Skip to main content

Full text of "Urkunden und Actenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg"

See other formats


PD 

1\1S 

T^.    I 


"gq^-is?) 


URKUNDEN  UND  ACTENSTÜCKE 

ZUR  GESCHICHTE 

DES 

KURFÜRSTEN  FRIEDRICH  WILHELM 

VON  BRANDENBURG. 


AUF  VERANLASSUNG  SEINEll  HOCHSELIGEX  MA.IESTÄT  DES  KAISERS 
FRIEDRICH  ALS  KRONPRINZEN  VON  TREUSSEN. 


SECHSZEHNTER  BAND. 
ERSTER  THEIL. 


BERLIN. 

DRUCK  UND  VERLAG  VON  GEORG  REIMER. 
1899. 


URKUNDEN  UND  ACTENSTÜCKE 

ZUII  GESCHICHTE  DES 

KUREÜKSTEN  FRIEDRICH  WILHELM 

YON  BRANDENBURG. 


SECHSZKHNTER  BAND. 
ERSTER  TIIEIL. 


STÄNDISCHE  VERHANDLUNGEN  Dl. 

(l'UEUSSEN.    II.  BAND,    EllSTEI!  TIIEIE.) 


HERAUSGEGEBEN 

VON 

KÜRT  BREYSIG. 


BERLIN. 

DRUCK  UND  VERLAG  VON  GEORG  REIMER. 
1899. 


-ir9fl49 


Inhaltsverzeichnis. 


Seite 

II.  Der  grosse  Landtag  von  1061  bis  1603 1— 42ä 

Acten  (zweite  Hälfte) 

6.  Bis    zur    Erklärung    der    Complanatiou   (16.  März  bis 

9.  Mai  1662) 3—123 

7.  Bis    zur    Abreise    Schwerius    (12.  Mai  — 7.  Juli   1662)  124—16!) 

8.  Bis  zur  Ankunft  des  Kurfürsten  (9.  Juli — 23.  October 

1662) 170-249 

9.  Bis   zur  Verabschiedung  des   Landtages  (28.  October 

1662—1.  Mai  1663 250-425 


Verbesserungen. 


Band  XV. 

S.  11  Z.  7  V.  0.  lies  „Unwürdeu"  statt  „Unwürdigen".  —  S.  15  Z.  19  v.  o.  1. 
„abhängigen"  st.  „souveränen".  —  S.  31  Z.  2  v.  u.  1.  „Voigt"  st.  „Mülverstedl".  — 
S.  3G  Z.  8.  V.  u.  tilge  „Skalichs".  —  S.  49  Z.  6  u.  7  v.  o.  I.  „an  die  Pairs  des  Hofes, 
d.  h.  an  den  aus  seinen  Standesgenossen  bestehenden  Theil  des  GerichtskoUegiums" 
St.  „an  einen  Pairshof  .  .  .  Gerichtshof".  —  S.  49  Z.  21  v.  u.  nach  „festgesetzt" 
ein/Aischieben  „jährlich  30000  Gulden  und".  —  S.  71  A.  Z.  2  v.  u.  I.  139  st.  139a.  — 
S.  115  Z.  9  V.  0.  ist  nach  „um"  einzuschieben  „durch",  Z.  10  v.  o.  1.  „die 
adliche"  st.  „der  adlichen".  —  S.  120  Z.  19  v.  u.  1.  1605  st.  1606.  —  S.  134  A.  Z.  5 
V.  u.  ist  nach  „ihnen"  einzuschieben  „von".  —  S.  191  Z.  22  v.  o.  vor  1609  ein- 
zuschieben „von".  —  S.  207  Z.  9  v.  o.  1.  „Freischulzen"  st.  „Freischützen".  — 
S.  263  Z.  10  V.  0.  ist  „im"  nach  „Freien"  einzuschieben.  —  S.  266  Z.  17  v.  u.  1. 
„Sehesten"  st.  „Sehasen".  —  S.  285  A.  1  ist  dahin  zu  verbessern,  dass  die  Z.  12 
V.  u.  erwähnte  kurf.  Duplik  erst  auf  die  Replik  der  Oberstände  ertheilt  worden  ist 
und  zwar  am  12.  April  1641.  —  S.  290  Z.  15  v.  u.  1.  „Herzberg"  st.  „Hirschberg".  — 
S.  317  Z.  6  v.  u.  1.  „Bordingsführung".  —  S.  339  Z.  7  v.  u.  1.  „Sehesten"  st.  „Seheisten". 
—  S.  343  Z.  2  V.  u.  1.  „Erbfolge"  st.  „Erfolge".  —  S.  349  Z.  11  v.  u.  1.  „Convocations-" 
st.  „Corporations-"  —  S.  359  Z.  10  v.  u.  1.  „Erhebung".  —  S.  361  Z.  6  v.  o.  hinter 
Landtmarschall  ist  ein  Komma  zu  setzen,  so  dass  der  Titel  zu  „Ostaw"  gehört.  — 
S.  363  Z.  21  V.  0.  ist  „Noth"  nach  „im"  (Z.  20)  zu  schieben.  —  S.  363  Z.  2  v.  u.  1. 
„destinatos"  st.  „distinatos".  —  S.  424  Z.  5  und  12  v.  o.  1.  „Hoe"  st.  „Hol".  — 
S.  552  Z.  1  V.  0. 1.  „will"  St.  „weil",  Z.  2  „bemühen".  —  S.  560  Z.  6  v.  u.  1,  „noch"  st. 
„nach".  —  S.  562  Z.  5  v.  u.  1.  „passiret"  st.  „cessiret".  —  S.  566  Z.  19  v.  u.  1. 
„Pestübels"  st.  „Postulats".  —  S.  575  Z.  17  v.  o.  1.  „hoffe  ich,  dass  E.  Ch.  D.  ich 
gründliche  Nachricht  werde  geben  können.  Dass  E.  Gh.  D.  sich  resolvieret,".  — 
S.  578  Z.  9  v.  0.  1.  „ich  auch  hiebei"  und  „mir"  st.  „wir",  Z.  12  v.  o.  1.  „Brehmen" 
st.  „Preussen"  und  „neulich"  st.  „nämlich";  Z.  18  v.  o.  1.  „eben"  st.  „aber"  und 
„Erudition"  st.  „Condition";  Z.  6  v.  u.  1.  „neulich •*  st.  „nämlich".  —  S.  589  Z.  11 
V.  u.  1.  „scharfe"  st.  „schroffe".  —  S.  592  Z.  3  v.  o.  1.  „niemalen"  st.  „jemalen".  — 
S.  600  Z.  1  V.  0  1.  „Eheliebsten"  st.  „Frau",  Z.  2  v.  o.  1.  „seiner  Frau  Schwester  und 
der  verwittibten  Frauen  von  Olssa,  Major  von  Ostaueu",  Z.  11  v.  o.  1.  „Blanken"  st. 
„Blämken".  —  S.  609  Z.  1  v.  u.  1.  „scharfe"  st.  „schroffe".  -  S.  674  Z.  2  v.  u.  1. 
„Laurentius  Milewsli"  st.  „Laas-Milesli".  —  S.  680  Z.  2  v.  u.  1.  „ungezeichnete"  und 
„von"  st.  „an".  — •  S.  682  Z.  6  v.  u.  1.  „uns"  st.  „das".  —  S.  684  Z.  15  v.  o.  1. 
„müssen"  st.  „möchten".  —  S.  693  Z.  10  v.  u.  nach  „dass"  ist  einzuschieben:  „dieses 
zu  E.  Ch.  D.  Besten  geschehe.  Dieses  ist  gewiss  dass,".  —  S.  694  Z.  10  v.  o.  1. 
„Temperament"  st.  „Temperent".  —  S.  695  Z.  9  v.  u.  1.  „Rige"  st.  „Rüge  [flipe]".  — 
S.  696  Z.  5  V.  u.  1.  „Löbenicht"  st.  „Libenicht".  —  S.  703  Z.  5  v.  o.  1.  „novandi"  st. 
„novadi".  —  S.  743  Z.  12  v.  o.  1.  „Landräthe"  st.  „Landstände". 


Verbesserunsjen. 


Band  XVI.  1. 

S.  6  Z.  6  V.  u.  1.  „Bürgerschaft"  st.  „Bürg-schaft".  —  S.  15  Z.  14  v.  u.  1.  „denen" 
st.  „denn".  —  S.  23  Z.  7  v.  u.  1.  „längerer".  —  S.  35  Z.  18  v.  o.  1.  „Wehlauischen".  — 
S.  43  Z.  2  V.  u.  1.  „Baczko".  —  S.  67  Z.  21  v.  o.  ist  das  Komma  zu  tilgen.  —  S.  78 
Z.  1  V.  u.  1.  „und"  St.  „uns".  —  S.  79  Z.  14  v.  u.  1.  „Görtzke"  st.  „Görzke".  —  S.  80 
Z.  19  V.  0.  1.  „geschieht"  st.  „geschickt";  Z.  21  v.  o.  1.  „abzustatten".  —  S.  81 
Z.  19  V.  0.  1.  „Görtzke".  —  S.  99  Z.  9  v.  o.  1.  „höchlich".  —  S.  101  Z.  11  v.  o.  1. 
„Oletzko".  —  S.  108  Z.  8  v.  u.  1.  „Polen"  st.  „Posen".  —  S.  119  Z.  8  v.  o.  nach 
„man"  ist  einzuschieben  „nicht".  —  S.  121  Z.  3  v.  u.  1.  „Contradictiones".  —  S.  193 
Z.  12  V.  0.  1.  „die  Sache"  st.  „den  Sinn".  —  S.  204  Z.  10  v.  o.  1.  „zahlen".  —  S.  243 
Z.  15  V.  0.  I.  „vorgewesene  gefährliche  Zeiten".  —  S.  277  Z.  15  v.  u.  1.  „Privi- 
legium"; Z.  5  V.  u.  1.  „Hoverbeck"  st.  „Hekerbeck".  —  S.  327  Z.  12  v.  u.  1.  „wäre" 
St.  „welcher".  —  S.  330  Z.  8  v.  o.  1.  „1454"  st.  „1554".  —  S.  332  Z.  4  v.  u.  1, 
„symbolicum".  —  S.  336  Z.  7  v.  o.  1.  „(seil."  st.  „se"  und  „templo)  tum".  — 
S.  343  Z.  14  V.  0.  1.  „die  mittelbaren".  —  S.  356  Z.  5  v.  o.  1.  „Band"  st.  „Land".  — 
S.  361  Z.  2  v.  0.  1.  „notifica-".  -  S.  373  Z.  12  v.  o.  1.  „Ramsen".  —  S.  374  Z.  12/13 
V.  0.  1.  „Item  ist".  —  S.  390  Rand  1.  „1663"  st.  „1662";  Z.  13  v.  u.  1.  „Tettau"  und 
„Rödern".  —  S.  395  Z.  14  v.  o.  !.  „Kaiauen".  —  S.  404  v.  u.  1.  „Zeidler".  — 
S.  409  Z.   17  v.  0.  1.  „in"   st.   „und".  —  S.  411   Z.  8  v.  o.  1.  „und"  st.   „nur". 


i 


IL 

Der  grosse  Landtag  vou  1661  bis  1663. 


(FortsetzuDg  und  Scliluss.) 


Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kiirfiirsten.    XVI. 


3 


6.    Bis  zur  Erklärimg  der  Complanation. 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  16.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  12.  [22.]  März.)     Ausfertigung.    R.  6.   RR.  1. 
[Stand  der  Bewilligungsfrage.     Wilddiebe.    Kirche.     Bornstedt.     Finanz-  und  Aemter- 

sachen.] 

E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  28.  Februar  habe  ich  mit  allem  1662. 
iinterthänigst  geziemenden  Respect  empfangen  und  bin  bekümmert,  dass 
E.  Ch.  D.  ich  nochraaln  keine  Gewissheit  von  der  Stände  vereinigtem 
Bedenken  überschreiben  kann,  daran  die  Städte  zu  der  beiden  Ober- 
stände eigenem  höchsten  Verdruss  allein  schuldig  sein.  Gestern  vor 
Mittag  bin  ich  in  die  Oberrathstube  gangen  und  habe  den  Oberräthen 
beweglich  zugeredet,  sich  des  Werks  mit  besserm  Eifer  anzunehmen, 
damit  E.  Ch.  D.  nicht  endlich  zu  Ungnaden  über  solchen  hochverdriess- 
lichen  Verzug  möchten  gebracht  werden.  Sie  schickten  darauf  auch  allso- 
fort  den  Ober-Secretarium  Kalown  zu  den  Ständen  und  Hessen  ihnen  hart 
zuereden,  dabei  bedingend,  dass  sie  an  aller  Ungelegenheit,  so  aus  solcher 
Verzögerung  herkäme,  unschuldig  sein  wollten.  Die  Oberstände  haben 
darauf  ihre  Willfährigkeit  hoch  contestiret  und  berichtet,  dass  sie  so 
gleich  der  Städte  erwarteten,  um  mit  denenselben  die  Sach  zu  über- 
legen und  ihres  Orts  Alles  zum  Schluss  zu  befordern.  Als  sie  aber  von 
einander  gingen,  vernahm  ich,  dass  sich  dieselbe  noch  nicht  ergeben 
hätten,  und  hoffe  ich  vor  Abgang  dieser  Post  noch  ein  Mehres  zu  be- 
richten.  Die  Ritterschaft,  derer  ein  gutes  Theil  zeither  meiner  jüngsten 
unterthänigsten  Relation  sehr  gewanket,  hat  sich  nunmehr  auf  beweg- 
liches Zureden  den  Landräthen,  ausser  was  ich  von  den  50000  Rthlrn. 
geschrieben,  conformiret.  Werden  nun  die  Städte  nochmaln  Verzögerung 
suchen,  will  ich  die  Oberstände  an  ihrer  Zusage  erinnern,  ihr  absonder- 

1* 


4  II.     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

lieh  vereinigtes  BedenkeD  einzugeben,  so  sie  auch  wohl  allbereit  würden 
gethan  haben,  wenn  die  Städte  ihnen  nicht  allzeit  Hoffnung  Hessen,  sich 
mit  ihnen  zu  vergleichen,  dannenhero  sie  vermeinen,  es  werde  vor 
E.  Ch.  D.  besser  sein,  dass  Alles  conjunctim  geschähe.  Es  komme  nun 
das  Bedenken  ein,  auf  was  Art  es  wolle,  so  wnll  doch  E.  Ch.  J).  gnädig- 
sten Verordnung  gemäss  ich  mich  bezeigen  und  dasselbe  zuforderst 
E.  Ch.  D.  allsofort  unterthänigst  übersenden,  aber  auch  allhie  mit  den 
Oberräthen  die  Sachen  durchgehen  und,  wie  weit  wir  es  allhie,  doch 
Alles  uuvorgreiflich,  bringen  können,  versuchen.  In  der  mir  mitgegebenen 
Instruction  aber,  wie  auch  darauf  erfolgten  Rescriptis  sind  unterschie- 
dene Dinge  enthalten,  derentwegen  ich  ihnen  dieselbe  vorzuzeigen  billig 
angestanden;  sie  haben  auch  nicht  in  mich  gedrungen,  sondern  sich  ver- 
gnügt, dass  ich  ihnen  den  Inhalt  daraus  angedeutet.  Ebenmässig  will 
ich  auch  nicht  nachgeben,  dass  der  Landtag  differiret  werden  soll,  wie- 
wohl man,  wann  die  Sachen  in  dessen  nach  Berlin  gesandt  werden  und 
nichts  tractiret  wird,  schwerlich  wird  verhüten  können,  dass  nicht  die 
Meisten,  so  ihre  Güter  in  der  Nähe  haben,  herausreisen.  —  Wie  ich  bis- 
hero  in  den  Sachen  die  Wilddieberei  belangend  fleissig  und  emsig  ge- 
wesen, also  werde  ichs  noch  ferner  aufs  Beste  treiben,  gestalt  ich  mit 
dem  Herrn  Jägermeister  Hallen,  der  itzo  hier  ist,  dass  er  dem  Werke 
die  Hand  mitbieten  möchte,  geredet.  —  Wegen  des  Orts,  da  die  Kirche 
füglich  stehen  kann,  soll  E.  Ch.  D.  ein  Abriss  gesandt,  auch  Bericht  ge- 
than werden,  wohin  der  Schlachthof,  denn  an  den  Ort  wird  sichs  damit 
nicht  schicken,  zu  verlegen  sei.  Sonst  W' erden  allhier  zwei  desseins  zur 
Kirche  gemacht,  und  weil  doch  vor  Winters  mehr  als  das  Fundament 
schwerlich  wird  geleget  werden  können,  so  bitte  ich  unterthänigst,  E.  Ch.  D. 
wollen  dieselbe,  ehe  Sie  das  Ihrige  zur  Perfection  bringen  lassen,  in 
Gnaden  erwarten,  es  soll  zu  diesen  grosser  Fleiss  geschehen.  Vielleicht 
ist  noch  etwas  darin,  so  E.  Ch.  D.  auch  nicht  übel  anstehen  und  zu  dero 
dessein  mitgebrauchet  werden  möchte.  Was  E.  Ch.  D.  wegen  des  Herrn 
Bornstedts  gnädigst  befohlen,  will  ich  gehorsamst  in  Acht  nehmen  und 
ihm  die  Instruction  und  Creditiv  zustellen  und  unterlasse  ich  nicht,  fleissig 
zu  erinnern,  dass  die  Mittel  gegen  seine  Ankunft  angeschafft  werden. 

Dasjenige,  so  E.  Ch.  D.  in  einem  absonderlichen  Rescript  von  Unter- 
suchung der  Aembter  und  dass  die  Pfandverschreibungen  und  was  dem 
anhängig  ist,  allemal  mitgeschicket  werden  sollen,  gnädigst  befohlen,  habe 
ich  schon  vorhero  bei  den  Oberräthen  oft  erinnert;  sie  haben  mir  auch 
in  specie  von  Riesenburg  Versicherung  gegeben,  dass  es  also  damit  gehalten 


Bewilligung'.     Wilddiebe.     Kirche.     Äemter.     Roth.     Städte.  5 

worden,  und  will  Ich  ferner  desshalb  Anregung  thun,  wobei  ich  dieses  in 
Unterthänigkeit  beizubringen  habe,  dass  die  Frau  Jasski  als  Pfandiu- 
haberin  des  Ambts  Riesenburg,  wie  sie  nach  Danzig  kommen,  von  ihren 
Freunden,  einen  so  schädlichen  Contract  einzugehen,  abgemahnet  worden, 
sie  auch  darauf  anhero  geschrieben  und  gebeten,  dass  ihr  noch  möchte  ein 
Mehrers  verwilliget  werden;  daher  dann  die  Oberräthe  vermeinen,  E.  Ch.  D. 
zuträglich  zu  sein,  dass  Sie  den  Contract  confirmire.  Ich  kann  zwar 
nicht  davon  urtheilen,  ob  er  E.  Ch.  D.  schädlich  sei  oder  nicht;  aber 
dieses  muss  ich  in  gehorsamster  Schuldigkeit  vorstellen,  dass  der  Ort 
im  Oberlande  ist,  da  nicht  allein  Alles  ruiniret  und  fast  kein  Mensch 
mehr  verhanden,  besondern  sich  auch  ein  Jeder  scheuet  etwas  daselbst 
aus  besorgender  Gefahr,  wann  es  zu  auderweiter  Unruhe,  so  Gott  guädig- 
lich  verhüte,  kommen  sollte,  wäeder  anzufangen^). 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  21.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.d.  Spree  16.  [26.J  März.)    Eigenhändige  Ausfertigung.    R.  6.  RR.  1. 
[Roth.     Erklärung  der  Städte.] 

Gleich  ietzt  kommt  der  Rittmeister  MoEgomerv  aus  Warschau   und    1662- 

21.  Mät 
berichtet,   dass  Roth  schon   von  dannen;   was  I.  F.  Gn.  demselben   vor 

Ordre  ertheilet,  ersehen  E.  Ch.  D.  aus  Beikommendem.  Er  saget  auch, 
dass  Roth  mit  dem  Herrn  Ho  verbecken  geredet,  welcher  Solches  ohne 
Zweifel  berichten  wird.  Ich  habe  allsofort  mit  dem  Herrn  General- 
Major  Görtzken  geredet,  Parteien  auf  alle  Strassen  zu  schicken,  welches 
er  allsofort  verordnet.  Ein  Bürger  aus  dem  Kneiphofe  hat  mir  schon 
vor  drei  Tagen  gesaget,  die  Bürgerschaft  war  sehr  kleinmüthig,  weil 
Roth  nichts  ausgerichtet.  Sonsten  hat  der  Rittmeister  nichts  vom  Reichs- 
tage zu  sagen  gewusst^). 

Wie  gestern  die  Städte  Königsberg  in  der  Oberrathstube  gewesen 
und  ihnen  zugeredet  worden,  sie  sollten  sich  den  anderen  Ständen  con- 
formiren,  haben  sie  gesaget,  die  beide  Oberstände  wären  gar  einig  mit 
ihnen,  dass  die  Accise  nicht  ehe  ge williget  werden  sollte,  bis  Alles  ab- 
gethan,   und  ob  ihnen  zwar  aus   besagter  Stände  schriftlicher  Erklärung 


')  Als  Antwort  auf  diese  Relation  ergieng  das  Rescript  vom  13.  (23.)  Alärz  1662 
(ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand),  abgedruckt  bei  Orlichlll  S.  147. 

-)  üeber  Roths  Beziehungen  zu  Polen  in  diesen  Tagen  vergl.  das  Schreiben 
Hoverbecks  an  Schwerin  vom  22.  März  1662  (ürk.  und  Actenst.  IX  S.  325  Anm.  1). 


ß  II,     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

ein  Andres  gezeiget,  so  seind  sie  doch  darauf  bestanden.  Ich  habe 
Solches  dem  Herrn  Landvogt  schriftlich  zu  wissen  gethan,  damit  sie  es 
resentiren  möchten;  er  hat  mir  beigehendes  darauf  geantwortet,  und  als 
ich  ihm  repliciret,  dass  nicht  allein  die  Frage  wäre  ratione  quanti,  son- 
dern auch  ratione  temporis,  lässt  er  mir  sagen,  ihr  morgendes  schrift- 
liches Bedenken  würde  es  weisen,  dass  sie  auch  darin  discrepirten.  Ich 
hoffe  auch,  dass  es  sich  also  befinden  werde,  und  auf  solchen  Fall  werde 
ich  die  Oberräthe  bitten,  es  gebührlich  zu  ahnden,  dass  sie  solche  Lügen 
vorgebracht. 


21.  März 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  21.  März  1661. 

(Praes.  CöUn  a.  d.  Spree  16.  [26.]  März.)   Ausfertigung.     R.  6.    RR.  1. 
[Uneinigkeit  zwischen  Ratb  und  Bürgerschaft.     Erklärung  der  Städte  über  Willigung 

und  Verfassung.] 

1662.  .  .  .  Die ^)  Uneinigkeit  zwischen  dem  Rath  und  der  Bürgerschaft 

hat  bei  dieser  Gelegenheit  wohl  keine  andere  Ursach  als  dass  jener 
diesen  der  Abschickung  nach  Warschau  nicht  fugen,  noch  ihnen  in  der 
Contradiction  der  Souveränität  beipflichten  wollen,  desweg  von  der  Bürger- 
schaft gar  harte  und  bedrauliche  Reden  gegen  den  Rath  geführet  worden. 
Bei  solcher  Beschaffenheit  nun  sehe  ich  wohl  kein  Mittel,  wie  sie  zur 
Einigkeit  zu  bringen,  denn  1)  kann  ich  nicht  glauben,  dass  E.  Ch.  D. 
die  Bürgerschaft  vor  einen  Stand  erkennen  und  ihnen  also  ä  part  wegen 
der  Souveränität  zuereden  lassen  wollen,  2)  haben  E.  Ch.  D.  in  einem  an 
mich  abgelassenem  Rescript  gar  übel  empfunden,  dass  sich  säramtliche 
Stände  auf  ihren  Consens  zu  der  Souveränität  fundiret.  Sollte  man 
nun  einen  Vergleich  zwischen  dem  Rath  und  der  Bürgerschaft  treffen 
wollen,  würde  man  sie  persuadiren  müssen,  in  die  Souveränität  zu  con- 
descendiren:  wie  aber  Solches  E.  Ch.  D.  Intention  entgegen  läuft,  also 
habe  ich  mich  auch  dafür  mit  allem  Fleiss  gehütet  und  nur  allezeit 
solche  rationes  angeführet,  dass  den  Ständen  nicht  gebühre  zu  contra- 
diciren.  Mit  einer  gemeinen  Bürgschaft  auf  die  Art  zu  sprechen,  würde 
nur  das  Werk  mehr  hindern,  als  befördern;  halte  demnach  vielmehr  da- 
für, dass  E.  Ch.  D.  zwar  anitzo  hiezu  zu  schweigen,  künftig  aber  der- 
gleichen unerhörte  Widerspänstigkeit  mit  Limitirung  ihrer  gar  zu  grossen 


1)  Mittheilungen    über  Pfandforderungen    und  über   Schwerins  Bemühungen,    für 
Bornstedts  Unterhalt  Rath  zu  schaffen,  gehen  voran. 


Rath  und  Bürgerschaft.    Erklärung  der  Städte.  7 

Freiheit  auf  Landtagen,  dazu  sie  nicht  befugt,  sondern  von  Zeit  zu  Zeit 
eingeschlichen,  und  andern  Dingen  mehr  zu  strafen,  auch  bei  solcher 
Occasiou  dahin  zu  trachten  haben,  dass  E.  Ch.  D.  etwas  mehr  Rechtens 
zu  der  Rathswahl  bekommen,  und  auch  also  der  Rath  dadurch  desto 
besser  in  den  Schranken  gehalten  werden  könne. 

P.  S. 

Die  Landtagshandelung  .  .  .  belangend,  ist  am  vergangenen 
Sonnabend  eine  Conferenz  zwischen  der  Landschaft  und  den  Städten 
Königsberg  gehalten,  da  dann  zugleich  die  Städte  ihr  Bedenken  in  beeden 
Punkten,  als  1)  wegen  des  Instruments  der  Regierungs Verfassung  und 
2)  wegen  der  Accise  schriftlich  eingegeben.  Bei  dem  Ersten  wollen  sie 
sich  gar  nicht  einlassen,  bei  dem  Andern  aber  haben  sie  mit  dieser 
Condition  gewilligt,  wann  vorhero  die  gravamina  abgethan  und  die  iiber- 
schickte  assecuratio  privilegiorum  extradiret.  Die  Landschaft  hat  ihnen  in 
beeden  hart  contradiciret,  giebt  auch  dem  Rath  das  Zeugniss,  dass  sie  mit 
demselben  wohl  übereinkommen  wollte;  allein  die  Gerichte  und  Zünften 
sein  so  widerspänstig,  dass  es  mit  ihnen  auf  keinerlei  Wege  zu  bringen. 
Jedennoch  haben  die  Städte  bis  auf  heuten  Bedenkfrist  gebeten,  darauf 
aber  die  Landschaft  sich  categorice  erkläret,  die  Städte  möchten  ein- 
kommen  oder  nicht,  so  wollten  sie  als  morgen  ihr  vereinigtes  Bedenken 
übergeben.  Der  Städte  Bedenken  habe  ich  noch  nicht  zu  sehen  bekom- 
men können;  erhalte  ich  sie  aber  nicht  ehe,  so  werden  solche  von  der 
Landschaft  mit  eingereichet  und  E.  Ch.  D.  zugesandt  werden.  Will 
demnach  hoffen,  dass  nunmehr  die  Accise  ehests  werde  eingefiihret  wer- 
den, und  ist  dies  die  Ursach,  damit  sich  diejenige,  so  mir  hiebevor  zu 
einem  Vorschuss  Vertröstung  gethan,  itzo  entschuldigen,  weil  sie  ver- 
meinen, es  werde  nun  nicht  nöthig  sein,  in  dem  die  Accise  ehests  ihren 
Anfang  gewinnen  wird.  Sonst  habe  ich  von  Andern  erfahren,  dass  der 
Herr  Hoverbeck  schon  zu  Warschau  angelanget  sei,  und  wiewohl  ich 
nicht  zweifle,  er  werde  Alles,  was  allda  passiret,  referiren,  so  habe  ich 
dennoch  zum  Ueberfluss  hiebei  gehorsamst  übersenden  wollen,  was  mir 
von  dannen  zukommen '). 


')  Die  Antwort  auf  die  Relationen  vom  21.  März  d.  d.  Colin  a.  d.  Spree  17.  [27.] 
März  16G2  (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand)  findet  sich  abgedruckt  bei 
Orlich  III  S.  149.  Ebenfalls  auf  diese  Relation  hin  erfolgte  etwas  später  die  schon 
in  der  Weisung  vom  24.  März  in  Aussicht  gestellte  (ebenda  S.  150)  Uebersendung  des 
Generalreverses  mit  dem  Rescripl  d.  d.  Colin  a.  d.  Spree  28.  März  (7.  April)  1662  (un- 


g  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Die  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  21.  März 

1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  16.  [26.]  März.)     Ausfertigung.    R.  6.   RR.  1. 
[Entschädigung  der  Domanialunterthanen.     Die  Kirche.     Mittel  für  Bornstedt.] 

1662.  .  .  .  Unterdessen  aber,  ehe  und  wann  die  Stände  zur  Resolution  ge- 

Ll.Marz.  |j,,j^ßj^^^  ist  nicht  abzusehen,  wie  vorhin  schon  unterthänigst  angezeiget,  dass 
zu  andern  Mitteln  als  denen  bisherigen,  damit  der  Speisung  in  den  Quar- 
tiren entzwischen  der  Soldat  unterhalten  werden  [sie],  zu  gelangen;  damit 
aber  E.  Ch.  D.  Untert hauen,  welche  itzo  vor  anderea  solche  Last  des 
Quartiers  und  Speisung  tragen  müssen,  nicht  darunter  gar  verzweifeln, 
sondern  so  lang,  als  sie  können,  nebenst  dem  Soldat  ihr  Leben  geduldig 
toleriren  mögen,  haben  wir  sie  versichert,  dass  aus  denen  laudirten 
Mitteln  künftig  ihnen  dagegen  Compensation  geschehen  solle,  worauf 
denn  sie  ihr  Letztes  nun  zutragen.  Es  ist  zu  mehrmalen  denen  Land- 
ständen remonstriret  worden,  dass  ihre  Einwilligung  und  laudum  nicht 
sufficient  werde  sein  können,  E.  Ch.  D.  Schaden,  den  Sie  an  Ihren  Do- 
mänen und  respective  an  den  kleinen  Städten,  auch  Bauren  durch  die 
Protrahirung  des  laudi  und  die  Ungleichheit  der  Last  empfangen,  zu  er- 
setzen. Nun  haben  sie  ja  ein  vereinigtes  Bedenken  unter  Händen  und 
ist  zu  hoffen,  dass  sie  in  diesen  Tagen  sich  damit  angeben  werden,  mit 
welchem  dann  das  ganze  Werk  sich  wird  beschleunigen  müssen. 

Wegen  Erbauung  und  Anstalt  zu  einer  Kirchen  vor  E.  Ch.  D.  und 
die  reformierte  Gemeine  all  hier  wnrd  uns  der  schuldigste  Gehorsam  die 
vorgeschriebene  Anstalt  dazu  mit  unterthänigstem  Fleiss  zu  machen  ob- 
liegen und  in  deme,  wenn  was  mehr  nöthig,  E.  Ch.  D.  fernere  gnädigste 
Verordnung  vorleuchten. 

Um  die  Mittele,  Wagen  und  Pferde  vor  den  Deputatum  zu  den 
moscowitischen  Tractaten  sein  wir  bei  aller  Dürftigkeit  der  Kammer  in 
schuldigster  Bemühung  schon  begriffen,  erwartende,  was  mit  seinem  An- 
kommen von  allen  erforderten  Stücken  seiner  Ausstattung  E.  Ch.  D. 
eigentlichen  anbefehlen  werden. 


gezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand),  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  151.  Die  erste 
von  den  darin  chiffriert  mitgetheilten  Nachrichten  Hoverbecks  wird,  da  sie  sich  mit 
keiner  der  Urk.  und  Act.  IX  S.  320 — 335  mitgetheilten  Relationen  deckt,  hier  auf- 
gelöst: „und  schreibt  er  in  einem  andern  (S.  152,  Z.  7  v.  u.),  dass  Fürst  Radzivill 
wie  auch  er  bei  gegenwärtigen  Conjuncturen,  wohl  nöthig  hielten,  dass  wir  uns,  so- 
bald es  mügiich,  in  eine  gute  Verfassung  setzeten".  Für  die  nun  folgende  Stelle  ist 
nur  das  Rescript  vom  28.  März  1662  (ebenda  S.  336)  zu  vergleichen. 


Domanialuuterthanen.   Reformierte  Kirche.   Bornstedt.  Resolution  a.  cI.  Gravamina.        9 

E.  Ch.  D.  Herkunft  in  eigener  hoher  Person  kann  so  geschwinde 
nicht  sein,  als  wie  dieselbe  wir  in  recht  eiferiger  und  getreuer  Devotion 
wünschen,  und  die  gewisse  Hoffnung  machende,  dass  zu  itzo  befindender 
und  jiingsthin  gehorsambst  denudirter  Indigenz  reicher  Ersetzung  des 
Allerhöchsten  reicher  Segen  mit  E.  Ch.  D.  ins  Land  zugleich  kommen, 
auch  das  Pestübel  sich  vollends  legen  werde. 


Schweriu  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  24.  März  1662. 

(Praes.  Cölhi  a.  d.  Spree  19.  [29.]  März).     Ausfertigung.     R.  6.    RR.  1. 

[Die  kurfürstliche   Resolution   auf  die  Gravamina.     Abänderungsvorschläge.     Revers. 

Landrecht.] 

Als  E.  Ch.  D.   dero   gnädigste  Resolution  über  der  Stände   grava-    1662. 
.        .  .  .  24  März 

mina  im  abgewichenen  Januario  eingesandt,  zeigten  die  Herren  Oberräthe  " 

mir  damaln  an,  dass  sie  nöthig  fänden,  noch  einige  Erinnerungen  dabei 
zu  thun,  wollten  auch  solche  zu  Papier  bringen  und  E.  Ch.  D.  unter- 
thänigst  überschicken.  Wie  ich  mich  folgends  drauf  erkundigt,  ob 
solches  geschehen,  haben  sie  sich  in  ihrer  Meinung  geändert  und  ver- 
meinet, sie  wollten  die  Resolution  lieber  also,  wie  sie  einkommen, 
übergeben,  gestalt  ich  solches  Alles  damals  unterthänigst  referiret. 

Nachdem  nun  die  Stände  wegen  Extradirung  solcher  Resolution  un- 
aufhörlich angehalten,  habe  ich  abermaln  bei  den  Oberräthen  Anregung 
gethan,  ob  sie  dann  endlich  wieder  auf  die  Gedanken  gerathen,  dass  Ein 
und  Anders  darin  zu  mitigiren  wäre,  gestalt  sie  darauf  etwas  aufge- 
setzt und  mir  gleich  itzt  kurz  vor  Abgang  dieser  Post  zugeschickt, 
daher  ich  dann  kein  ausführliches  unterthänigstes  Bedenken  darüber  ein- 
schicken kann.  Der  erste,  zweite  und  dritte  Punkt  können  ohnmaassgeb- 
lich  also  bleiben,  bei  dem  vierten  wäre  wohl  etwas  zu  ändern,  bei  dem 
fünften  haben  sie  ausgelassen  das  Wort  Regierungsverfassung,  darauf 
E.  Ch.  D.  sich  in  ihrer  Resolution  beziehen.  Es  hat  aber  solches  nicht 
viel  auf  sich,  insonderheit,  weil  E.  Ch.  D.  die  Stände  mit  ihren  unter- 
thänigsten  Erinnerungen  darüber  erstlich  zu  vernehmen  sich  gnädigst  er- 
bieten. Bei  dem  sechsten  wäre  nur  anstatt  des  Worts  Regierung  S.  Ch.  D. 
zu  setzen,  denn  meines  unterthänigsten  Ermessens  daran  gelegen,  dass 
solche  confirmationes  von  E.  Ch.  D.  selbsten  geschehen.  Der  siebente  ist 
gut  eingerichtet;  bei  dem  achten  aber  werden  E.  Ch.  D.  finden,  dass 
sehr  viel  darin  geändert  werden   müsste,   jedoch    wird  es  zu  E.  Ch.  D. 


]^Q  II.     Der  grosse  Landtag  von  16G1  bis  1663. 

Dienst  gereicheu,  dass  man  Alles  so  gelinde  mache,  als  immer  möglich. 
Wegen  des  Statthalters  können  unvorgreiflich,  nachdem  disponiret,  dass 
dieser  Statthalter  Zeit  seines  Lebens  verbleiben  solle,  diese  Wort  hinzu- 
gesetzt werden:  „dass  E.  Ch.  D.  wünschen  möchten,  dass  die  künftige 
Zeiten  so  beschaffen  wären,  dass  sie  nicht  uöthig  hätten,  einen  anderen 
Statthalter  wiederzubestellen,  womit  E.  Ch.  D.  Gerechtsame  genugsam 
salviret  und  doch  nicht  eben  so  platt  gesagt  wird,  dass  es  nothwendig 
sein  müsse.  Was  aber  vom  Landtage  darin  disponiret  ist,  kann  ich  gar 
nicht  rathen,  dieses  aber  wird  unverfänglich  sein,  dass  E.  Ch.  D.  sich 
erbieten,  einen  Landtag,  wenn  Sie  urtheilen.  dass  es  des  Landes  Notli- 
durft  erheische,  auszuschreiben.  Bei  dem  10.  sein  viel  particularia,  da- 
von ich  so  eigentlich  nicht  informiret  bin  und  also  nicht  weiss,  obs 
E.  Ch.  D.  zuträglich,  solches  Alles  also  stehen  zu  lassen.  Bei  den 
9.,  11.,  12.,  13.,  14.  und  15.  Punkten  habe  ich  Nichts  zu  erinnern, 
nur  dass  bei  dem  letzten  zu  annectiren:  „E.  Ch.  D.  wollten  hoffen,  es 
würden  die  Stände  nunmehr  nicht  allein  die  Summa  benannt,  sondern 
auch  unterthänigst  vertrösteter  Maassen  die  Accise  eingeführt  haben", 
oder  was  E.  Ch.  D.  sonst  noch  vor  Ausfertigung  dieser  Resolution  für 
Nachricht  erlangen  und  hinzuzusetzen  nöthig  ermessen  werden^). 

Es  wird  auch  wohl  bei  dieser  Post  ein  Concept  eines  Reversais 
mitgeschicket  werden,  denn  solches  bei  Verwilligungen  allzeit  gebräuch- 
lich. Sie  haben  gar  viel  harte  conditiones  darin  haben  wollen,  die  ich 
ihnen  abdisputiret,  weiss  aber  noch  itzt  nicht,  ob  es  so  wird  einge- 
richtet werden,  dass  E.  Ch.  D.  damit  zufi'ieden  sein  können;  was  aber 
immer  thunlich,  zweifle  ich  nicht,  werden  E.  Ch.  D.  wohl  eingehen,  da- 
mit die  Stände  dadurch  aus  dem  schrecklichen  Argwohn  wieder  gebracht 
werden  mögen. 

Hiernächst  muss  ich  gehorsamst  melden,  dass  die  Oberräthe  E.  Ch.  D. 
gnädigstem  Befehl  gemäss  etliche  Personen  zu  Revidirung  des  Land- 
rechts in  Unterthänigkeit  fürgeschlagen  und  deshalb  am  20.  Januarii 
Relation  abgestattet'^),  aber  darauf  noch  zur  Zeit  keine  gnädigste  Resolu- 
tion erhalten.  Weil  nun  dieses  Werk,  so  E.  Ch.  D.  ohn  einiges  Bedenken 
thun  können,  von  den  Ständen  sehr  desideriret  wird,  so  bitten  sie  noch- 
maln  unterthänigst,  E.  Ch.  D.  wollten  sich  so  gnädigst  erweisen  und 
solchen  Befehl  abgehen  lassen. 


0  Vergl.  unten  die  Resolution  des  Kurfürsten  vom  11.  April  1662. 
2)  S.  Bd.  I  S.  716  f. 


Reversal.     Laudrecht.     Accise.     Bewilligung.     Roth.  H 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  24.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  19.  [29.]  März.)      Eigenhändige   Ausfertigung,  P.  S. 
Ausfertigung     R.  6.    RR.  1. 

[Beschleunigung  der  Wiedereinführung  der  Accise.     Der  Czaar.     Roth.] 

Als  ich  vorcjestern  von  einem  der  Landräthe  vernahmb,  dass  die  beide    16^^- 

.    .  24.  März. 

Oberstände  zwar  ehester  Tage  ihr  vereinigtes  Bedenken   wegen  der  Re- 

gierungsverfassunge  eingeben,  mit  der  Accise  aber  noch  warten  würden, 
bis  sich  die  Städte  auch  resolvirten,  weil  ihnen  dieselbe  noch  immerhin 
Hoffnung  gaben  miteinzuwilligen,  so  bin  ich  gestern  vor  Mittage  in  die 
Oberrathstube  gegangen  und  allda  proponiret,  dass  E.  Ch.  D.  mir  bei  der 
Post  ein  scharfes  Rescript  zugeschicket  und  ernstlich  anbefohlen,  dass  die 
Accise,  weil  die  Stände  ihr  Wort  nicht  hielten,  allsofort  und  ohne  einige 
Verzögerung,  die  Stände  möchten  auch  sagen,  was  sie  wollten,  wieder 
eingeführet  werden  sollte.  Hierauf  seind  nun  die  Oberräthe  sehr  be- 
stürzet worden  und  haben  alsobald  zwo  aus  dem  Landrath  zu  sich 
kommen  lassen  und  E.  Ch.  D.  Resolution  ihnen  angezeiget,  welche  dar- 
auf gross  Lamentiren  gemachet  und  vermeinet,  damit  würde  Alles,  was 
schon  gethan,  wieder  über  einen  Haufen  geworfen,  endlich  aber  auf 
vieles  Remoustriren  sich  erboten,  dass  sie  sich  äusserst  bemühen  wollten, 
damit  ihre  Einwilligung  noch  heute  vor  Abgang  der  Post  geschehen 
möchte,  wie  ich  dann  auch  des  Nachmittages  dessen  bin  versichert 
worden,  und  hoffe  also,  dass  E.  Ch.  D.  dessen  noch  vor  Abgang  dieser 
Post  sollen  verständigt  werden. 

Gleich  jetzt  schicken  die  Oberräthe  zu  mir  und  lassen  mir  sagen, 
dass  zwei  Landräthe  bei  ihnen  gewesen  und  berichtet,  dass  der  Rath 
aus  den  Städten  sie  um  Gotteswillen  gebeten,  nur  noch  zwei  Tage  mit 
ihrer  Erklärung  einzuhalten;  sie  hofften,  die  Bürgerschaft  auch  noch  zur 
Einwilligung  zu  disponiren.  Weil  sie  nun  davor  hielten,  dass  E.  Ch.  D. 
zuträglicher  wäre,  wenn  es  coniunctim  geschehe,  so  baten  sie,  solche 
moram  bei  E.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  entschuldigen,  dabei  sancte  ver- 
sprechende, wenn  die  Städte  in  den  zwei  Tagen  nicht  einkommeu  wür- 
den, so  wollten  sie  ohn  fernere  Verzögerung  die  Einwilligung  thun. 

Als  ich  auch  gleich  jetzt  vernehme,  dass  Roth  gestriges  Tages 
wieder  kommen  sein  soll,  so  habe  ich  die  Oberräthe  bitten  lassen  den 
Magistrat  aus  dem  Kniephofe,  dem  schon  zuvorn  angedeutet  ist,  Rothen 
nicht  allhie  wieder  aufzunehmen,  ernstlich  und  bei  Vermeidung  höchster 


12  II.     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

Ungnade  anzubefehlen,   Rothen  allsofort  herauf  zu  liefern.      Was  darauf 
erfolgen  wird,  soll  E.  Ch.  D.  mit  Nächstem  kund  gethan  werden. 

P.  S. 

Auch  durchleuchtigster,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  ist  gestern 
ein  Mensch  bei  mir  gewesen,  welchen  S.  Fürstl.  Gn.  in  Kurland  nach 
Kopenhagen  zu  Ihre  Majest,  in  Dennemark  verschicken.  Derselbe  be- 
richtet, dass  der  Herzog  gewisse  Nachricht  hätte,  dass  der  Czaar  in 
eigener  Personen  mit  100000  Mann  zu  Felde  ziehen  und  in  Polen  gehen 
wolle  und  dass  er  abermal  mit  den  Kosacken  sonderliches  dessein  für- 
hätte. Ich  fragte,  ob  dem  Verlaut  nach  viel  schwedische  Völker  aus 
Schonen  in  Liefland  ankommen,  darauf  er  aber  grosse  Versicherung  gab, 
dass  daran  nicht  das  Allergeringste  sei. 

Roth  ist  im  Bischofthum  Ermland  gewiss  wieder  angelangt  und 
hat  der  Oberstlieutenant  aus  Braunsberg  gleich  diese  Stunde  anhero  ge- 
schrieben, dass  er  ihn  zu  ertappen  verhoffe;  ich  habe  auch  eben  den 
Herrn  Generalwachtmeister  Görzken  und  Herrn  Christ  Hillen  bei  mir  ge- 
habt und  mit  ihnen  überlegt,  wie  alle  Wege  berennet  werden  mögen. 
So  ist  auch  dem  Herrn  Obersten  Bellicum  angedeutet,  auf  alle  Kähnen 
und  Schuten,  so  ausm  Haff  kommen,  fleissige  Acht  zu  haben,  ob  er 
etwan  zu  Wasser  herkommen  möchte,  denn  man  vermuthet  gar  stark, 
er  werde  sich  wieder  hieher  begeben.  Nunmehr  muss  ich  der  Meinung 
sein,  weil  er  einmal  die  Stadt  verlassen  und  davon  geflohen,  dass  man 
kein  Bedenken  habe,  einen  Fiscal  mit  Schützen  herunter  zu  schicken, 
ihn,  wann  er  kommt,  abholen  zu  lassen  und  es  dahin  zu  stellen,  ob 
sich  die  Bürgerschaft  mit  Gewalt  dawider  setzen  werde,  auf  welchen 
Fall  E.  Ch.  D.  desto  mehr  befugte  Ursach  haben,  die  Bürgerschaft  solches 
Frevels  wegen  zu  bestrafen.  Es  ist  sonst  gewiss,  dass  die  in  seiner 
Nachbarschaft  wohnende  Bürgere,  als  das  Geschrei,  er  würde  nach  Hofe 
geholet  werden,  erschollen,  sich  einander,  ihn  zu  beschützen  angemahnet. 
W^as  aber  E.  Ch.  D.  in  dieser  Sach  gethan  haben  wollen,  wird  nothwen- 
dig  an  die  Cberräthe  ausführlich  müssen  geschrieben  werden,  denn  ausser 
dem  wird  nichts  dabei  geschehen '). 


^)  Als  Antwort  auf  die  Relationen  vom  24.  ergieng  das  Rescript  d.  d.  Colin  a.  d. 
Spree  20.  (30.)  März  1662  (ungezeicbnetes  Concept  von  Sturms,  Schluss  von  Jenas 
Hand),  abgedruciit  bei  Orlich  III  S.  149 f. 


Russische  Politik.     Roth.     Accise.     Rathswahl.  13 

Die  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  24.  März 

1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  19.  [29.]  März.)     Ausfertigung. 
[Uebersendung  der  ständischen  Entschuldigungsschrift  und  Entwürfe  für  eine  Accise- 
assecuration  und  eine  Beantwortung  der  Gravamina.    Verhandlung  mit  der  Ritterschaft.] 

Sie  übersenden  die  Exculpation  der  Oberstände  der  Verzögerung  des  Land-  1G62. 
tages  wegen,  einen  Entwurf  zur  Acciseassecuration  des  Kurfürsten  und  ein  Pro-  24.  März, 
jekt  zur  Antwortsresolution  auf  die  Gravamina.  „Es  hat  aber  wollgemeldter 
Herr  Oberpräsident  denen  Landräthen,  wie  ungnädig  E.  Ch.  D.  den  Verzug  in 
der  Einwilligung  der  Accise  oder  anderen  Mittel  zu  dem  offerirten  Subsidio 
nehmen  und  dass  die  gesambte  Stände  hierin  gegen  gegebene  Parol  handelten, 
vor  Augen  gestellet,  worauf  sie  auf  die  Einrichtung  der  Accise,  die  Städte 
möchten  zutreten  oder  nicht,  in  zwei  Tagen  einzureichen  festiglichen  versprochen 
und  zu  dem  Ende  hernach  gewisse  Reversales,  wie  hievorn  gewöhnlichen  und 
wie  sie,  die  Landräthe,  desfalls  einige  unvorgreiflliche  Erinnerungen  beibracht, 
desiderieren."  .  .  . 


Die  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  24.  März 

1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  19.  [29.]  März.)     Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 
[Aufschub  der  Königsberger  Rathswahl.] 

Sie  antworten  1),  dass  zwar  auf  die  sonst  gewöhnliche  Zeit,  den  Sonn-  1662. 
tag  Reminiscere,  die  Kur  dieses  Jahres  nicht  fortgesetzet  sei,  jedoch  aber"  '  '^^^" 
die  Räthe  von  allen  dreien  Städten  sich  desfalls  behöriger  Maassen  an- 
gegeben haben,  mit  hinzugethauer  Anführung,  dass,  ob  sie  ihres  Orts 
zwar,  wie  schuldig,  bereit  wären  die  Kur  anzustellen,  der  Novanten 
wenig  itzo  sich  befinden;  hingegen  wären  sie  mit  denen  Landtagsaffairen 
occupiret  und  wollte  ihnen  auch  bei  diesem  jetzigen  schlechten  Zustand 
an  den  Spesen  ermangeln,  derowegen  sie  es  anstehen  zu  lassen  nöthig 
erachtet,  auch  darumb  gebeten.  Wann  dann  solches  Anstehen  hier  und 
im  ganzen  Lande  nicht  ungewöhnlich,  E.  Ch.  D.  juribus  auch  nichts 
derogiret,  als  ist  die  Kur  aufgeschoben  worden  und  bleibet  bis  auf  die 
gesetzte  Zeit  Reminiscere,  geliebts  Gott,  instehenden  Jahres,  alsdann  mit 
schuldigster  Beobachtung  E.  Ch.  D.  hohen  Jurium,  fürnehmlichen  mit  Ver- 


^)  Auf  das  Rescript  vom   6.  (16.)  März  16G2   (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas 
Hand),  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  147. 


14  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

änderung  der  Eidesformulare,    welche  auf  dero  itzigen   souveränen  Etat 
gerichtet  werden  müssen,  zu  verfahren. 


Erklärung   der    Städte^).     Praes.  25.  März  1662. 

Kön.  668  IL 

[Protest  gegen  die  Bewilligung  der  Accise  durch  die  Überstände  aus  rechtlichen  und 
wirthschaftlichen  Gründen.] 

1662.  Aus  dem  der  vom  Herrenstand  .  .  wie  auch  der  von  der  Ritterschaft 

25  März. 

' .  .  den  8.  März  in  der  Oberrathsstube   ohne  vorhergegangene  Communi- 

catiou  mit  den  Städten  gethanen  mündlichen  und  hernach  schriftlich  über- 
gebenen  Anbringen,  wie  auch  dem  des  folgenden  Tages  darauf  auf  der 
Oberrathsstube  erfolgten  Protocoll  haben  die  von  Städten  nicht  mit  ge- 
ringen Schmerzen  vermerket,  dass  S.  Ch.  D.  ihrem  gnädigsten  Herrn  vor- 
gebildet, als  käme  die  Verzögerung  der  Landtagshandlungen  von  Nie- 
mand anders  als  denen  von  Städten  her,  angemerkt  sie,  die  andern  beiden 
Stände,  sich  bereits  so  woU  in  puncto  des  directi  dominii  als  der  frei- 
willigen Beisteuer  eines  gewissen  quanti  et  modi  geeiniget  und  es  nur 
an  dem  wäre,  dass  die  von  Städten  zu  ihnen  treten  und  zu  besserer 
Facilitirung  desselben  von  denen  kurfürstlichen  Herrn  Plenipotentiariis 
darzu  angemahnet  werden  möchten,  zu  welchem  Ende  denn  auch  sie 
denen  von  Städten  bereits  fertige  Sachen,  nämlich  eine  Einrichtung  der 
noch  uiemalen  gewilligten  Accise  zugefertiget  und  in  dero  Zustimmung 
so  eifrig  dringen,  als  vorhin  in  keiner  Sache  geschehen.  Nun  weisen 
bis  dahero  Landtagsacta  und  deren  Präsentata  mit  mehrerm  aus,  ob 
denen  von  Städten  eine  grosse  Verzögerung  mit  Fuge  beigemessen  werden 
könne,  wollen  auch  nicht  hoffen,  dass  bei  einer  so  mächtigen  Verände- 
rung des  Staats  sie  einem  Menschen  verdenken  werden,  dass  sie  bei 
denen  von  E.  E.  L.  angezogenen  Meinungen  und  Conditionen  so  festiglich 
verbleiben  und  zu  nichts  Ferneres  sich  auslassen  können,  es  wäre  denn 
vorhero  denenselben  ein  sattes  Genüge  geschehen,  allen  Gravamina  abge- 
holfen, sie  bei  ihren  Privilegien  in  Religion-  und  Profansachen,  Freiheiten, 
Gerechtigkeiten,  kölmischen  Rechten,  kurfürstlichen  Verabscheidungen, 
wirklichen  Handvesten,   Jurisdiction  und  Obrigkeit,  Statuten,  Ordnungen, 


')  Schon  in  einem  früheren  Bedenken  (pr.  10.  März  1662)  hatten  sie  erklärt,  sich 
über  eine  Willigung  erst  dann  auslassen  zu  können,  wenn  die  Bedingungen  vom 
3.  Dec.  1661  (s.  Bd.  I  S.  670ff.)  erfüllt  seien.     Vergl.  auch  u.  S.  48  Anm.  1. 


Protest  der  Städte  gegen  die  Bewilligung  der  Oberstände.  15 

Gebräuchen  und  alten  Gewohnheiten  erhalten  und  darüber  de  novo  ver- 
sichert worden.  Dass  aber  die  .  .  beiden  Stände  bald  darnach  anders  Sinnes 
worden  und  zu  einer  andern  dem  vorigen  ganz  und  gar  zuwider  [laufen- 
den Erklärung]  sich  bewegen  lassen,  Solches  befrembdet  die  von  Städten 
nicht  wenig,  sondern  müssen  sich  des  billig  beschweren  und  darüber  seufzen, 
können  auch  daraus  nichts  Anderes  abnehmen,  als  dass  nur  Alles  dahin 
gemeinet,  dass,  obwoll  die  von  Städten  eine  und  zwar  freie  Stimme  haben, 
sie  dennoch  und  endlich,  was  die  zwei  Stände  schliessen,  Gott  gebe,  es 
sei  zu  Auf-  oder  Untergang  der  Städte,  sie  redeten  und  brächten  auch 
darwider  bei,  was  sie  könnten  und  wollten,  starks  [sie]  und  iramediate 
eingehen,  belieben  und  halten  müssten,  wie  solches  bereits  denen  von 
kleinen  Städten  fast  gar  zu  klärlich  zu  verstehen  gegeben  worden;  wozu 
denn  dieses  noch  mehr  denen  von  Städten  nicht  geringes,  sondern  hohes 
Nachdenken  machet,  dass  die  .  .  beide  Stände  in  währenden  diesem 
Landtage  sich  nicht  allein  Oberstände  nennen,  welches  die  von  Städten 
im  vorigen  Landtage  ihnen  nicht  also  gestanden,  sondern  in  gewissem 
Respect  dem  Titel  nach  geschehen  lassen,  wenn  nur  nicht,  wie  es  sich 
ansehen  lasset,  einige  prärogativa  juris  hiedurch  aufgebürdet  werden 
möchte,  sondern,  dass  sie  auch  ehe  und  wann  sie  derer  von  Städten 
Bedenken  und  Schluss  in  vorgefallenen  Punkten  ordentlich,  als  Landtags 
Gebrauch  nach,  offenbaret  und  einhellig  geschlossen,  solches  an  die  kur- 
fürstliche Plenipotentiarien  gebracht  und  die  von  Städten  auf  ihre  Mei- 
nung zu  bringen,  ja  woll  gar  dero  decision  wie  in  puncto  des  Ufbots 
und  Hülfleistung  geschieht,  zu  submittiren  sich  bemühet. 

Ob  nun  denn  von  Städten  ihre  freie  Vota  oder  Bedenken  und  Schluss 
gegönnet  oder  ob  nicht  einige  Beeinträchtigung  der  freien  Stimme  hie- 
durch gesuchet  würde,  stellen  sie  männiglichen  unparteiisch  zu  urtheilen 
anheim.  Gott,  der  aller  Menschen  Herzen  kennet,  wird  uns  zeugen,  dass 
wir  nicht  weniger  als  die  andern  zwei  Stände  des  hochlöblichen  Kur- 
hauses der  Markgrafen  zu  Brandenburg  und  sonderlich  unserm  gnädigsten 
Kurfürst  und  Herrn  von  Anfang  dero  kurfürstlichen  Regierung  bis  hie  her 
nicht  anders  als  treulich  und  redlich  gemeinet  [sie],  auch  bei  deroselben 
in  schuldigem  Gerhorsam  ufgesetzet,  was  uns  am  Liebsten  gewesen,  wie 
Solches  die  vorige  acta  vom  Landtage  de  anno  1609  und  folgende  be- 
zeugen. 

Es  sind  aber  die  Städte,  darin  viel  armes  Volk  und  der  meiste 
Theil  viel  dürftige  Leute  enthalten,  durch  das  oft  und  viele  Geben  und 
durch  das  leidige  Kriegeswesen  so  hart  erschöpfet  und  untergekommen, 


16  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dass  nicht  allein  in  kleinen  Städten  viel  im  Elende  herumb  und  umbs 
Brod  betteln  gehen  und  ihre  Häuser  mit  dem  Rücken  und  auf  den 
Speichern  Gras  wachsen  sehen  müssen,  sondern  wie  auch  die  Städte 
Königsberg  dabei  gefahren,  solches  weisen  so  viel  geschlossene  Mälzen- 
brauerhäuser, Speicher,  Budengewerke  und  Alles  aus,  (indem,  da  Mancher 
vor  diesem  von  12  Säcken  gebrauet,  jetzo  kaum  von  sechs  Säcken  zu 
brauen  und  noch  woll  solches  nicht  zu  gelassen  vermag)  dass  ihnen  mehr 
zu  geben  zu  schwer  und  unmöglich  fallen  will. 

Dennoch  aber  würden  sie  hinwider  nicht  ermüden,  sondern  sich  auch 
woll  zu  einem  gewissen  Quanto  herauslassen,  wann  nur  noch  einiger 
Anblick  von  Hoffnung  der  gnädigsten  Erhörung  in  ihren  billigen  ])esi- 
deriis  wäre. 

Dass  sie  aber  in  den  von  den  andern  zwei  Ständen  de  novo  ver- 
wnlligten  und  abgefassten  modum  der  Accise  condescendiren  sollten, 
dazu  wird  sie  hoffentlich  kein  Mensch  bewegen,  weil  sie  dessen  gar  zu 
gewiss,  dass  die  Accise  kein  einziger  anderer  Mensch  entrichtet,  als  der- 
jenige, der  seine  Lebensmittel  aus  dem  Gewinn  durch  Kaufen  und  Ver- 
kaufen und  sonsten  mit  Manufacturen  suchet,  welches  in  Städten  ge- 
schiehet,  und  die  Zeit  hero  leider  allzuviel  erfahren,  wie  hart  und  sehr 
dieselbe  die  Städte  gedrucket,  arme  Leute  gemacht,  me  grosse  Ungleich- 
heit bei  derselben  gehalten,  wie  dieselbe  mehrentheils  und  [am]  Aller- 
meisten über  die  Städte  gegangen  und  denenselben  dabei  ihre  Nahrung 
entzogen,  gehemmet  und  gesperret  worden,  ja  ihnen  noch  dazu  zu  ihrem 
völligen  Untergang  die  pretia  rerum   zu  setzen  angemuthet  werden  will. 

Zwar  vermeinen  die  andern  .  .  Stände,  dass  die  Accise  nicht  der- 
jenige, der  sie  ausleget,  sondern  der  ultimus  consumens  entrichte,  allein 
wenn  den  beiden  .  .  Ständen  belieben  möchte,  eine  Probe  anzustellen 
und  von  ihrem  Getreidig,  Flachs  und  allen  andern  Waaren,  so  sie  zur 
Stadt  bringen,  die  Accise  davon  vor  den  Verkauf  auszulegen  und  zu 
entrichten  und  zu  sehen,  ob  derjenige,  der  ihnen  die  Waren  abkaufet, 
die  Accise  auch  bezahle,  sie  würden  gar  ein  ander  Gefühlen  von  dieser 
Sachen  haben  und  gewiss  erfahren,  dass  die  Accise  über  sie,  die  es  aus- 
geleget, ergehe  und  obgleich  weiter  eingewendet  werden  möchte,  dass 
der  Bürger  die  Accise  auf  die  Waren  schlaget  und  sich  also  bezahlet 
machet,  so  verhält  sich  doch  dieses  gar  anders. 

Denn  gleichwie  die  bürgerliche  Nahrung  auf  Gewinn  und  Verlust 
fundiret  ist,  also  wird  auch  der  Bürger,  ob  gleich  keine  Accise  ist,  wo  er 
nur  immer  kann,  einen  Gewinn  auf  seine  Waaren,  weil  es  seine  Lebens- 


Die  wirthschaftlichen  Nachtheile  der  Accise  für  die  Städte.  17 

mittel  sein,  suchen.  Gewinnet  er  nun  darauf  und  darf  keine  Accise  geben, 
so  hat  er  es  zu  gemessen,  muss  er  aber  Aceise  geben,  so  giebt  er  von  sei- 
nem Verdienst,  consequenter  von  seinen  Lebensmitteln  hinweg,  verlieret  er 
aber  auf  seine  Waaren,  so  verlieret  er  nicht  allein  die  Accise,  sondern  auch 
seine  Lebensmittel,  ja  seine  ganze  Wohlfahrt.  Und  obwoll  zwar  .  .  einge- 
wendet werden  will,  es  sei  dieser  modus  der  allerleidlichste  und  zuträg- 
lichste, so  mag  Solches  woll  auf  ihrer  Seite  sein,  weil  sie  von  den  meisten 
Victualien  zu  ihres  Tisches  Noth  das  Wenigste  geben.  Wann  sie  aber 
auch  von  einem  jeden  Ochsen,  Schw-ein,  so  bei  ihnen  geschlachtet,  von 
Butter,  Käse  und  was  sonsten  in  ihrem  Hofe  verzehret  wird,  imgleichen 
von  allem  W'ildpret  und  was  sie  immer  mehr  verzehren  und  womit  sie 
sich  bekleiden,  die  Accise  allemal  nach  der  Probe  ihrer  Haushaltung,  so 
genau,  wie  man  es  von  den  Städten  erfordert,  entrichten  sollten,  würden 
sie  vielleicht  ein  Anderes  sagen  und  lieber  ein  ander  Ungemach  als  dieses 
über  sich  ergehen  lassen.  Derowegen  sie  auch  nicht  hoffen  wollen,  weiln 
die  andern  beiden  Stände  darin  gewilliget  und  so  bald  deswegen  unter 
sich  einig  worden  und  gleichsam  ein  conclusum  gemachet,  dass  sie 
wider  ihren  Willen  solche  einzugehen  sollten  können  genöthiget  werden, 
welches  in  Wahrheit  eine  schädliche  Sequel  geben  würde,  angemerkt  in 
casibus  privilegiatis  et  in  libero  cujusvis  arbitrio  constituentibus  sie  so 
wenig,  als  die  andere  Stände  überstimmt  [werden]  oder  Zwang  leiden 
können.  Quod  . .  oranes  tangit,  ab  omnibus  debet  approbari,  bevorab  da  die 
Sache,  darüber  man  tractiret,  nicht  Vielen  uti  collegio  und  ex  communi 
totius  provinciae  aerario,  sondern  uti  singulis  gemein  sein  wird,  in 
welchem  Fall  niemalen  omnium  et  singulorum  consensus  vor  nöthig  er- 
messen, also  dass  majoris  partis  consensus  den  geringern  widersprechen- 
den Theil  weder  mit  seinem  Schluss  binden,  noch  einig  PräJudicium 
zufügen  kann,  zumalen,  weilen  sie  nicht  weniger  als  die  andern  zwei 
Stände  ein  Glied  und  Stand  der  Landschaft  machen,  hierumb  auch  die 
andern  Stände  tamquam  pares  nicht  bemächtigt  sein,  ihnen  der  Accise 
halber  etwas  wider  ihren  Willen  aufzulegen.  Par  siquidem  in  parem 
nullum  habet  imperium.  Derowegen  die  von  Städten  nochmalen  dienst- 
freundlichen bitten,  es  wollten  die  andern  beiden  Stände  zu  dergleichen 
höchstschädlicher  Trennung,  Spaltung  und  Neuerung  nicht  Ursach  geben, 
auch  es  dafür  nicht  halten,  als  wenn  die  von  Städten  hiedurch  sich  ihnen 
gänzlichen  entziehen  wollten,  augemerkt  sie,  so  viel  der  erste  Punkt  der 
Beantwortung  aufs  Protocoll  anlangt,  mit  den  andern  zwei  Ständen  einig 
und  zufrieden.     Und  wie  aus  notorischer  Dürftigkeit  der  Städte  die  kur- 

Mater.  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  9 


Jg  II.     Der  grosse  Landtag  von   1661  bis  1663. 

fürstlicheu  Herren  Plenipotentiarii  keinen  Vorschuss  denenselben  anmuthen 
dörfen,  also  achten  sie  unnöthig,  sich  darauf  zu  erklären,  wie  sie  auch 
der  Beilage  A  und  der  Landesdefension ')  nicht  widersprechen  bis  auf  die 
Worte  „mit  dieser  Erklärung  und  Separation  etc.",  weil  solches  einer  Com- 
planation  zu  submittireu  bedenklich  und  nachtheilig  sein  werde,  welches 
sie  per  expressum  ausbedungen  haben  wollen.  Im  Uebrigen  sind  die 
von  Städten,  wie  sie  Jederzeit  zu  Abwendung  besorglicher  Gefahr,  Scha- 
den und  Nachtheil  des  Vaterlandes  gern  retten  und  ersetzen  geholfen, 
also  auch  nochmals,  wenn  die  von  E.  E.  L.  vorgeschlagene  Conditiouen 
vorhero  würklich  laut  dem  hiebevor  geeinigten  Bedenken  adimpliret  und 
alsdann  in  distributione  collectae  eine  durchgehende  Gleichheit  proportio- 
nabiliter  getroffen  und  hinfüro  in  Acht  genommen  wird,  ihr  Gebührendes 
pro  ratione  ratae  dem  unverrückten  Herbringen  gemäss  abzustatten  erbötig, 
sonst  aber  im  Uebrigen  [der  Meinung],  dass  sie  sich  bei  ihren  Privilegien, 
alten  Herkommen,  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  zu  conserviren  und  mit 
W' achsamer  Sorgfältigkeit,  damit  sie  nicht  zu  Grunde  gerichtet  und  an 
den  Bettelstab  getrieben  werden  möchten,  abzuwenden  bemühen  .  .  . 


Bedenken  der  Oberstände.     Praes.  27.  März  1662. 

R.  6.  RR.  1.  —  Kon.  668  IL 
[Ablehnung  des  Vorschusses.     Bitte  um  Entlassung  der  Truppen.     Allgemeiner  Aufbot. 

450000  Thlr.   Accise] 

1662.  Die  Bewegungen  in  Polen  sind  nicht  so  bedrohlich    —    wollte   man  jedes 

27.  März.  jyj^l_  ^.g^ii  ijort  Unruhen  sind,  armieren,  so  müsste  man  ohu  Unterlass  in  Waffen 
stehen.  Obwohl  sie  den  Gerüchten,  als  würden  die  Truppen  zum  Zwang  der 
Landeseinsassen  unter  den  Fahnen  gehalten,  nie  Glauben  geschenkt,  so  müssen 
sie  doch  darauf  bestehen,  dass  die 'geworbenen  Völker  entlassen  und  die  Dienst- 
pflichtigen und  Wibranzen  herangezogen  werden,  „Dieselben  sind  in  Krieges- 
diensten nunmehr  also  geübet,  dass,  wenn  sie  in  guter  Ordnung  reguliret  werden, 
unter  einem  preussischen  Landesobristen  und  tüchtigen  Officirern  nicht  weniger, 
als  die  geworbene  Völker,  nutzbare  Dienste  thun  können."  Für  den  Nothfall 
kann  ein  allgemeiner  Aufbot  stattfinden,  worüber  sie  in  einem  besonderen  Be. 
denken  ihre  Vorschläge  machen.  —  Die  Accise  bewilligen  sie  im  Betrage  von 
450  000  Thlr,,  doch  müssen  zuvor  die  Bedingungen,  die  sie  vor  Anerkennung 
des  directum  dominium  gestellt,  erfüllt,  eine  Assecuration  über  die  Unpräjudi- 
cierlichkeit    der    Accise    ausgestellt    und    die    Gravamina    abgestellt   werden-). 


1)  Vergl.  das  Bedenken  vom  27.  März  1662  über  das  Aufgebot  (u.  S.  51  Anm.  1), 

2)  In  einem  beigelegten  „Untertbänigsten  Memorial"   fordern  die  Oberstände  fol- 
gende Revers-Versprechungen.     ,1)  Dass  die  verwilligte  Accise  nicht  länger  als   drei 


Bewilligung  der  Oberstände.     Reversalien.  19 

Falls  die  Städte,  die  erklärt  haben  nicht  in  die  Accise  willigen  zu  können, 
bei  ihrer  Weigerung  bleiben,  so  können  sie  sich  zu  keinem  Quantum  verpflich- 
ten, sondern  wollen  nur  abliefern,  was  die  Accise  unter  ihrer  Verwaltung  nach 
der  Acciseordnung  trägt,  ad  eos  usus,  wo  zu  es  in  dem  vereinigten  Bedenken 
destinieret  '). 


Geeinigtes  Bedenken  der  Stände-).     Pr.  27.  März  1662. 

R.  6.  RR.  1.  —  Kön.  668  II. 
[Entgegnung  3)  auf  das  Verfassungsiustrumeut:  Formalia.  Allgemeine 
Einwendungen.  Consens  der  Stände.  Confirmatio  privilegiorum.  Defectus  in  pri- 
vilegiis.  Zeitpunkt  der  Privilegienbestätigung.  Eidesformeln  für  die  Beamten.  Libri 
symbolici.  Reformirte.  Ariauer,  Menoniteu,  Juden.  Consistorialjurisdiction.  Visi- 
tationen. Geistlicher  Zank.  Patrouatsrecht.  Inspectoren.  Universität.  Statthalter. 
Bauptleute.  Landtage.  Oberappellationsgericht.  Bofhalsgericht.  Hauptämter.  Ober- 
räthe.  Köllmer.  Fiskalische  Prärogative.  Ausgelassene  Privilegien.  Regiments- 
notel.  Testament.  Streitigkeiten  mit  den  Ständen.  Krieg  und  Friede.  Festungen. 
Miliz.  Schätzung.  Aemtercontracte.  Fräuleinsteuer.  Minorennität  des  Herzogs. 
Responsa  Regia  von  1616  und  17.  —  Ablehnende  Haltung  der  Städte.  Bitte  das 
Instrument  fallen  zu  lassen,  die  Gravamina  zu  erledigen.] 

Aller  christlichen  Regierungen  höchste  Glückseligkeit  besteht  nebst 
der  wahren  Erkänntnus  und  Furcht  Gottes    einig  und  allein  darin,   dass 


Jahre  stehen  und  weder  zu  Krieges-,  noch  Friedenszeiten  continuiret,  sondern  nach  Aus- 
gang derselben  Jahre  die  Stände  zu  Abhörung  der  Kostenrechnung  auf  einen  Landtag 
verschrieben  werden  sollen.  2)  Dass,  so  lange  die  Accise  währet,  S.  Ch.  D.  den  Ständen 
keine  andere  Coutributiou,  Auflagen,  noch  Beschwer  anmuthen  wollen.  3)  Dass  die 
Accisegelder  und  verwilligtes  Quantum  nicht  anders,  als  ad  destinatos  usus,  worzu  es 
die  Stände  deputiret,  nämlich  300000  Rthlr.  zu  Einlösung  einiger  verpfändeten  Aembter, 
100000  Rthlr.  zu  Sr.  Ch.  D.  freien  Disposition  und  50000  Rthlr.  zu  Behuf  einiger 
Landesangelegenheiten  angewendet  werden  sollen.  4)  Dass  die  Administration,  wie 
es  in  der  Acciseordnung  specificiret,  einzig  und  allein  bei  den  Ständen  verbleiben 
solle.  5)  Wenn  Kriegeszeiten  und  andere  casus  fortuiti  einfielen  und  die  Accise  in 
drei  Jahren  so  viel  nicht  austragen  könnte,  dass  die  Stände  und  dero  Posterität  an 
kein  Quantum  gebunden  sein  sollen.  6)  Dass  die  Stände  durch  diese  Freiwilligkeit 
zu  Auszahlung  der  kurfürstlichen  Kammerschulden,  viel  weniger  zu  Verpflegung  der 
Soldatesca  sich  nicht  obligiren.  7)  Letzlich,  dass  diese  Willigung,  so  dieses  Mal  aus 
unterthänigster  Devotion  vor  dem  Landtagsschluss  eingerichtet,  der  Posterität  und 
den  Landesfreibeiten  im  Geringsten  nicht  präjudiciren  solle." 

')  Die  Landräthe  hatten  ihr  Bedenken  hierüber  am  14.,  die  Ritter  am  16.  März 
1662  den  andern  Ständen  überreicht,   üeber  das  der  Städte  s.  o.  S.  14ff.  und  S.  14  Änm.  1. 

2)  Dem  Stücke  liegen  die  Specialbedenken  der  Landräthe  (pr.  27.  Jan.  1662)  und 
der  Ritterschaft  zu  Grunde.     Ueber  das  Verhalten  der  Städte  s.  u.  S.  48  Anm.  1. 

2)  Das  Stück  ist  im  Originale  betitelt:    „Unterthänigste  Deduction  der  Freiheiten 

und  Gerechtigkeiten   dieses    Landes,   worinnen  dieselbe   dem   extradierten   Instrument 

der  neuen  Regieruugsverfassung  zuwider.''    Ueber  das  Instrument  s.  Bd.  I  S.  646  Anm.  1. 

9« 


20  II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Unterthanea  ihre  vorgesetzte  Obrigkeit  mit  liebreicher  Furcht  ehren,  die 
Obrigkeit  hergegen  ihre  ünterthanen  mit  Gott  und  Recht  liebendem  Eifer 
nach  ihren  Fundamentalverfassungen  regieren. 

So  ist  es  in  Preussen  immer  gehalten  worden  zwischen  des  Kurfürsten  und 
ihren  Vorfahren;  sie  selbst  haben  durch  Annahme  des  directi  dominii  einen 
Beweis  ihrer  Freude  gegeben.  ...  Sie  haben  darauf  festiglich  gehoflfet,  es 
werde  nunmehr  Sr.  Ch.  D.  ohne  fernere  Weitläufigkeit  in  die  bedingte 
abolitionem  gravaminum  und  Assecuration  gnädigst  verwilligen;  nach- 
dem E.  Ch,  D.  uns  gar  ein  ungewöhnliches  Instrumentum  Regiminis  in 
forma  decretoria  durch  dero  Herren  Plenipotentiarien  ausgeben  lassen,  so 
müssen  wir  uns  zum  Höchsten  bestürzen,  dass  weder  unsere  so  unge- 
färbte unterthänigste  Bezeugungen,  noch  die  dem  Instrumente  entgegen- 
gesetzte zwiefache  Generalremonstrationes  vom  3.  und  14.  Decembris ') 
verflossenen  Jahres  in  verhofften  Gnaden  nicht  aufgenommen,  sondern 
wir  sind  auch  noch  darzu  mit  diesem  Vorwand,  als  ob  gedachte  unsere 
Erklärungen  von  Sr.  Ch.  D.  Intention  gar  zu  weit  abgetreten,  zu  einer 
Specialdeduction  genöthigt  worden. 

Es  haben  zwar  die  Herrn  Plenipotentarii  E.  Ch.  D.  das  Formale  obge- 
dachten  Instruments  in  dem  den  9.  Decembris  ausgegebenen  ProtokolP) 
sofern  einzuziehen  gesuchet,  dass  es  nur  ein  Tractat  super  methodo  confir- 
mandi  privilegia  sein  sollte  und  haben  E.  E.  Landschaft  die  Hoffnung  ge- 
macht, E,  Ch.  D.  wäre  durch  ein  solches  resolvirtes  Instrument  den  Ständen 
ichtwas  zu  benehmen  nicht  gemeinet,  angemerket  aber  der  ausdrücklichen 
Worte  mit  welchen  das  Instrument  für  eine  immerwährende,  beständige 
und  unverbrüchliche  Regierungsverfassung  ausgegeben  worden,  hat  E.  E.  L. 
einen  Weg  wie  den  andern,  so  woll  schrift-,  als  mündlich  dieser  vergeb- 
lichen Arbeit  sich  zu  überheben  demüthigst  gebeten  und  in  solchem  Vor- 
satz zu  verharren  haben  wir  auch  die  grosseste  Ursach,  iu  sonderlicher 
Betrachtung,  [dass]  wir  dadurch  E.  Ch.  D.  keinen  nützlichen  Dienst  thun, 
noch  der  Sachen  Endschaft  befordern  könnten,  sondern  vielmehr  unsere 
wollgegrüudete  Privilegia,  Gerechtigkeiten,  Freiheiten  und  Gewohnheiten 
in  Streit  ziehen  und  tamquam  ab  ovo  zu  wiederholen  und  zu  asseriren  ge- 
ursachet  werden,  dann  auch  so  sind  weder  die  Landräthe  ichtwas  von  des 
Vaterlandes  Freiheiten,  Besten  und  Gerechtigkeiten  besage  der  Recessen  in 
Religion  und  Profansachen  zu  vergeben  oder  streitig  zu  machen  nicht  be- 


^)  Erklärungen   der  Stände  auf    das  Verfassungsinstrument   pr.   3.  und    14.  Dee. 
1661  (Bd.  1  S.  670  ff.  und  S.  698  ff.). 

2)  Protokoll  der  Oberrathstube  pr.  9.  Dec.  1661  (Bd.  I  S.  691f.). 


Formalia  der  Verfassung.     Allgemeine  Einwände.  21 

fuget,  noch  die  von  der  Ritterschaft  weiter  als  ihre  lustructiones  sie  an- 
weisen, sich  einzulassen  gemächtiget,  sondern  allerseits  sind  schuldig  und 
verbunden  durch  ihre  sowoll  Ambts-,  als  natürliche  und  Erbeide  die  Frei- 
heiten und  Gerechtigkeiten  des  Landes  in  ihrer  Sicherheit,  so  viel  mög- 
lich ist,  zu  erhalten  und  ohne  Veränderung  und  Neuerung  der  Nachkom- 
men so  zu  lassen,  wie  sie  dieselben  von  ihren  Vorfahren  bekommen 
haben.  In  dieser  Betrachtung  bleiben  die  Städte  Königsberg  nebenst 
denen  kleinen  Städten  bei  dem  vorigen  zu  Bartenstein  ausgegebenen 
General  bedenken  und  können  sich  in  keine   Specialausfiihrung  auslassen. 

Weil  aber  dennoch  dessen  ungeachtet  in  eine  Specialerklärung  ge- 
drungen worden,  als  wollen  die  beiden  Oberstände  auch  hierinnen  ihren 
schuldigen  Gehorsamb  gerne  bezeugen,  wenn  sie  nur  versichert  sein 
mögen,  dass  dasjenige,  was  sie  auf  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehl  zu  Be- 
haubtung  ihrer  wollhergebrachten  Freiheiten,  Rechten  und  Gerechtigkeiten 
in  tiefster  Demuth  und  Bescheidenheit  vortragen  müssen,  für  keine  Wider- 
setzlichkeit oder  coutradicendi  studium,  sondern  vielmehr  für  eine  unter- 
thänigste  Vorstellung  dessen,  was  vielleicht  von  gedachten  unsern  Freiheiten 
E.  Ch.  D.  entweder  vorenthalten  oder  bei  der  grossen  Menge  ihrer  schweren 
Regierungsgeschäfte  entfallen  sein  möchte,  auf-  und  angenommen  werden. 

In  diesem  wird  uns  ausserhalb  allem  Zweifel  bei  E.  Ch.  D.  satt- 
samen Schutz  halten  1)  die  wollgegründete  Antiquität,  die  unsern  und 
allen  geschriebenen  Juribus  die  Kraft  des  Bestandes  giebt  und  die  Ge- 
wohnheiten zu  einem  Recht  macht,  welches  ein  solch  neues  Instrument 
nicht  an  sich  hat,  als  deme  unmöglich  ist,  dass  es  alle  energiam  und 
vim  antiquarum  legum,  so  durch  die  lange  Gewohnheit  erläutert  wird 
und  oft  ihren  Verstand  ex  temporibus  promulgationis,  circumstantiis  et 
recepta  praxi  haben  müssen,  sollte  exprimiren  können  und  dannenhero 
dadurch  die  alten  Jura  nur  geschwächet,  verdunkelt  und  corrumpiret 
würden  sein  .  .  . 

2)  So  sind  auch  ohne  das  unsere  Freiheiten  und  Jura  unter  dem 
Scepter  E.  Ch.  D.  und  Dero  landesfürstlichen  hohen  Obrigkeit,  als  von 
welcher  alle  unsere  Rechte  ihren  Ursprung  und  Kraft  nehmen  und  in  allen 
Stücken  Deroselben  hoher  Direction,  Confirmation  und  Executiou  mit  unter- 
würfig sind.  Dann  haben  wir  auch  niemals  ihrer  uns  dergestalt  überhoben, 
dass  wir  nicht  unserer  gnädigen  Herrschaft  hätten  auf  Dero  gnädigstes 
Ansinnen  (non  obstantibus  juribus  et  privilegiis)  aus  Freiwilligkeit  nach 
Vermögen  an  die  Hand  gegangen,  also  dass  wir  solche  in  den  vornehmbsten 
Stücken  und  oft  mehr  ein  ornamentum  als  emolumentum  sein  lassen. 


22  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

3)  Weswegen  sich   auch  unsere  Wenigkeit  nicht  dahin   zeucht,   als 
wollten  wir    bei    dieser    unterthänigsten    Behauptung  mit  Sr.  Ch.  D.   in 
Uebung  Dero  landesfürstlicher  Hoheit  concurriren  oder  incompeteutia  jura 
uns  anziehen.     Wir  lassen  S.  Ch.  D.  vielmehr  sattsamb  versichert,  dass 
der  Ruhmb    unserer  Vorfahren    bei    uns    nimmer   werde    erleschen,    die 
nämlich  von  der  Zeit  an,    da  sie  sich  unter  die  Regierung  Dero  hohen 
markgräflichen  und  kurfürstlichen  Hauses  Brandenburg  begaben,  in  unter- 
thänigster  deutscher  Treue  die  Hoheit  ihrer  Herrschaft  und  ihre  löbliche 
Regierung  allerwege  beizubehalten  sich  höchst  angelegen  sein  lassen  und 
indem  sie  zwei  Mal  in  hundert  Jahren  zu  Erlangung  der  Regierung  und 
Besitz  dieser  Lande  Sr.  Ch.  D.  hohen  Vorfahren  sich  unterthänigst  bedient 
erwiesen,  ihr  Gut  und  Blut  (zumalen  bei  Zeiten  des  ersten  brandenbur- 
gischen Herren)  aufrichtig  daran  gesetzet,  uns,  ihnen  nachzufolgen,  rühm- 
liche Exempel  hinterlassen,  umb  so  viel  desto  mehr,  weil  auch  bei  erhalte- 
nem directo  dominio  E.  Ch.  D.  in  diesem  Instrumento  ihre  landesväterliche 
Zuneigung  blicken  lassen  und  dero  getreuen  Stände  bei  ihren  wollherge- 
brachten Rechten  ungekränkt  und  unbeschädigt  wissen  wollen  und  dieses 
ist  uns  anstatt  einer  bevvussten  Ursach,  warumb  wir  glauben  müssen,  dass 
auch  eben  dieses  Instrument  nicht  aus  E.  Ch.  D.  ungnädigem  Concept  wider 
Dero  getreue  Landstände ,  sondern  aus  Irrthum  Eines  oder  des  Andern, 
welcher  von  unsern  Rechten  und  Gewohnheiten  keine  genaue  Wissenschaft 
gehabt,   gefasst  sei.     Bei  solcher  Zuversicht  gegen  E.  Ch.  D.  wollen  die 
beeden  Oberstände    unsere    geliebten  Vorfahren   von  Dero  hochlöblichem 
glorwiirdigen  markgräflichen  und  kurfürstlichen  Hause  so  theuer  und  woll 
erworbene  .  .  .  Freiheiten,  deshalben  wir  als  ihre  Nachkommen  noch  in 
Unterthänigkeit  und  Treue  gegen  E.  Ch.  D.  beständig  coutinuireu,  Dero- 
selben  zur  gnädigen  Beibehaltung  allerdemüthigst  in  vorgezeigtem  Unter- 
schied, wie  weit  solche  jura  von  dem  neuen  Instrumente  so  woll  in  genere, 
als  in  specie  abgehen,    sine  ullo  novandi   vel    contradicendi  animo  bloss 
und  allein  zur  begehrten  Nachricht  zu  Füssen  legen. 

In  Genere.  1)  Zu  S.  37  und  39').  Bei  Erwähnung  der  Trennung  von 
Polen,  der  Auflichtung  des  directum  dominium  und  der  Regierungsverfassung 
ist  nicht  von  dem  Consens  der  Stände  die  Rede,  der  doch  ,,das  einzige  ist, 
daraus  des  Vaterlandes  Recht  auf  Seiten  der  Stände  seine  einzige  Hülfe  .  .  .  nimbt, 
das  auch  ratio,  jus  et  praxis  zur  Genüge  behauptet".  Es  sind  ja  die  Ver- 
fassungsgesetze  die  rechte  Befestigung  aller  Regierung,   als  welche   von 


1)  An  Stelle  der  im  Original  verzeichneten  Seitenzahlen  des  Manuscripts  sind  hier 
die  des  Druckes  (Wiehert  Ztschr.  f.  pr.  Gesch.  XI  S.  36ff.)  eingesetzt. 


Generelle  Verfassungsverletzungen:  der  Consens  der  Stände.  23 

meusclilicher  Societät,  wie  sie  zu  Anfangs  bei  Zusammenthuung  zur 
Regierung  nach  den  Umbständen  der  Zeit  und  Gelegenlieit  jedes  Landes 
beliebt,  in  Schrift  gefasset,  oder  durch  Gewohnheiten  bestätiget,  pro 
basi  et  fundaraento  reipublicae  (worin  auch  alle  Realität  landesfürstlicher 
Hoheit  beruhet)  pflegen  gehalten  zu  werden,  qua  labefactata  corruit  quae 
superstructa  est  respublica,  oder  zum  Wenigsten  würde  wegen  der  Disso- 
nanz, so  über  Verenderung  dieser  Rechte  und  unaufhörliche  Neuerung 
sich  in  Religion  und  Prophansachen  würde  eräugen  müssen,  dieses  Land 
bei  Ch.  D.  und  Dero  liohen  Nachkommen  in  immerwährende  Unruhe 
und  in  casu  devolutionis  in  eine  andere  abermalige  ganz  verderbliche 
Aenderung  gerathen  müssen.  Es  ist  von  undenklichen  Zeiten  her  der 
Gebrauch  gewesen,  dass  wann  etwas  im  Landes-  .  .  Sachen  hat  sollen  .  . 
vorgenommen  werden,  der  Stände  consensus  zuvorher  hat  müssen  requi- 
riret  werden.  Der  Vertrag  des  Hochmeisters  mit  Wladislaus  Jagiello  von  1436 
(Privil.  p.  12  f.  1  „Quod  nostri  praelati"),  das  Privilegium  Casimirianum  (Priv. 
p.  16  f.  1  §  „Item  omnes"),  die  Sponsio  Reciproca  (Priv.  p.  16  f.  2  §  „Proinde 
nos"),  das  mit  Zustimmung  der  Stände  ausgegebene  Truchsessische  Privilegium 
wegen  der  Magdeburgischen  Lehen  von  1487  (Priv.  p.  78  f.  2,  rubrum  des  Ver- 
trages und  §  6),  der  ewige  Frieden  von  Krakau  von  1525  (Priv.  p.  34  f.  2  § 
„Item  debent",  p.  35  f.  2  „Item  quod  regnum  tarn  Ordinis"),  die  Solennis  Appro- 
batio  der  Stände  (Priv.  p.  37  ss.),  das  neue  Gnadenprivileg  von  1540  (Priv. 
p.  49  f.  1  „die  vielgedachte  Unsere  ünterthanen",  f.  2  die  Unterschrift),  die 
Regimentsnotul  von  1542  (Priv.  p.  56  f.  1),  die  Confirmatio  Privilegiorum  Terr. 
Pruss.  von  1573  (Priv.  p.  92  f.  2),  der  bei  der  Belehnung  Joachim  Friedrichs 
eingeholte  Consens  der  Stände  (Priv.  141  f.  1  §  „Quas  quidem  conditiones"  in 
dem  Respons.  Reg.  von  1609),  das  Decretum  Sigismunds  III.  von  1609  (Priv. 
p.  106  f.  2  §  „Quod  in  causis"),  die  Assecuration  Sigismunds  III.  von  1612 
(Priv.  p.  128  f.  2),  Reversale  von  1612  (Priv.  p.  126),  das  mit  Zustimmung  der 
Stände  erlassene  Diploma  appellationis  von  1614  und  alle  nachfolgenden  Recesse 
und  Responsa  von  1616  und  1617,  das  Preussische  Landrecht  von  1620  sind 
Beweis  dafür  ^).  Die  Landtage  sind  nur  eingeführt  um  den  Consens  der  Stände 
zu  Stabiliren,  die  "Wehlauischen  Pacta  selbst  garantiren  den  Ständen  alle  ihre 
Rechte  und  Freiheiten^). 

In  längere  Ausführung  legen  die  Oberstände  sodann  den  Nutzen  eines  stän- 
dischen Regimentes  dar.  Alle  christlichen  Potentaten  befragen  ihre  Stände. 
Der  Allerhöchste  Gott  hat  E.  Ch.  D.  so  viel  Land  und  Leute  untergeben, 
dass  es  unmöglich,  dass  Sie  an  allen  Orten  die  Regieruno;  allein  führen 


^)  Bei   den   meisten  dieser  Citate    sind    die  die  Vorlage   betreffenden  Stellen  in 
extenso  eingerückt.     Sie  hier  zu  reproducieren  erschien  unnöthig. 
■)  S.  Bd.  I  S.  487  Anm.  1. 


24  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

können.  Sie  müssen  in  wichtigen  Sachen  sich  anderer  Leute  getreuen 
Raths  gebrauchen.  Warum  wollen  dann  E.  Ch.  D.  nicht  vor  anderen  in 
Dero  getreue  Stände  hierin  die  gnädigste  Confidenz  tragen?  Dieselben 
sind  von  dem  höchsten  Gott  darzu  geordnet  und  ihr  Einrathen  kann 
nicht  anders  als  gesegnet  sein;  sie  sind  hierüber  von  undenklichen  Jahren 
her  ....  aufs  Kräftigste  privilegiret;  sie  haben  die  beste  Wissenschaft 
von  des  Landes  Zustand,  worauf  der  hohen  Herrschaft  Wollfahrt  beruhet, 
und  sind  am  Meisten  daran  interessiret;  waim  sie  der  Landesherrschaft 
nicht  treulich  rathen,  würden  sie  selbst  den  grössten  Verlust  daran 
haben.  Singuli  decipere  possunt  et  decipi,  nemo  omnes,  neminem 
omnes  fefellerunt.  Ein  ganzes  Land  kann  seiner  lieben  Herrschaft  nicht 
heucheln.  Der  Kurfürst  kann  ein  viel  ruhigeres  Gewissen  haben,  wenn  er  die 
Stände  befragt;  schlägt  dennoch  einmal  ein  Unternehmen  zu  einem  widrigen 
Ende  aus,  so  kann  er  „sich  alsdann  mit  ruhigem  Gemüthe  zufrieden  geben  und 
dem  höchsten  Gott  stille  halten".  Wann  es  aber  nach  gött-  und  weltlicher 
Ordnung  mit  den  Ständen  nicht  überleget  und  folgends  misslinget,  so  er- 
hebet sich  Klagen  und  Seufzen  bei  den  armen  Uuterthanen,  welches 
doch  eine  jede  christliche  Obrigkeit  gerne  verhütet. 

Sonder  Zweifel  wird  E.  Ch.  D.  vorgebracht,  dass  sich  oft  Fälle  zu- 
tragen zu  berathen,  da  das  Interesse  der  Herrschaft  von  dem  Interesse  des 
Landes  separiret  und  dass  alsdann  die  Stände  aus  natürlicher  Liebe  mehr 
auf  die  Wohlfahrt  des  Vaterlandes  als  auf  die  Hoheit  der  Herrschaft  sehen. 
Darumb  müssen  sie  in  solchen  Fällen  andere  Räthe  darzu  gebrauchen, 
aber  E.  Ch.  D.  geruhen  gnädigst  zu  erwägen,  dass  eben  darumb  nicht 
allein  die  Herren  Oberräthe,  sondern  auch  die  Landräthe  auf  Dero 
Hoheit,  Ehre  und  Reputation  beeidiget,  dass  der  Landesherrschaft  nicht 
angemuthet  werden  kann,  was  Dero  wahrhaften  Hoheit  im  Geringsten 
zuwider  ist.  Alle  Stände  haben  geschworen  E.  Ch.  D.  treu  und  hold 
zu  sein  und  das  Interesse  der  hohen  Herrschaft  ist  mit  der  Wohlfahrt 
des  Landes  .  .  genau  verbunden  .  .  .  Zudem  haben  die  Stände  ge- 
schriebene Jura  und  Privilegia  vor  sich,  dass  sie  in  mächtigen  Sachen 
Sr.  Ch.  D.  nichts  anderes  rathen  noch  anmuthen  können,  als  was  ihre 
höchstlöblichen  Vorfahren  von  undenklichen  Jahren  und  sie  selbst  aufs 
Kräftigste  confirmiret.  Die  Regierungsverfassung  würde  leicht  von  des  Kur- 
fürsten Nachkommen  und  im  Devolutionsfalle  von  Polen  selbst  umgestossen 
werden  können. 

2)  Die  Confirmatio  privilegiorum  (S.  37,  39)  ist  zwar  eingeschoben, 
aber  so  undeutlich,  verändert  und  unvollkommen,  dass  sie  gar  nicht  der  alten 
Gebräuchlichen  Art  zu  confirmiren  ähnlich  ist.     Herzog  Albrecht  hat  in  seinem 


Privilegien-Bestätigung.    Ausgelassene  Privilegien.    Zeit  der  Priv.-Bestätigung.       25 

Testament  (Priv.  pag.  73  §  „Königl.  Maj.")  zur  Genüge  dargetlian,  wie  viel  an 
ihr  gelegen  ist.  Wie  sie  abzufassen  ist,  haben  die  Stände  schon  in  dem  von 
ihnen  übergebenen  Project^)  gezeigt.     Wie  nöthig  sie  ist,  zeigen  die  folgenden 

I'     Ausstellungen. 
3)  So  ist  auch  das  Instrument  unvollkommen,  daher,  dass  es  einen 
sonderlichen  defectum  in  unsern  privilegiis  machet,  ihrer  viel  und 
die  vornehmbsten  auslasset  und  also  unser  ganzes  Privilegienbuch  mutiret.  ■ 
Ausgelassen  sind:  die  Regimentsnotul,  Markgraf  Albrechts  Testament  und 
»    alle  königlichen  Privilegia,  Pacta,  Recessus,  Decreta  und  Responsa.    Solches 
ist  zuwider  allen  und  jeden  Landesverfassungen,  denn  alle  diese  Privilegia 
sind  zu  dem  Ende  dem  Lande  gegeben,  dass  sie  ewig  bestehen  und  giltig 
sein  sollen.    Sie  sind  durch  so  viel  sponsiones,  approbationes,  reversales 
I    und  confirmationes  pacta  reciproca  geworden,  worauf  das  Band  der  Herr- 
schaft und  ünterthanen  beruhet,   welches  in  Ewigkeit  nicht  aufgehoben 
werden  kann.     Ja  es  würde  folgen,   wenn  solche  Rechte  aus  den  Augen 
'    gesetzet  sollten  werden,  dass  alle  unsere  wollhergebrachte  Gewohnheiten 
und  Rechte  auf  ein  Mal  dahin  fallen  müssten,  das  gleichwohl  ohne  haubt- 
.    sächliches  Verbrechen  keinem  Lande  begegnen  kann,  zu  geschweigen  der 
;    herrlichen  unbeweglichen  Bestärkung  die  sie  haben. 

»  -4)  „So  wird   die   Confirmatio  nnserer  P  rivilegien   bis   zur  Zeit, 

.  wann  die  Herrschaft  allbereit  zur  Regierung  kommen,  ausge- 
■  stellet."  Dem  ist  zuwider:  das  Testament  (Priv.  p.  80):  „Ehe  aber  und  zuvor  den 
i  mitbelehueten  Erben  vermöge  des  aufgerichteten  Vertrages  dies  Land  eingeräumet 
[wird],  sollen  sie  diese  Land  und  Leute  genugsamb  mit  Briefen  und  Siegeln  ver- 
sichern",  die  übliche  Observanz  nach  Georg  Friedrichs  Confirmation  voa  1565 
(Priv.  p.  58),  Kurfürst  Hans  Sigismunds  Confirmation  von  1609  (Priv.  p.  111),  die 
angenommeneu  Reversalen  (Priv.  p.  127),  das  Diploma  Invcstiturae  von  1611 
(Priv.  p.  123  §  „ea  ratione  ut").  Ferner  haben  die  Könige  von  Polen  als  Ober- 
herren allezeit  die  Privilegia  dieses  Landes  beschworen,  wie  es  denn  überhaupt 
von  keinem  christlichen  Potentaten  geweigert  wird. 

5)  Endlich  so  werden  auch  in  genere  unseren  Verfassungen  zuwider 
in  demselben  die  gewöhnlichen  juramenta  geändert  und  Niemand  ausser 
den  Landräthen  (S.  58)  • —  wiewoll  auch  dasselbe  in  dunkeln  und  verän- 
derten Formalien  bestehet  —  auf  die  jura  patriae  mit  zu  sehen  verbunden ; 
denn  Landssverfassungen  sind  ja  bei  aller  Regierung  der  Zweck,  wor- 
nach  alle  Regierungsverwaltungen  sollen  gerichtet  werden.  Wann  nun 
vornehme  Bediente,  durch  welche  die  Verwaltung  geschiehet,  die  jura- 
menta auf  die  Verfassungen  nicht  weisen,  würde  Jeder  absonderlich  nach 


1)  Vom  16.  Nov.  1661  (s.  Bd.  I  S.  634ff.). 


26  II-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

seinem  Gutbedünken  verfahren  und  man  also  ganz  vom  Zweck  ab- 
kommen, womit  alle  Verfassungen  endlich  dahin  fallen  müssen,  wo  doch 
ein  ewigwährender  Zunder  der  Misshelligkeit  zwischen  der  lieben  Lan- 
desherrschaft und  den  Unterthanen  würde  geleget  werden,  deshalben 
unsere  Jura  und  Gewohnheiten  dagegen  heilsamen  Vorschub  gethan.  Die 
Decreta  de  ao.  1609  (Priv.  p.  103  §  „Ipsi  vero",  ibi  §  „Et  quod  jura", 
p.  107  §  „Officium"),  die  formula  juramenti  Consiliariorum,  dem  Kur- 
fürsten Jochim  Friedrich  geleistet,  erweisen  es.  Desgleichen  ist  der 
Herreu  Oberräthe  Eid  (S.  45)  allerwege  auf  die  Landesverfassungen  auch 
mitgerichtet  gewesen  und  ist  solches  so  viel  mehr  nöthig,  als  viele  ihre 
Ambtsverrichtungen  circa  solche  Verfassungen  versiren. 

Specialeinbrüche:  in  Bezug  auf  Religionswesen  (zu  S.  41)  beklagen 
sie,  dass  in  Recessierung  unserer  Kirchenbücher  die  Formula  Concordiae, 
die  bischöfliche  Wahl  und  die  Preussische  Kirchenordnung  von  1567  und 
68,  welche  allerseits  in  diesen  Landen  angenommen,  gänzlich  ausgelassen. 
Dann  auch,  dass  gesaget  wird,  dass  aller  dieser  (zuverstehen  den  Preussi- 
schen  Gottesdienst  und  Kirchenordnung  betreffende)  Sachen  halber  E.  Ch.D. 
absonderliche  Edicta  publiciren  lassen  wollten.  Hierbei  wird  E.  Ch.  D. 
gleichfalls  in  tiefster  Demuth  vorgestellet,  welchergestalt  in  ecclesiasticis 
gleich  als  in  andern  Estatshändeln  zu  allen  Zeiten  im  Gebrauch  ge- 
wesen, dass  die  hochlöbliche  Herrschaft  dero  getreue  Stände  bei  allen 
Fällen  gnädigst  concurrieren  lassen.  Wir  befinden,  dass  unsere  gnädige 
Herrschaft  in  Religionsachen  den  Ständen  und  der  Geistlichkeit  viel  zu- 
geeignet und  nichts  sine  consilio  und  praescripto  der  Theologorum  dieses 
Landes  und  Einw^illigung  der  Stände  gethan  haben.  Das  weisen  aus  die 
unterschiedlichen  Kirchenorduungen  und  Constitutiones  synodales  (ausser 
der  verworfenen  von  1558)  [dass  sie],  von  den  Geistlichen  gemacht  und 
angenommen,  von  der  Herrschaft  aber  gut  befunden  und  publiciret  worden. 
Vide  maxime  der  Bischöfe  Epistola  publicatoria  der  ersten  Kirchenordnung 
de  a.  1525  . .  .,  das  Mandatum  promulgatorium  Constitutionum  Synodalium 
Evangelicarum  .  .  .,  das  ganze  Publicationsmandat  Markgraf  Albrechts  .... 
Hierzu  kommt,  dass  die  Bischöfe  selbst  mit  gutem,  einhelligen  Rath 
aller  Stände  dieses  Herzogthums  erwählt  werden  sollen,  vide  Regiments- 
notul  §  „Sintemal"  (Priv.  p.  51  f.  2),  den  confirmirten  Recess  de  a.  1566 
§  „Ehe  solchen"  (Priv.  p.  60  f.  2).  Daraus  denn  abzunehmen,  dass  die 
Stände  an  dem  bischöflichen  Regiment  in  so  weit  interessiret  und  zu 
ihrer  Ordnungen  Vollenziehung  ihr  Consens  erfordert  wird,  zu  geschwei- 
gen  wie  sich  dieses  ganze  Land  auch  an  dem  bischöflichen  Ambte  inter- 


Eide.     Kirchenbücher.  27 

essieret,  als  worauf  das  ganze  Kirchenwesen  hier  zu  Lande  gegründet  ist. 
Vidc  Wahlordnung  dicto  tit.  2.  3,  Recess  a.  1566  §  „Es  sollen  auch", 
item  §  „Wer  sich  aber",  item  §  „Würde  sich  auch".  Es  hat  zwar  E.  E. 
Landschaft  aus  gewissen  Ursachen  das  bischöfliche  Ambt  und  Jurisdiction 
auf  Inspectoren  transferieren,^!  dabei  aber  die  Jurisdiction  der  Bischöfe 
an  ihnen  (den  Inspectoren)  nicht  schwinden  lassen,  weder  ihres  haben- 
den Rechtens  an  dero  wollen  sich  begeben,  vielmehr  von  Zeit  zu  Zeit 
vorbehalten,  vide  Decret.  a.  1616  §  „Quod  attinet  Inspectores"  (Priv. 
p.  144  f.  2). 

S.  41  werden  unsere ^libri  symbolici  so  weit  angenommen,  als  sie  ■ 
keine  Gefährlichkeit  wider  die  von  E.  Ch.  D.  angenommene  Lehr  und 
Bekänntnüss  in  sich  begreifen.  Es  gestehet  E.  E.  Landschaft  gar  gerne, 
dass  wie  in  weltlicher  Regierung,  also  auch  in  geistlicher  E.  Ch.  D. 
unser  gnädigster  Landesfürst  und  Herr  das  Oberhaupt  und  also  custos 
primae  et  secundae  tabulae  sind,  weswegen  wir  Alles  das,  so  von  unser 
hohen  Obrigkeit  zu  Beförderung  Gottes  Ehre  und  dem  Wandel  nach 
seinem  Worte  verordnet,  auch  das  landesfürstliche  Einsehen  in  alle  Das, 
so  darwider  gehandelt  wird,  absonderlich  aber,  dass  E.  Ch.  D.  so  gnä- 
digst dieses  Land  bei  seiner  Religion  und  angenommenen  libris  symbo- 
licis  ungeirret  .  .  lassen,  können  wir  nicht  anders  als  zu  unterthänigstem 
Gehorsamb,  Dank  und  Ruhm  aufnehmen.  Es  kann  ja  keine  grössere 
Glückseligkeit  jemals  einem  Lande  zugewandt  werden,  als  wenn  solches 
in  der  erkannten  und  bekannten  Wahrheit  in  Religion  und  Ceremonien 
uugekränkt  gelassen  und  darin  der  Seelen  Heil  und  Wahrheit  befördert 
wird.  Hingegen  ist  auch  nichts  schmerzlicher,  als  in  diesem  Stück  sich 
etwas  in  den  Weg  geleget  sehen  und  daran  den  geringsten  Eintrag  zu 
verspüren,  nihil  namque  in  rebus  humanis  religione  praestantius.  Es 
hat  Gott  dieses  Land  und  alle  umb  die  Ostsee  gränzende  Länder  in  einem 
Nun  gleichsam  durch  miraculum  mit  dem  wahren  Licht  des  reinen 
Wortes  Gottes  durch  die  Lehre  Lutheri  erleuchtet  und  ist  auch  solches 
durch  gnädigen  Schutz  der  hohen  Herrschaft  wider  so  grosse  Anfech- 
tungen, die  sie  vielmals  gehabt,  kräftiglich  beschirmet.  Allermeist  aber 
schützet  uns  die  Fundamentalverfassung,  damit  dieses  Herzogthumb  für 
anderen  wohl  versehen  ist.  Es  ist  männiglichen,  der  nur  die  geringste 
Nachricht  von  unsern  Kirchenhistorien  hat,  bekannt,  wie  eigentlich  und 
allein  dieses  Land  .  . .  auf  die  reine  ungeänderte  Augsburgische  Confession 
und  Lutherische  Lehre  vom  heiligen  Geist  erleuchtet  worden,  ist  zugleich 
das  Herz  des  in  Gott  seligen  Herrn  Markgraf  Albrechts  auch  zu  derselben 


28  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

wahren  Erkenntniss  gebracht,  dass  er  mit  Luthero  der  Religion  halber 
persönlich  conferiret  und  sich  in  der  Religion  von  ihrae  weisen  lassen, 
worauf  auch  Lutherus  die  Epistel  an  die  Herren  deutschen  Ordens,  dass 
sie  falsche  Keuschheit  meiden,  geschrieben  und  der  löbliche  Regent  hat 
auch  sambt  den  beiden  Bischöfen  und  Ständen  Gottes  Wort  nach  der 
reinen  Lehr  Lutheri  alsobald  im  ganzen  Lande  einhellig  fortzupflanzen 
und  auf  dem  Landtage  zu  Königsberg  a.  1525  gewisse  Artikul  der  Ce- 
remonien  und  Kirchenordnungen,  durch  die  Bischöfe  abgefasset,  introdu- 
ciren  lassen.  (Constitutione«  Synodales  a.  1530.  Ordina  de  externo 
Dei  cultu  religionis  decjue  articulis  ceremoniarura  a.  1544.  .  .  .)  Die 
Praxis  bezeugets  ebeumässig,  dass  diese  einhellig  angenommene  Lehre 
hier  zu  Lande  allein  gelitten  worden,  denn  die  Reformirten  so  bald  her- 
nach sich  bei  uns  geäussert,  mit  unsern  Geistlichen  unter  dem  Namen 
Sacramentirer  strittig  worden,  in  Colloquio  Rasteburgensi  publice  condem- 
niret  .  .  .,  nachdeme  zuvor  des  seel.  Herrn  Lutheri  Gutdünken  hierüber 
geholet  (davon  vide  Sendbrief  Dr.  M.  Lutheri  ab  a.  1532  .  .  .).  A.  1558, 
als  abermal  einige  verdächtige  Lehrpunkten  durch  Antrieb  etzlicher  von 
Hoff  bestelleten  Geistlichen  vermittelst  Publicierung  einer  Kirchenord- 
nung in  Lehr  und  Ceremonien  autoritate  principis  eingeführet  werden 
wollen,  wie  woll  diese  Sache  nicht  geringen  Beistand  gehabt,  sind  sie 
ebenmässig  solennissime  verworfen  und  sambt  der  Kirchenordnung  abge- 
than.  Der  librorum  symbolicorum  Introduction  ist  dessen  unwidersprech- 
lich  Zeugnuss,  nämlich  das  Corpus  doctrinae,  welches  von  Hand  zu  Hand 
in  diesem  Lande  durch  die  hochlöbliche  Herrschaft  bestätiget  und  zum 
Fundamentalkirchengesetz  gemachet  worden,  1)  durch  den  Recess  de  ao. 
1567  (Priv.  p.  89)  „Und  dieweil  .  .  ."  2)  Marggraf  Friedrichs  Confirmation 
von  1573  (Priv.  p.  97)  „Zuforderst  aber"  ...  3)  Kurfürst  Joh.  Sigismunds 
Confirmation  de  a.  1609  (Priv.  p.  110  und  111).  4)  Ch.  D.  eigenhändige 
Confirmation  a.  1642.  5)  Markgraf  Albrechts  Vorrede  über  das  Corpus 
doctrinae  de  a.  1567:  „Demnach  wollen  Wir  .  .  ."  6)  die  Vorrede  der  bei- 
den Bischöfe  über  die  einhellig  angenommene  Kirchenordnung  de  a.  1598 
„Was  nun  .  .  ."  7)  Das  Lublinische  Privilegium  de  a.  1569.  (Priv. 
p.  30)  ...  8)  Die  königlichen  Responsa  de  a.  1616  und  17  (Priv.  p.  144 
und  152).  .  .  . 

Nun  ist  zwar  dieses  von  Seiten  der  hohen  Herrschaft  tam  ab  utili, 
quam  a  directo  dominio  ein  theuer  bekräftigtes  Privilegium,  Dero  Landen 
und  Leuten  wollbedächtig  gegeben,  welches  nicht  umbgestossen  werden 
kann,    aber  von  Seiten  der  Stände   und  Landeseinsassen  ist  es  ein  Ge- 


Libri  symbolici.     Rechte  der  Reformierten.  29 

lübde,  dem  allerhöchsten  Gott  gethan,  da  sie  einhellig  vor  sich  und  ihre 
Nachkommen  angelobet  und  verprochen  zu  ewigen  Zeiten  beständig  bei 
dem  Corpore  Doctrinae  und  darin  enthaltenen  reinen  Lehre  (weil  sie  in 
ihrem  Gewissen  durch  den  Geist  Gottes  versichert,  dass  dieselbe  den 
prophetischen  und  apostolischen  Schriften  ganz  gemäss)  ungeändert  zu 
verbleiben.  Es  ist  gewiss,  dass  darin  des  Zwinglii  und  Calvini  irrige 
Lehre  aus  Gottes  Wort  widerleget  und  dieselbe  refutatio  corruptelarum 
ist  von  der  hochlö blichen  Herrschaft  allezeit  ebenso  woll,  als  der  andere 
Inhalt  gemeldten  Corporis  Doctrinae  kräftig  coufirmiret  worden. 

Sollten  nun  S.  Ch.  D.  bei  dieser  Veränderung  des  directi  dominii 
zuerst  den  Anfang  machen,  aus  dem  Corpore  Doctrinae  herauszuthun, 
was  einige  Gefährlichkeit  und  Beschuldigung  wider  die  reformirte  Be- 
känntuuss  in  sich  begreift,  so  würden  dero  Nachkommen  eodem  jure 
die  Widerlegung  an  sich  selbst  und  was  der  reformirten  Religion  zuwider 
heransthun  und  zuletzt  in  casu  devolutionis  würde  der  König  und  die 
Krön  durch  solchen  Einbruch  sich  eben  derselben  Macht  gebrauchen, 
Alles,  was  in  dem  Corpore  Doctrinae,  ja  woll  gar  in  der  Augsburgischen 
Confession  der  römisch-katholischen  Religion  zuwider  ist,  aufheben  und 
würden  die  armen  Landeseinsassen  dergestalt  mit  ihrem  Corpore  Doctri- 
nae und  einhellig  angenommenen  Religion  in  den  allererbärmlichsten 
Zustand  gerathen,  welches  unaussprechliche  Elend  und  Seelengefahr 
S.  Ch.  D.  als  ein  christlicher  Landesvater  von  ihren  gehorsamen  Unter- 
thanen,  so  der  allerhöchste  Gott  Dero  Regierung  anvertrauet,  abzuwenden 
und  sie  bei  dem  .  .  .  Corpore  Doctrinae  .  .  .  annoch  ferner  zu  ewigen 
Zeiten  ungeändert  und  vollkommen  zu  erhalten  gnädigst  geruhen  werden. 

S.  42  wird  im  Instrument  gesetzet  S.  Ch.  D.  wollen  auf  den  Frei- 
heiten und  sonsten  im  Lande  für  sich  und  ihre  Glaubensgenossen 
Kirchen  und  Schulen  auf  ihre  Kosten  erbauen  lassen  und  dass  sie  dessen 
vollbemächtiget  werden,  unterschiedene  rationes  angeführet.  .  .  .  Dar- 
auf ist  in  Unterthänigkeit  zu  antworten:  ausser  dem,  dass  sonst  aller 
Theologorum  und  Politicorum  Regul  dahin  gehet,  dass  sich  Christen  se- 
cundum  illud  ad  Hebraeos  13  v.  9  nicht  mit  frembdeu  Lehren  umbtreiben 
lassen  sollen,  weil  es  ein  köstlich  Ding  ist,  dass  das  Herz  fest  werde  und 
dass  die  forma  rei  publicae,  welche  einerlei  Religion  und  Regel  [hat],  die 
best  fundirte  ist,  können  die  Einwohner  dieses  Herzogthumbs  Preussen 
dem  allerhöchsten  Gott  nimmer  genugsamb  danken,  dass  da  ihre  Vor- 
fahren hiebevor  in  dem  Finsternüss  des  Babstthumbs  gestecket,  er  dieselbe 
aus  lauter  Gnaden  und  Barmherzigkeit  zu  dem  Licht  der  wahren  evange- 


30  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

lischeo  Religion  gebracht.      ■  •  .  Das  Corpus   Doctrinae  von    1567   und   das 
Privilegium  Lublinensc  von  1569  haben   diese  Zugehörigkeit  zur  reinen  luthe- 
rischen   Lehre    noch    befestigt;    von    den    folgenden   Königen,   Markgrafen   und 
Kurfürsten  sind  beide  Stücke  bestätigt  worden,   und  ist  E.  E.  Landschaft,   ob 
sie  gleich  eine  geraume  Zeit  hero  nach  dem  gnädigstem  Verhängniss  des 
allerhöchsten  Gottes  unter  römisch-katholischer  und  reformirter  Herrschaft 
hohem  Schutz  und  Regierung  gelebet,  durch  götliche  Gnade  und  dersel- 
ben  hohen  Potentaten  .  .  .  Zusage   bei  der  einhellig  angenommenen  lu- 
therischen Religion  ungehindert  bishero  erhalten,  auch  wann  dieselbe  durch 
frembde  Lehre,    insonderheit  durch  die  reformirte  Religion    angefochten 
und  einige  Personen  sich  zu  derselben  bekennen  wollen,  ist  denenselben 
auf  E.  E.  Landschaft  Anhalten  bald  Anfangs  alle  Hoffnung  abgesprochen 
und  nebenst  der  römisch-katholischen  allein  die  lutherische  angenommene 
Religion  exclusis  omnibus  aliis  gelitten  und  erhalten  worden.    Solches  be- 
zeuget 1)  der  Recess  de  a.  1567  (Priv.  p.  89),  2)  der  Recess.  Commiss.  de 
a.  1612  (Priv.  p.  131),  3)  Responsum  Regium  de  a.  1617  (Priv.  p.  144), 
4)  Recess  de  a.  1617  p.  152)  ...     5)  Unterschiedliche  Rescripta  König 
Sigismunds  HL  an  die  Herren  Oberräthe  und  Stände  dieses  Herzogthumbs 
von  1614,  .  .  .  von  1615.  .  .  .     Die  Gründe,  die  im  Instrument  angeführt  sind, 
Aviderlegen  sie  folgendermaassen :    1)  Die  Religionsübung  des  Kurfürsten  zu  be- 
schränken, haben  sie  sich  niemals  unterwunden;  sie  gehorchen  ihm  ebenso  gern, 
als  wenn  er  ihrer  Religion  angehörte,  aber  Ziel  und  Maass  haben  sich  des  Kur- 
fürsten Vorfahren  selbst  gesetzt;  an  deren  Versprechungen  ist  der  Kurfürst  ge- 
bunden.    2)  Der  Behauptung,    dass    die   Reformirten   sich   zur  Augsburgischen 
Confession  bekennen,  ist  von  den  Lutheranern  alle  Zeit  widersprochen  worden. 
Vor  allen  Dingen  achten  die  beiden  Oberstände  nöthig,  unterthänigst  zu 
bitten,  E.  Ch.  D.  wollen  nicht  glauben,  dass  sie  Deroselben  hohen  Person 
das  exercitium  religionis  zu  impugnieren  suchen,  noch  dass  die  Reformierten 
aus  einiger  Feindschaft  und  Verbitterung   von  solcher  Freiheit  der  Reli- 
gion im  Lande  ausgeschlossen  werden,   vielweniger  dass   die  Lutheraner 
dieselben   hassen   oder  verfolgen  sollten.     Sie  sind  öfters  ihre  natürliche 
Blutsfreunde    und    Anverwandten,    denen    sie    von    Herzen    alles    Gutes 
gönnen    und    nichts    inbrünstiger    wünschen,    als    dass   sie    der   höchste 
Gott  in  dem  rechten  Erkenntnüss  der  einhellig  angenommenen  evangeli- 
schen Warheit  erleuchten   wolle,   weil  sie   aber  noch  secundum  commu- 
nem   sententiam   et  Judicium   orthodoxorum   Theologorum    in  unterschie- 
dene articulis  fidei  dissentieren  .  .  .,  können  die  Stände  aus  schuldiger 
Liebe  zu  dem  reinen  W^orte  Gottes  und    des  Vaterlandes  Freiheit  salva 
conscieutia  nicht  bewilligen,  dass  die  reformirte  ebenso  woU,  als  die  ein- 


Rechte  der  Reformierten.  31 

hellig  angenommene  Religion  in  diesem  Lande  berechtigt  sein  solle. 
4)  Wer  im  Lublinischen  Privilegio  unter  denen,  welche  nicht  zur  Augs- 
purgischen  Confession  gehören,  verstanden  werde,  solches  ist  im  Recess 
de  a.  1612  klärlich  ausgeleget.  Die  Juden  gehören  dahin  nicht,  sondern 
es  ist  denselben  im  Recess  de  a.  15G7  (p.  89)  das  Land  ganz  und  gar 
verboten.  Das  Corpus  Doctrinae  ist  mehrentheils  wegen  des  Osiandri, 
Zwinglii  und  Calvini  Irrthiimer,  damit  dieselben  in  diesem  Lande  nicht 
einreissen  und  die  Augspurgische  Confession  rein  und  lauter  beibehalten 
werden  möge,  aufgerichtet  und  darüber  das  Lublinische  Privilegium  aus- 
gebracht worden.  5)  So  hat  E.  E.  Landschaft  aus  unterthänigstem  Re- 
spect  gegen  E.  Ch.  D.  hohe  Person  von  ihren  allein  habenden  Rechten 
soviel  ohne  sonderbare  Contradiction  fahren  lassen,  dass  auch  in  Abwe- 
senheit E.  Ch.  D.  das  exercitium  reformatae  religionis  allbereit  eine  ge- 
raume Zeit  her  zu  Schloss  öffentlich  getrieben  wird,  dannenhero  E.  E. 
Landschaft  Ursach  nehmen  muss,  diese  Hoffnung  zu  fassen,  dass  E.  Ch.  D. 
den  Ständen  nicht  mehr  Zuthätigkeit  gegen  die  Reformierten  zumuthen 
werden,  als  dero  Orten,  wo  sie  mit  unter  die  Augspurgischen  Confessions- 
verwandten  gezählet  werden,  in  casu  siraili  von  Rechts  wegen  widerfahren 
kann.  Was  das  aber  sei,  ist  aus  dem  Art.  7  Pacis  Germano-Sveticae 
zu  ersehen  und  können  die  Reformierten  sich  nicht  beschweren,  dass 
ihnen  durch  solche  Exclusion  Unrecht  geschehe.  Sie  haben  in  diesem 
Laude  solch  Recht  uiemalen  gehabt,  eben  als  wenn  die  Frembden  und 
Ausländer  sich  beklagen  wollten,  dass  sie  in  Preussen  nicht  zu  Aembtern 
befordert  werden  können.  Wie  der  Indigenat,  also  ist  auch  die  Freiheit 
der  lutherischen  Religion  ein  Privilegium  und  jus  quaesitum  dieses 
Landes  et  qui  jure  suo  utitur  nemini  facit  injuriam.  E.  Ch.  D.  haben, 
Gott  sei  Dank,  Mittel  tausend  genug,  ihre  reformierte  Diener  ohne 
Bedruckung  der  lutherischen  Religion  in  dero  anderen  Landen,  auch 
woll  anderweit  in  diesem  Lande  zu  begnadigen,  gestalt  vor  diesem 
unterschiedene  Reformierte  gute  Hauptmannsbestallungen  genossen,  ob  sie 
gleich  keine  Dienste  dabei  thun  dörfen,  wann  aber  dieselbe  Freiheit  den 
Reformierten  zugeeignet  w^erden  sollte,  die  nach  Inhalt  aller  Landesver- 
fassungen den  lutherischen  Einzöglingen  allein  zustehet,  würde  es  bei 
den  armen  Landeseinsassen  nichts  Anderes  als  Thränen  und  Seufzer  ver- 
anlassen können.  Was  würde  es  vor  Streit  erregen  zwischen  widerwer- 
tigen  Lehrern  und  Zuhörern  im  ganzen  Lande,  wann  eine  Religion  so 
woll  berechtigt  sein  sollte,  als  die  andere?  Wer  würde  über  solche 
Streitigkeiten   in  Kirchen  und  Schulen   richten?    Die  Reformierten  sollen 


32  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

den  hiesigen  Consistoriis  nicht  unterworfen  sein.  Es  würde  nichts  ge- 
wisser als  der  Untergang  der  alten  privilegierten  und  einhellig  angenom- 
menen lutherischen  Religion  darauf  erfolgen  können,  welches  doch  der 
allerhöchste  Gott  nach  seiner  unendlichen  Barmherzigkeit  durch  E.  Ch.  D. 
gnädige  Erleuchtung  in  Gnaden  verhüten  .  .  .  wolle. 

S.  41.  Da  von  Arianern,  Ministen  und  Juden  gehandelt,  wird 
im  Instrument  gemeldet  „doch  wollen  Wir  hiedurch  Keines  Gewissen 
constringiret  haben".  Wo  es  den  Verstand  hat,  dass  dieselben  Leute 
eben  woll  als  andere  im  Lande  gelitten  und  berechtiget  sein  sollen,  so 
würde  es  eine  höchst  schädliche  Libertät  aller  und  jeder  Ketzereien  nach 
sich  ziehen  in  dem  Lande,  da  die  höchst  löbliche  Herrschaft  und  die 
Stände  jeder  Zeit  mit  so  grosser  Sorgfalt  dahin  getrachtet,  dass  die  ein- 
hellig angenommene  lutherische  Religion  exclusis  omnibus  aliis  rein  und 
lauter  bis  ans  Ende  der  Welt  allein  beibehalten  werden  möchte,  wie  in- 
sonderheit in  der  Regimentsnotul  und  Testament  zu  ersehen.  Solcher 
Gewissensfreiheit  ist  ausdrücklich  zuwider  in  diesen  Landesverfassungen 
1)  Recess  de  a.  1567  p.  89  .  .  .  2)  Das  Lublinische  Privilegium,  Recess 
de  a.  1612  u.  folgende.  3)  Das  Instrument  gestehet  selbst,  dass  dieses 
gotteslästerliche  Lehren,  dardurch  der  Name  Gottes  geunehret  werde. 
Darumb  gebühret  christlicher  Obrigkeit  die  Gotteslästerer  von  sich  zu  thun. 

S.  43  wird  beider  Consistorien  Jurisdiction,  soweit  dieselbe  von 
E.  Ch.  D.  concediret  worden,  bestätiget.  Hierauf  hat  E.  uuterthänigste 
Landschaft  in  gebührendem  Respect  zu  erinnern  und  demüthigst  zu 
bitten,  dass  auch  ihr  Interesse  hierunter  nicht  periclitiren  möge,  weil 
ihnen,  den  Consistorialen,  bischöfliche  Jurisdiction,  an  welcher  die 
Stände  communication,  wie  oben  gesaget,  interessiret,  concediret,  zumaln 
auch  unter  ihnen  viel,  welche  nicht  geringe  Jura  Patronatus  haben,  ge- 
funden werden. 

(Zu  S.  43  f.)  Desgleichen  müssen  sie  auch  bei  der  angeführten 
Visitation  erinnern,  dass  allhier  der  Visitatoren  consueta  decidendi 
potestas  ausgelassen.  Dass  aber  Solches  auf  den  Fall  der  nöthigen  Visi- 
tation denen  hiezu  Deputierten  gebühre  wird  erwiesen  durch  die  Wahl-  und 
Visitationsordnung  Tit.  4  §  „Und  nachdem  die  Visitation",  item  Tit.  6 
§  „Wir  müssen  aber  nicht  allein",  item  §  „Darumb  sollen  auch"  et  seq., 
juncta  Regimentsnotul,  Testament,  Recess  de  a.  1567,  Decret.  a.  1616 
§  „Visitationes  ecclesiasticas".  Die  Kirchenordnungeu  sind  ihnen  die 
Instructiones  gewesen,  die  wie  obgemelt  von  den  Ständen  allemal  ver- 
fertiget, genehm  gehalten  und   von  der  hohen  Herrschaft  gnädigst  publi- 


Andersgläubige.     Juden.     Consistorien.     Visitation.  33 

ciret  worden,  welches  die  Stände  itzo,  da  sie  mit  der  gnädigen  Herr- 
schaft und  Dero  consiliariis  ad  latus  in  religione  dennoch  differieren,  so 
viel  embsiger  beizubehalten.  Im  Gegentheil  aber  thut  dies  Instrument 
per  indirectum  uns  von  allen  unserer  Religion  dienlichen  Ordnungen  ab- 
leiten und  an  widrige  und  daher  unerbauliche  Instructiones  anweisen, 
wie  dann  die  a.  41  schon  dessen  ein  offenbar  Exempel  ist.  Getrösten 
uns  deswegen  unterthänigst  zuverlässig,  dass  E.  Ch.  D.  bei  Vergönnung 
unserer  Religion  auch  die  Mittele,  dadurch  sie  beibehalten  werden  kann, 
uns  nicht  benehmen  lassen  werden. 

(Zu  S.  42  und  48.)  Reformierte  und  Lutheraner  sollen  sich  aller 
anzüglichen  Reden  gegen  einander  enthalten.  Wenn  nur  nicht  auf- 
richtige lutherische  Prediger  hiedurch  abgeschrecket  werden,  ihre  Lehre 
aus  Gottes  Wort  gründlich  zu  behaupten,  die  irrige  aber  zu  widerlegen 
und  die  Zuhörer  von  Irrthumb  abzumahnen,  sonsten  wäre  es  wider  das 
Responsum  de  a.  1616  (Priv.  p,  144)  §  „Mandata  ab  Illustrissimo. 
Principe". 

(Zu  S.  49.)  Niemand  soll  sich  des  Juris  Patronatus  oder  prae- 
sentandi  gebrauchen,  als  denen  es  verschrieben.  Allhier  ist  ausgelassen: 
oder  die  von  undenklichen  Jahren  in  rechtmässigem  Besitz  sind,  denn  es 
kann  ein  Privilegium  oder  Verschreibung  leicht  verloren  werden,  in  Feuer- 
oder Kriegeszeiten  von  Händen  kommen.  Darumb  sind  die  possessiones 
ebenso  hoch  berechtiget  als  die  Privilegia  selbst.    Privil.  Casim.  de  a.  1454. 

Sonsten  sind  in  Religionsachen  unterschiedene  nöthige  Stücke  aus- 
gelassen: als  die  Bestallung  der  lutherischen  Bischöfe  oder  an  deroselben 
Stelle  der  Inspectoren,  worin  E.  E.  Landschaft  salvo  jure  suo  interims- 
weise gewilliget,  dass  darin  allezeit  nach  Inhalt  des  Recess  de  a.  1566 
(Priv.  p.  60)  und  nach  dem  Respons.  de  a.  1616  (Priv.  p.  144)  §  „Quod 
attinet  inspectores"  verfahren  werden  möge. 

So  müssen  wir  auch  occasione  der  Geistlichen  Rechte  erinnern,  dass 
das  Instrumentum  unsern  Religionsrechten  auch  in  dem  entgegen,  dass 
es  der  Akademien  als  dem  Pflanzgarten  reiner  Lehrer  und  Prediger 
das  jus  praesentandi  zurück  hält,  zuwider  ihren  habenden  Privilegien 
(Privileg.  Academ.  a.  1577)')  ibi:  „Geben,  verstatten,  verleihen  Wir  .  .  .", 
Respons.  a.  1616  §  „Academiae  Regiomontanae  .  .  .",  Priv.  Sigismundi 
Augusti  a.  1560,  ibi   „Ac  simul  damus  ac  concedimus  .  .  ."     Sollte  nun 


')  Amol  dt,   Historie   der  Königsbergischen  Universität  I  [1746]  S.  73   erwähnt 
sie  nicht. 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  3 


34  II-    Der  gi'osse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

diesem  zuwider  die  Professores  zumalen  Theologiae  und  orientalium  lingua- 
rum  von  Hoffe,  wie  zeithero  geschehen,  der  Akademie  ferner  vorgestellet 
werden,  würde  das  Misstrauen  wider  dergleichen  Professores  zu  stetem 
Streit  Anlass  geben   und  der  geistliche  Frieden  nimmer  zu  hoffen  sein. 

S.  49  gedenket  das  Instrument,  dass  alle  Desiderata  bei  der  Aka- 
demien vollzogen,  da  doch  obgedachte  und  alle  andere  Mängel  noch  un- 
erkläret,  weniger  abgeschaflfet  sind.  Es  verschweiget  auch  die  dritte 
Particularschule  zue  Tilsit. 

In  forma  regiminis.  S.  45  wird  im  Instrument  angeführet:  „Es 
sei  denn,  dass  Wir  und  Unsere  Nachkommen  Unserem  Preuschen  Estat 
zuträglicher  befinden  einen  Statthalter  zu  setzen."  Hierauf  ist  nöthig 
Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  vorzustellen,  dass  dieses  Land  a.  1454  freiwillig 
ex  pacto  et  sponsione  reciproca  an  die  Krön  Polen  gekommen  und  in 
solcher  Freiheit  haben  unter  andern  Privilegien  des  Landes  Einsassen 
sich  dieses  Recht  ausdrücklich  bedungen  und  vorbehalten,  dass  alle 
wichtige  Sachen  dieses  Landes  nicht  durch  Frembde,  sondern  mit  Rath 
und  Bewilligung  der  Landstände  geschlossen  werden  sollen,  wie  solches 
das  Priv.  Casimirianum  de  a.  1454  (Priv.  p.  14)  §  „Item  omnes  causas 
notabiles"  klärlich  bezeuget.  Insonderheit  sind  in  demselben  Privilegio 
die  Landeseinsassen  festiglich  versichert,  dass  in  Abwesenheit  Sr.  K.  M. 
fürnehme  adeliche  Personen  nicht  anders  als  mit  Rath  der  Stände  be- 
stellet werden  sollen,  zu  welchen  das  Land  anstatt  Sr.  K.  M.  seine  Zu- 
flucht nehmen  könne,  (Priv.  p.  14)  §  „Nobiles  vires  pro  illius  tuitione". 
Diese  Gerechtigkeit  des  Landes  ist  von  Zeit  zu  Zeit  cum  consensu  ordinum 
verbessert  worden.  In  Pace  perpetua  de  a.  1525  (Priv.  p.  .34)  „Ita  de- 
nique"  wird  verheissen  dass  I.  K.  M.  in  casu  caducitatis  das  Land  mit 
Einem,  der  die  deutsche  Sprache  verstehet  und  der  im  Herzogthumb  woll 
gesessen,  versorgen  wollen.  —  1)  A.  1542  in  der  Regimentsnotul  ist 
verordnet  mit  Einwilligung  der  Stände,  dass  die  vier  Regimentsräthe  in 
Abwesenheit  der  hohen  Herrschaft  alle  Zeit  dieses  Landes  Statthalter 
sein  sollen:  §  „Wann  wir  ausser  Landes  verreisen",  §  „WMr  wollen 
auch,  dass  die  geordneten  Regenten"  (Priv,  p.  55)  dieses  ist  ein  hochbe- 
theuertes  Privilegium  und  von  Kön.  Maj.  aufs  Kräftigste  confirmiret. 
2)  Beide  Recessus  de  a.  1567  behaupten  eben  dasselbe.  3)  Markgraf 
Albrechts  Testament  de  a.  1567  leget  es  klärlicher  aus,  was  vor  Leute 
in  Privilegio  Casimiriano  und  in  pace  perpetua  gemeinet,  die  in  casu 
caducitatis  dieses  Landes  Statthalter  sein  können:  (Priv.  p.  76)  §  „Und 
nachdem  der  vorige  Vortrag  .  .  .  ."     4)  A.  1609  wird  in  Actis  et  De- 


Universität.     Statthalter.     Kanzler.  35 

cretis  verordnet,  dass  iu  absentia  principis  die  Herren  Regimentsräthe 
die  Administration  führen  (Priv.  p.  104)  §  „Contingit  aliquando".  Und 
wann  alle  diese  Privilegia  nicht  vorhanden  wären,  so  ist  doch  dieses 
allein  genug  zu  Bestätigung  des  Landrechtens,  was  Sr,  Ch.  D.  hochlöb- 
liche Vorfahren  a.  1611  theuer  deswegen  versprochen  haben:  (Priv. 
p.  114)  §  „Si  quando  etiam".  5)  Solches  ist  auch  von  Kön.  Maj.  con- 
firniiret  (Priv.  p.  118)  und  abermal  wiederholet  im  Recessu  de  a.  1616 
(Priv.  p.  146),  Recessus  de  a.  1617  (Priv.  p.  154).  Wenn  gleich  das  utile 
dominium  an  die  Krön  Polen  gekommen  wäre,  hätte  doch  mit  Recht 
die  Administration  des  Landes  keinem  Andern  als  den  Regimentsräthen 
aufgetragen  werden  können,  weil  I.  K.  M.  die  Regimentsnotul  und  Testa- 
ment nicht  allein  confirmiret,  sondern  auch  verheissen  a.  1611  (Priv. 
p.  123),  die  Stände  in  casu  caducitatis  beständig  dabei  zu  erhalten;  die 
Stände  haben  auch  in  den  Reversalen  a,  1611  ihnen  Solches  ausdrück- 
lich ex  pacto  vorbehalten  (Priv,  p.  127)  und  die  Krön  hat  per  recogni- 
tionem  reversalium  darin  gewilligt  (Priv,  p,  128),  6)  Die  Wehlauischen 
Pacta  selbst  bestätigen  alle  Jura  und  Privilegia  dieses  Landes,  also  auch 
insonderheit  die  Regimentsnotul,  und  wo  die  Wohlauischen  Pacta  nicht 
violiret  werden  sollen,  kann  ohne  Bewilligung  der  Stände  in  absentia 
principis  die  Administration  dieses  Landes  keinem  Andern,  als  den  Re- 
gimentsräthen aufgetragen  werden, 

(Zu  S,  45,)  Oberräthe  sollen  von  den  vier  Haubtämbtern  genom- 
men werden,  item  das  Kanzlers  am  bt  soll  aus  den  Haubtämbtern  oder 
durch  andere  Preussische  adeliche  Subjecta  bestellet  werden.  Dieses  ist 
woll  richtig,  wann  vermöge  den  Actis  und  Decretis  de  a.  1609  (Priv. 
p.  103)  Keiner  zu  dem  Kanzlerambt  tüchtig  befunden  und  Beides  nach 
den  Landesverfassungen  verstanden  wird.  Wann  aber  nach  Inhalt  des 
Instruments  die  Freiheiten  der  reformierten  Religion  so  woll  gültig  im 
Lande  sein  sollte,  als  die  einhellig  angenommene  lutherische  Lehre,  so 
streitet  obige  Meinung  wider  die  Jura  patriae,  insonderheit  wider  den 
Recessum  de  a.  1576  §  „Alle  verdächtige  Personen",  wider  den  Recessum 
de  a.  1612  und  wider  den  Recessum  de  a.  1617  (Priv.  p.  144)  §  „Qui  vero 
ad"  und  würde  also  ausgelassen  sein,  dass  keine  Andere  in  die  Ober- 
rathsstuben  und  Aembter  gesetzet  werden,  als  die  sich  zu  dem  einhellig 
angenommeneu  Corpore  Doctrinae  bekennen.  Das  ist  ein  sonderliches 
Privilegium,  so  von  undenklichen  Jahren  hero  privative  den  Lutheranern 
gegeben,  welches  auch  sine  facto  eorum  keinem  Anderen  mit  Recht  zu- 
gewendet werden  kann, 

3* 


36  II-    Per  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

(Zu  S.  34  desMsr.').)  Dass  die  Oberräthe  Macht  haben  die  Haubt- 
leute  zu  suspendiren.  Allda  ist  ausgelassen  1)  Praevia  causae  cogni- 
tione.  2)  Dass  die  Abdankung  mit  Gnaden  geschehe.  Recessus  de  a.  1566 
(Priv.  p.  62)  §  „Es  wollen  auch  Fiirstl.  Durchl.",  Testament  (Priv.  p.  77) 
§  „Doch  sollen  Unsere"  und  nach  dem  Respouso  de  a.  1617  (Priv. 
p.  149). 

(Zu  S.  51.)  Es  soll  kein  Landtag  ohne  expressen  Befehl  ausge- 
schrieben, weniger  einige  Zusammenkunft  auf  dem  Lande,  noch  in  den 
Städten  verstattet  werden.  Darauf  wäre  in  Unterthänigkeit  zu  ant- 
worten: hiebevor  hat  ein  jeder  Beleidigter  bei  dem  Oberherrn  seine  Noth 
klagen  können,  Resp.  1605  (Priv.  p.  93)  §  „Si  qua  vero  in  re  juribus", 
und  hat  es  an  Landtagen  nicht  ermangeln  mögen.  Wenn  nun  durch 
diese  Veränderung  des  directi  dominii  die  jura  patriae  nicht  verringert 
werden  sollen,  traget  E.  E.  Landschaft  annoch  das  unterthänigste  Ver- 
trauen, S.  Ch.  D.  werden  gnädigst  geruhen,  den  Städten  stata  tempora 
zu  verstatten,  dass  sie  laut  der  entworfenen  Assecuration  zusammen 
kommen  und  de  salute  patriae  deliberieren  mögen.  Sonsten  ist  es  in  pri- 
vilegiis,  insonderheit  im  Recessu  de  a.  1617  (Priv.  p.  149)  woll  fundiret, 
dass  die  Landräthe,  zwei,  drei  auch  mehr,  auch  von  der  Ritterschaft 
uugefordert  etzliche  zusammenkommen  und  das  Landesrecht  der  Herr- 
schaft fürtragen  können.  Denn  in  re  licita  et  honesta  mag  den  Ständen 
mit  Fug  keine  Zusammenkunft  verboten  werden.  Die  Städte  kommen 
auch  vielfältig  in  angelegenen  Sachen  zusammen  und  das  ist  den  Stän- 
den von  der  hohen  Herrschaft  niemals  geweigert  worden. 

S.  59  sagen  Ch.  D.,  sie  haben  Dero  getreue  Stände,  Erinnerungen, 
was  sie  zu  der  Oberappellationgerichts-Verfassung  und  Criminalord- 
nung  zu  sagen,  vernommen.  Hiebei  ist  in  genere  unterthänigst  zu  er- 
innern: 1.)  dass  es  Sr.  Ch.  D.  selbst  nachtheilig  und  den  Landesver- 
fassungen ganz  zuwider  ist,  wenn  dergleichen  Ordnungen  anfänglich  ohne 
Rath  und  Bewilligung  der  Stände  aufgerichtet,  eingeführet  und  hernach 
allererst  der  Stände  consensus  ex  post  facto  erfordert  wird,  denn  wie 
leicht  es  ist  bei  Abfassung  und  Aufrichtung  einer  Ordnung  gute  Erinne- 
rung zu  thun,  so  schwer  fällt  es  den  Ständen,  wenn  die  Verfassung  all- 
bereit zu  ihrer  Gültigkeit  gebracht  und  publicieret  ist,  hierin  nothwendige 
Aenderung  zu    erhalten.     Dahero  das  Recht    dieses  Landes    offenbar  in 


^)  Hier  scheint  ein  Irrthum  vorzuliegen.    S.  47  (des  Drucks)  ist  nur  von  Suspen- 
dierung der  membra  kirchlicher  Collegien  die  Rede. 


Hauptleute.     Landtag.    Oberappellations-  und  Hofhalsgericht.  37 

h^icli  hält,  dass  die  hohe  Herrschaft  keine  Satzungen  oder  Ordnungen 
ohne  Vorwiösen,  Rath  und  Beliebung  E.  E.  Landschaft  einführen,  machen, 
aufrichten  und  gestatten  wollen,  welcher  Grundgesetze  und  wollherge- 
brachter Gerechtigkeit  sich  die  Stände  so  woll  in  diesen,  als  allen  künf- 
tigen Verordnungen  in  aller  Unterthänigkeit  getrösten  und  vorbehalten. 
2)  Dass  der  hohen  Herrschaft  reserviret,  solche  Verordnungen  bei  Begeben- 
heit zu  verändern,  zu  verbessern  und  zu  vermehren  und  dabei  abermal 
ausgelassen  „mit  Consens  E.  E.  Landschaft",  welches  doch  die  Landes- 
verfassungen eigentlich  erfordern,  3)  Dass  billig,  da  von  den  Personen, 
welche  zu  gemeldten  Gerichten  bestellet  werden  sollen,  gehandelt  wird, 
beizufügen  wäre,  dass  dieselben  nach  Inhalt  des  Recessus  de  a.  1567 
und  aller  Laudesverfassungen  der  einhellig  angenommenen  Lutherischen 
Lehre  zugethan  sein  sollen.  —  In  specie  ist  bei  der  Oberappellationge- 
richtsverfassung, vor  welche  sonst  Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  danken, 
diese  clausula  in  fine  „welche  aber  auf  unsere  landesfürstliche  Hoheit, 
allgemeine  Verfassung  und  unsere  oecouomiam  nicht  zu  extendiren" 
woll  einer  guten  Explication,  so  den  Laudesfreiheiten  nicht  entgegen, 
hoch  benöthiget,  damit  nicht  hierüber  in  folgenden  Zeiten,  wenn  dieses 
Reservat  zu  weit  extendiret  würde,  zwischen  der  hohen  Herrschaft  und 
Dero  getreuen  Ständen  einige  Irrung  vorgehen  dörfe,  zumal  deswegen 
annoch  keine  Vereinigung  getroffen,  wo  dann  dergleichen  Sachen  nach 
geendetem  supremo  dominio  in  diesem  Laude  ihre  Endschaffc  erreichen 
sollen. 

S.  70  und  71  sollen  die  vom  Herrenstande,  Ritterschaft  und  Adel 
und  alle  kurfürstlichen  Officirer,  Bediente  und  Interessenten  in  causis 
criminalibus  so  woll  conveniendo  als  reconveniendo  bei  dem  neu  consti- 
tuirten  peinlichen  Hoffhalsge rieht  ihr  forum  ordinarium  und  primam 
instantiam  haben  und  auf  vorgangene  Citation  zu  erscheinen  schuldig 
sein.  Bei  der  Criminalgerichtsordnung  ist  salvo  ulteriori  jure  vor  dieses 
Mal  demüthigst  anzuführen:  1)  weil  dieses  peinliche  Gericht  in  favo- 
rem  derer  vom  Herrenstande,  Ritterschaft,  Adel  und  anderer  kurfürst- 
licher hoher  Officirer  und  Bedienten  angestellet,  dass  dannenhero  keine 
andere  Sache,  als  welche  hiebevor  an  das  Hoffhalsgericht  gehöret,  nämlich 
wenn  ad  poenam  corporis  inflictivam  und  nicht  ad  palinodiam,  depreca- 
tionem  oder  ad  mulctam  fisco  applicandam  geklaget  wird'),  dahin  absol- 
viret  werden  mögen,  auch  keiner  der  sonsten  in  criminalibus  einem  an- 


^)  S.  die  Ordnung  für  das  Hoffhalsgericht  in  der  Verfassung  (Wiehert  S.  63 ff.). 


38  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dern  Gerichte  unterworfen  per  saltum  dahin  gezogen  werden  solle. 
2)  Dass  einem  Jedweden,  der  durch  ein  Urtheil  ratione  fori  oder,  das 
sonsten  ein  damnum  irreparabile  auf  sich  hätte,  graviret  von  dem  Hof- 
halsgericht iutra  fatalia  legitima  der  zehen  Tage  an  das  Kurfürstliche 
hochadeliche  Hofgericht,  tanquam  ad  commune  et  directum  forum,  und  so 
es  der  Sachen  Wichtigkeit  erfodert,  insonderheit,  wann  das  factum  nicht 
notorium  wäre  oder  der  Beklagte  nicht  in  recenti  crimine  ergriffen,  ferner 
an  das  kurfürstliche  Oberappellationgericht  zu  appellieren  und  seine  Un- 
schuld durch  alle  Instantien  zu  deducieren  frei  und  offen  stehe.  Denn  ob- 
zwar  in  peinlichen  Sachen  keine  Weitläufigkeit  zu  verstatten,  so  ist  doch 
andrerseits  die  Praezipitanz,  als  eine  noverca  justitiae,  noch  vielmehr  zu 
vermeiden  und  viel  sicherer  zehen  Schuldige  loszusprechen,  als  einen  Un- 
schuldigen zu  verdammen.  —  3)  Dass  wann  vom  Hoffhalsgericht  ein 
Endurthel,  tamquam  in  prima  instantia,  gesprochen  und  nicht  davon  appel- 
liret,  dennoch  solch  Urthel  nebeust  den  Acten  ante  executionem  ad  ju- 
stificandum  dem  Kurfürstlichen  Hofgericht  eingeschicket  und  die  justifi- 
catoria  darüber  erwartet  werden,  wie  es  hiebevor  gehalten  und  es  der 
Sachen  Nothdurft  erfordert,  damit,  wann  etwas  in  einem  Gerichte  über- 
sehen, solches  dennoch  in  favorem  innocentiae  bei  dem  anderen  corrigeret 
werden  möge.  —  4)  Weil  zwischen  dem  Hoff-  und  zwischen  dem  Hoffhals- 
gericht keine  Discrepanz  sein  kann,  sondern,  was  das  Obergericht  justi- 
ficiret,  vor  Recht,  hingegen,  was  das  Untergericht  hiebevor  gesprochen  und 
justificando  korrigiret  worden,  vor  Unrecht  gehalten  werden  muss,  dass 
dannenhero  solche  Sachen,  wann  davon  au  das  Oberappellationgericht  nicht 
appelliret,  auch  nicht  weiter  an  die  Herrschaft  zu  bringen,  sondern  des 
Hofgerichts  justificatoria  und  Endurtheil  exequiret  werden  solle.  Sonsten 
würde  die  peinliche  Verordnung  in  diesem  Punkt  der  Oberappellationge- 
richtsverfassung, welche  ausdrücklich  davon  disponiret,  entgegenlaufen.  — 
In  diesem  Allem  können  die  Stände  sich  des  Hofgerichts  als  ihres  woll- 
fundirten  fori  ordiuarii  so  woll  in  denen  Sachen,  welche  primae  instantiae 
als  auch  per  appellationem  dahin  von  Alters  und  gemäss  den  Landes- 
verfassungen gehören,  keines  Weges  begeben,  sondern  sie  werden  noch 
anderweit,  was  bei  diesen  specificirten  Gerichten  als  auch  sonsten  zu 
Beförderung  und  Aufwachs  der  lieben  Justiz  gereichen  kann,  nach  Inhalt 
des  vereinigten  Bedenkens  in  puncto  gravaminum ')  einzubringen  und  zu 
erinnern  ihnen  demüthigst  vorbehalten. 


1)  Vom  26.  Nov.  1662,  s.  o.  S.  662  f. 


Hauptämter.     Oberräthe.     Hauptleute.     KöUmer  und  Freie.  39 

(Zu  S.  58-)  Wann  ein  Haubtamt  vacant  wird,  soll  einer  der  an- 
deren Haubtleute  oder  der  sonsteu  am  bequemsten  darzu  befunden  wird, 
surrogiret  werden.  Solches  ist  zuwider  der  Regimentsnotul  (Priv.  p.  54), 
[den]  Actis  et  Decretis  de  a.  1609  (Priv.  p.  103)  §  „Primo  quidem". 

Und  sonsten  vielfältig  ist  der  Herren  Oberräthe  hohes  Ambt  sehr 
beschnitten,  dass  sie  fast  nichts  ohne  Bericht  nach  Hoffe  fürnehmen, 
auch  nicht  die  erledigten  Pfarrdienste  noch  die  vacireude  Stipendia  an 
tüchtige  Subjecta  conferiren  mögen.  Solches  ist  wider  die  Regimentsnotul 
(Priv.  p.  55)  §  „Wir  wollen  auch,"  ibi:  „Was  die  Oberräthe  .  .  ."  und 
werden  E.  Ch.  D.  unterthänigst  erinnert  und  demüthigst  gebeten,  dass  der 
kurfürstlichen  preussischen  Oberrathstuben,  welche  1)  ohne  Präjudiz  der 
Laudesverfassungen  nicht  vergeriugert  werden  kann,  an  ihrer  Macht  und 
Autorität  nichts  benommen,  noch  entzogen  werde;   2)  in  abseutia  princi- 

►  pis  die  Herren  Oberräthe  bei  dem  jure  praesentandi  verbleiben  und  in 
privatis  instructionibus  ihnen  nichts  auferleget  werden  möge,  was  den 
juribus  patriae  zuwider  läuft;  3)  dass  die  Abtheilung  ihrer  Verrichtung 
nicht  Einem   allein    zueigne,    was  ex  lege  allen  ingesambt  zustehet  und 

L  sie  darüber  leicht  in  Misstraueu  und  Uneinigkeit  gesetzet  werden  können, 
wie  Solches  die  Herren  Oberräthe  als  patres  patriae  sonder  Zweifel 
besser  deducieren  werden. 

S.  73  und  74  sollen  die  Haubtleute  nicht  mit  der  oeconomiae, 
sondern  mehrentheils  mit  Justizsaclieu  zu  thun  und  nicht  Macht  haben, 
Jemand  ohne  expressen  Befehl  auf  das  kurfürstliche  Haus  aufzunehmen. 
Hieraus  ist  zu  besorgen,  dass  den  Ambtschreibern  mehr  getrauet  werden 
dörfte,  als  den  Hauptleuteu,  und  könnten  durch  solchen  Anfang  in  den 
Aembtern,  da  keine  sonderbare  Justizsaclien  vorgehen,  künftig  die  Haupt- 
leute gar  abgeschaffet  werden,  welches  doch  fürwahr  Sr.  Ch.  D.  schädlich 
und  insonderheit  dem  Adel,  der  sonst  keine  beneficia  ausser  diesem,  so 
dem  Adel  ausdrücklich  reserviret,  die  auch  zu  dem  Ende  ihre  Kinder  in 
adelichen  Tugenden  zu  der  Herrschaft  Diensten  erziehen  lassen,  in  die- 
sem Lande  zu  geuiesseu  hat,  sehr  nachtheilig  sein  möchte. 

S.  74  seind  die  köllmische  Leute,  Freien,  Schulzen  und 
Krüger  von  der  Landschaft  ausgeschlossen  und  dero  Privilegia  nicht 
confirmiret  worden,  item  werden  dieselben  bei  Verarrendirung  der 
Aembter  unter  die  Bauern  gerechnet.  Deme  ist  zuwider  1)  Markgraf 
Albrecht  Friedrichs  Confirmatio  Privilegiorum  de  a.  1573  (Priv.  p.  92) 
ibi  „Wie  Wir  dann  alle  Einwohner  ..."  2)  Kurfürst  Johann  Sigis- 
munds   Confirmation  a.  1609  (Priv.  p.  110).     3)  Churf.  D.  eigenhändige 


40  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Confirmation  de  a.  1642.  4)  A  domiuo  directo  sind  gemeldter  Leute  Pri- 
vilegia  allezeit  confirmiret.  Sie  sind  mit  unter  die  Stände  gerechnet 
als  unter  dem  Titul  famati,  in  Confirmat.  Act.  et  Decret.  de  ao.  1609 
(Priv.  p.  98)  „nomine  nobilitatis  .  .  .",  in  Diplomate  Regio  de  a.  1614 
(Priv.  p.  133).  5)  Es  haben  solche  Leute  eben  so  weil  ihre  kölmische 
VerSchreibungen,  theils  von  Orden,  theils  vom  markgräflichen  und  kur- 
fürstlichen Hause  Brandenburg  und  kann  mit  denselben  von  Rechts  wegen 
nicht  anders  als  nach  Inhalt  der  Privilegien  verfahren  werden.  6)  Der 
Gewohnheit  nach  werden  ihre  Gravamina  der  Ritterschaft  angehangen. 
Sie  werden  gegen  bevorstehende  Landtage  in  den  Aembtern  sambt  den 
Ständen  zusammen  gefordert.  Sie  halten  ihre  Ritterdienste  und  Warpen- 
wägen  zu  des  Landes  Besten  und  geben  ihre  Landtagszehrung  mit  der 
Ritterschaft.  7)  Wann  diese  Leute  von  der  Landschaft  ausgeschlossen 
werden  sollten,  würde  Solches  nicht  allein  ihnen  zum  höchsten  präjudi- 
cierlich  sein,  sondern  es  würden  auch  die  Stände  selbst  in  Sorge  stehen 
müssen,  dass,  was  bei  dieser  Estatsveränderung  an  den  Freien  und  Cöll- 
mern  geschiehet,  künftig  an  einem  und  andern  von  ihren  Mitgliedern 
geschehen  dörfte '). 

(Zu  S.  76.)  Wann  ex  officio  in  adelicheu  Sachen  eine  Commission 
anzuordnen,  wollen  S,  Ch.  D.  nach  Dero  Belieben  qualificirte  Subjecta  dazu- 
gebrauchen. Respoudetur:  Solches  ist  offenbar  wider  die  Acta  und  Decreta 
de  a.  1609  (Priv.  p.  107).    Respons.  1616  (Priv.  p.  146)  §  „Modo  visitat." 

S.  77  behält  Ch.  D.  ihr  Praerogativam  fisci  in  allen  Sachen  vor. 
Unsere  Landesverfassungen  wissen  von  keiner  praerogativa  fisci,  sondern 
die  Decreta  de  a.  1609  §  „Quantum  ad  potestatem"  (Priv.  p.  102  f.  2) 
w'ollen  ausdrücklich  potestatem  ejus  in  jure  dicendo  non  aliam  esse,  nisi 
omnium  jure  agentium  similem.  Sie  sind  anderen  gleich  ad  solitam  juris 
et  Processus  formam  verbunden.  Sie  haben  zw'ar  eine  geraume  Zeit 
hero  durch  unterschiedene  praejudicata  eingeführet,  dass  Sie  nee  agendo, 
nee  excipiendo  anderswo,  als  für  dem  Hofgericht  ihr  forum  haben.  Es  hat 
aber  allemal,  bei  allen  Landtagen,  allermeist  aber  a.  1641  E.  E.  Land- 
schaft darwider  gesprochen,  insonderheit  weil  man  gewahr  worden,  dass 
mittelst  dieser  angemaasseten  Prärogativ  die  actiones  fiscales  sehr  facil 
und  gemein  worden,  dannenhero  E.  Ch.  D.  nochmals  unterthänigst  zu 
bitten,  es  auch  in  diesem  Punkt  bei  dem  Buchstaben  angezogenen  Decreti 


')  Der  letzte  ganze  Absatz  (entnommen  aus  R.  6.  RR.  3.)  fehlt  in  dem  Exemplar 
in  R.  6.  RR.  1.  Die  übrigen  Abweichungen  brauchen  als  unwesentlich  hier  nicht  an- 
gemerkt zu  werden. 


Adcliche  Sachen.    Praerogativa  fisci.     Ausgelassene  und  beschränkte  Privilegien.        41 

(worauf  sich  E.  Ch.  D.  selbst  in  dem  Landtagsabschiede  de  a.  1641 
circa  hunc  casum  gezogen  haben)  bewenden  zu  lassen. 

S.  44  wird  im  Instrument  gemeldet  „so  haben  Wir  Alles  und  Jedes 
was  nöthigaus  vorigen  Verfassungen  genommen".  Aber  es  ist  nicht 
alles,  was  die  Landesfreiheiten  betrifft,  diesem  Instrument  einverleibet, 
zum  Exempel  allein  in  den  Actis  und  Decretis  de  a.  1609  der  §  „Licita 
deinde  sit"  (Priv.  p.  106),  der  §  „Bona  jure  caduco",  der  §  „Instruc- 
tiones  privatas",  §  „Quantum  ad  potestatem  officialium  fisci",  §  „Quod 
ad  Stipendium  militare"^)  und  unsäglich  viel  andere  Landesfreiheiten, 
davon  ist  im  Instrument  ganz  nichts  enthalten. 

Und  wenn  gleich  Alles  darin  angezogen  wäre,  so  ist  doch  alle  Neue- 
rung insonderheit  in  materia  privilegiorum  et  pactorum  sehr  gefährlich 
und  kann  E.  E.  Landschaft  von  obgemelten  .  .  Privilegiis  .  .  .  illaesa 
conscientia  nicht  abstehen,  noch  ihren  Nachkommen  hierdurch  praejudi- 
cieren.  So  viel  nun  das  Testament  und  Regimentsnotul  betrifft, 
obzwar  dieselben  viel  particulares  dispositioues  und  legata,  theils  auch 
solche  Verordnungen  in  sich  begreifen,  welche  sich  auf  gegenwärtige 
Zeiten  so  (wie  das  Instrument  meldet)  nicht  mehr  schicken,  absonderlich 
die  Theilung  des  Herzogthums,  welches  doch  schon  längst  aufgehoben, 
darin  enthalten,  so  kann  doch  E.  E.  Landschaft,  deswegen,  dass  einige 
Dinge  darin  geändert,  nicht  von  den  Privilegiis  an  sich  selbst,  daran  sie 
und  ihre  Nachkommen  so  fest  verbunden,  abstehen  und  sich  desselben 
begeben.  Was  mit  Rath  und  Bewilligung  der  Stände  geändert,  dessen 
wird  sich  E.  E.  Landschaft  nimmermehr  gebrauchen.  Zum  Exempel  die 
Theilung  des  Herzogthumbs  Preussen  ist  in  Diplomate  Investiturae  de 
a.  1611  und  durch  die  Reversalen  (Priv.  p.  127)  „Cum  consensu  ordine" 
gehoben  und  das  wird  von  E.  E.  Landschaft  in  praejudicium  der  hohen 
Herrschaft  nimmermehr  angezogen  werden.  Unterdessen  bleibet  doch 
das  Testament  als  ein  ewig  währendes  Privilegium  der  Stände  in  seinen 
esseutialibus  fest  und  unverbrüchlich,  eben  wie  bei  der  ersten  Verände- 
rung, als  dieses  Herzogthumb  vom  Orden  abkam,  und  von  der  Krou 
Polen  dem  Markgraf  Albrecht  mit  Consens  der  Landschaft  zu  Lehn  ver- 
liehen wurde,  blieben  die  Privilegien  der  Stände,  als  das  kölmische,  das 
Privilegium  Casimirianum  und  alle  Vorschreibuugen  vom  Orden,  unge- 
achtet grosse  Veränderungen  in  pace  perpetua  vorgangen,  E.  E.  Land- 
schaft allerseits  in  salvo,   wie  die  Verneuerung  der  Privilegien  bezeuget 


1)  Privilegia  Bl.  105b,  106a,  106b  und  107a. 


42  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

(Priv.  p.  38).  Als  die  andere  Veränderung  in  Preussen  vorgieng  und 
dieses  Herzogthurab  a.  1611  der  kurfürstlichen  Linie,  Kurfürsten  Johann 
Sigismund,  verliehen  worden,  blieben  nicht  weniger  alle  Privilegia  des 
Landes,  ausdrücklich  die  Regimentsnotul  und  Testament,  gänzlich  in  salvo 
und  wurden  noch  so  viel  fester  confirmiret,  wie  solches  das  Responsum 
de  a.  1605  (Priv.  p.  141)  §  „Privilegia  juraque",  die  Cautio  Legatorum  de 
a.  1611,  die  Confirmatio  Regia  und  die  Reversalen  (Priv.  p.  127)  genug- 
samb  bezeugen.  Eben  also  kann  es  unvorgreiflich  auch  itzo  ohne  Prä- 
judiz der  hohen  Herrschaft  und  der  Landstände  gehalten  werden.  Was 
an  den  Privilegien  durch  die  Wehlauischen  Pacta  ausdrücklich  gehoben 
und  geändert,  dessen  sind  die  Stände  unterthänigst  erbötig  sich  durch 
Reversalen  zu  verzeihen,  was  aber  nicht  ausdrücklich  gehoben,  das  bleibet 
ja  billig  fest  und  unbeweglich.  Hingegen  wird  von  Seiten  der  hohen 
Herrschaft  beigebracht,  dass  S.  Ch.  D.  nicht  simpiiciter  in  uovis  pactis 
zugesaget,  die  Privilegia  des  Landes  beizubehalten,  sondern  cum  con- 
ditione,  quantura  uon  derogant  pactis  Velaviensibus.  Daraus  denn  billig 
die  Frage  erörtert  werden  muss,  worin  dann  die  Privilegia  des  Landes 
den  W^ehlauischen  Pacten  derogiren.  unvorgreiflich,  nirgends  anders  in, 
als  was  die  onera  feudalia,  die  Veränderung  des  supremi  domiuii  und 
von  Seiten  der  Stände  die  Appellation  und  Provocation  ad  S.  R.  M.  be- 
treffen thut.  Was  aber  in  denselben  Diplomati bus  ausser  gemeldten 
Stücken  den  Landstäuden  von  der  Krön  verliehen,  dessen  haben  sie  sich 
ja  billig  uon  obstaute  illa  mutatioue  ungeändert  zu  erfreuen  und  festzu- 
halten. Sonsten,  wann  Sr.  Ch.  D.  durch  diesen  §  „Quantum  non  derogant" 
das  Recht  gegeben  wäre,  über  die  Privilegia  des  Landes  sine  consensu 
ordinum  zu  disponieren,  so  hätte  die  Krön  fürwahr  mehr  w^eggegeben, 
als  sie  nie  gehabt,  noch  selbst  haben  würde,  wann  Preussen  ratione  utilis 
et  directi  Dominii  an  die  Krön  gekommen  wäre.  Solches  aber  ist  nicht 
zu  vermuthen,  denn  die  Privilegia  des  Landes  von  der  Krön  so  fest  con- 
firmiret und  bestätiget,  dass  dieselben  in  casu  caducitatis  nicht  hätten 
umbgestossen  werden  können.  Und  wenn  auch  schon  aufs  Deutlichste 
und  per  expressum  Solches  geschehen  wäre,  würden  insonderheit  diese 
Stände  darwider  zu  sprechen  haben,  als  wider  einen  actum  per  se  nullum, 
denn  ex  regula  juris  naturae  et  gentium,  res  inter  alios  acta  tertio  nicht 
präjudicieren  kann  und  dass  Niemand  mehr  Recht  auf  Jemand  anderes 
zu  bringen  vermag,  als  w'as  er  selbst  gehabt.  E.  Ch.  D.  werden  sich 
gnädigst  erinnern,  dass  bei  Markgraf  Friedrichs  Zeiten  hochlöblicher  Ge- 
dächtnüss  zwischen  ihm  und   den  Ständen  dieser  Clausel  halber  unter- 


Der  Weblauer  Vertrag  und  die  Privilegien.     Streitigkeiten.     Vertragsrecht.        43 

schiedone  Controversien  Vorgängen.  Denn  daselbst  wird  in  der  Confir- 
mationsnotul  §  „Und  wiewohl"  ausdrücklich  gesagt  „Wie  wohl  wir  Willens 
gewesen  .  .  .  .".  In  literis  S.  R.  M.  ad  consilium  Regium  d.  10.  Julii 
1616  setzet  Königl.  Maj.  die  Jura  patriae  zum  Richtschnur  ihrer  dama- 
ligen Regierungsaction:    „eaque  omnia  .  .  ."  '). 

(Zu  S.  82.)  Bei  vorhergehenden  Streitigkeiten  mit  den  Ständen 
wollen  Ch.  D.  Einige  aus  ihren  Räthen  wählen  und  den  Ständen  soll  er- 
laubet sein  einige  Personen  aus  Preussen  zu  kiesen,  so  die  Sache 
entscheiden.  Solches  läuft  erstlich  wider  das  Privileg.  Casimirianum 
(Priv.  p.  14)  §  „Item  omnes  causas  notabiles",  da  soll  Alles  durch 
preussische  Räthe  entschieden  werden,  2)  Regimentsnotul  (Priv.  p.  53) 
soll  die  Regierung  zu  ewigen  Zeiten  durch  keine  andere,  als  preussische 
Oberräthe  bestellet  und  versehen  werden.  Frembde  Räthe  sollen  sich  in 
preussische  Sachen  nicht  mischen.  Recessus  de  a.  1612  (Priv.  p.  131) 
§  „In  Universum",  Recessus  de  a.  1616  (Priv.  p.  146)  §  „In  tractandis 
publicis  negotiis",  Recessus  1617  (Priv.  p.  142)  §  „De  externis"  und  die 
Wehlauischen  Pacta  ^)  haben  ja  Sorge  getragen,  dass  in  causis  privatis  ad 
summum  tribunal  niemand  anders  als  Indigenae  bestellet  werden  sollen. 
Wie  könnten  denn  die  Publica,  daran  viel  mehr  und  das  Höchste  gelegen 
ist,  den  Landesverfassungen  zuwider  Frembden  in  die  Hände  gegeben 
werden. 

De  re  militari.  S.  82  gereichet  es  Sr.  Ch.  D.  zu  unsterblichem 
Ruhmb  Dero  Hoheit,  dass  Sie  nach  aller  Möglichkeit  dahin  trachten  wollen, 
Dero  untergebene  Land  und  Leute  in  Friede  und  Ruhe  zu  erhalten, 
und  dass  sie  allemal,  wann  dieses  Land  über  Verlioffen  feindlich  auge- 
fallen werden  sollte,  die  Kriegesverfassung  mit  gutem  Rath  Dero  getreuen 
Stände  austeilen  wollen.  Hieran  ermangelt  aber  annoch,  dass  S.  Ch.  D. 
ohne  der  Landschaft  Bewilligung  wegen  dieses  Herzogthumbs  mit  andern 
Potentaten  kein  Verbündniss  aufrichten,  keine  Hülfe  zusagen,  Recessus 
de  a.  1566  (Priv.  p.  62)  und  ex  sana  consequentia  Selbsten  Recessus  kein 
geworben  Volk  ins  Land  führen,  noch  ohne  der  Stände  Bewilligung  werben 
lassen  wollen.  (Assecuratio  Electoralis  de  a.  1633^).)  Weil  auch  diesem 
Lande  nichts  nöthiger,  als  [dass]  das  Verbündniss  mit  der  Krön  Polen  be- 
ständig; erhalten  werde,  würden  S.  Ch.  D.  Dero  kurfürstlichen  Nachkommen 


')  Privilegia  BI.  147a  (in  der  Vorlage  ist  eine  falsche  Seitenzahl  angegeben). 
-)  Abgedruckt  bei  Baizko  V  S.  296 ff. 
3)  S.  Allgemeine  Einleitung,  Bd.  I  S.  196. 


44  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

hohen  Stuhl  so  viel  mehr  befestigen,  wenn  sie  nach  dem  demüthigsten 
Vorschlage  Dero  getreuen  Stände  geruhen  würden,  wie  Sie  nunmehro 
ratione  directi  dominii  in  der  Krön  Stelle  getreten,  nach  dem  Exempel 
derselben  ad  imitationem  der  Reversalen  a.  1436  (Priv.  p.  13,  item  p.  12), 
item  ex  renovatione  pacis  perpetuae  (Priv.  p.  43)  Dero  Kurfürstliche  Nach- 
kommen und  unterthänigste  Stände  ad  majorem  observantiam  Pactorum 
Velaviensium  zu  verbinden. 

(Zu  S.  83.)  Die  neuen  Festungen  sind  nicht  mit  den  Ständen  be- 
rathschlaget,  sondern  ohne  E.  E.  Landschaft  Bewilligung  angeleget,  contra 
die  Regimentsnotul  (Priv.  p.  55)  §  „Nachdem".  Es  sind  auch  derselben 
etzliche  gar  zu  kostbar,  also  dass  sie  der  hohen  Herrschaft  und  dem 
Lande  mehr  Schaden  als  Nutzen  bringen  können. 

S.  83  sollen  die  Festungen  mit  Gouverneuren  und  Commendanten 
versehen  werden,  die  im  Lande  possessionat  seind.  Diesem  sind  zu 
wider  1)  die  Acta  et  Decreta  de  a.  1609  (Priv.  p.  103)  §  „Capitan." 
2)  Respons.  de  a.  1605  (Priv.  p.  141)  §  „Nominatim  ne  ad".  3)  Privileg. 
Casim.  (Priv.  p.  14)  ibi:  „Dignitates  .  .  ."  4)  De  a.  1641  Responsum 
Electorale. 

(Zu  S.  83.)  S.  Ch.  D.  wollten  die  Miliz  mit  Zuziehung  der 
Stände  nach  itzigem  üblichen  Kriegsgebrauch  einrichten.  Respondetur: 
es  haben  S.  Ch.  D.  und  Dero  Vorfahren,  so  woU  auch  die  Könige  in 
Polen  sich  allemal  gnädigst  und  kräftigst  verbunden,  alle  wichtige 
Sachen  in  Krieges-  und  Friedenszeiten  nicht  anders  als  mit  Rath,  Zu- 
ziehung und  Consens  Dero  getreuen  Stände  zu  führen.  Denn  wo  eine 
Sache  nöthig,  dass  sie  mit  Bewilligung  der  Landschaft  angestellet  werde, 
so  ist  es  gewiss  die  Kriegesverfassung.  Dieselbe  ist  die  allerwichtigste, 
so  die  Wollfahrt  des  Landes  und  der  Einsassen  angehet.  Derowegen 
alle  Landesverfassungen,  insonderheit  das  Privileg.  Casimir.  (Priv.  p.  14), 
die  Acta  und  Decreta  de  a.  1609  und  alle  Privilegia  einhellig  dahin 
schliessen,  dass  in  solchen  wichtigen  Händeln  Alles  mit  Bewilligung  der 
Stände  fürgenommen  und  geschlossen  werden  solle.  Es  kann  aber  der 
Kriegesestat  wegen  des  Landes  Situation,  kleinem  Begriff,  Unvermögenheit, 
angrenzenden  Benachbarten  und  unzählig  viel  Ursachen  mehr  in  diesem 
Lande,  wo  es  nicht  in  kurzer  Zeit  in  sich  selbst  verderben  soll,  auf 
keine  geworbene  Kriegsvölker  gegründet  werden.  Daunenhero  E.  E.  Land- 
schaft unterthänigst  hoffet,  S.  Ch.  D.  werden  die  Ordinarmilice  nach  In- 
halt des  Landes  Verfassungen  durch  einen  eingeborenen  Landesobristen 
sambt  behörigen  Unterofficirern  bei  den  Dienstpflichtigen  und  Wybranzen 


Festungen.     Miliz.     Contributionen.  45 

hinwieder  einrichten.  Auf  den  äussersten  Nothfall  hat  E.  E.  Landschaft 
sich  im  Geeinigteu  Bedenken ')  zum  allgemeinen  Aufbot  freiwillig  erkläret, 
auch  die  beeden  Oberstände  sich  allbereit  auf  gewisse  Bedinge  darüber 
vereiniget,  damit  S.  Ch.  D.  die  unterthänigste  Treue  ihrer  gehorsamen 
Unterthanen  auch  zur  Zeit  der  Noth  in  allen  Stücken  verspüren  und  in 
Dero  beständige  Devotion  so  viel  festere  Confidenz  setzen  mögen.  Was  aber 
die  von  den  Ständen  treulich  widerrathene  Zerreisung  [sie]  der  Ordinar- 
miliz  und  Untersteckung  der  Dienstpflichtigen  und  Landvölker  Sr.  Ch.  D. 
und  dem  Lande  vor  unwiderbringlichen  Schaden  veranlasset,  dass  mögen 
diejenigen  verantworten,  die  E.  Ch.  D.  bei  verwichenen  Kriegeszeiten  un- 
nöthiger  Weise,  sonder  Zweifel  zu  ihrem  selbsteigenen  Nutzen,  unbefugt 
darzu  gerathen  haben. 

S.  84  erklären  sich  E.  Ch.  D.  gnädigst,  dass  Sie  dero  getreuen  Stän- 
den keine  Schätzung  aufdringen  wollen.  Dafür  haben  die  Stände  un- 
terthänigst  zu  danken,  weil  aber  ihnen  noch  in  gar  zu  frischem  Gedächt- 
niss  schwebet,  wie  hart  sie  bei  diesen  verwichenen  Kriegeszeiten  ohne 
einige  Wllligung  angegriffen,  stehen  sie  —  leider!  —  in  grosser  Furcht 
und  Gefahr,  dass  durch  solchen  kläglichen  Eingriff  der  Landesfreiheiten 
den  armen  Nachkommen  ein  schweres  praejudicium  zugezogen  werden 
könne.  Dahero  E.  E.  Landschaft  der  festen  Hoffnung  lebet,  S.  Ch.  D. 
werden  nicht  allein  Dero  getreue  Stände  absonderlich  assecurieren,  dass 
solcher  gefährlicher  Einbruch  zu  ewigen  Zeiten  in  keine  Sequel  gezogen 
und  die  Stände  auch  bei  grossester  Noth  ohne  ihre  Einwilligung  mit 
keiner  Auflage  und  Contribution  beleget,  diejenige  aber,  was  gewilliget, 
nirgends  anders  zu,  als  ad  destinatos  usus,  gewendet  und  nicht  über  die 
bestimbte  Zeit  gehalten  werden  solle.  E.  Ch.  D.  können  leicht  glauben 
wenn  die  Stände  die  Noth  des  Landes  wahrhaftig  erkennen  und  es  bei 
erheischender  Kriegesgefahr  nicht  zu  ändern  stehet,  dass  E.  E.  Landschaft 
nicht  unterlassen  werde,  zu  Abwendung  der  Kriegesgefahr  ihrer  Landes- 
herrschaft freiwillig  zu  Hilfe  zu  kommen,  damit  sich  ihr  Vaterland  und 
alle  das  Hirige  helfen  retten.  W^ider  ihren  Willen  aber  können  die 
Stände  mit  Recht  nicht  gezwungen  werden,  auch  bei  grossester  Noth 
einige  Contribution  einzugehen  und  abzustellen.  Denn  wenn  die  Noth 
zuvor  von  den  Ständen  nicht  erkannt  werden  sollte,  ob  sie  erheblich  sei 
oder  nicht  oder  ob  die  Gefahr  nicht  auf  eine  andere  Art  abzuwenden,  so 
würde  E.  E.  Landschaft  die  rechtmässige  Freiheit  im  Contribuieren,  welche 


1)  Praes.  27.  März  1662  (s.  u.  S.  49  ff.). 


46  11.     r)er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

eben  auf  die  Noth  gerichtet,  zur  Ungebühr  benommen  werden,  wider 
die  klaren  Landesverfassungen  als  die  Acta  et  Decreta  de  a.  1609  (Priv. 
p.  105)  „Contributiones",  item  Cautio  de  feudo  (Priv.  p.  114)  §  „Tributa 
nova". 

S.  84  sollen  alle  [Aembter-]  Contracte  examiniret  und  die  Un- 
billigkeit darinnnen  in  Consideration  genommen  werden.  Ällhier  wäre 
die  Clausula  „salva  tamen  cujusque  contractus  natura  et  corapetenti  juris 
remedio"  nöthig  gewesen  gemäss  dem  Testament. 

(Zu  S.  85.)  Die  Fräuleinsteuer  eben,  wie  andere  Contributionen, 
beruhet  gänzlich  auf  der  Freiwilligkeit  der  Stände.  Testament  (Priv. 
P-76). 

In  casu  minorennitatis.  S.  86  soll  man  sich  zuforderst  nach 
dem  richten,  was  der  verstorbene  Kurfürst  durch  sein  Testament  des- 
halben verordnet.  Hierin  tragen  die  Stände  das  uuterthänigste  Vertrauen, 
die  hochlöbliche  Landesherrschaft  werde  nicht  anders  verordnen,  als  was 
den  Landesverfassungen  gemäss  ist  und  zu  Dero  getreuen  ünterthanen 
Aufwachs  und  Bestem  gereichet.  Sonsten  ist  es  woll  aperti  juris,  dass 
Privilegia  und  Pacta  sine  consensu  eorum,  quorum  interest,  durch  Testa- 
ment und  letzten  Willen  nicht  können  aufgehoben  und  geändert  werden, 

(Zu  S.  86  und  87.)  In  wichtigen  Sachen  sollen  die  preussischen 
Vormünder  ohne  Bewilligung  derjenigen  Vormundschaft,  welche  über 
die  Kur-  und  anderen  Reichslande  bestellet,  nicht  vornehmen  und  voUen- 
ziehen.  S.  87  sollen  auch  die  Oberräthe  dem  nachleben,  wie  es  die 
Reichsvormuudschaft  mit  Wiederbestellung  eines  Statthalters  vor  gut  und 
nöthig  befinden  möchte.  Dergestalt  würde  das  Land  Preussen  dependiren 
von  ausländischen  Fürsten  und  Käthen.  Dasselbe  würde  nicht  allein 
den  kurfürstlichen  Erben  und  dem  ganzen  Lande  zu  grosser  Gefahr  und 
Schaden  gereichen,  sondern  es  läuft  1)  fürnehmlich  wider  das  Privile- 
gium Casimirianum  (Priv.  p.  14),  2)  Testament  (Priv.  p.  77),  3)  Respons. 
de  a.  1612  (Priv.  p.  131),  4)  Resp.  de  a.  1616  et  17  [Priv.  p.  142  bff.]. 

[Zu  S.  86.]  Vormünder  sollen  nicht  Macht  haben,  etwas  zu  vergeben 
oder  zu  verschreiben.  Solches  ist  wider  das  Testament,  da  sie  berech- 
tiget in  eo  casu  die  erledigte  Lehn  auf  gebührlich  Suchen  der  Lehns- 
leute zu  verleihen  und  zu  vergeben;  (Priv.  p.  77)  §  „Und  wollen,  dass 
Unserer  ..." 

Eins  ist  noch  unterthänigst  zu  erinnern,  weil  diese  deductio  privi- 
legiorum  sich  etzliche  Mal  beruffet  auf  die  Responsa  Regia  und  Re- 
cessen  de  a.  1616  und  17  und  aber  in  mündlicher  Conferenz  von  den 


1 


Domänen-Contracte.  Fräuleinsteuer.  Minorennität.   Responsa  von  1616  und  1017.        47 

kurfürstlichen  Herren  Plenipotentiariis  öfters  verlautet,  als  wann  S.  Ch.  D. 
an  dieselben  nicht  gebunden;  sie  wären  durch  ein  ander  Responsum  Re- 
o-ium,  so  7A\  Krakau  datiret  sein  solle,  suspendiret  und  könnten  die  Stände 
sich  also  darauf  nicht  beruffen.  Hierauf  ist  in  aller  Demuth  zu  antworten 
1)  Alle  Privilegia  des  Landes  sind  a.  42 ')  von  Sr.  Ch.  D.  gnädig.st  con- 
firmiret  also  auch  dieselben  von  a.  1616  und  17  und  kann  itzo  nicht 
mehr  gefraget  werden,  ob  sie  rechtmässiger  Weise  ausgebracht  oder 
nicht.  Es  ist  genung,  dass  dieselben  einmal  von  der  hohen  Herrschaft 
genehm  gehalten  und  approbiret,  2)  I.  K.  M.  haben  dieselben  nicht 
allein  p.  155  sondern  auch  neulich  bei  der  letzten  Belehnung  a.  1649  in 
genere  kräftig  confirmiret'),  3)  Dieselben  Responsa  und  Recessus  sind 
theils  ad  instantiam  Serenissimi  Principisi  selbst,  theils  in  praesentia  Lega- 
torum,  also  auditis  partium  coutroversis,  publice  ausgegeben  worden  und 
haben  ihre  völlige  Kraft  erreichet.  Wie  sollten  dann  dieselbe  durch  ein 
einseitiges  Responsum  Cracoviense  ^),  da  die  Stände  ganz  nicht  darüber 
gehöret,  können  umbgestossen  werden.  2)  Wann  gemeldtes  Responsum 
Cracoviense  eine  Suspension  der  vorigen  Privilegien  in  sich  hielte,  hätte 
dasselbe  billig  den  Ständen  intra  legitimum  tempus  publiciret  werden 
und  gebührend  verfordert  werden  sollen,  damit  ex  controversico  partium 
eine  rechtmässige  Verabscheidung  darin  ergangen  wäre.  5)  Es  ist  in 
angezogen  Responsis  nichts  Neues  enthalten,  als  was  den  alten  Landes- 
verfassungen gemäss  ist.  Sie  begreifen  nur  eine  gründliche  Erklärung 
derselben  und  weil  die  alten  Privilegia  bisweilen  von  frembden  Räthen 
so  der  Landesconstitutionen  nicht  kündig,  übel  ausgedeutet,  sind  dieselbe, 
was  ihre  eigentliche  Meinung  sei ,  hierin  ausgeleget  worden.  6)  S.  Ch.  D. 
haben  sich  derselben  responsorum  in  vielen  Stücken  selbst  gebrauchet  und 
dieselbe  in  passibus  utilibus  wider  die  Stände  anziehen  lassen.  7)  Po- 
sito,  non  concesso,  dass  die  Responsa  von  Seiten  Sr.  Ch.  D.  ganz  nicht 
gültig,  so  sind  dieselben  doch  unwidersprechlich  von  Seiten  der  Krön 
Polen,  so  dieselben  gegeben,  ganz  kräftig  und  bündig.  Weil  nun  S. 
Ch.  D.  durch  diese  neuen  Pacta  ratione  supremi  dominii  in  die  Stelle 
der  Krön  Polen   getreten,    so  werden  Sie  auch  dasjenige,  was  die  Krön 


')  Vielleicht  ist  1640  und  das  Schreiben  des  Kurfürsten  an  die  Stände  vom  25.  Dec. 
1640  gemeint  (Bd.  I  S.  284);  eine  besondere  Bestätigung  der  Privilegien  von  1642 
hat  mir  nicht  vorgelegen.     Vergl.  auch  Baczko  V  S  151 IF. 

2)  S.  die  Einleitung  zu  Abschnitt  I  (Bd.  1  S.  232). 

^)  Abgedruckt  bei  Baczko  V  S.  272 ff.  Vergl.  Allgemeine  Einleitung,  Bd.  I 
S.  189. 


48  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Polen  zugesaget  und  versprochen  aus  kurfürstlichen  Gnaden  festiglich  zu 
halten  geruhen. 

So  viel  ist,  was  die  beiden  Oberstände  auf  E.  Ch.  D.  Begehren 
diesem  Instrument  der  Zeiten  Beschaffenheit  nach  zu  Dero  Information 
in  unterthänigster  Bescheidenheit  aufsetzen  sollen.  Was  die  von  grossen 
und  kleinen  Städten  sich  zu  erklären  absonderlich  gemeinet,  ist  aus  bei- 
gefügtem Bedenken'),  mit  welchen  sie  bei  den  Oberständen  einkom- 
men,  zu  ersehen,  dass  sie  nämlich  ingesambt,  ausgenommen  Bürger- 
schaft der  drei  Städte  Königsberg,  welcher  nunmehro  die  E.  Gerichte 
Kneiphof  und  Löbenicht  adstipulieren  und  ihrer  vorigen  in  Geringteren 
Bedenken  ausführlich  enthaltenen  Contradiction  nochmalen  inhäriren,  sub 
certis  hisce  conditionibus  in  das  supremum  et  directum  Dominium  ge- 
williget, wann  erstlich  die  von  den  Ständen  projectirte  Assecuration  zu 
völliger  Endschaft  gebracht,  2)  den  übergebenen  Gravaminibus  wirklich 
abgeholfen  und  dann  endlich  sie  per  certos  commissarios  Regios  autori- 
tate  comitiali  deputatos  ihrer  Eide  entbunden  worden.  Ob  nun  wohl 
die  anderen  beiden  Stände  unerwartet  der  Adimplirung  solcher  ausbe- 
dungenen Conditionen  fortgefahren  und  ihre  unvorgreifliche  Erklärung 
über  das  neue  Instrument  denen  von  Städten  eröffnet;  so  können  doch 
dieselbe,  W'iewohl  sie  nicht  minder  als  die  anderen  beiden  Stände  gethan, 
auch  ihre  vielfältige  Erinnerung  darwider  beizubringen  hätten,  ohne 
merklichen  Präjudiz  ihrer  allen  habenden  Privilegien,  Rechten  und  Ge- 
rechtigkeit, worüber  sie  so  viel  königliche  und  kurfürstliche  Confirma- 
tiones  und  Assecurationes  haben  und  darin  noch  fest  stehen,  sich  vor 
Adimplierung  solcher  Conditioiien  im  Geringsten  nicht  auslassen,  sondern 
lassen  es  dieses  Punktes  halber  bei  dem  zu  Bartenstein  den  3.  Decem- 
ber  1661  übergebenen  Geeinigteu  Bedenken  bewenden  ^). 


')  Vom  10.  März  1662.  Zu  dem  von  ihnen  darin  eingenommenen  Standpunkt 
hatten  die  Städte  schon  zuvor  die  Oberstände  hinüberziehen  vpollen.  Sie  hatten  sie 
(19.  Febr.  1662)  ermahnt  gegen  das  Instrument  zu  protestieren  und  zugleich  die  Grava- 
mina,  insbesondere  die  Bellicumsche  Sache  zu  betreiben.  Die  Oberstände  hatten  in 
Bezug  auf  die  Gravamina  zugestimmt,  hatten  aber  den  Vorschlag  der  Städte,  die 
Sendung  nach  Warschau  nunmehr  ins  Werk  zu  setzen,  abgelehnt,  waren  in  Bezug 
auf  die  Verfassung  bei  ihrer  Meinung  geblieben  und  hatten  auch  das  Verfahren  der 
Stadt  bei  Abbruch  des  Schanzhäuschens  missbilligt  (die  Oberstände  an  die  Städte 
24.  Febr.  1662,  vergl.  den  Bericht  Schwerins  vom  28.  Febr.  1662  Bd.  I  S.  751).  Die 
Städte  hatten  darauf  mit  einem  gänzlich  ablehnenden  Bedenken  (pr.  10.  März  1662, 
identisch  mit  dem  o.  S.  14  citierten,  vergl.  auch  Bd.  I  S.  775  Anm.  1)  geantwortet. 

')  S.  Bd.  I  S.  670 ff. 


Protest  der  Städte  gegen  die  Verfassung.     Allgemeines  Aufgebot.  49 

Ob  nun  wohl  ein  weit  Mehreres  zum  Special  beweis  der  Incompatibi- 
lität    dieses  Instruments  mit    unsern    Verfassungen    hätte    können   ange- 
führet  werden,  so  werden   dennoch  auch  aus   dieser  unterthänigsten  De- 
duction  E.  Ch.  D,  gnug  ersehen,  wie  so  gar  nicht  in  diesem  Instrument 
super  methodo  confirmandi   privilegia   gehandelt   ist,    sondern  dass   die 
essentialia  selbst  aller  unser  Privilegien  angefochten  werden.     Demnach 
gelanget  an  E.  Ch.  D.  unser  unterthänigstes  und  demüthiges  Flehen,  Sie 
geruhen    in    allen   Gnaden    dieses  Instruments    halber    in    Dero    getreue 
Landstände    weiter  nicht  zu   dringen.     Sie  bezeugen  nochmaln  für  Gott, 
dem  Herzenkündiger  aller  Menschen,   dass  sie  E.  Ch.  D.  directo  dominio 
ihrer  vielfältigen   unterthänigeu  Submission    gemäss,    sich    zu   opponiren 
oder  derselben  zu  derogieren  nicht  gemeinet,  sondern  erwarten  nunmehr, 
dass  .  .  .  E.  Ch.  D.  die  unterthänigst  vorgetragene  Gravamina  abzuschaffen 
und  die  entworfene  Assecuration  Dero  getreuen  Landständen  auszugeben, 
gnädigst  geruhen  wollen.     Dieses  unterthänigste  Ansuchen  bestehet  .  .  . 
in   der  öffentlichen  Billigkeit,    Solches  ist  ja  bei  allen  Landtagen  üblich 
gewesen  und   wird  Beides  E.  Ch.  D.   Hoheit   und  Nutzen  nicht  den  ge- 
ringsten Nachtheil  .  .  .  zuziehen.     Dero  getreuen  Unterthanen  aber  wird 
hiedurch  eine  würkliche  Versicherung  geschaffet,  dass  sie  und  ihre  Nach- 
kommen unter  E.  Ch.  D.  Oberherrschaft  in  süsser  Ruhe  und  gewünschetem 
Frieden  werden  leben  können  .  .  . 


Denkschrift  der  Stände').     Pr.  27.  März  1662. 

R.  6.     RR.  1.  —  Kön.  668  II. 

[Der  allgemeine  Aufbot.] 

„.  .  .  Wann  die  ordinär  Landesdefension,  welche  auf  Darreichung  der  Nacht-  1662. 
gelder  und  abgehandelter  Maassen  auf  Sr.  Ch.  D.  gnädigsten  Auszahlung  beruhet,  "'•  ^^^'^• 
wegen  der  geschwächten  und  ganz  unterbrachten  Ritterdiensten  nicht  verschlagen 
und  über  alles  Verhoffen  die  Feinde  dieses  Landes  mit  gar  zu  grosser  Macht 
eindringen  sollten",  würde  ein  allgemeiner  Aufbot  zu  organisieren  sein.  Dafür 
machen  sie  folgende  Vorschriften.  1)  Der  Kurfürst  möge  bedenken,  dass  zwei 
Drittel  des  Herzogthums  ihm  unmittelbar  gehören;  dass  er  verbunden  ist,  das 
Land  aus  seinen  Mitteln  und  Domänen  zu  vertheidigen.     „Die  Stände  sind  ver- 


1)  Dem  Bedenken  vom  27.  März  1662  (s.  o.  S.  18  f.)  beigelegt.  Es  geht  in  allem 
Wesentlichen  auf  ein  Bedenken  des  Herrenstandes  und  der  Landräthe  zurück,  das 
der  Bitterschaft  schon  dreiviertel  Jahr  früher  übergeben  worden  war.  Diese  hatte 
Einiges  hinzugefügt,  die  Städte  aber  hatten  die  Vorbehalte  gemacht,  die  in  Art.  11 
und  12  aufgeführt  sind,  (Bedenken  pr.  12.  Juli  1661,  Bedenken  derer  von  der  Ritter- 
schaft und  Adel  pr.  21.  Juli,  der  Städte  pr.  28.  Juli  1661.) 

Mater,  z.  Gescb.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  4 


50  II-     Dsr  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

möge  ihrer  Verschreibungen  .  .  .  uiclit  mehr  schuldig,  als  mit  ihren  Diensten  von 
ihren  verliehenen  Gütern  gegen  Abstattung  der  gewöhnlichen  Nachtgelder  auf 
erheischenden  Nothfall  fertig  zu  erscheinen  und  über  dieses  haben  S.  Ch.  D. 
auf  dem  Marienwerderischen  Landtage  a.  1626  ex  pacto  gegen  die  Zahlung 
einer  gewissen  Summe  Geldes,  so  E.  E.  Landschaft  in  Dero  Rentkammer  ein  Mal 
vor  alle  abgetragen,  die  Unkosten  der  Defension  allein  über  sich  genommen." 
Der  allgemeine  Aufbot  ist  deshalb  ein  freiwilliges  Werk  und  darf  den  Ständen 
nicht  zum  Präjudiz  gereichen ,  oder  gar  ein  Ordinarius  miles  daraus  gemacht 
werden.  2)  Er  darf  nur  in  Fällen  äusserster  Noth  einberufen  werden,  nachdem 
er  von  einer  Convocation  bewilligt  oder  in  Fällen  plötzlichen  üeberfalls  wenig- 
stens von  dem  kleinen  Consilium  berathschlagt  ist.  Wenn  in  einem  andern  Fall 
das  Aufgebot  ergeht  und  die  Landeseinsassen  erscheinen  nicht,  so  dürfen  sie 
deswegen  nicht  des  Ungehorsams  beschuldigt,  noch  bestraft  werden.  3)  „Damit 
in  solcher  Freiwilligkeit  sich  Niemand  einiger  Ungleichheit  zu  beschweren,  ist 
nöthig,  dass  das  ganze  Land  und  alle  Aemter  . . .  auf  einmal  zugleich  aufgeboten 
und  an  einem  .  .  .  Rendezvous  zusammen  verschrieben,  auch  dieselbe  ohne 
grosseste  Noth  ohne  Erkänntniss  der  Deputierten  von  allen  Ständen  \vider  ihren 
"Willen  nicht  getrennet  werden  mögen.  4)  Weil  der  allgemeine  Aufbot  grössten- 
theils  auf  die  Herren,  Rittere  und  Adel  ankommen  und  denselben  fürnehmlich 
obliegen  will,  ihre  Treue  und  Liebe  gegen  die  Herrschaft  und  das  Vaterland 
durch  ihre  Waffen  .  .  .  erweislich  zu  machen,  als  ist  es  billig,  dass  ein  jedweder 
derselben,  so  nicht  unter  20  und  nicht  über  50  Jahr  alt  ist,  wann  er  nicht 
Krankheit  oder  grossester  Unvermögenheit  halber  behindert,  mit  alle  seinem 
Gesinde  und  wehrhafter  Mannschaft,  so  viel  er  aufbringen  kann,  aufs  Beste  als 
möglich  bewehrt  und  beritten  sich  selbst  bei  dem  Aufbot  gestelle.  5)  Ob  nun 
zwar  kein  Zweifel,  dass  ein  Jedweder  zu  Rettung  seines  Vaterlandes  mit  so 
vielen  Leuten  als  er  immer  aufbringen  kann,  freiwillig  aus  adelichem  Gemüthe 
erscheinen  werde,  so  will  es  doch  nöthig  sein  ...  da  sich  einige  finden  möch- 
ten, welche  lieber  das  Ihrige  in  Acht  nehmen,  als  das  Vaterland  retten  wollten, 
einige  durchgehende  Verordnung  zu  machen,  dass  ein  Jedweder  von  Adel,  der 
nicht  über  20  Hüben  hat,  dennoch  selbst  ander  oder  selbst  dritten  zu  erschei- 
nen, die  aber  viel  Hüben  besitzen  zum  Wenigsten  je  von  20  besetzten  Hüben 
einen  guten  Reuter,  oder  die,  so  ganz  unvermögend  sind,  einen  guten  Dragoner 
mitzubringen  schuldig  sein  sollen,  worinnen  auch  der  adelichen  Wittfrauen  und 
Unmündigen  Güter,  auch  alle,  so  einige  Landgüter  besitzen,  begriffen  ...  6)  Die 
adelichen  jungen  Cavalliers,  so  sich  noch  nicht  gesasset,  sollen  unter  dem 
Ambt,  wo  ihre  Eltern  zuletzt  gewohnet,  mit  ihren  Dienern  sich  zu  gesteilen 
schuldig  sein  ...  8)  Ein  jedweder  kurfürstlicher  Bedienter  kann  seine  Mann- 
schaft unter  den  Aufbot  schicken  in  dem  Ambt,  da  er  seine  Güter  hat. 
9)  Fremde,  Pfandsinhaber,  Arrendatores,  auch  kurfürstliche  Bediente,  so  keine 
eigene  Güter  haben  und  die  ihre  Gelder  auf  Interesse  ausgethan,  sollen  ebenso 
woll  mit  ihrem  Gesinde  ...  zu  erscheinen  schuldig  sein.  10)  Welcher  von 
Adel  erscheinen  kann  und  auf  gebührliches  Erfordern  .  .  .  sich  nicht  gestellet, 
derselbe  soll  seine  adelige  Dignität  verloren  haben,  jedoch  seinen  Kindern  un- 
schädlich.   11)  Wann  dann  der  Adel  dieses  Landes  in  gar  geringer  Anzahl  und 


Das  allgemeine  Aufgebot  nach  ständischen  Vorschlägen.  51 

derselbe  durch  langwierige  Kriegsbeschwer  erschöpfet  .  .  .  hingegen  die  Städte 
Königsberg  nicht  allein  ein  fürnehmes  Glied  des  Landes,  sondern  auch  an  Ab- 
wendung der  feindlichen  Gefahr  an  den  Gränzen  und  an  der  Wohlfahrt  des 
Landes  Einsassen  wegen  Handel  und  Wandel  und  sonsten  merklich  interessiret, 
die  Stadt  auch  nicht  besser  geschützet  werden  kann,  als  wenn  die  Gränzen  vor 
feindlichem  Einbruch  woll  bewahret  werden,  als  ist  kein  Zw^eifel,  die  Städte 
Königsberg  werden  .  .  .  den  allgemeinen  Aufbot  zum  Wenigsten  mit  1000  guten 
Dragonern  oder  Fussknechten  verstärken.  Wo  die  Feinde  zu  mächtig  werden 
und  an  unterschiedenen  Orten  nach  der  Stadt  Königsberg,  als  nach  dem  Herzen, 
dringen  sollten,  so  werden  auf  gnädigste  Verordnung  Sr.  Ch.  D.  oder  Dero  con- 
stitiiierten  Generals  nicht  allein  die  1000  Mann,  sondern  so  viel  es  uöthig  be- 
funden wird,  sich  zeitig  genug  nach  Königsberg  hin  wenden  und  die  Sicherheit 
derselben  Stadt  aufs  Beste  befestigen.  12)  Die  kleinen  Städte  hätten  Dragoner 
auszurüsten  so  viel  sie  können,  aber  je  zum  Wenigsten  von  10  Hundert  von 
Vermögen  nach  dem  Schlossregister  je  einen  guten  Dragoner. 

Auf  diesen  11.  und  12.  Punkt  erklären  sich  die  von  Städten,  dass  ...  die 
.  .  .  Städte  .  .  .  dem  Lande  zu  Hülfe  kommen  sollten,  wollten  nicht  allein  die 
Rechte  und  Gewohnheiten,  sondern  auch  der  Städte  äusserste  Dürftigkeit  nicht 
zulassen.  Der  unsägliche  Schade,  so  auf  viel  Millionen  sich  erstrecket,  wel- 
chen die  Städte  Königsberg  durch  den  Krieg  in  Litthauen  und  Russland,  ^vie 
auch  in  diesem  Herzogthumb  und  in  Verheerung  der  Stadtdörfer,  durch  Vor- 
enthaltung des  Pfundzolles,  durch  die  stetige  Einquartierung,  unerträgliche  Gou- 
tribution ,  Accise,  Anlage  und  Anderes  bishero  erlitten  und  noch  leiden  muss, 
hat  dieselbe  so  untergebracht,  dass  sie  kaum  50  Mann,  geschweige  1000  Dra- 
goner sollten  erhalten  können  .  .  .  können  sich  also  in  die  Defension  des  Landes 
.  .  .  nicht  mischen,  weil  sie  keine  Lehn-,  sondern  Stadtgüter  und  Gründe  haben. 
—  Mit  dieser  Erklärung')  .  .  .  können  die  beiden  Oberstände  nicht  zufrieden 
sein,  sondern  .  .  .  zweifeln  nicht,  S.  Ch.  D.  werden  in  dieser  Discrepanz  solche 
Mittel  gnädigst  zu  finden  geruhen,  dass  kein  Stand  vor  dem  andern  graviret  .  .  . 
werden  möge. 

13)  Die  kurfürstlichen  Freien,  Deutsche,  Cöllmer,  Krügere  und  Schulzen 
sind  schuldig.  Jedweder  zum  Wenigsten  mit  einem  Pferde  von  10  guten  Hüben 
als  ein  Reuter,  von  geringeren  aber  als  ein  Dragoner  .  .  .  sich  zugestellen,  bei 
Verlust  ihrer  Güter,  welche  dem  Allgemeinen  Landkasten  auf  solchen  Fall  zu- 
zuwenden. 

[14]  Weil  die  kurfürstlichen  Paurdörfer  ohne  das  von  10  Hüben  zur  Ordi- 
närdefension  einen  Vibranzen  halten,  wäre  nöthig,  dass  mit  E.  Ch.  D.  gnädig- 
stem Belieben  dieselben  über  das,  eben  wie  diejenigen  von  Adel,  so  Ritterdienste 
halten,  thun  müssen,  noch  von  10  besetzten  Hüben  auf  den  Nothfall  .  .  .  einen 
tüchtigen  Dragoner  gesteilen. 


^)  Gegen  den  nun  folgenden  Passus  glaubten  die  Städte  ausdrücklich  Einspruch 
thun  zu  müssen  „weil  Solcheä  einer  Complauation  zu  submittiren  bedenklich  und 
nachtheilig  sein  würde,  welches  eie  per  expressum  hiermit  ausbedungen  haben  wollen'" 
(Bedenken  pr.  2d.  März  1662,  s.  o.  S.  18). 

4* 


52  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

15)  Die  Wildnüssbereiter,  Jäger,  Wahrten  und  Schützen,  welche  gute  Dienste 
thun  können  und  täglich  im  Gewehr  geübet  werden,  sind  schuldig  ...  mit  ihren 
bewehreten  Knechten  ...  zu  erscheinen. 

16)  Wer  von  obigen  ...  bei  erheischender  Noth  .  .  .  aussen  bleibet,  der- 
selbe soll  nicht  allein  bei  Fortgang  des  Aufbots  geholet,  sondern  es  soll  auch 
bei  erfolgendem  Landtage  von  den  gesambten  Ständen  seiner  verwirkten  Strafe 
halber,  wie  oben  angeführet,  gebührend  erkannt  werden.  Es  kann  auch  kein 
Urlaub  von  Jemand  Anders  ertheilet  werden,  als  von  dem  Kreisobristen  oder 
dem  Haupt  selbsten  und  das  nicht  ehe,  als  aus  denen  im  Kriege  gültigen  Ur- 
sachen. 

17)  Ein  jedweder  Haubtmann  wird  seine  Ambtseinsassen  auf  das  Rendez- 
vous führen  und  dieselben  commandieren,  wenn  er  aber  alt,  unvermögend  oder 
im  Kriege  nicht  erfahren,  alsdann  wird  der  Adel  eine  kriegserfahrene  Person 
unter  sich  selbst  erwählen,  so  nebenst  dem  Hauptmann  oder  au  dessen  Stelle 
das  Commando  über  die  Ambtseinsassen  zu  führen  [hat]. 

18)  Ein  jedes  Ambt  wird  unter  sich  capables  Obriste,  Lieutenants,  Ritter- 
meister und  Unterofficirer  nach  ihrer  Anzahl  erwählen. 

19)  Den  Sambländischen  Kreis  hätte  unvorgreiflich  der  Landvogt  zu 
Schacken  nebst  Herren  Obristen  Heinrich  von  Wallenrodt,  den  Natangischen 
Herr  Haubtmann  von  Brandenburg  nebst  Herrn  Obristen  Botho  Heinrich  Frei- 
herrn von  Eulenburg,  den  Oberländischen  Herr  Haubtmann  von  Osterode  als  der 
älteste  Haubtmann  nebst  Herrn  Obristen  Georg  von  Schöneych  zu  commandiren. 

20)  Wann  der  allgemeine  Aufbot  zusammen,  würden  S.  Ch.  D.  gnädigst  ge- 
ruhen aus  obgemeldten  drei  Oberofficirern  oder  nach  Dero  gnädigsten  Belieben 
einen  anderen  preussischen  kriegserfahrenen  hohen  Officirer  dem  ganzen  Lande 
zum  General  und  Haubt  vorzustellen. 

21)  Weil  aber  ein  ganzes  Land  und  alle  seine  Mannschaft  einem  Haubt 
allein  nicht  untergeben  werden  kann,  als  ist  es  nöthig,  dass  demselben  von 
wegen  Sr.  Ch.  D.  ein  preussischer  Oberrath,  dann  aus  allen  Ständen  ein  Land- 
rath,  einer  von  der  Ritterschaft  und  einer  von  den  Städten,  welche  E.  E.  Land- 
schaft zu  deputiren,  zur  Direction  und  Kriegsrath  adjungiret  werde,  mit  dero 
Rath,  Bewilligung  und  Zuziehung  alle  wichtige  Anschläge  von  dem  General 
oder  Haubt  vorzunehmen,  welche  fünf  Personen  auch  das  ganze  Werk  im 
Namen  Gottes  zu  Sr.  Ch.  D.  und  des  Landes  Wohlfahrt  zu  dirigiren  und  zu 
führen  haben. 

21)  Wann  das  Commando  also  bestellet,  werden  Se.  Ch.  D.  gnädigst  ge- 
ruhen zu  dem  Aufbot  behörige  Artiglerie  mit  guter  Ausrüstung,  Munition,  auch 
Musqueten  und  Gewehr  vor  die  unbewehrte  Mannschaft  aus  dem  preussischen 
Zeughaus  ausgeben  zu  lassen. 

23)  Wie  der  allgemeine  Aufbot  in  der  Landeseinsassen  Freiheit  und  Liebe 
bestehet,  also  muss  auch  durch  denselben  der  arme  Land-  und  Paursmann, 
so  zu  Hause  bleibet,  in  dem  marche  nicht  beschweret  werden,  sondern  es  ist 
ein  jedweder  Officirer  und  Gemeiner  schuldig  sich  und  die  Seinigen  vier  Wochen 
laug  zu  proviantiren,  damit  ausser  der  Grassweide  oder  Rauchfutter  dem  Lande 
durch  den  Aufbot  kein  Schaden  zugeführet  werde. 


1 


Das  allgemeine  Aufpfebot  nach  ständischen  Vorschläffen.  53 

24)  Die  Unkosten,  so  ausser  diesem  bei  dem  Uff  bot  nötliig  und  täglich 
erfordert  werden,  müssen  auf  Gutfinden  der  Herren  Directoren  oder  Krieges- 
rätlic  .  .  .  aus  dem  Allgemeinen  Landkasten  genommen  werden. 

25)  Wie  der  allgemeine  Uff  bot  ...  in  gute  Verpflegung  gestellet,  disci- 
pliniret  und  zu  des  Landes  Bestem  reguliret  werden  soll,  hat  E.  E.  Landschaft 
von  allen  Ständen  annoch  bei  diesem  Landtage  zuvor  erfahrene  eingesessene 
Kriegsofficirer  in  ihrem  Vorschlage  zu  hören  und  darauf  gewisse  Verordnung 
nnd  Kriegsarticul  unvorgreiflich  aufzusetzen. 

26)  Wann  es  sich  zutraget,  dass  der  allgemeine  Aufbott  mit  der  Ordinar- 
defension  der  Dienstpflichtigen  und  Wlbranzen  sich  conjungiren  muss,  hat  der- 
jenige, welcher  von  Sr.  Ch.  D.  zum  General  und  Haubt  des  allgemeinen  Auf- 
bots  vorgestellet,  den  Landesobristen  und  dessen  Völker  billig  zu  comman- 
diren  .  .  . 

[27]  Damit  der  allgemeine  Aufbott  nicht  zum  Schein,  sondern  bei  erhei- 
schender Landesnoth  mit  Kraft  und  Nachdruck  gebrauchet  werden  könne,  ist 
es  rathsamb,  dass  derselbe  Aufbot  alle  Jahr  in  jedem  Ambte  auf  einen  Tag  ir- 
gend auf  Michaelis  nach  dem  Angst  zusammen  kommen,  drei  Tage  bei  einander 
bleiben  und  durch  die  Officirer  exerciret  werden  möge.  Alle  drei  Jahre 
aber  müsste  der  Aufbott  in  einem  jeden  Kreise  zusammen  gebracht,  reguliret 
und  exerciret  werden,  damit  die  hohe  Herrschaft  und  das  Land  wissen  könne, 
worauf  sie  sich  auf  allen  Fall  Avegen  des  Aufbots  zu  verlassen. 

28)  Der  Aufbot  soll  zu  Sr.  Ch.  D.  und  des  Vaterlandes  Diensten  aul 
äussersten  Nothfall  innerhalb  der  Gränzen  des  Landes  gebrauchet  und  so  balde 
die  hohe  Landesnoth  aufhöret,  allsofort  ein  Jedweder  nach  Hause  gelassen  Averden, 

30)  Letzlich  bittet  E.  E.  Landschaft  in  unterthänigstem  Gehorsamb,  E.  Ch.  D. 
geruhen  zu  Aufmunterung  der  Tapferkeit  sich  in  Gnaden  dahin  zu  erklären, 
dass  Sie  diejenigen  ihre  getreue  Unterthanen  so  extraordinarie  in  dieser  Frei- 
willigkeit dem  Vaterlande  zum  Besten  sich  angreifen  und  stattliche  Dienste 
tliun  werden,  zum  Recompens  ihrer  Tugend  und  Kosten  mit  gewöhnlichen 
Landesdignitäten  und  Caduken  bei  erster  Vacanz  vor  Andern  belohnen  und  be- 
gnadigen wollen.  Wann  dieses  geschieht,  so  ist  kein  Zweifel,  dass  .  .  .  eine 
gute  Anzahl  ehrliebender  Leute  freiwillig  zusammenkommen.  .  .  . 

S.  Ch.  D.  werden  augenseheinlich  empfinden,  dass  Sie  nächst  göttlicher 
Hülfe  nicht  besser,  als  auf  die  Liebe  und  Treue  ihrer  standhaftigen  gehorsamen 
Unterthanen  sich  verlassen  ...  Es  ist  eben  dieselbe  Mannschaft  und  kriegser- 
fahrene Officirer  im  Lande,  die  bei  verwichenen  Kriegszeiten  E.  Ch.  D.  gute 
Dienste  gethau  haben  .  .  . 

Die  Oberrätlie  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  28.  März 

1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  23.  März  [2.  April].)     Ausfertigung.    R.  6.     RR,  1. 
[Schriftliche  und  mündliche  Erklärungen  der  Stände.] 

Es  haben  nunmehro   die   gesammte  Landstände  eine  Schrift,   unter-    1662. 
thänigste    Deduction    der    Landesfreiheiten,    worin    denenselben    das 


54  II-    t)er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

extradirte  neue  instrumentum  regiminis  entgegen  intituliret,  gestrigen 
Tages  mit  aller  schuldigen  Bescheidenheit  uns  eingereichet,  dabei  ob 
ihrer  treuen  Devotion  und  Pflichten  unterthänigste  Contestation  gemacliet, 
sich  versicherende,  E.  Ch.  D.  werden  diese  ihre  Schrift  nicht  anders  als 
in  kurfürstlichen  Gnaden  annehmen,  und  dass  sie,  die  Stände,  selbte 
Schrift  bloss  und  allein  zur  begehrten  Nachricht  sine  ullo  novandi  vel 
contrahendi  animo  zu  E.  Ch.  D.  Füssen  gehorsamst  legen,  gnädigst  ver- 
merken. Wie  sie  nun  dabei  abermalen  den  Verzug  entschuldiget  und 
uf  die  Wichtig-  und  Weitläuftigkeit  der  Sachen  denselben  geleget,  also 
haben  bei  E.  Ch.  D.  auch  wir  gehorsamst  zu  excusiren,  dass  erwähnte 
Deductiou  itzo  fort  nicht  mit  gehn  können,  weilen  es  in  solcher  Enge 
der  Zeit  abzuschreiben,  unmöglichen  gefallen;  bei  nächstkünftiger  Post 
aber  soll  es,  geliebts  Gott,  unfehlbar  erfolgen.  Als  nun  im  Namen  der 
gesammten  Stände  Solches  proponiret,  ward  vom  directore  des  Landraths 
hinzugethan,  wasmaassen  die  beede  Oberstände  ausser  denen  Städten  noch 
eine  andere  Schrift  einzugeben  hätten,  derohalben  dann  den  Städten  ab- 
zutreten injungiret  werden  möchte.  Wie  die  Städte  abgetreten,  fuhr  der 
Director  fort  und  berührete,  in  welcher  Meinung  von  den  gesammten 
Ständen  uf  gewisse  Beding  ein  gewisses  subsidium  und  dessen  modum 
zu  erklären  hievorn  wäre  versprochen  worden.  Ob  nun  wohl  sie  noch 
in  der  Erwartung  E.  Ch.  D.  gnädigsten  gewürigen  Resolution  uf  solche 
Bedinge  wären,  so  hätten  sie  doch  dieselbe  Bedinge,  nämlich  und  be- 
voraus  die  Assecuration  wiegen  des  ganzen  Hauptwerks,  dann  die  re- 
versales  wegen  der  Accise,  so  viel  mehr  zu  facilitiren  und  zu  befordern 
ihre  gehorsamste  Erklärung  .  .  .^),  einreichen  wollen;  wäre  zwar  ihr 
sehnliches  Wünschen  gewesen,  dass  die  Städte  hätten  zugleich  conde- 
scendiren  mögen,  alles  Remonstrirens  aber  ungeachtet  wären  sie  nicht 
dazu  zu  bringen  gewesen,  sondern  hätten  sich  mit  Uebergebung  der 
.  .  .  allegirten  Schrift')  von  ihnen  in  soweit  separiret.  Wegen  der 
eingereicheten  Deduction  konnte  nun  ihnen,  den  gesammten  Ständen,  zu 
diesem  Mal  mehr  nichts  geantwortet  werden,  als  dass  zuerst  dieselbe 
durchgelesen  werden  müsste;  hieneben  hielten  wir  unseres  Ortes  vor  ge- 
wiss, es  würde  zu  E.  Ch.  D.  gnädigsten  contento  fallen,  dass  die  beede 
Oberstände  ihre  gehorsamste  Erklärung  wegen  des  quanti  und  modi  pro 
subsidio  eingereichet  und  würden  hingegen  sie  sich  unterthänigst  zu  ver- 
sichern haben,   dass  E.  Ch.  D.  solche  ihre   gehorsamste  Freiwilligkeit  in 


1)  Pr.  27.  März  1662  (s.  o.  S.  18  f.). 

2)  Pr.  25.  März  1662  (s.  o.  S.  14ff.). 


Zurechtweisung  der  zögernden  Städte  in  der  Oberrathstube.  55 

allen  kurfürstlichen  Gnaden  und  gnädigster  Erhörung  ihrer  billig  massigen 
Desiderien  erkennen  werde.  Wie  aber  von  E.  Ch.  1).  würde  genommen 
werden,  dass  die  Städte  von  ihrer  zu  verschiedenen  Malen  gethanen 
Verheischung,  wenn  denen  Ständen  nurt  die  freie  Hand  würde  gelassen 
werden,  dass  sie  sofort  einmüthig  so  ein  subsidium,  daran  E.  Ch.  D., 
wie  sie  nie  von  derselben  mit  ihrer  Treue,  Devotion  und  Pflichten  ab- 
gesetzet  noch  abzusetzen  gemeinet,  gnädigst  abnehmen  würden,  verwilli- 
gen wollten,  unverhoffeter  Maassen  resiliret,  halten  sie  unschwer  zu  er- 
achten, denn  nicht  allein  so  viel  Zeit  und  Arbeit,  sondern  auch  unser 
Credit,  in  deme  E.  Ch.  D.  allemal  eines  bessern  Gehorsams  von  uns 
vertröstet  worden,  verloren,  zugleich  auch  so  ein  unermesslicher  und  un- 
ersetzlicher Schade,  der  uf  E.  Ch.  I).  Domänen  und  bäuerliche  Unter- 
thanen  redundiret,  von  ihnen  verursachet  worden.  Dahero  denn  über 
diesem  und  anderweit  Mehrem  sie,  die  Städte,  noch  in  sich  gehen,  das- 
jenige, was  bei  ihrer  Beharrung  zu  besorgen,  von  sich  abwenden  und 
denen  andern  beeden  Ständen  sich  conformiren  sollten.  Hierauf  haben 
die  Städte  ihre  unverrückliche,  schuldigste  Treue  und  Devotion  mit 
Mehrem  anführen,  und  dass  wider  Landtagsgewohnheit  von  den  andern 
beeden  Ständen  wollte  procediret  werden,  doliren  wollen.  Sie  hätten 
ihre  Schrift  nicht  zu  dem  Ende,  dass  dieselbe  in  die  Oberrathstube 
sollte  übergeben  werden,  sondern  pro  übertäte  votorum.  worüber  sie 
noch  zu  consiliiren,  ihnen,  den  beeden  Ständen,  hingegeben.  Unter- 
dessen, ob  sie  ihnen,  den  beeden  Oberständen,  zwar  praerogativam  or- 
dinis  gönueteu,  so  wären  sie,  die  Städte,  doch  mit  ihnen  in  iure  gleich 
und  macheten  einen  Stand  vor  sich,  welchem  nach  sie  dann  auf  die 
maiora  a  numero  personarum,  omuium  nempe  et  singulorum,  quos  tangit, 
zu  verstehen,  wie  in  laudandis  contributionibus  gewöhnlichen,  gingen 
und.  ob  sie  ratione  subsidii  et  raodi  coniunctim  mit  den  Oberständen 
nicht  schlüssig  werden  könnten,  wollten  sie  doch  E.  Ch.  D.  a  part,  wenn 
Alles,  was  in  denen  geeinigten  Bedenken  gebeten,  abgethan  und  der 
Landtag  zum  erwünschten  Schluss  gebracht  sein  wird,  ihre  gehorsamste 
Freiwilligkeit  zu  dero  gnädigstem  Vergnügen  erweisen,  gestalt  denn  von 
solch  ihrer  Freiwilligkeit,  beharrlicher  Devotion  und  von  aller  Sache  vor 
sie  ihre  eingelegte  Schriften  redeten,  sie  aber  itzo  an  diesem  hohen  Ort 
sich  weiter  mündlichen  einzulassen  nicht  hätten.  Was  nun  darauf  zu 
repliciren  gut  funden,  ist  ihnen  der  Länge  nach  fürgestellet,  von  denen 
Landräthen  aber  geschlossen  worden,  die  Städte  möchten  noch  ermah- 
neter  Maassen    sich  eines  bessern  bedenken,  sonsten  sie,  die  Landräthe, 


56  II.     Der  grosse  Landtag  von  IGfil  bis  16G3. 

bereit  fertig,  die  Einrichtung  der  Accise,  unerwartet  ihrer,  der  Städte, 
Willigung  zu  übergeben.  Da  nun,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  die 
Sache  so  weit  gebracht,  hoffen  wir  balde  zu  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Zweck 
es  noch  weiter  zu  bringen,  auch  dass  endlichen  die  Städte  sich  finden 
werden,  weilen  sie  so  viel  belehret,  dass  E.  Ch.  D.  habende  höchste  Ge- 
walt und  Gerechtsame  allein  durch  schuldigste  Submission,  Treue  und 
Willigkeit  ihrer  pflichtgehorsamen  Unterthanen  sich  selbsten  in  höchst 
angestammeter  Güte  und  Müdigkeit  zu  überwinden  gewohnet,  sie,  die 
Städte,  aber  von  ihrer  Verheischung,  welche  nun  zu  einer  Schuld  und 
Verpflichtung  worden,  sich  nimmer  zu  entbrechen  vermögen.  Wir  wer- 
den auch  von  weiterem  behörigen  Nachdruck  nicht  desistiren,  uf  die 
Einrichtung  und  das  würkliche  Exercitium  dringen,  unter  dem  aber  auch, 
was  E.  Ch.  D.  wegen  der  Assecurationen  und  abolitionem  [sie]  gravamiuum 
weiter  zu  resolviren  gnädigst  geruhen  werden,  in  schuldigstem  Gehorsam 
erwarten. 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  28.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  23.  März  [2.  April].)     Ausfertigung.     K.  6.    RR.  1. 

[Verfassungsbedenken  aller  Stände.  Bewilligung  der  Accise  durch  die  Oberstände. 
Streit  der  Oberstände  mit  den  Städten,  Eingreifen  Schwerins.    Dank  und  Ässecuration 

des  Kurfürsten.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  10.  Martii  ist  diesmal  sehr  wohl 

28.  März.  ^^  statten  kommen,  denn  als  eben  die  Oberräthe  selbst  in  denen  Ge- 
danken gestanden,  es  würde  E.  Ch.  D.  ohn  Zweifel  lieb  sein,  dass  man 
noch  eine  Zeit  lang  die  Einwilligung  diff"erire,  als  dass  solche  absque 
consensu  civitatum  geschehen  sollte,  die  beede  Oberstände  sich  auch 
leicht  bewegen  lassen  werden,  dass  sie  noch  eine  Zeit  lang  den  Städten 
nachgesehen  hätten,  habe  ich  das  Rescript  produciret,  darauf  dann  er- 
folget, dass  die  Stände  insgesammt  in  der  Oberrathstube  erschienen. 
Und  haben  sie  zwar  in  dero  sämmtlichen  Namen  anfänglich  das  allge- 
meine Bedenken  auf  die  Regierungsverfassung  überreichet,  so  bald  aber 
Solches  geschehen,  sein  der  Städte  Deputirte  abgetreten,  gleich  sie  vor- 
her mit  diesem  Beding,  dass  sie  nur  der  Ofiferirung  obbemeldter  Schrift 
beiwohnen,  und  wann  die  andern  Stände  etwas  Mehres  thun  würden, 
sich  absentiren  wollten,  hereinkommen.  Darauf  nun  übergaben  die  beede 
Oberstände  die  Einwilligung  der  Accise')  und   klagten   dabei  höchlich. 


1)  Bedenken  pr.  27.  März  1662  (s.  o.  S.  18f.). 


Schwerins  Schilderung  von  der  Auseinandersetzung  mit  den  Städten.  57 

dass,  wie  sehr  sie  ihnen  auch  angelegen  sein  lassen,  die  Städte  zu  glei- 
cher Einwilligung  zu  dlsponiren,  hätte  doch  solches  Alles  nichts  verfan- 
gen wollen;  baten  danebst,  dass  die  daher  entstandene  mora,  weil  sie 
es  gut  gemeinet,  bei  E.  Ch.  D,  aufs  Beste  unterthänigst  entschuldigt 
werden  möchte,  wobei  sie  sich  dann  gewisslich  solcher  devoten  Bezei- 
gungen gebrauchet,  dass  es  E.  Ch.  D.,  wenn  alle  Umstände  beschrieben 
werden  könnten,  gewiss  zu  gnädigsten  Gefallen  gereichen  würde.  Noch 
mehr  aber  ist  Solches  von  ihnen  geschehen,  wie  nach  genommenem  Ab- 
tritt und  geschehener  Unterredung  unter  uns  die  sämmtliche  Stände 
wieder  hereingefordert  wurden.  Denn  als  da  die  Städte  auf  geschehener 
Verweisung,  dass  sie  sich  von  den  andern  Ständen  separirten  und  ihre 
gethane  Zusage  ausser  Augen  setzten,  nochmalen  die  Schuld  dessen  auf 
die  beede  Oberstände  wälzen  wollen,  dass  dieselbe  nicht  so  lang  warten 
mögen,  bis  nach  geschlossenem  Landtage  die  Städte  sich  mit. ihnen  ver- 
einigen können,  haben  die  beeden  Oberstände  Einer  nach  dem  Andern 
(welches  gar  anmuthig  anzuhören  war)  ihnen  ins  Gesicht  gesagt,  wie 
und  welcher  Gestalt  sie,  die  Städte,  von  ihnen  nun  eine  geraume  Zeit 
her  alle  Tage  so  freundlich  gebeten,  ersuchet  und  ermahnet  worden,  dass 
E.  Ch.  D.  sie  keine  Ursach  zur  Ungnade  geben  und  diese  Accise  mit 
einwilligen  möchten,  ja,  sie  sagten  auch  (welches  ich  nimmer,  wenn  ichs 
nicht  mit  meinen  Ohren  gehöret,  geglaubet  hätte)  zuletzt,  sie  wollten 
hiemit  für  den  kürfürstlichen  plenipotentiariis  nochmaln  repetiren,  was 
sie  ihnen,  den  Städten,  so  oft  in  ihrer  Zusammenkunft  angedeutet 
hätten,  dass  der  Fluch  und  Unsegen  über  diejenige  kommen  sollte, 
welche  zu  dieser  Verzögerung  und  E.  Ch.  D.  Ungnade  Erweckung  Ursach 
geben,  und  dass  die  Städte  den  Ständen  darauf  geantwortet,  sie  wären 
damit  zufrieden,  welches  auch  die  Städte  in  unser  aller  Gegenwart  noch- 
maln bekräftigt,  diese  Deutung  aber  hinzugefügt,  weil,  ehe  und  bevor 
E.  Ch.  D.  in  ihre  vorgeschlagene  conditiones  gewilliget,  sie  mit  gutem 
Gewissen  keine  Einwilligung  zu  thun  vermöchten  und  sie  also  nicht 
Schuld  an  der  Verzögerung  wären,  so  könnte  solcher  Fluch  über  sie 
nicht  kommen.  Und  als  die  Städte  die  andere  beede  Stände  gar  hart 
angriffen  und  sie  beschuldigten,  dass  sie  sich  einer  Botmässigkeit  über 
die  Städte  anmaassen  und  dieselbe  zu  solcher  Einwilligung  forciren 
wollten,  nahm  ich  das  Wort  und  zeigte  ihnen  au,  wie  zwar  die  Ober- 
stände ihrer  Schuldigkeit  nach  alle  Mittel  gebrauchet,  sie  zu  einem 
gleichmässigen  zu  disponiren,  allein  sie  hätten  sich  dabei  keiner  Gewalt 
angemaasset  und  ihnen  ihre  Libertät  gelassen;  es  schiene  vielmehr  aus 


58  ^I-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis   1663. 

ihrer  eingegebenen  Schrift  und  itzigem  mündlichen  Vertrag,  dass  sie  sich 
einer  unziemlichen  Gewalt  über  die  beeden  Oberstände  unterfangen  und 
ihnen  ihre  Freiheit,  E.  Ch.  I).  aus  unterthänigster  Devotion  etwas  einzu- 
willigen, benehmen  wollten,  in  dem  sie  nicht  allein  bisher  durch  alle 
Mittel  zu  hindern  gesucht,  dass  die  beede  andere  Stände  ohn  sie  nichts 
thun  sollten,  sondern  ihnen  dasselbe  auch  itzo  auf  erzählte  Maasse  ver- 
wiesen und  übel  gedeutet;  thate  dabei  allerhand  ernste  Vermahnungen 
hinzu,  damit  sie  noch  in  sich  gehen  und  vor  Abgang  der  Post  eine  an- 
dere Resolution  fassen,  und  wir  nicht  E.  Ch.  D.  es  unterthänigst  zu  refe- 
riren  Ursach  haben  möchten.  Und  gleichwie  anitzo  klärlich  an  den  Tag 
gekommen,  dass  kegen  E.  Ch.  D.  sich  die  beede  Oberstände  gehorsamst 
und  devot  erwiesen,  sie  aber  ganz  unverantwortlich  zurück  träten,  da 
sie  doch  bisher  sich  äusserst  bemühet,  uns  in  den  Zweifel,  als  wenn 
obgedachte  Oberstände  mit  ihnen  ganz  einig  wären,  zu  bringen,  also 
würde  auch  ohn  Zweifel  endlich  an  des  Tages  Licht  kommen,  wer  unter 
ihnen  die  Gemüther  so  verwirre  und  dadurch  E.  Ch.  D.  so  viel  Wider- 
wärtigkeit verursache,  denn  E.  Ch.  D.  hätten  Nachricht,  dass  die  ge- 
meine Bürgerschaft  gar  begierig  sei,  E.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  begegnen, 
beklagten  nur,  dass  Ein  oder  Ander  ihnen  die  Sachen  anders,  als  sie  an 
ihnen  selbst  sein,  fürbrächten,  und  dies  that  ich  zu  dem  Ende,  weil 
Viel  aus  der  Bürgerschaft  gegenwärtig  waren.  Wiewohl  auch  von  den 
Ober-  und  Laudräthen  ganz  ernste  Vermahnungen  beigefüget  wurden, 
sich  ihnen  annoch  zu  conformiren,  so  blieben  sie  doch  bei  ihrer  Mei- 
nung und  sagten  endlich,  dass  sie  an  ihre  Principalen  Alles  fideliter 
referiren  wollten.  Es  riefen  aber  die  beede  Oberstände  Einer  so  wohl 
als  der  Ander  ihnen  zu,  sie  möchten  thun,  was  sie  wollten;  sie,  beede 
Stände,  wollten  sich  folgenden  Tages,  als  heut,  zusammen  setzen  und 
die  Acciseordnung,  wie  sie  publiciret  werden  soll,  verfassen;  es  stünde 
ihnen  frei,  ob  sie  zu  ihnen  treten  w'ollten  oder  nicht. 

Dieses,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  ist  kürzlich  der  Verlauf,  so 
gestern  etwan  zwei  Stunden  lang  mit  den  Ständen  in  der  Oberrathstuben 
vorgefallen,  daraus  dann  und  aus  der  Städte  eingegebenen  Schrift*),  so 
die  Oberräthe  überzusenden  an  sich  genommen,  E.  Ch.  D.  klärlich  sehen 
und  mit  Händen  greifen  werden,  dass  E.  Ch.  D.  ich  bisher  die  Wahrheit 
unterthänigst  berichtet,  dass  es  nur  an  den  Städten  ermangelt  habe. 
Ich  wollte  mich  wohl  vermessen,  wann  ichs  mit  den  beeden  Oberständen 


1)  Pr.  25.  März  1662  (s.  o.  S.  14  ff.;. 


Rescript  an  die  Oberstände.     Assecuration.  59 

allein  zu  thun  hätte,  dass  E.  Ch.  D.  in  allen  Dingen  vollnkommentliches 
Contentement  erlangen  sollten. 

Weil  nun  dieses  ein  notabler  actus  ist,  dergleichen  in  vielen  Zeiten 
hier  im  Lande  wohl  nicht  mag  gehöret  sein,  so  halte  ich  dafür,  es  werde 
zu  E.  Ch.  D.  Dienst  bei  folgenden  Occasionen  merklich  gereichen,  wann 
Sie  ein  gar  gnädigstes  Rescript  an  die  beede  Oberstände  abgehen 
Hessen,  ihre  unterthänigste  Devotion  darin  sehr  rühmten  und  sie  dero 
Kurfürstliche  Hulde  und  wie  Sie  ihnen  in  allen  billigen  Dingen  gnä- 
digste Satisfaction  geben  wollten,  in  Gnaden  versicherten. 

Wollten  E.  Ch.  D.  auch  die  von  den  Ständen  überschickte  Asse- 
curation  itzo  füruehmen,  dasjenige,  was  deroselben  entkegen,  heraus- 
lassen und  das  Uebrige  in  gnädigsten  Worten  ausfertigen,  auch  Solches 
auf  die  beede  Oberstände  allein  richten,  würde  E.  Ch.  D.  es  gar  gewiss 
sehr  zuträglich  sein,  dann  deswegen  geschieht  bei  allen  occasionibus 
Instanz  und  erkennen  sie  selbst,  dass  sie  Dinge  hereingebracht,  so  sie 
nie  gehabt;  sie  hätten  solche  auch  nicht  eben,  als  wenn  sie  ihnen  uoth- 
wendig  werden  müssten,  gesetzt,  sondern  als  eine  pur  lautere  Gnade  ge- 
beten, sein  auch  wohl  zufrieden,  dass  E.  Ch.  D.  es  übergehen.  E.  Ch.  D. 
werden  dennoch  Ein  und  Anders  darin  finden,  so  gar  wohl  sein  kann, 
und  wird  ihnen  alsdann  sehr  angenehm  sein  und  sie  zu  mehrer  Will- 
fährigkeit aufmuntern,  wann  sie  spüren  werden,  dass  ihr  Concept  so  gar 
nicht  aus  den  Augen  gesetzt  ist.  Dieses  aber,  gnädigster  Herr,  habe 
ich  wohl  gespüret,  lieget  ihnen  hart  an,  dass  E.  Ch.  D.  sich  dahin  gnä- 
digst erklären  mögen,  dass  es  ihnen  an  ihren  privilegiis  unpraejudicir- 
lich  sein  soll,  dass  die  Brombergische  Traktaten  ohn  ihr  Vorwissen  ge- 
schehen. Weil  nun  E.  Ch.  D.  sich  zeither  gnädigst  erkläret,  dass  Sie  in 
allen  wichtigen  Dingen,  die  dieses  Land  concerniren,  die  Stände  dazu 
ziehen  wollen,  sie  auch  nunmehr  die  Souveränität  schon  erkannt,  so 
halte  ich  ohnmassgeblich  dafür,  E.  Ch.  D.  könnten  ihnen  hierunter  gnä- 
digst willfahren,  stelle  aber  Alles  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Belieben  anheim. 
Im  Uebrigen  will  ich  mir  itzo  äusserst  angelegen  sein  lassen,  dass  die 
Accise  ehests  wirklich  allhie  introduciret  werde;  E.  Ch.  D.  aber  haben 
sich  hiebel  gnädigst  zu  entschliessen,  welches  von  beiden  Sie  wählen 
wollen,  entweder  die  beeden  Oberstände  zu  versichern,  dass  der  Städte 
Contingent  ihnen  nicht  aufgebürdet  werden  solle,  oder  aber  den  Ober- 
räthen  zu  befehlen,  dass  sie  der  Städte  Contradiction  ungeachtet  die 
Accise  in  den  Städten  einführen  sollten.  Weil  das  Meiste  aus  den 
Mühlen  genommen  wird,  und  E.  Ch.  D.  dieselbe  zugehören,  bin  ich  der 


60  II-     t)er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1668.  , 

Meinung,  das  Letzte  würde  wohl  sein  können,  denn  ob  zwar  Etliche 
versetzet,  so  cessiret  doch  nunmehr  die  hiebevorn  von  mir  allegirte 
Ration,  warum  die  Accise  nichts  mehr  getragen,  weil  das  Land  nunmehr 
solche  gewilligt,  und  dasselbe  den  Unterschleif  nun  wohl  nicht  zugeben 
wird.  Die  kleinen  Städte  haben  sich  zwar  aus  Furcht  den  Königs- 
bergern associiret,  indem  wir  aber  mit  den  andern  solche  Contracte  ge- 
habt, haben  sie  sich  gegen  den  Obersecretarium  Kalown  verlauten  lassen, 
sie  würden  sich  wohl  bald  eines  Anderen  bedenken,  dass  es  also  auf 
Königsberg  allein  wohl  ankommen  wird. 


28.  llärz. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  28.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  23.  März  [2.  April].)    Eigeubäudige  Ausfertigung.    R.  6. 

RR.  1. 

[Kritik  einer  zu  Gunsten  der  Städte  schönfärbenden  Relation  der  Oberräthe.] 

1662.  Ich  habe  gleich  jetzt  die  Relation  gelesen,    so  die  Herren  Ober- 

räthe an  E.  Ch.  D.  wegen  des  gestrigen  actus  abgehen  lassen,  sie  aber 
damalu  noch  nicht  gesehen;  muss  mich  verwundern,  dass  Alles  so  favora- 
biliter  vor  die  Städte  eingerichtet,  und  insonderheit  hinein  gesetzet,  sie 
hätten  eine  absonderliche  Einwilligung  versprochen.  Ich  versichere  E.  Ch.  D. 
uuterthänigst  und  auf  meine  Pflicht,  dass,  wie  ichs  referiret,  sich  also 
die  Sache  verhalte,  und  ich  darunter  Niemandes  zu  Liebe  oder  zu  Leide, 
sondern  die  blosse  Wahrheit  referire.  Die  Städte  haben  zwar  gesaget, 
dass,  wenn  Alles  abgethan,  worunter  sie  auch  eine  abermalige  Relaxi- 
rung  a  iuramento  per  commissarios  verstehen,  so  wollten  sie  sich  gegen 
E.  Ch.  D.  auch  dankbar  erweisen;  ein  Mehrers  aber  ist  nicht  geschehen. 
Ob  sie  nun  dieses  noch  hinein  rücken  oder  auch  die  Relation  gar  ändern 
werden,  wird  künftig  zu  vernehmen  sein.  Morgen,  geliebts  Gott,  wollen 
wir  der  Stände  Schrift  durchlesen  und  soll  dieselbe  E.  Ch.  D.  mit  künf- 
tiger Post,  geliebts  Gott,  überschicket  werden^). 


')  Als  Antwort  auf  diese  Relation  ergieng  das  Rescript  d.  d.  Potsdam  3.  (13.)  April 
1662,  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  153. 


I 


Schönfärberei  der  Oberräthe.     Accise.     Canitz.     Derschow  jr.  61 

Scliwerin  au  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  31.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  26.  März  [5.  April].)     Eigenliändige  Ausfertigung. 

R.  6.  RR.  1. 

[Wiedereinführung  der  Accise.     Noth  eines  Obersten.     Derschow  jr.] 

Ich  thue  jetzt  nichts,   als   stetes   und   unaufhörlich   an   der  Introdu-    1662. 

31  März 
cirung  der  Accise   zu   treiben;    im   Fall,    wie   ich   hoffe,    das    Reversal 

wegen  der  Accise  nun  einkoramt,  so  hoffe  ich,  es  soll  dieselbe  allsofort 
nach  Ostern  angehen.  Im  Fall  auch  E.  Ch.  D.  gnädigst  belieben  werden, 
der  Stände  Assecuration  vorzunehmen  und  davon  Etwas,  so  in  einigerlei 
Weise  den  Ständen  Satisfactlon  geben  kann,  einzuschicken,  so  halte  ich, 
es  werden  die  Stände  unerwartet  der  anderen  Conditionen  auch  Etwas 
thun;  aber  zur  Accise  haben  sie  gar  keine  Lust.  Der  Herr  Landhoffmeister 
reiset  ins  Oberland,  vermeint,  dass  doch  in  der  Marterwoche  und  Ostern 
nichts  geschehen  werde  und  will  in  der  Osterwoche  wieder  hie  sein.  — 
Der  Oberste  Canitz  ist  wieder  bei  mir  gewesen  und  hält  noch  fleissig 
an  um  gnädigste  Erlaubnuss  einen  Herren  zu  suchen,  weil  er  keine 
Lebensmittel  habe.  E.  Ch.  D.  haben  zwar  geschrieben,  es  sollte  ihm 
gereichet  werden,  was  ihm  versprochen;  es  ist  ihm  aber  nichtes  ver- 
sprochen, wie  er  Solches  selbst  gestehet,  und,  wenn  es  auch  geschehe, 
so  würde  er  doch  nichts  darauf  bekommen,  wie  er  Solches  selbst  er- 
kennet. Weil  er  sich  nun  erbeut,  die  Stunde,  dass  E.  Ch.  D.  ihn  wieder- 
fodern  würden,  zu  erscheinen,  so  hielte  ich  unmassgeblich  davor,  E.  Ch.  D. 
könnten  ihn  mit  dem  Beding  gnädigst  erlauben.  —  Wegen  des  D.  Der- 
schown  Sohn  ist  der  Befehl,  so  der  Herr  Hoverbeck  berichtet  erfolgen 
würde,  nicht  eingekommen;  es  kostet  dieses  E.  Ch.  D.  nichtes,  und  ich 
kann  dieses  mit  Wahrheit  sagen,  dass  es  ein  Mensch  ist,  da  was  Son- 
derliches aus  werden  wird,  und  also  billig  zu  verhüten,  dass  er  keine 
andere  Herrschaft  suche.  Der  Herr  Lisola  hat  an  mich  geschrieben  und 
recomraendiret  mir,  beigeschlossenes  E.  Ch.  D.  zu  überschicken. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  31.  März  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  26.  März  [.5.  April].)    Ausfertigung. 

R.  6.   RR.  1. 

[Bedenken  der  Stände  über  die  Verfassung.     Verhalten  der  Oberräthe.    Eriilärung  der 

überstände.     Schwierigkeit  die  Verfassung  durchzusetzen.] 

Vorgestern    habe    ich    den    ganzen  Vor-   und   Nachmittag    mit    den    1662. 
Herren  Oberräthen    in    der  Oberrathstuben   zugebracht,    um   der  Stände^        '^'' 


62  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Schrift  wegen  der  Regierungsverfassung  durchzugehen  und  bei  einem 
jeden  Punkt  zu  deliberiren,  was  E.  Ch.  D.  unterthänigst  und  unvorgreif- 
lich  an  die  Hand  gegeben  werden  könnte,  wie  Sie  bei  einem  und  andern 
Punkt  ohn  Abbruch  dero  Hoheit  den  Ständen  gnädigst  zu  willfahren, 
item,  wie  in  den  meisten  Punkten  die  Oberräthe  sich  angelegen  sein 
lassen  sollten,  die  Stände  zu  vermahnen,  dass  sie  von  unbilligen  Dingen 
abstehen  möchten.  Weil  aber  die  Oberräthe  nicht  allein  bei  den  mei- 
sten Punkten,  in  specie  des  Statthalteramts  halber  viel  Difficultäten  ge- 
macht, besondern  auch  dabei  zweifelten,  ob  man  die  Stände  würde  dazu 
bringen  können,  dass  sie  sich  über  das  Instrument  einliessen,  und  zu 
dem  Ende  fürschlugen,  E.  Ch.  D.  möchten  specifiren,  was  sie  unter  den 
Worten  quatenus  juri  supremi  dominii  non  derogant,  verstünden,  so 
nahm  ich  Gelegenheit,  ihnen  dergestalt  ernstlich  und  beweglich  zuzu- 
reden, sich  hierunter  als  geschworne  Diener  zu  bezeigen  und  nicht  in 
den  Verdacht,  als  wann  sie  die  Stände  in  ihrer  Meinung  stärkten,  zu 
bringen,  dass  ich  mich  versichert  halte,  wann  E.  Ch,  D.  in  hoher  Person 
zugegen  gewesen  wären,  Sie  würden  ein  Mehrers  nicht  desideriret  haben. 
Ich  deutete  ihnen  klärlich  an,  dass  ich  schon  längst  verschiedene  re- 
scripta  bekommen,  kraft  deren  E.  Ch.  D.  mir  anbefohlen,  ihnen  anzu- 
zeigen, dass  Sie  gnungsam  aus  allen  Dingen  abnehmen  könnten,  dass 
den  Oberrätheu  selbst  dies  Werk  nicht  gefiele,  und  es  dannenhero  mit 
solchem  Nachdruck  und  Eifer  bei  den  Ständen  nicht  trieben,  wie  sie 
billig  sollten.  E.  Ch.  D.  aber  würden  sich  nicht  länger  also  aufhalten 
lassen,  sondern  wann  dero  bisher  gebrauchte  Gnade  und  Güte  nichts 
verschlüge,  andere  Mittel  zur  Hand  nehmen  und  sich  bei  Ihrem  erlangten 
Recht  wohl  mainteniren.  Dass  E.  Ch.  D.  etliche  gewisse  Stücke,  darin 
Sie  nur  die  Souveränität  zu  exerciren  hätten,  specificiren  und  desfalls 
von  den  Ständen  reversales  nehmen  sollten,  darauf  möchten  sie  sich  nur 
die  geringste  Gedanken  nicht  machen,  E.  Ch.  D.  thäten  allbereit  ein 
üebermässiges,  dass  Sie  das  Instrument  herausgegeben,  darin  Sie  fast  in 
allen  Punkten  ihre  erlangte  Souveränität  liraitirten,  erböten  sich  auch 
noch  ferner,  die  Stände  mit  ihren  andern  desideriis  in  Gnaden  zu  hören. 
Falls  sie  nun  Solches  nicht  mit  uuterthänigstem  Dank  annähmen,  würde 
die  Posterität  über  sie  schreien,  E.  Ch.  D.  aber  den  Oberräthen,  wie  und 
welcher  Gestalt  sie  die  Souveränität  exerciren  sollten,  befehlen  und  sich 
alsdann  keines  Weges  einige  Limitationes  vorschreiben  lassen.  Und 
weil  sie  wegen  des  Statthalters  zum  Meisten  difficultirten,  zeigte  ich 
ihnen  aus  den  pactis,  welchermaassen  der  König  und  die  Krön  sich  vor- 


Die  Gravamina  der  Stände  gegen  die  Regierungsverfassung.  63 

behalten,  in  casum  caducitatis  denselben  allhie  zu  setzen;  über  dem 
wüssten  sie  gar  wohl,  wie  der  Krön  frei  gestanden,  pro  lubitu  commis- 
sarios  anhero  zu  schicken,  die  sich  grösserer  Gewalt  augemaasset,  als 
E.  Ch.  D.  jemaln  einem  Statthalter  vergönnen  würden.  Endlich  sagte 
ich,  sie  möchten  doch  bedenken,  dass  E.  Ch.  D.  hochseligster  Herr  Vater, 
ehe  er  noch  die  Huldigung  zu  Warschau  gethan  und  die  Regierung  er- 
langet, den  vorigen  Landhofmeister  Creizeu,  damaligen  Obermarschall, 
den  Königl.  commissariis  aus  der  Carosse  nehmen  und  vom  Schlosse 
führen  lassen,  ungeachtet  die  Krön  dazumal  im  höchsten  Flor  gewesen, 
was  würden  E.  Ch.  D.  dann  wohl  anitzo  thun,  wann  Sie  einige  VVider- 
sätzlichkeit  verspüren  sollten.  Versicherte  sie  dabei  hoch,  dass,  wenn 
man  E.  Ch.  D.  Gnade  länger  missbrauche,  E.  Ch.  D.  gar  gewiss  zu  an- 
dern Mitteln  schreiten  würden.  Ich  verspürte  auch  zwar,  dass  sie  sehr 
verschlagen  wurden;  ob  sie  aber  das  Werk  anders  angreifen  werden, 
stehet  zu  erwarten.  Der  Schluss  war,  sie  wollten  folgenden  Morgen  die 
beede  Oberstände  zu  sich  kommen  lassen  und  ihnen  aufs  Beste  zureden. 
Bei  dieser  Gelegenheit  erinnerte  ich  auch,  dass  sie  Ursacli  hätten,  die- 
jenige Gerichte  in  Königsberg,  so  von  ihrer  Resolution  wegen  der  Sou- 
veränität vermöge  der  Stände  eingegebenen  Schrift  resiliret,  für  sich 
kommen  zu  lassen,  ihnen  desfalls  scharfen  Verweis  zu  geben  und  anzu- 
deuten, dass  E.  Ch.  D.  Ihren  Unterthanen  nimmer  nachgeben  würden, 
sich  also  kegen  dieselbe  zu  bezeigen.  Sie  versprachen  es  werkstellig  zu 
machen;  obs  erfolgen  wird,  werde  ich  mit  Nächstem  unterthänigst  refe- 
riren  können.  Kurz  hernach,  da  ich  von  ihnen  gegangen,  Hessen  sie  mir 
durch  den  Obersecretarium  Kaloweu  sagen,  dass  sie  nach  fernerer 
üeberlegung  des  Werks  befunden,  wann  sie  den  Ständen  dergleichen 
Dinge  andeuten  sollten,  dieselbe  leicht  Anlass  nehmen  möchten,  die 
Accise  aufs  Wenigste  zu  verzögern;  ob  ich  nicht  für  gut  hielte,  damit 
innezuhalten.  Ich  Hess  aber  sagen,  würden  sich  die  Stände  dergleichen 
unternehmen,  hottte  ich,  E.  Ch.  D.  würden  wohl  Mittel  haben,  sich  dabei 
zu  mainteniren;  dies  Werk  müsste  abgethan  werden  und  käme  E.  Ch.  D. 
die  Protraction  gar  beschwerlich  für.  Darauf  Hessen  sie  mir  gestern  nach 
Mittag  vermelden,  dass,  ehe  und  bevor  sie  zu  den  Oberständen  schicken 
können,  hätten  sich  dieselbe  angegeben  und  fürgetragen  1)  ihnen  Nach- 
richt von  allen  Landtagen  »u  communiciren,  was  den  Städten  allemal 
wegen  ihrer  geforderten  Schuld  wäre  geantwortet  worden,  2)  eine  Spe- 
cification  auszuantworten,  was  die  Städte  bei  diesem  Kriege  kegen  das 
Land  contribuiren  sollen,  3)  was  die  Hülfgelder  wohl  ohngefähr  möchten 


(54  II'     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

getragen    haben,    so  sie  noch    geniessen,    4)  die  Stände   wegen    heran- 
nahenden Fests  eine  Zeit  lang  zu  dimittiren,  und  5)  vor  allen  Dingen  es 
dahin  zu  richten,  damit  Stände  nicht  angehalten  werden  möchten,  sich  in 
Tractaten  wegen  des  instrumenti  einzulassen,  sintemal  sie  dasselbe  durch- 
aus nicht  thun  könnten.    Weil  ich  aber  bei  der  vorgestrigen  Conferenz,  wie 
gemeldet,  klärlich  verspüret,  dass  die  Oberräthe  mit  dem  modo  der  Re- 
gierungsverfassung selbst  nicht  einig,  so  komme  ich  fast  in  die  Gedanken, 
dass  dieser  letzte  Punkt  den  Ständen  also  an  die  Hand  gegeben  worden. 
Nachdem  ich  nun,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  aus  E.  Ch.  D.  gnä- 
digsten   rescriptis    nicht   anders   abnehmen    kann,    dann    dass   ich  auf 
solche  und  dergleichen  Art  allhie  negotiiren  soll,  es  sich  aber  leicht  zu- 
tragen  könnte,    dass  man   sich  allhie  einige  Hoffnung  machen  und  sich 
desto  mehr  opiniastriren  und   wohl  gar  von  einem  und  andern  resiliren 
wollte,  so   bitte  E.  Ch.  D.  ich  unterthänigst,   Sie   wollen  mir  in  Gnaden 
wissen  lassen,  ob  ich  auf  solche  Art  soll  continuiren,   und  ob  E.  Ch.  D. 
nicht  achten  würden,  wann  die  Stände  sich  unterstehen  sollten  zu  sagen, 
man   wollte  sie  um  ihre  Libertät  bringen,    und   müssten    sie  sich  dabei 
zu  erhalten  suchen,   und  ob  E.  Ch.  D.  nochmaln  der  Meinung   sein,   im 
Fall  die  Stände  bei  ihrer  Opiniastritet  verharren,  dem  Werk  einen  rechten 
Nachdruck  zu  geben.    Denn  widrigen  Falls,  da  E.  Ch.  D.  dessen  Bedenken 
hätten,  und  dass  gegenwärtige  Conjuncturen  Ihro  Solches  nicht  zulassen 
werden,    Sie    befinden,    halte    ich   unmaassgeblich    viel   besser    zu  sein, 
mehrern  Glimpf  und  Sanftmuth  zu  gebrauchen,  als  vergeblich  auf  solche 
Weise  mit  ihnen  zu  sprechen.     Wann  aber  E.  Ch.  D.    eine  solche  Reso- 
lution   gefasset,    so    will  ich  nicht  allein  continuiren,   besondern  immer 
weiter  gehen,    damit  sie   auf  allen  Fall  nicht  sagen  können,  man  hätte 
nicht  alle  gradus  gebrauchet.     So  viel  die  Regierungsverfassung  betrifft, 
will  E.  Ch.  D.  dieses  wohl  versichern,  dass  ausser  dero  hohen  Gegenwart 
dieselbe  mit  Hin-  und  Wiederschickeu  in  zwei  Jahren  nicht  so  wird  ein- 
gerichtet werden   können,    dass   die   sämmtliche  Stände   dieselbe   in   der 
Güte  sollten   annehmen  wollen,    daher  ich  dann  hiebevor  die  Schickung 
der  Stände  nacher  Berlin  wohlmeinend  vorgeschlagen  und  halte  nochmaln 
dafür,  dass,  wann  E.  Ch.  D.  bei  der  desfalls  gefassten  Resolution  geblie- 
ben,   Sie  würden  nicht  allein  die  Accise  längst  gehabt  haben,    sondern 
auch  sonst  aus  den  schweresten  Punkten  herdurch  sein.     Weil  ich  aber 
vernehme,  dass  E.  Ch.  D.  gnädigst  gemeinet  sein,  anhero  zu  kommen,  so 
hoffe  ich  negst  göttlicher  Hülfe,  es  werde  dero  hohe  Gegenwart  etzlicher 
Leute  Einbildung  bald  niedertreten. 


I 


Alternative  für  die  Ständepolitik.    Dank  an  die  Oberstände.  Verfassung.  65 

Der  Kurfürst  an  die  Oberräthe.   Dat.  Colin  a.  d.  Spree  24.  März 

1662. 

Concept,  gezeichnet  und  geschrieben  von  Somuiz. 
[Dank   des  Kurfürsten  für  die  Willigung  der  Oberstände.     Befehl   zu  sofortiger  Ein- 
richtung der  Accise.] 

Der  Kurfürst  will  den  Oberständen   seinen  Dank  für  die  Bewilligung  der    1662. 
Accise  durch  ein  besonderes  Schreiben ')  zu  erkennen  geben.    Wenn  die  Städte    '    ^^^ ' 
Königsberg  bei  ihrer  Widersetzlichkeit  verharren,  ist  mit  der  Einrichtung  keinen 
Augenblick  zu  säumen,  „allermaassen,  wann  es  noch  bis  auf  den  1.  nächstkom- 
menden Monats  Mai  damit  anstehen  sollte,   sowohl  der  Miliz  alldort,   als  auch 
Unseren  Domänen  höchst  schädlich  sein  würde". 


Die  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  4.  April 

1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  30.  März  [9.  April].)     Ausfertigung. 
[Sie  fordern  eine  weitere  Verfassung  zur  Feststellung  der  Grenzen  zwischen  den  alten 
Privilegien    und    den    neuerdings    declarierten    Souveränitätsrechten    des    Kurfürsten. 
Accise.     Bitten  der  Stände.     Verweigerung  der  Osterdimission.     Pennalismus  an  der 

Universität.] 

Sie  überreichen  die  Deduction  der  beiden  Oberstände  über  die  Verfassung.  1662. 
Es  hat  aber  Se.  Exe.  der  Herr  Oberpräsident,  als  er  diese  Deduction  ' 
mit  uns  durchgangen  und  der  Stände  Intention,  dass  sie  weiter  über  ge- 
meldter  Regierungsverfassung  sich  gar  nicht  einzulassen,  sondern,  dass 
bei  dieser  ihrer  Schrift  es  terminiren  möge,  gemeinet,  begriffen,  hingegen 
E.  Ch.  D.  an  ihue  gnädigst  erklärete  Entschlüssung  uns  gar  beweglich 
vorgestellet,  wie  nemlichen  E.  Ch.  D.  fast  ungnädigen  Verdruss  über  sol- 
chem der  Landstände  procedere  geschöpfet,  dahero  E.  Ch.  D.  endlichen, 
so  sich  die  Landschaft  nicht  zur  schuldigsten  Gebühr  weisen  lassen,  son- 
dern ferner  auf  ihrer  bisherigen  Meinung  bestehen  wollte,  darauf  es  auch 
ankommen  lassen,  und  uns  als  Dero  Dienern  und  Käthen  eine  gewisse 
Verfassung,  wonach  wir  .  .  .  E.  Ch.  D.  Souveränität  exercieren  sollen, 
befehlen  würden.  Obwohl  sie  die  ständischen  Privilegien  durch  die  kurfürst- 
liche Assecuration  für  hinlänglich  gesichert  halten,  so  meinen  wir  doch  un- 
seres gehorsamen  Theiles,  wie  bei  einer  Consolidation  in  casu  devolu- 
tiouis  an  die  Krön  Polen  (dene  Gott  zu  ewigen  Zeiten  verhüte)  das  Land 
einer  neuen  Verfassung  würde   höchst  vonnöthen   haben,    dass  auch  bei 

')  Es  ergieng  am  selben  Tage,  abgedruckt  bei  Orlicb  III.  S.  150 f. 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsteu.     XVI.  5 


66  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dieser  E.  Ch.  D.  Consolidatioa  höchstnöthig  seie,  durch  eine  Verfassung 
gnädigst  zu  erklären,  was  eigentlichen  die  Reservation  sei,  worin  die 
Landesprivilegia  dessen  supremi  dominii  juribus  nichts  derogieren  sollen. 
Derowegen  denn  wir  nach  allem  unserm  Vermögen  dieses  Werk  noch 
weiter  in  schuldigsten  Pflichten  angreifen  und  bearbeiten  sollen,  seind 
auch  des  unterthänigsten  Vertrauens,  E.  Ch.  D.  werde  selbiger  unser  Be- 
arbeitung solch'  einen  Ausschlag  und  Beschluss,  der  nicht  weniger  in 
Dero  landesfürstlicher  Güte  als  in  Ihren  höchsten  juribus  et  pactis  sich 
gründet,  in  hohen  kurfürstlichen  Gnaden  geben  und  unser  gnädigster 
Kurfürst  und  Herr  in  unverwirkten  Hulden  verbleiben. 

Indessen  und  hieneben  treiben  wir  auf  die  Einrichtung  der  Accise 
mit  schuldigstem  Fleiss  und  Eifer,  worin  auch  die  beide  Oberstände  das 
Ihrige  prästiren.  Die  Städte  aber  bleiben  nur  bei  ihrem  Erbieten,  wenn 
Alles  glücklich  oder  nach  ihrem  unterthänigstem  Bitten  und  desideriis 
mit  dem  Landtage  abgethan  und  beschlossen  alsdann  zu  einer  wirklichen 
Willigkeit  gehorsambst  zu  schreiten. 

Die  Stände  bitten  insgesanibt  um  Erledigung  der  Verfassungsfrage  und 
ihrer  Gravamina.  Eine  Dimission  des  Landtages  zu  Ostern  haben  sie,  die  Ober- 
räthe,  nicht  bewilligt  ^). 


Dobersinsky  an  den  Kurfürsten.      Dat.   Königsberg  4.  April 

1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.    RR.  1. 
[Das  einzige   Remedium  gegen  alle  Uebel    ist    des  Kurfürsten    Gegenwart.      Kriegs- 
nachrichten.] 

1662.  In  ungezweifelter  Hofnung,  dass  E.  Ch.  D.  meine  treu-unterthänigste 

4r   Äüril 

'  Berichte  in  Gnaden  aufnehmen,  erkühne  mich  abermals  deroselben  in 
unterthänigster  Demuth  vorzustellen,  wie  dass  gegenwärtiger  Landtag 
annoch  vom  gewünschtem  Schluss  gar  sehr  entfernet  ist,  theils  weil  das 
zu  Bartenstein  extradirtes  [sie]  Instrument  gar  nicht  will  angenommen 
werden,  und  man  dahero  die  ganze  Zeit  über  (ungeacht  des  Freiherrn  von 
Schwerins  Exe.  unermüdeter  Arbeit)  nicht  ein  einzigen  Punkt  zur  voll- 
kommener Richtigkeit  hat  bringen  können,  theils  weil  unterschiedene 
von  den  Ständen  unter  dem  Vorwand  der  bevorstehenden  Feiertage  und 


1)  In  einem  Postscriptum  erinnern  sie  an  ihre  Relation  vom  21.  Febr.  d.  J.,  in  der 
sie  über  die  Beschwerden  der  Universität  über  den  herrschenden  Pennalismus  berichtet 
hatten,  und  bitten  neuerlich  um  Beantwortung. 


Dobersinskys  Rathschläge.     Kriegsnachrichten.  67 

dem  Exempl  zu  Folge,  welches  ihnen  der  Landhofmeister  durch  seine 
Abreise  gegeben,  sich  von  hinnen  auf  eine  Zeit  begeben,  auch  besorglich 
bei  ihrer  Wiederkunft  mit  andern  Gedanken,  als  sie  hier  gelassen, 
schwerlich  werden  erscheinen  wollen.  Wann  dann  dieses  Alles  daher 
rühret,  dass  die  Meisten  von  seltsamen  Ombragen  sich  haben  einnehmen 
und  die  Städte  Königsberg  mit  verfiihrischen  Einbildungen  bethören 
lassen,  auch  keinen  andern  Effect  nach  sich  ziehen  kann,  als  dass  das 
ganze  Werk  zu  E.  Ch.  D.  höchstem  Nachtheil  in  suspenso  verbleiben 
und  der  Benachbarten  und  Anderer  auf  sothanen  Missverstand  gerichtete 
reflexiones  nur  schärfen  möchte,  als  bin  ich  annoch,  wie  allezeit,  der 
unterthänigster  unvorgreiflicher  Meinung,  dass  diesem  Uebel  und  andern 
unzähligen,  (die  absonderlich  in  der  Administration  der  Oeconomie  wegen 
der  grossen  Autoritet  und  Jalousie  der  Oberräthe  täglich  zunehmen) 
nicht  anders  als  durch  E.  Ch.  D.  hohe  Gegenwart  und  durch  dergleichen 
Mittel  und  Wege,  die  ich  allbereit  vorhin  E,  Ch.  D.  aus  treu  meinen- 
dem unterthänigstem  Herzen  eröfnet,  mit  Nachdruck  könne  begegnet 
werden. 

Sonsten,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  will  allhier  verlauten,  dass 
der  Reussnischer  Palatin  Czernitzky  sich  mit  unterhabender  Armee 
gegen  die  preussnische  Grenze  gewendet  und  in  der  Mazow  seine  Quartier 
genohmen  hätte.  So  lassen  auch  S.  K.  M.  von  Polen,  dero  Residenz 
in  Marienburg  mit  allem  Fleiss  gegen  dero  Ankunft  anfertigen,  welches 
ich  unterthänigst  berichten  sollen. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  4.  April  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  30.  März  [9.  April].)    Ausfertigung.     R.  6.    RR.  1. 

[Die  Souveränität.    Die  Verfassung  und  die  Mittel  zu  ihrer  Durchsetzung.    Religions- 
sachen.] 

E.  Ch.  D.   gnädigstes  Rescript  vom  17.  Martii  habe  ich  mit  unter-    1G62. 
thänigst  geziemendem  Respect  wohl  erhalten;  und   gleich  wie  ich  nicht    '    P" 
zweifle,    es   werden  E.  Ch.  D.   der  Stände  Erklärung    wegen  der  Accise 
allbereit  empfangen  haben,  also  ermangelts  hierunter,  so  viel  die  Ober- 
stände betrifft,  itzo  an  nichts  mehr,  als  an  E.  Ch.  D.  Reversal,  welches,  « 
ich  hoffe,  bei  morgende  Post  einkommen  werde,   darauf  die  Introduction 
der  Accise  so  fort  für  sich  gehen  soll.     Was  die  eigentliche  Ursach  des 
Zwistes  zwischen  dem  Rath  und  der  Bürgerschaft  sei,  werden  E.  Ch.  D. 

5* 


ß3  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

aus  meiner  vorigen  unterthänigsten  Relation  ersehen  haben.  Dass  aber 
E.  Ch.  D,  Souveränität  ich  allhier  als  ein  jus  liquidissimum  so  wohl 
publice,  als  privatim  nach  allem  Vermögen  verfochten  und  wohl  nimmer 
geschwiegen,  wann  man  dasselbe  einiger  Invalidität  beschuldigen  oder 
der  Stände  Consens  als  ein  substantiale  requisitum  erfordert  wissen 
wollen,  Solches  werden  meine  gehorsamste  relationes  genugsam  darthun. 
Der  Effect,  welcher  darauf  erfolget,  ist  E.  Ch.  D.  auch  zur  Gnüge  gnä- 
digst bekannt.  Dieses  kann  E.  Ch.  D.  ich  mit  Wahrheit  berichten,  dass, 
wie  ich  in  dieses  Land  kommen,  weder  Ihre  Fürstl.  Gn.  prince  Radzivill, 
noch  einziger  ander  E.  Ch.  D.  hiesiger  Diener,  so  ihren  Respect  auf 
E.  Ch.  D.  allein  gesetzet,  ihnen  einige  Hoffnung  machen  wollen,  dass  die 
Stände  jemaln  der  Souveränität  in  der  Güte  submittiren  würden.  Und 
weil  E.  Ch.  D.  damaln,  als  diese  Erklärung  von  den  Ständen  wegen  der 
Souveränität  zu  Bartenstein  geschehen,  weder  mir  noch  den  Oberräthen 
auf  unsere  desfalls  abgelassene  unterthänigste  relationes  nicht  einst  ge- 
antwortet, die  Oberräthe  aber,  in  dem  sie  eine  gnädigste  Danksagung, 
dass  sie  ein  Werk,  so  vor  desperat  gehalten  worden,  so  weit  gebracht, 
erwartet,  sich  darüber  sehr  verwundert,  so  hab  ich  ihnen  zu  mehrer 
Bezeugung,  wie  fest  E.  Ch.  D.  diese  Souveränität  gestellet  und  pro  in- 
disputabili  et  liquidissimo  jure  hielten,  deutlich  gesagt,  E.  Ch.  D.  wären 
vielmehr  übel  zufrieden,  dass  wir  so  lang  über  diesen  Punct  zugebracht 
und  dass  wir  uns  mit  den  Ständen  darüber  eingelassen,  item  dass 
E.  Ch.  D.  mir  verwiesen  hätten,  dass  die  Stände  in  ihren  Schriften  sich 
auf  einen  consensum  berufen. 

Weil  ich  nun  spüre,  dass  E.  Ch.  D.  in  den  Gedanken  stehen,  als 
würden  sich  die  Stände  daran  vergnügen,  dass  die  Souveränität  an 
Seiten  der  Krön  Polen  ihre  Richtigkeit  hat,  als  finde  ich  mich  in  mei- 
nem Gewissen  verpflichtet,  E.  Ch.  D.  hierin  die  Wahrheit  gehorsamst  zu 
hinterbringen,  und  fehlet  demnach  daran  so  sehr,  dass  Alle  ingesammt, 
so  wohl  diejenige,  welche  die  Souveränität  noch  diese  Stunde  nicht  er- 
kannt, als  auch  dieselbe,  so  sich  solcher  mit  gewisser  Condition  unter- 
worfen, beständig  davor  halten,  es  könne  dieselbe  nicht  eher  ihren  Effect 
haben,  bis  sie  erstlich  von  der  Krön  per  commissarios  ihrer  Pflicht  er- 
lassen und  zum  Zweiten  von  E.  Ch.  D.  ihnen  die  Assecuration  ausge- 
stellet  worden. 

Als  nun  itzo  der  Stände  vereinigtes  Bedenken  über  die  Regie- 
rungsverfassung herausgeschicket  wird  und  ich  leicht  ermessen  kann, 
dass  E.  Ch.  D.   darauf  eine  Resolution,   wie  das  Werk  ferner  allhie  an- 


Schwerins  Anschauungen  über  Souveränität  und  Verfassung.  69 

zugreifen,  fassen  werden,  erkenne  ich  mich  ebener  Gestalt  verbunden, 
deroselben  mein  unterthänigstes  Gutachten  ohn  Maassgebung  gehorsamst 
zu  überschreiben.  Und  damit  ich  Solches  mit  desto  besserm  Grund 
thun  möge  habe  ich  unter  den  Oberräthen  und  Ständen  mit  denjenigen, 
von  denen  ich,  dass  sie  dieses  Werk  gern  zu  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Con- 
tentement  befordern  wollen,  versichert  bin,  geredet  und  viel  Tage  über- 
leget, wie  es  anzustellen,  damit  das  Werk  zu  seiner  Richtigkeit  kommen 
möge,  welche  mich  dann  hoch  versichert,  wann  gleich  E.  Ch.  D.  die  Re- 
gieruugsverfassung  nach  allen  ihren  itzig  eingegebenen  notatis  einrich- 
teten, dass  dennoch  die  allhie  versammlete  Stände  solche  nicht  anneh- 
men würden,  weil  sie  1)  dessen  von  ihren  Heimgelassenen  keinen  Be- 
fehl hätten,  ihre  Instruction  sie  auch  dahin,  dass  Alles  im  vorigen 
Stande  gelassen  werden  sollte,  anwiese,  die  Stände  auch  2)  in  der 
festen  Meinung  stünden,  dass  dergleichen  Verfassung  nicht  gemachet 
werden  könnte,  es  wäre  dann  vorher  Alles  und  Jedes,  was  darin  decer- 
niret  werden  sollte,  mit  den  Ständen  gebührlich  überleget.  Diesemnach 
und  insonderheit,  da  ich  wohl  gewiss  bin,  dass  E.  Ch.  D.  in  allen  no- 
tatis den  Ständen  nicht  fugen  können,  und  dass  Sie  gleichwohl  dieses 
Werk  gern  zur  Endschaft  gebracht  wissen  wollen,  halte  ich  unvorgreif- 
lich  das  beste  und  fürträglichste  Mittel  zu  sein,  dass  E.  Ch.  D.  in  hoher 
Person  anhero  kommen;  ausser  dem  sehe  ich  wahrhaftig  nicht,  wie  diese 
Leute  allhie  und  vornehmlich  die  Städte  zur  raison  zu  bringen,  Falls 
nun  E.  Ch.  D.  sich  dazu  bald  resolviren,  wird  nicht  undienlich  sein,  all- 
sofort  anhero  zu  befehlen,  dass  der  Adel  in  den  Aembtern  aufs  Neue 
verschrieben  und  ihnen  anbefohlen  werde,  den  Deputirten  andere  In- 
struction, so  zu  E.  Ch.  D.  contentement  gereichen  könnte,  zu  ertheilen; 
dabei  zugleich  den  Oberräthen  befohlen  werden  müsste,  allen  Fleiss  bei 
solchen  Zusammenkünften  anzuwenden,  dass  der  Zweck  erreichet  werde, 
welches  dann  fürnemlich  in  den  vier  Hauptämbtern,  hernach  im  Rasten- 
burgischen,  Eilauschen,  Bartensteinschen  und  Balgischeu,  an  welchen 
vier  Orten  der  meiste  Adel  ist,  am  Nöthigsten  sein  würde.  Im  Ober- 
land, hoffe  ich,  soll  Alles  ohn  Schwierigkeit  zu  E.  Ch.  D.  gnädigster  Ver- 
gnügung ausschlagen.  W^ann  aber  dieses  vorhero  nicht  geschieht,  so 
werden  E.  Ch.  D.  bei  ihrer  Ankunft  zu  dero  Verdruss  von  den  hiesigen 
Deputirten  nur  damit,  dass  sie  keinen  Befehl  von  ihren  Heimgelassenen 
hätten,  aufgehalten  werden.  Sollten  aber  E.  Ch.  D.  so  bald  nicht  kom- 
men und  etwan  Dero  Reise  bis  gegen  den  Herbst  verschieben  müssen, 
so  wird  auch  diese  Zusammenkunft  nicht  ehe,  als  kegen  solche  Zeit  an- 


70  II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

gestellet  werden  müssen.  Und  können  E,  Ch.  D. ,  so  bald  die  Äccise 
hier  wirklich  introduciret  ist,  ein  gnädigstes  Rescript  an  die  Stände 
abgehen  lassen,  darinnen  ihnen  angezeigt  wird,  weil  E.  Ch.  D.  das 
üebrige,  so  noch  an  diesem  Landtage  restiret,  in  Dero  hohen  Gegenwart 
abzuthun  gemeinet,  so  wollten  E.  Ch.  D.  sie  bis  zu  Dero,  Gott  gebe, 
glücklichen  Ankunft  dimittiret  und  bis  dahin  den  Landtag  differiret  haben. 

Würden  aber  E.  Ch.  D.  diese  Reise  gar  nicht  herein  thun  können, 
möchte  etwa  das  ander  Mittel  sein,  dass  E.  Ch.  D.  die  Deputirte  der 
Stände  nach  Berlin,  oder  da  Sie  dieselbe  nicht  vollends  dahin  be- 
gehrten, sie  nach  der  Neumark  auf  ein  oder  ander  Ambt  oder  in  Hinter- 
pommern nach  Rügenwalde  verschrieben,  auf  welchen  Fall  doch  nöthig 
sein  würde,  dass  sie  vorhero  in  den  Aembtern  zusammen  kommen. 

Sofern  aber  E.  Ch.  D.  auch  dieser  Vorschlag  nicht  gefiele,  möchte 
der  dritte  dieser  sein,  dass  E.  Ch.  D.  anitzo  das  instrumentum  allda,  so 
viel  sie  können,  nach  Anleitung  der  Stände  Notaten  einrichten,  solches 
unvollnzogen  hereinschickten  und  es  alsdann  in  Aembtern  und  Städten 
den  hinterlassenen  Ständen  fürtragen  Hessen,  damit  dero  Deputirte  In- 
struction bekämen.  Solches  allhie  zu  acceptiren,  und  dass  darauf  die 
Huldigung  angesetzt  würde.  Auf  solchen  Fall  aber,  weil  es  alsdann 
viel  Mühe  und  Arbeit  erfordern  wird,  ich  unterthänigst  bitte,  dass 
E.  Ch.  D.  gnädigst  geruhen  wollten,  noch  einen  Dero  Räthen,  welchem 
E,  Ch.  D.  Intention  recht  bekannt,  anhero  zu  schicken,  dann  ausser  dem, 
so  etwan  auf  den  Unterhalt  desselben  Pferde  gehen  würde,  soll  E.  Ch.  D. 
es  nichts  mehr  kosten,  weil  wir  wohl  zusammen  speisen  können.  Da 
auch  E.  Ch.  D.  dieses  nicht  anstehet,  und  nach  überlegter  Sach  befunden 
wird,  das  es  E.  Ch.  D.  Estat  keinen  Nachtheil  oder  Unsicherheit  geben 
kann,  wann  gleich  das  Werk  allhie  ohn  der  Stände  guten  Willen  fest 
gestellet  wird,  bleibt  dies  Einzige  noch  übrig,  dass  E.  Ch.  D.  die  Regie- 
rungsverfassung mit  ernstem  Befehl  hereinschicken,  solche  anzunehmen 
und  sich  derselben  zu  accommodiren,  wobei,  gnädigster  Herr,  ich  noch 
dieses  in  Unterthänigkeit  erinnern  muss,  wenn  ich  mich,  dass  es  endlich 
dahin  kommen  werde,  vernehmen  lasse,  dass  sie  allzeit  antworten,  sie 
würden  E.  Ch.  D.  sich  zwar  mit  keiner  Thätlichkeit  widersetzen,  ein  Jeder 
aber  würde  sich  vorsehen,  seinen  Willen  darin  nicht  zu  geben,  sondern  viel- 
mehr seinen  dissensum  zu  bezeugen,  damit  sie  ihr  Recht  in  integro  erhielten. 
Und  alsdann  wird  wohl  wegen  der  Huldigung  nicht  geringe  Schwierig- 
keit entstehen,  da  dann  auch  zu  überlegen  sein  wird,  ob  man  sie  in  den 
Aembtern  zu  verschreiben,  oder  aber  einen  jedweden  vasallum  ä  part  zu 


Verschiedene  Mittel  der  Ständepolitilj.     Reformierte  Kirche.  71 

Ablegung  seines  Eides  zu  citiren  habe,  welches  dann  meines  Ermessens 
bei  dem  Adel  zu  practiciren;  bei  den  Städten  aber  dörfte  wohl  mehr 
Schwierigkeit  vorfallen.  Sollten  dann  auch  E.  Ch.  D.  bei  diesem  letzten 
Mittel  die  daraus  entstehende  Difficultäten  dergestalt  erwägen,  dass  Sie 
so  wenig  diesen,  als  vorbedeutete  Fürschläge  gebrauchen  wollten,  so  kann 
E.  Ch.  D.  ich  dennoch  nicht  rathen,  dass  Sie  den  Landtag  hier  länger 
continuiren  lassen,  sondern  würde  nothwendig  durch  ein  gnädigstes  re- 
scriptum  auf  eine  andere  Zeit  differiret  werden  müssen,  dann  je  länger 
dieses  Werk  offen  stehet  und  sie  bei  einander  bleiben,  je  mehr  Gelegen- 
heit haben  sie,  ihre  consilia  zu  Hintertreibung  E.  Ch.  D.  Intention  zu- 
sammen zu  bringen. 

Im  üebrigen  erinnere  mich  unterthänigst,  dass  E.  Ch.  D.  gnädigst 
befohlen  einen  Aufsatz  zu  schicken,  wie  der  Piinct  der  Erbauung  der 
reformirten  Kirchen  einzurichten,  habe  dero wegen  beigefügtes  unmaass- 
gebliches  Concept  gehorsamst  überschicken  wollen,  darin  meines  weinigen 
Ermessens  E.  Ch.  D.  Befugniss  genugsam  in  Acht  genommen,  die  Stände 
auch  solches  mit  unterthänigstem  Dank  anzunehmen  ürsach  hätten.  Ich 
besorge  jedennoch,  sie  werden  damit  nicht  zufrieden  sein,  denn  sie 
wollen  behaupten,  dass  in  diesem  Lande  keine  andere  Religion  als  die 
Lutherische,  auch  die  Catholische  selbst  nicht,  ohn  ihren  Consens  ge- 
litten werden  dörfe,  und  dass  Solches  kein  Werk  sei,  so  zur  Hoheit  ge- 
höre, sondern  von  Anfang  in  der  Stände  Hände  gewesen,  maassen  sie 
Solches  noch  viel  härter  wider  die  Krön,  als  E.  Ch.  ü.  mainteniren 
würden.  Zu  Behauptung  ihrer  Intention  gebrauchen  sie  sich  unter 
andern  beikommender  Resolution').  Ich  weiss  nicht,  ob  hievon  im 
Archiv  zu  Berlin  Nachricht  vorhanden,  aber  allhie  findet  sichs  in  den 
Landtassactis. 


Die  Oberstände  an  die  Städte.     Pr.  5.  April  1662. 

R.  6.    RR.  3.  —  Kön.  668.  IL 

[Zurückweisung    des  Vorwurfes    einseitigen    Vorgebens.      Sie  haben    das   Zögern  der 

Städte  nicht  als  einzige  Ursache  der  Hinziehung  des  Landtages  bezeichnet.     Der  Titel 

Oberstände.    Die  Accise.    Schuldforderung  der  Städte  an  der  Landschaft.    Ersatzpflicht 

der  Städte  für  das  von  ihneu  während  des  Kriegs  zu  wenig  Gezahlte.] 

Die   städtische  Schrift  vom   25.  März  1662    will    nicht  allein   die  Ober-    1662. 
stände  insimuiiren,  als  wann  sie  ratione  methodi  wider  Landtagsgewohn-  ^'    P" 


^)  Johann  Sigismunds  vom  28.  Mai  1616. 


72  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

heit  gehandelt,  als  wenn  sie  gedächten,  die  Städte  in  ihrer  freien  Stimme 
zu  beeinträchtigen,  sondern  auch  die  Oberstände  in  ihrer  wohlherge- 
brachteu  Dignität  graviren  und  fiirnehmlich  in  einigen  Essentialibus  ihren 
Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  grossen  Theils  derogieren,  dannenhero  die 
vom  Herrenstande  und  Landräthe  wie  auch  die  von  der  Ritterschaft  und 
Adel  ihnen  solche  unverdiente  Beschuldigungen  und  Zumuthungen  zwar 
tief  zu  Gemüthe  ziehen  und  dieselbe  zur  Nachricht  der  Posterität  kürz- 
lich von  sich  ablegen  müssen.  Sie  sind  aber  gar  nicht  gemeinet  sich 
deswegen  mit  denen  von  Städten  in  einiges  Litigiren  einzulassen,  viel- 
wcniger  das  hochnöthige  gute  Vernehmen  zwischen  den  Ständen  als 
vereinbarten  Gliedern  aufzuheben,  sondern  vielmehr  denen  von  Städten 
allen  übel  gefasseten  Wahn  zu  benehmen  und  sie  durch  bessern  Bericht 
zu  Beförderung  des  allgemeinen  Vaterlandes  Wohlfahrt  auf  rechten  W^eg 
zu  bringen,  einig  und  allein  zu  dem  Zweck,  damit  sie  annoch  wo  mög- 
lich mit  uns  zusammen  treten  und  der  gnädigsten  Landesherrschaft  ein- 
hellig bei  dieser  kümmerlichen  Zeit  mit  einem  freiwilligen  Subsidio  zur 
Hand  gehen  mögen. 

Anfänglich  geschiehet  denen  Oberständen  darin  ganz  ungütlich, 
dass  ihnen  von  den  Ehrb.  Städten  vorgerücket  wird,  als  wenn  sie  oline 
vorhergegangene  Communication  mit  denen  von  Städten,  den  8.  Martii 
sich  in  der  Oberrathstuben  angegeben  und  der  hohen  Herrschaft  fürge- 
bildet, als  käme  die  Verzögerung  der  Laudtageshandlungen  von  Nieman- 
den anders  als  denen  von  Städten  her.  Da  müssen  die  von  Städten 
zurückgewiesen  werden  in  die  Landtagesacten  und  zwar  in  die  Schrift, 
so  sie  den  Oberständen  den  18.  Febr.  nach  mündlicher  Proposition  über- 
geben, die  Conference,  so  mündlich  darüber  gepflogen,  und  in  die  schrift- 
liche Erklärung  der  beiden  Oberstände,  so  ihnen  den  24.  Februarii  extra- 
diret.  Wann  sie  dieselben  Schriften  lesen,  werden  sie  gewisslich  nicht 
urtheilen,  dass  die  Herren  Oberräthe  ohne  vorhergehende  Communication 
angetreten  worden.  Wie  oft  haben  die  Stände  durch  ihre  Deputierte  die 
von  Städten  freundlich  ersuchen  lassen,  ob  sie  nicht  mit  ihnen  conjunc- 
tim  bei  denen  kurfürstlichen  Herrn  Plenipotentiarien  umb  Ausgebung  der 
Ässecuration  und  Abthuung  der  Gravaminum  anhalten  wollten.  Es  ist 
in  der  einen  Materie  mehr  als  6  Mal  geschehen,  auch  letzlich  ihnen  zwei 
Mal  angedeutet,  weil  die  Erklärung  von  ihnen  gar  zu  lange  verschoben, 
dass  die  Oberstände  solches  allein  verrichten  würden.  .  .  . 

Ob  aber  die  Verzögerung  der  Landtagshandlungen  Niemand  als  den 
Städten  beigemessen,    ist  zu  ersehen  aus  demselben  Protokoll,    so    den 


Yertheidigung  der  Oberstände  gegen  die  Vorwürfe  der  Städte.  73 

8.  Martii  eingegebn.  Daselbst  ja  ganz  klar  zu  befinden,  dass  solcher 
Ursachen  der  Verweilung  nicht  eine,  sondern  viere  angeführet  werden 
und  der  Städte  gar  mit  Wenigem  gedacht  wird.  Zwar  können  wir  nicht 
in  Abrede  sein,  dass  die  Separation  der  Bürgerschaft  von  den  Ständen 
bei  diesem  Landtage  nicht  wenig  Difficultät  veranlasset  und  müssen  uns 
fast  die  Gedanken  machen,  dass  es  eine  Ursache  mit  sei,  warumb  die  so 
billig  projectirte  Assecuration  von  der  gnädigsten  Landesherrschaft  nicht 
vollentzogen  ...  Es  haben  aber  die  beiden  Oberstände  nichts  desto  we- 
niger die  von  Städten  deswegen  nicht  graviret,  sondern  vielmehr  sie  in 
der  Güte  zu  gewinnen  alle  Mittele  und  Wege  gesuchet.  Dahero  es  woU 
diese  Ursache  nicht  sein  kann,  warumb  die  von  Städten  sich  also  über  die 
Oberstände  beklagen,  dann  wann  es  au  dem  Methode  gelegen,  so  könnte 
es  unter  den  Ständen  in  continenti  corrigiret  werden.  Es  ist  einig  und 
allein  die  Verwilligung  der  Accise,  welche  den  Städten  laut  ihrer  Schrift 
gar  zuwider,  dass  sie  andere  Entschuldigungen  per  indirectum  suchen 
sich  derselben  zu  entledigen  und  die  Gelegenheit  fassen,  sich  mit  denen 
Ständen  zu  zwiesten,  damit  sie  nur  dadurch  Zeit  gewinnen,  anderweit 
ihre  Intention  zu  befördern,  der  Stände  Willigung  zu  eludiren  und  ihnen 
einen  höchstschädlichen  Hubenschoss  auf  den  Hals  zu  bürden. 

Sie  legen  dar,  dass  sie  genugsam  mit  den  Ständen  de  modo,  qnanto  et 
tempore  deliberiert,  und  weisen  die  Behauptung,  als  führten  sie  den  Titel  Ober- 
stände zu  Unrecht,  energisch  zurück.  Die  Besorgniss  der  Städte,  dass  die  Con- 
ditiones  für  das  directum  dominii  nicht  erfüllt  und  die  Gravamina  nicht  abge- 
stellt werden  würden,  theilen  sie  nicht.  Sie  ersuchen  die  Städte  um  weitere 
Verhandlungen  über  die  Accise. 

Es  ist  aber  allhier  nicht  die  Frage  ob  eines  oder  das  andere  in  der 
Accisordnung,  zu  hoch  angeschlagen,  ob  etzliche  Dinge,  als  Fleisch,  Wild- 
pret  oder  dergl.  in  die  Taxe  gebracht,  so  nicht  dahin  gehöreten,  denn 
hierüber  würden  sich  die  Oberstände  mit  denen  von  Städten,  wenn  sie 
nur  deswegen  ihre  monita  fürbringen  wollten,  leichtlich  vergleichen  und 
wie  bei  diesem  Landtage  vielfältig  geschehen  in  solchen  Stücken,  denen 
Ehrb.  Städten  woU  accomodiret  haben,  es  kombt  einig  und  allein  hier- 
auf an,  ob  die  Accise  ein  gleich  durchgehendes  Mittel  sei,  da  Einer  so 
woU  als  der  Andere,  nachdeme  er  viel  verzehret,  das  Seinige  zutragen 
muss.  Es  folgt  eine  längere  Deduction  der  alten  Argumente  für  die  Auffassung, 
die  diese  Frage  bejaht.  Für  den  Fall,  dass  dennoch  ein  Hubenschoss  durch- 
gesetzt würde,  werden  die  Oberstände  zur  Herstellung  gebührender  Gleichheit 
beim  Kurfürsten  eine  andere  billige  Taxierung  des  Grund  und  Bodens  in  Kö- 
nigsberg beantragen. 


74  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Die  Städte  werden  ferner  ermahnt,  sich  in  Sachen  des  allgemeinen  Aufbots 
zu  fügen.  Ihre  Schuldforderung ^)  kann  erst,  wenn  die  Originalurkunden  pro- 
duciert  werden,  gezeigt  werden.  Indess  ist  schon  jetzt  die  Zahl  der  Zinsen  zu 
beanstanden,  nach  dem  Grundsatz  quod  usurae  ultra  alterum  [tantum  peti  et 
exigi  non  possint. 

Es  geben  aber  die  von  Städten  .  .  .  selbst  Gelegenheit  an  die  Hand  .  .  ., 
dass  sie  [die  Oberstände]  itzo  nach  aufgewandten  Kriegeskosten  noch  so 
viel  mehr  Fug  und  Anlass  haben,  mit  den  Städten  Königsberg  eine  billige 
Liquidation  anzulegen.  Dann  es  denen  von  Städten  woU  nicht  geborgen 
sein  kann,  welchergestalt  die  Oberstände  sambt  den  kleinen  Städten 
bei  diesem  sechsjährigen  Kriege  von  a.  1655  bis  61  zur  Defension  des 
Landes  eine  unsägliche  Summa  an  Gelde  und  Getreidigs  hergeben 
müssen,  also  dass  sie  fast  nichts  als  das  liebe  Leben  behalten,  hingegen 
die  Städte  Königsberg  des  Schutzes  von  solchen  Armeen  vielmehr,  als 
das  arme  Land  genossen  und  sie  dennoch  zur  Erhaltung  derselben  ihre 
Monatgelder  nicht  abgetragen,  dahero  dem  Lande  die  Last  viel  schwerer 
und  unerträglicher  worden  und  nunmehro  von  dem  kurfürstlichen  Com- 
missariat  E.  E.  Landschaft  eine  Consignation  ^)  extradiret,  was  die  Städte, 
wann  sie  dem  Lande  an  Contribution  von  Hüben  nach  Proportion  ihres 
Anschlages  gleich  kommen  sollen,  von  a.  1655  bis  61  restiren,  welches 


*)  Die  alte  Schuldforderung  der  Städte  Königsberg  an  die  Landschaft  (s.  Bd.  I  S.  340, 
Anin.  2),  nun  noch  durch  Berechnung  der  Zinsen  für  die  inzwischen  verlaufene  Zeit 
angewachsen  auf  1  179575  Mark  54  Gr.  (Anlage  zu  dem  städtischen  Bedenken  vom 
10.  März  1662.) 

^)  Die  Städte  Königsberg  werden  darin  auf  13577  Hüben  veranschlagt,  davon 
für  „1656  Febr.  —  Mai  ä  3 '/2  und  74  Schi.  Haber;  Juni  —  August  ä  42  Gr.  und 
2  Stof  Haber;  Sept.— Nov.  a  30  Gr.  1656  Dec.  —  1657  Juni  k  3  fl.  1  Schi.  Haber; 
Juli— Sept.  a  2^/^  fl.  thut  von  der  Hube  16  Rthlr.  51  Gr.  und  8  Schi.  6  Stof  Haber. 
Bei  Sr.  Ch.  D.  Anwesenheit.  Sa.  224925  Rlhlr.  57  Gr.  und  110657  Schi.  22  Stof 
Haber  oder  1844  Last  12  Schi.  22  Stof.  —  1657  Dec.  zu  30  Gr.  1658  März,  Mai, 
Sept.  zu  20  Gr.;  Oct.  zu  60  Gr.;  Nov.,  Dec.  zu  50  Gr.  und  V4  Haber.  1659  Jan. 
75  Gr.  und  IV2  Viertel  Haber;  Febr.  60  Gr.  und  V/o  Viertel  Haber;  März,  April  60  Gr. 
und  IV2  Viertel  Haber;  Mai  30  Gr.;  Juni  40  Gr.;  Juli— Sept.  45  Gr.;  Oct.  45  Gr., 
V4  Haber.  1660  Jan.— März  120  und  V2  Schi.  Haber;  April,  Mai  75  Gr.  74  Haber, 
4  Stof  Korn;  Juni  75  Gr.,  4  Stof  Korn;  Juli  — Nov.  zu  60  Gr.;  Dec.  25  Gr.  und 
IV2  Schi.  Haber.  1661  Jan.  25  Gr.  und  IV2  Viertel  Haber;  Febr.— Mai  zu  30  Gr. 
Thut  bei  Sr.  F.  Gn.  Zeiten  21  Rthlr.  10  Gr.  von  der  Hüben  und  67.2  Schi.  Haber 
und  12  Stof  Korn,  Sa.  286  625  Rthlr.  50  Gr.  und  98250V2  Schi.  Haber  nebst  4073 
Schi.  4  Stof  Korn. 

Station:  472  Schi.  Korn,  47,  Schi.  Gerste,  5  Schi.  Haber  ä  1655,  56,  57,  58 
und  59,  thut  6IO96V2  Schi.  Korn  oder  1018  Last  I672  Schi.,  6IO96V2  Schi.  Gerste 
oder  1018  Last  I672  Schi.,  67885  Schi.  Haber  oder  1131  Last  25  Schi.    Darzu  kom- 


Schuldfordenmg  der  Städte.   Kriegskosten-Gegenforderung.    Hülfsgelder.  75 

sich  auf  ein  hohes  und  zwar  über  500  000  Rthr.  und  viel  Tausend  Last 
Getreidigs  belaufen  thut.  Als  wollen  die  Oberstände  ...  sie  freundlich 
gebeten  haben,  sie  wollen  sich  zugleich  auch  über  solcher  Prätension 
resolviren,  damit  hierin  gute  Richtigkeit  gemacht  .  .  .  werden  möge. 

Es  ist  auch  billig  zu  beklagen,  dass  die  Ehrb.  Städte  Königsberg 
es  in  ihrem  andern  Bedenken  vom  10.  März^)  allsofort  so  übel  aufneh- 
men, dass  die  von  der  Ritterschaft  und  Adel  wegen  Aufhebung  der 
Hülfgelder  freundliche  Erinnerung  gethan.  Unstrittig  ist  es  dennoch, 
dass  dieselben  Hülfgelder  mutato  nomine  in  der  That  und  Wahrheit 
eine  rechte  Anlage  sein,  da  der  Bürger  zwar  die  erste  Auslage  thut, 
aber  es   bald  wieder  auf  die  Waaren  schlägt  und  der  letzte  Consuraeut 


men  noch  2  fl.  Fleischgeld  ä  1G55  und  58,  thut  9051  Rthlr.  30  Gr.  Summa  Sum- 
marum 520602  Rthlr.  47  Gr.  1086  Last  9  Schi.  24  Stof  Korn,  1081  Last  I6V2  Schi. 
Gerste  4613  Last  8  Schi.  2  Stof  Haber. 

Ohne  das  Ranchfutter,  die  Servicen,  Marchkosten,  Logierung  und 
Speisung,  die  zwar  monatlich  vor  einen  Reuter  gerechnet  zu  2  Rthlr.,  vor  einen 
Dragoner  V/o,  vor  einen  Fussknecht  V/2  Rthlr.  bezahlet  worden,  welche  aber  gegen 
die  Theurung  des  Bieres,  Brots  auch  andern  Victualien,  wie  auch  wegen  der  Weiber, 
Kinder  und  Gesinde,  die  vor  einen  Monat  mit  unterstellet  werden  müssen,  nur  vor 
halbe  Bezahlung  gerechnet  werden  können.  NB.  Weil  wegen  des  Brandes  und  der 
Wüsteneien  in  dem  Lande  und  den  kleinen  Städten  in  etzlicheu  Monaten  ein  Vieles 
abgangen  und  nur  von  besetzten  contribuiret  worden,  müsste  auf  solche  Art  wegen 
der  befreieten  und  möchten  bei  diesen  Städten  dieses  auch  in  Acht  genommen  werden." 

^)  Die  Ritterschaft  hatte  in  ihren  Bedenken  vom  24.  Febr.  gefordert,  dass  die 
Hülfgelder  in  den  Städten  Königsberg  aufhören  möchten,  sobald  die  Accise  eingeführt 
werde.  Darauf  hatten  die  Städte  (in  den  Bedenken  vom  10.  März  1662)  geantwortet: 
„Die  Restitution  des  so  lange  Jahre  entbehreten  Pfundzolles,  welcher  gleichsamb  der 
Städte  Königsberg  Herz  ist,  ohne  welchen  sie  sonderlich  bei  diesen  kümmerlichen 
Zeiten,  da  alle  Stadtintraden  dahinten  bleiben,  kaum  das  Leben  haben,  will  noch 
nicht  erfolgen,  sondern  man  gedenket  ihnen  auch  noch  die  von  ihnen  selbst  zu  Aus- 
zahlung der  kurfürstlichen  Schulden  erdachte  und  ohne  Jemandes  als  ihren  selbst- 
eigenen Schaden  und  Nachtheil  die  Zeit  hero  ergangene  Hülfgelder,  welches  woU  einem 
Dorfe  geschweige  einer  ganzen  Stadt  vermöge  so  vieler  Rechtsgelehrten  und  Politi- 
corum  Meinung  ohne  Jemandes  Hinderung  freistehet,  aus  Händen  zu  bringen  und 
gedenket  man  nicht  mit  einem  Worte,  dass  eben  durch  eine  ganze  E.  Landschaft  die 
Städte  Königsberg  in  solche  Schuldennoth  gerathen  und  wie  denenselben  durch  er- 
folgende Zahlung  wieder  zu  helfen  seie,  deswegen  sie  nochmaln  hochnothdrünglich 
bewogen  worden,  deswegen  denen  gesambten  Ständen  eine  Specification  dessen,  was 
sie  von  ihnen  zu  fordern  haben,  zu  übergeben  und  auf  Mittel,  wie  dieselbe  abzu- 
tragen sein  möchten,  noch  in  währendem  Landtage  bedacht  zu  sein,  (s.  0.  S.  74, 
Anm.  1)  anzulangen.  Wann  solches  erfolgen  möchte,  wären  die  Städte  Königsberg 
der  Hülfgelder  woU  gerne  überhoben  und  haben  sie  keine  Freude  sich  selber  zu  tail- 
liren  und  zu  schätzen,  sind  aber  auch  nicht  gemeinet,  sich  über  dem,  was  sie  mit 
allem  Recht  ganz  wohl  befugt,  in  einiges  Disputat  einzulassen." 


76  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis   1663. 

die  Last  endlich  tragen  muss.  Nun  wollen  die  Oberstände  denen  von 
Städten  gar  nicht  disputieren,  was  ihnen  ex  fundatiooe,  privilegio  oder 
ex  consuetudine  gebühret.  Dieses  wissen  sie  gar  zu  gut,  dass  den  Städten 
keiuesweges  zustehet,  eine  solche  Zusammenlage  unter  sich  zu  machen, 
dadurch  die  andern  Stände  zum  Wenigsten  per  indirectum  mitgedrücket 
werden.  Es  ist  ja  die  holie  Herrschaft  so  gütig,  dass  sie  nach  Inhalt  der 
Landesverfassungen  keine  neue  Zölle  oder  Imposten  sine  consensu  eorum, 
quorum  interest,  anlegen  wollen  ...  so  kann  ja  viel  tausend  Mal  weniger 
eine  Stadt,  so  mit  dem  Lande  auf  ein  Recht  gegründet  oder  wie  ihre 
Schrift  meldet,  ein  Dorf  unter  sich  solche  Hülfgelder  anlegen,  dardurch 
das  ganze  Land,  so  in  der  Stadt  Handel  und  Wandel  treiben,  uufeilbar 
mitgedrücket  wird.  Die  Städte  haben  es  wohl  gemerket,  dahero  sie  die 
Hülfgelder  mit  Zulass  der  hohen  Herrschaft  angestellet,  auch  sich  davon 
Rechnung  zu  thun  anerboten  und  obligiret.  In  quem  finem?  Sonder 
Zweifel,  dass  sie  sich  mit  der  hohen  Herrschaft  Autorität  verantworten 
könnten,  denn  wenn  sie  es  vor  sich  selbst  Macht  gehabt  oder  berech- 
tiget gewesen  wären,  so  hätten  sie  ja  die  hohe  Herrschaft  deswegen 
nicht  ersuchen  dörfen.  Aber  ob  es  recht  sei,  die  Mitglieder  also  aus- 
zuschliessen  und  dem  armen  Landmann  ohne  der  Stände  Einwilligung 
so  eine  heimliche  Contribution,  welche  sich  aus  befindlicher  Rechnung 
über  viel  Mal  hunderttausend  belaufend  thut,  bei  des  Landes  ohne  das 
unerträglichen  Beschwerden  unter  der  Hand  aufzubürden,  solches  wird 
einem  jeden  Unpassionirten,  auch  denen  von  Städten  selbst,  zu  ermessen 
anheimb  gestellet.  .  .  .  Die  Oberstände  können  ihr  Recht  an  solche 
Hülfgelder  nicht  vergeben,  noch  der  Städte  einseites  Responsum  de 
a.  1631  zu  Nachtheil  der  Landesfreiheiten  auslegen  lassen,  sondern 
hoffen,  es  werden  die  von  Städten  bei  vorhabender  Liquidation  hierüber 
mit  dero  Mitgliedern  gute  Richtigkeit  zu  treffen  belieben  und  ins  Künf- 
tige, wann  sie  Mittel  unter  sich  bedürfen,  dieselbe  also  zusammen  legen, 
dass  der  Landmann  dadurch  nicht  beschweret  werden  möse. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  7.  April  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 

[Die  Einfütirung  der  Accise.    Auseinandergehn  der  Stände.    Der  Revers.    Verzögerungen. 

Roth.     Versorgung  Braunsbergs  mit  Getreide.] 

^1662.  Gleich    wie    die   Introduction   der  Accise  für  dies  Mal    an    nichts 

mehr  gehaftet,   denn  dass  den  Ständen  das  von  E.  Ch.  D.  begehrte  Re- 


Hülfsgelder.     Verzögerung  der  Accise-Eiurichtung.     Reversal.  77 

Versal  ausgeantwortet  werden  möchte,  gestalt  dann  dieselbe  allhie  zu 
bleiben,  dadurch  aufgehalten  worden,  dass  Solches  mit  vorgestriger  Post 
gewiss  einkommen  würde,  weil  sie  sonsten  Alle  kegen  das  Osterfest  auf 
ihre  Güter  zu  reisen  Willens  gewesen,  also  hab  ich  mich  gewiss,  dass 
dasselbe  meiner  Hoffnung  zuwider  nicht  mitkommen,  sondern  dass 
E.  Ch.  D.  in  dero  gnädigstem  Rescript  vom  20.  Martii  allererst  Abschrift 
von  dergleichen  Reversalen  gnädigst  begehren,  sehr  betrübet;  nicht  allein 
darum,  dass  die  Noth  allhie  so  gross  ist,  so  E.  Ch.  D.  ich  mit  Wahrheit 
nimmer  genugsam  beschreiben  kann,  inmaassen  dann  ich  vom  General- 
wachtmeister Görzken  und  allen  andern  Officirern,  ja  den  gemeinen  Sol- 
daten selbst  täglich  überlaufen  werde,  die  auch  nunmehr  öffentlich  sagen, 
wann  es  nicht  anders  würde,  wollten  sie  mit  hellem  Haufen  davon 
gehen,  besondern  auch  vornehmlich  darum,  dass  sich  die  Städte  noch 
diese  Stunde  äusserst  bemühen,  die  Ritterschaft,  so  fürwahr  mit  unsäg- 
licher Mühe  zu  dieser  Einwilligung  gebracht  worden,  wieder  davon  ab- 
zuziehen, maassen  sie  sich  noch  neulich  dieser  nachdenklichen  Worte 
kegen  itzbesagte  Ritterschaft  gebrauchet,  sie  würdens  in  Ewigkeit  kegen 
ihre  Posterität  nicht  verantworten  können,  dass  sie  durch  dergleichen 
Einwilligung  sich  selbst  um  ihre  Freiheit  brächten,  weil  es  noch  nie  ge- 
schehen, dass  E.  Ch.  D.  von  ihnen  etwas  ehe  gewilliget  worden,  bis  ihre 
gravamina  abgeschaffet  wären,  anstatt  deren  Abthuung  man  ihnen  viel- 
mehr eine  alle  ihre  privilegia  übern  Haufen  stossende  neue  Regierungs- 
verfassung zugeschickt  hätte. 

So  bald  die  Post  war  angelanget,  schickten  die  Landräthe  herauf 
und  Hessen  sich  wiegen  des  Reversais  erkundigen;  als  sie  aber  ver- 
nommen, dass  Solches  nicht  mit  überkommen,  sein  sie  allsofort  auf  ihre 
Güter  gereiset.  Sie  haben  zwar  keine  Permission  dazu,  viel  weniger  ist 
der  Landtag  suspendiret,  haben  auch  versprochen,  sich  bald  nach  den 
Feiertagen  wieder  allhie  einzufinden,  aber  unterdessen  ist  gleichwohl  so 
viel  Zeit  verloren,  dass,  da  man  sonst  die  Accise  allsofort  hätte  ein- 
führen können,  solches  nun  eher  nicht  wird  geschehen,  bis  sie  sich  alle 
hier  wieder  eingestellet. 

Was  die  reversales  betrifft,  werden  E.  Ch.  D.  aus  mitkommendem 
Dero  eigenem  Landtagsabschied  von  Anno  1641  aus  den  gezeichneten 
Worten  ersehen,  dass  Sie  damaln  den  Ständen  dergleichen  ertheilet.  Bei 
hiesiger  Kanzlei  meinet  man,  es  sei  in  der  Märkischen  Kanzlei  ausge- 
fertigt und  hätten  sie  keine  Nachricht  hievon.  Was  aber  Anno  1655 
vor  ein  Reversal  ausgegeben,  davon  ist  hiebei  Abschrift  vorhanden;  dann 


78  11.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

stehet  auch  ein  Reversal  in  dem  gedruckten  Preussischen  Privilegien- 
buche, wobei  ich  aber  nothwendlg  unterthänigst  erinnern  muss,  dass, 
wie  dergleichen  reversales  allemal  nach  Gelegenheit  der  Zeit  und  Um- 
stände eingerichtet  werden,  also  die  Stände  sich  auch  schwerlich  ver- 
gnügen werden,  wann  dieses  itzige  nur  bloss  nach  den  vorigen  ausgefer- 
tigt und  ihre  in  dem  überschickten  enthaltene  conditiones  alle  zurück 
gesetzet  werden  sollten,  Dannenhero  ich  aus  schuldigster,  unterthänigster 
Treue  gehorsamst  rathe,  falls  ihnen  selbst  zur  Verzögerung  nicht  An- 
lass  gegeben  werden  soll,  dass  E.  Ch.  D.  gnädigst  belieben  wollen,  von 
den  überschickten  conditionibus,  so  viel  immer  möglich,  darin  zu  ge- 
denken. 

So  viel  die  Resolution  der  gravamina  concerniret,  bitte  ich  unter- 
thänigst, E.  Ch.  D.  wollen  nicht  in  Ungnaden  vermerken,  wenn  ich  ge- 
horsamst anitzo  melde,  dass  sich  desfalls  in  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Re- 
script  einiger  Irrthum  findet,  in  dem  darin  gedacht  wird,  es  wäre  wie 
eben  dasjenige  Exemplar,  so  E.  Ch.  D.  ich  zuforderst  herausgesonden  [sie], 
wieder  zurück  geschickt  worden.  Und  damit  E.  Ch.  D.  gnädigst  sehen 
möffen,  dass  ich  hierunter  recht  berichte,  so  überschicke  Ihro  ich  das- 
selbe  Exemplar,  so  Sie  mir  zugefertigt,  wieder  hiebei  und  weil  solches 
des  Kammerkanzellisten  Butendacks  Hand  ist,  w^elcher  ja  nicht  hier, 
wird  man  leicht  daraus  abnehmen  können,  dass  sich  der  angezogene 
Verstoss  also  verhält,  welches  ich  dergestalt  umständlich  nicht  melden 
würde,  wann  dergleichen  Verzögerungen  nicht  zu  E.  Ch.  D.  höchsten 
Schaden  und  Nachtheil  gereichten.  Diejenige  unter  den  Ständen,  so  sich 
unwillig  erweisen,  werden  wohl  auf  die  Beschleunigung  des  Landtags 
nicht  dringen,  sondern  es  ist  ihnen  sehr  angenehm,  dass  sie  ihren  Mit- 
stäuden  vorstellen  können,  dass  es  an  Seiten  E.  Ch.  D.  ermangelt.  Sie 
hoffen  auch  dabei  festiglich,  dass  die  Sachen  in  Polen  zu  besserm 
Stande  gelangen  werden,  alsdann  sie  ihnen  nichts  Gewissers  einbilden, 
dann  dass  Alles  in  vorigen  Zustand  wieder  gerathen  soll,  und  dass  man 
in  Polen  herzlich  gern  sehen  möchte,  dass  die  Stände  klagten.  Solches 
mögen  E.  Ch.  D.  für  eine  sichere  Wahrheit  glauben.  Wann  auch  die 
Polen  mit  den  Preussen  zu  reden  Gelegenheit  haben,  ist  dieses  ihre  ein- 
zige Versicherung,  dass  Polen  den  Ständen  nichts  vergeben  hätte, 
sollten  ihnen  nur  selbst  nichts  vergeben;  E.  Ch.  D.  wäre  in  den  pactis 
nur  allein,  dass  sie  den  König  nicht  mehr  pro  superiori  erkennen  dörften, 
gegeben;  im  Uebrigen  müsste  Alles  im  vorigen  Wesen  bleiben.  Diese 
uns  dergleichen  Discourse  muss  ich  alle  Tage  hören   und  will  demnach 


I 


Gravamina.     Polnische  Intriguen.     Roth.     Braunsberg.  79 


E.  Ch.  D.,  als  Dero  der  Preussen  hartes  Procediren  ohn  das  gnungsam 
bekannt,  gnädigst  urtheilen  lassen,  wie  schwer  es  hier  daher  gehet,  mit 
den  Leuten  überein  zu  kommen,  und  wie  ungütlich  mir  die  Leute  zu 
Berlin  thun,  die  zu  meiner  höchsten  Verkleinerung  öffentlich  sagen:  Ich 
thue  allhier  nichts. 

Belangend  Rothen,  ist  nun  eine  geraume  Zeit  hero  ein  verschla- 
gener Mensch  gebrauchet,  welcher  sich  in  der  Gegend  seiner  Wohnung 
den  ganzen  Tag  aufhält  und  auf  sein  Thun  Acht  giebt.  Er  berichtet 
aber,  dass  er  aus  der  Stadt  Kneiphof  nicht,  sondern  nur  in  die  Kirche, 
aufs  Rathhaus  und  zu  einem  Prediger  gehe,  also,  dass  es  wohl  sehr 
langsam  daher  gehen  wird,  ehe  man  E.  Ch.  D.  gnädigstes  anbefohlenes 
Intent  erreichen  möchte.  Interim  hoffe  ich,  es  werde  E.  Ch.  D.  nicht 
entkegen  sein,  dass  der  angestrengte  Process  wider  den  Rath,  ihres  Un- 
gehorsams halber,  continuiret  werde  und  das  um  so  vielmehr,  weil 
entweder  Roth  mit  ihrem  Vorwissen  nach  Warschau  gezogen  und  sie 
also  selbst  strafbar,  oder  aber  er  hat  ohn  ihr  Vorwissen  die  Reise 
fürgenommen,  und  also  haben  sie  LJrsach,  ihn  als  ihren  Diener  zu  be- 
strafen. 

P.  S. 

Auch,  durchlauchtigster  Kurfürst,  gnädigster  Herr,  weil  E.  Ch.  D. 
so  oft  befohlen,  dahin  zu  trachten,  dass  Braunsberg  mit  Getreide  ver- 
sehen werden  möge,  der  Herr  Generalwachtmeister  Görzke  und  Herr 
Obriste  Hille  auch  desfalls  tägliche  Erinnerung  gethan,  so  habe  ich  nicht 
nachgelassen,  in  der  Oberrathstube  alle  Tage  anzumahnen,  bis  die  Ober- 
räthe  endlich  acht  Last  creditiret  und  eben  itzo  dahin  schicken;  gleich 
wie  es  aber  ein  gar  Weniges,  und  über  dem  viel  ander  Mangel  daselbst 
ist,  also  sehe  ich  wohl  keinem  Rath,  wenn  die  Accise  nicht  bald  ein- 
geführet  und  dadurch  E.  Ch.  D.  Domänen  liberiret  und  eine  solche  gute 
Disposition  gemacht  werde,  dass  man  aus  der  Accise  auch  etwas  zu  an- 
dern Ausgaben  nehmen  könne. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  7.  April  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 
[Ernennung  eines  Consistorialdirectors.    Kirchliches  und  Militärsachen.   Kalckstein.] 

E.  Ch.  D.   werden  sich  in   Gnaden    erinnern,    was  Sie  mir  neulich    1662. 
wegen  D.  Derschous,  dass  derselbe  zum  directore  im  consistorio  allhie 


80  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

möchte   bestallet   werden,    gnädigst   anbefohlen.     Nun    habe    ich   darauf 

D.  Derschou  an  mich  erfordert  und  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehl  ihm  an- 
gedeutet, dabei  aber  insonderheit  vorgestellet,  dass  Sie  hinfüro  dero  jura 
episcopalia  besser,  als  bishero  geschehen,  respiciret  wissen  wollten,  dazu 
er  sich  dann  nebst  unterthänigster  Danksagung  vor  E.  Ch.  D.  bezeigte 
Gnade  gehorsamst  anerboten.  Habe  darauf  auch  E.  Ch.  D.  gnädigsten 
Willen  den  Herren  Oberräthen  hinterbracht  und  die  vorige  Bestallung 
aufsuchen  zu  lassen  von  ihnen  begehret,  und  als  sie  mir  sagten,  dass 
deren  keine  vorhanden,  desiderirte  ich,  dass  sie  Etwas  aufsetzen  möchten, 
wornach  sich  D.  Derschou  bei  Bedienung  dieser  Charge  zu  achten  hätte; 
vernehme  auch,  dass  sie  desfalls  ehests  etwas  einschicken  werden. 
Weil    aber    hieran  sehr   viel    gelegen    sein    wird,    so  zweifle  ich  nicht, 

E.  Ch.  D.  werden  dasjenige,  so  die  Oberräthe  aufgesetzt,  wohl  erwägen 
und  Alles  dergestalt  einrichten  lassen,  damit  Derschou  mit  keiner  Un- 
wissenheit sich  künftig  entschuldigen  könne.  Meines  unvorgreiflichen  Er- 
messens möchte  wohl  nicht  undienlich  sein,  dass  ihm  zugleich  in  der 
Bestallung  anbefohlen  würde,  alle  Vierteljahr  ein  richtiges  Protocoll  der 
Sachen,  so  im  consistorio  vorfallen,  und  wie  sie  verabscheidet  worden, 
also  wie  es  ausm  Oberappellationsgericht  geschickt,  einzuschicken,  auch 
sonsten  E.  Ch.  D.  von  wichtigen  und  importirenden  Sachen,  sobald  selbe 
verlaufen,  unterthänigsten  Bericht  absustatten.  Dieses  Letztere  möchte 
vielleicht  den  Oberräthen  nicht  gefallen,  weil  sie  dafür  halten,  dass 
alle  andere  collegia  E.  Ch.  D.  durch  sie  informiren  müssten:  wenn  man 
auch  versichert  wäre,  dass  sie  Alles  und  Jedes  an  E.  Ch.  D.  wieder  brin- 
gen würden,  möchte  Solches  wohl,  in  Betrachtung  es  an  andern  Orten  mehr 
also  practiciret  wird,  nicht  unbillig  sein.  W^eil  aber  E.  Ch.  D.  bisher  au 
diesem  Mangel  ein  gross  Missgnügen  getragen,  so  wird  aufs  Wenigste 
so  lang,  bis  sie  sich  hierin  anders  comportiren,  billig  auf  solche  Art  zu 
continuiren  sein.  Es  wird  auch  wohl  nicht  schaden,  dass  zu  Berlin  der 
Eid  aufgesetzt,  solcher  den  Oberräthen,  ihn  von  Derschown  ablegen  zu 
lassen,  zugefertigt  und  von  demselben  unterschrieben  E.  Ch.  D.  wieder 
zugeschickt  würde;  bin  auch  der  Meinung,  dass  E.  Ch.  D.  hinfüro 
es  allemal  mit  allen  und  jeden  hiesigen  Bedienten  also  zu  halten 
hätten.  ...'). 

Ob  ich   sonst    zwar  nicht   zweifele,    E.  Ch.  D.   werden  zeither  die 
Maass  des  Platzes  zwischen  A.  B.  C.  D.,  darauf  die  Kirche  stehen  soll. 


1)  Es  folgt  ein  Passus  über  eine  Ehedispensationssache. 


Bestellung  eines  Consistorialclirectors.     Reformierte  Kirche.     Goeze.  81 

wohl  gesehen  haben,  weil  es,  nach  dem  Maassstab,  so  in  dem  ersten 
Abriss  zu  finden,  genommen  worden,  so  berichte  ich  doch  hicbei  noch- 
maln  gehorsamst,  dass  die  Länge  156  und  die  Breite  90  Fuss  ausser- 
halb der  Maur  ist,  und  wünsche  von  Herzen,  dass  E.  Ch.  D.  sich  ehests 
wegen  des  Abrisses  gnädigst  entschliessen  möchten,  damit  der  Anfang, 
je  ehe,  je  lieber,  gemachet  würde.  Allhie  gehets  mit  den  Abrissen  etwas 
langsam  fort,  ungeachtet  ich  täglich  daran  treibe,  daher  dann  E.  Ch.  D. 
endlich  nicht  zuwarten  haben  werden;  denn  ich  besorge  sehr,  es  möchte 
mit  der  Zeit,  wenns  nun  nicht  fortgesetzt  wird,  gar  wieder  ins  Stecken 
gerathen.  Hiebei  kann  E.  Ch.  1).  nicht  bergen,  dass  das  Lutherische 
Ministerium  zu  Ambsterdam  an  das  hiesige  geschrieben,  wie  E.  Ch.  D. 
aus  der  Copei  gnädigst  ersehen  werden;  solch  Schreiben  ist  ihnen  durch 
den  Postmeister  insiuuiret  w^orden;  sie  seien  aber  gar  stille  damit,  und 
haben  auch  I).  Dreiern  davon  nichts  wissen  lassen,  derselbe  hat  ihm 
fürgenommen,  sie  ehests  hierum  zu  befragen. 

Was  sonsten  gnädigster  Herr,  E.  Ch.  D.  wegen  des  Obersten  Gözen 
in  der  Mümmel  befohlen,  und  wie  es  mit  den  Acten  wegen  seiner  Be- 
schuldigung gehalten  werden  solle,  daraus  hab  ich  so  fort  mit  Herrn 
Generalwachtmeister  Görzken  geredet  und  ihm  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Be- 
fehl angedeutet.  Er  hat  mir  aber  gesagt,  dass  1)  der  auditeur  itzo  nicht 
hier,  sondern  in  andern  Geschäften  verschickt  wäre,  2)  war  er  der  Mei- 
nung, dass  bei  dem  Kriegsrecht  auf  solche  Art,  wie  E.  Ch.  D.  determi- 
uiren,  nicht  verfahren  würde,  und  hielt  dafür,  wann  E.  Ch.  D.  zu  dero 
Information  aus  den  actis  Nachricht  begehrten,  dass  das  Beste  sein  würde, 
dass  Sie  solche  einem  Rechtsgelehrten  übergeben  .  .  .  Dass  schliesslich  die 
Oberräthe  au  E.  Ch.  D.  Immediatunterthanen  sollten  Vertröstung  ge- 
than  haben,  ihnen  deswegen,  so  sie  itzo  vorschössen,  Erstattung  wieder- 
fahreu  zu  lassen,  davon  wollen  sie  nichts  wissen.  Als  ich  aber  .  .  .  ihnen 
angewiesen,  dass  E.Ch.  D.  Solches  durchaus  nicht  anders  verstehen  könnten, 
gaben  sie  zur  Antwort,  sie  verstünden  es  nur  von  den  kleinen  Städten, 
so  ebenfalls  E.  Ch.  D.  Unterthanen  wären.  E.  Ch.  D.  aber  haben  grosse 
Ursach,  nicht  nachzugeben,  dass  dergleichen  Verlag  von  demjenigen,  so 
künftig  einkömmet,  erstattet  werde,  denn  Solches  wird  doch  nicht  am 
Allerweitesten  reichen  und  das  Beste  sein,  wann  die  Accise  allererst  im 
Schwange  gebracht,  dass  mau  alsdann  noch  Ein  und  Anders  bei  den 
Ständen  suche,  weil  es  vorhero  gar  gewiss  vergebliche  Arbeit  sein 
wird.  Und  will  ich  nöthige  Erinnerung  thun,  dass  von  den  einkom- 
menden Geldern  hiezu  nichts   angegriffen  werde;  es  möchte  aber  meines 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  6 


32  11-    L)er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Ermessens  nicht  undienlich  sein,  dass  E.  Ch.  D.  zu  Berlin  selbst  die 
Ausgabe  formirten  und  herein  befiehlen,  darüber  nichts  auszugeben,  auch 
alle  Monat  von  Einnahm  und  Ausgabe  einen  Extract  einzuschicken. 

Endlich,  gnädigster  Herr,  ist  der  Herr  Appellationgerichtsrath  Ostow 
zu  mir  kommen  und  hat  mir  beigeschlossenes  des  Gen.  Lieutenants 
Kalckstein  Supplicatum^)  mit  den  Beilagen  übergeben,  sehr  bittend, 
weil  bemeldter  General  numehr  zu  andern  Gedanken  geriethe,  auch  sich 
dahin  expresse  erkläret,  nicht  mehr  aufn  Landtag  zu  kommen,  und,  so 
bald  er  des  Arrests  erlassen,  nacher  Berlin  zu  reisen,  ich  möchte  diese 
Supplication  zu  gnädigst  gewieriger  Resolution  befördern.  Ich  habe  zwar 
vielfältige  Anregung  gethan,  dass  diese  Sach  ordentlich  verhöret  und 
darin  nach  den  Rechten  verfahren  werden  möchte,  habe  es  aber  dahin 
zu  bringen  nicht  vermocht.  Es  thut  sich  auch,  je  länger,  je  mehr,  her- 
für, dass  die  Ritterschaft,  insgesammt  sich  des  Werks  nicht  annehmen 
will,  es  auch  diejenige,  so  es  am  Heftigsten  getrieben,  itzo  viel  besseren 
Kaufs  geben;  dannenhero  ich  fürchte,  man  werde  den  Arrest,  sonderlich 
wann  er  cautionem  de  non  offendendo  praestiret,  nicht  länger  continuiren 
können.  Ob  aber  E.  Ch.  D.  begehren,  dass  er  nach  Berlin  kommen 
solle,  kann  ich  nicht  wissen,  und  stehet  bei  derselben  die  Resolution; 
aber  der  unmassgeblichen  Meinung  bin  ich,  dass  E.  Ch.  ü.  wohl  den 
plenipotentiariis  gnädigst  befehlen  könnten,  beede  Parte  vor  sich  zu 
fordern,  um  sie  also,  dass  die  Offeudirte  vergnügt  würden,  und  an  ihren 
Ehren  unverletzt  blieben,  zu  vergleichen;  jedoch  dass  E.  Ch.  D.  Ihren 
Anspruch  gegen  ihn,  dass  er  dergleichen  an  einem  solchen  Ort  fürgenom- 
men, reservirten  und  ihm  dabei,  sich  dieses  Landtags  zu  enthalten,  an- 
befehlen Hessen.  Es  wird  aber  Alles  in  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Gefallen 
gestellet  ^). 


1)  S.  a.  S.  83  ff. 

^)  Als  Antwort  auf  die  Relationen  Schwerins  vom  4.  und  7.  April  ergieng  das 
Rescript  d.  d.  Potsdam  3.  (13.)  April  1662  (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand), 
abgedruckt  bei  Orlich  III     S.  154. 


Kontrolle  der  Accise.     Kalcksteins  Arrest.  83 

Albrecht  von  Kalckstein  an  den  Kurfürsten.     0.  D. 

Copie.    R.  6.  RR.  1. 
[Bitte  um  Entlassung  aus  dem  Arrest.     Betheuerung  seiner  Unschuld.     Bitte  um  ein 

anderes  Forum.] 

Alldieweil  uff  mein  so  rechtliche  als  uuterthänigste  schon  vor  vielen  1662. 
Monaten  übergebene  Gesuch  mit  E.  Ch.  D.  Erhörung  ich  noch  nicht  sou- 
lagieret worden,  auch  von  der  Regierung  den  Consens  E.  Ch.  D.  persön- 
lich mich  zu  präsentieren  und  ferner  auf  meine  Niederlausnitzische  Güter 
die  bishero  mit  Schaden  verzogene  Angelegenheit  zu  redressieren  er- 
halten liabe,  so  kann,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  bei  Beküramerung  so 
langen  und  perpetuierlichen  gravamini  zu  meinem  eisersten  Schimpf  und 
Nachtheil  solche  E.  Ch.  D.  hier  zu  reproducieren,  dero  hohe  Milde  auf 
ordentlich  Recht  und  Gericht  wahr  und  dehmüthigst  zu  implorieren  und 
mich  dahin  zu  berufen  nicht  umbhin.  Maassen  denn,  gnädigster  Kurfürst, 
in  standhafter  gehorsarabster  Treue  und  Form  ich  Solches  nochmals 
hiebei  nicht  allein  sollicitire,  sondern  auch  zugleich  mit  unterthänigstem 
Vertrauen  und  Flehen  vorbaulich  in  diesem  meinem  extremen  Leid- 
wesen zugleich  mich  entschuldiget  und  auf  den  gesetzlosen  Nothfall  ver- 
wahret haben  will,  dass  E.  Ch.  D.  mir  zu  keinen  Ungnaden  noch  minder 
aber  zu  Violierung  einiges  Arrests  deuten  noch  deuten  lassen  wollen, 
wann  bei  fernerer  Verlängerung  die  Regierung  über  Verhoflfen  den  Arrest 
continuieren  Hessen,  entweder  zu  E.  Ch.  D.  selbst,  meinem  natürlichen  gnä- 
digsten Oberherru  mich  gehorsambst  zu  exculpieren  und  insinuieren  mich 
aufmachen  möchte  oder  in  Denegierung  an  das  ordentliche  Recht  bege- 
ben, so  E.  Ch.  D.  hoffentlich  bei  gnädigster  und  rechtlicher  Erwägung,  dass 
gleichwohl  solcher  Interims  angefangener  und  sodann  continuirter  Arrest 
ohne  alle  Rechtserkeuntniss  und  Citation  weder  in  forma,  noch  wegen 
Landrechtens  in  materia  und  bei  kundbarer  Possession  uff  meine  Person 
stehen  kann,  auch  dass  meine  bisherige  Devotion,  Respect  und  Tollerans, 
dessen,  indeme  er  mir  in  E.  Ch.  D.  hohen  Namen  angedeutet  worden, 
mich  nicht  rechtlos  machet,  wie  ich  denn  auch  über  dieses  des  unbe- 
weglichen, unterthänigsten  Vertrauens  lebe,  Ihre  kurf  höchste  Macht 
mich  des  ordentlichen  Rechts  auch  keinesweges  werden  wollen  verlustigen 
und  soviel  weniger  werden  praecipitiren  lassen,  jemehr  E.  Ch.  D.  solche 
niemals  anders  als  gegen  Männiglich,  sonderlich  dero  Unterhabenden  mit 
weltkündigem  Ruhm  in  huldreichster  Clemeuz  und  heiligster  Gerechtig- 
keit reichlich  blicken  und  erscheinen  lassen.    E.  Ch.  D.  werden  vielmehr 

6* 


84  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

mein  so  lang  gewähretes  Betrübnüs,  dabei  bezeigte  unbeharrliche  Devo- 
tion mir  so  viel  Gnad  und  Glauben  würken  lassen,  dass  in  tiefster 
Herzensdemuth  ich  mich  gehorsamst  sogar  zu  dero  Füssen  lege,  nach 
Derer  und  Ihres  Landes  Satzungen  zu  leben,  auch  darnach  zu  richten 
und  richten  zu  lassen,  dass  ich  williger  Abbruch  an  meinem  Leben  zu 
leiden,  als  vorsätzlich  E.  Ch.  D.  Geboten  contraveniren  wollte,  ja  lieber 
mein  Leben  quitiren,  ehr-,  recht-  und  gehörlos  in  Ungnad  des  allergiitig- 
sten  Herren  und  diesem  Kummer,  so  mir  per  se  instar  carceris,  der 
langen  Zeit  halber  aber  loco  poenae  gewesen  und  noch  ist,  mich  immer- 
hin länger  innerlich  mortificiren  und  äusserlich  verderben  sollte.  E.  Ch.  D. 
gnädigster  Kurfürst  und  Herr  wollen  doch  mildiglich  ein  gnädiges  Aug  und 
Ohr  uff  meine  Devotion,  Betrübnis,  voriges  und  jetziges,  von  der  Natur 
selbst  (so  ihre  Erhaltung  und  Rettung  suchet)  abgenöthigte,  demüthigste 
Inständigkeit  mir  gnädigst  copiam  juris  und  ordentliche  Defension  ver- 
leihen, auch  zu  dessen  bessern  Behuff  einen  wolerfahrnen  Rechtsge- 
lehrten und  Advocatum  ex  nunc  gegenst  meine  Widrige  kraft  Landtrecht 
Hb.  1.  Tit.  12.  §  3  zumalen  verstatten,  weil  dieser  mir  unglücklich  zu- 
gestossene  Fall  in  meine  Existimation  dringet,  meinen  widrigen,  gefähr- 
lichen, unbekannten  Process  rege  machen  und  mich  vielleicht  überrumpeln 
wollen,  fürnehmblich  aber  in  dem  [sie]  in  ihrer  vermeinten  Antwort 
mich  anzöglich  bis  an  das  Herz  und  Gemüth  gerühret,  damit  in  defensione 
und  guten  Rechtens  Ergänzung  ich  nichts  versehen,  nirgends  Verstössen, 
beides,  meinen  Feind,  als  die  Unerheblichkeiten  der  Antwortschrift  an 
das  Licht  [stellen  kann],  hingegenst  die,  so  an  dieser  Weiterung  un- 
schuldig, und  welche  freundlichere  Briefe  und  Grusswechselungs  halber 
laut  Landrecht  lib.  6.  Tit.  9.  art.  4.  hinzu  nicht  gezogen  werden  können, 
unverunruhiget  behalten  mögen  werden. 

Wann,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  nach  diesem  Fürschlag  und 
Meinung,  wie  das  Landrecht  christlicher  Liebe  und  Ehrbarkeit  willen  lib.  1. 
Tit.  9.  §3.  geboten,  man  mich  bald  zu  Rede  setzen  lassen,  hätte  nicht 
allein  meine  offenherzige  Erklärung  sie  begehren  [sie]  und  sie  satisfaciren 
sollen,  dass  in  genere  et  specie  ihrer  keinen  ich  vor  bescholtene,  son- 
dern vor  ehrliche,  gute  Leute  gehalten  und  halte,  auch  niemals  anders 
Sinnes  und  Willens  gewesen,  da  in  motu  et  calore  wo  ein  Eiferwort 
entfahren,  darauf  die  vermeinte  ungültige  ganze  Zeigenaussage  sich 
gründet,  wäre  es  ja,  weil  es  ex  calore,  und  nicht  ex  animo  iniuriandi 
pro  non  dicto  et  non  facto  zu  halten  per  1.  48.  d.  R.  1.,  sondern  hätte 
mau  mir  auch   so  beschwerlich  den  Eifer  nicht  vorrücken,    noch   ihnen 


Kalcksteins  Arrest.     Oberstände  und  Städte.     Acciseeinrichtung.  85 

von  mir  opponiret  werden  dürfen,  oder  noch  mit  Mehrerm  es  zu  er- 
warten hätten,  dass  unförmlich  geklaget,  dass  E.  Ch.  D.  Jurisdiction  nicht 
concurrens,  dass  process  extraordinär  und  ex  officio,  wo  Klag  und  Kläger 
sind,  nicht  gehen,  dass  die  Art  Landtages  und  Rechtssachen  zu  führen 
nicht  zu  confundiren,  item  zu  geschweigen,  dass  das  Exempel  ungleich  jene 
Dissidirende  1)  in  loco  praesentes,  2)  in  continuo  ex  recenti  actu  3)  münd- 
lich 4)  sich  submittiret  und  solches  Alles  5)  noch  dazu  vor  dem  Land- 
recht vorgangen.  Man  nicht  muss  nach  Exempel,  sondern  Gesetzen  richten, 
und  die  Kläger  Forum  des  Beklagten  nehmen,  und  da  sie  sich  nicht 
eines  Bessern  bedenken  mich  vor  E.  Ch.  D.  Hofgericht  und  nicht  Criminal- 
richtern,  de  quo  protest.,  weshalber  ich  auch  sonderlich  der  vielen  An- 
züglichkeiten halber,  weil  in  meinem  hohen  Alter  mir  die  Ruhe  nicht 
gelassen  werden  will,  mir  alle  beneficia  juris  vorbehält  und  hoffe,  E.  Ch.  D. 
meine  Innocens  und  billigen  Gesuch  [berücksichtigen],  gnädigster  Massen 
auch  die  Sache  dergestalt  fassen  werden,  dass  der  Herren  Plenipotentia- 
riorum  Thun  .  .  .  auch  emergiren  möchte  .  .  .  und  dannenhero  aus 
Gnaden  und  Recht  mir  mein  forum  und  jus  lassen  wollen;  werde  hin- 
wieder bis  in  meine  Grube  ich  mich  ohne  gesparet  bemühen,  zu  ver- 
bleiben E.  Ch.  D.  treu  gehorsamster  Diener  und  Knecht  .  .  . 


Die  ObeiTäthe  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  7.  April 

1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  1. 
[Schrift  der  Oberstände.     Acciseeinrichtung.] 

Sie  überschicken  die  Schrift,  die  die  beiden  Oberstände  den  Städten  über-  1662. 
geben  haben. ')  Es  ist  solche  Schrift  mit  uns  communicieret  und  weil  '^'  ^P"' 
wir  nichts  E.  Ch.  D.  Nachtheiliges,  noch  sonsten  ichtwas  Tadelhaftes 
darinnen  befunden,  von  den  Oberstäuden  deneo  von  Städten  den  5.  hujus 
übergeben  worden.  Wegen  Beschleunigung  der  Acciseeinrichtung  haben 
wir  sie  nochmals  ernstlich  ermahnet,  sie  haben  auch  versprochen  sobald 
die  in  Unterthänigkeit  gesuchte  Reversales  ihnen  werden  zugestellet  sein, 
ohu  einzige  Verzögerung  die  Einrichtung  werkstellig  zu  machen. 


0  Pr.  5.  April  1662,  s.  u.  S.  71ff. 


86 


II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663, 


Die  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  7.  April 

1662. 

Ausfertigung.     R.  6.     RR.  1. 
[Kalckstein  und  die  Ritterschaft.] 

Es  besorgen  sich  die  Deputirto  von  der  Ritterschaft  und  Adel,  dass, 
wenn  vor  Schliessung  des  Landtages  die  Sache  wider  den  Gererallieute- 
nant  Albrecht  von  Kalckstein  in  puncto  iniuriarum  ihre  Endschaft 
nicht  erreichen  und  ihnen  keine  völlige  Satisfaction  geschehen  sollte,  die- 
selbe in  ein  Stecken  gerathen  dürfte,  weswegen  denn  auch  die  Landräthe 
sich  bei  uns  angegeben  und  uns  in  Anmerkung  des  von  Kalcksteins  laug- 
wiirigen  Arrestes  die  Sache  praevia  satisfactione  entweder  selber  beizu- 
legen, oder  zu  verstatten,  dass  Solches  durch  ihre  Interposition  geschehen 
möchte,  ersuchet  und  gebeten.  Der  modus  satisfaciendi  könnte  ihres  Er- 
achtens  solchergestalt  zu  Werk  gerichtet  werden,  dass  Kalckstein  entweder 
miind-  oder  schriftlich  sich  erklären  müsste,  dass  er  weder  in  genere 
noch  in  specie  ihrer  Keinen  vor  bescholtene,  sondern  vor  ehrliche,  gute 
Leute  gehalten  und  halte,  auch  niemals  anders  Sinnes  und  Willens  ge- 
wesen, da  in  motu  et  calore  wo  ein  Eiferwort  entfahren,  wäre  es,  weil 
es  ex  calore  und  nicht  ex  animo  injuriandi,  pro  non  dicto  et  non  facto 
zu  halten,  und  dass  er  sich  zu  aller  Freundschaft  erbiete;  wie  dann 
diesfalls  eine  gewisse  formula  seiner  Erklärung  könnte  abgefasset  werden. 
Wir  zweifeln  nicht,  es  werde  Kalckstein  solch'  vorgeschlagenes  Mittel, 
welches  er  selber  in  beigefügter  seiner  Supplication  scheinet  an  die 
Hand  zu  geben,  willig  annehmen,  stellen  es  aber  zu  E.  Ch.  D,  gnädigstem 
Gefallen,  wie  Sie  es  hierinnen  wolln  gehalten  wissen  und  erwarten  dero 
gnädigste  Resolution  in  Unterthänigkeit. 


Schwerin    an   den   Kurfürsten.       Dat.    Königsberg   11.   April 

1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 

[Revers.     Mittel  die  Köuigsberger  zur  Annahme  der  Accise  zu  bewegen.     Bierschank, 
indulta  moratoria,  Ritterbank.     Apotheke.     Wilddieberei.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  24.  Martii  sammt  dem  Reversal 

11. April,  ^jjj  Schreiben  an  die  beede  Oberstände  habe  ich  verwichenen  Sonnabend 

mit  gehorsamsten  Respect  erhalten  und   zweifle  nicht,  E.  Ch.  D.  werden 

aus  meiner  vorigen,   unterthänigsten  Relation  in  Gnaden  ersehen  haben, 


Kalckstein.     Revers.     Die  Städte  Königsberg.  87 

dass  die  Stände,  weil  das  reversale  bei  voriger  Post  ausblieb,  alle  aufs 
Land  gereiset,  jedoch  mit  der  gewissen  Zusage,  dass  sie  den  17.  dieses, 
so  künftigen  Montag  sein  wird,  gewiss  wieder  hier  sein  wollten.  Weil 
ich  nun  selbst  in  den  Fürchten  stehe,  es  möchte  ihnen  dieser  Revers 
nicht  allerdings  Vergnügung  thun,  so  stelle  zu  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Be- 
lieben, im  Fall  Sie  den  andern,  dessen  in  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Rescript 
erwähnet  wird,  noch  nicht  abschreiben  lassen,  ob  Sie  solchen  auf  bei- 
kommende Art')  einrichten  und  übersenden  wollen.  Die  Wort  „E.  Erb. 
Landschaft  Unsers  Herzogthums  Preussen"  müssen  daher  nothwendig 
drin  stehen,  und  also  nicht  allein  auf  die  Oberstände,  sondern  auch  die 
Städte  mit  extendiret  werden,  denn  wir  sustiniren  allhier,  dass  Alles, 
was  E.  Ch.  D.  nebst  den  beeden  Oberständen  gut  finden,  die  Städte  mit 
belieben  und  sich  accommodiren  und  also  Alles  per  maiora  geschlossen 
werden  müsste,  und  ob  sie  zwar  contradiciren,  muss  man  doch  ein  solch 
nützlich  Werk  vor  E.  Ch.  D.  zu  behaupten  nicht  unterlassen.  Ueberdem 
haben  E.  Ch.  D.  bei  dieser  Post  gnädigst  befohlen,  dass  die  Accise  über- 
all ungeachtet  des  Widersprechens  dennoch  introduciret  werden  sollte. 
Wann  dannenhero  das  Reversal  auf  die  zwei  Oberstände  allein  lautet, 
werden  die  Städte  Solches  nur  mit  zu  ihrem  Behelf  nehmen.  Sollten 
nun  E.  Ch.  D.  in  dem  andern  Revers,  der  bei  künftiger  Post  vertröstet 
ist,  sich  eben  solcher  Worte  gebraucht  haben,  wirdts  nicht  undienlich 
sein,  dass  er  noch  einmal  umgeschrieben  werde. 

Sonsten  kann  E.  Ch.  D.  ich  wohl  in  ünterthänigkeit  festiglich  ver- 
sichern, dass  an  den  Städten  Königsberg  so  viel  gearbeitet  ist,  dass 
sie  sich  gar  gewiss,  wann  sie  in  einigerlei  Weise  wären  zu  gewinnen 
gewesen,  fügen  würden.  Es  ist  wohl  ohn  Zweifel,  dass  sie  zur  Accise 
daher  keine  Lust  haben,  aus  Furcht,  wann  die  drei  Jahr  vorbei,  dass 
solche  länger  continuiren  werde;  aber  sie  entschuldigen  itzo  ihre  Ver- 
weigerung damit,  dass  von  E.  Ch.  D.  bis  auf  diese  Stunde  keine  Reso- 
lution auf  ihre  gravamina  einkommen.  Dannenhero  wird,  jedoch  ohne 
Maassgebung  das  beste  Mittel  sein,  dass  E.  Ch.  D.  dieselbe  nunmehr 
zwar  unter  dero  hohen  Hand  vollnzogen  übersenden,  weil  es  wegen  Volln- 
ziehung  damit  gar  eine  andere  Beschaffenheit  hat,  als  mit  der  Regie- 
rungsverfassuug,  als  welche  sie  vermeinen,  nicht  eher  vollnzogen  werden 
könne,  bis  sie  erst  darüber  gehöret.  Wann  auch  E.  Ch.  D.,  meinem  all- 
bereit gethanem  unvorgreiflichen  Fürschlage  gemäss,  die  von  den  Ständen 


1)  Vom  7.  (17.)  April  1662,  s.  u.  S.  94f. 


yg  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

übersandte  Assecuration  fürnehmen  und  versuchen  Hessen,  ob  nicht  auch 
in  derselben  etwas  wäre,  so  E.  Ch.  D.  ihnen  ertheilen  könnten,  würden 
Sie  gewiss  alle  Stände  damit  sehr  erfreuen  und  die  Städte  auch  da- 
mit zur  Einwilligung  bringen;  jedoch  können  E.  Ch.  D.  die  Restric- 
tion,  quatenus  juri  supremi  dominii  non  repugnant,  w^ohl  hiueinsetzen 
lassen.  Ich  will  zum  Ueberfluss,  weil  es  E.  Ch.  D.  also  gnädigst  ge- 
fället. Ein  und  Andern  aus  dem  Magistrat  zu  mir  kommen  lassen, 
welches  ich  in  geraumer  Zeit  nicht  gethan,  zumal  ich  in  der  That  ver- 
spüret, je  höflicher  man  ihnen  begegnet,  je  mehr  sie  sich  opiniastriret 
haben. 

Auf  die  drei  Mittel,  so  E.  Ch.  D.  die  beede  Oberstände  zu  bene- 
ficiren  gnädigst  fürschlagen,  muss  ich  dieses  gehorsamst  erinnern,  dass, 
so  viel  den  Bierschank  auf  den  Freiheiten  betrifft,  allbereit  desfalls 
gewisse  Verabscheidungen  von  E.  Ch.  D.  vor  die  Städte  vorhanden  und 
ihnen  darin  Macht  gegeben,  wann  die  vom  Adel  Bier  hereinschicken, 
dass  sie  es  wegnehmen  mögen.  Der  freie  Kornhandel  möchte  den  Land- 
sassen wohl  sehr  zu  statten  kommen,  aber  die  Städte  verlassen  sich, 
dass  es  impracticable  sei,  weil  die  Schiffe  nirgends  anders  als  allhie  zu 
Königsberg,  da  sie  es  gnung  verwehren  können,  ankommen.  Halte  sonst 
wohl  davor,  dass  E.  Ch.  D.  in  diesem  Stücke  dem  Adel  wohl  gnädigst 
gratificiren  könnten. 

Mit  den  indultis  moratoriis  aber  möchte  es  wohl  ziemliche  Diffi- 
cultäten  geben,  weil  die  Gerichtsordnungen  vermögen,  dass  auf  der- 
gleichen, wann  es  schon  erhalten  wird,  nicht  gesehen  werden  solle, 
üeber  das  ist  gewiss,  dass  der  Adel  mehr  auf  den  Rathhäusern  zu  for- 
dern, als  sie  in  den  Städten  schuldig  sein,  und  seind  die  Adelichen 
unter  sich  selbst  am  Meisten  schuldig.  Aus  der  Beantwortung  aber,  so 
die  zwei  Oberstände  neulich  an  die  Städte  gethan,  und  E.  Ch.  I).  die 
Herren  Oberräthe  mit  jüngster  Post  zugeschicket  haben,  werden  E.  Ch.  D. 
am  Besten  sehen  können,  worin  sich  der  Adel  über  die  Städte  beschwert 
findet,  dass  sie  nämlich  nicht  gleiche  Last  mit  ihnen  tragen.  Und  weil 
E.  Ch.  D.  Solches  selbst  zu  statten  kommt,  dass  darin  Gleichheit  ge- 
halten werde,  möchte  es  wohl  am  Besten  sein,  dass  sie  sich  hierunter 
ihrer  gnädigst  annehmen.  Sonst  hat  der  Adel  auch  noch  geringe  Dinge, 
davon  sie  allbereit  E.  Ch.  D.  anzuflehen  gesprochen,  als  die  Wiederbe- 
stellung der  Ritterbanke  und  dergleichen,  darauf  sie  dann  vertröstet, 
damit  sie  desto  mehr  bei  guten  Willen  erhalten  werden  können.  Das 
Schreiben  will  ich  ihnen,  so  bald  sie  sich  wieder  einfinden,  insinuiren, 


Bierschank.     Moratorium.     Mahnung  des  Königs  sich  zu  unterwerfen.  89 

welches  sie  sonder  allen  Zweifel  mit  unterthänigstem  Dank  und  Freuden 
aufnehmen  werden. 

Was  mir  aus  Littauen  gestern  zuekommen,  habe  ich   hiebei  gehor- 
samst mitschicken  wollen. 


Johann    Casimir    an    die    Oberräthe    und    die    Stände.     Dat. 
Warschau  12.  April  1662. 

(Pr.  20.  April.)     Copie.     R.  6.  RR.  3.  —  Kön.  668  II. 

[Mahnung,  jede   Opposition   gegen   die  Verträge   aufzugeben  und  dem  Kurfürsten  zu 
huldigen.     Commissar  zur  Abnahme  des  Eventualeides.] 

Joannes  Casimirus,  Dei  Gratia  Rex  Poloniae  etc.  etc.  Magnifici,  Ge-    1662. 

....  12  April: 
nerosi  Nobiles,   Spectabiles  et  Famati,  sincere  et  fideliter  nobis  dilecti. 

Quandoquidem  grandi   illo   belli  nuperimi  turbine  ad  atrocem  Republica 

devoluta  tempestatem  non  alia  efficaciori  ratione,  quam  initis  cum  Sere- 

nissimo  Electore   Brandenburgico  novis    foederibus  ad   pacatum  reinduci 

eam  posse  existimaveramus  statum. 

Ita  Ducatu  Prussiae  per  dicta  foedera  eamque  ob  causam  ejus  Sere-  ' 
nitati  Electorali  ejusque  masculis  descendentibus  jure  supremi  directique 
dominii  cum  summa  et  absoluta  potestate  habendi,  tenendi,  regendi  et 
possidendi  concesso  ac  statibus,  ordinibus,  officialibus  et  omnibus  duca- 
tus  illique  subditis  a  prioribus  juribus  nobis  et  Serenissimis  antecesso- 
ribus  et  Reipublicae  staute  jure  feudali  praestitis,  relaxatis  et  absolutis, 
cum  saluberrimum  hoc  nostrum  publicae  populorum  saluti  impensum  re- 
medium  secutus  generalis  ac  unanimis  omnium  Regni  Ordinum  etiam 
judicasset  esse,  ratificasset  legeque  publica  robarasset  consensus,  nos 
quoque  tam  sancte  quorumcumque  tandem  ministerio  coalitum  opus 
sacrosancte  observandum  Regiis  nostris  Reique  publicae  diplomatibus 
abunde  Sinceritates  et  Fidelitates  Vestras  docuimus. 

Acerbo  proinde  gravique  accepimus  sensu  nunc  quorundam  innixas 
turbarum  studio  mentes  eam  sibi  Reipublicae  adeo  invidere  tranquilli 
tatem,  ut  praetenso  defectu  consensus  ordinum  ducalis  Prussiae  pactorum 
imminuere  praesumant  autoritatem  laedereque  fidem  publicam  non  eru- 
bescant,  ignarae  eam  quandoque  esse  temporum  rationem,  ut  qaae  ad 
solennitatem  humanorum  actuum  alias  requiruntur,  majori  excludantur 
pietate,  ubi  suprema  lex,  populorum  salus,  id  postulat.  Neque  enim 
est,  quod  iniquum  Sinceritates  et  Fidelitates  Vestrae  eo  pacto  sibi  eve- 


90  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

nisse  existimare  aut  conqueri  possint,  cum  non  in  aliam  domum  trans- 
lato  sed  eidem  familiae  firmato  dominio  ea  forma  regiminis  data  est, 
quae  libertatibus  et  juribus  earum  conveniens  recentiorum  pactorum 
tenore  continetur  satisque  cautura,  iiec  Sinceritatibus  et  Fidelitatibus 
Vestris  dubitaudum  est,  in  casu  caducitatis  redeunte  ad  Nos  Remque 
publicam  supremo  directoque  dominio  omuia  praefata  jura,  libertates  et 
privilegia  Sinceritatum  et  Fidelitatum  Vestrarum  a  Nobis  Reque  publica 
integre  observanda  fore,  pacta  vero  moderna  nisi  gravi  poenisque  foedere 
dicto  saucitis  obnoxio  scelere,  dignitatis  Nostrae  Regiae  ac  fidei  publicae 
insigni  injuria  mutari  violarique  non  posse.  Monitas  ea  propter  Sinceri- 
tates  et  Fidelitates  Vestras  volumus,  ne  in  praesenti  statuum  et  ordi- 
num  ducalis  Prussiae  conventu  quicquam  pactis  nuperrimis  publicaeque 
fidei  injuriosum  sentiant,  verum  ulteriori  tergiversatione  et  protestatione 
seposita  juxta  pactorum  et  legis  publicae  mentem  novo  se  juramento 
Serenissimo  Electori  Brandeburgico  uti  supremo  et  directo  Domino 
obstringant. 

Nos  deinde  ad  recipiendum  a  Sinceritatibus  et  Fidelitatibus  Vestris 
nobis  et  Reipublicae  in  casum  caducitatis  praestandum  juramentum  et 
homagium  ad  requisitionem  Suae  Serenitatis  Electoralis  commissarium 
nostrum  missuri  sumus. 

Benigne  interim  Sine,  et  Fid.  V.  requirentes,  ne  iuutili  et  perni- 
ciosa ulteriori  mora  suam  et  publicam  velint  audeantque  tranquillitatem, 
sed  ut  rem  in  eum,  quem  pacta  requirunt,  deducant  statum,  prout  jam 
uberrime  Sine,  et  Fid.  V.  rescriptis  et  diplomatibus  Nostris  Regiis  mouitae 
fuere  .  .  .  .  ^) 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  14.  April  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 
[Die  Verfassung.     Unterhandlung  mit  dem  Königsberger  Rath.     Polnisches.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom   28.  Martii  sammt  dem    andern 

'  Revers  hab  ich  bei  vorgestriger  Post  mit  uuterthänigstem  Respect  wohl 

empfangen.      Weil  nun   in   demselben    der  sämmtlichen  Stände  gedacht 

wird,  auch  sonst  das  Uebrige  mehrentheils,  so  ich  jüngst  erinnert,  darin 


1)  Vergl.  zu  diesem   Schreiben   den  Brief  Hoverbecks    an    Schwerin    (Urk.   und 
Acten  St.  IX  S.  339  f.) 


Verfassung.     Unterredung  mit  Hans  Weger.  91 

oder  auch  in  dem  an  die  säramtliche  plenipotentiarios  ergangenem  Re- 
script  enthalten,  so  hoffe  ich,  es  werde  nunmehr  damit  wohl  gnung  sein. 
Künftigen  Montag  werden  die  Stände  der  Abrede  nach  sich  wieder  allhie 
einfinden,  da  denn  sofort  von  wirklicher  Introducirung  der  Accise  geredet 
und  der  Revers  extradiret  werden  soll. 

Zu  anderer  Handelung  wegen  der  Regierungsverfassung  kann 
man  itzo  publice  mit  den  Ständen  nicht  ehe  Anlass  haben,  bis  entweder 
ein  neu  Exemplar  nach  Anleitung  der  Stände  Erinnerungen  oder  zum 
Wenigsten  die  Resolution  über  die  gravamina  einkommt.  Unter  dessen 
will  ich  gleichwohl  alle  Tage  dazu  anwenden,  um  mit  ihnen  privatim 
dasjenige,  so  E.  Ch.  D.  mir  itzo  gnädigst  befohlen,  zu  reden,  welches 
Alles  ihnen  auch  ohn  Zweifel  gut  Contentement  geben  wird,  dann  so  viel 
der  Herren  Oberräthe  angemaassete  Autorität  belanget,  habe  ich  wohl 
so  viel  verspüret,  dass  sie  sich,  wenn  ihnen  nur  so  viel,  als  diejenige, 
welche  ein  so  gross  Herzogthum  in  fernerer  Abwesenheit  der  Herrschaft 
regieren  sollen,  haben  müssen,  gelassen  wird,  gern  zufrieden  geben 
werden.  Zu  den  Ständen  hab  ich  allzeit  in  den  terminis  gesprochen, 
dass  Alles,  was  E.  Ch.  D.  wegen  der  Oberräthe  änderten,  nicht  die 
Stände  oder  ihre  privilegia,  sondern  bloss  und  allein  E.  Ch.  D.  Hoheit 
concernire,  und  ihnen  das  Exempel,  dass  sie  neulich  einen  zum  Tode 
verdammeten  Menschen  ohn  E.  Ch.  D.  Vorwissen  perdonniret,  fürgestellet 
und  angewiesen,  dass  es  solche  und  dergleichen  Dinge  sein,  die  E,  Ch.  D. 
nicht  leiden,  auch  mit  gutem  Gewissen  nicht  nachgeben  könnten,  da  ich 
dann  wohl  gemerket,  dass  sie  Solches  sehr  improbirten,  gestalt  auch 
unter  den  Oberräthen  selbst  einige  sein,  denen  solche  Dinge  nicht  an- 
stehen. Die  Stände  haben  sich  sonst  bei  ihren  Discursen  allzeit  dahin 
vernehmen  lassen,  dass  E.  Ch.  D.  sie  Alles  das,  so  der  König  und  Krön 
Polen  jemaln  gehabt  (denn  was  E.  Ch.  D.  hiebevor  zugestanden,  Solches 
wird  ausser  allem  Zweifel  gesetzt)  gern  lassen  wollten;  sie  mögen  ihnen 
aber  nicht  ausreden  lassen,  dass  die  Regierungsverfassung  weiter  gehe. 
Und  wenn  E.  Ch.  D.  solche  zurück  nehmen  und  sich  dahin  gnädigst  er- 
klären, dass  Sie  nicht  anders,  als  die  Krön  befugt  gewesen,  und  wie 
dieselbe  aufn  Fall  der  Caducität  die  Stände  zu  regieren  versprochen, 
verfahren  wollten,  werden  sie  ohn  allen  Zweifel  damit  wohl  zufrieden 
sein.  Dass  aber  E.  Ch.  D.  in  den  Gedanken  stehen,  als  wäre  in  den 
Brombergischen  pactis  nicht  enthalten,  dass  die  Appellation  nicht  in 
Preussen  noch  mit  Preussen  bestellet  werden  dürfte.  Solches  wird,  wie 
ich  besorge,  aus  den  pactis  anders  erscheinen,  und  E.  Ch.  D.  Geheimer 


92  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Rath  und  Hinterpommerscher  Kanzler,  Herr  Somniz,  sich  noch  zu  ent- 
sinnen wissen,  dass  wir  über  diesen  Punct  viel  Zeit  zugebracht  und 
ein  Anders  zu  erhalten  nicht  vermocht. 

E.  Ch.  D.  gnädigstem  Befehl  zu  gehorsamster  Folge  hab  ich  Einen 
aus  dem  Rath  der  alten  Stadt,  namens  Hans  Weger,  der  sonst  noch 
den  grossesten  Credit,  wiewohl  er  itzo  so  gross  nicht  mehr  ist,  als  er 
gewesen,  bei  der  Bürgerschaft  hat,  zu  mir  kommen  lassen  und  mit  dem- 
selben über  drei  Stunden  geredet,  und  nach  Anleitung  E.  Ch.  D.  Rescripts 
ihm  gezeigt,  was  den  Städten  Königsberg  hieraus  entstehen  könne,  wenn 
sie  sich  dergestalt  ihrer  Schuldigkeit  entziehen.  Anfänglich  hat  er,  wie 
sie  allzeit  bei  dergleichen  Occasionen  thun,  von  ihrer  uuterthänigsten 
Treue  und  Devotion,  und  dass  sie  Gut  und  Blut  bei  dem  Hause  Bran- 
denburg aufsetzen  wollten,  und  diejenige,  welche  sie  bei  E.  Ch.  D.  deui- 
grirten,  noch  beschämet  werden  sollten,  hohe  contestationes  gethan  und 
darauf  der  beeden  Oberstände  Procediren,  dass  es  wider  Landtagsmanier 
und  der  Städte  Libertät  liefe,  auch  ihr  Erbieten,  dass  solches  in  effectu 
nichts  auf  sich  hätte,  sehr  durchgezogen,  insonderheit  auch,  dass  die 
Städte  ohn  ihre  gänzliche  Ruin  die  Accise,  als  wodurch  sie  nur  allein 
graviret  würden,  nicht  eingehen  könnten,  weitläufig  deduciret.  Als  ich 
nun  hierauf  zur  Gnüge  replicirte  und  sagte,  dass  Niemandes  Relation, 
sondern  ihre  eigene  Schriften  und  die  Separation  von  den  beeden  Ober- 
ständen in  puncto  der  Einwilligung  sie  denigrirte,  und  wenn  die  zwei 
Oberstände  wider  Landtagsgebrauch  gehandelt,  hätten  sie  es  andeuten, 
auch  einen  bessern  modum,  als  die  Accise,  fürschlagen  sollen,  brach  er 
damit  heraus,  ehe  und  bevor  die  Resolution  über  die  gravamina  ein- 
käme, ihnen  ihr  Antheil  am  Pfundzoll  restituiret  und  die  Assecuration 
extradiret  wäre,  könnten  sie  nicht  willigen;  es  liefe  wider  ihre  privilegia 
und  Freiheit.  Wegen  des  Pfundzolls  gab  ich  zur  Antwort,  sie  möchten 
nur  froh  sein,  wann  E.  Ch.  D.  dasjenige,  so  die  Städte  zur  Ungebühr  ge- 
hoben, nicht  repetirten;  er  aber  berief  sich  auf  die  Possession.  Ich  gab 
ihm  zu  verstehen,  was  E.  Ch.  D.  den  beeden  Oberständen  zum  Besten 
und  den  Städten  zum  Nachtheil  optimo  iure  thun  könnten;  er  antwortete 
ohn  Vermerkung  einiger  Consternation  ungescheut,  sie  müssten  Solches 
erwarten,  zog  in  specie  wegen  des  Kornhandels  an,  es  würde  den  Städten 
eine  grosse  Ehre  sein,  wann  der  Adel  ihre  Mitbürger  werden  weiten,  er 
hätte  sonst  in  den  alten  Tournierbüchern  gelesen,  dass,  wer  ein  vom 
Adel  sein  wollte,  der  müsste  sich  aller  Kaufmannschaft  begeben.  Ich 
halte  dafür,  dieser  Punct  ihnen  noch  wohl  Nachdenken  verursachen  soll, 


Unterredung  mit  Hans  Weger.  93 

werde  weiter  einige,  ihnen  dergleichen  Discurs  fürzuhalten,  zu  mir  er- 
fordern und  mich  äuserst  angelegen  sein  lassen,  ob  ich  die  Städte  zu 
bessern  Gedanken  bringen  könne.  Wird  die  Resolution  über  die  gra- 
vamina  dergestalt  eingerichtet  sein,  dass  sie  darin  einige  Satisfaction 
bekommen,  habe  ich  dazu  gute  Hoffnung,  im  widrigen  aber  muss  man 
nur  damit  durchgehen,  und  die  Accise  einführen,  wie  ich  ihm  dann,  dass 
solches  geschehen  werde,  ausdrücklich  gesagt,  auch  bei  dieser  Gelegen- 
heit letztlich  gefraget,  was  die  Ursach  der  Zwietracht  mit  der  Bürger- 
schaft sei,  da  er  mich  dann  hoch  versichert,  dass  ihm  von  nichts  Anders 
wissend,  als  dass  die  Bürgerschaft  fest  darauf  bestehet,  der  Rath  solle 
ihre  Resolution  wegen  Erkennung  der  Souveränität  wieder  zurückziehen, 
welches  er  hoch  beklagte,  insonderheit  aber,  dass  die  Kneiphöfische  und 
Löbenichtsche  Gerichte  von  ihnen  wieder  abgetreten.  Was  im  Uebrigen 
E.  Ch.  D.  nachzufragen,  mir  in  Ziffern  gnädigst  anbefohlen,  davon  will 
ich  mit  Ehestem  unterthänigsten  Bericht  einschicken,  befürchte  aber, 
es  werde  nicht  Alles  nach  E.  Ch.  D.  Coutentement  sein. 

P.  S. 

W^as,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  E.  Ch.  D.  geheimer  Rath,  der 
Herr  Ho  v  erb  eck,  in  polnischer  Sprach  anhero  geschrieben  und  mich 
ersuchet,  es  E.  Ch.  D.,  nachdem  es  allhie  übersetzt,  zuzuschicken,  Solches 
werden  E.  Ch.  D.  hiebei  zu  empfangen  haben,  auch  aus  den  beeden 
Briefen  von  Danzig  Ein  und  Anders  vernehmen  können  ....') 


')  Es  folgt  noch  ein  Passus  über  Personalien.  Als  Antwort  auf  diese  Relation 
ergieng  das  Rescript  d.  d.  10.  (20.)  April  1662  (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas 
Hand),  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  155 f.,  wo  S.  156  in  der  Datuinszeile  statt  11.  April 
10.  zu  lesen  ist.  Vergl.  dazu  auch  Hoverbecks  Bericht  vom  12.  April  (ürk.  und 
Actenst.  IX  S.  338f.  und  seine  Briefe  an  Schwerin  (ebenda  S.  339  Anm.  1). 


I 

94  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Projekt  zu  einem  kurfürstlichen  Revers  für  die  Stände^). 
Dat.  Colin  7.  April  1662. 

Reinconcept  nach  Schwerins   Entwurf-).      In  Colin  a.  d.  Spree    corrigiert  und 

datiert.     R.  6.  RR.  1. 

[Die  Unverbindüchkeit   der  Accisewillignng  für  die  Zukunft  und   ihre   Beschränkung 

auf  drei  Jahre.] 

.J^^^^',  •  •  •  Verreversieren  Wir  Uns  diesemnacli  hiemit,  dass  diese  ffethane 

17.  April.  ......  . 

unterthänigste  Ein  willigung  und  sonderlich,  dass  solche  noch  vor  Land- 

tagsschluss  geschehen,  Unsern  getreuen  Ständen  und  Ihren  Nachkommen 
wohl  hergebrachten  Freiheiten  und  Privilegien  nicht  uachtheilig  noch 
präjudicierlich  sein,  dieselbe  Accise  auch,  von  welcher  Niemands  weder 
auf  dem  Lande  noch  in  den  Städten  befreiet  sein  soll,  nach  der  Ein- 
richtung wie  es  die  abgefassete  Verordnung,  so  von  Uns  bestätiget 
und^)  in  den  Druck  gegeben  werden  soll,  administrieret,  nach  Endi- 
gung solcher  3  Jahren  dieselbige  weiter  nicht  continuiret  und  wäh- 
render Zeit  von  gemeldten  Unsern  getreuen  Ständen  keine  Contri- 
bution  noch  andere  Extraordinär  -  Anlage  begehret  auch  allemal  richtige 
Rechnung  von  Einnahme  und  Ausgab  abgeleget  werden  soll*). 


^)  üeber  die  weiteren  Schicksale  dieses  Vorschlags  bis  zu  seiner  Ratificierung  s. 
das  kurfürstliche  Rescript  vom  14.  April  (Orlich  III  S.  156),  den  Bericht  Schwerins 
vom  2.  Mai,  das  Rescript  vom  28.  April  (weiter  unten). 

-)  In  der  Handschrift  von  Schwerins  Schreiber,  nach  Kanzleivermerk  als  „ander- 
weiter"  bezeichnet.  Er  wurde  mit  einem  begleitenden  Rescript  vom  gleichen  Tage 
(abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  155)  an  Schwerin  überschickt. 

^)  Die  gesperrten  Worte  sind  in  Colin  durchstrichen. 

*)  Am  Rande  stehen  noch  folgende  Bemerkungen  Schwerins:    NB.  wenn  S.  Ch.  D. 

die  -^  Thlr.  für  voll  für  sich   annehmen  und   den   Ständen  in   ihre  Bitte  -^  Thlr. 
450  50 

für  ihnen  zu  behalten  nicht  willigen  wollen,  wird  wohl  nöthig  sein,  dass  Sie  ein 
gnädigstes  Schreiben  an  die  Stände  abgehen  lassen,  dass  sie  sich  dessen  begeben 
und  S.  Ch.  D.  ihnen  vergönnen,  wann  sie  einige  Landschulden  hätten,  eine  an- 
dere Anlage  zu  machen,  oder  es  müsste  zum  Wenigsten  an  die  Plenipotentiarios 
geschrieben  werden,  sie  dazu  zu  disponieren,  denn,  wie  Sr.  Ch.  D.  bekannt,  haben  die 

Stände  nicht  mehr  als  ^-   Thlr.   gewilligt,    hoffe   aber  sie   werden   sich    hierin   wohl 

schicken. 

Neben  den  beiden  gesperrten  Stellen  steht  am  Rande  „S.  Ch.  D.  können  kein  Be- 
denken haben  sich  auf  diese  Verordnung  zu  beziehen,  dann  dieselbe  kann  ohne  dero 
Approbation  nicht  eingeführet  werden". 

In  der  That  ist  dann  aber  doch  die  folgende  Fassung  als  definitive  den  Ständen 
überreicht  worden:     „Wir  Friedrich  Wilhelm  .  .   vor  uns,    unsere  Erben  und  nach- 


Schwerins  Revers-Entwurf.     Definitive  Fassung.  95 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  18.  April  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  13.  [23.]  April.)     Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 
[Resolution  auf  die  Gravamina  und  Assecuration.     Leschgewang.] 

Von  den  Landständen  ausser  denen  beeden  von  Tettou  ist  noch  1662. 
Niemand  hier;  man  vermuthet  aber  der  übrigen  alle  Stunden  und  soll 
alsdann  das  Erste  sein,  die  Einrichtung  der  Accise  zu  befördern.  Und 
nachdem  E.  Ch.  D.  mir  gnädigst  anbefehlen,  aller  Müglichkeit  uacli  dahin 
zu  sehen,  dass  auch  die  Städte  hiezu  gebracht  werden  mögen,  und  dann 
dieses  zu  befördern  kein  besser  Mittel  ist,  als  die  resolutionem  gra- 
vaminum  et  assecurationem  privilegiorum  auszustellen,  so  will  ich 
hoffen,  es  werde  das  Erste  förderlichst  erfolgen,  und  habe  wegen  des 
andern  mich    unternommen,    zu    versuchen,    ob  nicht    aus    der  Stände 


kommende  Herzogen  in  Preussen  hiermit  Urkunden  und  bekennen,  als  unsere  getreue 
Stände  vom  Herrenstande,  Landräthe,  Ritterschaft,  Adel  und  Städten  ...  bei  annoch 
währender  Landtagshandlung  und  vor  erfolgtem  Schluss  aus  unterthänigster  Devotion 
und  freiwillig  eine  Summe  von  450000  Rth.  und  daneben  verwilliget,  dass  solche 
Summe  durch  eine  von  ihnen  gleichfalls  freiwillig  beliebte  Accise  innerhalb  dreien 
Jahren  auf-  und  zusammengebracht  werden  solle,  dabei  aber  und  bei  dergleichen 
Verwilligung  jedes  Mal  bräuchlich  und  Herkommens,  dass  die  Herrschaft  desshalben 
der  Landschaft  gnädigste  Versicherung  und  Reverse  ausstelle,  solchem  nach  so  rever- 
sieren  wir  uns  und  versichern  kraft  dieses  unsere  getreue  Stände,  dass  die  von  ihnen 
verwilligte  Accise  über  die  gesatzte  drei  Jahre  nicht  bleiben,  sondern  nach  Ver- 
fliessung  derselben  gebührliche  Rechnung  auf  unsere  gnädigste  Verordnung  durch  der 
Stände  Deputierte  abgenommen  werden  solle. 

Imgleichen  wollen  wir  zeitwährender  solcher  Accise  unsern  vorgenannten  ge- 
treuen Ständen  keine  andere  Contribution  Auflage  noch  Lasten  anmuthen,  die  ver- 
willigte Summe  auch  nirgends  anders  wohin  als  zu  unsern  und  des  Landes  Ange- 
legenheiten anwenden,  gestalt  wir  dann  gnädigst  zufrieden  und  geschehen  lassen, 
dass  unter  unserer  als  des  Landesfürsten  Direction  die  Administration  der  Accise 
einig  und  allein  bei  unseren  getreuen  Ständen,  diese  drei  Jahre  über  verbleibe. 
Ferner  und  endlich  so  soll  diese  Bewilligung  vorgedachten  unsern  getreuen  Ständen 
und  dass  sie  solches  aus  sonderbarer  unterthänigster  Devotion  vor  dem  Landtags- 
schluss  gethan,  Dero  Posterität  und  denen  Landesfreiheiten  im  Geringsten  nicht 
präjudicieren.  (Copie  der  Ausfertigung  vom  28.  März  1662,  R.  6.  RR.  3.  —  Kön. 
668  II.) 

Ein  Dankschreiben  für  die  Bewilligung  der  Accise  wurde  am  24.  März  1662 
an  die  Oberstände  erlassen.  In  der  sehr  devot  abgefassten  Antwort  bedanken  sich 
die  Oberstände ,  und  bitten  um  endliche  Ausfertigung  der  von  ihnen  entworfenen 
Assecuration  ihrer  Privilegien.  Sie  erbieten  sich  auch  —  wie  1612  gegen  Polen 
geschehen  —  in  einem  Reverse  ausdrücklich,  das  directum  et  supremum  dominium 
anzuerkennen.     (Die  Oberstände  an  den  Kurfürsten  25.  April  1662.) 


96  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Project  etwas  ohn  E.  Cli.  D.  Nachtheil  beibehalten  werden  könne,  so 
man  den  Ständen  zu  übergeben  hätte,  schicke  dannenhero  beigehendes 
Concept  mit  unterthänigster  Bitte,  E.  Ch.  D.  wollen  in  keinen  Ungnaden 
vermerken,  dass  ich  Solches  ohn  Befehl  aufgesetzt,  zumal  es  doch  in 
dero  gnädigsten  Gefallen  stehet,  ob  Sie  es  wollen  vollnziehen  oder  nicht; 
muss  sonst  wohl  dafür  halten,  wann  die  restrictiones  darin  bleiben,  dass 
E.  Ch.  D.  es  wohl  also  können  ausfertigen  lassen;  obs  aber  den  Ständen 
vollnkommene  Vergnügung  geben  werde,  kann  ich  wohl  vor  gewiss  nicht 
sagen.  Dessen  aber  bin  ich  wohl  versichert,  dass  ihrer  viel  unter  den 
Ständen  damit  content  sein  und  sie  Alle  insgesammt  nunmehr  glauben 
werden,  dass  man  das  Werk  zur  Endschaft  befördern  wolle.  Bitte  dem- 
nach uuterthänigst,  E.  Ch.  D.  wollen  in  Gnaden  geruhen,  entweder  dieses 
vollnzogen  wieder  zurück  zu  senden,  oder  aber  dero  gnädigste  Willens- 
meinung auf  meine  unterthänigste  Relation  vom  4.  dieses,  wie  das  Werk 
weiter  geführet  werden  soll,  in  Gnaden  zu  eröifnen.  Wenn  gleich 
E.  Ch.  D.  dies  Project  vollnzogen  anhero  schicken,  werde  ichs  doch  nicht 
eher,  bis  Alles  seine  Richtigkeit  hat,  extradiren  und  den  Ständen  nur 
Abschrift  davon  zukommen  lassen. 

P.  S. 

Auch,  gnädigster  Kurfürst  uud  Herr,  hat  der  Oberster  Leschge- 
wang  mich  sehr  gebeten,  bei  E.  Ch.  D.  uuterthänigst  zu  intercediren, 
dass  er  wegen  seiner  Güter  den  Consens,  den  er  vermittelst  seiner  unter- 
thänigsten  Supplication  gehorsamst  suchet,  bekommen  möge.  E.  Ch.  D. 
gehet  hieran  nichts  abe  und  des  Obersten  Brüder  haben  dawider  zu 
sprechen  kein  Ursach,  weil  er  so  viel  in  die  Güter  gewandt  hat.  Ist 
Einer  auf  itzigem  Landtage  gewesen,  der  vor  E.  Ch.  D.  wegen  der  Sou- 
veränität gesprochen,  so  hats  dieser  Oberster  Leschgewang  gewiss  gethan, 
so  gar  dass  er  auch  darüber  Händel  bekommen,  wie  E.  Ch.  D.  ich,  ge- 
liebts  Gott,  wenn  ich  wieder  zur  unterthänigsten ,  persönlichen  Auf- 
wartung komme,  gehorsamst  erzählen  werde'). 


')  Als  Antwort  auf  diese  Relation  ergieng  das  Rescript  d.  d.  Colin  a.  d.  Spree 
14.  (24.)  April  1662,  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  156. 


Resol.  a.  d.  Graviamina.     Assecuration,     Lescbgewang.     Poln.  Comraissarien.         97 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  20.  April  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6,  RR.  1. 
[Die  polnischen  Commissare  und  die  Huldigung.     Bitte  um  Instruction.] 

E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  3.  April  habe  ich  unterthänigst  1662. 
wohl  empfangen  und  habe  zwar  allsofort  das  beigeschlossene  an  den 
Herrn  Hoverbeck  übersandt,  weil  mir  aber  E.  Ch.  D.  gnädigst  erlauben, 
meine  unvorgreifliche  Erinnerungen  dabei  zu  thun,  so  habe  ich  ihm  ge- 
schrieben, die  Commissarien  mttssten  nicht  anderer  Gestalt  kommen, 
als  allein  den  Eventualeid  von  den  Ständen  aufzunehmen,  dann  ob  die 
Stände  zwar  allezeit  und  unaufhörlich  urgiret  haben,  dass  sie  durch  die 
Commissarien  ihrer  Pflicht  noch  erlassen  werden  möchten  und  es  mir 
also  sehr  danken  würden,  wenn  ich  ihnen  diese  E.  Ch.  D.  Resolution 
entdeckete,  so  kann  ich  doch  nimmer  rathen,  dass  E.  Ch.  I).  "sich  dazu 
verstehen,  weil  Sie  sich  dadurch  aus  den  pactis  geben  würden.  Es  wird 
auch  numehr  ümb  so  viel  weniger  nothig  sein,  weil  der  König  ein  sol- 
ches Schreiben,  wie  die  Beilage  besaget,  an  die  Stände  abgehen  lassen, 
wovon  der  Herr  Hoverbeck  ohn  Zweifel  wird  berichtet  haben,  wie  und 
welchergestalt  ich  ihm  dazu  mit  Uebersendung  eines  Conceptes  Anlass 
gegeben,  welches  zwar  in  etwas  verändert,  aber  dennoch  gut  gnug  ge- 
worden, und  lässt  sich  der  Passus,  da  von  der  Stände  Privilegien  und 
Regierung  geredet  wird,  also  auslegen,  dass  E.  Ch.  D.  davon  kein  Nach- 
theil haben  sollen.  Das  Schreiben  ist  ihnen  heute  in  der  Rathstube 
offeriret,  publice  verlesen  und  nochmaln  communiciret  worden.  Es  wird 
mit  Gottes  Hülfe  guten  Effect  thun,  und  habe  ich  an  Herrn  Hoverbecken 
geschrieben,  dass  wir  darauf  den  actum  der  Huldigung  vor  E.  Ch.  D. 
zuerst  verrichten  und  hernach  erst  die  königliche  Commissarien  rufen 
würden. 

Was  E.  Ch.  D.  mir  wegen  dero  vorhabenden  Reise  nacher  Carlsbad 
schreiben,  werde  ich  zwar  in  Geheim  halten,  E.  Ch.  I).  mögen  aber 
sicherlich  glauben,  dass  schon  längst  hergeschrieben,  dass  E.  Ch.  D.  nach 
Eger  wollten.  Der  allergütigste  Gott  verleihe,  dass  Sie  den  gewünschten 
Zweck  von  solcher  Reise  erlangen  mögen.  Indessen  bitte  ganz  unter- 
thänigst, E.  Ch.  D.  wollten  gnädigst  befehlen,  dass  nicht  allein  die 
Assecuration,  Resolutio  der  gravaminum  und  die  Regierungsverfassung, 
welche  nun  ganz  kurz  sein  kann,  überschicket,  besondern  mir  auch 
dabei  deutlich  befohlen  werde,  wann  etwan  dabei  noch  einige  Dinge 
Schwierigkeit  machten,  darin  wir  den  Ständen  vor  E.  Ch.  D.  Wieder- 
Mater, z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  7 


98  II-     Dßf  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

kunft  nacher  Berlin  keine  Resolution  geben  könnten,  ob  man  sie  alsdann 
bis  dahin  dimittiren  sollte,  weil  ich  nicht  sehe,  was  man  mit  ihnen 
allhie  ausrichten  würde,  oder,  da  Alles  von  ihnen  angenommen  und  bis 
auf  völlige  Vollenziehung  Alles  richtig  würde,  ob  man  alsdann  einen 
terminum  zur  Huldigung  ansetzen  sollte,  welcher  doch  ohne  Zweifel  bis 
nach  E.  Ch.  D.  Wiederkunft,  damit  den  Ständen  Alles  in  debita  forma 
ausgerichtet  werden  könnte,  ausgesetzet  werden  müsste,  und  ob  ich  auf 
solchen  Fall  so  lange  hie  bleiben  oder  mich  hinwiederum  nach  Berlin 
begeben  soll;  was  E.  Ch.  D.  hierin  gnädigst  verordnen  werden,  demselben 
werde  ich  gehorsamlich  nachleben.  —  Dafern  der  Bischof  von  Ermland 
herkommen  sollte,  werde  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehl  ich  in  Acht  neh- 
men, habe  sonst  nichtes  davon  vernommen,  und  hat  er  sich  bisher  sehr 
affectioniret  vor  E.  Ch.  D.  erwiesen,  wiewohl  er  eine  eiferige  Creatur  der 
Königin  Tst.  —  Wegen  Reparirung  des  Schlosses  habe  ich  den  Herren 
Oberräthen  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehl  eröffnet;  sie  wollen  auch  dazu 
Anstalt  machen;  zur  Unterhaltung  des  Hofstaats  aber,  sagen  sie,  sei 
keine  Möglichkeit. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  20.  April  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  16.  [26.]  April.)     Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 
[Verhandlungen  über  die  Einführung  der  Accise.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  3.  dieses   hab  ich   bei  gestriger 

''"'Post  mit  unterthänigstem  Respect  empfangen,  und  ist  nicht  ohn,  dass 
E.  Ch.  D.  Revers  wegen  der  Accise  schon  eingekommen.  Allein  E.  Ch.  D. 
werden  aus  meiner  vorigen,  unterthänigsten  Relation  auch  gnädigst  ver- 
nommen haben,  dass,  weil  solcher  nicht  zu  rechter  Zeit  kommen,  und 
die  Stände  darauf  währenden  Osterfest  über  weggereiset,  auch  sich  noch 
bis  auf  diese  Stunde  gar  wenig  wieder  eingefunden,  vor  dieses  Mal  die 
Introducirung  der  Accise  nicht  eingeführet  werden  können.  Diesen  Morgen 
aber  werden  wir  in  der  Oberrathstube  zusammen  kommen  und  versuchen, 
wie  weit  wir  es  mit  ihnen  bringen  können,  davon  dann  E.  Ch.  D.  vor  ab- 
gehender Post  mit  Mehrem  unterthänigster  Bericht  abgestattet  werden  soll. 
Wegen  der  Assecuration  habe  E.  Ch.  D.  ich  ein  unvorgreiflich  Con- 
cept  gehorsamst  überschicket.  Wenn  nun  E.  Ch.  D.  dasselbe  gnädigst 
belieben  und  es  mit  der  Resolution  der  gravaminum  überschicken,  die 
Stände  sich  auch  damit  vergnügen  und  nicht  noch  Eins  und  Auders  er- 
iunern  wollen,  wird  die  Regierungsverfassung  desto  leichter  zu  adjustireu 


Asseciiration.     Uebergabe  des  Reverses.  99 

sein  und  solcher  grossen  Weitläufigkeit,  weil  in  der  Assecuration  die 
confirmatio  privilegiorum  schon  enthalten,  nicht  bedörfen.  Mit  Kalck- 
steinen  soll  E,  Ch.  D.  gnädigstem  Befehl  gemäss  verfahren  werden,  und 
wird  er  es  für  eine  grosse  Gnade  annehmen,  wenn  E.  Ch.  D.  dero  Inter- 
esse, wie  Sie  in  dero  gnädigstem  Rescript  erwähnen,  wollen  fallen  lassen, 
dann  ich  habe  Nachricht,  dass  er  Solches  nicht  einst  hoffet,  weil  er  an 
einem  Ort,  da  E.  Ch.  D.  hohen  Respects  halber  summa  securitas  hätte 
sein  sollen,  und  an  diejenige  Personen,  die  auf  E.  Ch.  D.  gnädigste  Ver- 
schrei bung  allda  versammelt  gewesen,  sich  höchich  vergriffen.  Dem 
Herrn  Obersten  Kaniz  habe  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehl  angedeutet,  und 
danket  er  zwar  unterthänigst  vor  die  hohe  Gnade,  dass  er  sich  an  dero 
Hofe  aufhalten  solle,  er  vermeinet  aber,  dass  er  kein  Hofmann  sei  und 
bittet  nochmaln  unterthänigst,  ihn  zu  erlauben,  auch  Vorschreiben  zu 
geben,  dass  er  in  des  Kaisers  Dienst  kommen  möge,  mit  hoher  Be- 
theurung,  so  bald  er  hören  würde,  dass  E.  Ch.  D.  seiner  benöthiget,  ohn 
Erforderung  zu  kommen,  weil  er  wohl  wüsste,  dass  er  niemaln  einen 
bessern  Herrn  bekommen  würde;  er  will  aber  doch  noch  zuvor  E.  Ch.  D. 
unterthänigst  aufwarten.  So  wird  auch  der  Vogt  von  Fischhausen  es 
vor  eine  sonderbare  Gnade  erkennen,  dass  E.  Ch.  D.  sich  dero  gnädigsten 
Versprechens  wegen  seines  Brüdern  erinnern. 

P.   S.     (Vom  21.  April.) 

Auch,  durchleuchtigster,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  haben  wir 
Inhalts  meiner  gestern  datirten  unterthänigsten  Relation  selben  Tages  in 
der  Oberrathstuben  E.  Ch.  D.  Reversal  den  Ständen  extradiret,  und  dabei 
die  Städte  erinnert,  weil  E.  Ch.  D.  ihnen  die  Gnade  gethan  und  ihrer, 
ungeachtet  sie  nicht  mitgewilliget,  dennoch  in  demselben  erwähnet,  so 
möchten  sie  Solches  erkennen  und  numehr  zu  den  andern  Ständen  treten. 
Nach  genommenem  Abtritt  dankte  der  Landvogt  mit  gar  devoten  Worten 
vor  das  Reversal,  erinnerte  aber  dabei  1)  dass  das  Geld  ad  destinatos 
usus  verwandt  werden  sollte,  2)  dass  unter  dem  Wörtlein  „Direction" 
ihnen  in  der  Administration  kein  Eingriff  geschehen  möge,  3)  dass  die 
50000  Rthlr.  vor  sie  bleiben  möchten.  Bei  den  beeden  ersten  Puncten 
haben  sie  sich  auf  unsere  Remonstration  ziemlich  erwiesen,  wegen  des 
dritten  aber  sehr  gebeten,  an  E.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  schreiben,  da- 
mit ihnen  solche  50000  Thaler  zu  ihrer  Schulden  Abtragung  gelassen 
werden  möchten,  dabei  anzeigende,  dass,  ob  sie  zwar  die  Acciseordnung 
herauszugeben  schon  fertig  wären,   damit  solche  in  den  Druck  kommen 

7* 


^QQ  IL     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

und  eingefüliret  werden  möchte,  die  Städte  dennoch  nur  noch  einen  Tag 
damit  einzuhalten  sehr  gebeten,  weil  sie  gute  Vertröstung  gegeben,  dass 
sie  sich  mit  ihnen  conformiren  wollten.  Die  Anwesende  von  Städten 
haben  Solches  auch  bekräftigt,  mit  angehängtem  Wunsch,  dass  sie  die 
Bürgerschaft  disponiren  möchten,  dazu  sie  gleichwohl  mehr  Hoffnung  als 
jemals  zuvor,  anitzo  hätten.  Sollte  nun  dieses  nicht  geschehen,  wird 
dennoch  mit  Introducirung  der  Accise  fortgefahren  werden. 

Das  Schreiben  an  die  beede  Oberstände  ist  ihnen  auch  bei  dieser 
Gelegenheit  extradiret,  so  sie  mit  grossem,  unterthänigstem  Danke  an- 
genommen. So  habe  ich  auch  den  Oberräthen  E.  Ch.  D.  Concept  wegen 
Erbauung  der  reformirten  Kirchen  communiciret,  welches  ihnen  ziem- 
liche Vergnügung  gegeben,  jedoch  vermeinen  sie,  es  würden  E.  Ch.  D.  noch 
unterthänigst  zu  erbitten  sein,  dass  Sie  nach  den  Worten:  „mit  ihrem 
Vorwissen",  auch  hinzusetzen  Hessen:  „und  ihrem  guten  Willen" ;  zogen 
dabei  an,  wie  E.  Ch.  D.  dadurch  einen  unsterblichen  Ruhm  bei  allen 
Lutherischen  würden  erwerben,  in  dem  Sie  damit  die  Stände  der  Gefahr 
befreieten,  wann  etwa  die  Krön,  welches  Gott  in  allen  Gnaden  verhüte, 
zur  Succession  kommen  sollte,  dass  dieselbe  nicht  auch  pro  lubitu 
katholische  Kirchen,  Klöster  und  Schulen  bauen  Hesse.  Ich  habe 
ihnen  zwar  alle  Hoffnung  benommen,  dass  dieses  Concept  nicht  würde 
geändert  werden;  sie  sagten  aber,  dass  sie  sich  unterreden  und  mit 
mir  deshalb  weiter  Conferenz  halten  wollten.  Bei  dieser  Gelegenheit 
erwiesen  sie  sich  in  allen  Dingen  viel  geneigter,  als  ich  noch  je- 
maln  gespüret,  begehrten  auch  von  mir,  mich  mit  ihnen  zusammen  zu 
thun,  die  Regierungsverfassung  fürzunehmen  und  zu  versuchen,  ob  die- 
selbe also  einzurichten  wäre,  dass  E.  Ch.  D.  und  die  Stände  damit  zu- 
frieden sein  könnten.  Ich  antwortete,  E.  Ch.  D.  würden  solche  meinem 
Vermuthen  nach  ehests  wieder  herein  schicken,  dahero  es  wohl  nicht 
nöthig  sein  möchte.  Darauf  sie  gar  sehr  baten,  unterthänigst  zu  erinnern, 
dass  selbe  nicht  vollnzogen,  sondern  conceptsweise  hereinkäme,  wollten 
sich  allerseits  zum  Höchsten  bemühen,  dass  die  Stände  herbeigebracht 
werden  sollten '). 


^)  Die  Antwort  (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand)  vom  16.  (26.)  April  1662 
ist  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  156 f.  Ferner  ergieng  ein  Rescript  des  Kurfürsten 
mit  der  Weisung,  die  Oberstände  von  ihrem  Begebren,  50000  Thlr.  von  dem  Accise- 
ertrage  sogleich  für  ihre  Bedürfnisse  zu  verwenden,  abzubringen.  Es  geschah.  (Der 
Kurfürst  an  Schwerin  und  die  Oberräthe  17.  [27.]  April,  Protokoll  der  Oberrathsstube 
vom  24.  April  1662.) 


Reformlrte  Kirche.     Resolution  auf  die  Gravatnina.  101 

Kurfürstliche  Resolution  auf  die  ständischen  Gravamina').   Dat. 
Colin  a.  d.  Spree  11.  April  1662.    (Praes.  8.  Mai  1662.) 

Ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand^).     R.  6.  RR,  1.  —  Kön.  668  II. 

[Des  Kurfürsten  bisherige  Bemühungen.  Mahnung  wegen  unnöthiger  Gravamina. 
Dr.  Dreier.  Kirchendisciplin.  Reformierte.  Kirche  zu  Pillau.  Casus  devolutionis. 
Universität.  Fürstenschulen.  Hospital.  Zuchthaus.  Gefangene  der  Tartaren.  Stän- 
dische Theilnahme  an  auswärtigen  Verhandlungen.  Commissariat.  Oontributionsreste. 
Statthalter.  Die  „auswärtigen"  Räthe  des  Kurfürsten.  Schlossfreibeiten.  Zölle.  Än- 
theil  Königsbergs  am  Pfundzoll.  Justizwesen.  Vereinfachung  des  Processes.  Bürger- 
liche Assessoren  beim  Oberappellationsgericht.  Officiales  fisci.  Pfandcontracte. 
Advokaten.  Hauptleute.  Die  gewesenen  Hauptleute  von  Oletzki  und  Orteisburg. 
Mahnung  an  die  Stände.  Gerichte  der  kleinen  Städte.  Stadtschlüssel.  Die  Folgen 
des  Krieges  kein  Gegenstand  gerechtfertigter  Beschwerden.  Milizestat.  Heiligung 
der  Feiertage.     Revision  des  Landrechts.     Dank  für  die  Willigung.] 

...  als  haben  Sie  [S.  Ch.  D.]  sofort  nach  erlangetem  Frieden  dieses  1662. 
ihre  grösste  Sorge  mit  sein  lassen,  damit  vermittelst  göttlichen  Bei-"  • -^P"' 
Standes  aller  Müglichkeit  nach  Dero  Herzogthumb  Preussen  in  guten 
Wohlstand  hinwiederumb  gesetzet,  was  bei  währenden  Kriegeszeiten 
nicht  etwan  dergestalt,  wie  es  sich  gebühret,  in  Acht  genommen,  besser 
beobachtet,  den  übrigen  Mängeln  und  Gebrechen  gesteuret  und  Alles  zu 
einer  guten  und  nöthigen  Consonanz  gebracht  werde.  Zu  welchem  p]nde 
Sie  Dero  Armee  abgedanket,  die  Contribution  und  Anlage  nebst  dem 
Supplemento  aufgehoben,  auch  der  Accise  halber  auf  vorhergegangene  der 
Stände  uuterthänigste  Erklärung  und  Anerbieten  eben  dergleichen  in 
Gnaden  gewilliget,  dass  nicht  zu  zweifeln,  es  werden  Solches  die  ge- 
sambten  gehorsamen  Stände  mit  unterthänigstem  dankbaren  Gemüthe 
erkennen.  Es  sind  auch  I.  Ch.  D.  noch  ferner  des  gnädigsten  Willens 
in  dieser  Ihrer  landesfürstlichen  Sorgfalt  zu  continuieren  und  denen- 
jenigen  Beschwerden,  welche  die  Stände  mit  Recht  und  Billigkeit  gra- 
vamina nennen  können,  abzuhelfen.  Dabei  Sie  sich  aber  gleichwoll 
gnädigst  und  unfehlbar  versehen,  dass,  da  hinfüro  dero  getreue  Stände 
in  Angelegenheit  des  Landes  etwas  an-  und  vorzubringen,  sie  nicht  solche 
Dinge  vorstellen  werden,  welche  entweder  aus  Eines  oder  des  Anderen 
Privataffecten  herrühren  oder  auch  von  der  unwidertreiblichen  Vorsehung 
des  Allerhöchsten  entstanden  sein. 


')  Vom  12.  .Juli  1661  s.  Bd.  I  S.  521  ff.  dort  unter  der  Bezeichnung  „Bedenken  der 
Stände  über  die  übrigen  Punkte  der  kurfürstlichen  Proposition". 

-)  Jena  hat  zuerst  Schwerins  Entwurf  vom  6.  Oct.  1661  (s.  Bd.  I  S.  585  Anm.  2) 
durchkorrigirt,  dann  ein  neues  Concept  geschrieben,  das  sich  doch  zum  grössten  Theile 


102  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

1)^)  Dr.  Dreiers  wegen  sind  sogleich  Commissionen  eingesetzt,  um  beiden 
Tlieilen  Stillschweigen  aufzulegen.  Als  sich  der  Streit  unlängst  erneuert  hat, 
ist  das  wiederum  geschehen.  Der  Kurfürst  besorgt  weiteren  Streit  nicht,  wird 
aber  nöthigen  Falls  den  Kirchenfrieden  zu  erhalten  wissen.  Das  Tractiren  der 
Schulfragen  auf  den  Kanzeln  soll  von  allen  Theilen  unterlassen  werden'-). 

2)  Was  die  zerfallene  Kirch endisciplin  anbetrifft,  so  sind  wohl  genug 
Gesetze  und  Verordnungen  vorhanden,  werden  aber  nicht  beobachtet.  Der  Kur- 
fürst ist  damit  einverstanden,  „gewisse  Commissarien  zu  deputiren  und  dieselbe 
mit  erforderter  gehorsamster  Einrathung  und  ohnmaassgeblichen  Vorschlägen 
der  Stände  gnädigst  zu  instruiren,  damit  die  bei  dem  Kirchenwesen  sich  ereig- 
nenden Mängel  redressiret  werden  mögen". 

3)  Der  Kurfürst  wird  dafür  sorgen,  dass  der  Lutherischen  Religion  durch  die 
Reformirten  nicht  der  geringste  Eintrag  geschehe.  Die  Kirche  in  Pillau,  die 
der  Kurfürst  aus  eigenen  Mitteln  aufgebaut  hat,  ist  beiden  Religionsverwandten 
zur  Abhaltung  des  Gottesdienstes  und  der  heiligen  Communion  „umb  mehrer 
Einigkeit  willen"  zur  Verfügung  gestellt.  Der  Kurfürst  vertraut  darauf,  dass 
die  Stände  daraus  seine  Güte  gegen  die  Lutherische  Religion  erkennen  und 
„in  dessen  Betrachtung  sich  bescheidener  erweisen".  Als  eine  grosse  Bitterkeit 
ist  es  anzusehen,  dass  die  Städte  Königsberg  die  Reformierten  von  dem  Bürger- 
rath  auszuschliessen  sich  unternehmen  wollen.  Sie  können  diese  ihre  Meinung 
mit  keinem  Jota  behaupten. 

4)  Für  die  Erhaltung  des  jetzigen  Status  in  Religionssachen  in  casu  devo- 
lutionis  würde  der  Kurfürst  Sorge  tragen,  ebenso  5)  für  die  Universität  und 
die  drei  Fürstenschulen  sorgen.  Die  zur  künftigen  Kirchen-  und  Schulvisitation 
verordneten  Commissarien  würden  dahin  instruiert  werden.  6)  Das  Hospital 
kann  nur   soviel  Arme  aufnehmen,  als  es  vermag;    die  Stände  mögen  aber  auf 


an  jenen  anschliesst.  Die  erheblichsten  Abweichungen  von  dem  Schwerin'schen  Ent- 
wurf sollen  im  Folgenden  notiert  werden. 

*)  Die  Numerierung  weicht  von  der  der  Gravamina  ab. 

^)  An  Stelle  dieses  Verbotes  hatte  Schwerin  vorgeschlagen  zu  schreiben:  „S.  Ch.  D. 
halten  am  Rathsambsten,  dass  Dero  getreue  Stände  sich  dieses  Werks  nicht  theilhaftig 
machen,  besondern  diesen  Schulstreit,  also  wie  es  in  allen  anderen  Landen  geschieht, 
ansehen  mögen,  das  ist  die  Gelehrten  so  lange  disputiren  lassen,  bis  sie  des  Werks 
müde  werden,  dieweil  Solches  dem  Kirchenwesen  gar  unnachtheilig  ist  und  solches 
bisher  durch  die  Gnade  Gottes  und  Sr.  Ch.  D.  landesväterliche  Vorsorge  in  seinem 
Wohlstande  unverwirkt  geblieben,  und  besorgen  S.  Ch.  D.  nicht  unbillig,  dass  wann 
die  Stände  dieses  noch  ferner  vor  ein  Uebel  halten  und  nicht  unberühret  lassen  werden, 
es  möchte  von  der  Art  der  Uebelen  sein,  welche  je  mehr  sie  genähret,  je  ärger  sie 
ausschlagen,  sonsten  aber  negligendo  an  ihm  selbst  fallen.  Es  wollen  aber  dennoch 
S.  Ch.  D.  Dreiern  befehlen,  dass  er  sich  derjenigen  Quästiones,  welche  Anlass  zu 
diesem  Streit  gegeben,  hinfüro  enthalten  solle.  Nichts  weniger  aber  soll  denen  Predi- 
gern, vornehmblich  aber  .  .  dem  Schröter  in  der  Alten  Stadt  hart  anbefohlen  werden 
sich  des  schändlichen  .  .  .  Schmähens,  Lästerns  und  Anführung  der  Schulfragen  zu 
enthalten  .  .  .  ." 


Kirchliche  Fragen.     Commissariat.     Statthalter.    Oberräthe.  103 

Begründung  neuer  Hospitäler  denken.  „Auch  würde  woll  höchst  nöthig  sein 
dass  zumalen  bei  jetzigen  undisciplinirten  Zeiten  ein  wollformirtes  Zuchtliaus 
in  der  Stadt  Königsberg  angestellet  werde,  in  welchem  nicht  allein  die  umb- 
streichende  starke  Bettler,  sondern  auch  andere  Unartige  und  Ungehorsame  zur 
Besserung  gebracht  und  verwahret  werden  können."  Die  Regierung  wird  an- 
gewiesen werden,  das  Hospital  zu  visitiren. 

7)  Der  Kurfürst  hat  aus  eigenen  Mitteln  verschiedene  von  den  Tartaren 
Gefangene  ausgelöst,  auch  sonst  für  ihre  Befreiung  gesorgt  und  wird  damit 
fortfahren.     Die  Stände  mögen  dazu  beisteuern. 

8)  Was  bei  dem  8.  Desiderio  (Profansachen)  angeführet,  das  sind 
zum  Theil  passierte  Dinge,  zum  Theil  unfundierte  Beschwerungen.  Es 
haben  sich  auch  die  gehorsamen  Stände  ingesambt  zu  versichern,  dass 
sie  zu  vorfallenden  des  Herzogthumb  Preussen  betreffenden  Handlungen 
gnädigst  erfordert  werden  sollen  und  vermeinen  I.  Ch.  D.  nicht,  dass  die 
Stände  über  ein  Commissariat,  welches  annoch  währen  solle,  sich  zu 
beschweren  Ursach,  weil  dasselbe  so  weit  schon  geändert,  auch  nun  etz- 
liche  Monat  hero  keine  Besoldung  darauf  gereichet.  Es  wollen  auch 
I.  Ch.  D.  die  gnädigste  Verordnung  thun,  dass  die  bei  dem  Commissariat 
gewesene  Bediente  vollkommene  Rechnung  ablegen  und  wenn  sich  nun 
daraus  befinden  möchte,  dass  noch  einige  alte  Contributionsreste,  ab- 
sonderlich bei  den  kleinen  Ständen,  ausständig,  so  wollen  I.  Ch.  D.  dess 
halber  nicht  eben  in  Dero  getreue  Unterthanen  dringen  lassen,  es  wäre 
denn  Sache,  dass  darüber  den  Officirern  Obligationes  ausgestellet,  welche 
nicht  unbillig  als  andere  Contracte  zu  consideriren.  Und  demnach  die 
getreue  und  gehorsame  Stände  zur  Gniige  sich  versichert  wissen,  also 
versichern  I.  Ch.  D.  sie  hiemit  nochmals,  dass  wann  einige  und  die  an- 
dere wichtige  Sache,  welche  Dero  Herzogthumb  Preussen  absonderlich 
anbetrifft,  gehandelt  oder  geschlossen  werden  sollte,  Sie  darüber  jedes 
Mal  Dero  getreuen  Stände  unterthänigsten  ohnmaassgeblichen  Einrath 
vernehmen  wollen  und  auf  eingenommenen  ihren  gehorsam bsten  und 
vernünftigen  Gedanken  in  der  Sache  verfahren  und  wider  des  Landes 
Bestes  nichts  schliessen. 

So  viel  die  Bestallung  eines  Statthalters  betrifft,  da  werden 
I.  Ch.  D.,  wo  Sie  es  nicht  nöthig  befinden,  keinen  bestellen  und  ohne  Dero 
gehorsamen  Stände  woll  meinende  unterthänigste  Erinnerung  dergleichen 
Unkosten  und  Spesen  ersparen.  Es  können  aber  auch  I.  Ch.  D.  bei  diesem 
Punkt  ferner  unangezeiget  nicht  lassen,  dass  Deroselben  die  Art  zu  reden, 
dass  die  preussischen  Oberräthe  mit  den  auswärtigen  und  frembden 
Käthen  in  causis    statum  Prussiae  concernentibus  concurrieren    müssen, 


]^Q4  II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

sehr  befrembdet  vorkombt,  müssen  fast  dafür  halten,  dass  hierbei  ein 
Irrthumb  vorgangen.  Dann  wie  I.  Ch.  D.  bei  allen  Ihren  bestallten 
Collegiis  gute  Ordnung  halten  und  also  auch  Dero  Oberräthe  in  ihren 
ordinariis  functionibus  durch  einige  andere  nicht  irren  lassen,  also  können 
Höchstgedachte  I.  Ch.  D.  nicht  woll  'glauben,  dass  die  Stände  dahin  zielen 
sollten,  dass  wann  I.  Ch.  D.  in  Dero  Herzogthumb  Preussen  sein  und 
Dero  Oberräthe  für  sich  fordern  liessen,  Sie  Dero  Geheime  Räthe,  wel- 
chen die  allergeheimsten  Sachen  von  allen  I.  Ch.  D.  Landen  und  ganzen 
Estat  anvertrauet  und  wissend  abtreten  lassen  sollten,  sind  aber  im 
Uebrigen  erbötig,  Alles  und  Jedes,  was  von  denen  Ständen  aus  Befugniss 
deroselben  angeführt  und  beigebracht  werden  kann,  so  weit  dasselbe 
dem  suprerao  et  directo  dominio  nicht  entgegen  und  zuwider,  vollkom- 
mentlich  in  Allem  zu  halten  und  zu  observieren. 

9)  Ganz  unvermuthet  kombt  es  Sr.  Ch.  D.  vor,  dass  die  Städte 
Sr.  Ch.  D.  Ziel  und  Maass  geben  wollen,  was  Sie  für  Handtierung  auf 
Dero  Freiheiten  treiben  lassen  wollen  und  hätte  den  Ständen  woll  an- 
gestanden, gedachte  Städte  mit  einem  solchen  unziemlichen  und  fast  unbe- 
sonnenen Anmuthen  abzuweisen,  aufs  Wenigste  sie  zu  besserem  Respect 
anzumahnen,  indeme  sie  diejenigen  Handwerker,  so  mit  Sr.  Ch.  D.  Rollen 
versehen,  Böhnhasen  zu  nennen  sich  nicht  entblöden  dörfen.  Es  scheinet 
aber  dass  derselbe  Scribent  bei  den  Städten,  so  dieses  vermeinete  Gra- 
vamen  zu  Papier  gebracht,  sein  Handwerk  selbst  nicht  recht  gelernet 
und  so  wenig  den  Respect  gegen  die  hohe  Obrigkeit  [kennt],  als  dero- 
selben Recht,  die  Handwerker  mit  Rollen  zu  versehen. 

10)  Von  Erhöhung  des  Zolls  in  der  Pillau  oder  bei  der  Pfundkammer 
in  Königsberg,  womit  S.  Ch.  D.  Hir  eigen  Einkommen  in  regard  der  so 
freien  Commercien  nur  schwächen  würden,  ist  Deroselben  nichts  bekannt 
und  wird  anderweit  den  Ständen  vor  Augen  gestellet,  wie  weit  S.  Ch,  D. 
mehr  dann  die  Stände  au  den  Commercien  und  deren  Aufnehmen  inter- 
essiret.  Zu  Labiau  hat  der  Zoll  seine  Gewissheit  und  muss  darin  nicht 
excediret  werden.  Wäre  etwas  geschehen,  so  haben  es  die  Parte  ihrem 
Stillschweigen  zuzuschreiben,  sonsten  es  an  der  Aenderung  nicht  hätte 
ermangeln  dürfen.  Wegen  der  Loysenschanz  ist  keine  Klage  einkommen 
und  soll  daselbst  gleichfalls  Niemands  Unrecht  begegnen.  Wenn  aber 
Sr.  Ch.  D.  von  Einem  und  dem  Andern  noch  einige  Specification  zukom- 
men wird,  wollen  dieselbe  gebührliche  Remedierung  thun. 

11)  Den  Städten  Königsberg  hat  der  Kurfürst  den  ihnen  zuvor  concedirten 
Antheil  am  Pfnndzoll  entzogen,  weil  sie  den  Bedingungen,  die  daran  geknüpft 


Schlossfreiheiten.     Zölle.     Königsberger  Antheil.     Justizwesen.  X05 

waren,  kein  Genüge  gethan  haben,  ja  er  hat  noch  eine  Summe,  die  sie  zur 
Ungebühr  bekommen,  von  ihnen  zu  fordern^).  Der  Werth  der  Klapperwiesen 
soll  ihnen  wieder  erstattet,  alle  Hinderung  der  Gewerbe,  falls  sie  näher  be- 
zeichnet wird,  und  alle  Dieberei  soll  abgestellt  werden. 

12)  Der  Kurfürst  ist  zur  Heilung  aller  Schäden  im  Justiz wesen  bereit, 
muss  aber  beklagen  „dass  solches  Übel  in  alle  "Wege  ex  visceribus  der  grava- 
minirenden  Stände  Selbsten  herfürwachse".  Die  alten  und  neuen  Hofgerichtsord- 
nungen sind  wohl  abgefasst,  eine  Commission  zur  Abstellung  weitern  Uebel- 
stände  ist  nur  durch  die  Pest  in  ihren  Arbeiten  gestört  worden.  Der  Kurfürst 
wird  gern  von  der  Landschaft  Vorschläge  über  Verbesserung  und  Vereinfachung 
des  Processes,  der  „nunmehro  denen  Advocaten  mehr  dann  den  Parten  dient",  ent- 
gegennehmen, „sintemal  mehr  dann  bekannt,  wie  die  gerechteste  Sache  zum  öfteren 
mit  solchen  formalitatibus  aufgehalten  oder  auch  woll  gar  verloren  werde"  .  .  . 
Dass  aber  hiebei  und  in  specie  bei  der  Bestallung  des  Oberappellation- 
gerichtes die  Städte  Königsberg  eine  übel  fundirte  Klage  führen,  Solches 
befrembdet  S.  Ch.  D.  nicht  wenig,  denn  obzwar  S.  Ch.  D.  nicht  ver- 
sprochen die  drei  Assessores  ex  civico  ordine  aus  den  Städten  Königs- 
berg zu  nehmen,  sondern  behalten  sich  desfalls  freie  Hände,  selbige  aus 
dem  Lande  Ihres  Gefallens  zu  nehmen,  so  befindet  sichs  doch  für  itzo, 
dass  die  gegenwärtige  alle  drei  aus  diesen  Städten  sein.  Dannenhero 
fast  zu  schliesseu  wäre,  dass  sie  in  die  Gedanken  gerathen  wollten,  dass 
nun  auch  S.  Ch.  D.  eben  diejenige  Personen,  welche  ihnen  gefielen,  dazu 
constituieren  sollten,  worinnen  aber  S.  Ch.  D.  Ihr  kein  Ziel  vorschreiben 
lassen  können.  Wann  auch  mehr  besagte  Städte  Königsberg  nicht  bald 
in  sich  gehen,  ihre  vorige  Bezeugungen  bereuen  und  sich  also,  wie  es 
gehorsamen  Unterthanen  zustehet  und  gebühret,  gegen  S.  Ch.  D.  [ver- 
halten], wird  Diese  woll  noch  weiter  von  ihnen  weichen  und  diese 
Gnade  Dero  gehorsamen  Unterthanen  im  Lande  widerfahren  lassen.  Die 
Abwechselung  der  Personen  haben  S.  Ch.  D.  Ihr  reserviret  und  nicht  als 
ein  Privilegium  den  Ständen  ertheilet  und  haben  S.  Ch.  D.  vor  dieses 
Mal  erhebliche  Ursachen  gehabt,  worumb  sie  umb  desto  besserer  Be- 
stellung der  Justiz  einige  Personen  über  das  reservirte  Triennium  conti- 
nuiret  haben.  Wann  in  specie  wird  angezeiget  werden,  worin  die  offi- 
ciales  fisci   excediret,    wollen  Se.  Ch.  D.  darin   gebührende  Remedierung 


')  Bei  Schwerin  steht  statt  dieses  ersten  Satzes:  „Den  Städten  ist  bekannt,  dass 
S.  Ch.  D.  ein  viel  Mehreres  von  denen  selben  zu  fordern,  so  Alles  aus  richtigen 
Liquidationen  bestehet.  Wenn  nun  dieselbige  das  Ihrige  werden  abgetragen  haben, 
wollen  S.  Ch.  D.  ihnen  dasjenige,  was  sie  mit  Fug  am  Pfundzoll  behaubten  können, 
auch  abstatten  lassen." 


106  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

thun.  Im  Uebrigen  ist  die  praerogativa  fisci  so  woll  ex  jure  communi, 
als  den  Rechten  dieses  Landes  genugsamb  fundiret  und  bekannt.  Die 
eingeführte  Criminalgerichtsverfassung  und  Edictum  perpetuum  de  duellis 
ist  gött-  und  weltlichen  Rechten  gemäss,  auch  hiebevor  von  den  Ständen 
selbst  vielfältige  Ansuchung  darumb  geschehen.  Würden  aber  die  Stände 
etwas  beibringen,  so  diesen  löblichen  und  christlichen  Zweck  desto  besser 
befördern  könnte,  wollen  S.  Ch.  D,  sie  in  Gnaden  hören. 

Der  Pfandcontracte  halber  soll  Keinem  Widerrechtliches  zugemuthet 
werden,  nur  gegen  zu  hohe  Zinsberechnung  und  andere  Uebelstände  ist  ein- 
geschritten worden,  was  dem  Kurfürsten  ebenso  wie  jedem  Privatmann  zu- 
steht. Ein  neues  Lehnrecht  ist  nicht  constituiert  worden;  „wann  aber  S.  Ch. 
D.  Dero  Lehn  richtig  registrieren,  dabei  gute  Ordnung  halten  lassen  und 
desfalls  einen  oder  andern  Specialbefehl  ertheilen,  wird  Solches  die  Stände 
nicht  afficieren".  Es  soll  eine  Verordnung  über  die  Kanzleigebühr  ergehen, 
dass  Niemand  wider  das  Herkommen  erschweret  Avird,  wie  dann  auch 
S.  Ch.  D.  es  mit  den  Advocatis  also  halten  lassen  wollen,  wie  es  vor 
diesem  gewesen  und  desfalls  keine  Neuerung  veranlassen,  können  auch 
woll  geschehen  lassen,  dass  diejenige  Advocaten,  so  nicht  officiales  fisci 
sein,  privatis  contra  fiscum  absque  special!  mandato  bedient  sein  mögen. 
Den  Haubtleuten,  wie  es  ohne  das  ihr  Eid  und  Pflicht  vermag,  soll 
ferner  injungieret  werden,  der  Justiz  in  den  Aembtern  fleissig  abzu- 
warten, und  wissen  S.  Ch.  D.   keinen,  der  incompatible  Chargen  hätte. 

Denen  gewesenen  Haubtleuten  zu  Oletzki  und  Orteisburg  ist  gar 
kein  Unrecht,  sondern  vielmehr,  dass  ihrer  übelen  Administration  und 
anderen  Verhaltens  halber  nicht  schärfer  mit  ihnen  verfahren,  Gnade 
geschehen,  welches  S.  Ch.  D.  in  Consideration  ihrer  Eltern  und  Ver- 
wandten gethan,  und  wissen  sich  auch  sonst  S.  Ch.  D.  nicht  zu  erinnern, 
dass  Sie  Jemand  captivieren  lassen,  der  es  nicht  genugsamb  meritiret 
und  der  es  nicht  noch  genug  ürsach  hätte,  Sr.  Ch,  D.  Gütigkeit  zu  preisen. 
Und  weil  den  sämbtlichen  Ständen  die  actlones  derjenigen  Personen,  wor- 
auf allhier  gezielet  werden  mag,  gnugsamb  bekannt,  so  verwundern  sich 
S.  Ch.  D.  nicht  wenig,  dass  die  Importunität  derselben  mehr  bei  ihnen 
verfangen,  als  der  Respect,  den  sie  Sr.  Ch.  D.  billig  zutragen  sollen,  bei 
ihnen  consideriret  worden.  Sie  wissens  alle  und  werdens  auf  den  Fall 
der  Noth  der  Wahrheit  zu  Steuer  bekräftigen  müssen,  dass  so  viel  daran 
fehle,  dass  S.  Ch.  D.  Gefallen  an  Jemandes  Unglück  haben  und  ohne 
Verschulden  auch  den  allergeringsten  Menschen  captivieren  lassen  sollten, 
dass  vielmehr  derselben,  die  dergleichen  meritiret,  im  Lande  nicht  wenig 
sein,  mit  welchen  Se.  Ch.  D.  in  Hoffnung  der  Besserung  durch  die  Finger 


Pfandcontracte.     Hauptleute.     Kleine  Städte.     Kriegsfolgen.     Miliz.  107 

gesehen.  Und  wie  S.  Ch.  D.  in  diesem  Punkt  allein  vor  dem  höchsten 
Richter  responsable  sein,  sich  auch  durch  dessen  gnädigen  Beistand  also 
bezeugen  wollen,  dass  Sie  Ihr  Gewissen  rein  behalten,  so  wollen  Sie  viel- 
mehr von  Dero  Ständen  gewärtig  sein,  dass  sie  solche  Personen,  derer 
Verbrechen  ihnen  genugsam  bekannt,  abweisen  und  ^  sich  solcher  ihnen 
nicht  zustellenden  gravaminum  enthalten  werden ,  gleichwie  S.  Ch.  D. 
nicht  gesonnen,  auch  dem  Allergeringsten  das  Seinige  zu  entziehen,  be- 
sondern vielmehr  einen  Jedweden  bei  seinen  habenden  Rechten  und  Ge- 
rechtigkeiten kurfürstlich  zu  schützen.  —  Also  wollen  Sie  auch  gnädigste 
Verordnung  ergehen  lassen,  dass  den  kleinen  Städten  in  ihren  Ge- 
richten von  den  Aembtern  kein  Eingriff  geschehen  solle.  So  viel  aber 
die  Abnehmung  der  Stadtschlüssel  betrifft,  ist  Solches  an  allen  Orten 
und  Enden  der  Welt  bei  Kriegeszeiten  gebräuchlich  und  wird  ihnen  dem- 
nach Solches  auch  nicht  fremd  vorkommen. 

Wenn  die  Stände  alle  und  jede  Miserien,  so  bei  Kriegen  verlaufen, 
in  diesem  gravamine  anziehen  wollen,  haben  sie  derer  mehr  ausgelassen 
als  erwähnt  und  wenn  denn  einige  Remedirung  zu  hoffen,  wollten 
Se.  Ch.  D.  auch  gerne  Ihres  Ortes  hinzutragen,  was  sie  dabei  befunden. 
Es  halten  aber  Se.  Ch.  D.  davor,  dass  so  woll  Sie  als  die  Stände  besser 
thun  werden,  dem  allerhöchsten  Gott  inniglich  zu  danken,  dass  er  diesem 
Elende  so  bald  durch  den  Edlen  gewünschten  Frieden  abgeholfen,  denn 
die  wollverdiente  Straffen  mit  vielem  Querulieren  zu  exaggerieren  und 
dadurch  Gottes  Zorn  mehr  zu  erwecken.  Dass  bei  kriegischen  Zeiten 
und  sonderlich,  wenn  der  Feind  im  Lande,  leges  et  privilegia  nicht  ob- 
serviret  w^erden  können,  haben  S.  Ch.  D.  so  woll  in  diesem,  als  allen 
anderen  Dero  Landen  bei  gewesenen  Kriegen  zu  Ihrem  höchsten  Schaden 
erfahren  müssen.  Andere  benachbarte  Oerter,  da  auch  viel  auf  Libertät 
gehalten  wird,  bezeugens  noch  heutiges  Tages,  dass  Solches  nicht  zu 
evitieren.  Wann  auch  bei  diesem  Kriege,  als  einer  schweren  Strafen 
Gottes,  Alles  in  seinem  guten  Esse  erhalten  und  Niemand  gekränket 
werden  dürfte,  würde  derselbe  vor  keine  göttliche  Strafe  mehr  gehalten 
werden  können.  .  .  .  Und  weil  die  Stände  selbst  erkennen,  dass  die 
Ordinärdefension  nicht  zureichend  ist,  so  wollen  S.  Ch.  ü.^)  den  Miliz- 


^)  Im  Concept  Schwerins  folgen  hier  die  Worte:  , Ausser  Intercessionen,  welche 
sie  doch  verhoffentlich  Indignis  nicht  ertheilen  werden." 

^  Statt  der  nun  folgenden  Worte  heisst  es  bei  Schwerin:  „gleichwie  Sie  sich 
allbereit  dahin  gnädigst  anerboten  mit  unterthäuigstem  Einrathen  der  getreuen  Stände 
die  Defension  also  einrichten,    dass  man  sich  nächst  göttlichem  Beistand  darauf  ver- 


108  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

es  tat  und   die  Defension   des  Landes   dem  jetzigen   Zustand  nach  ein- 
richten lassen  und  dabei  der  Stände  Einrathen  vernehmen. 

14)  Dieser  Punkt  wegen  Heiligung  der  Sonn-  und  Feiertage  und 
Abstellung  alles  übermüthigen  Lebens  hat  seine  gute  Richtigkeit  und 
wollen  S.  Ch.  D.,  weil  es  die  Ehre  Gottes  betrifft,  hiervon  weder  Dero 
Bediente,  noch  die  Professoren  bei  den  Academien,  noch  auch  sonsten 
Jemanden,  wer  der  auch  sein  möchte,  eximiren. 

Zur  Revision  des  Landrechts  haben  die  Oberräthe  schon  Com- 
missare  vorgeschlagen,  die  demnächst  damit  beauftragt  werden  sollen. 

15)  Das  Anerbieten  der  Stände,  dem  Kurfürsten  noch  vor  Endi- 
gung des  Landtages  mit  einer  gewissen  Summe  unter  die  Arme  zu  greifen, 
ist  von  ihm  mit  gnädigstem  Danke  acceptiert  worden. 

Der  Kurfürst  verbleibt  den  Ständen  sammt  und  sonders  mit  kurfürst- 
lichen Gnaden  und  Hulden  stets  wohl  beigethan. 


Die  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  21.  April 

1662. 

Ausfertigung. 
[Willigkeit  der  Oberstände,  Zögern  der  Städte  in  Sachen  der  Accise.] 

1662.  Sie  haben  den  Landtag  gestern  durch  eine  Ansprache  von  dem  augenblick- 

21.  April.  ii(.]jeii  Stande  der  Angelegenheit  unterrichtet.  Die  beiden  Oberstände  haben 
erklärt  „wie  woll  sie  durch  eine  fernere  gnädigste  Erklärung  einiger  Umbstäude 
in  den  Reversales  sich  zu  bewahren  nöthig  erachten  wollten,  wären  sie  doch 
bereit  die  Einrichtung  der  Accise  morgen  oder  übermorgen  gehorsambst  einzu- 
reichen". Die  Städte  haben  noch  um  einige  Tage  Bedenkzeit  gebeten.  Das 
Schreiben  des  Königs  von  Posen  ist  in  Gegenwart  der  Stände  erbrochen  und 
gelesen  worden.  Die  Städte  werden  dadurch  vermuthlich  zu  schleunigerer  Be- 
schlussfassung bewogen  werden. 


lassen  könne,  wobei  alsdann  ein  und  anders,  was  von  den  Ständen  allbie  angezogen, 
in  Acht  genommen  werden  soll." 

^)  Das  Stück  ist  in  der  Ausfertigung  vom  Kurfürsten  unterschrieben  und  mit  In- 
siegel  versehen  worden.  Es  ward  an  Schwerin  und  die  Oberräthe  mit  einem  beglei- 
tenden Rescript  am  11.  April  1662  übersandt. 


Feiertage.     Landrecht.     Willigung.     Accise-Einrichtung.  109 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  25.  April  1662. 

(Praes.  Leipzig  21.  April  [1.  Mai].)      Eigeühändige   Ausfertigung. 
[Aufschub  der  Acciseangelegenbeit.] 

Gestern  Vormittage  haben  wir  der  Abrede    gemäss   die   Stände  in    1662. 

v')  Anril 

die  Oberrathstuben ')  kommen  lassen,  da  dann  durch  den  Herrn  Vogt" 
von  Fischhausen  ausgebracht  worden,  die  beide  Oberstände  wären  bereit, 
ihrer  Zusage  nach  die  Accise  zu  übergeben,  weil  aber  die  Städte  sie 
abermahlen  sehr  hoch  gebeten,  dass  sie  nur  noch  ein  paar  Tage  damit 
anstehen  möchten,  so  stelleten  sie  es  zu  unserem  Belieben,  ob  wir  mit 
der  Accise  fortfahren  oder  die  Dilation  verstatten  wollten.  Weil  nun 
E.  Ch.  D.  befohlen,  allen  möglichsten  Fleiss  anzuwenden,  dass  die  Städte 
bei  den  übrigen  Ständen  verbleiben  mögen,  so  haben  wir,  ehe  die  Reso- 
lution ertheilet,  die  Städte  allein  vor  uns  genommen  und  ihnen  beweg- 
lich zugeredet,  absonderlich  auch  vorgehalten,  E.  Ch.  D.  wären  anjetzo 
schon  übel  mit  ihnen  zufrieden,  weil  alle  Verzögerung  von  ihnen  her- 
käme; würden  sie  nun  das  Werk  noch  länger  aufhalten  und  würde  doch 
nichts  daraus,  so  hätten  sie  leicht  zu  urtheilen,  dass  auch  die  Ungnade 
noch  härter  und  schwerer  fallen  würde.  Die  vom  Magistrat  antworteten, 
sie  hätten  alle  diese  Tage  nicht  aliein  grossen  Fleiss  bei  der  Bürger- 
schaft angewandt,  besondern  wolltens  auch  gerne  noch  weiter  thuu,  da- 
mit E.  Ch.  D.  ihnen  mit  Gnaden  gewogen  bleiben  möchten,  und  wiesen 
uns  selbst  an,  mit  den  Anwesenden  von  der  Bürgerschaft  zu  reden, 
welches  auch  geschehen.  Dieselbe  ist  nun  wohl  willig  zu  dem  quanto, 
aber  vor  der  Accise  haben  sie  einen  so  grossen  Abscheu,  dass  es  wohl 
schwer  daher  gehen  dürfte,  sie  in  Güte  dahin  zu  bringen.  Dann  sie 
scheuen  sich  nicht,  zu  sagen,  sie  hättens  nun  erfahren,  wie  schwer  es 
daher  ginge,  sich  von  der  Accise  wieder  loszumachen;  künftig  würde  es 
noch  schwerer  fallen.  Wir  haben  ihnen  remonstriret,  dass  durch  den 
Hubenschoss  es  eine  wahre  Unmöglichkeit  wäre,  das  Geld  aufzubringen. 
Sie  haben  endlich  versprochen,  nochmalen  mit  der  Bürgerschaft  fleissig 
aus  der  Sache  zu  reden,  und  ist  ihnen  auch  versprochen  worden,  wenn 
einige  Stücke  in  der  Accise  wären,  so  sie  zu  hart  drücketen,  sollte  Sol- 
ches moderiret  werden.  Mit  künftiger  Post  soll,  geliebts  Gott,  E.  Ch.  D. 
unfehl  barlich  berichtet  werden,  dass  die  Accise  entweder  mit  der  Städte 
oder  auch  ohne  ihren  Willen  übergeben  ist. 

')  üeber  diese  Verhandlung  ist  auch    ein   Protokoll  ausgegeben   worden.      (Vom 
24.  April  1662.) 


110  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  25.  April  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.   RR.  1. 

[Acciseverhandlungen.     Resolution.     Die   Oberräthe   und   ihre   Stellung.     Königliches 
Schreiben.     Erklärung  der  Städte  iäber  die  Accise.] 

1662.  ß  Oll,  j)    gnädigstes  Rescript  vom  11.  dieses  habe  ich  gestern  mit 

f)'^  Anril 

unterthänigstem  Respect  empfangen.  Weil  nun  die  Stände  seither  kegen 
das  vorige  Reversal  nichts  eingewandt,  bedarf  das  letztere  nunmehr 
nicht  extradiret  werden. 

Was  die  Acci  seein  rieht  ung  an  ihr  selbst  betrifft,  werden  E.  Ch.  D. 
aus  meiner  letzten,  unterthänigsten  Relation  gnädigst  vernommen  haben, 
aus  was  Ursachen  man  noch  den  Städten,  sich  zu  bedenken,  eine  geringe 
Zeit  verstattet.  Darauf  haben  wir  uns  vorgestern  früh  um  8  Uhr  in  der 
Oberrathstube  zusammen  gethan,  zu  den  Ständen  geschickt  und  begehren 
lassen,  sich  abgeredeter  Maassen  bei  uns  einzufinden  und  die  Accise  zu 
übergeben.  Darauf  der  Landvogt  und  Landrath  Redern  selbst  zu  uns 
gekommen  und  berichtet,  dass  sie  Alle  mit  einander  ausser  den  Städten 
beisammen  wären;  zu  denen  hätten  sie  bereit  geschickt  und  Antwort 
erhalten,  dass  sie  sich  um  10  Uhr  einstellen  wollten,  wären  eben  noch 
mit  der  Bürgerschaft  im  Werk  wegen  Einwilligung  der  Accise  begriffen, 
bei  welcher  Gelegenheit  wir  gedachten  beeden  Landräthen  fürstelleten, 
dass  die  Städte  bei  ihrer  Verweigerung  dieses  sehr  anzögen,  als  sei  die 
Accise  nur  auf  lauter  solche  Dinge  gerichtet,  dadurch  der  Adel  geschonet, 
die  Städte  aber  graviret  würden.  Sie  erklärten  sich  aber  allsofort,  dass 
ihnen  lieb  sein  sollte,  wenn  die  Städte  nur  dieses  fürbringen  und  im 
Uebrigen  die  Accise  einwilligen  würden,  wären  willig  und  bereit,  sich 
hierunter  aller  billigen  Decision  zu  unterwerfen,  könnten  uns  aber  wohl 
versichern,  dass  der  Mangel  da  nicht  wäre,  besondern  dass  die  Städte 
die  Accise  gar  nicht  beliebten  und  an  andern  Orten  desfalls  wohl  andere 
Ursachen  fürwendeten.  Wir  forderten  hierauf  die  kleine  Städte  für  uns 
und  hielten  denen  für,  was  für  schwere  Ungnade  sie  zu  erwarten  hätten, 
wenn  sie  sich  unterständen,  sich  dieses  Schlusses  wegen  der  Accise  zu 
entbrechen,  vermahneten  sie  demnach  ernstlich  von  den  Städten  Königs- 
berg abzustehen  und  sich  den  beeden  Oberständeu  zu  associiren.  Sie 
brachten  darauf  sehr  beweglich  für,  wie  übel  sie  daran  wären  und  wie 
sie  sich  selbst  nicht  zu  rathen  wüssten;  an  der  einen  Seiten  sähen  sie 
E.  Ch.  D.  Ungnade  für  Augen,  an  der  andern  würden  sie  von  den  Städten 
Königsberg  mit  gar  starken  persuasionibus  zurückgehalten,   hätten  auch 


Accise-Einrichtung.     Resolution  auf  die  Gravamina.     Oberräthe.  111 

noch  keinen  Befehl  von  ihren  Principalen,  in  die  Accise  zu  willigen, 
sondern  wären  von  denen  selben  auf  das  Vermögen  und  Kopfgeld  in- 
struiret.  Wir  sagten  ihnen  aber,  man  würde  sich  an  ihre  Contradiction 
nicht  kehren,  sondern  mit  dem  Werke  fortfahren.  Um  10  Uhr  schickten 
wir  wieder  zu  den  Ständen,  erhielten  aber  zur  Antwort,  dass  die  Städte 
vor  Mittag  nicht  könnten  fertig  werden,  daher  wir  ihnen  die  vierte  Stunde 
nach  Mittag  zu  uns  zu  kommen  angedeutet;  sie  Hessen  sich  aber  auch 
um  dieselbe  Zeit  entschuldigen. 

Wir  sein  darauf  gestriges  Tages  um  neun  Uhr  in  der  Oberrathstube 
wieder  zusammen  kommen  und  haben  so  fort  zu  den  Ständen  geschickt, 
da  wir  dann  die  Antwort  erhalten,  dass  die  Städte  um  10  Uhr  mit  ihrer 
Resolution  kommen  würden.  Und  ob  wir  zwar  um  10,  nochmaln  11, 
ferner  12  zu  ihnen  geschickt,  so  ists  doch  allzeit  bei  der  Entschuldigung 
blieben,  dass  Städte  noch  nicht  fertig  wären,  und  als  wir  bis  über  ein 
Uhr  vergeblich  beieinander  blieben,  haben  wir  ihnen  andeuten  lassen, 
dass  wir  ihrer  um  vier  Uhr  nach  Mittag  erwarten  wollten,  davon  E.  Ch.  D. 
den  Verlauf  in  beigefügtem  postscripto  in  Gnaden  ersehen  können. 

Die  Resolution  über  die  gravamina  habe  ich  mit  dem  Rescript 
an  die  Oberräthe  übergeben;  den  Effect  dessen  werde  ich  allererst  mit 
Nächstem  berichten  können,  dann  sie  sich  bei  der  Verlesung  sonst  nichts 
herausgelassen,  dann  dass  der  eine  Punkt  ganz  geändert  wäre. 

Dass  sonst  E.  Ch.  D.  dahin  bedacht  sein,  wie  die  Oberräthe  in 
den  Schranken  gehorsamer  Diener  verbleiben  und  ihre  Autorität  nicht 
weiter,  als  E.  Ch.  D.  Hoheit  es  zulasset,  erstrecken  mögen,  Solches  wird 
deroselben  mit  Fug'  Niemand  verdenken  können,  die  Stände,  ja  die  Ober- 
räthe selbst  sich  auch  wohl  endlich  darin  schicken  müssen.  Nachdem 
sie  auch  anitzo  keinen  Rücken  haben  wie  zuvor,  so  sehe  ich  nicht,  was 
E.  Ch.  D.  hindern  kann,  damit  durchzudringen,  muss  aber  dieses  gehor- 
samst erinnern,  dass  in  den  vorigen  Zeiten  die  Verordnungen  daher  mehr 
aus  den  Augen  gesetzt  worden,  und  die  Oberräthe  sich  vieler  Dinge  an- 
gemaasset  haben,  dass  von  Hofe  aus  den  Befehlen  kein  Nachdruck  ge- 
geben, und  wann  einmal  etwas  befohlen,  hernach  weiter  nicht  nachge- 
fraget,  auch  vielen  Dingen  nachgesehen  worden,  die  sie  wohl  mit  keinen 
privilegiis  behaupten  können,  besondern  sich  allein  darauf  verlassen,  dass 
man  zu  Hofe  keine  Acht  darauf  habe,  wie  E.  Ch.  D.  Solches  selbst  dar- 
aus gnädigst  abnehmen  werden,  dass  noch  vor  diesem  letzten  schwedi- 
schen Kriege  Sie  es  durch  scharfe,  nachdrückliche  Verordnungen  weiter 
gebracht,  als  jemals   dero   hochlöbliche  Herren  Vorfahren  gethan  haben. 


112  I^-     D^r  grosse  Landtag  vou  1661  bis  1663. 

Wann  ich  die  Gnade  haben  werde,  E.  Ch,  D.  wieder  in  Person  unter- 
thänigst  aufzuwarten,  werde  ich  die  particularia  hievon  zeigen,  und  wie 
dergleichen  Dingen  vorzukommen,  anzeigen  können.  Meines  unvorgreif- 
lichen  Ermessens  möchte  dies  das  Beste  sein,  dass  E.  Ch.  D.  in  der  Re- 
gierungsverfassung in  Allem,  was  oekonomische  und  dergleichen  Dinge, 
so  bisher  viel  Schwierigkeit  verursachet,  angehet,  dero  beliebendem 
gnädigstem  Befehl  Alles  reservirten.  Wegen  der  Oberräthe  Praedicats 
möchte  es  wohl  die  grosseste  Schwierigkeit  geben,  denn  sie  sich  schon 
etlich  Mal  beschweret,  dass  sie  neulich  in  der  Regierungsverfassung  nur 
Statthaltende  und  zumal  in  Abwesenheit  des  Statthalters  und  sonsten 
Regierungsräthe  geheissen,  da  sie  doch  in  den  pactis  Statthalter  und 
Regenten  tituliret  würden.  Ich  kann  auch  wohl  nicht  absehen,  wie  es 
will  gehindert  werden,  dass  nicht  ein  Jeder,  so  wohl  inner,  als  ausser 
Landes  sie  Regimentsräthe  titulire,  und  zweifle  ich,  wenn  es  E.  Ch.  D. 
schon  öffentlich  verböten,  ob  es  nachbleiben  würde,  weil  derselbe  Titul 
allhie  bei  Jedermänniglichen  so  gebräuchlich,  dass  es  wohl  nicht  ehe, 
dann  mit  Langheit  der  Zeit  wird  geändert  werden  können.  Im  Fall 
nun  E.  Ch.  D.  dafür  halten,  dass  das  Wort  Regimentsräthe  deroselben 
nachtheilig  sein  sollte,  so  stehet  zu  Ihrem  gnädigstem  Belieben,  ob  Sie 
etwan  das  Wort  Statthaltende  und  Regierungsräthe  gar  auslassen  und 
Sie  bloss  allein  Oberräthe  heissen  wollen,  dann  weil  das  Wort  Re- 
gierungsrath  hier  nicht  gebräuchlich  gewesen,  halten  sie  es  für  eine 
Neuerung. 

So  viel  das  Königliche  Schreiben  an  die  Stände  belanget,  habe 
ich,  noch  ehe  Herr  Hoverbeck  nach  W^arschau  kommen,  Sr.  Fürstl.  Gnaden 
Prinz  Radzivilln  ein  sehr  wohl  eingerichtetes  Concept  zugefertigt  und 
gebeten,  bei  der  Occasion,  da  der  Grosskanzler  die  1000  Ducaten  be- 
kommen sollen,  es  für  sich  fürzuschlagen,  ein  solch  Schreiben  anhero 
abgehen  zu  lassen.  S.  Fürstl.  Gnaden  haben  mir  auch  geantwortet,  dass 
der  König  und  Grosskanzler  dazu  willig  gewesen,  wollten  es,  weil  sie 
verschickt  würden,  dem  Herrn  Hoverbeck  zur  Beförderung  hinterlassen, 
was  aber  hernach  dazwischen  kommen,  dass,  wie  berichtet,  der  König  es 
nicht  vollnziehen  wollen,  kann  ich  nicht  wissen.  Es  ist  gleichwohl  den- 
noch also  eingerichtet,  dass,  wie  ich  allbereits  gemeldet,  die  verba:  „Ea 
forma  regiminis  data  est*  etc.,  genugsam  expliciret  und  auf  das  Itzige 
und  Gegenwärtige  gezogen  werden  können;  überdem  sein  gewiss  solche 
Clausuln  darin,  die  allhie  V'ielen  das  Maul  gestopfet  haben.  Bisher 
hab  ich  auch  im  Geringsten  nicht  gespüret,  dass  sie  einiges  Frohlocken 


Oberräthe.     Königliches  Schreiben.     Accise.  113 

darüber  gemachet,  sondern  es  hat  vielmehr  bei  den  Städten  grosse  Con- 
sternation  verursachet.  Die  Ursach,  warum  ich  dies  Schreiben  gern  be- 
fördert gesehen,  ist,  dass  Alle  aus  dem  Magistrat,  so  mit  mir  gesprochen, 
mich  hoch  versichert,  wann  die  Bürgerschaft  nur  das  grosse  Kronsiegel 
unter  einer  Schrift,  darin  sie  ihrer  Pflicht  erlassen  werden,  sähen,  würden 
sie  sich  wohl  anders  accommodiren. 

Weil  nun  E.  Ch.  D.  in  vergangenem  Jahre  gar  wohl  aufgenommen, 
dass  ein  solch  Schreiben  ausgebracht,  welches  aber,  weil  es  unter  dem 
kleinen  Kronsiegel  gewesen,  von  der  Bürgerschaft  nur  für  ein  Kammer- 
siegel gehalten  worden,  so  hab  ich  nicht  gezweifelt,  dass  E.  Ch.  D.  dieses 
auch  nicht  angenehm  sein  sollte,  wie  ich  dann  wohl  gewiss  versichert 
bin,  dass  es  allbereit,  so  viel  bei  dergleichen  harten  Leuten  geschehen 
kann,  guten  Effect  gehabt.  Die  Stände  haben  in  Willen,  es  zu  beant- 
worten, aber  das  stehet  schon  fest,  dass  keine  Antwort,  bevor  E.  Ch.  D. 
solche  unterthänigst  übersandt,  abgehen  soll.  Es  soll  auch  endlich  wohl 
gar  dabei  bleiben. 

P.  S.   (vom  28.  April.) 

Auch,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  haben  sich  die  Stände  insge- 
sammt  gestern  Abend  um  fünf  Uhr  in  die  Oberrathstube  eingefunden, 
da  dann  der  Landvogt  mit  einer  gar  zierlichen  Oration,  worin  er  des 
Herzogthums  Preussen  unterthänigste  Treue  und  Devotion  gegen  das  hoch- 
löbliche Haus  Brandenburg  weitläuftig  deduciret,  die  Accise  übergeben 
und  dabei  höchlich  geklagt,  dass  die  Städte  nach  allem  angewandten 
Fleiss  sich  weder  ratione  quanti  noch  modi  mit  ihnen  vereinigen  wollen, 
immaassen  die  Städte  nicht  mehr,  als  ihre  ratam  zu  300000  Rthlr.  ver- 
willigt, welche  der  sämmtlichen  Städte  rata  in  drei  Jahren  kaum 
60000  Rthlr.  machen  würde  ^).  Wir  haben  darauf  die  Stände  abtreten 
und  die  Städte  zu  uns  allein  hereinkommen  lassen,  da  ihnen  dann  von 
uns  Allen  und  einem  Jeden  insonderheit  so  beweglich  und  mit  so  nach- 
denklichen Worten  bis  zu  sieben  Uhr  zugeredet  worden,  dass  ich  wahr- 
haftig nicht  glaube,  dass  ein  Mehrers  zu  diesem  Zweck  von  Jemand  er- 
dacht werden  kann.  Und  kann  ich  nicht  anders  sagen,  als  dass  die 
Herren   Oberräthe    hiebei    grossen   Eifer    verspüren  lassen;    allein  dieses 


^)  In  der  Relation  der  Oberräthe  vom  28.  April  wird  noch  ferner  berichtet,  dass 
die  Stände  um  die  Assecuration  und  Abolition  der  Gravamina  angehalten;  „die  Abo- 
lition werden  wir  nach  der  Complanation  erst  ausgeben,  umb  die  Assecuration  haben 
wir  in  unterthänigstem  Gehorsamb  unseres  Theils  auch  zu  bitten". 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  8 


J-[4  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Alles,  und  da  wir  ihnen  auch  für  Augen  gestellet,  dass  E.  Ch.  D.  den 
Städten  Königsberg  allein  mit  den  Hülfgeldern  ein  Mehrers  gewilligt,  als 
was  die  sämmtliche  Städte  anitzo  E.  Ch.  D.  geben  wollten,  hat  doch 
bei  diesen  Leuten  nicht  das  Allergeringste  gewirket,  sondern  sie  sein 
bloss  und  allein  bei  ihren  gewöhnlichen  Klagten,  dass  sie  ein  Mehrers 
nicht  thun  könnten,  geblieben;  es  wäre  auch  ein  freiwilliges  Donativ, 
worin  ihnen  keine  Summe  könnte  fürgeschrieben  werden.  Weil  es  nun 
unmöglich  ist,  dass  die  von  den  beeden  Oberständen  versprochene  Summ 
aus  der  Accise  aufm  Lande  allein  erfolgen  kann,  wann  schon  diese  ge- 
ringe Summ  der  Städte  aus  andern  Mitteln  dazu  gebracht  wird,  so  hab 
ich  die  Oberräthe  angeredet,  dass  sie  namens  E.  Ch.  D.  hierunter  eine 
Complanation  thun  und  es  dahin  erklären  sollten,  weil  die  Städte  nur 
in  modo  und  quanto  dififeriren  und  gleichwohl  nebst  den  andern  Ständen 
gewilligt,  dass  eine  Contribution  erfolgen  soll,  dass  sie  auch  schuldig 
wären  sich  den  Andern  zn  conformiren,  welches  die  Oberräthe  auch  für 
billig  ermessen,  insonderheit,  weil  die  beede  andere  Stände  dahin  zielen 
und  es  dem  Herkommen  gemäss  erachtet.  Hierauf  nun  soll  sofort  die 
Acciseordnung  gedrucket  und  Alles  bester  Maassen  beobachtet  werden '). 


Die  Oberrätlie  au  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  25.  April 

1662. 

(Praes.  Leipzig  21.  April  [1.  Mai].)    Ausfertigung.     R.  6.   RR.  1. 
[Zögern  der  Königsberger.     Festhalten  an  der  vollen  Summe  von  450000  Thlr.] 

1662.  Sie  haben  den  Städten 2)   erklärt,   dass   durchaus   keine  Verzögerung  ihres 

25.  April.  Beschlusses  mehr  geduldet  werden  könnte.  Sie  erhalten  zur  Antwort,  dass  die 
Königsberger  Bürgerschaft,  die  die  Sache  nochmals  ad  refereudum  genommen, 
noch  am  25.  sich  zu  erklären  versprochen  habe.  Darauf  haben  die  Oberräthe 
nochmals  2  Tage  Aufschub  gewährt.  Am  24,  ist  den  Ständen  in  der  Ober- 
rathstube   erklärt  worden  (in  Gemässheit  des  kurfürstlichen  Rescripts  vom  7.), 


')  Die  Antwort  (un gezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand)  vom  25.  und  28.  April 
(5.  und  8.  Mai)  ist  abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  157ff.,  wo  S.  157  Z.  7  v.  u.  statt 
28.  April  25.  zu  lesen  ist. 

2)  Die  Oberstände  hatten  inzwischen  schon  Anstalten  gemacht,  die  Accise  wirk- 
lich ins  Werk  zu  setzen:  unterm  25.  April  fragte  der  Landvogt  Hans  Dietrich 
von  Tettau  an,  ob  ihm  der  Kurfürst  erlaube,  die  ihm  von  den  Oberständen  ange- 
botene Administration  der  Accise  zu  übernehmen. 


Verhandlungen  über  die  Accise.  115 

dass  der  Kurfürst  den  Ständen  nicht  verstatten  könne,  von  den  450000  Thalern 
50000  zu  ihrer  Disposition  zurückzubehalten,  er  müsse  auf  der  vollen  Summe 
bestehen. 


Die  Oberstände  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  25.  April 

1662. 

(Praes.  Leipzig  21.  April  [1.  Mai].)     Ausfertigung. 

[Bitte  um  Ausstellimg  der  Verfassungsassecuration.     Anerbieten  einen  ständischen 
Gegenrevers  auszustellen.] 

Sie  geben  in  warmen  Worten  ihrer  Freude  darüber  Ausdruck,  dass  die  1662. 
Eintracht  zwischen  ihnen  und  dem  Landesherrn  wieder  hergestellt  ist.  Sie  -^pi'i'- 
wissen  „bei  dieser  schönen  Gelegenheit"  keine  andere  Bitte  dem  Kurfürsten  zu 
Füssen  zu  legen,  als  die  um  Bewahrung  ihrer  alten  Rechte  und  Ausstellung 
der  schon  entworfenen  Assecuration.  Sie  würden  in  diesem  Falle  bereit  sein 
auch  ihrerseits,  wie  es  1612  dem  König  von  Polen  gegenüber  geschehen  ist, 
sich  „durch  gewisse  Reversalen  zu  Aufhebung  aller  Besorglichkeit  gegen  E.  Ch. 
D.  als  unsere  natürliche  Erb-  und  Oberherrschaft  unterthänigst  verbüudlich  zu 
machen". 


Bedenken  aller  Stände.     Praes.  27.  April  1662. 

R.  6.    RR.  3.  —  Kön.  668.  II. 

[Die  Accise.    Quantum.    50000  Thlr.  für  die  Landschaft.    Execution.    Ausdehnung. 

Ständische  Administration.     Acciseverfassung.     Bedingungen.     Erklärung  der  Städte. 

Schuldforderuug  der  kleinen  Städte.     Einquartierung.] 

Die  Städte  bleiben  bei  ihrer  Separation;  die  Oberstände  verpflichten  sich  1662. 
nicht  zu  irgend  einem  Quantum,  sondern  zu  dem  einkommenden  Ertrage.  ^^" -^P"'* 
50000  Thlr.  werden  vorbehalten  zur  Abzahlung  von  Landesschulden  und  „zu 
Behuf  des  Landes".  Zur  Accise  sollen  alle  Einwohner  des  Landes,  ausge- 
nommen die  Priester  und  Capläne,  herangezogen  werden.  Auch  diese  Exemtion 
soll  sich  nur  auf  30  Scheffel  Korn  und  15  Scheffel  Malz  jährlich  für  Jeden  er- 
strecken „und  zu  Verhütung  alles  Unterschleifes  einem  Jeden  so  viel  Geld  als 
zur  Veraccisierung  oberwähnten  Korns  und  Malzes  erfordert  wird  nemlich  7  Fl. 
vom  Acciseinnehmer  jedes  Orts  gewährt  und  nachmals  bei  dem  Landkasten  nach 
Proportion  monatlich  verrechnet  werden".  Die  Accise  soU  sich  auf  alle  Consum- 
tibilia  und  Sumtuosa,  „die  allhier  im  Lande  verthan  werden,  gerichtet,  auch 
das  Supplementum  in  etzlichen  Stücken  der  a.  1655  abgefasseten  Acciseordnung 
zu  Hülfe  genommen,  dabei  aber  zugleich  auch  alle  anlagbare  Auflagen,  welche 
den  Handel  beschweren  .  .  können,  verhütet  werden".  Die  alten  Bedingungen 
werden  nochmals  in  Erinnerung  gebracht.  Die  ständische  Administration  darf 
weder  bei  den  Kreisen,  noch  bei  dem  Hauptkasten,   „wie  woll  vor  diesem  ge- 


116  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

schehen'^,  behindert  werden.  Die  Zahl  der  Deputierten  soll,  den  bisherigen  Er- 
fahrungen gemäss,  eingeschränkt  werden.  Der  Kurfürst  möge  die  beigelegte 
Acciseverfassuug')  bestätigen. 

Die  Oberstände  erbitten  inständigst  die  Abolitio  gravaminum  und  die  Asse- 
curatio privilegiorum.  Sollte  dies  Verlangen  nicht  erfüllt  werden,  so  könnte 
die  Ritterschaft  ihrer  genauen  Instructionen  wegen  sich  noch  in  Bezug  auf  die 
"Willigung  nicht  für  gebunden  ansehen. 

Die  Gesambten  von  Städten  aber  erklären  sich,  dass  wie  schwer  es 
ihnen  auch  immer  mehr,  welches  dem  höchsten  Gott  bekannt  ist,  fallen 
wird,  sie  dennoch  in  ihrer  grössten  Dürftigkeit  S.  Ch.  D.  hiemit  in  das 
Anfangs  von  der  Ritterschaft  und  Adel  benannte  Quantum  der  1350000 
Mark  nebenst  den  andern  Ständen  pro  rata  abzutragen,  condescendiren 
wollen,  dergestalt,  wann  die  von  den  Gesambten  Landständen  vorge- 
schlagene Conditiones  laut  dem  Geeinigten  Bedenken*)  adimplieret,  sie 
als  dann  hierzu  das  erste  Jahr  das  Kopfgeld  über  sich  ergehen  lassen, 
das  andere  Jahr  vom  Vermögen  und  endlich  das  dritte  Jahr,  wann  die 
Summe  zu  ihrer  Quot  über  Verhoffen  nicht  austragen  sollte  von  Gründen 
und  Hüben  geben  wollen  der  unterthänigsten  Zuversicht,  S.  Ch.  D.  in 
Dero  ganz  vereinete  getreue  Unterthanen  weiter  nicht  dringen,  sondern 
damit  gnädigst  vergnüget  sein  werde. 

Die  von  kleinen  Städten  erinnern  hiebei  und  reservieren  ihnen  ihre 
bei  künftiger  Bezahlung  der  Landschulden  bereits  a.  1641  auf  damaligem 
Landtage  eingebrachte^)  und  in  ihren  aufm  Königsbergischen  und  Barten- 
steinischen  Landtage  a.  1661  referierte  rechtmässige  Schuldforderungen 
zu  decretiren,  ingleichen  dass  die  ihnen  annoch  auf  dem  Halse  liegende 
und  je  länger,  je  mehr  die  Bürgerschaft  enervirende  Soldaten,  Sr.  Ch.  D. 
gnädigstem  Versprechen  gemäss,  als  eines  von  den  urgentissimis  grava- 
minibus  abgeschaffet  werden  und  sie  also  aufs  Ehiste  des  —  Gott  Lob!  — 
erlangeten  Friedens  in  eflfectu  auch  zu  geniessen  haben  und  die  auf 
selbige  Soldaten  in  11  Monaten  dem  ganzen  Lande  zum  Besten  aufge- 
wandte Unkosten  vermöge  Sr.  Ch.  D.  ihnen  gnädigst  ertheileten  Assecu- 
ration von  den  ersten  gewilligten  und  gefälligen  Contributiongeldern  ab- 
gestattet werden  .... 


^)  Sie  findet  sich  als  besondere  Denkschrift  unter  dem  Titel  „Accis- Verfassung" 
(R.  6.  RR.  1). 

^)  Vom  19.  Juli  1G61  (über  die  vor  Anerkennung  des  directum  dominium  vom 
Kurfürsten  zu  erfüllenden  Bedingungen,  s.  Bd.  I  S.  534  ff.). 

')  Specialia  Gravamina  der  kleinen  Städte  pr.  26.  Juni  1641  (s.  Bd.  I  S.  259ff.). 


Anerbieten  der  Städte.     Kirchbau.     Complanation.  117 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  2.  Mai  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  27.  April  [7.  Mai].)     Ausfertigung.     R.  6.  RR.  1. 
[Kirchenbau.     Complanation.] 

E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom    14.  April  sammt  dem  Dessein    1662. 

2.  Mal 
zu  der  reformirten  Kirche  habe  ich  mit  unterthäuigstem  Respect  em- 
pfangen und  werde  nicht  unterlassen,  fleissige  Erinnerung  zu  thun,  dass 
E.  Ch.  D.   an  die  Herren  Oberräthe  abgegangenem   gnädigstem  rescripto 
gemäss  verfahren  werde  ^)  .  .  . 

Diese  Woche,  geliebts  Gott,  soll  die  Complanation^)  durch  einen 
schriftlichen  Abscheid  noch  vorgenommen  und  die  Städte,  dass  sie  die 
Accise  mitzugeben  schuldig,  verurtheilet  werden.  Sie  lassen  sich  sonst 
vernehmen,  dass,  ehe  sie  die  Accise  einrichten  wollten,  wollten  sie  weder 
brauen  noch  backen,  und  stehet  also  zu  E.  Ch.  D.  gnädigsten  Verordnung, 
ob  Sie  wollen,  dass  man  den  Ständen  weichen  oder  Alles  mit  Nachdruck 
fortsetzen  solle.  Dass  man  den  Städten  weichen  sollte,  insonderheit 
anitzo,  da  E,  Ch.  D.  die  zwei  Oberstände  auf  Ihre  Seite  haben,  kann 
ich  zwar  nicht  rathen,  jedoch  ist  dieses  gewiss,  dass,  wenn  mau  keinen 
Nachdruck  bei  der  Sache  gebrauchen  wollte,  es  viel  besser  sein  würde, 
ihnen  Recht  in  ihrer  Meinung  zu  geben,  weil  sie  nur  immer  stolzer 
werden,  dass  sie  mit  ihren  Oppositionen  dergestalt  hindurchgehen.  Es 
giebt  ihnen  einen  grossen  Muth  und  gloriiren  sie  nicht  wenig  damit, 
dass,  da  das  ganze  Land  die  Souveränität  erkennt,  sie  allein  in  ihren 
Städten  vor  den  König  und  die  Krön  als  ihren  Oberherrn  bitten  lassen. 
Weil  ich  aber  Solches  zu  unterschiedenen  Malen  gehorsamst  erinnert, 
und  keine  Antwort  darauf  erfolget  ist,  so  hoffe  ich,  E.  Ch.  D.  werden 
dessen  erhebliche  Ursachen  haben  und  zu  seiner  Zeit  solche  Anstelkuig 
machen,  dass  ihnen  dergleichen  Ungehorsam  nicht  vor  voll  ausgehen 
möge  ^). 


^)  Es  folgen  weitere  Bemerkungen  über  den  Kirchenbau. 

-)  Am  gleichen  Tage  berichten  die  Oberräthe,  dass  sie  nunmehr  zur  Compla- 
nation schreiten  wollen.  Die  von  den  Oberständen  ausgearbeitete  Acciseverfassung, 
die  sie  in  Abschrift  überreichen,  gedenken  sie  zu  acceptieren  und  im  Druck  zu  publi- 
cieren;  nur  was  in  dieser  Verfassung  „circa  administrationem,  auch  in  Bezug  auf  einige 
Consumptibilien  wie  Salz  und  Heringe  übergangen"  ist,  wollen  sie  ergänzen. 

^)  Ein  Postscript  ist  hier  ausgelassen. 


118  tl-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  2.  Mai  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  27.  April  [7.  Mai].)     Eigenhändige  Ausfertigung. 

R.  6.  RR.  2. 
[Fassung  der  Assecuration.] 

1662.  Aus  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Rescript  vom  14.  April  habe  ich  gehor- 

samst ersehen,  dass  E.  Ch.  D.  das  übersandte  Project  der  Assecuration 
nicht  angestanden  und  dass  Sie  dasselbe  noch  ändern  wollen.  Nun 
werde  ich  zwar  immer  unterlassen,  Allem  dem,  was  E.  Ch.  D.  verordnen 
werden,  mit  getreuem  Eifer  nachzusetzen,  ich  befinde  mich  aber  in  meinem 
Gewissen  verpflichtet,  E.  Ch.  D.  unterthänigst  und  treulich  zu  rathen, 
dass  Sie  es  in  den  Worten  so  genau  nicht  nehmen  wollten,  weil  Sie, 
Gott  lob,  die  Sache  selbst  haben,  das  ist,  dass  die  Stände  nicht  mehr 
nach  Warscho  gehen  können,  woher  E.  Ch.  D.  und  dero  Vorfahren  alle 
Ungelegenheit  entstanden.  E.  Ch.  D.  Intention  ist  sehr  löblich  und  gut, 
dass  Alles  klar  stehen  soll.  E.  Ch.  D.  aber  sehen,  wie  es  leider  in  der  Welt 
jetzt  überall  beschaffen  und  dass  man  um  böser  Nachbaren  willen  öfters 
etwas  eingehet,  dazu  man  sonst  nicht  käme.  Es  ist  gewiss  Alles  so  ge- 
setzet, dass  E.  Ch.  D.  dennoch  zu  Ihrem  Zweck  kommen  können.  Ob 
ich  zwar  gebeten,  E.  Ch.  D.  möchten  zugleich  davon  ein  Original  über- 
schicken, so  habe  ich  doch  die  Hoffnung  nicht  gehabt,  dass  die  Stände 
also  mit  zufrieden  sein  würden,  und  stehet  demnach  zu  E.  Ch.  D.  gnä- 
digstem Belieben,  ob  Sie  ein  Original  oder  nur  zu  erst  ein  Concept  über- 
schicken wollen.  E.  Ch.  D.  werden  gewiss  sich  wohl  befinden,  wann 
allhie  das  Werk  mit  gutem  Willen  der  Stände  abgethan,  und  sie  Dero- 
selben  gehuldiget  haben,  und  wird  Vieler  Wunsch  dadurch  zu  Schanden 
gemachet  werden'). 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  5.  Mai  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Regierungsverfassung.     Die  Städte.     Domänensachen.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  16.  April  habe  ich  vorgestern  mit 

gehorsamsten  Respect  erhalten.      Es  ist  allbereit   der  Anfang  gemacht, 


5.  Mai. 


1)  Durch  Rescript  vom  28.  April  (7.  Mai)  an  die  Oberräthe  (ungezeichnetes  Con- 
cept von  Jenas  Hand)  erklärte  sich  der  Kurfürst  einverstanden  mit  dem  Assecurations- 
entwurf. 


Ässecuration.     Regierungsverfassung.     Städte.     Domänen.  119 

zwischen  E.  Ch.  D.  Regierungsverfassung  und  der  Stände  gethanen 
Erinnerungen  ein  Mittel  zu  treffen,  und  soll  Solches  E.  Ch.  D,  bald  über- 
schicket werden.  Weil  aber  der  Herren  Oberräthe  Gedanken  mit  den 
meinigen  nicht  in  Allem  übereinstimmen,  muss  ich  sie  zwar  mit  ihrem 
Aufsatz  gewähren  lassen,  werde  aber  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Befehl  nach 
ein  absonderlich  Bedenken  überschicken.  An  der  Acciseeinrichtung  wird 
itzo  fleissig  gearbeitet  und  ist  das  Patent  aufgesetzt,  wäre  auch  schon 
gedruckt,  wenn  man  über  etlich  wenige  puncta,  so  sich  aber  nun  bald 
geben  sollen,  mit  den  Ständen  noch  Unterredungen  pflegen  müsste. 

Von  den  Städten  vernimmt  man  zwar,  dass  sie  unter  einander 
deliberiren,  wie  sie  bei  E.  Ch.  D.  sich  auch  iusinuiren  wollen,  und  ists 
wohl  gewiss,  dass  sie  ihr  Voriges  verbessern  werden,  auf  was  Art 
aber  Solches  geschehen  soll,  kann  man  noch  nicht  erfahren.  Zur  Accise 
aber  (welches  E.  Ch.  D.  ich  wohl  unterthänigst  fest  versichern  kann) 
werden  sie  sich  nimmer  verstehen.  Ich  habe  alle  diese  Tage  her  mit 
den  Vornehmsten  und  den  Städten  gesprochen,  die  mir  Alle  einhelliglich 
gesagt,  wann  sie  schon  selbst  es  sehr  nütz-  und  zuträglich  befunden,  so 
dürfte  ihrer  Keiner,  so  lieb  ihm  das  Leben,  wagen,  es  der  Bürgerschaft 
vorzutragen  oder  zu  rathen,  welche  einen  schweren  Fluch  auf  diejenige 
gesetzt,  so  sich  dazu  verstehen  werden.  Wann  man  sie  convinciret,  dass 
dieses  das  beste  und  zuträglichste  Mittel,  die  quotam  beizubringen,  wäre, 
so  wissen  sie  nichts  anders  zu  antworten,  als  vestigia  nos  terrent;  sie 
hätten  sich  der  vorigen,  so  ein  Jahr  gewilligt,  nicht  wieder  entschlagen 
können,  dahero  diese  dreijährige  wohl  in  perpetuum  bleiben  würde.  Dem 
aber  ungeachtet  wird  man  sie  nicht  eximiren. 

Uebrigens  wissen  E.  Ch.  D.  sich  gnädigst  zu  erinnern,  dass  Sie  Be- 
fehl ergehen  lassen  wegen  der  Abrechnung  mit  Kalcksteinen,  damit 
Karsou  wieder  zur  Kammer  gebracht  werden  möge.  Auf  mein  viel- 
fältiges Ermahnen  ist  auch  eine  Rechnung  aufgesetzt,  worin  die  Schönai- 
chische  Erben  und  Kalckstein  nach  der  Kammer  Meinung  E.  Ch.  D. 
schuldig  bleiben,  weil  es  aber  über  all  mein  Urgiren  zu  keiner  Endschaft 
kommt,  so  bitte  ich  unterthänigst,  E.  Ch.  D.  wollen  anderweiten  Befehl 
an  die  Oberräthe  ergehen  lassen,  dass  sie  die  Sach  zur  Richtigkeit 
bringen,  weil  deroselben  daran  gelegen,  dass  Karsou  repariret  und  in 
Aufnehmen  gebracht  werde,  dabei  zu  E.  Ch.  D.  grossen  Nutzen  wird 
können  gedacht  werden,  dass  sie  mit  den  andern  Untersuchungen  auch 
fortfahren,  und  was  seither  darin  geschehen,  referiren  sollen.  —  Ich  ver- 
nehme auch,  dass  sie  mit  dem  Obersten  Schönaich  einen  Contract  wegen 


Mai. 


120  !!•     Dß""  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

seiner  praetendirenden  Gelder  auf  das  Ambt  Orteisburg  aufgerichtet, 
welch  ich  zwar  nicht  gesehen,  aber  zweifle  nicht,  E.  Ch.  D.  werden  den- 
selben, wann  er  Ihro  zugeschickt  wird,  wohl  examiniren  lassen,  damit 
insonderheit  wegen  der  Zinsen  nichts  Praejudicirliches  und  kegen  E.  Ch.  D. 
hiebevorigen  Verordnungen  Laufendes  darin  gesetzt  werde  ^). 


Protokoll  der  Oberrathstube.     Praes.  et  publ.  8.  Mai  1662. 

R.  6.  RR.  2.  —  Kön.  668 II. 
[„Complanatio  wegen  des  Subsidii."] 

1662.  Auf  der  gesambten   Stände  E.  E.  Landschaft  den  27.  April   einge- 

reichtes schliessliches  Bedenken  in  puncto  subsidii  wird  wegen  Sr.  Ch.  D. 
auch  schliesslichen  erkläret,  wie  folget: 

S.  Ch.  D.  zu  Brandenburg  etc.  etc.,  unser  gnädigster  Herr,  haben 
Ihr  E.  E,  Landschaft  von  allen  Ständen  in  puncto  des  freiwilligen  Sub- 
sidii unterthänigstes  schliessliches  Bedenken  vortragen  lassen  und  darin 
ersehen,  dass  zwar  die  Stände  eines  Subsidii  sich  gehorsambst  geeiniget, 
in  modo  aber  annoch  discrepant  einkommen.  Wann  dann  aber  S.  Ch. 
D.  Inhalts  der  Landesverfassungen  in  solchen  differentiis  der  Stände  die 
Complanation  zustehet  und  die  beede  Oberstände  in  modo  einig,  auch 
solche  Wege,  welche  allen  Begriffen  nach  die  erträglichste  erwählet  und 
anstatt  eines  Quanti')  auf  eine  dreijährige  Accise  geschlossen,  die  Städte 
aber  drei  modos  ...  ins  Mittel  bracht  und  also  ein  Theil  der  Stände 
gegen  zweene  stehen  will,  womit  das  ganze  Werk  nach  so  langem  un- 
gewöhnlichen Tractieren  und  Verweilen  nur  noch  weiter  aufgehalten  wird, 
als  will  Sr.  Ch.  D.,  als  dem  Oberhaubt  und  Handhabern  aller  Ordnungen 
und  Gesetze  zustehen,  selbst  wie  es  Herkommens  und  eigentlichen  in 
den  Landesverfassungen  enthalten  ist,  darein  zu  greifen,  die  Discrepanz 
zu  complanieren  und  Alles  zu  einer  Billig-  und  Einigkeit  zu  richten, 
sintemalen  in  Erwägung  der  von  den  Städten  ins  Mittel  gebrachten 
modorum  unschwer  gefunden  worden,  wie  aus  zween  derselben  gar  ein 
Weniges  und  nichts  Zureichliches  würde  zu  hoffen  sein,  der  dritte  aber, 


1)  Die  Antwort  (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand)  vom  2.  (12.)  Mai  ist 
abgedruckt  bei  Orlich  III  S.  159 f. 

")  Dass  dem  Kurfürsten  das  Fallenlassen  der  bestimmten  Summe  genehm  sei, 
wurde  den  Oberständen  durch  eine  besondere  Assecuration  der  Bevollmächtigten 
—  Schwerins  und  der  Oberräthe  —  versichert.     (Vom  4.  Mai  1662.) 


Die  Erklärung  der  Complanation.  121 

auf  welchen  das  Meiste  würde  geleget  werden,  denen  Ständen  wegen  der 
so  vielen  desolierten  Ländereien  und  bisherigen  schweren  Kriegeslast, 
wordurch  die  Besitzer  der  Hüben  von  allem  Vermögen  kommen,  uner- 
träglich, ja  unmöglich  fallen  wollte,  woraus  dann  weitere  Uneinigkeit, 
böses  Vernehmen  und  Misstrauen  unter  den  Ständen  selbsten,  auch  end- 
lich gegen  S.  Ch.  1).  auszubesorgen.  Da  nun  Solches  als  der  gewisseste 
Vereterb  und  Behinderung  gemeiner  Wollfahrt,  Ruhe  und  Sicherheit 
S.  Ch.  D.  aus  landesväterlicher  Sorgfalt  zu  verhüten  für  nöthig  erachten, 
so  wird  hiermit  pro  complauatione  aus  höchster  landesfürstlicher  Voll- 
kommenheit wie  deroselben  mehr  erwähnten  Landesverfassungen  nach 
zustehet,  schliesslichen  erkläret  und  verordnet,  dass  die  Accise  auf  drei 
Jahre  nach  Anhalt  derselben  Verfassung  eingehoben,  nunmehro  ohne 
weitem  Verzug  introduciret  und  zum  Zweck  des  subsidii  bestermaassen 
gerichtet  werden  solle,  wornach  sich  die  gesambten  Stände  ^u  richten 
und  sich  hierdurch  conformiret  zu  erachten  haben.  S.  Ch.  D.  aber 
werden  darüber  nachdrücklich  zu  halten  wissen,  im  Uebrigen  auf  der 
Stände  desideria  zum  Schluss  des  Landtages  nunmehro  sich  gnädigst 
anstellen '). 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg-  9.  Mai  1662. 

Ausfertigimg.     R.  6.    RR.  2. 

[Die   Complaaation.     Gewaltthat  des   Grafen  Schlieben.     Einquartierung   der  Reiterei 

in  einzelne  kleine  Städte.] 

Alldieweil  theils  von  den  Ständen  auf  ihre  Güter  verreiset  gewesen,    1662. 
hat  man  zu    der   hiebevor    erwähnten    Complanation   nicht    eher    als 
gestrigen  Tages  schreiten  können,   da  dann   die  sämmtliche   Stände  um 
10  Uhr  in  die  Oberrathstube  erfordert  wurden  und  liessen  sich  zuforderst 


9.  Mai. 


^)  Die  Städte  haben  gegen  die  Einführung  der  Accise  eine  ganze  Reihe  von  Pro- 
testen erlassen.  (Der  Gesaminten  von  Städten  nothwendige  Erinnerung  und  demüthige 
Bitte  in  puncto  der  ihnen  angemutheten  Accise  [an  den  Kurfürsten]  pr.  13.  Mai,  Noth- 
wendige  Verwahrung  und  Bittschrift  derer  Gesammten  von  Städten  denen  von  der 
Ritterschaft,  wie  auch  denen  vom  Herrenstande  übergeben  27.  Mai,  Nothwendige  Be- 
antwortung der  drei  Städte  Königsberg  auf  das  den  31.  Mai  ihnen  zugekommene  kurf. 
Rescript  nebst  der  Einrichtung  und  Taxa  der  eingerichteten  Accise  anderweit  in 
tiefster  Demuth  [dem  Kurfürsten]  übergeben  3.  Juni,  der  drei  Städte  Königsberg  noth- 
■wendige  Contradictions  wegen  Complanation  der  Accise  denen  anderen  zwei  Ständen 
übergeben  6.  Juni  1662.)  Yergl.  auch  die  Berichte  Schwerins  vom  16.  Mai  1662  ab 
(unten  S.  129  ff.). 


122  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

drei  von  den  Landräthen  anmelden,  welche  fürbrachten,  dass  sich  die 
Städte  abermal  vernehmen  Hessen,  sich  mit  den  Ständen  zu  vergleichen, 
und  gaben  demnach  zu  bedenken,  ob  es  nicht  besser  mit  der  Compla- 
nation,  bis  man  sähe,  wessen  sie  sich  erklären  würden,  innezuhalten. 

Nachdem  nun  die  Städte  mit  dergleichen  dilationibus  schon  längst 
dies  Werk  ohn  Zweifel  zu  E,  Ch.  D.  höchstem  Verdruss  removiret,  hat 
man  hierunter  nicht  willigen  können,  sondern  man  ist  dabei  blieben, 
dass  nach  so  vielen  vergeblichen  Vermahnungen  nunmehr  mit  der  Com- 
planation  verfahren  werden  müsste,  begehrten  darauf,  dass  sie  insge- 
sammt  hereinkommen  sollten.  Wie  sie  nun  erschienen,  wurd  ihnen 
zuerst  die  resolutio  ad  gravamina  extradiret,  und  dabei  das  damalige 
übersandte  Rescript,  weil  es  gar  gnädig  gewesen,  fürgelesen  und  darauf 
Ursachen  angezeigt,  warum  man  mit  der  Complanation  verfahren  müsste. 
Darauf  ward  vom  Obersecretario  Kalown  die  in  Schriften  verfassete  Com- 
planation ihnen  Allen  fürgelesen  und  bezeigten  sich  die  Städte  dabei 
überaus  bestürzt  und  murmelten  sehr  unter  sich.  Nach  genommenem 
Äbtritt  dankte  der  Landvogt  pro  extraditione  resolutionis  gravaminum 
in  Hoffnung,  dass  solche  zu  der  Stände  Vergnügung  gereichen  würde 
und  begehrte  copiam  des  abgelesenen  Rescripts.  Wegen  der  Compla- 
nation aber  deutete  er  an,  dass  die  Städte  sich  darüber  sehr  beschweret 
fünden  und  dafür  hielten,  es  könne  solche  nicht  statt  haben,  und  weil 
sie  sich  nochmaln  anerboten  hätten,  zu  versuchen,  ob  sie  sich  mit  den 
übrigen  Ständen  vergleichen  könnten,  bäte  er  ihnen  noch  ein  paar  Tage 
Dilation  zu  verstatten  und  die  Complanation  nicht  ehe  zu  extradlren. 
Auf  das  Letztere  wurd  ihm  geantwortet,  dass  man  zwar  in  zwei  Tagen 
dieselbe  nicht  extradiren  wollte,  es  sollte  aber  solche  ihre  vollnkommene 
Kraft  behalten;  die  Stände  möchten  sich  erklären,  wessen  sie  wollten. 
Die  copia  rescripti  ward  ihnen  versprochen,  und  werde  E.  Ch.  D.  ich 
mit  Nächstem  berichten  können,  ob  sie  sich  hierauf  besser  oder  schlim- 
mer bezeigen  werden. 

Hiernächst  kann  ich  nicht  unberichtet  lassen,  welcher  gestalt  der 
junge  Schlieben,  so  sich  einen  Grafen  nennet,  sich  neulich  nach  Klo- 
bitten mit  vielen  Polen  begeben  und  daselbst  des  Obersten  Golzen,  Mar- 
schall Kreizen  und  Major  Klizings  Verwalter,  so  sie  in  dem  Gute  Klo- 
bitten wegen  der  Oberburggräfin  Truchsessin  Erbschaft  als  Grossmutter 
ihrer  sämmtlichen  Frauens  alldo  haben,  herausgejagt,  nachdem  er  die- 
selbige  vorher  wohl  abschmieren  lassen  und  ihnen  dabei  zugerufen,  er 
Hesse  nicht  sie,  sondern  ihre  Herren  also  prügeln.     Er  ist  damit  wieder 


Obstruction  der  Städte.     Schlieben  jun.     Kavallerie.  123 

weggezogen  und  hat  12  Polen  auf  dem  Gute  hinterlassen.  Ich  habe  den 
Herren  Oberräthen  gerathen,  sie  sollten  das  Gut  in  sequestre  nehmen 
und  den  Polen,  sich  zu  den  Ihrigen  zu  begeben,  andeuten  lassen;  obs 
geschehen  wird,  stehet  mit  Nächstem  zu  vernehmen,  —  Die  Processe 
seiner  vorigen  Verbrechen  halber  stehen  noch  immer  so  hin;  habe  den 
advocatum  fisci  gar  oft  daran  erinnert;  er  entschuldigt  sich  aber,  dass 
das  Hofgericht  ihm  nicht  behiilflich  sein  wolle.  Es  ist  wohl  gewiss  sehr 
ärgerlich,  dass  dieser  junge  Mensch  einen  Frevel  nach  den  andern  in 
E.  Ch.  ü,  Landen  verübet  und  nichts  dabei  geschieht. 

Als  auch  im  Uebrigen  der  Hauptmann  von  Johannisburg  anhero 
berichtet,  dass  unterschiedene  polnische  Compagnien  vom  Czarnecky  da- 
selbst auf  der  Grenze  stünden  und  vorgäben,  nach  dem  Bischofthum 
Ermland  zu  gehen,  habe  ich  beim  Herrn  Landhofmeister  erinnert,  eine 
Disposition  mit  der  Reuterei  also  zu  machen,  dass  nunmehr  dieselbe, 
so  bisher  bei  E.  Ch.  D.  Unterthanen  gelegen,  in  Bartenstein,  Schippenbeil 
und  andern  angrenzenden  Städten  einquartiret  werden  möchten,  welches 
er  gut  befunden  und  also  verordnet;  zweifle  nicht,  der  Herr  General- 
Wachtmeister  Görzke,  der  auf  etliche  Tage  verreiset  ist,  werde  auch 
damit  einig  sein '). 


')  Die  Antwort  (Concept  gez.   von  Jena)   vom  5.  (15.)  Mai  ist  gedruckt  bei  Or 
lieh  III  S.  IGO. 


7.    Bis  zur  Abreise  Schwerins. 

Sdiwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  12.  Mai  1662. 

(Praes.  Cöln  a.  d.  Spree  7.  [17.]  Mai.)     Ausfertigung. 
[Erklärung  der  Stände  auf  die  kurfürstliche  Resolution.] 

1662.  Vor  dieses  Mal  weiss  ich  nichts  Anders  zu  berichten,  als  dass  wir 

■  gestriges  Tages  die  sämbtliche  Stände  für  uns  erfordert  und  denselben 
angedeutet,  weil  nunmehr  die  gebetene  Dilation  verstrichen,  sie  möchten 
berichten,  ob  sich  die  Städte  nunmehr  mit  den  übrigen  Ständen  confor- 
miret  hätten.  Hierauf  hat  der  Herr  Landvogt  mit  überaus  beweglichen 
Worten  angeführet,  dass  die  Stände  anstatt  der  gehoft'ten  Freude  eine 
unaussprechliche  Betröbniss  bei  Verlesung  der  Resolution  über  die  Gra- 
vamina  überkommen,  in  dem  dieselbe  wider  alle  ihre  privilegia,  Ver- 
fassungen und  E.  Ch.D.  nunmehr  so  oft  gethanen  gnädigsten  Versprechen 
liefe.  Es  wären  darin  nur  etwan  zwei  gravamina  erledigt  und  dabei 
noch  keine  Verordnung,  dass  die  Exekution  darauf  erfolgen  sollte,  also, 
dass  sie  auch  darin  noch  nichts  mehr  hätten,  als  zuvor;  theils  der  für- 
nehmsten  wären  gar  nicht  berühret,  theils  zu  mehrer  ihrer  Aggravirung 
und  höchstem  Nachtheil  widerleget,  als  wenn  sie  nicht  dazu  befugt  wären. 
Mit  dem  ersten  gravamine  wegen  D.  Dreiers  exemplificirten  sie  es  und 
führten  dabei  eine  solche  bittere  und  erschreckliche  Klage  über  den  zer- 
rütteten Zustand  der  Kirchen  in  Preussen,  dass  ich  nicht  weiss,  wie  sie 
es  jämmerlicher  betreiben  können,  wenn  ihnen  das  exercitium  religionis 
genommen  und  alle  Kirchen  geschlossen  würden,  so  gar,  dass  es  mir 
unmöglich  gefallen,  mich  zu  enthalten,  dass  ich  ihnen  nicht  in  die  Rede 
mit  diesen  Worten  fiel:  sie  möchten  sich  wohl  fürsehen,  dass  sie  mit 
einer  solchen  unnöthigen  Klage  anstatt  der  schuldigen  Dankbarkeit  vor 
den  geruhsamen  Zustand  ihres  Kirchenwesens,  welcher  in  dieser  Glück- 
seligkeit alle   andere  evangelische  Kirchen  überträfe,   nicht  Gottes  Zorn 


Beschwerden  der  Stände  über  die  kurfürstliche  Resolution.  J25 

über  sich  reizten.  Worauf  sie  gebeten,  man  möchte  sich  erklären,  ob 
man  dieses  pro  ultima  E.  Ch.  D.  resolutione  halten,  oder  ob  man  dem 
Landtagsgebrauch  nach  ihre  Replik  darauf  annehmen  wollte;  so  viel  der 
Städte  Einwilligung  belangte,  nachdem  die  Bürgerschaft  gesehen,  dass 
die  gravamina  nicht  abgethan,  hätten  sie  nicht  eins  darüber  deliberiren 
wollen.  Nach  genommenem  Abtritt  haben  wir  ihnen  diese  Resolution 
gegeben,  dass  von  E.  Ch.  D.  wir  zwar  keinen  Befehl  hätten,  über  diese 
Resolution  weitere  Handlung  zu  pflegen,  hätten  auch  gehoffet,  die  Stände 
würden  darin  vollnkommliches  Vergnügen  gehabt  haben;  wann  uns  aber 
bekannt,  dass  E.  Ch.  D.  gnädigst  gemeinet,  die  Stände  in  allen  billigen 
Dingen  zu  hören,  so  zweifelten  wir  nicht,  E.  Ch.  D.  würden  in  Gnaden 
geschehen  lassen,  dass,  wenn  sie  noch  etwas  beizubringen  hätten,  Sol- 
ches angenommen  würde;  damit  aber  mit  Schriftwechselungen  die  Zeit 
nicht  vergeblich  verloren  würde,  möchten  sie  per  deputatos  in  der  Ober- 
rathstube  erscheinen,  damit  man  sich  mündlich  über  die  puncta  desto 
besser  vernehmen  könnte.  Diese  Resolution  haben  wir  darum  nehmen 
müssen,  weil  wir  die  gewisse  Nachricht  gehabt,  dass,  wenn  man  dieses 
pro  ultima  resolutione  ausgeben  würde,  die  Ritterschaft  von  ihrer  reso- 
lutione resiliren  und  sich  zu  den  Städten  schlagen  wollte.  Ich  habe 
zwar  gar  sehr  gebeten,  den  Ständen  scharf  zu  verweisen,  dass  sie  solche 
verdriessliche,  unnöthige  Klagen  über  den  zerrütteten  Kirchenstand 
machten,  hätte  auch  wohl  gehoffet,  weil  die  Herren  Oberräthe  alle  zu- 
gestanden, dass  sie  vielmehr  Gott  für  den  friedlichen  Zustand  zu  danken 
und  zu  wünschen  hätten,  dass  es  nur  dabei  verbleiben  möchte,  es  würde 
geschehen  sein.  Allein  es  ward  in  der  Antwort  dessen  mit  keinem 
Worte  gedacht,  und  weil  eben  selben  Tages  des  Obersten  Korfs  Leich- 
begängniss  gewesen,  habe  ich  daselbst  Gelegenheit  genommen,  den 
Ständen  ihren  Unfug  zu  remonstriren,  da  ich  dann  wohl  spüren  können, 
dass  diese  Specialklage  bloss  den  Städten  zu  Gefallen  geschehen,  welche 
durch  ihre  Prediger  zu  dergleichen  Animosität  instigiret  werden.  Die 
zwei  Oberstände  haben  sich  allsofort  über  den  modum,  die  gravamina  in 
der  Oberrathstuben  durchzugehen,  resolviret,  die  Städte  aber  bis  auf  heut, 
dass  sie  es  mit  der  Bürgerschaft  reden  könnten,  Dilation  gebeten,  und 
kommen  wir  gleich  itzo  zu  dem  Ende  wieder  zusammen,  davon  E.  Ch.  D. 
mit  künftiger  Post  ferner  unterthänigster  Bericht  wird  geschehen  können  ^). 


')  Die  Antwort  des  Kurfürsten  (ungezeichnetes  Concept  Jenas)  vom  9.  (19.)  Mai 
(die  bei  Orlich   III  S.  160 f.  fehlt)  weist  Schwerin  an,  den  Ständen  , gebührende  Re- 


126  II-     Dei"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  16.  Mai  1662. 

(Praes.  Cölu  a.  d.  Spree  11.  [21.]  Mai.)     Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Conferenz  mit  den  Deputierten  der  Stände  zur  mündlichen  Begleichung   der  Grava- 
mina.    Dreier.    Universität.     Die  Städte  und  die  Accise.     Schreiben  der  holländischen 

Lutheraner.] 

1662.  E.  Ch.  D,  werden  aus  meiner  vorigen  unterthänigsten  Relation  vom 

12.  dieses  mit  Mehrem  gnädigst  ersehen  haben,  welcher  Gestalt  man 
den  Ständen  das  Mittel  einer  Conferenz,  die  gravamina  durchzugehen, 
fürgeschlagen,  und  wie  Solches  wegen  der  Städte  auf  eine  Bedenkfrist 
genommen  worden.     Als   man  nun   die  Stände  folgenden  Tages  als  den 

13.  fürgefordert,  brachten  sie  an,  dass,  ob  zwar  solche  Conferenz  ein 
Neues  wäre  und  wider  die  Observanz  der  Landtagshandlungen  liefe,  die 
beede  Oberstände  sich  dennoch  damit  nochmaln  erklären  wollten,  solche 
E.  Ch.  D.  zu  unterthänigsten  Ehren  mit  anzutreten.  Nur  bedungen  sie 
dabei,  dass  nichts  Verfängliches  fürgehen  und  sie  wider  ihren  Willen 
und,  ehe  sie  mit  den  Heimgelassenen  Alles  überleget,  zu  keiner  Reso- 
lution genöthiget  werden  möchten.  Die  Städte,  so  in  grosser  Anzahl 
gegenwärtig  waren,  brachten  hierauf  für,  sie  hätten  zwar  gehoffet,  die 
andern  beede  Stände  würden  sich  hiezu  nicht  verstehen,  sondern  bei 
der  schriftlichen  Verhandlung  es  verbleiben  lassen;  daher  dann  ihre 
Principalen  sich  desfalls  einzulassen,  ihnen  keinen  Befehl  gegeben.  Weil 
sie  aber  itzo  über  Verhoflfen  ver^oürten,  dass  die  andern  Stände  sich 
hiezu  verstünden,  so  zweifelten  sie  nicht,  ihre  Principalen  würden  zu 
Verhütung  mehrer  Separation  sich  hiezu  auch  endlich  wohl  bequemen, 
baten  nur  um  Dilation  bis  auf  den  folgenden  Montag.  Wir  redeten 
ihnen  nun  allerseits  zu  und  bedeuteten  sie  wohl,  dass  wir  durch  diese 
Conferentien  gar  nichts  Praejudicirliches  suchten,  sondern  nur  Zeit  ge- 
winnen und  auf  diese  Weise  das  Werk  beschleunigen  wollten.  Sie 
gaben  auch  gute  Hoffnung,  dass  sie  sich  dazu  verstehen  würden. 

Gestern  sein  Se.  Fürstl.  Gnd.,  die  am  verwichenem  Sonnabend  wieder- 
anlangten, nebst  den  Oberräthen  und  mir  früh  um  acht  Uhr  in  die 
Oberrathstube  gangen  und  haben  sofort  zu  den  Ständen  geschickt,  welche 
aber  bis  um  zehn  Uhr  nach  den  Städten  gewartet,  da  sie  dann  endlich 


monstrationen  zu  thun,  damit  sie  ins  Künftige  dergleichen  unnöthige  lamentationes 
nicht  machen,  vielmehr  sich  zu  einem  vereinigten  und  guten  Schluss  anschicken". 
Sie  sollen  Dinge  vorbringen,  die  weniger  auf  private  passiones  und  mehr  auf  die 
landesherrliche  Superiorität  Rücksicht  nehmen. 


Berathung  der  Gravamina.     Dreier.     Universität.  127 

insgesammt  kamen  und  nach  abgelegter  Gratulation  zu  Sr.  Fürstl.  Gnd. 
Wiederkunft  abermal  fürbrachten,  dass  sie  sich  eiustelleten,  allein  baten 
sie,  man  möchte  von  ihnen  keine  andere  Erklärung  über  die  puncta  der 
gravaminum,  als  die  sie  in  ihrem  vereinigtem  Bedenken  übergeben,  be- 
gehren; was  man  ihnen  aber  in  E.  Ch.  D.  hohen  Namen  zu  weiterer 
Erläuterung  fürtrageu  würde,  wollten  sie  fideliter  an  ihre  Heimgelassene 
referiren.  Es  ward  ihnen  aber  darauf  angedeutet,  dass  dieses  nicht  die 
Eigenschaft  der  Conferentien  sei;  sie  müssten  eben  so  wohl  an  ihrem 
Ort  mit  dazu  reden  und,  was  sie  weiter  bei  einem  und  andern  Punct 
zu  desideriren,  eröffnen,  damit  man  also  durch  Hin-  und  Widerreden 
versuchen  könnte,  ob  nicht  temperamenta  zu  finden.  Hierauf  suchten 
die  Stände  auf  Begehren  der  Städte  einen  Abtritt  und  kamen  nach  langer 
Unterredung  wieder  herein,  da  die  beeden  Oberstände  die  fürgeschlage- 
ner Maassen  gethane  Conferenz  acceptirten,  die  Städte  aber  durch  den 
Altstädtschen  Bürgermeister  selbst  ausbringen  Hessen,  ihre  Principalen 
hätten  ihnen  expresse  verboten,  sich  auf  solche  Art  einzulassen,  sondern 
sie  sollten  nur  bloss  unsere  Fürschläge  anhören  und  davon  Relation  thun. 
Weil  nun  dieses  das  Werk  nicht  befordern  kann,  haben  wir,  dass  sie 
davon  gangen,  müssen  geschehen  lassen  und  sein  zur  Sach  mit  der 
übrigen  Stände  Deputirten  geschritten,  deren  aus  dem  collegio  der  Land- 
rätlie  zwei,  als  der  Landvogt  Tettou  und  Landrath  Redern  und  aus  der 
Ritterschaft  drei,  Einer  von  Schlubutt,  Brumse  und  Hauckewiz,  verordnet 
gewesen.  Die  Zeit  war  bereits  sehr  verflossen,  daher  wir  nicht  mehr 
als  zwei  puncta  durchgehen  können. 

Bei  dem  ersten  wegen  D.  Dreiers  opiniastrirten  sie  sich  überaus 
sehr  und  baten  gar  beweglich,  E.  Ch.  D.  möchten  sich  dahin  überwinden 
und  ihn  honesto  modo  translociren,  weil  es  unmöglich,  dass  Friede,  so 
lange  er  im  Lande  bliebe,  erhalten  werden  könnte.  Es  ward  ihnen  aber 
sehr  darauf  zugeredet  und  ihnen  ausdrücklich  gesagt,  dass  sie  sich  darauf 
nur  keine  Hoffnung  zu  machen  hätten,  sondern  müssten  sich  daran  ver- 
gnügen, wann  E.  Ch.  D.  die  Ruhe  des  kirchlichen  Zustaudes  befor- 
derten, beeden  Theilen  silentium  imponirten,  also  dass  Niemand  Ursach 
über  zerstörten  Kirchenfrieden  zu  klagen  haben  würde.  —  Bei  dem  an- 
dern desiderirten  sie,  dass  der  Academie  ihr  jus  praesentandi  nicht 
confirmiret  und  die  erledigte  Stelle  in  facultate  theologica  mit  einem 
unverdächtigen  professore  nicht  wieder  besetzt  würde,  wie  Solches  ihr 
desiderium  aus  ihrem  veinigteu  Bedenken,  so  schon  vorm  Jahre  einge- 
geben, mit  Mehrem  zu  ersehen  ist.     Heut  werden  wir  bis  Mittag  wieder 


128  II-     Dß*"  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

in  der  Oberrathstube  mit  ihnen  zusammen  sein  und  die  puncta  weiter 
durchgehen,  also  dass  ich  vor  Abgang  der  Post  nicht  wieder  heraus- 
komme, weniger  den  Verlauf  berichten  kann;  es  soll  aber  mit  nächster 
Post  geschehen. 

Wegen  der  Accise  haben  wir  auch  noch  alle  Tage  neue  Hoff- 
nung bekommen,  dass  sich  die  Städte  anders  erklären  würden,  ge- 
stalt  sich  dann  die  Stände  so  wohl,  als  wir  allerseits  publice  et  pri- 
vatim darunter  höchlich  bemühet,  ihnen  auch  versprochen,  dass,  wenn 
einige  puncta  in  der  Accise  wären,  so  sie  drückten,  man  sie  darin  suble- 
viren  wollte.  Weil  aber  dieses  Alles  nichts  verfangen,  sie  auch  sich 
nicht  einst  [sie],  wie  viel  sie  wohl  ä  part  anstaat  ihres  Coutingents  durch 
eigene,  erfundene  Mittel  beizubringen  vermeinen,  heraus  lassen  wollen, 
so  hat  man  ihnen  nunmehr  die  Complanation  voUnzogen  zugeschickt, 
und  wird  die  Acciseordnung  itzo  gedrucket.  —  In  den  Städten  lassen 
sie  sich  verlauten,  sie  wollten  ihnen  wohl  so  viel  Handmühlen  schaffen, 
dass  sie  ihr  Korn  auf  die  Mühlen  zu  schicken  nicht  nöthig  haben  würden; 
wird  demnach  wohl  die  hohe  Nothdurft  erfordern,  dass  E.  Ch.  D.  ein 
scharfes  Rescript  an  die  Oberräthe  abgehen  lassen,  hierauf  fleissig  Acht 
zu  haben  und  Solches  nicht  zu  verstatten,  weil  es  nicht  allein  in  frau- 
dem der  Accise,  sondern  auch  E.  Ch.  D.  Mühlgefälle  gereichet.  Ich  kann 
nicht  anders  urtheilen,  als  dass  die  Städte  nur  darum  das  Werk  schwer 
zu  machen  suchen,  weil  sie  hoffen,  es  werden  E.  Ch.  D.  die  Mittel  so 
sehr  cntbrechen,  dass  Sie  das  Volk,  so  sie  ein  gravamen  omnium  grava- 
minum  heissen,  würden  gehen  lassen  müssen,  denn  sonst  erbieten  sie 
sich  gar  sehr,  wie  sie  E.  Ch.  D.  zu  Einlösung  der  Aembter  mit  unter  die 
Arme  greifen  wollten. 

Als  ich  auch  vernommen,  dass  das  consistorium  E.  Ch.  D,  ein  Schreiben 
von  der  lutterischen  Gemeinde  zu  Sardam  an  das  hiesige  Ministe- 
rium zuschicken  werde,  habe  ich  in  Unterthänigkeit  ohnmaassgeblich  zu 
erinnern,  ob  E.  Ch.  D,  wollten  anhero  antworten,  dass  man  Ihro  zufor- 
derst das  Schreiben,  so  das  Lutherische  Ministerium  von  Ambsterdam 
anhero  geschickt,  extradiren  sollte,  und  dass  es  Ihro  sehr  fremd  fürkäme, 
dass  man  das  Eine  so  gemein  machet  und  das  Andere  supprimiret. 
Wollen  E.  Ch.  D.  dabei  anziehen,  dass  sie  sich  sehr  verwunderten,  dass 
sie  über  solche  Proceduren  in  Holland  sich  beschwerten,  da  doch  unter 
E.  Ch.  D.  Gebiet  in  den  Städten  Königsberg  täglich  dergleichen  gegen 
die  Reformirte  fürginge,  denn  die  Schotten,  so  oft  sie  nur  ihren  Handel 
wollen  fortsetzen,   von  ihnen   gepfändet  werden,    würden  sie  um  so  viel 


Accise.     Holländische  Lutheraner.     Städte.     Assecuration.  129 

mehr  in  dieser  ihrer  unbilligen  Klagte  convinciret  werden.      Ich  halte 

dafür,   dass  nicht  undienlich  sei,  wann  E.  Ch.  D.   dies  Schreiben  durch 
dero  Residenten  Copes  in  Holland  communiciren  Hessen^) 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  16.  Mai  1662. 

(Praes.  Cöhi  a.  d.  Spree  11.  [21.]  Mai.)  Eigenhändige  Ausfertigung.  R.  6.  RR.  2. 
[Gründe  des  Widerstandes  der  Städte.     Schwerin  bittet  um  grössere  Concessionen  an 

die  Stände.] 

E.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehl  wollte  ich  sehr  gerne  gehorsamen  und  16G2. 
mein  unterthänigstes,  unmaassgebliches  Bedenken,  wie  Sie  es  mit  den 
Städten  anzustellen,  gehorsamst  überschreiben,  wann  ich  ausser  E.  Ch.D. 
hohen  Gegenwart  etwas  ersinnen  könnte,  so  sie  zu  anderen  Gedanken 
bringen  möchte;  allein  wo  noch  einziges  Mittel  auf  der  Welt  vorhanden, 
dadurch  sie  zu  raison  gebracht  werden  möchten,  so  wird  es  dieses  sein. 
Jedoch  kann  ich  keine  Vertröstunge  geben,  dass,  wann  sie  nicht  ein 
Mehrers  erhalten,   als  wie  bis  dato  geschehen,   sie  sich  auch  alsdann  in 

E.  Ch.  D.  Kegenwart  sollten  besser  anschicken;  dann  sie  stehen  so  feste 
und  unbeweglich  auf  ihren  Meinunge,  dass  ichs  wohl  nimmer  glauben 
würde,  wenn  ichs  nicht  täglich  mit  höchstem  Verdruss  ansähe.  Sie 
lassen  sich  jetzt  verlauten,  sie  wüssten  gewiss,  dass  ich  bessere  In- 
struction hätte  und  wollte  nur  ein  Mehrers  von  E.  Ch.  D.  erhalten,  da- 
mit ich  Dank  verdienen  möchte;  wann  sie  nur  zu  E.  Ch.  D.  kämen, 
wollten  sie  alle  Satisfaction  erhalten. 

Wann  E.  Ch.  D.  gewiss  zu  kommen  gedenken,  so  halte  ichs  selbst 
sehr  gut,  dass  E.  Ch.  D.  noch  einige  gute  resolutiones  zurücke  halten, 
damit  Sie  bei  ihrer  Kegenwart  die  Stände  damit  selbst  erfreuen  und 
obligiren  mögen.  Zu  dem  Ende  war  die  Assecuration  auch  so  einge- 
richtet, dass  ich  wohl  versichert  bin,  dass  sie  noch  nicht  mit  vergnüget 
sein  werden,  und  hätte  darum  wohl  wünschen  mögen,  dass  sie  über- 
kommen wäre;  es  hätte  doch  dieselbe  ihnen  etwas  Contentement  geben 
werden  [sie].  Sonsten,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  halte  ich,  je  länger, 
je  mehr,  nöthig,  dass  E.  Ch.  D.  dahin  trachten,  dass  die  Stände  zu 
besserem  Vertrauen  mögen  gebracht  werden ;   denn   so  viel  ich  von  Sr. 

F.  Gn.  vestehe,  gedenket  man  zu  Warscho  die  wohl  noch  durchzutreiben; 


1)  Die  Antwort  (Concept  Jenas)  vom  12.  (22.)  Mai  ist  abgedruckt  bei  Orlich  IIT 
S.  160f.,  wo  S.  160  Z.  2  V.  u.  statt  8.  Mai  16.  Mai  zu  lesen  ist. 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  9 


130  II-    Dßi"  giosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

weil  Solches  aber  ohne  Krieg  nicht  geschehen  kann,  so  werden  E.  Ch.  D. 
ohne  mein  unterthänigstes  Erinnern  dero  höchsterleuchtetem  Verstände 
nach  selbst  wohl  bedenken,  wie  hoch  und  viel  deroselben  daran  gelegen, 
dass  Sie  bei  solchen  befürchteten  Trubeln,  da  Sie  selbst  unzweiflich 
auswärtige  Feinde  mit  haben  würden,  inwendig  Alles  in  guter  Sicherheit 
und  Zufriedenheit  haben.  Ich  werde  in  Kurzem  bei  Ueberschickung  der 
Regierungsverfassung  mit  Mehrem  meine  uuterthänigste  Meinung  über- 
schreiben^). 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  19.  Mai  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Polnische  Nachrichten  und  Königsberg. 

1G62.  Von  |: Fürst  Radzivill   vernehme  ich,    dass  das  Vertrauen  in  Polen 

19  Mai 

gegen  Kurbrandenburg  allzeit  coutinuieret,  insonderheit  bei  der  Conföde- 

rirten  Armee  und  Lubomirski,  allein  dass  dagegen  die  Königin  in  Polen 
und  ihre  Creaturen  Capitalfeinde  von  Kurbrandenburg  sein  und  alle  Con- 
silia  zu  dessen  Schaden  richten.  Die  Succession  werde  noch  immerhin 
stark  getrieben ;  wann  Friede  mit  Moskau  wird,  vermeint  Fürst  Radzivill 
werde  die  Königin  mit  dem  dcssein  durchdringen.  Ich  halte  auch  ge- 
wiss, dass  Königsberg:]  hie  von  einen  Wink  hat,  sonsteu  würde  man  nicht 
so  erschrecklich  verhärtet  sein. 


19.  Mai. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  19.  Mai  1662. 

(Praes.  Cöln  a.  d.  Spree  14.  [24.]  Mai.)     Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 
[Aussichten.     Polnisches.     Fortsetzung  der  Conferenz  mit  den  Oberständen.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Rescript  vom  2.  Mail  habe  ich  mit  unterthanig- 

stem  Respect  erhalten  und  gleich  wie  ich  nicht  unterlassen,  die  Herren 
Oberräthe  alle  Tage  zu  erinnern,  ihren  Aufsatz  wegen  der  Regierungs- 
verfassung zu  verfertigen,  also  haben  sie  mir  auch  Versicherung  ge- 
geben, dass  sie  daran  arbeiten,  gestalt  sie  mir  itzo  sagen  lassen,  dass  sie 
mir  ehests  Tages  solchen  zuschicken  wollen;  so  bald  ich  selben  bekomme, 
will   ich   ihn    mit    meinem    unmassgeblichen   Project   gehorsamst    über- 


1)  In  einem  Schreiben  vom  15.  Mai  1662    bittet  Fürst   Radzivill  den  Kurfürsten 
dringend,  nach  Preussen  zu  kommen. 


Polnisches.     Regierungsverfassung.     Der  König.     Gravamiua.  131 

senden,  —  Wann  die  Assecuration  dergestalt  von  E.  Ch.  D.  übersandt 
wird,  dass  sie  den  Ständen,  vornehmlich  den  Städten  in  einigerlei  Weise 
Satisfaction  giebt,  so  habe  ich  zu  hoffen,  dass  nächst  göttlicher  Hülfe 
noch  Alles  gut  werden  und  sonderlich  die  Städte,  so  noch  immerhin  in 
ihrem  vorigen  Wesen  continuiren,  sich  anders  bezeigen  werden.  Falls 
aber  darin  viel  geändert,  besorge  ich  gar  sehr,  dass  es  nur  die  Gemüther 
noch  mehr  verhärten  werde.  E.  Ch.  D.  sein  aus  der  Stände  Schriften 
ihre  desideria  gnungsam  bekannt,  und  muss  E.  Ch.  D.  ich  hiemit  unter- 
thänigst  versichern,  dass  sie  darauf,  man  sage  ihnen  auch  für,  was  man 
wolle,  noch  fest  bestehen.  Sie  scheuen  sich  auch  nicht,  zu  sagen,  dass 
von  E.  Ch.  D.  die  Difficultäten  nicht  herkommen,  weil  sie  sich  versichert 
halten,  dass  E.  Ch.  D.  sie  aus  ihren  Verfassungen  zu  setzen  nicht  be- 
gehren, daher  ich  dann  die  Assecuration  also  eingerichtet,  dass  sie  zwar 
von  ihnen  noch  nicht  also  wird  angenommen  werden,  jedoch  ihnen  in 
einigerlei  Mass  Satisfaction  geben  könne,  und  ist  doch  E,  Ch.  D.  wegen 
derer  darin  enthaltenen  Restrictionen  nichts  vergeben.  —  Den  Herrn 
Obersten  Hillen,  der  itzo  hier  ist,  will  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Befehl  nach 
vernehmen,  wiewohl  S.  Fürstl.  Gnd.  nun  selbst  hier  sein  und  auf  Alles 
schon  gnungsame  Ordre  stellen  werden,  und  will  ich  nicht  unterlassen, 
mit  dem  Bischof  von  Ermland,  der  noch  sehr  schwach  darniederliegt, 
gute  Correspondenz  zu  halten. 

An  den  Herrn  Kanzler  Somniz  habe  ich  unterschiedene  Sachen  ge- 
schrieben, wenn  E.  Ch.  D.  etwa  dasjenige  meinen,  so  ich  von  des  Königs 
in  Polen  Reise  nach  Preussen  gedacht,  so  hat  sich  Solches  itzt  geän- 
dert, wiewohl  sie  noch  nicht  recht  schlüssig  worden,  wohin  der  König 
sich  eigentlich  wenden  soll.  Was  ich  davon  und  andern  Sachen  mehr 
erfahren  w-erde,  will  ich  allemal  in  ünterthänigkeit  fleissig  überschreiben. 

Aus  meiner  vorigen  unterthänigsten  Relation,  gnädigster  Kurfürst  und 
Herr,  werden  E.  Ch.  D.  in  Gnaden  ersehen  haben,  dass  wir  allhie  den 
Anfang  mit  den  beeden  Oberständen  zur  Conferenz  gemachet.  Nun 
haben  wir  uns  des  andern  Tages  um  acht  Uhr  ingesambt  in  die  Ober- 
rathstube  wieder  eingefunden  und  die  Stände  zu  uns  erfordern  lassen; 
sie  schickten  aber  einige  ihres  Mittels  zu  uns  und  entschuldigten  sich, 
dass  sie  von  den  beeden  vorigen  Puncten  noch  mit  dem  corpore  nicht 
Unterredung  pflegen  können;  überdem  müsste  die  Ritterschaft  mehren- 
theils  beim  Begräbniss  der  Frau  Kalcksteinin  erscheinen,  daher  wir  das 
Mal  unverrichteter  Sachen  von  einander  gehen  müssen.  Den  folgenden, 
17.  dieses,    kamen    wir  abermal   in    die  Oberrathstube    zusammen    und 

9* 


132  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Hessen  die  Continuation  der  Conferenz  begehren,  worauf  wiederum  ein 
Theil  der  Landräthe  und  Ritterschaft  erschienen  und  berichteten,  dass 
sie  nicht  allein  wegen  des  vorigen  Tages  gehabten  Begräbnisses  mit  den 
andern  die  Sach  noch  nicht  überlegen  können,  sondern  sie  müssten,  ehe 
sie  sich  weiter  einliessen,  versuchen,  ob  Herr  D.  Dreier  und  die  mi- 
nisteriales  zu  vergleichen  stünden,  und  weil  dieselbe  wegen  des  Festes 
der  Himmelfahrt  nicht  ehe  als  heut  erscheinen  könnten,  möchten  wir  so 
lang  in  Ruhe  stehen.  Wir  haben  sie  nun  sehr  dehortiret,  das  Werk  so 
weitläuftig  nicht  zu  machen  und  mit  den  sämmtlichen  Prediger  hieraus 
zu  reden,  weil  wir  versichert  sein,  dass  die  Bitterkeit  so  gross,  dass 
anstatt  der  verhoffenden  Einigkeit  vielmehr  Streits  durch  dies  Mittel 
entstehen  werde,  wie  ich  mich  dann  noch  itzt  bemühe,  durch  die  Ober- 
räthe,  welche  mit  mir  hierunter  eins  sein,  die  Stände  von  diesem  Vor- 
haben abzubringen,  üeber  dem  begehrten  wir,  sie  möchten  zu  Gewin- 
nung der  Zeit  mit  uns  in  den  übrigen  Puncten  fortfahren.  Auf  das  Erste 
antworteten  sie,  dass  sie  alle  Behutsamkeit  dabei  gebrauchen  wollten, 
und  remonstrirten,  dass  es  gleichwohl  hochnöthig  sei,  dass  man  die 
Versöhnlichkeit  mit  ihnen  tentirte,  dann,  wann  D.  Dreier  nicht  weg  sollte 
und  kein  Friede  unter  ihnen  gemacht  würde,  würde  gar  gewiss  der 
vorige  Streit  zum  höchsten  Aergerniss  des  Landes  wieder  erwachsen ; 
indessen  aber  könnten  sie  unserm  Begehren  nach  in  den  übrigen  Puncten 
mit  uns  nicht  fortfahren,  weil  solches  Confusion  gäbe,  und  diese  puncta 
vorhero  abgethan  werden  müssten.  Dannenhero  besorge  ich,  dass  auch 
dieses  Mittel,  so  wir  die  Sach  zu  beschleunigen  angefangen,  langsam  von 
Statten  gehen  wird;  an  fleissigem  Treiben  und  Erinnern  soll  es  sonst 
nicht  ermangeln. 


RadziviH  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  23.  Mai  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  18.  [28.]  Mai.)     Ausfertigung. 
[Protest  der  Städte  gegen   die  Einführung  der  Accise.     Prätentionen  der  Landräthe.] 

1662.  Die   drei  Bürgermeister    der  Städte  Königsberg   und  zwei  Deputierte  der 

23.  Mai.  kleinen  Städte  haben  bei  ihm  um  Audienz  nachgesucht  und  haben  ihn  gebeten, 

er  möge  beim  Kurfürsten  gegen  die  factische  Einführung  der  Accise  intercedie- 

ren.     Er  hat  ihnen  Gegenvorstellungen  gemacht,    sie  aber  nicht  überzeugt'). 


1)  Schon  in  einem  Bericht  vom  9.  Mai  sprach  sich  Fürst  RadziviH  sehr  verzagt 
über  die  Möglichkeit  der  Einführung  der  Accise  in  den  Städten  aus,   er  könne  nicht 


Obstruction.     Protest  und  Klage  der  Städte.     Landräthe.  133 

Sie  haben  das  Complanationsrecht  des  Kurfürsten  nicht  anerkennen  wollen,  auch 
ferner  um  Befreiung  von  der  Einquartierungs  -  und  Verpflegungslast  gebeten. 
Noch  viel  mehr  als  die  Widerspenstigkeit  der  Städte  hat  indessen  ihn  sowohl 
wie  den  Oberpräsidenten  verwundert,  dass  die  Landräthe  in  den  Verhandlungen 
sich  neuerdings  bemühen,  ihre  Rechte  auszudehnen,  „dem  supremo  dominio 
aber  nicht  den  geringsten  Zuwachs  gönnen".  Sie  fordern  nicht  allein  „stata 
tempora,  sambt  der  Freiheit,  wenn  es  ihnen  beliebet  zusammen  zu  kommen, 
vor  sich  und  die  Landschaft,  sondern  auch  vor  die  Herren  Oberräthe  das  jus 
praeseutandi  episcopos  oder  superintendentes,  ingleichen  inspectores,  professores 
und  andere  ihnen  anständige  Personen  zu  den  weltlichen  Aemtern"'). 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  23.  Mai  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  18.  [28.]  Mai.)     Ausfertigung. 
[Weitere  Verhandlungen  mit  den  ständischen  Deputierten  über  die  Gravamina.] 

Am  vergangen  Sonnabend  sein  der  Stände  Deputirte  wieder  zur  Con-  1662. 
ferenz  kommen,  da  sie  dann  Anfangs  den  Verzag  entschuldigten,  weil  ^- "'^^• 
sie  wegen  einer  solchen  hochwichtigen  Sache,  als  des  D.  Dreiers  wäre, 
nicht  ehe  dazu  gelangen  können;  sie  hätten  mit  den  Ministerialen  ge- 
redet, welche  sich  zwar  ihrem  Bericht  nach  aller  Moderation  gebrauchet, 
ihnen,  den  Ständen,  aber  doch  angezeigt,  dass,  wenn  D.  Dreier  nicht 
an  einen  andern  Ort  gebracht  würde,  oder  auch,  dass  er  wider  ihre  libros 
symbolicos  gelehret,  bekennet,  so  würden  alle  Vermahnungen,  Befehl  und 
Verheissungeu,  die  er  selbst  thun  möchte,  vergeblich  sein.  Sie  hätten 
drei  Tage  Bedenkfrist  gebeten,  nach  deren  Verlauf  sie  ihre  Nothdurft 
schriftlich  beibringen  wollten;  mit  D.  Dreiern  hätten  sie  noch  nicht  ge- 
redet, es  sollte  aber  auch  ehester  Tage  geschehen.  Ich  habe  sonst  unter- 
schiedliche Mal  von  dieser  Sach  mit  ihm  gesprochen  und  besorge  selbst, 
wann  er  sich  nicht  anders,  wie  er  kegen  mir  gethan,  erklären  wird,  dass 
auf  diese  Art  schwerlich  aus  der  Sach  werde  zu  kommen  sein;  denn  er 
will  sich  nur  dahin  erbieten,  dass  er,  so  viel  möglich,  der  Andern 
Schwachheit  und,  dass  sie  das  Werk  nicht  recht  verstehen,  schonen 
wolle,  sich  aber  solcher  Propositionen  ganz  zu  enthalten,  könnte  er  nicht 


absehen,  wie  es  ohne  schädliche  Weitläufigkeiten  geschehen  könne,  „angemerket  ihnen 
(den  Städten)  die  Thür  aller  Orten  zu  klagen  und  zu  lamentieren  erst  recht  geöifuet 
werden  möchte". 

')  Die  Antwort  (ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand)   vom  19.  (29.)  Mai  ist 
abgedruckt  bei  Orlich  HI  S.  162  if. 


234  II-     Döi"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

thun,  wollte  lieber  an  einen  andern  Ort  ziehen.  Was  zum  Meisten 
unter  seinen  Propositionen,  derer  17,  sein,  getadelt  wird  und  darüber 
sie  sich  überaus  sehr  ärgern,  Solches  bestehet  in  diesen  beeden  Puncten: 
1)  dass  Gott  ein  Ursacher  der  Sünden  sei  per  accidens  und  2)  dass  die 
Papisten  eben  so  wohl  können  selig  werden,  weil  sie  den  rechten  aposto- 
lischen Glauben  haben,  welches  Letztere  zumal  allhie  so  hoch  empfunden 
wird,  dass  auch  diejenige,  so  sonst  seine  Partei  wohl  halten  und  nicht 
begehren,  dass  er  von  hinnen  ziehen  soll,  in  denen  Gedanken  stehen, 
wann  solche  Predigten  hier  getrieben  würden,  dürften  ihre  Kinder  sich 
leicht  zum  Papstthum  wieder  wenden,  gestalt  sie  dann  schon  sehr  do- 
liren,  dass  die  Jesuiten  allhie  so  viel  evangelische  Kinder  in  ihre  Insti- 
tution bekommen,  auch  dazu  ein  Haus  erbauen. 

Bei  den  gravaminibus  hat  die  Materie  von  der  reformirten  Re- 
ligion die  meiste  Zeit  weggenommen,  da  ich  denn  E.  Ch.  D.  Project 
extradiret;  an  ihrem  Orte  lasen  sie  alle  textus  gegen  die  reformirte  Re- 
ligion ab  und  zogen  dabei  an,  dass  die  Landräthe  darauf  einen  Eid  thun 
müssen,  dakegen  nichts  zu  verstatten.  Es  ist  ihnen  aber  die  Nothdurft 
remonstrirt,  und  haben  sie  es  mit  den  Andern  zu  überlegen  angenom- 
men. Wenn,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  E.  Ch.  D.  sich  so  weit  über- 
winden wollten,  dass  nur  noch  etwas  möchte  ins  Project  gebracht  werden, 
dass  es  mit  ihrem  guten  Willen  geschehen,  so  hätte  ich  wohl  zu  hoffen, 
dass  Alles  wohl  ablaufen  sollte.  Widrigen  Falls  aber  muss  ich  selber 
besorgen,  dass  sie  ein  gross  Lärm  hievon  machen  werden.  —  Bei  diesem 
Punkt  klagten  sie  auch  sehr  über  den  von  Oelssniz,  dass  er  seinen  Pre- 
diger, das  hochwürdige  Abendmahl  auf  zweierlei  Art  zu  administriren 
obligirt,  ihm  und  den  Seinigen  müsste  ers  nach  Brauch  der  reformirten 
Religion,  den  Andern  aber  auf  Lutherische  Art  reichen.  —  Wegen  des 
Bürgerrechts  haben  sich  die  Stände  deutlich  erkläret,  dass,  wann  die 
Städte  kein  absonderliches  Privilegium  desfalls  hätten,  sie  ihnen  hierin 
keinen  Beifall  geben  könnten,  denn  in  den  gedruckten  privilegiis  und 
pactis  wäre  nichts  davon  enthalten.  —  Wegen  der  Juden,  Arrianer  und 
Menisten  desiderirten  die  Stände  mandata,  dass  dasjenige,  was  E.  Ch.  D. 
gnädigst  resolvirt,  zu  Werk  gerichtet  werden  möchte.  —  Für  die  Uni- 
versität intercedirten  sie  überaus  beweglich,  dass  dieselbige  besser  als 
bishero  in  Acht  genommen  und  die  professores  nach  ihren  statutis  prae- 
sentiret  werden  möchten. 

Gestern,  den  22.  dieses,   sein  die  Stände  kegen  10  Uhr  wieder  zu 
uns  kommen,  und  als   wir  Resolution  auf  die  zuvorn  erwogene  puncta 


Reformierte.     Universität.     Obstruction.     Oberräthe.  135 

begehret,  haben  wir  aus  ihrer  Antwort  wohl  vermeriien  können,  maas.sen 
wir  auch  schon  Nachricht  davon  gehabt,  class  die  Städte  Königsberg,  als 
welche  gar  eine  scharfe,  schriftliche  Protestation  bei  den  Ständen  dieser 
Conferenz  halber  eingegeben,  durch  einige  ihrer  Confidenten  bei  der 
Ritterschaft  das  Werk  etwas  schwer  und  stutzig  gemachet,  in  dem  sie, 
ehe  sie  weiter  fortfahren  wollen,  anzogen,  dass  sie  keine  mündliche  Re- 
solution bringen  könnten,  sondern  Alles  durch  die  drei  Stände  gehen 
lassen  müssten  und  endlich  ihre  Nothdurft  schriftlich  einbringen  wollten. 
Wir  haben  ihnen  darauf  abermaln  zu  Gemüth  geführet,  wie  das  Werk 
dadurch  nicht  befordert,  sondern  nur  verzögert  würde,  und  wenn  sie 
Lust  hätten,  weitläuftige  Schriften  zu  verfertigen,  würde  es  E.  Ch.  D.  auch 
nicht,  dergleichen  zu  thun,  an  Leuten  ermangeln.  Und  wie  wohl  wir 
keine  Resolution  auf  die  vorige  puncta  bekommen,  sein  sie  dennoch  im 
L'ebrigen  fortgefahren,  da  dann  bei  Allem,  was  dies  Mal  fürgangen,  das 
Allermeiste  die  Herren  Oberräthe  und  deren  Autorität  und  sonderlich 
das  jus  praesentandi  der  Hauptleute  betroffen.  Ich  habe  mir  nun  ange- 
legen sein  lassen  den  Ständen  zu  zeigen,  dass  Solches  kein  gravamen 
des  Landes  sein  könnte,  weil  es  E.  Ch.  D.  Diener  beträfe  und  Sie  denen- 
sclben  wohl  befehlen  möchten,  wie  man  sich  bei  ereugenden  Vacantien 
zu  verhalten.  Sie  replicirten  aber  weitläuftig  hierauf,  dass  hierunter  der 
Stände  Interesse  gar  sehr  versire,  weil,  wann  sie  sich  des  einen,  so  in 
ihren  privilegiis  enthalten,  begeben,  zugleich  alles  Andere  löcherig 
machten;  über  dem  sei  den  Ständen  daran  gelegen,  dass  E.  Ch.  D.  solche 
Hauptleute  bestelleten,  so  die  Justiz  zu  administriren  wüssten.  Weil 
nun  E.  Ch.  D.  solche  subjecta  nicht  bekannt  wären,  so  könnte  es  nicht 
anders  sein,  dann  dass  sie  deroselben  von  ihren  allhiesigen  Räthen  für- 
geschlagen würden.  Wir  haben  ihnen  aber  hierauf  keine  andere  Reso- 
lution gegeben,  als  dass  E.  Ch.  D.  sich  desfalls  erklären  würden.  Sie 
begehrten  hiebei,  dass  sie  das  Fest  über  möchten  dimittiret  und  in  den 
Aembtern  der  Adel  verschrieben  werden,  damit  sie  Relation  thun,  und 
die  Deputirte  mit  besserer  Instruction  wieder  versehen  werden  möchten. 
Es  ist  ihnen  aber  Beedes  abgeschlagen  worden,  denn  obwohl  vor  gänz- 
lichem Schluss  des  Landtages  die  Zusammenkunft  in  den  Aembtern 
noch  einst  wird  geschehen  müssen,  so  ists  doch  für  diesmal  noch  viel 
zu  früh  gewesen. 

Gleich  itzo  werden  wir  wieder  zur  Conferenz  schreiten  und  in 
den  gravaminibus  fortfahren;  wenn  solche  ganz  durchgangeu,  soll  E.  Ch. 
D.  unterthänigster,    ohnmassgeblicher  Bericht  und   Bedenken   zugefertigt 


25.  Mai. 


136  II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

werden,  worin  man  in  Einem   oder  Anderen  den  Ständen  noch  weiter 
fugen  können. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  25.  Mai  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Proposition  über  die  Accise;  Erklärung  der  Städte  darüber.    Polnisches.    Die  kleinen 

Städte.] 

1662.  Vorgestern,  war  der  23.  dieses,   sein  wir  abermal  um  acht  Uhr  in 

der  Oberrathstube  zwar  zusammen  kommen,  die  Stände  aber  Hessen 
durch  Einen  der  Landräthe  und  Einen  von  der  Ritterschaft  bitten,  nicht 
übel  zu  nehmen,  dass  sie  sich  für  diesmal  zur  Conferenz  nicht  einfinden 
könnten,  weil  sie  eben  mit  D.  Dreiern  aus  bewusster  Sache  redeten  und 
sich  diesen  Streit  zu  componiren  angelegen  sein  Hessen.  Wir  frugen  sie, 
wie  er  sich  bezeigte,  sie  antworteten  beederseits,  er  wäre  noch  zwar 
nicht  zum  Schluss  kommen,  aber  bis  dahin  hätte  er  ihnen  gutes  Con- 
tentement  gegeben  und  sich  grosser  Moderation  gebrauchet. 

Um  elf  Uhr  Hessen  wir  die  Stände  insgesammt  und  unter  ihnen  die 
Städte,  so  auch  in  grosser  Anzahl  erschienen,  für  uns  erfordern,  da  ihnen 
angedeutet  ward,  welcher  Gestalt  nunmehr  wegen  der  Accise  Alles 
seine  Richtigkeit  hätte,  und  die  patenta,  so  E.  Ch.  D,  mit  voriger  Post 
zugeschicket  worden,  gedruckt  wären  und  nunmehr  affigiret  werden  sollten, 
wurden  dabei  vermahnet,  sich  allerseits  gebührend  darnach  zu  erweisen, 
allen  ünterschleif  zu  verhindern  und  dahin  zu  trachten,  dass  E.  Ch.  I). 
den  Effect  davon  empfinden  möchten.  Nach  genommenem  Abtritt  accom- 
modirten  sich  die  Landräthe  und  Ritterschaft  in  Allem  gehorsamst,  nur 
baten  sie,  weil  es  so  wenig  Tage  vor  dem  Fest  wäre,  möchte  mau  den 
Tag  zur  ersten  Einnahm  aufn  Mittwoch  nach  Pfingsten  setzen,  weil  doch 
in  den  heiligen  Tagen  nichts  dabei  geschehen  könnte.  Die  Städte  Hessen 
ausbringen,  sie  wären  in  procinctu  (wie  ihre  formalia  lauteten)  mit  der 
hiesigen  Bürgerschaft,  auch  mit  ihrer  Resolution  einzukommen,  woraus 
wir  gute  Hoffnung  schöpften,  dass  sie  sich  endlich  accommodiren  würden, 
aber  es  vermehret  sich,  wie  E.  Ch.  D.  hernach  gnädigst  vernehmen  werden, 
lieber  ihre  Opiniastrite. 

Nach  Mittag  selben  Tages  um  drei  Uhr  kamen  wir  wieder  zusam- 
men, da  wir  dann  die  übrige  gravamina,  so  aber  alle  die  leichteste  ge- 
wesen, ganz  durchgangen,  und  brauchten  die  Deputirte  nicht  allein  aller 
Bescheidenheit  und  Moderation,    besondern  versprachen    auch   bei  ihrer 


Accise.     Gravamina.     Wachsender  Widerstand  der  Städte.  137 

schriftlichen  Erklärung,  die  noch  noth wendig  in  specie  wegen  der  Städte, 
als  welche  nicht  liiebei  gewesen  und  nicht  anders  denn  schriftlich  han- 
deln wollen,  aufgesetzt  werden  müsste,  sich  also  zu  erweisen,  dass  E. 
Ch.  D.  deroselben  Devotion  daraus  zu  verspüren  haben  sollten.  Wie  wir 
sie  fragten,  was  der  Beschluss  endlich  mit  D.  Dreiern  gewesen,  rühmten 
sie  ihn  auch  gar  sehr,  dass  er  sich  recht  moderat  erwiesen,  beklagten 
nur,  dass  er  sich  dahin  nicht  erbieten  wollen,  die  propositiones,  darüber 
der  Streit  wäre,  fahren  zu  lassen.  Er  hätte  sich  auch  erboten,  in  ihrer 
Gegenwart  mit  den  andern  amice  zu  conferiren,  dieselbe  aber  wollten 
sich  dazu  nicht  verstehen,  hielten  ihn  pro  convicto  und  hätten  eine  gar 
harte  Schrift  eingegeben,  die  sie  nicht  eins  zeigen  möchten,  darin  sie 
begehrten,  dass  D.  Dreier  das  Vorige  abjuriren,  ecclesiae  depreciren  und 
hernach  doch  ausm  Lande  gehen  sollte,  und  wüssteu  sie  also  selbst  nicht, 
was  weiter  bei  der  Sach  zu  thun  sein  würde. 

Gestern  Vormittag  um  zehn  Uhr  schickten  die  Herren  Oberräthe  zu 
Sr.  Fürstl.  Gnd.  und  mir  und  Hessen  begehren,  weil  die  Bürgermeister 
aus  den  drei  Städten,  die  sonst  nimmer  bei  den  andern  Deputirten  in 
Person  erschienen,  selbst  in  der  Oberrathstube  gewesen  und  ihnen  eine 
nachdenkliche  Proposition  gethan,  wir  möchten  zu  ihnen  kommen  und, 
was  zu  antworten,  deliberiren.  Als  wir  zu  ihnen  kamen,  vernahmen 
wir,  dass  die  drei  Bürgermeister  angebracht,  welchermaassen  die  Bürger- 
schaft sich  durchaus  der  Accise  nicht  unterwerfen  wollte,  hätten  sich 
dabei  gar  nachdenklicher  Reden  gebrauchet,  sammt  ein  Aufstand  und 
grosse  Ungelegenheit  hieraus  entstehen  dürfte,  sie  würden  zum  Könige 
schicken,  könnten  nicht  leiden,  dass  zwölf  Landräthe  und  etlich  wenige 
Deputirte  von  der  Ritterschaft,  etwas,  dawider  so  viel  tausend  Bürger 
wären,  willigen  sollten. 

Nach  gehaltener  Deliberation  und  da  sie  hinein  gefordert  wurden, 
erzählete  der  Herr  Kanzler  der  Länge  nach,  wie  es  mit  diesem  Landtage 
daher  gangen,  und  wie  von  Seiten  der  Städte  selbst  die  Accise  ins 
Mittel  gebracht,  ermahnete  sie,  zu  andern  Gedanken  zu  schreiten,  gar 
beweglich,  läse  ihnen  auch  aus  dem  gedruckten  Privilegienbuche  für, 
dass  E.  Ch.  D.  diese  Complanation  gebühre  und  dieselbe  rechtmässig  ge- 
schehen wäre.  Als  ich  aber  befand,  dass  dieses  ihr  verwegenes  An- 
bringen einer  schärferen  Fürstellung  bedürfte,  hielt  ich  ihnen  für,  wie 
übel  ihnen,  als  Magistratspersonen,  welche  die  Bürgerschaft  im  Zaum 
und  gebührendem  Gehorsam  halten  sollten,  anstünde,  und  wie  schwer 
gegen  E.  Ch.  D.  sie  es  zu  verantworten  haben  würden,  dass  sie  des  ge- 


138  II-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

meinen  Pöbels  unbesonnenes  Anbringen  auf  sich  nehmen  und  dergleichen 
Dinge  allhier  fürbringen  dürften.  E.  Ch.  D.  könnten  dieselbe,  so  sich 
itzo  auf  einen  andern  König  beriefen ,  nicht  anders  als  für  Rebellen 
halten;  ihnen  sollte  hiemit  angedeutet  sein,  dass  Solches  nicht  ungeahndet 
bleiben  würde;  dass  die  Bürgerschaft  zur  höchsten  Ungebühr  und  straf- 
barer Weise  über  tausend  Menschen  stark  auf  einmal  ins  Rathhaus  kom- 
men und  darin  rechtschaffen  tumultuiret,  Solches  wollte  ich  hiemit,  dass 
es  künftig  verantwortet  werden  sollte,  ad  notam  nehmen,  weil  sie  sich 
auch  dadurch  ihrer  zugelassenen,  aber  circumscribirten  Zusammenkunft 
verlustig  gemachet.  Die  Börgermeistere  wälzten  Alles  von  sich  auf  die 
Bürgerschaft,  sagten,  sie  wären  geuöthigt  worden,  dieses  fürzutragen.  Sie 
erwiesen  sich  auch  überaus  bestürzt;  zu  der  Accise  aber  könnten  sie 
auch  nicht  rathen,  sondern  sustinirten,  dass  es  ein  Verderb  dieser  Stadt 
wäre,  und  wiewohl  ihnen  tam  publice  quam  privatim  öfters  an  Hand 
gegeben  worden,  sie  möchten  dann  endlich  eine  Summ,  die  sie  geben 
wollten,  benennen,  vielleicht  würden  E.  Ch.  D.,  wenn  solche  zureichend, 
in  Gnaden  geschehen  lassen,  dass  sie  dieselbe  von  sich  aufbrächten. 
Ob  nun  zwar  hin  und  wieder  spargiret  wird,  dass  sie  für  sich  alle  Jahr 
40000  Rthlr.  geben  wollten,  so  haben  sie  doch  bis  auf  gegenwärtige 
Stunde  nicht  das  Allergeringste  davon  beigebracht,  sondern  sie  bleiben 
noch  immerhin  bei  ihrem  generalen  Erbieten,  wann  die  gravamina  abge- 
than  und  die  assecuratio  privilegiorum  erfolget  sei,  dass  sie  alsdann  ihr 
quantum  in  300000  Thaler  erlegen  wollten.  Schliesslich  ward  ihnen 
angesagt,  sie  möchten  thun,  was  sie  wollten,  die  Accise  sollte  eingeführet 
und  wohl  mainteniret  werden,  womit  man  sie  dimittirte '). 

Im  Uebrigen  reisen  die  meisten  Stände  itzo  auf  ihre  Güter,  das 
Fest  allda  zu  halten,  werden  sich  aber  in  bevorstehender  Pfiugstwoche 
allhie  wieder  einfinden. 


^)  üeber  die  Stimmung  der  Königsberger  Bürgerschaft  berichtete  iler  Statthalter 
unterm  26.,  dass  sie  bei  Hauptgeld  und  Vermögenssteuer  bleiben  wolle  und  dass  fast 
täglich  vier  bis  fünfhundert  Mann  nach  den  Rathhäusern  laufen,  um  dort  gegen  die 
Accise  zu  schreien  und  zu  protestieren.  Am  30.  Mai  bat  er  wieder  dringend  um  des 
Kurfürsten  persönliches  Eingreifen.  In  demselben  Bericht  theilt  Radzivill  mit,  dass 
er  den  Städten  eine  günstigere  Fassung  der  Accisetaxe  versprochen  habe,  für  den 
Fall  ihrer  Einwilligung.  Die  Oberstände  hatten  nämlich  die  Hauptlebensbedürfnisse 
Heringe,  Salz,  Butter,  Käse  ganz  übergangen,  andere  Waaren  aber  dem  Handel  zum 
Naclitheil  mit  Abgaben  belegt,  so  alle  Kramwaaren,  Laken,  Gold,  Silber,  die  man 
sonst  den  Consumptibilien  nicht  zurechnete.  Am  2.  Juni  meldete  der  Statthalter, 
dass  er  die  Accise  im  ganzen  Land  und  so  auch  in  Königsberg  per  rescriptum  pu- 
bliciert  habe. 


Unruhe  der  Bürger.     Bürgermeister.     Publication  der  Accise.  139 

Und  weil  wegen  E.  Ch.  D.  hochgeliebten  Gemahlin,  Churfl.  Durchl. 
Meiner  gnädigsten  Frauen,  ich  zu  Kiauten  nöthige  Sachen  zu  verrichten 
habe,  will  ich  mich  morgenden  Tages  auch  dahin  begeben  und,  wills 
Gott,  fort  nach  Pfingsten  wieder  hier  sein,  der  unterthänigsten  Hoffnung 
lebend,  weil  ich  damit  nicht  das  Allergeringste  versäume,  E.  Ch.  D. 
werden  es  in  keinen  Ungnaden  vermerken. 

Unter  dem  Datum,  eigenhändig:  Gnädigster  Herr,  in  Polen  siehet 
es  ärger  aus  als  jemalen  und  dürfte  es  daselbst  bald  zu  einem  öffent- 
lichem, innerlichem  Kriege  kommen;  meines  Ermessens  aber  werden 
E.  Ch.  D.  sehr  wohl,  dass  Sie  keinem  Theil  ihre  Inclination  verspüren 
lassen  ^). 

P.  S. 

Auch,  durchlauchtigster,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  melde  ich 
gehorsamst,  dass,  wie  bei  dem  Anbringen  der  Städte  Königsberg  auch 
ein  Deputirter  von  Bartenstein  gewesen,  derselbe  befraget  worden,  ob  er 
auch  wegen  der  kleinen  Städte  dieses  der  Städte  Königsberg  An- 
bringen approbiret,  worauf  er  sich  aber  entschuldigt,  dass  Solches  der 
kleinen  Städte  Meinung  nicht  sei;  S.  Fürstl.  Gnd.  haben  demnach  die- 
selbe des  folgenden  Tages  fordern  lassen,  allda  ich  ihnen  nach  Anleitung 
E.  Ch.  D.  gnädigsten  Rescripts  vom  25.  Aprilis  eine  Proposition  gethan: 
Sie  haben  sich  darauf  sehr  devot  und  wohl  erkläret  und  nur  gebeten, 
dass  ihnen  bis  auf  den  ersten  Junii  Dilation  möchte  verstattet  werden; 
sie  wollten  alsdann  verhoffentlich  mit  gewieriger  Erklärung  von  ihren 
Principalen  einkommen.  Die  Dilation  ist  ihnen  zwar  auch  hierauf  ver- 
stattet, jedoch  mit  der  ausdrücklichen  Bedingung,  sie  möchten  sich  als- 
dann erklären,  wie  sie  wollten,  so  würde  es  doch  bei  der  Accise  ver- 
bleiben; würden  sie  sich  wohl  resolviren,  so  hätten  sie  des  Dankes  mit- 
zugeniessen,  wo  nicht,  würden  sie  doch  Alles  mitthun  müssen. 

Von  derjenigen  Protestation,  so  die  Städte  bei  den  Oberständen 
übergeben,  werden  E.  Ch.  D.  hiebei  Abschrift  gnädigst  zu  empfangen 
haben. 


^)  Auch  Dobersinski  machte  in  einem  besonderen  Schreiben  d.  d.  Königsberg 
25.  Mai  den  Kurfürsten  auf  die  in  Polen  bevorstehenden  Unruhen  aufmerksam  mit 
der  Mahnung,  der  Kurfürst  möge  aus  diesem  Grund  den  Landtagsschluss  möglichst 
beschleunigen  und  zu  diesem  Behufe  nach  Preussen  kommen. 


140  !!•    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  6.  Juni  1662. 

(Praes.  Colin  a.  d.  Spree  2.  [12.]  Juni.)   Eigenhändige  Ausfertigung.   R.  6.  RR.  2. 

[Allgemeines  Gutachten  über  die  Lage.    Assecuration.    Dreier.    Militaria.    Polnisches. 

Protest  der  Städte  Königsberg  gegen  die  Coraplanation  und  seine  Zurückweisung.] 

1662.  E.  Ch.  D.  gnädigste  Rescripta,  das   eine   vom    12.    an   mich  alleine 

und  das  andere  vom  19.  Mail  an  I.  Fl.  Gn.  und  uns  sämmtlich  gerichtet, 
habe  ich  mit  allem  schuldigstem,  gehorsamsten  Respect  erhalten  und 
dero  gnädigste  Willensmeinung  daraus  unterthänigst  vernommen.  Nun 
verwundere  ich  mich  wohl  nicht,  dass  E.  Ch.  D.  über  der  Stände  lang- 
samen Verfahren  und  der  Städte  Königsberg  continuirlichen  Widersätz- 
lichkeit  die  Geduld  vergehet,  hoffe  vielmehr,  E.  Ch.  D.  werden  gnädigst 
dabei  erwägen,  was  vor  Verdriesslichkeit  ich  bei  solcher  Beschaffenheit 
habe,  allein,  gnädigster  Herr,  ich  hoffe  auch  daneben  unterthänigst,  E. 
Ch.  D.  Werdens  in  keinen  Ungnaden  aufnehmen,  wann  ich  meinen  Pflich- 
ten gemäss  zu  E.  Ch.  ü.  Dienst  und  Besten,  welches,  wie  es  Gott  im 
Himmel  bekannt,  mein  einziger  Zweck  ist,  hiebei  eins  und  andere  gehor- 
samst erinnere.  Anfänglich  nun,  gnädigster  Herr,  ist  es  wahrhaftig  an- 
jetzo  mit  den  beiden  Oberständen  dahin  gebracht  und  an  den  kleinen 
Städten  zweifele  ich  auch  nicht  mehr,  wie  ich  dann  auf  dieser  meiner 
Reise  bei  Unterschiedlichen  Solches  verspüret,  dass,  wenn  nicht  böse 
Leute  Gelegenheit  ergreifen,  sie  wieder  wendig  zu  machen,  ich  an  einem 
guten  Schluss  nicht  zweifele.  E.  Ch.  D.  werden  sich  gnädigst  erinnern, 
wie  hoch  Sie  mir  bei  meiner  Abreise  anbefohlen,  auch  Solches  zu  unter- 
schiedenen Malen  durch  dero  gnädigste  Schreiben  wiederholet,  ich  sollte 
allen  Fleiss  anwenden,  dass  die  andern  Stände  von  den  Städten  Königs- 
berg getrennet  würden.  Solches  ist  nun  gelungen,  aber  gewiss  mit  un- 
glaublicher, schwerer  Mühe,  jedoch  hat  man  zufoderst  alle  ersinnliche 
Mittel  gebrauchet,  die  Stadt  auch  zur  raison  zu  bringen,  und  dadurch 
ist  die  Schickung  nach  Warschau  ohne  gewaltsame  Mittel  gehindert,  die 
souverainite  erkannt,  die  Accise  introduciret,  sehr  viel  in  den  gravami- 
nibus  gehoben  und  viele  andere  Dinge  zu  E.  Ch.  D.  Vortheil  geschehen, 
wozu  die  Stände  vor  diesem  nicht  gebracht  werden  können.  Die  beide 
Oberstände  leiden  desfalls  von  den  Städten  sowohl  mündlich  als  schrift- 
lich viele  unleidliche  Verweise,  als  wenn  sie  das  Land  um  ihre  Freiheit 
und  privilegia  gebracht.  Diese  der  beiden  Oberstände  gehorsamste  Be- 
zeugung haben  E.  Ch.  D.  noch  neulich  gar  gnädigst  erkannt,  in  dem  Sie 
ein  gnädiges  Schreiben  an  sie  abgehen  lassen.      Sollte  ihnen  nun  nach 


I 


Rückblick  auf  Schwerins  Politik.     Die  Assecuration.  141 

Einhalt  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Befehl,  ehe  sie  Ursache  dazu  gegeben,  zu- 
gesprochen und  angedeutet  werden,  dass  E.  Ch.  D.  die  Assecuration 
noch  nicht  einschicken  wollten,  so  würden  sie  gewiss,  weil  sie  vermeinen, 
dass  sie  anjetzo  bei  E.  Ch.  D.  in  gar  gnädigem  Concept  stehen,  in  fremde 
Gedanken  gerathen  und  sehr  bestürzet  werden,  und  würde  es  der  Stadt 
Königsberg  eine  grosse  Freude  und  gewünschtes  Mittel  sein  aufs  Neue 
grosse  Verwirrung  und  Diffideuz  zu  machen.  E.  Ch.  D.  haben  zu  unter- 
schiedenen Malen  geschrieben,  die  Assecuration  sollte  erfolgen;  weil 
ihnen  nun  Solches  angedeutet,  so  bin  ich  wohl  recht  von  Herzen  beküm- 
mert, was  man  desfalls  vorwenden  soll;  war  sie  gekommen,  so  hätte  es 
gewiss  das  Werk  zu  E.  Ch.  D.  grossem  Nutzen  trefflich  facilitiren  werden 
[sie].  E.  Ch.  D.  bitte  ich  unterthänigst,  Sie  wollten  das  gnädigste  Ver- 
trauen zu  mir  setzen,  dass  ich  lieber  sterben  wollte,  dann  E.  Ch.  D. 
Hoheit  verkleinern  lassen.  Ich  habe  nicht  gescheuet,  mächtiger  Potenta- 
ten Ungnade  auf  mich  zu  laden,  in  dem  ich  vor  E.  Ch.  D.  Hoheit  ge- 
eifert, was  sollte  mich  denn  bewegen,  dass  ich  E.  Ch.  D.  ünterthanen 
scheuen  sollte?  Und  wenn  ich  schon  zu  zaghaft  dazu  wäre,  oder  andere 
Respecten  hätte,  den  Ständen  nicht  recht  zuzusprechen,  so  seind  I.  FI. 
Gn.  hie,  welche  fürwahr  vor  E.  Ch.  D.  Reputation,  Hoheit  und  Dienste 
solchen  Eifer  bezeugen  und  so  punctuel  darin  sein,  dass  sie  mich  meiner 
Schuldigkeit  wohl  erinnern  oder  auch  E.  Ch.  D.  davon  Bericht  thun  wür- 
den. Allein,  gnädigster  Herr,  wenn  E.  Ch.  D.  in  dem  modo  agendi,  wo- 
von anjetzo  nur  die  Frage  ist,  gnädigst  fugen  und  noch  zur  Zeit  mit 
dem  Herkommen  zufrieden  sein  und  ihnen  die  resolutiones  zufoderst 
copialiter  zustellen  lassen,  oder  auch,  wenn  sie  schon  originaliter  extra- 
diret,  dennoch  die  Stände  mit  ihren  unterthänigsten  Erinnerungen  gnä- 
digst hören,  so  gehet  deroselben  Hoheit  nichts  ab,  sondern  E.  Ch.  D.  ver- 
mehren nur  dadurch  das  unterthänigste  Vertrauen  ihrer  Ünterthanen  und 
befestigen  Ihre  Macht,  und  diesen  modum  habe  ich  in  allen  E.  Ch.  D. 
Landen  practisiren  sehen,  wird  auch  überall  also  gehalten.  Jetzt  zwar, 
gnädigster  Herr,  möchte  es  wohl  zu  thun  sein ,  dass  ihnen  auf  einmal 
angedeutet  werden  könnte,  wobei  es  bleiben  sollte,  weil  aber  E.  Ch.  D. 
ohn  Zweifel  lieber  etwas  Beständiges  haben,  als  dass  die  Stände  künftig 
sagen  sollten,  es  wäre  Alles  ipsis  invitis  geschehen,  und  wären  sie  wider 
ihren  Willen  gezwungen  worden,  so  lasse  E.  Ch.  D.  dero  höchsterleuch- 
tetem Verstände  nach  ich  urtheilen,  ob  deroselben,  Ihren  Nachkommen 
und  dero  hochlöblichstem  Kurhause  damit  gedienet  sein  würde;  denn 
der  Nachbarn  Begierde  zu  diesen  Landen  ist  E.  Ch.  D.   bekannt.     Mein 


142  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

getreuer  Rath  ist,  gnädigster  Herr,  class  E.  Ch.  D.  sich  noch  zur  Zeit 
gegen  die  Stände  nicht  anders  denn  aller  landesväterlichen  Gütigkeit 
verspüren  lassen,  Geduld  mit  ihrer  Schwachheit  und  Misstrauen  haben 
und  darauf  nicht  achten,  dass  die  Stände  öfters  auch  wohl  unnöthige 
Erinnerungen  thun.  Es  soll  doch  nächst  göttlicher  Hülfe  E.  Ch.  D.  Hoheit 
also  stabiliret  werden,  dass  es  E.  Ch.  D.  selbst  erkennen  und  empfinden 
werden.  Ich  bin  wohl  versichert,  dass,  wann  E.  Ch.  D.  selbst  hie 
wären,  alle  Umstände  der  Genüge  nach  vernehmen,  und  mit  was  unter- 
thänigstem  Respect  und  Beweglichkeit  die  Stände  numehr  ihre  desideria 
vorbringen,  Sie  würden  besser  mit  ihnen  zufrieden  sein ;  ja,  ich  besorge, 
gnädigster  Herr,  wann  der  höchste  Gott  wieder  Unruhe  allhie  verhängen 
sollte,  E.  Ch.  D.  würden  alsdann  die  Nothwendigkeit,  dass  die  Stände 
ein  festes  Vertrauen  zu  Ihr  setzen,  so  hoch  ermessen,  dass  Sie  alsdann 
ihnen  bessere  Conditionen,  als  es  jetzo  nicht  nöthig,  eingehen  möchten. 
E.  Ch.  I).  gedenken  in  dero  gnädigstem  Rescript,  Sie  wollten  die  Asse- 
curation nicht  ehe  schicken,  bis  die  Sache  allhie  zu  Ende  gebracht;  nun 
weiss  ich  nicht,  gnädigster  Herr,  worin  wir  jetzt,  wenn  die  Stände  ihre 
Erinnerungen  bei  den  gravaminibus  schriftlich  werden  beigebracht  haben, 
so  ehester  Tage  geschehen  wird,  fortfahren  können;  denn  auf  die  Regie- 
rungsverfassunge  haben  sie,  wie  E.  Ch.  D.  bekannt,  ihre  Erinnerungen 
längst  eingeschicket,  und  ob  ich  mich  zwar  damaln  allsofort  unterthä- 
nigst  erboten,  abermalu  ein  Concept  zu  machen  und  E.  Ch.  D.  gehor- 
samst zuzuschicken,  so  habe  ich  doch  darauf  keine  Resolution  erhalten, 
bis  jetzt  zuletzt  mir  befohlen  worden,  nebst  der  Oberräthe  Bedenken 
auch  mein  unmaassgebliches  Gutachten  einzuschicken,  worauf  sie  mir 
kurz  vor  den  Feirtagen  ein  Exemplar  zustellen  und  aufs  Beste  recom- 
mendiren  lassen.  Als  ich  nun  Solches  mit  I.  Fl.  Gn.  durchgelesen  und 
beiderseits  befunden,  dass  sie  darin  ihre  Hoheit  gar  sehr  extendiren  und 
E.  Ch.  D.  zu  nahe  treten,  habe  ichs  ihnen  wieder  zugeschicket  und  sagen 
lassen,  E.  Ch.  D.  würden  Solches  hoch  empfinden.  Ob  sie  es  nun  än- 
deren werden,  erwarte  ich  mit  Ehestem  zu  vernehmen.  Auf  solche  Art 
trage  ich  wohl  Bedenken,  es  E.  Ch.  D.  zuzuschicken ;  an  meinem  Aufsatz 
sollte  es  sonst  nicht  ermangeln,  wiewohl  ich  der  gänzlichen  Meinung 
bin,  dass  ausser  E.  Ch.  D.  hohen  Gegenwart  unmöglich  sein  wird  Alles 
und  Jedes  so  zu  fassen,  dass  man  heraus  kommen  könne.  Und  das  ist 
die  Ursache  gewesen,  gnädigster  Herr,  warum  ich  die  Schickung  der 
Stände  vorgeschlagen;  bin  auch  wohl  versichert,  wenn  E.  Ch.  D.  bei  dero 
ersten  Resolution  geblieben,  da  sie  Solches  beliebet,  die  Sachen  würden 


Assecuration.     Verfassung.     Dreier.     Armee.     Polnisches.  143 

jetzt  anders  stehen,  und  das  ist  noch  die  einzige  Ursache,  gnädigster 
Herr,  und  nichtes  anders,  warum  ich  bei  solcher  Beschaffenheit  anjetzo 
unterthänigst  rathe,  dass,  wenn  E.  Ch.  D,  Bedenken  tragen,  den  Landtag 
bis  zu  Dero,  Gott  verleihe,  glücklichen  Ankunft  ganz  zu  differiren,  wie 
dann  wohl  gewiss  die  Stände  davor  halten  würden,  E.  Ch.  D.  wollten 
Alles  in  Ungewissheit  stecken  lassen,  E.  Ch.  D.  dann  anhero  schrieben, 
weil  Sie  den  Landtagesabscheid,  Assecuration  und  Resolution  der  grava- 
miuum  also  einrichten  lassen  wollten,  wie  es  dabei  sein  Verbleiben  haben 
sollte,  und  Sie  bei  einem  und  anderem  Punct  nähere  Information  be- 
dürften, so  sollte  ich  auf  der  Post  heraus  kommen  und  obiges  Alles  noch 
vor  E.  Ch.  D.  Ankunft  wieder  zurücke  bringen;  indessen  sollte  man  all- 
hie  an  der  Revision  der  Landrechtes  und  Verfertigung  der  Listruction 
zu  den  Kirchenvisitationen  arbeiten;  wollten  E.  Ch.  D.  auch  begehren, 
dass  Jemands  von  den  Oberräthen  und  den  Landräthen  mitkäme,  würde 
es  E.  Ch.  D.  gewiss  so  viel  zuträglicher  sein.  Jedoch  wann  E.  Ch.  D. 
etwas  Anders  resolviren  und  anhero  befehlen  werden,  will  ich  mir  Alles 
mitgefallen  lassen  und  darin  allein  meine  Ehre  suchen,  dass  E,  Ch.  D. 
gnädigstem  Befehl  ich  gehorsamst  nachlebe  und  den  Ausschlag  dem 
höchsten  Gott  befehle. 

Dem  Herrn  D.  Dreier  soll  E.  Ch.  D.  gnädigster  Befehl  angezeiget 
werden;  auf  der  Kanzel  möchte  er  sich  solcher  Dinge  wohl  enthalten, 
aber  in  seinen  Schriften  und  disputationibus  ist  es  nicht  zu  hoffen,  wie 
ich  Solches,  wenn  ich  mit  ihm  daraus  rede,  genugsam  verspüre. 

Was  E.  Ch.  D.  an  L  Fl.  Gn.  rescribiret.  Solches  haben  sie  mir  ge- 
zeiget, und  werde  ich  sowohl  darin,  als  auch  in  allen  anderen  Dingen  zu 
E.  Ch.  D.  Dienst  L  Fl.  Gn.  gehorsamst  assistiren.  Die  Officirer  mögen 
wohl  mit  Gelde  ein  Zeit  her  schlecht  versehen  gewesen  sein;  was  aber 
den  Unterhalt  betrifft,  hat  es  daran  wohl  Niemandem  gemangelt,  und 
habe  ich  die  Gemeinen  überall  wohl  gekleidet  gesehen;  ist  auch  Alles 
gut  Volk. 

Gestern  ist  ein  Secretarius  von  Danzig  bei  mir  gewesen,  welcher 
dem  Herrn  Kanzler  Somnizen  wohl  bekannt  ist;  derselbe  bekannte  mir, 
dass  bei  vergangenem  Reichstage  er  bei  die  Senatoren  herum  gehen 
müssen,  zu  sollicitiren,  dass  E.  Ch.  D.  Eibingen  nicht  bekommen  möch- 
ten, bäte  aber  sehr,  ihn  nicht  zu  melden.  Wie  ich  ihn  fragete,  ob  sie 
in  Danzig  keine  Anstalt  machten,  weil  die  Schweden  dem  Verlaut  nach 
so  stark  armirten,  darauf  sagte  er,  sie  hätten  davon  andere  Nachricht, 
dass  nichts  daran  wäre,  und  dass  sie  keine  Mittel  hätten;    klagte  dabei 


144  II-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

sehr  über  den  Polnschen  Hof,  dass  ihuen  nichtes  gehalten  würde,  und 
sie  dannenhero  sehr  verzaget  wären,  weil  ihnen  alle  Mittel  entbrechen. 
Was  gestern  in  der  Oberrathstuben  mit  den  Städten  Königsberg 
vorgegangen,  und  was  sie  vor  eine  leichtfertige  Schrift  eingegeben '),  so  sie 
aber  nebst  einem  scharfen  Verweist  und  harter  Bedräuung  wieder  zu- 
rücke bekommen  [sie].  Es  war  ein  sehr  starker  Ausschuss  von  Rath,  Ge- 
richten und  Zünften,  in  der  Schrift  war  ausdrücklich  enthalten,  dass  sie 
sich  wegen  der  geschehenen  Complanation  zum  Könige  wenden  müssten; 
weil  derselbe  den  legem  gemachet,  so  müsste  er  auch  von  ihm  interpre- 
tiret  werden.  Der  Antwort  werden  sie  sich  wohl  nicht  gross  rühmen ; 
dieses  vermuthe  ich  aber,  dass  sie  wohl  ehestes  eine  Summe  wegen 
dieser  Stadt  willigen  dürften,  damit  sie  nur  mit  der  Accise  befreiet 
bleiben  dürften,  und  wäre  wohl  zu  wünschen,  dass  wir  E.  Ch.  D.  Willens- 
meinung darüber  wissen  möchten.  Es  fallen  auf  beiden  Seiten  Bedenken, 
denn  wenn  man  die  Summ  nicht  annimmt,  und  die  Stadt  auch  nicht  in 
die  Accise  williget,  so  wird  es  mit  der  Execution  schwer  daher  gehen 
und  viel  Confusion  nach  sich  ziehen,  wie  dann  schon  jetzt  auf  ihren 
Windmühlen  wohl  vier  Mal  so  viel  gemahlen  wird,  als  auf  E.  Ch.  D. 
Malzmühlen,  wie  mir  Solches  der  Mühlmeister  gestern  gezeiget;  wird 
die  Accise  auch  hie  erlassen,  so  wird  sie  auch  aufm  Lande  desto  weiniger 
bringen  und  grossen  ünterschleif  verursachen.  Wenn  E.  Ch.  D.  gewiss 
resolviret  sein,  selbst  herein  zu  kommen,  so  wollte  ich  lieber  rathen,  dass 
es  bei  der  Accise  auch  allhie  bliebe,  dann  wenn  schon  anfangs  es  nicht 
allerdings  von  statten  ginge,  so  würde  doch  E.  Ch.  D,  hohe  Kegenwart 
Alles  zur  besserer  Richtigkeit  befodern  können^). 


9.  Juni. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  9.  Juni  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 

[Auseinandersetzung  mit  den  Oberräthen   über  ihre  in  der  Regierungsverfassung  zu 

stipulierenden  Rechte.     Gerüchte  über  die  Massnahmen  der  Städte  in  Accisesachen.] 

1662.  E.  Ch.  D.  werden  aus  meinen  hiebevorigen  unterthänigsten  Relationen 

unter  andern  in  Gnaden  ersehen  haben,  was  ich  von  der  Herren  Ober- 
räthe  mir  zugekommenen  Aufsatz  die  Regierungsverfassung  betreffend  ge- 
horsambst  gemeldet;  sie  haben  mir  denselben  vorgestrigen  Tages  wieder 

0  Die  drei  Städte  an  den  Kurfürsten  präs.  3.  Juni,  wie  schon  vorher  praes. 
13.  Mai  1662. 

-)  Die  Antwort  (Coucept  Jenas)  vom  2.  (12.)  Juni  ist  abgedruckt  bei  Orlich  III 
S.  165. 


Königsberger  Protestschrift.     Rechte  der  Oberräthe.     Städte.  145 

7Aigeschicket  und  bin  ich  daraus  gewahr  worden,  dass  sie  zwar  eins 
und  ander  von  meinen  Erinnerungen  in  Acht  genommen  und  verändert, 
habe  aber  dennoch  gar  viel  befunden,  so  E.  Ch.  D.  nicht  gefallen  würde. 
Daher  ich  dann  mit  Sr.  Fürstl.  Gn.,  nachdem  ich  vorhero  aus  der  Sach 
mit  Deroselben  geredet,  gestern  in  die  Oberrathstube  gegangen  und  die 
Oberräthe  desjenigen,  so  ich  ihnen  zum  Oefteren  vorgestellet,  erinnert: 
dass  zwar  E.  Ch.  D.  ihnen  allen  gebührenden  Respect  in  diesem  Lande 
lassen  und  verschaffen  würden,  aber  E.  Ch.  D.  könnten  nicht  leiden, 
würdens  auch  nimmer  eingehen,  dass  sie  sich  solcher  Prädikaten  und 
Gerechtigkeiten  anmaasseten  und  zueigneten,  die  Dero  landesfürstlichen 
Hoheit  derogierten.  Sie,  die  Oberräthe,  sollten  auch  nicht  dafür  halten, 
dass  sie  alsdann  ihre  Autorität  stabilieret  hätten,  wann  sie  sich  auf  das 
alte  Herkommen  oder  diese  und  jene  Schrift  berufen  und  solches  ihnea 
invito  principe  arrogieren  wollten,  sondern  sie  würden  alsdann  glückseelig 
und  geehret  sein,  wann  E.  Ch.  D.  ein  vollnkommenes  gnädigstes  Ver- 
trauen zu  ihnen  tragen  und  sie  sich  darvon  vergnügen  würden,  wie 
E.  Ch.  D.  sie  hiernächst  qualificierteu.  Sie  haben  mir  darauf  geantwortet, 
wann  die  Sach  bei  ihnen  stände,  dass  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Willen  sie 
sich  herzlich  gern  hierunter  conformieren  wollten,  allein  sie  bezeugten 
mit  Gott,  dass  die  Stände  auf  keinem  Punkte  härter  bestünden,  als  dass 
die  alte  Verfassung  wegen  der  Oberräthe  in  ihrem  vigore  verbleiben  sollte, 
baten  dabei,  ich  möchte  ihnen  speciatim  zeigen,  welches  ich  anstössig 
zu  sein  vermeinte.  Solches  hab  ich  gethan  und  gewiesen,  was  E.  Ch.  D. 
nicht  erdulden  und  noch  sonst  hineingesetzt  haben  wollten.  In  Sonder- 
heit betheuerte  ich  ihnen  sehr  hoch,  dass  E.  Ch.  D.  sich  nimmer  und  in 
alle  Ewigkeit  der  Macht,  einen  Statthalter  zu  setzen,  sich  [sie]  begeben 
würden.  Sie  begehrten  darauf  Dilation  unter  einander  davon  zu  delibe- 
rieren  und  bin  ich  das  Mal  darauf  von  ihnen  gangen. 

In  den  Städten,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr,  wird  auf  den  Rath- 
häusern  gar  fleissig  gearbeitet  und  wollen  Etliche  gute  Hoffnung  geben, 
dass  sie  eine  erkleckliche  Summ  willigen  werden.  Es  wird  auch  gesaget, 
dass  sie  unter  sich  dissentieren,  ein  Theil  beliebet  eine  gewisse  Summe 
einzuwilligen,  das  ander  Theil  findet  gut  die  Accise  zu  continuieren. 


Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  KurfÜTsten.    XVI.  10 


146  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 


Die  Stände  an  Johann  Casimir^).     Dat.  Königsberg  12.  Juni 

1662. 

Copie.     R.  6.   RR.  3. 

[Ihr   früheres   Zögern.     Ihre   Zustimmung   zur  Uebertragung  des   directum   dominium 

auf   das   königliche  Diplom  hin.     Ihre  Entrüstung  über  die  Zweifel  an  der  Festigkeit 

der  Verträge.     Bitte  um  Sendung  eines  Kommissars.     Gute  Wünsche.] 

1662.  Satis  nuuquam  depraedicare  possumus,  quod  Sacra  R.  M.  V.  Regio  plane 

'  animo  adfectiique  plusquam  paterno  eam  continuo  noa  dedignetur  adhi- 
bere  curam  atque  sollicitudinem,  quo  jurium  privilegiorumque  nostrorum 
securitati  omnino  consulatur,  novorum  pactorum  Velaviensium  tenore 
nihil  derogetur,  quin  potius  pro  communi  et  rerum  et  animorum  tran- 
quillitate  pondus  novum  roburque  superaddatur.  Excrevit  quidem  con- 
ventus  hicce  provincialis  praeter  intentionem  nostram  et  tot  rationura 
difficultatumque  concursu  hinc  inde  saepe  distractus  adhuc  nunc  exitu  la- 
borat  suo,  ita  ut  exinde  ad  priores  Sacrae  R.  M.  V.  litteras  humillimum 
submittere  responsum  huc  usque  integrum  non  habuerimus.  Sed  quando 
S.  R.  M.  Vestra  vel  tantillum  secura  volvi  ac  revolvi  patietur,  qua  ratione 
dictis  pactis  et  publicae  et  privatae  salutis  nostrae  et  nunc  et  olim  ver- 
tatur  ac  sita  sit  tota  conditio,  nihil  mirabitur  sane,  quod  alter  vel  alter 
rerum  forte  non  satis  edoctus  animo  huc  usque  quasi  haeserit  suspensus, 
immo  aequissiraum  pronunciabit,  quod  ordines  paritor  omnes  et  singuli 
pro  majori  pactorum  et  status  lirraitudine  patriae  jura  a  majoribus  pacta 
ac  concredita  anhelo  studio  et  condebita  fide  tutari  in  causisquo  statum 
Prussiae  concernentibus  ordinum  consensum  praetereundum  non  esse,  ea 
qua  fas  fuit,  subjectionis  devotissimae  observantia  non  tantum  ex  anti- 
quorum  inter  Serenissimos  gloriosissimae  memoriae  Reges  D.  Vladislaum 
Jagellonem,  Casimirum,  Sigismundum  et  ordinis  Teutonici  magistros 
toties  iteratorum  pactorum  tabulis,  sed  et  ex  ipsa  Privilegii  Casimiriani 
mente  ac  ore  deducere  sedulo  incubuorint.  Moram  hinc  inde  omnem, 
consiliorum  quam  tanta  gravitas  ineluctabili  necessitate  expressit,  S.  R. 
M.  V.  et  quisque  rerum  nostrarum  non  ignarus  non  censebit,  nisi  excu- 
satissimam  fauteque  concedet,  cum  consilia  mora  valescant,  cum  cuucta 
nisi  nihil  properantibus  clara  evadant  atque  certa,  quod  et  conventus 
huius  tractatus,  antequam  maturescere  potuerit,  justum  temporis  tractum 


')  Antwort  auf  den  Brief  des  Königs  vom  12.  April  1662  (s.  o.  S.  90f.).    Vorbe- 
reitet durch  den  Entwurf  der  Landräthe  und  des  Herrenstandes  (pr.  10.  März  1662). 


Die  Stände  an  den  König:  Zustiiumung  zum  Weh]auer  Vertrag.  147 

suo  quoque  jure  sibi  exposcere  atque  vindicare  debuerit.  Eo  ipso  autem, 
quo  pactorum  Velaviensium  ex  diplomate,  ex  binis  regni  constitutioni- 
bus  et  totidem  Sacrae  R.  M.  V.  ad  nos  exaratis  llteris  inclaruit  validitas, 
eo,  quo  Sacrae  R.  M.  V.  regnique  Poloniae  incluti  nee  non  Serenissimae  C. 
El.  augustissimo  nomine,  ordinum  privilegiis  per  ea  pacta  nihil  derogatum 
iri,  sed  omuia  sarta,  tectaque  esse  et  fore,  manifeste  inuotuit,  supremo 
et  directo  in  Serenissimam  S.  Cels.  El.  transcripto  dominio  taudem  assen- 
tiri  ordines  omnes  (non  habita  ratione  dissensus  Cniphoviensium  et 
Löbnicensium,  una  cum  communitate  Regiomontana  Scabinorum,  qui  in 
publicis  regni  comitiis  etiamuum  desuper  audiri  cupiunt)  salvis  privilegiis 
suis  eaque  conditione,  ut  privilegiorum  assecuratio,  cum  gravaminum 
abolitione  quam  primum  extradatur,  nequicquam  morati  sunt,  quin  et 
nihil,  nisi  quod  de  justissimo  et  optimo  principe  unquam  desiderari  potest, 
sibi  ubique  persuasissimam  habentes,  assecurationem  illam,  gravaminum 
non  leviter  prementium  abolitione  omnigena  conjunctam  ocissime  jam  ex- 
pectent,  quam  spem  iufallibilera  eo  magis  assertam  confirmatamque  gestant, 
dum  Sacra  R.  M.  V,  nuperrimis  ad  Dominos  Consiliarios  supremos  re- 
gentes  ordiuesque  insimul  ducatus  huius  omnes  literis  Varsaviae  die 
12.  aprilis  currenti  anno  et  generali  Regni  Poloniae  Conventu  proxime 
elapso  datis  majorique  regni  sigillo  insignitis  nitro  citroque  declarare  ac 
manifestare  voluerit,  quod  ordinum  consensus  Velaviensibus  pactis  non 
nisi  temporis  ratione  (qua  saepius  pro  populi  salute  alia  atque  alia  cum 
pietate  quadam  excluduntur)  exclusus  fuerit,  quod  Ser.  Celsitudinis  El. 
supremo  et  directo  dominio  ea  plane  regiminis  forma,  quae  juribus  liber- 
tatibusque  ordinum  conveniens,  data  sit,  quod  in  caducitatis  vel  devo- 
lutionis  casu  jura,  libertates  et  privilegia  omnia  non  nisi  ubique  sint  per- 
mansura  salva  atque  integra,  quodque  ea  pacta  sine  gravi  scelere  regiaeque 
dignitatis  ac  fidei  publica  insigni  injuria  mutari  violarique  non  possint. 
Hinc  cum  tanta  magis  magisque  pateant  et  edantur,  Sacrae  R.  M.  V.  insimul 
et  Serenissimae  S.  C.  El.  supremae  benignitatis,  nee  non  firmissimi  foe- 
deris evidentissima  documenta,  Sacra  R.  M.  V.  pro  ea,  qua  praepollet, 
prudeutia  facile  coniiciet,  qua  iniuria  malevolorum  livor  nobiscum  sugil- 
lare  adausus  sit,  quod  alter  vel  alter  maleferiatus  ad  concitandam  plebem 
dissidia  serere,  de  pactorum  certitudine  dubitando  rei  publicae  tranquilli- 
tatem  interturbare  gestiat  adeoque  sibimet  ipsi  eam  invidere  non  eru- 
bescat,  quin  et  legem  publicam  laedere  volle  praesumat.  Satis  profecto 
quisque  nostrum  novit,  quid  de  pactis  vel  foederibus  sacrosancte  initis, 
iterum  atque  iterum  roboratis,  regnique  constitutionibus  invisceratis  sen- 

10* 


148  I^-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

tiendum  quidve  regiae  curae  totiesque  repetitae  admonitioui  (cuius  non 
possumus  non  per  omnia  esse  memores  et  observantissimi)  iure  dan- 
dum  sit. 

Et  quandoquidem  tarn  arduo  negotio  ultima  tandem  sit  imponenda 
manus,  pro  Regio  sane  munere  et  adfectu  nunc  aget  Sacra  R.  M.  V.  idque 
ordines  suo  officio  flagitant  ac  jure,  et  quidem  pro  ipsa  saepius  citatorum 
pactorum  ratione  et  robore,  ut  commissarii  comitiati  autoritate  constituti 
huc  quantocius  se  conferaut,  qui  ordines  priorum  juramentorum  nexu  in 
publico  conventu  exsolvant,  regiam  totiusque  reipublicae  regni  sigillo 
munitam  assecurationem,  ita  nimirum,  ut  tarn  stantibus  pactis  Velavien- 
sibus  securitati  huius  ducatus  quoquoversus  caveatur  et  ad  normam  re- 
versalium  de  ao.  1436,  ut  et  renovationis  perpetuae  pacis  ao.  1529  cle- 
mentissime  perspiciatur,  quam  devolutionis  casu,  quod  ordines  Omnibus  et 
singulis  iuribus,  immunitatibus  suis  in  offenso  ubicunque  constitutionum  et 
privilegiorum  tarn  Teutonico  ordine,  Sereninissimis  regibus  et  regno  Polo- 
niae,  quam  celsissima  domo  Brandebuvgica  obtentorum  vigore  tuto  libereque 
gaudere  debeant,  nee  non,  quod  secundum  iura  antiqua  et  assecurationem 
regiam  ao.  1612  datam  ordinum  consensus  in  causis  Prutenicis  posthac 
quocunque  sit  obtentum  nequaquam  excludi  queat  ante  omnia  in  solenni 
forma  insinuent,  ordines  tum  Serenissimae  S.  Celsitudini  El.  novo  jura- 
mento  et  quidem  ex  privilegiorum  nostrorum  praescripto  obligari  atque 
religiöse  obstringi  faciant  et,  quidquid  ad  actum  tam  solennem  tamque 
augustum  spectare  potest,  ac  rite  una  opera  absolvant.  Erit  hoc  jurium 
nostrorum  indemnitate  et  omnium  ordinum  auxia  exspectatione  indignissi- 
mum.  Erit  devotioni,  qua  pro  Serenissimae  S.  C.  ejusque  domus  Electoralis 
subjectione  et  maiorum  exemplo  et  proprio  officii  humillime  debito  omnes 
et  singuli  sumus  perpensissimi,  convenientissimum.  Et  calidissimis  suspiriis 
supremum  numen  continuis  precibus  implorare  et  exorare  non  defatigabi- 
mus,  cum  Sacrae  R.  M.  V.  et  regum  gloriosissimae  memoriae  praedecessorum 
regnique  Poloniae  in  ducatus  huius  ordines  cum  innumero  numero  colla- 
torum  beneficiorum  magnitudinem  demereri  et  indignis  encomiis  efferre  vel 
tantillum  saltem  grati  animi  tessera  adumbrare,  nee  nostra  nee  totius  suffi- 
ciat  aetas  posteritatis,  ut  Sacra  R.  M.  V.  cum  incluto  regno  Poloniae  tem- 
porum  rerumque  regni  praesenti  difficillimo  statu  faciles,  felicissimosque 
sortiat  successus  augustissimisque  rebus  ubique  gestis  perpetuae  homi- 
num  recordationi  supersit,  prosit  et  pro  ea,  quae  cum  Serenissima  domo 
Brandenburgica  saeculum  ultra  intercessit  et  arctissime  coaluit,  amicitiae 
necessitudine  toties  memorata  pacta  Velaviensia  temporis  longaevitate  et 


Bitte  um  einen  polnischen  Kommissar.     Erklärung  der  Städte.  149 

rerum   vetustatc   ipsa  seraper  nova  numquam   immoriturae  firmitatis  ca- 
piant  mutua  stuclia  atque  iDcrementa. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg-  12.  Juni  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 

[Verhandlung  mit  Königsberg  der  Accise  wegen.     Die  Oberräthe.     Feste  Haltung  der 

Oberstände.    Accise.] 

Nachdem  am  vergangen  Freitag  die  Post  schon  zugeschlossen  ge-  1GG2. 
wesen,  haben  S.  Fiirstl.  Gnd.  die  drei  Bürgermeistore  aus  den  hiesigen 
Städten  zu  sich  auf  dero  Gemach  erfordern  lassen,  da  ich  dann  denen- 
selbeu  fürstellen  müssen,  was  grosse  Ungelegenheit  der  Stadt  daraus  ent- 
stehen, und  wie  viel  sie  auch  7ai  verantworten  haben  würden,  wenn  sie 
die  Bürgerschaft  nicht  auf  andere  Wege  brächten,  sich,  wie  die  kleine 
Städte  auch  nunmehr  gethan,  zui*  Accise  willig  verstünden  und  die 
Bürgerschaft  von  der  verspürten  Opposition  abmahneten,  da  dann  nichts 
vergessen  worden,  was  bei  dieser  Sach  ihnen  immer  zu  Gemüth  geführet 
werden  kann.  Allein  sie  repetirten  ihr  Voriges;  die  Accise  wäre  eine 
Ruin  der  Stadt  und  würde  dadurch  dieselbe  vollends  desoliret  werden. 
In  dem  wir  also  mit  ihnen  redeten,  schickten  die  Herren  Oberräthe  zu 
uns,  mit  Vermelden,  dass  die  Bürgerschaft  sich  bei  der  Oberrathstube 
angegeben,  worauf  ich  mit  Sr.  Fürst).  Gnd.  hereinging,  und  hat  darauf 
die  Bürgerschaft  durch  eine  lang  studirte  und  auswendig  gelernete  Ora- 
tion')  den  Verweis,  so  sie  heut  acht  Tage  bekommen,  ziemlich  scharf 
wieder  von  sich  zurückgegeben  und  insonderheit  diese  drei  Stücke,  dass 
man  von  Rebellion,  Lust  zum  Blutvergiessen  und  pflichtvergessenen  Scri- 
benten  geredet,  sehr  exaggeriret,  und  dass  es  ungewöhnlich  wäre,  ihnen 
als  getreuen  Unterthanen  solche  Dinge  zu  sagen,  welches  in  der  Ober- 
rathstube nie  erhöret  sei;  zogen  dabei  an,  dass  die  edle  Bürgerschaft 
(wie  die  formalia  waren)  nunmehr  die  letzte  Ader  ihres  Vermögens  wollte 
springen  lassen  und  E.  Ch.  D.  in  den  drei  Jahren  200000  fl.  Polnisch 
entrichten,  mit  Bitte,  nicht  weiter  in  sie  zu  dringen,  und  von  der  Accise 
abzustehen '). 


')  Der  Städte  Königsberg  Erklärung  pr.  12.  Juni  1662. 

-)  Ein  anderes  Anerbieten  hatten  die  kleineu  Städte  wenige  Tage  vorher  gemacht. 
Nach  dem  Bericht  Radzivills  und  der  Oberräthe  vom  9.  Juni  forderten  sie  für  den 
Fall  der  Willigung  in  die  Accise;    Befreiung  von  aller  Einquartierung  jetzt  und  für 


J50  II-     Dß''  grosse  Landtag  von  1661   bis  1663. 

Als  sie  nun  einen  Abtritt  genommen  und  die  zwei  zugegen  ge- 
wesene Oberrätlie,  Herr  Landhofmeister  und  Herr  Oberburggraf  (denn 
der  Herr  Kanzler  und  Herr  Obermarschall  sein  eben  nach  dem  Ambte 
Tilsit,  den  Wasserschaden  zu  besehen,  verreiset)  dafür  gehalten,  dass 
dasjenige,  so  sie  der  Oberrathstube  zum  Lob  zu  sagen  vermeinet,  zu 
ihrer,  der  Oberräthe,  grossen  Beschuldigung,  als  wenn  sie  ihnen  nicht 
eben  so  wohl  hiebevoru  ihren  L^nfug  verwiesen,  bei  E.  Ch.  D.  gereichen 
könnte;  wurd  gut  gefunden,  diesen  Punct  bis  zu  der  andern  beedeu 
Wiederkunft,  weil  sie  es  Alle  anginge,  zu  praeteriren  und  in  dessen  nur 
ihnen  wegen  der  Offerte  Resolution  zu  geben.  Darauf  der  Herr  Ober- 
burggraf, wie  sie  wieder  hereinkamen,  ihnen  andeutete,  weil  das  Meiste 
der  gethanen  Rede  die  sämmtliche  Oberräthe  afficirte,  so  wollten  sie 
selben  Punct,  bis  sie  wieder  beisammen  sein  würden,  aussetzen,  was 
aber  die  Offerte  beträfe,  hätten  sie,  wohl  wünschen  mögen,  dass  sich 
die  Bürgerschaft  dergestalt  möchte  erboten  haben,  dass  E.  Ch.  D.  sie  es 
hätten  hinterbringen  dürfen.  Dieses  Erbieten  aber  wäre  in  Vergleichung 
dessen,  was  das  übrige  verdorbne  Theil  des  Landes  thäte,  für  eine  solche 
wohl  couservirte  Stadt  so  schlecht  und  gering,  E.  Ch.  D.  auch  despectir- 
lich,  dass  sie  sich  nicht  unterstehen  dürften,  an  E.  Ch.  D.  es  unterthänigst 
zu  referiren:  dannenhero  ihnen  nochmaln  angedeutet  sein  sollte,  sich  nach 
Inhalt  der  Complanation  der  Accise  zu  submittiren  und  darin  keine  Hinde- 
rung zu  thun,  im  Widrigen  würden  sie  ihnen  selbst  nur  Ungelegen heit 
übern  Hals  ziehen.  —  Gleich  wie  nun,  gnädigster  Kurfürst  und  Herr, 
das  Meiste,  so  von  ihnen  fürgebracht,  auf  die  Rede,  so  ich  am  ober- 
wähnten Montage  gegen  sie  geführet,  gerichtet  gewesen,  also  habe  ich 
Gelegenheit  ergriffen,  dasjenige,  w^as  ich  damaln  gesagt,  nochmaln  zu 
bestärken,  E.  Ch.  D.  Gerechtsamkeiten  ihnen  recht  deutlich  für  Augen 
zu  stellen  und,  was  sie  dagegen  angezogen,  also  zu  widerlegen,  dass  sie 
für  diesmal  nichts  darauf  repliciret.  Weil  sie  aber  in  ihrer  Antwort 
angezogen,  man  hätte  sie  für  Rebellen  gescholten,  so  hab  ich  ihnen 
wieder  gesagt,  dass  Niemand  en  particulier  sei  für  einen  Rebellen  ge- 
scholten worden;  aber  dieses  hätte  ich  dazumal  ihnen  angedeutet  und 
Solches  müsste  ich  auch  nochmaln  thun,   dass,  wenn  E.  Ch.  D.  Ihr  von 


alle  Zeiten,  Ersatz  der  für  die  Truppen  ausgelegten  Zehrungskosten  aus  den  Accise- 
gefällen  und  Anderes  mehr.  In  dem  Rescript  vom  4.  (14.)  Juni  ward  dies  Anerbieten, 
ebenso  wie  das  der  Konigsberger  rundweg  abgeschlagen.  —  Zur  Beförderung  der 
Acciseangelegenheit  schlägt  der  Fürst-Statthalter  am  6.  Juni  dem  Kurfürsten  vor  die 
Assecuration  nunmehr  auszugeben. 


Oberräthe.     Zurückweisung  der  Städte.     Accise.     Allgemeines.  151 

Gott  erlangtes  Recht  des  supremi  domiuii  von  einigen  dero  Unterthanen 
wollte  in  Zweifel  gezogen  und  angefochten  werden,  so  würden  Sie  den- 
selben für  einen  Rebellen  halten;  danneuhero  ichs  ihnen  zur  Warnung 
gesagt,  dass  sie  mit  dergleichen  Schriften  nicht  kommen  möchten,  darin 
sie  sich  auf  fremde,  auswärtige  Obrigkeit  beriefen.  Ja,  wenn  einige  aus- 
wärtige Potentaten,  welches  doch  von  Niemanden  geschähe,  dies  E.  Ch.  ü. 
Recht  in  Zweifel  ziehen  sollten,  so  würdens  E.  Ch.  D.  nicht  anders  als 
pro  denunciatione  belli  annehmen;  daraus  sie  leicht  schliessen  könnten, 
ob  nicht  diejenige  Ursach  zum  Blutvergiessen  geben  würden,  die  sich 
dergleichen  Dinge  unterstünden.  —  Ich  kann  nun  zwar,  gnädigster  Herr, 
nicht  eben  wissen,  ob  dieses  bei  der  Bürgerschaft  guten  oder  bösen  Effect 
haben  werde,  aber  wenn  ich  E.  Ch.  D.  gnädigste  rescripta,  was  Sie  mir 
in  diesem  Punct  in  Gnaden  befehlen,  betrachte,  so  hab  ich  mich  ver- 
pflichtet befunden,  auf  solche  Art  gegen  die  Bürgerschaft  zu  sprechen, 
verhoflfend,  E.  Ch.  D.  werden  es  gnädigst  aufnehmen,  auf  welchen  Fall 
ich  nicht  unterlassen  will,  also  weiter  zu  continuiren,  und  mich  an  die 
nachtheilige,  in  den  Städten  darüber  wider  mich  fallende  Discurse  nicht 
kehren. 

Als  die  Städte  Königsberg  die  Schrift,  so  von  uns  ihnen  zurück 
gegeben  worden,  auch  bei  den  beeden  Oberstäuden  einreichen  wollen, 
ist  sie  ihnen  gleichfalls  wieder  mit  einem  guten  Verweis  und  Verwar- 
nung, E.  Ch.  D.  nicht  zu  Ungnaden  zu  bewegen,  zugestellet  worden.  — 
Mit  der  Accise  wird  inzwischen  fortgefahren,  und  weil  die  Bürgerschaft 
ihr  Malz  auf  ihre  Mühlen  vor  der  Stadt  bringen  lasset,  habe  mit  Sr. 
Fürstl.  Gnad.  schon  überlegt,  wie  Solches  könne  verwehret,  oder  auch 
daselbst  die  Accise  genommen  werden.  Welchergestalt  die  kleinen  Städte 
sich  allbereit  zur  Accise  erkläret,  werden  E.  Ch.  D.  bei  voriger  Post 
gnädigst  vernommen  haben;  Dieselbe  kann  ich  nochmaln  unterthänigst 
versichern,  dass  ich  mich,  wann  es  die  Städte  Königsberg  nicht  hinderten, 
wohl  getrauete,  nächst  göttlicher  Hülfe  Alles  allhie  zu  dero  gnädigstem 
Vergnügen  zu  verrichten,  was  aber,  gnädigster  Herr,  für  remedia,  nach- 
dem Alles,  was  bisher  angewandt,  vergeblich  gewesen,  darin  zu  ge- 
brauchen, solche  kann  ich,  wie  ich  wohl  bekennen  muss,  nicht  absehen. 
Sie  haben  sich  unter  andern  bei  dieser  letzten  Autwort  dieser  Worte 
ausdrücklich  gebrauchet:  sie  hätten  gute  Nachricht,  wie  mau  sie  bei 
E.  Ch.  D.  zu  denigriren  suche,  aber  sie  hofften,  E.  Ch.  D.  würden  ins 
Land  kommen  und  alsdann  sehen,  dass  ihnen  Unrecht  geschähe,  und 
würdens  diejenige  noch  zu  verantworten  haben,  die  E.  Ch.  D.  ihre  Noth 


152  II-     E)er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

nicht  hinterbracht  hätten,  wie  sie  sich  dann  gewisslich  in  den  Städten  die 
Hoffnung  machen,  dass  E,  Ch.  D.  mit  ihnen  gar  wohl  zufrieden,  auch 
ihnen,  wenn  Sie  hier  wären,  ihr  Theil  am  Zoll  wiedergeben,  sie  der 
Accise  befreien  und  ihnen  wieder  zur  Nahrung  verhelfen  würden '). 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  13.  Juni  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 

[Unterredung  mit   dem  Kanzler  über   die  Competenzen  der  Oberräthe.     Protestschrift 
der  Königsberger,  der  Stadtschreiber.] 

1662.  Als    der   Herr  Kanzler    und    der  Herr  Obermarschalk  ^)   nach  Tilsit 

■  verreisen  wollen,  habe  ich  von  dem  ersten  in  seinem  Hause  Abscheid 
genommen  und  bei  solcher  Gelegenheit  nicht  allein  all  dasjenige  wieder- 
holet, was  ich  weinig  Tage  vorher  in  der  Oberrathstuben  wegen  des  von 
ihnen  gemachten  Aufsatzes  mit  ihnen  sämptlichen  geredet,  besondern 
noch  ein  Mehreres,  insonderheit  was  seine  Person  angegangen,  hinzuge- 
than  und  dass  ihnen  das  Meiste  würde  imputieret  werden.  Er  hat  darauf 
erschreckliche  Schwüre  gethan,  dass  er  vor  seine  Person  Alles,  wie  es 
E.  Ch.  D.  begehren,  einrichten  wollte,  allein  es  wäre  nicht  allein  unmüg- 
lich  bei  den  Ständen  durchzutreiben,  besondern  es  wäre  auch  E.  Ch.  D. 
höchst  schädlich,  dass  man  ihnen  die  Augen  so  zeitig  öffnete,  da  doch 
E.  Ch.  I).,  wann  schon  dergleichen  Dinge  nicht  mit  Namen  genennet 
würden.  Alles  nach  Wunsch  erlangen  und  von  Niemands  gehindert  werden 
könnten.  E.  Ch.  D.  hätten  vor  Jahren  contra  legem  expressam  einen 
Statthalter  gesetzet  und  hätten  desfalls  keine  Widerwärtigkeit  gehabt, 
so  könnten  sie  es  alle  Zeit  machen,  nur  sollte  man  doch  nicht  expresse 
sagen,  was  man  thun  wollte,  denn  die  Diffidenz  bei  den  Ständen,  dass 


')  Ueber  die  allgemeine  Stimmung  berichtet  der  Fürst -Statthalter  am  13.  „Man 
spüret  bei  der  ganzen  |:  Landschaft  und  E.  Ch.  D.  vornehmsten  Dienern  eine  un- 
aufhörliche Begierde,  sich  in  dem  alten  Stand  ihrer  Freiheit  zu  conservieren  und 
zwar  nur  zur  Bestätigung  ihrer  Privatautorität  und  ihres  eigenen  Nutzens,  wie  es 
dann  in  den  Aembtern  ganz  übel  hergehet,  weil  weder  den  Justiz-  noch 
ökonomischen  Sachen  :|  der  rechte  Nachdruck  gegeben  wird,  sondern 
bald  Diesem,  bald  Jenem  zulieb  die  Malversationen  verschwiegen  und 
verborgen  bleiben  und  weiss  der  Herr  Oberpräsident  von  solchem  Allen  mehr  als 
zuvieL 

2)  Kospoth  und  Kreytzen  (s.  Bd.  I  S.  471  Anm.  1). 


p 


Kanzler.     Protestschrift  der  Königsberger.     Stadtschreiber.  153 

man  sie  umb  alle  Freiheit  bringen  wollte  und  ihr  voriger  Zustand  wäre 
noch  zu  gross  und  in  gar  zu  frischen  Angedenken.  Ich  habe  ihm  nun 
hierauf,  gnädigster  Herr,  soviel  zugeredet,  dass  ich  mich  versichert  halte, 
wann  es  E.  Ch.  D.  augehöret,  Sie  würden  damit  zufrieden  gewesen  sein. 
Er  hat  auch  wohl  versprochen,  sein  Bestes  zu  thun,  damit  meine  Er- 
innerungen in  Acht  genommen  würden,  allein  ob  die  Stände  dazu  zu 
bringen,  würde  man  erfahren,  vermahnte  mich  hoch  und  bei  meinen 
Pflichten,  ich  möchte  E.  Ch.  D.  unterthäuigst  schreiben,  wie  übel  es  ge- 
than  wäre,  wenn  man  sich  mit  den  Worten  aufhielte,  da  doch  E.  Ch.  D. 
die  Sache  selbst  nach  Wunsch  hätten  und  künftig  so  wohl  in  Religion-, 
als  profan  Sachen  Alles  pro  lubitu  würden  thun  können. 

Weil  ich  auch  vernehme,  gnädigster  Herr,  dass  hie  in  der  Stadt 
eine  Schrift  aufgesetzet  werde,  in  der  sie  behaupten  wollen,  dass  so 
lange  sie  E.  Ch.  D.  noch  nicht  vor  ihren  Oberherren  erkannt  und  in  die 
Souveraiuite  consentiret,  könnten  sie  sich  gar  wohl  auf  den  König  von 
Polen  berufen  und  könnten  desfalls  mit  Nichten  einiger  Rebellion  be- 
schuldiget werden,  so  bitte  ich  unterthänigst  E.  Ch.  D.  wollten  gnädigst 
befehlen,  wie  man  sich  auf  solchen  Fall  verhalten  soll.  Ich  werde  in- 
mittelst beim  Rathe  arbeiten,  dass  solche  Schrift  zurücke  bleibe,  denn 
derselbe  siehet  es  ohne  das  uugerne.  Wie  sich  der  Stadtschreiber,  der 
sonst  eine  scharfe  Feder  gebrauchet,  aber  jetzt  ein  weinig  intimidieret 
worden,  hievon  entschuldigen  wolle,  hat  die  Bürgerschaft  mit  grossem 
Ungestümb  ihn  gezwungen  dieselbe  Schrift,  so  er  schon  abgefasset  und 
ihnen  zu  gelinde  gewesen,  wieder  zurück  zu  nehmen  und  eine  andere 
aufzusetzen. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  15.  Juni  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.    R.  6.   RR.  2. 
[Königsberger  Protestschrift,  das  Verlangen  nach  dem  Erscheinen  eines  polnischen 

Kommissars.] 

Die   Städte   Königsberg  haben   die  Schrift^),    deren  ich  neulich  er-    1662. 
wähnt,  zwar  eingegeben,  allein  die  Bürgerschaft  ^)  hat  nicht  erhalten  kön- 


1)  Pr.  12.  Juni  1662  (s.  o.  S.  149  Anm.  1). 

^)  Schon  am  8.  (18.)  Juni  ergieng  an  den  Fürsten -Statthalter  die  Weisung,  die 
Bürgerschaft  dieser  Schrift  wegen  vor  sich  zu  laden,  ihnen  ihr  Unrecht  vorzuhalten 
und  gänzliche  Unterdrückung  der  Schrift  zu  fordern.  Sollte  das  nicht  verfangen,  so 
habe  er  die  Schrift  confiscieren,  durch  den  Gewaltiger  verbrennen,  die  Rädelsführer 
und  Autoren  zur  Haft  bringen  zu  lassen.     (Concept  gezeichnet  von  AI.  de  Dona.) 


154  n.     Der  grosse  Landtag  von  Kißl  bis  1663. 

neu,  dass  die  schroffe  Verantwortung  herein  gekommen,  sondern  ist  die- 
selbe vom  Rath  ganz  und  gar  ausgelassen  und  nur  der  Offerte  von  den 
200000  fl.  poln.  gedacht  und  der  Accise  widersprochen  worden.  Es  wird 
aber  dennoch  damit  fortgefahren  ^).  Die  Stände  insgesambt  haben  auch 
ein  Concept  eines  Schreibens  an  den  König  übergeben.  Weil  es  aber 
noch  einige  Dinge  in  sich  begreifet,  welche  E.  Ch.  D.  nicht  nachgeben 
können,  so  wollen  wir  ihnen  Solches,  ehe  es  noch  E.  Ch.  D.  überschicket 
wird,  vorhalten,  als  dass  sie  bitten  der  König  soll  bei  diesem  Landtage 
Kommissarien  schicken,  der  sie  ihrer  Pflichte  erlasse  [Sic].  Die  Städte 
dringen  so  heftig  auf  dieses  Schreiben,  sonsten  sollte  es  wohl  gar  dabei 
bleiben.  Im  Uebrigen  erwarte  ich  E.  Ch.  D.  gnädigste  Resolution  auf 
meinen  unterthäuigsten  unvorgreiflichen  Vorschlag,  wie  aus  dieser  Sache 
zu  kommen  und  kann  noch  kein  ander  Mittel  absehen,  wie  E.  Ch.  D.  zu 
Dero  Zweck  gelangen  mögen.  Gott  weiss  es  allein,  dass  ich  nichts  An- 
deres denn  E.  Ch.  D.  Bestes  und  Befestigung  Dero  Staats  suche,  welchen 
ich  fleissig  anrufe,  dass  Er  E.  Ch.  I).  heilsame  consilia  verleihen  und  in 
seinen  allmächtigen  Schutz  nehmen  wolle"'). 


')  Am  selben  Tag  wurde  ein  Geeinigtes  Bedenken  der  Landschaft  übergeben,  in 
dein  sie  sich  erbot,  die  Rückstände  einer  besonderen  und  ausserordentlichen  Bewilli- 
gung, die  man  schon  im  Jahre  105(5  im  Betrage  von  '20000  Thalern  der  Kiufürstin 
dargebracht  hatte,  trotz  der  Noth  der  Zeiten  neuerdings  aufzubringen.  Der  Kurfürst 
wurde  gebeten,  zunächst  der  Rentkammer  einen  Bericht  über  die  Höhe  dieser  Rückstände 
aufzutragen.  In  die  Aemter  aber  möge  ein  Ausschreiben  über  die  neue  Auflage  er- 
gehen, die  im  Betrage  von  15  Groschen  von  der  Hube  und  vom  Hundert  gewilligt 
worden  war.  Schon  zuvor  hatten  die  Stände  die  Kurfürstin  von  diesem  ihrem  Vor- 
haben unterrichtet,  worauf  von  dieser  ein  huldreiches  Antwortschreiben  ergangen  war. 
(Die  Stände  an  die  Kurfürstin  Luise  11.  Mai,  diese  an  die  Stände  28.  Mai,  Geeinigtes 
Bedenken  praes.  15.  Juni  1662.)  Vergl.  über  diese  Angelegenheit  auch  Bd.  I  S.  386 
Anm.  1. 

-')  Zwei  Tage  zuvor  war  ein  anderweites  Geeinigtes  Bedenken  über  die  Kirchen- 
visitation übergeben  worden,  über  das  später  im  Zusammenhang  mit  der  Entscheidung 
des  Kurfürsten  berichtet  werden  soll  (pr.  13.  Juni  1G62). 


Städtische  Schrift.     Schreiben  der  Staude  uud  der  Bürger  an  den  König.  155 

Die  beiden  Gerichte  der  Städte  Kneii^hof  und  Löbeniclit  und 

die  ganze  Bürgerscluift   der  drei   Städte  Königsberg    an   den 

König  von  Polen.     Dat.  Königsberg  17.  Juni  1662. 

Spätere  Copie.     Kon.  668 IL  und  680. 

[Ihre  Entrüstung  über  die  Zustimmung  der  Räthe  und  der  Altstüdtischen  SchofiFen. 
Zur  Souveränität.  Klage,  dass  ihr  Protest  nicht  iu  das  Antwortschreiben  der  Stände 
aufgenommen  wurde.  Bitte  um  Iliife.  Rechtsgründe  für  die  Nullität  der  Uebertragung 
des  supremum  dominium.     Ihre  Absicht,  sich  überhaupt  nicht  von  Polen  zu  trennen. 

Bitte  um  Hilfe.] 

Serenissime  ac  potentissime  Rex  domine,  domiue  longe  clementissitne!  1662. 
Dici  vix  polest,  qiianto  animi  moerore,  duo  Scabinorum  collegia  civitatis,  ■'^^^^• 
scilicet  Cniphofieusis  et  Löbnicensis,  una  cum  universa  communitate  trium 
civitatum  Regiomoutanarum  intellexeriut,  quod  spectabiles  consulatus 
trium  civitatum,  juxta  Scabinatum  Veteroppidanum  (qui  tarnen  omues 
antea,  sicut  cordatos  et  tidcles  civitatis  patres  decet,  iu  iioc  tarn  arduo 
mutationis  et  translocatiouis  directi  supremique  dominii  negotio  com- 
munitatem  iofallibilibus  et  evincibilibus,  ex  legibus  nostris  fundamenta- 
libus  et  ducatus  huius  juribus  depromptis  argumeutis  de  jure  suo  fide- 
liter  informaveruüt  animosque  illis  feceruut,  imo  cum  iisdem  in  avita 
et  patria  libcrtate  una  et  vivere  et  mori  toties  promiserunt),  praedicta 
duo  collegia  totamque  communitatem  plane  deseruerint  seque  duobus 
coeteris  ordinibus  dorainorum  scilicet  cousiliariorum  provincialium  et  no- 
bilium  in  praedicta  mutationis  et  translationis  directi  dominii  causa  ad- 
junxerint.  Et  quamvis  supra  memorati  spectabiles  consulatus  in  eodem 
scripto,  quo  illis  coeteris  praefatis  duobus  ordinibus  adstipulantur,  iisdem 
statim  ab  initio  expressis  vcrbis  exprobreut,  quod  praeter  omnera  spem 
et  opinionem  nulla  urgente  causa  et  necessitate  a  suis  prioribus  funda- 
mentis  et  deductionibus  juris  iudeque  concepta  sententia  justa  et  opi- 
nione  decesserint  et  serenissimum  electorem  pro  directo  et  supremo  do- 
mino  agnoverint,  nihilo  minus  tamen  postea  quasi  exprobrationis  factae 
immemores  eundem  cum  illis  errant  errorem  et  coeteris  duobus  ordinibus 
sese  associando  secessum  plane  inexcusabilem  faciunt  a  tota  communitate, 
a  cuius  partibus  quam  maxime  stare  debuissent,  praetendentes  ad  inter- 
positam  a  duobus  praefatis  Scabinorum  collegiis  totaque  communitate 
de  jure  pluralitatis  et  justitia  causae  suae  protestationem,  se  nihil  mo- 
veri  votorum  pluralitate,  dum  vota  non  numeranda,  sed  ponderanda  siut. 
Atque  ita  hi  XL  vel  L  numero  homines  jura  suffragiorum  tarn  amplissi- 


156  II-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

mae  et  potentissimae  civitatis  regiomontanae  contra  omne  jus  et  fas  con- 
traque  oranem  veterem  consuetudinem  sibi  unis  vindicarunt,  coeteris 
excliisis,  in  hoc  tarnen  (pro  quo  etiam  beneficio  Deo  immortales  habe- 
mus  gratias,  quod  spiritus  sui  sancti  gratia  spectabiles  consulatus  eo 
deducere  voluerit,)  sese  ex  parte  civium  partronos  exlübueruut,  quod 
illorum  protestationem  et  contradictionem  de  verbo  ad  verbum  (quasi 
vero)')  omnium  ordinum  scripto,  in  quo  Serenitatem  Electoralem  pro 
sumrao  et  directo  domino  agnoscunt,  inseri  fecerint  et  ita  Serenitatis 
Suae  Electoralis  Dominis  plenipotentiariis  insinuari  curaverint.  Et  quam- 
quam  certum  sit  ex  eiusmodi  dissensionibus  (et  secessionibus)  nihil  aliud 
quam  perniciosissimam  dissidentiani  et  omnium  rerum  confusionem  oriri 
necessura  esse,  tarnen  hoc  conqueri  saltem  nobis  licet,  mutare  vero  non 
est  integrum.  Licet  enim  nostra  ex  parte  omnis  opera  atque  diligentia 
fuerit  adhibita,  quae  concordiam  bonamque  confidentiam  reducere  potuisset, 
licet,  inquam,  spectabiles  consulatus  toties  a  praedictis  Scabinorum  col- 
legiis  totaque  communitate  officiose  multisque  precibus  fuerint  requisiti 
/Ec  rogati,  ut  sententiam  mutarent,  nostrisque  partibus  adhaererent,  sum- 
mumque  libertatis  nostrae  negotium  in  foro  regio  conjunctis  viribus 
tuerentur  atque  defenderent,  frustra  tarnen  id  omne  fuit,  imo  tantum 
abfuit,  ut  officiosis  et  justissimis  nostris  persuasionibus  contemtis  per 
omnia  in  contrarium  irent,  Uti  enim  plerumque  fieri  solet,  ut  dato  uno 
inconvenienti  sequantur  plura,  ita  hie  factum  esse  re  ipsa  experti  sumus; 
nam  cum  de  conjuncta  omnium  ordinum  responsione  ad  Sacrae  R.  M. 
Vestrae  literas  sub  dato  Varsoviae  12.  Aprilis  anni  currentis  in  conventu 
nostro  ageretur,  rogavimus  spectabiles  consulatus,  ut  expresse  in  iisdem 
literis  responsoriis  nostrae  contradictionis  atque  protestantionis  in  puncto 
translationis  supremi  dominii  factae  mentionem  facerent,  quod  tamen 
facere  illi  detrectarunt  dicendo,  ut  ipsimet  hac  in  re,  ut  nobis  visum 
fuerit,  nobis  prospiceremus.  Quoniam  igitur  hac  ratione,  omni  alia  ope 
destituti  tamquam  oves  errantes  in  deviis  sine  pastore  in  praecipitiumque 
acti  sumus,  factum  inde  est,  ut  per  inevitabilem  necessitatem  coacti 
(turpissimam  siquidem  servitutem  et  religionis  innovationem  semper  prae 
oculis  habentes)  ad  ipsam  S.  V.  Majestatem  totamque  rem  publicam 
Poloniae,  qua  par  est,  humillima  atque  devotissima  subjectione  respon- 
sorias  nostras  separatim  mitteremus  et  ita  ipsimet  custodes  legum  et 
privilegiorum  fieremus,    nihil  dubitantes  quin  S.  R.  V.  Majestas  eas  pro 


^)  Auch  im  Text  in  Klammern. 


Die  Bürger  gegen  die  Räthe  und  gegen  die  Aneriiennung  der  Souveränität.      157 

consueta  Sua  regali  dementia  non  modo  benigne  admissura,  sed  nos  quo- 
que  justiösimis  nostris  desideriis  cleraentissime  exauditura  nee  unqnam 
ejusmodi  periculosissimam  et  perniciosissimam  patriae  nostrae  alienatio- 
nem  contra  expressam  nostram  voluntatem  contraque  omne  meritum  sit 
admissura.  Et  quidera  ipsas  literas  S.  R.  M.  Vestrae  bis  sub  dato  Var- 
saviae  12.  Aprilis  currentis  anni  quod  attinet,  certe  aliter  fieri  non  po- 
tuit,  quam  ut  inter  legen  dum  magna  nobis  suboriretur  laetitia  conside- 
rando,  quod  S.  R.  M.  Vestra  nos  semper  suos  sincere  et  fideliter  dilectos 
appellat  neque  aliter  quam  suos  subditos  clementissime  tractet  atque 
habeat,  quales  etiam  semper  profecto  fuimus,  adhuc  sumus  et,  quoniam 
nulla  nostra  culpa  praeterita  dissidia  inter  Sacram  R.  V.  M.  et  Electo- 
rem  Serenissimum  fuerunt  exorta,  nos  quoque  in  aeternum  titulo  et  fi- 
delium  subditorum  regiomm  honore  nostra  sponte  privari  non  patiemur. 
Argumenta  vero  in  literis  regiis  contenta  nunc  quoque  debitatamen  hu- 
millima  et  subjectissima  reverentia  paucis  eodem  ordine,  quo  ab  ipsa 
Sacra  R.  V.  M,  posita  sunt,  nudi  [?]  quamvis  Minerva,  a  patribus  deserti 
deliberabimus. 

Quod  igitur  I.  dicitur  turbatam  rempublicam  Poloniae  non  alia  effi- 
caciori  ratione  quam  initis  cum  Sereniss.  Electore  Brandeuburgico  novis 
foederibus  ad  pacatum  reduci  statum  potuisse,  ad  id  devotissima  subjectione 
respoudemus,  minime  contra  naturam  esse,  ut  quilibet  sibi  prae  aliis 
bene  velit,  sed  hoc  naturalis  ratio  et  aequitas  non  admittit;  cum  sit 
alterius  injuria  et  damno,  suum  commodum  promovere  quam  naturalem 
aequitatem,  in  simili  fere  casu  notissima  historia  jam  olim  Francisci  I. 
et  Caroli  V.  comprobavit.     Unde 

IL  palam  est,  concessionem  illam  seu  translationem  directi  dominii 
cum  summa  et  absoluta  potestate  factam  injustam  et  irritam  esse.  Pugnat 
enim  talis  concessio  expresse  cum  pactis  et  privilegiis  nostris,  uti  hoc 
videre  est  ex  spontanea  deditione  sub  d.  rege  Casimiro  anno  1454  facta, 
ubi  haec  habentur  verba:  „promittentes  pro  nobis,  haeredibus  et  succes- 
soribus  nostris  ac  universo  regno  Poloniae,  quod  praedictas  terras  et 
dominia  omnesque  in  illis  commorantes  et  imposterum  commoraturos 
affectione  regali  prosequemur  nee  illos  aut  terras  praedictas  a  corpore 
et  integritate  regni  nostri  Poloniae  alienari,  sequestrari,  scindi  patiemur." 
Item  paulo  post:  „omnes  causas  notabiles,  dictas  terras  concernentes  cum 
communi  consiliariorum  spiritualium  et  secularium  nobilium  et  civitatum 
majorum  consilio  praedictarum  terrarum  terminabimus,  tractabimus  et  de- 
finiemus."    Et  in  responsione  reciproca  sequentia  leguntur:  „promittentes 


158  II-     D^r  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

(ordines  Prussiae)  pro  nobis,  heredibus  et  successoribus  nostris  sub  fide 
honore  et  onere  per  nos  praestiti  juramenti,  quod  Illustrissimo  Principi 
obediemus  fideliter  et  constanter,  perpetuo  et  in  aevum,  juribus  nostris 
semper  salvis,  nee  ullo  tempore  nos  a  Corona  Poloniae,  cuius  sumus 
corpus  individuum,  scindi,  sequestrari  aut  alienari  permittemus  aut  con- 
sentiemus."  Quoniam  autem,  uti  ex  allegatis  juribus  constat,  ipsa  con- 
cessio  seu  translatio  directi  dominii  Injusta  et  nulla  est,  merito  etiam 
omnia  ea,  quae  translationis  gratia  facta  sunt,  irrita  et  invalida  erunt 
juxta  communem  juris  regulam:  accessorium  sequitur  suum  principale, 
item:  jura  quae  non  licet  facere,  neque  fieri  posse  credendum  est. 

III.  Ex  quo  fundamento  porro  ad  ea,  quae  a  Sacra  R.  V.  Mte.  de 
relaxatione  juramenti, 

IV.  de  facta  translati  directi  dominii  intimatione  adducuntur,  solide 
respondere  licet,  scilicet  omnia  ea  tum  demum  de  jure  vim  aliquam  et 
robur  habitura  fuisse,  si  ipsa  translatio  jure  et  illorum  omnium,  quorum 
interest,  consensu  facta  fuisset. 

VI.  Ex  praedictis  igitur  facile  patet,  quam  immerito  et  indigno 
nomine  illi,  qui  nihil  aliud  quam  jus  suum  legitime  prosequuntur,  homines 
irrequieti  pacisque  osores  vocentur,  praesertim  cum  omnium  populorum 
jure  is,  qui  jure  suo  utitur,  neraini  injuriam  facere  dicatur,  neque 

VII.  dum  hoc  agunt,  sibi  ipsi  totique  reipublicae  tranquillitatem 
invident,  nisi  quis  forte  falso  servitutem  pacem  vocare  vclit.  Nam  pro- 
fecto  nimis  caro  ea  quies  constat,  quae  cum  jactura  libertatis  certissi- 
moque  periculo  religionis  rcdimi  debet,  et  liberae  et  generosae  mentes 
tanti  poenitere  non  emunt.     Tantum  etiam 

VIII.  abest,  defectum  consensus  ordinum  Prussiae  ceu  inanem  tan- 
tum  praetextum  pactorum  iufirmandorum  gratia  a  nobis  allegari,  ut 
potius  pro  summo  piaculo  haberemus  sine  justissima  et  praegnanti  causa 
hac  ratione  summo  nostro  post  Deum  Domino  ac  Regi  vcl  in  minimo, 
nedum  in  hoc  tam  magni  momenti  negotio  contradicere  aut  displicere. 
Aliud  sane  supra  allegata  jura  testantur,  scilicet  defectum  consensus  non 
praetextum,  sed  verissimam  atque  gravissimam  nostri  dissensus  causam 
esse,  adeo  ut  cum  hoc  unico  jure  suffragii  seu  consensu  tota  basis  om- 
nium nostrorum  jurium  ac  privilegiorum  stet  vel  cadat. 

IX.  Nee  est,  quod  Sacra  V.  R.  M.  de  lluxa  fide  regia  ac  publica  tan- 
topere  sit  sollicita  atque  anxia,  neque  enim  fluxae  fidei  esse  quis  dici  po- 
test,  qui  impossibilia  non  praestat,  quia  ad  impossibilia  nemo  obligatur; 
quae  vero  contra  legis  et  jura  sunt,   pro  impossibilibus  habentur,   adeo 


Rechtsgründe  für  die  Hinfälligkeit  der  Souveränität.  159 

iit  uec  ipsa  juramenta  vincula  iniqnitatis  esse  debeant.  Pejus  ergo  ser- 
vatur,  quod  male  et  in  angustiis  quidem  est  promissuin.     Et  quamvis 

X.  simplicitas  nostra  objiciatur  nobis,  quod  adeo  ignari  simus,  ut 
quantam  vim  temporis  ratio  habeat,  ignoremus,  aequo  tarnen  anirao  hanc 
objectionem  non  solum  ferimus,  sed  optamus  quoque  ut  coeteri  hanc 
pernitiosam  prudentiam  dediscant.  Quia  vero  justitia  illam  etiam  nobis- 
cum  ignorat,  neque  umquam  eam  vini  temporis  esse  permittit,  ut  id, 
quod  alterius  est,  sine  facto  suo  contra  jus  et  fas  auferri  possit,  tum 
etiam  leges  et  privilegia  nostra  non  modo  pacis  sed  et  maxime  belli 
tempora  respiciunt,  quia  talibus  temporibus  potissimura  populorum  libertas 
periculo  solet  esse  exposita.     Sed  utinam 

XL  quod  de  mera  saltem  et  simplici  aliqua  solennitate  lis  esset, 
facile  sane  conveniremus,  verum  cum  consensus  noster  in  rebus  Pruteni- 
cis  essentiale  requisitum  sit,  neque  raagis  ali([uis  actus  in  negotiis  Pru- 
tenicis  sine  omniura  ordinum  consensu  celebratus  validus  dici  potest, 
quam  aliquis,  qui  anima  caret,  homo  dicatur,  satis  liinc  ejus  necessitas 
patet.     Hoc  vero 

Xir.  quemadmodum  omnes  uno  ore  sponte  fatemur  populi  scilicet 
salutem  supremam  esse  legem,  ita  etiam  alterum  asserere  nulli  dubita- 
mus,  nimirum  salutem  populi  in  nulla  re  magis  quam  in  libertate  cou- 
sistere,  quae  etiam  hanc  ob  causam  non  immerito  vita  civilis  et  res 
inaestimabilis  vocari  consuevit,  adeo  ut  in  tantum  salutem  civiliter  vivere 
intelligamur,  in  quantum  libertate  fruimur.     Quod  etiam 

XIII.  libertas,  religio  et  omnia  privilegia  nostra  uua  cum  mutatione 
directi  dominii  etiam  mutentur,  hoc  est,  imminuantur,  vel  potius  fun- 
ditus  tollantur,  hoc  clare  testantur  acta  publica  provincialia  moderna 
praeprimis  vero  nova  formula  regiminis,  item  nuper  extradita  abolitio 
gravaminum  (rectius  privilegiorum),  item  violenta  et  iniqua  complanatio 
in  puncto  contributionis,  vulgo  Accise,  et  ejusmodi  sexcenta  alia,  ex  qui- 
bus  Omnibus  constat,  quam  justissimam  et  gravissimam  contradicendi 
et  conquerendi  causam  habeamus  quod  mutatio  et  translatio  dominii 
directi  supremique  dominii  sine  nostro,  ceu  quorum  tantopere  interest, 
consensu  facta  sit,  ne  quid  addamus  de  diris  maledictionibus  testamenti 
Serenissimi  Alberti  Marchionis  in  iunovationem  permittentes  annexis. 
Neque  refert, 

XIV.  quod  non  in  omnino  extraneum  dominum  domininium  direc- 
tum translatum  sit  leges  namque  nostrae  simpliciter  omnem  alienatio- 
nem  et  a  corpore  regni  Poloniae  separationem  prohibent.     Unde  etiam 


160  li-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

XV.  parum  ad  rem  facit  clausula  salvis  scilicet  per  omnia  nostris 
privilegia  novis  pactis  adjecta,  quia  potissima  pars  pactorum  essentialis, 
scilicet  unanimis  omnium  ordinum  Prussiae  consensus  deficit,  coeterum 
ut  taceamus  quam  egregie  (si  Diis  placet)  conditio  illa  sit  adimpleta,  id 
quod  saepius  allegata  acta  publica  praesentis  couveutus  provincialis 
pluribus  evincunt,  potissimum  vero  novum  illud  regiminis  instrumentum, 
quod  domini  plenipotentiarii  vi  novorum  pactorum,  uti  dicunt,  nobis  ob- 
trudere  couantur, 

XVI.  Cautionem  quod  attinet  iu  casum  caducitatis  ratione  jurium 
ac  privilegiorum  nostrorum  clementissime  permissam  exinde  quidem  ani- 
mum  1.  r.  mtis.  vere  paternura  cum  humillima  gratiarum  actione  agnos- 
cimus,  sed  quia  fieri  potest,  ut  casus  caducitatis  plane  non  vel  post  C 
demum  seu  plures  annos  contingat,  an  iuterea  neglectis  et  posthabitis 
Omnibus  nostris  privilegiis  mancipiorum  instar  nos  haberi  patiamur?  De 
quo  certo  quin  fieret,  toties  allegati  novi  regiminis  instrumentum,  aucta 
vectigalia  in  portu  Pillaviensi  et  arce  Labiaviensi  introductio  reformatae 
religionis,  violenta  et  iujusta  complanatio  in  puncto  contributionis,  vulgo 
Accise,  aliaque  multa  indicia  dubitare  amplines  nos  non  sinunt,    His  ergo 

XVII.  aliisque  summis  incommodis  atque  periculis,  si  in  tempore 
legitimo  modo  obviam  eamus,  poenam  certe  aliquam  justam  incurrere 
non  possumus,  cum  id  quod  lege  permittente  fit,  poenam  non  mereatur. 
Quapropter 

XVIII.  neutiquam  sperare  volumus,  Sacram  R.  M,  V.  pro  regali  ejus 
dementia  et  justitia  hoc  nostrum  factum,  quod  scilicet  novo  juramento 
Serenissimo  Electori  nos  obstringere  detrectamus,  aliter  interpretaturam, 
multo  minus  nos  ad  extremum  nostrum  interitum  et  perniciem  contra 
omne  jus  et  fas  ullumque  nostrum  meritum  coacturam,  sed  potius  que- 
madmodum  etiam  subjectissima  devotione  hoc  a  Sacra  R.  M.  contendimus, 
omne  illud,  quod  ad  conservationem  privilegiorum,  libertatem  et  redinte- 
grationem  nostram  pertinebit,  contra  omnes  et  singulos  nostros  adver- 
sarios  defensuram  ac  tuituram.     Tantum  igitur 

XIX.  abest,  ut  commissarium  desideremus,  qui  in  casum  devolutionis 
nomine  Sacrae  R.  V.  M.  homagium  a  nobis  recipiat,  quam  potius  vi  legum 
nostrarum  fundamentalium  velut  fideles  subditi  sub  M.  Vestrae  regnique 
Poloniae  imperio  et  regimine  salvis  per  omnia  privilegiis  nostris  in  per- 
petuum  perdurare  et  considere  peroptamus  nee  ullo  tempore  a  Corona 
Poloniae,  cuius  sumus  pars  individua,  nostra  sponte  nos  avelli  patiemur 
ac  permittemus.     Et  licet  forte 


I 


Gegen  die  Abtrennung  von  Polen  überhaupt!  IGl 

XX.  fiat,  ut  ob  tarn  pium  fidelitatis  propositum,  ob  tarn  siucerum  et 
constantem  erga  clementissiinum  dominum  ac  regem  regnumque  Poloniae 
amorem  et  subjectissimam  affectionem,  ob  tarn  laudabile  libertatem,  re- 
ligionem  atque  privilegia  tuendi  Studium  adversa  quaeque  et  nobis  dura 
ab  advcrsariis  nostris  obveniant,  parati  tam  sumus  omnia  geueroso  mas- 
culo  potius  tolerare  animo,  quam  quicquam  turpiter  contra  pietatis  ac 
honestatis  committere  officium.     Si  enim 

XXI.  res  ad  eum,  quem  nova  pacta  (juxta  dominorum  pienipoten- 
tiariorum  in  novo  instrumento  regimiuis  coutentam  interpretationem)  re- 
quirunt,  statum  deducenda  esset,  actum  certe  nobiscum  esset  cumque  tota 
nostra  übertäte  religione  omnibusque  nostris  privilegiis  et  juribus,  quare 
ut  extrema  liaecce  mala  praecaveantur  ingensque  illa  calamitas  atque 
miseria  a  nobis  posterisque  nostris  avertatur  in  tempore  ad  Sacram  R. 
M.  V.  regnumque  magna  fiducia  confugimus  eamque  tamquam  clemen- 
tissimum  et  a  natura  ipsa  ad  bonitatem  justitiam  mansuetudinemque 
inclinatum  regem  et  dominum  nostrum  per  Dei  misericordiam  et  sanc- 
tissimam  justitiam  liumillime  rogamus  obtestamurque,  quod  videlicet  nos 
ceu  fideles  ejus  subditos  in  nostris  privilegiis  atque  juribus  clementissime 
conservare,  redintegrare  atque  tueri  dignetur  neque  amplius  nos  adeo  in- 
digne  et  miseris  modis  excruciari  ipsique  libero  baroni  de  Schwerin  tam 
barbare  se  tractare  non  permittat.  Utpote  qui  nuper  contra  spectabiles 
dominos  nostros  consules  et  nonuUos  vires  consulares  civitatis  Regiomon- 
tanae  furibundo  plane  animo  haec  verba  evomere  non  erubuit,  se  nimirum 
omnes  eos,  qui  ad  Sacram  R.  V.  M.  suum  refugium  haberent,  pro  perfidis, 
perjuris,  rebellibus  et  seditiosis  liominibus,  quique  innocentem  sanguinem 
profundendi  occasionem  quaererent  habere;  imo  Serenissimum  Electorem 
Brandeuburgicum,  dominum  suum  clementissimum,  perinde  curare  regem 
Poloniae  ac  Turcarum  imperatorem  esseque  nunc  absolutissimum  dominum 
ac  potentissimum,  qui  non  ultra  se  tam  indigne  a  subditis  suis  habere  pa- 
tietur,  seque  in  mandatis  habere  durius  adhuc  nobiscum  procedenti,  si  con- 
tumaces  esse  perseveraremus.  0  impia  et  crudelissima  verba!  prolata  con- 
tra unctum  Domini  suumque  benefactorem  clementissimum  regem,  contra 
fidelissimum  populum,  qui  in  omnibus  periculis  et  necessitatibus  postha- 
bitis  omnibusque  suis  bonis  atque  fortunis  adeo  constanter  in  fide  ac  obse- 
quio,  erga  Serenissimum  Electorem  perduravit,  ut  nunc  praeter  miseram 
et  egentem  vitam  nihil  habeat  reliquum.  Itane  ergo  cum  illo  agere  con- 
venit?  profecto  hac  ratione  non  liberi  ingenuique  homines  ac  nobiles  sed 
pessimae  conditionis  mancipia  dediticiique  servi  tractari  solent,  cum  tarnen, 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfiirsteu.    XVI.  W 


162  II-     Dei"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

quantum  uobis  constat,  directum  dominium  hac  conditione  reservata,  ut 
scilicet  Serenissimus  Elector  consensum  nostrum  saltem  requirat,  translatum 
sit,  neutiquam  vero,  ut  illum  vi  metuve  extorqueat,  Serenissimo  Electori  sit 
permissum.  Cum  itaque  ejusmodi  extrema  hodie  apud  nos  in  continuo  sint 
usu  et  adhuc  quotidie  cumuleotur  omniaque  vi  et  minis  agantur,  humil- 
lime  confidentes  S.  R.  V.  Majestatem  serio  rogamus,  ut  nos  veluti  liberos 
homines  et  R.  V.  Majestatis  fideles  subditos  oculis  misericordiae  clemen- 
tissime  intueri  extremasque  atque  immeritas  injustissimasque  angustias 
nostras  tanquam  clementissimus  noster  rex  dominus  supremus  et  pater 
patriae  regio  cordis  affectu  perpendere  non  dedignetur  neque  subjectissi- 
mam  nostram  obedientiam,  amorem,  constantiam  atque  fiduciam  rebellio- 
nem  interpretari,  sed  potius  vice  versa  in  justissimis  querelis  nostris  et 
desideriis  clementissime  exaudire  in  avita  et  patria  übertäte  tueri  sub 
potenti  suo  regnique  Poloniae  patrocinio  atque  imperio  potenter  conser- 
vare  neque  alienationem  nostri  injustam  immeritam  atque  vi  extortam, 
quae  nil  nisi  meram  spirat  servitutem,  in  quam  etiam  numquam  con- 
sensimus  nee  unquam  cousentire  possumus  ulla  ratione  ac  modo  per- 
mittere  velit.  Quae  urgentia  ac  regia  beneficia  nos  fideles  Sacrae  R.  M.  V. 
regnique  Poloniae  subditi  cum  oblatione  omnium  bonorum  atque  adeo 
proprii  nostri  corporis  et  sanguinis,  etiam  ad  extremam  nostram  perse- 
cutionem  fidelissime  atque  humillime  compensare  studebimus.  Nulli  enim 
rei  araplius  intenti  sumus,  quam  apud  Sacram  V.  R.  M.  coronamque  Po- 
loniae obsequiosisima  devotione  juribus  nostris  per  omnia  salvis  constanter 
atque  fideliter  usque  ad  extremum  vitae  nostrae  spiritum  perseverare. 
Hisce  S.  R.  V.  Majestatem  divinae  protectioni  ad  coustantem  corporis  Sa- 
nitätern, diuturnum  regium  Imperium  omnisque  generis  felicitatem,  nos 
quoque  regiae  vestrac  clemeutissimae  tutelae  humillime  ac  subjectissime 
commendantes  .  .  . 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  20.  Juni  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.    R,  6.  RR.  2, 
[Pönalmandat  gegen  die  Königsberger.     Vereidigung  der  Accisebedienten.] 

1662.  Aus  E.  Ch.  D.  gnädigstem  Rescript  vom  2.  Juni  habe  ich  gehorsambst 

Juui.  ersehen,  dass  E.  Ch.  D.  meinen  gethanen  unterthänigsten  Vorschlag  zum 

Theil  in  Gnaden  beliebet  und   mich  nacher  Hofe  erfodern,   werde  mich 

demnach  meiner  unterthänigsten  Schuldigkeit  noch  ehestes  auf  die  Reise 


Bitte  der  Bürger  um  Hilfe.     Pönalmandat.     Roth  jun.  163 

begeben,  vorher  aber  noch  versuchen,  ob  ich  in  einem  und  andern  Punkt 
noch  bessere  Erklärung  erhalten  könne.  Mit  der  Accise  hat  es  Gott  lob 
nun  in  Allem  seine  Richtigkeit,  nur  dass  die  Städte  Königsberg  noch 
nicht  daran  wollen.  Gestern  habe  ich  noch  Einen  aus  der  alten  Stadt 
bei  mir  gehabt,  welcher  mir  gleichwohl  in  Vertrauen  sagte,  der  Rath 
bemiihete  sich  noch  sehr  die  Bürgerschaft  zu  der  Accise  zu  disponieren. 
Sie  haben  ein  Pönalmandat  bekommen,  die  Patente  in  der  Stadt  zu  affi- 
gieren, worüber  sie  anjetzo  deliberieren.  Gestern  haben  der  Laudvogt 
Tetto,  Redern,  der  Oberst  Freih.  zu  Eulenburg,  Leschgewang  und  die 
andere  Accisebediente  ihren  Eid  in  der  Oberrathstuben  abgeleget.  Etz- 
liche  vermeinen,  dass  die  Städte  noch  100000  fl.  zu  den  vorigen  200000  fl. 
bieten  und  Jemands  nach  Berlin  schicken  wollen,  ruffen  je  länger  je 
mehr,  E.  Ch.  D.  fragen  nicht  nach  der  Accise.  Ausser  dem  ist  aber  jetzt 
wohl  kein  ander  Mittel,  weil  das  Land  wüste  ist  ...  . 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  26.  Juni  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 

[Die  Klage  der  Königsberger  Bürgerschaft  in  Warschau.    Unterredung  mit  den  Bürger- 
meistern.    Widerspenstigkeit  einige  Adlicher  gegen  die  Accise.] 

Nachdem  es  verlauten  wollen,  dass  die  Städte  Königsberg  sollten  1662. 
nach  Warschau  geschicket  haben,  habe  ich  eine  Person,  von  der  ich"  '  ^^^' 
öfters  der  Städte  secreta  erfahren,  an  einen  Ort  kommen  lassen,  allda 
ich  unvermerket  mit  ihm  reden  könnte,  der  mir  dann  bald  die  particu- 
laria  davon  gesaget  und  dass  es  die  Bürgerschaft  vor  sich  wider  den 
Willen  des  Magistratus  gethan  und  des  Rothen  Sohn,  welcher  sich  sonst 
am  Hofe  zu  Warschau  aufhält  und  eine  Zeit  her  allhie  bei  seinem  Vater 
gewesen,  eine  Klagde  mitgegeben.  Ich  habe  dieses  als  fort  L  Fürstl.  Gn. 
hinterbracht,  der  in  selbigem  Moment  eben  die  Nachricht  von  dem 
Obersten  Ilillen  erhalten  und  darauf  schlüssig  worden,  also  bald  einen 
Courier  an  Herrn  Hoverbeck  abzufertigen,  wie  auch  ein  paar  Stunden 
hernach  geschehen  und  haben  I.  F.  Gn.  vor  sich,  die  Herren  Oberräthe 
a  part  und  ich  auch,  ihm  alle  nothdürftige  Information  und  an  die  Hand 
gegeben,  wie  er  die  Sache  beeifern  sollte.  Hierauf  haben  I,  F.  Gn., 
weil  sie  eben  dem  Kriegesrathe  in  des  Obersten  Götzen  Sache  beiwohnen 
müssen,  mich  zu  den  Oberräthen  geschicket  mit  ihnen  zu  überlegen, 
was   bei  der  Sache  zu  thun.     Da  denn  anfänglich  gut  gefunden  worden, 

11* 


Iß4  II-     t)^''  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

die  drei  Bürgermeister  heraufzufodern  und  von  ihnen  die  Beschaffenheit 
zu  vernehmen.  Dieselbige  nun  haben  es  also  fort  zugestanden,  dass  sie 
auch  Nachricht  davon  bekommen  und  zwar  daher,  dass  die  Bürgerschaft 
das  Rathssiegel  begehret.  Als  sie  nun  wissen  wollen,  zu  was  Ende, 
wäre  ihnen  augezeiget,  sie  müssten  ihre  Noth  zu  Warschau  klagen.  Der 
Magistrat  hätte  ihnen  nicht  allein  das  Siegel  verweigert,  besondern  ihr 
Beginnen  scharf  verwiesen  und  dieses  hart  verbotten,  hätten  auch  ge- 
hoffet, sie  würdens  unterlassen  haben,  nochmalen  hätten  sie  doch  erfah- 
ren, dass  es  abgegangen.  Die  contenta  wüssten  sie  nicht  eigentlich,  be- 
gehrten sich  der  Sachen  nicht  theilhaftig  zu  machen  und  darumb  w^ollten 
sie  lieber  nicht  Eines  wissen,  was  in  dem  Schreiben  enthalten.  Wir 
haben  nun  mit  Fleiss  ihnen  nicht  mehr  hievon  zureden  wollen,  damit 
wir  zuforderst  mit  I.  F.  Gn.  überlegten,  was  bei  der  Sachen  zu  thun, 
so  gleich  jetzt  geschehen  soll.  Ich  fürchte  sonst  wohl  nicht,  dass  man 
sich  zu  Warschau  bei  jetziger  Beschaffenheit  unterstehen  werde,  sich  des 
Werkes  anzunehmen,  hoffe  vielmehr  dass  man  sie  abweisen  und  die 
Bürgerschaft  dadurch  zu  anderen  Gedanken  wird  gebracht  werden.  In- 
dessen wird  doch  diese  Verwegenheit  gebührlich  müssen  beeifert  werden, 
dem  Rath  ward  bei  dieser  Gelegenheit  nochmaln  wegen  der  Accise  be- 
weglich zugeredet  und  hielt  ich  Holländern ')  vor,  wie  übel  es  von  ihm 
gethan,  dass  er  neulich  selbst  auf  dem  Rathhause  gesaget,  die  Accise 
wäre  ihre  Ruin  und  wann  die  eingewilliget  würde,  müsste  er  zu  Fuss 
aus  der  Stadt  gehen  und  dass  viel  Bürger,  welche  sich  gern  ac- 
commodieren  wollten,  sich  hierüber  sehr  scandalisieret  hätten.  Er  ge- 
stand Alles  ein,  und  in  dem  er  bald  darauf  sagte,  vor  sein  particulier 
wollte  er  lieber  Accise  als  vom  Vermögen  geben,  ward  ihm  gezeiget, 
wie  er  hie  anders  als  aufm  Rathhause  redete,  welches  mit  einem  Roth- 
werden beantwortet  ward.  Sie  geben  dieses  Mal  bessere  Vertröstung, 
als  sonsten  jemalen  geschehen,  und  haben  versprochen  bald  Resolution 
einzubringen.  Auch  sollen  in  etzlichen  Aemptern  einige  von  Adel  sich 
unterstehen,  wider  die  Einwilligung  der  Deputierten  sich  zu  opponieren. 
Sobald  man  aber  gewisse  Nachricht  davon  haben  wird,  soll  gute  An- 
stalt dakegen  gemachet  werden.  Ich  schicke  diese  Woche  meine  Pferde 
voran,  damit  ich  desto  geschwinder  folgen  möge. 


^)  Königsberger  Bürgermeister. 


Beschwerdeschrift  der  Königsberger.     Rathlosigkeit  Radzivills.  165 

Fürst  Radzivil  1  au  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  26.  Juni 

1662. 

Ausfertigung.    R.  6.   RR.  2. 

[Rathlosigkeit  des  Fürsten.     Bitte  um  klare  Verhaltungsmaassregeln.] 

Er  weiss  nicht,  auf  welchen  Vorgang  das  Rescript  vom  9.  Juni  sich  be-  1662. 
zieht ,  denn  dergleichen  Dinge  sind  in  der  letzten  Zeit  vielfach  vor  sich  ge-  ^^'  J^^^^i- 
gangen;  er  erinnert  insbesondere  an  den  Vorgang  in  der  Oberrathstube.  Er 
beklagt,  dass  auf  alle  Relationen  über  diese  Vorfälle  ihm  keine  Weisungen  zu- 
gegangen sind,  aus  denen  deutlich  zu  ersehen  ist,  welches  Verfahren  der  Kur- 
fürst eingeschlagen  wissen  will.  „So  bin  ich  nicht  in  geringen  Sorgen  gewesen, 
wie  diesem  Uebel  also  zu  steuern  sein  möchte,  dass  E.  Ch.  D.  ein  völliges 
Conteuto  daran  hätten.  Und  ist  diese  meine  Beküramerniss  daher  nicht  wenig 
vermehret  worden,  dass  fast  rumor  publicus  in  der  Stadt  ist,  die  Städte  stünden 
schon  fest  zu  Hofe  und  wüssten  gar  Avohl,  worauf  sie  allhier  sich  so  hart  be- 
zeigen dürften.  Wie  dann  noch  dieser  Tagen  einer  von  den  Landräthen  zu 
mir  kommen  und  mir  hinterbracht,  dass  die  Städte  sich  fest  darauf  verliessen, 
E.  Ch.  D.  würden  mit  ihnen  a  part  tractieren."  Er  hat  alle  Mühe  angewendet, 
welche  „die  Wichtigkeit  der  Sachen  und  dieser  Leute  Obstination"  erfordert,  hat 
ihnen  ihnen  ihren  Unfug  und  des  Kurfürsten  landesväterliche  Zuneigung  vor- 
gehalten und  was  Unglück  und  Gefahr  sie  ihnen  selbst  über  den  Hals  ziehen 
werden.  „Sollte  aber,  wie  ich  fast  sehr  befürchten  muss,  dieses  keinen  andern 
Success  haben,  als  alles  Das,  was  vorher  ihnen  zugesprochen  worden  und  dann 
vor  E.  Ch.  D.  Ankunft  noch  einige  Thätlichkeiten  gegen  sie  bezeuget  werden 
sollten,  so  bitte  ich  E.  Ch.  D.  ganz  gehorsambst,  sie  wollten  mir  desfalls  klär- 
liche  und  genaue  Ordre  zukommen  lassen,  wie  ich  es  eigentlich  angreifen  soll, 
in  Betrachtung,  dass  dergleichen  Dessein  in  einer  solchen  volkreichen  Stadt 
nicht  ohne  Gefahr  sein  und  ich  gerne  bei  E.  Ch.  D.  ohne  Verantwortung  bleiben 
und  Alles  nach  Dero  gnädigen  Willen  machen  wollte  ....  Daferne  nun 
E.  Ch.  D.  bei  Dero  Resolution  verbleiben,  dass  bei  continuierender  Widersetz- 
lichkeit der  Bürgerschaft  Einige  zu  Haft  sollen  gebracht  werden,  so  bitte 
E.  Ch.  D.  ich  ganzfleissig,  mir  zu  schreiben,  weil  die  Bürgerschaft  in  dieser  Sache 
ganz  einig  und  alle  vor  einen  Mann  stehet,  ob  es  E.  Ch.  D.  gleichviel  ist,  dass 
ich  Einen  oder  den  Andern,  der  nur  Wissenschaft  von  diesen  Sachen  hat,  in- 
haftieren lasse  oder  ob  Derselben  etwan  gewisse  Personen  benannt  sein,  denen 
ich  nachtrachten  lassen  soll  und  dann,  wann  ich  keinen  so  bald  auf  den  Frei- 
heiten ertappen  könnte,  ob  ich  von  denen  so  unter  den  Deputierten  der  Bürger- 
schaft auf  dem  Landtage  und  bei  den  Versamblungen  auf  dem  Schloss  zu  er- 
scheinen pflegen,  einige  arrestieren  lassen  solle,  wie  wie  mir  denn  auch  sehr 
lieb  sein  würde,  Avenn  E.  Ch.  D.  dieser  Sache  halben  die  Ordres  zu  gleich  an 
die  Oberräthe  mit  dirigieren  wollten,  welche  ich  doch  so  lang  bis  das  Werk  zu 
thun  wäre,    an    mich    halten  wollte."     Er   macht   zum  Schluss    seine  Meinung 


16(3  II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

geltend,  wie  viel    glatter  Alles  verlaufen  wäre,  wenn   der  Kurfürst    die  Asse- 
curation hätte  ausstellen  wollen'). 


Der  Kurfürst  an  den  Fürsten-Statthalter.    Dat.  Colin  a.  d.  Spree 

^  27.  Juni  1662. 
(Ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand.)    R.  6.   RR.  2. 

[Militärische  Vorsichtsniaassregeln.] 

1662.  Ehe  weitere  Maassnahmen  gegen  die  Köuigsherger  angeordnet  werden,  will 

27.  Juni,  der  Kurfürst  erst  des  Statthalters  Rath  und  Schwerins  Vortrag  abwarten.  In- 
zwischen soll  der  Fürst  dafür  sorgen,  dass  die  Festungen  mit  Mannschaft, 
Munition  uud  Proviant  genugsam  versehen  werden,  die  Soldateska  wohl  unter- 
halten wird,  Avenn  auch  der  Civilstaat  auf  einige  Zeit  Abgang  leiden  sollte, 
Dragoner  und  Reiter  beritten  gemacht  werden.  Er  soll  das  Getreide  auf  den 
Aemtern  zurückhalten  lassen  und  Kundschaft  einziehen,  warum  polnische  Heer- 
theile  in  das  königliche  Preussen  gerückt  sind  und  wo  diese  Truppen  stehen. 
Er  soll  endlich  in  Erfahrung  zu  bringen  suchen,  wer  den  Brief  an  den  König 
verfasst  hat. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  30.  Juni  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 

[Das    Schreiben   der  Königsberger.     Der  junge  Roth.     Vortheil  des  Schreibens.     Die 

Entstellungen  von  Schwerins  Reden  darin.     Schwerins  unvoreingenommene  Gesinnung 

gegen  die  Städte.     Weigerung  der  Bürgerschaft,  die  Accise  einzurichten.] 

1662.  Er  nberschickt  die  Copie  des  Schreibens  der  Königsberger  an  den  König-). 

30.  Juni,  jj.}^  habe  nicht  nöthig  geachtet  zu   bitten,   die  gethane  Communication 


>)  Auf  die  beiden  Relationen  vom  26.  erfolgte  das  Rescript  vom  23.  Juni  (3.  Juli) 
(Concept  von  Jenas  Hand),  das  die  Weisung  enthielt,  den  Magistrat  zu  veranlassen, 
seinen  Dissens  in  Sachen  der  Warschauer  Schickung  schriftlich  niederzulegen.  Dies 
Document  soll  dann  sofort  an  Hoverbeck  gesandt  werden.  Im  Uebrigen  hielt  der 
Kurfürst  dafür,  dass  man  nicht  allein  hinter  alle  actiones  der  Bürger  kommen  und 
erfahren  könne,  auf  wen  sie  sie  sich  eigentlich  verliessen,  sondern  auch  Eines  und 
das  Andere  verhütet  worden  wäre,  wenn  der  in  Abwesenheit  des  Fürsten  ergangene 
Befehl  gegen  den  alten  Roth  befolgt  worden  wäre.  Auf  den  Vorschlag  des  Statt- 
halters und  der  Oberräthe  (vom  4.  Juli),  zur  Feststellung  der  Schuldigen  eine  Depu- 
tation bei  allen  Bürgern  herumzuschiciien,  um  den  Antheil  eines  Jeden  an  der 
Warschauer  Sendung  festzustellen,  ergieng  am  10.  der  Bescheid,  der  Kurfürst  wolle 
zwar  gerne  zwischen  Schuldigen  und  unschuldigen  unterscheiden,  halte  aber  für 
zweckmässiger,  wenn  die  gesammte  Bürgerschaft  aufs  Rathhaus  gefordert  und  dort 
Jeder  zu  einer  Erklärung  mit  Namensunterschrift  angehalten  werde. 

2)  Vom  17.  Juni  1662,  s.  o.  S.  155  ff. 


Vorsichtsmaassregeln.    Königsberg  u.  Warschau.    Roth  j.    Städtisches  Schreiben.      167 

iü  Geheimb  zu  halten,  damit  die  Bürgerschaft  nicht  insolenter  würde, 
wann  sie  wiissten,  dass  man  Nachricht  davon  hätte  und  doch  dazu  still 
schwiege.  Der  N.  hat  mich  erschrecklich  gebeten  ihn  nicht  zu  melden, 
damit  er  nicht  in  Gefahr  seines  Lebens  käme.  Wer  es  ist  werde  E.  Ch. 
D.  ich  künftig  unterthänigst  melden.  Der  Herr  Ho  verbeck  schreibt  mir 
indessen  aus  Warschau,  dass  der  junge  Roth  daselbst  angelanget  und 
Dienst  daselbst  suche,  auch  zu  dem  Ende  katholisch  werden  wolle  und 
hätte  viel  Schwätzens  daselbst  gehabt,  wie  man  allhie  wider  die  privi- 
legia  handelte  und  insonderheit  die  lutherische  Religion  zu  exstirpieren 
suchete,  aber  er  gedenket  nichts,  dass  er  daselbst  das  Schreiben  soll 
übergeben  haben.  Ich  habe  sonst  nun  weiter  alle  Nachricht  erlanget, 
wie  es  daher  gegangen.  Ich  wünschte  zwar  von  Herzen,  dass  E.  Ch.  D. 
diesen  Uebermuth  gebührlich  straften  mögen,  kann  aber  nicht  rathen, 
dass  vor  E.  Ch.  D.  Ankunft  etwas  Thätliches  vorgenommen  werde  aus 
vielen  erheblichen  Ursachen.  Es  wird  aber  E.  Ch.  D.  bei  Dero  An- 
wesenheit an  Mitteln  nicht  fehlen,  Alles  gebührlich  zu  ahnden.  Wann 
mau  am  polnischen  Hofe  nicht  resolviert  hat,  die  pacta  zu  brechen,  wel- 
ches ich  gleichwohl  nicht  glauben  kann,  so  wird  dieses  Schreiben  E.  Ch. 

D.  zum  Vortheil  gereichen,  weil  sie  darin  gestehen,  dass  die  beiden 
Oberstände  nebenst  dem  Magistrat  der  dreien  Städte  E.  Ch.  D.  vor  ihren 
Oljerherren  erkannt,  welches  man  im  polnischen  Hofe  bisher  noch  nicht 
glauben  wollen.  Was  ich  sonst  kegen  sie  geredet,  haben  sie,  die  Sache 
nur  gehässiger  zu  machen,  ganz  anders  und  gar  invidiose  und  calum- 
niose  angezogen.  Ich  habe  nicht  gesaget,  dass  E.  Ch.  D.  so  weinig  nach 
dem  Könige  frageten,  als  nach  dem  Türkischen  Kaiser,  sondern  wie  sie 
dreuten  E.  Ch.  D.  vor  dem  Könige  zu  verklagen,  sagte  ich,  nach  be- 
schworenen pactis  könnten  sie  E.  Ch.  D.  so  weinig  vor  dem  Könige  von 
Polen  als  dem  Türkischen  Kaiser  verklagen,  hofle  demnach  unterthänigst 

E.  Ch.  D.  werden  mir  gnädigst  zutrauen,  dass  ich  nichts  Unverantwort- 
liches geredet,  wie  denn  I.  F.  Gn.  und  die  sämptliche  Herren  Oberräthe 
Alles  genehm  gehalten  und  gerühmet,  was  ich  geredet.  Gott  weiss  es, 
dass  ich  keine  passiones  kegen  die  Städte  habe  und  von  Herzen  gerne 
auf  den  Knien  bei  E.  Ch.  D.  unterthänigst  deprecieren  wollte,  wenn  sie 
nur  noch  in  sich  gehen  und  sich  bekehren  wollten.  Wegen  der  Accise 
haben  die  Bürgerschaft  auf  des  Rathes  Vorstellung  geantwortet,  wann 
sie  gewusst,  dass  sie  ihnen  davon  sprechen  würden,  wollten  sie  nicht 
eins  hierauf  gekommen  sein,  würden  auch  nicht  wieder  kommen,  wann 
sie  ihnen  desfalls  etwas   weiter  ziimuthen  wollten.     Also   würde  man  es 


168  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

hier  fortsetzen  müsseD  so  gut  man  kann.  Der  Herr  Wegener,  E.  Ch.  ü. 
Factor,  ist  der  erste  aus  den  Städten,  der  die  Accise  entrichtet  hat  und 
hat  der  Bürger  Dreuen  nicht  geachtet.  Dieses  wäre  zu  wünschen,  dass 
man  ein  Mittel  kegen  die  Vielheit  der  Handquerlen  ^)  haben  könnte. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  4.  Juli  1662. 

(Praes.  Cölhi  a.  d.  Spree  29.  Juni  [9.  Juli].)     Eigenhändige  Ausfertigung.    R.  6. 

RR.  2. 
[Gute  Stimmung  der  Oberräthe.     Abreise.] 

1662.  Dass  ich  noch  allhie  bin,  ist  allein  aus  Begierde  zu  E.  Ch.  D.  Dienste 

4.  Juh.  geschehen,  weil  ich  an  die  Herren  Oberrätlie  und  sie  nebeost  mir  an 
Etzliche  [sie]  von  der  Landschaft  stark  gearbeitet,  dass  sie  sich  in  einem 
und  andern  Stücke  besser  accomodieren  möchten  und  ein  guter  Schluss 
des  Landtages  erfolgen  könnte.  Die  Herren  Oberräthe  haben  sich  auch  nun 
dergestalt  heraus  gelassen,  dass  ich  hoffen  wollte,  man  würde  mit  ihnen 
zurechte  kommen  können.  Allein  bei  den  Anderen  dörfte  es  noch  grosse 
Difficultäten  geben.  Die  Städte  haben  gestern  bei  Uebergebung  ihres 
Bedenkens  auf  die  Gravamina  erschreckliche  Worte  geredet,  insonderheit 
bei  dem  Punkt  der  Religion,  wie  ich  von  allem  demselben  in  Kurzem 
E.  Ch.  D.  unterthänigste  Relation  abzustatten  verhoffe,  indem  ich  morgen 
geliebts  Gott  aufbreche  und  meine  Pferde  schon  voran  geschicket  habe, 
wünsche  indessen  von  Grund  meines  Herzens,  dass  der  Allerhöchste  E. 
Ch.  D.  consilia  gesegnen,  Sie  bei  glückseliger  friedlicher  Regierung  und 
bei  beständiger  Gesundheit  erhalten  wolle. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Pillau  7.  JuH  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 
[Consequeuzen  des  polnischen  Schreibens.] 

1662.  Wie  ich  schon  zu  Königsberg  in   der  Kutschen    gewesen,    ist  der 

7.  Juli.  jjg^.j.  j^q\q  eilig  laufen  kommen  und  berichtet,  dass  ihm  so  eben  eines 
gesaget  der  junge  Roth  wäre  wieder  gekommen  und  ein  Königliches 
Schreiben  mitgebracht  mit  dem  Kronsiegel,  worin  der  König  der  Stadt 
Protection  versprochen.  Nun  will  ich  zwar  wohl  nicht  hoffen,  dass  der 
König  dergleichen  Dinge  thun  sollte,  es  wäre  denn  gewiss,  dass  Schwe- 
den und  Frankreich  den  Krieg  dieser  Orten  resol viert  hätten.    Auf  allen 


^)  =  Handmühlen. 


Oberräthe.     Abreise  Schwerins.     Königliches  Schreiben.     Oberstände.  169 

Fall  aber  so  sehen  E.  Ch.  D.  wie  viel  mehr  es  nöthig  ist,  dass  Sie  Dero 
Aufbruch  beschleunigen,  wobei  ich  unterthänigst  rathe,  dass  E.  Ch.  D. 
Dero  ressentiment,  so  Sie  hierüber  ohne  Zweifel  haben  werden,  in  Ge- 
heimb  halten  mögen  oder  E.  Ch.  D.  werden  nur  der  Stadt  einen  Vortheil 
damit  thun.  Es  seind  noch  viele  ehrliche  Leute  darin,  die  ein  grosses 
Missgefallen  an  diesem  Werk  haben;  wann  sie  aber  erfahren  sollten,  dass 
ihnen  gedreuet  würde,  wie  denn  schon  gesaget  E.  Ch.  D.  kämen  mit  viel 
Volk  herein,  so  möchten  sie,  ehe  Solches  geschehn,  noch  andere  desperate 
Mittel  beginnen  .  .  .  Mit  I.  F.  Gn.  habe  ich  sonst  ein  und  ander  Mittel 
überleget,  wie  nicht  allein  die  beiden  Rothen,  besonderu  auch  andere, 
die  das  Schreiben  befodert  und  deren  Namen  mir  vertrauet  worden, 
könnten  ertappet  werden ').    Ich  werde  eilen  so  viel  wie  immer  möglich  . .  . 


Die  beiden  Oberstände  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg 

7.  Juli  1662. 

R.  6.   RR.  2. 
[Treuversicberung.     Bitte  um  die  Assecuration  und  günstigen  Bescheid  auf  die 

Gravamina.] 

„E.  Ch.  D.  haben  Dero  gehorsambste  beede  Oberstände  dieses  Herzog-  16G2. 
thumbs  Preussen  bei  dieser  guten  Gelegenheit  abermal  ihre  unterthänigste  Treu  '^-  J""- 
in  beständiger  Devotion  vorstellen  und  umb  Beibehaltung  Dero  kurfürstlichen 
Huld  und  Gnade  in  tiefster  Demuth  anflehen  sollen,  sich  festiglich  getrauende  alles 
dessen,  so  sie  in  ihrem  unterthänigstem  billigen  Suchen  bei  diesem  währenden 
Landtage,  sonder  Zweifel  wegen  E.  Ch.  D.  Abwesenlieit  und  aus  Mangel  gnüg- 
lioher  Vollmacht  Dero  Herren  Plenipotentiarien  annoch  nicht  erhalten  können, 
nunmehr  von  E.  Ch.  D.  gnädigst  erhört  zu  werden  und  zwar  so  bald  E.  Ch.  D. 
ans  mündlicher  Relation  Dero  hocliverordneten  Oberpräsidenten,  des  Freiherrn 
von  Schwerin  besser  und  glaubwürdige  Nachricht  von  dem  Zustand,  Recht  und 
Verfassung  dieses  Landes  mit  Mehrem  eingezogen  haben  ..." 

Sie  erinnern  an  ihre  Zugeständnisse,  an  die  „Submission"  unter  das  supre- 
mum  et  directum  dominium  und  die  "Willigung,  bitten  um  Vollziehung  der 
Assecuration  und  Genehmhaltung  ihres  Bedenkens  über  die  Gravamina  und  ver- 
sichern ihre  standhafte  Treue. 


^)  Den  Tag  darauf  schreiben  die  Oberräthe:  „Wie  denn  occasione  dieses  könig- 
lichen Schreibens  Schöppemeister  Roth  heute  die  Gemeinden  in  der  Kneiphöfischea 
Kirchen  zusammen  geholt  und  ihnen  dem  Bericht  nach  juramentum  fidelitatis  vor  den 
König  und  die  Krön  angemuthet,  welches  aber  gänzlichen  recessieret  worden."  (Die 
Oberräthe  an  Ho  verbeck  8.  Juli  1662.) 


8.    Bis  zur  Ankunft  des  Kurfiteten. 

Protokoll  der  Oberrathstube.    Praes.  et  publ.  (den  drei  Bürger- 
meistern der  Städte  Königsberg)  9.  Juli  1662. 

R.  6.    RR.  2.  —  Kön.  668  II. 

[ZurechtweisuDg   der   Bürtierraeister.     Das  Schreiben    der  Bürgerschaft   an  den  König. 

Der  Bund  in  der  Kneiphöfischen  Kirche.] 

1662.  Es  ist  leider  am  Tage,  wie  bei  stehendem  Landtage  einige  unruhige 

Köpfe  bei  den  Städten  Königsberg  gefährliche  secessiones  zu  suchen  sich 
gelüsten  lassen,  von  den  andern  Ständen  und  kleinen  Städten  in  puncto 
supremi  dominii  in  ducatu  Prussiae  sich  abgesondert,  negst  deme  noch 
andere  Widerwärtigkeiten  erregen,  auch  endlichen  im  Namen  der  Kneip- 
höfischen und  Löbenichtschen  Gerichte,  dann  der  gesambten  drei  städti- 
schen Gemeinden  ein  weitaussehendes  Schreiben  an  die  Königliche  Ma- 
jestät in  Polen  abgefasset  und  abgehen  lassen.  Als  nun  darauf  eine 
königliche  Antwort  ausbracht,  ist  darob  so  viel  Redens  entstanden,  dass 
die  Regierung,  unter  den  Grund  zu  kommen,  die  Herren  Burgermeister 
zu  sich  erfordern  zu  lassen,  verursachet  worden.  Dieweilen  dann,  wie 
hievorn  die  Herren  Bürgermeister  ihren,  der  gesambten  dreistädtischen 
Räthe  und  des  Altstädtischen  Gerichts  dissensum  und  Missfallen,  auch 
öffentliches  Widersprechen  und  Untersagen  solches  Beginnens  an  dieser 
hochfeierlichen  Stelle  contestiret,  als  nun  noch  darauf  beharren,  und  aber 
in  dem  erwähnten  und  an  Seine  Königliche  Majestät  abgangenen  Schreiben 
oben  in  inscriptione  die  Wort  befindlichen  ad  impetratam  ordinum  ma- 
gistratus  nostri  licentiam,  so  hat  die  Regierung,  so  viel  mehr  von  der 
Sachen  Grund  zu  haben,  nöthig  erachtet,  und  obw^ohl  die  Herren  Bürger- 
meister betheuerlichen  ausbracht,  dass  Solches  falsch  wäre,  und  sie  nie 
einige  Licenz  zu  dem  Beginnen  verstattet,  so  ist  doch  ihnen  fürgestellet 
worden,  dass    der  Regierung  die  ümbstände  solches   Beginnens  alle   zu 


Zurechtweisuni]^  der  Bürgermeister.    Städtisches  Schreiben.    Bund  der  Aufrührer.      171 

wissen  nöthig,  als  wer  der  Urheber  des  Werks  sei,  der  Concipist,  wer 
die  GemeiudeD  convociret  und  an  welchem  Ort,  und  was  mehr  der  Umb- 
stände  zu  betrachten.  Dannenhero  dann  sie  als  treue  Unterthannen  Sr. 
Ch.  D.  und  dero  hochverpflichteter  Magistrat  dessen  nichtes,  was  ihnen 
von  der  Sachen  wissend,  bei  ihrem  Gewissen  zu  verhehlen  hätten,  be- 
sonders auch  noch  weitere  Ungelegenheiten  zu  verhüten,  dass  durch  solche 
unzulässige ,  ja  verbotene  und  im  Rechten  hochverpönete  conventicula 
nicht  ein  grösser  Feuer  angezündet  werde.  Es  wäre  zwar  in  dem  mehr 
erwähnten  Schreiben  nichts  anders  als  eitel  seditios  Werk  und,  dass 
Sr.  Ch.  D.  jetziger  Estat  labefactiret  werden  möge,  iutendiret,  in  der  könig- 
lichen Autwort  aber  wurde  solcher  Estat  mehr  stabiliret  und  hätten  die 
seditiosi  an  solchem  Antwortschreiben  weniger  denn  nichts  gewonnen, 
Seine  Königliche  Majestät  würde  solch  Schreiben  wohl  expliciren  und  Sr. 
Ch.  D.  desfalls  Satisfaction  geben.  Dieses  allein,  da  sonst  in  dieser 
königlichen  Antwort  uf  der  unruhigen  Leute  ihre  petita  auch  nicht  uf 
Eines  resolviret,  ist  zu  beklagen,  dass  der  Name  des  königlichen  Schrei- 
bers durch  laxiores  interpretationes  bei  dem  gemeinen  Mann,  der  es  nicht 
verstünde,  und  sichs  nurt  von  den  Ufwieglern  überreden  Hesse,  solche 
impressiones  mache,  die  sie  zu  solchem  Beginnen,  welches  ihnen  doch 
Am  allermeisten  schädlichen  sein  wird,  reizeten.  Dann  dass  S.  Ch.  D. 
bei  aller  ihrer  Clemenz  und  Güte  gegen  ihre  Unterthanen,  von  diesen 
ungehorsamen  Ufrürerischen  zu  einer  hohen  und  gerechten  Indignation 
gebracht,  darüber  auch  leicht  der  Unschuldige  benachtheilet,  besonders 
der  gute  Name  dieser  Städte  in  aller  Welt  so  schnöde  und  ohne  alle 
Ursache  beschmutzet  werden  dörfte. 

Bevorab  da  das  letzte  ärger  denn  das  erste  werden  wollte,  indeme 
man  heutiges  Tages  erfahren,  wie  bei  gestrigm  conventiculo  in  der  Kneip- 
höfischen Kirchen  die  Ufrührer  einen  Bund  zu  stiften  sich  unterfangen 
wollen,  eine  dazu  eingerichtete  Eidesformel  abgefasset  und,  da  dieselbte 
noch  nicht  geschworen  wäre,  morgenden  Tages  Solches  werkstellig  zu 
machen,  fürhätten.  Derowegen  denn  die  Herren  Burgermeister  vermahnet 
worden,  mit  allen  Kräften  solchem  Übeln  Beginnen  zu  steuren  und  zu 
wehren,  die  conventicula  zu  verbieten  und  zu  solchem  Ende  die  loca 
publica  zu  sperren  und  verschliessen. 

Demnach  in  dieser  Meinung  den  Herren  Burgermeistern  die  Propo- 
sition geschehen,  haben  sie  zwar,  was  an  alle  dem  Beginnen  zu  ihrer 
Exculpation  diente,  dagegen  beigebracht  und  gebeten,  die  ihnen  vorge- 
lesene Schrift  des  Bundes  copialiter,  wie  auch  die  Proposition  ex  proto- 


172  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

collo  schriftlichen,  uf  dass  sie  sich  darauf  schriftlichen  erklären  mögen,  j 
auszugeben,  wolltens  an  die  gesambte  Räthe  bringen  und  mit  der  Er-  " 
klärung  einkommen. 


Schwerin  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Danzig  10.  Juli  1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  G,  RR.  2. 
[Zweckmässigkeit  eines  vorläufig  gelinden  Verfahrens.] 

1662.  Das  Schreiben,   so  der  König  an  die  Bürgerschaft  gethan,  wird  E. 

"  '■  Ch.  D.  ohne  Zweifel  mit  dieser  Post  zukommen.  Ich  kann  es  zwar  nicht 
anders  begreifen,  dann  dass  es  der  König  unterschrieben,  ohne  dass  er 
gelesen  oder  erwogen,  was  darin  stehet  und  dass  daher  das  praejudicium 
leicht  zu  reparieren  stehen  wird.  Inmittelst  aber  wird  E.  Ch.  D.  nicht 
verdacht  werden  können,  desfalls  sich  zum  Allerhöchsten  zu  beschweren. 
Mit  Königsberg  aber  etwas  anfangen,  ehe  E.  Ch.  1).  selbst  da  sein  wer- 
den, kann  ich  nimmer  rathen.  Könnten  aber  I.  F.  Gn.  Rothen  mit  guter 
Manier  beim  Kopfe  kriegen,  Solches  wäre  nicht  zu  scheuen  und  weil 
sich  die  beiden  Oberstände  und  kleine  Städte  von  Königsberg  separiret, 
dieselbe  aber  sich  äusserst  bearbeiten  sie  wieder  auf  ihre  Seite  zu  ziehen, 
unter  der  Ritterschaft  auch  wahrhaftig  Etzliche  sein,  die  nach  nichts 
mehr  verlangen  und  welche  mit  höchster  Mühe  von  ihnen  abgezogen 
werden,  so  stehet  zu  E.  Ch.  ü.  gnädigstem  Belieben,  ob  sie  nicht  ein 
gar  gnädiges  Schreiben  an  sie  insgesambt  wollen  abgehen  lassen  und  sie 
einer  gewierigen  Endschaft  des  Landtages  versichern.  Es  müsste  aber 
Solches  bald  geschehen,  dann  ich  wohl  verspüret,  dass  so  bald  sie  mit 
ihrem  vereinigten  Bedenken  fertig,  das  sie  alsdann  Dimission  bis  zu  Er- 
langung der  Assecuration  und  anderweiten  abolitio  gravaminum  suchen 
werden,  wie  denn  auch  gewiss  vor  E.  Ch.  D.  sehr  zuträglich  sein  wird, 
dass  sie  nicht  bei  einander  bleiben,  auch  vor  E.  Ch.  D.  Ankunft  nicht 
wieder  zusammen  kommen  mögen.  Ich  gehe  sogleich  jetzt  fort  und 
werde  eilen,  so  sehr  es  möglich. 


Statthalter  und  Oberräthe   an   den  Kurfürsten.      Dat.  Königs- 
berg 11.  Juli  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 
[Das  polnische  Schreiben.     Das  Verbündniss  der  Verschworenen.] 

1662.  Nachdem  sie  am  6.  von  dem  Königlichen  Schreiben  gehört,  haben  sie  sich 

11.  Juli,  sofort  bemüht,  davon  Abschrift  zu    erhalten.     Aber  vergebens,  weil  „Roth  und 


Gelindes  Verfahren!    Polnisches  Schreiben.     Bund  der  Aufrührer.  173 

sein  Anhang,  da  es  die  Räthe  nicht  eher,  als  bis  sie  das  Original  des  Königl. 
Antwortschreibens  gelesen  zu  publiciren  resolviren  wollen,  ihnen,  den  Räthen, 
das  Lesen  auch  die  Abcopei  versaget  und  hingegen  die  Bürgermeister  und 
Räthe  mit  harten  Worten  angegriffen.  Da  aber  folgenden  Tages  der  Roth ') 
zu  anderen  Gedanken  gebracht  sich  bei  dem  Altstädtischen  Bürgermeister  mit 
dem  Original  und  einer  Abcopei  angegeben,  beides  collationiret  und  unterdessen 
eine  deutsche  Version  desselben  Königl.  Schreibens  umbgetragen  worden,  haben 
wir  die  Bürgermeister  vor  uns  erfordert  in  ihre  Wissenschaft  von  dem  Allen 
was  vorgegangen  gedrungen  und  eine  Abcopei  des  Schreibens  begehret."  Sie 
haben  Abschrift  und  die  deutsche  Version  die  von  dem  eigentlichen  Sinn  des 
Originals  ziemlich  abweicht,  an  Schwerin  und  Hoverbeck  geschickt^).  „Wir 
erachten,  dass  die  unbefugte  Supplicanten  oder  vielmehr  Uffrührer  an  solchem 
Königlichen  Schreiben  wenig  oder  nichts  gewonnen  3),  undt  dass  es  dem  ge- 
meinen Volk  eine  ombrage  machet,  als  wenn  S.  K.  M.  noch  hier  was  zu 
sagen,  auch  in  diesem  Schreiben  wohl  etwas  gesaget  hätte." 

Am  9.  erhielten  sie  Kunde  von  einem  Bündniss  der  Bürger'')  und  eine 
Schrift  darüber:  „Wir  Hessen  abermalen  die  Bürgermeister  bald  für  uns  kom- 
men^), stelleten  ihnen  nebenst  den  vorigen  Händeln  Abschickungen  und  Con- 
venticuln  diesen  fürhabenden  Bund  vor,  sie  aber  bestürzten  darob  gewaltig, 
wollten  bei  ihrem  Gewissen  es  betheuern,  auch  erhalten,  dass  sie  davon  die 
geringste  Nachricht  nicht  hätten."  —  In  einem  Postscript  bitten  sie  den  Kur- 
fürsten dringend,  nach  Preussen  zu  kommen"^). 


')  Auch  an  ihn  allein  war  ein  königliches  Schreiben  ergangen,  abgedruckt  bei 
Baczko  V.  S.  483. 

^)  Das  Schreiben  des  Königs  an  die  beiden  Gerichte  und  die  Bürgerschaft  vom 
30.  Juni  1662  ist  abgedruckt  bei  Baczko  V.  S.  482f. 

^)  Sie  mussten  das  um  so  eher  annehmen,  als  Hoverbeck  ihnen  in  einem  Schrei- 
ben vom  1.  Juli  mittheilte,  dass  der  König  am  30.,  also  am  Tage  der  Absendung 
seiner  eigenen  Antwort,  den  Empfang  eines  Schreibens  der  Königsberger  in  Abrede 
gestellt  habe. 

*)  In  der  Kneiphöfischen  Kirche  (Protokoll  der  Oberrathstube  vom  9.  Juli),  dort 
hatte  am  8.  eine  Versammlung  der  Missgestimmten  stattgefunden,  die  den  Bund  be- 
schlossen und  die  Eidesformel  abgefasst  hatte.  Sie  sollte  am  10.  beschworen  werden. 
Die  Formel  ist  abgedruckt  bei  Baczko  V.  S.  483 f.  In  einem  städtischen  Copial- 
bande  wird  sie  „Verbündniss  wider  die  ausländische  Räthe"  genannt.  (Kön.  Arcb. 
Nr.  668.  II.)  —  Die  Bürgermeister  waren  aufgefordert  worden,  „die  Conventicula  zu 
verbieten  und  die  loca  publica  zu  sperren  und  zu  verschliessen". 

5)  S.  das  Protokoll  vom  9.  Juli  1662  o.  S.  170  fif. 

^)  In  einem  Schreiben  vom  11.  theilte  Radzivill  den  Kurfürsten  des  Weiteron  mit, 
dass  die  Königsberger  „itzunder  ein  Stück  Geld  zusammen  legen  und  wollen  das  selbige 
nach  Warschau  und  an  den  Conföderierten  schicken".  Der  Kurfürst  rescribierte  dar- 
auf unter  dem  7.  (17.)  Juli,  der  Statthalter  solle  sich  des  Geldes  bemächtigen. 


174  n.     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königs- 
berg 11.  Juli  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Anrufung  der  Oberstände.     Roths  Persönlichkeit.] 

1662.  Sie   haben  die  Hauptämter  aufgefordert,    die  "Widerspenstigen  vor    sich  zu 

11.  Juli,  fop^ei-ij  uij(j  ihnen  Vorhaltungen  zu  machen.  Die  beiden  von  den  Vier  eben 
Anwesenden,  der  Landvogt  von  Schacken  und  der  Hauptmann  von  Tapiau,  haben 
darauf  den  Gegenvorschlag  gemacht,  dies  in  einer  feierlichen  Versammlung 
der  Oberstände  in  der  Oberrathstube  zu  thun.  Sie  haben  das  abgelehnt,  „da 
zu  besorgen  stehe,  sie  (die  "Widerspenstigen)  möchten  etwas  Hartes  heraus- 
stossen,  dass  Avir  zur  Erhaltung  Ew.  Ch.  D.  Hoheit  und  Reputation  als  fort  an- 
dere Mittel  zur  Hand  nehmen  müssten,  die  wir  noch  zur  Zeit  gerne  verhüten 
wollen",  die  Oberstände  möchten  auf  eigene  Hand  gütlich  verfahren  „nicht 
allein  mit  Vorstellung  der  Gefahr  und  des  aus  solcher  Aufruhr  besorglichen 
Unheils  und  gänzlichen  Untergangs  des  Landes,  insonderheit  der  hiesigen  Städte, 
sondern  auch  mit  Beschreibung  der  Person,  welche  sie  aufzuwiegeln  suche. 
Man  möchte  nur  betrachten,  was  Roth  für  einen  Namen  habe;  es  sei  kund, 
dass  er  ein  Bankerottirer  sei  und  sich  durch  allerhand  verzweifelte  Anschläge, 
sollte  gleich  Alles  zu  Boden  gehen,  zu  retten  suche.  Ueber  dieses  sei  er 
seines  schweren  Verbrechens  halber  allbereit  gerichtlich  belanget  und  werde 
durch  Furcht  der  Strafe  wie  auch  durch  Rachgier  und  andere  böse  Affec- 
ten,  die  er  mit  der  Lieb  gegen  des  Vaterlandes  Freiheit  zu  bemänteln  sich 
bemühet,  zu  allerhand  desperaten  Beginnen  angereizet.  Deswegen  man  sich  für 
solche  und  dergleichen  Leute,  die  wenig  oder  nichts  zu  verlieren  hätten,  zu 
hüten  hätte"')- 


Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königs- 
berg 11.  Juli  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Schreiben  der  Stände  an  den  König.] 

1G62.  Sie  überschicken  das  Schreiben  der  Stände  an  den  König,  das  am  12.  Juni 

1.  Juli,  abgefasst  wurde  und  ihnen  zugieng,  damit  die  Absendung  genehmigt  werde.    Sie 

haben  diese  zu  ertheilen    einige  Bedenken    gehabt,  weil  der  Dissens    der  zwei 


')  In  einer  weiteren  Relation  —  der  fünften  dieses  Tages  —  macht  Radzivill  den 
Kurfürsten  darauf  aufmerksam,  dass  die  Gemeinden  fortwährend  bestrebt  sind,  die 
drei  Räthe  zu  sich  herüberzuziehen,  dass  man  dieser  nicht  ganz  sicher  sein  kann, 
dass  endlich  das  ganze  Land  mit  den  Königsberger  Bürgern  einig  ist  in  dem  Streben 
nach  Erhaltung  der  alten  Privilegien,  wenn  auch  nicht  ein  Jeder  ihren  modus  agendi 
gut  heissen  kann.     (Radzivill  an  den  Kurfürsten  11.  Juli  1662.) 


Die  Oberstände  und  Roth.    Die  Stände  an  den  König.    Accise.    Schlossfreiheiten.      175 

Gerichte  und  drei  Gemeinden  darin  ausdrücklich  constatiert  und  die  Abnahme 
eines  Eventualeides  für  den  König  nachgesucht  wird.  Dennoch  schlagen  sie 
vor,  keinen  Einspruch  dawider  zu  erheben,  da  im  Uebrigen  der  Wehlauer 
Vertrag  und  die  Souveränität  des  Kurfürsten  unumwunden  anerkannt  wird  und 
die  Abschickung  königlicher  Kommissarien  wohl  noch  eine  Zeit  hintangehalten 
werden  kann. 

Bürgermeister  und  Räthe  der  drei  Städte  Königsberg  an  den 
Kurfürsten.     Praes.  12.  Juli  1662. 

R.  6.   RR.  2. 

[Klagen  über  die  Accise  und  die  Schlossfreiheiten.     Der  Hergang  bei  Absendung  des 

Schreibens  an  den  König. 

Sie  resumiren  den  Inhalt  des  Protokolls  vom  9.  Juli,  betheuern  ihre  treue  1G62. 
und  gehorsame  Gesinnung,  beklagen  aber  die  Zwangseinführung  der  Accise  ^^' '^"^^• 
aufs  Höchste.  Sie  werden  dadurch  und  durch  die  Beeinträchtigung,  die  ihnen 
durch  die  Duldung  der  Schotten  und  Holländer  auf  den  Schlossfreiheiten  zu- 
gefügt wird,  aufs  Schwerste  geschädigt.  Sie  haben  ihre  Mitbürger  immer  zur 
Geduld  ermahnt,  „weil  aber  die  Lehensmittel  durch  dergleichen  harte  Be- 
drückung bei  ganz  daniederliegendem  Handel  und  Wandel  denenselben  ent- 
brechen  Avollen  und  wie  sie  sich  zu  Anfang  dieses  Estats  Veränderung,  da  noch 
allererst  Alles  in  fieri  gewesen,  zu  Fortgang  desselben  nichts  Gutes  versehen 
können,  haben  sie  uns  entdecket,  wie  sie  es  länger  nicht  ausstehen  könnten, 
sondern  das  Mittel  zur  Hand  ergreifen  müssten,  welches  ihnen  die  pacta  und 
Recessen  dieses  Landes  an  die  Hand  gegeben,  nämlich  bei  L  K.  M.  und  der  Krone 
Polen  über  dergleichen  Drangsalen  sich  zu  beschweren,  welches  denen  Herrn 
Oberräthen  auch  kund  gethan  worden.  Ob  wir  nun  woll  dieselben  nochmalen 
mit  Fleiss  ermahnet,  noch  etwas  damit  in  Ruhe  zu  stehen,  so  haben  wir  doch 
nach  der  Zeit  erfahren,  als  die  beeden  Gerichte  im  Kneiphof  und  Löbenicht 
nebst  E.  E.  Burgerschaft  dieser  Städte  eine  unterthänigste  Schrift  an  L  K.  M., 
worinnen  derselben  sie  ihre  Noth  klagen,  abgehen  lassen  und  darauf  eine 
gnädigste  Antwort  erhalten  haben,  auch  noch  im  Werke  begriffen  sein,  wie  sie 
solch  ihr  Intent,  welches  zu  nirgends  anders  als  zu  Gottes  Ehre  und  ihrer  Frei- 
heiten Erhaltung  ihrem  Vorgeben  nach  anzusehen,  bei  L  K.  M.  und  der  Krone 
Polen  fortsetzen  wollen.  Uns,  die  wir  von  dergleichen  Abfertigung,  noch  Er- 
haltung des  königlichen  Rescripti  nicht  die  geringste  Wissenschaft  gehabt,  son- 
dern welches  wir  mit  unserem  höchsten  Bezeugen  mehr  von  E.  Ch.  D.  zur 
Regierung  verordneten  Herren  Oberräthen  wegen  einiger  obhandenen  Verbund- 
niss  als  sonsten  jemanden  anders  zuerst  erfahren,  hat  Ambts  halber  obliegen 
wollen,  hierüber  ein  wachendes  Auge  zu  haben  und  selbte  zu  allem  Gutteu 
anzumahnen,  welches  aber  nach  geschehner  ihrer  Entschuldigung,  dass  sie  zu 
keinem  Bösen ,  wofür  sie  Gott  bewahren  sollte ,  sondern  zu  E.  Ch.  D.  Besten 
und  Erhaltung  ihrer  wohlhergebrachten  Freiheiten  sich  vereinbaret  und  von 
solchem  Project  abzutreten  mehr  nicht  verschlagen  wollen,   als  dass  auch  noch 


176  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

E.  Altstädtisches  Gericht,  aus  Ursachen,  weil  sie  in  ihren  desideriis  nicht  erhöret 
worden,  zu  denen  Anderen  getreten  und  insgesambt  sich  ferner  vernehmen  lassen, 
die  Ihrige,  umb  Alles  zu  dieser  Stadt  Wohlfahrt  in  gutte  Richtigkeit  zu  bringen, 
an  I,  K.  M.  und  die  Krön  abzuschicken.  Wir  bezeugen  hiemit  öffentlich  für 
Gott  und  E.  Ch.  D.,  unsern  gnädigen  Landesvater,  dass  wir  uns  in  diesem  gan- 
zen negotio  von  Anfang  bis  hieher  in  unverfälschter  Treu  und  Standhaftigkeit 
dermaassen  bezeuget  und  verhalten,  wie  wir  Solches  für  dem  Richter  alles 
Fleisches,  für  E.  Ch.  D.  und  der  Nachwelt  mit  unerschrockenem  Muth  zu  ver- 
antworten uns  woll  getrauen,  haben  auch  bis  dahero,  was  zu  Erhaltung 
E.  Ch.  D.  Hoheit  immer  mehr  gereichen  mag,  nichts  unterlassen,  wollen  es  auch 
ferner  nicht  unterlassen. 

Wir  bitten  aber  nochmalen  umb  der  Barmherzigkeit  Gottes  und  Christi 
Wunden ,  es  wollten  E.  Ch.  D.  den  geringsten  Anblick  dero  churfürstlichen 
Hulde  und  Gnade,  damit  sie  vorhin  je  und  allwege  uns  gnädigst  zugethan  ge- 
wesen und,  wie  wir  in  Unterthänigkeit  hoffen,  annoch  gnädigst  zugethan  sein, 
uns  wieder  zukommen  zu  lassen,  und  in  der  That  dasjenige  erweisen,  was  sie 
so  theuer  und  hoch  versprochen,  nämlich,  dass  E.  Ch.  D.  unsere  privilegia  ver- 
mehren und  nicht  vermindern  wollten,  und  in  gnädigster  Erwägung  dessen 
obigen  und  andern  im  geeiuigten  Bedenken  der  Länge  nach  enthaltenen  unsern 
gravaminibus  dermaleins  würklich  abhelfen,  uns  in  unsern  Freiheiten,  Rechten, 
Gerechtigkeiten  erhalten  und,  dass  dawider  keine  Eingriffe  in  keinerlei  Weise 
geschehen  sollen,  uns  kräftigster  maassen  gnädigst  versichern." 


Erinnerungen  der  Stände  auf  die  kurfürstliche  Resolution 
(vom  21.  April).     Praes.  13.  Juli  1662. 

R.  6.    RR.  2. 

[D.  Dreier;  Forderung  einer  Generalsynode.  Protest  gegen  die  Gleichberechtigung 
der  Reformierten.  Königsberg  und  die  Reformierten.  Juden.  Mennoniten,  Arianer. 
Universität.  Fürstenschulen.  Präsentationsrecht  des  Senats.  Zuchthaus.  Hospital. 
Auslösung  der  tartarischen  Gefangenen,  Beitrag  zum  Heidelberger  Kirchbau.  Consens, 
nicht  Einrathen  der  Stände  bei  äusseren  und  inneren  Abmachungen  erforderlich. 
Geworbene  Völker.  Nur  bewilligte  Contributionen.  Antheil  der  Amts-  und  Korn- 
scbreiber  an  der  Contributionserhebung.  Statthalter.  Fremde  Räthe.  Privatinstruc- 
tionen  der  Oberräthe.  Kleines  Cousilium.  Präsentation  der  Hauptleute  und  anderen 
Beamten.  Wiedereinrichtung  eingezogener  Aemter.  Freie  Zusammenkünfte  der  Ober- 
stände. Königsberger  Klagen.  Mängel  in  der  Jurisdiction.  Revision  des  Landrechts. 
Oberappellationsgericht,  Lehn-  und  fiskalische  Processe,  bürgerliche  Stellen.  Pfandbe- 
freiung. Deponierte  Gelder.  Officiales  fisci.  Criminalgerichtsordnung.  Duelledict. 
Registrierung  der  Lehen.  Amtsjustiz.  Die  Hauptleute  von  Oletzko  und  Ortelsburg. 
Kriegsetat.  Generalaufgebot.  Ritterdienst.  Hospitationes  coactivae.  Bitte  um  die 
Assecuration.     Eventuelle  Ungiltigkeit  der  Willigung.] 

1662.  Sie  danken  für  die  Anhörung  ihrer  Beschwerden   und   den  Bescheid  der 

darauf  ergangen  ist.     Wie  ungerne  sie  Sr.  Ch.  D.  mit  diesem  Vortrage  ver- 


Entschuldigung  der  Räthe.     Gravamina:  Dreier.  177 

driisslich  sein  wollten,  so  behutsamb  sind  sie  auch  darin  verfahren  und 
liaben  nichts  ohne  gebührende  Bescheidenheit  ohne  offenbare  Noth  und 
ohne  beständiges  Absehen  auf  S.  Ch.  D.  und  des  Landes  Bestem  ange- 
führet.  Wann  alle  diese  Motiven  Sr.  Ch.  D.  selbst  von  so  langen  Zeiten 
und  von  so  vielen  Landtagen  her  nicht  beiwohneten,  könnte  vielleicht 
bei  Sr.  Ch.  D.  dieser  Verdacht  entstehen,  gleich  als  wenn  E.  E.  Land- 
schaft aus  Privataffecten  Eines  oder  das  Andere  und  von  geringen  Dingen 
Gravamina  cumulierte  oder  dass  [sie]  allerdings  was  von  der  unwidertreib- 
lichen  Vorsehung  Gottes  entstanden,  Sr.  Ch,  D.  hohen  Person  beimessen 
wollten.  Numehr  aber  S.  Ch.  D.  das  Elend  und  den  schlechten  Zu- 
stand dieses  armen  Landes  mit  eignen  Augen  gesehen  haben  und  an- 
noch  sehen,  sind  sie  in  ihrem  Gewissen  umb  so  viel  desto  mehr  ver- 
sichert, dass  alles  das,  was  sie  in  ihren  habenden  Rechten  und  Gerechtig- 
keiten gemäss  so  woll  in  Religion-  als  Profansachen  zur  gnädigsten 
Remedierung  angefiihret  haben,  von  Sr.  Ch.  I).  christlichem  und  tugend- 
liebenden Eifer  nicht  werde  ungnädig  ausgedeutet  werden.  Und  weil 
S.  Ch.  D.  hierzu  allbereit  einen  guten  Anfang  gemachet,  auch  Dero  ge- 
treuen Stände  noch  weiter  in  ihrem  rechtmässigen  Ansuchen  zu  hören 
und  zu  helfen  sich  gnädigst  anerboten,  tragen  sie  das  unterthänigste  Ver- 
trauen zu  E.  Ch.  D.,  dass  sie  auch  in  keinen  Ungnaden  vermerken 
werden,  wann  sie  in  denen  Stücken,  worinnen  ihnen  noch  zur  Zeit  durch 
die  ausgegebene  Abolition  keine  zureichende  Hülfe  geschehen,  ferner  de- 
müthigst  anhalten  mit  unterthänigster  Erinnerung  continuireu  und  zu 
abhelfender  Hand  vortragen  werden. 

Ad  1.  Dass  zwar  .  .  .  E.  E.  Landschaft  nichts  Angenehmeres  wieder- 
fahren könne  als  dass  der  unseelige  Streit  D.  Dreiers  mit  dem 
Ministerio  .  .  . ,  welcher  in  Zeit  von  16  Jahren  durch  so  viele  unter- 
schiedene solenne  von  Ew.  Ch.  D.  deputirte  Commissiones  und  inter- 
ponirte  silentia  nicht  hat  können  gehoben  werden,  durch  so  eine  nach- 
drückliche abermalige  impositionem  silentii  könnte  gestillet  und  hin- 
geleget  w^erden.  Weil  aber  schwerlich  zu  hoffen,  dass  hierdurch  dieser 
langgewünschte  Zweck  könne  erreicht  werden,  maassen  Solches  nicht 
allein  hiebevorn  vergeblich  versuchet,  sondern  auch  von  den  streitenden 
Parteien  selbst  nicht  pro  sufficient  geachtet  wird,  indem  D.  Dreier  ein 
CoUoquium,  das  andere  Theil  aber,  welches  durch  die  Censuren  ein 
erstanden  Recht  wider  D.  Dreiern  vorwendet,  die  revocatiouem  oder 
remotionem  vorgeschlagen  haben,  würde  E.  E.  Landschaft  auch  annoch 
der  Meinung  woll  sein,    dass  dem    armen  Lande    am  Allerbesten  durch 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  12 


J78  11^-     ^^^  grosse  Landtag  von  16G1  bis  1663. 

die  Translocation  ü.  Dreiers  könnte  geholfen  werden.  Nachdem  sie 
aber  gewahr  geworden,  dass  S.  Ch.  D.  starke  Ursachen  auch  diesem 
Vorschlage  entgegen  setzen ,  muss  E.  E.  Landschaft  nothwendig  auf 
solchen  Fall  .  .  .,  damit  endlichen  die  Sache  aus  dem  Grunde  gehoben 
werde,  kein  Theil  auch  einiger  Uebereilung  oder  nicht  verstatteten  satt- 
samen Gehörs  sich  zu  beschweren  habe,  das  Mittel,  welches  im  Recess 
von  a.  1566  p.  61  f.  1  gehalten  und  von  keinem  Theil  ausgeschlagen 
werden  kann,  zu  ergreifen  und  Se.  Ch.  ü.  unterthänigst  anzuflehen,  dass 
sie  einen  Generalsynodum  aus  den  Pfarrherren  des  ganzen  Landes  auf 
Dero  Residenz  annoch  bei  währendem  Landtage  zu  berufen  und  die 
ganze  Sache  zu  ihrer  Entscheidung  hinzugeben  gnädigst  geruhen  wollen, 
doch  also  dass  die  Synodales  damit  nicht  zuviel  Zeit  und  Unkosten 
verloren  werden,  nur  die  vornehmbsten  D.  Dreiers  Dogmata  in  Gegen- 
wart der  Stände  examiniren,  ob  sie  wider  die  Lehre  der  angenommeneu 
Preussischen  Kirchenbücher  in  sensu  oder  phraseologia  streiten  fleissig 
untersuchen  und  bei  dem  was  sie  recht  zu  sein  finden  werden,  sein 
gänzliches  Bewenden  haben  möge.  Auf  dass  aber  auch  ins  Künftige 
solchem  Kircheustreit  begegnet  werde,  ist  bei  diesem  Punkt  zu  wieder- 
holen, was  hiebevorn  E.  E.  Landschaft  .  .  angeführet  hat  [Inspectoren  und 
die  Univ^ersität  betreffend]  ')  .  .  . 

Ad  3.  Sie  danken  für  die  Schutzversicherung,  wann  aber  S.  Ch.  D. 
auch  die  reformirte  Religion  einzuführen  und  das  publicum  exer- 
citium  derselben  gleich  der  Lutherischen  zu  berechtigen  .  .  .  gemeinet  ist, 
so  würde  diese  Verordnung  nicht  eine  Abolition  dessen,  was  in  hoc 
puncto  E.  E.  Landschaft  gebeten  und  Se.  Ch.  D.  versprochen  haben,  son- 
dern ein  neues  Gesetz  wider  unsere  Religionsverfassung  sein  und  schnur- 
stracks nicht  allein  wider  das  Lublinische  Privilegium  p.  90  f.  2,  ibi 
„sed  penitus  prohibeantur  .  .  .",  wider  die  Decreta  de  a.  1609  p.  101  f.  2, 
die  Recessus  de  a.  1612  p.  131  f.  1,  das  Responsum  de  a.  1616  p.  144  f.  1, 
Recess  de  a.  1617  p.  152  f.  1  „nihil  novi"  und  wider  Kurfürsten  Georg 
Wilhelms  hochseeligster  Gedächtnüss  bei  der  damaligen  Aufrichtung  der 
reforrairten  Begräbnüss  eigene  Erklärung  d.  d.  Königsberg  den  11.  Febr. 
1630,  woselbst  hochgedachte  S.  Ch.  D.  ausdrücklich  sich  vernehmen 
lassen,  dass  Ihre  Meinung  niemals  gewesen  auch  noch  nicht  sein,  einiges 
exercitium  reformatae  religionis  einzuführen,  und  ist  zu  besorgen,  dass 
ins  Künftige   viel  schädliche  Consequentien    daraus    entstehen    und    das 

1)  S.  die  Bedenken  der  Stände  vom  12.  Juli,  26.  Nov.  1661,  27.  März  1662  (Bd.  I 
S.  523,  656  f.,  II  S.  32fi'.)  und  vom  13:  Juni  1662  (s.  u.  Abschnitt  II  9). 


Dreier.     Generalsynode.     Reformierte.     .luden.     Arianer.     Mennoniten.  179 

Land  gar  leichtlich  in  eine  ganz  widrige  rerum  faciem  gesetzet  werden 
dörfte,  deswegen  dann  in  E.  E.  Landschaft  Vermögen  nicht  stehet  in 
praejudicium  ihrer  Posterität  in  eine  solche  hochgefährliche  Veränderung 
zu  verwilligen,  sondern  muss  vielmehr  nothwendig  wider  Alles,  was  dar- 
wider  de  facto  eingefiihret  werden  möchte,  pro  salvanda  diligentia  und 
conscientia  sua  aufs  Feierlichste  in  gebührender  Bescheidenheit  und  De- 
muth  sich  bewahren,  tragen  dabei  das  unterthänigste  Vertrauen  zu  Sr. 
Ch.  D.,  Sie  werde  als  ein  christlicher  und  hochverniinftiger  Regent  bei 
sich  beherzigen,  dass  .  .  .,  was  sie  von  Dero  hochlöblicheu  Vorfahren  als 
ein  theures  Depositum  empfangen  haben,  ...  zu  vergeben  nicht  berech- 
tiget sind.  Weil  auch  die  von  Städten  bei  diesem  Punkt  bebaubten, 
was  sie  in  ihrem  jure  civitatensi,  davon  sie  die  Reformierten,  auch  alle 
Schotten  und  Holländer  jure  speciali  ausschliessen  auf  alle  Zeit,  wie 
Solches  mit  vielen  unterschiedenen  praejudicatis,  als  mit  dem  Visitations- 
abschiede de  a.  1619,  item  denen  Beilagen  sub  A  und  B  erweisen') 
libere  ausgeschlossen  haben,  durch  kurfürstliche  Rescripta,  darinnen  den 
Reformierten  das  Bürgerrecht  und  der  freie  Handel  verstattet  wird,  be- 
uachtheilet,  auch  mit  Puenalmandaten,  darumb  dass  sie  ihr  jus  quaesitum 
in  contrarium  mit  gebührender  Bescheidenheit  vorschützen  und  sich  da- 
nach halten,  beleget  werden,  als  kann  auch  E.  E.  Landschaft  nicht  umb- 
gehen,  für  sie,  als  ihrem  Mitgliede,  bei  Sr.  Ch.  D.  einzukommen  und 
demüthigst  zu  bitten,  sowoll  sie  .  .  .  zu  hören  und  ...  in  sie  ferner  nicht 
zu  dringen,  als  auch  das  ganze  Land  bei  der  reinen  Lutherischen  Reli- 
gion zu  erhalten  und  alle  dawider  stieitende  publica  exercitia  im  Lande 
so  woll  als  in  den  Städten,  insonderheit  in  der  Pillau  und  im  Oberlande 
gnädigst  abzustellen. 

Ad  4.  Da  der  Kurfürst  erklärt  die  Juden  im  Laude  nicht  dulden  zu  wollen, 
so  möge  er  verordnen,  dass  Ariauer  und  Manisten  im  Handel  und  Wandel 
nicht  zu  weit  greifen,  sondern  allein  summ  weis  mit  den  einheimischen 
Bürgern  und  Kaufleuten  verkehren,  durchaus  aber  allhier  weder  auf  dem 
Lande  noch  in  den  Städten,  Vorstädten  und  Freiheiten  sich  nicht  häus- 
lich niederzulassen  oder  bürgerliche  Nahrung  zu  treiben,  denjenigen 
aber  so  allhier  die  Zeit  her  sich  aufgehalten  haben,  in  gewisser  Zeit 
das  Land  zu  räumen  durch  ein  öffentliches  [Edict]  aufgeleget  werde  ^). 


')  Kurfürstliche  Rescripte  an  die  drei  Räthe  vom  22.  Jan.  und  an  den  Rath  der 
Altstadt  vom  1.  Febr.  1611, 

2)  Für  die  geplante  Kirchenvisitation  hatten  die  Stände  schon  zuvor  nach  iuter- 
curialem  Schriftwechsel  der  Oberstände   (pr.  27.  April,  4.  Mai  16G2,  von  den  Städten 

12* 


180  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Ad  5.  Allhier  ist  ausgelassen,  dass  S.  Ch.  D.  auch  zugleich  alle 
erledigte  Professionen  ad  praesentationem  Senatus  Academici  er- 
setzen, der  Professoren  Salaria  in  behörige  [Ordnung  zu  bringen],  den 
Alumnis  ihre  stipendia  und  der  Communität,  auch  den  dreien  Fürsten- 
schulen  .  .  .  ihren  gebührenden  Unterhalt  reichen  lassen  wollen.  Weil 
der  Senatus  Academicus  behaubtet,  dass  er  von  der  ersten  Fundation  an 
alle  Zeit  das  jus  praesentandi  imnoer  gebrauchet,  auch  viel  schädliche 
Sequelen,  welche  aus  der  Präsentation  zweier  erfolgen  könnte  anführen, 
als  bittet  E.  E.  Landschaft  ganz  unterthänig,  S.  Ch.  D.  geruhen  die  Aka- 
demie bei  ihrem  Recht  gnädigst  zu  schützen  und  die  praesentatos  ent- 
weder selbst  oder  in  Abwesenheit  durch  die  preussischen  Oberräthe  zu 
confirmiren. 

Ad  6.  Ein  Zuchthaus  anzurichten  achtet  E.  E.  Landschaft  hoch- 
nöthig  zu  sein  und  ist  der  unvorgreiflichen  Meinung,  dass  zu  demselben 
ein  guter  Anfang  könnte  gemachet  werden,  wann  die  gesunden  und  star- 
ken Leute,  welche  im  Hospital  vorhanden,  zu  gewissen  Handwerken, 
die  daselbst  müssen  aufgerichtet  und  getrieben  werden,  angewiesen  und 
das  Geld,  so  aus  ihrer  Arbeit  gelöset  wird,  nebenst  den  Legatis,  welche 
hiezu  von  unterschiedenen  Leuten  vermachet  werden,  angewendet  würde. 
Das  Uebrige,  so  zu  völliger  Bestellung  desselben  erfordert  werden  könnte, 
desgleichen  auch  was  in  unterschiedenen  vorgangenen  auch  noch  gegen- 
wärtigen Hospitalsuntersuchungen  animadvertiret  und  an  guter  Admini- 
stration desselben  Oekonomie  desideriret  werden  möchte,  könnte  denen 
zum  Kirchenwesen  deputirten  Commissariis  in  instructione  zu  desto 
besserer  Anstalt  mitgegeben  werden. 

Ad  7.  Für  die  Gefangenen  in  der  Tartarei  sind  die  Oberstände  bereit 
von  dem  Quantum,  das  sie  sich  von  der  Willigung  vorbehalten  haben,  etwas 
herzugeben.  Es  sollen  „davon  nicht  allein  die  zum  heidelbergischen  Lutheri- 
schen Kirciieubau  geMälligten  200  Rthlr.  abgestattet  werden",  sondern  auch  die 
offenbar  Dürftigen  unter  den  Gefangenen  ausgelöst  werden. 

Ad  8.  Sie  danken  für  das  Zugestandene,  bitten  aber  noch  (1.)  dass  zu 
allen  dieses  Herzogthumb  betreffenden  Handelungen  nicht  allein  der 
Stände  Erinnern  und  Einrathen,  sondern  auch  ihr  vorhergehender  Consens 


scheint  kein  Bedenken  übergeben  worden  zu  sein)  einen  Instructionsentwurf  vereinbart 
und  dem  Kurfürsten  übergeben  (geeinigtes  Bedenken  pr.  13.  Juni  1662,  s.  o.  S.  154 
Anm.).  Einige  Zeit  darauf  war  dann  das  Instrument  mit  einigen  wenigen  Abänderungen 
wieder  nach  Königsberg  zurückgesandt  worden  mit  der  Weisung,  es  den  Ständen  zur 
Begutachtung  zu  übergeben.  (Der  Kurfürst  [Conc.  Schwerins]  au  Statthalter  und  Ober- 
räthe 25.  Aug.  [4.  Sept.]  1662.) 


Universität.     Hospital.     Gefangene.     Ständische  Rechte.     Statthalter.  181 

erfordert  werde.  Dann  Dieses  ist  alle  Mal  von  der  ersten  Zeit  an,  da 
dieses  Herzogthumb  mit  der  Krön  Polen  zu  tractiren  angefangen  ein 
solenne  requisitum  gewesen  und  in  allen  pactis,  conventionibus  .  .  .  genau 
attendirct  und  per  Regia  decreta  .  .  .  confirmiret  worden,  dannenhero 
S.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  bitten,  dass  nicht  allein  alle  kirchliche  publici 
actus,  die  zwischen  Sr.  Ch.  D.  und  den  Ständen  aufgerichtet  worden, 
,  .  .  nach  dieser  solennen  Form  concipiret  und  eingerichtet  werden, 

(2.)  dass  auch  dem  zufolge  S.  Ch.  D.  hinfüro  ohne  vorhergegangene 
Einwilligung  dero  getreuen  Stände  .  .  .  nach  dem  Buchstaben  des  Recessus 
de  a.  1566  p.  81  f.  2.  §  „Wo  sich  auch  etc."  keinen  Krieg  noch  Bünd- 
nüss  mit  frembden  Potentaten  und  Respubliquen  dieser  Lande  halber 
annehmen  und  aufrichten,  auch  (wie  solches  die  sana  consequentia  der 
Worte  daselbst  erfordert),  einige  Hülfe  zusagen,  kein  geworben  Volk  ins 
Land  führen  noch  im  Lande  werben  lassen,  maassen  Solches  auch  Sr. 
Ch.  D.  Herr  Vater  .  .  .  a.  1633  erkannt  .  ,  .  haben. 

(3.)  Dass  auch  .  .  .  keine  Contributiones  ohne  der  Stände  auf 
öffentlichem  Landtage  vorhergehende  Bewilligung  ausgeschrieben  und  an- 
gesetzet,  sondern  vielmehr  E.  E.  Landschaft,  dass  hinfüro  dergleichen 
nicht  mehr  geschehen  solle,  mit  sattsamer  Assecuration  versehen  und 
(4.)  dann  dass  wegen  der  bisherigen  Contributionen  es  dafür  gerichtet 
werde,  dass  nicht  allein  die  gewesene  Commissariatsbediente,  sondern 
auch  die  Ambt-  und  Kornschreibere,  als  welche  mehrentheils  die 
Contingente  eingetheilet  haben,  für  gewissen  aus  allen  Ständen  depu- 
tierten und  von  Sr.  Ch.  D.  confirmirten  Commissarien  zur  Rechnung  ge- 
fordert werden  mögen. 

(5.)  Ob  zwar  S.  Ch.  D.  die  Bestellung  eines  Statthalters  auf 
einen  Fall  der  Notli  restringiren,  so  kann  E.  E.  Landschaft  dennoch  nicht 
umbgehen  die  hierwider  streitenden  Landesverfassungen  anzuführen  und 
demüthigst  zu  bitten,  dass  Se.  Ch.  D.  hinfüro  ohne  einzige  Convocation  .  .  . 
keine  andere  Statthaltere,  als  die  .  .  .  Regimentsnotul  .  .  .  Testament  .  .  . 
au  die  Hand  geben  in  die  Regierung  des  Herzogthumbs  Preussen  be- 
stellen, (6.)  hingegen  es  aber  gnädig  dahin  richten  wollen,  dass  hinfüro 
in  preussischen  Sachen  keine  frembde  Räthc  gebrauchet,  zu  keinen 
Zeiten  die  preussischen  Regimentsräthe  in  ihren  ordinariis  functionibus  ,  .  . 
durch  keine  Privatinstructiones  .  .  . 

(7.)  Da  aber  der  Sachen  Wichtigkeit  mehr  Raths  erfordern  würde, 
dass  alsdann  das  kleine  Consilium  .  .  .  beruffen  werden  möge. 

(8.)    Desgleichen    auch    dass    sie    bei    ihrem  jure    praeseutandi. 


182  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

welches  ihnen  bei  allen  erledigten  Hauptmannschaften  und  anderen 
Landesdignitäten  die  Regimentsnotul  p.  55,  f.  1  in  princip.,  das  Testa- 
ment p.  77  f.  1  §  „Wir  geben  auch«,  das  Deret  de  a.  1609  p.  103  f.  2.  § 
„Quoties  autem"  und  das  Respons.  de  a.  1617  p.  149  f.  1  §  „Ad  officia 
quaevis"  und  sequent.  zueignen,  gnädigst  gelassen  und  dabei  geschützet 
werden,  in  sonderlicher  Betrachtung  sie  am  Besten  diejenigen  im  Lande, 
welche  aus  dem  Herrenstande  und  Adel  der  reinen  lutherischen  Lehre 
zugethan  und  zu  den  vacirenden  Aerabtern  am  tüchtigsten  sein,  kennen, 
Sr.  Ch.  D.  und  dem  ganzen  Lande  daran  am  Meisten  gelegen,  dass  die 
erledigten  Aembter,  als  aus  welchen  die  Oberrathstube  endlich  bestellet 
werden  muss,  mit  solchen  subjectis,  welche  künftig  mit  Nutzen  des 
Herren  und  Landes  weiter  befördert  werden  können,  besetzet  werden, 
(9.)  wobei  noch  dieses  mit  anzufügen,  dass  S.  Ch.  D.  gnädigst  geruhen 
wollen,  die  eingezogene  Aembter  dem  Herrenstande  und  Adel  bei 
künftiger  besser  bestelleten  und  liberirten  Oekonomie  gnädigst  zu  rela- 
xieren. 

(10.)  Nicht  weniger  ist  auch  diese  in  gegenwärtiger  Abolition 
unattendierte  unterthänigste  Bitte  zu  wiederholen,  dass  so  woU  den 
Landräthen  als  auch  denen  von  der  Ritterschaft,  wann  sie  unberuffen 
mit  gebührender  Bescheidenheit  und  optima  intentione  Sr.  Ch.  D.  oder 
in  Dero  Abwesen  Dero  preussischen  Herren  Oberräthen  etwas  supplicando 
vorzutragen  zusammenkommen  . . .  übel  genommen,  weniger  gewehret  und 
pro  conventiculo  gehalten  werde  .  .  .  und  .  .  .  wird  hier  wiederholet  .  .  . 
dass  S.  Ch.  D.  alle  drei  Jahre  einen  Landtag  gnädigst  verstatten  wolle. 
(12.)  Was  den  Indignat  betrifft  so  ist  derselbe  gleichfalls  ganz  prae- 
teriret  .  .  . 

Ad  9,  10,  11.  Die  Städte  Königsberg  halten  ihre  Klage  aufrecht,  „behaubten 
auch,  dass  die  Freiheiten  auf  keiner  Stadtnahruug  niclit  fundiret,  mit  Sr. 
Ch.  D.  Herrn  Grossvatern  Verabscheidung  de  a.  1618,  woselbst  enthalten,  dass 
Churf.  Gnaden  das  Bierbrauen,  Kaufschlagen  und  andere  bürgerliche  Nahrung 
auf  den  Freiheiten  zu  treiben  gänzlichen  abschaffen  und  dieselben,  so  sich 
solcher  Neuerung  unterstehen  mit  gebührender  Straffe  belegen  wollen,  item 
Verabscheidung  de  a.  1621.  Dass  nun  solchen  gnädigsten  Verabscheidungen 
mit  würklicher  Execution  nicht  nur  kein  Genügen  geschiehet,  sondern  diese 
ganze  Stadt  noch  mehr  als  vorhin  jemals  geschehen,  itzo  damit  bedrücket  wird, 
darüber  haben  die  Kaufleute,  Malzenbräuer  und  Gewerke  sich  höchlich  zu  be- 
schweren, indem  frembde  Händler,  Sippen  Holländer,  Schotten,  Krämer,  Wein- 
schenker und  dergl.  auf  kurfürstlichen  Freiheiten  geduldet  und  darzu  ihnen 
ihr  eigen  Rauch  zu  halten  verstattet  Avird,  den  angezogenen  Verabscheidungen 
so  woll,    als   auch  der  zwischen  den  Ehrbaren  Räthen  und  Zünften  der  Kauf- 


Oberräthe.    Domänen.     Landtage.     Scblossfreiheiten.    Justiz.  183 

leute  und  Malzenbräner  getroffenen  und  von  der  hohen  Herrschaft  confirmirten 
Transaction  de  a.  20,  der  Billigkeit  und  den  Rechten  zuwider." 

Ad  12.  Allen  denen  gnädigen  Bezeugungen,  mit  welchen  sich  Se. 
Ch.  D.  .  .  .  auslassen,  hat  E.  E.  Landschaft  noch  dieses  anzufügen  für 
uöthig  erachtet.  (1.)  Dass  alle  so  weil  bei  dem  Hoffgericht  als  an- 
deren Stadt-  und  Landgerichten  vorhandene  Mängel,  welche  wider  die 
formam  processus,  unser  Landrecht  und  die  unterschiedene  Constitutiones 
eingerissen  und  allhier  nicht  können  specificiret  werden,  denen  zur  Re- 
vision des  Landrechtens  allbereit  deputirten  Commissariis  zu  redressiren 
mitgegeben,  die  Revision  aber  an  sich  selbst  ehe  nicht,  als  wann  sie 
zuvorhero  mit  den  Ständen  communiciret  worden,  gleichwie  Solches  auch 
bei  dem  Laudrecht  geschehen,  auch  bei  aller  Aenderung  und  Ver- 
besserung desselben  der  hochlöbl.  Kurfürst  Johann  Sigismund  in  seiner 
Confirmatiou  und  Publication  Solches  zu  thuu  versprochen,  publiciret 
werde. 

(2.)  Für  die  Einführung  des  Oberappellationgerichtes  muss 
zwar  E.  E.  Landschaft  Sr,  Ch.  D.  unterthäuigst  danken,  dabei  aber  auch 
in  aller  Demuth  erinnern,  gleichwie  dasselbe  nicht  allein  ein  beneficium 
und  Privilegium  des  Landes ,  sondern  auch  zugleich  eine  Landesordnung 
ist,  davon  der  Städte  Rath  und  Bewilligung  nicht  ausgeschlossen  werden 
kann,  dass  bei  Erwählung  alle  Zeit  auf  die  Stände  und  Landesver- 
fassungen, in  specie  auf  den  confirmirten  Recess  de  a.  1567  p.  89  f.  1  § 
„Und  dieweil"  circa  finem  da  alle  so  woll  geistliche  und  weltliche  Aembter, 
denen  welche  der  .  .  .  lutherischen  Lehre  zugethan ,  zugeeignet  sind,  in 
Abwechselung  aber  der  Personen  auf  die  in  der  Appellationsverfassung 
enthaltene  drei  Jahre  gesehen  werden  möge.  Wo  ja  aber  itzo  und  zu 
Anfangs  zu  besserer  Beförderung  der  Justiz  ein  oder  zwei  Personen  über 
drei  Jahre  verbleiben  müssen,  dass  sie  dennoch  nicht  länger  in  einem 
Stück  als  6  Jahre  beibehalten  und  demnach  solche  Perpetuirung  mit 
Zuziehung  der  Stände  auf  den  Landtagen  oder  zum  Wenigsten  mit  den 
Herreu  Oberräthen,  als  welche  die  geschickten  Leute  am  Besten  kennen 
in  Deliberation  gestellet  werden  möge.  Dass  aber  den  Städten  Königsberg 
bei  diesem  Punkt  vorgehalten  wird,  als  wollten  sie  in  Bestellung  des 
Oberappellationgerichts  Sr.  Ch.  D.  vorschreiben,  wen  Sie  zu  Assessoren 
desselben  erwählen  oder  diejenigen  Personen  darzu  constituiren  sollen, 
welche  ihnen  gefielen,  Solches,  wie  es  ihnen  nimmermehr  in  Sinn 
kommen,  sondern  desfalls  Sr.  Ch.  D.  billig  Dero  freie  Wahl  lassen,  also, 
weil  dennoch  dem  civico  ordini  die  Sachen,  so  in  civitatibus  und  prima 


]84  II-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

instantia  vorgelien,   am  Besten    bekannt  sind,    kann  dieser  Stand  davon 
nicht  ausgeschlossen  werden. 

(3.)  Insonderheit  ist  hierbei  woll  zu  bewahren,  dass  die  causae 
privatorum  cum  Principe  in  Lehn-  oder  auch  sonst  anderen  Sachen, 
da  die  landesfiirstliche  Hoheit  und  die  allgemeine  Landesverfassungen 
mit  einlaufen  oder  auch  wann  in  ökonomischen  Sachen  ein  Haubtmaun 
seiner  Ambtsadministration  halber  zur  Verantwortung  gezogen  werden 
soll  (welche  alle  hiebevorn  ihre  supremam  instantiam  in  foro  Regio  ge- 
habt, nunmehr  aber  von  Sr.  Ch.  D,  auch  der  Cognition  des  Ober- 
appellationgerichts entnommen  sind)  ihre  Provocation  ad  pares  curiae, 
wie  dieselbe  in  decreto  de  a.  1609  enthalten,  ungehindert  nehmen  möge. 
(4.)  Dass  auch  künftig  die  bürgerlichen  Stellen  im  Hofgericht  mit 
Rechtsgelehrten,  Doctoribus  oder  Liceutiatis  besetzet  und  die  Häuser  der 
ambtstragenden  Personen  auf  kurfürstlichen  Freiheiten  von  den  Pfänden 
liberiret,  (5.)  desgleichen  auch  die  bei  den  Gerichten  hin  und  wieder 
deponirte  Gelder  aufs  Ehiste  restituiret  werden  mögen. 

(6.)  Weil  die  Zeit  hero  unterschiedene  confusiones  in  jurisdictione 
eingerissen  und  Einer  oder  der  Andere  a  foro  ordinario  et  competenti  ad 
incompetens  gezogen  worden,  die  Officiales  fisci  auch  sich  mehrer 
Praerogativ,  als  ihnen  die  Landesverfassungen  verstatten  anmaassen,  da 
doch  die  Decreta  de  a.  1609  §  „Quantum  ad  potestatem"  p.  16  f.  2  aus- 
drücklich wollen :  „potestatem  eorum  in  jure  dicendo  non  aliam  esse  nisi 
omnium  jure  agentium  similem."  Sie  sind  Anderen  gleich  ad  solitam 
juris  et  processus  formam  verbunden.  Sie  haben  zwar  eine  genaue  Zeit 
hero  durch  unterschiedene  praejudicata  eingeführet,  dass  sie  nee  agendo 
nee  excipiendo  anders  als  für  dem  Hoffgericht  ihr  forum  haben  dürfen. 
Es  hat  aber  allemal  bei  allen  Landtagen  allermeist  aber  a.  1641 
E.  E.  Landschaft  darwider  gesprochen,  insonderheit  weil  man  gewahr 
worden,  dass  mittelst  dieses  angemaasseten  Prärogativ  die  actiones 
fiscales  sehr  facil  und  gemein  worden.  Dannenhero  S.  Ch.  D.  nochmals 
unterthänigst  zu  bitten,  es  gnädigst  dahin  zu  richten,  dass  hinfüro  einem 
jedweden  privato  sein  Forum  gelassen  und  mit  den  officialibus  fisci  bei 
dem  Buchstaben  angezogenen  Decreti  (worauf  sich  E.  Ch.  D.  selbst  in 
dem  Laudtagsabschiede  de  a.  1641  circa  hunc  casum  gezogen  haben) 
sein  Bewenden  haben  möge. 

(7.)  Bei  der  Criminalgerichtsordnung  ist  salvo  ulteriori  jure 
vor  dieses  Mal  demüthigst  anzuführen')  .  .  . 

^)  Die  nun   folgende  Stelle   deckt   sich   buchstäblich    mit  dem  Passus    „Bei  der 


Lebnssachen.     Fiscale.     Duelle.     Lehnrecht.  135 

(8.)  Weil  S.  Ch.  D.  unter  Anderem  auch  Dero  getreue  Stände  unter 
dem  Edicto  perpetuo  zu  hören  gnädigst  erkläret  haben,  als  finden  sie 
folgende  Stücke  für  dieses  Mal  zu  erinnern  und  zu  ändern  hochnöthig, 
1.  dass  das  Edictum  weiter  nicht  als  allein  auf  die  rittermässige  Per- 
sonen, als  welche  für  anderen  den  Duellis  ergeben,  nicht  aber  auf  ge- 
meine Leute,  dann  dieselbe  ordinaria  juris  via  leichter  coerciret  werden 
können,  appliciret  werde,  2.  dass  nicht  eine  jedwedere  levis  ofifensio 
alsobald  edictal  und  minimal  gemachet  werde,  sondern  dass  zuvorhero 
praevia  denunciatione  einer  aus  den  Herren  Oberräthen,  als  nämlich  der 
Herr  Obermarschall,  zwei  aus  den  Hauptämtern  und  zwei  aus  dem 
Appellationgericht  auf  kurfürstliche  Edictalverordnung  niedersitzen  und 
ob  die  causa  nicht  edictal,  so  hätten  sie  die  Sache  selbst  summariter 
hinzulegen  und  nach  Befindung  abzustraffen;  wäre  sie  aber  edictal 
gefunden  worden,  dass  sie  alsdann  dem  Beleidigten  assistentiam  fisci 
zugeben  und  sie  alsofort  ad  forum  edicti,  nämlich  ans  Criminalhofhals- 
gericht  hinweisen  möchten.  3.  Obzwar  causa  duellorum  publica  sein 
soll  und  Jedwedem  ex  populo  anzugeben  freistehet,  so  wäre  doch  vorhin 
absonderlich  der  Wirth,  da  solcher  Handel  vorgelaufen,  oder,  da  es  in 
keinem  Hause,  sondern  etwan  im  Felde  oder  auf  öffentlicher  Strasse  ge- 
schehen wäre,  dann  in  dessen  Jurisdiction  es  geschehen  und  endlich 
gar  jedes  Ortes  Obrigkeit  ad  denunciatiouem  zu  obstringiren ;  4.  endlich 
dass  auch  für  allen  in  diesen  Sachen  auf  die  erste  Beleidigung  gesehen 
und  dieselbe  so  nachdrücklich,  damit  dem  beleidigten  Theil  die  exceptio 
defensionis  seines  Leibes  oder  guten  Namens,  die  natürlich  ist,  oder  auch 
der  probabilis  justus  dolor  benommen  sein  möge,  abgestraffet  werde. 

(9.)  Ob  zwar  S.  Ch.  D.  von  keinem  neuformirten  Lehnsrecht 
nicht  wissen,  so  ist  dennoch  wohl  dabei  zu  praecavieren ,  dass  auch 
unter  dem  Namen  einer  Einregistrierung  der  Lehn  keine  in  dieses 
Landes  Rechten  und  Gewohnheiten  unbekannte  renovatio  investiturae 
eingeführet  und  der  Consensus  zum  Verkauf  Magdeburgischer  und  Lehn- 
güter, weil  sie  ohne  das  gemäss  den  Landesverfassungen  nicht  kann 
versaget  werden,  im  Abwesen  Sr.  Ch.  D.  von  den  Herren  Oberräthen 
unweigerlich  denen,  welche  sie  suchen,  ohne  Steigerung  der  Kanzlei- 
gebühr allhier  ausgegeben  werde. 


Criminalgerichtsordnung  .  .  ."  (zu  S.  70  und  71,  Punkt  1)  bis  4))  bis  zu  den  Worten 
„.  .  .  disponiret,  entgegenlaufen''  in  dem  Bedenken  der  Stände  vom  27.  März  1G62 
(s.  0.  S.  37  f.). 


186  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

(10.)  Bei  gnädigst  versprochener  Beförderung  der  Ambtsjustiz 
ist  vor  dieses  Mal  zu  erinnern,  dass  Solches  mit  Nachdruck  geschehe. 

(11.)  Wegen  der  beiden  gewesenen  Haubtleute  von  Oletzko 
und  Orteisburg  ist  E.  E.  Landschaft  Meinung,  nicht  sie  oder  Jemand 
anders  zu  justificiren,  viel  weniger  —  da  Gott  vor  sei!  —  S.  Ch.  ü.  zu 
beschuldigen,  als  ob  Sie  dieselbe  unschuldig  condemniret  hätten,  sondern 
bloss  und  allein,  dass  in  processu  nicht  debite  mit  ihnen  verfahren  und 
dass  der  Cognition  die  Straffe,  wie  rechtmässig  die  auch  immer  seie, 
nicht  hätte  vorgehen  sollen  und  umb  deswegen  wäre  nochmaln  bei 
Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  bitten,  dass  denenselben  ordentlich  Recht 
gepflogen  und  hinfüro  kein  Hauptmann  oder  sonst  Gesessener  von  Adel 
oder  Bürger,  wann  er  nicht  in  recenti  capitali  crimine  ergriffen,  noch 
sonsten  de  fuga  suspectus  ist,  mit  Arresten,  Suspensionen  oder  anderen 
straffmässigen  Proceduren  übereilet  werden  möge  maassen  ausdrück- 
lichen im  Decret  de  a.  1609  p.  105  f.  1  §  „In  omnibus"  versehen:  „Quod 
suprema  potesta  juris  processu  procedere,  non  autem  vi  vel  sub  prae- 
textu  quocumque  cuiquam  bono  adimere  debeat." 

Ad  13.  Die  Straffen,  welche  der  höchste  Gott  über  dieses  Land 
seiner  Sünden  halber  geführet,  hat  E.  E.  Landschaft  mit  Quereleu  nie- 
malen exaggeriert,  sondern  hat  bloss  und  allein  die  Fehler,  welche  da- 
neben eingeschlichen,  zu  redressiren  und  den  ungewöhnlichen  Kriegs- 
estat,  welcher  nach  aufgehobener  göttlicher  Straffen  billig  auch  aufhören 
sollen,  aufzuheben  in  aller  Unterthäuigkeit  gesuchet.  Solches  ist  nicht 
allein  das  Commissariat,  sondern  auch  die  Veränderung  der  gewöhn- 
lichen Landesdefension  und  wollfundierten  Kriegskommando,  die  gewor- 
bene und  noch  stehende  Völker  und  endlich  die  neu  erbaueten  Festungen. 
Dass  nun  diese  effectus  belli  nach  erhaltenem  Frieden  auch  aufhören 
mögen,  darumb  haben  Dero  getreue  Stände  in  ihren  unterthänigsten 
gravaminibus  gebeten  und  eben  dieses  Bitten  achtet  E.  E.  Landschaft 
nochmaln  mit  gebührender  Bescheidenheit  zu  wiederholen  hochnöthig, 
gestaltsamb  sie  denn  umb  so  viel  desto  mehr,  weiln  in  der  Abolition 
aller  dieser  Stücke  nicht  mit  einem  Worte  gedacht  wird,  annoch  unter- 
thänigst S.  Ch.  D.  anzuflehen,  dass  Sie  gnädigst  geruhen  wollen,  nicht 
allein  den  noch  übrigen  Rest  der  geworbenen  Völker  abzudanken  und 
die  unerträgliche  Einquartirung  vom  Laude,  insonderheit  aber  von  den 
kleinen  Städten,  welche  sie  nunmehr  in  die  13  auf  einander  folgende 
Monate  allein  getragen  und  beinahe  von  allem,  ihren  Vermögen  gebracht 
sind,    gnädigst  zu    befreien  oder  da  ja  Solches  wegen  der  Benachbarten 


Amtsjustiz.     Hauptleute.     Armee.     Festungen.     Aufgebot.  187 

gefährlichen  Armatur  noch  so  balde  nicht  geschehen  könnte,  dass  den- 
noch S.  Ch.  D.  den  Unterhalt  derselben  auf  Dero  getreue  Stände  nicht 
ankommen  lassen  wolle. 

Dieses  Alles  wird  umb  so  viel  füglicher  und  ohne  Gefahr  des 
Landes  geschehen  können,  wann  zum  (2.)  S.  Ch.  D.  zugleich  die  neu- 
erbauete  Festungen  so  woll  im  Lande,  als  die  welche  bei  den  Städten 
Königsberg  auf  ihre  Klapperwiesen  gebauet  ist  und  von  ihnen  zum 
grossen  Bedruck  ihrer  Freiheit  und  Handels  angezogen  wird,  gänzlich 
abzuschaffen  und  anstatt  der  geworbenen  Völker  die  Ordinärlandesmiliz 
nach  den  Landesverfassungen  einzurichten  und  unter  einem  Landes- 
obristeu,  der  possessionat  und  des  Landes  Einzögling  seie,  zu  stellen, 
auch  die  Freien,  Krügere,  Schützen,  Kölmer,  damit  sie  die  Dienste  des 
Landes  desto  besser  abwarten  und  versehen  mögen,  von  den  Schaar- 
werken,  welche  die  Zeit  hero  der  Krieg  über  sie  geführet  hat,  zu  be- 
freien und  den  Dienstpflichtigen  so  woll  ihre  hintersteilige  Nachtgelder 
reichen  zu  lassen,  als  auch  dass  ihnen  bei  künftiger  Aufwartung  dieselbe 
unweigerlich  gereichet  werden  solle,  zu  versichern  gnädigst  geruhen 
werden.  Sollte  aber  die  Ordinarlandesdefension  nicht  zureichen,  so  haben 
die  beide  Oberstände  allbereit  ein  uuvorgreifliches Reglement  des  General- 
auf bots  Sr.  Ch.  D.  in  Unterthänigkeit  übergeben,  habens  auch  mit  schul- 
digem Dank  zu  erkennen,  dass  es  von  Deroselben  in  Gnaden  aufgenommen 
und  bitten  demüthigst  es  gnädigst  dahin  zu  richten,  dass  auch  die  hierin 
dissentirende  Städte  als  Mitglieder  des  Landes  ä  proportion  das  Ihrige 
zu  solcher  Zeit,  wann  der  Feind  noch  nicht  im  Lande  ist  und  von  den 
Gränzen  abgehalten  werden  muss,  beitragen  mögen  und  im  Uebrigen 
das  ganze  Werk  nach  dem  unterthänigst  übergebenen  Vorschlage  in 
Zeiten  so  einrichten,  dass  es  auf  den  Fall  der  Noth  ohne  Hinderniss 
zur  Action  gebrauchet  werden  könne.  Womit  aber  die  von  Städten 
nichts  zu  thun,  sondern  ihre  Städte  nach  Möglichkeit  vertreten  wollen. 
Weil  auch  bei  verflossenen  Kriegeszeiten  ihrer  Viele  im  Lande  ihre 
Ritterdienste,  welche  sie  unter  ihre  gehörige  Officirer  zu  zwei  und  mehr 
Malen  in  natura  gestellet  oder  auch  mit  Gelde  gut  gemachet,  verloren 
haben  und  Niemand,  wo  dieselben  hingekommen  sind,  erfahren  können, 
als  werden  S.  Ch.  D.  unterthänigst  gebeten,  dass  ihnen  gleichfalls  hier- 
über von  denen  zur  Untersuchung  des  Commissariats  verordneten  Com- 
missariis  wider  die  Officirer  gebührend  Recht  gepflogen  werde. 

(3.)  So  ist  auch  was  die  hospitationes  coactivas  betrifft  unter- 
thänigst zu  erinnern,  dass  auch  hierüber  fürs  Künftige  einige  zureichende 


188  IL     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Versicherung  gemäss  der  Stände  habenden  Rechten  von  Sr.  Ch.  D.  aus- 
gegeben werde. 

Ad  14.  Sie  danlvcn  für  die  Erl^läruug  und  warten  mit  Verlangen  auf  die 
Verwirlilichung. 

Ad  15.  Diesen  Punkt  beschleusst  E.  E.  Landschaft  mit  der  unfehl- 
baren Hoffnung,  dass  von  Sr.  Ch.  D.  nunmehro  alle  so  woll  im  Geeinigten 
Bedenken,  als  ii bergebenen  Memorial  enthaltene  Desideria  nebenst  der 
entworfenen  Assecuration  als  wesentliche  conditiones  ihrer  unterthänigsten 
Verwilligung  ^)  werden  erhöret  werden. 


')  Eine  schon  längst  versprochene  kleinere  Beisteuer  sollte  gegen  Ende  des  Jahres 
aufgebracht  werden.  Die  Stände  hatten  1656  der  Kurfürstin  bei  ihrer  ersten  Reise 
nach  Preussen  20000  Thlr.  überreichen  wollen  und  da  sie  die  Summe  nicht  baar  zu 
erlegen  vermochten,  eine  Obligation  darüber  ausgestellt.  (S.  o.  S.  154  Anm.  1.)  Am 
11.  Mai  1662  (das  Specialbedenken  der  Landräthe  wurde  der  Ritterschaft  am  selben  Tage 
präsentiert,  man  war  also  sogleich  schlüssig  geworden)  wurde  ein  Schreiben  an  die 
Kurfürstin  abgesandt,  in  dem  man  sie  die  Verzögerung  zu  entschuldigen  bat  und  ihr 
mitgetheilt,  dass  die  Stände  „die  abermalige  und  endliche  Anstalt  verfüget,  dass  auf 
nächstkommenden  Martini  oder  vier  Wochen  hernach  aufs  Längste  der  Rest,  so  der 
Pr.  Rentkammer  auf  solche  Summe  nicht  abgeliefert  und  in  den  Aembtern  unabge- 
tragen annoch  stocket".  Die  Kurfürstin  antwortete  dankend  (d.  d.  Cöln  a.  d.  Spree 
28.  Mai  1662).  In  einem  Geeinigten  Bedenken  (pr.  14.  Juni  1662)  ward  dann  noch 
der  Kurfürst  gebeten,  dass  die  Kosten,  die  von  dieser  Summe  von  der  Rentkammer 
anderweit  verwendet  seien,  der  Kurfürstin  wieder  zugeführt  und  die  Quittungen  dar- 
über der  Landschaft  ausgehändigt  werden  mochten.  Es  möge  bei  Zeiten  ein  Aus- 
schreiben in  die  Aemter  erlassen  werden  um  die  Restanten  einzufordern.  Diese  aber 
sollen  zu  Vermeidung  aller  Confusion  lieber  an  den  Hauptkasten  in  Königsberg  und 
nicht  in  die  Rentkammer  eingeliefert  werden.  Wer  die  dazu  bewilligten  15  Gr.  von 
der  Hube  nicht  bezahlt,  soll  —  ohne  dass  damit  die  Landschaft  sich  ein  Präjudiz  be- 
schaifen  wissen  will  —  doppelt  so  viel  geben,  „welches  duplum  dann  die  erstfolgen- 
den Tage  nach  Ausgang  der  vier  Wochen  nach  Martini  durch  die  Ambts-  und  Stadt- 
obrigkeit exequiret  und  dem  Landkasten  zu  gut  beigeschaffet  werden  soll.  Jedoch 
muss  E.  E.  L.  hiebei  uuterthänigst  bitten,  E.  Ch.  D.  geruhen  die  gnädigste  Verordnung 
zu  thun,  dass  so  woll  wegen  dieses  Donativs,  als  auch  wegen  der  Landtagszehrung 
die  abgeschickte  Amtsexecutores  gebührende  Bescheidenheit  gebrauchen ,  in  termino 
executionis  sich  bei  den  Restanten  in  ihren  Gütern  angeben,  mit  nothdürftigem  Essen 
und  Trinken  zufrieden  sein  und  in  Entstehung  oder  Verweigerung  der  Zahlung  mit 
der  Auspfändung  vermöge  Landrechtens  a  paratioribus  den  Anfang  machen,  welches 
Pfand,  wann  es  innerhalb  14  Tagen  von  dem  Eigenthümer  nicht  gelöset,  praevia  taxa 
der  Ambtsgeschworenen,  an  denjenigen,  der  das  Meiste  davor  giebet,  zu  Gelde  ge- 
schlagen, die  Schuld  dem  Landkasten  abgetragen  und  der  üeberschuss  dem  Proprie- 
tario  wiedergekehret  werden  kann.  Würde  sich  auch  Jemand  über  Verhoffen  solcher 
rechtmässigen  Ambtsaus])fändung  widersetzen,  derselbe  wird  billig  vom  kurfürstlichen 
Mandatario  fisci  in  casu  hoc  special!,  sonsten  eines  Jeden  ersten  Instanz  und  fori 
ordinarii  ohne  Nachtheil,  bei  dem  Hoffgericht  belanget  und  die  verwirkete  Straffe  salva 


Einquartierung.     Altstädtisches  Gericht.     Warschau.     Roth.  189 

Dieses  ist  nebst  göttlicher  Hülfe  das  einzige  Mittel,  wodurch  S. 
Ch.  D.  alle  noch  übrige  Schwierigkeiten  unter  den  Ständen  heben,  das 
Band  der  Einigkeit  in  gutem  Vertrauen  fester  knüpfen  und  den  lang- 
w^ierigeu  Landtagsverhandlungen  den  gewünschten  Schluss  ertheilen 
können,  so  wie  im  Gegentheil,  da  Solches  über  alles  Verholten  nicht 
geschehen  sollte,  E.  E.  Landschaft  alle  Hoffnung  zu  künftiger  Glückseelig- 
keit  verlieren  und  aus  allem  Vermögen  und  Mitteln  ihre  unterthänigste 
Verwnlligung  ins  Werk  zu  setzen  oder  zugesagter  Maassen  zu  conti- 
nuiren  unfehlbar  gesetzet  werden  müsste.  Wie  nun  dieses  eine  unver- 
diente Ungnade  wäre,  also  ist  sie  eines  Besseren  in  festem  Vertrauen 
gewärtig  und  werden  nimmermehr  ermüden  in  beständiger  Aufrichtigkeit 
und  Treue  zu  verbleiben  etc.  etc. '). 


Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg-  14.  Juli 

1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 

[Abfall  der  Altstädtischen  Schöffen.     Geldsendung  nach  Warschau.     Intervention  der 
Landräthe.     Zurückdrängvmg  Roths.     Wohlvcrhalten  des  Magistrats.] 

Das  Altstädtische  Gericht  ist  zu  den  Missvcrguügten  übergetreten.  Es  1G62. 
verlautbart,  dass  Deputierte,  deren  Namen  dem  Statthalter  noch  nicht  bekannt  ^^-  ^^^i- 
sind,  heute  oder  morgen  mit  vielem  in  den  Städten  gesammelten  Geld  nach 
Warschau  abgehen  sollen,  und  zwar  Öffentlich.  Er  hat  den  Bürgermeistern  die 
Verantwortung  dafür  zugeschoben.  Die  Landräthe  haben  mit  einem  städtischen 
Ausschuss  conferirt,  aber  nichts  erreicht.  Man  hat  sie  vielmehr  aufgefordert 
mit  den  Städten  gemeinsame  Sache  zu  machen.  Die  Stände  haben  ihr  Respon- 
sum  -)  auf  die  abolitio  gravaminum  eingeüefert,  Avorin  sie  auf  ihren  alten  postu- 
latis  bestehen.  Der  Statthalter  hat  erfahren,  „dass  gestern  die  Kneiphöfer  auf 
die  Abschickung  an  l.  K.  M.  bei  jetziger  (vermuthlich  schon  geendigter)  War- 
schauschen  Couvocation  auf  Neue  sehr  gedrungen.  Weiln  aber  dem  alten 
Rothe  die  freie  Sprach  und  das  öffentliche  Reden,  seit  das  Altstädtische  Gericht 
zu  den  andern  gestossen  und  dessen  Schöppenmeister  das  Wort  führt,  meist 
geleget  worden  und  sie   sich   allerseits  nicht  einigen  können,   als   ist  ihr  De- 


portione  fiscalis  dem  Landkasten  zuerkannt."  Sollte  nachher  immer  noch  etwas  an 
den  20000  Thlrn.  fehlen,  so  wird  die  Landschaft  es  aus  den  50000  Thirn.,  die  sie 
sich  von  der  Accise  vorbehält,  ersetzen. 

')  Vorangegangener  Schriftwechsel:  Bedenken  der  Landräthe  pr.  13.,  der  Ritter  19., 
der  Städte  29.  Juni  1662. 

^)  E.  E.  Landschaft  uf  die  ausgebene  Kurf.  Abolitionem  Gravaminum  vereinigte 
unterthänigste  Erinnerungen.     Praes.  13.  Juli  1662.     (S.  o.  S.  176  ff.) 


190  IT-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1G63. 

liberieren  allemal  ohne  Frucht  und  endlichen  Schluss  abgangen.  So  viel  Ruhmh 
muss  ich  dem  Collegio  der  gesambten  Räthe  dennoch  beilegen,  dass  es  sicli 
bei  diesen  letzten  Verwirrungen  in  den  Schranken  des  Gehorsambs  und  Re- 
spects  beständig  erwiesen,  auch  nicht  unterlassen,  der  Gemeine  deutlich  vor- 
zutragen, was  man  im  Namen  E.  Ch.  D.  durch  dessen  Mitarbeit  an  solche  öfters 
gelangen  lassen"  '). 


Statthalter  und  Oberrätlie  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg 

14.  Juli  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Scheitern  des  Bundes.     Neue  Sendung  nach  Warschau.] 

16G2.  Die  Bürgermeister  haben  Folgendes  berichtet.     Die  Gerichte  und  Gemeinen 

14.  Juh.  }j-^])gjj  erklärt,  .,dass  sie  nie  in  den  Bund  gewilliget,  denselben  auch  sofort  ab- 
gethan  hätten",  die  fürgewiesene  Absclirift  sei  nichts  mehr  als  ein  Concept. 
welches  etwa  projectiret,  dem  aber  sofort  bei  erster  Verlesung  widersprochen 
worden ,  „hingegen  sich  dessen  auch  aller  Convocationen  enthalten, ...  bei  E. 
Ch.  D.  Gut  und  Blut  ufzusetzen,  wenn  nurt  sie  in  ihren  gravaminibus  erhöret 
und  ihrer  Privilegien  genugsamb  versichert  würden,  bereit  sein  wollten . .  " 
Gerichte  und  Gemeinden  haben  die  Räthe  gedrängt  „ins  Eheste  und  in  weni- 
gen Tagen  zu  resolvieren,  ob  sie  zu  ihnen  treten  wollten ,  dann  sie  möchten 
zu  ihnen  treten  oder  nicht,  wollten  sie  dennoch  nach  Warschau  noch  diese 
Wochen  abschicken,  gestalt  sie  denn  Solches  bereit  voran  durch  einen  expressen 
Courier  I.  M.  und  den  Herren  Senatoren  zu  wissen  gemachet.  Sie  mussten 
sich  der  Gelegenheit  gebrauchen,  der  aditus  zu  Königl.  Maj.  wäre  ihnen  itzo 
offen  und  sie  könnten  sich  nicht  davon  abgeben,  weiln  sie  hier  keiner  Erhörung 
sich  zu  trösten  hätten".  —  Die  Räthe  haben  als  Antwort  auf  das  Protokoll 
ein  Schreiben  an  den  Kurfürsten  überreicht,  in  dem  sie  erst  ihre  Treue  ver- 
sichern, nachher  aber  die  alten  Gravamina  vorbringen.  Eine  wirkliche  Antwort 
wird  nicht  ertheilt,  die  Bürgermeister  haben  nicht  gewagt,  das  Protokoll  der 
Gemeinde  mitzutheilen  -). 


')  In  einem  zweiten  gleichzeitigen  Schreiben  führt  Radzivill  aus,  dass  „der  pol- 
nische Hof  die  gegenwärtige  Confusionen  in  allhiesigen  Städten  bloss  zu  dem  Ende 
favire  und  beschütze,  umb  E.  Ch.  D.  damit  zu  schrecken  und  dieselbe  vivente  Rege 
zu  Beförderung  der  neuen  Election,  welche  die  Königin  nimmer  aus  dem  Sinn  lasset, 
desto  leichter  zu  bringen".  Der  Kurfürst  möge  unter  den  polnischen  Grossen  Anhänger 
gewinnen,  insbesondere  die  beiden  Kanzler  und  anderseits  auch  mit  den  Conföderirten 
ein  Einverständniss  gewinnen. 

^  Am  14.  (24.)  Juli  erging  auf  die  beiden  Relationen  der  Bescheid,  dass 
ein  Gutachten  über  die  Gravamina  ausgearbeitet  werden  solle,  die  Stände  sollen 
interimsweise  dimittiert  werden.  Die  Antwort  der  Stände  an  den  König  von 
Polen  ferner  soll  so  abgeändert  werden,  dass  sie  ihrem  Missfallen  an  dem  Ver- 
balten  der  Königsberger  Ausdruck   geben,    dass  sie  nicht  um    Commissarien    bitten, 


I 


Räthe.     Bund.     Sendung  nach  Warschau.     Gegenmaassregeln.  191 


Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg-  20.  Juli 

1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Dimission  der  Stünde.     Verhalten  der  Königsberger  und  Gegenmaassregeln.] 

Die  Bürgerschaft  hat  durch  den  Magistrat  für  ihren  Deputierten  nach  1662. 
Warschau ')  einen  Reisepass  erbeten  und  ist  abschlägig  beschieden  worden.  Die  ^^'  J"'i- 
Oberstände  haben  nicht  weiter  auf  Absendung  des  Schreibens  an  den  König 
von  Polen  gedrungen,  sondern  um  Dimission  gebeten.  Sie  ist  bis  zum  24.  August 
ertheilt  worden.  Einige  von  der  Ritterschaft  und  von  den  Städten  haben  Wei- 
terungen machen  wollen.  Das  Schreiben  Hoverbeck's  vom  15.  lässt  erken- 
nen, dass  das  letzte  Schreiben  des  Königs  durch  Geld  expracticiert  und  ohne 
rechtes  Wissen  des  Königs  und  des  Grosskanzlers  abgelassen  ist  und  dass  der 
Irrthuni  durch  ein  zweites  Schreiben  wieder  gut  gemacht  werden  soll..  —  Die 
Königsberger  haben  sehr  gegen  ihn ,  den  Statthalter,  lamentiert,  dass  er  ihren 
Deputierten  zurückhalte.  Man  will  ihn  bei  der  Krone  Polen  denuntiieren.  Der 
Statthalter  hat  ausser  den  Reitern  auch  einige  Rotten  zu  Fuss,  die  man  aber 
in  der  Stadt,  um  Schrecken  zu  erregen,  für  3000  Mann  ausgegeben-)  bat, 
Nachts  patrouillieren,  den  Langerfeld'scben  Krug  am  Pregel  besetzen  und  einige 


weil  die  doch  kommen  werden,  dass  die  Klagen  über  Bedrückung  fortfallen.  Ein 
zweites  Rescript  von  demselben  Tage  befahl  dem  Fürsten,  die  Königsberger  Abgeord- 
neten sammt  ihrem  Convoy  aufzuheben  und  zu  diesem  Zweck  die  Strassen  nach  dem 
Ermland  zu  besetzen.  Am  18.  meldete  der  Fürst,  dass  er  nach  Besetzung  der  Fes- 
tungen mit  Infanterie,  der  Grenzhäuser  mit  Dragonern  nur  ,580  Pferde  übrig  behalte 
und  sich  für  zu  schwach  halte  um  den  Ständen  mit  Gewalt  entgegenzutreten;  er 
habe  für  .5000  Thlr.  Getreide  für  die  Garnison  gekauft.  —  Das  zweite  Rescript  (con- 
cipiert  von  Meinders,  gezeichnet  Jena)  vom  14.  (24.)  schärfte  dem  Statthalter  noch- 
mals ein  alle  vorhandene  Mittel,  auch  die  für  den  Civilstaat  bestimmten,  für  die 
Truppen  aufzuwenden,  kein  Getreide  in  den  Aemtern  verkaufen  zu  lassen. 

Schon  am  4.  (14.)  war  der  Statthalter  angewiesen  worden,  eine  Liste  der  ver- 
fügbaren Mannschaft  einzuschicken,  am  11.  (21.)  der  Aufbruch  des  Kurfürsten  mit 
einigen  Truppen  als  bevorstehend  signalisiert. 

^)  Schon  am  18.  Juli  1662  hatten  Statthalter  und  Oberräthe  berichtet,  dass  die 
Königsberger  „abermalen  nach  Warschau   geschicket  und  noch   mehr  nachzuschicken 

Fürhabens Der    alte    Roth    neben    seinem    Sohn    und    dem    Löbenichtschen 

Schüppenmeister  Scbimmelfennig  sein  zu  Deputierten  ernannt."  oOOO  oder  4000  Thlr. 
sollen  dafür  zusammen  gebracht  sein.  Sie  wollen  sich  von  der  hiesigen  jungen 
Bürgerschaft  bis  an  die  ermländische  Grenze  begleiten  lassen,  „von  dannen  sie  her- 
nach, wie  ich  von  Etlichen  berichtet  werde,  die  zu  Wormditt  und  Guttstadt  liegende 
Husaren  umb  eine  Convoy  ferner  zu  ersuchen  gesonnen."  Die  Stände  beharren  auf 
ihrer  Fassung  des  Antwortschreibens. 

^)  In  Wahrheit  hatte  der  Statthalter  nur  6  Compagnien  Infanterie  auf  der  Fried- 
richsburg und  der  Schlossfreiheit  disponibel.     (Liste  vom  20.  Juli  1662.) 


192  I^-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Bürger,  die  sich  verspätet  und  dadurch  Verdacht  auf  sich  gezogen  hatten,  an- 
halten lassen.  Darauf  haben  die  Kneiphöfer  —  angeblich  aus  Furcht  vor  einem 
nächtlichen  Einfall  —  drei  Compagnien  auf  den  Wällen  vertheilt,  Posten  vertlieilt 
und  Stücke  aufgepflanzt.  —  Vorgestern  spät  sind  die  drei  Bürgermeister  zu  ihm 
gekommen  und  haben  versichert,  sie  hätten  vergebens  die  Verstärkung  der 
Wachen  zu  hindern  gesucht,  andererseits  aber  die  Zusicherung  von  dem  grössten 
Theil  der  Bürgerschaft  erhalten,  dass  sie  sich,  solange  kein  Angriff  der  Kur- 
fürstlichen erfolge.  Er  hat  ihnen  sein  Wort  gegeben,  dass  dies  niclit  ge- 
schehen solle,  bei  irgend  welcher  Störung  der  Ruhe  aber  energisches  Eingreifen 
angedroht.  Die  Bürgermeister  selbst  wollen  Nachts  Ronde  gehen,  um  „das 
unbändige  und  theils  berauschte  gemeine  Volk  desto  besser  in  den  Schranken 
der  Gebühr  zu  halten".  Grossen  Eindruck  auf  sie  hat  die  Warschauer  Nach- 
richt und  die  Mittheilung  eines  Schreibens  gemacht,  in  dem  der  in  Ermland 
Kommandirende  ^)  dem  Statthalter  seine  friedlichen  Absichten  versichert  hatte  ■). 
—  Am  Tag  darauf  hat  der  Statthalter  den  in  die  Oberrathsstube  geforderten 
Deputierten  der  drei  Räthe  nochmals  ins  Gewissen  geredet. 

In  einem  zweiten  eigenhändigen  Schreibeü  fügt  der  Stattlialter  noch  die 
Nachricht  hinzu,  dass  eine  Schildwacht  der  Kneiphöfer,  die  sich  zu  nahe  an 
den  Graben  der  Friedrichsburg  gewagt,  gefasst  und  durchgeprügelt  worden  ist. 
Gerüchtweise  verlautet,  dass  sie  einen  Cavalier  aufführen  wollen,  um  die  Festung 
zu  bedrohen.  Es  ist  Befehl  ergangen,  dies  durch  Geschützfeuer  zu  ver- 
hindern^). 


')  Der  junge  Czarnecki,  Sohn  des  Oberbefehlshabers. 

-)  D.  d.  Wormditt  19.  JuU  1662:  „Was  die  flüchtige  Königsberger  anlanget,  als 
sollte  ich  dieselbe  unter  mein  Patrocinium  nehmen,  so  ist  mir  Solches  niemaln  in 
Sinn  kommen.  Vielmehr  habe  ich  auch  ohne  Zuthun  meiner  Oberen  die  zwischen 
I.  K.  M.  . .  und  Sr.  Ch.  D.  stehende  Verbündnuss  und  Freundschaft  in  genauer  Obacht." 

^)  Die  unter  dem  20.  Juli  1662  vom  Statthalter  übersandte  ^Liste  der  Völker, 
welche  wirklich  in  Sr.  Ch.  D.  Diensten  im  Herzogthumb  Preussen  stehen"  enthält 
ausser  den  bei  Droysen  III  2'-^  S.  519  Anm.  651  abgedruckten  Zahlen  noch  folgende 
Uebersicht  über  die  Dislocation  der  Truppen:  „(Die  Infanterie  ist  theils  alibereit  wie 
folget  verlegt,  soll  auch  ferner  wo  nöthig  verlegt  werden.)  In  Braunsberg  700  M.; 
Frauenburg  80  M. ;  in  der  Pillau  ohne  die  Ordinari- Garnison,  welche  in  450  M.  be- 
stehet, von  dem  Leibregiment  300  M. ;  in  Fischhausen  die  -1.  Compagnie  vom  Leib- 
regiment 160  M.;  in  der  Friedrichsburg  die  80  M.  von  der  ßellicumschen  Compagnie 
und  drei  Compagnien  von  den  Eulenburgischen,  in  Allem  380  M.;  in  der  Memel  zu 
dem  ordinär  Besitz,  welcher  300  M.  stark  2  Comp,  von  den  Eulenburgischen  thut  in 
Allem  500  M.;  in  der  Louisenschanz  des  Obristen  Hallen  Comp,  von  80  M.  Auf  der 
Freiheit  von  I.  F.  Gn.  und  dem  Obristen  Nettelhorst  200  M.;  zu  Defension  des  Til- 
sitschen  ist  noch  eine  Comp,  von  dem  Eulenburgischen  Reg.,  welche  im  Fall  der  Noth 
nothwendig  wird  in  die  Friedrichsburg  geführt  werden  müssen.  —  Die  Cavallerie  ist 
durchs  ganze  Land  jetz  verlegt,  damit  Sr.  Ch.  D.  Unterthanen  nicht  mögen  zu  sehr 
gedrücket  werden.  Im  Fall  der  Noth  haben  sie  ihr  Rendezvous  zu  Wehlau.  —  Die 
Dragoner  stehen  1  Comp,  in  dem  Fischhausischen  und  giebt  Achtung  auf  den  Strand 
und  battiret  denselben.      Die  andern   3  Comp,  liegen   verstreuet   von  Oletzko   an    bis 


I 


Rüstung  der  Kneiphöfer.     Schickung  nach  Warschau.  193 

Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg 

21.  Juli  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Roth.     Indirecte  Verhandlung  mit  der  Gemeinde.] 

Die  Stände  wünschten ,  dass  während  der  Dimissionszeit  Zusammenkünfte  1662. 
in  den  Aemtern  angeordnet  würden.  Der  Statthalter  hat  sie  hiervon  mit  grosser  ^^-  '^^^^' 
Mühe  abgebracht.  —  Roth  hat,  nachdem  er  die  Unmöglichkeit,  nach  Warschau 
durchzukommen,  eingesehen,  „dem  gemeinen  Mann  vorgestellet,  man  AvoUte  die 
Stadt  überfallen  und  ausplündern,  dahero  denn  er  an  den  Magistrat  begehret, 
dass  die  Bürgerschaft  ufziehen,  gewisse  Plätze  besetzen  und  mit  starken  Wachen 
alart  sein,  auch  die  Stücke  auf  die  Wälle  geführet  werden  sollen".  Der  Magi- 
strat hat  dies  der  Regierung  gemeldet,  den  Sinn  aber  nicht  ganz  hindern  können; 
er  hat  indessen  eine  Bürgerwache  zugestanden,  die  ohne  Trommelschlag  auf- 
ziehen soll.  Auf  der  Hauptwache  sind  Nachts  ein  paar  Rathsmitglieder.  Die 
Räthe  haben  um  Abführung  der  Truppen  gebeten,  es  ist  ihnen  geantwortet 
worden,  das  könne  nicht  geschehen,  es  sei  denn,  dass  „die  Gemeine  Wach- 
ten abstelle,  der  Warschauischen  Reise  sich  verziehe,  des  Rothen  Person  auch, 
dass  er  nicht  entgehen  könne,  sich  versichere".  Die  Gemeinde  hat  durch  den 
Magistrat  dagegen  nochmals  um  den  Pass  bitten  und  im  Verweigerungsfalle 
erklären  lassen,  „die  Gemeinde  wollte  den  Roth  und  die  Andern  mit 
500  Mann  convoyieren  und  würde  ihnen  alsdann  eine  Convoye  von  den  Con- 
foederierten  oder  denen  im  Bisthumb  liegenden  Czarnecki'schen  Völkern  ent- 
gegen kommen".  Die  Regierung  hat  die  Eitelkeit  dieser  Hoffnungen  ihnen  nach- 
gewiesen. Den  Pfarrern  ist  verwiesen  worden,  von  der  Kanzel  über  Be- 
drückungen zu  sprechen.  Die  drei  Pfarrer  der  Städte  haben  ihre  Treue 
betheuert. 


Der  Kurfürst  an  die  beiden  Oberstände.  Dat.  Frankfurt  a.  d.  Oder 

24.  Juli  1662. 

Ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand,  Schwerin  unterbreitet.     R.  6.    RR.  2. 
[Vertrauen  des  Kurfürsten  zur  Treue  der  Oberstände.] 

Es  hat  Uns  Unser  .  .  .  der  Freiherr  von  Schwerin  nicht  allein  Euer    1662. 
.  .  Schreiben  von  7.  huius  weil   eingeliefert,    sondern    dabei    auch  umb-  "  '   ^^ '" 


Neidenburg  und  im  Fall  der  Noth  sollen  sie  verlegt  werden:  zu  Tilsit  aufs  Schloss 
60  M.,  zu  Ragnit  aufs  Schloss  40  M.  (die  Wybranzen  soll  der  Hauptmann  auch  auf- 
fordern), auf  Oletzko  50  M.,  auf  Lyck  30  Mann,  auf  Johannisburg  80  und  die  Wy- 
branzen, soviel  ihrer  sein;  auf  Orteisburg  40  M.  sambt  den  Wybranzen;  Neidenburg, 
Soldau,  Osterode,  Mohrungen,  Preussisch-Mark ,  Holland  bleiben  unbesetzet.  Doch 
werden  S.  F.  Gu.  sehen,  dass  Sie  Labiau  aufs  Weinigste  mit  40  Wybranzen  be- 
setzen können." 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  KurfUrsten.    XVI.  13 


194  II-    t)ei"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

stäüdlich  referiret  und  geriihmet,  wie  devot  Ihr  Euch  bishero  gegen 
Uns  erwiesen,  Wir  haben  auch  niemalen  andere  Gedanken  von  Euch 
gehabt,  als  dass  Ihr  mit  unausgesetzter  Treu  fest  und  beständig  Euch 
an  Uns  halten  würdet,  dannenhero  es  Uns  desto  lieber  gewesen,  die 
abermalige  Versicherung  dessen  aus  angeregtem  Schreiben  zu  ersehen 
und  ob  es  sich  zwar  mit  dem  Schluss  dieses  Landtages  über  Verhoffen 
etwas  verweilet,  so  wollen  Wir  dennoch  solchen  Verzug  keines  Weges  Eue- 
rem Fürsatz,  sondern  vielmehr  anderer  allezeit  dazwischen  eingefallener 
Verhinderung  zuschreiben,  wie  Wir  Uns  dann  auch  gewiss  versichert 
halten,  Ihr  werdet  das  unterthänigste  Vertrauen  gegen  Uns  tragen,  dass 
Wir  bishero  nichts  mehr  gewünschet,  dann  diesen  Landtag  mit  all- 
gemeiner Vergnügung  zu  schliessen  und  dass  die  Langsamkeit  des  ge- 
wünschten Schlusses  von  der  Sachen  Wichtigkeit  und  Unserm  fernen 
Abwesen,  wie  auch  anderen  in  den  Weg  gekommenen  obstaculis  her- 
rühre, gestalt  Wir  denn  numehro  gemeinet  sein,  die  Sachen  mit  Ernst 
fürzuuehmen  und  Euch  ehistens  eine  solche  Erklärung  zukommen  lassen 
wollen,  woraus  Ihr  Unser  landesväterliches  Gemüth  zu  vermerken  Ursach 
haben  werdet,  in  gewisser  und  fester  Hoffnung,  Ihr  werdet  inmittelst  in 
Eurer  bishero  bezeugten  unterthänigsten  Devotion  continuiren,  auch  Andere 
von  allerhand  unverantwortlichen  und  weitläuftigen  Gedanken  und  Für- 
nehmen abmahnen  und  dadurch  dieses  Werk  zu  einem  gemeinnützigen 
Ausgang  zu  Eurem  selbsteigenen  und  des  ganzen  Landes  Wohlfahrt  be- 
fordern werdet,  damit  gegen  Unsere  Ankunft  daselbst,  welche  Wir  in 
wenig  Zeit  vermittelst  göttlicher  Verleihung  werkstellig  zu  machen  ge- 
meinet, Alles  seine  Richtigkeit  habe  und  Wir  mit  Unsern  getreuen 
Unterthanen  in  Fried  und  gutem  Vertrauen  nach  Unserm  Wunsch  leben 
mögen  .  .  . 


Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  25.  Juli 

1662. 

Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 

[Halsstarrigkeit  der  Gemeinde.     Mahnungen  der  Prediger.     Verhandlungen   der  Polen 

mit  dem  Statthalter  und  Roth.] 

1662.  Die   Gemeine  will   von    der    Schickung    an    den    königlichen  .  .  .  Hof 

^0.  Juli,  (^ungeachtet  auch  die  Frediger  von  den  Kanzeln  und  unter  denselben 
sonderlich  der  M.  Lölhöven  in  der  Alten  Stadt  sie  von  ihrer  Empörung 
zu  dem  schuldigen  Gehorsamb  ermahnen)  nicht  ablassen. 


I 


Oberstände.     Roth  und  Czarnecki  jr.  195 

Die  Mamiscliaft  der  Kneipliöfer  ist  nicht  allzustark.  Am  vergangenen 
Sonntag  haben  zwei  polnische  Officiere  mit  Roth  und  seinem  Sohn  eine  lange 
Conferenz  gehabt.  Nachdem  der  Fürst  in  Erfahrung  gebracht,  dass  der  eine 
Czarneckis  Fähnrich  sei,  hat  er  ihn  zu  sich  kommen  lassen.  Der  Fähnrich 
theilte  ihm  mit,  er  wäre  meist  der  Ursachen  halber  anhero  gekommen 
mich  zu  ersuchen,  dass  ihre  Compagnie  aus  Braunsberg  und  Frauen- 
burg, als  zu  Ermland  gehörig,  die  gebührende  Contribution,  dann  auch 
in  ihrem  Rückmarsch  nach  Polen  einen  kurfürstlichen  Commissarium  den 
Pacten  gemäss  bei  sich  haben  möchte.  Dieses  letzte  Begehren  war 
leichter  zu  bewilligen,  denn  das  erste  zu  versagen,  sintemalen  ich  be- 
sorgen musste,  dass  er  hierunter  Ursach  zu  einigem  Querulieren  nehmen 
würde.  Ich  gab  ihm  gleichvvoU  keine  andere  Antwort,  als  dass  ich  nicht 
weniger  Courtoisie  von  ihnen,  als  E.  Ch.  D.  Garnisonen  von  den  con- 
föderierten  Völkern  begegnet  wäre;  vermuthen  und  gewärtig  sein  könnte, 
welche  sich  dergleichen  Präteusionen  willig  und  gern  begeben,  womit  er 
bald  stillgeschwiegen  und  zufrieden  gewesen.  Wie  aber  Keiner  von 
ihnen  des  Rothen  zu  gedenken  den  Anfang  machte  und  ich  dem  Fähn- 
rich dieses  Mannes  Bosheit  erzählete,  bekannte  mir  derselbe,  dass  er  sie 
umb  eine  Convoy  schon  vor  acht  Tagen  ersuchen  lassen:  es  wäre  ihm 
aber  von  Leutenant  Czarnecki  und  ihm  selber,  der  mehr  als  dieser 
junge  Cavalier  bei  der  Compagnie  zu  commandiren  hätte,  rund  ab- 
geschlagen, wobei  er  mich  weiter  versicherte,  dass  sie  ohne  des  Königs 
Befehl  dergleichen  nichts  thun  würden  und  ob  sie  schon  bei  dem  Roth 
hier  in  seiner  Behausung  gewesen,  wäre  es  nur  zufälliger  Weise  ge- 
schehen, weil  selbige  nahe  am  Thore  .  .  .  und  sie  sich  eines  bequemen  Gast- 
hauses ...  bei  ihm  erkundiget.  Gestern  aber  ist  der  junge  Roth  mit 
oft  berührtem  Fähnrich,  dem  bald  darauf  die  Kneiphöfer  ein  Fässchen 
Alekant  und  etwas  Gewürz  zur  Verehrung  ins  Losament  geschicket,  in 
der  katholischen  Kirche  wieder  zusammen  gewesen. 

|:  Ueberhaupt  sucht  der  polnische  Hof  dem  Kurfürsten  bei  Frankreich  und 
Schweden  zu  schaden.  Er,  Radzivill,  hält  die  Landstrassen  den  Bürgern,  die 
keinen  Pass  haben,  geschlossen  und  will  danach  trachten,  Roth  am  "Wegreisen 
zu  hindern,  und  hat  dazu  auch  noch  Cavallerie  an  die  Stadt  heran  gezogen. 
—  Es  ist  aber  unmüglich,  dass  durch  dergleichen  Mittel,  wann  in  dem 
Haubtwerk  zu  der  Preussischen  Stände  Befriedigung  nicht  bald  etwas 
Nützliches  verrichtet  und  der  übrige  grösste  Theil  in  beständigem  Ge- 
horsam erhalten  wird,  wie  lange  bestehen  mögen.  —  Der  Festung  fehlt 
es  an  Bier;  es  mangelt  an  Geld  für  die  Cavallerie.  :| 


13' 


196  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg 

25.  Juli  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 

[Aufregung  der  Kneiphöfer.     Vergebliches  Hüfsgesuch  bei  den  Polen.     Rohdes 

Agitationen.] 

1662.  Die  Kneiphöfer  kommen  im  Juukerliof  zusammen,  trotzdem  die  Räthe  ver- 

l5.  Juli,  spi'ochen  haben,  alle  Versammlungen  zu  verhindern.  Trotz  des  Verbots  zieht 
ihre  Wache  mit  rührendem  Spiel  und  fliegender  Fahne  auf.  Sie  haben  den 
jungen  Czarnecki  um  3  Compagnien  zu  Fuss  und  2  Compagnien  Husaren  ge- 
beten. Ein  polnischer  Leutenant  hat  eine  abschlägige  Antwort  gebracht.  Von 
Roths  Plänen  erfahren  die  Bürgermeister  nicht  mehr  als  alle  anderen  Leute  ^). 
Die  Altstädter  und  Löbenichter  sind  nicht  so  hitzig  Avie  die  Kneiphöfer. 
Roth  „fingiret  täglich  was  Neues,  fürnemblicheü  des  polnischen  Hofes 
faveur  in  dieser  Sachen  den  Gemeinden  imprimierend  gleichsam,  selbiger 
etwas  monstri  würde  herfür  bringen.  Dann  verfället  er  weil  auf  die 
Conföderirte  oder  noch  andere,  wie  er  Diesem  und  Jenem  das  Maul  zu 
füllen  vermeinet.  Nun  will  er  die  Accise  entzwischen  stellen,  gleichsamb 
E.  Ch.  D.  mit  Gew^alt  dieselbe  exigiereu  wollte,  welche  gleichwoll  die 
Gemeinde  alle  einmüthig  verschworen  zu  willigen  bei  ihrem  Höchsten, 
was  sie  beschweren  könnten.  Unter  solchen  Dingen  malet  er  dem  un- 
verständigen Pöbel  soviel  vor,  dass  sie  dessen  überredet  sein,  als  wann 
kein  treuerer  Patriot  als  Rohde  im  Lande  zu  finden^). 


^)  Bürgermeister  und  Räthe  der  drei  Städte  wurden  durch  Rescript  vom  14.  (24.) 
Juli  1662  belobt  für  die  erwiesene  Devotion.  „Und  weiln  Uns  genugsamb  bekannt, 
wie  besagte  Bürgerschaft  Uns  jedes  Mal  so  treulich  affectionnieret  gewesen,  so  wissen 
Wir  gewiss,  dass  wann  ihr  nur  die  falsche  imd  widrige  Impressiones  benommen 
würden,  sie  die  ersten  sein  würden,  welche  über  dergleichen  hochschändliche  Ver- 
führer klagen  und  sich  von  ihnen  absondern  werden.  Es  ist  Uns  dieser  Unserer 
guten  Stadt  Aufnehmen  allezeit  zum  höchsten  angelegen  gewesen.  Wir  haben  auch 
noch  keine  grössere  Sorg,  als  welcher  gestalt  die  zerfallene  commercia  wieder  restabi- 
liret  werden  möchten,  und  weiln  man  anitzo  im  Werk  begriffen  den  Landtag  durch 
Ausfertigung  der  desiderierten  Stücke  glücklich  und  zu  allgemeiner  Vergnügung  zu 
schliessen,  so  befehlen  Wir  Euch  gnädigst,  die  Bürgerschaft  treulich  zu  verwarnen, 
dass  sie  solchen  Schluss  mit  dergleichen  Dingen  nicht  aufhalten  und  sich  vielmehr, 
als  treuen  und  devoten  Unterthanen  zustehet,  gegen  Uns  bezeugen."  Bürgermeister 
und  Räthe  der  drei  Städte  antworteten  darauf,  sie  dankten  für  die  Gnade  und  bäten 
zugleich,  doch  alle  Beschwerden,  insonderheit  die  Accise,  abzustellen  (Schreiben  an 
den  Kurfürsten  vom  25.  Aug.  1662). 

^)  Aus  weiteren  Berichten  desselben  Datums  ist  zu  entnehmen,  dass  der  Statt- 
halter inzwischen  noch  Dragoner  und  Reiter  in  die  Stadt  gezogen  hat  und  dass  ein 
kneiphöfischer  Stadtkapitän   dem  Roth  den  Gehorsam  verweigert  hat.     Der  Statthalter 


Roths  Demagogik.     Königliches  Schreiben.     Die  Räthe.  197 

Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg 

28.  Juli  1662. 

Aiisfertig-ung.     R.  6.    RR.  2. 

[Das  königliche  Schreiben.  Weigerung  der  Bürgermeister  Roth  zu  verhaften.  Stim- 
mung der  Gemeinde.  Bitte  um  Zurijckziehung  der  Truppen  und  um  Copie  des  könig- 
lichen Schreibens.     Bescheid.     Die  drei  Stadtpfarrer.     Die  Cernirung.     Nichterhebung 

der  Accise]. 

.  .  .  haben  wir  die  Bürgermeister  der  hisigen  Städte  Königsberg  den  16G2. 
25.  dieses  vor  uns  erfordert  und  das  königliche  Schreiben  vom  20.  "  "  " '' 
dieses ')  .  .  .  ihnen  vorlesen  lassen ,  auch  dasselbe  ihnen  in  die  Hände 
gegeben,  damit  sie  des  Reiches  Insiegel  erkennen  sollten,  mit  angehäng- 
ter Vermahnuug  zu  Continuierung  in  beharrlicher  Devotion  gegen  E. 
Ch.  D.  und  dass  sie,  der  Magistrat,  sich  des  Rothen  Person  .  .  .  ver- 
sichern oder  ja  zum  Wenigsten  die  Gemeine  von  ihm  abziehen  sollten. 
Sie  haben  mit  Versiclierung  ihrer  bisherigen  und  zukünftigen  Treue  geantwortet. 
Des  Rothen  Person  sich  zu  versichern  stünde  nicht  in  ihren  Händen, 
könnte  auch  ohne  grosses  Unwesen  nicht  werkstellig  gemachet  werden. 
Sie  wünscheten  von  Herzen,  dass  Roth  viel  Tausend  Meilen  von  ihnen 
wäre.  Die  Gemeine  belangend,  wären  vielen  derselben  die  Augen  schon 
eröffnet  und  sähen  woll,  dass  Roth  viel  zu  weit  gangen,  deswegen  sie 
sich  auch  von  ihm  absonderten.  Es  würde  sich  Alles  woll  geben  und 
würde  das  Unwesen  woll  von  ihm  selber  fallen,  baten,  dass  die  Soldateska 
so  umb  die  Stadt  verleget,  möchte  abgeführet  werden,  so  würde  die 
Bürgerschaft,  so  sich  einer  Ueberrumpelung  und  Plünderung  besorgte, 
die  Wachen,  derer  sie  schon  überdrüssig,  woll  einstellen,  suchten  auch 
eine  Abschrift  königlichen  Schreibens. 


fragt  an,  ob  er  Roth  aus  der  Bürger  Jurisdiction  in  Arrest  nehmen  soll  (in  dem  Re- 
script  vom  21.  Juli  nach  Schwerins  Entwurf  [s.  u.  S.  199]  hat  er  dann  detaillierte  Vor- 
schriften zur  Verhaftung  Roths  erhalten).  Das  Schreiben  des  Königs  von  Polen  vom 
20.  Juli,  in  dem  der  König  sein  Festhalten  an  den  Verträgen  betont,  alle  Missdeu- 
tungen früherer  Schreiben  ablehnt,  ist  er  im  Begriff  zu  publicieren.  (Das  Schreiben 
ist  abgedruckt  bei  Baczko  V.  S.  484;  die  Adresse  ist  falsch,  es  war  an  die  Ober- 
räthe und  an  die  Stände  zugleich  gerichtet.)  Ueber  die  Erlangung  des  Schreibens 
vergl.  Hoverbecks  Bericht  vom  21.  JuU  1662  (Urk.  und  Act.  IX.  S.  370).  Am 
28.  wird  berichtet,  dass  die  Bürgermeister  versichert  haben,  es  stünde  nicht  in  ihrer 
Hand  Roth  in  ihre  Gewalt  zu  bringen,  am  1.  August,  dass  die  Rathsdeputierten 
wiederum  —  vergeblich  —  um  Zurückziehung  der  Truppen  und  sodann  um  Auf- 
schiebung der  Accise  bis  zur  Fortsetzung  des  Landtages  gebeten. 
1)  S.  0.  S.  196  Anm.  2. 


;^gg  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Das  erste  Begehren  wurde  abgelehnt;  „wenn  man  sich  wegen  der  Ab- 
schickung  nach  Warschau,  dass  dieselbe  sollte  eingestellt  werden,  erklären 
würde,  sollten  sie  allsofort  abgeführet  werden".  Das  Schreiben  soll  erst  den 
Ständen,  dann  ihnen  abschriftlich  mitgetheilt  werden.  Die  Bürgermeister  ver- 
sprechen es  „mit  dienlicher  Remonstration"  an  die  Bürgerschaft  i)  zu  bringen. 
Die  drei  Pfarrer  haben  von  Ungehorsam  abgewehrt. 

P.  S.  (Des  Statthalters  allein.)  Ueber  die  Auffassung  des  polnischen 
Hofes  von  den  preussischen  Angelegenheiten  braucht  man  nicht  verwundert 
zu  sein,  „es  ist  zu  muthmaassen,  dass  diesen  dergleichen  und  andere 
Opinionen  noch  mehr  folgen  dörften,  weil  ein  Jeder  von  unserem  Zu- 
stande nach  seinem  Gutdünken  in  die  Welt  schreibet.  Inmittelst  wird 
kein  Mensch  auf  den  Strassen  vor  der  Stadt  beleidiget,  noch  Jemand 
aufgehalten,  der  einen  Schein,  wer  er  sei  und  wohin  er  reist,  vorzeiget. 
Das  Landvolk  passiret  hin  und  her  ungehindert,  wenn  nur  kein  Un- 
verdächtiger [sie]  auf  ihren  Wagen  sitzet,  wie  dann  der  junge  Roth  zwei 
Mal  also  fortzukommen  tentiret  und  schon  vor  dem  Brandenburgischen 
Thor  gewest  sein  soll.  Ich  hab  dem  Magistrat  gestern  abermal  wieder- 
holet .  .  .  [folgen  die  obigen  Vorschläge],  selbige  aber  getrauen  [sie] 
nicht  Solches  zu  erhalten, 

Umb  die  Eröffnung  der  Malz-  und  anderen  Mühlen  wird  immer  solli- 
citiret,  jedoch  mit  dem  Beding,  keine  Accise  bis  Landtagsbeschluss  zu 
bezahlen,  gestalten  auch  selbige  in  den  Kreisen  von  den  adelichen 
Mühlen  fast  nirgends  begehret,  noch  eingenommen  wird  und  ist  dem- 
nach ausser  Zweifel,  dass  die  ganze  Landschaft  ihre  Willigkeit  ungeachtet 
der  Einrichtung  so  lang  zurückhält,  bis  sie  auch  von  E.  Ch.  D.  in  ihren 
desideriis  gnädigste  Erhörung  bekommen. 


Der  Kurfürst  an  den  Statthalter  und  die  Oberräthe.     Dat. 
Colin  a.  d.  Spree  21.  Juli  1662. 

Concept  von  Sturms  Hand,  korrigirt  und  gezeichnet  von  Schwerin.    R.  6.  RR  2. 
[Landtagsabschied.    Anweisungen  für  die  Verhaftung  Roths.    Unnachsichtige  Erhebung 

der  Accise.] 

1662.  Es  ist  daran  zu  zweifeln,  dass  das  von  ihnen  übersandte  Projekt  zu  einem 

31.  Juli.  Landtagsabschiede  bis  zum  24.  August  durchgegangen  und  fertig  gestellt  werden 


^)  In  einem  eigenhändigen  Brief  vom  27.  schreibt  Radzivill,  die  Bürger  seien 
durch  die  Nachricht  von  der  bevorstehenden  Reise  des  Kurfürsten  und  von  dem  Ab- 
rücken der  Czarneckischen  Völker  etwas  kleinmüthiger  geworden.  Als  dann  bekannt 
geworden,  dass  die  Post  nichts  von  des  Kurfürsten  Aufbruch  gebracht  habe,  sind  sie 
„wiederum  rasend  worden". 


Cernierung  Königsbergs.     Mühlen.     Roths  V^eihaftung.  199 

kann.  Es  wird  ihnen  anheim  gestellt,  den  Termin  für  die  Wiederzusammen- 
kunft  der  Stände  hinausziisclüeben,  „damit  gegen  ihre  Ankunft  Alles  fertig  sei 
und  ihnen  ausgeantwortet  werden  könne".     Alles  Billige  soll  gewährt  werden. 

.  .  ,  j:  Und  weil  auch  endlich  der  Rath  selbst  zugestanden,  dass 
Roth  und  etliche  wenige  assecti  (?)  dieses  Werk  angesponnen  und 
anuoch  fomentirten,  als  haben  Ew.  Ld.  und  Ihr  es  nunmehro  dahin  zu 
richten,  damit  dieselben  quovis  modo  zur  Haft  gebracht  und  alsdann 
rechtlich  wider  sie  verfahren  werde,  wobei  dann  Ew.  Ld.  und  Ihr  dem 
Rathe  remonstrieren  könnet,  dass  dieses  das  einzige  Mittel  wäre,  wo- 
durch die  Andern,  so  sich  nicht  wenig  ihrer  Misshandlung  theilhaftig 
gemacht,  bei  Uns  wiederumb  ausgesöhnet  werden  könnten.  Wir  wollen 
auch  hoffen,  weiln  der  König  von  Polen  numehro  in  dem  letzteren 
vom  20.  Juli  abgelassenen  Schreiben  gezeiget,  dass  das  vorige  von 
Rothen  gerühmte  Schreiben  nur  expractisiret  sei,  es  werde  die  Bürger- 
schaft, daferne  sie  nicht  gar  den  Namen  getreuer  Unterthanen  verlieren 
wollen,  solcher  gottlosen  Leute,  welche  die  ganze  Stadt  in  Unglück 
stürzen  könnten,  sich  nicht  annehmen  ...  So  wollen  Ew.  Ld.  und  Ihr 
dieses  Ihre  einzige  und  fürnehmste  Sorge  sein  lassen,  damit  der  Roth 
sammt  seinen  assectis  inhaftiret  w^erde,  wie  Wir  dann  nicht  zweifeln, 
wann  es  nur  recht  wird  angegriffen  werden,  es  wohl  gelingen  werde. 
Und  sollte  ja  wieder  Verhoffen  die  Bürgerschaft  sich  widersetzen,  so 
müssen  wir  es  endlich  dahin  gestellet  sein  lassen.  Solches  ihren  vorigen 
Verbrechen  zuschreiben  und  auf  die  Bestrafung  desto  mehr  bedacht  sein. 
Die  Art,  wie  diese  Leute  zu  bekommen,  wollen  Wir  Ew.  Ld.  und 
Euerem  Gutfinden  anheimb  stellen.  Wir  halten  unter  Anderem  auch  da- 
vor, dass  man  zugleich,  wann  dieses  vorgenommen  werden  soll,  die  [sie] 
Rath,  Gericht  und  Zunft  hinauf  fodert  und  wann  denn  kegen  diejenigen, 
so  die  Inhaftirung  thun  sollen,  etwas  vorgenommen  würde,  man  die- 
selbe dakegen  anhalten  könnte.  Es  könnte  auch  einer  von  Ansehn  mit- 
geschicket  werden,  der  den  Tumultuierenden  zuredete  und  anzeigte,  dass 
es  Unser  Befehl  sei.  Inmittels  wollen  Ew.  Ld.  und  Ihr  Alles  und  Jedes, 
was  Sie  und  Ihr  von  Rothen  und  seinen  assectis  vernehmet,  zu  Papier 
bringen  lassen,  damit  man  sich  dessen  künftig  desto  besser  bei  dem 
Process  bedienen  könne.  :| 

Bei  der  Accise  wollen  Ew.  Ld.  und  Ihr  numehro  desto  fester  be- 
harren, auch  denen  Windmüllern  vor  denen  Städten  andeuten  lassen, 
daferne  sie  einiges  Korn  ohne  Accise  mahlen  werden,  dass  Wir  Uns 
dessen  Allen  an  sie  erholen  wollen  und  da  sie  es  nicht  in  ihren  Gütern 


200  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

haben,  sie  es  mit  ihrem  Leibe  bezahlen  sollen,  gestalt  dann  auch  Ew. 
Ld.  und  Ihr  zu  verordnen  habet,  damit  alles  Getreidig,  so  die  Bürger- 
schaft ausser  denen  Städten  auf  Andere  Mühlen  schicken  wird,  hinweg- 
genommen werde,  dem  Magistrat  aber,  wie  auch  andern  vom  Lande,  so 
sich  etwan  dar  einfinden  möchten,  können  Ew.  Ld.  und  Ihr  fest  ver- 
sichern, dass  AVir  ihre  beständige  Treue  und  Devotion  nicht  unerkannt 
sein  lassen  werden,  zu  welchem  Ende  Wir  auch  Uns  mit  Ehestem,  ge- 
liebts  Gott,  auf  die  Reise  nacher  Preussen  begeben  und  deren  Lande 
zeigen  wollen,  wie  Wir  nichts  mehres  desideriren,  dann  dass  solches  in 
vollen  Flor  und  Aufnehmen  wieder  gebracht  werde. 


Der  Kurfürst  an  den  Statthalter.    Dat.  Colin  a.  d.  Spree  21.  Juli 

1662. 

Concept  von  Sturms  Hand,  korrigiert  und  gezeichnet  von  Schwerin.   R.  6.  RR.  2. 
[Zur  Verhaftung  Roths.     Acciseerhebung.] 

1662.  Der  Kurfürst  ist  mit  seinen  Vorsichtsmaassregeln   durchaus   einverstanden; 

31.  Juli.  Yi^f.]^  der  Verhaftung  sollen  die  Gefangenen  gleich  nach  Memel  geschickt  werden. 
Alldieweilen  auch  der  junge  Czarnecki  sich  also  affectionnieret  erwiesete, 
so  wollen  Ew.  Ld.  demselben  versichern,  dass  Wir  mit  würklicher  Dank- 
barkeit Solches  zu  vergelten  nicht  vergessen  werden,  wie  dann  Ew.  Ld. 
demselben  wohl  etwas  Namhaftes  versprechen  mögen,  wann  er  durch 
die  Seinigeu  von  denen  Rädelsführern,  im  Fall  sie  aus  Königsberg  weg- 
kämen, anhalten  und  Uns  überantworten  lassen  wollten. 

Ueber  die  Accise  wollen  Ew.  Ld.  ernstlich  halten,  auch  in  alle 
drei  Kreise  herumbzuschicken  und  sehen  lassen,  ob  auch  dieselbe  ein- 
gerichtet sei  und  so  es  etwa  an  einem  oder  andern  Orte  ermangelt,  die- 
selben Uns  namhaft  machen. 


Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg 

1.  August  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Beunruhigendes  Gerücht.     Begehren  der  Königsberger  Räthe:  Strassenverlegung,  Ac- 
cise.   Bescheid  der  Oberräthe.    Mängel  bei  der  Accise.    Ständisches  Schreiben  an  den 
König.     Die  Schickung  nach  Warschau.     Polnische  Zettelungen.] 

1662.  Es  ist  dieser   Tagen  durch  des  Reinhold   Nauwarken  Schützen   ein 

^^"  falsch  Gerücht  hie  ausgesprenget  worden,  ob  sollten  in  dem  Ponartischen 

Walde  nahe  bei  dieser  Stadt   etzliche  Stück   Geschütz   vorhanden   sein 


Czarnecki  jr.     Beunruhigendes  Gerücht.     Verlangen  der  Räthe.  201 

wider  die  Stadt  zu  gebrauchen,  welches  bei  dieser  ohne  das  argwöhni- 
schen Bürgerschaft  allerhand  widerwärtige  Impressiones  verursachet,  in- 
sonderheit weil  selbiger  Schütz  gerichtlich  .  .  .  Solches  ausgesaget.  Wir 
haben  alsofort  dem  Nauwarken  anbefohlen  den  Schützen  anhero  zu 
stellen,  w-elches  auch  geschehen  und  ist  derselbe  allhier  in  Verhaft, 
giebet  aber  vor  er  habe  solches  von  Soldaten  gehöret.  Ob  er  nun 
Solches  von  ihm  selber  erdichtet  oder  als  ein  einfältiger  Kerl  von  An- 
deren überredet  worden,  wird  die  fernere  Untersuchung  geben.  Indessen 
siehet  die  Bürgerschaft,  dass  sie  sich  von  einem  einfältigen  Kerl  haben 
was  aufbinden  lassen,  welcher  anitzo  vor  Gericht  gestellet  und  nach 
Befindung  soll  abgestraffet  werden. 

Den  28.  Juli  gaben  sich  Deputierte  von  den  hieigen  [sie]  Käthen  .  .  . 
bei  uns  an,  baten  1.)  dass  die  von  uns  ihnen  ertheilete  Resolution  (so  hierin 
bestünde,  dass  die  umb  diese  Stadt  auf  die  Strassen  verlegte  Truppen 
sollten  abgeführet  werden,  wenn  man  Versicherung  thuu  würde,  dass 
die  Abschickung  nach  Warschau  sollte  eingestellet  werden  und  man  sich 
deswegen  des  Rothen  Person  würde  versichern)  ihnen  ex  protocollo 
möchte  extradiret  werden,  2.)  dass  die  Accise  bis  zum  völligen  Schluss 
des  Landtages  möchte  ausgestellet  werden. 

Den  ersten  Punkt  belangende,  haben  wir  uns  erinnert,  dass  sie,  die 
Deputirte  vom  Rath,  ihr  mündliches  Beibringen  vom  18.  passato,  darin 
der  Bürgerschaft  Widersetzlichkeit  abgemalet,  ihrem  V^ersprechen  nach 
schriftlich  eingeben  sollten  und  alsdann  fernerer  Resolution  sollten  ge- 
wärtig sein.  Worauf  sie  gestriges  Tages  uns  zwar  eine  Schrift  so  sie 
ein  Protocollum  genannt  übergeben.  Weil  wir  aber  in  Verlesung  der- 
selben Schrift  befunden,  dass  nicht  das  mündliche  Anbringen  der  De- 
putirten  so  sehr  darin  enthalten,  als  dass  man  habe  gesehen  auf  die 
Entschuldigung  der  Bürgerschaft  ihrer  Attentaten,  die  Handlungen  dar- 
innen confundiret,  theils  ausgelassen,  hergegen  hineingesetzet,  was  nicht 
vorgegangen,  als  haben  wir  ihnen  selbige  Schrift  mit  gebührender  Re- 
monstration zurückgegeben.  Das  begehrte  Protokoll,  weil  selbiges  in 
wenig  Worten  würde  bestehen,  würde,  in  Anmerkung  selbiges  ad  instan- 
tiam  der  Zünfte  wider  alle  Gewohnheit  begehret  werde,  nicht  dürfen 
extradiret  werden.  Sie  sollten  nur  ihren  Pflichten  gemäss  die  Bürger- 
schaft von  ihrer  unbefugten  Schickung  nach  Warschau  ab-  und  zu  schul- 
diger Devotion  gegen  E.  Ch.  D.  anmahnen,  welches  sie  dann  auch  noch- 
mals bester  Maassen  zu  thun  versprochen. 

Den   andern  Punkt  die  Accise   belangende:    alldieweil  dieselbe  von 


202  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

den  sämbtlichen  Landständen  ausserhalb  der  einigen  Stadt  Königsberg 
wäre  bewilliget,  von  E.  Ch.  D.  aus  gar  erheblichen  Ursachen  bekräftiget 
worden  und  auf  der  Execution  bestehe,  könne  davon  keinesweges  abge- 
treten werden.  Mit  solchem  Bescheide  haben  wir  sie  von  uns  gelassen. 
Weil  sie  aber  unter  Anderm  beigebracht,  dass  man  mit  der  Accise 
in  sie  nicht  dringen  könnte,  weil  dieselbe  auf  dem  Lande  annoch  zum 
Effect  nicht  wäre  gebracht  worden,  haben  wir  alsofort  die  Kastenherren, 
welche  wir  eben  deswegen  verschrieben  hatten,  vor  uns  erfordert,  umb 
zu  vernehmen,  woran  es  gelegen,  dass  die  Accise  annoch  zu  keinem  würk- 
lichen  Effect  gebracht  wäre  worden,  welche  zwar  anfänglich  erwähneten, 
dass  theils  im  Lande  sich  damit  entschuldigten,  dass  sie  die  Accise  mit 
der  Condition,  dass  alle  Gravamina  zuvor  abgestellet  wären,  ihren  Depu- 
tierten zu  willigen  in  instructione  mitgegeben  hätten,  welche  Deputierte 
ihnen  aber  noch  zur  Zeit  keine  mündliche  Relation  in  den  Aemtern  ab- 
gestattet hätten.  Diese  Entschuldigung  aber  kunnten  die  Kastenherren 
nicht  billigen,  sondern  gestunden  selber,  dass  die  Accise  nicht  auf  solche 
Condition  gewilliget,  sondern  vielmehr,  dass  man  damit  E.  Ch.  D.  habe 
entgegen  gehen  wollen,  die  abolitionem  gravaminum  dadurch  zu  facili- 
tiren.  Die  Behündernüssen  und  eräugende  Mängel  bei  der  Accise,  wie 
auch  wegen  Remedirung  derselben  Gutachten,  haben  wir  ihnen  anbe- 
fohlen aufzusetzen  und  ohne  Säumniss  dieselbe  einzugeben,  damit  alle 
obstacula  an  die  Seit  geräumet  und  Niemand  zu  seiner  Entschuldigung 
ichtwas  zu  prätendiren  haben  möge.  ^) 


^)  Noch  vor  Empfang  dieses  Schreibens  am  4.  Aug.  (25.  Juli)  1662  war  ein  Re- 
script  des  Kurfürsten  abgesandt,  in  dem  er  mittheilt,  dass  er  seine  Abreise  beschleu- 
nigen werde,  und  nochmals  befiehlt,  Roth  zu  verhaften.  „Dahero  Wir  dann  an  Ew. 
Ld.  freundohmlich  gesinnen,  Euch  aber  gnädigst  anbefehlen,  Alles  wohl  zu  über- 
legen und  gewisse  Personen  zu  einer  solchen  Zeit,  da  man  sich  am  Wenigsten  Zu- 
laufs des  Volks  zu  vermuthen  nach  seinem  Hause  abzuordnen,  auch  einen  Bedienten 
von  Qualität  zugleich  in  die  Gegend  des  Orts  in  einer  Karosse  zu  schicken,  der  auf 
den  Fall,  wenn  etwa  die  Bürgerschaft  zuliefe,  ihnen  gütlich  zuspräche,  dass  sie  sich 
nicht  unterstehen  sollten.  Solches  zu  verwehren,  weil  es  Unser  ernster  und  beständiger 
Befehl  wäre,  den  Inhaftierten  auch  kein  Unrecht  widerfahren,  sondern  nach  Recht 
wider  sie  procediret  werden  sollte,  zu  welchem  Ende  dann  auch  solchen  Bedienten 
ein  offenes  Patent,  worin  dieses  Alles  enthalten,  mitgegeben  und  auch  eine  Straffe 
wider  alle  diejenige,  so  sich  hierin  opponiren  würden,  angedeutet  werden  könnte. 
Sollte  aber  .  .  .  von  der  Bürgerschaft  etwas  Thätliches  wider  die  Bedienten  vorge- 
nommen und  sie  mit  Gewalt,  dem  sie  nicht  widerstehen  könnten,  verwehret  werden, 
so  hätten  sie  zwar  nach  gethaner  Bedräuung,  was  denen,  so  dieses  verhindert,  daraus 
entstehen  würde,  auch  Verzeichnung  ihrer  Namen  sich  wiederumb  zurücke  zu  begeben, 
Ihr  aber  Unsere  Oberräthe  sollt  auf  solchen  Fall  unterdessen  mit  Poenalmandatis  wider 


Accise.     Sendung  nach  Warschau.     Polnische  Zettelungen,  203 

.  .  .  Wir  besorgen  aber,  es  möchten  die  Stände  zu  keiner  Aende- 
rung  ihres  Schreibens  [an  den  Königj  zu  bringen  sein,  auf  welchen  Fall, 
wie  wir  uns  zu  verhalten  haben  mögen,  geruhe  E.  Ch.  D.  .  .  .  Resolu- 
tion uns  zu  ertheilen. 

Die  Gerichte  und  Gemeine  der  hiesigen  Städte  .  .  .  beharren  noch 
auf  der  Abschickung  nach  Warschau  und  sind  keinesweges  davon  abzu- 
bringen, zu  welchem  Ende  sie  allbereit  4000  Rthlr.  bei  den  Zünften 
liegen  haben,  die  Fuhrleute  sind  schon  bedungen  und  stehen  Wagen 
und  Pferde  fertig  zu  der  Reise.  Es  sind  zwar  die  Strassen  umb  die 
Stadt  mit  etzlichen  Truppen  verleget:  wir  besorgen  aber,  dass  durch 
keine  Wachsamkeit  die  Reise  werde  können  behindert  werden,  weil  man 
sich  heimlich  durchzuschleichen  bemühet  und  obgleich  die  Personen 
möchten  eingehalten  werden,  so  stehet  doch  zu  besorgen,  dass  Roth 
durch  Schreiben  an  seinen  Bruder,  einen  Jesuiten,  allerhand  Unheil  zu 
machiniren  nicht  unterlassen  werde. 

Sie  bitten  den  Kurfürsten  zu  kommen. 

P.  S.  Vernehmen  wir,  dass  nicht  wenig  Polen  unter  dem  Prätext 
ihrer  Privatverrichtungen  allhier  aus-  und  einreisen,  welche  glaubwürdigem 
Bericht  nach  mit  Rothen  heimlich  zusammen  kommen.  Wann  wir  denn 
besorgen,  es  möchte  durch  dieselbe  ichtwas  Präjudicierliches  E.  Ch.  D. 
machiniert  werden,  bitten  sie  um  Instruction. 


Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  1.  August 

1662. 

Eigenhändiger  Brief.     R.  G.  RR.  2. 
[Innerliches  Einverständniss  der  Oberstände  mit  den  Städten.] 

,  .  .  Mir    dünket,    dass   Alles    ein    woU  überlegtes  und   angelegtes    1662. 
Werk  ist,   indem  die  zwo  [sie]  Oberstände,  welche  pro  forma  E.  Ch.  D. 
die  Souveränität  und  Accise  bewilliget  haben,  denen  Städten,  welche  sich 


1.  Auff. 


die  Stadt  bei  Verlust  der  Gerichte  fortfahren  und  Euch  daran  durch  Bedräuung  nicht 
verhindern  lassen.  Wüssten  aber  Ew.  Ld.  und  Ihr  ein  ander  bequemes  Mittel  diese 
Leute  zu  bekommen,  so  stellen  Wir  Solches  Ew.  Ld.  und  Euch  anheimb  .  .  ."  Die 
Pfarrer  sollen  belobt  werden;  „diweil  Wir  aber  zugleich  berichtet  worden,  dass  ein 
Theil  der  Kapellanen  sowohl  auf  den  Kanzeln  als  auch  sonsten  gar  das  contrarium 
thun  und  die  Bürgerschaft  noch  immer  weiter  animiren,  so  werdet  Ihr  deshalb  glei- 
chergestalt  genaue  Information  einziehen  und  zu  einer  neuen  Verordnung  davon  Be- 
richt thun". 


204  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

ZU  keinem  von  den  beiden  Stücken  verstehen  wollen,  nicht  allein  durch 
die  Finger  sehen,  sondern  auch  durch  ihren  Comporteraenten  so  viel  zu 
verstehen  geben,  dass  dieser  Stadt  procedure  ihnen  nicht  unangenehm 
ist,  so  dass  sie  nur  das  eingegangen  sind,  was  sie  gewusst  haben,  dass 
die  Städte  nicht  bewilligen  werden.  Aus  der  Accise  auf  dem  Laude 
wird  nichts  und  die  grossen  Herren,  ob  sie  schon  geschworen  haben, 
sehen  es  gerne.  Denn  aller  der  bösen  Leute  Absehen  ist,  dass  E.  Ch. 
D.  alle  Mittel  etwas  zu  tentiren  mögen  benommen  werden.  Der  Adel 
saget,  wir  wollen  nicht  ärger  tractiret  werden  als  die  Bürger;  weil  sie 
die  Accise  nicht  zallen  wollen,  so  wollen  wir  es  auch  nicht  thun,  und 
die  Bürger  sagen,  weil  man  auf  dem  Lande  nichts  zallet,  warum  sollen 
wir  dazu  gezwungen  werden.  Wegen  der  Souveränität  schiebts  auch 
Einer  auf  den  Andern  und  wenig  Leute  meinen  es  redlich.  Wo  E.  Ch. 
D.  länger  ausbleiben  werden,  so  wird  der  Sache  nicht  mehr  zu  helfen 
sein.     Doch  stelle  ich  Alles  in  E.  Ch.  D.  gnädiges  Belieben^). 


4.  Ausr. 


Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg 

4.  August  1662. 

(Pr.  Cölhi  a.  d.  Spree  30.  Juli  [9.  August]).     Ausfertigung.     R,  6.   RR.  2. 

[Berufung   des   kleinen  Consiliums.     Berufung  der  Unternehmungen  der  Bürgerschaft. 

Zweimalige  Verwarnung  der  Räthe.] 

1662.  Nachdem  wir  vernommen,  dass  die  hiesige  Königsbergische  Gericht 

und  Zünften  zu  gänzlicher  Einstellung  ihrer  vorhabenden  Reise  nach 
Warschau  und  dannenhero  entstandenen,  unbesonnenen  Attentaten  nicht 
zu  bringen,  haben  wir  die  vier  Hauptämpter  nebenst  den  hiesigen  dreien 
Bürgermeistern  zu  uns  erfordert,  ihre  Meinung  und  rathsame  Gedanken 
zu  vernehmen,  wie  solchem  Üebel  zu  steuern  und  das  daraus  besorgliche 
Unheil  abzuwenden  sein  möge. 

Ob  es  nun  zwar  nicht  gewöhnlich,  in  annoch  währendem  Landtage 
das  kleine  consilium,  wie  es  genennet  wird,  zu  verschreiben,  so  hat 
dennoch  die  Wichtigkeit  der  Sachen  wie  auch  die  besorgliche  Gefahr, 
die  nicht  allein  den  hiesigen  Städten,  sondern  auch  dem  ganzen  Lande 
das  ausserste  Verderben  andräuet,  dieses  Mittel  uns  an  die  Hand  gegeben. 


1)  Ein  Rescript  vom  8.  Aug.  stellte  darauf  dem  Statthalter  frei,  Reiter  und  Dra- 
goner wieder  fortzuziehen  von  der  Stadt,  nachdem  er  schon  am  27.  Juli  gemeldet 
hatte,  dass  die  Czarneckischen  Trupen  aus  dem  Ermland  zurückgezogen  und  die 
Bürger  dadurch  etwas  kleinmüthiger  geworden  seien. 


f 


üeble  Gesinnung  der  Oberstünde.     Kleines  Consilium.     Bürgermeister.  205 

Die  Burgermeister,  ob  sie  zwar  der  Städte  Bestes  zu  suchen  ver- 
pflichtet, haben  dennoch  auch  E.  Ch.  D.  einen  Herren -Eid  geschworen, 
sich  auch  also  verhalten,  dass  man  in  ihre  Treue  und  Devotion  gegen 
E.  Ch.  D.  keinen  Zweifel  zu  setzen  habe.  Wie  nun  die  Erforderte, 
(ausgenommen  der  Vogt  zai  Fischhausen,  welcher  wegen  tödtlicher  Krank- 
heit seiner  Ehefrauen,  und  der  Hauptmann  uf  Tapiau,  der  schwerer  Lei- 
besunpässlichkeit  halber  nicht  erscheinen  können)  den  1.  huius  sich  ge- 
horsambst  eingefunden,  ist  ihnen  die  Proposition,  (derer  Inhalt  Ew.  Ch. 
D.  aus  der  Beilage  in  Gnaden  zu  vernehmen  geruhe)  in  der  Oberrath- 
stuben  gethan,  darauf  auch  sowohl  das  königliche  an  uns  Oberräthe  und 
die  sämmtlichen  Stände,  als  auch  E.  Ch.  D.  gnädigste  Schreiben  und 
zwar  das  eine  an  die  beiden  Oberstände  den  Hauptämbtern,  das  andere, 
an  die  hieige  Räthe  der  dreien  Städte  Königsberg  haltende,  denen  Bür- 
germeistern gebührendermaassen  eingeantwortet  worden. 

Sie  beklagten  sämbtlich  die  entstandene  Unruhe,  bedanketen  sich 
für  die  Sorgfalt  zu  Abwendung  des  besorglichen  Unheils,  so  daraus  er- 
wachsen könnte,  erboten  sich,  zu  Verhütung  fernerer  Besorglichkeiten  ihr 
weiniges  Bedenken  beizubringen  und  nach  Vermögen  sich  dahin  zu  be- 
mühen, dass  solches  Unwesen  gänzlich  gestillet  und  hingeleget  werden 
möge.  Nur  baten  sie,  dass  die  andern  beede  Hauptämbter,  oder  auch 
die  andern  Land-Räthe,  so  sich  in  der  Nähe  befinden,  schleunigst  möchten 
verschrieben  werden,  welches  wir  auch  bewilliget.  Die  Burgermeister 
konnten  dem,  was  proponiret  ward,  nicht  widersprechen,  nur  des  Schrei- 
bens halber,  das  an  den  Czarnecki  sollte  abgegangen  sein,  bezeugten  sie 
höflich,  dass  Ihnen  nichts  davon  wissend,  sie  auch  nicht  davon  gehöret 
hätten,  könnten  auch  eine  solche  Unbesonnenheit  nicht  glauben.  Ward 
ihnen  aber,  dass  man  deswegen  gewisse  Schreiben  vorzuzeigen  hätte, 
beantwortet. 

Die  Abschickung  nach  Warschau  wollten  sie  etzlichermaassen  suchen 
zu  bescheinigen,  dass  die  Zünfte  nur  dahin  sehen,  ihren  dissensum  zu 
bezeugen  und  Ihrer  Königlichen  Majestät  Declaration  darüber  zu  erhalten. 
Worauf  ihnen  aber  von  den  anwesenden  Hauptämbtern  geantwortet:  Sol- 
ches wäre  allbereit  geschehen,  sie  die  Zünfte  hätten  ihren  dissensum  in 
ihrem  Schreiben  an  Ihre  Königliche  Majestät  zur  Genüge  bezeuget,  dar- 
auf auch  Ihrer  Königlichen  Majestät  Declaration  erhalten  und  konnte  man 
nicht  absehen,  was  man  durch  die  vorhabende  Abschickung  zu  suchen 
gemeinet.  Die  Schuld  dieses  Unwesens  könnte  nicht  anders  als  grossen- 
theils   der  Bürgerschaft  zugemessen  werden,   indem   man  ganz  unnöthig 


206  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

solche  Aufziehuiig  auf  die  Wachen  ungewöhnlicher  VV^eise  angestellet, 
und  wüssten  selber  nicht,  wider  wen.  Man  könnte  leicht  ermessen,  was 
dieses  Beginnen  für  widerliche  impressiones  bei  E.  Ch.  D.  verursachen 
könnte.  Bäten  uns  derowegen,  dass  dieselbe  müglichstermaassen  ver- 
hütet werden  möchten,  welches  wir  ihnen  auch,  so  viel  ohne  Verschmä- 
lerung  E.  Ch.  D.  Hoheit  und  Respect  geschehen  könnte,  versprochen. 

Folgenden  Tages,  war  der  2.  huius,  gaben  sich  Deputirte  aus  den 
hiesigen  dreien  Käthen  bei  uns  an,  beibringende  der  Gerichte  und  Zünfte 
Erklärung  auf  das  königliche  an  uns  Oberräthe  und  sämbtliche  Stände 
ergangene  Schreiben,  welche  vornehmlich  hierin  bestünde. 

Es  hätte  die  Bürgerschaft  bei  dieser  ihrer  Bedrängnüss  nicht  durch 
ein,  nicht  durch  zwei,  sondern  durch  vielfältige  Schreiben  ihre  Noth  an 
Ihre  Königliche  Majestät  bringen  müssen. 

Wann  sie  dann  nicht  w-üssten,  ob  Seine  Königliche  Majestät  sie  for- 
dern oder  Commissarien  schicken  oder  was  sie  thun  werde,  müssten  sie 
Königlicher  Majestät  Resolution  erwarten,  indessen  könnten  sie  sich  nicht 
aus  ihrer  Stelle  rühren.  Bäten  dahero,  dass  die  Strassen  umb  die  Stadt 
freigelassen  und  die  Soldaten  möchten  abgeführet  werden. 

Wir  haben  dieses  der  Gemeine  Beginnen  hart  verwiesen,  mit  ange- 
hängter Bedräuung,  es  werde  der  Gemeine,  dass  man  Verbrechen  mit 
Verbrechen  cumulire,  schwer  zu  verantworten  fallen,  sie  sollten  sich  er- 
klären, dass  die  Reise  nach  Warschau  würde  eingestellet  werden.  Wann 
man  uns  dessen  versichern  würde,  wie  auch  wegen  des  Rothens,  dass 
er  zu  solcher  Abschickung  nicht  sollte  gebrauchet  werden,  sollten  die 
Soldaten  alsofort  abgeführet  werden.  Worauf  sie  sagten,  sie  könnten 
Solches  nicht  thun,  könnten  nicht  mehr  ausbringen,  als  ihnen  anbefohlen 
wäre. 

Den  3ten  huius  erforderten  wir  die  drei  Bürgermeister  zu  uns,  be- 
gehrten zu  wissen,  was  man  auf  das  königliche  wie  auch  auf  E.  Ch.  D. 
gnädigstes  Schreiben  sich  erkläret.  Man  wäre  abermal  in  Erfahrung 
kommen,  dass  die  Bürgerschaft  im  Kneiphöfischen  Junker- Garten  bei- 
sammen wäre,  worauf  sie  zur  Antwort  gaben,  sie  hätten  der  Bürgerschaft 
alles  Ernstes  die  Zusammenkünfte  verboten,  sie  hätten  auch  versprochen 
sich  deroselben  zu  enthalten,  es  wäre  auch  wider  die  Transaction  de  a. 
1620.  Es  würden  vielleicht  die  Kneiphöfischen  Bürger  nur  allein  wegen 
des  königlichen  Schreibens,  so  ihnen  gestriges  Tages  wäre  vorgetragen 
worden,  beisammen  sein,  E.  Ch.  D.  gnädigstes  Schreiben  würde  ihnen 
morgen  publiciret  werden. 


Verwarnung  tier  Büigermeister.    Verweis  für  die  Oberrüthe  wegen  der  Accise.      207 

Was  gestern  von  den  Deputirten  allhie  wäre  vorgebracht  worden, 
dasselbe  wollten  sie  allerdings  nicht  gestehen,  sondern  sagten  ausdrück- 
lich, es  hätten  die  Deputirte  die  Sache  nicht  recht  eingenommen.  Es 
wären  nicht  viel  Schreiben  an  die  Königliche  Majestät,  wie  man  es  aus- 
gebracht, sondern  kaum  eines  und  das  andere  und  nur  privato  nomine, 
keines  aber  sei  publico  nomine  im  Namen  der  Gerichte  und  der  Gemeine 
au  den  König  abgangen,  wie  Solches  der  Altstädtische  Schöppmeister 
zeugen  würde.  So  wollten  sie  auch  von  den  königlichen  Kommissarien 
das  Geringste  nicht  wissen,  es  wäre  nicht  ein  Wort  davon  gedacht  worden. 

WMr  haben  sie  mit  guter  Ermahnung  zu  beharrlicher  Devotion  von 
uns  gelassen,  trauen  auch  der  Bürgermeisterer  Relation  mehr  als  der 
Deputirten. 

Die  Landräthe  sind  anitzo  in  deliberatione  begriffen,  wie  solches 
Unwesen  abzuwenden.  Das  beste  Mittel  aber  hiezu  ist  E.  Ch.  D.  hoch- 
ansehnliche  Präsenz,  welche  allein  vermag  die  verrückten  Glieder  in 
vorigen  Stand  zu  setzen  und  Alles  zu  beruhigen. 

Dero,  Gott  gebe,  glückliche  Anherkunft  wir  von  Herzen  wünschen, 
empfehlen  dieselbe  hiemit  göttlicher  Manutenenz  zu  beständigem,  kur- 
fürstlichen Wohlergehen  gehorsambst  und  treulich  verbleibende  .  .  . 


Der   Kurfürst    an    den   Statthalter.     Dat.   Colin    a.    d.   Spree 

28.  Juli  1662. 

Concept,  gez.  Schwerin.     R.  6.   RR.  2. 
[Für  die  nachlässige  Einziehung  der  Accise  sind  die  Oberräthe  verantwortlich.] 

...  So  wollen  Wir  von  Unseru  Oberräthen  durchaus  ferner  nicht  1662. 
gewärtig  sein  dass  sie  desfalls  [der  Acciseerhebung  wegen]  einige  Diffi-  ^^" 
cultäten  vorwenden,  sondern  im  Fall  dieselbe  in  Stocken  geräth,  die 
Verantwortung  bei  ihnen  suchen.  Wir  wissen  gar  woll,  dass  gar  Wei- 
nige alldort  sein,  die  Uns  mit  willigem  Herzen  dienen  und  Unser  Inter- 
esse mit  Eifer  fortsetzen.  In  dieser  klaren  Sach  aber  kommt  es  auf  die 
Willfährigkeit  nicht  an,  sondern  es  muss  ein  Jeder  durch  Unsere  Regie- 
rung zur  Beobachtung  seines  Ambts  ernstlich  angehalten  werden.  Und 
mögen  Uns  Ew.  Ld.  diejenigen  Oerter  nur  nennen,  woselbst  die  Accise 
difficultiret  würde,  so  wollen  Wir  schon  solche  Anstalt  machen,  dass 
Andere  sich  daran  spiegeln  sollen  .  .  . 


7.  Aug-. 


208  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Der  Kurfürst    an    den  Statthalter    und    die  Oberrätbe.     Dat. 
Colin  a.  d.  Spree  28.  Juli  1662. 

Coucept,  gez.  Schwerin.     R.  6.  RR.  2. 

[Monitum  für  die  Kastenherren.  Schreiben  an  den  Rath  von  Kneiphof.  Abolition 
der  Gravamioa.     Zeitpunkt  der  Landtagseröffnung   und   der  Abreise  des  Kurfürsten.] 

1662.  .  ,  .  Sonst  vernehmen  Wir  nicht  mit  geringer  Bcfrömbdung,    dass 

e.s  sich  noch  au  der  Accise  stosse  und  Wir  nach  lang  und  vielfältig  Uns 
gethaner  Zusage  daraus  noch  nichts  erheben  können.  Derowegen  Wir 
an  Ew.  Ld.  hiermit  freundlich  gesinnen,  Euch  aber  gnädigst  anbefehlen 
nicht  allein  an  alle  Aembter  schriftliche  Verordnung  förderlichst  ergehen 
zu  lassen,  besondern  auch  die  Kastenherren  vor  Ew.  Ld.  und  Euch  aber- 
maln  zu  erfordern  und  ihnen  anzudeuten,  dass  Wir  zwar  des  beständigen 
Vorsatzes  seien,  dieselben  in  ihrer  Administration  im  Geringsten  nicht 
zu  turbiren,  besondern  darin  den  Reversalen  praecis  nachzuleben,  im 
Falle  Wir  aber  ferner  die  geringste  Nachricht  erhalten  sollten,  dass  des- 
falls  noch  einige  Opposition  vorginge,  so  würden  Wir  gedrungen,  wegen 
Nichthaltung  der  Stände  und  gemeldter  Kastenherren  Versprechens  solche 
Leute  zu  bestellen,  welche  Uns  die  Accise  alsdann  wohl  beibringen  wür- 
den. Wir  wollten  Uns  aber  dessen  nochmaln  zu  ihnen  gnädigst  versehen, 
dass  sie  ...  Uns  zu  einiger  anderen  Anordnung  keine  Ursach  geben. 

Falls  die  beiden  vorigen  Rescripte  noch  nicht  ausgeführt  sind,  sollen  sie 
dem  Rath  der  Stadt  Kneiphof  das  beifolgende  Schreiben  überreichen  und 
„ihnen  darbei  andeuten,  dass  im  Fall  sie  unserer  höchsten  Ungnade  ent- 
gehen, die  Stadt  vor  Ungelegeuheit  bewahren  und  dieselbe  bei  ihren 
Privilegien  erhalten  wollten,  so  sollten  sie  den  aufrührerischen  Rothen 
hergeben  und  sich  durch  dessen  Vorenthaltung  seines  höchst  strafbaren 
Verbrechens  selbst  nicht  theilhaftig  machen.  Wann  auch  weiter  Polen 
in  die  Stadt  kommen  und  mit  Rothen  conversicren  sollten  und  Ew.  Ld. 
und  Ihr  davon  gewisse  Nachricht  hätten,  so  werden  Ew.  Ld.  dieselben 
alsdann  zu  sich  nöthigen  und  aufm  Schloss  verwahrlich  beibehalten  lassen 
und  desfalls  an  den  König  schreiben. 

Was  Wir  in  beikommendem  Rescript')  wegen  Abolierung  des  grössten 
Theiles  der  gravaminum  an  Ew.  Ld.  und  Euch  .  .  .  gelangen  lassen,  Sol- 
ches werden  Sie  und  Ihr  nicht  allein  ehist  w^erkstellig,  sondern  auch 
Solches  sowohl  in  denen  Städten  als  aufm  Land  ehist  bekannt  machen, 


0  An  Statthalter  und  Oberrätbe  vom  28.  Juli  (7.  Aug.)  1662  s.  u.  8.  221  Anm.  1. 


Verweis  für  die  Kastenherren.     Kneiphof.     Gravamina.  209 

damit  also  ein  Jeder  erfahre,  wie  Wir  gewiss  sein  ihnen  alle  billige 
Satisfaction  widerfahren  zu  lassen.  .  .  .  hoffen  Wir  anjetzt  dennoch, 
nachdem  Wir  Uns  diese  Sachen  ausführlich  vortragen  und  bis  dahero 
daran  fleissig  arbeiten  lassen,  dass  darin  kein  Mangel  sein  werde.  So 
werden  Ew.  Ld.  und  Ihr  es  bei  dem  benannten  Tage  nur  bewenden  lassen. 
Der  Kurfürst  hofft  um  dieselbe  Zeit  von  Berlin  aufbrechen  und  wenn  die  zweite 
AboUtion  durch  die  Stände  gegangen  ist,  in  Königsberg  ankommen  zu  können. 


Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königs- 
berg 8.  August  1662. 

Ausfertigung.     R.  G.    RR.  2. 
[Vorschläge  der  Landräthe.    Ihr  Erbieten  nach  Warschau  zu  schicken;  Poenalmandat; 
Versammlung  der   Bürgerschaft.     Schreiben   der   Oberräthe  an  den  König.     Bescheid 

der  Oberräthe.] 

Die  Landräthe  haben  mündlich  ein  Bedenken  vorgebracht.  Erstlich  1662. 
baten  sie  die  Sache  dahin  zu  richten,  dass  uff  die  Urhebere  dieses  Uu-  "^' 
Wesens  gesehen,  zwischen  denselben  und  den  Verführeten  ein  Unterschied 
gemachet  werden,  dann  auch,  dass  der  Unschuldige  mit  dem  Schuldigen 
es  nicht  entgelten  möge.  Ueber  dieses,  weil  die  Städte  sich  anklagen, 
dass  sie  in  keinem  Stück  erhöret  würden,  baten  sie,  dass  die  abolitio 
gravaminum  und  die  assecuratio  privilegiorum  möglichster  Maassen  be- 
fordert werden  möchte.  Weil  man  auch  vernehme,  dass  zu  solchem 
Unwesen  nicht  geringen  Anlass  gegeben  habe  das  königliche  an  hiesige 
Zünfte  abgelassene  Schreiben,  als  würde  hochnöthig  sein,  allda  am  Kö- 
niglichen Hofe  die  Vorsehung  zu  thun,  dass  hinfüro  nichts  dergleichen 
expracticiret  werden  möge.  Zu  Hintertreibung  der  Abschickung  nach 
Warschau,  dafern  die  Gerichte  und  Zünfte  nochmals  darauf  beharren 
würden,  wären  sie  erbötig  auf  E.  Ch.  D.  gnädigste  Bewilligung  Je- 
manden aus  ihrem  Mittel  dahin  abzuschicken  und  ihren  dissensura 
wider  der  Städte  Vorhaben  zu  bezeugen.  Dieses  hielten  sie  auch  hiezu 
gar  erspriesslich  zu  sein,  dass  wir  an  S.  K.  M.  ehestes  schreiben  möchten, 
dass  die  Auswirkung  solcher  Schreiben  verhütet,  auch  dafern  sich  Je- 
mand der  Zünfte  halber  angeben  würde,  demselben  kein  Gehör  ver- 
stattet, sondern  abgewiesen  werden  möchte. 

So  vermeinten  sie  auch,  dass  die  Abführung  der  Soldaten  von  den 
Strassen  umb  diese  Stadt  die  Bürgerschaft,  welche  die  Verlegung  der 
Strassen    für    eine  Bloquade   gleichsam  hielte,    sehr   besänftigen  würde. 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfiirsteu.    XVI.  .  X4 


210  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Doch  müsste  hierin  auf  E.  Ch.  D.  Hoheit,  wie  auch  auf  des  Landes 
Sicherheit  gesehen  werden.  Die  Hoheit  E.  Ch.  D.  würde  genugsamb 
conserviret,  weil  die  Abschickung  allbereit  behindert,  die  Convocation  in 
Polen  auch  ihre  Endschaft  schon  erreichet,  wenn  die  Abführung  auf  lu- 
tercession  der  Landräthe  und  genügsame  Erklärung  der  Bürgerschaft  ge- 
schehen möchte.  Des  Landes  Sicherheit  würde  beobachtet,  w^enn  sie  sich 
erklären  würden,  dass  sie  aller  Correspondenz  mit  frembden  Völkern  sich 
äussern  und  enthalten  wollten.  Die  Abschickung  könnte  ihnen  auch 
durch  ein  starkes  Poenalmandatum  auf  etzliche  tausend  Dukaten  ver- 
boten werden. 

Die  Accise  belangende  thaten  sie  diesen  Vorschlag,  dass  sie  erstlich 
von  ihrem  unrechtmässigen  condictamine  abzubringen  und  einem  Jeglichen 
nach  seinem  Belieben  sein  Getreidigt  mahlen  zu  lassen  freistehen  möchte, 
dann  dass  das  Getreidigt  auf  Freizettel  möchte  gemahlen  werden,  solcher- 
gestalt, wann  es  bei  der  Accise  sein  Bewenden  haben  würde,  laut  dem 
Freizettel  die  Accise  sollte  entrichtet  werden. 

Scliliesslich  befänden  sie  rathsamb  zu  sein,  dass  die  Räthe,  Gericht 
und  Gemeine  anhero  zu  uns  in  Gegenwart  der  Landräthe  möchten  er- 
fordert werden,  den  Gerichten  und  der  Gemeine  ihre  unbesonnene  Pro- 
ceduren  scharf  verwiesen,  was  ihnen  darauf  stünde,  vor  Augen  gestellet, 
sie  von  der  Abschickung  nach  Warschau  ernstlich  abgemahnet  werden 
möge,  sich  des  Rothen  nicht  zu  gebrauchen,  auch  der  Correspondenz  mit 
frembden  Völkern  sich  zu  äussern.  Sie,  die  Landräthe  würden  alsdann 
ihr  Missfallen  an  solchem  der  Bürgerschaft  Beginnen  zu  bezeugen  nicht 
unterlassen. 

Sie,  Statthalter  und  Oberräthe,  haben  die  Landräthe  über  die  Vergeltung, 
die  der  Kurfürst  nehmen  würde,  beruhigt,  auch  erklärt,  dass  die  abolitio  und 
die  Assecuration  sicher  ertheilt  werden  würden.  Auf  den  Vorschlag,  an  den 
König')  zu  schreiben,  sind  sie  eingegangen,  haben  einen  Entwurf  gemacht,  ihn 


1)  Ueber  das  Verhältniss  des  Königs  zum  Kurfürsten  in  diesen  Tagen  vergl.  das 
Sctireiben  Johann  Casimirs  an  Friedrieb  Wilhelm  vom  5.  Aug.  1662  (Pufendorf  IX 
§47).  Die  Verbesserung  Droysens  (III.  2^  S.  519  Änm.  655)  ist  nicht  ganz  ver- 
ständlich. Erstlich  hat  Baczko  (V.  S.  485),  gegen  den  er  sich  richtet,  weder  an  der 
angegebenen  Stelle  noch  sonst  irgendwo  den  Brief  abgedruckt,  sodann  ist  die  Ver- 
besserung Droysens  selbst  falsch.  Die  Stelle  lautet  in  dem  von  dem  Könige  eigen- 
händig unterschriebenen  und  durch  ein  Insiegel  bekräftigten  Schreiben  (R.  6.  RR.  2.) : 
„tum  Nostra  quoque,  quam  prae  se  ferunt  hactenus,  reverentia."  Die  gesperrten 
Worte  sind  unterstrichen.  Die  von  Droysen  als  richtig  citierten  Worte  finden  sich 
in  dem  Originalschreiben   überhaupt  nicht.     Pufendorf  (IX  §  47)  schreibt  bis  auf 


Verwarnung  der  Burger.     Landräthe.     Oberräthe  an  den  König.     Accise.  211 

dem  Director  des  Landrathskollegiums  zu  lesen  gegeben  und  schicken  ihn  jetzt 
ein  ^).  Das  Anerbieten  nach  Warschau  zu  schicken  haben  sie  mit  Dank  angenom- 
men. „Der  Vorschlag  aber  wegen  des  Poenalmandati  wäre  uns  bedenklich,  weil 
ihr  der  Bürgerschaft  Ungehorsamb  in  notorietate  bestünde,  die  sich  wohl  rühmen 
dürften,  sie  hätten  allbereit  61  Poenalmandata  bekommen.  So  könnte  auch  mit 
ihnen,  als  die  allbereit  die  Waffen  ergriffen,  kaum  jure  oder  durch  Schriften  ge- 
handelt werden."  Die  Besetzung  der  Strassen  haben  die  Oberräthe  nur  unter 
den  alten  Bedingungen  aufheben  wollen.  Den  Vorschlag,  es  sollten  Accisefrei- 
zettel  ausgegeben  werden,  haben  sie  abgelehnt,  „weil  die  Bürgerschaft,  wenn 
sie  viel  schuldig  wäre,  desto  schwerer  zur  Accise  zu  bringen.  Wir 
schlugen  diese  Condition  vor,  dass  man  die  Accise  erlegen  sollte,  würde 
aber  E.  Ch.  D.  ein  gewisses  Quantum  von  den  Städten  Königsberg  an- 
nehmen, könnte  das,  was  erleget,  davon  abgekürzet  werden.  Die  Bür- 
gerschaft vor  uns  zu  erfordern,  wäre  nicht  thunlich,  sie  wäre  nicht  in 
solchem  Stande,  dass  man  gütlich  mit  derselben  reden  könnte.  Wir 
stelleten  es  ihnen  anheimb,  ob  sie  Jemanden  ihres  Mittels  committiren 
wollten,  der  Bürgerschaft  ihr  unbesonnenes  Beginnen  zu  verweisen  und 
zum  schuldigen  Gehorsamb  anzumahnen,  doch  dass  Solches  von  Uns  nicht 
herkäme,  welches  sie  auch  willig  annahmen. 


die  irrelevante  Umstellung  von  hactenus  ganz  esact.    Dahin  ist  auch  ürk.  u.  Actenst. 
IX  S.  379  Anm.  1  zu  verbessern. 

')  .  .  .  „Consulum  quidem  fides  intemerata.  Plebs  vero  tribunitiis  cujusdam 
Rothii  hominis  desperabundi  concionibus  ac  turbulentia  agitatur  consiliis  et  ne  cri- 
mini  desit  velamentum,  praetexitur  libertatis  ac  privilegiorum  ratio,  cum  tarnen  du- 
rantibus  adhuc  conciliis  provincialibus  exemplo  omnium  ordinum  temerarios  hosce 
contuberniorum  ausus  maxime  improbantium  debito  modo  quaerere  sit  integrum  gra- 
vaminum  abolitionem.  Nee  de  ea  dubitandum,  cum  jam  maxima  pars  abolita  et 
transmissa,  caetera  vero  quae  restant  brevi  subsequentur.  Quoniam  vero  occasione 
certarum  litterarum,  quas  ...  in  alienum  sensum  detorquent,  non  obstante  luculenta 
Regiae  mentis  declaratione,  insolentius  agunt  publicamque  turbare  tranquillitatem 
non  desinunt,  absente  Serenissimo  officii  nostri  existimavimus  et  boni 
quoque  publici  causa  S.  K.M.  Vestram  humillimo  animi  affectus  rogare,  ut  ejus- 
modi  turbatoribus  in  posterum  omnis  aditus  praecludatur  nee  Regiae  patescant  aures, 
sed  ut  ad  observationem  pactorum  et  debitam  praestandam  oboedientiam  remittantur. 
Quod  uti  foederis  ac  communis  ratio  quietis  postulat,  ita  S.  R.  M.  Vestram  petitis 
hisce  nostris  aequissimis,  facilem  locum  clementissime  concessuram  humillime  confi- 
dimus  .  .  .  heisst  es  in  dem  Entwurf  der  Oberräthe,  mit  Einschluss  der  von  Jenas 
Hand  angebrachten  Correcturen  und  Zusätze  (zu  letzteren  gehören  auch  die  oben  ge- 
sperrten Worte). 


14^ 


212  11-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Der  Kurfürst    an    den   Statthalter.     Dat.   Colin    a.   d.    Spree 

29.  Juli  1662. 

Concept  gez.  Schwerin.     R.  6.  RR.  2. 

[Nauwarks  Schütze.     Bedingungen  für   die  Zurückziehung  der  Truppen  und  nochma- 
lige Verhandlung  über  die  Accise.     Acciseerhebung.     Verhältniss  zu  Polen.] 

Gegen  des  Nauwarks  Schützen  soll  scharf  procediret  werden,  damit  em 
Exempel  statuirt  wird.  Wann  auch  die  sämbtHche  Bürgerschaft  anloben 
würden,  dass  sie  sich  der  Schickung  und  Schreiben  nach  Warschau  be- 
geben, auch  Rothen  und  seine  assectas  extradiren  wollten,  so  könnten 
Ew.  Ld.  nicht  allein  die  Reuter  und  Dragoner  hinwiederumb  wegnehmen, 
besondern  auch  Vertröstung  thun,  dass  wegen  der  Accise  noch  wohl  auf 
andere  Art  mit  den  Städten  tractiret  werden  könnte  und  sie  sich  auch 
sonsten  Unserer  Gnade  in  viele  Wege  zu  versichern  hätten.  Ausserhalb 
dem  aber  wollen  Ew.  Ld.  ferner,  wie  Sie  augefangen  fortfahren,  auch 
sich  nicht  scheuen,  alle  diejenige  angreifen  zu  lassen,  welche  die  Bürger 
durchzuhelfen  sich  unterstehen  möchten,  sie  sein  von  den  Conföderierten 
oder  des  Czarnecki  Völkern. 

.  .  .  Und  w^eil  die  Accise  von  den  Ständen  gewilliget,  so  kann  nu- 
mehr  der  Mangel  nicht  mehr  an  den  Ständen  sein,  sondern  Ew.  Ld. 
haben  sich  an  die  Bediente  zu  halten  und  denselben  bei  hoher  Straffe 
anzubefehlen,  dass  sie  darunter  nichts  versäumen  sollen. 

Die  Judicia  des  Königl.  Polnischen  Hofes  müssen  Wir  an  seinen 
Ort  gestellt  sein  lassen  und  wird  man  zu  seiner  Zeit  noch  wohl  erkennen, 
was  Unrecht  man  Uns  damit  thue.  Unterdessen  wollen  Ew.  Ld.  nicht 
unterlassen,  sowohl  selbst  öfters  an  den  König  und  Königin  zu  schreiben 
und  L  Maj.  zu  Gemüth  zu  führen,  dass  man  Uns  dergestalt  tractire,  be- 
sondern auch  Unserm  Gesandten  daselbst  dem  von  Floverbeck  fleissig  zu 
communiciren,  was  da  vorgehet,  und  dabei  erinnern,  es  dahin  zu  richten, 
dass  sich  die  Bürgerschaft  darin  betrogen  fände,  als  wann  man  am  pol- 
nischen Hofe  das  letzte  Schreiben  nur  pro  forma  abgehen  lassen  und 
man  die  Pacta  zu  vidiren  gedächte  .  .  . 


Nauwarks  Schütze.     Blockade.     Äccise.     Polen.     Neue  Trappen.  213 

Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg 
8.  August  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Das  Gerücht  von  des  Kurfürsten  Ankunft.    Mitzubringende  Truppen.    Acciseerhebung. 
ünzuverlässigkeit  der  Amtshauptleute.    Vermittlungsversuch  einiger  Landräthe.   Schwie- 
rigkeiten von  Roths  Verhaftung.     Hinausschiebung  der  LandtagseröfFnung.] 

Soviel  beginnet  dennoch  das  Geschrei  Dero  Hereinkunft  zu  wiriven,  1662. 
dass  Mancher  schon  gelinder  als  vor  wenig  Wochen  redet  und  bessere  '^"^ 
Worte  giebet')  ...  Anlangend  sonsten  die  Zahl  der  Völker,  welche 
E.  Ch.  D.  mit  hereinzunehmen  gedenken,  so  zweifle  ich  nicht,  dieselbe 
werde  hierunter  eine  solche  Moderation  zu  brauchen  gnädigst  belieben, 
dass  sie  ohne  Bedrückung  des  Landes  insonderheit  der  Ritterschaft  sub- 
sistiren  könne,  weil  daraus  widerigen  Falls  eine  unausbleibliche  Materi 
zu  neuen  Klagten  entspringen  wird.  Er  schlägt  vor,  das  Leibregiment 
zu  Fuss,  „weil  es  in  1200  M.  bestehen  soll  und  die  Garde  zu  Pferde 
mitzubringen,  und  dadurch  „allen  ferneren  Jalousien"  vorzubauen,  ange- 
merket  E.  Ch.  D.  hohe  Person  und  der  daher  rührende  Respect  in  diesem 
Dero  Herzogthumb  nächst  Gott  mehr  als  viel  Regimenter  verrichten  und 
Nutzen  schaffen,  beneben  über  dieses  |:  jüngst  schon  berichteter  Maassen 
500  Reuter  und  400  Dragoner  im  Felde  ohne  die  Garnisonen  zu  ge- 
brauchen sein  werden. 

Von  den  Einkünften  der  neuen  Accise  und  denjenigen,  die  sie  be- 
zahlen oder  in  ihren  Mühlen  richtig  einnehmen  lassen,  kann  ich  noch 
nichts  Gewisses  melden,  denn  sowohl  der  Adel  als  die  kleine  Städte, 
wie  die  Beilagen  des  Magistrats  zur  MemeP)  und  Tilsit  bezeugen,  sich 
solcher  fast  durchgehend  eximiren  ungeachtet  der  geschehnen  Einwilli- 
gung und  aller  ergangenen  Publicationen  und  Rescripten.  Was  aber  von 
den  Bäckern  aus  hiesigen  Städten  an  Getreidig  in  die  benachbarte  Mühlen 
zu  Defraudation  der  Accise  geschicket  wird,   das  hat  man  dieser  Tagen 


')  Am  4.  noch  hatte  die  Bürgerschaft  erklärt,  nicht  nachgeben  zu  können,  und 
zugleich  die  Aufhebung  der  „Bloquade"  verlangt.  (P.  S.  zum  Bericht  des  Statthalters 
vom  4.  Aug.  1662.) 

-)  „Weil  aber  I.  Ch.  D.  Ihr  gnädigst  gefallen  lassen,  den  annoch  währenden  Land- 
tage bis  zum  24.  dieses  zu  suspendiren,  als  haben  E.  F.  D.  wir  untertbänigst  und 
demüthigst  anzuflehen,  E.  F.  D.  geruhen  gnädigst,  dieses  Werk  bis  dahin  und  der 
Stände  des  Landes  ferneren  Zusammenkunft  zu  verschieben"  heisst  es  darin  ohne  jede 
weitere  Begründung,  (ßath  und  Gericht  zu  Memel  sambt  der  Gemeine  an  den  Fürsten- 
Statthalter  vom  4.  Aug.  1662.) 


214  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

anhalten  und  beschlagen  lassen,  wie  wohl  Solches  mehr  Klagen  und 
Ungeduld  als  Gehorsamb  bei  den  Insassen  verursachet  und  kann  die 
Nothdurft  an  Brot  zum  täglichen  Auskommen  aus  Mangel  des  Mehls 
kaum  mehr  augeschaffet  werden,  ]:  worüber  ich  mich  am  Meisten  einiges 
Tumults  der  populace  befahren  muss.  :j 

Die  Beibehaltung  des  Getreides,  so  diese  Ernte  in  E.  Ch.  D.  Aembter 
und  Höfen  gesamblet  werden  möchte  ist  zwar  nach  Dero  gnädigen  Wil- 
lensmeinung anbefohlen,  ob  aber  die  Parition  von  den  Haupt-  und  Ambt- 
leuten  erfolgen  wird,  davor  darf  ich  nicht  caviren,  weil  ich  aus  der  Er- 
fahrung weiss,  dass  in  solchen  Fällen  der  Civilestat  dem  militärischen 
vielfältig  vorgezogen  worden. 

An  die  allhiesige  Bürgerschaft  lassen  wir  heut,  durch  einige  allhier 
anwesende  Landräthe,  welche  zu  ihnen  auf  das  Rathhaus  als  vor  sich 
und  aus  eigener  Bewegnüss  gehen  werden,  zum  Ueberfluss  setzen  und 
sie  ermahnen,  dass  sie  gegen  Oeffnung  der  Mühlen  und  Aufhebung  der 
umb  die  Stadt  stehenden  Wachten,  die  ihrigen  sambt  der  Schickung 
nach  Warschau  gleichmässig  einstellen,  wie  nicht  weniger  sich  des  Rothen 
versichern  und  zu  der  Accise  bis  auf  E.  Ch.  D.  anderweit  gnädigste 
Erklärung  bequemen  wollten. 

Da  aber  sie  alle  bisher  gebrauchten  Persuasionen  länger  ausschlugen, 
werde  ich  mich  derjenigen  Mittel  wider  gedachten  Rothen,  ungeacht  er 
sich  sehr  eingezogen  hält  und  ihm  in  seinem  hinter  dem  Thurm  an  der 
Honigbrück  gelegenen  Haus  als  vom  Schloss  zu  weit  abgelegen  ohne 
Gefahr  und  besorglich  Misslingen  nicht  woll  beizukommen,  mit  möglich- 
ster Vorsichtigkeit  gebrauchen  .  .  . ') 

P.  S.  ...  Soviel  im  Üebrigen  den  24.  Aug.  zu  der  Stände  Wie- 
derzusammenkunft betrifft,  haben  wir  mit  dem  Baron  von  Eulenburg  als 
Directore  des  Landraths  schon  abgeredet,  es  dahin  zu  richten,  damit  das 
CoUegium  umb  die  Prolongation  des  Termins  selber  anhalte,  angemerket 
die  Ernte  gegen  selbige  Zeit  erst  recht  einzufallen  pfleget,  und  wenn 
Solches  von  uns  käme  nur  neue  Ombragen  daraus  entstehen  möchten. 


')  Von  Roths  Agitationen  meldet  ein  eigenhändiges  Schreiben  Radzivills  vom 
gleichen  Datum:  „Der  Roth  hat  ausdrücklich  gestern  gesaget,  dass  E.  Ch.  D.  nicht 
kommen  könnten,  man  solle  sich  davor  nur  nicht  fürchten.  Er  wusste,  E.  Ch.  D. 
konnte  hier  nichts  zu  leben  mehr  aus  der  Accise  haben,  und  wenn  man  die  nicht 
bewillige,  so  müssten  E.  Ch.  D.  draussen  bleiben.  Der  Mensch  ist  ganz  rasend  und 
suchet  seine  Ruin." 


I 


Amtsgetrekle.   Zusammentritt  d.  Landtags.   Nauwarks  Schütze.   Königsb.  Mühlen.      215 

Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg 
11.  August  1662. 

Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 

[Bestrafung   des   Schützen.     Bitte   der  Konigsberger  Räthe  um  Freigebung  der  kuV- 
fürstlichen  Mühlen.     Von  der  Accise  kommt  nichts  ein.] 

.  .  .  Soviel  nuu  des  Nauwarken  Schützen  betrifft,  soll  selbiger  diesen  1G62. 
Morgen  nach  dem  Spruch  des  Peinlichen  Halsgerichts,  seine  Lügen  vor  '  "^' 
der  Residenz  öffentlich  widerrufFou  und  hienach  eine  Ruthe  in  der  Hand 
haltend  von  dem  Scharfrichter  durch  die  drei  Städte  geführet  und  aus 
solchen  verwiesen  werden.  —  Wegen  des  Rothen  und  seiner  Verhaftung 
bin  ich  mit  den  Herren  Oberräthen  allbereit  in  unterschiedlichen  Confe- 
renzien  zusammengewesen  und  weilen  dessen  wällige  Extradierung  von 
der  Bürgerschaft  ganz  nicht  zu  verhoffen,  als  denken  wir  den  allerprak- 
tikabelsten  Mitteln  nach,  wie  er  ehist  ohne  grossen  Tumult  ergriffen  und 
nach  Memel  gebracht  werden  könnte,  wovor  ich  dann  insonderheit  alle 
mögliche  Sorgfalt  trage  .  .  . 

Sonsten  haben  uns  die  Bürgermeister  aufs  Neue  umb  Eröffnung  der 
hiesigen  Malz-  und  einer  anderen  E.  Ch.  D.  zuständigen  Mühl  im  Neu- 
häusischen, welche  den  hiesigen  Bäckern  verarrendiret  ist,  inständig  er- 
sucht und  auch  durch  mein  eigen  Interesse,  weil  eine  gedachte  Malzmühl 
von  E,  Ch,  D.  eines  gewissen  Vorschusses  halber  verpfändet  worden, 
desto  eher  darzu  bewegen  wollen.  Wie  ich  ihnen  aber  geantwortet,  dass 
das  privatum  dem  publico  weichen  müsste  und  sie  beneben  auch  von 
den  Herren  Oberräthen  den  Bescheid  bekommen,  dass  nicht  allein  die 
kurfürstliche  Mühle  im  Neuhäusisclien  den  Bäckern,  sondern  mehr  andere 
im  ganzen  Lande  vielen  vornehmen  Leuten  aus  gewissen  Contracten  ein- 
geräumet  wären,  darinnen  man  gleichwohl  zum  Nachtheil  der  Accise 
nichts  verstatten  könnte,  seind  selbige  trostlos  davon  gegangen  und 
bleibet  demnach  unser  Zustand  in  beschwerlichen  schlechten  terminis, 
die  zu  deren  Abhelfung  E.  Ch.  D.  hohe  Gegenwart  umb  so  viel  mehr 
erheischen  und  verlangen,  als  meines  Erachtens  nicht  rathsamb,  in  sol- 
cher gefährlichen  Zerrüttung  der  Sachen  länger  zu  leben  und  fortzufahren. 

Das  Acciswesen  und  dessen  Einkünfte  belangend  ist  davon  bis  dato 
das  Geringste  nicht  eingekommen  und  da  schon  endlich  etwas  erfolgen 
möchte,  so  werden  doch  ohne  Zweifel  die  Stände  und  Oberkastner  den 
Scrupul    haben,    dass  E.  Ch.  D.   noch  nicht  verordnet,    wofür  die  Gelder 


216  II-    Dpi"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

verwandt  und  auf  wessen  Assignation  sie  ausgezalilet  werden  sollen, 
welchem  vorzubauen  ich  Deroselben  gnädigem  Belieben  anheimb  gestellet 
sein  lasse  .  .  .') 


Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten.    Dat.  Köuigsberg- 

11.  August  1662. 

Praes.  Colin  a.  d.  Spree  6.  (16.)  August.     Ausfertigung.     R.  6.  RR.  2. 
[Conferenz   der  Landräthe   mit  der  Bürgerschaft.     Günstige   Erklärung  der  Altstädti- 
schen Gerichte.     Unentschlossenheit  der  üebrigen.     Roths  Unwillen.] 

1662.  In  einer  Conferenz,  die  anwesende  Landräthe  mit  den  Bürgern  gestern  ab- 

11- Aug.  gehalten  haben,  hat  der  Altstädtische  Schöppenmeister  mit  vielem  der  Bür- 
gerschaft beständige  Treue,  Devotion  und  Gehorsam  contestiret  und 
durchaus  nicht,  als  ob  sie  zun  Waffen  gegriffen,  zustendig  sein  wollen. 
Sie  hätten  sich  ja  in  keine  Postur  gestellet,  nurt  als  ein  Geschrei  unter 
sie  gebracht,  es  würden  die  Reuter  zusammen  geführet,  umb  sie  zu 
überfallen  und  auszuplündern,  ihre  Bürgerwachen  ohne  Drummelschlag 
ausserhalb  dem  Kneiphof  ufgeführet,  und  weiln  noch  die  Truppen  umb 
die  Stadt  herumb  stünden,  müssten  sie  dennoch  die  Stadt,  um  alle  ün- 
gelegenheit  zu  verhütten,  mit  nothdürftiger  Wachten  versehen.  Nechst 
deme  wegen  des  nach  Polen  abgelass'euen  Schreibens  und  fürhabender 
Schickung,  hätte  er,  Schöppmeister,  sie,  die  Landräthe,  in  die  Landtags- 
acta  geführet,  worinnen  der  dissensus  wegen  der  neuen  Pacten  und  dass 
noch  zur  Zeit  sie  sich  nicht  von  Polen  hätten  abgeben  können,  sondern 
umb  aus  der  Sachen  endlichen  zu  kommen  uf  mehr  erwähnte  Schickung 
bedacht  sein,  voran  aber  solch  ein  Schreiben  abgehen  lassen  müssen. 
Sie  hätten  es  zwar  lang  genug  ufgeschoben,  ob  etwa  die  assecuratio  pri- 
vilegiorum  et  abolitio  gravamiuum,  wie  viel  Mal  verheissen,  kommen 
möchte.  In  Ausbleibung  dieser  so  nöthigen  Stücke  aber  wäre  das  Schrei- 
ben abgangen  und  bei  fernerer  Difficultierung  derselben,  hätten  auch  die 
Altstädtische  Gerichte  der  übrigen  Bürgerschaft    beizutreten  Ursach    ge- 


1)  Auf  diesen  Punkt  ertheilte  das  Rescript  vom  8.(18.)  Aug.  1662  folgende  Ant- 
wort: „Wegen  Einnahme  der  Accise  und  Assignationen  vermeinen  wir  diese  Weise 
am  besten  zu  sein,  dass  die  Kastenherrn  das  Geld  an  den  Landhofmeister  und  Ober- 
burggrafen zugleich  liefern,  dieselbe  aber  solches  Geld  in  eine  verschlossene  Lade, 
worzu  Jedweder  von  ihnen  beiden  einen  eigenen  Schlüssel  habe,  legen  und  sie  beider- 
seits Niemand  nichts  als  auf  Ew.  Ld.  Assignation  abfolgen  lassen  sollen.  Es  könnten 
aber  ermeldte  Unsere  beide  Oberräthe  Jemanden  von  Uusern  Bedienten,  der  getreu 
und  mit  Rechnungssachen  umbzugehen  wüsste,  darzunehmen. " 


Landräthe.    Altstadt.  Gericht.    Unentschlossenheit  der  Bürger.    Roths  Unwillen.      217 

nommen,  denn  anstatt  der  Ässecuratiou  das  instrumentum  regiminis 
kommen,  anstatt  der  abolitio  gravaminum  sie  mehr  und  mehr  sich  be- 
schweret sehen  müssen.  Dass  sie  aber  umb  Polnische  Hülfe  und  Völker 
sich  bemühet  oder  desfalls  an  den  Czarnecki  oder  auch  an  die  Conföde- 
rierten  in  Polen  geschrieben  haben  sollten,  sei  ein  unerfindliches  und  nie 
ihr  Fürsatz  gewesen;  sollte  dessen  Jemand  überführet  werden,  selbten 
wollten  sie  als  einen  Rebellen  und  Verräther  des  Vaterlandes  halten  und 
abgestrafet  wissen.  Die  Warschauer  Sendung  aufzugeben  haben  sie  abge- 
lehnt. Es  haben  darauf  die  Landräthe  noch  eines  und  das  andere  ihnen  repe- 
riret,  dass  endlichen  auch  die  Altstädtische  Gerichte  uf  ein  Interim  von  der 
Schickung  abzustehen  erkläret. 

Die  Vorstellungen  der  Landräthe  bezüglich  der  Accise  beantworteten  sie 
mit  der  Bitte,  die  Landräthe  möchten  für  Aufhebung  der  Mühlensperre  inter- 
cediren.  Die  Landräthe  wiesen  dies  Ansinnen  zurück  und  machten  der  War- 
schauer Schickung  wegen  noch  Folgendes  geltend. 

Besonders  hätten  sie  woll  zu  erwogen,  wann  K.  M.  sie  endlich  ab 
und  zur  schuldigen  Gebühr  weisen  würden,  zumalen  wenn  die  anderen 
Stände  ihren  dissensum  Königlicher  Maj.  kund  thun  werden,  so  würden 
sie  alsdann  vom  Könige  und  der  Krön  verlassen  stehen.  Bei  E.  Ch.  D. 
aber  würde  dann  ihnen  die  Gnade  verschlossen  sein.  Als  nun  die  Land- 
räthe hiemit  ihren  Abschied  genommen  ist  ihnen  balde  im  Namen  der 
Bürgermeistere  und  Räthe  Hans  Weger  uf  dem  Fuss  nachkommen  und 
hat  eröffnet,  wie  die  Bürgerschaft  unter  sich  discrepant  worden  und  nu- 
mehro  die  Sache  der  Importanz  finden,  dass  sie  darüber  noch  morgen 
zusammenkommen  und  in  mehrere  Deliberation  Alles  nehmen  wollten, 
Roth  wäre  auch  in  die  Worte  ausgebrochen,  sie  möchten  schicken  oder 
nicht,  er  wolle  sich  fortmehro  damit  zufrieden  geben  .  .  . 


Der  Kuifürst    au    den   Statthalter    und    die  Oberräthe.     Dat. 

CöHu  a.  d.  Spree  4.  August  1662. 

Ungezeichnetes  Concept  von  Schwerins  Hand.     R.  6.   RR.  2. 

[Bescheid  auf  das  Bedenken  der  Landräthe.    Die  Accise  auf  den  kurfürstlichen  Mühleu. 

Versammlung  der  Bürgerschaft  im  Schloss,  gleichzeitige  Verhaftung  Roths.] 

Wir  haben  aus  Ew.  Ld.  und  Eurer  Relation  vom  8.  Aug.  st.  n.  mit    1662. 
Mehrem  ersehen,   wohin  der  Landräthe  Bedenken  zu  Hinlegung  des  Tu-  ^^- '^"&- 
mults  in  Unserer  Stadt  Königsberg  ziele.     Gleichwie  Wir  nun  befinden, 
dass  derselben  Vorschläge   zu  Conservierung  Unserer  Hoheit,    Erhaltung 
des  Friedens  und  Verhütung  fernerer  Ungelegenheit  gereichet  und  sonst 


218  11.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

sonst  dabei  Alles  vernünftig  überleget,  gestalt  denn  Ew.  Ld.  und  Ihr 
allbereit  aus  Unserem  Vorigen  schon  werdet  ersehen  haben,  dass  Wir 
die  unschuldige  Verführte  umb  etzlichel*  weiuigcr  aufrührerischer  böser 
Leute  Beginnen  wüllen  nicht  zu  straffen  begehren,  so  wollen  Wir  alle 
solche  ihre  Vorschläge  hiemit  genehm  halten,  ausser  was  sie  von  einer 
Mitabschickung  aus  ihrem  Mittel  auziehn,  dann  Wir  es  viel  besser  zu 
sein  ermessen,  dass  sie  vielmehr  ein  solches  Schreiben,  wie  das,  so  Ihr 
.  .  .  aufgesetzet,  welches  Wir  Euch  nach  einer  weinigen  Veränderung  zu 
schleunigster  Abschickung  hiemit  remittiren,  auch  abgehen  lassen,  wie 
denn  solches,  wann  es  nach  demselben  sensu  eingerichtet  wird,  wohl  zu- 
gleich mit  fortgeschicket  werden  kann. 

Wegen  der  Accise  können  Ew.  Ld.  und  Ihr  Euch  kegen  die  Städte 
nochmaln  dahin  erklären,  dass  sie  zwar  noch  zur  Zeit  auf  Unsern  Mühlen 
ohne  baare  Erlegung  der  Accise  mahlen  können,  wann  es  nur  mit  der 
'  Zusage  geschiehet,  dass  es  künftig  von  ihnen  gut  gethan  werden  soll. 

Wir  befinden  sonst  kein  Bedenken,  dass  die  Bürgerschaft  nicht  sollte 
vor  Ew.  Ld.  und  Euch  gefordert  werden,  würde  auch  unter  anderen  dazu 
dienen,  dass  dasjenige,  wovon  Wir  hiebevor  Verordnung  gethan,  mit  desto 
besserer  Sicherheit  während  solcher  ihrer  Erscheinung  exequiret  werden 
könnte  .  .  . 


Radzivill  an  den  Kurfürsten.     Dat.   Königsberg   17.  August 

1662. 

Eigenhändiger  Brief.     R.  6.    RR.  2. 
[Scheitern  des  ersten  Versuchs  auf  Roth.     Schwierigkeit  der  Lage.] 

1662.  Der  erste  Anschlag  mit  dem  Rothen,  ob  schon  er  sehr  wohl  ist  be- 

l'-Aug.  gi^ßiißt  yjj(^}  überleget  w^orden,  ist  nicht  angangen,  dieweil  er  [an]  dem 
Tage  aufs  Rathhaus  nicht  gekommen  ist,  da  ich  ihm  habe  sollen  an- 
tasten') lassen,  denn  er  ist  gewarnet  worden;  von  wem  ist  schwerlich 
zu  rathen,  aber  E.  Ch.  D,  können  wohl  gedenken,  dass  solche  Sachen 
schwerlich  können  verschwiegen  bleiben,  welche  man  in  der  Oberrath- 
stube  hat  überlegen  müssen  und  durch  preussische  Officirer  ins  Werk 
stellen.  E.  Ch.  D.  vorgeschlagenes  Müttel  hat  nicht  können  exequiret 
werden  mit  Anhaltung  der  Bürger  im  Schlosse,  denn  sie  schücken  nur 
diejenige  hinauf,  nach  welchen  sie  gar  wenig  fragen,  zum  Andern,  wann 


^)  In  der  Vorlage  steht  antagsten. 


Geuehraig.  d.  Vorscbl.  d.  Landräthe.  ITaftbefehl.  Scheitern  d,  erst.  Versuchs.  Rüge.     219 

man  ihm  öffeutlich  aus  der  Stadt  liollea  wollte,  so  müsste  ich  aufs  We- 
nigste ein  "^aar  Tausend  Musquetirer  zu  solcher  Execution  haben  und 
mich  erstlich  durch  ihre  Thorwachen  durchschlagen  und  ein  gross  Alarm 
machen,  in  währender  Zeit  aber  sollte  sich  der  böse  Bube  so  verstecken, 
dass  mau  ihm  nicht  sollte  finden  können.  Darumb  so  hat  sich  Solches 
nicht  practiciren  lassen  wollen,  sondern  ich  suche  mit  Lüste  ihm  zu  be- 
kommen, wo  es  immer  geschehen  kann,  wollte  aber  E.  Ch,  D.  mir  be- 
fellen,  dass  ich  ihm  mit  richtige  Gewalt  antasten  sollte,  so  bitte  ich 
noch  ein  Mal  umb  schieinige  Order,  auch  ob  ich  soll  lassen  das  ge- 
schnittene Korn  in  die  Stadt  einbringen  und  wie  ich  mich  weiter  bei 
dieser  gefährliche  Conjunctur  comportiren  soll.  Das  erinnere  ich  noch 
ein  Mal  darbei,  dass  E.  Ch.  D.  Gegenwart  überaus  hochnöthig  ist. 
Indem  der  pollnische  Hof  weit  weg  ist,  könnten  E.  Ch.  D.  viel  Guttes 
ausrichten.  Fürwahr,  es  sieht  hier  ganz  gefährlich  aus,  ich  bitte  ganz 
unterthänig,  doch  ohne  Maassgebung,  E.  Ch.  D.  wollen  eine  gnädige 
Reflexion  darauf  thun  und  hiemit  verbleibe  ich  E.  Ch.  D.  treugehor- 
samster Oheimb  und  Diener  .  .  . 


18.  Auff. 


Der  Kurfürst    an    den   Statthalter    und    die  Oberräthe.     Dat. 
Colin  a.  d.  Spree  8.  August  1662. 

Concept  Sturms  gez.  Schwerm.     R.  6.   RR.  2. 
[Rüge  wegen  Hinausschiebung  von  Roths  Verhaftung.     Die  Wiedereinberufung.] 

[Auf  die  Relation  vom  11.  August.]  .  .  .  und  gereichet  Uns  zu  gnä-  1662. 
digstem  Gefallen,  dass  die  Landräthe  der  Bürgerschaft  auf  dem  Rath- 
hause  so  tapfer  zugeredet  haben,  wollen  auch  nicht  zweifeln,  sie  werden 
es  Alles  mit  Ernst  gemeinet  haben,  dass  aber  so  wenig  Effect  darauf 
erfolget,  müssen  Wir  dahin  gestellt  sein  lassen.  Wir  vermeinen  aber, 
wenn  Ew.  Ld.  und  Ihr  Unsrer  desfalls  an  Sie  und  Euch  seithero  ergan- 
genen Verordnung  und  gnädigstem  Befehl  nach,  die  Bürgerschaft  selbst 
vor  sich  hätten  kommen  lassen,  darauf  ein  viel  besserer  Effect  erfolget 
sein  würde,  zumalen,  wann  man  unterdessen  des  Kneiphöfischeu  und 
Löbenichtschen  Schoppenmeisters  sich  bemächtiget  hätte.  Dann  wie  viel 
Böses  solche  Leute  bei  der  Bürgerschaft  thun,  ist  auch  aus  diesem  we- 
nigen Exempel  genug  zu  sehen,  weil  die  Altstädtische  (deren  Schöppen- 
meisters  Moderation  und  gute  Devotion  Uns  vielfältig  gerühmet  worden) 
abermals  von  denen  Andern  sich  separiret  haben.     Dem  Kurfürsten  ist  die 


220  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Prorogation  genehm;  würde  aber  dadurch  Argwohn  erregt,  als  wolle  der  Kurfürst 
die  Sache  hinzuziehen  suchen,  so  kann  es  bei  dem  bestimmten  Tase  bleiben. 


Der  Kurfürst    an    den  Statthalter    und    die  Oberräthe.     Dat. 
Colin  a.  d.  Spree  11.  August  1662. 

Concept  von  Sturms  Hand,  corrigiert  und  gezeichnet  Schwerin.     R.  6.   RR.  2. 
[Generalsynode.     Die  Resolution  auf  die  Gravamina.] 
1662.  ...  Es  nimmt  Uns  aber  Wunder,    dass  Unsere  Resolution   wegen 

"■  D.  Dreiern  Ew.  Ld.  und  Euch  nicht  genügsam  zu  sein  deuchtet,  an- 
gesehen Wir  dieselbe  aus  Ew.  Ld.  und  Euerem  eigenen  uns  überschickten 
unmaassgebigen  Bedenken  genommen  haben.  Dass  Wir  aber  darbei  ge- 
füget, dass  die  Theologi  so  von  solcher  Streitigkeit  urtheilen  sollten, 
nicht  partialisch  sein  müssten,  verhoflfen  Wir,  dass  es  sowohl  Ew.  Ld. 
als  auch  Euere  Meinung  sonder  Zweifel  sein  werde,  weil  es  wider  alle 
Billigkeit  laufen  würde,  dass  diejenigen  Richter  sein  sollten,  so  sich  all- 
bereits  partialisch  gemacht.  Doch  daferne  Ew.  Ld.  und  Ihr  etwan  einen 
bessern  Modum  wüsstet  oder  ersinnen  könntet,  wollen  Wir  darvon  Ew. 
Lbd.  und  Euren  unvorgreiflichen  Vorschlag  erwarten. 

Die  Resolution  über  die  übrigen  Gravamina  schicken  W^ir  hiebei^): 
und  weil  Wir  verhoffen,  dass  die  Stände  nunmehro  ihr  vollkommenes 
Vergnügen  daran  haben  werden,  weil  dasjenige,  so  nicht  allsofort  abge- 
than  nur  zu  Einholung  fernerer  Nachricht  ausgesetzet  worden  und  Wir 
indessen  die  Zeit  nicht  unnützlich  wollen  vorbeigehen  lassen,  haben  Wir 
es  also  vollzogen,  seind  aber  gnädigst  erbötig,  wann  die  ausgesetzte 
Punkte  ihre  Richtigkeit  erlanget  haben,  sodann  solches  Alles  in  eine 
vollständige  Resolution  bringen  zu  lassen  und  weiln  Wir  auch  aus  Ew. 
Ld.  und  Eurer  Relation  ersehen,  als  wann  die  Stände  durch  Unsere 
überschickte  Resolution  ihre  vollkommene  Satisfaction  nicht  haben  wür- 
den, so  werden  Ew.  Ld.  und  Ihr  mit  Ehestem  berichten,  worinnen  Ew. 
Ld.  und  Ihr  dieselben  noch  nicht  vergnüget  zu  sein  vermeinet,  so  wollen 
Wir  uns  sodann  ferner  gnädigst  darauf  erklären.  Indessen  tragen  Wir 
zu  Euch,  Uuseru  Oberräthen,  das  gnädigste  Vertrauen,  Ihr  werdet  den 
Ständen  mit  solchem  Nachdruck  zusprechen,  dass  sie  sich  alles  unnö- 
thigen  Scrupulirens  enthalten  . . .  und  also  ihre  eigene  Ruhe  befodern  sollen. 


0  Die  ersten  Tbeile  waren  am   28.  Juli  (7.  Äug.)    1662   an   den   Statthalter  und 
die  Oberräthe  abgegangen. 


I 


Generalsyuode.     Gravamina.     Aufschub  des  Landtags.     Kneiphof.  221 

Statthalter  und  Oberräthe   an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königs- 
berg- 22.  August  1662. 

(Praes.   17.  [27.]  August.)     Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 

[Vertaguuo;    der   Reassumtion.     Post.     Abänderungsvorschläge   zu   der   Abolitio  grava- 
minum.     Muthlosigkeit  und  ünbotmässigkeit  des  Kneiphöfischen  Rathes.] 

.  .  .  Dieweileu  aber  bis  in  diese  letzte  Tage  vor  der  Reassumtion  16G2. 
nichts  einkommen,  wohero  wir  bei  Ankunft  der  Stände  ihnen  nichts  -'"•  ^"S- 
würden  zu  proponieren,  weniger  denen  vielen  langwiirigen  Vertröstungen 
nach  ichtwas  an  obbemelten  Stücken  auszugeben  wissen,  so  haben  war 
ferner  und  mehrere  Schwürigkeiten  zu  evitiren  und  dass  nicht  bei  der 
Versammlung  die  Deputirten  als  in  otiis  et  nihil  agendo  über  dem  Verzug 
allerlei  ratiocinia  machen  oder  gar  von  Anderen  sich  verleiten  lassen 
möchten,  zu  weiterer  Limitirung  der  Reassumtion  resolviren  und  den 
Termin  bis  uf  den  14.  September  aussetzen  müssen,  worzu  dann  wir 
Uns  der  betrübenden  Gelegenheit  des  wieder  eräugenden  Pestübels,  welches 
leider  in  wenig  Tagen  in  12  Häusern  in  Kneiphöfischer  Langgassen,  auch 
einigen  in  der  Altstadt  ganz  unversehens  sich  funden  uns  gebrauchet. 

Zu  den  ihnen  unterm  28.  Juli  übersandten  Resolutionen^),  anstatt  abo- 
litionis  gravaminum  machen  sie  eine  ganze  Reihe  mildernder  Abänderungsvor- 
schläge. 

P.  S.  Zur  Entgegennahme  des  kurfürstlichen  Schreibens  an  den  Rath  der 
Stadt  Kneiphof-)  hatten  sie  diesen  für  heute  vorgeladen.  Es  ist  aber  nurt 
der  Bürgermeister  mit  zween  aus  des  Raths  Mittel,  wider  Unsere  eigent- 
liche Erheischung  erschienen,  umb  Unsere  Proposition  anzuhören  .  .  . 
und  haben  wollen  entschuldigen,  dass  nicht  alle  erschienen,  weilen  es 
bei  der  Bürgerschaft  ein  frembdes  Nachdenken  erweitern  dürfte,  indeme 
nie  die  Räthe  anders  denn  durch  Deputierte  erschienen  .  .  .  dahero  sie 
gebeten,  wie  es  bishero  Herkommens,  ihnen  als  Deputierten  E.  Ch.  D. 
gnädigsten  Willen  zu  eröffnen,  .  .  .  und  möchte  doch  nicht  zu  einem 
Ungehorsamb  diese  ihre  Bitte  und  Beisorge  zugeleget  werden.  Es  ist  für 
morgen  ein  neuer  Termin  angesetzt  worden^). 


')  Vom  7.  August,  s.  o.  S.  220  Aura.  1.  Es  erscheint  nicht  nothwendig,  die  Genesis 
kurfürstlichen  Resokition,  die  in  ihrer  definitiven  Gestalt  erst  am  1.  Mai  1663  ausge- 
geben wurde,  im  Einzelnen  zu  verfolgen. 

■-')  S.  0.  S.  208. 

^)  In  einem  vom  gleichen  Tage  datierten  Bericht,  der  polnische  Angelegenheiten 
behandelt,  verweist  der  Statthalter  lediglich  auf  die  obige  Relation  (Radzivill  an  den 
Kurfürsten  22.  Aug.  1C62). 


222  11-    Der  grosse  Landtag  von   1G61  bis  1663. 

Der   Kurfürst   an    den   Statthalter  und   die  Oberräthe.      Dat. 
Colin  a.  d.  Spree  14.  August  1662. 

Concept  von  Sturms  Hand,  corrigiert  und  gezeichnet  von  Schwerin.    R.  6.  RR.  2. 
[Preisgebung   der   Coinplanation  den  Königsbergern   gegenüber.     Roths   Verhaftung.] 

1662.  .  .  .  Daher  Wir  dann  wohl  Ursach  hätten  auf  kein  neues  Tempe- 

-  •  Aug.  pament  mehr  zu  gedenken,  sondern  vielmehr  die  so  oft  verwiirkte  Straffe 
über  sie  ergehen  zu  lassen.  Wann  Wir  aber  Uns  erinnern,  dass  nicht 
alle  Unsere  gehorsamen  Bürger  hieran  schuld  sind  ...  so  haben  W^ir 
nach  lang  und  reiflich  überlegter  Sache  Uns  noch  hierzu  in  Gnaden  re- 
solviren  wollen,  dass  Wir  endlich  Uns  mit  einem  gewissen  Quanto  von 
den  Städten  Königsberg  vergnügen  und  ihnen  den  modum  und  Aufbrin- 
gung desselben  gänzlich  anheimgeben  wollen,  wenn  nur  solches  Alles 
ohne  Schwächung  Unserer  Reputation  und  Kränkung  Unseres  Rechtens 
zugehen  könnte.  Solchem  nach  vermeinen  Wir,  dass  es  etwan  auf  fol- 
gende Art  und  W'eise  anzustellen  sein  möchte,  dass  Ew.  Ld.  und  Ihr 
einen  oder  andern  Vertrauten  aus  den  Magistraten  an  Hand  zu  geben 
hättet,  sie  möchten  nur  vorerst  ein  Quantum  willigen  (welches  dann  zum 
Wenigsten  auf  300000  fl.  zu  nehmen)  und  dass  sie  indessen  nur  aufs 
Wenigste  acht  Tage  lang  von  der  Contradiction  der  Accise  abstünden 
und  entweder  dieselbe  entrichteten  oder  aufs  Wenigste  Zettul  gäben,  dass 
dieselbe  gut  gethan  werden  sollte,  welches  Alles  denn,  so  wenig  es  auch 
in  so  kurzer  Zeit  sein  mochte,  W^ir  an  der  offerirten  Summe  Uns  decur- 
tiren  lassen  wollten.  Daferne  sie  nochmals  solche  Mittel  selbst  aus  der 
Accise  aufbringen  oder  sonsten  beischaffen  wollten,  Solches  wollten  Wir 
ihrem  Belieben  anheimstellen.  Jedoch ')  müsste  hiebei  auch  dieses  be- 
dungen werden,  dass  sie  zugleich  von  der  Abschickung  nach  Warschau 
und  der  Contradiction  Unserer  Souverainite  abstünden,  dakegen  ihnen 
alle  Versicherung  zu  geben  wäre,  dass  sie  auf  solchen  Fall,  wie  obge- 
dacht,  mit  der  Accise  nicht  beschwert  werden  sollten.  Ew.  Ld.  und  Ihr 
werdet  Euren  möglichsten  Fleiss  anwenden,  dieses  also  zu  dirigieren  . . .') 


')  Der  Passus  von  „Jedoch"  bis  zum  Absatz  ist  am  Rande  von  Schwerin  hinzu- 
gefügt. 

^)  Dagegen  ward  an  den  Statthalter  allein  geschrieben,  wann  er  verspüre,  dass 
diese  Erhöhung  durchaus  nicht  durchzusetzen  sei  und  „die  Handlung  deswegen  ge- 
hemmet oder  gar  rückgängig  gemacht  werden  sollte",  sollten  davon  30 — 50000  fl.  ab- 
gelassen werden.     (Der  Kurfürst  [Concept  Jenas]  an  Radzivill   14.  Aug.  1662.) 


Aufgabe  der  Complanatiou.     Neuer  Haftbefehl.  223 

"Wir  sehen  zwar  wohl,  dass  denen  andern  Ständen  dieses  fremd 
vorkommen,  auch  wohl  einige  Confusion  in  denen  nahe  an  Königsberg 
gelegenen  Orten  verursachen  werde.  Wir  wollen  aber  doch  gleichwoll 
nicht,  dass  dadurch  denen  andern  Ständen  einiges  Präjudiz,  als  wann 
sie  ein  mehres  geben  sollten,  als  sie  verwilliget  haben,  zuwachsen  solle. 
Und  Wir  zweifeln  nicht,  dass  wer  die  Ruhe  des  Landes  liebet,  diesel- 
bige  diesen  wenigen  Inconvenientien  proferiren  werde  .  .  . 

Daferne  aber  wider  alles  Verhoffen  auch  dieses  bei  ihnen  nicht  ver- 
fangen sollte,  so  müssen  Wir  Alles  Gott  und  der  Zeit  anheim  geben, 
den  Ausgang  aber  und  was  sonst  weiter  daraus  entstehen  wird,-  denen 
beimessen,  welche  Schuld  daran  haben  und  bei  Unserer  Gott  verleihe 
glücklichen  Ankunft  es  durch  andere  Mittel  zu  ändern  oder  zu  redressiren 
suchen. 

Wir  vertrauen  aber,  es  werde  die  Bürgerschaft  durch  diesen  Vor- 
schlag zu  andern  Gedanken  gebracht  werden,  auch  nach  solchen  Unsern 
gnädigsten  Bezeigungen  sich  nicht  widersetzen,  wann  Roth  sollte  zur 
Haft  gebracht  werden.  Dahero  dann  Wir  vermeinen  (im  Fall  es  unter- 
dessen nicht  schon  geschehen)  dass  wann  Ew.  Ld.  und  Ihr  einige  Ver- 
änderung der  Gemüther  bei  der  Bürgerschaft  spüren,  man  alsdann  desto 
ehr  mit  dessen  Captivierung  nach  der  von  Uns  hiebevor  überschriebenen 
Meinung  fortfahren  solle,  worbei  Wir  aber  dieses  ausdrücklich  geschrieben, 
dass  er  nicht  durch  solche  Gewalt,  wordurch  ein  grösser  Unheil  zu  be- 
fürchten, abgeholet,  sondern  civile  Bediente  darzu  gebrauchet  werden 
sollten,  jedoch  dass  dieselben  so  viel  Leute  bei  sich  hätten,  dass  Roth 
und  seine  domestici  sich  ihnen  nicht  opponiren  könnten.  Daferne  aber 
ein  Zulauf  der  Bürger  darüber  entstehen  und  es  von  denselbigen  ver- 
wehret werden  sollte,  dass  sie  alsdann  sich  wieder  zurück  zu  begeben 
hätten.  Alles  nach  Inhalt  vorigen  an  Ew.  Ld.  und  Euch  ergangenen  Re- 
scripti,  da  Wir  dann  auf  solchen  Fall  Uns  gegen  die  Autores  solcher 
Opposition  zu  rächen  desto  mehr  Ursach  haben  würden.  Sollte  aber 
auch  der  Magistrat  sich  hierzu  verstehen,  dass  sie  selbst  den  Rothen  bei 
arctissima  custodia  halten  und  ihm  alle  Conversation  abschneiden  lassen 
wollten,  so  seind  Wir  damit  auch  gnädigst  zufrieden.  Und  haben  Ew. 
Ld.  und  Ihr  alsdann  Uns  gewisse  Personen  vorzuschlagen,  welche  seine 
judices  sein  sollen. 


224  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Statthalter  und  Oberräthe  an   eleu  Kurfürsten.     Dat.  Königs- 
berg 25.  August  1662. 

Praes.  20.  (30.)  August.     Ausfertiguug.     R.  6.    RR.  2. 
[Verhandlungen  mit  dem  Kneiphöfisehen  Rath  über  Roths  Verhaftung.] 

1662.  ...  In  dem  publico,   da  wir  weder  uf  den  einen  noch  den  andern 

i^-  Weg  wider  Rothen  zu  verfahren  unmüglich  fanden,  in  deme  seine  Woh- 
nung zu  weit  und  tief  in  der  Stadt  gelegen,  da  durch  so  viele  Porten 
hin  und  zurück  zu  gehen,  in  deme  bei  Erforderung  der  Bürgerschaft  nurt 
gewisse  Deputati  erscheinen  und  selbige  noch  woll  die  besten  hätten  sein 
mögen,  derer  Gegenwart  in  der  Stadt  bei  fürhabendem  Werk  nöthiger 
unten  denn  oben  sein  können.  Bitten  derow^egen  .  .  .  Ew.  Ch.  D.  geruhe 
.  .  .  uns  zu  excusiren,  bei  Dero  erwünschter  Gegenwart  wird  es  leichter 
zu  remonstriren,  denn  itzo  zu  schreiben  sein. 

Am  23.  haben  sie  dem  vollzählig  versammelten  Rath  das  kurfürstliche 
Rescript  übergeben.  Der  Rath  erbat  und  erhielt  einen  Tag  Bedenkzeit.  Nach 
deren  Ablauf  erklärten  der  Bürgermeister  und  Vasolt,  sie  könnten  keine  Reso- 
lution finden,  sie  hielten  es  „pro  causa  communi''  [aller  drei  Städte  nämlich]. 
Wenn  Roth  des  Verkehrs  mit  Czarnecki  oder  den  Schweden  überführt  werden 
könnte,  so  würden  ihm  die  meisten  Gemüther  entfremdet  werden;  sie  aber 
könnten  ihn  nicht  selbstständig  verhaften.  Auf  ^^ele^lei  Gegenreden  der  Ober- 
räthe, sagten  sie,  sie  möchten  sich  gern  seiner  bemächtigen,  nur  müsste  ein 
Ankläger  da  sein.  Auf  weiteres  Zureden  erklärten  sie,  die  Angelegenheit  mit 
ihrer  Bürgerschaft  berathen  zu  wollen.  Sie  werden  ihre  Antwort  vermuthlich 
mit  dieser  Post  einsenden.  „Man  vernimbt  .  .  . ,  dass  täglich  einige  der  Bürger- 
schaft von  Rothen  secedieren." 

P.  S.  Sie  holen  noch  weitere  Verhaltungsmaassregeln  für  bestimmte  Fälle 
in  der  Rothschen  Sache  ein. 


Der  Kurfürst  an  Statthalter  und  Oberräthe.     Dat.  Colin  a.  d. 
Spree  21.  August  1662. 

Concept  von  Jenas  Hand,  gez.  Schwerin.     R.  6.   RR.  2. 
[Roths  Gefangennahme.     Besetzung  der  Professuren.] 

1662.  (Auf  die  Relation  vom  25.  Aug.)    Der  Kurfürst  will   abwarten,    ob  man 

31.  Aug.  j]^j^-^  jj^  (jgj.  Angelegenheit  der  Verhaftung  Roths  Gehorsam  leisten  wird.  „Und 
ob  wir  wohl  hiebevor  rescribiret,  dass  man  bei  Captivierung  des  Roth  keine 
gewaltsame  Mittel  gebrauchen  und  dadurch  bei  verspürtem  Zulauf  der  Bürger 
ein  Unglück  verhängen  solle,  so  seind  wir  doch  gnädig  zufrieden,  dass,  wenn 
der  Magistrat  ...  die  starke  Hand  zu  solchem  Zweg  begehret,  Ew.  Ld.  und  Hir 


Der  Kneipliof  uml  Roth.     Verhaftung.     Professuren.     Aufgeriebener  Versuch.      225 

ihnen  dieselbe  .  .  .  znkommen  lassen  mögen."     An   der  Grenze  und  ausserhalb 
der  Stadt  soll  Wache  gehalten  werden,  damit  Roth  nicht  entkommt^). 

(Auf  die  Relation  vom  22.  Aug.)  Die  Commendation  der  Professoren  ist 
nicht  vergessen;  „wir  seind  aber  nicht  wenig  verwundert,  dass  die  professores 
so  viel  Schreiens  hievon  machen  und  dennoch,  migeachtet  drei  professores  itzo 
verstarben,  noch  mit  keiner  einzigen  Commendation  eingekommen".  Deshalb 
wird  der  Kurfürst  selbst  für  Besetzung  dieser  Stellen  sorgen.  Eine  Reihe 
anderer  Vorschläge  wird  noch  beschieden-). 


Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  1.  Sep- 
tember 1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  G.   SS. 

[Plan   zu  Roths  Verhaftung.     Seine  Meinung  über  Königsberg  und  Roth.     Roth    und 

der  Adel.] 

Radzivill  war  schon  im  Begriff  gewesen,  Rotli  durch  seine  Truppen  aufheben  1662. 
zulassen;  er  hatte  einem  Oberstlieutnant,  der  300  Knechte  dazu  nehmen  sollte,  1- Sept. 
schon  dazu  Befehl  gegeben.  Auf  das  Schreiben  des  Kurfürsten  aber,  das  die 
Intercession  beim  Rath  anordnete,  nahm  er  davon  Abstand,  verhehlte  aber  nicht, 
dass  man  mit  diesem  Mittel  schAverlich  zum  Ziel  gelangen  würde.  Er  fürchtet 
sogar,  die  Civilbeamten  könnten  dabei  Schimpfliches  erleiden,  „zur  Verringe- 
rung" der  Autorität  des  Kurfürsten.  Ueberdas,  wenn  sie  ihn  in  seinem 
Hause  finden,  so  wird  er  sie  gewiss  nicht  einlassen,  denn  er  versperret 

0  Ueber  diese  Cernieruug  der  Stadt  beklagt  sich  Königsberg  zu  dieser  Zeit  beim 
Kurfürsten  aufs  Bitterste:  Die  Stadt  sei,  nachdem  sie  am  16.  Juli  eine  Supplication 
an  den  Kurfürsten  übergeben,  die  zweifelsohne  gar  nicht  in  seine  Hand  gelangt  sei, 
am  17.  „mit  Soldaten  also  berennet  und  eingesperret,  dass  Niemand,  er  sei  auch,  wer 
er  wolle,  ohne  habenden  Pass  zu  oder  aus  der  Stadt  kommen  kann."  Es  sei  eine 
rechte  und  eigentliche  Blockade.  Der  Kurfürst  antwortete  darauf  gar  nicht,  sondern 
ordnete  nur  an,  man  solle  den  drei  Städten  mittheilen,  dass  er  nunmehr  „in  procinctu" 
sei,  nach  Preussen  aufzubrechen.  (Bürgermeister  und  Räthe  der  drei  Städte  Königs- 
berg an  den  Kurfürsten  25.  Aug.  1662,  der  Kurfürst  an  Statthalter  und  Oberräthe 
[Concept,  korrigirt  von  Jenas  Hand,  gez.  Schwerin]  25.  Aug.  [4.  Sept.]   1662.) 

^)  Auch  in  den  nächsten  Tagen  schreitet  die  Angelegenheit  nicht  fort,  worauf 
dann  von  Seiten  des  Kurfürsten  der  Bescheid  erfolgt,  dass  er  „gänzlich  entschlossen" 
sei,  in  dieser  Sache  keinerlei  weitere  Verordnung  zu  erlassen,  sondern  falls  Roth 
nicht  gutwillig  ausgeliefert  wird,  die  Entscheidung  bis  zu  seiner  Ankunft  in  Kö- 
nigsberg auszusetzen.  Wenn  bis  dahin  der  Kneiphöfische  Magistrat  keinen  Gehorsam 
geleistet  hat,  soll  der  Sache  „schon  ein  anderer  Nachdruck"  gegeben  werden.  Den 
unerlaubten  Versammlungen  des  Adels  soll  weiter  nachgeforscht  und  von  ihnen  kei- 
nerlei Supplication  angenommen  werden.  (Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten 
29.  Aug.,  der  Kurfürst  [Concept,  korrigirt  von  Jenas  Hand,  gez.  Schwerin]  25.  Aug. 
[4.  Sept.]  1662.) 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kiirfiirsten.    XVI.  15 


226  II'    Dß""  gi'osse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

sich  allezeit,  und  wo  man  im  auf  der  Strasse  antreffen  sollte,  so  wird 
der  Pepel  eine  geringe  Anzall  von  iimbewarten  Leuten  verachten  und 
ihm  nicht  folgen  lassen  wollen. 

Alle  die  Wohlthaten  und  hohe  Gnade,  die  E.  Ch.  D.  denen  Stätten 
erzeugen  wollen,  günne  ich  ihnen  von  Herzen",  aber  Radzivill  meint, 
dass  man  damit  warten  müsse,  bis  Roth  ausgeliefert  sei.  Bis  dahin  wird 
das  Volk  mehr  ihm,  ais  dem  Kurfürsten  folgen.  Die  Abschückung  nach 
Warschau  wollen  sie  nicht  nachbleiben  lassen,  viel  weniger  von  der  Sou- 
veränität was  vi^issen.  In  den  Mühlen  haben  wir  wollen  mallen  lassen, 
wenn  sie  sich  nur  wollen  reversiren  in  einer  gewissen  Zeit  die  Accise 
zu  bezallen,  und  in  Fall  die  Accise  nicht  sollte  bestehen,  so  wollte  es 
man  von  dem  quanto,  welches  sie  bewilligen  werden,  abziehen.  Aber 
alles  dieses  hat  nichts  helfen  wollen,  wird  auch,  so  lange  der  Roth  den 
Meister  spillet,  nichts  ausgerichtet  werden.  Darumb  ist  meine  geringe 
Meinung,  doch  ohne  einzig  Maassgeben,  allezeit  gewesen,  dass  E.  Ch.  D. 
nachdem  der  Roth  wäre  eingezogen  und  nicht  ehr  das  geschehen,  der 
Stadt  ihre  gnädige  Erklärung  hätten  zukommen  lassen  oder  aufs  Wenigste, 
dass  ihr  Solches  sub  conditione  versprochen  wäre,  nemblich  wo  sie  den 
Rothen  extradieren  sollen  und  von  ihm  abstehen. 

.  .  .  „Ich  könne  den  Rotheu  nicht,  habe  ihn  auch  nimmer  ge- 
sehen, aber  das  kann  ich  E.  Ch.  D.  vor  gar  gewiss  versichern,  dass 
E.  Ch.  D.  keinen  ruigen  Stand  in  Preussen  nicht  zu  hoffen  haben,  so- 
lang dieser  Bube  nicht  wird  gestraffet  werden.  Der  Pepel  wird  ihn 
nicht  schützen,  wenn  er  wird  in  den  Händen  sein,  und  E.  Ch.  D.  werden 
sich  doch  durchaus  dieses  Menschen  quovis  modo  bemächtigen  müssen. 
Hätten  etliche  von  denen  Herren  Oberrathen  meinen  Rath  zu  Bartenstein 
folgen  wollen  und  diesen  Dieb  bei  dem  Kopf  nehmen  lassen,  so  war  es 
zu  dem  Unheil  nicht  gekommen.  Aber  man  Hess  mir  sagen,  es  wäre 
nicht  gutt,  dass  man  ab  executione  anfienge.  Itzunder  meinet  man  an- 
ders, aber  es  ist  zu  spät;  resoluta  und  Soldaten- Consilia  flogen  auch 
bisweilen  zu  gelingen. 

Gestern  waren  Etliche  von  dem  Adel  und  wollten  mit  den  Rothen 
conferieren,  aber  der  Landhoffmeister  und  Obermarschalk  haben  sie  dar- 
Yon  abgehalten^)  ..." 


')  Der  Kurfürst  antwortete  hierauf  dem  Statthalter  und  den  Oberrathen  zusammen 
mit  der  Aufforderung,  den  Kneiphöfischen  Rath  gütlich  und  unter  Versprechung  seiner 
Gnade  zur  Auslieferung  Roths  zu  bewegen,  dem  Statthalter  allein  aber  mit  der  chiff- 
rierten Weisung,  Radzivill  werde,   falls  der  Rath  die  Auslieferung  Roths  verweigere, 


Rehaudlung  Königsbergs.     Eotb.     Confereuz  der  Oberräthe  mit  den  Städten.     227 

Aus   dem   Protokoll   der  Räthe   der   drei   Städte  Königsberg. 
Dat.  5.  September  1662. 

R.  6.   SS. 
[Conferenz  mit  den  Oberräthen.    Zögern  der  Bürgerschafts-Deputierten.    I)  Souveränität. 
2)  Schreiben  an  den  König,     o)  Steuerbewilligung.     4)  Bewaffnung  der  Bürgerschaft. 
5)  Bitte    um  Verzeihung    des   Kurfürsten.     G)  Roths  Arrest    auf  dem   Kneiphöfischeu 

Rathhaus.] 

lü  dato^)  sind  in  consessu  der  ehrbaren  dreien  Räthe,  die  ehrbaren  1662. 
Gerichte,  wie  auch  die  Aelterleute  der  Zunft  und  Gewerke  erschienen,  '^'  ^^  ' 
und  vom  altstädtschen  Bürgermeister  ausgebracht  worden,  welcher  Ge- 
stalt die  ehrbaren  Räthe  ausser  allem  Zweifel  setzeten,  dass  denen  ehr- 
baren Gerichten  und  sämbtlichen  Zünften  und  Gewerke  von  ihren  De- 
putirten  schon  etlicher  Massen  wird  referiret  worden  sein,  was  gestriges 
Tages  durch  S.  gestr.  Herr],  den  Herrn  Cancellarium  vor  eine  Propo- 
sition an  sie  geschehen  und  abgegeben  worden.  Weil  dann  selbige  mit 
allen  Umbständen  und  Motiven  an  diesem  Ohrt  dem  Herkommen  gemäss, 
billig  wiederholet  werden  muss,  damit  es  zu  der  sämbtlichen  Interes- 
senten Wissenschaft  kommen  und  darüber  in  jedwederen  Collegiis  dieses 
hochwichtige  Werk  in  weise  Deliberation  gezogen  und  wohl  überleget 
werden  möchte,  so  hat  man  sie  sambt  und  sonders  anhero  betaget,  und 
soll  ihnen  demnach  unverhohlen  sein,  welcher  Gestalt  vorgestriges  Tages 
im  burgermeisterlichen  Aembte  der  alten  Stadt  angedeutet  worden,  dass 
S.  gestr.  Herrl.  der  Herr  Cancellarius  freundliche  Ansuchung  thun  Hesse, 
es  wollten  die  Herrn  Burgermeister,  wie  auch  die  beiden  Herrn  Schöppen- 
meistere  Altenstadt  und  Löbenicht,  nebst  einem  gewissen  Ausschuss  der 
Gemeine  in  13  Personen  stark  sich  folgenden  Tages  umb  9  Uhr  bei  dem 
Herrn  Cancellario  in  seine  Behausung  einfinden,  daselbst  ihnen  etwas 
Nothwendiges  proponiret  werden  sollte,  worauf  auch  allsofort  dasselbe  zu 
Werke  gerichtet  und  bestellet  worden.  Als  nun  gestriges  Tages  um 
9  Uhr  auf  dem  Altstädtschen  Rathhause  die  Deputirten  (ausser  E.  E. 
Gerichte  der  Stadt  Kneiphof)  sich  eingestellet  und  die  Erinnerung  ge- 
schehen, dass  die  Zeit  da  wäre  fortzugehen,  haben  die  Deputirten  aus 
der  Bürgerschaft  anfangs  difficultirt  und  nicht  mitgehen  wollen,  vorweu- 


„selbst  am  Besten  ermessen  können,  auf  was  Art  und  Weise  man  sich  des  Rothen 
Person  bemächtigen  könne".  (Der  Kurfürst  [Concept  Jenas]  an  Radzivill  und  die 
Oberräthe  und  an  den  Statthalter,  Colin  a.  d.  Spree  28.  Aug.  [7.  Sept.]  1662.) 

^)  Am    selben  Tage  wurde   dem  Kurfürsten   über  die  Conferenz   berichtet  (Statt- 
halter und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten  5.  Sept.  1662). 

15* 


228  II-     De  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dende,  weil  aus  E.  E.  Gericbtsmittel  der  Stadt  Kneiphof  Niemand  ge- 
fordert, könnten  sie  ohne  dasselbe  nicht  hinauf  gehen,  nachdem  aber 
ihnen  zu  verstehen  gegeben  worden,  dass  hierunter  ein  Irrthumb  vorgangen, 
der  Herr  Burgermeister  im  Kneiphof  auch  alsofort  durchgeschicket  und 
bitten  lassen,  dass  einer  von  den  Herrn  des  Gerichts  im  Kneiphofe  hierzu 
sich  auch  einfinden  wollte  und  ihnen  folgen,  haben  endlich  die  anwe- 
sende Deputirte  sich  weisen  lassen  und  sind  in  Gottes  Namen  fortgan- 
gen; als  sie  nun  bei  Sr.  Gestr.  H.  dem  Herrn  Cancellario  in  seiner  Behau- 
sung erschienen,  sind  sie  allsofort  admittiret  worden,  und  S.  Gestr.  H. 
den  Herrn  Ober  Burggrafen  und  Herrn  Ober  Marschall  anwesend  gefunden, 
da  dann  der  Herr  Cancellarius  auf  dem  Bette  krank  liegend,  sich  Anfangs 
bedanket,  dass  wir  auf  dero  Erfordern  erschienen  wären,  und  darauf  ver- 
meldet, welcher  Gestalt  sie  nicht  allein,  vermöge  des  Eides  und  Pflichten, 
damit  sie  zufoderst  Gott,  dann  Sr.  Ch.  D.  und  dem  Lande  verbunden,  son- 
dern auch  aus  natürlicher  Zuneigung  gegen  ihr  geliebtes  Vaterland  und 
diese  Stadt  angetrieben  worden,  allen  Verderb,  Schaden  und  Nachtheil, 
so  viel  an  ihnen,  zu  verhüten  und  abzuwenden.  Weil  sie  dann  mit  be- 
kümmertem Gemüthe  die  Zeit  hero  erfahren  müssen,  dass  zwischen  Herrn 
und  Unterthanen  ein  so  grosses  Misstrauen  entstanden,  also  da  solchen 
Gefährlichkeiten  nicht  in  Zeiten  vorgebeuget  und  gleichsam  in  prima 
herba  unterdrucket  werden  sollte,  leichtlich  ein  solches  Feuer  entstehen 
könnte,  welches  ohn  endlichen  Verderb  und  Untergang  dieses  armen 
Landes  und  guten  Stadt  nicht  werde  können  gelöschet  werden,  derowegen 
sie  bewogen  worden,  nochmals  diese  Zusammenkunft  anzustellen  und  die 
Puncta,  darinnen  Sr.  Ch.  D.  bishero  zu  nahe  getreten  und  Sie  nicht  wenig 
offendiret  worden,  vorzunehmen  und  zu  versuchen,  ob  sie  durch  solche 
freundliche  und  wohlmeinende  Unterhandlung  das  Misstrauen  und  das 
daraus  entstandene  Unwesen  uflfheben  und  gutes  Vernehmen  zwischen 
Herrn  und  Unterthanen  wiederrumb  stiften  und  aufrichten  könnten,  da- 
mit alles  besorgende  Unheil,  so  diesem  Lande  leider  über  dem  Haupte 
schwebet,  verhütet  und  hintertrieben  werden  möchte. 

Das  Erste  nun,  worüber  S.  Ch.  D.  unser  gnädigster  Landesfürst  gar 
einen  ungnädigen  Missfallen  empfinden,  ist,  dass  die  beiden  Gerichte 
Kneiphof  und  Löbenicht  und  die  ganze  Gemeine  zu  Königsberg  dem  er- 
langten supremo  et  directo  dominio  Sr.  Chr.  D.  dermaassen  widersprochen, 
dass  sie,  nachdem  die  beiden  Oberstände  nebenst  den  Ehrb.  Käthen  der 
dreien  Städte  Königsberg  und  dem  Ehrb.  Gericht  der  Altenstadt,  wie 
auch   die   gesambten   von  kleinen  Städten  bei   währendem  Landtage  ge- 


Zögern  der  Bürgerschaft.     Die  Souveränität.  229 

sehen,  dass  die  in  ihren  Landtages -Bedenken  angezogene  rationes  von 
Sr.  Ch.  D.  nicht  attendiret  werden  wollen,  sondern  sie  ob  dem  erhaltenen 
supremo  et  directo  dominio  verharreten  und  auf  keinerlei  Weise  und 
Wege  sich  davon  abzugeben  beständig  entschlossen,  haben  sie  zur  Ver- 
hütung grösseres  Unglücks,  so  dieses  arme  Land  betreffen  möchte,  end- 
lich cediret  und  sich  veranlasset,  das  angeregte  supremum  et  directum 
dominium  S.  Ch.  D.  weiter  nicht  zu  disputiren,  sondern  dasselbige  certis 
conditionibus  nachgegeben,  dass  sie,  wie  gedacht,  in  ihrer  Meinung  einen 
Weg  wie  den  andern  verharret  und  Sr.  Ch.  D.  sich  darin  mit  aller  Hef- 
tigkeit opponiret.  Nun  könnten  sie  als  treue  Patrioten  nicht  absehen,  wie 
die  beide  Gerichte  und  die  Königsbergische  Gemeine  bei  so  beschaffenen 
Umständen  dieses  Werk  sollten  hintertreiben  können,  angemerket,  dass  S. 
Ch.  D.  sich  darin  so  fest  fundiret,  dass  sie  mit  keinen  rationibus,  sondern 
mit  Degen  und  Kugeln  werden  davon  abgebracht  werden  müssen.  Ch. 
D.  hätten  dennoch  vor  sich  die  zwischen  beiden  Potentaten  anfangs  zu 
Wehlau,  nachmals  zu  Bromberg  wiederholete  Pacta,  welche  von  beiden 
Potentaten  beschworen,  von  den  senatoribus  regni,  die  damals  in  grosser 
Anzahl  zugegen  gewesen,  unterschrieben  worden.  Durch  auswärtige  Po- 
tentaten, als  L  Rom.  Kais.  Maj.  und  der  Krön  Frankreich,  welche  durch 
dero  ansehnliche  Botschaften  das  Werk  negotiiret  und  schliessen  helfen, 
[sei]  Versicherung  gethan  worden,  dass  selbige  Pacta  von  beiden  Theilen, 
steif  und  fest  gehalten  werden  sollen,  es  wären  selbige  Pacta  folgeuds 
auf  unterschiedlichen  Reichstagen  von  den  sämbtlichen  Ständen  der  Krön 
Polen  durch  die  öffentliche  Reichs -Constitutiones  confirmirt  worden.  Es 
hätten  auch  Ihre  Königl.  M.  Sr.  Chr.  I).  durch  dero  unterschiedliche 
Schreiben  versichert,  bei  den  Pactis  und  aufgerichteten  Verbündnüss  zu 
verbleiben,  welches  auch  höchstgedachte  L  Köu.  M.  bei  währendem  Land- 
tage durch  dero  unterschiedliche  Schreiben  an  die  Stände  dieses  Herzog- 
thumbs  wiederholet.  Was  könnte  nun  wohl  bei  so  beschaffenen  Umb- 
ständen  Sr.  Ch.  D.  schmerzlicher  vorkommen,  als  dass,  da  der  mehrer 
Theil  ihrer  Unterthanen  das  directum  dominium  nachgegeben,  die  beiden 
Gerichte  und  die  Gemeine  durch  ihre  beharrliche  Coutradiction  ihr  gleich- 
samb  in  den  Äugapfel  gerissen,  dahero  denn  wohl  zu  besorgen,  dass, 
da  man  also  weiter  dabei  verharren  sollte,  anders  nicht  als  ein  blutiger 
Krieg  (so  aber  Gott  in  Gnaden  verhüten  wolle)  daraus  entstehen  kann 
und  wüirde  alsdann  dieses  unser  armes  Vaterland  nicht  nur  von  einem, 
sondern  unsäglich  vielen  Feinden  überschwemmet  werden,  da  würde  S. 
Ch.  D.   zu  dero  Defension  ihre  Kriegesmacht  haben,   von  anderer  Seiten 


230  II-     D^r  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

würden  Polen  und  Littauen  mit  hellen  Haufen  einbrechen,  die  kaiserliche 
Macht  würde  in  diesen  Krieg  sich  einmischen  und  Schweden  nicht  aus- 
bleiben, in  was  Jammern,  Noth  und  Elend  dieses  arme  Land,  wann  es 
mit  so  vielen  Feinden  überhäufet,  gerathen  würde,  ist  leichtlich  zu  er- 
achten, wenn  Alles  mit  Morden,  Brennen,  Plündern  und  Rauben  ver- 
derbet und  untergehen  wird,  wie  viel  tausend  unschuldige  Kinder  im 
Mutterleibe,  wie  viel  tausend  unerzogene  Kinder,  die  nicht  ja  noch  nein 
sagen  können,  wie  viel  Wittiben  und  andere  viel  tausend  unschuldige 
Leute,  die  hierzu  keiu  Rath  noch  That  gegeben  und  itzo  darüber  seufzen, 
würden  mit  entgelten  müssen,  die  würden  das  Ach  und  Wehe  über  die- 
jenige, die  so  ein  Unglück  zu  Wege  gebracht,  schreien  und  würde  diese 
Stadt,  die  bei  den  vorigen  Kriegen  sich'conserviret,  jetzo,  da  das  Land 
verwüstet,  recht  herhalten  müssen,  da  ein  Jedweder  von  den  Feinden 
in  Hoffnung  eines  guten  Raubes  der  Erste  wird  sein  wollen.  Darauf  die 
Vermahnung  geschehen,  dass  die  beiden  Gerichte  und  die  Gemeinen  in 
diesem  Punkt  des  directi  et  supremi  dominii,  welchen  sie  zu  hintertreiben 
viel  zu  ohnmächtig  und  zu  schwach  wären,  ferner  nicht  difficultiren,  son- 
dern zu  Gewinnung  Churf.  Huld  und  Gnade  denen  andern  Ständen  sich 
accommodiren  wollten.  Und  obwohl  hierauf  von  Sr.  Gestr.  H.  dem  Can- 
cellario  begehret  worden,  dass  die  Anwesenden  sich  über  diesen  Punkt 
erklären  wollten,  so  ist  doch  Solches,  weil  man  darauf  nicht  instruiret, 
sondern  nur  ad  audendum  erschienen  waren,  abgelehnet  worden,  worauf 
Sr.  Gestr.  H.  weiter  fort  gefahren  und  zum  anderen  Punkt  geschritten: 

2)  wie  das  S.  Ch.  D.  gar  ungnädig  empfinden,  nachdem  sie  erfahren, 
dass  die  beiden  Gerichte  und  die  Gemeine  über  voriges  unverantwort- 
liches Beginnen,  da  sie  ein  so  weit  aussehendes  und  S.  Ch.  D.  höchst 
afficirendes  Schreiben  nach  Warschau  geschicket,  darin  sie  das  supre- 
mum  et  directum  dominium  Sr.  Ch.  D.  streitig  machen  und  Sr.  Kön.  M. 
Vorschläge  geben,  selbiges  über  einen  Haufen  zu  werfen,  noch  weiter 
fortgefahren  und  gewisse  Personen  ernennet,  selbige  mit  einer  abgefasseten 
Instruction  naher  Warschau  abzufertigen,  daselbsten  wieder  S.  Ch.  D.  und 
dero  erhaltenes  supremum  dominium  Commissarien  auszubitten.  Wie  nun 
diese  aufgenommene  Reise  vergebens  und  umsonst,  indem  die  beiden 
Gerichte  und  die  Gemeine  viel  zu  schwach  dieses  Werk  zu  hintertreiben, 
würden  nur  damit  vielmehr  Ungnade  auf  sich  wälzen.  Der  Vorvvand 
wegen  ihrer  Privilegien,  Rechten  und  Gerechtigkeiten  kann  sie  nicht 
entschuldigen.  Das  ganze  Land  hat  eben  wohl  ihre  statliche  Privilegia, 
die  ihnen   wohl  so  lieb  als  den  Städten  Königsberg  die  ihrige  sein  und 


Schreiben  an  den  König.     Steuerbewilligung.  231 

nicht  gerne  selbige  verlieren  wollten,  sie  sehen  aber  nicht,  weil  es  nun- 
mehro  nicht  zu  ändern,  wie  sie  an  ihren  habenden  Rechten  und  Gerech- 
tigkeiten, wenn  S.  Ch.  D.  sie  mit  der  von  E.  E.  Landschaft  unterthä- 
nigst  gebetenen  Assecuration  versicherten,  bei  dem  directo  dominio  ge- 
fähret werden  sollten.  Sind  darauf  ermahnet  worden  die  Reise  einzustellen, 
bis  S.  Ch.  D.  Dero  gnädigste  Erklärung,  welches  erst  geschehen  würde, 
thun  und  einschicken  wird,  dass  sie  alsdann  mit  den  andern  Ständen 
zusammen  setzeten  und  nicht  inconsultis  ordinibus,  wenn  es  nicht  ge- 
schehe, vor  sich  negotieren  sollten,  sondern  conjunctim  mit  mehrerm 
Nachdruck  fortsetzen  würden,  dass  die  Krön  Polen  durch  solche  Pacta 
benachtheiligt  zu  sein  vermeineten,  wie  sie  es  wohl  theils  gegen  den 
Rotheu  zu  Warschau  möchten  erwähnet  haben;  stehet  es  dann  derohalben 
den  beiden  Gerichten  und  der  Gemeinde  zu  Königsberg  zu,  dieses  Werk 
streitig  zu  machen?  Die  odia  und  pericula  auf  sich  zu  nehmen?  Es  ist 
die  Krön  Polen  des  Verstandes,  dass  sie  die  Königsbergischen  als  ein 
ohnmächtiges  Instrument  nicht  bedürfen,  wenn  sie  sich  dazu  selbst  nicht 
nöthigen  würde. 

3)  Wie  nun  Sr.  Ch.  D.  durch  dieses,  was  bishero  erzählet,  nicht 
wenig  offendiret  worden,  also  befrembdlich  ist  es  Deroselben  vorkommen, 
dass,  da  die  gesambten  Stände,  Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  unter  die  Arme 
zu  greifen,  aus  Freiwilligkeit  ein  Subsidium  gewilliget,  die  beiden  Ober- 
stände auch  zu  Auftreibung  desselben  kein  bequemers  und  bessers 
Mittel,  als  die  Accise  erfinden  können,  welches  S.  Ch.  D.  auch  beliebet, 
die  Städte  aber  und  insonderheit  Königsberg  solchen  Modum  bishero 
nicht  eingehen  wollen,  aus  dem  Vorwand,  gleichsam  sie  dieser  Modus 
einzig  und  allein  drücke;  dahero  dann  dieses  Werk  zu  Sr.  Ch.  D.  grossen 
Schaden  und  Nachtheil,  den  Sie  an  Ihren  Unterthanen  empfinden,  bishero 
stecken  blieben.  Damit  aber  auch  hierinnen  dermaleins  S.  Ch.  D.  wissen 
möge,  wessen  sie  sich  von  Dero  Unterthanen  zu  erfreuen  haben  möchten 
und  das  Werk  seine  Endschaft  erreiche,  so  hielten  sie  nicht  ungerechten 
zu  sein,  diesen  Vorschlag  zu  thun,  welchen  denn  sonder  allen  Zweifel 
die  Stadt  Königsberg  anzunehmen  ferner  kein  Bedenken  tragen  würden: 
wenn  nämlich  die  Accise  nur  bloss  und  allein  auf  Bier,  Brod,  Wein  und 
Methe,  w'as  hier  im  Laude  cousumiret  wird,  geleget  werde,  wie  der  Auf- 
satz aufweiset,  und  dass  die  Administration  derselben  den  Städten  ge- 
lassen werde,  selbige  Accise  auch  länger  nicht  als  ein  Jahr  währen  soll, 
darüber  S.  Ch.  D.  Reversales  ertheilen  wollen.  Und  weil  der  Namen  der 
Accise   so  gehässig  wäre,    so   könnte  man  es  eine  Anlage  oder  ein  ver- 


232  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

doppeltes  Hülfgeld  neuneü.  Worauf  die  Vermahnung  geschehen,  ohne 
fernere  Difficultäten,  weil  es  so  ein  Mittel  sei,  das  durchgehend  einen 
Jeden  etwas  drücke,  nicht  aber  so  sehr  empfindlich  wäre,  als  wenn  man 
vom  Vermögen  geben  würde,  selbigen  Modum  einzugehen.  Da  aber  über 
alles  Verhoffen  sie  sich  zu  diesem  Modo  nicht  verstehen  wollten,  so 
zweifelten  die  Herren  Regimentsräthe  nicht,  dass  sie  zu  dem  versprochenen 
Quanto  der  200000  Thlr.  noch  ein  Ansehnliches  zulegen  würden  und  das- 
selbe in  drei  Jahren  erlegen  und  also  einen  gnädigen  Landesfürsten  und 
Herrn  wiederumb  zu  gewarten  haben  möchten. 

4)  Wie  hoch  empfindlich  es  auch  S.  Ch.  D.  aufgenommen  und  sich 
darüber  offendiret  befunden,  dass  die  Bürgerschaft  unter  dem  Schein  und 
Vorwand  der  Rache  zu  den  Waffen  gegriffen  und  sich  wider  I.  Ch.  D. 
aufgelehuet.  Und  ob  sie  zwar  zu  ihrer  Entschuldigung  beibringen,  dass 
Solches  wegen  der  Völker,  mit  welchen  die  Strassen  beleget  worden,  ge- 
schehen, gleichsamb  selbige  die  Thore  einnehmen  und  die  Wälle  be- 
setzen wollten,  so  kann  doch  solches  unverantwortliche  Vornehmen  damit 
nicht  beschönigt  werden,  weil  man  von  Churf.  Seiten  niemals  diese  In- 
tention gehabt,  sondern  sei  darumb  geschehen,  weil  man  zu  unterschiedli- 
chen Malen  der  Regierung  hinterbringen  lassen,  sie  müssten  die  Reise  nach 
Warschau  fortsetzen  und  sollte  sie  Niemand  daran  behindern,  dass  man 
solchem  frechen  Anerbieten  so  nicht  zu  geringer  Verkleinerung  S.  Ch.  D. 
gereichet,  zu  steuern,  die  Völker  auf  die  Strassen  geleget,  diejenige, 
so  solche  Reise  wider  Sr.  Ch.  D.  Verbot  fortzusetzen  sich  vorgenommen, 
zu  hindern  und  dass  man  zugleich  sich  dadurch  auch  des  Rothen  Person 
versichern  möchte.  Wie  nun  hieraus  ein  grössers  Unheil  zu  befahren  und 
hingegen  diese  gute  Stadt  aus  aller  solcher  Ungelegenheit  gerathen 
möchte,  so  wollten  sie  auch  hierin  einige  Vorschläge  gethan  haben,  da- 
durch die  Churf.  Ungnade  gehoben  und  die  Völker  von  der  Strassen 
weg  geschaffet  werden  könnten  und  beständen  selbige  darauf:  wann 
nämlich  die  Bürgerschaft  aus  unterthänigstem  schuldigem  Gehorsam 
gegen  S.  Ch.  D.  den  Anfang  machen  thäte  und  die  Wache  wie  bishero 
geschehen,  da  mau  mit  Drummeln  und  Fahnen  aufgezogen,  einstelle,  oder 
da  man  sie  nicht  gänzlich  einstellen  wollte,  dass  man  solche  so  weit 
einzöge,  als  wann  es  eine  verdoppelte  Wache  wäre  und  dass  Solches  in 
aller  Stille  geschehe,  so  bald  nun  von  Seiten  der  Bürgerschaft  sowohl 
die  Wache  dergestalt  abgeschattet  und  die  Reise  nach  Warschau  er- 
klärter Massen  eingestellet,  sollten  alsofort  die  Stege  und  Wege  geöffnet 
und  die  Völker  gänzlich  abgeführet  werden. 


Bewaffnung  der  Bürgerschaft.     Bitte  um  Verzeihung.     Roth.  233 

5)  Und  weil  an  solchen  unterthänigen  nicht  genug  an  S.  Ch.  D.  zu  ge- 
winnen [sie],  so  hielten  sie  es  5*«"^  nicht  ungerathen  zu  sein,  dass  die  Städte 
Königsbergen,  ehe  und  bevor  S.  Cli.  D.  anhero  käme,  dass  sie  deroselben 
gewisse  Personen  entgegen  schickten  und  dasjenige,  was  bishero  vorge- 
laufen und  dadurch  S.  Ch.  D.  so  sehr  offendiret  worden,  unterthänigst 
entschuldigten  und  demüthigst  bäten,  dass  S.  Ch.  D.  solches  Alles,  was 
vorgegangen,  aus  heroischem  Gemüthe  vergessen,  die  Ungnade  schwinden 
und  fallen  lassen  und  sie  als  Dero  jederzeit  gewesene  getreue  Unterthanen 
hinwiederumb  zu  voriger  landesfürstlicher  Hulde  und  Gnade  kommen  und 
gelangen  lassen.  Oder  aber,  da  sie  Solches  nicht  durch  eine  Abschickung 
thun  möchten,  so  könnte  Solches  mit  einem  unterthänigsten  demüthigsten 
Schreiben  verrichtet  werden,  nicht  zweiflend,  dass  sie  damit  das  kurfürst- 
liche Herz  wohl  würden  gewinnen,  darzu  die  Herren  Regimentsräthe  an 
ihrem  Ort  das  Ihrige  auch  thun  und  sich  angelegen  sein  lassen  wollten, 
wie  das  ganze  Werk  zu  so  einem  guten  Zweck  zu  richten,  wann  sie  guten 
Rath  folgen  und  in  Zeiten  die  vorgeschlagene  Mittel  accipiren  und  selbige 
nicht  aus  Händen  gehen  lassen  möchten,  darzu  sie  nochmals  mit  vielen 
Motiven  und  beweglichen  rationibus  ermahnet  und  dabei  versichert  worden, 
dass  S.  eil.  D.  in  allen  ihren  geführten  Beschwerden,  sovvolil  in  Religion-, 
als  Profansachen,  wie  sie  dieselbige  in  ihren  übergebenen  Memorialen 
angezogen,  ihnen  gnädigste  Satisfaction  geben  würden. 

6)  Weil  auch  der  kneiphöfische  Schöppenmeister  Roth  die  einzige 
Ursach  alles  dieses  bisherigen  Unwesens,  was  zwischen  Herren  und  Un- 
terthanen vorgelaufen  gewesen,  und  damit  wider  Gott  sein  Gewissen  und 
S.  Ch.  D.  gröblich  vergriffen,  also  dass  S.  Ch.  D.  dieses  des  Rothen  so 
unverantwortliches  Verüben  ernstlich  abzustraffen  vorgenommen,  damit 
nun  aber  auch  er,  Roth,  alle  solche  angedräuete  Strafen  von  sich  ab- 
wenden möchte,  dass  er,  weil  S.  Ch.  D.  von  E.  E.  Rath  der  Stadt  Kneiphof 
gnädigst  begehret,  dass  sie  selbigen  dero  Rechten  ohne  Präjudiz  ausfolgen 
lassen  sollten,  so  sie  aber  mit  ihrem  so  wohl  mündlich  als  schriftlichen 
geschehenem  Berichten  abgelehnet,  wobei  es  aber  höchstgemeldte  S.  Ch. 
D.  nicht  würde  bewenden  lassen,  dass  er,  wie  gedacht,  sich  gutwillig  auf 
das  Kneiphöfische  Rathhaus  begeben  und  daselbst  etliche  Wochen  ver- 
bleiben und  gewärtig  sein,  dass  S.  Ch.  D,  den  W^eg  ordentlichen  Rechtens 
wider  ihm  vornehme,  da  er  dann  Gelegenheit  haben  wird,  S.  Ch.  D.  mit 
einer  unterthänigsten  und  demüthigsten  Supplication  anzufallen,  darinnen 
sein  grosses  Verbrechen  erkennen  und  bei  Sr.  Ch.  D.  mit  einem  demüthigeu 
Fussfall  umb  Gnade  bitten  wird  können,  nicht  zweifelnd,  dass  S.  Ch.  D., 


234  II.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

wenn  sie  hören  und  sehen  würden,  dass  einige  Reue  bei  Rothen  vor- 
handen, Sie  sich  einen  gnädigen  Herrn  gegen  ihm  erzeigen  werden. 

Wie  sie  nun  aus  wohlmeinender  Intention  als  treue  Patrioten  dieses 
unsers  Vaterlandes  diese  Vorschläge  gethan,  dadurch  sie  vermeinen,  dass 
alles  Unglück,  so  über  dieses  arme  Land  und  diese  Stadt  schwebet  ver- 
mittelst göttlichen  Beistandes  könnte  gehoben  und  abgewendet  werden,  so 
setzete  sie  keinen  Zweifel,  es  werden  die  anwesende  Deputirte  nicht 
allein  vor  ihre  Person  solches  Alles  wohl  erwägen,  sondern  auch  den 
Ihrigen  alles  dasjenige,  was  proponiret  worden,  bestermaassen  hinterbrin- 
gen, und  sie  mit  allen  dienlichen  remonstratiouibus  dahin  bewegen,  dass 
sie  gutem  Rath  folgen,  sich  aus  diesem  weitaussehenden  Werk  heraus- 
wickeln, das  Misstrauen  als  die  einzige  W^urzel  alles  dieses  Unwesens 
ausreuten  und  sich  zu  allerunterthänigsten  und  schuldigsten  Parition 
und  Gehorsam  bequemen. 

Widrigenfalls,  da  diese  ihn  so  wohlmeinende  Intention  nicht  sollte 
angenommen  werden,  so  wollten  sie  vor  Gott  und  der  ganzen  Welt  hier- 
mit contestiren,  dass  sie  an  allem  dem  unsäglichen  Unglück,  so  diesem 
Lande  und  der  Stadt  hieraus  entstehen  möchte,  unschuldig  sein  wollen. 


Der  Statthalter  an  den  Kurfürsten.     Dat.  Königsberg  8.  Sep- 
tember 1662. 

Ausfertigung.     E.  6.   RR.  2, 
[Roths  Umtriebe.     Vorsicht  gegen  die  Schweden.] 

1662.  Ob   wir   wohl   zufolg  E.  Ch.  D.  jüngsten  gnädigsten  Rescriptis  nicht 

■  f'  ■  unterlassen,  der  allhiesigen  Bürgerschaft  dasjenige  beweglich  zu  remon- 
strieren, was  zu  Introduction  der  Accise  oder  eines  gewissen  quanti,  Ein- 
stellung der  polnischen  Reise,  des  Rothen  Versicherung  und  sonsten  zum 
Besten  gereichen  kann,  sie  auch  hingegen  der  Erhörung  in  ihren  desi- 
deriis  vertröstet  und  soviel  an  uns  gern  alle  Difficultäten,  die  E.  Ch.  D. 
bei  Dero,  Gott  geb,  glücklichen  Ankunft  in  Preusseu  längeren  Verdruss 
verursachen  möchten,  zuvor  aus  dem  Weg  räumen  wollten,  so  will  je- 
doch unser  wohlmeinendes  Erinnern,  Warnen  und  Bedrohen  bei  denen 
Meutmachern,  bevorab  dem  Roth  und  seinem  Anhang  wenig  fruchten, 
sondern  nur  Alles  negative  beantwortet  und  was  die  Herren  Oberräthe, 
tanquam  privati,  zu  Facilitierung  der  Geschäften  etwa  proponieren,  ex 
protocollo  schriftlich  gefordert  und  dardurch  die  Langwierigkeit  gesuchet 


Roths  Umtriebe.     Vorsicht  gegen  Schweden.  235 

werden'),  wie  dann  auch  gedachter  Roth  in  den  Versamblungen,  da 
solche  unsere  Vorschläge  der  Gemeine  eröffnet  und  ihre  Erklärung  dar- 
über erfordert  worden,  sich  abermaleu  unterschiedlicher  auf  die  Freiheit 
zielender  Persuasioueu,  vornehmlich,  dass  man  von  der  Schickung  au 
den  polnischen  Hof  nicht  abstehen  sollte,  befliessen  und  die  Bürger, 
deren  schon  viel  wegen  der  Accisse  wohl  disponieret  gewesen,  zur  Stand- 
haftiskeit  und  Verfolsfuns  desjenigen  ermahnet,  was  ihre  Jura  und  Pri- 
vilegieu  vermöchten  und  mitbrächten,  wordurch  er  denn  bald  wieder 
umbstösset,  was  wür  mit  Mühe  und  Sorgfalt  zu  unterbauen  und  die  Ge- 
müther zu  gewinnen  getrachtet  haben.  So  soll  er  auch  Etlicher  Meinung 
nach  hierunter  auf  die  Wiedereröffnung  des  Landtages  sehen,  umb  zu 
erwarten,  wofür  alsdann  die  andern  Stände  inclinieren  und  w'as  man 
ihnen  über  die  gesambte  Gravamina  vor  Satisfaction  geben  werde.  Die 
drei  Bürgermeister  vermuthen  zwar  von  besagter  Bürgerschaft  innerhalb 
wenig  Tagen  eine  bessere  Erklärung,  ich  aber  darf  sie  sobald  nicht 
hoffen,  wiewohl  daher  die  Herren  Oberräthe  den  Versuch  des  Rotheu 
Captivation  solange  anstehen  zu  lassen  und  zuvor  alle  gütliche  Mittel  zu 
tentieren  noch  rathsamb  erachten,  dem  ich  insoweit  acquiescieren  muss, 
von  Herzen  verlangend,  dass  E.  Ch.  D.  endlich  mit  gnädigstem  Vergnügen 
aus  dem  Irrgarten  der  jetzigen  Preussischen  Affairen  glücklich  kommen 
und  Alles  wohl  beruhigen  mögen. 

Da   fortwährend  "Warnungen   einlaufen,    sieht  er  sich  wohl  vor  gegen  eine 
etwaige  Invasion  der  Schweden. 


Die  Oberräthe  au  den  Kurfürsten.    Dat.  Königsberg  15.  Sep- 
tember 1662. 

(Praes.  Goltzo  10.  [20.]  Sept.)     Ausfertigung.     R.  6.   KR.  2. 
[Stimmungsbericht.] 

Auf  ihre   an   die   drei  Städte  gerichtete  Ermahnung  haben  sie  noch  keine    16G2. 
Antwort,    weil   die  Zünfte  in  ihren  Meinungen  sehr  missheilig  und  sich  P*' 

nicht  einigen  können,  .  .  mögen  auch  nicht  zu  hart  in  sie  dringen,  weil 
zu  Rectificierunof  der  verrücketen  Gemüther  und  zur  Buss  und  Bekehruuo: 


^)  Dies  Begehren,  das  von  den  Zünften  ausgieng,  wurde  abgeschlagen.  (Statt- 
halter und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten  8.  Sept.  1662.)  Dabei  war  ein  Protokoll 
von  dieser  Zusammenkunft  vorhanden:  das  vorige  Stück  (s.  o.  S.  227),  das  freilich 
vermuthlich  vom  Magistrat  und  nicht  von  den  Oberräthen  ausgegeben  worden  war. 


236  II-     D^*"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

ihnen  eine  und  die  ander  Dilation  zu  gönnen,  bevorab  da  die  Hoffnung 
eines  gutten  Ausganges  die  Besorglichkeiten  dem  einkommenden  Bericht 
nach  in  etwas  überwieget^).  Theils  wollen  ihre  Erklärung  bis  zu  E.  Ch. 
D.,  Gott  gebe,  glücklichen  Anherokunft  aussetzen.  Andere  wollen,  dass 
man  sich  noch  vor  E.  Ch.  D.  Hereinkunft  also  erklären  solle,  dass  man 
einen  gnädigen  Herren  haben  und  die  Mühlen  mögen  eröffnet  werden. 
Alle  aber  haben  die  assecurationem  privilegiorum  und  abolitionem  gra- 
vaminum^)  zu  ihrem  Zweck,  welche  auch  bei  bevorstehender  Reassum- 
tion  des  Landtages  hochnöthig  sein  will. 


Statthalter  und  Oberräthe   an   den  Kurfürsten.     Dat.  Königs- 
berg 29.  September  1662'). 

Praes.  Stargard  22.  September.     Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Gütlicher  Versuch  zur  Verhaftung  Roths.] 

1662.  Nach    einer  und   anderer  Beisorge,    so   in  Privatprocessen    bei   den 

"  ■  ^P  ■  Praeliminarien  und  Formalitäten,  die  curiose  Pacta  pflegen  in  Acht  zu 
nehmen  oder  auch  woll  nach  langer  unnöthiger  Furcht,  da  Roth  den  Ge- 
meinen Mann  und  andere  mit  allerhand  Erdichtungen  intimidiret,  auch 
gar  dementieret,  hat  gestern  der  Kneiphöfische  Rath*)  zum  Process  des 
Rothen  einen  Anfang  gemachet  ^),  Roth  aber  sich  ihrem  Gehorsamb  ent- 
zogen, wie  Beedes  aus  der  Fiscal  hiebeigeschlossener  Relation^)  erhellet. 


^)  Schon  drei  Tage  vorher  hatte  berichtet  werden  können,  dass  sich  die  Gemüther 
in  Königsberg  auf  die  Nachricht  von  des  Kurfürsten  Abreise  hin  etwas  beruhigt  hätten. 
(Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten  12.  Sept.  1662.) 

-)  Der  Kurfürst  theilte  darauf  hin  mit,  dass  letztere  schon  abgeschickt  seien,  dass 
er  auch  erbötig  sei,  weitere  Erinnerungen  der  Stände  in  Bezug  darauf  entgegenzu- 
nehmen.   (Der  Kurfürst  an  Statthalter  und  Oberräthe  [Conc.  Jenas]  11.  [21.]  Sept.  1662.) 

^)  Die  vorangehende  Correspoudenz,  die  nicht  allzu  erheblich  ist,  ist  hier  fortge- 
lassen worden. 

*)  Der  Rath  der  Stadt  Kneiphof  hatte  es  in  einem  langen  Schreiben  an  den 
Kurfürsten  abgelehnt,  Roth  auszuliefern,  weil  ein  Process  gegen  ihn  schwebe  und 
allein  der  Rechtsweg  beschritten  werden  dürfe.  (Bürgermeister  und  Räthe  der  Städte 
Kneiphoif  und  Königsberg  an  den  Kurfürsten  31.  Aug.  1662.) 

^)  Den  Officiales  fisci  war  am  26.  befohlen  worden,  auf  dem  Kneipböiischen  Rath- 
hause  die  Auslieferung  Roths  nochmals  zu  verlangen.  Die  Oberräthe  waren  am  26. 
der  Ansicht,  dass  der  Rath,  der  am  25.  freilich  noch  zögerte,  diesem  Verlangen  nicht 
mehr,  wie  bisher,  ausweichen  könne.  Tags  darauf  berichtet  Radzivill,  einige  Zünfte 
hätten  sich  schon  von  Roth  abgewandt.  (Statthalter  und  Oberräthe  an  den  Kurfürsten 
26.  Sept.,  der  Statthalter  an  den  Kurfürsten  27.  Sept.  1662.) 

^)  Aus  dieser  ergiebt  sich  Folgendes:  Roth  wurde  am  28.  vom  Bürgermeister  vor- 


Oct. 


Stimmung.     Gütlicher  Versuch  der  Verhaftung.     Befehl  zur  Gefangennahme.      2B7 

Der   Kurfürst   an  Stattlialter   und   Oberräthe.     Dat.   Neugard 
23.  September  1662. 

Ungezeichnetes  Concept  von  Jenas  Hand.     R.  6.   RR.  2. 
[Befehl,  Roth  zu  verhaften.] 

(Auf  die  Relationen  vom  "26.^)  und  29.  Sept.)  .  .  .  Gleich  wie  wir  nuu  ^1662. 
nicht  zweifehl,  es  würde  der  Rath,  daferne  sich  ein  Bürger  an  ihm,  wie 
sich  Roth  an  uns  vergriffen,  denselben  sofort  zur  Captur  bringen  lassen, 
also  nimmt  es  uns  desto  mehr  Wunder,  dass  da  ihme  noch  die  sonder- 
bare Gnade  geschiehet  und  ihme  freigelassen  wird,  gedachten  Rothen  zur 
Verwahrung  zu  bringen,  er  zur  Zeit  ein  Mehres  nicht  bei  der  Sache  thun 
wollen. 

Da  sich  nun  der  Kurfürst  mit  dergleiclien  unwirksamen  Maassnahmen  nicht 
genügen  lassen  kann  und  Justiz  geübt  werden  muss,  so  wird  er  sich,  falls  Roth 
entkommen  sollte,  an  diejenigen  halten,  die  daran  schuld  sind.  Deshalb  wird  der 
Statthalter  ersucht,  den  Oberräthen  befohlen,  den  Roth  zur  Haft  zu  bringen'). 


Kurfürstliche  Assecuration.     Dat.   Colin  a.  d.  Spree   5.  Sep- 
tember 1662. 

Publ.  Königsberg  11.  Oktober.     Reinconcept.     R.  6.   RR.  2.     Kön.  668  H. 

[„Assecuratio  Privilegiorum" :  1)  Mitwirkung  der  Stände  in  Krieg  und  Frieden.  2)  Even- 
tualsuccession  Polens.  3 — 6)  Bestätigung  der  Privilegien  und  alten  Ordnungen.  7)  För- 
derung der  Landeswohlfahrt.  8 — 9)  Indiciura  parium  curiae.  10 — 11)  Obligatorische  und 
Huldigungslandtage.     12)  Bestätigung  der  Privilegien  durch  jeden  neuen  Herrscher.] 

Wir  Friedrich  Wilhelm  .  .  .   bekennen   und  thun   kund   hiermit   vor    1662, 
uns,   unsere  Erben   und  nachkommende  Herzoge   in  Preussen,   gegen  Je-,^g^^^" 

gefordert,  erschien  aber  nicht.  Als  ihm  dann  durch  den  Amtsdiener  Arrest  angesagt 
wurde,  hat  er  diesen  als  unrechtmässig  zurückgewiesen.  Die  Fiskale  haben  darauf 
den  Rath  aufgefordert,  Roth  verhaften  zu  lassen.  (Die  Officiales  fisci  an  den  Kur- 
fürsten 28.  Sept.  1662.) 

^)  Am  3.  October  wird  berichtet,  dass  Roth  an  das  Hofgericht  appelliert  hat,  dass 
aber  trotzdem  die  Fiskale  angewiesen  sind  auf  Verhaftung  zu  dringen,  am  9.  schreibt 
Radzivill,  dass  er  dies  nicht  erlangt  habe,  am  10.,  dass  er  die  Sache  auf  gütlichem 
Wege  bis  zu  des  Kurfürsten  Ankunft  hinziehen  wolle,  inzwischen  aber  Sorge  trage 
durch  Wachen  etc.,  dass  Roth  nicht  entkomme.  Zugleich  wird  von  fortwährenden 
Tergiversationen  des  Kneiphöfischen  Käthes  gemeldet.  Am  12.  fragt  Radzivill  an,  wie 
er  dem  Befehl  vom  23.  Sept.  (wiederholt  unterm  30.  Sept.)  Roth  zu  verhaften  (noch 
vor  des  Kurfürsten  Ankunft)  nachkommen  solle,  am  13.  berichtet  er,  dass  noch  nichts 
geschehen  sei.  Der  kurfürstliche  Befehl  ward  erneuert.  (Statthalter  und  Oberräthe 
an  den  Kurfürsten  3.,  10.  Oct.,  Radzivill  an  den  Kurfürsten  9.,  10.,  12.,  13.  Oct. 
der  Kurfürst  an  Radzivill,  Lauenburg  4.  [14.]  Oct.  1662.) 


238  II-     D^''  grosse  Landtag  von  1661   bis  1663. 

dermänniglich:  nachdem  wir  von  der  königlichen  Majestät  und  Krön 
Polen  durch  die  anfängliche  am  19.  Septembris  1657  zu  Wehlau  aufge- 
richtete und  folgends  am  6.  November  selben  Jahres  zu  Bromberg  be- 
stätigte und  von  allen  Theilen  eidlich  beschworne,  auch  auf  der  im  Ju- 
nio  ao.  1658  zu  Warschau  angestelleten  Convocation  und  dann  im  sel- 
bigen Jahre  auf  dem  Reichstage  von  allen  Reichsständen  einmüthiglich 
beliebte  pacta  das  supremum  dominium  dieses  Herzogthumbs  Preussen 
erlanget,  dass  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  gemeldten  unsers 
Herzogthumbs  uns  auf  allgemeinen  Landtage  demüthigst  und  uutcrthä- 
nigst  ersuchet  und  gebeten,  weil  sie  obgedachten  Friedenshaudlungen 
nicht  zugegen  gewesen,  auch  zu  denselbigen  dazumal  wegen  der  gefähr- 
lichen Kriegesunruhe  nicht  haben  können  gezogen  werden,  wir  geruheten 
sie  in  kurfürstlichen  Hulden  und  Gnaden,  wenn  sie  uns  als  ihrem  na- 
türlichen Oberherren  den  neuen  Eid  leisten  würden,  zu  versichern,  dass 
solche  Aenderung,  welches  ohne  ihre  Vorbewusst  und  Einrathen  obbe- 
sagter  Ursachen  halber  geschehen,  ihren  wohlhergebrachten  Freiheiten 
und  Gerechtigkeiten  nicht  präjudiciren,  noch  denenselben  zum  Nachtheil 
in  einige  Sequel  gezogen,  sondern  sie  vielmehr  bei  allen  ihren  wohlher- 
gebrachten Privilegien  von  uns  und  unsern  kurfürstlichen  Nachkommen 
geschützet  und  erhalten  werden  sollen. 

Wann  dann  diese  uuterthänigste  Bitte  in  höchster  Billigkeit  beruhet, 
wir  uns  auch  dabei  bestermaassen  erinnern,  wie  unsere  getreue  ünter- 
sassen  von  allen  Ständen  dieses  Herzogthumbs  Preussen  hiebevor  bei  uu- 
serm  kurfür.stlichen  Hause  und  insonderheit  zu  diesen  schweren  Kriegszeiten 
ihr  Gut  und  Blut  mit  standhafter  Treue  und  ruhmwürdigster  Willfährig- 
rigkeit  bei  uns  aufgesetzet,  als  tragen  wir  kein  Bedenken,  E.  E.  Land- 
schaft von  allen  Ständen  für  uns,  unsere  Erben  und  nachkommende 
Herrschaft  gnädigst  zu  versichern,  dass  diese  Handlung  der  Wehlauischen 
Pacten,  welche  wir  mit  unsern  getreuen  Ständen,  wegen  damaliger  Krie- 
gesgefahr nicht  überlegen  können,  ihren  Freiheiten  zu  keinem  Präjudiz 
gereichen  und  gemeldter  actus  von  uns  oder  unsern  Nachkommen  in  keine 
Sequel  gezogen,  sondern  bei  allen  Handlungen,  so  dieses  Herzogthumb 
Preussen  betreffen,  zu  Krieges-  und  Friedenszeiten  1)  allemal  von  unserer 
treuen  Stände  Rath  und  Gutachten  gefordert,  und  ausser  dessen  hinfüro 
kein  Schluss  noch  Veränderung  gemachet  werden  soll. 

2)  Wir  wollen  auch  aus  landesväterlicher  Gnade  und  Liebe  gegen 
unsere  treugehorsame  Stände  uns  bei  Ihrer  Königlichen  Majestät  und  der 
Krön  Polen  äusserst  angelegen  sein  lassen,  dass  dieselbige,  sobald  dieser 


Mitwirkung  der  Stände.     Polnische  Erbfolge.     Bestätigung  aller  Privilegien.      2B9 

Landtag  seine  Erledigung  erreichet  haben  wird,  autoritate  comitiali  ge- 
wisse commissarios  anhero  senden,  welche  nicht  allein  von  E.  E.  Land- 
schaft das  Eventualjuramentum  empfangen,  sondern  sie  auch  dabei  kräf- 
tiglich  assecuriren  und  versichern  mögen,  dass  in  casu  devolutionis,  wie 
derselbe  in  pactis  Velaviensibus  beschrieben  wird,  das  directum  dominium 
dieses  Landes  Preussen  hinwieder  an  Ihro  Königliche  Majestät  und  die 
Krön  Polen  und  bei  derselbigen  zu  ewigen  Zeiten  verbleiben  sollte,  wie 
auch  nicht  weniger,  dass  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  bei  allen 
ihren  Privilegien  so  wohl  in  Religion-,  als  Profansachen  völlig  erhalten 
und  ohne  unserer  getreuen  Stände  Consens  und  Einwilligung  wegen  dieses 
Herzogthumbs  Preussen  Zustandes  von  höchstermeldter  königlicher  Maje- 
stät und  der  Krön  Polen  keine  Handel ung  oder  Veränderung  vorgenom- 
men, noch  geschlossen  und  der  actus  der  Wehlauischen  Pacten  in  keine 
Sequel  gezogen  werden  solle. 

3)  Und  damit  auch  ferner  E.  E.  Landschaft  gänzlich  gesichert  sein 
möge,  dass  wir  gar  nicht  gemeinet  sein,  das  erhaltene  supremum  et  di- 
rectum dominium,  nachdem  es  nunmehro  mit  dem  utili  consolidiret  ist, 
einigerleiweise  zu  extendiren  oder  uns  dessen  anders  zu  gebrauchen,  als 
wie  es  von  königlicher  Majestät  und  der  Krön  Polen  bishero  geschehen 
oder  geschehen  können: 

4)  als  geloben  und  versprechen  wir,  als  dero  natürlicher  Erb-  und 
Oberherr,  vor  uns,  unsere  Erben  und  nachkommende  Herrschaft  bei  kur- 
fürstlicher Würde,  Treu  und  Glauben  in  beständiger  Form,  als  Solches 
immer  geschehen  kann,  dass  wir  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen 
und  einem  Jeglichen  insonderheit  bei  allen  und  jeden  dieses  Landes  er- 
langten und  einverleibten  Privilegien,  Pacten,  Recessen,  Deere ten  und 
Responsen,  Gerechtigkeiten  und  Freiheiten  in  Religion  und  Profansachen, 
insonderheit  bei  der  einhellig  angenommenen  Lutherischen  Religion,  nach 
Inhalt  der  Augspurgischen  Confession,  wie  dieselbe  Kaisern  Carolo  dem 
Fünften  in  anno  1530  übergeben,  derselben  Apologiä  und  wiederholeten 
preussischen  corpore  doctrinae  und  Kirchenordnung,  derselben  Kirchen 
und  Schulen  geruhig  und  unangefochten  bleiben  lassen,  hingegen  alle 
andern  Religionen,  so  denenselben  und  sonderlich  dem  Lublinischen  pri- 
vilegio  zuwider,  abgethan  und  nicht  introducirt  wissen  wollen, 

5)  (jedoch  dass  solches  Alles  gegen  uns  und  unsere  Religion  zu  kei- 
nem Nachtheil  angezogen  werde;  soviel  aber  das  Widerlegen  oder  strei- 
tigen Punkten  [sie]  betrifft,  wenn  es  nur  mit  christlicher  Bescheidenheit 
geschieht,  soll  Solches  nicht  verboten  sein)  sie  auch  bei  allen  löblichen 


240  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

alten  Ordnungen,  Gebräuchen,  Herkommen  und  Gewohnheiten,  Pfand- 
und  andern  Verschrei bungen,  Contracten,  Hab  und  Gütern,  Handfesten, 
Brief  und  Siegeln,  Immunitäten,  Gerichtbarkeiten,  Possessionen,  Leibge- 
dingen und  Begnadigungen,  so  E.  E.  Landschaft  in  genere  und  in  specie 
von  Ordenszeiten  hero  bis  zu  dieser  Stunde  vom  Orden,  königlicher  Ma- 
jestät und  Krön  Polen,  oder  auch  von  unsern  hochlöbliehen  Vorfahren, 
Markgrafen  und  Kurfürsten  zu  Brandenburg  seel.  Gedächtniss,  und  von 
uns  Selbsten  oder  auf  unsern  Befehl  von  unsern  preussischen  Oberräthen 
und  derselben  Unterthanen  woll  fuudirten  Bericht  erlanget,  gebrauchet 
und  besessen,  in  allen  ihren  Punkten  und  Clausuln  unverbrüchlich  und 
unverändert,  ohne  einige  Exception  schützen  und  erhalten  wollen,  derge- 
stalt, dass  auf  keinerlei  Art  oder  Weise  zu  Krieges-  oder  Friedenszeiten 
dawider  gehandelt,  noch  Jemandem  dawider  zu  handeln  gestattet,  sondern 
sobald  über  Verhoflfen  etwas  demselben  zuwider  eingebrochen,  6)  Solches 
unverzögert  auf  unserer  getreuen  Stände  unterthänigstes  Erinnern  abge- 
stellet,  nach  den  von  uns  mit  unsern  Ständen  aufgerichteten  Landesver- 
fassungen und  Gewohnheiten  eingerichtet  [werden  soll]. 

7)  Weiter  geloben  wir  auch  hiemit  zum  Kräftigsten,  dass  wir  ge- 
meiner Land  und  Leute  aller  und  jeder  unserer  getreuen,  lieben  LTnter- 
thanen  Heil,  Nutz,  Wohlfahrt  und  Aufwachs,  nicht  weniger  als  unseren 
selbsteigenen,  wie  ein  Vater  des  Vaterlandes  durch  alle  gnädigste  landes- 
väterliche Vorsorge  befördern  und  fortstellen,  dagegen  aber  ihr  Unheil, 
Schaden  und  Nachtheil  höchsten  Vermögens  wehren,  hindern  und  ab- 
Avenden  helfen,  auch  mit  einem  Jeden  unserer  Untersassen  bei  vorfal- 
lenden Sachen  nach  Gleich  und  Recht  für  eines  Jeden  ordentlichen  foro 
ohne  einige  Vergewaltigung  verfahren  lassen  wollen. 

8)  Ueber  dieses  Alles  verwilligen  wir  ferner  in  Gnaden,  dass  wenn 
einige  Misshelligkeiten  vorfielen,  welche  entweder  natura  sua  vor  ein  Ju- 
dicium parium  curiae  gehöreten,  (9)  oder  auch  sonsten  in  den  andern  be- 
stelleten  judiciis  nicht  abgethan  worden  oder  werden  könnten,  dass  wir 
alsdann  zu  mehrer  Bezeigung  unserer  Milde  und  dass  wir  einem  Jeden 
gern  gleich  durchgehend  Justiz  widerfahren  lassen  wollen,  auf  Begehren 
ein  solches  Judicium  parium  curiae  bestellen  wollen,  wie  davon  weitläu- 
figer in  dem  Landtagsrecess  vom  .  .  .  disponiret  worden,  und  wie  solche 
judices  auf  solche  Sache  und  deren  Gerechtigkeit  allein  beeidet,  also  wollen 
wir  es  auch  bei  deren  Ausspruch  bewenden  und  denselben  exequiren 
lassen, 

10)  In  causis  publicis  aber,  wenn  ja  einige  vorfallen  möchten,  sollen 


Alte  Ordnungen.     Pares  ciiriae.     Obligatorische  und  ITuldigungs-Landtage.  241 

unsere  treiigeliorsambste  Stände  anstatt  der  Provocation  an  ihre  könig- 
liche Majestät  und  die  Krön  Polen  bei  den  Landtagen,  die  wir,  so  oft 
es  die  Nothdurft  und  Angelegenheit  erfordern  wird,  oder  wir  auch  ver- 
spüren werden,  dass  unsere  getreuen  Stände  des  Landes  Besten  halber 
etwas  an  uns  zu  bringen  haben,  ausschreiben  wollen,  ihre  Nothdurft  und 
Angelegenheit  uns  unterthänigst  fürtragou,  dafern  auch  ihren  Freiheiten 
und  Landesverfassungen  einige  Einträge  geschehen,  dieselbe  mit  aller 
Bescheidenheit  an  uns  bringen  und  die  Abstellung  der  allgemeinen  und 
absonderlichen  Beschwerden  demiithigst  suchen  können,  die  wir  dann 
als  dero  gütigster  Oberherr  und  Landesvater  nach  den  Landesverfassungen 
einzurichten  und  Alles  in  gewünschten  Stande  zu  setzen,  uns  werden 
möglichst  angelegen  sein  lassen. 

[11]  Und  damit  unsere  getreue  Stände  dieser  unserer  kurfürstlichen 
Assecuration  sich  zu  ewigen  Zeiten  zu  erfreuen  haben  mögen,  sollen 
unsere  Erben  und  Nachkommen,  so  bald  ein  Fall  und  Veränderung  ge- 
schehen sein  wird,  und  sie  also  die  Regierung  dieses  Herzogthumbs  an- 
treten, einen  allgemeinen  Landtag  auszuschreiben  und,  wenn  ihnen  als 
natürlichen  Oberherren  von  unsern  Land  und  Leuten  der  Erbeid  abgeleget 
wird,  zugleich  alle  eingeschlichene  Beschwerde  abzuschaffen,  E.  E.  Land- 
schaft genügsame  Versicherung  ihrer  Freiheiten  und  Landesverfassungen 
zu  geben  und  dieselbe  12)  in  der  allerbesten  Form,  Art  und  Weise  zu 
bestätigen,  gehalten  und  verbunden  sein,  damit  E.  E.  Landschaft  desto 
mehr  Ursach  haben  möge,  unserer  Huld  und  Gnade,  so  lange  die  Welt 
stehet,  im  Besten  eingedenk  zu  sein  und  unserm  kurfürstlichem  Hause 
hinwiederumb  alle  unterthänigste  Treue  und  Gehorsamb  standhaftig  zu 
erweisen.  Wie  dann  dagegen  unsere  getreue  Stände  zu  allen  Zeiten  bei 
uns  und  unsern  Nachkommen  treu  und  beständig  halten  und  unsere  Suc- 
cessoren  vor  dero  einige  Oberherren  unterthänigst  erkennen  und  im  Uebri- 
gen  denen  Wehlauischen  pactis,  als  welchen  und  den  dadurch  erlangten 
Rechten  sonsten  nichts  derogiret,  sondern  hierdurch  vielmehr  bestätigt 
wird,  sich  alle  Zeit  gehorsambst  accommodiren  sollen  und  wollen. 

Urkundlich  und  zu  wahrer  Bekräftigung  dessen  Allen,  haben  wir 
dieses  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  unserm  kurfürstlichen  Kam- 
mersecret  bedrucken  lassen. ') 


')  Bei  diesem  Stück  liegt  ein  Concept,  das  (in  Jenas  Handschrift)  die  Bemerkung 
trägt:  „Dieses  Concept  ist  von  ...  Schwerin  den  13.  April  1662  aus  Preussen  über- 
schickt worden."     Vergl.  auch  o.  S.  94  f. 


Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  IQ 


242  II'    Der  grosse  Landtag  von  1C61  bis  1663. 

Kurfürstliche  Erklärung^).     Dat.  Colin  a.  d.  Spree 
11.  [21.]  August,  public.')  Königsberg  11.  October  1662. 

R.  6.   TT.  —  KÖD.  668  II. 
[Auf  die  Erinnerungen  der  Stände  in  Bezug  auf  die  abolitio  gravaminum :  Kirchliches. 
Universität.     Fürstenschulen.     Zuchthaus.     Statthalter.     Oberräthe.     Justiz.     Lehns- 
recht.    Armee.     Versprechen  sie  in  fi'iedlichen  Zeiten  aufzulösen.] 

1662.  Ad  1,  et  2.)    S.  Ch.  D.  haben  allbereit  dero  preussischen  Regierung 

fll  Oct)  g'^ädigst  committiret,  nicht  allein  gewi.sse  Pastores  zu  dem  vorgeschlagenen 
Colloquio  zu  benennen,  sondern  auch  ein  project  aufzusetzen,  wie  dabei 
zu  verfahren;  also  dass  dieser  Punkt  damit  seine  Erledigung  erlanget;  ob 
sonsten  bei  dem  Kirchenwesen  noch  einige  fernere  Bedienungen  per  In- 
spectores  anzuordnen  nöthig  sein  wird,  Solches  wird  die  Vorstandsvisi- 
tation ausweisen,  wonach  man  sich  künftig  achten  und  ferner,  was  zur 
Erhaltung  Kirchen  und  Schulen  nöthig,  verordnet  werden  kann;  gestalt 
dann  S.  Ch.  D.  die  Instruction  zu  der  vorhabenden  Visitation  zu  dero 
gnädigsten  Revision  und  Ratification  erwarten.  ^) 

3)  Wegen  Maintenirung  derer  also  genannten  Lutherischen  Religion 
haben  S.  Ch.  D.  sich  allbereits  öfters  dergestalt  erkläret,  dass  desshalb  wohl 
ein  Mehres  nicht  desideriret  werden  kann.  Sollte  aber  desfalls  noch 
etwas  Weiteres  von  den  Ständen  erfordert  werden,  so  sind  Sr.  Ch.  I). 
das  gnädigste  Erbieten,  ihnen  darunter  noch  mehrere  und  vollkommenere 
Versicherung  zu  ertheilen,  wie  dann  die  Stände  im  Geringsten  nicht  zu 
fürchten  haben,  dass  durch  das  Exercitium  der  Reformirten  Reli- 
gion den  Lutherischen  einiger  Eintrag  oder  Behinderung  geschehen  soll. 
Der  4.  Punkt  ist  der  preussischen  Regierung  gleicher  Gestalt  bereits  zur 
Execution  zu  stellen  anbefohlen  worden,  und  wird  der  5.  Punkt  wegen  der 
Praesentation  der  Professoren  seine  gute  Erledigung  in  dem  Land- 
tagsrecess  erhalten;  dergestalt  dann  auch  S.  Ch.  D.  wegen  der  Stipen- 
diorum,  Unterhaltung  der  Communität  und  der  drei  Fürstenschulen, 
wie  nicht  weniger,  wegen  Aufrichtung  des  Zuchthauses  beim  sechsten 
Punkt  und  dann  beim  7.  wegen  Redimirung  derer  preussischen  Gefangenen 


*)  Der  Titel  der  Vorlage  lautet:  „Fernere  Sr.  Ch.  D.  . . .  Erklärung  über  die  von 
den  Ständen  am  13.  Juli  1662  (s.  o.  S.  176  ff.)  auf  die  Ihro  zugefertigte  abolitionem 
gravaminum  (vom  21.  April  1662,  s.  o.  S.  101  ff.)  abermalen  eingekommen  unterthä- 
nigste  Erinnerungen." 

2)  So  nach  Kon.  668  III. 

^)  Vergl.  dazu  u.  S.  244  ff.  und  weiter  unten  die  kurfürstliche  Erklärung  (über 
die  Gravamina)  vom  1.  Mai  1663,  Anm.  zu  Punkt  1. 


Kirchliches.     Universität.     Statthalter.     Oberrätlie.     Justiz.     Lehnsrecht.  243 

in  der  Tartarei,  der  preussischen  Regierung  die  Vollmacht  gnädigst  com- 
mittiret. 

Was  im  8.  Punkt  von  den  Ständen  weitläufig  und  in  vielen  sub- 
dividirten  Punkten  angeführet,  soll  gleicher  Gestalt  in  dem  unter  Händen 
habenden  Landtagsrecess  seine  Erörterung  erlangen,  und  ist  allbereit  der 
Regierung  anbefohlen,  mit  Äbhörung  der  Contributionsrechnung  gebotener 
Maassen  zu  verfahren. 

Was  wegen  des  Statthalters  angeführet,  tragen  S.  Ch.  D.  das 
Gnädigste  Vertrauen  zu  dero  Ständen,  sie  werden  sich  damit  gehorsamst 
vergnügen,  dass  S.  Ch.  D.,  wo  sie  es  nicht  nöthig  befinden,  keinen  be- 
stellen und  ohne  dero  gehorsame  Stände  wohlmeinende  unterthänigste 
Erinnerung  dergleichen  Unkosten  und  Spesen  sparen  wollen,  weil  S.  Ch. 
D.  dabei  einig  und  allein  des  Landes  Wohlfahrt  zum  Zweck  haben;  denn 
es  ohne  einige  Widerrede  ist  und  ein  Jedermann  bekennen  wird,  dass 
die  vorgewesenen  gefährlichen  in  Sr.  Ch.  D.  Abwesenheit  eine  hohe  Person 
zur  Beschützung  des  Landes  erfordert,  und  weil  ins  künftige  die  Noth- 
wendigkeit  nicht  weiniger  erfordern  könnte,  so  werden  die  Stände  selbst 
sich  hierunter  vernünftig  begreifen,  aus  Allem  aber  haben  sie  sich  zu 
versichern,  dass  von  denselben  weder  etwas  wider  ihre  Privilegia  ge- 
handelt noch  auch  die  Oberräthe  in  ihren  Ordinar-Functionibus  ver- 
hindert werden  sollen. 

Wegen  Erledigung  des  9.  10.  und  11.  Punkts  haben  S.  Ch.  D.  glei- 
cher Gestalt  dero  gnädigste  Resolution  der  preussischen  Regierung  über- 
schrieben, wie  denn  auch  beim  12.,  was  die  Justiz  betrifft,  sowohl 
beim  Ober-Appellation-,  Hof-  und  Criminal-Gerichte,  wie  auch  wegen  des 
Edicti  perpetui  dergestalt  der  Stände  desideriis  in  Gnaden  deferiret 
worden,  dass  sie  daran  verhoffentlich  ein  unterthäuiwstes  Vers-nüsen 
haben  werden,  und  haben  S.  Ch.  D.  Solches  allhier  zu  wiederholen  un- 
nöthig  ermessen,  weil  es  den  Verordnungen  selbst  inseriret  werden  soll. 
Was  sonsten  hierbei  wegen  eines  absonderlichen  Lehenrechts  besorget 
wird,  wollen  S.  Ch.  D.  die  Stände  nochmals  hiermit  gnädigst  versichert 
haben,  dass  sie  diesfalls  ausser  Sorge  und  Gefahr  seien,  und  in  den 
Lehen  nichts  Neues  vorgenommen  werde,  sondern  die  natura  der  Lehen, 
also  wie  sie  von  Alters  gewesen  und  annoch  ist,  verbleiben  und  auch 
wegen  der  Belohnung  nichts  Neues  gemachet  werden  soll,  dass  auch 
die  Hausleute  hinfüro  inaudita  causa  nicht  mit  Schimpf  Verstössen  wer- 
den sollen,  ist  Sr.  Ch.  D.  gnädigste  Erinnerung,  wie  denn  auch  sonsten 
gegen  Niemand,    wes  Standes   der   auch   sei,    er   wäre   dann  in  recenti 

16* 


244  II-     Der  grosse  Landtag  von  16G1  bis  1663. 

crimine  ergriffen  oder  auch  de  fuga  suspectus,   mit  Arrest  de  facto  ver- 
fahren werden  soll. 

Was  den  13.  Punkt  belanget,  kann  den  Ständen  nicht  mehr,  als 
S.  Ch.  D.  selbst  verlangen,  dass  sie  die  übrige  wenige  Miliz  abdanken 
mögen.  Es  verhoffen  auch  S,  Ch.  D.,  der  höchste  Gott  werde  den  ge- 
troffenen Frieden  erhalten  und  die  besorgende  Unruhe  dämpfen,  und 
wollen  S.  Ch.  D.  alsdann  keinen  Tag  versäumen,  sich  und  ihr  Land  der 
Beschwer  zu  befreien.  Indessen  wollen  sie  aus  den  von  den  Ständen 
ihr  gewilligten  Mitteln  die  Unterhaltung  thun  lassen,  also  dass  sonsten 
von  Niemand  einige  Unterhaltungsgelder  gefordert  oder  genommen  werden 
sollen.  Was  weiter  bei  diesem  Punkt  angeführet,  bekombt  im  Landtags- 
recess  und  sonsten  seine  gute  Erledigung  und  soll  die  gebotene  Nach- 
frage von  den  ausgebliebenen  Ritterdiensten  durch  die  zur  Abhörung  der 
Commissariatsrechnung  verordneten  Commissarios  geschehen.  Der  14. 
Punkt  hatte,  so  viel  S.  Ch.  D.  dabei  zu  thun  vermögen,  seine  Richtig- 
keit und  werden  dieselben  ferner  darüber  halten  und  alles  zum  Effekt 
bringen  lassen,  und  weil  S.  Ch.  D.  sich  nunmehr  nach  der  Stände  un- 
terthänigsten  Bitten  so  gnädigst  und  willfährig  in  allen  Stücken  erkläret, 
so  tragen  sie  auch  hinwiederumb  das  gnädigste  Vertrauen  zu  denselben, 
sie  werden  nicht  allein  die  Beitreibung  der  Accise  selbst  eifrig  befördern, 
besonders  sich  auch  in  allewege  gegen  S.  Ch.  D.,  wie  es  getreuen  Un- 
terthanen  eignet  und  gebühret,  erweisen  und  damit  denselben  Anlass 
geben,  dero  kurfürstliche  Huld  und  Gnade,  womit  sie  ihnen  bereits  zu- 
gethan,  zu  erweitern  und  in  andere  Wege  ferner  darzuthun,  urkundlich 
unter  Sr.  Ch.  D.  eigenhändiger  Subscription  und  vorgedrucktem  Insiegel. 


Kurfürstliche  ErklärnngO.    0.  Dat.    Piibl.  14.  October  1662. 

KöD.  668  IL 

[Zur  ferneren^)  Beantwortung  der  Gravamina.    Synode.    Visitation.    Zuchthaus.    Handel 

auf  den  Schlossfreiheiten.    Labiauscher  Schleusen-Zoll.    Königsberger  Zollantheil.    Con- 

tributionsrechnungen.     Landrecht.     Deponierte  Gelder.     Duelle.     Aemter-Justiz.] 

Umb    den  Kirchenstreit   und   Uneinigkeiten    zwischen   dem  Königs- 
bergischen Ministerio  und   D.   Dreiern  endlich  abzuthun,    lassen   S.  Ch. 


^)  Der  Titel  der  Vorlage  lautet  „Uff  E.  E.  L.  von  allen  Ständen  gehorsamste  fer- 
nere Erinnerung  in  puncto  abolendoruin  gravaminum  wird  auch  wegen  Sr.  Ch.  D. 
ferner  erkläret." 

2)  Wohl  zur  Ergänzung  der  Erklärung  vom  11.  Aug.,  publ.  11.  Oct.  1662.  Vergl. 
0.  S.  242  Anm.  3  und  S.  154  Anm.  2. 


Armee.    Auflösungsversprechen.    Synode.   Visitation.   Zuchthaus.   Sehlossfreiheit.      245 

D.  ihr  gnädigst  gefallen,  wie  gehorsamst  von  E.  E.  L.  vorgeschlagen, 
auf  eineu  Synodum  im  Laude  es  zu  uchmcn,  zu  welchem  Ende  dann 
einige  Pastoren  so  dazu  gebrauchet  werden  sollen  zuforderst  zu  benennen, 
auch  der  Modus,  wie  man  dabei  zu  procediren  gedenket,  vorhero  unver- 
fänglichen zu  delineiren. 

2.  Wegen  der  Kirchen  Visitation  erinnern  sich  S.  Ch.  D.  in  Gnaden 
dass  im  Landtage  anno  1641  ein  Entwurf  davon  aufgesetzet,  welchen  Sie 
nun  auf  gegenwärtige  Zeit  zu  accomodiren  gemeinet,  zu  dem  Ende  den- 
selben den  Ständen  hierbei  heraus  geben  lassen  und  darob  ihre,  der 
Stände  unvergreifliche  unterthänigste  Gedanken  erwarten,  auch  einige 
Personen,  so  zur  Visitation  zu  gebrauchen,  sonder  Maassgeben  zu  ihrer  freien 
und  gnädigsten  Resolution  fürgeschlagen  wissen  wollen,  und  bei  dieser 
Visitation  sollen  auch  die  Mängel  bei  der  Universität  und  denen  Fürsten- 
schulen beobachtet  und  zu  nöthiger  Redressirung  gebracht  werden. 

3.  Wie  nöthig  dieses  Orts  ein  Zuchthaus  zu  erbauen,  also  sind  S. 
Ch.  D.  woll  zufrieden,  dass  E.  E.  L.  von  allen  Ständen  ein  gewisses  un- 
vergreifliches  Bedenken  abfassen  und  wollen  alsdann  S.  Ch.  D.  einigen 
geschickten  Leuten  aus  ihren  Bedienten  und  denen  Ständen  das  ganze 
negotium  committiren,  welche  dann  sich  der  Anleitung  anderer  in  an- 
deren Orten  fundirten  und  florirenden  Zuchthäuser  zu  gebrauchen  und 
dieses  allhier  einzurichten. 

4.  S.  Cl).  D.  ist  auch  nicht  unbekannt,  dass  denen  auf  der  Freiheit 
wohnenden,  wenn  sie  das  Bürgerrecht  nicht  erlanget,  nicht  erlaubet  sei, 
aus  und  in  die  Schiffe  und  von  dem  frembden  Mann  sonsteu  einkom- 
mende Kaufmannswaaren  zu  kaufen,  zu  verkaufen  und  zu  handeln,  wo- 
bei sie  es  auch,  in  Hoffnung,  dass  die  Städte  Königsberg  endlich  zum 
schuldigen  Gehorsam  kehren  werden,  nochmals  bewenden  lassen.  Im 
Uebrigen  aber  sind  S.  Ch.  D.  des  gnädigsten  Vertrauens,  man  werde 
unter  diesem  Prätext  oder  was  auch  wegen  der  Fuscher  gemeldet  wor- 
den, dasjenige  Recht,  was  auf  dero  Freiheiten  Sr.  Ch.  D.  zustehet,  nicht 
schwächen  w^ollen. 

5.  Am  Labiau'schen  Zoll  ist  S.  Ch.  D.  Meinung  garnicht,  dass 
hierdurch  die  Litthauer  wider  das  Herkommen  beschweret  sollen  werden, 
haltens  aber  dennoch  nicht  unbillig  zu  sein,  dass  zu  Ersetzung  der 
grossen  Spesen,  so  auf  den  Bau  der  Schleusen  zu  Labiau  und  Tapiau 
und  auf  die  Unterhaltung  derselben  angewendet  worden  und  noch  ange- 
wendet werden  müssen,  etwas  genommen  werde,  sintemal  dem  durch- 
fahrenden frembden  Mann   zu  gut  und  zu  Beförderung  der  Commercien, 


246  II-     I^^i"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

welches  dann  ein  Jeder  itzo  mit  sehr  grosser  Commodität,  Vortheil  und 
Besparung  vieler  Unkosten  gegen  die  vorigen  Beschwerlichkeiten,  ehe  die 
Schleussen  erbaut  waren,  empfindet,  dieser  kostbare  Bau  ausgeführet 
worden. 

6.  Wegen  der  Städte  Königsberg  Anpart  Zolles  wollen  S.  Ch.  D., 
weilen  zwar  hievor  dann  und  wann  die  Sache  fürgenommen,  aber  die 
Decision  immer  diiferiret  und  ausgesetzet  worden,  dass  sie,  die  Städte, 
absouders  deshalb  bei  S.  Ch.  D.  sich  angeben  und  endlichen  Bescheid 
nehmen  sollen. 

7.  Der  bisherigen  Contribution  halber  wollen  S.  Ch.  D.  und  meinen 
es  eigentlich,  dass  nicht  allein  die  gewesene  Commissariatsbediente,  son- 
dern auch  die  Ambt-  und  Korn-Schreiber,  als  welche  mehrentheils  ihr 
Contingent  eingetheilet  haben,  für  gewissen  von  allen  Ständen  deputirteu 
und  von  S.  Ch.  D.  confirmirten  Commissarien  zur  Rechnung  gefordert 
werden  sollen.  Gestalt  dann  E.  E.  L.  gewisse  Commissarien  zu  deputiren 
und  zu  benennen,  denen  alsdann  die  Abhörung  derselben  Rechnungen,  wie 
auch  die  Untersuchung  der  prätendirten  Ritterdienste,  nämlichen,  dass  sie 
von  den  ausgebliebenen  Ritterdiensten  Nachfrage  thun,  zugleich  aufzugeben. 

8.  Demnach  zur  Revision  des  Landrechts  S.  Ch.  D.  gewisse  Com- 
missarien deputiret,  als  hat  denselben  E.  E.  L.  anzuliegen,  dass  sie  das 
Werk  förderen  und  als  möglichen  beschleunigen  mögen,  so  bald  nun  selbe 
Commissarii  mit  ihrer  Arbeit  fertig,  sollen  ihre  Bedenken  und  Erinne- 
rungen denen  Ständen  alsdann  communiciret  und  was  dieselbe  dabei 
weiter  erinnern  möchten,  zu  Sr.  Ch.  D.  gnädigsten  Ratification  genommen 
werden. 

9.  Mit  denen  Leuten,  deren  deponirte  Gelder  aus  den  Gerichten 
gehoben  und  darüber  richtige  Verabscheidungen  vorhanden  sind,  wollen 
S.  Ch.  D.  Handlung  anstellen  lassen  umb  einen  Jeden  zu  befriedigen. 

10.  Bei  denen  Erinnerungen,  so  die  Stände  bei  dem  edicto  per- 
petuo  gethan,  wollen  S.  Ch.  D.  ihnen  in  soweit  in  Gnaden  deferiren,  dass 
weilen  durch  einen  sonderbaren  Missverstand  es  bis  dahero  davor  gehalten 
worden,  dass  dem  Ritterstand  vergönnet  gewesen  ihre  Querelen  per  du- 
ellum  gegen  einander  auszuführen  und  dahero  fürnehmlichen  ihrentwegen 
das  perpetum  Edictum  promulgiret  worden,  dass  demnach  auch  inson- 
derheit sie  und  ihnen  gleichwürdige  vornehme  Personen  nur  mit  diesem 
Process  gemeinet  sein  sollen,  andere  gemeine  Leute  aber  die  sich  der- 
gleichen unterstehen  möchten  dennoch  nicht  weniger  hart  gestrafet,  aber 
nicht  eben  durch  dergleichen  judices  gerichtet  werden  sollen. 


Zölle.    Commissariat.    Landrecht.    Depots.    Duelle.    Aemterjustiz.   Der  Kneiphof.      247 

11.  So  seind  S.  Ch.  D.  auch  gnädigst  zufrieden,  dass  wenn  nicht 
ein  duellum  oder  auch  fürnehmlich  ein  Todschlag  erfolget,  das  Ausfor- 
deren oder  andere  vorgewesene  Querelen  nicht  ehe  edictal  gemachet 
werden  sollen,  bis  zuforderst  Solches  von  der  Regierung  erkannt  und  dem 
Fiscali  anbefohlen. 

12.  Gleichergestalt  lassen  S.  Ch.  D.  ihr  dasjenige,  was  die  Stände 
de  denunciatione  duellorum  und  wegen  der  Satisfaction  des  beleidigten 
Theils  erinnert,  gar  wohl  gefallen,  auch  dass  solches  Alles  in  das  edic- 
tum  in  forma  eingeriicket  werde. 

13.  Weilen  die  Stände  wegen  übel  administrirter  Justiz  in  den 
Aembtern  grosse  Klagen  führen,  soll  eine  Verordnung  in  alle  Aembter 
ergehen,  dass  die  Hauptleute  hinfüro  besser  verfahren  und  sich  also  be- 
tragen sollen,  damit  S.  Ch.  D.  nicht  Ursach  haben  mögen  auf  fernere 
einkommende  Klagten  über  das,  was  vorhin  solchen  Falls  in  den  Rechten 
verordnet,  besondere  ernste  Auimadversion  ergehen  zu  lassen. 


Die  Oberräthe   an   den  Fürsten   Radzivill.     Dat.   Königsberg 

23.  Oktober  1662. 

Ausfertigung,  gez.  Walleurodt  und  Kainein.     R.  6.  SS. 

[Fortgesetzter  passiver  Widerstand  des  Kueiphofischen  Rathes  gegenüber  der  geplanten 
Verschärfung  von  Roths  Arrest.] 

Zu  gehorsamster  Folge  Sr.  Ch.  D.  gnädigsten  Befehligs^),  haben  wir  ig62. 
balde  bei  unserm  Wiederkommen  den  Kneiphöfischen  Rath  durch  ihre 
Deputirte  die  Anzeige  gethan,  dass  S.  Ch.  D.  zu  Besicherung  des  Arrestes 
und  Rothen  alle  Correspondenz  und  Kundschaft  zu  verschneiden,  unge- 
achtet des  Allen,  was  sie  gegen  den  Herrn  Kanzler,  als  seine  Relation 
vom  21.  dieses  E.  Fürstl.  Gnaden  wird  fürgestellet  haben,  sinceriret, 
auch  nachgehends  uns  sinceriren  wollen,  einen  ihrer  Offiziere  in  dem 
Losament  bei  ihme  Rotheu,  dann  3  Musketirer  uebenst  ihrer  der  Kneip- 
höfer  Wache  gesetzet  wissen  wollten,  auch  nicht  darüber  zu  handeln  ge- 
meinet, sondern  es  also  anbefohlen  hätte,  welches  denn  wir  mit  einigen 
Remonstrationen  und  Rechtsgründen  ausführlichen  gemachet. 

Es    wird    aber  Solches  als   eine  neue  Proposition  uf  ein   Hiuterzug 


')  Am  15.  hatte  der  Kurfürst  dem  Statthalter  befohlen,  dass  er,  falls  es  mit  der 
Verhaftung  Roths  noch  nicht  weiter  gekommen  sei,  auch  weiterhin  darin  nichts  thun 
solle,  bis  der  Kurfürst  selbst  sich  mit  ihm  darüber  besprochen  haben  würde.  (Der 
Kurfürst  an  Radzivill,  Weihersfrei  [sonsten  Neustädtchen],  5.  [15.]  Oct.  1GG2.) 


248  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

von  deu  Deputirten  genommen,  so  insoweit  wir  geschehen  Hessen,  dass 
dennoch  als  gestern  nach  der  Vesper  eine  Resolution  einbracht  werden 
sollte.  Inmaassen  nun  sie  vorhin  sinceriret  und  betheuret,  dass  alles  so 
sicher  bei  dem  Arrest  des  Rothen,  dass  er  gar  nicht  correspondiren  könne, 
bestellet  und  desfalis  nichts  zu  befahren  wäre,  also  wollten  sie  noch 
mehr  Wort  davon  machen  und  itzo  noch  wegen  nicht  kategorischer  Re- 
solution moram  excusiren,  weilen  wegen  des  feierlichen  Tages  und  Be- 
suchung der  Kirchen  den  Rath  in  pleniore  zusammen  zu  bekommen  ihnen 
unmöglich  gewesen.  Wie  wohl  nun  wir  es  nicht  auf  ihr  Deliberiren  und 
Erklären  ausgesetzet,  haben  wir  dennoch  auch  diese  Excusation  gutt  sein 
lassen  wollen,  ihnen  aber  injungiret,  heute  zeitig  Vormittags  hierunter 
ihren  schuldigsten  Gehorsamb  einzubringen.  Es  hat  sich  aber  heute  eben 
mit  ihrer  Resolution  verweilet,  dass  wir  darumb  drei  Malen  interpelliren 
lassen,  demnach  wir  in  Erfahrung  bracht,  wie  ihrem  des  Raths  Betheuren 
zuwider,  dennoch  der  Fahrenheit  öfters,  sein  W^eib  aber  zum  öftersten 
Rothen  besuchete,  ja  stündlich  ab-  und  zuginge,  der  Ranisch  aussem 
Kneiphof  ingleichen  von  der  Wache  admittiret  w^erde  und  dahero  so  viel 
mehr  in  sie  zu  dringen  Ursach  hatten.  Als  abermalen  mora  excusiret 
werden  wollte,  ist  von  uns  ihr  Deputirter  mit  einem  guten  Verweis  zu- 
rückgefertiget  und  dem  Rath  in  einer  Viertelstunden  mit  der  Erklärung 
einzukommen  angedeutet  worden  und  bis  dahin  wollten  wir  noch  ihrer  in 
der  Rathstube  abwarten.  Die  Zeit  aber  verlief  bis  an  ein  Uhr  und  wurde 
nicht  einbracht,  unterdessen  durch  abermalen  hingeschickten  Kanzelisten 
berichtet,  dass  der  Rath  aussem  Kneiphof  auf  Altstädtschem  Rathhause  in 
vollen  Deliberiren  zusammen  wäre  und  sollte  hastig  die  Resolution  folgen. 
Nach  fernerem  langen  Warten,  schickten  wir  abermahlen  dahin,  es  hat 
aber  der  Kanzelist  sie  bereit  nicht  mehr  zusammen  fundeu,  sondern  vom 
Bürgermeister  im  Kneiphofe  den  Bescheid  erhalten,  es  wäre  unmüglichen 
gewesen  die  Resolution  einzubringen,  es  müsste  noch  zuerst  mit  dem 
Kneiphüfischen  Gericht  geredet  werden. 

Dieweileu  dann  wir  uns  auf  erw'ähntes  Sinceriren,  zumahlen  bei  ein- 
brachter  wideriger  Nachricht  garnicht  verlassen,  noch  den  sogestalten 
Arrest  vor  einen  genugsamb  gesicherten  Arrest  halten,  Sr.  Ch.  I).  auch  diesen 
Verlauf  nicht  bergen  dörfen,  als  haben  wir  ihrer  so  lang  verzögerten  Re- 
solution nicht  erwarten,  sondern  E.  Fiirstl.  Gn.  dieses  gehorsamblichen 
berichten  sollen,  derselben  ohu  Maassgeben  heimbstellende,  wie  Sr.  Ch. 
D,  Sie  dieses  ufs  Bequemste  nach  Erforderung  der  Sachen  beizubringen 
in  Gnaden  beruhen  wollten. 


Widerstand  des  Kneiphof  gegen  die  Verschärfung  von  Roths  Arrest.  249 

Unserm  unverfänglichen  Ermessen  nach,  wissen  wir  bei  der  Sachen 
nichts  mehr  zu  thuu,  noch  zu  rathen.  Denn  ob  Sr.  Ch.  D.  auch  E.  Fiirstl. 
Gn.  es  gleich  gefiele,  dass  dem  Kneiphöfischen  Rath  durch  ein  Churf. 
Rescript  es  angedeutet,  das  Rescript  zugleich  mit  dem  Officierer  und  den 
drei  Musketirern,  die  sofort  bei  Rothen  bleiben  sollten,  herunter  ge- 
schicket und  also  Sr.  Ch.  I).  gnädigst  gutt  fundene  Verordnung  ohne  wei- 
teres Warten  des  Rathes  Cunctiren  und  Resolviren  zum  Effect  gebracht 
werde.  Man  siehet,  dass  der  Rath  von  der  Gemeinde  und  dem  Gericht 
also  iutimidiret,  dass  sie  das  rechte  Ende  in  der  Sachen  nicht  zu  finden 
wissen.  Mit  so  einen  Befehlig  und  sofort  beigebender  Anstalt  der  Churfl. 
Wache  aber  würden  sie,  Rath  und  Gemeinde,  zugleich  sehen,  woran  sie 
es  hätten,  wesfalls  denn  wir  weitere  Sr,  Ch.  D.  gnädigsten  Befehlig  in 
schuldigstem  Gehorsamb  erwarten,  alles  in  E.  Fiirstl.  Gn.  hocherleuch- 
tetes Gutachten  gehorsamblichen  und  sonder  Maassgeben  stellende  und 
verbleibende  .  .  •') 


')  Am  18.  October  war  der  Kurfürst  mit  seiner  Gemahlin  und  seinem  Hofstaat 
auf  seiner  Yacht  in  Pillau  angelangt,  wo  ihn  der  Statthalter  und  verschiedene  Offi- 
ziere und  Einheimische,  Edelleute  und  Andere,  empfingen.  Er  stieg  unter  Geschütz- 
donner und  einer  dreifachen  Salve  der  Garnison  ans  Land.  Er  wartete  dann  dort  bis 
zum  24.  October,  weil  ein  Sturmwetter  die  Uebersetzung  der  Hofstaatsbagage  und  der 
kurfürstlichen  Trabantengarde,  die  über  die  Nehrung  gegangen  waren,  einige  Tage 
verhinderte.  Am  19.  fanden  sich  die  Oberräthe,  Landschafts-Deputierte  der  Ritter- 
schaft und  der  Städte  und  die  Hofgerichtsräthe  ein.  Sie  wurden  nacheinander  vom 
Kurfürsten  und  seiner  Gemahlin  in  Audienz  empfangen,  „woselbsten  sie  mit  zierlichen 
Haranguen  des  ganzen  Landes  Freude  und  Vergnügen  über  Sr.  Ch.  D.  glückliche  An- 
kunft in  unterthänigster  Devotion  contestiret,  und  darauf  von  Sr.  Ch.  D.  Selbsten  gnä- 
digst beantwortet  und  aller  landesväterlichen  Liebe  und  Gnade  versichert,  auch  die 
Deputierten  an  die  kurfürstliche  Tafel  behalten  wurden."  Am  24.  brach  der  Kurfürst 
bis  Fischhausen  auf,  kam  am  25.  Mittags  zu  Spittelhof  an,  wo  die  Garde  des  Fürsten- 
Statthalters,  4  Compagnien  zu  Pferd  und  4  Compagnien  Dragoner,  „aufs  Beste  mon- 
tiert und  bekleidet,  über  1000  Mann  stark  in  Bataillion  hielten".  Am  Pass  bei  Spit- 
telhof wurde  der  Kurfürst  nochmals  von  den  Oberräthen  und  andern  Collegien,  wie 
von  den  Deputierten  der  Landschaft  begrüsst  und  hielt  dann  in  einem  feierlichen  Zuge 
von  24  Theilen,  der  von  der  Leibgarde  des  Statthalters  zu  Pferd,  von  4  Comp,  zu 
Pferd  und  4  Comp.  Dragoner  eröffnet  wurde,  seinen  Einzug  in  die  Stadt.  Dem  Zug 
entgegen  kamen  aus  der  Stadt  2  Comp,  von  junger  Mannschaft  zu  Pferde,  ,aufs  Köst- 
lichste ausgeputzt"  und  1  Comp.  Dragoner  „in  rothe  Liberey"  gekleidet,  die  dem  kur- 
fürstlichen Train  vorangingen.  So  nach  einem  offenbar  sogleich  nach  dem  Einzug 
ausgegebenen  Flugblatt.  (Kurzer  Bericht  von  Sr.  Ch.  D.  ...  glücklichen  An- 
kunft in  Dero  Herzogthumb  Preussen  und  gehalteneu  Einzug  in  Dero 
Residenz-Stadt  Königsberg  1662;  vergl.  auch  Theatrum  Europaeum  IX 
[1672]  634  f.) 


28.  Oct. 


9.    Bis  zur  Verabscliiediing  des  Landtags. 

Der  Kurfürst  an  den  Obrist-Lieutnant  Raesfeld.     Dat.  Königs- 
berg 28.  Oktober  1662. 

Concept  von  Meinders  Hand,  gez.  B.  Radzivill.     R.  6.  SS. 
[Ordre  für  den  Tag  der  Verhaftung  Roths.] 

1662.  S.  Ch.  D.-^)  befehlen  Dero  Obrist-Lieutenant  Raesfeld  in  Gnaden,  dass 

er  ümb  die  Zeit  und  Stunde,  als  es  ihm  Generalwachtmeister  Görtzke 
andeuten  wird,  mit  zwei  Compagnien  von  dem  Eulenburgischen  Regiment 
uebenst  denen  50  Commandirteu  von  Braunsberg  den  Miihlberg  herunter 
durch  die  Krunauer  Grube  und  durch  das  Altstadtsche  Thor  nach  der 
Honigbrücke  gehen,  dasselbe  Altstadtische  Thor  woll  besetzen,  auf  die 
Honigbruch  etwan  sechzig  Mann  commandiren  und  dem  Obristen  Hille 
den  Weg  nach  den  Schiffen,  welche  auf  dem  Pregel  sein  werden  und 
wohin  Roth  gebracht  werden  soll,  versichern,  die  Schiffe  auch  in  Zeiten 
mit  guten  Offizieren  und  Soldaten  besetzen  und  alles  dergestalt  in  Be- 
reitschaft halten  solle,  damit,  sobald  Roth  aufs  Schiff  gebracht  wird,  er 
denselben  auf  der  Freiheit  ans  Land  bringen  und  folgends  ferner  aufs 
Schloss  liefern  lassen  solle. 

Nicht  weiniger  soll  er  sich  der  Neuen  Brücke  nach  dem  Friedläudi- 
schen  Thore  durch  4  Rott  Musketirer  versichern  und  vor  allen  Dingen 
sich  bemühen,  dass  das  Altstadtsche  Thor,  ehe  er  dahin  kombt,  nicht 
möge  geschlossen  werden,  welches  er  mit  einem  kleinen  Vortrupp  von 
guten  Musketiren  leichtlich  wird  verhindern  können.  [Kanzleivermerk:] 
Wegen  Haltung  guter  Ordre,  auch  wie  er  sich  im  Fall  einiger  Wieder- 
setzlichkeit  zu  verhalten  inseratur  gleich  wie  an  den  Obristen  Hille. 


^)  Ueber  die  Verhaftimg  selbst  haben  mir  keinerlei  urkundliche  Nachrichten  vor- 
gelegen. Vergl.  Theatrum  Europaeum  IX  (1672)  GS-lff.,  Pufendorf  I  S.  588f. 
Baczko  V  S.  348f.,  Droysen  III  2-  S.  480  und  S.  520  Anm.  659. 


\ 


Befehle  für  den  Tag  der  Verhaftung  Roths.  251 

Der  Kurfürst  an  den  Obristen  und  Commandeur  Johann  Hille. 
Dat.  Königsberg  29.  Oktober  1662. 

Concept  von  Meinders'  Hand,  gez.  B.  Radzivill.     R.  G.    SS. 
[Ordre  zur  Verhaftung  Roths.] 

Nachdem    S.  Cli.  D.    der  Nothdurft    ermessen')    des  Kneiphöfischen    16G2. 
Schöppenmeisters  Rothens  sich   besser  zu  versichern  und  dessen  Person  "         ' 
zu  des  ganzen  Landes  Beruhigung  aus  der  Stadt  in  mehrdere  [sie]  Ver- 
wahrung bringen  zu  lassen, 

als  befehlen  S.  Ch.  D.  dero  Obristen  und  Commandeur  Johann  Hillen 
in  Gnaden,  dass  er  umb  die  Zeit  und  Stunde  als  es  ihm  von  wegen  S. 
Ch.  D.  durch  den  Generalwachtmeister  Görtzke  wird  angedeutet  werden, 
mit  3  Compagnien  vom  Eulenburgischen  Regiment  durch  das  Schmiede- 
thor nach  des  Rothens  Haus  gehen,  selbiges  Schmiedethor  woll  besetzet 
lassen  und  sich  darnach  des  Rothen  bemächtigen,  zugleich  auch  an  das 
Honnigthor  einige  Mannschaft  schicken  und  solches  der  Gebühr  besetzen 
lassen,  auch  dadurch  besagten  Rothen  nach  dem  Pregel,  auf  die  daselbst 
vorhandene  und  mit  Musketieren  besetzte  Schiffe  bringen,  denselben  nach 
der  Freiheit  ans  Land  setzen  und  ihm  anhero  aufs  Schloss  liefern  soll. 

Bei  Verrichtung  dieses  hat  er  zuvorderst,  wenn  er  mit  den  Völkern 
hingehet.  Niemand,  wer  der  auch  sein  mögte,  den  geringsten  Gewalt 
oder  Widerwillen  zufügen  zu  lassen,  vielweiniger  der  Soldatesque  einigen 
Muthwillen,  Raub,  Plünderungen  oder  andere  Excesse  zu  gestatten,  son- 
dern diejenige,  so  sich  dergleichen  unterfangen  mögten,  alsofort  ohne 
einzige  Consideration   durch   behörige  Zwangs-   und  Verbotsmittel   davon 


*)  Noch  am  25.  war  an  Radzivill,  die  —  wiederholte  (s.  den  Bericht  der  Ober- 
räthe  vom  23.  Okt.  16G2  o.  S.  247  f.)  —  Weisung  ergangen,  er  solle,  da  Roth  von  dem 
Kneiphöfischen  Rathe  nicht  genügend  beaufsichtigt  sei  und  trotz  dessen  Versicherung 
mit  verdächtigen  Personen  verkehre,  einen  Officier  und  drei  oder  vier  Musketiere  be- 
ordern, „dass  sie  in  das  Haus,  da  Roth  verwahrlich  gehalten  wird,  gehen  und  nebenst 
des  Raths  Leuten  Fleiss  und  Acht  haben,  damit  Niemand  zu  ihm  gelassen  werde". 
Der  Kneiphöfische  Rath  bekam  eine  entsprechende  Nachricht.  (Der  Kurfürst  an  Rad- 
zivill, Amtshaus  Fischhausen  25.  Oct. ,  an  den  Magistrat  zu  Königsberg -Kniphoff 
24.  Oct.  1662.)  —  Am  26.  war  dann  noch  dem  Schöppeumeister  Roth  auf  sein  Ge- 
such gestattet  worden,  sich  dem  Kurfürsten  unter  dessen  Schutz  und  Geleit  persönlich 
vorzustellen.  Von  dieser  Erlaubniss,  für  die  allerdings  nur  der  einleitende  Befehl  vor- 
liegt (der  Kurfürst  an  den  Obristen  Nettelhorst,  Königsberg,  2G.  Okt.  1662,  Concept, 
aber  mit  Kanzleivermerk  über  die  erfolgte  Ausfertigung)  und  von  der  also  nicht  fest- 
gestellt werden  kann,  ob  sie  dem  Schöppenmeister  selbst  eingehändigt  worden  ist, 
scheint  Roth  keinen  Gebrauch  gemacht  zu  haben. 


252  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

abzuhalten,  auch  wenn  es  anderer  Gestalt  nicht  zu  verhüten,  sie  auf  der 
Stelle  niedermachen  zu  lassen. 

Imgleich  soll  er  auf  alle  Fenster,  Thüren  und  Advenüen  des  Rothen 
Hauses  gute  Acht  geben  lassen,  damit  er  nicht  entkommen  müge,  auch 
die  Magde  und  Gesinde  mit  ernster  Warnung  von  allen  Geschrei  und 
Tumult  abhalten,  was  er  auch  an  Briefen  bei  Rothen  oder  sonst  in 
seinem  Gemach  und  Schreibladen  finden  kann,  zu  sich  nehmen  und  mit 
herunterbringen. 

Gleich  wie  er  nun  dieses  mit  allen  muglicheu  Glimpf  und  Be- 
scheidenheit ins  Werk  zu  richten,  also  hat  er  gleich woll  denjenigen, 
welcher  Sr.  Ch.  D.  sich  hierunter  freventlicher  Weise  widersetzen,  oder 
diese  ihm  aufgetragene  Commission  zu  verhindern  suchen  mögten,  An- 
fangs mit  guten  Worten,  folgends  mit  Bedrawungen  und  endlich  mit  der 
That  und  wurklichen  Gegenwehr  zu  begegnen  und  auf  alle  thunliche 
Wege  dahin  sich  zu  bemühen,  damit  er  Rothens  Person  in  seine  Gewalt 
bringe  und  ihn  anhero  aufs  Schloss  liefern  müge.  Dafern  er  auch  einige 
Thor  verschlossen  finden  würde  und  dieselbe  auf  gutlige  Erinnerung 
nicht  alsofort  aufgemacht  werden  wollten,  soll  er  dieselbe  entweder  mit 
Petarden  oder  sonsten  auf  alle  mügliche  Weise  eroffnen  lassen.  Würde 
endlich  bei  dieser  Execution  sich  ein  oder  andere  Difficultat  ereugen, 
oder  solche  auf  bessere  und  leichtere  Manier  als  obgemeldt  ins  Werk  ge- 
richtet werden  können,  so  stellen  solches  Alles  S.  Ch.  D.  dem  Obristen  und 
dessen  Bekannter  guten  Couduite  und  Dexterität  anheimb  und  wird  der- 
selbe auf  alle  Manier  und  Wege  dahin  sich  zu  bearbeiten  haben,  damit 
er  mehrgedachten  Rothen  in  Haft  bringen  und  aufs  Schloss  liefern  möge. 


Der  Kurfürst  an  den  Obrist-Lieutenaut  Souteland.   Dat.  Königs- 
berg 29.  Oktober  1662. 

Concept  von  Meinders'  Hand,  gez.  B.  Radzivill.    R.  6.   SS. 
[Ordre  für  den  Tag  der  Verhaftung  Roths.] 

1662.  S.  Ch.  D.  zu  Brandenburg  unser  gnädigster  Herr  befehlen  dero  Obrist- 

■    ^  '  Lieutenant  Souteland  in  Gnaden,  dass  er  morgendes  Tages,  wenn  es  von 

des    hiesigen  Herrn   Statthalters    Fürstl.    Gnaden    ihm    wird    anbefohlen 

werden,   mit  denen  ihm  zugefügten  Trabanten  nach  dem  Schmiedethor 

gehen    und    sich    dessen   bester  Massen  versichern,    auch  solches  gegen 


Befelile  für  den  Tag-  der  Verhaftung  Roths.  253 

menniglich  maintcniren  und  dann  ferner  dem  Obristen  Hille  in  Execution 
des  ihm  aufgetragenen  Desseins  nach  äusserster  Möglichkeit  assistiren  soll. 


Der  Kurfürst  an  den  Kommandanten  der  Schanze  Friedriclis- 
burg.     Dat.  Königsberg  29.  Oktober  1662. 

Concept  von  Meinders'  Hand,  gez.  B.  Radzivill.     R.  6.    SS. 
[Ordre  für  den  Tag  der  Verhaftung  Roths.] 

S.  Ch.  D.  zu  Brandenburg  unser  gnäd.  Herr   befehlen  dero  Obristen    1662. 

.  .     29  Oct 

und  Commaudanten  der  Schanze  Friedrichsburg,  dem  von  Bellicum,  allhie 

in  Gnaden,  dass  wenn  er  morgen  auf  dem  Schlossthurm  allhier  eine  rothe 

Fahne  sehen  wird,  er  sich  daran  nicht  kehren,  sobald  er  aber  zwei  rothe 

Fahnen  aufgestecket  sehet,    wonach  er  dann  alle  Zeit  ohnverkürzet  gute 

und   fleissige  Achtung   geben   soll,   die   Stücke   gegen  den  Kneiphof  und 

die  dazu  gehörige  Spiker  richten  und  solche  darauf  spielen  lassen  solle. 


Protokoll^)   der  Verhöre   mit  Hieronymus   Roth.     Actum   3., 
4.  und  6.  November  1662. 

Reinschrift;  die  Antworten  Roths  von  Sturms  Hand-).     R.  6,    SS. 
[Zögern  der  Bürgermeister  dein  Gerichte  beizuwohnen.    Vermahnung  Roths.    Verhöre.] 

Protocollum.  Actum.  Freitages  den  3.  November  auf  der  kurfiirst-  1662. 
liehen  Residenz  zu  Königsberg  hora  9.  antemeridiana,  praesentibus 
Sr.  Fiirstl.  Gn.  zu  Anhalt,  Sr.  F.  Gn.  Prinz  Radzivill,  Herrn  Landhof- 
meister Wallenrodt,  Herrn  Ober-Burggraf  Kainein,  Herrn  von  Eulenburg, 
Herrn  Landvogt  zu  Fischhausen,  Tettau,  Herren  Oberappellationsgerichts- 
räthen  Ostau  und  Wegenern,  Herren  Burgermeistern  Kenckel,  Holländer 
und  Jetken,  Herrn  Förster,  Stadtschreiber  zu  Holland,  Herrn  Kaiauen 
und  Secretariis  Meinders  und  Sturm. 


')  Der  Uebersichtlichkeit  halber  werden  diese  Stücke  in  etwas  anderer  Anordnung 
wiedergegeben,  als  das  Original  sie  aufweist.  In  diesem  sind  die  —  vorher  festge- 
setzten —  Frage- Artikel  von  jedem  Tage  gesondert  gesehrieben  und  dann  folgt  jedes 
Mal  das  Protokoll  des  Verhörs  ohne  die  Fragen,  also  nur  die  Präliminarien  und  die 
Antworten  Roths  enthaltend.  Die  Stücke  tragen  die  Aufschrift  „Responsio  Rothi  ad 
articulos  praecedentes"  und  das  Datum  des  betreffenden  Tages.  —  Gleichfalls  der 
Uebersichtlichkeit  und  zugleich  der  Raumersparniss  wegen  ist  hier  von  dem  sonst 
üblichen  Druck  abgewichen  und  für  die  Fragen  ein  kleiner  Letterntypus  gewählt 
worden,  obwohl  es  sich  bei  ihnen  ebenfalls  um  Abdruck  in  extenso  handelt. 

-)  Die  Originalprotokolle  von  Sturms  und  Meinders'  Hand  liegen  bei. 


254  II-     Der  grosse  Landtag  von  16G1  bis  1GG3. 

S.  Fürstl.  Gn.  zu  Anhalt  proponirten,  dass  weiln  S.  Ch.  D.  zu 
Brandenburg  gnädigst  verordnet,  den  Kneiphofischen  Schöppenmeister 
Rothen ')  über  gewisse  Artikel  zu  befragen,  man  solches  anetzo  werk- 
stellig  machen  möchte. 

Worauf  die  drei  Bürgermeister  baten,  weiln  sie  zu  einem  solchen 
Actu  nicht  instruiret,  die  Gemeinde  auch,  bei  welcher  sie  bereits  genug- 
sam verhasset,  es  ihnen  sehr  übel  nehmen  würde,  man  mögte  sie  dimit- 
tiren,  bis  sie  es  dem  Magistrat,  welcher  eben  versammlet,  angedeutet. 

Wie  ihnen  aber  darauf  fürgestellet,  dass  man  keine  Vota,  noch  Be- 
denken von  ihnen  begehrete,  sondern  S.  Ch.  D.  dieses  nur  zu  dem  Ende 
angeordnet,  damit  allen  ordinibus  kund  und  wissend  sein  mögte,  was  in 
der  Sache  fürginge,  und  es  zu  ihrem  eigenen  Präjuditz  gereichen  würde, 
wann  sie  sich  selbsten  davon  entziehen  würden,  wiewohl  es  ihnen  sonsten 
frei  stünde  zu  thun,  was  sie  gut  finden,  also  resolvireten  sie  sich  nebest 
den  anderen  Herren  Commissariis  nieder  zu  sitzen  und  wurden  darauf 
von  S.  Fürstl.  Gnd.  zu  Anhalt  die  Artikul  dem  Herrn  Kaiauen  zugestellet, 
mit  Befehl,  Rothen  welcher  zugleich  hinein  geführet  w-ard,  darüber  mit 
seiner  Antwort  zu  vernehmen,  welches  er  auch  gethan,  ihm  aber  zuvor 
die  Vermahnung  .  .  .  vorgelesen. 

„Es  ist  euch  Hieronymo  Rothen,  ohne  weitläuftigeres  Anführen  be- 
kannt, was  für  Weiterungen  sich  eine  Zeit  hero  in  denen  Städten  Königs- 
berg und  absonderlich  in  der  Stadt  Kneipbof  zugetragen  und  dass  solches 
Alles  euch  beigemessen  worden,  ihr  auch  ohne  allen  Zweifel  dessen  fax 
et  tuba  gewesen. 

Dieweil  nun  diese  Sache  von  solcher  Importanz,  dass  dadurch  nicht 
allein  Sr.  Ch.  D.  preussischer  Staat  verwirret  und  gehorsame  Unterthanen 
irre  gemachet,  sondern  auch  ausserhalb  dem  Herzogthum  eine  und  die 
andere  Nachrede  entstanden,  überdas  auch  dergleichen  gefährliche  Händel 
von  euch  in  der  That  und  würklich  vorgenommen  worden,  dass  S.  Ch.  D. 
nicht  vorbei  gekonnt,  sich  eurer  Person  versichern  zu  lassen  und  dadurch 
allen  aufwieglerischen  Beginnen  vorzukommen,  wodurch  anders  nichts  ge- 
suchet, als  S.  Ch.  D.,  Dero  Herzogthumb  Preussen  und  desselben  Staat  in 
gefährliche  und  zerrüttende  Weitläuftigkeit  zu  bringen,  so  hätten  Sie 
wohl  darauf  guten  Fug,  Recht  und  Macht  gehabt,  in  derogleichen  Staats- 


1)  Welche  Anschauung  der  Kurfürst  in  diesen  Tagen  —  vor  dem  Verhöre  — 
von  Roths  Angelegenheit  hatte,  lässt  sich  seinem  eigenhändigen  Schreiben  an  Schwerin 
entnehmen  (vom  3.  Nov.  1662,  Urk.  u.  Actenst.  IX  S.  838ff.). 


Verhör  Roths.    Bürgermeister.    Vermahnung  Roths.    Gegen  die  Souveränität.      255 

Sachen  wider  euch,  als  einen  notorischen  Aufwiegler  und  turbatorem  des 
Landfriedens  und  da  nichts  andres,  als  eine  offenbare  perduellio  begangen, 
verfahren  zu  lassen.  Sie  haben  sich  aber  aus  angeborner  Clemenz  und 
Müdigkeit  und  zu  ihrer  eigenen  desto  besseren  Beruhigung  gnädigst  ent- 
schlossen, dieses  gegenwärtige  Judicium  zu  verordnen,  und  es  ist  nun  an 
dem,  dass  ihr  auf  diejenige  Artikul,  welche  euch  deutlich  und  ordentlich 
werden  vorgelesen  werden,  antworten  und  litem  pure  und  ohne  einige 
Exception  oder  Tergiversation  contestiren  sollet,  darbei  ihr  denn  auf  das 
Beste  und  Fleissigste  vermahnet  werdet,  eure  Wissenschaft  zu  eröffnen 
und  keine  x^usflüchte  zu  suchen,  damit  man  nicht  verursachet  werde, 
die  Wahrheit,  welche  allbereit  genugsam  am  Tage,  durch  andere  schärfere, 
doch  rechtliche  Mittel  aus  euch  zu  bringen.  Ihr  werdet  also  euch  selbst 
begreifen  und  gedenken,  dass  es  eine  Sache  ist,  dabei  S.  Ch.  D,,  Dero 
höchstes  Recht,  Regierung,  Staat  und  was  mehr  zu  des  Landes  Besten 
gehöret,  interessirt  sei."     Sequitur  responsio  Rothens  ad  articulos. 

1.  Ob  er  nicht  ausdrücklich  gesagt,  S.  Ch.  D.  sollten  und  müssten  die 
Souveränität  nicht  haben? 

Wie  solle  er  zu  solchen  ungesalzenes  Reden  kommen?  Nein,  das  habe 
er  nicht  gesaget,  was  sollte  er  solch'  ein  Mann  sein,  wie  würde  ihm  das 
anstehen. 

2.  Ob  er  nicht  zu  gleicher  Meinung  die  Bürgerschaft  in  denen  Städten 
Königsberg  zu  bringen  sich  bemühet? 

Er  wäre  ein  Schöppenmeister,  müsste  dasjenige  thun  und  anbringen, 
was  die  Bürgerschaft  haben  wollte  und  ihm  sagte,  er  käme  nicht  in 
ihre  Zünften  und  müsste  reden,  was  sie  ihm  in  den  Mund  legeten.  Man 
hätte  ihm  Schuld  geben  von  den  conventiculis,  aber  das  wäre  falsch, 
er  wüsste  wohl,  was  conventicula  auf  sich  hätten.  Sie  wären  ja  freie 
Leute,  Schöppenmeister  und  Burgermeister  müssten  ausbringen,  was 
ihnen  würde  mitgegeben.  Hätte  sich  vor  diesem  gegen  Herrn  Hoverbeck 
deswegen  entschuldiget,  wäre  er  nicht  Schöppenmeister,  so  hätte  er  damit 
nichts  zu  thun,  man  wüsste  ja  wohl,  was  Schöppenmeister  und  Burger- 
meister wären. 

3.  Wodurch  und  durch  was  für  Mittel  er  S.  Ch.  D.  an  dero  erlangten  und 
erhaltenen  Souveränität  zu  hindern  vermeinet? 

Weil  das  erste  nicht  wahr  wäre,  so  könne  er  auch  nicht  sagen, 
durch  was  Mittel,  so  könnte  er  keine  Mittel  geben,  warumb  S.  Ch.  D, 
nicht  sollten  Souverän  sein.     (Subridens.) 

4.  Ob  er  nicht  zu  solchem  Ende  mit  der  Bürgerschaft  conventicula  ge- 
halten? 


256  II-     I^ß'"  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1GG3. 

Das  könnte  kein  Mensch  wahr  machen:  Herr  Schwerin  hätte  ihm 
dieses  auch  zugemuthet,  es  wäre  aber  Niemand  bei  ihm  gewesen,  er 
wiisste  wohl,  was  conventicula  auf  sich  haben  und  wäre  ja  so  jung  nicht. 

5.  Ob  er  nicht  die  Bürgerschaft  wider  S.  Cb.  D.  animiret? 

Da  solle  ihn  Gott  für  behüten,  er  handelte  ja  wider  Gott,  seinen 
Eid  und  Gewissen;  negirte  es  in  totum.  so  handelte  er  ja  wie  ein  Auf- 
wiegeler,  sollte  er  seine  Brüder  wider  ihren  Herrn  animiren,  wo  wäre 
dann  sein  Eid  und  Gewissen. 

6.  Ob  er  sie  nicht  zu  denen  Waffen  zu  greifen  angereizet? 

Gott  sollte  ihn  in  Ewigkeit  dafür  behüten,  es  wäre  nicht  geschehen. 
Man  solle  ihn  so  schlecht  nicht  ansehen,  er  wäre  ja  solcher  Gestalt  ein 
offener  Rebelle  und  werth,  dass  er  geviertheilet  würde.  Das  wären  schwere 
Fragen,  dass  man  solche  von  ihm  präsumirete,  geschweige  selbe  ihm 
vorhalten  dörfte  und  dörfte  keinen  Advocat  haben,  wäre  allein. 

7.  Gestalt  dann  wahr  ist,  dass  sie  sich  auch  wirklich  mit  bewelirter  Hand 
zusammeugethan,  wider  die  Gew^obnheit  aufgezogen,  wider  der  hohen  Obrigkeit 
Verbot  bei  einander  verblieben,  die  Stücke  zurecht  gebracht  und  andere  Wie- 
dersetzlichkeit  mehr  verübet. 

Das  ginge  ihn  nicht  an,  Hesse  den  Magistrat  dafür  sorgen,  es  zu 
verantworten.  Er  meinete  der  Rath  selbst  habe  der  Bürgerschaft  befohlen, 
zu  den  Waffen  zu  greifen,  und  alert  zu  sein,  er  hätte  nichts  zu  comman- 
diren  und  ginge  es  ihm  nicht  an. 

8.  Ob  er  nicht  dahin  sich  bearbeitet  S.  Ch.  D.  mit  anderen  Potentaten  in 
einander  zu  bringen? 

Da  solle  ihn  Gott  für  behüten,  das  ginge  ihm  nicht  an. 

9.  Ob  er  nicht  zu  solchem  Ende  die  Souveränität  zu  disputiren  ange- 
fangen? 

Er  nicht,  er  wäre  viel  zu  wenig  darzu.  Solches  selbst  zu  thun. 

10.  Ob  er  nicht  einen  Bund  mit  der  Bürgerschaft  aufgerichtet? 

Er  habe  eine  Vereinigung  aufrichten  wollen,  so  aber  nicht  geschehen, 
die  hätte  darhin  gehen  sollen,  für  ihre  Freiheit  zu  reden,  so  viel  zu- 
lässige Mittel  leiden  wollten,  welches  er  auch  auf  dem  Altstädtischen 
Rathhause  erwähnet.  Sonst  hätte  er  kein  Böses  im  Sinne  gehabt,  wüsste 
auch  von  keiner  Bündnüss. 

11.  Ob  er  nicht  fremde  Hülfe  gesuchet? 

Alle  sein  Lebtag  nicht,  was  er  für  ein  Potentat  wäre,  fremde  Hülfe 
zu  suchen.  Solche  präsumtiones  sollte  man  von  ihm  armen  Teufel  nicht 
haben. 

12.  Was  das  für  Hülfe  gewesen? 


Aufreizung  u.  Bewaffnung?  der  Bürger.     Unterhandlung  mit  Czarnecki.  257 

Cessat.  Er  käme  in  schweren  Verdacht,  müsste  die  Last  allein  tragen 
und  hätte  keine  Schuld. 

13.  Zu  was  für  einem  Ende  er  ein  fremd  Kriegesvolk  in  das  Herzogthum 
Preussen  gefordert? 

Wann  ihm  solches  erwiesen  werden  könnte,  wollte  er  sich  in  Oel 
sieden  lassen  und  sein  eigen  Urtel  damit  sprechen.  Gott  sollte  es  denen 
vergeben,  die  der  Herrschaft  dergleichen  berichteten,  was  doch  ein  fremder 
General  davon  judiciren  würde,  wann  er  ein  solches  hörete.  Es  wäre  nur 
gut,  dass  er  einmal  zur  Verantwortung  gelassen  würde. 

14.  An  welchem  Orte  in  dem  Herzogthum  er  die  fremden  Völker  ge- 
brauchen wollen? 

15.  Worauf  er  das  fremde  Kriegsvolk  vertröstet? 

16.  Durch  was  für  Mittel  er  dasselbe  unterhalten  wollen? 

17.  Was  fürRecompens  und  Satisfaction  er  ihnen  für  die  Hülfe  versprochen? 
(14 — 17)  Alle  diese  Articul  hingen  an  einander  und  fielen  über  einen 

Haufen,  weil  er  von  keiner  fremden  Hülfe  wüsste.  Eine  futilität  hinge 
an  der  anderen,  verwundert  sich,  dass  er  einen  so  grossen  Ruhm  habe, 
als  wann  er  Armeen  commendiren  und  gebieten  könnte. 

18.  Warumb  er  mit  dem  jungen  Czarnetzky  und  denen  Conföderirten  cor- 
respondiret? 

Wann  das  wahr  befunden  würde,  sollten  sie  ihm  den  Kopf  morgen 
wegschlagen,  und  nicht  warten  bis  übermorgen,  er  kennete  den  Czarnetzky 
so  wenig  als  Czarnetzky  ihn. 

19)  Ob  er  nicht  von  ihnen  Assistenz  begehret? 

In  Ewigkeit  nicht,  hätte  auch  nimmer  mit  ihm  correspondiret.  Was 
ein  General  sagen  würde,  wann  ein  Kaufmann  an  ihm  schriebe? 

20)  "Was  er  mit  dem  polnischen  Fähndrich,  welcher  den  23.  Juli  dieses 
Jahres  für  sein  Haus  gekommen  und  ihn  unter  dem  Gottesdienst  aus  der  Pre- 
digt rufen  lassen,  geredet  und  zu  thun  gehabt? 

Es  würde  ihm  kein  Mensch  solches  erweisen,  er  wäre  zwar  in  der 
Kirche  gewesen  und  hätte  Herr  Etzel  zu  ihm  gesaget,  was  einige  Polen 
für  seinem  Hause  machten,  welche  aber  mit  seinem  Sohn  geredet  und 
wüsste  er  nicht,  was  es  gewesen. 

21)  Ob  er  nicht  mit  demselben  von  des  Herzogthumb  Preussen  Zustand 
und  absonderlich  wegen  der  Stadt  Königsberg  negotiiret? 

Weil  er  Niemand  gesehen,  so  wüsste  er  auch  von  der  Handlung 
nichts.  Es  wäre  gut,  dass  die  gnädigste  Herrschaft,  bei  welcher  derglei- 
chen Dinge  angebracht  würden,  auch  dem  Beklagten  ein  Ohr  vorbehielten. 

22)  Was  solches  gewesen? 

23)  Ob  er  nicht  mit  demselbigen  wegen  einiger  Hülfe  negotiiret? 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  17 


258  II-    ßer  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

(Ad  22  uDcl  23).     Cessant. 

24)  Ob  er  den  Fähndrich  nicht  beschenket? 

25)  Was  für  ein  Geschenk  es  gewesen? 

26)  Woher  er  das  Geschenke  bekommen? 

(x4.d  24 — 26).  Cessant.  Man  sollte  ihn  viertheilen  lassen,  wann  ihm 
dergleichen  bewiesen  werden  könnte,  wollte  nochmals  sein  eigen  Urtel 
sprechen. 

27)  Was  er  in  der  katholischen  Kirchen-Sacristei  gemachet?  (Si  haec  negat, 
quaeratur:  Ob  nicht  sein  Sohn  mit  dem  Fähndrich  in  der  polnischen  Kirchen- 
Sacristei  gewesen.  Si  affirmat,  muss  der  28.,  29.  und  30.  Articul  auf  seinen 
Sohn  accomodiret  werden.) 

Er  wäre  nicht  darin  gewesen,  was  er  darinnen  zu  thun?  Sein  Sohn 
könnte  wohl  dargewesen  sein,  glaubte  es  auch,  wüsste  aber  nicht  was 
fürgegangen. 

28)  Ob  er  nicht  in  derselben  von  publicis  geredet? 

Das  wüsste  er  nicht,  was  sein  Sohn  und  Andere  geredet,  mögten  sie 
verstreiten,  er  hätte  damit  nichts  zu  thun. 

29)  Mit  wem  er  darvon  geredet? 
Nescit,  wie  er  das  wissen  könne? 

30)  Was  es  gewesen? 

Nescit,  wie  könne  er  in  seinem  Hause  wissen,  was  in  der  katholischen 
Kirche  geredet  würde. 

31)  Ob  er  nicht  in  dieser  seiner  Sache  sich  eines  oder  mehrer  Jesuiten 
Correspondenz  gebrauchet? 

Sein  Lebtag  nicht,  man  sollte  ihm  einen  Brief  zeigen,  der  an  einigen 
Pater  geschrieben,  alsdann  wollte  er  leiden,  er  wüsste  wohl,  was  Cor- 
respondenzen  auf  sich  hetten. 

32)  Wie  dieselbe  heissen? 

33)  Was  er  mit  denenselben  für  Anschläge  gemacht? 

(Ad  32—33).  Cessant,  dergleichen  gebühren  keinem  treuen  Unterthanen. 

34)  Ob  dieselbe  Anschläge  nicht  wider  Sr.  Gh.  D.  und  dero  Estatssicherheit 
gewesen  ? 

35)  Wie  sie  es  mit  einander  anzugreifen  gedacht? 

(Ad  34 — 35).  Er  wisse  von  keinen  Anschlägen  noch  von  Jesuiten, 
sublata  causa  tolli  effectum. 

36)  Ob  er  nicht  absonderlich  in  dem  Königreiche  Polen  Hülfe  gesuchet? 
Sein  Lebelang  nicht,   man  sollte  ihn  für  so  einen  grossen  Meister 

nicht  ansehen,  noch  solche  praesumtiones  von  so  einem  armen  Manne 
haben.  An  wem  sollte  er  in  Polen  wohl  Briefe  schicken,  sie  machten  ihn 
allzugross,  wer  ihn  in  Polen  kennete? 


Jesuiten.     Reise  nach  Warschau.     Dortin^e  IntKiguen.  259 

37)  Bei  wem  er  dieselbe  gesucliet? 
Bei  Niemanden  sein  Leben  lang. 

38)  Wider  wem  er  solche  gesuchet  und  worzu? 

39)  Ob  er  sie  nicht  wider  Sr.  Ch.  D.  gesucht? 

[I.]  Ob  er  nicht  gewusst,  dass  S.  Ch.  D.  ernstlich  und  zwar  dergestalt  ver- 
boten, dass  Niemand  nacher  Warschau  ziehen  solle,  er  wollte  dann  für  einen 
Rebellen  gehalten  sein? 

[IL]  Ob  er  nicht  diesem  ernstem  und  scharfen  Verbott  ungeachtet,  dennoch 
nacher  Warschau  gezogen? 

[III.]     Ob  er  sich  nicht  selbst  dadurch  zum  Rebellen  gemachet? 

(Ad  38 — 39)  Cessat.  (Ad  membr.  I)  Er  hätte  sein  Lebelang  nicht 
gehöret  oder  lesen  hören,  dass  Jemanden  verboten  sein  solle,  nacher 
Warschau  zu  reisen,  sonderlich  in  Privatgeschäften  und  dass  sie  so  ge- 
bundene Leute  sein  sollten,  dass  sie  nicht  reisen  dörften,  wohin  sie  wollten. 

(Ad  membr.  II)  Er  wüsste  von  keinem  Verbott,  hätte  es  sein  Lebtag 
nicht  hören  vorlesen,  das  würde  ja  ein  schrecklich  Verbot  sein.  Seine 
Lust  hätte  ihn  dahin  nicht  getrieben,  ein  Jeder  suche  seine  Rettung,  er 
wäre  ja  nicht  sicher  auf  der  Strasse  gewesen,  weil  sein  Bruder  ihm  ge- 
schrieben, und  Hoffnung  von  einem  Dienste  gemacht,  so  hätte  er  hier 
aus  dem  Rauche  ziehen  wollen,  deswegen  könnte  ihm  keiner  verdenken, 
dass  er  einen  guten  Ort  suchete,  wo  er  die  übrige  Zeit  seines  Lebens  in 
Fried  und  Sicherheit  zubringen  könnte. 

(Ad  membr.  III)  Wie  könnte  er  dadurch  ein  Rebell  werden,  er  wäre 
ja  ein  freier  Mann,  möchte  ziehen  nach  Holland,  Frankreich,  oder  wohin 
er  wollte,  weil  er  hier  keinen  Frieden  haben  könnte,  müsste  er  sich  ja 
anderwärts  bergen. 

40)  Was  er  zu  Warschau  gemachet? 

Hätte  es  schon  erwähnet;  sein  Bruder  hätte  ihm  geschrieben,  es 
würde  vielleicht  einer  von  des  Königs  deutschen  Secretariis  abdanken, 
an  dessen  Stelle  er  wieder  kommen  könnte,  welches  aber  nicht  geschehen. 
Hätte  den  Titul  eines  königlichen  Secretarii  gesuchet,  damit  es  seinem 
Sohn  hiernächst  etwan  zu  Statten  kommen  könnte.  Herr  Höverbek  hätte 
ihn  zu  Warschau  gefraget,  ob  er  auch  daselbst  in  publicis  was  zu  thun 
hätte,  welches  er  verneinet,  auch  demselben  versprochen,  nicht  mehr  aufs 
Rathhaus  zu  kommen,  so  er  auch  gehalten.  Er  wäre  als  ein  todter  Hund, 
ein  schlechter  Mann,  hätte  weder  Kind  noch  Rind,  ausser  einen  Sohn, 
welcher  in  I.  K.  M.  Diensten,  die  würden  ihn  wohl  zu  Brote  helfen. 
Was  er  für  Ursache  hätte,  dergleichen  Sachen  fürzunehmen? 

41)  Ob  er  nicht  alldar  bei  denen  Senatoren  und  sonsten  Angestellten  an- 

17* 


260  ^I«     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

gehalten,    die  Welilauisclie    und   Brombergisclie  Pacta    über    einen  Haufen   zu 
werfen? 

Er  wäre  mit  keinem  Senatore  bekannt,  bei  seinem  Bruder  im  Jesuiter 
Collegio  hätte  er  einmal  den  Bischof  Hugeisky  gesehen,  dem  er  eine 
Reverenz  gemacht,  sonst  aber  nichts  mit  ihm  geredet. 

42)  Ob  er  nicht  gewusst,  dass  solches  nicht  anders,  als  durch  einen  neuen 
Krieg,  Verwüstung  des  Herzogthums  Preussen  und  grosser  Blutstürzung  ge- 
schehen können? 

Cessat,  weil  er  mit  Niemanden  correspondiret,  hätte  er  auch  nichts 
damit  zu  thun. 

43)  Ob  er  gerne  gesehen,  dass  ein  neuer  Krieg  entstanden? 

Dafür  solle  ihn  Gott  behüten,  so  müsste  er  ein  Feind  seines  Vater- 
landes und  kein  frommer  Preusse  sein.    Wehe  denen,  so  Krieg  suchten. 

44)  Ob  er  nicht  dahin  sich  bearbeitet? 

Negat,  er  hätte  keine  Lust  zu  Unruhe,  wünschte  in  der  Welt  nichts 
Liebers,  als  einen  süssen  Frieden  in  seinem  Vaterlande. 

45)  Ob  er  nicht  dahin  und  dass  es  nur  Sr.  Gh.  D.  und  dero  Estat  darbei 
unglücklich  ergehen  möchte,  sein  Absehen  und  Wunsch  gerichtet? 

Dafür  solle  ihn  Gott  behüten,  die  Seinigen  hätten  dem  Ch.  Brandenb. 
Hause  treulich  gedienet,  sollte  er  nun  so  unartig  sein  und  dessen  Schaden 
suchen? 

46)  Wer  ihm  die  Mittel  der  4000  Tbl.  zu  der  Warschauischen  Reise  vor- 
geschossen? 

Es  wären  nur  1100  Rthl.  gewesen,  daraus  nun  4000  Rthl.  gemacht 
würden.  Die  Mälzenbrauer  hätten  darzu  600  Rthl.  und  die  Zünften  500 
gegeben.  Nachgehends  wäre  ihm  über  das  vom  Kneiphofischen  Gerichte 
1000  fl.  und  vom  Löbenicht'schen  600  fl.  gegeben,  welche  er  aber  resti- 
tuiret,  weil  die  Reise  nicht  werkstellig  gemacht.  Die  1100  Rthl.  wären 
consumiret,  ausgegeben  und  verzehret. 

.    47)  Ob  er  vor  sich,  oder  auf  Jemandes  Befehl  nacher  Warschau  gezogen? 

48)  Wer  es  gewesen,  der  ihm  Solches  befohlen? 

(Ad  47  u.  48)  Die  ganze  Gemeinde  und  Gerichte  hätten  wider 
seinen  Willen  zu  dieser  Schickung  vermocht.  Er  hätte  sich  darzu  nicht 
genöthiget,  wäre  dessen  lieber  überhoben  gewesen  und  in  Ruhe  geblieben. 

49)  Ob  er  wohl  gewusst,  dass  keinem  getreuen  Unterthanen  gebühret,  der- 
gleichen wider  seinen  natürlichen  Erbherrn  vorzunehmen? 

Das  Hesse  er  der  ganzen  Stadt  verantworten.  Sie  wären  ja  nicht  zu 
einem  Feinde,  sondern  zu  ihrem  Könige  gegangen,  dem  hätten  sie  als 
ihrem   Herrn    einen    theuren   Eid   geschworen,    wann    derselbige  sie  ab- 


Krieg.     Zweite  Warschauer  Reise.     Schweden.     Bedrohung  des  Raths.  261 

gewiesen  und  gesaget:  Kinder  gehet  nach  Hause,  so  hätten  sie  es  leiden 
müssen,  es  wäre  natürlich,  Privilegia  zu  suchen  und  dannenhero  auch 
zugelassen,  solche  per  legitima  media  zu  defendiren,  solches  wäre  kein 
Krieg,  noch  Rebellion.  Der  König  hätte  wohl  für  diesen  zu  denen  von 
der  Ritterschaft  gesaget:  te  nebulones  et  obedite  principi  vestro,  er  hätte 
sie  ja  auch  können  also  abweisen  und  gehen  lassen. 

NB.  Herr  von  Eulenburg  sagte  ad  haec  verba:  duo  cum  faciunt  idem,  non 
est  idem. 

50)  Ob  er  nicht  in  Entstehung  der  polnischen  Hülfe  schwedische  Hülfe  zu 
suchen  gedreuet? 

Wann  ihm  das  könnte  wahr  gemacht  werden,  sollten  sie  ihn  in  Oel 
legen  und  sieden  lassen,  man  hätte  ihn  im  Sommer  schon  damit  gequälet 
und  deswegen  sich  seiner  Person  versichern  wollen,  aber  nicht  überweisen 
können. 

51)  Woher  er  die  schwedische  Hülfe  bekommen  wollen? 

Cessat,  was  ihm  Schweden  anginge?  Er  wäre  sein  Lebtag  nicht  gut 
schwedisch  gewesen,  wie  ihm  desfalls  von  denenjenigen  so  ihn  auf  deut- 
schen Akademien  und  sonst  gekannt,  gutes  Zeugniss  gegeben  werden  könnte, 
warümb  er  einen  auswärtigen  Feind  wider  sein  Vaterland  erregen  sollte. 

52)  Mit  wem  er  deshalb  correspondiret? 

Mit  keinem  Menschen,  er  wäre  so  alt  geworden  und  hätte  sein  Lebe- 
tag weder  von  Handlungssachen,  viel  weniger  von  dergleichen  in  Schweden 
correspondiret,  das  thäten  Verräther  und  keine  ehrlichen  Preussen. 

53)  Ob  er  nicht  den  Stadt- Magistrat  allhier  mit  dem  polnischen  Säbel 
bedrauet? 

Negat  und  beruft  sich  auf  den  Magistrat. 

54)  Was  dann  der  Stadt-Magistrat  nicht  thun  wollen,  dass  er  denselben 
mit  dem  Säbel  bedrauet? 

Cessat,  er  hätte  dem  Magistrat  als  ein  Privatus  nicht  zu  gebieten, 
wann  er  aber  im  Namen  der  Gemeinde  etwas  an  sie  brächte,  das  ginge  die 
Stadt  an,  wüsste  sonsten  wohl,  wie  er  seine  Obrigkeit  respectiren  solle. 

55)  Ob  er  nicht  von  dem  Rath  begehret,  von  Sr.  Cb.  D.  abzutreten,  weil 
die  Gnadenthüre  noch  offen? 

Wie  er  Solches  hätte  von  dem  Magistrat  begehren  können?  Es  wäre 
zwar  wohl  discursive  geredet,  warumb  doch  ein  ehrbarer  Rath  von  der 
Gemeinde  abtrete  und  nicht  bei  derselben  bliebe,  weil  sie  nichts  Un- 
billiges suchten;  worauf  der  Magistrat  geantwortet  hätte,  es  wäre  noch 
Zeit  genug.  Dieses  alles  aber  wären  nur  Discurse  und  keine  facta,  sie 
dörften   ja  wohl    als    freie  Leute    discuriren,    man    sollte  facta  auf  ihn 


262  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

bringen.  Gleich  wie  der  Magistrat  die  Gemeinde  ersuchet  zu  ihm  zu 
treten,  also  hätte  die  Gemeinde  darümb  den  Magistrat  angesprochen, 
sie  wären  wie  Vater  und  Kinder  und  gleichsam  in  einem  Schiffe;  das 
wäre  ja  nichts  Böses. 

56)  Was  das  für  eine  Gnadenthüre? 
Er  wüsste  von  keiner  Gnadenthüre. 

57)  Ob  er  nicht  wisse,  dass  S.  Cb.  D.  der  einzige  Ober-  und  Landesfürst 
in  Dero  Herzogthum  Preussen? 

Darüber  arbeitete  man  ja  auf  dem  Landtage.  S.  Ch.  D.  wäre  ihr 
Landesherr  und  gnädiger  Fürst,  wegen  des  supremi  domiuii  aber  würde 
ja  auf  dem  Landtage  gehandelt  und  wäre  noch  kein  Conclusum  gemacht. 
Er  wäre  eine  einzelne  Person,  was  die  anderen  alle  thäten,  müsste  er 
mit  thun. 

58)  Ob  er  nicht  die  Bürgerschaft  von  Sr.  Ch.  D.  abgezogen  und  sie  einer 
fremden  Protection  versichert? 

Negat,  glaubet  nicht,  dass  ein  einziger  Bürger  in  der  Stadt  sei,  der 
Sr.  Ch.  ü.  nicht  sollte  treu  und  gehorsam  sein,  er  würde  sehr  übel  han- 
deln, sie  darvon  abzuhalten. 

59)  Was  das  für  eine  Protection? 

Er  wüsste  von  keiner  Protection,  als  von  Sr.  Ch.  D.  zu  Brandenburg 
und  Ihrer  Kön.  M.  zu  Polen.  Ueber  die  Souveränität  würde  mit  den  Ständen 
gehandelt,  dieselbe  wäre  nicht  in  esse,  sondern  noch  in  fieri,  darüber 
würde  gearbeitet  und  würde  sich  das  Conclusum  endlich  geben. 

60)  Wer  das  Schreiben  aufgesetzet,  Avelches  im  Namen  der  Bürger  an  den 
König  in  Polen  geschrieben  und  geschicket  worden? 

Sie  hätten  es  zusammen  gethan,  es  wäre  causa  communis  und  ginge 
die  ganze  Stadt  an.  Er  hätte  etwas  concipiret  und  aufgesetzet,  wobei 
Andere  ihre  Erinnerung  gethan  und  es  corrigiren  helfen;  hoffete  nicht, 
dass  sie  daran  eine  Todsünde  begangen.  Sie  wären  von  den  Ständen 
selbst  veranlasset  worden,  das  königliche  Schreiben  zu  beantworten,  hätten 
die  Stände  es  ihnen  nicht  an  die  Hand  gegeben,  würden  sie  es  wohl 
haben  bleiben  lassen.  Stünde  doch  davon  in  den  Landtagesactis,  sie 
wünschten  daselbst  gelöset  zu  werden,  wo  sie  gebunden  wären;  res  inter 
alios  acta  könne  aliis  nicht  präjudiciren. 

61)  Ob  er  nicht  zum  öftern  die  Bürger  auf  polnischen  Succurs  und  Com- 
missarien  vertröstet? 

Auf  Commissarien  hätte  er  sie  nicht  vertrösten  können,  weil  er 
darvon  nichts  gewusst.  Es  wären  wohl  Discursen  davon  vorgegangen,  auch 
dabei  gesagt,  dass  einer  vorhanden,  welcher  nicht  allein  ein  königliches 


Bearbeitung  d.  Bürger  für  Polen.    Schreiben  an  d.  König.    General  Kalckstein.      263 

Schreiben  hätte,  sondern  selbst  auch  Commissarius  wäre.  Er  wüsste  aber 
nichts  Eigentliches  davon,  wiewoll  es  sowohl  für  S.  Ch.  D.  als  sie  nicht 
undienlich  sein  möchte,  dass  eine  Comraission  käme.  Wie  er  hierauf 
auf  Befehl  I.  F.  Gn.  zu  Anhalt  befraget  wurde,  wer  derjenige  sei,  der 
solche  Schreiben  hätte,  antwortete  er,  dass  ihm  Bartel  Michel,  seines 
Behalts  gesaget,  der  Prostofsky  wäre  es,  der  nach  verrichteter  moskowi- 
tischer  Gesandtschaft  dieser  Sache  halber  Commission  bekommen  würde. 
Sein  Bruder  hätte  auch  dergleichen  etwas  vom  Herrn  v.  Eulenburg  gehöret, 
was  aber  daran  wäre,  könnte  er  nicht  wissen. 

62)  Ob  er  nicht  proponiret,  der  Stadt-Magistrat  solle  Völker  werben? 
Negat,  der  Magistrat  hätte  ihm  nicht  zu  pariren;  was  er  demselben 

zu  befehlen? 

63)  Worzu  dann  diese  Völker  hätten  sollen  gebrauchet  werden?    Cessat. 

64)  Ob  er  nicht  gedacht  dieselbe  wider  S.  Ch.  D.  zu  gebrauchen? 
Cessat,   Gott  sollte  ihn   behüten,   wider  seinen  eigenen   Herrn   auf- 
zustehen!   Wie  es  solchen  Leuten  zu  gehen  pflegte? 

65)  Ob  er  nicht  die  Bürger,  umb  dieselbe  an  sich  zu  halten,  auf  eine 
Königl.  Commission  vertröstet  und  darbenehest  gesaget,  wann  die  Königl.  Com- 
mission aussen  bleiben  sollte,  er  es  nochmals  wagen  und  nacher  Warschau 
ziehen  wollte? 

Das  wäre  sein  Tage  nicht  geschehen!  Was  er  sich  deswegen  zu 
wagen  hätte?  Er  hätte  der  Bürgerschaft  oft  fürgestellet,  sie  sollte  sich 
erklären,  ob  sie  wollten  einem  ehrbaren  Rath  beifalleu,  so  mögten  sie 
es  thun.  W^ie  er  doch  die  Bürger  mit  Commissionen  aufhalten  sollte, 
davon  ihm  nichts  wissend. 

66)  Was  das  für  ein  Schreiben  wäre,  welches  er  dem  General  Kalckstein 
überantworten  wollte  ? 

Er  hätte  dem  Kalckstein  kein  Schreiben  überantworten  wollen,  auch 
keines  gehabt.  Was  sein  Sohn  gethan,  möchte  derselbe  verantworten,  er 
wäre  nicht  zu  Warschau  gewesen. 

67)  Warümb  es  Kalckstein  nicht  annehmen  wollen? 

Das  Hesse  er  Kalcksteinen  beantworten  und  ginge  ihm  nicht  au,  er 
hätte  genug  das  Seinige  zu  beantworten. 

68)  Was  in  dem  Brief  enthalten  gewesen? 

Das  könnte  man  Kalcksteinen  fragen,  er  glaube  nicht,  dass  mehr 
darinnen  gewesen,  als  dass  der  König  Kalcksteins  Treue  von  vielen 
Jahren  hero  gerühmet  und  begehret,  darinnen  ferner  zu  continuiren.  Das 
wären  wohl  die  Complimenten  alle  gewesen,  er  wäre  ja  sonsten  auch 
seines  Wissens  königlicher  Kammerherr. 


264  II'    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

69)  Durch  wessen  Beförderung  das  Schreiben  hergekommen? 
Sein  Sohn  hätte  es  gebracht. 

70)  Wo  das  Originalschreiben  wäre? 

Wüsste  nicht,  wo  es  sein  Sohn  gelassen,  glaubete,  er  hätte  es  wieder 
mit  genommen,  ihm  wäre  es  nicht  anvertraut. 

71)  Ob  nicht  auf  sein,  des  Rothen,  Angaben,  dieses  Schreiben  an  Kalck- 
stein  abgegangen? 

Dafür  sollte  ihn  Gott  behüten,  er  hätte  sich  eher  des  Himmels  Falls 
versehen,  als  dass  sein  Sohn  ein  solch  Schreiben  bringen  sollte,  was 
hätte  er  anzugeben? 

Schliesslich  bat  er  den  Bürgermeister  Holländer,  man  möchte  sich 
doch  seiner  annehmen,  damit  er  sub  cautione  los  käme,  er  wollte  nicht 
weichen  noch  wanken.  Respondebat  Herr  Holländer  die  Bürger  würden 
deswegen  suppliciren.  Roth  replicabat,  es  wäre  ja  billig,  dass  der  Ma- 
gistrat und  die  ganze  Stadt  sich  seiner  annähme.   Est  remissus  ad  custodiam. 

Actu-m  4.  November  1662. 

1662.  Praesentibus  [dieselben  wie  o.  S.  253,    ausser  Radzivill,  Holländer,  hinzu- 

4,  Nov.  gekommen  sind  die  Herrn  Creutz  und  Leschgewang.]  Ad  articulum  1)  Ob  das 
nicht  die  Souveränität  geleugnet  hiesse,  wenn  er  ad  artic.  59  saget,  die  Sou- 
veränität wäre  noch  nicht  in  esse? 

Was  er  darauf  antworten  sollte,  die  Stände  möchten  es  beantworten, 
sie  arbeiteten  darümb  und  machten  ihre  Conditiones.  Sein  Recht  beob- 
achten, sei  kein  Leugnen,  Hand  und  Siegel  der  Potentaten  wären  dar, 
die  Stände  aber  beobachteten  das  ihrige  darüber.  Da  er  erinnert  wurde, 
directe  und  deutlicher  zu  antworten,  sagte  er,  die  Souveränität  könne 
er  nicht  leugnen,  Hand  und  Siegel  der  Potentaten  wären  dar. 

Ihr  habet  aber  gestern  gesagt,  die  Souveränität  sei  noch  nicht  in  esse. 

Was  die  Stände  beträffe,  wäre  sie  noch  zu  keiner  Perfection  gekommen, 
sie  hätten  noch  keinen  neuen  Eid  gethan,  darümb  wäre  der  alte  Eid  noch  feste. 

2)  Ob  er  nicht  wüsste,  dass  [sie]  in  den  Brombergischen  pactis  deutlich 
enthalten,  durch  den  Olivischen  Frieden  bestätiget  und  von  dem  König  in  Polen 
und  Senatoren  beschworen? 

Das  wüsste  er  gar  wohl. 

3)  Ob  sich  ein  Unterthan  höher  an  Sr.  Ch.  D.  vergreifen  könnte,  als  wenn 
er  die  Brombergische  Pacta,  den  Olivischen  Frieden  und  was  darinnen  enthalten, 
in  Zweifel  ziehe,  oder  dieselbe  auch  nur  in  dem  geringsten  Punkt  ungültig 
machen  wollte? 

Dafür  lasse  er  das  ganze  Land  antworten,  er  könnte  es  allein  nicht, 
die  Landtagsacta  müssten  es  ausweisen,  er  wäre  zu  wenig  darzu. 


Anfechtung  der  Souveränität.     Agitation.  265 

Monitus,  deutliclier  zu  antworten. 

Das  Land  möchte  antworten;  möchte  dann  das  ganze  Land  ihr  Recht 
nicht  beobachten  und  reden?  Einem  allein  stünde  es  nicht  frei. 

4)  Ob  er  nicht  eben  derselbe  seie,  der  solches  sich  unternehme,  indem  er 
gesaget,  die  Souveränität,  als  welche  in  pactis  und  Olivischem  Frieden  austrück- 
lich  enthalten,  Aväre  nicht  in  esse;  er  könnte  nicht  begreifen,  dass  solche  so 
feste  sein  sollte. 

Gedanken  wären  zollfrei,  könnte  er  dann  auch  mit  Gedanken  sün- 
digen?   Was  man  daraus  schliessen  wollte? 

Ihr  sagtet  gestern,  die  Souveränität  sei  noch  nicht  in  esse. 

Das  habe  er  verstanden,  weil  die  Stände  mit  Sr.  Ch.  D.  sich  noch 
wegen  der  Souveränität  bearbeiteten  und  noch  keinen  neuen  Eid  gethan. 
Wann  Solches  geschehen,  müssten  sie  alle  stille  schweigen  und  wäre 
Alles  zur  Perfection  gebracht. 

5)  Ob  er  sich  nicht  mit  allem  Fleiss  und  Eifer  bemühet,  deshalben  rationes 
und  Ursachen  zusammen  zu  suchen? 

Das  stünde  ihm  nicht  frei,  dass  er  aber  als  ein  freier  Preusse  seine 
Nothdurft  zu  reden  sich  bemühete,  das  stünde  ihm  ja  frei.  Doch  vor 
seine  Person  als  ein  Privatus  thäte  er  es  nicht,  was  er  aber  vor  der  Stadt 
thäte,  müsste  ihn  die  Stadt  verantworten. 

Interrogatur,  ob  er  es  im  Namen  der  ganzen  Stadt  gethan? 

Mit  denen  beiden  Gerichten  und  der  Gemeinde  habe  er  agirt,  die 
müssten  ihn  schadlos  halten,  ipsi  nee  seri  nee  meti,  habe  weder  Kind 
noch  Rind;  wäre  doch  die  Contradition,  ipso  absente  und  da  er  zu  Barten- 
stein gewesen,  gemacht  und  bei  denen  Landtagesacten  zu  finden. 

6)  Ob  er  nicht  wüsste,  dass  derjenige,  welcher  die  Brombergische  Pacta 
und  Olivischen  Frieden  in  Zweifel  ziehet,  oder  ignoriren  AvoUte,  Sr.  Ch.  D.  pp. 
Feind  auch  wider  dero  Willen  sein  müsste? 

Das  wisse  er  nicht,  so  müsste  das  ganze  Land  Feind  sein,  opponireten 
sie  sich  doch  alle,  man  lese  die  Landtagsacten, 

7)  Ob  sie  nicht  wider  einen  solchen,  wenn  er  auswärtig  und  mächtig,  mit 
aller  Macht  zu  verfahren,  wider  einen  Unterthanen  aber,  was  die  Rechte  in 
dergleichen  Fällen  verordnet,  zu  exequiren? 

Wann  er  gesündiget  hätte,  müsste  er  Straffe  leiden,  er  wisse  aber 
nicht,  dass  er  dergleichen  gethan;  und  was  er  gethan,  Solches  hätte  er 
nicht  vor  seine  Person  gethan,  was  ginge  es  ihm  an,  hätte  darvon  keine 
Hufen  und  nichts  zu  gewarten, 

8)  Ob  er  als  Sr.  Ch.  D.  geschworner  Unterthan  dadurch,  dass  er  die  Sou- 
veränität nicht  in  esse  hält  und  Ursachen  zusammen  suchet,  warumb  die 
Brombergische  Pacta   und  Olivische  Frieden   nicht  bestehen  werden,    sich  an 


266  II>    I^er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Iiöchstgedachter  Sr.  Cli.  D.  höchsten  Person,   dero  Staat  und  Sicherheit  in  dem 
höchsten  Grad  vergriffen? 

Wann  er  es  vor  seine  eigene  Person  thäte,  wäre  es  ein  Vorwitz, 
er  habe  es  aber  nicht  gethan;  wann  aber  das  ganze  Land  die  Pacta 
nicht  schlechter  Dinge  annähme,  sondern  ihr  Interesse  darbei  suchte 
und  beobachtete.  Solches  müsste  das  Land  verantworten  und  hätte  er 
für  das  ganze  Land  nicht  zu  leiden. 

9)  Ob  er  nicht  zn  dem  Freiherrn  von  Schwerin  gesaget,  S.  Ch.  D.  pp.  müssten 
die  Souveränität  nicht  haben? 

Negat,  sondern  er  hätte  gesagt,  er  fürchtete,  die  Polen  würden  es 
nicht  halten  und  wäre  ihm  vom  Herrn  von  Schwerin  geantwortet,  darumb 
hätte  er  sich  nicht  zu  bekümmern;  er  hätte  es  nur  gefürchtet.  Furcht 
wären  nur  Gedanken,  Opiniones. 

Herr  Kalau  hielt  ihm  darauf  des  Freiherrn  v.  Schwerin  Schreiben  für  und 
verlass  es,  w^elches  aber  von  ihm,  Rothen,  nicht  gestanden  ward,  es  wäre  des 
Herrn  von  Schwerin  ohnerwiesene  Denunciation,  hätte  auch  notiret,  was 
er  mit  ihm  geredet.  Dieses  hette  er  wohl  gesaget,  L  Kön.  M.  hätten 
nicht  Macht,  ohne  Consens  des  Eigeners  ein  adelich  Gut  wegzugeben, 
viel  weniger  ein  so  freies  Volk,  dergleichen  stünde  in  den  Landtagsactis, 
ob  er  dann  damit  eine  Todsünde  begangen?  L  Kön.  M.  und  die  Krön 
Polen  wären  so  stark  an  sie  verbunden,  als  sie  an  jene,  das  wiese  die 
reciproca  sponsio  aus,  welche  allerseits  beschworen.  Es  könnte  so  mit  ihnen 
nicht  ümbgegangeu  werden;  thäten  es  aber  Potentaten,  so  müssten  sie 
folgen.     Was  sie  thun  wollten? 

10)  Ob  er  nicht  in  dem  Schreiben  an  den  König  von  Polen  gesetzet,  dass 
nun  und  in  Ewigkeit  S.  Ch.  D.  pp.  die  Souveränität  nicht  haben  sollten? 

])as  stünde  nicht  darin,  es  wäre  nur  ihr  jus  und  allegata  darinnen, 
sie  bäten  nur,  L  Kön.  M.  möchten  sie  bei  ihren  alten  Rechten  und  be- 
schworenen Sachen  lassen.  Ob  er  Potentaten-Herzen  zwingen  könnte?  Das 
stünde  nicht  in  seinen  Händen. 

Herr  Kalau  las  ihm  darauf  den  Schluss  des  Schreibens,  so  die  Bürgerschaft 
an  den  König  gethan,  für. 

Solches  alles  wären  petita  secundum  antiqua  pacta,  woraus  es  ge- 
nommen und  wäre  die  Schrift  nomine  civitatis  gemacht,  die  müsse  es  verant- 
worten. Ein  geschworener  Unterthan  möchte  ja  sein  Recht  beobachten,  sagte 
aber  der  König:  „Kinder  gehet",  so  müssten  sie  gehorsame Unterthanen  sein. 

Da  ihm  der  Herr  v.  Eulenburg  vorhielte  die  Worte  vi  et  minis  wären  hart 
und  eine  grosse  Bezüclitigung  vor  S.  Ch.  D.;  er  hätte  ihn  durch  seinen  Bruder 
zu  milderen  Consiliis  persuadiren  lassen. 


Souveränität.     Schreiben  an  den  König.     Competenz  eines  Sciiöppenmeisters.     267 

Er  meinete  damit  nicht  S.  Ch.  D.,  wäre  sonsten  für  seine  Person 
nicht  einmal  sicher  auf  der  Strasse  gewesen.  Herr  v.  Schwerin  hätte  ihm 
fiirgehalten,  wann  er  so  redete,  würde  ihm  der  Kopf  für  die  Füsse  geleget 
werden.     Sollte  dann  ein  freier  Preusse  nicht  seine  Nothdurft  reden. 

Wie  ihm  die  Worte  „in  quam  non  consensimus  nee  consentire  possumus" 
fürgehalten,  respondet : 

I.  K.  R.  hätten  ja  sagen  können,  sive  consentiatis,  sive  non  consen- 
tiatis,  es  muss  so  bleiben.  Worte  wären  keine  Pfeile,  ob  man  solche 
Dinge  so  hoch  nehmen  wollte.  Es  wäre  ein  gemein  Gespräch  gewesen, 
wer  wider  die  pacta  redete,  würde  in  die  grosseste  Ungnade  kommen, 
wann  er  darinnen  gesündiget  hätte,  bäte  er  ümb  Gnade.  Man  wüsste 
wohl,  dass  er  nach  denen  mit  dem  Herrn  v.  Schwerin  geführten  Discursen 
nicht  in  den  Landtag  gekommen,  wäre  hernach  so  hart  verfolget,  man 
hätte  ihn  bald  wollen  aus  der  Stadt  haben,  bald  den  Magistrat  befohlen, 
unter  einer  hohen  Strafe,  ihn  zu  liefern.  Wann  er  nur  nicht  nach  Barten- 
stein gekommen,  wäre  alles  gut  gewesen;  dahero  rührete  all  seine  Wider- 
wärtigkeit. Hätte  mögen  gar  in  Verzweiflung  fallen,  weil  er  nirgends,  auch 
in  Polen  nicht,  Friede  gehabt,  weilen  ihm  imputiret  worden,  dass  er  den 
König  mit  Sr.  Ch.  D.  wollen  an  einander  henken.  Die  Angst  hätte  ihn 
sonst  nach  Warschau  getrieben,  die  Worte,  deren  er  von  dem  Herrn 
V.  Schwerin  beschuldiget,   gehörten  nicht  hierher  sondern  ad  processum. 

11)  Ob  das  nicht  facta  wären? 

Das  wäre  kein  facta,  wann  er  das  Wort  der  Gemeinde  redete,  so 
sie  ihm  in  den  Mund  legeten  und  ein  freier  Preusse  für  seine  Freiheit 
redete.  Er  hätte  S.  Ch.  D.  nicht  angeklaget,  sondern  dass  in  dero  Ab- 
wesenheit, also  mit  ihnen  umbgangen  würde,  wäre  S.  Ch.  D.  im  Lande 
gewesen,  raögte  dessen  wohl  viel  nachgeblieben  seio. 

Ad  articulum  2.  1)  Ob  ein  Schöppeumeister  Alles  vorbringen  und  sagen 
müsste,  w'as  die  Bürgerschaft  haben  wollte? 

Wann  es  nichts  Unbilliges,  nichts  wider  Gott,  die  Herrschaft  und 
das  Gewissen  wäre. 

2)  Ob  ein  Schöppenmeister  auf  Befehl  der  Bürgerschaft  auch  unzulässige 
und  strafbare  Händel  vorbringen  müsse? 

Negat. 

3)  Ob  ein  Schöppenmeister,  Avann  es  die  Bürgerschaft  haben  wollte,  auch 
allgemeinen  aufgerichteten  Frieden  und  zwischen  Potentaten  aufgerichtete  und 
beschworene  Pacta  impugniren  und  dawider  reden  müsste? 

Wann  die  pacta  so  geschlossen  wären,  dass  kein  Unterthan  darwider- 
reden  sollte,  so  wäre  es  strafbar.     Wann  aber  auch  der  Stände  bei  den 


268  II'    I^er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

pactis  gedacht,  so  müssten  sie  auch  ihr  Interesse  dabei  beobachten.  Nun 
wäre  in  demselben  enthalten,  dass  Unterthanen  und  Stände  darauf 
schwören  sollten,  so  müssten  dieselben  ja  auch  wissen,  was  darin  ent- 
halten. Sie  impugnireten  die  pacta  nicht,  sie  redeten  darwider  ihr  Recht 
und  wären  zu  schlecht,  gegen  Potentaten  etwas  zu  impugniren. 

4)  Ob  er  der  Bürgerschaft  nicht  dasjenige,  was  er  zu  seiner  Verantwortung 
wegen  des  Freiherrn  v.  Schwerin  aufgesetzet,  vorgelesen  und  communiciret? 

5)  Ob  er  es  nicht  darumb  zugleich  gethan,  dass  die  Bürger  wegen  der  Sou- 
veränität er  auf  seine  Meinung  brächte? 

ad  4  et  5.  Negat,  was  die  Bürgerschaft  anginge,  was  seine  eigene 
Wehetage  wären!  Die  Bürgerschaft  wäre  selber  wohl  so  klug,  dass  sie 
ihr  Recht  beobachten  könnte,  er  hätte  aller  Bürger  Herzen  nicht  in  seiner 
Hand  und  würde  allzuviel  von  ihm  praesumiret. 

6)  Ob  er  sich  nicht  beschweret,  dass  die  Bürgermeister  und  Räthe  in  den 
Städten  sich  nicht,  wie  er,  der  Souveränität  opponiret? 

Er  hätte  wohl  oft  gesagt,  es  wäre  gut,  dass  der  Magistrat  bei  ihnen 
bliebe  und  sie  ein  Corpus  wären.  Wie  aber  der  Magistrat  darin  ihren  [sie] 
freien  Willen  gehabt,  also  hätte  ihn  auch  die  Gemeinde.  Der  Magistrat 
hätte  ihn  allzeit  abgewiesen  und  gesaget,  wir  seind  in  einem  Schiffe. 

7)  Ob  er  nicht  daher  gesaget,  sie  wollten  nicht  scapham  scapham  nennen? 
Hätte  es  nicht  zum  Magistrat,   sondern  einmal  zum  Oberburggrafen 

geredet  und  zwar  occasione  der  Schrift,  welche  die  Städte  übergeben,  in 
welcher  sie  angeführet,  dass,  wann  ihnen  nicht  geholfen  würde,  müssten 
sie  den  Weg  suchen,  der  im  Recess  de  anno  1617  enthalten  wäre.  Das 
wäre  kein  Opponiren,  wann  man  für  seine  Freiheit  redete,  das  würde  ja 
den  freien  edelen  Preussen  nicht  benommen  sein.  Die  Stände  aquiescireten 
ja  auch  nicht,  verlangeten  nach  königlichen  Commissarien  und  erwartete 
man  noch  allerseits  des  Schlusses,  wiewohl  die  Stände  uon  attenta 
contradictione  civitatum  einen  Schluss  machen  wollten. 

"Wie  ihm  fürgehalten  worden,  dass  die  Stände  Sr.  Ch.  D.  erlangete  Souve- 
ränität nicht  impugnireten, 

respondet,  dass  I.  K.  M,  in  dero  Schreiben  denen  Städten  nicht  allen 
Schutz  versagten  und  solches  alle  irrig  machte.  Sie  müssen  endlich  An- 
deren folgen. 

Rogatur,  ob  er  nicht  die  Bürgerschaft  auf  eine  andere  Commission  oder 
Schreiben  vom  Könige  vertröstet? 

Er  hätte  dergleichen  in  publice  nicht  gesaget,  bisweilen  aber  diskurs- 
weise auf  den  Brücken  und  sonst  gedacht,  sie  müssten  sich  gedulden, 
I.  K.  M.  müssten  sie  los  machen,  damit  sie  einmal  aus  allen  Streit  kämen. 


Aufreizung  der  Bürger.     Rädelsführer.     Facta?  269 

8)  Ob  er  wolil  wüsste,  dass  in  delictis  das  mandatum  den  mandatarium 
nicht  entschiüdigte? 

Äffirmat,  ob  aber  Reden  für  einen  freien  Preussen  ein  delictum  wäre? 
Mit  Reden  würde  er  keinen  Schaden  thun. 

9)  Was  dann  die  Bürgerschaft  von  ihme  haben  wollen,  dass  er  sagen 
sollen  und  müssen? 

Das  könnte  er  nicht  wissen,  weil  der  Materien  vielerlei,  so  ein  Ehrb. 
Rath  ihnen  fürlegete  und  sie  hernach  in  den  Zünften  deliberirten,  welches 
folgendes  durch  die  Schöppenmeister  auf  die  Rathhäuser  gebracht  würde. 

10)  Ob  es  dann  die  ganze  Bürgerschaft  gewesen,  die  sich  Sr.  Ch.  D.  oppo- 
niret? 

Die  Aelterleute  brächten  es  nomine  totius  collegii  aus,  es  wären  wohl 
bisweilen  des  Einen  votum  so  und  des  Andern  anders;  pluralitas  votorum 
aber  concludirete  und  gebe  den  Ausschlag. 

11)  Oh  es  nicht  nur  etzliche  Rädelsführer  gewesen? 

Kennete  davon  keinen,  Aelterleute  müssten  ausbringen,  was  ihnen 
gesagt  würde  und  keine  Rädlinsführer  sein,  sondern  wären  ehrbare  Leute. 

12)  Wer  es  gewesen? 

Weiss  von  keinen  Rädlinsführern. 

13)  Ob  das  nicht  facta  wären? 

14)  Oder  was  er  denn  sonst  facta  nennete? 

15)  Ob  er  durch  facta  einen  rechten  wirklichen  Aufstand  verstanden  und 
dass  sonst  keine  facta  wären,  er  hätte  dann  mit  gewappneter  Hand  sich  oppo- 
niret  ? 

Ad  13.  14.  15.  Es  würden  facta  sein,  wann  man  ihm  erwiese,  dass 
er  mit  Rädlinsführern  umbgangen,  die  facta  werden  sonst  auf  allerhand 
Manier  verstanden  und  nicht  allein  auf  Waffen  und  Thätlichkeit,  sondern 
auch  auf  Verrätherei  genommen. 

IG)  Warumb  er  auf  den  2.  Articul  gestriges  Tages  directe,  specifice  und 
deutlich  nicht  geantwortet,  er  solle  es  dahero  nochmals  thun? 

Negat,  die  Bürgerschaft  wäre  selbst  des  Verstandes,  das  Ihrige  zu 
beobachten,  er  käme  nicht  in  ihre  Zünften,  wie  dem  Magistrat  selbst 
bekannt  und  die  Bürgermeister  es  zeugen  würden. 

Ad  artic.  3.  1)  Weil  nunmehr  wahr  wäre,  dass  er  sich  bemühet,  die  Sou- 
veränität nicht  zu  erkennen  und  er  allein  mit  seinem  Anhange  viel  zu  weinig 
wären,  so  sollte  er  deutlich  und  rund  heraus  sagen,  auf  was  für  Mittel  er  sich 
verlassen. 

Auf  keine  Mittel,  als  dass  sie  nur  I.  K.  M.  sollen  abweisen,  dass 
sie  nach  Hause  gehen  sollten,  so  kämen  sie  zur  Einigkeit.  Dann  er  wohl 
selber  gestehen  müsste,  wann  S.  Ch.  D,  supremus  dominus  wäre,  könnte 


270  II-     Der  grosse  Landtag  von  16GI  bis  lß63. 

es  der  König  nicht  sein:  Solches  wären  auch  in  den  Landtagsacten  er- 
wähnet, dass  sie  gelöset  miissten  w'erden,  wo  sie  gebunden,  das  petitum 
möchte  nun  helfen  oder  gelten,  so  viel  es  könnte. 

ad  artic.  4.     1)  Welche  Zusammenkünfte  er  für  conventicula  halte? 

Diejenige,  als  wann  man  in  seinem  Hause,  auf  dem  Junkergarten 
und  dergleichen  Oerter  zusammen  käme  und  mit  der  Bürgerschaft  wider 
den  Herren  etwas  berathschlagte ,  welches  ihm  nicht  zu  beweisen  sein 
würde. 

2)  Ob  das  nicht  conventicula  wäre,  welche  wider  der  ordentlichen  Obrig- 
keit Verbot,  oder  ohne  derselben  ausdrücklichen  Concession  geschehen? 

Affirmat,  sie  hätten  sonsten  sonderliche  transactiones. 

3)  Ob  er  nicht  nebst  noch  sechs  Andern  zu  verschiedenen  Malen  in  dem 
Bollwerke  in  der  Stille  und  geheimb  zusammen  kommen? 

Negat. 

4)  Was  sie  miteinander  geredet? 

5)  Ob  sie  nicht  mit  einander  überleget,  wie  und  auf  was  Weise  sie  sich 
S.  Ch.  D.  pp.  opponiren  und  deroselben  dero  Regierung  schwer  machen  wollten? 

6)  Wordurch  sie  solches  zu  thun  vermeinet?  7)  Ob  das  ehrlichen  Leuten 
und  gehuldigten  ünterthanen  wohl  anstünde?    8)  Ob  das  nicht  facta  wären? 

Ad.  4.  5.  et  6.     Cessat. 

Ad  articulum  5.  1)  Ob  das  nicht  die  Bürgerschaft  wider  S.  Ch.  D.  pp.  ani- 
miret  Messe,  wann  er  ihnen  vorgestellet,  die  Souveränität  wäre  nicht  in  esse,  er 
könnte  nicht  begreifen,  dass  die  pacta  und  der  Olivische  Frieden  bestehen  werden? 

Solches  wären  nur  seine  Gedanken,  ob  er  die  Bürgerschaft  animiren 
könnte,  die  selbst  wohl  wüsste,  was  ihnen  zu  thun?  lieber  die  Gedanken 
hätte  ein  Jeder  sein  freies  Judicium. 

2)  Ob  er  nicht  wüsste  und  es  auch  aus  denen  königlichen  diplomatibus  ab- 
lesen hören,  dass  der  König  in  Polen  kraft  der  Pacten  und  gehandelten  Sou- 
veränität die  ünterthanen  in  dem  Herzogthumb  Preussen  ihres  Eides  erlassen 
und  dieselbe  pure  an  S.  Ch.  D.  gewiesen? 

Affirmat,  sed  salvis  privilegiis  et  juribus  statuare,  es  sei  ja  auch  nicht 
darinnen  verbotten,  dass  ein  Jedweder  sein  Interesse  dabei  beobachtete. 

3)  Was  der  verdienet,  welcher  sich  diesem  allen  wiedersetzet? 

Er  hielte  dafür,  wann  Einer  seines  Rechtens  sich  gebrauchte,  thäte 
er  Niemand  Unrecht;  qui  jure  suo  utitur  etc.,  sonsten  müsste  das  ganze 
Land  Strafe  leiden. 

Ad  articulum  6  et  7.  1)  Woher  er  vermeinet,  dass  der  Rath  der  Bürger- 
schaft selbst  befohlen  zu  denen  Waffen  zu  greifen? 

Es  wäre  einmal  gegen  Abend  solche  Angst  und  Furcht  unter  die 
Leute  kommen,  weil  man  gesaget,  dass  sich  ein  gross  Kriegsvolk  gegen 


Couveiitikcl.     Opposition.     Bewaffnung  der  Bürgerschaft.  271 

die  Stadt  näherte.  Die  vom  Haverberge  wären  mit  Kisten  und  Kasten 
in  die  Städte  geflohen  und  darauf  der  Ruf  gegangen,  man  wollte  sich 
der  Stadtthor  zu  bemächtigen  suchen,  worauf  die  Bürgerschaft  angefangen 
zu  wachen;  vorhin  wäre  es  nicht  geschehen,  und  hätten  von  keinen  Wachen 
gewusst. 

2)  Wanimb  er  vermeinete,  dass  Solches  befohlen? 

Nescit,  ob  es  der  Magistrat  eben  befohlen,  es  wäre  aber  mit  ihrer 
Wissenschaft  geschehen,  weil  sie  mit  fliegenden  Fähnlein  aufgezogen.  Es 
wäre  gleichwohl  dem  Magistrat  die  Stadt  bei  ihrer  schweren  Verant- 
wortung anvertraut. 

3)  Wider  wem  dann  Solches  angesehen? 

Er  vermeinet  wider  die  Völker,  so  in  die  Stadt  gewollt,  wer  das  so 
eigentlich  wissen  könnte? 

Rogatur,  was  es  dann  vor  Völker  gewesen? 

Ohne  Zweifel  Sr.  Ch.  D.,  weil  keine  andere  fremde  im  Lande.  Sie 
hätten  auch  ihre  Schildwachten  bis  an  den  Haberberg  an  dem  Sandkruge 
gesetzet,  Niemand  hätte  gewusst,  was  es  bedeutete. 

4)  Ob  er  Solches  gebilliget? 

Das  käme  ihm  nicht  zu,  hätte  damit  nichts  zu  thun. 

5)  Ob  er  es  widersprochen? 

In  simili,  er  hätte  mit  der  lieben  Justiz  zu  thun. 
Rogatur,  wer  die  tägliche  Wachten  bei  seinem  Hause  angestellet? 
Das  wüsste  er  nicht,   die  Bürger  würden   es  von  sich  selbst  gethan 
haben;  er  hätte  Niemand  darzu  vermocht. 

6)  Ob  ihm  nicht  als  einem  Schöppenmeister  in  alle  Wege  gebühret,  Solches 
zu  verhüten  und  die  Bürgerschaft  davon  abzumahnen? 

Das  gebühre  dem  Burgermeister,  er  hätte  damit  nichts  zu  thun. 

7)  Ob  es  recht,  dass  Unterthanen  ohne  ihres  Herrn  Vorwissen  und  wider 
dessen  austrücklichen  Verbot  zu  den  Waffen  greifen? 

Es  könnte  wohl  nicht  recht  sein,  Hesse  es  aber  dem  Magistrat  ver- 
antworten, die  w'ürden  wissen,  wie  weit  sich  ihr  Stadtrecht  erstreckte, 
des  Obristen  Schöneichs  Völker  hätten  auch  durchmarschieren  wollen, 
welches  ihnen  nicht  verstattet  worden. 

8)  Ob  daraus  nicht  ein  grosses  Unheil  entstehen  können? 

Das  wäre  leicht  zu  vermuthen,  wo  nicht  dergleichen  mit  Vernunft 
begegnet  würde;  die  liebe  Bürgerschaft  aber  wäre  fromm,  man  machte 
sie  böser  als  sie  wären. 

9)  Ob  solches  nicht  einem  Aufstande  gleich? 


272  II-     Dßi"  grosse  Landtag  von  1661  bis  16G3. 

Es  wäre  einem  Aufstand  nicht  unähnlich,  wann  sie  was  Böses  für- 
zunehmen gesonnen. 

10)  Ob  er  auch  bei  denen  in  Waffen  stehenden  gewesen? 

11)  Ob  er  auch  bewehret  gewesen? 

12)  Was  er  bei  ihnen  gemacht?. 
Ad.  10.  11  et  12.     Negat. 

13)  Ob  das  nicht  ein  factum  wäre? 
Cessat, 

Ad  articulum  8.     1)  Ob  er  sich  nicht  bei  Polen  bemühet,    damit  dasselbe 
die  mit  Sr.  Gh.  D.  pp.  aufgerichtete  pacta  nicht  halten  mochte? 
Negat. 

2)  Ob  nicht  Solches  in  dem  Sclireiben  an  den  König  in  Polen  ausdrücklieb 
enthalten? 

Das  möchte  wohl  darinnen  sein,  er  hätte  es  aber  nicht  zu  beant- 
worten, das  müsste  die  Stadt  thun;  sollte  er  dafür  büssen?  I.  K.  M. 
sollten  sie  abweisen,  so  würden  sie  die  getreueste  Leute  sein,  sie  hätten 
noch  keinen  neuen  Eid  gethan,  wann  das  geschehen,  so  sollte  man  was 
sagen.  Man  sollte  in  den  actis  aufschlagen,  was  für  100  und  mehr 
Jahren  die  Städte  bei  dem  Hause  Brandenburg  gethan,  warümb  sie  dann 
itzo  also  handeln  sollten.  Der  König  sollte  sie  abweisen,  so  würden  sie 
Sr.  Ch.  D.  zu  Fuss  fallen  und  dieselbe  keine  treueren  Unterthanen  haben. 

3)  Ob  nicht  wahr,  dass  wann  die  Souveränität  sollte  angefochten  werden, 
die  pacta  über  einen  Haufen  gehen  müssten? 

Das  stünde  bei  den  Potentaten,  wollten  die  es  halten,  so  stünde  es, 
wo  nicht,  so  fiele  es  über  einen  Haufen.  Man  fechte  wohl  etwas  an,  es 
wäre  aber  damit  nicht  alsobald  gewonnen;  wollten  es  die  Potentaten 
halten,  so  würde  es  wohl  bleiben. 

4)  Ob  nicht  derjenige,  welcher  den  Polen  Solches  vorstellet,  nothwendig 
Ursach  und  Anlass  zum  Kriege  geben  will? 

Das  könne  er  sich  nicht  einbilden;  wer  seine  Nothdurft  redete, 
finge  keinen  Krieg  an,  wann  die  Polen  es  zugesaget,  und  halten  würden, 
so  könnten  sie  keinen  Krieg  darwider  anfangen. 

5)  Ob  das  nicht  offenbare  und  unläugbare  facta? 

Wären  solche  facta,  die  in  meliorem  partem  zu  interpretiren  stünden. 
S.  Ch.  D.  begehreten  ja  nicht,  dass  die  Preussen  solche  mancipia  oder 
servilia  ingenia  wären,  die  nicht  für  ihre  Freiheit  sprechen  sollten. 
Wann  der  König  und  S.  Ch.  D.  die  pacta  allein  vor  sich  gemacht,  so 
wäre  es  ein  anderes,  weil  sie  aber  die  Unterthanen  und  Stände  beschweren 
sollten,  so  müssten  sie  ja  davon  wissen. 


Verhältniss  zu  Polen.     Möglichkeit  eines  Krieges.     Bund.  273 

Ad  articulum  10.  1)  Warumb  die  Vereinigung,  welche  er  aufrichten  wollen, 
nicht  ihren  Fortgang  erreichet? 

Weil  die  Bürgerschaft  die  Vereinigung  in  die  Zünften  genommen 
und  dieselbe  überleget,  aber  sie  nicht  gut  gefunden,  deswegen  er  auch 
zufrieden  sein  müssen,  er  hätte  es  sonst  gerne  gesehen  und  gesucht, 
damit  nicht  alle  Schwürigkeiten  auf  ihn  gekommen,  und  er  das  Hundes- 
haubt  tragen  müssen.  Zum  andern  hätte  auch  die  Gemeinde  die  Ver- 
einigung deswegen  nicht  vollzogen,  weil  sie  gehoffet,  der  Rath  würde  zu 
ihnen  treten,  welches  nicht  geschehen,  es  wäre  ja  sonst  nichts  Neues  in 
Preussen  mit  solchen  Bündnissen,  wären  auch  wohl  mit  Consens  der 
Herrschaft  gemacht.  Sie  wäre  nicht  contra  principem,  sondern  nur  damit 
die  Bürgerschaft  einhelliglich  ihre  Gedanken  eröffnen  möchte. 

2)  Warumb  er  eine  Vereinigung  aufrichten  wollen? 

Damit  er  das  Hundeshaubt  nicht  allein  tragen  dörfe  und  die  Bürger 
auch  begehret  hätten  eine  Schrift  aufzusetzen,  welche  sie  in  den  Zünften 
unterschreiben  wollten. 

3)  Wider  wem  dieselbe  angesehen? 

Wider  die  ausländische  Räthe,  so  Preussen  von  Polen  haben  ab- 
bringen wollen,  weil  die  pacta  von  keinem  Preussen  unterschrieben. 

4)  Wer  dann  den  Bund  gemachet? 

Er  hätte  es  entworfen,  so  gut  er  gekunnt,  es  wäre  nur  ein  Entwurf. 

5)  Ob  er  den  Bund  nicht  gemacht?   6)  Si  negat,  wer  es  dann  sonst  gethan? 
(5 — 6.)     Cessat. 

7)  Ob  nicht  der  Bund  eben  die  von  ihm  genannte  Vereinigung  seie? 
Affirmat. 

8)  Ob  getreuen  Unterthanen  dergleichen  Bund  ohne  Vorwissen  ihres  Herrn 
aufzurichten  gezieme  ? 

Es  hätte  ja  keinen  Fortgang  gehabt,  getreuen  Unterthanen  gebühre 
zwar  nicht  contra  raagistratum  einen  gottlosen  Bund  zu  machen,  meine 
aber,  dass  es  recht  sei  eine  Vereinigung  für  sein  Recht  einzugehen. 

9)  Ob  nicht  solcher  Bund  eine  faction  in  republica  seie? 

Affirmat,  wann  es  wider  Gott  und  die  Obrigkeit.  Wann  aber  etwas 
zu  Beibehaltung  der  Freiheit  und  der  Gerechtigkeit  geschehe,  wäre  Solches 
keine  faction  zu  nennen. 

10)  Wo  das  Original  seie  und  wer  es  in  seiner  Verwahrung  habe? 

Er  hätte  das  Original  entweder  Lorenz  Heilsberg  oder  Schrötern 
gegeben,  das  Concept  hätte  er  zerrissen,  weil  die  Sache  keinen  Fortgang 
genommen,  wie  der  Altstädtische  Bürgermeister  selbst  wüsste. 

11)  Wer  es  nebst  ihm  unterschrieben? 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  18 


274  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Kein  Mensch,  es  wäre  nur  ein  Project  gewesen. 

Hierauf  ist  ihm  die  Abschrift  der  Vereinigung  fürgelesen  worden,  welche 
er  für  die  rechte  erkannt,  so  von  ilim  concipiret  und  aufgesetzet, 

12)  Ob  sie  nicht  dafür  gehalten,  dass  S.  Ch.  D.  mit  Gottes  Hülfe  und  Bei- 
stand mächtig  genung,  dero  gehorsame  und  getreue  Unterthanen  wider  Gewalt 
und  Unrecht  zu  schützen. 

Affirmat. 

13)  Warumb  sie  den  Stadt  Magistrat  nicht  auch  mit  in  den  Bund  genommen? 
Dieweil  sie  nicht  mit  ihm  einer  Meinung  gewesen,   sondern  es  mit 

den  Ständen  gehalten,  sie  wären  nicht  mit  ihnen  in  ein  Schiff  getreten, 
ob  sie  schon  genug  darümb  gebeten. 

14)  Warumb  derselbe  diesen  Bund  nicht  beliebet? 

Das  würden  sie  zu  verantworten  wissen,  sie  wären  nicht  ihrer  Mei- 
nung gewesen,  wäre  es  doch  nicht  zur  Richtigkeit  gekommen. 

15)  Ob  das  nicht  facta  seien? 

Es  wären  facta,  wann  es  zu  bösem  Ende  angestellet,  weil  aber  alles 
nur  zu  Conservation  ihrer  Freiheit  angesehen,  könnte  er  es  für  keine 
grosse  Todtsünde  halten,   es  wäre  kein  böser  Vorsatz  noch  Krieg  darin. 

Zum  Beschluss  bat  er,  I.  Fürstl.  Gnad.  zu  Anhalt  möchten  bei 
Sr.  Ch.  D.  für  ihn  intercediren,  dass  doch  seine  Blutsfreunde  und  in  specie 
sein  Stiefsohn  und  dessen  Kinder  zu  ihm  gelassen  würden,  addendo,  er 
wüsste,  dass  Alles  noch  wohl  gehen  und  S.  Ch.  D.  nach  aller  Wider- 
wärtigkeit die  besten  Unterthanen  an  den  Preussen  haben  werde.  Re- 
missus  ad  custodiam. 

Actum  6.  November  1662. 
1662.  Praesentibus:  (dieselben  wie  am  4.  Nov.,  nur  dass  der  Fürst  Radzivill  statt 

6.  Nov.   jgg  abwesenden  Fürsten   von  Anhalt  praesidiert  und   statt   des  Bürgermeisters 
Jetke  der  Bürgermeister  Holländer  anwesend  ist). 

Ad  artic.  11.  Er  sollte  nur  recht  deutlich  antworten,  weil  er  selber  wol 
wüsste,  dass  sonst  die  "Wahrheit  auf  diese  und  alle  Artikul  durch  andere  Mittel 
könnten  und  endlich  müssten  [sie]  herausgebracht  w^erden. 

1)  Ob  er  nicht  vor  die  Stadt  Königsberg  bei  Jemand  anders  Schutz  und 
Assistenz  gesuchet? 

Negat,  bei  keinem  Menschen. 

2)  Wie  und  welcher  Gestalt  er  selbe  gesuchet? 

3)  Ob  er  dieselbe  nicht  wider  seinen  Landesherrn  den  Kurfürsten  zu 
Brandenburg  gesuchet? 

Ad  2  u.  3.     Cessat. 

4)  Ob  er  nicht  zu  unterschiedlichen  Malen  gedacht,  die  Gnadenthüre  stünde 
der  Bürgerschaft  am  polnischen  Hofe  noch  offen,  hernach  aber  würden  die  pol- 
nische Säbel  über  ihre  Köpfe  schimmern. 


Bund.     Polnische  Kriegsbülfe.     Schöppenmeisteramt.     Beide  Reisen.  275 

Negat,  hätte  solche  Worte  nicht  geredet,  das  wären  ungesalzene  Worte. 
5)  Ob  er  nicht  darmit  zu  verstehen  gegeben,  dass  ein  fremd  Kriegsvolk  in 
das  Herzogthum  kommen  werde? 

G)  Woher  er  das  wissen  können? 

7)  "Was  er  dann  von  der  Bürgerschaft  haben  wollen,  dass  dieselbe  thun  sollte, 
als  er  gedacht,  die  Gnadenthüre  stünde  derselben  am  polnischen  Hofe  noch  offen? 

Ad  5.  6.  7.     Cessat. 

8)  Ob  er  nicht  dazumal  und  hernachmals  immerfort  vermahnet  und  ab- 
gehalten, damit  sie  sich  als  gehorsame  Unterthanen  Sr.  Ch.  D.  nicht  accommo- 
direten? 

Negat,  das  stünde  in  der  Bürgerschaft  freien  Willen,  ja  er  hätte  sie 
noch  wohl  vermahnet,  wann  sie  den  Käthen  beifallen  wollten,  möchten 
sie  es  thun,  damit  er  das  Hundeshaubt  nicht  allein  tragen  dörfe,  wie 
die  Bürgermeister  Solches  selbst  wüssten. 

9)  Warumb  er  in  seiner  Antwort  auf  den  12.  Artikul  sich  beklaget,  dass 
er  die  Last  alleine  tragen  müsste? 

Es  wäre  ihm  von  Jedermann  auf  dem  Landtage  und  sonsten  Schuld 
gegeben,  dass  er  fax  et  tuba  aller  Händel  wäre,  wie  Solches  die  Stände 
selbst  wüssten,  das  Schöppenmeisteramt  brächte  ihn  in  solches  Unglück. 

10)  Ob  dann  dasjenige,  was  er  als  ein  Schöppenmeister  gethan  und  bishero 
articuliret,  auch  andere  mehr  nebst  ihm  gethan? 

Das  hätten  alle  Aelterleute  gethan,  die  müssten  ausbringen,  was 
ihnen  nomine  ihrer  Mitbrüder  aufgegeben  würde. 

1 1)  Ob  ihr  Thun  und  Rathschläge  nicht  auf  lauter  Widersetzlichkeit  wider 
S.  Ch.  D.  angesehen? 

Das  hoffe  er  nimmermehr,  dass  diejenige,  welche  ihr  Recht  beob- 
achteten, widersetzliche  Leute  wären. 

12)  Ob  er  nicht  zu  solchem  Ende  die  Reise  nacher  Warschau  über  sich 
genommen? 

Negat,  sondern  sich  aus  dem  Rauch  zu  machen,  damit  er  Friede 
hätte,  der  Reichskanzler  würde  Solches  selbst  zeugen,  man  sollte  ihn 
viertheilen  und  rädern,  wann  er  aus  anderer  Ursache  oder  anderer  Intention 
nach  Warschau  gangen. 

Wie  ihm  vorgehalten,  dass  er  anfänglich  geleugnet,  mit  einigen  Senatoren 
geredet  zu  haben  und  anitzo  berufe  er  sich  auf  des  Reichskanzlers  Zeugniss, 
welcher  ein  Bischof  und  Senator  wäre. 

Er  hätte  nur  wegen  des  von  ihm  affectirten  Secretariats  geredet, 
wozu  ihm  auch  Hoffnung  gemacht,  wie  er  vor  diesem  erwähnet. 

13)  Ob  er  ihme  nicht  selbst  ausdrücklich  contradiciret,  wenn  er  bei  dem 
38.,  39.  und  40.  Articul  beständig  deponiret,  er  wäre  in  seinen  Privatis  nach 
Warschau    gereiset   und  hernach  so  bald   darauf  ändert  und   saget,    die  ganze 

18* 


276  n.     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

Gemeinde  und  Gerichte    hätten  ihn  wider  seinen  Willen    zu    dieser  Schickung 
vermocht? 

Die  erste  Reise  habe  er  in  seinen  Privatgeschäften  nach  Warschau 
gethan  absque  ullo  mandato,  die  andere  hätte  ihm  die  Gemeinde  auf- 
getragen und  darzu  die  1100  Thlr.  gegeben.  Er  hätte  solche  aber  un- 
gerne  und  wider  seinen  Willen  über  sich  genommen,  aber  wegen  der 
Völker,  so  die  Wege  besetzet,  zurück  bleiben  müssen,  die  Gelder  wären 
theils  consumiret,  theils  noch  vorhanden;  das  Schreiben  an  den  König 
hätte  sein  Sohn  mitgenommen,  welches  er  demselben  nomine  et  mandato 
civitatis  zugestellet,  dann  der  König  demselben  Befehl  gegeben,  sich 
anhero  zu  verfügen  und  von  demjenigen,  so  etwas  zu  klagen  hätte,  ihre 
suplicationes  anzunehmen,  wann  sie  ihm  auch  gleich  nur  auf  der  Gasse 
zukämen. 

Rogatur,  ob  sein  Sohn  vom  Könige  desfalls  einige  schriftliche  Ordre  oder 
Creditiv  fürzuweisen  gehabt. 

Respondet,  dass  der  König  es  ihm  nur  mündlich  befohlen,  sein  Sohn 
hätte  es  denen  Aelterleuten  gesaget,  welche  bei  ihm  im  Hause  gewesen 
und  ihn  gewillkommet;  es  wären  ihm  Namens  der  Gemeinde  durch  Herrn 
Bürten,  welchen  sie  darzu  am  Sonntage  nach  der  Vesperpredigt  vermocht, 
hundert  Dukaten  zum  Procent  offeriret  worden,  sonsten  wären  ihme  keine 
Geschenke  gegeben. 

14)  Ob  er  die  Reise  nicht  selber  vorgeschlagen? 

Er  hätte  sein  votum  auch  darzu  gegeben  und  wäre  sonst  die  Reise 
von  allen  gut  befunden  worden,  weil  der  König  geschrieben,  er  wolle 
sie  schützen. 

15)  Ob  er  wohl  wüsste,  was  dergleichen  variationes  für  einen  Effect  nach 
sich  führeten? 

Hätte  sich  expliciret,  wie  er  es  wegen  der  Reise  verstanden. 

16)  Was  er  m  seiner  Schickung  nacher  Warschau  zu  verrichten  gehabt; 
er  sollte  und  möchte  Solches  zu  seinem  eigenen  Besten  nur  rund,  deutlich  und 
unbeschränkt  heraussagen  und  Gott  und  Sr.  Ch.  D.  die  Ehre  geben. 

Ihre  Rechte  und  eigentliche  Intention  wäre  gewesen,  sich  bei  I.  Kön.  M. 
zu  beklagen,  dass  ihnen  ihr  grossestes  Privilegium  genommen  werden 
wollte,  nämlich  jus  suffragii  et  consensus,  hätten  solches  deduciren  wollen, 
wider  Polen,  so  hart  an  sie  verbunden,  dass  sie  nicht  könnten  getrennt 
werden,  der  König  auch  gesagt,  er  hätte  nicht  das  Geringste  von  ihren 
Privilegiis  weggegeben;  hätte  sie  nun  der  König  nicht  hören  wollen,  so 
wäre  es  darbei  geblieben  und  hätten  sie  müssen  nach  Hause  gehen. 

17)  Bei  wem  er  zu  Warschau  die  Sache  recommendirete  ? 


Die  beiden  Reisen.    Geld  der  Gemeinde.     Verwendung.     Correspondenz.  277 

Hätte  die  Sache  bei  Niemanden,  als  bei  I.  Kön.  M.  durch  seinen 
Sohn  recommandiren  wollen,  welcher  gesagt,  I.  M.  wollten  sie  hören. 

18)  Was  ihm  darauf  für  Bescheid  gegeben? 

19)  Ob  es  ein  schriftlicher  oder  mündUcher  Bescheid? 
Ad  18  u.  19.     Cessat. 

20)  Wohin  er  das  Geld,  so  ihm  die  Mälzenbrauer  und  Zünften  zur  Reise 
gegeben,  verwendet? 

Referiret  sich  ad  praedeposita,  hätte  es  theils  verzehret,  theils  wäre 
es  vorhanden,  theils  sich  davon  bezahlet  gemacht. 

Rogatur,  was  man  ihm  dann  schuldig  gewesen. 

Weil  er  so  hin  und  wieder  fliehen  müssen  und  zwar  der  Gemeinde 
halber,  worüber  er  über  200  Thlr.  verzehret,  so  hätte  er  es  deswegen 
innebehalten,  wollte  ihnen  auch  das  Uebrige  nicht  wiedergeben.  . 

21)  Ob  er  nicht  davon  Einem  und  dem  Anderen  zu  Warschau  Geschenke 
gegeben  ? 

Negat,  keinen  Schilling. 

22)  Wer  es  gewesen,  dem  er  Geschenke  gegeben? 
Cessat. 

23)  Was  er  zum  andern  Mal  zu  Warschau   anbringen   und   suchen   sollen? 
Referiret  sich  auf  das,  was  vorhero  art.  16  deponiret. 

24)  Wer  die  Punkte  aufgesetzt  und  für  ihm  die  Instruction  gemacht? 

Er  hätte  es  aufgesetzet  und  denen  anderen  ad  revidendum  und  zu 
verbessern  gegeben;  wäre  aber  nur  der  einzige  Punkt  de  jure  suffragii  et 
consensus  gewesen,  welches  das  grosseste  Privilegiis  wäre,  (der  König 
wollte  sie  hören  [sie])  so  sie  in  der  Welt  hätten,  wann  solches  weg 
wäre,  wäre  es  mit  Preussen  gethan. 

25)  Ob  er  sie  nicht  selber  gemacht?   26)  Wo  sie  wären  und  wer  sie  hätte? 
Ad  25.  26.     Cessat. 

27)  Wo  er  seine  Correspondenzbriefe  hätte,  welche  er  bei  währender  dieser 
Widersetzlichkeit  gepflogen?  (Er  kann  öfters  zu  Aussagung  der  Wahrheit  ifnd 
zwar  mit  Fleiss  vermahnet  werden.) 

Er  hätte  keine  gehabt,  könnte  man  ihm  Solches  beweisen,  sollte 
man  ihn  sieden  lassen.  Es  wäre  wohl  von  Braunsberg  an  seinen  Sohn 
nach  Warschau  geschrieben,  man  w^ollte  ihn  allhier  auf  das  Schloss 
bringen,  deshalben  sein  Sohn  sich  bei  dem  Herrn  Hekerbeck  beklaget, 
w^ie  im  gleichen  bei  dem  Könige,  welcher  ihm  darauf  anbefohlen  nach 
Preussen  zu  gehen  und  zu  sehen,  was  daselbst  passirete.  Sein  Sohn 
hätte  zu  Herrn  Hoverbeck  gesaget,  etiam  crinem  suam  habere  umbram, 
ob  sie  ihn  schon  untertreten  würden,  damit  wäre  die  Sache  nicht  gehoben. 


278  II-     I^ßf  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

28)  Ob  er  auch  wohl  mit  Jesuiten  correspondiret? 

Negat,  er  kennete  keine  Jesuiter,  ausser  des  Kanzlers  Beichtvater, 
welcher  gestorben  und  des  Königs  Beichtvater  Pater  Soll,  an  welchem 
für  2  Jahren  vor  dem  Landtage  geschrieben,  er  möchte  ihm  doch  wissen 
lassen,  welchen  Ends  sein  Sohn  wäre. 

29)  Wie  selbige  heissen? 

30)  Was  er  mit  ihnen  correspondiret? 

Ad  29  et  30.    Referiret  sich  auf  das,  was  er  vorher  schon  ausgesaget. 

31)  Ob  er  wohl  einen  Jesuiten  Namens  Carolus  Soll  kennete? 
Affirmat. 

32)  Ob  sich  derselbe  nicht  im  Collegio  zu  Warschau  aufgehalten? 

Bei  I.  K.  Maj.  wobei  er  seine  ordinari  Aufwartung  gehabt,  zu  War- 
schau wäre  er  im  Collegio  gewesen,  woselbst  er  ihn  nebst  seinem  Bruder 
gesprochen. 

33)  Ob  er  nicht  mit  demselben  correspondiret? 

Negat,  von  einiger  andern  Sache,  als  von  seinem  Sohne,  seinem 
Bruder  hätte  er  auch  wohl  von  Bartenstein  geschrieben  und  seine  Noth 
demselben  geklaget. 

34)  Was  er  mit  ihm  correspondiret? 

35)  Wo  die  Correspondenzbriefe  wären? 
34.  35.     Cessat. 

Ad  articulum  47  et  sequentes  quaestiones. 

1)  Ob  er  wohl  wüsste,  dass  die  Reise  nacher  Warschau  ein  factum? 

Es  wäre  zwar  ein  factum,  fünde  aber  nicht  in  den  pactis,  dass  es 
bei  Leib  und  Lebensstrafe  verboten  wäre,  seine  Noth  zu  klagen. 

2)  Ob  nicht  dasjenige,  was  er  da  gehandelt,  facta  wären? 

Wären  zwar  facta,  aber  keine  böse  facta,  sie  schenkten  klaren  Wein 
ein,  die  anderen  Stände  brauchten  Umbschweife.  Sie  stünden  noch  in 
den  alten  Schuhen  ihrer  Vorfahren,  wann  sie  den  neuen  Eid  abgeleget, 
würde  es  anders  heissen. 

'  3)  Ob  es  nicht  dergleichen  facta,  Avelche  wider  S.  Ch.  D.? 

Das  meine  er  nicht,  es  würde  ja  noch  Zeit  zu  reden  sein,  sprächen 
doch  Freie  und  Bauren  ihre  Nothdurft,  es  könnte  wohl  sein,  dass  es 
Sr.  Ch.  D.  nicht  lieb  sein  möchte,  sie  schütteten  aber  ihre  Nothdurft  für 
S.  Kön.  M.  aus  und  nicht  für  Jemand  fremdes,   der  sollte  sie  abweisen. 

Rogatur,  warumb  er  sich  dann  in  diesen  Dingen  hätte  gebrauchen  lassen, 
weil  er  gewusst,  dass  es  wider  Sr.  Ch.  D.  Wohlgefallen. 

Er  wäre  von  der  Gemeinde  darzu  erwählet,  litte  er  dann,  so  litte 
er  vor  der  ganzen  Stadt,  hoffte  auch,  es  könnte  ja  S.  Ch.  D.  nicht  so 
gar  zuwider  sein,  dass  man  itzo  redete,  darnach  aber  schwiege. 


Jesuiten.     Correspondenz.     Warschauer  Reise.     Rebellion.  279 

4)  Ob  er  gleicli  das  Verbot,  dass  Niemand  in  dieser  Sache  nacher  Warscliau 
zielien  sollte,  nicht  verlesen  hören,  ob  es  ihm  nicht  sonst  genugsam  bekannt 
gewesen  ? 

Negat,  wiewohl  es  genugsam  abzunehmen  gewesen,  wie  man  die 
Strassen  besetzet,  deswegen  er  auch  die  Reise  nicht  thun  können;  wären 
die  nicht  besetzet  gewesen,  so  hätte  er  seine  Commission  verrichten  und 
die  Reise  thun  müssen. 

5)  Ob  er  als  ein  vernünftiger  Mann  und  gehuldigter  Unterthan,  auch  nicht 
ohne  Verbot  gewusst,  dass  es  Unrecht? 

Das  könne  er  nicht  wissen,  dass  das  Unrecht  wäre,  wann  man  sein 
Recht  gebrauchte,  er  wäre  von  Anderen  committiret,  und  zwar  in  Dingen, 
so  den  pactis  gemäss  und  davon  in  den  Landtagsactis  genug  zu  finden. 

6)  Ob  es  nicht  Unrecht,  wider  seinen  Herrn  an  andern  Orten  zu  ma- 
chiniren  ? 

An  fremden  Orten  zu  machiniren  wäre  Unrecht,  das  hätte  er  nicht 
gethan,  dass  sie  aber  bei  dem  Könige  ihr  Recht  gesuchet,  wäre  nicht 
Unrecht,  der  wäre  ja  nicht  ihr  Erbfeind,  sondern  ihr  alter  Herr. 

7)  Ob  einem  jedweden  Unterthan,  auf  die  Weise,  wie  er  nacher  Warschau 
gereiset  auch  nacher  Frankreich,  Holland  p.  zu  reisen  vergönnt  sei  ? 

Wann  es  in  zulässigen  Dingen  wäre  und  Niemand  Schaden  thäte, 
stünde  es  ihm  zu  bedenken,  ob  er  es  thun  wollte  oder  nicht;  ob  das 
aber  eine  so  grosse  Todtsünde  wäre  zu  ihrem  König  und  Vater  zu  reisen? 

8)  Ob  ein  solcher  freier  Mann,  wie  er  wäre,  wider  S.  Ch.  D.  nicht  könnte 
ein  Rebell  werden? 

Affirmat,  wann  er  es  darnach  machte.  Ob  er  es  aber  geworden, 
sei  noch  sub  judice  lis.  Ein  Rebell  sei,  welcher  contra  personam  principis 
machiniren  oder  den  Staat  zu  evertireu  suche,  das  werde  man  ihm  nicht 
darthun. 

9)  Ob  in  delictis  nicht  ein  Jedweder,  der  dabei  ist,  für  die  That  und  die 
facta  responsabel? 

Affirmat,  in  propriis  delictis. 

10)  Ob  er  dahero  auch  nicht  für  sich  an  der  Warschauischen  Reise  und 
an  allem,  was  dabei  fürgangen,  Schuld  habe  und  deshalb  Sr.  Ch.  D.  gebührliche 
Rechenschaft  zu  geben? 

Hätte  sein  Votum  zur  Sache  als  ein  freier  Preusse  gegeben,  ver- 
meine aber  nicht,  dass  es  eine  so  strafbare  Sache,  als  wann  man  zum 
Erbfeind  gangen;  wo  es  eine  Schuld  wäre,  hätten  sie  alle  Schuld. 

11)  Ob  er  wohl  wisse,  dass,  wenn  er  in  seiner  Deposition  ad  artic.  49 
solches  Alles  der  Stadt  zu  verantworten  giebet,  er  sich  für  seine  Person  der  That 
nicht  entbreche  und  ihn  ganz  und  gar  nicht  entschuldige? 


280  II'    D^'"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Litte  die  Stadt,  so  litte  er  mit,  sollte  er  aber  allein  leiden,  so  litte 
er  für  der  Gemeinde.  Welches  Unrecht,  cum  nemini  officium  suum  debeat 
esse  damnosum,  sonst  würde  auch  ein  Bürgermeister  übel  daran  sein. 

12)  "Weil  es  in  seiner  Antwort  gestanden,  dass  er  das  Schreiben  nacher 
Warschau  concipiret,  oh  es  wohl  bräuchlich,  dass  ein  Schöppenmeister  Concepte 
mache? 

Es  wäre  kein  Verbott,  vermeinet  es  wäre  wohl  eher  geschehen,  weiss 
sonst  nicht,  ob  es  gebräuchlich,  es  wäre  gemeiniglich  des  Magistrats 
Amt,  weil  derselbe  aber  von  ihnen  abgetreten,  hätten  sie  es  aus  Noth 
selbst  thun  müssen. 

13)  Ob  er  nicht,  als  das  Schreiben  vom  Könige  ankommen,  zu  der  Bürger- 
schaft gesaget,  sie  sollten  sich  daran  nicht  kehren,  es  w^äre  ad  falsa  narrata 
ausgebracht,  und  sie  auf  ein  Anderes  vertröstet? 

Negat. 

14)  Ob  der  Bund,  den  er  concipiret  und  gemacht,  die  Warschauische  Nego- 
tiation  und  was  davon  dependiret,  nicht  dergleichen  facta  wären,  durch  welche 
sich  ein  Unterthan  an  Sr.  Ch.  D,,  dero  Estat  und  Sicherheit  am  höchsten  vergriffe? 

Er  könnte  es  nicht  für  böse  facta  halten,  weil  der  König  und  S.  Ch. 
D.  darinnen  excipiret  wären,  die  Vereinigung  auch  nur  ad  deliberandum 
gebracht  und  nicht  zur  Perfection  gekommen. 

Rogatur,  ob  es  wohl  bei  Landtagen  gebräuchlich,  dass  man  dergleichen 
Vereinigungen  machte? 

Das  wüsste  er  nicht  eigentlich,  vielleicht  wären  desgleichen  casus 
oder  solche  Noth  nicht  vorhanden  gewesen,  hätte  man  doch  wohl  Exempel, 
dass  sich  einige  Aemter  zusammen  verbunden,  worauf  ihm  aber  geant- 
wortet, dass  solches  auch  nimmer  approhiret  worden. 

Rogatur,  ob  es  wohl  gebräuchlich,  dass  I.  K.  M.  Jemanden,  als  seinen  Sohn, 
mit  dergleichen  Commissionen  ohne  Creditive  und  schriftliche  Ordre  anhero 
schickten? 

Das  wüsste  er  nicht,  er  könnte  aber  seinem  Sohne  wohl  trauen,  zu 
dem  hätte  der  König,  als  er  gehöret,  dass  man  ihm  so  polte  pilas  spie- 
lete,  gesaget,  er  sollte  hinziehen  und  sehen,  was  es  wäre. 

Der  Herr  Kanzler  hätte  ihm,  wie  er  zu  Warschau  gewesen,  auch  ge- 
saget, er  sollte  nicht  nach  Danzig  die  Flucht  nehmen,  dann  dar  würde  er 
auch  nicht  sicher  sein,  sondern  nach  Riga  gehen,  wohin  man  ihm  Recom- 
mendation geben  würde.  Das  dominium  directum  wäre  zwar  Sr.  Ch.  D. 
von  ihnen  übergeben,  sed  salvis  privilegiis  statuum. 

Es  ward  ihm  darauf  fürgehalten,  dass  er  für  diesem  geleugnet,  mit  einigem 
Senatore  von  Publicis  geredet  zu  haben  und  dass  er  nur  in  privatis  zu  War- 
schau gewesen,  da  er  doch  dergleichen  Discursen  mit  dem  Kanzler  geführet. 


Schreiben  an  d.  König.    Mission  v.  Roth  jr.    Assecuratio.    Abolitio  gravaminum.     281 

Der  Kanzler  hätte  es  nur  occasione  seiner  Privat-Händel  erwähnt, 
er  wäre  sonst  nicht  Willens  gewesen  die  Flucht  zu  nehmen. 

Rogatur,  warümb  er  sich  dann  beklaget,  dass  er  nirgend  sicher  gewesen 
und  als  eine  gejagte  Hindin  fliehen  müssen. 

Respondet,  dass  er  sich  doch  hier  wieder  gestellet,  und  wann  er 
entkonamen  wollen,  wohl  Gelegenheit  darzu  gehabt;  bäte  endlich  seine 
Blutsfreunde  zu  ihm  zu  lassen  et  remissus  ad  custodiam'). 


Die  Stände   an  den  Kurfürsten^).     Praes.  4.  November  1662. 

R.  6.    RR.  2.  —  Kön.  668  II. 
[Bitte  um   unverkürzte  Bestätigung   der  von    ihnen    entworfenen   assecuratio  und  ab- 
olitio gravaminum.     Protest  gegen  die  Absonderung  der  Städte.] 

„Bei  der  höchsterfreulichen  Ankunft"  des  Kurfürsten  „lassen  die  Stände  1662. 
dieses  ihre  erste  unterthänigste  Bitte  sein",  der  Kurfürst  möge  in  Gnade  und  ^-  ^°^- 
Huld  gegen  seine  getreuen  Unterthanen  verharren  und  dem  Landtage  zu  einem 
erfreulichen  Schluss  verhelfen.  Sie  versichern,  ihre  Intention  sei,  wie  von  jeher, 
so  auch  für  alle  Zukunft,  dass  des  Kurfürsten  Nachkommen  „sich  einer  geru- 
higen, glücklichen  Regierung  und  die  armen  Unterthanen  der  Beibehaltung  ihrer 
Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  zu  erfreuen  haben  möchten".  Sie  bitten  darum, 
dass  die  Assecuration  und  die  abolitio  gravaminum,  wie  sie  sie  abgefasst,  be- 
stätigt werde.  Auf  die  ihnen  hierüber  ertheilte  kurfürstliche  Resolution^)  müssten 
sie  eigentlich  eingehen  und  deren  defectus  einzeln  nachweisen.  Sie  begnügen 
sich  aber  auf  ihre  zahlreichen  älteren  Schriften  zu  verweisen.  Der  Kurfürst  möge 
sich  des  Versprechens  erinnern,  das  er  ihnen  in  seinem  Rescript,  d.  d.  Cüstrin 
IL.Sept.  1662  gegeben  habe^),  alle  ihre  Wünsche  bei  seiner  Ankunft  zu  er- 
füllen. Nun  möchten  die  Stände  wohl  dieses  Bedenken  einhellig  zu  des  Kur- 
fürsten Füssen  legen,  da  „aber  die  beeden  Gerichte,  Kneiphof  und  Löbenicht, 
nebenst  der  ganzen  Gemeinde  der  Städte  Königsberg  . . .  wegen  des  erhaltenen 
supremi  et  directi  dominii  von  I.  K.  Maj.  und  der  Krön  Polen  vorher  gehöret 
und  uff  öffentlichem  Reichstage  ihrer  vorigen  alten  Eide  erlassen  zu  sein  . . . 


*)  Seine  Meinung  über  das  Ergebniss  des  Verhörs  mit  Roth  theilte  der  Kurfürst 
noch  am  selben  Tage  seinem  Vertrauten  Schwerin  mit.  (Friedrich  Wilhelm  an  Schwerin 
6.  Nov.  1662,  abgedruckt  Urk.  und  Actenst.  IX  S.  840f.)  —  Für  die  Zeit  von  der 
Ankunft  des  Kurfürsten  bis  zum  Landtagsschluss  überhaupt  vergl.  Pufendorf  I 
S.  588—590. 

2)  Vorangegangen  war  ein  Sonderbedenken  der  Landräthe,  das  die  Ritterschaft 
ohne  jeden  Zusatz  angenommen  hatte,  und  eines  der  Städte  (pr.  27.,  27.  Oct.,  2.  Nov. 
1662). 

3)  Vom  5.  Sept.  1662  (s.  o.  S.  237  ff.). 
*)  S.  0.  S.  236  Anm.  2. 


282  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

begehret  und  hierbei  beständig  bleiben",   so  bleibt  den  Ständen  nichts  anderes 
übrig  als  dieser  Separation  zu  widersprechen'). 


Nov. 


Auszug  aus  dem  Protokoll  über  die  kurfürstliche  Propositiou 
an  das  Kneiphöfische  und  das  Löbenichtsche  Gericht  und  die 
ganze  Bürgerschaft  der  drei  Städte  Königsberg,  vorgetragen 
durch  den  Geheimen  Rath  v.  Jena  am  8.  November  1662'). 

Kön.  669  III.  3)  —  Kön.  668  IL 

[Gute  Absichten  des  Kurfürsten.     Für  den  Fall  ruhigen  Verhaltens  und  der  Aufgabe 

der  Warschauer  Schickung  Verzeihung  aller  Unruhe.    Wohlstand  Königsbergs.    Accise. 

Persönliche  Ansprache  des  Kurfürsten.] 

1662.  Nachdem  S.  Ch.  D.  nichts  mehr  gewünschet,  als  dass  den  bei  dem 

währenden  gefährlichen  Kriegeswesen  eingerissenen  Mängeln  und  Gebrechen 
remediret  und  abgeholfen  und  Alles,  so  viel  miiglich,  redressiret  und  dass 
nebst  anderen  getreuen  Unterthauen,  auch  dero  Stadt  Königsberg  in  ge- 
wünschten Flor  und  Wachsthum  wieder  gebracht  werden  möge,  sie  aber 
Solches  werkstellig  zu  machen  durch  dero  höchsten  persönlichen  Gegen- 
wart wegen  unab wendlichen  Affairen  wären  verhindert  worden,  wiewohl 
sie  dero  gnädigste  Intention  dem  ganzen  Lande  nicht  allein  durch  dero 
Statthalters  Fürstl.  Durchl.  und  dero  Herren  Oberräthe  zum  öftern  weisen, 
sondern  auch  ihro  mit  allem  Ernst  und  Eifer  solches  alles  in  der  That 
und  wirklich  zu  bezeugen  angelegen  sein  lassen,  und  dann  sie  nunmehro 
durch  des  Allerhöchsten  Hülfe  und  Beistand  allhier  angelanget  und  den 
beständigen  Fürsatz  hatten,  dero  getreue  ünterthanen  gnädigst  zu  hÖFen, 
was  in  einige  Unordnung  gerathen,  wieder  zu  Recht  zu  helfen,  die  hin 
und  wieder  sich  eräugende  dissonantien  in  eine  gute  Harmonie  zu  bringen 
und  dann,  was  der  Krieg  und  Unruhe  verrücket,  so  viel  müglich  wieder 
einzurichten  und  dabei  sich  versehen,  sie  würden  auch  absonderlich  dero 
getreue  Städte  Königsberg  und  dero  Bürger  in  guter  Quiescenz  gefunden 
und  angetroffen  haben,  so  haben  sie  doch  mit  sonderbarem  Leidwesen 
fast  so  viel  erfahren  und  bei  ihrer  Anwesenheit  nicht  sonder  Bewegung 
befinden  müssen,    dass  die   getreue   und   löbliche  Bürgerschaft  in  unge- 


')  Der  letzte  Passus  nach  dem  Sonderbedeuken  der  Städte,  pr.  2.  Nov.  1662. 

2)  Dies  Actenstück  ist  schon  abgedruckt  im  Theatrum  Europaeum  IX  (1672) 
S.  636f.,  wird  hier  aber  wiederholt,  da  diese  Stelle  zu  abgelegen  erscheint,  als  dass 
man  darauf  verweisen  könnte. 

^)  Die  üeberschrift  nach  Kön.  668  11. 


Vermahnung  der  Bürgerschaft.     Versprechen  der  Verzeihung.  283 

wohnlicher  Bewegung  stehe,  unnöthige  und  unzeitige  Gedanken  führen, 
von  dem  guten  und  gebahnten  Wege  abweiche,  sich  fast  mehr  an  ein- 
zelne passionirte  Köpfe  hänge,  als  ihrem  gehuldigten  Landesherrn  folge, 
die  mit  der  Krön  Polen  aufgerichteten  und  beschworenen  Pacta  und  all- 
gemeinen aufgerichteten  Frieden  in  Disputat  zu  bringen  gedenke  und  so 
gestalten  Sachen  nach  sich  endlich  selbst  in  solchen  Zustand  setzen 
möchte,  welchen  sie  und  alle  die  Ihrigen  hernachmals  aber  zuspät  be- 
klagen. Und  nun  S.  Ch.  D.  nicht  die  Unterdrückung  und  den  Verderb, 
sondern  die  Conservation  ihrer  Unterthanen  mit  allem  Ernst  suchen,  sie 
sich  auch  wohl  erinnern,  dass  sie  eben  von  dem  Allerhöchsten  in  den 
beschwerlichen  Regenten-Stand  gesetzet,  das  Ihro  anvertraute  Volk  regie- 
ren, dasselbe,  wenn  es  irret,  zu  Rechte  führen,  die  Unschuldigen  mit 
den  Schuldigen  nicht  treffen  und  einiger  Weniger  Bosheit  der  ganzen 
Gemeinde  nicht  entgelten  lassen  sollen,  danebens  bedächten,  dass  es  auch 
in  dem  Volk  Israel  an  derlei  aufwieglischen  Subjectis  nicht  ermangelt, 
welche,  ob  sie  gleichwohl  gewusst,  dass  Moses  ohne  Mittel  ihnen  von 
dem  Allerhöchsten  zu  einem  Fürsten  vorgesetzet  und  er  aus  sonderbarer 
Liebe  vor  sich  selbst  verbannet  sein  wollen,  die  Wunderthat  des  Herrn 
ihnen  auch  täglich  in  den  Augen  gelegen,  dennoch  mit  der  Regierung 
nicht  vergnüget  sein  können  und  bald  hier,  bald  da  sich  ihm  widersetzet, 
aber  zu  des  Volkes  grossem  Jammer  und  Elend.  Darum  so  hätten  S.  Ch, 
D.  auch  vor  das  nothigst  Stück  ihres  hohen  landesfürstlichen  Ambtes 
erachtet,  der  löblichen  Bürgerschaft  heut  diesen  Tag  in  dero  höchsten 
persönlichen  Gegenwart  aus  sonderbarer  zu  ihnen  allerseits  tragenden 
landesväterlichen  Affection  und  Liebe  anzeugen  zu  lassen,  dass  weil  S. 
Ch.  ü.  wohl  wissen,  dass  die  bishero  in  der  Stadt  gewesene  Inquiescenz 
und  was  daraus  Unordentliches  mehr  erfolget,  nicht  der  ganzen  Bürger- 
schaft Herz  und  Vorsatz,  sondern  weniger  unruhiger  Leute  Werk  und 
tollkühnes  unvernünftiges  Vornehmen  sei,  also  erinnerten  und  ermahneten 
sie  die  ganze  löbliche  Bürgerschaft  ganz  gnädigst  und  landesväterlich, 
dass  sie  von  solchem  bösen  Beginnen  also  fort  abstehen,  die  mit  der 
Krone  Polen  aufgerichteten  und  beschworenen  pacta  in  keinen  gefährlichen 
Discurs  und  disputat  zu  ihrem  schweren  Unglück  ziehen,  so  einer  vor- 
nehmen Gemeinde  ganze  Wohlfahrt  in  einiger  inquietierten  Leute  Hand 
nicht  legen,  an  keine  Warschauische  Reise  gedenken  und  ihren  Trost  und 
Schutz  einig  und  allein  bei  Gott  und  Sr.  Ch.  D.  suchen,  auf  welchen 
erfolgten  Fall  S.  Ch.  D.  nicht  allein  der  ganzen  Gemeinde,  sondern  auch 
einem  Jeden  in  specie  dero  kurfürstlichen  Gnade  und  Hulde  versicherten 


284  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

und  danebenst  anbieten  Hessen,  dass  sie  Alles  und  Jedes,  was  passieret, 
nicht  melir  gedenken,  sondern  Alles  und  Jedes  gnädigst  und  landesväter- 
lich verzeihen  und  in  eine  ewige  Vergessenheit  stellen  wollten.  S.  Ch.  D. 
ersuchten  sie  demnach,  es  wolle  die  Bürgerschaft  ihr  eigenes  Bestes  be- 
denken, sich,  ihr  Weib  und  Kind  und  was  sie  sonst  mehr  Liebes  hätten, 
in  keine  unnöthige  Gefahr  und  Weiterung  setzen,  sich  dergleichen  be- 
trübter Dinge  Ausgänge  aus  denen  Historien  erinnern  und  Sr,  Ch.  D.  gnä- 
digstes, sanfmüthiges  und  christliches  Herz  nicht  gleichsam  mit  Gewalt 
wider  sich  erwecken  und  reizen.  S.  Ch.  D.  wollten  dero  Unterthanen  nicht 
verderben,  sondern  conserviren,  sie  wollten  sie  nicht  drücken,  sondern 
sie  bei  ihrer  Freiheit  schützen.  Nach  Sr.  Ch.  D.  Wunsch  und  Willen 
sollten  die  Städte  Königsberg  nicht  nur  zu  vorigem  Wohlstand  wieder 
kommen,  sondern  derselbe  vermehret  und  vergrössert  werden  und  obwohl 
S.  Ch.  D.  die  Accise  vor  das  billigst  durchgehenste  Mittel  hielten,  dabei 
auch  die  ungnädigste  Meinung  nicht  hätten,  dass  sie  dadurch  die  Com- 
mercia,  Handel  und  Wandel  hemmen,  oder  aber  die  Administration  und 
Verwaltung  derselben  dem  Magistrat  und  Bürgerschaft  entziehen  und 
einem  andern  in  die  Hände  zu  geben  begehren,  so  wollen  sie  sich  doch 
auch  zu  allem  üeberfluss  dieses  Punkts  halber  also  gnädigst  und  landes- 
väterlich sich  finden  lassen,  dass  darüber  Niemand  mit  Fug  Beschwer  zu 
führen  Ursach  haben  und  behalten  solle. 

Welches  Alles  S.  Ch.  D.  ihnen  allhier  zu  dem  Ende  hätten  gnädigst 
erhalten  lassen,  damit  ins  künftige  keiner  sich  zu  entschuldigen  oder 
Andere  zu  beschuldigen  ürsach  haben  möge.  Hiernächst  sagten  S.  Ch. 
D.,  sie  würden  ein  vernommen  haben,  was  dero  Wille  und  Intention 
wäre,  sie  hätten  die  Wahl,  würden  sie  sich  nun,  als  getreuen  und  ge- 
horsamen Unterthanen  eignet,  gegen  S.  Ch.  D.  verhalten,  so  wollten  S. 
Ch.  D.  sich  gegen  sie  wiederumb  als  einen  gnädigen  Landesvater  gegen 
seine  Kinder  finden  lassen;  wo  aber  wider  gnädigstes  Vertrauen  und  Hoff- 
nung Solches  von  ihnen  nicht  geschehen  möchte,  wollten  sie  vor  Gott, 
vor  der  Welt  und  der  ganzen  posterität  prostestiret  haben,  dass  sie  an 
dem  Unheil,  so  ihnen,  ihren  Weibern  und  Kindern  und  der  ganzen  Stadt 
daraus  entstehen  möchte,  entschuldiget  seien. 


Accise.     Ansprache  des  Kurfürsten.     Antwort  der  Bürger.  285 

Erklärungen  der  Gerichte  in  Kneiphof  und  Löbenicht  und  der 

gesammten  Bürgerschaft  auf  die  kurfürstliche  Erklärung.    Dat. 

16.  November  1662. 

Kön.  668  II.  —  R.  6.   RR.  2. 

[Antwort  auf  die  kurfürstliche  Proposition  vom  8.  Nov. :  Die  alte  Treue  und  Anhäng- 
lichkeit  der  Städte.     Keine   böse  Absicht  bei  ihrer  Opposition.     Gründe  dafür.     Ein- 
willigung in  die  Souveränität.     Bitte  um  Gnade.] 

Wie  unsere  Vorfahren  von  Land  und  Städten  dem  ersten  Herzoge  1662. 
dieses  Landes  Preussen,  sonderlich  aber  diese  Stadt  dem  löblichen  Hause  *  ' 
Brandenburg  zu  diesem  Land  bei  damaligen  schweren  Behandlungen  jeder 
Zeit  getreue  Hülfe  geleistet,  Solches  zeigen  ihnen  zum  sonderlichen  Ruhm 
die  zu  der  Zeit  gehaltenen  und  noch  vorhandenen  Landtags-Recessen  und 
die  gnädige  Vergeltung,  so  die  löbliche  vorige  Herrschaft  diesem  Lande 
und  Städten  aus  Milde,  Güte  und  Gnade  gegönnet  und  verliehen  hat. 
Diesen  Ruhm  und  Gnade  auch  von  E.  Ch.  D.  zu  verdienen,  hat  sich  diese 
Stadt  höchst  fleissig  und  in  aller  Unterthänigkeit  jede  Zeit  angelegen 
sein  lassen,  wie  sie  denn  auch  bei  der  jüngsten  Behandlung,  so  zu  Wehlau 
und  Bromberg  zwischen  Sr.  K.  M.  und  E.  Ch.  D.  aufgerichtet,  gewünschet, 
ihre  unterthänigste  Affection  und  Zuneigung  gegen  E.  Ch.  D.  zu  erkennen 
zu  geben  und  zu  erzeigen,  wann  ihr  Consens  damals,  wie  alle  Zeit  ge- 
bräuchlich gewesen,  dazu  wäre  erfordert  worden,  welches  sonderlich',  die 
beede  Gerichte  Kneiphof  und  Löbenicht  nebst  der  ganzen  gemeinen 
Bürgerschaft  die  Zeit  hero  standhaftig  begehret  und  gesuchet  haben.  Sie 
müssen  aber  mit  Schmerzen  vernehmen,  dass  E.  Ch.  D.  Solches  für  eine 
Widersetzhchkeit  hat  deuten  und  in  Ungnade  aufnehmen  wollen.  Sie 
wollen  es  bezeugen,  dass  ihr  Vornehmen  nicht  gewesen,  E.  Ch.  D.  das  er- 
haltene jus  supremi  et  directi  dominii  solchergestalt  zu  streiten,  dass  da- 
durch E.  Ch.  I).  mit  Sr.  König].  Majestät  und  der  Krone  Polen,  in  einzig 
Widerwillen  und  bluttigen  Krieg  gerathen  sollten,  welches  sie  sich  niemals 
unterstanden,  sie  auch  darzu  sich  viel  zu  geringschätzig  halten,  sondern 
sie  haben  nur  verständiget  und  durch  Vermittelung  Königlicher  Majestät 
in  Polen  gesichert  sein  wollen,  wie  sie  bei  solcher  grossen  Veränderung 
in  ihrem  habenden  Rechte  und  bei  ihren  wohlerlangeten  Freiheiten  itzo 
und  ins  Künftige  erhalten  werden  mögen,  dazu  ihnen  dann  sonderlich 
die  wohlgegründeten  Bedenken  der  Landräthe,  denen  vor  andern  cura 
patriae  anvertrauet  ist,  so  ihnen  im  Anfang  dieses  Landtages  ertheilet 
worden,   der  W^eg  gezeiget,   dem  sie  auch   nicht  in  böser  Meinung  und 


286  n.    Der  grosse  Landtag  von  IGGl  bis  I660. 

nicht  aus  einziger  Widersetzlichkeit  gegen  E.  Ch.  D.  bishero  inhaeriret 
haben,  sonderlich  aber  sein  hierzu  sie  verursachet  worden,  dafern  wir  es 
ohne  offension  E,  Ch.  D.  Hoheit  reden  dörfen,  ihren  Freiheiten  einen  Schild 
wieder  alle  Einbrüche  anzulegen,  weil  sie  in  E.  Ch.  D.  Abwesenheit  mit 
nachtheiligen,  ihren  Freiheiten  schädlichen  Rescriptis  und  Poenalmandatis 
unschuldig  sein  molestiret  geworden  und  wenn  sie  denen  nicht  alsobald 
Folge  geleistet,  sein  sie  vor  rebelies,  perduelles,  blutdürstige  und  un- 
besonnene Leute  gescholten  worden.  Was  solche  Anmuthung  ihnen  vor 
einen  Schein  der  vorgebildeten  kurfürstlichen  Gnade  gemacht  haben  und 
was  sie  oder  ihre  Nachkömmlinge  vor  Freiheit  ins  Künftige  zu  hoffen 
hätten,  haben  sie  leicht  daraus  schliessen  und  ermessen  können,  weil 
man  ihnen  bald  im  Anfang  dieses  veränderten  Estats  solche  Einträge 
in  ihre  Freiheit  hat  thun  wollen,  welche  ihnen  die  vorige  löbliche  Herr- 
schaft aus  Gnaden  gegönnet  und  E.  Ch.  D.  bishero  gnädigst  erhalten  und 
beschützet  haben. 

Weil  sie  aber  nun  von  E.  Ch.  D.  bei  dero  langgewünschten  Gegen- 
wart bessere  Gnadens-Zeichen  verspüren,  indem  sie  ihnen  aller  bishero 
erlittenen  gravaminum  abolotionem  und  die  Beibehaltung  ihrer  vorigen 
Freiheiten  aus  landesväterlicher  Vorsorge,  Liebe,  Gnade  und  Hulde  gnä- 
digst versprochen,  theils  auch  merklich  spüren  lassen,  also  will  nun  auch 
diese  Bürgerschaft  solches  gnädiges  Versprechen  mit  unterthänigstem 
Dank  erkennen  und  annehmen  und  demzufolge  nunmehro  alle  Differenz 
fahren  lassen  und  nicht  allein  alles  Vertrauen  in  E.  Ch.  D.  Gnaden 
setzen,  sondern  auch  den  andern  beeden  Ständen  und  unseren  Stadt-Räthen 
in  ihrer  Meinung  in  puncto  pactorum  et  foederum  Velaviensium  et  Brom- 
bergensium  cediren  und  E.  Ch.  D.  inhalts  derselben  Verträge  pro  supremo 
et  directo  domino  vor  ihren  Oberherren  erkennen  und  annehmen,  in 
fester  Zuversicht,  dass  E.  Ch.  D.  nach  dem  Exempel  anderer  christlicher 
Potentaten  und  Oberherren  nebst  den  Landesfreiheiten  auch  dieser  Stadt 
Gerechtigkeiten,  Freiheiten  und  wohlhergebrachten  Gewohnheiten  inhalts 
dem  Project,  welches  die  andern  Stände  und  ihre  Stadt-Obrigkeit  in  allem 
unterthänigsten  Gehorsam  zu  E.  Ch.  D.  Füssen  geleget,  ihnen  in  Gnaden 
zu  lassen,  zu  halten  und  dabei  zuschützen  gnädigst  versichern  werden. 
Davor  werden  sie  E.  Ch.  D.  in  aller  L^nterthänigkeit  danken  und  den 
höchsten  Gott  bitten,  welcher  sie  nach  seiner  göttlichen  Verordnung  in 
diesen  Stand  und  unter  Ew.  Ch.  D.  Oberherrschaft  gesetzet  hat,  dass  er 
auch  E.  Ch.  D.  und  dero  kurfürstliche  Erben  bei  guter  Gesundheit  lang 
leben  und  [dero]  glückliche,  friedliche  Regierung  lange  Zeit  erhalten  wolle 


Motivierung  der  Opposition.     Unterwerfung  unter  die  Souverilnität.  287 

und  diese  Stadt  unter  E.  Ch.  D.  und  dero  kurfürstlichen  Erben  hohem 
Schutz  bis  ans  Ende  der  Welt  in  gutem  Frieden  und  Ruhe  mit  Beibe- 
haltung ihrer  Freiheit  verbleiben  möge. 

Hoffen  demnach,  es  werden  E.  Ch.  D.  alle  gefassete  Ungnade  und 
Unwillen  wegen  unseres  verzögerten  Consens  nach  E.  Ch.  D.  gewöhnlicher 
und  angeborener  Gnade  und  Hulde  von  dieser  Stadt  Bürgerschaft  in 
Gnaden  abwenden  und  die  versprochene  Gnade  allen  und  jeden,  so  dieser 
Verzögerung  halber  beschuldiget  werden  möchten,  wirklich  geniessen 
lassen.  Sie  sein  hinwiederum  erbötig,  in  gewöhnlicher  standhafter  Treue 
und  unterthänigstem  Gehorsam  E.  Ch.  D.  unterthänigste,  getreue  und 
gehorsame  Unterthanen,  mit  Hintansetzung  Leibes  und  Lebens,  Guts  und 
Bluts  zu  verbleiben. 


Erklärung  der  Gerichte  im  Kiieiphof  und  Löbenicht  und  der 

gesammten   Bürgerschaft^).     Den   andern   Ständen  übergeben 

am  16.  Nov.  1662.') 

Kön.  669  III  und  668  IL  —  R.  6.  RR.  2. 

[Darlegung  der  Gründe  ihrer  früheren  Opposition.     Einwilligung  in  die  Anerkennung 

der  Souveränität.] 

Es  erinnern  sich  die  Ehrbaren  Gerichte  der  beiden  Städte  Kneiphof  1662. 
und  Löbenicht  sammt  der  ganzen  gemeinen  Bürgerschaft  von  allen  Zünften 
und  Gewerken  dieser  Stadt  annoch  guter  Maassen,  was  bishero  auf  an- 
noch  währenden  Landtage  vor  Discrepanze  in  puncto  supremi  et  directi 
dominii  zwischen  den  Ständen  und  ihnen  vorgangen  ist,  da  jene  von 
ihrem  vor  diesem  wohlgegründeten  Bedenken,  warum  die  Wehlau'schen 
und  Bromberg'schen  Pacta  nicht  könnten  angenommen  werden,  abgewichen, 
diese  hergegen  auf  der  von  den  andern  Ständen  ihnen  gezeigten  und 
vorgebrachten  Wege  verharret  seien,  deswegen  sie  in  ihrem  jüngsthin 
discrepanten  Bedenken  zur  Zeit  des  reassumirten  Landtages  zu  Barten- 
stein ihre  wohlgegründeten  rationes,   warum  sie  damals  mit  den  andern 


^)  Die  üeberschrift  lautet:  „Unterthänigste  Erklärung  und  geändertes  Bedenken 
der  Ehrbaren  Gerichte  etc."  und  hat  in  dem  Actenband  Kön.  668  II  den  Zusatz  „ad 
Acta  publica  zu  nehmen",  so  dass  hier  also  die  definitive  Fassung  der  Erklärung  der 
Bürgerschaft  vorzuliegen  scheint,  während  das  oben  abgedruckte  Stück,  das  sich  Kön. 
669  III  überhaupt  nicht  findet,  wohl  die  erste  später  zurückgenommene  Version  ent- 
hält.   Der  originale  Titel  dieser  ersten  Erklärung  lautet  auch  nur  „Beantwortung  etc." 

-)  So  nach  Kön.  668  II;  der  Band  Kön.  669  III  hat  das  falsche  Praes.  24.  Dec. 
1662. 


288  n.     Der  grosse  Landtag  von  IßCl  bis  1663. 

Ständen  in  die  Wehlau'sclien  und  Bromberg'schen  Verträge  noch  nicht 
willigen  und  S.  Ch.  D.  pro  Supremo  et  directo  Domino  annehmen  könn- 
ten, zur  Genüge  angezogen  haben.  Sie  hätten  auch  nicht  verhoffet,  dass 
ihnen  der  Gang  zu  Sr.  Königlichen  Majestät  und  der  Krone  Polen  sollte 
verwehret  worden  sein,  angemerket  sie  daselbst  nicht  solcher  Gestalt  Sr. 
Ch.  D.  das  verliehene  jus  supremi  et  directi  dominii  zu  streiten  Vor- 
habens gewesen  seien,  dass  dadurch  Sr.  Ch.  D.  mit  Königlicher  Majestät 
und  der  Krone  Polen  in  einzigen  Widerwillen  und  blutigen  Krieg  ge- 
rathen  sollte,  welches  sie  viel  mehr  abzuwenden,  als  zu  veranlassen  stets 
gewünschet  haben ;  sondern  sie  haben  nur  verständiget  und  durch  Vermit- 
telung  Sr.  Königlichen  Majestät  versichert  sein  wollen,  wie  sie  bei  solcher 
grossen  Veränderung  in  ihrem  habendem  Recht  und  bei  ihren  wohlher- 
gebrachten Freiheiten  anjetzt  und  ins  künftige  erhalten  werden  möchten. 
Denn  sie  besorget,  ihnen  würden  allerhand  Einbrüche  in  ihre  habende 
Freiheit  bei  dieser  Mutation  geschehen,  weil  man  ihnen  bald  im  Anfang 
dieses  geänderten  Estaats  viel  Neues  angemuthet  hat  und,  wenn  sie  dann 
nicht  alsofort  Folge  geleistet,  hat  man  sie  mit  nachtheiligen  Rescriptis 
und  Poenalmandatis  molestiret  und  vor  rebelies  et  perduelles  gescholten 
und  mit  kurfürstlicher  Ungnade  bedräuet.  Was  dieses  bei  ihnen  vor 
einen  Schein  der  versprochenen  und  vorgebildeten  kurfürstlichen  Gnade  ge- 
macht hat,  ist  leicht  zu  ermessen  und  zu  schliessen  gewesen,  dass  sie  oder 
ihre  Nachkömmlinge  ins  künftige  wenig  Gutes  zu  hoffen  hätten,  derowegen 
sie  ihren  habenden  Freiheiten  einen  Schild  wider  alle  Einbrüche  bei  Sr.  Kö- 
niglichen Majestät  haben  anlegen  wollen,  zumalen  weil  sie  von  Ihrer  König- 
lichen Majestät  versichert  worden,  dass  durch  diese  aufgerichteten  Verträge 
ihren  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  nichts  derogiret  worden  sei.  Weil 
ihnen  aber  alle  Wege  zu  solcher  Abschickung  durch  S.  Ch.  D.  benommen 
worden  seien,  hergegen  alle  Gefahr  vorgestellet  und  kurfürstliche  Ungnade 
angedräuet  würde,  auch  die  grosse  Beschwer  von  diesem  ganzen  Lande 
nicht  abgeholfen  werden  wollte,  die  andern  Landes-Stände  unterdessen 
alles  Unheil,  so  aus  solcher  Verzögerung  entstehen  möchte,  dieser  Stadt 
Bürgerschaft  allein  zuzumessen  sich  öfters  vorlauten  lassen,  auch  noch 
über  das  S.  Ch.  D.  letztlich  nach  dero  Anherkunft  theils  durch  dero 
Herren  Cancellarium,  theils  in  dero  hohen  Person  selbst,  ihnen  alle 
Ungnade  und  den  Verlust  allgemeiner  Wohlfahrt  angedräuet  haben,  so- 
fern sie  das  supremum  et  directum  dominium  ferner  streiten  und  von 
der  Warschau'schen  Reise  nicht  ablassen  würden,  dannenhero  diese 
beiden  Gerichte  und  die  ganze  Bürgerschaft  alle   angedrauete  Ungnade 


Anerkennung  der  Souveränität.     Unterwerfung  der  Opposition.  289 

und  bevorstehende  Gefahr  zu  verhüten  und  alle  beigemessene  Widersetz- 
lichkeit von  sich  abzuthun,  sich  Sr.  Ch.  D.  zur  Bezeugung  ihres  Gehor- 
sams submittiren  müssen  und  wollen  nunmehro  mit  den  andern  Ständen 
in  dero  abgefasseten  Meinung  auch  condescendiren  und  in  die  obge- 
dachten  pacta  ihren  erforderten  Consens  geben,  verhoffend,  die  andern 
Stände  und  diese  Stadt-Räthe  werden  laut  ihrem  projecto  nicht  allein 
um  gänzliche  Abolition  aller  gravaminum  mediante  inquisitione,  sondern 
auch  umb  völlige  Ausgebung  der  Assecuration  zu  Conservirung  des  Landes 
und  der  Städte  Freiheiten  ferner  standhaftig  bei  Sr.  Ch.  D.  anhalten 
und  diesem  Landtage  zu  aller  Einhelligkeit  endlich  einen  gewünschten 
Schluss  mit  aller  Sorgfalt  befördern  helfen. 


Der  Kurfürst  an  Schwerin.     Dat.  Königsberg  17.  November 

1662. 

Ungezeichnetes  Concept.    R.  6.   RR.  2. 
[Die  Anerkennung  der  Souveränität  durch  die  Königsberger  Opposition.] 

Wir  haben  euer  letztes  Schreiben  woll  empfangen  und  wollen  bei  1G6-2. 
nachfolgender  Post  mit  mehrem  solches  beantworten.  Inmmittelst  lassen  *  ' 
wir  euch  gnädigst  uuverhalten  sein,  dass  heute  die  beede  Gerichte 
nebenst  der  ganzen  Gemeine  mit  ihrer  unterthänigsten  Erklärung  auf 
die  neulich  ihnen  gethane  Proposition  eingekommen,  wobei  sie  dann 
nicht  allein  ihren  bisherigen  dissensum  und  dass  sie  nicht  ehr  den  an- 
dern Ständen  und  ihrem  Magistrat  beigefallen,  bereuet,  sondern  uns  auch 
als  ihrem  einigen  supremo  et  directo  domino  sich  in  behöriger  Demuth 
ohne  einige  Condition  submittiret;  Wir  hoffen  ferner  glücklichen  Ausschlag 
aller  noch  übrigen  Handlung'). 


Kurfürstliche  Assecuration.    Dat.  23.  November,  praes.  2.  De- 

cember  1662. 

KÖn.  668  IL  —  R.  6.   RR.  2. 
[Justiz.     Landfriede.     Ständischer  Rath  für  Kriegsfälle  und  Contributionen.] 

.  .  .  Wir  wollen^)  auch  unser  getreue  Landstände  und  sonst  Jeder-    1662. 
23.  Nov. 


^)  In  eigenhändigen  Briefen  hat  der  Kurfürst  kurz  vor  und  einige  Zeit  nach  Er- 
lass  des  obigen  Rescripts  Schwerin  Stimmungsberichte  über  seine  Verhandlungen  mit 
den  Ständen  gegeben.  (Friedrich  Wilhelm  an  Schwerin  13.,  20.  Nov.  1662,  abge- 
druckt Urk.  und  Actenst.  IX  S.  841  ff.) 

^)  Der  hier  abgedruckte  Abschnitt  ist  nur  derjenige  Passus  der  Assecuration,  der 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  19 


290  II-    I^^er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

männiglich  auf  sein  unterthänigstes  Bitten  gnädigst  gerne  hören,  auch 
Niemand  im  Lande  den  Weg  des  Rechtens  verschliessen  lassen,  sondern 
über  Administration  durchgehends  unparteischen  Justiz  fest  und  laudes- 
fürstlich  halten  und  die  dawider  handeln  oder  sonst  den  Lauf  der  Ge- 
rechtigkeit hemmen,  zu  gebührender  Verantwortung  und  Strafe  ziehen. 

Und  gleich  wir  uns  Zeit  während  unserer  Regierung  die  Erhaltung 
des  Friedens  und  der  Ruhe  mit  allem  Ernst  und  Eifer  angelegen  sein 
lassen  und  zu  Erlangung  solches  heilsamen  Zwecks  keine  Mühe,  Gefahr 
auch  Aufwendung  und  eigenen  Schaden  gescheuet  oder  gefürchtet,  also 
werden  wir  auch  noch  ferner  mit  Gottes  Hülfe  bei  solcher  Intention  fest 
und  unverändert  verharren. 

Dieweil  es  sich  aber  jedennoch  aus  dem  gerechten  Verhängnuss  des 
Allerhöchsten  begeben  und  betragen  könnte,  dass  wir  auch  wider  un- 
seren Willen  gezwungen  würden,  in  einen  offensiven  Krieg  uns  zu  be- 
geben und  uns  dabei  gnädigst  woll  erinnern,  dass  absonderlich  in  sol- 
chen Fällen  der  Unterthanen  getreues  Einrathen  und  Assistenz  von 
Nöthen  und  dass  so  ein  Werk  ohne  Mittel  nicht  geführet  werden  könne, 
diesem  nach  so  wollen  wir  uns  unseres  Herzogthum  Preussens  halber 
in  keinen  dergleichen  Krieg  begeben,  noch  auch  zu  Friedens-  oder  Krie- 
ges-Zeiten  einige  Contribution  oder  andere  Anlagen  anschlagen,  wir 
haben  dann  vorhero  ihren  getreuen  Fürath  vernommen  und  sie  darin 
eingewilliget,  damit  also  das  Wachsthum  des  Landes  befordert  und  das 
respective  gnädigstes  und  unterthänigstes  Vertrauen  je  mehr  und  mehr 
stabiliret  werde '). 

in  der  früheren  Formulierung  der  Assecuration  (dat.  5.  Sept.,  publ.  11.  Oct.  1662, 
s.  0.  S.  237  ff.)  noch  nicht  enthalten  war.  Er  ist  eingeschoben  vor  den  Worten: 
„7)  Weiter  geloben  wir"  (o.  S.  240).  Im  Uebrigen  wiederholt  dieses  Stück  im  Wesent- 
lichen den  Wortlaut  des  früheren.  Um  dies  Verhältniss  hervortreten  zu  lassen,  ist  das 
Stück  hier  abgedruckt  worden,  obwohl  es  sich  auch  schon  bei  Baczko  V  S.  486  ff., 
als  Beil.  XII  findet. 

')  Tags  darauf  wurde  den  Städten  Königsberg  mitgetheilt,  dass  der  Kurfürst  ihrem 
Wunsche  nachgegeben  und  angeordnet  habe,  „dass  die  Mühlen  allhier  wieder  eröffnet 
werden"  und  dass  auch  die  kleinen  Missstände  bei  den  Mühlen  untersucht  werden 
sollen,  über  die  die  Städte  sich  beschwert  haben.  (Vergl.  o.  S.  199f.  und  S.  215.)  In 
einem  städtischen  Copialbande  der  ständischen  Verhandlungen  (Kön.  668  II)  findet  sich 
unter  der  Abschrift  dieses  Rescripts  die  Bemerkung:  „Sein  also  die  kurfürstlichen 
Mühlen  vom  Julio  bis  an  den  December  5  ganzer  Monat  geschlossen  gewesen,  zu  Sr. 
Ch.  D.  grossen  Schaden  und  hat  E.  E.  Bürgerschaft  vom  December  an  ohne  Accise 
mahlen  lassen.  Ist  also  hiemit  von  denen  Herrn  Ober-  und  Regimentsräthen  publi- 
cierter  Complanations-Abscheid  (vom  8.  Mai  1662,  s.  o.  S.  120  f.)  zu  der  Nachkommen 
grossem  Nutzen  cassieret  und  gehoben  worden. . . ."    (Kurf.  Rescript  vom  29.  Nov.  1662.) 


Neuer  Assecurationsentwurf.     Verhör  mit  Roth.  291 

Protokoll  über  ein  Verhör  mit  Hieroiiymus  Roth  vom  27.  No- 
vember 1662. 

R.  6.  SS. 

[Nocbmalige  Befragung  Roths    über   diejenigen  Punkte,    in   denen   man  ihn  schuldig 

befunden  hat.] 

Anfänglich    gestehet  er  in  resp.   ad   artic.  1   memhr.  2,    dass  er  gar   woll    1662. 
wisse,  dass  die  Souveränität  in  den  Brombergischen  Pacten  deutlich  enthalten,  27.  Nov. 
durch  den  Olivischen  Frieden  bestättiget  und  von  dem  König  in  Polen  und  Se- 
natoren beschworen. 

Affirmat  nochmaln,  und  verbleibt  bei  voriger  Deposition. 

Imgleichen  in  resp.  ad  artic.  1  m.  1.  Er  könne  die  Souveränität  nicht 
leugnen,  Hand  und  Siegel  der  Potentaten  Avären  da. 

Affirmat. 

Item  in  resp.  ad  art.  5  m.  2.  Er  wüsste  und  hätte  es  aus  denen  Königli- 
chen diplomatibus  ablesen  hören ,  dass  der  König  kraft  der  Pacten  und  gehan- 
delten Souveränität  die  ünterthanen  in  dem  Herzogthumb  Preussen  ihres  Eides 
erlassen  und  dieselbe  pure  an  S.  Ch.  D.  verwiesen. 

Desgleichen  hätte  ihm  auch  der  Reichs-Kanzler  zu  Warschau  gesaget,  in 
fine  examinis  vom  G.  November. 

Affirmat,  der  Reichs-Kanzler  aber  hätte  hinzugesetzet,  salvis  privi- 
legiis  ducatus  Prussiae. 

Und  wäre  ein  gemein  Gespräch  gewesen,  wer  wider  die  pacta  redete,  würde 
in  die  grosseste  Ungnade  kommen,  in  resp.  ad  art.  1  m.  10. 

Affirmat. 

Dem  allen  uugeachtet,  bekennet  er,  dass  er  die  Souveränität  in  seinen  Ge- 
danken niemalen  festgehalten,  in  resp.  ad  art.  5  m.  1. 

Affirmat,  und  könne  er  es  noch  nicht  begreifen. 

Auch  dawider  geredet,  in  resp.  ad  art.  1  m.  10. 

Affirmat,  aber  nur  discursive. 

Halte  auch  dafür,  solche  Gedanken  wären  ja  zollfrei,  resp.  ad  art.  1  m.  4  et 
discursive  9. 

Affirmat. 

Und  die  Worte  keine  Pfeile  art.  1  m.  10. 

Affirmat,  auch  keine  Karthaunen. 

Mit  Reden  würde  er  keinen  Schaden  thun  art.  2.  q.  8. 

Affirmat. 

Discurse  wären  keine  facta  art.  55.      Affirmat. 

Die  Souveränität  wäre  nicht  in  esse,  sondern  in  fieri,  resp.  ad  art.  59. 

Affirmat,  in  esse  wäre  sie  mit  den  Potentaten,  in  fieri  aber  mit  den 
Ständen. 

19* 


292 


II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 


Es  würde  noch  darüber  gearbeitet,  und  wäre  noch  kein  Conchisum  vor- 
handen, ad  art.  57. 

Affirmat. 

Sie  wäre  noch  nicht  zur  Perfection  gekommen,  art.  1  m.  1. 

Affirmat. 

"Was  zwischen  I.  K.  Maj.  und  S.  Ch.  D.  abgehandelt  und  tractiret,  wäre  res 
inter  alios  acta,  quae  ipsis  non  praejudicare  posset,  art.  GO. 

Affirmat. 

Ja  der  König  hätte  es  nicht  Macht  zu  thun,  art.  1  m.  9. 

Affirmat,  denn  sie  wären  nicht  des  Königs  in  Polen  eigenes  Volk, 
sondern  nur  unter  seinem  Schutz. 

Sie  aber  als  freie  Preussen,  Macht  dawider  zu  reden,  art.  2  m.  3,  art.  1 
m.  14,  art.  2  m.  7  pr. 

Affirmat. 

Wollten  auch  in  Ewigkeit  sich  nicht  darzu  verstehen,  noch  ihren  Consens 
darein  geben,  in  lit.  ad  regem. 

Affirmat,  Solches  aber  wäre  nicht  proprio  et  privato  nomine,  sed 
publico  civitatis  et  ad  mandatum  illius  in  dem  Schreiben  au  den  König 
gedacht. 

Sondern  sich  suchen  im  alten  Stand  zu  setzen  (in  foedere)  dabei  leben 
und  sterben,  ibid. 

Affirmat,  es  wäre  aber  ja  aus  dem  Bande  nichts  geworden. 

Und  ihr  Bestes  tbun,  die  pacta  mit  Polen  über  einen  Haufen  zu  werfen, 
art.  8  n.  2. 

Affirmat,  es  wäre  aber  nomine  civitatis  geschehen. 

Wie  er  sich  dann  auch  bemühet,  zu  solchem  End  eine  Verbündnüss  unter 
den  Bürgern  zu  stiften  und  davon  ein  Concept  gemachet,  welches  aber  die 
Bürger  nicht  unterschreiben  wollen,  art.  10.  q.  1. 

Affirmat. 

Die  er  sonsten  auch  durch  Vertröstung  einer  Königlichen  Commission  auf 
den  Brücken  und  sonsten  mit  seinen  Discursen  irre  gemacht,  art.  2  m.  7  in  fine. 

Er  hätte  zwar  nichts  Eigentliches  von  einer  Königlichen  Commission 
gewusst,  sondern  nur  dafür  gehalten,  es  würde  eine  kommen  müssen. 

Die  Reise  nach  Warschau  zu  solchem  Ende  gerathen,  art,  11.  q.  14. 

Affirmat. 

Und  über  sich  genommen,  art.  11.  q.  13. 

Affirmat,  aber  wider  seinen  Willen,  hätte  lieber  gesehen,  dass  man 
einen  andern  darzu  genommen. 

Auch  darauf  1 100  Reichsthl.  empfangen  art.  11  q.  13. 

Affirmat. 


Souveränität.     Zettehmgen  mit  Polen.     Aufrührerisches  Verhalten.  293 

Die  Instruction  aufgesetzet,  art.  11  q.  24. 
Affirmat. 

Ein  Schreiben  an  den  König  so  voller  Unwahrheiten  und  falscher  Klagten 
concipiret,  art.  GO. 

Affirmat,  es  wäre  aber  ja  quilibet  interpres  verborum  suorum  und 
hätte  er  es  alleine  nicht  gethan,  wenn  er  daran  gesündiget,  fiele  er  Sr. 
Ch.  D.  zu  Füssen  und  bäte  umb  Gnade. 

Solches  seinem  Sohn  mitgegeben,  art.  11  q.  13. 
Affirmat. 

Und  diese  und  dergleichen  Proceduren  und  Widersetzlichkeiten  heisset  er 
jure  suo  uti  art.  5  m.  3,  für  die  Freiheit  reden  art.  1  m.  11,  art.  2  m.  7  pr.,  sein 
Recht  beobachten,  art.  15  q.  11. 

Affirmat. 

Zum  andern  hätte  er  Tumult,  Aufruhr,  Misshelligkeiten,  factiones,  studia 
partium  und  gar  Rebellion  und  Mutination  erreget,  ist  auch  der  Malcontenten 
fax  et  tuba,  secundum  communem  famam,  de  qua  ipse  testatur  in  resp.  ad 
art.  1 1  q.  9  gewesen. 

Er  wäre  von  Andern  dafür  gehalten,  auch  in  den  Rescriptis  so  ge- 
nennet, hätte  aber  nur  sein  Ambt  verrichtet  und  verrichten  und  aus- 
bringen müssen,  was  ihme  die  Gemeine  aufgetragen,  es  wäre  nur  eine 
Opinion  gewesen. 

"Wie  theils  ex  supradictis,  theils  auch  daraus  erscheinet,  dass  er  nicht  allein 
mit  einigen  zum  Ungehorsam  und  Aufruhr  dienlichen  Discursen  die  Bürger  auf 
den  Brücken  und  anderen  Orten  irre  gemachet,  art.  2  m.  7  in  fine. 

Es  hätte  ein  Jeder  ja  sein  freies  iudicium,  dardurch  dörfte  sich 
Niemand  irre  machen  lassen,  wenn  einer  nur  discursive  etwas  redete. 

Und  solche  auf  allerhand  Manier  auf  seine  Seite  zu  bringen  gesucht,  damit 
er  nicht  das  Hundshaupt  alleine  tragen  müste,  art.  10  q.  2,  art.  1 1  q.  8. 

Er  hätte  dieses  gethan  und  gesagt,  wie  der  König  an  die  Gemeine 
geschrieben  und  ihnen  Schutz  versprochen. 

Wie  er  dann  bei  dem  Magistrat  gleicher  Gestalt  oft  angehalten,  mit  ihme 
zuzustimmen  und  nicht  von  der  Gemeinde  abzutretten,  art.  55  et  art.  10  q.  13. 

Affirmat  nomine  der  Gemeine. 

Welcher  ihn  aber  allemal  abgewiesen,  art.  2  q.  6.      Affirmat. 

Weil  er  nicht  mit  ihm  einer  Meinung  sein  wollen  und  es  mit  den  Ständen 
gehalten,  art.  10  q.  13. 

Affirmat. 

Sondern  noch  verbotene  conjurationes,  Vereinigungen  und  Bündnüsse  auf- 
richten wollen,  wie  aus  dem  von  ihm  desfalls  gemachten  Concept  zu  ersehen, 
in  welchem  er  die  Bürger  verleiten  wollen,  vermittelst  körperlichen  Eides  sich 
zu  verbinden,  dass  sie  sich  bei  ihren  alten  Stand  mainteniren  und  dabei  leben 


294  II-     D^i"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

und   sterben,    auch  nicht  eher  ruhen  wollten,   bis  alles  in  den  alten  Stand  ge- 
setzet und  also  die  pacta  über  einen  Haufen  geworfen. 

Affirmat,  hätte  er  darein  gesündiget,  so  bittet  er  umb  Gnade. 

WiewoU  er  in  lit.  ad  regem,  so  er  concipiret,  selbsten  gestehet,  quod  ex 
ejusmodi  dissensionibus  et  secessionibus  nihil  aliud  quam  pernitiosissima  diffi- 
dentia  et  omnium  rerum  confusio  oriatur. 

Affirmat. 

Dass  er  auch  zu  solchem  Ende  die  Reise  nacher  Warschau  thun  und  des 
Königs  Protection  hierunter  suchen  wollen,  gestehet  er  in  resp.  ad  art.  59  item 
in  resp.  ad  art.  8  q.  2. 

Die  Gemeine  hätte  ihn  zu  der  Reise  genöthiget,  er  hätte  es  nicht 
gerne  gethan. 

Und  hat  er  ausser  allen  Zweifel  desgleichen  bei  seiner  ersten  Warschawi- 
schen  Reise  gesuchet,  wie  dasselbe  aus  des  Reichs-Kanzlers  mit  ihme  geführten 
Discursen  genugsamb  abzunehmen,  welcher  ihme  nicht  alleine  gesagt,  dass  die 
Krön  Polen  das  supremum  dominium  Sr.  Ch.  D.  übertragen,  sondern  ihm  auch 
Örter  wohin  er  fliehen  und  an  welchen  er  sicher  sein  könnte,  fürgeschlagen, 
auch  Rekommandation-Schreiben  darzu  offeriret  haben  solle. 

Es  wäre  nur  incidenter  geschehen,  weil  der  Kantzier  vermeinet,  er 
hätte  daselbst  Protection  gesucht  und  Fürst  Radziwill  an  den  König  ge- 
schrieben, man  mögte  ihn  als  einen  bösen  Menschen  nicht  in  Schütz 
nehmen,  welchen  er  aber  nicht  gesuchet,  sondern  nur  seiner  Privatgeschäfte 
halber  nacher  Warschau  gekommen. 

Dahin  zielet  auch  was  er  von  des  Königs  mündlichen  Commission  an  seinen 
Sohn  in  resp.  ad  art.  11  q.  13  anziehet,  gleich  sollten  I.  K.  M.  demselben, 
weil  sie  vernommen  dass  man  so  unrechtfertig  mit  seinem  Vatter  umbginge, 
committiret  haben,  sich  anhero  zu  verfügen  und  supplicationes,  auch  von  denen 
so  ihm  auf  der  Strasse  begegneten  anzunehmen. 

Affirmat. 

Und  ist  hieraus  genugsamb  zu  schliessen,  was  sein  Sohn  für  Gedanken 
und  Intention  gehabt,  weil  er  auf  solche  Manier  ins  Land  kommen,  was  er 
auch  mit  denen  Polen  in  seines  Vattern  Hause  art.  29  item  in  der  katholischen 
Kirche  art.  27  et  28  und  mit  denen  von  der  Gemeine  so  ihme  Präsenten  ge- 
geben art.  11  q.  13.  für  Conferenz  gehalten  haben  müsste,  welches  Rothen  ausser 
allem  Zweifel  bekannt  ist,  und  er  solches  billig  offenbaren  müsste,  dann  es 
präsumirlich,  dass  sein  Sohn  alles  mit  ihm  communiciret,  wie  er  ihm  dann  auch 
den  Inhalt  des  Königlichen  Schreibens  an  Kalckstein  art.  68  und  andere  Dinge 
offenbaret. 

Sagt,  die  Conferenz  mit  den  Polen  wäre  darein  bestanden,  dass  sie 
seinen  Sohn  sicher  nacher  Warschau  durchhelfen  sollten:  die  Bürger 
hätten  ihme  das  Präsent  gethan  wegen  überlieferten  Königlichen  Schreibens, 
sonsten  wüsste  er  von  nichts. 


Warschauer  Reise.     Sein  Sohn.     Schreiben  an  Polen.  .295 

Drittens  hat  er  sich  an  Sr.  Ch.  D.  hohen  Person  zum  höchsten  vergriffen, 
indem,  da  ihm  bekannt,  dass  obige  Proceduren  derselben  zuwider  und  nicht 
lieb  wären,  wie  er  in  resp,  ad  art.  47  q.  3  selbsten  gestehet. 

Affirmat. 

Dennoch  dessen  ungeachtet  sich  in  diesen  Dingen  gebrauchen  lassen,  ob  er 
auch  gleich  von  dem  Freiherrn  v.  Schwerin  und  Andern  gewarnet  worden,  sich 
daran  nicht  gekehret,  sondern  in  seinem  verkehrten  Wesen  immer  fortgefahren. 

Affirmat. 

AVie  er  denn  auch  viertens  S.  Ch.  D.  actiones  und  Regierung  aufs  Aerger- 
lichste  traduciret  und  fast  tyrannisch  abgemalet,  indem  er  in  lit.  ad.  regem 
setzet,  sie  wären  allhier  in  den  äussersten  unverdienten  und  ungerechtesten 
Bedrückungen,  alles  würde  mit  Gewalt  und  Bedräuung  gehandelt  und  wären 
die  extrema  allhier  in  stetem  Gebrauch,  sie  würden  aufs  Aeusserste  verfolget 
und  wollten  in  die  allerverachtetste  Dienstbarkeit  gestossen  und  zu  Schlaven 
gemachet  werden  und  was  dergleichen  anzügliche  Reden  mehr  sein,  von  welchen 
das  Schreiben  durch  und  durch  erfüllet  ist. 

Hätte  es  nicht  für  sich,  sondern  nomine  civitatis  geschrieben,  bittet 
umb  Gnade  und  dass  S.  Ch.  D.  mehr  gedenken  wollte,  an  seiner  Vor- 
fahren treue  Dienste,  als  an  seinen  Fehler;  sein  Grossvatter  wäre  mit 
ein  gutes  instrumentum  gewesen  die  Heirath  zwischen  Kurfürst  Johan 
Sigismund  und  den  preussischen  Prinzessinnen  neben  dem  Succession- 
werk  zu  befördern;  sein  Vatter  wäre  auch  allezeit  in  Gnaden  gewesen. 
Grosse  Herren  pflegten  geneigter  zu  sein  guter  Dienste  zu  gedenken,  als 
Fehler  zu  straffen. 

Fünftens  beschuldiget  er  in  foedere  Sr.  Ch.  D.  getreue  Räthe,  dass  dieselbe 
die  Stadt  Königsberg  missgünstiger  Weise  ^\ide^  ihre  Freiheit  von  der  Krön 
Polen  als  ein  faules  Glied  abschneiden  wollen,  welche  Beschuldigung  nirgend 
als  auf  S.  Ch.  D.  selbsten  redundiret,  dawider  unauflösliche  Verbündnüsse  bei 
Leben  und  Sterben  und  dergleichen  extremis  machen  wollen. 

Bittet  desfals  sowoll  S.  Ch.  D.  als  die  Räthe  umb  Verzeihung. 
Endlich  begehet  er  in  rubrica  lit.  ad  regem  ein  apertissimum  falsum, 
wenn  er  I.  K.  M.  persuadiren  will,  die  Stände  und  der  Magistrat  hätten  ihme 
erlaubet,  ein  solches  Schreiben  aufzusetzen,  da  er  doch  offen  in  seinen  respon- 
sionibus  gestanden,  dass  sowoll  die  Stände,  als  der  Magistrat  es  nicht  mit  ihm 
gehalten. 

Herr  Bürgermeister  Kenckel  hätte  gesagt,  die  Bürgerschaft  könnte 
das  Königliche  Schreiben  beantworten,  weil  sie  das  supremum  dominium 
nicht  agnosciret;  die  Stände  hätten  auch  der  Bürgerschaft  per  deputatos 
sagen  lassen,  sie  mögten  es  beantworten,  welches  ihnen  der  Löbenichische 
Schöppeumeister  gesagt,  das  Schreiben  aber  hätte  weder  Kenckel  noch 
die  Stände  gesehen. 


296  !!•    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Kurfürstliche  Proposition.     Dat.    Königsberg    18.  November, 
publ.  2.  December  1662^). 

Kön.  668  II. 

[Gute  Absichten  des  Kurfürsten.     Allzulange   Dauer  des  Landtages.     Generalcoutir- 

mation  und  Assecuration.     Erledigung  der  Gravamina.] 

1662.  Nachdem  S.  Ch.  D.^)  .  .  .    kraft   derer  mit  I.  K.  M.   und  der  Krön 

2.  Dec.  pQie^  aufgerichteten  Wehlau'schen  Pacten  über  dero  Herzogthum  Preussen 
nebst  dem  utili  auch  das  directum  et  supremum  dominium  überkommen, 
so  haben  sie  ihr  keine  Sache  mehr  angelegen  sein  lassen,  dann  dass  sie 
bei  solchem  erlangten  obristen  Fürsten-Recht  dero  getreue  Landschaft  von 
allen  Ständen  einer  rechtschaffenen  landesväterlichen  Liebe,  Hulde  und 
Gnade  und  danebenst  versicherten,  dass  höchstgedachte  I.  Ch.  D.  auch 
bei  solch  erlangeten  supremo  dominio  jedesmal  willig  und  geneigt  wären, 
alle  und  jede  dero  getreue  Ständen  und  Unterthauen  bei  allen  und  jeden 
Rechten,  Freiheiten  und  Privilegien,  guten,  löblichen  Gewohnheiten  und 
allen  andern  ihnen  insgesambt  oder  absonderlich  zustehenden  Befugnüssen 
zu  schützen,  zu  lassen  und  dabei  Hand  zu  haben,  gestalt  sie  dann  zu 
solchem  Ende  nunmehro  allbereit  fast  vor  zwei  Jahren  einen  öffentlichen 
Landtag  ausgeschrieben,  welcher  auch  bis  gegenwärtige  Stunde  nicht 
ohne  sonderbare  L  Ch.  D.  Beschwer  und  höchster  Ungelegenheit  und  zwar 
ohne  einigen  rechtschaffenen  Effect  continuirct  worden,  also  gar  dass  oft 
höchstgemelte  I.  Ch.  D.  mit  Hintansetzung  der  andern  wichtigen  Re- 
gierungsgeschäften sich  in  dero  eigenen  höchsten  Person  in  dero  Herzog- 
thum Preussen  zu  erheben  genöthiget,  der  ungezweifelten  Hoffnung,  man 
würde  bei  dero  eigenen  landesfürstlichen  Gegenwart  und  ganz  gnädigsten 
väterlichen  Bezeugung  in  denen  Landtags-Sachen  fleissig  fortgegangen,  die 
Zeit  und  Unkosten  besser  menagiret  und  zu  einem  gewünschten  Schluss 
sich  in  die  Sachen  angeschicket  haben. 

Aber  es  hat  die  Erfahrung  bezeuget,  dass  das  Werk  hange,  alles 
ohne  Fortgang  und  Handlung  geblieben,  die  von  I.  Ch.  D.  geschehene 
Versicherungen  nichts  fruchten  und  alles  im  Dunkel  und  ungewissen 
Stande  gelassen  werden  wolle. 


1)  Die  Proposition  ist  vom  Kurfürsten  (am  18.  Nov.)  eigenhändig  unterzeichnet 
und  (am  2.  Dec.  1662),  wie  es  in  der  Ueberschrift  der  Vorlage  heisst,  „vom  Herrn 
Kanzler  in  Gegenwart  Sr.  Ch.  D.  an  die  Stände  gethan"  worden. 

-)  Ueber  das  Verhältniss  des  Kurfürsten  zu  den  Ständen  in  diesen  Tagen  ver- 
gleiche sein  vertrauliches  Schreiben  an  Schwerin  (vom  30.  Nov.  1662,  abgedruckt 
ürk.  und  Actenst.  IX  S.  843). 


Ausantwortung  der  Generalconfirmation  und  der  Assecuration.  297 

Dieweil  aber  I.  Ch.  D.  umb  vieler  andern  Ursachen  auch  ihres  eigenen 
Respects  und  landesfiirstlichen  Ambts  willen  zum  höchsten  daran  gelegen, 
dass  der  nunmehro  so  lang  protrahierte  kostbare  Landtag  endlich  zum 
Ende  gebracht  und  derselben  darunter,  wie  bis  anhero,  also  noch  ferner 
mit  Fug  und  Recht  nichts  beigemessen  werden  könne,  solchem  nach  haben 
sie  zu  Bezeugung  dero  beständigen,  gnädigsten  landesväterlichen,  sanft- 
miithioen  Gemüthes  über  die  albereit  zu  verschiedenen  Malen,  so  münd-, 
so  schriftlich,  recht  und  aufrichtig  geschehene  und  gemeinte,  auch  origi- 
naliter  tradirte  Versicherung  itzo  abermal  und  zum  Ueberfluss  eine 
General-Confirmation  nach  Anweisung  der  vorigen,  doch  dass  dieselbe 
auf  gegenwärtige  Zeiten  gerichtet,  zugleich  auch  auf  Veranlassung  der 
Stände,  eine  also  genannte  Assecuration  unter  dero  kurfürstlichen  Hand 
und  Siegel  verfertigen  und  dergestalt  abfassen  lassen,  als  sie  vor  Gott 
in  ihrem  Gewissen  und  vor  der  ganzen  ehrbaren  Welt  versichert  sein, 
dass  E,  E.  Landschaft,  wann  sie  nicht  auf  etwas  Weiters  ihr  Absehen 
und  Reflexion  richtet,  darinnen  als  Unterthanen  von  ihrem  Landesherrn 
gnugsame  Satisfaction  gegeben  und  sie  keine  tüchtige  und  rechtschaflene 
Ursache  behält,  noch  ferner  die  Sachen  auf  die  Art  zu  I.  Ch.  D.  höch- 
sten Ungelegenheit  und  Verdruss  zu  negotiiren,  und  wollen  hiemit  dar- 
auf L  Ch.  D.  vorgedachte  respective  confirmationem  und  assecurationem 
privilegiorum  zu  Contestirung  dero  landesväterlichen  Actionen  E.  E.  Land- 
schaft von  allen  Ständen  in  originali  extradiret  und  ausgeantwortet  haben, 
mit  der  angehangenen  Versicherung,  dass  gleich,  wie  sie  es  ohne  Gefehrde 
auch  fürstlich  und  aufrichtig  meinen,  dero  getreue  gehorsame  Unterthanen 
auch  W'cder  zu  hintergehen  noch  einiges  Unrecht  zuzuziehen  begehren, 
also  nochmals  den  beständigen  Vorsatz  und  Willen  behalten,  in  denen 
übrigen  Specialien  E.  E.  Landschaft  bei  Abthuung  der  also  genannten 
gravaminum  auch  weitere  und  speciale  Erleuterung  und  billig  massige 
schleunige  Vergnügung  zu  geben. 

Nun  haben  auch  L  Ch.  D.  das  gnädigste  gewisse  Vertrauen,  es  würde 
E,  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  auf  L  Ch.  D,  persönliche  Anwesenheit 
eine  gebührende  Reflexion  nehmen  und  die  schuldige  contestirte  bekannte 
Devotion  auch  in  diesem  Stücke  in  der  That  bezeugen  und  verspüren 
lassen,  welches  L  Ch.  D.  dero  getreuer  Landschaft  von  allen  Ständen 
gnädigst  anzuzeigen  für  nöthig  ermessen  und  wollen  nunmehro  also  fort 
zu  Abhelfung  der  gravaminum  schreiten,  die  Sache  zu  des  Landes  Besten 
zu  Ende  zu  bringen  suchen,  und  verbleiben  derselben,  wie  auch  einen 
jeden  absonderlich  mit  kurfürstlicher  Hulde  und  landesväterlicher  Gnade 


298  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

und  Liebe  stets   beigethan.      Signatum    unter  I.  Ch.  D.    hohen,    eigenen 
Subscription  und  Insiegel. 


7.  Dec. 


Schwerin  an   den  Kurfürsten.     Dat.  Spandau  27.  November 

1662. 

Eigenhändige  Ausfertigung.     R.  6.   RR.  2. 
[Warnung  vor  den  Städten.     Grössere  Zuverlässigkeit  der  Ritterschaft.] 

1662.  E.  Ch.  D.  sage  ich  unterthänigsten  Dank,    dass  dieselbe  mich  nicht 

allein  mittelst  dero  gnädigsten  eigenhändigen  Schreiben  dero  hohen  kur- 
fürstlichen Gnade  versichern,  wie  mir  das  das  Höchste  ist,  so  ich  unter 
aller  zeitlichen  Gliickseeligkeit  suche,  so  werde  ich  mir  auch  nichts  Höheres 
jemalen  angelegen  sein  lassen,  dann  mich  derselben  würdig  zu  machen. 
Hiernägst  w^eiss  ich  nicht,  was  ich  von  der  wunderbaren  Klugheit  dessen 
von  E.  Ch,  D.  genannten  Manns  urtheilen  soll  ^),  er  ist  vielmehr  zu  beklagen, 
dass  er  zu  seinem  eigenen  Verderb  dergleichen  Dinge  beginnt,  als  dass 
E.  Ch.  D.  daher  grosse  Widerwärtigkeit  zu  besorgen,  dann  wann  E.  Ch. 
D.  mit  den  Städten  können  zurechte  kommen,  so  wird  sich  das  Andere 
leicht  finden,  allein  ich  bekenne  dass  ich  nicht  viel  auf  ihre  gute  Wohrte 
traue  und  haben  sich  gewiss  E.  Ch.  D.  damit  wohl  in  Acht  zu  nehmen, 
dass  die  Ritterschaft  auch  hart  ist  und  woll  alle  gerne  bei  dem  vorigen 
Stande  blieben,  solches  habe  ich  gnugsamb  verspüret  E,  Ch.  D.  auch  nicht 
verhehlet,  aber  wann  ich  auf  den  Unterscheid  gesehen,  so  habe  ich  noch 
alle  Zeit  mehr  Devotion  und  Gehorsamb  bei  der  Ritterschaft  verspüret,  doch 
kann  sich  es  nun  geändert  haben,  und  muss  man  die  Resolution  alle  Zeit 
nehmen ,  nachdem  man  die  Sachen  kegenwärtig  und  zuträglich  findet, 
ich  habe  noch  alle  Zeit  gute  Hoffnung  der  getreue  Gott  werde  E.  Ch.  D. 
auch  aus  dieser  schweren  Sache  helfen  und  künftig  beständige  Ruhe  und 
Friede  verleihen,  welches  nebenst  getreuer  Empfehlung  in  seinen  all- 
mächtigen Schutz,  von  Grund  seiner  Seele  wünschet  pp. 

Gnädigster  Herr,  mir  deucht  es  könnte  nicht  schaden,  wenn  E.  Ch. 
D.  durch  I.  Fürstl.  Gn.  Fürst  Radziwill  den  bekannten  Mann  ernstlich  er- 
mahnen Hessen  sich  anders  zu  erweisen. 


1)  Gemeint  ist  Roth,  von  dem  der  Kurfürst  geschrieben  hatte.    (Brief  an  Schwerin 
vom  20.  Nov.  1662,  abgedruckt  Urk.  und  Actenst.  IX,  S.  842  f.) 


Rath  Schwerins.     Zusätze  der  Stände  zur  Assecuration  u.  Confirmation.  299 


Geeiiiigte  Eriimeruiigen  aller  Stände  über  die  Assecuration^) 

imd   die   coufirmatio   privilegiorum   des   Kurfürsten-).     Praes. 

12.  December  1662'). 

Kön.  669  III  und  668  II. 

[Zusätze   zur  Assecuration:    Rath   der  Stände.     Polnische  Kommission  und  Eides- 

eutlassung.    Ordensrechte.    Kirchliches.     Domänen- Vergabungen.     Krieg  und  Steuern. 

Verschiedenes.     Zur  Confirmation:  Ciausel.] 

E.  Ch.  D.  haben  dero  unterthänigste  Stände  demüthigst  zu  danken,  1662. 
dass  sie  in  dero  hohen  gnädigsten  Gegenwart  ihnen  gnädigste  Audienz 
verstatten  und  zugleich  eine  confirmationem  privilegiorum  cum  assecuratione 
haben  extradiren  lassen.  Es  hat  E.  E.  Landschaft  dieselbe  ufs  fleissigste 
in  schukligster  Treue  verlesen  und  mit  ihren  Landesverfassungen  und 
Instructionen  gehorsamst  überleget  und  möchten  von  Grund  ihres  Herzen 
■wünschen,  dass  sie  dieselbe  also,  wie  sie  ausgegeben  ohne  einige  Er- 
innerung annehmen  und  E.  Ch.  D.  deswegen  im  geringsten  nicht  weiter 
anflehen  noch  flehen  noch  belästigen  dörfen,  zumalen  ihnen  gar  wohl 
wissend,  dass  sie  dessen  in  ihren  Herzen  versichert,  dass  E.  Ch.  D.  als 
ein  christlicher,  hochlöblicher  Potentat  keine  andere  Intention  führen 
können,  als  bei  erhaltenem  supremo  et  directo  dominio  der  getreuen 
Stände  bei  ihren  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  in  kurfürstlichen  Gnaden 
zu  erhalten.  Weil  aber  diese  Handlung  über  dem  Interesse  des  Landes 
vornemblich  die  liebe  Posterität  afficiret  und  in  der  ausgegebenen  Asse- 
curation und  Confirmation  theils  einige  Essentialia  ausgelassen,  theils 
auch  denselben  eingefüget,  welche  denen  Landesfreiheiten  nicht  wenig  de- 
rogiren  und  ihnen  das  Recht,  welches  sie  unter  dem  supremo  dominio 
König].  Majestät  und  Krön  Polen  und  E.  Ch.  D.  hochlöbliche  Regierung 
vermöge  den  Pacten  genossen  und  sich  zu  erfreuen  gehabt,  in  unter- 
schiedenen Stücken  sehr  beschränket  und  zweifelhaftig  angeföhret  worden. 

Als  hielten  es  die  Stände  nach  ihrer  unterthänigsten  Pflicht  und  Treue 
zwar  vor  das  Rathsamste,    auch  vor   den  allerbesten  Grund,    worauf  E. 


1)  Vom  5.  Sept.  (pr.  11.  Okt.)  1662  (s.  o.  S.  237  ff.),  mit  dem  Zusätze  vom  23.  Nov. 
(pr.  2.  Dec.)  1662  (s.  o.  S.  289  f.). 

-)  Die  Ueberschrift  der  Vorlage  trägt  den  Zusatz  „welche  E.  E.  L.  der  kurf.  Asse- 
curation und  Confirmation,  so  den  2.  Dec.  extradiret,  gnädigst  beizufügen,  in  aller 
Demutb  bittet". 

3)  Vorangegangen  waren  Sonderbedenken  des  Herrenstaudes,  der  Ritterschaft  und 
der  Städte  (pr.  5.,  6.,  11.  Dec.  1662). 


300  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Ch.  D.  dero  kurfürstliche  Nachkommen  nach  aller  christlichen  Potentaten 
Exempel,  den  Thron  ihrer  höchsten  obrigkeitlichen  Gewalt  festsetzen  und 
dero  arme  Unterthanen,  wie  auch  die  späte  Posterität  mit  desto  freu- 
digerem Gemüthe  hinführo  sich  verbindlich  machen  könnten,  wann  E. 
Ch.  D.  gnädigst  geruhen  wollten,  den  methodum  der  Landtages-Handlungen, 
welche  E.  E.  Landschaft  bei  Annehmung  des  supremi  dominii  unterthä- 
nigst  fürgeschlagen,  in  kurfürstlicher  Hulde  beizubehalten,  dass  nemblich 
E.  E.  Landschaft  vorhero  ihrer  vorigten  Eide,  durch  gewisse  autoritate 
comitiali  deputirte  Commissarios  uf  öffentlichem  Landtage  entbunden 
in  Abhelfung  ihrer  übrigen  gravamiuum  gnädigst  erhöret  und  denn,  wenn 
Solches  geschehen  und  sie  in  ihre  Freiheiten  wiedereingesetzet,  mit  der 
demüthigst  projectirten  Assecuration  gnädigst  versichert  werden  möchten. 

Weil  es  aber  E.  Ch.  D.  gnädigst  gefället,  von  der  Assecuration  den 
Anfang  zu  machen  und  bereits  im  Werk  begriffen  sein,  den  gravaminibus 
abhelfliche  Mass  zu  geben,  auch  mit  dero  Anherokunft  der  königlichen 
Commissarien  E.  E.  Landschaft  gnädigst  vertröstet  und  den  Ständen  unter- 
thänigst  gebühren  will,  E.  Ch.  D.  ratione  modi,  welchen  dieselbe  zur 
Vereinigung  vor  den  bequemsten  erwählten,  sich  demüthigst  zu  submit- 
tiren,  also  haben  die  Stände  in  unterthänigstem  Vertrauen  zu  dero  kur- 
fürstlichen Hulde  und  Clemenz  E.  Ch.  D.  folgende  unterthänigste  Er- 
innerungen gehorsamst  zu  übergeben  und  in  tiefster  Demuth  zu  bitten 
nöthig  erachtet,  E.  Ch.  D.  geruhen  gnädigst,  diese  wohlgemeinte  Er- 
innerungen, welche  dero  kurfürstlichen  Hoheit  und  erhaltenem  supremo 
domiuio  im  Geringsten  nicht  derogiren,  sondern  unfehlbar  und  wahrhaftig 
zu  dero  kurfürstlichen  Nachkommen  beständigem  Ufwachs,  hohen  Ruhm 
und  Bestätigung  des  bochnöthigen  guten  Vernehmens  zwischen  der  löb- 
lichen hohen  Herrschaft  und  dero  getreuen  Unterthanen  gereichet,  in 
kurfürstlicher  Hulde  und  Gnade  geruhen  zu  halten  und  dero  unterthä- 
nigste Stände  durch  gnädigste  Erhörung  ihrer  demüthigsten  Bitte  zu 
erfreuen. 

In  assecuratione 
bei  Lit.  A  erinnern  die  Stände  demüthigst,  E.  Ch.  D.  wollen  gnädigst 
geruhen,  anstatt  der  Worte  „sondern  bei  dergleichen"  etc.  die  formulam 
zu  behalten,  wie  sie  dieselbe  allbereit  in  der  ausgegebenen  Assecuration 
vom  11.  October  ao.  62  gebrauchet,  da  sie  gnädigst  versprochen,  dass 
der  Stände  Rath,  Guttachten  und  Einwilligung  bei  allen  Handlungen,  so 
den  Zustand  dieses  Herzogthumbs  Preussens  betreffen,  erfordert  werden 
soll,  es  sei  die  Noth  so  gross,  wie  sie  wolle,  damit  also  die  Stände  ge- 


Raul  der  Stünde.     Polnische  Kommissarien  u.  Eidesentlassnng.  301 

sichert  sein  mögen,  dass  ihr  Rath  und  Einwilligung  nicht  allein  bei  der- 
gleichen Fällen,  sondern  auch  bei  allen  landaugehenden,  wichtigen  Sachen 
gemäss  dem  §  causis  statum  Prussiae  concernentibus  in  act.:  et  decret: 
de  ao.  1609  nicht  ausgeschlossen  werden  solle. 

B  bitten  die  Stände,  unterthänigst  beizufügen,  dass,  ehe  die  Stände 
Sr.  Ch.  D.  den  neuen  Eid  leisten,  sie  vorhero  von  denen  autoritate  comi- 
tiali  von  königlicher  Majestät  und  der  Krön  darzu  verordneten  Commissa- 
rien  ihrer  vorigen  Eide  und  Pflichte  bei  öffentlichem  Landtage  allhie 
legitime  entbunden  werden  sollen. 

1)  Weil  sonsten  vielen  aufrichtigen  Gewissen  horror  prioris  juramenti 
im  Wege  stehen  dörfte. 

2)  Weil  sonsten  in  casu  devolutionis  und  künftigen  Zeiten  leichtlich 
zu  ihrem  höchstem  Nachtheil  vorgerücket  werden  könnte,  dass  sie  sich 
von  der  Krön  Polen  abgegeben,  ehe  sie  ihrer  Eide  rechtmässig  erlassen 
worden. 

3)  Weil  es  nach  Inhalt  dieser  Landes- Verfassungen  ein  essentiale 
relaxationis  und  aller  Veränderungen,  dass  dieselben  durch  Reichs-Com- 
missarien  uf  allgemeinen  Landtage  den  Ständen  intimiret  werden  müssen, 
wenn  sich  das  Land  davon  abgeben  und  uf  diplomata  sehen  sollte,  hätten 
die  Stände  sich  in  casu  devolutionis  gefährlicher  Veränderungen  ohne  ihr 
Vorwissen  zu  besorgen. 

C  bitten  unterthänigst,  klärlich  beizufügen,  dass  S.  Ch.  D.  dero  er- 
haltenes supremum  et  directum  dominum,  nachdem  es  cum  utili  con- 
solidiret,  nicht  gemeinet  anders  zu  gebrauchen,  als  wie  es  Ihre  König- 
liche Majestät  und  die  Krön  Polen  bishero  rechtmässig  gebrauchet,  viel 
weiniger  dasselbige  in  praejudicium  der  Landes-Freiheiten  uf  einigerlei 
Art  und  Weise  zu  extendiren. 

Hergegen  bitten  sie  unterthänigst,  die  angemasste  jura  des  Ordens, 
welche  mit  ihrem  hochbeschwerlichen  dominio  längst  verloschen  und  ab- 
geleget,  in  dieser  gnädigsten  Assecuration  auszulassen,  denn  weil  das 
supremum  dominium  dieser  Lande,  so  lang  es  bei  Königlicher  Majestät 
und  der  Krou  Polen  gestanden,  an  gewisse  pacta  und  leges  fundamen- 
tales verbunden  gewesen,  welche  nicht  überschritten  werden  können  und 
E.  Ch.  D.  doch  wahrhaftig  nicht  anders  gemeinet,  als  dieses  Land  ebenso 
wohl  nach  seinen  Verfassungen  und  Gerechtigkeiten  zu  regiren,  so  ist 
ja  viel  besser,  dass  Solches  allhie  deutlich  erkläret  und  angezeuget  werde, 
damit  nicht  zu  grossem  Nachtheil  hierüber  zwischen  den  Nachkommen 
Irrung  und  Misshelligkeit  vorgehen  möge. 


302  II-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Lit.  D  ist  zu  bitten  bei  den  Worten:  „Nach  Inhalt  der  Augsp."  hin- 
zuzuthun  „ungeänderten",  und  dass  die  formula  coucordiae,  als  welche  von 
der  lutherischen  preussischen  Kirchen  einhellig  angenommen,  von  Ch.  D. 
Selbsten  auch  in  instructione  visitationis  ecclesiae  ao,  41  einverleibet, 
mit  benennet  werden  möge. 

E  dass  der  §  in  parenthesi  „jedoch,  dass  solches  Alles  gegen  uns 
und  unser  Religion"  gänzlich  ausgelassen  oder  allein  auf  das  exercitium 
reformatae  religionis  bei  Sr.  Ch.  D.  Hoffstadt,  wie  dasselbe  in  dero  An- 
wesenheit bishero  allhie  gebrauchet  worden  sine  praejudicio  restringiret 
werden  möge, 

F  bitten  die  Stände  demüthigst,  diese  Worte  auszulassen:  „auf  un- 
sern  Befehl  und  deroselben  gethanen  wohlfundirten  Bericht."  Denn  wie 
die  Stände  wohl  begriffen,  dass  die  hochehrbaren  Oberräthe  nicht  befugt, 
von  dero  kurfürstlichen  Domänen  etwas  zu  vergeben  oder  wegzuschenken, 
so  tragen  sie  andrerseits  das  Vertrauen,  E.  Ch.  D.  werden  dasjenige,  wo- 
rüber die  hochehrbaren  Oberräthe,  als  dero  beeidigte  vornehmste  Räthe 
und  Diener  contrahiret,  oder  was  dieselbe  an  Consens  in  Lehn-,  Magde- 
burgischen und  Cöllmischen  Güttern,  welche  in  gewissen  Fällen  nach  In- 
halt der  Landesverfassungen  nicht  verweigert  werden  können,  und  sousten 
in  dero  hohem  Namen  verschrieben,  gemäss  der  Regim.-Notul  und  De- 
creten  ao.  1609  gnädigst  genehm  zu  halten  geruhen,  dann  sonsten  würde 
Niemand  mit  denselben  contrahiren  dörfen,  weil  ein  privatus  nie  wissen 
kann,  ob  sie  deswegen  einen  wohlfundirten  Bericht  gethan.  Ist  also 
wohl  billig  hierin  ein  Unterscheid  zu  machen,  worumb  E.  E.  Landschaft 
gehorsamst  bittet. 

G  wird  demüthigst  gebeten,  diese  Worte  auszulassen:  „Mit  unsern 
Ständen  aufgerichtet." 

H  ist  unterthänigst  zu  erinnern,  dass  S.  Ch.  D.  ohne  Rath  und  Ein- 
willigung dero  getreuer  Stände  sich  wegen  dieses  Herzogthums  Preussen 
in  keinen  Krieg  einlassen,  kein  Verbündnüss  aufrichten,  kein  Kriegsvolk 
im  Lande  werben  lassen  noch  frembdes  in's  Land  führen  wollen,  auch 
keine  neue  Zolle  anlegen,  sondern  alle  offensive  und  defensive  Kriege, 
so  oft  es  die  Noth  erfordert,  mit  gutem  Rath  und  Einwilligung  ihrer 
unterthänigsten  Stände  anstellen  und  vornehmen  wolle,  auch  dass  durch 
die  1500  Mann  (welche  S.  Ch.  D.  vermöge  den  Wehlauschen  Pacten  der 
Königlichen  Majestät  und  der  Krön  Polen  zur  Assistenz  vorheissen)  noch 
durch  andere  Kriegsvölker  die  Stände  mit  Werbung,  Einquartierung  oder 
Verpflegung  nicht  belästiget  werden  mögen. 


Kirchliches.     Domänen.     Kriegs-  und  Steuerbewilligung.     Verschiedenes.  303 

Weil  E.  E.  Landschaft  des  Obigen  durch  den  Recess  de  ao.  1666 
und  durch  die  kurfürstliche  Assecuration  de  ao.  1633  hiebevor  ver- 
sichert und  durch  das  Letztere  die  Condition  der  privilegirten  Stände 
ohn  ihre  Schuld  und  Einwilligung  nicht  deterioriret  werden  können. 

1  bitten  die  Stände  demüthigst,  dass  ihnen  der  Landtags- Recess, 
darin  vom  judicio  parium  curiae  dispouiret  werden  solle,  vorhero  com- 
municiret  und  mit  ihnen  überlegt  werden  möge;  bitten  aber  gehorsamst, 
dasselbe  Judicium  ex  indigenis,  nach  Inhalt  der  Landesverfassungen,  in- 
sonderheit der  Acten  und  Decreten  de  ao.  1609  und  umb  besserer  Wich- 
tigkeit willen  projectirter  Massen  anzustellen. 

K  bitten  und  erinnern  die  Stände  unterthänigst,  dass  mit  denen  vor- 
nehmen Bedienten,  welche  ex  special!  beneficio  zu  Dignitäten  erhoben 
und  als  privileglrte  nicht  ad  nutum  amovibiles  sind,  wann  sie  de  mala 
administratione  oder  sousten  verdächtig,  nach  Landes  Rechten  und  nach 
Lihalt  des  responsi  de  ao,  1617  verfahren  und  dieselben,  so  untüchtig  in 
Gnaden  erlassen  werden  mögen. 

L  bitten  die  Stände  alle  2  oder  3  Jahr  umb  stata  tempora  der 
Landtage. 

M  bitten  in  unterthänigster  Demuth,  dass  uf  solchen  Fall,  wenn 
E.  E.  Landschaft  in  künftigen  Zeiten  über  alles  Verhoffen  bei  ihren  Frei- 
heiten nicht  gelassen  werden  sollte,  die  Versicherung  nach  dem  Entwurf 
der  Assecuration  §  werden  aber  wir  und  unsere  Erben  gnädigst  hinzu- 
gesetzet  werden  mögen. 

N  bitten  die  Stände  unterthänigst,  E,  Ch.  D.  geruhen  nicht  allein 
vor  ihre  Person  in  Gnaden  darin  zu  condescendiren,  sondern  auch  dero 
kurfürstliche  Nachkommen  in  dieser  Assecuration  zu  verbinden,  dass,  ehe 
sie  die  Regierung  antreten,  sie  die  jura  und  privilegia  dieses  Landes 
nach  der  Art  und  Weise  wie  Ihre  Königliche  Majestät  in  Polen,  als 
supremus  dominus  hiebevor  gethan,  mit  ihrem  Eide  zu  bestätigen,  ihnen 
gnädigst  gefallen  lassen  mögen. 

Also  haben  die  Könige  in  Polen  zu  jeder  Zeit  gethan;  es  ist  auch 
kein  hoher  Potentat  in  der  Christenheit  (der  keinen  Oberherren  erkennet), 
welcher  nicht  die  privilegia  seiner  Lande  mit  dem  Eide  bestätiget  und 
ist  gnug,  dass  die  Wehlauschen  pacta  allein  beschworn  worden,  weil 
darin  die  clausula,  quantum  non  derogant  supremo  dominio,  alle  Zeit  einer 
güttlichen  Auslegung  bedarf  und  würde  kräftiglich  folgen,  wenn  die  Weh- 
lauschen pacta  aufhören  und  der  casus  devolutionis  (da  Gott  vor  sei) 
sich  zutragen  sollte,    dass  der  König  eben  wohl  die  jura  ducatus  nicht 


304  11-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

würde  beschwören  wollen,  weil  Er  vermöge  den  Wehlauschen  Pacten 
nur  angelobet,  dieses  Land  in  dem  Stande  zu  lassen,  wie  er  es  in  casu 
devolutionis  finden  würde. 

Lit.  0  erinnern  die  Stände  demüthigst,  dass  die  Worte  „und  im 
Üebrigen  den  Wehlauschen  pactis,  als  welchen"  als  zweifelhaftig  aus- 
gelassen werden  mögen,  weil  die  privilegia  des  Landes  dem  supremo 
dominio,  wie  dasselbe  bei  K.  M.  und  der  Krön  Polen  per  certa  pacta 
limitiret  gewesen,  nicht  derogiren,  sondern  gar  wohl  bei  einander  stehen 
können. 

Nun  haben  die  Stände  E.  Ch.  D.  erlangtes  supremum  dominium  mit 
unterthänigster  Submission  agnosciret  und  sich  demselben  demüthigt  unter- 
geben dergestalt,  dass  ihre  gravamina  abgethan  und  sie  bei  allen  und 
jeden  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  in  Religion-  und  Profan-Sachen 
unter  E.  Ch.  D.  hochlöblichen  Regierung  so  wohl  können  geschützet  und 
erhalten  werden  mögen,  als  sie  unter  dem  supremo  dominio  Königlicher 
Majestät  und  der  Krön  Polen  bishero  sind  erhalten  und  geschützet  wor- 
den; insonderheit,  dass  durch  gnädigste  Vollentziehung  der  unterthänigst 
entworfenen  Assecuration  dasjenige,  was  in  pactis  Welaviensibus  dunkel 
und  zweifelhaftig  in  praejudicium  der  Landes-Freiheiten  angeführet,  aus 
kurfürstlicher  Huld  und  Gnade  zu  der  Nachkommen  Sicherheit  erkläret 
und  befestiget  werden  möge. 

Bei  der  General-Confirmation  der  Privilegien,  wann  vorhero  die 
unterthänigst  gesuchte  abolitio  gravamiuum  ausgegeben  sein  wird,  haben 
die  Stände  E.  Ch.  D.  diese  2  folgende  Stücke  unterthänigst  zu  erinnern. 

1)  Dass  die  Worte:  „Und  solcher  Versicherung  zuwider  unser  jus 
supremae  potestatis  circa  sacra  nicht  zu  extendiren",  ausgelassen  werden 
möchten,  weiln  dieselbe  in  folgenden  Zeiten  leicht  einen  Missverstand 
veranlassen. 

2)  Dass  der  §  „Jedoch  wollen  wir  durch  diese  unsere  General-  und 
gemeine  Confirmation"  ausgelassen  oder  dergestalt  limitiret  werde,  dass  die 
Clausula  „quantum  non  derogant"  auf  die  privilegia  des  Landes  weiter  nicht, 
als  ferne  sie  das  supremum  dominium  an  K.  Majestät  und  die  Krön  Polen 
verweisen,  welches  nunmehro  die  Welllauschen  pacta  gehoben,  extendiret 
werden  sollte,  und  dass  die  Stände  sich  nunmehro  derselben  Gerechtigkeit, 
Schutz  und  Handhabung,  so  sie  hiebevor  bei  Königlicher  Majestät  und 
der  Krön  Polen  genossen,  bei  Sr.  Ch.  D.  unfehlbar  zu  getrösten  haben. 
Diese  unterthänigste  Bitte  und  Erinnerung  legen  die  Stände  in  tiefster 
Demuth  zu  dero  kurfürstlichen  Füssen  und  seind  in  schuldigster  Treu  ge- 


Aenderuug  an  der  Confirmation;  Antrag  und  Antwort.  305 

liorsamst  bereit,  wenn  E.  Ch,  D.  über  diese  unterthänigen  Erinnerungen 
noch  einigen  Zweifel  haben  möchten,  dieselben  nach  Inhalt  der  Landes- 
verfassungen weiter  und  klärlich  zu  deduciren,  gestalt  sie  sich  in  tiefster 
Demuth,  dero  kurfürstlichen  Hulde  ergeben  und  in  schuldigster  Treu  be- 
ständig verbleibend  E.  Ch.  D.  unterthänigst-gehorsarae  gesarambte  Stände 
dero  Herzogthums  Preussen. 


Kurfürstliche    Declaration.      Dat.   Königsberg    15.  December, 
praes.  16.  December  1662. 

Kön.  668  II.  —  R.  6.    RR.  2. 

[Antwort  auf  die  Erinnerungen  der  Stände  in  Sachen  der  Assecuration 

und   der  confirmatio  privilegiorum'):    Beantwortung  ihrer   Ausstellungen   und 

Wünsche  in  allen  einzelnen  Punkten.] 

Gleichwie  S.  Ch.  D.  .  .  .  alle  dero  consilia  und  actiones  zum  wieder-  1662. 
kommenden  Wachsthum  und  Besten  dero  Herzogthums  Preussen  richten  '  ^^' 
und  anwenden  und  dabei  nicht  nur  mit  Worten,  sondern  in  der  That 
vielfältig  beweisen,  wie  willig  und  geneigt  sie  sein,  Einer  E.  Landschaft 
und  allen  Ständen  in  allen  billig  möglichen  anständigen  Dingen  und 
Desiderien  gnädigst  und  landesväterlich  Satisfaction  widerfahren  zu 
lassen,  an  ihrem  höchsten  Orte  auch  nicht  das  Geringste  ermangleten,  was 
zu  Erlangung  eines  solchen  Zwecks  nur  immer  thunlich  befunden  und 
E.  E.  Landschaft  dessen  allen  in  ihrem  Herzen  und  Gewissen  zur  Gnüge 
versichert  ist  und  von  höchstgedachter  Sr.  Ch.  D.,  als  ihrem  nunmehro 
in  das  23ste  Jahr  gewesenen  regierenden  lieben  Landesfürsten  und  Vater 
keine  andere  Opinion  und  Meinung  haben  sollen  und  können,  also  hätten 
Sie  sich  woll  keines  andern  versehen,  denn  dass  E.  E.  Landschaft  diejenige 
Assecuration  und  Confirmation,  welche  im  Namen  höchstgedachter  Sr. 
Ch.  D.  unter  dem  Dato  vom  23.  Nov.  a.  c.  denselben  den  2.  dieses  aus- 
gereichet worden,  mit  unterthänigstem  Dank  ohne  fernere  Erinnerung  würde 
gelassen  haben,  indem  beede  Stände  dergestalt  eingerichtet,  dass  sie  als 
getreue,  gehorsame  Unterthanen  und  welche  zu  ihrer  höchsten  landes- 
fürstlichen Obrigkeit  ein  rechtschaffenes  Vertrauen  führen,  in  terminis 
der  Unterthänigkeit  verbleiben  und  mit  der  höchsten  Herrschaft  in  denen 
juribus    maiestatis    et    superioritatis    und    desselben    exercitio    zu    con- 


>)  Praes.  12.  Dec.  1662  (s.  o.  S.  299  tf.). 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.     XVl.  20 


306  ir.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  16G3. 

curriren,  nicht  ambiren  oder  begehren,  dadurch  übermässig  assecuriret 
und  ihrer  zustehenden  Privilegien  halber  stattlich  und  bei  kurfürstlichem 
Glauben  und  Treue   versichert. 

Nachdem  aber  höchstgedachte  S.  Ch.  D.  aus  der  unter  dem  Namen 
gesambte  Stände  am  vergangenen  13.  unterthänigst  eingereichten  Schrift 
wider  dero  Vermuthen  selbst  gesehen  und  gelesen,  dass  dennoch  E.  E. 
Landschaft  auch  bei  vorgedachter  aufrichtiger  und  landesfürstlicher 
und  väterlicher  Intention  abgefassete  und  extradirte  Assecuration  und 
Confirmation  Eines  und  des  Ändern  unterthänigst  erinnert,  und  Sr.  Ch. 
D.  Meinung  bei  theils  Punkten  so  eben  nicht  recht  eingenommen  der- 
gestalt aber  je  mehr  und  mehr  Gelegenheit  gegeben  wird,  die  nunmehro 
zu  des  Landes  und  getreuer  Unterthanen  höchstem  Schaden  und  Ver- 
derb und  höchstgemelter  Sr.  Ch.  D.  grossesten  Nachtheil,  Verdruss 
und  Beschwer  so  lang  continuirte  aufrichtbare  Landtagshandlung  auch 
weiter  hinauszuziehen  und  das  Werk  von  Zeit  zu  Zeit  zu  des  Landes 
besorglicher,  mehrerer  Ungelegenheit  zu  trainiren,  darumb  so  können  sie 
nicht  vorbei,  kraft  tragenden,  höchsten  landesfürstlichen  Ambts,  auch 
ganz  väterlicher  Liebe  und  Zuneigung  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen 
hiemit  nochmals  ganz  gnädigst  und  wollmeinend  zu  erinnern  und  zu  er- 
mahnen, dass  sie  doch  durch  unnöthiges  Skrupuliren  oder  andere  In- 
compatibilitäten  ihnen  selbst  und  ihrem  Landesherrn  das  Werk  nicht 
länger  schwer,  sauer  und  verdriesslich  machen,  sondern  vielmehr  höchst- 
gedachter Sr.  Ch.  D.  fürstliche,  lobliche  und  christliche  Intention,  Liebe 
und  Affection  mit  einem  rechtschaffenen,  untertliänigsten  Vertrauen  und 
reciproken,  ungefärbten  Liebe  bei  gutter  Zeit  urabfangen,  auf  solche  Weise 
das  Regierungs-Band  und  ihre  .Sicherheit  verknüpfen  und  über  sich  und 
das  ganze  Land  des  Allerhöchsten  Gnade,  Beistand  und  Segen  werden 
ziehen  und  bringen  helfen. 

Und  obwoll  S.  Ch.  D.  dahero  grosse  und  hohe  Ursach  hätten,  in  diesem 
Stücke  alln  weiteren  und  mehreren  unnöthigen  Verzug  abzuschneiden, 
so  wollen  sie  doch,  wie  schon  bei  währenden,  diesen  beschwerlichen 
Laudtagshandlungen  zu  unterschiedenen  Malen  in  der  That  erwiesen, 
auch  für  dieses  Mal  aus  angeborner,  sonderbarer  Patience  und  Sanfmuth 
sich  überwinden  und  noch  ferner  auch  hierinnen  männiglich  bezeugen 
und  kundthun,  wie  Ihro  die  Conservation  dero  getreuer  Unterthanen  das 
Vornehmste  sei  und  wie  geneigt,  gnädigst  und  real  sie  gegen  dieselbe 
bewiesen,  eines  löblichen  Regentens  Ambt  obliegen  und  gebührend  gegen 
Gott  und  dero  anvertrauete  Unterthanen  mehr  denn  gewöhnlich  beobachten, 


Antwort  auf  die  Wünsche  der  Stände.  307 

wie  ein  güttiger  Vater  mit  seinen  Kinde  umbgehen  und  darauf  sich  zu 
ganz  väterlicher  und  endlicher  Abhelfung  des  puncti  assecurationis  und 
absonderlichen  Gnaden  auf  der  Stände  geschehene  unterthänigste  Erinne- 
rung folgender  Gestalt  herauslassen  und  erklären. 

A.  Soviel  nun  der  Stände  erste  Erinnerung  belanget,  wollen  S.  Ch. 
1).  es  der  Stände  unterthänigsten  Bitte  nach  bei  denjenigen  Worten  und 
Formalien  bewenden  lassen,  wie  dieselbe  in  diesem  Punkt  in  dem  den 
11.  Okt.  a.  c.  extradirten  Exemplar  der  Assecuration  deutlich  und  klärlicli 
zu  finden. 

B.  Die  andere  Erinnerung  bei  Lit.  B  betreffend,  da  mögen  S.  Ch.  D. 
eigentlich  begreifen,  wohin  die  Stände  mit  ihren  dabei  angeführten  drei 
Ursachen  zielen,  und  obgleich  dagegen  Neues  von  den  Andern  mit 
Bestände  und  Grunde  gutt  anzuziehen,  so  halten  sie  doch  Solches  nicht 
nöthig.  Es  sind  die  Sachen  an  sich  selbst  und  die  Formalien,  deren 
sich  S.  Ch.  1).  gebrauchen,  theils  in  der  von  Einer  E.  Landschaft  projec- 
tirten  und  den  16.  November  des  verflossenen  1661  ten  Jahres  zu  Bar- 
tenstein iibergebenen  Assecuration,  theils  sonsten  erhalten. 

Dieweiln  auch  in  den  Wehlauschen  pactis  zu  Sr.  Ch.  D.  gnädigsten 
Belieben  gestellet,  die  Commissarien,  wann  es  Ihr  gefallen  würde,  zu 
fordern,  über  das  Einer  E.  Landschaft  von  S.  K.  M.  und  der  Krön  Polen 
iiu-er  Eide  zur  Gnüge  erlassen,  so  wird  nicht  viel  daran  gelegen  sein, 
ob  solche  Commissarii  vor  oder  nach  geendigten  Landtage  begehret 
werden.  Es  finden  auch  S.  Ch.  D.  in  den  vorigen  actis  und  was  die 
Stände,  daraus  wegen  der  Relaxation  des  juramenti  und  dass  solche 
nothwendig  durch  commissarios  zu  verrichten  gar  nicht,  sondern  vielmehr 
in  casu  satis  notabili  gerade  das  Widerspielen;  es  werden  sich  doch 
S.  Ch.  D.  hierunter  dergestalt  gnädigst  finden  lassen,  dass  kraft  der  zuletzt 
ausgestelleten  Assecuration  die  Commissarien  autoritate  comitiali  zu  rechter 
Zeit  kommen  und  dasjenige,  was  über  die  bereits  geschehenen  Relaxation 
noch  übrig,  vollends  zum  Effect  bringen. 

Bei  Lit.  C  haben  S.  Ch.  D.  des  Ordens  nothwendig  gedenken  müssen, 
weiln  sich  die  Stände  selbst  ihrer  Privilegien  halber  auf  den  Orden  be- 
rufen und  bezogen,  S.  Ch.  D.  dessen  bei  dem  vorgewesenen  vasallagio 
albereit  gnugsam  berechtiget  gewesen,  die  Stände  sich  auch  nach  An- 
weisung ihrer  Erinnerung  keines  dessen  zu  befahren,  weiln  S.  Ch.  D.  in 
dero  gnädigst  ausgestelleten  Assecuration  von  keinem  abusu,  sondern 
von  rechtmässiger  Gewalt  reden  und  dieselbe  anders  nicht  verstehen. 

Und  damit  E.  E.  Landschaft  diese  Sr.  Ch.  D.  gnädigste  Intention  noch 

20* 


30f^  IT-     T)er  grosse  Landtag  von  1661   bis   1G63. 

mehr  in  der  That  verspüren  und  sehen  mögen,  so  wollen  sie  in  dero 
Assecuration,  welche  den  2.  hujus  E.  E.  Landschaft  zugestellet,  nach 
den  Worten:  „Nunmehro  nebst  denen  herzoglichen  auch  des  Ordens,  die 
königlichen  und  der  Republique  jura  competiren"  und  kraft  dieses  nach- 
folgende Worte  hinzugethan  haben:  „derer  wir  uns  auch  nicht  anders 
gebrauchen  wollen,  als  wie  sich  derselben  der  Orden,  der  König  und  die 
Republique  gebrauchet  oder  legitimo  ipsis  competente  jure  gebrauchen 
können." 

Wann  es  bei  Lit,  D  die  Stände  nicht  vergnüget,  dass  gesetzet  worden 
bei  der  Augspurgschen  Confession,  welche  Kaiser  Carolo  dem  Fünften  zu 
Augspurg  im  Jahr  1530  übergeben,  so  lassen  es  S.  Ch.  D.  dahin  gestellet 
sein,  ob  die  Stände  eine  andere  Augsburgsche  Confession  wissen,  weiln 
höchstgedachter  Sr.  Ch.  D.  keine  andere  bekannt,  auch,  soviel  sie  sich 
erinnern,  in  denen  preussischen  actis  publicis  von  keiner  anderen  etwas 
zu  finden.  Die  also  genannte  formula  concordiae  ist  in  keinen  vorigen 
Assecurationen  und  coufirmationibus  zu  finden,  von  der  ganzen  luthe- 
rischen Kirche  niemals  einhellig  angenommen  und  agnosciret,  vielmehr 
von  einigen  derselben  vornehmen  Gliedern  recusiret,  hat  bei  denen 
Evangelischen  wenig  Nutzen  und  christliche  Liebe  gewürket,  und  hat 
derjenige,  deme  Gottes  Willen  nachzuleben  und  wahre  Gottesfurcht 
zu  üben  ein  rechter  Ernst  ist,  sich  woll  nach  keiner  anderen  Richt- 
schnur mehr  als  nach  Gottes  Wort  und  der  Bibel  umbzusehen  und  zu 
richten. 

Die  von  denen  Ständen  angeführete  Instruction  zur  Kirchen -Visi- 
tation de  ao.  1641  kann  gedachte  forraulam  concordiae  nicht  symbo- 
lisiren,  weiln,  wie  denen  Ständen  selbst  zur  Gnüge  wissend,  solches  nur 
ein  blosses  Project,  niemals  von  Sr.  Ch.  D.  approbiret  und  vollenzogen, 
vielweniger  von  derselben  herkommen,  dahero  dann  diejenigen,  von  wel- 
chen diese  einzige  Erinnerung  herkommbt,  irren,  und  Sr.  Ch.  D.  Unrecht 
beimessen,  als  wann  die  also  genannte  fornoula  concordiae  von  der- 
selben selbst  der  vermeinten  und  niemals  ad  perfectionem  gebrachten 
Instruction  einverleibet  worden. 

E.)  S.  Ch.  D.  hätten  sich  allhier  vielmehr  einer  unterthänigsten  Dank- 
sagung als  einer  solchen  Erinnerung  versehen,  dann  indem  testantibus 
actis  E.  E.  Landschaft  noch  niemals  der  also  genannten  lutherischen 
Religion  halber  so  vollkommlich  versichert,  wie  es  jetzo  durch  S.  Ch.  D. 
und  durch  dero  Vermittlung  bei  der  Krön  Polen  geschiehet,  S.  Ch.  D. 
auch  denen  Ständen  gar  nicht  verdenken,  dass  sie  ihr  Gewissen  in  Reli- 


Die  Zusätze  der  Stände  zu  der  Assecuration.  309 

gionssachen  frei  und  ungezwungen  zu  behalten  suchen,  also  werden  sie 
sich  aus  der  Regul  unseres  gemeinen  Heilandes  Jesu  Christi  beschei- 
den, dass  sie  auch  eben  sowenig  Sr.  Ch.  D.  als  ihres  Landesherrn  und 
derselben  Glaubens-Genossen  Gewissen  zu  constringiren  suchen  oder  be- 
gehren sollen,  dahero  sie  dann  die  Clausul,  welche  in  der  Assecuration 
in  parenthesi  stehet  „wider  dero  christliches  Gewissen  verwinden,  die 
Stände  dann  auch  derselben  nichts  zuzumuthen"  nicht  auslassen  können; 
sie  wiederholen  aber  die  in  der  Assecuration  E.  E.  Landschaft  wegen 
der  lutherischen  Religion  gegebene  Versicherung  hiemit  nochmals  und 
bezeugen  gegen  die  Stände  ihre  landesfürstliche  Assecuration  zur  Gniige, 
wann  sie  die  lutherische  Religion  und  alle  und  jede,  welche  dabei  zu 
bleiben  begehren,  ungeirret  lassen,  in  dem  exercitio,  Kirchen,  Schulen, 
Ceremonien,  Hospitalien,  Renten  und  was  sonsten  mehr  dazu  gehöret,  nun 
und  nimmermehr  vor  sich  und  ihre  Nachkommen  E.  E.  Landschaft  hindern 
oder  Jemand  davon  dringen  und  zwingen  oder  sie  sonsten  verfolgen  oder 
verfolgen  lassen. 

Das  corpus  doctrinae  lassen  S.  Ch.  D.  an  seinen  Ort  gestellet,  erin- 
nern doch  dabei  E.  E.  Landschaft  ganz  gnädigst,  dass  sich  dieselben  auf 
dergleichen  angezogene  Approbation  eben  so  sehr  nicht  zu  berufen,  und 
dass  sie  die  rechte  Versicherung  der  lutherischen  Religion  und  derselben 
unbeschränkten  exercitii  woil  einzig  allein  Sr.  Ch.  D.  zu  danken,  dero 
Meinung  dann  in  der  extradirten  Assecuration  dahin  ganz  und  gar  nicht 
gehet,  sambt  wollten  sie  verbieten,  dass  die  rationes  aus  dem  corpore 
doctrinae  wider  die  Schriften  oder  Lehrpunkten  der  Reformirten  nicht 
sollten  angezogen  werden;  dann  wünschen  und  begehren  sie,  dass,  wann 
Jemand  aus  der  hl.  Bibel  und  Worte  Gottes  etwas  wider  die  reformirten 
Lehrpunkten  mit  Grunde  nehmen  kann,  derselbe  in  Gottes  Namen  dawider 
anführe. 

Warum  sollten  sie  sich  für  Sünder,  particular  Menschen-fundamentis 
zu  scheuen  oder  zu  fürchten  haben?  Es  ist  aber  Sr.  Ch.  D.  gnädigster 
Wille  dieses,  dass  ein  Jedweder  von  Gottes  Ehre  und  seinem  offenbarten 
Worte  mit  Furcht  und  Zittern  rede,  und  aus  denen  theologischen  Fragen 
zum  höchsten  Aergernus,  zumal  der  einfältige  Christ,  kein  Gezänk  mache 
und  dabei  sich  aller  Bitterkeit  und  Schmäheworte  enthalte,  weil  der  hei- 
lige Geist  daran  kein  Gefallen  tragen  und  dadurch  betrübet  wird. 

F.)  S.  Ch.  I).  mögen  bei  dieser  Erinnerung  nicht  sehen,  dass  von  der- 
selben E.  E.  Landschaft  discrepant;  dann  wie  es  an  sich  selbsten  wahr, 
dass  Dienern  ohne  ihres  Herrn  Vorwissen   und  in  dessen  Namen  nichts 


310  II-     Der  grosse  Landtag  von  16G1  bis  16G3. 

vergeben  oder  verschenken,  vielweniger  auf  allen  Fall  weiter  als  auf 
Ratification  des  Herrn  contrahiren  und  handeln  können,  also  hat  es  auch 
mit  denen  Oberräthen  keine  andere  Beschaffenheit. 

Es  haben  sich  auch  dieselben  eines  Mehrern  nicht  anzumaassen,  als 
was  vermöge  ihren  Bestallungen  und  Instructionen  ihnen  als  treuverpflich- 
teten Dienern  zustehet,  dahero  dann  alle  ihre  Handlungen  darunter  zu- 
gleich die  causae  gratiae  mitbegriffen  werden,  vorhero  nothwendig  einen 
wolfundirten  und  wahrhaften  Bericht  und  Sr.  Ch.  I).  gnädigsten  Special- 
Befehl  erfordern,  andere  Contracte  aber  nicht  weiter  als  bis  auf  Sr.  Cli. 
D.  gnädigste  Ratification  gültig  sein  können,  auf  welche  und  keine  an- 
dere Weise  dann  auch  ein  jeder  privatus  erst  recht  gesichert  ist  und 
hat  es  im  Uebrigen  mit  den  Lehnen,  welche  nach  Inhalt  der  Landes- 
verfassungen ohne  der  gnädigsten  Herrschaft  und  der  Lehnschaft  Prae- 
judiz  hinwiederumb  verliehen  worden,  sein  guttes  und  beständiges  Be- 
wenden. 

G.)  Weiln  S.  Ch,  D.  in  der  extradirten  Assecuration  gnugsame  speciale 
Versicherungen  von  sich  gegeben  und  derselben  sonst  keine  andere  Lan- 
desverfassungen bekannt  sind,  als  welche  mit  denen  Ständen  aufgerichtet, 
so  haben  sie  diese  Worte  aus  solcher  und  keiner  anderen  Intention  hin- 
eingesetzet. 

H.)  S.  Ch.  D.  gestehen  bei  dieser  Erinnerung  gar  gerne,  dass  sie  ihren 
vorigen  Zustand  und  Gelegenheit  verbessern,  dero  getreuen  Unterthanen 
aber  nicht  verschlimmern  wollen,  und  demnach  der  König  und  die  Re- 
publique  auch  ohne  dergleichen  solenne  Pacten  die  derselben  zustehende 
jura,  zumalen  an  S.  Ch.  D.,  als  ohne  das  dem  ordentlich  regierenden  Lan- 
desfiirsten  übertragen  können,  ein  Mehrers  auch,  als  dem  Könige  und 
der  Republique  zugestanden,  nicht  übergeben,  noch  von  Sr.  Ch.  D.  be- 
gehret worden,  und  jetzo  von  dem  Zustande  und  Befugniss,  welche  dem 
Könige  und  der  Republique  vor  diesem,  und  nunmehro  Sr.  Ch.  D.  zugleich 
gebühren  und  zustehen,  geredet  wird  und  wohin  sich  nicht  alles,  was  in 
vorigen  actis  zu  finden,  ziehen  lasset,  danebenst  denen  Ständen  allerseits 
des  hochlöblichen  Markgrafen  und  Kurfürsten  zu  Brandenburg  sanfmüthiges, 
gerechtes  und  friedliebendes  Herz  und  Gemüthe  nunmehro  von  mehr  dann 
100  Jahren  hero  bekannt,  auch  als  getreue  und  gehorsame  Unterthanen 
ihres  höchsten  Landesherrn  Respect  zu  touchiren  nicht  begehren  werden, 
so  werden  sie  sich  auch  mit  der  von  Sr.  Ch.  D.  ihnen  in  diesem  Stück 
gegebenen  gnädigsten  Versicherung  völlig  vergnügen  lassen. 

Wegen  der  1500  Mann  aber  haben  sie  keine  Sorge  zu  tragen,   weil 


Die  Zusätze  der  Stände  zu  der  Assecuration.  311 

es  ohne  das  darauf  stehet,  dass  S.  Ch.  D.  sich  mit  dem  Könige  und  der 
Krön  Polen  darüber  auf  eine  andere,  annehmlichere  Weise  vergleichen 
möchten. 

I.)  Die  Erinnerung  wegen  Communication  des  Landtags-Recesses  ist 
billig;  es  haben  auch  S.  Ch.  D.  keine  andere  Meinung  gehabt,  und  soll 
alsdann  auch  der  modus  constituendorum  parium  mit  denen  Ständen  com- 
municiret  und  festgestellet  werden. 

K.)  Obwoll  dieser  Punkt  in  der  Assecuration  Sr.  Ch.  D.  Ermessen 
nach  deutlich  gesetzet,  so  habe  es  doch  das  Ansehen,  als  wann  derselbe 
von  den  Ständen  nicht  recht  eingenommen.  Sr.  Ch.  D.  eigentliche  Mei- 
nung ist  diese,  dass  sie  auch  nicht  des  geringsten  Menschen,  vielvveniger 
die,  welche  von  Sr.  Ch.  D.  zu  hohen  Aembtern  befordert,  aus  blossem 
Verdacht  und  Angeben,  ihres  Dienstes  zu  entsetzen  und  Ungnade  auf  sie 
zu  werfen  gedenken,  sondern  dass  sie  diejenige,  welche  zu  Chargen  be- 
fordert und  zu  denselben  untüchtig  befunden  worden,  darumb  mit  keinen 
Ungnaden,  sondern  mit  Gnaden  erlassen  werden. 

L.)  So  viel  die  Ausschreiben  der  Landtage  betrifft,  da  ist  desfalls 
woll  die  Nothdurft  in  der  Assecuration  zur  Gnüge  zu  befinden,  dieweil 
S.  Ch.  D.  sich  dahin  gnädigst  erkläret,  dass  sie,  so  oft  es  die  Nothdurft 
des  Landes  erfordern  möchte,  auch  ohne  unterthänigste  Erinnerung  E. 
E.  Landschaft  darzu  willig  und  geneigt  wären. 

Damit  aber  auch  E.  E.  Landschaft  dieser  höchstgedachten  Sr.  Ch.  D. 
beständigen  Intention  noch  mehr  vergewissert  werde,  so  sind  sie  gnädigst 
zufrieden  und  lassen  geschehen,  dass  dero  preussische  Regierung  mit  Zu- 
ziehung des  kleinen  consilii  alle  6  Jahre  zusammenkommen,  die  Sache  woll 
überlegen  und  solches  Sr.  Ch.  D.  nebst  dero  uuterthänigsten  unmassgeblichen 
Bedenken  gehorsamst  berichten,  darauf  dann  S.  Ch.  D.,  wann  sie  nicht 
durch  einige  rechtschaffene  Ehehaften  verhindert  werden,  jedesmal  einen 
Landtag  ausschreiben  und  wegen  Restringirung  der  Landtage  der  Stände 
unvorgreifliche,  unterthänigste  Meinung  bei  gegenwärtig  annoch  währenden 
Landtagshandlungen  erwarten  wollen. 

Was  die  übrige  respective  unterthänigste  Begehren  und  Erinnerungen 
betrifft,  so  sind  es  zum  Theil  unerhörete,  ungewöhnliche  Dinge,  auch 
denen  bei  gewesenen  vasallagio  passirten  actis  zuwider  und  giebt  dadurch 
E.  E.  Landschaft  fast  so  viel  zu  verstehen,  als  wann  sie  in  Sr.  Ch.  D. 
ihren  nunmehro  in  das  23ste  Jahr  gewesenen,  regierenden  Landesherrn 
und  Sr.  Ch.  D.  annoch  unerzogenen,  jungen,  unschuldigen,  kurfürstlichen 
Prinzen  einiges  Misstrauen  stelleten,  womit  [sie]  S.  Ch.  D.  billig  verschonen 


312  II-     I^er  grosse  Landtag  vou  1661  bis  1663. 

sollen,  gestalt  sich  dann  S.  Ch.  D.  dazu  auch  weder  vor  sich,  noch  dero 
Nachkommen  verstehen  können  noch  werden. 

Die  Clausul,  quantum  non  derogant  etc.  ist  keine  neue,  hat  auch  nicht 
ihren  Ursprung  und  Anfang  nun  allererst  in  denen  Welauschen  pactis 
bekommen  und  genommen,  sondern  sie  ist  von  Seiten  des  Königs  und 
Krön  Polen  ganz  gebräuchlich  und  in  vorigen  actis  nicht  ein,  sondern 
zu  verschiedenen  Malen  mit  eben  solchen  und  noch  weit  importantern  und 
pugnantioribus  formalibus  zu  befinden. 

Dannenhero  dann  auch  E.  E.  Landschaft  keine  Ursache  gehabt,  sich 
hierinnen  aufzuhalten  und  davon  eine  Erinnerung  zu  machen,  zumalen  sie 
nicht  allein  in  der  Assecuration,  sondern  auch  hierinnen  in  dieser  re- 
spectiven  Resolution  und  Declaration  noch  mehr  versichert  worden. 

Womit  dann  auch  diejenige  Erinnerungen,  welche  bei  der  Confir- 
mation  geschehen,  ihre  gutte  Abfertigung  haben,  fiirnehmlich  weil  auch 
nunmehro  von  E.  E.  Landschaft  woll  erkannt  werden  wird,  dass  die 
Clausul  de  non  extendenda  summa  potestate  circa  sacra  nicht  zu  ihrem 
Nachtheil  eingeriicket  worden. 

Und  dieses  ist,  was  Sr.  Ch.  D.  zu  Brandenburg zu  noch  meh- 
rerer breiterer  Bezeugung  dero  ohne  das  zur  Gnüge  kund  gemachten 
landesväterlichen  Liebe  E.  E.  Landschaft  auf  dero  unterthänigst  einge- 
reichte gehorsamste  Erinnerungen  zur  gnädigsten  Resolution  und  Decla- 
ration zu  ertheilen  gnädigst  anbefohlen. 

Und  weiln  nun  damit  ihnen  in  diesem  puncto  assecurationis  et  con- 
firmationis  privilegiorum,  welche  bei  kurfürstlicher  Würde,  Treu  und 
Glauben  geschehen,  nunmehro  so  viel  Satisfaction  gegeben  worden,  als 
sie  immer  mehr  desideriren  können,  also  werden  sie  nunmehro  dabei 
völlig  aquiesciren,  die  extradirte  Assecuration  mit  dieser  Declaration  ohne 
weitere  Instanz  und  Erinnerung  lassen,  in  S.  Ch.  D.  nicht  weiter  dringen 
und  nunmehro  in  Gottes  Namen  zu  Abhelfung  der  gravaminum  schreiten, 
dabei  sich  dann  S.  Ch.  D.  auch  so  gnädigst  und  güttigst  finden  lassen 
werden,  dass  E.  E.  Landschaft  dero  gegen  sie  gnädigst  aflfectionirtes  kur- 
fürstliches Herz  und  Gemüth  noch  weiter  zu  verspüren  und  würklich  zu 
empfinden ,  womit  höchstgedachte  S.  Ch.  D.  E.  E.  Landschaft  von  allen 
Ständen  und  allen  dero  getreuen  Unterthanen  einen  glücklichen  Beschluss 
des  alten  und  gesegneten  Eintritt  in  das  nunmehro  iustehende  neue  Jahr 
und  danebenst  als  ihr  gnädigster  hohester  Landesfürst  von  Grund  des 
Herzens  wünschen,  dass  der  Allerhöchste  Herrschaft  und  Unterthanen  in 
guttem  Friede  und  Ruhe  erhalten,    den  durch  das  leidige  Kriegeswesen 


Die  Confirmation.     Die  Oberräthe  darüber.  313 

eilittenoü  Abgang  mit  seinem  vollkommenen,  reichen  Segen  ersetzen,  das 
respective  gnädigste  und  uuterthänigste  Vertrauen  recht  fest  verknüpfen, 
alle  Diffidenz  aus  den  Herzen  herausreissen,  die  noch  übrige  Landtags- 
handhmgen  ferner  zu  Sr.  Ch.  D.  und  des  Landes  Besten  ausschlagen 
lassen,  das  Land  für  Krieg,  ansteckenden  Seuchen  und  Krankheiten,  Miss- 
wachs und  anderen  Plagen  gnädiglich  bewahren  und  Herrschaft  und  Un- 
terthanen  bei  gutter  Gesundheit  und  langen  Leben,  mit  demjenigem  er- 
freuen und  beseeligen  wolle,  was  sie  hier  und  dort  vergnügen  und  zu- 
frieden stellen  kann.  Li  der  festen  Hoffnung,  dass  der  Allerhöchste  den 
Wunsch  [sich]  werde  belieben  lassen,  verbleiben  S.  Ch.  D.  E.  E.  Landschaft 
von  allen  Ständen  und  einem  Jeden  derselben  absonderlich  mit  allen  kur- 
fürstlichen Gnaden  und  Hulden  stets  woll  beigethan  .  .  . 


Denkscliiift    der    Oberräthe^).      Praes.    14.  December    1662. 

Uiigezeichnete  Ausfertigung.     R.  6.    RR.  2. 
[Ueber  die  Einwendungen  der  Stände^)  gegen  die  Assecuration.] 

Ad  lit.  A.    Weilen  die  Stände^)  vielleicht  in  der  Meinung,  dass  das    1G62. 
Wort  „dergleichen"   zu  einiger  Zeit  möchte  zu  einer  restrictiva  gedeutet 
werden  wollen,  wird  es  in  Sr.  Ch.  D.  gnädigstem  Belieben  ruhen,  ob  alle 
solche  Beisorge  den  Ständen  zu  benehmen,  dasselbe  Wort  auszuthun. 

Ad  lit.  B.  In  den  pactis  Welaviensibus  ist  es  zu  Sr.  Ch,  D.  gnä- 
digstem Belieben  ausgesetzet,  wenn  es  deroselben  gnädigst  gefallen  würde, 
die  commissarios  zu  erfordern,  und  ist  nicht  daran  gelegen,  ob  selbte 
vor  oder  nach  geendigtem  Landtage  kommen,  weilen  die  Relaxation 
doch  bereit  geschehen.  Bei  der  Veränderung  zu  Herrn  Markgraff  Albrechten 
Zeiten,  findet  man  gar  keine  Nachricht  von  polnischen  Commissarien,  dass 
sie  sofort  nach  dem  geschlossenen  pace  perpetua  umb  der  Veränderung 
willen  ins  Land  kommen  wären.  Unterdessen  seind  die  Stände  dennoch 
versichert,  dass  sie,  die  polnische  commissarii,  kommen  werden. 


0  Die  Ueberscbrift  des  Originals  lautet  „Unterthänigstes  und  unvorgreifliches  Be- 
denken uf  der  Stände  Erinnerungen  circa  formulam  assecurationis",  mit  dem  Registra- 
tur-Zusatz: „Den  14.  Dec.  1662  ist  dieses  Bedenken  Sr.  Cb.  D.  von  dero  preussischen 
Oberräthen  im  geheimen  Rath  unterthänigst  übergeben  worden." 

-)  Bedenken  praes.  12.  Dec.  1662  (s.  o.  S.  299  ff.). 

^)  Schon  einige  Zeit  zuvor  hatte  der  Kurfürst  die  Hilfe  der  Oberräthe  bei  Ab- 
fassung der  Assecuration  in  Anspruch  genommen,  sie  hatten  ein  Projekt  entworfen, 
das  dann  von  Jena  korrigirt  wurde  (vom  27.  Nov.  1662). 


314  11.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Ad  lit.  C.  Wie  sich  die  Stände  uf  ihre  privilegia,  so  vom  Orden 
herrühren,  berufen,  also  stehet  Sr.  Ch.  D.  auch  zu,  uf  des  Ordens  jura 
sich  zu  beziehen  und  hätten  die  Stände  zwischen  den  juribus  und  usibus 
jurium,  dann  denen  abusibus,  den  Unterscheid  zu  attendiren. 

Dannenhero  denn  die  jura  ihnen  nicht  schädlich  sein  können  und 
stehet  bei  Sr.  Ch.  D.,  ob  Sie  gnädigst  geruhete,  solches  uf  der  Stände 
unterthänigstes  Bitten  was  deutlicher  zu  erklären. 

Ad  lit.  D.  Die  Hinzuthuung  des  epitheti  unverändert,  dürfte  Sr.  Ch. 
D.  nicht  bedenklichen  fallen. 

Wegen  der  formulae  concordiae  ist  in  vorigen  Confirmatiouen  nichts 
exprinairet,  selbe  ist  auch  nicht  gleich  der  Augspurgischen  Confession  zu 
extendiren,  weilen  sie  an  vielen  lutherischen  Orten  nicht  angenommen 
worden. 

Die  Instruction  zur  Kirchenvisitation  de  anno  1641  kann  sie  auch 
nicht  symbolisiren,  weilen  es  nurt  ein  Entwurf,  der  nicht  volenzogen, 
weniger  ins  Werk  gesetzet  worden. 

Ad  lit.  E.  Wenn  Sr.  Ch.  D.  nicht  gefallen  wollte,  den  §  Jedoch, 
auszulassen,  ob  derselben  nicht  gefallen  möchte,  selbten  dennoch  allhier 
uf  einen  Vergleich  und  etwa  in  den  Landtagsrecess  remissive,  zu  mehrer 
Erklärung  zu  weisen. 

Ad  lit.  F.  S.  Ch.  D.  haben  sich  desfalls  uf  dero  Oberräthe  Bestal- 
lungen zu  fundiren;  und  die  Oberräthe  haben  sich  auch  nicht  ein  meh- 
rers anzumassen,  als  was  in  gewissen  Bestallungen  und  Instructionen 
treue  verpflichteten  Dienern  zustehet,  dahero  in  Concessionen,  die  uf  einige 
Liberalität  anlaufen,  Sr.  Ch.  D.  Befehl  und  woU  fundirter  Bericht  billig 
erfordert  werden.  Die  Contracte  aber  werden  uf  Ch,  D.  Ratification,  aus 
welcher  dieselbe  ihr  robur  nehmen  müssen,  gestellet. 

Ad  lit.  G.  Scheinet  nichts  zu  importiren,  weilen  diese  neue  Ver- 
fassung nicht  ohne,  nur  mit  dem  Respect  uf  Polen,  den  vorigen  entgegen 
seind,  in  deme  die  jetzige  Verfassung,  die  pacta,  decreta,  Recesse,  re- 
sponsa  und  welches  eigentlich  die  vorige  Verfassung  seind,   confirmiret. 

Ad  lit.  H.  Da  sich  die  Stände  uf  den  Recess  und  die  Landtage 
auch  responsa  mit  Grunde  zu  beziehen  haben,  wird  zu  Sr.  Ch.  D.  gnä- 
digsten Erklärung  gestellet,  ob  sie  diesen  Punkt  hier  was  bereiter  ab- 
fassen oder  auch  im  Landtages  Recess  mehr  ausführlicher  machen  wollen. 

Der  1500  Mann  halber,  wollte  hier  in  der  Assecuration  nicht  con- 
venienter  gedacht  werden,  würde  auch  bequemer  in  dem  Recess  ausge- 
führet  werden  können. 


Die  Oberräthe  über  Confirmation  und  Assecuration.  315 

Ad  lit.  I.  Wegen  des  iudicii  parium  wären  die  Stände  in  pacem 
perpetuam  zu  weisen,  woselbst  König!.  Majestät  in  gewissen  Fällen  vor- 
behalten e  suis  consiliariis  zu  ihrem  Theil  die  iudices  zu  wählen.  So 
auch  Sr.  Ch.  D.  izo  zu  gnädigstem  Belieben  stehen  und  gebühren  wollte, 
ihres  Gefallens  die  Hälfte  auch  ausser  den  indigenis  zu  benennen. 

Ad.  lit.  K.  Weilen  S.  Ch.  D.  wider  Recht  und  Billigkeit  Niemand 
zu  beschweren  gemeinet,  würde  es  auch  deroselben  gnädigst  gefallen 
praevia  cognitione  allemahl  verfahren  zu  lassen.  Es  wollte  aber  auch 
hier  in  der  Assecuration  nicht  conveniens  materiae  sedes  sein,  sondern 
in  abolitionem  gravaminum  oder  den  Landtags  Recess  gehören,  jedoch 
solch  ein  Fall  von  dem  processo  ordiuario  ganz  zu  eximiren  sein. 

Ad  lit  L.  Von  den  statis  temporibus  haben  Sr.  Ch.  D.  die  Herren  Ober- 
räthe bereit  ihre  unvorgreifliche  gehorsamste  Gedanken  hievon  unterthänigst 
eröffnet  und  selbte  uf,  mehrere  Jahre  und  gewisse  gradus  restriugiret. 

Ad  lit.  M.  Dieser  Clausul,  weil  an  andern  Remedien  bei  Sr.  Ch. 
D.  und  zu  jederzeit  bei  dero  Nachkömmlingen  nicht  zu  zweifeln,  können 
die  Oberräthe  nicht  beipflichten. 

Ad  lit.  N.  Die  Eidesleistung  der  kurfürstlichen  Successoren  ist  aus 
den  actis  et  decretis  de  ao.  1609  den  Ständen  unschwer  zu  benehmen, 
und  mögen  sich  darauf  die  Stände  nicht  obstiniren,  es  wäre  dann,  dass 
so  ein  casus  zu  besorgen  käme,  dass  durch  einige  Behindernuss  auch  die 
pacta  Welaviensia  etwa  nicht  beschworen  werden  sollten. 

Ad  lit.  0.  Mögen  die  Oberräthe  nichts  Zweifelhaftiges  sehen,  wenn 
die  Clausul  conventioni  huic  non  derogautibus  nurt  gültigst  erkläret  wird, 
wie  denn  S.  Ch.  D.  dieselbe  in  den  Recess  zu  bringen  gnädigst  sich  ge- 
fallen lassen  werden. 

In  der  Confirmation 

Ad  No.  1.  Jus  summae  potestatis  circa  sacra  nicht  zu  extendiren, 
wird  pro  clausula  salutari  erachtet;  wie  selbe  den  Ständen  gefährlich 
scheinen  könne,  mögen  die  Oberräthe  nicht  absehen,  besonders  wenn  es 
uf  die  kurfürstlichen  Successoren  auch  gerichtet  würde. 

Ad  No.  2.  Zu  Erklärung  der  Clausul  „quantum  non  derogant",  ob 
Sr.  Ch.  D  gnädigst  gefiele  es  dahin  zu  stellen,  dass  alles  dasjenige,  was 
in  den  privilegiis,  pactis,  recessis,  responsis  und  Verfassung  die  Stände 
an  die  Könige  und  Krön  Polen  hierbevor  gewiesen,  durch  die  Welau- 
ischen  pacta  aber  ufgehoben,  und  die  Stände  nunmehro  an  S.  Ch.  D. 
hingegen  gewiesen  sein  sollen. 


316  II-     D^r  grosse  Laudtag  von  1661  bis  1663. 

Bittschrift    der  Stände    an    den   Kurfürsten.      Praes.    19.  De- 

cember  1662. 

R.  6.    RR.  2.  —  Kön.  668  II. 
[Replik  auf  die  Beantwortung  der  ständischen  Zusatz-Vorschlilge  zu  Assecuiation  und 

Conti  imation.] 

1662.  Es  beklaget  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  zum  höchsten,  dass 

■  ^*^' sie  mit  ihrem  vielfältigem,  unterthänigstem  Gesuch  E.  Ch.  D. ')  so  oft 
beschwerlich  fallen  muss.  Sie  hat  sich  aber  auch  dabei  zugleich  zu  er- 
freuen, dass  E.  Ch.  D.  dennoch  sie  mit  sonderbarer  landesväterlicher  Ge- 
lindigkeit  hören  und  nicht  allein  deroselbeu  unterthänigste  Erinnerungen, 
welche  sie  uf  E.  Ch.  D.  den  2.  Dezember  ausgegebene  gnädigste  Asse- 
curation und  Confirmation  den  13.  ejusdem,  unterthänigst  überreichet, 
in  landesväterlicher  Hulde  an  sich  nehmen  und  ihre  gnädigste  Erklärung 
darauf  den  16.  desselben  ihnen  wiederumb  zufertigen:  Sondern  auch  in 
einem  und  anderen  Punkt  sich  in  etwas  näher  gnädigst  auslassen  wollen. 
Es  nimbt  E.  E.  Landschaft  Gott,  ihr  Gewissen,  die  offenbare  pacta 
und  Fundamental  Verfassung,  ja  die  ganze  unparteiische  ufrichtige  ^Velt 
zu  Zeugen,  dass  sie  in  ihrer  projectirten  Assecuration  Sr.  Ch.  I).  nicht 
das  geringste  zugemuthet,  wordurch  deroselben  Hoheit  und  acquirirtes 
supremum  dominium  könnte  benachtheiliget  werden.  Gott  soll  sie  auch 
in  Ewigkeit  dafür  behütten,  dass  sie  sich  deroselben  wider  besser  Wissen 
und  Gewissen  opponiren  sollte. 

Alles,  was  sie  geredet  und  geschrieben,  ist  den  pactis,  welche  E. 
Ch.  D.  und  die  Könige  von  Polen  jederzeit  dafür  gehalten,  und  mit  E. 
Ch.  D.  supremo  dominio  in  ganz  keiner  Incompatibilität  stehen,  gemäss: 
Darzu  haben  sie  ihre,  sowoll  natürliche  und  Erb-  als  Ambts-Eide  ver- 
bimden;  das  sind  sie  auch  allemal,  so  oft  es  von  ihnen  gefordert  werden 
sollte,  unterthänigst  zu  behaubten  und  darzuthun  erbötig.  Dannenhero 
sie,  umb  so  viel  desto  mehr,  ihren  unglückseeligsten  Zustand  bejammern, 
wenn  sie  sehen,  hören  und  lesen  müssen,  dass  von  ihrer  ungefärbten 
Ufrichtigkeit  und  Treue,  solche  ungleiche  Impression  E.  Ch.  D.  an  sich 
selbst  allergütigsten  Natur  gemacht  werden.  Wenn  zu  grossem  Nach- 
theil ihrer  Unschuld,  öffentlich  von  ihnen  geschrieben  wird,  dass  sie  die 


^)  Die  Aufschrift  der  Vorlage  lautet:  „Unterthänigste  Bittschrift,  welche  occasione 
der  Kurfürstl.  Erklärung  auf  ihre  ausgegebene  Assecuration  und  Confirmation  d.  d. 
16.  Dec.  1662  (s.  o.  S.  305 ff.)  in  Unterthänigkeit  Sr.  Ch.  D.  die  gesambten  Stände  ein- 
reichen." 


Versicherung  loyaler  Gesinnung.     Aufrechterhaltung  einzelner  Punkte.  317 

gebührenden  terminos  der  Unter thänigkeit  überschreiten,  einige  Concur- 
rence  in  denen  ihr  allein  competirenden  iuribus  majestatis  ambiren; 
oder  auch  übermässige  Asseciirität  suchen,  dass  sie  die  Landtagshand- 
luug  und  die  Ruhe  ihres  Vaterlandes  vorsätzlich  trainiren,  unnöthig 
scrupuliren  und  das  höchst  nöthige  unterthänigste  Vertrauen  und  reci- 
proque  ungefärbte  Liebe,  zwischen  Herrn  und  Unterthanen  ufheben. 
Da  doch  sie  in  der  Wahrheit  in  ihren  Herzen  nicht  anders  als  lauter 
submisse  Gedanken  und  Worte,  für  die  Sicherheit  ihrer  Rechten,  die  E. 
Ch.  D.  zu  erhalten  so  oft  und  viel,  so  schrift-  als  mündlich  versprochen 
und  zugesaget  haben  und  einen  ufrichtigen  und  beständigen  Eifer  für 
das  Band  der  Einigkeit,  zwischen  ihrer  gnädigsten  Herrschaft  und  dero 
Unterthanen  führen. 

Dass  aber  der  höchste  Gott  dieses  Verständnuss,  vielleicht  aus  ge- 
rechtem Zorn  gegen  unser  Verbrechen  noch  zurückehält,  das  ist  allein 
die  Ursach,  dass  wir  in  denen  noch  übrigen  Stücken  der  Assecuration 
nicht  erhöret  werden  mögen. 

Es  ist  zwar  an  dem,  dass  Unterthanen  ihrer  von  Gott  vorgesetzten 
Obrigkeit  mit  unterthänigstem  Respect  zuvorkommen  und  ihre  Gnad  und 
Gültigkeit  durch  Gehorsamb  veranlassen  sollen,  und  wenn  dieses  nicht 
allbereit  geschehen  wäre,  so  würde  E.  E.  Landschaft  solches  annoch  mit 
allem  unterthäuigsten  Willen  thun,  und  so  viel  immer  ohne  Verlust 
ihres  Rechtens  geschehen  mag,  E.  Ch.  D.  gehorsambst  sich  bequemen: 
Weil  aber  die  bisherige  weitläufige  Landtags  acta  zur  Gnüge  bezeugen, 
wie  weit  Sie  von  ihrem  ersten  Bedenken,  E.  Ch.  D.  Hulde  und  Gnade 
zu  gewinnen,  ab,  und  in  aller  Devotion  deroselben  entgegen  gangen 
sind,  und  nunmehr  erst  die  projectirte  Assecuration,  als  uf  den  Auszug 
ihrer  Freiiieiten,  sich  ziehen  muss;  von  derselben  aber  diejenigen  puncta, 
welche  noch  uuabgethan  sind,  das  Fundament  unserer  Freiheiten,  näm- 
lich die  Sicherheit  concerniren,  indem  fürs  erste  litera  B.  E.  Ch.  D. 

1.  B.  E.  E.  Landschaft  unterthänigste  Erinnerung  bei  der  künftigen 
Eidesentbindung  nicht  attendiren. 

2.  Lit.  C.     Die  exspirirten  iura  des  Ordens  an  sich  behalten. 

3.  Lit.  D.  Die  formulam  concordiae  pro  libro  symbolico  nicht  an- 
nehmen. 

4.  Lit.  E.  Die  clausulam,  „jedoch  dass  solches"  aus  dem  Punkt  von 
der  Religion  nicht  auslassen,  noch  wie  solche  die  Land-Stände  zu  limi- 
tiren  gebeten,  belieben. 

5.  Lit.  F.     Der  Oberräthe    Ambt    nur    bloss    uf   ihre   Bestallungen 


318  II-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

und  privat  instructiones,  nicht  aber  uf  die  Regiments  Notul  und  andere 
Fundamental  Gesetze  fundiren,  auch  ihre  ausgegebene  Contracte  ohne 
Ratification  für  ungültig  halten. 

6.  Sub.  Lit.  H.  Der  freien  Gewalt  in  hello  defensivo  sich  nicht 
begeben,  noch  wegen  der  1500  Mann  die  Stände  sattsamb  desinteressiren. 

7.  Lit.  L.  Die  stata  tempora  der  Landtage  so  stringiren,  dass  keine 
Gewissheit  darauf  zu  nehmen,  auch  dass  kleine  consilium,  welches  zu 
allen  Zeiten  in  allen  arduis  zusammen  kommen  kann,  uf  6jährige  Zeit 
aussetzen. 

8.  Lit.  M.  N.  0.  Das  Jurament,  pactum,  commissarium  und  die 
Elucidation  der  Clausul  „quantum  non  derogant"  gänzlich  ausschlagen, 
und  versagen. 

Also  kann  nunmehro  E.  E.  Landschaft  darum,  dass  die  potestas 
agendi  unter  den  Ständen  ganz  ungleich,  indem  die  Landräthe  uf  Eid 
und  Gewissen,  die  Deputirten  von  der  Ritterschaft  und  kleinen  Städte 
uf  instructiones  sich  referiren  müssen,  zur  weitern  gründlichen  Antwort 
uf  diese  E.  Ch.  D.  Erklärung  [sich]  nicht  auslassen,  sondern  muss  unterthä- 
nigst  und  demüthigst  bitten,  dass,  weiln  das  Weihnachtfest  herannahet, 
und  die  Landtagshandlungen  ohne  das  ihre  Ferien  nehmen  müssen,  E. 
Ch.  D.  geruhen  in  Gnade  die  Assecuration  und  versprochene  Abolition 
gravaminum,  sowie  dieselbe  pro  ultima  von  E.  Ch.  D.  gewilliget  werden 
kann,  E.  E.  Landschaft  noch  für  den  Rest  herauszugeben  und  die  gnä- 
digste Verordnung  zu  thun,  dass  zugleich  die  Deputirten,  so  woll  von 
der  uf  die  Assecuration  als  die  Abolition  gravaminum  ausgegebene 
kurfürstliche  Resolution,  in  den  Aembtern  völlige  Relation  thun,  über 
denen  Punkten,  welche  sowoll  in  der  Assecuration  als  in  abolitioue 
gravaminum,  secundum  petita  nicht  angenommen,  völlige  instructiones 
einziehen  und  darauf  in  certo  termino,  ohne  einiger  Deputirten  Ausbleiben, 
zu  Reassumirung  des  Landtages  erscheinen,  insonderheit,  dass  die  kleinen 
Städte  ihre  Abgefertigten  unteilbar  und  bei  nachgehender  Straffe  abzu- 
schicken angehalten  werden  mögen,  damit,  wenn  das  geschehen,  E.  E. 
Landschaft  ohne  andern  Hintei-zug  weiter  verfahren,  und  so  viel  sie 
ihres  wenigen  Orts  vermögen,  E.  Ch.  D.  und  des  Landes  Interesse  zu 
gewünschtem  Ende  befordern  möge. 

Wie  nun  E.  E.  Landschaft  nicht  zweifeln,  E.  Ch.  D.  werden  die  Be- 
schaifenheit  der  Sachen  nach  dero  wollgegründeten  W'issenschaft  von  die- 
ses Landes  Gebräuchen  erwägen  und  sich  hierunter  als  des  allerbequemsten 
Mittels,  endlich  das  Ende  zu  erreichen,  gnädigst  begreifen,  also  sind  sie 


Nene  Zusatz- Vorschläge  der  Stände.  319 

auch  einer  gnädigsten  Erhöruug  gewärtig,  und  verbleiben  nach  herzlichem 
Wunsch,  dass  E.  Ch.  D.  und  dero  kurfürstliches  Haus  dieses  ausgehende 
Jahr  mit  Gesundheit  schliessen  und  das  neue  angehende  mit  allem  selbst- 
erwünschlichen  beständigem  Wollstande,  glücklicher  Regierung,  auch 
zeitlichem  und  ewigem  Wollergehen  eintreten  möge. 


Erklärung  der  drei  Städte  an  die  Oberräthe^).     Praes.  4.  Ja- 
nuar 1663. 

R.  6.   SS.  —  Kön.  668  III. 

[Antwort  auf  die  Mahnung,  nunmehr  etwas  zu  bewilligen.  Bewilligung  eines  Sub- 
sidiums  von  300000  Thlrn.  Clausein:  noch  zu  bestimmender  P^rhebungsmodus,  Erle- 
digung   der  Gravamina,    Verwendung   zur  Domänen-Einlösung  nicht   für  die  Armee.] 

Was  im  hohen  Namen  I.  Ch.  D.  E.  E.  Herrl.  die  nächstabgewichene    1663. 
Woche  an  die  erforderte  und  damals  anwesende  Deputirte  der  Erb.  Räthe  "" 

der  dreien  Städte  Königsberg  gebracht,  werden  sie  sich  hochgeneigt  zu 
erinnern  geruhen,  welche  Proposition  in  nachfolgendem  bestanden.  Als 
dass  I.  Ch.  D.  die  Städte  Königsberg  erinnern  Hessen,  welcher  Gestalt 
die  beiden  Oberstände,  nachdeme  sie  I.  Ch.  D.  das  supremum  et  directum 
dominium  verwilliget,  deroselbigen  auch  ein  gewisses  subsidium  und 
dasselbe  durch  eine  durchgehende  Accise  zusammen  zu  tragen  eingegan- 
gen, selbige  auch  folgends  balde  zu  Werke  gerichtet  und  im  Lande  ein- 
nehmen lassen.  Weil  aber  die  Städte  Königsberg  damals  in  puncto  su- 
premi  dominii  discrepant  gewesen,  als  hätten  sie  auch  deswegen  zu  keiner 
x4-ccise  sich  verstehen  wollen.  Nach  dem  Mal  aber  sie  jetzt  und  wegen  des 
ersten  Punkts  mit  den  andern  Ständen  einig  und  dadurch  auch  die  Ursach 
ihres  dissensus  wegen  der  Accise  aufgehoben,  als  wäre  I.  Cli.  I).  gnä- 
digstes Ansinnen  und  Begehren  an  die  Städte  Königsberg,  die  Accise 
ehistes  Tages  in  der  Stadt   zu  Werk  zu   richten  und  gleichwie  in  dem 


0  Der  Originaltitel  des  Stückes  (Copie,  der  Erklärung  der  drei  Städte  vom  Mon. 
Jan.  [=Jan.  1663]  beigelegt)  lautet:  „Die  den  4.  .Jan.  1663  durch  der  Räthe,  Gerichte 
und  Gemeinden  der  dreien  Städte  Königsberg  in  der  Oberrathstube  eingebrachte  Er- 
klärung auf  die  von  den  Herren  Oherräthen  vorhero  den  28.  Dec.  [1662]  an  sie  ge- 
thane  Proposition." 

-)  Ueber  des  Kurfürsten  Stimmung  den  Ständen  gegenüber  nach  Weihnachten 
und  nach  Neujahr  vergl.  seine  vertraulichen  Schreiben  an  Schwerin  vom  26.  Dec.  1662 
und  4.  Jan.  1663  (ürk.  und  Actenst.  IX  S.  845  und  846 f.). 


320  II-     T)er  grosse  Landtag  von  IGGl  bis  1663. 

Lande  geschieliet,  einnehmen  zu  lassen  und  solches  umb  so  viel  desto 
eher,  weil  die  Städte  Königsberg  durch  Verweigerung  der  Accise  und 
Tergiversation  allbereit  I.  Ch.  D.  in  grossen  Schaden  von  etzlichen  Tonnen 
Goldes,  in  ihren  Domänen,  in  welchen  sie  die  Miliz,  die  sonsten  durch 
die  Accise  hätte  sollen  verpfleget  werden,  unterhalten  müssen,  verursachet 
hätten.  Wie  dann  I.  Ch.  D.  auch  nicht  vermuthete,  dass  sie  noch  einige 
Weitläuftigkeit  und  Schwierigkeit  deswegen  zu  machen  gedenken  wür- 
den, weil  ihnen  auch  allbereit  ein  Project  der  Accis-Einnahme,  dadurch 
Handel  und  Wandel  nicht  beschweret  werden  mögte,  übergeben  und  sie 
selbes  auch  angenommen  haben  sollten;  auch  albereit  genugsamb  über- 
führet wären,  dass  die  meisten  Zünfte  (ausser  den  Mälzenbräuern  und 
noch  einer  andern  Zünfte)  nebenst  allen  Gewerken  auf  die  Accise  incli- 
nireten  und  solches  I.  Ch.  D.  hohen  Person  selbst  hinterbracht. 

Auf  welches,  wie  die  damals  anwesende  Deputirten  sich  zu  resol- 
viren,  keinesweges  gemächtiget,  als  haben  sie  solches  an  die  Ihrigen 
nehmen  müssen  und  fideliter  hinterbracht,  worauf  die  Erb.  Räthe  folgendes 
Tages  denen  Gerichten  und  Gemeinden  solches  vortragen  lassen,  welche 
solches  an  ihre  Hinterbliebene  genommen  und  gestriges  Tages  ihre  Er- 
klärung in  folgender  Meinung  einbracht. 

Es  wüssten  die  Städte  Königsberg  sich  wohl  zu  erinnern,  wie  dann 
auch  die  öffentlichen  Landtagshandlungen  solches  bezeugten,  welcher 
Gestalt  die  andern  beeden  Stände  das  supremum  et  directum  dominium 
L  Ch.  D.  verwilliget,  in  den  Städten  Königsberg  aber  die  beiden  Gerichte 
als  Kneiphoff  und  Löbnicht,  wie  auch  alle  Zünfte  und  Gewerke  aus  er- 
heblichen und  in  den  Landtagesacten  befindlichen  Ursachen  in  dem 
puncto  supremi  et  directi  dominii  discrepant  gewest  und  darinnen  zu 
gänzlicher  Einigkeit  nicht  gelangen  können.  Die  Stände  sämbtlich  fort- 
geschritten und  über  der  Assecuration  der  Privilegiorum  und  Abolition 
der  gravaminum  consultiret  und  dann  allerletzt  wegen  des  subsidii  Hand- 
lung gepflogen.  Da  dann  zwar  die  andern  beide  Stände  I.  Ch.  D.  ein 
gewisses  subsidium  unterthänigst  verwilliget  und  zu  dessen  Zusammen- 
tragung eine  Accise  eingegangen ;  welche  weil  sie  die  Städte  Königsberg 
ihnen  höchst  praejudicirlich  und  beschwerlich  befunden,  aus  wichtigen 
daselbst  angeführten  Ursachen  nicht  haben  eingehen  können,  sondern 
derselben  allewege  constanter  contradiciret.  Doch  L  Ch.  D.  ihre  unterthä- 
nigste  Pflicht  gleich  den  andern  Ständen  zu  erweisen,  haben  deroselben 
sie,  wann  sie  wegen  ihrer  Privilegien  versichert  und  von  ihren  erklagten 
gravaminibus    befreiet    würden,    mit    einem    subsidio   von   300000  Thlr. 


Städtische  Willigung  unter  mehreren  Vorbehalten.  321 

unterthänigst  unter  die  Arme  zu  greifen  und  solches  durch  das  bequembste 
IMittel,  das  sie  unter  ihnen  erfinden  könnten,  in  gewisser  Zeit  zusammen 
zu  bringen  und  abzutragen  versprochen,  weswegen  sie  sich  auf  die  Land- 
tagsacta  wollen  gezogen  haben.  Dahero  dann  die  Städte  Königsberg  nicht 
absehen  können,  wie  sie  eben  deswegen,  weil  sie  in  [puncto]  supremi  et 
directi  dominii  mit  den  Ständen  sich  conformiret  und  geeiniget,  auch  die 
von  ihnen  allezeit  widersprocheue  Accise  einzugehen,  könnten  gehalten 
werden,  sondern  leben  vielmehr  des  unterthänigsten  Vertrauens,  dass 
I.  Ch.  D.  vorerst  sie  ihrer  Privilegien  versichern  und  die  gravamina 
aboliren,  indessen  aber  in  sie  wegen  der  hochbeschwerlichen  Accise  nicht 
dringen  werde,  wie  sie  dann  auch  dero  gnädigsten  Anblick  darinnen 
verspüret,  dass  sie  bei  dero  Anwesenheit  in  dero  Mühlen  bishero  frei 
und  ohne  Accise  haben  mahlen  lassen.  Indessen  sind  die  Städte  Königs- 
berg wie  vor  deme,  also  auch  noch  des  unterthänigsten  Erbietens  ihr 
gewilligtes  subsidium  der  300000  Thlr.  I.  Ch.  D,,  sobald  oberwähnte  puncta 
darüber  eben  jetzo  fleissig  gearbeitet  wird,  zu  völliger  Richtigkeit  gebracht 
sein  werden,  durch  einen  modum,  den  sie  unter  sich  erwählen  wollen, 
versprochener  Maassen  willigst  einzusamblen  und  abzutragen.  Dass  aber 
ferner  den  Städten  Königsberg  will  beigeleget  werden,  als  hätten  I.  Ch. 
I).  selbige  durch  Verweigerung  der  Accise  in  so  grossen  Schaden  gebracht, 
in  dero  Domänen,  in  welchen  sie  die  Miliz  (so  durch  die  Accise  hätte 
verpfleget  werden)  erhalten  müssen,  dessen  befinden  sie  sich  gar  unschul- 
dig, angemerkt  sie  sich  nicht  verbündig  gemachet,  durch  das  gewilligte 
subsidium  die  kurfürstliche  Miliz  zu  unterhalten,  sondern  erinnern  sich 
vielmehr,  dass  das  auf  jetzigem  Landtage  von  allen  Ständen  gewilligte 
subsidium  nicht  die  Miliz  zu  unterhalten,  sondern  I.  Ch.  D.  verpfändete 
Domänen  einzulösen  und  zu  befreien,  destiniret;  wie  dann  auch  die 
Landstände  in  ihrem  Bedenken  die  Defension  des  Landes  betreftend, 
diesem  Lande  schädlich  und  unerträglich  erwiesen,  dass  zu  dessen  De- 
fension geworbene  Völker  mit  grossen  Unkosten  sollten  gehalten  werden, 
sondern  viel  zuträglicher  zu  sein  erachtet,  die  Landesdefension,  wie  vor- 
deme,  also  auch  folgends  durch  Laudesiusassen  zu  bestellen.  Wird 
also  den  Städten  Königsberg  die  Schuld  einiges  verursachten  Schadens, 
wegen  der  Verpflegung  der  Miliz,  die  sie  nimmer  versprochen,  nicht  kön- 
nen beigemessen  werden.  Wie  sie  dann  auch  nicht  wissen,  dass  sie 
einige  Einrichtung  der  Accise  sollten  angenommen  und  darinn  verwilliget 
haben,  sondern  haben  vielmehr  derselben  constanter  contradiciret.  Gleicher 

Gestalt  auch  Niemanden  von  den  Zünften  und  Gewerken  sich  dazu  ver- 
Mater, z.  Ge^cb.  d.  G.  Kiirfürstpii.    XVI.  21 


322  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

stehen  will,  dass  sie  jemalen  den  Ihrigen  mitgegeben  haben  sollten,  in 
die  Accise  zu  verwilligen.  Sollte  es  Jemand  privatim  und  absque  man- 
dato  gethan  haben,  kann  solches  den  andern  nicht  präjudicirlich  oder 
schädlich  sein. 

Solches,  wie  E.  E.  Herl,  die  Städte  Königsberg  zu  ihrer  Nothdurft 
einbringen  müssen,  also  bitten  E.  E.  Herl.  sie  unterdienstlich,  selbiges 
nicht  ungeneigt  aufzunehmen,  sondern  bei  I.  Ch.  D.  an  ihrem  hochver- 
mögenden Orte  beforderlich  zu  sein,  dass  sie  ehest  wegen  ihrer  Freiheit 
gnugsamb  versichert  und  in  ihren  gravaminibus  erhöret  werden  mögten, 
damit  sie  alsdann  wegen  des  versprochenen  subsidii  und  des  modi  colli- 
gendi  sich  mit  den  Ihrigen  zusammenthun  und  I.  Ch.  D.  unterthänigste 
Satisfaction  leisten  könnten. 

Indessen  aber  wegen  der  hochbeschwerlicheu  Accise  in  sie  nicht 
gedrungen  werden  mögte '). 


Bittschrift  der  drei   Städte  Königsberg  an   den   Kurfürsten^), 
Praes.  6.  Januar  1663. 

R.  6.    SS.  —  Kön.  668  III. 

[Aufiechterhaltung  ihrer  Unterwerfung.     Bitte  um  Erledigung  der  Gravamiua  und  Er- 

theilung  der  Assecuration.] 

1663.  Es    kann  E.  Ch.  D.    unserm    gnädigsten    Landes-  und  Stadt -Vatter 

■  °"  nimmermehr  so  glücklich  und  woll  ergehen,  [sie]  wir  dero  jederzeit  ge- 
treue ünterthanen  wünschen  zu  diesen  angehenden  neuen  Jahre  es  dero- 
selben  noch  immer  besser  und  flehen  den  allerhöchsten  Gott  herzeiferigst 
an,  dass  er  E.  Ch.  D.  mit  seiner  Gnade  von  oben  herab  mildiglich  besee- 
ligen wolle,  damit  sie  dies  neue  und  viel  nachgehende  Jahre  in  ruhigem 
Zustande,  beständiger  Leibesgesundheit  und  verlangter  Zufriedenheit 
dero  Land  und  Leute  nach  des  höchsten  Gottes  Willen  und  Wohlgefallen 
glücklich  und  wohl  regieren  möge.    Wir  müssen  aber  hiebei  von  Grund 


^)  Am  Schluss  findet  sich  folgender  Zusatz:  „Die  Deputirten  so  damals  zugegen 
gewest,  sind  folgende:  Herr  Hans  Jacob  Lock,  Herr  Reinhold  Polstein,  Herr  Daniel 
Klein,  aus  der  Erb.  Räthe  Mittel;  Herr  Johann  Langerfeldt,  Herr  Samuel  Bürte,  aus 
der  Erb.  Gerichte  Mittel;  Christian  Henning,  Fridrich  Grube,  Daniel  Flotwell,  von 
Mälzenbräuern;  Georg  Lang,  von  den  Gewerken." 

-)  Die  Originalaufschrift,  in  dorso,  lautet:  „Demüthigste  Erklärung  und  Bittschrift, 
Bürgermeister,  Räthe,  Gerichte,  Zünften  und  ganzen  Gemeinden  der  drei  Städte  Kö- 
nigsberg." —  Das  Präsentatum  findet  sich  nur  Kön.  668  JH. 


Keine  Accise.     Beständigkeit  der  Konigsberger.     Bitte  um  Assecuration  etc.      323 

unserer  Seelen  beklagen,  dass  eben  zum  Anfang  dieses  Jahres,  da  wir 
allen  bisherigen  Missverstand  mit  dem  alten  Jahre  wegen  des  erhaltenen 
directi  et  supremi  dominii  hingelegt  zu  sein  vermeinet,  selbiger  von 
Neuem,  Gott  sei  unser  Zeuge,  ohne  einzige  unsere  Schuld  und  Gedanken 
wieder  rege  gemacht  und  unsere  Deputirten  heutiges  Tages  von  E.  Ch. 
I).  selbst  eigenen  hohen  Person  hat  vorgehalten  werden  wollen,  was  sie 
vor  Leute  wären,  die  dasjenige,  was  sie  einmal  wohlbedächtig  ausgebracht, 
retractiren  und  umbstossen  wollten.  Wie  uns  nun  dieses  herzkränkend 
von  vorgemelten  unsern  Deputirten  ist  hinterbracht  worden,  haben  wir 
nicht  umbhin  gekonnt,  solchen  ungütlichen  Verdacht,  welcher  uns  nimmer- 
mehr in  den  Sinn  oder  Gedanken  gestiegen,  von  uns  ufs  Beste  abzulegen 
und  E.  Ch.  D.  ufs  Neue  dessen,  was  wir  einmal  wohlbedächtig  des  Punkts 
des  supremi  et  directi  dominii  halber  uns  laut  den  Landtagsacten  er- 
kläret, unterthänigst  zu  versichern  und  damit  E.  Ch.  D.  rechten  wahrhaften 
gründlichen  Bericht  von  alle  deme  [erhalten],  was  in  vorigen  Tagen  bei 
denen  Herren  Oberräthen  negotiiret,  von  denenselben  in  E.  Ch,  D.  hohem 
Namen  an  uns  gebracht  und  wir  daruf  gestriges  Tages  pro  resolutione 
nostra  hochgemelten  Herreu  Oberräthen  wieder  zukommen  lassen,  haben 
wir  solches  in  die  Feder  fassen  lassen  und  E.  Ch.  D.  hiemit  in  Unter- 
thänigkeit  sub  A  überreichen  wollen,  daraus  hoffentlich  E.  Ch.  D.  nicht 
mit  einem  Buchstaben  befinden  werden,  dass  wir  unser  Wort  zurück- 
ziehen und  dasjenige,  wessen  wir  uns  einmal  unterthänigst  erkläret, 
wieder  umbstossen  wollen,  sondern  wie  wir,  sonderlich  die  Gerichte 
Kneiphoff  und  Löbnicht  nebenst  der  ganzen  gemeinen  Bürgerschaft,  dieses 
jetzo  rege  gemachten  Punkts  halber  gegeust  E.  Ch.  D.  sowohl  münd- 
lich als  schriftlich,  auch  gegenst  eine  ganze  ehrbare  Landschaft  uns 
erkläret  und  es  von  Herrn  Barthel  Michel  Gerichtsverwandten  der  Stadt 
Kneiphof,  als  welcher  damalen  das  W^ort  geführet,  an  uns  gebracht,  also 
legen  wir  solches  hiemit  nochmalen  sub  B.  u.  C.  zu  E.  Ch.  D.  Füssen, 
wollen  dabei  gänzlich  verbleiben  und  nicht  im  Geringsten  davon  ab- 
weichen. Bitten  derowegen  um  Gottes  Willen,  es  wollten  E.  Ch.  D.  nicht 
nur  allen  uns  kränkenden  Verdacht  hinlegen  und  fahren  lassen,  sondern 
mit  Abhelfung  unserer  gravaminum  und  Ausgebung  der  von  denen  ge- 
sammbten  Land-Ständen  projectirten  Assecuration  laut  dero  jüngsten 
übergebenen  demütigsten  Bittschrift  diesem  langwierigen  Landtage  seine 
Endschaft  gnädigst  geben  und  daruf  in  Ch.  Gnaden  sich  versichert  hal- 
ten, dass  wegen  Beitreibung  des  versprochenen  subsidii  gegenst  E.  Ch. 
D.  wir  uns  in  unterthänigstem  Gehorsamb  dergestalt  bezeigen  werden, 

21* 


324  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dass  E.  Ch.  D.  clarob  ein  gnädiges  Wollgefallen  schöpfen  und  nimmer- 
mehr anders  erfahren  werden,  als  dass  wir  seind  und  verbleiben  wollen 
etc.  etc. 


Erklärung  der  gesaramten  Stände^)  an  die  Oberräthe.    Praes. 

31.  Januar')  1663. 

Kön.  669  III  und  668  III. 
[Antwort  auf  die  Duplik  des  Kurfürsten  in  Sachen  der  Assecuration.  Neue  Aende- 
rungsvorschläge,  darunter:  Polnische  Kommissare,  polnische  Assecuration  in  casum 
devolutionis,  staatsrechtlich-historische  Deduction  über  Polens  Recht,  kirchliche  Be- 
kenntnissschriften, übergangene  Privilegien,  Kirchenrecht  der  Lutherischen  und  Ka- 
tholiken.] 

1663.  Es  erfreuet  sich  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  zum  Höchsten, 

dass  E.  E.  H.  Hl.  in  Betrachtung  ihres  hohen  Ambts  die  schweren  und 
weitläuftigen  Handlungen,  welche  die  Zeithero  zwischen  I.  Ch.  D.  unserm 
gnädigsten  Landesfürsten  und  Herrn  und  E.  Erb.  Landschaft  in  puncto  asse- 
curationis  privilegiorum  gefiihret  worden,  unternehmen  und  einen  dritten 
Entwurf  jüngst  verflossenen  15.  Januarii  den  anwesenden  Ständen  zu  wei- 
terer ihrer  Erklärung  ausgeben  wollen^).    Wiewohl  nun  das  Project  wel- 


31. Jan. 


')  Der  Originaltitel  lautet:  „E.  Ehrbaren  Landschaft  von  allen  Ständen  höchst- 
nöthige  Erinnerungen,  auf  das  von  denen  Herren  Ober-  und  Regiments-Räthen  den 
15.  Januar]  1663  extradirte  Project  kurfürstliche  Assecuration,  übergeben  den  30.  Ja- 
nuarii 1663." 

2)  Dieses  Datum  nach  Kön.  668  III. 

^)  Dieser  dritte  Entwurf  unterscheidet  sich  von  dem  ersten  (d.  d.  15.  Sept.,  publ. 
Königsberg  11.  Oct.  1662,  s.  o.  S.  237if.)  iu  folgenden  Stücken.  Alinea  2  (in  der 
Vorlage  findet  sich  diese  Numerierung  nicht)  lautet:  „Wir  wollen  auch  aus  landes- 
väterlicher Gnade  und  Liebe  gegen  unsere  treugehorsame  Stände  dieselbe  hiemit  ver- 
sichern, dass  gewisse  commissarii,  welche,  von  I.  K.  M.  autoritate  comitiali  darzu  ver- 
ordnet, zu  der  Zeit,  wenn  sie,  unsere  Stände,  uns  den  neuen  Erbeid  ablegen  werden, 
sich  allhier  in  unser  Herzogthum  einfinden,  dasjenige,  was  allbereit  über  die  Relaxa- 
tion a  juramento  noch  übrig,  vollends  [folgends?]  zum  Effect  bringen,  daneben  von 
denenselbigen  das  Eventualjuramentum  empfangen,  sie  auch  dabei  kräftiglich  assecu- 
rieren"  und  nun  weiter  wie  o.  S.  239.  —  In  Alinea  3  steht  statt  der  Worte  „nach- 
dem es  nunmehro  mit  dem  utili  consolidieret  ist"  bis  „oder  geschehen  können"  fol- 
gender Passus:  „wider  des  Landes  Besten  und  dessen  wohlhergebrachten  Freiheiten 
zu  extendieren,  solchem  nach  intendieren  wir  ein  Mehrers  nicht,  denn  dass  uns,  nach- 
dem das  utile  cum  directo  dominio  consolidiret  und  uns  das  supremum  dominium  zu- 
stehet, nunmehro  nebenst  denen  herzoglichen  und  des  Ordens,  auch  die  königlichen 
und  der  Republik  jura  competieren,  deren  wir  uns  denn  auch  nicht  anders  gebrauchen 
wollen,  als  wie  sich  derselben  der  König  und  die  respublica  nach  Inhalt  der  Pacten, 
welche  zwischen  dem  König,  der  Republik  und  uns  und  dann  auch  bei  der  zwischen 


Neue  ständische  Vorschläge  zur  Assecuration.  325 

ches    E.  E.  Landschaft    den    16.  November  1661   demüthigst  denen   da- 
maligen Herren  plenipotentariis  in  Bartenstein  überreichet,    so  gestellet, 


unseren  Vorfahren  und  uns  selbst  mit  unsern  preussischen  Ständen  abgehandelten 
Verfassungen  gebraucht  oder  legitimo  ipsis  competente  jure  gebrauchen  können."  Der 
Anfang  von  Alinea  4,  der  sich  an  diese  Worte  sogleich  anschiiesst,  lautet:  „Wir  ge- 
loben und  versprechen  auch  Solches  und  darauf  als  der  natürliche  Erb-  und  Über- 
herr" u.  s.  w.  wie  0.  S.  239.  —  Zu  Beginn  von  Alinea  5  heisst  es  nach  „angezogen 
werde"  folgendermassen:  „W^ir  wollen  aber,  soviel  die  Reformierten  betrifft,  eine 
solche  gnädigste  Moderation  besage  dem  jetzigen  Landtags-Recess  wirklich  bezeugen, 
dass  daraus  unsere  getreue  Stände  noch  mehr  zu  verspüren  haben  sollen,  wie  wir  die 
ihnen  hierinnen  gegebene  Versicherungen  wegen  der  lutherischen  Religion  denen 
Worten  nach  fürstlich  und  ehrlich  verstehen  und  derselben  Unterdrückung  durch  die 
Reformierte  keineswegs  suchen."  Der  Satz  „soviel  aber  der  Widerlagen"  bis  „ver- 
boten sein",  ist  ausgefallen.  Die  Fortsetzung  „sie  auch  bei  allen  löblichen"  u.  s.  w. 
ganz  wie  o.  S.  239  f.  —  In  Alinea  5  gegen  Schluss  (S.  240)  ist  nach  den  Worten 
„ohne  einige  Exception  schützen  und  erhalten  wollen"  eingeschoben:  „und  hat  es  im 
üebrigen  mit  denen  Lehnen,  welche  nach  Inhalt  der  Landesverfassungen,  ohne  der 
gnädigsten  Herrschaft  und  Lehnschaft  Präjudiz  hinwiederumb  von  denen  Herrn  Ober- 
räthen  verliehen  worden,  sein  guttes  und  beständiges  Bewenden."  —  Nach  Schluss 
von  Alinea  6  folgt  der  erst  in  dem  zweiten  Entwurf  (d.  d.  23.  Nov.,  praes.  2.  Dec. 
1662,  s.  0.  S.  289  f.)  eingeschobene  Zusatz  von  „Wir  wollen"  (S.  289  u.)  bis  „vorhero 
ihren  getreuen  Einrath  vernommen  und  sie  darin  gewilliget"  (S.  290  u.),  und  dann 
heisst  es  weiter:  „gestalt  sie  dann  wegen  der  Krön  Polen  versprochenen  Hülfe  der 
1500  Mann  keine  Sorge  zu  spüren  [?J,  weil  es  ohne  dem  darauf  stehet,  dass  wir  uns 
mit  dem  Könige  und  der  Krön  Polen  darüber  auf  eine  andere  annehmliche  Weise  ver- 
gleichen möchten".  Es  folgt  der  Schlusssatz  (S.  290u.):  „damit  also"  bis  „stabilieret 
werde"  und  darauf  Alinea  7  (o.  S.  240)  „Weiter  geloben  wir"  u.  s.  w.  Der  Schluss 
von  Alinea  7  lautet  abweichend:  „ohne  einige  Vergewaltigung  verfahren  und  die  In- 
stantien  nicht  confundiret  werden."  Am  Schluss  von  Alinea  9  findet  sich  der  Zusatz: 
„gestalt  wir  denn  auch  die  Verordnung  machen  wollen,  dass  in  rebus  judicatis  bei 
allen  Gerichten  gehörige  Execution  geschehe,  die  Justiz  nicht  retardiret  und,  wer  da- 
wider handeln  wird,  gebührlich  gestrafft  werde."  Dann  ist  nach  Alinea  9  folgender 
Abschnitt  eingeschoben:  „Und  demnach  ein  jedweder  fleissiger  Privat-Hauswirth  seine 
Oekonomie  zu  seinem  selbst  eigenem  Besten  und  Nutzen  bestellet  und  nach  seinem 
Belieben  die  darzu  benöthigte  Diener  annimbt  und  abschaffet,  also  haben  und  behalten 
wir  auch  den  festen  und  hochnöthigen  Fürsatz,  unser  durch  allerhand  Unordnung 
guten  Theils  zerfallenes  Kammer-  und  ökonomisches  Wesen,  so  viel  noch  zur  Zeit 
möglich,  hinwiederumb  zu  redressiren,  die  fleissigen  und  getreuen  Haushalter  und  Be- 
ambte  beizubehalten,  mit  denen  andern  aber  zu  Verhütung  unsers  und  des  Landes 
grössern  Schaden  und  Nachtheil,  ja  gänzlichen  Ruin  und  Zerrüttung  unserer  Domänen 
nach  deme  einem  jeden  privato  und  also  auch  vielmehr  uns  zustehenden  Rechte  und 
Befugnüs  zu  verfahren,  dabei  wir  doch  die  Meinung  gar  nicht  haben,  sambt  wollten 
wir  auch  nur  den  geringsten  Menschen,  viel  weniger  die,  welche  von  uns  zu  Ehren- 
Aembtern  befordert,  aus  blossem  Verdacht  und  Angaben  ihres  Dienstes  entsetzen  und 
Ungnade  auf  sie  werfen,  sondern  wir  wollen  wider  diejenige  auf  die  zu  Anfangs  er- 
wähnte Art  und  Weise  verfahren,    welche  in  wirkliehen  üblen  Administrationen  und 


326  ll-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dass  darinnen  nicht  das  Allergeringste,  was  so  viel  Zeitverlust  verur- 
sachet, weniger  Sr.  Ch.  D.  wahrhafte  Hoheit  im  Allergeringsten  verletzen 
könnte,  zu  befinden  und  dannenhero  wohl  gehoffet  hätten,  es  würden  die 
Sachen  durch  die  hohe  Anwesenheit  Sr.  Ch.  D.  nicht  allein  geschwinder, 
sondern  auch  leichter  entschieden  werden,  so  müssen  sie  doch  mit  höch- 
ster Betrübnuss  vernehmen,  dass  nicht  allein  aller  Zeitverlust  auf  sie  ge- 
leget, sondern  auch  alle  Schwierigkeit  ihrer  vorsetzlichen  Hartnäckigkeit 
und  dass  [sie]  gegen  die  kurfürstliche  zum  andernmal  wiederholete  Assecu- 
ration und  Declaration  nicht  wie  es  ihre  schuldige  Devotion  erfordert,  flec- 
tiren,  beigeleget  werden  will,  nochmehr  aber  ist  dieses  Project,  welches  E. 
E.  Herrl.  Herrl.,  in  der  Meinung,  als  wenn  sie  Sr.  Ch.  D.  kein  besseres  E. 
E.  L.  zu  gut  angewinnen  könnten  ausgegeben,  so  gestellet,  dass  sie  bei- 
nahe darüber  an  aller  menschlichen  Hülfe  verzweifeln  muss.  Es  ist  E. 
Erb.  Landschaft  in  den  festen  Gedanken,  es  werden  E.  E.  Herrl.  Herrl. 
bei  allen  ihren  remonstrationes,  so  sie  in  hoc  puncto  Sr.  Ch.  D.  beibringen 
können  auf  die  normam  jurium  et  consuetudinum  hujus  ducatus,  an  welche 
dero  hohes  Ambt  sub  vitio  nullitatis  verbinden  Decreta  de  ao.  1609  p.  103 
f.  2  §  instructiones  in  fine,  gesehen  und  alles  was  zu  Behauptung  E.  E. 
Landschaft  so  billigen  als  rechtmässigen  Unterthanen  Ansuchens  hat  dienen 
können,  aus  unsern  Fundamentalverfassungen  treulich  angeführet  haben. 
Dass  nun  dieselben  so  wenig  S.  Ch.  D.  bewogen  haben,  hat  E.  Erb.  Land- 


sonsten  untreu  befunden  worden,  wollen  wir  mit  Gnaden  erlassen."  —  Am  Schluss 
von  Alinea  10  ist  folgender  Absatz  eingeschoben:  „Sollten  wir  ausser  Landes  sein, 
so  stehet  einem  Jedweden  auch  ausserhalb  Landtages  jedes  Mal  frei  seine  Beschwer 
an  unsere  preussische  Regierung  zu  bringen,  welche  uns  nebst  ihrem  unterthänigsten 
Gutachten  solches  geborsamlich  zu  referiren,  und  auf  unsere  gnädigste  Resolution  zu 
stellen.  Und  gleichwie  wir  daran,  wenn  unsern  getreuen  Ständen  Beschwer  zu  führen 
rechtschaffene  Ursachen  gegeben  werden  sollten,  kein  Gefallen  tragen  und  dieselbe 
förderlichst  abzuhelfen  wissen  wollen,  die  Stände  aber  der  Landtage  halber  und,  als 
wenn  dieselbte  zu  oft  und  derer  zu  viel  zu  der  Herrschaft  und  des  Landes  Beschwer 
gehalten  würden,  vor  diesem  Beschwer  geführet,  wir  aber  weder  desshalben,  noch 
auch,  dass  zu  wenig  gehalten  werden  möchte,  zu  einigen  redlichen  Querelen  ürsach 
zu  geben,  sondern  jedesmal  das  allgemeine  Beste  zu  suchen  gedenken,  so  sind  wir 
gnädigst  zufrieden  und  lassen  geschehen,  dass  unsere  pr.  Regierung  mit  Zuziehung 
des  kleinen  consilii  (mit  welchem  es  sonsten  allerdings  bei  dem  alten  Herkommen 
bleibet)  alle  sechs  Jahr  sich  zusammen  thun,  die  Sache  wohl  überlegen  und  solches 
uns  nebst  ihrem  unterthänigen  unmassgeblichen  Bedenken  gehorsamst  berichten,  dar- 
auf wir  dann,  wenn  wir  nicht  durch  eine  rechtschaffene  Ehehaft  davon  verhindert 
werden,  jedesmal  einen  Landtag  ausschreiben  und  wegen  Restringirung  der  Landtage 
derer  Stände  unterthänige  unvorgreifliche  Meinung  erwarten  wollen."  Der  Schluss 
Stimmt  in  beiden  Entwürfen  überein.     (Kurfürstliche  Erklärung  vom  15.  Jan.  1663.) 


Allgemeine  Motivierung  dieser  Duplik.  327 

Schaft  einer  sonderlichen  Strafe  Gottes,  die  ihrer  Herrschaft  aus  diesen  Ur- 
sachen unverdienten  Zorn  umb  ihrer  anderwärtigen  schweren  Sünde  willen 
über  sie  ausschütten  will,  beizumessen  und  muss  es  daher  für  eine  Anzeu- 
guug  noch  grössers  Unheils  halten,  dass  ihr  diese  betrübte  Nachricht  von 
E.  E.  Herrl.  als  von  denen,  welche  an  diesen  Handlungen  so  viel  inter- 
essiren,  als  die  Säulen  an  einem  Gebäude,  zu  desto  ungezweifelter  Wahr- 
heit hinterbracht  wird,  doch  viollen  sie  dabei  nicht  zweifeln,  E.  E.  Herrl. 
werden  dennoch  in  ihrem  Gewissen  eines  Andern  angewiesen  sein  und 
dafür  halten,  dass  E.  E.  Landschaft  diesen  ihren  ausgegebenen  Entwurf 
ohne  Verletzung  ihres  Gewissens  und  ohne  Verlust  ihres  lieben  Vater- 
landes theuer  erworbeneu  Freiheiten,  wie  gern  sie  auch  wollten,  nicht 
annehmen  können. 

Dieses  hat  zwar  E.  E.  Landschaft  allbereit  in  ihrer  den  29.  Dez.  1662 
übergebenen  unterthänigsten  Bittschrift  Sr.  Ch.  D,  in  ünterthänigkeit  zu 
erkennen  gegeben  und  dabei  insonderheit  gebeten,  weil  E.  E.  Landschaft 
auf  die  kurfürstliche  Erklärung  ihrer  andern  Assecuration  zur  weitern  gründ- 
lichen Antwort  aus  denen  daselbst  angeführten  Ursachen  sich  nicht  aus- 
lassen könnte,  S.  Ch.  D.  geruheten  zu  verstatten,  dass  zuvorhero  die  De- 
putirte  von  der  Ritterschaft  und  kleinen  Städten  ihren  Hinterlassenen 
de  ante  actis  in  den  Aembtern  Relation  thun  und  über  denen  noch 
übrigen,  so  wohl  in  assecuratione,  als  abolitione  gravaminum  streitigen 
Punkten  neue  instructioues  einholen  möchten. 

Nachdem  aber  weder  dieser  Unterthanen  V^orschlag  angenommen, 
noch  die  nach  der  Zeit  begehrte  und  von  den  sämbtlichen  Ständen  an- 
genommene Conference  über  mehr  gedachter  Assecuration  ihren  Effect  er- 
reichet, dardurch  den  Ständen  entweder  einige  Gewalt  weiter  zu  geben, 
oder  mehrers  Licht  in  der  Handlung  zu  verfahren,  welcher  gegeben 
worden,  dieses  ausgegebene  Project  auch  weder  ein  anders,  noch  ein 
mehrers,  als  was  all  bereit  in  der  vom  2.  u.  6.  Dez.  1662  ausgegebenen 
kurfürstlichen  Assecuration  und  Declaration  enthalten  in  sich  begreifet,  als 
kann  sich  E.  E.  L.  annoch  nicht  entziehen  ihres  Vaterlandes  Recht  und 
hierunter  versirende  Wohlfahrt  zu  beobachten  und  zur  unterdienstlichen 
Antwort  auf  dieses  E.  E.  Herrl.  ausgegebenes  Project  nachfolgende  demü- 
thigste  Vorstellungen  zu  überreichen. 

Ad  Lit.  A.     Für  das  Wörtlein  „wann"  bittet  E.  E.  Landschaft  „ehe 
und  wann"  aus  den  hierunter  sub  M.  N.  0.  angeführten  Ursachen  zu  setzen. 
B.     Allhier  werden  die  Landeshandlungen  nicht  auf  der  Stände  Ein- 
willigung, sondern  nur  Rath  und  Gutachten  eingerichtet. 


328  II-     DßJ'  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Dabei  aber  E.  E.  Herrl.  E.  E.  Landsch.  zu  erinnern,  welcher  Gestalt 
die  kurfürstliche  ausgegebene  zwei  assecurationes  und  die  darauf  erfolgte 
Declaration  unterschiedener  terminata  gebrauchet.  In  der  ersten  Assecu- 
ration vom  11.  Oktober  Ao.  1662  sind  alle  Handlungen  nur  auf  Rath  und 
Gutachten  der  Stände  gestellet  worden,  darauf  die  Stände  alsobald  erin- 
nert, dass  dies  Wort  „Einwilligung"  mangelte. 

In  der  andern  Assecuration  vom  2.  Dez.  1662  haben  S.  Ch.  D.  das 
Wort  „Einwilligung"  hinzusetzen  lassen,  hergegen  aber  ist  anstatt  „aller 
Handlung"  „dergleichen  (auf  die  Wehlauschen  pacta  reflectirend)  Han- 
delungen" eingerücket  worden. 

Hierauf  hat  E.  E.  Landschaft  abermalen  in  ihrer  unterthänigsten  Er- 
innerung vom  13.  Dez.  1662  gebeten,  das  Wort  „dergleichen"  auszu- 
lassen, die  formulam  vom  11.  Okt.,  welche  das  Wort  „alle"  gebrauchet,  zu 
behalten  und  auf  E.  E.  L.  Rath  und  Einwilligung  nicht  allein  dergleichen, 
sondern  alle  [das]  Land  angehende  wichtige  Sachen  zu  richten.  Dieses 
hat  S.  Ch.  D.  in  dero  gnädigsten  Erklärung  vom  16.  Dez.  1662  gewilliget 
und  versprochen,  es  bei  den  Formalien  vom  11.  Okt.,  soviel  die  Wort 
„alle"  betrifft,  bewenden  zu  lassen. 

C.  Dass  S.  Ch.  D.  gewisse  comraissarios  autoritate  comitiali  zu  ge- 
wisser Zeit  anhero  befordern  wolle,  nimbt  E.  E.  L.  nicht  anders,  als  mit 
schuldigster  Ehrerbietung  an,  und  ob  sie  gleich  quoad  relaxationem  in 
gebührender  Bescheidenheit  über  dasjenige,  was  sie  allbereits  in  ihren 
vorigten  Schriften  in  dieser  Materie  weitläuftig  angeführet  hat,  wohl  ein- 
wenden könnte,  dass  solche  Art  der  Relaxation  unsern  Verfassungen  und 
Gewohnheiten  ganz  zuwider,  indem  dieselbe  der  Stände  wohlfundirtcs 
jus  consentiendi  mächtig  afficiret  und  denselben  gar  nicht  necessitiren 
kann  und  dass  die  relaxatio  in  diesem  casu  notabili  qui  nunquam  habuit 
parem,  ein  so  grosses  Formale,  ohne  welche  die  Veränderung  des  Estats  und 
des  supremum  dominium  fürgethan,  nicht  gehalten  werden  könnte,  dannen- 
hero  auch  die  Stände  in  grösster  Billigkeit  prätendiren  könnten,  dass  ihr 
consensus  hierunter  plane  concurriren  möchte.  Dann  die  diplomata  nur 
speciem  rescripti  haben,  rem  jam  factam  notificiren  und  sine  praevia 
scientia  quorum  interest  öfters  auskommen,  ja  wenn  dieselbe  schlechter- 
dings bündlich  wären,  würde  auch  das,  welches  die  gegenwärtige  K.  Maj. 
in  Polen  Joh.  Casimir  ao.  1656  den  20.  Septr.  in  Druck  ausgegeben  und 
durchs  ganze  Land  divulgiren  und  notificiren  lassen,  Sr.  Ch.  D.  selbst 
höchstschädliche  Effecten  verursachet  haben. 

Die  constitutiones  regni  gehen  auch  weiter  nicht,  als  auf  die  blosse 


Polnische  Kommissarien.     Casus  devolutionis.  329 

ConfirraatiüD  der  Pacten,  davon  die  Relaxation  ein  actus  separatus  ist 
und  hiebevoru  in  vielen  geringen  casibus  durch  königl.  coramissarios 
hat  verrichtet  werden  müssen.  So  will  dennoch  nichts  destoweuiger 
E.  E.  L.  Sr.  Ch.  ü.  auch  gern  unterthänigst  zur  Hand  gehen  und  zu- 
frieden sein,  dass  sie  die  königl.  Commissarien,  nur  dasjenige,  was 
S.  Ch.  D.  an  der  Relaxation  noch  übrig  zu  sein  erachten,  zum  Effect 
bringen,  doch  dass  S.  Ch.  D.  hiebe!  diese  nothwendige  requisita  nicht 
hintansetzen  möchten. 

1.  Dass  die  comitialis  autoritas  denen  commissariis  vom  Könige 
couferiret  werde. 

2.  Dass  der  Commissarien  Verrichtung  entweder  auf  öffentlichem 
Landtage,  oder  in  völliger  Versammblung  der  Stände  geschehe,  damit  der 
Mangel  des  consensus,  welcher  bei  den  Wehlau'schen  Pacten  den  Ständen 
so  ein  nöthiges  und  männiglich  noch  in  frischen  Gedächtnüs  haftendes 
praejudicium  zugezogen,  bei  diesem  actu  pro  aliqua  parte  ersetzet  werde. 
Sollte  aber  derselbe  auf  so  frischer  That  seiner  gebührenden  Art  nicht 
vollenzogen  werden,  so  würde  die  cautio  ne  fiat  imposterum,  welche 
nicht  allein  S.  Ch.  D.  selbst  in  ihrer  Assecuration  den  Ständen  praestiren, 
sondern  auch  die  K.  Maj.  und  die  Krön  Polen  darzu  verbinden  wollen, 
contrario  facta  elusoria  sein. 

3.  Dass  die  königl.  Assecuration  in  casum  devolutionis  schriftlich 
vom  Könige  und  der  Krön  gewähret  werde,  dass  S.  Ch.  D.  wegen  der 
neuen  Eidesleistung  für  der  Commissarien  Ankunft  et  Intimation  ihrer 
Verrichtung  in  die  Stände  nicht  zu  dringen  gnädigst  geruhen  wolle. 
Nebst  deme  erkennet  auch  E.  E,  L.  mit  unterthänigst.  Dank,  dass 
S.  Ch.  D.  dero  supremum  dominium  wider  des  Landes  Besten  und  dessen 
wohlhergebrachten  Freiheiten  zu  extendiren  nicht  gemeinet;  wann  aber 
S.  Ch.  D.  sich  des  Ordens  Recht  sine  ulla  expressione  tanquam  ex  reser- 
vato  anmaassen,  so  streitet  solches  ausdrücklich  mit  den  Landesfreiheiten. 
Denn  so  viel  den  Orden  und  dessen  Recht  betrifft,  so  sind  dieselben 
ganz  exspiriret,  haben  auch  umb  folgender  Ursachen  Willen  exspiriren 
müssen,  denn  1.  hat  der  Orden  im  Anfang  kein  sonderlich  Recht  ausser- 
halb seiner  Ordensregul  in  dieses  Land  gebracht,  das  aber,  was  er  nach 
der  Zeit  sich  angemasset,  ist  ex  j.  belli  entstanden  und  hat  über  die 
heidnische  und  mit  dem  Schwert  gewonnene  Leute  j.  victoris  i.  e.  ab- 
solute geherrschet.  Nachdem  aber  viel  von  deutschem  Geblüte  sowohl 
adeliche  als  bürgerliche  Personen  zu  dem  Orden  ins  Land  kommen  und 
häuslich   sich  niedergelassen,    hat  ihnen,    nachdem  sie  sich  entweder  in 


330  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

die  Städte  oder  aufs  Land  gesasset,  der  Orden  unterschiedene  Privilegia 
sowohl  zu  Cölm-  als  Lehn-Recht  ex  eodera  absoluto  jure  verliehen,  dieses 
absolute  Regiment  ist  nachmals  zu  solchen  Excess  gerathen,  dass  der 
abusus  so  gross  worden,  dass  den  Belehnten  und  Berechtigten  ihre  Pri- 
vilegia nicht  gehalten  und  Land  und  Städte  zur  Verbiindnüs  für  ihre 
Freiheiten  und  zur  Vereinbarung  mit  der  Krön  Polen  verursachet 
worden.  Dahero  hat  die  Löbl.  Krön  Polen  jure  supremi  dominii  die  zu 
ihnen  spontanea  deditione  ao.  1554  kommende  Preussen  nicht  allein 
mit  ihnen  vom  Orden  bei  guten  Zeiten  und  ihnen  zum  besten  verliehe- 
nen privilegiis  angenommen,  sondern  sie  noch  darzu  mit  stattlichen  an- 
deren Beneficien  und  Immunitäten  (womit  des  Ordens  absolutum  jus 
gehoben  und  das  Land  certis  pactis  unter  das  supremum  dominium  der 
Könige  und  der  Krön  Polen  gekommen)  begnadiget  und  hat  sich  die 
Krön  Polen  gar  nichts  von  des  Ordens  Gewalt  und  Recht  vorbehalten, 
sondern  sich  schlechterdings  mit  denen,  was  die  spontanea  deditio  und 
reciproca  sponsio  ihr  zugebracht  bezeuget. 

2.  So  hat  auch  der  Orden  eine  geistl.  Fundation  auch  geistl.  Recht 
und  Gewalt  gehabt  und  alle  Zeit  den  Bapst  pro  fundatore  und  den  Rom. 
Kaiser  pro  protectore  gehalten,  ist  auch  in  solcher  Beschaffenheit  bis  an 
die  Zeiten  des  Hochlöbl.  Markgrafen  Albrecht  geblieben.  Dieses  geistl. 
Lehn  und  Orden  hat  dieser  hochgedachte  Markgraf  gänzlich  sine  omni 
reservato  abgethan  und  dasselbe  hinwiederumb  als  ein  weltliches  Lehn 
ad  secularem  usum  von  der  Löbl.  Krön  Polen  angenommen,  nach  seinem 
seel.  Absterben  haben  sich  auch  seine  löbl.  sucessores  keines  andern  und 
grössern  Rechtens,  als  ihnen  ihr  primus  acquirens  ex  prima  concessione 
erworben,  angemasset. 

3.  Der  hochgedachte  Markgraf  Albr.  selbst  hat  per  expressum  in  pac. 
perpet:  p.  35  f.  2,  §  „i  quod  dux"  aller  Rechten  und  Privilegien,  die  der 
Orden  von  den  Bäpsten,  Kaisern  und  Fürsten  und  Königen  zu  Polen  für 
sich  jemalen  erlangt,  bei  der  damaligen  Secularisirung  renunciiret  und 
damit  ja  aus  dem  Grunde  des  Ordens  Recht  gehoben  werde,  so  hat  sich 
damalige  Maj.  Sigismundus  L  gegen  höchstgedachteu  Markgraf  Albrechten 
und  das  -Land  solcher  Gestalt  verbunden,  dass  dafern  in  gedachten  pri- 
vilegiis nicht  was  enthalten  quod  duci  Prussiae  et  terris  occasione  finium 
et  aliorum  jurium  et  privilegiorum  necessarium  esset  debebit  majestas 
regia  ejusdem  tenoris  sub  literis  et  sigillo  Maj.  Suae  ea  deuuo  concedere, 
welches  auch  kurz  darauf  ao.  1526  geschehen  p.  38  f.  2.  Ist  also  alle 
dasjenige,  was  S.  Ch.  D.  von  des  Ordens  Rechten  zum  Behuf  Ihrer  Hoheit 


Staatsrechtlich-historische  Beleuchtung  des  polnischea  Anspruchs.  331 

sich  aamassen  kann,  allbereit  in  eine  andere  Form  gegossen  und  die 
Regierung  dieses  Landes  mit  gewissen  pactis,  von  der  damaligen  so- 
wohl Ober-  als  Lehns- Herrschaft  ohn  einzigen  reservat  angenommen 
worden.  Quo  jure  nun  S.  Ch.  D.  in  das  consolidatum  et  supremum 
dominium  treten,  eodem  jure  folgen  ihr  auch  alle  daran  verbundene 
jura  und  pacta  und  darf  sich  derselben  Sr.  Ch.  D.  nur  vigore  dicti  pri- 
vilegii  de  ao.  1526  sicher  gebrauchen,  welche  sie  auch  durch  Gottes 
Hülfe  ohne  einzigen  Hinterzug  auf  die  obliterata  jura  des  Ordens  bei 
I.  Landesfürstl.  Hoheit  und  das  Land  bei  seiner  Freiheit  und  Wohlfahrt 
zur  Guiige  erhalten  werden. 

Das  diploma  investiturae  de  ao,  1611,  welches  Kurfürst  Johann 
Sigismund  höchstmilder  Gedächtnüs  vom  Könige  Sigismundo  tertio  er- 
halten, gehet  dahin,  nicht  dass  es  ihm  ein  mehrers  Recht,  als  in  pac. 
perpetua  et  subseq.  renovatione  abgehandelt  worden,  zueignen  wolle, 
sondern  es  exprirairet  nur  distributive  alle  jura  die  vom  Orden  her  in 
das  vasallagium  vigore  pacis  perpetuae  et  dictae  renovationis  geflossen 
sind  und  kann  die  clausula  „sicut  ejusmodi  terras  quondam  magistri 
generales  et  ordo  habuere"  gar  nicht  ad  non  expressa  in  praejudicium 
der  altern  Investitur,  die  vim  contractus  hat,  und  contra  ipsum  Optimum 
legis  interpretem  gezogen  und  angeführet  worden. 

Dass  aber  die  Stände  sich  auf  die  privilegia,  so  sie  vom  Orden 
haben,  berufen,  geschiehet  mit  gnädigst.  Willen  ihrer  Hochlöbl.  Herr- 
schaft, welche  allezeit  in  favorem  ihrer  getreuen  ünterthanen  in  allen 
ihren  confirmationibus  von  Markgraf  Georg  Friedrichen  ao.  1565  an  zu 
rechnen,  derer  Privilegien,  welche  diese  Lande  von  den  regierenden 
Honmeistern  erhalten  hat,  gedenket. 

Wie  nun  E.  E.  L.  das  feste  Vertrauen  zu  Sr.  Ch.  D.  traget,  sie 
werden  hierinnen  dero  Hochlöbl.  Vorfahren  Fusstapfen  nachsetzen  und 
diese  lege  et  usu  firmatam  clausulam  nicht  aufgeben  und  auslassen, 
1.  also  bitten  sie  andern  Theils  unterthänigst  und  demüthigst  S.  Ch.  D. 
geruhen  ihnen  und  ihrer  Posterität  zum  Schaden  die  ipso  jure  et  facto 
erloschene  jura  des  Ordens  aus  der  Finsternüs  nicht  wieder  herauszu- 
ziehen. 

Weil  auch  bei  diesem  Punkt  die  Worte  „nach  Inhalt  der  Pacten, 
welche  zwischen  dem  Könige,  der  Respublica  und  uns"  das  Ansehen  führen, 
als  ob  sie  allein  von  den  Wehlauschen  Pacten  redeten,  E.  E.  L.  aber 
merklich  daran  gelegen,  dass  nebenst  diesen  auch  die  alten  mit  den 
vorigen  Hochlöbl.  Königen  Sr.  Ch.  D.  Vorfahren  und  den  Ständen  dieses 


332  II-     Der  grosse  Landtag  von   1661  bis  1663. 

Landes  aufgerichtete  Pacta  [nicht]  iu  Vergessen  bleiben  mögen.  Als  bitten 
sie  E.  E.  Henl.  es  bei  Sr.  Ch.  D.  dahin  zu  richten,  dass  anstatt  der  Worte 
„und  uns"  diese  Worte  „unsere  Vorfahren  und  den  Ständen  des  Landes" 
gesetzet  werden  mögen. 

Ad  Lit.  E.  Ob  zwar  die  Stände,  wenn  sie  die  unveränderte  Augs- 
purgsch.  Confession  de  ao.  1530  für  der  ao.  1531  in  unterschiedeneu 
Exemplarien  ausgekommene  und  unveränderte,  auch  deswegen  von  dem 
niirnbergischen  Convent  ao.  1561  solenniter  weggeworfene  (videatur 
die  Vorrede  über  das  Concordieubuch)  zu  ihren  libris  symbolicis  neh- 
men, anders  nicht,  als  wie  ins  Gemein  alle  lutherische  evangelische 
Kirchenbücher  jeder  Zeit  gethan  haben,  reden,  so  will  doch  E.  E. 
L.  hierunter  Sr.  Ch.  D.  sich  gerne  bequemen,  und  die  Differenz  beider 
Confessionen  durch  die  Zeit  disterminiren  und  mit  Sr.  Ch.  D.  die  für 
die  echte  und  rechte  symbolische  Confession,  welche  ao.  1530  Ca- 
rolo  \^  übergeben,  halten.  Desgleichen  könnte  sie  auch  von  der  formula 
concordiae  anführen  und  behaupten,  dass  dieselbe  von  ao.  1579  her,  zu 
einem  Kirchenbuch  der  preussischen  Kirchen  einhellig  von  der  Herrschaft 
sowohl  als  von  den  Ständen  angenommen  worden.  Das  beweisen  nicht 
allein  die  unterschiedene  öffentliche  Publicationeu,  sondern  auch  die  Kir- 
cheuvisitation  von  ao.  1582  und  1618,  woselbst  die  formula  concordiae 
in  vim  instructionis  den  visitatoribus  mitgegeben  worden,  so  ist  auch 
ihrer  Gültigkeit  kein  essentiale  requisitum,  dass  sie  in  die  assecurationes 
und  confirmationes  privilegiorum  hätte  mit  einverleibt  werden  sollen, 
noch  vielweniger,  dass  sie  ao.  1641  in  die  damalige  Visitations-Instruc- 
tion  nicht  hätte  wollen  genommen  werden,  denn  hat  die  damalige  hohe 
Herrschaft  mit  Einwilligung  der  gesambten  Stände  sie  in  die  preussische 
Kirche  einzuführen,  sattsame  vollkommene  Macht  und  Gewalt  gehabt,  ist 
auch  iu  der  That  eingeführet  und  symbolisiret  worden;  so  wäre  ja  nicht 
abzusehen,  wie  diesen  wohlfundirten  Rechten,  welches  durch  mehr,  dann 
vierzigjähriger  Praescription  befestiget  worden,  durch  die  ao.  1641  recu- 
sirte  Approbation,  mit  Bestände  des  Rechtens  derogiret  werden  könne; 
umb  so  viel  desto  mehr,  weil  S.  Ch.  D.  in  die  damalige  Instruction  der 
Kirchenvisitation,  welche  itzo  im  währendem  Landtage  den  Ständen 
anderweit  überreichet,  desfalls  mit  diesen  Worten  sich  erkläret:  „dieweil 
wir  dieselbe  per  formulam  concordiae,  für  ein  librum  symbolium  nicht 
halten  und  wir  solche  dergestalt  einzuführen  bei  K.  Maj.  und  der  Krön 
Polen  (dieweil  deren  in  keinen  pactis,  so  deswegen  aufgerichtet,  einige 
Erklärung  ausdrücklich  nicht  geschiehet,)  zu  verantworten  nicht  getrauet, 


Kirchliche  Bekenntnissschriften.  333 

die  Stände  aber  damit  sie  sich  deren  bei  der  Visitation  mit  gebrauchen 
mögen,  so  lassen  wir  es  endlich  auf  ihre  Verantwortung  dahin  gestellet 
sein."  Haben  nun  S.  Ch.  D.  jedesmals  auf  der  Stände  Verantwortung 
gegen  Königl.  Maj.  und  die  Krön  es  dahin  gestellet  sein  lassen,  warumb 
wollten  sie  itzo  doch,  da  sie  sich  des  Königs  und  der  Krön  juris  ge- 
brauchen wollen  und  es  uf  keine  Verantwortung  in  diesem  Fall  ankommt, 
die  gesambten  Stände  auch  nochmalen  dieses  herrliche  Buch  pro  libris  sym- 
bolicis  angenommen  und  es  noch  dafür  annehmen,  es  ihnen  verweigern? 

Es  wollen  aber  die  vom  Herrenstand  und  Landräthe,  wie  auch  die 
von  der  Ritterschaft  und  Adel  auch  hierinnen  zur  Bezeugung  ihrer  un- 
terthänigsten  Devotion  Sr.  Ch.  D.  sich  bequemen  und  zufrieden  sein, 
dass  anstatt  einer  Specialenumeration  ihrer  Kirchenbücher  post  verba 
apologiae  [die  Worte]:  „und  angenommenen  libris  symbolicis  und  Kir- 
chenordnungen" gesetzet  werden. 

Die  von  Städten  aber  können  sich  der  formulae  concordiae  als  eines 
symbolischen  Buchs  nicht  begeben,  und  bleiben  bei  der  von  ihnen  ein- 
mal angenommenen  Enumeration. 

Was  aber  die  clausulam  „gleichwohl  dass  solches",  welcher  die  in 
den  vorigen  beeden  ausgegebenen  Assecurationen  enthaltenen  Clausul  „je- 
doch das"  gleich  ist,  anlanget,  so  hätte  E.  E.  L.  wohl  gehoffet,  es  werde  S. 
Ch.  D.  mit  ihrer  unterthänigsten  Erinnerung  vom  13.  Decemb.  1662  über 
diesen  Punkt  in  Gnaden  zufrieden  sein  und  ihnen  fortmehr  nicht  mehr 
zumuthen,  dass  sie  durch  ihren  consensum  zu  einem  publico  exercitio 
Anlass  geben  sollten  die  Ursachen  seind: 

1.  Dass  in  den  Fundament-Verfassungen  die  lutherische  evangeli- 
sche Religion  privative  berechtiget  ist,  das  haben  sie  in  ihrer  Deduction 
auf  das  instrumentum  regiminis  zur  Gnüge  erwiesen  und  kann  allhier 
sine  nausea  nicht  wiederholet  werden. 

2.  Dass  hieraus  unzählig  viel  höchstschädliche  Consequentien,  die 
in  viel  andern  Stücken  mehr  die  Freiheiten  des  Landes  schwächen  wer- 
den, entstehen  können.  Der  Indigenat  in  den  Städten  das  Bürgerrecht 
und  alle  derselben  beneficia,  als  munera  publica  hangen  imraediat  mit 
an  dem  consensu  und  publico  libero  exercitio  und  wird  die  künftige  Zeit 
unfehlbar  lehren,  dass  auf  dieselbe  eine  Reformation  erfolgen  wird. 

Das  vulgatissimum  observatum  regis  ad  exemplum,  welches  bei 
unser  Vorfahren  Zeiten,  sowohl  in  diesem  Herzogthum  bei  Markgr.  Albr. 
als  in  der  Krön  Polen  bei  König  Sigismundi  Zeiten  in  Erfahrung  ge- 
bracht worden,    auch   ungezweifelt  noch  Vielen   in  frischem  Gedächtnüs 


334  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

schwebet,  würde  zum  andern  Mal  auch  hinwieder  operiren  und  werden 
unsere  Nachkommen  umb  die  Gunst  ihrer  hohen  Herrschaft  zu  gewinnen, 
ohne  Scheu  hinzutreten  und  endlich  der  ganzen  lutherischen  evangelischen 
Kirchen  Estat  reformiren  und  umbsetzen.  Die  Fundamental-Landesver- 
fassungeu  stehen  in  keiner  freien  Disposition  der  Stände,  das  Land  hat 
sie  ihnen  mit  theuren  Eiden  und  Pflichten  zu  conserviren  und  zu  ver- 
bessern nicht  aber  zu  vermindern  und  aufzuheben  anvertrauet.  Sollten 
nun  die  Stände  zu  Einführung  eines  freien  exercitii  ihren  consensum 
hingeben,  so  würden  die  Fundamentalgesetze  von  Niemand  anders,  als 
von  ihnen  selbst  gebrochen;  Gott  und  die  nachkommende  Welt  würde 
und  könnte  auch  von  Niemand  anders,  als  ihnen  allen  Schaden  und 
Nachtheil,  der  daraus  entstanden,  beimessen,  und  deswegen  Rechnung 
von  ihnen  fordern.  Es  wird  zwar  von  Seiten  Sr.  Ch.  D.  in  dero  gnädigsten 
Erklärung  vom  16.  Dez,  1662  eingewendet,  dass  die  Landschaft  noch  nie- 
malen der  also  genannten  lutherischen  Religion  halber  so  voUkommlich, 
als  anjetzo  durch  S.  Ch.  D.  geschiehet,  versichert  worden  und  das  zwei- 
felsohn  dahero,  weil  sie  in  den  actis  et  decretis  de  ao.  1609  pro  per- 
missa  potius  quam  approbata  et  confirmata  ausgegeben  wird. 

Hierauf  antwortet  E.  E.  L.,  dass  sie  zwar  die  decreta  von  ao.  1609 
sacro  sancta  hält,  auch  dieses  enunciatum  zusambt  dem  facto,  welches 
den  römischen  Katholischen  ein  freies  exercitium  und  zugleich  accessum 
ad  dignitatis  erworben,  geschehen,  und  bis  zu  dieser  Zeit  praescribiren 
lassen,  solches  aber  schlechterdings  umb  dieser  zwo  LTrsachen  willen: 

1.  Ihre  unterthänigste  Affection,  dardurch  das  hochlöbliche  Haus  der 
Markgrafen  zu  Brandenburg,  welches  durch  der  Stände  rechtmässige  und 
wohlfundirte  Contradiction  dieses  Punkts  halber  gar  leichtlich  in  ihrer 
Succession  in  dieses  Herzogthumb  hätte  können  behindert  werden,  zu 
bezeugen. 

2.  Damit  sie  ein  grösser  Uebel,  welches  ihr  von  vielen  andern 
einschleichenden  Secten  zuwachsen  könnte,  abwenden  möchte,  gestalt 
nicht  allein  in  denenselben  decretis,  sondern  auch  in  allen  andern  nach- 
folgenden, die  Secten  in  specie  verboten  worden. 

Dass  aber  die  Stände  ihrer  einhellig  angenommenen  lutherischen  Re- 
ligion halber  ein  wohlfundirts  Recht,  auch  wider  die  römisch  Katholische 
ao.  1609  vorzuschützen  vermocht  haben,  wird  aus  unsern  preussischen 
Geschichtbüchern  und  den  Landesverfassungen  solcher  Gestalt  erwiesen: 
ehe  und  wann  per  pacem  perpetuam  ao.  1525  dieses  Herzogthumb  ins 
directum  dominium  der  Krön  Polen  mit  guttem  Rath,  Wissen  und  Willen 


Kirchenrecht  der  einzelnen  Bekenntnisse.  335 

der  Stände  übergeben  worden,  ist  allbereit  die  lutherische  Religion  auch 
unter  dem  Honmeisterthumb  des  Hochl.  Markgrafen  Albrechten  ins  Land 
eingefiihret  worden. 

Ao.  1520  sind  die  damaligen  beiden  Bischöfe  von  der  bäpstlichen 
Religion  abgetreten.  Ao.  23  u.  24  ist  das  publicum  excercitium  mit  grossem 
Nachdruck  eingeführet  und  das  meiste  Theil  des  Landes  gleichsam  wie  in 
einem  Nue  durch  Gottes  sonderbare  Schickung  aus  dem  Bapstthumb  ge- 
rissen worden;  in  dieser  völligen  Procession  der  freiwillig  angenommenen 
lutherischen  Religion  ist  dieses  Herzogthumb  allererst  ao.  1525  secularisiret 
und  durch  gemelten  pacem  publicam  et  perpetuam  dem  directo  dominio 
der  Krön  Polen,  ohne  dass  der  katholischen  Religion  zu  gutt,  der  König 
oder  die  Krön  einige  jura  conditiones  und  privilegia  vorbehalten  hätte, 
ganz  unbediengter  Maassen  untergeben  worden.  Als  auch  nach  der  Zeit 
aller  Oerter  die  Messen  abgestellet,  die  agenda  ecclesiastica  eingefiihret, 
neue  Kircheuordnung  aufgesetzet,  die  Klöster  reformiret,  die  bäpstliche 
Indulgentien  abgeschaffet  und  viel  andere  notable  actus  reformationis 
mit  denen  noch  übrigen  Katholischen  im  Lande  hin  und  wieder  vorge- 
nommeu  worden,  hat  weder  der  König,  noch  die  Krön  contradiciret,  oder 
einiges  Interesse  davon  genommen,  sondern  diesem  sonderbaren  Werke 
des  Heil.  Geistes  seinen  ungehinderten  Lauf  gelassen.  [Als]  ao.  1569  das 
lublinische  Privilegium  wegen  vielfältiger  Rotten  und  Secten,  die  ins 
Land  einschleichen  wollen,  ausgegeben,  ist  das  ganze  Land  durchgehends 
lutherisch  gewesen  und  kann  nicht  bewiesen  werden,  dass  ein  einziger 
ßäpstlicher  von  Consideration  mehr  übrig  gewesen,  das  gestehet  auch 
der  König  Sigismundus  selbst,  indem  er  in  gedachtem  privilegio  aus- 
drücklich meldet,  universos  ordines  ducatus  Prussiae  in  eam  doctrinam 
cum  consensu  ducis  consensisse  und  nichts  desto  minder  hat  er  der 
bäpstlichen  Religion  nicht  mit  dem  allergeringsten  Worte  gedacht,  son- 
dern als  in  einer  Sachen,  da  er  sich  kein  Recht  nehmen  könnte,  still 
geschwiegen  und  also  über  80  Jahr  i.  e.  zweifach  über  das  tempus 
praescriptiones  die  lutherische  evangelische  Religion  der  Possession  ihres 
wohlfundirten  Rechtens  privative  sich  gebrauchen  lassen. 

Ao.  1603  ungefähr  zu  der  Zeit,  da  Kurfürst  Johann  Friedrich  durch 
seine  Bottschaften  zu  Warschau  die  Succession  dieses  Herzogthumbs  ge- 
suchet, haben  allererst  der  König  und  die  Krön  die  Gelegenheit  in  Acht 
genommen  das  Interesse  der  bäpstlichen  Religion  ex  jure  directi  domiuii 
rege  zu  machen,  angefangen,  und  ein  neues  exercitium  religionis  von 
hochgedachtem  Kurfürsten  Johann  Friedrich  zu  der  Zeit,  da  er  noch  kein 


336  II-     D^''  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

belehnter  Herr  dieser  Lande  gewesen,  insciis  ordinibus  durch  eine 
Transaction  de  ao.  1605,  welche  doch  nicht  ad  acta  publica  kommen, 
erhalten.  Auf  diesen  Vergleich  und  keinen  andern  Fundament  beruhet 
die  permissa  potius  quam  approbata,  wie  aber  die  Stände  obgedachten 
Vergleich  angenommen,  das  weiset  unter  Andern  selbst  die  cautio  lega- 
torum  de  ao.  1611  p.  114  f.  1  mit  diesen  Worten:  „ac  vero  ita  de  eo 
se,  exstruendo  uno  aut  altero  templo  (tum  convenisset,  ut  per  commis- 
sarios  suos  cum  ipsis  provincialibus  ser.  rex  ageret,  ne  quis,  tum  apud 
illos  quicquam  ad  huc  perfici  potuerit.  Nichts  desto  weniger  haben  sie 
doch  ihren  dissensum  nicht  verfolget,  sondern  aus  oben  angeregten  Ur- 
sachen schwinden  und  die  Bäpstlichen  dadurch  ex  manifesto  facto  ein 
jus  sich  erwerben  lassen. 

Wann  nun  S.  Ch.  T).  hieraus  weiter  schliessen  und  sagen,  weil  sie 
das  supremum  dominium  und  also  der  Könige  in  Polen  Recht  über- 
kommen, also  können  sie  auch  frei,  das  in  hoc  puncto  für  die  ihre  Re- 
ligion thun  und  schaffen,  was  der  damalige  König  Sigismundus  ao.  1609 
für  die  seinige  ex.  j.  directi  dominii  gethan, 

so  wird  hierauf  unterthänigst  geantwortet,  was  der  König  damals 
gethan  habe,  sei  1.)  res  facti  wie  oben  remonstriret  gewesen  und  aller- 
erst ex  post  facto  et  successu  temporis  ein  jus  geworden. 

2.)  Habe  der  König  ex  j.  directi  dominii  kein  Recht  haben  können, 
denn  die  potestas  circa  sacra  an  dem  jure  territorial!  dieses  hinwieder- 
um b  an  vasallagio  privative  hanget. 

3.)  Wenngleich  der  König  damals  das  plenum  dominium  gehabt 
hätte,  so  hätte  er  dennoch  das  jus  reformandi  ex  j.  supremi  dominii  et 
ea  lege  juris  publici  nicht  gebrauchen  können,  denn  dem  sind  entgegen 
nicht  allein  der  Stände  jus  quaesitum  und  praesciptio  longissimi  temporis, 
sondern  auch  die  pacta  und  das  Privilegium  lublinense,  kraft  welcher 
die  Könige  verbunden  seind,  die  Stände  bei  der  lutherisch  evangelischen 
Religion  kräftigst  zu  schützen.  Wollten  aber  ex  simili  S.  Ch.  D.  der- 
gleichen  jus  auch  für  sich  incaminiren,  so  können  die  vom  Herrenstande 
und  Landräthe  nicht  widerstehen,  sondern  müssen  es  auf  so  eine  Art 
und  aus  denen  Ursachen,  wie  alsdann,  geschehen  lassen,  sie  bitten  aber 
demüthigst,  E.  E.  Herrl.  geruhen  dieses  alles  Sr.  Ch.  D.  vorzustellen  und 
es  ihres  hohen  Orts  dahin  zu  richten,  dass  diese  clausula  „gleichwohl" 
entweder  nur  das  exercitium  religionis  in  dieser  Sr.  Ch.  D.  Residenz  allein, 
wie  dasselbe  bisanhero  gebrauchet  worden,  begreife,  oder  aber  so  einge- 
richtet werde,    dass  non  obstante  dissensu  der  Stände  sie  ihre  Religion 


Kirchenrecht.     Domänen-Contracte.     Causae  gratiae.  337 

nicht  derogiren  lassen  wollen;  für  allen  Dingen  aber  bitten  sie  zu  ver- 
hütten, dass  solch  exercitium  den  accessum  ad  dignitates  und  in  den 
Städten  zum  Bürgerrecht  nicht  nach  sich  ziehen  und  das  umb  dessen 
Willen,  die  Worte  in  contextu  dieses  Punkts  („wir  wollen  aber"  usque  ad 
verba  „keinesweges  suchen")  ausgelassen  werden  mögen.  Die  von  der 
Ritterschaft  aber  beziehen  sich,  was  diesen  Punkt  betrifft,  auf  den  de- 
fectum  ihrer  Instruction  und  können  sich  für  geschehener  Relation  in  den 
Aembtern  und  dardurch  erhaltenen  völligen  Instruction  weiter  nicht  aus- 
lassen. Und  dieser  Discrepanz  fallen  auch  die  sämmbtl.  von  Städten  mit 
bei  und  wollen  alsdann,  wann  die  Ritterschaft  mit  ihrer  Resolution  ein- 
kommen  wird,  gleichfalls  hierüber  sich  erklären. 

Ad  Lit.  E.  Dass  S.  Ch.  D.  E.  E.  L.  bei  allen  ihren  Rechten,  Frei- 
heiten, Gerechtigkeiten,  Gewohnheiten,  Concessionen  und  Contracten,  die 
sie  sowohl  vom  Orden,  Köuigl.  M.  und  Krön  Polen  als  von  Sr.  Ch.  D. 
Hochlöbl.  Vorfahren  überkommen  haben,  schützen  und  erhalten  wollen, 
dafür  ist  E.  E.  L,  Sr.  Ch.  D.  allerunterthänigsten  Dank  schuldig.  Wann 
aber  S.  Ch.  D.  der  Herren  Oberräthe  concessiones  und  Contracte  auf  vor- 
hergehnde  Befehl  und  wohlfundirte  Berichte  restringiren,  so  muss  E.  E.  L. 
nothwendig  besorgen,  dass  bisherige  vielfältige  Contracte,  welche  die 
Herren  Oberräthe  zu  Nutzen  Sr.  Ch.  D.  mit  Privatleuten,  die  weder  von 
Sr.  Ch.  D.  eigentlichen  Befehl,  noch  der  Herren  Oberräthe  wohlfundirte 
Berichte  gründliche  Wissenschaft  haben  können,  getroffen,  in  Zweifel  ge- 
zogen und  die  Coutrahenten  aus  ihren  Contracten  gesetzet  werden  möch- 
ten. Es  können  die  Stände  von  der  Herren  Oberräthe  ihrem  hohen 
Ambte  anders  nicht  sentiren,  als  dass,  weil  sie  dasselbe  ex  Providentia 
legis  führen,  sie  nimmermehr  Sr.  Ch.  D.  Nutzen  aus  den  Augen  setzen, 
vielweniger  von  ihren  Domänen  zu  Sr.  Ch.  D.  Schaden  etwas  vergeben 
oder  verschenken  können,  noch  werden,  und  bitten  S.  Ch.  D.  unterthänigst 
und  demüthigst  sie  geruhen  auch  hierin  ihre  bishero  ausgegebene  Con- 
tracten, sondern  auch  ihre  künftige  Ambtsverrichtung  nach  der  Regiments 
Notul  und  Decret  de  ao.  1609  p.  196  f.  1.  §.  „Instructiones"  zu  reguliren. 

Die  causas  gratiae  kann  E.  E.  L.  von  Sr.  Ch.  D.  hohen  Person  nicht 
separiren  und  lassen  es  zu  dero  freien  kurfürstlichen  Verordnung  gestellet 
sein,  wie  sie  dieselbe  entweder  eigenhändig,  oder  auf  vorhergehende  gründ- 
liche Berichte  und  Specialbefehl  durch  die  Herren  Oberräthe  dispensiren 
wollen. 

Wegen  des  Worts  Lehnschaft  ist  zu  erinnern,  wofern  dasselbe  auf 
die  Agnaten  und  Mitbelehnten   in  casu,    da   ein   consensus   ad  alienan- 

Mater.  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.     XVI.  22 


338  II-    D^r  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

dum  gesuchet  wird,  appliciret  werden  sollte,  dass  es  wider  unser  L.  R. 
Lib.  7,  lit.  3  §  laufen  und  deswegen  auszulassen  nöthig  sein  werde;  hätte 
es  aber  einen  andern  Verstand,  so  bittet  E.  E.  L.  umb  fernere  gnädigste 
deutliche  Erklärung, 

Ad.  Lit.  G.  Damit  künftig  bei  der  succedirenden  Herrschaft  und 
denen  ministris  kein  Skrupel,  als  ob  keine  andere  Landesverfassungen 
mehr  ausser  denen,  welche  in  specie  S.  Ch.  D.  mit  dero  getreuen  Stän- 
den aufgerichtet,  vorhanden,  entstehen  möge,  als  bittet  E.  E.  L.,  dass 
S.  Ch.  D.  geruhen  möge,  diese  Worte  „nach  denen  mit  unsern  Ständen 
aufgerichteten  Landesverfassungen"  entweder  heraus  zu  lassen,  oder  also 
zu  setzen  „nach  denen  mit  den  Ständen  sowohl  von  unsern  Hochl.  Vor- 
fahren, als  auch  von  uns  aufgerichteten  Verfassungen". 

Ad.  Lit.  H.  Es  lassen  S.  Ch.  D.  sowohl  in  diesen,  als  in  vorigen 
Assecurationen  sich  vernehmen,  dass  wenn  sie  in  einen  Offensiv-Krieg 
gezogen  werden  sollten,  sie  ihrer  getreuen  Stände  Recht  und  Einwilli- 
gung nicht  circa  causas,  in  welche  doch  der  consensus  principaliter  und 
billig  M-irken  solle,  sondern  circa  necessaria  belli,  die  aus  Contributionen 
und  andern  Auflagen  herfliessen  müssen,  erfordern  wollen. 

Hiebei  muss  E.  E.  L.  unterthänigst  anführen,  welcher  Gestalt  das 
Interesse  dieses  Landes  gar  auf  keinen  Kriegs-Etat  (aus  denen  Ursachen, 
welche  vormals  angeführet  und  auf  Erfordern  noch  ausführlicher  gemacht 
werden  könnte)  gestellet  werden  kann.  Sollte  es  aber  gewaltsamer  Weise 
verursachet  werden,  sich  in  Kriegsverfassung  zu  setzen,  so  könnte  solches 
nicht  anders  als  ein  bellum  defensivum  sein.  Denn  bella  offensiva  zu 
denunciiren,  sintemal  dieselbe  nirgends  anders,  als  in  die  nahe  Nach- 
barschaft gerichtet  werden  können,  ist  diesem  Lande  ganz  unmüglich 
und  nicht  davon  zu  gedenken  nöthig.  Sollte  nun  der  Stände  consensus 
secundum  benigniorem  interpretationem  nur  ad  bella  offensiva  allein 
gezogen  werden  dörfen,  wollten  aber  in  hello  defensivo  S.  Ch.  D.  das 
jus  armorum  für  sich  allein  behalten,  so  werden  die  Stände  allezeit  ex- 
cludiret  sein  und  bleiben  müssen  und  würde  E.  E.  L,  consensus,  so  einem 
casui,  welcher  hiebevor  in  etzlichen  hundert  Jahren  in  diesem  Lande 
sich  nicht  zugetragen,  auch  perforee  [sie]  raison  d'Estat  künftig  nicht 
zu  vermuthen,  reserviret  werden. 

Die  Könige  von  Polen  selbst  massen  sich  keiner  absoluten  Gewalt 
in  diesem  Punkt  an,  sie  können  krafft  der  Reichs  Constitution  p.  m.  25 
keinen  Krieg  nisi  deliberate  ex  legitimis  rationibus  et  causis  et  necessitate 
publica  praemissis  generali  et  particulari  conventibus  annehmen  und  be- 


Privilegien.     Krieg  und  Frieden:  Vertheidigungskrieg,  Casus  necessitis.  339 

schliessen,  ja  es  würde  auch  zugleich  Sr.  Ch.  D.  gegenwärtige  Kriegesver- 
fassung, welche  E.  E.  L.  mit  unter  die  gravamina  urgentissima  gestellet 
und  abzuschaffen,  so  oft,  so  viel  und  demüthigst  gebeten  hat,  dardurch 
behauptet  und  autorisiret  werden.  Zudem  bestehet  der  Unterscheid 
zwischen  einem  hello  offensivo  und  defensivo  mehr  in  Worten  als  in  der 
That.  Die  tägliche  Erfahrung  weiset,  dass  allezeit  bellum  offensivum 
am  defensivo  hange  und  dass  dieses  in  jenes  sua  natura  degeneriren  muss. 
Diesem  nach  kann  E.  E.  L.  nimmermehr  ohne  Furcht  immerwährender 
Contribution  sein.  Denn  soll  eine  Armatur  ad  bellum  defensivum 
stehen  bleiben,  so  ist  das  bellum  offensivum  ein  necessarium  consequens, 
so  admittiret  auch  zugleich  E.  E.  L.  die  Ursachen,  welche  noth wendig 
contributiones  und  andere  Auflagen,  als  ihre  wesentliche  Wirkungen  nach 
sich  ziehen  müssen. 

Ueber  das  dringet  der  consensus  der  Stände  vielmehr  ad  bellum 
defensivum,  aus  der  von  Sr.  Ch.  D.  selbst  angeführten  Ration,  näm blich 
weil  es  ohne  ihre  Assistenz  nicht  geführet  werden  kann.  Es  ist  ohne- 
das  das  Land  zu  seiner  Defension,  von  denen  Hochl.  Vorfahren,  Sr.  Ch.  D. 
in  eine  solche  Verfassungen  gesetzet,  dass  es  einen  domesticum  und  ordi- 
narium  militem  halten  muss.  Dem  zu  Hülfe  hat  E.  E.  L.  noch  eben 
bei  gegenwärtigem  Landtage  den  Generalaufbot  vorgeschlagen  und  in  ein 
gewisses  Reglement  zu  Sr.  Ch.  D.  Verbesserung  abgefasset,  derselbe  be- 
stehet von  lauter  Mitgliedern  des  Landes  und  muss  auch  ex  visceribus 
des  Landes  alimentiret  werden.  Weil  nun  solch  bellum  defensivum  nach 
den  Landesgesetzen  selbst  auf  der  Einsassen  eigener  Belieben  und  Ver- 
mögen ankommet,  so  würde  ihnen  ja  das  grösste  Ungleich  geschehen, 
wenn  man  sie  ohne  ihr  Wissen  und  Willen  zu  einem  unbekannten  Kriege 
aufbieten,  armiren  und  anschicken  wollte. 

Vom  casu  necessitatis  redet  allhier  E.  E.  L.  nicht,  denn  derselbe  ist 
nicht  allein  von  sich  selbst  ein  gültige  Exception,  sondern  ist  auch  zu- 
gleich in  den  Landes- Verfassungen ,  als  im  decreto  de  ao.  1609  p.  107. 
f.  2  „lustrationes"  zur  Gnüge  versehen;  demnach  bittet  E.  E.  L.  E.  E.  Herrl. 
geruhen  es  bei  Sr.  Ch.  D.  dahin  zu  richten,  dass  indistiucte  kein  Krieg 
noch  Bündnüs,  auch  keine  Werbungen  einiger  Krieges -Völker  wegen 
dieses  Herzogthumbs  ohne  Vorwissen,  Rath  und  Einwilligung  der  Stände 
aufgenommen,  angestellet  und  eingerichtet  werden  möge.  Wegen  der 
1500  Mann,  welche  S.  Ch.  D.  ex  jure  foederis  dem  Könige  und  der  Krön 
versprochen,  will  zwar  S.  Ch.  D.  E.  E.  L.  ihre  vorgebauete  Sorge  beneh- 
men und  vertröstet  sie  auf  einen  andern  annehmlichen  Vergleich,   allein 

22* 


340  II-    ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

weil  E.  E.  L.  dardurch  noch  so  nicht  versichert  ist,  dass  sie  auch  an  den- 
selben annehmlichen  Vergleich  nicht  verbunden  werden  solle,  als  bittet 
sie  gleichfalls  S.  Ch.  D.  dahin  zu  bewegen,  dass  sie  E.  E.  L.  durch  eine 
deutliche  Erklärung  gnädigst  versichern  wolle,  dass  sie  auf  keinerlei 
Weise  mit  allen  denen  oneribus,  welche  S.  Ch.  D.  ex  jure  foederis  an 
sich  genommen,  wie  die  auch  Namen  haben,  zu  thun  haben,  sondern 
von  allen  und  jeden  frei  und  unbelästiget  sein  und  bleiben  sollen. 

Ad,  Lit.  I.  E.  E.  L.  bedanket  sich  gegen  S.  Ch.  D.  zum  unterthänig- 
sten,  dass  sie  den  Landtages-Recess,  worauf  sich  nicht  allein  S.  Ch.  D.  in 
ihren  vorigen  Exemplaren  der  Assecuration,  sondern  auch  E.  E.  Herrl.  selbst 
in  ihrem  Project  beziehen,  mit  dero  Ständen  [zu]  commuuiciren  erklären. 

Sie  können  aber  nicht  umbgehen,  dieses  noch  dabei  zu  erinnern 
und  zu  bitten,  den  Recess  so  einzurichten,  dass  er  loco  abolitionis  grava- 
minum  (woselbst  auch  dieser  Punkt  von  den  paribus  curiae  hingehöret) 
sein  und  auf  gegenwärtige  unter  der  Handlung  schwebenden  Assecuration 
gegründet  werden  möge. 

Ad.  Lit.  K.  Es  kann  E.  E.  L.  nichts  Liebers  sein,  als  dass  S.  Ch.  D. 
zerfallenes  Kammer-  und  Oeconomiewesen,  aufs  Eheste  so  wieder  auf- 
gerichtet werde,  dass  sie  davon  reichen  Nutzen  empfinden  möge;  zu  dem 
Ende  auch  von  Herzen  wünschet,  dass  sie  allezeit  mit  treuen  und  nütz- 
lichen Dienern  versehen  sein  mögen,  will  auch  garnicht  hiemit  den  un- 
tüchtigen und  untreuen  Dienern  das  Wort  geredet  haben,  sondern  weil 
demnach  die  Haubtmannschaften  nicht  allein  Sr.  Ch.  D.  Oeconomie  con- 
cerniren,  sondern  auch  zugleich  Justitien  und  Ehren-Aembter  sind,  mit 
welchen  der  Adel  und  andere  benemeriti  dieses  Landes  speciali  bene- 
ficio  privilegiret  ist;  als  bittet  E.  E.  L.  die  Hauptleute,  wenn  sie  einiger 
üblen  Administration  bezüchtiget  werden,  nach  diesen  Qualitäten  auch  bei 
gegenwärtiger  Assecuration  zu  consideriren  und  mit  ihnen  Inhalts  der 
Reg.  Notul  und  responsi  de  ao.  1617  zu  verfahren. 

Ad.  Lit.  L.  Auch  bei  diesem  Punkt  hat  E.  E.  L.  gegen  S.  Ch.  D. 
unterthänigst  sich  zu  bedanken,  dass  sie  auch  ausserhalb  Landtages 
dennoch  Jedwedem  seine  Beschwerde  frei  jedesmal  an  die  preussische 
Regierung  zu  bringen  vergönnen. 

Diese  gnädigste  Erklärung  aber  satisfaciret  bei  weitem  nicht  die 
stata  tempora  der  Landtage  darob  E.  E.  L,  bei  dieser  gegenwärtigen 
Veränderung  so  inständigst  zu  bitten,  die  grösste  ürsach  hat.  Bei  Zeiten 
des  mediati  dominii  vermochte  ein  jeder  privatus  vi  responsi  regii  de 
ao.  1605  p.  93.  f.  2  §  „si  qua  vero"  und  resp.  de  ao.  1617.  p.  150.  f.  2  § 


Recess.     Kammetwesen.     Beschwerden.     Stata  tempora  der  Landtage.  341 

„convocationem  et  gravamine"  einen  Landtag,  entweder  bei  denen  Herren 
Oberräthen.  oder  auch  gar  bei  der  Kön.  Maj.  auszuwirken  und  dürfte  [^be- 
durfte] man  zu  der  Zeit  keine  gewisse  Zeiten,  weil  man  alle  Zeit,  so  oft  nur 
Materie  zum  Landtage  sich  eräuget,  darzunehmen  und  anwenden  können. 

Die  Herren  Oberräthe  selbst  könnten  in  certo  casu,  propria  et  le- 
gati  autoritate  der  Reg.  Notul  p.  55  f.  1  §  „Sintemal  sich",  test.  Markgraf 
Albr.  p.  78,  f.  2  §  „werden  auch«  und  decreta  de  ao.  1609  p.  102,  f.  1  § 
„de  facultate  etc."  Landtage  ausschreiben. 

Wenn  nun  aber  S,  Ch.  D.  in  dieser  sowohl  als  in  den  vorigen  ihren 
Assecurationen  und  Declarationen  die  Landtage  auf  sechsjährige  Zeiten 
auf  die  Deliberation  des  kleinen  consilii  über  die  Nothdurft  auf  Relation 
an  S.  Ch.  D.  und  endlich  auf  deroselben  Ehehaften  und  Anwesenheit 
restringiren,  so  ist  hier  nicht  allein  der  Herren  Oberräthe  Gewalt  geho- 
ben, sondern  es  kann  auch  gar  kein  Landtag  ohne  Sr.  Ch.  D.  Gegenwart 
gehalten  werden.  Die  Nothdurft  des  Landes  wird  auch  nimmermehr 
zur  L'rsach  eines  Landtages  gedeien  können,  weil  S.  Ch.  D.  dieselbe 
in  ihrer  Abwesenheit  nicht  selbst  inne  werden,  die  Stände  auch  serie 
conventiculi  nota  nicht  zusammen  kommen  können  und  endlich  so  sind 
die  praeparatoria  des  Landtages  so  gestellet,  dass  sie  noth wendig  viel 
Zeit  erfordern  ehe  sie  zum  Anfange  gedeien  und  dürften  leichtlich  10 
oder  12  Jahre  hinlaufen,  ehe  ein  Landtag  ausgewirket  würde  und  obgleich 
S.  Ch.  D.  einem  Jedw^eden  seine  Beschwerde  der  preussischen  Regierung 
vorzutragen,  freilassen,  so  dienet  solches  mehr  den  causis  privatorum, 
als  den  publicis,  welchen  besser  nicht,  als  in  actu  et  conventu  publico 
abgeholfen  werden  kann.  Derowegen  denn  E.  E.  L.  sowohl  umb  dieser 
als  anderer  Ursachen  willen,  welche  sie  hiebevor  in  ihrer  unterthänigsten 
Erinnerung  angeführet,  E.  E.  Herrl.  unterdienstl.  bittet,  sie  belieben  hoch- 
geneigt bei  Sr.  Ch.  D.  es  dahin  zu  vermitteln,  dass  E.  E.  L.  alle  drei 
Jahr  einen  gewissen  und  unwandelbaren  Landtag,  anstatt  höchstbilliger 
Satisfaction ,  für  das  beneficium,  welches  sie  in  diesem  Punkt  zugleich 
mit  dem  mediato  dominio  aus  unterthänigster  Devotion  gegen  S.  Ch.  D. 
schwinden  lassen,  erhalten  möge. 

Sie  ist  auf  allen  Fall  bei  dem  puncto  gravamiuum,  da  von  dieser 
Materie  gehandelt  wird,  unvorgreifliche  Mittel,  wie  die  Landtage  in 
billigmässige  Zeiten  und  Arten  zu  handeln  eingeschlossen  werden  möch- 
ten, ihre  unmassgebliche  Vorschläge  zu  eröffnen  erbötig. 

Ad.  Lit.  M.  N.  0.  Sr.  Ch.  D.  ungnädige  Declaration  über  E.  E.  L. 
unterthänigstes    und    rechtmässiges   Gesuch    in    puncto  juramenti,    pacti 


342  II-     D^r  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

commissorii  und  clausulae  derogatoriae  kann  E.  E.  L.  anders  nicht,  als 
zum  Höchsten  betrüben,  indem  ihr  unschuldiges  Absehen,  welches  sie 
auf  die  Sicherheit  ihrer  Freiheiten,  die  S.  Ch.  D.  unverbrüchlich  zu  hal- 
ten, so  heilig  und  mannigfaltig  versprochen,  ohne  einiges  Nachtheil  der 
wahrhaften  Hoheit  gerichtet  haben,  für  ein  unerhörtes,  ungewöhnliches 
und  solch  ein  Beginnen,  welches  ein  höchst  schädliches  Misstrauen  nicht 
allein  in  Sr.  Ch.  D.  dreiundzwanzigjährige,  sondern  auch  in  dero  unerzo- 
genen und  unschuldigen  Prinzen  künftiger  Regierung  nach  sich  ziehet, 
darzu  weder  S.  Ch.  D.  noch  dero  kurf.  Nachkommen  sich  verstehen 
können  noch  werden  halten  und  annehmen.  Es  müsste  E.  E.  L.  ewig 
leid  und  wehe  thun,  wenn  sie  in  allen  diesen  dreien  Punkten  Sr.  Ch.  D. 
das  Geringste  zugemuthet  hätte,  welches  unerhört,  ungewöhnlich  wider 
dero  wahrhafte  oberherrschaftliche  Hoheit  laufende  und  zu  höchst  ver- 
derblichem Misstrauen  zwischen  Herren  und  Unterthanen  angesehen  wäre. 
Sie  bezeugen  vielmehr  mit  Gott  dem  Herzeukündiger  aller  Menschen  und 
mit  ihrem  wohlfandirten  und  beständigen  gutten  Gewissen,  dass  sie  bei 
ihrer  aufrichtigen  Treu  und  Devotion  keinen  andern  Vorsatz  jemals  ge- 
führet hat,  als  alles  Misstrauen  aus  der  Wurzel  zu  heben  und  in  ein 
christliches  und  beständiges  Wohlvernehmen  die  Hochl.  Herrschaft  mit 
dero  getreuen  Unterthanen  zu  verbinden.  Unmüglich  aber  ist  diesen 
Zweck  zu  erreichen,  wenn  die  hohe  Herrschaft  an  ihrem  gebührenden 
Respect  und  Hoheit  von  Unterthanen  verletzt,  oder  Unterthanen  zuwider 
ihren  Rechten,  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  beschweret  und  zu  recht- 
mässigen Klagen  verursachet  werden.  Diese  zweene  grosse  Interesse  sind 
die  Zeit  hero  durch  Zulass  des  gerechten  Gottes  zu  höchstem  Schaden 
und  Nachtheil  des  armen  Landes  separiret  worden.  S.  Ch.  D.  haben  die 
Meinung  gefasset,  E.  E.  L.  opponire  ihre  Rechte  und  Freiheiten  deroselben 
Hoheit;  E.  E.  L.  hergegen  klaget,  dass  S,  Ch.  D.  dero  Hoheit  von  den 
Rechten  und  Freiheiten  des  Landes  so  desinteressiret  und  entfernet,  dass 
sie  fürchten  muss,  endlich  sie  werde  von  aller  Wohlfahrt  abkommen,  da- 
hero  ist  es  kommen,  dass  den  Ständen,  insonderheit  denen,  welchen  dieser 
Lande  Interesse  zu  combiniren  für  andern  oblieget,  die  Arbeit  bishero  so 
schwer  und  fast  unerträglich  gemacht  worden.  Weil  sich  denn  eben  dieses 
Unheil  annoch  auch  bei  diesen  3  Punkten  merklich  äussert  und  von  Seiten 
Sr.  Ch.  D.  gleich  ob  dieselbe  ausdrücklich  wider  dero  Hoheit  liefen,  be- 
hauptet werden  will,  als  kann  E.  E.  L.  der  Sachen  eigentlichen  Grund  Sr. 
Ch.  D.  durch  E.  E.  Herrl.  vorzutragen  nicht  umbgehen.  Und  so  viel  das 
juramentum  betrifft  in  unterthänigsten  Respect  vorzustellen,  dass  erstli- 


Huldigungseid.  343 

chen  die  juramenta,  welche  die  hohe  Obrigkeit  bei  Antretung  der  Regie- 
rung abgeleget,  an  sich  selbst  keinem  christlichen  Potentaten,  wie  absolut 
er  auch  immer  sein  mag  an  seiner  Majestät  und  Hoheit  nicht  den  gering- 
sten Abbruch  thun.  Denn  ob  sie  gleich  die  Regierung  pro  objecto  haben, 
so  sind  sie  dennoch  einig  und  allein  zu  Gott,  dessen  Statthalter  sie  allhier 
auf  Erden  sein  und  nach  dem  Exempel  Gottes,  welcher  auch  seinem  Volk 
bei  sich  selbst  ohne  Verletzung  seiner  göttlichen  Majestät  geschworen 
hat;  uam  jus  jurandum  cum  deo  contractum  censetur  non  potestati  sed 
fraenum  auimae  injicit  und  haben  diesen  Effect,  dass  die  hohe  Obrigkeit, 
welche  die  Unterthauen  nicht  tadeln  können,  dennoch  auf  die  gewaltige 
Hand  des  Höchsten  Gottes  sehen  und  dieselbe  fürchten  muss. 

2)  So  sind  die  juramenta  aller  unmittelbaren  Unterthanen  jus  quae- 
situra  ex  jure  gentium,  nam  omnium  gentium  ultima  fides  jus  jurandum 
est  und  zwar  fürnehmlich  der  unmittelbaren,  denn  die  unmittelbaren 
Unterthanen  an  ihrer  mittelbaren  Herrschaft  dergleichen  Recht  so  stark 
nicht  zu  prätendiren  haben,  weil  sie  ihre  Conservation  und  Sicherheit 
durch  die  Ober-  und  unmittelbare  Herrschaft  suchen  und  befordern  können. 

Diesem  nach  ist  keine  unmittelbare  oder  auch  ex  jure  haereditario 
absolute  Herrschaft  in  der  ganzen  Christenheit,  welche  nicht  ihre  Re- 
gierung mit  der  Eidesleistung  antritt,  zu  finden,  das  thut  der  Rom. 
Kaiser  zweimal,  die  Könige  in  Frankreich,  Hispanien,  England,  Ungarn, 
Böhmen,  Polen,  Schweden,  Dänemark,  alle  Herzogen  in  Italien,  viel 
Fürsten  des  Rom.  Reichs  unter  welchen  insonderheit  Braunschweig  grosse 
und  weitläuftige  acta  für  dem  Speierschen  Kammergericht  gewechselt  und 
dieser  gegenwärtigen  Materie  zu  grossem  Licht  in  öffentlichen  Druck  ge- 
geben hat,  ja  eben  darumb,  dass  sie  schwören,  bestätigen  sie  ihre  Ge- 
walt und  Titul  von  Gottes  Gnaden. 

3)  So  sind  auch  die  juramenta  blos  und  allein  zur  Sicherheit  der 
Unterthanen  eingeführet  worden,  die  hohe  Herrschaft  ist  ohne  das  so 
hocherhoben,  dass  ihr  die  Unterthanen  nicht  beikommen,  oder  sie  in 
ihrer  Hoheit  gefahren  können;  Gottes  Ordnung  und  der  eingepflanzete 
Respect,  der  allen  sowohl  christlichen,  als  heidnischen  Unterthanen 
gleichsam  natürlich  beiwohnet,  hält  sie  an  sich  selbst  für  heilig  und  un- 
verletzlich, die  Natur  weiset  uns,  dass  nicht  die  Starken,  sondern  nur 
die  Schwachen  Hülfe  bedürfen  und  darumb  kommet  auch  billich  den 
Unterthanen,  als  dem  schwächsten  Theil  das  Jurament  zu  statten.  Dieses 
ist  der  Juramenten  eigentliche  Intention  und  kann  kein  effectus  darwider 
derselben  gezogen  werden. 


344  II-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Wenn  nun  eine  cliristliche  Herrschaft  ohne  das  gemeinet  ist,  ihrer 
von  Gott  anvertrauten  Unterthanen  getreulich  sich  anzunehmen,  sie  zu 
schützen  und  bei  ihren  Freiheiten  zu  lassen,  so  kann  ihr  das  juramen- 
tum  zu  keinem  Zwange  und  Nachtheil  der  Reputation  ausschlagen,  son- 
dern wird  das,  was  sie  ohne  das  zu  thun  Willens,  gerne  und  ohne  Un- 
willen mit  dem  juramento  bestätigen.  Diejenigen  Rechtsgelahrte,  welche 
für  andern  der  absoluten  Herrschaft  und  ihrer  Majestät  das  Wort  aufs 
Schärfste  reden,  können  endlich  keine  so  erhebliche  Ursache  sie  von  der 
Eidesleistung  loszusprechen  finden,  sondern  schliessen  den  ganzen  Streit 
mit  dem  Guttachten,  dass  wie  sie  kraft  ihrer  absoluten  Herrschaft  dazu 
nicht  können  gezwungen  werden,  als  sei  ihnen  am  Besten  gerathen,  dass 
sie  dieselbe  gerne  und  willig  an  sich  nehmen  und  verrichten.  Ist  das  nun 
wohlgerathen  und  wohlgethan,  bei  dem  absoluto  imperio,  wie  viel  mehr 
wird  dieser  Schluss  bei  der  pactio  nata  dergleichen  dieses  Herzogthumb 
und  das  supremum  dominium  S.  Ch.  D.  ist,  schicken  und  appliciren 
lassen,  was  S.  Ch.  D.  hiergegen  Erhebliches  einwenden  könnte,  möchte 
dieses  sein,  dass  sie  allbereit  die  Wehlauschen  pacta,  darinnen  die 
Landesfreiheiten  sind,  beschworen. 

Darauf  wird  uuterthänigst  geantwortet,  dass  S.  Ch.  D.  dem  Könige 
zwar  ein  juramentum  foederis,  nicht  aber  ein  juramentum  regiminis  ge- 
schworen haben.  Dieses,  weil  es  E.  E.  L.  allein  angehet,  hat  weder  der 
König  fordern  können,  noch  S.  Ch.  D.  prästiren  dürfen,  sondern  wird  nun 
allererst  in  Unterthänigkeit  gesuchet. 

Folget  nun  die  clausula  „würden  aber  wir",  welche  E.  E.  L.  dem 
Project  ihrer  Assecuration  mit  angehangen  und  sonsten  von  den  Rechts- 
gelehrten pactum  legis  commissoriae  genennet  wird,  von  derselben 
sentiren  S.  Ch.  D.  eben  das,  was  von  dem  Jurament. 

Darauf  antwortet  E.  E.  L.  in  gebührender  Submission  und  Beschei- 
denheit 

1)  dass  solche  clausulae  commissoriae  in  den  pactis  und  Verfassungen 
des  Landes  gar  nicht  ungemein,  Viadislaus  Jagello  hat  selbige  in  sein 
Privilegium  pacis  et  concordiae  p.  12.  f.  1.  it.  in  seinen  reversales  p.  13. 
f.  2.  beede  von  ao.  1436  zu  setzen  sich  nicht  gescheuet. 

Dergleichen  hat  auch  gethan  der  damalige  Hoemeister  Paul  Ross- 
dorff  in  seinen  zu  Marienburg  ao.  1436  ausgegebenen  reversalibus  in  re- 
novatione  pacis  perpetuae,  hats  auch  gethan  König  Sigismundus  Augustus, 
damaliger  Grossfürst  in  Litthauen  p.  48.  f.  1. 

2)  So  ist  dieses  pactum  auch  bei  auswärtigen  Königen  und  Potentaten 


Huldigungseid.     Clausula  commissoria.  345 

Üblich  gewesen;  Philippus  II.  König  von  Spanien  hat  den  Niederländi- 
schen Provinzien,  als  sie  ihm  Carolus  V.  übergeben,  mit  diesem  pacto 
beschworen,  desgleichen  hat  gethan  Sigismundus  als  ein  König  in  Schwe- 
den, Christian  XI.  König  in  Dännemark,  Andreas  König  in  Ungarn.  Das 
allermeiste  aber  ist 

3)  dass  von  Zeiten  des  Stephani  Battoraei  an  bis  auf  gegenwärtigen 
König  Johannem  Casimirum  alle  Könige  in  ihrer  rotula  juramenti  schwö- 
ren: „et  si  quod  absit  in  aliquibus  juramentum  violavero,  nullam  mihi 
incolae  regni  omniumque  dominiorum  uniuscujusque  gentis  obedientiam 
praestare  debebunt". 

Hat  nun  S.  Ch.  D.  den  königlichen  Charakter  über  dieses  Herzogthurab 
aus  der  Hand  des  Königs  von  Polen  genommen,  so  könnte  sie  denselben 
anders  nicht,  als  suo  cum  onere  et  commodo  empfangen  haben  und  dero- 
giret  dieses  pactum  den  Königen  von  Polen  an  ihrer  Majestät  nichts  (wie 
es  denn  in  Wahrheit  nicht  derogiret,  weil  es  libero  utrinque  voto  einge- 
führet  worden).  So  kann  es  Sr.  Ch.  D.  auch  an  der  ihrigen  nichts  be- 
nehmen, zumalen 

4)  dieses  pactum  dahin  nicht  gehet,  dass  ein  privatus  ex  gravamine 
aliquo  particulari  sich  dessen  gebrauchen  könne,  denn  demselben  kann 
durch  das  Judicium  vel  ordinarium  vel  parium  geholfen  werden,  sondern 
es  gilt  solches  in  unico  hoc  casu,  wenn  die  gesammbten  Stände  des 
Landes  in  den  allgemeinen  Freiheiten,  da  Gott  vor  sei,  beschädiget  und 
von  der  hohen  Herrschaft  (die  sie  zuvorhero  darob  gebührend  zu  be- 
grüssen  und  die  Remedirung  mit  unterthänigster  Bescheidenheit  zu  su- 
chen schuldig  ist)  nicht  erhöret  worden.  Wie  selten  aber  dieser  casus 
bei  gnädiger  Herrschaft  und  wohl  affectionirten  Unterthanen  sich  zutra- 
gen, das  weisen  selbst  die  Geschichten  der  löblichen  Krön  Polen.  5.)  So 
rühret  auch  solches  Pactum  nicht  her  aus  irgend  einem  Misstrauen  gegen 
S.  Ch.  D.  und  dero  kurf.  Posterität.  Von  Sr.  Ch.  D.  sind  sie  nicht  an- 
ders als  christlich  und  löblich  regieret  worden  und  von  dero  kurf.  Nach- 
kommen hat  sie  auch  keine  andere  Hoffnung,  als  dass  sie  durch  Gottes 
Hülfe  der  väterlichen  und  christlichen  Regierung  nachahmen,  auch  un- 
fehlbar den  väterlichen  unsterblichen  Ruhm  erwerben  werden. 

Es  ist  diese  Versicherung  durch  so  viele  und  grosse  Exempel  nun- 
mehr kein  neues  und  fuudirtes  Recht,  es  gehet  eines  ganzen  Landes 
und  Volkes  Wohlfahrt  an,  die  will  auf  etwas  Gewissers,  als  eine  unge- 
wisse Hoffnung  (weil  von  Menschen  nicht  anders,  als  menschlich  geur- 
theilet  werden  kann)  gestellet  sein.     Dannenhero  auch  dieselbe  ohn  ein- 


346  n.     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

ziges  Misstrauen  mit  Bestände  Rechtens  und  der  Billigkeit  von  Unter- 
thanen  ihren  Obern  zugemuthet  werden  kann  und  wenn  dieses  nicht 
sein  könnte,  so  würde  daraus  folgen,  dass  keine  Succession  oder  Election 
praevio  juramento  ohne  dergleichen  Verdacht  voUenzogen  werden  könne. 
Was  S.  Ch.  D.  von  dero  getreuen  Ständen  frembde  aufnehmen  könnte, 
möchte  dieses  sein,  dass  sie  das  Experiment  deroselben  23jährigen  glück- 
lichen Regierung  durch  eine  neue  Eidesleistung  und  bishero  ungewöhn- 
liches pactum  versichern  wollen.  Es  ist  zwar  der  Zustand  des  Landes 
so  geändert,  dass  er  beinahe  einem  ganzen  neuen  nicht  unähnlich 
nichts  destoweniger,  so  wollen  doch  die  vom  Herrenstande  .  .  .  Sr. 
Ch.  D.  gnädigsten  Begehren  sich  gerne  bequemen  und  den  angeführten 
Einwurf  gerne,  dass  was  sie  damit  intendiren  bei  sich  gelten  lassen, 
gestaltsam  dann  sie  hiemit  gegen  Sr.  Ch.  D.  hohen  Person  das  jura- 
mentum  und  das  pactum  commissorium  aus  unterthänigster  Devotion 
schwinden  lassen.  Sie  nehmen  nur  dagegen  zu  keinen  Ungnaden,  dass 
sie  dero  kurf.  Nachkommen,  weil  ihre  künftige  Regierung  und  die 
Conduite  derselben  Ministren  anders  nicht,  als  unbekannt  sein  kann, 
ohne  Verdacht  ihrer  unterthänigen  Treu  verbinden  mögen  und  dass  die- 
selbe in  casu  aperturae  (den  Gott  zu  langen  Zeiten  noch  zurück  halten 
wolle)  dero  getreuen  Ständen,  ehe  und  wann  sie  huldigen,  das  jura- 
mentum,  welches  alle  Könige  in  Polen  von  Stephane  Battori,  bis  auf 
gegenwärtige  Königl.  Maj.  der  Krön  und  allen  incorporirten  Provinzien 
für  ihrer  Huldigung  geleistet,  prästiren  mögen,  dieses  kann  dero  kurf. 
Posterität  aus  obengezogenen  Ursachen  zu  ganz  keiner  Verkleinerung 
ihrer  Hoheit  gereichen. 

Es  ist  gemein  Rechtens,  dass  die  regierende  Häupter  zuerst  schwören 
und  der  Unterthanen  privilegia  confirmiren,  hernacher  die  Unterthanen 
huldigen.  Das  erfordert  auch  das  Testament  Markgraf  Albrechts  p.  8.  f.  1. 
Ehe  aber  und  zuvorn  die  Löbl.  Kren  Polen  (derer  Exempel  bei  unserm 
Zustande  wir  nicht  können  aus  den  Augen  setzen)  hat  mit  den  Königen 
zugleich  diesen  Gebrauch  eingeführet,  dieses  hat  auch  dem  Königl.  Theil 
Preussen  Sigismundus  1  und  sein  Sohn  Sigismundus  Augustus  durch  un- 
terschiedene Literas  responsoriales  in  vim  privilegii  ertheilet,  in  deme  von 
ao.  1530  diese  ausdrückliche  Formalia  gebrauchet,  quamdiu  hoc  ipsum 
juramentum  Maj.  Sua  non  praestiterit,  et  huic  debito  suo  regio  non  satis 
fecerit,  ipsi  universi  Status  et  ordines  earundem  terrarum  et  civitatum 
Prussiae  ad  servandum  juramentum  suum  non  erunt  adstricti  neque  obli- 
gati,    desgleichen  wird   auch  in    den  von  ao.  1537  gefunden,    neminem 


Clausula  commissoria.     Huldigung.  347 

praedictorum  subditorum  suorum  sibi  parere  debere,  nisi  prius  universa 
jura,  diplomate  suo  regio  confirmaverit.  Hiebei  möchte  vielleicht  S.  Ch. 
D,  einwerfen,  dass  dergleichen  juramenta,  die  Könige  von  Polen,  der  Krön 
Polen  und  deren  Gliedern,  welche  part  an  der  Election  haben,  nicht  aber 
diesem  herzogthumblichen  Theile,  welches  S.  Ch.  D.  beherrschet,  prästiren, 
aber  hierauf  wird  geantwortet:  Die  Stände  halten  dafür,  dass  sie  und 
ihre  Freiheiten  unter  diesem  jurament  die  Zeit  hero,  da  das  directum  do- 
minium bei  der  Krön  Polen  gestanden,  mitbegrieffen  sein  müssen,  weil 
1.  das  dominium  und  die  subjectio  in  perpetua  relatione  miteinander 
stehen.  Zum  2.  weiset  auch  solches  die  rotula  juramenti  selbst,  welche 
in  definitionem  diese  Worte  gebrauchet:  incolae  regni  omniumque  do- 
miniorum  cujusque  gentis,  darunter  auch  unfehlbar  dieses  Herzogthumbs 
mit  begrieffen  sein  muss  und  gesetzt,  die  Könige  von  Polen  hätten  die 
pr.  herzogthümbl.  privilegia,  bei  ihrem  directo  domino  nicht  beschworen, 
so  ist  doch  das  eben  der  casus  nicht,  der  allhie  zu  attendiren,  sondern 
es  kommt  eigentlich  auf  den  an,  wenn  die  Könige  von  Polen  in  casu 
devolutitionis  das  plenum  et  supremum  dominium  überkommen,  ob  sie 
alsdann  diesem  Theil  Preussen  also  zu  schwören  angehalten  werden 
können. 

Die  Antwort  hierauf  stehet  in  der  Königl.  Erklärung  Sigismundi 
Augusti  den  Ständen  des  Königl.  Theils  Preussen  zu  Peterkau  ao.  1549 
ausgegeben,  woselbst  diese  ausdrückliche  Worte  zu  finden:  „quoniam  in 
dubium  vertitur,  an  jus  jurandum  nostrum  statusqe  et  subditos  terrarum 
nostrarum  Prussiae  comprehendat  et  paulo  post,  bona  fide  decrevimus  et  af- 
firmamus,  nostram  intentionem  et  mentem  tunc,  cum  juravimus,  fuisse, 
nee  alio  sensu  a  nobis  intellectum  esse,  quam  ut  ipsum  juramentum  etiam 
ad  terras  Prussiae  pertineret". 

W^as  nun  das  Theil  Preussen  von  den  Königen  von  Polen  ex  su- 
premi  dominii  gewusst,  das  muss  noth wendig  auch  dies  Herzogthumb  in 
casu  devolutionis  von  denselben  zu  gewarten  haben  und  durch  diese  Ra- 
tion halten  die  vom  Herrenstand  und  Landräthe  dafür,  dass  auch  Sr. 
Ch.  D.  Nachkommen  dergleichen  zu  thun  mit  Rechten  sich  nicht  weigern 
können.  Die  von  der  Ritterschaft  aber  können  auch  in  diesem  Punkt, 
denen  vom  Herrenstaud  und  Landräthen  als  eben  der  oben  bei  Lit.  E. 
angeführten  expirirten  Vollmacht  sich  nicht  conformiren,  sondern  müssen 
denselben  auf  die  gebotene  Relation  und  völlige  Instruction  ankommen 
lassen,  denen  sich  nochmals  die  von  Städten  adjungiren  und  bis  dahin 
ihre  Erklärung  verschieben  müssen. 


348  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Die  clausulam  clerogatoriam  lasset  in  effectu  E.  E.  L.  Sr.  Ch.  D. 
directo  dominio  zum  besten  ganz  ungekränket,  sie  hat  aber  nur  dieses 
dabei  unterthänigst  zu  erinnern,  dass  S.  Ch.  D.  gnädigst  geruhen  wolle, 
deroselben  sich  so,  wie  König  Sigismundus  II  ao.  1525  bei  seinem  da- 
maligen paciscirten  directo  dominio  gethan,  zu  gebrauchen. 

Der  König  Sigismundus,  damit  diese  clausula  durch  ihre  Generalität, 
weder  dem  Markgrafen  Albr.  Hochlöbl.  Gedächtnüs,  noch  denen  Ständen 
dieses  Herzogthumbs  einige  Ombrage  machen  möchte,  expliciret  sich, 
durch  die  ao.  1526  geschehene  Yerneuerung  der  Privilegien  (als  durch 
eine  Exception  quae  firmat  regulam  in  casibus  non  exceptis)  wieweit 
die  clausula  derogatoria  gehen  sollte,  nämblich  auf  alle  die  jura  und  pri- 
vilegia,  welche  ehe  in  die  gedachte  Yerneuerung  nicht  gesetzet  worden. 
Dieses  und  nichts  mehr,  suchet  auch  E.  E.  L.,  dass  S.  Ch.  D.  sich  spe- 
cialiter  auslassen  wolle,  worinnen  sie  vermeinen,  dass  den  Wehlauschen 
Pacten  durch  die  Landesprivilegia,  Rechte,  Gerechtigkeiten  und  Ge- 
wohnheiten derogiret  werde. 

Sie  ihres  wenigen  Orts  hält  dafür,  die  Landesverfassungen  können 
dem  directo  dominio  in  keinerlei  Wege  derogiren,  weil  doch  das  direc- 
tum sowohl,  als  das  utile  und  per  consequens  auch  das  consolidatum  et 
plenum  dominium  an  die  Landesfreiheiten  und  Verfassungen  verbunden, 
was  in  der  That  und  Wahrheit  dem  directo  dominio  Sr.  Ch.  D.  eigentlich 
derogiren  kann,  das  sind  die  jura  nexus  feudalis  oder  vielmehr  die  onera 
feudalia.     Sind  die  gehoben,  so  ist  das  derogans  mitgehoben. 

Nun  ist  dasselbe  in  der  That,  nicht  allein  von  der  Königl.  Maj., 
welche  durch  die  Uebergabe  des  directi  dominii  das  vasallagium  peri- 
miret  hat,  sondern  auch  von  E.  E.  L.  die  solches  durch  ihre  unterthä- 
nigste  Submission,  laut  dem  iibergebenen  Bedenken  angenommen  hat, 
gehoben  worden.  Darumb  so  findet  E.  E.  L.  nichts  mehr,  wo  die  clau- 
sula cum  effectu  appliciret  werden  könnte  und  bittet  deswegen,  dass  S. 
Ch.  D.  dieselbe  entweder  so  erklären,  dass  den  Landesverfassungen  da- 
durch nicht  derogiret  werde  oder  sie  gar  als  allbereit  ipso  jure  et  facto 
in  Sicherheit  gesetzte  Clausul  gnädigst  auslassen  wolle. 

Würden  aber  S.  Ch.  D.  auch  diese  Gnade  E.  E.  L.  zu  erweisen  Be- 
denken tragen,  so  bitten  die  vom  Herrenstande  und  Landräthe  wie  auch 
die  von  der  Ritterschaft  und  Adel  E.  E.  Herrl.  nur  dieses  bei  Sr.  Ch.  D. 
dafür  zu  erhalten,  dass  mit  Beibehaltung  der  Clausul,  so  wie  sie  in  E. 
E.  Herrl,  Entwurf  enthalten  für  das  Wort  „Recht  an"  die  Worte  „directo 
dominio"  gesetzet  werden  mögen.    Die  von  Städten  aber  bitten  unterthä- 


Clausula  derogatoiia.  349 

Digst  S.  Ch.  D.  geruhen  gnädigst  diese  clausulam  derogatoriam  auszu- 
lassen. 

Dieses  ist,  was  aus  höchster  Noth  E.  E.  L.  auf  E.  E,  Herrl.  Project 
allein  zu  Beibehaltung  ihrer  Freiheiten  ohne  einzige  Verletzung  kurf. 
Hoheit  anführen  müssen.  Es  sind  hier  keine  neuerrichtete  und  in  diesen 
Landen  ungebräuchliche  Rechte,  sondern  alle  wohlhergebrachte  pacta 
und  nie  in  Zweifel  gezogene  und  abrogirte  Fundamental -Landesverfas- 
sungen, Der  allerhöchste  Gott  wolle  Sr.  Ch.  D.  fürstliches  Herz  so  regieren, 
dass  dero  getreue  Landschaft  in  ihrem  rechtmässigem  Gesuch  nicht  un- 
erhöret  bleiben  möge.  Sie  redet  schlechterdings  von  ihren  wohlerwor- 
benen Rechten  in  gebührender  Bescheidenheit  und  Submission,  anders 
nicht,  als  mit  dem  Recht  und  rechtsvernünftigen  Gründen. 

Sie  wissen  nunmehr  nichts  beizubringen,  was  nicht  allbereit  über- 
flüssig wiederholet  worden,  sondern  müssen  nothwendig  hiebei  acquie- 
sciren.  Wollen  nun  S.  Ch.  D.  von  dero  declarirten  Assecuration  nicht 
gnädigst  relaxiren,  so  wird  dardurch  das  Band,  was  Herren  und  Unter- 
thanen  zusammen  hält,  schlecht  verbunden  und  das  hochnöthige  gutta 
Vernehmen  gar  nicht  gebauet. 

S.  Ch.  D.  werden  anstatt  freudige,  traurige,  betrübte  und  seufzende 
Unterthanen  regieren  müssen,  allermeist  aber  werden  diejenige,  die  die 
Zeit  hero  an  diesem  Werk  gearbeitet  und  keinen  andern  Zweck  sich 
vorgesetzet  haben,  als  dass  sie  Sr.  Ch.  D.  erworbenes  supremum  domi- 
nium auf  die  ungefärbte  Liebe,  Treu  und  Devotion  ihrer  Unterthanen 
gründen  und  zum  Bestände  fest  setzen  möchten,  ihrer  sauren  Arbeit 
keinen  andern  Lohn,  als  Ungnade  von  Sr.  Ch.  D.  und  Undank  von  ihren 
Hinterlassenen  zu  gewarten  haben. 

Was  aber  das  für  einen  kläglichen  Zustand  im  Lande  von  Zeit  zu 
Zeit  verursachen  werde,  das  wird  Sr.  Ch.  D.  zu  reifem  Nachdenken  in 
Unterthänigkeit  heimgestellet;  indessen  aber  bittet  E.  E.  L.,  es  geruhen 
E.  E.  Herrl.  sich  dessen,  w'as  dero  hohen  Ambte  in  dem  Decret  de  ao. 
1609  §.  licitas  auferleget  wird,  hochgeneigt  zu  erinnern  und  nicht  zu 
ermüden  diese  sowohl  ihre  eigene,  als  allgemeine  Vaterlandes  Sache  Sr. 
Ch.  D.  mit  beständigem  aufrichtigem  Eifer  vorzutragen  und  allen  Kräfften 
nach  zu  befordern.  Absonderlich  aber  wiederholen  ihre  demüthige  Bitte, 
die  von  der  Ritterschaft  und  Städten,  E.  E.  Herrl.  belieben  hochgünstig 
ihr  vielgültiges  Vermögen  dahin  zu  emplojiren,  dass  von  Sr.  Ch.  D.  ein 
gewisser  terminus  zur  Relation  aufs  eheste  verwilliget  und  angesetzet, 
die    abolitio  gravaminum    (so    wie    dieselbe    S.  Ch.  D.    pro  ultima    den 


350  ^f-    ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Ständen  ausgeben  können)  damit  sie  auf  einmal  von  diesen  noch  strei- 
tigen Punkten  völliger  Instruction  ohn  weitern  Hinterzug  einholen  mögen, 
extradiret  und  zugleich  auch  in  die  Aembter  wegen  der  Landtagszehrung 
mit  sattsamen  Nachdruck  rescribiret  werde,  sie  sind  erbötig  ihren  Hin- 
terlassenen  alles  mit  solcher  Aufrichtigkeit  und  Treue  zu  hinterbringen, 
dass  hoffentlich  aus  dem  Effect  sattsam  ihre  unterthänige  Devotion  gegen 
S.  Ch.  D.  zu  verspüren  sein  wird.  Solches  wird  der  höchste  Gott  mit 
zeitlichem  und  ewigem  Segen  zu  ihrem  unsterblichen  Ruhm  belohnen 
und  dass  auch  E.  E.  L.  solch  hohe  Mühwaltung  mit  schuldigem  Dank 
erkennen  werden,  versichern  E.  E.  Herrl.  .  •  .^) 


Protokoll    über    eine    Erklärung    des    Kurfürsten^).      Praes. 
28.  Februar')  1663. 

Kön.  669  III.   668  III. 

[Bescheid    auf    die    letzten    Ausstellungen    der    Stände    in    einer    Reihe    von    Einzel- 
punkten.] 

1663.  S.  Ch.  D.  haben  sich   bei  der  den  20.  und  23.  Februarii  über  dem 

28.  Febr.  pj-^jg^^  (jero  gnädigsten  Assecuration  vom  15.  Januar  laufendes  Jahres 
und  darauf  unterthänigsten  Erinnerungen  gehaltenen  Conference  folgender 
Gestalt  durch  dero  geheimbte  Räthe  gegen  die  Deputirte  von  den  Land- 
räthen  gnädigst  erklären  lassen  bei  Litt.  A.,  dass  das  Wort  esse,  wel- 
ches die  Landstände  zu  dem  Wort  wann  hinzuzusetzen  gebeten,  unnö- 
thig  und  überflüssig,  alldieweil  daselbst  nicht  de  casu  fortuito,  sondern 
allein  von  gegenwärtiger  Assecuration,  die  gleich  unter  der  Hand  den 
Ständen  auszufertigen  stehet,  gemeldet  wird  und  darbei  S.  Ch.  D.  keine 
andere  Intention,  als  dass  sie  für  der  neuen  Eidesleistung  ausgegeben 
werden  solle,  führen. 

B.     Anstatt  der  Worte  „sondern  bei  allen"  (usque  ad  verba  „Rath 
und  Guttachten")  wollen  S.  Ch.  D.  setzen  lassen,  „sondern  bei  allen  an- 


1)  Üeber  die  Stimmung  des  Kurfürsten  in  diesen  Tagen  vergleiche  seine  vertrau- 
lichen Schreiben  an  den  Oberpräsidenten.  (Friedrich  Wilhelm  an  Schwerin  19.  Jan., 
1.  Febr.  1663,  Urk.  und  Actenst.  IX  S.  847 f.) 

2)  Der  Originaltitel  lautet:  „Erklärung  über  das  Project  der  kurf.  Assecuration 
vom  25.  Januar  1663  und  derer  darauf  von  den  Ständen  eingegebene  Erinnerung  durch 
S.  Ch.  D.  geheimbten  Räthe  den  zur  meintlichen  Conferenz  deputirten  Landräthen  er- 
theilet  d.  24.  Februar  1663." 

3)  Dieses  Datum  nach  Kön.  668  III.,  dem  in  dubio  zuverlässigeren  Bande. 


Erklärung  über  die  Vorschläge  der  Stände  zur  Assecuration.  351 

dem  solchen  wichtigen  Handlungen,  so  dieses  Herzogthumb  betreifen,  zu 
Krieg-  und  Friedenszeiten  allemal  unserer  getreuen  Stände  Rath,  Gutt- 
achten  und  Belieben." 

C.  S.  Ch.  D.  sind  durchaus  nicht  gemeinet,  andere  Commissarien, 
als  welche  comitiali  h.  e.  regis  et  regni  autoritate  abgefertiget  sind,  an- 
hero  zu  befordern,  es  werden  auch  dieselben  Commissarien  die  gebotene 
schriftliche  Assecuration  in  casum  devolutionis  mitbringen  und  soll  der 
neue  Erbeid  von  den  Ständen  nicht  anders  als  bei  öffentlicher  Versammb- 
lung,  wie  gewöhnlich,  auch  nicht  ehe,  als  bei  Ankunft  und  Anwesenheit 
der  Commissarien  erfordert  werden.  Weil  aber  Solches  in  die  Assecu- 
ration eigentlich  nicht  gehöret,  wollen  8.  Ch.  D.  doch  durch  dero  ge- 
heimbte  Räthe  die  Landstände  hiemit  versichert  haben. 

D.  Die  jura  des  Ordens  wollen  S.  Ch.  D.  gar  nicht  den  Landes- 
verfassungen zuwider  gebrauchen,  nur  müssen  sie  dieselbe,  wegen  der 
deutschen  Ordens  Protestationen  ...  in  allen  actibus  zu  reserviren 
suchen  und  weil  auch  diese  ration  zur  Assecuration  sich  nicht  schicket, 
als  versichern  S.  Ch.  D.  hiemit  gleichfalls  die  Stände  vor  sich  und  ihre 
Nachkommen,  dass  sie  durch  Vorbehalt  der  Ordens  Rechte,  so  wie  sie 
dieselbe  bishero  gehabt  haben  und  noch  haben,  in  ihren  Freiheiten  nicht 
sollen  gefähret  werden. 

E.  Die  formulam  concordiae  wollen  S.  Ch.  D.  1.  in  der  Assecuration 
nicht  benennen  lassen,  2.  den  §  „gleichwohl"  usque  ad  verba  „angezogen 
werden"  wollen  sie  allhie  auslassen.  3.  Was  sie  aber  in  dem  folgenden 
§  „wiewohl"  für  eine  Moderation  meinen,  soll  in  dem  Recess,  welcher 
eben  so  viel  gelten  und  beständig  gehalten  werden  soll,  als  wann  es 
von  Wort  zu  Wort  mit  in  der  Assecuration  gesetzet  wäre,  gemeldet 
werden. 

Doch  erklären  sich  S.  Ch.  D.  vorgängig,  dass  sie  vor  die  reformirte 
Religion  mit  4  Kirchen  im  Land  (davon  der  Ort  und  die  Zeit  nicht  de- 
terminiret),  dann  auch  mit  6  Aembtern  der  Hauptmannschaften  und  bei 
den  3  Gerichtsstuben  des  Tribunals,  Hoffgerichts  und  Criminalgerichts  jeder 
2  oder  3  Stellen  [für]  die  reformirte  Einzöglinge  zufrieden  sein  wollen, 
dergestalt,  dass  insonderheit  die  Oberrathstube  und  Hauptämbter  mit  lu- 
therischen Einzöglingen  besetzet,  auch  wegen  der  reformirten  Religion  in 
künftigen  Zeiten  ein  Mehrers  nicht  gesuchet  und  hierin  keine  Aenderung 
gemachet  werden  soll,  und  hierzu  begehren  S.  Ch.  D.  eigentlich  dero 
Landständ  Consens  nicht,  sondern  beziehen  sich  desfalls  auf  ihr  habendes 
jus  supremi  dominii,    wann  es  aber  den  Ständen  in  casum  devolutionis 


352  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1G63. 

ZU  Nutzen  gedeieu  kann,  wollen  sie  diesen  Actum  so  einrichten  lassen, 
als  ob  er  mit  ihrem  Consens  vollenzogen  wäre  worden. 

Lit.  F.  Der  Herren  Oberräthe  Contracten  und  Concessionen  kurf. 
Domänen  betreffende,  wollen  S.  Ch.  D.  ins  künftige  ohne  ihren  vorher- 
gehenden wohlfundirten  Bericht  und  darauf  erfolgeten  kurf.  Befehl  nicht 
passiren  lassen. 

2.     Das  Wort  Lehnschaft  soll  ausgelassen  werden. 

Lit.  6.  Vermeinen  S.  Ch.  D.,  dass  der  Stände  Erinnerung  allhie 
überflüssig,  weil  die  mit  Sr.  Ch.  D.  Vorfahren  Höchstl.  Gedächtnüs  auf- 
gerichtete pacta  zur  Genüge  in  vorhergehendem  §  salviret  worden. 

Lit.  H.  S.  Ch.  D.  wollen  das  Wort  offensive  auslassen  und  an  dessen 
Stelle  setzen,  dass  sie  extra  casum  necessitatis  ohne  Einwilligung  der 
Stände  sich  in  keinen  Krieg  einlassen  wollen. 

2.  Es  verstehen  auch  S.  Ch.  D.  darunter,  weil  sie  ungewilliget  keine 
Contribution  fordern  wollen,  dass  sie  auch  keine  Verpflegung  oder  Ein- 
quartierung den  Ständen  ohne  ihre  Willigung  auflegen  wollen,  derowegen 
der  §  wegen  der  1500  Mann  zur  Assistence  allhie  ohne  Präjudiz  der 
Stände  ausgelassen  werden  soll. 

Lit.  L  Der  Recess  soll  die  abolitionem  gravaminum  in  sich  halten 
und  den  Ständen  vorhero  communiciret,  auch  darüber  conferiret  werden. 

Lit.  K.  S.  Ch.  D.  wollen  mit  den  untüchtigen  Hauptleuten  und  ihren 
Verbrechungen  anders  nicht,  als  nach  Recht  verfahren  lassen. 

Lit.  L.  Die  stata  tempora  der  Landtage  verwiliigen  Sr.  Ch.  D.  gnä- 
digst auf  6  Jahre  und  wann  sie  aus  eigenen  Ehehaften  behindert  werden, 
denenselben  beizuwohnen,  wollen  sie  in  dero  Abwesenheit  durch  die 
preussischen  Oberräthe  den  Landtag  ausschreiben  und  bis  uf  dero  gnä- 
digsten Schluss  und  Ratification  durch  dieselbe  fortsetzen  lassen. 

Lit.  M.  N.  0.  Können  die  angeführte  fundamenta  der  Stände  uf 
den  casum  nicht  appliciret  werden  und  versehen  sich  S.  Ch.  D.  aus  denen 
rationibus,  welche  sie  denen  deputirten  Landräthen  dagegen  vorstellen 
lassen,  dass  ihr  die  Stände  hierunter  weiter  nichts  anmuthen  werden. 
Die  kurf.  gnädigste  Erklärung  haben  die  deputirte  Landräthe  mit  unter- 
thänigstem  Gehorsam  angehöret  und  weil  die  rationes,  welche  sie  aus 
denen  vereinigten  Bedenken  und  sonsten  zu  Behauptung  der  Stände  letz- 
teren Erinnerungen  demütigst  darwider  angeführet,  in  unterschiedenen 
Punkten  nicht  erheblich  geachtet  werden,  haben  die  Deputirte  solche 
kurf.  Resolution  an  ihr  collegium  ad  referendum  genommen  und  die- 
selbe uf  dero  gnädigste  Herrschaft  hohen  Befehl  denen  andern  Ständen  ex 


Kirchenrecht.     Zum  Text  der  Assecuration.  353 

protocollo  extradiren  müssen.  Es  wollen  aber  S.  Ch.  D.  der  Stände  Er- 
klärung hierüber  nicht  anders,  als  mündlich  ins  förderlichste  vernehmen 
und  darauf  die  Assecuration  ohne  weitere  Verzögerung  endlich  ausgeben 
lassen. 


Greeinigte  Erklärung  aller  Stände.     Dat.  6.  März  1663. 

Kon.  669  III.  und  668  III. 
[Antwort  auf  das  Protokoll')   in  Sachen   der  Assecuration.     Meist   zustimmende   Be- 
antwortung der  vom  Kurfürsten  ertheilten  Bescheide  auf  die  Beschwerden  der  Stände. 
Stata  tempora  der  Landtage.     Reformierte.] 

Bei  Lit.  A  lassen  sie  es  schlechterdings  bei  dem  Protokoll  bewenden.    1663. 

Lit.  B.  bitten  sie  unterthänigst  deutlich  zu  setzen,  bei  solchen  und    '    ^^^" 
andern  wichtigen  Handlungen. 

Lit.  C.  u.  D.  bitten  sie  demüthigst  umb  schriftliche  Versicherung, 
zu  ihrer  und  der  Nachkommen  Besten. 

Lit.  E.  müssen  sie  es  geschehen  lassen,  wann  S.  Ch.  D.  die  formu- 
lam  concordiae  in  der  Assecuration  nicht  wollen  benennen  lassen,  sie 
können  sich  aber  solches  einhellig  angenommenen  Buchs  nicht  begeben, 
sondern  halten  dasselbe  eben  wie  die  andern  Kirchenbücher  pro  libro 
symbolico. 

Lit.  F.  bitten  die  Stände,  dass  der  Herren  Oberräthe  ihr  Ambt  nicht 
vergeringert  und  diejenigen,  welche  bishero  bona  fide,  gemäss  denen 
Landesverfassungen,  mit  ihnen  contrahiret,  in  ihren  Rechten  nicht  ver- 
kürzet, dann  auch  künftig  die  Ratificationen  oder  Concessionen  nicht 
ausser  Landes  grossen  Unkosten  gesuchet  werden  dürfen, 

Lit.  G.     Submittiren  sich  die  Stände  unterthänigst. 

Lit.  H.  Wird  demüthigst  gebeten,  dass  zu  Verhüttung  aller  Misshel- 
ligkeit bei  den  Nachkommen  der  casus  necessitatis  uf  den  Fall  die  Stände 
nicht  zusammen  gerufen  werden  könnten,  gnädigst  erkläret  werden  möge. 

Lit.  I.     Hat  seine  Richtigkeit. 

Lit.  K.  Wollen  die  Stände  denen  untreuen  Dienern  das  Wort  nicht 
reden,  sondern  lassen  es  unterthänigst  dabei  bewenden. 

Lit.  L.  Wird  nochmals  unterthänigst  gebeten,  dass  die  stata  tem- 
pora der  Landtage  aus  hocherheblichen  Ursachen  uf  drei  Jahr  gnädigst 
gewilliget  werden  möchte. 

Wann  S.  Ch.  D.  dieses  nicht  eingehen,  so  werden  die  Stände,  ob  sie 


1)  Vom  24.  Febr.  1663  (s.  o.  S.  350  ff.). 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  23 


354  II-     I^^''  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

auch  die  gerechteste  Sache  von  der  Welt  hätten,  nicht  mehr  widerspre- 
chen, sie  haben,  was  ihnen  ist,  mit  unterthäuigster  Bitte  und  Remon- 
stration gethan,  sie  wollen  zu  Sr.  Ch.  D.  das  feste  Vertrauen  tragen,  ob- 
gleich in  dieser  Assecuration  einige  puncta  nicht  deutlich  und  klar  ge- 
nug gesetzet,  so  werden  dennoch  dieselben  in  künftigen  Zeiten,  wenn  ja 
darüber  unter  den  Nachkommen  einiger  Zweifel  oder  Misshelligkeit  ent- 
stehen sollte,  anders  nicht,  als  nach  denen  Landesverfassungen,  welche 
sie  in  genere  confirmiret,  interpretiren  und  ausdeuten  lassen. 

Der  Punkt  von  der  reformirten  Religion,  wie  auch  Lit.  M.  N.  0. 
sind  von  solcher  Wichtigkeit  und  den  Landesverfassungen  dergestalt  zu- 
wider, dass  die  Stände  hierin  weiter,  als  sie  sich  im  letzten  Bedenken 
ausgelassen,  nicht  gehen  können,  sondern  bitten  in  aller  Demuth,  wenn 
ja  S.  Ch.  D.  bei  dero  gefassten  Resolution  verharren,  sie  geruhen  gnä- 
digst dieselben  beiden  wichtigen  Punkten  denen  Deputirten  von  der  Rit- 
terschaft und  kleinen  Städten  vor  dem  Schluss  ad  referendum  in  die 
Aembter  auszugeben,  damit  sie  hierauf  weiter  instruiret  werden  können, 
itzo  sind  alle  instructiones  ganz  in  contrarium  ausdrücklich  gerichtet  und 
wenn  die  Stände  hiewieder  etwas  handeln,  oder  eingehen  sollten,  würde 
es  nichts  anders,  als  Confusion  anrichten  und  doch  kein  Kraft  noch  Be- 
stand haben  können,  sie  wollen  in  unterthäuigster  Devotion  bei  der  Re- 
lation das  Ihrige  thun,  damit  in  dem,  was  ohne  höchstes  Nachtheil  der 
Landesfreiheiten  geschehen  kann,  Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  gefüget  und 
nachgegeben  werden.  Sollte  es  aber  durch  Verhäugnüs  des  höchsten 
Gottes  zu  wohlverdienter  Strafe  der  Sünden  dieses  Landes  geschehen, 
dass  S.  Ch.  D.  durch  dies  unterthänigstes  Bitten  und  in  Bedenken  ange- 
führete  höchstgegründete  materia  dero  landesfürstliches  Herz  in  diesen  wich- 
tigen Punkten  nicht  wollen  lenken  lassen,  so  können  die  Stände  weiter 
nichts  thun,  als  in  tiefster  Demuth  des  Landes  Recht  bewahren  und  da- 
bei auch  auf  solchen  Fall  in  schuldigster  Treu  und  Devotion  gegen  ihre 
hochlöblichste  Landesherrschaft  beständig  verharren;  dieses  würde  nur 
uuuöthig  sein,  dass  der  V'erwilligung  der  Stände  in  der  Assecuration  bei 
dem  Punkt  von  der  Religion  gedacht  würde,  weil  ihnen  solches  in  casu 
devolutionis  wenig  zu  statten  kommen  und  auch  in  diesen  beiden  hoch- 
wichtigen Punkten  ohne  vorhergehende  Instruction  aus  den  Aembtern  denen 
Landesverfassungen  zuwider  keine  Verwilligung  geschehen  kann.^) 


^)  Am  Schluss  steht  der  Zusatz:  „Dieses  ist  unter  den  Ständen  vereiniget  und 
denen  deputirten  Landräthen  zu  unterthänigster  Relation  pro  memoria  mitgegeben  d. 
6.  Martii  1663." 


14.  März. 


Stata  tempora.     Reformierte.     Zurückweichen  der  Stände.  355 

Protokoll  über  eine  Erklärung  der  gesammten  Stände^).    Act. 

U.März  1663  0. 

Kön.  669  III  und  668  IH. 

[Neue   Rechtsverwahrung,    aber  Verzicht    auf    weitere   Verhandlungen.     Sondervotum 
der  Ritterschaft  und  der  kleinen  Städte.] 

Es  hat  E.  E.  L.  von  allen  Ständen  die  kurf.  Assecuration,  welche  1663 
ihnen  vorgestriges  Tages  gnädigst  extradiret^),  in  aller  Demuth  verlesen 
und  haben  zwar  mit  unterthänigster  Danksagung  daraus  ersehen,  dass 
S.  Ch.  D.  gar  nicht  gemeinet  sein  das  erhaltene  supremum  et  directum 
dominium  wider  des  Landes  Besten  und  dessen  wohlhergebrachte  Frei- 
heiten zu  extendiren;  mit  welcher  gnädigsten  kurf.  Erklärung  allein  die 
Stände  sich  unterthänigst  vergnügen  würden,  wenn  nicht  folgends  unter- 
schiedene Punkten  so  dunkel  und  zweifelhaftig  darin  angeführet  [wären], 
dass  in  künftigen  Zeiten  denen  Landesfreiheiteu  dardurch  leichtlich  ein 
grosses  praejudicium  zuwachsen  und  unter  denen  Nachkommen  höchstschäd- 
liche Misshelligkeit  darüber  entstehen  kann.  Die  Stände  haben  aus  unter- 
thänigster Treue  gegen  S.  Ch.  D.  und  ihr  liebes  A'^aterland  alle  das  Ihrige 
dabei  gethan,  die  rationes  aus  ihren  wohlfundirten  privilegiis,  welche 
tam  ab  utili  quam  directo  dominio  confirmiret,  demüthigst  dagegen  ange- 
führet und  allezeit  in  unterthänigstem  Gehorsam  gebeten,  dass  zu  Ver- 
hüttung aller  künftigen  Irrung,  dasjenige,  was  in  denen  Privilegien  ganz 
hell  und  klar  gesetzet,  auch  also  deutlich  in  der  Assecuration  aus  kurf. 
Hulde  und  Gnade  angeführet  werden  möchte.  Weil  aber  die  allerdemü- 
thigste  uuterthänigste  Bitte  der  Stände,  insonderheit  in  puncto  religiouis 
et  juramenti,  nicht  verschlagen  wollen  und  S.  Ch.  D.  diese  Assecuration 
pro  ultima  ausgeben  lassen,  so  müssen  die  Stände,  welche  allezeit  auf 
die  Beibehaltung  der  kurf.  Gnade  gegen  dieses  Land  ihr  Absehen  un- 
terthänigst gerichtet,  in  höchster  Furcht  stehen,  ein  einiges  Wort  mehr 
dagegen  zu  sprechen,  damit  nicht  S.  Ch.  D.  die  Gedanken  fassen,  als 
wann   diejenigen,    welche  allhie  mit  grossem  Beschwer  den  Landtag  ab- 

')  Der  Originaltitel  lautet:  ^Protokoll  dessen,  was  E.  E.  L.  durch  ihre  Deputirte 
in  puncto  assecurationis  an  Ihr.  Fürstl.  Gnaden  beiderseits  Fürsten  von  Anhalt,  Fürsten 
Radzivill  in  Gegenwart  der  Herren  Regimentsräthe,  Geheimen  Räthe  uf  der  kurf. 
Thorstuben  im  Geheimen  Rath  mündlich  haben  ausbringen  lassen." 

-)  Dies  Datum  findet  sich  allein  Kön.  668  III. 

^)  Kurfürstliche  Ässecuration  den  löblichen  Ständen  des  Herzogthums  Preussen 
ertheilet,  den  12.  März  1663  (als  Beil.  XIII  abgedruckt  bei  Baezko  V  S.  489  ff.). 

23* 


356  ir.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

warten,  deroselben  gnädigste  Resolution  vor  sich  allein  entgegen  wären. 
Sie  sind  indessen  in  ihrem  Herzen  versichert,    dass  sie  bei  allen  diesen 
Handlungen  nicht  anders  gesuchet,  als  die  Freiheiten  des  Landes  in  Re- 
ligion  und   Profansachen   ohne  Präjudiz   dero  Ch.  Hoheit   und   erlangten 
supremi  dominii  unterthänigst  beizubehalten  und  das  Land  der  Einigkeit 
und  guten  Vernehmens  zwischen  der  hohen  Herrschaft  und  dero  getreuen 
Unterthanen,   nicht  allein  auf  die  jetzige,  sondern  auch  künftige  Zeiten, 
bis  ans  Ende  der  Welt  dardurch  zu  bestätigen.    Wann  es  aber  also,  wie 
in  der  Assecuration  gesetzet,    stehen  bleiben  soll  und  S.  Ch.  D.  die  aus 
denen  Privilegien  im  vereinigten  Bedenken  angeführte  rationes  der  Stände 
nicht  in  Gnaden  attendiret,   so  kann  nach  gesunder  Vernunft  nichts  an- 
ders abgesehen  werden,  als  eine  stete  Discrepanz  und  Misshelligkeit  zwi- 
schen denen  kurf.  Herren  Räthen  und  den  Landständen  bei  Zeiten  dero 
kurf.  Nachkommen.     Die   Landschaft    wird    sich    berufen    uf  ihre   klare 
deutliche  Privilegien  und  Landesverfassungen,  die  Herren  Räthe  werden 
dagegen  setzen   die  Worte  der  Assecuration  und  dadurch  einige  Limita- 
tion behaupten  wollen,    daraus  denn  nichts  Gewissers,    als  Ungnade  bei 
der  hohen  Herrschaft,  Klagen  und  Seufzen  bei  den  getreuen  Unterthanen 
veranlasset  werden  mag.     Die  Stände  können  zwar  dergestalt  in  praeju- 
dicium  ihrer  Pflichte  und  Listructionen  darinnen  nicht  willigen,  sie  dörfen 
ihnen  aber  nicht  unterwinden,  weiter  etwas  dagegen  einzuwenden,  sondern 
es   müssen   die  Deputirten   von   der  Ritterschaft  und   kleinen  Städten  in 
unterthänigster  Devotion  laut  vorhin  übergebenem  schriftlichen  Protokoll 
die  Assecuration,  wie  ihnen  dieselbe  pro  ultima  extradiret,  ad  referendum 
in   die  Aembter   nehmen   und   insonderheit  in   puncto  religionis  et  jura- 
menti  von  ihren  Hinterbliebenen  völlige  instructiones  einholen,    sie  sind 
auch  des  demüthigen  Erbietens  bald  nach  den  Osterfeiertagen  sich  allhie 
gehorsamst  einzufinden  und  mit  denen  gesambten  Ständen  ihrer  Hinter- 
bliebenen unterthänigste  Erklärung  in  tiefster  Demuth  einzubringen,  tragen 
das  unterthänigste  Vertrauen,  S.  Ch.  D.  werden  dies  geringe  Moment  zu 
Beobachtung   des  Landes  Freiheiten  in  Gnaden  verstatten  und  dafern  es 
dero  Ch.  D.    also    gefällig,    zugleich    ihre    endliche  gnädigste  Resolution 
und  Entschliessung  uf  der  Stände  vereinigte  Bedenken  in  puncto  aboli- 
tionis    gravaminum   gnädigst   ausgeben,    damit   alles   auf  einmal  in  den 
Aembtern  referiret  und  die  unterthänigste  Erklärung  der  Stände  zugleich 
auch  hierüber  eingebracht  werden  können. 

Sie   bitten  gehorsamst  E.  Hochfürstl.  Gnaden  geruhen  dieses  demü- 
thigste   Beibringen    sambt    der    unterthänigsten   Treu    und  Devotion   der 


I 


Assecuration.     Gravamina.     Dreier.  357 

Stände  Sr,  Ch.  D.  ufs  Beste  zu  recomraendiien  und  diesem  Landtage  eine 
erfreuliche  Endschaft  durch  dero  hochvermögeude  Intercession  befordern 
zu  helfen,  solche  hochfürstliche  Gnade  die  Stände  in  schuldigstem  Ge- 
horsam zu  verdienen  ihnen  demüthigst  werden  angelegen  sein  lassen. 


15.  März. 


Erklärung  aller  Stände  an  die  Oberräthe^).     Praes.  15.  März 

1663. 

Kön.  669  III  und  668  III. 
[Erklärung  wegen  der  Gravamina.    Dreier.    Visitation.    Reformierte.     Juden.     Sekten. 
Universität.    Zuchthaus.    Verschleppter  Recess.    Contributionsverwaltung.    Königsberg. 

Justiz.     Armee.     Accise.] 

Demnach  S.  Ch.  D.  auf  der  Stände  eingereichte  gravamina  eine  gnä-  1663. 
digste  Erklärung  d.  11.  August  1662  extradiren  lassen,  darauf  E.  Herrl. 
d.  14.  October  uf  einige  puncta  eine  fernere  Erläuterung')  im  hohen 
Namen  Sr.  Ch.  D.  ausgegeben  und  uf  beide  Declarationcn,  was  die  Stände 
weiter  dabei  zu  erinnern,  billig  unterthänigst  angefiihret  werden  muss; 
als  hat  E.  E.  L. ,  welche  die  Endschaft  dieses  beschwerlichen  Landtages 
von  Herzen  erwünschet,  nöthig  erachtet,  sich  uf  ihre  beide  vereinigte 
Bedenken  und  übergebene  Memorialien  nochmals  zu  berufen  und  vor 
dasjenige,  was  abgethan,  unterthänigst  zu  danken,  wegen  des  Ueberge- 
benen  aber,  was  noch  ermangelt,  umb  wirkliche  Erfüllung  demüthigst 
anzuhalten  und  deswegen  E.  Herrl.  Intercession  bei  Sr.  Ch.  D.  dienstlich 
zu  ersuchen. 

1.  Wegen  Herrn  Doct.  Dreiern  hält  E.  E.  L.  noch  dafür,  dass  dem  un- 
seeligen  Kirchenstreit  nicht  besser,  als  durch  dessen  Translocation  abge- 
holfen werden  könnte,  weil  aber  S.  Ch.  D.  hierinnen  nicht  verwilligen, 
sondern  vielmehr  den  synodum  gnädigst  approbiret,  haben  die  Stände 
ihren  unterthänigsten  Vorschlag,  wie  bei  dem  synodo  zu  verfahren  und 
welche  Personen  dabei  zu  gebrauchen  sub  Lit.  A  demüthigst  eingeben 
und  umb  Fortstellung  desselben  gehorsamst  anhalten  wollen,  dabei  aber 
nöthig  befunden,  derer  Herren  Ministerialen  in  puncto  synodi  eingereichtes 
Guttachten  sub  Lit.  B  unterthänigst  beizufügen,  darinn  diese  Sache  gründ- 


^)  Der  Originaltitel  lautet:  „E.  E.  L.  von  allen  Ständen  unterthänigste  geeinigte 
Erinnerungen  uf  die  kurfürstliche  ausgestellte  Declaration  in  puncto  gravaminum  abo- 
litionis  1.  Herrl.  Herrl.  denen  Herren  Regimentsräthen  gehorsamst  übergeben  d. 
15.  Martii  1663.« 

-)  Erstere  praes.  11.,  letztere  publ.  U.  Oct.  1662  (o.  S.  242,  244  if.)  o.  S.  220  Anm.  1. 


358  II-     Der  grosse  Landtag  voa  1661  bis  1663. 

lieber  ausgefiihret,  ob  vielleicht  nocb  dardurcb  S.  Cb.  D.  gnädigst  be- 
wogen werden  möchten,  in  die  Translocation  zu  condescendiren,  oder 
zum  wenigsten  den  statum  causae  an  unverdächtige  lutherische  Univer- 
sitäten zu  schicken  und  dardurcb  viel  unnötbige  Unkosten  zu  besparen. 

Ad  2.  Haben  die  Stände  in  unterthänigsten  Dank  zu  erkennen, 
dass  S.  Ch.  D.  die  bocbnöthige  Kirchen- Visitation  gnädigst  beliebet  und 
übergeben  die  Stände  nochmals  sub  Lit.  C  ihr  vereinigtes  Bedenken  in 
puncto  visitationis  so  d.  13.  Junii  1662  allbereit  eingerichtet,  ob  dasselbe 
irgend  verleget  sein  möchte,  darin  auch  die  Personen  zu  solchem  Werk 
denominiret  und  alles  auf  Sr.  Ch.  D.  gnädigste  Ratification  beruhet,  so 
bald  nun  die  denominirten  Commissarien  von  Sr.  Ch.  D.  bestätiget  wer- 
den, dieselben  die  instructiones,  welche  in  die  Aembter  abgehen  sollen, 
fassen  und  selbige  so  viel  möglich,  nach  der  extradirten  Instruction  de 
ao.  1641  einrichten,  es  wird  nur  unterthänigst  gebeten,  das  Werk  zu 
fordern,  damit  die  zur  Visitation  verordnete  Commissarien  von  Sr.  Ch.  D. 
autorisiret  werden. 

Ad  3.  Wird  nochmals  unterthänigst  gebeten,  weil  das  exercitium 
reformatae  religionis  ohne  Eintrag  oder  Behinderung  der  Lutherischen 
nicht  eingeführet  werden  kann,  die  Stände  auch  in  praejudicium  der 
Posterität  und  ohne  absonderliche  Instruction  ihrer  Hinterbliebenen  von 
ihrem  Rechten  nichts  zu  vergeben  vermögen,  dass  es  in  diesem  hoch- 
wichtigen Punkt  nach  Inhalt  der  klaren  Landesverfassungen  und  E.  E.  L. 
vereinigtem  Bedenken  in  puncto  gravaminum  gehalten,  das  publicum  exer- 
citium reformatae  religionis  im  Oberland,  in  der  Pillau  abgethan  und  das 
Land  sowohl  als  Städte,  bei  ihrer  wohl  hergebrachten  Gerechtigkeit  bei 
Dignitäten  und  Bürgerrecht  in  der  einhellig  angenommenen  Religion  er- 
halten werden  mögen.  Sollte  aber  hierin,  wie  denen  deputirten  Landräthen 
angezeüget,  von  Sr.  Ch.  D.  einige  Veränderung  intendiret  werden,  so  müssen 
die  Stände  unterthänigst  erwarten,  dass  solches  in  die  Aembter  ausge- 
schrieben und  die  instructiones  darüber  eingeholet  werden. 

Ad  4.  Wird  demüthigst  gebeten,  dass  die  patenta  wegen  der  Juden, 
Arrianer  und  Manisten,  welche  den  Ständen  communiciret,  angeschlagen 
und  zum  Effect  gebracht  werden  mögen. 

Ad  5.  Haben  die  Stände  nebst  unterthänigstem  Dank  vor  die  gnä- 
digste Erklärung  ferner  zu  bitten,  dass  die  unterschiedene  Stellen  bei  der 
Universität,  welche  die  zeithero  erlediget  nach  Inhalt  der  Landesverfas- 
sungen und  dem  responso  de  ao.  1661  ad  praesentationem  senatus  aca- 
demici  mit  unverdächtigen  geschickten  Professoren  förderlichst  ersetzet, 


Kirchliches.    Universität.    Zuchthaus.    Verschleppte.    Contributionsverwaltung.      359 

und  die  salaria  und  stipendia  der  Academie  wirklich  gereichet  und  die 
Communität,  welche  allbereit  eine  geraume  Zeit  geschlossen,  verordneter 
Massen  unterhalten,  auch  zu  dem  Ende  die  darzu  gewidmete  Oerter  in 
der  Vogtei  Fischhausen  und  sonsten  von  dem  subsidio,  so  die  Stände 
gewilliget,  oder  anderweit  eingelöset  werden  mögen. 

Ad  6.  Die  Stiftung  eines  Zuchthauses,  weil  darzu  Mittel  erfordert 
werden  und  itzo  sich  an  allen  Orten  Mängel  eräuget,  wird  wohl  fiiglicher 
uf  eine  andere  bequeme  Zeit  verschoben  werden  müssen. 

Ad  7.  Werden  Ihr  Herrl.  Herrl.  die  Herren  Oberräthe  gebeten,  dass 
sie  den  Ständen  ausgeben  wollen,  was  S.  Ch.  D.  wegen  der  Gefangenen 
in  der  Tartarei  eigentlich  resolviret,  damit  die  gnädigste  Herrschaft  des- 
wegen nicht  Aveiter  bemühet  werden  dürfte. 

Ad  8.  Wird  unterthänigst  gebeten,  dass  kein  ander  Landtags-Re- 
cess  ausgegeben  werde,  als  der  den  Laudesverfassungen  und  E.  E.  L.  de- 
müthigsten  petitis  gemäss  ist,  dass  auch  auf  diesen  hochwichtigen  Punkt 
in  forma  regirainis  sowohl  als  andere,  nach  Inhalt  der  Stände  vereinigten 
Bedenken  vom  12.  Julii  1661,  vom  13.  Julii  1662  die  Verabschiedung  noch 
vor  dem  Schluss  des  Landtages  . .  .  ausgegeben  werden  möge. 

Ad  9.  Auf  Erforderung  der  Herren  Oberräthe  bei  dem  7.  Punkt 
ihrer  Declaration  benennen  die  vom  Herrenstande  und  Landräthe  zur 
Abhörung  der  Contribution-  und  Accise-Rechnung  Herrn  Vogt  von  Fisch- 
hausen und  Herrn  Christoff  von  Schlieben,  die  von  der  Ritterschaft  und 
Adel  aus  ihren  Mitteln  Herrn  Hans  von  Gaudecker  und  Herrn  Georg 
Ernst  von  Königseck  Majorn,  die  Städte  ihre  Bürger-  und  Schöpmeister, 
und  zweifeln  nicht,  es  werden  dieselben  mit  nothdürftiger  Zehrung  von 
Sr.  Ch.  D.  wirklich  versehen  werden,  bitten  aber  dabei,  wenn  in  den 
Aembtern  die  Ambtschreiber  und  andern  Contingenten-Macher  und  Con- 
tributionseinnehmer  ihre  Rechnung  thun  und  die  Quitancen  examiniret  und 
collationiret  werden  sollen,  dass  2  Eingesessene  vom  Adel  des  Ambts 
sambt  denen  Bürgermeistern  und  einem  Bürger  aus  den  kleinen  Städten 
dabei  sein  mögen,  welche  gnugsam  darthun  werden,  wie  ungleich  und 
unbillig  sie  zum  öftern  die  Contingent  ausgeschrieben  und  zu  vieler  Be- 
drückung und  Ruin  ohne  der  hohen  Herrschaft  Befehl  dieselbe  ausge- 
presset  und  Einer  und  der  Ander  zur  Ungebühr  eximiret  worden. 

Bei  diesem  Punkt  wird  abermal  unterthänigst  gebeten,  weil  die 
Landesverfassungen  gar  zu  klar,  S.  Ch.  D.  geruhen  es  in  dero  Abwesen- 
heit wegen  Administration  der  Regierung  in  künftigen  Zeiten  ohne  andern 
Statthalter  nach  dem  §  „si  quando  etiam"  bei  den  preussischen  Oberräthen 


360  II-     1^6'"  g''osse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

gnädigst  bewenden  zu  lassen,  sonsteu  es  leicht  dahin  kommen  möchte, 
dass  nicht  allein  hohe  fürstliche,  sondern  auch  wohl  andere  geringere 
Personen  zur  höchsten  Ungebühr  denen  Herren  Oberräthen  vorgesetzet 
werden  dörfen. 

Ad  10.  11.  Behaupten  insonderheit  die  Städte  Königsberg,  dass 
diese  puncta  aus  den  Landtags-Recessen ,  kurf.  Abschieden,  alten  Ge- 
wohnheiten und  Gebräuchen  bei  währendem  Landtage  und  in  dem  ver- 
einigten Bedenken  so  hell  und  klar  ausgeführet,  dass  sie  auch  nichts 
mehr  hinzuthun,  oder  sich  darüber  in  einige  besonderliche  Tractaten 
auslassen  können,  sondern  w-eiln  dieser  Punkt  blos  in  executione  und 
plenaria  restitutione  des  Pfundzolls  und  sonsten  in  einem  und  dem  andern 
laut  ihrem  den  17.  Septr.  1661  eingegebenen  Memorial  bestehet,  als  er- 
warten sie  die  wirkliche  Hülfe,  auch  in  Geduld  und  bitten  unterthänigst, 
dass  sie  in  ihrem  billichen  Ansuchen  bei  diesem  Landtage  gnädigst  er- 
höret werden  mögen. 

Ad  12.  Weil  S.  Ch.  D.  bei  dem  Ober-Appellation,  Hoff-  und  Criminal- 
gericht,  wie  auch  wegen  des  edicti  perpetui  der  Stände  desideriis  in 
Gnaden  deferiret,  als  wird  demüthigst  gebeten,  I.  Herrl.  die  Herren  Ober- 
räthe  wollen  solche  Erinnerungen,  wie  dieselbe  im  vereinigten  Bedenken 
vom  Vd.  Julii  1662  enthalten,  denen  Verordnungen  mit  Communication 
der  Stände  inseriren,  oder  da  es  ihnen  gefällig  denen  Ständen  verstatten, 
dass  sie  solche  angenommene  Erinnerungen  auf  Ratification  der  gnädig- 
sten Herrschaft  einrücken  und  S.  Ch.  D.  mit  solchen  Dingen,  welche  sie 
allbereit  abgethan,  nicht  mehr  belästiget  werden  mögen. 

Insonderheit  nehmen  die  Städte  zu  Dank  an,  dass  das  edictum  per- 
petuum  sie  nicht  stringire,  sondern  dieselbe  bei  ihren  ordinariis  judiciis, 
welches  sie  allemal  nur  gesuchet,  gelassen  werden  sollen.  Die  Revision 
des  Landrechts  ist  nach  dem  8.  Punkt  der  Herren  Oberräthe  insonder- 
heit bei  jetziger  Veränderung  zu  Verhütung  der  Weitläuftigkeit  der  Pro- 
cessen und  Erörterung  unterschiedener  zweifelhafter  Fälle  sehr  nöthig; 
weil  dann  S.  Ch.  D.  dieses  Werk  gewissen  Personen  aus  allen  Ständen 
und  dero  fürnehmen  Räthen  in  commissione  aufgetragen  und  E.  E.  L. 
denselben  anzuliegen,  dass  sie  solches  Werk  beschleunigen,  als  zweifeln 
die  Stände  keineswegs,  weil  an  diesem  Werk  fürnehmlich  der  hohen 
Herrschaft  und  dem  ganzen  Lande  gelegen,  S.  Ch.  D.  werden  geruhen, 
die  Deputirte  bei  solcher  Arbeit  mit  gewöhnlicher  Zehrung  versehen  zu 
lassen,  und  die  Stände  werden  alsdann,  wenn  ihnen  gemäss  kurf.  Er- 
klärung solche  Revision  zu  ihrer  weitern  Erinnerung  vor  der  Publicirung 


Königsberger  Votum.    Höchste  Gerichte.    Hauptleute.    Armee.    Aufgebot.  361 

communicireten,  denen  Deputirten  eine  billigmässige  Recompens  zuzu- 
wenden nicht  unterlassen,  jedoch,  dass  denen  von  Städten  per  notifaca- 
toriam  zuvor,  wenn  irgends  S.  Ch.  D.  darzu  ihres  Mittels  denominiret  hat, 
behörig  entdecket  werde. 

Vor  die  gnädigste  Erklärung  wegen  der  Hauptleute  und  des  Lehn- 
Rechtens  bei  diesem  Punkt  ist  Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  danken  und 
dabei  zu  bitten,  dass  die  Consens  in  Lehn-  und  Magdeburgischeu  Gütern, 
welche  vermöge  den  Landesverfassungen  nicht  verweigert  werden  können, 
nicht  ausser  Landes  gesuchet,  sondern  zu  Verhütung  grösserer  Unkosten 
in  absentia  serenissimi  principis  von  denen  Herren  Oberräthen  noch  ferner 
kräftig  ausgegeben  werden  mögen,  insonderheit,  dass  auch,  was  E.  E.  L. 
in  ihrem  vereinigten  Bedenken  vom  13.  Juli  1662  bei  dem  Justizwesen 
weiter  erinnert  und  allhier  nicht  angeführet,  gnädigst  attendiret  und  der 
Stände  Bitten  gemäss  aus  kurf.  Hulde  aboliret  werden  möge. 

Über  der  Wiederkehrung  der  deponirten  Gelder  bei  dem  9.  Punkt 
der  Herren  Oberräthe  erfreuen  sich  die  Stände  umb  so  viel  mehr,  als 
sie  sehen,  dass  hierzu  allbereit  wirklich  ein  Anfang  gemacht,  bitten  aber 
dabei  demüthigst,  dass  den  armen  Leuten,  welche  das  Ihrige  bishero  mit 
grösster  Beschwer  entrathen  müssen,  vollend  geholfen  werden  möge. 

Ad  13.  Wäre  wohl  herzlich  zu  wünschen,  dass  hierinnen  ein  Mittel 
getroffen  werden  möchte,  zumalen  der  hohen  Herrschaft  gnädigste  Inten- 
tion dem  Lande  zur  Guüge  bekannt;  es  können  aber  die  Stände  nicht 
absehen,  dass  S.  Ch.  D.  durch  Beibehaltung  der  geworbenen  Milice  ge- 
rathen  sei,  weder  dass  durch  dieselbe  der  getroffene  Friede  erhalten, 
noch  die  besorgende  Unruhe  nachdrücklich  gedämpfet  werden  könne,  da- 
hero  unterthänigst  zu  bitten,  S.  Ch.  D.  geruhen  sich  und  das  arme  Land 
solcher  grosser  Beschwerde  dermaleins  zu  befreien  und  die  Mittel  so  E. 
E.  L.  gewilliget,  lieber  zu  Einlösung  einiger  verpfändeter  Aembter  und  Ver- 
besserung dero  Domänen  auszuwenden.  S.  Ch.  D.  können  solchen  Ab- 
gang der  geworbenen  Völker,  durch  die  ordinär  Dienst-Pflichten  und  Vi- 
branzen  ohne  einige  Unkosten  gnugsam  ersetzen,  die  Stände  werden 
auch  ihre  unvorgreifliche  Meinung  gerne  eröffnen,  wenn  bei  solcher  or- 
dinär Defension  in  wenigen  Zeiten  einige  Mängel  und  Untiichtigkeit  ob- 
serviret  wie  dieselbe  durch  Bestellung  eines  kriegserfahrenen  Landes- 
Obristen  und  bessere  Disciplin  zu  redressiren.  Dafern  auch  solche  or- 
dinär Defension  nicht  zu  erreichen  sein  sollte,  haben  die  Oberstände  in 
gewisser  Mass  zum  allgemeinen  Ufbot  und  die  Städte  zu  Bewährung 
ihrer  Ringmauern  sich   unterthänigst  erkläret,    wie  solches  E.  E.  L.  ver- 


362  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

einigtes  Bedenken,  so  den  27.  Martii  1662  demüthigst  übergeben,  zur 
Gniige  ausweiset,  woraus  S.  Ch.  D.  ihre  unterthänigste  standhafte  Treue 
sattsam  erkennen  und  sich  gnädigst  darauf  zu  resolviren  geruhen  werden. 
Zuforderst  und  auf  alle  Fälle  ist  Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  zu  danken, 
dass  ausser  denen  bewilligten  Mitteln,  sonsten  von  Niemand  einige  Unter- 
haltungsgelder vor  die  Milice  gefordert  oder  genommen  werden  sollen  und 
dahero  demüthigst  zu  bitten,  dass  auch  die  armen  kleinen  Städte,  Freien, 
Cöllmer  und  Pfanddörfer  der  schweren  Einquartierungslast  befreiet  und 
auch  dieselben  armen  Leute  dermaleins  des  lieben  Friedens  wirklich  ge- 
niessen  mögen. 

Die  wenige  Deputirte  von  kleinen  Städten,  welche  die  Accise  ein- 
gegangen, haben  es  nicht  anders  gethan,  als  auf  diese  ausdrückliche 
Conditiou  wie  ihnen  versprochen,  dass  unfehlbar  die  Soldaten  von  ihnen 
abgenommen  werden  sollten,  nun  werden  sie  compelliret  die  Accise  ab- 
zutragen und  die  Soldaten  bleiben  ihnen  auf  dem  Hals,  das  dritte  Part, 
was  ihnen  aus  der  Accise  gegeben  werden  soll,  reichet  bei  Weitem  nicht 
an  die  grosse  Beschwer,  Service,  Vorschuss  der  Verpflegung  und  andern 
Ungemach,  so  sie  von  der  Einquartierung  erdulden  müssen,  dardurch  die 
Meiste  fast  an  ihrer  Wohlfahrt  desperiren.  Sie  können  ihre  grosse  Noth, 
Elend  und  Bedrängnüs  Niemand  als  Gott  im  Himmel  und  Sr.  Ch.  D. 
klagen  und  dieselbe  nochmals  in  tiefster  Demuth  anflehen,  sie  geruhen 
sich  ihrer  getreuen  Unterthanen,  welche  nunmehro  ganz  zu  Grunde  gehen 
und  mehr  in  wüsten  und  niedergefallenen,  als  in  bebaueten  Häusern  be- 
stehen, in  Gnaden  zu  erbarmen  und  durch  Abschaffung  der  geworbenen 
Völker  aus  kurf.  Hulde  und  Gnade  ihre  total  Ruin  zu  verhüten,  sol- 
ches wird  der  höchste  Gott  Sr.  Ch.  D.  mit  reichem  Segen  ersetzen. 

Was  weiter  bei  diesem  Punkt  angeführet,  und  im  Landtags-Recess 
seine  Erledigung  bekommen  soll,  hoffet  E.  E.  L.,  [dass  es  S.  Ch.  D.]  gleich- 
falls mit  dero  getreuen  Ständen  communiciren  und  secundum  petita  ein- 
richten lassen  werde.  Der  14.  Punkt  hat  seine  Richtigkeit  bei  der  Kir- 
chenvisitation. 

Ad  15.  Und  zum  Schluss  können  die  beiden  Oberstände  sambt 
den  kleinen  Städten  anders  nicht,  als  die  Accise  vor  ein  aufrichtig  be- 
willigtes Werk  halten,  darzu  ein  Jedweder  dero  Hinterbliebenen  ver- 
bunden ist,  so  lange  noch  einige  Hoffnung  vorhanden,  dass  vor  dem 
Schluss  dieses  Landtages  die  gravamina  werden  abgethan  werden,  wann 
denn  nur  S.  Ch.  D.  nicht  allein  einen  guten  Anfang  allbereit  gemachet, 
sondern  noch   täglich  eine  abolitio   der  übrigen  Landesbeschwerden  ver- 


Armee.     Accise.  363 

muthet  wird.  Als  ist  billig,  dass  wider  diejenigen,  welche  sich  zur  Un- 
gebühr der  Accise  entziehen,  oder  Unterschleif  darin  gebrauchen,  nach 
Inhalt  der  Accisverfassung  zur  Erhaltung  behöriger  Gleichheit  nach- 
drücklich verfahren  werde,  sollte  aber  über  alles  Verhoffen  die  abolitio 
gravaminum  vor  dem  Schluss  des  Landtages  nicht  erfolgen,  so  würde 
auch  die  Accise  dahin  fallen  und  die  conditionirte  Bewilligung  in  sich 
selbst  erlöschen  und  ob  zwar  die  Oberstände  sambt  den  kleinen  Städten 
verhoffet,  es  würden  nunmehr  die  Städte  Königsberg  auch  ratioue  sub- 
sidii  zu  ihnen  treten  und  ebener  Massen  in  die  dreijährige  Accise  ver- 
williget haben,  so  wollen  sich  doch  dieselbe  darzu  nicht  verstehen,  son- 
dern berufen  sich  auf  einen  andern  modum,  welchen  sie  ex  certis  con- 
ditionibus  Sr.  Ch.  D.  unterthänigst  vorgeschlagen,  der  auch  von  der 
gnädigsten  Herrschaft  allbereit  so  weit  angenommen,  dass  sie  mit  denen 
von  Städten  ferner  darüber  zu  tractiren  veranlasset,  sie  sind  des  Erbie- 
tens  in  ferendo  communi  onere,  wenn  ihre  ausgedungene  conditiones 
vorhero  adimpliret  w^orden,  sich  also  zu  verhalten,  dass  so  wenig  S. 
Ch.  D.  als  die  andern  Stände  darüber  einige  Beschwer  zu  führen,  hof- 
fentlich nicht  Ursach  haben  sollen.  Damit  nun  auch  diese  Discrepanz 
dermaleins  zur  Vereinigung  gebracht  und  das  veranlassete  subsidium 
wirklich  abgestattet  werden  möge,  bitten  die  andern  Stände  so  viel  mehr 
umb  die  abolitionem  gravaminum,  damit  die  Last  von  Allen  gleich  ge- 
tragen, oder  von  Einem  sowohl,  als  vom  Andern  abgenommen  werden 
möge.  Diese  dienstliche  Bitte  haben  die  Stände  an  L  Herrl.  die  Herren 
Oberräthe  darumb  richten  wollen,  weil  S.  Ch.  D.  allbereit  unterschie- 
dene Punkten  abgethan  und  deroselben  Vollenziehung  denen  Herren  Ober- 
räthen  in  die  Hände  gegeben,  damit  die  gnädigste  hohe  Herrschaft  nicht 
zur  Ungebühr  beschweret  werden  dörfen.  Im  Uebrigen  aber  was  nach 
Inhalt  E.  E.  L.  vereinigten  Bedenken  und  eingegebenen  Memorialien  noch 
nicht  aboliret,  bitten  die  Stände  gehorsamst  E,  Herrl.  wollen  solches  Sr. 
Ch.  D.  in  unterthänigster  Demuth  vortragen  und  vor  die  Wohlfahrt  des 
Landes  aufs  Müglichste  intercediren,  damit  denen  billig  geführten  Lan- 
desbeschwerden gnädigst  abgeholfen  und  dieser  Landtag  dermaleins  zu 
einer  glücklichen  Endschaft  gebracht  werden  möge;  hierzu  wird  der  Al- 
lerhöchste Gott  seine  Gnade  verleihen  und  wir  werden  stets  verbleiben 
E.  Herrl.  .  .  . 


364  II-    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Auszug    aus    dem    Protokoll    der    Oberrathstube ').      Praes. 

19.  März  1663. 

Kön.  669  III. 

[Dreier.    Visitation.    Lutherische.    Reformierte.     Universität.     Hospital.    Verschleppte. 

Contributionsverwaltung.      Festungen.      Königsberger   Handel    und  Gewerbe.      Zölle. 

Schiedskommission.     Hofgericht.     Louisenschanze.     Armee.] 

1663.  Bei  dem  ersten  Punkt  ist  denen  Ständen  nicht  unbekannt,    wie  so 

bald  anfangs  alle  Streitigkeiten  hin-  und  beizulegen,  commissiones  ge- 
ordnet, beiden  Theilen  silentium  imponiret,  auch  da  unlängst  der  Streit 
mit  offenen  Schriften  resuscitiret  ist  worden,  solches  reiteriret;  es  haben 
auch  S.  Ch.  D.  kein  besser  zulänglicher  Expediens  bei  sich  befunden, 
dasselbe  auch  von  unterschiedenen  collegiis  theologicis,  für  das  einig  Zu- 
reichende gehalten  worden;  demnach  aber  bei  währendem  Landtage  von 
denen  Ständen  ein  synodalisch  colloquium  unterthänigst  vorgeschlagen, 
so  haben  sie  das  dergestalt  gnädigst  gewilliget,  dass  von  Ständen  einige 
Personen  benennet  werden  möchten,  welche  S.  Ch.  D.  darzu  habilitiren 
auf  ihrer  Seite  Jemand  zu  verordnen,  dabei  aber  nicht  geschehen  lassen 
wollten,  dass  dieses  colloquium  synodale  weiter,  als  was  diejenige  Dif- 
ferencc,  welche  zwischen  Doctor  Dreiern  und  einigen  Geistlichen  schwebet, 
exteadiret  werde,  sondern  dabei  praecise  verbleiben  solle.  Unterdessen 
aber  wollen  S.  Ch.  D.  beiden  Theilen  durch  Wiederholung  und  Schärfung 
der  vorigen  Edicten  und  Befehligen  das  silentium  uf  den  Kanzeln  nicht 
allein  ernstlich  einbinden,  besondern  auch  das  unnöthige  Verlästern,  Ver- 
dammen und  Verketzern,  nach  Einhalt  jetztgedachter  Verordnung  mit 
mehrerm  Nachdruck  verbieten. 

2.  Die  Kirchenvisitation,  wie  davon  auf  dem  Landtage  im  Jahr 
1641  allbereit  ein  Concept  entworfen,  wollen  S.  Ch.  D,  so  bald  revldiren 
und  den  Ständen,  ob  sie  noch  dabei  einige  unterthänigste  unmassgebliche 
Erinnerungen  hätten,  ausreichen  lassen  und  so  dann  darauf  dieselbe  zum 
Stande  und  Richtigkeit  bringen,  und  nicht  allein  ihres  Theils  Jemands 
darzu  verordnen,  sondern  auch  die  von  den  Ständen  darzu  unterthänigst 
Vorgeschlagenen  bestätigen.  Und  weil  sich  dabei  L  Ch.  D.  gnädigst  er- 
innern, dass  denen  Erzpriestern  vermöge  ihres  Ambts  Obrigkeit  gebühret, 
auf  die  zu  ihrem  Erzpriesterthumb  gehörige  Kirchen  eine  fleissige  Auf- 


')  Der  Originaltitel  lautet:  „ProtocoUum  der  Conference  über  die  abolitio  grava- 
minum,  extraditum  aus  der  Ober-Rath  Stuben  d.  19.  März,  auch  eodem  die  denen  Land- 
ständen publiciret." 


Dreier.     Visitation.     Lutherisclie.     Reformierte.  365 

sieht  zu  haben,  solches  aber  bisanhero  aus  allerhand  Ursachen  auch  der 
vorgevvesenen  Unruhe  halber  nicht  dergestalt,  wie  sichs  gebühret,  beob- 
achtet worden;  solchem  [nach]  wollen  I.  Ch.  D.  förderlichst  an  alle  und  jede 
Erzpriester  die  nöthige  Verordnung  ergehen  lassen,  damit  ein  Jedweder  der- 
selben bei  Verlust  seiner  Inspection  Gelder,  nebst  dem  Hauptmann  jedes 
Ambts,  zum  wenigsten  alle  Jahr  einmal,  die  ihm  untergebene  Kirchen  vi- 
sitire,  alle  Mängel  und  Gebrechen,  welche  sowohl  bei  denen  Pfarrherrn,  als 
Zuhörern  eräugen  möchten,  notiren,  die  Kirchenintraden  und  was  sonsten 
mehr  darzu  gehöret,  fleissig  untersuchen  und  davon  jedesmal,  wie  und 
welcher  Gestalt  er  es  befindet,  denen  Herren  Oberräthen,  und  diese 
I.  Ch.  D.  davon  unterthänigst  berichten,  damit  alle  Missbräuche  in  Zeiten 
abgestellet  und  was  sonsten  mehr  nöthig  beobachtet  werden  könne. 
Ueber  die  Erzpriester  aber  behalten  die  consistoria  die  Inspection,  und 
über  diese  die  Oberräthe  die  Oberaufsicht  und  damit  demjenigen,  so  in 
dieser  gleichen  Sachen  unordentlich  vorgehet,  desto  besser  remediret 
werde,  so  wollen  I.  Ch.  D.  dero  advocato  fisci  und  andern  zu  den  fiska- 
lischen Sachen  Verordneten  gnädigst  anbefehlen,  dass  sie  nicht  weniger 
vor  die  consistoria  gehörige,  als  andere  Sachen  in  Acht  nehmen,  die- 
selben, wann  desfalls  keine  ordentliche  Klage  geführet  oder  den  con- 
sistoriis  angesagt  werden  sollte,  vor  sich  ex  officio  denunciiren  und  wie 
in  anderm,  also  auch  in  diesem  I.  Ch.  D.  Interesse  beobachten,  die  Sachen 
denunciiren,  treiben  und  ausführen. 

3.  Und  demnach  I.  Ch.  D.  der  also  genannten  lutherischen  Religion 
halber  denen  Ständen  in  der  den  12.  Martii  ausgestellten  Assecuration 
eine  vollkommene  Versicherung  gegeben,  also  lassen  sie  es  des  puncti 
religionis  halber  bei  der  Assecuration  nochmals  bewenden,  haben  auch 
allbereit  die  patenta  aufsetzen  lassen,  in  welchen  denen  Juden,  Manisten 
und  Arrianern  sich  wesentlich  allhie  im  Lande  nieder  zu  lassen  verboten 
und  untersaget  wird,  es  sollen  auch  dieselben  ehstes  Tages  publiciret 
und  angeschlagen  werden. 

4.  Hiernächst  ist  es  auch  I.  Ch.  D.  nicht  ohne  Ursach  fremd  und 
nachdenklich  vorkommen,  dass  die  Stadt  Königsberg  der  reformirten  Re- 
ligion Zugethane  der  Religion  halber  von  dem  Bürgerrecht  in  der  Stadt 
auszuschliessen  begehren  dörfe.  Dieweil  sie  nun  deshalben  garnicht  ge- 
gründet, ihnen  auch  die  Nothdurft  vorgestellet  worden,  also  versehen 
sich  S.  Ch.  D.  nicht,  dass  die  Stadt  ferner  Sr.  Ch.  D.  beschwerlich  werde 
sein,  können  auch  keinesweges  zugeben,  dass  Jemanden  von  denen  dreien 
Religionen   wegen  der  Religion  das  Bürgerrecht  versaget  oder  verweigert 


366  n.     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1GG3. 

werde.  Soviel  aber  die  nationes  belaaget,  lassen  es  S.  Ch.  D.  bei  dem  bis- 
herigen allergnädigst  bewenden,  jedoch,  dass  darunter  die  beiden  Ramsen 
und  Ritsch  nicht  verstanden,  sondern  weil  dieselbige  von  Sr.  Ch.D.  aus  er- 
heblichen Ursachen  und  sonderbaren  Recommendation  das  Bürgerrecht  er- 
halten, dabei  auch  ungeirret  und  vollenkommlich  gelassen  werden,  dafern  aber 
der  Stadt  Magistrat  ins  Künftige  einige  vorgedachte  Personen  zum  Bürger 
auf  und  annehmen  werden,  auf  solchen  Fall  behalten  S.  Ch.  D.  ein  Gleich- 
massiges  ausdrücklich  bevor,  sonsten  aber  und  ausserdeme  erklären  sie 
sich  aus  sonderbaren  Gnaden,  dass  sie  ins  Künftige  Niemand  von  denen 
Personen  das  Bürgerrecht  conferiren  oder  geben  wollen,  und  bleibet  im 
Uebrigen  den  Stadt  Magistrat  und  Gerichten,  wie  sie  es  bis  anhero  her- 
gebracht, die  Wahl  oder  Kür  jedesmal  frei  und  unbeschränket. 

Der  Universität  hätte  besser  angestanden  I.  Ch.  D.  specimina  eru- 
ditionis  und  deligentiae  unterthänigst  zu  zeugen,  als  sich  uf  die  Art 
finden  zu  lassen.  Sie  sind  aber  nichts  desto  weniger  vor  sich  selbst  und 
ohne  einiger  professorum  unzeitige  Erinnerung  geneiget,  ihre  Sorgfalt 
nicht  weniger  an  Redressirung  der  Academie,  als  Fürsten-Schulen  zu 
wenden,  sie  haben  auch  allbereit  die  gnädigste  Verordnung  gemacht,  da- 
mit soviel  noch  zur  Zeit  müglich  die  Fischhäusische  Einkünfte  gereichet 
und  ausgeführet  werden,  gestalt  denn,  damit  bei  I.  Ch.  D.  Anwesenheit 
der  Anfang  auch  womüglich  gemachet  werden  und  damit  continuiret 
werden  solle. 

Dieweil  aber  auch  Niemand  als  der,  so  arbeitet,  seines  Lohns  werth 
ist,  solchem  nach  so  wollen  S.  Ch.  D.  die  academiam  förderlichst  visi- 
tiren  lassen  und  zwischen  denen  fleissigen  und  denen,  welche  sich  wohl 
gar  nicht  oder  selten,  ob  sie  gleich  Alters  halber  daran  nicht  gehindert, 
docendo  oder  profitendo  hören  lassen,  einen  Unterscheid  machen  und  die 
Academien  nach  aller  Möglichkeit  aufhelfen.  Und  weiln  den  Ständen 
aus  den  vorigen  actis  und  absonderlich  aus  denen  vom  Jahr  1641  be- 
kannt, dass  dieselbe  an  dem  von  I.  Ch.  D.  Academie  aifectirten  jure 
praesentandi  nichts  zu  prätendiren,  überdem  auch  dieser  Punkt  von 
vielen  Jahren  abgethau,  also  lassen  I.  Ch.  D.  dero  Academie  bei  dem 
jure  commendandi  nochmals  und  werden,  wenn  sie  damit  wie  schuldig 
verfahren,  nämblich,  dass  sie  bei  ereignender  Vacanz  in  der  theologischen 
Facultät  wie  auch  in  der  juristischen  drei  unterschiedene  subjecta,  in 
der  medicinischen  2  und  in  der  theologischen  gleichfalls  2,  zu  der  vaci- 
renden  mathematischen  Profession  aber  jedesmal  mit  einem  tüchtigen 
Mann  unterthänigst  commendiren,  dabei  jedesmal  gnädigst  schützen.    Die 


Universität.     Ilospital.     Verschleppte.     Coatribution.     Festungen.  367 

Extraordinarios  Professores  setzen  und  bestellen  S.  Ch.  D.  jedesmal  nach 
dero  gnädigsten  Willen  und  Wohlgefallen. 

So  viel  das  grosse  Hospital  belanget,  vernehmen  S.  Ch.  D.  ganz  un- 
gern, dass  demselben  bis  anhero  soviel  vorgestanden  und  dasselbe  in  I. 
Ch.  D.  Abwesenheit  nicht  besser  administriret  worden.  Sie  hoffen  aber, 
dass  durch  die  jetzt  im  Werk  begriffene  und  visitirende  Commission,  die 
Sachen  in  einen  bessern  Stand  gerathen  und  künftig  was  versehen  wieder 
ersetzet  und  ergänzet  werden  könne.  —  Damit  auch  denen  in  Tartarien 
annoch  sitzenden  armen  Gefangenen  geholfen  werden  möge,  so  wollen  I. 
Ch.  D.  in  alle  Aembter  Befehl  ergehen  lassen,  damit  diejenigen,  welche 
aus  jedem  Ambte  von  Tartern  weggenommen  specificiret  und  hernacher 
so  viel  möglich  in  der  Tartarei  Erkundigung  und  Nachfrage  gehalten 
werde,  ob  und  wer  von  denselben  allda  noch  vorhanden  und  zu  ranzio- 
niren,  wie  hoch  sich  die  Rauziou  belaufe,  da  demnächst  I.  Ch.  D.,  als 
welche  allbereit  vor  sich  eine  gute  Anzahl  durch  Erlegung  der  Ranzion 
entlediget,  die  Stände  auf  die  noch  nöthige  Mittel  werden  unterthänigst 
bedacht  sein.  Demnach  auch  die  Stände  einige  ihres  Mittels  unterthä- 
nigst benennet,  welche  der  Abhörung  der  Commissoriats- Rechnung  bei- 
wohnen sollen,  I.  Ch.  D,  auch  sowohl  in  ihrem  Namen  Jemand  befehligen 
wollen,  so  können  diese  sich  zusammen  thun,  sich  eines  gewissen  Tages 
vereinigen,  denselben  dem  Commissoriat  notificiren  und  so  denn  darauf 
in  Gottes  Namen  mit  der  Abhörung  wirklich  den  Anfang  machen,  damit 
bis  zu  Ende  verfahren  und  darauf  I.  Ch.  D,  nebst  dero  unterthänigstem 
unmassgeblichem  Guttachten  von  der  ganzen  Sachen  ausführlichen  schrift- 
lichen Bericht  abstatten.  Soviel  aber  die  dazu  bewilligte  Zehrungskosten 
anlanget,  da  werden  die  Stände  unter  sich  bedacht  sein,  wo  dieselbe 
ohn  I.  Ch.  D.  Zuthun  herzunehmen  sein,  als  welcher  ohne  dem  solches 
nicht  oblieget,  sie  auch  ein  überaus  grosses  auf  den  nunmehr  zwei  Jahr 
protrahirten  Landtag  wenden  müssen.  Im  Uebrigen  lassen  es  I.  Ch.  D. 
was  die  also  genannte  Concurence  I.  Ch.  D.  Geheimbten  Räthen  (welche 
die  Landräthe  frembde  Räthe  nennen)  mit  dero  Oberräthe  bei  der  gnä- 
digsten Erklärung  und  Resolution  ad  gravamina  de  dato  Colin  an  der 
Spree  d.  11.  April  1662  nochmals  allerdings  bewenden. 

Die  Festung  in  der  Pillau  und  Mümmel  versprechen  I.  Ch.  D.  alle- 
mahl mit  solchen  subsjectis  zu  ersetzen,  an  dero  Treu  und  Aufrichtigkeit 
nicht  zu  zweifeln,  die  auch,  damit  man  desto  mehr  Vertrauen  zu  ihnen 
haben  möge,  im  Lande  possessioniret  sein  sollen,  und  wollen  1.  Ch.  D. 
die  Eiuzöglinge,    wann    sie   darzu    capabel,    nicht  präteriren.     Was  die 


368  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661   bis  1663. 

Städte  Königsberg  wider  die  Freiheit  des  Handels  und  Wandels  und  Bier- 
schänkens  ertheilet,  [soll]  mit  Fleiss  conferiret  werden  und  erklären  sich 
I.  Ch.  D.  solchem  nach  gnädigst  darauf  dahin,  dass  [Sie]  die  Städte  Königs- 
berg bei  ihren  Rechten  wegen  des  Handels  und  Wandels,  wie  auch  des 
frembden  Biers  halber  vollkömmlich  lassen  und  schützen  wollen,  wie 
solches  alles  in  ihren  angeführten  Documenten,  Landtagshandlungen  und 
Resolutionen  enthalten,  doch  dass  darunter  diejenigen,  welchen  es  I.  Ch. 
D.  vergönnet  und  sie  darüber  privilegiret,  nicht  mitverstanden  werden. 
In  puncto  der  Rollen  sind  I.  Ch.  D.  gnädigst  zufrieden,  dass  auf  eines 
oder  andern  Gewerks  Anhalten,  der  Magistrat  Rollen  entwerfe  und  die- 
selbe zu  I.  Ch.  D.  Revision  und  Confirmation  unterthänigst  einschicken 
mögen.  I.  Ch.  D.  können  ihr  aber  dardurch  dero  zustehendes  hochfürst- 
liches Recht  nicht  in  Zweifel  ziehen  lassen  und  stehet  derselben  frei, 
sowohl  in  den  Städten  als  auf  den  Freiheiten  nach  dero  Belieben  Rollen 
zu  geben,  dabei  sie  doch  des  Stadt  Magistrats  gegründete  und  nöthige 
unterthänigste  unmassgebliche  Erinnerungen  Hiro  nicht  entgegen  sein  lassen 
wollen,  damit  alles  in  desto  besserer  Consonance  und  Ordnung  erhalten 
werde  und  wollen  I.  Ch.  D.  wie  sie  sich  auch  allbereit  dahin  im  Jahr 
1641  gnädigst  erkläret,  keine  Rollen  oder  Freibriefe  als  unter  dero  ei- 
genen Hand  zu  ertheilen. 

Und  dieweil  der  Zoll  zu  Labiau  seine  Gewissheit  hat,  als  ist  es 
auch  I.  Ch.  D.  Wille  ganz  und  gar  nicht,  dass  darinnen  excediret  werde; 
wenn  auch  bei  I.  Ch.  D.  derhalben  unterthänigst  geklaget,  so  wird  den 
Gebrechen  und  Mängeln  allbereit  reraediret  sein,  und  da  sich  dergleichen 
noch  befinden  möchten,  soll  es  in  der  That  und  wirklich  durch  I.  Ch. 
D.  Verordnung  abgestattet  werden. 

Dasjenige,  was  eine  Erhöhung  will  genennet  werden,  geschiehet  zu 
Wiederbau  und  Erhaltung  der  kostbaren  Schleusen,  als  durch  dero  Ver- 
mittelung  die  Commercirenden  erleichtert  [werden] ;  und  wollen  I.  Ch.  D, 
sobald  sich  nur  die  Zeiten  ändern  und  Litthauen  in  gute  Ruhe  gesetzet, 
den  Städten  Königsberg  in  ihrer  habenden  Prätension  gnädigst  assistiren. 

Ueber  die  in  der  Lovj^sen-Schanz  liegende  Guarnison,  ist  bei  Ch.  D. 
bishero  kein  Beschwer  geführet,  sonsten  sollte  denen  Excessen  und  Exor- 
bitantien  gesteuret  sein  und  wollen  L  Ch.  D.  ausdrücklich  Ordre  ertheilen, 
damit  die  Commercien  bei  gedachter  Schanze  weder  aufgehalten,  noch 
sonsten  an  einigen  Exactionen  beschweret  werden  sollen. 

Wegen  des  Pfundzolls  und  dessen  Participation,  wie  Altstadt  Kö- 
nigsberg und  Kneiphoff  den   dritten  Theil  prätendiren,    da  haben  zwar 


Handwerk.    Zoll.    Schleusen.    Garnison.    Pfundzoll.    Schiedskommission.  369 

S.  Ch.  D.  die  gnädigste  Erklärung  in  dero  Resolution  ad  gravamina  de 
dato  Colin  an  der  Spree  den  11.  April  1662  eröffnet,  dieweil  aber  vor- 
gedachte Städte  weiter  unterthänigste  Instanz  gethan  und  dabei  ihren 
Zustand  anführen  lassen,  so  wollen  sich  auch  I.  Ch.  D.  dieses  Punkts 
halber  dergestalt  gnädigst  finden  lassen,  dass  auch  daraus  deroselben 
landesfürstliche  Liebe  und  Gnade  zu  erspüren,  gestalt  sie  dann  allbereit 
gnädigst  befohlen,  darüber  mit  den  Städten  zu  conferiren  und  die  Sache 
zur  Richtigkeit  zu  bringen  und  gleich  wie  einem  Landesfürsten  vermöge 
der  bekannten  Rechte  frei  stehet,  auch  der  privatorum  Gründe  gegen 
gnugsame  und  billige  Satisfaction  in  die  Festungen  zu  ziehen  und  solche 
Satisfaction,  weil  die  Festungen  des  ganzen  Landes  Sicherheit  concerniren, 
auch  von  dem  ganzen  Lande  herzugeben  und  guttzuthun,  so  haben  doch 
I.  Ch.  D.  allbereit  vor  diesem  die  gnädigste  Verordnung  ergehen  lassen, 
dass  die  vorgedachte  Klapperwiesen  aus  dero  eigenen  Mitteln  sollten  be- 
zahlet werden,  erbieten  sich  auch  dazu  nochmalen,  oder  zu  einem  Aequi- 
valent  an  einem  Stücke  Landes  und  hat  es  bis  anhero  an  der  Interes- 
senten unterthänigsten  Acception  einzig  und  allein  ermangelt. 

Und  ob  wohl  L  Ch.  D.  an  ihrem  Ort  nimmermehr  rechtmässige  Ur- 
sach geben  werden,  dass  zwischen  deroselben  und  dero  getreuen  Ständen 
eine  dergleichen  Irrung  entstehe,  welche  eine  Entscheidung  benöthiget, 
dieweil  aber  je  dennoch  die  Leute  und  die  Zeiten  veränderlich  und  I. 
Ch.  D.  dasjenige,  was  sie  dero  getreuen  Stände  gnädigst  assecuriret,  lan- 
desfürstlich zu  halten  gedenken,  so  haben  sie  vor  nöthig  gehalten,  dass 
uff  solchen  unverhofften  Fall,  da  die  Stände  in  ihren  rechtmässigen  pu- 
bliken Beschwerden  keine  gehörige  und  billige  Erhörung,  weder  bei  I. 
Ch.  D.  noch  auf  dem  Landtage  erlangen  könnten,  gewisse  Personen  er- 
nennet und  autorisiret  werden,  welche  solche  der  Stände  wider  die 
Herrschaft  publike  Beschwerde  vernehmen  und  nachdem  der  Herrschaft 
wegen  auch  die  Nothdurft  beigebracht,  von  den  autorisirten  Personen 
ein  rechtmässiger  Anspruch  geschehe;  zu  solchem  Ende  wollen  I.  Ch.  D. 
an  ihrem.  Orte  auf  den  Fall,  welchen  doch  Gott  verhüten  wird,  sechs 
ehrliche  geschickte  untadelhafte  Männer,  Preussen  oder  Ausländer,  nach 
dero  eigenem  Gefallen  und  Belieben  nennen  und  soll  denen  Ständen  gleich- 
falls frei  stehen,  sechs  ehrliche  geschickte  untadelhafte  Männer,  Preussen 
oder  Ausländer,  zu  nennen. 

Damit  auch  wegen  Gleichheit  der  votorum  es  kein  Bedenken  gebe, 
so  soll  der  13 de  Mann  durch  I.  Ch.  D.  und  der  Stände  Vereinigung  und 
beiderseits  Einwilligung,  ein  Preuss  oder  ein  Ausländer,  erwählet  und  be- 
Mater, z.  Gesch.  d.  O.  KuTfürsteii.    XVI.  24 


370  II-     Dsr  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

nennet  werden;  diese  13  Männer  nun,  wenn  sie  benennet,  sollen  aller 
ihrer  Eide  und  Pflicht  öffentlich  erlassen,  auf  die  Sache,  in  welcher  sie 
erkennen  und  sprechen  werden,  durch  einen  absonderlichen  Eid,  derge- 
stalt verpflichtet  werden,  dass  sie  auf  Niemand,  als  auf  Gott  und  die 
justitiam  animae  ihr  Absehen  richten  wollen;  so  lange  sie  auch  in  dieser 
Sachen  bemühet  und  auf  Reisen  und  in  der  Arbeit  begrieffen,  sollen  sie 
aus  den  gemeinen  Landesmitteln  unterhalten  und  verpfleget  und  was  sie 
sprechen,  sofort  exequiret  werden. 

Und  gleich  wie  an  gutter  Bestellung  des  Hoffgerichts  dem  ganzen 
Lande  merklich  gelegen,  also  soll  darzu  ins  Künftige  Niemand  bestellet 
und  angenommen  werden,  er  habe  denn  respective  von  dem  ganzen  col- 
legio  des  Hoffgerichts  sich  examiniren  lassen  und  ex  actis,  welche  das 
Hoffgericht  ihm  zustellen  wird,  seine  Relation  abgestattet  und  zwar  die, 
welche  bürgerlichen  Standes,  sollen  sich  nebenst  der  Relation,  auch  dem 
examini  submittiren,  die  vom  Adel  aber  mit  dem  examini  verschonet 
werden,  und  nur  eine  Relation  ex  actis  abzustatten  schuldig  sein. 

Wie  und  welcher  Gestalt  eine  solche  candidati  bei  dem  Hoftgericht 
bestehen,  solches  soll  von  demselben  I.  Ch.  D.  unterthänigst  referiret 
werden,  damit  sie  sich  ihrer  Beförderung  oder  repulsus  halber  gnädigst 
entschliessen  und  resolviren  können  und  dass  dahero,  weiln  die  promo- 
vendi  vom  Bürgerstande  auch  dem  examini  unterworfen  auf  den  gradum 
doctur.  oder  licentiaturae  nicht,  sondern  auf  die  Capacität  und  Erudition, 
obgleich  kein  gradus  dabei,  zu  sehen. 

Es  wollen  auch  L  Ch.  D.  die  Anstalt  und  Verfügung  thun,  damit  die 
Häuser,  welche  zu  Bewohnung  L  Ch.  D.  Räthe  und  Bediente  gewidmet, 
und  andere  besitzen,  wieder  hiebei  geschaffet  werden. 

Wegen  Abdankung  der  annoch  subsistirenden  geworbenen  Völker,  da 
haben  L  Ch.  D.  das  gnädigste  Vertrauen,  es  werden  die  Stände  bei  dem- 
jenigen, so  ihnen  mit  Grunde  in  der  Conferenz  remonstriret  und  vorge- 
stellet,  sie  es  auch  wohl  begriffen,  acquiesciren  und  nebst  L  Ch.  D.  den 
Allerhöchsten  Gott  umb  Verleihung  Friede  und  Ruhe  inbrünstig  anruffen 
und  dergestalt  diesen  Punkt  selbst  I.  Ch.  D.  und  ihrem  Wunsch  und  Ver- 
langen nach  abhelfen. 

Es  ist  denen  Ständen  überflüssig  bekannt,    wie  diese  wenige  Miliz,, 
welche  gleichw'ohl  von  Sr.  Ch.  D.  nicht  zur  Last,  sondern  für  die  Sicher- 
heit des  Landes  und  der  Unterthanen  beibehalten  werden,  dero  Domänen 
gedrücket  und  annoch  drücket  und  wie  dabei  absonderlich  die  kleinen  Städte 
vor  andern  leiden  müssen,    sie  werden  auch  ferner  erkennen,  dass  eben 


Hofgericht.     Armee.     Kirchensachen.  371 

dahero  die  ein  und  andere  Unordnung  entstanden;  dass  sie  sich  davon 
ganz  entzogen  und  dahero  die  wenige  Soldateska  durch  das  ganze  Land  ver- 
leget werden  müssen,  I.  Ch.  D.  wollen  ihres  Orts  alles  thun,  wenn  [=  was] 
zu  besserer  Einrichtung  und  Sublevirung  der  Nothleidenden  gereichen  mag. 
Sie  haben  aber  zu  dero  getreuen  Ständen  das  gnädigste  Vertrauen,  dass 
sie  auch  dabei  das  Ihrige  thun,  und  I.  Ch.  D.,  als  welche  darunter  nicht 
ihren  eigenen  Nutzen  suchen,  getreulich  assistiren  werden. 

I.  Ch.  D.  wollen  auch  zu  mehrer  Sicherheit  ihrer  getreuen  Unter- 
thanen  die  angelegte  und  angefangene  Festungen  nicht  allein  aller  Nütz- 
lichkeit nach  zum  Stande  und  Perfection  bringen  lassen,  sondern  auch 
mit  dero  getreuen  Ständen  bedenken  und  berathschlagen,  ob  etwan  an 
einem  oder  dem  andern  Orte  mehr  im  Lande  nöthig  sein  möchte  Festungen 
anzulegen  und  zu  erhalten. 


Erklärung^)  aller  Stände').     Praes.  23.  März  1663^. 

Kön.  669  m.  —  Kön.  668  IIL 

[Kirchensacheu ,    Dreier.      Visitation.      Reformierte.      Universität.      Oberräthe.     Justiz. 
Bier.     Handwerk.     Zoll.     Festungen.     Judicium  parium  curiae.     Armee.     Festungen.] 

Uff  Sr.  Ch.  D.  unsers  gnädigsten  Herrn  in  puncto  gravaminum  aus-  1663. 
gegebenes  Project  muss  E.  E.  L.  mit  uuterthänigstem  Dank  annehmen, 
dass  sie  den  zwischen  D.  Dreiern  und  dem  ministerio  der  dreien  Städte 
Königsberg  schwebenden  Streit,  durch  ein  synodalisches  colloquium  hin- 
zulegen gnädigst  sich  erklären  und  gleich  wie  sie  in  ihren  hierüber  ab- 
gefassetem,  uuterthänigstem  und  unvorgreiflichem  Vorschlage  Sr.  Ch.  D. 
Hoheit  nicht  aus  Augen  gesetzet,  sondern  vielmehr  gern  sehen,  dass  den- 
selben einer  oder  alle  aus  den  pr.  Herren  Oberräthen  beiwohnen  möchte; 
als  bitten  sie  auch  in  gleichmässiger  Unterthänigkeit,  dass  nach  der  Ge- 
heimbten  Räthe  Veranlassung  den  Ständen  frei  stehen  möge  einen  und 
andern  theologum  zu  diesem  synodo  zu  befordern,  auch  im  übrigen 
denselben    also  einrichten  zu  lassen,    dass  nicht  nur  ein   blosses  collo- 


^)  Der  Originaltitel  lautet:  „E.  E.  L.  ratione  gravaminum  unumbgängliche  Noth- 
durft  der  Oberrath  Stuben  eingereichet  d.  24.  Martii  ao.  1663." 

-)  Die  Sonderbedenken  der  einzelnen  Curien  waren  vorangegangen.  (Bedenken 
der  Landräthe  pr.  10.  Febr.,  der  Ritterschaft  pr.  14.  Febr.,  der  Städte  pr.  28.  Febr. 
1663.) 

^)  Dieses  Datum  nach  Kön.  668  III,  ein  Band,  der  auch  sonst  noch  einige,  nicht 
erbebliche,  und  deshalb  hier  nicht  aufgenommene  Abweichungen  aufweist. 

24* 


372  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

quium,  sondern  ein  finalis  decidendi  potestas  den  synodalibus  committiret 
werde. 

2.  Die  Kirchen -Visitation  von  ao.  41  haben  die  Stände  damalen, 
als  sie  ihren  unterthänigsten  vereinigten  Entwurf  abgefasset  und  ao.  1662 
d.  13.  Juni  zu  allererst  übergeben  und  noch  neulich  den  15.  März  dieses 
Jahres  wiederholet  haben,  reiflich  erwogen  und  was  damalen  den  Success 
selbiger  Visitation  behindert,  ihrem  wohlgemeinten  Guttachten  nach  über- 
leget und  das  Ihrige,  was  gegenwärtigen  ihren  unterthänigsten  Vorschlag 
practikabel  und  nützlich  machen  könnte  unmassgeblich  dabei  erinnert. 

Die  Stände  bitten  nochmaln,  dass  I.  Ch.  D.  in  gnädigste  Conside- 
ration  nehmen  und  die  darzu  denominirte  Commissarien  zu  bestätigen 
gnädigst  geruhen  wollen. 

Der  Erz-Priester  Ampt  wird  durch  diesen  E.  E.  L.  Vorschlag  gar  nicht 
gehemmet,  sondern  ihre  Meinung  gehet  vielmehr  dahin,  dass  durch  diese 
solenne  Commission  ihre  Ambts-Verrichtungen  gleichsam  wieder  erneuert 
und  durch  hiezu  dienliche  instructiones  in  vorigen  guten  Gang  wieder 
gebracht  werde. 

Es  wird  der  Erz-Priestern  ihre  ordinaria  inspectio  über  die  Kirchen 
ihres  Sprengeis  noch  dem  consistorio  über  die  Erzpriester  und  denen 
Herren  Oberräthen  über  das  consistorium  die  Jurisdiction  dardurch  nicht 
geschwächet,  der  Zweck  gehet  dahin,  wie  die  bisherige  Kirchenmäugel 
durch  eine  extraordinär  Visitation  und  Commission  corrigiret  und  das  zer- 
rüttete Kirchen wesen  in  futurum  gebessert  werden  möge,  worzu  sie  die 
von  Sr.  Ch.  D.  gnädigst  angebotene  assistentiam  fisci  als  ein  heilsames 
Mittel  gutte  Verordnung  im  Schwange  zu  halten,  mit  unterthänigstem 
Dank  annehmen;  wann  aber  denen  Consistorien  die  Autorität  und  Ver- 
richtung aufgetragen  werden  soll,  welche  hiebevorn  die  Bischhöfe  und  In- 
spectoren  gehabt,  so  würden  die  Stände  ihnen  ihr  Recht  an  der  Wahl 
und  Einwilligung,  was  ihnen  vermöge  dem  Recess  de  ao.  1566  und  an- 
dern Landesverfassungen  zustehet,  bei  Bestellung  der  Consistorialen  vor- 
zubehalten, demüthigst  bitten  müssen. 

Weil  die  reformirte  Religion  in  der  Assecuration  der  Rom.  Katho- 
lischen den  Landesverfassungen  zuwider  in  praejudicium  der  einhellig  an- 
genommenen lutherischen  Religion  aequipariret  und  also  generaliter  be- 
rechtiget wird,  die  Stände  aber  darin  nicht  willigen  können,  sondern 
die  Deputirte  von  der  Ritterschaft  und  kleinen  Städten  solches  ad  refe- 
rendum  genommen,  würde  dieser  hochwichtige  Punkt  nothwendig  bis  zu 
erfolgenden  weiteren  Instructionen  ausgesetzet  bleiben  müssen,  wobei  aber 


Visitation.     Reformierte.     Universität.  373 

ZU  bitten,  das  publicum  exercitium  reformatae  religionis  in  der  Pillau 
und  im  Oberlande  abzuthun;  wegen  der  Juden,  Arrianer  und  Manisten 
hat  es  seine  Richtigkeit,  S.  Ch.  D.  geruhen  nur  die  gnädigste  Verordnung 
zu  thun,  dass  die  patenta  angeschlagen,  beobachtet,  und  den  Juden 
künftig  anhero  zukommen,  nachdrücklich  verboten  werden  möge. 

Ad  4.  Wegen  des  Bürgerrechts  der  Reformierten,  weil  die  von 
Städten  beständig  behaupten,  dass  von  der  Zeit  an,  da  die  vorige  gnä- 
digste Herrschaft  sich  zu  der  reformirten  Religion  bekannt,  niemals  ge- 
bräuchlich gewesen  die  reformirte  Leute  zum  Bürgerrecht  zu  befordern,  zu- 
geschweigen,  dass  die  gnädigste  Herrschaft  die  Collatur  des  Bürgerrechts 
als  ein  geringes,  dem  Stadtmagistrat  allein  zustehendes  Werk  jemals 
sollte  begehret  haben,  auch  die  beiden  Schotten  Ritsch  und  Romsen,  so- 
viel ihnen  wissend,  das  Bürgerrecht  nicht  erhalten  und  dannenhero  sie 
dafür  nicht  passiren  lassen  können. 

5.  Ob  zwar  E.  E.  L.  die  grösste  und  erheblichste  Ursachen  hat  S. 
Ch.  D.  demüthigst  zu  bitten,  dass  sie  die  Academie  bei  ihrem  wohlbe- 
rechtigtem jure  vocandi  et  elegendi  unum  zu  irgend  einer  vacanten  Pro- 
fession zulassen  und  zu  schützen  gnädigst  geruhen  wollten,  so  müssen 
sie  dennoch  (wo  es  nicht  zu  erhalten  ist)  aus  unterthänigstem  Respect 
gegen  S.  Ch.  D.  geschehen  lassen,  dass  anstatt  des  präsentirens  das  Wort 
commendiren  gebrauchet,  auch  wenn  viel  tüchtige  subjecta  vorhanden, 
zu  einer  erledigten  Professionstelle  zwei  Personen  commendiret  werden. 
Wann  dieses  nur  klar  und  fest  gesetzet  wird,  dass  keiner  ad  ordinariam 
professionem  bestellet,  noch  angenommen  werden  sollte,  es  sei  denn,  dass 
er  vom  senatu  academico  ordentlich  und  ausdrücklich  commendiret.  Auch 
keine  extra  ordinarii  allhie  publice  profitiren  sollen,  es  sei  denn,  dass  sie 
vom  senatu  academico  in  der  lutherischen  Religion  richtig  und  zu  der 
Profession  geschickt  befunden  worden. 

Das  allerzuträglichste  und  dieser  armen  Academien  am  allernütz- 
lichsten  würde  sein,  wann  S.  Ch.  ü.  alle  die  extraordinär  Professionen 
aufheben  und  ihre  bishero  gemachte  salaria,  denen  ordinariis  gnädigst 
zuwenden  wollten,  da  ja  auch  dieses  bei  Sr.  Ch.  D.  nicht  zu  erhalten 
wäre,  dass  dennoch  der  senatus  academicus  in  locum  ordinarium  vacantem 
nicht  eben  die  exspectirende  extraordinarios,  sondern  wen  sie  darzu  am 
geschickligsten  finden  zu  commendiren  gehalten  werden  dörfen. 

Umb  wirkliche  Einlösung  der  Vogtei  Fischhausen  und  Eröffnung  der 
Communität  ist  nochmals  unterthänigst  zu  bitten.  Wegen  des  Hospitals 
und  Gefangenen  in  der  Tartarei  hat  seine  Richtigkeit. 


374  II-    t)6i"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

6.  Bei  Abhöruug  der  Commissariats-Rechnung  ist  zu  bitten,  dass 
S.  Ch.  D.  die  Zehrungsunkosten  darreichen  lassen  wolle. 

7.  Ist  zu  bitten  es  fest  und  deutlich  zu  setzen,  dass  in  pr.  Sachen, 
gemäss  den  Landesverfassungen  nicht  anders  als  preussische  Oberräthe 
gebrauchet  werden  sollen. 

8.  Ist  hochnöthig  klärlich  zu  exprimiren,  dass  der  Indigenat  ohne 
Ch.  D.  und  der  Stände  ausdrücklichen  Consens  nicht  vergeben  werden 
könne.  Allhie  ist  ausgelassen  die  forma  regiminis,  dass  es  dabei  sein 
Bewenden  haben  möge,  insonderheit,  dass  in  absentia  principiis  künftig 
die  Herren  Oberräthe  allein  die  Administration  führen,  und  die  Dig- 
nitäten  des  Landes  uff  dero  Präsentation  von  Ch.  D.  vergeben  werden 
mögen  it: 

Ist  ausgelassen  das  Justizwesen  bei  dem  Tribunal  Hoffgericht  und 
Criminaljudicio,  dass  S.  Ch.  D.  auf  dero  Freiheiten  gemäss  der  Städte 
Königsberg  habenden  Rechten  und  erhaltenen  Landtagsverabscheidungen 
kein  Handel  und  Wandel  gestatten  wollen,  bedanken  sich  die  Städte 
Königsberg  allerunterthänigst,  bitten  aber  daneben,  weil  in  solcher  Ver- 
abscheidung  der  unbefugten  Krämer  und  Schotten  uf  den  Freiheiten,  die 
theils  durch  öffentliche  Laden,  theils  durch  ihre  aufgeschlagene  Pack- 
kammer die  Bürger  in  den  Städten  drücken,  nicht  gedacht  wird,  die- 
selbige  abgeschaffet  werden  möchten,  die  andern  hergegen  alle  Zeit  ge- 
halten sein  sollen,  ihre  Waaren  allein  von  den  Bürgern  dieser  Städte 
und  nicht  von  den  Frembden  zu  kaufen. 

Wegen  des  Landbiers,  auch  wegen  des  Schenkwerks  uff  den  Frei- 
heiten, bedanken  sich  die  Städte  Königsberg,  dass  sie  bei  ihren  erlangeten 
Verabschiedungen  geschützet  sollen  werden,  bitten  nur,  dass  laut  der 
Verabscheidung  de  ao.  1635  die  annectirte  Clausul  wegen  der  Privile- 
girten,  nicht  möge  extendiret  werden,  die  beeden  Oberstände  aber  hin- 
gegen wegen  des  Landbiers  gestehen  ihnen  keine  Verabschiedung,  weil 
dasjenige,  so  auf  einseitiges  Anhalten  auskommen,  dem  Gegentheil  nimmer 
präjudiciren  kann;  halten  sich  ihres  Rechts  und  der  Gewohnheit,  können 
sich  dergestalt  nicht  binden  lassen,  sondern  wollen  in  diesem  Punkt,  wie 
hievor  allewege  und  jüngsthin  bei  dem  Memorial  in  puncto  gravaminum 
beschehen,  als  auch  jetzo  ihrer  Contradiction  inhärirend,  sich  feierlichst 
ufs  Neue  dawider  bewahret  haben. 

Bei  dem  Punkt  des  Gewerks  Rollen  und  Freibriefe  erinnern  die 
Städte  Königsberg,  dass  ihnen  darinnen  keine  Satisfaction  gegeben  wor- 
den,   indem  die  gnädigste  Herrschaft  ausser  der  Confirmation  auch  die 


Oberrütbe.   Justiz.    Bier.   Handwerit.    Zoll.    Festungen.   Judicium  pariura  curiae.      375 

AusgebuDg  der  Rollen  bei  den  Städten  so  den  vorigen  Landtagsverab- 
scheidungen  zuwider  ihr  vorbehalten  thut.  Wann  also  die  Freibriefe 
unter  Sr.  Ch.  D.  eigener  Hand  so  häufig,  als  bishero  unter  der  Herren 
Oberregimentsräthe  Hand  ausgegeben  werden  sollten,  hätten  die  kla- 
gende Gewerke  geringe  Remedirung;  wird  unterthänigst  gebeten,  dass  die 
gnädigste  Herrschaft  die  Freibriefe,  weil  auf  den  Freiheiten  die  Gewerks- 
Rollen  allbereits  eiugefiihret  sich  gnädigst  zu  begeben  geruhen  wollten. 

Weil  der  Punkt  des  Pfundzolls  uff  eine  mündliche  Conferenz  in  dem 
Project  ausgesetzet  und  aber  solche  nunmehro  soweit  geschehen,  als  bitten 
Altstadt  und  Kneiphoff,  dass  die  gnädigste  Herrschaft  fortmehro  sich  da- 
hin gnädigst  erklären  wolle,  dass  sie  sich  ihrer  uralten  Possession  des- 
selben Rechtens  am  Pfundzoll,  dessen  sie  sich  festiglich  halten  und 
wirklicher  Geniessung  ehestens  zu  erfreuen  haben  mögen. 

Wegen  der  neuerbaueten  Schanzen,  insonderheit  die  bei  diesen  Städten 
Königsberg  bleiben  sie  dabei,  dass  S.  Ch.  D.  unterthänigst  anzuflehen  sei, 
dass  selbige  abgethan  werden  möchten  und  erinnert  hiebei  Kneiphof,  dass 
sie  deuselbigen  Platz,  die  Klapperwiese,  nicht  entrathen  können,  auch 
dahero  auch  niemals  sich  zu  einem  Aequivalent  verstanden,  noch  auch  in 
Ewigkeit  darzu  verstehen  können.  Weil  auch  bei  der  geklagten  Erhöhung 
des  labiau'schen  Zolls  keine  gewierige  Erklärung  erfolget,  als  bitten  die 
Städte  Königsberg,  weil  die  Ursach,  warumb  die  Erhöhung  geschehen, 
durch  das,  dass  die  gnädigste  Herrschaft  zu  Reparirung  der  Schliesen 
und  andern  Wassergebäuden,  den  alten  Zoll  zu  Labiau  nimmet,  ufge- 
hoben  wird,  dass  derselbige  erhöhete  Zoll,  dadurch  die  ohne  das  so 
schlechte  Commercien  vollends  zurück  getrieben  werden,  abgeschafft 
werden  möchte  .... 

Was  die  Festungen  Pillau  und  Memel  betrifft,  bittet  E.  E.  L.,  dass 
nach  dem  responso  de  ao.  1641  dieselben  mit  preuschen  indigenis  be- 
setzet werden  mögen,  damit  es  bei  der  Welt  das  Ansehen  nicht  haben 
möge,  als  wann  eben  die  preusche  Nation  von  Sr.  Ch.  D.  so  unwürdig 
geachtet  würde,  dass  sie  solche  Plätze  zu  commendiren  nicht  geschickt 
wären,  oder  so  untreu,  dass  sie  nicht  ihnen,  sondern  Frembden  anvertrauet 
werden  müssten. 

So  viel  das  Judicium  parium  curiae  belanget,  hat  E.  E.  L.  noch  zur 
Zeit  keines  andern  Schlusses  sich  vereinigen  können,  als  dass  von  dem- 
selben sechs,  von  S.  Ch.  D.  sechs,  von  E.  E.  L.  und  alle  aus  preussischen 
indigenis  erwählet,  zu  dem  directo  aber,  weil  uothwendig  13  Personen 
ad  evitandam  votorum  paritatem  gewählet  werden  müssten,  von  Sr.  Ch.  D, 


376  II'     I^er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

und  den  Ständen  conjunctim  eine  aufrichtige  fürnehme  Person  Ein-  oder 
Ausländer  bestellet  und  die  Unkosten  von  Sr.  Ch.  D.,  wie  in  actis  et 
decretis  enthalten,  darzu  gereichet  werden,  sollte  es  aber  S.  Ch.  D.  bei 
diesem  der  Stände  Guttachten  nicht  wollen  bewenden  lassen,  so  stehet 
defectus  instructionis  den  Deputirten  im  Wege  und  bitten  demüthigst, 
dass  sie  diesen  Punkt  gleichfalls  mit  den  andern  beden  von  der  Religion 
und  Jurament,  welche  sie  sich  absonderlich  in  der  Assecuration  vorbe- 
halten, zur  neuen  Instruction  referendo  an  ihre  Hinterlassene  nehmen  mögen. 

Dass  S.  Ch.  D.  die  Ambthäuser  uff  dero  Freiheiten  den  Bedienten  zu 
gutt  von  ihren  Pfänden  lösen  wollen,  dafür  ist  E.  E.  L.  unterthänigst  dankbar. 

Wegen  der  geworbenen  Miliz  aber  ist  nochmals  sowohl  im  Namen 
der  ganzen  Landschaft,  als  in  specie  der  kleinen  Städte,  als  welche  hier- 
unter das  Allermeiste  leiden  müssen  und  ihrer  cöUmischen  Privilegien, 
churf.  Assecurationen  und  königl.  Confirmationen,  darauf  sie  fundiret, 
gar  nicht  geniessen,  unterthänigst  und  demüthigst  zu  bitten,  dass  die- 
selbe abgedanket,  oder  wenn  ja  S.  Ch.  D.  aus  Beisorge  schleuniger  Gefahr, 
noch  eine  kurze  Zeit  solche  beizubehalten  gemeinet,  dass  doch  zum  We- 
nigsten dieselbe  also  reduciret  werden,  damit  sie  von  den  armen  kleinen 
Städten,  freien  Cöllmern  und  Pfanddörfern,  woferne  sie  nicht  gar  zu 
Grunde  gehen  sollen,  gänzlich  abgenommen,  irgend  in  die  Festungen  und 
Grenzhäuser  verleget  und  mit  geringen  Unkosten  von  Ch.  D.  Domänen 
erhalten  werden  mögen,  die  Stände  können  sich  zu  keinen  Mitteln  ver- 
bunden machen,  sondern  bitten  umb  Einrichtung  der  dienstpflichtigen  Vi- 
branzen  und  vorgeschlagenen  Regulierung  des  Uffbots. 

Festungen,  wird  gebeten,  nicht  mehr  anzulegen,  sondern  vielmehr 
diejenigen,  welche  nicht  an  Seeporten,  oder  sonsten  zu  Nutzen  des 
Landes  angeleget,  ohne  Anw'endung  weiterer  Unkosten  vergehen  zu  lassen. 
Dieses  ist,  was  in  grosser  Eilfertigkeit  die  Stände  uff  Sr.  Ch.  D.  instän- 
diges Anhalten,  auch  mitten  in  der  gebundenen  Zeit  zur  unterthänigsten 
Antwort  sich  uff  dero  Project  erklären  können;  sie  bitten  nochmaln  un- 
terthänigst und  demüthigst  S.  Ch.  D.  geruhen  durch  ihren  sowohl  hierauf, 
als  auf  das  Memorial  der  Specialgravaminum  folgende  gnädigste  Reso- 
lution nicht  eben  so  bald  in  solenni  forma  auszugeben,  damit  allemal  die 
Stände  ihre  Nothdurft  dawider  in  Acht  nehmen  und  also  mit  guttem  und 
einhelligem  Schluss  den  Landtagshandluugen  abgeholfen  werden  möge. ') 


')  Vergl.  auch  über  den  Fortgang  des  Landtages  und  die  Stimmung  des  Kur- 
fürsten seine  vertraulichen  Schreiben  an  den  Oberpräsidenten.  (Friedrich  Wilhelm  an 
Schwerin  2G.  Febr.,  6.,  19.,  26.  März  1663,  ürk.  und  Actenst.  IX  S.  849 ff.) 


Armee.     Festungen.     Landräthe.     Ermahnung  zur  Fügsamkeit.  377 

Auszug  aus  dem  Protokoll  der  Oberrathstube.     Dat.  2.  April 

1663. 

Kön.  668  III.  —  669  III. 
[Conferenz  mit  den  Landräthen.     Ermahnung  zur  Fügsamkeit.] 

Es  haben  die  Herren  Oberräthe  denen  Herrn  Landräthen  nicht  ver-  1663. 
halten  können,  was  massen  S.  Ch.  D.  mit  der  von  E.  E.  L.  in  puncto  '  P"  ' 
gravaminum  den  24.  Mart.  h.  a.  eingerichteten  unumbgängüchen  Noth- 
durft  nicht  allerdinge  zufrieden  gewesen,  sondern  ihnen  den  Herren  Ober- 
räthen  gnädigst  anbefohlen,  den  Ständen  zu  remonstriren,  wie  gnädigst 
und  gütigst  S.  Ch.  D.  die  Stände  tractiret,  der  Landtagshandlung  nun- 
mehr 2  Jahr  mit  grosser  Geduld  abgewartet  und  den  Ständen  Zeit  mehr 
denn  genug  gegönnet,  all  ihr  Anliegen  auszuschütten,  dasselbe  in  Erör- 
terung und  verschiedene  replicationes  zu  bringen,  bevorab,  dass  nach 
dem  allem  S.  Ch.  D.  auf  ihre  desideria  und  gravaraina  so  gnädigst  er- 
kläret, als  wie  dero  hochlöbliche  Vorfahren  gethan,  dannenhero  denn  die 
Stände  E.  E.  L.  zu  einer  andern  Erklärung  zu  entschliessen,  Sr.  Ch.  D. 
höchsten  juri  superioritatis  et  directi  dominii  in  keinerlei  Wege  zu  de- 
rogiren  hätten  und  weiter  nicht  mit  verzögerlichen  Einwendungen  Ihro 
beschwerlich  fallen  sollten. 

Wie  nun  das  alles  in  einer  mündlichen  Conferenz  denen  Herren 
Landräthen  in  recenti,  als  die  andere  Stände  noch  nicht  sich  wieder  ein- 
gefunden gehabt,  fürgestellet,  auch  in  specie  von  einem  oder  dem  an- 
dern Punct  ihr  Guttachten  als  treue  Patrioten  umb  des  Landes  Wollfahrt 
willen,  welche  sie  nächst  der  Ehre  des  wahren  Gottes  zu  beobachten 
und  in  allen  Stücken  specifice  fest  zu  setzen,  denn  so  auf  alle  Poste- 
rität zu  bringen  allein  ihr  angelegen  sein  lassen,  zu  vernehmen  gegeben, 
also  sind  sie,  die  Herren  Oberräthe  des  eigentlichen  Versehens,  es  werden 
die  Herren  Landräthe,  wie  treulichen  alles  mit  ihnen  communiciret  worden, 
so  willig  alles  nach  ihrer  Dexterität  denen  übrigen  Ständen  fürtragen  und 
den  Schluss  des  Landtags  mit  geeinigter  endlichen  Erklärung  woll  ver- 
gnüglichen beschleunigen  helfen. 


378  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Geeinigtes  Bedenken  der  Stände,    den  Oberräthen  überreicht. 
Praes.  17.  April  1663. 

Kön.  669  III  und  668  III. 

[„In    puncto    gravaminum" :    Allgemeine    Klage.     Synode.     Visitation.     Reformierte. 

Schotten.     Universität.     Accise-Eechnung.     Preussische  Räthe.     Festungen.     Konigs- 

bergisches.     Pares  curiae.     Steuern.] 

1663.  Es  müssen  die  gesambten  Stände  dieses  Herzogtumbs  zum  höchsten 

^'"beklagen,  dass  ihr  unterthänigstes  Bedenken,  so  sie  auf  Veranlassung 
des  extradirten  Protocolls,  am  19.  Martii  in  puncto  gravaminum  d.  24. 
ejusdem  eingegeben,  von  Sr.  Ch.  D.  so  gnädig  nicht  aufgenommen,  als 
treulich  und  wohlmeinend  von  ihnen  dasselbe  zu  Sr.  Ch.  D.  und  des 
Landes  Besten  eingerichtet  worden.  Sie  finden  in  ihrem  Gewissen  sol- 
chergestalt sich  nicht  überführet,  dass  sie  den  Landtag  zu  verzögern, 
viel  weniger,  dass  sie  Sr.  Ch.  D.  directo  dominio  einigermassen  zu  de- 
rogiren  suchen  sollten.  Ihr  Zweck  ist  einzig  und  allein  dahin  gerichtet, 
wie  S.  Ch.  D.  wahre  Hoheit  wohl  gesetzet,  das  Band  der  unterthäuigsten 
Treue  fest  und  zu  gutem  Bestände  verbunden,  alle  Misshelligkeiten  so- 
wohl für  die  gegenwärtige,  als  künftige  Zeit  gehoben  und  die  gegenwär- 
tige Handlungen  zwischen  Sr,  Ch.  D.  und  den  Ständen  allen  künftigen 
Zweifel  und  Irrungen  zu  entnehmen,  aufs  klärlichste  und  deutlichste  ex- 
primiret  werden  möchten.  Demnach  aber  E.  H.  H.  sowohl  in  der  letzteren 
mit  denen  vom  Herrenstande  und  Landräthen  gehaltenen  Unterredungen, 
als  in  dem  bald  darauf  den  5.  April  ausgegebenen  Protocoll  weitläuftig 
und  beweglich  zu  vernehmen  gegeben,  wie  übel  S.  Ch.  D.  es  dero  ge- 
treuen Ständen  nehmen,  dass  sie  den  Landtagshandlungen  nicht  ein  Ende 
macheten,  und  dabei  vorgestellet,  was  für  Extremitäten,  die  das  arme 
Vaterland  ins  Verderben  stürzen  könnten,  entweder  aus  weiterer  Verzö- 
gerung oder  aus  fruchtloser  Aufhebung  und  Zerschlagung  des  Landtages 
erfolgen  würden. 

Als  müssen  die  gesambten  Stände  sowohl  aus  schuldigem  Respect 
gegen  ihre  hohe  Herrschaft,  als  aus  Liebe  gegen  ihr  geliebtes  Vaterland, 
damit  dasselbe  von  dem  besorglichen  Unheil  und  Verderben  errettet  werde, 
so  viel  sie  immer  vermögen,  nachgeben  und  folgendergestalt  deutlich  sich 
auslassen. 

Ad  1.  Dass  der  synodus  nach  ihrem  unterthäuigsten  Vorschlag  uf 
gnädigste  Confirmation  Sr.  Ch.  D.  fortgestellet  werden  möchte.  Wüssten 
aber  S.  Ch.  D.  noch  andere  mehr  bequeme  Mittel,    wie  bei  dem  synodo 


Klagen.     Synode.     Visitation.     Reformierte.  379 

besser  zu  verfahren,  wann  nur  der  Kirchenfriede  befordert  und  die  ein- 
hellig angenommene  Lehre  nicht  unterdrücket  werde,  muss  sich  E.  E.  L. 
unterthänigst  submittiren. 

Ad  2.  Die  Stände  haben  auf  Sr.  Ch.  D.  gnädigstes  Erfordern  eine 
Instruction  abgefasset,  wie  dieses  Mal  gewisse  Commissarien  der  Kirchen- 
Yisitation  am  fiiglichsten  abgeholfen  w-erden  möchte.  Solches  Bedenken 
haben  sie  unterthänigst  eingegeben  und  das  ganze  Werk  uf  Sr.  Ch.  D. 
gnädigste  Ratification  in  schuldigster  Demuth  gestellet.  Weil  aber  S. 
Ch.  D.  solchen  wohlgemeinten  unterthänigsten  Vorschlag  nicht  annehmen, 
sondern  eine  andere  Kirchen-Visitation  nach  dem  Concept  von  anno  1641 
einrichten  und  solches  den  Ständen  zu  ihrer  unmassgeblichen  Erinnerung 
ausreichen  lassen  wollen,  so  muss  E.  E.  L.  auch,  wenn  nur  das  zerrüttete 
Kirchen wesen  in  gutte  Ordnung  gebracht,  das  Synodal-  und  Visitation- 
wesen nicht  ins  Stocken  gerathen,  sondern  die  Ehre  des  Höchsten  Gottes 
befordert  wird,  hiebei  acquiesciren. 

Ad  3.  Weil  das  collegium  der  Landräthe  per  modum  consilii  un- 
terthänigst und  wohlmeinend  gebeten,  S.  Ch.  D.  wollen  gnädigst  geruhen, 
den  Punkt  wegen  der  reformirten  Religion  uf  einige  Moderation  zu  stellen 
und  selbigen  denen  Deputirten  zu  Einholung  mehrer  Instruction  in  die 
Aembter  mitzugeben,  solches  aber  noch  zur  Zeit  nicht  geschehen,  son- 
dern S.  Ch.  D.  allhie,  wie  bei  der  Assecuration  in  generalitate  verblei- 
ben, so  müssen  die  Landräthe,  damit  ihnen  jetzo  und  dermaleins  nicht 
das  geringste  beigemessen  sein  könne,  als  wenn  sie  zu  Beibehaltung  der 
landesfürstlichen  Hulde  und  ihres  Vaterlandes  Ruhe  und  Sicherheit  nicht 
alle  ersinnliche  Müglichkeit  angeleget  und  den  andern  Ständen  nicht  vor- 
gängig sich  bezeuget,  unumbgänglich  hiemit  eröffnen,  nachdem  bei  diesem 
Punkt  in  terminis  generalitatis  zu  verbleiben  in  Wahrheit  allerseits  gar 
bedenklich  fallen  will,  dass  Sr.  Ch.  D.  und  dem  Vaterlande  anderer  Ge- 
stalt voritzo  nicht  gerathen  werden  kann,  als  wenn  S.  Ch.  D.  dero  end- 
liche Declaration  dahin  zu  verfügen  und  zu  moderiren  gnädigst  geruhen, 
damit  irgend  eine  oder  2  reformirte  Kirchen  (doch  dass  das  exercitium 
in  der  Pillau  und  im  Oberlande,  wie  vor  diesem  unterthänigst  gebeten, 
dagegen  cessiren  möge)  erbauet,  drei  Aembter  von  den  combinirten 
Aembtern,  dann  in  den  beiden  subselliis,  iudiciis  des  Tribunals-  und 
des  Criminal-Gerichts  und  zwar  an  jedem  Orte  allda  zwo  Stellen  denen 
Reformirten,  welche  bene  meriti  und  indigenae  sein,  (jedoch  dass  die 
jura  patronatus  bei  den  lutherischen  Kirchen  anders  nicht  als  von  denen 
nächst  Anwohnenden,   der  lutherischen  Religion  zugethanen  Hauptleuten 


380  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

in  Acht  geDommen  werden)  conferiret,  solches  alles  aber  zuvor  in  die 
Aembter  ad  referendum  ausgegeben  und  als  die  Deputirte  von  der  Rit- 
terschaft und  Adel,  wie  auch  kleinen  Städten  cum  plenissima,  wie  an- 
derweit in  puncto  assecurationis,  also  auch  hierinnen  insonderheit  zu 
einem  endlichen  und  glücklichen  Landtags-Schlusse  zu  gelangen  instruiret 
sein  und  ehestens  allhie  wiederumb  erscheinen  können,  gestalt  dann  diese 
der  Landräthe  Veranlassung  denen  andern  Ständen  nicht  präjudiciren  und 
ohne  der  sämbtlichen  Stände  einhelligen  Consens  dies  Werk  die  behörige 
Kraft  nicht  gewinnen  kann. 

Wesswegen  S.  Ch.  D.  dero  gnädigste  Assecuration  dergestalt  und  in  die 
Aembter  denen  Deputirten  mitzugeben  geruhen  werden,  dass  den  (Ständen) 
in  folgenden  Zeiten  (auf)  keinerlei  Art  und  Weise  ein  mehrers  nicht  an- 
gemuthet,  sondern  bei  dieser  Vermittelung  in  puncto  reformatae  religionis 
es  sein  gänzliches  Bewenden  haben  und  behalten  solle,  welches  dann 
die  Landräthe  feierlichst  hiemit  bedungen  und  vorbehalten  haben  wollen. 
Die  Deputirte  von  der  Ritterschaft  und  kleinen  Städten  behaupten  be- 
ständig, dass  dieses  in  ihren  instructionibus  nicht  enthalten  und  dannen- 
hero  hierinnen  sich  nicht  auslassen  können.  Bitten  S.  Ch.  D.  unterthä- 
nigst  zu  vergönnen,  dass  dieser  Punkt  ordentlich  und  deutlich  zur  Re- 
lation in  die  Aembter  ausgeschrieben  werde  und  sie  darüber  neue  und 
völlige  instructiones  einholen  mögen.  Wollen  dabei  ihres  Orts  "nichts 
ermangeln  lassen,  ihren  Principalen  alle  die  Ursachen,  welche  sie  in  der 
Landräthe  Meinung  zu  condescendiren  bewegen  können,  getreulichst  zu 
hinterbringen  und  möglichsten  Fleisses  darob  zu  sein,  dass  bei  ihrer 
W^iederkunft  der  so  gewündschte  Landtags- Schluss  erfolgen  möge.  Bis 
zu  dieser  Wiederkunft  verschieben  auch  die  Städte  Königsberg  ihre  Er- 
klärung uf  diesen  Punkt  und  wollen  alsdann  ihr  Bedenken  nächst  den 
andern  Ständen  beitragen. 

Ad  4.  Wegen  der  beeden  Schotten  Ritsch  und  Ramser,  item  wegen 
des  Bürger- Rechts  der  Reformirten  erklären  sich  die  Städte  Königsberg 
dahin,  dass  sie  uf  diesen  Punkt,  weil  derselbe  eine  nahe  Gemeinschaft 
und  Verwandtnüss  mit  dem  obigen  3ten  Punkt  hat,  sich  nicht  ehe, 
als  bis  die  Deputirte  aus  der  Ritterschaft  und  kleinen  Städten  mit  neuen 
Instructionen  von  der  Relation  wieder  zurückkommen,  auslassen  können 
und  bitten,  dass  desshalben,  weil  es  ohne  merkliche  Verletzung  ihrer 
Freiheit  nicht  geschehen  kann,  in  sie  nicht  möge  gedrungen  werden, 
noch  dass  umb  2  Personen  willen,  welche  weder  mit  natürlicher  Zunei- 
gung noch  einiger  kundbaren  Treue  gegen  die  landesfürstliche  Herrschaft 


Schotten.     Universität.     Accise-Rechnung.     Preussische  Käthe.  381 

sich  niemals  verwandt  gemacht,  die  ganze  Stadt  und  dann  so  viel  tau- 
send treue  Leute,  die  solches  gegen  die  Herrschaft  kund  gethan,  in  Noth 
und  Gefahr  ihrer  Wohlfahrt  gesetzet  werden  mögen. 

A  conversatione  civili  sind  sie  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  nur 
nicht  ein  unbilliges  und  den  privilegiis  dieses  Landes  und  Städten,  wie 
auch  der  uralten  Possession  und  inveterirten  Präscription  zuwider  lau- 
fendes von  ihnen  begehren. 

Ad  5.  Bei  der  Universität  weiss  E.  E.  L.  nichts  mehr  zu  thun,  als 
allbereit  geschehen.  Das  Interesse  des  Landes  beruhet  fürnemblich  darin, 
dass  die  Academie  bei  der  lutherischen  Religion,  auf  welche  sie  fundiret 
ist,  erhalten  werde,  das  haben  sie  vielfältig  zur  Gniige  dargethan,  S. 
Ch.  D.  auch  haben  sich  gnädigst  erkläret,  den  senatum  academicum  bei 
dem  jure  commendandi  zu  schützen.  Dem  zuwider  hat  nichts  desto 
weniger  auch  bei  noch  währendem  Landtage  E.  E.  L.  sehen  und  erfahren 
müssen,  dass  M.  Zeidler  absque  praevia  commendatione  rectoris  et  se- 
natus  academici  dem  Doct.  Dreyern  in  professione  ordinaria  theologica 
adjungiret  und  zum  professore  theologiae  dieser  Tage  installiret  worden. 
Dannenhero  E.  E.  L.  S.  Ch.  D.  unterthänigst  bittet,  nicht  allein  das,  was 
hierunter  in  recenti  der  Universität  habenden  Rechten  zuwider  vorgangen, 
gnädigst  zu  remediren,  sondern  auch  hinfüro  keinen,  der  vom  senatu 
academico  nicht  commendiret,  zur  Profession  zu  bestätigen. 

Ad  6.  Von  der  Commissariat-  und  vorigen  Accis-Rechnuug  haben 
S.  Ch.  D.  allein  und  nicht  das  Land  einigen  Vortheil  zu  gewarten.  Dann, 
wann  es  sich  befinden  sollte,  dass  einige  Ambtschreiber  oder  andere  Be- 
diente dem  Lande  mehr  zugeschrieben,  als  sie  von  Ch.  D.  befehliget  und 
sie  ein  Theil  solcher  Gelder  in  ihren  Nutzen  unterschlagen  oder  sich  zur 
Ungebühr  mit  solchen  Güttern  bereichert,  so  würden  S.  Ch.  D.  solches  mit 
gutem  Fug  an  sich  ziehen  können.  Das  Land  hat  von  demjenigen,  was 
allbereit  weggegeben,  doch  nichts  zurückzugewarten.  Die  Erinnerung 
wegen  der  Rechnung  ist  fürnemblich  zu  Sr.  Ch.  D.  Besten  geschehen, 
dahero  zu  hoffen,  S.  Ch.  D.  werden  auch  die  wenigen  Unkosten  willig 
darzu  reichen  lassen. 

Ad  7.  Dass  in  preussischen  Sachen  keine  andere,  als  preussische 
Räthe  gebrauchet  werden  sollen,  davon  disponiren  die  Landesverfügungen 
ganz  hell  und  offenbar,  dahero  auch  unterthänigst  zu  hoffen,  S.  Ch.  D. 
werden  es  gnädigst  dabei  bewenden  lassen  und  insonderheit  die  H. 
Oberräthe  bei  ihrem  Ambte  gemäss  der  Regim.-Notui  in  Gnaden  zu 
schützen  geruhen. 


382  If-     Der  grosse  Landtag  von  1661   bis  1663. 

Ad  8.  Hoffet  E.  E.  L.  festiglich,  obgleich  jetzo  keine  Aenderung  ge- 
schiehet,  dennoch  bei  Sr.  Ch.  D.  durch  inständige  unterthänigste  Bitte 
die  gnädigste  Versicherung  zu  erhalten,  dass  sie  hinfüro  gemäss  der 
kurfürstlichen  gnädigsten  Erklärung  de  anno  1641  die  Festungen  Pillau 
und  Miimmel  mit  preussischen  indigenis  zu  besetzen  geruhen  werden. 

Ad  9.  Was  den  Handel  und  Wandel  uf  den  Freiheiten,  Ausgebung 
der  Rollen  und  Freibriefe,  Landbier,  item  den  Zoll  zu  Labiau  und  die 
Lovysen- Schanze  betrifft,  weil  selbte  nicht  eigentlich  hieher,  sondern 
ins  Memorial  gehören,  als  bittet  E.  E.  L.,  dass  die  Erörterung  derselben 
sowohl  als  der  andern  darin  enthaltenen  Stücke,  weil  deroselben  viel 
gleich  sind,  nicht  in  Vergessen  gestellet,  sondern  zugleich  mit  dieser 
abolitione  gravaminum  möge  ausgegeben  werden. 

Ad  10.  Was  die  Städte  Königsberg  hiebevorn  unterschiedlich  wegen 
des  am  Pfundzoll  ihnen  competirenden  Rechtens  in  Unterthänigkeit  ge- 
suchet haben,  dafür  intercediren  auch  in  tiefster  Demuth  und  Beschei- 
denheit die  andern  beeden  Stände  und  leben  der  ungezweifelten  Hoff- 
nung, S.  Ch.  D.  werden  hierunter  nichts  wider  ihr  wohlfundirtes  Recht 
verstatten,  sondern  sie  dasselbe  gnädigst  und  ruhig  geniessen  lassen. 

Ad  11.  Wegen  der  neugebaueten  Schanze  behaupten  die  Städte 
Königsberg,  dass  derselbe  Ort,  sowohl  des  frembden  Mannes  als  der 
Stadt  Nutzen  wegen,  von  der  Stadt  nicht  getrennet  und  dafür  ein  Aequi- 
valent  genommen  werden  kann,  welches  S.  Ch.  D.,  dass  hiedurch  der 
Stadt  ein  Mächtiges  an  ihren  Einkünften  jährlich  entgehet,  in  dem  jetzo 
wegen  des  Orts  liegenden  Soldaten  Niemand  sein  Gutt  dahin  legen  und 
es  hazardireu  will,  gnädigst  ermessen  können,  derowegen  S.  Ch.  D.  noch- 
malen in  Unterthänigkeit  anzuflehen  wären,  weil  gedachte  Schanze  ohne 
das  die  Stadt  nicht  defendiren  kann  und  mit  grossen  schweren  Unkosten 
unterhalten  werden  muss,  S.  Ch.  D.  alles  in  vorigen  Stand  setzen  und 
die  Kneiphöffer  ihres  Eigenthumbs  und  deren  habenden  Rechtens  gnä- 
digst geniessen  und  sie  darin  würklich  wieder  einsetzen  lassen  wollten. 

Ad  12.  Hat  E.  E.  L.  aus  unterthänigster  Treue  wohlmeinend  ge- 
beten, dass  die  pares  curiae  ausser  dem  praeside  alle  aus  preussischen 
indigenis  bestellet  werden  möchten,  und  werden  es  S.  Ch.  D.  selbst 
künftig  befinden,  dass  solches  zu  dero  kurfürstlichen  Nachkommen  Besten 
angesehen;  weil  aber  S.  Ch.  D.  darin  nichts  verwilligen  wollen,  sondern 
auf  ihrer  Meinung  beharren,  dass  ohne  Unterscheid  Ein-  oder  Ausländer 
darzu  erwählet  werden  sollen,  so  hält  E.  E.  L.  unvorgreiflich  dafür,  dass 
ehe  dieser  Sachen  halber  der  Landtags -Schiuss  verzögert  werden  sollte. 


Festungen.     Königsbergisches.     Louisenschanze.     Pares  curiae.     Steuern.  383 

man  es  lieber  bei  Sr.  Ch.  D.  Erklärung  in  causis  publicis  müsste  be- 
wenden lassen.  Die  von  Städten  aber  wollen  bei  diesem  Punkte  an- 
führen, dass  in  causis  civitatum  earumque  jura  concernentibus  der  civi- 
cus  ordo  nicht  excludiret  w^erden  möchte.  Wann  aber  wegen  der  13 
Personen  ratione  praesidentiae  Streit  vorfallen  sollte,  hält  E.  E.  L.  dafür, 
dass  solches  durchs  Loos  entschieden  werden  möge,  zu  Lehn-  und  an- 
dern Sachen  aber,  wenn  ein  vasallus  cum  principe  was  auszuführen, 
dass  die  pares  curiae  ex  nobilitate  ducatus  gemäss  den  Acten  und  De- 
creten  de  anno  1609  bestellet  und  nach  Inhalt  desselben,  wie  es  auch 
bei  der  Conference  verheissen,  mit  dem  judicio  verfahren  werden  möge. 

[Ad  13.]  Es  erinnert  sich  E.  E.  L.  billig,  was  S.  Ch.  D.  uf  diesem  Punkt 
in  abolitione  gravaminum  d.  11.  Augusti  1662  auch  in  der  jüngst  ausge- 
gebenen Assecuration  resolviret  und  wie  sie  in  deroselben  fürstlichen 
Versprechen  gemäss  den  Landesverfassungen  keine  Contribution  oder 
Verpflegung,  es  sei  denn,  dass  E.  E.  L.  uf  allgemeinem  Landtage  selbst 
freiwillig  darin  gewilliget,  ausschreiben  und  ansetzen  wollen. 

Uf  dieses  gnädige  Versprechen  fundiret  sich  auch  in  diesem  Punkt 
E.  E.  L.  und  bittet  S.  Ch.  D.  unterthänigst  und  demüthigst,  sie  geruhen 
aus  landesfürstlicher  Gnade  es  dahin  zu  richten,  dass  die  Stände  mit 
keiner  Kriegeslast  beleget,  die  kleinen  Städte  aber,  wie  auch  Pfandsin- 
haber, Freien  und  Cöllmer  von  aller  Einquartierung  und  Krieges-Be- 
schwerde,  welche  sie  zeithero  getragen,  befreiet  werden  mögen. 

Weil  in  puncto  subsidii  zwischen  beeden  Oberständen  und  den 
Städten  Königsberg  noch  keine  Vereinigung  hat  können  getroffen  werden, 
als  stellen  solches  die  beeden  Oberstände  Sr.  Ch.  D.  anheim,  was  sie 
hierunter  für  ein  Mittel  ergreifen  wollen,  dass  alle  Landesglieder  gleiche 
Arbeit  und  Fleiss  zur  Conservation  ihres  Leibes  beitragen  mögen.  Die 
Städte  Königsberg  bleiben  wie  vor  bei  ihrem  vorgeschlagenen  modo  und 
quanto,  die  kleinen  Städte  aber  beschweren  sich  über  die  Ungleichheit, 
die  in  der  Accise  an  vielen  Orten  in  dem  Lande  fürgehet. 

Das  ist,  was  E.  E.  L.  von  allen  Ständen  zu  Beförderung  des  Land- 
tags-Schlusses thun  können,  weiter  zu  gehen  stehet  in  ihrem  Vermögen 
nicht.  Wollen  nun  S.  Ch.  D.  diese  wohlgemeinte  unterthänigste  Bitte 
über  alles  Verhoffen  auch  nicht  genehm  halten,  so  muss  E.  E.  L.  dennoch 
unterthänigst  und  in  tiefster  Demuth  bitten,  dass  S.  Ch.  D.  ihre  endliche 
Entschliessung  in  die  Aembter  ad  referendum  hinzugeben  geruhen,  damit 
die  Deputirte  hierauf  sowohl  als  in  puncto  assecurationis,  ratione  reli- 
gionis  et  juramenti  völlige  Instruction  einholen  und  darauf  dieser  Land- 


384  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661   bis   1663. 

tag  cum  unanimi  consensu  eorum,  quorum  interest  geschlossen  werden 
möge.  Der  allerhöchste  Gotte  wolle  alles  zu  einer  glücklichen  Endschaft 
gelangen  lassen  und  E.  E.  Herrl.  zu  ihrer  Unterhandlung  so  viel  Gedeien 
geben,  dass  S.  Ch.  D.  diese  der  Stände  unterthänigste  desiderata  mit 
Nutzen  und  Frucht  sowohl  ihrer  selbst  als  dero  getreuen  Stände  gnädigst 
begreifen  und  annehmen  möge.     Solches  wündschet  von  Herzen  .  .  . 


Die  beiden  Oberstände  an  den  Kurfürsten.     Praes.  23.  April 

1663. 

Kön.  668  III. 
[Bitte  um  Erlassung  einiger  alter  kleinerer  Abgaben.] 

1663.  Durchlauchtigster  Kurfürst  etc.     Wann   die   beeden   Oberstände  aus 

P"  denen  Landesverfassungen  sich  zurück  erinnern,  wie  viel  hohe  Gnade 
das  markgräflich-churfürstliche  Haus  Brandenburg  ihren  Voreltern  umb 
der  unterthänigen  und  standhaften  Treue  willen  bei  vorigen  Zeiten  er- 
wiesen, können  sie  desselben  nicht  anders,  als  mit  unsterblichen  Ruhm 
gedenken  und  dahero  so  viel  freimüthiger  Veranlassung  nehmen,  aus 
unterthänigster  Confidenz  auch  E.  Ch.  D.  als  ihrem  natürlichen  Erb-  und 
Oberherrn  umb  eine  sonderliche  Gnade  für  sich  und  ihre  Nachkomblinge 
in  tiefster  Demuth  anzuflehen. 

Dieses  ist  die  Aufhebung  und  Erlassung  der  alten  Pflicht  von  eini- 
gem Kron-Pfund  Wachs,  cölmischen  Pfennigen,  Pfluggetreid,  alte  Häuser 
zu  brechen,  neue  zu  bauen  und  dergleichen,  welche  in  einigen  alten 
Verschreibungen  adelicher  Gutter  theils  vom  Orden  und  churfürstlich- 
markgräflichen  Hause  Brandenburg  enthalten,  theils  von  Freigütern  her- 
rühren, welche  die  von  Herrenstand  und  Adel  durch  Kauf  und  tauschweise 
in  folgenden  Zeiten  an  sich  gebracht,  darüber  zwar  bei  unterschiedenen 
Landtagen,  in  Anziehung  der  adelichen  Freiheiten,  welche  mehr  zu  ritter- 
mässigen  Diensten,  als  solchen  beschwerlichen  Pflichten  verbunden,  Er- 
wähnung geschehen,  auch  E.  Ch.  D.  hierüber  anno  1641  und  sonsten 
sich  allemal  gnädigst  erkläret.  Wann  aber  diese  Sachen  noch  niemals 
zu  gänzlicher  Richtigkeit  gediehen  und  immittelst  einige  rittermässige 
Personen  ihrer  Mitbrüder  in  den  Äembtern  dieser  Pflichte  halber  mo- 
lestiret  worden,  als  bitten  die  beeden  Oberstände  in  unterthänigster  De- 
muth, E.  Ch.  D.  geruhen  ihnen  die  hohe  Gnade  zu  erweisen  und  obbe- 
nannte  Pflichte   nuumehro   aus  ch  urfürstlicher  Hulde  und  Milde  gänzlich 


Erlassung  alter  Abgaben.     Steuerquote  Königsbergs.  385 

von  ihnen  zu  nehmen  und  sie  und  ihre  Nachkommen  durch  eine  gnädige 
kurfürstliche  Assecuration  zu  versicheren,  dass  von  den  Guttern,  welche 
sie  bisliero  an  sich  gebracht  und  besitzen,  obspecificirte  Pflichten  zu 
ewigen  Zeiten  nicht  gefordert  werden  sollen,  damit  sie  soviel  desto  besser 
ihre  Ritterdienste  versehen  und  dero  Uuterthanen  standhafte  Treue,  so 
sie  E.  Ch.  D.  auch  bei  diesen  verwicheneu  Kriegeszeiten  in  schuldigstem 
Gehorsam  geleistet  und  noch  zu  leisten  festiglich  entschlossen  sind,  er- 
freulich geniessen  mögen.  Wollten  E.  Ch.  D.  zu  dieser  hohen  Gnade 
aus  angeborner  Ciemenz  noch  eine  andere  hinzuthun  und  die  alten  Con- 
tributions-Reste,  welche  mehrentheils  aus  Unvermögenheit  der  Restanten 
ins  Stocken  gerathen,  aus  gnädigster  Consideration,  dass  die  Stände 
diese  verwichenen  Jahre  alle  das  Ihre  zu  E.  Ch.  D.  Besten  unterthäuigst 
dahin  gegeben,  nunmehro  gänzlich  cassiren  und,  wie  allbereit  in  aboli- 
tione  gravamiuum  sub  dato  11.  April  1662  hochlöblich  ein  Anfang  ge- 
macht, die  beeden  Oberstände  sowoll  als  die  kleinen  Städte,  Freien 
und  Cölmer  wegen  aller  Nachmahnung  gnädigst  versicheren,  würde  die 
Freude  in  den  Herzen  aller  getreuen  ünterthanen  so  viel  mehr  erwecket 
werden.  Diese  allgemeine  Gnade,  welche  das  ganze  Land  angehet,  wird 
E.  Ch.  D.  zum  unsterblichen  Ruhm  bei  der  Nachwelt  gereichen  und  zu 
desto  grösserer  Liebe,  Treue,  Devotion  und  Gehorsam  verbinden. 


Erklärung  der  Städte  Königsberg.     Praes.   (dem  Kurfürsten) 
25.  und  (den  andern  beiden  Ständen)  26.  April  1663. 

Kön.  669  III  und  668  III. 
[Beitrag  Königsbergs  zum  Subsidium.     Accise.] 

Durchlauchtigster  Kurfürst  etc.  Dasjenige,  was  E.  Ch.  D.  durch  1663. 
dero  Herrn  Cancellarium  au  unsere  Herren  Bürgermeistere  den  abge-  "  ■'^P"'- 
wichenen  Mittwochen,  war  der  18.  Aprilis,  wegen  des  begehrten  subsidii 
der  300000  fl.  poln.  ausbringen  lassen,  solches  haben  dieselben  mit  aller 
Dexterität  und  Treue  ohne  einzigen  Verlust  der  Zeit  noch  selbten  Nach- 
mittage an  uns  die  gesammten  Räthe,  Gerichte,  Zünfte  und  Gemeinde 
der  Länge  nach  referiret,  die  auch  das  ganze  negotium  ferner  an  sich 
genommen  und  E.  Ch.  D.  darauf  diese  unterthänigste  Erklärung  wieder 
zukommen  lassen,  dass,  wenn  sie  zur  einen  Seiten  diese  hohe  ansehnliche 
Anforderung,  zur  andern  aber  die  grösste  Dürftigkeit  und  Abgang  der 
Nahrung,  darin  diese  Stadt  durch  Gottes  gerechte  Verhängnüss  gesetzet 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.     XVI.  25 


386  II-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

worden,  legen,  diese  einzig  und  allein  die  Ursach  gewesen,  warumb  E, 
Ch.  D.  sie  bis  dahero  nach  Wundsch  in  ünterthänigkeit  nicht  zur  Hand 
gehen  und  mit  denen  andern  Ständen  in  die  von  ihnen  gewilligte  und 
die  Städte  Königsberg  fast  allein  drückende  Accise  coudescendiren  können, 
welche  auch  noch  so  stark  bei  ihnen  ist,  dass,  wann  nicht  die  bestän- 
dige Liebe  und  Treue  gegen  E.  Ch.  D.  und  das  gutte  unterthänigste  Ver- 
trauen, dass  dieselbe  diese  dero  arme  und  fast  agonizirende  Stadt  durch 
dero  Stadt-  und  landesväterliche  Vorsorge  in  etwas  zu  vorigem  Flor  und 
Aufwachs  wieder  verhelfen  werden,  ihnen  gewisse  Hoffnung  machen  sollte, 
sie  auch  dasjenige,  was  sie  vorhin  aus  unterthänigster  Affection  zugesagt 
und  versprochen,  fast  unmüglich  werden  beitreiben  können,  alle  fernere 
ihnen  im  wege  stehenden  Difficultäten  aber  jetzo  an  die  Seite  gesetzet 
und  in  der  That  zu  bew^eiseu,  dass  E.  Ch.  D.  Hulde,  Gnade  und  beharr- 
liche Affection  in  unterthänigsten  Gehorsam  beizubehalten  ihnen  lieber 
und  augenehm  sei,  als  die  zeitliche  Wohlfahrt  und  Habseligkeit,  so 
haben  dieselbe  sie  hiemit  nochmalen  bei  E.  Ch.  D.  aufsetzen  und  sich 
weit  über  ihr  Vermögen  angreifende  die  begehrte  300000  fl.  laut  ihren 
vorigen  Bedenken,  wohin  sie  sich  brevitatis  amore  ziehen,  versprechen 
wollen,  doch  mit  dieser  unterthänigsten  Bitte,  dass  E.  Ch.  D.  gnädigst 
geruhen  wollten,  weil  so  eine  ansehnliche  Summa  in  dreien  Jahren  bei 
liegendem  Handel  und  Wandel  beizuschaffen  die  wahre  Unmüglichkeit 
ist,  uns  etwa  5  oder  mehr  Jahre  zu  Abtragung  derselben  gnädigst  zu 
verstatten,  da  denn  die  hohe  Noth  erfordern  wollte,  weil  die  kurfürst- 
liche Freiheiten  mehr  als  den  dritten  Theil  dieser  Städte  machen  und 
in  sich  begreifen,  damit  Gleichheit  sowohl  in  modo  contribuendi,  dessen 
wir  uns  einigen  werden,  als  ferendo  onere  gehalten  worden,  dass  dieselbe 
ohne  Exclusion  einiger  Exempten  und  Privilegirten  zu  Erlegung  dieser 
Summ  mitgezogen  und,  weil  auch  die  Losbecker  in  der  arrendirten 
Lauter  Mühle  bereits  die  Accise  anticipando  erleget,  dass  solches  zu 
ihrem  Theil  an  dieser  gewilligten  Summa  gekürzet,  ingesammt  aber  wir, 
wann  wir  mit  unsern  Waaren,  etwa  in  die  kleinen  Städte  auf  Jahr- 
märkte kommen,  weil  wir  allhie  das  unserige  geben,  von  der  des  Orts 
im  Schwange  gehenden  Beschwerde  oder  Accise  enthoben  und  Zeit  wäh- 
render Contribution  von  allen  andern  Uflagen  und  Beschwerden  befreiet 
werden  möchten.  Hiebei  aber  können  E.  Ch.  D.  nochmaln  die  grösste 
Ungleichheit,  so  beim  Zollwesen  vorgehet  und  wodurch  diese  Stadt  ganz 
nahrlos  gesetzet  und  der  Handel  anderswohin  deriviret,  in  Ünterthänig- 
keit vortragen  und  umb  gnädigste  Remedirung  desselben  demüthigst  an- 


Königsberger  Steuerbeitrag.     Accise.  387 

zuflehen  wir  nicht  ümbgang  nehmen,  angemerkt  sich  in  Wahrheit  be- 
findet, dass,  da  vorhin  der  Pfund-Zoll  vor  einigen  Waaren  2^1^  fl.  ge- 
geben, itzo  bis  auf  5  fl.,  ja  von  Eisen  und  Materialien  von  3  bis  auf 
10  fl.  zu  C.  gesteigert  worden,  imgleichen,  da  vor  2  Jahren  zu  Labiau 
eine  Tonne  Salz  1  gr.  hernacher  1  drei  pölcher,  itzo  3  gr.  gegeben  werden 
müssen.  Gleiche  Beschaffenheit  hat  es  auch  mit  dem  Strom-Geld.  Denn, 
obgleich  der  Zoll  in  der  Pillau  von  den  hereinkommenden  Waaren  ent- 
richtet, so  wird  doch  dessen  ungeachtet,  wenn  von  hier  einige  Waaren 
nach  Danzig  oder  Elbing  gehen,  von  hiesigen  Bürgern  so  ein  starkes 
Strom-Geld  gefordert,  welches  dem  Zoll  beinahe  wohl  gleichet,  welches 
wir  doch  nicht  zu  dem  Ende  anführen,  ob  sollte  der  frembde  Mann,  der 
sich  des  Stroms  gebrauchet,  von  solchem  Strom-Geld  befreiet  sein,  son- 
dern dass  ein  Unterscheid  unter  uns  und  ihnen  gemachet  und  der  Handel 
nicht  so  sehr  beschweret  werden  möge.  Denn,  wo  solches  geschiehet, 
ist  die  wahre  Unmüglichkeit,  dass  diese  arme  Stadt  zu  einigen  Kräften 
sollte  wieder  kommen  oder  auch  dies  Gewilligte  erlegen  können,  wel- 
chem allem  oder  durch  Abschaffung  unserer  vorigen  General-  und  Spe- 
cial-, wie  auch  dieser  gravaminum,  zu  welchem  noch  dieses  neue  stosset, 
dass  da  E.  Ch.  D.  eben  im  Werk  begriffen  sein,  demselben  gnädigst  ab- 
zuhelfen, wir  mit  Schmerzen  erfahren  müssen,  dass  E.  Ch.  D.  Holz- 
Kämmer  Przyborowsky  ein  neues,  vorhin  ungebräuchliches  Schankwerk 
von  frembden  Landbieren  anzustellen  und  mit  Holz  herabkommende  Leute 
dahin  zu  zwingen,  dass  sie  von  Niemanden  als  von  ihm  Bier  nehmen 
müssen,  im  Werk  begriffen  sein  solle,  von  E.  Ch.  D.  gnädigst  vorgebauet 
und  durch  gnädigste  Erhörung,  deren  wir  uns  in  ünterthänigkeit  ver- 
sichern, abgethan  und  dieser  armen  bedrängten  Stadt  durch  gnädigste 
Beforderungs  Handels  und  Wandels  und  Maintenirung  des  juris  deposi- 
tarii  merklich  wieder  abgeholfen  werden  könnte,  und  wir  werden  dar- 
durch,  sonderlich  wenn  auch  I.  Ch.  D.  den  nunmehro  eine  geraume  Zeit 
in  Verhaft  sitzenden  Kneiphöffischen  Schoppen-Meister  Rohden  auf  freien 
Fuss  wieder  zu  setzen  und  uns  darinnen  gnädigste  Erhörung  widerfahren 
zu  lassen  geruhen  möchten,  mehr  und  mehr  verbunden,  bei  E.  Ch.  D. 
unser  übriges  Gutt  und  Blutt  aufzusetzen  und  zu  verbleiben '). 


')  Ueber  den  Fortgang  der  Landtagsverhandlungen  und  das  Urtheil  des  Kurfürsten 
darüber  vergleiche  auch  seine  vertraulichen  Briefe  an  seinen  ersten  Minister.  (Fried- 
rich Wilhelm  an  Schwerin  17.  und  23.  April  1G62.) 


25' 


388  II-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Resolution  des  Kurfürsten^).     Praes.  27.  April  1663. 

Kön.  669  III. 
[Nebenbestimmungen  über  die  Erhebung  der  Accise.] 

1663.  Denen  Herren  Oberräthen  übergeben,  dessen,  was  die  beedeu  Ober- 

"  ■  P"  ■  stände  sambt  denen  kleineu  Städten  bei  der  Bewilligung  von  einem  ge- 
wissen Quanto  180000  in  drei  Jahren  Sr.  Ch.  D.  aus  der  Accise  abzu- 
tragen unterthänigst  zu  erinnern,  zuforderst  dass  die  Separation  der 
Städte  Königsberg  vom  allgemeinen  Landkasten  in  keine  Sequel  gezogen 
und  was  zu  diesem  Mal  ihnen  nachgegeben,  denen  Ständen  zu  keinem 
praeiudicio  gereiche,  denn  folgends 

1)  Dass  die  Accise  allein  von  Brod  und  Bier  in  den  Mühlen  bei 
den  Städten  Königsberg,  was  allhier  in  den  Städten  gemahlen  wird,  er- 
hoben werde,  auf  die  andere  Waaren  aber,  wie  sie  Namen  haben,  keine 
Accise  noch  andere  Auflage  geschlagen  werde. 

2)  Dass  von  Brod  und  Bier  die  Accise,  wie  in  der  Ordnung  ver- 
fasset, in  den  Städten  Königsberg  und  uff  dem  Lande  gleich  gestellet 
und  nicht  erhöhet,  die  Hülfgelder  aber,  welche  die  Stände  sehr  drücken, 
abgethan  werden. 

3)  Dass  kein  Mensch  von  der  Accise  eximiret,  sondern  bei  den 
Freiheiten,  Hoffstadt,  Aembtern,  Guarnisonen,  adelichen  und  unadelichen 
Gütern  alles  richtig  abgetragen  werde. 

4)  Dass  denen  Kasten-Herren  von  der  gnädigsten  Herrschaft  die 
hülfliche  Hand  geboten  mit  Befehlen  aus  der  Kanzlei,  Exigirung  der 
Straffen  von  den  Widerspenstigen,  Assistenz  des  advocati  fisci  und  der- 
gleichen Nachdruck,  ohne  welchen  die  Kastenherren  nichts  ausrichten 
können. 

5)  Dass  die  Hauptleute,  Ambtsschreiber,  Burgermeister  in  den 
Städten,  Landschöppen  und  andere  Bedienten  ernstlich  befehliget  werden, 
treulich  über  die  Accise  zu  halten,  uff  Erfordern  der  Kastenherren  die 
Execution  zu  vollenziehen,  an  allen  Orten  den  Accis-Bedienten  die  nö- 
thige  Postfuhr  unweigerlich  zu  gewähren,  alle  ünterschleif  zu  verhüten 
und  die  Quartalgelder  einbringen  zu  lassen,  widrigenfalls  der  Abgang 
und  daraus  erwachsender  Schade  an  der  Summa  angeschlagen  und  von 
ihnen  der  hohen  Herrschaft  gutt  gethan  werden  soll. 


')  Der  Titel  der  Vorlage  lautet:  „Churfürstliche  gnädigste  Resolution  über  die 
von  den  Käthen,  Gerichten  und  Burgerschaft  eingereichten  Bittschrift  und  beigefügten 
Memorial  über  ihre  gravamina.     übergeben  den  27.  April  ao.   1663.'" 


Nebenbestiromungen  über  die  Accise.  389 

6)  Dass  diejenigen,  welche  sich  bishero  und  zu  Anfang  dem  Schluss 
der  Stände  unbefugterweise  widersetzen,  und  keine  Accise  von  ihren 
Mühlen  eingebracht,  gemäss  der  Ordnung  in  gebührende  Straffe  gezogen 
werden. 

7)  Weiln  die  Oberstände  dasjenige,  was  dieses  verwichene  Jahr  aus 
der  Accise  uff  churfürstliche  Assignation  abgetragen  und  den  kleinen 
Städten  von  ihrem  dritten  Part  vor  die  Milice  auf  Befehl  ausgezahlet, 
Sr.  Ch.  D.  aus  unterthänigster  Devotion  freiwillig  offeriren,  dass  solches 
an  dem  Quanto  der  bewilligten  180000  Rthlr.  nicht  gekürzet  werden 
solle,  behalten  ihnen  die  Oberstände  unterthänigst  bevor,  dass  sie  von 
dem  9.  Part,  was  sie  ihnen  bei  Anfang  der  Willigung  demüthigst  vor- 
bedungen und  was  die  Accise  bei  nächstkünftigen  Johann  ertragen  wird, 
sowohl  wegen  ihrer  dem  publico  vorgeschossenen  Gelder  contentiren,  als 
auch  dasjenige,  was  sie  denen  Revisoren  des  Landrechts  gewilliget,  ab- 
statten und  also  fidem  publicam  liberiren  mögen. 

8)  Dass  die  Accise  bei  den  Städten  Königsberg  und  uf  dem  Lande 
gleich  länger  nicht,  als  bis  Johann  1666  stehe,  zu  derselben  Zeit  aber 
von  sich  selbst  ufhöre  und  kein  Mensch  mehr  daran  verbunden  sei. 

9)  Wann  alsdann  in  3  Jahren  die  erforderende  Summa  der  180,000 
Rthlr.  noch  nicht  abgetragen,  dass  die  Stände  zusammenkommen  und 
weiter  deliberiren,  ob  sie  das  residuum  durch  die  Accise  oder  einen  an- 
dern bequemen  modum  abstatten  können. 

10)  Dass  die  Kastenherren  alle  Quartal  nach  Abzug  der  Accis-ün- 
kosten,  so  viel  sie  können  in  die  Rentkammer  gegen  Quitance  abgeben 
und  dieselbe  Gelder,  nach  Sr.  Ch.  D.  gnädigstem  Belieben,  wo  möglich 
zu  Einlösung  der  Aembter  insonderheit  der  Vogtei  Fischhausen  ange- 
wendet werden  mögen. 

11)  Dass  insonderheit  denen  Ständen  durch  die  Milice  wegen  er- 
forderter Verpflegung,  Einquartierungen  oder  sonsten  Schaden  zugefüget 
wird,  dass  solches  nach  geschehener  Verificirung  an  der  Summa  gekürzet 
und  den  Beschuldigten  aus  der  Accise  gutt  gethan  werden  möge. 

12)  Dass  insonderheit  denen  Accise-Bedienten  Freiheit  von  Einquar- 
tierung und  Verpflegung,  wie  vorhin  geschehen,  gelassen  und  S.  Ch.  D. 
über  diesen  gnädigste  Versicherung  den  Ständen  auszustellen  geruhen. 


390  II-     ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Protokoll  einer  mündlichen  Erklärung  der  Oberstäude'). 

0.  Praes'). 

Kön.  669  III. 
[Höhe  und  Quotisation  des  Subsidiums.] 

1662.  Uff  obige   Schrift")   der  Städte    Königsberg,    nachdem  sie   dieselbe 

^■^P  erstlich  Sr.  Ch.  D.  selbst  eingehändiget,  ungeachtet  man  sie  erinnert, 
dass  sie  mit  denen  andern  Ständen  nach  Laudtags-Gewohnheit  sich  be- 
tragen und  keine  Parti kular-Tractation  unternehmen  möchten,  solches  alles 
aber  bei  ihnen  nichts  verfangen  wollen,  nachmals  auch  ein  Exemplar 
davon  denen  beiden  Oberständeu  communiciret,  bei  solcher  Communica- 
tion  aber  ihnen  die  hochschädliche  Trennung  und  ihre  in  solcher  Schrift 
denen  andern  beiden  Ständen  in  vielen  Stücken  absonderlich  nachtheilig 
fallende  Anmuthung  gar  beweglich  vorgestellet  und  sie  zum  Ueberfluss 
zur  Einigkeit  sowohl  in  modo  contribuendi,  als  ratione  aerarii  zu  denen 
andern  Ständen  zu  treten  angemahnet,  ufs  allerfreundlichste  ersuchet  und 
gebeten,  haben  sie  doch  einen  Weg  wie  den  andern  in  ihrer  Meinung 
beharret  mit  dieser  Erklärung,  dass  sie  uf  einen  solchen  modum  ihr 
versprochenes  Quantum  beisammen  zu  bringen  sinnen  würden,  dass  die 
andern  Stände  darin  nicht  graviret  sein  sollten,  sie  könnten  aber  solch 
Werk  in  einen  Schluss  zu  bringen  annoch  kaum  innerhalb  8  Tagen  fertig 
werden,  haben  endlich  die  beeden  Oberstände  unumbgänglich  resolviren 
müssen,  solches  an  S.  Ch.  D.  mündlich  zu  hinterbringen,  damit  man 
durch  neue  Schriftwechselung  nicht  in  neue  Weitläuftigkeit  gerathen 
möchte.  Worauf  H.  Landrath  von  Lettau  und  von  Rädern  aus  dem 
Mittel  der  Herren  Landräthe  nebst  andern  Deputirten  von  der  Ritter- 
schaft und  Adel  abgefertiget  und  Sr.  Ch.  D.  in  pleno  consessu  derer 
beiden  Fürsten  von  Anhalt  und  Radziwill  und  dero  sämbtlichen  Ge- 
heimbten  Räthe  weitläuftig  vorgestellet  worden,  wie  die  beeden  Ober- 
stände von  Zeit  zu  Zeit  mehr  und  mehr  sowohl  bei  Sr.  Ch.  D.  hochlöb- 
lichen Vorfahren,  als  bei  dero  eigenen  Regierung  ihr  einiges  Absehen, 
Thun  und  Lassen  dahin  gerichtet,    damit  sie   ihrer  gnädigsten  Landes- 


1)  Der  Titel  des  Originals  lautet:  „Protokoll  dessen,  so  über  Separation  der  Städte 
Königsberg  die  anderen  Stände  treuherzig  gepflogen,  init  Erklärung  von  den  beiden 
Oberständen  Sr.  Ch.  D.  mündlich  überbracht  worden." 

2)  Vermuthlich  zwischen  dem  25.  April  und  dem  1.  Mai  1663  übergeben. 
^)  Doch  wohl  die  Erklärung,  praes.  25./26.  April  1663  (s.  o.  S.  385  ff.). 


Höhe  und  Quotisation  des  Subsidiums.  391 

herrschaft  von  denen  Städten  Königsberg  mit  Devotion  und  Willfährig- 
keit unter  die  Arme  greifen  mögen,  wie  sie  solches  ufs  neue  nicht  allein 
in  jiingstverwichenem  Kriege  erwiesen,  da  sie  die  Continuation  der  längst 
expirirten  Accise  in  grosser  Geduld  über  sich  verhängen  lassen,  wie  sie 
von  Jahr  zu  Jahr  und  fast  von  Monat  zu  Monat  allerhand  contributiones 
Sr.  Ch,  D.  unmittelbaren  Unterthauen  gleich  übertragen,  ja  auch  bei  ge- 
schlossenem Frieden  ein  und  andere  Exactiou  erleiden  müssen,  wie  sie 
ungeachtet  dessen  allen  der  Embrassirung  des  directi  et  supremi  dominii 
denen  von  Städten  vorgängig  sieh  bezeuget,  darauf  auch  ehe  und  wann 
die  gravamina  abgeschaffet  und  die  Assecuration  privilegiorum  ausgege- 
ben worden,    die  vom  Herrenstande    und    Landräthe    eine    Summ    von 
450000  Rthlr.    mittelst  der  Accise  innerhalb  3  Jahren   abzustatten   und 
nur    50000  Rthlr.   zu  des  Landes   Behuff  davon  vorbehalten  und  zwar 
ohne  einige  Condition,  in  dem  festen  Vertrauen,  dass  sie  bei  stehendem 
Landtage  in  ihren  desideriis  erhöret,  in  ihren  Freiheiten  und  Gerechtig- 
keiten besichert  sein  würden,  freiwillig  geschlossen,   die  von  der  Ritter- 
schaft auch  zu  solcher  Summa  und  selbigem  modo   condescendiret,    die 
Accis-Ordnung  beiderseits  alsofort  abgefasset,  das  Werk  eingerichtet  und 
nunmehro  fast  jährig  die  Accise  wirklich  von  ihnen   nebst  den  kleinen 
Städten  abgeführet,   jedoch  mit  diesem  Vorbehalt,   dass  in  währendem 
Landtage  die  abolitio  gravamiuum  und  assecuratio  privilegiorum  erfolgen 
sollte,  im  widrigen  sie  bei  den  Ihrigen  solche  Verwilligung  nicht  verant- 
worten, auch  vor  ihre  Personen  darzu  nicht  verbunden  sein  könnten,  an- 
gemerkt in  dem  grössten  Wohlstande  dieses  Landes  nimmer  eine  solche 
ansehnliche  Summa  gewilliget,  solche  und  dergleichen  Willigungen  auch 
niemals  vor  dem  Schluss  des  Landtages,  ehe  und  wann  die  andern  puncta 
durchgegangen,  erörtert  und  denen  Ständen   Satisfaction  ertheilet,  hie- 
bevor   geschehen  und  zu  Werke    gerichtet  worden,    hiebei    hätten    die 
Städte  sowohl  schriftlich,    besage  ihrem  Bedenken,   als  mündlich  in  so 
vielen  Conferencen    feierlich   bishero   contestiret,    dass  sie   zwar  in  dem 
modo  denen  andern  Ständen  sich  annoch  nicht  accommodiren   könnten, 
aber  in  der  That  erweislich  machen  würden,  dass  sie  den  andern  Stän- 
den an  Devotion  gegen  die  gnädige  Landesherrschaft  gar  nicht  nachgeben 
und  cediren,  sondern   denen  andern  Ständen  sich  conformiren  würden, 
sobald  sie  nur  die  urgentissima  incommoda    und    gravamina    abgethan 
sehen  würden,  ja  auch  versprochen,  allerdings  vorm  Jahr  allbereit   von 
Bartenstein  nicht  zu  weichen,  sondern  mit  denen  andern  Ständen  sich 
zu  vereinbaren,  wenn  nur  insonderheit  die  Accise  abgeschaffet  sein  würde, 


392  II-    l^ei"  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

eiuen  Weg  wie  den  andern  in  puncto  subsidii  mit  denen  andern  Stän- 
den sicli  keinesweges  vereinbaret,  sondern  von  weitem  zusehen  wollten, 
ausser  daliin,  dass  sie  unter  sich  so  geraume  Zeit  hero  die  Hülf- 
gelder eingehoben  und  den  Landmann  dardurch  in  eine  neue  Con- 
tribution  unvermerkt  impliciret,  dass  die  beeden  Oberstände  nebst  den 
kleinen  Städten  fast  jährig  nunmehro  die  Accise  wirklich  abgefiihret, 
durch  ihre  Absonderung  und  Entziehung  aber  auch  nunmehro  einer  und 
der  ander  ufm  Lande  schwierig  und  irrig  gemachet,  also  dass  nicht  allent- 
halben die  Gebühr  darinnen  gleich  zu  tragen  und  eingebracht  worden, 
wodurch  die  Willige  ermüdet  und  fast  das  Acciswesen  ins  Stocken 
gerathen  und  der  beiden  Oberstände  Schluss  also  geschwächet,  dass 
durch  deren  Städte  Königsberg  Refragiren  gar  leicht  das  ganze  Werk 
auch  bei  denen  allerwilligsten  sistiret  werden  dörfte,  zu  geschweigen, 
dass  die  Städte  Königsberg  endlich  und  zwar  gestriges  Tages  über  alles 
Verhoffen  sich  von  denen  andern  Ständen  durch  ihre  überreichte  Schrift 
gar  separiret,  ihr  eigen  Quantum  von  100000  Rthlr.  innerhalb  3  und 
mehr  Jahren  Sr.  Ch.  D.  einzuhändigen  beliebet,  einen  absonderlichen 
modum  darzu  sich  vorbehalten,  und  die  Receptur  nicht  dem  gemeinen 
Landkasten,  sondern  ihrem  aerario  apart  zuzuführen,  danebenst  zur 
desto  leichtern  Aufbringung  solcher  100(300  Rthlr  die  Lauten- Mühle 
an  sich  zu  ziehen  und,  was  die  Bäcker  die  Zeit  hero  au  Accise  allda 
eingetragen,  von  obigem  Quanto  zu  decourtiren,  ja  Avas  noch  mehr  ist, 
die  fällige  Accise  von  den  Freiheiten  Königsberg  zu  affectiren  und  also 
an  allen  Orten  und  Enden  denen  beeden  Oberständen  zu  praeripiren  und 
sie  zu  prägraviren. 

Wenn  dann  diese  Separation  eine  solche  Neuerung  nach  sich  ziehet, 
welche  nicht  allein  eine  alienationem  animorum  zwischen  denen  Ständen 
erwecket,  eine  sonderliche  praerogativam  redoliret,  dergestalt,  als  wenn 
dieselben  beeden  Oberstände  denen  Städten  Königsberg  zu  folgen  schuldig 
und  benöthiget,  sondern  auch  Sr.  Ch.  D.  Hoheit  selbsten  merklich  dringet, 
die  von  Sr.  Ch.  D.  bereits  beschehene  Complanation  ufhebet,  und  ausser 
der  Accis  kein  modus  von  denen  beiden  Oberständen,  so  mehr  durch- 
gehend und  in  mehr  Gleichheit  bestehend  ist,  erfunden,  auch  von  denen 
Städten  selbst,  wenn  die  beeden  Oberstände  nicht  prägraviret  werden 
sollen,  kein  ander  Mittel  ersinnet  werden  kann,  zu  geschweigen,  dass 
aus  unterschiedlichen  modis  contribuendi  andre  nicht,  als  Unrichtigkeit 
und  Confusion  allenthalben  erwachsen  kann ;  als  wollten  S.  Ch.  D.  solche 
Separation,  wie  sie  deroselben  nachtheilig  und  denen  Ständen  nicht  an- 


Höhe  und  Quotisation  des  Subsidiums.  393 

ders  als  schädlich  sein  kann,  nicht  allein  gnädigst  ufheben,  die  Städte 
Königsberg  zur  Raison  bringen  und  dahin  anleiten  lassen,  damit  sie  zAir 
allgemeinen  Noth,  auch  allgemeinen  Hülle  mit  gleichen  Schultern  bei- 
tragen möchten,  zu  mehrer  Anmerkung,  wenn  die  Städte  Königsberg  die 
Accise  nebenst  denen  andern  Ständen  von  verwichenem  Jahr  hero  ein- 
gegangen und  abgetragen  hätten,  Sr.  Ch.  D.  400000  Rthlr.  zu  dero 
eigenen  Disposition  hätten  zuwachsen  können,  vorjetzo  aber,  nachdem 
die  Städte  Königsberg  durch  Sr.  Ch.  D.  Verwilligung  ein  abgetheiltes 
Quantum  vor  sich  hätten,  ja  auch  in  ihren  Händen  stünde  (wie  sie 
solches  denen  beiden  Oberständen  ausführlich  zu  verstehen  gegeben) 
einen  solchen  modum  unter  sich  zu  ergreifen,  der  ihnen  am  füglichsten 
wäre,  jedoch  dass  die  andern  Stände  dardurch  nicht  graviret  werden 
möchten,  könnten  die  beeden  Oberstände  auch  bei  solcher  Separation 
anders  nicht  als  bei  ihren  anfangs  gethanen  und  von  Sr.  Ch;  D.  selbst 
mittelst  gewissen  Reversalen  bestätigten  Resolution  verharren  und  sich 
zu  nichts  weiterm,  als  was  die  Accise  innerhalb  3  Jahren  bringen  wird, 
jedoch  dass  der  9.  Pf.  denen  beiden  Oberständen  zu  des  Landes  Ange- 
legenheit daran  auch  gekürzet  werde,  verstehen  und  verpflichten.  Damit 
aber  S.  Ch.  D.  derer  beiden  Oberstände  standhaften  Treue  ufs  neue  sich 
zu  vergewissern  hätten,  wollten  sie  auch  hiemit  sich  dahin  ausge- 
lassen haben,  dass  dasjenige,  so  im  verflossenen  Jahr  an  Accise  einkom- 
men  und  Sr.  Ch.  D.  abgestattet  worden,  hinfallen  und  in  keine  Abrech- 
nung gezogen  werden  sollte,  mit  wiederholeter  unterthänigster  Bitte, 
S.  Ch.  D.  wollen  nunmehro  dahin  geruhen,  damit  die  abolitio  grava- 
minum  omnium  et  siugulorum,  wie  auch  die  assecuratio  privilegiorum 
förderlichst  ausgegeben  werden  möchte,  angesehen  uf  solche  Beding  die 
von  der  Ritterschaft  und  Adel,  wie  vor,  als  auch  hiemit  abermal  ihre 
Willigung  der  Accis  gegründet,  anderweit  sich  keinesweges  mit  dem 
Ihrigen  darzu  verbunden  halten  könnten,  bei  Ausgebung  aber  und  Er- 
klärung solcher  billigen  Desiderien  würden  die  Deputirten  desto  freudiger 
sich  nach  Hause  begeben,  die  ihrigen  zu  aller  Willfährigkeit  desto  mehr 
geneigt  finden,  ja  mäuniglich  würde  dardurch  neuen  Muth,  Hoffnung 
und  Sicherung  schöpfen,  dass  die  Stände  dieses  Herzogthumbs  Preussen, 
wie  bishero,  also  ferner  in  Niessung  ihrer  Freiheit  ruhig  verbleiben, 
ihrer  gnädigsten  Landesherrschaft  treulich  unter  die  Arme  zu  greifen, 
neue  Kräfte  gewinnen  und  behalten  würden  können.  In  welchem  unge- 
zweifelten  Vertrauen  die  beeden  Oberstände  mit  denen  von  kleinen 
Städten  durch  gegenwärtige  Deputirte  sich  und  ihres  Vaterlandes  Wohl- 


394  II.     Der  grosse  Landtag  voa  1661  bis  1663. 

fahrt  und  Erhaltimg  in  Sr.  Ch.  D.  Schutz  nächst  Gott  allein,  wie  schuldig 
empfohlen  und  gänzlich  wollen  ergeben  sein  lassen. 

Bei  diesem  Anbringen  haben  die  von  der  Ritterschaft  und  Adel 
ihre  Deputirten  auch  gehabt. 

Uf  dieses  An-  und  Beibringen  haben  S.  Ch.  D.  durch  den  Herrn 
Ho  verbeck  gar  gnädig  contestiret,  wie  sie  der  beeden  Oberstände  treue 
Wohlmeinung  zur  Gnüge  bishero  verspüret  und  dass  sie  bei  ihrer  son- 
derlichen Devotion  ihnen  auch  sambt  und  sonders  mit  beharrlicher 
Gnade  beigethan  zu  bleiben  nicht  unterlassen  würden,  indem  sie  gänz- 
lich dahin  gemeinet,  dero  getreuen  Stände  Bestes  allewege,  wie  dero 
eigene  Wohlfahrt  zu  beobachten  und  zu  befordern,  welches  sie  dann 
auch  dahero  bereits  in  der  That  erwiesen,  dass  ob  ihnen  gleich  aus  der 
beeden  Oberstände  Verwilligung  400000  Rthlr.  (wenn  die  Städte  Königs- 
berg mit  in  die  Accise  treten  würden)  zuwachsen  können,  sie  dennoch 
ihre  ünterthanen  beizubehalten  sich  dergestalt  contestiret,  dass  sie  von 
denen  Städten  Königsberg  nur  100000  Rthlr.  und  zwar  innerhalb  3  Jahren 
zu  ihrem  Quanto  begehren,  welche  Summ  bemelte  Städte  auch  ver- 
sprochen, wiewohl  nicht  unter  dem  Namen  der  Accise,  dennoch  durch 
ein  solches  Mittel,  dass  sich  nicht  weiter  und  anders,  als  wie  die  Accise 
bei  den  Oberständen  eingerichtet,  erstrecken  sollte  und  würde  in  An- 
sehung dieses  von  denen  Städten  Königsberg  gewilligten  Quanti  Sr.  Ch.  D. 
so  viel  lieber  auch  sein,  wenn  die  beeden  überstände  sich  gleichfalls  zu 
einem  Quanto  und  jährlich  uf  60000  Rthlr.  irgend  resolviren  wollten, 
damit  Sr.  Ch.  l).  zu  dero  Estats -Verfassung  umb  so  viel  mehr  einige 
Sicherung  und  Gewissheit  vor  sich  haben  könnte. 

Welches  Ansinnen  ratione  quanti  die  Deputirten,  nachdem  sie  dazu 
nicht  bemächtiget,  den  Ihrigen  zu  hinterbringen  an  sich  genommen, 
S.  Ch.  D.  darauf  das  Wort  selbst  ergriffen  und  versprochen,  dass  die 
Städte  Königsberg  in  ihrem  angenommenem  modo  contribuendi,  den  sie 
auf  einige  consumptibilia  schlagen  würden,  die  andern  Stände  gar  nicht 
graviren,  die  abolitio  gravaminum  auch  cum  assecuratione  privilegiorum 
fast  ausgefertiget  wäre,  und  den  Ständen  innerhalb  wenigen  Tagen  zu 
ihrer  Befriedigung  ausgegeben  werden  sollte,  es  möchten  die  Deputirten 
sich  angelegen  sein  lassen,  obstehendes  Quantum  von  60000  Rthlr.  jähr- 
lich und  zwar  auf  3  Jahre  gerichtet,  bei  den  Ihrigen  auch  in  Willigung 
zu  bringen,  wodurch  Sr.  Ch.  D.  dero  standhaften  Treue  ufs  neue  ver- 
sichert sein  würde.  Hierauf  ist  hinc  inde  coUoquendo  angefühi-et,  wie 
schwerlich  unter  dem  Namen  Consumptions-Gelder  die  Städte  Königsberg 


Höhe  und  Quotisation  des  Subsidiuius.  395 

ohne  Bedrückung  der  andern  Stände  einen  modura  einführen  und  erfin- 
den könnten.  Gestalt  sie  denn  allerdings  die  Lauten-Mühle  zu  ihrem 
Behuff  an  sich  zu  ziehen  und  was  irgend  hievor  darinnen  von  dem 
Ihrigen  an  Accise  erleget,  au  ihrem  Quauto  zu  decourtiren  gemeinet,  ja 
auch  die  kurfürstlichen  Freiheiten  zu  adscisciren  gesuchet. 

Es  haben  aber  S.  Ch.  D.  füglich  versprochen,  dass  weder  die  Lauten- 
Mühle,  noch  die  Freiheiten  ihnen  zu  statten  gelassen  werden,  sondern 
auf  Seiten  der  Oberstände  beruhen  sollten,  haben  auch  darauf  alsofort 
die  Verordnung  gemacht,  dass  die  Städte  Königsberg  durch  ihre  Pleni- 
potentiarien  alsofort  zu  denen  beiden  Oberständen  ohn  einigen  Rapport 
oder  Hinterzug  sich  begeben,  und  mit  ihnen,  damit  durch  die  Consump- 
tion- Gelder  ein  mehrers  nicht  als  wie  die  beiden  Oberstände  durch  die 
Accise  nur  auf  Brod  und  Bier  zu  stellen  gemeinet,  begriffen  werden 
mögen,  sich  zu  vereinbaren  und  solches  durch  den  Secret.  Kolauen  ihnen 
alsofort  angedeutet  worden,  auch  zwar  dergestalt,  dass  sie  des  folgenden 
Tages  sich  darzu  einfinden  sollten.  Uff  diese  Verordnung  gegen  die 
Städte  haben  die  Deputirten  der  beeden  Oberstände  mit  den  kleinen 
Städten  ihren  Abschied  genommen,  darauf  zu  denen  Ständen,  welche 
eben  zu  dieser  Intention  in  die  Oberrathstube  erfordert,  sich  befunden, 
sich  begeben,  des  ergangenen  Verlaufs  treuliche  Relation  abgestattet, 
da  dann  durch  Bearbeitung  der  Herren  Oberräthe  und  Mitwirkung  der 
gedachten  Deputirten  finaliter  resolvirct  (wiewohl  die  Deputirte  anfangs 
selbst  uff  60000  Rthlr.  nicht  incliniret,  weil  man  mit  50000  Rthlr.  jähr- 
lich abzukommen  die  Hoffnung  gefasset)  dass,  wenn  es  nicht  anders  sein 
könnte,  dass  die  begehrte  60000  Rthlr.  jährlich  und  also  180000  Rthlr. 
in  3  Jahren  mittelst  der  Accise  abgetragen,  wann  aber  die  Summa  nicht 
austragend,  alsdann  die  Stände  zu  Supplirung  des  Restes  und  zu  ander- 
weit ihrer  Angelegenheit  wieder  zusammenkommen  sollten,  welches  zu 
hinterbringen  die  obgedachte  Deputirte  abermal  abgefertiget  und  Sr.  Ch. 
D.  weitläuftig  von  ihnen  eröffnet,  dass  die  beeden  Oberstäude  keine  an- 
dere Ambition  hätten,  ja  ihre  einige  Glückseligkeit  darinnen  setzten, 
damit  sie  vor  andern  Ständen  und  andern  Sr.  Ch.  D.  treuen  Unterthanen 
ihre  Treue  im  Werke  erweisen,  dahero  dann,  so  schwer  und  unmüglich 
es  auch  fallen  möchte,  sie  die  ge willigte  Accise  annoch  uf  3  Jahr  con- 
tinuiren  und  was  dies  verflossene  Jahr  eingekommen  und  Sr.  Ch.  D. 
ausgezahlet  worden,  auch  ungerechnet  wollten  passiren  lassen  oder,  wann 
solches  Sr.  Ch.  D.  nicht  belieblich ,  sie  in  3  Jahren  150000  Rthlr.  abzu- 
statten sich  hiemit  anheischig  machen,  davon  aber  dasjenige,  so  bereits 


396  I^-    ^^^  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

abgefordert,  in  Abrechnung  ziehen  lassen  wollten,  ja  wenn  S.  Ch.  D.  mit 
solcher  Auerbietuug  auch  nicht  in  Gnaden  zufrieden,  wollten  die  Ober- 
stände das  äusserste  thun  und  die  begehrte  60000  Rthlr.  jährlich  mit- 
telst der  Accise  beizuschaffen  und  solches  3  Jahr  (jedoch  mit  Vorbehalt 
dabei  sich  des  9ten  Pfennig)  zu  continuiren  und,  was  noch  mehr  ist, 
damit  an  ihnen  nichts  desideriret,  sondern  Sr.  Ch.  D.  gnädigstem  An- 
sinnen gehorsamstermassen  in  allem  nachgesetzet  werde,  auch  dasjenige, 
so  verflossenen  Jahres  auf  Assignation  bereits  ausgezahlet  worden,  hin- 
fallen und  schwinden  zu  lassen,  sich  hiemit  verpflichtet  haben,  mit 
diesem  Bedinge,  damit  die  Oberstände  durch  derer  Städte  Königsberg 
erfundenen  modum  der  Consumptions- Gelder  nicht  gedrücket  und  in 
stehendem  Landtage  die  abolitio  gravaminum  und  assecuratio  privilegio- 
rum  denen  sämbtlichen  Ständen  gnädigst  ausgegeben  werden  mögen. 
Anderweit  könnten  die  von  der  Ritterschaft  und  Adel  bei  dieser  ihrer 
Willigung,  nachdem  dieselbe  allewege  uf  diese  Conditionen  gestellet  und 
im  widrigen  sie  zu  nichts  ratione  subsidii  verbunden  sein  könnten,  auch 
nicht  verbleiben,  sondern  es  würde  alles  uf  Relation  bei  den  Ihrigen 
ausgesetzet.  Bei  welcher  Erklärung  S.  Ch.  D.  abermal  ihre  gegen  die 
Stände  tragende  Neigung  selbst  in  eigener  Person  mit  gar  beweglichen 
Worten  und  gnädigen  Bezeugungen  ausgeschüttet,  sich  gnädigst  vor  diese 
Willfährigkeit  bedanket  und  die  Stände,  auch  dero  Deputirte  aller  kur- 
fürstlichen Gnade  kräftiglich  versichert.  Es  sind  aber  bei  dieser  Willi- 
gung die  kleinen  Städte,  ob  sie  gleich  in  der  Oberrathstuben  zugegen 
gewesen  und  nicht  contradiciret,  zurückblieben  und  den  30.  April  denen 
Oberständen  eine  Schrift,  zweifelsohne  aus  Veranlassung  der  Städte  Kö- 
nigsberg, wiewohl  gar  wenig  von  den  kleinen  Städten  zugegen  gewesen, 
zugestellet,  worinnen  sie  der  Accise,  welche  einige  unter  ihnen,  sie  aber 
nicht  alle  und  diejenigen  wenige  auch  anders  nicht  als  mit  Condition, 
nämblich,  dass  unter  andern  ihnen  die  Einquartirung  abgehoben  werden 
sollte,  verwilliget,  widersprochen,  ad  referendum  zu  nehmen  gesuchet,  da- 
bei, dass  sie  das  meiste  und  gleichsam  allein  die  Accise  bishero  getragen, 
allegiret,  selbige  Last  sich  noch  ferner  besorgten  und  in  dem  allen  so 
viel  an  den  Tag  gegeben,  dass  sie  auch  ihr  peculiare  quantum  als 
50000  Rthlr.  in  3  Jahren  annehmen  und  selbiges  nach  ihrer  Gelegenheit 
viel  lieber  einrichten,  als  zu  dem  allgemeinen  Landkasten  das  ihrige 
einzutragen  gehalten  sein  wollten,  sich  dabei  beschwerende,  dass  Nie- 
mand ihres  Mittels  der  Receptur  bishero  beigewohnet,  sie  aber  dennoch 
auch  berechtiget  sein  möchte,  wie  eines  und  das  andere  dabei  gehalten 


Höhe  und  Quotisation  des  Subsidiums.  397 

würde,  welche  Schrift,  nachdem  den  kleinen  Städten  niemals  zuge- 
standen, ihre  absonderliche  Bedenken  abzufassen  und  sie  eine  neue  Se- 
paration dardurch  gemachet,  in  speciem  eines  neuen  Standes  affectiret, 
wordurch  das  ganze  Werk  ratione  subsidii  ins  Stecken  gerathen,  ja  ein 
jeder  Kreis,  ein  jedes  Ambt  auf  neue  Willigungsarten  gerathen  dörfte, 
S.  Ch.  D.  durch  gedachte  Deputirte  mit  obigen  und  andern  Rationeu, 
wie  ex  uuo  eo  convenienti,  so  die  Städte  Königsberg  mit  ihrer  Separa- 
tion suscitiret,  dieses  allein  entstanden,  dass  auch  infinita  alia,  wenn 
denen  kleinen  Städten  eine  Trennung  von  denen  Oberständen  zugelassen 
werden  sollte,  noch  zu  besorgen  stünde,  dahero  S.  Ch.  D.  ex  plenitudine 
potestatis  solchem  Unheil  vorzukommen  die  gebührende  Verstattung  ver- 
fügen würden. 

Worauf  denen  im  Geheimbten  Rath  zugegen  gewesenen  Herren  Ober- 
räthen  solche  Schrift  von  Sr.  Ch.  D.  übergeben  und  ihnen  anbefohlen, 
selbige  den  kleinen  Städten  zurückzukehren,  ihr  Beginnen  ihnen  zu  ver- 
weisen und  sie  zur  Ungebühr  anzuleiten. 

NB. 

Dieses  Unterfangen,  wie  es  von  den  Städten  Königsberg  allem  An- 
sehen nach  herrührend  ist,  damit  sie  die  kleinen  Städte  an  sich  ziehen 
möchten,  wie  es  auch  von  den  kleinen  Städten  selbst  herspriuget,  welche 
ihre  eigene  Receptur  ambiret,  ist  endlich  dahin  ausgeschlagen,  dass 
sie  sich  den  beiden  Oberständen  accommodiren  und  in  die  Accise 
mit  eintreten  müssten.  Ob  nun  wohl  wie  ob  erwähnet  von  Sr.  Ch.  D. 
verordnet,  dass  die  Städte  Königsberg  zu  denen  andern  Ständen  sich 
begeben  und  in  modo  eine  solche  Gleichheit  treffen  sollten ,  damit  kein 
Stand  von  denen  andern  graviret  werden  möchte,  haben  die  Städte 
Königsberg  sich  dennoch  nicht  gestellet,  ihre  Particular-Tractaten  am 
Hoffe  contiuuiret  und  also  von  den  gewöhnlichen  Landtagshaudlungen 
ganz  abgetreten,  woraus  denn  die  beiden  Oberste  gemuthmasset,  dass 
die  Städte  Königsberg  es  nicht  bei  Brod  und  Bier  durch  ihre  Consump- 
tionsgelder  beruhen  lassen,  sondern  es  uff  andere  consumptibilia  schlagen 
und  also  die  beeden  Oberstände  prägraviren  würden,  haben  sie  abermal 
eine  Abschickung  an  S.  Ch.  D.  gethan  und  ist  aus  dem  Mittel  der 
Herren  Laudräthe,  Herr  Landvogt  und  Herr  Röder  darzu  deputiret 
worden,  mit  dieser  Instruction,  wenn  die  Städte  Königsberg  solcher- 
gestalt sich  von  den  andern  Ständen  abreissen  und  sie  in  collectando 
graviren,  ja  auch  die  kleinen  Städte  abzutreten  befugt  sein  würden,  dass 
die  beiden  Oberstände  zu  keinem  Quanto,  sondern  nur  uf  die  veranlassete 


398  n.    Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Jahre  und  auf  das,  was  darinnen  nach  Abzug  des  9.  Pf.  einkommen 
würde,  sich  obligirt  machen  und  halten  könnten,  indessen  nachgeliende 
Bewahrungspuncta  von   denen    beiden  Oberständen  eingereichet  worden. 


Memorial  für  die  Deputirten  der  Ritterschaft^).     0.  D.^) 

Kön.  669  m. 
[Rückständige  Abgaben.     Accise.     Subsidium.     Nebenanordnungen.] 

1663.  Weil  das  Donativ  der  kurfürstlichen  Gemahlin  ^)  aus  denen  hiebevor 

^■^  P'anno  1656  verwilligten  Mitteln  wegen  eingefallener  Landesruin  bei  vielen 
nicht  hat  können  erhoben  werden,  über  das  auch  viel  andere  Schulden 
und  nothwendige  Ausgaben  dem  Lande  zum  besten,  daran  die  gesambten 
Stände  bei  jetzt  verflossenem  Landtage  gutte  Nachricht  erhalten,  sich 
eräuget  und  abzutragen  hochuöthig,  als  wird  nothwendig  mit  in  Relation 
anzuführen  und  darüber  zu  deliberiren  sein,  wie  nicht  allein  das  kurfürst- 
liche Donativ,  sondern  auch  die  andern  Schulden  und  Landesangelegen- 
heiten, insonderheit  und  namentlich  der  Städte  Königsberg  liquide  An- 
forderung, des  Herrn  Kanzlern  und  des  Herrn  Ober-Marschallen  Vorschuss, 
item  die  Secret.  der  Oberrathstuben  bezahlet  und  abgetragen  werden 
möge. 

2)  Weil  diese  Schulden  ziemlich  hoch  steigen,  wäre  nöthig  es  dahin 
zu  richten,  dass  entweder  die  Zusammenlage  durch  ein  gewisses  von 
Vieh,  Pferden,  Schaf  und  Ziegen  nach  dem  von  den  Herren  Landräthen 
vorgängig  übergebenen  Bedenken  erhoben,  oder  aber  durch  ein  ander  be- 
quemers und  dieser  Zeit  ähnliches  Mittel  zwo  Jahr  uff  Martini  unfehl- 
bar sub  certo  executionis  modo,  der  zugleich  ex  conventione  müsste  ge- 
funden werden,  verwilliget  und  erhoben  werde. 

Nachdem  aber  zu  besorgen,  dass  alle  Aembter  in  modo  collectandi 
nicht  leicht  übereinstimmen  möchten,  ist  dabei  noch  dieses  zu  beobachten, 
dass  die  Deputirte  denen  Erklärungen,  die  sie  deshalben  von  ihren  Hin- 
terlassenen  erhalten  möchten,  die  Clausul,  den  majoribus  sich  zu  accom- 
modiren,  mit  anhangen  lassen. 


1)  Der   Titel   der   Vorlage  lautet:    „Was  die   Deputirte   von   der   Ritterschaft  in 
puncto  assecurationis  privilegiorum  et  abolitionis  gravaminum  an  die  Ihrige  zu  bringen." 

2)  Vermuthlich  (nach  der  Ordnung  des  benutzten  Copialbandes)  dicht  vor  Scbluss 
des  Landtages,  um  den  30.  April  1663  also. 

3)  S.  u.  S.  419  Anm.  1. 


Rückständige  Abgaben.     Accise.     Subsidium.     Nebenanordnungen.  399 

3)  Hätten  die  Herren  Deputirte  bei  der  Relation  sich  auch  zu  erkun- 
digen, ob  die  Einsassen  das  subsidium  turcicum  de  anno  1621  und  den 
kurfürstlichen  Pathen-Pfennig  anno  24  abgegeben,  damit  die  (^uitancen  bei 
erfolgender  Zusammenkunft  wegen  der  Städte  Königsberg  Forderung  den 
verordneten  Kastenherren  abschriftlich  eingebracht  werden,  worzu  ihnen 
die  Beamten  alle  möglichste  Hülfe  leisten  müssen. 

4)  Dass  auch  inskünftige  keiner  von  der  Ritterschaft  seine  Mühlen 
durch  diejenige,  welche  durch  die  Kastenherren  darzu  bestellet  werden, 
frei  und  ungehindert  untersuchen  zu  lassen  und,  wenn  darin  einiger 
Unterschleif  gefunden  und  bei  ihnen  angemeldet  worden,  denselben  also- 
bald  nach  Einhalt  der  Accis-Ordnung  abzustraffen  sich  weigern,  viel 
weniger  die  Untersuchung  behindern  oder  aus  einigem  Vorwand  haben- 
der Jurisdiction  sich  darwider  setzen.  Wer  aber  darwider  handeln 
würde,  darüber  sollen  die  Ambts-Insassen  einer  gewissen  Straffe  sich 
einigen  und  ihre  Vereinigung  zur  künftigen  Execution  hinterlassen. 

5.  Weil  Sr.  Ch.  D.  die  beeden  Oberstände  sambt  den  kleinen 
Städten  GOOOO  Rthr.  jährlich  drei  Jahr  nach  einander,  von  künftigen 
Johann  laufenden  Jahres  an  zu  rechnen,  unterthänigst  versprochen,  und 
aber  zu  befürchten,  es  möchte  jährlich  das  verwilligte  Quantum  nicht 
können  aufgebracht  werden,  als  ist  von  denen  Deputirten  sowohl  der 
Ritterschaft  als  kleinen  Städten  die  Sache  dahin  zu  richten,  dass  die 
Accise  nach  Ausgang  der  drei  Jahr  aufgehoben  werde  und  die  Stände 
alsdann  de  novo  mit  gnädigstem  Belieben  Sr.  Ch.  D.  wieder  zusammen 
kommen  und,  wie  das  residuum  aufs  füglichste  abzustatten,  deliberiren 
mögen. 

Bei  dem  Ausschreiben  in  die  Aembter  ist  zu  erinnern,  dass  Sr.  Ch. 
D.  Meinung  wegen  der  3  Kirchen,  4  Aembter  und  6  Rathsstellen  deut- 
lich eingeführet  und  die  kurfürstliche  Assecuration,  welche  S.  Ch.  D.  den 
Ständen  bei  währendem  Landtage  uff  den  Fall,  wenn  sie  condescendiren 
werden,  versprochen,  nämblich,  dass  ihnen  hinfüro  weder  von  ihr  selbst, 
noch  dero  Posterität  ein  mehrers  angemuthet  werden  solle,  schriftlich 
eingeschickt  werden  möge. 

2)  Dass  in  denselben  denjenigen  Deputirten,  welche  anjetzo  dimit- 
tiret,  mit  der  Erklärung,  die  sie  in  der  Relation  von  ihren  Hinterlassenen 
erhalten,  auf  einen  gewissen  Tag  wieder  zurückzukommen  angedeutet 
werde. 

3)  Dass  denen  Deputirten  zu  gutt,  welche  bei  der  Dimission  nicht 
persönlich  gewesen,  dieses  Memorial,  welches  die  Herren  Landräthe  mit 


1.  Mai. 


400  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

den  anwesenden  Deputirten  concertiret,  mit  eingeschlossen  und  den 
Hauptleuten  an  die  Hand  gegeben  werde,  dass  sie  es  ante  terminum  re- 
lationis  denen,  welche  sowohl  von  der  Ritterschaft  als  kleinen  Städten 
die  Landtagsaffairen  für  diesem  abgewartet  haben,  coramuniciren  und  es 
dahin  richten,  dass  es  gebiihrendermassen  zur  Relation  und  Erklärung 
gebracht  werde. 


Kurfürstliche   Resolution.     Signat.   Königsberg   1.  Mai   1663. 

R.  6.    TT.  —  Kön.  668  III. 
[Auf  die  Gravamina  der  Stände i):    Synode.     Visitation.     Bürgerrecht.     Univer- 
sität.    Hospital.    Gefangene.     Commissariat.     Fremde  Räthe.     Indigenat.     Festungen. 
Pfundzoll.     Friedrichsburg.     Hofgericht.     Dienstwohnungen.     Armee.     Festungen.] 

1663.  Der  durchlauchtigste  Fürst  und  Herr,  Herr  Friederich  Wilhelm  ...    I. 

Ch.  D.  haben  Ihro  die  unter  dem  Namen  E.E.Landschaft  von  allen  Ständen 
unterthänigst  überreichte  und  also  genannte  gravamina  gehorsambst  vor- 
tragen lassen  und  geben  darauf  nachfolgenden  gnädigsten  Abscheid,  und  ist 
nun  bei  dem  ersten  Punkt  den  sämbtlichen  Ständen  nicht  unbekannt,  wie  so 
bald  anfangs  alle  Streitigkeiten  mit  D.  Dreiern  hin  und  beizulegen  commis- 
siones  geordnet,  beeden  Theilen  silentium  imponiret,  auch,  da  unlängsten  der 
Streit  mit  offenen  Schriften  hinwiederumb  resuscitiret  werden  wollen,  solches 
reiteriret,  es  haben  auch  I.  Ch.  D.  kein  besser  und  zulänglicher  Expedient 
bei  sich  befunden,  dasselbe  auch  von  unterschiedenen  collegiis  theologicis 
für  das  zureichendste  gehalten  worden.  Demnach  aber  bei  währendem 
Landtage  von  denen  Ständen  ein  syuodus  unterthänigst  vorgeschlagen^),  so 


')  Vom  12.  Juli  1661  (s.  Bd.  I  S.  521  ff.). 

^  In  dieser  Angelegenheit  hatten  Herrenstand  und  Landräthe  im  December  1662 
ein  Bedenken  folgenden  Inhalts  abgefasst.  Auf  die  Aufforderung  des  Kurfürsten,  die 
Landschaft  möge  „Vorschläge  thuen,  welche  Personen  bei  dem  gewilligten  synodo  zu 
Hinlegung  der  Streitigkeiten  mit  D.  Dreiern  gebrauchet  und  was  für  ein  modus  pro- 
cedendi  gehalten  werden  soll",  ist  dem  Kurfürsten  Folgendes  vorzuschlagen.  Der  Kur- 
fürst möge  zunächst  durch  Ausschreiben  den  Hauptleuten  befehlen,  dass  ein  jeder  in 
seinem  Amt  auf  einen  Tag  nach  den  Feiertagen  alle  Erzpriester,  Pfarrherrn  und 
Kaplane  auf  das  Amtshaus  vor  sich  erfordere.  Diese  sollen  dann  2  oder  3  Pfarrer, 
„welche  aufrichtige,  unverdächtige,  in  theologicis  wohl  erfahrene  und  friedliebende 
Leute  sind",  einhellig  oder  per  majora  wählen.  Diese  Deputirte,  50  oder  60  Geist- 
liche, sind  dann  einzuberufen  und  haben  in  Gegenwart  der  Landstände  einen  Präses 
„von  den  Erzpriestern  oder  Magistern,  der  ein  geschickter,  erfahrener,  geistreicher  Mann 
sein  möchte'',  zu  erwählen,  es  wäre  denn,  dass  der  Kurfürst  lieber  einen  oder  zwei 
aufrichtige,  friedliebende  lutherische  Theologen  „von  fremden  unverdächtigen  Univer- 


Synode.    Visitation.  401 

haben  I.  Ch.  D.  dasselbe  dergestalt  gnädigst  gewilliget,  dass  von  denen 
Ständen  einige  Personen  für  diesmal  benennet  werden  möchten,  welche 
Ihro  Ch.  D.  darzu  habilitiren,  auch  ihrerseits  Jemands  darzu  verordnen, 
dabei  aber  nicht  geschehen  lassen  wollen,  dass  dieser  synodalische  con- 
gressus  weiter  als  uf  diejenige  Differentien,  welche  zwischen  D.  Christian 
Dreiern  und  einigen  Geistlichen  in  den  Städten  Königsberg  schwebet, 
extendiret  werden  und  zu  ferner  Verordnung  das  synodalische  Bedenken 
Ihro  Ch.  D.  unterthänigst  eingeschicket  werden  soll,  unterdessen  aber 
wollen  Ihro  Ch.  D.  beeden  Theilen  durch  Wiederholung  und  Schärfung 
der  vorigen  Edict  und  Befehlige  das  silentium  uf  denen  Kanzeln  nicht 
allein  ernstlich  einbinden,  besondern  auch  das  unnöthige  Verlästern, 
Verdammen  und  Verketzern  nach  Inhalt  jetztgedachter  Verordnung  mit 
mehrerm  Nachdruck  verbieten,  auch  ferner  auf  alle  bequeme  Mittel  be- 
dacht sein,  damit  der  Kirchenfried  befodert  und  der  Lutherischen  Reli- 
gion wieder  Ihre  Ch.  D.  aus  Gestalten  gnädigsten  Assecuration  kein  Un- 
recht oder  Unterdrückung  geschehe. 

2)  Die  Kirchenvisitation  haben  I.  Ch.  D.  nach  dem  im  Jahr  1641 
uf  damaligen  Landtag  entworfenen  Concept  einrichten  und  dero  Regie- 
rung extradiren  lassen  und  soll  darauf  sofort  die  Special  Visitation,  wie 
folgeuds  gemeldet,   durch  die  Hauptleute    und   Erzpriester  vorgenommen 


sitäten"  verschreiben  möchte.  Dann  sollen  sie  die  strittigen  Punkte,  wie  sie  das  Kö- 
nigsberger Ministerium  aufgesetzt  hat,  und  eine  Erwiderung,  die  D.  Dreier  einzugeben 
haben  würde,  ausführlich  berathen.  Die  beiden  Theile  können  auch  nach  Befinden 
der  Synode  noch  weitere  Schriften  einreichen,  doch  soll  man  nicht  weiter  als  bis  zur 
Duplik  schreiben  und  sich  aller  Anzüglichkeiten  enthalten.  Dann  soll  die  Synode 
„sofern  es  salvis  libris  symbolicis  et  illaesa  conscientia  . .  .  geschehen  kann,  die  sichere 
und  gütliche  Verhandlung  zur  Ehre  Gottes  und  Erhaltung  des  lieben  Kirchenfriedens 
unter  beiden  Theilen  vornehmen,  das  irrige  Theil  zu  gebührender  Satisfaction,  Aqui- 
tion  und  Abstehung  von  allen  Neuerungen  anhalten."  Ein  Beschluss  darüber  soll  dann 
abgefasst,  von  allen  Synodalen  unterschrieben  und  in  jedem  Amte  den  Geistlichen 
zur  Unterschrift  herumgeschickt  werden,  „damit  ein  Jeder,  der  unverdächtig  sein  will, 
denselben  unterschreibe".  Beide  streitenden  Theile  aber  sollen  diesem  Beschluss, 
nachdem  er  dem  Kurfürsten  zur  Bestätigung  vorgetragen  worden  ist,  „gehorsamst 
nachleben  und  sich  aller  irrigen  Neuerungen,  alles  Streits  und  Haders"  enthalten  bei 
Strafe  der  Amtsentlassung  und  Landesverweisung.  Die  Geistlichen  überall  im  Lande 
sollen  diese  Controverse  gar  nicht  erwähnen.  Diäten  von  3  Mark  den  Tag  für  die 
Deputierten  sollen  von  allen  Kirchspielen  aufgebracht  werden. 

Dieses  Bedenken  fand  die  Billigung  von  Adel  und  Ritterschaft  und  wurde  als 
geeinigtes  Bedenken  der  Landschaft  übergeben  am  12.  März  1663.  (Bedenken  des 
Herrenstandes  pr.  16,  Dec,  der  Ritterschaft  pr.  20.  Dec.  1662,  der  Städte  pr.  27.  Jan. 
1663  und  Notiz  bei  dem  ersten  Stück.) 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten.    XVI.  26 


402  n.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

werden,  damit  die  Generalvisitation  nach  dem  extradirten  Exemplar 
desto  mit  besseren  Nutzen  und  weinigern  Unkosten  und  Mühe  folgen 
und  geschehen  können,  und  wollen  I.  Ch.  D.  sodann  zu  der  Generalvisi- 
tation ihres  Orts  einige  gewisse  Personen  gnädigst  verordnen;  auch  vor 
dieses  Mal  unbeschadet  der  landesfürstlichen  Hoheit  gnädigst  geschehen 
lassen,  dass  auch  von  denen  Ständen  einige  zu  Ihrer  Ch.  D.  gnädigster  Con- 
firmation  unterthänigst  vorgeschlagen  werden  ').     Und  dieweil  sich  dabei 


^)  Schon  im  Sommer  des  vorangegangenen  Jahres  (s.  o.  S.  32  f.,  S.  154  Anm.  2, 
S.  178  Anm.  1  und  S.  179  Anm.  2)  hatten  die  Stände  ein  geeinigtes  Bedenken  über  diesen 
Gegenstand  eingereicht.  Sie  erinnern  in  diesem  daran,  dass  sie  schon  in  ihren  Gra- 
vamina  (vom  12.  Juli  1661,  ad  2,  s.  Bd.  I  S.  522)  um  eine  Kirchen-Kommission  und 
-Visitation  angehalten  hätten.  Die  damals  in  Aussicht  gestellten  speciellen  Vorschläge 
legen  sie  jetzt  vor:  1)  Damit  die  Hindernisse,  um  derentwillen  die  Kirchenvisitationen 
von  1616,  1621,  1632,  1641  und  sonst  ihren  Zweck  nicht  erreicht  haben,  vermieden 
werden,  soll  die  Königsberger  Visitation  und  die  auf  dem  Lande  von  verschiedenen 
Personen  vorgenommen  werden.  Zu  Commissarien  schlagen  sie  dem  Kurfürsten  zur 
Bestätigung  vor:  Zwei  von  den  Laudräthen,  Georg  Abel  von  Tettau,  den  Vogt  von 
Fischhausen,  und  Christoph  von  Ködern,  zwei  aus  Ritterschaft  und  Adel,  den  Obersten 
Botho  Heinrich  Freiherrn  von  Eulenburg  und  Johann  von  Schlubhut,  zwei  aus  den 
Städten,  zwei  Königsberger  Bürgermeister,  vier  Gonsistorialen,  nämlich  zwei  Geistliche, 
Magister  Bohlius,  Pfarrherr  in  der  Domkirche,  Magister  Dargatz,  Pfarrherr  in  Löbe- 
nicht,  und  zwei  Weltliche,  Daniel  von  Wegner  und  Peter  Weger.  Zum  Präsidenten 
möge  der  Kurfürst  einen  der  Oberräthe  bestimmen.  —  2)  Diese  Kommission  hat  so 
bald  als  möglich,  auf  Kosten  der  Landesherrschaft,  zusammenzutreten  und  „ihrer  auf- 
getragenen Kommission  einen  Anfang  zu  machen  und  allhier  bei  den  Städten  so  woll, 
als  auf  den  Freiheiten  alle  und  jede  Mängel,  Missbräuche  und  Unordnungen  bei  den 
Kirchen  und  Schulen,  auch  bei  dem  Consistorio  und,  was  die  Universität  und  das 
Hospital  betrifft,  fleissig  bei  Lehrern,  Zuhörern  und  sonsten  untersuchen,  dieselben 
woll  erwägen  und,  so  viel  müglich,  Alles  und  Jedes  zur  Ehre  des  allerhöchsten  Gottes 
in  gute  Ordnung  und  Richtigkeit  wiederbringen".  —  3)  Es  ist  ihnen  keine  bessere 
Instruction  zu  geben,  „als  dass  sie  nächst  göttlichem  Worte  schuldig  sein  sollen  zu 
sehen  auf  das  Corpus  Doctrinae  Prutenicum,  Formulam  Concordiae,  bischöfliche  Wahl 
und  derselben  beigefügte  Visitations-Artikul,  auf  die  bischöfliche  Recessus,  Kirchen- 
ordnung de  ao.  1567  und  einhellig  angenommene  libros  symbolicos,  auch  auf  die  Jura 
et  Statuta  Academiae,  alte  Consistorial-Verfassung  und  Hospital-Fundationes,  inson- 
derheit auf  die  leges  fundamentales"  und  das  vereinigte  Bedenken  vom  12.  Juli  1661. 
—  4)  Die  Kommissarien  sollen  nicht  auf  dem  Lande  herumreisen,  sondern  vereinbaren 
in  Königsberg  Visitationsartikel  und  Instruction  für  das  Land  und  die  kleinen  Städte, 
die  dann  in  die  Aemter  geschickt  werden.  —  5)  In  jedem  Amt  werden  der  Haupt- 
mann, der  Erzpriester  und  ein  Eingesessener  von  Adel  zu  Visitatoren  bestellt  und 
haben  nach  jenen  Instructionen  zu  visitieren,  in  den  adlichen  Kirchen  mit  dem  Inhaber 
des  jus  patronatus,  in  den  Städten  mit  dem  Bürgermeister  zusammen.  Die  kleinen 
Mängel  haben  sie  sofort  abzuthun,  im  Uebrigen  aber  bei  jedem  Kirchspiel  eine  Ord- 
nung darüber,  wie  es  in  Kirchen-  und  Schulsachen  hinfort  zu  halten,  abzufassen  und 
den  11  Kommissaren  zur  Revision  einzuschicken.  —  6)  Die  Kosten  sind  aus  den  Kir- 


Visitation.     Bürgerrecht.     Universität.  403 

I.  Ch.  D.  gnädigst  erinnern,  dass  denen  Erzpriestern  vermöge  ihres  Ambts 
obliege  und  gebühre  auf  die  in  ihrem  District  gehörige  Kirchen  eine 
fleissige  Aufsicht  zu  haben,  solches  aber  bis  anhero  aus  allerhand  Ur- 
sachen, auch  der  vorgewesenen  Unruhe  halber  nicht  derogestalt,  wie 
es  sich  gebühret,  beobachtet  worden,  solchem  nach  wollen  I.  Ch.  D.  för- 
derlichst an  alle  und  jede  Erzpriester  die  nöthige  Verordnung  -ergehen 
hissen,  damitein  jedweder  derselben  bei  Verlust  seiner  Inspectiongelder  nebst 
dem  Haubtmann  jedes  Ambts  zum  weinigsten  alle  Jahr  einmal  die  ihme 
untergebene  Kirchen  visitire,  alle  Mängel  und  Gebrechen,  welche  sowoll 
bei  denen  Pfarrern  als  Zuhörern  sich  eräugen  möchten,  notire,  die  Kirchen- 
intraden,  und  was  sonst  mehr  dazu  gehöret,  fleissig  untersuche  und  da- 
von jedesmal,  wie  und  welcher  Gestalt  sie  es  befunden,  der  Regierung 
und  diese  Ihro  Ch.  I).  davon  unterthänigst  berichte,  hiemit  alle  Miss- 
bräuche in  Zeiten  abgestellet  und  was  sonst  mehr  nöthig,  beobachtet 
werden  könne.  Ueber  die  Erzpriester  aber  behalten  die  consistoria  die 
Inspection  und  über  diese  die  Regierung  die  Oberaufsicht  und  damit 
demjenigen,  so  in  dergleichen  Sachen  unordentlich  vorgehet,  desto  besser 
remediret  werde,  so  wollen  I.  Ch.  D.  dero  advocato  fisci  und  andern 
zu  den  fiscalischen  Sachea  verordneten  gnädigsten  anbefehlen,  dass  sie 
nicht  weiniger  diese  vor  die  consistoria  gehörige,  als  andere  Sachen  in 
Acht  nehmen,  dieselbe,  wenn  deshalb  keine  ordentliche  Klage  ge- 
führet, oder  den  consistoriis  angezeiget  werden  sollte,  vor  sich  ex  officio 
deuunciren  und  wie  in  andern,  also  auch  in  diesen  I.  Ch.  D.  Interesse 
beobachten,  die  Sachen  treiben  und  ausführen. 

3)  Der  Punkt  wegen  des  Bürgerrechts  und  der  Nationen  in  denen 
Städten  Königsberg,  hat  in  dem  Landtages- Abscheid  allbereit  seine  ab- 
hülfliche  Maass  erlanget. 

4)  Der  Universität  hätte  besser  angestanden  I.  Ch.  D.  als  dero  nu- 
tritio,  specimina  eruditionis  und  diligentiae  unterthänigst  zu  zeugen  als 
sich    uf   die  Art  finden   zu   lassen.     Es  sind  aber  I.  Ch.  D.  auch  ohne 


cbengefällen  oder,  falls  diese  unzureichend  sind,  durch  eine  „Zusammenlege  der  Ein- 
gewidmeten" zu  bestreiten.  —  7)  Die  revidierten  Ordnungen  sind  zur  Nachachtung 
zurückzuschicken.  —  8)  Schwierige  Fälle,  die  etwa  eine  Aenderung  der  Kirchendisci- 
plin  erfordern,  sollen  von  den  Kommissarien  berathen  und,  wenn  nöthig,  zu  einem 
Schluss  gebracht  werden,  aber  unter  möglichster  Vermeidung  aller  Neuerung.  Der- 
artige neue  Bestimmungen  sollen  dann  dem  Kurfürsten  und  den  Ständen  zur  Geneh- 
migung unterbreitet  werden  (9  und  10  bilden  den  Schluss).  (Geeinigtes  Bedenken, 
praes.  13.  Juni  16G2.)  Bedenken  der  Landräthe  und  der  Ritterschaft  waren  vorange- 
gangen (praes.  27.  April,  4.  Mai  1662). 

26* 


404  11-     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

derjenigen  professorum  unzeitige  Erinnerung  geneigt,  ihre  Sorgfalt  nicht 
■weiniger  auf  Redressirung  der  Academien  als  Fürstenschulen  zu  wenden, 
sie  haben  auch  allbereits  die  gnädigste  Verordnung  gemacht,  damit,  so  viel 
noch  zur  Zeit  müglich,  die  Fischhausische  Einkünfte  gereichet  und  ausge- 
folget  werden,  gestalt  dann  darmit  bei  I.  Ch.  D.  jetziger  Anwesenheit  der 
Anfang  auch  wirklich  gemachet  und  continuiret  werden  solle.  Dieweil 
aber  auch  niemand  als  der,  welcher  arbeitet,  seines  Lohnes  werth  ist, 
solchem  nach  wollen  I.  Ch.  D.  die  academiam  förderlichst  visitiren  lassen 
und  zwischen  denen  fleissigen  und  denen,  welche  sich  woll  gar  nicht 
oder  selten,  ob  sie  gleich  Alters  halber  daran  nicht  verhindert,  docendo 
oder  profitendo  hören  lassen,  einen  Unterscheidt  machen,  und  der  Aca- 
demie  nach  aller  Müglichkeit  wieder  aufhelfen. 

Und  demnach  denen  Ständen  aus  denen  vorigen  actis  und  absonder- 
lich aus  denen  vom  Jahr  1641  bekannt,  dass  dieselbe  au  dem  von  der 
Academie  affectirten  jure  praesentandi ,  welches  doch  derselben  niemals 
eingeräumet  oder  gebühret,  deshalb  auch  die  Nothdurft  in  actis  vom 
Jahr  1616  enthalten,  nichts  zu  praetendiren ,  über  dem  auch  dieser 
Punkt  vor  vielen  Jahren  abgethan,  also  lassen  L  Ch.  D.  dero  Academie 
bei  dem  jure  commendandi,  werden  auch  dieselbe,  wann  sie  damit,  wie 
sie  schuldig  verfahren,  jedesmals  dabei  gdst.  schützen,  wenn  näm blich 
selbige  bei  ereigneter  Vacanz  zu  rechter  Zeit  in  der  Theologischen,  wie 
auch  in  der  Juristen  Facultät,  3  unterschiedene  qualificirte  und  tüch- 
tige subjecta,  in  der  medicinischen  2  und  in  der  philosophischen  gleich- 
falls 2,  in  der  vacirenden  mathematischen  Profession  aber  jedesmals, 
wenn  derselbe  nicht  mehr  vorhanden,  nur  einen  tüchtigen  Mann  cora- 
mendiren.  Womit  doch  I.  Ch.  D.,  das  deroselben  als  dem  Landesfürsten, 
fundatori,  und  dem  Haubt  zustehendes  Recht  sich  nicht  begeben,  ge- 
bühret auch  demselben  in  diesem  respect  ohn  Zweifel,  was  denen  pro- 
fessoribus  als  membris  und  Dienern  vergönnet  und  zugelassen;  als  auch 
M,  Seidler  I.  Ch.  D.  über  dem  von  dero  Regierung  allbereit  vor  langer 
Zeit  wegen  bekannter  Erudition,  Gottesfurcht  und  exemplarischen  Lebens 
zur  Profession  theologiae  unterthänigst  commendiret,  derselbe  auch  dar- 
uf  confirmiret,  die  wider  L  Ch,  D.  gnädigsten  Befehl  eingestellete  Intro- 
duction,  auch  nuamehro  werkstellig  gemachet,  also  hat  es  auch  dabei 
sein  Bewenden,  wie  nicht  weiniger,  dass  I.  Ch.  D.  die  extraordinarios 
professores  jedesmal  nach  dero  gnädigsten  Willen  und  Gefallen  bestellen 
und  annehmen. 

5)  Soviel  das  grosse  Hospital  belanget,  vernehmen  L  Ch.  D.  ganz 


Universität.    Hospital.    Gefangene.    Commissariat.    Fremde  Räthe,    Indigenat.        405 

ungern,  dass  demselbigen  bis  anhero  so  übel  vorgestanden  und  dasselbe 
nicht  besser  administriret  worden;  sie  hoffen  aber,  dass  durch  jetzt  im 
Werk  begriffene  und  visitirende  Commission  die  Sachen  in  einen  besseren 
Stand  gerathen  und  künftig,  was  versehen,  wieder  ersetzet  und  ergänzet 
werden  könne. 

6)  Damit  auch  denen  in  der  Tartarei  annoch  sitzenden  armen  Ge- 
fangenen geholfen  werden  möge,  so  wollen  I.  Ch.  D.  in  alle  Aembter 
Befehl  ergehen  lassen,  auf  dass  diejenige,  welche  aus  jedem  Ämbt  von 
den  Tartern  weggeführet,  specificiret  und  hernach  so  viel  müglichen  in 
der  Tartarei  Erkundigung  und  Nachfrage  gehalten  werde,  ob  und  wer 
von  denenselben  noch  alldar  vorhanden  und  zu  ranzioniren,  auch  wie 
hoch  die  Ranzion  sich  belaufen,  da  denn  nebst  I.  Ch.  D.,  als  welche 
allbereit  eine  gute  Anzahl  durch  Erlegung  der  Ranzon  [sie]  erlediget, 
die  Stände  auf  die  noch  nöthigen  Mittel  unterthänigst  werden  be- 
dacht sein. 

7)  Nachdem  auch  die  Stände  einige  ihres  Mittels  unterthänigst  be- 
nennet, welche  die  Abhörung  der  Commissariatrechnung  beiwohnen 
sollen,  I.  Ch.  D.  auch  sofort  jemandes  dazu  in  ihrem  Namen  befehligen 
wollen,  so  können  sich  dieselbe  mit  einander  zusammen  thun,  sich  eines 
gewissen  Tages  vereinigen,  denselbigen  dem  Commissariat  notificiren  und 
so  denn  daruf  in  Gottes  Namen,  derjenigen  Instruction  nach,  welche 
ihnen  von  I.  Ch.  D.  zu  solchem  Ende  zugestellet  werden  soll,  mit  der 
Abhörung  würklich  den  Anfang  machen,  damit  bis  zu  Ende  verfahren 
und  darauf  I.  Ch.  D.  nebst  dero  unterthäuigsten  unmassgebigen  Gutachten 
von  der  ganzen  Sache  ausführlichen  schriftlichen  Bericht  erstatten  und 
werden  sich  die  dazu  benöthigte  Unkosten  woll  finden. 

8)  Im  üebrigen  lassen  es  I.  Ch.  D.,  was  die  also  genannte  Con- 
currenz  I.  Ch.  D.  Geheim bten  Räthe,  welche  die  Landstände  frembde 
Räthe  nennen,  mit  der  hiesigen  Regierung  betrifft,  bei  denen  vorigen 
Erklärungen,  absonderlich  wie  dieselbige  in  actis  im  Jahr  1615  und 
sonsten  in  I.  Ch.  D.  Resolution  de  dato  Colin  an  der  Spree  den  11.  April 
1662  und  absonderlich  auch  bei  demjenigen,  was  in  dem  jetzigen  Land- 
tagesabscheid  hiervon  enthalten,  nochmals  allerdings  bewenden. 

9)  Bei  dem  jure  indigenatus  lassen  es  I.  Ch,  D.  und  begehren  ein 
Mehrers  dabei  nicht,  als  wie  es  derselben  zugestanden  und  herkommen, 
und  dahero,  wenn  I.  Ch.  D.  ins  Künftige  jemand  das  jus  indigenatus  con- 
feriren,  wollen  sie  denen  Ständen  davon  gnädigst  part  geben,  damit  es 
mit  ihren  Wissen  und  guten  Willen  geschehen  möge. 


406  II-     D^*'  giosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

10)  Die  Festung  Pillaw  und  Miimmell  versprechen  I.  Ch.  D.  alle 
mal,  wie  bisliero  geschehen,  auch  ferner  mit  solchen  subjectis  zu  ver- 
sehen, an  deren  Treu  und  Aufrichtigkeit  nicht  zu  zweifeln,  die  auch, 
damit  man  mehr  Vertrauens  zu  ihnen  haben  möge,  im  Lande  possessio- 
niret  sein  sollen,  und  wollen  I.  Ch.  D.  die  Einzöglinge,  wenn  sie  dazu 
capabel,  vor  andern  Ihro  zur  gnädigsten  Befoderung  recommendiret 
sein  lassen. 

11)  Soviel  die  Participation  an  dem  Pfund  zoll,  welchen  die  alte 
Stadt  und  Kniephof  unterthänigst  gebeten,  betrifft,  dieweil  I.  Ch.  D.  sich 
allbereit  gegen  gedachte  beide  Städte  dahin  gdst.  erkläret,  dass  sie  die- 
selbe zu  der  Participation  des  also  genannten  alten  Pfundzolls,  jedoch 
nach  Abzug  der  gewohnlichen  onerum,  gnädigst  verstatten  wollen,  also 
hat  auch  dieser  Punkt  nunmehro  seine  gute  Richtigkeit. 

[12]  Und  gleich  wie  dem  Landesfürsten  vermöge  der  bekannten  Rechte 
freistehet,  auch  der  privatorum  Gründe  gegen  gnugsame  und  billige 
Satisfaction  in  den  Festungsbau  zu  ziehen,  also  haben  I.  Ch.  D.  allbereit 
vor  diesem  die  gnädigste  Verordnung  ergehen  lassen,  die  also  genannte 
und  in  dem  Bau  der  Festung  Friederichsburg  gezogen  Klapperwiesen 
aus  dero  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen;  dieweil  aber  die  Stadt  Kniephoff 
bis  hero  die  angebotene  Satisfaction  noch  nicht  erlanget,  so  erbieten  sich 
I.  Ch.  D.  dazu  hiemit  nochmals  gnädigst  oder  da  sie  lieber  wollen,  ver- 
sichern sie  die  Stadt,  dass,  wenn  I.  Ch.  D.  oder  deren  Nachkommen  die 
Festung  vergehen  lassen  werden,  das  Eigenthumb  des  Grundes  hinwieder- 
umb  der  Stadt  Kniephoff  unweigerlich  zufallen  solle.  Unterdessen  ist  an 
andern  Orten  besser  und  mehrer  Bequemlichkeit,  ohne  Nachtheil  der 
trafiquirenden  und  Fischer  das  Holz  zu  flössen  und  aufzunehmen,  auch 
bei  der  Festung  noch  ein  ansehnlicher  Raum;  und  wollen  I.  Ch.  D.  schon 
dergleichen  nachdrückliche  Ordere  stellen,  dass  das  Holz  bei  der  Festung 
ohne  Schaden  vor  die  Soldaten  stehen  und  bleiben  solle. 

13)  Bei  dem  Hofgericht,  als  an  dessen  guter  Bestellung  dem  ganzen 
Lande  merklich  gelegen,  soll  ins  Künftige  Niemand  bestellet  und  ange- 
nommen werden,  er  habe  dann  resp.  sich  von  dem  ganzen  Collegio  des 
Hofgerichts  examiniren  lassen  und  ex  actis,  welche  das  Hofgericht 
ihnen  zustellen  wird,  seine  Relation  abgestattet,  und  zwar  die,  welche 
bürgerliches  Standes,  sollen  sich  nebst  der  relation  auch  dem  examini  sub- 
mittiren,  die  von  Adel  aber  mit  dem  examine  verschonet  werden  und  nur 
die  Relation  ex  actis  abzustatten  schuldig  sein,  wie  und  welcher  Gestalt 
nun  solche  candidati  bei  dem  Hofgericht  in  examine  und  relatione  actorum 


Festungen.    Pfuudzoll.    Friedrichaburg.    Hofgericht.    DieüstwohnimgeD.    Armee.     407 

bestehen,  davon  soll  I.  Ch.  D.  unterthänigst  referiret  werden,  damit  sie 
sich  ihrer  Befoderung  oder  Repulses  gnädigst  entschliesseu  und  resolviren 
können  und  ist  dahero,  weil  die  promovendi  vom  Bürgerstand  auch  dem 
examini  unterworfen,  uf  den  gradum  docturae  oder  licentiaturae  nicht, 
sondern  auf  die  Capacität  und  Erudition,  obgleich  kein  gradus  dabei, 
zu  sehen. 

14)  Es  wollen  auch  I.  Ch.  D.  die  gnädigste  Anstalt  und  Verfügung 
thuen,  damit  die  Häuser,  welche  zu  bewohnen  I.  Ch.  D.  Räthe  und  Be- 
diente  gewidmet  und  andere  besitzen,    wieder  hiebei   geschaffet  werden. 

15)  Wegen  begehrter  Abdankung  der  annoch  subsistirenden  gewor- 
benen Völker,  da  haben  I.  Ch.  D.  das  gnädigste  Vertrauen,  es  werden  die 
Stände  bei  demjenigen,  so  ihnen  mit  Gründen  in  der  Conferentz  remon- 
striret  und  vorgestellet,  sie  es  selbsten  auch  woll  begriffen,  acquiesciren 
und  nebst  Ihre  Ch.  D.  den  Allerhöchsten  um  Verleihung  Ruhe  und  Friede 
inbrünstiglich  anrufen  und  derogestalt  diesen  Punkt  selbsten  I.  Ch.  D. 
und  dero  Stände  Wunsch  und  Verlangen  nach  abhelfen.  Unterdessen 
werden  I.  Ch.  D.  ihres  Orts  alles  thuen,  was  zu  besserer  Einrichtung  und 
Sublevirung  der  Nothleidenden  gereichen  kann  und  mag. 

16)  Weilen  auch  alle  Festungen,  entweder  an  der  See  oder  sonsteu 
zu  Nutzen  des  Landes  angeleget,  also  wollen  auch  I.  Ch.  D.  auf  derselben 
Proficirung  und  Conservation  mit  allen  Fleiss  bedacht  sein,  auch  mit 
dero  getreuen  Ständen  Bedenken  und  Berathschlagen,  ob  etwa  an  einem 
und  dem  andern  Ort  im  Lande  nöthig  sein  möchte,  noch  einige  Festun- 
gen mehr  anzulegen  und  zu  unterhalten. 

Welches  I.  Ch.  D.  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen,  auf  die  von 
ihnen  unterthänigste  eingerichtete  gravamina  zum  endlichen  Bescheid 
zu  ertheilen  gnädigst  anbefohlen,  denen  sie  sambt  und  sonders  mit  kur- 
fürstl.  Gnaden  stets  beigethan  verbleiben. 


408  II-     I^^f  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Kurfürstliche  Resolution.     Dat.  Königsberg  1.  Mai  1663. 

R.  6.    TT.  —  Kön.  668  III. 
[Auf  das  Memorial  der  Stände'):   Kircheupatronat.    Juristische  Fakultät.    Justiz. 
Landräthe.    Commissionen.    Commissariatsrechnuug.    Jagdsachen.    Fischerei.     Mühlen. 
Lehen.    Exspectanzen.    Medicinalwesen.     Maasse.     Justiz.     Privatklagen.     Pferdediebe. 

Brauerei.] 

1663.  I.  Ch.  D.  .  .  .  ist  unterthänigst  und  ümbständlich  referiret  worden, 

'■  was  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  bei  deroselben  unterm  dato  den 
26.  November  des  vorlängst  verflossenen  1661  ten  Jahres,  in  einem  Memo- 
rial gehorsambst  eingereichet  und  darüber  höchstgdter  I.  Ch.  I).  gnädigste 
Resolution  gebeten  und  haben  sich  jetzt  höchstgstr.  I.  Ch.  D.  darauf  fol- 
gender Gestalt  erkläret. 

Und  zwar,  so  viel  den  ersten  Punkt  betrifft,  dass  nämlich  an  denen 
Aembtern  nicht  an  die  patronos,  sondern  an  die  Geistliche  rescribiret 
werde,  davon  ist  I.  Ch.  D.  niemals  etwas  wissend  gewesen  oder  bei  dero- 
selben, ausser  was  jetzo  geschiehet,  Klage  geführet  worden.  So  wollen 
dannenhero  sich  in  den  Sachen  informireu,  und  dergleichen  zulängliche 
Verordnung  ergehen  lassen,  dass  hinfüro  dieses  Punkts  halber,  einige  Klage 
zu  führen  die  Stände  keine  Ursache  haben  sollen.  Mit  Bestellung  der 
Pfarrer  wollen  I.  Ch.  D.  es  nicht  anders  gehalten  wissen,  als  wie  es  recht 
ist  und  sollen  demnach  alle  Prediger,  welche  Befoderung  suchen,  zu 
vorhero  ihre  Probepredigten  vor  der  Gemeine  halten  und  derjenige, 
welcher  von  dem  mehrern  Theil  der  Gemeine  beliebet  und  wider  welchen 
sonst  mit  Recht  nicht  zu  sprechen,  es  sei  auf  dem  Lande  oder  Städten, 
auf  erfolgte  I.  Ch.  D.  gnädigste  Coufirmation  installiret  und  bestellet 
werden. 

Was  wegen  Wiederersetzung  derer  bei  der  Juristen  Facultät  sich  be- 
findenden ledigen  Stellen,  und  dass  die  professores  juris  mit  zulangenden 
salariis  versehen  werden  möchten,  unterthänigst  erinnert,  das  beedes 
halten  I.  Ch.  D.  für  höchst  nöthig,  und  gleichwiedieselbe,  so  viel  den 
ersten  Punkt  betrifft,  bei  ihrer  jetzigen  Anwesenheit  allbereit  der  Anfang 
gemachet,  und  D.  Wolderum  als  einen  tüchtigen  Mann  zur  professione 
juris  ordinaria  und  zwar  nebst  D.  Perbandten,  als  welcher  Alters  halber 
nicht  mehr  fort  kann,  zum  primario  gnädigst  bestellet,  als  wollen  L 
Ch.  D.,  soviel  die  Verbes'serung  des  salarii  betrifft,  E.  E.  Landschaft 
unterthänigste  Vorschläge  und  wie  sie  vermeinen,   dass   ohne  Abgang  I. 


')  Vom  26.  Nov.  1661  (s.  Bd.  I  S.  656  ff.). 


Kirchenpatronat.     Juristische  Fakultät.     Landräthe.     Justiz.  409 

Ch.  D.  DomäneD,  den  professoribus  juris  zu  helfen,  erwarten;  es  wissen 
auch  I.  Ch.  D.  nicht  anders,  denn  dass  die  zu  den  fiscalischen  Sachen 
Verordnete  auf  die  Rechte  des  Landes  vereidet. 

So  viel  die  Competenz,  welche  sich  zwischen  den  Oberappellation- 
und  Landräthen  ereiigen  will,  anbelanget,  da  wollen  I.  Ch.  D.  darauf  be- 
dacht sein,  damit  auch  dieser  Punkt  ohne  beeder  Theile  Nachtheile  ab- 
gethau  und  geschlichtet  werde. 

Dass  sich  auch  die  Räthe  und  Gerichte  darumb  beschweren ,  dass 
ihnen  die  bei  I.  Ch.  D.  Halsgericht  Bestalte,  welche  nicht  graduiret,  in 
dem  Rang  vorgezogen  werden,  deswegen  wollen  I.  Ch.  D.  dero  rationes 
erwarten  und  sich  dann  darnf  gnädigst  vernehmen  lassen. 

Es  wollen  auch  I.  Ch.  D.  die  gnädigste  Anstalt  machen,  damit  die 
Landräthe,  welche  mit  Hauptmannschaften  noch  nicht  versehen  und  einige 
andere  Bediente,  welche  einige  Zehrungs-  und  Bestalluugsgelder  zu  fo- 
dern,  wo  nicht  auf  einmal,  doch  nach  und  nach  contentiret  werden 
mögen. 

Wie  es  auch  bishero  mit  Anordnung  der  Commissionen  und  adli- 
chen  Sachen  gehalten  worden,  dabei  lassen  es  L  Ch.  D.  ferner  bewenden 
und  stehet  den  adlichen  Parten  frei,  was  für  Commissarien  sie  ausbitten 
werden.  Wann  L  Ch.  D.  aber  ex  officio  eine  Commission  in  adlichen 
Sachen  anzuordnen  nöthig  ermessen  werden,  so  wolle  dieselbe  darzu 
allemahl,  dero  gnädigstem  Belieben  nach,  tüchtige  unbescholten  und  qua- 
lificirte  subjecta,  darunter  doch  diejenigen,  welche  als  Protocollisten  da- 
bei sein,  nicht  zu  rechnen,  nehmen  und  bestellen,  auch  den  fiscalem, 
als  welcher  ohne  dem,  als  actor  oder  accusator  kein  Commissarius  sein 
kann,  zu  einen  Mitcommissarien  nicht  verordnen.  Denen  Pfandsinha- 
bern soll  verbotten  werden,  die  ihnen  mit  verschriebene  Jurisdiction  nicht 
zu  extendiren. 

Hiernächst  mag  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  L  Ch,  D.  als  dero 
gnädigsten  Landsfürsten  in  Unterthänigkeit  zutrauen,  dass  sie  sich  über 
demjenigen,  was  allhie  angeführet,  landesväterlich  und  herzlich  betrübet, 
und  an  demjenigen,  was  in  ihrer  Abwesenheit  unrecht  und  gewaltthätig 
vorgangen,  ein  ungnädigstes  Missfallen  tragen,  halten  aber  nicht  nöthig, 
was  mit  mehrern  wehmüthig  angeführet  wird,  zu  wiederholen.  Und 
dieweil  E.  E.  Landschaft  diese  ihre  Klage  mit  dieser  unterthänigsten 
Bitte  beschliessen,  dass  L  Ch.  D.  die  in  dem  allgemeinen  Bedenken  ge- 
suchte Untersuchung  desto  fester  verordnen  möge,  L  Ch.  D.  auch,  soviel 
die  Commissariat-Rechnung  betrifft,  sich  allbereit  in  dero  gnädigsten  Re- 


410  II-     Der  grosse  Landtag  von  1G61  bis  1663. 

Solution  ad  gravamina  der  Stände  dahin  gnädigst  erkläret,  auch  durchaus 
vor  Recht  und  billig  halten,  dass  sowoll  diese  Rechnung,  als  auch  die  in 
den  Aembtern  von  denen  Beambten  begangene  Exorbitantien  und  Unter- 
schleife mit  allen  Fleiss  untersuchet  werden;  als  versichern  I.  Ch.  D. 
E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  hiemit  nochmalen,  dass  sie  in 
diesen  Stücken  allen  dero  landfürstl.  Ambt  beobachten  und  in  der  That 
bezeugen  werden,  dass  sie  an  unrechtmässigen  und  unredlichen  Bezeu- 
gungen kein  Gefallen,  sondern  ein  Abscheu  haben.  Wenn  auch  E.  E. 
Landschaft  oder  aber  einer  und  der  ander  bei  L  Ch.  D.  Special-Bericht 
thuen  wird,  was  für  Unterthanen  und  M^ohin  dieselbe  verführet,  auch 
unter  was  vor  Botmässigkeit  dieselbe  anitzo  anzutreffen,  so  sind  L  Ch.  D. 
des  gnädigsten  Erbietens,  wie  sie  auch  auf  eines  und  des  andern  unter- 
thänigstes  Particular  anhalten,  dergleichen  allbereit  würklich  bishero  ge- 
than,  die  Nothdurft  dabei  zu  beobachten  und  die  Wiederausfolgung  wie- 
der zu  befodern.  Wegen  des  von  denen  Oberländischeu  Aembtern  über 
ihr  Contingent  vorgeschossenen  Getreides  soll  Nachricht  eingezogen  und 
soll  dann  daruf  die  Billigkeit  verfüget  werden. 

Wie  nicht  weiniger  von  denen  zur  Jägerei  bestallten  gründl.  Con- 
formation  eingenommen  und  wegen  der,  der  Anzeig  nach  wider  Recht 
gesetzten  Hegesäulen,  dann  wegen  der  Neusassen,  Bienen  und  Wildnüss- 
bereiter, worumb  sie  der  Haubtleute  Jurisdiction  entzogen,  Nachfrage  ge- 
than  und  darinnen  eine  solche  Verordnung  gemachet  worden,  dass  sich 
deshalb  ferner  Keiner  zu  beschweren  Ursache  behalten  soll. 

Wenn  die  Städte  Königsberg  eine  Specialjagdgerechtigkeit  beibrin- 
gen, so  sollen  sie  dabei  gebührlich  geschützet  werden.  L  Ch.  D.  haben 
gleichfalls  Ihro  unterthänigst  berichten  lassen,  dass  man  sich  des  also 
genannten  Samländischen  privilegii  des  Holzes  halber  bis  anhero  ziemb- 
lich missbrauchet  und  dass,  wenn  es  so  ferner  continuiret  werden  sollte, 
dieser  Kreis,  zumal  an  Bauholz  nothwendig  Mangel  leiden  müsste,  des- 
halben sie  dann  zu  des  Landes  Besten  zulängliche  und  nöthige  Anstalt  dem 
saml.  privilegio  gemäss  machen  werden;  der  bisherige  Mangel  an  Brenn- 
holz aber  ist  mehrentheils  dahero  entstanden,  dass  einige  Jahre  hero  fast 
kein  Winter  und  beständiger  harter  Frost  eingefallen,  dahero  es  dann 
kommen,  dass  das  Holz  weder  geschlagen  noch  aus  den  Wäldern  wegen 
weichen  Wetters  herausgebracht  werden  können,  und  gleich  wie  L  Ch.  D. 
nach  dero  gnädigsten  Gefallen  und  wie  sie  es  zu  dero  Besten  befinden, 
in  ihren  Wäldern  zu  disponiren,  also  werden  sie  auch  ferner  dahin  be- 
dacht sein,  wie  deroselben  Vortheil   dabei  je  mehr  und  mehr  zunehmen 


Commissariat.     Jagd.     Fischerei.     Mühlen.     Exspectauzea.     Maasse.  411 

und  vermehret  werden  möge,  wollen  auch  Erkundigung  einziehen  lassen, 
ob  und  wie  weit  Reinhold  Klein  denen  Städten  versprochen  und  zugesagt, 
dass  ihnen  bei  währendem  Kriege  durch  die  Soldaten  von  denen  Holz- 
wiesen, dem  Angeben  nach,  abgenommene  Brennholz  zu  ersetzen  und  ob 
er  solches  I.  Ch.  D.  allbereit  in  Rechnung  gebracht  und  sich  darauf  dem 
Befinden  nach  gnädigst  erklären. 

Die  wider  Recht  und  Billigkeit  auf  denen  Strömen  gemachte  Wehren 
sollen  nach  geschehener  Untersuchung  nur  wenn  es  sich  berichteter 
Massen  befinden  sollte,  abgethan  und  ferner  dabei,  was  uöthig,  ver- 
ordnet werden. 

Bei  der  Keutel-Fischerei  erinnern  sich  I.  Ch.  D.  aus  den  actis  zurück 
gnädigst,  was  deshalb  im  Jahr  1622  auf  öffentlichem  Landtage  vorkom- 
men und  in  dem  Landtages  Abscheid  gesetzet  worden  und  wird  vor  allen 
Dingen  nothig  sein,  dass  die  dabei  vorgehende  Unordnung  unterdessen 
abgestellet  werden,  bis  man  Gelegenheit  überkommet,  mit  andern  dabei 
Interessierten  das  Werk  besser  zu  überlegen  und  darin  was  beständiges 
zu  verordnen  und  ist  darbei  nebenst  billig,  dass  der  Landmann  von  den 
arrendatoren  im  Fischzug  nicht  übersetzet  oder  übersteigert  werde. 

Dass  wann  keine  Zwangmühlen  vorhanden,  ein  jeder  nach  seinen 
Belieben  sich  einer  Mühle,  derer  er  will,  gebrauche,  ist  billig,  und  werden 
L  Ch.  D.  auch  in  diesem  Stück  niemand  wider  Recht  beschweren,  auch 
an  die  Angrenzenden  deshalb  die  Nohturft  gelangen  lassen. 

Was  die  Consense  in  dem  Magdeburgischen  Lehn  betrifft,  deshalb 
ist  zu  E.  E.  Landschaft  satisfaction  dasjenige,  was  nöthig,  in  dem  Land- 
tages Abscheid  zu  befinden  und  hat  seine  gute  Richtigkeit. 

In  Ertheilung  der  primarien  und  expectantien  werden  L  Ch.  D.  sich 
ihres  Rechtens  schon  zu  gebrauchen  wissen  und  wissentlich  keinen  Un- 
verdienten Wohlbedienten  und  Capabeln  vorziehen. 

I.  Ch.  D.  wollen  denen  medicis  gnädigst  anbefehlen,  die  Apotheken 
jährlich  zu  visitiren,  eine  gewisse  taxam  zu  entwerfen  und  dieselbe  zur 
gnädigsten  Confirmation  jedesmals  einzuschicken. 

Dass  das  Maass,  Elle  und  Gewicht  im  Lande  recht  eingerichtet, 
halten  L  Ch.  D.  auch  ihres  Orts  hoch  nöthig  und  soll  solches  vor  allen 
Dingen  bei  Revidirung  der  Landesordnung  in  Acht  genommen  werden. 

Dass  die  executio  rerum  judicatarum  durch  Rescripta  und  wider 
Recht  gehindert,  die  Justizsachen  von  ihrer  ordentlichen  Instanz  an  die 
Oberrathstube  gezogen  und  derogestalt  verzögert  werden  sollten,  davon 
ist  I.  Ch.  D.  nichts  wissend.    Und  gleich  wie  sie  ihres  höchsten  Orts  nicht 


412  II-     Dsr  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

mehr  verlangen  als  schleunige  durchgehende  unparteiische  Justiz,  also 
werden  sie  vor  sich  cursum  justitiae  wider  Recht  nicht  hemmen,  wollen 
auch  die  gnädigste  Versehung  thuen,  damit  solches  auch  in  dero  Abwe- 
senheit nicht  geschehen,  sondern  ein  jedwedes  seinen  rechtlichen  Effect 
haben  möge. 

Des  Obersten  Kalksteins,  Obersten  Packmohrs  und  Litwitzens  Sachen 
sein  bekannt  und  nicht  nöthig  allhier  weiter  zu  wiederholen,  Göbel  und 
Finger  auch  haben  vielmehr  mit  unterthänigstem  Dank  zu  erkennen, 
dass  I.  Ch.  D.  wider  sie  auf  die  vollkommene  acta,  gesprochene  Ur- 
theile,  auf  geschehene  ihnen  selbst  bekannte  und  procurirte  intercessiones 
nicht  exequiren  lassen,  als  dass  sie  sich  bei  den  Ständen  angeben  und 
ihre  Sache  auch  in  die  acta  publica  bringen  lassen.  Es  befinden  auch 
I.  Ch.  D.  selbst  billig  und  nöthig,  dass  einem  und  dem  andern,  ge- 
stalten Sachen  nach,  Freijahre,  remissiones  und  andere  Wiederauf  hel- 
fungen geschehen,  weswegen  sie  sich  in  dem  Landtages  Abscheid  dahin 
gnädigst  erkläret,  dass  sie  deshalb  gewisse  Verordnungen  verfügen  wollen. 

Wann  nur  einer  und  der  ander  benennet  und  ertappet  werden  kann, 
welcher  auf  dem  Lande  oder  sonsten  Pferde  stichlet,  so  soll  E.  E.  Land- 
schaft in  der  That  erfahren,  dass  L  Ch.  D.  solche  Diebe,  sie  sein,  wie 
sie  wollen,  nach  Anweisung  der  Rechte  abstrafen  lassen  werden. 

Bei  dem  Krug-Recht  werden  L  Ch.  D.  jedweden  gnädigst  schützen, 
auch  nicht  verhängen  oder  zugeben,  dass  deme  zuwider  jemand  beschweret 
oder  in  seinem  jure  de  facto  turbiret  werde.  Wollen  zu  solchem  Ende 
die  Sache  untersuchen  und  darin,  wie  auch  wegen  des  Bienenhalten,  was 
recht  ist,  thuen  lassen. 

Was  die  Stadt  in  specie  wegen  dess  Bierbrauens  und  Krüge  und 
dass  es  denenjenigen,  welche  es  nicht  berechtiget,  untersaget  und  ver- 
botten  werde,  halten  I.  Ch.  D.  vor  billig,  es  soll  auch  ihrem  unterthä- 
nigsten  petito  in  Gnaden  deferiret  und  solches  ohne  Praejuditz  derjenigen, 
welche  es  berechtiget,  abgeschaffet  werden. 


I.Mai. 


Justiz.    Privatklagen.    Zoll  und  Schifffahrt.    Neuer  Graben.    Seifensiederei.  413 

Kurfürstliche  Resolution.     Dat.  Königsberg  1.  Mai  1663. 

R.  6.   TT.  —  Kön.  668  III. 
[Auf  Bittschrift  und  Memorial   der  drei  Städte'):    Taxe.     Danziger.     Schiff- 
fahrt.    Neuer   Graben.     Seifensiederei.     Bürgerliche  Abgaben.     Brauen.     Mühlsteine. 
Tuch.     Wolle.     Roth.     Handel.     Korn.     Vorkauf.     Handwerk.     Tuchhändler.     Kanne- 

giesser.] 

Dem  durchlauchtigsten  Fürsten  und  Herrn,  Herrn  Friederich  Wilhelm    1G6 
...  ist   der  Städte  Königsberg  unterthänigste  Bittschrift  nebst  dem  der- 
selben beigefügten  Memorial  gehorsambst  vorgetragen  worden  und  haben 
höchstgedacht  I.  Ch.  D.  sich  darauf  in  Gnaden  folgender  Gestalt  resolviret. 

So  viel  nun  die  participation  des  also  genannten  Pfundzolles,  die 
Klapperwiesen,  die  rationes,  die  Complanation  und  die  Verschliessung 
der  Mühlen  betrifft,  diese  puncta  alle  haben  ihre  abhelfliche  Maass  theils 
in  dem  Landtages  Abscheid,  theils  aber  in  der  Resolution  auf  E.  E.  Land- 
schaft von  allen  Ständen  übergebene  gravamina  erlanget,  die  verschlosse- 
nen Mühlen  aber  sind  allbereit  vor  etzlichen  Monaten  durch  I.  Ch.  D. 
gnädigste  Verordnung  wieder  eröffnet. 

LTnd  dieweil  L  Ch.  D.  gnädigst  schon  befohlen,  dass  die  taxa  ge- 
drücket und  öffentlich  an  dem  Licenthause  sowoll  allhier  als  zu  Labiau 
angeschlagen  werden  soll,  also  hat  auch  dieser  Punct  seine  gute  Richtigkeit. 

Den  Danzigern  und  Elbingern  soll  kein  Aufkauf  der  Landwaaren 
verstattet  und  deshalb  die  nöthige  Verordnungen  publiciret  werden. 

Wegen  der  Mümmelischen  Schifffahrt  wollen  L  Ch.  D.  es  dergestalt 
einrichten,  dass  darüber  die  Stadt  Königsberg  mit  Fug  Beschwer  zu 
führen  keine  Ursache  haben  solle. 

So  wollen  auch  L  Ch.  D.  die  Anstalt  machen,  dass  der  neue  Graben 
bei  Lapeinen  mit  Zuziehung  und  Hülfe  derjenigen,  welche  zu  helfen 
schuldig,  ausgebachert  und  rein  gehalten  werde. 

Das  Recht  der  Seifensiederei  stehet  L  Ch.  D.  einzig  und  allein  zu, 
und  haben  dieselbe  nach  dero  eigenen  Gefallen  damit  zu  disponiren; 
damit  aber  die  Städte  Königsberg  auch  in  diesem  Stück  dero  Gnaden 
zu  verspüren  haben  mögen,  so  wollen  L  Ch.  D.  sich  dahin  gnädigst  er- 
kläret haben,  dass,  wann  die  einem  und  dem  andern  wegen  des  Seifen- 
siedens  ertheilte  privilegia,  als  welche  nur  auf  gewisse  Zeit  verliehen, 
erlöschen  und  die  Jahre  verlaufen,  sie  alsdann  dem  Befinden  nach  das 
Seifensieden,  wie  es  itzo  ist,  dergestalt  nicht  mehr  restriugiren  wollen. 


')  Beide  (o.  D.  und  Präs.,  Ende  1662  oder  Anfang  1663  übergeben)  liegen  vor. 
Ihr  Inhalt  ergiebt  sich  aus  der  obigen  Autwort  des  Kurfürsten. 


414  II.     Der  grosse  Landtag-  von  1G61  bis  16G3. 

Alle  und  jede,  welche  in  denen  Städten  wohnen  und  bürgerliche  Nah- 
rung treiben,  dieselben  sollen  von  der  Nahrung,  welche  sie  treiben,  eben 
dasjenige  geben,  was  andere  Bürger  von  dergleichen  Nahrung  geben  und 
sich  dagegen  mit  keinem  Piivilegio  oder  Exemption  zu  schützen  haben; 
im  Uebrigen  aber  bleibt  es  bei  den  Landtages-  und  andern  Verabschie- 
dungen, Privilegien  und  Exemptionen. 

Was  das  Lauische  depositorium  betrifft,  deshalb  wollen  L  Ch.  D. 
sich  unterthänigst  informiren  lassen  und  hernach  das  ihrige  zu  der  Städte 
und  des  Landes  Besten  bei  der  Sache  thuen. 

Was  wegen  des  unbefugten  Bräues  auf  dem  Lande  geklaget,  das  hat 
seine  Abfertigung  in  der  Resolution  auf  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen 
eingereichten  Memorial,  und  soll  dieses  Werk  noch  weiter  untersuchet 
und  dergestalt  eingerichtet  werden,  damit  Niemand  über  Unrecht  sich 
beschweren  könne. 

Es  lassen  L  Ch.  D.  die  Städte  bei  ihrem  Recht,  dass  nem blich  auf 
den  Freiheiten  kein  Landbier  geschenket  werde  und  wollen  auch  die 
nachdrückliche  Verordnung  thuen,  dass,  so  dawider  was  geschiehet,  nach- 
bleibe und  eingestellet  werde.  Doch  sind  hierunter  diejenige  nicht  zu 
verstehen,  welchen  es  L  Ch.  D.  vergönnet  und  darüber  privilegiret. 

Zu  guten  tüchtigen  Mühlsteinen  soll  Anstalt  gemachet,  der  Abgang 
und  dass  so  weinig  Malz  aus  L  Ch.  D.  Malzmühleu  zurückbekommen 
wird,  imgleichen  die  Beschwerden,  welche  über  den  jetzigen  Mühlmeister 
geführet  werden,  sind  zum  Theil  zu  untersuchen  allbereit  angefangen  und 
soll  noch  weiter  geschehen,  damit  dem  Befinden  nach  verordnet,  auch 
was  unrecht  befunden  wird,  abgestellet  werde.  Es  werden  aber  auch 
die  Städte,  nachdem  allbereits  vorlängst  die  Mühlen  wieder  eröffnet,  die 
Quirdeln,  Ross-  und  andere  Hausmühlen  vermöge  L  Ch.  D.  gnädigsten 
Befehl  gänzlich  abschaffen  und  derer  sich  nicht  mehr  gebrauchen.  Bei 
denen  Soldaten  ist  allbereit  die  Ordere  gestellet,  dass  sie  dergleichen  Ex- 
cesse  auf  denen  Holzwiesen  sich  woll  enthalten  werden.  Von  wegen  des 
Holzes,  welches  bei  vorigen  schwedischen  Kriege  von  denen  Bürgern  her- 
gegeben und  dasselbe  Reinhold  Klein  L  Ch.  D.  berechnet,  ist  allbereit 
in  der  Resolution  auf  das  gesambte  Memorial  E.  E.  Landschaft  die  Noth- 
turft  zu  finden. 

Freibriefe  zu  geben  stehet  L  Ch.  D.  als  dem  Landesfürsten  frei;  sie 
wollen  sich  aber  in  Exercirung  dieses  Rechtens  derogestalt  bezeugen, 
dass  sie  nicht  ohne  Unterscheid  einem  jedweden,  sondern  nur  tüchtigen, 
und  zwar  mit  dieser  Moderation  Freibriefe  ertheilen.  damit  dadurch  denen 


Abgaben.     Brauen.     Mühlsteine.     Freibriefe.     Rolle.     Tuch.     Wolle.  415 

übrigen  die  Nahrung  nicht  entzogen  und  benommen  werde.  E.s  soll  auch 
kein  Freibrief  gelten,  als  welcher  von  I.  Ch.  D.  eigenhändig  unterschrieben; 
diejenigen  auch,  welche  uf  eine  andere  Art  Freibriefe  erhalten,  nicht 
gelitten  oder  für  Meister  passiret  werden. 

In  puncto  der  Rollen  sind  I.  Ch.  1).  gnädigst  zufrieden,  dass  auf 
eines  oder  des  andern  Gewerks  Anhalten,  der  Stadt  Magistrat  Rollen 
entwerfen  und  dieselbe  zu  I.  Ch.  D.  gnädigsten  Revision  und  Confirma- 
tion  einschicken  möge.  Es  erklären  sich  auch  I.  Ch.  D.,  damit  desto 
bessere  Ordnung  und  Consonantz  erhalten  werde,  gnädigst  dahin,  dass, 
wenn  sie  kraft  dero  ihr  zustehenden  lande.sfürstlichen  Hoheit,  Rollen  geben 
und  ertheilen,  sie  des  Stadt -Magistrats  gegründete  und  nöthige  unter- 
thänigste  Erinnerung  ihro  nicht  lassen  entjegen  sein,  und  soll  auch  keine 
Rolle  gleich  denen  Freibriefen,  vermöge  den  Acten  vom  Jahr  1641  gelten, 
also  welche  unter  I.  Ch.  D.  eigenhändigen  Unterschrift  ausgefertiget. 

Was  allhier  von  dem  Gewerk  der  Schneider  angeführet  wird,  das 
hat  dasselbe  auch  bei  I.  Ch.  D.  absonderlich  gesuchet,  und  gnädigste  Re- 
medirung  unterthänigst  gebeten,  darauf  es  auch  eine  solche  gnädigste 
Verabschiedung  erhalten,  daraus  es  zur  Gnüge  verspüren,  dass  I.  Ch.  ü. 
an  demjenigen,  was  passiret,  kein  Gefallen,  sie  werden  auch  noch  ferner 
das  Gewerk  bei  demjenigen,  was  dasselbe  von  I.  Ch.  D.  und  dero  hoch- 
löbl.  Vorfahren  erlanget  und  erhalten,  alleraal  gnädigst  schützen. 

Und  hat  derjenige,  was  die  Fischer,  Loss-  und  Festbäcker,  Fleisch- 
hauer, Tischler,  Gläser  und  andere  wegen  der  Freibriefe  klagen,  in  den 
vorigen  seine  gute  abhelfliche  Maass  erlanget. 

Es  wollen  auch  I.  Ch.  D.  die  Verordnung  machen,  dass  alle  Land- 
tücher, welche  anhero  gebracht,  von  einigen  der  Sachen  erfahrenen  be- 
sichtiget und  wenn  sie  untüchtig  und  anders,  denn  wie  sie  sein  sollen, 
befunden,  hinweggenommen  und  in  das  Hospital  für  die  Armen  gebracht 
werden  sollen. 

Wie  nicht  weiniger  soll  wegen  Aufkauf  der  Wolle  auf  dem  Lande 
eiue  gewisse  Verordnung  gemachet  werden,  damit  absonderlich  die  Tuch- 
macher auch  in  diesen  Städten  viel  mehr  zu  als  abnehmen  und  sich  über 
demjenigen,  was  bis  anhero  vorgangen,  nicht  mehr  beschweren  mögen. 

L  Ch.  D.  erlassen  auch  denen  Tuchmachern,  an  den  100 f.,  welche 
sie  jährlich  für  die  Walkmühle  zu  entrichten,  ins  Künftige  jedes  Jahr 
30  f.,  bis  die  Zahl  der  Tuchmacher  hinwieder  zunimbt. 

Diewoileu  die  Sache  zwischen  den  Uhrmachern  und  Martin  Dreschern 
verglichen,  ist  dieser  Punkt  richtig,  unbeschadet  LCh.  D.  landesfürstl.  Recht. 


416  II.    Der  grosse  Landtag  von   1661  bis  1663. 

Dass  I.  Ch.  D.  den  Rhoden  zur  gefängl.  Verhaft  und  auf  dero  Schloss 
bringen  lassen,  dafür  hätten  die  Städte  I.  Ch.  D.  vielmehr  Ursache  un- 
terthänigst  Dank  zu  sagen,  dann  dafern  solches  nicht  geschehen,  wären 
die  Städte  durch  Rhodens  höchstgefährliche  machinationes  ohne  Zweifel 
in  das  grosse  Ungeliick  gestürzet  worden,  und  dieweil  I.  Ch.  D.  in  diesem 
atrocissimo  crimine  die  Cognition  allein  gebühret,  als  haben  sich  auch 
die  Städte  nicht  zu  befahren,  dass,  wenn  ihr  gnädigster  Landesfürst 
und  Herr  sich  in  solchen  und  dergleichen  Händeln  seiner  landesfürstlichen 
Hoheit  rechtmässig  gebrauchet,  ihnen  dadurch  auf  einigerlei  Weise,  an 
der  ihnen  verliehenen  Jurisdiction  praejudicieret  worden  oder  praejudicieret 
werden  könne;  Gestalt  dann  auch  des  Rhodens  Captivirung  zu  solchem 
Ende  nicht  vorgenommen,  vielmehr  I,  Ch.  D.  Intention  [nicht]  gewesen 
oder  nochmals  ist,  denen  Städten  etwas  zu  entziehen,  was  sie  rechtmässig 
erlanget. 

Auf  der  Städte  Memorial. 

Mit  dem  Pfundzoll  hat  es  nunmehro  seine  gute  Richtigkeit. 

Wegen  des  Handels  und  dass  niemand,  als  welcher  Bürger  mit  denen 
Frembden  handeln  möge,  lassen  I.  Ch.  D.  bei  dem  Recht,  welches  die 
Städte  Königsberg  haben,  und  sollen  diejenigen,  welche  nicht  Bürger 
sind  und  doch  mit  Frembden  handeln,  deswegen  der  Gebühr  nach  ange- 
sehen und  die  Packkammeru  auf  den  Freiheiten  abgeschaffet  werden. 

Buden  und  Kramladen  bleiben  auf  denen  Freiheiten  und  mögen  in 
denselbigen  alle  und  jede  Waaren  verkaufet  werden;  es  ist  auch  solches 
dem  Herkommen  und  den  vorigen  Landtagesacten  gemäss  und  weilen  die 
in  den  Städten  schuldig  sind,  die  Waaren  an  die  auf  der  Freiheit  in 
solchen  Preis  zu  verkaufen,  damit  die  auf  der  Freiheit,  was  sie  ver- 
kaufen, ümb  eben  solchen  Preis  als  die  Handelsleute  in  der  Stadt  geben 
und  verkaufen  können;  also  werden  sie  auch  in  diesem  Stück  ihrer 
Schuldigkeit  nachkommen  und  durch  Uebersetzung  der  Waaren  zu  einem 
Widrigen  selbst  keine  Ursache  oder  Anlass  geben. 

Es  soll  auch  Niemand,  als  welcher  es  berichtet,  aus  dem  Lande 
Korn  zu  führen  oder  zu  verschiffen  vergönnet  oder  zugelassen,  sondern 
wenn  es  erfahren  wird,  das  Getreid  durch  L  Ch.  D.  Fiscalen  confisciret 
und  weggenommen  werden. 

In  dem  Vorkauf  auf  dem  Lande  soll  auch  Verordnung  gemachet 
und  was  etwa  vor  Unordnung  deshalb  eingeschliechen,  abgestellet  werden. 
W^as  abermalen  von  denen  Freibriefen  angeführet,  ist  oben  zur  Gnüge  re- 
solviret,   und   werden  sich  auch  die  Zünfte  und  Gewerke  zu  bescheiden 


Roth.    Handel.    Koni.    Vorkauf.    Handwerk.    Vieh.    Tuchhäudler.    Kannegiesser.     417 

wissen,  dass  alle  Innungsbriefe  und  Rollen  mit  dieser  Klausel  ausgefer- 
tiget,  dass  es  der  hohen  Herrschaft  jedesmals  vorbehalten  und  freistehet, 
die  Briefe  und  Rollen,  nach  dero  gnädigsten  Gefallen,  zu  mehren,  zu 
verbessern,  zu  ändern,  und  gar  zu  cassiren  und  aufzuheben. 

Der  Schneider  allhie  wiederholtes  desiderium  ist  allbereit  vorhero 
beantwortet  und  resolviret,  und  dadurch  auch  dasjenige  zugleich  mit 
seine  Abfertigung  bekommen,  was  von  denen  Schustern  und  Kürschnern 
geklaget  wird. 

Der  Fischer  ihr  unterthänigstes  Bitten  wollen  I.  Ch.  D.  untersuchen 
und  sie  sodann  daruf  mit  gnädigsten  Bescheid  versehen  lassen. 

Imgleichen  soll  wegen  der  Festbäcker  Beschwer,  welches  sie  wegen 
Erhöhung  der  Metze  führen,  Nachricht  eingezogen  und  sodann  daruf 
dem  Befinden  nach,  was  recht  ist,  resolviret  werden. 

Und  weil  I.  Ch.  D.  sich  dahin  gnädigst  resolviret,  dass  kein  Frei- 
brief oder  Rolle  für  gültig  gehalten  werden  solle,  als  welche  von  I.  Ch. 
D.  eigenhändig  unterschrieben,  der  Schlossbäcker  auch  meistentheils 
ander  Gebäck,  als  die  Los-  und  Festbäcker,  backet,  so  wird  der  jetzge- 
dachten  Los-  und  Festbäcker  führendes  desiderium  ins  Künftige  von  sich 
Selbsten  fallen,  und  wegen  angeführter  Ursachen  sie  sich  über  den 
Schlossbäcker  nicht  zu  beschweren  haben. 

Das  Vieh  soll  auf  dem  Lande,  wenn  es  das  Land  und  die  Städte 
Selbsten  bedürfen,  und  dasjenige,  was  andere  dafür  geben  wollen,  gleich- 
falls geben,  nicht  aufgekaufet  und  nach  Elbing  zu  des  Landes  und  der 
Städte  Schaden  getrieben,  auch  zu  Verhütung  dessen  zulängliche  Ord- 
nung gemachet  werden. 

Dass  aber  die  Fiscale  auf  den  Freiheiten  das  Vieh  anhalten  und 
dasselbe  nicht  ehe  in  die  Städte  lassen,  bis  ein  Zettul  ausgelöset,  da- 
von ist  L  Ch.  D.  nichts  wissend,  soll  auch,  wenn  etwas  Unrechts  dabei 
befunden  wird,  abgeschaffet  und  eingestellet  werden. 

Die  Tuchhändeier  und  andere,  welche  noch  zu  fodern,  sollen  wo 
nicht  sofort  auf  einmal,  doch  nach  und  nach  richtig  gezahlet,  und  wenn 
sie  sich  angeben,  mit  richtigen  Bescheid  deswegen  versehen  werden. 

Was  der  Kannegiesser  Beschwer  anbelanget,  da  gebühret  es  einer 
jedweden  Unterobrigkeit  vermöge  ihres  Ambts  Aufsicht  zu  haben,  damit 
kein  falsch  Zinn  verkaufet,  sondern  dieselbe,  welche  auf  die  Art  ar- 
beiten oder  verkaufen,  zu  gebührlicher  Strafe  gezogen  werden.  Es  werden 
aber  L  Ch.  D.  auch  in  diesem  Stück  nichts  desto  weiniger  die  nöthige 
Ordnung  verfügen,  dass  dergleichen  Verfälschung  des  Zinnes  eingestellet 

Mater,  z.  Gesch.  d.  G.  Kurfürsten,    XVl.  27 


418  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

werde;  und  halten  hiernägst  vor  recht  und  billig,  dass  ein  jedweder, 
welcher  Meister  werden  will,  die  Geburts-  und  Lehrbriefe  gehörigermassen 
beibringen;  das  übrige  aber  wegen  der  Handeluug  mit  den  Frerabden, 
ist  oben  Erwähnung  geschehen  und  bleibt  es  nochnaals  dabei.  Wegen 
der  gläsern  Flaschen  aber  halten  I.  Ch.  D.  nicht  dafür,  dass  die  Kannen- 
giesser  gegründet. 

I.  Ch.  D.  ist  von  keinem  Bohnhasen  was  wissend;  sollten  sich  aber 
auf  denen  Freiheiten  einige  Goldschmiede  finden,  welche  von  I.  Ch.  D. 
keine  gnädigste  Concession  deshalb  erhalten,  so  würden  dieselbe  billich 
zur  Einstellung  ihrer  Arbeit  angewiesen;  deswegen  nöthig  Nachfrage  ge- 
schehen und  was  recht  ist,  verordnet  werden  solle,  damit  so  viel  müg- 
lich  niemand  sich  weder  in  diesem  noch  sonsten  mit  Recht  7a\  be- 
schweren Ursache  haben  möge. 

Urkundlich  mit  I.  Ch.  D.  Secret  bekräftiget.  .  .  . 


Landtagsabscliied   des  Kurfürsten^).     Dat.  Königsberg  1.  Mai 

1663. 

R.  6.    TT.  —  Kön.  668  III. 

[Subsidium.    Competenzen  der  Regierung.    Bauern.    Domainen.    Reformierte.    Fremde. 
Leliensachen.     Schwur  auf  den  Bromberger  Vertrag.] 

Nachdem  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  aus  sonderbarer  zu  L 
Ch.  D.  als  dero  einigen  Obererbherren  tragenden  unterthänigsten  unge- 
färbter Liebe  und  Devotion,  auch  zu  noch  mehrer  Bezeugung  ihrer  stand- 
haften Treue  zwar  ein  Subsidium  auf  drei  nach  einander  folgende  Jahre 
gehorsambst  gewilliget,  die  Städte  Königsberg  aber  mit  denen  vom  Herren 
Stande,  Landräthen,  Ritterschaft  und  Adel,  sowohl  ratione  modi,  als 
auch  sonsten  hierinnen  sich  nicht  vereinigen  können;  so  hätten  L  Ch.  D, 
sich  wohl  dessen  Ihro  in  solchen  Fällen  zustehenden  juris  complanandi 
absolute  zu  gebrauchen  gehabt;  sie  wollen  aber  umb  allerhand  erhebli- 
chen Ursachen  Willen  dasselbe  jedoch  ohne  Consequenz  und  Präjudiz  vor 
diesmal  uf  nachfolgende  Art  exerciren. 


1)  Der  Originaltitel  des  Stückes  lautet:  „Der  Durchlauchtigste  Fürst  und  Herr, 
Herr  Friderich  Wilhelm  .  . .  giebt  E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen  folgenden  Land- 
tagesabscheidt."  —  Das  Stück  ist  bei  Baczko  V  S.  497  ff.  als  Beil.  XIV  in  der  Haupt- 
sache abgedruckt.  Da  indessen  eine  ganze  Reihe  wesentlicher  Stellen  ausgelassen 
sind,  und  um  seiner  Wichtigkeit  willen  wird  es  hier  nochmals  vollständig  reproduciert. 


Böhnhasen.     Subsidium.  4^9 

Nehmen  solchem  nach  anfänglich  das  von  allen  Ständen  gewilligte 
Subsidium  mit  gnädigstem  Dank  auf  und  an;  und  weil  dasselbe  durch 
kein  anderes,  als  durch  ein  Accise-  oder  Consumtions-Mittel  bequemlich 
aufzubringen,  dasselbe  auch  allbereit  auf  dem  Lande  vor  diesem  einge- 
richtet und  bis  dato  continuiret,  so  haben  die  vom  Herrenstand,  Land- 
räthen,  Ritterschaft,  vom  Adel  und  kleinen  Städten  dasjenige,  was  bis 
dato  aus  der  Accise  auf  dem  Lande  gefallen  und  bis  instehenden  Jo- 
hannis  nochmals  fallen  möchte  aus  sonderbarer  unterthänigsten  Treue 
und  Affection  L  Ch.  D.  gehorsambst  zu  dero  freien  Disposition  offeriret 
und  übergeben  und  darnebenst  versprochen,  die  Summa  von  180000 
Reichsthalcr  von  künftigen  Johannis  anzufangen,  die  drei  nacheinander 
folgende  Jahre  und  zwar  jedes  Jahr  mit  60000  Reichsthaler  abzuführen 
und  alle  Monat  richtig  einliefern  zu  lassen.  Soviel  aber  die  Städte  Kö- 
nigsberg betrifft,  da  lassen  L  Ch.  D.  vor  dieses  Mal  gnädigst  geschehen, 
dass,  nachdem  itzgedachte  Städte  100000  Reichsthaler  oder  300000  Gulden 
a  part  vor  sich,  die  Woche  nach  Pfingsten  damit  anzufangen,  auf  drei 
nacheinander  folgende  Jahre,  die  versprochene  Summa  jährlich  mit 
100000  Gulden  abzustatten,  unterthänigst  verheissen  und  zugesaget,  sie 
diese  Summa  durch  ein  Accise-  oder  Consumtionsmittel  aufbringen,  das- 
selbe Mittel  auch  von  denen  Städten  selbst,  doch  dergestalt  eingerichtet 
werde,  damit  dadurch  Niemand,  als  die  in  den  Städten  Königsberg 
wohnen  oder  in  denenselben  etwas  consumiren,  keinesweges  aber  die  hin- 
aus auf  das  Land  gehende  Waaren  beschweret  werden.  Imgleichen  sollen 
sie  dasselbe  selbst  einnehmen,  administriren,  vor  diesmal,  doch  ohne 
Consequenz  und  Präjudiz  in  den  allgemeinen  Landkasten  nicht  bringen, 
sondern  dasselbe  monatlich  I.  Ch.  D.  unterthänigst  auszahlen,  und  soll 
nun  diese  von  E.  E.  L.  von  allen  Ständen  höchstgedachter  I.  Ch.  D.  frei- 
willig geschehenes  unterthänigstes  Versprechen  denenselben  an  ihren  Pri- 
vilegien und  Gerechtigkeiten  künftig  unschädlich  und  ohne  Präjudiz  sein, 
auch  innerhalb  dieser  dreien  Jahren  keine  andere  Contributiou  gefedert 
oder  begehret  werden^). 


^)  In  Sachen  des  Donativs  von  20000  Thalern  für  die  Kurfürstin  vom  Jahre  165G 
(s.  Bd.  I  S.  386  Anm.  1,  o.  S.  154  Anm.  1  und  S.  188  Anm.  1)  hatte  man  schon  einige 
Zeit  vor  Schluss  des  Landtages  noch  die  folgenden  Schritte  gethan.  Die  Landräthe 
schlugen  vor,  zur  endlichen  Abtragung  dieser  Bewilligung  zunächst  einmal  alle  Rück- 
stände von  der  schon  vorgenommeneu  Hebung  einzutreiben.  Den  Kurfürsten  müsse 
man  bitten,  nochmals  an  die  Ilauptleute  und  an  die  Stadtmagistrate  ein  Rescript  zu 
erlassen,  nach  dem  alle  Rückstände  binnen  6  Wochen  zu  erlegen  seien  und  für  den 
Fall   weiterer  Zögerung   mit  Exekution   zu   drohen  sei.     Ferner  soll  jeder  Insasse  des 

27* 


420  II.     Der  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Als  nun  darauf,  allen  Unterschleif  und  Coufusionen  zu  vermeiden, 
auch  sonsten  die  Nothdurft  erfodert,  dass  sich  der  Accise-  oder  Con- 
sumtionsmittel  Niemand  entbreche,  also  wollen  I.  Ch.  D.  auch,  dass  ein 
Jedweder,  er  sei,  wer  er  wolle,  habe  exemptiones  oder  nicht,  die  Accise 
oder  Consumtionsgelder  sowohl  auf  dem  Lande  und  kleinen  Städten  als 
auch  denen  Städten  Königsberg  jedesmal  der  gemachten  Ordnung  nach 
ohne  Abgang  entrichte. 

Und  wie  I.  Ch.  D.  wissend,  dass  deroselben  preussischen  Regierung 
die  Sachen  allhier  im  Lande  vor  andern  am  besten  bekannt,  also  wollen 
sie  auch,  wie  vorhin,  nicht  weniger  ins  Künftige  bei  dero  Anwesenheit 
dieselbe  zu  Rathe  ziehen  und  Ihro  die  preussischen  Sachen  von  derselben, 
wie  bis  anhero  geschehen,  unterthänigst  vortragen  lassen  und  von  denen 
consiliis,  welche  den  preussischen  statum  concerniren,  nie  excludiren, 
sondern  dieselbe  jedesmal  dazu  ziehen.  Auch  damit  die  archiva  ergänzet 
und  in  denen  expeditionibus  keine  Unordnung  entstehe,  so  wollen  L  Ch. 
D.  die  Verordnung  thun,  damit  dasjenige,  was  deroselben  von  dero 
preussischen  Regierung  vorgetragen,  von  L  Ch.  D.  resolviret  und  eigen- 
händig unterschrieben  wird  mit  einem  absonderlichen  Siegel,  welches  itzo 
verfertiget  und  dem  preussischen  Kanzler  zu  verwahren  jedesmal  anver- 
trauet werden  soll,  in  der  preussischen  Kanzlei  besiegelt  und  ausgefertiget 
werden.  Wann  sich  aber  L  Ch.  D.  ausser  Landes  befinden,  wollen  sich 
dieselbe  auf  deroselben  preussischen  Regierung  Treue,  Fleiss  und  Wach- 
samkeit verlassen  und  dass  dieselbe  kraft  ihrer  Instruction,  Bestallung, 
Eid  und  Pflichte,  womit  sie  L  Ch.  D.  und  dero  Erben  verwandt,  alles 
thun  werden,  was  treuen  und  gehorsamen  ^Räthen  und  Dienern  wohl  an- 
stehet und  gebühret,  dahero  sie  dann  auch  alle  Gnaden  Sachen  gleich- 
falls an  L  Ch.  D.  referiren  sollen.  Imgleichen  wenn  in  Leib  und  Lebens 
oder  sonsten   andern  schweren   und   ansehnlichen  Strafen  an  Leib,    Ehr, 


Landes,  wes  Standes  er  auch  sei,  von  jedem  Pferd  und  jedem  Stück  Rindvieh,  das 
mehr  als  ein  Jahr  alt  ist,  6  Groschen  und  von  jedem  Schaf  und  jeder  Ziege  „dem 
gemeinen  Besten  zu  gut"  1  Groschen  erlegen.  Die  Städte  Königsberg  würden  nach 
Proposition  ihres  Antheils  an  der  Hüben-  und  Vermögenssteuer  beizutragen  haben. 
Die  Ritterschaft  dagegen  wollte  erst  den  Erfolg  der  Einforderung  der  Reste,  die  in- 
zwischen durch  kurfürstliches  Ausschreiben  in  die  Wege  geleitet  worden  war,  ab- 
warten und  dann  über  weitere  Maassnahmen  deliberieren.  Die  Städte  erinnerten  daran, 
dass  die  Städte  Königsberg  bereits  5482  Thlr.  abgetragen  hätten,  (da  im  Ganzen  nur 
8000  Thlr.  bei  der  Kammer  eingelaufen  waren).  Im  üebrigen  stimmten  sie  dem  Vor- 
schlage der  Ritterschaft  zu.  (Bedenken  der  Landräthe,  der  Ritterschaft  und  der  Städte, 
sämmtlich  ohne  Praes.,  etwa  Ende  März  oder  Anfang  April  1663.)     Vgl.  auch  S.  398, 


Accise.     Competenzen  der  Regierung.     Lehensachen.  421 

Geld  oder  Gut  von  denen  Verbrechern  Gnade  gesuchet  wird,  darüber  I. 
Ch.  D.  gnädigste  Verordnung  und  Resolution  erwarten. 

In  solchen  Fällen  aber  da  entweder  ex  Providentia  et  dispositione 
legis,  oder  auch  aus  rechtschaffener  Gewohnheit  die  ordinär  Strafe  in 
einigen  Fällen  zu  mitigiren,  oder  in  eine  andere  extraordinär  Strafe,  sie 
sei  an  Gelde,  oder  sonsten  zu  verwandeln  nicht  bedenklich,  vergönnen 
I.  Ch.  D.  dero  preussischen  Regierung  gnädigst,  dass  sie  in  diesen  Fällen, 
aus  erheblichen  und  in  Rechten  gegründeten  Ursachen  in  I.  Ch.  D.  Namen 
dergestalt  dispensiren,  wie  sie  es  gegen  Gott  und  deroselben  zu  verant- 
worten getrauen. 

Imgleichen  so  seind  I.  Ch.  D.  gnädigst  zufrieden,  dass  die  Regierung 
in  Ehesachen,  so  weit  dieselbe  nach  Anleitung  der  göttlichen  und  be- 
schriebenen preussischen  Rechte,  auch  redlicher  Observanz  und  Gewon- 
heit,  dispensabel,  dispensiren  möge,  die  sonderliche  casus  aber,  welche 
sich  gar  selten  begeben,  behalten  I.  Ch.  D.  deroselben  special  Verord- 
nung und  Decision  ausdrücklich  bevor. 

So  wollen  I.  Ch.  D.  auch,  dass  die  Consense,  Lehngüter  mit  Schulden 
zu  belegen  oder  zu  verkaufen,  so  vielmehr  noch  neue  Investituren,  Mit- 
belehnung  gesambter  Hand  und  Vergebung  der  caducirten  Güter,  imme- 
diate  bei  I.  Ch.  D.  gesuchet,  durch  Bericht  au  dieselbe  gehorsambsts  ge- 
bracht, und  I.  Ch.  D.  darauf  erfolgenden  gnädigsten  Verordnung,  und 
Resolution  nach,  verabschiedet  oder  ausgefertiget  werden. 

In  magdeburgischen  Lehnen  aber,  da  dieselbe  nur  nicht  auf  der 
Apertur  stehen,  lassen  es  I,  Ch.  D.  bei  dem  neuen  Gnadenprivilegio 
gnädigst  bewenden,  dass,  so  aus  Nothdurft,  oder  sonst  seiner  Verbesse- 
rung nach,  jemands  seine  Güter  bei  seinen  wolmögenden  Jahren  ver- 
kaufen, oder  verpfänden  müsste,  oder  wollte,  deroselben  preussische  Re- 
gierung in  I.  Ch.  D.  Namen  consentiren  möge. 

So  ofte  auch  caduca  an  preussischen  und  schlechten  magdeburgi- 
schen Freigütern  sich  eröffnen,  soll  die  Regierung  davon  I.  Ch.  D.  unter- 
thänigsten  Bericht  thun,  damit  Sie  sich  desfalls  gnädigst  erklären  können, 
ob  dieselbe  entweder  dero  Aemptern  zugeleget,  oder  aber  sonst  ver- 
möge denen  Verordnungen  mittelst  der  Taxa  verkaufet  werden  sollen. 
So  soll  auf  solchen  Fall  die  Regierung  schuldigstes  Fleisses  dahin  sehen, 
dass  dieselbe  Güter  an  keine  andere  Käufer  und  possessores  kommen, 
als  welche  I.  Ch.  D.  anständig,  und  durch  welche  denen  Zinsern,  Pachten, 
Pflichten,  Diensten  und  Scharwerken  nichts  entzogen  oder  vorenthalten 
werden  könne. 


422  II-     Dß*"  grosse  Landtag  Ton  1G61  bis  1663. 

Dieweil  auch  bei  dem  jüngsten  Kriege  in  denen  Aemptern  viele 
Baurhufen  wüste  worden,  oder  sonst  in  abnehmen  gerathen,  so  wollen 
L  Ch.  D.  desshalb  eine  absonderliche  Verordnung  machen,  wie  und  auf 
was  weise  einem  und  dem  andern  einige  Freijahre  zu  vergönnen,  oder 
denen  Verarmeten  einige  Remission  an  denen  schuldigen  Zinsen  und  Un- 
pflichten  zu  geben,  und  beiden  sonsten  wieder  an-  und  aufzuhelfen, 
damit  die  wüsten  Hüben  wieder  besetzet,  und  angebauet  werden,  die 
verarmete  und  abgekommene  aber  nicht  auch  davon  gehen,  sondern 
bleiben  können,  dieweil  hierin  nicht  eine  durchgehende  Gleichheit  ge- 
halten werden  kann,  besondern  nothwendig  der  geschehenen  und  annoch 
wehrenden  Verwüstung  und  Verarmung,  wie  auch  der  Oerter  und  Landes 
halber  ein  Unterscheid  zu  machen. 

Imgleichen  wollen  I.  Ch.  D.  sich  auch  absonderlich  erklären,  wie  es 
mit  denen  arendatoribus  und  mit  ihren,  ratione  casuum  fortuitorum, 
gesuchten  remissionibus  zu  halten. 

Und  gleich  wie  I.  Ch.  D.  zu  dero  Regierung  das  gnädigste  Vertrauen 
haben,  dass  durch  ihren  Fleiss,  Treu  und  Fürsichtigkeit,  das  Kammer- 
wesen in  I.  Ch.  D.  Abwesenheit,  werde  können  redressiret  werden,  also 
wollen  sie  auch,  dass  dasjenige,  was  zur  Cammer  kommet,  alles  wohl 
beisammen  gehalten,  in  alle  Wege  die  Ausgaben  zur  möglichsten  Mode- 
ration gebracht,  und  absonderlich  auf  Schenkungen  und  Verehrungen 
ohne  I.  Ch.  D.  Verordnung  nichts  verwendet  werde. 

Da  aber  je  zuweilen  nach  Erforderung  I.  Ch.  D.  Staats,  Respects 
und  Ehren  halber,  einige  Ausgaben  nicht  zu  umbgehen,  davon  I.  Ch.  D. 
wegen  Enge  der  Zeit  vorhero  nichts  berichtet  werden  kann,  hat  die  Re- 
gierung dieselben  zur  verantwortlichen  Mässigung  zu  richten,  und  in  der 
Rechnung  mit  ihren  Abschieden  und  gnugsamer  Fürstellung  der  Ur- 
sachen sothaner  Ausgaben  belegen  zu  lassen,  und  davon  I.  Ch.  D.  un- 
terthänigsten  Bericht  zu  thun. 

Welcher  Gestalt  aber  fort  mehr  dero  preussischer  Kammerstaat  wieder 
zu  redressiren,  und  einzurichten,  damit  derselbe  in  eine  bessere  Ordnung, 
als  bishero  geschehen,  gebracht  werde  und  darinnen  verbleibe,  deswegen 
wollen  I.  Ch.  D.  sich  eines  gewissen  entschliessen  und  verordnen,  und 
hernachmals  alle  Jahr  einen  ausführlichen  Bericht  von  dero  Regierung 
davon  erwarten,  imgleichen  wie,  und  auf  was  weise  die  verpfändete 
oder  sonst  veräusserte  Domainen  wieder  herbei  zu  bringen,  deswegen 
soll  gleichfalls  eine  special  und  absonderliche  Verordnung  hinterlassen 
werden. 


Bauern.     Arrendatoren.     Kammer.     Reformierte.     Freunde.     Pares  curiae.  423 

Id  denen  Sachen,  welche  I.  Ch.  D.  zu  dero  Regierung  Verabschei- 
dung  gestellet,  wird  dieselbe  billig  in  Obacht  nehmen,  da.ss  die  Sachen, 
welche  ad  forum  litigiosum  gehören,  auch  allemal  dahin  verwiesen,  und 
darob  sein,  damit  niemand  in  seinen  Rechten  verkürtzet  oder  verseumet 
werde,  weswegen  dann  auch  zu  solchem  Ende  die  collegia  justitiae  im 
Lande,  von  I.  Ch.  D.  angestellet  und  bestättiget. 

Hiernechst  so  ist  es  I.  Ch.  D.  nicht  ohne  ürsach  frembd  und  nach- 
denklich fürkommen,  dass  die  Städte  Königsberg  die  der  reformirten 
Religion  zugethane  der  Religion  halber  von  dem  Bürger-Recht  auszu- 
schliessen  begehren  dürften.  Dieweil  sie  aber  deshalb  gar  nicht  ge- 
gründet, ihnen  die  Nothdurft  fürgestellet  worden,  I.  Ch.  D.  auch  keines- 
weges  zugeben  können,  dass  jemands  von  denen  dreien  Religionen,  wegen 
der  Religion,  das  Bürger-Recht  versaget,  oder  verweigert  werde,  also 
soll  auch  hinfüro  in  denen  Städten  Königsberg  weder  Reformirten,  Lu- 
therischen oder  Katholischen,  wann  dieselbe  sonsten  untadelhaften  Lebens 
und  Wandels,  gegen  Leistung  der  gewöhnlichen  bürgerlichen  Gebühr  und 
Pflicht  das  Bürger-Recht  keinesweges  versaget,  sondern  sie  darzu  un- 
weigerlich angenommen  werden. 

So  viel  aber  die  nationes  belanget,  lassen  es  L  Ch.  D.  bei  dem 
bisherigen  allerdings  gnädigst  bewenden,  jedoch,  dass  die  beide  von  der 
Nation,  welche  vor  diesem  von  L  Ch.  D.  aus  erheblichen  Ursachen  und 
sonderbarer  Recommendation,  das  Bürger-Recht  erhalten,  dabei  ungeirret, 
und  volkommentlich  gelassen  werden.  Dafern  aber  der  Städte  Königsberg 
Magistrate  ins  künftige  jemand  von  denen  Nationen  zu  Bürgern  auf- 
und  annehmen  werden,  auf  solchen  Fall  werden  L  Ch.  D.,  als  der  Lan- 
desfürst, nicht  weniger  berechtiget  und  befugt  sein,  sonsten  aber  und 
ausser  dem,  erklären  sie  sich  aus  sonderbaren  Gnaden  dahin,  dass 
sie  ins  künftige  Niemand  von  denen  Nationen  das  Bürger-Recht  con- 
feriren  und  geben  wollen. 

Im  übrigen  bleibet  denen  Stadt  Magistraten,  und  Gerichten,  wie  sie 
es  bis  anhero  hergebracht,  die  Wahl  oder  Kühr  jedesmal  frei,  und  un- 
beschrenket. 

Und  demnach  in  der,  den  12.  Martii,  dieses  Jahres,  E.  E.  Landschaft 
von  allen  Ständen,  ausgestellten  Assecuration,  einiger  parium,  und  dass 
davon  in  gegenwertigem  Landtages  Abschiede  Versehung  geschehen  solle, 
gedacht.  So  bleibt  es  zufoderst  dabei,  dass  in  Lehn -Sachen,  wann  ein 
vasallus  cum  seniore  oder  domino,  etwas  auszuführen,  die  pares  curiae 
ex  nobilitate  ducatus    bestellt,    und  von   denenselben    nach    Inhalt    des 


424  II-    r*er  grosse  Landtag  von  1661  bis  1663. 

Landes  Gewohnheit  und  Rechten,  verfahren  werde.  Was  aber  allgemeine 
Landes -Sachen  anbelanget,  obwohl  L  Ch.  D.,  an  ihrem  Orte,  nimmer 
rechtmässige  Ursach  geben  werden,  dass  zwischen  deroselben  und  dero 
getreuen  Ständen,  eine  dergleichen  Irrung  entstehe,  welche  einer  Ent- 
scheidung benötiget.  Dieweil  aber  jedeunoch  die  Leute,  und  die  Zeiten 
veränderlich,  und  I.  Ch.  D.  dasjenige,  was  Sie  dero  getreuen  Ständen 
gnädigst  assecuriret,  landesfürstlich  zu  halten,  gedenken;  so  haben  Sie 
vor  nöthig  gehalten,  dass  auf  solchen  unverhoffenden  Fall,  da  die  Stände, 
nach  diesem,  und  ins  Künftige,  in  ihren  rechtmässigen  Beschwerden, 
keine  gehörige,  und  billige  Erhörung,  von  I.  Ch.  D.,  weder  ausserhalb, 
noch  auf  den  künftigen  Landtagen  erlangen  könnten,  gewisse  Personen 
benennet  und  authorisiret  würden,  welche  solche  der  Stände  wider  die 
Herrschaft  habende  publique  Beschwerden  vernehmen ,  und  nach  dem 
der  Herrschaft  wegen,  auch  die  Nothdurft  beigebracht,  von  denen 
authorisirten  Personen  ein  rechtlicher  Ausspruch  geschehe,  zu  solchem 
Ende  wollen  L  Ch.  D.  an  ihrem  Ohrte,  auf  den  Fall,  welchen  doch  Gott 
verhüten  wird,  sechs  Ehrliche  geschickte,  untadelhafte  Männer,  Preussen, 
oder  Ausländer,  nach  dero  eigenen  Gefallen  und  Belieben  benennen,  und 
soll  denen  Ständen  gleichfalls  freistehen,  und  zugelassen  sein,  sechs  Ehr- 
liche geschickte  und  untadelhafte  Männer,  Preussen  oder  Ausländer,  zu 
benennen.  Damit  auch  wegen  Gleichheit  der  votorum  es  kein  Bedenken 
gebe,  so  sol  der  dreizehende  Mann  durch  I.  Ch.  D.  und  der  Stände  Ver- 
einigung und  beiderseits  Einwilligung  ein  Preusse,  oder  ein  Ausländer, 
erwehlet  und  benennet  werden;  Diese  dreizehn  Männer  nun,  wenn  sie 
benennet,  sollen  aller  ihrer  Eide  und  Pflichte  öffentlich  erlassen,  auf 
die  Sache,  in  welcher  sie  erkennen  und  sprechen,  durch  einen  absonder- 
lichen Eid  dergestalt  verpflichtet  werden,  dass  sie  auf  Niemand,  dann 
auf  Gott,  und  auf  die  iustitiam  causae,  ihr  Absehen  richten  wollen. 
So  lange  sie  auch  in  dieser  Sache  bemühet,  und  auf  Reisen  und  in  der 
Arbeit  begriffen,  sollen  sie  aus  den  gemeinen  Landes  Mitteln  unterhalten 
und  verpfleget,  und  was  sie  sprechen,  sofort  exequiret  werden. 

Und  gleich  wie  L  Ch.  D.  frei  und  offen  stehet,  nach  ihrem  eigenen 
Gefallen,  und  Belieben,  die  vorgedachten  sechs  Männer  zu  benennen  und 
zu  erwehlen,  ein  gleichmässiges  auch  E.  E.  Landschaft  vorbehalten,  also 
haben  sie  die  Meinung  nicht,  den  civicum  ordinem  bei  solcher  Benen- 
nung zu  übergehen,  oder  gar  zu  excludiren,  gestallt  er  dann  auch  hier- 
innen nicht  übergangen  oder  excludiret  ist. 

Als  auch   in  denen    zwischen  Ihrer  Königlichen  Majestät   und  der 


Pares  curiae.     Schwur  auf  den   Bromberger  Vertrag.  425 

Krön  Polen  und  I.  Ch.  D.,  aufgerichteten  und  beschwornen  pactis  aus- 
drücklich enthalten,  dass  auf  begebenden  und  in  jetzo  gedachten  Pacten 
mit  mehren  beschriebenen  Fällen  diese  Brombergische  ewige  pacta  von 
beiden  Theilen   beschworen  werden   sollen,    solchem  nach  haben  L  Ch. 

D.  zu    Bezeugung    dero    gnädigsten    landesväterlichen    Affection    gegen 

E.  E.  Landschaft  sich  dahin  hiemit  gnädigst  erklären  wollen,  dass, 
wenn  zu  Beschwerung  der  Brombergischen  Pacten  ins  Künftige  Commis- 
sarien  abzuordnen  und  zu  schicken,  sie  dazu  auch  von  dero  preussi- 
schen  Unterthanen  und  Einsassen  einige  mit  zu  Commissarien  verordnen 
und  bevollmächtigen  w^ollen,  damit  sie  solchem  actui  mit  beiwohnen, 
und  von  demjenigen,  auch  wie  und  was  daselbst  passiret,  desto  bessere 
Wissenschaft  haben  und  Bericht  thun  können. 

Demnach  nun  dieser  Landtag,  ob  sich  wohl  derselbe  über  Verhoffen 
fast  lange  verweilet,  dabei  jedennoch,  so  wohl  an  Seiten  I.  Ch.  D. ,  als 
E.  E.  Landschaft  von  allen  Ständen,  ein  respective  gnädigstes  und  un- 
terthänigstes  Vertrauen,  Liebe  und  Affection  in  der  That  verspüret  wor- 
den, durch  den  von  L  Ch.  D.  in  denen  vorgewesenen  Sachen  landes- 
fürst-  und  väterlich  gegebenen  Ausschlag  durch  Gottes  Gnade  so  weit 
gebracht  und  geendiget,  als  wollen  I.  Ch.  D.  demselben  nunmehro  seine 
Endschaft  und  denen  zu  demselbigeu  Abgeordneten,  hinwiederumb  zu 
denen  Ihrigen  sich  zu  verfügen,  nunmehro  gnädigste  Erlaubniss  gegeben 
haben,  mit  gnädigstem  Begehren,  es  wollen  die  Abgeordneten  bei  ihrer 
Anheimkunft  und  zu  der  Zeit,  welche  ihnen  durch  das  besondere  er- 
folgende Ausschreiben  wird  benennet  werden,  den  Verlauf  und  Verrich- 
tung aller  Sachen  des  itzigen  geendigten  Landtages  einbringen. 

Und  dieses  ist  es,  was  L  Ch.  D.  denen  von  Herren  Stand  und  Land- 
räten, imgleichen  denen  Abgeordneten  von  der  Ritterschaft  und  Adel, 
und  dann  denen  von  Städten,  welchen  sie  sambt  und  sonders  mit  be- 
harrlichen kurfürstlichen  Gnaden  zugethan  verbleiben,  zum  Landtages 
Abschied  und  Beschluss,  gnädigst  ertheilen  wollen. 

Urkundlich  mit  höchstgedachter  L  Ch.  D.  Secret  bekräftiget. 


0 


*  a  ^  vse*      >^  tei  .*•   a   = 


JUL13  we'^ 


DD 
390 
U75 
Bd. 16 
Th.l 


Urkunden  und  Actenstücke 


PLEASE  DO  NOT  REMOVE 
CARDS  OR  SLIPS  FROM  THIS  POCKET 


UNIVERSITY  OF  TORONTO  LIBRARY