit und; pfichrmlbrigee
- u tn as
.
. wir
wegen Befichtigung der Leſchen. 107
Betragen, und daß fie. Veſelde ohne eingkzogene Ecdundigung nach denen vorhergegangenen
Krautheitsumfländen, nur von weiten in Augenſchein nehmen, und die Unterſuch
nach der Vorſchrift nicht anftellen, zu Schulden kommen zu Yaffen, immaßen dann atic
die Hinterbliebenen eines nicht gehoͤrig beobachtet, und vernadhläßiget werdenden Leichnams
wiederholt hiermit angemwiefen werden, ben der Behörde die alsbaldige Anzeige davon zu
hun, da dann ein folcher pflihtwergefiener Wundarzt mit fchwerer Leibesftrafe beleget
werden, oder, nach Befinden, den gänzlichen Verluſt der Treibung feiner Kunft zu gewan .;
ten haben fol. Wobeneben auch die Wundaͤrzte dem Collegio Medieo-von ihren Verrich⸗
tungen alle halbe Jahre Rechenfchaft zu geben, und Sen feiben eine £ifte von denen unten
Händen gehabten todten Körpern, mit Bemerkung der Bors und Zunamen, des Alters,
Geſchlechts, des Standes und Handwerks, und der Kranfheit, woran ein jeder geftorben,
wie auch, ſoviel es thunlich, dee Arzeneyen, die er gebraucht, und des Namens desjee .
nigen, der fie verordnet hat, einzuhaͤndigen. Die ee und andere zu dieſem
Geſchaͤfte verpflichtete Wundaͤrzte auf dem Lande aber jedes hälbes Jahr eine gleichmäßige
Liſte einzufchiefen haben, geflalten dann auch das Collegium Medicum eine befondere
Aufſicht zu halten, und unvermerkt zum öftern Erkundigungen einzuziehen bat, ob die
J
Wundaͤrzte ihrer Schuldigkeit nachlommen? Und da es endlich und zum
| nn u | 5. 27. J | J u z
nicht ohne Beyſpiel iſt, Haß. Kinder und auch erwachſene Perſonen, erſtere durch unna
tuͤrliche Eltern und Verwandte, aus boͤſen Abſichten und auf eine unmenfchliche 4
entweder durch heimliche Vergiftung ober auf eine andere gewaltſame Art, (wobey ma
bey Kindern das Stecken einer Stecknadel in den Kopf. als ein Mittel zu Erreichu
Biefes fchändlichen Zwecks mehrmälen wahrgenommen bat) zum Zode gebracht werden, . -
As haben die Wundaͤrzte und Hebammen bey WBefichtigung der todten Körper, und zuma⸗
len ben verdächtig ſcheinenden Perſonen, auch Hierauf ihre Augenmerk zu richten, und bey
Wahrnehmung einiger Merkmahle, welche eine ſolche gottloſe und fehändliche That vermu⸗
en laſſen, bey dem Beamten die ‚fchleunigfle Anzeige zu weiterer Verfuͤgung davor.
zu 1) ee Eee . —
| Urkundlich Haben Wir diefe Verordnung eigenhändig unterſchrieben, Unſer irrt
liches Serretinfiegel beyſetzen, und folche zum Bruck beförbein loſſen, befeblen auch gnds
bigft ernflichft, Daß Unſere Regierungen, Landraͤthe, ſaͤmtliche Beamten ,- und.fonfl jedes⸗
männiglich darüber genau halten, , So geſchehen, Ziegeahenn, den 15. Sept. 78 +
Wiilhelm Os e 7% >
J .
108 13. Deffencaffelfge Verordauns
uUunterridt,:
wie fich die Wundaͤrzte, als Todtenaufſeher, und auch ein jeder Menſchen⸗
freund, dem die Erhaltung des Lebens feines. Mitbuͤrgers ein Anliegen iſt
| bey der Befichtigung der Verftorbenen verhalten fol, |
.
| Hir Abficht der anzuftellenden Befichtigung der Seichname gehet dahin, daß dadurch
auffer Zweifel gefeßt werde, ob der Abgelebte wirklich todt fen? ob deflen vefle
Theil⸗ nemlich fo zerſtoͤrt, und die flüßigen dergeftaft ftocfend, ausgetreten, oder durch
Haͤulniß aufgeläft und gährend , oder auch erſchoͤpft ſich zeigen, daß ſie zu den zu erwecken⸗
den Lebensbewegungen voͤllig unfaͤhig find? oder ob im Gegentheile der Erblichene nur
dem Scheine nach todt ſey? ob er ſich nemlich in einem ſolchen Zuſtande befinde, wo
noch ein zwar kaͤum merklicher Umlauf der Säfte, wenigſtens die Möglichkeit ihn wieder
In Gang zu bringen, ſtatt findet, und wo die in ihren VBerrichtungen gehemmten feften
Theile ihrer Reizbarkeit nicht völlig beraubt, oder. noch fo befchaffen find, daß fie durch
‚bie Kunſt wieder in Bewegung koͤnnen geſetzt werden (*), und damit man folglich die
Fälle zuverläßig beſtimmen koͤnne, wo die Beerdigung darf befchleunigt, oder wo fie muß
.. aufgefchoben werden, und die Erweckungsmittel anzuwenden find. tefemnach foll der
dazu verordnete Wundarzt genaue Kundfehäft, "allenfalls von dem Arzte, "der den Kranken
behandelt, einziehen. an welcher Krankheit er geſtorben, und welche Zufälle damit vers
Enupft waren, Kat er num erfahren, daß füh . B. worm Ableben unheilbare Verhaͤr⸗
ung der edlen Theile, uud ihre unuͤberwindlichen Folgen, als Waſſerſucht x. ob ſich
Heftige Entzinduggsfieber und flarke Wereiserungen, und langwierige hektiſche Fieber x.
05 fich endlich Spuren von heiffen oder kalten Brand, und andere befannte Morboten
J des Todes geaͤuſſert haben; ſo bleibt ihm zwar wenig, oder gar keine Hoffnung zur
Erweckung des Todten übrig, Um aber ſicher zu geben; fo ſoll er doch nicht eher. den
Schein zur Beerdigung ausftelten, als bis füch noch einige Kennzeichen an den Tag legen,
wodurch er von der Gewißheit des wirklichen Todes überzeugt worden, und welche er nach
aufmerffaner Unterfuchung aus folgender Beſchaffenheit des Leichnams ‚wiflen ‚kann:
Denn nemlich die untere Rinnlade von der oberen weit entfernt ift, und man
Diefee nicht von einer Lähmung, Verrenkung, oder von Ardmpfen berleiten
kann; wenn die inneren Theile Der erweiterten Tiafenlöcher und des LYiundes
nebft den Lefzen ſchwaͤrzlich, und Die Augen, bey folchen, die nicht ertrunken
oder erſtickt waren, ſo gebrochen find, Daß fie wie sufammengefchrumpft und
| mie
(?) Der. den Winter fortdauerende Todesſchlummer verfchledener Battungen von Thieren,
beſonders der Schwalben, und die Verſuche mit den erflarrten und durch die Waͤrme
wieder belebten Speck⸗ oder Fledermaͤuſen, an deren bäutigen Flügeln man durch ein '
Vergroͤſſerungsglas deutlich wahrnehmen Tann, wie das unrher liligeftandene Blut nun
nach nd nach wieder Hüßig wird, und fich zu bewegen anfängt , fonnen einige Erklärung
von dem oberwähnten Zufland der Menfchen geben. Die Wenigen, welche vun den
Ertrantenen Pönnen gerettet werden, find vielleicht foldde, bie aus Schreien, und durch
Die Kälte das Wa ers ohnmächtig, in dem gleichen Zuftand gerathen find, folglich dem
Erftiden, wodurch die Gefäße der Lunge und des Gehirns gewaltſam vollgepfropft, ande
gedehnt und theils zerriffen werbem, nicht ausgeſetzt waren.
., . — — — mn m | 5 FT um pn un
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mit einer haut aͤberzogen sinfeyn ſcheinen/ im Geſichte die bekannte bbuſſt Ecd»
eenfarbe, oder bey nicht. Gelpſuͤchtigen eine ſafrangelbe ſichtbar if‘, die Gegend
des Koͤrpers, worauf der Kranke geruht, bläulicht angelaufen iſt, wenn eine
Falte, Erſtarrung und Sseifigleit dee gegen ‚die beftigften Reize unempfind⸗
lichen und viel —* ſcheinenden Roͤrpero eine Sritlang nach, dem Abſterben
et folgt, Die alle Muodaeln auf eine gleiche Weiſe unbiegſam macht, wobey man
aber auf Die. vorhergegangenen Kraͤmpfe oder Zuckungen und Verkaͤltung
feine Ruͤckſicht nehmen muß. Wegn endlich blaſſe, a ar braune: blaͤu⸗
Niche, ſchwaͤrzliche und gelbgruͤnliche Flecken der
aut. von ausgetretenem,
ſchon fauligten Blute, zum Vorſchein kommen, die man aber mit den Pete
chien und andern Hauttkehlern nicht verwechſeln Darf; wenn der Todte übers
ſthießt / oder eine. auligte Materie aus dem Munde gaͤbrt, der Leib zung
Plasen aufidufe und der ſuͤßliche Leichengeruch, den ein Behbtes bald ent⸗
deckt, anfängt in einen faulen uͤberzugehen, den man aber von Denenjenigen,
welche die Geſchwuͤre u. ſ. m. Dep. Leichname ausdünften, wohl unterfcheiden
wnuß. Go bald ſich diefe letztere Kennzeichen offenbaren. fo kann die Beerdigung ſchon
nwrhalb zwölf Stunden ohne-Anfigud verflattet werbey. . Sind aber. die benannten tödts .
Jichen Umſtaͤnde nicht norben, And, die erwähnten Kennzeichen des Todes nicht heruach
Bemerkt warden, und- har er hingegen ßchere Machrichten aittgegagen, daß die Exhlafitey
von Natur ſehr ſchwaͤchliche, empfindliche, zu Ohnmachten und allerley Rervenzufaͤllen
‚geneigte. Perfonen waren; daß fie hypochondriſch, hyſſteriſch, oder den Mutterkräͤmpfen,
Eonunifionen oder Erſtickungen, der Schlaf: und Starrſucht, leichten voruͤbergehenden
Sthlogflüffen unb:der Gpilepſie · aAntexworlen, oder daß fig Durch heftige Schmerzen, buch
Follen, Stofien,. Verb en, und andere haͤufige Abgaͤnge, beſonderg durch eine
Schwene Geburt aͤuſſerſt entkraͤftez geweſen ſijnd; daß fie am bösartigen, mit großen Ent⸗
kraftuugen und tiefen Obnmachten verbundenen ·Rexyvenfiebern darnieder gefegen haben,
und daß dem. Kranken zuletzt viele ſchmerzſtillende, berdubende Mittel, dergleichen die
Zubereitungen aus dem Mohnfafte find, beygebracht worden, davon bey Perfonen, die |
sein Achwaches Mervenfoftem haben, die, geringſte, fonft unwirkſame Doſis, eine tiefe
Schafistht hervorbringen fann; feruer, daß fie plöglich verblichen,,. beſonders nach, ftarken
Bemehsßewagwigen, Schrecken, Zor x. ober im giftigen Dampf. von Kohlen, gaͤh⸗
zeuden Wein, eröfneten Kloacken is. erflickt find, überhaupt bey allen. denjenigen Todes» -
fällen,“ die fi unvermurger: (*) und in Krankheiten zugeträgen, die ihrer Ratur nach
nicht tödtlich ſind; oder hat er auf dam Geſichte des Exhlichenen fogar einige Spuren’ von
en 23 - 2 Ä
4 "Da oft heimlie 3— ergiftungen and andere Arten liſtig verborgener Mordthaten von ohnge.
4, (*) Bam —S * dem Leichnam entvecht morden And; wie viel mehrere folder
U. nach Nache ſchreyender Berdrechen können nicht diuch eine aufmerkfame Beſichti—
offenbar werden ? Es iſt alſo dieſelbe auch qus dieſem Grunde, und weil die Merche
modrder, worunter auch die Quackſalber zu zaͤhlen find, aus Furcht, ihre Bosheit moͤchte
Dadurch entdeckt werden, es nicht mehr fo leicht wagen mwärden, fich ihrer fchuldig zu
, machen, eider von den widjtigften Gegenſtaͤnden der Polizey. Weberdieß giebt fie zu einer
von den Wundärzten zu führenden Todtenliſte Anlaß, woraus mau das Alter das
un “ Ge — WE Kr it d die der n), e HA l
ti — — —* manche: te mei —— und
Beobachtungen zu verſarechen hats Br Dr | )
.
x . .
—
weages: Beſfic dipung der Leichen; 109 | |
Be 3.:Deffenaffeitgie Wersrdmmng
riuer Werbllebrnen Lebhaftigkeit wahrgenommen, ‚m geſtenden, uuß deri Kiiyapfel: nie
ganz unbeweglich, truͤbe und geſunken, die Pupille gegen die Kichtfiralen noch
etwas empfindlich if, das Blut aus der Heößmeren Ader fließt und Die Yylar
fenpflafter nicht vollig ohne Wirkung, “und die Glieder nicht ganz flare,. ſondern
noch biegfanı ſind, obwoͤhlen dieſe Blegſamkrit bey Leichen angrerdffen wird, bie am gewif⸗
fen. Krankheiten, z. B. am Faulfieber geſlorben ſind, oder wo die faule Gahrung dem
Anfang genommen hat; So ſoll er ſehr behatſani mit: Eetheilung des Veerdigunge ſcheins
zu Werke geben, und fie nicht ehe zugeben, als'bis ſich die ſaͤmmtlichen Kenmeichen von
ber Verweſung veroffenbaren, und follten. fie auch in vielen Tagen und Wochen nicht
erfcheinen; indem die Hoffnung zum Leben deſto gegrünbeter ift, je laͤnger ie, beſonders
ben warmem Better, ausbleiben (ber Fall, daß man Leichen‘ nach wielen Jahren umver:
wefen gefunden bat, iff: allgufelten, als daß er hier eine Ausnahme nınchen könnte),
gugleich aber auf folgende Art forgfältig und geduftig. den verborgenen Reſt des Sehens zu
erforfehen, und zu erwecken ſuchen, daß er oft die Hand und die Finger an verfchiedene
Theile bes Körpers, wo gewöhnlich Pulsſchlaͤge zu bemerken, als an bie. Wurzel der Hand,
die einwärts gebogen werben muß, auf die Gegend des Herzens des etwas vorwärts. auf
+ die linke Seite gelegten Körpers, an die Pulsadernder Schlaͤfe, des Halſes x. anhrücke,
und lange liegen laſſe, mit der Borficht, "daß er ſeine eigene: Pulsſchlaͤge nicht confundire;
daß er ein brennendes Wachskerzchen, ober ein Pflaumfederchen, ever ein wenig gezupfte
Wolle, und bernach einen teinen Spiegel vor die Maſt und. den Mund halte, und zufebe,
ob erftere-fich bewegen unb letzterer anlaufe; daß er verfihiedenen Deten ber Brufl, des
bald links bald rechts gewendeten Körpers, ein mit Waſſer ganz angefuͤlltes Gefaͤß auflege,
und beobachte, ob auf der Oberfläche des. Waſſers einige Bewegung wahrzunehmen; ‚daß
er verfihiebene Blaſenpflaſter auflege, und’ Acht gebe, obiſte stehen? daß er nach Befinden
der Umftänbe, z. E. ben Bollblũtigen, unb wenn ein Schlagfluß, ober ‚eine Erſtickung
vorhergegangen, das Geſicht aufgelaufen und roth ober blaͤulich iſt, eine Aberlaß allenfalls
am Halſe, oder vielmehr die Eroͤfnung der Schlafpulsader, doch mit dor Vorſorge, daß
die Aderlaß ſchwaͤchlichen und entkraͤfteten Subjecken hoͤchſtnachtheilig werden kann, vor⸗
nehme, die Maſenloͤcher und den obern Theil des Nackens, dieſen tief ſchroͤpfe, und daß
er die uͤbrigen Erweckungsmittel nicht verſaͤume, woruntet pi rechnen: das NReihen des
ganzen Koͤrpers mit warmen Tuͤchern, das Eintauchen der 44 and Arme in warnießs
Waſſer, das Begießen des Geſichts mit kaltem Waſſer, das ſchuelle und abwechſelude
Zuſammendruͤcken des Unterleibes und der Bruſt, das Zurnfen ober ein ſcharfer Ton vor
die Ohren, die Anwendung des Spiritus :Salıs ammosiaci volatilis urinoſi oder alcali
voletili fluor vor die Naſe, und zweyer damit angefeuchteten Roͤllchen Papier, oder eines
Niespulvers in die-Mafenlächer,, und des „mit er verduͤnnten .Salmiafgeifis die
Bunge (*) auch des Bezoareßigs, der aus Rauteneßig, worin etwwatz Kamoͤfer anfgelößt
worden, befleben kann, und anderer geifligen enden Mittel, auf die GBegend des
Herzens, der Schläfe, "auf den Puls, und unter die Achſein; die Abpplicirung eines
Tabackskliſtirs, oder noch Präftiger, des mit Tabackoranch er Dampfs von
Bezoareßig vermittelft der Kämpfifchen Dampfmaſchine (**); das Heizen des Baumens
>. er en nen mit
V. (2) Go bald fh! aber eine Spar von Wıhanyıty: zeige, hen. *
(#)6©, Baldingers neues Magazin für Aerzte des’ zweyten Bauder ei Sri. Bu
u |
—
wegen Beſichtigung der Leiden am
tmit einer Feder, der Fußſohlen mis einem heiſſen Eiſen, und das Einblaſen depblogiſti⸗
eirter Luft, das aber behutſam, nicht anhalcend, und nicht zuviel auf einmal muß vorge⸗
nommen werben, tie’ auch die unermuͤdete Anwendung bee Electricitaͤt, wo die nicht
alzifiarie: fapiter' fo Geleitetmenhme, doß fir von De Er gegda ven Rajekgras laufen,
In marc Oli — ine X v rl; Ans ® —
inweins, oder 8',..harlın-ıo bis Ip Tropfen der Naphta vitrioli getrop
worden, doch mit 'der⸗ —* ee in Be Ha Pia des Mundes, auf
ber Seite, auf welcher-der Kranke liegt, unvermerkt .
5 alsdann, wenn bie Kranken wieder ungehindert fchlingen koͤnnen, muß er
ahnen tion Rarker hrs ya Kamille. had. Balfenuftumen, und. ; Mehrunges
Mittel, latztore nach, uud mach reichen. Ben Erſtigeen muß er endlich auch feine Zuflucht
—X ——6 guftröpre nehmen, und allenſalls Luft ın-die Lungen blafen,
esgleichen die Einfprigung ber. Auflöfung vom flüchtigen Hirſchhornſalz im die geöfnete
Medianader der intodten und Der felbit durch die behutfam geöfuere Bruſt dem Kerze
snmittelbar bengebrachte Reiz, welches Verfahren aus fonften im ‚dufferfien Fall, z. Be
ehe wan zu einge Sprtion fchreitet, fat findet. 2:2 . |
I + Daß er alles diefes ig tempgrirter,. reinen und freger Luft vornehme, verficht ſich von
selbfey; Er darf fichaper, nicht ermuͤden laſſen, wenn gleich dieſe porgeſchlagenen Mittel inners
halb eilicher Stunden feine Wirkungthun, ſyndern fall ip dem unter Ohnmachten, den Paro⸗
xyſmen von Nervenfranfheiten, Entkräftungen etc. fich duffernden, auch völlig unempfinde
lich⸗ und leblos fcheinenden Zuſtand fo lange, doch abwechſelnd, damit anhalten, bis er
überzeugt ift, daß. fich die Seele unwiederruflich vom Körper getrennet babe. '
2: Meugesbhene , weikhe heinen vodt uf: die Weicgefonmenr zu ferhr, adffen mit
warten Wein wohl. abgeraten auch in laues EKraͤuterbab gefegt, und Die un -
‚Sefonders ie Fußſohlen daben gelind Herieben, . Majoranbalſam auf die Wirbel, die Hern
yrube, und den Ruͤckgrad, der Spiritus falis ammeoniaci urinofus &c. in die Mafe, eine.
Auchfehnittene Zwiebel hinter die Ohren, und. ein mie Del und Salz verfeßtes Stifte
dem After appliciet werden; es muß ihnen jemand, der vorher Gewürznägeichen gefauer
bat, dergeftalt Luft einhauchen, daß ihre Musgang aus Mund und Maſe verhindert werde;
ferner muß ihre Bruft und ihr Unterleib durch einen ſchnellen Druck oft verengert, an ihren
Brüften gefogen, und fie gerieben, die allenfalls verfchobenen Stuͤcke der Hirnfchale
geſchwind, doch norfichtig in Ordnung gebracht... und die eingedruckten kunſtmaͤßig durch
ein Heftpflafter gehoben werden. Finden fih Spuren. einer gegen bas Eude der Geburt
arfolgsen Erſticung, als ein aufgelaufenes, rothes blauliches Angeſicht; fo müflen.ißnen
ohne Verzug aͤuch etliche Loͤffel voll ‚Blur qus ber Nabelſchnur gelockt, und auch dei
Schleim aus dem Munde mit dem Finger befördert werden. *
| Bey den verblihenen Schwangern, die Zer Geburt ziemlichnahe waren, müffen die
vorgefchriebenen Erweckungsmittel ſchleunigſt angewendet, und wenn barauffein Zeichen des
Arbens mehr verſpuͤrt wird, Iu Her bafannten Operation; die man ben Kaiſerſchnitt nennt,
eben fo behutſam, als wenn. die Schwangere nach lebte, aber dach unvergüglich gefcheittem
unddas Dadurch: erhaltene; Mind behoͤnig geſtaͤrkt und Kelebt menden. :-
36 3: .Etani kaum es nicht genug eunpfihlens» dab auf die. Beſchaffenbeit, Zufaͤlle und den
Gang der erlitenem Monihe n N ANRRRP wicht- ans.fins
zelnen Kennzeichen das Sehen übereilig abs oder zugefprochen werde, . Helfen
ne T — 14 Welle
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Hefiencaffeiehe Verordnung wegen Beſtellung der
Landaͤrzte. Vom 20. Apeilay7. "=
on Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte/ Landgraf zu
Heſſen, ꝛc. ꝛc. - Nachdem Wit aus Landes vaͤterlicher Borforge für die Geſund⸗
heit Unferer Unterthanen gnaͤdigſt güt "gefunden haben; Phyſicos anzuſtellen/ mb
jedem davon feinen gewiſſen Bezirk anzuweiſen, die auf dem letziern Lanbtage verſammlet
gewefenen Stände aber den Vorfchlag gethan, daß zu Galatitung der Phyficorum jeder
SHanseingefeffene jährlich einen guten Grofchen entrichten möge, dieſer auch von Uns
nädigft anprobiet und wegen defien Erhebung von Unſerm Steutrcollegio das nöthige ver⸗
üget worden, indeſſen über ſochane Abgift an einigen Orten Misverfiand und, Zweifel
entftanden iſt; So finden Wir Uns dadurch veranlafjet, dieſe Einrichtung durch folgende
Vorſchriften näher zu erläutern und zubeftimmen., |, N
5. 1
: Da nämlich unter den Banseinfeffemen nicht. die. Eigenefüner der HAuſer, ale
—* betrachtet, ſondern uͤberhaupt die Bewohner derſelhen, welche ihre eigene Haus⸗
haltungen haben, zu verſtehen find; So muͤſſen alle dieſe, mithin auch Weiboperſonen,
Wittweiber und Invaliden, wenn fie ihre beſondere Deconomie führen, ingleichen bie
Soldaten, wenn dieſe auſſerhalb ver Garnifon ihre eigene Hausbaltungen haben, den Phy⸗
ſicatsgroſchen entrichten, dahingegen die letztern auffer folchem Fall an dem Orte ihrer. Gars
niſon davon befreyet ſind.
on | $. 2. . u en — I
| Und gleichwie die Erhaltung der Geſundheit aller Unterthanen der bey Hiefet
heilfamen Anſialt abgezielte Zweck ift, folglich‘ Prediger und andere Honoratiores, wie
auch die Bewohner Berefchaftticher Häufer davon gleichen Borthejil haben; So Tiegt ſel⸗
Bigen nicht weniger ob, den Pnficarsgrofihen zu bezahlei. —.
ar] 8.3. u “ 2 . ...
- O5 nun wohl denen angeſtellten Phyficis nicht zuzumuthen iſt, fuͤr einen guten
Grofchen das Jahr hludurch einer jeden Haushaltung in ihren: Diftricten ohne Vergeltung
bie nöthigen Medicamenta zu verordnen Bo follen-hingegew.biefelbe von umve nbes
Unterthanen auf allenfalls beyzubring nde Zeugnifle von der Predigern fuͤr das bloße Mes
deptiven nichts verlangen, ſondern ihnen uneutgelblich damit an Dand: gehen. ut)
ea Er EEE? .. Er BE IE Zu Fra
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15 Wirzburgiſches Verbot des Lotto. T3
Wornach alſo jedermann, deu es angehet ; ſich unterthaͤnigſt zu achten hat.
Urkundlich Unſrer eigenbändigen Unterfchrift und beygedruckten Fuͤrſtl. Secretins
Kegels. Weiſſenſtein den 20, April 1787. — |
Wilhelm CLS.) | Br
| Ve. Fleckenbuͤbl, gt. Buͤrgel.
Wirzsburgiſches Verbot des Lotto.
| Vom 21. Der. 1786, (*)
Mor Gottes Gnaden Wir Franz Ludwig, Bilchof Ju Bamberg nd .
Wirzburg, de heiligen Römifchen Reichs Fuͤrſt, Herzog zu Franken sc,
Fügen hiemit zu wiflen: nachdem Wir durch die fchädliche Folgen, welche das hier errichtet
eweſene Lotto di Genova nach ſich gezogen, bewogen worden, daſſelbe zum Beten
Uinferer Unterthanen ganz aufzuheben; aus eben diefer Urfache aber nicht Fänger gefchehen
laſſen können, daß von auswärtigen Lotterien noch eine Eollecte in Unſerer biefigen Reſi⸗
denzfiade und in Unferen ganzen Fuͤrſtlich⸗ Wirzburgifchen Landen gehalten werde, noch
auch daß Unſere Unterthanen, in welchen andern Wegen es gewagt werben möge, in bies
felbe Einfäge machen: fo finden Wir noͤthig, folgendes hiedurch gnädigft zu verordnen.
7) Sollen von dem Augenblicke, wo diefe Verordnung verkündet wird, alle Col⸗
leeten für alle Gattungen von £otterien (Zahlens und Kiaffenlotterien) im
Unferm ganzen Lande fogleich aufhören.
2). Wer fich unterſtehet, irgend eine ſolche Colleete noch zu machen, ber zahlt von
einem jeden Kreuzer von allen Einfägen, die er geſammlet bat, einen Gulden
zur Strafe: ift er unvermögend, die Geldbuße zu erlegen, fo wird er im erſten
Falle mit vierzehntägiger, das zweytemal mit zweymonatlicher Arbeitshauss .
oder nach Beſchaffenbeit der Perfon mit einer andern Gefaͤngnißſtrafe — bey
weiterm Vergeben aber mit noch haͤrterer Strafe, die Wir auf erflattetem Vor⸗
trage nach eigenem Ermeflen noch beftimmen werden, beleget.
3) Wird ſich einer unter Unferm Fürftlichen Schuge ſtehender Jud unterfangen, eine |
Schleichcollecte zu treiben, oder folches den Seinigen, Kindern, Knechten,
. | verflatten;
(9) Ein aͤhnliches Hamburgiſches Werbot S. IX. (V.) S. 95.
Beckmanns Geſetʒe VIiI. Theil. 2
114 15, Wirzburgiſches Verbot Des Lotto.
verftatten ; fo zubft er nicht nur die worbeftimmte Geldbuße, wenn er bemittelt
ift, — aufferdem. aber koͤmmt er auf bie gefeßte Zeit ins Arbeitshaus — ſon⸗
dern er verliert auch niit feiner ganzen Familie den Schuß, und wird innerhalb
vier Wochen aus dem Lande-gefchaft. Ä | |
4) Juden, die nicht in Fürftlichem Schutze ind, wird, wann fie collectiren, nebſt
der Arbeitshaus⸗ oder Geldſtrafe, welche davon zum Vollzug gebracht werden
“ ann, aller Handel und Wandel in biefigen fanden unterfagt.
5) Mer nach verfünbdeter diefer Verordnung noch in ein auswärtiges Lorto di Ge-
nova, oder fonftige Lotterie, was fie immer für einen Namen und Zweck bat,
ſpielet: zahlet für jeden Kreuzer Einfag einen Gulden: Gewinnet er: fo wird
der Gewinn, die Sache mag entbechet werden, warn fie inimer will, confiſcirt;
daneben aber auch die Geldbuße für den Einfag noch befonders erhoben,
6) Eltern müffen für die Kinder, Vormuͤnder für die Mündlinge, die Ehentänner
rfuͤr ihre Frauen haften, wenn die Einfäge mit Vorwiſſen berfelben gefcheben.
7) Unvermögende Spieler, welche die Geldbußen nicht entrichten koͤnnen, werben
- mit Öefängnißs und Arbeitsftrafen, wie’es oben $. 2. bey den Eoflecteurs fefts
geſetzet iſt, belegt.
8) Wer eine Anzeige von einem Collecteur, der fuͤr ein fremdes Lotto Einſaͤtze im
Lande fanmelt, oder von Einem, der einfeßet, macht, und die Mittel an
Handen giebt, daß der Beweis hergeftellt werden kann, erhält die Helfte der
Beldftrafe: Zeige der Eollecteur den Spieler, oder diefer jenen an: fo wird
ihm nicht nur die Helfte der Strafe zu theil; fondern er bleibt auch für feine -
Perfon Straffrey. u ' |
9) Von der anderri Helfte der Strafe wird ein Theil dem Richter, und ein Theil
der Caſſe des Armeninſtituts zugedacht; macht aber ein Zentgraf oder Beamter
durch eigene fleiffige Aufſicht einen Eollecteur oder Spieler ausfindig; fo erhält
et in diefem Falle die Helfte der Geldſtrafe, und die andere fällt dem Armen
inſtitut zu. on W 9V
30) Boten, welche wiſſentlich Lottoeinſaͤtze an auswärtige Collecteurs tragen, werden
das erftemal mit einer ihrem Alter und Leibesbefchaffenheit angemeflenen Tracht
Schläge belegt, oder auf zweymal vier und zwanzig Stunden bey Waſſer und
Brod in ein buͤrgerliches Gefängniß gebracht: das Zweytemal kommen fie auf
8 Taͤge ins Arbeitshaus: und falls fie fich weiter betreten laffen, werden fie
‚mit noch härterer Strafe angefeben. 2 u
11) Allen fremden Lottis und Lotterien wird wider die Spieler und allenfallfigen
Schleichcollecteurs, welche ihnen nach verkuͤndeter dieſer Verordnung von neuen
Einſaͤtzen etwas ſchuldig werden, alie Klage und rechtliche Huͤlfe dey den Ge⸗
richtsſtellen gaͤnzlich verſagt. ” ‚ w.
Dieſe Verordnung nun ift dermal gleich öffentlich befanne zu machen, und nicht
nur in das nächfte Nachrichtshlat, ſondern auch in; dem -inflehenden Jahre ‚alle -Wiertel:
jahr wiederholter zu jedermanns näheren Einficht einzurücfen u | €
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5. Wirzburgiſches Verbot des Lotto. 25
—— E⸗ werben auch Unſere ſowohl mittels ale unmittelbare Beaniten, Stifter und
Klöfer zu berfelben genaueften Beobachtung nachdruckſam angewieſen.
/ Urfundlich Unfrer eigenhändigen Unterfchrift und beygedruckten Gärntichen geheimen I
Karleyiufegels. Gegeben Wirzburg den 21ſten Dermber 1786.
Franz Ludwig, |
B. u. F. zu B. u. W. Hz. zu Fr. ꝛe. d. 8.) ..
Wirzburgiſche Verordnung wegen der Wanderung
der Handwerker und ihr Neiſterrecht.
Vom 14. Febr. 1787.
Por ons Gnaden Bir Franz Lubwi 8, Biſchof zu Bamberg und
Wirzburg ꝛc. ꝛc. Die gute Policey m dem Handwerksweſen und öffentlichen
Gewerbſchaften macht einen weſentlichen Theil des Wohlſtandes eines Landes aus⸗ Zu
jener gehoͤret vorzuͤglich, daß nur Leute von bewaͤhrter Geſchicklichkeit und Rechtſchaffen⸗
beit aufgenommen werden, damit das Publicum mit guten Waaren und Arbeiten verſehen
werde. Es gewinnen gber ſowohl die Sitten als die Befähigung des Profeſſioniſten durch
bie ben den Zünften und Innungen eingeführte Wanderſchaft. Die Meifterzapl eines
Handwerks hingegen muß nach Verfchiedenheit der Handwerker, ob ſolche entweder arbei⸗
tende und zugleich handelnde oder allein ardeitende find, in einem genauen Werhaͤltniſſe
mit der Stadt, bein Orte und der. Gegend, wo fie aufgenommen ſind, und gewiſſermaſſen
mit dem ganzen Lande ſtehen. |
‚ In begden Puncten, fo wohl was das Wandern der Sandwerfsgefellen, als
auch die Annahme der Meiſter betrift, haben Wir in Unfern Landen Mängel bemerken;
finden daher nothig nachfolgendes hiemit zu verordnen. \
Die Wanderjahre: belangenb..
I) Alle, die zum Meifterrecht gelangen wollen, muͤſſen unumgaͤnglich ihre Wan⸗
derjahre ordentlich erſtanden haben.
- 2) Unſer Fuͤrſtliches Pohcengericht dahier und die Beamten auf dem tande ſollen
Niemand zum weriteneinfieniorn often, auch keinem Profeſſioniſten, Kon |
icht
X
u 16, Wirzburgifihe Verordnung
Abficht bat, mit der Zeit Meiſter zu werden, bie Erlaubniß, ſich w verebes
lichen , Fi eilen, der feine Wanderzeit nicht wo Hanbwerksbraud gänzlich
vollbrä
3) Wenn jemanp nach verfündeter dieſer Vererbung die Heyrath ober das Meifter:
recht erfchleichen wird, ohne daß er ſich über die erfiandene Wanderjahre voll
konmmen gerechtfertiget hat; fo bat er im erften Falle nie eine Hoffnung zum
Meifterrecht zu gelangen ; im andern wird ihm baffelde auf immer niedergelegt.
j 4) In den Wanderjahren foll Aufferft felten und nicht anders als aus befonders
wichtigen und erheblichen Urfachen, iwelche von bem dahieſigen Policeys
gerichte oder den Beamten auf dem Sande und ben fonfligen Zunftoo
"jederzeit auf das genauefie unterſucht und beftättiget ſeyn müflen, difpenfirs
werden:.es mag die Difpens unentgeldlich nachgefucht, oder auch das herkoͤmm⸗
liche Abfaufgeld dafür erboten werben.
5) Auffer aufeter Zürftlichen Regierung foll feine Stelle, noch ſonſt irgend jemand
eine Difpens bierunter ertheilen koͤnnen. Nenn alfo erachtet werden follte,
| daß Binlängliche Beweggründe dazu vorhanden ſeyen; fo. find diefe von Unſeren
| Fuͤrſtlichen Policeggerichte, oder von dem Beaniten auf dem Sande, oder den
— ſonſtigen Zunftrichtern unmittelbar an Unſere Fuͤrſtliche Landesregierung einzu⸗
berichten, welche kuͤnftig allein bey vorhandenen wichtigen Urſachen jedoch mit⸗
seht Einholung Unferer Genehmhbaltung zu bifpenf ren bat,
Die Annahıne der Meiſter und anderer, die ein Öffentliches Gewerb treiben,
betreffend.
6) Unferm Fuͤrſtlichen Poliseggerihte Biibe zwar noch: ſernerhin die Annahme der
Meiſter und anderer, die ſich mit Treibung eines Öffentlichen Gewerbs abzu⸗
geben gedenken, überlaffen: daffelde hat jedoch allzeit, werm es bafür Hält,
daß der Anſuchende aufzunehmen ſey, vorher an Unſere Fuͤrſtliche Regierung
in der Art, wie es im nachfiehenden §. 11 worgefrichen ft, zu berichten, und
| die Berfügung darüber zu gewaͤrtigen. Findet aber Unſer Fürftliches Policey⸗
W gericht erhebliche Auſtaͤnde, weswegen das Geſuch nicht bewilliget werben kann;
ſo iſt ſolche Berichtserſtattung nicht erforderlich, und es kann mit Abroeifung
des — ſogleich —* werden, ben es jedoch, wenn er genug⸗
ku u zu haben vermennet, an die höhere Stelle ſich zu wenden nicht
verboten
7) Sollte ein- oder der andere Theit durch die Eniſchlieſſung des gedachten Pofiseys
gerichts ſich befchwerer glauben; fo bat in derley Fuͤllen keine förmtiche "Berus
ma an die höhere Stelle und weitſchichtiges Procei führen künftig mehr flatt:
fondern dem füch beſchwert glaubenden Theile wird fedigfich eine Vorſtellung bey
Unfter Fürktlichen Landesregierung einzureichen verfiattee, welcher zugleich die
Fmnräihe Policeygerichtsprotocollen, fo in der Sache verbanbelt worden, nebſt
den Eutfcheitungsgründen verfchloffener mit beyzufuͤgen ind; wenn ander auf
eine folge Dorelung Rackßcht genommen werden ſolle. Gofors Bud aber
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wegen des Handwerker und ihr Meiſterrecht. 47
auch dem Beſchwerde führenden Theil folche Aeten fammt Bericht won diefer
Stelle innerhalb 8 Tägen gegen die Gebuͤhr unweigerlich zu verabfolgen.
9) Ueber die Vorſtellung wird entweder von Unſerer Fürftlichen Regierung der wider⸗
ſprechende Theil nochmal vernommen, oder, wenn es nicht nöthig fegn wird;
das Gutachten über die Annahme oder Abweiſung des Bittenden an Uns unmit⸗
telbar fogleich eingeſchicket.
9) Unſere hierauf erfolgende Fuͤrſtliche Weiſung und Befehl iſt alsdann in Vollzug
zu ſetzen, ohne daß Wir mit wiederholten und aufgewaͤrmten Vorſtellungen und
- zubeinglichen Bittfchriften behelliget ſeyn wollen, -
. 30) Andere Zunftvorſteher oder die Beamten und Zuͤnfte auf dem Lande dürfen
‚- Sinftig Beinen Meifter oder fonft jewand, der ein öffentliches Gewerb treiber,
für ich mehr annehmen. , Sie haben daher über das Anfuchen eines Handwerks⸗
geſellen um das Meiflerrecht (das naͤmliche ift auch von andern Gewerbfchaften
ju beobachten) jedesmal an Unſere Fürftliche Regierung zu berichten, und Vers
haltungsbefehle von daher zu gewärtigen. |
11) In den einzufertigenden Amtsberichten muß umſtaͤndlich und punctenweis bemens
Set werden: j |
a) Ob ber um das Meiſterrecht Anſuchende alle Erforderniſſe behoͤrig geleiſtet babe,
Ob er fein Handwerk oder Gewerb hinlanglich verſtehe. Ob er eine ganz
vorzuͤgliche oder wenigſtens die erforderliche Gefchieftichkeit befige, OB
er in dem firtlichen Betragen feine Ausſtellung wider fich babe,
») Ob ein ober mehrere Meifter,, und wie viel von dem: naͤmlichen Handwerke;
oder Einer oder mehrere, die daſſelbe Gewerb treiben, in der Stadt, in dem
Orte, oder in dem naͤchſt daran gelegenen Landſtaͤdtchen, oder auch in ſonſt
benachbarten Anıtsorten ſchon vorbanden fenen, /
e) Ob es und aus was Urſachen nothwendig, oder doch nünlich feg, daß ein
dergleichen Handwerksmann nach feinem Anfuchen in dem Orte, wehin er
verlangt, angenommen werde, ‚ J |
D Ob und wie fern es wahrfcheinlich fen, dab Supplikant mit feinem Handwerke⸗
verbimfte, mit feinem Kandel in dem Orte oder allenfalls von der Nachbar⸗
ſchaft, fie mag noch im Einheimifchen fenn oder ſich ine Fremdherriſche
e.
erſtrecken, ſich hinlaͤngliche Nahrung verſchaffen koͤnn
Ob der um das Meiſterrecht Anſuchende ſich blos von ſeinen Versienfie ernähren
oder noch ein Bewerb, und was für eines, treiben wolle und Lönme; in
weichem tegseren jedoch eine gewiffe Sem Wohl des Ganjen wicht nachtheilige
Maafe gu beobachten it,
f) D6 vie Innung oder Zunft wider deſſen Annahme engas einiwenden habe
83. | Diefe
wm Wirzhurgifhe Verordnung _
- -Diefe Verordnung ift nicht nur dermal gleich in ber gewößnlichen Art öffentlich
bekannt zu machen, ſondern auch alljaͤhrlich bey den Zuͤnften oder Innungen den einver⸗
leibten Meiſtern, Geſellen und Jungen wiederholter zu verleſen, und daß ſolches beſchehen,
jedesmal in dem Zunftprotocoll, welches von den Gefhwornen unterzeichnet. werden fol,
4
zu bemerken, Wirzburg den 14, Hornung 1787.
> Franz Ludwig, on
B. u. F. zu B. u. W. Hz. zu Fr. ic (L.S.)-
177..
Wirzburgiſche Verordnung wegen der Wundaͤrzte.
— Vom 16. Sept. 1787.
Von Gottes Gnaden Wir Franz Ludwig, Biſchof zu Bamberg und
Wirzburg, des heil, Römifchen Reichs Fürft, auch Herzog zu Franken ıc.
Bereits unter dem 30. Terember 1784 haben Wir verordnet: daß fünftig fein Wundarzt
mit oder ohne Badeftubenrechte angenommen werden foll, der sicht ein vollfiändiges Col: _
legium über die Zergliederungs : und Wundarzneyfunft gehoͤret hat; vor der von Uns
befonders angeordneten Kommiffion gepruͤfet worden, und auf ſolche Weiſe feine theore⸗
tifche und praftifche Kenntniffe binlänglich bewiefen pt.
Deſſen ungeachtet haben Wir mit Mißfallen vernehmen müffen, daß die Söhne
und Gefelten der Bader diefer Vorfchrift vielfältig nicht gefolget, und zur Befuchung der
nothwendigen Collegten fich nicht bequemet: vielleicht in der irrigen Hoffnung, als würden
fie ins, weil ſie nichts anders gelernet, dereinft die Aufnahme, zu Wunddrzten Abdringen
koͤnnen. |
Es wollte auch noch einem von Unferer Fürftlichen Regierung erlaffenen Deerete
vom 23. May 1785, wodurch den chirurgiſchen Mitteln ein Vorexamen zugelaſſen wor:
. den, die Mißdeutung gegeben werden, daß durch folches die vorige Verordnung vom
o. Desember 1734 wieder aufgehoben worden, und die Wundaͤrzte von eben jenen, die
he zuvor aufgenommen, nach Gutduͤnken wieder aufgeftellet werden Lönnten: welches auch die
Folge hatte ‚daß wirklich fchon einige Wundärzte verordnungswidrig angenommen worden,
Hiedurch veranlaßt finden Wir nöthig, um den Wundaͤrzten eine beflere Verfaſſung
ja Unferm ganzen Fuͤrſtlich Wirzburgifchen Sande zu geben, Nachſtehendes hiemit zu
perordnen;
N
. . ⸗
wegen der Wundärzte. 19
3) Bey vorbetührter Verfügung vom 30. December 1784 hat es unabaͤnder⸗
| lich fein Verbleiben. Wir befehlen demnach aflen mittels und- unmittelbaren
Dberaintleuten und Beamten, daß fie jedem Wundarzt, der nach der Verkuͤn⸗
dung jener Werordnung ohne Erlaubniß Unſerer Fürftlichen Regierung anges
nommen worden ſeyn follte, die Uebung der Chirurgie bey Strafe von zeben
Gulden fr. für den erſten, und des doppelten für den weitern Webertretungsfalf
unterfagen , fie aber zugleich amweifen follen: wenn: fie fih nach Zielfegung
vorgedachter Verordnung binlänglich befähigen haben, die Erlaubniß: die
Wundarzneyfunft üben zu. dürfen, bey Unferer Zürfilichen Regierung nach⸗
zuſuchen.
2) Allen Wundaͤrzten auf dem Lande, auſſer Unferer Reſidenzſtadt, wird hie⸗
mit verboten, Kebrjungen anzunehmen, und in der Wundarzneykunſt zu
unterrichten: auch nicht einmal die, fo dermal ſchon bey den Landchirurgen in
der Lehre ſtehen, duͤrfen von ihnen völlig ausgelehret werden. , -
3) Da fich jedoch ſchon verfchiedene tüchtige Wundaͤrzte auf dem Lande befinden; fo
machen Wir von dem vorftebenden Verbote die Yuenabme: daß, wenn die
ernannte Kommiffion einen Sandehirurgen für gefchickt genug hält, einen
Lehrjungen vollfommen unterrichten zu koͤnnen, demfelben von Unferer Fürftlichen
Regierung die Erlaubniß hiezu ertheilet werben möge, ' u
4) Den Wundaͤrzten in der Refidensftadt ift es der Regel nach verftattet,
junge Leute in die Lehre anzunehmen. Aber weder diefe, noch auch die Chirurgen
auf dem $ande, denen es ausnabmmeife erlaubt wird, $ehrjungen zu halten,
dürfen einen Dienfchen zum Unterrichte aufuehmen, ehe er von der Kommiſſion
fähig, und zur Wundarzneykunſt tauglic) erkannt worden.
$) Diejenigen alfo, welche zur Erlernung ber Wundarznenfunft Luft tragen _
und Überhaupt, die dermal bey den Wundärzten, ſowohl in der Stadt,
als auf dem Kande in_der Lehre ſtehen, haben fich fiir dießmal In der erften
Woche fünftigen November Monats, in der Folge aber allezeit in der Woche
vor Michaelis, und in der Woche nach DOftern ben der Kommiſſion zu melden,
und fich über die erforderlichen Eigenfchaften zu legitimiren.
| 6) Die Eigenſchaften, die Wir von einem Menfchen fordern, ber ſich der Chi⸗
zutgie widmen will, beftehen barinn: |
a) Er ſoll wohlgefittet, und von guter Aufführung ſeyn.
b) Hinlängliche Verftandefäbigkeiten und koͤrperliche Starke befigen; jene: |
die Wiffenfchaft begreifen, diefe: um fie bey fchwerern Operationen anwen⸗
den zu Eönnen. j
ec) Ein sıhpfindfamses Serz wird ihn vorzigfich empfehlen, daß er mit der Zeit
nicht bl
ſehen liebe den Ungluͤcklichen ſeine Huͤlfe leiſte.
os aus Abſicht auf die Belohnung, ſondern mit wahrer Men .
d Boll
| 129 = 19, Wirzburgiſche Verorbnung |
4) Bollfommenpeit im Kefen und Schreiben wird ohnehln vorausgefegt; nebft
dieſer aber foll er in der deutfchen und lateinifchen Sprache wohl unters
eishter ſeyn: damit er die ihm nöchigen Buͤcher verfieben fine, -
e) Er muß erweilen, daß er sulangliches Vermögen habe, die erforderlichen
Buͤcher und Kunftinftrumente ſich zu verichaffen. Deswegen jedoch wollen
Wir unbemittelte, aber rechtfabige Leute nicht ausfchlieffen: es wird von
diefen nur verlangt, daß fe wahrſcheinlich machen, woher fie die nörhige
Unterftüßung erhalten koͤnnen. | on
7) Die nunmehr ganz überfläffigen Badersmittel, welche bisher auf dem platten
Lande beftanden find, werden von nun an gänzlih aufgehoben. Unſere Fuͤrſtl.
Beamten baben derunach als Zunftrichter den Geſchwornen bie Lade mit dem
darinn befindlichen Gelde abzunehmen, fich die Rechnungen von ihnen ftellen zu
laſſen, und alles bis auf erfolgende weitere Befehle aufzubewahren. Wie
dieſes pollzogen worden, auch, wieder Beſtand der Lade befchaffen fey: darüber
folfen fie Hinnen ſechs Wochen zu Unferer Fuͤrſtl. Regierung Bericht erftatten.
8) Von dendermalauf dem Sande vorhandenen Badern wollen Wir jenen, welche vor
- Der Verordnung vom 30. December 1784 bereits angenommen geweſen, die
Uebung der Chirurgie, in foweit fie ihnen bisher zugeflanden gewefen, nod)
ferner belaflen, und denfelben nicht zumuthen, daß fie ſich in das chirurgifche
‚Gremium zu Wirzburg einfchreiben laſſen follen: diejenigen aber, welche erft
nach der angesogenen Derorbnung als Wundärzte auf dem Lande angenoms
men worden, find gehalten, fid) in einer Zeit von fechs Wochen: in befagtes
ebirurgifche Gremium gegen Entrichtung einer leidlichen Gebuͤhr, welche allens
falls Unfere Fürftliche Regierung zu ermäßigen bar, einverleiben zu laſſen.
9) Damit den Leuten, die bisher als Geſellen ben ven Badern geftanden, Gele:
Ä beitgemacht werde, die anatomifchen und chiruegifchen Collegien hören zu koͤnnen;
fo erlauben Wir jedem Wundarzte in Unferer Refidenzftadt, diefe in Condition
zu nehmen. Doc müflen fie vorher unumgänglich vor der Kommiflion,
(melches ganz unentgeldlich geichiebet) geprufer werden: ob ſie fo yiel erlerner,
als von einem ordentlichen Warbiersgefellen gefordert wird; worauf fie von
Derfelben bie weitere Weiſung erhalten, was ihnen fonft noch zu ‚erfüllen obs
lieget. Dieſe Badersgeſellen haben fi) demnach in den letzten Wochen des
Winter⸗ oder Maymonats vor der Kommiſſion zu ſtellen.
10) Diejenigen dergleichen Badersgeſellen, welche bey der Pruͤfung als noch nicht
vollkommen unterrichtet befunden werden, find anzuweiſen, daß ſie ſich, um
völlig auszulernen, auf einige Zeit zu einem Wundarzte in der Stadt, oder
auch zu einem auf dem Sande, Dem es erlaubt wird, Leute in bie Lehre zu nehmen,
‚begeben follen,
| Wir wollen aber nicht vermuthen, daß diefe Wundarzte jene Geſellen ſowohl,
als audi bie Kehrjungen, die fchon einige Zeit auf dem Sande in ber Lehre geftanden, und
für fähig erfannt worden, bie Wundarzneykunſt fortzulernen, wegen Lehrgeldes zu
part halten, und uͤberſpannte Forderungen machen werden, Gollte jedoch gegen —
rwar⸗
*
"Wegen Bet Wundärzte. — al
dine nike niedrige Eigennaͤtzigkeit von ein und andern in Anjeige kommen; ſo
en Unfere Fuͤrſtl. Megierung der Forderung die billigen Schranken zu ſetzen, und das
ihre nach vernünftigem Ermeſſen zu beftimmen, auch wo bie eigennuͤtzige EN che ofen: .
bar iſt, bie Principalen,mit bein Verbote zu veflgafen: en der auf Br. le Jahre,
oder auf immer junge Leute ii. die dan anfue... u ade
u Urfundlich Unferer eigenen Zn Viral ren, . Beygebruchten vie geöfen
Kanzlegfiegels. "Gegeben Bamberg den 16. Eıpie 1787-
Franz Ludwig, | = 5
B. u. F. zu B.u. W. Hꝛ. zu Fr.ꝛc. (LS)
gRelement und Beſtͤrigung der in Wien I 787
errichteten Commercial⸗ Leih⸗ ⸗und Wechſelbank.
6 n eine —— 8 en bie Helen mifle Pa ——— E
und aller gefellfchaftlichen tigungen ie fo ergiebige
Queille der Inbuftrie und bes —*8* as einzige Mittel iſt, ſolche mn vrmegeen
und zu vervielfältigem.. -
.: Diefe zwo Stuͤtzen, auf weichen alfe Dperatiouen eines ranıs berufen, Ind zu
geyan mit dem Gluͤcke und Wohlſtand ber 3 Wir ie verbunden, als ir
— Bopdtu —— de * —eS— — — ——
u 2** des Tauſches u. w. etwas an allgemein gänfig auf an
or aa und —* der Orbdnung alle ſeine Krafte, deren zu gruͤnden.
Aus biefemn d fein dern Gefichts Commereials, Leih⸗ und
Wechſelbank, on man dem — era 88 vorlegen Big .
werden. Die vielen Wortbeile, weiche fie in fo verfchiebenen Ruͤckſichten verſchaft, 8
—— ich als ſicher „gab feßen fie daher —— aka. an
—* 8* dieſem Grunde — Kann. |
Re , welche in d Eranse dechamen die ord ⸗
well en * genen m eigenen — * ie sehn:
sus “
122 18. Wiener Gommercialbank.
nur je vermuthen koͤnnte, daß es der Endzweck Kiefer Bank fey, . einen: verkommen. Ceedit
wieder aufzuleben, oder Gelder aufjunehmen, um Schulden zu bezahlen, die von einer
ſchlechten Adminiſtration herruͤhren, und die einer Unterſtuͤtzung bedarf; auch dazu wäre
ihre. Einrichtung, die nur Verbefferung , und allen Ständen Erleichterung zu werfchaffen,
zur Abficht har, viel zu einfach. Ihre Abſicht iſt nur den Ackerbau, die Induſtrie und
den Kandel durch Vorſchuͤſſe aufzumuntern ; die Eirculation ducch thätige und wirffame
Mittel zu vermebren, und daducch dem Wucher und dem Monopolium zu fteuern, Gelder
auf Hypothequen vorzufchießen, feine, wofür fie nicht doppelte Sicherheit giebt, anzus
nehmen, und fi nie in ihren Dandlungen von ihrem einmal burch. feftgefegte Regeln
: beftimmten Plan und vorgefchriebenen Gränzen zu entfernen.‘ .·
Dadurch wird nach und- nach ber richtige Manfflab zwiſchen Capitol und Intereſſen,
zwiſchen dem baaren Gelde und den liegenden Gruͤnden feſtgeſetzt werden. Die Nation
wird alle diejenige- Thaͤtigkeit, der fie in Hinſicht ihrer vielen Huͤlfsmittel fähig iſt,
erhalten; ihre Neichthiimer werben aus Mangel der Circulation, nicht mehr tod und -
fruchtlos liegen, und fie wird enblich denjenigen Grad Yon Gröfle. erreichen, worauf fie
mit Recht einen Anfpruch machen kann. .-
| So nöthig daher der Nation eine Bank war, um ihre Reichthuͤmer zu benußen,
fo ſehr wird diefelbe auch darauf fehen, dieſen wichtigen Endzweck zu erreichen und fie
duuerhaft zu. maden. Die zween Hauptpunkte ihrer Verfaſſung find: ° ° _"
Erſteno. Jhre Form, ihre Stamten, ihr Reglement, welche, wenn fie einmal
« feftgefegt find, unveränderlich bleiben werden. (9 ern.
Sweytene. . Die Sicherheit der Bank felhft, die aufler allen.Zweifel gefegt ſeyn
muß, bey welcher das Eigenthum Heilig, und gegen alle Zufälle, die, auf
welche Art es nur immer feyn mag, einen Eingeif in ihre Rechte befürchten
laſſen könnten, gefichere iſt. Alles biefes ift vorher genau-ertwogen worden.
Zeit und Umflände, die dabey concurriren konnten, wurden mit in"Anfepläg
gebracht, um dieſes Etabliſſement fo nüßlich als Dauerhaft zu machen, -.
| Eine durch fange Jahre verwendete müßfame Unterſuchung auf diefe Mit Inſtitute,
welche bey den aufgeklärteften Nationen verhanden find, haͤt ˖die Att und Weiſe hrer
Einrichtung, wie folche der guten Ordnung ain angemeffenften ift, gejeigt; vie Kenwarig
der Geſetze und der Verfaſſung der Nation, ihre Lage und Meichrpümer aber haben das
Syſtem an die Hand gegeben, nach welchem diefe Bank, wenn fie zu Nu indes Staats
gereihen , und ihrem Entzwecke entſprechen fol, etrichtet Werben Muß, ı Das Beyſpiel
‚ und die Erfahrung werden nun die Mittel beftimmen. i SE Eail
Diie berüßmteflen Bauken/ beſonders die Banken in London und‘ Auſierdam,
die weiſen a en man vorzüglich ben der erftern gefolgt, find, nachdem man
ſolche nach ber: aſſung, Lage und den Reichthuͤmern der biefigen Nation eingerichtet,
die Muſter der Hiefigen gewefen, wonach ihre Statuten und Reglement verfertiget morben,
. Kerr] PP EEE EEE el u
(*) Eelbſt ip dem allerhoͤchſt beftättigten Bankreglement if es verordnet worden : daß wäh:
rend der ganzen 25. jährigen Privilegienzeit In dem Banfregiement ohne ansdrüdtiche
enerböcge Genehmigung Or. iNE, Mejekde micht des Beringfie ſoll ebgehnbert werde
⸗
. Wiener Commercialbanl, 128.
welche ihr * nur waͤhrend ber. Zeit ihrer exchufive: privilegirten Jahre, ſondern
* in bie ſpaͤteſte Zukunft eine mit dem größten Wohlſtand verknuͤpfte Dauer verſprechen.
Die Hauptſtuͤtze, worauf dieſes Inſtitut gegruͤndet iſt, und wovon der gluͤckliche
Fortgang deſſelben abhängt, iſt der Eredit, das Zutrauen.
die Bauk denſelben uͤnit allem Rechte erwarten kann, beweißt bie in ibrer
Daß
Einrichtung beobachtete Vorſicht.
Das Hrivilegium, das Reglement und die Eonvention benehmen alle nur erdenk⸗
fiche Zweifel, die fich je gegen ihre Sicherheit erfinnen laſſen, denn
1) werden Perfonen von eben fo hohem Range als großen Befigungen, die die Ober⸗
direction biefer Banf ausmachen, zugleich mit der Unterdirection alle berfelben
""änvertraute Gelder und Depofira , Kapitalien und Effecten in ihre Verwahrung
und Nufficht ngömen. Und da nach Vorfchrift des durch Confirmation von
Sr, Majeſtaͤt dein Kaifer unterm 16. Nov. 1787. autorifirten Reglemente
nicht das mindeſte Gelb aus der Bank geben kann, wofür fle nicht durch Effecten
oder glaubwürdige Papiere und Doeumenten, die das Eigentbumsrecht der ihe
- „verbgpotbecirten Guͤter nijumſtoͤßlich beweifen, ‚gefichert ift ; fo haben die Dar⸗
leiher gleichfam dadurch eine doppelte Sicherheit,
2. Ylfe-Aertenbriefe, Empfangſcheine und Obligationen ber Bank, weiche
fe fie die Fonds, die fie empfangen, oder für erhaltene Hopothequen ausfiellen
.. wird, werden von ber Ober⸗ und LUnterdirection unterfohrieben fegn, welche
beide: nach. Innhalt des Reglements, in folidum zu haften haben.
-
»
\. a) Die Adwminiſtration der. Bank, ihre Direction und uͤberhaupt alle ihre Unterneh⸗
—R
N singen werden nur ihre eigene ſeya, und fie wird in gar keiner Verbindung
‘+ wit dem Staate, noch deſſen Dperationen ſteben. Sie mird ſich in feine Specu⸗
lationen, die ihrem Zwecke nicht augemeflen find, einlaſſen; daber denn auch
bkbeine gewagte, wällkuͤhrliche, blendende und der Sicherheit. zuwider laufende
hmnngen von ihr zu befürchten: find.
Alles Eigenthum von Kapitalien, ——— und deren Nutznieſung wird
dajſelbſt vuverlegt und gegen alle Eingriffe gefichert ſeyn. Das ihr allergnaͤdigſt
ertheilte Privilegium ſagt ausdruͤcklich: Art. 6.' „diein die Commerzials, Leih⸗
„und Wechſelbank eingelegte Kapitalien, ſollen nach Verlauf des Octroy keinem
Abzuge, und während deſſelben, weder in Kriegs s noch Friedenszeiten einer
„Abgabe, Sequeftration oder Eonftfeation unterliegen, fondern. die Aktien -
„briefe und Einlagsſcheine zu aller Zeit freyen Umlauf haben.
| Und im zten Art. heißt e6: „die ber Commeryial:, Leih⸗ und Wechſelbank
anvertraute Depofita mit oder ohne Zinfen, fie mögen von Ausländern oder -
Innlandern herfommen, ſollen die nehmliche Befreyung von allen Abgaben
„und Abzugsrechten haben; die Bank foll nicht gehalten ſeyn, Depofita bekannt
An machen, oder Verbote und Vormerkungen darauf anzunehmen.
Se, Majeſtaͤt, die fo eifrig: alles. aufınuntern und beſchuͤen, was zum
ben ihrer Unterthanen gereichen ar erklaͤren auflerdem noch indem 177. Art.
| 2 „Wir
nn
-
e .
orſchuͤſſen
m, fregwilligen Geſchenken, oder andern zu ihrer Beſchwerde
„gereichender Belegung belafien.” Ä N
Negotiationen nach der Vorſchr unans
ehme Zufaͤlle, fondern verfichern ſie auch besjenigen unzubezweifelnden öffentlichen
Credits, deffen ein folches Inſtitut nur fähig ſeyn kann.
Kein Inſtitut, welches zum Wohl eines Volks errichtet worden, und wo ſich die
vornehmſten und wirkſamſten Mittel dazu, die Quellen des Reichthums mehr vereinigen,
iſt feinem Endzwecke angemeffener, und verbindet fo viele Vortheile mit einander, als
dieſes. Es ift der Grund der Arbeit und Thätigfeit, und des aus dieſer entſpringenden
Meberfluffes, welcher dem Staat ein neues Leben giebt.
Der Zweck der Banf if, den Reichthum in Eirculation zu fegen, feine Quellen
zu vermehren, den Ackerbau zu erweitern, die Geſchaͤfte und bie Inbufirie zu vervielfaͤltigen,
-baburch die Bevolkerung zu befördern, und endlich den Handel duch diejenige Thätigkeit,
durch welche dieſe nehmliche Circulation ihr Dafeyn erhält, empor zu bringen.
pr Und mir dar die Mittel bajı ? * tn anzueifern, men er
Negotianten du o e gegen billige Intereſſen zu unterſtuͤtzen; zu ſorgen,
todt tiegende Capitalien a e kommen; endlich, ſowohl innlaͤndiſche als auslaͤn⸗
rviſche Capitalien, wovon die Eigenthuͤmer an allen der Bank zufliefenden Vertheilen nach
dem Verhaͤltniſſe ihres Betrags, und unter eu Bedingungen, inter welchendie eingelegt
worden, theilhaftig werden, in diefelbe aufzunehmen, fie wieder auf liegende Güter im
. Staat, auf Induſtrie und Handel, wobeyy, wie ſchon oben. erwähnt worden iſt, ſowohl
die Bank als die Particuliers eine doppelte Sicherheit in Händen haben, und verfichert -
ſind, daß diefe Capitalien nie auf eine andere Art verwendet werden fönnen, anzulegen,
Es iſt nun noch bie Frage übrig, welche Vort ch von biefer Bank in Bezie⸗
hung anf den Staat ae ande laflen? | | |
| Kein Etand, Fein Individuum kaun die Früchte feiner Arbeit, feines-Fleißes und
gie Reichthums genießen, wenn er fie nicht gegen eine andere Gattung von Fleiß,
rbeit oder Lebensmittel umfegen kam. | ns |
u Alles dieſes Fan nur durch die Circulation gefchehen; Nur durch biefe werben
neue Reichthuͤmer hervorgebracht, nur durch fie kann die Induftrie Mittel finden, die
Dlaturproducte auszubilden; Se wie aber dieſe zunimmt, vervollkommnen fich die Künfte,
und die Bevoͤlkerung und die Reichthuͤmer vermehren ſich. Wenn hingegen der Landmann
nicht die zur Cultur ſeines Lardes nöthigen Kräfte hat, und ber Fabricant ohne Wohlftand
iſt; fo iſt dieſer Fehler nicht nur ber jährlichen Hervorbringung hoͤchſt fchädfich, ſondern
er vermehrt noch auſſerdem das Elend und die Kleinmuͤthigkeit. u .
%n
Ma
—*
1 6
Nach dieſen — unterſuche man die Wirkungen, die die Bank hervor⸗
Sringen muß, Es it geſagt worden, daß fie ſowohl dem Landmann als der anberienben
und handelnden Claſſe der Marion Vorſchuͤſſe machen wird,
— Dieſe Vorſchuͤſſe werden in den Haͤnden der he einen größern Anbaa u
veranlaffen, und folglich die Producte vermehren. In den Händen ber Fabricanten
werben fie den rohen Grundſtoffen einen größern Beh verſchaffen; neue Werkſtaͤtte
werben ſich mit Menſchen aufuͤllen und die Kuͤnſte ſich vervolllommnen.
den Haͤnden de Negotianten werben diefe Kapitalien den Kauf und Verkauf
In
vervielfältigen, und ſowohl den innerlichen als auswärtigen Handel erweitern, Daraus
wird mehr. Abſaz, mehr Reproduction, eine genauere Verbindung mit dem Auslande,
und ein anfehnlicher Zuwachs des reellen Reichtpums entflehen.
mE Die Kapitalien, anf.eine ſolche Art in Circulation gefegt, werben die Quellen des,
Eommerzes, des banren Geldes und des Eredits werden. Alle dieſe vervieffältigte und.
zur Vollkommenheit gebrachten Zweige des Reichtbums, werden allen Dingen eine ganj
neue und veränderte Geſtalt geben, die bisherige Disproportion zwifchen den Interefien
des banren Geldes und den Ertrag der liegenden Guͤter, welche die Uirfache war, daß bie
meiſten nüglichen Unternehmungen unterblieben- find, und der Handel gefchwächt wurde,
wird dadurch aufgehoben. Das hieraus entfpringende richtige Werhaͤltniß, wird die
. Sintereffen nach und.nach herabfegen, des arbeitenden Kaffe eine Erleichterung verfchaffen,
und den Landbau. erweitern, Und fo wird biefer erſte Schritt zur Nationalgluͤckſeligkeit
alle nur wuͤnſchenswuͤrdige Vortheile nach fich ziehen. Dieſe durch die Bank
a —— —** ſind zu einlenchtend/ als daß ſie einer weitlaͤuftigen Demonſtration
o ſchoͤn aber auch dieſe Aueſichten Aus; fo tann boch dieſes IJnſtitut nicht gleich
ange biejmige Wollfommenheit erhaften, welche es ſich in Ruͤckſicht feiner
—2 und ſeiner ganzen Einrichtung, kuͤnftig verſprechen kann.
Die Banken von London (*), Amſterdam und mehrere, eben fo wie jene befannt,
"Sie jegt den Ruhm und den Eredir der Nation aufrecht halten, haben ebenfalls einen ſchwa⸗
den Anfang bt, und And nur nach und nach m ihrer jegigen Größe gelangt: Auch
dieſe hatten ihre Feinde, ihre Widerfacher, weil, wie gewöhnlich die meiften der Wienfchs
heit möglichen Inſtitute dem Neide ausgefegt find. Doc ige, da die Aufklärung Ach in
alle Klaffen verbreitet, ſieht man ein, daß der Irrthum der wahre Feind des menſchlichen
Geſchlechts iſt. Nur diefer ift es, der denjenigen, bie befehlen, Geſetze eingiebt, bie
ſowohl ihrem ic dem allgemeinen Mugen gegen find, der die Sr. *
© Diefe unter dem Könige Wilheln bios von Particnliers errichtete exelafive ige
Bank har allein durch ihre weile Einrichtung umd a: Mani — *
Krone
Sn mit ihr % der Mes
. Wiener Commercialdankt. . 125.
⸗
— 4
S
116 18. Wiener Eommercialbank,
Wells verwwirret und allen müglichen Unterneßmungen eine oft unddertwindliche Dinderniß
eutgegen feßt.
_SIudeflen wird bie Unwiſſenheit keinen Angriff mehr gegen biejenigen Erobfiffemente
| wagen, die die Zeit fchon befeftiget bat, und die jegt, "wie es die Erſebrung Wort, bie
Gluͤckſeligkeit ganzer Nationen ausmachen,
-
Es ift auch wirklich in Europa feine Monarchie vom erften Hange und nur wenige
vom zweyten en die nicht dergleichen Inſtitute errichtet, und dadurch ihr Comes
mer; und ihren Reichthum vermehrt, und auf diefe Art, die fo nöthige innerliche Circula⸗
tion in ihren Staaten unterhalten haben.
- Ein jeder kann fich von diefer Wahrheit leicht überzeugen.
Aus allen dem wird nun fo viel erhellen, daß die Bank ein eben fo nügliches als
| nothwendiges Inſtitut iſt, und daß ſie, da ſich ihre Verfaſſung auf Vorficht und Erfah⸗
rung gründet, der Wunſch aller wahren Patrioten ſeyn wird und muß.
Sie ift gegen alle pofitifehe Anfälle geſichert, befreyt vor allen wiltiheihen © Spe⸗
eulationen, und auf eine doppelte Sicherheit gegruͤndet.
Keine Bank in Europa kann einen folideren Grund haben, re
So viele Beweggründe waren denn ua hinlaͤnglich, dem Eifer der Minifier
zu beleben, die von Ehrfurcht und Bewun en einen. Monarchen durchdrungen,
d Aufbören befchäftiget ift, das Wohl iks oͤrdern, ultche
—* — —— —8— —5 — " beferdem nichts ſeheticher
Und ſo iſt nach einer reifen Unterſuchung, nach einer genauen Erwaͤgung des
verfchiedenen Intereſſe der Nation, nad) der volllommenften Ueberzeugung von- der Soll⸗
ditaͤt und denjenigen großen Wortheilen ,: welche ein folches Inſtitut verſchaffen muß, bie
wene Bank entſtanden, deren Direction nur Perfonen anvertraut ift, die, durch bie a ige:
meine Hochſchaͤtzung, durch ihren haben Rang und große Venbungen, ſabis ad, den
Glanz und die Größe derfelden zu unterhalten,
Sr. 8. 8. Mojeftäl volllommen überzeugt, daß dieſe Bank nur zum groͤßten
Nutzen ihres Volks, und zu Vermehrung feines Reichthums gereichet, haben daher
allergnaͤdigſt geruhet, zu Errichtung derſelhen, ein, einem ſolchen Inſtitut auf das voll⸗
kommenſte angemeſſenes ausſchließendes Privilegium zu ertheilen, und ige dadurch Biejes
nige Authenticität zu geben, deren fie nur fähig fenn kann.
Diefe Bank beſteht aus einer Obers und Unterdirection.
Die hohen Perfonen, welche. Dberdirecteurs und Hauptactionairs find, unter
deren Anordnung alle Gefchäfte der Bank ftehen, und deren Abfichten blos dahin ge
zum Wohl des Vaterlandes deſto beſſer mitwirken zu koͤnnen, —8 bi sehen,
Se, Durchlaucht der regierende Färft zu Schwarzenberg, Ritter des sefenen Vließes.
Se, Excellenz Franz Gundaker Graf zu Collored i
amd Mister des aoldnen liegen, ' | oMarnofelo⸗ Sebemer Kur
Se.
_ > ' ‘ . . x
18. Wiener Commercialbank. 147
Se. Excellen Friedrich Graf von Moſtitz und Mhineck, General der Cavallerie und |
, Kapitaine bee 8. K. deutſchen Garde zu Fuß.
Dem entworfenen Plan gemäs, werden nie weniger als 3, und nie mehr ale
5 Dbetdirecteurs.feon. |
Die Unterbirection beſteht aus 3 Unterdireeteurs, deren jeder feiner Departement
vorſtehen wird, In dem erften foll das Protocol! und die Eontrolle; in dem zten follen
bie Hauptbucher, und in dem zten die Caffa geführt werden.
Bedingungen der Bank.
. 2) Dererfie Fonds diefer Bank iftin Actien, jede zu 1000 fl. vertheift, beträgt eine
Million Wiener Current, und wird fünftig, wenn es die Nothwendigkeit erfordern follte,
nach und nach weiter vermehrt werden. | |
. + „ Die Actionairs erhalten jährlich 4 Procent von ihrer Einlage, und am Ende eines
jeden Jahre, eine Ausbente oder Dividende, wie folches in der Eonvention der Banf
naͤher beſtimmt iſſt. n
2) Ben dem jetzigen und kuͤnftigen Fond, fo wie uͤberhaupt bey allen Zahlungen,
‚die an die Bank und ‚von derſelben an andere geſchehen, wird ber Maasſtab fiets im
Silber, und zwar nach dem K. K. erbländifhen Silbermünzfuß, wo die feine Mark zu
24 fl..die Kollner zu 20 fl, iind der nach Sem Sonventionsfuß in Schrot und Korn ausges
münzte Speciesthaler zu 2 fl. gerechnet wird, zur unveränderlichen Richtſchnur feftgefege,
was auch immer für Abänberungen in dem Werth des Gilbers durch Gefege, oder durch -
andere Urfachen gefchehen mögen. - —
3) Ahle Anleihen, welche die Bank auf liegende, und ihr zur Hypothec zu vers
ſchreibende Güter machen wird, gefchehen dem 10. Articul des Reglements zufolge, in.
den K. K. deutſchen Erbfianfen zu' 4 und ın Ungarn, Siebenbürgen und Gallizien zu
5. Procent; jedoch innen wegen der einmal bey der Bank eingeführten genauen Ordnung,
diefe Gattungen von Geldnegotiationen für Feine Provinzen der hiefigen Monarchie eher
beforge werden, bis nicht dafelbft die nehmlichen Einrichtungen mit den Landtafeln und
Intabulirungsfuß auf diejenige Art, wie es in den deutſchen Erbfiaaten, und in den
Koͤnigreichen Galizien und Lodomerien geſchehen it, getroffen worden.
27 *Alle ſich etwa’ künftig mit den Intereſſen zutragen koͤnnende Veränderungen, fie
moͤgen nun durch Geſetze, oder durch die Operationen der Bank ſelbſt verutſacht werden,
werden auf le unit: der Bank einmal errichteten Vertkaͤge, und die in denſelben feftgefegten -
Jutereſſen, nicht den mindeften Einfluß haben, und diefe daher auch nie einem Abzug ober
Verminderung unterworfen ſeyn, obſchon die Abſicht der Bank mit amd dahin geht, die
‚Sntereffen nach; und nach herab zu. feken, fo wie es: bey den berühmteflen Europaͤiſchen
Banken fchon gefchehen ift, daß die Intereſſen, welche dort. anfänglich zug Procegt
beſtimmt waren, gegenwärtig. auf 3 auch wohl auf 23 Procent herab gefegt find.
. = 4) Me Anleihen, weiche quf Landgüter gemacht werben, gefchehen auf nicht
weniger: als auf 10 Jahre. Mach Merlauf diefer Zeit wird jährlich Zstel von bem
- | Ä apita
7
I 7Y 18. Wiener Commercialbank.
keine Gelder anders als zu 4 Procent annehmen. |
\
Capital twieber abgetragen. Indeſſen konnen ſich diejenigen, welche ihre Gelbor auf
kuͤrzere Zeit bey der Bank anlegen wollen, an die Direetion wenden, und mit ihr darüber
‚näher überein kommen.
sy Diejenigen, ‚welche bie Banf zum Schuldner ‚haben wollen, enpfingen auf
lautende Obligationen, jede zu 1000 fl. mit beygefügten Eau ::.:. wit: von
der Dbers und Uuterdirestion unterfchrieben find, In diejem Falle aber wird di. 5
6) An diefer Bank Binnen Innlaͤnder und Ausländer unter gleichen Vortheilen
und Bedingungen, entweder als Altionaires Theil nehmen, oder fich als Blofe Darleiher
bey derfelben interefiren , oder auch Gelder und andere Pretiofa in depofirum geben; in
weich letzterm Falle fie nad) ihrem Willen difponiren koͤnnen. Uebrigens ſtebt es ihnen
- frey die Actienbriefe, Obligationen, Recipiſſe und Einlagsfcheine auf eigenem Namen,
oder auf Divifen oder blofe Junhaber ausfertigen zu laſſen. |
7) Um die Negotiationen,. welche durch die Bank gemacht werben, zu erleichtern,
follen alle Obligationen jede zu 1000 fl. auf Innhaber lauten, damit fie von Hand u
Hand geben, und ohne daß es noͤthig if, ſolche mit Ceßionen, Endoflements zu een
aben,
deſto leichter circuliren koͤnnen. Die Obligationen werden ihre laufende Nummer
und mit den Coupons zu Erhebung der halbjäßrigen Intereſſen verſehen ſeyn.
8) Alle bey der Bank depoſitirte Gelder, von welcher Gattung fie auch immer
ſeyn mögen, und wovon bereits geredet worden ift, koͤnnen nach Verlauf. ber. beflimmten
Zeit, obne einigen Abzug wieder zurück genommen werden, und follen während der Zeit,
u als fie in der Bank befindlich find, weder zu Kriegs: noch. gu Friedenszeiten einer Abgabe,
Gequeftration, oder Conflfcation unterliegen, fondern vielmehr die Actienbriefe und Eins
— zu allen Zeiten freyen Umlauf haben, auch ſoll dieſe nehmliche Befreyung von
allen Taxen und Abzügen in Ruͤckſicht der Dividenden und Intereſſen ſiatt finden. “
9) Alle der Bank vorgefchoflene und anvertraute Gelder, mit oder ohne Zinfen,
* len ” an oder au —* berfonmen, Ki en ernten worden
it, follen, ſowohl in Krieass a edenszeiten, eine gleiche ung von allen Abgas
ben and andern Ybnugsrechten genießen. | 8
10) Die Bank foll nicht ten ſeyn, Bie ihe anvertrauten D und andere
Efſeeten befannt zu machen, ” geba ii or Ä pol mb,
3. 11) Keiner Hof⸗ und Gerichtsſtelle, ober wen immer, fell eine Ingerenz oder
Einficht in die Manipulation und Gefchäfte der Bank geſtattet ſehn. Alles diefes haben
Ge. Kaiſerliche Majeſtat lediglich dem Gurbefinden und der Anorbuung der Direction
und den Intereſſenten uͤberlaſſen. —— |
12) Die Verwendung des Fonds kann auf feine andere als in dem Reglement
und der Convention vorgefchriebene Urt gefcheben, wofür die Directeurs in folidum zu
haſten haben,
Die von ber Oberbirection befonders aufgefteflten Revifores, werben won Zeit zu
Zeit Einficht in die Kaffe und alle die Bank betreffende Bucher nehmen, und über alles
genaue OQbſicht Kalten; weswegen denn biefelden, fo wie bie holen bey der Baul
- anges
|
ba 2
18. Wiener Commercialbant, 1249
angeſtellten Beamten, von der Oberdirection in Eid und Pflicht genommen, und dahin
angewieſen werden ſollen darauf zu ſehen, daß alles der Vorſchrift des Privilegii, dem
Reglement und übrigen Statuten gemaͤs, auf das genaueſte befolgt wird,
Die Addrefle an diefes Öffentliche Inſtitut iſt:
An die Direction ber K. K. octroyrten Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank
zu Wien in Oeſterreich. | 3
Diejenigen, welche naͤhere Auskunft von dieſer Bank zu erhalten wuͤnſchen,
koͤnnen ſich an das Handlungshaus Carl und Friedrich Bargum und Compagnie, welche
bey dieſer Bank aſſociirt, und bereits ſchon durch ihre Geldnegotiationen fuͤr die Fuͤrſten
Cʒartorysti, Szangusko und andere große Propriétaires in Galizien bekannt find,
wenden. .
“ K. K. privilegirte Großhändler und Banquiers wu Wien,
NE Joſeph der Zweyte von Gottes Gnaden ermählter römifcher
Kaifer 20.0. Entbieten und geben hiemit folgendes zu vernehmen: Es haben
Uns die hiefige Großhändlere und Wechsler, Carl und Friedrich Bargum und Compagnie
vorgeſtellt, daß fie gefinnt wären, eine Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank in Unſerer
Reſiden ſtadt Wien mit nech mehrern Intereffenten zu errichten; Falls Wir gerubeten
Ihnen und Ibhren Gefellfchaftern ein Privilegium oder Octroy, auf 25 nach einander
folgende Jahre zu ertbeilen, durch welches einerfeits diefes Unternehmen von Uns ale
nuͤtzlich, öffentlich anerfannt, andererfeits aber demſelben die in dergleichen Gefchäften
‚ erforderliche Freyheit, fp wie der zu Handhabung der gehörigen Ordnung, nörhige Schug
verfichert würde,
Da Wir nun ans dem Vortrag Unferer vereinigten Hofftellen entnommen, daß
das Vorhaben der erwähnten Großhändler nicht unr zur Befoͤrderung des allgemeinen
Handels gereiche, fondern auch den Gäterbefigern und andern, welche mit gangbaren
Waaren verfeben find, dagegen zu Verbeſſerung der Erſtern, fo wie zu einem günfligern
Abſatz der Letztern, Geld auf Zeit bedürfen, zu deflen Erlangung eine nahe und -fichere
©elegenbeit verfchaffe ; |
Se haben Wir Uns entſchloſſen Ionen und Ihren Geſellſchaftern nachfolgende
Freyheiten und Befugniffe zu ertheilen,
Erſtens. Soll den Großhaͤndlern Carl und Friedrih Bargum und Compagnie
erlaubt feyn, in Unſerer Reſidenzſtadt Wien, eine Commercials, Leih⸗ und
Wechſelbank zu errichten, das dazu erforderliche Capital in Geſellſchaft meh⸗
rerer, zufammen zu ſchießen, und folches in befondere Actienbriefe und Erlags⸗
fcheine zu theilen, dergeftalt, Daß feiner der Intereſſenten für mehr zu haften
Beckmanns Geſetze VUL Theil, RR Bus bat, -
130
2
18. Wiener Commercialbank. |
bat, als für jenes, fo er vermög feiner Actlen zum Stod der Bank beyzutragen
und baar einzulegen fich anheiſchig gemacht bat; jedoch fol
Zweytens, zwifchen den Intereſſenten binnen drey Monaten ein Gorietätsverfrag,
oder Convention errichtet, und ein derfelben angemeffenes Reglement für die
Adminiftration feftgefeget, beide aber Uns mittelft Unferer vereinigten Hofſtellen
zur Befldttigung und weiterer Befanntmachung vorgeleget werden, wo fobann
den Intereſſenten nicht erlaubt feyn wird, weder von den Vertrag, noch von
. dem Reglement, ohne Unferer ausdrücklichen Einwilligung, während der
feftgefegten 25 Jahre abzugeben, oder dawider zu handeln.
Drittens. Obwohl Wir der privilegirten Commercial;, Leih⸗ und Wechſelbank
nichts ausfchließendes einzugeftehen gedenken, fo wollen Wir doch ein gleiches
Privilegium in Unferer Refidenzftadt Wien Niemand während der erwähnten
25 Jahre ertheilen. Ä
Viertens. Zum erften Fond der Bank, wird hiemit eine Million eheinifcher Gul⸗
0:
„ben, dergeftalt feftgefegt, daß folche in Actienbriefe getheilet, und mittelft der
Eonvention beftimmt werden folle, wie die Baarfchaft nach und nach zu erlegen
feyn wird, ‘Den Intereſſenten fteher jedoch bevor, ihr Einfagsfapital durch
Creirung ihrer Aetien oder Einlagsfcheine dergeftalt zu vergrößern, wie fie es
ihren Gefchäften angemeflen finden werden,
Sünftens. An der Einlage können Inn s und Ausländer Theil nehmen, auch bereits
ausgefertigte Uctienbriefe oder Einlagsfcheine an fich bringen, ohne daß folche
aufibren eigenen, oder einen andern Damen ausgeftellt ſeyn dürfen, fondern
auch auf Innhaber lauten Pönnen, Ä
Sechſtens. Die in die Commercialr, Leih⸗ and Wechfelbanf eingelegte Eapitalien,
follen nach Verlauf des Otroy, feinem Abzuge, und während defjelben weder
in Kriegs: noch Friedenszeiten, einer Abgabe, Sequeftration oder Confiftatieu
unterliegen, fondern die Actienbriefe und Einlagsfcheine zu aller Zeit fregen
Untauf haben, Mur Fönnen fich Unfere Unterthanen ven allgemeinen Abgaben
in Anfehung ihred in der Bank oder auf Actien Tiegenden Vermögens nicht
entziehen, Jm übrigen fol jeder Theilnehmer an der Banf nach Mans feiner
Einlage, und nah Vorſchrift der Convention, gleiches Recht haben, und
feinen vor Dem andern ein Vorzug gegeben werden. -
Giebentens. Die der Commercial; , Leih⸗ und Wechſelbank anvertrante Depofira
mit oder ohne Zinfen, fie mögen von Aus s oder Innlaͤndern herkommen, follen
die nehmliche Befrenung von alle Abgaben und Abzugsrechten, wenn dadurch
fein innländifches Vermögen in fremde Sande gebracht wird, genießen, |
Die Bank ſoll nicht gehalten ſeyn die Depoſita befannt zu machen, oder
Verbote und Bormerfungen darauf anzunehmen; es wäre dann, daß jemand
in Unſern Erblanden Schulden gemacht hätte. Nur in diefem Fall, oder wenn
bey Unfern Erbländifchen Gerichtsbehörden eine Klage gegen den Eigenthuͤmer
eines Depofiti in der Bank förmlich angebracht, und für ſtatthaft erfanne
worden, kann das gerichtliche Verband die Eintreibung auffelbe Ping greifen,
. | ie
\
nn
_ 8 Wiener Commercialbant. 131
- Die Hetienbriefe oder Einlagsfcheine Hingegen, find wie ein anderes
‚bewegliches Vermögen anzufeben. |
Achtens. In Angelegenheiten, welche die Bank als Bank, ober die Direction
im Ganjen betreffen, eben fomohl als wenn bie Intereſſenten gegen die
Direetoren, oder diefe gegen jene überhaupt Klage führten, bat Unfer N. De.
Landrecht als Gerichtsftelle einzutreten: Beſondere Wechſel⸗ und Handlungs⸗
Fond aber, find bey dem N. De, Wechfel: und Mercantilgerichte zu vers
and en, *
Neuntens. ‘Der privilegirten Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank iſt geſtattet,
alle Gattungen des Handels en gros ſowohl in allen Theilen Unſerer Erbſtaaten,
jedoch unter Beobachtung der allgemeinen Vorſchriften, als in fremde Lande zu
treiben, nicht minder alle erlaubte Arten der Wechſelgeſchaͤfte zu unternehmen
und in dieſer Abſicht auch in andern Provinzen Unſerer Erblanden Filialbank⸗
comptoirs zu errichten, ohne daß jedoch derſelben dißfalls etwas ausſchließendes
oder vorzuͤgliches eingeſtanden ſeyn ſollte. Bu
Sebentene. Die Bank wird befliffen feyn, auch den Guͤterbeſitzern in Lnfern
Erblanden Darlehne zu machen oder zu verfchaffen,, und zwar gegen genugſame
Sicherheit zu 4 Procent jährliches Intereſſe, in Unfern deutfchen Erblanden,
hingegen in Ungarn, Galicien und Siebenbürgen zu 5 Proeent. Uebrigens
wird die zu entrichtende Provifion in dem befannt zu machenden Reglement,
fefigefegt werden. Aufferdem wird fich die Bank 5
Eilftens, und zwar befonders angelegen ſeyn laffen, Fabricanten Geld auf ihre
Fabricate, die dem Verderben nicht unterliegen, vorzufchießen, weswegen ihr
auch erlaube ift, ein allgemeines Waarendepofitorium zu haften. Von ders
gleichen Darlehnen wird fie nicht mehr als Z Procent für jeden Monat fich
zahlen laffen, und zu Peiner Zeit von dem Fabricanten eine Provifion nehmen
innen. Was fie aber für Diagazinsmierhe zu fordern haben wird, fol in dem.
Reglement auf die billigfte Art beſtimmt werden,
Zwoͤlftens. Auf gleiche Weife und unter den nehmlichen Bedingungen, wird der
Bank geftattet Auf Preriofa, Gold md Silber, jedoch niemal weniger ale
den Betrag von 1000 fl. zu leihen, Ä
Dreyschentene. Wenn Darlehne auf Mobiliarpfänder in der feftgefegten Zeit nicht.
zurüc® gezahlt werden, ift die Bank befugt, diefe Pfänder nah Verlauf der
doppelten Zahlungsfrift auffergerichtlich , jedoch öffentlich zu verfleigern, Dabey
bat fie fich nach der Vorfchrift, vom 3. Juli 1786 und demjenigen zu beneh⸗
men, was dariiber in dem Reglement weiter wird beftimmt werden, Der
verbleibende Ueberſchuß iſt dem Eigenthuͤmer des beweglichen Guts auf fein
Anmelden baar hinaus zu zahlen, indeflen aber als ein Dinterlegtes But, das
zu jeder Stund bereit feyn muß, obne Intereffe aufjubewahren. ”
Vierzehentens. Mach Verlauf von 25 Jahren, welche Wir hiemir zur Dauer
des gegenwärtigen. Privilegiums allergnädigft beftimmen, fol die Bank befugt,
und wenn nicht was anders zwifchen den Intereſſenten ausgemacht würde,
MR 2 gehalten
133 18 Wiener Eommercialbank,
"gehalten ſeyn, das Einlagscapital nach gepflogener Richtigkeit über bie Paflıva,
und nach Vorſchrift des Contracts, hinaus zu zahlen,‘ ohne daß von felben eine
Zar, Abzug ober Gebühr gefordert werden könne: Binnen diefer Zeit kann
kein Einlagscapital zu dem Stock. zurickgefordere, ober aus der Bank gezogen
werden, | oo
Sänfzebntens. Die nemliche Befreyung von allen Taren, Abzügen oder Gebühren
ſoll in Anfehung der jährlich oder von Zeit zu Zeit zu beflimmenden Nutznieſung
oder Dividenden, ftatt haben, _ |
Sechzehntens. Ueberhaupt wollen wir Unfern Stellen, oder wen immer, feine
Ingerenz oder Einficht in die Manipulation und Gefchäfte der Bank geflatten,
fondern folche lediglich dem Gutbefinden und der Unordnung der Intereſſenten
und ihrer Directoren überlaffen: Es wäre denn, daß gegen diefes Privilegium,
das von Uns beftätigte Neglement, oder die Convention gehandelt würde. In
den zween erftern Fällen wird Unſere vereinigte Hofkanzley das nöthige Eins
feben zu nehmen, und die gebührende Ordnung berzuftellen beforgt feyn, in
legteren aber die Gerichteftellen was Rechtens ift, zu erkennen haben,
Siebenzehntens. Wir wollen auch diefe oetroyrte Commercials , Leih⸗ und Wechs
felbanf niemal, mithin weder zu Kriegs: noch Sriedenszeiten mit Abgaben,
Vorſchuͤſſen, Darlehnen, Hypotheken, freywilligen Gefchenfen ober anderer
zu ihrer Beſchwerde gereichender Belegung belaften, Bingegeü wird felbe nicht
, nur alle Onera realia von den etwa in ihren Befig fommenden unbeweglichen
‚Gütern zu entrichten, fondern auch den allgemeinen Anordnungen , in Zoll⸗,
Muͤnz⸗, Handlungss und Policenfachen zu unterliegen haben.
Achtzehntens. Da die Bank im Ganzen das Recht, wie jeder erbländifcher Groß⸗
händler, zu geniefen hat, fo werden nicht nur ihre Wechſel, Affignasionen und
Recepiflen dem Gebrauch des Stempelpapiers nicht unterliegen, fondern auch
vermög dieſer Unſerer befondern Conceflion, ihre Netienbriefe und Einlage:
fheine, fo wie die an ſie von andern Privaten ausgeflellte LBechfel, Anwei⸗
ſungen und Schulöverfchreibungen, obne Stempel ausgefertiget werden koͤnnen,
in R ferne diefelben nicht zur gerichtlichen Behandlung gelangen oder gebracht
werden, 0
VNeunzehntens. Da ſich auch das Handlungshaus Carl und Friedrich Bargum und
Compagnie anheiſchig gemacht hat, die Regiekoſten dieſer Bank ſo lange aus
eigenem zu beſtreiten, bis ſelbe aus dem Ueberſchuſſe wieder erhalten und fort⸗
eſetzet werden koͤnnen; fo. haben Wir erwaͤhntem Handlungshauſe und feinen
ntereffenten biefes Privilegium Taxfrey bewilliget, und behalten Uns vor:
daſſelbe noͤthigen Falls zu erweitern, zu confirmiren, auch ihnen und ihren In⸗
tereſſenten in dieſem nuͤtzlichen, zu Unſerm Wohigefallen gereichenden Vor:
haben alle dienliche Unterſtuͤtzung und Förderung angedeihen und leiſten zu laſſen.
SSollte jedoch dieſe Bank binnen Jahresfriſt nicht auf die vorgefchriebene Art in
Gang kommen, wovon Unfere vereinigte Hofftellen die Kenntniß zu nehmen haben werden,
fo ift gegenwärtiges Privilegium für erlofchen zu haften,
0 | | BE | Ä zu
[4
Lo
..
18. Wiener Commercialbank. 133
Zu urkund dieſes Briefes beſiegelt mit Unſerem K. K. und Erzherzogl. anhan⸗
genden groͤßern Inſtegel.
Der gegeben iſt in Unferer Haupt⸗ und Reſidenzſtadt Wien, den 6 Moratstag
April nach Chriſii Unſers lieben Herrn und Seeligmachers Gnadenreichen Geburt im ſieben⸗
zehen hundert ſieben und achtzigſten, Unſerer Reiche des Romiſchen im vier und zwan⸗
nigſten, und der erblaͤndiſchen im ſiebenden Jahr. |
Joſeph.
Leopoldus Comes“ A. Kollowrat.
Reg. Boh, Supr. & A, A, Prin.
| Cancel.
Johann Rudolph Graf Chotek. |
p! opr ium,
Menzel Graf von n Ugarte. Ad Mandatum S. C. R. Mejeſt.
— 6. S. von Greiner.
Regiſtr. Mariophilus von Leiſſner.
* | |
De in dem aten Arulel des, der Commerziel«, keib; und Wechſellobtet in Wien. yer⸗
liehenen Prinilegiums, die Vorſehung geſchehen, daß für felhe ein angemeſſenes
Meg fement entworfen, und Sr, Majeſtaͤt zue Genebmbaltung vorgelegt werben ſolle; fo
Gaben Allerhoͤchſtdieſelben deffen nachfolgenden Inhalt gut zu beißen befanden, |
Reglement.“
der ie Ange octroyrten a 2, keih⸗ zund® Behr
ien.
Ar. Fi J 7
Wainr bey dem ſebigen und kuͤnftigen Fond, ſo wie überhaupt bey allen Zehlungen ‚die
an die Bank und von derfelben an andete geſchehen, der Maasſtab ftets im Silber ‚und
zwar nach dem k. k. erbländifchen Silbermuͤnzfuß, wo die feine Mark zu 24 fl. die Koͤllner
zu 20 fl. und der nach dem Eonventionsfuß m Schrot und Korit ausmuͤnzte Speriesthaler,
zu 2fl. gerechnet wird, zur'unveränderlichen Richtſchnur feftgefeßt, was auch immer für
—— in dem Werth des Silbers durch Geſetze oder durch andere Urſachen ge⸗
ſcheben mögen.
R 3 R Art.2.
134 18.. Wiener Commercialbank.
“ . J .. Art. 2 & j
| Es werden dahero alle Banks, Haupts und übrige Rechnungsbuͤcher nach dieſem
Zuß, und mo der Gulden zu 60 fr. gerechnet wird, geführt werden,
| Art. 3, | |
Alle Zahlungen in Gold, die nach dem in den k. k. Patenten beftimmten Werth,
fowohl an die Banf als von derfelben an andere gefcheben, werben ſogleich nach diefem .
Fuß in Silbermünge, das if, in Gulden reducirt.
Art. q.
An dieſer Bank koͤnnen dem Oetroy, und der unterm heutigen dato vrrichteten
Eonvention und den in diefer enthaltenen Bedingungen gemäß, fowohl Innlaͤnder als
Ausländer entweder als Artionairs Theil nehmen, oder fich als bloſe Darleiher interefliren,
auch Gold und Silber im Gewichte, und Pretiofa, fo wie Gelder von allen Sorten in
depofitum geben. ’
⸗
Art. $.
Wer gegen Actiengelder in die Bank giebt, oder kuͤnftig durch Kauf: oder durch
‚andere rechtmäflige Erwerbungswege, Eigenthuͤmer davon wird, ift unter feiner andern
Bedingung Theilnehmer an der Bank, als es in der Convention vorgeſchrieben worden.
Art. 6. |
in Mer Geld, Gold, Silber unk-Preriofa hey der Banf-bepofktiet, bekoͤnnnt dar
Aber ein, von einem Oberdirecteur und drey Lnterdirecteurs unterfchriebenes Recepiſſe,
worinnen die Bedingnifle, unter welchen das Depofirum in die Bank gegebemwird, aus
emeitt-findi: - Diefe-Mecepifle aber, werden unter der Dafürbäftung der Ober: und Unter⸗
jirestten in folidum nicht eher von. ber octroyrten Bank ausgegeben werden, bis nicht
querft die Bank Sie darinn Henannten Depofite in Verwahrung gebracht hat.
EEE - Art 7. | el
Ehen fo wird auch kein Bancomechfel, welche jederzeit von einem Oberdirecteur
und den drey Unterdirecteurs unterfehrieben werden müffen, unter der Dafürbaftung der
Ders und Unterdirestion in folidum, von der octroyrten Bank:ansgepeben, His nicht
die Valura oder Effecten dafür, in der Hanf :vorhanden find. Dieſe Bancowechſel
follen alfo lauten: fl. — Wiener Curtent.
Nro. Wechſel der k. k. octronrten
Commercial⸗, Leih⸗ und Wechfelbant. . =
ir empfangene Valuta von Gulden, Wiener Währung, fehreibe
(den, welche Summa die k. £, octeoyrte Bank in Wien, auf Vers
langen an N. N, oder Jnnhaber zu aller Zeit zahler, |
| | Oberdirestion
” ® N N.
» Wiener Curr . *
| trrent. ¶S.) Unterdirection
N. N. N. N. N. N.
Art 8.
18. Wiener Commercialbant 135
Art. 8.
Da die Banf dem y $, des Octroy zu Folge befliffen ſeyn foll und wird, auch den
Guͤterbeſitzern in biefigen k. k. Erbftaaten auf Landguͤter und andere Realitäten durch fie
pero: öffentlich bekännt zu machende Anleihen Gelder. zu verfchaffen, und vorzufchieffen,
und die Unterdirection nach Innhalt der Convention hierinn die vorlaͤufige Unterfuchung
bat; ſo baben fih alle diejenigen, die auf Landguͤter oder andere Realitäten Gelder vers
langen‘, zuerft mit ihren legalen Papieren an die Unterdirection zu wenden; die folche mir
Zuziehung des von der Bank anzunehmenden Rechtsgelehrten vorher unterfuchen, und
im Fall die nöthigen Requifita und Sicherheit des aufjunehmenden Capitals von Seiten
desjenigen, der folches aufnehmen will, vorhanden find, alsdann fogleich darüber den
Vortrag an die Oberdirection zu weiterer Maasnehmung machen wird,
. Ar t. 9.
Damit aber jeder Geldnehmer gleich im voraus weiß, unter welchen Umſtaͤnden
die Bank Geld ausleihet; ſo werden hier nur in der Kuͤrze folgende Punkte betuͤhrt, ohne
welche nie Gelder von derſelben als Darlehen auf Jutereſſen ausgegeben oder negotiirt
werden. Die Hauptpunkte ſind folgende. .
A) Beybringung des zuverläffigen Werthes der Realität;
B) Iſt zu beweifen,, daß der Geldfucher ein vollkommenes Eigentum über die zum
- Unterpfand zu verfchreibende Güter oder Realitäten babe, und wenn biefelben
mit einem Fideicommiß und Majorat befchwert find, dee Beſitzer derſelhen,
den K. K. allerhöchften Patenten zu Folge, die Erlaubniß habe, Gelder dars
anf aufzunehmen. . |
C) Ob endlich durch Tabularertracte, Schdgung, Rectification oder. andere Mittel
der legale Werth auf Hiejenige Art, wie es die Ober; und Lnterdirection dem
$. 38. der Convention zu Folge, der Sicherheit der Bank angemeffen finden
wird, dargethan worden, und daher Bie Hälfte oder Stel mit genugfamer Sichers
beit darauf fournire werden koͤnnen. Bu wu
> Art, 10,
Diefe durch die Banf zu negotiirende Anleihen gefchehen zu Folge des Octroy
$. 10. in den deutfchen Erbſtaaten zu 4 Procent, und in Ungarn, Siebenbürgen und Car
üiien mie 5 Procentz und die darüber en faveur der Bank auszuſtellende Hauptobligarier,
wird mit den gehörigen Formalitäten auf‘ Koften der Geldſucher ausgefertiget, bey der
dandtafel gehörig intabulirt, und bie Obligation nebſt ber Intabulation, bey der Bank
depoſitirt, und unter der Verwahrung der Obers uud Unterdirection gebaften, und unter
deren Dafuͤrhaftung in ſolidum, nicht eher wieder an den Ausſteller ausgeliefert, bis das
ganze Capital nebſt allen Intereffen, den Theilnehmern durch diefe Commercial⸗, Leih⸗
und Wechſelbank zuruͤck bezahle worden iſt; jedoch Fönnen wegen der bey dieſer octrogrten
Commerzialbank einmal zur allgemeinen öffentlichen Sicherheit eingeführten ftricten Ord⸗
nung, diefe Gattungen non Geldnegotiationen für Feine andere Provinzen der hieſtgen
Monarchie eher beforge und geöffner tverden, bis nicht dafelbft vorher die nemlichen Eins
vrichtungen mit deu Landtafeln und Intabulirungefuß auf. diejenige. Art, wie 3 in den
| | utſchen
=>
%
136 18. Wiener Commercialbank.
deutſchen Erbſlaaten und in den Koͤnigreichen Galizien und Lodomerien geſchehen iſt, ges
v
troffen worben,
u Art. II,
‚Für jede Geldnegotiation von diefer Art wird ein befonderes Hauptbuch gehalten,
worinn die ausgeftellten Hauptobfigationen, der Debitorum Namen und die Intabulation
eingetragen werden. In eben diefem Buch werden zugleich Die fraft der Hauptobligation
atisgegebenen Meinen Erlagsſcheine oder Obligationen, jede von rooo fl. mitten laufenden
Nummern angemerkt und die Coupons zur Erhebung der halbjaͤhrigen Intereſſen mit dee
nemlichen Nummer, wie die Erlagsſcheine beygefügt, Wer ſich nun bey einer von biefen
‚Xeten von Geldnegotiationen wirklich intereffirt, der kann fich dißfalls bey der Unters
direction melden, wo ihm fodann aus dem Hauptprotocoll von der vorhandenen Hypothek
näbere Auskunft gegeben, und die auf diefe fich gründende ben der Ober: und Unterdi⸗
rection depofitirte Hauptobligätion vorgezeiget werden wird. Die ganze Verfahrungsart
und Einrichtung aber felbft, wird ben jedem vorfommenden Falle, einige Zeit vorher
naͤher detaillirt und öffentlich ducch den Druck befannt gemacht.werden, Indeß gefchieht
jedes Anlehen von diefer Art auf nicht weniger als zehn. Jahre, und nach Verlauf dieſer
zeit, wird „5 jährlich von bem Capital wieder abgettagen.
Art. 12.
Da dieſe Geldnegotiationen durch die oetroyrte Bank geſchehen; fo wird ein für
allemal Wien, ſowohl zur Empfangnehmung des Anlehens, als auch zu Wiederbezah⸗
Jung deffelben, nebſt den ntereffen, hiemit feftgefegt,
Art. 13. |
Für die, megen des von ber octroyrten Bank negotürten Capitals zu bezablende
Proviſion, werden den Umſtuͤnden und der Lage nach, für jede Geldnegotiation höchftens
3 Procent ein für allemal, und für die Auszahlung ber Intereſſen hoͤchſtens ı Prosent
jährlich, welche fämmtlich der Debicor zu bezahlen hat, zur unveränderlichen Richtſchnur
feftgefegt. Ä
Wenn daher das Capital 100, ooo fl. flarf ift, fo wird hoͤchſtens 3000 fl. Provis
ſion, und wenn die Intereſſen von dieſem Capital jährlich 4000 fl, betragen, für bie Be⸗
muͤhung, die Intereffencoupons halbjährig auszuzablen, höchftens 1 Procent Proviflon,
Bas ift, aofl, halbjaͤhrig, an die Bank bezahlt. — |
Art. 14, J U
Wann dieſe oetroyrte Commerzialbank das del credere ober bie Caution wegen
Bezahlung der Intereſſen, Remittirung der Gelder und Erfüllung der übrigen Bedingungen,
in der Folge übernehmen follte, fo wird das, was dafür, und für die Guͤteradminiſtra⸗
sion, im Falle fie folche etwa künftig dabey übernehmen würde, zu bezahlen koͤmmt, mit
dem Gelbnehmer durch foͤrmliche Contraete näher beflimmt werben, Ä
Art. 15,
Im Fall dieſe oetroyrte Commercialbank in der Zeitfolge auf Rentes viageres oder
Aentinen, Negotiationen eröffnen wich, fo follen die disfalls angewieſene und en
Vypo⸗
18 Wiener Commercialbantk. 137
Hypotheken oder Realitaͤten ebenfalls in ein beſonderes Hauptprotoeoll eintragen — und
die. hierüber geſetz⸗ und ordnungsmaͤßig ausgeſtellte ſchriftliche Verſicherung auf gleiche
Art, wie in dem 10. A-t. beſtimmt worden, unter der Verwahrung der Ober⸗ und Unter
direction gehalten, die Art und Weiſe aber jederzeit 6 Monate vorher, oͤffentlich befannt
gemacht werden, Ze Art 16. | \
a t. 1 |
ı + &Gollen nach ben Beyfpielender Londner, Amſterdamer und anderer europäifchen
Banken, auch bey diefer Sommerclals, Leih⸗ und Wechſelbank die Anftalten getroffen wers
den, daß alle conımercixende und andere Perfonen, welche der beffern ‘Bequemlichkeit und.
Sicherheit wegen, ihre Taffen bey der Bank halten, und ihre Zahlungen durch diefelbe
:machen wollen, dazu Gelegenheit finden. ‚Wer daher ein Folium, auf welches nur 30
often gefchrieben werden koͤnnen, in dieſer Cömmergialbanf erhalten will, der hat
1) feine Gelder anden Haupfcaffier det Bank einzuliefern, worüber er ein von einem
Dherdirectene und 3 Uñterdirecteurs unterfchriebenes Recepiffe erhält.
2) Hat derfelbe ich zur nemlichen Zeit bey dem Hauptprotorofliften und Buchhalter
zu melden, wo in feiner Gegenwart der erite diefes fogleich ad Protocolkum:
nimmf, und der zwente ein Folium fürden Geldeinhringer in dem Generalbancos
bauptbuch eröffnet. So wie diefes gefchehen ift, fo wird diefes nemliche Res
cepiffe von beyden contrafignirt, und darunter der Bor: und Zuname bes Gelds
einbringers nebft derjenigen Summe, fo demfelben auf feinem Folio gut ges
ſchrieben worden, angemef. N, |
“ Art, 17.
Wenn nun einem auf feinem Folio, welches im Mecepiffe benannt ifl, eine Summe
gatgefchrieben worden, fo kann er gleich den folgenden Tag darauf nach feinem Belieben
durch Aflignationen darüber difponiren, und diefes in fo lange als er Gelder bey der Bank
"auf feinem Folio fiehen hat. Die darüber auszuftellende Affignationes werben von der
octeonzten Banf an jeden ber ein Folium bat, gedruckt geliefert werden,
Art. 18.
Hat der Innhaber einer ſolchen Affignation, der das Geld empfangen fol, ſich in
den bey diefer Commercialbanf zu den Gefchäften beflimmten und feflgefegten Stunden,
zuerft bey dem Hauptprotocolliſten, und dann bey dem Haupfbuchhalter za melden, damit
Die gehörige Notirung gefchehen kann; von diefem aber an den Caſſier zu gehen, welcher
ibm alfogleich gegen Ablieferung der Aflignation, Die aflignirte Summe auszahlt. Doch
müffen diefe Affignationes zu Vermeidung aller Unordnung, längftens bis 6. Uhr. des
folgenden Tages auf dem Abend, bey der Bank zur Auszahlung eingebracht werben,
Art. 9. 5 Zu —
Ueber die Auszahlung dieſer aſſignirten Gelder, werden von der Bauk keine beſon⸗
dere Quittungen verlangt, fondern der Eaflier zahlt bey Präfentgtion an den Bringer der
Aflignation, gegen Em fangnehmung derſelben, die afliguirte Summe aus.
Beckmanns Geſetze VILL Theil. | | J —A— Arxt. 20. |
/
— — — — — — — — —— — — — — — — — — —
I .
® ®
‘. [3
⸗
138 18. Wiener Eommercialbanf.
0 Art. 20. on Ä
Wenn jemand einem andern, der ebenfalls ein Folium in diefer octronrten Com⸗
mwercialbank hat ,. eine Anweifung auf fein Folium giebt, und die affigniete Summe dieſem
abs: und jenem zisgefchrieben wird; fo werden zwar die Aſſignationes am die Bank zur bes
ſtimmten Zeit eingeliefert, dariiber. aber von ihr feine weitere Recepiſſe ertheilt, fondern es
bat derjenige Theil, den etwas auf fein Folium zugefchrichen wird, fich deu folgenden
Tag zwifchen 9 und- 10 Uhr (weiche Stunde zum Nachfragen bey der Unterdirection in allen
Faͤllen beflimme ift) bey dein Hauptbuchhalter der Bank zu melden, um von der Zuſchrei⸗
bung verfichert zu werden. Ä
| Art. 21. |
Wer ein Folium in der Bank nehnen will, zahlt für die erfte Eröfnung 25 fl in
der Folge aber, für jedes Folium, auf welches. jederzeit wie Art. 16, angemerft worden
ift, 30. Poften-gefegt werden, 5 fl. er
Art. 22.
Wer von feinem Folio mehr abfchreiben laffen will, als er daranf qut hat; ber
erlegt wegen feines Verſehens 3 Drocent der zu. viel aflıgnirten Summe, au die Armen
cafja der Bank, auch darf eine jede Aflignation an die Bank nicht mehr als einen Poſien
jedesmal zur Auszahlung in fich faflen. — |
| Ar. 23. | _
- Da diefe oetroyrte Commercial: , Leih⸗ und Wechſelbank zur Aufnabme des Fabrik⸗
und Commerzweſens, vorzüglich befliffen fegn wird, den Fabrifanten und Fabrikenunter⸗
nehmern Gelder, ſowohl in groflen als kleinen Summen, nad) den Verhaͤltniß des wahren
Werthes, anf. ihre dem Verderben nicht -unterworfene Waaren, und zwar oßne jemals
von ihnen einige Proviflon zu nehmen, vorzufihieffen; fo haben diejenigen Fabrikanten und
Fabrikenunternehmer, welche bey diefer Bank Gelder aufnehmen mollen, fich vermittelt
einer Nora, werinn ihre Waaren, auf melche fie Geld ſuchen, nebft dem Preiß derfelben
angemerkt, und ihre Unterfchrift. beygefüge ft, an die Linterbirertion zu wenden, welde
ihnen nach vorher veranftalterer Unterſuchung der Fabricaten in dem Generalwaarendepo⸗
ſitorio, wenn diefelben gut befunden worden, den folgenden Tag darauf 3. oder 3 von dem
wahren Werth gegen Ansftellung einer Schuldverfchreibung, im welcher die verpfändete
Waaren nebft der darauf vorgeſtreckten Summe angemerft find, auszahlen Taflen wird.
Damit aber auch —
“ ' Art. 24. un
die Öelbempfänger wegen ihrer eingefegten Waaren:etiwas fehriftliches in Handen
haben, fo wird auf die von denenfelben der Unterdirection übergebene Nota die von der.
Bank ihnen vorgeſtreckte Summe nebft dem Unterpfand, worauf diefefbe gegeben worden,
angemerkt, und diefe Nora denenfelben wieder zuxuͤck gegeben werden.
Art. 25,
Unter den Art. 23. vorausgefeßten Bedingungen koͤnnen nun bie Sabricanten bey-
dieſer octroyrten Commercial⸗, Leib; und Wechfelbanf u
.a) entweber
4 Wiener Commeércialbant. 139
a) entweder bios auf eine beflimmte Zeit verfegen, und nad) Ablauf derfelben, gegen
Eriegung des darauf gemachten Vorſchuſſes wieder zurücknehmen, oder zu noch
| ‚ gröfferer Erleichterung — u . R
'H ſolche ver Bank gegen einen varalf gemachten Vorſchuß unter der Bedingung
J uͤberlaſſen, daB ſolche von derſelben in einer gewiſſen Zeit verkauft, und ihnen,
nemlich denen Fabrikanten, der Ueberſchuß davon ſodann herausgegeben werde.
Inmn erſten Falle, das iſr: wenn die Bank auf eine beſtimmte Zeit, Die regulariter
auf 1, 2 oder 3 Mouwate feſtgeſetzt iſt, und. welche ohne vorher gegangene Prolongation vor
Ablauf derſelben nicht uͤberſchritten werden darf, Oeld auf Waaren unter der Bedin⸗
jung: daß ſolche blos auf eine gewiſſe Zeit verſetzet, und nach Ablauf derſelben mwiebes
—— werben, vorſchießt, hat der Fabrikant und Fabrikenunternehmer I Pro⸗
sent per Monat Intereſſen und für Magaziusmiethe J Procent für drey Monate und
darunter, obne einige Provifion, wie Bereit Art. 23. erwähnt worden iſt, zu beyablen.
| Im zweyten Falle, wo nemlich die Fabrikanten und Fabrikenunternehmer auf ihre
Fabrikaten unter der Bedingung, daß folche der Bank zum Verkauf überlaffen werden
follen, Gelder erhalten, und mit denfelben über den Preiß einig werden, werden die Fa:
beitaten in dem allgemeinen Waarendepoſitorio zum Verlauf niedergelegt, und wenn fie
in der Zeit, auf welche die 4 ober 4 vorgefchoffen worden, verkaufi werden fo wird da®
übrige F oder 4 von dem gemachten Preiß ohne einigen Abzug von fagermieche, mit Zus:
ruͤcknehmung der ausgeftellten Schuldverfchreibung,, gegen Quittung Dinausgegeben, und
es haben die Einbringer folder Waaren , fich nicht weiter darum zu befümmern, ob und
auf welche Art die octronete Banf, es fen auf Credit oder ohne Credit, diefelbe verfauft
oder abgeſetza habe? ſoudern wie erit angemerft worden ifi, alſogleich ihr refp. 3 und &
— .
gegen Quittung zu empfangen.
- Art. 26.
: MWBerben hingegen diefe in dem Waarendepoſitorio der Banf aufbewahrte Waaren
in der beftimmten Zeit nicht verfauft, fo wird diefes ben Eigenthuͤmern avertirt, wo fie
- folche ſodann gegen Erlegung ber vorgefchoffenen Summe und & Procent Lagermierhe, falls
keine Prolongattion gefscht, und zugeflanden worden, zurücknehmen. ndefier wird,
wie bereits fchon.erwähnt worden ift, in den erft angeführten Fällen den Fabrifanten und
Zabrifenunternehmern nie einige Provifiön von der Bank abgeforbert werden. .. |
N W Art. 27. ..
“Auf gleiche Ark, jedoch mit Bezahlung einer fehr billigen, und den Umſtaͤnden
ramefienen Proviſion und Lagermiethe, wird diefe Eommerelals, Leih⸗ und Wechfelbanf
an le Sorten von Handlumgswaaren, fo wie auf voluminoͤfſe Waaren, als Wolle,
Baumwolle und andere Produkte, die dem Verderben nicht unterworfen find, auf Eifen
und Kupfer, u. d. gl, wenn Fälle vorkommen, und die Bank ihre eigene Miagazine in den
‚Vorftädten errichtet. hat, oder aber die Eigenshiimer ihre Woaren in folhen Orten aufder
wahren, wo die Bank. genugſam gefichert ift, Gelder vorfchieflen, und dafür £ Procent
per Monat Intereſſe verkangen; jedoch haben die Egenthuͤmer in dem erſten Falle wegen
der Lagermierhe und Proviflon mit der Bank erft näher Überein zu Fommen, .
N i S 2 Art. 28.
—
1’
per Monat empfängt.
140 18. Wiener Commercialbank.
Bu Art. 28. nn ,
| Endlich wird dieſe oetroyrte Commercial :, Leib: und Wechſelbank dem ihr aller⸗
gnadigſt erbeilten Privilegio zu Folge, auch auf Gold, Silber und andere Pretiofa, jedoch
auf feine Por weniger als 1000 fl, ohne einige Mooviſion und. Lagermiethe, gegen 3 Pros
[4
eent monatlicher Jutereſſe, Gelder. vorfchieffen. -
j \ Art. 29, - "0. nt et
Auf die im vorfishenden Artieul benannte Art wird die oetrohrte Bank auf Silber,
es fen gemuͤnzt oder ungemünzt, auf die feine Wienermark 23 fl. und auf Gold, es fey
ebenfalls gemuͤnzt oder ungemuͤnzt, auf die feine Wienermark nach Beſchaffenheit des von
dem K. K. Muͤnzamt durch die Wiener Börfe beitinimten Werthes 340 bis 350 fl. geben,
auf Pretiofa.aber, höcftens nur die Hälfte von dem Schägungsmwertb vorſchieſſen. Cs
verſteht ich daher von felbft, daß, da die Banf nicht weniger als 1000 fl. wohl aber mehr
Geld auf dergleichen zum Verſatz gebrachten Stücke giebt, folche von einem ſolichen Werth
| ſeyn muͤſſen, daß erſt benannte Summe darauf vorgeſchoſſen werden kann.
- Art. 30. .
| ‚Uebrigens Hat ein jeder, der Fabrikaten, Hanblungs⸗ ober andere Waaren, fo wie
auch Gold, Silber und andere Pretiofen bey diefer Commercialbank zur Hypothek einſetzt,
es fey auf ı, 2 oder 3 Monate, feine -Schuldverfchreibung bey der Bank einzugeben,
wogegen er ſogleich das Geld bey der Bankcaſſa nach Abzug der Intereſſen von & Procene
| | Art. 31. ..
Alle bey dieſer Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank verſetzte Sachen, muͤſſen in
der ordnungsmaͤſſig beſtimmten oder prolongirten Zeit wiederausgelößt werden. Iſt dieſe
Zeit vorbey, und dieſes nicht geſchehen, ſo wird das Pfand nach Verlauf der doppelten
Zablungsfriſt, der Vorſchrift vom 3. Julii 1786. gemäß, licitando verkauft, dev Ueber⸗
reſt aber dem Eigenthuͤmer nach Abzug der Koſten und der ‚noch etwa ruͤckſtaͤndigen In⸗
tereffen ‚auf fein Anmelden hinausbezahlt, indeflen über als ein depoſttirtes Gut, das zu
| jederzeit zu. Auszahlung bereit liegen muß, ohne Intereſſen aufbewahrt werden.
Art. 32. Bu
‚ Wird diefe octroyrte Bank aufalle Papiere, deren Sicherheit auffer allen Zweifel
efegt ift, auf kurze Zeit Gelder vorfchiefien, und dabey befonders auf die bey Gelegens
eit der durch fie felbft gemachten Gelbnegotiationen ausgeftellte Schuldwerfcheribungen,
vorzägliche Ruͤckſicht nehmen. Diejenigen, welche darauf Geld Suchen, haben ich daher an die
| Unterdirection der Bank zu wenden, und mit derfelben daruͤber das weitere abzuhandeln.
" Art. 33. ' j
Alle Innlaͤnder und Auslaͤnder, welche Depoßta in’ dieſe oetroyrte Bank geben,
oder ſich ben derſelben, es ſey, auf welche Art es nur immer wolle, dem Privilegio, der
Convention und dem Reglement gemäß, intereſſiren wollen, koͤnnen ſich directe ſchriftlich,
oder wie fie ſonſt wollen, an die Direction det octroyrten Commerstäls , Leih⸗ und Wechſel⸗
bank wenden ' : — EEE
Art. 3%
18. Wiener Commersialbane - . 141
Art, 34 oo. on |
Fuͤr jebes fimpfe Depoſitum, es beftehe in Gold, Silber, baarem Gelde oder
Pretiofen, wird jährlich 4 Procent von dem Werthe bezahlt. Dieſes nemliche wird aber
auch bezahle, wen das Depofirum auf kürzere Zeit in die Bauk gegeben wird. Ueber die
Art und Weife muß fich der Eigenthuͤmer dem Art. 6. diefes Reglements zu Folge, an
die Unterdirection wenden, und mit derfelben weiter darüber uͤbereinkommen.
oo, Art. 35. |
NMimmt biefe octronrte Commercial s., Leih⸗ und Wechſelbank auffer ben, nach den -
allerhoͤchſten Patenten gültigen und kurfirenden Münzforten, und was an deren Gtelle
als baare Zahlung giltig (Kupfergeld und Groſchen ausgenommen, welch letztere wur allein
in großen Zahlungen und nicht anders als. 100 fl. auf 1o0ofl. angenommen werden) alle
dieſe oetrohrte Bank betreffende verfallene Coupons, GSchuldverfchreibungen, Einlags⸗
feheine, und ihre eigne Bankwechſel, wie fich folches von ſelbſt verfieht, an Zahlungsftatt
an. Hingegen werden ben Einfaffirung der bey ihr difcontirten Wechfel, feine auf Pris
vatperfonen Sautende Wechſelbriefe als baare Bezahlung angenommen. .
Art. 36.
Wechſel, die von andern Orten auf gute Häufer bier traffirt, von denfelben aeceptirt
und wenigftens mit einem guten Giro verfeben find, werden dem 38. 6. der Convention
gemäß, bey der octroyrten Bank difcontirt, die Intereſſen per J Procent per Monat
‚ aber nur nach der Anzahl der Tage, die fie. bis zur Verfallzeit zu laufen haben, gerechnet
und angenommen werden, I
⸗
Art. 37. |
Indeß wird dieſe ortronrte Bank in Beinem Falle, fowohl bey Darlehen, Diſcon⸗
tienng von Wechſeln, als be en andern ihr gemachten Propofitionen, wenn fie es ihrer
Eonvenienz gemäß findet, folche nicht anzunehmen, jemand darüber Rechenſchaft geben,
Art, 38.
(
Alle und jede von ber octrohrten Bank in Eirenlation zu fegende Papiere als:
Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank⸗Aktienbriefe, Leibrenthen, Tontinenbriefe, Eins
dagsſcheine, Partialobligationen zu reſp, 4. und 5 Procent jaͤhrlicher Intereſſen, Rece⸗
piſſe und ſelbſt die Bankwechſel und dergleichen Papiere, werden zur allgemeinen Sicher⸗
heit, auch zu deſto mehrerer Bequemlichkeit, ihre beſondere Form haben, und durch den
Druck von einander ſehr kennbar unterſchieden, auch jede Gattung dieſer Leih⸗ und Wech⸗
ſelbankpapiere, ſie moͤgen nun auf Inhaber, Ueberbringer, Deviſen, oder ſonſt auf irgend
einen Namen lauten, mit einer beſondern laufenden Nummer bezeichnet, und mit dem
Bankſiegel verfehen ſeyn. |
| s Art. 39. ' |
Auch follen alle diefe vorfiehende Papiere der allgemeinen öffentlichen, und ſelbſt
der Bank eigenen Sicherheit wegen, wenn es Aktienbriefe, Erlagsfiheine,, ober kleine
Obligationen, Leibrenthen, und Tontinenbriefe find, wenigſtens von 2 Oberdirecteurs und
| &3 3 Unter⸗
‚Reit ſeyn.
148 18 Wiener Eommercialbant.
3 Unterdirecteues, Recepiſſe hingegen von allen Arten , oetroyrte Bankwechſel, Atteſtate
und Legaliſationen ven einem Oberdirecteur und drey Unterdirecteurs unterſchrieben, und
‚mit dem oetroyrten Bankſiegel bezeichnet werden, auſſerdem aber in Ermanglung dieſer
durch gehörige Wege bekannt zu machenden Unterfchrifteg, von feiner Kraft und Gültig:
. Art. 40. .
Uebrigens werden dem 18. $. des allerhöchften Privilegii gemds, alle Gattungen
von Papieren, als Actienbriefe, Erlagsfcheine, Partialöbligationen, Rentes viageres
und Tontinendriefe, Mecepiffe,. octroyrte Bankwechſel, . Atteftate, Legafifationen,, und
wie ſolche fonft immer Namen haben mögen, fo wie gleichfalls die von Privaten an diefe
oetronrte Bank auszuftelfende Wechſel, Anweiſungen und Schuldverfchreibungen, in fo
lange diefelben nicht zur gerichtlichen Behandinng gelangen, oder gebracht werben, auf
ungeftempeltem ‘Papier ausgefertigt werden, | ' j
Art. ar.
Alle Tage auſſer Sonn: und Feſttagen ift bie oetroyrte Bank Vormittags i
Sommer von 8 bis ı2 Uhr, und im Winter von 9 bis 12 Uhr, Nachmittags aber ſo⸗
wohl Winters als Sommerszeit, von 3 bis 6 Uhr offen, nur Samflags wird die Banf
- Machmittags um 4 Uhr gefchloflen, um die Gefchäfte der Wochen berichtigen zu koͤnnen.
Bey dem Meinen Abſchluß, der alle viertel Fahre gefchieht, werden drey Tage, und bey
- dem geoßen Generalabſchluß, der alle Jahre einmal abgehalten wird, 3 Tage hindurch,
fondern ihren ordentlichen Fortgang haben.
| | Art. a2
Wird dieſe octroyrte Bank über alle bey ihr eingelegten Gelder und Depofita,
jederzeit die genauefte Verſchwiegenheit beobachten und feinem die mindeſte Nachricht oder
Leine Anleiben gemarht. Die Auszahlungen werben aber durch diefe Zeit nicht aufgehalten,
Auskunft über eines andern ben ber Bank ſtehende Kapital, Folium und deſſen Rechnung
eben, weswegen denn auch die Eid: und Pflichtuehmung der Unterdirection und ihrer
amten, mit auf diefen Punkt ausgedehnet werden fol,
Art. 43. .
Eben fo koͤnnen fih au dem K. K. allerhoͤchſten Prieilegio gemäs, ale Inn⸗ und
Ausländer verfichert halten, daß auf ihre bey. dieſer Commercialbank vorhandene Capitas
fien, Depofita, Pretiofa, und wie foldde immer Namen haben mögen, mit feinem Ab⸗
jug, Auflagen ober Arreſt und Verbot belegt werben, auffer nur in dem Falle, wenn
Bey den erblaͤndiſchen Gerichtsbehoͤrden eine Klage gegen ben Eigenthämer eines Depolii
in der Bank: förmlich angebracht, und. gerichtlich für ſiatthaft erfannt. morben, wo alstaun
. das gerichtliche Verbot und die Eintreibung darauf dein 7. Art. des Privilegiums zu Folge,
‚ Plag greifen fol. on
. Art. 44. . j u j
Uebrigens bebäft fich dieſe octrohrte Bank vor, alles daojenige, was. fie den ihr
allergnadigſt ertheilten Priuilegio, und der errichteten Camweusion: gemaͤs, Okafeis noch
| | | nn zu
18. Wiener Commercialban, . 143°
zu ihrer Einrichtung gut und mägfich findet, in demjenigen Maas zu finiplifieiren, ober
auch zu erweitern, wodurch die allgemeine öffentliche Sicherheit, und der befondere Nutzen
alter Bürger der Monarchie, fo wie ihr eigner Vortheil erreicht und befördert wird,
| ' et Art. 4. 0.0000
Diie Eroͤfnung diefer oetrogrten Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank ſelbſt, wir®
wenigſtens ein Monat vorher zu jedermanns Wiſſenſchaft öffentlich durch den Druck bekannt
gemacht werden, Wien, den 8, May 1787. |
©: 7 |
| Johann Fürft zu Schwarzenberg,
(L.S.) 0 FR und SHauptocionaire, \ u
_ (LS V Franz Gundacker Graf zu Colloredo⸗Mannsfeld,
als Oberdirecteur und Hauptactionaire.
(LS. Friedrich Graf von Noſtitz und Rhinnek
- als Oberdirecteur und Hauptactiongire.
- (L.S,) Earl und Friedrich Bargum und Compagnie;
75* als Contrahenten und Hauptactionaires.
Dieſe allerhoͤchſte Genehmhaltung des bisher erwahnten Reglements, wird alſo
ihnen Innbabern des Privilegiums zu dem Ende angedeutet, damit felbe ſolches zur allge⸗
"meinen Wiffenfchaft bringen, fich genau datnach achten, auch ohne ausdrücklicher allers
guäbdigfter Bewilligung davon in feinem Stuͤcke während dem Privilegium abweichen follen,
indem auch diejenigen, welche fich mit der octronrsen Commercial⸗, Leib: und Wechfelbant, -
in Sehpäfte einlaffen wollen, ſich nach folchen zu zichten haben werden. Wien, ben‘
16. Nov. 1787. \ | “
Leopold Graf von Kollowrat m: p.
(L.S.) Johann Rubolph Graf Ehotef.
Freyherr von Spiegelfelb m. p.
riner Majeftäe ift die. zwifchen ihnen, Carl und Friedrich Bargum und Sompagnie,:
dann den künftigen: Oberdirectoren und Bnuptactionairen-der unterm 6. April des
laufenden Jahrs privilegirten Commercial:, Leih⸗ und Wechſelbank in Wien errichtete"
Convention nachfolgenden Innhalts allerunterthaͤnigſt vorgelegt worden. on
oo... Bondention. u
der kaiſerlich Föniglichen oetroyrten Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank
I in Wien, |
Massen Ihro Kaiſerliche Königliche Majeſtaͤt, auf die Allerhoͤchſidenenſelben gemachte
Vorſtellung, wie groß und mannigfaltig der Mugen einer in Allerhoͤchſtdero Staaten wohl⸗
eingerichteten, und auf richtige Örundfäße gebauten Eommercialz, Leih⸗ und Bel
nt . | | an
a
1°: 18% Wiener Commercialbant,
ir
r
-
Bank fen, wie fehr diefelbe zum Vortheil der Güterbefiger, zur Aufnahm der Fabriken
gereiche, und dadurch der Handel und die Induſtrie in der ganzen Monarchie belebt und
befördert würde, aus landesvaͤterlicher Liebe und allermildeften Wohlwollen für alle Ihre
Untertbanen von jeder Klafle, den biefigen Großhaͤndlern und Banquiers Carl und Fries
drich Bargım und Compagnie zu Errichtung diefes Juflituts unterm 6. April ann. curr.
ein ausfchließendes Privilegium für die Refidenjftadt Wien auf 25 nach einander folgende
Jahre, alfergnädigft zu ertheilen gerubet; und da erfagte Carl und Friedrich Bargum
und Compagnie nichts mehreres wünfchen als dieſe zu errichtende Commercial:,. Leih⸗ und
Wechſelbank dem allerhoͤchſten Willen Sr. Majefldt, und dem in fo vielen Ruͤckſichten
daraus entfpringenden allgemeinen Mugen gemäß, auf die ficherfie und allervoreheilhaftefte
Art einzurichten; So haben Sie, um fogleih mit biefer Einrichtung den Anfang zu
machen, über die wefentlihen Hauptpunkte, welche bey diefer Commercials, Leih⸗ und
Wechſelbank zur Grundlage dienen follen, unterm heutigen Dato mit den zu Ende unters
ſchriebenen Hauptactiondires und Intereſſenten diefem allergudbigft eitpeilten Odtroy
zufolge, gegenwärtige Convention abgeſchloſſen. BEE |
Ä ; IL, |
Bon bem Yetienfond der Banf, und wie und auf welde Art derfelbe beſtimmt, und Eänftig
' vermehrt werben fo " '
In Gemäsheit berfelben ſoll nun —
uiſtens. der Actienfond dieſer Societaͤt vorläufig auf eine Million Gulden
feſtgeſetzt ſeyn, und dieſelbe in Actienbriefe von 1000 fl, vertheilt werden.
2tens. Wird Über dieſen Actienfond bey der Bank ein beſonderes Hauptbuch
gehalten werden.
stens. Geſchieht die Fondsſournirung zu dieſen Actien, Terminweiſe, nemlich
ben Empfangnehmung ber Actienbriefe, wo jeder Actionaire ro Procent per Actie bezablt
und wenn ferner die Geſchaͤfte der Bank eine neue Zahlung erfordern, und die Ober⸗
Birection den ihr dißfalls von der Unterdirection gemachten Vortrag, und die zu zahlenden
Mrocente genehmiget und beftinnnt hat; fo foll ſolches den Actionatres lebesmal wenigſtens
1 Monat vorher, bekannt gemacht, auf jeden beſtimmten Zahlungstermin aber, nie mehr
denn ao und nie weniger als 10 Procent gefordert werden.
Atens. Wenn aber dieſe 1020 fl. auf jede Aetie der erſten Million complet four⸗
nirt, und bey der Bank erlegt worden ſind, ſo kann von den Actionaires auf die bereits
completirte Actie, weder zur Vermehrung der Banfgefchäfte, noch unter einem andern
Vorwand, ein Zufhuß mehr verlangt werden; fondern wenn
sten®: die Gefchäfte der Bank einen größern Actienfond als eine Million
erfodern, in welchem Falle ebenfalls die Unterdirection dee Oberdirection erſt den Vortrag
zu machen, und ihre Approbation zu erwarten bat: fo foll bey der Creirung und Bezabs
fung neuer Actien auff die neßmliche Art, wie bey der erfien Million verfahren werden;
zu welchem Ende eine ſolche Actiencteisung jederzeit 6 Monate vorher, öffentlich bekannt
gemacht werden wird. . | | re
N | . — — cteno.
18 Wiener Sommer eialbankıı 148
6tens. Du Die Bpir dee Brieilsgitöiefer zu exeichteriden: Commertial⸗, Leihe unter
Wechſelbank nach Verlanf hon 25 Jahren zu Ende gebt, fo kann auch der in die. Bauk
Kirste. Actienfond vor Ablauf. diefer. Jahre nicht wieher heraus genommen werden.
ndeffen bleibt es einem jeden Eigenthuͤmer der mit einer laufenden Nm. -von ı bie
. 2000 incl. bezeichnete Actienbriefe,, frcy und unbenommen, diefelben von Hand zu Hank
zu verkaufen, ohne der Bank, wen die Actienbrieſe auf Innhaber oder Devifen lauten, eine
Anzeige davon zu thun, oder den Unternehmer eine Ceſſion auf die Actien geben zu duͤrfen.
Wenn Aetienbriefe, die auf den Namen der Eigenthuͤmer Inuten, verkauft werden,
fo müflen folche. jedesmal,- wenn fie die, Befiger verändern, mit: einer legalen Ceflion
verfeben ſeyn, und es kaun der Käufer und Befiger derfelben, folche alsdann, wenn er
will, in den Bancobuͤchern auf feinen Dramen transportiren laffen. |
Ein gleiches ſteht au) dem Käufer der auf Deviſen ader Inuhaber Tautenden
Actien frey, die, ob fie gleich Feiner Ceſſton bedürfen, doch um auf-den Namen des
Befigers transportirt zu werden, fich bey der Unterdirection melden müffen, mo fie dann
für den Transport bey ‘einem jedem Actienbrief ı fl. zo fr. an die Banf, und 30 fr. an
die Armencaſſa derfelben zu bezahlen haben, "
"tens. Wenn nun die octrontten 25 Jahre zu Ende gegangen, und die Aktio-
naires (im Fall wider Vermuthen feine Prolongation diefer Convention Statt finden
follte) ihren Fond wieder heraus nehmen wollen, fo muß. diefes ſchon ı Jahr vorher,
nemlich im 24ften angezeigt werden, wo fie alsdann in dem nachfolgenden 25ſten Jahre
nach vorher gefchehener Berichtigung aller Paſſirorum, ihren Actienfond nebft den ruͤckſtaͤn⸗
digen Intereſſen und Gewinn pro Rata ihrer Actienbriefe, welch leßtere ſodann der Ober:
direction wieder zurück geliefert werben müflen, .beraus befommen follen, “ J
gtenso. Die auf die erſte Million ereirte 1000 fl. Actienbriefe, ſollen mit Lit. A.
unter der laufenden Nummer von ı bis 1000 incl. bezeichnet, von der ſaͤmtlichen Ober⸗
und Unterdireetion unterfchrieben, und mit dem Bumcomflegel befftgelt werden. Die
Actienbriefe ſelbſt, follen affo lauten: nn
u Lit. ° “A. Altie, Num.
Wir unterfchriebene Ober: und Unterdirecteurs der Kaiſ. Königl. oetroyrten Com⸗
r mereials, Leih⸗ und Wechfelbanfiin der Mefidenzftade Wien, bekennen und thun
und, hiemit öffentlich, dag N. N als Eigenthiimer (oder Innhaber) dieſes
Hetienbriefes, zufolge der allerhoͤchſt confirmirten Bancointereflentenconvention,
d. d. Wien ben . . . . als Altionaire für die Summa von 1000 fl. ſchreiben
Tauſend Gulden Wiener Währung, dergeftalten mtereflirt ift, daß derfelbe nach
Verhaͤltniß feiner auf dieſe Actie, laut untenſtehender Quittungen, ber Unters
direction fournirten Summa, von allen gegenwärtigen und zukuͤnftigen Vortheilen
und Emolumenten der octroyrten Bank, in Folge vorangeführter Bancocon⸗
‚vention und Bancoreglement, participiet. Go gefchehen Wien, den |
- | u Dberbirection. .
NN.NN N N >
| {L S.) Unterbirestion
Beckmanns Befene VIIL TEE x und
146 18, Wiener dommercialbanf:
und koͤnnen Auf den Dramen der Beſitzer, auf Devifen, Innhaber, ober auf welchen
Namen und. Kre die Aktionaires ſelbſt wollen, eingerichtetwerben.-- - on
gftens. : Wenn das Capital der erften 1000 Actien, mit, einer Million complet
fournirt iſt, fo follert diefe Aetien, worauf die in Rara gefchehene Zahlung quittiet worden,
der Bank eingeliefert, und andere, die die gefchehene vollftändige Zahlung anzeigen,
dafür gratis ausgeliefert werden, und diefe follen folgendermaflen lauten:
Lit. A, Altie, Mum.
Wir unterſchriebene Oder: und Unterdirecteurs der K. K. octroyrten Commer⸗
tial⸗, Leih- und Wechſelbank in der Reſidenzſtadt Wien bekennen und thun fund
hiemit oͤffentlich, daß N. N. (oder Innhaber) dieſes Actienbriefes, an den Actien⸗
fond bemeldter oetroyrten Bank zu Wien, fuͤr die ganz erlegte Summa von
0oco fl, ſchreibe Tauſend Gulden Wiener Währung, intereſſirt iſt, und ſolchemnach
participirt N. N. (oder Innhaber dieſes Actienbriefes) vermöge dieſer feiner Actie
von allen gegenwärtigen und zukuͤnftigen Vortheilen und Emolumenten der octroyr⸗
ten Bauk nah Maasgabe der allerhoͤchſt confirmirten Bancotonvention und’
Bancoreglements von So gefchehen Wien, den.
a Dberdireetion . _
Ä N. N. N. N. N. N.
| (L.S.) Unterdirection
N.N. '
| | N. N. N. N. N. N.
en 1.
u Bon den Adtionaires, ihren Einlagen und Ausbenten.
totene, Die Aktionaires follen von ihrem, in diefe Commercial:, Leif: und
Wechſelbank eingelegten Capital, jaͤhrlich 4 Procent erhalten, ſodann wird aus dem
jaͤhrlich nach Abzug der Regie, und andern nörhigen Koften übrig bleibenden reinen
Gewinn, die Heitte deffelben, ‚unter fie nad) der Größe ihrer Einlage geteilt, und. durch
Die zu machende Dividenden beftimmt werden. ' en
Attens. Die Auszahlung diefes Gewinnſtes nebft den SYntereffen von dem einges
legten Capital, gefchieher durch die 25 octroyrten Jahre jedesmal 6 Wochen nach dem
jährlichen Generalabfchluß der Bankbücher, wenn folche die Meviflon paflirt, und die
Unterdirettion für das abgewichene Jahr, über ‚ihre geführte Adminiſtration von der
Dperdirection.quittirt worden ift, wo fodann die Aktionaires ihre Intereffen. und den auf
fie kommenden Gewinnſt Antheil gegen Vorzeigung der Artienbriefe, auf welche diefes
notirt wird, in Empfang zu nehmen Gaben. td
ı2tene: Unter diefen nehmlichen und Leinen andern Bedingungen, treten auch)
bie nemtn. Aktionaites in diefe Commercial⸗, Leih⸗ und Wechſelbank ein, die Bank
vermehre fich auch in Zukunft in Actienfond, ſo fehr fie immer wolle,
13tens. Es verſteht fich wohl: von felbft, daß diefe neuen Actionaires nur von
dem Tage an, wo fie als Actionaires, Gelder in die Bank gegeben, auf die nepmlihe
, . * 00. 0 BERN tt,
18. Wiener Commercialbank. 17.
Art, wie. ben. dem vorhergehenden und beſonders beſtimmten Falle, Authei an dem
Gewinnſt der Bank nach dem Verhaͤltniß und in dem Maaſe: vehmen, als nach der Jeit
“amd der Größe ihrer Einlage, auf: fie kommen wird, welcher Antheil aus den General⸗
abſchluß der-Gefchäfte eines jeden Jabrs, zu beſtiumen iſt.
14tens. Dieſer Generalabſchluß geſchiehet alle Jahre ultimo Decembris, und
alle drey Monate eines jeden Jahre, wird ein beſonderer kleiner Abſchluß gehalten, wel⸗
cher, fo wie der Generalabſchluß, mit dem Referat der Reviſion, der Oberdirection
vorgelegt werden fol. . 2
— — IL, u u
Bon der Oberbireetion mb den Stepräfentanten der fämtlichen Adtionaires und Ofntereffentfchaft,
ıstene. . Wird diefe K. K. octroyrte Commercial⸗, Leih⸗ und Wechfelbanf und
‚ ihre jeßigen und fünftigen Altionaires wenigftens von dren DOberdirecteurs, die mit Carl
und Friedrich, Bargum und Compagnie diefe Convention fhließen, repräfentirt werden;
‚und da die erhabenen Glieder diefer Dberdirection, die als die Stüge und Protectenrs der
Bank, und als Hauptactionaires, anzufcehen find, diefe Oberdirection ohne das mindeſte
JIntereſſe, blos zu defto befierer Beförderung” des allgemeinen Nutzens, von dem fie,
durch die ihnen von Earl und Friedrich Bargum nnd Compagnie vorgelegten Plane, und
durch die weifen Einrichtungen und Gefege der vornehmften Europdifchen Banken,
befonders der Bank zu London und Amfterdam Überzeugt worden find, und welch erftere
bey Errichtung diefer Bank in allen Stücken zur befondern Vorfchrift geiommen, und
nach diefer auch. in andern Branchen noch mehr in dem Maas erweitert-tverden foll, afs
fih in Rüfficht auf den hieſigen Staat, auf deffen Unterthbanen und die Bank ſelbſt, ein
Vortheil erwarten läßt, übernommen haben: fo foll auch alles, was diefelben dem Oltroy,
diefer Convention, und dem Reglement gemäs, vorzunehmen, und durch die Mehrheit
der Stimmen abzufchließen für nörhig finden, eben fo gut, als ob es Yon den fämtlichen
jegigen und fünftigen Altionaires gefcheben wäre, gültig fegn, umd anerkannt. werden,
Es muͤſſen daher
ı6tene. bey allen Geſchaͤften der Bank, wo eine Unterſchrift der Oberbirection
erforderlich ift (auffer in den, in diefer Convention und dem Reglement ausgenonmenen
‚befondern Fällen )„ wenn fie als Unterſchrift der Oberdirection gültig ſeyn ſoll, wenigfteng
3 Dberdirectores unterfchrieben ſeyn. Er
ıztens. Kann die Oberdirection in aflen Fällen, welche nicht befonders ausge⸗
nommen find, den-durch die Mehrheit der Stimmen von der Unterdirection, der die vors
laͤufige Unterfuchung aller Bankgefchäfte oblieget, und die der Oberdirection darüber den
Vortrag zu machen bat, gefaßten Schluß approbiren ober perwerfen,. je. nochdem fie es
den Umftänden angemeflen, oder nicht angemeſſen finden wird,
ı8tens. Hat die Oberdirection zu allen Zeiten das Recht nach ihrem eigenen
Gutduͤnken ihre Anzahl noch mit 2 neuen Gliedern zu vermehren, jedoch foll fich die Anzahl
der Dberdirecteurs nie uͤber 5 und nie unter 3 belaufen.
ıotens. Im Fall ein oder der andere von denen Oberdirecteues krauk ſeyn, ober
Erch andere Gefchäfte an der Mitdirestion der Bankgeſchaͤfte verbindert werden fokıo
| 2 ſo
|
-
.
148 180 Wiener Eommercialbank.
8 wird es ganz von ihm abhangen, unterdeſſen jemand andern, in ben er ein vorjuͤgliches
| auen feßet, den unter fich habenden Schlüffel zu übergeben, Ä |
Ä 2otens. Ben. erfolgendem Todesfall eines Oberbirecteurs bingegen, werden die
übrigen Glieder der Oberdirection fogleich dafür forgen, daß die erledigte Stelle, durch
Die von ihnen vorzinehmende Wahl, mit einem gleichfalls fo erhaben als würdigen Mit:
glied, wieder erfeßt wird, welche denn auch alsdann durch ihre Uinterfehriften,, die Unter⸗
ſchrift des neu eintretenden Oberdirecteurs zu beglanbigen haben,
aıtens: Bey diefer von den übrigen Gliedern der Oberdirection durch die Mehr:
Beit der Stimmen zu beftimmenden Wahl foll jedoch, im Fall der. verftorbene Dberdirecteur
. einen majorennen zur Wahl fähigeg Sohn hat, auf dieſen vorzuͤgliche Nückficht genommen
werden, -
22tens. Endlich fteht auch den Oberdirecteurs, ſowohl einzeln, als in Corpore
Bas Recht zu, zu ällen Zeiten, und wann es ihnen beliebt, genaue Einficht in die Bank:
geſchaͤfte und Bücher zu nehmen, und dariber Red und Antwort abzufordern, weswegen
Bann vonder Unterdirection einem jeden Oberdirecteur täglich ein Burger Eptract der taͤg⸗
chen Einnahm und Ausgab der Bank, voßgelegt, undin das, einem jeden Oberdirecteur
Jugelende beſondere Handbuch ebenfalls taͤglich eingetragen werden ſoll. Auch ſollen
erner |
—223tens. Wen:der Oberdirection ein, und ven zunehmenden Gefchäften zwey
‚Bancorevifores ben diefem Inſtitut mit einem ihren Arbeiten angemeffenen, und von der
Dderdireetion zu beflimmenden Jahrsgehalt, welcher fo, wie alle übrige Befoldungen,
von der Bank zu begabten iſt, angefteler werben.
DDieſe Revifores follen von der Oberdirection in Eid und Pflicht genommen werben
ganz von berfelben allein abhangen, zu allen Zeiten Einficht in die Caſſa, in die Banco:
bücher und alle Gefchäfte der Banf-nehmen, dariiber wenigſtens alle 3 Monate nach der
ihnen zu gebenden Inſtruction, der Oberdireetion ihr Meferar unter ihrer Dafürbaftung
vorlegen, die etwaigen Mängel genau anzeigen, und vorzüglich darauf feben, daß alle
Rechnungsbücher der Unterdirection nach Vorfchrift des Oltroy, der Convention und des
Reglements, geführt, und in Ordnung gehalten werden, . cf |
24tens. Auch müffen alle, die Bank betreffende Regie, und andere Koften,
wenn fie von der Unterdirection vorher unterfucht worden, der Oberdirection zur Appro⸗
bation vorgelegt werden, .
‚25tens. Endlich werden alle Fälle, wo die Unterdirection durch die Mehrheit
ber Stimmen nach dem 37 $. allein agiren, unter ſich aber nicht einig werden ann, von
der Oberdirection entfchieden. wu |
| 200000.
“
i Von der Unterdirection.
26tens. Auſſer der Oberdirection ſollen bey dieſer Commercial⸗, Leih⸗ und
Wechſelbank ferner 3 Unterdirecteurs angeſtellt werden, wovon der erſte das Hauptpro⸗
Veoll. und die Controlle aller Gefchäfte, der zweite die Buchhalteren, und der dritte *
Caſſa zu fuͤhren, und derſelben vorzuſtehen hat. Die Glieder dieſer Unterbirestion. es
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. .
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⸗
18. Wiener Commercialbank. 149
ſteis manner von Rechtſchaffenbeit, Geſchicklichkeit und Renntniffen ſeyn mäffer, werden
auf alles, was nur zur Befoͤrderung und zum Beſten der Banf. abyielt, bedacht feyn, und.
ſich dadurch ihren ebrenvollen Poſten gemds, und nufolge des einem jeden befonders anvers
trauten wichtigen ‘Departements, fowol um die Oberdirection- als um die Bank ſelbſt,
verdient zu machen ſuchen. F
27tens. Dieſe Unterdirectores müffen file einander‘ in folidum haften, und der
Dberbirection und der Bank, für dieunter ſich habenden Waaren und Gelder, reſponſabel
feyn, und werden daher angewiefen, unter ſich Controlle zu machen. |
aßtens. Auch foll jeder von den Unterdireetoren einen befondern Schlüffel zu dee
‚unter ſich babenden Caſſa haben, und dieſelbe alle Abende von allen dreyen verſchloſſen,
IJ ſo wie ebenfalls von ihnen glle Abende Caſſa und Buͤcher abgeſchloſſen werden.
29tens. Dieſe Caſſa foll jedesmal nur hoͤchſtens 100000 fl. betragen: alles was
dieſe Summa uͤberſteigt, wird in die Generalcaſſa, welche ſich unter der Verwahrung der
Dber : und Unterdirection befindet, gebracht und in dem Gewölbe, was zu dieſem Ende
beſonders beſtimmt iſt/ alſo verſchloſſen werden, daͤß jeder von den Oberdirecteuts einen
Schluͤſſel, und die game Unterdirection einen Schluͤſſel dazu in Haͤnden hat.
zotens. Soll der die Unterdirection mit ausmachende Haupteaſſier wegen bet
ihm anzuvertrauenden kleinen Caſſa der laufenden Geſchaͤfſte, ‘der Unterdirection eine
billige Caution einbaͤndigen, welche dieſelbe weiter ber Oberdirection zu uͤberliefern hat.
Zitens. Dieſe 3 Unterdireetores werden zwar von Carl und Friedrich Bargum
und Compagnie vorgeſchlagen, jedoch behält ſich die Oberdireetion ihre Confirmation, ıbre
Eid: und Pflichtnehmung, fo wie die Beſtimmung ihres jegigen und kuͤnftigen, nach dem
Verhaͤltniß der anwachfenden Geſchaͤfte und ihrer WVerdienfte. zu vernichrenden Gehaltes
vor, nnd follen diefe Unterdirectores, wenn fie ihren. Pflichten gemäß, ihren Amte getreu
vorſtehen, lebenslaͤnglich bey der Bank verbleiben und gelaffen werden; wann ſich aber in
der Zukunft eine Stelle in der Unterdirection erlediget, fo werden die übrigen Glieder der
Unterdirection den um diefen Poften Anfuchenden, jederzeit mit ihrem Gutachten der
Dberdirertion zur Wahl vorfchlagen,
tens. uf gleiche Art werben auch alle übrige ben der Bank anzufiellende
Unterbeämte und. andere Perſonen, da fie hauptſaͤchſich unter den Befehlen der Unter⸗
direction ſtehen, zur Wahl in Vorſchlag gebracht, welche ſodann von der Oberdirection
beſtaͤtiget, und ihre Beſeldungen auf die nehmliche Art, und unter den nehmlichen Bedin⸗
gungen, das iſt, nach den Verhätmiffen ihrer Geſchaͤfte und Verdienſte, wie bey den
Gliedern der Unterdirection, beſtimmt werden ſollen.
33tens. Werden die bie Unterdirection ausmachende Glieder um die Geſchaͤfte
der Bank ju beforgen, täglich, beyfammen ſeyn, und die Stunden dazu, im Sommer
Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bie 6 Uhr, im Winter bingegen,
von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags feftgefegt.
Mur Samftags Nachmittags wird die anf um 4 Uhr geſcloſen, um die
Seſchaſue der t Wochen berichtigen zu fönnm,
23 J 34teno.
150 38: Wiener Eommercintbanf,
1.2 34tens. Alle an die Bank einlaufenden Briefe, werben von der Unterbirection
in ihrer Seffion erbrochen, und die erforderlichen Antworten, in fo ferne fie nach diefer
Convention und dem Reglemeyt dazu die Beſugniß bat, ebenfalls von ihr beforgt und
ad Protoeollum, wie.alle andere Geſchaͤfte genommen,
r
= 35tens. Da bie Unterbirectores in folidum zu haften, und auch die Veranſtal⸗
tungen.bey dem Genexalwaarendepoſitorio zu beforgen haben; ſo werden diefelben anges
goiefen deu Dberdireetion von ihren Verrichtungen aus dem gu baltenden Protocol aller
laufenden Gefchäfte den Vortrag zu machen. |
Ä - 36tens. Diefes Waarendepsſttorium ſoll von zweyerley Gattung feyn, und bas
eine blos für die zum Verkauf auszufegende Waaren, das andere hingegen für bie vers
pfändeten Sachen beſtimmt werden, von welch feßteren aber die Dberdirection entweder
ſelbſt einen Schlüffel haben, oder doch folche Verfügungen treffen wird, die zu allgemeiner
Sicherheit dienen können. v .
Faͤlle, wo bie Unterdirection, ohne erfi an die Oberdirection zu gehen, allein agiren Tann.
37tens. Kann die Untewdirection in folgenden Fällen, obne erft an die Oben
virection zu geben und berfelben dariiber einen Vortrag zu machen,
a) auf Fabricata und andere Handlungswaaren, welche feinem Verderben unter:
worfen find, und im Reglement ‚näher beflimme worden, Gelder, jedoch
hoͤchſtens une tel von dem Werth vorſchießen. Be
b) Eben ſo kann fie auf Silber, es ſey gemuͤnzt oder ungemimt, auf die Wiener
feine Mark 23 fl,,.und auf Gold, es ſey ebenfalls gemünzt oder ungemünt,
auf die Wiener Mark fein, nach Beſchaffenheit des: von dem K. K. Münzamt
ducch die Wiener Boͤrſe beftinmten Wertes 340 Bis 356 fl, geben, ferner
e) auf Pretiofa‘, jedoch nur auf diefe hoͤchſtens die Helfte, und zwar jedesmal nur
von dem, don der Obetdirection ben jedem Fall ernannten Schägungsmeifter
angegebenen Schaͤtzungswerth, ausleihen, |
' VI. a ..
"Eile, wo die Unterdirection die Approbation ber Oberdirection abzuwartan Bat.
38tens. Hingegen kann biefelbe — | U
1) auf Wechſel, die von andern Orten auf gute Haͤuſer hier traffict, von demſelben
acceptirt, und wenigflens mit einem guten Giro verfehen find, nue nach der
ihr ertheilten fchriftlichen Inſtruction und Vorſchrift difcentireu, doch kann
diefelbe die hier ausgeftellten fo genannten trocknen Wechfel, Sagtzbriefe und
dergleichen intabnlirte DObfigationes ; ohne Vortrag an die Oberdirection und
ihre Approbation, weder difcontiren, noch für die Bank kaufen, noch einen
Vorſchuß darauf machen, | | 0 “
2) Eben fo kann die Unterdirection auf Landguͤter, ehe fie von derſelben unterfucht
worden und das nöthige der Dberdirection vorgelegt, und darüber ihre Geneh⸗
migung abgewartet bat, Leine Gelder vorfchießen, oder folche durch Aalen
| nieben
8:- Wiener Commercialbank. 151
Zu en verfchaffen ; überhaupt Aber iſt hietinnen immer die erſte Regel zum
Grunde zu legen, daß auf ein Landgut nicht mehr als die Helfte oder —*2*
zItel des legalen Werthes, das iſt: "welcher entweder durch Schaͤtzung, Recti⸗
fieation oder andere legale Mittel, die die Ober⸗ und Unterdirection zur Sicher⸗
beit ber Bank binlänglich fiber, beſtinnnt wird, gegeben werde.
VII.
site, in welchen bie Dbers und Unterbiretion in folidum zu haften haben,
sotens. Hat die Ober; und Unterdirection i in ‚folgenden Fllen darauf zu feen,
und Sisfalls hierüber ; in fplidum zu haften; |
| a) daß nie auf Landguͤter mebr.afg die Helfte oder bochnene tel vom legalen Werth
fournirt werdez
b) daß die Intabulirung auf ſolche Güter gefrpmähig en faveur der Baut geſchieht,
und
e) dieſe Intabulitung und Obligationsaeten der refn. Oläubiger unter ihren Schluͤſ⸗
ſeln aufbewahrt. und nicht eher ausgehaͤndiget werden, bis nicht die darauf
haftende Capitalien ſamt den Intereſſen zuruͤck bezahlt worden;
d) daß nie ein Bancowechſel aus der Bank in Circulation gegeben werde, wofur
nicht die: Valuta oder Effecten, ſich unter. der Verwahrung der Ober vor
- Unterdirection.befinden; daß endlid) auch
'&) feih Recepiſſe ausgeſtellt werde, bis nicht zuerft die ie Depoßit von der Sa in
“ Verwahrung gebracht worden ſind.
Va.
Bon: den Stiſtern, Privilegien, Junhabern und reſpective Haupterutrahenten dieſer
Commercials, Leih⸗ und Wechſelbank.
a4Aotens. Da die Earl und Friedrich Bargum und Compagnie die Stifter und
Hanpttbeilnehmer dieſet Bonk find, fo haften und garansiren fie in den 6.39. beftimniten.
Fällen nicht.nur auf gleiche Art mit der Obers und Unteröfrection in folidum, fondern fie
verbinden fich auch, die Kegiekoften und die Behaufung der Bank fo lange aus ihren eigenen,
Mitteln zu beflreiten umd über. fich zu nehmen, bis diefelben ihnen aus den reinen Avancen
wieder vergütet und abgehalten werden Fönnen,
4ıtene, Aus eben dieſem zuerſt geſetzten Grunde, verbinden ſich erfägie Carl
und Friedrich Barguım und Compagnie ferner für ein für diefe Bank bequemes und ſchick⸗
Tiches Hans zu forgen, welches mit ben noͤthigen Gewoͤlbern, Buͤreaux, Berſammlungs⸗
ſaal fuͤr die Ober⸗ und Unterdirection, und mit mehrern noͤthigen zu dieſem Inſtitut erfor⸗
derlichen Behaͤltniſſen und Wohnungen (da ſie durch die 25 octroyrten Jahre in dem
Bar cohauſe wohnen ſollen ) eingerichtet iſt, wofuͤr ihnen, und für alles dieſts, kuͤnftig
aus dem reinen Dewinn, der Bank auf vorher gegangenen Vortrag, von. der Ober⸗
direction eine e jahiliche billige Binnevergätung vera werden ſoll. |
. 48
U
42tens.
— — — — — —
“
152 1% Wiener Commercialbank.
1.7 gatene. Bekommen und verlangen mehr erfagte Earl und Friedrich Bargum
und Compagnie für alle ihre bey Errichtung ber ‘Bank zu verrichten habende Arbeiten und
Gefchäfte, und für die noch weiter nöthige Einleitung, bis das ganze Inſtitut im gehoͤ⸗
sigen Gange ift, durch die ganze Zeit der octrogrten 25 Sabre, feine weitere Vergütung
noch Befoldung, fondern , wenn die Altionaires nach der in $. 10, beflimmten Borfchrift,
von ihrem Kapital zuerft 4 Procent jährlicher Intereſſen nebft dem, nach Abzug der Regie:
und übrigen von der Oberbirection beftimmten Unfoften, auf fie kommenden Antheil, von.
dem halben reinen Gewinn erhalten haben : fo fol die andere Helfte diefes reinen Gewinnſtes
an Earl und Friedrich Bargum und Compagnie als Stiftern diefes Juſtituts und Junha⸗
bern des Privilegii, abgegeben, und auf diefe Art jederzeit durch die 25 Jahre hindurch
beym Schluß eines jeden Jahrs verfahren werben, und auch diefe Auszahlung jährlich
nach der’ bereits im $. ir. feftgefegten Ordnung, gegen Quittung gefchehen.
44ztens. Behalten fih Earl und Friedrich Bargum und Compagnie vor, daf
der erſte Firmafuͤhrer diefes Handlungshauſes durch die 25 Jahre hindurch, in der Unter;
direction mit einer Stimme das Praͤſidium führe.
| 44tens. Soll es ferner ebenfalls hiemit feftgefegt und demfelben erlaubt ſeyn,
durch diefe Zeit der Oberdirection in ihren Seflionen, jedoch uur bios ad deliberandum,
und ohne daben eine Stimme zu haben, beyzuwohnen.
45tens. Wenn diefer erft erwähnte erſte Firmaführer durch Krankheit ober
andere Gefchäfte verhinders wuͤrde den Geflionen der Ober: und Unterdirection benjus
wohnen, fo wird diefes weder in den Seflionen, noch in den übrigen Gefchäften, ben
mindeften Aufenthalt machen, fondern diefelben, wie gewöhnlich. ihren Gang ſortgehen.
46tens. Soll es den beiten Söhnen des Bargumfchen Haufes erlaubt fen,
wenn fie majorenn werden, den Seſſionen der Unterdireetion, jedoch ohne Stunme, und
nur blos in der Abficht beyzjuwohnen, um die Gefchäfte kennen zu fernen, und fich dadurch
deſto geſchickter zu machen, ihre Dienſte bey diefens allgemein müglichen. Inſtitut in der
Zukunft defto beſſex Teiften zu fönnen. - -- : —
artens. Sollte jegt oder künftig das Handlungshaus Carl und Friedrich Bargum
und Compagnie nach dem, bemfelben im 9. $. des Octroy frey ſtehenden Rechte andere
Banfen in andern Provinzen der biefigen Monarchie errichten wollen, fo kann folches
niemals anders als | " Ä
a) mit Vorwiſſen der Oberdirection gefchehen, und zwar
.. b):aufeine folche Weiſe, daß nicht nur niemals eine wechlelfeitige oder reciproque
Garantie unter den verfchiedenen Banken daraus entflebt, —*
c) daß auch Feine mehrere Verbindung als blos diejenige, welche allenfalls zu Erwei⸗
fung wechſelſeitiger Gefaͤlligkeiten, Affıgnationen, Auszahlungen ıc. nöthig
wäre, ftatt findet, und diefes alles aber auch nur in foweit, als die, ſothauem
etwaigen Gefchäfte nörhigen Sicherheiten vorhanden find.
‚2. 48tene. Machdem nun die Contrahenten über vorſtehende Puncte genan über:
eingefommen find; fo Haben fie beſchloſſen, folche künftighin und während dena 5 octroyr⸗
ten „Jahren, bey allen und jeden vorkommenden Fällen zur fleten und nverdnber nn
’ Richt:
18, Wiener Commercialbanf, 133
Michtfchnur zu machen, und nebft dem noch ein befonderes Meglement (deſſen Simplifici⸗
rung oder auch Erweiterung, dem allerh d Privilegio gemäß, fie fih, im Falle fie
es künftig für gut und nüglich finden werden, ausdruͤcklich vorbehalten) zu verfertigen,
yns daſſelbe nebſt dieſer Convention, Ihro Kaiferlir Könige, Mojefdt zur allerdoͤchſten
n a
4 ’
firmation v raꝛclegen. ING — . ee de. .
So tuie,nıum deihe-tintrahiyende Theile ihre auf diefe vorherſtehende Punete ſich
gruͤndende wechjelfeitige Verbindlichkeit jederzeit auf das vollfommenfte erfüllen werden ;
fo werden fie ebenfalls zugleich befliffen ſeyn, bey-jeden Gelegenheiten einander mit Nach
und That an die Hand zugeben, alle bey diefer Bank vorkommende Gefchäfte geheim
balten und mit einem Worte, alles dasjenige beptragen, was jur Aufnabm und zum
Beſten diefep allgemein yaglichen Iiſtituts erforderlich und dienfich if.
Zu mehrerer. Bekraͤftigung deſſen, iſt dieſe errichtete Convention ‘von. beiden con⸗
trahirenden Theilen unterſchrieben, und mit derſelben eigenen Petſchaft bedrucket worden,
unter welchen Bedingungen Aeun.nun auch alle diejenigen, welche ſich bey dieſer Bank als
Actionaires in der Zukunft intereſſiren wollen, nad rigenem Belieben zu fubferibiren
haben. So geſchehen Wien, den 8. May 1787. 2 4
| | | Johann Fuͤrſt u ( chtärzenberg =
(L. 8.) als Oberdirecteur und ——
Ls.y Franz Gundacker Graf zu Collorebo⸗ Manusfeld,
| als Oberdirecteur und Hauptactiouaire,
Ä a1 Sriedrich Graf von Moſtitz und Rhinek
(L.S.) als Oberdirecteur und Hauptactionaire, -
1 Carl und Friedrich Borgum und Compagnie,
on (L. 5.) 2... als Eonteabenten und Hauptactionaireg,
Da nun Seine Majeftät die Convention nach ihrem bisher erwähnten Innhalte
gut zu heiffen und zu beflättigen geruber Gaben; - BE
So wird ſolches Ihnen Carl und Friedrich Yargum und Compagnie tbeile m -
ihrer Verſicherung, theils aber zu dem Ende hiemit angedeutet, daß felbe, zufolge des
zweiten Abfages des Privilegiums, von derſelben während der für die Dauer des Privi⸗
Tegiums feftgefegten 25 Jahren oßne-allerhöchfter ausdrücklichen Bewilligung: abzugeben,
oder daran etwas zu ändern, nicht befugt ſeyn ſollen. Wien den 16. Nov. 1787.
Leopold. Graf von Kollowrat m. p.
us). Abhann Rudolph Graf Ehotef,
u | *Freyherr von Spiegelfelö m. p.
Beckwanns Befege VI Theil, Um 223. Kufife
+ f =
* — — * *
154 J .. .s*
Rußiſch⸗Kaiſerliche Verordnung wegen Errichtung
| der Neichöleihbank in, St. Petersburg.
WVom 28. Junius 1786:
Von Gottes Gnaden Wir Katharina Die Zwente, Kaiſerin und
m. Glbftherricherin von ganz Rußland ꝛc. x. 0. . Schon begime das fünf
und zwanzigfie Jahr, ſeitdem Wir über dich herrſchen, Rußland! über dich Lnfer geliebtes
Wolf! Nicht blos die: lange Reihe von Tagen, fondern vielmehr das, was in felbigen
gefcheben ift;;: erfuͤllet Unſere Seele mit Dankbarkeit: gegen Gott, und beweget Unſer
mütterliches Herz, das Wohl der Söhne des Vaterlandes durch neue thaͤtige Guaden⸗
bejzeigungen zu mehren, > !
Wozu follen Wir Dinge befchzeiben, die aller Welt kund find: wie fehr Rußland
während Unferer Regierung mit Ruhm und Glanz sumgeben worden if. Betrachten
Bir die Kriegstharen Unſerer fands und Seemacht, die Chrferiudg und den weiten
Umfang der Gegenden, wo das ruſſiſche Schwerdt im — Voͤlker unterwarf,
und durch glorreiche ewig unvergeßliche Siege kriumphirte; hetrachten Wir die zur
Belohnung: Unſerer Waßen und: zum Beſten des Reichs erweiterte Grenzen deſſelben,
die Erwerbung des Koͤnigreichs Taurien und anderer großen Provinzen, die. Unterwer⸗
fnug der Kartaliniſchen und Kacherinifchen und anderer Zaren und Völker, die fich zur
Verſtaͤrkung der Macht Unfers Reichs, der Abhänglichkeit von felbigem und Unſerm
immerwährenden Schuße übergeben haben; fügen Wir zu diefer Darfiellung noch bie
Uns bekannte innere Stärfe und Hülfsmittel, welche Unfer großes Reich, das. Vaterland -
eines wit vorzüglichen angebohrnen Talenten, mit Tugenden und Fähigfeiten zu großen
Thaten, begabten Volks, in fich enthält; fo überzeugen Wir uns dadurch, daß von.
allen Völkern der Welt, die Gott zu ihrer Zeit auf eine menfihlichen Thaten erreichbare
Stuffe der Größe und des Ruhmes erhoben hat, noch Feines mit fo ſchnellen Schritten
gewandelt habe, ale durch feine Fuͤgung die ruſſiſche Nation empor fleige,
Durch diefe Ueberzeugung geftärft, bat die Liebe zu Unfern Unterthanen, jederzeit
und jeßt, Unſern Geift mit shätiger Anftrengung und unermuͤbeter Wachſamkeit, bey
len Unfern Unternehmungen befeelt, deren einiger Zweck, fo wie die beftändige Vor⸗
9 Unſers Willens, jederzeit das gegenwaͤrtige und kuͤnftige allgemeine Wohl gewe⸗
Schon iſt durch Unſere Fuͤrſorge eine beſſere Ordnung in der buͤrgerlichen Ver⸗
waltung des Reichs zu Stande gebracht. Der innere Reichthum in vielen Dingen; die
ohne Beſchwerde des Volks geſchehene Vermehrung der Reichseinkuͤnfte, welche unge⸗
achtet der Aufhebung vielen Abgaben und viele Millionen Ruͤckſtaͤnde, die Wir. R *
18. Ruſſiſche Reicholeihbanktk. ĩ5
Unfern Unterthamn gnaͤdigſt erkaſſen haben, gegenwaͤrtig mehr denn doppelt fo viel als
wor Unſerer Gelangung zum Three hetragen; die errichteten. Tribunaͤle, menſchenfreund⸗
liche Anſtalten, und Stiftungen zur Erziehung der adelichen Jugend beyderley Geſchlechts;
nebſt den neuerlichſt aus Unſerer Kaiſerlichen Milde, fuͤr das ganze Reich, zur allgemeinen
Aufklaͤrung eroͤffneten Volksſchulen, legen von obgeſagtem ein deutliches Zeugniß ab.
Jesgt bat in der allgemeinen Verbindung der Reichsbeduͤrfniſſe und Vortheile,
befonders der Zweig von den Einfünften und Ausgaben des Reichs Unſere Aufmerkſam⸗
feit auf fich gewandt, wie nemlich die Mugung, welche der Krone aus dem allgemeinen
Ueberfluſſe gebübren, zu gründen, zu beben und bierauf wiederum zu vertheilen finds -
ein Zweig, welcher in der innern Reichsverwaltung ber Grund aller politiſchen Entwuͤrfe
iſt 1 und den Wir mit Unſerm eigenen kurzen Ausdrucke die Staatswirthſchaft nennen
wollen. | .. | on Eu |
Bey näherer Betrachtung diefes Theils der Reichsverwaltung, verwarfen weir
mit Abfcheu die Regeln einer.böllifchen Politik: daß das Wolf in Armuth und Dürftigkei
verbleiben müffe, um fleißig und geborfam zu feyn. Das Wohl der Mienfchheit, beſon⸗
ders aber Unferer Untertbanen, ift Geſetz für Linfere Gedanken und für die Empfindung
Unfers Herzens. Hiedurch geleitet, erfennen Wir: daß die. Bereicherung des Volks ver
Reichthum des’ Landesheren fey, und daß Arheitsliebe und Induſtrie vorzüglich me in
fotchen Gegenden bluͤhen und zur Bollfommenheit gelangen können, wo das Volk in vollem
Wohlſtande lebt; Kenn Überall reizt die Leute der Ueberfluß des Geldes, welches als das
- Zeichen des Werths allee Sächen angenommen wird.
In diefer Rückficht errichteten Wir, wie aus. Unſerm Manifeſte vorm often Dee,
1768 zu erfeben, die Aflignationsbanf, ums dadurch mehrere Gelegenheit zum alfgemei:
nen Umlaufe des Geldes zu geben. Obgleich nun die Papiere biefer Bank, welche banres
Geld vorftellen, den. volllommenften allgemeinen Credit gewonnen haben, und die ges
wuͤnſchte Vortheile unter dem Wolfe verbreiten: ſo ift Uns boch nicht. minder bekannt, daß
die Summe der bisher ausgegebenen Aſſignationen die Beduͤrfniſſe und das allgemeine
Verlangen der Einwohner. Iinferes großen Reiche, nach einer groͤßern Anzahl derfelben,
keinesweges hinlänglich befriedigen koͤnne. = | |
Bey Erwägung deſſen, Fällt es zugleich auf, daß Handel; Manufakturen, Hands
werke und Ackerbau, obgleich ie durch die ihnen auf ſo vielfache Art gegebene Aufmun⸗
rerung, emen merklichen Zuwachs erhalten haben, dennoch bis jetzt in vielen ihter Theile,
blos wegen des Veen Umlauf des alles diefes belebenden Geldes, noch nicht die moͤg⸗
lichſte Stufe der Vollkommenheit erreichen. Es ift eine befannte Wahrheit: daß der -
Aderbau die erfte Quclle des Reichthums fen, und gleichfam die Brüfte vorftelle, welche
dem ganzen Meiche Nahrung geben. Freylich iſt Betriebſamkeit ein großes Mittel zur
Vervollkommnung deflelben, es ift aber nicht minder erfprießlih, dem Lande ſeibſt
anfehnliche Vorfchüffe zu machen. Es giebt in Unferm Deiche Gegenden, die von
Natur fett und ergiebig find ,. deren Fruchtbarkeit aber, da fie weder durch Betriebſamkeit
noch nothwendige Auslagen unterſtuͤtzt wird, weit weniger Ueberfluß Ehre, «fs
felche Gegenden, wo vermoͤgende Landwirthe, ein an fich unftuchtbares Erdreich, im einen
ſolchen Zuſtand verfegt haben, dag man von felbigem nie einen völligen Mißwachs
beforgen darf, . Indeſſen iſt auch im folchen senden, zur Auſchaffung des Viches,
von | 2 Der
⸗
156. 19. Ruſſiſche Reichsleihbank.
der Gebäude und des Wirthſchaftsgeraͤthes, Geld noͤthig, welches Wir daher beſon⸗
ders dazu anweiſen und geben werben, daß jeder Landwirth, wenn er ſelbiges für geringe
Zinſen erhält, auf eine leichte Art feine Schulden bezahlen, und dann feine Länderen ders
geftalt verbeflern könne, daß er von unfruchtbarem oder wenig ergiebigem Lande insfünftige
größern Ertrag gewinne, und feinem Hauſe fuͤr die Zukunft ein. unveränderliches, zuver⸗
laͤßiges Einkommen verfchaffe. W —
Es verwundet Unſer empfindungsvolles und von muͤtterlicher Wehmuth durchdrun⸗
genes Herz, daß ber fo ſchaͤdliche Wucher unter dem Volke noch nicht gänzlich ausgerottet,
ſondern ſogar, durch oberwaͤhnte Urſachen, vermehret und genaͤhret worden iſt. Dieſem
Uebel zu ſteuern, hatte Unſere Muhme, die Kaiſerin Eliſabeth Petrowna, gottſeligen
Andenkens, im Jahre 1754, zu Darlehnen fuͤr den unbemittelten Adel, Banken von
ſieben hundert und funfzig tauſend Rubel Capital errichtet, welche Summe Wir. nicht
nur zu der vorbeſtimmten nuͤtzlichen Abſicht erhalten, ſondern auch in verſchiedenen Jahren
Unſerer Regierung zu eben dem Endzwecke, nemlich zur Verbeſſerung des Zuſtandes Unſers
Adels, mit ſechs Millionen Rubel vermehret haben. Dem allen ımerachtet, bat jedoch
das eingewurzelte Uebel nicht nachgelaflen; noch giebts zum Nachtheile guter Sitten und
der Mächfienliebe, Wucherer; noch giebts Familien, die unter der Saft ihrer drückenden
Schulden feufzen. f | |
Alle dieſe Gründe, die Unfere Huld und Mildthaͤtigkeit zum Beſten Unferer Unter⸗
thanen auffordern, nebſt dem Uns eigenen eifrigen Beftreben, den Wohlftand des Meichs
zu erböben, bewogen Uns, auf die Einrichtung der Staatswirtbfchaft eine vorzügliche
Aufmerkfamkeit. zu wenden, und felbige dergeftalt anzuorbnen, daß von den innern Reiches
fhulden, wozu der leßtere Krieg, die Bermehrung der Sees und Landmacht, die ftarfe
Vergrößerung des Reichsetats, die Gründung neuer Städte, und fo viele.andere allgemein
bekannte, zur Bervollfonunnung der innern Beſchaffenheit und zum unendlichen Nutzen
Unfers Reichs abzwerfende Unternehmungen, Gelegenheit gegeben haben, nach Beſtim⸗
imung der Abbezahlung derfelben, und nach Niederlegung einer Summe von funfjeßu
Millionen für unvorbergefeßene Beduͤrfniſſe, "weicher ath duch einen. jährlichen
Zufhuß vermehret werden fol, gegenwärtig nur noch fehs Millionen und ſechs mal hun:
dert taufend Rudel Keichsfchufden zu bezahlen übrig find; zu deren Tilgung Wir beflimmte
Summen angemwiefen, und von dem Jahre 1789 an, jährlich eine Million Rubel zu
bezahlen verordnet haben ; fo daß diefe ganze Schuld in der Mitte des Jahres 1795 völlig
bezahle feyn wird, . - rn
Herabſetzung der Zinfen von fech6 auf fünf vom Hundert,
„Ben diefer alfo getroffenen Anordnung , wırden Wir ein Mittel gewahr, Unſern
Untertbanen,, vornehmlich aber Uinferm Adel, welcher als die zuverläßigfte Stüge Unfers
Thrones, Ans und Unfern Vorfahren jederzeit wichtige Dienfte geleiftet hat, eine wobl⸗
thätige Hülfe angedeiben zu laffen, Wir haben nemlich in diefer Abficht für gut befunden,
zur Erleichterung der Schuldenlaft, und der Noth felbft, die dazu Gelegenheit giebt, wie
auch zum Unterpfande Unferer Kaiferlichen Huld und muͤtterlichen &iebe zu Unferm Volle,
die gefeglichen Zinfen zu fehs Procent, um ein Procent zu vermindern, und befeblen
daher, daß von jetzt an, weder Unfere Kaflen, noch irgend eine Privatperfon in Unferm
ganzen Reiche, mehr als fünf vom Hundert Zinfen nehmen follen, . - De
19. Ruſſiſche Reichsleihbank. 487
Da Wir hiemit feyerlichſt das Maas der geſetzlichen Zinſen feſtgeſetzt haben, ſo
verbieten Wir durch Unſer mächtiges kaiſerliches Wort den ſchaͤndlichen Wucher, wofuͤr
alle Zinſen jeder Art, die das obenbeſtimmte Maaß uͤberſchreiten, angeſehen werden ſollen,
ſo daß jeder Gewinnſuͤchtige, der deſſen uͤberfuͤhrt wird, mit dem Verluſt ſeines ganzen
auf Wucher ausgeliehenen Capitals beſtraft werden ſoll; zum Beſten des Collegiums allge⸗
meiner Fuͤrſorge desjenigen Orts, wo die Uebertretung dieſes Geſetzes begangen worden iſt.
Errichtung einer neuen Leihanſtalt für den Adel und die Städte, unter dem Namen:
| \ Neichsleihbant.
Um aber Uinfere mächtige Hülfe zue Bändigung des Wuchers immer mehr und
mehr in verflärfen, um fowohl allgemeinen Bedürfniffen abzubelfen, als auch befonders
‚adeliche Gefchlechter bey ihrem Vermögen zu erhalten, welches fonft durch Schulden in
fremde, beſonders aber in der Gldubiger Hände übergeht, wodurch die deffelben beraubte
Geſchlechter in Verfall gerarhen ; um auch ferner Unſre Städte und deren Einwohner in
Stand zu fegen, nicht mehr.von den Darlehnen der Fremden abzubangen, wodurch bisher
der Handel und der freye Betrieb deffelden bedrängt worden ift; fo errichten Wir in Uns
ſerer Refidenzftadt St. Petersburg eine neue Leihanftalt, unter dem Namen der Reichs⸗
leihbank. Wir befehlen, in diefe Bank zwey und zwanzig Millionen Rubel zu Anleihen
für den Adel, und eilf Millionen zu Auleihen für Unfere Städte niederzulegen, und damit
eine folde Einrichtung zu treffen, dag Edelleute, die Anlehne aus der Bank empfangen,
jährlich fünf vom Hundert an Zinfen und drey von Hundert zur allmähligen Abtragung
‚ bes Capitals, die Städte aber jährlich vier vom Hundert an Zinfen und drey vom Hundert
zur Abbezahlung des Kapitals zu entrichten haben; welchergeftalt die erftern im Laufe von
jwanzig, die letztern aber im Laufe von zwey und zwanzig „Jahren, das ganze zum Anlehn
&
empfangene Sapital bezaßlen werden. u |
Diefes ift auf folgende Art zu verfiehen: "derjenige, welcher von der Bank eiti
Anlehn empfangeh hat, träät bey der jährlichen Entrichtung der Zinfen zu fünf von Hüns
dert, jederzeit jugleich einen Pleinen Theil des geliehenen Capitals ab, nemlich eine ſolche
Summe, die mit den Zinfen zufammen jährlich acht vom «Hundert des empfangenen Capis
tals ausmacht; fo daß in zwanzig Jahren ſowohl Kapital als Zinfen bezahlt feyn werden,
Zum Benfpiel: wenn jemand hundert tauſend Rubel geliehen bat, fo entrichtet er nach
Verlauf des erfien Jahres fünf taufend Rubel an Zinfen, und drey taufend Rubel zur
Abbezahlung des Kapitals; im zwenten Jahre aber, da das Darlehn oder die Hauptſchuld
nur noch) fieben und neunzig taufend Mubel beträgt, bezahlet er vier taufend. acht hundert
und funfjig Rubel Zinfen, und drey taufend ein hundert und funfjig Rubel zur Abtragung -
der Hauptſchuld, Welche beyde Summen zufammen acht von Hundert des ganzen anfangs
zum Anlehn erhaltenen Capitals ausmachen; fo daß Jährlich nad Maaßgabe der Vermin⸗
derung des Darlehns, weniger an Zinfen und mehr von der Hauptſchuld bezahlt, und
zwar der Betrag der jährlichen Zinfen, aber nicht der Betrag der jährlich zu bezahlenden
Summe vermindert wird. Zur Erläuterung diefen Einrichtung haben wir zwey Berech⸗
nungen, eine über ein Anlehn von tauſend, die andere über ein.Anlehn von hundert taus -
- fend Rubel, unter den Buchftaben A. und B. beyzufuͤgen befohlen. —
Es iſt zwar gewiß, daß die Vermehrung des Kupfergeldes, und die waͤhrend Unſerer
Regierung geſchehene anſehnliche Vagtoßerung der Reichseinkuͤnfte, wie auch bie * |
0 | 23 Ä größerte -
e
geößerte Tapitalien und Mugungen der Banken ſelbſt, feit ihrer Errichtung, die Summe
ber ausgegebenen Affignationen überfieigen, damit aber die biemit errichtete fo wichtige
und nuͤhliche Anftalt auf einen feften Grund gegründet werde, fo daß allgemeines Zutrauen
die Seele-derfelben und Publicitaͤt ihre‘ Borfchrift fey ; damit endlich Unſere ‘Banken auf
zuverläffige und unwerbrüchliche Grundfäge geftügt , hiedurch allen nachtheiligen Schlüflen
und eiteln Beurtheilungen zuvorkommen, fich bey allen übrigen eurepäifchen Nationen
vollfommene Achtung und Eredit erwerben, und das daher entflandene Gute nicht blos
zum Vortheile der Krone‘, fondern vielmehr zum Beſten aller Stände des Volks anges
wendet werden möge, fo fegen Wir biemit folgendes fl: — -
—
1.
e der Bankaſſignationen fol nie Aber hundert Millionen Rubel ſteigen. Sicherung des
— Credits ae ——— — der —X durch die ae ee e
Wir verordnen fraft Unferer Uns von Gott verliehenen monarchifchen Gewalt, und
verſprechen auf Unfer beiliges Kaiferlihes Wort, für Uns und Unfere Nachfolger auf dem
Ruffifch s Kaiferlichen Throne, daß die Summe der Bankaſſignationen in Unferm Reiche
nie und in feinem Falle hundert Millionen Rubel überfteigen ſoll. Vermoͤge eben diefer
Gewalt, und kraft Unfers gebeiligten Worts, verfichern und vergewiflfern Wir alle und
jede, ſowohl Unſere eigene Unterthanen, als auch die Unterchanen fremdtr Mächte, die
an Unfers Banken Antheil nehmen werden, daß alle Regeln, die hieſelbſt vorgefchrieben
find, unserbrüchlich beobachtet und gehalten werden follen. Mir übernehmen fenerlichft
die zuverlaͤſſigſte Bürgfchaft für diefe Anftalten, als fihere Verwahrungsoͤrter ber allges
meinen a und verfprechen unverbrüchlich, in jedem unverbergefebenen Falle,
wenn felbige Hülfe und Unterſtuͤtzung noͤthig haben follten, ‚ihnen ſolche mie Unferer
Hand aus Unfern Kaiferlichen Schage zu leiften. P
B 5 . ; 2 =
Die Leihbank flcht unter Kaiferlicdem Schutz und Aufficht, und wird mit der Aſſignationsbauf
" — —— — Fe betrachtet, * J *
—Dieſe Reichsleihbank ſoll einzig und allein unter Unſerm Kaiſerlichen Schutze und
Unſerer hoͤchſten Aufſicht ſtehen, von feiner einzigen obrigkeitlichen Stelle Unſers Reichs
abhangen, und von allen ihren Unternehmungen niemanden auſſer Uns Rechenſchäft geben.
Wir verleihen felbiger alle Privilegien, mit weichen Wir unter dem zoften ‘December des
Jahres 1768 die Aflignationsbanf verfehen haben, welcher Wir hiemit gleichfalls den
Dramen einer Reichsbanf ertheiten; weil Wir diefe benden Banken, fo wie fie bey Beſor⸗
gung ihrer Gefchäfte einander zu gegenfeitiger Häffsleiftung verbunden find, als eine einzige
Anſtalt betrachten. | Sa |
| Auf wie lange und auf welche Bedingungen die Leihbank Gelder ausgiebt.
Die Reichsleihbank giebt nach ihrer Eroͤfaung, Darlehne für den Adel auf zwanzig,
und Darlehne für die Städte auf zwey umd zwanzig Jahre. Die Edelleute, weiche Ans
lehne von der Bank erhalten, bezahlen, wie oben erwaͤhnt worden iſt, jedes Jahr fünf
vom Hundert an Ziufen und drey wom Hundert zur Abtragung des aufgenommenen Ca⸗
| ——— — pitals,
—4
19. Ruſſiſche Reichsleihbank. 159
pitals, welche beide Summen zuſammen jaͤhrlich acht vom Hundert bes gamen zum As
lehn erhaltenen Capitals ausmachen; wie ſolches aus der beygefuͤgten vorſchriftlichen Bes
rechnung umſtaͤndlicher zu erſehen iſt. Bey richtiger jaͤhrlicher Abtragung der vorgedachten
Summe, bat der Schuldner im Lauf von zwanzig Jahren das ganje von der Bank erhal⸗
tene Anlehn bezahlt, und it ihr weiter nichts ſchuldig. £
| 4
: . Bon Verpfaͤndung unbeweg licher Guͤter für die von der Bank erhaltene Anlehne.
Die Leihbank giebt ihre Darlehne an Edelleute nicht anders als gegen Verpfäns
dung ihres unbeweglichen Wermögens, dag ift ihrer Landgüter, und beſtimmt daben den
Preiß eines Bauern auf vierzig Rubel, Alle Bauern ın Groß: und Kleineußland, wie
auch alle flobobifche, Eatarinoflawifche, weißruſſiſche, Tiefländifche, ebftländifche, oͤſelſche
und finnländifche Bauern, werben ohne Uuterfchied von der Bank nach der bey der letztern
Reviſion angegebenen Eeelenzahl angenommen, und ift hievon nur allein die taurifche
Gegend ausgefchloffen, für welche Wir, zum Behuf des Adels und der Städte, eine
befonderg Summe, von drey Millionen Rubel, Unſerm Generalfeldmarfchall und Gene⸗
ralgouverneur Fuͤrſten Potenufin verabfolgen zu Taffen verordnet baben, welcher diefe
Gunime und deren Zinfen, Unſerer Willensmeynung gemaͤß, in gedachten Gegenden, jur
Aufmunterung des Ackerbaues, des Handels und der Handwerke, zu anichen Gebaͤuden,
und uͤberhaupt zum allgemeinen Beſten anwenden wird, und daruͤber Uns allein Rechen⸗
ſchaft abzulegen hat. Die Anlehne werden fuͤr niemand, und durch nichts anders als
durch den Werth und die Zuverlaͤſſigkeit des Pfandes beſchraͤnkt, und jeder kann, dieſem
8 von der Bank ſo viel Geld verlangen und erhalten, als er dagegen geſetzliches
Unterpfand zu geben im Stande iſt. Bewegliche Guͤter, als Gold, Silber, Diamanten
und Perlen, nimmt die Bank nicht zu Pfande und giebt kein Geld darauf. J
_ 5, =
Die Leihbank leiht nur Summen zu tauſtnd Rubel; wer weniger noͤthig bat, kann folchet von
| dem Collegium allgemeiner Bärforge der Bonvernements erhalten. u
Die Reichsleihbank giebt niemanden Darlehne unter taufend Rubel, das ift,
nicht anders ale gegen eine Hypothek von fünf und zwanzig Seelen, und beobachtet dabey
zur Verhuͤtung der Brüche, der Fleinen Zahlen, und anderer Unbequemfichkeiten in den
Berechnungen, die Regel, daß alle Darlehne blos zu Taufenden non Rubeln ausgegeben
werben: als zum Beyſpiel, auf eine Hypothek von fünf und zwanzig, oder funfzig, ober
fünf, und ſiebemig, oder hundert, oder hundert fünf und zwanzig Seelen, und fo weiter.
Diejenigen, welche weniger als taufend Rubel nöthig haben, können das bensthigte Gelb
in den Gouvernements, von den Summen, welche das Collegium allgemeiner Fuͤrſorge
auf Zinfen ausgiebt, erhalten, welche Gelber nach Vorſchrift Linferer Beroränungen
vom ten Moveniber 1775, im 382, Punfte-des XXV. Hauptſtuͤcks, völlig auf diefe Art
ausgelichen werden mäften * vl u
Bon der Sicherheit des verpfändeten Vamigen⸗ | B
Das der Leibbank verpfändete Vermögen if, fo lange es ihr verpfändet bleibt,
weder der Konfiſcation, noch irgend einer Art von Beſchlage, weder wegen ger“ noch
| | 0 Private
Privatforderungen unterworfen; mit einem Worte: die Bank laͤßt ſich daruͤher mit keiner
Gerichtsflelle in irgend einige Correfpondenz ein, fo daß ein jeder, der von der Banf ein
Antehn empfangen Hat, völlig verfichert feyn dann, daß fein der Bank verpfändetes'
Bermögen, nach Verlauf des Termins und vorſchriftmaͤſiger Abtragung ſeiner Schuld, ohne
- allen Zweifel in feine eigene, oder im Fall feines Ablebens, in feiner Erben Hände zuruͤck⸗
Lehren werde.
7 |
frey gegeben werden.
Nach Verlauf jeder vier Jahre, wird, wenn übrigens bie Zinfen und die jur
allmaͤhligen Abtragung des Capitals feftgefegten Summen richtig‘ bezahlt worden find,
ein dem fchon bezahlten Theile des Capitals am Werthe gleicher Theil des Pfandes,
ohne doch die etwanigen Brüche mit zu rechnen, zur uneingefchränften Dispofition des
Werpfänders fren gegeben: wie folches in der unter dem Buchſtaben C. beygefuͤgten vor⸗
ſchriftlichen Berechnung, uͤber fuͤnf und zwanzig, und zwey tauſend fuͤnf hundert Seelen,
umſtaͤndlicher angezeigt iſt. Die Güter der ſaͤumigen Bezahler, die den adelichen Bor:
mundfchaftsämtern übergeben worden find, werben nach Bezahlung der Schuld dem Erb:
herren auf eben diefe Are zuruͤckgegeben; nur muͤſſen alsdannn überdiefes, für die Sum
men, die nicht im gehörigen Termin bezahle worden find, die gefeglichen Zinfen zu fünf
vom Hundert entrichtet werden, | 5 | in >;
. t
Es fleht der Leihbank frey, anderwaͤrts verfaͤndete, oder zur Bezahlung der Schulden angewi |
J — — Güter, auf — ———— a len. “ —
Wenn jemand von Adel fein Gut an Privatperfonen verpfaͤndet hat, oder wenn
felbiges bis zur Bezahlung einer gewiſſen Schuld von einer Kronsftelle in Beſchlag ges
nommen, ‘oder zu eben dem Ende einer Privatperfon gerichtlich angemwiefen worden ift
(worunter aber Feine Güter zu verfieben, die durch Verkauf, Wetfchreibung, Schenfun
oder andere Verdufferung jemand eigenthuͤmlich übergeben worden find, mit welchen *
den gemeinen, Gefegen zu verfabren): fo ftebet es ibm frey, wenn er es file gut befindet,
Unfere Bank um Einlöfung feines gedachten Gutes zu Bitten. Die Bank, die dergeftalt
durch das Anfuchen folcher Perfonen zum Einlöfen ihres Gutes bevollmächtigetift, bezahlt
hierauf dem Gläubiger, oder der Kronsftelle, welche diefes Gut in Befchlag genommen
bat, ihre Forderung, betrachtet dieſe Bezahlung als ein gewöhnliches Darlehn, und
nimmt das eingelöfete Gut, auf die ihr gefeglich vörgefchriebene Art zu Pfande, fo daß
nach diefer gefchebenen Einlöfung dem Gutsheren der Beſitz und die Bewirthſchaftung
feines Guts überlaffen wird; fo lange er nemlich die jährlich der Bank zu zahlende Summe
Nach vier Jahren fol ein der abgetragenen Summe bes Anichns gleicher Theil bes Dfandes
zu rechter Zeit gehörig entrichtet.
. 9. u
Arnf welche Art ein der Bank verpfändetes Gut verkauft werben kann. ..
. Wenn jemand, der von der Bank ein Anlehn empfangen bat, fein dagegen vet
pfändetes Gut einem aubern verkaufen will, und deshalb gehörige Anfuhung thut, 10
hindert ihm die Bank folches nicht; der Käufer aber, der folches Gut an ſich gebracht
bat, übernimme damis zugleich die auf felbigem haftende Schuld, und alle Berbindungen,
' ; ö — die
37 AUT Y SEI ULDIYDU REG “va
REINE des erhaltenen Antchres und Ber geſchöohenen Berpfäubung des Guis, gegen
Sie Bank zu erfüllen finder Die Mont andect aiſo in Ruͤckſicht eines, felchen ihr verp
deten Gutes, blos den Mamen ihres Schuldners, uid zeichnet: anftatt des Werkänfers
den Damen des’ Käufers am = . Da oo
.* . ei nn “
Es wird dem Werpfänder erlaubt, anflatt! feines verpfänbeten Guis, ein aubere nicht neihdee
betragendes But zu Pfaude zu geben, ober auch hie Schuld auf einen andern, .: 3:5
der ein gefeliches Unterpfand geben Tann, zu übertragen,
Es wird hiemit jedem ‚der vonder Bank ein Aulehn empfangen hat, erlaubt, anftate
feines zuerfider Bank verpfändeten Guts, wenn er es in der Folge fuͤr ſich zuträglicher findet,
und. zwar entweder für das ganze Pfand, oder nur für einen Theil deſſelben, ein anderes
ihm eigenthuͤmlich zugehöriges und Binldngliches Gut zu Pfande zu geben, welches die
Banf auf.eben folche Art als dag erfiere annimmt, und diefes durch das neue Pfand
erſetzte Gut der freyen Difpofltion des Eigenrhiimers- uͤberlaͤßt. Chen fo ifts erlaubt, eine
der Bank ſchuldige Summe auf einen andern zu übertragen, - wenn diefer nemlich eim
"binfängliches Unterpfand dafte anweifen kann, und die vorgeſchriebenen Termine der. Zube
Tung, nebft alten übrigen Verbindungen des vorigen Schuldners uͤberniumt. 1
. s
, %
sd
. . II. Er ass
VBormuͤnder Fonnen zum Beſten ber Diinberjäßrigen, mit Erlaubniß des adelichen ABoummtids:
_ FE Zu . ' . ſchaftsamts, Anlehne ans de DBant nehmen. oa « Ar ‚€ f >
Die Vormuͤnder minderjdhriger Edelleute, koͤnnen, wenn: es:der Wohlſtan uns
Nutzen ihrer Pflegebefohlenen erfodert, nach erhaltener Erlaubniß vom adelichen Vor⸗
mundfchaftsämte , eben ſowohl als eigentliche Gutsherren, Anlehne aus der Bank nehmet,
und dafür Guͤter, die ihrer wirthſchaftlichen Verwaltung anvertraut find, verpfaͤnden.
j 1 . D
"Bon dem Zengniffe bes Berichtöhofes bürgerlicher Sachen, daß dus zu verpfändende Gus
dem, der ed verpfanden will, zugehoͤre.
Ein jeder, der von der Bank ein Anlehn erhalten will, muß bey feiner deshalb
eingegebenen Bitefchrift, zugleich ein nach der bier unter dem Buchſtaben D. beygefuͤgten
Form verfaßtes ſchriftliches Jeugniß, vom bürgerfichen Gerichtshofe desjenigen Gomähts
nements, mo das zum Pfande vorgefihlagene But liegt, beybringen, gegen welcht Ver⸗
ſicherung bie Bank die verlangte Summe auszahlt und zu gleicher Zeit denujenigen G
"zichtshofe, von dem ein Zeugniß eingebracht worden ift, von dem gegebenen Darlehue
Nachricht ertheilt. Da die Banf bey Auszahlung ihrer Gelder feine andere Sicherheit
“hat, als die Zuverlaͤſſigkeit des Pfandes, fo wie e6 von dem vdrgedachten Gerichtshofe
atteſtirt worden iſt: jo müfleh Ste Gerichtshöfe der bürgerlichen Sachen: für’die Wahrheit
"und genaue Richtigkeit ihrer gegebenen Zeugnifle ſtehen; weil die Bank ſich anf.diefe Zeugs
niffe völlig verlaffen, und von denen die von ihr Anlehne enıpfangen, keine weitere Buͤrg⸗
ſchaft verlangen wird. Dieferwegen foll der bürgerliche Gerichtshof ‚jedesmal, wenn er
jeinanden ein ſolches Zeugniß ertheilt hat, der Reichsleihbank eine zuverläflige Abſchrift
‘davon einfenden. n | | Zu DE
“
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”. “eo
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Beckmanns Gefene VIIL Theil, & Da
.Da nicht ein jeber feine Witefeprift, um Gelder ano ber Bank zu leihen, verſoͤn⸗
Sich zu überreichen Gelegenheit hat: fo wird hiemit felchen Perſonen Erlausuiß ertheilt,
jemanden durch eine fchriftliche Vollmacht zu Meberreichung ihrer Bittſchrift an die Bank,
und zum Empfange der Gelder zu beftellen. Indeſſen muß die Wittſchrift felbft von dem
Leiher perfönfich unterfchrieben fenn; ohne welche Unterfchrift, fo wie ohne vorgedachtes
Benanib des. huͤrgerlichen Gerichtshofes, wegen. der zur Hypothek angebotenen Güter,
die Bank .niemamben. Gelder auszahlen wird, -- r |
| 13. | u
Erlanbuiß, Bittſchriften um Anlehne aus. der Bank durch bie Generalgouverneurs
= J einzuſchicken.
— Um denjenigen von Adel, die in einer weiten Entfernung von Unſerer Reſiden,
eben, bie Mietet zum Empfange eines Unlehns aus der Bank zu erleichtern, und ihnen
‘Sie üherflüffigen-Linkoften zu erfparen , die ihnen eine perfönliche Reife oder die Abſchickung
eines befontern Bevollmächtigten mit ihrer Bitsfchrift. an die Bank verurfschen möchte,
— Mir ſelbigen, dergleichen Bittfchriften, nebſt dem beugefügten Zeugnifle des
ürgerlichen Gherichtnßefes wegen der Zuverläffigkeit der angebotenen Hypothek, in die
Hände Unferer Generalgouverneurs, oder in deren Abweſenheit in die Hände der Gouver⸗
neurs zig überreichen. Die Generalgouverneurs oder Gouverneurs, follen dieſe Birts
fchriften anweimen, und mit ihrem. Zeugniffe, wegen der Zuverlaͤſſigkeit des Pfandes,
an die Reichsleihbank begleiten; die Bank aber wird hierauf Die verlangten Summen den
Beneraladusernens ober Gouverneurs zur fichern Ablieferung an die, die darum gebeten
haben, zuſenden, und den Termin des Darlehns von dem Tage an rechnen, an welchem
der Leiher das Geld empfangen hat; weshalb die Generalgouverneurs oder Gonserneuts
der Bauk hievon fogfeich Nachricht zu ertheilen verbunden find,
| I
Erlaudniß, das gelichene Geld auch vor Verlauf des zwanzigjährigen Termins, im achten
n . een, mi Free Sabre ae i —
Es iſt zwar im dritten Punkt geſagt worden: daß die Reichsleihbank ihre Gelder
. an den Adel auf zwanzig Jahre ausleihe; dieſe Regel aber wird bier zum allgemeinen
zBeſxen noch durch folgenden Zuſaz ergänzte. Wenn jemand vor Verlauf des zwanzigs
‚jährigen Termins, entweder das ganze geliehene Capital, oder einen größern Theil deflel:
:ben, als wach. ber geſetzlichen Anordnung allmiplig abgetragen werden muß, zu bezahlen
wuͤnſcht, fo iſt dieſes zwar in den erflen acht Jahren, wegen der von Uns, zur Beſtiu⸗
‚mung der Berechnungen und des Umlaufs der Bankfummen, getroffenen Anordnung,
niemanden zu thun erlaubt; nach Verlauf von acht Jahren aber ſtehts einem jeden fr,
:entweber das ganze gelichene Capital, oder einen befiebigen Theil deffelben an die Bank
:zu bezahlen; auch kann diefes nad) Verlauf der erjien acht Jahre weiterhin alle vier Jahre
geſchehen, wogegen alsdanıı die Bank einen der bezahlten Summe gleichen Theil des
Pfandes frey giebt und der uneingefchränkten Difpofition des Eigenthuͤmers uͤberlaͤßt. In⸗
deſſen muß bey einer foldhen Bezahlung jederzeit noch ein Procent von der bezahlten Summe
entrichtet werden, um dadurch die Bank zu entfchädigen, wenn das bezahlte Geld zum
Nachtheil derſelben lange ungenutzt liegen bleiben ſollte. Dergleichen vor dem zwanzig⸗
— BE jährigen
Tege nah
ſchuld
jährigen Tetmin abgetragene Summen leiht die Band nicht von neuem anf zwanig
Jahte aus, ſondern nach Maasgabe des Termins, in welchem fie bezahlt worden ſindt
nemlich, wenn ſie nach Verlauf des achten Jahres bezahle worden find, auf zwoͤlf; wenn
fie nad) Verlauf des zwölften Jahres abgetragen worden find, auf acht; und wenn fie
nach Verlauf des ſechszehnten Jahres bezablt worden find, auf vier Jahre: fo daß jeders
jeit von dem erften Empfange des Anlehns an, der zwanzigjäßrige Termin beobachtet
werde, welcher von Uns zum Umlaufe des ganzen WBanfcapitals — 2* worden Ei
- 15. j .. .
Die Procente werben von dem Beier nicht beym Empfange des Geldes, fondern nach Verlauf
j 20... ieh Jahres entrichtet.
Da , nach der angenonimenen Regel; das Geld nicht eher Augen giebt, als bis
es in Umlauf gebrachte iſt; fo empfängt Unfere Bank die im dritten Punft angezeigten
Procente nicht ben der Auszahlung des Geldes, auch nicht im Anfange des Jahres,
fondern nach Verlauf eines jeden Jahres in dem feflgefegten Termine. Diefes Geld
muß jeder, der ein Anfehn aus der Bank empfangen bat, felbft nach der Bank bringen
oder ſchicken, und ich über die gefcheßene Bezahlung einen von dem Banfcafiier unter.
ſchriebenen Schein geben laſſen. F u —
ie Zinſen, nebft den zur allmaͤligen Abtragung des Capitals feſtgeſetzten Summen, kbuuen mi
Die 2 or Kberfidt, Oder auch jr der ——— abgegeben 9
u u nn werden. '
Um denjenigew, die ein Anlehn von der Bank empfangen haben, die Mittel zur
richtigen Abtragung der Zinfen und des beſtimmten Theils der Hauptſchuld zu erleichtern‘,
wird ihnen, biemie erlaubt, dergleichen Gelder mit der Poft zu überfchichen, oder fie in
der Gouvernementsregiornug abzugeben; doch; muß im beabe Fällen‘ Bas’succh Unfern
Befehl vom 7ten März 1783 zum Beften der Poſſen fefigefegte halbe Procent von dem
zu verfendenden Gelde, und das Briefporto nach dee Tore, entrichtet werden. Dieſerwegen
foll die Bank, nach angenommener Ruͤckſprache mit den Generaldireftor der Poften,
Tabellen befannt machen, in welchen angezeigt feyn fo: wie lange Zeit nor dem Termin
man dergleichen Gelder injeder Stadt abliefeen müffe, damit fie im Termine ſelbſt ankom⸗
men können. Wenn diefes alles beobachtet worden ıft, fo müflen Hierauf, falls der Ters
min durch Fahrlaͤſſigkeit verfäumt werden follte, die Glieder der Gouvernementsregies .
rungen und die Befehlshaber der Poften, die an diefer Verſaͤumniß Schuid find, Bafıte fh
verantworten, und alle auf die Berfäunung des Termins gefegten Geldſtrafen bezahlen.
17..
ber igen Friſt zur B der Yrocente, Yon ber Strafe ber ſaumigen Zabler, uud
nah ee egee Mona vom —* ae Baer,
ua fäunen , am das abeliche Borm zu übergeben.
* jeder, der von ber Bank ein Anlehn empfangen hat, gleich am erſten
fauf des Jahres die Zinfen und die zur allmaͤhligen Tilgung der Haupt⸗
te Summe, alfo überhaupt acht Procent von dem ganzen anfänglich erhal⸗
senen Capital in. die Bauk eindringen ſollte, fo gie boch die Want, auf alte Falle, too;
. - R 2
durch
. in —
nu laſſen.
auch bie richtige Abtragung dioſer Gelder aufgehalten werden Eönnte, zehn Tage Ftiſt.
Wenn aber jemand auch nach dieſen zehn Tagen mit der Bezahlung ſaͤumt, und einen
ganzen Moyat nach Verlauf des Jahres verftreichen läßt, fo fordert die Bank von ihm,
zur Strafe, ein Procent des ganzen wirklichen Capitals ein; wenn er hierauf auch den
zweyten Monat ,. ohne die gedachten Gelder abzutragen, vergehen läßt, fo bezahlt er dafür
gleichfalls ein. Procent, und eben diefes auch für den dritten Monat, Wenn aber jemand
mit Dig Abtragung gedachter Gelder über drey Monate ſaͤumt, fo fordert die Bank dafür
weiter feine Srrafgelder ein, fondern zeigt die Sache der Gtatthalterfchaftsregierung des;
jenigen Gouvernements an, 100 das der Bank für die Schuld verpfändete Gut liegt, damit
diefes Gut ‚von dem daſigey adelichen Bornmdfchaftsgete unser Aufſicht genommen,
und von ihm befondern Vormuͤndern zur Verwaltung übergeben werde, deren Pflicht
alsdann it, in felbigem alle gute wirthſchaftliche Unordnungen: zu. erhalten, und alles
erforderliche. einzurichten und zu verbeffern, Von den Einkünften eines folchen Gutes,
wird zuerft der Bank die auf felbigen haftende Schuld, nach vorgedachter Art, entrichtet,
der Reſt aber dem Gutsherrn abgeliefert. . Wenn gedachte Vormuͤnder das verpfändete
Gut eines fäumigen Zahlers unter ihre Verwaltung genommen baden, und ſich während
ihrer. Bewirthſchaftung defielben eine gleiche Zögerung in Bezahlung ber. Procente an die
Bank ereignet, fo müflen-fie dafür mit ihrem eigenen Vermögen haften. Ein folches,
‚wegen fäumiger Zahlung an die Bank, unter Bormundichaft genommenes Gut, wird
vor Verlauf des zwanzigjährigen Termins oder vor Bezahlung. der ganzen am die Bauf
ſchuldigen Summe, dem Ouisherrh nicht nr keinesweges zurückgegeben, ſondetn es ift
ihm fogar äuch der Beſuch und Aufenthalt dafelbit unterſagt. Alle Strafgelder werden
von ‚der Bank an das Collegium allgemeiner Zürforge Unſerer hiefigen Mefiden, abges
liefert. —
un TORE | F 18. —
Die Bank ſoll für ihre Darlehne, auffer den feſtgeſetzten Procenten, keine andere Sefaͤlle
| u * |
J i
— nd Abgaben fordern. —
”. Es wird ver Bank verboten, ben Auszahlung oder Empfang ihrer Gelder, auſſer
den feftgefegten‘ Procenten, unter irgend einem Vorwande und von irgend jemanden etwas
zu fordern, oder ſich etwas an Gebühren, oder Abgaben für Stempelpapier , bezahle
= . “
. 1% . i .
%
Erlaubniß, Eapitale an die Leihbank auf Zinfen zugeben; Berfiherung von Seiten Ihro Kaiſer⸗
lichen Majeſtaͤt, daß dergleichen Capitale jederzeit dem Verlangen igenthuͤmer
— mar ——— —*8 —**— werden —** —
Wir erlauben hiemit ſowobl Unſern Unterthanen als Fremden von allen Ständen,
aͤbre eigenthuͤmlichen Capitale in dieſe Unſere Reichsbank, auf fo lange Zeit als fie es. fir
gut befinden , niederzulegen, und dabey Verabredung zu treffen, entweder daß das Car
pital bis auf-eine beftimmte Zeit in der Bank bleibe, und durch Zinfen, und Zinfen von
Zinfen, vergrößert werde, der daß diefe zu einer gewiſſen Zeit irgend j n ausges
zahle, oder daß die Zinfen jährlich entrichtet werden follen. Unfere Bank wigpmt ders
gleichen Gelder von allen und jeden ohne Unterfchied an, und zahlet dafuͤr nach Verlauf
eines Jahres vier und ein Halb. yom Hundert an Zinfen, oder ſchlaͤgt diefe Zinſen, wenns
verlangt
verlangt wird , zum Eapital; und erfülfet Äbrigens alle Bedingungen, auf welche das Capital
in die Banf gegeben worden if. Da. Wir Unfere, fouveraine Gewalt und die Heiligkeit
Unfers Koiferlihen Wortes für die Unverbrüchlichkeit —— der Bank vorgeſchrie⸗
benen Regeln verbürget hahen, ſo ſtehen Wir nochmals. für alles Zutrauen zu ihr, in Abſicht
der Sicherheit aller Gelder, die quf vorgedochte Art — die Bank
‚gelegt worden ſind. Denn fo bald der Eigenthuͤmer feine Jeldet zurück verlangt, follen
ſelbige ihm fogleich —— ausgezahlt werden: nemlichh, wenn das Capital nicht über zehn
tauſeud Rubel beträgt, in fieben Tagen; wenn es hundert taufend. Rubel beirdgt, in
zwwey Monasen; wenn es. fünf. mal, hundert tauſend Rubel beträgt,, in dreh Monaten;
- wenn.es aber eine Million beträgt, ſo muß bet Bauf vier Dionate wordt "Termin, -
‚in welchem jemänd-fein Geld zurück erhalten will, Auffhisigimg geſcheben,“ worauf er
felgiges in dieſem Termin zuverlaͤſig empfänden wirt ., z
A 2 Dr =. a u: = N ER en
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Errichtung einer Verficherungsetpedition en der eben, zum Merfichern fteinerner Haͤnſer,
Taten >,
Bir verordnen hiemit, daß Unſere Bank die in Unfern behden Reſidenzen und in
allen übrigen Städten. befindliche fteitierne Wohnbäufer, wie auch fleinetne Fabriken und
Werke, zum Beften aller Eigenthuͤmer, die darum Anſuchung thun werden, verfichern
foll, und zwar auf zwey Drittel des Werths, auf welchen dergleichen Gebäude von den
Stadtſchaͤhern gefchägt worden find, _ Diefe Schäger follen ihre Tararion dem Stadt:
rathe im Original übergeben,, von welchem die Bank darüber Bericht erhält. Wenn
fich hierauf "ein unglüclicher Zufall ereigner, ‘fo daß das verficherte Wohnhaus, oder
"Fabrik, oder Werk aufbrennen oder durch einen andern dergleichen Zufall zerſtoͤhret werden
ſollte, fo bezahlt die Bank dem Eigentbünrer die Summe, für welche ein ſolches Gebäude
verfichert-worden iſt; der Eigenthuͤmer hingegen zaͤhlt der Bank fit die zuverläffige Siche:
rung feines Vermögens, zu Anfange jedes Jahres, ein und ein halb vom Hundert der
Summe, wofür die Sache ‚verfichert worden iſt. Bey Einführung einer fo näßlichen
Anftaft , die bisher in Unferm Reiche noch nie errichtet worden ift, verbieten Wir biemit
zugleich, daß, ſobald ſelbige ihrem’ Anfang nehmen und ſolches von der Leihbank bekannt
gemacht ſeyn wird, fich niemand unterfange, biefige Wohnhäufer oder Fabrifen in frenı:
den Ländern verfichern zu laſſen, und dadurch jun" Schaden und Nachtbeil des Reiche
Geld aus dem Lande zu. bringen, 5 |
21»
Die ben Adel gehbrige fleinerne, Wohnhaͤnſer, Fabriken und Werke, follen von der Bank für ben
— Preiß zu Pfande genommen werden, für welchen fie bey der Bank verſichert
| worden find.
Diefem zufolge nimmt die Bank die Edelleuten zugehörigen fteinernen Wohnhaͤuſer
in Städten,wie auch Fabriken und Werke füc Darlebne zu Pfande, und. beftinnmet die
Summe des, barauf zu gebenden Geldes, nad dem Werthe, auf welchen fie von zuverläfftgen
Schaͤtzern geſchaͤtzt worden finds dieſes iſt indeffen nicht von allen dergleichen Gebäuden,
fondern bios von denen zu verſtehen, die bey der Bank verfichert worden find,
A
| X 3 22.
* ug»
22. 2
Gelder, di ‚in die Bank gebracht ‚oder aus. ber Bank ausgegeben werden, müuͤſſen in derſelben
Dän orte wieder bezahlt werben , in welcher fie empfangen worben find. Das Agio auf
BGold und Siiber wird nach dem Börfecours bezahlt. ' "
Weonn jemand aus der Banf ein Anlehn in Gold oder Silbermuͤnze empfängt,
oder wenn eine Privarperfon ein Capital in eben dieſen Muͤnzſorten in die Bank legt, (0 -
ſoll ben der Wiederbezahlung an die Bank, oder aus der Bank, wenn folhes in Reiche:
aſſignationen geſchleht, das Agio fo berechnet werden, wie es um die Zeit auf der St.
Perershurgifchen Boͤrſe bezahlt werden wird; ‚weshalb die Zolldireftion der Bank darüber
wöchentlich Nachricht zu geben fat... w =
Wer ſich eines Betruge ober Unterſchleifs fchuldig macht, foll nach der Strenge ber Geſetze
beſtraft werden. j
Es wuͤrde wider Unſere Ueberzeugung von der guten Gemuͤthsart Unſerer Unter:
thanen ſtreiten, wenn Wir vorausſetzen wollten, daß irgend jemand, um ein Anlehn aus
der Bank zu erhalten, fich irgend eines Berruges. oder ſchaͤndlichen Unterſchleifs fchuldig
machen möchte;. went aber. diefes doch, wider Unfer gutes Vermuthen, von irgend
‚jemanden, duxch eine faliche Angabe des Pfandes oder ein falfches Zeugniß. über fin
Vermögen, gefchehen follte, fo fol ein folder, als einer. der das gemeine Wohl zu vers
legen ſucht, ſo bald er deſſen überführt wird, feines Ranges und feiner Ehre verkuflig
erklärt werden; auch fol eine folge Sache in dem Gerichte, vor welches fie gehoͤret,
nicht mit den andern in der Reihe, fondern fogleich entfchieden, und die gefegüche rafe
ohne Anſtand verfuͤget werben. Ing
· F Bl j 24. Re al
Termine zur Erbfuung. der Darlehne, und zur Uebergebung her Bittkhriften.
De Diefe von Uns errichtete Leihbank foll ihre Darlehne file den Adel mit dem erflen
Junius des folgenden 175 7ften Jahres eröften und mit ne vg, bee ig den Anfang
machen; weshalb zum Empfange der Bitrfchriften um dergleichen Anlehne, der Termin
vom erflen December des gegenwärtigen 1786flen Jahres feſtgeſetzt Hi. -
| = Beſchluß von den Darlehnen für deu Adel. . F —
Da Wir mit milder Hand Unfere Schäge fir die Bedaͤrfniſſe —— treuen Us:
terthanen eroͤfnen, ſo ſchmeicheln Wir Uns der Hofnung, daß jeder von Adel ſich ſolches
zu Nutze machen, und Unſre Kaiſerliche Milde zu feinem wahren Beſten anwenden, ſich
den Ackerbau und die Vermehrung der zur Nahrung und zum Handel noͤrhigen Produkte
mit größerm Eifer angelegen ſeyn laſſen, die hiedurch erlangten Vortheile zu allerley Ver
beffesungen. in feiner Wirthſchaft gebrauchen, die fein Vermögen befhmerende Schulden
bezahlen, keinesweges aber biefe Unfere wo e Huͤlfe zur Vermehrung des ſchaͤdlichen
Luxus, ober anf irgend’eine andere Art mi werde, Denn follte wohl wach diefem
die Unordnung in Bezahlung der Schulden an Pr men, beſonders aber an Kauf:
leute und Handwerker noch ferner gelitten meiden, der gute Glaube verletzt,
Handel und Gewerbe, die gedachten Leutec ihre eiigige Rahrung geben, geſtoͤhet, und
dem zufolge die Preife aller Lebensmittel und notbiwendiger Waaren gefteigert rg ?
. | Hass BEN ep:
t
|
|
wow beſehlen alfo allen Gerichtsſtellen nochmals eruſilich an, Sachen, die Wechſel, Unters
ſchriebene Rechnungen, und anders dergleichen . gusen Glauben beruhende Verbin⸗
dungen betreffen, 6* Nachſicht uud ohne Anſehen der Perſon zu unterſuchen, zu richten,
und in Erfuͤllung zu ſetzen. Br
| .... 25 —
Allgemeine Beftimmung der Darlehne zum Beſten der Städte
.. Da. Wir Uns vargeſetzt haben, Unſern Staͤdten durch ein unter fie zu verthei⸗
lendes, auf vorkefchrfeßene, wortbeiffafte Art — von eilſ Millionen,
eine wohlthatige Unterſtuͤtzung zu gewähren, fo beſtimmen Wir ſelbiges zur Vervoll⸗
kommnung und Vermehrung dee Manufakturen, des innern Händels, verſchiedener Ge⸗
werbe, und der Ausfuhr ruſſiſcher Produkte und Waaren in fremde Laͤnder, wie auch
nicht minder zur Verſtaͤrkung des Handels Unſerer Unterthanen mit dem chineſiſchen und
perfifchen Reiche und andern aflatifchen Provinzen; wollen aber keinesweges, daß die
Vortheile von diefer Unferer Milde folchen Leuten zufließen ſollen, die entweder in Unfern
Häferi fremde Waaren auffaufen, oder zu deren Auflauf felbft Aber die Greme reifen:
weil diefe Waaren geößtentheils Uns im eigentlichen Verſtande entbehrlich find, blos
den veiderblichen Luxus befötdern, und einen Theil Unſers Uebergewichts im- Handel
verzehren, | |
rn U... \
Beſtimmung des Termins zur Exbfuung der Darlchne für die Städte.
Die Reichsleihbank fängt. mit dee Muszahling der’ zar Unterſſuͤtzung ber Staͤdte
beſtimmten Gelber, ſecho Monate nach dem im 240en Punkt ſeſtgeſetzten Termine an, weil
gegen dieſe Zeit einige beſondere Vorſchriften bekannt gemacht: werden ſollen, zu deren
Berichtigung verſchiedeye Erkundigungen von allen Städten Unfers Reichs einzuziehen
für noͤthig befunden worden iſt. oo; .
Weſchluß vom ben Darlehae für bie Gräte. 0
Nachdem Wir Unſere Städte und die Einwohner derſelben mit verfchiebenen
Rechten und Freiheiten zu ihrem beften Wohlſtande verfehen haben, und ihnen gegen⸗
wärtig durch ein vortheilhaftes Darlehn hinlängliche Mittel zur gemeinnügigen Ausbrei⸗
tung des Handels und der Handwerke darbieten, fo erwarten Wir von ihnen, daß ie
Eifer hierin Unſerer ihnen erzeigten Gnade und Kaiſerlichen Milde entfprechen werde;
daß ſie durch dieſe Unſere Unterſtützung aufgemuntert, von ihrer Seite gleichfalls alle
Muͤhe zur Erwerbung eines guten Credits, zur Verbeſſerung ihres Zuſtandes und des
allgemeinen Danbels des Reiche auweuden, daß fie Arbeitsliebe und Rechtfchaffenheit als
die beſten und heilſamſten Eigenfchaften ihres Berufs, hingegen Wucher, verbotenen
Handel, Banferute, Michterfüllung getroſſener Verbindungen, und alle andere wider
Den völligen guten Glauben. ftreiteube. Dandhungen, als folche Laſter betrachten werden,
Die nicht nur Schimpf und Schande, fonderu auch Strafe nach fich ziehen muͤſſen.
Dre rficherung von Seiten Ihro Kaiferlichen aͤt, daß ale hier vorgeichrichene Regeln beobachtet,
* ud. ale Ternine froh Abbau la Io Bihhfiht Derraupgelichenen. Belber Der
Bir eꝛtlaten Giemis fegertihn un8 serbrechen Unfer gefeifigte® Kaiferfices
Wir erklaͤren Biemis feyerlichſt und verfprechen auf Unfer geheiligtes Kaiferliche
Wort, für Uns und Unfere Nachfolger auf Unſerm Kaiferlihen Throne, * alle
7 *4* LETTER @onnine
m
Termine und Vorſchtiften in Muͤckſicht der obgedachten; zum Beſten Unſerer getreuen
antertfanen, fo wohl des Abels als der Städte, beſtimmten Darlehne; heilig, genau,
nd unverbruͤchlich gehalten werben, und die ausgeliehenen Summen, unter keinerley Vor⸗
wande und auf keinerley Art, vor Verlauf der ſeſtgeſetzten Termine wieder eingefordert
werden follen: fo daß ein jeder dieſer Unterſtuͤßung, bie zur beſtimmten Zeit, frey, ſicher,
ruhig und ungeſtoͤhrt genießen kann. DE SEE DEE FE Zr ze
Beſtimmung der Summe ber Bontaffignationen, die nach Verlauf des Termine det Darlehne
ee brig ſeyn werden. a: or
Da Wir nen Umlauf der Capitalien genau uͤnd deutlich feftgefeßt haben, fo tderden
Wir, wennalle ausgeliehenen Gelder wieder in.die Bank zuruͤckgekommen ſeyn werden, mit
Zuverlaͤſſigkeit berechnen können , daB nach Verlauf diefes Terming. die Summe der laus
fenden Bankaffiguationen in Unſerm Meiche nicht über vierzig Millionen betragen werde.
Wir behalten eg demnach auf diefe Zeit, Unferer fouverainen Kaiferlichen Gewalt vor,
alsdann-nach genaueren Unterſuchung ‚und Erwägung des Niitzens und der Beduͤrfniſſe
Unfers Reichs und des Zuſtandes feiner verfchiedenen Bewohner, entweber-Uns auf dieſe
Summe einzufchränfen, gder zum Beften des Reichs und feiner Bürger. andere vortheil:
bafte Anordnungen zu Kohn: ohne jedoch Bas imi erften Punkte angezeigte und feftgeftellte
Grundgefeß jemals aus dem Gebächtniffe zu. laflen, daß die ganze Summe der Banks
affignationen nie und in-Feinem Falle über Gundert ‚Millionen Rubel betragen fol.
Beſtinmung der Banken zur Unterſtuͤtzmg des Handels und. der Staatswjethſcheft.
| Nachdem Wir ſolchergeſtalt Unſere Banken mit denen, Mein andern enropäifchen
Staaten blühen, m aͤhnliche —* geſetzt haben, fo ſchraͤuken Wie ihre Unuterneh⸗
“mungen, weder blos anf die Auszahlung der ihnen anvertrauten Capitalien, noch. in die
Grenzen der damit verbundenen Beſchaͤftigungen ein, ſondern find vielmehr enrfchleffen,
felbigen reichlihe Mittel varzubieten, ‚den Nutzen des Keichs;durch verfchiedene andere
zur Aufmunterung des Handels und Beförderung der Staatswirthſchaft gereichende Oper
rationen gu vermehren ; worüber Wir zu feiner Zeit Unſere Willensmeynung und umfländs
fichere Beſtimmungen der Belt: befannt machen werden. - Unterbeffen. aber haben Wir
für que Befunden, um zu dergleichen müglichen Sachen die gehörigen Vorbereitungen zu
teeffen, und Unfere Banken zur Beforgung derfelben in Stand zu. fegen, hiemit zum vorz
aus die Privilegien der Aſſignationsbank durch folgende Anordnungen. zu. erweitern, -
. 27. ” u '
aubniß für die Aſſignationsbank, Kupfer im Innern des Reichs zn contrahiren mid a ulaufen,
e ng remde Fu auszuführen , di vermäten lan: die Tuben ee
B ‚Silber und Gold zu verſchreiben. {
Wir erlauben biemit der Reichsaſſignationsbank, nad) Art bes faufmännifchen
Betriebes und Umfakes, Kupfer im Innern des Reichs zu contrahiren und aufzukaufen,
und ſelbiges, fo mie es jedesmal der Bankcaſſe am vortheilhafteſten und dem Laufe des
Handels ängemeffen fern wird, entiveder zum Verkauf in fremde Laͤnder ausführen, oder
hier vermuͤnzen zu laflen, mie auch aus fremden Ländern Gold und Silber, ſowohl in
Stangen, als in fremder Münze, zu verſchreiben; nur daß dabey die allgemeinen Landes⸗
geſetze wegen der Einfuhr fremder Muͤnzen beobachtet werden. .
a.
; 28. Ä
2722 Yfmunterung zur haͤuftgern Gewinnung bes Kupfers. e
Unmnm aber fowohl der Reichsaflignationsbanf die Mittel zu erleichtern, das zu ihren
nüglihen Operationen erforderliche Kupfer in binlänglicher Quantität und auf. vortheifs
hafte Bedingungen zu erhalten, als auch um überhaupt die en Metals,
oder die größere Ausbeute der Kupferminen des Reichs, jum Mugen Unferet getreten
Unterthanen und zur Ausbreitung des Handels durch diefen netten Zweig , zu befördern,
baben Wir folgendes zu verordnen für gut befunden. Wenn jemand von jegt an, auf
feinen gegenmärtigen oder neuanzulegenden Kupferwerfen, eine größere als bie bisher
gewonnene Auantität Kupfer erhalten wird, der fell für dieſes über feine bisherige Quan⸗
titaͤt gewonnene Kupfer, von der Verbindlichkeit, die Hälfte diefes Metals zu fünf
Rubel fünfzig Kopeken an die Krone zu liefern, befreyt ſeyn, und volle Mache haben,
folches entweder vermoͤge eines freymilligen Koutrafts an Unſere Aſſignatiousbank zu
liefern, oder fo wie er es für ſich am vortheilbafteften finder, entweder zu verkaufen, oder
‚auf eine andere erlaubte Art zu gebrauchen, zer
u F 29.
Erlaubniß für die Affignationsbant, einen Muͤnzhof zu errichten. wo.
Wir erlauben Unferer Aflignationsbanf, in Unferer Reſidenzſtadt St, Petersburg
einen Münzhof zu errichten, und in felbigem ſowohl Gold⸗ und Silbergeld, aus dem von
"ihr in Stangen oder in fremder. Münze verfchrieberen Golde und Silber, als auch Kupfer:
‚geld aus dem im Innern des Reichs erfauften Kupfer, fchlagen zu laffen; woruͤber ih
den Reglements der Banken umftändlichere Anweiſung gegeben werben fol, ,
30,
Erlaubniß für die Aſſignationsbank Wechfel zu diöcontiren.
Wir erlauben Unferer Aſſignationsbank, zum Vortheile und Mugen des Handels
Wechſel zu difcontiren: Ddergeftalt, daß fie fowohl die Boͤrſewechſel, als die aus dem
Innern des Reichs hieher gefandte mit gehöriger Ordnung und Vorficht annehme, felbige
m — Gelde bejahle und dafuͤr nicht mehr als ein halb Procent auf den Monat
einbehalte. | ” |
= = 3 Is ,
Die Aſſignationsbank fol durch das empfangene Silbergels das Verhältniß zwifchen Silber:
und Kupfergeld zum Vortheile des Handels erhalten, -'
Da Unfere Affignatiousbanf jährlich unter den ihr beftimmten Summen eine ans
febnlihe Quantität Silbermünze erhalten wird, fo foll fie, als eine Befoͤrderin des ges
meinen Beſtens im Handel, nach Maaßgabe des allgemeinen Bedärfnifles und des Be⸗
triebs an der Börfe, zur Erhaltung eines gehörigen Verhältniffes ziwifchen Kupfer: und
Silbergeld und zur Verhuͤtung verfchiedener Mißbraͤuche, eine binlängliche Quantitaͤt
Silbermuͤnme gegen mäßiges Agio ausgeben-zu laſſen verbunden feyn,
Beckmanno Geſetʒe VOL Theil. 9 32.
32.
Die Aſſignationsbank Tann die vermoͤge ihrer Privilegien erworbene Kapitale, nach Erfordern ber
Staatswirthſchaft, aufferhalb des Reichs remittiren und dafelbft liegen laſſen.
Wir erlauben Unſerer Aſſignationsbank, ihre vermoͤge Unſerer ihr ertheilten
Privilegien erwordene Capitale, in fremde Länder zu remittiren und daſelbſt liegen zu
laſſen, un dadurch ſowohl die innere als äuffere Staatswirthſchaft zu verftärken.
33. u
Dan fol Aſſignationen von zehn, umd andere von fünf Rubel haben.
.. Mir verordnen , zur Erleichterung des Gebrauchs und Umlaufs des Geldes,
Affignationen von zehn, und andere von fünf Rubel einzuführen, welche zu deſto beflerer
Unterfchetdung von verfchiedener Form und Farbe, und zwar die von zehn Rubel auf roth,
die won fünf Rubel aber auf blau Papier gedruckt werden, und zufammen den zehuten
Theil alles im Umlaufe befindlichen Papiergeldes ausmachen follen,
3 “ 34.
Bon Erbfnung ber Bank, durch den Druck ihrer Balanzen und die Anflellung ber von der Kaufs
e mannſchaft dazu zu erwählenden Direktoren.
Nach wirklicher Eröfnung der Darlehne und Vorbereitung aller vorerwähnten
Einrichtungen, follen Unfere beide Reichsbanken dem Publiko in ihrem wahren Zuftande
und Betriebe eröfnet werden, fowohl durch den jährlichen Druck ihrer Balanzen, vom
Sabre 1788 an, und die Befanntmachung derfelben auf der Börfe, als auch durch Aus
ftellung der alle dren Jahre aus der Kaufntannfchaft Unſerer Mefidenzfiädte, nach der im
Etat beſtimmten Zahl, zu erwäßler den Direktoren, die Wir nach Maaßgabe diejes Vers
trauens zu ihnen mit verfchiedenen Vorrechten verfeben wollen; wie folches in den her—
auszugebenden umftändlichen Reglements für die Banken und die damit verbundenen Uns
ſtalten zu erfeben feyn wird,
!
⸗
35+ |
Die Affignationsbant und Leihbank werden Gnadenbriefe erhalten. N
Beyde Reichsbanfen, nemlich fowohl die Aſſignations⸗ als die Leibbank, follen
von Uns, über ihre Stiftung und alle ihre Mechte und: Privilegien, befondere Gnade:
briefe erhalten, die vom Uns eigenhändig unterfchrieben und mit dem Reichsſiegel ver:
ſehen fenn werben, - | Ä
| Nachdem Wir hiemit fürs ganze Wolf ein neues Wohl gegründet haben, fe
wuͤnſchen Wir aus mütterlihem Herzen, daß felbiges zum Wohlſtande eines jeden alle
erwuͤuſchte Früchte bringe. Gegeben in Peterhof, am z8ften Junius im Jahre nad
Eprifti Geburt 1786, Unferer Regierung im fünf und zwanzigſten. |
Katharina,
Das Original ift von Ihro Kaiferlichen - Gedruckt in St. Petersburg beym Sen
„Mojehät eigenhändig unterſchrieben. (L. 8.) * anne 736. zn
| Auf allerhoͤchſten Befehl aus dem Ruffifchen überfegt,
Be er 9 er ng no)
— A. Vor⸗
—
Rab.
90,542
87,069
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35,264
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Jahre.
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A.
Bere Berechnung über Die Oazene für den Adel
auf 20 Jahre.
Zinſen.
Rub.
5,000
4,850.
4,692
4527
44353
4171
3,979
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3,567
3,346
. 3,113.
2,868
2,612
2,343
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1,763
1,451
1,123
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Kop.
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ann über hundert saufend Hubel-.
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— Vom Capital, Bi fammen,
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160,000 Rubel, -
| Bas Dr war unferfchrieben: Graf Alerander Besborodko.
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96
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Ru.
8,0p0
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| y £ 19. Außnſche Reichslethbanck.
Berechnung uͤber tauſend Rubel.
Capital. Sabre Zinſen. Rom Capital. Zufammen,
Rub. Kop. _ Rub. Ko -— — — - BRub-Lop., Rabd.
1000 m m 1 — ..50 — — 30 — —60
970 — — 2 — 48 5 — 31 50 — 80
938 530 — 3 — 46 923 — 3327 — 56
25 43 —— 4 — 45 27 — 534 733 EEE
870 605 — 5 — 43 533 — 36 463 — 80
‘834 23 — 6 — 41 71 — 38 295 —80
a7 7 — 539 79 — 40 203 — 80
sine — 8 — TR Mal. go
3 55 — 9 — ya hu pl — Ho
69 1953 — 10 — 3 6 — 454 — 380
622 65% — 11 =" 3013 — 48 87° — 80
IR no dh: Bo
322 m 2 123 — 53 877 — | go
468 55 ꝰ14 — 23 3. u KH ST — 80
412 2% — 15 —20 60 — 59 40 — *80
352 RI — 16 "vB — KM 37 — 80
290 2535 — 17 — 14 543 — 65 up? — 50
224 77 — 18 — 11 0233 — 68 763 — go’
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BB 0 in HH Lo
2 60o7 9 7 92 En 1609
607 993
— — — . 1600 Rubel.
_ 1. DDas Original war unterfchrieben : Graf Alerander Besborodko.
n nn B. Vor⸗
R ; B., 8. 1
Bott Zuesmung über die Darlehne fir die Städte
auf 22 Jahre.
Berefmung über hundert tauſend Rubek⸗
ee rn:
154,000
Das Driginal war unterfchrieben: Graf Alerander Sesborodfo.
93
Berech⸗
Capital. Jahre. Zinſen. Vom Capital. Zuſammen.
Rub. Kopp. MRub. Kop. Rub. Kop. Rub
100000 = 1 — 4000 — — 3,600 — 7,000
1 re re 3,890 — — 31i20 — 7,000
> ie Zi 80 = . 7,000
9635.20 m 4 —. 3625 400 — 3374 60° — 7,000
87.260060 — ,5 —3490 42° — 3509 58 — 4,000
83.751 2 — 6 — 330 4 — 2,6499 96 — 7,000
101 6 7 — 3 6 — 3795 94 — eo
70,305 .12 = 8 — 302 20 — 3997 80 — 7000
72357 32 — 9 — 23894 29 — 4105 71 =" 7,000
68,251 6 I — 10 — 2,730 6 — 1269 94 — 7,900
Zahn ehe 74 — 7,000 |
59540 93 — vl 6 — 46i8 37 — 7,000 |
4922 56 — 13 — 2196 90 — 4803 10 — 7000 |
50,119 46 7. 14 ne 2,004 77 — 4,995 2 — 7,8909 |
4124 23 oo IS 7 — 108 97 ° — "519 3 — 7,000 |
39929 20 u 7 1597.10 -—_ 4492 84 = 7,909 |
34526 65 — 7 —- 131 5 — 5,618 ug we 7,900 |
BEI. AE — ER a I 7,000
23,063 70 — 19 — 922 5 — 6077 46 — 7,000
1,986 24 — 20 — 679 45 — 6320 55 — 7000
10,665 9 — 21 — 426 63 — 6,573 3 — 7000
4,092 31 — 02 — 162 69 ° — 6835 31 — 7000
51,256 402,744 154,000
1,256
Berechnung über taufend Rubel.
. Eapitaf. Jahre. Zinſen. Vom Capital. Zuſamman.
Nub. Kop. — Rub. Ko NMub. Km Ruh,
1000 — A ‚ai 1 — 40 — — — nn 70
970 — — 2 — 38 830 — 31 20 — 7o0
938 5800 — ah 7 si oo 24 — m
9 3 — 4 — 36 255 37a — 7
2 6 — 5 — 34 9013 — IH — m
337 93 = 6 — 33 603 — 36 494 — 70
go 11 — 7 — 32 dd — 37 954 — 70
a» ww — 8 — op 523 — 39 4770 — 70
223 73 = 93-3944 — ai — m
2 — 10 — 7 — 2b — m
639 8223 — 11 — 25 594 — 4 404 — m
595 45 — 12 — 23 8S15 — 46 183 — m
549 222 — 13 — 21 96 — 48 34 — 70
sad — 14 — 20 Hd — 49 IHK — mM
su — 15 — 18 4 FT — 70
399 29 HH u a Hd — m
345 266 — 17 — 13 8113 55 — 7o
u» 77 — 18 — 11 sd —8 4232 — 70
20653 —19 — 9 2 —60 75 — 70
166 8366 — 20 — 6 79553 hm —700
106 5 — ↄ21 — 42 — 6 73. — m
oa — 2 — 33 — 6 36 .—. m
. 512 5: 02 1027 44 1,59
Oo gı2 55%
1,540
Das Original war uuterſchtieben: Graf Alerander Besborodko.
U = | C. Qor
| = — F Ch ne E
Vorſchriftliche Berechnung über den Theil eines verpfändeten
Guts, der jede vier Jahre, nach Berhältniß der abgetragenen Summe de
⸗ F
Capitals, von der Hypothek befreyt wird.
| — — — — — 1 on
Berechnung uͤber zweytauſend flinfhundert Seelen.
| ; .Zinſen. ital. Wieviel Bauern jede vier.
Capital ‘ . Jahre — Ziaſen. om Capital Sabre, * Verhaͤitniß ber
NRub. Kop. Rube Kop. Mub. -Kop. abgetrageuen Summe. des
IOO,OCCoOo — Capitals, von der Hypothek
— Tu 3,000 — — 3000 == befreyt werden; jeder Bauer
97,000 — — 2 — 4850 — — 3,150 — mi40 Rubel gerechnet.
93850 - — 3 — 969m 50 330750 Rub. Rep. Bauern.
90,542 50 — 4 — Wr — 3472ER „12,9300 33 328
87,069 62 — 5 — 4353 48 — 3646-52 0° -
8343.10 — 6 — 4171 15 — 382885; ©
79,594 2353 — 7 — 3,79 71 — 4020 29 en
15.573960 — 8 —- 378 9 MEZ ui 07. 393
7392 6 —9 — 9567 63 — 4432 -37 00. |
66,920 28 — IO -— 3,346: 1 — 4,653 99 .
6226629 — 11 — 3 113 31 4886-9: 0-00...
7379 60 — 12 — 1286898 HIT 2 19104 7° 477
2,248 58 — 13 — 2618-420 5387580 > =
46861 - — 14 — 2343 5 — 51656 95
41,204 5 — 15 — '2,060-20 — 5,935 80° — V
35.264 25 — 16 — 1763.21. — 6236 79 23,221 12 581
29,027 46 — 7 — 1451 37 — 6548 663
22.478 3 — 18 — 1123 94 — 68716 6
15,602 77 — 15 — 780 13 — 7,219 87
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100,000 2,500
Das Driginal war unterſchrieben: Graf Alepander Beoborodko. I Ä
. Berech⸗
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Rub.
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Berehnung über. fünf und zwanzig Seelen.
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13 — 26 123 — 53 874
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5 — 20 60. — 59 40
16 — 17 6— 6 37 232° a 6
17 — 14 513 — 643
18 — 11 433 —' 68 764
u» — 18° — 72 20
TE 251 3
10000 25
\
D. |
| dormular
eines Zeugniſſes vom bürgerlichen Serichtöhofe über das Vermögen einer
Perſon, die von ber Bank ein Anlehn zu erhalten wünfcht,
achdem der bürgerliche Gerichtshof des Gouvernements N. wegen bes unbeweglichen
Vermögens des Supplifanten N. N. N. fihere Erfundigung eingezogen bat; daß er in
dem Kreife N. und Dorfe N. 090 Seelen, im Dorfe N. oo Seelen, alfo ‚überhaupt '
000 Seelen eigenthuͤmlich befiße, die nach der leßtern vierten Reviſion auf feinen Namen
(oder auf den Namen eines andern, von bem fie durch Kauf, Verpfaͤndung, Erbſchaft,
oder teſtamentariſche Verordnung, an: ihn gelangt find) eingefchrieben worden find, und
daß auf diefem feinem Vermögen fein Proceß, Forderung, Becher, noch Kronsruͤckſtaͤnde
haften: fo ertheilet er hiemit gegenwaͤrtiges Zeugniß, kraft deſſen die Reichsleihbanf dieſe
Gut, fuͤr ein von ihr zu gebendes
Unterſchrift der Glieder des Gerichtshofes.
(LS).
Das Original war unterſchrieben: Graf Alexander Besborodto.
Darlehn, als ein zuverlaͤßiges Unterpfand annehmen
ann.
Verordnung fuͤr die Zuchthaͤuſer der Stadt Bern.
| Erneuert im November 1788... -.
| U Vorbericht.
$ Vie erfie Stiftung des Zuchthaufes zu Bern, das noch jegt Ben Dramen Schallenhaus
| trägt, ift nicht bekannt. Die dlteften gewiſſen Nachrichten davon gehen doch big
ins Jahr 1615 zuruͤck. Won den Jahren 1624 und 1631 bat man ſchon orbentlidye
obwohl etwas unvoliftändige Zuchthausordnungen. Damals wurden Verbrecher; Bettler,
Landſtreicher, herumfchweifende Dirnen ohne Unterfchied in das gleiche Zuͤchthaus aufge⸗
nommen, Ihre‘ Arbeit befand im Säubernng der Straßen der Stabt. An täglicher
Nabhrung erhielt jeher Gefangene zwey Pfund Brod und ein und ein halbe Maaß Suppe;
Beckmanns Befese VIIL.Cheil, - 3 a doch
I‘
doch muften die Bermögenden diefe Koft bezahlen. Nachdem erlitten aber jene Verord⸗
nungen noch manche Abänderungen. Eine Erfenntniß von ı7 ß3 beftimmte die Arbeits:
z ſtunden für den Sommer auf erlf und für den Winter auf zehn; Diejenigen XBeibsperfonen
aber, die blos zum Spinnen gehalten wurden , mußten noch zwey Stunden mehr arbeiten.
1768 traf man eine Soͤnderung der Gefangenen. Dan errichtete damals, gleich neben
dem Schallenbaus, ein neues Gebäude, dem man den Namen des duffern Suchtbanfes |
benfegte, und das man fuͤr ſolche Leute beſtimmte, die fich nur geringerer Vergehen ſchubdig
machen würden. uch ward diefen die Koft dahin.verbeffert, daß fie alle Sonntage ein
Halb Pfund Fleiſch und ein Viertel Maaß Wein Zulage befamen. Die Vermögender
hatten aber jährlich 28 Kronen 20 Bagen Koftgeld zu bezahlen.
— Der verſchiedenen ſo oft verbeſſerten Zuchthausordnungen ungeachtet, waren doch
‚bey dieſer Anſtalt viele Mängel und Unvollkommenheiten. Go befanden ſich grobe Ver⸗
brecher und Leute, die nur geringe Vergeben begangen, felbft gegen jene Erkenntniß, mits
einander in einer Clafle, und wurden in Wohnung, Nahrung und Arbeit durchaus gleich
- gehalten. Dann wurde auch nicht genugfam auf die Sönderung zwifhen Manns: und
MWeibsperfonen geſehen. Mit andern Leuten hatten fie ebenfalls zu freyen Umgang.
Ungebindert verfauften fie ihre, ibnen auf eigene Rechnung zu machen erlaubte Waaren,
und kauften fich dagegen beliebige Speifen ein. Es gab fleißige Züchtlinge, die ſich waͤh⸗
send einer etwas längern Strafjeit jo viel verdienten, daß fie bis 100 Kronen mit fich
S nach Haufe nehmen fonnten. Darüber litt aber die Arbeit, die fie für das Haus machen
follten, ungemein viel. Nicht mehr als 7 Stunden lagen. fie derfelben ob, und noch diefe
nachläßig genng. Neben dem war felbft die Eintheilung der Arbeit fehlerhaft. Auch
kann man den Verdienfi einer Mannsperſon nicht höher als auf 3 Basen berechnen, und
die Weibs perfonen verdienten mit Spinnen nicht mehr als 3 Kreuzer. des Tage.
Ueberhaupt war zu wenig Auffiht, die Strafen waren nicht zweckmaͤßig, und
Prämien für fleißige Züchtlinge kannte man gar nicht. Die Auffeher wurden zu fchlecht
bezahle, weswegen ſich dann felten tüchtige Leute dafür anmeldeten. Ueberdem machte die
zu große Anzahl von Zuͤchtlingen, die fich in dem gleichen Zimmer befanden, die Mufficht
wirklich ſchwer. Dos Gchäude.feldft hatte auch.ferne großen Fehlen, Ein Hauptmangel
war der, der Gerdumigfeit. Huf Reinlichleie ward beynabe gar nicht geſehen. Se
lange die mitgebrachten Kleider noch tragbar, waren, fo zogen fie die Gefangenen an.
Betten hatten fie aͤuſſerſt ſchlechte, und feine: Leintuͤcher. Auf Beſſerung der Züchtlinge
ward wenig Nücfihs genommen. . re
So mangelhaft auch diefe Einrichtung war, und fo übel fich die Züchtlinge ſelbſt
daben befanden, fo foftete gleichwähl jeder Gefangene, os an Nahrung und. Kleidung,
jährlich gı Kronen ı Batzen, denn hierzu wird weder Aufſicht noch irgend eine aupere
Auslage geſchlage. Dre ee;
Im Jahre 1782 trug num die Hohe Landesregierung einer eigenen Commißion bie
gänzliche Unrarbeitung der alsen Berorönungen auf, und Ber fonveraine Kath der Republik
gerubte darauf, am 3. May 1783, die vorgetragene Zuchthauserduung. durchaus zu
betätigen, und die fonft angeratbenen Einrichtungen gnädigft zu genehmigen. Nachdem
wurden noch einige, zwar niche beträchtliche Abaͤnderungen vorgefchlagen, die im
Movember 1738 gutgeheiſſen worden, und narh welchen gegenwärtig das Reglement in
Druck befördert wird, 2 a
Das
Daß nun bey dieſem Reglement anf Verbefferung der angezeigten Mängel Ruͤck⸗
ft genommen: worden, wird fich aus deffen Durchleſung unfchwer abnehmen laſſen.
Einer der —— Puͤnkte iſt wobl die gaͤnzliche Sönderung der groben Vers
Grecher von den $euten, die ſich nur. geringer Vergeben fhuldig gemacht haben. Jene
bleiben im Schalen: oder Zuchthaus, das abet jetzt ſehr betraͤchtlich ift ausgebeflert und
zurechte gemacht worden, a aber enthält das neu aufgefübrte, von jenem ſelbſt abges
fegene Arbeitsbaus. - Die Einfperrung, in diefes Ießtere gebt nicht an die Ehre, die in das
Schalfenhaus aber wohl; beyde Käufer fiehen unter einer Direstion von finf Regie—
rungsgliedern.
Das Arbeitshaus ward ſchon im Auguſt 1793 von 21 Manns: und 26 Weibs⸗
perfonen. der minder. fehuldigen Züchtlinge bezogen, und in Detober fieng man die neue
Einrichtung auch im Schallenhaus mit 100 Mannsperſonen und 42 Weidsperfonen anz
Jegt un November 1783 befinde fich tm Arbeitsbaus 56 Manns s und 48 alle
nen, und im Schallenhaug 126 Mans: und 48: Weibsperſonen.
+. Die Arbeiten diefer Gefangenen find ſehr verſchieden. Denen des Sqauenhauſes
Tiege insbefondere die Reinigung der Stadt 0b, und dazu werden täglich im Durchſchmitt
40 bis so Perfonen gebrauht. Den Kebricht müflen fie ſelbſt auf Karren wegführen,
ben deren jedem 5 bis 7 Männer, und die Gefährlichern angeſchloſſen ſich befinden,
Auſſer dem Haus werden bie Zuͤchtlinge, nebſt Anpflanzung ihrer eigenen Erd⸗
fruͤchte, wozu ihnen das benoͤthigte Land angewieſen iſt, auch noch zu Straßeharbeiten,
"bey Bauen, c. gebraucht, und hiefuͤr ſowohl den Regierungseollegien, als den DR
gegen 5 Batzen vom Mann des Tages überlaflen,
Im Haus felbft ift ihre Hauptverrichtung ſpinnen und weben. Neben dem wer⸗
den alle Kleidungsſtuͤcke und fonft noch fehr vieie Bediiefuiffe des Hauſes an Werkzeug,
wie auch Wagners, Schreiner s und an nie von denen dieſer Arbeit kundigen
Zuͤchtlingen ſelbſt genacht.
Zu Ende' des Reglements find, nebſt der ——— einige Berechnungen
uͤber den Aufwand in Nahrung und Kleidung beygefuͤgt, vom Jahr 1789 , welche als
Beyſpiele für dergleichen Einrichtungen dienen koͤnnen. Dann wird auch das: ————
der berneriſchen Münzen, Gewicht ıc. mit dem framzoſiſchen angegeben.
Geſchrieben im November 1788,
Einthe ilung der Stunden.
ı) An den Werftagen.
Moegens von vom 1. Kprif bis. 1. Detober um 4 Uhr, und vom 1. Ortober bie J. Apeif
mn 3 Uhr, wird mit der Glocke das Zeichen zum Auffteben gegeben, worauf ſaͤmtliche
—. er auffteben und fich ankleiden follen.
32 Eine
c
bie von dem Pfarrer gehaften wisd,
Eine halbe Stunde hernach werben fie durch die Unterzuchtmeifier in die Arbeitsſtube
geführt, wo fie fich wafchen, und ein Geber durch einen Gefangenen, in Gegenwart der
Zuchtmeifter, der Reihe nach, vorgelefen wird. Darauf geht jeder an feine Arbeit,
während welcher fie die Zeit nicht mit unnoͤthigem Schwagen verlieren, fondern fich ſittſam
und fill aufführen: follen, worauf der Zuchtmeifter und der Webermeiſter beſonders zu
achten haben, bis 7 Uhr. J
Bong bis 11 Uhr gearbeitete.
Von 11 bis 12 Uhr Religionsunterricht. —
Bon 12 bis 1 Uhr Ruheſtund und Mittageſſen. | |
Bon 1 bis 4 Uhr wieder gearbeitet, =
Zwiſchen Tag und Macht wird nach Gutfinden des Heren Direktors biefes Depars
Bon 7 bis 8 Uhr iſt Rubeftund und Fruͤhſtuͤck mit Suppen,
. sements, eine Stunde zum Abendbrod und zur Ruhe gegönnt.
Um 7 Uhr Machteffen, wornach wieder bis 9 Uhr gearbeitet, ſodann das Gebet
verrichtet, und endlich die Züchtlinge in ihre Kammer zur Ruhe geführt werden, |
| 2) An Sonnsund Feſttagen.
Anderthalb Stunden vor dem Gottesdienſte, welcher im Sommer um 8 md im
Sinter um 9 Uhr gehalten. werden ſoll, wird mit der Glocke das Zeichen zum Aufſtehen
and Ankleiden gegeben; worauf die Gefangenen zum Waſchen, Deren und Fruͤhſiuͤcken
in die Arbeitsfiube geführt werden, ZZ | Ä
Damm jur gewößntichen Stunde in bie Kirche, und von da wieder in die Arbeits⸗
ftube, wo fie unter der Aufſicht eines Zuchtmeiflerg ſtille mit fefung einiger Religions;
| — ſich beſchaͤftigen ſollen. Inzwiſchen laſſen ſich auch die Maͤnner der Reihe nach
raſieren. |
Um 12 Uhr Mittageſſen, nach demſelben Andacht bis zum Religionsunterricht;
bernach werden die Gefangenen wieder in ihre Kammer gefuͤhrt, und die uͤbrigen Maͤnner
raßert. | u
Um 7 Uhr Nachteſſen, hernach gebetet und zur Ruhe gefuͤhrt.
u Untersiht und Gottesdienſt.
„Bern des Morgens feuͤh die Züchtlinge fich gewaſchen haben, wird in jeder
Arbeitsſtube von einem Zuͤchtling das} vorgefchriebene Miorgengebet verlefen, und darauf
das Vater Unſer gebetet, anch ein Kapitel aus der beiligen Schrift geleſen, und einige
Derfe aus einem Morgenliede gefungen, |
Bon ı1 bis 12 Uhr ift für die Deutſchen alltäglich eine Keligionsunterweifung,
Den
Den Welchen wird aber folche an den Sonntagen Morgens und Nachmittags im
Schallenbaus, und Donnerflags und Sauſtags Morgens im Arbeitehaus durch deu
feanzöfifchen Schufmeifter gehalten. oo | |
Bor dem Mittag s.und Abendeflen wird von den Züchtlingen wechſelsweiſe gewoͤhn⸗
fichermaffen gebetet, ein gleiches gefchieht auch sach dem Mittag s-und Abendeffen.
Bey dem Beſchluß der Arbeit wird. das vorgefchriebene Abendgeberhb und das
Vater Unfer ıc. gebetet, wie auch der Glaube hergefagt, und mit Abfingung eines Abend⸗
ließe geendigt.. | ee,
5 Anden Sonritagen wie auch an den Sefttatgen wird hes Morgens das vorge:
ſchriebene Geber‘ verrichtet. Darauf wird im Sommer um 8 Uhr und im Winter um
5 Uhr von dem Pfarrer des Haufes ein Abſchnitt aus der heiligen Schrift mit den Zuͤcht⸗
lingen gelefen und erflärt, mit Ausnaͤhm jedoch der acht Communionstage, und bes
Bättags, an welchen dann eine Predigt gehalten werben fol. | |
Morgens um 8 und Nachmittags un 1 Uhr ſoil (wie vorgemeldt) mit den Wel⸗
ſchen von dem franzoͤſiſchen Schulmeißer, um 2 Uhr aber mit den Deutſchen von dem
Schallenhausprediger, eine Religionsunterweifung vorgenommen werden.
| Am Abend foll ein Zuchtmeifter eine Baͤth⸗ und Singſtunde mit den Gefangenen
haften; uͤberhaupt find dieſe Leute an den Sonn⸗ und Fefitagen fo viel möglich mit
Andachtsäbungen zu beſchaͤftigen. —
Sowohl der Morgenandacht, als der mittaͤgigen Religionsunterweiſung an den
Sann⸗ und Feſttagen, ſollen die deutſchen Zuͤchtlinge des Schallen⸗ und Arbeitshauſes,
miteinander en: zu welchem Ende diefe letztern alfegeit ein wenig vor Aufang des
ne zu jenen geführt werden müflen;. doch find fie daben immer wohl von einander
zu föndern, 2 \ .
Ueberdies follen noch alljaͤhrlich zweymal der deutfche Here Pfarcherr und Diafonus
diefen Stadtquartiers, nebſt den beyden franzöflfchen Herren Geiftlichen, in Beyſeyn eines
Mrhhren. der Direktoren, die Beſichtigung bender Häufer vornehmen, und die Züchts
linge über den Fortgang ihres Unterrichts und ihrer Beſſerung prüfen,
| Arbeit,
Auffer Sn Sonntagen, Weyhnacht, Auffahrt und dem Battag, foll alle Tage
gleich gearbeiter werben, Die Gefangenen follen für die Arbeit im Haus in Klaſſen getbeilt
werden, in gute, mittelmaͤßige und fchiechte, und von dem Weber⸗ und Zuchtmeifter
über ihre Arbeit eine Tabelle gehalten werden: dieſe dient aber nur zu einiger "Beurrheilung,
ob die Zucht: und Spinmmeifter das ihrige gethan und die ihnen uͤbergebenen Züchtlinge
zu ihrer Schuldigkeit angehalten haben; giebt es aber unter den Gefangenen ſolche, die
durch ihre eigene erfernte Handarbeit mehr verdienen koͤnnen, als durch die Hausarbeit, fo
foll ihnen ſolches, wie lismen, (ſtricken) ſchanbhuͤtlen, nähen, ſchneidern, fchuftern ıc,
zum Mugen des Hauſes zugelaffen ſeyn, und ihnen das nöthige dazu angefchaft werden.
—— 33 Die
E27 Die Befangenen ſollen nicht nur das vorgeſchriebene Tagwerk verrichten, fondern
wo möglich ein „mehrere, wobey die Fleißigen, ſowohl des Schallen: als Arbeitshaufes,
nach Gutfinden Mrhhren. der Direftoren, eine Belohnung erhalten werden.
Eds ſolt ihnen weder faut, noch weniger leiſe, unnüg zu reden zugelaffen fen,
damit fje einander nicht. von. der Arbeit abhalten, oe
.. Wie die Unerfahrnen unterrichtet, und die Trägen zur Arbeit angehalten werden
foflen, wird die Inſtruktion des Webermeiftere und der Zuchtmeiſter entbalten. - ..
| Kein Gefangener foll wegen Krankheit von der Arbeit befrent werben, es fey dann,
ber Urzt.gder Wund befinde die. Unpaͤßlichkeit fo befchaffen, daß ex dadurch an ber
ewöhnlichen Arbeit verdinderf werde, ſobald dieſes erwahret ift, foll.er nicht in der
eheitsfube, fondern entweder in der Schlaffamimer bleiben‘, oder in die Kranfenflube
geführt md . en E
Alle Gefangene follen nach dem Fruͤhſtuͤck im Haufe arbeiten „.und wechſelsweiſe
bald Vor: oder Nachmittag, auffer demfelben, (es ſey dann, daß folche zu einer beſtaͤn⸗
digen Einfchlieffung verfällt waͤren) woben es den Werftand hat, daß die Tuͤchtigſten zur
Arbeit im Haufe, wöchentlich nur x ober: 2 mal zu ihrer Gefundheit. auſſer demfelben
gebraucht werden follen. J | on
Doch ift Hier zu beobachten, dag
E im Ä im
Schallenhaus Arbeitshaus
nicht immer die gleichen Gefangenen an den die Gefangenen zu Zeiten veraͤndert werden
nemfichen Karren geſchmiedet, ſondern fie zuſollen. I 5
Zeiten veraͤndert, auch die auf Lebenslang ins
x
Schallenwerk verfällten immer mit andern
vermifcht werden follen. | Ä u
Je nach der Jahrszeit geben diejenigen, fo aufler dem Haufe arbeiten, auch früher
oder fpäter von da fort, und zwar follen ein oder zwey Zuchtmeifter: |
| Schallenhaus Arbeitshaus
mit den Weibss und mindervermöglichen immer dabey ſeyn, und die Manns: und
SMannsperfonen voraus geben, feldige aber bey Weibsperſonen ſo viel möglich von einander
ihrer Arbeit immer gefündert. halten. Damit ſoͤnden. -
duch die le gefchteinder vor ſich gebe, =
ſollen dieſe, rend daß bie andern ange,
fchmiedet werden, dem Kebricht oder Abbruch
zufammen miſchen, und allezeit in: etwas
voraus ſeyn, um die Karren nicht aufzubal⸗
ten. An die Karren follen nur Mannsper⸗
fonen angefchwmiedet werden. |
W Mach
\
“ Mach diefer verrichteren Arbeit, welche Bängftens bis 11 ubr dauren fl, rider
man fie wieder nach Haus zum Religionsunterricht.
Nachmittags wird mit denen, fo Bormittage i im beuſe gearbeitet, dieſe Arbeit
auf gleiche Weiſe vorgenommen,
Diefe Arbeit fol dauern, im Sommer la bis 6 Uhr und im Winter bie
gegen die Naht. .
Wenn fie des Nachmittags von ‚n ſolcher Arbeit zuruͤck kommen, fo genieffen fie
ri Ruhſtunde und Abendbrod; nachher verrichten ſie, wie die — die Arbeit im
auſe.
| Werden fie aufler der Stadt gebraucht, fo werden die Zuchtmeifter nebft dem
gewohnten Seitengewehr noch mir einer, mit grobem Schrot geladenen Flinte verfehen,
und begwältiget, auf die Flüchtlinge Feuer zu geben,
Unterhalt in Speife und Trank.
eder Zuͤchtling bekoͤmmt taͤglich das noͤthige Brod und uͤbrige Speifen n wie e fie auf
Speiferabelle verzeichnet find.
An Sonntagen, (im Schallenhaus je den —*— Sonntag) Weyhnacht, Deus
job und Auffahrt, wird ihnen bey dem Mittageffen. Wein und’ — ’gegebenz- Ci
rbeitshaufe am Donnerflag Kutteln,) da eine Deehnsperfan an kBene —* ⸗, eine
Weibsperſon ein Achtel Maas, und ‚jede an Fleiſch ein balb Pfund per Kopf
bekommen.
Ueberbaupt ſollen ſie, je nach dem Verblenſ ihrer Arbeit, auch in Speſſe und
Trank beſſer oder ſchlechter gehalten werden.
In dieſer Ruͤckſicht ſind ſie in fuͤnf Klaſſen getheilt: ee
Zur ıften gehören, die flörrifcher Weife nicht arbeiten, und diefe follen an Waſſer
und Brod gehalten werden. _
ste Klaffe Verdienſt, monatlich:
btz. 45. Brod & ib. | Suppe md r mal Zugemuͤs.
are Klafe = 61. » ZI. Suppe und 2 mal Zugennig,
ate Klafle = 69. : ı 35. Buppe und 2 mal Zugemüs,
ste Klafle = 84 >» 12 Tb. obiges und Fleiſch und Wein.
Was von den Speifen übrig bleibt, und noch einmal aufgeftellt werden Fam,
wird von einem Unrerzuchtmeifter der Köchin übergeben, das nicht mehr dienliche aber der
Untermagd, um die Schweine damit zu füttern,
Die Speifew werden durch die Zuchrmeilter in der Männer : Hrbeitsftinbe auf: und
abgetragen, und in der Weiber Arbeitsſtube durch die Weiber der Zuchtmeifter oder die
Untermagd, woben an beyden Orten unverdbächtige Gefangene gebraucht werden koͤnnen.
Unter
4
184 20. Werboronung fur DIE Zuqthauſer
..Unter dem Eſſen ſoll niemand reden, worauf, wie auch auf gute Ordnung uͤber⸗
haupt, ein Zuchtmeiſter, ſo allezeit gegenwaͤrtig ſeyn ſoll, zu ſehen hat.
Nach dem Eſſen ſollen inr Winter einige Fenſter geoͤfnet, und mit Neckholder
(Wachholder) geraͤuchert werden, im Sommer aber, gar ſchlechte Witterung ausge⸗
nommen, allezeit einige Fenſter offen ſeyn. nn
Gabeln follen die Züchtlinge nicht haben, wie auch Peine Meffer” als bie zum noth⸗
wendigen Gebrauche beym Effen. 2
In Krankheiten werden fie in allen Stücken fo gehalten, wie es die Umſtaͤnde zu
ihrer Geneſung erfordern, |
Kleidung und Reinlichkeit.
Vor allen Dingen iſt darauf zu ſehen, daß die Gefangenen ſich an ihrem leibe rein halten,
daher ſie bey ihrem Eintritte ſogleich in ein Bad gethan, und denen, die fuͤr vier oder
mehrere Jahre in das Haus verfaͤllt ſind, die Haare ganz nahe am Kopf abgeſchnitten
werden ſollen, welches alle zwey Monate wiederholt wird, die ſechs letzten Monate vor
ihrer Loslaſſung ausgenommen. | | J
Wann ſie aus dem Bad kommen, fo wird ihnen die Hauskleidung angezogen, ihre
Kleider aber des Zuchtmeifters Weide zum Mafchen übergeben, welche fie bernach dem
Bermalter in das Magazin überliefert der fie mit der Nummer des Gefangenen bezeichnet
und einfchreibt, um. ihm bey feiner Loslaſſung folche wieder zuftelien zu Können,
Die Gefangenen follen fih alle Morgen Geſicht und Hände wafchen, Zu dem
Ende wird in jeder Arbeitsfiube ein Becken und die bensthigten Handtücher beſindlich
ſeyn. Mach dem Waſchen fol das Waſſer alfobald ansgegoffen, und das Werken gereis
nige werden. | a WB
Die Kleidung der Mannsperſonen beſteht in einem kurzen Rock,
m © Ä Ä im
Schallenhaus, _ Arbeitshaus,
braun mit ſchwarzen Strichen, blau,
der oben auf der Bruſt, auf der rechten ———
Seite, den Buchſtaben S und auf der linken .
werden, ,
.
den Buchſtaben HI ausgefdjnitten bat, mtl" .. : = J
weiſſem Tuch unterlegt, . .
einem gleichfaͤrbigen Leiblein Wammes) und langen Hoſen, mit nicht mehr. als einem
Sack, (Tafche) alles von halb mwollenem und halb leinenem Haustuche, und jedes Stuͤck
mit der gleichen Nummer bezeichnet, W nn
Kock und Leiblein werben mit gleichem, die Hoſen aber mit leinenem Tuche gefüts
tert; wobey vorzüglich zu ſehen iſt, daß die alten abgehenden Kleider dazu gebraucht
J In
Am Winter, Strümpfe von wollenem Tuche mit ſchwarzen Strichen, mit altem
gefuͤttert.
Im Sommer, Struͤmpfe von leinenem Tuche, mit altem gefuͤttert, und lederne
Schuhe wit hölzernen Sohlen. Hemder von dem im Haus gemachten Tuche, halb
Ryſten (Hanf) und halb Unſpunnen (Werg oder Heede). Die Hüte ſollen ihnen vers
boten ſeyn, damit ſie das Geſicht nicht bedecken koͤnnen. Ihre ‚Kappen follen aus gleis
chem Tuche beftehen wie das Kleid, in Form einer Calotte mit einem Bord von gleichem
Zeuge, vornen aber auf einem Stuͤcklein weißen Tuchs die Nummer,
Jeden Zuͤchtling wird ale Samſtag Abends ein weißes ae ae, und jeder
— hat deren wenigftens sry.
Kleider, Hemder und Strümpfe werden unter ber Nummer der Perfon gehalten,
welche die gleiche Nummer an ihren Kleidungen traͤgt. — m und aa
noch mit rothem Faden mit den ————
im Ä | im —
Schallenhaus J Arbeitshaus
S. H. 5 | A, H,
bezeichnet,
2 — fruͤhe muͤſſen alle Zuchtlinge die iin. ber. Woche hindurch gebrauchte
Waſche den Unterzuchtmeiſtern uͤbergeben, die ſolche dem erſten Zuchtmeiſter einliefern,
und — von ihme am Samſtag Abends er weiße RR zu Handen der Zuͤchtlinge
empfangen. .
Die Kleidung, der Weibeperfonen beſteheti in einem Koch, Dfaff, (Unterrock)
Kafägfein, (Jacke) das fo, wie der Rock der Mannsperfonen, bezeichnet feyn fol,
Kappen ohne Spigen, alles von Br wollenem und halb leinenem Haustuch,
Am im
Schallenhaus 2; Arbeitshaus
braun mit ſchwarzen Strichen, - blau, °
und mit rohem leinenem Tuche gefüttert, Huͤte zu tragen iſt ihnen, wie ben Mannepers
fonen, verboten. in
Hemder, Strümpfe und Schuße wie die Mannsperfonen,
Jedes Weib hat vier Heinder und drey Fürtücher, (Schuͤrzen) welche letztere von
leinenem Tuche find,
Alles fol der Verwalter i in Einem Inventario aufzeichnen; bie Zuchtmeiſter aber
alle Montag Morgens die getragene Waͤſche der zum Waſchen verordneten Perſon ein⸗
zaͤhlen und ausliefern.
Alle Sonntage ſollen die Gefangenen ihre Schuhe ſchmieren, und uͤberhaupt find
fie zur Reinlichfeit, in ihrer Kleidung anzuhalten,
Ste follen jährlich wenigſtens einmalbaden, und I = es noͤthig iſt, die Fuͤſſe waſchen.
Beckmanns Geſetze VII. Theil. Zimmer,
Zimmer, Betten und Neinlichleit des Hauſes
| überhaupt.
Ar Zimmer, Gaͤnge und Treppen ſollen des Samftage bey offenen Genfein und
Thüren ausgefegt werden; desgleichen alle Mitttwochen die Gaͤnge und Treppen.
Im Sommer bleiben Thüren und Fenſter den ganzen Tag in den Schlaffanmern
offen, in den Arbeitsſtuben aber allezeit das eine oder andere; bios wenn es regnet
werben felbige auf der Wetterſeite zugemacht,
Im Winter werden die Thüren wenigſtens eine Stunde fang offen gehalten, un
bey neblichtem Wetter die Zimmer und Gaͤnge etliche mal i in der Woche mit Reckholder⸗
holz € Wachholder) geraͤuchert.
Die Oefen in den Schlafzimmern werden, ſobald es die Jahrojeit und Witterung
erfordert, an den Werktagen des Abends um 8 Uhr, und aw Sonn s und Feſttagen eine
Stunde vor geendigtem Gottesdienſte eingeheißt.
Alles bieſes tbun die Weiber oder Mägde der Zuchtmeißer, mit Hlfe
im | im
Schallenhaus I. 2 Arbeitshaus
des Hausknechts und der Untermagd v Iderjenigen Siefangenen, fo Hausknechte⸗ und
*Untetmagdsdienfte hun,
wechſelsweiſe.
In den Schlaftammern ſollen Bettſtellen fuͤr eine und für zwey Derfonen feyn,
doch, wo möglich nichtmehr in allem, als: für zehn Perfonen in eine Kammer zu legen.
In jede Bettſtelle gehört ein Unterbett und Hauptkiſſen von Spreu, zwey mwollene
Decken, und ein Baar keintücher, welche alle fechs Wochen geändert werben.
Die Senfter des Hauſes werden jaͤhrlich zweymal und die in der Arheitsſimbe
dreymal gewaſchen.
Auch die Abtritte ſollen jederzeit rein gehalten und öfters des Bon früß
gelcert werden,
Verwahrung der züchtinge und Sicerheit des
auſes
Rote find den Züchtfingen in ihren Schlaffammern keine zuzulaſſen.
In den Gängen ſollen Laternen aufgehängt ſeyn, welche ſobald es finſter wich,
angezuͤndet werden, und bis am Morgen brennen ſollen.
Bey Ab⸗ und Auffuͤhrung der Gefangenen ſollen ſie nicht alle zuſammen laufen,
ſondern ſtille bleiben, bis ſie von dem Zuchtmeiſter gerufen werden, welcher aber die⸗
ſelben nicht eher rufet, als bis er weiß, daß die bereits hinausgelaffenen in ihr Zimmer
eingefchloffen find, fi
_ \ ' Ale
Alle Schlüftel find in der- Verwahrung des erſten Zuchtmeifters,, welcher ein paar
mal in der Woche alle Schlöffer und Gitter befichtigen foll.
Niemand fol in, das Haus gelaffen werden, ohne Verwilligung der ‘Direktoren
oder des Verwalters. ‚ 0
Den Züchtlingen follen weder Meſſer noch einige andere große Inſtrumente zuges
läffen werden.
Keinem Züchtling ift erlaubt, für ſich ſelbſt zu arbeiten.
Es ift ihnen auch verboten, leife oder auf verbächtige Weiſe mit einander zu. reden,
Briefe zu fchreiben, oder zu empfangen, es fen dann, daß die Briefe von dem Verwalter
vorher gelefen, und er die Erlaubniß dazu gegeben habe,
‚ Wenn den Gefangenen von den Ihrigen Geld gefchieft wird, fo foll es der Vers
walser fogleich in Verwahrung nebmen, darüber ein Controllebuͤchlein führen, und zum
Beſten der Züchtlinge ihnen nach und nach etwas davon zukommen laſſen; jedody ohne
Vorwiſſen und Genehmigung der ‘Direktoren, an deren Unterhalt nichts verbeflern,
welches dem Endzweck ihrer Beſtrafung zuwider ſeyn wuͤrde.
Auch ſollen weder Zuchtmeiſter noch andere, bey empfindlicher Strafe, obne Vor⸗
wiſſen des Verwalters, Ihnen nichts einfaufen oder zuftellen, es feye an Speife, Tranf,
noch andern Dingen. |
. Auf allem demjenigen über, fo fie den Gefangenen nach zuvor erhaltener Erlaubniß
gftelen; ſollen ſe keinen Gewinn nehmen, ſondern ihnen ſolches in koſtendem Preis
uͤbergeben. | w | |
Um weniaften ift aber den Züchtlingen erlaube, ben Fremden fo das Haus befehen,
zu beiten. oa Ä . M
„Durch die Woche follen etliche mal nicht nur alle Kammern durchſucht werden,
fondern auch die Bettſtellen, Unterbeiten, Hauptfiffen zc. und wenn etwas verbächtiges
darinn gefunden wird, folches fogleich Fi Verwalter. angezeigt werden. Hierauf bat der
Direktor diefes Departements und der Verwalter befonders zu ſehen, daß folches geſchehe.
Zur Sicherheit des Hauſes und det Gefangenen ſoll
in im
Scallenhaus, Arbeitshaus,
des Nachts vor demſelben eine Schildwachel die Wache bie Gefangenen,
ſeyn, auch die Wache diefelben, 0
. 2
c
ohne Beyſeyn der Zuchtmeiſter nicht zu den Thoren hinauslaſſen, ſondern den Unterzucht⸗
nieiftern Hand bieten, wenn es noͤthig waͤre, welches auch die Hatſchier und Stadtpry⸗
fofen tbun follen, , nn on
Die boshafteften Gefangenen, von denen on
das Ausreiffen am meiften zu befürchten wäre,
und die.fo für Zeit Lebens Barein afmat un
worden, follen allezeit Springketten tragen,
Kos Strafen.
’
198 20, Beroronung TUI DIE Zucht hauſer _
Strafen
Das die Arbeit von den Zuͤchtlingen ordentlich verrichtet werde, und wie dieſelben dazu
. anzubalten ſeyen, ift an geböriger Stelle verordnet, |
| Ingleichem muͤſſen die Vergehungen gegen die Ehrbarfeit und Zucht, wenn fie
gering find, von den Zuchtmeiftern fogleich, jedoch allegeit mit Mäßignung und Vernunft
beſtraft werden: mie man denn nicht will, daß zu einem mal ein Zuchtmeifter mebr als
drey oder höchfiens vier Streiche aus eigener Mache zu geben befugt feyn ſolle.
Die geringen Fehler, des Müßiggangs, Ungehorſams und Ungebüße werden
mit Entziebung des Fteifches und des Weins, nach der pag. 9. enthaltenen Borfchrift,
oder des Verbots aufler dem Haus zu arbeiten ꝛc. beftraft. Hierauf folget engere Gefan⸗
genfhaft and Anfchlieffung; zuketzt Züshtigung mit der Ruthe und Rinderzaͤhn, welche
von ben Direktoren angeordnet wird, /
= Bei der Strafe fol. allemal auf die Umftände, ob der Thäter verführt wor⸗
den, oder ob er aus eigenem Antriebe gehandelt, ob es Wiederholungen, und auf den
"mehr : oder menigern Grad der Bosheit, Mückfiht genommen, werden; bey der Volkies
hung aber foll weder Nachficht noch Partheylichkeit vorgehen. - —
u Die angeordneten Strafen follen in den Büchern aufgezeichnet werden, damit man
allezeit fehen könne, wie oft einer ſich vergangen, und bey Wieder holͤngen die, Strafe
vermehrt werden könne, ne
I 2
m
Krankenſorge.
Hr die Kranken follen zwey veſondere Zimmer im Hauſe beſtimmt feyn, und darein
niemand gethan werden, es ſey dann, daß der Arzt oder Wundarzt folches verordne; zu
dem Ende folt man denfelben von der Unpaͤßlichkeit der Gefangenen fogleich Bericht geben.
Den Kranfen fol dann vorzuͤglich von den Unterzuchtimeiftern wohl, und gefliffen
abgewartet werden. | nn
Die Speifen, die ihnen verordnet werden, muͤſſen alle ohne Widerrede, und
wenn es ſich thuu laͤßt, in dem Hauſe ſelbſt, auf die vorgeſchriebene Art bereitet werden.
Demjenigen Arzt, fo den Spital beforgt, liegt auch die Beſorgung der Kranken
dieſer Haͤuſer ob. Der Wundarzt derſelben ift je einer von den benden, welche das
n beu, die Inſul genannt, bedienen, und ſind wechſelsweiſe ein Jahr in der
„Die Arzneyen werden im derjenigen Apotheke genommen, die aſſelbe Jahe di
Inſul und den Spital bedient. gen b genomme daſſelbe Jahr die
Fuͤr dieſes alles aber ſollen beſondere Koͤnten gemacht werden.
Begraͤb⸗
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= Der DIADESOEEN. .. : 189
Deoräidnik, |
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Di⸗ Zuͤchtlinge, welche in dem Haufe ſterben, und nicht zur Anatomie übergeben werben,
follen nad) zwey mal vier und zwanzig Stunden, gegen Abend, in Begleitung pocher
Zuchtmeiſter und in der Stille, auf dem Todtenacker, die Hochliebe genannt, begeaben
werden, _
Sobald fir Tobes verblichen, werden fle gewafchen, gewohnter mahen eingekleidet,
in das Todtenkaͤmmerlein, welches allezeit wohl rein zu halten iſt, gebracht, und da bis
zur Begraͤbniß aufbehalten.
Den Todesfall hat der Pfarrer ſogleich den Verwandten des Verſtorbenen ‚. oder
dem Pfarrer, aus deflen Gemeinde er ift, duch ein Schreiben befannt zu machen, der
Verwalter aber ſolchen in das Buch einzuſchreiben.
Generalordnung, |
wornach ſich ein jeder zum Haus gehoͤriger zu verhalten hat. F
DH. erſte Obliegenbeit eines jeden, der in dieſen Haͤuſern ein Amt oder Dienſt zu ver⸗
ſehen hat, iſt, daß er ein nuͤchternes, maͤßiges, ordentliches und chriſtliches Leben und
Wandel führe, und der Obrigkeit und Borgefeßten treu, geborſam und gewartis fee,
wie es jedem reblichen Diener gebührt.
Den Vorgeſetzten foll ein jeder. in feiner Ordnung gebüßrende Ehre und Achtung
erweiſen, Auch ihnen in demjenigen, ſo ihr Dienſt mit ſich bringt, ohne alle Weigerung
gehorſam ſeyn, dawider nicht murren, oder ſich widerſetzen, ſoudern ibre Befehle unver:
-weilt befolgen. .
Ihre Inſtruction ſollen ſie genau und gewiſſenhaft erfüllen. j |
Alles, was bie Untergebenen verantworliches bören oder ſeben, dem Vorgeſehten
anzeigen. |
Des Haufes Nutzen fördern und Schaden wenden. u m
Nichts von demjenigen fo dem Haufe gehört, zu ihrem Vortheile gebrauchen,
wenn es ſchon ohne des Hauſes Schaden geſchehen koͤnnte; nichts von demfelban weder
„Yaufen, leihen, noch vertauſchen, es mag Damen Baben, wie es will, >-:T -
. Miemanden, weder von den Bedienten noch Gefangenen u Ye elhenen
Dienſie gebrauchen.
F Kein Geſchenk annehmen, unter was für einem Vorwand es Immer fens möchte,
Mit den Gefangenen foll niemand Handel treiben, auch von Aenfelben, und den
Ibritzen fein Gefchent annehmen, es fen groß oder Plein.. au - iron
Niemand foR ſich unterſtehen, einige Tiere und Srfläge u Wein, uf en
für das Haue noͤrbigen Sqweinen und Huͤhnern.
3 Aa 3 Kein
on —
—4
190 20, MBerordnung für die Zuchthäufer
Kein Bedienter fol den andern ſchlagen oder fehelten, auch nicht der gröfte den
geringften. Kat jemand Strafe verdient, fo foll es einem Mitglied der Direktion ange:
zeigt werden. . :
®
u. Gi rotieren und parthien ift bey ſchwerer Strafe verboten.
"Ein jeder foll feinen Dienft und Schuldigkeit für ſich thun; und Leinen vor den
andern begünftigen.
Alles Tobafrauchen in den Zimmern fol jedermänniglich verboten feyn,
"Bey dem Eintritte der Gefangenen müffen fie ihre Kteider ablegen, und mit det
geordneten Kleidung vom Haufe gekleidet werden. Bey ihrer Loslaflung aber werden
ihnen ihre abgelegten Kleider wieder zurückgegeben, nebft einen Meifegeld, je nach ihrem
Verhalten während der Zeit fo fie im Haufe gewefen, von 10 bis 80 Batzen.
Das Ausreiffen zu verhindern, fol den Gefangenen fugleich bey ihrem Eintritt
eröfnet werden, daß in ſolchem Fall und bey ihrer Wiedereinholung, die wirklich ausge:
ftandene Strafjeit De nicht angerechnet werde, fondern fie folge von dem ‘Dato der
Miederanlangung im Haufe, ganz und von Anfang her gerechnet, ausmachen müffen:
und daß, wenn fie zum zweyten mal austeiffen follten, ae | |
im | im
Schallenhaus, Arbeitshaug,
fie mit den Springfetten belegt -werden|fie in das Schallenhaus verfegt werden
wuͤrden. wuͤrden.
Die Gefangenen in dieſem Haus follen| Wenn die Gefangenen des Hagſes auſſer
zu der fchwerften und efefbafteften Arbeitidemjelben gebraucht werben; fo fell mit aller
gebraucht, auch mit aller Sorgfalt daraufl Sorgfalt darauf geachtet werden, daß fi
geachtet werden, daß fie mit den Gefange:|mit den Gefangenen von dem Schall
nen von dem Arbeitshaus . [haus on
Seine Gemeinſchaft Baden, und daß fle fo wenig möglich an gleichem Ort arbeiten.
Diejenigen, deren Strafjeit zu Ende ift, werden von ber Direktion. entlaffen,
mit einem Atteftat darüber verfeben, den Gemeinden davon die behoͤrige Nachricht gege:
‚ben, und. ihnen zus Obforge anbefohlen; es fey dann, daß fie auf Anzeige und Verleitung
der Direktion länger enthalten‘ werden,
Alle Wochen fol ein.: oder wenn es nöthig wäre zwenmal von den Weibern ir
nbenben Zuchtmeiſter und der Untermagd eine Waͤſche gehalten werden; waͤre mehmt
Hauͤlfe vonnören, fo koͤnnen mit Einwilligung des Verwalters Tnverdächtige Gefanger
dazu gebraucht werden. Ä | |
Alle Wochen foll den Gefangenen ein weißes Hemd gereicht werden, wie aud alt
ſechs Wochen ein Paar weiße Leintücher und im acht Tagen ein Tiſchtuch, wie auch alı
Tage in jede Arbeitsftube ein weißes Handtuch, welches der erſte Zuchtmeifter dem Lntr
zuchtgeiſtern, dieſe aber den Gefangenen übergeben, dafuͤr aber das ſchwarze Zeug von
den Öefangenen abnehmen, und dem erfien Zuchtmeifter einliefern werben,
— — —
D en
—
Den Gefangenen, denen beym Eintritt die Haare abgefchnitten worden, foll
folches alle zwey Monate wiederholt werden, welches von einem unverdächtigen Gefans
genen gefchehen Bann.
In Oefen und Küche follen flatt. Holz, Turben (Torf) gebraucht werden,
In dem Haus fol wohnen der erfte und zweyte Zuchtmeifter mit ihren Weibern
Ss Mägden, zwey ledige Unterzuchtmeifter, und wo möglich der Webermeiſter und die
in.
Auch erhalten in dem Haus freye Koſt, der erſte und zweyte Zuchtmeiſter ſamt
ihren Weibern oder Maͤgden, der Webermeiſter, alle Unterzuchtmeiſter und die Koͤchin,
fuͤr welche ein beſonderer Tiſch verordnet iſt.
| Den Zuchtmeiftern, welchen ihr Dienft in keine Weiſe noch Wege an ihren
Ehren nachtbeilig feyn fol, (laut Decret von 2. December 1751) wird jährlich eine-
Kleidung gegeben, beftebend in Roc, Weſte (Wammes) und Hofen von blauen Tuche,
mit weiß mietallenen Knöpfen, und [hwarzem Hut mit einem weiſſen Knopf.
Ben dem Eintritt ins Haus erhalten die Zuchtmeifter ein Seitengewehr, mit
weiß federnem Kuppel, welches fie über die Schulter über den Rock tragen, und eine
Flinte; diefe müffen fie aber beym Austritt ans dem Haus in gutem Stand wieder
übergeben. | | J
Von denenjenigen Gefangenen, ſo ihre Verkoͤſtigung ganz oder zum Theil zu
bezahlen im Stände find, ſoll der Verwalter jährlich 32 Kronen oder was fie zu geben
dermögend find, und von der Direktion beftimme worden, beziehen, und folches in feine
Rechnung bringen. -
. | 2 Ge Im Im
Schallenhaus. —— | Arbeitshauf, _
Ben ihrem Eintritte foll von ihnen ein] Bey ihrem Eintritte foll von ihnen ein’
Eignalement gezogen, und ben der £06:|Signalement gezogen werden,
laſſung ihnen alezeit die Stadt zu betreten
verboten ſeym z Ä
| Diefe Verordnung , fo viel fie die Zuͤchtlinge anſieht, fol zu jedermanns Verhalt
allezeit in der Arbeitsfammer angefchlagen fenn, und den erfien Sonntag jeden Monats
uach dem Gottesdienft des Morgens von einem Zuchtmeifter den Züchtlingen abgelefen
werden. Dem Verwalter liegt ob zu wachen, daß folches geſchehe.
Befondere Berordnungen,
“
2 Küche und Speifeordnung.
Wi⸗ die Gefangenen des Morgens, Mittags, und zu Nacht geſpeiſet werden ſollen,
iſt auf der zu Ende des Reglements beygehenden Tabelle verordnet, welche ſo viel immer
möglich, befolget werden fol, “Beil aber im Sommer die grünen Gemuͤſe nicht alfegeit
genan auf die beftimmte Zeit, aud nicht in hinlänglicher Maaß vorhanden find; fo kann
der Verwalter eine Zeit lang hierinn das benoͤthigte abändern, auch wenn das Obſt nicht
theuer ift, damit abwechfeln, |
Für den Tiſch der Zuchtmeifter, für die Bedienten, für die Kranken und zum
Einfchneiden, wird Brod von einzügigem Mehl genommen, für das Brod der Gefans
- genen aber zu eilf Mäs Dinkel, (Spelt) ein bald Mäs Roggen, und ein halb Mäs
ſchwarze Wicken. | |
| An den Sonn⸗, Feſt⸗ und Fleiſchtagen, Mittwochs und Freytags, bekoͤmmt der
Ober⸗ und Unterzuchtmeifter famt ihren Dienften zum Mittageffen Wein, nemlich die
Mannsperfonen ein Viertels und die XBeibsperfonen ein Achtel Maaß.
Die Gefangenen aber nur an Sonn: und Feſttagen, und zwar die Mannsperfonen
ein Viertel: und die Weibsperſonen ein Achtel Maaß (im Schallenbaus nur den jwenten
Sonntag). .
"Am Morgen frühe finder fich die Köchin beym erften Zuchtimeifter ein, um von
demfelben die rohen Speifen, auch Salz, Schmalz und Gewürz für denfelben Tag zu
empfangen. Ein Unterzuchtmeifter liefert ihr auch das den Tag vorher eingefchnittene
Suppenbrod. Das erforderliche Fleiſch nimmit fie, gegen einen Zettel von dem Verwalter,
gus dem Schlachthauſe. J
Das Fruͤhſtuͤck ſetzet fie ſogleich zu, um ſolches zu rechter Zeit zu liefern; hernach
richtet ſie auch auf den Mittag zu, jedoch nicht eher, als es fuͤr die Zubereitung der
Speiſen noͤthig iſt, damit der Torf ſo viel moͤglich, geſpart werde.
Die Speiſen muͤſſen wohl gekocht, auch recht geſalzen, geſchmalzen und gewuͤrzu
dabey aber aller Ueberfluß vermieden werden.
0. Es ift aber nicht genug, daß blos das Eſſen gefund und ſchmackhaft zubereitet
werde, fondern hiebey vornemlich auch auf die Reinfichkeie zu feben, wofuͤr die. Köchin
alles Küchengefchirr auf das Aufferfte fauber zu halten Bat. |
Das duͤrre und grüne Gemüfe und Obſt foll fie wohl erlefen und fdubern, auf
daſſelbe und das Fleiſch wohl wachen. | BE
Und da der Reinlichheit vieles abgehen würde, wenn andere Perfonen, als dieje
nigen , welche in dee Küche zu thun haben, ſich darinn einfinden wollten: fo wird den⸗
felben der Eintritt gaͤnzlich unterfagt, oo =
Bey dem Anrichten der Speifen wird die. Ordnung beobachtet, daß:
1) Den Kranfen, . W . re
2) den Zuͤchtlingen
angerichtet, für den Zuchtmeiſter⸗ und Dienſtentiſch aber erſt alsbann das Eſſen aufgeſtellt
wird, wenn von den verſchiedenen Tiſchen abgetragen iſt.
Damit auch die Speiſen nicht erkalten, ſo ſind die angerichteten Schuͤſſeln ſogleich
zuzudecken. . J
Sobald
« *
% x
seen. on 193
ſolche durch die. Zuchtmeifler in der
Naͤgde in’ sie Weiderftube mit Hülfe
te ausgefegt,:-und die Fenfter in
's auch unter dem Effen täglich.
ven übrigen Jahreszeiten, wenn '
geſchloſſen, und es ift genug,
die Fenſter geöfnet werden,
ihern mit Reckholder (Wachs
ındheit des Hauſes in allem
ſolches geſchiebt wöchent:
chigte Wein von einem
| im geordnete Man
nit Waſſer aufgeftellt.
und legt auf jeden
in ſo 'viel gleiche
Theil, ohne die
'enfte. hut, die
brig gebliebene
der Koͤchin,
»Schweine.
les Geraͤthe
Ingleichen
vahrung.
er, das
is zum
194 20, Verorbdnung ur DIE Zucht hauſer
Ordnung der- Lein: und Wollenſpinnerey und
Webereh.
Dem Verwalter oder unter ibm ſtehenden Vra hoiere em. zu, wegen atzahelch erfor⸗
derlichen Einkauf der Ryſten, (Hanf) Flachs, Wolle, oder andern Materialien, das
noͤthige vorzukehren, welches zuc bequemſten Zeit und im wohlfeilſten Preiſe geſchehen ſoll
Dem Webermeiſter theilt er alle Wochen das Geſpinſt aus, haͤlt darüber ein
- Buch, morinn die Abgabe der rohen Waare, die Lieferiing des Garns oder Wolle, der
annoch verbleibende Reft, und die Urſache ber nicht gefchehenen voͤlligen Lteferung, von
Woche zu Woche anzumerfen if,
Der Verwalter ſowohl als auch der Webermeiſter und die einige Aufſicht haben,
ſollen vorzüglich darauf feben, daß die Gefangenen nach ihrem beiten Vermögen gleich
förmiges, nicht zu hart und nicht zu weich gedrebtes Garn ſpinnen, auch waͤhrend der
Arbeitszeit derſelben fleißig obliegen.
In der Männerftube bat der Bebermeifter, und in ber Weiberfube er und des
Zuchtmeifters Weib die Aufficht.
Das Garn wird dem, Wehermeifter nach der Gewicht und Strangen überliefert,
am es zum Bauchen und zum Weben zuzubereiten; dieſe Lieferung ſchreibt der Buchhalter
in ſeine Buͤcher ein, und nachdem ihm ſolches zuruͤckgeliefert iſt, werden die Strangen
wiedermalen gewogen und gezaͤhlt, welches er auch anmerft,
Das: Garn muß alsdann der Webermeifter beftens fortiven, damit nicht grobes
und feines durcheinander komme. R
Wenn diefes gefcheben, fo wird jede Gattung befonders getvogen, in das Buch
ha gen, und’ dabey bemerkt, wie viel Ellen ber Weber aus dem Pfunde zu liefern
a e.
Wenn die Lieferung des gewebenen Tuchs gefchieht, fo ift darauf zu fehen, daß
man ſolche Ellen richtig erbafte, und die Gewicht des Garne heraus komme; ; m welchem
- Ende der Buchhalter jedes ab dem Stußl kommende Stück meflen und eraminiwen fol.
& Das Tuch foll nicht zu viel Schlichte haben, und vollkommen trocken fem; doch
wird dabey nach bisherigem Gebrauche das gewohnte abgezjogen.
Zu dem Spuhlen koͤnnen dem Weber ein his zwey ſchwaͤchliche, oder fonf zu keiner
andern Arbeit taugliche Perſonen uͤberlaſſen werden.
Der Webermeiſter hat dann beſonders darauf zu ſehen, daß eine gute, dauerhaſt
und untadelhafte Waare gemacht, und nichts verſchleppet und veruntreuet werde, inmaßen
er dafür gut ſtehen ſoll.
Pfliichten des Verwalters ſo uͤber beyde Häufer
geſetzt iſt.
€ ſoll die vorhandenen Ordnungen in allen Stücken bandhaben, und einen jeden anfab
ten, denen darinn vorgefchriebenen Pflichten ein volltommenes > Oenügen zu leiſten; u
, - diefem
biefem End, fo viel-es-feine Geſundbeit zulißt, das Schaffen s und. Arbeitshans täglich
befuchen und nachfehen,, ob jedermann, insbefondere die geordneten Aufſeher und Dienſten
jedes Hauſes, jeder feine Pflicht thue, ob die Sefangenen fleißig arbeiten, ob fie ihre
geordnete Nahrung vorgefchriebener maßen richtig und gut erhalten, und ob fie und das
Daus reinlich gehalten werden.
Ä Die Störrifchen, Ungehorfamen und Traͤgen, nad bahender Eompeten abſtrafen
laſſen, oder nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde ſolche der Direktion anzeigen.
Auch zuſehen, daß der Pfarrer und Schulmeiſter ihre Pflicht thun, beſonders
aber, daß von dem erſten Zuchtmeiſter, deſſelben und der uͤbrigen Zucht: und Webermeiſter
Pflichten, und die Generalverorduungen, des Jahrs viermal, ev von drey zu drey Monat,
laut abgelefen werden.
Sich ebrbar, vernünftig , unanftößig betragen, und gegen -feine Untergebenen
nicht zu gemein machen, auch jeden ohne alle Leidenſchaft und Partheylichkeit an ſeine
Gebühr weiſen, und von daherigen Ordnungen im geringſten nicht abweichen.
Für die in Handen habende obrigkeitliche Caſſe, Buͤrgſchaft leiſten.
Ueber die Haushaltung und derſelben ne und Husgabe getreue Rechnuns
fuͤhren, und dazu folgende Buͤcher halten, als:
1) Eines über die Gefangenen.
2) Eines über das Einnehmen der Hanshaltung und Kleisung.
3) Eine Generalcontrolle uͤber das Ein: bmen und Aue geden die Fabricatlon
betreffend.
Die Gebaude wohl in Ehren Gaften, t die Kamine feißig rußen laſſen; alles Baus
wefen aber, fo nicht zu der hoͤchſtnoͤthigen Unterhaltung der Gebäude gehört, darf der -
Verwalter nicht veranſtalten, fordern fol ſolches der Direktion unverzůglich anzeigen.
Zu dem Hausrath und Leinwand gute Sorge tragen, mie auch zu den in ‘dem
Magazin vorhandenen Kleidungen, wollenen und leinenen Tüchern, Gefpinft, Wolle ıc,
alles gefliffen auf das Inventarium ſetzen, bey feiner alljaͤhrlich abzulegenden Rechnung
ſolches beylegen, anzeigen wie ulles . verwendet worden, und das abgegangene etwa noch
verwendet werden koͤnute, oder ob es gaͤnzlich unbrauchbar ſey.
Das Brod alle zwey Tage gegen auszuſtellenden Schein im Spital abholen, aber
nicht friſch ſondern erſt wenn es drey Tage alt iſt, yerſpeiſen laſſen; auch der Köchin
für das bendchigie Fleiſch, welches aus dem Schlachthaus erhoben wird, und dafuͤr er
mit dem Metzger (Fleiſchhacker) einen billigen Accord zu treffen bat, den behoͤrigen Zedel
geben.
.
Der gefortene Unten, (Butter) das Schal; ( Schweinfett ) ꝛc. info forn darjenige
fo i in dem Haus gemacht wird, nicht zuteicht, zu rechter Zeit anfchaffen, um wo o möglich
immer einen Vorrath auf ein Jahr zu baben.-
Auch von den duͤrren Gemuͤſen, als Erbſen, Ef, Hirs, Bohnen. und Gei⸗
fien ꝛtc. den vendihigien Vorrath anfchaffen.
vi
Bb 2 I | ee
Was aus dem Magazin an Kleidungsftücken geliefert wirb, und an wen fie
abgegeben worden, getreulich aufzeichnen.
In feine Rechnung wird er alles Einnehmen und Musgeben, es fen, was er von
eingehenden Geldern von dem Buchhalter empfängt (deilen führende Bücher über ven
Einfauf und Verkauf ihm jederzeit zur Einficht offen ſtehen ſollen) oder fonft von verkauften
Artikeln aus dem Haus, als Tusben: ( Torfs) Aſche ıc., denn auch was zu der Kleidung
und Nahrung, im weiteften Verftand genommen, gehört, nebſt dem fo er zu Beſtreitung
daheriger Husgaben aus der Standscafle erhebt, behörig und getreulich einbringen; infons
derheit die Confumationstabellen und Kleiderrechnung, nach dem ihm vorgefchriehenen
" Formular führen.. .
—
Alle Gefangene, fo in das Haus treten, mit ihrem Geſchlechtsnamen, Zunamen
und Geburtsort einphreiden; von ihnen ein genaues Signalement ziehen, auch, falls fie
im Haufe flerben, den Tag ihres Todes aufzeichnen, mwoben noch bemerkt werden Jo, der
Tag ihres Eins und Austritts, von wen und für weiche Zeit darein verfällt, welches ihr
Vergeben, ob fie einbefchlofjen feyn follen ıc.
Ein folches Verzeichniß, und wie fie fich verhalten, fol er jährlich der Direftion
eingeben, um nach dem Decret vom 27. Merz 1782. folche dens Deutſch⸗ Sedelmeifter
und Vennern zuftellen zu können. “ oo |
Bey ihrem Austritte wird er ihnen nach dem vorgefchriebenen Formular einen
Abfchied geben, und nach dem Gutfinden des Direktors. diefes Departements ein Keifer
geld entrichten.
Alle Gefangene follen auf ihrer Kleidung mit einer Nummer bezeichnet fen; bey
Abgehung eines derfelben ſoll dann dem erſt ankemmenden deffen getragene Mummer
gegeben werden, | nn
Bey der Vollziehung der von der Direktion felbft auferlegten größern Zuͤchtigun⸗
gen, fol ein Mitglied derfelden perfönlich zugegen fen, damit hierunter weder unzeitige
Barmherzigkeit noch firäfliche Partheylichkeit vorgehe, auch folfen. dergleichen in den
Büchern aufgezeichnet werden, damit man allezeit feben koͤnne, wie oft fich einer vergan⸗
gen babe, und bey Wiederholungen die Strafe vermehrt werde,
Wenn den Gefangenen Geld von den Ihrigen zugeſtellt wird, fo foll es der Ber
walter in Verwahrung nehmen, darüber in einem befondern Büchlein eine genaue Controlle
führen‘, und zum Beſten derfelben anwenden; doch ohne Vorwiſſen der Direktion weder
an ihrem Unterbalte noch an ihrer Züchtigung und Beftrafuug etwas abändern.
art Die Gefangenen zu feiner Particulararbeit gebrauchen, noch daß andere es thun,
geflatten..
Auf das Verhalten der Gefangenen achten, die Boshaften, Störrifchen und Unge⸗
horſamen mit Befcheidenheit abftrafen laſſen, nachher aber der Direktion anzeigen.
‚Von den Verwandten oder Gemeinden der vermöglichen Züchtlinge, auf dem
beſtimmten Fuß das Koflgeld einfordern, auch zu Anfang jeden Monats der Direktion
einen kurzen Etat der Ausgaben vorlegen; wenn aber aufferordentliche Dinge vorfallen,
ſolche unverzüglich der Direktion anzeigen, - Ed
N
Eyd des Verwalters des Schallen: und Arbeitöhaufes,
den er der Commißion bey feiner Ermählung ſchwoͤrt.
Derkise ſchwoͤrt der Stadt Bern Tren und Wahrheit zu leiſten, derſelben und der unter
ſeiner Verwaltung ſtehenden Haͤuſer Mugen zu — und Schaden zu wenden, nach
ſeinem beſten Wiſſen und Vermögen,
Des Hauſes Einkommen und Ausgeben getreulich aufzuſchreiben, und ſo
wie auch um alle darinn gemachte Arbeiten gebührende Rechnuug zu tragen, von allem
aber nicht das wenigfte in feinen Mugen zu verwenden,
Den Gefangenen alles das, mas ihnen zu ihrer täglichen Nahrung, und fonft zu
gewiſſen Tagen geordnet ift, ohne einige Hinterhaltung auszurichten, auch eine fleißige
Aufficht zu halten, daß durch die Aufwärter ihnen nichts davon entzogen werde.
Ueberhaupt aber alles dasjenige zu leiften, mas die vorhandenen Ordnungen und
feine Pflichten des meßrern ausweifen und von ihm erfordern, und auch noch ferners anges
ordnet werden möchte, wie es einem getreuen und gewiflenbaften Verwalter gebuͤhrt und
wohl anſtehet.
Alle Gefaͤhrde vermitten!
wormular des Abſchieds, ſo von dem Verwalter
— ertheilt wird.
Ferweiſer diß N. N. gebuͤrtig von N. ſy von Mn für o o Jahr
ins — vom verfällt vum hat ſeine zeit ausgebient, und fich —
et verhalten. B de | =
.Solches befcheint in Bern dm FR =
3 » x = . N. N.
F (L.S,) | Verwalter
Pflichten des Buchhalters des Schallen⸗ und
Arbeits hauſes.
E. ſoll nach Innhalt des von ihm beſchwoͤrenden Eydes, der Stadt Bern Treu und
Wahrheit leiſten, insbeſonders aber zum Nutzen und Vortheil des Schallen : und Arbeiter
baufes fein mögliches thun, die vorhandenen Ordnungen in allen Stücken handhaben,
Befonders auch zu Führung getreuer Mechnung eine Sontsolls über das Einnehmen und
Ausgeben die Fabrication betreffend, halten,
853 | Alle
Alle Wochen dem Weber oder Spinnmeifter das benötigte Gefpinnft, Wolle ic.
übergeben, deflen Gewicht und die daraus gemachte Arbeit getreulich aufzeichnen, und
ihm daben verdeuten, was für eine Sorte Garn, Wolle oder Tuch ic. er ſpinnen oder
weben. laſſen ſoll. |
Alles Tuch, es fen wollenes oder leinenes, foll aus der eigerien. Weberey erhoben
werden, woben der Buchhalter zu forgen bat, daB die benöthigte Ryften, (Hanf) Un
ſpunnen, (erg, Deede) Wolle, und Leder zu den Schuhen, zu rechter Zeit und iu
woohifgilitem Preiſe angelauft werden. Weber deren Eingang und Ausgang wird er eine
genaue Controlle führen. | Ä
Endlich fol er die ihm eingehenden Gelder dem Herrn Verwalter jereilen ent:
richten, und demfelben alle Wochen Rechnung ablegen. Desgleichen aud) ein Verzeichniß
son der im verfloſſenen Monat verfertigten Arbeit und den Zuͤchtlingen ausgetheinten Praͤ⸗
mien der Direktion vorlegen ; aufferordentliche Vorfälle aber derfelben unverzüglich anzeigen,
Eyd des Buchhalter, den er Der Direktion bey ſeiner
Erwaͤhlung ſchwoͤrt.
D eeſelbe ſchwoͤrt der Stadt Bern Treu und Wahrheit zu leiſten, derſelben und insbe
ſonders, was von dem Schallen⸗ und Arbeitshaus feiner Aufficht und Leitung anvertraut
wird, Nugen zu fördern und Schaden zu werden, nach feinem beften Wiſſen und Ver:
mögen. Was von dem Einkommen oder Ausgeben des Haufes und darim gemahten
Arbeiten ducch feine Haͤnde geht, getreulich aufzuſchreiben, von allem aber wicht das wer
nigfie in feinen Mugen zu verwenden. nn
Ueberbaupt aber alles dasjenige zu leiſten, was die vorhandenen Ordnungen und
feine Pflichten des mehreren ausmweifen und von ihm erfordern, auch ferners angeorduet
werden möchte, wie es einem getrenen und gewiflenhaften Buchhalter wohl anftebet,
Alle Gefährde vermitten! Ä
Pflichten und Inſtruktion des Pfarrers ſo über beyde Haͤuſer
| nn geſetzt iſt. E -
HD. ein Beiftlicher die Verrichtung feines Amts allezeit nach dan Zuftande der ihm zur
Seelforg änvertrauten Perfonen einrichten foll, in dem Schalten: ımd Arbeits haus dann
ein Auszug von lafterhaften Perfonen , die zum Theil Huswürflinge des menfchlichen Ger
ſchlechts find, zu finden ift; fo wird der Pfarrer von feldft willen, wie er denfelben das
Geſetz auslegen, ben Greuel ihrer Verbrechen vorftelen, und fie dadurch zu einer wahren
Buße leiten foll. Ä | Ä
An den acht Communionstagen und dem Baͤttage wird er des Morgens zu det
vorgefchriebenen Zeit eine Predigt halten; an den übrigen Sonntagen aber an deren Statt
die Heilige Schrift Abfchnittsweife mit den Züchtlingen Tefen und erfläcen, das erklaͤrte
mit ihnen duch Frag und Antwort wiederholen, und auf ihre Umjtände anwenden,
Zu
zu der an den gleichen Zagen nady dem Mittageſſen zu baltenden Unterweiſung,
kann er ein ibm beliebiges Lehrbuch gebrauchen: daben iſt aber vornehmlich die Sitteulehre
mit ihnen zu betreiben, und zwar bejonders derjenige Theil, in welchem gezeigt wird, wie
der Menfch böfe und laſterhaft werde, die Böfen und Lafterhaften aber wieder zur Beſſe⸗
zung gelangen,
Ueberhaupt hat der Pfarrer feine Arbeit an jedem Züchtlinge infonderheit darauf
"einzuleiten, daß .diefe verlornen Schaafe ihren getreuen Hirten, zu ihrer Seelen Heil
wiederum zugeführt, und fie, wenn fie etwa ihre Freyheit wieder erlangen follten, zu
gefltteten, wenigſtens zu unſchaͤdlichen Bürgern des gemeinen Weſens gemacht werden.
Und da es ſich ſchon öfters erzeigt bat, daß diefe Arbeit an ihrer Beflerung befonders
dannzumal von guten Erfolge gewefen ift, wenn Gott der Herr die Züchtlinge mit Krank⸗
beit heimgeſucht bat; fo wird der Pfarrer nicht ermangeln, von dergleichen günfligen Um⸗
länden zu ihrer Befehrung beften Grbrauch zu machen: wie dann die Kranken überhaupt
feiner geiftlichen Obſorge beftens anbefohlen werden, ar
Weil es fi auch bisweilen zuträge, daß folche Perfonen in das Haus kommen,
welche noch ganz und gar feinen Unterricht genoffen haben, und denen das A, B, €,
und das Leſen noch unbekannt iſt; fo Liegt auch diefes dem Pfarrer oder Schulmeifter beft:
möglich zu erftatten ob,
Wenn endlich ein Züchtling des eins oder andern Haufes flirbt; ſo foll der Pfarrer
deffen Tod feinen Verwandten, oder dem Pfarrer, aus deffen Gemeinde der Verftorbene
geweſen, unverzüglich einberichten,
Pflichten und Inſtruktion des deutſchen Schulmeiſters in dem
| Schallenhaus.
N, die Abficht diefer Obrigfeitlichen Wohlthat, den Gefangenen, nebft dem gewoͤhn—
lichen Öottesdienfte an Sonn: und Fefltagen, täglich eine Stunde zum Neligionsunter:
richt zu gönnen, dahin gebt, lafterbafte, nicht felten aus bloffer Unwiſſenheit Tafterbafte
Menjchen zu richtigern Religionsfenneniffen, und durch diefelben Gott und der Tugend
näber zu bringen; fo wird der Schulmeifter in allen feinen Handlungen auf diefen wichtigen
Endzweck Rückfiht nehmen.
Die Zeit die zu diefem Unterricht beftimme wird, ift täglich eine Stunde, und
zwar Sommer und Winter von 11 bis 12 Uhr. Davon wird jedoch ausgenommen der
Sonntag , als deffen Beforgung wie bis dahin dem beftellten Prediger überlaffen wird,
Die Religionsftunde foll jedesmal mit Geſang angefangen werden,
Auf den Sefang folgt das Gebet, fo eigentlich für den Gottesdienft im Arbeits:
haus verfertigt, und dort bis dahin gebraucht ward, Dieſes Geber wird auch der Schul:
meifter von Zeit zu Zeit den Gefangenen erklären.
Der Unterricht ſelbſt foll durch Frage und Antwort gefcheben, nach Anleitung des
Heidelbergiſchen Carechifinus und der Biblifchen Gefchichte, welche wechfelsweiie ——
erklaͤrt
erklärt werben, fo daß für jedes wöchentlich drey Stunden befiimme find. Det Schul
‚ meifter wird fich daben der aͤuſſerſten Einfalt: und Deutlichkeit befleiffen, imfonderheit jede
Religionswahrheit auf die Befferung höchft verdorbener Herzen anzuwenden trachten.
Da es nicht felten fich zuträgt,, daß Ununterwiefene, oder folche die nicht Lefen
Finnen, ins Schallenwerf oder Arbeitshaus gefegt werden, fo ift auf beydes befonders zu
achten, damit die legtern vorzüglich nach und nach zum Leſen geleitet werden,
Der Unterricht wird befchloffen, mit dem fürs Arbeitshaus gedruckten Geber.
- Endlich foll er ſowohl bey Kranfenbefuchungen als übrigen Gefchäften dem befkd:
ten Herrn Pfarrer an die Hand gehen.
Dieſe Pflichten nach beſtem — zu erfuͤllen, ſoll der en der Dis
rektion —— angeloben.
Pflichten und Inſtruktion des franzöfifchen Säytmelfe
Ä fo beyde Häufer zugleich zu beforgen hat.
D, bey dem Schaflen: und Arbeitshaus Fein Frangöfifcher Prediger gebalten-wird; fo
muß der fonn : und fefttägliche Gottesdienſt für die Gefangenen diefer Sprache von dem
franzöfifchen Schulmeifter verrichtet werden.
An folhen Tagen foll er immer einẽ Stunde Vors und eine Stunde Nadhmits
tags demfelben obliegen, wobey er fich gleich wie ben den Kranfenbefuhungen und dem
als Schulmeifter zu gebenden Unterrichte fo zu verhalten hat, wie folches den Pfarrer und
deurfchen Sculmeifter vorgefchrieden worden und deren Dbliegenpeiten des mehrern
ausweifen,
Er foll vornemlich alle Sonntage Vor: und Nachmittags im Schallenhans, und
Donnerflags und Samflags von ıı bis. 12 2 im Arbeitshaus, die —
Unterweiſung halten.
Pflichten des erſten Zuchtmeiſters, welcher auf Vorſchlag
der Direktion erwaͤhlt wird.
D eeſelbe wohnt im Haufe, und hat freye Koſt, fol verheyrathet ſeyn, oder eine Mag
halten, das Haus und die darinn enthaltenen Gefangenen beforgen, felbige aber zu feinen
eigenen Gefchäften nicht gebrauchen ; uͤberhaupt des Hauſes Dtußen fördern and Schaden
wenden.
Alle Lebensmittel foll er in der Vorrathskammer unter feiner Auf cht — und
was täglich davon noͤthig iſt, der Köchin einliefern.
Keine Gefangene ohne id des Verwalters und vorgemwiefene Erkanntniß weder
annehmen, noch loslaſſen.
Die
Die auf Lehendlang ins Haus erfeunten von den weniger Fehlbaren im Haus
föndern und in;befondere Kammern, thun, felbige immer genau nady der ausgefällten Ers ..
kanntniß halten, und "euttoeder mit ben Springferten belegen, oder an Karren ſchmieden
laſſen, w.
Die Maͤnner und Weiber in beſondern Kammern halten, auch ſelbige ſo viel
moglich bey der Arbeit ſoͤndern.
Diie Gefangenen reinlich halten; zu welchem Ende ſein Weib, nebſt dem Weib
des zweyten Zuchtmeiſters und der Untermagd, ſie woͤchentlich — untertjaſchen,
fo oft es noͤthig ihre Lager reinigen, und die Kammern fäubern ſoll.
’ ern das Brod im Spital abgeholt wird, Toll er ein Verzeichnis der in Bedie⸗
nung ftehenden Perfonen und Gefangenen beylegen, und die vorgefallenen Veränderungen
anzeigen.
Iyhm iſt alles Wirthen verboten, und er ſoll auch nicht zugeben, daß ſolches von.
jemand geſchehe. Die Gefangenen foll er, ben Strafe der Entfegung, weder auf’ den’
Gaſſen noch in den Kellern trinken laſſen, nach felbiges ſelbſt thun; ihnen nicht zulaffen
etwas zu faufen oder zu verfanfen, auch ohne Vorwiſſen des Verwalters ihnen nichts
zukommen laflen,
Bey gleicher Strafe iſt ihm auch verboten, Bros oder andere eebenamite zu ver⸗
kaufen oder zu verſchenken.
Die Kranken ſoll er dem Verwalter anzeigen, damit fm mit Armen und
befferer Nahrung geholfen werden könne.
Darauf achten, dag RR und Abende, ebe man die —— ſpeiſet,
mit ihnen gebetet werde. —
Sie nach vorgeſchriebener Ordnung auf die angewieſen⸗ Arbeit ſelbſt fäßren, ober °
buch die Unterzuchtmeifter führen laſſen, aber zu feiner Partifulararbeit gebrauchen.
Alle Eonntage von der wöchentlichen Arbeit der Gefangenen, dem Direktor dieſes
Departements ein Verzeichuiß eingeben, die Arbeit ſey im oder auſſer dem Hauſe gemacht
gedem Unterzuchtmeiſtet wird er eine gewiſſe Anzaht Gefan ne übergeben, welche‘
bey a ber Entſetzung genäu auf fle achten ſollen, indem ſie ſich, wenn einer aus⸗
reißt, fihmwerer - Verantwortung ausfegen. |
.Die Boshaften und Widerſpaͤnſtigen fol er nicht one Vorwiſſen der Direttion
eigenmächtig defträfen; ausgerrommen etwa ein paar Streiche mit dem Rinderzäßn für -
geringere Verſehen.
Zu. dem vorhandenen Hausrath und Werkjeug gute Sorge tragen ;.:baher ift ine
verboten, weder davon, noch von was es immer ſeyn möchte, etwas in feinen Rutzen
zu verwenden; im Gegentheil ſoll er darauf Ba, daß biefe Borfgrife von jedermann
beobachtet werde, en
Er foll eines’ jeweiligen Hhrn. Dräfenten, Direktors ober des Vervalters Der
fehlen ohne Widerrede gehorchen, und die Ordnung ” zn gefliſſen befolgen.
Beckmanns Befeze VIII Theil. Im
Im j 2. Dyme. ne
Schallenhaus. | Arbeitshaus.
Alle Werktage ſoll ey des Morgens fruͤhſEin paar.mal in der Woche ſoll er die
und des Abends die Kehr in der Stadt machen, Kehr in der Stadt und auf den Spaziergän;
was an Schu, Koth oder Unraih angerroffenigen machen, um zu fehen, wo etwas zu ſaͤu⸗
wird, den Unterzuchtmeiftern anbefehlen, fort:|bern fene, und fodann wechſelsweiſe bie be:
zufchaffen, nnd fonft alles das veranftaltert, noͤthigten Leute wis ben Zuchtmeiftern dafuͤr
was * Reinlichkeit und Sauberhaltung der ausſenden.
Stadt beytragen mag; dazır aber nicht mehr -
als die benoͤthigte Anzahlder Gefangenen nach
Vorſchrift und wechfelsweife gebrauchen, und
den Kehricht Ablicher weife in Haufe anlegen,
Mach feiner Zuruͤckkunft dann foll er im Haufe verbleiben uns Auffcht halten,
VI: die Gefangenen fleiflig zur Arbeit angehalten werden.
Zu der ihm jährlich übergebenen Kleidung gute Sorge tragen, und reinlich damit
mingehen, daß er. auch bierinn den Lintergebenen ein gutes Beyſpiel ſeye.
Ohne des Praͤſit denten Erlaubniß nicht auſſer dem Hauſe uͤbernachten.
Endlich ſollen je von drey zu drey Monat, an einem Sonntage fih alle Zucht:
meiſter, wie auch der Webermeiſter verſammeln, und der erſte oder einer der uͤbrigen Zucht⸗
weiſter, ſowobl ihre, als des Webermeifters Inſtruktion and uͤbrige Generalveroconungen
laut vorleſen, damit ſolche nicht in —E kommen.
= Eyd des erſten Zuchtmeiſters im Schallen⸗ und
— Arbeitshaus. |
Sims der erſte Zuctmeifter i im 1 Schallen: und. Arbeitsbaus, der Siadt Vern —
und Wahrheit zu leiſten, derſelben, und insbeſondere des Schallen⸗ und Arbeitsbouſes
. Nugen zu fördern und Schaden zu wenden; feinen Vorgejegten gebührenden Gehorſen
zu leiften, zu den Gefangenen gute Sorge zu tragen, und felhige weder — ihm
aubefohlen if, noch irgend zu feinen eigenen Gefchäften. zu — — ihm
anvertrauten getreulich umzugehen, und nichts davon in feinen Nutzen zu verwenden, als
infofern es feine Inſtruktion ihm. zugiebt; auch uͤberhaupt alles dasjenigg. —
ih erfüllen, was in denen ihm zuzuſtellenden Inſtruktionsartikeln ‚enthalten if.
Ohn alle Gefäßrder
w
a:
lichten des zweyten Zuchtmeifters, wozu er von der Direftion
rvwaͤhlt und in Eydesgeluͤbd aufgenommen wird.
4
Daran Sol u — oder eine, Med ak wohnt i im: — und hat freye
He —
Er ſoll den :erften Zuchtuteifter in Beſorgung dee Gefangenen, derfelben Rein
—* , wieauch imn der Reinlichkeit des Hauſes — * und gehorſam ſeyn, des Hauſes
— foͤrdern und Schaden wenden.
Keine Selangene⸗ feinen Hausrach nech Merkeug wu feinem eigenen .
gelangen, —
Sein Weib oder Mas die Gefangenen nenegeidtid; unterwaſchen.
A3 Nicht wirthen, und bey Strafe ‚der Entſetzung, die Gefangenen weder auf der
Gaffe noch in den Kellern trinken laffen, noch felbiges ſelbſt thun; ihnen nicht zulaſſen,
zu en noch I verkaufen, auch ohne Vorwiſſen des Berwalters ihnen nichts zukommen -
often.
Bey ‚gleicher Strafe iſt ihm verboten Brod oder andere lebensmitiel in verkaufen
der. zu verſchenken.
Die 'iihm uͤbergebenen Gefaugenen nad der vorgeſchriebenen Didrung anföl Adeit
führen oder führen laſſen, „und feldige fleiflig dazu anhalten, “
Die Boshaften und Wiberfpänfligen, wie auch diejenigen fo is Verdacht waͤren
austeiffen zu wollen, foll er unverzuͤglich dem Präfidenten-oder dem Verwalter. anzeigen,
doch ohne derfelden Vorwiſſen niemand beftrafen, ausgenommen ein paar Streiche mit
dem Rinderzaͤhn fuͤr geringe Vergeben, a de der Stadt aber anf die —J aus
ſeiner mit grobem Schrot geladenen Flinte ſchieſſen.
Zu dem ihm uͤbergebenen Werkzeug und Hausrath gute Sorge, tragen, nichts
davon entäuffern, das en dem Verwalter fogleid, anzeigen, damit es wieder ig
brauchbaren Stand geftellt, oder fonft zum’ Nutzen des Haufes' verwendet werden koͤnne.
Eines jeweiligen Hhren. Präfidenten, Direktors, und Verwalters Befehlen ohne
Widerr⸗de gehorſam ſeyn, und die Ordnung des Hauſes in wahren Treuen befolgen... -
Die Kleidung: der Gefangenen von Zeit zu Zeit gehau beſichtigen, das mangel⸗
hafte ausbeſſern laſſen, und wenn es neue erfordert, dem Verwalter anzeigen.
Zu ſeiner eigenen Kleidung daun, die er jaͤhrlich neu bekoͤmmt, gute Sorge tragen,
damit reinlich umgehen, und auch hierinn ſeinen Untergebenen ein gutes Exempel geben.
Done eines Hhrrn. Präfidenten Bewilligung nicht auffer dem Haus übernachten.
Obliegenheit dev Weiber oder Mägde des erften und zweyten
Zuchtmeiſters, wozu ſie dem Verwalter angeloben.
V.al allem aus ſollen dieſelben des Hauſes Nutzen foͤrdern und Schaden wenden.
Denen Vorgeſetzten treu, gehorfan und gewaͤrtig feyn.
Michts, was es immer feyn möchte, in ihren Nutzen verwenden.
"Bon den Gefangenen noch den Ihrigen keine Geſchenke annehmen, feinen Hemet |
mit 4 treiben, ihnen weder Brod noch andere Eßwaare verkauſen noch verſchenken.
ee 2 | | Dem
204 ‚20, ‚„VBerorodnung TUE DIE Zuchlyauſer
Dem Verwalter folten fie im allem dem, fo die Hausbalteng angeht, jur Hand
fem, und mas er ihnen hierinn befiehft, ohne Anſtehn noch Widerrede, fleiffig, unver
droffen und getreulich ausrichten.
Immer ſoll eine von den beyden in der. Weiberſtube zugegen ſeyn, die Gefangenen
im Spinnen und Nähen anführen, auch felbft nähen; denn Aufficht halten, daß fie ihre
Arbeit fleiffig verrichten, und fich daben ftill und nach deu vorhandenen Ordnungen ver;
halten. "
*: Die Gefängenen follen fie mit der Untermagb wöchentlich unentgeldlich unter:
waſchen, ihr Lager teinigen, nnd ihre Kammern ſaͤubern.
= ur den’ Kleidern der Zuͤchtlinge fo viel möglich Sorg tragen, ſolche öfters beſich⸗
tigen, wenn es noͤthig iſt ausbeſſern, ‚oder durch dieſelben ausbeſſern laſſie.
Ihnen liegt auch ob, des Sommers mit der Untermagd, oder dazu beſtellten
Merfonen, fo viel es die Zeit zulaͤßt, im Garten zu. arbeiten, und denſelben beforgen zu
Herten, nn a nn
Was fie fonft fire Arbeit verrichten, fol einzig zum Mugen des Hauſes und gar
micht zu ihrem eigenen ſeyn. EEE
. Tas Tuch zum Mähen foll ihnen von dem Verwalter ordentlich eingemeſſen
werden, worüber fle ein Büchlein halten müffen, worinn der Empfang und. die Lieferung
aller und jeder Stücke mit Bemerkung des daraufgegangenen Tuches eingefchrieben wird,
damit man jederzeit die Verwendung defielben daraus erfehen möge,
| Hienebſt haben fie genaueſte Acht zu geben, daß weber an Faden noch abgefallmen
Stuͤcklein Tuch ıc.. das geringfle vertragen oder verloren, fondern alles beſtwoͤglichſ u
Rathe gehalten werde, .
Pflichten der übrigen Unterzuchtmeiſter, wozu ſie von der
Direktion ermählt und in Eydesgeluͤbd aufgenommen werben, -
Die find beſtellt, die Gefangenen zu verwahren ‚ felbe ans und ausjufchmikben, denen
Vorgeſetzten überhaupt an die Hand zu geben, und ihnen geborfam und gewaͤrtig jzu ſeyn.
Alle Morgen ſoll wenigſtens der halbige Theil derſelben zugegen ſeyn, wann die
Zuͤchtlinge ans ihren Schlafzimmern herausgelaffen werden; die übrigen dann ſollen ſich
gleich nach dem Fruͤhſtuͤck einfinden, und alle des Nachts nicht wor neun Uhr aus dem
Haus geben, - u >...
on Das Haus famt allem darinn: fich befindlichen Geräche, wie auch die Gefangenen
und ihre Kammern, follen fie fanber und rem halten, jenen ihre Speife und Kleider brin
- gen, und fie infranken Tagen warten. - |
Zu dem ıbnen übergebenen Werkzeng und Hausrath gute Sorge tragen, nichts
Bavon entäuffern- oder in ihren Nutzen verwenden, das abgehende oder einiger Verbeſſe⸗
zung bedürfende denn Verwalter fogleich anzeigen, damit es wieder in brauchbaren Gtand
geſtellt, oder fonft zum Mugen des Hauſes verwendet werben Pönne, - Nich |
” icht
.
”..
.
-_
Nicht wirtben, nd bey Steafe der Entfegung die Gefangenen; weder auf den -
Gaſſen noch in den Keltern trinken laſſen, noch ſelbiges ſelbſt thun, ‚fie nichts kaufen oder
verkaufen laſſen; auch ohne Vorwiſſen des Verwalters ihnen nichts zufommen laſſen.
Die ihnen übergebenen Gefangenen nach ‚der vorgefchriebenen Ordnung auf die
Arbeit führen, und ſelbige fleiſſig dazu — zu dem Ende nicht zulaſſen, daß die
Karren ſuͤlle ſteben, als eine fo kirz moͤgliche Zeit beym Auf: und Abladen, inſonderheit
das Ausruhen an den Aborten gar nicht geftatten, noch zulaſſen, daß während der Arbeit
jemand’ mit den Gefangenen rede,'die fe es thun Wollen davon abmahnen, auch nicht, wie
bisfiehin geſchehen, bey ber — ſelbſt Hand anlegen, Be und nn helfen und
—— —
Männer und Weiber müffen fie immer fo viel mogüch ve der Arbeit gefönbere
alten.
Die Boshaften und Widerfpänftigen, wie auch u fo im Veid acht waͤren
ausreiſſen zu wollen, unverjuͤgllch dem Verwalter anzeigen, do ohne deſſelben Vorwiſſen
niemand beſttafen, ausgenommen’ ein paar Streiche mis dem Rinderzaͤhn fit geringe
Verfehen; ‚Dingegen die nel en Züchtigungen * Nochſicht und Parıpens
lichkeit vollyichen... | ”
£ Eines jeweiligen Sfr, Präfdenten, Direftors und Verwalters Befehlen oßne
Widertede gehorſam ſeyn/ und die Orbnung des Hauſes in wahren Treuen befolgen.
Bey Strafe der Entfegung iſt ihnen verboten, Brod oder andere Eßwaare zu
verfaufen ober zu verfchenfen.
Zu den ihnen jaͤhrlich aͤbergebenden Kleidungen ſollen fie gute Sorge fragen, reinlich
damit umgehen, und auch hierinn ihren Untergebenen ein gutes Erempel geben.
N Gie find begwaͤltiget, auſſer der Stadt auf die Fluͤchtlinge aus ibrer mit groben
.. geladenen Flinte zu ſchieſſen. |
Pflichten des Weber: und zugleich Spinnmeifters.
V. allem aus fol berſelbe des Hauſes Mutzen fördern und BR wenden, nichte
was es immer fenn möchte, in feinen Mugen verwenden. .
Den Vorgefegten treu, gehorſam und gewärtig ſeyn.
Bon den Öefangenen noch den Ihrigen kein Geſchenk Annehmen, keinen Handel
7
‚mit ihnen treiben, ihnen weder Brod noch andere Eßwaare verkaufen noch ſchenken; alles
bey ense der Entſetzung.
Ihm liegt befonders 06, auf die Spinn⸗ und Weberey zu achten, daher er auſſer
denen vier Ruheſtunden in den Yrbeiteftuben umgeben, und immer gegenwärtig feyn ſoll.
Die Züchtlinge zu denen Arbeiten, wozu ein jeder am beften taugt, anfteflen, fo
daß nach Anzahl der Sphiner und Weber, allezeit genugſame treicher, Kratzer Te Tee
a ſeyn.
Ce3 | Die
Die ankommenden Zuͤchtlinge muß er in dieſen Achäten unterrichten, und fie fo
geſchwind möglich fähig machen, felche auf eine dem Haus nutzbare Art zu verrichten.
Einem jeden wird er nach Maaßgab feiner Kräfte und Fähigkeit, die tägliche Arbeit
borfchreiben, und barauf fehen, daß folche fleiffig and gut verrichtet werde.
i Das Garn muß recht gleichfoͤtmig und der Zettel genug gedrehet, der Eintrag
aber nicht zu feft fenn. a | PR 2 |
Ä - Wenn die-einen oder andern entweder unfleiffig arbeiten, oder fchlechte Arbeit
machen follten, bat er diefelben mir ernfihaften Worten, doch ohne Fluchen und Schelten,
welches durchaus verboten ift, zu mebrerm Fleiß und beflerer Arbeit anzumakuen, und
wenn diefes nicht binsgichend feyn wuͤrde, dem Herrn Direktor des Departements und
Verwalter es anzuzeigen. | | |
en Wie dann, wenn nach der Anzahl der vorhandenen Züchtlinge nicht genugfame
und. gute Arbeit geliefert wird, er dafür verantwortlich ſeyn, bingegen aber auch ber Ver⸗
walter bey jedesmaligem Nothfall ihm die Hand auf das kraͤftigſte bieten wird,
Waͤhrend den Arbeitsfiunden foll er, weder fir ſich noch fuͤr andere einige Arbeit
machen, fondern nur darauf feben, daß bie: Züchtlinge ihre Arbeit gut..und behoͤrig vers
sichten; woher er auch mit Zutragung des ‚nöthigen Geraͤths ihnen an die Hand gehen
fol, damit ſie an der Arbeit nicht. verhindert werden. Hat er noch übrige Zeit, fa ſoll er
felbige zum Nutzen des Hauſes verwenden, es fey mit Struͤmpf⸗ oder Kappenmeben und
—* Zu u |
Er muß zu dem ihm nach. einem Verzeichniß Übergebenen Werkzeug gute Sorge
tragen, folches beftens unterhalten, die Räder ſtellen, die Werkſtuͤhle zurüften, damit,
ehe noch die Stunde fchlägtwaller Werkzeug zu der vorzunehmenden Arbeit beftens in Ord⸗
mung fen. : Wenn an einem: oder dem andern Stiche ein Gebrechen wäre, dem er felbfl
nicht abhelfen koͤnnte; fo hat er ſolches alfogleich dem Herrn Arbeitsdirektor anzuzeigen,
damit daſſelbe unverweilt ausgebeflert werde. ne a
Alle Wochen nimmt er von dent Verwalter ober dem Buchhalter „das benoͤthigte
Geſpinnſt, Wolle ze. und Liefert dagegen das daraus verfertigte Garn, Wolle oder Tuch
demſelben wieder ein... . ee
Er vernimmt dabey von dem Werwalter ober. Buchhalter, was fie eine Gorte
Garn, Wolle oder Tuch er daraus fpinuen und weben laflen..folle, welchem er pünktlich
nachzuleben hat. 5
M das Haus mit dem benöthigten wollenen Haustuch zur Kleidung, oder Lein⸗
wand zu Hemden, Tifchs und Betttüchern genugfam verfeben, fo wird er vorzüglich darauf
bedacht ſeyn, daß die für das Haus einträglichfle Arbeit gemacht werde, |
. Ze die richtige Lieferung des aus der Ryſten (Hauf.) Wolle, oder Baumwolle xc.
gefparnenen Garns ıc. wie auch des daraus gewobenen Tuchs muß er gut fieben, zu dem
ud ihm ein verfchloffenes Gehalt angewiefen ift, mithin wenn etwas verloren geht, hat
er folches als feinen eigenen Schaden amuſehen. | er
PZN e ” , |
en oz Ueber
Ueber bie Arbeit, Und was :jeber Zuͤchtling verſertigt bat, ſall er vr genaue
Controlle foͤhren, und folche woͤchentlich dem Verwalter eingeben... . ... Ä
Auch ift ihm ernfthaft verboten, für ſich ſelbſt auſſer dem Haus cine Ach ober
Gewerb zu treiben.
Obliegenheit der Köchin, dazu ie dem Verwalter angelobt und
von ihm beſtellt wird. |
Bar allem ans ſoll diefelbe bes Haufes Mugen fördern u Soden wenden. “
Den Vorgefegten tteu, gehorſam und gewaͤrtig fen. | nt
Nichte, was e6 Immer feyn möchte, in ihren Mugen verwenden; '
Von den Gefangenen noch den Ihrigen keine Geſchenke annehmen, keinen am⸗l
mit ihnen treiben, ihnen weder Brod noch andere Eßwaare ‚verkaufen noch fchenfen.
Alles ben Strafe der Gefangenfchaft oder einer Echejabrigen Verweiſung aus der
- Dem Verwalter ſoll fie in allem dem, "fo bie Haushaltung angehr, kur’ Hand
ſeyn, und was er hierinn befiehlt, obne Avſtehu noch Widerrede ‚Hei 8, ußderbroflen
und getreulich ausrichten.
Alles dasjenige, was ihr in ber, Rider 7 Sheferanung vergehen M,
ſoll ſie puͤnktlich befolgen.
Wenn fie danıt die Küche. nach diefer Srömung beſorget Bat; alsdaun FA fe de
noch vorhandener Zeit fehuldig, im Sommer ben der Gartenarbeit ber Untermagd oder
Gefangenen ſo Untermagdodienſte but, Be w Kom, m inte aber. 1um Nutzen
des Hauſes zu ſpinnen oder zu naͤhen. en Wed
Obliegenbeiten des Gefangenen ſo Hausknechtsdienſt⸗ thut.
(Dazu wird einer der tuͤchtigſten und wenigſt verdaͤchtigen Gefangenen v von
dem Verwalter. beſtellt.
Stadt.
Ver allem aus ſoll er den ihm aufgetragenen Dienſt getren und beftmöglich verſehen,
und alles das gefliffen verrichten, was ihm von feinen Vorgeſetzten anbefohlen wird.
Er foll alles dasjenige, was vor, bey, während und nach dem Eſſen in der Küches
und Speifeordnung ihm vorgefchrieben iſt, pünktlich befolgen.
Ben der Gartenarbeit, der Köchin und der Uintermagb oder Gefangenen fo Un:
termagdsdienfte thut, behülflich feyn.
Alle Morgen foll er in jede Männerarbeitsftube ein Becken voll frifches Waſſer
tragen, damit fich die Gefangenen Geſicht und Hände waſchen koͤnnen; nachher das Waſſer
olſogleich ausgieſſen und das Becken reinigen.
8 u Die
Die Lüftung und Reinigung der Zimmer, Gaͤnge, Treppen und Zenfter, oder
.. fonft i im Haus vorfallen mag und . — RR zu rl Zeu und aufs fleiſ⸗
verrichten. A
Obfiegenbeit der Internat.
A de :
= - (Dazu beſtellt der Verwalter eine der tuͤchtigſten wenigſt verdaͤchtigen
Gefangenen.)
V. allem ans fol ſte den aufgetragenen Dienſt getreu und gefliffen verrichten, und alles
das beftmöglichft erſtatten, wag ihr von ihren Vorgeſetzten anbefohlen wird,
Ale Morgen foll fie in die Weiberarbeitsftube ein Becken voll frifches Waſſer
tragen, damit die Gefangenen fich Geficht und Hände wachen Fönnen, nachher das Waſſer
alſogleich ausgieſſen und das Becken reinigen.
Ihr liegt ob, die Schweine und Huͤhner des Haufes zu füttern und"zu beforgen.
Sie foll die Gartenarbeit auf das fleißigſte verrichten, wober ihr die Weiber oder
Maͤgde der Zuchtmeifter,. der Gefangene fo Hausknechtsdienſte thut, und die Koͤchin,
wenn ſie es an der Zeit haben, Huͤlfe leiſten werden.
Mit dem Gefangenen ſo Hausknechtsdienſte thut, ſoll ſie die tüftung und Keinis
gung.ber. Zimmer, Gänge, Treppen und Fenfter oder mas fonft im Haufe vorfallen mag
und ihr anbefohlen wird, zu rechter Zeit und beftens verrichten.
* In die Weiberſpeiſeſtube ſoll ſie die Speiſen, wenn ſolche angerichtet fiud, mit
Huͤlfe einiger unverdächtiger Gefangenen auftragen.
Wenn eine Waͤſche gemacht wird, fo. foll fie babey grau werden, und auch
dann alles basjenige erfiatten, was man ihr anbeſeblen wird.
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20, Verordnung für Die Zuchthaͤufer
Fortſ. Tab. J.
Herbſtmonat und Weinmonat.
—— — —————————
Morgens. Mittags. | Abende.
| nn
ontag
Dienftag B 2 £
Mittwoch *5 E 2
Donnerſtag 17 2
—
Sonntag
Fleiſchſuppe, gelbe Ruͤbli und Findfleiſch. *
Gerſtenmus una geſchwellte Erdaͤpfel. E
Gerftenmus und Ruben. E E
Gerſtenmus und Acpfel. u -;
Gerſtenmus und geichwellte Erbäpfel, =
Gerſtenmus und gelbe Raͤbli. J 3
| Gerſtenmus und, Tuͤrkenkornbrey. S
Wintermonat und Chriſtmonat.
Morgene. Mittags, Abende.
Fleiſchſuppe, weiſſer Kohl und Rindfleiſch.
Moutag u Berftenmus und geſchwellte Erdäpfel. *
Dienſtag Eos Gerſtenmus und Aepfel. 5
winwech «8% Gerſtenmus und Ruͤben | E
-Donnerflag 5 .: Gerſtenmus und gelbe. Ruͤbli. =
— 4 Gerſtenmus und geſchwellte Erdaͤpfel. —*
amſtag | Gerſtenmus und weiffer Kohl. _ | &
Diefe Speifetabelle fol, fo viel als es die Jahrszeit geflattet, und der Vorrath des Hauſes ed zuläßt,
befolgt werden. Dem Verwalter wird aber zugelaffen, bey hinreichenden Gründen. für einzelne
male davon abzuweichen, doch ſoll er ſtatt der vongefchriebenen Speife eine ungefähr damit uͤberein⸗
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Am Schallenhaus wird nur den zweyten Sonntag Fleiſch gegehen, und im Arbeitshaus alle
_ Pag Mittag, anftate der auf der Tabelle geſetzten Speife, das ganze Jahr hindurch
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aunen) wozu eine beliebige Suppe gemacht werden muß.
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Fortſ. Tab. IL. Kr. | 68. | xr.
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Transport. Summa.
mim Dans {ft in Diefen 7 Tagen gepraucht worden:
. Salz, 70 ib. au 25 xt, 0 On ⸗
© ® . L U y L . % ® 2 11 v 1
Zrodt ranbes, fin gı Mann, 3 13 ib. per Tag, thut in7 Tagen 952 tb Agiır . 1337| 8 |»
Brodt rauhes, für 39 Weiber 4 ı4 tb per Tag, thur in 7 Tagen 3gıib.d iur . Hııd a2 | 35.
dito weißes für 18 Bediente, à 12 ib per Tag, thut in 7 Tatzen 189 ib. A4 xr. . 1114| =
in für 45 Dann a 2 Maaß thut u Maatz à a biz. 1 21212
ito für 20 Weiber 4 Maaß, ihut 20 Maaz à 2 ß. ce 5)
dito für 18 Bediente, zweymal per Woche 2 5 Maaß, thut 34 Maaß à abe. " . i 2l.
Sleifch für 18 Bediente, zweymal per Woche A Zib. ihut 18 1 hd sh XL. ">... .lasla
| | N Bu Kron. 1 97 | a | ı5
Diefe Summe der 97 Kr. 4 btz. 4 xr. mit 148 Perſonen dividirt, koſtete die Perſon
per Tag ohne Brodt und Wein 32 My und dieſe einbegriffen 9% xr. ſte
Kür diee Anzahl Perſonen werden im Kauf eines ganzen Jahres gebraucht: .
0 Turben, 95 Doppelfuder & 4 Kr., thut 000 Kr. 330,»
! j Holz, ſchlechtes, 20 Klafter 4 2 Kr, . 0 V . 49 .®o
- Eeindhl, 350 Mafaıab. -— . .. . . 106.
Kon. 616 4J
Welche Summe über bie Speifung aus noch fär jede Perfon ded Tags ı$ xr. beträgt.
DE nn en nn nn nn nn nennen nn nn nn nannte nam — nern
Die Haushaltung des Arbeitshaufes hat in den gleichen 7 Tagen vom ıflen big
gien December 1733. für 24. Männer; 34 Weiber und 7 Bediente,
zuſammen alfo für 65 Perfonen gefoftet:
.
Kr. | bb. xt.
An gemeinen Gerichten (morunter doch nichts für Kranke geweſen) . ec Ahıs| Sl 3
An Brodt, ſowohl rauhem als weißem R 0 . . . s . 1) 22 10 ‘X
An Wein, vertheilt wie im Shlnbaud 2 een ı1 9 |»
An Fleiſch für die Zedienten, wie im Schallenhaus, zweymal per Wohe . . + :-| 6|) 2
Kron. 6.
Diieſe Summe ber 39 Kron. 6 bt. 3 xr. mit 65 Perfonen dividirt, koſtete die Perfon per 30 3
Tag ohne Brodt und Wein 3% xr., und mit Einbegriff dieler Artikel 85 xr.
Fuͤr diefe Anzahl Perſonen werden im Lauf eines ganzen Jahres gebraucht:
Zurben, 45 Doppelfuder à 4 Kr., but . . Kr. 1830
— ſchlechtes, so Kiafter Aa Kr. . 00 .
u Sehl, 280 Maaß à 14 btz. 456 20
| | | | 81.356 20 6 2ı \ 2
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der Stadt Bern.
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G Befons
re | 0%
216:
Wenn’alfo 75 Ellen koſten 42 Pr.
ſo koͤmmt die Elle auf 14 btizz.
Fortſ. Tab. III. | | =
‘1: - Ar Verfonen Für Perfonen N
3) Befondere Berechnung verſchiedener Gerichte, -. 865 65 im &
| | _ = Schalenk ans. Arbeitshans. Pan
-. j a Be ar ae |. RETIE I — | Reltb, Ir F
Habbrkernenmus ee Re am a = | 31 5.
Erbimns u ) 22 —W u = 4. * "16 F: — $ z 3 2
. Gerftenmus . . : . . Dee, "7 | 14 — :1 >| 313%
> Bohnenmus . . . . ._ — :1-I/s| 4 — 3 1l:| aı%
—— Mehlſuppe — — — — a jur j 13 14 5 ö
ia i Zwiebelſuppe . eo j — 3 4 s 14. 37 * Gr N
Haberbrey Re ——— — — 211 17 14. — 31 -|)1913°
—— Erdapfel, geſchweitzt 4 . . . ä 73 10 J.1 | 22 * — J = 20 2:
= dito geſchwellt ; 2 en i = 1 Ja 15 |) :I.— sl: Kıg1\ls
2 Ruͤbli 12 Maͤs. Erdaͤpfel 2 Maͤs rn tt. 0 = 4lı)3|l-1 — 41 -| TI
en Rüben 5 Körb. Erdaͤpfel 2 Mäs le... 2Mfı|ıol2].— 21 -lıola2
< Kapis (so Köpfe) mir Erbäpfeln oo. » Bieling of ı | 20 | 2 fBtert. 4 =|ı2 | 2
> Fleiſthſuppe und Fleiſch .. » Wan 3312| 7| =» ib. 3271 ı | 19 | 2
ar Milchbrey . 0 4 . . = 1 19 | 3 = = — A * 14
= Kuttlen : — — — — Aus ze ee,
4) Beſondere Berechnung über den Koften]ir) Blau wollenes Tuch für dieZuchtmeifter.] |
= der verſchiedenen Tücher und 3u 100 Elfen IX breit braucht 8: Jar.btz.ſ xr.
= | Kleidungen Wolle so tb. zu 75 oͤtz. thut ee : + HM 3 »|s
* Der Spinnerlohn, vom 1Bb. 3 btz. es » |a
vi Je gür . Zettel zu Kader se 8:2 2:2 = Ns|5|s
2 | 2 — r Leim, den Zettel zu leimen > ⸗ : Ay 14
© Der Abgang der Wolle und deg Sanfes I das Spuhlen ih 2X. 5 ss ss A ı . ⸗
= | 0 Me folgender: Fuͤr den Weberlohn per Elle ı bg. » :iga|:|=-
2 Ein Pfund Braune Wolle koſtet Ankauf 64 btz, im Streich _. 8.2619 | =.
den und Spinnen find auf rootb. bey 184 b. Abgang, —— A - — 5
— ſo daß das ſh. auf 7 biz. Ikr. zu fiehen koͤmmt. Der Färberlohn vom ib. sb, = non 3 .
a Ein Pfund Hanf koſtet Ankauf 42 btz., im Spinnen und!| . Mon dieien 100 Ellen Tuch befömmt man vod| 1
Bauchen find auf 1oolb. bey 2515. Abgang, ſo daß färbt und zugerüfter nicht mehr als 75 Ellen,
das ib. Garn auf 6 bi. zu fleben koͤmmi. Ä weil 25 Ellen fich einmwalfen offen.
Be > = I Diele 75 Ellen Tuch nun zu fchären und auszu: |
röften, von der Elle6xr. 5 - 9 6° 5 4|12|2
| | Kr. lee ]ı la
1 btz. 2xr.,
der Stadt Bern.
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Fortſ. Tab. III.
’
20, Merordnung für die Zuchthäufer
218
S. arıpfe s.ı4
8) Zu einer Männerfeidung wird erfordert:
im im
Schalllenhaus, Arbeitöbaus,
brauner Dalblein, Zutter, blauer Halblein, Zatter,
breit. Ibreit. 5 breit. & Breit.
‚Rod, Ellens Ellen5 ſRock, Eleng Eln s
Mefte,.[ I Well, s 2 - 24
Sofen, \ ⸗ 5.7 8 \ 54 Hofen, . 8 24 — 3
Kappen, s 3 u Rappen ss 3 =: 1
Etrümpfe, ı
n Hemd 6. Ellen. Ein Hemd6 Ellen.
Ein Paar lederne Schuhe! Gin Paar Iederne Schuhe
Toften 32 be. koſten 32 bg.
Eine folche ganze Manns⸗ Eine ſolche Maunskleidung,
kleidung ſamt ledernen|. ſamt Hemd und ledernen
d d,rit| Schuhen, mit Innbegriff
ee a at des Macherloßne, komm beſtehend in Rock, Wefteund Hoſen, immt auf Kr.ro.
lohns, kommt in allem| auf 7 Kr. 10 bp. Nein ut 0 5 53 b8.33
auf 7 Kr. |
— t— *
I
[|
+
9) Zu einer Weiberkleidung:
Rod, Ellen 6
| ‚ .|Rod, @len 5 Ä
KRafägli, = 24 wat Kafägli, s 2° » aE
Sorte, oo. 14 ⸗ 14 gorlet, ⸗ pi s 1;
app =» 4 5 Alfappen ⸗ t £
Suümpfe, s Stränpf, 7
Ein Hand, Ellen 5.
Ein Paar Schuhe 28 btz.
Eine ganze Weiberkleidung, Eine Weiberkleidung ſamt
ſamt Hemd und ledernen Hemd umd ledernen
Schuhen, koſtet mit Schuhen, mit Innbe⸗
Janbegriff des Macher⸗ griff des Macerlohns,
Iopnsa Kr. oſtet 4 Kr. 20 dB. -
Eine Zuchtmeiſterkleidung,
IV) Berech⸗
der Stadt Bern.
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snvqunopo un uoſlojaoch oSI uog gꝛuuaqaoge ueppouom X BUN (Al
APR -
Fortſ. Tab, IV, 7
20, Verordnung für die Zuchthaͤuſer
220
BS| El zım. Verdienſt Summe
No. Mannsperſonen. F 5 |# 8 Berd ienk auffer dem Haug, ſo night des
| 8 5* J bezahlt wird. *Verdien ſt«a.
| per Zag
' Spinner . tb. Ib. Ib. a XL, Kr. btz. x, a 5 btz. Kr. btz. xr.
28. JEngel Er er nr . 8 Ie »s 1 48 1,3|. 21 | -I:; oe si’: . ⸗ 3121 2.2
29. IAlbrecht 3 »1501 s| pI 6 >; ⸗ 2 10 :# 6 ı0 ta
30. Held . . . u 0 382 50 12 613 —— ſJe—— s|I s 5 'rg 8-
31. PIndermuhl «ei e 0 106,l21].e| Sof al ı3 | 21 >» |» | sh 3/13 |2
32. Ivon Dad ‚ . . 0. s ‚52 = 12 6| 6 = ⸗ * ⸗ 61 6 X
33. IStolle 177. 24 48 | a2. 5 19 | = I s| 5 | sf 5/24 |:
34. N ea 215 >: re I = | eh 27H 1 5
35. Mohr . . .' a . ⸗ 4 12* 5 4 s 3 | * ⸗ ⸗ 5|: 4 |:
36. Burkhard . . . sb 7:1 > 70 12, 8] .1o 0,9 4 , 5 ⸗ 8 10 7
37. PBohren. 176 ⸗17551531 324 > —121513124113
38. Hirsbrunner .' . » * 49 | ⸗ 12- 5.22 | = 2 F P 2 siaa|:
39. Niklaus 0 . . e . $ z 68 12- 8 4. * 8⸗* 2. & 8 4 4.
4. HBaumann . 00 W 23 = 1689-1] 13.| ıf 20 4| =. ef SI! r
41. HMifenegger . . 0.0.7416 sur ei 13! 21 18.5 :9|15:| 1 6 3|=
42. IFuhrer cra Tageranl) . . 1& |. 3 s | 5ı ei -IQ 3 8. 1 | 15. 5 21 9 1
43. Boſſon a ⸗ 43 s = | 34 1 13 II 14 2] 20 ⸗ 41 841
44. Cavin ee ' 13 ⸗ »4381 11 3| 21216 3 5| si ä 81a
& er er . . * 3 2 8 * 5 I s e a
2. Ferary } farten Baumwolle. f \ - * = ⸗ 2 * 2 ss ⸗
47. PFalquet -I1-1|:7)°-|-4 3] 9[ >] eo ‚si = ’| Ef 3) 9].
8. Mifenegger zettler. Zeitel 30 | | \ e |
° Yyıı . o N . : AV ® ® .# * ’
‘ ſenes Schneider, EEE " 31-1: 9° \
49 H&erber (den s. entwichen.) . . . . . . | ıa e s 2
50. Stucki (den 28. geftorben) . eo . ⸗ 31 5 ‚® 8 3 j
5lIs Isler 0 . 4], 10 ⸗ ⸗ 4
Schuhmacher. 1x u |
52. IOpplige..... nn‘ 4 20| *I >» 4
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Summa 55 Maimöperfonen
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"Der Stadt Bern.
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20, Verordnung.für die Zuchthaͤuſer
"222
Fortſ. Tab. IV.
LE Pr 7 Re 2
Zufammensichung des ganzen Verdienſts.
‘
55 Mann haben mit Spinnen, eben, und verſchiedenen Taglöhnen verdient .
30 Maun, bie alle Tage die Straßen der Stadt ſaͤubern, alfo 27 Tage 30 Mann, & 5 btz. des
"Tags per Mann, thut 28 v 2* « ‚ ‘ . 4 o⸗ & .
es Daun, die alle zw ar den Straßen und für Partilularen auswärts gearbeitet, alfo 27 Tage
25 Mann ä btz. des Tags, thut ee. “ 4 — . 8 ® .
10 ‘ on — a " R W
EG
‚®
38 Weiber: haben mit Spinnen ıc. unb Tagloͤhnen verdient -
2 Weiber, die alle Tage in der Stadt die Straßen ſaubern, alſo 27 Tage, 2 Weiber 2 ge btz.
‘
u u des Tago, thut ® . 0‘ . . . 0 0 _
150 a
“ Rn)
Sogenannte Zufsgife für diefen Monat,
‘
«
Von den annsperfonen erhält Nro, 34 die Koft der vierten Klaffe, alle andern bie ganze. :
Summe des ganzen Verdienſts Kron.
0
v
“Mn Pl;
Kron. ı 68. | xr.
269 313
162 | * ij»
1393| «Is
II7-] 20 3 J
‚r|ıl-
— — —⸗—
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I
2
. Bon den Weibsperfonen haben Nro. 4. 7. 21. und 37. nur die Koft der zweyten; Nro.3. 12. 23, 31. und 35. die
Koft der vierten Klaffe, Verſchiedene Unvermögliche, welche thun was „in ihren Kräften ſteht, haben gleich den. übrige: bie
entrichtet, dabey aber nicht
ganze Koft. .— | |
Die Dramien find uͤberhaupt nad) dem pag.9. bes Neglements andgefetiten Werdienft
nur auf Quantität, ſoudern zugleich) auf Qualität der geliefeuten Arbeit Ruͤckſicht genommen worde
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22
der Stadt Bern
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Fortſ. Zab.vV.
Es war nemlich 8 m Sa hr. 1784.
Br , für 24: Bediente und 215 Gefangene,
Einneb mie n. J. sterlsn. le J Au o geeben.
An Kofigeldern für Gefangene: 2. 124 2 3 Kür Aufficht, Gedoch ohne Koft und Kleidung)
Anderer. baarer Berdienft . ⸗ 314 ı Fuͤr Unterhalt, an baar bezahlten Lebensmitteln
2 Gewinn auf der Jabritation und Vermehrung sr are ‚Wein, und andrenicht baare Ausgaben
—* deß Indentari. 4580 i⸗ I r Kleidung , Beleüchtung; Handwerksloͤhne,
= Rice banı bezahite Tagldhne außer dem Haus au vi „SH und Geſchir I .
zZ u 0. Summe‘ — 11 Bu Summe
Sud
e sm Jahr 1785;
5 24 Bediente und 245 Gefangene.
© Koftgelder für Gefangene. . . . 1. ı1) — 2 Für Aufſicht . —
.Anderer baarer Verdienſt . 412| 3| 3 Juͤr verſchiedene gebenämittel .
= Gewinn auf der Sabrifation und Bermehrung Für Brod und Wein, fo nicht bezahlt wird
2 ‚des Inventarii . ‚4854! 21) 3 Für Kleidung, Beleuchtung,. Haudwertsloͤhne,
ai Nicht. bezahue Zagldhne außer dem Haus 2727| 131— Schiff und Geſchir.
| Summe | 8573| 14l— | W Same
= a | .00.$m.$ahır 1786, E
& re 24 DBedtente und. 32 efangenn
> Koftgelder für Befangene . . 7’ 286| 12] ı IFar Auficht . W
2Anderer baarer Verdienſt 8391 23) 1 IZür verſchiedene Lebenemittel
> Gewinn auf der Fabrikation und Vermehrung 5872| ı4| 2 Fuͤr Brod und Wein, ſo nicht bezahlt wird
2 des Inventarii Fuͤr Kleidung, Beleuchtung, Handwerkslbhne,
Nichbdezahlte Tagloͤhne außer dem Haus . . 3331| 101 — Schiff and Geſchir
& Summe | 10330) 19] — Summe
A Gm Jahr 1787,
002..824 Bediente und 265 Gefangene
Kofigelber ſar Gefangene een 304| 24) 2 Iür Aufficht W
Anderer baarer Verdienſt 588| 23| 3 Fuͤr verſchiedene Lebensmittel . .
Gewinn auf der Sabrikation und Vermehrung — Tr Brod und Wein, fo nicht bezahlt wird
des Inventarii . 5489| 1 Fuͤr Kleidung, Beleuchtung, Handwerfslöhne,
r Nice begahlte Zaglöhne außer. dem Haus , 3351| 22] ı Schiff und Gefchirr .. .
22
x
Kron. btz. |xe.
1752 14| 3
2941| 5| £
6473| 5| 2
3929| 7! 2
.15096| 8 —
1973| 12/—
3204| 10 —
5281 211-
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4238| 5|—
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138841 231-
2020| 111 X
3018] ı7| rt
4231| 20|—
4068! 16| 3
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2033| 24
3526| 2
4534| 3
4800| 9
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Summe ' 9834| 22|— Sunme 14894] 14! 2
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der Stadt Bern.
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‚226 20, Verordnung für die Zuchthaͤuſer der Stadt Bern.
Zab. VI.
4
| Münzen |
Die kleinfte iſt ein Vierer. 2 Wierer geben einen Kreutzer.
4 Kreutzer machen einen Batzen, oder 3 frauzdfifche Sole.
25 Baten geben die ideale Muͤnze der Kronen. - i
40 Baten gehen auf den franzdftichen Federthaler.
Gewidte
VI) Verhältniß der Berner Münze, Gewicht, Maaß 2c, zu den Franjzoͤſiſchen.
1 vern Pfund haͤlt genau 17 Unzen Pariſer Markgewicht.
Das kart ha 4 Rnintlein ober Q b das Quintl
oth hat 4 Quintlein oder Quart 38. in 4 P
100 Bernpfund geben einen Genmer. ” ni en 4 Pfeuxia
su.
v3 Bern Schuhe find gleich 65 Rinisklanen. \
F se [ [ e n.
ie Bern⸗Elle hat ı Ruß, 10 Zoll, a Linien Bernmaaß, oder 1
Die * ei Fa: 83 2 Linien Bernm ß, Fuß 3300 1.4 Linien
100 BernsElien find gleich 45,55 Parifer Stäben,
Die Bern Maas Hält 114,44, Berus oder a Garife Kubitzolle in fich, und theilt
fih in J und Maaß.
100 geben einen Saum, und ſind gleich 1754 Pintes de Paris,
mäs.
Die Bern: Mäs hält 960 Bern oder 706,4, franzb dile in ich.
Es theilt ſich in halbe? and viertel —S— — mis . einen Mätt,
100 Mäs find gleiy 109.6, Boifleau de Paris.
Die Erd» und Baumfrächte werden äber das Maͤs anfgehäuft eingemeffen, die
. Getreidarten und Hälfenfrächte aber nicht, fondern werden blos dem Stand eben
aufgelchättet. |
wiegt
at bis 53 Maͤs Kernen, Das Maͤs Kernen dann wiegt 19 bis 195 Ib. und die
Spreu von einem Mätt 36 bis 38 Ib. |
’ nn
= ⁊
\
a2. Kapfes
| 227
Inſtruction, nach der fich die Berner Kaminfeger zu
Stadt und Land verhalten ſollen. Vom 23. April 1788.
We Schultheiß und Rath der Stade und Republik Bern, thun Fund hiemit: daß
Wir zu nörbiger Abwendung aller Feuersgefahr, fo durch das nachläßige Rußen
der Kaminen entſtehen kann, folgendes den Kaminfegeren, zu pinktlicher Befolgung,
unter u ausbleiblicher Verantwortung und obrigfeitlicher Strafe, ernſtlich anbefehlen.
t) Soll jeder Meiſter ſich angelegen ſeyn laſſen, alle in feinem verzeigten Bezirk
befindliche Kamine wohl zu rußen, die, fo fie wegen ihrer Weite befleigen
können, mit dem Kraßer und Beſen, die Engeren aber mit Durchziehung des
Tannbuſchlins auf das fleißigfte zu pußgen und fAuberen; kann der Meiſter
ſolche Arbeit nicht alle felbften verrichten, fo fol er nur tüchtige Geſellen dazu
gebrauchen, und dann, fo viel möglich, ſelbſten nachfeben,. ob die Arbeit
behoͤrig verrichtet worden feye.
2) Weil der Gebrauch der Kamine fehr ungleich, da in den Backſtuben, Wafchs
bäufern, Wirchshäuferfüchen, und theils Kaminen fehr ſtark, in anderen aber
weniger gefeuert wird, fo fol jeder Kaminfeger folches in feinem Bezirk wohl
in Obacht nehmen, erftere öfters, ja wenigftens viermal jährlich, Die übrigen
Kamine und darinn gehende Aerme dann, des Jahrs.nicht weniger als zwenmal
rußen; ſollte ihm aber von dem Eigenthuͤmer oder Bewohner des Haufes,
einige Verhinderung befchehen, foll er nad) Vorweiſung diefer feiner Inſtruk⸗
tion, auf beharrliches Widerſetzen, folches alſobald allbier in der Hauptfladt
Unfern verordneten Bauamt, auf dem Sand aber Unferen gefeßten Oberamts
leuten anzeigen, u | a
3) Iſt ein Kaminrohr, oder Arm deſſelben, allzueng, oder fo befchaflen, daß es
nicht behoͤrig gerußet werden kann, fol der Meifter folches dem Eigenthuͤmer
oder Bewohner des Haufes unverzüglich befannt machen, : und mann felbiges
nicht förderfamft und gut verändert wird, fol der Kamtinfeger nach feiner
Pflicht, ihne dem Richter verleiden. | —
4) Gleiches ſoll auch geſchehen, wann ben fleißiger Beſichtigung in dem Rußen,
in einem Kamin etwas Spalts oder Holz darinn bemerfet wird; dabey foll der
Kaminfeger wohl achten, daß fein Holzwerk dem Kamin zu nahe fey, und
daher Fenersgefahr zit befahren wäre. ro
5) Und da fchon die Erfahrung mitgebracht, daß es gefährlich iſt, den Kaminfeger⸗
meiftern ihren Rußerlohn, fammerbaft jährlich auf einmal zu’entrichten, indem
es deren geben kann, fo es wagen dürfen, den Lohn für das ganze Jahr zufame
men zu empfaßen, ohne ſolchen pſichmetis verdient zu haben, ſo iſt Unſer
| | f2 . '
Bi lle,
*
228 21. Berner Inſtruction für die Kaminfeger.
Wilſe, daß ſolches hinfuͤro nicht mehr gefchehe, fondern die Bezahlung des
Rußerlohns, von den obrigfeitlichen Häufern ſowohl, als von den Partifularen
“an die Raminfeger, jedesmal, wann fie die Kamine nach obiger Worfchrift
und Nothwendigkeit wirklich gerußet haben, in baarem Geld erlangen follen,
‘und jwar von einem Hauptkamin vier Bagen, Yon einen mindern zwey oder
drey Bagen, und von einem Arm ein Baßgen.
6) Soll. fein Meifter das Rußen in feinem Bezirk und wo er es bis dahin verrichtet,
einem andern überlaffen, und foll jeder für bie fleißige Obfervation dieſer zu
allgemeiner Sicherheit geniachten Verordnung, in feinem Quartier gut fleben,
ı auch fo etwas hierinn durch feine Schuld vernachläßiget würde, den Schaden
erſetzen.
Endlich und damit der Richter jeden Orts, eine genaue Aufficht über die feuers⸗
‚ gefährlichen Gebäude feines Amtsbezirks Haben koͤnne, follen fämtliche Kaminfeger hiedurch
angehalten ſeyn, alle Jahre zweymal, als auf den 1. October und auf den 1. April, den
Rapport ihrer Berrichtungen im Jahr, und Beſchaffenheit der Zeuerfiätten und Kaminen, _
deniſelben getrenfich anzuzeigen, damit derfeibe, je nach Befchaffenheit der Umſtaͤnde,
die nöchig findenden Remeduren unverjuͤglich vorkehren Fönne, unterlaffenden Falls, unter
der —* ſetzenden Straf von zehen Pfunden Buß zu Unſeren Handen von den Fehlbaren
zu erheben. DE
. Geben den 23. April 1788,
- Eanzley Bern.
22,
| Kayſerliche Waldordnung für Breisgau und die
übrigen oͤſterreichiſchen Vorlande. Vom Jahre 1786.
Mir Joſeph der Zweyte ꝛc. ꝛc. Das weit verbreitete Beduͤrfniß des Holzes
in dem haͤuslichen Leben ſowohl, als dem allgemeinen Nahrungsfiagde laͤßt die
Nothwendigkeit einer Vorſehung nicht verfennen, welche, da fie aufdie Erhaltung der
Wälder, und deren Anwachs gerichtet ift, nicht blos dem Wohlſtande der Zeitverwandten.
fondern auch dir Nachfömmlinge zum Zwed fat;
Und da die Ssfabrung beftättiger, dag in Unferem Sande Breisgau, und den uͤbri⸗
gen öfterreichiihen Worlanden mancherley Uinflände eine ſoiche Vorſehung vorzägtich
erfordern, fo erwarten Wir von den fämtlichen Einwohnern diefer. Sänder, daß fie gegenz
Ä | wärtige
| 22, Waldordnung für Breisgau, 229
wärtige Waldordnung als einen Beweis Unſerer landesvaͤterlichen Vorſorge betrachten,
und den darin ertheilten allgemeinen Vorſchriften nachzukommen, um ſo bereitwilliger
ſeyn werden. | Bu - u
Ben diefer Waldordnung ift Unſere Abfücht keineswege weder die. Nechte der
Eigenthümer, noch die Gerichtsbarkeit, oder fonft die Gerechtſame der Obrigkeiten zu
beichränfen: vielmehr wollenWir diefelben in dem Befige und Ausuͤbung derfelben auf
die Art, wie es bisher hergebrache war, hiemit auf das feyerlichite beſtaͤttigen. |
Da bereits unterm 28. Hornung -1786 in Anfehung der Jaͤgerey eine eigene
Jagdordnung Fund gemacht worden, fo befchränke fich gegenwärtiges Geſetz nur auf die
- Wald», Holz: und Forſtordnung.
j Erſter Abfae |
Bon der obern und nähern Abſicht.
$. 1. . -
Aufrichtung eines Oberforſtamts zu Freyburg.
Fur allgemeinen Dberaufficht über die in diefem Geſetze enthaltenen Vorſchriften wird
in Freyburg ein eigenes Oberforſtamt errichtet, welches unmittelbar von der Regierung
und Kammer abhangen, und von derfelban über feine Verrichtungen und Pflichten einen .
eigenen Anitsunterricht erbakten wird, s
" ’ ®“_ 2
Ä Unterforfiimeifter bey jedem Oberamt.
Ben jedem fandesfürftl. Oberamte wird weiter ein Unterforftmeifter, wenn noch
feiner vorhanden ift, aufgeftellt werden, welcher von dem Oberforftante abzubängen,
ducch daffelde die Verordnungen zu empfangen, auch dahin die Berichte zu erſtatten bat.
9% 3%
Deren Berrichtung und nähere Anfficht : wem die Beſtrafung der Obrigleiten und der
Adelichen zufdmmt.
* Die wefentliche Verrichtung der Unterforftmeifter beftehet 1) in genauer Erfüllung ’
diefer Waldordnung in den Kammerwaldungen ; a) In der näheren Aufficht über alle übrige
Drivarwaldungen, welche in dem Sandesfürftlichen Gebiete, oder in Orten liegen, wo
dem Landesfuͤrſten die forftliche Obrigkeit zukoͤmmt. Diefe Länder mögen nun einem.
Gerichtsherrn oder- Privateigentbiimern zugebören, fo haben die Unterforftmeifter darauf
zu feben, ob alldort diefe Wald:, Holz: und Forftverordnung im Ganzen, und nad) .
allen vorgefchriebenen einzelnen Punkten .in Erfüllung gebracht werde; Um dieſe Ders
bindlichkeit mit Ordnung -in Vollzug zu fegen, hat jeder fogleich in dem erfien Jahre ih -
mit.der Einrichtung der in feinem Bezirke Tiegenden Kammermwaldungen nach diefer
Vorſchrift und Belehrung der fich ben ihm ea Privarobrigkeiten und Beamten zu
| 3 Ä |
beichäfs
[7
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239 | 22, Waldordnung Tur Breisgau.
beſchaͤftigen, im 2ten und 3ten aber eine jede Herrfchaft des unterbabenden Bezirkes zu
durchreifen, die Wälder und Gehölze in Augenfchein zu nehmen, ob diefe Verordnung
- befolgt, zu beobashten, und fo von halb zu halben Jahren die wahrgenonmenen Ueber,
trettungen an das Oberforftamt einzuberichten. Ueber geringere Gegenflände wird das
Hberforftamt die Verbefcheidung felbft geben; in wichtigern Sällen aber, oder, wo es
auf Beſtrafung einer Obrigkeit, oder des niederen Gerichtsherrn, oder eines von Adel
ankoͤmmt, bat das Oberforftamt die Anzeige an die Sandesftelle zur Entfcheidung und Ein:
bringimg der Strafe durch das Fiscalamt zu machen. In dem Sande Breisgau bat das
Dberforftamt im ten und Zten Jahre die Unterfuchung felöft vorzunehmen. Die weitere
Bereifung hat danıı nur nach 3 ober 4 Jahren ſowohl von dem Oberforſtamte, als von
dem Unterforftmeifter zu geſchehen. . —
§. 4.
Von wem die Beſtrafung der Gemeinden und der Unterthanen zu geſchehen ſey.
Die Uebertrettungen der Gemeinden, oder Partikularunterthanen in ihren eige:
nen, oder der Herrfchaft zugehörigen Waldungen find wie vormals diejenigen Privatherr:
fchaften, welche die Forftübertretter abzuhandelu befugt find, oder diefes Recht von Alters
bergebracht Gaben, fonft aber diejenigen zu beftrafen berechtiget, welchen die forjlliche
‚Obrigkeit zuſtehet: gegen twelche jedoch die Befchwerdeführung (Rekurs) an die Landes:
ftelle vorbehalten ift. "Bey Ausübung diefer Forfigerichtsbarfeit aber find ſich dieſelben
nicht nur in Ausmeſſung der Strafe, nach diefer Waldordnung zu halten verbunden,
ſondern auch über die Befolgimg fänmtlicher darinn ertheilter Worfchriften zu wachen,
dergeflalt verpflichtet, daß, wenn fie die in dieſem Gefeße verbotenen Fälle zu firafen,
wiſſentlich unterfaffen würden, fie feldft zur Verantwortung, allenfalls zur Steafe gezo⸗
gen, und bey länger daurender gefegwidriger Nachſicht ihnen das Beftrafungsrecht genom:
men, und dem nächften Cameralamte eingeräumt werden folle. -
9%
Nächte Aufficht durch die herrſchaftlichen Jäger.
. Keil das Oberforſtamt, und die Unterforſtmeiſter nur im Allgemeinen die Aufſicht
zu tragen, vermoͤgend find, Walduͤbertrettungen aber fich in verfchiedenen Orten zugleich
. und beynahe täglich ersignen, mithin ein beftändiges Aug und Orts Aufficht darauf gehal⸗
ten werden muß, fo follen die Jäger oder Zörfter, welche bie mehrſten Herrfchaften und
Obrigkeiten ohnehin halten, zur befländigen unmittelbaren Waldaufficht befteller, ihuen
. nebft der gedruckten Waldordnung auch furze baraus zu ziehende Anmerkungen mitgerheifet,
und bendes von ihnen öfters aufmerkſam durchgelefen, oder. wenn fie des $efens unfundig
wären, ihnen daſſelbe von anderen öfters vorgelefen, und nach diefen Vorfchriften von
denſelben alle Uebertrettungen nach Möglichkeit gehindert werden. Alle Mängel und Uebers
trettungen, welche fie wahrnehmen , oder entdecken, haben fiefogleich ihrer oder allenfalls
der forftlichen Obrigkeit zu melden, und falls von diefen die gehörige Verbeflerung nicht
geſchaͤhe, find diefelben anzumweifen, ihre Anzeige darüber an den Unterforfimeifter des "Bes
irks, im Breisgau aber an das Oberforftame zu machen; daß alfo die Waldorduung durch
—
dieſe Jagd s und Forſtbediente unmittelbar in genauer Beobachtung erhalten werden ſoll.
6.
22. Waldordnüng für Breisgau, u 231
| | F. 6.
Jaͤger muͤſſen von dem Oberforſtamte, oder dem hierzu beſtellten Forſtverſtaͤndigen gepruͤft ſeyn.
Weil aber dieſe Aufſicht von Jaͤgern, die in Wald⸗zund Forſtſachen unerfahren find,
nur ſchlecht gefuͤhrt würde, fo ſoll in Zukunft fein Jäger oder Forſtbeamte, welchen: die
Beforgung der Mufficht über-die Wälder anvertrauet wird, angeftellet werden, als welcher
in Holzs und Waldſachen vorher geprüft und tauglich erfanne wird. Zu diefem Ende bat -
jedes Oberamt ‚binnen 3 Monaten vom Tage dieſes kundgemachten Gefeges in feinem-
Bezirke 3 oder 4 Cameral⸗, allenfalls auch Privars, und. in Ermanglung innländifcher,
auch auswärtige Jäger, welche wegen ihrer in Waldſachen befannten Kenntniflen fich bes
reits befonders ausgezeichnet haben, der Sandesftelle vorzufchlagen, welche nach den hier;
tiber erhaltenen ordentlichen ‘Dekret allein berechtigt feyn follen, die freyzuſprechenden Lehr⸗
linge oder Jäger, welche angeflellt zu werden verlangen, ber ihre Kenutniffe in Wald⸗
fachen zu prüfen, foldhe als holzgerechte Jäger zu erkennen, und ihnen hierüber das
fchriftliche Zeugniß zu ertheilen. 2
Dhne ein folches Zeugniß, oder eine vorläufige Prüfung, oder ihre von dem Ober:
orftamte felbft bezeugte Tauglichkeit fol bey 12 Rthlr. Strafe in Zufunfe niemand -ale
aldjäger angenommen, oder Jemanden eine Aufficht über Waldungen anverträut
werden. 0
Das naͤmliche hat im Lande Breisgau zu geſchehen, und iſt der Vorſchlag von
6 oder 8 waldgerechten Jaͤgern, um die übrigen zu prüfen, von dem landſchaftlichen Con:
feffe zu mahen.. . So N |
Diejenigen Jaͤger, welche füch zu einem Tameral⸗, oder ftädtifchen Landdienſt
melden wollen, müflen vor dem Oberforfiamte felbft fich der Prüfung unterziehen, und
von demfelben das Zeugniß beybringen.
| Ä Ä $ 7.
Oder binnen 3 jahren ale tauglich gefunden werben. -
Da aber dermalen nicht genugfam boljgerechte Jaͤger im Breisgau, und in den
öfterreichifchen Vorlanden vorhanden feyn dörften, und es ſchwer fallen wiirde, die ders
malige Waldbedienten von ihrem Dienfte ohne Verſchulden zu verftoßen, fo fönnen Wald⸗
bezirfe derzeit noch durch die Jäger , die dabey angeſtellt find, befegt bleiben: doch fol
ihnen dieſe Machficht nur duch 3 Jahre von dem Tage der Kundmachung angewähret
werden, ü ‘ | p
Dach deren Verlauf‘ das Geſetz dergeſtalt ohne Ausnahme in feine Wirkung
gefegt werden foll, daß nach diefer Zeit. fein Jäger, der die Waldung zu beforgen oder zu.
beobachten bat, weder bey den Eamerals noch andern Waldungen bey obgedachter
Strafe beybehalten, oder ‚neu angeftellt werde, welcher nicht indeifen von einem biezu
berechtigten Jäger, oder von dem Forftamte felbft geprüft worden, und das Zeugniß
feiner Tauglichkeit erbalten hat.
Derjenige alfo, der fich in folcher Zeit nicht hiezn gefchicht gemacht, wird ſich die
Entlaſſung felbft zuzufchreiben haben, da er fich um die zu feinem Dienſt erforderlichen Eigens
ſchaften und Kennmiffe nicht beworben hat, | 6
8 ” \ -
! “ . -
233 22. Wualdordnung für Breisgau,
6. 8.
Es Finnen mehrere Herrſchaften zufammen einen gemeinichaftlichen Jaͤger beſtelen.
Wenn eine Derrfchaft einen fo geringen Waldbezirk hätte, daß einen eigenen walb:
erfahrnen Jaͤger darüber zu beftellen , zu koſtbar fiele, fo follen mehrere Herrfchaften zufanı:
men einen gemeinfamen Foͤrſter oder Jäger aufftellen, und denfelben allenfalls auch mit
Bemiehung der in dem Bezirke eine Waldung befigeuden Gemeinden, ober Privareigen:
thuͤmer nach Verhaͤltniß der Waldbezirke gemeinfchaftlich befolden.
Zweyter Abſchnitt.
Von Ausmeſſung, Mappirung, und Graͤnzberichtigung der
| Waldungen. .
| §. 9 i
" Eameralwalbungen follen vorzäglih aufgenommen, und in Schläge eingetheilt werden.
D, PR Eameralwaldungen, worüber noch feine orbentiiche Mappen vorhanden find, follen
wenigftens binnen Jahresfrift mit Beziehung eines Forftverftäudigen genau ausgemefien,
ordentlich befchrieben, und in eine, oder wo die Waldungen zu fehr von einander entfernt
find, in mehrere Mappen gebracht werden. Diefe Mappen find jo einzurichten, daß
darans genau gefeben werden kann, wo, und auf wieviel Jochen ganz ausgewachfenes,
halbausgewachfenes und junges Hol; ſtehet. Auch mit welcher Holzgattung der Grund
Aberal bewachfen ift, damit die Schläge nach der weiteren Vorſchrift darnach ausgemeflen
werben mögen.
6. 10,
Such bie Waldgraͤnzen berichtiget werben.
Ben dieſer Gelegenheit find zugleih Waldgränzen zu beſtimmen, wofern biefe
firittig find, die Nachbarn zur Ausgleichüng beyzuzieben, wo es vonnoͤthen ift, neue
Markſteine mit den Cameralherrſchaften oder des Nachbars Wapen oder Zeichen zu
fegen, und auf diefe Art die Graͤnzen vollfommen zu berichtigen.
Auch iſt diefe Berichtigung in der Befchreibung und Mappe genau anzumerfen.
| " | $. 11
Von Protokollen und Mappen ift ein Exemplar an die Landesftelle einzuſchicken.
Die hierüber abgeführten Protokolle, Befchreibungen und Mappen find zweifach
zu verfertigen; ein Eremplar davon ift an die V. O. Regierung und Kammer einzu
ſchicken, das andere bey dem Amt aufjibchalten.
| $, 12. “ -
Die Graͤnzmarke find dfters zu beficgtigen. -
Die berichtigten Markzeichen find in der Folge öfters zu befichtigen, und wenn
daran etwas mangel aftes wahrgenommen wird, muß folches- immer fogleich verbeflert,
und alle Irrungen mie den benachbarten Waldeigenihuͤmern vermieden werden,
Ueber:
liche Buͤcher gehalten werden ſollen.
a2. Waldordnung für Breisgau. 233
Ueberhaupt ift eine beſtaͤndige Aufmerkſamkeit auf die Waldgraͤnzen zu tragen, und
daher wenigſtens alle 10 Jahre die Ueberſicht aller Markſteine zu halten: woruͤber ordent⸗
’ s
Bee 5 $. 73. in u.
Die Stadtmagiftrate haben binnen einer Jahreszeit das nämliche zu erfüllen.
Was für die ——— verordnet iſt, ſoll ebenfalls bey den landes,
fürftlichen Städten und Märkten zum Beſten der dafigen Gemeinden in Vollzug gefege
werden, Ä ,
Die Magifitarsperfonen, welche binnen Jahresfriſt die vorgefchriebene Mappis
zung und Berichtigung der ihren Gemeinden juftehenden Wälder nicht aufnehmen, und
bierüber das Protokoll nebft der Diappe und Befchreibungen an die Landesſtelle einſchicken
würden, follen ohne weiters mit einer Strafe ad 25 fl., welche fie aus eigenem Beutel -
ju bezahlen baben,, belegt werben. - s I
| . 1%
en oo Auch die Privaigäterbefitger, und bie Kloſter.
„7 Ueltee ebetiderfelben Strafe haben binnen Jahresfriſt and) die Privargüterbefiger,
und in dem öflerreichifehen Gebiete liegenden Klöfter, wenn fie die forffliche Obrigkeit her⸗
‚gebracht haben, oder fonft diejenigen, welchen folche gebühret, die Ausimeflung, Bes
fhreibung, Protofollirung und. Mappirung, tie auch. die Gränzgberichtigung mit ihren
Nachbarn, hit Benziehung eines Forftverftändigen vnrzuneßnien, und bievon ein Erems
pſar an das Dbergnit, unter welchen fle ſtehen, int Breisgau aber an ben Landfchaftes
eonfeß einzuſchicken. Die Dberämter und der Conſeß werden fülche von Dionat zn Monat
. ber Lanbesftelfe überfenden. Bas zweyte Exemplar bleibt in den Händen ber Eigenthuͤmer
gu ihrem eigenen Mugen und Gebrauch. |
| BR Te > E
Die Beſchreibung und Mappirung der Gemeinde und Privatwaldungen. '
Von den in jeder Herrſchaft (die Camerafforften mitbegiiffen) liegenden Ges
- neind’s und Privatwaldungen, befonders wenn fie beträchtlich find, bat die Herrſchaft,
in deren Forftbezirf die Waldung gelegen, auf Unkoſten der Gemeinde oder des Eigens
thuͤmers ebenfalls eine Mappe und Befchreibung nach der voransgefendeten Vorſchrift aufs
nehmen zu laffen, die Urkunden in der. herefchaftlichen Kanzler felbft aufzubewahren, eine
Abzeichnung und Abſchrift davon an das Oberamt, oder im Lande Breisgau an den Land⸗
fchaftsconfeß einzufchicken,, der Centeinde aber, oder dem Waldinnhaber Abfchriften und
Abriß gegen die Gebühr zu verabfolgen.. — | | |
I.
‘
. ‘
tie «
Beckmanns Befene VIIL Teil. | Gg | Dritter
234 22. Waldordnung für. Breisgau.
re 005 Dritter Abfae 0
Die Grundfäge in Forſtſachen, und zwar erſtens von Eintheilung der
Schläge, nad) Befchaffenheit Des Grundes, und der
ee | KHolzgattungen. SR Fr
u 16 Ä
Worauf eb in Waldfachen hauptfächlich ankommt.
J. der Forſtwiſſenſchaft koͤmmt es hauptſaͤchlich auf 3 Gegenftände an: ..
1. Die flehensen Waldungen nach Möglichkeit zu erhaften, und in biefer Abſicht
Sie Holzſchlaͤge ſchicklich ginzutheilen. . J
II, Die ſchaͤdlichen Ausſtockungen, und alles, wodurch ſonſt die Waldungen abge⸗
toͤdtet werden, zu hindern. Bun
III. Den Nachwachs des jungen Geboͤlzes zu befördern, fchlechtgepflogene Wal:
dungen oder dden Gründe zum Holzwachs gefchickt zu machen, und alle Hinder⸗
niffe des Wachsthums bey Seite zu fchaffen. —
8. I |
Ausmeſſung der Schläge bey den Cameral⸗ und ſtaͤdtiſchen Waldungen.
Bey den Cameral⸗ und den Waldungen der landesfuͤrſtlichen Städte Ind die
Schläge von dem Forſtamte aus den eingeſchickten Ausmeffungen, Befchreibungen und
Mappen zu befimuen, und die Waldungen in jo viele Schläge nueheilem: als nach
Becſchaffenheit des Gehoͤlzes Jahre erfordert werden; Bis das nachwachfende Hol; wieder
zum Schlage tauglich ift. ‘Die Ausrechnung und Eintheilung der Schläge foll von dem
Camerafforftamte bey der Landesſtelle zweyfach eingereicht, ein Eremplar davon ben
der Forſtregiſtratur aufbewahrt, das andere aber dem Cameralamte, "oder der landes
fuͤrſtlichen Stadt, zu welcher die Waldungen gehören, mit dein Auftrage zugejchickt werden,
nd — genau zu halten, und ohne beſondere Erlaubniß der R gierung davon nicht
abzumweichen, U Eu j
| Wuͤrde nun gegen diefe Vorſchrift gehandelt, und in dem Sclage wiſſkuͤhrlich
porgegangen, ſo iſt der Cameralbeamte, oder Seapagigre bey jedem Uebertrettungsfal
mit einer Strafe, welche von der Landesſtelle nach eſchaffenheit des Vergehens aus⸗
gemeſſen werden ſoll, zu belegen. un . 2
| | | F. 18. SE Ze 2
Bey Vrivatherrſchaften.
Den Privarherrfchaften und Kloͤſtern wird zwar überlaffen, mit Beyjiehiiug eines
„Sorftverftändigen die Eintheilung felbft zu machen; jedoch muß dabey .der Grundfag
ebenfalls beobachtet werden, dag der jährliche Schlag nicht größer ausgemeflen werde,
als es die Oattung der Waldung erlaubt, und diefe Holzſchlaͤge fo lang dauren, bis das
nachwachſende Gehöt; wieder zum Nachſchlag reif ift, | | |
—. | F u EEE Dier:
v
ar. Waldordnung für-Breisgan. 235
| Hieruͤber, wie nemlich bie Schläge, auf wie viel, und wo fie eingetheilt worden,
fol nach Verfliehung.eines Jahres ein ſummariſcher Ertract an die Oberaͤntier in Schwas
ben, in der Ortenau, Faltenftein,. Melenburg, Hachenburg, Burgan und Tetnang,
im WBreisgawaber an den- Laudſchafts conſeß eingeſchickt werden,
u 7 19.
, a 2 Grundregeln zu dleſer Einthellung. 0.
“Obgleich ſich nicht wohl eine beſtimmte Zeit angeben Täßt, in welcher jede Gattung
Bäume zur Vollkomnmienheit gelangt, weil diefes won zu mancherlen Umftdnden der Sage
der Beichaffenheit des Bodens, . des Himmelsftriches, u. dgi. abbänget, fo kann do
zum ullgemeinen Satze bey Eintheilung der Hotzfchfäge angenommen twerden, daß
a) ein Eichbaum 160 bis 150 Jahre, 0 |
dy ) eine Buche go bis 100, W |
. 9g, Eine Tape, Fichte, Kiefer: oder Lerchbaum go — bis 100,
d) Birken, Linden und Nüften 12 bis 30, E
e) Erlen, Weiden, Faͤlber u. dgl, 20 bis 30 Jahre zu ihrem vollfommenen Wachs⸗
thume nöthig haben. i _ .
Da indeffen die oben angeführten Umſtaͤnde das Gehoͤlz oft fruͤhet zur Reife dringen,
fo ift in Austheilung der Schläge immer. einer der Ortsumſtaͤnde Fündiger Forfinerftäns
diger beyzuziehen. . a We
, J g' PER Baur E
oo. Waun die Eintheilung zu miachen if. .
Die Eimtheiliing der Echläge ift ſogleich nach vollendeter Beſchreibung und Maps
pirung der Waldungen, mithin binnen der hiezu feftgefegten Jahresfriſt zu machen, zu
folhem Ende fichere. Probſchlaͤge vorzunehmen, und fo zu beſtimmen, was Hährlich etwa
zur eigenen Nethdurft, "oder. im. Galle des Leberfluffes, zum Verkauf gefchlagen werden
koͤnne, bis der Nachwachs wieder zum ſchlagbaren Holz gebracht wird.
J Nach. Befchaffenheit und Unterſchied der Holzgattung und dee. Wachsthumes find
demnach in großen und Fleinen Waldungen nicht mehrere Schläge zu beflimmen, als der -
Nachwachs zuläßtz da, mann die bereits erwachſene Waldung in ihren Schlägen bie
dahin nicht zureiche, der algemeine Endzweck der Korftwilfenfchaft ganz:vereitelt würde,
— F. 23T, -
E Hieruber iſt ein Schaͤtzungsbuch zu halten. -
Um alſo ſowohl die eigenen, als die Gemeind- und Privatwaldungen zu einem -
beftändigen Genuß zu erhalten, bat jede Forſtobrigkeit nach den gemachten Ueberfchlägen
den Abſchluß m ein eigenes Schaͤtzungebuch einzutragen, umd darinn anzumerken: wieviel
Klafter Holz jaͤhrlich in.diefer oder jener Waldung zu- fällen find. -Diefe Schägung'hat
fie von den beygezogenen Forſtverſtaͤndigen unterfchreiben zu laflen, und ſowohl fich felöft
biernach genau zu halten, ‚ale die Gemeinden und andere Privarbefiger in ihrer Herrſchaft,
oder Forſtbezirk darnach anzumeifen,
—Gg2. | . 622
.
7 er"
236 22, Waldordnung für Breisgau.
4. 22. u
Allenfalls wird bie in die Schägungebäcker, „und bey Nichtbesbachtung bie
en Befrafung vorbehalten. Ä
Obgleich jeder Waldeigenthuͤmer den Nutzzen diefer, wur zu feinem und feiner Mad:
koͤmmlinge Vortheil gereichenden Einfchränfung eines übermäfigen Genuſſes nidht ver:
kennen kann; mithin ſich eine allgemeine Beobachtung dieſer Borfchrift gegrlindet erwar⸗
ceen laͤßt; fo iſt dennoch zu mehrerer Sicherheit der Regierung vorbehalten, bey Bil
tionen von dem Dberamtscommiflair, auch durch das Oberforſtamt im Breisgau, eder
von dem Llnterforfiimeifter in Schwäbifd) : Deflerreichifchen Landen die in den berefchaft:
* Eichen Kanzlegen aufbewahrten Befchreibunigen, Mappen und Anstheilungen ber Schläge
einſehen, auch wo es erforderlich wäre, unterfüchen zu laſſen, ob fie der Borſchrift gemif
abgefaſſet find, oder allenfalls beobachtet werben. " |
Diejenigen alfo, welche die Vorfchrift wegen Befchreibung, Mappirung u
Eintheilung der Schläge nicht befolgen, haben es fich felbft zuzufchreiden, wenn fie du
über zur Strafe gezogen werden, weiche für jeden Uebertrettungofall auf 25 fl. beftimmt
wird, ' | J
Vierter Abſatz. J
Von verbottenen Ausrottuugen der Waldungen.
. . ...* E 6. 23.*
Verbet und Strafe der Ausrotiung der Waldungen, ober des Äber die jährliche Eintheilung
erfolgenden flärferen Echlages. |
D; Ausrottung und Aushauung ganzer Waldungen ift eben ſowohl verboten, als die
Ueberfchreitung der vorſchriftmaͤſig eingerheilten Schläge, '
2ESollten aber: befonbere Umftände eines oder das andere nothwendig fodern, fo
iſt die Anzeige bey der Landesſtelle zu machen, und hierüber die Erlaubniß einzuholen,
Wer ohne erhaltene Erlaubniß einen Wald aushauet, foll mit 400 fl., derjenige
ein ‚’ der mehr, als die beftimmte Einsheilung giebt, fchlagen läßt, mit 200 fl, geftraft
werben. | . |
6, .24. |
Derbot, die Wälder in Wieſen, Aecker und Weingärten umzuaͤndern.
Es ift nicht erlaubt, dermal ſtehende Wälder oder Waldungsgrände in Wieſen,
Aecker oder Weingaͤrten ohne ausdruͤckliche Verwilligung der Landesſielle zu verwandlen.
Eine Obrigkeit, die gegen dieſes Verbot handelt, fol mit 75 fl. Strafe, ein Unzertha⸗
aber mit einer 3 monatlichen Schanzarbeit in Eiſen geftraft werden. , .
+; Statt diefe der allgemeinen Holzkultur fo nachtbeilige Berwandfungen von Obrig,
keiten zu beforgen, glauben wir vielmehr zu ihrem patriotifchen Eifer für den allgemeinen
Landesvortheil das Zutrauen haben zu fönnen, daß die aus den MWaldungen entflandenen
Weingarten, Aecker und Wiefen, welche entweder gar Seinen, ober doch fehr geringen
Nutzen abwerfen, und beſonders oͤde liegende Gründe nach und nach umgeackert, mit
tauglichen
22... aitordaums fü Srelagau⸗ 237
| tauglichen Hohzarten beſaͤet, und nach umd. nad: wieder i in Waldungen werden verändert |
werden, ne
eG 5} BET ' ge 25.
—R Berge hab. abjehölgen, ad aue —* make
—
un! € 26 wir ra “
B wnrcleng der — iu den —E in Zufunife, wi odbreget iegen d den Ion
‚ vorhandenen.
"Da nach bei Erfahrung: in den Wäldern ang ie Hütten und Häufer wegen
ihren immer fich erweiteriiden Stände Berderbunig be — und uͤbermaͤſige Vieh⸗
weiden den Waldungen beſonders ſchaͤdlich ſind, fo wird den Obrigkeiten bey Jofl. Strafe
verboten,- ohne befondere Bewilligung der. Regierung den Anbau folcher Hütten oder
Häufer Kar. kuͤnfti a zu geftatten. In Anſehung Det "bereits vorhandenen derley Höfe und
Gebäude In den Waldungerr ader- | —* daß die Graͤmen der hiezu gehoͤrigen Felder
genau beftimmt, und den Eigenthiimern alle Erwelternig' ie Gruͤnde oder fonftige Ver⸗
dewung ber XRader bey Swnate einer wonailichea Schauzarbeit in Eiſen umnterſagt werden.
ent‘ ein ſolcher Hof ser Pbrigkeit oder einer Gemeinde gehört, und ber Mugen
vorbün nicht foriderbar detraͤchttich iſt, foll derſelbe abgebrochen, und die Gründe zum
Vortheil des Eigenthuͤmers wieder zu Waldungen erhaben werden.
Hätte eine Privatperſon das Eigenthum von einem ſolchen nicht ertraͤglichen Hofe,
ſoll die Herrſchaft oder GSemeinde vedacht ſeyn, ſolchen bey ſich ereignendem Verkauf oder
ji — ee einzulöfen, abzubrechen, und bie rundſtuce zu Waldangen
zu anſen. * tn vv... En
on Ir. er,
| Wörbeilung der Gemeindergalbungen wird umterfoge. Ä
Die künftige Abtheilung der Gemeindewaldungen wird unter die Einwohner oder
ZBuͤrgar, ohne beſondere Erlqubniß der Landesſielle hiermit. verforen, und ſollen die Obrig⸗
keiten, wenn fie dieſe Vertheilung bewilligen, mit 100 fl., wenn aber die Gemeinde eine
folche Theilung fuͤr fich vornähme, die Öemeindevorfeher mit einer 3 monatlichen öffent;
lichen Arbeit in Eifen beſtraft werden, .- :
Wegen der fchon- vertheilten Weldungen haben die Herrſchaft oder Obrigkeitn .
ben sofl. Safe auf jeden Uebertrettungsfall die forgfamfte Aufficht zu tragen, daß
jeder: einzeler Unterthan in feinem Eigenthum ich nach dieſer MBeherimung sichte, feinen ’
Aoebeil ne wach beefben benube, und im Stand erhal. —
—
S83 = Bünfter
238 22. MWaldoränung. fin Breisgau.
u. 2. Bünfter Abfag- — |
Bon den Holzgattungen überhaupt, want, wie, und wo folche
Er vorguucehmen.fiad. +. :. =. .. es
Ze Te
‚ Zeit zum Baubolzſchlagen.
Js der allgemeinen Erfahrung ift die zuträglichfte Jahreszeit zum wolfete en, wo
das Holz ſowohl zu’ Gebäusen, ats andern Benugungen in ferner Vo smmeneit ftebr,
wenn das Laubholz die Blätter abgeworſen, uyd in den Nadelwaͤldern der Nahruugs⸗
ſaft, den die Bäume aus der Erde ziehen, fich verlierer das iftim December, Januar. und
Februar, Bauholz," welches inter Waſſer kommt, und beſtaͤndig därunter liegen "bleibt,
iſt tauglicher, wenn es im, Safte abgeſchlagen, und ſogleich grüne eingelegt wird, weil
es dann das Waſſer nicht, wie das ausgetrocknete, an ſich zieht. .
De Pe 37 nn 8, 29.. . Re . .
u J OL FE EP Ber Zum Srennhofll “ nn En u
| Brennholz, welches. nur "jur Feuerung gefchlagen. wird, kann jiwar vom No:
vember bis Eude uni gefäller werden, .. . u m J
. Die guͤnſtigſte Zeit aber iſt, wenn der Saft und bie. oͤhligten fetten Tiilermirderam.
in. Bewegung kommen, denn durch Xusfpaltung in. Scheiteg. duͤuſten die paſſerichten Theile
aus, und die oͤbligen und fetten ‚bleiben in dem
mehrere Hitze giebt. .. eo
“ oem .... F. 309 u.“ er? ao
Bericht, wenn Dad Holz durch Wälder gebracht worden muß.
Holʒe wodurch es leichter breant, und
.e , ..° . » . .
nr BurPar Be Pr ,
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" © 3T, Fan : ; .. u ..
Vorſicht, mit welcher das Banholg- Bey Pringenbet Noth Im Bräpjahre oder Sommer
.. zu fällen. - on
— — — —
Es giebt außerordentliche Faͤlle, wo:der Schlag des Banpolzes, auch igı Fruͤh⸗
jahre oder Sommer unumgaͤnglich wird, xBbey einer Feuerbheniiſt. wo diezu Srund
gegangenen Gebaͤude ſobald als moͤglich, hergeſtellt werden muͤſſen, und kein Vorrath
von bereits gefaͤlltem Bauholz in der Nachbarſchaft vorhanden iſt. In ſolchen dringenden
Umſtaͤnden mug das zum, Gebäude in Saft geſchlagene Nadelholz, wie es fällt,
Ä u on liegen
wen mie m a
.
a Walb ord nungiraicz Boeisg aan 239
fiegen bleiben, nur die unteren efte des Baucies abgehauen, der Gipfel aber Kfafter
lang unberührt gelaffen werden, rı 2_ wm. "7. nd a seit
. Die waͤſſerichte. Feuchtigkeit, weicherfich:unter:bet Ryde/ Md in Mokgibefinder,
wird. aladann: durch hie Aubere Luft und: Sonnenbiche geduiich, imdr digrberen umd feifcheften
Reſtz aun Ginfel atsgepagen/ weil die; Nadeln oder ſpitzigen. Blaͤtter zuu Audduͤnſtung
dienen. I I Ton
Wenn der Gipfel ganz ausgedoͤrrt iſt, und die Nadeln gaͤnzlich abfallen, kann
der Wipfel abgenommen, und das Holz gehraucht werden. Immer aber ft die Faͤllung
in einer folchen'Zeit nur im ſehr dringender Noth zit gefiateeit, MS a
Tat re 3“ $ En an nut
a BC SDR BI. BELLE NRE FAIR SEP SR DI. TAU Zum
Was zum Brent s, was zum Baus und Nutzhohß zu wihnen y un on
Zum Brennhoh Ind fchlecht gewachfene, und mit zu viefen Aeſten beladene Bäume,
auch dig Hbrigen minderen Holzgattungen zu vermendenr fuͤr, das Maus und be
aber die gradgerwachfenen Eichen, Fichten, Tannqu Lerghenn Fohrlen, u. dal. qufzu⸗
bewahren. Dieſe Vorficht wird jedem Waldeigenthuͤmer zwar burch den eigenen, biers
aus ihm zufließenden mehreren Vortheil- wichtig; fie Bann aber auch der öffentlichen Auf⸗
fiht, wegen des häufigen Beduͤrfniſſes zu Dachſnchlen, Wale; Brettern, Pfoten,
Laden, galten u. dgl. mehr, keineswegs gleichgültig ſeyn.
FR FA en Zu —6 ur: BE Euer ,
Fr . . ’ . | " - . . . . .
F 2 in a aka Vous © Mir ur. an
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OF läge. ah imeiene , nieht fpiegefiweife.opryunch
men, ach gli Hola, frtjpräinen,. °,
77: Bee ſAhrlichen Schlaͤge wird ’ zundSSränsfug- fefgefegt:,: daß diefe nicht
ſpiegelweis, oder durch Auslauchten gefcheben, fo daß bald aus diefer, bald aus jenen
Waldung Bäume herausgenommen werden. . -
Alle Schläge ſowohl in hoben, als niedrigen dungen find alfo Meifenweile
vorzimehnen, und. dahero Nie jährlich beſtimmten em einzurichten, daß, wodie
Fallung gefhiehe,- als‘ Holz in dem auf den Jahrtiang’mmsgeiiefienen Bezirke ohne Aus⸗
nahme fortgefället, amd den Holzhackern richt: 'geftattet mietde‘, einige Bäume, die ihnen
wegen ihres Wuchſes aufjnarbeiten beſchwerlich iſt, Reben-zu-laffen: ſie find dahero anzu⸗
halten, dieſe Baͤume ſowobl, als alles andere in dem Schlage ausgeſtockte Holz ſauber
aufarbeiten, und keine Bloͤcke oder große Wipfel, fo zu Scheitern, Pruͤgeln oder Kohlen
tauglich ſind, liegen und verderben zu laſſen. Jedoch ſind
Eu un 8: 34.: - 8 tn
Nur reife Waldungen And zu ſchlagen, und deſſen Aısnakme,
‚Die Holzſchlaͤge auch dergeftalt einzutbeilen, daß diefe nur an Orten angelegt wer⸗
den, wo die Waidung voſſkommen ſchlagbar Hl Toußer fie waͤre Üßeriländig, ober fietige
an, duͤrr zu werdeü, "oder! fie wäre in- Gefäße Ges Verderbens! den —* juſehr
ausgeſetzt, oder endlich an den Graͤmen wegen der öfteren Holzentfremdung alt unſicher.
$. 35
*
*
240 a Waldorbnung für Breisgam
35.
Und mehr in entlegenen Orten. .
Ueberhaupt M mie Schlägen wicht. af: die nahen und brquem gelegenen Waldungen
allein, fondern votzuͤglich und fo viel möglich, Auf die mehr entfernten anzutragen, da⸗
mit das Holz ha dieſen nicht inzwiſchen verfaule, und damit in jeunen der Wpsratbsaug alle
erforderlichen Faͤlle aufbewahrt werde. |
| $. 36. .
Mm einem angegriffenen Berge foll der Schlag jährlich, jedoch mil Vorſicht fortgeſetzt
| * werden. | 0 oo.
Wenn aber der Anfang mit einem Schlage bey einem mit lauter fchlagbarem Halje
betvachfenen Berge, oder einer fhlagrechten Waldung einmal gemacht ift, foll damit von
Jahr zu Jahr bis zu deffen Ende fortgefahren, und der Schlag nicht an einen ande
Berg verlegt werden. Bey folchen Schlägen iſt die Vorſicht zu gebrauchen, daß je
jederzeit von vornenher gegen den obern Wind, um demfelben zum ſchaͤdlichen Einfall
feinen Platz zu geben, gemacht-werden. u —— En
0 tl mitınne Ne 37. Pau ll. Dat io.
Meldye Vorſicht bey Bichtenwäldern zu gebrauchen. ' ; "> "
Weiters ift bey den gebirgigten Schwarzwaͤldern die Behütſamkeit ju gebrauchen,
daß der Schlag hauenmeis nicht zu groß, und nur in folchen Gegenden gefchebe, wo der
Boden genugfame Feuchtigkeit und Schätten hat: denn wenn die Gegerid den Sonnen:
ſtrahlen und den trocknen Binden Fehr ausgefegt iſt, kann ber Machtitkhs’ nicht fort:
komnien; und was bey gelinder Witterung aufgehet, wird noch im exßen, Wachsthume
wieder ausgedoͤrret, und erſticket. re us
. 38. ,
u Ro Saamıenbäume ftchen zu laſſen find.
‚Die Vorfchrift, bquenweis, ohne Hinterlaffung eines Baumes daos Hotz zu fchlagen,
bat gleichwobl ſich nicht auf Hiejenigen Madelwaͤlder, beſonders im Gebirge zu erſtrecken,
wo entweder feine. nahe Waldung von gleicher Art vorhanden iſt, von welcher der Saamen
nach der Lage durch den Wind auf den leeren Schlag getrieben werden faun, oder wo der
abgeraumte Waldgrund zu ſehr der Sonnenhige ausgefegt ifk... _ oo.
In diefen Fällen müflen einige in ihrem beſten Wachsthume befindliche Saamer
bäume fteben bleiben, und zwar in Gegenden, wo die Sonnenfige fällt, mehrere oben
und auf der Geite gegen den Wind, danrtı dadurch ein Schatten erhalten werde,
Die Erfahrung Tehret, daß ohne diefe Vorſicht in ſolchen von. Anflige des S:aament
entfernten, befonders in hohen Gebirgsgegenden, keine Waldung van feldft mehr aufı
koͤmmt, die Anbauung durch Umreiſſung und, Befaamung des: Bodens der, in entfernt
Gegenden, theils wegen ber. Unkoſten zu beſchwerlich, theils ‚auf; jäßen Bergen
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unthunlich iſt.
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oaldortnums ficr Breiögan, | 241
. i . Ne ft $. 3%
rem run Welche, und wie viele? on
Zu Saamenbaumen find gefunde nicht zu bobe Baͤume aucnahies/ dan die
—D des Windes ihnen nicht fo leicht ſchade.
In Anfehung, dee Anzahl koͤmmt es auf die Beſchaffenheit des Grundes an: R
- Sure uud —— Hoden find nicht ſoviele nothwendis, weil der arte Wind dieſe nicht
ſo leicht umreißt. F
In lockerem Geunde, wo dieſes mebr zu fen ift, find zur Sihebei immer
‚ ehren Bäume Reben au laſſen.
* yo. u g 40. ' '
Andere Art der Schlage.
Da aber jebr tage. eine beſondere Besbachtung · erfordert, mithin wegen der %6.
Aodung nicht leicht allgemeine Maasreglen vorgeſchrieben werden koͤnnen, fa ift der Lan⸗
desſtelle auch die. Gewalt xingeraͤumt, wenn irgend an einem Orte eine bewährtere Schlas
gungsart ſchon ein efuͤhrt iſt, oder ſonſt an die Hand. gegeben wuͤrde, Lu vorhergebender
Pruͤfung, und enorm Vortheit auch ſolche zu erlauben.
$ 41.
Bey Eichen.· und Bucwaldungn if der Schlag meiſenweis mae Saemebune . einzurichten,
wu die Stoͤcke fortzuraͤumen.
Bey Eis: mb; —— * aber iſt ſtets bey der allgemeinen Regel zu
bleiben, und der zum Schlag beſtimmte Waldtheil gan auszuſtocken und aufjuarbeiten,
Die Urfach diefer Verſchiedenheit Tiege darinn, daß der Saamen diefer Holzgat⸗
timgen, nicht tie der leichte der Nadelhoͤlzer vom Wind weiter getragen wird, und das,
durch. einen Anflug macht, ſondern wegen ſeinet Schwere nur unten, oder naͤchſt dem
Baume fällt, mithin von Saamenbaͤumen ein peuer Nachwuche auf dem abgerauniten
Schlage nicht erwartet werden kaun. Fa
Der Grund der Eich⸗ und Buchhetsfchtäge,. if jede von Scöden, Burjlen, I
und dem Geſtraͤuche zu reinigen und zu. ‚räumen, Fi
| Zu Aushebung der Stoͤcke wird es matraglich on; 12) ve Belbmiaſchinen, ws
dieſe zu haben ſind, zu gebrauchen.
Sollie der Eigenthuͤmer die Koſten auf Au⸗sbebung der Stod⸗ nicht verwenden
wollen, fo it duch 3 Mongte nach dem gemacpien Schlage jedermanu von der Gemeinde
oder. ten Nachbarn die Stocke auszugraben oder-ausjubaren, und gegen Cbnms der da⸗
durch niſtehenden Gruben zu ſeinem Gebrouche fortzubringen erfanbt.. ....- - -- a
§. 42; 4 .
8— - ‚Wie, Saamenbaͤume vorfichtig heraus zaſchlagen ud. ' nei
Baitı der ** Grund in der Folge mit zui Anglichem Saamen verſehen, und
ie np Meiß zwar vollkommen. abgeirieben jedoch nicht rk in das Holz gewachſen
anne Geſetze vuL Theil, 96 * 3 u
—2
22 22. Wal dordn ungtfuͤr Breikgane
iſt, muͤſſen dann die Saamenbdume vorſichtig, und waldmaͤnniſch ausgehackt werden:
denn obgleich der junge Meiß im Fallen des Baumes niedergebogen wird, fo richtet er
fich dennoch wieder auf, und koͤmmt zu Wachsthum und Kräften; . Und nach Hinweg—⸗
räumung deſſelben größtentheils wieder anf; wo hingegen, da die Saamenbäume ftehen
bleiben, fie den Saft anfich ziehen, und den jungen Sprößlingen Sonne iind Thau beneh:
men, und-fie fortzufommen hindern, wodurch ungleich mehr Holz verderben würde, als
durch die behutſame Anshanung diefer Bäume, welche auf folgende Art geſchehen muß:
Zuerſt ſind bey den im jungen Meiſe ſtehenden Saamenbaͤumen die jungen Aeſte
abzuwerfen, ehe der Stanını ſelbſt gefaͤllet wird. Bey dein gann haben die. Holzhacker
die Vorſicht zu nehmen, daß der Baum auf diejenige Seite,: wo er dei Yungen Hl;
oder Wuchfe am wenigften fchadet, getrieben wird. Der Stamm muß daher auf dieier
Seite nahe an dem Boden eingefehroten , auf der andern Seite mit der Säge entgegen,
gefchnitten, und Bann mit Keilen duf die gefehroteng Seite gelenfet werden. Welche Ber:
fiht auch ‚bey. Ausſtockung eines Waldes auf.ver Seite wo eine junger Meiß Angraͤnjet,
zu deſſen Schonung zu gebrauchen iſt.
: Die Scheite, Prügel, und uͤbriges Achoin der Saamenbäiume miffen endlich
aus dam jungen Zieh: herausgetrageit, und baid moͤglichſt abgeführt "yoerden; "damit
dem jungen Walde durch Wagen · und Zugreb⸗ ſo wenig/ als m Schaden zuge
fügt werde.
4. J—
Ausnahmei in Anſehung bergleiben hung bey: Heinen Unfertbantwäldern,
Die wegen gleicher Abraͤgmung der Schlage gegekene. Verſicht Lalber gleianehl
in folgenden Fällen. eine Ausnahme: Ben kleinen oher geringer fogengumeen Waͤldliim,
weiche einem Unterthanen zugehoͤren, und von feiner Betraͤchtlichkeit find. In dieſen
kann der Eigenthuͤmer jaͤhrlich zu ſeiner ur ginen. oder mehrere Baͤume, jedech
allezeit mit Vorwiſſen feiner Obrigkeit ſchlagen. |
. og 49. Zn Er ul 5 Zu
vey Walderm, wo bisher anordensli 6 helhlagen worben
| . Weiters in folchen Waldungen; w o bisher im Holzfaͤllen keine Sidnung beobachtet,
und a an einigen Pläßen. mehrere Bäume auisgefchlagen, an anderen aber manche gelanm
worden, welche entiveber ſchon ausgemarhfen, - oder nächftens ſchlagbar And, da in em
ganzen übrigen Walde junges oder halbgewachfenes Holz ſtehet.
’ Hier würden, wofern die Holzfaͤllung melßweiſe veobachtet · werden foftte, entweder
mit augenſcheinlicher Unwirthſchaft viele 1000. junge noch. unſchlagbare Bäume mit den
ſchlagbaren zugleich. gefällt, oder diefe :Teßteren, bis die jungen vum Sqiage tauglich ſind,
ſeben be bleiben, mihis au dem Stamme verderben.
| ns? |
Wo alfo dermal mehr kunges „abo aaſsgewachſenes Holziſteht, iſt erſteres allein zu —
Am alſo das mindere Uebel, welchen bryy bishetiger unregelmaͤſtger Schlagung
ber Wälder nicht entgangen vorn kann, zu wählen; wird ber ſolchen Dr —*
.* J | 1 g ttt⸗
N.
an. Walſdorbnoang Für. Breksgau, | 243
geſchtieben, "dag. in berijkaigen, wo mehr gan, ausgewachſened, als junges oder halb⸗
gewachſenes Holz fteht; ‚feine. Ausſpieglung Statt ſinden, ſondetn der Schlag Meiſenweiſe
vorgenommen, mithin in dem zur jährlichen Ausſtockung beſtimmten Bezirke die alten
und jungen Bäume zugleich ausgeftoct werden follen, um wenigfiens in Zukunft gleiches
Wachsthum beranzıyieben mr“ 2... J —— | .
17. Wo aber wert inehrere junges oder halbgewächſene / als wirklich ſchlagbare Baͤume
ſtehon, Und der junge Wald zur feiner Zeit einen gleichen, ben Erdteiche angemeſſenen An⸗
wachs verſpricht, iſt dem Eigenthuͤmer mit Ber wegen der Gaamenbaͤume vorgeſchriebenen
Vorſicht erlaubt, die ausgewachſenen oder uͤberſtaͤndigen Baͤume nach und nach heraus⸗
zuſpieglen, und ſich zum Nutzen zu machen.
u a. : BE Ss 9. Zu J re SEE ee
en Weitere Ausnahm wagen ben abborrenden Bäumen. 08
Micht minder koͤnnen zu Binded⸗ und: Wagnerholz;, oder zu Schindeln, Spalten,
Woinſteckea, und dergleichen, die-dürren obn oben abſtehenden Baͤume, jedoch nur aus
den Thom aͤbrr halb gewuchſenen Waldungen, ‚als 100 mit deren Herausnehmung fein
Schaden mehr geſchieht, abgegeten und verkauft werden.Wenn aber die von oben ab⸗
ftebenden Baͤume zu dem Erforderniß von dergleichen Holz nicht zureichen, muß das
übrige Holz auf die oxdentlichen Schlaͤge angewicſen? werdan.
a Tinten VE ie re 6 DE
3, Pa UP ad der Miadfaue, Wächter: aus ſchlagbaren Walbern. J — u u ..
Endſich iſt Hicht th? erfäudk; Tondert zur" Hofzfparuiig fon foger zur Regel genom⸗
men werden, daß aus ſchlagbaren Waͤldern, ehe man das frifche Holz ſchlaͤgt, die daſelbſt
befindlichen Windfaͤlle, Bruͤcht und duͤrren Paͤume. zu Brenuholz zuſammengeſucht, und
aufgearbeitet werden. re en zu
Dana: Een ur EISEN EE Zee $. Ag! — a
J ET Das Bau⸗ und Nutzholz iſt vor denn Brennholz zu fzuen, ..
nt Sorte,
Zur Faͤllung der Bäume in den eigentlichen Schlägen find; fo weit es möglich
iſt, erfahrene Holzhacker anzuftellen , oder: werfoftens die angeftellten wohlzu unterrichten,
daß fie zuerſt, und che ſie das Brennholz fchlagen, «dag, von dem: Haͤger vorher mit der
Malbarte zit, bezeichnen kommende Nußs und. Baubolz, ‚ Schneid ; und Saͤghoͤlzer,
Bauftdiime,, chindelbäumg und dergleichen fälfen, 'abföndern, ‚und am obern und untern
- «
2 «
1%
Ende, foweit dibfe Baͤume Ju Bauholj’äntvendbar find, „.ahjähen, oder. doch abhanen ·
und mit einer Waldarte beſonders bezeichnen. Dieſe Gaktungen von Bau⸗ oder Nugholz;
wenn der Eigenthiimer es zu eigenen Gebähßen verwendet,oder verfaufet, find, wo es immer
möglich ift, auffer dem MWBalemufiulehakten‘ . : ; wm
. on §. 49. a* BE tn
rn “ Inßleichen das Handwerrcholz. I J . W
Kan Et find auch Seen he sr Binder, Bang, Bilb⸗
auer, Drechsler und enderedergheichen Hendwrker 4zuglich fin theurer als da
Brenuhol; ——e— —— abzufon ern. gefer NR 2 * daß
Hb 2 | Von
’ *
444 a2; Waldorbnung für. Breisgau
VWVon dieſen ſowohl zu Bau: und Nutzholz gefaͤllten Stämmen Find Gipfel ms
Hefte zu hauen, und zu Brennholz oder in Buͤndel und Wellen aufjuhaden, —
a "er 530.
*F Wieder Preiß des Bauholzes zu beſiiumeun.
Da das Baus und Nutzholz ſeltener zu werben anfängt; ſo kann gleich dermalen
für mehrere Gattungen deſſelben als für groͤßere auch kleine re Saͤgbaͤume, Ballen, Trag⸗
baͤume, Stangen, und fo ferner, hievon die Länge. und Dicke im Durchſchnitt ben dem
Lünen ſowohl, als dicken Ende beflimme und. vorgefchrieben, bey der Faͤllung darnach
das fchickliche Holz abgefchnitten, und der Preiß nach Gattung eines jeglichen Holzes und
der Dickung und Länge von dem Eigenthuͤmer ausgeworfen werden,
Wenn einmal feftgefeßt ift, wie lang z. B. ein Sägbaum, oder ein Balke, und
. wie did er an dem oberen ober. unteren Orte fern mäffe, fo kann ohne die unnoͤthige
und mriſtens den Kdufern unverfiändliche Schuß: und Zollberehumg nur die Dide
und $änge mit dem Maaßſtab in dem Walde abgemeſſen, bernach das Zeichen, melde
Gattung Baus oder Nutzholz es iſt, eingehauen und nach dem auf folche Gattung feige
fegten Preife verkauft werden. - s Zr oo
16 oo . u t e 5, : i I. : nn
Bey dem Schlagen find die Bauhblger mözlichfk zu ſchonen.
Den Holzhackern it auf alle Weiſe einbinden, daß die zu Bausund Nußboh;
sanglichen Stämme nicht bergab über .Dügel, Gräben, Zalfen, ader auch andere lin
gende Stämme abgefiodes, und durch das oftere Auffallen beſchaͤdigt merden.
rar Fa I |
Aunch fo tief, als möglich, abzunehmen. ' J 9—
Und da es bey dem Bauholz hanptſaͤchlich auf das untere End und öfters auf
einige Zoll Dicke und Länge aufömmt, ſo find die Bäume fo tief, als möglich, amı Boten,
mb zwar, wo es —*— durch die Säge abzunehmen. — U U.
2
nz
8 3. Bu
Erſt nach gefaͤlltem Bauhelz iſt Brennholz zu ſchlagen. Bu
I Nach abgeraumtem Bau: und Nutzholz find erſt die uͤbrigen Bdume, welde
zum Brennholz beſtimmt find, ſoviel ehunlich, auf obige Art abzuſtocken, und durchaus
dahe an dem Boden abzuhacken. *
ar | en 54 - re
Wenn es moͤglich iſt, auffer dam Malbe aufpifehen..
Die Scheiter find in Zukunft mit Einrethnung des Schrotes durchaus 4 Wiener
Schuh lang zu machen, Dahero muͤſſen die Holzhacker die Bäume nad) diefer Länge
baden, oder was beffer ift, fägen, alsdaım fpakten, und wenn es thunlich iſt, folches
außer dem Wald in Klafter duffegen. :- Wo deſes nicht gefcheben kann, muß das Brenn
Kol, Am Ende des Mades an dem Abſuhrsort in Klafter aufgeſetzt werden.
2, _ . $ ff»
a2,. Maldordnung für Breisgau. . 245
Ä 8. 55.
Bie bas Breunholz nach dem Wiener Maaſe in Klafter aufzuſetzen.
Jede Klafter ſoll in Zukunſt nach dem Wiener Maafe 6 Schuhe hoch, und
6 Schuß lang aufgefegt werden. Es find alfo von der Herrfchaft unter ernfter Strafe
ſowohl fürihre eigne Waldungen, ais für die Gemeinden: und Privatwaldungseigenthuͤmer
nach dem Wiener Maaß richtige Klafter anzufchaften, wofür die Gemeinden und Privat⸗
befiger den Preiß zn erſetzen haben. |
Die Richtklafter wenigftens muͤſſen an beyden Enden mit Blech befchlagen, in.
6 Schuhe, und der iſte Schuß wiederum in 12 Zoll ‚genau untergetheilt werden, ‘Die
Holzhacker Haben ihre Klafter genan nach Richtlafter zu machen.
Yu “ 6,“ 6.
- Wie die Holzhacker ſchlagen ſollen.
Die Holzhacker ſollen in dem Schlage reihenweiſe angeſtellet werden. Jeder hat
"fein Holz in grader Linie zu fällen. Der Stamm iſt in die nach dem vorgeſchriebenen Scheite
maaß 4Schuh langen Klöge, bis wo der Baum nur 6 Zoll dick wird, nicht mit der Arte,
ſondern, werm es thunlich ift, mit der Säge zu theilen. Die Klöge, fo wie auch die
6, welche weiters von dem Baum gehäuen werden, bis auf die, weiche nur 3.300
Mrüge
m Durchmefler dich find, muͤſſen gefpaften, bas Reisholz aber zu beyden Seiten auf -
Haufen geworfen, und das fiarfe, nuartige, aͤſtigte ober krumme nicht unaufgemacht
gelaffen, fondern aufgeriſſen, endlich das duͤnne Abs und Reisholz nicht unwirthſchaftlich
kiegen gelaffen» n zu Welten oder Buͤſchel in der Dicke von 13 Schuhen im Durch⸗
welter zum Verkauf dem Hundert gebunden werdeen. u
2 J +,
$- 7. \
Das Holz fol aus bes Plate des Schlagen fortgefchaft werden. _
Es iſt bereite oerordnet worden, daß, wenn es thunlich iſt, das Anklaftern außer
dem Sagen fl . on
Inmmes aber muß das aufgeklafterte Koh vor Ser Umarbeitung des Grundes, oder
zaͤngſtens bis Ende Bes: Hornungs aus dem Schlagorte gewiß abgeführt werden, — .. .
—— $. 58». -
Wie die Klafter aufzurichten, -
weh... u Br . 0
Damit weder dem Kaͤufer, noch Verkäufer in ver Verklafterung zu kurz geſchiehet,
fe iſt bey dem gruͤnen Holz jedes Klafter in der Länge & Wiener Schuhe, und in der Höhe
we Unterlage 64. Schub aufjutichten; damit der Käufer, weil das nengsfällte Holz
windet, dennoch das rechte Mans empfange, 75
Krumme, knotigte, und unartige Scheiter find, weil ſie zuviel Zwiſchenraum
laſſen, auszuwerſen, und dieſe Holzgattung beſonders aufzurichten; überhaupt aber auch
das gerade Holz nicht auf den. VBoriheil der Hokzhacker, fondern wohl ineinander zu Legen,
damit nicht leere Pläge bleiben. Baer find bie Luͤcken mit duͤnneren Scheitern und’ Pruͤglen
ausjnfüllen, und oben auf die Klaftıw ebefale, mi dieſem Hohze zu einen. Ks,
. ‘ 3... « 5%
⸗
N
+‘;
6 20 Waldordnung für Breisgen.
. $. 9% Pa .
Und reihenweiſe zu ſtellen.
Zn Unterlagen koͤnnen auch krumme, doch unter ſich gleiche Hölzer gebraucht werden,
welche aber aud) dem Käufer gehören. Bey Aufrichtung des Holzes find immer Klafter
in einen Stoß dergeftalt zuſammenzuſtelleu, daß an jedem Eude bdiefer zwey Klafter ein
eng zufammienftoßender Kreuzſtock geftellt werde, mithin auf jedes Klafter ein Kreuzſiock
komme, wodurch das Holz aufrechtiiehend erhalten werde. Auf diefe Art wird Holz in
einer Reihe fort, ſoweit es der Kaum zuläßt, aufgerichtet, hinter diefem mit Entzwiſchen⸗
laffung eines Raumes von 3 Schuhen zum Durchgeben, eine andere neue Reihe oder
Unie angefangen, und auf gleiche Art mit der Aufklafterung bis zum Ende fortgefabren,
$.. 60. |
Der. Holgpreiß ift ordentlich zu beflimuten.
So viel thunlich ift das fchlechtere mit dem befferen Holz der .nemfichen Gattung
„ gleich zu vermifchen, fonft aber jede Holzgattung befonders aufjurichten, mithin auch den
Preiß der Klafter zwifchen dem büchenen, eichenen und weichen Holz, und ebenſo zwiſchen
ordentlichen Scheiten und ungeſchlachtetem, oder Stock⸗ und Wurzelholz in bilfigem Ber:
haͤltniſſe auszumeſſen. up een
' .. . . I, Burn ia
_ u Auch von den Wellen. ol
‘ Die Wellen oder Bindel aus den Reiſern, unter weich auch das nicht 3 Zol
im Dürchfchnitt faffende ungeſpaltene Holz gehört, find nicht Fläftetiveife‘, fpmbern ji
oder hundertweife in billigen Preige zu verkaufen. 74 .
.6s.
Die Klafter ſind abzumeſſe.
Nachdem die Aufklafterung geſchehen iſt, ſoll das Holz ſowobl in den herrſchaft⸗
lichen als Gemeindewaͤldern von einem Jaͤger oder erfahrnen Waldbeaniten Stoß fuͤr
Stoß wit dem Richtklafter gemeſſen, und darauf geſeben merden, ob die Aufrichtunz
nach der Vorſchrift geſchehen. Wenn bey einem.Stoße Unrichtigfeig- wahrgenommen wird,
muß ſolche von den Holzmachern ſogleich abgetragen, und nach der Vorſchrift wieder auf: |
gerichtet werden, | Ze 2
Mit den Holzhackern ift sie Abrechnung nicht eher zu pflegen, als bis. von dem |
Brennholz ſowohl, als Ban: und Rutzholz nach vorbergefchehener Auomeſſung ein genaurs
Berzeihniß verfaßt worden. Dieſem Werzeichnifle ift fegleich ben jeder Hoizgattung de
Preiß berzuruͤcken/ und davon dem Foͤrſter, oder jedem, welcher hierüber die Aufſicht zu
tragen bat, eine Abſchrift einzuhändigen, - BEE
. * §. 63. J
| In Gemeindewaldungen iſt auf gleiche Art zu verfahren.
In sm Gemeindewaldungen Finnen vor den‘ Gemeindeßorfiehern zmar
Holzhacker aus ber. Biamgiute verwendet werden,dorheſind auch von-diefen ‚alle in den
Yo. | —W — Bu vorher
‚„:-
4
003 ,
ı%
R 2
\
23. Waldordnung für Breisgau 247
vorhergehenden F. $. gegebene Vorfchriften genau zu beobachten , das-aufgeflafterte Hol;
nebft dem Baus und Nuttholz von einem Herrfchaftsjäger, oder Waldbeamten vor der
Vertheilung oder Verkaufang mit: der Nichtflafter genau abzumeſſen, aufjufchreiben,,
der Preiß beyzuſetzen/ sund'von dieſem Verzeichniffe den Gemeindevorftebern eine Abſchrift
binanszunf@deh, das’ Original aber. in der Herrfchaftsfanzlen zu bewahren, - u
0 $. 64. .
neo, MBegen dem Zeuermachen der Holzhader. |
Endlich ift den Holzhackern, außer der falten Zeit, bey zweptägiger Thurniftrafe.
verboten, in dem Schlage Feuer zu machen. Selbſt bey raufer Witterung iſt unter obiger
Strafe und Erfeßung alles Schadens ihnen nur ein Bleineg Feuer, entfernt von Gefträus
chen und allem Anfluge von Bäumen und aufgerichtetem Holz zu machen gefiattet, wozu
die ben) dem Ausfihroten abfallenden Späne, geringe Reifer-, und das duͤrre fogenannte
Prafelholz ; Feineswegs aber Klafter s oder Prügelbolz gebraucht werden foll, ö "
Auch haben die Holzhacker, ehe fie fortgehen, das Feuer unter obiger Strafe
behutfam, und bis auf die Fleinften Funken it der Aſche auszulöfchen. |
x
ee See...
Won Raͤumung und Anpflanzung der Holzplaͤtze auch von der
Art der Teahpflanzung. 9...
6. 65.
eat MWerfipisdene Arten bes Holzwachfes..
N Bu .
Di Mach iegluug eines Waldes gefchieht entweder
a) durch den fogenannteu Maaßwald,
—— oder durch Anflug; oder Saamenbdume, oder endlich .
3. 0): durch Umarbeitung des Erdreiches und deſſen Beſaͤuug.
§. 66.
ns ‚Kon Maaßwuldern. —
tr Dierere Aut. iſt; wenn aus. den abgebauenen Stoͤcken durch die Triebe eine nette
—
+‘
ſolchen Schlage fich etwa vorfindende Mooß mit eifernen Rechen abzurduntet, mei ſonſt
d
22 Waldordnung für Breisgau.
oder uͤberſtaͤnbigen Baͤumen entweder gar nicht, ober nicht fo triebſam ausſchlagen. Für
Eichen, Fichten, Zurchenwälder und bey dem Nadelholz überhaupt taugt diefer Mad:
wachs nichts; es entſtehen hieraus nur ftrauchige, niedrige,. krumme, gar felten wohlge:
wachſene Baͤume. Ein folder Maaßwald wirft alfo weit weniger Holz.ab, und Bauhol;
iſt entweder nicht, oder nur ſehr felten zu.boffen, Es ift alfo dem Lande und der Mad»
kommenſchaft durch Maaßwaͤlder wenig berathen. Die Urfache diefes unvortheifhaften
Nachwachſes ift, weil die neuen Sproſſen nur Triebe der alten Wurzel find, von welchen
fie alfo nur fchwache Nahrung erhalten, auch da diefe nach und nach verfaulen, oder zu
Grund geben, die etwas fchon empor gekommenen Stämme von ſtaͤrkern Windſtoͤßen leicht
umgeworfen werden, 6 De
. 67.
Bom Anfluge und Saamenbäumen. “ |
Die zweyte Art der Nachzieglung durch den Anflug, oder Saamenbäume iſt aber
uur bey dem Nadelholz anwendbar, wo der Saamen leicht ift, und vom Wind auf einander
getrieben wird, u
" $. 68. .
| Bo der Anflug zureicht. n
Woo ein fruchtbarer Nadelwald gegen den Mind ftehet, das ift, auf der Exit,
und in der Höhe, woher mehrentheils der Wind wehet, ift fich um das Fortkommen und
Nachwachſen des niedergefhlagenen Waldes nichts zu beforgen, nur iſt das in einem
der Saame nicht Wurzel greifen Bann. x u I
" . 9 .
Bo Saamenbaͤume ſtehen zu laffen. >
MWäre aber der Platz, mo gefchlagen werden, ſehr trocken, und fehr den Sonnew
ſtrahlen ausgefegt, wo alfo, wie ſchon erwähnt worden, der Nachwachs nicht fertfonimen,
2
guch das neue Anbauen nichts helfen Fann, fo müflen mumgaͤnglich? Saameubaume, um |
einigen Schatten zu verfchaffen, fliehen gelaflen werden. -
Auch wo der ‘Berg fleil, oder der zu fchlagende Wald von andern Waldungen ja |
ſehr entferne iſt, kann die Nachzieglung nicht wohl auderft, als mittelft Hinterlaffung der
nöthigen Saamenbäume erreicht werden. Das allenfalls vorfmöliche Moog muß abe
auch in diefem Falle mittelft der eifernen Rechen weggeichaft werden.
| -.h 70
— ‚Die Abrigen — find anzubau. |
. le übrigen Schwarz; und Napelwälder, wie auch die Eichen⸗ und Rorhobuchwal⸗
dungen follen durch die Befaamung fortgepflangt werden, wehurch allein mit der Zeu
gleihgewachfene, regelmäfige, mithin im Schlag ausgiebige Waldungen nebſt gutem und
zureichendem Baus und Nutzbolz erwartet wetden Finnen, - en
ro. u 8. . 71... ee
Kenntniß von dem Holzſaamen, deſſen Grhaltung uund Sammlung,
Bevor die Art des Anbaues vorgefchtieben wird, muß. a) die Kenutniß von dam
Saamen jeder Gattung, b) die Zeit, wo derſelbe eingefammelt, 5) die Axt, * a
Ä bewahrt
n
22%: Waldordnung fuͤr Breisgau 249
bewahrt werden miuß, und d) welcher Grund für jede Art dienlich ift, vorausgeſchickt
werden, Die Geflalt der Eichlen ift befannt: von den längfien und dickſten Bdumen
werden diejenigen, welche wegen ihrer Reife abfallen, eine ſchoͤne lichtbraune Farbe
haben, ‚und unten auf der Platte, wo dicfe aufgefeilen find, Fleifchfarbig find. geſammelt.
Sodann fönnen fie eine ftehende Hand hoch übereinander liegen bleiben, Tritt. aber bie
Kälte ein, fo muͤſſen fie gegen Froſt, der ihnen ſehr ſchaͤdlich ift, bewahrt, mit trocknen
Sande gedeckt, und eben auf Sägfpäne oder Eägfcheiben gefchüttet werden, damit die _
Kälte nicht eindringe, Vierzehn Täge vor ihrer Anbauung find die Eichlen in einen
Keller zu bringen, und in Sand, welcher aber nur feine. natürliche Feuchtigkeit haben muß,
“einzulegen, damit fie aufichwellen, und nach dem Anbaue gefchwinder auffeimen, ZZ
Wegen des Erdreiches ift die ficherfte und allgemeine Regel, den Baufaamen von
jenem Sefchlecht zu fäen, von welchen in dein Grunde gute, fchöne Bäume ſchon wirklich
vorhanden find, Sonſt liebt die Eiche einen fetten, tiefen und trocdenen Grund ,_und
koͤmmt nur das Echlag ; oder Schwellholz auf einem fchlechten,. doch trockenen Grund fort,
mit welchem. wenig geholfen iſt. s u
BE . 72.
| Vom Nadelpolg u oo
Der Saamen des Nadelholzes überhaupt, als von Tannen, Fichten, Kiefern,
und Lerchen ftecft in Zapfen. Diefe muß man im Merz oder gleich Anfangs des Aprils,
bevor der Saame ausfällt, fammien. Doch ift zu beobachten, daß man nur diejenigen
Zapfen fammie, welche auf dem legt: oder zwenjährigen Geſchoſſe fich finden, weil die
andern fehon früher ausfallen, im Winter ſich dennoch wieder fehließen, und von den
faamenreichen nicht zu kennen find. Diefe Zapfen oder Zürfchen, legt man auf lange an
den Seiten mit erhöheten Latten bewahrte Bretter, damit der Saame nicht abfallen dann,
Man läßt fie einige Tage unter freyem Himmel im Thau, Regen und Sonnenſchein.
dann fpringen die Schoppen auf, und der Saame fällt aus, Man hat alfo nur die
Bapfen zuweilen zu rühren, und wann alle Zapfen aufgegangen find, thut man diefe bey
„ Seite, reibt den Saamen mit den Händen, damit die Flügelfortfliegen, und behält diefen -
in trockenen, doch gemäßigten Orten bis.zum Anbaue auf,
Die Tanne oder Weißtanne. fobert einen guten von aller Spreu und Tangelnadien
gereinigten, wohl zubereiteten, weder zu ſandigten, noch allzu naſſen Grund: die Fichte.
oder Rothtanue einen guten, nicht zu naflen, noch zu trockenen; die Kiefer oder Förchen
einen etwas fandigten oder fiefigten, jedoch trockenen, endlich der Lerchbaum einen guten
trocknen, mir etwas Sande vermifchten,, oder fogenannten griefigten Grund, oo.
7%
Fa . j Rothbuchen.
Die rothe oder Maſtbuche hat eine dreyeckigte Frucht, die kaſtanienfaͤrbig iſt.
Der Saame wird im Herbſt geſammelt, wie jener der Eiche bewahrt. —
Sie will einen guten, weder zu naſſen, noch zu ſandigten Grund haben. Die
Weißbuche hat eine ſteinichte Frucht, faſt in Geſtalt einer großen Linſe. Sie wäcft in '
klein blätterigten Gnoßlen, welche unter den großen Blättern hervorragen. Sie wird,
wie oben gefagt, gefammelt, bewahrt, und liebt den nemlichen Grund wiedie Rorbbuce,
Beckmanns Geſetze VIII. Theil. SE. 68. 74
⸗
—
‚ fungen zuzuwerſen, und zu ebnen, bierauf muß das Erdreich mit einer GrabfaanfeE ann
‘ 008 u
253 22, WBallerkuung für Breis gau.
5 —
Die Ahern: und Räfien : oder Ulmenſaamen werden im Epatjahre gefauumeft, mie
jene vom Nadelholz bewahrt, und wollen guten Grund haben, objchen die legsere Guru
auch im ſchlechten Grunde fortloͤmmt F |
. 78.
E rien |
Endlich der Erlenſaamen wird im Herbſt gefammelt, und wie oben bewafrt. De
Erle koͤmmt auf jedem, auch naſſen Boten fort. Mur ber blos fandige und trade
Grund taugt für Re nicht, ’ |
+ 79%
Be Walbungen (auffer bie der obigen Yusuahme) find anzubauen.
Das Nadelholz, und die in dem vorigen Ablage erlaubten Arten des Anfluget,
und Saamenbaͤume ausgenemmen, find alfe Gattungen des höheren Stammholzes, je mit
ein Theil der Waldung meiſeweis nach Vorſchrift gefchlagen wird, ordentlich wieder nı
anzubauen, nnd find Maaßwaͤlder nach $. 66. nur bey ben geringeren Haljforten, di
Afpen, Erlen, Bitten u. d. gl, zu geflatten. - | -
$. 80. . |
Unban der Eichwaldung. - |
Ben dem Anbau der Eichen kommt Folgendes zu beobachten: Nachdem Bash;
fällen geendigt ift, muß vor allem der Grund von allem Nutz⸗, Bau: und Brennhel,
Bellen und Stöcen fleißig geraumt werden: dann find die durch das Stoͤckaus heben vie
Ausgraben entflandene Gruben, und andere in diefem Bezirke fich findende kleine Vertie
de
>
Waldordnung fir Breisgau. ⸗s51
Schuhe tief — oder: ſehr tief umgeackert werden, weil, je tiefer der Grund
locker gemacht wird, deſtomehr es das Wachsthum der Eiche befoͤrdert.
Wenn nun der’ Gruͤnd von Wurzeln, Stauden, Gras, Pflanzen und überhaupt
von allem Unkraut gänzlich gereinigt, und zum Ban vorberkitee iſt, laͤßt man ihn den
Winter hindurch dem Schnee und Froft über: denn die ungefchmeidigfte Erde wird durch
Schnee und Froſt gefehmeidig. Wer jedoch überflüßigen kurzen Mift hat, kann den Grund
zu den Eichen noch.vor Winter beftreuen, damit der Dung mit der Winterzucht fich tief
in Grund ziehe. Die Düngung iſt jedoch bey den Eichen: eben nicht nothwendig, nur
fördert fie den Wachsthum mehr, Im März, oder Anfangs April wird der Grund mit
dem Pflüge uochmals, doch nicht zu tief, umgsarfert. Dem Pfluge hat jemand mit dem
Eichelvorrathe nachzutreten, und bey jedem Schritt etliche Eicheln in die Furche fallen zu
laſſen, welche durch die nachkommende Furche bedeckt werden. Es liegt nichts daran,
wie die Eichel auffalle, weil immer einer ber. zwey Keimen aufs , und der andere, welcher
Wurzel ſchlaͤgt, abwaͤrts waͤchſt.
Endlich wird das Feld mit einer Egge aberſchleiſt- und angeebnet. Kann man
nicht mit dem Pfluge zukommen, ſo muß der Grund im Fruͤhjahre mit der Stichſchaufel—
doch nicht ſehr tief, umgegraben werden.
Wenn das Feld gleich gerechet iſt, fo werden in demfelben mit einem kurzen,
runden, zwey Zoll diefen, unten etwas zugefpigten Holz Loͤcher anderthalb, oder zwey
Schuß von einander, ohngefaͤbr 4 ober 5 Zoll tief geftochen, im jedes zwey Eichlen
geworfen,. und dann die Erde zugefchasret. Steben die Eichlen in ihrem Wachsthume zu,
dick, und zu nahe an einander, fo kann der Ueberfluß nach 4 oder 5 Jahren zu Ende des
Dctobers oder im Fruͤhjahr berausgenommen, und in ein zur Baumſchule zubereitetes Feld
überfegt werden. Wird man mit diefem Anbaue fortfahren, fo laſſen ſich mit der Zei
die anſehnlichſten Eichwalder für die Nachkommenſchaft hoffen, |
6. 8r |
Setzlinge der- Eichen.
Die in die Pllamſchule überfegten Eichbaͤume, welche bey anbbleibendem Regen Ä
die aſe 3 Jahre durch begoffen werden müflen, dienen, wenn in einem Plage der Grund
öde. wird, oder in Wäldern, wo noch alte Stämme fichen, einige zu Bauholz aufgefchlagen ,
werben, den leeren Platz mit den größten und fehänften wieder zu erfeßen.
Statt einer ansgefchlagehen großen Eiche graͤbt man „vier, auch. mehrere kleine
Staͤmme ein. |
Jeder überfegte Baum muß mit 3 in Triangel, geſtellten Zaunfpalten, die ganze
Pflanzfchule aber mit Dornhecken gegen Wild und zabmes Vieh verwahret werden.
$. 82.
wu gie dem Anbaue der anderen Holzarten, als Buchen, Birken, und Urppen,
wenn von ben legten wey Arten nicht Maaßwaldungen nachgejiegelt werden, ift auf die
nemliche Art zu —— nur daß es keine Düngung braucht, -und.das Erdreich nicht fo-
tief gegraben oder aufgeflochen wird, weil von diefen Holzarten die Wurgeln nicht fo tief,
als von den Eichen in die Erde bringen. | |
Ji 2 Mit
x
aus den zu dicken Meiſen gegraben, und eingefegt werden.
2527 22. Waldordnung für Breisgan.
Mit dem Verfegen -aber, -befonders hey dem Nadelholz, geräth es nicht fo gut,
als bey den Eichen, und muß es daher bey dem Umgraben und Beſaamen gelaffen werden,
flatt der ausgeſtockten Saamenbaͤume aber follen junge Sprößlinge von 5 oder 6 Jahren
Iſt der anzubauende Bezirk von großem Umfange, fo fannungefehr alle 200 Schritte
ein ang von 10 —** breit ungebauet liegen bleiben. Dieſe Saͤnge theilen die Wal
dungen ab, find bey allenfalls entſtehendem Feuer zum Loͤſchen ſehr dienlich, und koͤnnen
zu Holzwegen gebraucht werden. ER
. r 84.
| Anban ber Nadelwaldung.
Der Saamen des Nadelholzes wird, wo der Grund umgeackert iſt, mit zwey
Fingern ſparſam in die Furchen geſtteuet — —
Iſt der Grund umgegraben, ſo muß, nachdem der Boden gleich gerechet iſt, der
Saamen, wie das Getreide, jedoch duͤnner angeſaͤet, und daher zwey Drittheile Erde
oder feiner Sand mit demſelben vermiſcht werden, ohne daß es einer weiteren Ueberfahrung
mit der Egge noͤthig hat.
| rt . 85.
Wie in gebirgigen und fleinigten Gegenden vorzugehen,
Kann man wegen Berg, Huͤgel, Felſen und dergleichen mit dem Ackern nn
Umſtechen des ganzen "Bodens niche fortkommen, fo wällen die Arbeiter mit der Rade
bauen, den Waſen oder bie Erde zwey Schuß weit von einander Iinienmeife, fo weit es
thunlich ift, aufbauen, andere denfelben nachfolgen, und immer 2 oder 3 Saameuförne
von dem Nadelholz bineinfallen laſſen; diefen folgen weiters andere, welche die gemachten
Burchen mit der Erde, oder den zertheilten Waſen mittelft eifernen Rechen füllen. Wenn
übrigens dns Madelbolz auch fehr dick aufgehet, braucht es Feine Ausraumung, weil nad
und nad) die überfläßigen und ſchwaͤcheren Stämme von den flärfern verdrungen werden,
Ä 6 86
u 0 WBepfpiel bes Wachsthums bey der Tanne.
Es wirb näglich fen, bier vom Holzwachsehum ein Denfpiel zu. geben. Ein |
Fichte oder Tanne wächft anfangs fehr langfam, und zwar in 5 bis 6 Jahren niche übe
einen Schuß, fodann fänge fie an, in die Höhe zu fchießen, und verlängert fich ein Jahr
in das andere um 2 Schuß,
| Insgemein wird folche in go Jahren 40 bis 48 Schub Huch, und 16 Zoll Lid.
Dann nimmt fie in der Dice durch weitere 40 Jahre zu, bis ſoiche 30 bis 34 Zoll m
Durchmeſſer dick wird, daß alfo diefe Gattung in gutem Grunde bis 70 oder 80 Jahre
zur Vollkommenheit Brauche; folglich auch nach diefen Jahren die Schläge in gutem
Grunde einzucheilen find, = |
6383. — | u
Wege in großen Bezirken, '
&. 87.
a2. Walbordnung fuͤr Breisgau. = 33,
— $. 97.
an ſumpfigem Erbreiche find vor dem Anbaue Gräben zu ziehen.
In ſumpfigen und mooſigten Gegenden ſind vor dem Anbaue zur Ableitung des
Waſſers Gräben zu ziehen; wozu aber auch die Machbarſchaften, denen das abgeleitete
Waſſer Schaden zufuͤgen koͤnnte, gerufen Be muͤſſen.
‘.
‚ Dede Plaͤtze u Anjubauen,
Giebt es in Cameral⸗ oder andern Privatherrſchaften auch außer. den Waldungen
liegende Pläge, welche weder zu Feldern, noch Wieſen, noch Weinbergen, noch zur
norbwendigen Viehweide benugt werden, fo erhalten die Obrigkeiten kraft diefes Gefeges
das Kecht, und werden bey eigener Verantwortung verbunden, Pie Vorſehung zu treffen,
ohne fich von Jemand irre machen zu fallen, daß dieje Orte zum Mugen des Eigenthuͤmers,
und ſollte er dieſes ſelbſt zu bewerkſtelligen ſich weigern, zum Vortheil und Nutzen der J
Gemeinde, durch den Pflug oder Umgrabung und Beſaamung mit der dem daſelbſtigen
Erdreiche angemeſſenen Holzgattung zur Waldung gebracht werden.
89.
In — Gränden ſind Felben, ne, rd und Erlen zu baten, oder von Ichtern
e zu ſetzen.
In naſſen und ſumpfigten Orten ſind Erlen, alle Sorten von Weiden, Um und
afferäfpen anzupflanzen. Wenn man in fumpfigten Gegenden nicht mwenigftens, fo
lange, bis die Anbauung vollendet ift, das Waſſer ableiten. fann, um mit Pflug ynd
Schaufel zu arbeiten: fo find Heine Bäume -mit Wurzeln zu fegen, oder nur Stäbe von
Erlen, Felben, Pappeln oder. Weiden, nicht chief, fondern grade einzufloßen.
Dieſes bringt ohnehin einen geſchwinderen Mugen, als das Saͤen, teil bie
Felben oder Weiden im 6ten Jahre ſchon das erſewal⸗ ſodann alle 4 Sabre bepauen |
werden können, 4.
1.
i id durch U ein Wald d ſolche Weide nicht bb
m n Sue “ ßo u. if —X zum —X CT, u ’ Hindehig u
Manchmal geſchiehet es, daß in den ordentlich beſtimmten Huthweiden durch den
Anflug die junge Waldbrut baut anwaͤchſt; in folchem Galle foll, wenn bey Unterthanen |
inztifchen bis zur. genugfamen Erwachſung ded Waldes zu. ihrem Bebuͤrfniß ein zureis
chender Weidgang angewiefen werden kann, die Nusrottung und Abräumung des Anflugs
und jungen Holzes nicht zugelaffen werden,. fonbern vielmehr der. Grund —8
gemacht, folglich der weitere Viehtrieb nicht mehr geſtattet werden. |
og. | ,.
Ernmnterung zur Nachſetzung der Baͤume.
Endlich werben die Obrigfeiten befonders in den Gegenden, wo ber Holzmangel
ſich mehr äußert, ſelbſt bedacht ſeyn, die Unterthanen aufzumuntern, und denſelben mit
eigenem Benfpiele auf ihren Gründen vorzugehen, daß jeder Hausinnhaber an geringen,
oͤdrn Plaben, naͤchſt dem n Dorfe oder an ben Wegen nach Unserfchieh des Grundes an
Si 3 Biden,
n
222 Waldordnung für Breisgam
Baͤchen, oder naffen Plägen etwa jährlich 12 bis ı5 Stüd Felben, ober in leimigtem
und teocfenem fo viele Nüften, ober in fandigtem, und mehr trockenem Grunde junge
ı Fichten und Tannen ausfege, und fleißig pflege, um nach und nach dem Holzmangel
einigermaßen abzubelfen, | | oo.
| Siebenter Abſatz. oo
Wie Die Waldungen und junge Meifen gefchont werden follen.
g . F. 92.
Im Walde find feine neuen Wege und Stege zu geſtatten.
HN. Vorſorge für den Nachwachs der jungen Waldungen macht es unumgänglich, in
Anſehung der Wege, welche durch die Waͤlder geben, eine beftimmte Borfchrift zu geben.
Außer der hoͤchſtnoͤthigen Nothwendigkeit alfo follen in den Waldungen nicht nır
keine neuen Wege gemacht, fondern auch die ſchon gemachten überflüßtgen fogleich abgeſtellet
werden, die nothwendigen Dorfwege, welche gelaffen werden, und tandftraßen, die allen:
falle durch das Gehoͤlz geführt werben niuͤſſen, follen,. wo es möglich ift, nur an den
Graͤnzen an den Waldungen her, und fo fehr es gefcheben fann, gerade gezogen werben.
Die Breite der Landſtraßen ift auf 24, der Dorfweg auf 15, und der Fußweg anf
4 Schuß einzufchränfen, und wo es geſchehen kann, befonders die Landſtraße beyderſeits
mir Gräben zu verſehen. | -
' -.% 93. Ä
Der Eintrieb des Viehes iſt beichränft, des Geisviehes aber ganz verboten.
Der Eintrieb des Viehes von aller Gattung, befonders aber der Schaafe, Boͤcke
und Geifen iſt Überhaupt, vorzüglich aber in dem jungen Meife, als dem Nachwachſe
hoͤchſtſchaͤdlich, auf. das fchärffte zu verbieten. Denjenigen Lintertbanen, welche bisher
‚den Viehtrieb bergebracht haben , foll derfelbe nur geftarter werden, wenn der junge Miis
bereits genug erwachſen, und die Gipfel der Bdume von dem Viehe unmöglich met
erreichet werden koͤnnen. rn - =.
Indeffen muß auch zu dieſem Eintrieb die herrfehaftliche Erlaubniß vorlaͤufig ange:
ſucht, diefe aber nicht eher ereheilt werden, ehe die forftverfiändigen Jäger den Eintrid
für unſchaͤdlich erflären, da der allgemeine Nutzen des Landes, um dent Holzmangel abzu
‚helfen, dem Privatnutzen einiger diefen Eintrieb Ausuͤbenden, vorzuziehen.
Auf jeden Fall können diefe ihr Vieh indeffen auf die von allem Holzwache
entblößten Weiden, im Fruͤhjahre auf die Wiefen treiben oder mittelt Anzieglung dr
Futterkraͤuter fich aufhelfen. |
Diejenigen Unteribanen, welche in den Wäldern ihre Hütten ımd Häufer haben.
iſt wegen der Gefahr der Waͤlder ben Strafe einer fechstägigen Öffentlichen Arbeit, Schaf
und Geißvieh zu halten, gänzlich verboten, . I nu |
Ueberhanpt iſt ſolchen Unterthanen, welche in und‘ nahe an den Waldungen
| wohnen, zu dem Viehtrich, wenn fie denſelben hergebracht baben, immer ein befonder
beſtim
“a
v⸗
22. Waldordnung für Breisgau. 255
beſtimmter Bezirk, wo das Vieh nicht mehr Schaden thun kann, anzuweiſen, allen
weiteren Eintrieb aber fireng zu unterfagen, worauf jede Derrfchaft in dem In ihrer Forfts
gerichtsbarkeit Tiegenden Bezirke bey eigener Verantwortung und allenfallfiger Beſtrafung
die genauefte Aufmerkſamkeit zu tragen bat. | |
. 94..
Wo die Verbotszeichen audzuſtecken, und Gräben zu machen find.
Es find daher in Waldungen und Gegenden, wo der Viehtrieb verboten wird, die
Verbotzeichen nicht an den Schlägen ſelbſt, fondern, wo es thunfich ift, zoo bis 300
Schritte davon entfernt, und. fo nahe beyfammen, daß man von einem auf das andere
Zeichen fehen kann, aufjurichten, auch wo SFelder oder Wieſen an die Waldungen anftoßen,
am Eingange des Waldes tiefe, den Anlauf des Viehes genugfam bindernde Gräber
aufzuwerfen, u J on |
| $. 95.
- Zeichen bievon,
Außer den inden Waldungen erfaubten Wegen fol alfo Niemand mit, noch ohne
Hacke, oder dergleichen Werkzeuge, weder zu Fuß, noch zu Pferde, oder mit Waͤgen die
Waͤlder betreten, und ift in denjenigen Waldungen, wo zwar ein Weg. gebahnt, aber
nicht erlaubt iſt, die Warnung, folhen bey Strafe nicht zu betreten, aufeiner Tafel am
„ Ein: und Ausgauge anjufchlagen. 2 j
| | $. 96. Ä
° Das Grafen iſt gänzlich verboten, das Laubrechen aber nach der Beſchraͤnkung gefkattet.
Dos Grafen, es fey mit Sichel oder Senfe, ift im den jungen Mekjen ganz
verboten, das Laub und Streurechen aber, in fo weit die Nothdurft der Unterthanen es
erfordert, nur in folhen Hochwaͤldern erlaubt, wo der Viehtrieb nach dem $. 93. wieder
erlaube worden. Doch foll diefes niemals mit eiſernen, ſondern hälfernen Rechen, und
in der SHerbftzeit gefcheben, auc hierzu von der Herrichaft durch ihren Jäger eigene
- Waldungen angemwiefen, und mit diefem Bezirſe jährlich abgemechielt werden, um rinem
Drte nicht durch dag mehrere Fahre hindurch folgende Rechen die zum Wachsthume-unents
bebrliche Decke zu nehmen: i | -
$. 97-
| Wieden, Stecken⸗ und Ruthenſchneiden iſt verboten. .
Weiter ift das Wieden :, Ruthen-, Stecken: oder Befemreiferfihneiden, auch das
Laubftreifen in den Waldungen böchftens verboten, nur wo Maufbeerbdume zu Spalieren
mangeln, Pann bie Aögebufh der bainbüchenen Spalieren erlaube werden, diefelbe aber
muß von dem herrfchaftlidien Jäger oder Forfibeamten angewiefen werden... Auch mit
diefen Spalieren muß jeboch fparfaın verfahren, und follen diefelben nur an Orten
genommen werden, wo der wenigfte Schaden, befonders durch Ausgraben geſchieht; auch
die Wurzeln der daranſtoßenden Sprößlinge nicht geriegelt (gerüttelt) und verdorben
werben; daß folglich die Holzpflanzen abdörren koͤnnen. 0
R .
| | «98
. . ’ ” . “ .
[2
-
— *
256 22, Waldordnung für Breisgau.
| . 88 . Bu
Schweineintrieb.
Um den Waldeigenthuͤmer auch den betraͤchtlichen Vortheil nicht verlieren zu
machen, welchen derſelbe bishero durch Eintreiburg der Schweine, und ihre Maſtung in
Eichwaͤldern genoſſen, koͤnnen ſolche, wo es bishero geſchehen, weiters zur Maſtung
eingeſchlagen werden; jedoch iſt dieſer Eintrieb nur in ben bereits hochgewachſenen Eich:
waͤldern geflattet, weil die Schweine in jungen XBäldern, wenn fie fih mit den Eicheln
angefüttert haben, den Wurzeln und Würmern nachwüplen, wodurch die hingern Baͤume,
und der Nachwachs zu Grunde gerichtet werden. In nicht vollkommen erwächfenen Eid
wäldern ift alfo nur erlaubt, die Eichlen aufjufammien: vor Eintreibung der Schweine
. aber follen die beten Eichlen zum Saamen aufgelefen, auch befonders verhüter werden,
.
dem Verderben ausgefegt würde, angränzet.
== | 6 99
Neue Fabriken, die viel Holz bedärfen, follen in Zukunft von der Lanbesftelle nur in holzreichen
Gegenden erlaubt werden.
Dbwohlen die Eifen s und Blechhaͤmmer, Stashütten, Potafchfiedereyen, Kifen
fehmelzen und andere dergleichen Fabrifen, welche viel Hol; bedürfen, da, wo dieſe
dermalen fi) ‚befinden, fo lange ſolche ohne angenfcheinlichen Nachtheil des Publifums
beſtehen Fönnen, zur Beförderung des Tommerciuns nach Möglichkeit unterſtuͤtzt, und
mit dem erforderlichen Holz verfehen werden folfen, fo ift deunoch in Zukunft keine Glass
huͤtte, Porafchfiederey, Eiſenſchmelz, Blechhammer und dergleichen bey 100 Ducaten
Strafe ohne Verwilligung der Landesftelle neu zu errichten. Die tandesftelle foll biezu
aber nur in jenen Orten, wo das Holz in fehr geringem Preife, oder gar nicht im Lande
verkauft werden fan, auch fich in folchen Ueberfluſſe findet, dag fich menigftens auf
daß die Schweineintteibungen an feinem Orte gefcheben, wo junger Meiß, welcher dadurch
20 Jahre die Dauer eines dergleichen Werkes mit Wahrfcheinlichkeit vorfehen laßt.
| $. 100%. 0
Verbot der Mayenfleden und Wirthözeiger.
Das fogenannte Mapenftecken, wozu gemeiniglich noch gerade gewachfene jungen
Bäume gewählt werden, welche mit der Zeit zum guten Bauholz, oder doch mit Der Zeit
zu ergiebigen Brennholzbaͤumen erwachfen würden, ift unter Strafe von 5 fl. auf jeden
Uebertretungsfall verboten.
| . Unter eben diefer Strafe,. oder wenn die Uebertretung von einem gemeinen
Manne gefchähe „ bey rotägiger öffentlicher Arbeit ift verboten, die Zeichen für den Wein⸗
oder Bierſchrank, oder em Wirthshaus aus grünen Baunıgipfeln zu machen, oder dieſe
"Mipfel allenfalls zu was immer für einem Gebrauch abzureiffen. Vergleichen Zeichen
follen künftig aus Höhern, Bechern, GStroßfrängen, oder audern Schildern gemadt
werden, \ . . |
—
⸗
8. ıor.
oo. wur m. 7°
Stangen befefligt- wetden koͤnnen.
\
J
J tn / . |
an: Waldorbnung für Breisgau © a
Er KT)
. Bäume zu verderben ober zu beſchaͤdigen. DR
Einen Baum aufzurigen, anzubohren, abzuſchaͤlen, ober auf was immer für
eine Art, und unter welchem Vorwande es ſeye, vörfeglich zu befchädigen; iſt auf das
ſchaͤrfſte verboten, bey Strafe einer 14taͤgigen Arbeit in Eifen, wenn es ein Unterthan iſt.
für: die übrigen unter Strafe von 6 —* jeden Uebertretungsſall. Mit welcher Strafe
auch diejenigen belegt werden follen, welche Obftsund anbere zahmen Bdume auf dieſe Art
aus Vorfag verderben. .. u 2 Pe BEP Pos u 5 . | Zu er cc
| fg 10% Bun on
Verbot zu harzen ohne beſondere Erlaubniß und Einſchraͤnkund. *7..
Das Harzen in den Waldungen iſt überhaupt unter der nemlichen Strafe verboten.
Dod'fan von ber Herrſchaft oder dem Waldeigenthuͤmer dieſes eigenen Leuten zur Noth⸗
durft erlaubt werden; jedoch in keinem andern Waldbezirke, als welcher in dem erften, - -
zweyten, oder höchftens dritten Jahre darauf näch der beſtimmten Waldeintheilung ſchon
zum Abſtocken gewidmet iſt. | et u
on . 6. 103. = - Er
"Die Kohlang in den Waldungen-
Die Koblung in den Waldungen ift insgemein eBenfalls verboten, Boch kann
foldes in Waldungen, welche entweder gar nicht, oder nicht fo leicht u Baus und
Brennholz.im Sande zu Mutze zu bringen find, geftättei werden. oo.
. 10%
Die Einzäunung mit. Hol...
. 7 2
—XR
VUeberhaupt iſt ſchon durch mehrere Verordnungen vorgeſchrieben, die Garten,
Felber, Wieſen u. dergl. allenfalls mit lebendigen Zauneu zu verwahren, sie Einfaſſung
Fans allenfalls, wo Stein oder Thon (Letten) dazu vorhanden, entweder durch eine ſoge⸗
Hanntetrockene Dauer, oder mit ſogenannten dgnptifchen in der Luft getrockneten Zieglen .
oſchehzen; ſonſt aber find Kerne von den Schlehen oder Dornflauden an einem dienlichen
ete za ſaͤen, erliche Zoll tiefe Gräben um den Grund aufzuwerfen, und die Junge Sproͤß⸗
Kine in doppelter Reihe dahin umzuſetzen, wodurch die Geſtraͤuche fo ineinander wachfen;
daß wegen Stärke der Dörner Fein Vieh durchdringen kann. Zaͤune aber von Holz zu
" machen, iſt ohne eine befondere, darüber erhaltene Erlaubniß der Regierung unter der im
vorhergehenden $. beftimmten Beftrafu.,g von nun, an gänzlich verboten,
nl | 8.108 °. Ze
= Wo zaͤune von Hol, und wie fie gu geſtatten. | [ln
Bo dennoch eine Umzaͤunnng nothwendig, und aus Mangel der Steine, und des
Thones (Lettens) Die Mauern, oder aus anderen Urſachen lebendige Zdune untauge
lich find, follen eritweder zahme Obſthaͤume, oder wo diefe nicht fortfommen, wilde
Baͤume in einer folchen Entfernung gran t werden, daß von einem zum andern geringere
Ä Dieſe Soangen ſind aus fchleihterem Holze durch den
Foͤrſter oder herrſchaftlichen Jaͤger auf der Waldung anzumweifen, die Rinde davon
Bechnanns Geſetʒe VIII. Theil. KR ab
tem
+ d
258 24. Walborduung fr Breigzgau—
abzufchäfen, und na Verbaͤltniß ihrer Dicke eins oder zweymal zu ſpalten, und wenn fie
an beyden Enden von einem Baume zum andern gezogen worden , kann das von jährlichen
Schlägen abfallende Reispol; daran’ befeftigt, uud leicht von Japr zu Jr wieder ersi
_ ‚werden, ..
$, 106. “ 0.
.Darres Nolj ſammlen. n
‚Si Waldimgen wo das Holfammien bisbero uͤblich war, if den armen Leuten
die Sammlung des fogenannten Klaubs oder duͤrren Holzes, welches auf der Erde liegt,
auch in Zukunft erlaubt. Doch darf dieſes in jungen Waldungen, die nicht wenigftens
20 Jahr alt find,. nie: geſchehen, und ſoll woͤchentlich ein eigener Tag, und wenn an
diefem ein Feyertag faͤllt, der folgende hiezu beſtimmt werden.
Die Mitnehmung einer Hacke, oder eines andern Werkzeuges zum "Bauen, die
Abreißung der Aeſte, oder Umbauung der Bäume ift den Sammlern Auf das fchärfle
unterſagt; weßwegen diefe Sammlung allezeit im Beyſeyn eines Forfibedienten oder
ber rſchaftlichen Jaͤgers vorgenommen, und jeder Unterthan, der gegen dieſe Vorſchuft
handelt, mit ein⸗, zwey⸗, drey⸗ auch mebtiagiger oͤfentlicher Arbeit nach Unterſchied der
Uebertretung beſtraft werden ſoll.
Ve.
H
Du |
Se Aöter Ablat
Vom Botzerſparni bey Gebaͤuden.
$. 107.
Art, wie bie Häufet wegen dem Holz zu bauen find.
UA iſt bereits durch aitere Verordnungen vorgeſchrieben daß ohne befondere Seroiligug
der Herrſchaft, allenfalls auch der Landesſtelle nicht erlaube ft, neue Haͤuſer zu base,
guch dag fowohl in ſolchem Falle, ale wenn ein altes Haus durch Feuer, eis anderts
Ungluͤck oder Alter zu Grund gienge, ‚und wieder au erdaut werden muß.,. in Stätten
jederzeit der ganze "Bau, auf dem Lande und in, Gebirgen wenigftens der untere Stof
aus Steinen, und die Rauchfänge. aus Ziegeln erbauer werden muͤſen; diefe Berorduung
wird d bier nochmals beſtaͤttiget.
. 1o8. —
Ausnahme: Lues
Sollte im Gebirge aus Abgang des Kalches und Sandes der Bau von Gteinn
nicht möglich feyn, fo muß nach Umſtaͤnden das ganze Gebäude oder doch der unter
Stock aus fogenannten aͤgyptiſchen Zieglen, welche an der Sonne getrocknet worden,
hergeſtellt, oder. wo auch diefes Erfoderniß nicht zu finden, wenigſtens die Schwelle zwer
Fuß über’ die Erde mit Steinen unterbauet werden, damit das Holz ber Feuchtigkeit nicht
fo ausgefegt, umd, von derſeſben fo geſchwind angegriffen werde, .
2 In· die ſen Falen ai aber mu immer die Erlanbniß der — baſonders einge:
bit werden. .; Te 2
u Zur Parse 9% 109.
2
nr Boldordnung für Beciogmn 259
TE den Daͤchernr.
Die Dächer follen in Orten, wo Ziegelhätten vorhanden, nicht mit Shchindlen,
ſondern Zieglen gedeckt werden. In Städten, wo noch Schindeldaͤcher vorhanden ſind,
find ſolche ira auszubeſſern, niemals aber mie Schindeln neu zu decken erlaubt.
* F. 110. 5
Wegen Defen, Geuerherd, und Baddfen, |
Die Fenerherde und Defen, ingleichen die Backoͤfen ſind wirthſchaftlich zur
Hotznothourſt einjurichten. N
... . RR $. 111. un Nor]
Dem Unterthan ift Banholz mit Vorſicht aubzuzeichnen.
Jedem Unterthan, der banen muß/ oder dazu die Erlaubniß erbäfe, ſoll nicht
das Honbraſaiß wie er es verlangt, abgereicht, ſondern vorber von der Obrigkeit
mit Beyzug eines Kunſtverſtaͤndigen der Augenſchein genommen, ein Ueberſchlag, was
denn zum wirtbfehaftlichen Bart vonnörhen iſt, gemacht, und erſt dann das noͤthige Bau⸗
bolz aus den herrſchaftlichen Waldungen gegen Gebühr, ober aus den GSemeindewaldern
gegen das bisher gewöhnliche eöfegeld verwilliget werden.
ee > 112.
Holzmagazine.-
Uebrigens bat bie Landesſtelle die Vorſehung zu maden, daß, ſobeid a als —
die Städte und Herrſchaften, welche betraͤchtlichere Waldungen haben, zu ihrem eigenen
Mugen au ſchicklichen £ Drten Magazine von Bausund Nutzhohz errichten, ſolches det,
bis je gänzlich ausgetrocknet iſt, liegen laffen, und ſodann nach und nach um einen billigen
Preiß an die Oeſterreichiſchen Umertanen verkaufen.
| Peunter Abfae.
Von Ausfuhr des. Holzes. |
0. & 113, | u
| ' ‚ Auöfuhrverbot wird wieberholet. |
Die Ausfuhr alles Baui:, Brenn⸗ und Nutzholzes mithin pr her Bretoer
and Koblen für das Land. Breisganu und in ber Landſchaft; Mellenburg, Grafſchaft
Rothenburg, Grafichaft Tetnaug, und Landvogtey Ortenau it: ben Eonfifsation des
Holzes, oder wenn biefes nicht mehr vorhanden wäre, bey dem Erfag des Werthes, und
einer ‚weiteren Geldſtrafe, bereits unterm a0. April 1763 und in mehreren nachfols
genden Dererönungen verhoten/ web es in Anſehung dieſer Laͤnder noch ferner zu
bewenden Ban
nöhabung , Sollen aiſe die Mentbeamten N ne Vorjeige einer beſon⸗
Zu de en Hand
dern örtlichen n Erianbniß de der tanbesleile fein oh weder zu Sand, noch zu Waſſer bey
Ke ſchwerer
—*
+“ « ‘
.
N, . - ' x
x
260 22: Waldordnung ffir Breisgau.
ſchwerer Verantwortung auſſer fand gehen laſſen, ſondern wenn dergleichen ankommen
ſollte, ſolches auhalten, und den Vorfall einberichten. Wenn aber die Erlaubniß der
landesſtelle vorgewieſen, iſt der Zoll abzufordern, und die tarifmaͤſige Mauth abzunehmen.
—
| Zehnter Abſatz.
Bon Holzsföfen.
$. 114
Bon Holz dſen.
Mi es nothwendig gefunden, Holz flöfen zu laffen, fo muß vorher die Anzeige ber
der tandesftelle gemacht werden. Dann aber ſoll von dem hiezu unentbehrlichen Waſſe
- während der Flöfungszeit auf feine IBeife etwas von demfelben. entzogen werben, auch
wenn es die unumgängliche Roth erfordert, erlaubt ſeyn, nachdem der Eigenthüner sx:
laͤufig erinnere worden, über Felder und Wiefen das Holz zu flöfen; doch muß derde
durch verurfachte Schaden dem Eigenthümer erfegr, und wenn über den Betrag da nich
übereingefommen werden koͤmte, . folcher von ber Obrigkeit des Ortes mit Zuziehung det
Gachverftändigen ordentlich gefchäße werden ,-.es wäre dann, daß dieſer Schaden daju,
oder zum Theil nur aus Verſchulden des Grundeigenthuͤmers entſtanden, in melden
Falle er denfelben allenfalls nach dem Befinden der Sachverfländigen gan oder zum Theil
zu tragen hätte, ende u
A . ’ & : .
| nn) Eilfter.Abfa.
| Vom Feuermachen in den Waldungen, und den Loͤſchungsanſtalten
a bey einer ausbrechenden Brunſt.
$. 115. .
Senermachen in Waldumgen iſt verboten,
Un aller Feuersgefahr in den Waldungen vorzukommen, wird, auſſer was den He
backern erlaubt ifl, jederman Feuer zu machen aufs firengfle verboten bey Strafe sc
10 Rthlr. oder in Anſehung der Privatunterthanen bey eier ntonatlichen öffentliche
Webeit: nebſt sem Erſutze des verurſachten Schadend. Daher denn, wenn fremde Rs
fendegegen diefes Verbot.beteetten wuͤrben, wären biefelben von ben Jägern oder Ume
thanen anjubalsen, und an das naͤchſte Gericht zu liefern. :
| I * | . \ . §. 116,
onen ten Mich das Brentenbrennen, : .
Auch fol, wo die Wecker an bie Wälder gränjen, niemand das fogenannte Res
tenbrennen unter der stemlichen Strafe, nebft dem Schadenserſatze unternehmen.
nn Ä S. ın
Es
er,
-— wm m. ——
|
Aa. Watrorbouns ehr Breissen | 261
ie 9. 1 17.
Ride minder das Pottaſchbreunen.
Das Afchenbiennen zu Pottaſche bleibe in ben Waldungen ſowobl⸗ ale auſeer den⸗
felben ohne befondere Ertaubnip der gandesftelle gänzlich) verboten, "
- 6. 1 1 8.
svdſchung des in Waldnungen entſtehenden Feuers.
Sollte dieſer Vorſicht ungehindert in den Walbungen dennoch durch Wetterſtrahl
oder anderes Ungluͤck Feuer entſtehen, ſo ſind in dem Umkreiſe von einer deutſchen Meile,
in Städten der Magiſtrat, in Dörfern die Vorſteher, ſobald das Feuer in den Walduns '
gen erblickt, oder Bievon Machricht axbalten wird, verpflichtet, Sturm fehlagen,: oder ſonſt
Laͤrm machen zu laſſen, die Gemeinden ſogleich zu verſammlen, aus jedem Hauſe einen
erwachſenen Menſchen mit Krampen, Schauflen, Hauen, Schaͤffern zum Waſſertragen
und dergleichen Feuergeraͤthſchaſten zu Hulſe zu ſchicken, die Obrigkeiten ſelbſt aber zur
Rettung Auftalten zu machen, damit das Teuer geloͤſcht, oder Bach deſſen Umfichgreifen
verhindert werde. Wenn nur das Weberbofz oder Heidekraut brennt, find ſogleich mehrere
Gräben gegen ben Wind aufzuroerfen, und das Feuer mit Waſſer, wo es zur Hand iſt,
oder mit Erde zu loͤſchen, zu dämpfen, auch mit Schauflen,. Hauen oder mit andern
Werkzeugen zu mildern. Wenn aber die hoben Baͤume felbft brennen, fo müffen ſowobl
die brennenden als die naͤchſtſtehenden Baͤume, jedoch nicht gegen das friſche Holz nieder⸗
gehauen, und durch Aufwerfung der Graͤben dem Brennen des niederen Holzes Einhalt
gethan werden.
Die Leute, die zur Loͤſchung herdeygekommien ſind, J nd ni der, ale bis das
Feuer: sn ausgeloͤſcht iR zu entlaſſen.
3vwvoͤlfter Abſat. |
Von den Forſtverbrechen und Strafen, |
$. 119.
Er den Strafen der Uebertreter. N
m die heuſamften Geſetze erreichen wegen der verſchiedenen Denkungsart der Menſchen
ahne Strafen nur ſelten ihre Wirkang. find daher auf die Uebertrettung dieſer Vers
ordnung defto fchärfere Strafen zu verhängen nothwendig, da von ber Beobachtung ders |
felben zum Theil ſelbſt der fünftige Wohlſtand des Landes abhängt.
In der Beſtrafun ii Unterfchied zu urachen, ob die Uebertrettungen dieſer
Verordnung in den Canferal⸗ oder ſtaͤdtiſchen oder Gemeinde⸗ oder Privatwaldungen
veruͤbt worden.
* W $. I 20, J
unterthancn find mehr, am Leibe, als Se; zu firafen, | »
Doih ik das Augenmerk hauptſuchlich dahin gerichtet, daß die Gemeinden⸗ und
De de fo wenig als möglich, ni Geldſtrafen belegt werden, ‚als wodurch
| 3 fie
wm MWaldordnungfür. Breis gau
fie zu Entrichtung der Landſteuer der bertſchaftlichen Abgaben, und Ernaͤhrung ihrer 5
milie außer Stand gefeßt werben.
Dite gegen diefelben verhängten Strafen find baber. bauptſaͤchlich nach Maas der
Uebertretung beſtimmte Leibesſtrafen, nemlich Arreſt, oͤffentliche Herrſchafts⸗ oder andere
Arbeiten, welche, wo es geſchehen kann, zu Verbeſſerung der Waldüngen ſelbſt zu ver⸗
wenden ſind.
Auch koͤnnen ſie, wenn es die Groͤße der Vebertretung‘ Difig macht, mit der
Zuchthausftrafe belegt werben; jedoch ift diefe Beſtrafung nebſide dem Verhrechen Des Unten:
thans allezeit vor der —8 anzuzeigen,
6. 121% ..
Strafe wider Waldanzänder.:: .
Auſſer den in vorigen 6. $. Bereits beflimmten Strafen ot derjenige, welcher eine
Waldung wiſſentlich und vorfäglih aus Muthwillen, Rache, oder anderen böfen A
fichten anzuͤndet, dem Criminalgerichte nach dem 99 Artikel der peinlichen Halsgericht⸗⸗
ordnung vom Jahr 1769 übergeben, und behandelt werden.
— §. 122. 5. I
Wieder Markverletzer. en
Gleichfalls find diejenigen, welche die Forſt⸗ und Waldgraͤnzmarken verruͤcken,
vertilgen oder einen aͤchten Graͤnzbaum wiſſ entlich umhouen, nach gedachten Nemeli
“ Art. 72, 5. 5. peinlich zu behandlen. |
$.. 123. nr
Wider das Ausſtocken einer ganzen. Baldımge en
Wegen Aushauung ganzer Waldungen ift ſchon oben die Se Seftimmt.
$. 12%
- 2 Mider- Verleger der Bäume, - -.
er einen Baum aufritzt, anbohrt, beſchneidet, oder rauf andere Art befchäsiget,
ift nebft der Verbindlichkeit den Schaden zu erfeßen, nach dem $. 101 in behandlen.
6. 125.
Wider die Harzer.
Wer ohne beſondere Erlaubniß harjet, ſoll nebſt dem Sqadeuereb durch 2 Monate
zur oͤffentlichen Arbeit angehalten werden A
‚ 72
Wider die Beueriverfer in Walduugen.
er in den Waldungen (auſſer was den Holzhackern erlaube‘ wird) ein Feuer ann
bet, fol, wenn auch fein Schaden gefchehen ift, durch einen Monat in Eifen arbeiten.
Wäre aber ein Schaden gefchehen, hat er noch auffer feiner Strafe denfelben ju
erfegen. Iſt er hiezu unvermoͤgend, ſoll die Strafe alljeit nach Waaß des mehr oder
geringeren Schadens verlängert, nach. Umſtaͤnden u um Saubige auf, eins beftimmte
deit mit de Zuchthaueſtraſe belegt werden. $
| ’ 127.
_ | | a2⸗ Waldordnung für Vuelgar u 263
6, 127.
Sioppelabbrennen, wo die Belder-an Waldungen liegen.
Wegen derjenigen, bie.ißte Stoppelfelder nabes an Waldungen abbrennen, iſt ſchon
en die Strafe feftgefegt warden: 5. ang |
" . 12%. 0” - - . _
Wider die Nachläffigkeit im Loͤſchen der Baldungen, | —
Wenn Jemand im Loͤſchen der Waldungen gegen die im eilften Abſatze enthaltene
Vorſchriften nachlaͤſſig befunden wird, ſollen, wenn die Schuldigen en Obrigkeiten oder Vor⸗
fieher ſind, mit wu wenn ber. Gemeindevorſteher aber ein: Bauer waͤre, mit einer
monatlichen öffenzlichen Arbeit, die Untertbanen aber, die bier Keordert werden, im
Halle ihres ohne wichtige Urjache erfolgten Ausbleibens oder nicht geleiſteten Arbeit mit
einer achttaͤgigen oͤffentlichen Arbeit belegt werden.
. . 129.
RL : Wagen des Vieheintriebs ohne Hirten. -
Von jedem Sera Bich, welches von. dem zu felcher Weide berechtigten Eigen⸗
thuͤmer in der Waldung one Hirten angetroffen wird, ſind 30kr. Pfändungsgeld zu bes
zahlen, die Ziegen aber allzeit, wenn auch ein Hirt dabey waͤre, ohne weiters zu
confiſciren.
—
ar. 0.8 ’ 6. 130.
a u EEE : Wegen des unberechtigten Eintrieds,
9 Bey ethehn ij Eintreibung In Waldungen, diefe mag mit oder sfne Hirten
pefcheßen. ſon das Vieh gepfaͤndet, und für'jedes Pferd und Stuͤck Hornvieh das erſte⸗
mat fl. ‚far 'eih' Schwein 2fl. Austösgeld bezahlet werden. Die Ziegen und Schaafe _
werden allezeit confifeirt. Hätte aber jemand, fen es der Hirt oder Eigenthiimer, das
Vieh eigends dahin getrieben, foller noch befonders durch. einen vg zur öffentlichen Arbeit
verhalten werden, oa
| u u FO J—— 1a. u
. “ " Ba Yad Ye Aa re Ba? Su jünge Meiſen.
Findet Th | das Big in jungen Meifen, fo ift. se des Schadens von dem
Ei igeichoin das doppelte Pfändungsgeld zu bezahlen, Schweine, Ziegen und Schaafe
aber fiir den Waldeigenthuͤmer einziehen. Der Hirt, wenn er entweder aus Nachz
laͤſſigkeit oder Vorſatz Vieb in jungen Meis kommen laͤßt, ſoll das Erſtemal mit einer acht⸗
taͤgigen, das Zweytemal mit einer, monatlichen, und das Drittemal mit einer dreymonat⸗
lichen öffentlichen Arbeit belegt, und zugleich für allzeit vom Hirtendienſt entſernt werden.
% 132.
.. Wider das Graſen.
au in. Ra gen mit der. Senfe, : Sigel ‚oder. mit der Hand graſet, iſt im |
Ä erften Br mit einer a ttägigen, im zweyten mit einer viertägigen, im dritten mit einer
Gmentägigen üfentlichen Arbeit ju belegen,
: ze §. 133,
24. a2: Waldvbrdnungs für Breisgau—
$. 133. I
Wider die Herausnahme ber. Steden, Wieden, Stoce, u..d. gl.
Wer in Waldungen Wieden, Gerten oder Stecken ſchneidet, ohne beſondere Ers
laubniß der Herrſchaft Stöcke oder junges Holz zu Spalieten nimmt, :oder Laub abftreift,
8
ſoll durch acht Tage, und
Auch der jungen Eichen. |
. wer eine junge Eiche beſchneidet, oder ohne befondme. Erlaubniß ausgräßt, durch
vierzehn Taͤge Öffentliche. Arbeit verrichten. TEE
U . 135. N
Wider. die, fo außer den erlaubten Wegen ſich in den Wäldern einfinden.
Wer immer in jungen Waldungen oder-Meifen außer den erlaubten Wegen u
Fuß Betretten wird, fol durch einen Tag, wer ceitend gefunden wird, durch drey Tage,
fabrend aber durch acht Tage wit öffentlicher Arbeit beſtraft werden.
$. 136.
. Holzdiebe
Die Holzdiebe überhaupt follen nebft dem Erſatz des entwendeten Holzes, es
mag folches erft von Bäumen, oder von aufgerichteten. Stößen genommen worden ſeyn,
wöfern der Schaden unter ı fl, beträge, mit einer vierzehntaͤgigen, wenn er darhber, doqh
unter Sfl, beträge, mit einer monatlichen, ſodann bis ıo fl. mit einer Yigrteljährigen
öffentlichen Arbeit gezüchtigt, wenn aber der Schaden Io fl, berräge, fol der Holzdieb dem
Criminalgerichte zur Beſtrafung überhaflen werden. |
nl 8. 137.
Bon Füllung über die. Austheilung, _
Wer auch aus eigenen Waldungen außer des jährlich zur Ausſtockung beſtimmten
Bezirkes, ohne befondere Erlaubniß der Herrſchaft einen Baum fchläge, bat- fir jeden
Baum ıfl., wenn es junges Holz ift, fl. Strafe zu erlegen. Wer aber in einem
fremden Wald fchlägt, ift wie ein Holzdieb zu behandlen..
Ä 5. 138. nn
Wider längere Liegenlaffung des gefehlagenen Holzes.
Die Strafe desjenigen, welcher das Holz wider die vorausgehende Vorſchrift
zu lange in dem Walde, wo es gefchlagen worden, ſiehen läßt, wird dahin ausgemeifen,
daß in jedem Monat der verzögerten Aöfube für ein großes Bauholz ı fl. 30kr., für
ein geringes 45 kr., für ein Klafter Brennholz ı fl. Strafe erlegt werden fol. Dice
Geafe ift bey den Unterthanen mit einer der. Oeldſtrafe Angemeffehen teibesftrafe abju:
wandlen. EEE u! ae on
2 “
172* N
6. 139.
22, Waldordnung für Breisgau, 265
§. 139.Wo =
Strafe für Mapenbäume, und gräne Wirihezeichen, auch unerlaubtes Streurechen.
Wegen Mayenbaͤumen und Holzzeiger ift fchon $. 100. bie Strafe ausgemeflen.
Welcher, auffer den angewiefenen Plägen und Zeit, Laub und Streu rechet, ſoll drey
Zage, derjenige, der zwar in erlaubten Tagen und Plägen, jedoch mit einem eifernen
Rechen folche ſammelt, durch einen Tag öffentliche Arbeit verrichten.
— F §. 140. .
| Wider das unerlaubte Holzklauben. |
Wer in den wöchentlich beftimmten Tagen in. Dertern, wo das Klauben des
duͤrren Holzes erfaubt ift, mit einer Hacke, oder anderen fehneitenden Werkzeuge in
-Wuld koͤmmt, foll nebft dem Erfag des allenfalls verurfachten Schadens dutch zwey Tage:
derjenige, welcher auſſer den beflimmten Tagen, oder in Waldungen, wo es nicht erlaubt
iſt, dürres Holz, obſchon ohne Hacken, und dergleichen Werkzeugen nimmt, ducch drey
Tage öffentliche Arbeit verrichten, wenn er aber grüne Baͤume abhauet, wie ein Holdieb
=
gezüchtiger werden.
6. 14 Is j
Wider die unerlaubte Bauart.
.
. Wer Gebäude nicht nach der Vorfchrift bauet, oder ohne befondere Erlaubniß der
vorderöfterreichifchen Regierung und Kammer davon abweicht, verfällt in die Strafe von
15 Rthlr., oder wenn er ein Unterthan ift, foll er durch 4 Donate zur öffentlichen Arbeit
verurtheilet werden, .. _
F. 142. J
Wider die nnerlaubte Holzausfuhr.
Die Strafe, wenn ohne beſondere Erlaubniß der Landesſtelle Holz aus dem Lande
geführt wird, it fhon oben, und in vorigen Verordnungen feftgefegr.
| $. 143. u
- Wider Beſchaͤdiger der Fldſen.
Wer Floͤſenerrichtungen wiſſentlich beſchaͤdiget, hat nebſtdem Schadenserſatz 25 Rehl.
zu erlegen, ober wenn er ein Bauersmann oder ein Unterthan iſt, durch 6 Monate öffentlich
zu arbeiten. u - | |
% 144. .
Wider die MWiderfeer gegen die Beamten in Amtsfachen. Ä
„Der fich einem Forſtbeamten ober einem Jäger in Amtsſachen widerſetzet, ift mit
einer Öffentlichen monatlichen Arbeit zu belegen. Hätte er aber in Amtsſachen an ihm
eine Thätigkeit verübet, fo fol derfelbe der Criminalobrigkeit zur Befirafung, empfindlich
nach Unterfchied der Umftände übergeben werden, |
Beckmanns Geſetze VIIL Theil. gt u $. 145.
—
.. 266 22, Waldordnung für Breisgan. -
0 . $. 1407 |
Shadenerfak. |
| Der. in Waldungsfachen verurfachte Schaden ift alfegeit an den Waldeigenthuͤmer
Saar zu erfeßen, wäre aber der Befchädiger hierzu auffer Stand, fo hat er es mit eine
deſio längeren öffentlichen Arbeit abzubüßen, —
9. 146. |
Die Kundmachung iſt fogleich zu veranlaffen, und jährlich zu wiederholen.
Damit aber diefe zum allgemeinen Beſten abzielende Waldverordnung deſt
ficherer zu jedermanns Wiffenfchaft gelange, und jeder fih vor Schaden zu hüten wiſſe,
ſoll ſolche nicht nur aller Orten fund gemacht, und jedem Dorfe ein Eremplar zugeftellet,
fondern auch jedes Jahr im Monat Jaͤnner im Beyſeyn des berrfchaftlichen Fagbperfonais
"den Gemeinden deutlich abgelefen werden, um Dadurch das Andenken derfelben zu erfrifchen,
| Gegeben in unferer Haupt s und Reſidenzſtadt Wien im ſiebenzehnhundert fehs
und achtzigften,, unferer Regierung des Roͤmiſchen, im 23ſten, und der Erblaͤndiſchen
»
im 7ten Jahre, J
Joſeph. | (L.S.)
Leopoldus Comes a Kollowrat.-
Reg. Boh. Sup. A. A. A. pr. Cancel.
‚ Ad Mandatum S. C. R Majeſt.
proprium. |
Joſeph von Keller.
—4
Pr
In.
\ 23. Regle
Johann Rudolph Graf Ehotef,
| | 267
230
Reglement der Republik Bern für Buchdender,
Buchhaͤndler und die, welche Buͤcher zum Leſen ausleihen,
wie auch die Fremden, welche die oͤffentlichen Jahrmaͤrkte mit
| Blchern beſuchen. Vom 15. Merz 1768,
Wi Schultheiß und Rath der Stadt und Republic Bern, thun kund hier⸗
mit; demnach Wir nöthig erachtet, Uufere hievor zu wiederholten malen errichtete
Reglement und Ordnungen, in Anfeben der Buchdruckeren, Buchhaͤndleren, Buchfühs
teren und derjenigen Perfonen, fo Bücher zum Leſen offentlich ausleihen, auf ein frifches
unterfuchen, und dabey diefelben um etwas erläuteren, verbefferen und vermehren zw.
laſſen; Daß daraufhin Wir über angehörten Vortrag Unfers verordneten Schulraths,
und in Aufhebung der biebevor und fonderlid, fub Gten und ıoten Jan. 1767, in Druck
ausgegebener Buchdrucferordnung und Reglementen, des ein und anderen halb zu verordnen
gerubet, wie von Punkt zu Punkt folger: | |
In Anfehen der Buchdruckeren und Buchdruckereyen.
1) Sollen ſowohl die gegenwaͤrtige als zukuͤnftige Buchdrucker kein Buch oder Schrift,
was Namens ſolches immer ſeyn koͤnnte, von friſchem zu drucken, oder auch
wirklich abgedruckte Buͤcher zc, wieder aufzulegen und nachzudrucken übernehmen,
Sad) ſeye dann, daß ſolche Bücher und Schriften vorher durch die darzu
beſtellte Buͤchercenſoren durchleſen, und von denſelben die erforderliche Be⸗
willigung dazu ſchriftlich erhalten worden ſeye. Und wo je dergleichen Buͤcher,
Schriften 2c. fo nicht mit der erforderlichen Bewilligung von dem Cenſoren
‚begleitet, ihnen zum Druck übergeben werden wollten, werden fie ſolches ſamt
denen, fo fie deßhalb befprechen würden, beböriger Orten alfo gleich anzeigen,
‚damit das erforderliche vorgekehrt werden möge,
2) Werden felbige zugleich auch jeweilen zu End jeden abdruckenden Buchs, ſowobl
die Bewilligung des vorgemelten Cenforen, als deſſen Namen benrucken, damit
man allerdings fehen koͤnne, ob fie demnach fich verhalten. -
3) ft auch Unſer Will, daß diefelben von allen abdruckenden Büchern, Schriften sc,
wie nicht weniger auch vondenen wieder auflegender und nachdruckenden, jeweilen
zwey fauber eingebundene Exemplaria, zu Handen Unferer Bibliotheken in hier
und in Lauſanne, ohne Entgeld überlieferen, und zu dem Ende Unferm Biblio⸗
- tbecario in biefiger Hauptſtadt übergeben, -
| gl a 4) Falls
8
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Fr —
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.,
268 23. Berner Neglement für Buchdrucker.
4) Falls auch dem: ein oder andern befannt würde, daß andere Buchdrucker in Unſeren
Städten, dergleihen Bücher und Schriften, ohne die behörige Bewilligung
| des Cenforen, wie auch fonften andere gefährliche Bücher abdrucken würden,
oder dergleichen von den Buchhändferen verkauft, oder fonften von denen, fo
Bücher zum Leſen a: sleiben, gehalten werden; So werben fieauch ohne Schonen,
folches bebörigen Orts gebührend anzeigen,
Belangend die Buchfuͤhrer und Buchhaͤndler.
Ueberlaſſen Wir allen Unſeren lieben und getreuen Burgeren und Angehörigen,
ſowohl in hiefiger Hauptftadt, als in übrigen Städten Unferer deutſch und weljchen Landen,
nach freyem ‘Belieben, mit Bücheren zu bandlen, wollen daben aber angeordnet, und
an haben, daß diefelben füch ohne anders folgenden Artikeln unterwerfen, _ als
namlichen. . 0 0
3) Sollen dieſelben gehalten feyn, Unſeren beflellten Buͤchercenſoren fürderfamft
von denen in ihren Buchläden zum Verkauf haltenden Büchern, einen eracıen
Catalogum zu übergeben.
2) Soll kein Buch weder heimlich noch offentlich verfauft werden, welches entweder
im vergangenen verboten, oder von dem Cenforen für gefährlich gebaften, oder
dem Buchhändler feldften, als ein folches bekannt wäre,
| 3) Bon allen neu erhaltenden Büchern, fo mit feiner biefigen Bewilligung geörucke
.“ fih befinden, foll Unferen beftellten Büchercenforen ein richtiges Berichts
zugeftellt werden, und follten diefe je etwas gefährliches in einem Buch vers
muthen, fo foll daſſelbe ihnen zu behoͤriger Einſicht übergeben werden.
4) Und wie die Haltung und Verkaufung aller verbottener Bücheren, ipnen gänzlich
andurch unterfaget, und vwerbotten bleiber, aljo werden auch diefelben, wo
ihnen je bekannt würde, daß Buchdrucker in Unferen Städten, Buͤcher ohne
vorherige Bewilligung, abs ober auch nachzudencken, fich vermeſſen würden,
oder diejenigen fo Bücher zum Leſen ausleihen, erfvechen follten, verbottene
Bücher zu halten, die Widerhandlende zu gebüßrender Beſtrafung behoͤriger
mafjen angeben, und ein gleiches auch in Anfeben hiefiger und frenider Buch:
führeren und Buchbaͤndleren, fo die Märkte beſuchen, erftatten.
5) Es follen auch alle auffere Bucführer und Buchhändler, welche an offentlichen
Jabrmaͤrkten, Bücher zum Verkauf, in Unfere Lande bringen, ein Verzeichniß
davon Unſeren Buͤchercenſoren übergeben, und biefer Ordnung in alle Weg
unterworfen feyn. ' a — “ .
. - Sn Betreff derjenigen, fo Bücher zum Ausleihen halten.
Verorönen Wir ebenfalls, | daß diefelben gleicher hievor der Buchfuͤhrer und
Buchhaͤndler halb enthaltenen Vorſchriſt ſich verhalten, und dabey auch ſchuldig ſeyn ſollen,
ſowohl diejenigen Buchdrucker, als Buchfuͤhrer und Buchhändler, und übrige fo Bücher
U zum
—
23. Berner Neglement für Buchdrucker. 269
zum Leſen ausleihen, fo obigen Artiklen zuwider handlen würden, erforderlicher maßen
anzuzeigen, - u | |
" Der Strafen halb ift Unfer Will, daß alle Biejenigen, fo zumider Biefer Unſerer
Vorſchrift handlen würden, jeweilen nebft Eonfifcation der vorhandenen Cremplarien,
annoch mit einer Buß von fünfzig Thalern ohne Schonen belegt werden, Worbey Wir
Uns aber vorbehalten, -nichr dllein-das gemeflene darüber zu erfennen, fondern auch nach
den Umftänden, die Widerhandlende mit mehreren Strafen allenfalls anzufeben.
| Damit aber gegenwärtige Unfere Verordnung, fchuldigfter Maßen befolger werden
möge, wollen Wir zugleich in Anſehen der Execution, und fonftigen Veranftaltungen,
folgendes vorgefihrieben haben,
1) Werden ſowohl Unfer Schulrath für die Hauptſtadt, als die Laufannifche Academie
für Lauſanne, und in übrigen Unſeren deutſch und welſchen Städt und Landen,
Unfere beftellte Amtleute aller Orten, wo es vonnöthen feyn wird, tüchtige
Cenſores verordven, denen die Buchdruckereygen und Buchläden nach gegens
waͤrtiger VBorfchrift zum Unterfuchen aflignirt werden, |
2) Deren Obliegenheit dann wird feyn, die ihnen vorweifenden Bücher und Schriften,
. fo zum Druck befördert werden follen, auf das genauefte zu prüfen, und wo
“wider bie Religion, oder fonften wider ‚die guten Sitten fih etwas ergeben:
follte, den Druck nicht zu geflatten, fondern je nach bewandten Umſtaͤnden, das
Werk felbften Unferem Schulrath oder Academie in $aufanne, oder. Unferen
Amtleuten, in deren Aemtern fie fid) befinden, um das gemeflene Uns darüber
vorzutragen, übergeben, Gleichfalls werden „fie ſich auch befleiffen, fich nach
dieſer Vorſchrift zu verhalten, wo der anverlaitgende Druck Linfere oberfeitliche
Gerechtigkeiten und Rechte anſehen, oder fonft die Regierung betreffen könnte.
Wo aber keine Unflände fich wider einen folchen Druck ergeben follten, werden
fie alsdann die erforderliche Bewilligung, unter ihrer Unterfchrift beyfügen,
amt ſolche gleichfalls obvermeldter maßen zu End des Werks abgedruckt werden
fönne, n — *
3) Gleichergeſtalten ſoll denenſelben von denen Buchfuͤhreren, Buchhaͤndleren und‘
denen, fo Bücher zum Leſen ausleihen, ein richtiges. Verzeichniß aller haltendex!
Bücher ohne Ausnahm, zu heboͤriger Unterfuchung übergeben werden.
4) Wir überlaffen auch denen mehrgemeldten Cenſoren, nach erforderenden Umftäns ı
den, die Laͤden der Buchführeren, Buchbändferen und denen, fo Bücher zum
Leſen ausleihen, eben wie.auch die Druckereyen zu vijltiren, oder die Anftulten
vorzufehren,. daß. folche unterſucht werden, wobey diefelben aber jeden Orts fich
vor erftens bey Unferen Amtleuten angeben müflen, "und diefe dam ihnen behuͤlf⸗
lich an. die Hand.-geben follen. -
5) Alle Widerhandlungen aber, follen fie jemeilen entweder Unferen vorbemeldten
Schulrath in hier, oder der Academie in Lauſanne, oder-Unjeren Amtleuten,
in deren Aemteren fie fich befinden anzeigen, dieſe dann nach obiger.Unferer
N u Vorſchrift ſich verhalten, und das Gebuͤhrende Uns zu weiterer Verordnung
| Binterhringen, oo. | — I
. | 813 Wir
L 2
270 23. Berner Reglement für Buchdrucker.
Wir tragen dabey Unſerem verordneten Schulrath in Anſehen hieſiger Hauptſtadt,
ſowohl als auch Unſerer Academie in Lauſanne, in Betreff der Stadt Lauſanne, auf,
ohne Anftand nicht allein die in folchen fich befindfiche Buchdrucker, Buchführer und
Buchhändler, fondern auch die, fo Buͤcher zum Leſen ausleihen, benebft allen ihren
Commiſen, Handlungsbedienten, und Arbeiteren, vor ſich zu beſcheiden, und dieſelben
ayzuhalten, daß fie ſich vermittelſt eines Handgeluͤbds verpflichten, obiger Unſerer Ver⸗
ordnung gehorſamſt nachzukommen. Wollen dabey auch gehebt haben, daß dieſemnach
in Zukunft jeweilen all diejenigen, fo in dergleichen Buchdruckereyen, Buchhandlungen
und Buchlaͤden eintretten, oder dergleichen von neuem errichten werden, zu Erſtattung
dieſes Geluͤbds, angehalten werden ſollen. Und befehlen allen Unſeren deutſch und welſchen
Amtleuten aller Orten da dergleichen Buchdruckereyen, Buchlaͤden, und Buͤcherausleihere
ſich in ihren Aemteren entweders dermalen befinden, oder in Zukunft etabliren möchten,
von nun an und in Zukunft, auch alles dasjenige zu erſtatten, was in Anſehen dieſes zu
leiſtenden Handgeluͤbds Unſerem Schulrath und Unſerer Academie in Kauſanne aufgetragen
iſt. Endlichen dann allen denenjenigen, fo auſſer Unſerer Hauptſtadt und der Stadt Leau⸗
ſanne ſich aufhalten, freyſtellend, im Fall ſie etwas dieſem Reglement zuwider laufendes
. anzuzeigen haͤtten, ſolches Unſeren Amtleuten, hinter denen fie ſich befinden, anzuzeigen,
dieſe aber ſollen dabey gehalten ſeyn, ſolches alſo gleich Uns zu weiterer Verfuͤgung zu
uͤberſchreiben. Gegeben den 15. Merz 17686.
Canzley Bern.
= 24. u
Reglement für das koͤnigliche Schulmeifterfemin«-
rium in Breslau, und deſſen zweckmaͤſigſte Einrichtung.
— Vom Jahr 17833. |
ZZ EXTRACT,
aus der von Sr. Königlichen Majeſtaͤt den 26. Julius 1787 an den füniglichen
Dberämtsregierungspräfidenten, Freyherrn von Seidlis-erlaffenen
Cabinetsordre.
—X habe Euren Bericht mit dem beygefuͤgten Plan bes von Euch geftifteten Echußs
feminarii echaften. — Ich bin mit Euch vollkommen einerley Meynung, daß bie
Grundfäge des Chriſtenthums vornehmlich jungen Gemüthern mit Sorgfalt eingepräget
£ a werden
8
24. Reglement fürdas Schulmeifterfemin. in Breslau. 371
werden muͤſſen, damit fie bey reifern Jahren einen feften Grund ihres Glaubens haben ,
und nicht durch die anjeßt, leider! fo fehr überhand genommenen, fogenannten Aunftlärer,
irre geführet und in ihrer Religion wankend gemacht werden. ch haſſe zwar allen Ger
wiffenszwang und laffe einen jeden bey feiner Ueberzeugung, das aber werde Ich nie leiden,
daß man in meinem Lande die Religion Jeſu untergrabe, dem Wolke die Bibel verächtlich
mache, und das Panier bes Unglaubens, des Deismus und Naturalismus öffentlich aufs
pflanze. Diefe Meine feſte Gefinnungen koͤnnet She zur Nichtfehnur bey Euren Schuls
anftalten nehmen, und Ich will, daß Euer:obiger Plan von allen drey fehlefifchen Ober:
eonfiftoriis befolger werben fol. Ihr koͤnnet diefe meine Ordre an befagte Confiftoria
eirculiren laſſen und das übrige mit ihnen’ amangiten. Ich bin Euer gnädiger König.
Potsdam den 26. Jul. 1787. oo
on nn Friedrich Wilhelm.
| Keglement u
für das koͤnigliche Schulmeifterfeminarium in Breslau. | \
.. ' ol
Di⸗ ſeit dem Jabr 1780. in Breslau eriftireube Anſtalt zum Unterricht und Zubereitung
der Landſchulmeiſter, hat bisher den guten Fortgang gehabt, daß viele Schulen mit deh⸗
rern, die in diefem Schulmeifterfeminario praͤparirt worden, befeßt werden fönnen, und
es alfo nun auf die Erweiterung und immer zweckmaͤßiger zu machende Eimrichtung diefer,
norhwendigen und nuͤtzlichen Pflamfchule ankommt. M ?
.‘ $, 2, . oo. \
Wie nun dasjenige, was Dominia und wer ſonſt Bas Rechte hat, Schulmeifter
zu vociren, zu diefem Zweck thun follen, und was fie von dieſer Anftalt zu erwarten
baben, durch eine Verordnung des koͤnigl. Oberconfiftorit de daco Breslau den 27. Sept,
1786. befannt gemacht worden, und folhe Bekanntmachung jährlih ande Sonntage,
an welchem das Michaelisfeſt gefeyert, und die Schulpredige gehalten wird, von den
Eanzeln wiederholt werden foll: So_wird nun auch dasjenige hiermit bekannt gemacht und,
ausführlich dargelegt, was nach dem jeßigen Zuftande des Schulmeifterfeminarii, um
diefer Anſtalt die: moͤglichſt zweckmäfige Einrichtung zu geben, verfügt worden, Und
find alfo die bier, feftgefegten Anordnungen ein bleibendes Reglement, über deflen vors _
$ \
-
ſchriftmaͤßige Befolgung mit möglichtter Genauigkeit gehalten werden muß,
| $, 3. | -
J Das Weſentliche des Schufmeifterfeminartt beſteht darinır: daß taugliche und
gewifienbafte Schrer für die Lands und niedern Schulen gebildet und zubereitet werden,
Wer alfo ein Schulamt von der Art anzunehmen gefonnen tft, "der muß in diefer
Anſtalt den Unterricht und die Zubereitung zu folchem Amt annehmen, | Din
= J | iefer
SQ -
bie Anweiſung zur Methode, fonderlich catechifiten gegeben wird, angefeßt und verrheil
worden, wird 9,23, nachgewieſen werden. F
—
272 24. Neglement fuͤr das Schulmeiſterſem inarium
Dieſer Unterricht iſt zwiefach. | | |
1) Müffen Praeparandi dasjenige lernen, mas fie ber ihnen anzuvertrauenden Ju:
gend vorzutragen haben. | |
2) Muͤſſen fie die Art des Vortrages, oder die Methode lernen, damit nicht durd
ungefchicftes und willtährlices Verfahren dee Unterricht, den fie etwa nod
geben möchten, unnüg würde. |
Wenn ein Praeparandus die Wahrheiten, in welchen er unterwiefen worden, gehoͤri
gefaßt hat, und, |
Wenn er nach hinlaͤnglicher Uebung die Gefchicklichkeit erlangt hat, die ihm br
gebrachte Lehrart überall anzuwenden, und die Vortheile derfelben zu benutzen: alstcın
ift er (bey einem fonft chriftlihen und unbefcholtenem Wandel) zum Schulanıt tücht.
Und foll alfo im Schulmeifterfeminario dahin gearbeitet werden, den Präparanden die:
Tuͤchtigkeit möglichft zu verſchaffen. s
. 3 . . . 4 ”.
Zu dem Ende find nach Befchaffenheit des verfchiedenen für die Praparanıın
angeordneten Unterrichts, Lehrer angefsbt;:dis fle |
1) zuerfi in den Religionskenntniffen, fodann BE BE Zen
2) im Schreiben und Ä
3) im Rechnen nntermweifen.
Bon jegt an follen disfe Lectionen dahin vermehrt werden, "Sub die Seminariſten
auth das Noͤthigſte Du Een u
H aus der Geographie, u. on
5) Hiftorie, I Zr RE |
6) Phyſik, J
7) Naturgeſchichte und
8) Muſit,
erlernen koͤnnen. Wie dieſe Lectionsſtunden nebſt jenen andern, in welchen nach 8. 6-16.
$. 5. Ä
Was fonderlich den Religionsunterricht berrift, wird ber jedesmalige Lehrer de
Präparanden angemiefen.
1) Die Heiligfeit der Wahrheit zu bedenken. Und da Se. Majefldt unfer allergn!
— König gleich beym Antritt Dero glorreichen Regierung Allerhoͤchſt er”
illensmeynung allergnäsisft dahin geaͤuſſert und erklärer haben: „dag ie
„ehriftliche Lehre in ihrer Reinheit und Vollſtaͤndigkeit, ohne diejenigen Ab⸗
„Änderungen, welche aus Privatmeynungen entflanden find, vorgetragen, und
„alfo die Jugend in der Wahrheit zur Gottſeligkeit unterwiefen twerden jel:
1}
„
„fo muß der Lbrer der. Seminariften, mit Auftichtigkeit vor Sort zu Werk
„geben, und fich nicht, blos Außerlich dem reinen Lehrbegriff conformiren, (afs
„bey welcher Verſtelluug dorh immer. etwas mit einfließt, wodurch die Lernenden
„gegen die Wahrbeit entweder it Zweifeln, oder wenigſtens mif Gleichgültigs |
„keit eingenommen werden) -fondern wie er bey feiner Anſtellung fich verpflichtet,
. „bey dem, was die heilige Schrift unläugbar behauptet, bleiben, obne ſich
„jemals eines Hangs zu Neuerungen (von weſchen fd) fo viele zum großen Ders,
„fall der Religion unter dem Volk Hinreiffen laffen) ſchuldig zu machen.“ Und
. wird hierauf genau invigiliret werden, damit fein unwuͤrdiger Lehrer die wobl⸗
thätigen und preiswuͤrdi gen Abſichten eines für feine Untertpauen ſo treu beforgs
ten Monarchen vereitle,
2) Beſonders muß er nach Anleitung des Catechismi, weil die Jugend uͤberall nach
dieſem Buch angewieſen wird, die Seminariften unterrichten und alles moͤgliche
. tun, „daß fie dasjenige lernen, was ein Menſch wiffen muß, um in der wahren
. „Öottfeligteit ſein zeitliches und ewiges Gluͤck zu finden, auch in feinem Vers
„halten gegen andere Menfchen, in alleı Arten der von Gott geordneten Wer:
„hältniffe und Verbindungen, die wohlthaͤtigen Geſetze des Ebriſtenihums zu
„beobachten.“
3) Sehr am unrechten Ort wiirde der Lehrer i in diefer Art des Unterrichts feine tiefe
ſpeculative oder critifche Gelehrſamkeit, Scharfſinn oder Beleſenheit und ders
‚ gleichen zeigen, oder feinen Vortrag, auf academifche Art einrichten, oder gar '
fi i in das probleimatifche der ‚tbeologifchen Wiſſenſchaften einlaffen wollen,
Br gewiß und practifch muß ſein Unterricht ſeyn, ſonſt verſeblt er
den Zweck.
‚» Zu dem Ende muß er ſich hauptſaͤchlich angelegen ſeyn laſſen, die Yraparanden
mit der heiligen Schrift bekannt zu machen.
3.& Er muß ſie anweiſen für eine ihnen vorgetragene Wahrheit (außer
den Beweiſen, die er ihnen gab) felbft Beweisftellen aufzuſuchen; wobey er
ihnen anfänglich dasjenige Eapitel, hernach den Abſchnitt des Buchs, und ferner
das bibliſche Buch. nennen kann, in welchem fie. ſolche Stellen ſuchen follen.
Auch kann er ihnen anfänglich Stellen vorfchlagen (wahre oder ſcheinbare Be⸗
weiſe) um ihr Nachdenken zu uͤben.
Eben ſo muß er ihnen gewiſſe Stellen nennen, und ſie unter den ihnen ſchon
bekannten Wabhrheiten diejenigen aufſuchen laſſen, zu welchen ſich dieſe Stellen
als Erkenntnißquellen oder als Srtänterungen, oder als Beyſpiele, oder als
Beweiſe verhalten.
Endlich muß er ſie mit dem Inhalt jedes bibliſchen Buchs moͤglichſt bekannt
machen, welches in der That bey anhaltendem Fleiß ſebt leicht iſt. |
6... |
Die übrigen Arten des $. 5. angezeigten Unterrichts, in dem, was Praeparandı
fernen müflen, um es hernach ber Jugend beyzubringen, werden hiemit dahin beftinimt, daß
Beckmanns Gefege VIIL Theil, . Mm 1) bey
.»
v
’
274 24. Reglement für Das Schufmeifterfeminarium
3) ben dem Schreiben, nicht une auf eine gute Hand und auf die orthographiſche
Meichtigkeit gefeben, fondern die. Seminariſten auch angewieſen werden maüflen,
allerley gefchriebene Sachen fertig (und überhaupt alles, was ihnen vorgelegt
wird, nach dem Verſtande und mir dem gebörigen Ausdruck, auch landesherrliche
Verordnungen und dergleichen) zu leſen; ingleichen das, was ihnen in die
Feder dietirt wird, fertig, leferlich und reinfich zu fchreiben. Huch. müffen fe
möglich! zu eigenen Aufjägen angewiefen werben, fonderlic was das Brief:
ſcchreiben anbetrift. | |
2) Ber dent Rechnen müffen alle diejenigen Lebungen vorgenommen werden, bie
einen Seminariften in den Stand fegen, nicht nur die Jugend nothduͤrftig an
weiſen, fondern auch fich ſelbſt in allerley Vorfällen zu finden, damit er ben
Gelegenheit den Landleuten auch in diefer Betrachtung nüßlich werden Zönne,
3) Ben dem Unterricht in der Geographie, ift es freylich nicht auf eine genaue
Kenntniß jedes Landes anzufangen: deſto mehr aber muß baranf gefeben werden,
daß Praeparandi die allgemeine Kenntniß der Erdfugel, die Lage, Graͤnzen,
KHaupeflüffe und Hauptſtaͤdte der Länder, und fonderlich eine deutliche Borftellung
der geographifchen Befchaffenbeit des Vaterlandes erlangen; welches durd
mancherlen leichte Uebungen auf den Hauptlandeharten gefcheben kann.
4) Mit der bibliſchen Gefchichte muß fehon der Natur der Sache nach, die Weltge:
fchichte, die überall in jene eingreift, verbunden werden; und faflen fi die
Haupefächlichften Veränderungen und Weltbegebenheiten fehr leicht fo ſtellen und
vortragen, daß Praeparandi von diefen fonft fo weitläuftigert Kennmifen, das
uörbigfte und nüglichfte ſaſſen. " | WW
5) Won der Phyſik muß den Praͤparanden fo viel bengebrache werben, daß fie m
Abſicht der Naturbegebenbeiten und vornehmſten Verbättniffe der Weitkoͤrper
gegen einander nicht unwiffend bleiben. Kin Sandfehulmeifter, der ich in Ber:
—— dieſer Art zu finden weiß, kann hernach ſehr viel thun, um der Dumm:
it und dem Aberglauben zu fieuren. 0
6) Der Unterricht der Maturgefchichte muß die Praͤparanden, mit dets Werken des
Schöpfers, nach den Hauptelaffen aller drey Naturreiche bekanut machen.
Kenntniſſe dieſer Art geben hernach Stoff zu lehrreichen und nuͤtzlichen Unte:
haltungen mit der Jugend. s
7) Die Anweiſung zur Muſik kann füglich auf das richtige Abſingen und Spielen
eines Chorals eingefchränft werden, und Lißt füh diefer Zwed bey einige
Gecchicklichkeit und gehörigem Fleiß der Präparanden leicht erreichen.
u j F. Tr .
Nun folgt die $. 3. angegebenezwente Urt des Untetrichts der Semimariſten, nad
welcher fie angewiefen und geübt werden müffen, dasjenige, was fie duch die fiir ihre
eigene Perfonen erlangten (9. 4, 5.6, näher beſtimmte) Unterweifung erlernt haben „ der
Jugend beyzubringen, Ä
Ueberhaupt Fönmt es hiebey auf folgende Punkte an,
B | z) Weil
in Breslan. _ 295
1) Weil fonderlich bey Uuftubirten, mit einer eigentlich paͤdagogiſchen und metho⸗
diſchen Theorie, wenig auszurichten iſt, und die wahre Art, die Jugend zu
‚untermeifen, nur durch Berſpiele, und nach denfelben-angeftellte öftere Uebung,
erlernt werden fann: „fo muß der Lehrer der Präparanden (der hierzu hinlaͤng⸗
„lich inſtruirt worden) in.iprer Gegenwart, einige Kinder vom Buchſtabiren
"an, bisdurch alle Arten der für fie zunächft möglichen Erkenntniß unterrichten. *
Uns ift diefe Untermeifung als die Hauptlection der Geminariften anzufehn,
welche ein im Abrigen auch noch fo tuͤchtiges Subject mit allem Fleiß in Acht
nehmen muß, weil Praeparandi in derfelben nach und nad an den Gang
gemöhnt werden follen, deu ein Lehrer nehmen muß, um die Kinder, von dem,
was ihnen einigermaaßen bekannt und verfiändlich it, zum Unbefannten und
Schwerern zu führen, und ihnen auf diefe Art Wahrheiten beyzubringen, fie von
denjelben zu überzeugen, und, nicht nur ihr Gedaͤchtniß anzufüllen, fondern
ah dasjenige, was fie verflanden und gelernt haben, ihren Herzen näher zu
ringen, _ ' - u
2) Praeparandi.müffen angehalten , und oft aufgefodert werben, „die Art des Ber:
„fahrens bey diefem in ihrer Gegenwart angeftellten Unterricht genan zu
- „bemerten.“ “ .
"Auch muͤſſen fie siber diefe ihre Bemerkungen näher befragt werden, damit
fie die Urfachen einfehen Ternen, warum man fo und nicht anders verfahren,
und alſo die eigentlichen Vortheile der Lehrart faflen.
3) Und was alsdenn Praeparandi von ber Methode gefaßt haben, „das muß fogleich
„in Uebung gebracht werden,“ | Ä . .
Und alfo muͤſſen fie in Gegenwart ihres Lehrers und unter feiner Anweifung, -
gleich feldft Verſuche im catecherifchen Unterricht machen: und zwar, anfänglich
anf die Art, daß fie das eben jegt durchcatechifirte Penlum wiederholen (ein
oder mehrmal, einer, dder mehrere nach einander) und mit der Zeit eine andere
"Materie nehmen, die ihnen den Tag zuvor zur eigeuen Präparation anfgegeben
‚ war, in der Folge aber auf die Art, daß ihnen eine Materie aufgegeben werde,
die fie, gleich ex tempore, mit den Kindern durchgehen müflen, wobey denn - :
vom -Leishteen zum Schweren fortzugeben feyn, ‚auch der Lehrer ber Praͤpa⸗
randen „jeden vorkommenden Irrthum in der Sehre, und jede Unſchicklichkeit
„im Ausdruck, forgfältig anzumerken, und wenn die Kinder dimittirt find,
„die Fehler zu ruͤgen und zu verbeffern baben wird,“ — nu
| 8 | | |
. Mach biefen allgemeinen Regeln des Unterrichts in. der. Methade, wird nun fol:
‚gendes näher beftimmt uud feſtgeſetzt. En |
„Der Lehrer der Präparanden muß die zur Satechifarion ;fich zinfindeuden Kinder
iedesmol, ehe er die Lestion.anfängt, in die genaueſte Drönung.bringen.“
a). Durch eine forgfälige Muſterung: denn aufıdie Reinlichkeit der zuſammen figen
den Kinder kommt ungemein viel a. Eee |
| Mm 2 Sie
—X
276 24. Reglement für das Schulmeiflerfeminarium
Sie iſt auch in Dorffchulen durch die tägliche genane Aufficht des Lehrers
ſehr leicht zu erhalten, und Schulmeifter müffen angewiefen und gewöhnt werden,
Reinlichkeit, Ordnung und Sietfamfeit zum berrſchenden Ton ihrer Schulen
zu machen.
V Durch ernſthafte und gefeßte Anweiſung der Kinder zur ebrerbietig feyerlichen
Stille und Aufmerkſamkeit.
‚ „Denn, fein Lehrer foll und darf Ben Unterricht anfangen, bis alle ternenda
ſich auf dieſe Art dazu angeſchickt haben.
9.
Nach gehoͤriger Vorbereitung der Kinder, fängt der Lehrer den Unterrigi mit
Abſingung einiger Liederverſe an: Hiebey it noͤthig:
1) Daß eine gute Auswahl kurzer wirklich belehrender und erbaulicher Lieder gemadt
werde. Da denn von einen Liede täglich einige Verſe gefungen, und aljo cin
Ä Lied, nachdem es fang oder kurz ift, auf eine oder mehr Wochen verrheilt
werden kann, bis es die Kinder durch. ſolches Singen nach und nach ohne Muͤhe
auswendig gelerns haben. Ä
2) Daß bie jedesmal zu fingenden Verſe in eimelnen Abtheilungen, wie es der Ver:
fand mir ſich bringet, den Kindern vorgefprochen werden, „das vorgeſprochene
„wird ſodann gleich geſungen.“ In der Folge kann eins von den Kindern ſolch
Vorfprechen übernehmen.
3) Daß die Kinder ſaͤmmtlich mit ganz leifer Stimme fingen, theils damit die Suͤmme
des Lehrers vorſchalle, und alſo die Kinder die Melodie lernen und halt;
theils damit ſie nicht, wie ſonſt unvermeidlich iſt, an ein wildes und woͤſtet
Geſchrey gewoͤhnt werden.
*
6. 10.
Nach dem Singen folgt ein kurzes Gebet.
Beym Beten muͤſſen die Kinder mit großem Ernſt und "such genaue Aufmakı
famfeit zur Stille und Audacht angehatten werden. Eine Schule, in welcher das Geht
„ohne Stille, Andacht und Aufmerkſamkeit gehalten wird, i dem menfhlihen Sefchlett
unglaublich ſchaͤdlich. geb iſt ſchlich ſch
Eben das gilt vom Bibelleſen. Welches anfaͤnglich vom n Kebrer leibſt, heruach
von einigen Praͤparanden, und endlich von einigen Kindern geſchehen muß, und zwar
auf die Art, daß
1) eine Auswahl ber zu leſenden Capitel gemacht werde, wozu die Palmen, du
Spruͤche Salomons, und hernach das Neue Teſtament, vorzüglich genommn
werden koͤnnten. |
2) Da der Lehrer in feinem Vorleſen den Präparanden ein Beyſpiel eines ſolchen
Leſens gebe, welches rein und articulirt iſt, und den Verfland und jedesmaligen
Nachdruck der vorbabenden Stelle genau exprimirt. |
| Die
a in Breslau. Zr | 27
Die Erfahrung lehrt, daß es ſehr ſchwer iſt, unfair seute zum screen
Borfefen zu gewoͤhnen. E
§. ır
Hierauf muß mit dem Buchſiabiren, als ber erſten Art dee Unterrichts angefangen
werden, damit die fünftigen Schullehrer lernen, wie fie die ihnen anzuvertranenden Kinder
auf die fürzefte, leichtefte und befte Are, bey diefer erſten Unterweifung behandeln follen,
Folgendes iſt hier das Wefentliche, und alfo genau zu beobachten.
1) Die Kenntniß der Buchftaben den Kindern benzubringen, muß eine Tafel ba
ſeyn, auf weiche ein jeder Buchſtabe angefchrieben ift, und zwmag, nicht nur fo,
wie er gedruckt, fondern auch, wie er gefchrieben, ausſieht. \
Auf diefe Art lernen die Kinder ſehr bald beyde Peunen; fie lernen fie in
einem Buch und in einer Handfchrift finden, und gedruckte und ‚gefchriebene
Schrift leſen; haben auch hernach, wenn fie ſchreiben lernen, viel weniger
uͤhe./
Die angeſchriebenen Bucflaben müffen durch vieles Befragen bald einzelner
Kinder, bald aller zufammen, den Lernenden geläufig gemacht werden.
Eine Tafel, in welche man Hleine Täfelchen einfchieben kann, auf denen mit
‚Delfarbe die Buchſtaben und auch die Zahlen gemalt ſind, iſt ſehr nuͤtzlich,
indem der Lehrer auf die Art augenblicklich nach Belieben einen Buchſtaben
mit dem andern verwechſeln, und alſo die Kinder ſehr geſchwinde uͤben kann.
2) Die Kenntnig der Sylben muß der Lehrer den Kindern nicht bloß durch die
‚geroöhnlichen Regeln ber Sylbenabtheilung beybringen, und in vielen Exempeln
zeigen, ſondern, er muß auch einige Kinder anſtellen, die dieſe Abtheilung der
"Worte in Sylben vornehmen, und wenn’ dag geſchehen, muͤſſen andere die
einzelnen Buchftaben jeder auszufprechenden Sylbe anzeigen, und wieder andere
müffen die Sylbe ausfprechen. Mit den zu diefer dreyfachen Hebung angeftellten .
“ Kindern, muß er oft, und mannigfaltig wechfeln, damit er fie immer in der
Aufmerkſambkeit und Beſchaftigung erhalte.
9) Die eigentliche Art der Uebung im Buchſtabiren iſt dreyfach.
a. Das einzelne und zuſammen Buchſtabiren (nad der Do. 2, dieſes $. enge
.. zeigten Art), .
b, Das Bucftabiren, ohne Voruͤbung ſolcher Sylbenabtheilungen u. ſ. w.
‚Ind biefes muß zur allermöglichſen Geſchwindigkeit und Fertigkeit gebracht
werden.
e. Das Buchſtabiren aus dem Kopf. Da ber Lehrer denen Kindern leichte,
und nach und. nach ſchwere Worte vorfagt, und fich die dazu gehörigen Wuchs
ftaben (auch zuweilen um fie an die Tafel zu ſchreiben) von ibnen ſagen ip t.
| $. 12.
Run folgt die Uebung im Leſen.
⸗
Munz3 | Daju
273 24 Neglement für das Schulmeifterfeminarium -
Dazu muß anfänglich dasjenige genommen werden, was man ſchon zum Bud
ſtabiren nahm, nicht fo wohl, weil es den Kindern leichter ift, als vielmehr, weil fe
ſchon dabey zur Genauigkeit im Ausfprechen einzelner Sylden gewöhnt find.
Hernach (und allemalmit den Profettioribus) muß ein Leſebuch dazu genommen
werden, welches auf dem Lande der Satechisinus fetbft ſeyn kann.
Von den vielen Vortheilen, welche die Hebung einem wachfamen Lehrer benm
Unterricht im Leſen an die Hand giebt, laſſen ſich folgende anzeigen, die der Lehrer ter
Präparanden genau beobachten und benugen muß,
1) Der Lehrer muß einen Periodum vorleſen, den Inhalt deffelben anzeigen und
— A „aufwelhem Wort? Cob auf diefem oder jenem) der Nachdruck ruhen
„mühe!“ | ——
So muß er das Leſen nach und nach in Declamation verwandeln, welche
Uebung hernach, wenn die Kinder in ihrer Eltern Haufe an Sonn⸗ und Feſt
tagen etwas lefen follen, unglaubliche Wirkung thut.
2) Einzelne Kinder müflen immer laut, damit fie verftändlich und dreift werten;
” mehrere zufammen, immer ganz leife lefen, damit der Lehrer den Fehlenden
‚gleich perfönlich bemerfen, und ihn zurecht weifen koͤnne.
3) Einige Kinder (bald diefe, bald andere, oft gewechfele) muͤſſen immer in ber
‚Stille, ohne etwas auszufprechen, mit Iefen, und der Lehrer muß oft nachfehen,
05 fie mit den Lautlefenden fortkommen.
4) Der Lehrer muß die Kinder fo gewöhnen, daß fle auf ein gegebenes Zeichen,
> fogleich mit dem Leſen inne halten, damit er fie über befondere fo eben vorkom⸗
mende Fälle (5. E. gewiſſe Sylbenabtheilungen) befragen, und die darüber beym
. Buchftabiren gegebenen Regeln wiederholen, oder auch, wenn etwas verfehn
‚worden, es fogfeich durch diejenigen, die es wiſſen, verbeſſern laſſen, oder
ſelbſt verbeſſern könne,
5) Mit der Zeit muß auf die allermoͤglichſte Geſchwindigkeit im Leſen geſehen werden,
weil dieſe unumgänglich noͤthig iſt, wenn der Leſende den Inhalt und Verſtand
der vor ihm liegenden Schrift gehörig faſſen will. Denn, ganz gewiß bleiben
die meiften gemeinen Leute darum fo unwiſſend, weil ihnen das Leſen noch
immer eime-faure. Schularbeit ift, ‚die alle Anſtrengung ihrer Gedanken erfor:
dert, weiche alsdenn auf den Inhalt deffen, was fie lefen, wicht gerichtet werden
"Sönuen,
6) ‚Endlich muͤſſen auch koͤnigl. Edicte geleſen, und die. barinn vorkommende Termis
nologie erflärt werden. Kine Üebung, die dem fünftigen Landſchulmeiſter
hoͤchſt nötig ift, und die er fehr gut nugen kann, wie ihm dann auch das
$efen der Zeitungsblätter müglich ſeyn koͤnnte.
| Ä $. 13 |
Das Schreiben ift fchon durch Beobachtung defien, was $. 11. N. 1. angeorduet
worden, fehr erleichtert. Folgende Ari zu verfahren, wird hiebey ferner als ſehr nugbar
vorgeſchrieben. —
| j 1) De
.
— — — —— — — — — — — — —
in Breslau 279
1) Dee Lehrer ſchreibt einzelne Buchfiaben an die Tafel, bey welchen er die Kinder
alles genau bemerken läßt (3. E. den Unterſchied des a von o, des ff von fl,
des ß von Bu, ſ. w.)
2) Die angefchriebenen Buchftaben miüffen die Kinder ohne Linienblatt auf dem
Papier nachmalen, Das muß fo oft gefihehen, bis die Buchſtaben Feuntlich,
fich ſelbſt ähnlich und in gerader Linie fortgehend find. Ä
3) Alsdenn werden den Kindern gute Vorſchriften vorgelegt, und muß mit Ernſt
daranf gefehen werden, daß fie felbige mir gehörigem Fleiß nachfchreiben.
4) Wenn die Kinder auf diefe Art gebörig geuͤbt find, fo muß ihnen ber Lehrer
einzelne Worte, hernach kurze Saͤtze, in der Folge Perioden und endfich Briefe
in die Feder dictiren,
5) Und hiebey muß er fie, durch das Buchſtabiren ſchwererer Worte, und durch
eigentlich ausgeſuchte Worte, die in der Ausſprache aͤhnlich, aber im Schreiben
coerſchieden find (z E. Fluch, Pflug, liegen, luͤgen, u. ſ. w.) zur ortbogras _
pphiſchen Genauigkeit, und zur richtigen Interpunction gewoͤhnen.
6) Ferner muͤſſen die Kinder etwas ſchreiben, was ſie auswendig gelernt haben.
Bey dieſer Hebung finder ſich viel Gelegenheit, das Geſchriebene ihrer eigenen
Begurtheilung zu übergeben, und fie darüber zu befragen; fonderlich, wenn baden _
(wie gewöhnlich) manche Nachläßigfeit bemerkt wird, auch ihnen das Bud)
vorzulegen, aus welchem das gefchriebene Stuͤck genommen ift, ımd fie müflen
aledenn ihre Fehler felbft auffuchen und verbeflern. on
D Endlich muß das gefhwinde Schreiben geübt werden,
| | 6. 14. | |
. Das Rechnen wird mit den Kindern nach folgender Vorſchrift getrieben.
3) Der Lehrer -[chreibt das 1 mal 1. an die Tafel, und fragt es fleißig durch.
2) Die Species muſſen an der Tafel in Beinen Erempeln gezeigt werden: und müffen
die Kinder ein folch vorgefchriebenes Exempel (nachdem der Lehrer die Summe,
oder das Facit, oder ben Reit, oder den Divifor weggeloͤſcht hat) gleich
nachmachen. W | |
3) Bon den Speciebus inunbenannten Zahlen, muß fogleich zu den andern in benannten
Zahlen fortgegangen werben. Bu rm,
4) Die geuͤbtern Kinder muͤſſen Meine von a bis 3 Bogen zufammengelegte Buͤcher
baben, in welchen fie Kugiete aber ihrem wahrfcheinlichen fünftigen Zuſtande
gemäße Husgabe und Einnahme zu bemerken, und Zu berechnen, angewiefen
„werden.“ Auf diefe Art lernen fie die Species anwenden, fid in Rubriken
finden, und alfo für den Gebrauch in ihrem Pünftigen Leben rechnen.
. Sir | |
Was 6.9, Do. 1. vom Auswendiglernen der Lieder gefage worden, das gilt
von allem Auswendiglernen. So lange ein Kind noch nicht vecht-fertig leſen fann, ibn |
Ä Ä | 1 Ä | ihm
—2
=
\
‘
+
230 24. Reglement für das Schulmeiſterſeminarium
ihm nichts zum Auswendiglernen aufgegeben werden, fonderu es muß alles durch das
Mor: und Machfprechen lernen. Was dabey dunkel ift, muß moͤglichſt erklaͤrt und nichts
ohne Verftand gelernt werden. Und nicht nur die Hauptſtuͤcke des. Carehismi, fondern
auch die vornehmften Beweisfiellen für die Wahrheiten der chriftlichen tere, auch ausge
fuchte Pſalmen, müllen auswendig gelernt werden. Das iſt ein großer Vortheil aufoas
ganze Leben, oo 2 |
j F. 16.
Nun fofgt der wichtige und wefentliche Unterricht in der Religion.
Diefe den Kindern von Jugend auf, Heilig, faßlich, annehmlich und unvergeßlich
zu machen, das iſt die große Sache, der wichtige Zweck, den der Lehrer nie aus den
Yugen laffen muß. Alfo muß \
1) Jede Unterredung über eine Religionswahrheit feyerlich ſeyn.
Jemehr die Kinder merken, daß jie dem Lehrer wichtig und heilig ıft, und
daß er von derfelden gern mit ihnen von Herzen, uud als in der Gegenwart
Gottes fprechen will, defio mehr Seegen wird Gott zu folcher Lnterredung
geben.
2) Jede Unterredung muß fo eingerichtet werden, daß ınan den Verftand der Kinder
nur leite, vermittelit der ihnen vorgelegten Angaben (Winke, Fingerzeige) und
durch das Nachdenken über diefe Angaben (dara) die Wahrheit felbft zu finden.
3) Benfpiele, die die Schrift.und die Natur fo häufig liefert, muͤſſen uͤberall ange
bracht werden, damit die, fonft nur für deu Verſtand gehörige Wahrheit, au
den untern Seelenfräften näher gebracht werde. |
4) Beweife müffen nicht zufanımengeraft werden; fie erfordern eine forgfältige Wahl.
Deutlichkeit ud Schärfe der Bemweisfraft, machen die Hauptfache aus. Ein
mit der heiligen Schrift hinlänglich bekannter Lehrer, wird überall Stellen finden,
die für ein gut unterrichtetes und geübtes Kind, einen Zweifel übrig laſſen,
und auffallend genug find, ihm die erwieſene Wahrheit unvergeßlich zu machen.
Naur muß der Lehrer nicht weiter geben, bis er merkt, "daB diefer Zwei
erreicht worden, wozu ihn die Wendung der Sache durch allerley Fragen hin:
laͤngliche Dienfte thun wird.
Und ob es gleich. ſehr ſchwer iſt, einen Menſchen, der nicht ſtudirt bat, fo
weit zu bringen, daß er lerne, | -
a, eine Wahrheit in richtige Säße zu faflen, |
b. fie an die vorausgefeßten Wahrheiten gehörig anzureihen,
c. mit der nächftfolgenden richtig zu verbinden,
d. Hinlänglich zu erweiſen und
e, praktiſch zu machen: |
fo ift doch zu hoffen, daß Praeparandis die eigentliche Art mit Wahrheiten umzu⸗
eben ‚ nach und nad) geläufiger werden wird, und fie fich alfo zum Abnlichen
Unterricht vorbereiten koͤunen, wenn der Lehrer fie immer genau. bemerken Läßt,
nn a. Wie
. Bere a .. j in Brestan. nn en - . 281
0 Wie er die Wahrheit aus der heiligen Schrift ſchoͤpft, beftimme und (ft. a
d. Wie er ſie durch dieſe oder jene mannigfaltig veraͤnderte Frage aus det Dunkel⸗
— beit hervorzieht, im welcher fie vor den Seelen ber Kindes ſchwebte. U
c. Wie erfi fe beweiſet, und durch oft fehr wichtige Faͤlle (Beyſpiele) beſtaͤtigt.
E Wie er endlich die von den Kindern ſchon gefaßte Wahrheit in andere Geſichts⸗
punkte ſtellet, mo fie zu verſchwinden ſcheint, aber von den Kindern aufs
neue geſucht, gefunden, erklaͤrt, erwieſen, und um fo viel feſter gehalten wird.
And wird alſo diefe wichtige Sache dem Lehrer der Seminariſten hiemit
aufs ernſtlichſte empfohlen, indem in Wahrheit Talente und Fertigkeit, uͤber
Religionswahcheiten zu..teden, hier nicht hiureichen; fondern gründliche
Kenntniß der Religionslehren , vertraute Bekanutſchaft mit der ganzen beiligen
Schrift (auch) in ihrer Grundfprache) und große mit, vieler Sorgfalt angeftellte
Uebung usthig it. - Wobey man denn das Vertrauen zu einem folchen Lehrer
bat, daß er ſich auf den in Gegenwart der Praͤporanden, den Kindern zu
er, gebenden Unterricht gebärig vorbereiten wird, um au feines Treue nichts fehlen
zu laſſen, auch unter Aurufung Gottes fein Geuuͤth in die Faſſung zu ſetzen,
die es bay einer fo wichtigen Arbeit haben muß, aud) endlich bie. * klein ſchei⸗
— renden Vortheile zu fissdes, die ihm bey. maucher Beiegenheis nuͤtzlich werden
8 ur Bi u I — J 45. 17, on I ET
Nber vicſe Anſtalt, in velchet dam Sande 2 Bahr fo wit Cie angebacen with,
N
3 —* nothwendig ihrem, Zweck verfehlen, went. .7 2.
1) Untuͤchtige und unfaͤhige Subjecte zu Präparanden aufgenommen wirben, ober
wenn
F —2 Pröepärandi, die Iran angefetzten behrſtunden unpehentlich sefedr, und den.
, : Unterricht wernachläßigten, oder ivenu fie .:.
5 die ihnen fo inöshige Zeit des Unterrichts willkaͤhrlich meaen- und alfa alles
vereitein wollten, |
Alſo werden hiermit Anordnungen fefigefeßt , die J
n) theils die ‚erforderliche Beſchaffenbeit eines in das Seminarium aufiunefmienden
u Praeparandi,
a) heit" die ‚Zeit betteffen, die er. in Vretlan nabingen muß, um dem Unterricht
u gebörig abzuwarten,
3) theils auch dahin geben, daß mit der Zeit jeder Preparandus den Unterricht ganz
- und vollfidndig genieße, ‘Und immer ein numerus Pr¶torum vorhanden
ſeyn koͤnne, damit bey der größeren Eoncinrreng'eine Auswahl der geſchickteſten
— eute au den wichtigeen — — moͤglich werde.
* FEN ge |
| ind älfe F Sep niemand zum Seminario für Schrim⸗ iſter admittirt und
unter die Praͤparanden aufgenommen werden, der als ein unordentlicher, oder gar laſter⸗
Beckmanns Geſetze VIII. Theil, Mn bafter
ı
282 24, Neglement für das. Schulmeifterfeminarium
haſter Menſch bekannt ift: und muͤſſen diejenigen, welche im dieſer Anſtalt unterrichten
Feyn wollen, beglaubte Zeugniſſe ihres bisherigen Wohlverhaltens und. ordentlichen Lebens
beybringen. Auch kann ein Menſch, den ein Leibesgebrechen zum kuͤnftigen Schuldien
untauglich machen wuͤrde, (oder der eine Schulmeiſterſtelle als. eine Zuflucht fiir das
‚Außerfte Elend anfieht) nicht angenommen werden, weil der Zweck dahin gebt, ein
wahre Pflanzfchufe brauchbaren Lehrer zu haben. Auch kann es ohnmoͤglich geflane
werden, daß Pracparandi, welche entweder Bierher gefchieft werden, ober ſich won felh
einfinden, die Zeit ihres Unterrichts willkuͤhrlich beftimmen, oder die Stunden, die ihn
angeſetzt ind, verfäumen, indem durch folche Unordnung ber Zweck diefer ganzen Anfalı
offenbar verfehlt werben müßte. m
u Und alfo werben denn hiemit einem kuͤnftigen Schulmeiſter laut der $. 2. angt
führten Verordnung des koͤnigl. Oberconſiſtorii d. d. Breslau, den 27. Septemb. ı736
"aufs wenigfte zwey Monate angefegt, die er hier in Breslau zubringen und im denfelen
"pie Lectionen unadsgefeßt befischen, auch daß ſolches geſcheben, durch das beygebracht
Zeugniß des Lehrers der Seminariſten beweifen muß; widrigenfalls er zu gemwärtigen hat,
daß er bey dena mit ihm anzüfleflenden Eramine, entweder ganz abgewieſen, oder tas
Verſaͤumte nachzuholen, angehalten werden wird, indem auch felbft Krankheit ihn nicht
entſchuldigen kann, fondern er nach erfolgter Genefting bie Lehrſtunden beſuchen muß, um
wenigſtens die feftgefegten zioey Monate zu feiner Zubereitung zu verwenden.
rn Da nun im Jahr nur 6 Examina Praepararorum, nemlich zu’ Ende bes Monats
Bern, April, Junius, Auguft, Detober und December gehalten werden ſollen, ſo
Niuß ‘ein Praeparandus’fih fpäteftens entweber den 1: Januar ode März, über Dion,
* Julii, oder September, oder November, zu dem fuͤr ihn /veranſtalteten Uuterricht
einfinßben. EEE —
._ $, J 9. og on en
Da, laut vorangegogener Verotdnung des koͤnigl. Obereonfiftoris, Domimkis nidt
zugemuthet werden fol, fehwache, einmal im Amt befindliche Schufmeifter zis verflogen:
. fo maͤſſen diejenige, welchen das Recht zuſteht, Schulmeifter zu voeiren, - um fo mehr
darauf ſehen, daß fie feine Gubjecte zur Präparanz ſchicken, denen die $. 28. angezeigin
Requiſita fehlen, und die alfo bey ihrer Prüfung nicht beſtehn würden; oder fie bir
fi ſelbſt beyzumeſſen, wenn ihnen folche untaugliche Leute wieder zuruͤck geſchickt, un
eventualiter ex jure devolstionis, andere tüchtigere eingefegt würden ‚indem fein Pız-
, parandus eine Schulmeifterftelle erhalten faun, wenn. er nicht in einem von den feßgefegn
examinibus tüchtig befunden, und mit einem ber diefe feine Tüchrigkeit ihm ausgefertign
gehörigen Zeugniß entlaffen worden. - 7 |
In Abficht des Unterhalts der Praͤparauden, in der Zeit, bie fie bier im Breslu
„‚ubringen muͤſſen, bezieht nian fich gleichfalls auf mehr bemeldete Verordͤnung, die jährlich
. nach der zu haltenden Schufpredigt, von den. Eanzeln uprlefen werben fol, und in welde
diejenigen, denen das Recht zufteht, Schulhalter zu vociren, angewieſen werben, die
von —* hieher geſchickten Subjecta, allenfalls mit Zuziehung der Kirchenaͤrarien hir
zu erhalten. — —
4. 20.
WE ER + —— ww
— X3xã u — — m
-
Lehrern verforgt werden, „WERR-
> if, „wenn Untüchtige mit dem, mas zum Dlachdenfen und
ET VPE
ER | Due J. EEE
Aber nur felten werden Dominia oder Gemeinen ein Subject ben, und
peäfenticen- Finnen, welches ſchon ſo viele Tüchtigkeit erlangt hätte, daß ibm der kurze
weymonatliche Unterricht hinlaͤnglich wͤꝛiee _ on
Iffenbar wird der heilſame Zweck beſſer erreicht, und die Jugend: mit tuͤcheigern
r | — — in Ginlänglicher Auzahl vorhanden find,
“welche ſich der Schule gewidmet, und den Untetricht im Semindrio fo lauge angenoms
„men und genutzt baden, bis fie die erſorderlichen Kenutniſſe und ——— — —
„zum Schuldienſt erlangen koͤnnen.“
. .Alſo geht denn num auch die elgentliche und Hauptabſicht dahin, eine wahre
Pflanzſchuie zu haben, in welcher hinlaͤnglich zubereitete S ubjeete immer vorrätbig wären,
- damit Dominia oder twer, ſonſt berechtiget ift, Schulnteifier zu voriren (ohne Berintraͤch⸗
tigung ihres Wahlrechts, fondern vielmehr zu moͤglichſt beftem Gebrauch defſelben) wohl⸗
euͤbte Schullehrer finden. koͤnnten, mit welchen die Jugend gewiß verforgt waͤre, und
eren Zubereitung ihnen feine Koſten machte. Und würde die Ausführung diefer guten
Abſicht gewiß einem jeden, der bie. Sache recht bedeuift ‚ boͤchſt erwuͤnſcht und annehmlich
m Zu dem Ende hat Ein koͤnigl. Oberronſtſtorium allhier zur Erleichterung des
Unterhales und Vermehrung der Zahl der Semimariften die erforderliche von Zeit zu Zeit
zu erweiternde Weranftaltung getroffen, „daß Chorales aus den Gymnaſtiis, welche ihre
Studien nicht bis zur Academie fortfegen’ können oder wollen, auch andere junge teute
„biefer Art aus anderen Schulen (die deswegen in den Schulcatalogis und Schulberichten,
„auch allenfalls von den Creißinſpectoren, ben Kirchenviſitationen anzumerken find) den
„Unterricht im Schulmeifterfeminario annehmen Lönnen, und wenn fie jemals in einer
„Schule angefiellt zu werben wünfchten, gehörig benugen ſollen.“ \
Je nachdem fich alsdenn die Zahl ſolcher ordentlichen bis zur moͤglichſten Juberei⸗
tung ausdauernden Seminariſten vermebrt, kann und fol auch der Curſus der Lectionen,
{der für jetzt noch auf fo kurze Zeit eingefihränft werden muß) erwdeitert und in einen
voliſtaͤndigen Vortrag verwandelt werden,
Solche Prepatandi ordinarii wären alsdenn in Efaffen zu theilen, und die befien
unter ihnen unter dem Namen der Exrſdectanten, zu den erſten Baganzen zu Beftimmen,
ober, ale Adjuvanten auf Hofnung weiterer Befoͤrderung, in groͤßern Doͤrfern anzuſtellen.
Durch dieſe Ginrihtung wären denn Dominia und andere Vocirende völlig vor
derjenigen ſchiechten Beſetzung det Schulmeißterftellen geſichert, meh fonft unvermeidlich
| ntereicht gebört, ganz
„Unbekannte, oder Verarmte, die oßne alle Fähigkeit, nur aus dringender Noth,
„Schullehrer werden wollen, einige Mionate, eine Art des Haserrichts annchmen, ber
„ihnen doch wenig helfen kann.“ — | nn —
Sind aber Præparandi ordinaris und ſonderlich ſchon hinlaͤnglich geübte Exſpeetan⸗
ten vorhauden, ſo koͤnnen diejenigen, welche given Schullehrer zu vociven haben { folche
| 2 nr inlaͤng⸗
2
284. 24. Reglement für das Schulmeiſterſeminarium
binfänglich unterrichtete Seminariften, eine Art der Probelection halten laſſen, und alf
um: fo. viel mehr ju ihrer völligen Zufriedenheit wählen. BEE
Solche Vockrende wiffen denn auch mit Zuverläßigfeit (eben wie die Cretyßinſpetto
sen und Prediger) was fie nach dem Inhalt diefes Meglements, von- den aus dirfen
Seminario: gendanmenen Schulnieiſtern zu federn, und wozu. fie dieſelben anzuhalten
haben, „indenw jeder Schulmeiſter, die in diefer Anfale erlernte Lehrart, in ſeiner Dark
„ſchule, beym Biichſtabiren, Lefen, Metigionsunterricht und überhaups bey allem, wu |
„er in feinem Amt an den. Kindern zu thun has, aufs genauße anwenden muß.“ |
—
un 22 Dan
Mm fo'gielmehr aber wird. es Senn auch noͤthig ſeyn, ſolche Anftalt auf alfe moͤgliche
Art zu befördern. Und zweifelt man nicht, daß diejenigen, welche diefen Man anfehen,
und die Wichtigkeit der genlachten Anlage bedenken Lönnen und wollen, die Ermahnun
‚zum milderen Collectenbeytrag in der fhon mehrmalen angeführten Verordnung, ven
27. September. 1786.hoͤchſt billig finden werden, da nach den hiermit oͤffentlich befanm
gemachten Einrichtungen des Seminarii, feine Ars der. Zubereitung, eines Schullehrers
fehler, und Dominiis und Gemeinen die Koflen, welche fie fonft auf diefe Zubereitung
«
.
‚verwenden mäffen, erſpart werden koͤnuen. Ä
. 2: 8. 23.
Schließlich erfolgt hier Bie.S.4. verfprochne Nachweiſung derjenigen Lectioneſtur
den, in welche der den Seminariften nach vorliegendem Plan diefes Jnſtituts, und dem
geſammten Inhalt diefes Reglenients deffelben zu gebende Unterricht vertheilt warden.
Sn den Vormittagsſtunden.
Von 7 bis 8 Uhr Religionsunterricht für die Praͤparanden, welcher an jedem folgenden
J Morgen mit dem Examen über die letztgehaltene Lection angefangen
wird, damit die Seminariſten zur Repesition angehalten werden.
Sonnabends wird diefe. Stunde mit ber Uebung im verſlaͤndlichen
F Leſen zugebracht; dazu wird ein bibliſches Buch genommen, ben deſſe
Durchleſung ſich Gelegenheit zu allerley nuͤßlichen Betrachtungen
| finden wird, en nn
Don 8. bis 9. Katechifation mit. den Kindern, über eben das Stuͤck des Catechismi
welches vorher mis den Seminariften durchgegangen worden,
Der ketzte Theil der Stumde wird zuider Hebung der Seminarifir
‚ In dieſer Eatechifarion beſtimmt. En zu
ESSonnabends wird die bibliſche Geſchichte aufeben die Art behandelt.
Bon 9. bis 10. wird das Buchſtabiren und Leſen getrieben.
Bon 10. bis 11. haben die Seminariſten in den erſten Tagen den Unterricht im Schreiben
— und in den folgenden on Rechjen. ..
Bon 11. bis 12. find 4 Grunden der Inſtrumental und 2der · Boẽalmuſtk gewidmet.
J In
N
rn
“ -
REES Bien in Breslannn. a368
RE 3 dein Rainittagefundım
Bon 2 sis 3. werden die. Kinder in den erſten Wochentagen im Sqhreiben, und
, onnerflags und Freytags im Rechnen unterrichtet.
Von 3. bie a kaben Praͤparandi ben. geographiſchen und bihenſchen, .
Bon 4 die fe den en een Da “ nl
irn Verbot der Zodtenleſen.
Vom 27. Men 1789. ee
1 77 0
er 7 A Es Prfap in dm neileren gekten ſewobi. in den “Siefigen tanden als auch
in den benachbarten fremden Provinzen ‚mehrere fogenanute Todtenfaffen, Sterbe:,
Denkthaler⸗ und Trauerpfenninggeſellſchaften errichtet worden, weldye außerdem „ daß fie
FÜR insgefamt auf unrichtige den: Untergang ber Inſtitute über kurz oder Tanz von ſelbſt
nothwendig nach ſich ziehende Berechnungen gegruͤndet ſind, wegen ber. beträchtliche
ee bie ſich die Unternehmer, auf jeden fich ereignenden Sterbefall ausbe:
dungen baden, und der fich darauf‘ Seriebenben Nachficht und, Sorglofigkeit bey den
Beweifen des Gefundheitszuflandes der aufgenommenen Mitgliedet, und wegen des darin
erlaubten in mancher Ruͤckſicht bedenflichen und verderblichen Spieles auf das Leben einer
dritten Perſon, zu gefährlichen Betruͤgereyen und manchem andern unerlaubten Unfug
Ne gegeben. baben⸗ „RD, ſolchergeſtalt in boͤchſiſchadliche Hanardſpiele ausge⸗ J
artet ind,
So weit Bir num enifern ind den tandeeinwobnern den voͤllig freyen und will⸗
kuͤhrlichen Gebrauch ibres eignen Vermögens auf irgend-eine Weiſe einzuſchraͤnken, und
fo wenig Wir infonderheit gemeynet find. irgend jemanden Bier Gelegenheit: 4; beuehmen,
auf feinen Todesfall für feine hinterbliebene Familie auf eine Erleichterung und Unters
ſtuͤtzung Bedacht zu nehmen; So fönnen Wir auf der anderen Seite dod) auch keines⸗
weges geftatten, daß unter diefem legteren. Vorwande folche Inſtitute geduldet werden,
durch deren Vorſchub EIER und Unerſahrenheit gemißbraucht und Liſt und Betrug
auf eine ungerechte Weiſe bereichert werden.”
In diefem Betrachte finden Wir daher nöthig alle und jede ohne Unſere ausdruͤck⸗
liche Genehmigung bisher in den hieſigen fanden errichtete, fo wie das Colligiren für alle
auswärtigen Todtenkaflen, Sterbe:, Denkthaler⸗ und Trauerpfenningsgefelifcheften und
diefen ähnliche Sapitnte, wie fi ſ e Namen baben on, obne Unterſchied diemit a
n3 | auſzu⸗
— —
286 25, Ehurbraunſchweig Verbot der Todtenfaffen.
aufzuheben und zu verbieten, und zwar dergeſtalt und alfe, daſſ derjenige, welcher ſich
wird beugeben laſſen, dergleichen Inſtitute, unter welchem Vorwande es auch feyn möge,
eigenmächtig zu errichten, oder auch für irgend ein fremdes oder von Uns nicht ausðruͤcklich
genehmigtes einbeimifches Inſtitut obiger Art Intereſſenten zu colligiren, oder auch nur
jemand der fich ſreywillig anbietet; dazu anzunehmen, ohne Anfehen dee Perfon dem
Befinden nach in eine unabbittliche Geldbuße von funtstg Thalern verfallen jſſeyn, amd
felbige jedesmal dem Denuneianten ganz anheim fallen foll, und wein der Contraveniente
des Vermögens nicht. wäre ſothane Geldbuße zu erlegen, fo foll derfelbe flatt ſolcher mit
einer von Uns jebesmaf zu beſtimmenden empfindlichen teibesfieafe augeſehen werben, fo
wie denn auch jeder auswärtige in den hiefigen Landen betroffen werdende Collecteur fir
dergleichen Inſtitute fofort arretict und dem Befinden nach mit, nachbrüdlicher Strafe
belegt werben fol. W
Damit jedoch zugleich aller Schein einer Beſchwerde, als ob durch dieſes Werber
"ber erwdhuten Inſtitute den Landeseinwohnern die bisher dadurch gehähte Gelegenheit
entzogen würde, auf ihren Todesfall für ihre hinterbliebene Familie zu ſorgen, entferne
werden möge, fo haben Wir bereits die Verfügung getroffen, daß mit Unferer Genueh⸗
migung und unter obrigkeitlicher Aufficht vorerft in der Stadt Zelle eine von Sachkun⸗
digen nad) richtigen Grundfägen berechnete und entweber auf ein für allemal zu erlegendes
Eapitaf ober anf jäßrliche beftimmte Beytraͤge reducirte Sterbelaffe Anter allen fon
zugleich nöthigen Vorſichten errichtet werben foll, wovon der Plan forderfamft zus jeders
mannes Notiz wird bekannt gemacht werden, wie dann auch in der Folge, falls es die
Nothwendigkeit erfordern follte, in mehreren Städten biefiger Lande dergleichen Jaſtitu
unter obrigkeitlicher Autorität: werben errichtet werden. - en
Ihr werdet diefe Verfügung in euren obrigkeitlichen Diſtricte foͤrderſamſt bekannt
machen, auch mit Nachdruck darüber halten. Wir ꝛ⁊c. U
Hannover, den 27. Merz 1789. .
Königlich Großbritanniſche zur Churfürfkfich > Wtaunfhtveig - Line
burgifchen Regierung verordnete Geheime Raͤthe.
An alte Obrigkeiten im Lande, m 9 u Nm.
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26. Voꝛ
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Herzoglich⸗Braunſchweigiſche Berordnung wegen
Verzinnung der Küchengefäße. Vom 9. Junii 1766. -
on Gottes Gnaben, Carl, Herzog zu Braunſchweig und Luͤneburg ic. sc-
| Was für gefährliche Wirkungen auf die menſchliche Geſundheit durch den Gebrauch
ſolcher Kuͤchengeſchirre en eben koͤnnen, welche eine Beymiſchung von Bley enthalten,
indem fo bald ſaure Dinge dazu kommen, eines -der flärkfien Gifte, der fogenannte Bley⸗
zucker erzeuget wird, davon liegen die betrübteften Erfahrungen. am Tage, \
Wie aus biefem Grunde auch das Verzinnen der kupfernen, meſſtngern und
. fernen Küchengefäße, wenn bas darzu gebrauchte koth einen Zuſatz vom Bley bat, für
ſchaͤtlich und gefährlich zu achten iſt; So haben Wir nach. dem Trieb Unſerer Landesvaͤ⸗
ͤntlichen Borſorge,“ ſowohl von den in. Unſern Landen bisher gebräuchlich gewefenen
Verzinnungsarten gruͤndlichen Bericht eingezogen, als auch ob und wie eine beſſere und
„dee Sefundheit auf keinerley Weiſe nachtheilige Verzinnung einzuführen ſey, durch eine
tſogherß hierzu angeordnete Commißion unterſuchen laſſen. nt |
v1 .1n Es. bat ich hiedurch einer: Seits veraffenbaret, daß an den mebrefien Orten in
nund:anfler Tautſchland, das zu dein Verzinnen der Kuͤchengeſchirre gebräuchliche Loth ans
2 Theil Zinn wand ı Theil Bley beſtehe, auch von den mehreflen Kupferfchmidgen behauptet
„werben wollen, daß ohne Beymiſchung eines Theile Bley Leine tüchtige Verzinnung zu
"Stande zu dringen, und von folcher mit ‘Bley verſetzten Verzinnung nichts übles Für die
Geſugdheit zu Defücchten, hingegen ben dem Verzinnen mit bloßem teinen Zinn zu beforgen
- fey;, daß ſolches nicht veft auf dem Kupfer haften und fodann diejenigen fchädlihen Wir:
fungen erfolgen würden, welche entfliehen müflen, wenn faure oder ſalzige Sachen zu dem
Kupfer fommen, | u
J Auf der andern Seite hat ſich dagegen auf daB zuverlaͤßigſte ergebm, daß nicht
nur anf den Hütten in Unſerm Fuͤrſtenthum Blanfenburg , das zu der innungsarbeit
.* gebräuchliche Loth ohne alle Beymiſchung von Bley fen, fondern auch daß Überhaupt durch
bloßes keines Zinn eine weit dauerhaftere Berzinnung zu Stande gebracht werden koͤnne,
als wenn bein Loth Bley zugefeger wird, 000 BE '
- Die in Gegenwart der Commiſſarien von einem gefchisften Kupferfchmidt gemachte
Proben haben unmwiderfprechlich bewiefen, daß das reine Zinn auf den darzu berben
gebrachten Eupfernen Gejchirren „aller Orten, wo folches angebracht wurde, willig gehaftet
und am Ende der Arbeit. die verinwser Flächen glänzend, von einer dem feinen Silber
: beynahe Ahntichen Weiſſe, und durchgehends gleichförmig erfchienen, auch nicht das aller:
kleinſte Theilgen von Kupfer unbeberft geblieben, mithin durch dieſe Berzinnungsart allen
mon dem :entblöfferen Kupfer zu beforgenden ſchaͤdlichen Jolgen auf das vollfonimenfte
vorgebeuget werden Binne.. :— 8 zu
?
Dage⸗
weit vorzugießen feg. ‚
—
288 26. Braunſchweigiſche Verordnung
Dagegen haben diemach der gemöhntichen Art mit einem Zufag von Bley verzinner
Gefchirre weit weniger Glanz als jene, wid wan Farbe fich blaulich gezeiget, die dami
angeftellete Proben aber Plärlich zu erkennen gegebeu, daß durch das darein gegoffene mi
Ebig vermifchte Waffer ſehr ſchnell die Spureu einer geſchehenar Aufsfung des WBleus
erfolget, wannenhero das einſtimmige Urtheil der Commiſſarien duhin busgefallen,, 15
das Verzinnen mit bloßem reinem Zinn, ſowdhl der Daten, als der Unſchaͤdlichkeit wega
and weil die Gefäße ſelbſt nicht fo bald dadurch: ruiniret werden, der ſonſt gewohnlicer
Wie ſolchemnach Wir diefe ſchaͤdliche und untaugliche Verzinnungsart än Un
Landen länger zu dulden nicht gemeynet find; Alſo ordnen, ſetzen und wollen Bir hiex: |
gnaͤdigſt: u j goal. F
1) Daß nach Publication dieſer Unſerer hoͤchſten Verordnung zu Verzinnung de
Kuͤchengeſchirre bloß und allein reines engliſches Blockzinn gebrauchet und nid!
das mindeſte von Bley dem Verzinnungsloth beygemiſchet, auch zur Beveſi.
gung bes Zinnes ganz und gar fein Harz oder einiges Fett, fonders Salauc
angewendet und den alten kupfern, meßingen oder eiſern GBefaͤßen, bey den
Verzinnen niemals eine größere Hitze, als bey dem Gebrauch des Salmias
erfoderlich, gegeben werden ſoll. en 9
2) Die Kupferfchniiede und andere Profeßioniſten, weiche mit Berzinnen umge, |
- follen, wenn ihnen ſchon verzinne geweſene Sefchirre, um ſolche neu ja vs
zinnen gebracht werden, die alte: Berzinnung zuvor rein abnehmen, auch fein
Stuͤck verzinnte Arbeit. aus den Händen igebent, an welchem ‚die: Derfmkung |
nicht durchgehends gut haftet und vollkommen glänzend erfheinee.n.: |:
3) Diejenigen Kupferfchmidte und ‚andere Profeßianifien, weiche das Werzinnen mit
bloßem reinen Zinft noch nicht verftchen, follen zuvorderft folches Ferien, wor
wenn fie ſich darum melden, ihnen das bisfige Policendepartement tuͤchtige tun
anmeifen wird. Ehe fie ſolches etleruet, follen ſie weder ihre zum Beruf
verfertigte Küchengefäße verzinnen, noch andere zu verzinnen annehmen.
4) Die Obrigfeiten Ser Orte, wo Kupferſchmidte oder andere -mie dem Verziunn
der Kächengefirre fich abgebende Profeßioniften fi aufhalten, Tollen felbu
.. . fefort vorfodern und. vernehmen, ob und wie fie eine dauerhafte tuͤchtige Ve
zinnung mit bloßem reinen Zinn und Salmide zu; feiften ſich getrauen ? dar
in Gegenwart einer obrigfeitlichen Perfon, Proben machen ſaſſen und folk
‚mit Bericht an Unfere Fuͤrſtl. Geheimerathsſtube forderfamft und laͤngſin
binnen 4 Wochen nach gefchebener Publication diefer Verordnung, einfenden.
5) Welcher Aupferfhmidt oder anderer Profeßionift fi ferner der Verzinnungsat
mit einigem Bleyzuſatz bedienen wird, gegen denſelben foll inquifitorie verfahrn
‚werben, . Die Obrigkeiten haben deswegen von Zeit ju Zeit unvermuthhet in im
Werkſtaͤtten viſitiren und mit deu Benzinnien.Cefigen die iu der Beylage Nr.!
u dieſer Hächftert Werorbuuung bofehuiebene —* anſtellen zu laſſen, auch we‘
ſich dabey ergeben, jedesmal ungefäumt zu berichten, die Gefäße, bey um
u | | .- oo | er:
—
wegen der Verzianung. ‚089
Verzinnung ſich ein Bleyzuſatz zeiget, wegnehmen und bis zu Unſerer weitern
VWerordnung in gerichtliche Verwahrung liefern zu laſſen.
7.6) Ob die Verzinnung mit bloßem reinen Zinn kuͤchtig und ſolchergeſtalt bewerkſtelliget
ſey, daß die Verzinnung nicht nur veſt auf dem Kupfer haftet, ſondern auch
daß die ganze Flaͤche und deren allerfleinften Theile, ſo nicht mit bloßen Augen
wahrgenommten werden fönnen, vollig vebecket worden ? folches laͤſſet ſich durch
die in der IIten Beylage angezeigte Probe ausfuͤndig machen. Denjenigen,
welche ſolches noch nicht gehoͤrig verſtehen, oder mit Willen ſchlechte Arbeit
machen, ſoll das Berzinnen überhaupt verboten und niemand ſchuldig ſeyn,
für dergleichen untangliche Arbeit etwas zw bezaͤhlen, vielmehr ſollen dergleichen
Arbeiter für Pfufcher erklaͤret und noch überhin, nach Befinden der Umſtaͤnde
1... in namhafte Strafe. genommen werdet. on |
7) Die Gewohnheit der Kupferfhmidte, daß fie die alten kupfernen Gefäße ausgluͤen,
und darauf gluͤend ins Wafler werfen, welche Verrichtung fie Abplagen nennen,
ſoll, weil hiedurch die Gefäße werdarben und eher abgaͤngig werden, hiemit
änzlich abgefchaffer feyn. Und damit um fo Feichter zu erfeunen ftehe, ob das
efaͤß durchgluͤet fen oder nicht, fo fol die ausmwendige unverzinnte Seite nicht
gereiniget, ſondern die Gefaͤße, welche den Werzinnern auswendig niit Ruß
überzogen geliefert worden, von denfelben in eben dem Zufland wiederum
zurückgeliefert werden,
8) Wie ein jeder durch bie in den Beylagen bemerfte Kennzeichen in den Stand.
gefegt wird, ſelbſt zu erfaßren, ob fein Kuͤchengeſchirr auf eine tiichtige und“
unuſchaͤdliche, vder auf eine untaugliche und der Geſundheit gefährliche: Weiſe
verzinnet woͤrden; mithin Unfere getreue Unterthanen fünftig fich des Gebrauchs
\ der anders, als mit puren reinem englifchen Blockzinn ohne Zufag verzinnten
" Kuͤchengeſchirre geinzlich zu enthalten von felbft bedacht feyn werden; alfo haben .
bie Obrigfeiten, fobald dieferwegen eine Anzeige gefchiebet, alfofort ex offieio
gründliche anteefuchang. dizuſtellen · und davon an Uns mie Einfendung der
Protocolle ſchleunig zu berichen.
a Da übrigens nd. _ . . u
9) noͤthig gefunden worden, mit Einführung diefer Verzinnungsart, zugleich eine
der Sache Befchaffenheit und der Billigkeit gemäßere Tore, ale. bisher. üblich
geweſen, entwerfen zu laften, folches auch in der Beylage Nr. III. gefcheben
ft: So ſoll ſolcher Fünftig in Unfern Landen lediglich nachgegangen werden, und
die Gewohnheit nach Pfundzahl, oder nach der Hand bie Tare zu ſetzen, ben
den darin bemeldten Gefäßen gänzlich abgeſchaffet, die Verzinner auch nicht
befugt ſeyn, wen ihnen einzelne Stücke gebracht werden, ſolche wegzuweifen
ober mehr ale die Tare erlaubet, dafür zu fodern, und -foll demjenigen, der
bierwider handelt, das Werzianungsgefchäfte ger nicht weiter geflastet, fondern
ſolche Arbeit alfofort gänzlich geleget werben, | |
Wir Befehlen, daß dieſe Unfere hoͤchſte Verorbnung forderfamg durch den Druck
vubliciret und gewöhnlicher Orten oAfentlich gngefchlagen auch non lm Ind jeden Obrig⸗
VDeckmanno Geſetʒze VII.Theil. Oo | | keiten
⸗
⸗
290 26. Braunſchweigiſche Verorbuung
keiten in Unſeren Landen bey Vermeidung Unſrer hoͤchſten Ungnade auf das ſtrengſie
daruͤber gehalten werden ſolle. Urkundlich Unſrer eigenhaͤndigen Unterſchrift und Berge:
druckten Fuͤrſtl. Oeheimencanglenflegeis. Gegeben in Unſeter Stadt Braunſchroeig, ben
gten Junius 1766.
Earlı Herz. zu Br. u. % ” ö LS)
Benlage Nr.
Kennzeichen der ſchaͤllichen und untauglichen Verimung mit einem
Bleyzuſatz.
1) Der San fällt in das Matte," und on
‚ 2) Die Farbe in das Blauliche. '
3) Wenn man eire gewiſſe Portion . E. ein Dnartier guten Weineßig und eine
leiche Menge Waſſer in ein ſolches verzinntes Gefaͤß ſchuͤttet, und durch
lammenfeuer zum Sieden bringet, fo veraͤndert ſich der Geruch dieſes Gemis
ſches alſo bald, und wird demjenigen aͤhnlich, welcher gewoͤbnlich entſtebet,
wenn man reines Bley durch ſiedenden Eßig auflöfen will.
4) Nachdem ermeldetes Sieden. eine fehr kurze ae gedaurer und man etwas Kodyfal;
binzufeßet, wird bas flügige Gemiſch truͤbe, wenn die VBerzinnung Bley
‚enthält, und damit bewieſen, daß ſchon wirklich einige Aufloſung des Bleye⸗s
vorgegangen ſe.
Beylage Nr. II.
Kenngeichen einer tüchtigen Berzinnung mit bloßem reinem Zinn.
3) Der Glan; if lebhaft, und
2) Von einer dem feinen‘ Silber beynahe ähnlichen Weiſſe.
3) Wenn man eine gewiſſe Portion z. E. ein Quartier guten Weineßig und ein
gleiche Menge Waſſer in das verzinnte Gefäß ſchuͤttet, und es durch Flammer
. feuer zum Sieden bringet, nachdem es eine Meile gefotten, einen befeilten
Nagel hinein hält, und darauf .
202% 9). die Farbe des Eifens unverändert Bleibt, -: - u
| b) der Geſchmack nichts Kupferhaftes verraͤth, und
) wenn das flůſſige Gemiſch wieder aus bem Gefaͤß gegoſſen worden, die Ver
uinnung weder von ihrem Glanze, noch von jbrer Farbe etwas verlobren hat
4) Wem
2; wegen, Der. Verzinnung. 291
9 Wonn die Verzinnung durch keine dußere Gewalt, z. E. durch Abkratzen niit.
einem Meſſer von dem Kupfer abgeſondert werden kann, ſondern ſelbige mit
dem Kupfer dergeſtalt zuſammenhaͤngt, als ob es nur ein Stüd und einerley
Metall wäre, _ |
_ Beylage Nr. IIE
Versinwungstare
ER eiſerne und meßingene gewoͤhnliche Kochtoͤpfe, Keſſel, Caſtrolls, Sit
Lefiek und uͤberhanpt alle metallene Küchengefäße fo .inwendig glatt, ‚nicht über andere
haibmal fo hoch als weit; und mit fo weiten’ Defnungen verfehen And, als hinlaͤnglich ift,
die Gefaͤße bequem zu, reinigen und zu verzinnen, werden mit. Waſſer nach dein biegen
[d
«
gewoͤbnlichen Biermaaß bis’ zum Ueberlaufen gemeſſen: n und deren in. dem En
denen Inhalte nach bejablet, wie folget:
apa der Gefäße. „|, Preis der uhalt ber Gefäße. Breiß der
Terish, Stijbch. JQuart. . petit. | Aut, Er J Stinch Quart. Bus a maung
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-157 | 24 —| 538 Is | nlııla
geſchaͤtzet; fondern vielme
ſollen, gefeben babe.
Um bie. Ausmeſſung der Flaͤchen leicht zu machen, iſt dieſe Taxe nur auf die
J
46. Braunſchweigiſche Verordnung
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Inhalt der Gefaͤße.
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Zur Nachricht dienet, daß man bey Beftinimung diefer Taxe nicht auf das Gewicht
des zu verzinnenden Metalls, nach welchem man bisher ſehr unrecht die WBersinnum
Versinaun;
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br hauptſaͤchlich auf die Größen der Flächen fo verziunet werden
, Berzianung der gewoͤhnlichſten Gefäße eingeſchraͤnkt: nemlich auf folche, weiche die oben
deutlich beichrigbenen -Eigenfchaften babe; nebſt den dazu gehörigen Deckeln, weiche
befonders bezablet werden, und wovon die nachſtehende Tabelle Unterricht giebt,
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Tat
weitet
wegen ber Werzinnung. j 293
weiter zu verzinnen vorfaͤllt, wird fürs erſte nach der Hand bezahlet. Wobey jedoch
diejenigen, ſo das Verzinnungsgeſchaͤſte treiben, ermahnet werden, daß fie ſich ber
Billigkeit bedienen, und bey der Schaͤtzung ſolcher Arbeit allemal den Werth, welcher in.
den Tabellen enchalten iſt, verhaͤltnißmaͤßig vor Augen haben; weil eine Ueberſetzung
nicht ungeſtrafet bleiben ſoll. Die oben beſchriebenen Gefäße find betrachtet worden, als
ob felbige insgeſamt einander aͤhnlich wären. Da nun dieſes eigentlich nicht iſt; fo kann
zwar der angefegte Preis nicht durchgehends verhaͤltnißmaͤßig zutreffen. Der Unterfcheid
ift aber gleichwohl nur geringe, und .gar nicht mit dem Unterfcheide zu vergleichen,
welcher vorhanden fegn würde, wenn man die bisher gewöhnliche Schatzuns der Veriin⸗
nung nach dem Gewicht, beybehalten haͤtte.
Da die Verꝛinnung dee ganz kleinen Gefäße, nach dem Verhaͤltniß der Größe
ihrer Flächen, mübfamer ift, als bey ben größern Gefäßen; fo iſt auch der Preis der
exiteren höher beſtimmet, als der Preis der letztern. Jedoch gehet diefer Unterſcheid
nicht weiter, als bis auf diejenige Größe, da das Gefäß 27 Pfund oder drey Stäbchen
ein und ein halb Quartier Waſſer halten kann: weil von da an der vorerwehhte Untere
fcheid in der Arbeit nicht mehr ftaer finder,
Bey den gewöhnlichen Deckeln dee vorbefchriebenen Gefäße, wird der Durchs
meſſer wach Fuß und Zollen gemeſſen; und die Verinnung nach der gefundenen Laͤnge
bezahlet, wie folget. |
Lange des J Preiß der Ränge des
urchmeſſers.. -- U Werzimmung. i —— * |
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26. Braunſchweigiſche Verordnung
ĩ Länge
. Berzinnung. Durd;meffers.
er. | Fuß. ı Zoll.
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4 | s 128
Gehet das Maas nicht in ganzen Zollen auf; fo rechnet der Arbeiter ſich zum
Bortheil den Reſt für einen ganzen Zoll. j
Diejenige Größe, da der Durchmeſſer Bes Dedels 2 Fuß beträgr, iſt bey dieſer
Tabelle zur Richefchnur angenommen. Denn die Preife für alle nachfolgenden ftepen in
gleichen Verhältnig mit den Größen der Flaͤchen. Die Preije der vorhergehenden über:
treffen hingegen dieſes Verhaͤltniß; und werben nach und nach immer größer wie die
Deckel kleiner werben, .
" Sind die Deckel laͤnglich rund; fo wird ſowohl bie Länge als Breite derſelben
gemefen: alsdenn werden beyde Größen zufammen gerechnet, und bie Hälfte der Summa
ale das Maaß angenommen, nach welchem die Verzinnung zufolge der vorſtehenden Tabelle
zu bezahlen ift. 3. E. ein länglich runder Dedel,fo 18 Zolllang und 12 Zoll breit iſt,
"wird einem runden gleich gefchäßer, deffen :Durchmefler 15 Zoll hält: und folglich deſſen
Verzinnung mit 3 Mor. 6 Pf. bezahle, j
Haben die Deckel einen übergreifenden Rand, fo nur auf einer Seiten zu verzinnen
noͤthig if, gleich den gewöhnlichen Deckeln der Stuͤlpkeſſel; fo wird die Höhe des Nantes
doppelt genommen, dem Maaß des Durchmefiers zugeſetzt. Haben die Deckel aber einen
eingreifenden Rand, welcher auf beyden Seiten verzinnet werden uß; fo feet man die
Höhe des Randes viermal geroumen dem Durchmeffer zu. In beyden Fällen wird alsdaun
die vermehrte Groͤße des Durchmeſſers zur Nichtfchnue genommen, um nach der vorſte⸗
henden Tabelle die Verzinnung zu bezahlen. 3. E. Die Verzinnung eines Drefels ohne
Rand, deffen Durchmeſſer 2 Auf lang ift, wird mit 6 Mor. bezahlet. Hat aber ein Dede
von diefer Größe, einen Rand, fo 22 Zoll hoch und nur auf einet Seite zu. verzinnen nöchig
iſt; fo bezahlet man die Verzinnung mit 7 Mor. 4 Pf. Und muß endlich gedachter Ram
auf beyden Seite verzinnet werden; ſo wird für die Verzinnung des Deckels 9 Gar. 3 Pf.
erlegt.
Hiebey iſt zu merken, daß bey ber Meſſung der Höhe des Randes, dem Arbeiter
nicht, wie oben erwehnet, fren ftehe, alles Maaß nach ganzen Zollen anzugeben ; fons
dern es muͤſſen alihier halbe und viertel Zolle mit in Erwegung gejogen werden; wie das
angegebene Exempel ausweiſet.
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Wann
2. wegen der Verzinning nn 0398
Warn das Metall, fo verzinnet werden fol, mit XWafferfiein oder dergleichen
Harten Krufte beleget iftz fo fteher den Arbeitern frey, fich für die Verzinnung etwas "
mehr bezablen zu laſſen, als es die Tabellen anzeigen. J =
Ä Nicht weniger wird die dchte Verzinnung folcher Gefäße, welche vorhin mit dem
Bisher gewöhnlichen mit Bley verfeßten Zinne verzinnet gewefen find, zum erſtenmale um
ein Viertel höher bezahlet, als es die Tabellen beflimmen; weil die Gegenwart des vers
fälfchten Zinnes die veine Verzinnung muͤbſamer und Foftbarer macht.
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Herzoglich Braunſchweigiſche Verordnung die
Beſtellung und den Gebrauch der Spann⸗ und Handdienſte
bey den Domainen⸗ und Fuͤrſtl. Kammer⸗ auch Kloſteraͤmtem
5 . betreffend. Dom 13. Jul. 1786 |
Non ‚Sotes Gnaden Earl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu
Braunſchweig⸗ Lüneburg ze. sc, Demnach Wir mißfällig vernommen, ‚daß
hishere denen wegen der Beſtellung und des Gebrauchs der Spanns und Handdienſte
erfäfferen Verordnungen nicht ‚allenthalben bey Unſeren Fürftl. Aemtern nachgelebet
worden; Wir auch zur, Verhütung verfchiedener bey der SBeftellung der Dienſte vorges
kommenen Unordnungen hierunter zum Beſien Unſerer dienftpflichtigen Unterthanen in den
Domainen und Fürkl. Sammer s auch Klofterämtern einige Aendernng zu treffen. für
gut gefunden haben; als fegen, ordnen und wollen Wir folgendes: | |
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In foferne den Paͤchtern der Landhaushaltungen bey den Domainen und Fuͤrſtl.
Kammer: auch Klofterdmtern, Gütern und Vorwerken Dienfte angemwiefen find, oder
ferner angewiefen werden, hat es wegen deren Gebrauchs bey dem inhalt der Pachtcons
teacte und der deshalb nach der Unıt“ Kammerordnung vom ıften Sulii 1688, dem Dienfts
reglement von sten Der. 1722 uni den fonft etwa erlaffenen Verordnungen gemachten
Verfiigungen, fein Bewenden; -jedsch wird zum Ueberfluß nochmals ausdrücklich vers
ordnet, daß der Gte Sphus des Dienfreglements vom sten Dec, 1722, welcher folgens
dergeftalt lautet:
. Keinen Pächter ift erlaubet, die verpachtete Dienfte anders, als zu Behuf des
Amtshaushalts, zu verbrauchen, oder folche einem Tertio, (das Er einem
| — | Dritten)
> -
36 22. Braunfhweigifhe Verordnung
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wiefenen Dienfte, iaſſen Wir es fürerft bey der in dem $. 5. des
4 +‘;
—
Dritten) ohne Unſerer Fuͤrſtl. Kammer Vorwiſſen wieder zu überlaffen,
oder zu verafterpachten. Es ſoll auch fein Beamter zu feinem Privatnutzen
exempli gratin, (das ift zum Beyſpiel) zu Erbauung eines Hauſes in der
Stadt oder auf dem Sande, oder zur Beſtellung feines- eigenen Ackers, ober jur
8 Verfahrung erhandelten Korns und dergleichen, die Dienſte verbrauchen, oder
wenn er folches thun würde, ernftliche Beſtrafung, auch wohl gar, wern ber
Mißbrauch zu groß, der Entjegung feines Dienſtes gewaͤrtig ſeyn. Wie dem
auch feine Bittfubren denen Beamten geflattet werben follen ,
aufs genauefte und ohne alle Ausnahme, bey Vermeidung der darin bemerften Beftrafung,
beobachtet werden.
2. BEE
Gleichergeſtalt hat es färerft und bie zu weiterer Verordnung wegen des Gebrauchs
Der einigen Privarperfonen auf einige Zeit angewiefenen, und der einigen FJufizbeamten
ür die in ihren Dienftverrichrungen zu nehmende Fuhren aflignirten Dienfie, ben dem
halt der deshalb ertheilten Verwilligungen fein Bewenden, deren genaueſte Beobach⸗
tung hiemit nochmals ernftlich befohlen wird. Wie es denn den gedachten Privarperfours
zu feiner Entſchuldigung gereichen fol, falls fie die angetwiefenen Dienſte, auch mit. gutem
Willen der Dienftleute, zu einem andern, als dem ae em gebrauchen ſollten;
auch wird es denen Juſtizbeamten zur ernften Pflicht gemacht, die ihnen aflignirte Dienſte
j | blos für ihre Perſonen und nur allein zu ihren Dienfiverrichtungen zu gebrauchen,
3. ER
Wegen Anfagung und Beſtellung der den Pächtern vorhingebachtermaßen ange⸗
ienſtreglements vom
sten Decemb. 1722. enthaltenen Vorſchrift, bewenden, und haben die Dienſipflichtige
ſich auf die ordnungsmaͤßig geſchehene Anſagung des Dienſtes jedesmal zu ſtellen, ober es
ſich ſelbſt beyzumeſſen, wenn gegen ie nach dem Inhalt bes 14ten H. des Dienſtreglements
verfahren wird.
Wegen der Anſagung umd Beſtellung der einigen Juſtizbeamten vorhingebachter⸗
maßen angewieſenen Dienſte hat es fuͤrerſt bey dem bisherigen Modo ſein Verbleiben.
Gleichergeſialt laſſen Wir es in den Aemtern, im weichen ber Transport des
Gildprets und der Briefe in Forſt⸗ und Jagdſacher durch Dienfte hefchaft wird, und bie
dazu nöthigen Spann s und Handdienſte bishero vorden SForftbebienten ſelbſt, ohne Con;
eurrenz der Beansten und Amtsunterbedienten, aufgıfodert find, bey dieſem mode der Auf:
foberung bis zu-weiterer Werorduung bewenden. |
2 VE |
Da, fd viel die ben Pächtern ober Privemperfonen nicht äberwiefine, ſonders
bey den Pacht⸗ und. Adminiſtrations mtern reſervitten Dienfte betrift, bereits im As |
Fe -
dd
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nm wegen hei Spanhbiunfe -- 297
E Verordnung vom Gem May 1667 deil Beainten, Gogrefen und Voigten ernflich untere
ſaget iſt, . . ... 7
daß fie hinfuͤhro keine Spann s noch Handdienſte, oder auch Bitte⸗ und Riege⸗
; fuhren „..oßne Bpecialbefebl fo menig für ſich, als andere, es mögen gleich
diefelben feyn, wes Standes oder Wefens fie wollen, nehmen und gebrauchen,
noch daß dieſelbe, unger,was Prätert es auch wolle, genommen und ‚gebrauchet
werben, verflatten, die Beamte auch bey denen ihnen untergebenen Boigten
‚und Gogrefen diesfalls eine genaue und fcharfe Aufficht haben folen:
en 2 I 5
. re.
fo wird ſothane Verordnung hiedurch nicht allein wiederholt, ſondern auch zugleich feft
geſetzet: daß ſowohl derjenige Beamte, welcher obne Specialbefehl einen der vorbinges
dachtermaßen refervirten Spann ; oder Handbienfle zur Dienſtleiſtung auffodert, oder aufs
‚fodern läßt, als auch derjenige Amtsunterbediente, welcher ohne Sperialbefehl, oder oßne
Anweiſung des ibm vorgefeßten Aınts, einen. der erwehnten Dieuſte zur Dienſtleiſtuug
‚beftellt oder beftellen laͤßt, nichtweniger derjenige Forſtbediente, welcher in den $. 5. gebachten
Fällen Dienfte auffodern kann, und diefelbe zu. einem andern, als dem beflimmten
Endzweck ‚verwendet, außer der den "Dienfipflichtigen zu leitenden Schabenserfegung,
diefes Mißbrauchs Halber mit dem Verluſte feinen Dienſtes beftrafer ‚werden ſoll.
Damit nun Unfere-Untertbanen um fo mehr dagegen gefichert feyn mögen, daß
fie nicht eigemndchtig aus dem Dienftgelde gefeßt werden; fo ordnen Wir in Abſicht der
refervirten Dienfte hiemit, daß | j
a) die Beamte, Gogrefen und Voigte, desgleichen die Forfibediente, in fo ferne
fegtern nachgelaflen it, Dienſte aufzufodern, ſich aller mündlichen Beftellungen
ber gedachten Spauns und Handdienſte gänzlich enthalten, vielmehr die Bauer:
meifter eines jeden Orts fchriftlidy, wie viel Soaun⸗ oder Handdienſte, zu
welcher Arbeit, an welchen Ort, und zu welcher Zeit fie beſtellen ſollen,
weile, | m
b) die Bauermeifter fofort nah Empfang diefer Beftellungszettel, die darin befchries
- ‚been Dienfte, unter der Verwarnung, daß fie fonft zur Erſetzung des Aurch
ihren Verzug veranlaffeten Schadens angeßalten, und uͤberhin niit willkuͤhr⸗
licher Beftrafung angefeben werben ſollen, beftellen; .. |
e) dieſelbe hingegen bey Vermeidung ernftlicher und den Befinden nach Leibesftrafe,
m fich ofme.eime fehriftliche Anweifuug der ihnen borgefeßten Beamte, Goͤgrefen
. oder Voigte, desgleichen der Korftbediente, inſoferne letztern nachgelaffen if,
Dienfte aufzufodern, aller Dienjtbeftellung enthalten ;
4) in deren Abweſenheẽt die eingegangene Dienfibeftelungszettel an den Geſchwornen
. oder den abgegangenen Bauermeiſter abgeliefert, von diefen die Beſtellung
. fofort unter der. vorhin lub lirt. b. beffimmsen Verwarnung beſorgt, und mit
Einhaͤndigung des Beſtellungs zettels ſodann dem Bauermeiſter vonder geſchehenen
Beſtellung Nachricht gegeben werben; —- 2 5
Beckmanns Geſetze VII. Theil. u - | e) die
—
-268 . Braunſchweigiſche Verordnung
ey) bie- Dinar von Seinem als dem Bauepureiſter oder in deſſen Abweſenheit
von dem Geſchwornen oder dem abgegangenen Bauermeiſter einige Dienſtbeſtel⸗
lungen anzunehmen gehalten: .
Die Bauermeiſter aber die eingegangene Dierſieſlangeheln monatlich an das
Fa ihnen vorgefegte Amt: ablieſern⸗ und
2 diejenigen, welchen ein Dienſt geleiſtet iſt, dem Dieripffictigen über die Ablc:
' ſtung des Dienftes in den vorzufegenden Dienftquittungsbuche mit Benserkumg,
: worin die Dienftleiftung, beftanden‘ Hat, und an welchem Lage der Dienft ‚geleifer
iß, zu auittiren/ ſchutdis ſeyn ſollen.
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— ty,
. Dal bie Bergfeichung diefer Beftellungsjettet mit den erißeitten Dienfidertoitligungn
Yafere dienfipflichtige Unterthanen dagegen.fichern foll, daß feiner der Amtsunterbebiente,
obne ausbrücklichen Befehl, oder ohne Anweiſung des Amts; desgleichen keiner der
Forfibediente zu einem andern als dem vorhin beſtimmten Endzweck, einen Spann: eder
Haaddienftpflichtigen zur Dienſtleiſtung auffodern laſſe; fo werdendie Batiermeifter eruſtlich
befehligt, es an der zum Beſten Unſererdienſtpflichtigen Unterthanen angeordneton Zuruͤd⸗
lieferung der Beſtellungszettel nicht ermangeln zu laſſen, geſtalten dieſelbe widrigenfalt
zu erwarten haben, daß fie zum Beſten der Arnienanſtalten eines jeden Orts für jeden wer:
iohrnen Beſtellungszettel mit einem Mariengrofchen , ‚und für jede unterbliebene Zurüd:
bieferung der Beftellungdzertel mit ſechs Mariengroſchen unabbittlich beſtrafet, auch dieſe
Strafe bey fortbaurender Unachtfamfeit erhoͤhet und geichärfe werdey fl, - -
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an; ” | I “
Da wir inzwiſchen mißfaͤlig vernehmen muͤffen, fr in vielen Aemtern von den
Dienſtpfluichtigen keine Dienſtbuͤcher, der deshalb bereits in der Amtscammerordnung,
$. 27. enthaltenen Borfchrift ohngeachtet, gehalten werden,’ diefe Bücher: aber, wie
einem jeden von felbft einleuchtend ſeyn muß, blos zum Selen ber dienſtoſtichtigen Un
thanen abzwecken, geſtalten
2) dureh die von dem Beamten amuſtelende Vergleichmig der darin enthaltene
Quittungen mit der Bewilligung voͤllig in Gewißheit gefege werden muß, da}
Seiner der Dienfipflichtigen eigenmädtig von -ben Amts⸗ Unter s oder Forſtbe⸗
dienten zum Dienft aufgefordert fey, und -
b)-diefe Quittungen zu einer Beſcheinigung über dem: 'abgeleifettn Dienft dienes
. muͤſſen, ohne welche deſſen Verguͤtung bey der Dienſtabrechnung wcht erwarte
werden kann;
ſo werden die dienſtpflichtigen Unteetbanen hiemit befehligt, fh fofort, infofeene es nech
nicht gefcheben iſt, ftarf gehundene Dienſtbuͤcher anzuſchaffen, und wie Wir zu denſelben
das Vertrauen haben, daß fie ihres eigenen Beſtens und Vortheils wegen mit Befolgung
dieſer Vorſchrift keinen Anſtand nehmen werden, fo haben dieſelbe fi) aunmehro wegen
Anſchaffuig dee Dienſtbuͤcher bey den ihnen. vorgeſetzten Adırtern zu melden, weiche
Wem angewiejen. werden, men darunter die noͤthige naweiſung iv ertheilen: Diejenigen
wegen, gen Spunndiemfſte. 2
Dirntelklohign chin milhs- Wr gegebonem Vorſchrift nicht: Binnen 6 Wochen nachfons
men, ju gewärtigen, daß ihnen dee abgeleiftere Dienſt, nach Ablauf dieſer Zeit, nicht
welter, gut gethan tperden,, un let _ a uw
one” das: Ar: 201 0 net, 7 ' j —W
on A RS EL a Er Te
ee A ülbeh A En ie, in Yehche ‚Bigfer. Tienfibjicher um. fo. gewiſſar eeve
weh! ler iverden a — elchen ein Dienſt geleiſtet iſt, defebüget, über
deſſen Ableiſtung in der vorhin beſchriebenen Magße ohne jdje minbeſte Widerrede in dem
Quittungsbuche zu quittiren, geſtalten denn Biejenigen, welche ſich deſſen weigern, ben
[2
U % «
1
Dienſtpflichtigen allen Nachtheil, Schaden Verſaͤniniß und Koſten, welche ihnen
wegen der bey der Dienſiabrechnung verſagten Verguͤtung des angeblich geleiſteten Dienſtes
verurfgght wird erſtatten, Mrd überhin für jedeu Sall, da die Ertheilung der vorges
fchriebeneh Wanen — * igere iſt, zwölf Mariengroſchen Strafe zum Beſten der
Armenanſtalten jeden Orts erlegen, oder von innen ereeutive auf ihre Koften beygetriehen
.
merden folfene_ Zu -" mem" —
1Is
Wie nun den dienfpflichtigen Untefsbatten, wenn ihnen der Dienft in verherger
dachter Maaße angefagt wird, es auf feine Art- zugeftanden werden kann, vor Ableiftung
des Dienftes eine Nachfrage anzuſtellen, ob derfelbe bewilligeg fen, yielmghr. die Diem
— wenn ſie quf die ihnen in Gemaͤßbeit dieſer· Verorbnung —3 Anſagung
des Dienſies ungehorſamlich zuruͤckbleiben, zu erwarten haben, daß Je auſſer der ER ra⸗
fung, weicht bienär.varbehalten otsd, jut Srſetzung aller durch ihr ähgahosfnnfiches di
bleiben verurfachten Schäden und Koften ſchuldig erkaunt werden: fo: bleibt ihnen hingegen,
bey entfiehenden Zweifel, ob Berangefagte Dienft verwilligt, oder“ vielmehr von Amtes
Unter s oder Forftbetiienten 'eigeumächtig beſtellt ſey, nachgelaͤſſen pre die «iindefte- Be⸗
forgniß nachtheiliger Folgen, jedoch mit aller Befcheidenheig, deshalb nach abgeleiftetem-
Dienfte :hbey den vorgefegren Beamten Erkundigung einzuzießen, und ſich dagegen ber
..,
nachdruͤcklichſſfen MRgl icyor Mißbeaache. verſichert zu hatien.
Far} -,
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BEN In. 2· 2 . 253. It: , ‘
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Damit es uͤbrigens an gehoͤriger Beſtellung der verwillegten Dienfte nicht erman⸗
geln möge: fo haben alle diejenigen, welchen ein Dienſt verwilligt wird, die Bewilligugg
nicht weiter an einen, der.
wegen ihrer Abrvefenheit re Beftelung hicht/beforge werden fdnu; fariderh"undizegelbar ae
das· Amt⸗ anfirbekhes die Anweifang cheiit iſt, Ju ſenden, auch Auf dein Unſchlag die
Worte. Dienſtorrwilliguntgbeweffpitd yu bemerlhaiwibrigenfalls Sieſelbe es ſich
ſelbſt beymmeſſen haben, :; weit die Beſtellung nahe zu geboriger Zeit-beforgt wird, oder
ganz untrrbleibet. onen) SEE E15
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8 J 22 le PIE EEE * 13. .: 4 ME EEE SE Ze
„u > ‚Da biefe Anorbnungen mm bie Abandevungen der ejngeriſſenen Unorbdnungen dii
Gegenſtand: haben; :fa nrrfiche es Ach voun ſeibſt daß:es in: allen anbern Punkten Daß
KHerrendienfimefen betrefiend bey der Amtscammerordnung vom ıflen Julii LEST; denk
Ä Pp 2 Dienſt⸗
. 33, uah
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—— ‚gie, von, welchen aft.umd in eiügen Gilles -
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300 Daniſches watest Ri
Dienſtteglement von sem Det, 1723: und allen fonfigen Serchäunmgen kin ferueres Be
bleiben habe. e
Ä Damit nun- diefe Verordnung zu jedermanns Wiſenſchoft gelange, ſo haben Wir
befohlen, daß ſolche durch den Druck bekannt — und gew ——— publiciret
werben folle. Urkundlich Unferer -eigenbännigen ter ar and be — Fuͤrſtl.
Sedeimen Canleyſi iegels. Gegeben in Unferer Ein ya —— 7 13: Shut, 1788.
Earl Wilhelm Serdinand, N a “
pe. zu Dr. ein, . ers (Ey $.): -
| Patent wegen der mit den Sqchiftbolt bey Ser
fahrten nach Oft» und Weſtindien oder andern langen Reifen
zu errichtenden Haͤuercontracte, wie auch Der den Schiffern oder Rhedern
in Anſehung der zuruͤckbringenden Seeleute obliegenden Verpflichtung,
für die Herzogthuͤmer Schleswig und Holftein, „bie Herrfihaft Pinne
berg, Graſſchaft Rantzau und: Stadt: Altona.
Ehriftiansburg, den 12 Mrz I 783
ar
a | J — po: * 4 SE ZIERT
Mi, Ehriftian der Sieb enbe hai & I a Sönig zu
Di N Ein.
nnemarf, Norwegen, der Menden und MOg- 38 Sohle
wig; ‚Bolftein, Stormarn und der Dithmarſchen /wie auch zu Oldenburg x. x.
Thun fund hiemic: daß Wir gut gefunden buben,. zu Vorbeugung, dee Ireungen und
‚ Streitigkeiten, die zwifchen den. Schiffern oder ihren Mhedern an einem; und dem von
; felbigen gehäuerten Schiffsvolt am anderen Theil, infonderbeit bey Seefahrten nach ft
und Weſtindien oder andern langen Reifen, -Üüber die bedungene-Häuer und andere Bors
tbeile, oder über die Dauer und Dichtung der Reife amd: Erpebition urnſ. fr nntfieken
eh aus Haie Wowirafidtsnelegje umenn zeirn Junil ‚28 r nahfiependeninapen
au verfügen: Zu J
u‘ on . . £. Ale
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222
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wegen Contraeten- mit dem Schiffsvolt, 301
1. Alle Schiffsmannfchaft, die aus Unſerer efidengitadt Koperihagen mit Partis
eufaiefchiffen nach Oſt⸗ und Weſtindien, oder aufandern weiten Reifen fährer,
foll auf dem Schiffergelagshaufe von: dem Waſſerſchout, nach WBorfchrift der
- demfefben unterm zoften Junii 2752 ertheilten Inftruction’ gehäuert werden,
auch foll diefer einen Haͤuercontract / oder Schifferolle, deren Ausfertigung af.
ungeſtempeltem Papier Wir fernerhin geflatten, in triplo abfaflen, worin
klar und deutlich anzufuͤhren ift, was jedem Manne von dem Schiffsvolke an
" Häuer, Sührung oder Pacorille'öder ändern Douceur ober Ergöglichkeit zuges .
‚fanden werden, wohin und von welchem Dre die Reife geſchehen ſolle, wie die
Einrichtung derfelben befehloffen fen uff - 0.000000
Bon diefem Haͤuercontract behält der Enrollirungschef bey der Mufterung
‚der Mannfchaft das eine, der Schiffer das andere und das Schifisvol® das .
dritte Exemplar, damit ein jeder von leßterem feine Berechtigkeiten daraus
erſehen und den Schiffskeuten in vorfommenden Fällen defto fchleuniger von -’
der Obrigkeit des Dres, wo fie fich befinden, zu ihrem Rechte verholfen merden
Bönne , auch der Enrollieungschef einen rechtsgältigen Beweis in Händen
- babe, um darnach zu feiner Zeit die Mannfchaft oder auch Richtigkeit wegen .
berſelben von dent@thiffech oder. Rhedern zu fordern. Diefe Anvrömung fol‘
ie Ken alleitnanf Kopenhagen überhaupt erſtrecken, mithin - ohne Ausnahme
auf die von Uns oetroyirte weitindifche Handlungsgefellfchaft, die aſiatiſche Com⸗
pagnie und die der aſiatiſchen Compagnie gleichberechtigte particulaiteruoftindifchen
Erpediteurs, fie mögen bie mit ihren Schiffen fahrende Mannſchaft von dem
Waſſerſchout oder von ihren eigenen Bedienten haͤuern faffen, da fie denn im
a verpflichtet find, ihre Bedienten, die fie dazu gebrauchen, anzu⸗
halten, ſich nach obiger Vorſchrift, ſowohl was die Abfaffung der Schiffsrofien, -
als die dreyfache Ausfertigung derfelben betrift, genau zu richten; fondern Wir
wollen auch allergnädigft, nab fie gleichfalls für Unfere ſaͤmmtliche Unterthanen,
die Schiffe befigen oder führen, welche nach vorbemeldeten weit entfernten Ge:
wäflern auslaufen, ein allgemeines Geſetz ſeyn folle. j
In Bergen und Altona, wo Wafferfchouten befteller find, wird es hiemit
eben fo, wie es file Kopenhagen vorgefchrieben ift, verhalten. An den übris
gen Orten hingegen, wo es ‚feine Waſſerſchouten giebt, follen die Schiffer oder
heder mit ihrem gehaͤuerten Schiffsvolk eben einen folchen ſchriftlichen Zune
contract, als vorhin erwaͤhnet worden, errichten und Piernächft foll der Magi⸗
Fat des Hets⸗ Wer inn Sonappgeliug” beffälen, det Stadfdogs ſowabl Me Piheber.
. oder Schiffer, als. die ——— ihnen den abgefaßten Haͤuercon⸗
traet deutlich vocleſen un wenn “fi ne “satüher einig zu ſeyn erklaͤret,
die Richtigfeit des Eontearte attefiiren worauf denn die Schiffer oder Rieder
die Exemplare des Häuercontracts nach obiger Vorſchrift austheilen, jedoch,
.. bern, Fouthact zufolge, die. Mannfchaft bey dem Enrollieungschef, falls er an
nv dem Dyte wohnet, oder bey dem Subalternofficier, ‚Raiegesemmiffair, Mur.
: 5, „flerfihreiber doſelbſt, oder, wenn auch non dieſen Seiner zur Stelle wäre, bey
nn dem Zollhedierten muſtern len en,
| | PM Ä | 2. Damit '
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3022.. 5 Dalfleinitben zu."
2. Damit ein jeder Rbeder oder Schiffer bafiomehr verpflichtet werde, daruͤber zu
... wochen, daß Unſere Seeleute auf ſolchen Reifen nicht aus dem Lande gebracht
werden, ohne mieder zurück zu kammen; fa follen.felbige für jeweben Dans,
: der mt den ihnen zugehörigen, oder von ihnen, geführten Schiffen, ausgehet uud
nicht mit zurück gebracht wird, ‚eine Mulct von hundert Rrhfe, engegen, es
wäre dann, daß fie das Abſterben oder die Deſertion der mangelnden Leute anf
eiine fo zuwerläßige und zulängliche Art. bewiefen, als es die Pe
eerlaſſenen Enrollitungsverordnungen. opgfchreiben, und zugleich darthaͤten, daß
fie Leine wirkliche Urfache zur Defertion gegeben haben , damit:der Enrpllirunge:
chef daraus zu feiner Sicherheit Zugleich beurtheilen Fönnte, ob dev, wekben
‚#8 angebt, wegen ber Entwichenen' zur Verantwortung zu. ziehen waͤte,
Bu “oder nicht. ' 5 on o > ” * * |
vWenn nun Unfer Wille ift, daß diefe Vorfchrift aller Orten in Unſern Her
zogthuͤmern Schleswig und Holſtein, wie auch, in Unieser Herrſchaft Pinneberz,
Grafihaft Ranzau und Stadt Altona pünetlich befolget ‚werde; fo wird ſolches mindt
diefes dafeldft zu publicirenden Patents einem jeden, den es angeht, hiedurch anbefohln |
und zur unabweichlihen Pflicht ‚gemacht. Wornach firh maͤnniglich allerunterthaͤnizz
zu achten, Urkundlich unter Unferm, Königk: Handzeichen und yorgedruckıen Inſicgil.
Gegeben auf Unſerer Königlichen Reſiden; Chriſtiansburg zu Konenhagen den 12. Min
1783. Ze ; Fr *
Chriftian R. _ (LS)
. Me u in
ö— "EP 7TT | " . Per En Por Re BE ae 17 BE N
Schack Rathlou. . 477 ar
4
"Terltens, - ‘Schütz.
Ertenfion der Tarordnung für die Schärfrichter
bom:rzten Merz:1698,- auf das game Herzogthum Holſtein
nn. lükkilab,, den, 21. Oclober 1780. il
48t ”
* ‚ri: * 18
3
. ne ET ag —
Na die Gebuͤhren der Scharfrichter in Anſehung der votmals Grosfärſtüchen un
D gemeinſchaftlichen Diſtriete noch nicht boſtimmet find, ſondern Me a —&
beruhen: ſo haben Ge: Koͤnigll Maqeſtat lub dato Friedensburg den 12ten Ockober 8°.
zu reſolviren gut gefunden, daß die im jederzeit Koͤnigl. Hatpeil- des Her oegihums Hola
Scharfrihtertare, 0.308
| jur Vorfchrift dienende Tarordnung für BiesScharfrichter füb daro Copenhagen den
ıaten Merz 1698. auf das ganze Herzogthum Holftein ertendiret werden folle, .
Diefer allecböchften Refolution zufolge wird beregte Tarorbuung, welche nach
ſehemden Inhalts iſt:
Einen Kepf mit dem, Spwadt asjufanen- EEE FE VE ; 10 Nihlr.
mit dem Belle > ⸗ ⸗ * ⸗ 8 —
Eine Hand oder Fiuger cbyuhauen ————— 4 —
Einen Kopf und eine Hand an den Pfahl zu ſchlagen fir jedes 2 Rıbir,
find Dr Zn u wer,“ ee We Sr Zu
Einen zu hängen "5 r 5 ö s ’ . 10.—
Einen wieder vom Galgen Geruhter zu nehmen 4 —
Li Einen ganzen Körper auf das Rab zu legen, und den vieht —
und zu ſetzen ⸗ ⸗ ⸗ 7 —
Einem Arme und Beine in Shen iu chogen— uid ihn auf das Ds zu
flechten 48 3 8 ⸗ 14 —
"Einen todten Körper aus der Stade Mr fahren Pr 2 —
Einen Koͤrper in die Erde zu graben er Fr er 3—
Einen zu viertheilen und auf das Rad zulegen — ⸗ ⸗ ⸗ 12 —
uͤr einen jeden Grif mit gluͤhenden Zangen a a Fr 2 —
"Einen zu brankmarken ⸗ ⸗ 8 09 s ” 4 —
‚Einen am Pranger zu fiäupen 5 E ZUR Pe BE Fe
inen ans der Stadt zu ſtaͤwen⸗ ⸗ u. ⸗ 7 —
Einen zn relegiren ober Stade und Landes M sermefen 0.45 4 —
Einen Koͤrper zu verbrennen er Be Be 10 —
Paſquillen oder dergleichen etwas zu verbrennen : ⸗ ⸗ 3 —
Namen an den Gaigen ufhlagen = 7 2,30 8 2—
Grappen oder Keffel, Zangen, Brenneifen, Blöcke, Arzte,. Dfähle, Raͤder,
. Maͤgel, Schleiffen, mis zugehörigen Pferden, Seile, Stricke, und andere
‚ dergleichen Inſtrumente, verfehaffen die Scharfrichter ſich ſelbſt, gegen den
gewöhnlichen jährlichen Lohn, den fie von den Stadteinwohnern und dem
Sandmann. genieſſen;
nunmehro auf das ganze Herzogthum Holſtein hiemit extendiret und den Beytommenden
ar Nachachtung vorgeſchrieben. Urkundlich unterm vorgedruckten Koͤnigl. Regierung
nfiegel, Gegeben in Gluͤckſtadt, den 2ıfler October 1780.
<LS.) j 8. p. Wolters. Schulzen.
N. C. Michelfen,
0
udn,
.
" x
»
g0. Edict
—
‚304
Edict wegen des Credits der Studirenden zu Kiel,
Chriſtiansburg, den 2aften Februar 1776.
RER en
V 000: SER | a
DIT Ehriftian der: Siebende, von Gottes Gnaden König zu
Dännemarf, Norwegen, ꝛc. ꝛc. Thun fund hiemit: Demnach, bey Unfers
landesvdterlichen Beflreben die Aufnahme Unferer Univerficät zu Kiel und die gute Abſich
der Eltern und Vorgefegten, die ihre Söhne und Pflrgbefohlnen Studirens halber dahın
fenden, auf alle Weiſe zu befördern, die Nothwendigkeit einer das Schuldenmachen der
Studirenden einfchränfenden beſtimmten und. umftändfihen Verordnung Uinferer Aufart:
ſamkeit nicht entgehen Fönnen;, daß Wir daher, nachdem Uns von Unferu Geheimenruh
und Oberfammerberrn, Herrn Detlef Grafen von KReventlou, des Elephantenorden
Rittern, ale Eurator der Univerfitde, fein Gutachten über diefen Gegenfland, mit Ber⸗
fügung Ser Gedanken und Vorfchläge des academifchen Conſiſtorii, eröffnet worden, wie
auch nach reifer Erwägung der Sache, den Entfchluß gefafler haben, das willkuͤhrliche
Ereditgeben und nehmen auf mehrgedachter Univerfität, zu der daſelbſt ſtudirenden Fugen»
eigenem Beten und damit von Leuten, die mit ihnen in Verkehr ſtehen, der Verluſt des
rigen abgewenbet werde, folgendermaßen zu verbüten und darunter die ivecknitt
enge Graͤnzen zu fegen. Wir wollen und verordnen demnach bientit, daß zwar die Schul
- den der Studirenden, die von ihren Eltern oder Bormündern und Vorgeſetzten im voraus
genehmiget oder in dey Folge qutgeheißen find, in der Maaße, mie fie darin gewilige
haben, gültig und verbindlich feyn, dagegen aber zwifchen den ohne der Eltern und Ber:
geſetzten Wiſſen gemachten Schulden ein Linterfchied dahin Start finden ſolle, daß gewiſe
Poͤſte, als privilegiret, folchergeftalt, wie im folgenden näher beſtimmet wird, gerict
ſichen Beytritts fähig feyn; andere, als nicht privilegirer, nur in dem Falle, wenn de
Schuld mit Vorbewuſt und Einwilligung dee academifchen Obrigkeit gemachet ift, gerit:
lich eingefosdert werden koͤnnen; und noch andere, als ganz unzulaßig, obne Une.
ſchied der Fälle nichtig und unftattbaft ſeyn.
BEE — — — —
Privilegirte Schulden. u
Da ſich der Fall begeben kann, daß Studirende auf einige Zeit ohne baares Get
ſeyn, und Unfere auf die Beförderung ihrer Wohlfahrt gerichtete Abficht nicht geftattt:
. fie in Anſebung ſolcher Sachen, die ihnen zu ihrem nothduͤrftigen Unterhalt oder v
a, ihrer Studien nöchig find,. creditlos zu machen; fo follen folgende Pöhke, al:
nemlich: J 2 '
Die Sonoraria der Profefloren,
nn ——
30, Ereditedier für die Univerſitaͤt Kiel. 305
Der Derdienft der Sprach r, Erercitien » und anderer Meifter,
Die Miethe für Wohnung und Meublen u
Die Tiſchgelder, = | x va
Waſchlohu, Barbierlohn, Accommodiren der Peruͤcken, Haarftiſiren,
Lohn und Aoftgeld für Bediente, _ ME EEE
Arztlohn, Wundarstlohn, Wartung und Medicamente,
Noͤthige Bücher und na
Beduͤrfniſſe zur Kleidung,
zu den privilegirten Schulden gebören, die in der, gleich naͤher zu beſtimmenden Maaße
erlaubt und gültig und dafür von dem acadewifchen Gerichte zu erkennen find,
2. Honoraria der Profefforem
Die eingeführte und nach Billigkeit beſtimmte, auf deutſchen Univerfitäten gewoͤhn⸗
liche Collegiengelder haben sie, Studirenden Iängftens binuen vier Wochen nach dem Aus
fang der Vorleſungen zu entrichten, oder, im Fall des Unvermoͤgens, den freyen Zutritt
zu denfelben binnen eben diefer Zeit zu erbitten; und nach Werlauf folcher Frift muß der
Lehrer die Nachſtaͤnde von ben Saͤumigen einfordern... Und.ob Wir gleich es eines jeden
Lehrers eigenem Gutfindemäberlaffen, ob er, wenn dennoch jemand mit der Bezahlung
ansbliebe, ſich, nach Ablauf des erfien Quartals, an das Eonfiftorium menden und die
Beytreibung des Geldes bewirken oder damit noch laͤnger warten wolle; fo foll ibm doch
obliegen, in den erften vierzehn Tagen oder drey Wochen nach Endigung des Collegüt
feine Befriedigung, alfenfalls durch obrigkeitliche Huͤlfe, ernfilich zu fuchen, wenn er ſich
sicht felbft beyzumeſſen baben will, daß ihm in der Folge fein rechtlicher Beytritt zu
Erlangung des ruͤckſaͤndigen Honovarii angedenen fan. .
„2. Verdienſt der Spracds, Erercitiens und anderer Meifter,
Da die Bezahlung des Unterrichts der Sprachleßrer, Epercitienmeifter, Lehrer
in der. Muſik und Zeichenmeifter, dem eingeführten Gebrauche nach, monatlich gefchieber,
fo ift von ihnen der Verdienſt jedesmahl zur Verfallzeit einzufordern und darunter nicht
länger als drey Donate nachzufehen, folglich, wenn fir-alsbann ihre Befriedigung in der
Guͤte nicht erhalten mögen, die gerichtliche Hilfe binnen vierzehn Tagen oder längftens
drey Wochen zu fuchen, die ihnen fodann unverzüglich zu Statten kommen foll, im Fall
fie aber Samit, oßne Vorwiſſen der academifchen Obrigkeit länger warten, in der Folge
nicht zu gewärtigen it, | 0 —
3. Miethzins fuͤr Wohnung und Meublen. ;
| Dieferwegen beftimmen und befehlen Wir biemit, daß die Hauswirthe fogleich
nach Ablauf jeden Quartals die bedungene vierteljaͤhrige Miethe von dem Beſlaͤnder eins
fordern und, wenn fie nicht binnen vierzehn Tagen oder laͤngſtens drey Wochen die Ber
zahlung erhalten, bey dem academifchen Gerichte Flagbar werden und von demfelben die
ſchleunige Beytreibung der Schuld gewärtigen, oder, wenn befondere und auflerordentz
liche Umßaͤnde einen Studirenden wiber feinen Willen an dem unausgefegten Abtrag der
Miethe verhindern; gleichwohl den Fall dem academifchen Gerichte anzeigen und die,
Beckmanns Befege VIII Theil, ng Erlaub⸗
’
N
| 306 u go. Ereditedict für-die- Univerſitaͤt Kiel
Erlaubniß, dem Studirenden annoch eine beſtimmte Friſt zur Zahlung einzuräumen (deren
Ertheifung dem Befinden des Gerichts überlafien wird) bewirken follen.. Würde ein
Hauswirth diefe Anmeldung verfäumen, oder die Zeit, auf welche die verflattete Nach:
ſicht eingeſchraͤnket iſt, für ſich verlängern oder uͤber drey Wochen aus der Acht laſſen, je
ſoll er feiner Forderung, wie auch des ihm wegen derſelben fonft zuſtaͤndigen Metentione:
und ftillfchweigenden Pfandrechts verluflig ſeyn, und fich deffen weder gegen andere recht:
mäßige Glaͤubiger, noch auch gegen den Miethsmann ſelbſt, bey Veränderung der oh |
nung oder des Aufenthalts auf der Univerfität, bedienen können,
In Fällen, da der Mierhzins monatlich bedungen iſt, haben die Hauswirthe ihn '
allemal zur Verfallzeit einzufordern, und wenn fie ſich zu einer dreymonatlichen Nachſi dt |
bewegen laſſen ımd alsbann feine Zahlung erfotget, ihre horderung obbeftinimitermafe,
bey Verluſt derfelden anzumelden.
4 Qifögelder.
Eine gleiche Verfügung foll auch in: Anſehung der ordentlich bebungenen, fir ten
Mittags s oder Abendtifch zu-erlegenden Gelder Statt finden‘, und..den Speifewirtter
obliegen, diefelben zu der verabredeten Zeit -eimufordern, und dem Stubirenden, dis
Koftgeld moͤge wöcheritlich, monatlich oder vierteljaͤhrig bednugen feyn, nicht känger als
drey Monate nachzüfeben, vielmehr, "wenn alsdann die Befriedigung ausbfeibt, ſich,
eben wie der Miethe wegen verordnet iſt, binnen vierzehn Tagen oder drey Wochen ber
der academifchen Obrigkeit zu melden und rechtliche Zwangsmittel oder, nach Befchaifen
beit des Falls, die Berflattung einer längeren Nachſicht auszuwirken; als welche Anzeige
und, dafern in befonderem Betrachte eine beftimmte Nachſicht frengelaffen wird, die ah
rige Beobachtung berfelben kein Speiſewirth, ohne Einbuͤßung feiner Forderung, um:
laffen darf, Uebrigens ift unter den ſolchergeſtalt priwikegitten Tiichgeldern “dasjenige, ſo
ben den Tifchen an Wein verzehret wird, nicht begriffen. Und wie bey den Convicto⸗
siften ohnediß kein ordentlich bedungener Mittagstiſch State findet; fo. follen anch
die Schulden, die jemand unter ihnen, des Abendtiſches wegen, zu machen ſich anmaßen
goürde, zu den privilegirten keinesweges gerechnet werden; weswegen die Speiſewirthe
fich zuverlaͤßig erkundigen muͤſſen, ob ein Studirender, der. bey ionem an den Abendtii u
‚geben will, die Wohlthat des Freytiſches genisfe oder. nicht.
- 5. Waſchlohn, Barbietlohn, u. ſ. f.
Wegen des Verdienſtes der Waͤſcherin und des ‚Barbiers, wie auch für das Accom⸗
modiren der Perücken oder Haarfrifiren, wird nicht minder, - unter obiger Verwarnung,
fefigefeget, daß er nicht länger. als drey Monate ftehen bleiben und, nach deren Berlaui
ernſtlich eingefordert oder binnen vierzehn Tagen, tängfiens drey Wochen, bey der Univ:
ſitatsoobrigkeit vuͤlfe geſuchet werden ſolle.
6. Lohn und Koſtgeld für Bediente.
Den Bedienten, die von vermoͤgenden Siudenten gehalten werden, wird ebenfalls
die vierteljaͤhrige Einforderung des verdienten Lohns und bee zu folder Zeit etwa rüf:
ſtaͤndigen Koftgeldes, und, wenn alsdann feine Zublung erfolget, die davon in der beftimm:
ten Ka zu chende, gerichtliche ausge, bey Verluſt Am ct, vorgeſcheieden
| 7. Art
30, Crebiredict fire die Univerfität Kiel 307
7. Arztlohn, Wundarztlohn, Wartung und Medicamente,
Zu den privilegieten Schulden wich Billig in Krankheitsfällen die Forderung des
Arztes, des Wundarztes, der Wärterin, und des Apothekers, ‚der die Arzeneyen liefert,
gereöhuet, Und foll ach dieſen Släubigern obliegen, ihre Bezahlung in dem nächften
Bierteljabre nach geendigter Cur einzufordern und, in Ermangelung derfelben, innerhalb
der beftimmten drey Wochen einzuflagen, oder zu gewärtigen, daß fie mit der fpdieren
Klage völlig abgewiefen werden, | | "
8. Nöthige Büchern
*
Dem Univerſitaͤtsbuchhaͤndler wird erlaubet, den Studirenden auf drey Monate
hoͤchſtens für zehn Reichsthaler Bücher und Schriften, die zu ihren Studien noͤthig und
dienlich Ind, abſolgen zu laſſen. Würde dann die Bezahlung zur gefegten. Zeit nicht.
erfolgen, fo muß er feine Forderung in den nächfien drey Wochen darauf einflagen oder
den Verluſt feines rechtlichen Anfpruchs gemärtigen, - |
‚9. Beduͤrfniſſe zur Kleidung.
Da fich zumeilen der Fall zutragen dürfte, daß jemand unter den Stubirenden ein
zur Kleidung gehöriges Stück nothwendig brauchte, ohne es gleich bezahlen zu koͤnnen;
fo wird hiemit ein fechstwächiger Credit auf Schufterarbeit bis zu vier Reichsthaler, auf
Schneiderarbeit, und was baben ay- Klpärtgkeiten fournivet wird, bis zu fünf Reichsthaler,
auf Hütgerarbeit bis zu zwey Neichsthaler, auf PDerückenmacherarbeit bis zu drey Reichs⸗
tbaler und auf Strümpfe gleichfalls bis zu drey Meichsthaler zugelaſſen; nach welcher
Friſt innerhalb ber vorgefchriebenen drey Wochen, bey Verluſt der Forderung, obrigs
Peitliche Hülfe gefucher werden muß. Weber die folchergeftalt beſtimmte Sunme. ift fein
rechtlicher Beytritt int acabenilfchen Foro oder fonft zu erpoarten. Wenn alfo ein Studis
sender einige.bergleichen Sachen ben mehreren susnimmt ober ausfertigen läßt, fo bat
er ältere Gläubiger den Vorzug, und der jüngere büßer feine Forderung ein, fü weit fie,
nit der älteren, über die feftgefegte Summe laͤuft.. Und wird hiebey denjenigen, die
Jiefe oder jene Art von Kleidungsſtuͤcken verfertigen oder feilhaben, uͤberlaſſen, folche
Bereinbarungen, als fe zu ihrer gemeinfshaftlichen Sicherheit dienlich finden, unter fih
u treffen; zu welchem Ende Wir hiedurch ausdrücklich verordnen, daß dem Eredit auf
olche Nothwendigkeiten nyr allen, wenn er von zünftigen oder fonft zu ihrem Gewerbe
erechtigten Buͤrgetn Unterer Stadt Kieligegebeh iſt, die Eigenjchaft einer privilegirten
Schuld zukommen folle, Eee M
7* 2
IL .
Nichtprivilegirte Schulden. |
Die nicht privilegirten Schulden der Studirenden unterfcheiden ſich, ſchon gebachter
zaßen, von den privilegirten darin, daß fie mit Vormiffen und ausdrücklicher Einwillis
ung der acabemifchen Obrigkeit gemacht ſeyn müflen, wenn der Gläubiger mit feiner
Forderung rechtliches Gehör finden wi. Inter diefer Elaffe folten alle diejenige Schulden
egriffen feyn, die zu feinem der im vorbergebenden für privifegirt erfannten oder im
- Ng2 folgens
—
—
308 3o0. Creditedict fuͤr die Univerſitaͤt Kiel.
ſolgenden ſchlechterdings verworfenen Poͤſte gehoͤren. Wer alſo in ſolchen Faͤllen einen
Studirenden Credit geben will, and ſich nicht etwa ſeiner Eltern oder Vorgeſetzten beglaubte
Einwilligung verſchaffet bat, der muß, in Mangel annehmlicher Bürgſchaft, ſich an die
academifche Dhrigfeit wenden und. e8 darauf ankommen laffen, ob: fie, nach unterfuchter
Befchaffenheit der Perſon und Sache, ſich bewogen finderi möchte, ihm’ die Exrtheilung
des Credits auf eine beftimmte Zeit (nach deren Ablauf er-längftens biinen drey Wochen
- Bie ausgebliebene Zahlung, bey Verluſt feines’Nechts, gerichtlich anzuzeigen Bat} ın
erlauben. Und da, bey dem nachgelaffenen Kredit auf die Mochmwendigkeiten, die Faͤlle
nur felten eintreten Pönnen, daß em Studirender eines baaren Geldvorſchuſſes wirklich,
bedürfe, mithin, wenn er dennoch ein Anlehn ſuchet, nicht Teicht eine nüßliche Anwendung
davon zu erwarten ift; fü wollen Wir um deſto mehr, daß auch infonderheit diejenige, dr
einem Studirenden baares Geld, es fen ohne Zinfen_oder gegen billige Verzinfung, ver:
zuftrecfen gefonnen find, fich, bey Verluft ihror Forderung, nach diefer Borfchrift richten,
Wobey dann die Univerſitaͤtsobrigkeit angewiefen wird, ihre Einwilligung anders nicht,
als wenn fie von der Nothwendigkeit der Anleihe überzeuger ift, und für die zwecknaͤfige
Anlegung des Geldes geforget hat, zu ertheilen, auch bendes die Summe und die Wim
bezablungszeit fo enge, als es die Umftände zulaſſen, einzufchränfen.- -
| IM
UUnNnjulaͤßige Schulden.
Zu den ganz uuſtatthaften Schulden, die ſchlechterdings unguͤltig find und nie mit
Kinvoilligung der academifchen Obrigkeit gemachet werden, , oder, eine rechtliche Klage
begründen Pönnen, rechnen Wir a ,
Geborgte Galanteriewaaren, die Miethe für Pferde und Cuſtfuhrweckt,
| ER BSillardgeld, und alle Bewirthungen außer dem bedungenn
iiher 000. u Pr |
Den Eredit auf Waaren sum Wiedervcrkaufe,; '
Die Anlebne auf Pfander oder Lombardzettel,
Die von Studirenden abernommene Burgfchaftennund ... .
Die Spielfchulden. ee En En Een) Br er
1) Geborgte Salanteriewanren,.Miethe für Pferde, und
Luſtfuhrwerke, u. 0...
Auf Galanteriewaaren, die Miethe für Pferde, Cariolen, Schlitten, Boͤche
und alles Luſtſuhrwerk, das Billardgeld, und alle Bewirthungen auffer dem bedimgaa
Zifche findet ganz fein Credit Start, und, wenn.er bennoch ‚ertheilet würde , ift dergleicn
Handel unverbindlich, und der Gläubiger mit feiner Klage fofort abzuweiſen.
2. Credit auf Waaren zum Wiederverkaufe.
- Sollte. ein Studirender Waaren auf Eredit ausnehmen, um ſolche wieder w
werkaufen und auf die Art zu Gelbe zu gelaugen, und der Glälibiger fein Abſehen wife
oder aus den Umfländen, wenn z. B. die Waaren ſo befchaffen find, daß der Studirent
1 *
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ut ee nn — — — — nn
30. Ereditediet für-bie-Wniverfität Kiel 309 -
ſie fuͤr ſich nicht nuͤtzlich gebrauchen kann, abnehmen. fönnen; fo foll der Gläubiger des
Geborgten verluftig ſeyn, derjenige aber, der die ausgenoinmenen Waaren mit Vorwiſſen
oder Vermurhung, daß fie nur zu Erhaltung baares Geldes geborget worden, an fid
kaufet, fie zur Strafe unentgeldlich herausgeben, und der daraus zu löfende Werth ad
pios uſus verwendet werden. Ä | . W ne
3. Anlehne auf Pfänder oder Lombardzettel.
Durch die unterm ızten Febr. 1765 wegen des zu Kiel errichteten Lombards ober
ffentlichen Leihhauſes ergangene Verordnung if bereits allen Einwohnern, bey ſchwerer
Strafe und Confifcation des Pfandes, verboten, an jenianden Geld auf Pfand zu leihen.
Diefes Verbot wollen Wir infonderheit in Unfehung der Studirenden aufs genanefte und
fchärfefte zur Anwendung gebracht ’wiffen, und foll hiebey der Vorwand, daß das Geld -
ohne Zinfen angeliehen oder die von dem Gläubiger an fich genommene Sache ihm auf
einen Wiederkauf überlaffen fey, niemanden zu Statten fommen.: Mur wird in folchen
Fällen das Pfand nicht confifeiret, fondern dem Studirenden frey und unentgeldlich zuruͤck⸗
zegeben, auch von der dem anmaaßlichen Pfandgläubiger, außer der Einbüßung feines
Darlehns, zuzuerkennenden Poͤn die Hälfte den Angeber der Uebertretung, woferne «6
nicht der Schuldener ſelbſt ift, mit Verfchweigung feines Namens zugewandt. Auf
gleiche Weiſe und bey derfelben Ahndung foll es auch gänzlich verboten fenn, anf die.
Studirenden zugehörige Lombardzettel unter einigem: Bormande Geld auszuleihen.
4 Bürgfhaften . ;
Kein Studirender kann für jemanden Bürge werben, der Fall fey befchaffen wie
er wolle. Geſchaͤhe es-nichtsdeftoweniger, fo wäre eine folche Bürgfchaft in alle Wege ,
nichtig und unfräftig, | on ge:
2
5. Spielfhuldben —
In Anſehung der Spielſchulden bleibt es bey der Verordnung der gemeinen
Rechte, nach welcher ein Studirender ſo wenig als ſonſt jemand wegen einer ſolchen Schuld
in Anſpruch gendmmen werden kann. Und wie in den vorhin großfürftlichen Landen fo
ſchon alle Hazardfpiele im 44ſten $. der Polieeyordnung vom 29ſten Januar 1768
verboten find; fo wollen. Wir. auch infonderheit, daß Peine Spiele dieſer Art, auf Unſerer
Univerfität geduldet, oder den Studirenden zu einiger Zeif geflattet, fondern. wider ein fo
[hädliches Uebel die nachdruͤcklichſte Maaßregeln zur Hand genonimen,: und die Haus⸗
virthe, die darum gewußt und es dem Prorector nicht gemeldet-hähen, mit einer Geld⸗
suße von Zehn Reichsthaler, (die bey jedem Uecbertretungsfalle zu verdoppeln iſt, hd
yon der dem Angeber die Hälfte zufließen fol) beleget werden, 1
Den obigergeftalt heſtimmten Unterfihied zwiſchen den Schulden der Studirend
ind die ben jedem Poften gegebene nähere Unweifungen Haben alle; die. mit ihnen hande
oder Eontracte fchlieffen wollen, genau zu beobachten, oder im- Unterlaffungsfalfe ſich
elbft den Schaden und, die Ungelegenheit, die für fig Daraus entſtehen, benzumeffen. In
Fällen, da nach obiger Vorfchrift die Univerſitaͤtsobrigkeit oder das, academifche Gericht
‚ der dann das Gehörige *
anzugeben iſt, hät man ſich an den Prorector zu wenden
a . . 2 eis
"Dg3 ' °
—
’ rn 3 en IN 213 . u 0.02 .. N
sro 30 Cteditedict fhr’die Univerſitaͤt Kiel.
Verfaſſung gemäß, beſorget, auch demnaͤchſt die Verfügung unterfchreibet und von dem
Syndico contrafigniren läßt,
. Mer für eine privilegirte oder von ber academifchen Obrigkeit genehmigte Schul
die Bürgfchaft übernimmt, und darauf den Gläubiger befriediget, dem wird, wenn r
dem Schufdener nicht zu lange. nachfiebet, fondern fich in der dem Gläubiger vorgefchrie
benen Zeit anmeldet, die rechtliche Hilfe nicht verfaget. Ein gleiches findet bey den mi:
Theilnehmung der Eltern oder Borgefegten gemachten Schulden Statt; und muß foweh!
der Bürge, als der Gläubiger felbft, die gerichtliche Anzeige nicht Täuger als bis zu:
von den Eltern oder Vorgefeßten beftimmten Zeit, oder fonft ein Vierteljahr, bey Verlri
"der Forderung, auffchieben. :
Sollte ein Studirender. fich der ihm aus diefem Edicte zuftehenden Erception an
dvruͤcklich begeben; fo würde auf folchen Verzicht, wenn er auch eidlich beftärker wer.
‚nicht geachtet, fondern der Kläger dennoch: abgewiefen und er fowohl als der Beflayı,
- wegen der geforderten und geleifteten eidlichen Verſicherung, nach Maaßgebung des 14 $.
der unterm ııten Dec, 1758 in Unfern Herzogthuͤmern zc. ergangenen und neulich auf ten
vorhin großfürftt. Antheil am Herzogthum Hofftein ertendirten Verorduung wegen Tr
ſchraͤnkung des überflüßigen Gebrauchs der Eide, willkuͤhrlich beſtrafet.
“ VUeberhaupt Fönnen die Studirende ſich nicht anders als durch Hundgeloͤbniſſe mi
Schuldfcheine verbinden, alfo feine eibliche Verpflichtungen eingehen, ſich zu fer
Wechſelarreſte oder Einlager verfchreiben und Feine Hypotheken auf ihre - Haabe cr
Guͤter erteilen. " '
9 Auch diejenigen Studirende, die nicht mehr unter elterlicher oder vormumdfchaitte
‚Bewalt fichen, find, in Anfehung ihrer nach der Immatriculgtion gemachten Sculks
and fo lange fie fih auf Unferer Univerficäe aufhalten, unter dieſem Edicte begrifen.
Doch koͤnnen diejelbe, wenn ihre Umſtaͤnde es erfordern, daß fie Pfand: und Einlagers
verfchreibungen ausftellen, dazu einen Eonfensfchein der Univerfitätsobrigfeit erhalten.
Neht nur affe und jede Einwohner Unferer Stadt Kiel und der umliegenden &:
‚genden, ohne Unterfchied des Standes, fondern- auch die fämtliche Eingefeffene Unjerr
Herzogthuͤmer Schleswig, Holſtein, nebſt Unferer Herrfchaft Pinneberg, Stadt Alte:
und Grafſchaft Ranzan, haben fih, in Anfehung der auf Unferer Uniyerfirde Studirer
den, nach-obiger" Vorſchrift zu richten, und muß demnach ein jeder ſich wohl vorfeb:.
“wem er Credit gibt oder Geld vorſchießet. re
J Diejenige, die in Ruͤckſicht auf dieſes Ediet ſich weigern, den Studirenden &%
was fie begehren, auf Credit zu uͤberlaſſen, ſollen vor aller Beleidigung derſelben ns
dem academiſchen Gerichte und ſonſt von jeder Obrigkeit nachdruͤcklich geſchuͤtzet, m
die Studirende, die, wider Verhoffen, unvorſichtige und leichtglaͤubige Leute durch beti;
liche Mittel zu einigem Credit verleiten, oder, bey Verweigerung deſſelben, ſich desze
en woͤrtlich oder thaͤtlich zu raͤchen ſuchen oder Rache drohen wuͤrden, nach Beſchaffer
Icn des Falls dafuͤr ernſtlich angeſehen werden. 3 ——
Sollten ih jetzo oder in der. Folge, auch. wohl unter den Studirenden felbi,
ſchlechtdenkende Leute finden, ‚die ein Gewerbe N Me Rennitenden as |
pverſchaften oder angebotenen Credit zum heimlichen Schuldenmachen zu reizen, und fie u
| Bar
>
30. Creditedict für Die Univerfitde Kiel 311
Verſetzung oder Veräußerung ihrer Sachen und überhaupt zu allerley Aufwande und zu
ner unordentlihen Wirtbfchaft und Lebensartqqu verleiten; fo follen fie von dem acades
nischen Eonfiftorio oder, wenn es feine Unikerſitaͤts verwandten find, auf Requifition
eflelden, ‚von der Stadtobrigbeit darüber ernftlich zur Rede,geftellet und, ; bey austleiben⸗
ver Beſſerung, durch ein, Confilium abeundi von: Unſerer Unigerfigäl und Hub’ dee KStadt,
nd ihrem Gebiete weggefchaflet, auch, nöthigen Zallg, den nächften Amts: und Gutes
‚brigkeiten bievon Nachricht ertheilet werden, damit auch fie Einen folchen Verfuͤheer der
Jugend in ihrer Jurisdiction nicht dulden,
Diefes Unfer Ediet foll von dem Tage an, da es an jedem Orte von der Kanzel
yerfündiget fegn wird, Deobächtet werden und ben entſtehender Klage zue Richtſchnur
ienen. Und damit nicht in der Folge neuere Schuldfcheine antedatirer und für dltere aut)
jegeben werden koͤnnen, fo verordnen Wir zugleich, daß wenn jemand wegen einer aͤlteren
Schuld, fehs Wochen nach Verkuͤndigung dieſes Ediets, klagbar wird, derfelbe, auf
Surfinden und Erfordern des Gerichts, zu befcheinigen habe, daß der Handel wirklidy
or Publication des Edicts gefchloffen ſey. | —
| Mie übrigens Unfer ernſtlicher Wille ift, daß beides die Studirende felbft und
iejenige, die ihnen Eredit zu geben gedenfen, obige von Uns in landesväterlichen und
jemeinnüßigen Abſichten gemachte Anordnung pünktlich in Acht nehmen, und die Univer⸗
aͤts- und GStadtöhrigfeit, auch. in vorkommenden —— alle andere Obrigkeiten und
Serichte, darnach gebührend und genau verfahren; fo befehlen Wir auch, daß man es
en der gemöhnlihen Verkuͤndigung dieſes Edicts und Einruͤckung deffelben in die Schless
vig s Holfteinifche Anzeigen nicht beenden laffe, fondern 6, zu der. Auswaͤrtigen Nach⸗
icht, in den Öffentlichen Zeitiingen befarnt gemachet ind die gedruckte Eremplarien an
ie Zünfte und Innungen zu Kiel, und wo es fonft zu befferer Wiffenfchaft nöthig und
ienlich feyn möchte, insbeſondere auch an fämtliche Studirende dafelbft, und jeden fünftig
nkommendon bey der Immatriculation, ausgetheilet werden, .- |
Wornach ale, die. es angeht, ſich zu achten haben, Urkundlich unter Unſer
rönigl. Handzeichen und vorgedruckten Inſiegel. Gegeben auf Unferer Koͤnigl. Refidenz
FHriftiansburg zu Copenhagen den 22ſten Februar 1776,
.-.
'Chriftian R. (L.S.) j
| Be t
A. P. v. Bernſtorff.
| | | | n
.. GL. Stemann. C. L, Schütz,
1
31. Fiſcher⸗
12
Fiſcherordnung der Republik Bern, über den
Nydauer Ser und die Zihl, wie. auch über den Fiſchhandel
oo. Vom 16. Jänner 1777.
. : " |
Mi Schultheiß und Rath der Stadt Bern, thun kund hiemit; Da Wir mi:
nue mit Mißfallen vernommen, wie wenig die alten Zifcherordnungen ker: :.
werden, fondern auch aus landesvaͤterlicher Borforge die. Vermehrung und Fort: >>
zung der Fifchelin Unſerm Nydauer See (fo weit folder in dem Amt Nydan liege
es bie Landmarchen mitzeban) und ber Zihl zu beginfligen, und zu handhaben ge:
find, damit dadurch die völlige Erödung diefer WBuffer ausgemieden, zugleih dann U: ::
fieben Angehörigen ein Mittel des Erwerbs verfchaffet, und andere Einwohner, wie <:
die benachbarten mit Fifchen verfehen werden nıögen. Als haben Wir Unferm Amtsı:--
u Nydau anbefohlen, alle alten und neuen Verordnungen der Fifcheren halb ia dm
me Nydau zu fammeln, und zufammen tragen zu laflen; damit eine auf die hei;
Zeiten paffende Regel feitgefeßt, und fowol die Policey als die Unterthanen wiffen zixz
wornach fie fich richten follen; mithin niemand weder Mißverftand noch Unmwihär!
vorwenden koͤnne. |
*
§. 1. .
Von den Fiſchern, See⸗ und Zihlvögten, das ift von denen, die auf Gcmir
| und Queſt fiichen und zu den Sarnen eingetheilt find. |
on j
Fiſcher äberbaupt.
Niemand foll auf Gewinn und Queſt, weder in dem See noch in der 3:
fifchen , er fen dann von einem jeweſenden Amtmann zu Nydau als Zifcher angenommen
er habe zu den Sifcherordnungen gelobet; er fey in dem Fifcherrodel eingefchrieben, un
ex bezahle den See oder Fiſcherzins, wie auch den Fifchgrif. Bey Straf wie im Gh
vom Verkauf deren zu ſehen, die für den Hausbrauch fifchen,
2.
Anzahl der großen Barıte an jebem Orte, '
Damit die Städte und die Dörfer am See gelegen, wiffen mögen‘, wie viel Garrt
jeder Ort haben foll, als werden folche der Ordnung einverfeiber, fo wie felbige in de
Bifcherröbeln verzeichnet ſtehen. | j
&
⸗ *
NUydar
31, Fiſcherordnung der Nepublit Bern, 313. |
VNydau ſoll baben Ein groß Garn.
⸗ Drey Troglen.
ag Drey Spreitgarne,
er 8 ‘8. 8.‘ "Ein groß Garn,
Kir) s: » 's" Ein groß Garn. |
Twann Pe Ein groß. Garn. Ä
CTuͤſcherz
‚und | ⸗ Ein Sommergarn.
Allferme |
Fra ss, Eingroß Garn.
©erlafingen :. ⸗3Zwey große Gärur. |
Mr Br Sr Br Dem Sonmergarne.
. üfhers ⸗ Drey große Garue.
re Fuͤnf Sommergarne.
Rilach ⸗ Ein groß Garn. |
Jeder Fiſcher ſoll nicht mehr als einen Satz von wamig Metzen auf die fine
Zihlfiſcher.
Orpund ſoll bh 4 —* 4 Spreitgarge.
Aegerten 35.4 a Trogien, 2 Soreitgarue.
Bruͤgg er Eben jo viel,
j)
GGewalt eines Amtmanns, bie Zahl der Garne zu vermindern.
Dieſe Anzahl Garne jeden Orts fol nicht vermehret werden. Wohl aber hat ein
ſmtmann zu Nydau Gewalt und Befehl, dieſelben zu vermindern, wenn Mangel an
ſiſchen iſt, damit die Fiſcher bewogen werden, ..: zu ann, daß der See und bie
ihl nicht durch Mißbrauch eroͤdet werden. |
4 J
Eintheilung der Fiſcher gu ben großen Barmen,
Da alle Sichere, die. auf Gewinn und Queſt ſiſchen, von einem jeweſendenmite⸗
ann zu Nydau in einen Rodel eingeſchrieben, und in Geluͤbd aufgenommen werden; als
t feinens Ermeſſen uͤberlaſſen, zu einem beſtimmten großen Garn einen, oder mehr
Reiftere oder Geſellen des Orts zu legen, wie es die e mpine ı und die Ertragenbeit des
Zees, und die Zihl erleiden moͤgen.
u
Göhne und an dee der hiſcher.
Wann eines Fiſchers Sohn oder Knecht, die ihme ſiſchen helfen, wider die Orb⸗
ung handeln; fo fol der Meiſter zu antworten haben, nicht anders, als wann er ſelbſten
Beckmanns Geſetze VIII. Theil, . Kr Über
nen; fie follen mithin nichts deſto weniger -unter der Difeiplin der Ordnung fleben, ur
Verſtande. Ohn alle Gefehrd.
314 ——— 31. Fiſcherorduung
uͤbertreten hätte, Die Väter oder Fiſchermeiſter mögen ſich alſo fr ein Garn, das ihnea
iuugeſchrieben ift, ihrer Söhne und Kuechte bedienen,
| I
Ausnahm der Regel, Freyheit für den Hausbrauch zu fifchen.: ,
Obwohl nach dem 1. Artikel niemand, als die gefegten und beeydigten Fifcher au
E GSewinn und Dueft fifchen fellen; fo bleibt doch einem jeden Untertban; bey dem Sect
wohnhaft, erlaubt und zugelaffen, für feinen Hausbrauch zu fiihen. Dieſe folfen fih
aber einer großen Garne, fondern nur der Meßen, und der Angeln oder Schnüren betiz
infonderheit nicht im Leich fifchen, und keine Fifehe verkaufen, noch damit handeln dörfen;
bey Straf wie im $. 6. Art. 34. zu ſehen, und fonft ben jedem Frevel.
| \ Sees und Zihlodgte,
= Damit die Ordnung ber die Fifcheren gehandhabet werde; fo foll von einm
U
jeweſenden Amtsmann zu Nydau, aus jeder Stadt und Dorf, am See und an der 35
gelegen, wo Zifcher find, ein See: und Zihlvogt gefeget und beeydiget werden.
| |
Inſtruction und Eybögelübd der Sees und Zihlodgten.
Ein See + gder Zihzlvogt gelober an Eydesſtatt: der Stadt Bern Treu und Wahe⸗
beit zu Teiften; einem Amtsmatzn zu Nydan geborfam zu feyn, und ig Fifchereyjade
treuen Rapport abzuitatten. . ._ .
Die Aufnahme der Fiſcherey zu fördern, und ihren Abgang zu hindern, wie.
die Drönung ausmeifet. Selbſt nicht wider die Ordnung zu fiihen, fondern die Wider
handelnden ohne Unfehen der Perfon, ohne Neid, Haß, Feindfehaft zu-iverleiden; fein
Miet noch Gaben zu nehmen, und feinen Freoler zu ſchonen. Die Garne die ihmel
anbefohlen werden, in guten Treuen zu beſichtigen, und in Summa alles das zu thus
was die Ordnung erbeifcht, und die Moshdurft erfordert, nad) feigem beſten Wiſſen us
| 9%
Geluͤbbsformel der Fiſcher⸗
Ein Fiſcher in dem Nydauerſee und der Zihl, der von einem Amtsmann zu Nydu
| gefest ift, gelobet an Eydesſtatt: der Stadf Bern Treu und Wahrheit zu leiſten; ein
mtsmann zu Nydau, als Fifcher gehorfam zu fenn, und wo er etwas feben oder han
wiirde, das wider die Fifcherordnung liefe, und Kundfchaft darum Hätte, deſſen alfebir
ben Sees oder Ziflvogt, oder in deſſen Ermauglung, den Amtsmann zu Nydau ſelbſt zu
verfländigen. |
Den See: oder Zihlvoͤgten, wenn fie ihnen obrigkeitliche oder oberamtliche
Befehle ankuͤndigen, gehorſam und gewaͤrtig zu ſehn; des Rachts ihre Weidling anzu
ſchließen, und die Ruder wegzunehmen. Und in Summa alles das zu thun, was die
—
bean Republik Bern, Tr
Aufnahme der Fiſche befoͤrdern,3: zu unterlaſſen, was ‘fie wider den Sinn der. Ordnung
jerftören mag: und mas die Nothdurft erfordert, nach ihrem beſten Wiſſen und Verſtande.
Ohn alle Gefehrd. Kr |
on te 5. ru
> un: den erlaubten und unerlqubten Garnen und Fiſcherkuͤnſten.
- 19 . | u
Mit Hacken oder Schiffen verboten.
Allen Fiſchern ohne Ausnahm und zu allen Zeiten wird verbotten, mit dem großen
oder ſogenannten Groppiergarn mit zweyen Haͤcken oder Schiffen zu fiſchen. Bey Straf
15 1b, von jedem Zug.
ao [War 2. 2 Is ö . D ..
Werzelchut anderer verbotener Garne oder Fiſcherkuͤnſten.
Unter die verböttenen Garne und Fifcherfinfte fol unter gleicher Strafe gefegt
werden, was folget. | j |
Alle Garne und Nee , die dasjenige-Mäs nicht haben ‚welches im folgenden Artifel
beftimmer if. | . |
Alſe ſogenannten Wildgarne oder Mayengarne. Dardurch werden verflanden, die
T
fo dreyfach find, von welchen das mittlere viel enger, und länger ift, wie bey -
den Vogelgarnen, ' B | |
Diefe, wann deren noch vorhanden, follen alfobald eingeliefert, und einem Amts⸗
mann vorgeriefen werden, der diefelben unten und obenzerfchneiden laflen wird,
In Zufunft aber foll der, der vergleichen haben und brauchen würde, mit einer Buß
von solb. und Eonfifcation des Garns geftraft werden. 0
Da der Fang mit Tebendigen Guͤtſchen, eine der ſchaͤdlichſten Fifcherfünften iſt, die
fhon ia alten Zeiten ſehr fireng (mit Handabhauen) beftraft worden; ale
ſollen die Fifchere ‚feinen Guͤtſch überall vor dem 1. Auguflmonats fangen,
noch folche an’ die, Angel oder Schnüre feßen, bey .so. Ib. Buß, und Eons
fiication der Guͤtſchnetzen, die der Seeyogt bey 10 ib. Buß alfobald behaͤn⸗
digen fol, Mach dem 1. Auguſt mögen fie fich derfelben zum Triſchenfang
bedienen, bis im Winter. |
Alles Fifchen mit Feuer oder Ölut, wodurch die Fifche geblendet werden, ift bey der
im 16. Artikel ausgeſetzten doppelten Buß; alles Bergjagen mit Megen:
dardurch ‚wird verflanden, das Jagen der Fifche in den Rohren, wenn fie auf
‚bie Dünne konnnen, üm daſelbſt entweder zu leihen, ‚oder ihre Nahrung zu
fuchen, wordurch fie aus ihren hernach beſtimmten Zufluchtsörtern gefcheucht
- werben; alles Fifchen mit dem Kügelin (Cueuli la coque) einer ‘Drogue,
worducch die Fiſche ſiurm werden, iſt verbotten bey 40 Ib. Buß,
Ale ſogenannten ⸗Stang⸗ oder Leitergarne der Orpunder und anderer Zihl, und
Aarenfiſcheru. In Summa Alle nenn und ungewohnten Garne und Kuͤnſte,
r 2 die
316 31, | Fiſcherordnung
die nicht ausdrůcklich zu gebrauchen erlaubt ſind. Ber Straf der Esmfiicatica
und 20 3b. Buß.
12.
Erlaubte Garne unb Sifcherfänfte.
VDingegen find alle die Garne und Fiſcherkunfie erlaubt. und jngelaffen,, weide
hiernach verzeichnet fießen.
Alle erlaubten Garne, bie das hiernach beſfimmte Maͤs haben.
Ale Schnüre und Schauben mit Angeln, fie fenen doppelt ober einfach, Sie in
vorigen Artikel nicht verbetten find. |
Ale Wartolfe oder Aeuſſen, fie jenen von Garn oder Weiden gefichtn. Wehl
verflanden, daß fie nicht au verbottenen Orten oder Zeiteh gebraucht werden.
Alle Webelen oder ſogenaunteu Colironds, wo bie Trifchen gefangen werben,
Sqchaeltgarne/ Huͤrliugbaͤren, Fiſchruthen und Geeren zum Posen.
13.
BeRimmung der Größe ber Garne.
Alle Garne, Netze oder Wartolfe follen ihr beſtimmtes Maͤs haben, in der Zehl
ihrer Maͤſcheln. Durch den Mäfchel wird verſtanden, die Laͤrge des geſtrickten Gars
von einem Knopf zum andern.
Ein Groppierer, oder groß Barn, fol alfo haben In der Hebne nicht meh
«is 1200
an der Wand nicht mehr ale 450 } Maſchel.
Ein Sommergarn ſoll deren nicht meht haben als Maſch.
und an der Wand nicht mehr als ⸗
Bey so W. Bu
Da bie Side gar lang! seupgt werden, fo wird das Nie geſetzt, Tan
8 Diannsflafter,
die Band auf ⸗ ⸗ 28 ⸗
an den Sommergarnen 4 s 25⸗
Alle Troglen ſollen haben, an dem Sack mebr nicht als * 3 Mannefafin
an der Wandlänge 2
Die Spreitgarne nice mehr a⸗ die Hoͤhe ven 15 bis 18 eine, ie Dark
unten 15 Klafter.
Die Reuffen oder Wartolfe mit Begrif der ice, 100 Mh,
’ I 4.
veſtiwutung der Weite und: Enge ber Garnen.
Damit auch der Eleinen Fifche gefchonet werde; fo fallen alle Mifget an den |
Troglen, Sereitzarnen und Wertoſſen nicht enge feyn, alsein Bemeli; bey 10 tb. Buß.
Deßglei⸗
, ber Republik Bern. J 97
Defgteicpen die Pfäritnegen ı Zoll, -
Alle gemeinen zug. und Nachtnetzen gleichfalls.
15, , . J
Befichtigung der Garne.
Kein Zifcher foll in den Rodel eingefchrieben, noch in Geluͤbd aufgenommen
erden, er habe dann feine Garne durch den Gees oder Ziblvogt, oder andere unpar⸗
yenifhe Maͤnner befichtigen laflen, welche. befcheinigen werden, daß folche das ‚geordnete
Näs baden. Auch wird dem Ermeſſen des Amtmanns anheim geftelft, die Garne ſo
ſt beſichtigen zu laſſen, als er es gut findet. |
" $. 3.
Von der erlaubten und verbottenen Zeit zu fin,
16.
Nachtfiſchen.
Alles Machtiſhen, das iſt, zwiſchen Sonnen Niedergang und Yafgang, iſt
erbotten, es mag geſcheben, von wem und auf welche Art es will; bey 20 ib. Buß.
312%.
‚ Erläuterimg. “ .
Unter dem Nechtfiſchen iſt aber nicht verflanden: Wenn man bey Tageszeit Netze
ser Schnuͤre mit Angeln über Nacht ſetzt, oder die Schauben und Wartolfe ſtehen laͤßt:
‚ndern der, der fifcher, fol name nach Sonnen Niedergang nach Haufe kehren, und vor
ufgang derfelben nicht auf dem Waſſer am Fiſchen begriffen feyn, Das # er foll weder
zarn, Netz noch Sanur, im Waſſer ſtehend, mehr auruhren.
18.
4
u | Wiſchen im Lelch.
Alles Fiſchen, wann die Fiſche im Leich ſind, , verbotten, wie im folgenden
reifel zu fehen iſt; bey Snaf| für das erftemal bey 20 15
w das zweyte be ⸗ 40 ib. und
r das dritte bey 4 - 604. Buß,
ad Riederligung des Bien E
19.
Beſtimmung der Zeiten des Leichs nach jeder Art,
Damit ein jeder. Fifcher wiffe, wann er nicht fifchen ſoll, ſo werden die lelchꝛeiten
ſo beſtimmt.
Die Pfaͤrit, 14 Tag vor, und 14 Tag nach Martini,
Die Wingeren, den ganzen April durch. |
Die al \ ben genen Ayrit Busch, bis in die Mitte des Mayen, |
Rz Die
318 | 31.: Fiſcherordnung
Die Sornen, von Michaeli bis Ende Decembris. —
Die Barben, vom 20. May bie Ende Brachmonats.
- Die Aeſch, von Anfang des Merjens, bis in die Diisted des Aprils.
Die Alec, desgleihen. "-
Die Hechten, vom ı. Merzen bie Mitten May; - ‘
Die Balchen, zwifhen Mitten Weinmonats bis Ende Wintermonats, |
Die Bracholen und Blacken, von Mitten Aprils big Ende Magens,
Die Karpfen, von Mitten Mayens, bis Ende Brachmonats. |
Die Schleye, im Brachmonat. -
Die Hafel, von Anfang Merzens bis Mitten Aprils. — |
Die Blaͤulinge ober Albelen/ im Biachmonet und Heumonat.
20.
Euſchlehung der großen Garne in den keichzeiten. |
Damit der Fiſche in dem Leich gefchoner werde; fo fol demjenigen, der aufrın
Leichftand fiſchend angetroffen. würde, aljobald das Garn eingefchloffen werden; bay &
so 1b. ‚. die der See: oder Ziblvogt bezableu ſoll, warn er ſolches nicht anzeigen, nl?
Einſchließung nicht veranſialten wuͤrde, fobald ı erden Frevel geſeh en, oder vernommenß
4 .
|
Don denjenigen Fiſchen und Seglingen, bie nicht ſollen gefangen, ſonhn
| | | losgelaſſen werden. |
21.
| Beflimmung des mäßen. |
‚Damit die Fiſcher ein beſtimmtes Maͤs von einer jeden fangbaren Art Fiſ (he hir,
die fie todt oder lebendig zum Kauf antragen; fo foll auf jedem Grauß oder Meidling, !
Bernſchuh mit 22 Zollen eingebrannt werden; dieſes Brandzeichen ſoll in ben Cin
Nydau liegen, und jedem Sees und Ziblvogt eines gegeben werden.
Die Fornen, Hechten. und Barben follen haben, mit Korfurde Schwan £
Diie Aefch |
Bey ıoib. Buß, |
Ä Was aber die Richtfiſche anbelangt, datüͤber if: in den feenten Yeti
febung gethan, weil dieſes nur die Kauffiſche betrift.
22. | no u
Härkingfang. -
Da die Hürling und Tauſendmaͤgetli der Saamen von den A meiſten Fiſchen
und da die Raubfiſche auch eine Nahrung haben muͤſſen; fo ſollen von Micheci! 4
=
Weyhnacht deren Feine zum Verkauf gefangen werden. Bey Straf 20 Ib; augen
für die Herbſthaͤuſer am See, wabtend. dem Weialefen.
Der Republif Bern. | a 319
Auch ſoll. den Fiſchern erlaubt ſeyn, in den Graͤben fuͤr die Schnuͤre und Angel
Beſcheidenheit mit den Huͤrlingbaͤren zu fangen; aber nicht zum Verkauf. Bey Straf
—— 23.
Blaͤuling oder Alhbelen.
Der Blaͤulinge oder Albelen halb, deren man die meiſten bey Twann, oder vor
Brunnmuͤhle faͤngt, iſt geordnet: daß dieſelben zu der Hechten und anderer Raubfiſche
‚eis, im Bann bkeiben, und ſelbige niemand fangen ſolle; nemlich nicht mit Garnen
ufenweis. Bey Straf 10 W. —
| 24.
Nnswahm.
\
| Doch bleibt denen von Luͤſchetz und andern Fiſchern, welche Hechten in ihren
‚nern (oder Fifchtrögen ) haben, nachgelaffen, deren- für die Speifen ihrer Fiſche zu
igen, aber nicht fchaarenweis, und nicht auf den Verkauf. ‘Ben gefagter Buß.
| 25. un
| Richtiſche Aberhanpt. |
Shen fo fol es auch mit den Michtfiichen, als da find: Haͤſel, Wingeren,
lacken oder Rorli und Alet, gebalten werden; fie mögen ein Mäs baben wie fie
olfen, als welche auch den-Kanbfifchen zur Speife gewidmer find; nicht aber: zum Ver⸗
uf, was unterg Zöllen ift, ’ BR |
. 5
ton benenjenigen Ständen und Orten, welche das ganze Jahr durch, oder im
Leich im Bann ſeyn, und den Fiſchen zur Zuflucht dienen follen;, wie auch
von den Sichfachen oder Reuſſen.
Ä 26.
‚Leichftände. der Fiſche. 2 M
Alle Orte, wo man ſiehet, daß der Fiſch leichet, das ift, wo er feine Rogen fallen
ffet, follen während der $eichzeit ruhig bleiben ;_ und dafelbft infonderheit feine Troglen,.
ch Spreitgarne, ober Zuggarne, die den Boden ummühlen, Dingebracht werben, -
27. on
| Verzeichniß etlicher Leichſtaͤnden. | |
' Da man eben nicht alfe diefe £eichflände voraus befchreiben kann, fo werden doch
enigſtens diejenigen namhaft gemacht, die den Zifchen zur Zuflucht dienen; michin das
ne Jahr ducch im Bann feyn follen, Als |
— Auf dem See. |
x an der Bruunmuͤhle, eine Diftanz von zwey Steinwäsfen im die fünge und
reite.
320
31. Sifherordnung
2. Vor dem Twannbach besgleichen, Ä
3. Am Ufer des Sees auf der Mittagsfeite in den Rohren von Nytan an bis nad
Erlach, eine Diftanz fo weit als die Pfähle gehen zu Nydau, Ipſach un
Sup. Bon Gerlafingen, Lüfcherz und Vinelz hinaus follen Pfähle gefchlagn
werden, in die 200 Schuhe weit. Bu j
4. Der fogenannte Steinberg, und der Nusfluß des Sees zu Nydau in die grefe
Ziff. Die Fifchruche und Schnur ausgenommen,
Dennoch) foll erlaube ſeyn, anf dem Steinberg mit Negen im Brachmons,
Seumonat und Auguftmonat Egli zu jagen und zu fangen. .
‚ Erläuterung, Auhang und Milderung bee Banndrter im Eee.
5. Hingegen wird erlaubt, in allen diefen befchriebenen Bannoͤrtern das ganze Jah
durch mit der Ruche zu ſiſchen; desgleichen außer der Leichzeit Schnüre us
Wartolfe zu fegen. - .
Diefe Erlduterung foll aber den 31. Artikel hienach nicht aufheben, der ti
Abzuggräben begreift; Bingegen ift laut dem Artikel Lit. F. den Particulure
auf eigenem Boden erlaubt, in ihren Gräben zu allen Zeiten des Jahrs, de
nur für ihren Hausbrauch, Zach zu haben. Neben dem wird der Bezirk der
Sees zwifchen der Inſul und Ligerz, bis nad Aanderen, das ganze Jah
Preis gegeben, den Einheimiſchen wie ben Auſſern. |
In der Sihl.
6. Wom Einlauf der großen Zihl hinab bis zur Aümatten, bey 20 15, Buß. Deq
ift folcher Ort nur dee Sarnen halb im Bann; und mag ein jeder darim st
der Ruthen fifchen, auch auffer der Leichzeit Megen, Schnuͤr und Wartolje
fegen, wie hiernach vorgeſchrieben iſt.
Da ich zur Sommerszeit der Aeſch in den Fiſchtroͤgen nicht behaltet, fo may
ein Amtsmann deu Fifchern in der Zihl erlauben, in diefem Bezirk für ein
Mapfzeit in VBefcheidenheit mit der Troglen ober Spreitgarn, einige Züge zu
thun; doch micht in ber Leichzeit.
7. In dem Bezirk der Zihl, da die Fiſchenzen einem Amtsmann von Gorriat |
gehört, fol im. Bann feyn; von der Ziegelmatt dannen, gegenüber dem neu
Kornhaus, bis zum Fahr von Scheuren, welcher Bezirk niemand "Bingelichen
werden fol. |
In der Scheuß gegen Madretſch.
3. Bon der Sandbruͤcke an bis in die Zihl, bleibt felbige allen Fiſchern verboten,
weil folches Unferm Amtsmann zu Nydau gehöret; allein auch in der Leichyeit
wird Unfer Amtomaun nicht da fifchen laſſen.
In der Aare.
9, Obwohl dieſe Ordnung nur für ben See und die Zihl hauptſaͤchlich gemacht if;
fo fol do die Haare, welche von Mayenried dannen bis Pe ae
Ä wieiftens
deruKepublik — 32:
. nmeiſteng durch die Stiükeh „; Schwabernau und Worbengrienen im Amt. dan
lauft, gleichfalls im Bann ſeyn.
L Darum, weil in den übrigen Ständen in der Aar genug gefangen werden
| kann, und damit wicht, EN gehlret: werden,
.
Fein der Biden Ihr Guaden Sale Aydan und Gottſtatt; der Gemeinden und .
Particularen.
Da zwar den giſchern in dem See und der Zihl erlaubt wird, auf Gewinn und
Zueſt, und übrigen. Angeſeſſenen: für den Hausbrauch zu fiſchen: fo, find doch daven
jenigen Bejirke gusgenammen,, ‚die theils dem Schloß Nydqu, sn. dem —
—* theils den Gemeinden oder Particularen gehören, Als u
ee —— Fiſchenzen Unfers Schloffes Nodau.
’ Ein jewefender Amtsmann zu Nydau hat den Fiſchfang an folgenden Orten, laut
Abars.
1. Die Scheuß von der Zihl oder dem Kagtzenſteg at, bis gegen der Burgern Zihl.
2. Der —— zu dem Fornenfang welcher zur Herbftzeit iſt.
„B. Bifchenren Des Kloſters Gottſtatt.
Ein —— Amtsmann zu Gottſtatt bat die Fiſchenzen' zwiſchen Orpund und
Mayenried in der Zihl; worinnen derſelbe auch in den Leichzeiten, mithin das gange Sagt
urch für feinen Saushraud fifchen laſſen, und-mit-den Fiſchern fd) vergleichen mag.
Desgleichen hat er einen Weyer oder Moos neben der Schwelle zu Scheuren und
em Schnuͤtenmoos, jenſeite der Zibi.
Ve: Fiſchenzen der Gemeind Ipſach, im See.
Die Gemeind Ipſach vetzinſet dem Schloß Nydan laut Urbar eine Fiſchenzen am
»fadmoss,
D. Fiſchenzen Jac. Antenens, in der Zihl.
Jacob Antenen von Orpund, verzinſet dem Kloſter Gottſtatt laut Urbars, eine
ſchenzen in der Zihl, die beſchrieben von Schneebergers Haus an, bis an die
hoͤpfe zu Zihlwyjij. |
E. Der Pfrund Steffen, u Buͤrglen.
So einem Pfarrer gehoͤrt. |
F. Sifhenzen der Particularen.
Die Partienlaren, welche auf eigenem Gut Gräben haben, genießen auch das
ht, in denſelben für ihren -Hausbraucd zu allen Zeiten des Jahre, Reuſſen oder Wars
e zu ſetzen, ohne jemands Eintrag; aber nicht auf den Dertauf, — F
®
Enfäräptung der Fiſchenzen.
Michts deſtoweniger ſollen alle dieſe Fiſchenzen, wo die gemeinen Fiſcher kein Recht
en, der Zucht oder Diſciplin der Ordnungen unterworfen ſeyn, mithin gleiche Strafe
SecEnuanne Geſetze VII. Theil, Ss erwat⸗
{
322 zu. Fiſcherordnung
erwarten, wenn fie darwider handeln. Doch ſind die befiimmten Ausnahmen vorbehalten,
die jeden Orts artikulire find. a al
EEE NER MT 3 EN
Vorſehen der Neben unb:MWartolfen. - - - -'- —
Wenn ein Zifcher, er fiſche für den Hausbrauch oder anf Gewinn und Queſt, ein
Netz oder Wartolf feget, fo hat er für diefen Gag das ausſchlieſſende Recht, daß ikm
niemand Meße oder Wartolfe vor daran fegen ſoll; nemlich, ‚dem Pantner nirgends di
Zihl herab, mit Pantnernegen, : V
| m See bis gen Vinelz, den Partieular Nachtnetzen, 9 Klafter a 10 Schuß.
-Den Wartolfen auffer den Gräben, 9 Klafter, in den Gräben gar nichts. Be
Etraf von 10 ib. eh ln. Ba Ä
Es follen auch die von Twann, Ligerz und andere, welche Schnüre „ ober foge
nannte Hechtenfäge fegen, folches alfo thun: daß dadurch feldige den großen und Som
mergarnen, die den Seezins bezahlen, nicht im Weg und binderlich ſeyen; mithin der
See mit Schnuͤren nicht gar zu faſt uͤberſetzt werde.
|
PR Eu I... . . W
Fiſchfach oder Reuſſen, die dei Ablauf des Waſſers hindern. |
Da, abſonderlich um Mydau herum, und fonft, Gräben .und Candle gemed:
werden, ‚und zwar guten -Theils auf gemeinem Grund und Boden, um den Ablauf is
Waſſers zu befördern;, als foll allen und jeden das ganze Jahr ohne Ausnabm, bevıoı.
Buß verbotten feyn, darinn Wartolfe zu fegen, vielweniger dann einiges Flecht ce |
Aeterwerk darinnen anzulegen, noch zu unterhalten, Ja, wann ſchon Spruͤcht te
Eonceßignen darum vorhanden wären; follen folhe nufl und nichtig fegn, und ale kar
Face inner einem Monat nach. Ankuͤndigung diefer Ordnung alisgeiffen werden. Ba
Straf 10. 1b. gegen den Uebertretter, und 3 Ib. Buß gegen den Sees und Ziblvogt ern
Dres, der folches nicht anzeigen, und die Ausreiſſung nicht verapftalten würde; darı:
aber foll nicht verbotten feyn, auffer der Leichzeit, in ſolchen Gräben mir der Schnur or:
Angel, mit Hürlingsbären, Schnellgarnen, und Beeren, Fiſche zu fangen, wofern n:
der kleinen Fifche gefchonet wird, daß felbige nicht fchanrenweife, noch zum Verka
weggenommen, und nur zu Richtfiſchen gebraucht werden, . |
| 32+ ur
.: „Bach und Neterwerk in der Zihl und Echeuß.
Eben fo ift verbotten, im Runs der Zihl und Scheuß einige Fifchfach oder Acız:
werk anzulegen, und zu unterhalten, damit der Ablauf: des Waſſers nicht zu ſehr eins
fehränft werde. . Wohl aber ift erfaubt, die Wartolfe in den Rohren und Wafferfriurr.
wie im 27. Artifel hievor gemeldt ift, zu fegen, und darinn mit der Waſſerſenſe Gi:.
zu machen, auch neben diefelben Zeichen zu ſtecken; doch nur bey flillem oder Fangjans
Waſſer, in den Fluͤſſen den Ufern nach, und nicht im Runs, wo die Schiffe fak:c
auch niemals in der Leichzeit, Die Straf der Uebertreter iſt ro 1b. Buß.
I 2, Zeichnung der Fiſchfachen.
‚Da bisher in Uebung gewefen, daß die Fiſcher ihre Fache in den gemeina
Waſſern zeichnen, die nicht verbotten find, daher aber oft Streitigkeiten erwachfen ; ci
. feie
Pu:
der Republik Bern | 323
offen inskuͤnftige alle bie, welche Fifche haben wollen, fi im Fruͤhling bey einem Amtes
naun zu: Nydau um einen Tag bewerben, ap welchem allein ein jeder eine Anzahl Fache,
vas es ‚erleiden mag, unter der Aufficht des Sees und Ziblvogts, an unverbottnen
Orten zeichnen fol... Ale ‚andere Zeichnungen ſollen "matt ſeyn. Was an dieſem. zug
gezeichnet wird, fol aufgefehrieben werben, FE u
_
g. 6
Dom Bertauf der diſh
Wer verkanfen börfe.
Ä Hiemand ſoll Fiſche verkaufen als die Fiſcher und giſchbandler die von einem
Yinssmann u Nyodau geſetzt, in dem Fiſcherrodel eingefchrieben,, „und in Eydespflicht aufs
genommen find; als welche den Fifcherzins und den Fifchgrif bezahlen. Bey Straf 10 W.
Buß und Confearion der Fiſche.
iſcheh 3 er ie H
air jemand mit gifchen bandelr, fo muß er eine. Patente haben, und zur
Ardnung geloben.“ Er bat aber kein Aeſhlicene Recht fuͤr ſich, und ſoll erſt kaufen,
wann die Landeseinwohner gekauft haben. Bey Straf 10 15, Die Fiſchbaͤnoler des
Amts nehmen ihre Patenten bey dem Amtsmann zu Nydau.
Uebrige Unfere Unterthanen, bey dem Amtsmann des Orts, wo fie wohnen und
Handel treiben; und die Auflern bey’ ihren‘ Obrigkeiten: Sie muͤſſen aber ſolche alle dem
Amtsmann von Nydau vorweiſen, der ſie in den Flſcherrodel feines Amts einſchreiben
aſſen wird, damit alle Schleich handel vormiodo werde; ohne welche Vorſicht feiner als
wonierter Fiſchhaͤndler foll angefehen werden : . "
Dabey hat es ferner den Verftand: daß bie giſchere, welche quf Gewinn und
Zueſt fiſchen, und im Rodel eingeſchrieben ſind, auch ohne Patente. zu ibrem eigenen
Fange noch mehrere kaufen doͤrfen, um ſolche auſſen Lands zu führen; wie in folgenden
Artikeln des mehrern vorgeſchrieben iſt.
⸗
8 Bo'man na Serraufen folle. j .
"Sein gefangener Zifch fell auf dem: See noch auf der — wann das Schif
mc, vestauft werden. Bey 10, W. Br Be
WVertragung ver Sie anf Bm
Allen Fiſcherr und Fiſchhaͤndlern iiſt erlaubt, "wie von Alters her, ihre Fiſche, fie
nen todt oder lebendig, nach Bern feil ju tragen; doch muͤſſen fie ſich bey Unſerer Fifchtars
ommiflion anmelden, und. befchrinigen, daß fie oder ihre Meiſtere iu Fiſchererenung
gelobet haben, Ber der im 34: Arütel gefegten Buß.
— man ZZiaufen ſoll.
Alle Fiſchere ſollen ihren Fang nach den Staͤdten und Dörfern ı am See in Unfern
kanden, fonderheitlich zus Herbſtzeit bringen, und daſelbſt bey ange bundenen Schiff
fear feil bieren,
6 6 2— 39.
824
vırwsor
Bifhten
ifcherotdüuns
Fuͤr Nahe aber wirb — wie
fie gefeßt, Die Strafe der Widerhanbeluben iſt 16. Buß.
| emgefaljen,
Fornen.
Vom 1. Jenner bis 1. April, das ß.. 5 8 à 3 bz. 2k.
Vom ı.. April bis 1. Wintermonat, - 2 2. 0 at” f AZ Ho:
Vom r. Wintermonet bis Weybhnacht, die mageren, das w· da232⸗
die fetten , ⸗ Face :d3s u
Hechte.
Vom 1. Jenner bis 1. Merz, Basibu ci: 242363. &
Vom. Merz bis mitten May,. »1. Bu u ZPap un Fr Bun Zee 5 Ze
Von mitten May bis Ends Jahrs,⸗ sd. sn. gleicheid.
Von den kleinern Hechten, ſo eifr El% ı Schuß lang fi fi nd, das Sc a % bis ich, |
| Tryſchen.—
Die kleinen, ‚des Stüd ⸗ — ⸗ ⸗ E ⸗ ⸗ if 2
. Diemittelmäßigen so 5.08 3 ⸗ ⸗ 3424
Vie gar große r Em 2. —A ⸗ 5 bis i
Dalden und Pfaͤriu
Balchen, das gemeine Sei‘, BER ZauE Le Ba Zee ee Fr 63.-K.
Balch Pfaͤrit ⸗ De Sr Eee Sen Peer Pre er Be 23—⸗
Pfaͤrit, der Wterling (das if 2) 7 as Ho:
Egli. x |
Dos Stid ſo 4 bis 8 Zoll iſt I. snmintz ⸗ ae 3k |
und me. een a bis
Aeſch und Bin "ie |
Die kleinern, das Stuͤck * Eh As ak
Die größern 2 ⸗ Er... RU :
Bon den gar fchönen und großen ur BE Br vo J a2.s ı
Bon gefaljtien gicchen Bi
Dos Bücklein Pfaͤrit ſoll halten, ein Vierling (20 à 22 ee N 7b
. ‚An gefälgenen ‚Soraen. |
nosaı B.- Fr EIER da
—— Biden fo mit Sem Brnspige des —* gejelchnet ſeyn, der n
Der
| mn .;, I _ i
ber Republik Bern, Ä 325
Der Fiſchtax foll gemacht werden von zwey See, und Zihlosgten, und zwey
araelehten; die ein Amtsmann zu Nydau biezu ernennen wird, wenn es die Noth
fordert. F
Damit fo. wenig als möglich, im Leich gefiſchet werde, fo ſoll ein jeder Fiſcher
jehalten ſeyn, zu Haufe, oder bey den Marktplaͤtzen, nad) und nad) fi mit vorraͤthigen
Fifchen zu verfoßen, worzu ihnen alle mögliche Erleichterung verfchaffet werden foll, -
\ 40.
Recht eines Herrn Amtmanns zu Goͤttſtadt.
-
.. Die.Zifcher von Orpund und an der Ziht, „welchen ein Amtsmann zu Gottfladt
eine Fifchenzen hinleiht, follen demſelben ihre Fiſche um einen billigen Preis antragen.
41.
| — Ordentliche Tage eines Fiſchmarkts. J
Da nach denen Hochobrigkeitlichen Erkenntniſſen von. 1598, 1603 und 1606,
sie Fifchere ihren Fang zu Sand bringen, und vor allen Dingen Unfern Angehörigen
antragen und feilbieten follen; fo iR daher vieler Mißbrauch entftanden, indem man von.
yew Fiſchern zu: allen Tagen und Stunden nach Willkuͤhr dieſe Feilbierung gefordert.
Um nun dem aßem fo viel moͤglich abzuhelfen, und nad) der gemeinnübigen Abficht diefer
Drönung; . die Fiſcher in Stand zu fegen, auch auffere, infonderheit aber ‚benachbarte
Fiſchmaͤrkte befuchen zu koͤnnen; fo follen ſie eben nicht, „wie bisher, von einem jeden
u allen Zeiten und Stunden, wider ihren Willen um Fifche angefprengt werben koͤnnen,
iondern fie haben der Ordnung ein. Genuͤgen geleiſtet, wenn fie an denen Wochenmarkt⸗
tagen, die in den, Städten am See geſetzt find, ißre lebendigen Fiſche wenigſtens 2 Stund
lang, das. iſt, wa Sonſwer ven, & bis 4 Uhr Nachmittags, im Winter bis. ı- Hr
eilbieten, " LG En ad
j Naͤmlieh,
zu Nydau, an der Lenti, am Montag und Donnerſtag, da ſich der Wochenmarkt za
n Nydau und Biel haltet. | . a
zu Erlach, an dor Lenti, am. Mittwoch und Samſtag, da der Wochenmarkt zu Neuen⸗
a TE CR Erſlach: gehalten wird. . : :- im
Die Verkaͤufer!und Känfere, ſowohl einbelmifche: als behachbarte, wiſſen alfo
in Ort.unb. bie Zeit, wo fie. miteinanden. Bandein!fännen; Diejenigen Känfer, die folche
Zeit verfaumen, müflen es fich felbft beymeflen, wenn fie für ihren Hausbrauch ſich nicht
erſehen haben. Mirhin kann der Fiſcher nach "ber .gefegten Stunde der 4 Uhr Abends,
ufler Lands fahren, oder tragen und verkaufen, wo er will, Diefes verfteht fich aber
on dest Tod Gefangenen Fifchen nicht, als welche nach dem Fang aller Orten und zu allen
heiten, in und. aufler Lands, che fir.fich ‚verderben, feil getragen werden mögen, wie
on Alters ber; und fonderheitlich zur Herbſtzeit mögen fie alle Tage ihre. Fiſche dem See
ac) in beyden Aemtern feil tragen. r BE
Eben, fo hat es nicht den Verſtand, daß fie: alle Wochen feil halten müffen: fons
ern wenn fle zii Hauſe bleiben, und ihre Fifchtröge füllen wollen‘, ſo ſteht es ihnen frey.
Erſt dennzumal follen fie den Markt fpeifen,; wenn fie für den Fiſchhandel Faufen, und
erkaufen, oder an auflere Orte fahren wollen.
Ss3 42.
GC
>
Bifcherordnuns
a u . 35.“
nn Bildtar:
vi...
Nydau anßeimgefielt, nad) a ac der Per und ne den Zar zu ernie:
drigen, wenn fein Mangel an Fifchen feyn wird, Für dißmal aber wird felbiger wie
folget geſetzt. Die Strafe der Widerbandelnden iſt 16. Buß.
Fornen.
Vom 1. Jenner bis 1. April, das ß..⸗ 2436z3. 2kr.
Vom . April bis 1. Wintermonat. .2 — az 5 5
Bom ı. Wintirmonat bie Weybnacht die mageen das Ib. "ss az. s 25
. die fetten 2 , Pe Ze ⸗ ur WE Su Ze
Hehte.
Vom 1. Jenner bis r, Merz, das · wW· . 1 242363. kr.,
Vomm. Merz bis mitten May,..: = sı ; ei er 2 Ind Fan Ve SEE 5
.. Bon mitten May bis Ends Yabıs,.. — od -.8,n. gleichviel.
Von den kleinern Hechten, ſe if Ex ı * ung fl r nd, das Se a 6 bis ıofr,
| Lryſchen. |
. Die Meinen, das Stid oo: 7 af 2
Die mittelmdßigen — .. ’ gi
Die gar yıoßen nr! “ **. | Zr Zu 2 5 bis ıo bi.
Baiden Ju Pfaͤrli Ze '
Balchen, das germejne Set te RI ch
Bald Pfarit ⸗ ⸗ .. ⸗ zu »- .- g-. %T ⸗
Dfärit, der Bierliug CHas if 4). ae FE De En Be 5 ⸗ J
Das Stuͤck ſo 4 bis 8 Zoll iſt — Di vi —— ae sy
or wen. ub und mebr- v. ro ac h ZIP a 4 bis
Aeſch und Bent EEE Eee |
Die Hleinern, das Stuͤck A DE er Pe ae Zr Be as oh
Die geöfern =." : ⸗ FAR 6. AI :
Bon den. gar fchönen und großen AZ.
en Von gefalhen Fiſchen.
Das Bet Pfaͤrit fol halten, ein Vierling (20 à 22 FRE N 7 bis g bi
ar sefatsenen FSornen.
emgejahen,
20:2. 5 "+ N AITÄE by das ie,
Jedes Buͤcklein ſoll mit Sem Branyigen des —* gejeichnet ſeyn, der ei
Der
2 3; 28
der Republik Bern, 0.001325
Der Fifchtar ſoll gemacht werden von zwey See, und Zihfosgten, und zwey
eigen; die ein Amtsmann zu Nydau hiezu eriennen wird, wenn es die Mord
erfordert. ' 0
Damit fo. wenig als: möglich, im Leich geftfchet werde, fo foll ein jeder Fifcher
gehalten fenn,. zu Haufe, oder bey den Marftplägen, nach und nad) ſich mir vorrärhigen
Fiſchen zu verſehen, worzu ihnen alle mögliche Erleichterung verſchaffet werden fol, -
u 40.
Recht eined Herrn Amtmanns zu Goͤttſtadt.
. Die.Zifcher von Orpund und an der Zihl, ‚welchen ein Amtsmann zu Gottſtadt
feine Fiſchenzen hinleiht, follen demſelben ihre Fiſche um einen billigen Preis antragen,
4l.
un Ordentliche Tage eines diſchmarkts. _
Da nah denen Hochobrigkeitlichen Erkenntniffen von. 1598, 1603 und 1606,
die Fifchere ihren Fang zu Sand bringen, und vor allen Dingen Unfern Angehörigen
antragen und feilbieten ſollen; fo iR daher vieler Viißbrauch entflanden, indem man von
den Fiſchern zu allem Tagen: und Stunden nach Willkuͤhr Biefe Zeilbietung gefordert.
Um nun dem alem fo viel möglich :abzuhelfen, und nach der gemeinnüßigen Abſicht dieſer
Drdnung, . die Fifcher in Stand zu ſetzen, auch auffere, infonderheit aber benachbarte
Fiſchmaͤrkte befuchen zu koͤnnen; fo follen fie eben nichs, ‚wie bisher, von einem jeden
zu allen Zeiten und Stunden, wider ihren Willen um Fiſche angeſprengt werden fönnen,
fondern fie baben der Ordnung ein. Genügen geleitet,” wenn fie an denen Wochenmarkt⸗
tagen, die in den; Städten am See gefegt find, ihre lebendigen Fiſche wenigſtens 2 Stund
lang, das iſt, im Soniwer von, 2 bis 4 Uhr Nachmittags, im Winter bis. ı Udr
Naͤmlieh,
Zu Nydau, an der Lenti, am Montag und Donnerſtag, da ſich der Wochenmarkt zu
Bu Nydau und Biel halter, u N
zu Erlach, an doer Lenti, am Mittwoch und Samſtag, da der Wochenmarkt zu Neuen⸗
ſadt nich. Erlach gehalten wird. ee
Die Verkaͤuferlund Känfere, ſowohl einbeimiſche ats behachbarte, wiſſen alfo
sen Ort unddie Beit, wo fie. miteinander handeln kamen; diejenigen Kaͤufer, die ſolche
Zeit verſaumen, muͤſſen es ſich ſelbſt beymeſſen, wenn fie für ihren Hausbrauch ſich nicht
erſehen haben. Mitrhin kann der Fiſcher nach der geſetzten Stunde der 4 Uhr Abends,
uſſer Lands fahren, oder tragen und verkaufen, wo’ er will, Dieſes verſteht ſich aber
‚on denitod Gefangenen Fifchen nicht, als welche nach dem Fang aller Orten und zu allen
zeiten, iun und. auffer Lands, ehe fie.fich ‚verderben, feil getragen werden mögen, wie
‚on Alters herz und fonderheitlich zur Herbſtzeit mögen fie alle Tage ihre. Fiſche den See
‚ach in beyden Yemtern feil tragen. pr j
Eben fo bat es nicht den Verſtand, saß fie: alle Wochen_feil halten müffen: fons
ern wenn fle zü Haufe bleiben, und ihre Fifchtröge füllen wollen, fo fteßt es ihnen frey.
erfi dennzumal follen fie den Marke ſpeiſen, wenwfle für den Fifchbandel kaufen, und
erfaufen, oder an auflere Orte fahren wollen.
Ä _ ; 683 | 4
\
-
336 31, Sifherordnung
. 42.
giſcheeweuf der Zihlfiſcher.
Da die Fiſcher von Orpund, Aegerten und andere, die an der Zihl wohnen, ihre
Fiſche meift auffer Lands führen, nachdem fie folhe Unferm Amtsmann zu Gottſtadt an:r.
tragen; doch aber nicht Ordnung mäßig wäre, daß die Seefifchere allein unter der Dir:
plin ſtehen, und die Flußfiſche nicht eben ſowohl feil gebotten werden follten, als vn
fo aus dem Gee kommen; als follen alle Ziblfifchere fchuldig fegn, den Fiſchmarkt ;
Nydau, wie andere zu fpeifen, ehe fie weiters fahren.
Solothurn, Biel, Landeren und Reue uibgen für ihren Hausbranch auf dem
arkt kaufen
Allen Burgern und Einwohnern von Solothurn, Biel, anderen und Neun
ftadt, ift erlaubt, an den oben beftimmten Tagen in der Woche, für ihren Dausbraud
lebendige Fiſche zu kaufen oder Faufen zu laſſen. Deßgleichen allen avouierten Fiſh
haͤndlern ohne Ausnahm.
44
gifhtrdg
. Zu deſto mehrerer Bequemlichkeit und Sammlung e eines Vorraths wird ee
Fiſchern und Fiſchhaͤndlern erlaubt, gu Nydau in der. Zihl-oder Scheu, FZrichrröge a
haben; doch muͤſſen ſie dem Ablauf des Waſſers mnſchadlich ſeyn. Daraus koͤnnen fi
den Vorrath auch in Leichzeiten feil bieten. |
sieh N ttewm j
So wie die Stadt Nydau Kornbütten und Mäffe ga Gebrauch des Kornautt
Liefert , Eben fo foll und wird fie auch Fiſchbuͤtten hefern, wenn es die Fiſcher und 5
bändfere verlangen, 6.
aner ver Markts.
Der Fiſchmarkt ae nur dauern, inn Sommer und Herbft, sis Abende um 4Uf
im Winter, nach Martini bis 1 Uhr Nachmittags; haben dann die Fiſchere ihre Fiſe
wenigſtens zwey Stund des Tags feil gehabt, fo mögen: fie ſolche auch vor 4 Uhr Abens
:an die Fiſchhaͤndlere hingeben, oder ſelbſt, ſo wie die Fiſchhaͤudlere, mit ibren Grau
m 4 Ute die Zihl. und Am berab- tabeen, und die. Fiſche verkaufen auffer- Lands, m
e wollen. .
Doch find bievon ausgenommen, ‚die auffern Fiſchhaͤndlere, Weide ibre I0%
in dem Meuenburger See und Murtenſee gekauft, als welche darmit ungehindert
Zihl und Mar herab, zu allen Zeiten und. Tagen in der Woche fahren mögen, &
muͤſſen aber ihren Ankauf beſcheinigen, und ſtebet es dann ‚nach ihrem freyen Willen, 9
ſie davon feil haben wollen , oder nicht.
47.
efalzye e gif
Was von den friſch —8 Ober lebendigen Fichen und deren Verkauf vorge
fchrieben iſt, foll auch gelten von eingeſalznen Fiſchen, ebe ſolde weiters auffer fand
verkauft werden,
‚ | der Republik Bern: | 327
Sqlechte und ungeſag Fiſche und Betrug.
Kein todter Fiſch ſoll feil gebotten werden deſſen Ohren innwendig bleich ausſehen,
der mit Blut gefärbt ſind. Eben ſo ſoll fein Fiſcher Naſen für Aeſch, noch fuͤr Balchen
„der Pfaͤrit verfanfen, abſonderlich die Seefifcher nn weil feine Aeſch i im See gefangen
verden. Bey Straf 3 Pfund vom Stud.
Ä Gifte und € Gehalt,
| Den Fifhhändlern und Fifchern wird erlaubt, zu Nydau und auch zu Erach,
Keller und Gehalt zu haben, um ihre geſalzene Fiſche in Buͤcklein aufzubewahren, mit⸗
zin daſelbſt an den Markttagen ſolche feil zu balten, ohne d der Fiſcher in der Siadt,
10h der Burger Eintrag, und Widerred, |
I.
§. 7
- Bon andern Pflichten. der Fiſcher.
50.
" Audtilgung de Raubthiere. | |
Obwohlen die Fiſchere ſich nach dem 28. Artikel der alten Ordnung, alles Birfens
nthalten, und kein Waſſergewild, weder fangen, ſchieſſen noch tung follen, bey
Sonfijcation der Gewehren, ımd 10 Ib. Buß; fo ift ihnen doch nad) bisheriger Hebung
inbefohlen, Fiſchraubthiere zu fangen und zu toͤdten; für welche fie aus Unfern Schloͤſſern
olgende Belohnungen empfangen.
1. Von einem Otter, gegen Hinterlaſſung des techten Tatzens⸗ ⸗⸗ ı Ib.
2. Von einem Wehhen ⸗ ⸗ ⸗ ss: 0ß.
3. Von einem Reige⸗ | ;: 10
Won den Oirigen, Faucheten und Pelgen wird nichte entichet, fondern folche
Preiß gegeben. |
\ In
I.
99 Pr ewild, |
| Kenn fie im See oder ii der 34— einiges Hochgewild, inſonderheit Reh oder
Wildſchweine finden, fo ſollen fie ſelbige auffangen, und einem Amtsmann zu Nydau
iberliefern, der nach Innhalt des Urbars davon feine Gebühr nehmen ſoll; auch ſollen
ie es anzeigen, wenn Auſſere ſolche wegnehmen, oder ſonſt Eingriffe in die Gerichts⸗
errlichteit thun wuͤrden.
| Todtenkoͤrper 3. Ertrunkene.
Wenn ſt e ertrunkene Menſchen, oder Todten koͤrper finden; fo follen fie folche
ilſobald nach dem nächfien Arzt im Amt führen, um zu feben: ob ihnen zu helfen fey.
Hernach dann ſollen fie Bon dem Worfälf, einem jewefenden Amtsmann zu Dan, oder
beffen Statthalter treuen Bericht abſtatten, und Ordern erwarten.
m.
TE Anſchlieſſen der RKlinge be⸗ bes Nachts,
an Feuersnoͤthen und Schiffbruͤchen am See ımd an er Zihl, fon r e ſutig
ſeyn, ihre Grauſe und Weidlinge, ſo viel noͤthig ſeyn mag, und es die Umftä *
erhei⸗
238 | Fi ß herordmung:
erheiſchen, ‚gebrauchen zu * Sonſt aber ſollen ſie des Nachts Niemand uͤber Waſſer
führen, fondern ihre Fabrzeuge mn ee 3 Iha.
Von den Abgaben, welche die Sifge un Briten iu Daher hahen
See⸗ u: Zihlins.
Ein jedee Garn, das in dem Fifcherrodel eingefchrieben ift, und das Jahr Burg
viel oder wenig gebraucht wird, zahlt in Unſern Handen: den Se: und Hiblins allwegea
auf Palmtag, mit 8 s.. IE.
von den Netzen J —X
Doch zahlen die To groſe Garn⸗ fahren von dem yon ni j
Neben den entrichten die von Lüfcher, was der Urbar fordert, "einem Amtsnaz
zu Erlach, von jedem Garn 4 bz. oder 2 Hechten. Weilen die Zihlfifchere von den Tea:
und Gpreitgarnen feinen Fiſcherzins bezahlen, wic die Seefiſchere; fo find fie nad a
Vebung dargegen ſchuldig, auf den erften Wink," für Iht Gnaden Schloß Nydau ir
den Hausbrauch fifchen zu geben; ‚wofür ihnen ı ein Trunf und d Mutſchen gegeben vom,
wie von Aliers her. | u
Ba
u 55
8i& grif.
Ein \ egfücher Grand, der mit Fifchen unter der Brücke au Nydau durchfchet,
zahle einem Amtsmann den Fiſchgrif, oder fiir gutes Mahl Fiſch, oder dafür ı it.
Bon einem Fleinen WBeidling, halb foviel, wogegen fie eine Mutſcheu emplexz
6
Strafen deren, bie die Abgaben verweigern.
Welcher diefe Abgaben verweigert, heimlich Garne hat, und auf den Betr
fiſchet, oder den Fiſchgrif vorbey fahrt, iſt verfallen, um die im 34 dit gefeßte *
und Confiſcation der Fiſche.
0. Mer dieſe MAR einziehen ſolle.
Den Segzins zieben die Bruͤckknechte ein, oder wer Wir jeweilen hiezu verordut
werben, Der Zifchgrif wird abgerichtet einem Wächter auf.der Bruck zu Rydau, or
wen ein Amtsmann hiezu beftellen wird; und zwar alſo gleich bey der Durchfahrt. |
Erläuterung og
Die Ziblfifchere, wenn fie mit Fiſchen bandefn, und felbige auſer Lande ve
kaufen, ſollen den Fiſchgrif zu bezahlen ſape ſeyn.
Pe DE
% ®
8. .
Bon der: Erecution. dieſer Ordnuns. J |
| Oberaufſicht eines SVmanns zu zu Nydan.
Die Oberaufficht, Beflellung und Beeydigung der-See: und Zißlosgeen, Fiſcher
and Fiſchhaͤndlern, wie auch die Veſtraſuns der r Sehlbaßren bi eingm- Amsemanı ; j
Mydau uͤbergehen. |
60
der Nepublif Bern, 329
60.
Freyheit der Ehdt Nydau.
In dem 17. Artikel der Handveſte von Nydau iſt en wann ein —86
verſchlaßeſd, und de räern um ihr Geld nicht zü tauſn eben, und. nuk nm ſſen
— be San“ "2. hir Of geben. 3
RE 6. —F
57 Theilung der übrigen Dußen. r
Re Oralanchte a mu 1; £
) . re t . . In >
ein Theil’fem "Yınrsman Me. un ir Er nn .
.. “Ein Theil‘ dem Verleidet. Fa 8 un f J yon BE ud
“ — die Seife LISTE ER et . nee Bu inf |
en er. a „6,“ nn Tora. Pr me eds
Ru ; TR
eusnen ‚n Cojänterugg und Shi RAP RT toll
in. an der'gieiften Zifcherres folleh die Fehlbabren, im Sal. Ünnernec⸗
zens, mit efangenfcyaft geſtraſt, mnd:dafür Ans per Tagi 10 B.,für die : Apungotoͤſten
perreiimed werden; Im Br maptttr Mchertrettung, wird Ionen das Shen niedergelegu
I nur, ee "wr.han
ZZ Bere es KT Ba ze Bu Er in 63%. a DE ren V hen
-; peleey des giſchmarkts. nn
Bit Amarkt,. ale gut niederen Policey gehörig, wie bie wehennalue, wirb
und Räth, unter der Niſſicht des Amtsmanns uͤbergeben. In Streit⸗
aͤllen, ſoll an den nam appelict werden.
64. |
igpperlatiom: -
PIERRE geben in wichtigern Bätten und Frevelſachen die Aypelln
Ionen an Unfgs; vcrordyete Iſchtargonmiſſion.
FE Pa ı vr . #
L bi . x
| 6: !
Be ! ch ß.
Da nicht alle Fälle vorhergefehen werden koͤnnen, fo haben wir diefes Reglement
if fechs Jahre zur Prob gut geheiffen: Mach wercher Zeit dann, Uns non dem dahe⸗
gen Erfolg der Bericht foll abgeft fett ie werden; und Wir hehalten Uns vor, dieſe Ord⸗
ing, nach be andren uͤhn aͤnden Balfırlumaf, entweders u mehren, zu mindern , oder
nft abzuändeen, Auch foll diefe Orduung. allen. Trastaten mit benachbarten | Ständen
wergreiflich ſeyn. Gegeben ben 16, Inne 1777.
IR Rarn.Bn 593 Sun " g 1.
u Ä "Eanıley Bern, mi nn
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mar \ — he. .n I. 09
Dedmanne Befene VL Theil. Zt er Graf
Graͤflich Lippifche Medleſnglt are
Som 2.Den 1789. |
Var Gottes Snaben;- Wir gudwig Hent ich Apolph⸗ G
und Edler Herr zur Lippe, Souverain von Vianen ynd-Ameiden, Cr
burggraf zu Uetrecht, Ritter des Heffifchen goldenen, Rahemwrüeng;, Borm:
und Regent. O5 wir gleich die Dankbarkeit uyd Freygebigkeit der vornehmen c:
bemittelten Einwohner dieſer Graffchaft ben Belohnung der Acrzte, Geburtsferr.
Wundärzte und Hebammen nicht beflinimei noch vielweniger einfchränfen wollen, u:
auch von allen Medicinalperfonitt diefea’kandes erwcketen, 'bhf fie, bey ihrer Beſorga:
wur 1 Michrbemimeiterttuns Armen. ſachl blas wurch Uneigennuͤtzigleie: An Mnſchen
Sohtone laſſen: ſo haben; Wir dennoch zurk Beſten der, Anterthänen. ‚par Sicherheit t:
Mevichnafperfonen , und zur ichrfchnur bematriähelicheginten änddtn zueſelha feen Faire
nachſtehende neue und vollftändigere Medicinaltare für billig, nöthig und nuͤtzlich geece:
auch, damit fie zu jedermanns Wiſſenſchaft gelangen möge, befohlen, fie Öffentlich dx
den Druck bekannt m machen, Dernidid den 3. Merj 1789.
(AR: Le N N. " au War 2.
v ni, pr ——— —E—— Zu . Kubi, „Berti ot
ruf gun Lippen:
Erfker, Äste. mitt.
Laye der Gebühren und Sporteln, welche von dem: Moer winaiperſone
bey ihrer Anſtellung, in "bie Medieinaicaſſec eintrichtet
u Wi 1 _@
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Kies bie. Prifüng Bu or. — mes ke et. om
Fir ——3 ud} Ausfgrigung des nk. „ 2 ohnd: hie.
—X Eypjalie Ne vi NEAR ne Si. 3. BI UT SON Am J *
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* Ver autübenden Werten ne 6,
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die Copialiem gung dee Sons ſcheins, ob 3 — ⸗—
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;-Gräftidgrgippifge Medtcnsttasg ' 33
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wo. Taxe ber Geburtshelfer. . or 5 Berl i I
uͤr Me Prüfung * — geh — ngr.
uͤr Verpflichtung und Ausfertiguhg des Conieſſonsſcheine of bie Be m
Copialien. - er
Ä 4 a En .
— Taxe der Amtschirurgen. ed
ir das Erämen, Ä 10 ug
ir die Derpflichtung und Ausfertigung des Patents, ohne di ul
Eopialien . Fe a er
if re 0 $. 5 Be tt. S
rare der Medicinalchirurgen. u —— u.
ir das Eramen gu E
hir die Verpflichtung. und. Ausfertigung. bes Conceffionsfcheins ohne W
die Copialien 2 um *3
Wa. nn. $ 6. on 2
Er Tir⸗ der Apotheker. N
Fir das Eramen beein: einde Hauptapotheke ” 20 1
Für das Eramen eines Prooiſors oder Worfiehers einer : Daupiporet, J
welches der Herr bozahlt· 12 um 3
Benrdie Hauptapotheke feinen Herrn bat, zahlt ein n Proviſor oder
Vorſteher fuͤr das Eramen, welches alsdenn der Eigenthuͤmer ein
der Apotheke Mjahlen mug BEE re SE re De U
Jür vers Examen des Herrn einer Sandapothefe 12, —
für das Exanren eines Prodiſors oder Vorſtehers i in einer Landapotheke, on
welches der Se berähfe wre u Hr 7 }: 2. 1 "st ? Pr I, me „5,
Wenn die Apötbe keinen Herrn bat, zahlt der Provifor oder Borfteher
fuͤr das Eramen, welches der Eigenthuͤmer der Apotheke bezahle: - 10 — I
Wem dert Herr oder der Provifor einer Sandapothefe die Praͤparaten
geinet untere oerferigen wi hahfe desſeide fur das ——e gun
‚ yen!9 er Br oz Er “ 2 "
ö ter ee Ri, ar
dare, was die Medicinalverſonen fire chre Vemthangenn und —*
OT fordern duͤrfen. 9 J—
u „S 7,
j 2 Piyire Ffir die dertie GN
gür ein Mecept ode Signatur a Widerbolung eines a Rest bey Pu "
—
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Tage | gt ge, ’
Nachts nach 10 Ur .. nn . Wen JR 3 qm
Für den erften Beſuch eines Ktanken ey Lg 7 Mu ee, [2 12 u |
Tt 2 | Nachts
x
332 32, Bräflid - Lippifhe.Medicinaltare
f Nachts 2 10 ob oe — rthf.
den folgenden Befuh am Tage - . — ⸗*
Ka ö e Nachts nach 10 Uhr — .5_
Wenn mehrere Perſonen von einer Familie in einem Hays krank find,
wird zwar der Beſuch nur einfach, aber jedes fuͤr die andern
Kranken verordnete Recept mit 44 migr. bezahlt.
Zür jeden erften Beſuch bey anfteckenden Kranfpeiten, n B. Fleck⸗
fieber, Faulfieber, Ruhr ıc. am Tag — ⸗
des Nachts nach ze Uhr. tn. - Os rıgn, I ⸗
Zür jeden folgenden m Bela am Tag — ⸗—
—
Fuͤr jeden Bein ber fand, ohne Traiiepoit: ‚und Zehrungskoſten,
, für eine Meile am Tag 5 ‚2.
bey Nacht 3—
Denn er. Beſuch weiter old eine Meile iſt, wird für jede Meile die .;
aͤlfte bezahle,
Zür jeden Tag, welchen er bey dem Kranken, verbleiben muß, ohne
die Zehrungsfoften | ⸗
Fuͤr die Aufficht bey Anwendung der. Wettumgewietei bey Schein⸗
todten, z E. Ektrnukenen, Erhaͤngten ꝛtc. one Reife, Transportej⸗
-and Zehrungskoſten, im Fall die Rettung gelingt, vun bie erfie
Stunde | 2° 8
Fuͤr jede folgende :....: u rue ⸗
em die Auwensung o6% —E —* gelingt. für die erſte ni,
Stunde-: J Hr an 6 sr.
Für jede folgende ug
Fuͤr die erfte mündliche Gonfarin mie It andern Aenten ode mi une ..:
auͤrzten 1
Fuͤr jede nachfolgende muͤndliche oder ſchrifeliche ECorlicauon 2
Er ein ausgearbeitetes Conſilium Ir Ze ur
Ic eine Eonfultation au eineu hierkändifchen Kmsschirpegns.; une 6
Für Beywohnung einer chirurgifhen Operation —— u
Für Auffegung einer Krgnfengefchichte . ‚zur Einhofung, eipesconfilii
| meaıicı E 8
- Für eige auf Perlangen den Hintetlaſſenen emo hen; Ron
nebſt Sertionsberidht am *
Wenn die Krankheit anſteckend wur’ Far 4 wer
Part i bie Yinffer.
Fuͤr bie gerichtfiche, een, eines Seichügms, ohne Zeanggott⸗
una rung$e "2
Fi | den Obdũckionsſchein oder das vifüm repertum Sarüßer i . 5
rx die Beſichligung eines gefährlich Verwunderen ohne. Transporte” Re
—— 35%
Zr £ ER Ä
&|
Dt
00
J—1383
92, Graftich Lipptfche Medtelnaſtayt 333
Fuͤr den daruͤber auszuſtellenden Wundſchein 0. 108, — mgr.
fuͤr jede andere gerichtliche Beſchtigung, 3. ©. ep verfiellen. on \
: Keanitheisen, verbeimlichten Schwangerafen, bey Venciiſchen,
Unvermoͤgenden ꝛe. 6 EEE SR aß er
Bär den Wericht oder das Gutachten darüber -- u GE BE 5
Für die legale Section „eines: Leichnanrs, obne Transport und Bub) |
rungskoſten Fa
Wenn der Leichnam. [don in Faͤulniß aͤbergangen z
Wenn ıder: hyſteus. eine Macht ausbleiben muß, erhält er noch
Fuͤr den Obductionsſchein
Für die chemifche oder künftliche unterſuchung giftiger oder des Sifte.
verdächtiger Pulver, Fluͤſßgteiten ꝛe., ohne die von den, Apos
theker zu.berechnenden Prüfungsinittel oder Reagentien Fu
Fuͤr den. Obductionsſchein darüber
Sür das Exanſen eines Chirurgen der zweyter Klaſſe
Fuͤr den darüber auszaftefenden Priſungsſchein.
Für die Pruͤfung: edner Anptbeker : oder Wunbarjilefefings it Ein
ſchluß des Profunpairheing beadeflen Yunabne -
Fur deſſen Prüfung heyrösriamppredgungsiuck: des Deifnaniäcine .
Für die Prüfung eines Apotbefergefellen un
Fuͤr die jährliche Aparhefenvifitation nebſt dem: Veicht barüber
Fuͤr einen Bericht in Partheyſachen
Wenn derſelbe mehr als einen Bogen enthält, fie Vesis F
Fuͤr ein Befundpeites. oder Ara eiteeugniß et
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9 * din.
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. . 4. 3. F .
Tare fie bie Bantägte, Mebicingle. ud dnbeirungen *
Für bie Beſorgung einer einfachen Hieb:, Stich⸗ Queiſchungs⸗ oder
Brandwunde, ohne Arzeneyen, welche bier fo wie bey allen
folgeuden- Zaren nicht mitbagriffen find ,, ſondern einzeln bezahle
werden müflen, woͤchentlich/ mach der Geb⸗ oder Tiefe derr
= Bunde — 12 bis 18 Rigt,
Für die Beſorgung einer conplicitten Hieb ⸗ Suich Schritt⸗ Quet. N
cſcchungsminde, oder die bis in die innern Theile gebrungen ift, en
wöchentlich , nach der Wichtigkeit der Complication oder der
Tiefe ame. Sie 4. echt.
Für die Veſorgung einer Schußwunde/ wo der Schußkanal geoͤffnet
wird oder die in die innern Theile gedrungen HE, woͤchentlich 2 iubl. an a
Für dis Beſorgung einer einfachen Schnitt:, Stich: sder S — *
am Kopf, ohne Hirnſchaͤdel⸗ oder Hirnvarlezung, woͤchentlich m ;; 9 —* 25
Fuͤr die Beſorgung einer Kopfverletzung, wo der Schaͤdel verletzt dw BEER |
eingedrackt it, doch ohne Fiffur und Bruch wochemtich 2 mel, 1. .e-
sit die jedesmalige Applicqtion des Ttepane 2 Dar Er
—* * X J o [7 . m
j oz — —
333 33. Gräfiihekinpiiie Meditin Ataxe.
hr bie Behandlung. einer aͤußerlichen Entzündung, Eitergeſchwuͤrs N
(abfceflus) Fleiſchgeſchwuͤrs (ↄlcus) Fiſtelgeſchwuͤrs Geſchwul⸗ FE
ſtes u. d. gl. wöchentlich: 2 ri \ 78. mar.
Wenn die Cur länger als einen Monat dauert, wöchentlich — = ng
Wenn Beinfaͤule damit verbunden ift, woͤchentlich . : ER SRREE . 24 :
Für die Behandlung des falteri Brands bey irgend einer Wunde- Eon. |
zundung ic. fo lange der Brand dauert, täglich — 8⸗
Fuͤr Bebandlähg einer „einfachen Verſtauchung (fübluxario ) übe |
beupe J 12 mgr. die Er a2
Fuͤr die Behandlung ei einer Berflauchung, meihe mit einer arten:
Duetfchung verbunden iſt, wöchentlich” nk 24 .
Für die Einrichtung ‘einer: ein fachen Derrentung des: Woerarme -
Des Schehfelbeins te | Tr
des Votderarms . 45 PR
Des Füßes g: Eng
Fuͤr die Einrichtu jet andern einfachen Verrentuug, iq B.,der: ur
Hand, der Fitider, VER Zehen’ 397°. "car gt. blo 1,8 >22. P
Die Elnrichtukg einer zuſammengeſetz ten Verrenkung eo mehtete⸗ wi
Welenfe Hugleich vertẽnte HORB nd / det Zabi innt / drrWichan ————
tigkeit der Verrenkungen bezahlt. neo ae at.»
Die Einrichtung einer dertiefehten: Verrenkung; wenn Quefhung +
oder Minden, Zerreiffung der Bänder, Anorpelbrüche zc. damit ' |
verbimdeitfind, wird muffer: beräfir die Einrichtung der 1 77
renkung ſelbſt beſtimmten Tare noch wochentlich Jamge,- wenn 1 a.
aber Knochenbrüche damit verbunden, nad) die für den Knochens
Bruch beſtimmte are bezahlt.
Für die Behandlung eines einfüchen Ruöcentrige am art oder duß S
ben jüngern Perfonen a
Ben alten Perfonen 75 725;
Fuͤr die Behandlung eines Spalt⸗ oder Echtnbruchs, wöchentlich ig
Für die Behandlung eines zerſchmetterten oder Splitterbruchs auffer. ng
7der gewöhnlichen Tare fir die Einrichtung des Bruchs, woͤchent. — ⸗244 ⸗
Für die Behandlung eines jufanmengefegten Bruchs bey’ hingern = ee
Merfonen J ie 52—
Ben alten Perfonen - ln u 6: _
Fuͤr die Behandlung eines complieirten Beuchs, a — der Zure für
die Einrichtung des Bruchs ſelbſt, wochentlich — — 24 24*
Fur eine Staaroperation an einem Mag | mim etz
Au beyden Augen | IN mg.
Für die andere" Operationen‘ an die Augen durch em ober eu *
Aezmittel "3°? 5. : 3 bis 6 ethl.
Für die Operation einer Horuftiuchftet et. Bes
. Für ste Epftirpation des Au und nachfolgende Behandlung » · 106 x
&uͤr die Operation und — einer Thraͤnenfiſtel 6 bis 10 rthl.
Fuͤr
ct
a2 Guuͤflich eLipdiſche Mehitinaftare 335
. Zi die Opexatien und Behandlung einer Speichelfiſtel _ Srthl, — gr.
Für pie SBeforgung eines Krebsfchadens, wochentlich ayınaan.
Für die Operation eineh gebfei Kurbeihaienez 4.9 an der Biuti⸗c. D————
und Behandlung nach zen iusen fung.’ ya ana nyrstan sen IRA, ES
Eines Peinen-und geringen Krebefchedens ie all, A. 1) ZU
Mofe _ Gen pt ! Brent rg as —J—
Fuͤr die Operation und Vehanting anes ſatoreaſcen Gewaͤchſeß nu
oder einer Sperkt oder Kanſelgeſchraulſt nach, der Größe und, Be u
Für die Befchneidung der VBorhaut iu 2:2 "20.3381 F J
NKaͤhrlichkeit des Sitzes derſelben . 1 Be 2.4. bisg rthl.
Fuͤr die Operotion und nachherige ans eines Dberbeins E37
Fuͤr die Operation und Eur ciner Geſaͤfiſteh ,; m rin air en 3; 4bis Jo erh,
Faͤr Me Sptrastion und Eur eines —— nie sure
Eines Mutterpolypafstepuns. E, cm un a lu 2 EC . 8:3;
Eines Obrpolyps Ba ar * 5
Fuͤr die Uusrattung und Cur eines’ fredsartigen Hodens 8 er 8
‚Sie 8 Operation and Ciuneines. Erischns. ma deſſen Graͤße u h
itz | ide vi re
gaͤr das lusſchneiden Anus eicen Kronfgeſchwutſt pn Pr — 8R
Für die Operauon und Beſorgung —— ur range span 5
Eines: Blutaderlropfs I SErE 2,
Sir die Operasion und Behandlung eines ſchlimmen Bere im.
Munde ader in Hals abe 4 iibie
Kir die: Abloͤſung des Schentels und deſſen Behanblung.: Er 7 FE
Tür dbe Abloͤſung eines Fußes ga: han Mie un ———— 10 —
Eines Arms und deſſen Behandlung TA u in To —3
Eines: Fingersioder Zehn | #1 BYE Ge PRETTY Bi re Ge Er
Kür das Abnehmen des Zaͤpfchens yet 98 ei — DUB © 6.
Für einen Steinfchnitt bey Erwachfenen - Drum ren BJ —
Bey Kindern = Be
Fuͤr As ſchneidung eines Steins U6:her Hamdge” . a nen Der.
Für einen Bruchſchuitt bey Erwachfenen url irn ln 6—— —
Bei Kindern —- | * 6 — 8.
Für die Taris-oder ug tbauguug eines. Angelemmten: Bud, u 3 riht.
Fur die Eroͤffnung des Mundes, der Obhren, des Afters, det Schaam |
x bey atretis, impgrforatis Sant "2. m
Sär die Herausgiehung einer im Dagenfgtund ſiedenden Sache 18mgr. —
Für das Durchbohren der Harnblafe:-; er
Für die Deffnung (paracenthefis) der Senf und deren Behardlang ee. ae Br ze
Ds Yntenleibs- ann. HE En Br Eu Pa I — *
Des Hodenſaeko — 24⸗
— 1
5. . F .
Be Oeffnung der Luftröhre bey Lebendigen
Zar die Zuruͤckbringung: einen. Schelden Tr] Br a
Eines;cinfachem Maſtdarurvorfalls bey Erwachſenen FE ð Um
u,» |
na an
, a. .
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ne,
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3358 326 Srafiigerippiſhe Medicine
Ben Kindern ' 1 J D5 ya 'n - Non, Pa wen tt ER" G met.
Eines: complicheren Mafldarmoorfalis vor evmaditmeindn. ri —*
Wenn bey einer Vercwundung obernanders Becketzeng zus Jurcht Aue 1‘ a
BVerblutung oder anderer Gefahr der Chkeurgus: uber veſſen Ge⸗ vu:
ſelle faſt beſtaͤndig · zugegen Penn nidiß tägbuch 74579. mapri.. —* PT i8 2
Fit die Anwendung der Rettungsmittel ben Scheintodten, ; .B. bey A
Erteunfenen, Erſiickten, Erfrornente.i ohne⸗Retſe⸗ — erden
und Zehrungskeften „: wei: die ke Wie rwane Th; für “
1 edie erſte· Stunde N YIITEIGE. ———
PM jede folgende NER SITE Be RE 7 * * *7 se uni, u
Wenn die- Berfon nicht: ‚wieder ins geben; Attaketgebvadje wurden ı::
- Mann; für die erfte und auch für- jedes Agenbe Etunte u Sir: mie * 18 8*
Fuͤr jeden Viſnch uͤber Land, ohne Transport und Zebrungskoſten.
für jede Meile am Tage * 24
Bey Nacht Bir je Lt, ..- “ er 1 J
8* jeden Tag, welchen de vey dem Kranken veröteißen. muß, ohne
- bie Zehrungstoften
Für die erfte Mündliche oder ſchriftliche Tonfuleartiemnit onen’ Age“
oder Wunidarze über ei dußerliche Krantheitiii aan —
uͤr jiede nachfolgende —————
uͤr eine außergerichtliche Leichendfuumg OEL
Wenn die Krankheit anſteckend war — Er Tr
Faͤr die Application eines Fontanells bie zum Fluß - Er
Für das Schröpfen mit der Maſchine fuͤr jede —— Mae,
Für das Schröpfen mit Köpfen für jeden Kopf ° Bit.
8
}
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Fuͤr unblutiges Schröpfen fiir jeden Kopf. | LK —
Für Starifieatton vermittelſi des Meſſers TI —
Fuͤr jede Einbringung einer Kerze De a
Für eine Cauteriſation
Für eine Blaſe zu ziehen und eine Woche zw: behaudel
Wenn deren mehr gelegt werden, fuͤr jde \otugret
Bey anfteckensen Krankheiten
Für das Seidelbaſtlegen bis Km Fleten auf) einen. Yen der guß·
Auf beyden Be et
Für ein Haarſeil zu legen und in Fluß zu bringen
Fuͤr ein Klyſtir zu —* dhie die Wräaterie :"" " union,
Wenn in einem Tag mehrere ‚gepst werden, für jedes DE
Für ein Tobadsrauhfinftie — ı. ° Er
Kür eine Application des Katheters ben Mannsperſonen
Bey Weibsperfonen
Wenn es mehrmals geſchieht, jedesmal die Hatſte. 228 rn?
Für einen Zahn auszuziehen I DL BE '— 2
—* einen abgebrochenen Zahn oder eine zebonme augen
J
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Bra nme nnännnng
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uͤr sin Aderlaß am Am
92. Gräflih-Lippifhe Medicinaltare. 337
An Fuß —ttbl. 5 mgt.
Am Hals, Kopf 3.16
Fur Blutigel anzufeßen, wenn der MWundarit die Igel ſelbſt hinzuthut,
für jeden Igel — 1.0923
Wenn er ſie nicht muthut. — Zu
Sir ein Recept oder Signatur zur Wiederholung bey inwerlichen
Krankheiten — 2—
Zur Nachtzeit — zu vu
Für ein Recept von Haufe incl. des Kranfenverbörs — 04 3
Für den erften Befuch eines Kranken am Tag — 6:
Bey Nacht — ⸗212 6
Fuͤr jeden folgenden Beſuch am Tage 3092 ;
Bey Nach — a
Wenn mehrere Krauren in einem Haus find, wird zwar ber. Befuch
nur einfach, hingegen jedes Mecept für die andern doppelt bezahlt,
Fuͤr jeden Beſuch bey anfleckenden Krankheiten — 4⸗
Fuͤr einen Krankenbericht an einen Arzt zur Einholung ſeines Raths —⸗ 4⸗
Fuͤr eine gerichtliche Beſichtigung eines Leichnams ohne Transports und
Zehrungskoſten Us .%
Fuͤr Befichtigung eines Verwundeten, ohne Transports und Zeh⸗
rungskoſten Iso ⸗
Fuͤr den Wundſchein — ⸗»18 ⸗
Für irgend eine andere gerichtl. Beſichtigung z. E. bey Veneriſchen,
verſtellten Krankheiten — ⸗ 24 ⸗
Fuͤr den Bericht oder das Gutachten daruͤber — 18 .
Fuͤr die legale Seetion eines Leichnams, ohne Transports und Zeh:
rungsfoften 2: 24 «
Wenn der Leichnam in Faulnis gegangen 3 9 24 :
Wenn der Amischirurgus über Macht bleibet, erhaͤtt er noch 1 — ⸗
Für ein Geſundheits⸗ oder Krankheitszeugniß — ; 12 ;
» 4
Zare für die Geburtshelfer.
Für ein verrichtetes Acconchement bey widernatürlichen oder fchweren
Geburten, wenn die Waſſer noch nicht über 3 Stunden vorher
gefprungen find, bey wohlhabenden Perfonen as
Ben Armen | 2— ⸗
Jedoch wie bey allen folgenden Geſchaͤften, ohne die gewoͤhnliche Reiſe⸗,
Transport⸗ und Zehrungskoſten.
Wenn die Waſſer ſchon uͤber 3 Stunden vorher geſprungen ſind, bey
wohlhabenden Perſonen ⸗
Bey andern - 3 ⸗
Fuͤr eine ſchwere Nachgeburtsoperation bey wohlhabenden Perſonen 3 +
Beckmanns Geſetze VIII. Theil. Un
Gun
nr
>
238 - 32. Gräflih-Lippifhe Medicinaltare
Bey andern
Für die Operation und nachherige Behandlung des, Keiſerſchnitts—
wenn die Mutter am Leben bleibt
Wenn a Mutter ſtirbt
Fuͤr die Operation der Schaamknochentrennung, wenn die Mutter
am Leben bleibt
Wenn ſie ſtirbt
Fuͤr eine widernatuͤrliche und ſchwere Zwilingegeburt bey bemittelten
Perſonen
Bey Armen
Fuͤr die Entbindung einer todten Schwangern, ſie geſchehe durch das
accouchement forc&, durch die Operation des Kaiſerſchnitts oder
der Schaambeinttennung, wenn bas Kind noch lebendig zur Welt
gebracht wird
Wenn es todt gebohren wird s
. 5
Taxe fur die Hebammen.
Fuͤr eine natuͤrliche Geburt
Fuͤr die Wiederbelebung eines todtgebohrnen Kindes
Für eine langfame Geburt, wo die Hebamme einen Geburtshelfer
berben rufen laſſen muß
Für eine leichte Zwillingsgeburt
Für eine angſame Zwillingsgeburt, wozu ein Geburtohelfer gerufen
Fuͤr * "indeli der Kinder und Pflege der Wöchnerin, jede Woche
Fuͤr ihren Benftand bey einem Mißfall oder früßzeitiger Geburt
Für eine Nachtwache
Für die Application eines Klyſtiers bey einer Srauensperfon am Tag
Bey Nacht
Für die Befichtigung einer verdbächtigen Weibsperfon
Fuͤr jede Einfprügung in die Gebabrmutter
ıcthl, 18 mer,
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