This is a digital copy of a book that was preserved for generations on library shelves before it was carefully scanned by Google as part of a project
to make the world's books discoverable online.
It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books
are our gateways to the past, representing a wealth of history, culture and knowledge that 's often difficult to discover.
Marks, notations and other marginalia present in the original volume will appear in this file - a reminder of this book's long journey from the
publisher to a library and finally to you.
Usage guidelines
Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to
prevent abuse by commercial parties, including placing technical restrictions on automated querying.
We also ask that you:
+ Make non-commercial use of the file s We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for
personal, non-commercial purposes.
+ Refrain from automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machine
translation, optical character recognition or other areas where access to a large amount of text is helpful, please contact us. We encourage the
use of public domain materials for these purposes and may be able to help.
+ Maintain attribution The Google "watermark" you see on each file is essential for informing people about this project and helping them find
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it.
+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are responsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can't off er guidance on whether any specific use of
any specific book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search means it can be used in any manner
any where in the world. Copyright infringement liability can be quite severe.
About Google Book Search
Google's mission is to organize the world's Information and to make it universally accessible and useful. Google Book Search helps readers
discover the world's books white helping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll text of this book on the web
at|http : //books . google . com/
otthe
Digitized by VjOOQLC
..Digitized by
Google
Digiti
izedby Google
/
Digitized by VjOOQIC
Digitized by'
(S^gle
Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst.
Ergänzungsheft L
Herausgegeben
Dr. K. Lamprecht.
^1^}^
TRIER.
Verlag der Fr. Lintz*schen Buchhandlung.
1884.
Digitized by
Google
L!N't.-.'''cnB BnriiLnrcKKRKi is Iftisn.
Digitized by
Google
JAN -3 1916
V
e:
Inhalt»
1. E. Kruse: Verfassnussgeschiehte der Stadt Strassbnrg, be-
sonders im 12. nnd 13. Jahrhundert
I. ImmiMitit und •ttonitclMt Privilegium 1
Übergangsziistand zwischen beiden. Yerfassnnjsrsgescfaichtlidie und
soziaigeschichtliche Bedeutung des ottonischen Privilegs. Die Frage
der „Altfreien".
H. Die Stratfburger Stadtverftttung und Stadtverwaltung nach dem ersten
Stadtreclit und den Urkunden des 12. Jahrliunderts 7
Alter des ersten Stadtrerhts. Allgemeiner Charakter desselben.
Die Herrschaft des Bischofs. Seine Befugnisse in Almendesachen.
Die Vogtei. Die vier Stadtbeamten. Die Rechtspflege. Die Stadt-
verwaltung. Die eigenti'imliche Selbständigkeit der Verwaltungs-
beamtpo. Ei-gebnis der Zeugenreihen. Ob es eine autonome
bürgerliche Vem'altung gegeben habe. Die Keime einer weiteren
Entwickehmg.
IN. Die Entetehung des Bates .30
Betrachtung der Urkunde, in welcher zum ersten Male der Rat
erscheint. Das Verhältnis zwischen Ministerialen und Bürgern im
12. Jahrhundert. Die Neuerung in der Zeugenreihe von 1199.
Äusserer Anlass dazu. Organisation des Rates.
IV. Das zweit» Stadtrecht 89
Zeit und Charakter desselben. Ob der Rat aus dem Schöffen-
kolleg entstanden sei. Das Ratsgericht. Die Schuffei.
V. Bieclidfe und Rat in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts 46
Perioden in der Geschichte des Rates. Existenz des Rates. Seine
Zusammensetzung. Die Form der Einsetzung. Die Zahl der Rats-
herren. Die Funktionen des Rates besonders in der Stadtverwal-
tung. Schöffel und Amman.
VL Die Reaktion und ihre Niederlage im bellum Waltherianum 59
Die Gegner der Ratsaristokratie. Die Steigerung in den Mass-
regeln der Opposition. Woran dieselbe gescheitert sei.
Sdilttss 63
Fortentwickelung der frfther beobachteten Keime.
2. A. Seboop: Yerfassnngsgeschichte der St<adt Trier von den
ältesten Immnnitilten bis znm Jahre 1260.
1. Abschnitt. 772—1065.
/. Die GrafengewaÜ. Der pagus Trevirensis. Säkularisation des Kirchen- 70
gutes. Anteil der Grafen an dem eingezogenen Gute. Gab es noch
unmittelbares Reichsgnt in Trier?
JI. Die EntwifMung der bischöflichen Gewalt. Bedeutung der Urkunde 74
Karls d. Gr. vom 1. April 772 für die Frage nach dem Wesen der
Immunität. Die weitem Privilegien der Karolinger. Das Privileg
Digitized by
Google
Ottos I vom 27. Januar 947. Die letzten Immunitätsprivilegieii und
das Münzrecht der Erzbiscliöfe. Der bischöfliche Vogt. Der vice-
dominus.
HL Die Einwohnerschaft. Rückgang Triers seit Beginn der Völker- 84
Wanderung. Wie lange hielt sich seit der fränkischen Zeit der kleine
freie Grundbesitz in Trier? Handel uud Gewerbe. Ministerialen,
Rat, Schöffenkolleg.
2. Abschnitt. 1065—1161.
i. Die vogteäidten Gewalten. Auftreten eines erzstiftischen Oben'ogtes. 87
Reihenfolge der Obervögte. Pfalzgraf Kourad begünstigt die con-
iuratio. Zurücktreten der Obervogtei, Abtretung derselben an den
Erzbischof. Der Vogt in Trier. Der Burggraf Ludwig. Sonstige
bischöfliche Beamte.
IL Die Einwohnerschaft. Ministerialen. Rat. Die coninratio seu com- 100
rauoio civium Trevirensium.
3. Abtchnitt. 1161 — 1260.
i. Der Bischof und seine Beamten. Zurücktreten der Obervögte. Der 105
vicedominus und advocatus. Der scultetus. Der Kämmerer. Der
magister palatii. Der Archidiakon. Der Ofßcial.
IL Der Insclhöflidie Bat und das SdwffenMleg ; die Entwicklung der 111
städtischen Freüteit. Das alte consilium. Das Domkapitel. Das
Schöffenkolleg. Das Schöffenkolleg der Rat der Stadt. Entwick-
lung der städtischen Freiheit; Stadtsiegel. Das Schisma von 1183
bis 1190. König Philipps Bündnis mit Trier. Die Privilegien
Ottos IV. Erzbischof Theodorichs Verhältnis zur Bürgerschaft. Ge-
richtliche Thätigkeit des Schöffenkollegs. Veränderte Stellung des
Schultheissen. ZollrechU Ereignisse nach dem Tode Theodorichs.
Das Privileg König Konrads. Bischof Arnold II. Die Accise von
1248. Die Stadt ei-wirbt das Recht, das üngeld aufeulegeu. Strei-
tigkeiten zwischen Bürgerschaft uud höherer Geistliclikeit Die Stadt
führt auf eigene liand Krieg.
III. Die Eimoolmerscliaft. Ministerialen und cives. Freies Eigentum 136
Trierscher Bürger. Erbleihe. Freies Eigentum der Handwerker;
letzte hofrechtliche Leistungen derselben. Genossenschaftliche Or-
ganisation der Handwerker. Ernennung der Meister durch den
Schultheissen. Emporsteigeu der Handwerkergenossenschaften zu
Zünften. Die Triersche Kaufmannsgilde. Münzer und Haugenossen-
schaft. Die Triersche Judengemeinde. Die Bezeichnungen burgensis
und civis.
Anhang 147
a) Wann kam das palatium in die Gewalt der Erzbischöfe?
b) Datierung der Urkunde Mr. U.-B. I Nr. 305.
c) ünedierte Urkuuden.
Digitized by
Google
Verf assoiisgescbichte der Stadt Strassburf
besonders
im 12. und 13. Jahrhundert.
Von
Ernst Kruse.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassbnrg
besonders im 12. und 13. Jahrhundert.
Von Ernst Kruse in Berlin.
Strassburg als die bedeutendste der fünf oberrheinischen Freistädte
ist schon oft Oegenstand verfassungsgeschichtlicher Untersuchung ge-
wesen. Die allgemeineren Arbeiten über städtische Verfassungsgeschichte
¥on Arnold, Nitzsch u. a. haben wesentlich die Frage erörtert, ob und
in wie weit der Entwickelung von Strassburg eine sozusagen paradig-
matische Bedeutung für die Geschichte aller Freistädte überhaupt beige-
legt werden müsse. Hegel hat in der Einleitung zu den Strassburger
Stadtchroniken eine gedrängte Darstellung der urkundlich bekannten
Thatsachen aus der Geschichte dieser Stadt gegeben. Die Dissertation
von Hom (Rostock 1868) ist nur und will auch nur sein eine Para-
phrase des ersten Stadtrechtes aus dem 12. Jahrhundert. Die erste
eingehende Monographie ist 1878 von Georg Winter in seiner „Geschichte
des Rates in Strassburg von seinen ersten Spuren bis zum Statut von
1263" geliefert. Ein Jahr darauf erschien der erste Band ( — 1266)
des trefflieben Urkundenbuches der Stadt Strassburg von
Wilhelm Wiegand. Nach Augabe des Herausgebers (Einleitung p. XIII)
sind unter den 619 Nummern dieses ersten Bandes im Ganzen 276 bis-
her noch ungedruckte Urkunden. Das übrige ist teilweise durch bessere
Edition, überhaupt aber durch geordnete Zusammenstellung der Forschung
bedeutend nutzbarer gemacht. Daraus erhellt jedenfalls, dass das Problem
der Stra.ssbnrgischen Veifassungsgeschichte wieder erneuert ist.
I.
Imnnnität und ottonisches PriTileginm.
Die Verfassangsgeschichte der deutschen Freistädte im Mittelalter
vollzieht sich in drei Epochen: die Regierungsgewalt geht vom König
auf den Bisehof über, vom Bischof auf den Rat uml von diesem event.
auf die Zünfte.
Wettd. Zeitsrbr Ergheft 1. (t8H4). 1
Digitized by
Google
2 K. Kruse
Im fränkischen Staate stand die gesamte Bevölkerung, ländliche
wie städtische, im Verhältnis des allgemeinen Untertanenverbandes zu
dem Könige. Dies direkte monarchische Verhältnis wird durchbrochen
durch die Immunität. Nun ist zwar die von König Ludwig dem
Deutschen erteilte Immunitätsurl^unde ^ unächt, aber die Thatsache der
Verleihung dieses Privilegs ist selbstverständlich. Da nun die Formel
der Immunität auch in unserer unächten Urkunde richtig ist, so ist es
wohl gestattet, sich auf ihren Wortlaut zu stützen. Die Immunität, wie
sie von den Karolingern den Bistümern und Abteien verliehen wurde, be-
steht in der Befreiung des Kirchengebietes ab introito judicum und in
der Übertragung von Staatseinkünften an den Bischof oder Abt. Die
erstere Bestimmung ist die wichtigere und ursprünglichere. Es ist die
scheinbar rein negative Verfügung, dass der judex publicus d. i. der
Graf hinfort nicht mehr das Immunitätsgebiet zum Zwecke der Recht-
sprechung und der Eintreibung gewisser Staatseinkünfte betreten solle.
Damit sollte aber offenbar kein rechts- oder richterloser Zustand über
das Kirchengebiet verhängt werden. Nun steht fest, dass erst durch die
Ottonischen Privilegien die ausschliessliche Grerichtsbarkeit in der Stadt
an den Bischof resp. dessen Vogt übertragen wurde. Mithin muss die
Immunität einen Übergangszustand geschaffen haben, und derselbe war
nach Sohm's Untersuchung derart, dass der Kirchenvogt die Immunitftts-
angehörigen aus dem Kirchenbezirk heraus vor das Grafengericht führte
und, nachdem vor dem Grafen das Urteil gesprochen, die Vollstreckung
desselben im Immunitätsbezirk besorgte.
Die Vermittlung zwischen diesem Zustand und der Lage der Dinge,
wie sie im ottonischen Privileg fixiert ward, entzog sich bisher unserer
Kenntnis. Vielleicht kann diese Lücke ausgefüllt werden durch eine
neue Interpretation des Privilegiums Ludwigs d. D. für Strassburg vom
Jahre 873 (D. 32). Die ganze Urkunde wird von Sickel als die Er-
weiterung eines echten Diploms angesehen, aber der folgende Passus ist
weder von ihm noch von Wiegand beanstandet worden. Es heisst näm-
lich : si quoque aliquae querimoniae adversus jam dictam ecclesiam tam
de rebus et hominibus liberis et servis ortae fuerint, quae absque gravi
et iniquo dispendio diffinire nequiverint, jubemus ut per idoneos circa
vicinos et fideles nostros fideliumque nostrorum homines plenissime sub
sacramento inquiratur et ad fidem rite usque deducatur. Ein Gericht
*) D. 27. Immunität für die Kirche St. Marien in Strassbiiri?. St. Marion
ist die Kathedrale, wie hervorgeht ans D. 42, Zeile 14.
Digitized by
Google
Verfassungsgcschiclite do^r Sdult Rt^Jlssbur<,^ Jj
aas Kachbaren, wie es hier in Aussicht genommen wird, wäre wohl
aberflOssig gewesen^ wenn der Graf wirklich die reguläre Gerichtsbarkeit
ausgeübt hätte. Nnn ist aber gar nicht die ganze Gerichtsbarkeit des
Grafen hier in Frage, sondern nur die querimoniae adversus ecclesiam,
das sind Klagen, welche das Recht des Bischofs betreffen. Dass der
Immnnitätsherr persönlich nicht unter dem Gericht des Grafen steht, ist
begreiflich. Wird er verklagt, so tritt, laut unseres Privilegs, aushilfs-
weise das Nachbarngericht ein. Ein Nachbar wird da auch in der
Regel als Kläger vorausgesetzt werden dürfen, wenn es sich handelt
tarn de rebns et hominibus liberis et servis. Der Satz, falls er acht
ist, sti*eitet also nicht g^en die Sohm'sche Auffassung der Immunität,
schafft aber einen Übergangszustand, indem er einen bestimmten Kreis
von Rechtsstreitigkeiten der gi*äflichen Jurisdiktion ein für alle mal ent-
zieht. Was den bischöflichen Vogt betrifft, so bleibt es auch in Strass-
horg bei der Sobm'schen Regel, dass die Immunität ihm nur die Yer-
tretoogs- und Exekutionspflicht, nicht aber eine selbständige Gerichts-
barkeit verliehen habe.
Dies ist die erste grosse Beschränkung, welche dem Immunitäts-
privil^ium anhaftete. Die andere ist, dass alle Rechte und Pflichten
des Immunitätsherm und seines Vogtes nur für die homines ecolesiae tam
üben quam seni gelten, nicht aber für die VoDfreien und nicht für die
Unterthanen fremder Grundherrschaften in Stadt und Gebiet.
Wie wurde nun dieser unter den Karolingern begründete Zustand
dnrch das sogenannte ottonische Privileg verändert? Dies ist die viel-
umstrittene Hauptfrage der älteren Verfassungsgeschichte der Bischofstädte.
Der Wortlaut der von Kaiser Otto 11 982 verliehenen Urkunde
(D. 45) muss die beste Antwort geben. Von vornherein erhellt klar,
von welcher Anschauung über sein Verhältnis zu der älteren Immunität
dies neue Privileg ausging. Die Worte: sicuti nostri predecessores
statuemnt, welche nur auf das karolingische Privileg zurückweisen können,
führen die neue Verleihung als eine Bestätigung der alten Immunität
ein. liesen wir weiter, so enthüllt sich uns sogleich das wirkliche
Verhältnis beider Verleihungen. Eine einfache Wiederholung und Be-
städgang der Immunität enthalten nur die Worte: ne posthac aliquis
dux vel comes aut vicarius vel aliqua judiciaria potestas — , dann aber
wird der Wirkungsbereich des Privilegs nicht wie in der Immunität
über die homines ecclesiae tam liberi quam servi, sondern über den
;];anzen Raum infra praefatam Argentinam civitatem vel in suburbio
ipsius civitatis ausgedehnt, — und hierin liegt ohne Zweifel eine Er-
Digitized by
Google
4 K. Kruse
Weiterung. Denn der lokale Ausdruck infra civitatem etc. ersetzt
gewissermassen die Aufzählung aller eingesessenen Yolksklassen, auch
etwa der Vollfreien und der Hintersassen fremder Grundherren. Der
dritte Satz: ne aliquod placitum vel districtum habere praesumat tritt
an die Stelle der frflheren Bestimmung ne ingredi audeat ad causas
audiendas. Das non ingredi liess nach Sohm's Interpretation noch die
Ausübung der gräflichen (xerichtsbarkeit über die Immunit&t^insassen
ausserhalb des Immunitätsbezirkes xu. Das gleiche liegt jetzt in der
neuen Wendung ne — praesumat, aber die positive Kehrseite dieser rein
negativen Bestimmung enthält der Schlnsssatz: nisi ille quem episcopus
^ibi advocatum elegerit, welcher Ober die alte Immunität weit hinaus-
geht, etwas schlechthin Neues zu ihr hinzubringt.
Überblicken wir jetzt das ottonische Privileg im Ganzen, so er-
giebt sich : Die Zurückweisung auf das, was predecessores nostri statue-
runt, ist nicht blos mittelalterlicher Stil, sondern hat insofern tieferes
Recht, als das Neue eine Fortsetzung und Erweiterung des Alten in
Consequenz seines inneren Geistes ist*.
Das Ottonische Privileg ist also prinzipiell keine Aufhebung, son-
dern eine Ausdehnung der Immunität. Der Bischof wurde unbedingter
Herr seiner Stadt und blieb es mindestens 150 Jahre lang (982 — 1132
circa), nämlich bis in die Zeit des ersten Stadtrechts, welches die von
den Ottonen begründete Verfassung nur in viel grösserer Deutlichkeit
uns vor Augen führt.
Dies ist die verfassungsgeschichtliche Bedeutung des ottonischen
Privilegs. Eine andere Frage, die sich an dieselbe anknüpft, ist die
sozialgeschichtliche. Wie wurde das Verhältnis der verschiedenen Be-
vOlkerungsklassen untereinander und zum Stadtherm durch das Privileg
beeinflusst resp. verändert?
Da verdient zunächst ausdrücklich hervorgehoben zu werden, dass
aus den Urkunden nichts zu ermitteln ist, sei es nun über die Erhaltung
des altfreien Elementes (Arnold), sei es über das Herabsinken der Freien
in den Stand der Censualen (Nitzsch). Die Freien Wezil und Hatto,
welche im Jahre 1040 (D. 64) vom Bischof von Strassburg 70 Pfund
Silber erhalten dafür, dass sie an das Kloster St. Peter bei Strassburg
Grundeigentum schenkten, sind gewiss nicht Stadteinwohner gewesen.
Ihr angegebener Besitz liegt ausserhalb der Stadt, und die Urkunde ist
') Dieselbe Anschauung hat Winter S. 5 Anm 1, der in der Privilegie-
rung des Bischofs den gemeinsamen Orundzug der beiden Verleihimpen erkennt.
Digitized by
Google
Veifassiuigsgescliichte der Stadt Strassburg. 5
dcmgemäss ausgestellt in pago Alsatia ante portam Argentine civitatis
in eodem monasterio S. Petri, in conütatu Hugonis. Besonders die
Hinzuziehong des Gaugrafen spricht dafür, dass die genannten Freien
nicht fdr Unterthanen des Bischofs nnd des Vogtes anzusehen sind.
Andererseits haben wir ebenso wenig urkundliche Belege dafflr,
dass die Stadtbevölkerung oder ein Teil derselben aus Censualen be-
standen habe. Die einzige Erwähnung von abhängiger Bevölkerung
dieses Namens in D. 78 vom J. 1129 (advocati quorum subditi seu
censuales) betrifft Censualen auswärtiger Vögte, deren Abhängigkeit ge-
wiss auf einer viel tieferen Stufe steht, als die Abhängigkeit der Strass-
bnrger Bürger von ihrem Bischof, wie sie etwa im 1. Stadtrecht
charakterisiert ist.
Aber die blosse Nichterwähnung von freien oder censualischen
Bürgern im 10.. 11. und 12. Jahrhundert würde nicht berechtigen auf
ihre Nicht-£xistenzzu schliessen, wenn die Schilderung des 1 . Stadt-
rechts aus dem 12. Jahrhundert etwa Merkmale der Freiheit oder der
Censualität bei dieser oder jener Bevölkerungsklasse erkennen liesse.
Aber dem ist nicht so : einerseits ist von freier Bevölkerung auch nicht
das geringste Symptom vorhanden, andererseits fehlt unter den verschie-
denen Merkmalen der Abhängigkeit der ganzen Strassburger Einwohner-
schaft gerade dasjenige der Censualität, nämlich der Zins. Nun aber
ist die Verpflichtung zu Diensten, welcher in diesem Stadtrechte die
Bevölkerung durchweg unterworfen ist, ein von der Zinspflicht grund-
verschiedenes soziales Kriterium. Mithin ist es ebenso unerlaubt, mit
Nitzsch einen grossen städtischen Mittelstand von Censualen anzunehmen,
als mit Arnold eine natürliche und politische Aristokratie von Altfreien.
Sintemalen nun eine exakte urkundliche Entscheidung der wich-
tigen Frage unmöglich ist, wird die Forschung auf den Weg einer um-
fassenderen geschichtlichen Reflexion gewiesen. Letztere aber führt ohne
Zweifel zur Anerkennung der allgemeinen Anschauung von Nitzsch —
wenn auch nicht seiner speziellen Behauptungen. Mögen wir nun die
Existenz einer freien Bevölkerungsklasse zur Zeit der Ottonen annehmen
oder bestreiten: das wird jedenfalls feststehen, dass diese früher freie
Bevölkerung eben nicht mehr frei blieb. Denn finden wir im
12. Jahrhundert die gesamte Einwohnerschaft dem Bischof zum Dienste
Ferpffichtet, was mit dem germanischen Freiheitsbegriff schlechthin un-
vereinbar ist; definieren wir femer das Ottonische Privileg im 10. Jahr-
bundert als die Constituierung der bischöflichen Stadtherrschaft, so müssen
irir nach den R^eln der Logik den sozialen Zustand des 12. Jahr-
Digitized by
Google
6 E. Kruse
hundert« ursächlich verknüpfen mit der Verfassungsänderuug im 10.,
also jenen aus dieser ableiten. Das ottonische Privileg übertrug dem
Bischof die Gerichts- und Regierungsgewalt, damit wurden alle Stadt-
einwohner Unterthanen und natürlich nicht rein staatsrechtliche Unter-
thanen des Stadtherm. Vielmehr liegt in dem allgemeinen Charakter
mittelalterlichen Rechtes begründet, dass man die städtischen Unter-
thanen ebenso wie die ländlichen als im Hofrecht des Bischofs
stehend bezeichnen darf. Wer sich gegen das Wort sträubt, muss
jedenfalls zugeben, dass der Sache nach diese Abhängigkeit sehr intensiv
war. D^n sie war quantitativ allen Stadtbewohnern gemein, qualitativ
sehr tiefgehend — wenn auch mit Abstufungen — und endlich zeitlich
lange anhaltend. Falls man also Heusler's Formulierung, dass die Be-
völkerung der Bischofstädte durch das Hofrecht hindurchgegangen sei,
acceptierte, so müsste man füi* Strassburg diesen Übergangszustand nicht
mit Heusler auf das 10. Jalirhundert beschränken, sondern auf das 11.
und die erste Hälfte des 12. Jahrhunderts ausdehnen.
Giebt man zu, dass die etwa vorhandene freie Bevölkerung seit
dem Ottonischen Privileg nicht mehr frei blieb, so bedarf es eigentlich
nicht mehr des Nachweises, dass die Fortexistenz freier Bürger
überhaupt keinen Faktor für die später erwachsende
Stadtfreiheit abgegeben haben würde. Nur weil Arnolds
Auffassung wegen ihrer scheinbaren Evidenz so verführerisch ist, müssen
wir uns mit [ihr in aller Kürze abfinden. Arnolds Grundanschauung
ist, dass die Stadtfi-eiheit des 13. Jahrhunderts in einem ursächlichen
Zusammenhange stehen müsse mit der Volksfreiheit der Karolingerzeit.
Darum vor allem behauptet er, dass zur Zeit der Bischofsherrschaft das
freie Element der Bevölkerung nicht unterdrückt worden sei, und dass
es später der Träger der freien Ent\vicklung der Stadtverfassung ge-
worden sei. Offenbar ist nun aber diejenige Freiheit, welche der alt-
deutschen Volksfreiheit im 12. und 13. Jahrhundert entsprechen würde,
nicht identisch mit dem Begriff der Freiheit, welcher der republikani-
schen Stadtverfassung beigelegt wird. Ersteres ist die soziale Freiheit,
letzteres die politische Unabhängigkeit oder die Selbständigkeit politischer
Gewalten. Das Analogon der alten Volksfreiheit fehlte zwar nicht in
der Stadtverfassung des späteren Mittelalters. Man denke z. B. an den
Grundsatz: Stadtluft macht frei. Aber diese Freiheit ist es nicht,
welche den Rat d. i. den einzigen Träger der städtischen Unabhängig-
keit entstehen liess. Vielmehr kommt es bei der Erforschung der Ent-
stehung des Rates, jener Cardinalfrage aller städtischen Verfassungs-
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassburg. 7
geschiebte, darauf an, Keime und Ansätze politischer Selb-
ständigkert, wo auch immer sie warzeln mögen, auf-
zudecken.
IL
Die Strassburger Stadtverfassnng und Stadtverwaltung uach dem
ersten Stadtrecht und den Urkunden des 18. Jahrhunderts.
1) Alter des ersten Stadtrechtes. Arnold setzte die Entstehung
de:i Stadtrechts in die Jahi-e 1192/93. Hegel verlegte es mit Recht
weiter zurück in die erste Hälfte des 12. Jahrhunderts nach dem Jahre
1129. Winter erkannte die Notwendigkeit wegen der Verschiebung des
2. Stadtrecbts, auch das erste so weit wie möglich, also in die 30er
Jahre des 12. Jahrhunderts zurtickzudatieren. Dieser Datierung stimmen
wir vollkommen bei. Die Gründe sind:
a) Der terminus a quo ist, wie Hegel zuerst bemerkt hat, be-
stimmt gegeben durch das Jahr des Privilegs K. Lothars li29, welches
der Stadt das Recht des eximierten Grerichtsstandes innerhalb der Mauern
verlieh. Dies Privileg wird nämlich in Artikel 3 des Stadtrechts voraus-
gesetzt, in dem es heisst; si quis concivem suum pulsaverit extra
civitatem coram aliojudice, pro hac culpa debet componere etc.
b) Der terminus ad <iuem ist mittelbar gegeben durch das Be-
dürfnis, einen möglichst grossen zeitlichen Intervall zwischen dem ersten
und dem zweiten Stadtrecht anzunehmen. Denn zwischen beiden liegt
ein bedeutender Fortschritt in der Verfassungsentwicklung. Da nun das
zweite Stadtrecht von Winter mit überzeugenden Gründen in die Zeit
der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert verlegt ist, so würde ein
etwa siebzigjähriger Zwischenraum kaum als zu gross erscheinen, mithin
das erste Stadtrecht in den Anfang des 4. Jahrzehnts zu setzen sein.
Wenn es darauf ankommt, einen besonderen Anlass zu linden, so schlagen
wir dazn die Stuhlbesteigung des Bischofs Gebhard von Urach im Jahre
1131 vor. Von einem neu antretenden Bischof liesse sich am ehesten
erwarten, dass er ein Inventar der ihm überkommenen Rechte aufnahm.
Hatte er doch aus der jüngsten Vergangenheit (1119, 1122, 1129)
drei königliche Privilegien^ vor Augen, von denen das ei*ste und das
zweite direkt seine bischöflichen Einnahmerechte schmälerten, das erste
') DD. 74, 75, 78. Es werden hierin starke Ausdrücke gegen den
Bischof gebraucht: D. 74 jugiim civibus Argentinensibus inique et quasi qua-
dam tjTannide impositiun. D. 75 jus ex quorundam prcsuraptione rectorum
sibi non bene cupicntium depravatum.
Digitized by
Google
g E. Kruse
ond das diitte eine Begttnstigang der Bürgerschaft enthielten. Daher
mochte er leicht den Anreiz empfinden, auch seine bischöflichen Rechte
wieder aufzufrischen.
2) Ällgemehier CJtarakter des Stadtreehfs, Wie eben gesagt, macht
das Stadtrecht unzweifelhaft den Eindruck, als ob es vom Bischof her-
lühre. Daraus könnte gefolgert werden, dass man der Darstellung der
Stadtverfassung in dieser Aufzeichnung nicht durchaus trauen dürfe, und
zwar in doppelter Hinsicht. Es könnten einmal die Rechte des Bischofs,
vor allem seine Forderungen an den Dienst der Stadteinwohner stark
übertrieben sein, und femer wäre es möghch, dass die Rechte anderer
politischer Oewalten in der Stadt, etwa die des Vogtes oder gar die
der Bürgerschaft totgeschwiegen seien. Diese Bedenken sind wohl auf-
zuwerfen und die Auseinandersetzung mit ihnen muss gewiss der s\^-
ziellen Interpretation des Stadtrechts vorangehen.
Der oben betonten Eigenheit des Stadtrechts steht freilich eine
andere gegenüber, die nicht minder auf den ersten Blick in die Augen
springt, nämlich die grosse Vollständigkeit oder — subjektiv betrachtet
— Unparteilichkeit der Verfassungsschilderung. Die Rechte des Bischofs
bilden nur einen kleinen Teil der darin enthaltenen Bestimmungen. Die
Rechte und Pflichten der Stadtbeamten, die Ehrenrechte der angesehensten
Bevölkerungsklasse, die Pflicht des Bischofs und der Stadt gegen den
Kaiser, kurz alle Rechtsverhältnisse, wenn sie auch nicht zusammen-
fielen mit Ansprüchen des Bischofs, ja wenn sie seinen Einnahmerechten
sogar widerstritten, werden mit derselben Offenheit dargelegt. Die seltene
Unparteilichkeit des Standpunktes erhellt schon aus dem Eingangsartikel,
in welchen nicht, wie man erwarten sollte, das bischöfliche Hoheits-
recht, sondern das der ganzen Stadt zukommende Recht des Stadt-
friedens als die erhabene Grundidee der Stadtverfassung hingestellt wird.
Wir können uns also des Eindruckes nicht erwehren, dass der
Verfassungszustand nach der Darstellung des Stadtrechts volle innere
Wahrheit besitze, dass er weder auf dem Gebiet der Rechtspflege,
noch auf dem der Verwaltung absichtlich eine lückenhafte Vorstellung
gebe. Sollte also einmal der Versuch gemacht werden, über die An-
gaben des Stadtrechts hinaus, ja etwa gegen dieselben die Existenz
einer Einrichtung anzunehmen, so würde es durchaus unerlaubt sein,
aus einem einseitigen, parteilichen Charakter dieses Stadtrechts einen
Grund für solche Annahme abzuleiten, es müssten vielmehr sehr be-
weiskräftige innere und äussere Belege beigebracht werden, um das
Verfassungsbild des 1. Stadtrechts Lügen zu strafen. Wenn z. B. Arnold
Digitized by
Google
Verfassuiigsgescliichte der Stadt Strassburg. 9
glaubt *, das erste Stadtrecht überginge mit bewusstem Stillschweigen
die Klaj>se der Altfreien, oder wenn andere meinen, der bischöfliche
Ursprung und Standpunkt des Stadtrechts erkläre wohl die Nicht -Er-
wähnung einer damals schon vorhandenen autonomen bürgerlichen Stadt-
verwaltung, so erachten wir in diesen beiden Fällen primä facie vor-
behaltlich der Unterstützung aller anderen Argumente die Nicht -Er-
wähnung an sich für einen Gegengrund gegen die Annahme der
Existenz solcher Einrichtungen.
3) Die bischöfliche Uerrscliqft Im Jahre 982 hatte Otto II dem
Bischof das grosse Privilegium verliehen (D. 45), hundert und fünfzig
Jahre lang dauerte seitdem die bischöfliche Hen-schaft über die Stadt
bis zum 1. Stadtrecht, welches sie noch in unbestrittener Geltung zeigt.
Denn dass im 1. Stadtrecht von Anfängen des Rates noch keine Spur
vorhanden ist, hat Winter S. 12—16 richtig gegen Arnold ausgeführt.
Vielmehr giebt uns dasselbe die untrüglichsten Kennzeichen der völlig
monarchischen Stadtleitung des Bischofs an die Hand.
Das Hauptmoment ist da vor allem: die Ernennung aller Beamten
durch den Bischof. Hiervon zeugen Art. 5 : omnes magistratus huius
civitatis ad episcopi spectant potestatem ita (juod vel ipsemet eos in-
stituet vel Uli quos ipse statuit etc. Art. 7 : quattuor officiatos, in quibus
urbis gubematio consistit, episcopas manu sua iuvestit, scilicet scultetum,
burcgravium, thelonearium et monete magistrum. Art. 1 1 : postquam
episcopus advocatum posuerit ....
Zweitens wird die bischöfliche Herrschaft charakterisiert durch
die ausgedehnte Leistungs- und Dienstpflicht der Einwohner gegenüber
dem Bischof oder dem herrschaftlichen Hof in der Stadt (curtis domi-
mca Art. 94). Diese Pflichten der Stadtbevölkerung werden im Zu-
sammenhange abgehandelt in Art. 88 — 118 (finis). Der Anfang wird
gemacht mit der schon damals am höchsten stehenden Einwohnerklasse,
die später noch höher steigen sollte: mit den Kaufleuten (mercatores).
Sie haben die Pflicht, jeder drei Mal im Jahre, Botschaften und Ge-
sandtendienste für den Bischof zu verrichten, dafür gemessen sie das
Vorrecht, bei Festlichkeiten an der bischöflichen Tafel einen Ehrenplatz
einzunehmen.
An zweiter Stelle werden die Handwerker mit ihren Leistungen
") Auf dieser Ansicht ruht docli wohl A's. Behauptung, dass die dem
Stadtrecht nach höchste Einwohnerklasse, die mercatores eiu angesehener
Mittelstand zwischen Altfreien und Handwerkern gewesen sei.
Digitized by
Google
lO E. Kruse
aufgezählt. Gewöhnlich ist die Bestimmung getroifen, daas sie das
Material und die Unkosten vom Bischof geliefert resp. ersetzt bekommen.
Ihre Pflicht besteht hauptsächlich in der Arbeit. So lernen wir
kennen: zwölf unter den Küi-schnern (102), die Schmiede (103 — 7),
die Schuster (108), die Handschuhmacher (109), die Sattler (110),
Schwertfeger (111), Becherer (112), Küfer (113), Gastwirte (114),
Maller und Fischer (115—117), endlich die Tischler (118).
Dass ausser dieser kaufmännischen und gewerbtreibenden Bevöl-
kerung noch andere Einwohnerklassen in Betracht kamen, beweist die
Bestimmung des Art. 93, dass alle Bürger mit Ausnahme der Hand-
werker und der Münzer-Hausgenossen (vielleicht können wir die Kauf-
leute hinzufügen) je an fünf Tagen im Jahre arbeiten sollen in dominico
opere. Es leuchtet von selbst ein, dass aus diesen mit fünftägiger
Fronpflicht belasteten Bürgern das Gros der Stadtbevölkerung bestand,
dessen Beschäftigung der Ackerbau schlechtweg war. Von nicht-dienst-
pflichtigen Einwohnern ist im Stadtrecht überhaupt nicht die Rede.
Selbstverständlich war die bischöfliche familia ihrem Herrn dienstbar.
Ausdrücklich gesagt (in Art. 111) wird es nur von den 5 hohen Hof-
beamten: Vicedom, Mai-schall, Truchsess, Schenk und Kämmerer: qui
necessarii et cotidiani sunt ministri episcopi.
Zu diesen beiden Merkmalen der bischöflichen Stadtherrschaft,
wie sie das Stadtrecht angiebt, fügt die Betrachtung der Urkunden ein
drittes hinzu. Weitaus die meisten vom Bischof ausgestellten Urkunden
sind Bestätigungen von Schenkungen, Übertragungen, Tauschverträgen,
frommen Stiftungen u. s. w. Er entscheidet auch als Schiedsrichter
über Streitigkeiten. Bei Beurkundung einer Übereinkunft zwischen dem
Bischof und dem Mauersmünsterer Kloster wii'd von ihm gesagt (D. 99)
episcopo presidente et judicante in palatio Argentinensium. Die recht-
liche Begründung aller dieser Massregeln scheint in dem bannus epis-
copi zu ruhen, der mehrfach erwähnt wird DD. 65, 69, 73: Cuno
episcopo quo consentiente et cuius banno confirmante hec omnia facta
sunt. Dieser Bann ist wohl zu verstehen als Yerordnungsrecht im All-
gemeinen, das der Bischof als Stadtherr inne hatte.
Erwünschte Ergänzung unserer Kenntnis erhalten wir aus den
Urkunden in Sachen der bischöflichen Finanzverwaltung und zwar spe-
ciell im Zollwesen und in Angelegenheiten der Almende.
In D. 92 vom J. 1143 befreit Bischof Burchard von Strassburg
das Kloster Schwai-zach vom Durchgangszolle zu Strassburg: ut nullus
.... theloneum atque aliquam exactionem donent theloneario seu ali-
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassburg. 1 1
cai exactori de civitate nee de vino neqae de qualibet trüge nee qui-
bnslibet auimalibos nee aliquibus rebns sibi natis ete. . . . Diese freie
Yerfagung des Bischofs über den städtischen Zoll entspricht seinem
Rechte, den Zöllner za ernennen, und stimmt vollkommen zu dem Bilde,
welches wir aus dem Stadtrechte zu entnehmen haben.
Was die Almende betiifft, so haben wir über dieselbe ein Zeug-
nis ebenfalls aus der Mitte des 12. Jahrhunderts, also aus der Zeit
unmittelbar nach dem Stadtrecht, welches noch mehr als die angefühi-te
Zollurkunde beweist, dass das Stadtrecht keine zu Gunsten des Bischofs
gef&rbte Kechtsaufzeichnung ist. In der Urkunde D. 90 wird aller-
dings nicht der Name „Almende" genannt, aber aus dem Zusammen-
hange ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die Almende
gemdnt ist. Im Jahre 1143 bestätigt nämlich der Bischof früher ge-
machte Schenkungen an das Strassburger Hospital. Der verstorbene
Bischof Cuno (1100—1123) hatte dem Hospital geschenkt ex comrauni
petitione burgensium totum loci spatium, quod est . . . inter murum et
fossatum usque ad proximam portam ... et curiam exti*a civitatem
retro sanctum Petrum sitam. Ferner weiter unten: burgenses quoque
omnia lobia juxta murum versus portam, que dicitur porta sellatorura,
et unom areale, quod persolvit duos solides et inter eandem portam
et proximam pontem situm eidem hospitali donaverunt, ut singulis an-
nis quatuor unciae et octo denarii eidem persolvantur. Von dem Bischof
Gebhard (1131 — 40) war geschenkt worden: locus macellonim Omni-
bus burgensibus tam divitibus ([uam paui)eribus consentientibus et anni-
tentibus . . . legitima traditione donatus est, prefatus etiam Gebehardus
. . . communi consensu burgensium iuxta claustrum sancti Thomae tra-
didit ddem hospitali locum ad molendinum construendum, ubi etiara
molendinum est constructum.
Zweierlei dürfte dafür sprechen, dass man in den angeführten
Grundstücken Teile der Almende zu sehen habe: ihre Lage und die
allgemeine Petition oder Zustimmung der ganzen Bürger-
schaft. Die Lage des zuerst genannten Grundstückes intra murum et
fossatom, sowie die des zuletzt erwähnten Mühlengrundstückes deuten
frdlich nur vermutungsweise auf Besitzstücke aus der gemeinen Mark.
Grenauer ist der Ort der lobia und des macellum's zu bestimmen. Die
Lauben liefen nach Schmidt (Strassburger Gassen- und Häusernamen
8. 116) längs der Häuser entlang, die dem Fronhofcomplex gegenüber-
standen. Das macellum ist gewiss identisch mit der Metzig, d. i. dem
iWetzgennarkt an der Schindbrücke. Diese beiden Puncte nun mit ihi-er
Digitized by
Google
12 E. KiiiBC
Umgebung mCbsen in alter Zeit Teile der Almende gewesen sein. Denn
in der Nahe befinden sich eine Reihe gemeinnütziger Anlagen, besonders
Märkte \ wie der alte Fischmarkt, der alte Kornmarkt, der Holz-, der
Obst- und der Ferkelmarkt, endlich die noch heute so genannten Ge-
werbslauben. Dieser ganze Complex bis zum Münster und Fronhof hin,
innerhalb dessen auch das alte Spital lag^, war Gemeindebesitz, stand
aber als solcher nicht, wie man erwarten sollte, unter directer Ver-
waltung der Bürgerschaft, sondern unter einem gemischten Regime, über
welches unsere Urkunde helles Licht verbreitet : Das formelle Ver-
fügungsrecht über die Almende wohnte dem Bischof bei.
Darum tritt bei Veräusserung von Almendeteilen er als Schenker auf.
Diese unbestreitbare Thatsache schlieft nun aber keineswegs eine
Mitwirkung der Bürgerschaft aus, in deren markgenossenschaft-
lichem Besitz doch ursprünglich die Almende gewesen war. Die Bürger
beteiligten sich nämlich bei Schenkungen des Bischofs entweder durch
ihre petitio vor dem Acte oder durch ihren Consensus nachher. Beide
Modalitäten werden in unserer Urkunde sauber auseinandergehalten.
Wo, wie bei der ei*st erwähnten Schenkung Bischof Cuno's, die Bürger
mit einer Bitte vor den Bischof getreten waren, stand dem letzteren
doch das eigentliche Recht des Schenkens zu. Anders unter Bischof
Gebhai-d. Offenbai- ging von diesem die Initiative aus, Teile der Al-
mende zu vergeben. Hier kommt die Zustimmung der Büi'ger erst
nachträglich hinzu. Auf Seiten des Bischofs lag in beiden Fällen die
Entscheidung, er hatte die Hoheit auch über die Almende in seiner Hand.
4) Die Voytvl Die bischötiichen Beamten werden mit einer
einzigen Ausnahme dem Ministerialenstande entnommen (Art. 6 des
Stadtrechts). Diese eine Ausnahme bildet der Vogt, der den Blut- oder
Königsbaun inne hat. Gerade deswegen nimmt er eine Ausnahmestel-
lung ein. Dies hat seinen Grund und zwar seinen völlig ausreichenden
Ginind in der mittelalterlichen Anschauungsweise, dass ein Geistlicher
nicht die Blutgerichtsbarkeit ausüben könne (ecclesia non sitit sanguinem).
') Dass die Marktplätze auf Almcudebodeu lagen, ist walii*schcinlich.
Hiess doch noch im 14. und 15. Jahrhundert der heutige alte Wcmraarkt
^an der Almende^ nach Schmidt 8. 29.
') Vgl. die Stadtpläne bei Hegel Strassb. StaiUchr. II und bei v. Poell-
nitz die Befestigungen von Strassburg.
■) Die mittlere der von uns angeführten Stellen, welche die burgenses
selbst als Schenker bezeichnet, kommt nicht auf gegen das übereinstimmende,
klare und deutliche Zeugnis der anderen, imd muss daher auf ein Verschrei-
ben des Verfassers der Urkundfe zurückgeführt werden.
Digitized by
Google
VeH'assuoprs^e^cliiclite der Stadt Strasaiiurg. lä
Den Blutbann kann nnr der Kaiser verleihen und nur einem freien
Herrn (vgl. Art. 11). Auf diese Bannverleihung durch den König
haben Arnold und Heusler ein zu starkes Gewicht gelegt: sie meinen,
durch die Einrichtung der Vogtei hätten die Könige für die Erhaltung
des öffentlich-rechtlichen Elements in der Stadtverfassung gesorgt, die
Vogtei sollte ein Gegengewicht sein gegen den Bischof, durch ihre Ver-
mittlung wollte das Königtum in der Stadtregicrung immer seine Hand
im Spiele haben. Diese Ansicht, die einen wesentlichen Bestandteil der
Gesamt-Theorie der genannten Rechtshistoriker 1)ildet, ist falsch, nicht
nur für Strassburg, sondern für alle Freistädte überhaupt.
Allgemein giltig ist der Einwand, den die Stelle des Sachsen-
spiegels in 64 § 5 uns an die Hand giebt: de koning ne mach mit
rehte nicht weigeren den ban to liene deme it gerihte gelegen it*.
Die Bannleihe seitens des Königs war also eine weitverbreitete Förm-
lichkeit, hinter welcher alles eher als politische Gedanken gesucht wer-
den könnten.
Doch am meisten Beweiskraft, freilich nur für Strassburg, hat
die Sprache bezw. das Schweigen der Urkunden. Im Privileg Otto's U.
(D. 45) heisst es, dass keiner in der Stadt Recht sprechen solle nisi
ille, quem episcopus sibi advocatum elegerit. Im Stadtrecht Art. 11:
post^[uam episcopus advocatum p o s u e r i t. Also vom Bischof wird der
Vogt ernannt, von ihm allein ist er abhängig. Es findet sich nirgends
auch nur die geringste Spur davon, dass ein König sich der Vogtei
bedient hätte, um seinen Einfluss in der Stadt geltend zu machen. Die
Bannleihe des Königs ist etwas rein Ideelles. Wo ein reeller Ein-
fluss des Königs sich zeigt, da tritt er in der Form eines
wirklichen Besitzes der Vogtei auf, so in Strassburg in Be-
zug auf St. Thomas. Dessen Vögte waren die Herzöge von Schwaben
selbst uad nur in Folge dessen auch Kg. Friedrich I., vgl. DD. 97,
109, 113. Offenbar ist es bei diesem Verhältnis wesentlich, dass der
König die Vogtei nicht qua König, sondern gewissermassen qua Dy-
nast besitzt. Genau dasselbe trifft aber auch zu in den Stadtvogteien
von Augsburg und Basel, dort seitens derselben Herzöge von Schwaben,
hier seitens der Grafen von Habsburg. Dass diese Dynasten die Kaiser-
würde erlangten, gestattet offenbar nicht, ihre Vogteien als Pertinenzien
der kaiserlichen Hoheit anzusehen.
0 Auch in Strassburg (St.-R. Art. 12) durfte der Voj;t den hisrliöf-
lifhen Beamten nicht dea pimn.wcipcni.
Digitized by
Google
i4 E. Kruse
Der Vogt gehörte, wie oben gesagt, nicht zu den Ministerialea
des Bischofs, sondern wurde aus dem freien Herrenstande genommen.
Er steht daher in den Urkunden nie unter den Ministerialen. Häufig
steht er in derselben Reihe mit dem König, Herzog und Bischof ^ Er
scheint also ein angesehener Dynast aus der Nachbarschaft gewesen zu
sein. Dafür spricht auch seine Verwandtschaft mit vornehmen 6e-
schlechtem des Elsasses. Für diese haben wir ein Beispiel in D. 180,
wo als Adoptivsöhne des Vogtes Anselm zwei Herren von Hunisfelt und
als Nepoten zwei Herren von Rap])oltstein genannt werden. In D. 52
erscheint der Stra.ssburger Vogt sogar als liehnsherr eines Ritters.
Nicht im Widei'spruch zu diesem höhereu socialen Charakter des
Vogtes steht, wenn er unter den bischöflichen Beamten als Zeuge auf-
tritt. Denn er steht immer an erster Stelle, und gerade dann wird
ausnahmslos nicht die zusammenfassende Bezeichnung ministeriales, son-
dern laici gebraucht*.
Eine andere Frage ist, seit wann Erblichkeit in der Vogtei ein- *
getreten ist. Die Reihenfolge der Vögte ist : Hartzvig oder Harrivigas
(D. 38,40), Adalbert (49,52), Heinrich (57,58), Anshelmus (62—68),
Sigefrit (49—73), Heinrich» (D. 74—101 d. i. von 1119 bis 1148),
Anseimus, Heinrich, Anseimus (D. 120 — 127), Heinrich (D. 163 Anm.
nach Böhmer n. 115), Anseimus (D. 180). AuflfäUig ist, dass nur
zwei Namen in r^elmässigem Wechsel vorkommen, und wenn man nicht
ein Wunder annehmen will, ist man wohl gezwungen, daraus auf Zu-
sammengehörigkeit aller Vögte zu einem Geschlechte zu schliessen. Der
zeitliche Umfang dieser Reihenfolge von D. 57 — D. 180, d. i. vom
Jahre 1061 1219 dürfte kaum als zu gross erscheinen. Zieht man
endlich den Zug der Zeit in Erwägung, der doch überall in diesen
Jahrhunderten zur Vererbung der Ämter führte, so wird die Annahme
immer wahrscheinlicher, dass die Strassburger Heinriche und Anselme
des 11. und 12. Jahrh. aus einem Geschlechte stammten. Im Jahre
1219 stand dits alte Geschlecht nur noch auf zwei Augen. Daher
musste der Vogt Anselm den t'Jbergang der Vogtei auf seine entfernten
Verwandten, die jungen Herren Heinrich und Marquard von Hunisfelt
durch einen besonderen Vertrag mit dem Bischof (D. 180) sichern. Doch
») In DD. 38, 4(), 70, 96, 97, 101, llö.
•) In DD. 57, 62, 65, 68, 69 u. s. f.
*) In D. 78 wird als patruus dieses Heinrich ein Sifridus genannt.
Ob derselbe identisch ist mit seinem Amtsvorgänjer?
Digitized by
Google
Verfa!<suu.«s«;esc'hicht« der J^tadt Strassbmg. 15
wenn überhaupt, so kam die Vogtei nur für kurze Zeit in die Hände
derer von Hünsfeld. Denn seit dem Jabre 1248 und von da an ohne
Unterbrechung bis zum Ende des 15. Jahrhunderts erscheinen die Herren
von Lichtenberg als Strassburger Vögte. Da nun in dem Vertrage von
1219 zwei nobiles viri de liichtenberg unter den Zeugen auftreten und
zwar als einzige Edle unter vielen Clerikern, Ministerialen und Bürgern,
so wird mit Wahrscheinlichkeit auch zwischen den Lichtenbergs und
dem alten Vogteigeschlechte eine nahe Verwandtschaft anzunehmen sein.
So \iel wäre über den socialen Charakter und die Genealogie der
Strassburger Vögte zu sagen. Ihre verfassungsmässige Stel-
lung war rein richterlich. Aus sachlichen Gründen soll dieselbe
später im Zusammenhange mit tlen übrigen Gerichtsgewalten der Stadt
zur Besprechung kommen.
5) Dir Stadtbeamfen, Die vier Ämter des Schultheissen, des
Barggrafen, des Zöllners und des Münzmeist^rs wurden aus dem Mi-
nisterialenstande besetzt.
Der Schultheisa (scultetus) ist nach dem Vogt der höchste
Richter in der Stadt. Seine richterliche Comj^tenz bleibt ebenso wie
die des Vogtes einer späteren Auseinandersetzung vorbehalten.
Vom Schultheissen hängen ab die zwei Unterrichter (judices),
drei Heimburgen (einer für die Altstadt, zwei für die Neustadt) und
der Grefllngniswärter. Diese Unterbeamten sollen nach dem ersten
Stadtrecht aus den Bürgern ernannt werden.
Ihr Vorgesetzter, der Schultheiss, blieb während des 12. Jahr-
hunderts andauernd Ministerial. Noch im Jahre 1209 (D. 152) wird
als solcher Burchardus scultetus genannt. Dagegen erscheint im Jahre
1215 (D. 162) Rudolf scultetus unter den bürgerlichen Zeugen, ebenso
in DD. 187, 193, 202 etc. Doch war diese Sitte nicht unabänderlich.
Denn wieder in D. 249, später in D. 332 Anm. bekleidet ein Mi-
nisteriale das Schultbeissenamt. Wenn also der berühmte Frieden von
1263 in Art 2 anordnet, dass der Schultheiss entweder Gotzhusdienst-
mann (d. h. Ministerial) oder Bürger sein könne, so ist das nur eine
verfas.sungsmässige Fixierung des bis dahin thatsächlich geltenden Zu-
standes, aber nicht eine Neuerung etwa zu Gunsten des Bürgerstandes.
An das Amt des Burggrafen knüpft sich eine Controverse zwischen
den beiden bedeutendsten Historiographen über städtische Verfassung,
welche eine ebenso bestimmte Entscheidung, wie oben bei der Vogtei,
zunäckst für Strassburg, vielleicht für alle Freistädte finden wird. Es
handelt sich darum, ob (nach Arnold) der Burggraf der Rechtsnachfolcrer
Digitized by
Google
16 K. Kruse
des alten Gaugi*afen nur mit Beschrankung auf den Stadtbezirk sei ',
oder ob er (nach Nitzsch) aus dem militärischen Chef der alten Burg
und Pfalz herausgewachsen sei.
Überblicken wir die burggräflichen Competenzen, wie sie im Stadt-
recht zerstreut angegeben sind, indem wir die zusammengehörigen zu-
sammenfassen :
a) der Burggraf ist zur Erhaltung von Wall und Stadtmaueni
verpflichtet. Art. 80.
b) er soll Überbauten aber die Strasse verhindern, hat die Be-
fugnis Mahlengerechtigkeit zu erteilen und ist far Erhaltung der Bracken
in der Altstadt verantwoillich. Art. 81 — 84 u. 88.
c) er ernennt die Meister aller Handwerke in der Stadt (magistros
omnium officiorum) und richtet aber sie, wenn sie ihre Pflicht ver-
säumen. Art. 44 — 46.
d) er verwahrt die bei jeder neuen Prägung abgesonderten fanf
Musterschillinge, um Fälschungen zu erkennen. Art. 74.
e) er erhebt gewisse Zölle. Art. 47. 48.
Auf den ersten Blick fällt auf, dass unter diesem Gemisch ver-
schiedener Ck)mpetenzen gerade solche fehlen, die den Burggrafen als
Rechtsnachfolger des alten Gaugrafen erscheinen Hessen. Auch die Ur-
kunden setzen uns nicht in den Stand, irgend einen Znsammenhang
zwischen dem alten Gaugrafen und dem Burggrafen herzustellen. Im
Jahre 956 (D. 40) tritt zum letzten Male in einer die Stadt betreffenden
Angelegenheit der comes Hugo auf. 140 Jahre später, im Jahre 1095,
tritt zum ersten Male der urbis praefectus auf (D, 60), der Titel
burcgravius desselben Beamten erscheint wieder erst ein Menschenalter
später (D. 76 vom Jahre 1123). Beachtenswerth scheint uns dabei,
dass dieser neue Beamte zuerst mit einem offenbar willkariich aus der
römischen Titulatur entlehnten Namen auftritt. Aus dem Namen prae-
fectus urbis wird gewiss Niemand einen inneren Zusammenhang mit
jenem Amte der römischen Kaiserzeit folgern wollen. Dürfte nicht mit
derselben Logik auch der Zusammenhang zwischen Burggraf und Gau-
graf zu bestreiten sein?
Drittens und letztens liegt ein durchschlagender Grund gegen die
Ai-nold'sche Ansicht in der Thatsache, dass in Strassburg wenigstens
die Rechtsnachfolgerschaft des alten Grafen einem anderen, nämlich dem
Vogte zukommt. Derselbe hat nach dem ersten Stadtrecht die Aus-
übung des Blut- oder Königsbannes. Erwägen wir femer, dass sogar
*) So auch iiocli Winter für Strasshurff S. .S4.
Digitized by
Google
VerliWSimKßjreschiciite dci* Stadt Strassbiirg. i"?
herrschaftliche Gutsvögte ziu* Abhaltung der tria placita legitima ver-
Ijflichtet waren (wofür das Urkundenbuch in D. 30 und D. 40 Beispiele
Riebt), so werden wir dem Strassburger Stadtvogt gewiss dasselbe zu-
schreiben.
Ist somit auf die von Arnold verfochtene historische Ableitung
des Burggrafenamtes zu veraichten, so wird die gegenüberstehende An-
sicht von Nitzsch darum doch nicht schlechthin zu acceptieren sein,
unbedingt richtig scheint uns hier freilich, wie fast überall, die Grund-
anscbauung von Nitzsch, dass nämlich der Burggraf kein Gerichts-, son-
dern ein Verwaltungsbeamter war. Aber die Betonung des militärischen
Ursprungs und Charakters dieses Amtes lässt sich keineswegs durch die
Angaben des Stadtrechts über die burggräflichen Competenzen recht-
fertigen. Zu dem Bilde eines Festungsinspecteurs und Befehlshabers der
Borgmannen, wie es Nitzsch entwirft, passt nur die oben unter a) an-
geführte Pflicht des Burggi-afen, für Erhaltung von Wall und Mauern
zu sorgen Aber auch diese lässt sich recht wohl mit den unter b),
c) und d) folgenden Competenzen zusammenfassen in dem gemeinsamen
Begriff eines städtischen Polizeimeisters. Und gerade dies
scheint uns der eigentümliche Charakter des Burggrafenamtes von An-
fing an gewesen zu sein. Der Strassburger Burggraf ist wie vielleicht
kein anderer Beamter in den Städten des früheren Mittelalters das
Symbol der erleuchteten Fürsorge des Bischofs und Stadtmonarchen für
die materielle Entwickelung seiner Bürgerschaft. Er schon allein be-
rechtigt Schraoller, ein so lebensvolles Bild von der ei*ziehlichen Thätig-
keit der bischöflichen Ministeriali tat zu entwerfen (in der Strassburger
Rektoratsrede von 1874). Indem wir uns so den Charakter des Strass-
burger Burggrafen verständlich machen, verzichten wir allerdings voll-
kommen auf die Möglichkeit, eine einheitliche principielle Auffassung des
Burggrafenarates überhaupt zu gewinnen. Eine kurze Aufzählung der
in den einzelnen Bischofstädten verschiedenen Rechte dieses Amtes —
nach Arnold — wird Jedermann von einem solchen Versuche abschrecken.
In Stra^sburg hat der Vogt den Blutbann, der Schultheiss das
untere Gericht, der Burggraf ist reiner Verwaltungsbeamter.
In Augsburg hat nach dem Stadtrecht von 1156 der Vogt den
Blutbann, der Burggraf die gewöhnliche Gerichtsbarkeit.
In Köln hat nach dem Weistum von 1169 der Burggraf den
Blutbann, der Stadtvogt (ganz verschieden vom advocatus ecclesiae oder
ScliiiTnvogt) die geringere Gerichtsbarkeit. Hier hat der Burggraf raerk-
würfli^erweise einige dem Strassburger Verwaltun^sbeamlen zustehende
W««td. Zeit%chT Kriihen l. (18^). 2
Digitized by
Google
18 1^. Kru86
Competenzen, wie Aufsicht über Mauer und Graben, Anteil an der
Mtlnzkontrole.
In Trier ist der advocatus ecclesiae und der comes urbis in einer
Person vereinigt ; als dessen Untergebener und Stellvertreter fungiert ein
ministerialischer Burggraf.
In Mainz findet sich ein erbliches Burggrafengeschlecht im Besitze
des Blutbannes, dagegen keine Vogtei. Unterrichter ist der Schultheiss.
Diese Verschiedenheiten des materiellen Inhalte unseres Amtes
lassen nur die Annahme zu, dass eben der Name desselben ge-
wandert sei.
Der Zöllner und der Münzmeister, soweit sie für die Ver-
waltung der Stadt in Betracht kommen, sollen in grösserem Zu-
sammenhange weiter unten behandelt werden. Hier verdient ihr socialer
Charakter in Verbindung mit dem des Schultheissen und des Burggrafen
eine nähere Besprechung. Alle diese vier Beamte waren ursprünglich
Ministerialen. Dies blieb jedoch nur der Burggraf, wie erhellt aus
Art. 3 des Friedensvertrages von 1263 (Wiegand D. 519). Das Schul-
theissenamt geriet, wie oben ausgeführt, abwechselnd in die Hände von
Bürgen und von Ministerialen, und dieser Zwitterzustand wurde durch
den Frieden von 1263 nur gesetzlich fixirt. Das Zöllneramt gelangte
bald definitiv zur Besetzung mit Bürgern. In D. 76 und 77 wird
Gelfradus thelonearius neben den übrigen Beamten, also als Ministerial
genannt. In D. 139 vom Jahre 1201 erscheint Sigefridus thelonearius
als Bürger, desgleichen in D. 151 Rudolf us zolnere, in D. 162 Hen-
ricus thelonearius. So bestimmte denn auch Art. 4 des Vertrages von
1263, was bis dahin als ausnahmslose Regel gegolten hatte, dass er
ein Bürger sein solle.
Nicht so unmittelbar am Tage liegt das Schicksal des Münz-
meisteramtes, da der Trüger desselben niemals in den Urkunden als
Zeuge erscheint. Auch die Bestimmung des mehrfach genannten Ver-
trages (Art. 6), dass das Amt mit einem Hausgenossen besetzt werden
solle, giebt uns nur eine indirecte Auskunft. Es fragt sich offenbar,
welcher . sociale Charakter denn den Hausgenossen beigewohnt habe.
Die Hausgenossen des 13. Jahrhunderts sind zweifelsohne identisch mit
den monetarii des ersten Stadtrechts. Denn das sogleich zu nennende
Verzeichnis von 1266 nennt in der Einleitung die Hausgenossen domini,
qui jus habent in moneta. Dies jus in moneta kennzeichnet aber die
Münzer des ersten Stadtrechts. Dieselben hatten nach Art. 70 das
Prägen der Denare und dies ihr jus war eine Nutzung d. h. gab ihnen
Anteil am Schlagschatz, weil sonst wol kaum das Münzerrecht käuflich
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassbnrg. 19
gewesen wäre (vgl. Art. 77). Zum Überfluss enthält das Stadtrecht
aach noch eine Notiz in Art. 62 *, welche eine erwünschte Erklärung
des erst später anftaachenden deutschen Namens „Hausgenossen** ahgiebt,
so dass die Identität der MQnzer-Hausgeuossen nun auch geschichtlich
erklärt ist Diese Manzer-Hausgenossen waren im 12. Jahrhundert
ebenso wie die Stadtbeamten, nnd unter ihnen der Münzmeister oder
monetarias im engeren Sinne: Ministerialen. Denn Art. 63 des Stadt-
rechts befiehlt, dass nur qai sit de familia ecclesiae, denarios fac^re
debet. Welcher Wandel hierin im 18. Jahrhundert geschaffen wurde,
erhellt aus dem von Wiegand entdeckten Verzeichnis der Strassburger
Hausgenossen vom Jahre 1266 (Urkundenbuch D. 619). Dasselbe be-
steht zum grössten Teile aus Bürgern der bekanntesten Geschlechter
und beweisst somit, dass die Hausgenossenschaft aufgehört hatte ein
Reservatrecht der Ministerialen zu sein^.
Wenn nun der Münzmeister laut Vertrages vcm 1263 ein ehr-
2»mer Hausgenosse sein sollte, so konnte er gewiss auch aus den bürger-
lichen Hausgenossen genommen werden. Sein Amt dürfte also mit dem
des Schal theissen auf eine Stufe zu stellen sein, insoweit beide sowohl
mit Btlrgem als Ministerialen besetzt werden konnten. Sie Stauden
also in der Mitte zwischen dem Zöllner, der seit dem Anfang' des 13.
Jahrhunderts nur Büi-ger, und dem Burggrafen, der nur Ministerial sein
durfte. Dies gemischte Verhältnis, wie es im 13. Jahrhundert statt-
fand, ben^^eist, dass eine gemeinsame oder gar abwechselnde Besetzung
der Ämter aus beiden Ständen sich mit dem Wesen der Rat^herrschaft
im 13. Jahrhundert wol vertrug. Inwiefern die erstere für die letztere
charakteristisch war, kann freilich erst dann entschieden werden, wenn
der Ursprung und die Elemente des Rates klargelegt sind.
6) Cliarakter der Rechtspflege. Das Stadtrecht setzt den I^ser
in den Stand, sich eiu sehr detaillirtes und zum Teil wahrhaft lebens-
volles Bild der städtischen Gerichtsverfassung zu machen. An dieser
Stelle heben wir jedoch nur die Merkmale hervor, welche Fingerzeige
für die spätere Entwickelung abzugeben geeignet sind.
•) locus perontiende monete est juxta piscatores, in unü. autem domo
perrutiendi sunt denarii, ut omnes invicem opcra manunm suarum videant.
niese Stelle hätte Eheberg (Münzrecht und Haiisgenosgenschaften) zu seiner
dnrchana zutreffenden Erkläning auf S. 124 f. vielleicht auch heranziehen
können.
•) Das Verzeichnis bestätigt also i'\\v Straashurjr im Besonderen die
all^meine Darlegiinc; Eheberors a. a. O.
2*
Digitized by
Google
20 K. Kruse
Der Vogt, der Schultheiss und der Unterrichter teilen sich in die
verschiedenen Arten der Gerichtsbarkeit. Der Vogt übt den Blatbann
aus, der Schultheiss richtet nach Art. 10 pro furto, pro frevela, pro
geltschulda. Furtum und frevela gehören zusammen und bilden die
niedere Criminalgerichtsbarkeit gegenüber dem Gesaratgebiet bürgerlicher
Rechtsstreitigkeiten, welches durch geltschulda repräsentiert wird. Dem
entspricht auch der UmstÄud, dass die beiden dem Schultheissen unter-
gebenen Unterrichter nur über Geldschulden richten sollen (Art. 14).
Es besteht also in Strassburg folgende Stufenleiter:
a) höhere Strafgerichtsbarkeit, die an Hals und Hand geht,
b) niedere Strafgerichtsbai'keit. die an Haut und Haar geht,
c) bürgerliche Gerichtsbarkeit.
Zwei Schlüsse könnten aus dieser Reihenfolge versucht werden :
erstens, dass jede dieser drei Stufen der Gerichtsbarkeit in strenger Abgren-
zung von den anderen ausschliesslich von ihrem Richter und zwar in
der Stufenfolge von Vogt, Schultheiss, Unterrichter vei*waltet worden sei ;
zweitens, dass der auf höherer Stufe stehende Richter die Appellation
von dem Urteile des ihm untergeordneten Richters entgegenzunehmen
berechtigt gewasen sei.
Beide Annahmen, scheinbar so naheliegend, sind falsch, und dass
sie falsch sind, charakterisiert wie nicht« anderes die merkwürdige Ge-
staltung der städtischen Gerichte. Nftmlich ad 1) war der Vogt be-
rechtigt über die eigentlich dem Schultheissen zugewiesenen Rechtsfälle
Gericht zu halten, was hervorgeht aus Art 40, ad 2) durfte der Vo^
nicht die vom Schultheissen gesprochenen Urteile cassieren nach Art. 41.
Es bestand also ein System concurrierender Gerichtshoheiten, die unab-
hängig von einander fungierten. Wenn dies der Fall sein konnte zu
einer Zeit, da der Bischof noch der eine unbeschränkte Beherrscher der
Stadt war, so wird vielleicht nicht zu verwundern sein, wenn später in
der gährenden Übergangszeit der Entstehung des Rates eine Concurrenz
stattfand zwischen dem althergebrachten Vogtsgericht und dem neu
emporwachsenden Ratsgericht.
7) Charakter der Stadtverwaltung. Der Charakter der mittel-
alterlichen Stadtverwaltung zur Zeit der Bischofsherrschaft beruht im
letzten Grunde auf den naturalwirtschaftlichen Lebensverhältnissen
der ganzen Zeit. Die naturalwirtschaftliche Verwaltung bringt es mit
sich, dass die Beamten, ihre Organe, nicht eigentlich blosse Werkzeuge
des centralistischen Staatshaushaltes, sondern selber Träger eines Ik»-
sonderen Haushaltes mit eigener Einnahme- und Ausgabewirt.schaft sind.
Digitized by
Google
Verfassuugsgeschichte der Stadt Strassburg. 21
Ein jeder Beamter des Bischofs erhält seine bestimmten Einnahmei*echte
and bestimmte Aiisgabepfiichten zugewiesen, mit welchen er selbständig
hanszahalten verpflichtet ist, wobei natürlich für ihn das für den Unter-
halt wnd. sonstige Schadloshaltung Notwendige mit abfallen musste. Der
Bischof selbst hat also nicht die Verfügung über eine centralisierte
Staatskasse, sondern noi* über seine Privatkasse, die keineswegs den
Kassenverwaltangen seiner Beamten übergeordnet ist. Dies ganze Ver-
hältnis eröffnet sich unserm Blick, wenn wii* die merkwürdige Bestim-
mung des ersten Stadtrechts in Art. 55 uns verständlich machen. Da-
selbst heisst es : theloneum de carbonibus et de canapo thelonearius non
aceii)it, quod episcopi hucusque sumpserunt, sicut et bannum de vino et
panes qui dicuntur bernbrot, obtinuerunt (seil, episcopi). Wenn also der
Zoll von Kohlen etc. ausdrücklich nicht dem Zöllner, sondern dem Bischof
zugesprochen wird, so müssen die kurz vorher aufgezählten 2^1leinnahmen
(Art. 49 — 54) ausschliesslich dem Zöllner zugefallen sein. Der Bischof
hatte weder direct noch indirect Anteil an ihnen. Steht dies aber
an diesem speciellen Puncte fest, so muss es im Allgemeinen mög-
lich sein, jeden Beamten als Träger einer besonderen Einnahme- und
Ansgabewirtschaft nachzuweisen. Und in der That — die anerkennens-
werte grosse Vollständigkeit des Stadtrechts giebt uns die Mittel dazu
an die Hand. Einerseits linden sich Bestimmungen, welche einem
vorwiegend mit Ansgabepflichten belasteten Beamten wie dem Burg-
grafen auch Einnahme<iuellen zuweisen, andererseits solche, die den bei-
den Trägern bedeutender Einnahmerechte, dem Zöllner und dem Schult-
heissen Leistungen zu Gunsten der Stadt oder des Bischofs aufbürden.
Der Burggraf ist durch einen Teil seiner oben genannten
Pflichten allerdings nicht finanziell belastet. Anders ist es, wenn er zu
sorgen hat für Erhaltung von Wall und Mauern und für die Instand-
haltung der Brücken in der Altstadt. Dafür hatte er gewisse Zollein-
nahmen zu beziehen nach Art. 47, 48, und wahrscheinlich fielen ihm
auch die Strafgelder aus Delicten der magistri officiorum zu (Art. 44).
Der Schultheiss hatte die ihm zufallenden Strafgelder wohl als
Entschädigung für seine mühevolle richterliche Thätigkeit zu beziehen,
davon aber dann auch sämtliche Kanzlei- und Expeditionskosten zu be-
streiten. Immerhin fiel ihm nicht die ganze, wohl recht grosse Summe
der Strafgelder zu, da er dem bischöflichen Hof (curtis dominica) be-
deutende Leistungen schuldet« (nach Art. 94 — 101). Auch die beiden
Cnterrichter hatten zur Zeit der Ernte 5 Schillinge an den Bischof zu zah-
len, nur für die Bewachung der Getreidevorräte (Art 99) wurden sie be-
sonders entschädigt.
Digitized by
Google
22 K. Kruse
Der Mtinzmeister baadhabte die sebr mübe volle Gontrole der um-
laufenden Münzen (Art. 59 — 79). Vor allem hatte er die Verfertigung
neuer Münzen unter seiner technischen Leitung und Verantwortlichkeit.
Seine Vergütung dafür bezog er durch Abzug von 2 Denaren von je 20 aus
einer Mark geprägten Schillingen. Diesen Schlagschatz hatte er aber
wahrscheinlich mit der Genossenschaft der Münzer zu teilen (Art. 70).
Denn wie sonst erklart sich die Bestimmung des Ai't. 77, dass für Erwer-
bung des Münzerrechts zu zahlen sei : nicht nur an den Bischof (eine halbe
Mark Gold), sondern auch an den Münzmeister (5 Golddenare) und an die
schon vorhandenen Münzer (20 Schillinge groben Geldes d. h. Silbers).
Der Zöllner endlich hatte gegenüber seinen umfassenden Ein-
nahmen scheinbar nur geringe Lasten zu tragen. Die einzige gemein-
nützige Ausgabe, die ihm das Stadtrecht (Art 58) auferlegt, betrifft die
Erhaltung der Brücken in der Neustadt. Man erinnere sich, dass die
gleiche Sorge für die Brücken der Altstadt dem Burggrafen oblag, aber
als eine von vielen Pflichten. Nun überzeugt aber ein Blick auf den
Stadtplan (Hegel Städtechroniken Bd. 9), dass die Neustadt, welche
stromaufwärts bis an die heute sogenannten „gedeckten Brücken" sich
erstreckte, von viel mehr Gewässern durchzogen und umzogen war als
die beiläufig halb so grosse Altstadt. Woraus folgt, dass schon das
Brückenconto allein die Kasse des Zöllnei-s beträchtlich in Anspruch
nahm. Es ist also vielleicht nicht einmal nötig, über die Bestimmungen
des Stadtrechts hinauszugehen und dem Zöllner noch andere Aufgaben
der Verkehrserleichterung zuzuweisen, obwol in einer aufblühenden Stadt
des 12. Jahrhunderts beinahe jeder Tag deren neue stellen musste.
Nicht in diesem Zusammenhange verständlich wird eine andere
dem Zöllner auferlegte finanzielle Last. Er hatte nämlich nach Art.
116 dem Bischof die nötigen Fahrzeuge zu stellen, wenn derselbe sich
von den Müllern und Fischern zu Wasser befördern lassen wollte.
Diese Pflicht unseres Beamten ebenso wie die oben genannten Leistungen
des Schultheissen an den hen-schaftlichen Hof kommen ausschhesslich
dem Bischof zu Gute. Unser erster Eindruck ist wol der, dass sie
aufzufassen seien als die Herauszahlung einer Quote des Reingewinnes
dieser Beamtenverwaltungen an den eigentlichen Inhaber der Finanzho-
heit, — den Bischof, dessen Wille ja allein diese kleinen Haushalte
hatte entstehen lassen, von dem ihre Dotierung mit Einnahmerechten und
Ausgabepflichten herrührte, dem sie endlich die sichere Aussicht auf
einen scl&echtweg dem verwaltenden Beamten zufallenden Profit ver-
dankten. Gewiss — wenn solche Herauszahlungen von den Beamten-
Digitized by
Google
Verfassuugsgeschichte der Stadt Strassburg. 23
kasäen an die bischöfliche Ka^se in Strassburg vorgeschrieben gewesen
wären^ so läge darin fOr moderne Anschauungen nicht nur nichts Wun-
derbares, sondern sogar viel Verführerisches. Denn dann hätten wu-
ja das Recht, die schon verloren gegebene Überordnung der bischöflichen
üauptkasse über die ministerialischen Unterkassen dennoch als das Grund-
priodp der städtischen Finanzwirtschaft festzustellen. Und wie selbst-
verständlich dünkt uns doch ein derartiges Princip!
Aber es wird sich zeigen, warum es richtig war, diese Überord-
nuog und damit auch jede indirekte Einheit der Staatskasse zu leugnen.
Dafür spricht der Umstand, nicht dass, sondern wie denn eigentlich
jene Herauszahlungen stattfanden. Nicht in Gelde, auch nicht natura-
hter in einer Quote des Reingewinnes der Beamtenverwaltung«! bestehend,
sondern völlig unabhängig von den Schicksalen ihrer Kassen — stellen
sie sich in unseren konkreten Beispielen dar als persönliche Lasten, als
Leistungen, welche der jeweilige Zöllner und Schultheiss persönlich der
Person des Bischofs schuldet, und bei welchen jeder Gedanke daran
verschwunden ist, dass sie ursprünglich und ihrem Wesen nach Ab-
schlagszahlungen für überschüssige Gewinne ihrer amtUchen Haushalte
waren. Ihr entstaatlichter Charakter erkläil es auch, dass sie leicht
ganz abgelöst wurden, wie wir denn auch bei dem Burggrafen und dem
Mflnzmeister keinen derartigen Leistungen für bischöfliche Privatinteressen
begegnen. Aber darum war die Verwaltung des Zöllners und des
Schultheissen kaum unfreier und abhängiger vom Bischof als diejenige
des Burggrafen und des Münzmeisters. Samt und sonders bewegten sie
sich selbständig im Kreise der ihnen zugewiesenen Yerwaltungsthätigkeit.
Ja wenn sie sich znsammenthun wollten, mussten sie es, so scheint es einer
onbefiuigenen Betrachtung, über den Bischof davontragen, konnten sie
ihn völlig aus der Stadtverwaltung verdrängen. Denn summiert man
alles, was ihnen an administrativen Aufgaben oblag, so gewinnt man
den Eindruck, dass darüber hinaus eigentlich nichts mehr zu leisten
war. Alle denkbaren amtlichen Pflichten waren verteilt, so dass dem
Bischof keine mehr übrig blieb.
Einkünfte genoss derselbe freilich bedeutende. Art. 55 weist ihm
zu das theloneom de carbonibus et de canapo, ferner bannum de vino
et panes qui dicuntur bembrot. Die wichtigste dieser Einnahmen floss
aus dem Bann wein. Über denselben wissen wir nähere aus der Ur-
kunde K. Heinrichs V. von 1119 (D. 74). Die dort genannte Abgabe
wird zwar nicht in der Urkunde selbst, wohl aber in einem viel späteren
Diplom des Jahres 1252 (D. 359) als bannus de vino bezeichnet. Wir
Digitized by
Google
24 E. Kruse
können danach soviel als sicher feststellen, dass zur 2^it de« ersten
Stadtrechts als Abgabe vom Weinverkauf gezahlt werden musste zwei
Seidel oder ein Ohm von jeder Wagenlast Weines (ab nna^iua^^ue venalis
vini carrada due situle, quod nos t^utonice amam vocamus D. 74) je-
doch nur während der ersten sechs Wochen nach Ostern. Bis zu jenem
kaiserlichen Privileg von 1119 beanspruchte der bischöfliche Fiscus diese
Abgabe von Ostern an bis Maria Geburt (8. Sept.), seitdem war sie
auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt. Wie viel auch in dieser
kurzen Zeit der Bannwein einbrachte, lässt sich ungefähr abschätzen
durch Vergleich mit der Ablösungssumme, welche 1252 gezahlt wurde.
Dieselbe betrug damals 400 Mark Silbers. Im 12. Jahrhundert hätte
sie natürlich absolut viel weniger, relativ aber vielleicht ebensoviel be-
ti'agen. Doch solange uns eine historisch - vergleichende Preisstatistik
noch fehlt, beweist eine einzelne Zahlangabe wie die von 400 Mark gar
nichts. Ein besseres Zeugnis für die Einträglichkeit des Bannweins
liegt dagegen in der Thatsache, dass später der Rat nichts angelegent-
licheres zu thun hatte, als die 1252 formell aufgehobene Steuer wider-
rechtlich von neuem einzuführen.
Jedoch dieser Bannwein war im 12. Jahrhundert nur eine von
vielen Einnahmequellen des Bischofs. Der ganze Grewinn aus der Münz-
prägung üel ihm zu. Die Dienstleistungen, welche alle Einwohnerklassen
ihm schuldig waren, besassen gewiss keinen geringen Geldwert. Die
ftinftägige Fronpflicht wird wohl von manchem wohlhabenden Bürger
mit Geld abgekauft worden sein. Aber welche Ausgabepflichten zu
Gunsten der Stadt standen denn diesen ungeheuren Einnahmen gegen-
über? Aus dem Stadtrecht und gleichzeitigen Urkunden ergiebt sich,
dass die persönliche Thätigkeit des Bischofs auf dem Gebiete der Ver-
waltung folgende Punkte betraf:
a) Er war Entscheidungsinstanz für Konflikte der Beamten mit
der Bevölkerung. Art. 46 si qiü vero predictorum (seil, magistrorum
omnium officiorum) inobedientes facti fuerint burcgravio, ipse causam
defert ad episcopum. An ihn recurrierte man bei unvorhergesehenen Ereig-
nissen. Art. 20 : si vero non fuerit praesens vicarius advocati, servabitur
reus in custodia, quousque causidicus causam hanc referat ad episcopum.
b) Er besitzt die Rechte, die wir heute als finanz-politische be-
zeichnen würden. Denn er hat allein das Recht, neue Münzprägungen
zu verordnen (Art. 73). Niemandem ausser ihm wiid wohl die ganze
Zollpolitik d. h. die Aufhebung alter und Einführung neuer Zölle, sowie
die Befreiung vom Zoll zugestanden haben. Hierher gehört auch sein
Verfügungsrecht über die Almende. (Vgl. oben S. 10—12).
Digitized by
Google
Verfassurigsgesfhichte der Stadt Strassburg. 25
Die&e ganze Tiiätigkeit des Bischofs, die wir unter den beiden
Formeln Verwaltangsjustiz und Finanzpolitik zusammenfassen
können, begreift keinerlei direkte Ausgaben für das allgemeine Interesse
in sieb. Der Bischof mit seiner ungeheuren Civilliste, konnte also schon
im 12. Jahrhundert einem Ministerialen oder Bürger erscheinen ah
das theure und unnütze Capital an der Säule der städtischen Verwal-
tung. Seine verwaltungsgerichtlichen und finanzpolitischen Comi)etenzen,
sowie das Beamten - Emennungsrecht verschafften ihm allerdings einen
grossen Einfluss auf die Stadtverwaltung ; aber sie lassen ihn doch nicht
als unauflöslich verwachsen und zusammengekettet mit dem städtischen
Leben erscheinen, wie etwa seine Beamten. Worauf wir hinauskommen,
ist also: Schon der Zustand des 12. Jahrhunderts nach der Schilderung
des Stadtreehts gestattet eher die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass
die Hoheit des Bischofs, als dass die Verwaltungsthätigkeit der Beamten
von der Stadt abgeschüttelt werden konnte.
8) Ergebnis der Urkunden des I^. Jährhumlvrk. Aus der obigen
Erörterung des ersten Stadtrechts hat sich uns ein Bild der Verfassung
und Verwaltung unserer Stadt ergeben, welches keine dunkelen oder
zweifelhaften Stellen enthält. Es ist kein Zug darin, der dem Ge-
samtbilde widerspräche. Es handelt sich nur noch darum, ob die gleich-
zeitigen Urkunden dasselbe Lügen strafen oder nicht. Der eigentliche
Inhalt der Urkunden freilich ist für unsere Zwecke wenig brauchbar.
Was sich aus ihm für einzelne Seiten z. B. für die Verwaltung der
Almende ersehen liess, haben wir oben registriert. Wichtige Ergebnisse
verspricht aber noch die Betrachtung der Zeugenreihen, zu welcher wir
nns jetzt wenden.
Wir beginnen mit D. 60 aus dem Jahre 1095, der ersten Ur-
kunde, welche eine genaue Bezeichnung des Ranges und Standes der
Zeogen bietet. Die aufgezählten Zeugen sind : Anselm urbis praefectus,
Otto thesaurarius, Cuno urbani juris villicus (Schultheiss), stabuli comes
Bemhardus. Dass dies alles Ministerialen sind, bedart' kaum einer be-
sonderen Hervorhebung. Die nächste Urkunde, welche eine leidlich
genau spezifizierte Zeugenreihe enthält, ist D. 69. Hier erscheinen 3
bischöfliche Beamte, 2 nicht charakterisierte und ceteri eonim compari-
tatis homines, quos enumerare longum est. Die beiden, deren Stand
nicht angegeben ist, Wemhere und Humbreth kommen noch öfter in
den folgenden Jahren unter anderen Ministerialen vor (Wernhere in DD.
72 und 73, Humbreth in DD. 74, 75, 78), man wird sie daher auch
für solche halten müssen. Der zusammenfassende Ausdnick eorum com-
Digitized by
Google
26 K. Knise
pai'itatis homiueä, der auch in D. 66 und 74 vurkommt, weist deut-
lich auf einen be^^onderen Stand hin. der eben nur der uünujteriaiische
sein kann.
In D. 75 wei'den zusammenfassend ceteri nobiles et ignobiles als
Zeugen genannt. Unter den ignobiles sind nicht Bürger, sondern Mi-
nisterialen verstanden, von denen einige sich als solche recognoseieren
lassen. Der hier genannte Sigefriet ist wol der Burggraf von D. 76,
Ilug wol der exactor von D. 72. Die nobiles sind ohne Zweifel Her-
zöge, Grafen und freie Herren aus dem Gefolge des Kaisers Heinrich V.,
der die Urkunde ausstellt. In D. 78, dem Privilegium K. Lothars,
treten nur Ministerialen als Zeugen von Seiten der Stadteinwohnerschaft
auf. Wenn es am Schluss der Ministerialenreihe heisst isti cum ceteiis
concivibus, so dürfte dieser Ausdruck dasselbe besagen, wie ceteri
eorum comparitatis homines, mithin würden unter concives ministeria-
lische Standesgenossen zu verstehen sein. Fonnell möglich wäre frei-
lich auch, die concives als Bürger im Gegensatz zu den vorhergenannten
Ministerialen aufzufassen. Aber die Wahrscheinlichkeit spricht nicht
dafür. Denn die Erwähnung bürgerlicher Zeugen wäie die einzige Aus-
nahme von der im ganzen 12. Jahrhundert herrschenden Regel,
dass nur Minis4ierialen als Zeugen in den Urkunden er-
scheinen.
Das lange Ministerialenverzeichnis von D. 78 bietet zunächst
einen nützlichen Anhalt, um den Charakter mehrerer in den folgenden
Urkunden ohne Rang- und Staudangabe genannten Laienzeugen zu er-
kennen. So ist z. B. Wichgrammus von D. 78 wohl identisch mit
Vicrammus in D. 85 und mit Unicrammus in D. 88. Ebenso der
Zöllner Gelfradus in DD. 76, 77, 78 mit Gelfradus in DD. 88, 90, 96.
In manchen Fällen ist man freilich über den Charakter einzelner
Zeugen im Dunkeln, und zwar so, dass diese auch nicht durch Ver-
gleichung mit anderen Zeugenreihen sich als Ministerialen nachweisen
lassen. Aber selbst dann sind die Umstände gewöhnlich derartig, dass
die absolut unbestimmbaren Zeugen mitten unter ausdrücklich so bezeich-
neten oder doch mittelbar nachweisbaren Ministerialen stehen. So sind
z. B. in D. 85 von den Zeugen No. 1, 2, 3, 4, 6 nachweisbar Mini-
sterialen, No. 5 und 7 unbekannt. In D. 88 sind sämtliche Zeugen
Ministerialen mit Ausnahme des letzten. In D. 90 sind 2 bezeichnete
und 2 nachweisbare Ministerialen. In D. 92 werden eine Menge Mini-
sterialen genannt, dann 5 — 6 ganz unbekannte, aber am Schluss zu-
sammenfassend et Omnibus melioribus urbis. In solchen Fällen spricht
Digitized by
Google
Verfttssmigsgeschichte der Stadt Htrassburg. 27
doch die Wahrscheinlichkeit dafQr, dass die wenigen unbestimmbaren
fih" Standesgenosäen der zahlreichen ausdrücklich charakterislrten oder
bestimmbaren Ministerialen gelten dftrfen. Dazu kommt noch, dass da-
zwischen wieder Urkunden vorkommen, in welchen ausschliesslich be-
kannte Ministerialen als Zeugen fungieren, so DD. 78, 79, 86, 99,
101, 103, 108, 110, 116, 117, 118, 119, 120, 124.
Erwägt man endlich, dass, sobald solche Zeugen auftreten, die
äicb schon durch blosse Vergleichung als Bürger nachweisen lassen würden^
zuOTst in D. 135 und 137, dieselben auch entweder durch wörtliche
Bezeichnung oder durch eine Intei-punktion (s. ürkundenbuch S. 113,
Anm. a) deutlich von den Ministerialen unterschieden werden — so
ergiebt sich mit fEu»t absoluter Gewissheit, das bis zu diesem Zeitpunkte
(D. 135 vom Jahre 1197 ausschliesslich) nur Ministerialen als Zeugen
verwendet wurden.
Wir meinen weiter, dass in diesen Ministerialen-Zeugen ein stän-
diger bischöflicher Rat zu sehen sei. Dafür fallen folgende Gründe
in's Gewicht:
a) Die Zeugen werden oft mit autoritativen Bezeichnungen zu-
sammengefasst. Charakteristisch ist, was die erste Urkunde mit spezia-
lisierter 2^ugenreihe D. 60 sagt: Ottone episcopo hec presentialiter
agente et cum suis palatinis piimatibus rite confirmante. Scheint es
nicht schon hier, als ob die Konfirmation bischöflicher Staatsaktionen
eine Pflicht und ein Recht (rite) der hohen Pfalzbeamten gewesen sei?
Einen ähnlichen Sinn hat D. 103: laicis assensum praebenti-
bns advocato, burcgiavio, causidico, marscalco.
Die Zeugen erhalten oft Epitheta, die ihre einflussreiche Stellung
ausdrücken, z. B. D. 71 presentibus tam clericis, quam laicalis ordinis
majorum civitatis.
Die I^aienzeugen sind hier 3 Beamte.
In D. 86 steht am Schluss einer Ministerialenreihe aliae perplures
probabiles nobilesque personae.
D. 92 hat am Schluss einer Zeugenreihe, deren erste Hälfte nach-
weislich aus Ministerialen besteht: et omnibus melioribus urbis.
D. 111 majorum civitatis . . . aliorumque meliorum
civitatis.
D. 116 et ceteris comphiribus tam clericis quam laicis eiusdem
temporis viris comprobatis.
D. 119 . . . aliisque viris honestis quam plurimis,
Digitized by
Google
28 E. Kruse
b) Die grosse Mela-zahl der auftretenden Zeugen sind ständig^
d. h. sie kehren in einer bestimmten Periode sehr oft, beinahe stets
wieder. Dies zu erkennen, dazu bedarf es nur eines Blickes in das
Urkundenbuch.
c) Zu diesen gehören fast immer die höchsten bischöflichen Be-
amten, nämlich der Burggraf und der Scholtheiss, der Marschall und
der Vicedom, ausserdem oft der Vogt.
Wenn die unter a) gesammelten Ausdrticke formell die Autorität
der Ministerialen - Zeugen beweisen, so sprechen die unter b) und c)
gemachten Beobachtungen noch deutlicher dafür, dass denselben eine
reelle Autorität, ein dauernder, zum Teil auf amtlicher Stellung be-
gründeter Einfiuss beigewohnt hat.
Hält man alles zusammen, so ergiebt sich die Existenz eines Rates
von Beamten und ihrer ministerialischen Standesgenossen als sehr wahr-
scheinlich, welcher nicht nur in Einzelfällen herangezogen wurde, sondern
ständiger Beirat des Bischofs zu sein das Recht und die Pflicht hatte.
Diese Erkenntnis ergiebt sich aus der Betrachtung der Zeugen-
reihen. In welchem Verhältnis steht dieselbe zu den Resultaten der
vorangegangenen Interpretation des Stadtrechts? Offenbar ist die- Existenz
eines Ministerialenrates nur erklärlich aus dem selbständigen Charakter
der ministerialischen Ämter\'ei-waltung. Die Herrschaft des Bischofs
über die Stadt war eben nur formellrechtlich unbedingt, faktisch war
sie gar sehr beschränkt durch die Organe seiner Regierung.
9) Gab CS eine autonome bärgerUcJw Verivallunyt Arnold hat aus
dem ei*sten Stadtrecht geradezu die Existenz des Rates im eigent-
lichen Sinne des Wortes herauszulesen geglaubt. Winter (S. 14) ist mit
überzeugenden Gründen dem entgegengetreten, hat aber die beschränktei-e
Vermutung nicht abweisen können, dass wohl eine städtische Kasse
bestanden haben möge mit bestimmten Ausgebepflichten und unter Ver-
waltung einer besonderen Behörde. Leider gesteht aber Winter einer
solchen besonderen städtischen Verwaltung nicht die Bedeutung zu, die
unserer Meinung nach ihr unbedingt zukommen müsste. Eine rein
bürgeriiche Behörde des ersten Stadtrechts dürfte nicht so ohne weiteres
von dem späteren Rate zu trennen sein, vielmehr spricht die Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass sie jedenfalls einen, wenn nicht den Keim
des Rates enthalten haben müsste. Denn gerade eine der wichtigsten
Befugnisse des Rates zur Zeit seiner Herrschaft war die der Kommunal-
verwaltung.
Digitized by
Google
Verfassungsjijeschichte der Stadt Strasst»urgr. 29
Prüfen wir also die einzelnen Angaben des Stadtrecbts, auf welche
sich Yermntun^n wie die von Arnold oder die von Winter stützen
konnten.
Das consiliura sapientiura bei Veränderung der Münze (art. 61)
scheint nur eine Kommission von Sachverständigen zu sein.
Die Zustimmung der Bürger bei Anlage einer neuen Mühle (Art. 84),
nnd bei Ernennung des Vogtes (Art. 43) ^ besonders aber das Mitwir-
kung^recht der Bürger bei Verfügungen des Bischofs über die Almende,
welches wir auf Grund von D. 90 oben festgestellt haben — deuten
frdlich auf ein verfassungsmässiges Recht der Beteiligung der Bürgerschaft
bei gewissen Regierungsakten des Bischofs, nur nicht auf die Existenz
eines organisierten Ausschusses der Bürgerschaft, eines Rates.
Arnolds Vermutung verliert also allen Boden. Worauf stützt sich
Winters Annahme einer eigenen städtischen Kasse und Kassenverwaltung?
Nach Art. 106 haben die Schmiede dem Bischof, falls er eine
Bai^ belagert, 300 Pfeile zu liefern, natürlich von sich aus, auf eigene
Kosten. Was darüber hinaus ist, liefern sie nach Bedürfnis (sufficienter
ailministrabunt), aber auf Kosten des Bischofs (de sumptibus suis et
expensis seil, episcopi). Die Schlösser und Ketten an den Thoren der
Stadt (Art. 107) sollen sie verfertigen, datis sibi de republica sumptibus
et expensis.
Aus der Gegenüberstellung folgt, dass unter respublica nicht bi-
schöfliche Geldmittel zu verstehen sind. Die natürlichste Erklärung ist,
dass es eben öffentliche Einkünfte, öffentliche Gelder gab, aus denen
die gemeinnützige Arbeit der Schmiede bestritten werden konnte. Die
Herkunft solcher Gelder liegt auch durchaus nicht im Dunkeln. In
der schon oft erwähnten Urkunde vom Jahre 1143 (D. 90) wird bei
verschiedenen Almendestücken, welche dort verschenkt werden, eine
Abgabe festgesetzt, die dem künftigen Besitzer zu zahlen sei. Solche
Abgaben flössen also dem Besitzer der Almende selbst, der stIUitischen
Markgenossenschaft in Menge zu. Öffentliche Einkünfte existirten mit-
hin, von einer städtischen Behörde aber, die die.se Einkünfte verwaltet
hätte, ist nirgends die Rede. Wir glauben, dass es eine solche beson-
dere städtische Kassenverwaltung nicht gab, weil sonst die Sorge für
Verschluss der Thore (Art. 107) dieser Behörde hätte auferlegt werden
•) Xon sine elcctione et consensu c4innniconim, niinistcrialinm et bur-
^nsitim. Ich schreibe das Recht der elertio den Kanonikern und Ministe-
rialen zn. Der ronsensns verbleibt dann den Riirjrern allein.
Digitized by
Google
30 K tvnißÄ
mOssen. Es war nach unserem Dafüriialten nichts weiter nötig, als
dass Jemand, vielleicht einer der Stadtbeamten, sich die Aufbewahrung
der einlaufenden Geldmittel bis zu dem Augenblick ihrer Verwendung
angelegen sein Hess.
Wir sind am Schlüsse unsei-er Betrachtung des ersten Stadtrechts,
und können somit auf die ganze Zeit der bischöflichen Herrschaft in
unserer Stadt zurücksehen. Fragen wir, was für Keime einer weiteren
EntWickelung diese Periode gezeitigt hat, so müssen wiir konstatieren^
dass von einer bürgerschaftlichen Selbstverwaltung sich keine Spur hat
auffinden lassen. Die beiden Kriterien einer solchen, die PopularitM
nämlich und die Autonomie, trafen wir nirgends vereinigt. Gesondert,
dagegen zeigten sich zwei Institutionen, von denen die eine den Charakter
einer populären, allgemein bürgerschaftlichen Teilnahme am Regiment,
die andere denjenigen einer selbständigen politischen Macht besass.
Ersteres war die legislative Mit\^irkung der gesamten Bürgerschaft bei
gewissen öffentlichen Geschäften besonders bei Verfügungen des Bischofs
über die Almende, letzteres die administrative Unabhängigkeit der Stadt-
beamten und ihrer Kassen.
Diese beiden Ansätze wird die weitere Untersuchung im Auge
l>ehalten müssen.
III.
Die Entstehung des Rates.
Die Methode verfassungsgeschichtlicher Untei^uchung kann nicht
eine progressive, stets vom früheren zum späteren fortschreitende sein.
Denn in allen historischen Verfassungen, die allmählich geworden und
nur der rechtliche Ausdruck von allmählich gewordenen Verhältnissen
sind, ist regelmässig das spätere genauer bekannt als das frühere, oder
gar ausschliesslich das spätere bekannt, das frühere überhaupt nicht.
Die allein richtige Methode ist nun aber überall diejenige, dass von dem
Bekannten und Gewissen ausgegangen und von diesem auf das noch
Unbekannte weiter geschlossen wird. Mithin hat die verfassungsge-
schichtliche Forschung folgenden Weg eingeschlagen: Zunächst hat sie
die historisch bekannten Institutionen möglichst genau interpretiert und
sodann die Keime und Aasätze zu diesen feststehenden Einrichtungen
aus den mehr oder weniger fragmentarischen Quellenangaben vorherge-
gangener Zeiten herausgespürt. Sie hat aus dem richtig verstandenen
Resultate den Massstab zu finden gestrebt, um den Ursprung und die
Factoren dieses Resultates auch in unzulänejlichen Daten der Vorzeit zu
Digitized by
Google
Yerfassungsofeschichte der Stadt Strasshnrg. 31
erkennen, insofern also aus dem Späteren auf das Frühere gew^hlossen,
d. h. ein regressives Verfahren eingeschlagen.
Wenden wir diese Methode auf die vorliegende Aufgabe an, so
wird zunächst die Forderung an uns gestellt, den Rat in der Gestalt,
in welcher er zum ersten Male auf der Bühne erscheint, zu zer-
^edem und zu verstehen. Zum ersten Male zeigt sich der Rat in
einer Urkunde (D. 144) aus der Regierungszeit des Bischofs Konrad
von Huneburg (1190 — 1202), deren genauere Datirung mit Rücksicht
auf die Urkunden der Jahre 1199 und 1201 (DD. 137 und 139),
welche noch nicht den organisierten Rat kennen, und auf Grund des
gleichzeitigen erstmaligen Erscheinens des städtischen Siegels in D. 139
auf das letzte Regierungsjahr des Bischofs 1201/1202 fallen dürfte.
Damals bestand der Rat aus folgenden 12 Mitgliedern: Wernherus
raarscalcns, Walterus scultetus et Rudolfiis frater ejus, Burchardus Puer,
Burchardus de lapidea porta, Bernhardus Ripelin, Petrus, Algotus Rex,
Ortiiebus, Wezelo, Erbo judex, Fridericus dlspensator.
Der Marschall Wernher ist Ministerial nach D. 152, desgleichen
die Brüder Walter und Rudolf nach D. 139, ebenso die Geschlechter
der Pueri und der de lapidea porta nach D. 137 und anderen.
Diese fünf ersten sind Ministerialen; die übrigen nicht, also Bürger.
Also fast zu gleichen Teilen ist der erste Rat aus Ministerialen und
Bürgern zusammengesetzt. Die Voraussetzung für ein solches Verhältnis
ist offenbar, dass zwischen der Ministerialität und dem Bürgertum sich
im Laufe des 12. Jahrhunderts eine Annäherung vollzogen habe. Der
bestimmende Grund dafür muss in einer Interessengemeinschaft beiden
Stände gelegen haben.
Unsere nächste Aufgabe ist also, urkundliche Symptome für diese
Interessengemeinschaft zu linden. Ein ganz äusserliches Kennzeichen
wäre die Zusammenfassung beider Stände unter demselben Namen.
Direkte Verbindung von Angehörigen beider Stände unter einem Namen
lässt sich freilich nicht konstatieren, wohl aber eine indirekte. Es
finden sich nämlich zwei Fälle (DD. 112, 104), in welchen solche
liente burgenses genannt werden, die sich anderweitig als Ministerialen
nachweisen lassen. In D. 112 werden aufgezählt die burgensas Dietericus
pi^tefectus et omnes fratres ejus, Symon, Wernherus, Waltherus, Alber-
tus, Rudolfus, Waltherus dapifer, Cuno, Gotfrid, Nibelunc. Die fünf
ersten sind Ministerialen, wie aus D. 111 ersichtlich ist. Dort wer-
den genannt : Symon , Wernherus marscalcus, Albertus de Ehenheim,
Dietericus praefectus, und weiter unten: majorum civitatis Symonis,
Digitized by
Google
3jJ fe. Kruse
Wernheri marscalci, Dieteiici causidici et Hermanni eius fratris . . .
Alberti de Ehenheim .... Wernheri de lapidea poita. In l)eiden
letzteren Aufzählungen sind alle Zeugen als Ministerialen nachweisbar
mit alleiniger Ausnahme von Symon und Albert de Ehenheim. Da nun
ein Bürger unmöglich an der Spitze einer ministerialischen Zeugenreihe
stehen kann, muss auch Symon ein Ministerial gewesen sein. Bleibt nur
noch übrig Albert de Ehenheim, der ebenfalls als Ministerial anzusehen
ist, weil er auf Ministerialen folgt und einem Ministerialen vorangeht.
Nun muss man aber aus tlem Zusammentreffen derselben Namen
in zwei aufeinanderfolgenden Urkunden anf Identität der Personen
schliessen. Mithin sind die fünf ersten Zeugen von Ih 112 als Mi-
nisterialen nachgewiesen. Von den übrigen ist der dapifer Walther
selbstverständlich Ministerial.
Also hat sich herausgestellt, dass die grössere Hälfte der in D.
1 i 2 als burgenses angeführten Zeugen Ministerialen sind.
In D. 104 werden unter den Zeugen genannt burgenses Symon,
Adelbert, Walther et Fridericus frater, Johannes, Udalricus, dann eine
Anzahl Geistlicher, zuletzt drei laici. Die burgenses können nicht olme
Grund von den laici getrennt sein, es wird wohl ein Standesunterschied
zwischen ihnen bestanden haben. Da nun die Urkunde von einem
miles et civis Argentinensis Heinricus ausgestellt ist, so wird man unter
den vorangestellten burgenses füglich Standesgenossen dieses miles et
civis, also Ministerialen verstehen müssen. Dafür kann auch geltend
gemacht werden, dass drei von den in D. 104 genannten Personen,
nämlich Walther, Fridericus, Johannei5 am Schluss einer Minist^rialen-
reihe in D. 108 auftreten.
Das wären also Beispiele für eine Ausdehnung der bürgerlichen
Standesbezeichnung auf die Ministerialen. Schwerer wiegt der Fall, der
uns in D. 78 vorliegt.
Im Jahre 1129 erteilte K. Lothar den Bürgern von Strassburg
(civibus Argentinensibus) das Recht des exiraierten Gerichtsstandes bei
dem Stadtgericht innerhalb der Mauern. Als Zeugen werden zuerst
Fürsten, Grafen und Herren genannt, dann eine lange Reihe von Mi-
nisterialen, aber keine Bürger. Man bedenke nun, dass nicht der
Bischof die Urkunde ausstellt, sondern der König. I^etzterer hatte aber
gar keinen Grund, die bischöflichen Ministerialen bei der Testierung
seines Privilegs zu bevorzugen. Im Gegentheil: ihm musste daran ge-
legen sein, die Interessenten seines Privilegs, was in dem vorliegenden
Falk» doch vor allem die Bürgor waren, zur Zeugenschaft zu verwenden.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassburg. 33
damit sie gewissermassen Garanten worden für Befolgung des Privilegs.
Nun testieren aber ausschliesslich Ministerialen. Dies beweist doch wohl,
dass dieselben für rechte Vertreter der Interessen der ganzen Einwohner-
schaft galten. Dai*an ändert nichts der Umstand, dass jene lange mi-
nisterialische Zeugenreihe fortgeführt wird durch die Bemerkung: isti
cum ceteris concivibus suis .... obtinuerunt. Denn ent-
weder ist der Ausdruck concives auf eine Stufe zu stellen mit ceteri
eomm comparitatis homines, welcher in den Zeugenreihen der damaligen
Zeit fast regelmässig wiederkehrt, und dann sind die concives durchaus
homogen mit den genannten Ministerialen ^— oder unter concives
werden die nicht-ministerialischen Bürger verstanden, dann stempelt die
Vorsilbe con- jene Ministerialen ausdi'ücklich zu Genossen der nicht
genannten Bürger und verstärkt noch den Beweis der Interessengemein-
schaft beider Stände.
Was die allgemeine Erörterung dieser Frage anlangt, so dürfen
wir wohl auf die bekannten Forschungen von Nitzsch verweisen. Der-
selbe hat empfunden, dass die einseitig rechtliche Anschauung des
Sundeverhältnisses, wie sie Aniold in seinem trotz alledem bahnbrechen-
den Werke vertritt, die Entstehung des Rates fast wie einen auf vor-
treffliche Rechtsgründe gestützten und deshalb mit Erfolg gelo-önten
Process der Altfreien gegen den Stadtherrn erscheinen lässt. Ei* hat es
vorgezogen, für die gleichberechtigte Mitwirkung der Ministerialen und
Bürger an der Ratsregierung den Gnmd zu suchen in der auf das
gleiche Ziel der städtischen Wohlfahrt gerichteten Thätigkeit beider
Klassen. Die Richtigkeit dieses Grundgedankens wird nicht beeinträch-
tigt durch einzelne irrige Behauptungen von Nitzsch. So hatte sich
oben herausgestellt, dass die Herleitung des bürgerlichen Bestandteils
der Ratsaristokratie aus dem Stande der Censualen in dieser Formu-
lierung deshalb falsch sei, weil die Abhängigkeit der Bürger von dem
Siadtherm eben nicht den Charakter der Censualität trägt, sondern
ausschliesslich durch Dienstpflicht gekennzeichnet wird.
Richtig bleibt aber der Gedanke von Nitzsch in weiterem Sinne,
insofern als diejenige Klasse, welche später als Bürgerstand neben den
Ministerialen auftritt, jahrhundertelang im bischöflichen Dienstrecht ge-
standen hat.
Ebenso muss die Darstellung der inneren Geschichte des Ministeria-
lenstandes bis zur Entstehung des Rathes, die Nitzsch giebt, wesentlich
modifiziert werden. Denn wie wir hier vorgreifend bemerken, setzen
die Strassburger Urkunden des 13. Jahrhunderts ausser Zweifel, dass
We«td. ZeitKhr. Ergheft 1. (1884). 3
Digitized by
Google
34 E. Kruse
sich an der ersten Zusammenschliessang beider Stände nicLt nur die
niedere Ministerialität mit Ausschluss der hohen Hof- und ritterschaft-
lichen Ministerialität beteiligte, sondern beide Schichten als ein einziger
kompakter Stand, der zunächst keinen inneren Gegensatz merken läset.
Lenken wir in den früheren Zusammenhang wieder ein. Wir
bemerkten mehrere Sjrmptome der nachhaltigen und politisch wirksamen
Interessengemeinschaft, die sich noch unter der bischöflichen Stadtherr-
schaft zwischen Ministerialen und Bürgern entwickelte. Dieselbe erklärt
vollauf, dass der erste Rat fast zu gleichen Teilen aus beiden Ständen
zusammengesetzt war. Wie diese Zusammenschliessung erfolgte, welchem
Anlass der Rat seine Organisation verdankt, diese Frage hat uns jetzt
zu beschäftigen.
Anknüpfungspunkt für uns ist der Ministerialenrat, dessen Existenz
wir oben nachwiesen. Sein Einfluss beruhte, wie wir sahen, auf der
eigentümlichen Selbständigkeit der Verwaltungsbeamten. Natürlich war
dieser Einfluss, obwohl er in der Natur mittelalterlicher Verwaltung
begründet war, nicht von jeher gleich stark. Die politische Bedeutung
des Ministerialenrates steigerte sich mit dem Wachsen der Stadt, mit der
Erweiterung der Aufgaben der Verwaltung. Ein anderes ^Moment ist
vielleicht noch wichtiger gewesen, nämlich dass der Bischof seinen Laien-
beamten durch die gregorianische Kirchenreform entfremdet wurde. Vor
dem Investiturstreite war der Bischof ein halb weltlicher^Herr, dessen
Streben mit dem seiner Unteithanen harmonierte, dessen Interessen
mit denen der Stadt zusammenfielen. Seit Gregor wurden die Bischöfe
klerikalisiert. Die Wohlfahrt der Stadt, die weltlichen Interessen der
Einwohner fanden bei ihnen kein unbefangenes Gehör mehr. Die mi-
nisterialischen Beamten wurden unabhängiger, ihre administrative Thätig-
keit wurde energischer, unternehmender. Kein Zufall, dass seit dem
Ende des 11. Jahrhunderts die ministerialischen Zeugen mit ihrem vollen
weltlichen Titel in den bischöflichen Urkunden auftreten. Ja bis zur
politischen Opposition gegen den Bischof vei*schärfte sich die Selbstän-
digkeit seiner Laienbeamten. Ein unverkennbares Symptom dafür findet
Schmoller (S. 24) mit Recht in der Notiz ^ der annales Argentinenses
vom Jahre 1193: Conradus episcopus Arg. capitur a (luibusdam minis-
terialibus eiusdem civitatis. Soweit waren auf dieser Seite die Dinge
schon gediehen.
*) Was Arnold aus dieser Notiz herausgelesen hat, ist scheu von
Winter S. 30, 31 abgewiesen worden.
Digitized by
Google
Verfassiuigsgeschichte der Stadt Strassburg. 35
Auch noch eine andere sociale Sphäre, die bis zum Ende des
12. Jahrfannderts ganz verdeckt war, tritt jetzt in unsem Gesichtskreis
ein. Im Jahre 1197 (D. 135) treten zum ersten Male in einer Privat-
nrkunde Bürger als Zeugen auf. Um dieselbe Zeit muss das Zöllner-
amt in die Hände von Bürgern gelangt sein. Denn während in der
lütte des Jahrhunderts noch Ministerialen sich im Besitz dieses Amtes
finden, erscheint im Jahre 1201 (D. 139) der thelonearius Sigefridus
unter den Bürgeni.
Diese beiden ganz heterogenen Tatsachen geben einen lebhaften
Beweis ab daför, dass die bis dahin konsequent ignorierten Bürger sich
zu regen beginnen, dass sie gerade damals zum Bewusstsein ihrer wiit-
schaftlichen Macht gelangt sind, auf Grund dessen sie beginnen An-
trieben politischen Ehrgeizes Folge zu leisten. Dieses auf seinen Geld-
besitz pochende Bürgertum und jener Ministerialenrat treten nun eben
in dieser Zeit einander näher. Im Jahre 1199 (D. 137), in einer
bischöflichen Urkunde, erscheinen neben den Ministerialen noch bürger-
öche Zeugen: 13 an der Zahl. Zwei Jahre darauf tritt uns in D. 144
der konstituierte Rat von 5 Ministerialen und 7 Bürgern entgegen.
Ficht nur der geringe zeitliche Zwischenraum ist auffällig, sondern vor
allem der Umstand, dass die bürgerlichen Mitglieder des ersten Rates
auch zumeist in der Urkunde des Jahres 1199 unter den Zeugen er-
scheinen. Diese beiden Thatsachen weisen darauf hin, dass der Eintritt
der Bürger in die Zeugenreihe und die Konstituierung des Rates im
engsten Zusammenhange stehen. Suchen wir den Anlass des ersten
Erögmsses von 1199 festzustellen, so ergiebt zunächst die Betrachtung
der Urkunde (D. 137), dass in ihr selbst nichts liegt, was den Bischof
zwingen konnte, bürgerliche Zeugen hinzuzuziehen. Der Bischof be-
urkundet nämlich die Stiftung einer Präbende in der Honauer Kirche
durch seinen Marschall Werner, einen Ministerialen. Die Ursache also
ftr den Eintritt der Bürger in die Zeugenreihe muss anderswo liegen.
Ich glaube, dass die Belagerung des Bischofs von Strassburg durch
König Philipp im Jahre 1199 hier in Betracht zu ziehen ist. Bischof
Konrad gehörte zu den Gegnern Philipps, dieser unternahm zwei Feld-
züge in das Elsass, um sich die Anerkennung vom Bischof zu erzwingen.
Auf dem zweiten Zuge belagerte er die Stadt. Darüber berichten
mehrere der wichtigsten zeitgenössischen Annalisten.
Am dürftigsten Burchard von Ursperg. Er erzählt, die Bürger hätten
bald eingesehen, dass sie nicht Widei'stand leisten könnten, daher hätten sie
den König als ihren Herrn in die Stadt eingelassen und ihm Treue geschworen.
3*
Digitized by
Google
36 E. Kruse
Winkelmann ' glaubt in dieser Erzählung nur einen irrtümlichen
Rückschluss aus dem Privileg Philipps von 1205 sehen zu müssen.
Dieses Privileg (D. 145) verleiht der Stadt Strassburg des Königs
basonderen Schutz und beruft sich dabei auf die Treue und den Ge-
horsam der Bürger. Aus dieser königlichen Anerkennung schloss Bur-
chard wohl, dass die Bürger dem König ihre Stadt übergeben und dea
Bischof dadurch zur Unterwerfung gezwungen hätten. Denn das scheint
doch Burchards Meinung gewesen zu sein, da er dem Berichte von der
Übergabe der Stadt hinzufügt : episcopus quoque in gratiam ipsius rediit.
Burchards Bericht ist nicht konkret genug, er macht den Ein-
druck, als sei er erfunden, um eine offenbare Lücke in der historischen
Kenntnis des Schriftstellers auszufüllen.
Gut unterrichtet scheinen dagegen die Reinhardsbninner ^ und die
Marbacher^ Annalen zu sein, erstere über die Vorgänge der Belage-
rung, letztere über die Bedingungen, unter welchen Friede geschlossen
wurde.
Da nun die Übergabe der Stadt von beiden erzählt wird und
zudem die Bedingungen der Kapitulation, die von den Reinhardsbrunner
Annalen erwähnt werden, den Angaben der Marbacher nicht entgegen-
stehen, so ist es wohl erlaubt, nach dem Vorgange Winkelmanns, beide
Berichte zu verbinden. Danach wäre der Hergang folgender gewesen:
a) Bald nach Beginn der Belagerung spürten die Bürger den
Trieb sich zu ergeben, aber die unerschütterliche Standhaftigkeit des
Bischofs hinderte sie daran.
b) Als die Belagerung längere Zeit gedauert hatte, redeten die
Bürger ihrem Bischof zu, er solle sich doch mit Philipp versöhnen*.
') Philipp und Otto IV. Bd. I, S. 145 Aum.
•) ed. Wegele Jena 1854 im ersten Band der Thüringischen Geschichts-
quellen.
8) MGSs. xvn.
*) Das folgende lautet in unserer Quelle: asserentes (seil, burgenses)
eum liquide cunctis demoustrasse, quod ingratam haberet in imperio Philipp!
Sublimationen!, si universitas principum in eum non coucordareut. Eine an-
dere Interpretation als die unsrige würde etwa den Sinn treffen: Der Bischof
hätte aller Welt gezeigt, dass er Philipps Wahl noch nicht billigen würde,
wenn nur nicht alle übrigen Fürsten für ihn eins geworden wären. Diese
Deutung win^de den Satz si . . . . non concordarent in die Vergangenheit
rücken. Die Einigkeit der Fürsten existierte aber 1199 noch gar nicht. Der
Landgraf von Thüringen, der Erzbischof von Köln u. a. opponierten damals
noch dem König Philipp. Deshalb ist diese Interpretation unmöglich.
Digitized by
Google
Verfassungsgescliicbte der Stadt Strassburg. ^7
WcDH etwa später die Gesamtheit der Fürsten sich nicht auf Philipp
einigen würde, so würde er ja immer noch das Recht haben, die Er-
hebnng Philipps nicht gut zu heissen. Das hätte er (der Bischof) ihnen
(den Bürgern) deutlich gemacht. Der Bischof gab nach und verzichtete
auf weiteren Widerstand.
c) Die Friedensbedingungen waren: Verzicht des Königs auf die
Lehen, die sein Vater und sein Bruder von dem Bistum getragen hatten,
(dies nach Ann. Marb., das folgende nach Ann. Reinh.), friedlicher Ein-
aig des Königs, also ohne Plünderung, Indemnität der Bürger, keine
Verletzung der bischöflichen Immunität in künftigen Zeiten. Auf der
anderen Seite verspricht der Bischof nur, den König unterstützen zu
wollen.
Anff^ig ist, dass die Bürger die Verwüstung ihrer Ländereien
vor den Stadtmauern so ruhig ertrugen, dass sie den Bischof nicht
schlechtweg zur Übergabe zwangen. Zuerst neigten sie ja doch dazu.
Sollte sie wirklich die Standhaftigkeit des Bischofs davon zurückgehalten
haben? Ich glaube, dass die Hypothese etwas für sich hat, eben da-
mals hätten die mercatores vom Bischof die Zulassung
zu dem Ministerialenrat erlangt. Als Gegenkonzession ver-
sprachen sie dem Bischof, die Belagerung aushalten zu wollen und
eventnell beim Friedensschluss nicht einseitig mit dem König verhandeln,
sondern den Bischof ehrlich unterstützen zu wollen.
Und in der That, wenn der Bischof an seinen Bürgern nicht einen
sicheren Rückhalt gehabt hätte, würde er nicht so ausserordentlich
günstige Bedingungen vom Könige erhalten haben. Unsere Hypothese er-
klärt also die lange Dauer der Belagerung und den vorteilhaften Friedens-
schluss einerseits, andererseits aber das Erscheinen von Bürgern in der
Zeugenreihe von D. 137. Unsere Hypothese, indem sie annimmt, die
£ntstehnng dieses gemischten Rates hänge nicht mit einer revolutionären
Erhebung der ganzen Bürgerschaft zusammen, sondern mit einem Kom-
promiss zwischen den bisher herrschenden Gewalten und den finanziellen
Grössen ans der Bürgerschaft, den mercatores, erklärt auch sehr gut
den merkwürdig unpopulären Charakter der Ratsherrschaft im 13. Jahr-
hundert. Der Rat war eben keine Volksvertretung, sondern eine Asso-
datioB von administrativen und finanziellen Machthabern.
Die ersteren, nämlich die Ministorialen, gewährten in dieser Zeit
auch den Bürgern Zutritt zu den Verwaltungsämtern der Stadt, welcher
bisher eine Prärogative der Ministerialen gewesen war. Dem Zöllner-
amte, welches seit dieser Zeit ausnalmislos von Bürgern besetzt wird,
Digitized by
Google
38 K. Knisc
folgt zwischen 1209 und 1215 (D. 152 und 162) das Amt des Schult-
heissen. Ferner erscheinen die bürgerlichen judices (in D. 144 nur
ein judex) häufig als Mitglieder des Rates. Ministerialen, bleiben nur
der Bui*ggraf und die bischöflichen Hofbeamten, Marschall und Yicedom.
Der ersteren Gattung gehört auch der bürgerliche Dispensator an.
Alle diese Beamten bilden den Kern des Rates, denn sie regieren
und hatten demgemäss in Regierungsgeschäften die überwiegende Auto-
ritÄt; ein äusserliches Zeugnis dessen ist der Umstand, dass die Ma-
jorität des ersten Rates aus Beamten besteht. Den Keim aber dieses
gemischten Rates bildet der bischöfliche Ministerialenrat, wie er
bis 1199 bestanden hatte. Nur die Continuität dieses Ministerialen-
rates in dem neuerwachsenen Stadtrate befähigte letzteren die städtische
Verwaltung selbständig weiterzuführen. Denn was hatten jene Ministe-
rialen seither anders gethan, als auf dem Boden der städtischen Natu-
ralwirtschaft so gut wie unabhängig vom Bischof in den laufenden Ge-
schäften die Regierung geführt. Somit erklärt sich aus dem Fortleben
des alten Ministerialenratas in dem neuen Rat gerade am leichtesten
der scheinbar schwierigste Punct in dieser grossen historischen Umwäl-
zung, nämlich der Übergang der laufenden Verwaltung vom Bischof auf
den Rat. Auf der anderen Seite ist die Bedeutung des zweiten Factors ;
des Zutrittes der ersten Klasse der Bürger : nicht zu unterschätzen. Zu-
nächst veranlasste derselbe vermutlich die äussere Organisation des Rates,
d. h. die Beschränkung auf die Zwölfzahl, die Annahme des urkund-
lichen Titels consilium und consules (consiliarii) und besonders die eines
städtischen Siegels (s. Wiegand S. 119 Anm.). Diese Organisation wie
sie plötzlich in D. 144 fertig vor uns steht, wird wohl den rein äusser-
lichen Grund gehabt haben, dass die Menge der Zeugen wie in D. 137
a. 1199 17 Ministerialen und 13 Bürger, in D. 139 a. 1201 10 Mi-
nisterialen und 19 Bürger unbequem wurde und von selbst eine Be-
schränkung forderte. Da wir keinen besonderen Anlass zu der Orga-
nisation des Rates im Jahre 1201 ausfindig machen können, so müssen
wir notwendig auf das 2 Jahre vorhergegangene Ereignis des Zutrittes
der Bürger zum Ministerialenrate das grössere historisclie Gewicht legen,
ja gerade diesem Ereignis von 1199 D. 137 ausschliesslich eine epochen-
hafte Bedeutung beimessen. Erleichtert wird uns diese Annahme durch
die interessante Urkunde des Vertrages zwischen dem Bischof von Strass-
burg und dem Grafen von Habsburg (D. 139) vom Jahre 1201, in
welcher noch nicht der organisierte Rat, sondern nur die gemischt« mi-
nisterialisch-bürgerliche Zeugenreihe auftritt, aber doch in Ausübung eines
Digitized by
Google
\*erfas8im^sjsreschichte der Stadt Srassburg. 39
hochpolitischen Geschäft<)s, nämlich in der Mitwirkung bei dem Ab-
schlüsse dieses Vertrages. Dieser politische Act beweist genugsam die
damals vom Bischof anerkannte Bedeutung der (wenn auch noch nicht
als ^Rat' organisierten) Zeugenreihe von Ministerialen und Bürgern.
Die Organisation des Rats war ihrerseits wieder in mehrfacher Hinsicht
verhängnisvoll, indem sie durch feste Verhindung der Ministerialität und
der bürgerlichen mercatores eine endgiltige Verschmebsung beider schon
bisher einander mehr und mehr angenäherten Stände zu einer Rats-
aristokratie ermöghchte, indem sie in dieser Aristokratie einen mäch-
tigen politischen und socialen Ehrgeiz heranzog, dadurch aber der wei-
teren Entwickelung der Stadtverfassung den Stempel eines Emancipations-
kampfes des Rates vom Bischof aufdrückte. In diesem Kampfe, welcher
die Periode von 1200 — 1263 ausfüllt, musste aber der Sieg endlich
dem Rate zufallen, ebensowohl weil dieser durch seine Verwaltungsge-
schäfte viel enger mit dem städtischen Leben verwachsen war als der
Bischof, als weil er im Vergleich zu dem Stadtmonarchen doch ein
grösseres Mass von Popularität besass.
IV.
Das zweite Stadtrecht.
1) Zeit desselben. In der Datierung des 2. St.-R's hat zuerst
Winter die entscheidende Wendung gemacht und gegen die frühere An-
nahme von Arnold und Hegel die Zeit desselben vor die Urkunde Fried-
richs II. von 1214 (D. 160) gesetzt. Wir schliessen uns, ebenso wie
der Herausgeber des Urkundenbuches, Winters Gründen an und bemer-
ken nur zweierlei: a) Eine unerwartete Bestätigung hat Winters Da-
tiemng erhalten durch die von Baltzer gefundene Urkunde (D. 144),
in welcher zum ersten Male der organisierte Rat erscheint. Denn durch
dieselbe ist die factische Existenz des Rates um die Wende des 12. und
13. Jalirhunderts gesichert, und daher die Verlegung des St.-R's in
di^elbe Zeit sehr erleichtert, b) Ferner war es ein glücklicher Griff
Winters, das St.-R. in die Regierungszeit des Bischofs Conrad von Hu-
neborg (1190 — 1202) und zwar in dessen letzte Jahre zu verlegen,
weil nach unserer Untersuchung die Entstehung des Rates in das Jahr
1199, seine äussere Organisation in das J. 1201 fMlt. Derselbe Bi-
schof, der zum ersten Male Bürger zu seinem Ministerialenrate hinzu-
zog, und der dieser etwas ungefügen Ratsversammlung die notwendige
Form und Gestalt verlieh, wird seiner Neuschöpfung wohl auch die be-
trächtlichen Concessionen des 2. St.-R's gemacht haben. Ist ja doch
Digitized by
Google
40 K. Knise
das St.-R. abgefasst de consensu et consilio domini episcopi. Der die-
sem folgende Bischof aber, Heinrich von Veringen (1202— 1223), stellte
sich überhaupt in ein wenig sympathisches Verhältnis zum Rate, wie
aus einigen später anzuführenden Thatsachen hervorgeht.
2) Ist der Bat aus dem SchöffencoUeg entstanden f Winter denkt
sich die Entstehung des Rates so, dass zu dem Ministerialienrat, den
er ebenfalls als Keim des Rates anerkennt, bald nach dem ersten Stadt-
recht (S. 29 bei Winter), also noch in der ersten Hälfte des 12. Jahr-
hunderts (Winter S. 27), bürgerliche Schöffen hinzugezogen wären. Der
Zeitpunkt dieses Zutretens der Bürger ist oben mit Bestimmtheit be-
trächtlich später angesetzt worden. Aber vor allem fordert die An-
nahme eines inneren Zusammenhanges des Rates mit dem Schöffentum
unseren Widerspruch heraus. Den unumstösslichen Beweis für diesen
Zusammenhang erblickt Winter S. 36 in den Artikeln 2 ff. des 2.
St.-R's, welche die gerichtlichen Functionen des Rates als die wesent-
lichen und massgebenden erscheinen lassen. Gregen die letztere Beob-
achtung, die an sich richtig ist, lässt sich der Einwand erheben, dass
das 2. Stadtrecht offenbar fragmentarischen Charakter besitzt. Es ent-
hält nicht wie das 1. Stadtrecht eine Codificierung des gesamten städti-
schen Verwaltungsrechtes und der Gerichtsverfassung, sondern, wenn wir
von dem hier streitigen Punkte: den Gerichtsfunctionen des Rates zu-
nächst absehen, nur schlechthin neue Verordnungen, Schöpfung neuer
Institutionen, Verbot neu hervorgetretener Missstände. Ob und inwiefern
sich diese Neuerungen dem überlieferten System der Verwaltung und
Rechtspflege einordnen, z. B. ob die alten bischöflichen Stadtbeamten
mit ihren Haushalten, ihren finanziellen Rechten und Pflichten bestehen
bleiben sollen, ob nach wie vor die Verwaltungsjustiz und die Finanz-
politik dem Bischof zustehen soll — alles dies wird mit Stillschweigen
übergangen. Der allgemeine Eindruck also, den das 2. St.-R. macht,
schwächt den Eindruck der ersten Artikel, die von dem Ratsgericht
handeln, insofern ab, als letzteres nunmehr ebenso als Neuschöpfung,
freilich als die wichtigste aller Neuschöpfungen und darum an den
ersten Platz gestellt erscheint. Mit anderen Worten: die starke, bei-
nahe einseitige Hervorhebung der gerichtlichen Competenz des Rates
beweist — wegen des allgemeinen Charakters unserer Rechtsaufzeich-
nung — noch nichts für die Ursprünglichkeit und Hauptsächlichkeit
gerade dieser Seite der Ratscompetenzen. Damit ist aber zunächst nur
ein Grund für die Theorie, welche den Rat vom SchöffencoUeg ableiten
möchte, beseitigt, indes nicht die ganze Theorie. Letztere soll uns im
Digitized by
Google
Verfassungsgescbichte der Stadt Strassburg. 41
Folgenden beschäftigen. Ein grosses Hindernis, welches ihr im Wege
steht, kann von ihren Vertretern nicht beseitigt werden. Unleugbar
ist, dass sowol Urkunden wie Stadtrechte von Strassburg über das Ge-
richtschöffentum und über das SchöffencoUeg absolutem Schweigen be-
wahren. Die einzige urkundliche Erwähnung eines judex, welchen Winter
S. 26 für einen Schöffen hält, kommt in der Urk. bei Schöpfiin I 221
vor. Aus der Anmerkung bei Wiegand S. 48, 3 geht hervor, dass die
betr. Urkunde vom J. 1070 eine Schenkung von Gütern in der Ortenau
seitens eines vornehmen Franken Sigfrid an das Bistum Strassburg ent-
häJt. Undenkbar ist in so früher Periode die Erwähnung des bürger-
lichen Unterrichters als Zeugen zu vermuten. Wahrscheinlich ist aber,
dass der judex Billunc überhaupt in keiner Beziehung zu der Stadt
Strassburg stand. Diese kümmerliche Notiz jedoch dient Winter als
Anhaltspunkt, um die Ansicht Heuslers von der Erziehung des selbstän-
digen politischen I^ebens in der Stadt durch die Teilnahme am Schöffen-
gericht auch für Strassburg zu verfechten!
Irrig wäre es ferner, die im 2. St.-R. zuerst erwähnten scabini
für Gerichtsschöffen zu halten. Möglich wäre allerdings, dass jene als
Urkundspersonen dienenden scabini ursprünglich mit den Gerichtsbei-
sitzern identisch waren, obschon auch das streitig ist. Aber die Schöffel
des 2. Stadtrechts sind jedenfalls nicht mehr Gerichtsschöffen \ wie
ans dem Wortlaut ihrer Einführung in Art. 23 unzweifelhaft hervor-
geht. Was also das Material für die in Rede stehende Hypothase be-
trifft, so steht man vor dem reinen Nichts. Daraus hat nun v.
Maurer (I S. 157) sogar schliessen wollen, dass in Strassburg wie in
manchen Midem Städten (Bremen, München, Wien) das Schöffentum
überhaupt nicht eingeführt worden sei. Ich besitze nicht ausreichende
Information dazu, um diesem für die deutsche Rechtsgeschichte sehr
präjudicierlichen Urteil beistimmen zu können. Es erhebt sich da so-
gleich die grössere Frage, ob die Existenz des Schöffen tums im Mittel-
alter überhaupt und überaU selbstverständlich ist, auch da wo wir keine
Zeugnisse besitzen. Jedenfalls scheint uns die weniger kühne Annahme
erlaubt, dass bei derartigem Zeugnissmangel wenigstens kein fest orga-
nisiertes, ständiges SchöffencoUeg vorauszusetzen sei. Ständige Schöffen
hatten kraft ihres Amtes eine natürliche Autorität und mussten wohl in
«) Heusler sagt S. 2ü3 „nicht mehr bloss". Hegel IX 957 macht einen
scharfen Unterschied zwischen Schöffeln und Schöffen. Wir im folgenden
desgleichen.
Digitized by
Google
42 i"^- Kruse
Strassburg wie in anderen Städten als solche in den Urkunden genannt
werden. Dagegen brauchten Bürger, die nur vorübergehend Schöffen
waren, vielleicht für jeden einzelnen Fall ernannt wurden, nicht mit
ihrem Amtstitel aufgeführt zu werden (vgl. auch Planck I, S. 33).
Aber selbst wenn wir ein Schöffencolleg annehmen,
wäre eine Entstehung des Rates aus demselben undenkbar.
Das einzige Schöffencolleg, welches überhaupt in Frage kommt,
ist das vogteiliche. Wie kann nun der Rat aus demselben entstanden
sein, da es doch noch fortbestand? Denn Winter irrt, wenn er sagt,
das Ratsgericht des 2. Stadtrechts hatte den Vogt völlig verdrängt.^
Vielmehr erwuchs im Rat nur eine konkurrierende Gerichtsbehörde
neben dem Vogtgericht, welches noch immer fortbestand*. Der Be-
weis soll hier eingeschaltet werden :
a) Kein Beweis gegen die Fortdauer des Vogt^erichts ist das
(scheinbare) Stillschweigen des 2. St.-R's. Der geschilderte fragmen-
tarische Charakter desselben st^ht dem im Wege. Die bischöflichen
Rechte werden nicht erwähnt. Viel weniger noch sind seine und des
Rates Kompetenzen scharf getrennt, auch das SchultheLssengericht wird
nur indirekt erwähnt, nämlich hinsichtlich der an den Schultheissen zu
entrichtenden Strafgelder. Ganz dasselbe gilt aber auch vom Vogtei-
gericht : Denn
b) Das Stadtrecht deutet an mehreren Stellen positiv auf die
Existenz des Vogtgerichts hin. In Art. 12 werden Strafgelder genannt,
die an den Rat, den Schultheissen und den Vogt zu zahlen seien.
Art. 14 lautet: quandocunque coram consulibas pro frevela facta fuerit
compositio, jastitia sculteti et advocati patebit, quemadmodum coram
ipsis in judicio facta fuerit compositio, d. h. wie wenn vor ihnen im
Gericht auf die Busse erkannt wäre. (Die Bedeutung des Ausdruckes
fac^re compositionem geht aus einigen Stellen des 1. St.-R^s. hervor,
bes. Art. 32, 34, 40).
c) Noch mehr beweist der Umstand, dass auch das 3. St.-R. aus
der Mitte des 13. Jahrhunderts noch den Vogt als Richter kennt.
In der Einleitung steht die Bestimmung, welche auch für das 2. St.-R.
Geltung haben dürfte:
Hec nova instituta statuerunt, salvis tamen antiquis judiciis
*) Winter S. 36: „Der Vogt, der bisher dem Schöffengericht präsidiert
hatte." „Dies Zusamnienbreclien der Gewalt des Vogtes." S. 37: „Der Rat
trat in gerichtlicher Beziehung an die Stelle des Vogtgerichts."
*) Dersel])cn Ansicht sind Hegel I 25, II 951 und Schmoller S. 30.
Digitized by
Google
Vcrsfassungsgeschiclite der Stadt Strassburj?. 43
et statutis in omnibus, ita quod scultetus, advocaUis et consules
in prioribns nihilominus procedant etc. . . .
Art. 14: quicunque civium non venerit ad Judicium, postquam
tertia vice vocatus fuerit, advocatus et scultetus debent eum cogere
ad persolvendum debitum.
Also Zwangsgewalt, Exekutionsrecht hat der Vogt, mithin hält
er auch Gericht. Denn blosse Bütteldienste wird man ihm wohl kaum
zamuten wollen.
Es steht also fest, dass das Vogtgericht, mithin auch das vogtei-
Kche Schöffentum fortbestand. Somit bliebe nur der Ausweg, dass der
Rat zugleich als Schöffenversammlung unter Vorsitz des Vogtes und
als freie Gerichtsbehörde unter selbstgewähltem Meister Gericht hielt.
Dass dies ein Unding wäre, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Endlich verdient, wenn anders es dessen noch bedarf, auf die
Schwierigkeiten hingewiesen zu werden, welche die Herleitung des Rates
aus dem Schöffenkolleg, an sich betrachtet, bietet. Entweder müsste
der Rat aus ^inem beiden Ständen der Ministerialen und Bürger ge-
meinsamen Schöffenkolleg erwachsen sein, und dann wäre man zu der
Annahme gezwungen, dass der ministerialische Teil des Schöffentums
ein Jahrhundert lang vor dem Zutritt des büi*gerlichen Teiles den
bischöflichen Rat gebildet hätte. Oder man beschränkt die Schöffen-
^genschaft auf die hinzutretenden Bürger : und dann würde die mit der
ganzen Theorie beabsichtigte Wirkung - — wenn uns der Ausdruck ge-
stattet ist — vei-puffen. Denn in diesem Falle würde der gerichtliche
Charakter der Bürger verglichen mit der unbestreitbaren politischen
Bedeutung des seit lange bestehenden Beamtenrates völlig in den Schatten
treten. Niemand würde da noch von Erziehung des öffentlichen liCbens
in der Stadt durch Teilnahme am Gericht reden wollen, wo das Wirken
wahrhaft politischer Potenzen, das Schwergewicht der Stadtverwaltung
und ihrer Organe auf der anderen Seite in die Wagschale fiele. Ent-
weder ist der Keim des Rates ganz und voll in der Teilnahme am
Gericht zu suchen, oder überhaupt anderswo. Nur als Supplement zu
der Ableitung des Rates vom Ministerialenrat benutzt, verliert die Theorie
von der Entstehung aus dem Schöffentum ihren prinzipiellen Wert für
die städtische Verfassungsge^schichte. Die Alles vermitteln wollende
Tendenz bestraft sich aucn hier wieder mit ihrem eigenen Ergebnis:
der Vernichtung des wahren Gehaltes derjenigen Theorieon, die durch-
aus versöhnt werden sollen.
3) Bas Ratsgericht, Aus der soeben bewiesenen Fortexistenz
Digitized by
Google
44 K. kru86
des vogteilichen Gerichts folgt notwendig dasselbe, was schon der all-
gemeine Charakter des Stadtrechts von vorn herein wahrscheinlich machte:
Die Neuheit des hier zum ersten Male auftretenden Ratsgerichtes.
Da die früher schon bestehenden Gerichte des Vogtes und des Schul-
theissen — denn fttr diesen sprechen alle oben für den Vogt ange-
führten Stellen — nach wie vor mit ihren Kompetenzen bestehen blieben,
so konnte das neueingeführte Gericht des Rates nicht anders als in
Konkurrenz mit einem der beiden Gerichte treten. Dass das von solcher
Konkurrenz betroffene Gericht das Blutgericht war, ist schon an sich
wahrscheinlich und erhellt zudem aus Art. 7 — 9 des St.-R's. Nach
Art. 7 — 9 könnte es zwar scheinen, als ob der Rat nur bei Fällen von
injuriare, percutere (sine sanguinis effusione) und vulnerare richten dürfe.
Dass aber das Verwunden mit tödlichem Ausgange vor dem Rate zu-
ständig war, geht hervor aus Art. 10: si laesus morietur, reus capitali
sententia plectetur. Si autem evaserit (seil, laesus) pro sanguinis effu-
sione data coram sculteto sententia, reus in cyppo dextra manu trun-
cabitur. Wenn bei Lebenserhaltung der scultetus richtet, so muss bei
ti^dlichem Ausgange der Rat gerichtet haben, weil sonst bei vulnerare
nichts mehr für ihn übrig bliebe. Auch wäre kein Grund, warum das
Eintreten des Vogtes nicht genannt werden sollte, wenn doch das des
scultetus genannt wird. Beide stehen doch zum Rate in demselben
Verhältnisse kaum verdeckter Feindschaft. Dass das ganze System kon-
kurrirender Gerichtsbarkeiten in einer Zeit verfassungsmässiger Um-
wälzungen kein Befremden eiregen darf, wird zugeben, wer zurückdenkt
an die nicht viel verschiedenen Zustände im Gerichtswesen einer Zeit der
unbedingten Bischofshoheit, die uns das 1. St.-R. vorführt« (s. oben S. 20).
4) Dir Schofel Art. 23 bestimmt: Preterea omnium bene-
placito electi et statuti sunt scabini vite probabilis bonique
testimonii, qui in electione sua jurare debent coram consulibus testimo-
nium veritati porpetualiter exhibere super Omnibus, (jue viderint et au-
dierint. Im folgenden wird ausgeführt, dass die scabini als öffentliche
Urkundspersonen dienen sollen.
Der ganze tenor dieser Bestimmungen drängt uns wenigstens den
Eindruck auf, dass hiemit eine ganz neue Einrichtung getroffen sei, die
mit früher bestehenden keinen nachweisbaren und noch weniger einen
glaubhaften Zusammenhang habe. Es handelt sich vor allem um das
Verhältnis dieser scabini zu den — bekanntlich in Strassburg nicht er-
wähnten — Gerichtsschötfeu. Wenn die Identität des Namens nicht
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stiidt Strassburg» 45
wäre, würde Hegel ohue Zweifel Recht haben mit seiner scharfen Un-
terscheidung von Urkundspersonen und Schöffen. Aber freilich die
Identität d^ lateinischen Namens ist ein Anzeichen, über welches schwer
hinwegzukommen ist, dessen positive Beweiskraft aber ebenso wenig ab-
zuschätzen ist. Heusler S. 203 zieht daraus die Berechtigung, die ur-
äprQngliche Identität des Amtes der Gerichtsschöffen und der Urkunds-
personen anzunehmen. Wenn er aber weiter sagt, da er sich dem
Eindruck der Bestimmungen des Stadtrechts doch nicht entziehen kann,
die scabini-Schöffel seien damals „nicht mehr blos" Gerichtsbeisitzer
gewesen, so verliert er damit das Recht, diese Strassburger Schöffel mit
den Gerichtsschöffen anderer Städte zu parallelisieren. Dann können
die etwa den Schöffeln zustehenden politischen CJompetenzen nicht dem
Schöffentum gutgeschrieben werden. Wir unsererseits lassen uns genügen
an der Überzeugung, dass die Urkundspersonen des 2. Stadtrechts,
welches auch immer ihr Ursprung gewesen sein mag, jedenfalls nicht
mehr Gerichtsbeisitzer sind. Wichtig für die städtische Verfassung ist
eigentlich nur die von dem Ursprung ihres Amtes ganz unabhängige
politische Rolle, welche das Stadtrecht den Schöffeln zuerteilt. Hegel
(S. 25) hält unsere Schöffel für eine ständige weitere Vertretung der
Bürgerschaft, und im Anschluss daran meint Winter (S. 39), sie wären
dazu hestimmt, eine Kontrole über den Rat auszuüben. Beide gehen
zn weit in der Formulierung einer im Grunde richtigen Beobachtung.
Eine weitere Vertretung der Gemeinde können die Schöffel nicht sein,
weil überhaupt keine engere vorhanden ist. Dem Rat fehlt ja nach
unserer Anschauung jedes populäre Element, er ist eine Genossenschaft
von administrativen und finanziellen Machthabern, aber keine Volksver-
tretung. Ferner kann die Befugnis einer Kontrole über den Rat
doch nicht aus Art. 5 hei*ausgelesen werden, welcher nm* bei besonderen
schwierigen Geschäften si opus fuerit die Zuziehung der Schöffel zur
Rathsversammlung verordnet. Indessen diese Zuziehung combiniert mit
der merkwürdig demokratischen Art der Einsetzung der Schöffel — omnium
heneplacito electi et statuti sunt — bringt die Vermutung nahe, dass wir
es hier doch mit einer Vertretung des ganzen Volkes zu thun haben, welche
wenigstens in einzelnen Fällen, wahrscheinlich wo das Interesse der
ganzen Bürgerschaft ins Spiel kam, ein Mitwirkungsrecht bei den Be-
schlüssen der Ratsbehörde besitzen sollte. Vielleicht giebt uns der
reiche Urkundenschatz des 13. Jahrhunderts Mittel an die Hand, diese
Vermutung mit einiger Gewissheit zu bestätigen (s. unten S. 56 und 58),
Digitized by
Google
46 E. Kruse
V.
Bischöfe nnd Rat in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts.
Im Einvernehmen mit dem Bischof Konrad war die Entstehung
und Organisation des Rates erfolgt, mit seiner Zustimmung und nach
seinem Rate ward das zweite Stadtrecht vereinbart. Aber bald darauf,
im Jahre 1202, starb er und hinterliess den Rat noch nicht in der
Verfassung, dass er einem abgeneigten Willen des folgenden Bischofs
hätte trotzen können. Der beste Beweis für die Lebendigkeit des bischöf-
lichen Einflusses während der nächsten Jahrzehnte liegt in der That-
sache, dass die Geschichte des Rates in Perioden zerfällt, die mit den
Regiei-ungszeiten der Bischöfe übereinstimmen. Während der Herrschaft
Heinrichs von Veringen, 1202 — 23, der dem Rate noch feindlicher ge-
sonnen war als der Kaiser Friedrich H selbst, verschwindet der Rat
fast ganz von der Bildfläche. Sogleich nach der Thronbesteigung Bert-
holds von Teck, 1223 — 44, taucht er wieder auf imd nimmt nun, von
dem sehr stadtfreundlichen Bischof gehegt, einen frischen Aufschwung,
der sich besonders durch eine bedeutende Thätigkeit in der auswärtigen
Politik documentiert. Unter dem folgenden Bischof Heinrich von Stahl-
eck, 1245 — 60, hält sich der Rat noch auf der vorher von ihm
erreichten politischen Höhe. Aber begünstigt von dem Bischof macht
sich bald die Opposition des Klenis fühlbar, der Bischof macht sogar
Anläufe, um den Rat in der Bürgerschaft zu isolieren. Die bisher fried-
liche Form dieser Reaction wandelt sich in der Hand des ehrgeizigen
Walther von Geroldseck in eine kriegerische Haltung um. Der Rat
nimmt den Kampf auf und führt ihn mit Unterstützung der ganzen
Bürgerschaft selbst gegen den Widerstand des freien und ministerialischen
Rittei-standes glorreich durch. Gekrönt wird der Sieg (1263) durch
Wiederhei'stellung der Ratsautonomie, wie sie schon im wesentlichen unter
Bischof Berthold erreicht war.
Zunächst \vird uns nur die Geschichte des Rates bis zu der
hohen Machtentfaltung in der Mitte des Jahrhunderts beschäftigen. Die
Darstellung der Reaktion und der Katastrophe derselben bleibt einem
letzten Abschnitt vorbehalten.
1) Existenz des Bates. Während der ganzen Regierungszeit des
Bischofs Heinrich von Veringen 1202 — 1223 wird der „Rat" niemals
in bischöflichen Urkunden genannt. Auch tritt er niemals selbst ur-
kündend auf. Daraus könnte vielleicht geschlossen werden, dass der
Rat unter dem ihm offenbar abgeneigten Bischof eingegangen sei oder
Digitized by
Google
Verfassituj^sgeschichte der Stadt Strassburg. 47
wenigstens seine äussere Organisation verloren habe. Ja es hat sogar
den Anschein, als ob der Wortlaut einer bischöflichen Urkunde aus-
drücklich auf ein derartiges Geschick der jungen Körperschaft hindeutete.
Im Jahre 1220 (D, 181j verpflichtet sich der Bischof eidlich gewissen
Zusagen des Domkapitels, der Ministerialen und Bürger von Sti-assburg
gegenüber, die Strassburger Vogtei nie in die Hand eines fürstlichen
Geschlechtes zu geben. Bei einer so bedeutsamen Angelegenheit sollte
man füglich die Mitwirkung des Rates erwarten. Statt dessen treten
die den Rat bildenden sozialen Klassen der Mnisterialen und Bürger
in ebenso formloser Weise als Zeugen auf, wie in der Zeit von 1199
bis 1201. Anscheinend im Gegensatz zu den ^Ministerialen und Bür-
gern" wird des „Rates" nur im Hinblick auf die Zukunft gedacht:
consilinm etiam civitatis, quandocumque fuerit renovatum vel immutatum
.... inducent et promovebunt. Allerdings wird dieser Eindruck, den
die Urkunde hervorruft, schon durch die Erwähnung des magister bur-
gensinm in der Zeugenreihe Avieder abgeschwächt. Aber dieser Umstand
allein genügt kaum, um das auffallende Schweigen der Urkunden während
einer so langen Periode gewissermassen Lügen zu strafen. Wohl aber
bringt dies die Urkunde Friedrichs II. aus dem Jahi*e 1219 (D. 172)
zu "Wege, welche das consilinm und die Bürger insgesamt von Strass-
burg wieder zu Gnaden aufnimmt und sie in allen ihren alten Rechten
und Gewohnheiten belässt. Diese Begnadigung des Rates tilgte ohne
Zweifel alle Rechtsnachteile, welche aus der 5 Jahre vorher vom Kaiser
erlaÄsenen stadtfeindlichen Urkunde dem Rate erwairhsen sein konnten.
Aber auch diese Urkunde von 1214 (D. 160) hatte gar nicht die Ab-
sicht, mithin auch nicht die Wirkung gehabt, den Rat völlig aufzulösen.
Ihre Bestimmung ging nur dahin, dass Niemand in Strassburg einen
Rat einsetzen dürfe, ausser mit Zustimmung und Willen des Bischofs.
Erklärlich wäre nun, dass in der Zwischenzeit von 1214 — 19 der
Rat in gedrückter Stellung sein Leben gefristet hätte. Dass aber die
Symptome dieser gedrückten politischen Stellung des Rates sich sowohl
vor 1214 als nach 1219, kurzum während der ganzen Regierungszeit
des Bischofs in gleicher Stärke vorfinden, beweist die ratsfeindliche
(resinnung Heinrichs von Verfügen. Dieselbe dokumentierte sich dadurch,
dass er den Rat während zweier Jahrzehnte im Woi-tssinne nicht zum
Sprechen kommen liess, ja dass er ihn auch in seinen eigenen Urkunden
totschweigen wollte. Diese Thatsache verbietet unbedingt, das 2. Stadt-
recht mit Arnold und Hegel in diese Zeit zu versetzen.
Den Forscher aber muss der Umstand mit besonderem Bedauern
Digitized by
Google
48 E. Kruse
erfüllen, dass er den Rat so bald nach seiner Entstehung — nur eine
Urkunde des Rates besitzt man aus der Zeit vor 1202 (D. 144) — für
eine so lange Periode völlig aus den Augen verliert. Besonders schmerz-
lich muss er die Ratsverzeichnisse vermissen, welche gerade in dieser
Jugendzeit des Rates Aufschlüsse über die Zusammensetzung desselben
geben müssten, die entweder zur Bestätigung der vorher gewonnenen
Resultate nützlich, oder gar zu ihrer Rectilicierung notw^endig wÄren.
Um so erfreulicher wäre es also, wenn wir ein einigermassen ausrei-
chendes Surrogat für die fehlenden Ratsverzeichnisse in den Zeuge n -
reihen zu erblicken berechtigt wären. Schon von vom herein scheint eine
Gleichstellung der grösseren aus Ministerialen und Büi^rn gemischten
Zeugenreihen in bischöflichen Urkunden mit den Ratslisten erlaubt, wenn
man sich an die beiden Zeugenreihen von D. 137 und 139 erinnert,
welche zwar nicht den organisierten „Rat^. aber doch dessen Analogen
ohne die Organisation uns vorführten. Darf man von diesen beiden
Zeugenreihen auf diejenigen der Jahre 1202 — 23 schliessen, so ergiebt
sich, dass zwar hinsichtlich der Zahl der Mitglieder dieselben nicht den
Ratslisten gleichgestellt werden dürfen, wohl aber hinsichtlich der Zu-
sammensetzung aus socialen Schichten der Bevölkerung.
So wie eben durch Schluss vom Früheren auf das Spätere, so
könnte wohl auch durch Rückschluss von Späterem auf Früheres ein
Grund für die von uns beabsichtigte Gleichstellung gewonnen werden.
Nämlich nach dem Jahre 1223 drängt sich die Beobachtung auf, dass
der Rat, obschon in eigenen Urkunden sehr häufig, doch in bischöflichen
Urkunden höchst selten als Corporation behufs Zeugenschaft aufti'itt.
Nur zweimal in der Zeit von 1223 — 1263 testirt der Rat eine vom
Bischof ausgestellte Urkunde, in D. 193 (1223) und 220 (1230).
In den meisten anderen bischöflichen Urkunden erscheinen nun
auch die erwähnten ratsähnlichen Zeugenreihen, die nicht selten ganz,
meistens im Grossen und Ganzen mit gleichzeitigen Rats Verzeichnissen
zusammenfallen. Z. B. der Rat, der in D. 298 in einer Ratsurkunde
aufgezählt wird, erscheint ohne den Ratstitel vollzählig in der Bischofs-
urkunde desselben Jahres bei Wiegand, Anm. zu D. 298.
Die Ratsmitglieder des Jahres 1244 (D. 288) erscheinen um
einige Personen vermehrt in der Urkunde des Domcapitels betreffend
die Vogtei (D. 290). Wie in diesem Falle, bei so wichtiger Angelegen-
heit, jedermann die ratsähnliche Zeugenreihe von D. 290 mit dem Rate
selbst identificieren wird, so wird auch in D. 181, einer ebenfalls die
Yogtei betreflfenden bischöflichen Urkunde, die Zeugenreihe für den Rat
Digitized by
Google
Verfassungögeschichte der Stadt Strassburg. 49
selbst gelten dürfen. Dazu kommt als letzter Grund noch die Erwäh-
nung des magister burgensium in der Zeugenreihe von D. 181, sowie
in 1). 162.
Aus alledem glauben wir die Berechtigung ziehen zu dtlrfen, die
grösseren aus Ministerialen und Btlrgem gemischten Zeugem*eihen bi-
schöflicher Urkunden von 1202 — 23 und diejenigen der späteren Zeit
für die Frage der Zusammensetzung des Rates gerade so aus-
zubeuten, als wenn sie Ratsverzeichnisse wären.
2) Zusamtnemetzutig des Bates.
a) Anteil der Ministerialen am Rat. Der erste Rat
war zusammengesetzt aus 5 Ministerialen und Bürgern, sowie aus
5+2 = 7 Beamten und 5 Nicht-Beamten. Das erste Moment:
die annähernd gleiche Zahl der den Rat bildenden Ministerialen und
Bürger war wenn auch kein Beweis, so doch ein Sjrmptom der
Gleichberechtigung der beiden Stände ; das zweite Moment : das nu-
merische Überwiegen der Beamten im Rat war ein erwünschtes Kenn-
zeichen der grossen Bedeutung der Verwaltungsorgane in der regie-
renden Körperschaft. Es wäre ungerecht, in den späteren Rats-
verzeichnissen ähnliche Zahlenverhältnisse suchen zu wollen. Denn da
die Gesamtzahl der Ministerialen im Verhältnis zu der der rats-
ßüiigen Bürger und die Gesamtzahl der Beamten zu der Zahl der Nicht-
Beamten geringer war, so konnte die Ratsbehörde nicht gut auf die
Dauer in demselben Verhältnis nach socialen und administrativen Rang-
nnterschieden besetzt werden. Im ersten Vierteljahrhundert seines Bestehens
1199—1223 (D. 137 — D. 193) ist der Anteil der Ministerialen am Rate
aemhch gleich demjenigen der Bürger. Die Zahlenverhältnisse sind in
B. 137: 17 + 13, in D. 139: 10 + 20, in D. 144: 5 + 7, in
D. 151: 8 + 7, in D. 162: 8 + 11, in D. 170: 10 -f 7, in D.
180: 5 -}- 4, in D. 181 : 8 -f- 12, in D. 184: 5 -f 6, in D. 187 :
7 + 8, in D. 193 : 6 + 6. Von 1223 an beginnen die officieUen Rats-
verzeichnisse, diese aber unterscheiden überhaupt nicht nach den zwei
Ständen, so dass die Bestimmung des Standescharakters ihrer Mitglieder
allein durch Vergleichung des Registers der nachweisbaren Ministerialen-
geschlechter (hn Anhang des U.-B. S. 566 fgg.) erfolgen kann. Da be-
gegnen denn freilich in der ersten Zeit noch häufig die beiUhmten Geschlech-
ter der Beger, Kagen, Stehellin, Steinbiirgethor (de lapidea porta), Zidelarius,
von Offweiler, von Eckwersheim u. a. Aber je weiter man im 13. Jahrhundert
zeitlich vorwärts schreitet, um so geringer wird die Zahl der bestimm-
Wtrtd. ZeiUchr. Ergheft 1. (1881). 4
Digitized by
Google
50 E. Kruse
bai-en Ministerialengeschlechter*). Ob und wie viel neu emporgekom-
mene Ministerialengeschlechter neben die alten bekannten Namen ge-
treten sind, bleibt unbekannt, weil Zeugem-eihen mit Angabe des Stan-
des immer seltener werden. Wenn nun aber die wenigen Zeugenreihen,
welche Ministerialen und Bürger unterscheiden, ihrerseits ein zu Un-
gunsten der Ministerialen verwandeltes Zahlenverhältnis beider Stände
aufweisen, nämlich in D. 290: 10 + 22, in D. 312: 5 + 21 (aus
den Jahren 1244 und 1247), so erheben sich Zweifel, ob überhaupt
neue Ministerialengeschlechter während der ersten Hälfte des Jahrhun-
derts sich emporgeschwungen haben sollten. Das die Ministerialen im
12. Jahrhundert belebende und vorwäiis treibende Element des bischöf-
lichen Dienstes, die Thätigkeit in der Stadtverwaltung, war ja doch
im 13. Jahrhundert nicht mehr Privileg dieses Standes, sondern war
zum grössten Teil auch den Bürgern zugänglich geworden.
b) Anteil der Beamten am Rat. Dieser lässt sich zwar
nicht bloss für das erste Vierteljahrhundert des Bestehens des Rates
nachweisen, entsprechend dem Anteil der Ministerialen. Denn während
die Ratsverzeichnisse seit 1223 nie zwischen den beiden ratbildenden
Ständen unterscheiden, versäumen sie doch nicht den im Rate sitzenden
Beamten ihren Amtstitel beizulegen. Aber um so deutlicher fällt die
bei den Ministerialen nur mutmasslich beobachtete Erscheinung ins Auge,
dass der Anteil der Beamten sich nur im 3. und teilweise im 4. Jahr-
zehnt auf derselben Höhe hält wie Anfang des Jahrhunderts, dann aber
sinkt und im 5. Jahrzehnt fast völlig verschwindet.
Wenn man die ersten 40 Jahre des Rates von 1199—1237 da-
raufhin untersucht, so ergiebt sich in 18 Urkunden (DD. 137, 139, 144,
151, 162, 170, 180, 181, 184, 187, 193, 204, 216, 220, 224,
231, 236, 236 Anm), von denen ^s ratsähnliche Zeugenreihen, ^/a
Rats Verzeichnisse enthalten, folgender Anteil der Beamten : Der Marschall
und der Vicedom erscheinen je 4 mal, der Burggraf 11 mal, der Schult-
heiss 8 mal, ein oder zwei Richter zusammen 21 mal, der Zöllner
2 mal. Von anderen Amtsinhabern tritt der dispensator episcopi sehr
häufig auf, je einmal der procurator domus hospitalis, der camerarius
episcopi, und der notarius burgensium.
') Dieselbe Beobachtung hat Baltzer in seinem in den Strassburger
Studien erschienenen Aufsatz über Strassburger Ministerialität und Stadtre-
giment, der mir kurz vor dem Drucke zu Gesiclite gekommen ist, gemacht.
Er nimmt daselbst gewiss mit Recht an, dass unter den anderen Elementen,
welchen die Ministerialität mehr und mehr den Platz räumt, wesentlich Kauf-
leute zu denken seien.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassburg. öl
Vom Jahre 1239 an linden sich immer häufiger solche Ratslisten,
in denen kein Beamter als Mitglied angegeben ist. Dass aber daraas
keinesw^s anf Beseitigung aller Beamten aus der höchsten Regierungs-
behörde der Stadt geschlossen werden darf, dafür hat man den Beweis
in den Aosnahmeßülen. In der Ratsliste von D. 288 (1244) erscheinen
der Marschall, Vicedom und Zöllner, in D. 290, einer ratsähnlichen
Zeogenreihe, der Marschall, Burggraf und der Zöllner jenseit der Breusch,
in D. 298 (Rat^liste) der Richter, in D. 319 der Zöllner jenseit der
Breusch, in D. 332 der Marschall und Schultheiss in einer Person,
in D. 373 der Zöllner als Bürgermeister, endlich in zwei Ratslisten
aoä den Jahren 1258 und 1260 eine grössere Zahl von Beamten,
nämlich in D. 428 der Vicedom, Burggraf, Schultheiss, Richter, in
D. 450 Anm. der Schultheiss und Zöllner. Endlich aus der Zeit nach
dem für den Rat erfolgreichen Kriege wird im Jahre 126B in einer
bischöflichen Urkunde (D. 599) der grosse Patricier Nicolaus Zorn als
scoltetus noster Argentinensis angeführt. Da dieser nun aber häufig in
Ruslisten erscheint, jedoch nie mit dem Charakter eines Beamten, so
folgt, dass diese Verschweigung auch in anderen Fällen vorgekommen
mn kann.
Doch schon die angeführten Fälle genügen, um die Unmöglichkeit
einer Absonderung des Stadtbeamtentums aus der Ratsbehörde, die
schon in der inneren Unwahrscheinlichkeit begründet ist, auch urkund«
lieh zu beweisen.
3) Eimetzmig des Eafes. Die Bestimmungen des 2. St.-R's. über
die Einsetzung des Rates sind mehi* als einer Deutung fähig. In Art. 1
wmi der Ausdruck ponantur gebraucht. Am nächsten liegt hiebei an
eine Ernennung durch den Bischof zu denken, aber warum wurde dann
nicht einfach ab episcopo hinzugesetzt? Einen ganz anderen Fingerzeig
enthält Art. 4: non licet ut pater et filius vel duo fratres simul in con-
sules eligantur. Die Vorkehrung gegen drohende Erblichkeit ier Rats-
stellen und die Form des Wählens scheinen auf ein Kooptionsrecht
des Rates selber hinzudeuten. Diese Unsicherheit wird durch die Ur-
kunden des 13. Jahriiunderts gelöst. Friedrich II. befiehlt 1214 in
der Urkunde (D. 160), in welcher er die Rechte des Bischofs gegenüber
den Ansprüchen der Bürger anerkennt, ut nullus in civitate Arg. con-
silium instituere debeat . . . nisi de consensu et bona voluntate ipsius
episcopi. Man beachte, dass der Kaiser nicht dem Bischof direct die
Ernennung des Rates zuerkannte. Aber beanspruchte dies der Bischof
denn wirklich? Bischof Walther von Geroldseck sagt in seiner ersten
4*
Digitized by
Google
52 E. Kruse
(kürzeren und lateinisch geschriebenen) Beschwerdescluift im Jahre 1261
(D. 467): nam licet ecclesia Arg. hac hactenus usa fuerit übertäte, ut
in judicibus instituendis in civitate ipsa preter nos nullus habuerit
l>otestatem, iidem tarnen cives magistros et consules nostro irre-
quisito consensu et voluntate instituentes de facto, cum de jure non
possint, nos possessione vel quasi instituendi magistros et con-
sules prefatos spoliare presumpserunt. Hier scheint es, als ob der
Bischof direkt die Ernennung der consules beanspruche. Aber auf
welchen Rechtstitel beruft er sich dabei? Von den judices, die ohne
Zweifel seiner Ernennung unterliegen, macht er sichtlich zu den con-
sules einen Gedankensprung, der etwas sophistisch aussieht. Dann aber
bezeichnet er wieder als das Unrecht der Bürger jenes Nichteinholen
seiner Zustimmung, welches auch allein in der Urkunde Friedrichs 11.
(s. oben) verboten wird. Am Schluss kommt er wieder auf den höheren
Anspruch zurück, aber mit einer eigentümlich abgeschwächten Wendung,
die den Eindruck einer absichtlichen Verdunkelung macht: possessione
vel quasi instituendi. Hier scheint er also noch zwischen zwei ver-
schiedenen Ansprüchen hin und herzutasten. In seinem grösseren Be-
schwerde-Manifest (D. 471) sagt er aber knapp und klar: daz vert und
hiure meister unde rat zi Sti-asburc ane unseren willen unde ane unseren
gehel gesezzet sint, daz deheine unseren vorvam nie geschach unde
öch niht reht ist, nüt dur daz daz wir einen rat nach unserme
willen wellen sezzen, wen darumbe daz men dea rat vor
uns unde mit unserme gehelle sezzen soll.
Also Eniennung des Rats beansprucht er gar nicht, sondern nur,
da^ man die Formalität erfüllen solle, seine Zustimmung einzuholen.
Dieser Anspruch des Bischofs ist also gewiss das non plus ultra seines
Rechtes. Halten wir daneben die beiden Verbote in D. 160 und D. 467,
so wird völlig klar, dass an eine blosse Ernennung des Rates durch
den Bischof nicht zu denken ist. Eine Wahl durch das ganze Volk
ist selbstverständlich ausgeschlossen. Dagegen sprechen die Stellen
des 2. St.-R's. in Art. 1 und 4 und die Art der Entstehung und Zu-
sammensetzung de^ Rates. So bleibt also nui' die Kooption durch
den Rat selbst übrig. Dabei fragt sich nun, ob sie bei Todesfall aus-
geübt wurde, oder ob alle Jahre Mitglieder ausschieden. Vergleicht
man die Ratsverzeichnisse der Jahre 1226, 1229, 1230, 1231 und 1232
(DD. 204, 216, 220, 224, 233), so findet sich, dass in zwei auf-
einander folgenden Jahren immer einige Ratsherren im Rate sitzen bleiben,
mehrere neue hinzukommen, aber danmter auch einige, die früher öfters
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassburg. 53
im Rate gesessen, z. B. Fridericus Dispensator, Erbo judex. Diese
Erscheinung darf wohl fttr ein Symptom derjenigen Art der Kooption
gelten, welche jährliches Ausscheiden einiger Ratsmitglieder vorschreibt
Die Zahl der von dem jährlichen Wechsel betroffenen feststellen zu
wollen, wäre ein vergebliches Bemühen. Denn nicht einmal die Zahl
der Ratsherren überhaupt war eine festbestimmte.
4) Zahl der Ratslierren, Das 2. Stadtrecht setzt die Cresamt-
zahl des Rates auf 12 fest. Aber die Praxis des 13. Jahrhunderts
hand sich nicht lange an diese Bestimmung. In der langen Pause von
1202 — 23, welche uns keine Ratsverzeichnisse überliefert hat, scheint
die Beschränkung auf die Zahl 12 inne gehalten worden zu sein. Denn
in den ersten Jahren Bischof Bertholds in D. 193 und D. 204 findet
sie sich ebenso wie in der Ratsurkunde aus dem Jahre 1201 — 2 (D. 144).
Aach im Jahre 1229 (D. 216) scheint die Normalzahl obgewaltet zu
haben. Denn der dreizehnte in der Ratsliste dieses Jahres ist der
magister scabinorum, und wem fiele hier nicht der Art. 5 des Stadt-
rechts ein, nach welchem die Schöffel bei wichtigen Angelegenheiten —
es handelte sich hier um einen Vertrag zwischen Strassburg und Saar-
borg — zum Rate hinzugezogen werden sollten? Der Schöffelmeister
hier als Vertreter der Genossenschaft der Schöffel aufgefasst: würde
j^ewiss eine erwünschte Illustration der Gesetzes Vorschrift abgeben. Doch
darüber mehr an einem anderen Orte.
Der Rat verlässt von jetzt an seine Normalzalü und beginnt sie
immerfort in die Höhe zu treiben. Es folgen einander bis zum Jahre
1239 die Zahlen von 14, 16, 18, 19; dann treten Schwankungen ein
16, 13, 19, 17 (im Jahre 1249); seitdem sinkt die Mitgliederzahl
wieder schnell, im Jahre 1250 auf 14, 1252 auf 13, dann sogar auf
12, 10, hebt sich aber bald wieder auf 11, 13 (D. 411, 421) und
fixirt sich somit wieder auf die ursprüngliche Normalzahl (12 in D. 422,
D. 479 im Jahre 1261 beim Ausbruch des bellum Waltherianum).
Sogleich nach Abschluss des glorreichen Friedens im Jahre 1263 schnellt
die Ratszahl wieder empor, sie beträgt in D. 529 über 23.
Dieser Umstand, sowie das zeitliche Zusammentreffen des plötz-
lichen Sinkens der Mitgliederzahl mit dem Aufsteigen der Reaction
gegen die Übergriffe des Rates um die Mitte des Jahrhunderts fordert
eine innere Erklärung. Nicht unwahrscheinlich wäre es, anzunehmen,
dass die Opposition des Bischofs und des Klerus sich vor allem gegen
die unbeschränkt grosse Zahl der Ratsmitglieder gerichtet habe, und
dass der Rat diesem Widerstände habe nachgeben müssen, vielleicht
aus Rücksicht auf eine gleiche Missstimmung der gemeinen Bürgerschaft.
Digitized by
Google
54 fi Krtise
5) Die Funktionen des Rates.
a) In der Stadtverwaltung. Über die Thfttigkeit des Rates ge-
winnt man eine ganz verschiedene Vorstellung, wenn man nur die Stadtrechte
oder nur die Urkunden des 13. Jahi-hunderts untersucht. Erstere beschäf-
tigen sich fast ausschliesslich mit den gerichtlichen Kompetenzen des Rates,
aus den Urkunden fliesst eine wirklich reichhaltige Kunde nur über die
auswärtigen Geschäfte und Beziehungen des Rates. Verbindet man beide
Quellen, so geht ein drittes Gebiet doch fast ganz leer aus und zwar das
Gebiet der Verwaltung , welches ohne Frage den grössten Kreis der Rats-
thätigkeit ausfällte. Über die Stadtverwaltung des 13. Jahrhunderts
wissen wir sogar weniger — und auch dies vollends mit feldendem
Zusammenhange — als über diejenige des 12. Jahrhunderts, aus dem
Grunde, weil wir aus dem 13. Jahrhundert kein Zustandsbild, keinen
Querdurchschnitt der inneren Struktur der ganzen Periode besitzen, wie
das 1. Stadtrecht aus dem 12. Jahrhundert. Unsere Untersuchung
kann demnach nicht anders als von den Zuständen des 12. Jahrhunderts,
wie sie das 1. St.-R. schildert, ausgehen und aus den Urkunden die
Veränderungen nachweisen, welche im Laufe des 13. Jahrhunderts ein-
getreten sind. Das Bild, welches das Stadtrecht des 12. Jahrhunderts
von der Stadtverwaltung entwarf, war im wesentlichen folgendes: Die
eigentliche Verwaltung lag in den Händen der Stadtbeamten, besonders
des Burggrafen und Zöllners. Der Einfluss des Bischofs beschränkte
sich auf die Leitung der Steuer- und Zollpolitik, wozu die formelle
Verfügung über die Almende gehört, und auf die Handhabung der Ver-
waltungsjustiz. Daneben verfügte er über bestimmte eigene Einnahme-
quellen, welche er nicht für städtische Interessen zu verwirtschaften
brauchte. Obenan stand unter diesen in Art. 55 des ersten St.-R's
aufgezählten bischöflichen Privateinnahmen die Abgabe des Bannweins,
welche durch kaiserliche Verordnung (D. 74) auf die Dauer von 6
Wochen beschränkt wurde.
"Was zunächst die grossen Stadtämter mit ihren Einnahme- und
Ausgabewirtschaften betrifft, so müssen sie nicht nur im 13. Jahrhun-
dert, sondern noch weit darüber hinaus, in der alten Weise funktioniert
haben, da noch im Jahre 1419* die Geschlechter die Verwaltung des
Schultheissen-, Burggrafen- und Münzmeisteramtes als ihr hergebrachtes
Recht in Anspruch nehmen resp. von den Zünftlern zurückfordern Aber
«) Schilter Künigshofen p. 886. Den Hinweis hierauf verdanke ich
Hom's Dissertation p* 26, Anm.
Digitized by
Google
Yerfassimgsgescbichte der Stadt Strassburg. 55
dass der Kreis ihrer Verwaltungstätigkeit nicht wuchs, sondern vom
Rate selbst in den alten Schranken gehalten wurde, dafür besitzen wir
Zeugnisse in zwei Urkunden der Jahre 1229 und 1239. In D. 216
wird ein neuer Marktzoll eingeführt, welcher nicht vom Zöllner, sondern
vom Bäte verausgabt werden soll. So wie hier dem Zöllner keine Er-
weiterung seiner Einnahmewirtschaft zu Teil wird, so wird in D. 261
vom Rate die Ausgabewirtschaft des Burggrafen übergangen. Der Rat
beschliesst nämlich ein Stück der Almende zu Befestigungszwecken zu
verwenden, ohne den natürlichen Verwalter dieser und ähnlicher Ge-
schäfte zur Mitwirkung heranzuziehen. Wenn auch im letzteren Falle
unsere Deutung nicht gerade zwingend ist, so spricht doch die allge-
meine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entwicklung der Stadtver-
waltung denselben Weg ging wie die Gestaltung des Gerichtswesens.
AUe neuen Aufgaben und Bedürfnisse bes. die Wahrnehmung der Ver-
kehrsinteressen auf beiden Gebieten fiel der Ratsbehörde zu, als dem
entwicklnngsflBihigsten Organe der Verwaltung. Insofern nahm der Rat
direkt an den laufenden Verwaltungsgeschäften Teil, was der Bischof
nie gethan hatte. Vor allem aber trat er an die Stelle des
Bischofs in der Finanzhoheit. Dass die Einführung neuer
Zölle dem Rate zustand, erhellt aus der schon angeführten Urkunde von
1229 (D. 216). Aber der Rat riss auch ein unbeschränktes Steuer-
erhebungsrecht an sich, was dem Bischof sogar vom Kaiser verkürzt
worden war. Wie oben erwähnt, bezog der Bischof im 12. Jahrhun-
dert nur 6 Wochen lang eine Abgabe vom Wein in Höhe von 2 Seidel
oder 1 Ohm pro carrada. Dass diese in D. 74 erwähnte Abgabe
identisch ist mit dem in Art. 55 des 1. Stadtrechts dem Bischof zuer-
kannten Bannwein, geht hervor aus D. 359 (1252), wo genau dieselbe
Abgabe von 1 Ohm pro carrada während 6 Wochen im Jahre aus-
drücklich den Namen: de vino bannus trägt. Die Urkunde berichtet,
dass der Bannwein einst vom Bischof an die Herren von Lichtenberg,
von diesen an die Familie der Beger verlehnt sei und dass derselbe
jetzt von der Stadt Strassburg mit 400 Mark Silber abgelöst werde.
Hinfort solle dieser Bannwein nie mehr erhoben werden. Und doch
muss der Rat bald darauf diese Abgabe wieder eingeführt, haben. Denn
in seinem Beschwerdemanifest von 1261 klagt Bischof Walther den
Rat an, dass er das alte Ungelt vom Weine „wider Gott mit Un-
recht* nähme. Ein Ungelt, die beliebteste Steuer in mittelalter-
liehen Städten, ist bekanntlich eine innere Konsumsteuer und gerade
dasselbe war der Bannwein, insofern er von den Gastwirten beim Ver-
Digitized by
Google
&6 ^' Kruse
kauf bezahlt werdea mnsste. Bezeichnend ist das Beiwort „alt" beim
üngelt, es besagt dasjenige, was uns ans den fiHheren Urkunden schon
bekannt ist. Nicht genug aber dass der Rat jene althergebrachte, dann
au^hobene Steuer von neuem einführte, sondern er wird auch vom
Bischof Walther beschuldigt, ein neues Ungelt auf Mahlen gesetzt zu
haben. Dass diese Abgabe nicht althergebracht war, ist in der That-
sache begründet, dass die Wind- und Wassermühlen — und nur von
diesen kann die Rede sein, da die Handmühlenindustrie im Hause be-
trieben und nicht besteuert werden konnte — erst im 13. und 14.
Jahrhundert in Deutschland, ja in Europa in Aufnahme kamen. Wie
in Strassburg, so wurden auch überall sonst gerade diese Mühlen als
sehr steuerbare Objekte angesehen.
Zur allgemeinen Finanzhoheit gehört auch das formelle Verfügungs-
recht über die Almende. Nichts ist so charakteristisch für das im
Wechsel Gleiche der städtischen Verfassung des 12. und 13. Jahrhun-
derts, als dass an Stelle des Bischofs jetzt der Rat über die Almende
verfügt, dass aber dieser geradeso wie jener die Zustimmung der ge-
samten Bürgerschaft resp. ihrer legalen Vertretung, der Schöifel dazu
einholen muss.
Der erste Akt des neu entstandenen Rates im Jahre 1201/2 ist
die Beurkundung eines Beschlusses der Bürgerschaft, von einem Teil der
städtischen Almende Zins zu erheben. Vielleicht gerade diese eigen-
mächtige Verfügung war es, welche Kaiser Friedrich H. im Jahre
1214 (D. 160) zu der Bestimmung veranlasste, dass nur der Bischof
über die Almende, die er aus der Hand des Kaisers und des Reiches
habe, verfügen dürfe. In der ersten Zeit der folgenden Regierung bildete
sich noch keine ganz zweifellose Rechtsform in Sachen der Almende aus.
Im Jahre 1230 (D. 220) finden wir alle denkbaren verfassungsmässigen
Factoren bei einer Almendeangelegenheit beteiligt. Hier heisst es:
eundem locum, qui vulgo almeinde nuncupatur, magistri civium cum
totius civitatis consilio et aliis civibus . . . consensu et auctoritate
nostra (seil, episcopi) . . , contulerunt eidem (seil, dem Frauenkloster
St. Marx). Vielleicht wird die Zustimmung des Bischofs nur erwähnt,
weil dieser dem Frauenkloster die Ansiedlung auf dem geschenkten Stück
der Almende gestattet. Denn schon im folgenden Jahre 1231 und seitdem
regelmässig treten die Acte, welche die Almende betreffen, in der Form
auf, dass der Rat mit Zustimmung der ganzen Bürgerschaft oder ihrer
legalen Vertreter die Verfügung erlässt. Die Fälle sind häufig: D. 224
verkaufen Meister und Rat ein Stück von der Almende consensu et volun-
Digitized by
Google
Verfassungsgescbichte der Stadt Strassburg. ^ 57
täte commanis civitatis nostre plenius accedente. D. 261 geben Meister
und Rat dem Borger R. R. eine Insel zum Ersatz für eine andere de com-
maiii eonsensu und de consensu et licentia civitatis. D. 270 verlehnen
dieselben ein Grundstück von städtischer Aue consensu scabinorum et
oläcialium. D. 298 vergeben dieselben einen Tui^m mit Grund und
Boden de consensu et voluntate scabinorum et aliorum concivium nostro-
rum et de consilio magistrorum operis civitatis.
D. 428 verkaufen sie ein stüdtiscbes Grundstück de communi
consensu civium. Hier erscheint die Mitwirkung des populären Ele-
ments doch bedenklich abgeschwächt. Dass sie in dieser Zeit sogar ganz
wegfallen konnte, erhellt aus D. 421. Beide Urkunden fallen in das
Jahr 1258, also in die dem Ausbruch des Krieges kurz vorhergehende
Zeit. Dies und der im folgenden Jahre vom Bischof gemachte Ver-
sach, die Verfügungsfreiheit des Rates über die Almende zu beschränken
(D. 434 siehe unten S. 60, 61), verbreitet ein helles Licht über eigen-
tamliche Missbräuche des herrschenden Regimes, und beweist eine ge-
wisse Berechtigung der von Bischof Walther zunächst allerdings im Interesse
seiner Hoheitsrechte erhobenen Beschwerden.
Jedenfalls geht aus solchen Ausschreitungen der Verwaltungspraxis
noch deutlicher wie aus irgend welchen Verfassungsvorschriften hervor,
dass der Bischof vollkommen seinen Einfluss auf die innere Stadtre-
gierang verloren hatte.
b) Die auswärtige Politik. Nicht minder souverän war der
Rat in Beziehung auf die auswärtige Politik Schon in der ersten
Hälfte des 13. Jahrhunderts emancipierte sich die Stadt völlig von der
Bevormundung des Bischofs in der hohen Politik, schon vor dem Kriege
mit Walther von Geroldseck führte die Stadt auf eigene Hand Krieg,
schloss Verträge und Bündnisse, um auf der anderen Seite neutral zu blei-
ben bei auswärtigen Verwickelungen des Bischofs. Dies war z. B. der Fall
im Jahre 1237 (D. 253) bei einem Streite des Bischofs mit dem Grafen
von Leiningen. Für die unabhängige Politik der Stadt fällt vor allem
ihre Teilnahme an dem berühmten rheinischen Bunde von 1254* ins
Gewicht, wofür wir ein indirektes Zeugnis in D. 398 besitzen. Im
Jahre 1246 werden femer die Strassburger von König Heinrich Raspe
aufgefordert, die ihnen feindliche Burg Wickersheim zu zerstören (D. 307).
Ein Beweis für die einflussreiche Stellung unserer Stadt im Elsass ist
•) Der bisher irrigerweise ein Städtebimd genannt worden ist. Vgl.
Weizsäcker der rhein. Bund.
Digitized by
Google
58 K. Kruse
die Urkunde von 1255 (D. 387), in welcher der Rat den Bürgern von
Hagenau ein Yidimus des ihnen von König Wilhelm von Holland ver-
liehenen Freiheitsbriefes ausstellt.
Beides, die innere und die äussere Autonomie des Rates
wird durch zwei Verträge zwischen Strassburg und Saarburg beleuchtet,
von denen der eine (I). 216 — 1229) die gegenseitige Erstattung von
Schadenersatz durch Erhebung eines Marktzolles betrifft, der andere
(D. 437 — 1259) die Verfolgung von Schuldklagen regelt.
c) Die Gerichtsbarkeit. Die letztere Notiz führt uns auf die
gerichtliche Competenz des Rates, deren gesetyJiche Grundlage wir im
2. Stadtrechte erblickten Das dritte Stadtrecht aus der Mitte des
Jahrhunderts änderte an dem bestehenden System der Gerichtsverfassung
nichts, sondern schuf nur neues materielles Recht, weh^hes sich der Be-
trachtung au dieser Stelle füglich entziehen dürft«.
Dass der Rat dem Bischof auch die Verwaltuugsjustiz abnahm,
ist als sicher anzunehmen, obwohl kein Zeugnis dafür überliefert ist.
6) Srhöfel und Amman. Was bei der Besprechung das 2. Stadt-
rechts nur vermutungsweise ausgesprochen werden konnte, ist durch
urkundliche Angaben das 13. Jahrhunderts zu voller Grewissheit erhoben
worden. Die Schöffel, die zunächst nur als öffentliche Urkundspersonen
gewählt waren, sind in der That eine Vertretung der ganzen Bürger-
schaft, zur Mitwirkung an gewissen Akten der Regierung des Rats be-
rechtigt und verpflichtet. W^enn bei Beurkundung des wichtigen Ver-
trages zwischen den Bürgern von Strassburg und Saarburg (D. 216)
am Ende der Rechtsliste als I3ter zu einer Zeit, wo die Normalzahl
12 noch Regel war, der Schöffelmeister erschien, so drängte sich einem
jeden die Erinnerung an Art. 5 des 2. Stadtrechts auf. Das in Rede
stehende Geschäft war ohne Zweifel eins jener ardua negotia. Darum
kann man k^um anders, als den Schöffelmeister für den sei es ad hoc
oder für immer gewählten Vertreter sämtlicher Schöffel halten. Dieselbe
Erscheinung wiederholt sich ein Jahr später in D. 220 (Anmerkung),
wo am Ende der Ratsliste, wenn auch diesmal als 19ter der Schöffel-
meister auftritt. Ein solcher Einzelvertreter der gesammten Schöffel
erscheint nun zwar nicht öfter. Aber aus den die Almende betreffen-
den Urkunden erhellt nur um so deutlicher die gewissermassen con-
stitutionelle Rolle jener Körperschaft, die hinfort nur als Ganzes
auftritt und nicht mehr durch einzelne Autoritätspersonen vertreten wird.
Doch daneben fällt von jetzt an die merkwürdige Erscheinung
auf, dass in der Mitwirkung bei Beschlüssen des Rates die Schöffel stets
Digitized by
Google
.L^E '
Verfassungsgescliic'hte der Stadt Strassburg. 59
nur io Begleitung einer anderen Klasse von Personen aufge-
bahrt werden, welche unter immerfort wechselnden Benennungen doch
augenscheinlich und nachweislich denselben Charakter tragen. In D. 270
wird erwähnt der cx)nsensus scabinorum et officialium, in D. 298
consensus et voluntas scabinorum et aliorum conciviuni nostronim et de
consilio magistrorum operis civitatis, endlich in D. 479 fun-
gieren ausser den Ratsherren als Zeugen 5 genannte Personen, die unter
der Bezeichnung scabini et am man züsammengefasst werden. Die
Plnralform amman ist uns abhanden gekommen, wir sagen statt dessen
Amtleute. Und gerade dieser Ausdruck wird auch in der Urkunde
von 1258 (D. 421, Anm.) gebraucht, wo am Ende einer Ratsliste als
nicht zum Rate gehörige Zeugen aufgezählt werden: Behtolt Ruseck
und von den amptluten Walther der Kuffermeister, Heinrich
der Smyde meister, Johans des bischofes sun, Diebolt. Offenbar
treten hier die Amtleute zu demselben Zwecke auf, wie in den vorher
genannten Urkunden die amman oder officiales oder magistri operis civi-
tatis, nur diesmal — wir dürfen wohl sagen ausnahmsweise — ohne
Begleitnng der Schöffel.
Erst in diesem Znsammenhange betrachtet, vermögen wir die
grosse Erweiterung unserer Kenntnis, die dieser Urkunde zu danken
i^, vollauf zu wtirdigen. Zuvörderst werden wir aller Zweifel daran
enthoben, dass die Ammänner (officiales), denen noili eine so bedeu-
tende politische Rolle im 14. Jahrhundert zu spielen vorbehalten ist,
mit den Meistern der Handwerke identisch sind. Ferner erhellt die
Mitwirkung der Handwerker als eines von den Schöffeln verschiedenen,
aber ebenso demokratischen Elements in der Stadtverfassung schon
far die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts. Endlich wird die Brücke
geschlagen zwischen den hofrechtlichen officia des ersten Stadtrechts
and den späteren Ztlnften durch Vermittlung der Handwerkmeister.
Leider macht der Mangel an weiterem Material es uns unmöglich,
diese Andeutungen, die zunächst nur als solche auftreten, weiter aus-
zofQhren und genauer zu belegen. Es erscheint aber notwendig, alle
findbaren Keime und Ansätze der weiteren Entwickelung, soweit diis
reiche Urkundenmaterial bis zum Jahre 1266 uns die Mittel dazu an
die Hand giebt, gebührend hervorzuheben.
VI
Pie Reaktion und ihre Niederlage im bellum Waltherianum.
Die Unabhängigkeit der Stadt vom Bischof und die Herrschaft
des Rates in der Stadt: Das waren die beiden grossen Thatsachen, die
Digitized by
Google
6Ö K. Kruse
Errungenschaften der vorhergehenden Entwickelung, die um 1250 fest
standen. Gegen beide richtete sich die Opposition, deren erste An-
zeichen jetzt hervortreten. Die 3 Faktoren der Opposition waren der
Bischof, der Klerus und der vereinigte freie und ministerialische Ritter-
stand. Der erste, der seine Unzufriedenheit mit dem herrschenden
Regime merken Hess, war der Klerus ; seiner Missstimmung entsprangen
die Synodalstatuten von 1251 (D. 346) über Bestrafung der Gewalt-
thaten von Laien gegen Geistliche in Strassburg. Dasselbe Motiv liegt
dem 3. Stadtrecht zu Grunde. Denn laut Einleitung desselben wollte
es einschreiten gegen indisciplina et injuriae et oppressiones mulierum
et pauperum, welche Ausschreitungen vom Bischof direkt den vornehmen
Bürgern in der Stadt zur Last gelegt werden. Das Stadtrecht muss
aber nach den Synodalstatuten entstanden sein, weil, wenn das umge-
kehrte der Fall wäre — d. h. wenn mit Grandidier 1249 als Ab-
fassungsjahr angenommen würde — die Synodalslatuten überflüssig ge-
wesen wären. Das Stadtrecht wurde vereinbart zwischen den consules
et cives meliores et sapientiores einer-, und dem Bischof, Kanonikern
und Ministerialien andererseits. Fassen wir die Ministerialen nur als
einen Teil dieses ganzen Standes auf und rechnen wir zu ihnen hinzn
die freien Lehnstras:er, — so haben wir hier alle 3 Factoren der Oppo-
sition beieinander. Sie erzielten unzweifelhaft einen Erfolg, aber ge-
rade dieser Erfolg erklärt ihre spätere Niederlage. Denn
solange sich ihre Gegenbestrebung auf das soziale Gebiet beschrankte,
hatten sie die Stimmung der gemeinen Bürgerschaft auf ihrer Seite.
Wahrscheinlich dem stillen Drucke dieser Massen auf den herrschenden
Rat verdankten sie es, dass dieser sogleich einlenkte und das 3. Stadt-^
recht concedirte. Nun aber schaffte die Ratsaristokratie durch ihre
kluge Nachgiebigkeit alle Gründe der Missstimraung und Zersplitterung
in der Bürgerschaft aus der Welt, sie gah auf sozialem Gebiete nach,
um auf politischem zu siegen. Der verhängniss volle Fehler der bischöf-
lich-klerikal-ritterlichen Opposition war es, dass sie alle Funken des
Zwiespaltes zwischen den verschiedenen Klassen der städtischen Bevölke-
rung erstickte, ehe sie die politische Richtung ihrer Opposition enthüllte,
welche an sich, ohne Beimischung irgend welcher sozialer Fragen, auf den
einheitlichen Widerstand des Rates und der Bürgerschaft stossen musste.
Das Hinüberspielen des Kampfes auf da« politische Gebiet
war der zweite Schritt der Opposition. Er kennzeichnet sich durch
zwei Urkunden des Jahres 1259. In D. 434 untersagt Bischof Heinrich
(von Stahleck) und das Domkapitel die weitere Überbauung der Almende
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Studt Strassburg. 61
Tom Steinburgthor bis zum Waseneck. Die Urkunde behauptet von
der Almende: in nostra ordinatione ac dispositione consistunt, sie schreibt
for, dass dieselbe in posterum usui publico pateant, denn — und das
ist der Hauptcoup — der Bischof weiss id non solum nobis et ecclesie
Dostre, verum etiam communi utilitati, cujus affectamus com-
modum, expedire. Aus diesem Geständnis erhellt klar, dass die Ur-
kunde nur als Demonstration gemeint ist, dass sie das gemeine Volk
gegen den Rat aufhetzen und an den Bischof heranziehen will. — Eine
ganz andere Perspektive eröffnet uns D. 436, in welchem der Bischof
ind das Domkapitel sich eidlich verpflichten, das Amt des Schultheisseu
Qod der zwei Richter nicht mehr auf Lebenszeit zu verleihen. Die
Urkunde atmet nur Entrüstung über die Gewaltthaten der liaien-Be-
amten vom geistlichen Standpunkte aus. Die wahrhaft historische Be-
deutung an derselben ist aber, dass mit instinktiver Sicherheit hier der
Bischof die Hand anlegt an die Wurzel der städtischen Autonomie, an
die Selbständigkeit der Beamten Der Angriff auf die Lebenslänglich-
keit der städtischen Richter geht nur um ein Jahr dem Angriff des
Bischöfe auf den Rat vorher: er ist ein Symptom desselben Interessen-
widerstreites, desselben politischen Gegensatzes. Die Urkunde ist
an ihrem Orte ein Beweis für den engen Zusammenhang von Beamten-
interesse and Ratsinteresse, aber noch mehr: es ist kaum zu viel ge-
sagt, dass sie unsere gesamte Anschauung, unsere Herleitung der Rats-
aotonomie ans der Beamtenautonomie mit rückwirkender Kraft bestätigt.
Dem in diesen beiden Fällen so energisch angreifenden Heinrich
von Stahleck folgt 1260 der junge Walther von Geroldseck. Schon
seme Wahl war ein kluger Schachzug des Kapitels, denn sie gewann
üas mächtigste Geschlecht der freien Lehnsträger und damit den ge-
samten ritterlichen Adel für die Bestrebungen der klerikalen Opposition.
Das Eingreifen dieses dritten Faktors hat wahrscheinlich über den krie-
gerischen Charakter des weiteren Kampfes entschieden. Ohne ihn wäre
CT jedenfalls nicht möglich gewesen. Untrennbar vereint mit diesem
freien Lehnsadel erscheinen nun aber die Ministerialen. Im Beschwerde-
^lanifest B. Walthers (D. 471) wird geklagt wie sie uns unde unsere
tömbcrren, man unde dienstman unde allez daz laut bekumberen.
Dem entspricht es, dass in D. 515 ein Vergleich erwähnt wird zwischen
der Stadt einerseits und dem Bischof, dem Kapitel und den Ministerialen
andererseits. Rechnen wir dazu die Grui)pierung in der Einleitung des
3. Stadtreshts, so ist die Thatsache unzweifelhaft, dass Ministerialen
sich von der Ratsaristokratie abgesondert und auf die Seite ihres Dienst-
Digitized by
Google
§2 E. Kruse
herren, des Bischofs, gestellt habeu. Nun erhebt sich aber ein Be-
ileakeu: Noch iu den Ratslisten der letzten Jahre z.B. D. 428 — 1258
erscheinen die Ministerialen -Beamten, der Marschall und der Vicedom,
die Ministerialengeschlechter der Beger, der Liebenzeller, der von Eck-
wersheim als Ratsherren in Eintraclit mit den Bürgern. Sollten sie
alle den Rat im Stich gelassen habeu, sollte keiner von ihnen so mit
dem Bürgerpatriziat verwachsen gewesen sein, dass er dem Bischof seiu
Dienstverhältnis vor die Füsse geworfen hätte V Die Entscheidung bringt
diesmal der Bischof selbst, indem er in seiner lateinischen Beschwerde-
schrift (D. 467) die damaligen ihm feindlichen Ratsmitglieder denunziert.
Unter 1 1 Ratsherren befinden sich 3 — 4 nachweisbare Ministerialen, *
ein Verhältnis, wie es in den letzten Jahrzehnten für die Ministerialen
die Regel war. So viel steht also fest, dass nur ein Teil
der Ministerialen sich auf die Seite des Bischofs schlug,
ein anderer Teil bei der Ratspartei stehen blieb. Wo
die Grenze zwischen beiden ging, ist jetzt die Frage. — In D. 376
nennen die Brüder Walther und Eberhard, der Schultheiss und der
Marschall von Strassburg Herrn Walther von Geroldseck avunculus
noster. Diese beiden, falls sie noch lebten, werden sich gewiss vom
Rathe getrennt haben. Der Vicedominus Wilhelm wird in D. 537 als
auf Seiten des Bischofs stehend genannt. Andere Ministerialen, die
unter den Feinden des Rates auftreten, sind ein Steinburgethor nach
D. 492, mehrere Kagen nach D 531, ein Beger nach D. 537. Auf
der anderen Seite fehlen leider Angaben über die Haltung der eigent-
lichen Stadtbeamten Die innere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass
sie zum Rate gestanden haben. Somit würde in Strassburg die Thearie
Nitzsch's von der Trennung der beiden Schichten der Ministerialität und
von der Assimilierung der einen mit der Ratsaristokratie, der anderen
mit dem freien Lehnsadel zur Anwendung kommen, aber wohl gemerkt
zu einem weit späteren Zeitpunkte und nicht bei Gelegenheit der Ent-
stehung des Rates, wie Nitzsch annahm (vgl. oben S. 33).
Der Punkt, an welchem der Augriff der vereinigten Opposition
scheiterte, war die Eintracht der gemeinen Bürgerschaft und des Rates.
Die Manifeste des Bischofs versuchten vergeblicli diese Eintracht zu
lösen, indem sie das gemeine Volk und die Handwerkmeister — auch
*) Rcinibold Licbeiicellcr ist miles nach D. 394, Gozeliuus miles braucht
keine Nachweisung, Hezelo vou Eckwersheim ist sicher, Sifrid von Vegcrs-
hcim wahrscheinlirli Ministcriul.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte der Stadt Strassburg. 63
hier wieder erscheinen die Ammftuner als Vertreter der Bürgerschaft —
durch bewegliche Schilderung der Verwerflichkeit der Ratsregieruiig und
durch landesväterliche Ermahnungen dem Bischof günstig zu stimmen
suchten. Das Fehlschlagen dieser Bestrebungen brachte die Reaktion
zu FaUe, die Schlacht bei Hausbergen und der frühe Tod des Bischofs
Walther vollendete ihr Unglück. Der Friede von 1263 (D. 519) stellte
die Verfiassung wieder her, wie sie im wesentlichen unter Bischof Bert-
bold erreicht worden war. Die einzelnen Bestimmungen fixieren nur
in Gföetzesform die Zustände, die sich im Laufe der ersten Hälfte des
Jahrhunderts herausgearbeitet hatten. Mithin bildet der Frieden von
1263 nicht die Epoche der Emancipation des Rates vom Bischof, wie
bbh^ gewöhnlich angenommen wurde.
Schlnss.
Am Ende des ersten Teiles dieser Untersuchung (oben S. 30)
haben wir die Erscheinungen hervorgehoben, in welchen, wie uns schien.
Keime zur Fortentwickelung der Verfassungszustände, die zur Zeit des
ersten Stadtrechts herrschten, lagen. Jetzt, da wir eiu weiteres Jahr-
hundert der inneren Greschichte Strassburgs überblicken, vermögen wir
erst die Fruchtbarkeit jener Keime ganz zu würdigen. Aus der eigen-
tümlichen, oben (S. 20 ff.) gekennzeichneten Selbständigkeit der mi-
uisterialischen Amtsverwaltung entsprang die Autorität und der Einfluss
des Ministerialenrates beim Bischof. Die Ministerialen regierten am
Ende des 12. Jahrhunderts die Stadt ohne den Bischof, vielleicht sogar
— ein Symptom dafür ist vorhanden — im Gegensatz zu ihm. Um
ihre Stellung zu sichern, alliirten sie sich mit den aufstrebenden mer-
catores, der ersten Klasse der Bürgerschaft und verzichteten zu deren
Gonsten auf das ausschliessliche Ämterbesetzung^recht. Dio reichen
Bürger benutzten die bedrängte Lage des Bischofs während des Krieges
von 1199 dazu, sich von ihm den Zutritt zum Ministerialenrat gewäh-
ren zu lassen. Der Rat war fertig, seine Organisation erfolgt unmittel-
bar darauf.
Die Entwickelung der inneren Verhältnisse erlitt dadurch keinen
Bruch, man muss jeden Vergleich mit einer modernen Revolution ab-
lehnen. Man muss sich den Vorgang etwa so denken, wie wenn heut-
zutage das Staatsministerium associirt mit den ersten Bankiers die Re-
^nmg selbständig zu führen versuchte.
Aristokratisch wie der Ursprung war auch die Herrschaft des
neuen Rates. Er cooptierte sich selbst und steigerte die Zahl seiner
Mitglieder in höchst willkürlicher Weise.
Digitized by
Google
64
Dieser schuelleu uud mächtigen Entwickelung gegenüber bleiben
die demokratischen Ansätze, die wir im 12. Jahrhundert beobach-
teten, doch im Rückstande. Allerdings erhält die gemeine Bürgerschaft
im zweiten Stadtrecht (1201—2), vielleicht als Entschädigung für den
Machtzuwachs der mercatores, eine legale Vertretung in den Schöffeln.
Aber diese üben ihr, wenn ich so sagen darf, constitutionelles Mitwir-
kungsrecht in den hergebrachten Schranken aus, nicht wesentlich stärker
als die allgemeine Bürgerschaft zur Zeit der Bischofsherrschaft. Auch
als der Bischof mit seinem Anhang die offenbaren Missstände des ari-
stokratischen Regimes benutzen wollte, um seinen politischen Einfluss
wieder zurückzuerobern, begnügen sich die Gemeinen mit der Herab-
setzung der Zahl der Ratsherren (S. 53) und mit der Concession des
dritten Stadtrechts (S. 60), und halten dann im Kriege mit Walther
von Geroldseck treu zum Rate. Der P'riede von 1263 ändert, so viel
ich sehe, nichts an dem Nebeneinander von aristokratischer Ratsregierung
und demokratischer Volksvertretung. Der politische Gegensatz zwischen
beiden schlummert noch. Wie und warum er zum Ausbruch kam,
diese Fragen bleiben einer späteren Untersuchung vorbehalten.
Digitized by
Google
%r^%,mm, . ^'
Verfassungsgeschichte der Stadt Trier
von den
ältesten Immunitäten bis zum Jahre 1260.
Von
Aiigast Skhoop.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Einleitung.
Die Geschichte der Stadt Trier ist gerade mit Rücksicht auf ihre
Verfassungszustände in älterer Zeit mehrfach behandelt worden. Neben
Kyrianders tendentiösem Werke ^ und des gelehrten Jesuiten Brower
Annales et antiquitates Trevirenses* hat sich bekanntlich der berühmte
Trierer Weihbischof Hontheim' in seiner Historia Trevirensis diplo-
matiea et pragmatica (Tomi UT) und in seinem Prodromus historiae
Trevirensis diplomaticae et pragmaticae (Tomi II) über die Verfassungs-
Verhältnisse genannter Stadt in eingehender Weise verbreitet, und über
ihn sind die Trierschen Geschichtsschreiber dieses Jahrhunderts^ in
keiner Weise hinaasgekommen. Auch Eltesters geschichtliche Übersicht
zum ersten und zweiten Bande des Mittelrheinischen Urkundenbuches
erschöpft (abgesehen davon, dass sie nur bis zum Ende des XII. saecl.
rächt), soweit sie die Verfassungsgeschichte von Trier berührt, den Gegen-
stand keineswegs, ist nicht frei von groben Verstössen^ und enthält
dazu noch manche durchaus unhaltbare Ansicht. Eine Darstellung der
Verfassungsgeschichte von Trier ist daher sehr wohl am Platze, um so
mehr, als wir eine Behandlung derselben nach den Gesichtspunkten,
') Annales sive commentarii de origine et statu antiquissimae civitatis
Aagnstae Trevirorum (vgl. Marx, Geschichte des Erzstifts Trier I, 399 f.)
•) lieber ihn Kraus in der allgemeinen deutschen Biographie.
•) Ueber ihn derselbe a. a. 0.
*) Wyttenbach, Versuch einer Geschichte von Trier, 3 Bdch., Trier
1810. — Marx a, a. 0. (Reo. Sybcls Zs. IV, 442 f.)
*) So stutzt er sich in seiner Darstellung (S XXXVm) auf die Ur-
kunde Pipins vom 17. Juni 760 (Mr. Ü.-B. No. 12), deren Unächtheit bereits
Mabillon und Hontheim bewiesen, ferner (XXXIX) auf die Karl's des
Grossen vom 1. Sept. 802 (Mr. U.-B. No. 40), die gleichfalls schon von den
Diplomat i kern des vorigen Jahrhunderts verdächtigt ist. Den Inhalt letzterer
Urkunde hat auch v. Inama-Sternogg, deutsche Wirtschaftsgeschichte I,
292 aufgenommen.
5*
Digitized by
Google
68 A- Sclioop
welche die neueren Untersuchungeu über die Stadtverfassung in den
Vordergrund gestellt, noch völlig entbehren. Vorliegende Arbeit reicht
bis zum Jahre 1260; man wird sie mit der Empfindung verlassen,
dass kein rechter Abschluss erreicht, sondern eigentlich mitten in einer
vorwärtsschreitenden Entwicklung abgebrochen sei. Und so war es
auch die ursprüngliche Absicht, dieselbe bis zur Regierung Balduins
v. Luxemburg (1308 — 1354) fortzuführen, wo eine neue Epoche
wie für das ganze Erzstift, so für die Stadt Trier beginnt*. Nun
verlässt uns mit dem J. 1259 das Mittelrheinische Urkundenbuch *, und
für die Zeit bis 1300 ist bis jetzt nur sehr spärliches Material heraus-
gegeben, auf Grund dessen es unmöglich ist, ein klares Bild der bedeutenden
Entwicklung zu entwerfen, welche nach den Zustanden, die uns zu An-
fang des folgenden Jahrhunderts entgegentreten, sich in jenem 2^itraume
notwendig vollzogen haben muss. Daher versage ich mir einstweilen
die Behandlung dieses Abschnittes ; hoffentlich werden der zu erwartende
4. Band der Goerzschen Regesten, sowie eingehendere Studien an Ort
und Stelle jenen Mangel ergänzen. Das zum vorläufigen Schlusspunkt
dieser Untersuchungen gewählte Jahr 1260 ist für Trier immerhin
dadurch wichtig, dass die Stadt in demselben zum ersten Male auf
eigene Hand mit einem benachbarten Dynasten Krieg führt.
Diese Darstellung, die sich hauptsächlich auf das im Mittelrheinischen
Urkundenbuch gesammelte Material stützt, zerfällt in 3 Abschnitte:
I. Von den ältesten Immunitäten bis zum Auftreten des erzstif-
tischen Obervogtes 772—1065;
n. Vom Auftreten dieses Obervogtes bis zum zweiten Aufheben
der coniuratio in Trier durch Friedrich I. 1065 — 1161;
III. Vom Aufheben der coniuratio 1161 — 1260.
Den Schluss bilden einige bis jetzt noch unedierte Urkunden. Auf
die beiden ersten wurde in der Arbeit mehrfach Bezug genommen, die
beiden letzten, auf welche Herr Privat-Docent Dr. Lamprecht die Güte
hatte, mich aufmerksam zu machen, kamen mir erst zur Hand, als die
>irbeit schon abgeschlossen war. Sie wurden zwar nachträglich einige
Male zur Eiläuterung herangezogen, allein ich mache sie hauptsächlich
*) Dominicas, Balduin von Lötzelburg, Erzbischof und Kurfürst von
Trier, Coblenz 1862.
•) Urkundenbuch zur Geschichte der die Regierungsbezirke Trier und
Koblenz bildenden mittelrheinischen Territorien, Bd. 1 — 3, ed. Beyer,
Eltester und Goerz.
Digitized by
Google
Vcrfassimgs^eschicbtft von Trier. 69
deswegen jet^t schon l)ekannt, weil ihr Inhalt zu sehr von allgemeinem
Interesse zu sein schien, als dass sie erst mit dem nächstfolgenden
Teile meiner Trierer Studien an die Öffentlichkeit treten könnten.
IMe Anregung zu der Arbeit, sowie mannigfache Förderung der-
selben verdanke ich meinem verehrten I^ehrer Herrn Professor Dr.
Bresslau, ich sage demselben hiermit meinen herzlichsten Dank.
Digitized by
Google
Yerfassangsgeschichte von Trier,
von den ältesten Immunitäten bis zum Jahre 1260.
Von Augutt Schoop in Berlin.
1. Von den ältesten Immunitäten bis zum Auftreten eines erz-
stiftischen Obervogtes, etwa 772—1065.
I. Die Grafengewalt. Es scheint, dass die Stadt Trier ehemals
Hauptort eines nach ihr benannten Gaues gewesen. Ein pagus Trevi-
rensis wird urkundlich zuerst erwähnt in dem nach dem Ausspruch
Wattenbachs wenigstens inhaltlich ächten Testamente des Diakonea
Grimo* und mehr denn zwei Jahrhunderte später in einem Privileg
Zwentebolds ftlr seinen Kanzler Erzbischof Ratbod von Trier ^. lieber
den Umfang diesas Gaues habe ich ebensowenig etwas Sicheres festzu-
stellen vermocht, wie über den des später mehrfach genannten comitattis
Trevirorum^, dessen Hauptort natürlich auch Trier war. Folgende
Grafen lassen sich urkundlich nachweisen: Adalardus 853 und 856*,
Odacrus 896^, Wigerich 902 '', von diesen waren die beiden ersten auch
') Mr. Ü.-B. I Nr. 6 vgl. Goerz Mr. Reg. I Nr. 75.
•) Mr. U.-B. I Nr. 140.
») A. a. 0. Nr. 143, 150, 185, 224. In der letzten Urkunde schenkt Otto I.
dem Kloster St Maximin von neuem quandam villam in comitatu vel suburbio
Trevirorum sitam ad valles nominatam (das heutige *l6 Meile von der Stadt
entfernt liegende Grünhaus, Beyer I, S. 813). Arnold, Verf.-Gesch. der
denisdien Freistädte, I, 104 übersetzt suburbium mit „Weichbild** und folgert
aus ^lieser Stelle die Identität des suburbium mit dem comitatus. Diese An-
nahme ist möglich, aber nicht notwendig; denn das vel braucht nicht die
beiden Begriffe comitatus und suburbium zu identilicieren, es kann eben so
gut eine engere Bestimmung zu comitatus bringen.
*) Mr. U.-B. I, Nr. 83, 84, 85, vielleicht identisch mit dem I, Nr. 65
genannten Adalard, Abt von St. Maximin, vgl. Dümmler, Ostfränk. Gesch. I,
464, Anmerk. 18.
*) A. a. 0. Nr. 140, wohl der Odacar, welcher in Reginos Chronik (SS.
I, 607) unter denen genannt wird, die 897 ihr Amt verlieren vgl. Dümmler
a. a. 0. II, 455.
•) A a 0. Nr. 150 der Widiacus der Urkundic I, Nr. 148 ist jedenfalls
Digitized by
Google
VcrfassiingSf^eschiclite von Trier. 71
im Reiche 5;ehr angesehene Männer ^ Was nnn die Stellung der Grafen
anbelADgt, so erfahren wir aus einem Privileg Ludwig des Kindes fflr
Erzbischof Katbod (883— -915), dass zur Zeit Bischofs Wiomad (753—
794) ein grosser Teil ehemals bischöflichen Besitzstandes zu Gunsten
der Grafschaft verwandt worden sei. Der Stadt Trier Mttnze, Zoll,
Censoaleii, Zins, Acker-Medema, Fiskalinen, das Alles wurde dem Bischof
entzogen und dem Grafen zugewendet, ersterer ging mithin nicht nur
zweier Regale, sondern auch einer jedenfalls ansehnlichen (freilich nicht
näher za bestimmenden) Menge Grundbesitzes in der Stadt verlustig^.
Diese Erscheinung ist jedenfalls in Zusammenhang zu bringen mit den
anter den ersten Karolingern stattfindenden Säkularisationen des Kirchen-
gates, und es sei gestattet zur Erläuterung derselben einen kurzen
Blick auf die unmittelbar vorhergegangene Zeit zu werfen. Man
weiss, bis zu welciiem Ansehen die gallischen Bischöfe in der letzten
Zeit der Merowinger-Herrschaft gestiegen, dass sie besonders in der
Stadt ^ wo sie ihre Residenz aufgeschlagen, oft mehr Einfluss besassen,
als der Vertreter der öffentlichen Gewalt, der Graf*. Erwägt man
dazu speziell für Trier, dass, wie mit einiger Sicherheit anzunehmen,
beinahe 100 Jahre lang die Bischofswürde in derselben Familie ge-
blieben und besonders Wiomads Vorgänger, der Günstling Karl Mar-
tels, mehr wie ein weltlicher Herrscher denn ein Bischof regiert^,
so darf man annehmen, dass die Grafengewalt in der Stadt neben der
bischöflichen völlig in den Hintergrund getreten, jene Stärkung der ersteren
also ein Akt unbedingter Notwendigkeit war^.
derselbe mit unserem Wigerich. Vielleicht ist unter diesen Grafen zu nennen
der Adalbertus comes in cap. miss. von 825. LL. I, 24(5.
•) Dümmler I, 464, II, 455.
*) Mr. U.-B. I, Nr. 150 ut Treverice civitatis monetam,
theloneiim, censales, tributum atque medemam agrorum cum fiscalibus homi-
nibns, que quondam tempore Uviomadi eiusdem urbis archiepiscopi de cpis-
ropatu abstracta et in comitatum conversa fuisse noscuntur . . .
») Loening, Geschichte des deutschen Kirchenrechts II, 220 ff. Roth,
Beneficialwesen 274 ff.
*) Basinus 671—695. — Liutwin, sein Neffe, 696 — 718. — Milo, dessen
Sohn 713—753. — Eltester Mr. Ü.-B. Einleitung XXXVIII. vgl. Loening a.
Ä. O. S. 224, Rettberg, Kirchengeschichte Deutschlands I, 307, 470 ff*.
') Durch diese Ausführung ist auch die auf die Urkunde bezügliche
Bemerkung Heusslers (der Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 45)
rektiüciert: „So unklar und irrtümlich hier auch die Vorstellung von einem
früheren Inhahen der Grafschaftsrechte durch die Vorgänger Wiomad« ist . .
Die Ärhtheit genannter Urkunde ist mehrfach angcjrriffcn, auch Heussler
Digitized by
Google
72 A. Schoop
Zur Zeit der Ausstellung unserer Urkunde (902) dienten diese sämt-
lichen Einktlnfte dem persönlichen Genüsse des Grafen, seiner Zustim-
mung \¥ird hei der Uehertragung gedacht, und am Schlüsse heisst es
ausdrücklich ut omnia hec sicut comiti solvebantur sie a die pre-
sente deinceps in perpetuum in potestate maneant pontificis. Ob das
gleiche Verhältnis ursprünglich bestanden, dürfte zweifelhaft sein, so
z. B. scheint es mir nicht denkbar, dass die Nntzniessung aus den beiden
Regalen, Münze und Zoll, gleich im ganzen Umfange auf den Grafen
übergegangen sei. Dass genannte Einkünfte aber auch jetzt keineswegs
Privateigentum des Grafen geworden, sondern er dieselben nur nach
Lehnsrecht besass, beweist eine Stelle der Urkunde : universa suprascripta
monetam scüicet de comitatu ad episcopatum cum omni inte-
gritate convertimus et de nostro iure ad partem et potestate m
S. Petri reddidimus^
Gab es nun auch noch Reichsgut in Trier, dem der Graf als
Blosser Verwalter vorstand?
Zur Beantwortung dieser Frage haben wir nur ein sehr dürftiges
Material. Nach der fränkischen Eroberung (464) wird jedenfalls eine
bedeutende Menge von Grundbesitz dem Fiskus anheimgefallen sein; die
von Constantin erbaute Basilika wurde in ein palatium verwandelt^,
und so ein Mittelpunkt geschaffen, von dem aus die königlichen Be-
sitzungen verwaltet werden konnten ' . Wir wissen indessen weder,
(a. a. 0. S. 44) meint, es seien gegen die Ächtheit derselben „gewichtige
Bedenken nicht zu unterdrücken" und der Gedanke läfre nahe, „sie sei erst
später im Kampfe zwischen Erzstift und der Stadt fabriciert worden". Allein
eine unverdächtige Urkunde aus dem J. 959 Sept. 5 (Nr. 198) nimmt bereits
Bezug auf dieselbe. Erzbischof Robert schenkt hier dem Kloster St. Marien :
omne medema agronim infra et extra civitatem sicut continetur
in precepto domniLudoici regis piissimi ad domnum Rabodonem
in hac s. sede pontificem.
*) Bei späterer Vergebung dieser Einkünfte war die Erinnerung an
den Grafen völlig zurückgetreten. In einer Urkunde v. 1083 Sept. 6 (a. a. 0.
Nr. 378) heisst es im Anfange tributum et medema civitatis huius
imperante pio Ludovico serenissimo semper augusto sicut in regali eins ad
Rabodonem venerabilem huius s. sedis archiepiscopum continetur precepto de
regio fisco in potestatem s. Petri retracta et redacta sunt, ut sicut antea
regle potestati ita deinceps iure perpetuo ecclesiastice subserviant digni-
tati. Man mochte sich damals der ursprünglichen Verhältnisse nicht mehr
bewusst sein.
•) Hettner, das römische Trier. Verhandlung der 34. Versammlung
deutscher Philog. u. Schulm. in Trier 1879, S. 18, 23.
') v. Inama-Sternegg a. a. 0. S. 321 ff.
Digitized by
Google
Vcrfassungsgeschirhtc voa Trier. 7S
wieviel vorbai)d<*n war, nocli was und auf welche Weise von demselben
verloren ^ing; doch gestatten verschiedene UmstÄnde den Schluss, dass
za unserer Zeit der Umfang dieses königlichen Grundbesitzes nicht
mehr bedeutend gewesen sein könne. Es folgt dies erstens aus der
Stellung^ welche wir oben dem Bischof zuweisen zu müssen glaubten;
dieselbe war nicht möglich ohne eine ansehidiche materielle Macht, und
diese ergab sich damals in erster Linie aus dem Grundbesitz. Ferner
ist anzanehmen, dass neben dem Bischof auch die zahlreichen Klöster,
deren Gründung zum Teil bis in die ersten Zeiten der Verbreitung des
Christentoms in Deutschland hinaufreicht ', mehr oder minder bedeu-
tende Grundbesitzer in Trier gewesen sein müssen. Man weiss, ja wie
mannigfache Motive in jenen Zeiten dazu antrieben, Kirchen und Klö-
stern den Besitz aufzutragen, und dass speziell die Merowingischen
Könige den Klosterstiftungen besondere Gunst zuwandten *.
Drittens folgt dies aus jener Einziehung selbst; weil eben das
vorhandene Königsgut zu gering war, als dass mit demselben der gräf-
lichen Gewalt hätte aufgeholfen worden können, sehnt t man zu der
Einziehung des bischöflichen Besitzes, von dem sicher einst ein Teil
dem Könige gehörtet Als letzter Beweisgrund gesellt sich hierzu die
Seltenheit königlicher Schenkungen von innerhalb der Stadt gelegenem
Grundbesitz. Urkundlich ist nur eine einzige bekannt; 853 Juli 3
schenkt I^thar auf Bitten des Grafen Adalard einem Vasallen desselben
dnsLS viniolas infra civitatis muros^. Das Wenige, das noch vorhanden
war, wird sich an das palatium angeschlossen haben, wo auch jedenfalls
der Graf seinen Sitz genommen.
Wurde die gräfliche Gewalt'' zu Anfang dieser Periode durch
jene Einziehung bedeutend gestärkt, so erlitt sie bald durch die Immu-
nitätspri\ilegien der Bischöfe mehr und mehr Einbusse; jedoch wird
dieses allmälige Zurückgehen der Grafengewalt am besten im Zusammen-
bange mit der emporkommenden bischöflichen zu betrachten sein.
«) Rettberg a. a. 0. S. 473 ff.
•) Loening a. a. 0. S. 365.
•) Unzweideutig weisen hierauf auch die Fiskalinen hin, die der Herr-
schaft des Bischofs entzogen wurden, vgl. Waitz V. G. IV, 294 if.
*) A. a. O. Nr. 84. Die Schenkung eines Fischteichs an der Moselbrücke,
mit dem Karl III. St. Maximin bedachte (a. a. 0. Nr. 124), gehört wohl kaum
hierher, da solche Striche unter den Begriff des herrenlosen öden Landes fallen,
welches allenthalben vom Fiskus beansprucht wurde ; Waitz V. (i. IV. 115 if.
*) üeber die weiteren Befugnisse des Grafen könnte nur ans allge-
meinen Analogieen abstrahiert werden.
Digitized by
Google
^4 A. Si'hooi»
//. Die EntwicMiituf der hkchöHkhen Gewalt, Die ältesten
uns erhaltenen Immunitätsurkunden sind bekanntlich grobe Fälschungen,
denen wir füglich hier keine nähere Beachtung zu schenken brauchen^.
Um so mehr zieht unsere Aufmerksamkeit auf sich das viel besprochene
Privileg Karls des Grossen vom 1. April 772^. Gegen die Ächtheit
dieser Urkunde, welche uns nur in einer aus dem 14. Jh. stammen-
den Abschrift im Balduineum ertialten, ist sowohl wegen der eigen-
tümlichen Fassung, als auch wegen der detaillierton Inhaltsangabe viel-
fach Bedenken erhoben worden. Sickel hat dieselbe dann einer genauen
Untersuchung unterworfen, deren Resultat die Anerkennung ihrer Ächt-
heit war ^. Wir verzichten darauf, das von ihm Gesagte hier zu wieder-
holen und verweisen für eine diplomatische Analyse auf jene Ausführungen.
Nun aber ist die Ächtheit der Urkunde, welche auch von Waitz an-
erkannt ist*, neuerdings von Loening wieder bestritten worden^, und
zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil Karl in derselben die Mero-
wingischen Könige seine parentcs nenne ^, was in ächten Urkunden
Karl des Grossen oder Pipins nicht vorkomme. Allein dieser Einwand
ist nicht stichhaltig, da sich dieser Ausdruck auch noch in zwei völlig
unverdächtigen Urkunden Pipins findet ^ ; mithin ist die Ächtheit des
genannten Diploms nach wie vor gesichert^. Immerhin aber enthält
dasselbe einige Interpolationen und Lesefehler, so ist z. B. das „S. Maxi-
mini" sicher interpoliert mit Rücksicht auf den zwischen der Abtei und
dem Erzstifte entbrannten Streit, der ja so manche Fälschung hervor-
gerufen^. Das „Oresti" in der Datierungszeile ist in „quod fecit**,
>) Mr. TI.-B. Nr. 4: Ein Machwerk von Roziore, (Mr. Reg. I, Nr. 60),
Nr. 5 und 12 wie Prümers, Adalbero v. Montreiiil S. 91 ff. nachgewiesen,
Fälschunpren Adalbero's zur Schaffang eines Rechtstitels aut St Maximin.
•) Mr. U.-B. I, Nr. 24, über die fast gleichlautende Metzer Urkunde
Sauerland, die Immunität von Metz S. 14 ff".
») Sickel, Beiträge zur Diplomatik III, 51 ff. V. 47, 52 ff.
*) V. G. TV. 377, VII, 228.
») A. a. 0. 732 ff
•) prcceptionibus precessorum anterionim regum parentum nostrorum
vcl dive recordationis donmo et genitore nostro Pipino quondam regia.
^) MUhlbacher, Regesten Nr. 142.
^) In Bezug auf die Ausführlichkeit der Urkunde sei noch bemerkt,
dass solche mit Rücksicht auf die unter demselben Bischof erfolgte Einziehung
besonders gerechtfertigt erscheint; nachdem dieses stattgefunden, war es dop-
pelt notwendig, das noch Vorhandene durch ein umfassendes Privileg zu
schützen.
•) Vgl. oben Note 1.
Digitized by
Google
Verfassungsgesclnchtö von l'ricr. ^(y
das Datum „Kai. Apr.«, welches sich nicht in das Itinerar fügt, wohl
fvok besten in ^id/ zu emendieren ^ Ifll Text S. 28 Z. 9 von unten ist
statt fidem — fredum, S. 29 Z. 19 tön oben statt vel ante succes-
sores — vel antecessores zu lesen.
Wir wenden uns zu einer BetTÄChtung des Inhalts. Die Ur-
kunde zer&Ut in zwei Teile, deren fll*»terer offenbar dem nicht mehr
vorhandenen Privileg Pipins, auf welche« hingewiesen wird, nachgebildet
ist. Der zweite Teil soll eine Best&tigüDg der im ersten enthaltenen
Vorrechte sein^, obschon das in demselben thatsächlich Ausgedrtlckte
dem Vorhergehenden an Bedeutung nicht gleichkommt. Denn abgesehen
von der Sicherstellung sämtlicher mit ausserordentlicher Breite ange-
fahrten Besitzungen besagt es nur, es dürfe kein öffentlicher Beamter
das Immunität^ebiet zur Vornahme irgend welcher gerichtlichen oder
richterlichen Handlung betreten^, während der erstere entschieden ein
weitergehendes Recht enthält. Dort helsßt es nämlich, nachdem gleich-
falls das Verbot den Immunitätsboden zu betreten ausgesprochen, weiter:
„noch soll ein öffentlicher Beamter die Löüte desselben (des gefreiten Ge-
biets) an die Malstätten zur Veftirteilung heranziehen, noch
öffentliche Gebühren und Lasten bei ihnen aufnehmen (welche nunmehr
der Kirche zu Gute kommen) : sed in eorum privatas audientias agentes
ipsius ecclesie ubicuique de repudianti^ conditionibus directum facerent
et ab aliis simulque perciperent veritatem. Dies übersetzt Heussler
(a. a. CS. 18 Anm.): „Die Kirchenbeamten sollen in Privat-
händeln der Immunitätsleute für diese (wenn sie belangt sind) zu Recht
stehen und (wenn sie Kläger sind) vom Gegner den Wahrheitseid als
Beweis und Entschuldigungsmittel annehmen. ^ Er folgert daraus, durch
die Immunität sei den agentes keinerlei Gerichtsbarkeit übertragen.
Nun ist aber audientia durch ,,6erichtsversammlung"'*, privatae
•) Mühlbacher a. a. 0.
«) Unde petiit suprascriptus pontifex, ut oum de hac ratione
deberct plenius auctoritas in dei nomine conürmare. Cuius postulationem
gratante animo prestitisse et in omnibus confirmasse seu
eiiam a novo concessisse cognoscite, und S. 29: quia volnmus ut quod
a nobis vel antecessores nostros fuit concessum pleniter maneant
inconvnlsa.
*) precipicntes, ut neque vos ncque iuniore» seu successores etc.
*) Lex Wisigoth. lib. 2 § 2: Audientia non tumultu aut clamore tur-
betur. Lex Bnrgund. tit. 9 8 1: Qui ante audientiam cuiuscunque pignora
abstulerit. Edict. Cblot. II. LL, I, 14. pariter ab utraque parte praepositi
ecflesianim et iudex publirus in audientia publica positi, ea del)eant iudicare.
Digitized by
Google
76 A- S^fhoop
audientiae also nicht durch „Privathändel", sondern durch „private
Gerichtsversammluugeu" zu tibersetzen, und die Stelle heisst daher:
„Vielmehr haben die Beamten der Kirchen in privaten Gerichtsversamm-
lungen Recht zu geben und von Anderen die Wahrheit anzunehmen" *.
Folglich ist, wenn die Urkunde acht ist, in unserer Immunität sicher
eine Gerichtsbarkeit über die Hintersassen „in Civilsachen enthalten ge-
wesen"^; da aber das erste erwiesen, mtlssen wir das zweite gelten
lassen. Freilich erfahren wir über den Umfang dieser civilen Gerichts-
barkeit nichts Näheres, wie ja auch über die Blutsgerichtbarkeit, welche
in vollem Umfange dem Grafengerichte aufbewahrt blieb, ^ nichts be-
stimmt ist. Dieser Mangel näherer Bestimmungen erklärt sich eben
daher, „dass die Immunität ein feststehender Begriff von Rechten war,
den jeder Zeitgenosse kannte, wenn die Urkunden ihn auch nur in un-
vollkommener Weise bezeichneten" ^. Auf denselben Grund wird es
auch zurückzuführen sein, dass man in dem zweiten Teile unserer Ur-
kunde jene für uns so wichtige Bestimmung nicht wiederholte, sondern
sie einfach in allgemeinen Worten eingeschlossen sein Hess. Als Resultat
ergiebt sich daher Folgendes : Auf dem gefreiten Gebiete darf kein öffent-
licher Beamter weder Abgaben noch Gefälle erheben, keine gerichtlichen
Handlungen vornehmen, noch die Insassen von Rechtswegen zu etwas
anhalten; doch ist zu bemerken, dass wie allgemein, so auch hier, der
Staat sich gewisse liCistungen vorbehielt, von denen die Immunität über-
haupt nicht befreite, z. B. die Pflicht, den König und sein Gefolge zu
beherbergen, die Pflicht zu Heeres-, Wachen- und Brückendienst. Auch
fiel die Bannbusse für versäumten Kriegsdienst nicht der Kirche, sondern
dem Fiskus zu^, während alle anderen ehemals öffentlichen Abgaben
und GeföUe der ersteren überkamen. In einer Anzahl von Civil-
sachen übten die Kirchenbeamten selbst Gerichtsbarkeit über
Capit. de villis cap. 5() L. L. I 186: ut unus quisquc iudex frequcntius
audientias teneat et iustitiam faciat. Audientia in der Bedeutung con-
troversia findet sich erst in Dokumenten des XL Saecl. vj?l. Du Cange I, 481.
•) Loening a. a. (). S. 733.
») A. a. 0. S. 734.
^) Das nee homines eonim pro mallobergiis admallaro, welches Heussler
nicht mit zur Erkläning der Stelle angezogen, erleidet also in dieser Weise
Beschränkung.
*) Siekel a. a. (). V, 53. Wir kommen also in unserer Erklärung der Im-
mimität wieder auf die alte Ansicht von Waitz hinaus, vgl. V. G. ID 577 ft
IV, 379.
») Siekel a. a. 0. V, 55 if.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 77
die Hintersassen aus, während alle Kriminalfälle nach wie vor in\
Volksgerichte entschieden wurden.
Das Immunitätsdiplom Ludwig des Frommen^, abgesehen von
der Aufnahme einiger Worte aus dem vorigen Diplom* nach Roziöre
Nr. 21 und 22 stylisiert, enthält keine neuen , Rechte ^, braucht also
hier nicht näher betrachtet zu werden.
Bald nach Ludwigs Tode brach die schreckliche Zeit an, in welcher
die lothringischen Gaue durch die verheerenden Normannen-Einfälle heim-
gesucht wurden. Am 5. April 882 liesen die Barbaren ihre Zerstörungswut
Mch an Trier aus*. Die Einwohner wurden vertrieben und getötet,
(he Stadt angezündet und ausgeplündert, nur wenige Gebäude über-
dauerten die Vernichtung. Wie viel in dieser Zeit der allgemeinen Ver-
wirrung, wo auch die weltlichen Grossen begierig ihre Hände nach
Kirchengut ausstreckten, von den Besitzungen der Trierschen Kirche
verloren ging, entzieht sich natürlich unserer Kunde. Seit Arnulf
fliessen die Privilegien für die Trierschen Bischöfe wieder reichlicher^,
noch fireigiebiger aber bewies sich dessen Sohn Zwentebold, obschon er
sonst starke Gelüste nach kircUichem Besitztum zeigte*'. Er bestätigt
dem Erzbischof Ratbod, dem Erzkanzler für Lothringen, den Besitz des
Ktosters Ören' in Trier, beschenkt das Erzstift mit einem Bannforst
im Triergau®, nimmt den ganzen Besitzstand der Trierschen Kirche
in seinen besonderen Schutz und erlässt ihr sämtliche Abgaben an den
König bis auf eine jährliche Leistung von 6 Pferden, da bereits die
Grafschaft von dem Besitz des Bistums ausgestattet sei*. Nach Waitz
«) Mr. U.-B. I, Nr. 60.
*) ut null US per mallobergos etc.
^ Die Worte am Schlüsse: Et quidquid de prefatis rebus ,
welche auf eine Erweiterung der Rechte hinzudeuten scheinen, sind nichts als
eine leere Formel. Sickel a. a. 0. V, 36 ff.
*) Annales Fuld. SS. I, 395. Nordmanni de munitione sua egressi
Treviromm urbem invaserunt et habitatoribus civitatis partim expulsis partim
ocam totam in Non. Aprilis incenderunt. Annales Vedast. SS. II, 199; An-
nales S. Maximini SS. IV, 6.
^ Mr. U.-B. I. Nr. 128 Amulph bestätigt Ratbod den Besitz der Abtei
Mettlacb — Nr. 129: derselbe schenkt Ratbod die Abtei Mastricht.
•) Annal. Fuld. a. a. 0. S. 415.
^ Mr. U.-B. L Nr. 138.
0 A. a. O. Nr. 140.
*) A. a. O. Nr. 143. Am Schlüsse dieser Urkunde heisst es: neque
ollus iudex pubiicus vel quispiam ex regia et iudiciaria potestate aliquid
poenitus ab eis exigere conetur, exceptis VI. equis, qui per singulos annos
Digitized by
Google
^6 X Sdioop
(y, G. IV. 92) eiiwtert diesq J^eJstung von 6 Pferden an die frei-
^iUigjßa GeselMmke, welche besonders Kirchen und Klöster wegen des
]^«Bdaieren Schatzes, den sie genossen, za entrichten hatten. Des Wei-
^ren verordnete Zwentebold iin |plgenden Jahre, dass gegen Willen des
Sifubofs Niemand von dessen in Trier wohnenden Leuten königliches
G^dge zu beherbergen brauche, und verbot, dass Jemand in des Königs
Q^fjr Grafen Namen auf den yill0n des Bischofs ohne dessen Erlaubnis
Oi^ricbt halte ^, welches letzter^ ^merdiags nur eine Bestätigung eines
sclion vorhandenen, vielleicht mej^i^fiich verletzten Rechtes enthielt. Weit
wio))figer aber als alle diese Vergünstigungen ist das bereits mehrfach er-
wähnte Privileg, welches Ludwig cta^ Kind 902 Sept. 19 demselben Erz-
bischiitf ausstellte ^. Die erlauchten Grafen Gebehard und Konrad hätten, so
heisst aß in demselben, den König gebeten, er möge das einst dem Bistum
zu Gnnsten der Grafschaft Entzogene dem Ersteren wieder zustellen. Der
König Andet die Bitte gerecht und t^berträgt unter Zustimmung des Grafen
Wiger^oH und der anwesenden Getreuen die Münze der Stadt, den Zoll,
allen Tribut innerhalb der Stadt nnd ausserhalb durch die ganze Graf-
schaft von Klöstern, Villen und W^iahergen, dann sämtliche Censualen
und Flehten, die Acker-Medem* • in vollem Umfange von der Graf-
schaft ^^( das Bistum. Eine vermehrte Gerichtsgewalt ist in diesem
Privileg »war nicht übertragen, dßr ^^ Wieb nach wie vor in seinem
ex eodem episcopio solito more uoitris uostroruraque debent successorum
exhiberi conspectibiis, nee amplius reqniri censaimus, quia comitatum de
eo factum esse dinoscitur. Ich kami diesen Worten nur den oben an-
gege!)eneii Sinn beilegen mid finde in denselben gleichfalls eine Erinnerung
au die Säkularisation, deren wir gedachten : weil das Reich (wenn auch haupt-
sächlich in 4er Person des Grafen) sattsam Leistungen aus dem Bistum em-
pfangen, darum braucht das letzter^ jälurlicb nur noch 6 Pferde zu liefern.
Wörtlich kann man jenen Ausdruck unmöglich nehmen, da es imdenkbar, dass
das ganze Bistum in eine Grafschaft verwandelt worden sei. Auch die Er-
klärung Eltestei-s a. a 0. XXXIX , dass sämtliche Triersche Besitzungen zu
einer Grafschaft formiert worden seien, ist unzulässig, es lagen diese Be-
sitzungen doch sicher weithin zerstreut (bis nach Aquitanien hin Mr. U.-B. I,
Xr. 78); wie sollte man sich ein solches Verhältnis denken?
») A. a. 0. Nr. 148.
•) A. a. 0. Nr. 150. Der zweite Teil der Urkunde, obschon etwas aus-
führlicher in der Angabe (omneque tributum et extra per om-
ncm comitatum de monasteriis et villis ac vineis; sed et cunctos
censuales . . . sind hinzugefügt), will doch keine gegenüber dem ersten er-
weiterte Schenkung sein, da er von einer Wiedererstattimg (reddidiraus) spricht.
») A. a. 0. Nr. 378 S. 436 : est autem raedema septena de agris, tribu-
tum vero census statutus de vineis.
Digitized by
Google
Verfiissungsgesfhiclitc von Trier. 79
Amte, aber es war die bischöfliche Gewalt auch durch diesen blos
materieUen Zuwachs bedeutend gehoben, das Immunitätsgebiet (denn zu
ätsem mnss das übertragene Land, auf dem die betreffenden Censualen
imd Fiskalen sassen, sowie die Äcker, von denen die Mcdema entrichtet
wurde, von jetzt an doch auch gerechnet werden) war ansehnlich er-
weitert und auch dadurch der Grafengewalt eine fernere Beschränkung
auferlegt worden.
Wigerich ist der letzte urkundlich genannte Graf der Grafschaft
Trier, allein dass Grafen auch nach ihm noch thätig waren, zeigt das Pri-
vileg, welches Otto I. auf dem Tage zu Frankfurt (947 Jan. 27) ErsB-
bwchöf Rodbert (931 — 956) ausstellte». Nachdem da« gewitoficbc
in den Immunitätsurkunden enthaltene Verbot ausgesproehe», dem hier
Doch die B^reiung vom Bui^werk beigefügt ist, her^ es weiter*: „es
gaiüge dem Grafen, dass der Vogt der Trierschen Kirche sowohl in
privaten wie öffentlichen Angelegenheiten der Familia Recht
gebe und es von ihr fordere innerbaR) der Grafschaft an den Malstätten,
denn eben die Macht über die genannte Familia — dieser
Kirche — sei dem Erzbisebof übertragen und dem, welchem
er sie anvertraut." Es werden dann dem Betreffenden noch einige
ZoUvergfinstigiHigen' verliehen, worauf es weiter lautet: „denn weil die Trier-
sche Kirche alle anderen unseres Reiches an Alter und Ehrwürdigkeit
ftkertrffft, darf sie sich zum Empfang dieses besonderen Privilegs Glück
wünschen" ^ Durch dasselbe ist der Graf von aller Gerichts-
barkeit über die bischöfliche Familia ausgeschlossen, und es
fi'agt sich, was wir unter dieser Familia zu vei-stehen haben? Zur
Familie im weitesten Sinne gehören alle diejenigen, welche zu einem
Herrn in irgend welcher, wenn auch noch so geringer Abhängigkeit
stehen.* Nachdem aber, der ganze vorher entzogene Besitz wieder in
<tie Hände des Bischofs übergegangen, ist derselbe unstreitig der bei
weitem grösste Grundeigentümer der Stadt, folglich die meisten Ein-
wohner als zu seiner Familie gehörig von jetzt ab seiner, bzw. seines
•) A. a. O. Nr. 185.
*).... sed sufficiat comiti, ut advocatu« (ho ist doch zu lesen statt
advocatuni) s. Treverice ecclesie aut in privatis aat in publicis negotiis iusti-
tiam de familia reddat vel exigat infra comitatiim in mallidicis locis. Sed
sola hec potestas super eandem farailiam ciusdem ecclesie archiepiscopo sit
collata et cui indulserit.
•) Nam quia antiquitate et vetustate prccedit alias nostri regiii eccle-
sias, gratuletur se specialiter accepisse Privilegium.
*; Heussler a. a. 0. S. 104, J07,
Digitized by
Google
8Ö A. Schoup
Vogtes Gerichtsbarkeit unterworfen. Da nun sicher auch eine gute
Anzahl Einwohner unter den städtischen Stiftern und besonders unter
dem immer mehr emporbltthenden, bald selbstgewfthlteu Vögten unter-
stellten Kloster St. Maximin ^ standen, da ferner, wie im folgenden
Kapitel zu beweisen, um diese Zeit von in Trier wohnenden Freien
(im Sinne der alten Volksfreiheit) nicht mehr die Rede sein kann, so
war die Grafengewalt ihrer alten Bedeutung völlig entkleidet, der Graf
mehr in die Rolle eines untergeordneten Beamten herabgedrückt. Seitdem
hören wir über ein Jahrhundert nichts mehr von Trierschen Grafen;
die dann aber auftraten, standen, wie zu zeigen, mit den ehemaligen
Gaugrafen in keiner Verbindung; wir dürfen daher annehmen, dass
diese Würde bald nach jenem Ereignis erlosch^. Es liegt hier dem-
nach der Fall vor, dass der Graf durch den bischöflichen Vogt völlig
verdrängt wurde, nicht etwa, dass ersterer in Folge der Ottonischen
Privilegien nur seinen Herrn gewechselt hätte, d. h. nunmehr vom Bischof
statt vom Könige belehnt worden wäre^.
Die Immunitätsdiplome Otto's IL* und Otto's IH.^ schliessen
sich wörtlich an das von Ludwig dem Frommen an (das erstere hat
sogar dieselbe invocatio), sie sind also für unsere Fragen ohne Be-
deutung. Dasselbe gilt im wesentlichen auch von dem Privileg Hein-
richs UI. ^ ; neu ist in diesem nur eine Zollvergünstigung und die Garantie
der verschiedenen Münzen, in deren Besitz mittlerweile die Trierschen
Bischöfe gekommen. Die Münze von Trier war ', wie wir gesehen, 902
*) In St Maximin übte ursprünglich auch der Graf der Grafschaft
Trier Gerichtsbarkeit (vgl. a. a. 0. Nr. 83); durch Lothar II. wird diese
Abtei vom Grafenbann eximiert (a. a. 0. Nr. 109) die Vögte werden jetzt
unmittelbar vom Kaiser ernannt (vgl. a. a. 0 No. 166: S. Wolmari advocati,
cui Wormatie in publico mallo officium advocationis traditum est
ab Henrico rege). Im Streit mit Erzbischof Rodbert von Trier behauptete
St. Maximin seine Stellung (a. a. 0. Nr. 196). 970 erhielt das Kloster das
Reclit der freien Vogtswahl (a. a. 0. Nr. 234: ut idem abbas eiusque suc-
cessores advocatias habeant quibus velint dandi quibusque velint tollendi
potestatem).
'*) Über das palatium siehe Anhang a.
•) vgl. Reüssier a. a. 0. S. 43 ff.
*) A. a. 0. Nr. 240.
*) A. a. 0. Nr. 259.
•) A. a. 0. Nr. 322.
^) Trier ist eine der ältesten Münzstatten Deutschlands. Schon zur
Römerzeit existierte dort eine Münze. Unter den Merovingern prägten nach
der Sitte der damaligen Zeit daselbst Münzer auf eigene Rechnung und Ge-
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichtc von Trier. gl
wieder bischöflich geworden; dass trotzdem noch mehr denn 150 Jahre
lang Münzen mit dem Namen der deutschen Kaiser aus der Trierschen
Präge hervorgingen ^ ist einfach aus dem Umstände zu erklären, dass
dorch die ersten Münzprivilegien nicht das eigentliche Mttnzgerechtsam,
sondern nur der aus der Münze sich ergebende Gewinn dem Beliehenen
XU Teil wurde *. Erst unter Theodorich I. (965—977) kommen Münzen
mit der Inschrift des Bischofs vor ^. Otto II. hatte genanntem Kirchen-
färsten 973 August 27.* die Münzstatten zu Ivoy und Longuion und
zwar mit der Erlaubnis selbständiger Präge (percussura propria) ver-
liehen. Ausserdem erhielt Erzbischof Poppe (1016 — 1047) im Jahre
1018 im Dezember von Heinrich lU. mit dem Königshof zu Koblenz
auch die dort vorhandene Münze ^, sodass die Erzbischöfe von Trier
nunmehr auf vier Stellen prägen lassen konnten.
Wir versuchen jetzt die Stellung des bereits erwähnten bischöf-
lichen Vogtes zu präcisieren. Ein solcher begegnet uns urkundlich
zuerst wahrscheinlich 928^, 929 lernen wir einen Waltherus advocatus
kennen'. Um 938 treffen wir einen Vogt Rother ^, 952 wird ein
Uodilbertus genannt ^ 955 ein Richard *^ 963, 964 und 967 aber-
fahr, and auch unter Pippin war, wie ein aus der Zeit stammender Denar
zeigt, die Triersche Münze in Thätigkeit. Vgl. Bohl, Trierische Münzen,
dazu in den verschiedenen Jahrgängen der Jahresberichte der „Gesellschaft für
nütTÜche Forschungen in Trier" Ladner, Schneemann, Settegast passini.
*) Bohl a. a. 0. Jahresberichte passim.
■) Eheberg, das ältere deutsche Münzwesen und die Hausgenossen-
schaften S. 14.
«) Jahresbericht ia56 S. 41, 1858 S. 14 ff. Auch Dannenberg, die
Münzen der sächsischen und fränkischen Kaiserzeit, 8. 148, entscheidet sich
dafür, dass die betr. Münze diesem Erzbischof zuzuschreiben sei.
*) A. a. 0. Nr. 242.
») A. a. 0. Nr. 293.
•) A. a. O. Nr. 169. Unter den Zeugen : Signum Wothilberti, qui vesti-
tnram attnlit, zwar ohne den Titel advocatus, allein nach dem Akte, den er
vollzieht, wohl als solcher anzusehen.
') A. a. 0. Nr. 171 ; wir haben es hier unzweifelhaft mit einem Trierschen
Kirchenvogt, nicht etwa mit einem bischöflichen Privatvogt zu thun, da es
sich um res de potestate S. Petri handelt. Dasselbe gilt 'von den folgenden
Vielleicht ist der hier genannte Waltherus identisch mit dem in der Urkunde
erwähnten Waltercherus oder Qualterus famulus.
•) A. a. 0. Nr. 174.
») A. a. 0. Nr. 193.
") A. a. O. Nr. 198.
Weitd, ZeitMhr. Krglujft 1. (1S84). ^
Digitized by
Google
82 A. Sclioop
mals ein Huodilbert ^ 1000 — 1036 mehrfach ein Roricus^ und von
1036 an öfter dessen Sohn Thiefridus^
Über die Befugnisse des Vogtes erfahren wir nicht viel aus diesen
Urkunden, da es sich in denselben durchweg um gleichartige Geschäfte,
Veränderungen in dem Güterbestande der Triersclien Kirche handelt.
Dieselben werden durch die Hand des Vogtes vollzogen. Allein wir
haben bereits gesehen, welche Bedeutung die Vogtei seit jenem Privileg
Otto^s erlangt, durch welches die Gerichtsbarkeit über die gesamte
bischöfliche Familia dem Grafen entzogen und dem Vogt übertragen
wurde (S. 79). Nicht nur an allgemeinem Ansehen gewann da« Amt
dadurch, sondern wurde auch materiell sehr verbessert, indem der ehe-
mals dem Grafen zufliessende Teil der Gerichtsgelder dem Inhaber der
Vogtei zu Gute kam. Aus welchem Stande die Vögte gewählt wurden,
lässt sich aus den Urkunden nicht mit absoluter Sicherheit ermitteln.
Wo sie in den Zeugenlisten vorkommen, stehen sie an der Spitze der
Zeugen, wenn nicht Grafen und Herren oder Geistliche* unter den-
selben genannt werden, im letzteren Falle stehen sie in der Regel nach
diesen Klassen*. Einer derselben, Rorich, erscheint einmal unter den
palatini®, und wir dürfen wohl annehmen, dass der Vogt aus bischöf-
lichen Ministerialen-Geschlechtern hervorging. So lange die Grafenge-
richtsbarkeit mit der des Vogtes konkurrierte, erwuchs dem Bischof aus
der Gewalt des letzteren keine Gefahr; dies änderte sich, als seit dem
Zurücktreten der Grafen der Vogt die Hauptgerichtsbarkeit in der Stadt
erhalten. Da er nunmehr den Blutbann vom Kaiser erhielt, verlor er
den Charakter eines rein hofrechtlichen Beamten und trat seinem Herrn
in freierer Stellung gegenüber; wurde aber gai- das Amt, dem Zuge
*) A. a. 0. Nr. 212 : den hier gcnamiten Huodilbert halte ich für den Vogt,
weil des Erzbischofs Anwesenheit bei dem Rechtsgeschäft bezeugt ist, (astant«
Henrico Trevirensi archiepiscopo) Nr. 220, 228.
») A. a. 0. Nr. 276, 292, 305, 310, 325, 326.
») Nr. 307, 310, 320, 324, 338, 339 u. m.
*) Nr. 212, 276, 320.
•) Nr. 228, doch ist die Zeugenliste corrumpiert, Nr. 305, 338, 339,
341. In Nr. 292 ist er vor den Geistlichen genannt, Nr. 169 und Nr. 324
steht er an der Spitze sämtlicher Zeugen, unter denen sich Grafen und im
letzteren Falle sogar ein Dux befindet.
•) A. a. 0. Nr. 310. Ich bin nämlich der Ansicht, dasS am Schlüsse durch
das: ceterique et palatinorum atque . . der Stand der hinter den comites
folgenden Zeugen bezeichnet ist, also die Männer von Odelbertus bis Hungerus
(also auch Roricus) zu den palatini gehören, l^ber die Ausstellung der
Urkunde später.
Digitized by
Google
Vcrfassunjrsgescluchtc von Trier. 83
der Zeit entsprechend, erblich, so konnte der Maclit des Bischofs in
dem Vogt ein gefährlicher Konkurrent erwachsen. Und in der That
scheint die Triersche Vogtei sa Ende unserer Periode mindestens auf
dem besten Wege xar Erblidikeit gewesen zu sein. Schon dass wir
drei Vögte mit äem Namen Udilbertus kennen lernen, dürfte darauf
li'mJBiitgiB, dads das Amt sich in derselben Familie erhalten; da indessen
dff' Name in dieser (regend häufig ^, ist hierauf nicht entscheidendes
Gewicht zu legen. Ganz bestimmt aber wissen wir, dass der letzte der hier
Genannten, Thietfrid, seinem Vater Rcwrich in der Vogtwttrde gefolgt ist *.
Und wenn Rorich, der um 989 als Vogt von Pfalzel genannt wird^
atdi Vogt von Trier gewesen, was sehr wohl möglich ist, da Pfalzel im
saborbiaBi von Trier kg*, so möchte ich aus der Gleichheit der Namen
den ScU«s6 riehen, dass auch schon Rorich, des Thietfrid Vater, seinem
YaAer m dieser Wttrde g^olgt ist. Ausserordentlich musste die Vogt-
gewalt erstarken wahrend des Streites zwischen Adalbero, Probst von
St. Panlin, und Erzbischof Megingaud (1008—1015)*. Bekanntlich
gelang es dem letzteren trotz kaiserlicher HOlfe nicht, sich in Trier
festzBsetzen, sondern er musste von Koblenz aus das Erzbistum ver-
wak«i. Diese Zeit, in der die Stadt des eigentlichen Oberhauptes ent-
bdttte, konnten sich die nach Selbständigkeit strebenden Gewalten vor-
trefflidi zu Nutze machen ; vielleicht auch, dass die Vogtei hier erst die
Kraft gewann, jenen Ansatz zur Erblichkeit zu machen, der freilich,
inß im n&chsten Abschnitt zu zeigen, bald unterdrQckt wurde.
Von bischöflichen Beamten, welche hier erwähnenswert, wird ausser
dem Vogte noch einige Male ein vicedominus genannt ^, wie sein Platz
unter den Zeugen beweist, ein Geistlicher. Indessen gewinnen wir aus
den Urkunden keinen Anhalt über den Kreis seiner Befugnisse ; vermut-
lich wird seit Eingang der GrafenwOrde seine Thätigkeit als Verwal-
") A. a. O. Nr. 27, 153, 164, 268, 292, 307.
«) A. a. 0. Nr. 310.
») A^ a. O. Nr. 260.
*) Gest. Trev. SS. VHI, 176.
») Gest. Trev. a. a. 0. S. 171. Giesebrecht, Geschichte der deutschen
Kaiserzeit, II 102 ff., 610 Anmerk. Der in der Urkunde Nr. 287 genannte
Sigibodo g^ört nicht in die Reihe dieser Vögte, sondern scheint vielmehr
Vogt des dort geschenkten 4)ischüflichen Gutes zu sein. Auf keinen Fall
gewann er in Trier Einfluss, da ja selbst Megingaud sich dort nicht behaup-
ten konnte.
«) Unter Erzbischof Ludolf (994 — 1008) ein Udilbertus, a. a. O. Nr.
325, 1038 (resp. ia%) Folmarus, a. a. 0. Nr. 310, und 1058 Adalbero, a. a. 0.
Nr. 351-354.
6*
Digitized by
Google
g4 A. Sohoop
tungsbeamter zugenommen haben ^ , da schwerlich alle ehemals dem
Grafen unterstellten Verwaltungszweige auf den Vogt übergegangen sind.
IIL Die EinwohnerscJiaft Die hohe Blttte, zu welcher sich Trier
in den letzten Zeiten der Römerherrschaft in Deutschland entfaltet, erlitt
durch die germanischen PlOnderungszage zu Anfang des 5. Jhs. einen
80 empfindlichen Stoss, dass bereits 417 der Sitz des praefectus prae-
torio nach Arles verlegt werden musste. Und als die damals schon
ganz christliche Stadt um die Mitte dieses Jahrhunderts unter die Herr-
schaft der heidnischen Ripuarier gekommen, ging auch der noch vor-
handene Rest der alten Kultur einem schnellen Ende entgegen, geradezu
rapide müsse dieser Rückschritt gewesen sein ^. Über die Bevölke-
rungsverhältnisse der ältesten fränkischen Zeit sind wir nicht unter-
richtet. Selbstverständlich ei'scheint, dass sich hier eine Anzahl freier
Volksgenossen niedergelassen ; und es entsteht die Frage, wie lange haben
dieselben ihre alte Freiheit behauptet, vor allem, wie lange hielt sich
der kleine freie Ginindbesitz in Trier? Wir wissen, dass besonders seit
Beginn der Karolingerherrschaft der Bestand dieses Grundbesitzes durch
die mannigfachsten Einflüsse gefährdet war^, so dass derselbe, gegen
Ende jener Periode fast völlig geschwunden, sich nur in einzelnen Gegen-
den unter besonders günstigen Umständen erhalten hatte ^. Am meisten
bedroht war er in der Nähe von Grossgrundbesitz, indem er vor
der überlegenen Technik des ersteren wirtschaftlich einfach unmöglich
wurde. Nun machte sich bekanntlich in liOthringen, ähnlich wie im
benachbarten Gallien, das Latifundienwesen in überwiegender Weise
geltend *, und wenn wir speziell für Trier den Umfang des bischöf-
lichen Grundbesitzes in Betracht ziehen, dessen wir gedachten ; wenn wir
uns femer vergegenwärtigen, dass die zahh-eichen Klöster (und unter
diesen besonders S. Maximin) doch auch mehr oder minder ansehn-
lichen Grundbesitz innerhalb des städtischen Bezirks ihr Eigen genannt
haben müssen, so wird schon aus diesen Gründen das Bestehen von
kleinem, unbelastetem Grundbesitz gegen Ende des 9. Jhs. sehr in
Frage gestellt. Dazu kommt noch, dass sich in unserer Periode keine
einzige Schenkung freien Eigentums kleiner Leute urkundlich nachweisen
lässt; in jener an frommen Stiftungen so reichen Zeit ist das Fehlen
») Vgl. Loening a. a. 0. 342 ff.
») Hettner, a. a. 0. S. 28.
•) V. Inama-Stemegg, a. a. 0. S. 246 ff.
*) A. a. 0. S. 29d ff.
*) A. a. 0. S. 118, Waitz V. G. V, 379.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 85
bolcher Gberti*agangen nur aas dem Umstände za erklären, dass jenen
Leaten eben kein übertragbares Eigentum mehr zur Verfügung stand K
Da nun endlich auch in den Immunitätsprivilegien (und hier kommt
besonders das Ottonische in Betracht) keine Spur auf noch vorhandene
freie Elemente hindeutet, so werden wir annehmen dürfen, dass sie über-
haupt nicht mehr existierten, also alle Bewohner der Stadt grösseren
Herren (und die überwiegend meisten dem Bischöfe) zu wenn auch ge-
wiss vielfach geringen Diensten und Leistungen pflichtig waren. Diese
Behauptung findet eine gewichtige Stütze in dem Umstände, dass
noch im 14. Jh. wenigstens der Theorie nach die communitas Treve-
raisis dem Bischof das Heu einer gewissen Wiese zusammentragen
musste*. Obiger Zustand wird in dem von uns besprochenen Zeit-
räume, in welchem ja die bischöfliche Politik in erster Linie noch
auf Ausbildung der Domänenverwaltung gerichtet war ', keine Verände-
nmg erlitten, Handel und Gewerbe, über die uns jede bestimmtere Nach-
•) Die Urkunde Nr. 305 konnte hiermit in Widerspruch ^zu stehen
sdieinen. Allein abgesehen davon, dass man nicht weiss, ob das betreffende
Gnt der Witwe Appa infra oder extra vallem Trevirorum liegt (das letztere
ist sogar wahrscheinlich, da ein Teil desselben bei Ensch, 6 Stunden unter-
ludb Trier, gelegen), handelt es sich hier so wenig um eine Schenkung der
Appa (wie falschlich im Regest angegeben), dass sie vielmehr bittet, sie auf
Lebenszeit im Besitze des Gutes zu lassen, damit sie die Präbende nicht
verliere, welche sie von einem Teile desselben mit den Domherren gemacht.
Das Gut gehörte nämlich zu demjenigen, welche der Trierschen Kirche früher
onrechtmässiger Weise abhanden gekommen waren, deren Wiedereinziehung
dem Poppo in dem betr. placitum durch Ausspruch der Schöffen und der
S^iUEen Versammlung zugesprochen war. Dasselbe kann also auf keinen Fall
in Betracht kommen, wenn es sich um die Frage handelt ob es damals noch
ursprüngliches Eigentum in Trier gegeben habe. — Auch Goerz Mr.
Heg. I, Xr. 1303 hat den Sinn dieser Urkunde nicht ganz richtig verstanden,
wenn er sagt: „Poppo überl&sst der Witwe Appa auf ihre Lebenszeit ein
Gnt mit Ausnahme . . welchen dieselbe ihm zur Sicherstellung der
. . Präbende übergeben." Dieser Teil des Gutes war dem Dom-
kapitel zur Stiftimg der Pr&bende übergeben, der Bischof verfügt über den-
selben nicht, damit sie die Präbende nicht verliert, während er und seine
Nachfolger zu dem anderen Teile wieder in Eigentumsrecht treten. Das
D^ ist nicht mit tradidit, sondern mit dem folgenden omnibusque . .
sd habendum disposui in Verbindung zu bringen. Über die Datierung im
Anhang b.
*), Vgl. Lacomblet, Archiv f. d. Gesch. des Nieder-Rheines I, S. 378
tit 12 u. I, 258 tit. 1.
') Schmoller, Vorlesungen im Sommer-Semester 1882.
Digitized by
Google
86 A. Schoop
rieht fehlt ^ werden sich innerhalb geringer Grenzen bewegt haben, uin-
somehr, als die Zerstörung durch die Normannen, von der wir sprachen,
sowie die argen VerwtLstungen, denen Trier während jenes Kampfes
zwischen Megingaud und Adalbero ausgesetzt war^, der Entwicklaog
der Stadt grosse Hemmungen bereiten mussten. Auf anderen bis<^U>f-
lichen Besitzungen waren einzelne Handwerker, wie Schmiede, Bau-
meister, Steinmetzen' u. A. mit Bcnelizien ausgestattet, vielleicht dass
in Trier die Angeseheneren in der gleichen Weise bedacht waren.
Die bedeutenden Besitzungen der Trierschen Kirche, über deren
Umfang wir uns aus den zahlreichen Schenkungen von Königen und
anderen vornehmen Personen ^, sowie aus den bischöflichen Verleihungen
zu Benefiz und Prekarie^ wenigstens einigermassen eine Vorstellung
machen können, setzen das Vorhandensein einer zahlreichen Ministerialitftt
voraus, von welcher wenigstens ein grosser Teil seinen Aufenthalt in
der Stadt nehmen musste. Über die näheren Verhältnisse derselben
sind wir aber nicht unterrichtet.
Von einem Rat, an dessen Zustimmung der Bischof bei Vor-
nahme von Rechtshandlungen gebunden wäre, kann in dieser Zeit
noch nicht die Rede sein. Die Urkunden erwähnen zwar häufig
eines consilium oder consensus fidelium clericorum et laicorum und
dergl. ^, jedoch heiTscht hierbei durchaus keine Regelmässigkeit, und es
ist zu bemerken, dass der tapfere und energische Poppo, aus dem Ge-
schlechte der Babenberger ^, der so manchen Strauss mit Vasallen und
anderen Edlen, die sich an Kirchengut vergriffen, ausgefochten ^, nur
ein einziges Mal eines solchen consilium gedenkt*. — Also: je nach
•) Eltester berichtet (a. a. 0. CCXIX) im 10. Jh. habe die Bildnerei
in Stein, Metall, Holz und Elfenbein in Trier „in hoher Blüte** gestanden.
Vgl. Au8*m Werth, Kunstdenkmäler des christlichen Mittelalters aus den
Rheinlanden I, Taf. LV.
■) 6. Tr. a. a. 0. S. 172: . . civitas quae iam post vastationem Nort-
mannicam edibns exomata et aliqiiatenus fuerat inhabitata in pristinam soll-
tudinem redacta est.
■) A. a. 0. Nr. 838: exceptis servientibus, necnon venatoribus, pisca-
toribus, fabris, cementariis, architectis sive latomis eorumque beneficiis.
*) Ausser den verschiedenen Immunitatsurkunden Nr. 27, 28, 129, 138,
140, 162, 191, 238, 242, 293, 307.
») Nr. 164, 171, 173, 174, 193, 220, 294, 338.
^ Zuerst 920 a. a. 0. Nr. 158, dann Nr. 171, 173, 174 u. m.
») Giesebrecht a. a. 0. 160—163.
•) G. Tr. a. a. 0. S. 172 u. 177. Mr. U.-B. Nr. 299 u. 310.
») A. a. 0. Nr. 326.
Digitized by
Google
Verlassuagsgeschichte vou Trier. 87
Belieben konnte der Bischof bei Vornahme wichtiger Kechtöhandlungen
einen Bat angesehener Kleriker und Laien heranziehen, jedoch war er
weder an die Wahl bestimmter Personen, noch an den Aussprach der
Erwählten gebunden, soweit nicht etwa kanonische Satzungen bestimmte
fiOcksicht^ auferlegten ^
Es sei noch erwähnt, dass in diesem Zeiträume zweimal^ der
Thfttigkeit des Schöffenkollegs gedacht wird, ohne dass wir aber über
seine Stellung besondere Aufschlüsse empfingen.
i. Von Auftreten eines erzfrtiftisehen Obervogtes bis zum zweiten
Aufheben der coninratio in Trier 1065—1161.
/. Die vogieilichen Gewalten. Wir haben im vorigen Abschnitt
angenommen, dass die gräfliche Gewalt in Trier, durch das Ottonische
Privileg ihrer wesentlichen Bedeutung beraubt, bald erloschen, und seit-
dem der Vogt in der Stadt die bedeutendste Gewalt neben dem Bischof
geword«! sei. Wir machten wahrscheinlich, dass dieser Vogt aus dem
Stande der bischöflichen Ministerialen hervorgehe, wenigstens wies nichts
darauf hin, dass er etwa dem der freien Herren oder gar Grafen an-
^Gfre. Nun heisst es plötzlich in einer Urkunde des Jahres 1065, in
wekher Erzbisehof Eberhard (1047 — 1066) mit einem Ministerialen
Jiopf^ Güter tauscht "*, „ex prec^to nostro accepit idem Nopeb per
") Vgl. a. a. 0. Nr. 171 und Hefele, Geschichte der Concilien U, S.
681-641.
*) Nr. 306 u. 310. Über die letztere Urkunde ist folgendes zu be-
merken: sie trägt in der Ausgabe das Datum 1038 Sept 2; aus der Be-
merkung auf der folgenden Heite (366) ergiebt sich aber, dass eine erste
Ausstellung derselben am 13. Nov. 1036 stattfand. Die Zeugen gehören un-
bedingt zur ersten Ausstellung; denn 1038 ist Thiotfrid Vogt, also können
die Zeugen, unter denen Rorich noch als Vogt neben seinem (unbetitelten)
Sohne Thietfrid genannt wird, nicht in dieses Jahr gehören. Wir haben uns
die Sache so zu denken : dass in der ersten Urkunde auf das . . ut haec
tinniora nuineant . . insigniri iussi, anno dominice incarnationis MXXXVI . .
nnd dann huius autcm sigillatae conürmationis . . nebst Zeugen folgte. Diese
Urkunde wurde dann 1038 nocli einmal mit der entsprechenden Veränderung
aasgefertigt, (his ita sub tantae testificationis auctoritate . . eingefügt) und
mit dem Datum des placitura versehen, in welchem sie von Cadaldo, den ich
för den Patron des Iflosters S. Marien halte, vorgelesen wurde. Das ur-
sprüngliche Datum schrieb man auf die Rückseite der Urkunde. Vgl. I-'icker,
ürkundenlehre I, S. 276.
«) A. a. O. Nr. 361.
Digitized by
Google
88 A. Schüop
manum advocati Gerunc, vice Theodorici comitis et procuratoris
nostri Richezonis agrum*. . Also der Vogt als Stellvertreter eines über
ihm stehenden Grafen macht diese Übertragung, während bis jetzt der Vogt
bei ähnlichen Rechtsgeschäften kraft eigener Vollmacht fungiert \ von einer
über ihm stehenden Grafengewalt nie eine Spur sich gezeigt hat. Dieser
Theodorich ist der allbekannte Graf, welcher 1066 an der Spitze der
Trierer auszog, den ihnen als Bischof aufgedrungenen Konrad von Pfui-
lingen, den Neffen Anno's von Köln, im Bedgau gefangen nahm und
ermorden Hess. Das Ereignis machte natürlich allenthalben das grösste
Aufsehen und ist von allen Chronisten, welche über diese Zeit berichte,
erzählt. Die Gesta Trevirorum nennen ihn Theodoricus praeses*, in
einer Lesart comes, der Mönch von Tholey, der nach 1073 die vita
et passio Conrad! schrieb ^, bezeichnet ihn als praefectus, defensor, pa-
tronus, praeses urbis, bei Berthold* heisst er comes de militia Tre-
verorum, bei Siegebert ^ comes Treverorum, Lambert^ endlich giebt ihm
den Titel maior domus ecclesie Treverorum Didericus comes. Wir können
also darüber nicht im Zweifel sein, dass wir hier einen in Trier mäch-
tigen Grafen vor uns haben, der zugleich Vogt des Erzstiftes ist und
über dem bischöflichen Vogt steht \ Wie sollen wir uns dieses Ver-
hältnis erklären? Arnold® denkt an ein Fortbestehen der comites der
ehemaligen Grafschaft Trier und setzt Graf Dietrich auf eine Stufe mit
dem Roricus advocatus ; beides müssen wir zurückweisen und eine andere
Erklärung versuchen*. Die Chroniken melden nichts von dem Schick-
sale Theodorichs vor seinem Auftreten an der Spitze der Trierer. Ur-
kundlich begegnet uns ein Graf Theodorich zuerst in einem Diplom des
Jahres 1052, in welchem Eberhard dem Kloster Münster - Maifeld
eine Kirche zu Polch und einen Wald schenkt ^^, er führt dort den Titel
») A. a. 0. Nr. 193, 305, 310, 338.
*) SS. VIU, 182: nee mora praesidem Theodoricum cum aliis prin-
cipibus evocatum . .
«) SS. Vni, 272 ff.
*) SS. V, 272 ff.
») SS. VI, 889.
•j Sonderausg. S. 70.
^ Wie sich auch aus dem iu der Urkunde vorgenorameueu Rechts-
geschäft ergiebt, der procurator Richezo ist ohne Zweifel der iu der betreffen-
den Mark angestellte bischöfliche Verwalter, die iudices loci sind die Schöffen
von Altreia.
•) A. a. 0. S. 105.
•) Arnold begeht hier noch den Fehler, dass er „et procuratoris nostri"
auf Theodorici comitis bezieht, während es zum folgenden Richezonis gehört,
»*) A. a. 0. Nr. 337.
Digitized by
Google
Verfassiiugsgeschichte von Trier. 89
advocatas^ Vermatlich war er Vogt jenes Klosters, wäre er damals
schon Vogt des ErzstifCs gewesen, so wäre es unerklärlich, weshalb
seine Teünalune bei dem in demselben Jahre vollzogenen wichtigen
Prrfüirei-Vertrag Eberhards mit dem Grafen Walram von Arlon nicht
erwähnt ist*. Des Weitem wird Theodorich genannt in zwei Urkunden
öes Jahres 1059 : in der einen schenkt Eberhard der Abtei S. Maximin
eitt Dorf Polch in Maifelde, in der andern bestimmt er die Jagdrechte
derselben Abtei und zweier zu ihr gehöriger Dörfer'; Theodorich in
beiden Urkunden unter den Zeugen, nach den Geistlichen an erster
SteDe. An dritter Stelle ist jedesmal ein Thietfridus verzeichnet, nach
meiner Meinung kein anderer als der uns bekannte Vogt^, und ich
vermute aus dieser Stellung, dass sich damals schon jene Veränderung
vollzogen, der bischöfliche Vogt sich bereits in Subordination zu ge-
naantem Theodorich befand ^, Wir versuchen diesen Vorgang auf folgende
Weise zu erklären: Aus dem Bericht der Gesta ist bekannt, wie sehr
das Erzstift sogar unter dem tapferen Poppe durch die Einfälle der
Grafen von Luxemburg zu leiden hatte ^. Sein Nachfolger Eberhard
wurde auf einer Inspektionsreise durch das Erzstift vom Luxemburger
Grafen gefangen genommen, und erst nach Stellung von Geiseln wieder frei-
gegeben "*. Das Jahr ist aus den Gesta nicht zu ermitteln, Brower ^ setzt
die Gefangennahme, freilich ohne Angabe eines bestimmten Grundes, auf
1059 an. Dieses Ereignis bringe ich in Zusammenhang mit dem Auf-
trete! eines erzstiftischen Schirm vogtes ^. In Folge der Feindseligkeiten
") Seine Stellung unter Grafen beweist seine gleichfalls gräfliche Würde.
*) Nr. 338. In derselben Urk. werden auf Zustimmung und Anraten des
Kaisers mm leg^nM cuftipulatione advocati 16 Villen des Erzstiftes dem Grafen
in Prekarei übergeben. Der Vogt ist der uns bekannte Thietfrid.
>) A. a. O. Nr. 352 u. 353.
*) Diese Behauptung wird dadurch verstärkt, dass wir hier einen
Zeugenkreis vor uns haben, in dessen Reihen schon öfter Thietfrid genannt
i«t, vgl Nr. 338, 339, 342. Seitdem verschwindet Thietfrid aus den Urkun-
den, er wird alsbald nachher gestorben sein.
*) Dass Theodorich hier nicht advocatus genannt wird, beweist nichts
gegen diese Annahme; diese Bezeichnung felüt auch später, wo er nach-
weislich schon die Würde eines Schirmvogtes bekleidete (vgl. Nr. 367).
•) G. Tr. SS. Vm, 177.
*) A. a. O. S. 182, S. 174 heisst es bloss : interim Cunradus a plurirais
coinpulsus episcopum dimisit.
») A. a. 0. XI, 536.
•) Und da wir bereits Ende 1059 Theodorich in dieser Stellung wahr-
zQoebmen glaubten, setzen wir die Gefangennahme spätestens auf den Anfang
TOQ 1059 an.
Digitized by
Google
90 A Schoop
der Luxemburger bedurften die Trierschen Erzbischöfe eines mfichtigeren
Schutzes, als der war, welchen ihnen der Vogt' zu gewähren vermochte;
einer der befreundeten Dynasten war willig ihnen diesen Schutz zu ge*
währen und erhielt als Entgelt die Würde eines erzstiftischen Obervogtes,
während der bischöfliche Vogt, der sich bis dahin auch advocatus ecclesie
Treverensis genannt hatte, auf die städtische Vogtei beschränkt und
auch hier dem Obervogt untergeordnet wurde. Bevor wir versuchen,
die Stellung dieses Obervogtes zu präzisieren, wollen wir in einem kurzen
Überblick die Reihe der uns bekannten Obervögte vorführen.
Jener Theodorich wird urkundlich zuletzt genannt 1068 * ; er
unternahm aus Reue über die Ermordung Konrads 1073 eine Wall-
fahrt nach dem hl. Lande, litt unterwegs Schiflfbruch und ertrank*.
Sein Nachfolger in der Schirmvogtei war ein Graf Reimbaldus *, ur-
kundlich erwähnt 1075. — Auf ihn, von dem weiter nichts bekannt
ist, folgten in dieser Würde die Pfalzgrafen bei Rhein. Seit 1075
tritt Heinrich von Laach in unseren Urkunden als Zeuge auf*, 1084
erscheint er unter den Laienzeugen an erster Stelle^, zwar ohne den
Titel advocatus (den ja auch, wie wir gesehen, Theodorich nicht ge-
führt), allein da sich aus einer nicht genau zu datierenden Urkunde
ergiebt, dass er Vogt des Erzstiftes gewesen* und in ersterer Urkunde
keines anderen Vogtes gedacht wird, so bekleidete er sicher schon da-
mals diese Würde. Dass er dieselbe dem Einflüsse Heinrich IV., zu
dessen treuesten Anhängern er wie auch der damalige Erzbischof Egilbert
(1074—1101) gehöi-te, mit zu verdanken hat, ist auch mii* wahrschein-
lich '. Ihm folgte in der Pfalzgrafschaft sein Stiefsohn Siegfried von Ballen-
«) Nr. 367.
') Giesebrecht a. a. 0. III, 135.
3) Nr. 875 : Udo überträgt dem Stift S. Simoou ein Gut manu propria
cum advocato nostro comite Reinbaldo.
*) A. a. 0. Nr. 375.
•) Nr. 380.
*) Nr. 398: villam nostram . . propria et advocati uostri manu,
qui et signifer Heinrici reverentissimi videlicet comitis . . dc-
dimus. Xacli Haeusser, Gesch. der Hheiii. Pfalz (I, 43) starb Heinrich
1095, April 12.; da dieses Datum gut beglaubigt ist (vgl. Goerz a. a. 0. Nr.
1530) und ferner schon zu Anfang 1097 der Stiefsohn Heinrichs als Vogt der
Trierschen Kirche genannt wird (Nr. 391), so wird anzunehmen sein, dass in
der Urkunde Nr. 392, wo Heinrich noch als Zeuge erscheint, das Datum
(11. Juli 1097) nachträglich angefugt sei.
•) Arnold a. a. 0. S. 105.
Digitized by
Google
Vcrfasgiiügsgescliichte von Trier. 91
siUUit', seit 1097 als Vogt des Erzstiftes urkuDdlich nachweisbar'^.
Später ist derselbe auch major advocatus and principalis advocatus
eeclesie Treverensis genannt^. Nach Siegfried, der bekanntlich 1118
an einer in dem Treffen bei Warrenstädt erhaltenen Wunde starb*,
orliielt die Pfalagrafenwürde Gottfried von Calve^; derselbe ist zwar
urkundlich nicht Schirmvogt des Erzstiftes Trier genannt^, allein da
sämtliche Pfalzgrafen die Yogtei bis zur förmlichen Abtretung derselben
iime hatten, ist sie auch Gottfried zuzuweisen. Da er fast seine ganze
üiätigkeit den Angelegenheiten des Reiches widmen musste^, wird er
keine 2^it besessen haben, sich um das Erzstift viel zu kammern. Sein
Nachfolger Wilhelm von Orlamünde (1129—1140 Febr. 13.) Sohn des
Pfalz^rafi^ Siegfried, hatte sich vor Antritt der Schirmvogtei dem Stifte
in unangenehmer Weise bemerkbar gemacht ® ; er spielte dann eine hervor-
ragende Rolle bei den nach Meginhers (1127 — 1130) Tode ausgebrochenen
Wahlstreitigkeiten ^, und nahm auch sonst an vielen das Erzstift be-
treffenden GescbÄften Teil ^^. Nach seinem Tode führte eine kurze Zeit der
Burggraf Ludwig den Titel eines erzstiftischen Schirmvogtes (siehe später
S. 98 ff.}, ihm folgte (nach 1140— 1 156) Hermann von Stahleck *S dessen
fieiiehangen zum Erzstift besonders durch den Streit bekannt sind, in
weldien er mit Adalbero wegen des Schlosses Treis geriet ^^. Alsdann
erhingte Pfalzgrafschaft und Schirmvogtei Konrad (1 156—1195 Nov. 8.),
•) Haeusser, a. a. 0. I, 44.
•) A. a. O. Nr. 391 : Egilbert macht eine Schenkung per maniiin ad-
vocati, unter den Zeugen advocatus Sigfridus comes.
*) Nr. 415, 419.
*) Haeosser a. a. 0. I, 45.
*) A. a. 0.
•) In unseren Urkunden ei*scheint Gottfried einmal als Intervenicut in
einer Schenkungsurkunde Heinrich V. für S. Maximin (Nr. 426), ein ander-
mal beklagt sich der Abt desselben Klosters, Gottfried habe ihm widerrechtlich
Eigentum entrissen, um es seinen Vasallen als Beueüzium zu verleihen.
(Nr. 452).
») Haeusser a. a. 0. I, S. 46.
■) Vgl das kaiserliche Mandat an Erzbischof Gottfried von 1125 LL.
U, 77: rumore etlam nuntiisque ad me perlatura est Wilhelmum palatinum
armatorum globo septum istuc in vestratem agrum facere irmptionem.
•) G. Tr. a. a. 0. S. 248 : dum ad faciendam electionem conveniremiis,
Palatinos comes qui est ecclesiae advocatus etc.
«•) A. a. O. Nr. 472, 489 (490), 494 (496), 502 u. m.
") Haeosaer a. a. 0. S. 47.
»») G. Tr. a. a. 0. S. 265, 66.
Digitized by
Google
92 A. Sclioop
der Stiefbruder Friedrich I. \ der erste, dessen Eingreifen in die un-
mittelbar städtischen Angelegenheiten sich nachweisen lässt. Sein Nach-
folger, der Weife Heinrich, trat 1197 die Vogtei an Erzbischof Jo-
hann ab^.
Indem wir nunmehr versuchen die Competenzen des Obervogtes
festzustellen, werden wir zu ermitteln haben sein Verhältnis 1. zum
Erzbischofe, 2. zum städtischen Vogt, 3. zur Stadt Trier.
Über den ersten Punkt giebt uns der Eid einige Auskunft, den
nach Balderichs Bericht Pfalzgraf Hermann dem Adalbero geschworen ' :
„Ipse vero palatinus iuratus est mihi in haec verba: Hunc dominum,
hunc pro vobis crucifixum do vobis domine archiepiscope fideiiussorem
et iuro vobis per eins virtutem, quod nunquam aliquid contra vos faciam,
et ([uod in omnibus vestris necessitatibus cuncüs viribus meis omnique
potentia mea fideliter vobis assistam . .
Hermann hatte also dem Adalbero einen förmlichen Vasallen-
eid geleistet; dass die Schirm vögte Oberhaupt bei Antritt ihres
Amtes dem Erzbischof einen ähnlichen Eid leisteten, ist um so mehr
wahrscheinlich, als dieselben als Erzbannerträger des Stiftes* zugleich
zu den Lehnsleuten desselben gehörten. Es waren ja mit diesem Amte
stets besondere Lehen verbunden *, wie denn auch bei der späteren Ab-
tretung^ von appendiciis tam feodatis quam non feodatis die Rede
ist, welche mit abgegeben werden '. Anfangs könnt« der Bischof jeden-
falls mit der Schirmvogtei belehnen, wen er wollte, nachdem sie
aber einmal an die Rheinischen Pfalzgrafen gelangt, wurde sie bei den-
selben bald erblich, sodass der jedesmalige Pfalzgraf als solcher zugleich
Schirmvogt des Erzstiftes war. Ob die beiden ersten Schirmvögte ihren
ständigen Wohnsitz in Trier gehabt, ist nicht zu ermitteln; bei den
Pfalzgrafen war dies in Anbetracht ihrer sonstigen Stellung nicht der
Fall®. Den Blutbann erhielten die Pfalzgrafen vom Kaiser, während
») Ilaeusscr a. a. 0. S. 48.
«) Mr. U.-B. II, Nr. 165, 166.
») G. Tr. SS. Vni, S. 256.
*) Mr. ü.-B. I, Nr. 398 S. 454: . . . propria et advocati uostri manu
qui et signifer.
*) Waitz V. G. VI, 30.
•) A. a. 0. II, Nr. 165.
') Für ein solches Verhältnis spricht auch, dass in der freilich stark
verdächtigen Urkmide I, Nr. 388 (vgl. Görz Reg. I. Nr. 1626, Waitz V. G.
VII, 179) Pfalzgraf Heinrich den Erzbischof Egilbert domnus meus nennt.
*) Vergl. über das palatium Anhang a.
Digitized by
Google
Verfassungs^e schichte von Trier. 93
sie ohne Zweifel den Vogt von Trier damit belehnten. Nicht so sicher
erscheint es, dass sie überhaupt diesen Beamten ernannten, wie Arnold
bdianptet ^ Denn gleich seinem direkten Nachfolger, dem Schultheissen
(über ihn später S. 106 ff.), war auch jedenfalls dieser städtische Vogt von An-
fang nicht blos mit der Gerichtsbarkeit betraut, sondern vertrat ausserdem
noch manche andere rein bischöfliche Interessen, und das Amt gewann
für die Bischöfe wieder eine um so grössere Bedeutung, seitdem die
rheinischen Pfalzgrafen Schirmvögte des Erzstiftes geworden waren, da
diese den städtischen Angelegenheiten nur geteilte Aufmerksamkeit wid-
men konnten. Ich möchte daher zum mindesten behaupten, dass die
Kschöfe sich bei der Besetzung desselben den entscheidenden Einfluss
bewahrten; das spätere Schultheissenamt wurde, wie wir sehen werden,
allein vom Bischof besetzt. Immerhin hatte seit dem Erscheinen der
Schirmvögte die alte Vogtei ihre frühere Bedeutung verloren, nicht nur,
weil sie auf den Umfang des städtischen Gebietes beschränkt, sondern
auch, weil sie aus der unmittelbaren Verbindung mit dem Kaiser her-
ausgetreten war, welcher früher diese Vögte mit dem Blutbann be-
lehnt hatte.
Über das Verhältnis des Obervogtes zur Stadt gewähren uns die
Urkunden so gut wie keine Auskunft ; dass er in Trier überhaupt Rechte
besass (was zwar selbstverständlich), ist urkundlich nur einmal ausge-
drückt. Bei dem Streit zwischen Erzbischof Hillin und dem Pfalzgrafen
Konrad ^ heisst es: sed uterque archiepiscopus videlicet et comes Pala-
tinos debitam iusticiam in civitate habeat et consuetam:
Worte, ans denen wir wenig lernen. Allein wir besitzen Aufzeichnungen
über Gerechtsame der Pfalzgrafen in der Stadt, aus einer Zeit, in
welcher dieselben die Schirm vogtei schon seit mehr denn 100 Jahren
nicht mehr besassen. Erzbischof Balduin (1308 — 1354) Hess um 1323
eine umfassende Aufzeichnung von Rechtsbestimmungen veranstalten',
und zwar teils solche in Überarbeitung und Erweiterung des um 1219 ver-
fassten Liber iurinm annalium (über diesen im folgenden Abschnitt), dann
«) A. a. 0. S. 106.
») A. a. 0. I, Nr. 627 S. 688.
*) Ich folge der von Lacomblet, Archiv für Geschichte des Nieder-
rhems, angenommenen Zeitangabe (I, S. 298), da die in den betreffenden
Abschnitten angegebenen Bestimmungen doch sicher nicht lange nach den in
der Überschrift angefiihrten Jahren aufgezeichnet sein werden, ja die von
derselben Hand in demselben Manuscript angeführten Sätze (S. 258) wegen
der detaillierten Angaben nicht lange nachher aufgezeichnet sein können.
(V0. Mr. U.-B. II, S. 391).
Digitized by
Google
94 A. Schoop
noch andere, für die wenigstens zum Teil ältere Rechtsaufzeichnungen
vorlagen, die bis jetzt noch nicht bekannt geworden sind *. — Da nun,
wie schon bemerkt^ damals die Pfalzgrafen seit mehr denn 100 Jahren
die Schirmvogtei abgetreten hatten und auf eine Erneuerung dieses Ver-
hältnisses nicht die allermindeste Spur hindeutet, so kann ich mir die Er-
scheinung nur durch die Annahme erklären, dass der Verfasser diese Be-
stimmungen aus dem citierten Liber antiquus irrtümlicher Weise mit hin-
übergenommen hat. Ich möchte vermuten, dass diese Aufzeichnung eben
auf Grund des oben erwähnten Streites zwischen Hillin und Konrad gemacht
worden. Es ist ja eine im Mittelalter häufig wiederkehrende Ersebel-
nung, dass Rechtsgewohnheiten dann aufgezeichnet werden, wenn sich
über dieselben irgend ein Streit erhoben hatte. Die Abfassung wird
dann etwa zwischen 1160 — 1170 anzusetzen sem; es passt zu dieser
Zeitbestimmung auch die Stellung, in wekher sich hier Schultheiss und
Schöffen finden.
Die den Pfalzgrafen betreffenden Paragraphen lauten: der dritte
Teil von den Einkünften, welche der Schultheiss des Erzbischofs (derselbe
ist urkimdlich zuerst 1179 genannt) aus den Gerichtssitzungen zieht,
fällt dem Pfalzgrafen zu. Dieser muss ausserdem jährlich in der Stadt
drei Placita abhalten, bei welchen jedes Haus sowohl in der Stadt, wie
auch in den Orten, welche an deren Placiten teilnehmen, jedesmal einen
Obolus giebt, ebenso, wenn das Placitum abgehalten ist. Ausgenommen
sind die Häuser der Kanoniker, welche in Immunität stehen, dann die
der Ministerialen und Schöffen. Jeder der in der Stadt wohnenden
Schuster zahlt dem Schultheiss als Loskaufsumme von einem Donnerstag
nach Ostern abzuhaltenden Placitum 9 Denare, von denen der Schirm -
vogt ein Drittel erhält. Ebenso erhält er den dritten Teil von den
10 sol., welche der Meister der Schuster dem Schultheiss für ein gewisses
Recht gegen seine Untergebenen zahlt. Es folgen dann noch einige
Satzungen über Placita, welche der Pfalzgraf in verschiedenen bischöflichen
Orten abzuhalten hat, so\^1e über gewisse Leistungen, die er in den-
selben empfängt. Die Bestimmungen beziehen sich also nur auf die
Gerichtsbarkeit, von sonstigem Eingreifen in städtische Verhältnisse ver-
lautet nichts. — Wie schon bemerkt, ist ein solches nur von einem
einzigen Pfalzgrafen nachweisbar: Konrad hat offenbar die noch in
anderem Zusammenhange zu besprechende coniuratio unterstützt, deren
») Lacomblet, a. a. 0. S. 378: tenetur communitas Trevercnsis ipsum
pratmn rnnirroware . . pront in antiqiio libro domini continotnr.
Digitized by
Google
VerfrtssiuinfSßfesrhirliie von Trier. 95
Aufheben Friedrich I. am 1. Sept. 1161 zum zweiten Male gebot ^
Dass er diese Einricbtung begünstigt, geht aus der Art und Weise her-
?OT, wie er jenes kaiserliche Verbot den Bürgern übermittelte^. Der
Bischof habe sich vor dem Kaiser und dem gesamten Hofe beklagt, dass
sie gewisse Neuerungen und ungewohnte Rechte einer Vereinigung ge-
sdiaffen ond sich hierin bei gewisse (Gelegenheiten auf seine Zustim-
mong berufen hätten. Nun würde Konrad doch gewiss ein Wort des
Tadels beigefügt haben, wenn sich die Bürger in dieser Benifung auf
sane Person eine Unwahrheit h&tten zu Schulden kommen lassen ; allein
keine Spar einer Rüge, vielmehr heisst es : ein kaiserlicher Machtspruch
QDtersage ihm diese Zustimmung, daher befehle er ihnen von
dieser Grewohnheit abzulassen und dem Bischof die gebührende Ehre zu
erweisen. Das hohe Ansehen, in welchem der damalige Erzbischof
Hillin bei Friedrich I. stand ^, machte diese Bestrebung Konrads,
fördernd in die städtische Entwicklung einzugreifen, zu nichte*.
Es sei gestattet, das Verhältnis der Schirmvogtei bis zu deren
AofhebsDg zu besprechen, da es sich mit wenigen Worten erledigen
lisst und wir dann im nächsten Abschnitt darauf nicht wieder zurück-
zukommen brauchen. Konrad scheint sich seit jenem misslungenen Ver-
sodie von den Angelegenheiten des Erzstiftes mehr fern gehalten zu
haben. Die Gesta Trevirorum erwähnen seines Eingreifens noch einmal
hei Ausbruch des grossen Schismas von 1183, wo er natürlich auf Seiten
des kaiserlichen Kandidaten Rudolf stand '* ; indessen tritt die Thätigkeit
Werners von Bolanden ebenso sehr hervor als die seinige, nach
dem Wahlakte verlautet nichts mehr von ihm, die vielen Streitigkeiten,
deren Schauplatz die Stadt von 1183—1190 war, riefen nicht seine
Teilnahme wach. Er wird noch einige Male in unsern Urkunden als
Zeuge genannt*', sein Nachfolger, der Weife Heinrich, tritt, wie be-
merkt, die Vogtei 1197 an das Erzstift ab', welches Ereignis noch
in anderem Zusammenhange zu besprechen sein wird.
') A. a. O. Nr. 627.
«) A. a. 0. Nr. 628.
•) A. a. O. Kr. 598 . . tum etiam pro magno et honesto servicio etc.
— Nr. 611: . . pro amorc tuo et honesto tidelique servitio etc ...
Nr. 627: . . controversiam illara que iuter familiarissimos et carissimos prin-
eipe« nostros . . Otto v. Freising, Gest. Friederici II, cap. 4.
*) Konrad wird auch einmal li b e r et capitalis (-principalis) advocatus
fenaimt (Nr. 51*8), das „Über" vermochte ich nicht zu deuten.
») G. Tr. SS. XXIV, 383 f.
^ Mr. U-B. II, Nr. 52, 112, 121 mit dem einfachen Pfal/.^rafentitel.
») A. a. (). Nr. 165, Ißß.
Digitized by
Google
9B A. Schoo]^
Werfen wir jetzt einen Blick auf die Vogtei in Trier. Wir er-
wähnten schon, dass das Amt seit Einsetzung des Obervogtes an Bedeu-
tung verloren; in Folge dessen wird es auch den Bischöfen gelungen
sein, die Erblichkeit zu unterdrücken, wenigstens deutet keine Spur
darauf hin, dass die Yogtwflrde noch weiter im Erbgange aber-
kommen sei. Nach dem bereits genannten Gerunc, über den weiter
nichts zu vermelden, lernen wir 1106 einen Wigerich in dieser Stel-
lung kennen. Seinem Platz unter den Zeugen nach gdbört er der
nobilitas an; doch tritt seine Thätigkeit in keinerlei Weise bedeutend
hervor \ Dagegen stieg um diese Zeit ein bischöflicher Ministeriale
empor, welcher unter dem Einflüsse günstiger Umstände eine Stellung
in der Stadt erUngte, in welcher er das Ansehen des Bischofs mehr
gefährdete als es nachweisbar je eine weltliche Macht gethan, der aus
der Geschichte Adalberos bekannte Burggraf Ludwig. Derselbe
begegnet uns urkundlich zuerst 1098*, wo er als iuvenis bezeichnet
wird ; er gehörte dem Ministerialgeschlechte de Ponte an ^. Seit 1 107
steht er an der Spitze der Ministerialen*, 1116 führte er bereits den
Titel camerarius^; zwar kennen wir aus dieser Zeit nicht die näheren
Befugnisse dieses Beamten in Trier, doch wird, wie allgemein * so auch
hier, der Kämmerer mit der Bewahrung des Schatzes und der Geld-
verwaltung überhaupt betraut gewesen sein, und von den vier Hofämtem
') A. a. 0. I, Nr. 410, 428 und 431. Sein Name ist stets hinter
den Grafen angeführt, Xr. 431 befindet er sich unter der Rubrik de nobilitate laici.
«) A. a. 0. Nr. 395: Ludovicus de Ponte.
») Eltester a. a. 0. S. XXI behauptet, er gehöre dem Geschlecht de
Palatio an. Auch hcisst es dort ungenau: „Ludwig de Ponte 1103, wird 1126
vicedominus und primor Trevirorum, 1131 Palatii custos genannt^ ; Ludwig
wird vielmehr 1125 blos vicedominus, 1131 dagegen primor Trevirorum und
palatii custos genannt, vgl. Nr. 453 und 472. Wir beweisen folgendermassen,
dass Ludwig dem Geschlechte de Ponte entstammt: der Ludwig camerarius
der Urkunde Nr. 431, der bereits 1120 eine in Trier so angesehene Persön-
lichkeit war, dass die Trierschen Archidiakone ihn mit dazu auswählten, die
Verhandlungen mit den Sachsen in Corvey zu Ende zu iiihren (siehe oben
S. 97), ist unzweifelhaft der spätere Burggraf, als dessen Bruder B a 1 d u i n
genannt wird. Der Ludwig de Ponte der Urkunde Nr. 395 hat gleichfalls
einen Bruder B a 1 d u i n , also ist er mit dem camerarius, mithin auch mit
dem späteren Burggrafen identisch.
♦) Nr. 415, 419, 428.
•) Nr. 431. urkundlich wird der camerarius zuerst erwähnt um 1098
(Nr. 836), Thcodoricus, dem Stande nach bischöflicher Ministerialc.
6) Waitz V. 0. VIT, 311 f.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 97
war dieses jedenfalls am meisten geeignet, seinem Inhaber persönlichen
Einfloss zu verschaffen. Ludwig erfreute sich auch schon in dieser
Stellung bedeutenden Ansehens, denn 1120 wurde er von den Trier-
scheu Archidiakonen mit dazu ausersehen, die Verhandlungen mit den
Sachsen in Corvey zu Ende zu führend Um 1126 wird er vicedo-
minus*, um 1129 praefectus urbis^ genannt, und wie es ihm in dieser
Zeit gelang, den Erzbischof Gottfried (1124—1127) völlig von seiner
Gnatle abhangig zu machen, darüber giebt uns Bai der ich eine sehr
interessante Schilderung*. Den Erzbischof Gottfried, heisst es dort,
hatte er durch seine Künste so von sich abhängig gemacht, dass er
sagen konnte, er habe das palatium zu Lehen und alle bischöflichen
Einkünfte müssten dorthin gebracht werden; er selbst müsse den
Bischof und seine Kapellane unterhalten, und AUes hänge von seiner
Gnade ab. De-? Bischofs Sache sei es , Messen zu lesen , Kleriker
zu ordinieren und Kirchen zu weihen; ihm aber stehe es zu, (sui
iöris esse), das Land zu regieren und Alles im Bistum anzuordnen, sowie
kriegerische Mannschaft zu halten. Er lieferte täglich zur Mahlzeit
des Bischofs einen Sester Wein und zwei Bester Bier, während er selbst
wie ein grosser Fürst mit einer ansehnlichen Menge Tafel hielt. Stets
schritt er, von einer Anzahl Ritter begleitet, einher und benahm sich
in jeder Beziehung wie ein Herr des ganzen Landes, (et omnibus modis
loti terrae principabatur). Mag nun diese Schilderung auch etwas über-
trieben sein^, um die Bedeutung Adalbero's nachher in einem desto
helleren Lichte erglänzen zu lassen, so war der Zustand für den Bischof
schlimm genug; die allgemeine Missachtung, welche bald eine Partei
schuf, die auf Gottfrieds Absetzung drang, wird hauptsächlich durch
jene schmachvolle Abhängigkeit erzeugt worden sein ^.
') Brower a. a. 0. XIII, 14: er verlegt das betreffende Schreiben in
das Jalir 1118; nach Giesebrecht 3, 1220 ist es besser 1120 anzuführen.
•) A. a. 0. Nr. 453.
») A. a. 0. Nr. 466.
*) G. Tr. a. a. 0. S. 250. Er nennt ihn: burggravius id est praefec-
tus urbis.
•) Darüber dass Balderich Übertreibung nicht fem lag, vgl. S. 98.
•) Der Fall findet eine auffallende Parallele im Kloster Corvey. Siehe
Willmanns u. Philippi, Kaiserurk. der Provinz Westfalen 11, Nr. 226
Februar 1150: Der Truchsess Rabano, ein Ministeriale, erklärt dem Abte
unter vielen Drohimgen: in seiner Gewalt stünden alle Lebensmittel seines
Herrn, von denen er, ohne irgend welche Rechenschaft abzulegen, geben könne,
wem er wolle. Im Bereiche des Kirchhofes hatte er sich ein Wohnhaus erbaut
und befestigt, eine Würde sich angQmasst, die er praefectura nannte. Er Hess
Weitd. ZeiUchr. Erghtft 1. (1884). 7
Digitized by
Google
98 A. Schoop
Wie soll man sich diese Erscheinung erklaren? In erster Linie
ist natürlich die persönliche Tüchtigkeit des Mannes in Betracht zu
ziehen, für die auch schon seine Mission zu den vorhin erw&hnten
Verhandlungen Zeugnis ablegt. Weiter aber ist zu bemerken, dass in
der Zeit, in welcher sich das Aufsteigen liUdwigs vollzog, der Obervogt
Gottfried von Calve (1119—1129) den Angelegenheiten des Erzstiftes
sehr wenig Sorge angedeihen Hess (S. 91), so dass mit RQcksicht
auf seine Person jeder Willkür in Trier freie Bahn gegeben war. End-
lich gesellt sich hierzu die Schwäche zweier auf einander folgender
Bischöfe^ welche im beständigen Kampfe mit feindlichen Parteien kaum
imstande waren , ihre geistliche Stellung zu behaupten , ge>schweige
denn ihren Einfluss auf die sonstigen Vorhältnisse der Stadt auszu-
dehnen.
Unter dem Pfalzgrafen Wilhelm (1129 — 1140) erlitt die Stellung
Ludwigs keine Erschütterung, denn Kaiser Lothar ehrte ihn mit
der Bezeichnung primor Trevirorum, in der Zeugenunterschrift der-
selben Urkunde nennt er sich palatii custos*, und auch mit der ihm
später von Adalbero beigebrachten Demütigung scheint es nicht so weit
her gewesen zu sein, wie Balderich berichtet ^, denn liUdwig ver-
blieb nicht nur in seiner Stellung als Stadtpräfekt *, sondern sein An-
sehen vermehrte sich noch, was sich daraus ergiebt, dass er seit 1140
den Titel praefectus urbis et advocatus ecclesie^, also
sich „Burggraf" nennen, bezeichnete seine Gewalt als „Burgbann", hielt wie
ein grosser Herr Placita (von ihm als „Burgdin^" bezeichnet) ab, und schaltete
mit arger Willkür.
>) Auch Meginher, 1127—1130, der Nachfolger Gottfrieds, hatte mit
Parteiungen in der Stadt zu kämpfen, vgl. G. Tr. SS. VIII, S. 199.
«) Nr. 472.
•) G. Tr. a. a. S. 251.
*) Nr. 495, 604, der Ludewicus camerarius der Urkunde Nr. 505 ist
unstreitig unser Burggraf.
•) A- a. 0. Nr. 508. Das Datum dieser Urkunde wird in der Ausgabe
auf 1139, ohne Monatsdatum, angesetzt, welches letztere aber aus dem Text zu
entnehmen ist. (in quodam feste gloriose assumptionis sacratissime matri» domini,
also 15. August) Indikdon und Regierungsjahr des Königs stimmen auf 1189,
allein das neunte Jahr Adalberos fällt auf 1140. — Auch konnte Adal-
bero, welcher im Juli 1139 mit 500 Rittern zum Heere des Königs nacli
Sachsen gezogen war, unmöglich am 15. August desselben Jahres wieder in
Trier sein (vgl. Giesebrecht 4, 182). Und endlich konnte sich unmöglich da-
mals Ludwig Vogt des Erzstiftes nennen, da Wilhelm noch am Leben war,
während dies im folgenden Jahre unter obwaltenden Umständen sehr wohl
möglich war. Mithin ist diese Urkunde auf den 15. August 1140 anzusetzen.
Digitized by
Google
Verfassimgsgeschichte von Trier. 99
Borggraf nnd Vogt des Erzstifts, führte. Den 13. Februar 1140
war nämlich Pfalzgraf Wilhelm gestorben, der bestimmte Nachfolger
Heinrich Jasomirgott trat nicht einmal die Pfalzgrafschaft, geschweige
denn die Schirmvogtei an', und so wagte es Ludwig, der mächtige
Burggraf, sich Schirmvogt des Erzstiftes zu nennen. Nach 1140 wird
er in den Urkunden nicht mehr genannt^; er war auch damals schon
bei Jaliren und wird bald nachher, also im höchsten Ansehen, gestorben
sein. Die Stellung Ludwigs war eine usurpierte, durchaus singulare;
es war ihm gelungen, die Befugnisse eines camerarius, vicedominus und
advocatus in seiner Hand zu vereinigen. Der Titel praefectus urbis
begegnet uns weder vorher noch nachher in Trier', er scheint daher
ebenso ungewöhnlich wie die Stellung des Mannes gewesen zu sein. —
Nach dessen Tode wurden die verschiedenen von ihm bekleideten Ämter
sicher wieder an mehrere Personen verteilt, von einem städtischen Vogt
aber hören wir jetet nicl^ mehr. Wir werden dies Amt in dem des
späteren Schultheisseu wieder finden. Ausser Ludwig, den wir auch
als vicedominus kennen gelernt haben, begegnet uns unter diesem
Titel 1075 ein Adalbertus, seinem Platz unter den Zeugen gemäss auch
ein Weltlicher*, 1084 Poppo, wieder ein Geistlicher^. In ähnlicher
Stellung befand sich wohl der major domus Adalbero, mit dem wir 1097
bekannt werden^; der vicedominus Robertus, 1160 nachweisbar, ist
wieder ein Geistlicher'. Ein Näheres über die Befugnisse dieses Be-
amten zu ermitteln ist nicht möglich.
Es sei noch bemerkt, dass gegen Ende dieser Periode in den
Zengenlisten häufig die Namen der höheren Hofbeamten: Marschall,
Schenk, Truchsess verzeichnet stehen^, 1160 ist auch wieder ein ca-
merarius genannt ^ Nähere Daten aber besitzen wir auch hier nicht.
») H^nsser, a. a. 0. S. 47.
«) Zuletzt a. a. 0. Nr. 616.
«) Dem scheint eine Stelle in den Gest. Trcv. SS. VIII, 173 zu wider-
sprechen, von wo einer AÄaire, die sich unter Poppo (1016 — 1047) zuge-
tragen, berichtet wird, 'sie sei ad urbis praefectum gekommen. Dagegen ist
2a bemericen, dass der betreffende Berichterstatter um 1132 geschrieben (Vorr.
Ton Waitz, S. 118), also in einer Zeit, wo Ludwig jenen Titel führte, er
wird also, wie so häufig, die Anschauungen der damaligen Zeit auf jene Tage
übertragen haben.
*) Nr. 375.
•) Nr. 380.
«) Nr! 391* vgl. Waitz V. G. VIII, 314.
M Xr. 620.
•) Nr. 597, 598, 603, 6'^4, 605, CIO.
») Nr. 619.
7*
Digitized by
Google
100 A. Scboop
Aus dem Gesagten ergiebt sich die Stellung des Bischofs von
selbst. Da nicht abzusehen ist, dass er durch die Schirmvogtei in der
Stadt eine wesentliche Beschränkung erlitten, und die stadtische Vogtei
machtlos war, da endlich von einem ihn beschrankenden Rat, wie wir
sehen werden, auch jetat nicht die Rede sein kann, so stand der Bischof
nach wie vor als oberster Ilerr der Stadt da. Dagegen drohto zu Ende
diases Zeitraumes ein Element die bischöfliche Macht zu beschränken,
das bisher eine mehr passive Rolle in der St^dt gespielt hatt«: die
emporstrebende Bürgerschaft.
//. Die Einu'ohnerscMft, Seit Mitte dos 11. Jahrhunderts be-
ginnt in den deutschen Städten ein reges Leben ; die Bürgei^schaft, durch
Handel und Gewerbe wohlhabend geworden, fühlt sich in den Schranken
des Hofrechtes und der Naturalwirtschaft unbehaglich, und sucht ihren
Herren gegenüber eine selbständige Stellung zu erwerben. Dies gilt vor
Allem von den gi*ossen Bischofstädten in den Rhein- und Donaugegeuden.
wo unter dem fördernden Einfluss der bischöflichen Centralverwaltung
der günstigste Boden für den Gewinn materiellen Wohlstandes und so
die Basis für die weitere Entwickelung gegeben war. Da befremdet es
bei Otto von Freising zu lesen \ dass Trier im Rückgange begriflFen
sei. Versuchen wir, uns über die Verhältnisse der Einwohner, deren
grösster Teil, wie wir im vorigen Abschnitte gesehen, unter bischöfliches
Hofrecht getreten war, klar zu werden, soweit es das dürftige Material
der Urkunden und die noch magereren Notizen der Chroniken gestatten.
Die zu Anfang dieser Periode in den Urkunden auftretenden Per-
sonen sind Geistliche, Grafen, Herren und Ministerialen. Die beiden
letzten Klassen folgen manchmal nach einander, ohne dass die Grenze
gekennzeichnet ist, sodass wir dieselbe nur annähernd aus den Namen
konstruieren können *. Öfter sind aber die Ministerialen unter dem Titel
de (ex) familia, de ministerialibus S. Petri ' etc. von den Grafen und
Herren, die unter dem Titel de nobilibus laicis, laici liberi, primat^s, de
nobilitate laici auftreten *, geschieden. Häutig stehen dann die 3 letzten
Klassen unter dem gemeinsamen Titel laici zusammen im Gegensatz zu
den Geistlichen ^. Anfangs treten die Ministerialen ohne Beinamen auf.
*) Chronikon VII, 12, a. a. 1106.
«) Mr. Ü.-B. I, Nr. 367, .^75, 391, 392.
') Nr. 371, 380.
*) Nr. 415, 419, 431, 482, .505.
*) Nr. 396, 408.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 101
1098 begegnen wir zuerst den letzteren, und zwar de Palatio und de
Ponte ^ Von da ab mehren sich die Beinamen der Ministerialen; sie
beai^ien sich meistens auf im Erzstift gelegene Besitzungen ', auf denen
sie als freie Eigentümer ^ Benefiziare und Lehensleute sassen. Am
Schlüsse dieses Zeitraumes ist die Anwendung jener Namen ziemlich
allgemein^; neben den oben genapnten kommen auch andere vor, wie
Trevirensis, Aureus, Niger, Felix, Dives^. Letztere vermischen sich
später mit der eigentlichen Bürgerschaft.
Näheres über diese Ministerialengeschlechter festzustellen, ist
aas den Urkunden nicht möglich; wie allenthalben, werden sie auch hier
verschiedenen Ansehens und Rechtes genossen haben ^. Die Regierung
des kriegerischen Adalbero (1132 — 1152) musste für diese Elemente
eine besonders günstige sein ''.
Auf die oben Genannten, Geistliche, Edle und Ministerialen, ist
natürlich die sich öfter vorfindende Bezeichnung idoneae personae, prin-
cipes nostre familiaritatis canonice videlicet et laice auctoritatis, 'pro-
bat! homines *, zu beziehen, auf deren Ausspruch in den Urkunden Bezug
genommen ist. Wir haben hier wieder eine Art bischöflichen Rates,
der freilich kaum mit grösseren Rechten ausgestattet ist, wie der, dessen
wir im vorigen Abschnitt erwähnten. Während der Regierung des-
selben Bischofs kehren zwar häufig dieselben Namen wieder ^ ; natürlich,
ein einmal erprobter Mann wurde immer wieder gern zu den Geschäften
herangezogen. Dagegen treten von Udo bis Adalbero (1066 — 1132)
in auffallender Weise bei dem jedesmaligen Regierungsantritt eines
Bischofs eine Anzahl bisher unbekannter Leute mit in den Geschäfts-
») Nr. 396.
«) Nr. 401, 447, 454, 495.
•) Nr. 575: ministerialis beati Petri uoster Rftdulfus in primordio
aOodium suum dedit. In der Stadt befanden sich bischöfliche Ministerialen
damals schon in freiem Besitz von Häusern; Nr. 443.
*) Nr. 607, 608, 610.
») Nr. 4Ö5, 504, 508, 537, 569, 578.
•) Nr. 395: Gerburgim omnemque eius posteritatem contuli ecclesie
beati Petri Treverensi . . sub eorum iure quo fuerant Sygcbodo et Otto,
eiosdem Treverensis ecclesie non infimi ministeriales.
') Dass dieselben, welche sonst als ministeriales bezeichnet werden,
Nr. 602 unter dem Titel liberi homines erscheinen, beruht wohl auf einem
Irrtum, denn Nr. 610 werden dieselben wieder ministeriales genannt.
») Nr. 367, 391, 433, 472.
*) Vgl. Zeugenlisten Nr. 367 bis 482 passini.
Digitized by
Google
102 A, Schoop
kreis ein \ der beste Beweis, dass die Wahl der zu Befragenden in
erster Linie von dem Willen des Bischofs abhing. Der kräftige Adal-
bero erwähnt eines solchen consilium wieder nnr ein einziges Mal ^,
gerade wie im vorigen Abschnitt Poppo, vgl. S. 86.
Neben den mit Namen aufgeführten Zeugen wird am Schlüsse
öfter noch einer grösseren Menge nicht näher bezeichneter Anwesender
gedacht ^ Unter dieser Menge werden zuerst allgemein cives genannt
in einer Urkunde des Jahres 1122^, in welcher das Domkapitel ein
Gut zu Adendorf auf Lebenszeit vererblehut; und der Anwesenheit von
cives bei Ausstellung einer Urkunde durch Bischof Bruno (1102 — 1124)
erwähnt ein Diplom des Abtes Gerhard von S. Maximin, welches sich
auf jene nicht mehr verhandene Urkunde Bnino's beruft. Nach dem
Wortlaute der Urkunde Gerhardts müssen in der bischöflichen die ein-
zelnen Bürger namentlich verzeichnet gewesen sein^. In den uns er-
haltenen Urkunden ist dies zuerst der Fall 1152^, wo unter der Rubrik
laici ein Arnulphus civis auftritt, und im Jahre 1154 ist in der Zeugen-
liste zuerst eine besondere Rubrik „cives" angebracht, darunter 5 Zeugen,
zwischen denen auch jener Arnulph '. In dem Diplom erneut Hillin die
Schenkung eines bei S. Marien gelegenen Teiches.
Weiter besagen die Urkunden nichts über die cives*; wir erfahren
aus denselben also nur, dass allmälig jenes Element in mehr bedeutsamer
Weise bei den Rechtshandlungen des Bischofs und anderer hervortritt.
•) Nr. 380, 408, 454.
«) Nr. 527.
■) Nr. 415: et aliis quam plurimis et laicis et clericis astantibus et
constipulantibus. Nr. 428: principibus cum clericis et populo anoiteutibus.
*) Nr. 449.
*) Nr. 463 : Huius coufinDatioms cartam sub anathematis vinculo a beatc
memorie . . Brunone . . et ministerialium et servientium et civiura quam plu-
rium, quorum nomina in carta habentur, prcseutia. Die Zeugen (Rubrik
de plebe) der Urkunde Nr. 447 sind keine Einwohner von Trier, sondern
die ersteren aus Lisera, die 4 folgenden aus Grach, die letzten aus Walen
{Lieser, Graach, Wehlen an der Mosel).
•) Nr. 569: die beiden folgenden werden auch cives sein.
') Nr. 664.
*) Der BegriflF civis ist nicht fest zu begienzen. Im weitesten Sinne
kann wohl jeder Einwohner der Stadt civis derselben genannt werden; im
engeren Sinne verstehe ich unter cives alle persönlich Freien, welche nicht
zu den vorher genannten Klassen gehören. Solche sind auch hier gemeint,
wo von „Bürgern" oder „Bürgerschaft" die Rede.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 103
Xoch dflrftiger sind^die Chronisten, die bekanntlich für derartige Fragen
keiiien Sinn hatten. Wohl hören wir in den Gesta von der invalida
plebs, welche sich nicht gegen Egilbert wehren könne und so seinen
Unterdrück UDgen ausgesetzt sei ^ von den cives Treverici, welche vom
Kaiser emen neuen Oberhirten erbitten *, allein wir gewinnen aus diesen
Notizen ebenso wenig Aufschluss über die Verhältnisse der Betreffenden,
wie aas anderen Stellen, wo von einem populus Trevericus die Rede ist.
l>iesem letzleren werden manchmal die principes und nobiles Trevirenses
entg^engesetzt ''^, dann auch mehrfach zwischen liberi und ministeriales
nnterschieden *, und überall , wo es eine wichtige Entscheidung gilt,
treten diese Stände in erster Linie handelnd in den Vordergrund, wäh-
rend nns der. übrige Teil der Einwohnerschaft das Bild einer willenlosen
Menge gewährt. Und dennoch .muss auch unter diesen Elementen da-
mals selbständiges Leben rege geworden sein, da doch sie sicher haupt-
sächlich bei der coniuratio beteiligt waren, deren Aufhebung Fried-
rich I. 1161 Sept. 1. zum zweiten Male gebietet ^ nachdem er denselben
Befehl bei-eits vor 4 Jahren erlassen ^ Leider bringt uns allein diese Ur-
kunde Nachricht über jene communio oder coniuratio, und auch sie kaum
mehr als den Namen, sodass wir zur näheren Bestimmung derselben
Mos auf Combinationen angewiesen sind. Trotzdem versuchen wir ihr
etwas näher zu kommen, als es bblang geschehen. Die älteren über
Trier handelnden Schriftsteller^ und unter den neueren Eltester® sind
der Ansicht, wir hätten es hier mit Zünften zu thun ; allein mit Ueusler '
halte ich dafür, die communio oder coniuratio sei ein Stadtfrieden,
oder wenn der Ausdruck erlaubt ist: eine Rechtseinung, d. h. ein Zu-
sammenschluss der Bürgerschaft zur Sicherung des Rechtsschutzes. Der
Ursprung solcher Vereinigungen ist in Frankreich zu suchen. In jenen
Zeiten, wo Lndwig der VI. u. VII. im Kampfe mit den aufrührerischen
Vasallen lagen, erhielten dort unter dem Einfluss der Geistlichen und
•) G. Tr. a. a. 0. S. 157.
•) A. a. 0. S. 192.
*) A. a. 0. S. 200 u. 248.
*) A. a. 0. S. 189, 201, 248.
») Mr. U.-B. I, Nr. 627.
•) Nr. 627, communio . . quam nos in ipsa civitato destruximus dum
praesentes fuimus, vgl. Nr. 598.
») Kyriander a. a. 0. XÜI, 144/145, Brower a. a. 0. XIV, 68/69,
Hontheim historia Trev. I, 544.
») A. a. O XCIV.
») A. a. 0. S. 225, vgl. Waitz, V. G. VB, 39(3 ff.
Digitized by
Google
104 ^' Schoop
besonders der Bischöfe die Städtebewohuer eine feste militärische Orga-
nisation, um so den König wirksamer in jenen Kämpfen unterstützen
zu können. Bald aber lichteten sich in Städten, die nicht dem Könige
unmittelbar unterthan waren, diese Vereinigungen gegen den Stadtherrn
selbst mit der Tendenz, die Stadt unter die direkte Hoheit des Königs
zu bringen. Nachdem einmal das Beispiel gegeben war, treten die
Städtebtlrger, besonders in unruhigen und erregten Zeiten, auch selb-
ständig zusammen, um durch eine selbstgeschaffene Obrigkeit den Stadt -
frieden sicher zu handhaben, wobei sich natürlich das weitere Streben
geltend machte, auch sonst ihre Rechte gegenüber dem Stadtherren zu
erweiternd Diese Bewegung greift nach Deutschland hinüber; wie
bemerkt, erkläre ich die Trierer communio oder coniuratio in diesem
Sinne. Es fragt sich, wann dieselbe aufgekommen; dem Charakter
dieser Vereinigungen nach werden wir ihren Ursprung in einer Zeit zu
suchen haben, wo der von dem Stadtherm ausgehende Rechtsschutz ein
so geringer war, dass die Bürger zur Selbsthülfe schreiten mussten.
Unter Hillin kann sie demnach nicht entstanden sein. Dass dieselbe
sich unter dem energischen und kraftvollen Adalbero ausgebildet, scheint
mir auch undenkbar, dagegen glaube ich nicht fehl zu gehen, wenn ich
die Entstehung in die Regierungszeit der Bischöfe Gottfried (1124 — 1127)
und Meginher (11 27 -—1130) verlege, unter deren kraftlosem Regiment
eine allgemeine Auflösung der Verhältnisse eingetreten war, und sich
besonders der ordo equester die grössten Ausschreitungen gegen das Volk
erlaubte •. Wir begreifen sehr wohl, weshalb nicht schon Adalbero gegen
diese coniuratio eingeschritten; Ludwig der Burggraf war, wie wir ge-
sehen, bis zu seinem Ende angesehen und mächtig, gegen ihn bot die
coniuratio ein vortreffliches Gegengewicht, der Bischof als oberster Schutz-
und Schirmherr der Stadt war ihr natürlicher Verbündeter in dem Be-
streben, Ruhe und Sicherheit aufrecht zu erhalten*. Die Verbindung
gewinnt allmählich an Kraft und Festigkeit, in deren Gefolge sich das
Gefühl und Bedürfnis der Selbständigkeit regt. Dem Nachfolger Adal-
bero's erscheint die coniuratio bereits als eine bedrohliche Macht, zu
deren Beseitigung die kaiserliche Hülfe angerufen werden muss.
Um welchen Mittelpunkt aber konzentrierte sich jene Bewegung,
welches Organ lenkte dieselbe?
Kein anderes als das Schöffenkolleg.
•) Siehe Du Gange Z.W. communio; vgl. Nitzsch, Deutsche Studien S. 4 ff-
») G. Tr. a. a. 0. S. 202 ff., 250 ff.^
") Vgl. Heusler a a. 0. S. 225.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 105
Schon zu Anfang der folgenden Periode (so werden wir sehen),
kCand sich die Schöifenwürde ausschliesslich in den Händen gewisser
Geschlechter, welche die Ergänzung des Kollegs auf dem Wege der
Kooptation vornahmen. Dies setzt eine gewisse Selbständigkeit gegen-
über dem Stadtherrn voraus, in dessen Gewalt ehemals die Besetzung
der Schöffenstühle gewesen. Nun nötigt uns der Grad der Erstarkung,
welchen, wie wir gesehen, jene communio angenommen, zur Folgerung,
dass auch das sie leitende Organ eine freiere Stellung neben dem Bischof
erlangt. Dass das Schöffenkolleg an sich befähigt, sich zu einem solchen
Organ herauszubilden, steht wohl ausser Frage, und da ich ausser ihm
kon anderes Element in Trier entdecken konnte, welches befähigt ge-
wesen wäre, an die Spitze jener bürgerlichen Bewegung zu treten, so muss
ich notwendig dem Schöffenkolleg diese Stellung zuweisen; und dessen
spätere Ausgestaltung zum städtischen Rat erhöht die Sicherheit dieser
Annahme um ein Bedeutendes ^
Vergleichen wir diese Ausführung mit der zu Anfang dieses Kapitels
erwähnten Bemerkung Otto's v. Freising, so müssen wir uns sagen,
dass es mit dem Rückgange von Trier doch nicht gar so schlimm be-
stellt gewesen; mir scheint, diese Notiz sei mehr relativ aufzufassen.
Der Segen der bischöflichen Verwaltung, den wir i-ühmten, war für
das Gedeihen einer Stadt doch nur solange entscheidend, als die städt-
ische Wirtschaft noch hauptsächlich eine Naturalwirtschaft war. Was
di^ Städte zur eigentlichen Blüte emportrieb, ihnen die Kraft verlieh
g^en die bischöfliche Herrschaft einen Ansatz zu machen, das war der
erhöhte Aufschwung von Handel und Gewerbe. Seit der Zeit, wo
diese Kräfte den Ausschlag gaben für die Blüte einer Stadt, konnte
Trier wegen seiner für den Handelsverkehr weniger günstigen geogra-
phischen Lage mit den grossen Bischofsstädten am Rhein und an der
Bonaa in seiner Entwicklung nicht mehr gleichen Schritt halten, was
relativ immer einen Rückschritt bedeutete.
3. Von der zweiten Aufhebung der coniuratio bis zu dem Punkte,
wo die Stadt Trier zuerst auf eigene Hand Krieg ffihrt,
1161-1260.
/. Der Bischof und seilte Beamten, Dem Schirmvogt wurden,
wie wir gesehen, zwar auch in der Stadt Trier gewisse Rechte zuer-
') Es sei bemerkt, dass bei Du Cange unter den charakteristischen
Merkmalen einer communio der scabinatus aufgezählt wird. Über die ge-
nauere Organisation desselben lässt sich nichts ermitteln.
Digitized by
Google
106 A. Schoop
kannt, allein es liess sich nicht nachweisen, dass der Bischof durch die-
selben eine erhebliche Beschränkung erlitten. Nach Konrads miss^
glückten! Versuch, die Selbständigkeit der Bürgerschaft vor dem
Bischof durch Unterstützung der communio zu heben, entzogen, so be-
merkten wir, die Schirmvögte den erzstiftischen Angelegenheiten mehr
und mehr ihre Teilnahme, so dass durch die Abtretung dieser Vogtei '
mehr ein dem Bischof unangenehmer Titel als eine seine Rechte beein-
trächtigende Gewalt abgeschaift wurde. Ohne uns daher um dieses noch
über 30 Jahre bestehende Verhältnis weiter zu kümmern, wenden wii*
uns zu der Frage: in welcher Beamten Hand hatte der Bischof die
Angelegenheiten der Stadt gelegt, mit welchen Befugnissen waren jene
Beamten ausgestattet?
Seit 1162 verschwindet der vicedominus für immer aus den Ur-
kunden*. Die ab und zu erscheinenden advocati sind keine Beamten
des Bischofs, sondern solche von Trierschen Stiftern *. Bei Güterveräusse-
rungen des Bischofs heisst es jetzt: iier manum nostram, wo das Ge-
schäft früher \^r manum advocati vollzogen wurde*. Statt dieser alten
Beamten treten einige neue in unseren Gesichtskreis, unter denen der
wichtigste der scultetus.
Derselbe ist urkundlich zuerst erwähnt 1179 in einem Vertrage
zwischen Erzbischof Arnold I (1169 — 1183) und der Abtei Echter-
nach *. Seitdem können wu* ihn durch den ganzen von uns behandelten
Zeitraum verfolgen ^. Der erste uns bekannte Schultheiss war ein
«) 1197 April 6. — Mr. \].'B, II, Nr. 165, 166.
") Er erscheint zuletzt a. a. 0. I. Nr. 634.
3) A. a. 0. I. Nr. 652, Ludwig, Vogt von S. Euchar, IL Nr. 15, Hu-
nold, Vogt der Domkirche, IL Nr. 50, Ludwig, Vogt von Horreum.
*) A. a. 0. II, Nr. 11, 19, 22, 59, 62, 130.
») A. a. 0. IL Nr. 35.
•) Jakob 1179 (LI, Nr. 35), Herbort 1186 (U, 84;85a), SisUpp 1192
(II Nr. 126), Matthias 1201 (II Nr. 191), Ludwig 1217 (lU Nr. 67), Her-
brand 1221 (III Nr. 176 b), Ludwig de Ponte 1225 (lU Nr. 240), Bonefacius
1233 (lU Nr. 492), Theodorich 1236 (III Nr. 570), Nikolaus 1237 (UI Nr.
648), Heinrich 1245 (IH Nr. 812), Nikolaus 1252 (III Nr. 1145 Anm.), Mar-
silius 1255 (HI Nr. 1439).
a) Dia Urkunde II Nr. 285 ist lowohl wegen des lierbort sculteias, »Is auch wegen
der Zeugen um 1185 ansuselzen: Scherling II Kr. 40 a 1181, Ortwin II Nr. 72 a 1185 nnd
Nr. 8485 a 1186, Antonins Nr. 84:85.
b) Die undatierte Urkunde III Nr. 276 mass vor der Urkunde III Nr. 238 angesetst
werden, denn der in der ersten genannte 'Warnerus kommt in der letzteren, wo s&mtliohe
Schöffen erscheinen, nicht mehr vor, muiste also schon gestorben sein. Ebenso ist auch
III Nr. 421 Tor III Nr. 238 anzusetsen, aber auch noch vor III Nr. S76, weil der Nr. 421
genannte zweite Alezander in der letzteren, wo gleichfaUs alle Schöffen auftreten, nicht
mehr vorkommt. Die Urkunde III Nn 420 ist nach 1240 ansusetson.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 107
bischöflicher Ministerial *. Die folgenden sind der weit überwiegenden
Mehrzahl nach aus den Schöffen genommen^. Schon die rasche Auf-
finanderfolge der Einzelnen (vgl. S. 106, Note 6) macht wahrscheinlich,
dass der Schiütheiss nicht auf I^ehensdauer in seinem Amte verblieb.
Diese Wahrscheinlichkeit wird zur vollen Gewissheit durch den Umstand,
dass mehrfach Schoflen, welche Schultheiss geworden, unter einem an-
deren Schultheissen als einfache Schöffen wiederkehren^. Da aber der
Bischof damals noch oberster Herr der Stadt war, kann nm* er diesen
Beamten emanot haben. Auffallend ist, dass, da derselbe nicht auf
Lebenszeit im Amte verblieb, sich nicht eine bestimmte Zeit für die
Amtsdauer eruiitteln lässt. Einige scheinen das Amt zweimal verwaltet
Ä haben ^. Der 8chultheiss empfing aus den bischöflichen Einkünften
eine Beeolduog ^, er hat den Charakter eines bischöflichen Beamten wäh-
rend dieser ganzen Periode bewahrt, und wird auch zu Anfang des
folgenden Jahrhunderts noch als scultetus archiepiscopi bezeichnet**'.
Glücklicherweise erfahi*en wir über diesen Beamten etwas mehr als aus
seinem blossen Vorkommen unter den Zeugen sich ermitteln Hesse. Der
Liber annaünm iurium archiepiscopi et ecclesie Treverensis, zwischen
1215 und 1219 abgefasst^), giebt uns über seine Stellung einige
Aufschlüsse.
') A. a. 0. IL Xü. 35 Jakobus scultetus unter der Rubrik miuisteriales
Ö. Pctri.
') Nicht als Schöffen nachweisbar sind noch Ludwig a. 1217 a. a. 0.
ni Nr. 67 (rgl. obeu S. 117 ff.) u. Ludwig de Ponte a. 1225 HI Nr. 240, die
beiden sind wohl identisch. Weiter Theodorich a. 1236 III Nr. 570 (vgl. III
Nr. 623) und Marsilius v. Gondorf III Nr. 1439 a. 1255. Die andern sind
simtlicb als Schöffen nachweisbar.
•) Vgl. II Nr. 126: SisUppus scultetus, Nr. 191: Sistoppus scabinus unter
Matthias scultetus, m Nr. 492: Bonefacius scultetus, Nr. 648: Nicholaus scul-
tetos et scabinus, unter ihm Bonefacius als Schöffe.
«) Ludwig 1217 und 1226, dazwischen Gerbrand, vgl. III Nr. 67, 171
iiod 240. Nikolaus 1239 und 1252, dazwischen Heinrich, vgl. III Nr. 648,
818 und Bemerkung hinter Nr. 1145.
•) Mr. Ü.-B. II S. 406 : von 2 bischöflichen Mausen in Miene empfängt
der Schultheiss von Trier alle Abgaben bis auf die Steuer, auch erhält er
dort FruchtzuUe.
•) Siehe Urkunde 1 im Anhange: quod ei et sculteto suo, femer die
coarentio Baldewini, Hontheim a. a. 0. II 35: clamores et querimonie coram
sculteto nostro faciende.
') Mr. Ü.-B. II, S. 391—428. S. 407 ist eines Geschäftes gedacht, das
Erzbischof Theodorich (1212—1242) im J. 1215 vollzogen, mithin kann die
AaCKeichnung nicht vor diesem Jahre gemacht worden sein. Unter den vielen
Digitized by
Google
108 A- Schoop
Am ersten Tage, an welchem nach Änderung der Münze neue
Denare ausgebracht werden, erhält der Schultheiss von Trier 5 solidi und
hat mit den Schultheissen von Wittlich, Bernkastei und Merzig (die je
30 Denare erhalten) dafür zu sorgen, dass die neuen Denare in Um-
lauf und Geltung kommen. Diejenigen, welche von diesem Tage an
noch alte Denare annehmen oder ausgeben, werden auch wohl vor seinem
Gerichte zur Verantwortung gezogen.
Wenn ein^Jude ausserhalb des Judenbezirks auf Friedbruch er-
tappt und festgehalten wird, muss er sich im Gerichte des Schultheissen
verantworten, (entwischt er ins Judenquaitier, so stellt er sich dem Ge-
richte des Kämmerers). Aus Analogie dieses Falles schliesse ich, dass
der Schultheiss auch die höhere Gerichtsbarkeit über Münzer, Kürschner,
Schmiede und Fleischer, welche sich in kleinen Sachen gleichfalls im
Gerichte des Kämmerers verantworteten, besass ; und wir werden später
sehen, dass sich * seine richterliche Kompetenz in Trier überhaupt auf
alle Fälle der höheren Gerichtsbarkeit erstreckte. Der Schultheiss ist
also unmittelbarer Nachfolger des bischöflichen Vogtes, auch das Auf-
sichtsrecht über die Münze, welches ihm zustand, sowie seine Befugnis,
den Fleischermeister, und zu jener Zeit wahrscheinlich die Meister der
Gewerke überhaupt zu ernennen (vgl. weiter unten), zeigt uns, dass ein
Teil der ehemals gräflichen Gerechtsame auf diesen Beamten übergegangen.
Gegen Ende dieser Periode führt der Schultheiss bereits ein eigenes
Siegel*, auch hören wir damals schon von officiales^ desselben, wissen
aber nicht, welcher Art dieselben gewesen. Bei den Ausführungen über
das Schöffenkoll^ werden wir noch einmal auf denselben zui*ückkommen.
Personen ist ein Archidiakon Johann als uoeh lebend genannt (S. 406), der-
selbe erschemt 1218 zum letzten Male als Zeuge (III Nr. 96 a). Er muss
bald nachher gestorben sein, denn schon am 12. Juli 1219 ist Ingebrand, bis
1217 noch als custos neben Johann genannt, an dessen Stelle als Archidiakon
eingerückt, vgl. III Nr. 75 u. 102, Also muss der Liber zwischen 1215 und
der 1. Hälfte von 1219 abgefasst sein. Eine sorgfaltige Untersuchung des
Alters der anderen genannten Personen ergiebt zu dieser Zeitbestimmung
keinen Widerspruch. Die Bemerkung S. 412 quod illo tempore . . erat
comes palatinus Reni advocatus ecclesie Treverensis, kann nur irrtümlich aus
der 2. Redaktion mit hinübergekommen sein. Lacomblet, a. a. 0. I, 343
hat diese Stelle auch nicht mit abgedruckt. Als die 2. Redaktion ausge-
fertigt wurde, mochte man sich der damaligen Zustände nicht mehr genau
bewusst sein.
0 A. a. 0. Nr. 1044.
•) A. a. 0. Nr. 1439 . . Marsilium de Guntereve tunc scultetum
Treverensem familiäres et officiales eius . .
Digitized by
Google
Verfassungsgeschifhte von Trier. 109
Id demselben laber erfahren wir auch einiges über einen Beamten,
dessen die Urkunden in diesem ganzen Zeitraum kein einziges Mal Er-
wähnung thun, Ober den Kämmerer.
Wann die Münze geändert ist, giebt der Bischof dieselbe dem
Kämmerer, damit er über Gewicht und Reinheit derselben wache. Er
sorgt dafür, dass ein Pfund neuer Denare in der Sakristei des Domes
aufbewahrt werde, um die laufenden auf ihre Güto zu erproben. Der
Kämmerer ist Meister der Juden, die sich in ihrem Quartier für alle
Vergehen vor ihm verantworten müssen, (vgl. Schultheiss). Die Juden
schenken ihm und seiner Frau Güii^l und Seide zu neuen Kleidern.
Der Kümmerer muss dem Kürschnermeister ein Pferd stellen, wenn
dieser durch sein Zeugnis beglaubigt nach Köln oder Duisburg reist,
mn rohe Felle einzukaufen. Diese werden dann von den betreffenden
Kürschnern auf Kosten des Kämmerers bearbeitet, ebenso müssen die
Münzer auf seine Kosten 30 Mark Silber zu Denaren prägen. Der
Fleisohermeister, sein Gehülfe, muss auf sein Geheiss für den Bischof
6 Meilen um Trier Botendienste verrichten.
Der Kämmerer ist Richter der Münzer, Kürschner, Schuster,
Schmiede und Fleischer (welche alle noch dem Bischöfe zu wenn auch
teilweise geringen persönlichen I.eistungen pflichtig waren) in allen
Sachen ausser Friedbruch. Er ist Vorsteher der Scharhufer, Glashufer
und Pergamenthufer.
Seine Kompetenz bewegt sich also durchaus in den"« Schranken
des Hofrechts; das Amt hatte für die städtische Entwickelung um so
weniger Bedeutung, als auch jene Elemente, über die der Kämmerer
jetzt noch niedere Gerichtsbarkeit übt, im Laufe dieses Zeitraums den
letzten Rest des Hofrechts abwarfen, (wie zu zeigen) und so seiner
Gewalt völlig entwuchsen'.
Von weltlichen Beamten des Bischofs erwähnen die Urkunden noch
änige Male eines magister palatii, seinem Stande nach war er ein bischöf-
licher Ministeriale '. Es scheint, dass derselbe eine Art richterlicher
Kompetenz in Streitigkeiten zwischen Ministerialen und Geistlichen be-
sass*, aber wir sind nicht im Stande, dieselbe genauer zu bestimmen.
0 Der Titel Kämmerer begegnet uns später bei einem gewissen
Zonftbeamten. Er wurde auch magister genannt, und stand zwischen dem
eigentlichen Meister und dem Büttel. Vgl. Lacomblet a. a. 0. S. 268 § 20
nnd 21 nnd S. 265 § 16.
") n Nr. 286: Erpho serviens noster magister palatii.
*) HI Nr. 908: cum questio verteretur coram magistro palatii inter
ibbatem et convcntum S. Mariae ad martyres ex una parte, et Rudolphum
Digitized by
Google
HO A. S<?hoop
Neben diesen weltlichen verdienen hier noch zwei geistliche Be-
amte unsere Beachtung, deren Befugnisse mannigfach in die Verhalt-
nisse des bürgerlichen Jüchens hinübergreifen, der Archidiakon und der
Official.
Seit Anfang des 12. Jhs. ersclieinen die Archidiakonen in den
Urkunden als Nachfolger der früheren corepiscopi ^ Bekanntlich
stieg im Laufe der Zeit das Ansehen jener kirchlichen Würdenträger
so, „dass sie bald nicht mehr als Gehülfen des Bischofs anzusehen waren,
sondern als Inhaber der mit dem Amte verbundenen Jurisdiktion zu
eigenem Rechte" *. Im Erzstift Trier gab es der Archidiakonen fünf ;
sie hatten zu Ende unserer Zeit auch hier einen bedeutenden Einfluss
in weltlichen Angelegenheiten erlangt, wie sich aus ihrem Auftreten bei
dem Streite zwischen Arnold II und der höheren Stiftsgeistlichkeit in
Trier zur Grenüge zeigt ^. Da dieselben in ihrem Sprengel die Ent-
scheidung über Zehntstreitigkeiten und Patronatsrechte besassen*, über
Aufrechthaltung testamentarischer Bestimmungen wachten ^ die Höhe
der Kathedralsteuer bestimmten *^, so war dem Trierschen Archidiakonen
mannigfach Gelegenheit geboten, in die sozialen Verhältnisse der Stadt
einzugreifen. Von gewissen Obedienzpflichten der Bürgei"schaft dem
Archidiakonen gegenüber giebt uns auch eine Be^chwerdeschrift an Erz-
bischof Arnold II Kunde; leider in zu allgemeinen Ausdrücken, als dass
man etwas Genaueres über dieselben entnehmen könnte'. Eine Bestim-
mung vom 6. März 1258 verfügt, der Archidiakon solle unmittelbar
tmter dem Bischof stehen und in keiner Weise von dem Officialen
zur Rechenschaft gezogen werden*.
de Ponte ex altera super silva de Tavema, inter eos in praescntia dicti ma-
gistri sie extitit ordinatum et ctiam diftinitnm.
») I. Nr. 428; im J. 1114 werden 3 corepiscopi genannt. Dieselben
1116 (Nr. 433)' archidiaconi ; von da ab schwankt die Bezeichnung eine Zeit
lang zwischen corepiscopi imd archidiaconi, bis seit Mitte des 12. Jlis. die
letztere allein üblich. Die Bezeichnung corepiscopi findet sich in unseren
Urk. zuletzt 1145 (I. Nr. 534).
«) V. Schulte, Kirchenrecht II, 270.
«) A. a. 0. III. Nr. 1434, 1439, 1440.
*) A. a. 0. m. Nr. 257, 1180, 1411, 1433.
*) A. a. 0. Nr. 208.
•) A. a. 0. Nr. 650.
») III Nr. 1461 : licet nos scabini et cives Trcverenses domino nostro
archidiacono Trevercnsi libentcr obediamus in omnibus, in quibus de
iure tenemur obedire . .
«) A. a. 0. Xr. 1437.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte ?on Trier. Hl
Dieser letztere Beamte wird, wie wir wissen, um den Anfang
des 13. Jhs. vom Bischöfe eingesetzt, um gegen den übermächtigen
Einfiuss der Archidiakonen einen Gegendruck auszuüben ^ Für Trier
ist er zuerst nachweisbar 1226*, und von da ab wird seine Thätigkeit
in vielfUtiger Weise bemerkbar. Besitzstreitigkeiten einzelner Stifter
raiter einander oder auch mit vornehmen Herren werden allemal vor
seinem Forum, der ständigen Instanz in solchen Sachen, entschieden*.
Wo weltliche Waffen nicht ausreichen, greift er zu geistlichen, schleudert
den Bann gegen mächtige Herren, welche ihr Gelüste nach kirchlichem
Eigentum nicht bezwingen können*. Auch können wir bei ihm eine
Art Exekutivgewalt gegenüber Geistlichen , Rittern und Ministerialen
nachweisen. Bei der Acciseerhebung des Jahres 1248 heisst es: Nur
der Official dürfe Hand an die Pfönder legen, welche Ritter, Geistliche
and Ministerialen bei Accisedefraudationen eventuell zahlen müssend
Der Official führt das Siegel des Erzstiftes**, seit 1238 konnte nur ein
Domherr dieses Amt bekleiden'.
//. Der hischöHiche Bat, Bas SchöffenkoUeg und die Enttvkhhmg
der städfiscJten Freiheit Wir sind in einen Zeitraum eingetreten, in
welchem sich in vielen deutschen Städten ein Rat ausgebildet hat,
d. h. eine Behörde, der es gelungen, sich einen wachsenden Ein-
fiuss auf die städtischen Verwaltungszweige und Gerechtsame zu ver-
schaffen, bis sie als selbständige, mit wirklichen Hoheitsrechten ausge-
^tete Gewalt neben dem ehemaligen Stadtherrn stand. Indem wir die
Trierschen Verhältnisse von diesem Gesichtspunkte aus untersuchen,
knüpfen wir an eine Erscheinung an, welche in vielen deutschen Städten
als Grundform des späteren Rates angesehen werden kann, an das bischöf-
liche consilium. Auch unter Hillin (1152 — 1169) und Arnold I.
(1169—1183) hören wir bei Vornahme mancher Rechtshandlungen von
einem consilium und consensus gewisser Personen; wo dessen in den
») V. Schulte a. a. 0. S. 271 f.
«) A. a. O. m. Nr. 278.
«) A. a. O. Nr. 300, 318, 395, 495 u. m.
*) A. a. 0. ra. Nr. 482, 744
*) A. a. O. Nr. 932: Clcrici vero et ecclesiasticc persone, milites et
ininisteriales ad nulla tenebuntnr, nisi vinum vendi faciant per mcnsuras
ninntas. Nee ad ipsorum pignora manus apponetur nisi per
nfficialcm.
•) A. a. O. Nr, 908, 1137.
^ A. a. O. Nr. 1438.
Digitized by
Google
112 A. Schoop
Urkunden ausdracklicli Erwähnung geschieht, erscheinen unter den Zeugen
nur Geistliche, Edle und Ministerialen, und es gilt von diesem Kreis
das nämliche, wie von dem, dessen wir in den vorigen Abschnitten ge-
dachten ^ Wo die Urkunden eines derartigen consilium nicht erwähnen,
treffen wir auch cives unter den Zeugen*, sie gehörten also noch mehr
zum angesehenen Gericht5umstande, denn zum Kreis der eigentlich be-
ratenden Personen. Mit eingeschlossen sind in diesen Kreis die letzteren
erst in einer Urkunde des J. 1192^, und von da ab kehren cives oder
burgenses resp. scabini mit ziemlicher Regelmässigkeit wieder, auch
wo das consilium in der bestimmtasten Weise genannt wird'*. Nahm
nun dieses durch die Bürgerschaft vermehrte consilium eine feste Gestalt
an, oder stand es nach wie vor im Beliei)en des Bischofs, die Personen
zu bestimmen und sich nach deren Ausspruch zu richten?
Als Grundlage zur Entscheidung dieser Frage nehmen wir eine
Urkunde, in welcher jener Beirat in auffallender Weise hervorgehoben
wird'^. In derselben schenkt Erzbischof Johann dem Kloster Ilimme-
rode die Ruinen des römischen Amphitheaters, <lie in suburbio civitatis
gelegen: deliberato consilio nostre ecclesie de assensu quoque et
bona voluntate hominum nostrorum tarn ministerialium quam
burgensium. Hatte sich damals (1211) bereits ein feststehendes
bischöfliches consilium gebildet, so mussten die hier genannten Personen
ohne Frage zu demselben gehören; dann aber folgt des weiteren, dass
dieselben bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit einiger Regelmässigkeit
wiederkehren müssten. Ton den Zeugen kommen hier für unsere Zwecke
nur die Ministerialen und Schöffen in Betracht. Was die ersteren an-
belangt, so ist allerdings das Geschlecht de Ponte in auffallender Weise
vertreten, wir finden dasselbe schon über 100 Jahre in der nächsten
Umgebung der Bischöfe^, ebenso das Geschlecht de Palatio, und es
*) A. a. 0. I. Nr. 639: consilio et consensu personarum , libcrorum
liominum et ministerialium nostronim. Auch a. a. 0. Nr. 641 und 650,
IL 39: communicato consilio prelatorum nostronim Trevercnsium , quorum
circumspecta deliberatio communem honestatem et profcctum Trevcrensis
ecclesie dignoprosequi consueverit effectu.
») I. Nr. 653, IL Nr. 26. Über die Bezeichnung civis und burgensis im
folgenden Kapitel.
*) II, Nr. 126: maturo diuque decocto fidclium nostrorum et ecclesie
Trevirensis consilio.
*) n, Nr. 181, 191, 199, 208, 209, 276 u. m.
») n, Nr. 276.
•) Vgl. auch II, Nr. 268, 275.
Digitized by
Google
Verfa8saogfi(g«8chichte von Trier. 113
wäre nicht andenkbar, dass sie sich bereits ein gewisses Recht er-
worben hätten, bei derartigen Angelegenheiten mit zu Rate gezogen zu
werden. Was dann die Schöffen betrifft, so sehen wir schon seit
längerer Zeit eine gewisse Anzahl (4 oder 5) als Zeugen wiederkehren*,
and zwar ist auch hier eine gewisse Regelmässigkeit nicht zu verkennen.
Drei der hier Genannten sind schon mehrfach als Zeugen verzeichnet*,
da aber der Schöffen im ganzen 14 waren (wie im Laufe dieses Abschnit-
tes gezeigt werden soll), so liegt der Gedanke nicht ferne, eine Anzahl der-
selben wäre besonders befugt gewesen, im Rate des Bischofs aufzutreten.
Wir hätten es demnach hier mit einem sich fester schliessenden, aus
Ifinisterialen und Schöffen bestehenden bischöflichen Rate zu thun.
Allein in der Folge verlieren wir von einem solchen jede Spur. Freilich
erscheinen die de Ponte und de Palatio auch unter Theodorich
(1212 — 1242) in auffallender Weise in einer Anzahl von Urkunden als
Zeugen^, das Auffallende verschwindet indessea, wenn man erwägt, dass
die in diesen Urkunden behandelten Geschäfte jedes Mal einen ihrer
Sippe betreffen ; von einer Auswahl bestimmter Schöffen kann aber, me
ein Blick auf die Zeugenlisten beweist, vollends nicht die Rede sein*.
In der letzten Hälfte der Regierung Theodoricbs macht sich in den
Urkunden in Bezug auf die Zeugen eine Veränderung geltend. Etwa
seit 1230 fehlen dieselben in den bischöflichen Urkunden mehr und
mehr bei Rechtsgeschäften, bei denen sie sonst regelmässig erwähnt
worden ^. Dagegen mehrt sich die Anzahl der den Diplomen angehängten
Siegel, besonders häufig finden wir neben dem des Bischofs das der
Archidiakonen, des Domkapitels, der Stadt, daneben nicht selten die der
angesehenen Heiren, welche bei dem Geschäfte beteiligt sind ^. In alter
Weise wird auf den Beirat bestimmter Personen noch einmal Bezug
genommen im J. 1217, wo der Bischof einen dem Erzstift gehörigen
Wald verpachtet'; unter den Zeugen finden wir keinen einzigen de
') Vgl. II, Xr. 126, 181, 189, 199, 208, 209, 210, 221, 275, 276.
*) Sistapp II, Nr. 181, 191, 199, 208, 209, 210, 221, 268, 275.
Warner Nr. 268, 275. Alexander Nr. 268, 275.
») III, Nr. 67, 146, 238, 261.
*) III, Nr. 238, 261.
*) Vgl. III, Nr. 431 und Nr. 67. II, Nr. 231, und UI, Nr. 439, 452,
sowie zahlreich später.
•) III, Nr. 462, 462, 615, 621 u. m.
•) III, Nr. 71 : communi(^to consilio praelatorum nostrorum et ministe-
rialium, quorum diacreta circumspectione honestas ecclesie Treverensis gaudet
ad meüora provehi.
Weitd- Z«it«>hr. Brgheft 1. (1884). 8
Digitized by
Google
114 A, Schoop
Ponte, auch keinen Schöffen. Diese aber hätten doch hier nicht
fehlen dtlrfen, wenn sich in der oben angeführten Weise ein bischöf-
licher Rat gebildet hätte. Ausserdem beruft sich der Bischof noch
einige Male in Lehensangelegenheiten auf den Ausspruch seiner Getreuen ',
und wo wir sonst noch ab und zu Zeugen treffen, sind sie eben gewiUiIt,
wie es die Lage des Ortes und die Art des Geschäftes fordeile *. Ei n ge -
schlossenes bischöfliches consilium hat sich alsoinTrier
nicht gebildet.
Dass der Bischof um diese Zeit bereits durch die Archidiakonen
in mannigfacher Weise beschränkt wurde, sahen wir schon (S. 110 ff.);
auch ist der Einfluss bekannt, den damals schon dajs Domkapitel auf
die meisten Handlungen des Bischofs ausübte. Die zahlreichen Fälle,
in welchen er auch in unseren Urkunden der Zustimmung desselben
gedenkt^ oder dessen Siegel anhängen lässt, beweisen, dass sich auch
in Trier ähnliche Verhältnisse geltend gemacht hatten. Beschränkten
aber diese Gewalten den Bischof mehr in geistlichen Angelegenheiten
über den Umfang des ganzen Erzstiftes, so tritt in weltlichen Geschäften
für den Umkreis der Stadt seit Anfang des 13. Jbs. das Schöffen-
kolleg bedeutsam in den Vordergrund.
Indem wir versuchen, uns über diese Institution Aufklärung zu
verschaffen, beantworten wir die Fragen: 1. Wer ernannte die Mit-
glieder dieses Kollegs und wie viele waren es? 2. Welche Befugnisse
erlangte dasselbe?
Dass nach Erlangung der Grafenrechte dem Bischöfe das Recht
die Schöffen zu ernennen zustand, steht wohl ausser Zweifel*. Theoretisch
war dieses Recht noch im 14. Jh. in Geltung^ und wurde selbst von
den Bürgern zu einer Zeit nicht bestritten, wo sie mit dem Bischöfe
über ihi-e Gerechtsame haderten*. Eine andere Frage aber ist, in
») III, Nr. 438, 488, 609.
«) lU, Nr. Ö71, 612 u. m.
») Nr. 74, 75, 85, 174 u. m.
*) So hm, die fränkische Reichs- und Gerichtsverf. 378; Waitz, V. G.
III, 328 ff., dazu unsere Ausführungen über die Einwohnerschaft, S. 84 ff.
*) Lacomblet, a. a. 0. I, 260, § 6: item cum defectus scabinorum
fuerit, debet eos eligere dominus archiepiscopus et eins scultetus investire.
Klage Balduius gegen die Stadt, § 6 (siehe Anhang c, Nr. 3) : item ist ver-
sprochen in yren brieven, daz sie keynen rayt noch setzen noch halden sollen,
dan die sclieffene von der stad, die wir machen.
•) Beschwerden der Stadt Trier wider Baldiün, § 4 (Anhang c, Nr. 4) :
item so sal unser herre vorg. die scheffen des gerichtes setzen, die von der
Digitized by
Google
^■y f ■^
Verfassungsgeschichte von Trier. 115
wie weit das Recht zu unsern Zeiten noch praktische Bedeutung gehabt,
ond da veranlassen mich verschiedene Umstände zu der Annahme^ dass der
Bischof nicht mehr in der Lage gewesen, dasselbe in der angegebenen
Weise praktisch zu bethätigen, dass \ielmehr thatsächlich die Schöffen-
würde bereits im Besitze gewisser Greschlechter sich befand, welche die
Srgänznngen des Kollegs auf dem Wege der Kooptation vornahmen.
In den Zeugenlisten treffen wir scabini zuerst in einem Präbende-
briefe des S. Simeonsstiftes aus dem Jahre 1172, sie, befinden sich hier
unter den ydoneae personae, deren Zeugnis mit angezogen wird^, wäh-
rend sonst, wie hervorgehoben (S. 87), das Vorkommen von scabini schon
für das 11. Jh. bezeugt ist. Von jenen Schöffen finden wir die 5 ersten
in einer Urkunde Hillins aus dem J. 1168^, hier durch die Bezeich-
nung cives von den ministeriales unterschieden. Die Schöffen ge-
hören der Klasse der cives an; wo sie nicht scabini genannt
sind, führen sie auch während des ganzen jetzigen Zeitraumes stets nur
die Benennung cives oder burgenses^, und andrerseits ist kein bischöf-
licher Ministeriale zugleich als Schöffe nachweisbar*.
Diese Thatsache legt schon den Schluss nahe, der Bischof habe
überhaupt keine Ministerialen zu Schöffen ernennen können; standen
doch um diese Zeit einige Ministerialengeschlechter, wie die de Ponte,
de Palatio angesehen und mächtig da, war doch der jetzt mehr ideelle
Vorzog der Vollfreiheit längst vor dem des persönlichen Ansehens zu-
rückgetreten.
Aber auch unter den Bürgern kann der Bischof keine freie Wahl
stad geburtich sin, und als ir eyme liebes gcbrichet, so sal er eynen andern
setzen, der ir genosz sy. Hierbei ist aber zu bemerken, dass ein Teil der
Bürgerschaft unter Balduins Vorgänger gegen das Schöffenregiment, das wie
es scheint, oligarchisch auszuarten drohte, sich erhob (s. Anh. c, 1 u. 2), zugleich
hauen die Bürger ein Interesse daran, dass der Gewalt der Schöffen die des
Bischofs bis zu einem gewissen Grade das Gegengewicht hielt.
«) A. a. 0. II, Kr. 15.
*) A. a. 0. I, Nr. 653.
') II, Nr. 126, 181, 191; HI, Nr. 261, 756. Die einige Male gebrauchte
Bezeichnung fideles (sc. episcopi) II, Nr. 268, III, Nr. 238 beweist nichts gegen
onsere Behauptung; zu den fideles des Bischofs können im weitesten Sinne
alle Bewohner der Stadt gerechnet werden. Einmal II, Nr. 208 werden die
iuris periti scabini ausdrücklich von den fideles unterschieden (iuris per-
itorum scabinorum et tideliura nostrorum).
*) Dass in der Urkunde in, Nr. 832 Richard de Palatio und Theoderich
de Ponte unter den Titel scabini geraten, ist, wie eine Vergleichung der
Zeugenlisten ergiebt, ein offenbarer Irrtum, vgl. Nr. 730 u. 835.
8*
Digitized by
Google
116 A. Schoop
geübt haben. Einige der Scböffennamen, wie Ludwig, Heinrich und
Arnold verschwinden während des ganzen Zeitraumes, andere wie Ernst,
Gottfried und Walter während 50 Jahren nicht aus den Zeugenreihen.
Zuverlässiger noch sprechen die Familiennamen: ein Arnold Howas
begegnet uns zuerst 1181^, ein gleichnamiger 1240^ und dessen Sohn
Ordulph Howas 1258 als Schöffe*. Einer der beiden Ludwige führt
«eit 1225 den Beinamen Freissamm;* einen Werner Freissamm finden
wir auch 1258 als Schöffen '^i mithin hat sich die Würde auch in
dieser Familie längere Zeit erhalten. Mehrfach können wir direkt nach-
weisen, dasö der Sohn dem Vater in der Schöffenwttrde gefolgt ist.
Den Ludewicus der Urkunde H, No. 101^ kennen wir als Schöffen',
als dessen Vater wird Wezelo genannt; ein Wezelo aber ist schon
seit 1168 als Schöffe nachweisbar®: ich bin der Ansicht, dass er mit
dem Vater dieses Ludwig identisch, also hier schon dem Sohne vom
Vater die Würde überkam. Später mehren sich die Beispiele. Um 1220
folgt Heinrich seinem Vater Systapp ^ ; in demselben Verhältnis Ordolph
dem Jakob ^®, 1225 Baldewin dem Alexander ^^ u. m.
Als letzten Beweis fftr die oben aufgestellte Behauptung führen
wir an, dass häufig Brüder zugleich als Schöffen fungieren, so um 1211
die Brüder Warner und Jakob ^*, um 1220 Wanier und Bartholo-
maeus'*, ja um 1258 finden wir 3 Gebrüder Colinus, Ordolphus, Jakob
und zwei Gebrüder Heimich zugleich als Schöffen thätigK
Alle diese Erscheinungen sind nach meiner Meinung nur erklärlich
») II Xr. 5<).
») III Nr. 682.
») A. a. 0. Nr. 1438 und 1469.
*) UI Nr. 240.
*) A. a. (). Nr. 1433.
•) Die Urkunde ist nicht genau zu datieren, in Aubetraiht der Zeugen
aber wird sie uicht vor 1180 anzusetzen sein. Der Albertus dapifer ersclieint
seit 1181 (II Nr. 47, 50, 54).
') Vgl. II Nr. 84/85.: Ludewicus Trevirensium houcstus civis et sca-
biuus, qui etiam dicitnr advocatus, et Wecelo frater eius.
«) Vgl. I Nr. 653 und II Nr. 15.
•) m Nr. 153 uml II 268.
»«) A. a. 0. u. n 276.
»') III Nr. 240; Alexander, Schöffe von 1200—1221.
«2) Nr. 276.
»^) III Nr. 153.
»*) A. a. 0. Nr. 1433, 1271 finden wir auch 3 Gebrüder Ordulf
Jacob, Tilraann und die beiden Brüder Heinrich (Goerz, Reg. III, 2625).
Digitized by
Google
Verfassnngsgesctiichte von Trier. 117
aus einem von den Schöffen wenigstens de facto geübten Recht der
Selbstergänzang und diese Thatsache ist auch durchaus dem Gange der
Geschichte entsprechend. Die Schöffenwürde wurde ursprünglich über-
tragen an vollfreie Männer aus angesehenen Geschlechtem, sie galt
als rainisterium auf Lebenszeit, nur wegen Unwürdigkeit konnte der
Inhaher derselben entkleidet werden*. Was Wunder, wenn sich auch
hier mit der Zeit die das ganze Ämt^rwesen durchziehende Neigung zur
Erblichkeit geltend machte, wenn gewisse Geschlechter, bei denen sich
unter der Gunst der Verhältnisse diese Würde durch einige Generationen
thatsächlich erhalten, nunmehr mit dem Anspruch auf dieselbe her-
vortreten, wenn sich dann das Kollegium fester schloss und unbekümmert
um die formellen Ansprüche des Stadtherrn es endlich als sein gut^s
Recht erachtete, bei notwendigen Ergänzungen das entscheidende Wort
za reden ? Ergiebt sich aber, wie das gleich für Trier bewiesen werden
soll, dass das Schöffenkolleg sich zum städtischen Rat herausgebildet,
so mass, falls es nicht gleichsam als Durchgangsstadium zugleich den
Charakter eines bischöflichen consilium angenommen, (was, wie gezeigt,
in Trier nicht der Fall war), notwendig der oben bezeichnete Gang der
£ntwicklung eingetreten sein. Denn wie hätte ein Kolleg, dessen Mit-
glieder nach freier Wahl des Stadtherrn ernannt wurden, sich zum
Mittelpunkte der städtischen Freiheitsbestrebungen machen können, Be-
strebungen, die gerade darauf ausgingen, die Rechte und Interessen des
Herrn zu schmälern? Es ist unter diesen Umständen dem oben ange-
zogenen Statut Balduins eine blos doktrinäre Bedeutung beizulegen ^,
und dabei noch zu berücksichtigen, dass dieser Bischof eine nachdrück-
liche Reaktion gegen die städtische Freiheit unternommen.
Bevor wir jetzt den Beweis erbringen, dass das Schöffenkolleg Rat
der Stadt geworden, erledigen wir noch die Frage nach der Anzahl
der Mitglieder.
Das Schöffenkolleg bestand aus 14 Mitgliedern.
Für die Zahl 14 beweist schon der Umstand, dass häufig 14,
aber nie mehr Schöffen genannt werden*, beson<lers aber eine Urkunde
«) Sohm, a. a. 0. 377. Waitz, V. G. III 328 ff, VIII 56 ff.
») Der betreffende § 6 verliert sclir an Gewicht, wenn man die §^ 44
bis 52 (lauter Klagen gegen die Schöffen) dagegen hält. Aus ihnen ergiebt
sich, dasa die Schöffen vielfach in ofteubarem Gegensatz zum Bischof handeln ;
der kraftvolle Balduin würde sich während seiner langen Uejjieriuigszeit doch
sicher ein gefügiges Oolleg geschaffen haben, wenn er es gekonnt hätte.
3j A. a. O. XU No. 67, 228, 448, 682 u. ra.
Digitized by
Google
118 A. Schoop
aus dem J. 1251, wo nach den Worten omnes scabini 14 Namen
folgen ^ Wird ein Schöffe Schultheiss, so tritt an seiner Stelle kein
Neuer in's Kolleg ein, es sind also dann neben ihm im Ganzen 13
Schöffen. Dies folgt schon daraus, dass neben einem Schöffenschultheiss
niemals 14 Schöffen erscheinen, was bei einem Ministerialenschultheiss
mehrfach der Fall ist*, unwiderleglich aber aus einer um 1221 angefertig-
ten Testamentsurkunde ' : hier heisst es, der Akt sei vollzogen coram Ger-
brando tunc temporis sculteto et universis scabinis, und nur 13
Schöffen sind hier als Zeugen angeführt*. Der Schultheiss verlor aber
auch gar nicht den Charakter eines Schöffen, einer derselben heisst
scultetus et scabinus^, wie er denn auch nach Ablauf seines Amtes
wieder einfach als Schöffe bezeichnet wird (S. 107).
Das Schöffenkolleg war der Rat der Stadt.
Zunächst sei daran erinnert, dass das Schöffenkolleg nach unserer
Meinung an der Spitze jener die Macht des Bischofs bedrohenden bür-
gerlichen Bewegung gestanden( S. 104 ff.). Es wurde so in einen Kreis von
Interessen gedrängt, die seine ursprüngliche Bestimmung, Recht zu weisen
und zu sprechen, überschritten, es wurden ihm Ideen zugeführt, die es
aus dem ihm ursprünglich zu Grunde liegenden Gedanken heraus niemals
entwickelt hätte. Wie schon bemerkt, entbehren wir über die spezielle
Verfassung jener communio jedes Anhaltspunktes, mithin lässt sich auch
über die Befugnisse, welche den Schöffen in jener Stellung zugestanden,
nichts Näheres ermitteln. Wo dieselben in den Urkunden dieses Zeit-
raums zuerst auftreten, tragen sie blos den Charakter von Zeugen;
unter den idoneae personae, auf deren Zeugnis man sich beruft, befinden
sich auch die Schöffen^. Der betreffenden Urkunde ist das Siegel
der Stadt angehängt; unter den Zeugen können dies nur die Schöffen
vollzogen haben, die Schöffen führen somit das Siegel der
Stadt. Durch dieses Siegel aber wird der Stadt gleichsam der Cha-
rakter einer Persönlichkeit verliehen (worüber ausführlicher S. 120 ff.),
die Schöffen sind die sichtbaren Repräsentanten dieser Per-
sönlichkeit. — Wir tibergeben zunächst den fortschreitenden Gang
«) in. No. 1128,
«) A. a. 0. No. 67, 570.
8) A. a. 0. No. 27f>.
*) Das Ludewicus Frcyssaminus gehört zusammen s. a. a. 0. No. 240,
Zeugen.
*) A. a. 0. No. 648. Nicholaus scultetus et scabinus.
«) II Nr. 15.
Digitized by
Google
Verfassimgsgeschichte von Trier. 119
der städtischen Entwicklang und eilen zn dem Punkte, wo das Schöffen-
kolleg zuerst nrknndlich nachweisbar als Rat der Stadt Trier fungiert.
Diese stand um 1226 bereits so weit frei neben dem Bischof, dass sie
selbständig urkundend auftrete konnte. Am 9. März verbieten Schul-
tbeiss, Schöffen und Gemeinde von Trier, dass einer ihrer Bürger
einen Metzer wegen Schulden verhaften lasse * : die Gemeinde von Trier
eriässt Befehl kraft eigenen Rechtes, an der Spitze steht der Schultheiss
ond das SchöffenkoUeg — doch nur als städtischer Rat, und dies
zn unserer Zeit in allen Fällen, wo die Stadt Trier selbständig
Urkunden ausstellt *. Und nur aus letzterer Eigenschaft erklärt sich
die Ausübung der Verwaltungsthätigkeit, welche urkundlich nachweisbar
in dem Kreise der Befugnisse der Schöffen lag. Dieselben hatten nämlich
im Verein mit den Bürgern von Trier die Höhe des auf der Mosel zu
entrichtenden Zolles ^ (worauf wir noch zurückkommen), sowie die Höhe
des in der Stadt aufzulegenden Ungeldes zu bestimmen *, welches Recht,
wie wir sehen werden, die Stadt noch im Laufe dieser Periode erwarb.
Es sei gestattet, diesen Charakter des Schöffenkollegs noch,
durch einige weitere aus dem folgenden Zeiträume genommene Bei-
spiele zu erhärten. Der Bischof Heinrich von Vinstingen (1260 — 1286)
verübte in den ersten Jahren seiner Regierung arge Gewaltthaten gegen
den Abt Theodorich von S. Matthias und die treu zu demselben halten-
den Mönche. In der von einem Zeitgenossen aufgezeichneten Schilde-
rnng dieser Ereignisse ^ treten die Schöffen wiederholt in einer Weise
•) Goerz, Mr. Reg. H No. 1747.
*) Mr. ü.-B. ni No. 648: Nicholaus scultetus, scabini et universitas civi-
tatis Treverensis notum esse volumus; a. a. 0. No. 818: Ilenricus scultetus,
scabini ac universitas civium Trevirensiura notum esse volumus.
«) A. a. 0. No. 712 (a 1241): cum diffinitura sit a seabinis et civibus
Trevirensibus super donatione thelonei civium Confluentinorum apud Treverim.
*) Vergleich Diethers mit der Trierer Bürgerschaft (s. Anhang c. Nr. 2) : qni
(scconsules, eine nur vorübergehende Erscheinung), cum seabinis de bono et utili-
tate communi civitatis tractare poterunt et debebunt. ita tarnen quod singulis
annis in creatione consulum dicti consules et scabini requisiti a domino archie-
piscopo super fidel itate sua de necessitatibus et debitis ipsius civitatis, si dixerint
necesaitates et debita imminere, possint dictum ungelt augere et minuere sicut
fnerit opportunum. Conventio Baldewini (Hontheim II, 35) : item consentimus
et Tolumus quod scabini et communitas dicte curie nostre Trevirensis pro
8nis et eiusdem civitatis necessitatibus valeant inter se communi assensu eorum
intenreniente onus vel talliam, quod vulgaritcr diritur .,ungelt", imponere sibi
ipsis pront eis videbitur expedire.
') Gesta Trev. SS. XXIV S. 414 ff
Digitized by
Google
120 A. Schoöp
auf, durch die sie auf das Unzweideutigste als städtische Obrigkeit ge-
kennzeichnet sind. So lesen wir S. 422, die Anhänger Heinrichs hätten
eines Tages den Prior des Klosters von S. Matthias auf offener Strasse
misshandelt: quod videntes sc ab in i, cives et alii fideles civitatis . ,
dictum priorem de malefactorum manibus viriliter eripuerunt; S. 434
heisst es, als die aus dem Kloster vertriebenen Mönche gehört, dass
Wilhelm von Meisenburg innerhalb desselben Alles zertrümmere: fece-
runt convocari omnes prelatos . . necnon omnes scabinos cunctosque
cives civitatis Treverensis, quos poterant habere meliores. Und der Papst
bittet in einem besonderen Schreiben die scabini et universitas Trevi-
rensis seine in der Streitsache wider Wilhelm von Meisenburg ernannten
Richter kräftig zu unterstützen ^ Dazu vergleiche man das Bündnis
Diethers mit Trier (Anhang c. No. 1), abgeschlossen zwischen Bischof einer-,
Schöffen und Gemeinde von Trier anderseits, die eben (S. 119
Anm. 4) angezogene Stelle aus dem Vergleiche genannten Erzbischofs mit
der Stadt, und endlich folgende Stelle aus der conventio Baldewini ^ : quod
de cetero consules in dicta civitate non ponentur alii quam
scabini, qui ab antiquo presidere ibidem consueverunt'. Es
ist somit unzweifelliaft, dass das Schöffenkolleg im Laufe der Zeit Rat
der Stadt geworden, natürlich nicht durch einen einmaligen gesetzgebe-
rischen Akt, sondern, wie so manche rechtliche Bildung des Mittelalters,
als das Resultat einer allmählich sich vollziehenden Entwicklung. Wir
versuchen jetzt, uns in diese an der Hand der geschichtlichen Ereignisse
einen Einblick zu verschaffen, um zugleich die Bedeutung des Schöffen-
kollegs noch in anderer Beziehung zu erläutern.
Durch die Aufhebung der mehrfach genannten communio sollte
den Bestrebungen der Bürger, sich dem Bischof gegenüber auf freieren
Fuss zu stellen, ein Ende gemacht werden, allein, einmal angebahnt,
lassen sich derartige Strömungen nicht durch blosse Edikte unterdrücken.
Wir sind einigermassen erstaunt, zehn Jahre nacli jenem Ereignis ein
Stadt Siegel zu finden"*. Was bedeutet ein Stadtsiegel? Wir
«) Vgl. a. a 0. S. 433.
2) ITontheim a. a. 0. II, 35.
*) Vgl. Beschwerde Balduins a. a. C). § 5: item ist versprochen in yren
bricven, daz sie keynen rayt setzen noch halden sollen, dan die scheffene von
der stad.
*) Mr. U.-B. II, Nr. 15 ; die Vermutung Dr. Ladners (Jahresbericht 1855
S. 23), Erzbischof Johann (1190—1212) sei der Urheber des ältesten St'adt-
siegels, ist also unbegründet.
Digitized by
Google
Verfas8unf(8geschichte von Trier. läl
legen dem unserigen nicht die Bedeutung eines „Symbols der vollen-
deten städtischen Entwicklung" bei, wie Arnold für Woi-ms will \ aber
immerhin verleiht doch ein Siegel der Stadt gleichsam den Charakter
einer Persönlichkeit, und zwar für jene Zeit den Charakt*»r einer
besonders berechtigten Persönlichkeit. Indem die Stadt
das Si^el, dessen Aufkommen unzweifelhaft mit jener communio in
Zusammenhang zu bringen ist, weiter führte, hatte sie nicht aufgehört
sich als das zu fühlen, was zu sein sie durch jene Vereinigung in letzter
Linie erstrebte, eine einheitliche Körperschaft gegenüber der
Macht des Bischofs.
Wir gedachten bereits des siebenjährigen Schismas (S. 95), welches
die Stadt nach Amold's Tode zu einem Schauplaty. beständiger Unruhen
und Tumulte machte. Dass von einer solchen Zeit, wo die bischöfliche
Oberleitung fehlte, die Freiheitsbestrebungen der Bürger ausserordentlich
begünstigt wui*den, versteht sich von selbst.. Auf Rechnung dieses Um-
standes bringe ich es auch, dass unter der Regierung Johanns die Schöffen
regelmässig in der Umgebung des Bischofs bei allen Angelegenheiten
auftreten, die auch nur entferat auf die Stadt Bezug haben. Im J.
1202 hören wir zuerst urkundlich von der universitas civium Tre-
verensium, in dem Bündnis, welches König Philipp am 11. Oktober
genannten Jahres mit Geistlichen. Ministerialen und Bürgern von Trier
abschliesst ^. Philipp wollte sich der Stadt, in der er schon vor drei
Jahreu eine ehrenvolle Aufnahme gefunden^, in seinem Kampfe mit
Otto versichern, was natürlich nicht ohne Privilegien abging. Er ver-
heisst den Betreffenden seinen besonderen Schutz, wohin sie auch gehen
im Reiche, und befreit sie von dem ungebührlichen Zoll bei Cochem an
der Mosel und Hammerstein, kurz, verspricht denselben während seines
ganzen Lebens, soweit es in seinen Kräften stehe, alle mögliche Hülfe
und Ehre angedeihen zu lassen^. Dagegen verpflichten sich die Ge-
nannten, so oft sie aufgefordert werden, Philipp beizustehen und im
Falle des Ablebens des damaligen Bischofs nur einen ihm Getreuen zu
wählen. Johann ist namentlich nicht in das Bündnis eingeschlossen,
bei Erwähnung des kaiserlichen Schutzes wird ganz allgemein auch der
•) A. a. 0. S. 305.
») A. a. 0. II Xo. 202.
») Reiner Leod. SS. XVI, 090: Hoehmcr, fontcs II, 374.
*) . . in oninibus agendis suis pro possc luistro et viribus nostris firmiter
atqueti deliter promisiinus t(»to loinporo vite nostre defensare, hoiiorare, manii-
tenere et per omnia proraovere.
Digitized by
Google
12ä A. Schoop
antistes einbegriffen; später trat er, wie wir aus einem Brief von Innocenz
wissen, dem Vertrage beiK Wir heben aus der Urkunde noch ein-
mal folgende Stellen hervor: econtra ipsi omnes (sei. clerici, abbates
et ministeriales) cum universitate civium fideliter atque firmiter
promiserunt, und am Schluss hinter den Namen derjenigen, welche
seitens der Trierschen Kirche eidlich für die Aufrechthaltung des Ver-
trages einstehen: et alii quam plures cum universitate civium
Treverensiura. Die universitas civium ist hier als vollberechtigtes
Glied in die Reihe derer eingetreten, mit welchen der Vertrag zn
schliessen, mithin ist ihr vom Kaiser stillschweigend der Charakter ei-
nes rechtsfähigen Subjektes zuerkannt, da nur mit einem solchen
ein Vertrag denkbar ist. Es passt hierzu auch die Stelle aus dem oben ge-
nannten Briefe von Innocenz: (Johannes) . . cum burgensibus ci\itatis . .
in nostram iniuriam coniuravit; und beide Urkunden bilden einen
Kommentar zu dem sigillum civium Treverensium ^, wenn wir auch
auf ein deutliches Bild verzichten müssen.
Von weit grösserer Wichtigkeit aber für die Stadt waren die
Privilegien, welche Otto IV. am 18. April 1212 ausstellte. Wir müssen
zum Verständnis derselben einen kurzen Blick auf die geschichtlichen
Ereignisse werfen.
In dem Kampfe zwischen Philipp von Schwaben und Otto IV.
hatte sich Erzbischof Johann von Trier anfangs der Partei des letz-
teren zugeneigt, war aber bald in das andere I^ager übergetreten und
schon am 8. Sept. 1198 in Mainz bei der Krönung Philipps an-
wesend'. Und als 1211 der Mainzer Erzbischof den Bann über den
mit dem Papste zerfallenen Otto aussprach, war aller Wahrscheinlichkeit
nach Johann einer der ersten, die von ihm abfielen, um sich der Partei
des jungen Friedrich zuzuwenden^. Seine Stadt aber hielt, wie so
manche andere, fast an Otto, ja sie scheint dessen Sache weric-
thätig unterstützt zu haben ^. Das brachte ihr denn genannte Privilegien
*) Winkelraann, Otto IV u. Philipp von Schwaben 1, 2M Anmerkung:
cum burgensibus civitatis et quibusdam clericonira et ministcrialium Trevo-
rensis ecclesie in nostram iniuriam coniuravit.
*) Auch n Nr, 221 mit dem Siegel des Domkapitels und der cives
Trcvirensium.
•) Winkelmann a. a. 0. I. 73, 136.
*) Winkelmann a. a. 0. II 270, 274, 281.
*) A. a. 0. 11 Nr. 281 — 283 in I: ot quia memorati ministeriales et
cives quemadmodum ab eis postulandum duximus, mandatum nostnim in
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 12S
ein ^ In dem ersteren von ihnen heisst es : „In Anbetracht der Treue, welche
imsere lieben Getreuen (dilecti fideles nostri) Ministerialen und Bürger
von Trier g^en mich und das Reich hegen, haben wir sie mit Personen
und Eigentum, beweglichem und unbeweglichem, unter unseren und
des Reiches besonderen Schutz genommen und bestimmen, dass
dieselben von aller Beschwer und Unbill frei seien. Und da die Be-
trefenden in verlangter Weise unseren Auftrag erfüllt und durch ihre
Dienstleistung zu Ehren des Reiches gegen jeden lebenden Menschen uns
Sicherheit gewährt haben, versprechen wir ihnen in Sachen, die sie be-
rfihren, weder mit dem Papste, noch mit irgend einem lebenden Men-
schen einen Vergleich oder eine Übereinkunft zu treifen, ohne sie
dabei einzuschliessen (nisi ipsis in ea compositione et concordia
indnsis)".
Und das zweite Privileg lautet: „In Anbetracht der uns bewiesenen
Y(Mrzäglichen Treue der Ministerialen und Bürger von Trier halten wir
es nicht für unwürdig, sie als besondere Getreuen des Rei-
ches (tamquam speciales imperii fideles) immer zu ehren, sie bei allem
ihrem Thun zu unterstützen, wollen sie aber durch dieses besondere
Geschenk unserer Freigebigkeit zu unserem Dienste verpflichten."
Zum Schluss wird ihnen dann noch in feierlicher Weise der kaiserliche
Schutz durch das ganze Reich versprochen.
Es wäre interessant zu wissen, welcher Art die Hülfsleistung
gewesen, deren in den Privilegien so rühmend gedacht wird; ob, wie
Brower anführt, die Trierer in der That wider den Willen des Erz-
hischofs den Pfakgrafen Heinrich bei seinen Zügen gegen das Erzstift
Mamz unterstützt. In diesem Falle hatten wir hier den Anfang einer
selbständigen nach aussen gerichteten städtischen Politik, allein da die
Nachricht nicht hinlänglich verbürgt, müssen wir uns begnügen, diese
Möghehkeit hervorgehoben zu haben.
Omnibus adimplere curarunt et de servitio suo ad honorem imperii contra
omnem hominem viventem securos nos reddiderunt . . in II: quod cum fide-
liura Bostronim lam ministerialium quam civium Trevcrensium devocionem
et sinceram fidem operis executione sepius cognoverimus . .; man
Tergleiche hierzu die Nachricht bei Brower a. a. 0. XV, 109. Derselbe be-
richtet ^pro comperto", als Pfalzgraf Heinrich, der Bruder Otto's nach der
Bannung des letzteren sich auf das Erzstift Mainz geworfen, hätten die Trierer
ihrem alten Freunde (ihrem ehemaligen Schirmvogt) gegen den Willen des
Krzbischofs geholfen. Femer die Notiz bei Nauolerus, „der Pfalzgraf sei
«lamals jregen Siegfried von Mainz zu Felde gezogen cum civitatibus, quae
Ottonis partes fovebant. (Winkclmann a. a. 0. II. 281).
') A. a. 0. n Nr. 281—283.
Digitized by
Google
124 A- Sclioop
In dem ersten Privileg greifen wir noch einmal auf die Worte
zurück „nisi ipsis in ea compositione et concordia inclusis^. Die SteUe
kann, da es sich hier um Verleihung besonderer Gnaden handelt,
nach meiner Meinung nur den Sinn haben, dass die Betreffenden in
derlei Verträgen und Vergleichen als berechtigte Partei mit ein-
geschlossen sind, solche also nicht ohne Weiteres anzunehmen brauchen,
sondeiTi eventuell ein Wort dabei mitzureden haben.
In beiden Urkunden wird den Ministerialen und Bürgern von Trier
der besondere Schutz des Reiches versprochen, ja in der zweiten werden
dieselben speciales iraperii fideles genannt. Diese Worte sind
von Pedeutung. Wir wissen, dass die Bürger in den bischöflichen Städten
trotz der zunehmenden Gewalt, welche die Bischöfe seit den Ottonischen
Privilegien erlangt, nie den Zusammenhang mit Kaiser und Reich ver-
loren hatten ^ Nun begann sich aber im 13. Jh. der Begriff der Lan-
deshoheit und des dominium terrae auszubilden, auch die geistlichen
Fürsten erscheinen in der Reihe der selbständigen territorialen Gewalten,
und unter diesen Umständen wurde nach dem Grade der Selbständigkeit,
welche um diese Zeit die Bürger gegenüber dem Stadtherrn erlangt,
dieser Zusammenhang mehr oder weniger gelockert. Da war es für
Trier von grosser Bedeutung, dass die Zugehörigheit der Bürger zum
Reiche in einer Weise betont wurde, wie es hier geschah : es war mit
diesen Privilegien die Grundlage gegeben, aus der sich die Reichsun -
mittelbar keit der Stadt entwickeln konnte. Eine grössere s^iezielle
Bedeutung ist den Privilegien nicht beizumessen; man darf nicht etwa
denken, dass jene Elemente jetzt mit einem Male alle Beziehungen hätten
abbrechen können, die noch zwischen ihnen und dem Bischof bestanden.
Immerhin aber konnten sie sich in ihren Bestrebungen, sich der Ober-
gewalt def? Bischofs zu entziehen, auf dieses Privileg berufen, und es
war nur eine Frage der Macht, wie weit sie dieselben fernerhin zur
Geltung bringen konnten. Dazu waren aber die nächstfolgenden Zeiten
nicht günstig. Der Nachfolger Johanns, Theodorich (I212-— 1242) wird
zwar als ein friedfertiger Mann geschildert *, allein er stand bei Fried-
rich II. die ganze Zeit seines liCbens in hohem Ansehen'*, und es ist
bekannt, welch eigentümliche Politik dieser Kaiser den StMten gegen-
') Hcusler a. a. 0. S. 213.
*) Cr. Trcv. SS. XXIV S. 398 : qui et ipsc cum esset prudentie niagnc,
pari et quioti ma.^is, quam bellis operam dcdit.
•"*) Man vergl. ausser den Gesta (a. a. 0. 4(K): archiepiscopus autem
magnus fuit apud regem) auch Mr. U.-B. III \r. 42S, 463, 505.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 126
über beobachtete. Wie weit dessen Zug über die Mosel (1214)* auf
die Trierseben Verhältnisse eingewirkt, wissen wir nicht, da wir aus
jenen Zeiten über die Stadt keine Nachrichten haben *. Dagegen glaube
idi in einem Vorgange späterer Zeit die Folge von Friedrichs städte-
feindlicher Politik zu erkennen. Die Bürger und Ministerialen hatten
sich, wir wissen nicht seit wann, ein Mitaufsichtsrecht über die Triersche
Münze erworben^. Sie besassen dasselbe noch 1219 ^ Allein am
6. Dezember 1221 verpfändet Theodorich die Münze an zwei Bürger
von Metz, blos de consilio et consensu des Domkapitels ; der Ministerialen
nnd Bürger geschieht keine Erwähnung^. Nun aber hatten diese jenes
Mitaofsichtsrecht doch in erster Linie erstrebt, um sich vor willkür-
lichen Verrufungen und den damit verbundenen Verschlechterungen der
Münze zu schützen, eine Verpfändung kam aber immer einer Verschlech-
terung gleich (eine solche ist auch hier vorgesehen, da es heisst, die
Pfandinhaber dürften die Mark nur um 1 1 Denare verschlechtern), nach
dem Sinne jenes Aufsichtsrechtes hätte also auch hier die Erlaubnis der
Bürger und der Ministerialen eingeholt werden müssen. Dass dieses
nicht geschah, bringe ich auf Rechnung des Edij^tes von Frankfurt
(1220, April 26), welches, insofern es den Bischöfen die Herrschaft
über ihre Stadt bestätigte, indirekt gegen die städtischen Freiheiten
gerichtet war. Theodorich hat jene Urkunde mit unterschrieben, gestützt
auf jenes Privileg und im Vertrauen auf den kaiserlichen Schutz
wird er sich diesen Eingriff in das bestehende Recht erlaubt haben.
Dagegen machte er keinen Vei-such, die Selbständigkeit der universitas
anzutasten, vielmehr tritt dieselbe, wie schon bemerkt, bald nach Erlass
jenes Ediktes zum ei-sten Male selbständig urkundend auf, ein Ereignis,
«las wir in diesem Zusammenhange noch einmal berühren müssen. Am
9. März 1226 verbieten Schultheiss, Schöffen und Gemeinde
von Trier, dass einer ihrer Bürger einen Metzer wegen Schulden
') Amial. Col. Max. SS. XVIl, 827, Heiner Leod. SS. XVI a. a. 1214.
•) Brower a. a. 0. XV, S. 115 berichtet zwar, Friedrich habe damals
die Stadt gezwungen dem Bündnisse mit Otto zu entsaj?en, giebt aber nicht
Äu, woher er diese Nachricht hat. Sie scheint mir bloss eine (allerdings
nahe liegende) Schlussfolgening zu sein, die er selbst gezogen hat.
*) Mr. ü. - B. II, S. 399 : archiepiscopus consilio priorum Treverensis
ecciesie ministerialium et burgensiuni mutabit monetam, quando
mutanda est.
*) Die Abfassimgszeit jenes lih^r iurium annalium,
*) A. a. O. m, Nr. 174,
Digitized by
Google
126 A. Schoop
verhaften lasse ^ Leider war mii*. die Urkunde nor im Regest zugäng-
lich; allein auch aus diesem gewinnen wir den erwanschten Aufschluss:
die Gemeinde von Trier betrachtet sich als völlig selbständig neben
dem Bischof, und wendet sich befehlend an die Bürgerschaft kraft eigenen
Rechtes. Das Schöffenkolleg funktioniert also hier zum ersten Male
urkundlich nachweisbar als Rat der Stadt. Aber auch die gericht-
liche Thätigkeit desselben wuide seit Theodorich immer mehr in An-
spruch genommen, ein charakteristisches Beispiel soll uns hierüber be-
lehi-en. Der Ritter Mattheus de Ponte hatte einen Streit mit dem
Kloster S. Maitin zu Trier wegen Besitz eines Waldes bei Irscli *.
Vor dem Bischof und vielen anderen angesehenen Geistlichen und
Rittern wird die Sache zu Ungunsten des Ritters entschieden. Als
die Entscheidung gewissen dabei beteiligten Landleuten vorgelesen wird,
fordern dieselben, die Ritter sollen zur grösseren Sicherheit (quatenns
firmius obser varentur que gesta f uerant) vor Schöffen und Bürgern
den ihnen auferlegten Verzicht wiederholen; dies geschieht in der That
vor Schultheiss und sämtlichen Trierschen Schöffen. Wanim bot die Ent-
scheidung des Bischofs und seiner Umgebung den Landleuten nicht Sicher-
heit genug V Fast sollte man meinen, das Gericht der Schöffen habe da-
mals schon mehr Ansehen genossen, als das Hofgericht des Bischofs.
Seit 1220 tritt uns in den Urkunden die gerichtliche Thätigkeit der Schöffen
immer häufiger entgegen, und zwar werden folgende Sachen vor ihr
Forum gebracht: zunächst alle Rechtsgeschäfte Trierscher Btti'ger, welche
sich auf innerhalb der Stadt gelegenes Eigentum beziehen, als Kauf ^,
Übertragung zui- Erbleihe *, Verpfändungen ^, Testamente ^ und dergleichen
mehi*. Ritter' und einzelne Kleiiker niederer Ordnung* erledigten der-
gleichen Angelegenheiten ebenfalls im Schöffengericht, während bei höheren
Vasallen und Geistlichen, Stifteni und Kapiteln der Brauch in der Weise
schwankt, dass bald die Schöffen bei solchen Geschäften beteiligt sind,
bald nicht ^. In diesen Punkten erweiterte sich räumlich die Kompetenz
•) Ooerz, Mr. Reg. II, Nr. 1747.
*) Mr. U.-B. III, Nr. 67.
«) A. a. 0. Nr. 240, 564.
*) A. a. 0. Nr. 643.
*) A. a. 0. Nr. 832, 876.
•) A. a. 0. Nr. 276.
') A. a. 0. Nr. 614, 409.
•) A. a. 0. Nr. 444, 649, 730 u. m.
•) A. a. 0. Nr. 299, 380, 631 u. 671, 956 u. 1000 u. m.
Digitized by
Google
mw I
Verfassungsgeschichte von l'rier. 127
des» Scböffenkollegs , indem auch auswäitige Angelegenheiten dieser Art
seiner Entscheidung vorgelegt wurden *.
Von besonderer Wichtigkeit aber ist, das» die Schöffen auch einen
entscheidenden Anteil an der höheren Gerichtsbarkeit über Triersche
Barger erlangten. Das ergiebt sich aus Folgendem : In der Unio septem
ecclesiarnm heisst es an einer Stelle: wenn ein Exkommunicierter an
der Messe teilnimmt und ermahnt die Kirche nicht verlassen will, so
sollen ihn, wenn erTrierscher Bürger ist, Schultheiss und
Schöffen zurStrafe ziehend Sakrileg gehörte aber sicher auch
nach den damaligen Begriffen zu den schwersten Verbrechen, die nur
im obersten Gerichte gesühnt werden konnten. Des weiteren berufen
wir uns auf ein Privileg, welches das Domkapitel 1258 seinen Dienern
awisstellte^. Nachdem festgestellt, dass sie sich wegen Schuldforderungen
nnd anderen derartigen Delikten nur vor dem Domprobst und nicht vor
dem Schultheiss oder einem anderen geistlichen Richter zu verantworten
brauchten, heisst es weiter: es enwere dan sache, das sy gestunffte
wurden, das sy uffenberlich friede gebrochen hettent mit bluot sturezongen,
aiffde das sy sich selbes mit friwillen under dat gezuche der stede
scheffien von Triere ergeben hettent.
In allen drei Fällen verantworteten Bürger sich vor dem Schöffen-
gericht, in kleinern Sachen entweder, wenn sie gezwungen wurden oder
sich freiwUlig dem Gerichte stellten, und bei Friedensbruch mit blutiger
Hand, — nun, da hier keine weitere Motivierung folgt, so fügen wir hinzu,
weil solche Verbrechen überhaupt vor das Schöffenge-
richt gehörten*. Das wäre freilich an sich nicht merkwürdig, da
die Schöffen auch in Kriminalfällen, ihrer ursprünglichen Bestimmung
gemäss, Urteil finden konnten, allein dies konstatiert zu haben ist des-
halb für uns wichtig, weil das Schöffenkolleg zugleich als der Rat
der Stadt nachgewiesen ist. Bekanntlich ist eine Stadt von dem Augen-
blicke an frei, wo es der sie leitenden Behörde gelungen ist, die ehe-
maligen Grafenrechte zu erwerben*; das bei weitem wichtigste dieser
') A. a. O. Nr. 899, 1301.
*) A. a. O. Nr. 744 S. 563: ac mouendi sunt stultetus et scabiui, si
ciris fuerit Trevereusis, ut talem ad emendam compellant.
^) A. a. O. Nr. 1468.
*) Mau vergl. dazu § 7 der Klage Balduins (a. a. 0.), aus dem sich
auch mdirekt ergiebt, dass die Schöffen über Tod und Leben abzuurteileu
hatten.
») Sohro a. a. 0. S. 232, Heusler a. a. 0. S. 212.
Digitized by
Google
128 A. Schoop
Rechte aber ist die höhere Gerichtsbarkeit. Diese an sich zu bringen,
war so für den Rat von Trier wenigstens der Weg angebahnt, wenn-
gleich noch der Bischof als der obei*ste Hort des Rechtes galt ', und
sein Beamter, der Schultheiss, mit dem Blutbann belehnt war.
Wie sich für geringere Sachen (clamores et querimonie) jenes
Verhältnis zwischen Schultheiss und Schöffen regelte, ist in der con-
ventio Baldewini ausführlich auseinandergesetzt^: item clamores et
querimonie coram sculteto nostro facienda ex nunc in antea tient, sicut
antiquitus sub Henrico et Arnolde (1242 — 1259) quondam ai'chiepis-
coi)is Trevericis et aliis predecessoribus ipsorura fieri consueverunt, de
quibus clamoribus et queremoniis ac emendis inde contingentibus scul-
tetus noster Trevirensis se reget iuxta iudicium scabi-
norum nostrorum Treverensium ac iura et cousuetudines
eoruudem scabinorum servabit, sicut tempore dictorum predecessornm
nostrorum exstitit observatum. Et vice versa dicti scabini ipsi sculteto
assidere tenebuntur et se habebunt ad usus dicti sculteti, prout tem-
pore Uenrici et Arnoldi facere consueverunt.
In dem von uns behandelten Zeiti-aume nahm der Schultheiss eine
eigentümliche Stellung ein. Da er an der Spitze der Schöffen in Urkun-
den genannt wird, welche die universitas civitatis Trevirensis ausstellt*,
so müssen wir ihn als den obersten städtischen Beamten betrachten,
zugleich aber war er der erste weltliche Beamte des Bischofs, und
so konnte er in die Lage kommen, sich ganz widerstreitende Interessen
vertreten zu müssen. Es rührt dieses unklare Verhältnis jedenfalls da-
her, dass wir hier noch einen Zustand der Entwicklung vor uns haben,
und so in vielen Punkten zwischen bischöflichen und städtischen Inter-
essen noch keine schai-fen Grenzen gezogen waren. Dies ändeite
sich, als an die Spitze des Schöffenkollegs ein Schöffenmeister trat,
(zuerst nachweisbar 1267^), dessen Stellung aber wei-den wir erst in
der Fortsetzung dieser Arbeit erörtern können.
Es wm'de bereits erwähnt, dass dem Schöffenkolleg zustand, die
Höhe des auf der Mosel bei Trier zu entrichtenden Zolles zu bestimmen.
Wir erfahren hierüber aus einer von Theoderich 1241, Juli 21 ausge-
') Vgl. a. a. 0. III, Xr. 744 S. 562: cum per ipsuin (sc. archiepiscopum)
iustitia rohur debitum et vigoreni dcbeat obtinere.
«) Hontheim 11, 35 (16. März 1309).
*) m. Nr. 648 : Nicholaus scultetiis, scabini et universitas civitatis Tre-
virensis notum esse volumus.
*) Goerz, a, a. 0. III, Nr. 2262.
Digitized by
Google
Verfaasungsgeschichte von Trier. 129
stellten Urkunde S in welcher der Erabischof Schultheiss und Schöffen,
sowie die gesamte Bürgerschaft ermahnt, darüber zu wachen, dass der
Zollsatz auf der Mosel, welchen Schöffen und Bürgerschaft von Trier
för die Koblenzer festgesetzt, innegehalten werde ; es ist zwar hier nur
von dem Zoll die Rede, welchen die Bürger von Koblenz zu entrichten
haben, allein es scheint mir der Schluss nicht zu gewagt, dass die Be-
treffenden überhaupt den Zoll auf der Mosel festzusetzen hatten; in
diesem Falle sind die Koblenzer nur hervorgehoben, weil der Bischof
sich gerade in deren Stadt befand und vielleicht von der Büi'gerschaft
in dieser Sache angegangen war. Der Ertrag dieses Zolles wird da-
mals ebeaso zur Verfügung des Bischofs gestanden haben wie 50 Jahre
H>äter, wo Erzbischof Boemund den Zoll von Trier bloss unter Zu-
stimmung des Domkapitels auf 8 Jahre an die Trierschen Schöffen
(Brower nennt sie senatores scabini) Friedrich, Bartholomaeus und
Bonefacius Hauschild verpachtete*, allein schon durch die blosse
Setzung desselben hatte die Stadt ein für die Entwicklung ihres Handels
wichtiges Recht erworben. Seit wann sie in dem Besitz desselben, ver-
mag ich nicht zu bestimmen. Die Edikte von Worms (1231 Jan. 23.
und Mai 1) und Ravenna (1232 April) haben auf die Entwicklung der
Stadt keinen bemerkbaren Einfluss ausgeübt.
Erzbischof Theodorich starb im März 1242'; die Streitigkeiten
über die Wahl seines Nachfolgers brachten den Trierern wieder eine
Bestätipng der städtischen Freiheiten ein. Die maior und sanier pars
eapituli nämlich wählte den Domprobst Arnold von Isenburg, eine
andere Partei Rudolph de Ponte, Probst von S. Paulin. König Konrad,
ikm der Isenbui-ger als Verwandter Siegfrieds von Mainz und vielleicht
^) A. a. O. Nr. 712: cum diffiiiitum sit a scabinis et civibus
Trcvireusibus super donatione thelonii civium Confluentinorum apud
Trererim.
*) Am 3. Dezember 1289, Goers, Reg. der Erzbischöfe von Trier,
^. 57, vgl. Brower a. a. 0. XVI, 172.
*) G. Tr. a. a, 0. S. 404. Einer aus der Sippe des Erzbischofs Sieg-
fried von Mainz hatte den Siegfried von Hoheueck, der ihn in dem Hause
des damaligen Dompropstes Arnold ergreifen und zum König führen wollte,
tödlich verwundet. Desshalb entstand ein Aufruhr, die Mehrzahl der Be-
gleiter des Königs bewaffnet sich und vertreibt den Propst nebst seiner fa-
Diilia aus dem eigenen Hause nach dem palatium. Durch Vermittlung des
lirzbischofs Theodorich, der Herren von Bolanden und Falkenstein wird die
^e ausserlich beigelegt; Konrad aber habe diesen Vorfall dem Arnold
Mchgetragen.
Wettd. Zeitocfar. £rgheft 1. (18S4). 9
Digitized by
Google
130 A. Schoop
in Erinnerung an einen skandalösen Auftritt bei seiner letzten Anwesen-
heit in Trier verhasst war \ erkannte die Wahl Radolphs an und Hess
dieselbe durch seinen Vater bestätigen. Da wurde die Stadt wieder
einmal der Schauplatz heftiger Kämpfe, und Konrad stellt den BQi^m,
wohl um sie auf die Seite seines Kandidaten zu ziehen, ein Privilegium
aus, welches ihre Zugehörigkeit zum Reiche wieder in entschiede-
ner Weise ausspricht:* ad devota servicia, que cives Treverenses
domino et patri nostro, nobis et imperio prestiterunt et frequenter po-
tuerunt exhibere, debitum respectum habentes, eosde^m cum perso-
nis et Omnibus bonis suis sub imperium et nostram pro-
tectionem recepimus specialem, per optentum gratie domini et
genitoiTs nostri et nostre firmiter praecipientes, ne quis eos contra pre-
sentis protectionis nostre tenorem ausu temerario molestare presnmat.
Wenn man nun auch diesem Privileg kaum mehr Gewicht beilegen darf
als den schon erwähnten von Otto IV., so war es doch flli* die Bürger
von Bedeutung, dass ihnen auch ein Glied des Herrscherhauses, welches im
schärfsten Gegensätze zu jenem Otto gestanden, solchen Titel zusprach.
Wir haben schon mehrfach angedeutet, dass gerade bei diesem
Kampfe zwischen Bischof und Stadt der thatsächliche Besitz materieller
Macht sich als ein weit wirksamerer Faktor erwiesen, als die Stütze
noch so unbezweifelbarer Rechtstitel; die Persönlichkeit des jeweiligen
Stadtherm vermochte auf die ganze Entwicklung einen entscheidenden
Einfluss auszuüben. Für die Selbständigkeits - Bestrebungen der Stadt
Trier aber konnte keine Regierung günstiger sein, wie die Arnolds von
Isenburg, welcher nach Abdankung Rudolphs allgemein als Erzbischof
anerkannt wurde. Von Anfang an in Geldverlegenheit ', ja zum Teil auf
den guten Willen der Bürgerschaft angewiesen, die sich wegen einer Geld-
schuld mit für ihn verbürgt hatte *, in beständige Kriege ^ verwickelt und
von den Reichsgeschäften in mannigfachster Weise in Anspruch genommen*,
») Siehe S. 129, Anm. 3.
•) Mr. U.-B. m, Nr. 751.
•) A. a. 0. m Nr. 755, 756, 812.
*) A. a. 0. Nr. 756.
*) 1244 mit den Grafen von Sayn u. Luxemburg, (A. a. 0. III Nr. 798 .
allegans guerram etc.), 1246 Krieg mit Zorac, Marschall des Herzogs von Baiem,
den er zwei Jahre lang in der Burg Türen belagerte, vgl. G. Tr. a. a. 0. S. 409.
Annal. Pant. SS. XXII, 544 ff., Mr. U.-B. lü, Nr. 959 u. 965. Dann die ver-
schiedenen Feldzüge auf Seiten seiner Thronkandidaten: G. Tr. a. a 0. S. 411,
Bcehmer, Fontes 4,493, Annal. Pant. a. a. 0. 545 ff., Mr. U.-B. Ul Nr. 1383.
•) Eifriger Anhänger Hemrich Raspe's und Wilhelms v. Holland, vgl
G. Tr. a. a. 0.; später im Interesse Alphons v. Castihen thätig, G. Tr. a. a. 0^
Boehmer, Fontes H, 342.
Digitized by
Google
VerfaBsungsgeschichte von Trier. 131
konnte er nar zum geringsten Teile seine Sorge der Stadt zuwenden,
geschweige denn dai*an denken, dieselbe wieder den Schranken der bischöf-
lichen Herrschaft zn unterwerfen. So stellten denn auch unter ihm
Rat und Bürgerschaft nach wie vor selbständig Urkunden aus \ das
vorhin erwähnte Zollvorrecht wird von ihm bestätigt^, und des weiteren
erüahren wir noch, dass bei Erhebung einer Acciese zur Befesti-
gang der Stadt auch die Mitberatung und Zustimmung
der Bürgerschaft herangezogen ist^ In Bezug auf diese Be*
fesügnng ist zu bemerken, dass zufolge der Grabschrift Erzbischof
Johanns im Kloster Himmerode, schon dieser Kirchenfürst die Stadt dui*ch
eine Mauer hatte befestigen lassen^; es handelt sich also hier jedenfalls
nur um eine Erweitenmg oder Verstärkung dieser Befestigung. Die
Acciese sollte auf vier Jahre eihoben werden, darüber hinaus nur auf
Beschloss des Bischofs, des Domkapitels und der Bürger-
schaft. Sie lag auf den mannigfachsten Handelsartikeln ^ die Engros-
einfiihr von Salz und Anderem war von der Acciese frei, Einfuhr in
kleineren Massen unterlag ihr gleichfalls^. Kleriker und kirchliche
Personen, Ritter und Ministerialen waren zu nichts pflichtig, ausser wenn
sie Wein in kleineren Maa^sen verkauften. Bischof, Kapitel und Bürger-
schaft hatten sich durch ein gemeinsames yei*sprechen zum Eintreiben
.derselben anheischig gemacht.
') A. a. 0. HI, Nr. 818: Henricus scultetus, scabini ac universitas civiuni
Trevirensiom notnm esse volumus.
*) Günther, Ck)dex diplomaticus Rheno-Mosellanus U Nr. 142.
') Mr.ü.-B.UI,Nr. 932: communicato consilio et assensu venerabilis patris
ac domini nostri archiepiscopi, capituli et universitatis pro necessitate civitatis
Treverensis, statatum est, ut subscripta persolvantur ad firmitatem civitatis.
*) Brower a. a. 0. XIV, 111. Über ältere Befestigungen Triers be-
riditen die Oesta Adalb. metr., deren anonymen Verfasser Waitz (SS. VIH, 23o)
ftr einen wohl unterrichteten Augenzeugen hält, wie folgt:
Interea Trcveri curarum pondere pressi,
Talibus insueti bellis intendere nisi,
Aggrediuntur opus sine muro; namque patebat
Urbs nisi pontificis quam quondam cura Brunonis
Fecit ad australem longo munimme plagam,
Vallo circumdant vel muro menia cmgunt
*) Auf Wein, alle Sorten Fleisch, Tuch, Scharlach, Honig, Mühlsteme,
Felle, Salz, Oel, Fett, Wolle, Metalle, u. m.
*) Quilibet alienus vendens salem in navi vel extra navem si vendi-
derit snonü X maldrs mMI dahit, si minus vendiderit de maldro II dn., ve-
was in curm si vendiderit per minutas mensuras salem, solvet pro maldro
n du., m grosso nihil.
9*
Digitized by
Google
-132 ^- Schoop
Wir haben hier eine städtische Abgabe füi* rein kommunale Zwecke
vor uns, die unter den Begriff des sogenannten Ungeldes Fällt *, obschon
diese Bezeichnung in der Urkunde nicht angewandt ist. Später wird das
Ungeld definiert als eine exactio propter necessitates ui-gentes civitatis ^,
eine solche war ja die vorliegende. Diese Steuer wird hier noch er-
hoben nach gemeinsamem Rate des Bischofs, Domkapitels und der Bür-
gerschaft, aber wir glauben in der Behauptung nicht fehl zu gehen,
dass die Bürgerschaft noch unter Erzbischof Aniold das Recht der selb-
ständigen Besteuerung erlangte. Dass dieses bereits unter seinem Nach-
folger Heinrich (1260 — 1286) erreicht, steht urkundlich fest. In dem
schon mehrfach erwähnten Vertrage zwischen Diether und der Stadt
(2. April 1303) heisst es nämlich'*: insuper est sciendum, quod de volun-
tate et assensu domini archiepiscopi exactio, que vulgariter dicitur „un-
gelt" propter necessitates urgentes dicte civitatis Treverensis remanebit,
sicut tempore reverendorum patrum Henrici etBoemun-
di et nunc isto anno, ita tamen, quod singulis annis in creatione
consulum dicti consules et scabini requisiti a domino archiepiscopo
super iidelitate sua de necessitatibus et debitis ipsius civitatis, si
dixerint, necessitates et debita imminere, possint dictum „ungelt'' augere
et minuere sicut fuerit oppoitunum. Aus der conventio Baldewini wissen
wu", dass an diesem Verfahren bloss die Mitwirkung der Konsuln,
bei Bestimmung des Ungelds neu war, da vor der Regiei'ung des
Erzbischofs Diether bloss Schöffen und Bürgerschaft über dasselbe be-
stimmt*. Wir glauben aus folgenden Gründen, dass sie dieses Recht
schon unter Heinrichs Vorgänger Arnold erworben. In den noch näher
zu besprechenden Beschwerden, welche am 27. Mai 1256 das Dom-
kapitel gegen die Bürger von Trier erhebt, heisst es unter Anderem,
sie hätten öfter seine Immunität gebrochen^. Dies konnte aber nur
geschehen, indem sie entweder in die Gerichtsbarkeit oder den Ge-
») Vgl. Zeumer, die deutschen Städtesteuern im Mittelalter, S. 91 u. 93.
') Siehe Anhang c, Urk. Nr. 2: exactio, que vulgariter dicitur ungelt,
propter necessitates urgentes dicte civitatis.
•) A. a. 0.
*) In dieser conventio (Ilontheira a. a. 0.), welche ja allgemein die vor
Erzbischof Diether bestehenden Zustände wieder herstellen will, heisst es :
item consentimus et volumus, quod scabini et communitas dicte curie nostre
Treverensis pro suis et eiusdem civitatis necessitatibus et utilitatibus valeant
inter se communi assensu eorum iuterveuiente onus vel talliam, quod vulgariter
dicitur „ungelt**, imponere sibi ipsis, prout eis videbitur expedire.
*) Mr. U.-B. III, Nr. 1345 : libertatem nostram nihilominus minuendo
emunitatem nostram sepius violando et iurisdictionem nostram usurpando, de
rebus ecclesiasticis pro sue beneplacito voluntatis disponentes.
Digitized by
Google
Verfassiingsgeschichte von Trier. 133
richtsstand der Domherrn sich Eingriffe erlaubten, das Eigentum der-
selben antasteten, oder ihnen Lasten auflegten, zu denen sie vermöge
ihrer Immunitlit nicht verpflichtet waren. Da nun unter dem Verletzen
da* Immunität die ersten Punkte nicht gemeint sein können, weil sie
schon b^onders angeführt sind, so bleibt nur der letzte übrig: das
Kapitel beschwert sich also u. A. auch über ungerechte Besteuerung,
woraus des weiteren folgt, dass die Stadt selbständig Steuern auflegte. Nur
unter der Voraussetzung selbständiger Besteuerung war es auch möglich,
dass die Stadt (wie wir gleich sehen werden) auf eigene Hand Krieg anfing.
Wir müssen zum Schluss noch der eben angedeuteten Streitig-
keiten gedenken, welche gegen Ende der Regierung Arnolds zwischen
Bürgerschaft und höherer Geistlichkeit einerseits und zwischen der letz-
teren und dem Bischof andrerseits ausbrachen, da uns hier Zustände
entgegentreten, welche wir auch in dieser Darstellung nicht übergehen
dürfen. Am 27. Mai 1256 beschliesst das Domkapitel ^ keinen aus
Trier Gebürtigen mehr aufzunehmen, wegen des vielfachen Unrechts,
mit welchem die Bürgerschaft von Trier dasselbe überhäuft. Diese
hätte, heisst es, der Domkirche, ihren Gliedern und ihrem Eigentum
innerhalb und ausserhalb der Stadt schwere Feindschaften bereitet, ihrer
Freiheit Eintrag gethan, ihre Immunität gebrochen, ihre Jurisdiktion sich
angeeignet, über kirchliches Eigentum nach Gutdünken verfügt. Darum
also solle kein Sohn oder Enkel eines Trierschen Bürgers in die
ßeihen des Kollegs mehr aufgenommen werden, sondern nur solche
Kanoniker dürften einer so angesehenen Kirche vorstehen, welche im
Stande seien, die Gewalt der Bürger zurückzuhalten. Man fragt,
warum wenden sich die Domherren nicht an den Bischof, welcher
der bestimmte Beschützer der unterdrückten geistlichen Rechte war?
Allein wir haben schon bemerkt, wie mannigfache Geschäfte Arnold in
Anspruch nahmen, und gerade in der letzten Zeit muss er sieh besonders
liÄnfig fem von der Stadt aufgehalten haben *. Die Situation liegt klar
vor Augen; die häufige und lange Abwesenheit des Bischofs machte oft
eine Vertretung seiner Person durch das Domkapitel nötig, die Bürger-
schaft machte sich diese Umstände zu Nutze und suchte ihre Rechte
in der Stadt weiter auszudehnen, geriet so in Konflikt mit dem Dom-
kapitel, dem sie gewiss Anlass zu begründeter Klage gegeben.
») A. a. O. Nr. 1345.
•) Seit 1250 sind von 28 Urkunden Arnolds, deren Ausstellungsort
nachweisbar, 14 in Trier und 14 in und um Ehrenbreitstein ausgestellt.
V^ auch a. a. O. III, Nr. 1338 am Schlüsse: ad vos ad castrum Eren-
"feitstein, quod quasi pro domicilio inhabitatis.
Digitized by
Google
134 A. Schoop
Jene Massregel aber scheinen sich die Trierer nicht sehr zu Herzen
genommen zu haben; am 20. November dess. J. tritt noch einmal das
Domkapitel zur Wahrung seiner Rechte zusammen ^. Gegen Jedermann,
der ihnen zu nahe tritt, geloben sich die Mitglieder mit allen zu Gebote
stehenden Mitteln zu unterstützen. Neben den allgemeinen Rechten der
Kirche werden noch besonders die des Probstes und der Archidiakonen
hervorgehoben, was sicher schon dem Bischof gilt, obschon derselbe
nicht ausdrücklich genannt wird. Am 5. Januar 1257 treten die Stifter
von S. Paulin und S. Simeon dem Bunde bei *, der jetzt aber in erster
Linie gegen den Bischof selbst gerichtet ist. Dies ergiebt sich aus der
Beschwerdeschrift, welche die Genannten am 10. Februar 1257 gegen
Arnold einreichen *. In derselben wird dem Bischof ein förmlicher Sün-
denspiegel unterbreitet, die mannigfachsten Vergehungen gegen die Kleriker,
ja sogar Vergewaltigungen derselben werden ihm vorgeworfen. Beson-
ders scharf lautet der Schluss : „Diese Ermahnungen machen wir öffent-
lich im Erzstift, da wir aus berechtigter Furcht keinen ordentlichen
Boten zu euch auf die Burg Ehrenbreitstein, wo ihr gleichsam euren
Wohnsitz aufgeschlagen, zu schicken wagen*," Es liegt unseren Zwecken
fem, den Verlauf dieser Streitigkeiten weiter zu verfolgen, interessant
ist uns nur noch, aus dem Fortgang der Verhandlungen* zu erfahren,
dass Arnold den Klerus der Stadt und der Diöcese mit unge-
rechten Steuern belastet^; da ihm in Betreff solcher Forderungen
der Stadt gegenüber freie Hand benommen, so musste der Klerus
herhalten, obschon dieser gerade sonst in Bezug auf diese I^asten besonders
begünstigt war.
Unter päbstlicher Vermittlung kam zwischen den streitenden Par-
teien ein Ausgleich zu Stande^; doch Arnolds Groll war noch nicht
unterdrückt. In dem noch fortdauernden Streit zwischen Bürgerschaft
und dem Domkapitel ergreift Arnold offen die Partei der ersteren. Der
Triersche Archidiakon hatte den Marsilius von Gondorf, damals Schul-
theiss von Trier, und dessen Verwandten und Beamten nebst einigen
*) A. a. 0, Nr. 1366.
^ A. a. 0. Nr. 1380.
») A, a. 0. Nr. 1388.
*) Man vergl. dazu G. Tr. a. a. 0. S. 413: pacem et concordiam cnm
ecciesiis suis habnit dominus Amoldus archiepiscopus !
•) Mr. Ü.-B. m, Nr. 1389, 1407, 1414.
*) Nr. 1407 S. 1017 : graves admodum exactiones et tallias indebitas
in clerum sue civitatis et dioecesis exercere presumens.
') A. a. 0. Nr. 1407 u. 1414.
Digitized by
Google
Verfassungögescliichte von Trier. 135
Laien exkommnniciert, weil sie dem Kapitel einige Stück Vieh weg-
genommen nnd sich trotz aller Ermahnnngen nicht zur Heraasgabe der-
selben verstanden *. Diese Exkommunikation hebt Arnold auf, ohne
daas die Betreffenden Bürgschaft oder Genugthuung geleistet, sodass
auch hier wieder der Pabst einschreiten muss. Desgleichen tritt Arnold
luf Seiten der Bürgerschaft in deren Appellationsbeschwerde gegen den
Archidiakonen'-, das Streitobjekt ist hier nicht bekannt.
Wie sehr bei diesem Streite der obersten geistlichen Gewalten
die Selbständigkeit der Bürgerschaft sich befestigen musste, liegt auf
der Hand; es kann uns da nicht überraschen, wenn wir vernehmen,
dass die Stadt nach Arnolds Tode (f 9. November 1259 auf der Burg
m Montabaur) auf eigene Faust Krieg beginnt, nämlich mit
dem Grafen von Luxemburg. Wir erfahren dies aus der Urkunde über
den Waffenstillstand vom 18. December 1260*: Gerhardus de Luxem-
burg . . notum facimus, quod nos pro nostns et nobis super con-
troversia, que vertitur inter nos ex una parte et commune dicte
civitatis Treverensis ex altera, dicte communitati damus in-
dneias firmas et stabiles usque ad proximam purificationem.
Es ist hierbei freilich zu berücksichtigen, dass dieser Krieg zu
einer Zeit unternommen wurde, wo die Stadt in Folge eines Schismas
wieder der bischöflichen Oberleitung entbehrte* und mit dem Dom-
kapitel, dem Vertreter des Bischofs, in heftiger Feindschaft lebte. Mögen
indessen damals die Beziehungen zwischen Bischof und Stadt solche ge-
wesen sein, dass unter veränderten Umständen die Bürger nur in Über-
emstimmung mit dem Bischöfe derartige Schritte hätten unternehmen
köuien, thatsächlich war jetzt diese Schranke durchbrochen, die
Stadt hatte den Anfang gemacht, auch in politischen Angelegenheiten
aadi freier Selbstbestimmung zu handeln, und man weiss, von welch
^tscheidender Bedeutung in jenen Zeiten Präcedenzfälle waren. Wurde
») A. a. 0. Nr, 1439.
«) A. a. 0. Nr. 1461.
^ Hontheim a. a. 0. I, 740.
*) Nach dem am 5. Nov. 1259 erfolgten Tode Arnolds wählte ein Teil
des Domkapitels Arnold von Schieiden, der andere Heinrich von Boiandcn,
beide Archidiakonen der Trierschen Kirche. Sie brachten ihre Angelegenheit
vor den Papst, allein nach längeren Verhandlungen kassierte dieser die Wahl
beider mid übersandte am 19. November 1260 Heinrich von Vinstingen,
Primiccrius der Metzer Kirche, als Erwählten nach Trier. G. Trev. SS. XXIV,
414 ft Um die Zeit des Waffenstillstandes (18. Dez. 1260) mochte derselbe
eben in Trier angekommen sein, vielleicht stehen beide Ereignisse in B«-
ziehnng zu einander.
Digitized by
Google
136 A. Sclioop
jenen Bestrebungen nicht bald ein Damm entgegengesetzt, hatte die Stadt
sich einmal mit dem Gefühl eines auch politisch selbständigen Ganzen
durchdrungen, dann konnte es ihr nicht schwer werden, durch vollstän-
dige Erlangung der höheren Gerichtsbarkeit über Triersche Bürger auch
die letzte Schranke der bischöflichen Oberherrlichkeit von sich abzustreifen.
Bevor wir nunmehr zum letzten Abschnitt übergehen, erledigen
wir die Frage : '
Wie stellen sich unsere Resultate über die Entstehung des städt-
ischen Rates zu der Controverse überhaupt?
Sie stimmen insofern mit der Ansicht Heuslers überein, als auch
für Trier der Ursprung des städtischen Rates im Gericht zu sucben
ist. Allein derselbe hat sich hier in keiner Weise aus dem bischöf-
lichen consilium heraus entwickelt ; zwar finden wir ab und zu Mitglie-
der des Schöffenkollegs unter den Beratern des Bischofs, allein nur des-
halb, weil dieselben in der Stadt hochangesehene Männer waren, deren ,
Rat besonders in Angelegenheiten, welche auch die Stadt Trier betrafen,
nicht mehr zu übergehen war. Das Schöffenkolleg, der spätere Rat der
Stadt Trier, ist auch die ursprünglichste Gestalt desselben gewesen; und
wie dieser Entwicklungsgang möglich war, darauf ist an entsprechender
Stelle (S. 117 und 118) hingewiesen.
III. Die EinwohnerschafL In dem Bündnis, welches Philipp mit
Trier schliesst^ sowie in verschiedenen anderen Urkunden^ werden
neben Geistlichen ministeriales . und cives oder burgenses als die Haupt-
bestandteile der städtischen Einwohnerschaft genannt. Um 1212 machen
die Bürger und Ministerialen gemeinsame Sache gegen den Bischof und em-
pfangen von Otto IV. ein besonderes Privileg', und noch 1219 werden beide
Klassen getrennt mit unter denen erwähnt, deren Erlaubnis einzuholen ist,
wenn der Bischof von Trier die Münze dieser Stadt ändern wilH. In dem
Privileg Konrads hingegen wird nur für die cives Treverenses die Zu-
gehörigkeit zum Reich betont*, und da auch sonst, wo die Stadt selb-
ständig auftritt, die Ministerialen nicht mehr als besonderas Element
hervortreten, so werden wir annehmen dürfen, dass seit 1219 ein guter
Teil derselben in die cives aufgegangen war^. Ein anderer Teil führt
seitdem den Titel milites, was hier offenbar eine Stamieserhöhung be-
«) A. a. 0. II, Nr. 202.
«) Nr. 27B, sowie die Zeugenlisten von II, Nr. 181, 191 u. m.
3) A. a. 0. Nr. 281/82.
*) A. a. 0. S. 399.
6) A. a. 0. III Nr. 761.
«) Vgl. S. 101.
Digitized by
Google
Verfassimgsgeschuhte von Trier. 13?
deutet« * ; diejenigen , welche nunmehr noch mit der alten Bezeich-
nung genannt werden, geniessen bei weitem nicht mehr das Ansehen,
in welchem die Ministerialitüt zu Ende des 12. Jhs. gestanden, sondern
tragen \ielmehr den Charakter abhangiger Beamten oder besser ge-
stellter Dienert
Auch wenn es durch nichts bezeugt w|re, mtlssten wir schon nach
der ganzen vorher gegebenen Entwicklung annehmen, dass Triersche
Bürger in dieser Periode im Besitz von freiem Eigentum gewesen ; allein
iBch urknndlich ist dies gesichert. 1172 schenkt eine Frau Lifmud
(qnedam mulier Lifmudis nomine) mit ihrem Sohne Ernst dem S. Simeons-
stifte 2 Häuser, einen Weinberg, eine Mflhle mit 2 Keltern ', und um
dieselbe Zeit verfügte ein Herr Livezeiz unter Anderem testamentarisch
aoch über 4 in Trier gelegene Häuser'^. Seit dieser Zeit mehren sich
die Verfügungen Trierscher Bürger über unbelastetes, also freies Eigen-
tum in Form von Schenkungen^, Verkauft, Testamentsbestimraungen ^
und dgl. m.
Auch Fälle von Erbleihe kommen öfter vor^. Ein Haus
oder sonstiges Besitzstück wird beispielsweise von einem geistlichen
Stifte an einen Trierschen Einwohner gegen Entrichtung eines bestimm-
ten Zinses übertragen, das Haus geht kraft Erbrecht mit dem betreffen-
den Zins auf dessen Nachkommenschaft über, deren ganzes Bestreben es
natürlich war, sich dieses Zinses zu entledigen. Dies wird vielfach ge-
*) z. B. de Ponte, de Palatio. Seit Anfang des 13. Jhs. schwankt
bei ihnen die Bezeichnung milites und ministeriales, vgl. 11, Nr. 276 u. 277,
ni, Nr. 67 u. 138; seit ungefähr 1224 wird die Bezeichnung milites allein
angewandt ; ein Rudolf de Ponte war 1242 bereits Candidat für den Bischofs-
stiihl in Trier, vgl. 0. Tr. a. a. 0. 405: ('uius (Arnoldi) electioni . . cum
pancis qui eum uominaverunt Kadulpims, praepositus S. Paulini Trevirensis,
de parentela de Ponte progenitus, opponerc se prcsumsit.
«) A. a. 0. nr, Nr. 1119. Die Ministerialen, welche III, Nr. 932
Freiheiten in Betreif der Acciese erhalten, sind nach meiner Meinung eben
nur solche bischöfliche oder Beamte geistlicher Stifter.
•) A. a. 0. II, Nr. 15. Dass diese Besitzungen im Wcichbilde der Stadt
liegen, nehme ich deshalb an, weil die Trierschen Schöffen anwesend sind und
da« Stadtsiegel angehängt ist. Dariiber, dass es damals und später noch
Weinberge in der Stadt gab, siehe II, Nr. 101: vineani (piandani in foribus
civitatis; III, Nr. 549: vineam suam sitam infra muros civitatis Treverensis.
*) A. a. O. Nr. 254.
») II, Nr. 268, 28ö. III, 433, 493 u. m.
•) III, Nr. 250, 1355.
») A a. O. Nr. 256,
8) A. a. O. Nr. 577, 977
Digitized by
Google
138 ^- ^'»öop
lungeo und auf diese Weise maocher io Besitz von freiem Eigentum
gekommen sein.
Von besonderem Interesse ist es zu sehen, dass im letzten Drittel
dieses Zeitraums auch schon Handwerker freies Eigentum besessen
haben. 1226 verfügen ein Schmied und seine Frau testamentarisch über
ihren Besitz \ 1236 schenkt ein Backermeister der Abtei Himmerode Back-
haus, Backstube und Brotscharren*. Dieselbe Abtei besass 1248 ein
in der Stadt gelegenes Haus, das ihr ein Schmied geschenkt hatte.*
Glücklicher Weise haben wir hier Nachrichten, welche uns in die
allmähliche Entwicklung der Handwerkerverhältnisse einen guten Einblick
gewähren. Wir erinnern zunächst an jene die Schuster betreffenden Bestim-
mungen, welche nach unserer Meinung zwischen 1160 — 11 70 aufgezeichnet,
bei Besprechung der Schirmvogtei bereits erwähnt wurden (S. 94).
Jeder in der Stadt befindliche Schuster zahlt zum Loskanf von
einem Donnerstag nach Ostern abzuhaltenden Placitum dem Schaltheissen
9 den,, und der Meister zahlt dem Schultheissen 10 sol. für eine ge-
wisse ihm gegen seine Untergebenen zustehende Befugnis (pro quodam
regimine in suos subditos). Was es mit diesem placitum und dem
regimen des Meistei*s der Schuster auf sich habe, kann ich nicht be-
stimmen. Es sei bemerkt, dass in Koblenz sich die Schuster früh eines
gewissen Vorranges vor den anderen Handwerkern erfreuten*.
Weitere die Handwerker betreffende Bestimmungen bringt der
mehrfach erwähnte liber iurium annalium. Dort heisst es * : sechs Kürschner
und ein Meister derselben gehören zur Kammer des Bischofs und müssen
die Kleider desselben nähen. Der Kämmerer muss diesem Meister ein
Pferd stellen, damit er, durch sein oder seines Boten Zeugnis beglaubigt,
nach Köln oder Duisburg reise und für den Bedarf des Bischofs
verschiedene rohe Felle einkaufe. Diese Felle müssen die Kürschner
und deren Meister ohne Lohn, aber auf Kosten des Kämmerers bear-
beiten ^ Alle in Trier wohnenden Kürschner müssen, wenn es Not
thut) diese Kürschner unterstützen oder sich loskaufen.
») A. a. 0. Nr. 276.
») A. a. 0. Nr. 564.
>) Nr. 977.
*) Vgl. Mr. Ü.-B. I, Nr. 409 S. 468: sutores ipsius loci ter convenitint etc.
») A. a. 0. S. 400.
^) Vgl. Strassbnrger St R. art CII: inter pellifices duodecim simt, qui
cum expensis episcopi facere debent pelles et pellitia. Honim materiam magister
pellificum assumptis secum quotqaot fuerint necessani de his duodecim, emet
de argento episcopi Maguntie vel Colonie.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. l3Ö
Die Schuster haben dieselben Rechte wie die Kürschner. An
(^Dqnagesima (7. Sonntag vor Ostern) erhalten die Meister der Schuster
and Kürschner 2 Sester Wein und 2 Schinken, die Gesellen derselben
eine Urne Wein und ein junges Schwein im Werte von 5 sol.
An demselben Tage müssen die Schmiede dem Erzbischof alles
Scbmiedewerk leisten, das nötig ist zur Hof- und Heerfahrt oder zur
Fahrt nach den Städten, wo der Bischof unbesoldete Wächter oder
Pförtner bat. Der vom Schultheiss ernannte Fleischermeister ist Ge-
hftlfe des Kämmerers, auf dessen Befehl muss er für den Bischof im
umkreis von 6 Meilen um Trier Botendienste leisten. Fälle des Fried-
bmchs ausgenommen stehen die genannten Handwerker unter der Ge-
richtsbarkeit des Kämmerers.
Dieser ist Vorsteher aller Scharhufer, Glashufer und Pergament -
hafer. Die Scharhufer geben dem Bischof nach Auftrag des Kümmerers
Saumtiere zur Hoflfahrt oder zum Zuge über die Alpen. Etwa gefallene
erhält, nachdem Kopf und Schwanz abgehauen, der Kämmerer, der dem
Eigentümer ans der bischdflicfaen Kasse 5 sol. für jedes Stück zahlt.
Die lebendig zurückgebrachten werden den Eigentümern wieder zugestellt,
welche sie füttern mOissen, bis sie wieder von ihnen verlangt werden.
Die Glashufer brennen Asche von trockenem unbrauchbarem Holz
zn Glas ^ Dasselbe geben sie dem Pförtner, welcher es auf Befehl des
Kämmerers in dem Dom, im Hause des Bischofs oder seines Kaplans
niederlegt.
Die Pergamenthufer übergeben das Pergament dem Pförtner, dieser
überreicht es dem erzbischöflichen Notar. Der Pförtner übergiebt ihnen
die Schafhäute, welche an den Mon- und Dienstagen des Monats Mai
ans der Lieferung desjenigen Schultheissen einkommen, der gerade an
der Reihe ist *.
Obschon in diesen Aufzeichnungen die verschiedenen Arten der
Handwerker niebt mit den Bezeichnungen officium, consortium, fratemitas
etc. benannt werden, so ist doch offenbar, dass sie bereits genossen-
schaftlich organisiert sind, und zwar die Schuster schon seit der 2.
Hälfte des 12. Jhs. Denn ohne eine solche Organisation könnte
nicht von Rechten die Rede sein, welche für alle zu einer gewissen
*) combiirent cinerea ad vitrum de siccis lignis et inutilibus.
*) Die Scbnltheisse von Wittlich, Birkenfeld, Machern, Waldrach und
Winterich waren dem Bischof zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet,
jeder mnsste k. ß. im Herbst im erzbischöflichen Palast ein Fass mit Weiden-
reifen binden oder sich mit 3 sol. loskaufen. Vgl. Mr. U.-B. ü, S. 399.
Digitized by
Google
Verfas8ung8g€8chichte von Trier. 141
sondern nur ein Verzeichnis der bischöflichen KäminereieinkOnfte geben
will. An dem Fleischermeister hatte man hier deshalb ein besonderes
Interesse, weil er zu persönlicher Dienstleistang ptiichtig war.
Die eben angeführten persönlichen Leistungen der einzelnen Hand-
werker sind, wie bereits hervorgehoben, nacli Ausserachtlassung jener
der sechs zur Kämmerei gehörigen Kürschner nur noch sehr gering;
die Handwerker stehen gleichsam auf dem Sprunge, auch den letzten Rest
der hofrechtlichen Abhängigkeit von sich abzustreifen, was ihnen unter dem
günstigen £influäs der fortschreitenden städtischen Entwicklung recht
bald gelungen sein wird ^ Ein Teil der Trierschen Handwerker, wie
Backer, Weber, Zimmerleute, Töpfer hatten dieses Ziel schon da-
mals erreicht. Ich sage schon erreicht; denn dass auch sie dieselbe
Entwicklung durchgemacht haben, wie die vorher genannten, ist wohl
Tuiabweisbar, ebenso, dass sie gleichfalls zu Grenossenschaften ver-
einigt smd. Die erste Hälfte des 13. Jhs. ist daher auch entscheidend
ftr die Entwicklung der Zünfte, welche gegen Ende des Jahrhunderte
bereits em solches Ansehen erlangt haben, dass sie Anteil am städtischen
Regiment beansprachen konnten *. Aus einigen in den Urkunden erschei-
nenden Namen zu schliessen, müssen einzelne Zünfte die Hauptbevölkerung
gewisser Strassen ausgemacht haben. 1225 linden wir in Trier eine
Fleischerstrasse* (platea carnificum), 1231 eine Fischerstrasse* (platea
piscatorum), 1245 eine Brotstrasse* (Brotgaze).
Neben diesen Zünften bestand aber auch, wenigstens schon zu
Ende dieses Zeitraums, eine Gilde von Kaufleuten in Trier, wie
MS eine aus. dem Jahre 1285 stammende urkundliche Aufzeichnung
beweist^ Wir nehmen das Bestehen dieser Gilde auch schon füi* unsere
Zeit in Anspruch, weil es heisst, die betreffenden Regeln seien schon seit
mvordenklicher Zeit (retroactis temporibus) in Kraft. Die Vereinigung führt
zwar den Namen Brüdei-schaft (fratei-nitas), doch ist es klar, dass wir
es hier nicht mit einer Zunft zu thun haben: Wenn Jemand, so lauten
*) Zu Anfang des 14. Jhs. hören wir durchweg von Geldzins, welchen
die Zünfte dem Stadthemi zahlten; dieser Zins fiel aber zum Teil wieder au
die Zunft und deren Beamte zurück. Nur die Eisenschmiede mussten am
Tage des h. Maximin dem Bischöfe eiue PHugschaar oder 3 sog. „Zaugeu^
liefern. Lacomblet a. a. O. 268 ff.
«) Vgl. Anhang c ürk. Nr. 1 u. 2.
«) Mr. U.-B. UI, Nr. 256.
*) A. a. 0. Nr. 433.
*) A. a. 0. Nr. 832.
«) LacombJet a. a. 0. Ö. 269
Digitized by
Google
142 A. Schoop
die Bestimmungen, Mann odei* Weib, in die genannte Brüderschaft
eintritt, zahlt er an dieselbe 20 sol. guter Trierscher Denare und giebt
ihr eine Mahlzeit von sieben fetten ferkeln. Bei dieser Mahlzeit soll
mit den Brüdern und Schwestern der Brüderschaft immer der Triersche
Scbultheiss mit 2 Schöffen und der Triersche Centurio (ein urkund-
lich zuerst 1272 nachweisbarer städtischer Beamter) anwesend sein.
Nach Beendigung der Mahlzeit giebt der Eintretende dem Schultheissen
2 TrieiTsche sol., den beiden Schöffen und dem Centurio 12 den.,
jedem Bruder und jeder Schwester 6 den. Wenn ein Mitglied der
Brüderschaft stirbt, müssen alle zu ihr Gehörigen, die in Trier anwesend
sind, demselben das Geleite geben und an den Exsequien Teil nehmen.
Wer hiergegen veistösst, muss zur Strafe der Brüdei-schaft */» Pfund
Wachs zahlen. Zu einer solchen Leichenfeier stellt die Brüderschaft
8 je ein Pfund schwere Wachskerzen. Wenn ein Mitglied verarmt und
sich nicht helfen kann, muss es aus dem gemeinsamen Vermögen der
Brüdei-schaft je nach Bestand desselben unterstützt werden. Diese Bestim-
mungen sind von Scbultheiss und Schöffen in urkundlicher Form beglaubigt.
Dass wir hier eine Kaufgilde und nicht eine Zunft vor uns habea,
ist aus folgenden Gründen ersichtlich: 1) aus der Bezeichnung ven-
ditores ferri, die doch nur mit „Eisenhändler" (und nicht, wie bei
Lacomblet zu linden, mit „Eisenschmiede oder Eisenhändler' ^) zu über-
setzen ist; 2) aus dem erstaunlich hohen Eintrittspreise, der nur von
einem reichen Kaufmanne, kaum jemals von einem einfachen Hand-
werker aufgebracht werden konnte * ; und 3) aus dem Inhalt des Statuts
selbst, welcher keinerlei das Gewerbe betreffende Bestimmungen giebt,
sondern nur gesellschaftliche Beziehungen der Mitglieder regelt, was, wie
wir wissen, Hauptinhalt aller Gilde-Statuten ist ^. Unter den attinentie ^
haben wh* uns jedenfalls noch andere zur Gilde gehörige Kauflente zu
denken ; leider ist es mir nicht gelungen, über dieselbe mehr zu ermitteln
als die betreffenden Statuten besagen.
Bei den Auseinandei'setzungen über die Handwerker haben wir
die Mflnzer nicht erwähnt, da sie in mancher Beziehung eine besondere
Beti*achtung fordeni. Es wurde konstatiert, dass die Münze stets in
*) Man halte dagegen die niedrigen Eintrittssätze, weiche zu Anfang
des 14. Jhs. bei den wirklich als Zünften nachweisbaren Genossenschaften
gelten. Als höchster Satz steht hier, dass ein auswärtiger Schreiner oder
Becherer, der in die Zunft eintrat, dem Bischöfe 4, den Schöffen 2 sol. zahlte.
Lacomblet a. a. 0. S. 268.
•) Stieda a. a. 0. S. 7 und 114 Anmk. 10.
') in fratemitate . . . venditorum ferri et attinentiarum eins in civitate
Treverensi.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte Ton Trier. 143
den Händen des Bischofs geblieben, dass es den Bürgern nicht ein-
mal gelungen, dauernd ein Mitaof sichtsrecht über dieselbe zn erwerben.
In dem liber ioriam annalinm wird die Triersche Münze mit unter
(lern Zubehör der bischöflichen Kammer aufgezählt ^ und wir finden
dort über dieselbe folgende Bestimmungen:
In der Münze arbeiten 6 Gehülfen und ein Meister, dieselben sind
in bischöflichen Städten von Zoll frei. Sie müssen das Silber, welches
de« Bischof einkommt, ohne Lohn, aber auf Kosten des Bischofs zu
Denaren schlagen, desgleichen 30 Mark für den Kämmerer, unter dessen
Gerichtsbarkeit sie stehen, Fälle des Fiiedbruchs ausgenommen. Da
die Münze also völlig bischöfliches Eigentum ^, und der Bischof, im Be-
sitze der Süberbergwerke des Erzstiftes ^ femer in Folge des jähr-
lichen Beitrags der Juden zur Münze (sie liefeiiÄn jährlich für 150
Mark Prägematerial zu derselben und von jeder Mark eine Unze zum
Schlagschatz) zur Beschaffung von Prägematerial wohl auf keine fremde
Hülfe angewiesen war, so sollte man nicht meinen, dass ausserdem noch
eine besondere Genossenschaft bei derselben beteiligt gewesen sei. Aber
am Schluss des Verzeichnisses jener Kammereinkünfte heisst es: Die
Hausgenossen müssen dem Bischof jährlich 40 sol. zahlen. Es
existierte demnach eine Hausgenossenschaft in Trier*. Wie bekannt,
bildete die Hansgenossenschaft aUenthalben eine besonders privilegieite
Korporation, deren Mitglieder die Münzverwaltung mit grosser Selb-
ständigkeit führten*. Das erstere trifft auch für Trier zu, wie ein
der Han^enossenschaft von Theodorich am 21. März 1235^36 ausge-
stelltes Privileg darlegt^; üniversitati vestre presentium tenor adducat
WS de consilio et consensu capituli presentibus publice profiteri, quod
consortinm civitatis Treverensis, quod huschenozscaph vulgo dicitur, XXX.
debet habei'e personas et tam in electione earundem personarum, quam
«) Mr. Ü.-B. n, S. 399 f.
*) Vgl. Klage Balduins (a. a. 0.) § 21: item hindern und versprechen
^ ans dicke unser müntze, die wir von dem riebe han.
*) Mr. Ü.-B. I, Nr. 611 : omnem iusticiam, quam in argentaria in Ul-
n»tte (Ems) et in tote monte adiacente . . habere videbamur, tibi (Hilline)
et per te tois successoribus . . coucessimus . . uihilominus quoque de
ouuuficentia imperii^ si aliqnam forte postmodum in aliquo fundo ecclesie tue
invdürc contigerit argentariam, quidquid iuris in eadem habere deberemuB,
tibi tuisque successoribus legitime coutraditum.
*) Die« hat Eheberg a. a, 0. S. 97 übersehen.
») Eheberg a. a. O.
«) Mr. U.-B. m, Nr. Ö21.
Digitized by
Google
144 A. Schoop
alias eo iure eo honore et ea gaudere debe^t libertate, quibus anti-
quitus est gavisum.
Welche Rechte waren es, die diese aus 30 Personen bestehende
Genossenschaft ausser dem Kooptationsrecht (tarn in electione etc.) noch
besessen \
Die Prägung der MQnze besorgten vom Bischof abhängige Per-
sonen, die Hausgenossenschaft hatte auch kein Mitaufsichtsrecht über die
Münze, da diese doch sonst nicht ohne ihre Erlaubnis hätte verpfändet wer-
den dürfen^, und so können wir ihr nur das Wechselrecht zuschreiben
und annehmen, dass sie als Entgelt dafür jene 40 sol. an die bischöf-
liche Kammer gezahlt. Zu dieser Annahme passt auch vortrefflich, dass
die Hausgenossen in dem oft erwähnten Vertrage Dietrichs mit der Stadt *
(1303) mit dem Hauptitel campsores genannt werden, und es erklärt
sich aus dieser beschränkteren Befugnis auch, warum sie sich in Trier nicht
zu dem Ansehen empor schwingen konnten, das sie anderswo genossen ^
Es erübrigt noch, einige Mitteilungen über die in Trier ange-
sessene Judengemeinde zu machen. Der liber iurium annaiium belichtet
über dieselbe wie folgt: die Juden müssen jährlich 150 Mark zur Münze
und von jeder Mark eine Unze zum Schlagschatz geben. Der Kämmerer
ist Meister der Juden; so oft ein solcher ihm für irgend welche Aus-
schreitung oder Aufsässigkeit zui* Strafe steht, zahlt er 30 den. be-
liebiger im Erzstift laufender Münze. Ist er hartnäckig, so muss er
dem Kämmerer und dem Judenbischof ^'g Pfund Gold zahlen, welches
in die Kasse des Erzbischofs tliesst. Der Jude, welcher ausserhalb des
Judenviertels auf Friedbruch eitappt wird, muss sich im Gericht des
Schultheissen verantworten, wenn er entkommt, in dem des Kämmerers.
Die Juden geben jedes Jahr um Weihnachten und Ostern dem Erz-
bischof 6, dem Kämmerer 2 Pfund Pfeffer, auch liefern sie dem Bischof
und seinem Kaplan, dem Kämmerer und seiner Frau Seide und Gürtel
zu neuen Kleidern.
Der Judenbischof* muss jährlich dem Erzbischof 10 Mark ohne
•) A. a. O. m, Nr. 174.
•) Siehe Anhang c, Urk. Nr. 2 : campsores dicti huscgenozen convenien-
tur, «icut de iure et consuetudine est hacteuus observatum.
•) In der Mitte des folgenden Jhs. hatten sie sich ein Mitbestimmungs-
recht über die Münze erworben. Siehe Beschwerde der Stadt gegen Balduin
(Anhang c Nr. 4) § 3 : item so wie unser herre vorg. oder wer herre des bisch-
tttms ist in syuer zyt me machen uit ensal wand biz au dry muntzen . .
mit rade eynes capitels von dem dorne, der scheffene der huszgenoszen
der stede gemejnlichen.
*) Episcopus iudeorum, anderswo aichisynagogus.
Digitized by
Google
Verfassimgsgeschichte von Trier. 145
Zinsen leihen. Letzterer giebt ihm eine Kuh, eine Ohm Wein, 2 Scheffel
Weizen nnd einen alten abgetragenen Mantel.
Die Joden standen also damals noch in strenger Abhängigkeit
vom Bischof, allein ihre Lage muss doch keine drückende gewesen sein,
Sie bildeten eine organisierte Gemeinde (urkundlich communitas indeorum
genannt)^ mit einem eigenen Vorsteher (Judenbischof) an der Spitze,
bewohnten ein eigenes am S. Simeonshof gelegenes Quartier ^ und hatten
ihre eigene Synagoge *. Nach den Abgaben an den Bischof zu urteilen,
trieben sie besonders Handel mit Seide und Gewürzen**, und dem Handel
werden sie auch ihr Emporsteigen zu der besseren Stellung zu verdanken
haben, welche sie in der letzten Hälfte dieses Zeitraums nachweislich
einnahmen. 1235 schliesst der Schöffe Heinrich, Sohn des Systapp,
mit Jaden einen Erbleihvertrag zur Erbauung von 4 Häusern ab ^.
Aas emer Urkunde des folgenden Jahres erfahren wir, dass bereits ein
Jude ein Haus zu Eigentum (domum propriam) besitzt^, und aus dem
Umstände, dass derselbe noch 5 andere in Erbpacht hatte, können wir
schliessen, dass er ein sehr wohlhabender Mann war. Als Charakteristi-
kum für jene der Sicherheit der Juden nicht sehr günstigen Zeiten
sei noch angeführt, dass bei Bestimmungen über den Bau eines Juden-
bauses ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Fenster desselben
ordentlich mit Eisenstäben befestigt sein sollen'.
Zum Schluss noch ein Wort über die Bezeichnungen burgenses
and cives. Die erstere, welche sich in einer Urkunde des Jahres 1185
zuerst findet**, wird selten gebraucht und verschwindet seit Anfang des
13. Jhs. vor dem „cives." Es ist nicht ersichtlich, dass eine besondere
Klasse von Bürgern diesen Namen geführt, dieselben Leute heissen bald
burgenses, bald cives ^, allein unverkennbar wird bei Anwendung der
•) A. a. 0. HI, No. 543.
•) A. a. O. Nr. 570: dorous uostras sitas inter iudaeos in loco, qui vul-
gariter dicitur curia S. Siraeonis.
*) A. a. 0. Nr. 543: ceiisum in scolis iudeoriun a iudeis requirent.
*) Auch III, Nr 543 kommt noch eine Abgabe von Pfeffer vor: domus
communitatis iudeorum, de qua eidem Hiurico annuatim due libre piperis
in censu ab ipsa commuuitate debentur.
») A. a. 0.
•) A. a. 0. Nr. 570.
'') A. a. Ü. Nr 543: lumen fenestrarum suarum, quas ipsi iudei ....
ferro sufficienter munieut.
•) A. a. Ü. H, Nr. 70; dann Nr. 126, 275, 276, 282 und S. 399.
•) Vgl U, Nr. 181 und 126 Herbord und Systapp, dann Nr. 282, II,
wo die Bezeichnung cives und burgenses gleichbedeutend gebraucht ist.
Wettd. Zeitachr. Ergheft. 1. (1884). 10
Digitized by
Google
146 A. Scboop
Bezeichnung burgenses der Betreffenden allemal in besonders ehrenvoller
Weise gedacht, sie war ein Ehrentitel, welchen man denen bei-
legte, deren Rates oder Beistandes man im besonderen Falle be-
dürftig war.
Allgemeiner ist die Benennung cives; sie wird in der letzten
Hälfte dieser Periode auch auf Handwerker angewandt^, und man
kann sagen: civis Treverensis ist ein Jeder, welcher, zum communalen
Verbände der Stadt gehörend, vor dem städtischen Gerichte (Schult-
heiss und Schöffen) zu Recht stand.
») A. a. 0. m, Nr. 276, 878.
Digitized by
Google
Anliang.
a} Wann kani das palatium in die Gewalt des Bischofs f Ladner ^
and Leonardy* sind der Ansicht, dies sei erst 1197 nach Abtretung der
Obervogtei an den Bischof geschehen. Allein diese Ansicht ist irrig,
denn abgesehen davon, dass nach Erlöschen der Grafengewalt der Bischof
der nsU^rlicbe Erbe jenes palatium war, sprechen auch positive Angaben
dafar, dass derselbe nicht erst 1197 in Besitz desselben gekommen.
Ans der ganzen Darstellung des Kampfes zwischen Megingaud und
Adalbero^ geht schon hervor, dass der Autor* dafür hielt, damals sei
das palatium Wohnsitz und Eigentum des Bischofs gewesen, und S. 172
heisst es : Adalbero, tandem sera poenitentia tactus nee volens vires Poppo-
nis sofferre, supplex eidem factus palatium et sua castella et omnia
sua contradidit. Die Bischöfe wohnten ursprünglich im Kloster S.
Maria ad Ripam^ allein schon 976 hatten sie ihren Wohnsitz ver-
ändert. Ob sie damals schon im palatium wohnten, ist nicht zu er-
mitteln; urkundlich wird dasselbe um diese Zeit gamicht erwähnt.
Dass später der Burggraf Ludwig in demselben sass ®, kann unsere Be-
hauptung nicht erschüttern, denn diese Besitznahme war usurpiert wie
seine ganze Stellung. (Vgl. S. 99).
«) Jahresbericht 1861/62 S. 65 ff.
•) Panorama von Trier und Umgebung, S. 62.
9) G. Trev. SS. VlII S. 171 ff.
*) Schrieb zu Anfang des 12. Jhs., siehe Waitz, Vorrede S. 118.
») Mr. Ü.-B. I. Nr. 248 S. 305: quia eodem fratre Theodorico archie-
piscopo narrante cognovimus, quod ibidem (sc. in raonasterio S. Mariae) pri-
mitus constituta fuerit sedes eiusdem Treverici episcopatus. Leo-
nardy a. a. O. S. 62 nennt diese Nachricht „kaum glaublich", freilich ohne
nähere Begründung. Auf die Urkimde a. a. 0. Nr. 244, welche dieselbe Nach-
richt enthält, habe ich keinen Bezug genommen, weil dieselbe der Interpolation
verdächtig ist. Goerz, a. a. 0. I. No. 1045.
•) In der Urkunde I. Nr. 472 wird er auch palatii custos genannt, auch
heisst es in den Gesta Trevirorum a. a. 0. S. 250: dicebat sc in bene-
ficio teuere palatium atque omnes redditus episcopales.
10*
Digitized by
Google
148 A. Schoop
h) Zu der Datierung der Urkunde des Mr. UrkK I Nr, 305.
Im Urkundenbuche ist diese Urkunde um 1033 angesetzt, Goerz
a. a. 0. 1. Nr. 1303 sagt: ^Nach den einleitenden Bemerkungen möchte
die Urkunde vielleicht in die ersten Jahre von Poppo's Pontifikat zu
setzen sein^. Wir sind in der Lage, das Datum ziemlich genau zu
bestimmen. In der Urkunde Nr. 325 spricht Poppo zu Anfang ans,
dass die Spendung von Almosen zur Vergebung der Sünden heilsam sei
und fährt dann fort : me nihil talium fecisse cordetenus ingemiscens ^
Dies konnte er aber bereits im Dezember 1017 nicht mehr sagen, weil
er schon damals das Kloster S. Marien an der Mosel hergestellt und
dasselbe aus seinem eigenen Vermögen mit einer Kapelle und 5 Mansen
beschenkt hatte (a. a. 0. Nr. 292), folglich ist die Urkunde Nr. 325
vor Dezember 1017 anzusetzen. In dieser Urkunde (Nr. 325) beruft
sich aber Poppo auf einen Akt, der durch die Urkunde Nr. 305 be-
zeugt wird^, mithin ist Nr. 305 vor Nr. 325, also ganz an den An-
fang von Poppo's Regierung (1016—1047) zu setzen. Dazu passt auch,
wie Goerz bemerkt, der eigentümliche Eingang vortrefflich.
c) Unedierte Urkunden.
JL Erzhischof DiefJier schliesst mit der Stadt Trier ein Bünd-
nis. 25. Januar 1302.
Or. Stadibibl. Trier. Drei Siegd an grünen Seidenfäden.
Nos frater Ditherus dei gratia Trevirorum archiepiscopus nosque
•scabini et tota communitas civitatis Trevirensis notum facimus, quod
nos pro bono pacis inter nos semper faciende ampliusque firmande nee
non pro dicte civitatis ac tocius archiepiscopatus Trevirensis utilitate
multiplici ac omnimoda ([uiete sumus ad invicem confederati; iure
tamen utriusque partis in omnibus semper salvo. Nos igitur
frater Ditherus archiepiscopus predictus dominus dictis scabinis et com-
munitati promittimus, infra predictam civitatem et extra in iure suo
fideliter assistere eosque, quamdiu vixerim, defendere pro viribus et tuen,
et ad hec adimplenda nos presentibus obligamus; nos vero scabini et
*) Es ist zu bemerken, dass die Einleitungen der Poppo'schen Urkun-
den stets sachgemässe Bemerkungen und nie blosse Phrasen enthalten, vgl.
Nr. 292, 302, 305, 310, 318.
') Siehe am Schluss: qui videlicet clerici et laici . . audierunt . .
qualiter in pleno placito coram Rorico advocato . . predictum predium . .
recepissem.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 149
communitas supradicti reverendo domino nostro Dithero archiepiscopo
sopradicto promittimas, quod ei et sculteto suo Trevirensi, qui pro tem-
pore fuerit, infra civitatem Trevirensein et extra per milliare bannale
in iare suo assistemus eumque vel ipsius scultetum iuvabimus, quan-
docnnqne ab aJiquo eonim super hoc sumus requislti. volumus insuper,
quod conciv^ nc^tn capti et detenti sive in palacio sive alibi ex nunc
sub mana et custodia nostra fideli reserventur, promittimus tarnen eidem
domino nostro, quod de personis dictorum captivorum nihil faciemus
?el ordinabimas seu eciam cum eis componemus nee aliquam viam pacis
inibimns, nisi de consilio et consensu domini nostri supradicti procedat.
Ad hec premissa adiraplenda et firmiter observanda nos sub fide
et inramento a nobis corporaliter prestitis in hiis scriptis obligamus.
qnodsi forte continget, quod absit, quod predicta vel ali(iuod predic-
torom infringeremus vel non observaremus ex nunc, pro tunc volumus
et consentimus periuri et iidei violatores reputari et honore fore privatos.
In homm igitur omnium confirmacionem et testimonium presentem
cartam sub cyrographo confectam nos frater Ditherus archiepiscopus
prelibatus sigillo nostro, nos vero scabini et communitas Trevirensis
antedicti sigillo civitatis nostre predicte una cum sigillo ecclesie Trevi-
rensis, quod ad preces nostras presentibus est appensum, fecimuH com-
muniri. et nos . . capitulum predictum ad preces predicti domini nostri
archiepiscopi necnon scabinorum et communitatis predictorum sigillum
Dostrom presentibus duximus apponendum. Actum et datum anno domini
mülesimo trecentesimo primo in monasterio sancti Maximini Trevirensis
in die conversionis beati Pauli apostoli.
;?. Erzbischof DietJier vergleicht sich mit der Bürgersch<iff von
Trier icegen Wiedereinsetzung und Befugnis der alten Schöffen, Wahl
der Kmistdn und ErJ^chujig des Ungelds. 2. April t^03.
Or. StaatS'Archk Koblenz. Drei Siegd.
In nomine domini amen. Nos communitas cives et populus civi-
tatis Trevirensis notum facimus universis, ([uod nos bona tide promit-
timas, iura domini nostri archiepiscopi Trevirensis Meliter servare et
ipsius n^otia promovere hostesque ipsius domini in civitate Trevirensi
ac ipsius districta nuUatenus receptare. ipse idera dominus vice vei-sa
promittit, iura communitatis civium et populi Trevirensis bona fide ser-
vare et ipsomm negotia promovere, hostesque ipsorum in districtu suo
naDatenns receptare. et consentimus, quod scabini et eorum amici de
dieta civitate Trevirensi anno preterito victi ad bona sua hereditaria
prout nunc sunt revertantur, et eis utantur ac in scabinatus officio
Digitized by
Google
150 A. Schoop
restituantur. lacobus Trevirensis dictus Prudens, Stephanus frater eius
et Adolphus dictus Ende sint in manu domini nostri et nostra, prout
alias exstitit ordinatum. pacem autem et coneordiam et compositionem
factam inter nos cives et scabinos predictos ratam habet dominus ar-
chiepiscopus predictus, et condicionem inter nos et eos vult firmare et
observare, et que nos dicti scabini et eorum amici huiusmodi sninus
ad invicem assecurati. et si aliquis a nobis aliquem dictornm scabino-
rum seu amicorum suorum, et econtra si aliquis de scabinis aut ipso-
rum amicis aliquem de communitate ad iudicium vocare voluerit super
aliquo delicto, scabini coram suo magistro et cives alii coram suo scul-
teto secundum consuetudinem dicte civitatis facient, quod debebunt.
ministeriales quoque ecclesiarum et campsores dicti huscgenozea conve-
nientur, sicut de iure et consuetudine est hactenus observatum, et si
magister scabinorum negligens vel remissus fuerit, dominus archiepiscopus
per se vel alium dictum magistrum compellet ad iusticiam faciendam,
et quicunque securitatem huiusmodi infringeret, iuxta scabinorum senten-
ciam puniatur. preterea ordinatum est, quod novem de artificiis probi
homines, videlicet duo de textoribus, unus de camificibus, unus de cer-
donibus, unus de piscatoribus, unus de pellificibus, unus de institoribus,
unus de fabris et lapicidis ac unus de carpentariis et ligatoribus vaso-
rum, et quinque de communitate eciam probi homines per dictum do-
minum archiepiscopum et successores suos et per capitulum ecclesie
Trevirensis sede vacante in consules assumantur: qui una cum scabinis
de bono et utilitate communi ipsius civitatis tractare poterunt et debe-
bunt, ita tamen, quod hi predicti consules de iusticia et iudicio se
nullatenus intromittant. quodsi scabini et consules vocati ad certam
diem et locum non omnes veniunt, presentes sive scabini sive consules
valeant expedire pro bono et communi utilitate civitatis, quod incumbit;
et quod per eos concorditer ordinatum fuerit, ab omnibus teneatur. qui
consules electi et constituti per dominum nostrum Trevirensem et suos
successores, et sede vacante per capitulum ecclesie Trevirensis vel per
Blum seu per illos, cui vel quibus super hoc litteratorie committerent
vices suas, infra mensem qualibet die ante purificationem beate Marie
virginis singulis annis creabuntur. quodsi in creatione et institutione
dictorum consulum per dominum archiepiscopum et capitulum sede va-
cante per se vel per alium seu per alios facienda infra tempus predictum
fuerint negligentes, ex tunc communitas Trevirensis illo anno tantum ipsos
consules instituet atque ponet; ita tamen, quod duo fratres et alias
cum patre iusimul consules non ponantur, et qui uno anno fuerit
Digitized by
Google
Verfassnnpjsj^eschichte von Trier. 151
eoDsol, aimo immediate sequente in dicto officio non poterit reassumi.
et ipsi consules ipsa hora, qua instituti faerint, dicto domino Trevirensi
fidelitatem prestabant et iurabant, iura sua et ecclesie ac ci>itatis Trevi-
rensis se inviolabiliter servaturos. et consules, qui nunc sunt, statim
cedeot, quousque predictus dominus archiepiscopus eos duxerit infra tri-
dnuin reponendos, qui ab ipso repositi fidelitatem ei prestabunt et iura-
bunt, prout superius est expressum. nee debent aliqui sive aliquis de
attinentibus Bonefacio quondam sculteto in consules assumi usque ad
tertiom gradom inclusive, insuper est sciendum, quod de voluntate et
»saensu domini archiepiscopi exactio, que vulgariter dicitur ungelt, propter
necessitates urgentes dicte civitatis Trevirensis, postquam per triduum
ex hac die cessaverit, remanebit sicut temporibus reverendorum patrum
Henrici et Boemnndi et nunc isto anno, ita tarnen quod singulis annis
in creatione consulum dicti consules et scabini requisiti a domino ar-
cfaiepiscopo super fidelitate sua de neccessitatibus et debitis ipsius civi-
tatis, si dixerint necessitates et debita imminere, possint dictum ungelt
aogere et minuere, sicut fuerit opportunum; ad quod ungelt tam sca-
binos quam consules quam eciam alios cives volumus obligari, religiosis
clericis et nobilibus dumtaxat exceptis. preterea idem dominus archi-
episcopus renunciat et effestucat omnibus addicionibus questionibus et
qaerelis sibi contra dictam communitatem et civitatem competentibus,
^ ofiensas seu iniurias ipsi domino ab ipsa comrounitate illatas a tem-
pore sne creationis in archiepiscopum usfiue in hodiernum diem nobis
ciribos et communitati predictis tam «coniunctim quam divisim remittit
benevole in hiis scriptis, exceptis maleficiis perpetratis in ipsa civitate
post festum purificationis, super quibus ipsam civitatem habet excusatam ;
^ctores ipsorum maleficiorum vult scabinorum iudicio iudicari. hec
Äötem omnia et singula premissa, prout superius narrata sunt, omni
dolo et fraude penitus amotis et exclusis promittimus firmiter teuere
^ inviolabiliter observare.
In quorum omnium testimonium et roboris firmitatem nos com-
nmnitas predicta sigillum predicte civitatis una cum sigillis memorati
^im nostri archiepiscopi et capituli ecclesie Trevirensis presentibus
<^ii^ns apponendum. et nos archiepiscopus et capitulum sigilla nostra
^w presentibus apposuimus in robur et testimonium omnium premis-
^'^^fwn. Acium Treveri, et data anno ab incarnatione M.CCCIII.
^ tertia post ramas palmarum.
Digitized by
Google
152 A. Schoop
3. Klagen des Erzbisehofs Balduin gegen die Stadt Trier.
5. März 1351
Äbschr. 14. Jhs. Trier. StadibOA. Bald. Ke^^stadt S. 431.
Bit sint die vorderange, anspräche und clage, die wir Baldewin,
von gotes gnaden ertzbischof zu Triere, des heiligen Romischen riches
durch Welschlant erzcancler han wider scheffenmeister, scheffen, ampte-
meistere und burger unser stad von Triere beide samentlichen und euch
sunderlichen.
t Von erst so sprechen wir, daz wir lehenherre und voyt sint
zu Triere, und geistlich und wemtlich herre, und daz uns die stad
gehuldet hat und geswom, und daz beide geistlich und wemtlich ge-
richte unser sin und unsers Stiftes, daz alles wol kuntlich ist; daran
sie uns dicke gehindert han. und müden wir, daz uns die stad hulde
und eyde emuwe nu und vorwerter allezyt, als unser privilegia und
gnade, die wir und unser stift von dem Romischen riebe han, sprechen
und halden. und müden ouch, daz sy uns laszen geniszen alles des, dez
eyn lehenherre und eyn voyt und ein geistliche und eyn wemtliche
herre geniszen sal.
Z Item clagen wir die nag. stucke, die darüber uns und unserm
stifte und den unsem geschehen sin zu unrechte und geschehen ; daz ist
zu wiszene, daz der ström von der Mosele und daz geleide daruf vor
Triere und oben und nydene unser und unsers Stiftes ist, und han sie
von dem riebe; und über daz underwindet sich die stad der Mosele,
daran sie keyn recht enhat, und hindern uns damyde und daz laut
gemeynliche ebene und nydene an wyne, kome und andern stucken uf
und abe zu furene, dez ouch scheffen und ander lüde von Triere zu
unrechte sere genoszen han, daz man wol hoffet zu wisene, als ez z}! ist.
3. Item daz sie die brieve, die sie uns han vor vierzich jaren
gegeben, nicht enhalden noch gehalden enhan, als man daz wol hoffet
zu wisene, als verre dez noit ist.
4. Item hant sie dama vil nuw gesetze und bruderschefte ge-
machet und die winmasze gemeret und geminneret, die stucke alle wider
uns und unsem stift und alle peffliche fryeit sint, und ist ouch wider
die vorg. brieve.
5. Item ist versprochen in yren brieven, daz sie keynen ra}t
noch setzen noch halden sollen, dan die scheffene von der stad, die wir
machen, daz sie doch nicht han gehalden.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. l53
6, Item han sie gemachet eyn nuwe gevengnisze of der nuwen
port«Q ane nnsern willen und legen darin manicherhande gevangen, daz
wider uns und unsers Stiftes frieheit und recht ist, wand man die ge-
vangen antwerten sal in unsem pallas, es enwere dan daz die stad von
Triere in widersagender vyantschaft vyentlich ymans finge, den sie doch
in des scheffenmeisters hus plagen zu hudene.
7. Item hant sie oder etzlich von yn unser gerichte geistlich und
wemtlich sere gecrenket in maniche wys und sunderlichen damide, daz
sie vier menschen viengen und in yr gevengnisze uf die nuwen porten
vorten, daz wider unser frieheit waz und ist, und sie darna verderbeten
ane nnsen • • schulteszen und ane scheifen urteyl. und euch nemelichen
verre nf sente Paulins abent, dez iz hure uf sente Paulins abent eyn iare
waz, da nameu sy oder etzlich von yn einen menschen, den man sprichet
er were eyn prister, und sleyfeten den und branten den uf der iuden
kirchof, oach ane unsem schulteszen und der . , scheffen urteyl.
ti. Item twingent sie unser gotshusz und paffen, die zinse han,
daz sie die vordem und erclagen muszen vor werntlichem gerichte, und
enmogen sie sich dan nicht behelfen, die zinse zu behaldene noch zu
bewerne mit brieven, die unser . . official oder ander geistliche richtere
besiegelt han, sie enhaben dann brieve besiegelt mit der stede ingesiegel,
oder enhalten die zinse, als die scheffen wisen, selben zu swerene mit
navolgem, daz grobelich wider uns und unsern stift und alle paffeyt ist,
wand unser und unsers officials insiegel, den man vor dem pabiste und
dem konige geleubet, werden versraehet, und verliesent die gotshuser
m zinse. ouch enwollen sie nicht, daz man urab zinse möge ansprechen
und sie vordem vor unserm • . official oder andern geistlichen richtem,
daz man doch vormals gedan hat ane Widerrede, und daran geschit uns
und unserm stifte unrecht.
9. Item han sie uns und unserm stifte unser zinse abegetzogen,
die sie besiegelt han, damide daz sie die kreraen, die by der posternen
stunden, dannen genomen und by sente Gangulfen ge^etzet hänt, und
euch damide, daz sie die wehere von sente Pauline und von sente Ma-
ximine, die uns gaben von dien steden, da sie gewant verkeutften vor den
iaden langes des ent weidiget hant und uns unsers gevelles und gülden,
die wir davon hatten und hant, darzu eyn nuwe gewanthus gemachet
zu yrem nutzen, daran uns unrecht geschit, wan wir von aller keuf-
meschaft, die man keufet oder verkeufet zu Triere, billichen unser teyl
haben sollen von rechte.
Digitized by
Google
154 A. Schoop
10, Item enhindern und crenken sie nns unser gerichte geistliche
und werntliche, wan eyn iglieh amptman claget vor siner meisterschaft,
wez sie undereyn zu schaffen han. wening stucke uszgenomen, also daz
sie vor unser gerichte nicht enkomen. ouch dun die meistere uns
sunderlich unrecht, daz sie sich soliches gerichtes und geclegets annemen.
ouch nemen sie die husze davon, daz unser gerichte angeit.
IL Item vahen sie oder etzlich von yn und kumern lüde ane
unser gerichte, und ouch sunderlichen in frieheiden unsers Stiftes und
unser gotshuser, darmide sie uns und unserm stifte und den gotshusem
yr recht und frieheit brechen, als man daz wol wisen sal mit den per-
sonen, die gevangen worden in solichen frieden.
iJi, Item han ir ingeseszen burger und burgerskint usz Triere
und wider darin unser luden binnen Vorworten erslagen, und ir gut
genomen und ir brieve genomen und verdiliget, und daran unser iuden
huser und yren kirchhof geraubet und zubrochen.
13. Item verkeufen sie die sester und entphan sie die sicherJieit
davor, daz wir oder ymans von unser wegen billiger tede dan sy.
14. Item nemen sie sestergelt von paffen, die doch keyne w>Tie
nicht verkeufen und zu amen ouch nicht komen.
1'). Item enwollent sie nicht gehengen, daz unser ♦ ♦ schultesze
lüde, die doitslakh gedan han, haldeu möge oder gut kumern ane scheffen,
Ki. Item heben sie sester und zol uf der Mosele uf gande und
nyder von den schiffen, die noch laden noch entladen noch amen zu
Triere, da von uns crot und crieg komen mochte, damide uns unrecht
geschit; wan der Moselstrom unser ist, als wie geschrieben steit.
17. Item haldent sie den torn von Kuntz * inne als vor yr, der
von rechte unser ist, wan die brücke, die strasze, daz gerichte und
geleyde daselbes unser sin; und han wir sie ouch von dem riebe.
18. Item ist unser recht gewalt und macht, allermenlichen zu
versichern in zu Triere vor uns zu komen, er enwere dan widersaget
vyant der stad, oder hette sie gebraut oder geraubet, daan sie uns
zu andern zyden zu unrechte geirret haut.
19. Item mögen wir und unser paffeyt unser und ir win und
körn uüd ander und ir gut füren usz und in zu unserm und yren willen ;
daran han sie uns und sie gehindert.
*) CnnzerhriUl' am Zummmenßusft von Saar und Mosel.
Digitized by
Google
Verfassungsgeschichte von Trier. 155
20. Item beclagen wir uns, daz wir noch unser gotshuser noch
paffeit von ir gesetze w^en, die sie under sich machen, nicht enmogen
unser win noch ander gut veruszern noch don verkeufen zu unserra nutze
und za nnserm willen, daran sie uns unrecht dun, wan sie sehuldich
sin anser gesetze zu halden und wir ire nicht.
^i Item hindern und versprechen sy uns dicke unser rauntze,
die wir von dem riche han, damide sy uns unrecht dun.
;2^. Item han sy oder etzlich von yn zu manichen zyden unser
innige knechte und unser boden geschlagen grobelichen gewendet und
smelicben getumet in dem nuwen turne, damide sie uns unrecht und
smaheit han gedan.
33. Item han sie unsem schulteszen zu unrechte betwungen, daz
er me dan zwey hundert punt muste betzalen, umb daz ej*n gevangen
usz f?evengnisse brach ane ymans argelist mit alsolichen stucken, die
nicht gemeynlich enwaren zu versehene, daz nicht recht waz.
24. Item han wir sie dycke gebeden, daz sie uns hülfen zu unseAi
noden wider des Stiftes vyande und des Stiftes gut zu beschudene, daz
sie nicht taden, damide sie uns und unserm stifte unrecht taden.
25. Item haut sy gehaben na der zyt, die yn erleubet waz, und
noch hebent wegegelt von wagen und von perden der landlude unser
und unsers Stiftes der gotshuser und ander herren.
20. Item daz sy die straszen in der stad mit uberhengeten
bnwen und kennein verbuwen und euch enbuszen der stad die strasze
geenget han über recht mit iren muren und zunen, daran uns unrecht
geschit und unserm stifte, die des riches recht han zu Triere und al-
umlie, des wir ein richter sin.
27. Item sol nyman keynen burglichen bu han oder machen in
unserm lande ane unsern willen, sie enruren von uns, daz an vil enden
gebrochen ist von etzlichen bürgern von Triere.
2S. Item clagen wir, daz etzliche burger teyl haben zu Bracke,
und ez von uns nicht enphan, daz doch unser und unsers Stiftes eygen
ist nnd zumale von uns zu lehen ruret.
29. Item vordem wir, daz die burger keyn ir gut, daz sie han
von nnserm knde alumb Triere in unser und unsers Stiftes eygendom
und gerichte, yman anders lehen machen, wan der grünt unser und
unsers Stiftes ist eygen.
30. Item beclagen wir uns von den kemerern, daz sie uns und
Digitized by
Google
l56 A. Schoop
unser gerichte nicht enhanthaben noch halden, als sie von rechte schul-
dich sin, und daz sie versprochen sin wollen in ires selbes sachen.
31. Item solden . . schultesze und . , scheflfen die porten und
die sluzzele der stad bestellen, daz nicht gehalden wird von der stede
wegen.
3:2, Item daz sie sunderlich gelt gasetzet han uf daz körn zu
meszene, und wollen, daz daz nyman uszmesze dan yre knechte, die yn
darumbe gesworn han.
33, Item han die meystere von den ampten zu andern zyden
verboden, daz keyn ir amptgenosze unsers gericht-es staf trage, daran
uns und unserm gerichte unrecht geschit.
34, Item vordem und clagen wir, daz wir zu andern zyden dicke
geboden han, daz die weszelere bescheiden wynninge nemen von dem
weszele, und daz man an der weszelbanc und uberal in der stad eyn
gewichte habe zu golde und zu silbere, und daz mau zeychene, waz man
goldes oder Silbers birnet oder smebset; und daz man besehe daz veyle
broit, daz daz gebacken werde na deme daz die frucht veyle ist, wan
sich die lüde beclagen, daz unbescheidelichen damide gedan werde,
und ist unser gebot damide nicht gehalden.
3i), Item daz unser prelaten und canoniche unsers Stiftes umb die
geschieht und die tad, die Richart, des marschalkes von Denspur son,
cAnoniche unsers Stiftes, und Meynevelder sin neve getan hatten mit ge-
vengnisze Johan Howas und etzliche ander burger, rumen musten usz
Triere, und nicht versichert mochten sin, wand die stad sie nicht schei-
den mochte, wiewol sie der stucke nicht zu schaffen enhetten, und
gerne rechtes gehoi*sam davon gewest weren vor uns, und buden daz
dicke und vil, und künde uns noch sy daz nicht gehelfen.
3(). Item daz binnen den zyden, daz Johann von Eltz unser schul-
tesze waz, zu Triere geslageu wol vier doitslege oder me, oder ander vil
unbescheidenheit , davon uns noch yme nye keyne beszerunge oder
richtunge geschehen konde, und daz die stad sich der lüde gudes annam.
die die doitslege und unbescheidenheit begangen hatten, als man daz
wol wisen mag und sal.
37, Item haut sie uns dicke gehindert an unserm rechte, daz wir
han daran, daz wir die läse setzen und daz wir zweyne dage daz vor-
lesen han, ee man gemeynlichen lese zu Triere.
38, Item wollent sie uns nicht gehengen, daz wir verbeden mögen
swert und me^szer zu dragen, so daz noit ist.
Digitized by
Google
Verfassuiigggeschichte von Trier. 1 57
89. Itein cntphingen sie eynen fremeden man, der von gevengnisze
entum waz in e}iien kirchof, uf demselben kirchof zu irera bürgere,
of daz man yn nicht vahen mochte.
40. Item verbinden sie sich mit herren und andern luden en-
boszen uns und ane unser wiszen und willen, dez sie nicht sollen dun.
41. Item sliszen sie die porten an der stad, wanne yn fuget, ane
ODsem scbniteszen.
4^. Item verbieden sie und han dicke verboden den, die uns bil-
lichen dienen sollen, daz sie uns nicht endienen, und penden sie darumb.
so sie darwider dun, und nement busze vou yn.
43. Item enwollen sie nicht, daz man zinse betzale, als man von
rechte sal, und na deme als man eyndrechtig worden ist der muntze
nait onserm capitele und mit yn. —
44.^ Primo enkoment die scheifen nicht zu gerichte noch gestan
dem schnlteszen nicht by in sachen, die uns und unser gerichte rurent,
als sie billichen teden und schuldich sin zu dune na aldem rechte und
gewooheit, und na den brieven, die wir von yn han.
45. Item beclagen sich die lüde gemeynlichen, daz yn die scheuen
nicht snell ende engeven, als sie dicke wol mochten, wez sie zu schaffen
han an gerichte, damide arme lüde verderben.
46. Item slan sie daz gerichte uf, wanne sie wollen, und enlaszen
deme schnlteszen keyne gewalt, wiewol er über sie sy, unde brechen
yme synen kumer.
47. Item nemen sii sich an zu richtene von paffen, nemeliche von
Dttzraanne von Wangen und andern, und von unsers Stiftes hoven und
von paflfenzinsen und -guden, und willen, daz unser official von Zinsen
nicht enrichte, daz doch bizher dicke geschien ist.
48. Item enteylen die scheffen keyn recht, wan als na gewenden.
49. Item drengen sie unser Ingesinde, daz sie vor dem schnlteszen
antwerten mnszen, die doch billicher vor unserm hovemeister oder unserm
pallasmeister antwerten sollen, als iz von alder herkomen ist.
50. Item lieffen etzliche scheffen und ir mitvolger mit gewapender
hant und brachen eyn hus uf mit gewalt, und würfen darusz mit
gewalt eyn frauwe, die unser geistliche gerichte darin gesetzet hatte,
nnd satzeten sie in daz hus, den sie wolden, als man wol wisen sal.
51. Item quam Heinrich von dem Mulboume, scheffen, mit gewalt
nnd nam unserm muntzer sin gelt und wider sinen willen, binnen diesem
iare, als wol knntlich ist.
•) Es heginnen die Klagen sp&sidl gegen die Schöffen,
Digitized by
Google
158 A. Schoop
5^. Item hant die scheffen gesatzet uffenliche alsoliclie gesetze,
die wider uns und unsern stift und der stede von Triere frieheit ist,
daz sie nicht solden han gedan, wan die scheifen, wanne sie den scheffen-
stul von uns entphan, [und] uns zu den heyligen sweren, daz sie unsere
Stiftes und der stede frieheit sollen halden und hanthahen.
Diese vorg. unser vorderunge anspräche und clage antweiten wir
den vorgenanten scheifenmeister, scheifen, amptemeistem und bürgern
unser stad von Triere, mit beheltnisze uns und unserm stift zu merene,
zu minnerne, zu beszerne und zu clerene, als veiTe und also dicke dez
noit ist, und vordem, daz man uns die richte und beszere, als uns und
unserm stifte noit ist. Gegeben zu Triere under unserm ingesiegel,
daz daran gehangen ist, do man zalte na Christus geburte drutzehn
hundert und fünfzig jar ; uf den samstag vor invocavit, den man nennet
die aide vasenacht.
L Beschwerden der, Stadt Trier wider den Erzbischof Balduin.
24, April 1351.
Ahschr. 14. Jfis. Trier StadtUbl Bald. KesseUUiiU S. 432.
Dit is die kumunge und artikele, die die stad von Triere be-
schriben gibt unserm herren, dem bischof von Triere, der ir hude zu
dage gedenket ane argelist.
1. Zu wiszen ist, daz er uns genomen hat unsem anhauwe in
dem walde genant Katban, den wir alle wege her han bracht by sinen
vorwaren und noch hude diz dages von rechte haben sollen, und er
des entwert hat, damide unser frieheit sere gecrenket hat, dez wir
groiszen schaden han gehabt und noch han.
2. Item so wie unser herre ist schuldich uns zu beschirmen in
den straszen uf dem lande und in dem waszer in sinem bischtum, da
unsem burgem dicke zu kurz ist geschieht, daz sie gevangen und ge-
kumert sint worden als von sinen amptluden und undertanen: daromb
wir yn dicke han ersucht und uns nye richtunge davon enkunde
gescheen, als er uns schuldich ist zu dune, damide unser frieheit ist
sere gecrenket, dez wir groiszen schaden gehabt han und noch han.
3. Item wie unser herre vorg. oder wer herre des bischtums ist,
daz der in siner zyt me machen nit ensal wand biz an dry muntzen in
unser stad und in der muntzen, da man sie von rechte machen sal, und
die vorg. muntze mit rade eynes capitels von dem dome, der scheifene, der
buszgenoszen, der stede gemeynlichen, da hat er etzwe maniche gemacht
Digitized by
Google
Verfassuiigsgeschicilte vou Trier. 159
ober recht und ane zale, und onch in den sieden, da er sie nit billichen
machen solde; und ouch solich gelt gemacht hat, daz nicht gewonlich
ist gewest bizer, and dazselbe gelt noch hude diz dages von dage
zn dage die muntze geswecht wirt, damide und damit er uns unser
frieheit sere hat gecrenket und noch dut, dez wir groszen schaden
gehabt han und noch han.
4. Item so sal unser herre vorg. die scheffen des gerichtes setzen,
die von der stad geburtich sin, und als ir eyme liebes gebrichet, so
sai er eynen andern setzen, die ir genoisz sy, den sy mit dem eyde
begrifen, als iz von alder herkomen ist, umb daz sy >ine sin recht
sagen and unse frieheyt halden; dez er nit gedan enhat und er uns
unser frieheit sere damide gecrenket, dez wir groiszen schaden gehabt
han nnd noch haa.
5. Item hat unser herre den scheffen, die er inzyden gemacht
hat, brieve geheischen, dez keyne gewende enist gewest noch von alder
herkomen, damide er uns unrecht hat gedan und unser frieheit da-
mit sere gecrenket efc.
6. Item hat unser herre mitburger zu Palyan, über Brücke, Byes,
zn sente Mathisze, Uren, Zeven, Uberkeriche, Niderkeriche und Kuntz*
gedrenget und unrecht gedan über recht, dan sy von alder herkomen
sin, damide er uns unser frieheit sere hat gecrenket, dez sie und wir
groiszen schaden gehabt han und noch han.
7. Item hat der vorg. unser herre daz buweding gesunder/ von
dem gerichte, daz zu dem gerichte gehorich ist und also von alder her-
komen ist, wand unse marcken und eynungen dainne gelegen sin vou
onserm erbe, die dye centener mit dem ej-nungeraanne in iglicher plegen
b^^n sollen und in dem iairdinge rügen sollen ; so waz von wegen und
marcken gebrechlich sy, daz sal der amptman von der stad bedingen
mit zweyen scheffen, als iz von alder herkomen ist, da hat er inczi-
dens seinen pallasmeister dun dingen und richten, damit er uns unser
fridieit etc.
8. Item hat er unser wege und straszen verbuwet, die in unser
eynungen steint, innewendich der stad und uszenwendich, die alle wege
uffen sint gewest bizher und von rechte uffen sollen sin, damide er
uns groi«z unrecht hat gedan etc.
*) Die trierer Vorstädte Paüten, Biewer, St Matheis, Eurm, Zewenf
Ober- und Niederkirch (Monaise) und Com.
Digitized by
Google
160 A. Scliüop
U, Item so wie eyne frauwe verleib zu Palyan an der leyen doit
in dem gerichte von der stad, da daz vorg. dorf zu uns gehorich und
von unserm rechte gewesen sint: da dede der vorg. unser herre daz ge-
richte von Paltzel, von rechte dez er nit dun ensolde, wan daz gerichte
von der stad vil vorder geit, damide er uns groisz unrecht hat ge-
dan etc.
10. Item raid unser vorg. herre usz unser stad zu eyner zyt, er
und sine diener und entphurt uns eynen uffinen morder, der sin ynnich
knecht waz, inbinnen dez daz sine frnnt eynen minlichen dag hatten
bescheiden in in unser frauwen munster sine scheffen zu bidden, daz er
gnedeclich zu sonen mochte komen, damit er uns groisze unrecht de.
IL Item so wie unsers herren official sines geistlichen gerichtes
vorder ingegritfen hat und gerichts, dan ez von alder herkomen sy,
und unsern burgern uf penen geboden unwonlichen, damide uns groisz
unrecht ist geschit und unser frieheit sere gecrenket etc.
13. Item daz die paffen von den parren, die unser vorg. herre
zu virrichten hat, unser burger hant gedrenget, und noch hude diz
dages drengen, daz sie von hyeleichen und ouch von liehen ungewon-
lichen gelt und ander stucke geben muszen, dan von alder herkomen
sy noch gewende gewest, damide uns groisz unrecht etc.
13. Item sint zu andern zyden lüde gevangen in duseme gerichte
und hat die sin amptman usz duseme gerichte gefurt und anderswa
verdanft, daz er billichen nit dun ensolde, damit er uns groisz unrecht etc.
14. Item so hat unser vorg. herre unser burger zu Sarburg und
anderswa in sinen vesten gevangen und sie getumet und geplochet, und
wir sy ersuchten und uns gelopt wart, daz sie los und ledig usz solden
komen, dez uns nit ingeschach, und yn ir gut hat abegedrenget, ane
recht und zayle, damit uns groisz unr^ht etc.
15. Item so hat unsers herren amptman von der stad als von
doitslage unser burger husere und gut bestalt, diewile daz der gewonte
noch lepte, und na dode ir gut angetastet, ee iz yme der scheffen er-
teylete, damit er uns grosz unrecht etc.
16. Item so wie unser vorg. herre eynen unser burger vyenc zn
andern zyden, der in sime orte gruof, gülden ringe und ander gut vant,
damit unser vorg. herre nit mit zu schaffen enhatte, noch zugehoirte, da
det er yme als wie daz er yme daz gut geben muste, zu unrecht, und
hat er uns damit groisz unrecht etc.
17. Item so hat unser vorg. herre kempen laszen zu rosze zu
andern zyden, dez zu andern zyden bizher nit gewende ist gewest, noch
Digitized by
Google
Verfassungsgeschirhte von Trier. Ißl
in vollem gericbte nit j^ewilkurt enwart Doch mit scbeifen urteyl er-
teylet, als ez von alder herkomen ist, damit er uns groisz unrecht etc.
18. Item so hat unser vorg. herre zwene paffen laszen kempen,
daz vor gerichte nit gewilkurt enwart noch mit scheffen urteyl erteylet,
noch nye by uns me geschach, daz keyne geistliche lüde bey uns solden
in der malzen, darumb wir noch vorten von unserm heyligem geistlichem
vader dem payse geoxet werden und allerdegelichst in sorgen sin, da-
mit er uns groisz unrecht eto,
19. Item so wie unser herre der Romische kuning den zol zu
Waszerpilliche * hatte abegedan, den uns unser vorg. herre der bischof
hat wider ufgedan, daz wir da zollen zu unrecht, dez wir nit billichen
dun ensollen, als unser brieve halden, die wir von alder han von der
grafschaft von Lutzillinburg , damit er uns groisz unrecht dut, und
unser frieheit sere crenket, eic.
^O. Item so wie unser burger gut und erbe hergangen haut vor
unsers herren vorg. werntlichem gerichte, und dazselbe gut und erbe
ist gelten in unser frieheide und uszwendich der tumpherm mon-
taten*, darumb unser burger geladen sint von sinen dompherren mit
Romischen brieven uszwendig der stad, dez nit sin ensolde, es enwere
dan daz man yn rechtes abeginge vor unsers herren geistlichem ge-
richte, daz ist er uns schuldich abe zu dune, wand sy sin unterdane
sin, und wir yn dicke darumb ersucht han, und dyt nye geschehen en-
kunde, damit er uns groisz unrecht etc.
21. Item wie unsers vorg. herren sin amptman von der stad in-
zidens einen unser bnrger vyent mit nacht und mit nebel in sins selbes
hosz und uf sinem bette unverscholt und über recht, damit uns etc.
22. Item wie unsers herren amptmann von Bemcastel inzidens
sich eynes nuwens rechtes hat angenomen, in dem herbeste als unser
bnrger yre wine da beruf haut gepfurt, so hilt er si uf und hinderde
sy, daz sy von stad enmochten komen, als sy zu andern zyden bizher aller
wege gevaren haut, und ouch in yr vas gestochen zu vier zyden, dez
nit gewende enist, damit uns groisz unrecht eic.
23. Item so wie unsers herren amptman von Sarburg ouch sich
inzydens annympt zol von unsern bürgern zu nemen, saltz und gelt, dez
uns bizher ny me geschach noch recht enist, damit uns etc.
*) WasserbiXUg an der Mosel oberhalb Trier.
*) ImmiinüMen*
Westd. Zeitschr. Krgheft. 1. (1884;. 11
Digitized by
Google
162
A. Schoop.
:i4. Item so bekamen sich die weszelere von der stad, daz onsers
heiTen muntzere weszel driebet und ouch ander stucke, der er nit billichen
drieben ensal, daz in unser vorg. herre versprochen hat, und über recht,
daz er sy by al irme rechte laszen sal, als sy her sint komen by sinen
vorvarn, damit er etc,
25, Item wie unser vorg. herre daz waszer in der grafschaft von
Lutzillinburg vespert hat, daz wir nit vliszen noch pharen enmogen, als
wir von alder han gedan, dez uit sin ensal, als unser brieve halden,
dez wir groiszen schaden gehabt han und noch han, damit er uns
groisz unrecht dut.
Und dez zu orkunde dieser vorg. artikel und kumunge, so geben
scheffenmeister, scheflfen, die meyster vou den ampten und die burger
gemeynlichen der stad von Trieren diesen brief besiegelt mit unserm haj-
melichem ingesiegel, daz an diesen brief gehangen ist, Der ge-
geben wart als man schriebet und zeit na Christ geburte dusent drie
hundert und in eyn und funfzigestem iare, up den heyligen sundag als
man singet in der heyliger kyrchen quasi modo geniti.
Digitized by
Google
I
I
I
k
-i^ '^^'^.t^^^^jSlk^,Sk.uä^,^.^-ä^i,j,j^^
m aTi9iS'
-^'^-'^'ISt' ^'^^'^'^''^' ^'^-^'^' ^^ '^' ^ ^-^l/'^f/ v^
Preis 3 Mark.
,bc nur aa Abonnenten der Westdentsihen ZcHscbrift/fitivJkadTkht^
uml Kunst.
uigitized Dy
Die Ergänzungsbefte sollen Untersncbungen zur westdeutschen Gre-
schichte, welche sich infolge ihres Umfangs nur schwer in den Rahmen
der Vierteljahrshefte fügen, eine feste Unterkunft bieten. Die Ergänzungs-
befte erscheinen zwanglos, je nach Bedürfnis ; sie sind in das Abonnement
nicht eingeschlossen, werden aber den Abonnenten zu ermässigtem Preise
abgegeben. Der Umfang der Hefte soll 15 Bogen auf den Jahrgang
nicht aberschreiten.
Digitized by
Google
Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst.
Ergänzungsheft 11.
Herausgegeben
Prof. Dr. K. LamprechL
■^>«ß«3^«8»
TRIER.
Verlag iler Fr. Liutz'schen Buchhandlung.
1885.
Digitized by
Google
1 r. Lintz 'seile Buchdruckerei in Trier.
Digitized by
Google
yj^'^e^'^
Rheinisches Archiv.
Wegpsveiser
iliircli die
fir die Beschichte des Mittel- uni Niederrheiiii wichtiien KaniichriftM.
T. Teil:
l>er Xtederrhein
bearbeitet
Dr. Th« Ilgen,
Arebiv-ABsiBiont.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Vorbemerkung.
upftter, als ursprünglich beabsichtigt, und auch in etwas
anderer Form, als früher geplant, erscheint jetzt das erste Heft
des Rheinischen Archivs. In unserer Ankündigung vom Herbst
1882 (Beilage zum November-Korresp.-Bl. der Westdeutschen Zs
Bd. 1) wurde ein Project aufgestellt, welches auf die gleich-
seitige Bearbeitung der schriftlichen Überlieferung des Mittel-
und Niederrheins hinauslief: heute können wir nur ein geordne-
tes Verzeichnis der hauptsachlichsten Schatze des Niederrheins
darbieten und zwar, mit Rücksicht auf Höhlbauras ^Mitteilungen^,
grossenteils unter Ausschluss des Kölner Stadtarchivs. Die da-
mit eingetretene Beschrankung wurde durch Schwierigkeiten
veranlasst, vor denen wir erst nach ernster Prüfung der
Möglichkeit einer weiteren Fassung des Themas zurückgewichen
sind; sie wird zum Teil dadurch ausgeglichen, dass demnächst
im Verlauf einer grösseren Arbeit des Herausgebers eine für
die meisten Zwecke ausreichende archivalische Quellenkunde des
Mosel- und Mittelrheinthales erscheinen wird.
Immerhin dürfen wir uns überzeugt halten, dass auch die
im folgenden gebotenen Aufklarungen geeignet sind, der allge-
meinen wie der besonderen heimatlichen Forschung lebhafte
Impulse zu neuem Schaffen zu geben.
Die Durchführung wie die Publikation dieser Arbeit war
nicht möglich ohne die Munifizenz des Herrn Geheimrats Dr.
Gustav von Mevissen, welcher unserem Vorhaben mit freigebiger
Hand diejenige materielle Unterstützung geliehen hat, ohne welche
wissenschaftliche Arbeiten wie die vorliegende nicht ausgeführt
werden können. Ihm gebührt daher der Dank derer, welche sich
aus den folgenden Blättern Rates erholen werden.
Für die Redaktion:
Dr. K. Lamprecht.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Inhalt.
Seite
Vomort 1—7
L Ucbersicht über die Bestünde des Königlichen Staats- Archivs
zu Düsseldorf und deren Inhalt 8 — 165
Einleitung 8—17.
A. T-.andesarchive und deren Anschlüsse 18— 39
1. Kurköln 18—25.
2. Jülich-Berg 25—30.
3. Cleve-Mark 30-34.
4. Geldern 34—35.
5. Mör8 35—36.
6. Nassau-Saarbrücken 36—37.
7. Schaumburg 37.
8. Niederrheinisch- Westfälischer Kreis 37.
9. Französische Periode und Neuorganisation 37—39.
B. Corporationsarchive 40—139
1. Archive der Heiclisstifter und Abteien, der Ritterorden
40—53.
2. Archive der Stifter und Klöster 54—133.
C- Archive der reiclisunniittelbaren Herrschaften und Unter-
heiTÜchkeiten 135—141
T>. Stadtarclüve und Arcbivalien zur Städtegeschichtc . . 142—150
K. Archive adliger Familien. Quix'sche Sammlung . . . 151—152
F- Karten und Pläne. Handschriften 153 — 165
U. Anhang: Stadt-, Gemeinde-, Pfarr- und Privatarchive etc.
ausserhalb des Staatsarchivs zu Düsseldorf 166—182
UI. Register 183—208
Digitized by
Google
•;- f-Y-i^'
1
Digitized by
Google
Vorwort.
Xu dem seiner Zeit von der Redaction dieser Zeitschrift geplanten
Wegweiser durch die für die Geschichte des Mittel- und Niederrheins
wichtigen Handschriften erscheint hiermit zunächst ein, wie ich hoffe,
nicht unwesentlicher Beitrag, eine Übersicht Qber die Bestände des
Düsseldorfer Staat^rchivs und deren Inhalt.
Der Schwierigkeiten, die der Lösung einer derartigen Aufgabe in
mehr als einer Beziehung entgegenstehen, war ich mir von vornherein
bewosst, und ich zweifle nach deren Fertigstellung um so weniger daran,
dass die Inhaltsangaben über die einzelnen Archivteile bald von dieser
Seite als zu wenig ausfQhrlich, bald von jener im Verhältnis zu ihrer
Weitläufigkeit nicht nutzbringend genug befunden werden. Die Frage,
in welcher Weise und in welchem Umfange durch Veröffentlichung von
Inventaren oder Übersichten der Reichtum der einzelnen Archive über-
haupt am besten veranschaulicht werden kann, darf man billig noch als
eine offene bezeichnen. Dass mit der Drucklegung der „Inventaires*'
in Frankreich, so verdienstvoll und fördernd für gewisse Forschungs-
gd>iete und in vielen vereinzelten Fällen ein solches Unternehmen auch
sein mag, der allein richtige Weg nicht beschritten ist, das wird von
mehr als einer Seite zugestanden. Die Versuche, die unter Höhlbaums
Ij&iaug mit einer sehr detaillierten Inventarisieining des stadtkölnischen
Urkundenarchivs gemacht sind, dürften ebenfalls nicht als allgemein
mustergültig betrachtet werden, ganz abgesehen davon, dass sie sich vor-
läufig nur anf die eine Hälfte des archivalischen Stoffes, und das die
weitaus weniger schwierigere, erstrecken und überdies bei der im Ganzen
ein&chen und einheitlichen Grundlage die Möglichkeit der Übertragung
des darauf fassenden Planes auf die viel umfassenderen und mannigfal-
tigeren Verhältnisse, wie sie in fast allen preussischen Staatsarchiven
vorli^en, keineswegs ohne Weiteres zulassen. Und auch darüber wird
man gewiss mehrfach anderer Meinung sein als der Herausgeber, ob es
Wertd. Za. Brgbeft. 2. 1
Digitized by
Google
nicht angezeigt gewesen wäre, in dem Inventai' zum Ausdruck zu bringen,
dass das Stadtarchiv in seiner heutigen Zusammensetzung nicht bloß
specitisch städtische Urkunden, sondern daneben auch eine ganze Anzahl
solcher enthält, die ohne Zweifel den Archiven des Erz- und Domstiftes
und anderer geistlichen Corporationen, voniehmlich der Stadt Köln, ent-
stammen — den Adressen und Anderen nach zu urteilen sind unter den
660 Nummern vom 10.— 13. Jh. incl., 33 Stücke der Abtei Steinfeld
ungerechnet, mehr als 100 nichtstädtische Urkunden — und offenbar
erst in diesem Jahrhundert durch Ankauf oder auf andere Weise in
dasselbe gelangt sind.
Wir neigen der Ansicht zu, dass bei der Vielgeteiltheit der grös-
seren Archive und der bunten Mannigfaltigkeit ihres Inhaltes eine dem
dazu nötigen Aufwand an Arbeitskräften und Kosten entsprechend nutz-
bringende ausführliche Form der Veröffentlichung schwer zu erreichen
sein dürfte. Wer einmal Gelegenheit gehabt hat, nur innerhalb eines
Jahres zu verfolgen, wie ungeheuer detailliert bisweilen, wie verschieden-
artig und von den heterogensten Gesichtspunkten ausgehend die Anfragen
sind, die an ein Archiv gerichtet werden, der wird sich sagen müssen,
dass die zu publicierenden Inventare einen gewaltigen Umfang annehmen
müssten, um der Mehrzahl der • einsichtigeren Archivbenutzer die ge-
wünschte vorläufige Auskunft sofort gewähren zu können. Und überdies
ist eine Herausgabe der Archivrepertorien — damit könnte man schliess-
lich doch noch am ersten den weitgehendsten Ansprüchen genügen —
bezüglich der deutschen und insbesondere der preussischen Staatsarchive,
abgesehen von anderen schwerwiegenden Bedenken, schon deshalb nicht
thunlich, weil die Vorbedingungen dazu noch vielfach nicht in genügender
Weise vorhanden sind. Man lasse sich daher an summarischen Über-
sichten genügen, wie sie beispielsweise über die baierischen Landesarchive
tortlaufend in Löhers Zeitschrift erschienen sind.
Nach diesem Vorbilde, nur mit teilweiser Erweiterung durch grös-
sere Specialisierung einzelner, namentlich der Actenbestände, wie sie
bereits Lamprecht in der Westdeutschen Zeitschrift gegeben hat, ist auch
unsere Übersicht eingerichtet, die zur ersten Orientierung in gar vielen
Fällen vollkommen ausreichen dürfte. Scheint uns doch das schon
gegenüber der bisherigen Lage der Dinge ebenso sehr im Interesse der
Benutzer wie der Archive selbst, dass die Ei-steren dadurch überhaupt
in den Stand gesetzt werden, ganz im Allgemeinen feststellen zu können,
welche älteren Archivbestandteile in den heutigen jeweiligen Provinzial-
centren vereinigt sind, welche nicht.
Digitized by
Google
Fm~
Dass ich bei Anfertigung der Inhaltsübersicht bestrebt gewesen
bin, die nach meiner Auffassung historisch wertvollsten Gruppen vor-
zagsweise zu berOcksichtigen, versteht sich von selbst. Den Anfangs-
imd Endtermin derselben habe ich nach Möglichkeit meist beigefügt.
Mit den Angaben über die Zahl und zeitliche Begrenzung der Urkunden
in den einzelnen Archivbeständen und deren jeweilige Verteilung auf
Jahrhunderte ist zwar nicht allzuviel gewonnen, immerhin können sie
wohl fQr den umsichtigeren Benutzer nicht selten einen Anhaltspunkt
bezfighch der Ausdehnung seiner Untersuchungen abgeben. Denn die
Forderung sollte man doch billigerweise an jeden Geschichtsforscher
stellea dürfen, dass ehe er für seinen Gegenstand ein Archiv zu Rate
zieht, er sich an der Hand der gedruckten Litteratur über denselben
thnnlichst zu unterrichten sucht.
Was die Anlage der nachfolgenden Übersicht betrifft, so schüesst
sie sich im Wesentlichen an die im Staatsarchive eingehaltene durch
die Provenienz bedingte Einteilung der Archivalien an. Abgewichen
bin ich davon nur insofern, als ich die Bestände der mehr aus äusseren
Gründen geschaffenen Handschriftenabteilnng — umfassend unter A mit
fortkufender Nummer Werke in Buchform, deren Inhalt auf einen
Gegenstand von bald engerer bald weiterer geschichtlichen Bedeutung
concentriert ist, als Kaiendarien, Nekrologe, Memorienbücher u. A.,
nnter B die vorhandenen Copiare der einzelnen Archive — zum grössten
Teil an ihrem eigentlichen Ursprungsorte eingereiht habe. Den Anfang
machen die Archive der früheren Landesgebiete, denen die aus der Zeit
der französischen Fremdherrschaft überlieferten Central- und Departe-
mentalarchive und die in der Übergangszeit entstandenen Regierungs-
tfchive folgen werden. Daran schliessen sich die Archive der ehemaligen
reichsnnnrittelbaren geistlichen Stiftungen und der geistlichen Corporationen
te Sprengeis überhaupt, femer die der kleineren reichsfreien weltlichen
Territorien und Herrschaften und der Mediatherrschaften und Unter-
berrlichkeiten ; dfen Schluss der systematischen Übersicht werden die als
Deposita dem Staatsarchive übergebenen vereinzelten Stadt-, Gemeinde-,
ond Privatarchive bilden. Ausserdem besitzt das Staatsarchiv in
^ bereits erwähnten Manuscriptensammlung Materialien für die Ge-
schichte des Niederrheins von nicht bestimmt localisiertem, auch nicht
spwifisch arcbivalischem Ursprünge ; wir rechnen dazu die Sammelbände
von Kedingboven, Knapp, Dorth u. A., die meist aus den verschiedensten
Archiven zusammengetragen sind, femer vereinzelte Zusammenstellungen
ober die Genealogie niederrheinischer Fürstenhäuser, einige ältere Topo-
1*
Digitized by
Google
graphieen von JOlich-Berg etc., aber die gleichfalls kurze Notizen bez.
ihres näheren Inhalts angefQgt sind.
Indem dann in Noten Nachweise Qber mir bekannt gewordene,
zerstreut an anderen Orten asservierte Teile von verschiedenen Archiven,
vornehmlich geistlicher Corporationen, und ein Verzeichnis von noch aus-
stehenden zum Teil auch untergegangenen Klosterarchiven, die ihrem
Ursprünge nach dem Staatsarchive zufallen worden, gegeben sind, habe
ich nach Massgabe der mir zu Gebote stehenden bescheidenen Mittel
einen ersten Versuch zur Reconstruction der überaus zersplitterten ur-
sprünglichen Bestände gemacht, dessen geregelte Durchführung für die
Greschichtsforschung am Niederrhein von grosser Wichtigkeit werden
dürfte. Ergänzungen und Berichtigungen, die dazu von berufener Seite
gewiss in beträchtlicher Zahl geliefert werden könnten, würden mit Dank
entgegen genommen werden und könnten vielleicht später in entspre-
chender Weise Verwendung finden.
Das Gleiche gilt, nur noch in viel höherem Grade, von dem in
einem Anhange mitgeteilten Nachweis über ausserhalb des Staatsarchivs
beruhende Ck)mmunal-, Pfarr- und Privatarchive. Da er aus den ver-
schiedenartigsten älteren und neueren Aufzeichnungen — der Dienst-
registratur des Staatsarchives, die über die katholischen Pfarrarchive
entstammen einem in den 20er Jahren dieses Jahrhundorts von dem
erzbischöflischen General- Vicariat mitgeteilten Aus:aige aus den Inventaren
derselben — und gedruckten Nachrichten, aus letzteren zum Teil auf
Grund der von Lamprecht angelegten Collectaneen, zusammen getragen
ist, so vermag ich die Gewähr für getreue Wiedergabe des augenblick-
lichen ZuStandes der betreffenden Archive und Zuverlässigkeit im Ein-
zelnen nicht duixhweg zu übernehmen. Aber schon der Nachweis, dass
überhaupt noch viel für die Provinzial- und liOcalgeschichte wertvolles
Material am ganzen Niederrhein zersplittert aufbewahrt wird, scheint
mir nicht bedeutungslos, sofern es auch nur gelingen sollte, dadurch
das Interesse an der Erhaltung und Erschliessung desselben wenigstens
hier und da aufs neue zu beleben und einigermassen zu fördern.
So wünschenswert es ja aus mehr als einem praktischen Gesichts-
punkte sein würde, die grösstmöglichste Centralisation dei- Local- und
Privatarchive anzustreben, so musste doch bisher an massgebender Stelle
bei dem Mangel jeder durchgreifenden gesetzlichen Mittel von einem
derartigen Versuche Abstaüd genommen werden. Denn nicht nur die
Einziehung der aus der Zeit der französischen Invasion noch bei ein-
zelnen Kirchen beruhenden Corporationsarcbive, sowie der daselbst vor-
Digitized by
Google
I ^T"J* W
bandenen älteren Pfarrarchive, auch die seiner Zeit angestrebte Ablie-
femng der Gemeindearchive sind häufig auf Schwierigkeiten mancherlei
Art gestossen und haben in vielen Fällen trotz der angestrengtesten
Bemahnngen noch nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen können.
h selbst der von der preussischen Archivverwaltung wiederholt genom-
mene Anlauf mit den Archiven der Städte, Gemeinden und Pfarreien
flberhanpt nur in wechselseitige Beziehungen zu treten, ist hier und da
iumptsächhch wohl an dem bei solchen Gelegenheiten nicht seltenen
Oppositionstrieb gegen jede staatliche Einmischung gescheitert. Minde-
stens ebenso zurückhaltend wie die Pfarr- und Gemeindevorsteher hat
sich die Mehrzahl der Besitzer von Privatarchiven, von Archiven adliger
Familien oder Herrensitzen ^gezeigt und nur ganz vereinzelt sind die
Fälle, in denen solche sich zur Deponierung ihrer Sammlungen im Staats-
archive entschliessen konnten. Der gerade an diesen Stellen besonders
lebhaft hervortretende Sammeltrieb hat im Gegenteil bei der sich so oft
darbietenden Gelegenheit zum Ankauf von Archivalien auf deren Zer-
splittemng noch mehr hingewirkt, wenn auf der anderen Seite auch mit
Dauk anerkannt werden muss, dass dadurch manches Stück vor der
Verschleppung ins Ausland bewahrt worden ist. Wie vornehmlich in
dieser Richtung die städtischen Archive in früherer Zeit starke Einbussen
erlitten haben, ist bereits von von Mülmann (Statistik des Reg.-Bez.
Düsseldorf Bd. I S. 507) bemerkt worden. Bei dieser Sachlage wird
es vor allem privater Anregung und Einwirkung vorbehalten bleiben,
hei den Communalbehörden das Interesse für Conserrierung und Nutz-
*»armachung ihrer geschichtlichen Denkmale zu beleben, ihnen die Über-
zengong beizubringen, dass ein wohlgeordnetes Archiv die beste Grundlage
ftr eine sichere und prompte Geschäftsführung ist, dass eine Verzeichnung
nnd teilweise Veröffentlichung der historisch wertvolleren Stücke in dem-
selben, deren Inhalt ihnen vermöge der Altertüralichkeit der Schrift und
Aasdrucksweise vielfach verschlossen bleibt, durch geübte Hand ausge-
^rt, oft genug die Wahrung der communalen Rechte Dritten gegenüber
öttr zu unterstützen vermag, den einzelnen Gemeindegliedern nicht selten
s^^ort die gewünschte Belehrung und Auskunft bei strittigen Besitz- oder
'ermögensrechten zu gewähren und kostspieligen Processen und lang-
Ährigen Privatzwistigkeiten vorzubeugen imstande ist. (Vergl. Pfannen-
*^^nüd, Über Ordnung und Inventarisierung der Gemeindearchive in
^ers Archival-Ztschrft. VIU 228—246.) Ähnlich liegen die Verhält-
"^ bei den Pfarrarchiven, wenngleich hier das Moment der praktischen
'^endbarkeit wohl mehr in den Hintergrund tritt, um so weniger
Digitized by
Google
e
aber auch die Befürchtung vorliegt, dass das Hervorziehen Älterer Ge-
schichtsbeweise der Kirche oder deren Besitzstand und Gerechtsamen
irgendwie zum Nachteil gereichen könnte. Und man sollte meinen auch
Private, die nicht selbst in der Lage sind, das ihnen zu Gebote stehende
arcbivalische Material zu verwerten, müssten es als einen Gewinn fQr
ihre Sammlungen ansehen, wenn diese von kundigem Auge geprOft, die
ihnen gebührende Wertschätzung empfingen, wenn sie, durch Veröffent-
lichung aus der Vergessenheit und Isoliertheit hervorgeholt, mit den
anderwärts erhaltenen correspondierenden geschichtlichen Zeugnissen in
Einklang gebracht und so dem allgemeinen Verständnis näher gerückt
würden. An geeigneten und ausreichenden Kräften zur Erschliessung
der zerstreuten handschriftlichen Schätze des Niederrheins fehlt es gewiss
nicht. Bei dem regen Sinn, der hier aller Orten den localgeschichtlichen
Studien entgegengebracht wird, würden sich ebenso gut wie im Gross-
herzogtume Baden (vergl. die „Mitteilungen der badischen historischen
Commission^ 1883 ff.) Gelehrte und Localforscher in genügender Anzahl
finden lassen, welche sich der Aufnahme und Repertorisierung der Ar-
chive bestimmter Bezirke gern und mit Geschick unterzögen. Die von
den verschiedensten Seiten bisher schon in geradezu grossartiger Weise
bethätigte Munificenz zum Zwecke der Aufklärung der heimatlichen Ver-
gangenheit eröffnet auch die günstigsten Aussichten auf die materielle
Förderung eines solchen Unternehmens. Nur bedürfte es dazu vor allem
der einheitlichen Organisation desselben, die von einem der Vereine zur
Erforschung der älteren Geschichte der Rheinpronnz wohl mit Erfolg
betrieben werden könnte. Liessen sich auch derartige Bestrebungen
nicht direct unter staatlicher Autorität wie in Baden ins Werk setzen,
vielleicht wäre, wie die Verhältnisse hier liegen, dieser Umstand nur
ein Grund mehr dazu, ihnen das Entgegenkommen der weitesten Kreise
zu sichern. Einen thatkräftigen Versuch lohnte die Sache wohl. Denn
so lange man nicht eine systematische Aufnahme und Erschliessung des
überaus verzettelten handschriftlichen historischen Materiales für den
Niederrhein zustande gebracht und damit die Möglichkeit der Orientie-
rung auf Grund zuverlässiger Zusammenstellungen gegeben hat, wird
jede umfassendere Arbeit auf dem Gebiete der eine altehrwürdige und
reichbewegte Vergangenheit umschliessenden Specialgeschichte, die auch
über die engen Grenzen der Heimat hinaus von höchster Bedeutung ist,
lückenhaft und unvollständig bleiben. Erst wenn sie erreicht ist, wird
man auch klar sehen können in dem recht bunten Durcheinander der
rheinischen Territorialgeschichte, wie sie die unendliche Mannigfaltigkeit
Digitized by
Google
der Öesitzverhältnisse, die Vielgeteiltbeit des Landes in Gebiete bald
grösserer bald geringerer Selbständigkeit und deren im Laufe der Zeit
eingetretene wechselvollen Geschicke und Wandlungen gestaltet haben,
und die Bedenken, die bisher die benifensten Geschichtschreiber des
Niederrheins von einer Zusammenfassung ihrer grQndüchen Studien und
ausgedehnten Kenntnisse zurück geschreckt haben, werden hoffentlich
damit endlich völlig schwinden.
ScMiesslich verfehle ich nicht, dem Director der Königlichen
Staatsarchive, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rate, Herrn Pro-
fessor Dr. von Sybel, der die Ausführung der nachfolgenden tlbersicht
in geneigtester Weise zugestanden hat, an dieser Stelle meinen gehor-
samsten Dank auszusprechen. Herrn Geheimen Archivrate Dr. Harle^
am hiesigen Staatsarchive und Herrn Dr. Goecke am Staatsarchive zu
Wetzlar bin ich gleichfalls für mannigfachste Förderung der Arbeit zum
leibhaftesten Danke verpflichtet.
Digitized by
Google
I.
Übersicht Über die Bestände des Königlichen Staats-
archivs zu Düsseldorf' und deren Inhalt.
Einleitung.
Es giebt kaum ein Gebiet des ehemaligen römischen Reiches
deutscher Nation, dessen politische Vergangenheit so zerrissen, dessen
Geschicke so häufigem Wandel unterworfen gewesen wären, wie des
Niederrheins*. Lange Zeit überwog der auf möglichste Decentralisation
der weltlichen Factoren hinarbeitende p]influss der kirchlichen Metropole
') An älterer Litteratur sind zu verzeichnen:
Lacomblet, Instruction zur Verwaltung des Kgl. Pr. Provinzialarchives
y.u D. in Friedemanns Ztschr. f. d. Arch. D. I 121—129.
von Mal mann, Statistik des Reg.-Bez. Düsseldorf. Iserlohn 1864.
Bd, I 465—507 enthält „Quellen der Geschichte und Statistik des Reg.-Bez.
D.** Der Verf. hat darin auch auf Grund der von Lacomblet gefertigten Zu-
sammenstellung eine Übersicht über das damals noch sog. Provinzialarchiv
gegeben. Ausserdem finden sich von S. 507 — 511 Notizen über Stadt- imd
Privatarchive, dann von S. 512 — 553 ein Verzeichnis der lokalhistorischen
und statistischen Litteratur und der Bibliotheken des Reg.-Bez. Vergl. die
Anzeige von Harless, Ztschrft. des Berg. Gesch.- Ver. I 395—397.
Einen vortrefflichen Überblick über die Geschichte imd den Entwick-
lungsgang des Staatsarchives hat Geh. Archivrat Dr. Harless geliefert in der
Berg. Ztschrft. III 301—326 „Entwicklungsgang des Königlichen Provinzial-
archivs zu Düsseldorf. Ein Erinnerungsblatt an dessen Begründer Dr. Theodor
Jos. Lacomblet", in dem der Verf. in pietäts vollster Würdigung der Verdienste
seines Vorgängers im Amte dem Andenken desselben ein ehrendes Denkmal
gesetzt hat.
«) Vergl. von Haeften, Überblick über die Niederrheinisch- Westfälische
Territorial-Geschichte bis zum Anfange des 15. Jahrhunderts. Berg. Ztschrft.
II i_4i u m 224—300.
Digitized by
Google
babezn ausschliesslich. Wohl gelang es vom 12. Jahrhundert ab einer
Anzahl weltlicher Geschlechter im directesten Widerspruch zu jenem im
Umkreise ihrer Stammsitze Compfexe von Gebieten und Gerechtsamen
sich anzueignen, die sie von Jahr zu Jahr mehr in den Stand setzten,
den kirchlichen Gewalten gegenüber ihre Selbständigkeit und Unabhängig-
keit auf deren Kosten zu festigen und auszudehnen. Aber war es dann
auf der einen Seite für eine grössere Zusammenschliessung der Gebiete
gOustig, dass den einzelnen gräflichen und fürstlichen Familien nur eine,
kürzere Lebensdauer beschieden war, die glücklichen Erben hatten sich
meist ihrer Erwerbungen auch nicht lange zu erfreuen, l'nd dasjenige
Fürstenhaus, dem es schliesslich im 15. Jahrhundert vergönnt war, fast
den gesaraten weltlichen Besitz am Niederrhein in seiner Hand zu ver-
einigen, zeichnete sich in der Mehrzahl seiner Vertreter durch starke
Mittelm&ssigkeit der Regententugenden und geistigen Befähigung über-
haupt aus, die sich bei dem Letzten derselben geradezu bis zum Blöd-
sinn steigerte, dass am Ende die Aufteilung des Landes an verschiedene
andere deutsche Fürstenhäuser als ein Glück für dasselbe anzusehen war.
Diese Vorgänge aber bewirkten, dass es für den Niederrhein, wie an
einem Mittelpunkte staatlichen und politischen Lebens, so an einer Cen-
tralstelle für die bistorische Überlieferung früherer Jahrhunderte dauenid
gebrach. Dazu kam die fortgesetzt sich erhaltende gewaltige Ausdeh-
nung der kirchlichen Institute. Wohl begiündeten sie, vor allem die
erzbischöfiiche Curie zugleich auch in ihrer Eigenschaft als einer der
<*rsten geistlichen Ileichsstände und daneben andere bedeutende Stifter
Sammelstellen historischen Materiales, das sich in der der römischen
Kirche im allgemeinen eignen Stabilität in steter Folge von den frühesten
Anfingen des Mittelalters, aus denen uns überhaupt urkundliche Zeug-
nisse überliefert sind, mit nur meist durch äussere Schicksale veranlassten
Lücken bis in dmes Jahrhundert fortsetzt, aber gleichzeitig bietet das
IdrcUkhe Leben am Niederrhein in den über das Land in verhältnis-
niässig übergrosser Zahl ausgestreuten Stiftern und Klöstern, die sämt-
lich in sich mehr oder minder geschlossen ihre eigne Geschichte und
flberiieferung pflegten, ein Bild grossartigster Zersplitterung. Freilich
verdanken wir auf der anderen Seite diesem Umstände besonders die
^bssenhaftigkeit des archivalischen Stoffes. Da jede noch so unbedeu-
tende Änderung den Besitz- oder Vermögensstandes Veranlassung zur
irkundlichen Aufzeichnung wurde, musste deren Zahl bei der Menge
der Besitzberren im Lande in gewaltigem Masse anwachsen. Und gerade
bei den geistlichen Corporationen tritt von Anfang an das intensivste
Digitized by
Google
id
ISestreben fOr ßeschaffang fortlaufender Reihen von Geschickts- r^p.
Besitzbeweisen hervor; man vergegenwärtige sich nur, wie früh es ein-
zelne Klöster zur Anlage von- Traditionen- und Privil^enbachem und
fortgesetzten ürkundencopiarien gebracht haben.
Aber da ward es nun bei den so geschilderten Zuständen um so
verhängnissvoller, dass ein grosser Teil der Rheinlande, besonders die
linke Rheinseite, von den die historische Vergangenheit mit einem Sturze
hinwegspülendeu Wogen der französischen Revolution überflutet wurde.
Eine grosse Masse archivalischer Bestände ist in damaliger Zeit unter-
gegangen. Denn den republikanischen Behörden erschien — abgesehen
von solchen Handschriften, die durch äussere Ausstattung ihre Aufmerk-
samkeit erregten und von denen sie einzelne Stücke, Urkunden sowohl
wie Manuscripte, nach Paris schleppten, wo sie zum Teil noch heute
beruhen — zunächst nur das wertvoll, was zur Ermittelung von Besitz-
titeln dienen konnte, und gerade dieser Umstand veranlasste die dama-
ligen Besitzer von Archivalien sie möglichst geheim zu halten oder über-
haupt bei Seite zu schaffen. Erwähnt zu werden verdient, dass, als im
Jahre 1812 von Seiten der Präfectur des Roerdepartements zu Aach^
eine Reclamation der vermissten Klosterarchive der linken Rheinseite
erfolgte, die Archivalien von nicht weniger als 48 geistlichen Corpo-
rationen ganz oder grossenteils ausstanden, die fast sämmtlich in den
Stürmen der französischen Invasion abhanden gekommen waren ^. Dem
gleichen Schicksale müssen bei der Umwälzung der politischen und wirt-
schaftlichen Zustände viele der früheren Ämter- und Gemeindearchive
anheim gefallen sein. Und auch für die Archive der rechten Rheinseite
war das unglückliche Zusammentreffen der Säcularisation der kirchlichen
Institute mit den gi'ossen staatlichen Veränderungen von empfindlichen
Verlusten begleitet. Nicht nur, dass auch hier bei der Flüchtung und
mehrfachen Translocierung verschiedener Archive vieles vernichtet und
auseinander gerissen wurde, besonders hat noch, ebenso wie auf der
linken Rheinseite, auf die Zersplitterung der älteren Bestände hingewirkt,
dass bei der allgemein herrschenden Verwirrung Private Gelegenheit
fanden, Teile derselben in ihre Hände zu bringen^, die trotzdem im
') Vergl. Hariess in der Berg. Ztschrft. lU 313.
*) So von den Archiven des Domstiftes, der Abteien Werden u. Cor-
nelimünster und vielen anderen Stiftern und Klöstern. Beträchtliche Bestände
des Cleve-Märkischen Archives waren lange Zeit in Privathänden; sie sind
dann zur einen Hälfte dem Stadtarchive zu CTeve, zur anderen erst neuerdings
dem Staatsarchive wieder einverleibt worden. Manches Stück desselben Ar-
Digitized by
Google
■lE^I ■
11
Oberpräsidialerlass vom 29. Febmar 1832 aasdracklich aosgesproclieil
war, dass Nachforschungen nach den Erwerbstitdn nicht angestrengt,
die Kosten der Überfahmng zum Provinzialarchive von diesem getragen,
eventuell sogar Entschädigungen für die Auslieferung gezahlt werden
sollten, fortwährend ängstlich zurückgehalten worden sind und nur erst
uach und nach vom Staate mit nicht geringen Geldopfem wieder er-
worben werden konnten \ während andere auf diesem Wege durch den
Übergang namentlich an ausserrheinische wissenschaftliche Sammlungen
dem Staatsarchive dauernd entfremdet sind. Werden doch noch fast
jedes Jahr von den verschiedensten Seiten niederrheinische Archivalien
zum Verkaufe angeboten, die nachweislich den im Düsseldorfer Staats-
archive zur Zeit vereinigten Beständen angehört haben und aus diesen in
der Mehrzahl seit dem Anfange dieses Jahrhunderts verschwunden waren *.
chi?es ist in die Sammlungen des Barons de Spaeu und von da aus in den
Haag gewandert. Auch das kurkölnische Archiv scheint auf diese Weise
stark geschädigt zu sein.
Speciell aus den Sammlungen der geistlichen Corporationen mögen auch
veretuelte Urkunden auf durchaus legalem Wege in Privatbesitz gelangt sein,
indem die französischen Behörden beim Verkaufe von Kirchengut die auf
dasselbe bezüglichen Archivalien direct mit auslieferten. Die Schicksale einzelner
die Güter der früheren Abtei Heisterbach zu Obercassel betreffenden Urkunden
können dafür wohl einen Beleg liefern. Vergl. N. R. A. 38, 116.
*) Es wurden unter vielen anderen versteigert:
1841 aus dem Nachlasse des früheren Domregistratow Wallraff 409
Urkunden hauptsächlich des Domstiftes vom 12. — 17. Jh.
1856 ff. von den Erben des früheren Amtsrichters Müller zu Werden
höchst wertvolle Archivalien der dortigen Heichsabtei, damntcr der Liber
major privilegiorum aus dem 12. Jh., desgl. der Liher minor aus dem 14. Jh.
and zahlreiche ältere Urkunden.
') Bei weitem die grössere Zahl davon entfUllt natürlich auf die Ar-
chive früherer geistlicher Corporationen. Um anschaulich zu machen, wie
bedeutend die Defecte gerade in den Letzteren sind, mögen hier ein paar
vergleichende Notizen Platz finden. Das relativ am vollständigsten erhaltene
ürknndenarchiv der immerhin bedeutenden und reichbegüterten, aber keines-
wegs eine der ersten Stellen einnehmenden Cistercienser Abtei Camp zählt
in nmder Summe 1060 Origmale von 1122—1789. Dem gegenüber halte man
die Urknndenzahl in folgenden Archiven: Keichsabtei Burtscheid 460 von
947—1782, Comelimünster 178 von 821—1720, Hochstift Essen (incl. Stoppen-
beilg, Rellinghausen, Stadt und Klöster in derselben) 1500 von 874—1809,
Stablo-Mahnedy 282 von 863—1794, ferner Aachen Marienstift ca. 800 von
7?9-1800 und St. Adalbert 71 aus dem 10.— 18. Jh., Bonn: Stift Dietkirchen
200 von 1021—1766, Abtei Brauweiler ca. 150 von 1028—1795, Abtei Deutz
«». 100 von 1003—1797, Stift Gerresheim 400 von 873—1800, Abtei Gladbach
Digitized by
Google
1-2
trie schliessliche Vereinigung der Rheinlande unter preosstschem
Scepter nach der Niederwerfung Napoleons hatte indessen eine Centra-
lisation der Archive am Niederrhein nicht sofort im Gefolge. Aus Rück-
sichten der Verwaltung richtete man zunächst noch Abteilungen zu Aachen,
beziehungsweise KOln ein. Die Regelung der unter französischer Herr-
schaft und in dem mannigfachen VTechsel der R^erungen verdonkelteD
Kirchen- und Gemeindeangelegenheiten, die durch die Säcularisation der
geistlichen Stiftungen hervorgerufene Unsicherheit in Besitz- und Ver-
mögensanrechten machten ein fortwährendes Zurückgehen der Verwal-
tungsbehörden auf die Archivalien der betreifenden Bezirke nötig. Aus
dem Hauptarchive zu Düsseldorf und mehr noch aus dem Provinzial-
archive zu Köln wurden Urkunden und Acten an die Königlichen Regie-
rungen behufs J^iquidstellnng der Domaineneinkünfte und zu anderen
praktischen Zwecken abgegeben, ohne dass man jederzeit auf deren
unversehrte Rücklieferung Obacht genommen hätte. In der gleichen
Absicht ward herangezogen, was noch von früheren Ämter-, Rentei- und
Gemeindearchiven etc. vorhanden war und somit die Existenz dieser
sowieso meist nur noch fragmenta.risch und in geringen Resten erhaltenen
Unter- und Localarchive nahezu völlig verwischt. Das Archiv des Erz-
stiftes Köln, das beim Einbruch der Franzosen nach Arnsberg trans-
portiert war, dann aber 1812 zum Teil nach Aachen und Darmstadt
ausgehefert wuide, ist erst ganz successive wieder zusammengekommen.
Noch bis in den Anfang der 70er Jahre ward ein Rest der Reichs-
sachen in Arnsberg aufbewahrt und dann erst dem Staatsarchive zuge-
führt. Durch zahlreiche Cassationen, die ohne vorherige gewissenhafte
Prüfung der ausgeschiedenen Massen im Anfange dieses Jahrhunderts
3(K) von 1085—1722, Abtei Hoisterbach 30() ^rait Copp. 614) von 1142—1784,
Stift Kaisei-swerth ca. 500 von 877—1786, Köhi Stifter: Caecilien und Weiher
4C0 (550) von 941—1606, Gereon 250 (350) von 899 ab, Mariengraden 250
von 1059—1766, Ursula 170 von 927—1781, Maccabaeerkloster 116 (284) von
1134—1775, Abtei Meer 236 (387) von 1166—1749, Süft Münstereifel 200
von 1086—18. Jh., Neuss; Quirinstift ca. 150 von 1044—18. Jh. u. s. w. Dazu
kommen noch die jränzlich verschwundenen Archive der Abtoi Knechtsteden
und anderer Klöster, über die wir in einem Anhange Nachweise zu bringen
gedenken. Von diesen starken Verlusten ist ja imleugbar ein grosser Procent-
satz bereits auf frühere Jahrhunderte zu setzen, indem einzelne Klöster mehr-
mals durch Feuersgefahr und Krieg geschädigt wurden, oder aber der Auf-
bewahrung der Archivalien von Seiten ihrer Besitzer nicht die nötige Sorgfalt
zugewendet ward, ein Hauptanteii daran gebührt aber doch den Ereignissen,
die um die Wende dieses Jahrhunderts sich abgespielt haben.
Digitized by
Google
13
hauptsächlich von den Verwaltongsbehörden vorgenommen sind, ist djie
Continmtät ia den Actenbestftnden mancher Archivteile sehr störend
unterbrochen. Aach die sp&ter dorchgefOhrte Aufteilung einzelner Be-
stiiade nach Massgabe der neu geschaffenen Provinzialarchivsprengel hat
manche Unzutraglichkeiten im Gefolge gehabt. So begreift es sich, dass
selbst die ehemaligen Landesarchive, besonders das Kurkölnische, das
deve-H&rkische zahhreiche Spuren grösserer LOckenhaftigkeit aufweisen.
Nor den unausgesetzten Bemühungen Lacomblets und seines gleichver-
(hesstvollen Nachfolgers im Amte, des Geh. Archivrates Dr. Harless ist
es zu danken, dass unter solchen Umständen das Unheil nicht noch
grösser geworden ist. Ihn^n ist es nicht nur gelangen, manches dem
Untergange nahe gekommene Stock förmlich zu retten, sie haben auch
käne Mühe und Arbeit gescheut, die versprengten Bestände kleinerer
selbständiger Archive soweit thunlich aufs neue zusammenzuschliessen
ond von auswärts zu ergänzen, so dass nunmehr das Düsseldorfer Staats-
archiv die Archive der früheren Landesherrschaften mit ihren Unterbe-
hörden, der reichsfreien Territorien und Stifter, der geistlichen Corpo-
rationen Oberhaupt in einer Vollständigkeit in sich begreift, wie sie sich
unter so Oberaus schwierigen Verhältnissen nicht günstiger erreichen liess ^
Um im Grossen und Ganzen einen Begriff von dem Reichtum des
Archives zu geben, sei zunäclist erwähnt, dass nicht weniger als ca.
75000 OriguMÜurkunden vom Anfange des 9. bis zum Ausgange des
18. Jahrhunderts in dessen Beständen vereinigt sind. Nimmt man die
ow noch in Abschrift erhaltenen Urkunden, die zum Teil bis in die
aste Hälfte des 7. Jahrhunderts zurückreichen, hinzu, so wächst die
Zahl nach ungef^rer Schätzung auf weit über 80000, worin die von
Jahr zu Jahr sich mehrenden Kauf-, Renten- und Stiftungsbriefe und
Pachtnrkunden vom Beginn des 16. Jahrhunderts ab meist noch nicht
eingerechnet sind. Die Zahl der Kaiser- und Königsurkunden beläuft sich,
soweit sich bis jetzt hat feststellen lassen, auf ca. 1260 Nummern von 640
—1555, von denen indes nur noch etwa 890 an Originalen erhalten sind^.
*) Vergl. auch hierzu noch Harless, Entwickelungsj^ang etc., Berir.
Zt«chrft. m, 301 ff.
') Dieselben verteilen sich nacli einer von Dr. Ooecke angefertif<ten
Zusammenstellnng wie folgt:
Sgibert, Orig. — (;op. 1 Dietrich Orig. — Cop. 1
CMderieh ., — „ 2 Childerich n — » 1
dlodovech w — » 1 Karlmann „ — ,, 1
Dagobert „ — „ 1 Karl d. Gr. „ — „ 3
Digitized by
Google
14
An p&pstlichen Bollen and Breven werden von 996—1300 über 300
Originale gez&hlt ^
Dieser gewaltige Urkundenvorrat ist bei seinem meist officiellen
Charakter eine reiche Fnndgmbe für die politische und Cultur-Geschichte
des Niederrheins vom 7. Jahrhundert ab^ Derselbe vergegenwärtigt
Ludwig d. Fr.
Orig.
1
Cop.
1
Philipp
Orig
. 2
Cop.
4
Ludwig u. Lothar
n
—
»
1
Otto IV.
ji
3
»
3
Lothar I.
V)
1
«
8
Friedrich II.
»
14
n
8
liudwig n.
«
1
»
11
Heinrich (VU.)
n
16
»
6
Karl d. Kahle
»
1
n
1
WUhelm
n
19
?»
11
Arnulf
n
2
n
3
Richard
»
3
n
6
Zwentibold
»
1
r»
4
Rudolf
n
34
n
13
Ludwig m.
«
1
»
3
Adolf
»
28
n
19
Heinrich I.
n
2
»
3
Albrecht
w
49
n
21
Otto L
»
4
»»
14
Heinrich VII.
n
22
»
14
Otto U.
w
6
>i
1
Ludwig IV.
»
26
»
15
Otto m.
w
8
n
11
Friedrich (in.)
»
5
n
—
Heinrich 11.
n
8
)»
7
Karl IV.
«
122
»
36
Konrad ü.
»»
4
»»
3
Wenceslaus
T»
50
n
8
Heinrich UI.
»»
5
»»
16
Ruprecht
»
25
n
1
Heinrich IV.
n
15
f»
9
J08t
^
l
»*
—
Heinrich V.
»»
5
>i
4
Sigismund
»
85
j»
17
Lothar m.
»
2
T»
6
Albrecht U.
n
2
»
—
Konrad HL
»
7
n
6
Friedrich HI.
n
95
n
26
Friedrich L
n
14
«
15
Max I.
n
90
n
9
Hemrich VI.
n
4
1»
8
Karl V.
n
89
?♦
10
•) Nach einem vor
und von Dr. von Eicken
von 1049->1298 entfallen
wenigen Jahren von Dr. Endrulat zusammengestellten
ergänzten Verzeichnisse der Originalpapsturkunden
auf:
Leo IX.
Alexander II.
Paschalis U.
Innocenz U.
Coelestin H.
Lucius II.
Eugen lU.
Hadrian IV.
Alexander III.
Victor IV.
Paschalis III.
Calixt HL
Lucius UI.
Clemens Ilf.
Coelestin HI.
Innocenz III.
Honorius III.
Gregor IX.
Innocenz IV.
Alexander IV.
3
5
8
1
6
15
40
35
51
37
ürban IV.
Clemens IV.
Gregor X.
Innocenz V.
Johann XXI.
Nicolaus III
Martin IV.
Honorius IV.
Nicolaus IV.
Bonifacius VIII.
6
8
13
1
1
ö
2
2
16
9
'^) Ein bedeutender Teil desselben ist bereits veröffentlicht in dem
einstweilen noch unersetzbaren Werke von Lacomblet, ^Urkundenbuch iiir
die Geschichte des Niederrheins oder des Ensstiftcs Köln, der Fürstentümer
JiUich und Berg, Geldern, Meurs, Cle\ c und Mark und der lleiclisstifte Elten,
Digitized by
Google
15
ons in seioen ältesten Stacken, die ausschliesslich den kirchlichen Insti-
tntffli angehören, nicht nar das Aufblühen, Anwachsen und die wechselnden
Sdiicksale dieser selbst, sondern auch namentlich den gewaltigen Einfluss,
den die Geistlichkeit nach allen Seiten hin ausübt, wie die Beziehungen
zur Kirche das wesentlichste Moment in dem öffentlichen und privaten
Leben des frühesten Mittelalters bilden. Die Kirche ist die Trägerin
öet gfflstigen Bildung, sie beeiniiusst aufs entschiedenste das Rechtsleben
des Yolkes, sie organisiert und fördert gleichzeitig in erster Linie die
Goltor des platten Landes. Daneben bieten die Urkunden früherer Jahr-
handelte reichen Stoff zur Ortsgeschichte und Grenealogie, zur Namens-
ond Sprachforschung. Allmählich im Laufe der Zeit treten die weltlichen
Factoren mehr in den Vordergrund. In den Urkunden vor allem haben
wir die authentischsten Zeugnisse für das langsame Anwachsen der Terri-
torien, sie zeigen uns, welche Kämpfe und Anstrengungen es gekostet
hat, einen Besitz, eine Gerechtsame nach der anderen in heissen Mühen
vornehmlich der Kirche abzuringen, um, unterstützt durch glückliche
Familienverbindungen, Gebiete zusammen zu schliessen, die endlich von
Seiten des Reichsoberhauptes Beachtung und Anerkennung durch Normie-
rang emer staatsrechtlichen Stellung einbrachten. Dabei fallen manche
Nachrichten zur Geschlechter- und Familiengeschichte ab, die, wenn
aoch recht dürftig, sich gegenüber den chronikalischen Angaben durch
Essen und Werden". Düsseldorf 1840—1858, 4 Bde. -^ in dem Urkunden
der genannten Gebiete in chronologischer Folge von 779 — 1609 abgedruckt
sind. Ist gleich dem Herausgeher dieses Urkundenbuchos noch nicht die
minntiuse diplomatische Forschung des letzten Jahrzehnts eigen gewesen und
leiden daher auch die einzelnen Urkundenabdrücke mehrfach an kleinen Ver-
sehen und willkürlichen, wenn aucli unbedeutenderen Auslassungen, so wird
man dieselben immerhin in den meisten Fällen als völlig ausreichende Grund-
lage für die historische Untersuchung ansehen dürfen. Ein dankenswertes
unternehmen würde es sein, aus den erst in jüngster Zeit zugänglich gewor-
denen zahlreichen Urkunden ein Supplement zu Lacomblet's Urkundenbuch
herznsteUen, dem man am Ende insofern eine weitere Ausdehnung geben
könnte, als man darin auch die bisher unedierten wichtigeren Urkunden
sämtlicher Klöster der Niederrheins aufnähme. Von diesen ist ja ebenfalls
wohl eine ganze Anzahl bereits gedruckt, so von Lacomhlet a. a. 0., von
Günther Codex diplomaticus Rheno-Mosellanus, Coblenz 1822 — 1826, 5 Teile,
YonBinterim und Mooren, die alte und neue Erzdiöcese Köln, Köln 1828 — 1830,
4 Bde. — letztere beiden Werke bedürfen indessen sehr der Berichtigung —
fener in den einschlagenden Spezialabhandlungen und zerstreut in den ver-
schiedenen historischen Zeitschriften, indes würde die Ausbeute noch eine
^r lohnende sein.
Digitized by
Google
16
grössere Zuverlässigkeit vorteiUiaft auszeichnen. Das Urkundenarchiv
des Erzstiftes führt uns in einer grossen Masse von wichtigeren und
unwichtigeren abschliessenden Documenten die bedeutende Rolle vor
Augen, die die jeweiligen Vertreter desselben in allen kirchlichen und
weltlichen Angelegenheiten des Niederrheins und besondei*s auch als Erz*
kanzler bei den Reichsgeschäften gespielt haben. Ein zahlreicher Ministe-
rialenstand und Lehensadel mit seinen Dienstmannen folgte den Kirchen-
fOrsten auf ihren häufigen Kriegszügen, während er später zugleich im
Frieden die Verwaltung der weitverzweigten erzbischöflichen Besitzungen
abei*nahm. So bildete sich nach und nach im Herrschaftsgebiete des
Erzstiftes ein förmlicher Beamtenstand heraus. Gleiche Verhältnisse er-
zeugen um dieselbe Zeit in den weltlichen Territorien analoge Einrich-
tungen. Für die Erkenntnis der gesamten Wirtschaftsgeschichte im
Mittelalter bieten uns die Aichive der geistlichen Corporationen schätz-
bares Material; ausser den Urkunden erweisen sich da als besonders
wertvolle Quellen die Traditionenbücher, die Güter-, Zins- und Hebe-
register — bei Essen, Werden und anderen grösseren Stiftern zum Teil
bis ins 9. Jahrhundert zurückreichend — die Rechnungs-, Haushaltungs-
und Lagerbücher, die Pachtregister u. A., die uns über die Bewirtschaf-
tung des Gross- und Kleiugrundbesitzes, über Geld und Geldeswerte viel-
seitige Aufschlüsse gewähren. In den Weistümern haben wir die recht-
lichen Verhältnisse der einzelnen Höfe und Bezirke, des platten Landes
überhaupt urkundlich fixiert, während uns die Schöffenweistümer und
Protocolle aus den verschiedensten Gegenden die Handhabung der bürger-
lichen Rechtspflege und ihre mehr oder weniger nahen Beziehungen zur
geistlichen Gerichtsbarkeit erkennen lassen. Altertümer der Schrift aus
den älteren Stiftern und Klöstern, Nekrologien, Kaiendarien etc. ver-
mögen kunsthistprische, chronologische und genealogische Forschungen
in der mannigfachsten Weise zu fördernd Für die Geschichte der
Städte kommen deren Archive in ei-ster Linie in Betracht, daneben aber
gleichzeitig bei der grossen Lückenhaftigkeit derselben vorzüglich in
früheren Jahrhunderten die der geistlichen Corporationen in denselben
und die bezüglichen Landesarchive.
Von der Mitte des 15. Jahrhunderts nimmt dann ein wesentlich
anders geartetes historisches Material .seinen Urspi-ung, die Acten, die
») Eine Sammelstelle für diese letzteren Queliengattungen ist das
infolge äusserer Schwierigkeiten leider nunmehr eingegangene „Archiv für
die Geschichte des Niedcrrheins", Bd. I— VI, anfänglich von liacomblet, später
von Harless« herausgegeben.
Digitized by
Google
17
in ihren ältesten Partieen, insofern es sich um vereinzelte Stücke handelt,
bis in die ersten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts hinein nach dem im
Düsseldorfer Staatsarchive eingeführten Brauche als Litteralien ^ hezeichnet
werden und zum Teil ja auch inhaltlich wie ihrer äusseren Form nach
die Mitte zwischen den Urkunden und den später sich zu breiten Masseh
erweiternden Acten einhalten. Damit erhält die gesamte geschichtliche
Forschung eine wesentlich andere Grundlage. Die Urkunden verlieren
einen guten Teil ihres Wertes, dafür nehmen die diplomatischen Berichte
und Correspondenzen, die Kriegsberichte, die Berichte über innere Ver-
waltung, die Familiencorrespondenzen, die Verhandlungen der Reichs-,
Kreis- und Landst&nde, der Verwaltungs- und Justizbehörden, der geist-
lichen Convente ihren Platz ein und setzen uns in die Lage, den ge-
schichthchen Vorgängen im Einzelnen wie im Ganzen mit grösserer Aus-
führlichkeit und Genauigkeit zu folgen, als in der Zeit der vorwiegenden
Urkundenforschung. Manchen schätzenswerten Beitrag für die Profan-
und Kirchengeschichte vom Ausgang des 15. Jahrhunderts ab haben die
neueren Historiker von dem Altmeister li. v. Ranke an für ihre grös-
seren geschichtlichen Darstellungen daraus zu entnehmen vermocht, aber
noch ist reichlicher Stofif vorhanden, der der Benutzung harrt. Für den
einsichtigeren Forscher bedarf es der Bemerkung nicht, dass die poli-
tische Geschichte vom Ausgang des 15. Jahrhunderts vornehmlich in
den Actenarchiven von Kurköln, Jülich-Berg und Cleve-Mark, weniger
natürlich in denen der kleineren weltlichen und geistlichen Reichsstände
reichliche Ausbeute finden wird, während für die Speeialgeschichte im
weitesten Sinne, die Geschichte der inneren Verwaltung und Rechtspflege,
^ geistigen und commerciellen Verkehrs die Quellen von allen Seiten
^r in breiter Fülle fliessen.
') Dazu werden auch teilweise die älteren Heberegister, Rechnungen,
ler u. 8. w. gerechnet.
^m. Zl Ergheft. 2. 2
/Google
Digitized by ^
A. Landesarchive und deren Anschlüsse.
1. KurkSlB.
Kttln I, Erzstift (Landesarchiv).
Das ürkundenarchiv des Erzstiftes hat ebenso wie das des
Domstiftes in früheren Jahrhunderten starke Einbussen erlitten; ebenso
ist seit 1794 namentlich auch aus den Aktenbeständen manches Stück
abhanden gekommen oder gänzlich untergegangen. Die speciell auf die
Archivsprengel von Coblenz und Münster bezüglichen Archivalien des
kurkölnischen Archives sind den betreffenden Staatsarchiven bei der Auf*
teilung zugewiesen worden.
Urkunden^):
Das Urkk.-Rep. enthält etwa 5600 Nummern, worunter weit über
6000 Origg.-Urkk. von 833 — 1801 begriffen sind, je 1 aus dem 9.,
10. und 11. Jh., 40 aus dem 12., über 400 aus dem 13., über iOOO
aus dem 14. Jh.
Copiare [B^) 1 — 8.]: Major u. parvus coreaceus ruber clausus
= Libri privilegiorum et jurium, der major um 1370, der parvus als
Fortsetzung um 1400 angelegt, Liber jurium feudorum et reddituum
castrorum Col. eis Rhenum (darin das Register Philipps von Heinsberg),
Liber jurium etc. Westphaliae , Arnsberg, etc. cong. sub Friderico de
Moersa 1414 — 1463, Antiquior liber privilegiorum enth. Urkk. des 13.
u. 14. Jhs., Copiare der Urkk. betr. das Verhältnis des Erzstiftes zn
Cleve-Mark 15. Jh., die Verpftlndung von Kaiserswerth 16. Jh., 6 Ver-
schreibungsbücher betr. die Verpfändung ganzer Ämter, einzelner Örtlich-
keiten u. s. w. 15 — 17. Jh.
*) cf. ausser Lacomblets, Urkundenbuch, Biuterim u. Mooren, Die alte
und neue Erzdiöcese Köln. 4 Bdd. 1828—1830.
«) A. resp. B. mit entsprechender Nummer kennzeichnen die betr.
Archivalien als zur Uandschriftenabteüimg des Staatsarchives gehörig.
Digitized by
Google
7^^^y':i:J^W
10
(B. 159.) Collectanea Coloniensia 15. Jh., enth. kaiserliche Pri-
vilegien für die Kirche von 1452-:-1485, Urkk. zur Soester Fehde,
Jura a:clesiae in Col. civit. etc. (B. 178.) Copiar des 15. Jh. (Knd^e) mit
Urkk., Notizen und Registern betr. die Beziehungen zur Grafschaft Mors.
Lilteralien luid Acten:
1. Civilcabinet. Wahlen der Erzbischöfe, Diöcesanverhältnisse
von 1414 ab, Bestellung von Coadjutoren, Verfassung des Domkapitels
17. Jh. ff., Wahlcapitulationen 18. Jh., Reformation unter Hermann von
VViedlolo ff., Truchsessische Wirren 1577 ff., diplomatische Correspon-
denzen Joseph Clemens' (mit seinem Rate von Königsegg 1688 ff.),
dessen französische Pensionen, Verzeichnis der unter ihm angekommenen
fremden Gesandtschaften. (A. 96.) Memorabilien vom Hofe und den
Reisen Gemens Augusts von 1719 — 1728, Correspondenzen Clemens
Angust's 1723 — 1761, Hinterlassenschaft desselben und seines Nachfol-
gers Maximilian Friedrich, Einspruch Preussens gegen die Wahl Anton
Victor^s 1801.
Kurfürstlicher Hofstaat, Hof-Begräbnisordnungen, Festlichkeiten bei
fürstlichem Besuch 17. Jh. ff., Inventare der Mobilien, der Silber-
kammer 16. Jh. ff., Oberhofmeisterstab 17. Jh. ff. (Hofmaler, Kapelle,
Familie Beethoven), Oberstkämmererstaat etc.
2. Specielle politische Abteilung, Acten tiber die
Beziehungen zur Stadt Köln, zu den Nachbarstaaten
nnd dem Auslande. Huldigungen der Stadt K., Erbvogtei und
hohe^ Gericht, besondere Gerichte und Gerechtsame der Stadt 15. Jh. ff.
Reformation in K., Stifter und Klöster, Schulen, Seminar, Universität
(Reformation der Letzteren 1549) 15. Jh. ff.
Herzogtum Westfalen, Grafschaft Amsberg 16. Jh. ff.. Grenz-
Hoheits- und Jurisdictions-Streitigkeiten etc. mit Jülich-Berg 14 Jh. ff.,
mit Cleve-Mark (Soester Fehde) 1441 ff., mit Geldern-Mörs, Verhält-
nisse des deutschen Ordens 16. Jh., Beziehungen zu Kurmainz und
Trier, zu Mtinster (Reformation s- und Wiedertäufersachen), zu Branden-
bnrg-Preussen, Sachsen, Sayn, Hessen -Waldeck (Kurkölnische Schieds-
sprüche) 15. Jh. ff. Verhältnisse des Erzstiftes zu England und der
Hanse 15. Jh. ff., Subsidien vertrage mit Frankreich, sonstige politische
Correspondenzen 16. Jh. ff.
(A. 106.) Cop. des Briefwechsels Erzbischof Hermanus von K.
betr. die Gefangenschaft K, Maximilians zu Brügge 1488.
2*
Digitized by
Google
20
(Ä, 107.) Attestationes sive dicta testium pro parte. . Theoderici
archiepi. super suis impeticionibus . . contra. . Johannem ducem Qiven-
sem 15. Jh. (Aus Kindlingers Msc.)
3. Reichs- und Kreissachen. Kaiserwahlen von 1519—1792,
Protokolle über die Wahlen, die Krönung, Wahlkapitulationen, Verhand-
lungen, Werbungen vor den Wahlen, Reichsvicariat, Kosten für die Ge-
sandtschaften bei den Wahlen, Krönungsceremoniale, Wahllisten 18. Jh.
Verhandlungen betr. das Reichsgesandtschaftswesen, den Reichs-
hofrat, den diplomatisch-ceremoniellen Verkehr überhaupt (Ende 17. Jhs.),
Fürstenbund 1786, Reichsadel, Reichs- und Reichstagsverhandlungen von
1523—1801.
SpezialVerhandlungen über innere Reichsangelegenheiten, über das
Kriegs- und Justizwesen, Religionsgravamina, Correspondenzen mit ver-
schiedenen Reichsfürsten, Diplomaten u. A. in Reichsangelegenheiten.
Kriegs- und Allianzverhandlungen von 1528 — 1801 betr. die franzö-
sischen Kriege Karl's V., den Schmalkaldischen Krieg, Moritzens Auf-
stand, den Niederländischen Unabhängigkeitskampf, die Truchsessischen
Wirren, den 30jährigen Krieg u. s. w.
Verhandlungen des Kurrheinischen Kreises 1552 — 1802.
4. Registratur der erzbischöflichen Landesverwal-
tung. Erzbischöfliche Regalien und Privilegien 16. Jh., Zollsachen,
15. Jh., (A. 105.): Ordinancia theleonorura für die Kurköln. Zoll- und
Kellereibeamten (15. Jh.) nebst Zollordnung zu Bonn von 1457 in
Abschr. des 16. Jh., Flüsse, Fähren, Leinpfad, Brücken etc. 16. Jh.,
Rheinschiffahrt von 1530 ab, Bergwerks-, Forst- und Jagdsachen.
Landstrassen und Postverwaltung 17. Jh. ff.
Kameralschulden und Pfandschaften 15. Jh. ff.
Hofkammer und Domainensachen, Generalia vom 16. Jh. ab,
Specialia die einzelnen Aemter betr. vom 14. Jh. ab, Landrentmeisterei-
rechnungen 1628 ff., Kellnereirechnungen, z. Tl. von 1442 ab, Schloss-
baurechnungen etc. betr. die Besitzungen zu Brühl 17. Jh., Notizen
über Rheinberg, Nachrichten über die gewerbliche Thätigkeit zu Bonn,
Kirchen-, Schul- und Armensachen, kriegsgeschichtliche Notizen aus der
2. Hälfte des 16. Jhs.
Lehnsregistratur, alphabetisch geordnet, 21 Lehnbücher und Pro-
tokollbücher über Belehnungen von 1370 — 1764.
Generalia der Landesverwaltung, Geh. Ratsprotokolle von 1716
ab, Geh. Kanzleiprotokolle 1715 ff., Känzleiordnungen.
Digitized by
Google
Gesammelte kurfürstl. Yerordnungen die Landesverwaltung und
Justiz betr. 15. Jh. ff., Reformation der weltlichen Gerichte 16. Jh.
Kriegskassenrechnungen 1633 ff.
(B. 157.) Titulaturbucb für die Kanzlei des Kurfürsten Maximilian
Heinrich mit Verzeichnissen der 1625 zum Landtag beschriebenen Ritter-
schaft, der Ämt«r, der Unterherrlichkeiten des Erzstiftes, des Adels
von Lüttich, Adressen von Räten 17. ,Tli.
5. Kurkölnische Landstände. Magna carta der land-
ständischen Verfassung von 1463, Propositionen und Abschiede 16. Jh.,
Protokolle der 4 ständigen Collegien (Domcapitel, Grafenstand, Ritter-
stand, Städte) von 1602—1794, Deputationsprotokolle 1650 f., Reverse
der Erzbischöfe de non praejudicando privileg. stat., Rechnungen von
1599 ab, Nachweise über Ausgaben für Strassenbau etc., Kriegssteuern,
Descriptionen der Güter im Erzstift. (A. 175.): Libri valoris der
Schätzung der jährlichen Einkünfte der Geistlichkeit zum Zwecke der
Bezehntung und Besteuerung, 6 Register vom 14. — 16. Jh.; Wappen-
bucher enth. die Copieen der aufgeschworenen Stammtafeln der Kölner
Eitterschaft 1655 — 1793, Nachrichten über Standeserhöhungen.
6. Geh. Geistliche Konferenz des Kurfürstentums.
190 Urkk. von 1615—1801 betr. das geistliche Leben innerhalb des
Bezirkes der erzbischöflichen Gewalt, päpstliche Creditive, Kommissionen.
Acten vom 16. Jh. ab, in der Mehrzahl aber aus dem 18. Jh.,
betr. die Einteilung und Verfassung der Erzdiözese, den Klerus in der-
selben, Wahlen der Erzbischöfe und Bestellung der Coadjutoren (Römische
Corr^ondenz), apostolische Nuntiatur zu Köln, Kongresse zu Coblenz
und Ems, reformatorische Bestrebungen im Erzstift, geistliche Juris-
diktion und darauf bezügliclie Konflikte mit Jülich-Berg, Cleve-Mark,
Brandenburg u. A., Officialatgerichte zu Köln, Bonn, Neuss, Xanten,
Soest, Werl; Nachrichten über Pfarreien, Kirchen, Klöster, Benefizien,
die Universität, Seminar, Priesterhaus Weidenbach ; Kultusangelegenheiten ;
Verhältnis zum Domkapitel, Suffraganate des Erzstiftes, Nachrichten
tiber andere deutsche und ausserdeutsche Bistümer, Kirchen und Klöster,
Säkularisationspläne.
Köln II, Domstift
Das Archiv des Domstiftes ist gewissermassen als Appendix des
Archives das Erzstiftes anzusehen ; beide blieben auch nach der Trennung
der bischöflichen Tafelgüter von dem Vermögen des Kapitels vereinigt.
Digitized by
Google
22
Das ältere Urkuudenarchiv ist gegen Ende des 11. Jahrhunderts nabeza
völlig vernichtet, weshalb auch Diplome der voraufgegangenen Zeit meist
in den Cartularien fehlen.
Urhülden :
Über 1700 (1300 Orgg.) von 973—1806. Das erste Orig. ist
von 1151, 22 aus dem 12., ca. 320 aus dem 13. Jh., päpstliche Bullen
von 1151 ff., Kaiserurkk. von 973 resp. 1153 ff.
Copiare: (B. 9.) Liber privilegiorum et statutorum 14. Jh. (Mitte)
Urkk. bis 1356 enthaltend; (B. 10—12.) 3 Copiare aus dem 15.— 17.
Jh. enth. Urkk. über den Kölner Häuserbesit?:, über innere kirchliche
Verhältnisse etc. ; (B. 13.) ca. 1500 entstanden, bringt Urkk. von 1450
ff. meist Finanzsachen doch auch de juribus in Aldechoven; (B. 14. u.
15.) 15., 16. Jli. Urkk. betr. die Domfabrik, die Drachenfelser und Unkel-
steiner Steinbrüche von 1267—1578; (B. 16) Urkk. von 1373—1375
betr. den Dompropst, dessen Gefälle und Gerechtsame, Trennung der-
selben von den Einkünften des Kapitels; (B. 17.) 16. Jh. betr. die
Bruderschaft S. Lupi (Schreibrüder).
LiäeraUen und Acten:
Statuten des Domcapitels 15. Jh. ff.; Nachrichten über die Prä-
laturen (Dignitäten) und Canonicate 15. Jh., die Dompropstei, Separie-
rung der Güter derselben von denen des Capitels 14. Jh., Bestellung
von Coadjutoren ; Lehensprotokolle der Dompropstei 1540 ff. mit I.ehn-
briefen von 1399 nebst einem Verzeichnisse der Pröpste von 1252 ab;
Lehensprotokolle der Domdechanei von 1488, Aufzeichnungen über Dom-
canonichen und deren Aufnahme, Capitularprotokolle von 1461—1802.
Acten betr. die Stellung des Domcapitels als Wahlkörper der Erz-
bischöfe 15. Jh. ff., als erstes landständisches Collegium und Vertreter
der Landesregierung während der Abwesenheit der Erzbischöfe und bei
eingetretenen Vacanzen 1552 ff.
Güter- und Vermögensverhältnisse des Domcapitels im Erzstift, im
Jülich'schen etc., darunter ältere Heberegister und Rechnungen vom 15.
Jh. ab, Messenstiftungen 18. Jh., Aufzeichnung der Präbenden der Bru-
derschaft S. Lupi bei der Domkirche 11. Jh.
Handschriften:
A. 56 a. Necrologium und Memorienbuch des Domcapitels 13. Jh.
(Mitte), die Monate Januar, April und 2. Hälfte Oktober
sind ausgeschnitten. Diese Hs. enthält auch die älteren
Statuten, cf. Lac. Arch. 2,1—48.
Digitized by
Google
^ry^m^^tl^ • TTJ'm'f ^r>**J ^^^^^^^TT^fk^^ '
23
A. 56b. Liber memoriarum metropolitanae eccl. Col. 1557. reno-
vatus. (Nur die drei ersten Monate und auch diese nur
lückenhaft erhalten.)
— 56c. Liber memoriarura aus dem 17. Jh.
— 57. Entwürfe zu Katalogen der Pröpste, Dechanton und an-
derer Dignitarien des Domstiftes und der übrigen Gol-
legiatstifte von Köln 18. Mi. (unzuverlässig).
— 58. Clironologisches Verzeiclinis der zum Domstifte aufge-
nommenen Canon ichen, sowohl aus dem hohen Adel als
dem graduierten Priesterstande von 1409 — 1636 nebst
Capitularbeschluss von 1 459 über die Form der erforder-
lichen adligen Zeugnisse.
Eölnj Dombihliothek: rergl. Jaffe u. Wattenhach^ Eccl metropol.
C<ionienm codd, manuscr, Berlin 1874.
Köln, Stadtarchiv Ihü ausser einer Anzahl von Urkk. des DomMifla
(fd. 16 am 13.^ mehrere aus 14. Jh.) an Hss. folgende:
^' II 3ii. Memonenhuch. IG.— 17. Jh. (Mit Notizen über Cercmonien, Feste^
Fundationen f Pflichten der einzelnen Beamten.)
~" 11 4G. Calendaritnn eccl. mdroiuAitanc Col. 14, Jh.
- /// 17. Copiar de,^ Domstifts Vi.—li. Jh. (cf N.-R. A. 34, 83— 8G.)
~~ X 1, Siattiten „ „ his 17 04.
"^ X 48. Calcndarium atstodiae inajoris in eccl. Col. 10. Jh. (defdd),
- XX 124. Eidhuch des Domstifts 15. JJ^.
Trier, Stadtbihliothek:
m 1224. Notuiim catwnicorum praebendatornm in eccl. Colon, a. 1300; Tituli
litieramm papalium, regaHnm seu imperial inm, archiepiscopalimn.
-^ 1226. Necrologium des Domstifts 14. Jh. (Ende). Spätere aber rollständigere
Abschrift des Nekrologs im D. St.-A. (A. 50 a) cf. Jmc. Arch. 3, 375-415.
'~ ^27$. Statuta metrop. eccl. Colon, 18. Jh.
KSIn III, Gerichte und Amter.
1. Schöffenstuhl und Hohes Weltliches Gericht in Köln
(Stadt).
a. 1568 Schreinsurkk. von 1235 — ca. 1775. Davon gehören
31 dem 13. Jh. an, die übrigen sind auf die einzelnen Schreine
und Gerichte verteilt.
1107 resp. 1170 Urkk. von 1306—1790, dem Hohen Ge-
richte entstammend: Heirats- und Erbvertrage, Sckenkungen
unter Lebenden, Erbverzichte, lumissionsdecrete, Kauf- und
Rent^nbriefe, Messen- und Memorienstiftungen, Konzessionen,
Vollmachten etc.
Digitized by
Google
über 10000 Testamente Kölnischer Bürger vom Beginn des
14. bis Ende des 18. Jhs. (Alphabetisch geordnet),
b. Litteralien und Acten betr. die Schöffenmeister und Schöffen-
amtsstellen, Verzeichnisse von Schreinsmeistern und Schöffen,
Aufzeichnungen über Zinssätze, Konzepte zu Eintragungen in
die Schreinsbücher (Schreinsfüsse) vom 14. — 16. Jh., gericht-
liche Acten in Erbsachen 16. — 18. Jh., Qualificationsatteste
von 1596—1662, Suppliken, Quittungen 10. Jh. ff., ProtocoUe
von 1448 — 1797; Libri decretorum et sententiarum 1611 —
1779; ProtocoUe, Erbungs- und Realisationsbücher des Gerichtes
von Gereon und auf dem Eigelstein von 1594 — 1787.
2. Officialatsgericht. Acten und ProtocoUe von 1630 — 1797.
(B. 165.) Vicariatus officii liber mit Copieen von Erlassen, Col-
lationen, Permutationen von Benefizien etc. des Generalvicariats resp.
Officialats 15.— 16. Jh.
3. Hofratscollegium zu Bonn. Gerichtsacten von 1601 — 1798.
4. Oherappellationsgericht zu Bonn. Acten von 1730 — 1797.
5. Gerichte und Ämter im Erzstift überhaupt. Vereinzelt«
Urkk. der Gerichte zu Bonn, Büttgen, Drachenfels, Hülchrath, Zülpich
u. A. von 1349—1797.
Gerichtsprotokolle der verschiedenen kurkölnischen Ämter von
1560 — 1798, Kontrakten-, Hypotheken- und Obligationenbücher von
Schwarz-Rheindorf, Vilich, Wolkenburg etc. aus 17. und 18. Jh.
(A. 173.) Kurzer Unterricht über die Jurisdiction in den kurköl-
nischen Ämtern 18. Jh.
Kttln IV., Wissenschaftliche Institute.
1. Universität in Köln. 65 Urkk. von 1388—1660.
(cf. Bianco, Versuch einer Gesch. der ehemaligen Universität und des
G\'mna8iunis der Stadt Köln. 1850—55.)
Im Besitze der Erben Biancd's befinden sich UnirersiU'Usinatrik^n von
1388 ff. (cf. Schmitz, Mitteilungen aus Acten der Universität Köln, Köhi
1878-1882.)
KölHy Stadtarchiv: Ä. X. 22, Manualbuch der Universitätsprovi-
soren 1388. Mit Miniaturen.
Berlin, König!. Bibl: Hs. in 4" 269. Liber facultatis thcologicae Colo-
niensis 14. Jh. ff.
Paris, Bibl. Nat.: 9287. Codex betr. die Universität Köln 18. Jh.
Nouv, acqu. lat. 2165. Notes et doaments pour servir ä VlUstoire de Vuniversiti
de Cdogne (Qit^ques irieces originales 1388— 1701).
Digitized by
Google
2. Kurfürstliche Akademie zu Bonn. Acten von 1774 —
1791 betr. vornehmlich die Dotierung der Akademie; Nachrichten über
die hauptsächlich aus verschiedenen Jesuitenkollegien (so zu Neuss)
herrührenden Besitzungen und Obligationen, über Stiftungen und Bene-
fizien, über die Postfreiheit der Akademie und des Medizinalrates etc.
2. JfiUch-Berg.
JUlich-Berg I. (Landesarchiv.)
(ff. Aschenbroich-Müller, Beiträge zur Geschichte des Herzogtums
Jülich 1867/8 ; ferner die bereits citierten Abhandhingen von v. Haeften, Berg.
Ztschrft. 2 u. 3 ; von Mirbach, Zur Tcrritorialgeschichte des Herzogtums Jülich,
Düßseldorf 1881.)
Die Verschmelzung des Jülichschen und Bergischen Archivs ist
in der zweiten Hälfte des 16. Jhs. erfolgt, wobei besonders der auch
als Geschichtsschreiber bekannte Gerhard von Jülich thätig gewesen ist ;
vereinigt sind damit auch die Urkunden der ehemaligen Herrschaften
Heinsberg-Iiöwenberg, Diest, Ziehen.
Urkunden :
ca. 4800 Nummern mit über 5000 einzelnen Stücken von 1168
—1808, darunter 9 aus 12., ca. 140 aus 13., ca. 1300 aus 14.,
über 2000 aus 15. Jh.
Copiare: (B. 20—40.) ca. 30 Bdd.: Der Grafen und des Mark-
grafen von Jülich (14. Jh.) enth. 237 Urkk. von 1208—1340, darunter
34 welche nicht mehr im Orig. vorhanden ; der Herzoge und Markgrafen
von Jülich, Herzog Wilhelms von Jülich (durch Feuchtigkeit unleserlich
geworden); der Herzoge von Geldern betr. Oifenhäuser und Lehen aus
dem Hause Jülich mit 375 Urkk. vom 12.— 15. Jh. ; Wilhelms von Jülich
als Herzogs von Geldern mit Urkk. von 1385 — 1403; 8 fasc. betr. die
Herrschaften Heinsberg, Diest, Löwenberg meist 15. Jh. mit Urkk. von
1213—1464; Causae Juliacenses, von den Herzogen von Jülich ver-
liehene Privil^ien 1475—1578, 4 Bdd.; Herzog Wilhelms von Berg
1396-1408; Herzog Adolfs von Berg 1417—1426; betr. den Verkauf
von Bö-g 1451, der Vertrage etc. mit Kurköln, Münster, Osnabrück
1392—1505; der Pfandverschreibungen und Verleihungen 1370— -1513;
Cansae Montenses, fürstl. Verleihungen, Concessionen, Bestallungen 1365
—1592; Causae Juliacenses, Mont. Ravensberg. 1598 — 1609, desgl.
Verleihungen etc. von 1345 — 1515; Pfandverschreibungen und Ver-
leihungen 1573 — 1662 betr. die Pfandschaft Kaiserswerth.
Digitized by
Google
2^
t/Uteralien und Acten:
1. Litteralien vom 14. Jh. ab, Familiensachen (Hofstaat),
zerstreute politische Correspondenzen betr.: Vorgänge in den
gräflichen resp. herzoglichen Häusern, Geburten, Todesfälle, Eheberedungen,
Mitgiftsbriefe, Inventare von Aussteuern, Testamente, Wittumssachen, Hof-
ordnungen 1340 ff., fürstlichen Hof- und Haushalt (Rechnungen 1412 ff.,
Inventare der Schlösser zu Neuburg und Düsseldorf 17. Jh.), Kanzleien,
Kellnereien (Ämter), u. a. (A. 227.) Rent- und Heberegister der fürstl.
Kellnerei Angermund 1364, 1463 ff. (A. 91.) Scutum oblivionis von 1771
Beschreibung der zur Oberkellnerei Düsseldorf gehörigen Werder, Höfe,
Gefälle und Schlösser mit Situationsplänen und einem Vorbericht des Ober-
kellners Brosy; Zölle 1413 ff.; Intercessionales, geisil. und weltl. Juris-
diction, Kirchen wesen, Ritterschaft, Ritterzettel etc. und Lehenssachen vom
Anfang des 15. Jh. ab, Militaria, Herrschaften Heinsberg und Löwenberg
(Nassauische Correspondenzen) 1422 ff., Grafschaft Ravensberg, Herr-
schaften Diest und Ziehen , Beziehungen zu Brabant, Lüttich, Burgund und
Geldern 1475 ff., zu Kurköln 1434, zu den Reichsstädten Aachen
(Jülichsche Vogtei) und Köln 1475 ff., zu Cleve-Mark 1475, zu anderen
Reichsständen 1439 ff., Reichs- und Reichstagssachen 1423 ff., Corres-
pondenzen mit Frankreich, England, Dänemark etc. 1449 ff., Memorabilien
des Kanzlers Lünneck von 1495 — 1518.
2. Landeshoheitssachen, Beziehungen etc. zu den Nach-
barstaaten und zum Auslande 1425 ff. betr.
Kaiserliche Belehnung vom 15. Jh. ab, Regierungsantritt, Erb-
huldigung 16. — 19. Jh., Geleitsrechte der Herzoge von Jülich 15. Jh.,
Jurisdictionsbefugnisse in Jülich, Berg, Ravensberg ; Herrschaften : Reiclis-
herrschft Styrum, Herrschaften Ravenstein (Rechnungen von 1486, Ver-
handlungen über die Succession in derselben) Kerpen und Lommersum,
Städte Erkelenz, Aachen 16. Jh., Pfandverschreibungen (Montjoie, Zülpich
strittig mit Köln).
Kölnische Gebrechen 13. Jh. ff. (inCopp.), Grenzstreitigkeiten 15.
Jh. ff. mit Sayn, Brabant, Fürstentum Mors 1491 ff., Grafen von Neuen-
ahr, Moritz von Oranien 1601. Fürstentum Geldern (Verhandlungen
mit Jülich deswegen, Ürkk.-Copp. 14. Jh.; Kämpfe unter Karl V.
1538 ff., Geldernsche Succession), Kommissionsacten im Katzenellenbogen-
schen Streit 16. Jh., politische Correspondenz Herzog Wilhelm IIL 1539
bis 1592, Reformationsbestrebungen, Berichte des Agenten Masios aus
Rom 1549—1553, 1556--1562, Gesandtschaftsberichte des Kari Harst
Digitized by
Google
d9
ans Madrid, Brüssel und London; Niederländischer Krieg, Jülichscber
Erbfolgest reit 1601 — 1737, SOjähriger Krieg , Correspondenzen des
Pfalzgrafen Johann Wilhelm (wichtig durch dessen Nentralitätsbestre-
bungen) mit seinem Beichtvater, dem Jesuiten Rosmer 1626 — 1631,
Philipp Wilhelms mit dem Jesuiten Otterstedt 1658—1664, Kriegs-
kontributionswesen, Westfälischer Friede, Ansprüche von Pfalz-Neuburg
auf die Pfälzische Kurwürde.
3. Reich stagssachen. Landfrieden-, Reichskammergerichts-Ord-
nnngen 1495 — 1501, Verhandlungen, Berichte, Protokolle etc. von 1505
bis 18. Jh,, Reirhstagsverhandlungen von 1521 (f., Correspondenzen von
1470—1517 in Familien-, Territorial- und Reichsangelegenheiten etc.,
dem Geldrisehen Krieg 1479—1481 und der Utrechter Fehde 1482— 1489,
Wahl Maximilians in Ungarn 1489/90, Römei-zug 1507, Verhandlungen
über Zoll- und Münzvvesen 1477 — 1512, Reichstagsausschreiben 1481
bis 1517, Intercessionales, Creditive, Cleleitsbriefe etc. 1475 — 1515.
4. Registratur des Jülich-Bergischen Landesarchives.
Landstände, Ritterschaft, Adel und Städte. Landtags-Ausschrei-
ben, Verhandlungen und Abschiede 1447 — 1807; Steuersachen (Reichs-,
Land- und Türkensteuer), Beschwerden, Supplicationen der Landstände,
Kechnungs-, Schulden- und Bankwesen.
Acten über die Unterherrschaften im Lande 1532 ff. (Protokolle
der unterherrlichen Deputirtentage 1564 ff.), über Ritterschaft und Ritter-
sitze 15. Jh. ff. (Verzeichnisse der Jülich-Bergischen Ritterschaft und
ihrer Dienstleistungen 14.37 ff.), über Städte und deren Privilegien,
Jnrisdictionsstreitigkeiten mit denselben 14. Jh. ff.
Lehensregistratur der Herzogtümer Jülich -Berg; Nachrichten über
die JüHchschen Erbhofamter 16. Jh. (Anf.) mit Copieen von 1331 ff.,
fksgl. über die Bergischen 1502—1710 mit Copieen von 1381 ff.;
4B(ld. Indices über Belehnungen, Reverse von 1288 — 1540; 5 Jülich-
sehe Register und Protokollbücher von 1423 — 1511 in Copieen von
Gerhard von Jülich u. A. ; Jülich -Bergische Protokollbücher von 1621
bis 1681; Sammlungen Jülichscber Lehnbriefe von 1475 — 1654, Ber-
gischer von 1512 — 1664; Acten der einzelnen Mannkammem 15. Jh. ff.;
Adelssachen, Adelsprobationen, Standeserhebungen 16. Jh. ff.
Gesetzgebung und Landes Verwaltung. Ritter- und Landrechte, Ge-
richts- und Polizeiordnnngen 15. Jh. ff., Erkundigungsbücher über die
Gerichte und Gemarken im Herzogtum Berg 1655, desgl. 1699, Landes-
nailiz und Militairwesen 16. Jh., Steuersachen 16. Jh., Aratsrechnungen,
Digitized by
Google
2Ö
allgemeine Landesvermessung und Veranlagung 17. Jh., Pfennigineisterei-
rechnungen 1637 ff., Landespfandschaften und Schulden 1492 ff.
Kirchen- und Schulwesen im Lande 16. Jh. ff. betr. die geist-
liche Jurisdiction, Visitationen, Verhandlungen mit den Stiftern und
Klöstern, Ordnungen 1533 ff., Erkundigungsbücher über die Pfarreien
in Jülich-Berg 1550 — 1805, Reformation der Kirchen, Kirchenordnung
Herzog Johanns und Späterer, Wiedertäufer und sonstige Secten, Be-
drückung der Protestanten 17. Jh. (Correspondenzen mit Kurbranden-
burg deswegen, Gravamina religionis), Besteuerung der Kirchengüter und
der Geistlichkeit überhaupt 16 Jli., Matrikel der geistlichen Besitzungen
im Herzogtum Jülich und zum Teil auch in Berg, Specification der Be-
sitzungen und Gefälle der in- und ausländischen Kloster- und Pfarrgeist-
lichkeit durch eine Kommission behufs Besteuerung der Geistlichkeit
aufgestellt 1695, Lagerbuch der reformierten Kirchen-, Pastorat- und
Schulrenten in Jülich-Berg 1723, Nachrichten über Renten und Einkom-
men der Pfarreien 16. Jh., sonstige die einzelnen Stiftungen und Pfarr-
kirchen etc. betr. Sachen, Libri präsentationum etc. von 1539 ff., Bericht
des Vicekanzlers Joseph von Knapp bez. der Verpflichtung der Pfarrer
sich dem fürstlichen Placet zu unterwerfen 1776.
Landesinstitute. Gemäldegallerie zu Düsseldorf 1619 ff., Corres-
pondenzen mit Malern etc. (eigenhändige Briefe Rubens), Transport der
Gallerie und Archive nach Glückstadt 1794, nach München.
Handel und Gewerbe. Die Schiffahrt 1490 ff. (Verhandlungen
deswegen mit Köln), Zunft- und Innungssachen 16. Jh., Postwesen 18. Jh.
Domainensachen. Zahlreiche Acten über die einzelnen Kellereien,
Vogtei- und Kellerei rechnungen, Lagerbücher etc. vom 15. Jh. ab.
Verzeichnis der seit 1679 bei der Kanzlei zu Düsseldorf vereidigten
Jül.-Berg. Beamten.
Acten des Geh. Rates und der Hofkammer. Jülich-Bergische
Rescriptenbücher 1718—1794, Hofkammer- und Geheime Ratsprotokolle
1768 — 1807, Acten der Separalkommission in geistlichen Angelegenheiten
1802—1806 mit zahlreichen Voracten.
Jülich-Berg II, Landstände.
Das Archiv derselben ist in den Jahren 1829 — 1831 an das
Staatsarchiv (damals Provinzialarchiv) abgeliefert.
1. Jülichsche Ritterschaft. Privilegien der Ritterschaft von
1451 — 1787, Litteralien betr. die Qualifikation zum Mitgliede der
Stande 17. Jh., Landtagsverhandlungen von 1447 — 1795, Absdiiede
Digitized by
Google
29
1509 if., Acten der Prozesse 16. Jh. if., ferner betr. Kammerkapitalien,
Landesscholden 1470 ff., das Bankwesen 18. Jh.; Steuermatrikeln von
1447, sonstige das Landsteuerwesen betr. Sachen vom 16. Jh. ab — .
3 Wappenbücher (Aufschwörungstafeln) vom 17. Jh. ab nebst einer
Anzahl loser Stammtafeln.
2. Bergiöche Ritterschaft. Privilegien der Ritterschaft von
1404—1787, Acten bez. der Aufnahme in die landst&ndische Ritter-
schaft 17. Jh. ff., Landtagsverhandlungen vom 16. Jh. ab, Landes-
schulden und Stenerwesen 17. Jh f., Prozesse gegen den Landesfürsten
17. Jh., Interna der Ritterschaft, Privatzwistigkeiten.
2 Wappenbücher vom 17. Jh. ab und lose Tafeln.
8. Jülich-Bergische Hauptstädte. Verhandlungen von 1609
bis 1794, Gesammelte Jttlichsche Erlasse und Ausschreiben 1669 bis
1776. Acten betr. die stadtischen Privilegien, die Accise (zu Euskirchen,
Münstereifel) 1469 — 1733, Verhandlungen betr. das jus indigenatos
1675 ff., Militaria 1792 — 1793, Ablage der Pfennigmeistereirechnungen
1761 ff., Bestellung des Berg. I^ndrittmeisters 1662—1771.
(B. 41V2 u. s. w.) 3 Copiare der Jülich-Bergischen Landstände
ans dem 16. und 17. Jh. enthaltend die Privilegien von 1404 resp.
1451, Landesverträge, Verhandlungen, Abschiede, alte Ritterrechte und
Gewohnheiten, Urkk. betr. den Zoll zu Düsseldorf 1380 ff., Verzeichnis
der Bürgermeister zu Düsseldorf von 1479— -1654.
(B. 4lVib.) GescMchtlicher Bericht über die Verpflichtung der
Ritterschaft Kriegsdienste zu leisten von 1288 bis 18. Jh. (Mitte) mit
Aufgeboten, Ritterzetteln etc.
JUlich-Berg III, Gerichte.
1. Jülich-Bergisches Hofratsdicasterium. Acten von 1555
bis 1811. (Auswahl aus den bei den Gerichten beruhenden Bestanden.)
Generalia des Geh. Hofrats, Ernennungen und Bestallungen, Titu-
latorbüch des Kurfüi-sten Karl Theodor.
Spezialia: Prozessacten hauptsächlich aus dem 18. Jh. mit ver-
mittelten Voracten aus 16. Jh., Inventarien der Hofratsacten der Jülich-
Bergischen Cavaliere 1700—1731, Protokolle des Bergischen Hofgerichts
z« Düsseldorf 1592—1800, UrteUe und Bescheide 1745-1798; Jttlich-
sche Hofratsprotokolle 1781—1796, Urteile und Bescheide 1745—1798,
Öberappellationsgerichts- und Gerichtsratssitzungs-Protokolle 1769—1812,
HofratssitzungsprotokoUe 1801—1811, Fiskal- und Criminalhofrats-
^otokoUe 1799—1811, Inventare der Bergischen Hofratsacten 18. Jh.,
gesammelte Jalicli-Bergische Edikte 1711—1806.
Digitized by
Google
30
Damit vereinigt sind noch zerstreute Gerichtsprotokolle verschie-
dener Ämter: Düsseldorf, Linn, Ürdingen, Crefeld 17. Jh. ff.^ Alte
Gewohnheiten, Privilegien etc. im Amte Brüggen 1555 — 1791, verein-
zelte Zins- und Rentenregister vom 15. — 17. Jh.
2. Hauptgericht zu Jülich. 66 Urkk. (Kaufbriefe in der
Hauptsache) von 1361 — 1696, Acten: meistenteils Appellationssachen
bis 1798.
3. Jülich'sche und Bergische Ämter und Gerichte etc
Gerichts- und Hypothekenbücher, Protokolle der einzelnen Ämter und
Gerichte teilweise vom 15. Jh. ab bis 1809, Prozessacten Jolichscher
Ämter, der Herrschaften Kerpen-Loramersum, Frechen, aus dem 16. —
18. Jh., Litteralien des Amtes Dahlen 1658—1808, Prozessacten Ber-
gischer Ämter, Hebebücher; Gerichtsprotokolle der Ämter Porz-Bensberg,
Blankenberg, Löwenburg, Lolsdorf, Steinbach, Mühlheim, Odenthal, Sieg-
burg (Vogtei und Stadt) 1629 — 1798, Gerichtsacten des Amtes Neustadt-
Gnmmersbach 1717 — 1811; Acten der Reisholzer Gemarken 17. — 18.
Jh., hauptsachlich 18. Jh. betr. die Sonderrechte der Beerbten, Karten,
Kataster, Rechnungen. Prozessacten etc.
Dazu kommen noch Acten des früheren Triei-schen Amtes Schön-
berg betr. auch die Wald- und Weidegerechtsame in den Forsten Buch-
holz und Schneiffel bei Au und Manderfeld.
3. Cüeve-lHark.
Cleve-Mark I. (I.andesarchiv ^)
Urkunden :
2685 Ürkk.-Nummem mit über 2700 einzelnen Stückeu von 1223
— 1786, darunter 84 aas dem 13., ca. 550 aus dem 14., ca. 1100
aus dem 15. Jh.
Copiare: (B. 42—51, 139—142, 172, 190, 192, 220.) 25 Bde.:
der Pfandverschreibungen von 1357 — 1365, der Verträge mit Kurköln
1392 ff., der Probationes: Cleve contra Köln 15. Jh., der Causae Cli-
venses 1428 — 1441, der Regesta Johannis ducis 1444 — 1448, der
Verhandlungen mit Köln 1442—1450, der Beziehungen von Cleve zu
Geldern, 6 Bde. ; Register des Herzogtums Cleve in Auszügen von 1397
bis 1440; der Grafschaft Ravensberg mit Urkk. von 1286—1606,
gesammelte Copieen von Urkk. etc. aus dem 15. Jh. betr. besonders
die Soester Fehde und sonstige Kurkölnische und Geve-Markische Ver-
*) Vgl. auch JjampredU, Archii\ 13,
Digitized by
Google
31
kallnisse 1271 — 1449, 5 Bde. (aus Kindlingers Sammlung?), gesam-
melte YerbandluDgen betr. die Iming zwischen Herzog Adolf von Cleve
nnd seinem Bruder Gerhard 1427, 2 Bde., Register der Clevischen
Rentkammer über Geldquittungen von 1466—1500, Summarische Aus-
züge aus den Registerbüchern (libri causarum) der Herzoge von Cleve
bis 1551 (durch den Rat Job. Louvermann angefertigt), Abschriften der
ürkk. betr. die Geldrische Succession 1471 — 1543, Relation über die
Schlacht bei Sittard 1543 (Von W. Türck zusammengestellt?).
Litteralien und Acten:
1. Familienarchiv. Acten von 1341 — 1609 über die in dem
f&rstlicben Hause vorgefallenen Ereignisse, Geburten, Todesf^le, Ehe-
schliessungen etc.; (A. 113.) Calendarium mit meist gleichzeitigen Ge-
barts- und Todesnotizen über Personen des Clevischen Fürstenhauses
von (1388) 1419 — 1592 angelegt im 15. Jh. mit Gloria in excelsis etc.;
(A. 114.) Missale der Clevischen Hofkirche 15. Jh. mit zahlreichen
Initialen; (A. 115.) Missale der ehemaligen Cleve-Märkischen Hofkapelle
15. Jh. Bemerkenswert sind daneben Inventare von Gold- und Silber-
sachen, Verzeichnisse von Kleinodien, Kleidungsstücken, Schlossgeraten,
MobDien etc. 15. Jh. ff.
Hofordnung von 1479, sonstige die Hofhaltung und deren Kosten
betr. Nachrichten; (A. 183.) Registrum reddituum comitum Clivensium,
Verzeichnis der Rechte, Güter und Gefälle nach den Ämtern, Gerichten
etc. des Landes geordnet 14. — 15. Jh.
2. Landeshoheitssachen, Beziehungen zu den Nachbar-
staaten und dem Auslande, Reichssachen. Kaiserliche Beleh-
nuDgen, Privilegien in Abschrift z. T. vom 13. Jh. ab, Reichstagsver-
handlungen und Kreissachen vom 15. Jh. ab. Politische Begebenheiten,
Verhältnis zu Geldeni, Mors, Lothringen-Burguiid, Jülich-Berg, Kurkölu
(Soester Fehde), Elten, Essen, Werden, teilweise vom 14. Jh. ab; Ver-
handlungen mit Münster und den WestftÜischen Dynasten 15 Jh., Ver-
handlungen und Correspondenzen zwischen der Grafschaft Mark und
Knrköbi 1251 — 1757, Beziehungen zu Frankreich 14. Jh. ff., zu Nassau,
Pfalz; GeWemscher Krieg; (A. 112.) Original-Correspondenz der Her-
zoge von Cleve mit Maximilian L, Karl V. betr. den Orden des gol-
denen \Tiesses, Stiftung, Statuten desselben etc. Ende des 15. und Auf.
<les 16. Jh.; Niederländische Unruhen, Bedrängung der Lande durch
& Spanier, Bündnisse mit Pfalz, Köln-Münster 16. Jh. ; Sächsische
Saccessions-Ansprüche. Administration der Jülich-Cleviscben Lande wäb'
Digitized by
Google
32
rend def Blödsinnigkeit des Herzogs, Jülichschcr Erbfolgestreit, Neu-
orj»anisierung der Verhältnisse des Landes 16. /l 7. Jh., Brandenbni^-
Preussische Herrschaft 1613 ff., Huldigungsacten etc., Verhandlanjien
mit Pfalz-Nenburg, den Landstanden, Allianzen 1659 ff., Französische
Kriege, Spanischer Erbfolgekrieg, Krieg mit der französischen Republik.
Verhandlungen mit der Clevischen Ritterschaft 16. Jh. ff., herr-
schaftliche Häuser und Sitze im Clevischen, strittige Besitzrechte, Pfand-
schaften (Duisburg etc.) 1353 ff., Städte in Cleve 14. Jh. ff., Generalia
betr. das Kommunal wesen, Privilegien und Freiheiten 17. Jh. (A. 249.)
Sammelband des 16. — 18. Jhs. enth. Clevische und Geldrische Verträge
und Unionen (1543 — 1587), Clevische Edicte und Verordnungen von
1559 — 1695, Verzeichnis der Gerichte in Cleve-Mark, Rescripte an die
Clevische Regierung bis 1724.
Acten betr. die Aufhebung und Entschädigung der Stifter Elten,
Essen und Werden, Organisation der Verwaltung in denselben 1803 ff.
3. Registratur des Clevischen Landesarchives.
Landtagssachen, Landtagsverhandlungen und -Abschiede 17. Jh. ff.,
Landessteuerwesen 14. Jh. ff.
Adlige Registratur 17. Jh. ff.; Leheusacten 15. Jh. ff., 19
Bdd. Register- und Protokollbücher von 1522 — 1796, Specialia die
Lehen in den einzelnen Ämtern betr., Lehen contra curtim im Hollän-
dischen und Geldrischen 16. Jb. ff mit Copieen vom 13. Jh. ab, Re-
pertorium der Clevischen Lehen nebst Angabe der im 14. und 15. Jh.
Belehnten, amtlicher Nachweis der Edelleute und Lehen in Cleve 1552,
Copieen von Lehnbriefen aus 14r — 17. Jh. über Lehen in der Graf-
schaft Mark. (A. 83.) Koenen J. de feudis Clivensibus eorumque
indole, Abschrift von 1825. (A. 228.) Consuetudines curiae feudalis
Clivensis mit abschriftlichen Erlassen von 1510 — 1741 betr. das Clevi-
sche und Zutphensche Lehenswesen 18. Jh. (A. 248.) Zutphensches
Lehnrecht mit der Reformation Kaiser Karls V.
Kii'chen- und Schulsachen 15. Jh. ff. Verhandlungen mit Kui*-
köln; Klöster und Stifter in Cleve, Reformation im Clevischen, Be-
drückungen der reformierten Gemeinden 17. Jh., kirchliche Verhand-
lungen zwischen Pfalz-Neuburg und Brandenburg, französische Emigranten
in Cleve 1588 ff., Universität Duisburg 18. Jh., Kirchen- und Armen-
wesen im Clevischen überhaupt.
Innere Landesverwaltung. Justiz- und Polizei- Verwaltung 16.
Jb, ff., Militaria, Musterupgsrolleu der Clevischen Untertanen 1674 ff.
Digitized by
Google
33*
Domainen: Finanzsachön 15. Jh., Marken und Waldungen, Fischerei,
Flussschiffahrt, Schleusen, Deiche, Warden, Zölle etc. 16. Jh. ; Acten
der Kriegs- und Domainenkammer von 1649 — 1806; Ackerbau und
Landwirtschaft 18. Jh., Handel, Gewerbe, Industrie 17. Jh. ff. (A. 108.)
Repertorium seu index archivii primi Clivo-Marcani (alphabetisch) von
der Hand des llegistrators Hopp 17. Jh.
Cleve-Mark II, Cievische Landstände.
Deren Archiv ist nach 1832 dem Düsseldorfer Archive einverleibt.
Urkunden :
ca. 26 Privilegienbriefe und Huldigungsreversale von 1446 — 1798.
TAUeraUen und Acten:
Landesherrliche Erlasse vom 17. Jh. bis 1806; Specialia betr.
die Majorate in den einzelnen Familien, Familienstiftungen, Entschädigung
für Einquartiernng auf den Rittersitzen meist 18. Jh.
Qualilicationsatteste bezüglich der Zulassung zu den Landständen,
3 voll; Stammbäume und Wappenbücher (Aufschvvöningstafeln) von
165S— 1790 (lückenhaft); Landtagsverhandlungen, Protokolle und Ab-
schiede 1710 ff.; Steuersachen 1660 ff., Prozessacten namentlich wegen
der Steuer und Schätzung 1628 ff., Accisesachen 1716 ft\, Kriegskassen-
rechnnngen 1789 — 1805, Acten betr. die erhobenen Contributionen im
7jährigen Krieg, Forderungen an England und Frankreich 1763 ff,,
Landesschulden- xtnd Kreditwesen 1757 ff., Cameral-Polizei und Landes-
verwaltung überhaupt 1686, Werbe- und Cantonswesen 1747 ff., B^euer-
versicherungsgesellschaften 1765, Justizwesen, Ständische Dispositions-
gelder 1710.
Cleve-Mark III, Gerichte.
1. Hauptgericht zu Cleve. Acten von 1612 — 1804, Visita-
tionen der Gerichte 1755, Verordnungen betr. die Verbesserung des
Jnstizwesens 1779, Neueinrichtung von Schöftenstühlen 1714, Specialia
hauptsächlich des 18. Jhs., Nachrichten über Einführung der Maulbeer-
batimzucht und des Seidenbaues 1768—1781, Lehenssachen, Acten betr.
den Transport des Clevischen Archives 1794.
(A. 223.) Clevisches Manngericht wegen Felonie gegen Gerhard
Greve, Geldrischen Rat 1457; Manngedinge in der Herrlichkeit Byland,
(neuere Copieen zum Teil von Kindlingers Hand).
2. Amts- und Jnrisdictionsgerichte, 46 Urkk. von 1429
^is 1747 der Uotergerichte Büdericb, Sonsbeck, Winnenthal und Xanten ;
Westd, Za. Ergheft. 2. 3
Digitized by
Google
34
ca. 40 von 1390 — 1604 des Untergerichts zu Emmerich betr. den Hof
Herberdunck bei Essen.
Protokolle and Hypothekenbflcher der Ämter und Herrlichkeiten
Emmerich, Xanten, Wissen etc. vom Ende des 16. Jhs. ab; Acten des
Gerichts zu Xanten betr. die Bestellung von Vormundschaften, Ehe-
schliessungen, zeitweilige Suppression der Propstei 1765 — 1768.
Geldern I (Landesarchiv).
Der bei Gelegenheit der Abtretung eines Teiles des Oberquartiers
Geldern an Preussen 1713 getroffenen üebereinkunft zufolge ist das
Archiv des ehemaligen Herzogtums G. ungeteilt zu Roermond (S. Lamp-
recht, Archiv 43) verblieben und Preussen nur der Recurs auf dasselbe
vorbehalten.
Das D. Sts.-A. besitzt
Urkunden:
863 (87 Origg.) von 1107—1783. (Das erste Orig. von 1311.)
(B. 191.) Copiar des 15. Jhs. enth. Abschriften von Documenten
über die Besitzergreifung von Schloss und Stadt Hattem durch Herzog
Karl von Geldern 1492. S. auch die JOlich-Bergischen Copiare.
Litteralien und Acten:
Einige versprengte Litteralien: Auszüge aus Briefen des Bischofs
von Münster u. A. betr. dessen Verhältnis zu Frankreich Geldern gegen-
über 14. Jh., Bau von Kapellen durch Herzog Wilhelm v. G., Beamte
in G. und deren Amtsführung, Rechnungsablage 14 Jh., landesherrliche
Consense zu Heiraten 14. Jh , Verhältnis zu Köln, Beziehungen zu den
Städten in Geldern, Geldern, Arnheim etc. 15. Jh., Verzeichnis der
Geschütze in G. 16. Jh., Lagerbuch der Zinsen und Renten aas der
Herrschaft Montfort 16. Jh., Register der Gefidle des Hauses Wachten-
donk 1471 ff. (in Copp. des 16. Jhs.), Rechnungen des Hauses 1580
bis 1585, Register der Revenuen der Herrlichkeit W. 1664—1807,
Lehensprotokolle 1612—1797.
Der Hauptbestand der Act^ rührt von der Zeit der Besitznahme
durch Preussen her 1705 ff. betr. dieselbe, Verfassung und Verwaltung
des Landes, politische Nachrichten 1742 ff., Grenzstreitigkeiten, Ver-
hältnis zu den Städten und dem Adel, Landtagsprotokolle 1713 ff.,
Steuerwesen, landesherrliche Verordnungen, geistliche Korporationen und
Kirchen, Religionsstreitigkeiten, Sequestration der Karthäuserklöster 1 782
Digitized by
Google
SB
ff., Lehenssachen, 3 Lehensprotokollbücher nebst Registern von 1714
bis 1792, Domänen und Forsten (Etats) 1700 ff., Renteisachen 1709
ff., Krieg gegen Frankreich 1792 ff,
Zusammenstellungen historischer Nachrichten über Gelderns Ver-
hältnis zum Reich von Geh Rat Gundling, topographische Beschreibung
von G. durch den Freiherrn von Keverberg, Papiere des 5k)llinspektors
Cabanes von 1728—1794.
(A. 247) enthält verschiedene Geldrische Sachen, Instruktion der
Geldrischen Räte in Betreff der Gerichtsverfassung 1547, Geldrische Ord-
nung wegen des Erbrechtes etc.
Münster, Büd. des Vereins für Gesch, und Altertumskunde Westfalens:
Copiar wn Urkk. des Herzogtums Gddem zu Behuf Johanns von Haesten durch
Jan den Bourer 1553 geschrieben.
Geldern II, Ämter und Gerichte.
1. Ämter Geldern und Goch. Heberegister der Schätzung im
Amte Geldern und Straelen 1387 — 1436, Heberegister der Schätzung
im Amte Goch 1397 resp. 1401 ^, Rechnungen des Drostamtes Geldern
1434—1608, Rückstände im Amte Geldern 1408, Rechnungen von
Krieckenbeck und Erklenz 1400—1522.
2, Gerichte. Protokolle, Plakate, Edikte, Berichtenbtlcher, Hypo-
thekenbücher etc. des Justizkollegiums und des Hofes von Geldern, der
Vogtei Geldern (Arrestbuch der Letzteren von 1653 — 1667) und der
Untergerichte in derselben hauptsächlich aus 17. Jh. ff., einige Steuer-
^ehen von 1538 ff., Lehenssachen 1662 ff., Verzeichnis der StrafgeMe
ztt Geldern 1436—1451.
3. Mor».
Mors I. (Landesarchiv.)
(cf. Altgelt, Gesch. der Grafen und Herren von Mors, Düsseldorf 1845.)
ürhinden :
ca. 270 von 1242 — 1695, 2 aus 13., 46 aus 14. Jh.
(B. 50.) Cartular: Diversorum privilegiorum copiae von 1300
bis 1566.
LiUeralien tmd Acten:
Von 1431 ab betr. das gräfliche Haus, Erbteilungen, Heiraten
(Inventare von Aussteuern) 15. Jh. ff., Renten, Güter und Pfandschaf-
ten desselben; Successionsangelegenheiten ; Irrungen zwischen Nassau-
') S. auch Lamprecht, Archiv 16.
3*
i^
W
Digitized by
Google
3&
Saarwerden und den Grafen von Neaenahr wegen der Grafschaft 16. Jh.,
Ansprüche Moritzens von Oranien auf dieselbe ; Verhältnisse zu den
Nachbarstaaten, Grenzstreitigkeiten 15. Jh. f., Unterherrlichkeiten in der
Grafschaft, Kriegssachen 1510 flf.
Landesherrliche Verordnungen und Gesetzgebung 1460 ff., Münze,
Zoll, Statistik 1680 ff., Landtagssachen 18. Jh., Kommunal-, Kirchen-
und Schulangelegenheiten 16. Jh. ff., Lehensacten 14. Jh. ff., Lehen-
und Protokollbücher nebst Repertorien über stattgehabte Belehnungen
yon 1448 — 1784, 12 Bde., Domainensachen 16. Jh. (Rechnungen von
1615 ab), Forst, Jagd und Fischfang. Acten betr. das Archiv von
Mors, Einziehung der durch Moritz von Oranien an die Generalstaaten
gelangten Archivalien.
Acten der Preussischen Regierung und Kammerdeputation von
1702 ab, Notifikationen von Geburten und Todesfällen etc. im Hohen-
zollernschen Hause 18. Jh. f., gesammelte Hoheitsedikte, Reskripten-
bücher, Protokolle, sonstige die Landesregierung, Verwaltung von Kirchen
und Schulen betr. Sachen, Acten der Kriegs- und Domainenkammer-
Deputation 1731 ff.
Mörs II. (Haupt- und Untergerichte.)
Protokolle des Haupt- und Kriminalgerichts zu Mörs 1717 ff.,
sonstige Protokolle von 1576 ab, Acten des Regierungs-Fiskalats von
1717 ab. Hypotheken- und Obligationenbücher, Schöffenprotokolle 1662
ff., Specialia 17. Jh. ff.
6. Nassan-Staarbrficken.
Teilbestand des Archives (neuerdings ausgeschieden aus dem
Nassauischen Landesarchive im Sts.-A. zu Wiesbaden) betr. die Gebiete
der Heinsbergischen Erbschaft vor allem die Herrschaft Löwenberg.
Urkunden:
ca! 130 von 1301—1494, 51 aus dem 14., 79 aus dem 15. Jh.
Litter allen:
Schuldforderungen verschiedener Adligen (an Manngeld etc.) an
das Land Löwenberg 1460 — 1465, Aufnahme eines Kapitals bei
der Stadt Köln durch Graf Philipp von N. 1459, Irrungen mit der-
selben 1470 — 1471, Streitigkeiten des Landes Löwenberg mit der
Stadt Köln wegen einer von Graf Philipp auf das Land verschrie-
benen Erbrente 1456 — 1472, Forderungen des Grafen Johann zu N.-S.
an seinen Bruder Philipp und dessen Sohn Johann aus der Zeit des
Digitized by
Google
-yUiij^j ^9^ir^ - \^ 77^00^ ..f^^^fytTTingyyaV f»ni,^
37
Itesitzes der Grafschaft Löwenberg 1456 — 1460, (Konsens des Erzbischofs
von Köln bez. der Verschreibung des Landes Löwenberg an Graf Philipp,
Einnahme der Huldigung für des Grafen Johann jüngste Tochter Johanna
1473 und dagegen von Herzog Wilhelm erhobener Widerspruch, Rech-
nnngen des Landes Löwenberg 1448 — 1462, Schulden des Landes 1460,
Schätzung in demselben 1459, Correspondenzen des Grafen Johann mit
seinem Amtmann zu L. 1470—1474, Nachrichten über die Fehde
wider Winmar von Gymnich 1416 — 1434 (Einnahme von Homburg).
Teilbestand hauptsächlich des Lehnsarchives ; das ehemalige gräf-
liche Gesamtarchiv ist 187B zwischen den Staatsarchiven zu Düsseldorf,
Hannover und Marburg aufgeteilt.
Urkunden :
6 Nummern betr. das gräfliche Haus 1493 — 1611, ca. 50 von
1379 ff. betr. Gehmen, Recklinghausen, Crudenburg und Schlangenhall,
die Familie Stecke und deren Güter.
Acten: Vom 16. Jh. betr. Streitigkeiten mit Kürköln.
8. Niederrheinisch-Westfälischer Kreifü.
Urkunden und Acten:
Von 1533—1794 betr. Kriegs-, Steuer-, Zoll- und Postwesen ^
Prozesse adliger etc. Geschlechter, der Städte und verschiedener Regie-
rungen; Diaeten-Rechnungen, Gebrauchsgebührnisse, Kreis-Exekutionen
und Kommissionen, Correspondenzen betr. das Jülichsche Kondirektorium.
Kreis-Pfennigmeisterei-Rechnungen von der Mitte des 16. Jh. ab.
Kreistagsprotokolle und Acten. Matrikularbeiträge.
9. Franzoi^ische Periode and Neuorg^aiilsatian.
a. Rhein-Maas-Lande» Französ. provisorische Administratioil.
Aet€7i:
Betr. die Organisierung der französischen Regierung mit dem
Sitz der Centralverwaltung zu Aachen (Arrondissementsverwaltung zu
') T>ic Mrtiizsaehen sind zum grüssten Teil an die königl. Münze in
Berlin abgegeben.
Digitized by
Google
3g
Bonn für Stadt und Kurfürstentum Köln); Verwaltnngsacten der
Centralbehörde und der einzelnen Arrondissements, Nachrichten über
Requisitionen, Kontributionen, Steuersachen, Einziehung der Güter etc.
von emigrierten Adligen, der Geistlichen und Klöster; Verkehrs- und
Bildungswesen 1794—1798.
Zahlreiche Register der Beschlüsse und Protokolle der Volks-
repräsentanten und der Centralverwaltung zwischen Maas und Rhein
1794 ff.
b. Roer-Departement.
Acten:
Der Präfektur zu Aachen und der einzelnen Unterpräfekturen, von
1798—1814.
1 Bd. Register der Protokolle der Centralverwaltung des Roer-
Depts. von 1798, 8 Bde. Register der Beschlüsse von 1798—1800,
ca. 30 Bde. Register der Präfekturats-Beschlüsse und Protokolle der
Verwaltungen einzelner Arrondissements von 1800 — 1813.
Acten des protestantischen Oberconsistoriums zu Köln von
1804—1813.
c. Rhein- und Mosel -Departement.
Acten: der Kantone Bonn und Rheinbach von 1798 — 1813.
d. Berg, Grossherzogtum.
(cf. Goecke, das Grossherzogtum Berg, Köln 1877.)
Acten:
Der Ministerien und Präfekturen, des protestantischen Oberconsisto-
riums zu Düsseldorf von 1806 — 1814.
(A. 190.) Statistik des Rheindepartements im Grossherzogtum
Berg 1807—1809.
e. Nieder- und Mittelrhein. General-Oouvemement und General-
Gouvemements-Kommissariat.
Acten:
Von 1813 — 1816 betr. die Besitznahme, ^Organisation einer all-
gemeinen Verwaltung, Abtretung einiger Teile des G.-G. an das König-
reich der Niederlande, Finanz-, Domaicen- und Forstsachen, Wasser-,
Brücken- und Strassenbau, Kultusangelegenheiten (Kirchen, Klöster,
Schulen) Militaria, Kommunalsachen.
Digitized by
Google
j^ ,aiii '■^tf^i^4^:<'MB^'.jypii^iPi^yji^fj#^ijjH;>'
39
f. Rhein und Weser. General - Gouvernement und General-
Gouvernements- Kommissariat.
Arien :
Ton 1813 — 1816 ausschliesslich Verwaltungssachen und zwar nur
soweit sie sich auf Gebiete des heutigen Reg. -Bez. Düsseldorf beziehen.
g. Berg. General-Gouvernement.
Acten:
Der einzelnen Verwaltungsbehörden des Gen.-Gouv. von 1813
bis 1816 betr. die Neueinrichtung des Gen.-Gouv. nach Vertreibung
der Franzosen, Truppendurchzüge und Militär Verpflegung, Aushebung etc.
Erhebungen bezüglich der Stimmung der Einwohner nach der Besitz-
ergreifung durch Preussen. Domänen- und Forstwesen, Polizeiver-
waltung etc.
Acten des Bergischen protestantischen Oberconsistoriums zu Düssel-
dorf von 1813 — 1816, betr. die Einrichtung desselben, Besetzung von
Pfarrstellen, das Rechnungswesen verschiedener Pfarreien, Bet- und
Busstage, Dank- und Friedensfeste.
Neuzeit 1815 resp. 16 ff.
Die aus den Regierungsregistraturen von Aachen, Düsseldorf
ttnd Köln ausgeschiedenen Act^n von 1816 resp. 15 — 1834, 1867
resp. 1854 kommen, da sie an sich unbedeutend und inhaltlich meist
ohne jeden grosseren Zusammenhang sind, kaum in Betracht.
Das Gleiche gilt von den von den Landratsämtern Crefeld, Düssel-
dorf, Duisburg, Erkelenz, Eupen, Euskirchen, Geldern, Grevenbroich,
Gummersbach, Malmedy, Mettmann, Montjoie, Neuss, Solingen und
Waldbroel abgelieferten Acten, von denen nur vereinzelte Stücke bis in
das erste Jahrzehnt dieses Jahrhunderts zurückreichen, während die
Mehrzahl erst mit 1813, 1814 resp. 1815 beginnt.
Digitized by
Google
Bl.
Archive der Reichs-Stifter und Abteien, der
Ritterorden.
a. Beichsstifter und Abteien.
Burtscheid. (Niederrh.-Westfäl. Kr. Aachen. Aachen, Ld.).
Reichsahtei (früher Benedictinerahtei). 1222 wurden durch Engelbert
von Köln Cistercienserinnen dahin verpflanzt.
cf. Quix, Gesch. der ehemaligen Reichsabtei B. vom 7. bis 14. Jh.
Aachen 1834.
Urkunden :
460 Nummern von 947 — 1782, 1 aus 10., 6 aus 11., 2 aus
12., 106 aus 13., 90 aus 14. Jh., darunter 38 Kaiserurkk. von Otto I.
ab, Papstbullen von Honorius III., Urkk. der Erzbischöfe von Köln von
Engelbert ab.
(B. 102. a — e.) 5 Bdd. Copiar von Alfter nach sachlicher An-
ordnung, 1 Bd. enth. Copieen von Urkk. von 1737—1796, Protokoll
oder genaue Aufzeichnung der in Angelegenheit der Abtei stattgehabten
Verhandlungen 1559—1573 mit Urkk.-Copp. von 1617—1645, Tage-
buch des Sekretärs J. Cortenbach von 1617—1622. (B. 147.) Copiar
des 16. Jhs. enth. Urkk. und Statuten der Kirche in Rütten vom 12.
Jh. ab. (B. 148.) Registrum actorum capitularium et visitationum
eccl. coli. S. Martini Ruttensis aus 16. Jh.
Aden:
Capitularprotokolle von 1559 ab, Nachrichten über Äbtissinnen-
wahlen 1562 — 1704, über Visitationen von 1639 ab, französische
Contributionen 17. Jh. f.. Reise des Kurprinzen von der Pfalz zur
Badekur 1687, Prozess am Reichskammergericht mit Aachen wegen der
Digitized by
Google
Schutzherrschaft der Stadt über die Abtei (1851 hatte sich die Abtei
in den Schutz der Stadt begeben, 1775 resp. 1779 ward ihr die Reichs-
munittelbarkeit wieder zuerkannt), Notizen über Wiedertäufer, Refor-
mierte 18. Jh., über die Pfarreien der Abtei, Testamente und Vermächt-
nisse 1537 ff., Obligationen, Pachtbriefe, Einktlnfteregister und andere
die Güter und den Vermögensstand betr. Archivalien 1504 ff., Rech-
nungen aus dem 18. Jh., Nachrichten über die Bäder zu B.
Berlin, Königl, Btbl
Hss, in 2^ No. 763, Samnüung von Urkk.-Copp, 1352 ff. aus dem 17. Jh.
— — 764. Necrciogium Parcetenae 17. Jh.
— — 771, 77.% 786 u. 787. Urkk.- Abschriften, Colle<^aneen des 16.
bis 19. Jhs. sur Gesch. von B.
Bf», in 4^ No. 274. DiplomcUarium Pörcetense und Necrölogium w» Quix
Hand.
— — 279. Sammdband über B, meist 17. Jh.
CornelimUnster. (NiedjBrrh.-Westfäl. Kr. Aachen. Aachen, Ld.).
Reichsabtei.
Bas Sts.-A. bewahrt nur einen Teil des Archives der Abtei, ein
anderer ist dem Gemeindearchiv zu C. einverleibt * ; Vieles befindet sich
sonst zerstreut.
Urkunden:
178 Nummern von 821—1720. Darunter 1 aus 9., 2 aus 10.,
je 1 aus 11. und 12., 24 aus 13., 28 aus 14. Jh.
(B. 58 a und b.) 2 Cartulare aus 16. Jh. enth. die ältesten Do-
tationen und kaiserlichen Privilegien, ferner Weistüraer aus dem 15.
und 16. Jh. (B. 189.) Neuere Abschriften und Regesten von 14 Urkk.
von 1292 — 1557 (Origg. im Besitze des H. Miuderjahn).
Acten'.
Betr. die Abtswahlen im 18. Jh., Verhandlungen wegen Exem-
tion vom erzbiscböflichen Gericht 1693 ff, Streitigkeiten mit dem
Vogte der Abtei 15. Jh., Protokolle der niederrh.-westföl. Kreisstände
n04 ff., landesherrliclie Verordnungen der Äbte 1714 ff., Verhand-
hmgen mit den Landeseingesessenen wegen der Steuern 1750, 4 Lehen-
Md Protokollbücher der abteilichen Mannkammer aus 16. Jh. ff. entli.
Lehensurkk. von 1511—1794, Protokolle des Lehngerichts von 1637,
') Lamprecht, Archiv 56.
/Google
Digitized by ^
4^
Schöffenprotokolle von 1590—1753, Erbungsbücher 1508 ff., Lager-
bücher und Heberegister 18. Jh., Bergwerkssachen 16. Jh. ff.
Gutsbesitzer Minderjahn in Stockum bJC. besitzt eine ziemliche Anzahl
von Urkunden van 1292 ff.
Köln, Stadtarchiv, Vereinzdte Urkk, der Abtei von 1155 ab.
Berlin, Königl. Bibl
Hss, in 2"* No, 748. Uestoisungen von den rechten van dem Lande von S.
Comdim., Zinsregister von Schönfort, Münstereigen, Stral-
bürg u. a. 15. Jh.
— — 749. Sammdband enth. 3 Privilegien Friedrichs III. u. Maxi-
milians L, Weistum von 1413, Waldrecht von 1482^
andere Bechtssprüche und Satzungen.
— — 759. PrivHegia S. Comdii Indensis. Copp des 18. Jhs. nach
Originalen, darunter 7 Kaiserurkk. von Ludwig, den
Ottonen u. s. w.
Nürnberg, Germ. Mus.
Fragtnentarisdies Copiar enih. Urkk von 1323—1370.
Verzeichnis von den Lehngütem und Gefällen der Abtei nebst Wald-
Ordnungen des Jülicher lindes 1342—1583.
Brüssel, Burg. Bibl.
No. 6884. Catalogus abbatum S. Comdii prope Aquisgranum 1645.
Paris, Bibl. Not. 9288.
2 Urkk. von 1669 u. 1715.
Elsen. (Kurrheinischer Kr. Düsseldorf. Grevenbroich.) Deutsch-
ordens-Herrschaft.
S. Köln, Deutschordens-Commende S. Katharinae. (Archive der
Ritterorden.)
Elten. (Niederrh.-Westfiü. Kr. Düsseldorf. Rees.) Adliges Da-
menstift.
(cf. Fahne, das fürstliche Stift Elten, Bonn 1850).
Sämtliche älteren Urkk. der von Otto I. auf dem Eltenberge
gestifteten Abtei sind 1585 im spanischen Kriege, wo die Stiftskirche
und Abtei gänzlich zerstört wurden, verbrannt und verschleudert. Vor-
handen sind nur:
Urhmden:
154 Origg. von 1315—1812, 17 aus 14., 53 aus 15. Jh.
(B. 59.) Cartular aus 16. Jh. enth. die ältesten Urkk. nebst
kurzem Bericht über die Gründung des Stiftes.
Acieni
Betr. die Wahl der Äbtissinnen 1402 ff., Verleihung der Pril-
benden, Vicarien 1665 ff., Liber collationum der Dignitäten 1763
Digitized by
Google
4ä
ff., Capitnlarprotokolle Ton 1668 ab, Edikte der FürstäbtissinDen 1700
and später, Verzeichnisse der Gflter and Renten, Specialia die einzelnen
Beatznngen betr. 15. Jh., Zoll zu Goten 1241 ff., Rechnungen über die
Intraden, PachtgefUle, Annenfonds 1412 ff., Suppressionsetat des Stifts
von 1812, 9 Lehnsregister und ProtokoUbücher vom 16. — 19. Jh. enth.
ürkk. von 1644-1810.
Im BesUze von Kist in Leyden(?) ein Necrolog uud Zinsbuch aus dem
14. Jh., cf. Kist, Het Necrohgium en het tynshoek 'van het addyk Juferen
Stifl de Hoog EHen. Leyden 1853.
Essen I. (Niederrh. Westfäl. Kr. Düsseldorf: Essen, Ld.) Hochstift.
et Beitrage zur Geschichte von Stadt und Stift Essen Heft 1—8,
Essen 1881-1884.
Bei einem aus der Mitte des 10. Jhs. überlieferten Klosterbrand
wird manches ältere Stück des Archives mitverbrannt sein; v^eit mehr
ist in Folge der Säcularisation des Stiftes verschleudert und unterge-
gangen.
Urkunden :
982 Nummern von 874—1809, 2 aus 9., 8 aus 10., 6 aus 11.,
8 aus 12, 93 aus 13., ca. 220 aus 14. Jh., darunter Papstbollen von
Agapit 947 an, Kaiserurkk. von Zwentibold 898, Urkk. der Erz-
bischöfe von Köln, Bremen, Mainz von 874 ff. Dazu kommen noch;
36 ürkk. von 1250 — 1353 betr. den Austausch von Ministerialen
zwischen dem Stift Essen und benachbarten Fürsten (Aus Kindlingers
Sammlung); 160 Urkk. von 1318—1754 betr. den Lehnsadel des Stiftes.
Litteralien und Acten:
Betr. die Wahl der Äbtissinnen 1413 ff., der Pröpstinnen 1538,
I>echantinneii 1611, Verzeichnisse der Canonissen, Verhandlungen über
Anlbahme derselben 1402 ff., Wappenbuch mit 30 Tafeln enth. Auf-
scbwörungen von 1641 — 1791, Statuten, Testamente, Kapitularproto-
koUe von 1574 an, Nachrichten über das Verhältnis der Fürstäbtissin
za den beiden Kapiteln, Absonderung des Damenkapitels vom Cano-
nichenkapitel, Stellang der Äbtissin zur Pröpstin und als Landesfürstin
über Essen, Stoppenberg etc. ; Acten betr. Exemtion des Stifts von
Köln 1321 ff., das geisUiche Offizialatsgericht 1717 ff., die Münster-
kircbe deren Vikarien und Offizien 1331 ff. zumeist aus dem 16. Jh.,
Harrkirchen in und ausserhalb Essen 1401 ff., Kapellen 16. Jh., Schalen
17. Jh., Ceremonialbücher.
Digitized by
Google
u
Specialia die Güter des Stifts betr., Kellnereirechnungen des Cano-
nichen-Kapitels 1521 ff., Heberegister der Gefälle, die zur Abtei ge-
hören und von der Äbtissin bezogen werden 1332 ff., Register der Ein-
künfte 16. Jh., (A. 62.): das sog. rote Buch (mit dem fehlenden
Register „Gatenat^ genannt) enthält die Rechte und Einkünfte der Gapel-
lani honoris (Offiziale) der Kapellen und Pfarrkirchen, Benefizien, der
Einkünfte und Verpflichtungen der weltlichen Ämter 14. Jh. (eine
neuere Abschrift mit Zusätzen).
2 Lehenbücher enth. Lehenbriefe aus der 2. Hälfte des 14. Jhs.
bis 1606.
(B. 214—218.) Protokollbücher der Behandigungea, Verpachtungen,
Collationen der Äbtissin (libri inbreviaturae) 1599—1726 10 voll.; Copiare
und Conceptenbücher der Behandigungen 1605 — 1712 9 voll.; Protokolle
undCopiar der propsteilichenBehandigungskammer 1562 — 1797 14 voll.;
Gopiar der auf die propsteilichen Oberhöfe und dazu gehörigen Hobs-
güter bez. ürkk. 1328—1584.
Nachrichten bezüglich der Schirm vogtei des Stiftes 1496 ff. Reichs-
tagssachen 1521 ff., Landständewesen, Landtagsverhandlungen 1532 ff.,
Militairsachen 1554 ft\, Steuerangelegenheiten 1576, Judenschaft 1601 ff.
Acten über Flussgerechtsame etc., Bergbau, Wege- und Chaussee-
anlagen 1659 ff., Forst- und Markenwesen 16. Jh. ff., Regierungs-
registratur 17. Jh. f. — ;, Registratur des Stifts Essendischen Landes-
archives" von Kindlinger angefertigt (Cop. des Orig. im Staatsarchiv
zu Münster).
Handschriften:
(A. 63.) Memorabilia des adligen Damen- und Ganonichenstiftes
Essen vom Canonicus A. J. W. Brockhoff 18. Jh., Diploma fundationis,
Syllabus abbatissarum (abweichend von dem bei Mooyer), Statuta cano-
nicorum cum denotatione praesentiarnm (zugleich Nekrolog) Abschriften
von päpstlichen Breven, Urkk. der Grafen von Mark 1291 ff., Descriptio
coronationis Garoli V. Bononiae per Glementum VIT.
(A. 238.) J. Fasbender, Beschreibung der Entstehung der Rentei
Essen und der einzelnen Stifter und Stiftungen, woraus sie gebildet,
mit Darstellung der Gesch. und Verfassung des Stiftes Essen und ab-
schriftlichen Anlagen 1819.
Lamprecht, ArMv, 102 — 104 und Düsseldorf, Landeshibl. im Anhang,
Hannover, Staatsarchiv.
Urkunden: Privilegien-Bestätigungen KarVs IV. für Essen 1370 (Essen
Stadt 1379), Sigismunds von 1417. (cf Ä. Arch. 11, 455.)
Digitized by
Google
r.-M^-
45
Essen II.
Mit dem Archive des Hochstifts waren seit früheren Zeiten ver-
einigt oder sind demselben neuerdings angeschlossen folgende Bestandteile :
Archivalien betr. £ssen, Stadt and Klöster in derselben; im
Ganzen 204 Urkk. von 1272— 1798, .darunter 1 aus 13., 35 aus 14. Jh.
Litteralien und Acteti:
Betr. Essen Stadt, Irrungen wegen der prätendierten Unmittel-
barkeit derselben 1549 ff., Lehnssachen vom 16. Jh. ab, Kämmerei-
sachen 17. Jh. f.
Essen Klöster.
1. Convent gen. Kettwig (später. Kapucinerkloster) (1288 gestiftet).
2. „ beim Thurm (weibliche Congregation) 1742 ff.
3. „ im Zwölfling, Register über Einkünfte von ca. 1500 (Pgt.).
4 „ gen. Dunkhaus, Aufnahme der Nonnen, Ordenstracht 1791 ff.
5. „ zum neuen Hagen. (14. Jh.)
6. „ zum alten Hagen (de Notre Dame), Unterrichts- und Pen-
sionsanstalt 1705 ff.
7. J^uiten-CoUegium 1665 ff.
Essen III, Rellinghausen. Adliges Damenstift,
cf. Berg. Ztsclirft 7,61 - 74.
Urkunden: .
ca. 70 von 1242—1804, 5 aus 13., 43 aus 14., 12 aus 15. Jh.
Litteralien und Acten:
Aufschwörungen der adligen Stammtafeln 1596 ff., Wahl der
Pröpstinnen und Dechantinnen 16. Jh , Verleihungen der Canonicat-
Präbenden 1524 ff, Vicarien 15. Jh., Testamente 15. Jh., Nachrichten
über die Visitation des Kapitels 17. Jh., Streitigkeiten mit der Essen-
schen Regierung wegen der Jurisdiction 17. Jh., Aufhebung und Neu-
einrichtung des Stiftes 1802 ff.
Rechnungen- und Intraden- Verzeichnisse 15. Jh. ff., Zehntregister
1522 ff., Bebandigungs- und Pachtbücher 17. Jh.
Essen IV, Stoppenberg. Adliges Damenstift.
Urkunden:
49 von 1073 — 1805. -Nach der von 1073 folgt die erste wieder
Ton 1224, 6 aus 13., 18 aus 14., 11 aus 15. Jh. Das Urkk.-Archiv
wichtig für die Familiengesch. benachbarter Geschlechter.
Digitized by
Google
46
LUteralien und Acten:
Betr. die Wahlen der Dechantinnen 1564 ff., Anfschwömngen
der Stiftsdamen 1567 ff. (Stammtafeln), Statuten Tom 15. Jh. ab,
Prozessacten, Testamente von 1539, Aufhebung des Stiftes, Versiege-
lung des Archives 1802 ff. — Verzeichnis der Gefldle der Kapitels-
gOter von 1357 (Cop.), Lager- und Protokollbücher, Einkttnfteregister,
Rechnungen etc. 16. Jh. Anfang.
Handschrift:
(A. 215.) Kalendarium des Stiftes Stoppenberg 16. Jh. mit gleich-
zeitigen und späteren Aufzeichnungen über Memorienstiftungen und einer
Spezification der zur Präsenz gehörigen Güter und Einkünfte.
Stablo-Malmedy. (Niederrh.-Westfäl. Kr. Aachen. Malmedy.)
Reichsabtei.
Vergl. : Gtachard, Notice historique et descriptive des archives de Pab-
baye et principaut^ de Stavelot conserv^es ä Düsseldorf. (M^moires de Bei-
gique, tom. XXI.)
Das abteiliche Archiv hat sehr bedeutende Verluste erlitten, alle
älteren Urkk. vom 7. Jh. ab bis auf Lothar I. sind untergegangen.
Urkunden:
ca. 280 Origg. von 863—1794, 1 aus 9., 2 aus 10., 6 aus
11., 23 aus 12., 25 aus 13. Jh. 1 Urk. von 803 im Transsumpt,
desgl. eine Bulle des Papstes Vitalianus; in den Copialbttchem reichen
die Kdnigsurkunden bis vor 640 zurück.
(B. 52— 57V2; 143—144; 171; 204—213.) In ca. 70 Bdd.
etwa 21 Cartulare aus 13. — 18. Jh., teils nach sachlicher Anordnung
mit Registern enth. die königlichen, kaiserlichen und päpstlichen Privi-
legien von König Sigibert 1. Hälfte des 7. Jhs. an, sonstige Docnmente,
ürkk., Weistümer und Conespondenzen; Erlasse und Verordnungen
der Äbte 1564 ff., Wahlbestätigungsinstrumente derselben 1460 ff. Das
älteste Copiar aus dem 13. Jh. hat die Urkk. von 657 — 1140.
Litteralien und Acten:
betr. die Wahl der Äbte 1464 ff., Verzeichnis derselben aus dem
16. Jh., Verhältnis zwischen den Äbten und den Conventen von Stablo-
Malmedy, Bursfelder (Kongregation 16. Jh., Verbrüderung von Stablo mit
auswärtigen Abteien 1637 ff., Nachrichten über die Reliquien der Heiligen
Poppe und Remaclus 17. Jh., Verzeichnisse der Pfarreien und Kapellen,
abteiliche Kirche zu Malmedy, Pfarrkirche S. Gereon daselbst, Vicarien
15. Jh. ff.
Digitized by
Google
47
ArchiTalien betr. die Klöster der Sapaziner and Sepulchriner
«I Malmedy, die Lateinische Schule daselbst 17. Jh., Rentenregister des
Gross - Almosenier - Amtes 1455 ff., Nachrichten Ober Benefizien- and
Armenwesen 14. Jh.
Prozessacten betr. die Streitigkeiten der Abtei mit den Amtslenten
des Fflrstentams 17. Jh., die Zagehörigkeit zam deutschen Reich und
nieht den Niederlanden 1548, Prätensionen der Sönigl. Kammer zu
Metz gegen die Reichsunmittelbarkeit, Reichssteuem 1514 ff.,
Kreissachen (Niederrh.-Westf.) 16. Jh., Correspondenzen der Fürst-
ibte von 1536 — 1747, Acten über politische Begebenheiten, Kriege mit
Frankreich 17. J. f., Beziehungen zum Herzogtum Luxemburg, zum
Bistnm Lüttich 16. Jh., Verhältnis zu den Städten Stablo und Malmedy
1530 ff., Verzeichnis der Städte, Burgen etc. des Fürstentums Stablo
1416 ff. Stammliste der Einwohner von Stablo von 1584, Registres d*en-
registrement von 1520 ff., Gerichtsprotokolle 1441 ff.; ca. 60 Bde.
Lehnsregister und Protokolle, meist aus dem 17. Jh. ff. mit Lehn-
Ton 1343—1724.
Acten betr. Güter, Besitz und Vermögen der Abtei, Einkünfte-
u. Ä. vom 16. Jh. ab.
Litteralien des Hohen Gerichts zu Malmedy: Register und
Transscriptionsbücher desselben 15. Jh. ff.
Handschriften :
tber die älteren handschriftlichen Bestände des abteilichen Archives
cf. A. Arch. 4, 412—435; 11, 51Ö-517 und 758—755 f.
A. 14 u. 15. Francisci Lauren tii Stabulaus sive sacrarium monasterio-
rum imperialium Stabulensis et Malmundariensis o. s. Bene-
dict! a fundatione sua unicum constituentium. Gesch. der
Abtei vom Ursprung an mit eingereihten Urkk.-Copp.
Abschluss 1630, Fortsetzungen bis 1737.
Ein zweites Exemplar mit einigen Abweichungen bis
1612 reichend. Hierauf folgen Statuten: de omatu ec-
desie etc.
— 16a u.b Antiquus catalogus abbatum Stabulensium. Schliesst mit
Abt Jasper gewählt 1465, dann noch einige Notizen bis
1480. (Ein zweites Exemplar fast gleichen Inhalts).
— 17. Kurze Chronik von 1693 — 1715, worauf ein Katalog der
Äbte und Prioren von Stablo bis zu derselben Zeit folgt
(1 BUtt fehlt).
Digitized by
Google
4S
A. 124, Nomina et gesta abbatum Stabulensis et Malmundariensis
monasterii 17. Jh.
— 125. Nomina et gesta priorum et religiöser um abbatiae Mal-
mundariensis 18. Jh.
— 126. Katalog der Dechanten und Prioren der Abtei Malmedy
17. Jh.
— 127. Defensio historico-juridica imperialis, liberi et exempti
monasterii Malmundariensis cum . . monasterio Stabulensi
unam eandemque et individuam constituentis . . . abbatiam
... in principatu Stabulensi contra . . . Edmundum Martine
et Ursinum Durand . . . studio Henrici de Malaßse . . . jussu
capituli Malmundariensis 1726, zum Druck vorbereitet aber
nicht gedruckt, betr. die Vorstandschaft von Stablo.
— 128. Aegidius Franciscus Gerkinet: Vindiciae monasterii Mal-
mundariensis adversus binos libellos Dionysii Malherbe
18. Jh. betr. den Triumphus Remacli.
— 129. Chronica tria desumpta ex mss., Stabulensi, Maximiniano
et S. Vincentio Mett. ^
Chronicon aliud ex antiquiss. libr. papyraceo Stabul.
17. Jh.
— 130. Annales imperialis monast. Stabulensis et Malmundariensis
conscript. per. H. Brandanum 1680.
B. 170. Formelbuch der Abtei 16. J.
Berlin, Königh BibL Hs. in 2^ 789, Samtnlungen von Quix zur Gesch»
von Stablo.
Brüssel, Burg.-Bibh
Nr, 1690, 3. Obituaire de Vabhaye de Stavdot (16.— 17. Jh.).
— 1813 u. 1814, 1. Liber ofßcwrum ecdesiae Stabtdenm (aus 9. m. 13. Jh.).
— 1815, 2. Calendrier de Vahbaye de Stavdot 9. Jh.
— 1834, 5. Notice hdstorique sur Vabbaye de Stavdot (1246).
— 2757. Pieces concermnt Vabbaye de Stavdot (9. Jh.) (Sigiberti regis et
cdiorum).
— 2759, 2. 'Eenriei abb. Stabuletisis: De nionasterio ^m (14. Jh.).
— 4336, 2, Fragment de chronique concernatit Vabb. de St. (12. Jh.).
— 6803. Gesta abbcOum Stabülensmm (17. Jh.).
— 6876. Syllahus chrondogicus historiae abbatum Stabul. (1630).
— 6869. De Gozüone, adcocato Stabulensi (17. Jh.).
— 6902. Diplomes (vncernunt Veglise de Stavdot (17. Jli.).
— 7836. De monasterio Stabulensi et Mcdmundariensi (17. Jh.).
— 8.^77. Monasterii Stabtdenm fmidatio et templi desoriptio (17. Jh.).
— 11004. Juramenta domini et abbatis Stabidensis (15. Jh.).
Digitized by
Google
49
London f Brit. Mus. Ad. Ms.
Nr. 24147. Aegidius de Hartze, Be gestis ahh. Stahnlensium 1649.
— 24148. Hktoria ahhatHm StahuL bis 1581, forUjesetzt bis 1595.
— 24150. H. Burnencille Memoires sur Vahbaye et imiieipaute de Staüelot
169S—1713.
— 23106(7. Bibel aus Skibfo von 1007 entluiU auch einen Bibliothekskatcdog
von 1105,
Werden I. (Niederrh.-Westfal. Kreis. Düsseldorf. Essen.) Reicbs-
abtei.
(cf. Müller, Geschichte der Abtei Werden, und Meyer, Werden und
Helmstadt, Düsseldorf 1836.)
Urkunden:
679 K von 802—1806, ältestes Orig. von 877, 4 aus dem 9.,
3 aus dem 10., 13 aus dem 11., 16 aus dem 12., 65 aus dem 13. Jh.
530 Lehensurkk. und Schuldbriefe von 1402 — 1802.
Copiare: (B. oOVä^ Liber major privilegiorum von ca. 1160 ent-
hält die Traditiones Werthinenses, wie sie z. T. der jetzt in Leyden
befindbcbe ältere Codex Werth. aufweist, ferner die Privilegien der
Kaiser von Karl dem Grossen bis 1147, der Erzbischöfe von Köln,
Stiftungsbriefe der Äbte, Heberegister aller Haupthöfe und Besitzungen
in Friesland, Sachsen, Franken. (B. 59 V*.) Liber minor privilegiorum
14. Jh. bringt die Kaiserurkk. und solche von Erzbischöfen etc., die
im Orig. zum Teil jetzt fehlen, (cf. Berg. Ztschrft. 6, 1 — 68 und
7, 1-60.)
LitteraUen und Acten:
Abtswablen 1474 ff., Aufnahme der Conventualen 16. Jh., Pfarr-
kirchen und Kapellen der Abtei (Einkünfteregister derselben 14. Jh.),
Mormation der Abtei 1473 und Beitritt derselben zur Bursfelder Con-
gregation (Abt, Präsident derselben), Generalia zur Gesch. derselben,
Recesse. Beschlüsse, Protokolle, Visitationsnachrichten 15. Jh. (Ende) ff.
Streitigkeiten wegen der Vogtei über Werden nach dem Aussterben
der Grafen von der Mark 14. Jh., Landeshoheit des Stiftes 17. Jh.
das mit Werden verbundene Helrastädt 15. Jh. ff. ; Stadt Werden und
Dorf Kettwig, Privilegien und Freiheiten derselben 14, Jh. ff.; Refor-
mation in Werden 16, Jh.
Ijehnssachen. Generalia vom 14., Specialia vom 16. Jh. ab, ca.
20 voll. Lehnbücher aus dem 16.— 18. Jh. mit Briefen von 1343 — 1797.
Litteralien über die Hofesgüter und Hofesverfassung. (A. 88 und
8^.) 2 Raster der Einkünfte und Besitzungen der Abtei beginnend mit
WeiUl Zb. Brglxeft. 2. 4
Digitized by
Google
50
der Schenkung Folkirs 855 aus dem 9. oder Anfang des 10. Jhs.
(A. 133.) Heberegister der Abtei über die Haupthöfe derselben von
1032 mit Aufzeichnungen bis ins 12. Jh. (A. 134.) Prepositure anti-
quissimum registrum, conscriptum temp. Wilhelmi 32 abbatis, qui obiit
1160, geschrieben von dem Schreiber des bekannten Codex der Anti-
quitates des Josephus (dieser jetzt königl. Bibl. in Berlin), von dem auch
der oben angeführte Liber major privilegiorum herrührt.
Acten betr. Reichs- und Kreisangelegenheiten, Etiquettestreitig-
keiten, Ausschreiben vom 15. Jh. ab, Kreisabschiede 16. Jh. ff., Con-
tributions- und Steuersachen.
Werden II.
Acten des vormaligen abteilichen Landgerichts: Proto-
kolle von 1565 — 1776, Obligationen-, Ingrossations- und Hypotheken-
bücher 18. Jh., Formularbuch für gerichtliche Deductionen.
Leyden, Üniversääts-Bibliothek,
Ms. Voss, 55. Tradäiones Werthinenses 11. Jh. am Ende unvoUständtg
(Ed. von Leibnüj cf. A. Arch. 7, 997.)
b. Bltterorden. ^
Altenbiesen. (Geldern. Kgr. der Niederlande. Limburg).
Deutschordensballei.
Das Archiv vereinigt die Archivalien von den 12 unten genannten
Commenden; die Stiftungsurkunden fehlen sämtlich, da sie dem Ordens-
general eingesandt wurden. In den Niederländischen Kriegen gegen
Ausgang des 16. Jhs. haben die einzelnen Commenden- Archive argen
Schaden gelitten. Vorhanden sind jetzt noch im Ganzen:
Urkunden:
1337 Origg. von 1219—1770. Davon entfallen auf die 4 im
Gebiete der Rheinprovinz liegenden Commenden St. Gilles zu Aachen,
Jungbiesen zu Köln, Ramersdorf und Siersdorf 180 Urkk. von 1219
bis 1770, auf die in Holland gelegenen:
1. Altenbiesen bei u. Biesen zu Maestricht 353 Urkk. von 1230 — 1703,
2. Beckevoirt 98 „ „ 1230—1713,
3. Bernsheim 311 „ „ 1235—1663,
4. Gemert 294 „ „ 1270—1712,
>) Dieselben sind, da sie vermöge ihrer mehr weltlichen Organisation
und teilweisen Exemtion eine von den übrigen Stiftern und Klöstern verschie-
dene Stellung eiuuehmen, hierher gezogen.
Digitized by
Google
51
5. Gruitrode 41 Urkk. von 1417—1653,
6. Holt 23 „ „ 1261—1691,
7. OrdiDgen 17 „ „ 1362—1606,
8. Petersfiiren 20 „ „ 1242-1551.
(B. 136*/2.) Copiar von Ramei-sdorf aus 17. Jh, betx. das Gut
Ollheira (ürkk, von 1264 ff.). (B, 202.) Copiar der Activobligationen
und Rentenverschreibungen für Biesen, Siersdorf, Aachen etc. aus 17. Jh,
LiUerälien und Acten:
Ebenfalls nach den einzelnen Commenden geordnet, betr. die Aufnahme
der Ordensritter. Ernennung der Landcomthure 15. Jh. ff., Anstellung
dö' Hauscorathure 16. Jh , zahlreiche Nachrichten über Güter und Ver-
mögen der Commenden und deren Verwaltung, Speziticationen des Be-
sitzes und Einkommens, Lagerbücher, Rentenregister; (A. 166.) Güter-
verzeichnis der Comraende Bernsheim von 1240 mit zwei kleineren
R^tern; (A. 167.) Stockbuch und Ileberegister von Bernsheim von
1364 und 1540; Rechnungen, Register der Erb- und Grundpächte von
Siersdorf 14. Jh. ff., gesammelte Activ- und Passiv-Kapitalien, Pacht-
briefe, bauliche Unterhaltung der Ordenshäuser, Acten betr. die Pfarreien
und Kapellen, Inventare der Briefschaften 16. Jh. Nachrichten über
Steuerfreiheit, Salvagardien der Commenden 16. Jh.
Acten betr. die Commenden zu Maestricht und deren Beziehungen
ZOT Stadt, Häuser und Kapellen in derselben, Abgabenfreiheit etc. 14.
Jh. ff, Acten der Commende Aachen betr. die Incorporation des Wessbo-
garden Kl. zu A. mit der Commende 1591 — 1593 und Übergang auf
die Kapuziner zu A. 1614 ff., Corrospondenz des Comthurs von Jung-
biesen mit Erzbischof Ferdinand von Köln 1622—1624 in Darlehns-
an^elegenheiten, Acten des sog. Rheinischen Bauamtes bestehend aus den
Höfen und Weingärten zu Hersei, Buschdorf u. A., Renten desselben
1569 ff.
Handsehrißen :
(A. 122.) Jos. Bachem, praktische Abhandlung von den Wahl-
nnd sonstigen Provinzial-Kapitel-Gesprachen bei den Balleien des deutschen
Ordens mid besonders bei der Bailei Altenbiesen. Mit Beilagen 1796.
(A 198.) Memorienbuch der Deutschordenscommende Aachen aus 14.
bis 16. Jh. (A. 199.) Formelbuch zur Heilung der S. Aegidius Krank-
lieit (Epilepsie?) aus Anfang des 15. Jlis.
Duisburg. (Cleve. Düsseldorf. Duisburg.) Deutschordens-
Commende.
UrJcunden: 39 von 1313—1698.
4*
Digitized by
Google
52
Acten:
Inventare der Kirchenornamente, Mobilien und Briefschaften 16. Jh.,
Pachtkontrakte, Nachrichten über die Verwaltung der Commende 1571 ff.,
L<eibgewinnsbriefe von 1528 ab, Designationen der Commendegüter, ältere
Aufzeichnungen über einzelne Güter, Rechnungen von 1586 — 1802,
Irrungen mit Essen wegen des Hofes Welheim 1603 bis 1607, (A. 153):
Bericht über das Deutschordenshaus zu D. 1731 mit ausführlichen ge-
schichtlichen u. a. Nachrichten, Hebelisten, Güterspezifikationen u. Ä.,
Verhandlungen wegen des Verkaufs der (kommende an den Magistrat
von D. 1797—1801.
KBIn. (Kurköln. Köln. Köln.) Deutschordens-Commende
S. Katharinae zu Köln und Judenrode mit der reichsunmittel-
baren Deutschordens-Herrschaft Elsen.
Urkunden:
652 von 1218—1727, 111 aus 13., 230 aus 14. Jh.
Acten:
Bis 1784 betr. die einzelnen Güter und Besitzungen der Com-
mende hauptsächlich in Köln vom 15. Jh. ab, Zollfreiheit in Köln;
Pachtbriefe von 1490; Nachrichten über Grenzstreitigkeiten mit dem
Hause Salm-Dyck.
Elsen, Pfarrarchiv im Atikang.
Köln, Stadtarchiv. Vereinzelte Urick. vom 13. Jh. ab.
Herrenstrunden. (Berg. Köln. Mühlheim a.;Rh.) Johanniter-
Ordens-Commende.
Das Archiv vereinigt zugleich die der Ordenshäuser Burg, Düren,
Duisburg, Solingen, Velden und Walsum.
Urkunden:
376 von 1151—1678, 3 aus 12., 37 aus 13., 165 aus 14. Jh.
(B. 132V2.) Copiar der Commende Walsum aus dem 16. Jh.
mit Urkk. von 1281—1562.
Acten :
Bis 1804 betr. die Wahlen der Comthure, Beziehungen der-
selben zum Bergischen Landtag, Besteuerung der Ordensgüter 18. Jh. ff.,
Spezialacten über Güter und Vermögen der' Commenden 16. Jh. (An-
fang) ff., Rechnungen 16. Jh. ff., Pachtbücher 1579, Lagerbücher 1672 ff.
Digitized by
Google
r
I Inventar der Mobilien im Ordenshause Herrenstrunden 1605, Kachricht
über den Verkauf des überflüssigen Silbers 1770.
^^W^^^
63
Burg, Ffarrarchiv im Anhang.
Köln. (Kurköln. Köln. Köln.) Johanniter-Commende St.
Johann und Cordula nebst den Commcnden Traar und Rheinberg.
Die an die Generale eingesandten Stiftungsbriefe fehlen im Archive;
eine Anzahl älterer Urkk. wohl auch bei einem um 1380 stattgefundenen
Kirchenbrande untergegangen,
Urkunden:
914 (483 Origg.) von 1051—1791 das 1. Orig. von 1187, 25
ans 13. ca. 180 aas 14. Jh.
(B. 80 a u. b.) Copiar aus dem 16., Abschrift desselben aus 18. Jh.
Acten:
Betr. die Wahl der Comthure 1522 flf., Capitularprotokolle von
1762 ab, Memorienstiftungen 1514 ff., Visitationsacten von 1663,
Notizen über Aufnahme neuer Mitglieder 18. Jh., Acten über den Streit
mit Kurköln wegen der Herrschaft Lövenich, über Kriegskontributionen,
den Besitz, das Beuten- und Schuldenwesen der Commende vom 15. Jh. ab.
Rheinberg f StadtarMv im Anhang.
Im Besitze Picks: Begidratura die Commende Rheinherg betr. zu CtUlen
ex archirio ejaerpta 1701, Urkunden Verzeichnis, cf. N.-R. A. 39, 41 ff.
Wesel. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Johanniter-Commende
mit dem älteren Ordenshause zu Borken.
Urkunden: 475 von 1265—1706.
Acten :
Bis 1809 betr. die Statuten, Privilegien der Commenden, die
Comraendatoren der Ordenshäuser, Visitationen derselben, die Güter
und Besitzungen, Registpr derselben, Pachtbriefe, Deich- und sonstige
Rechnungen von 1502 ab.
Digitized by
Google
B2.
Archive der übrigen geistlichen Corporationen
(Stifter und Klöster).
Aachen. (Niederrh.-Westfiil. Kr. Aachen. Aachen.) Marien-
und Krönungsstift.
Das Archiv des Stiftes zerfiel ehedem in das grosse, das kleine
und das propsteiliche Archiv; heutzutage ist, ohne erkennbaren systema-
tischen Gesichtspunkt, eine Zweiteilung eingetreten, indem ein kleinerer
Teil des Archives in dem Pfarrarchive der Stiftskirche aufbewahrt wird."
Urkunden:
Die Origg. des 8. — 10. Jhs. scheinen verloren zu sein; das
Repertorium des Sts.-A. weist 782 Nummern (495 Origg. resp. ältere
Abschriften) von 779 — 1800 auf, darunter Kaiserurkk. von 779, Papst-
bullen von 997, das älteste Orig. ist von 1059.
(B. 100) Copiar vom 15. Jh. fortgesetzt bis 1749 nach örtlicher
Anordnung; (B. 154 u. 155) Copiare vom 15. Jh. enthalten die kaiser-
lichen und päpstlichen Privilegien vom 13. — 15. Jh., die Besitzurkk. des
Stiftes nach örtlicher Anordnung bis 1749; (B. 156) Copiar vom 15. Jh.
Urkk. der Kantorei des Stiftes, der Pfarrkirchen etc.; (B. 166) Copiar
und Lehnsregister der Propstei aus 14. — 15. Jh.
Lifteralkn und Acten:
Betr. die Statuten des Stiftes 15.— 16., des Kapitels 18. Jh.. des
archidiaconatus Hasbaniae von 1612; Capitularprotokolle 1387 flF., Acten
der Propstei, Kataloge der Pröpste und Dechanten 17. Jh., Inventar des
Mobiliars der propsteilichen Curie 1581, Inventar der Urkk. etc. 18. Jh.,
Lehnbücher und Protokolle enth. Lehenbriefe etc. von 1516 — 1794, Ver-
zeichnisse der Mannkammer 1636, Rentmeistereirechnungen der Propstei
1570 ff., Acten betr. die Dechanei, die Canonichen, Vicarien, Kapellen,
Bruderschaften, Reliquien des Stiftes 14. Jh. ff., Vermächtnisse u. Ä.,
Digitized by
Google
1
Heberegister der Einkünfte des Stiftes 12. Jh. ff., der Kellnerei 1320 ff.,
Register der Grundzinsen in der Stadt Aachen 15. Jh., Rechnungen
der Kellnerei 1585, Güterspezifikationen, gesammelte Pachtbriefe, Obli-
gationen 1602 ff.
Handsrhriffen:
(A. 118) Nekrolog des Stiftes 13. .Tli. fortges. 14. u. 15. Jh.
mit Gebeten für Verstorbene nebst Verzeichnis der Stiftsniitglieder aus
Mitte des 14. Jh. (ed. von Quix nebst Liber censuum von 1320,
Aachen u. Leipzig 1830, fehlerhaft).
(A. 224) Martyrologium sacristie eccl. B. M. Virg. aus 13. Jh.,
daran angeschlossen Annales Aquenses, Formeln und Lectionen, Stemma
der Karolinger, Martyrologium des Beda, Canonicalstatuten 816.
Lamprecht y Archiv 49.
Berlitif Köm'fjl Bihl. besitzt in den Quix' sehen CoIIectnneen Materia-
lien ieüs in Origg.j teils in Copp. zur Gesch. den Marienstiftes;
Handschriften
m '^ • 740. Schreibbu^h der ff eist!. GesellscMft IL L. Fr., Necroloffische Notizen^
Bechnungen Urkk. lü-Ji* ff.
— 757, Copiar des Capiiels 16. Jh., ferner 758, 762, 776, 778—781, Copien,
Origimdaden etc. des Stifts;
in 4 " 238. Amzüge aus den Protokollen des Stifts 1395 ff, ;
— 239. Urkk. Copp. 12'J2 ff. ;
— 242. Begistruin censitarum 18. JJt.;
— 250. Statuten der Bruderschaft St. Florian Ul Jfi.;
tB 8 • 74. Verzeidmis von Bruderschaftsmitgliedem aus A. 15, Jh. ;
Je n a. UnirersiidU-Bibl.
Es, in 4^ No. 2. Brief an den Propst und die Brüder des Marien'^
stijti zii Aachen, 12, Jh.
Paris, Blbh Nat No. 9317.
28 päpstlicJie Bulien von 1249—1506, damnter 5—6 aus 13. Jh., die sich in
der Mefirzahl auf rfax Marietustift bezielwn (cf. N, Arch. 6, 479.).
London, Bn'f. Mus. Ad. Ms. 17401.
Ordinarium dinni officü domus S, Joh. BaptiMae Urbis Aquisgr. ge-
schri^m van G. Ubach, ca, 1462,
Aachen. St. Adalbert. Collegiatstift.
Urkunden :
230 (nur 71 Origg.) von 997—1785, 1 aus 10., 3 aus 11.,
11 aus 12., 40 aus 13. Jh., ältestes Orig. von 997.
(B. 101.) Cartular mit registerartigen Aufzeichnungen 18. Jli.,
2 Edd., ein zweites 1763 geschrieben, beide chronologisch geordnet.
Digitized by
Google
56
LUteralien und Acten:
Statuten 1463, Verzeichnisse der Renten und Güter, sonstige
Vermögensverwaltungsnachrichten 15. Jh. ff., 6 Bdd. Stiftsprotokolle 1603
bis 1801, Acten betr. Mortification mehrerer Canonicate, Testamente,
Stiftungen, Geistliche- und Ordenssachen 17. Jh.
1 Cartular aus der 2. Hiüfte des 13, Jh>. (von Quix im Cod. A^i. be-
nutzt) ist nicht in das St.-A, gelangt. Wo jetzt?
Aachen. St. Anna. Benedictinessen.
cf. Quix, Gesch. der St. Peter-Pfarrkirche etc. Aachen 1836.
Urkunden: 18 von 1513—1795.
Acten: Rentenregister, Obligationen u. Ä. 18. Jh.
Aachen. Annunciaten.
Urhinden: 6 Kapitalienbriefe 1711 — 1780.
Acten: Rentenregister von 1796 — 1802.
Aachen. Augustiner.
Das ältere Archiv ist 1795 bei der Zerstörung des Klosters Roes-
rath im Bergischen, wohin es 1794 geflüchtet war, vernichtet worden;
erhalten sind nur ein Pachtbrief von 1799 und Einnahmeregister von
1794—1802.
Aachen. Ciarissen.
(cf. Quix, Das ehemalige Spital vom h. Jacob etc. Aachen 1836.)
Urkunden: 7 Kapital- und Rentenbriefe von 1636 — 1771.
Aachen. Coelestinerinnen.
Das Archiv war 1794 nach Düsseldorf geflüchtet, wurde aber
1794 bei der Beschiessung dieser Stadt zum grössten Teil ein Raab
der Flammen.
Urkunden: 2 Pachtbriefe aus dem Ende des 18. Jlis.
Acten: Einnahme- und Ausgaberegister von 1795—1802.
Aachen. Dominicaner.
(cf. Quix, das ehemalige Dominicanerkloster in A. Aachen 1833.)
Urkunden:
83 Stiftungs- und Erwerbsurkk. von 1506—1796.
(B. 101a.) Cartular aus dem Jahre 1608.
Acten :
Güter- und Vermögensverwaltungsnachrichten, Verzeichnisse der
Renten 17. und 18. Jh.
Digitized by
Google
67
Aachen. Jesuiten.
Deren Besitzungen sind auf die Kapuziner übergegangen. S. das.
(cf. N.-R. A. 17, 30-Ö2.)
Berlin, KönigL BiM.
Es. in 2 « No 744. Copiar des JesmteuMhgimm J7. JL (Ptß,)
Aachen. Kapuziner.
Urkund€n: 9 Kapital- und Rentenbriefe von 1697—1780.
Acten :
Testamente aus dem 18, Jh., Einnahme- und Ausgaberegister von
1799—1802.
Aachen. Karmeliter.
(ff.QuiXjGesch.desKarmclitenklostei's, dcrYilJallarnactc. Aachen 1835.)
Urktmden :
24 Renten- und Stiftungsbriefe von 1425—1797.
(B. 160.) Copiar des 17.— 18. Jhs. von P. Philippus a. S.
Joanne (Proviuciae Ilistoriographus) enth. die Urkk. nach Rubriken ein-
geteilt (1. Fundationsbriefe, 2. Päpstl. und Prälatenbriefe u. s. w.) nebst
Verzeichnis der ungültig gewordenen Briefschaften.
Aden :
Betr. Güter und Vermögen, Register der Grundrenten 1771-1793,
Manuale der Activa und Passiva 1772.
Aachen. Kreuz brüder,
(cf. Quix, die Pfarre sc. h. Kreuz in A., Aachen 1829.)
Urhmäcn :
4:4: Erwerbsurkk. und Rentenbriefe von 1372 ab, hauptsachlich
aus dem 15. und 16. Jh.
Aden:
Betr, Güter- und Vermögens Verwaltungsnachrichten, Renten Verzeich-
nisse, Verzeichnisse der Güter des Klosters, Schuldverschreibungen 18. Jh.
Aachen. Maria Bongard. Dominicanessen, später au
die Jesuiten, hierauf an die Kapuziner übergegangen.
Urkunden: 4 (Kapital- und Rentonbriefe) von 1742 ff.
Aden: Ausgaberegister des Klosters von 1785.
Aachen. Marien thal. Augustinessen.
Urkunden:
119 Stiftungs- und Erwerbsurkk., Renten- und Pachtbriefe 1383 ff.
Digitized by
Google
^8
Acten:
Betr. die Wahl und Bestätigung der Confessors und der Mater^
Empfangsbücher von 1723 — 1800, Erbpachtungs- und Kapitalien briefe,
Testamente 17. Jh. flf., Rentenregister 1800—1802.
Aachen. Poenitenten- Nonnenkloster.
Ein paar Obligationen von 1723 ff., Empfangsregister der Renten
1789—1802.
Aachen. Regulierherren.
(cf. Quix Gesch. der St. Peter-Pfarrkirche etc. in A. Aachen 1836.)
UrJcutiden: 98 von 1423—1801.
Acten :
Kapitalien verschreibungen, Register tlber Einnahmen und Ausgaben
1730, Rentenverzeichnisse 1800—1812.
Im Privatbesitz zu Aachen (Hencken). cf. N.-R. A 21 u, 22,
234—271:
10 Origgrürkk. von 1417— 1464, 1 Pphs. enth. Bechnufigshuch 1637— 1644,
53 Urkk.'Copp.y CJiromcon canoniae, Verzeichnisse der Prioren, Designatio bono-
rum et annuorum prorentuum, historische Nachrichten 1785 /.
Aachen. Theresien-Convent, Carmelitessen.
Urkumlen: 3 Obligationsurkk. von 1688—1793.
Acten :
Rentenbriefe, Register der Fundationen und Obligationen des Klos-
ters 1662 ff., Empfangsregister von 1790.
Aldekerk. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) Franciscanessen.
Das Archiv enthält nur
Acten: betr. Statuten und Ordensregeln, Ritualvorschriften, Na-
mensverzeichnis der Professschwestern 1642 — 1790, Behandigungsregister
von 1658 — 1801, Einnahme- und Ausgabebuch des Conventes 1608 —
1680, Obligationen 17. Jh. ff.
Aldekerk, Pfarrarcfuv im Anhang.
Alfter. (Kurköln. Köln. Bonn.) St. Anna, Augustinessen.
Urkunden: 22 von 1485 — 1800, 1 aus 15., 2 aus 16. Jh.
Acten:
Hauptregister der Güter und Renten 1627 — 1665. Lagerbuch und
Landmass der Ländereien 1721, Weinpachtungen in Roisdorf 1782,
Rechnungen 1721 ff., Protokolle von 1719, Besteuerung des Con-
ventes 1784 ff.
Alfter, Pfarrarchiv im Anhange.
Digitized by
Google
L
69
Altenberg. (Berg. Köln. Mühllieim a. Rh.) Cistercienser-
Abtei.
(cf. Zuccalraaglio, Geschichte und Beschreibung des Kl. Altenberg
Barmen 1836. und N.-R. A. 2, 147-1491.)
Bemerkenswert durch die nahen Beziehungen zu der Familie der
Grafen von Berg (1133 gestiftet).
Urkunden :
914 von 1139 — 1756, 13 aus 12., 191 aus 13., 283 aus 14. Jh.,
darunter eine beträchtliche Anzahl Kaisorurkk , päpstl. Bullen, Urkk.
der rh. Erzbischöfe und Grafen von Berg.
(B. 113^^— p) 7 Copp. vom 16-18. Jh., darunter eines aus-
schliesslich die abteilichen Besitzungen in der Stadt Köln betr. (B. 146)
Copiar enth. Urkk. und Correspondenzen hauptsächlieh aus dem 16. Jh.
Litteralien und Acten:
Wahlinstrumente, Nachrichten über die Visitation der Abtei und
verschiedener anderer Klöster, Verzeichnisse von Gütern, Zins-, Renten-
und Pachtregister 14. Jh. ff; ältere Verzeichnisse des Archives der
Abtei. 7 Hefte von 1488—1800 ca.
Xachlass des Archivars Kerris: Übersetzung des auf Altenberg
bezüglichen Abschnitts der Chronik I.evolds von Northof, deutsche Reim-
chronik der Sage über die Entstehung der Abtei nebst Verzeichnis der
daselbst beerdigten fürstlichen Personen, Nachrichten über die Vollen-
dung des Kirchenbaues ca. 1380. 18 Jh.
Handschrift :
(A. 117.) Ritualbuch der Abtei aus 15. Jh. mit späteren Zusätzen;
(Initialen).
Düsseldorfs IxindeHbibliothek, im Anhange.
Das Köln. Stadtarchiv bewahrt ein fit Teä des Urkk. -Archiven der von
Altenljerfj ans gestifteten Ciderdemer-Alitei TA>nd (S HöJdbaum, Mitteilungen
n. ri ff,)
Sl Barbaraward b./Arssen. (Geldern. Niederlande.) Francis-
canessen.
JJrhmden: 12 von 1452 — 1565.
LUtcraUen: Memorienregister 15. und 16. Jh.
Bedbur. (Cleve. Düsseldorf, Cleve.) S. Mariae u. S. Johannis.
Adliges Fräuleinstift, anfänglich Augustinessen, dann Norber-
ünerinnen; unter Brandenburg-Preussen confessionell gemischt,
(cf. Sioet, Het hoogadelyk stift te Bedbur, Amsterdam 1879.)
Digitized by
Google
60
Bei der Säcolarisation 1802 ist das Archiv zersplittert; einen
Teil desselben bewahrt noch heute aus der de Spaen'schen Sammlung
das Archiv des Hoogen Raad im Haag.
Urkunden :
222 (136 Origg.) von 1138—1802, 7 (1) aus dem 12., 26 (9)
aus dem 13., (16) aus 14. Jh.
(B. 188.) Copiar des 16. Jhs. enth. die Pacht- und Leibgewinns-
briefe des 15. und 16. Jhs.
Acten :
Statuten des Stiftes von 1524, Nachrichten über die Äbtissinnen-
wahl aus 18. Jh., Capitularprotokolle 1660 — 1746, Aufzeichnungen
über das Güterwesen des Stiftes, Heberegister, Lagerbücher, Pachtbriefe,
Behandigungsnachrichten etc. vom 16. Jh. ab, Schulden des Stiftes 1642 flP.,
Jahresrechnungen von 1643—1782.
Haag^ Archiv des Hoogen Raad im Anhang.
Bedburdyck. (Dyck. Düsseldorf. Grevenbroich.) St. Nicolaus.
Urkunden: 2 Orig. aus dem 17. Jh.
Acten:
Lagerbücher, Einkünfteregister etc. von ca. 1670, Obligationen,
Pachtbriefe 18. Jh.
Bedburg. (Kurköln. Köln. Bergheim.) Augustiner,
(cf. Seul, Bedburg und seine Geschichte, 1854.)
Urkunden:
133 (60 Origg.) von 1257 resp. 1284ff., 1 aus 13., 22 aus 14. Jh.
(B. 87.) Copiar angefangen 1596 mit Fortsetzungen, enth. Urkk. von 1298.
Acten :
Pachtbriefe vom 17. Jh. ab, verschiedene Empfangsbücher von
der Mitte des 18. Jhs. ab, Prozessacten,
Senden. (Kurköln. Köln. Köln, Ld). Cistercienserinnen.
Urkunden :
43 Origg. von 1231 — 1764, 8 aus 13., 21 aus 14. Jh., darunter
2 erzbischöfliche.
Acten:
Hebe-, Empfangs- und Pachtregister, Einnahme- und Ausgabebuch
18. Jh., Acten betr. einzelne Güter des Conventes 1655 ff.
Digitized by
Google
61
Beyenburg* a./Wupper. (Berg Düsseldorf. Lennep.) Kreuz-
herrea,
Kirche und Kloster sind 1679 gänzlich niedergehrannt, daher
wohl auch das Archiv so unvollständig,
Urkunden: 110 von 1300—1613.
Acten :
Specificatio reddituum von 1650, einige Rechnungen aas 15. Jh.
über Kirchenbau etc.
Beyenhurgy Pfarrarchiv im Anhang.
Btatzheim. (Kurköln. Köln. Bergheim.) Adliger Bernhar-
dinerin nen-Convent.
Nur Acten vom ehemaligen Archive sind erhalten: Verschiedene
Heberegister der Renten und Gefälle des Conventes von 1757 ff.
Bockum b./Ürdingen. (Kurköln. Düsseldorf. Crefeld, Ld.)
Maria-Acker zu S. Gertrudis-Bockum. Franciscanessen.
Urhunden: 14 Origg. von 1424—1572.
Acten :
Description der Güter, Gefälle und Lasten des Kl. von 1549,
Pachtbriefe etc. 1733 ff.
Boedingen, (Berg. Köln. Siegkreis.) Mariae-Boedingen.
Kreuzherren.
Urkunden:
Ca. 120 von 1399 (resp. 1423) — 1767,
(B. 114.) Copiar aus 16, Jh. mit Urkk. von 1423 ab.
Actm:
Betr. Steuerfreiheit 1423 ff , Verleihung von Ablässen, Weihzeuge
der Altäre, Bruderschaften, Absterben der Canonichen, Pfarren zu Ober-
pleis, Geistingen und Assbach; Geld- und Güterwesen namentlich vom
17. Jb. ab.
Handschrift :
(A. 139.) Memorienregister und Calendarium aus der 2. Hälfte
des 15. Jhs. mit Zusätzen bis ins 18. Jh.
LamprecMy Archiv, 12h
Bonn. (Kurköln. Köln. Bonn.) Cassius und Florentius,
Weltliches Canonicalstift.
(cf. Beitrüge zur Gesch. der Kirchen und Klöster der Stadt Bonn, 1Ö61.)
Digitized by
Google
62
Urkunden:
599 (ca. 540 Orig.) von 1110—1790, 14 aus dem 12., 31 aus
dem 13., 185 aus dem 14. Jh.
(B. 83.) Copiar aus 18. Jh. Urkk. cbronologisch mit mehreren
Weistüraera und einem Catalogus praepositorum von 1126 — 1723.
Litieralien und Acten:
Nachrichten über die Statuten des Stiftes 15. Jh. f.. Series deca-
norum 1112 — 1701, Visitationsnachrichten 17. Jh., Capitularstatuten und
Protokolle von Mitte des 16. Jhs. ab, Acten betr. die Canonicalhäuser 16.
Jh., Nachrichten Ober die verschiedenen dem Stifte incorporierten Pfarr-
kirchen und Kapellen, über die Stadt Bonn 16. Jh. ff. (älterer Plan der
Stadt vom 17. Jh.), über Güter und Vermögenswesen, Weistümer, Hebe-
register aus 13. Jh. ff.
Bonn, im Besitze des Herrn E. de Ciaer: Urkk. von 1338 ab über die
Priesterbruderschaft in der St. CassittsktrcJie.
Trier, Dombibliothek bewahrt ein Einnahmeregister der Stiftes 15, Jh,
(lose Blätter).
Bonn. Dietkirchen. (Monasterium sanctimonialium S. Petri in
suburbio Bunnae) Weltliches Damenstift.
Urkunden:
192 Origg. von 1021—1766, 2 aus 11., 5 aus 12., 14 aus 13.,
50 aus 14. Jh.
(B. 84.) Copiar des 18. Jhs. enthält 119 Urkk. von 1015—1606.
Litteralien und Aden:
Statuten 17. Jh., Acten betr. Wahl der Äbtissinnen 1310 in Copp.,
Aufnahme (Aufschwörungen) der adligen Stiftsdamen, Verzeichnisse der
Reliquien und Ornamente, Einkünfte und Lagerbücber 16. Jh., Hebe-
register, Rechnungen vom Ende des 14. Jhs. ab, Lehensregister von
ca. 1400 — 1600, Spezielle Nachrichten über die einzelnen Güter des
Stiftes 17. Jh.
Bonn, Pfarrarchiü Dietkirchen im Anhang,
Bonn. Engelthal. Augustinessen.
Das Archiv hat bedeutende Verluste erlitten.
Urkunden: 134 von 1359—1728.
(B 85.) Copiar aus dem 15.— 16. Jh.
Digitized by
Google
68
Acten:
Aufzeichnungen der Besitzungen, Gerechtsame und Briefschaften
des Kl. 1689, Visitationen des Kl. 1652 ff., L*igerbücher über die ge^
sammten Besitzungen 15. Jh. ff., Kauf- und Pachtbriefe hauptsächlich
aus dem 18. Jh.
Bonn. Jesuiten.
Urkmiden: 30 von 1401 — 1779.
Acten:
Betr. hauptsächlich Güter und Vermögen des Cüllegs, Kauf- und
Pachtbriefe, Obligationen, Rechnungen und Quittungen, Testamente und
fromme Stiftungen vorzugsweise aus dem 17. Jh.
Bonn. St. Isidor.
S. Köln, Jesuiten.
Bonn. Kapuziner und Kapuzinessen.
(cf. N.-R. A., 28/29, 260—284.)
Nur ein paar Acteustücke von 1626- 1801 betr. den Klostcrbau,
Eentverschreibungen, Lager- und Hebebücher.
Bonn. Minoriten.
(cf. N.-R. A. 26 u. 27, 401-403.)
Urkunden: 73 von 1387—1791.
(B. 83.) Copiar in 3 Bdd. aus dem 16. bis 18. Jh. mit Ur-
kunden vom 15. Jh. ab.
Acten:
Liber fundationum et memoriarum 15. un<l 16. Jh., Tabula obli-
gationum (Verpflichtung des Messehaltens), Verzeichnisse der Einkünfte
1766. Status des Kl. bei der Aufhebung.
Bonn. Kreuzberg. Serviten.
(cf. N.-R. A. 28^29, 344 ff)
Urkunden: 2 (darunter der Stiftungsbrief) von 1638 f.
Acteti:
Nachrichten tlber Aufnahme der Novizen, über Erwerbungen des
Klosters; Lagerbücher der Besitzungen, Gefälle und Kapitalien 17. Jh. ff.,
Kapitalien des Conventes (bei den Ständen von Böhmen), Notizen über
die Serviten im Kapellchen bei Rheinbach. 1694 — 1794.
Digitized by
Google
64
Bonn. Ursulinerinnen (Welsche Nonnen). Congregation
de Notre Dame.
Urkunden: 2 von 1709 ff.
Acten:
In geringer Anzahl betr. Klosterbau, den Chordienst, das Pensionat
und den Unterricht im Kl. 1709 — 1793. Erwerbungen und Vermächtnisse.
Bottenbroich. (Kurköln. Köln. Bergheim.) S. Mariae. Cis-
tercienser.
(cf. N.-R. A. 26 und 27, 372—397.)
Urkunden:
106 (59 Origg.) von 1231 — 1644, je 7 aus 13. und 14. Jh.
(B. 58 a «• b.) Copiar aus Ende des 1 5. Jhs. fortgesetzt bis
1550 mit Urkk. von 1231, ein zweites zugleich Registerbuch, 1509
beginnend mit Nachrichten über die Kirchen zu Kirdorf und Balkhau-
sen 16. Jh.
Acten:
Notizenbuch des Priors zu B. mit Aufstellungen über Einnahmen
und Ausgaben 1509 — 1538 nebst geschichtlichen Nachrichten über den
Convent (Visitationen desselben) 1518 — 1540, Empfangsregister der
Grundpächte von 1614 ff., Lagerbuch 1772, Haushaltungsrechnuugen nebst
Inventarien der Mobilien und Haustiere 1674 — 1676, Specialia die
Güter des Conv. betr. 16. Jh. ff.
Handschrift :
(A. 262.) Necrolog aus dem 15. — 16. Jh., fortgesetzt bis 17. Jh.
lückenhaft; Januar, Februar, November und Dezember fehlen zum Teil.
Bottenbroich, Pfarrarchiv und Heimbach, Pfarrarchiv im Anhang,
Brauweiler. (Kurköln. Köln. Köln,Ld.) Benedictiner-Abtei.
Ein grosser Teil des älteren Archives ist durch Brand in früheren
Jahrhunderten vernichtet.
Urkunden :
170 (149 Origg.) von 1028—1795, 15 (8) aus 11. Jh. (darunter
eine Anzahl Fälschungen), 13 (10) aus 12., 22 (14) aus 13. Jh.
(B. 89 a u. b.) Copiar des 16. Jhs. enth. die Urkk. der Königin
Richenza vom 11. Jh. u. a., ein zweites enth. Prozessverhändlungen von
1518 wegen der Besitzungen zu Clotten, Mesenich mit Copieen älterer
Urkunden.
Digitized by
Google
, *»\?f »^^ wo^w r% "
66
Aden :
Betr. Wahl und Eidesleistang der Äbte, Streit mit Werden, Pan-
taleon und Gross- Martin zu Köln wegen des Fleischessens 1552, Steuern,
Kriegscontributionen 16. und 17. Jh., Activ- und Passiv-Obligationen,
Güterverzeichnisse, Lehens- und Heberegister 16. Jh. ff. (ein Bruchstück
aas 14. Jh.)
Handschriften :
(A. 19.) Vita Ezonis etc. cf. A. Arch. 12,80—200. (A. 230.)
Martprologium, Regula u. Necrologium von Brauweiler, Copie des 18.
Jhs. bis ins 10. Jh. zurückreichend.
Brauweiler, Pfarrarchic im Anhang.
Köln, Stadtarchiv: Ein paar ürkk. von 1051 (Copie), 1226 f.
Berlin, KönigL BibL:
Es. in 2^ 789. SamnUungen von Quix zur Gesch. von Er.
BrUggen, (Jülich. Düsseldorf. Kempen.) Kreuzbrüder.
Das Archiv 1751 durch Brand arg geschädigt.
Urkunden: 2 von 1481 und 1490.
Acten:
Obligationen und Pachtbriefe 18. Jh., Inventar des Klosters von 1795.
BUderich b. Wesel. (Cleve. Düsseldorf. Mors.) Augustinessen.
Von den Urkk. und Acten dieses Archives scheint nichts erhalten
za sein. Das Staatsarchiv hat eine Handschrift: (A. 117.) Regel des
Augustiner-Nonnen-Conventes Büderich b. W. 15. Jh. nebst Copieen der
Visitationsarkk. (durch die Äbte von Gross-Martin zu K. und Werden)
16.— 17. Jh., Ordnung bei Aufnahme einer Nonne.
BUrvenich. (Jülich. Aachen. Düren.) Cistercienserinnen.
(cf. Quix, die Grafen von Hengebach etc., Aachen 1839.)
Urkunden :
24 Origg. von 1234 — 1782, 4 aus 13., 3 aus 14. Jh. darunter
mehrere erzbischöfliclie.
Acten :
Spezifikationen der Güter und Einkünfte des Klosters vom 15. Jh.
»bz, T. auf Pgt., Rechnungen und sonstige das Güterwesen betr. Sachen
18, Jh. f., kurzer Bericht über die Fundation des Kl. 17. Jh.
Burbach. (Kurköln. Köln. Köln, Ld.) Marienborn. Cister-
cienserinnen.
Urkunden :
63 (48 Origg.) von 1233—1802, 6 aus 13., 2 aus 14. Jh.,
Westd, Zg, Ergheft. 2. 5
Digitized by
Google
66
(B. 90.) Copiar mit ürkk. von 1233, darunter auch die im Original
verlorne Dietrichs von Cleve von 1298, Sammlung von Urkk.-Copp.
aus 18. Jh.
Acten:
Pacht- und Rechnungsbücher, Heberegist^r 1683 ff., Lagerbuch
der Güter und GeMe nebst Inventarisation der Renten 1592 mit
Notizen aus dem Kölnischen Schreinsarchiv von 1306, Specialia die
einzelnen Güter des Kl. betr. z. T. vom 15 Jh. ab.
Berlin, KönigL Bibl, Es, in 2^ No. 752, Abschrift eines Necrdogs
von B, von 1496. 18, Jh.
Calcar. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) St. Caeciliae, Augus-
tinessen.
Nur einige Archivalien die Güter und das Vermögen des Kl.
betr. von 1619—1767, Jahresrechnungen von der Mitte des 17. Jhs.
Calcar. Dominicaner.
Eine Feuersbrunst 1772 scheint das altere Archiv vernichtet zu
haben. Einzelne Actenstücke von 1790 — 1802.
Calcar. Mariablum, Brigittinerinnen.
Urkunden: 3 von 1648—1796.
Acten: Rechnungen 17. Jh. ff., Pachtbriefe 18. Jh.
Camp. (Kurköln. Düsseldorf. Mors.) Cistercienser-Abtei.
(cf. Michels, Gesch. und Beschreibung der ehemaligen Abtei Camp
bei Rheinberg, Crefeld 1832 und N.-R. A. 20, 261—382.)
Urkunden :
1018 meist Origg. von 1122—1789, 16 aus 12., ca. 260 aus
13., 380 aus 14. Jh., Kaiserurkunden von 1130, Papstbullen 1139,
erzbischöfiiche Urkunden von Friedrich I. von K. ab, Urkk. der Grafen
und Herzoge von Jülich und Cleve.
Acten:
Verzeichnis der 1113 — 1221 gestifteten Benedictiner- und Cister-
cienser-Klöster, ferner betr. : Wahl und Eidesleistung der Äbte, Güter,
Vermögen und Renten der Abtei, hauptsächlich vom 16. Jh, ab; Leib-
gewinns- und Behandigungsbücher 16. Jh. ff., Jurisdiction in der Herr-
lichkeit Camp, Hauptlagerbuch mit Karten und Landmassdescriptionen
1750; historische Notizen über verschiedene Klöster des Rheinlandes
von 1590—1602.
Digitized by
Google
ri^iF/ ■ 1^* ' ■ »lüWfBjr
87
Lamprecht f Ärch, 22.
Bonn, Unü'ersitätS'Bibliothek, hesitH 21 Ongff.-Urkk. des Meiltchen Ar-
chices, die ehedem nach Paris eingezogen gewesen, und von dort nach Bonn
gekommen sind.
Berlin, Königl. Bibl.: Hs. in 2'' No. 809, Über Zins und Rechte des
Kl, Camp (Heberet/ister) 15. Jlh.
Berlin, Üniv.-Bib/. : CaHuIar der Abtei Camp. ef. N.-B. A. 35,2.
Cleve, (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) Collegiatstift B. Mariae Y.
Urkunden :
Das St5.-A. besitzt von dem ehemaligen Stiftsarchive nur 44 Origg.-
Urkk, von 1341 — 1768. Aus einem vorhandenen älteren Copiar
(B. 120) aus dem 15.-16. Jh. (enthält Urkk. von 1334 ab) und
den 1872 f. nach den Originalen im Pfarrarchiv zu Cleve und einem
im Haag befindlichen Goplar gesammelten Urkunden-Abschriften (B. 120 a
und B. 180) ist die Zahl der Urkunden-Nummern im Repertorium auf
353 von 1308 — 1768 gebracht.
Acten :
Betr. die Dechanei des Stiftes, Brandenburgischer Einspruch gegen
die Karkölnische Jurisdiction 17. Jh., landesherrliche Verleihung der
Dechanei und deren Präbenden 1666, Scholasterie 1686, vereinzelte
Capitularprotokolle von 1666 — 1790, Nachrichten tlber die Pastorate
und Yicarien 15, Jh. ff., über das Minoritenkloster zu Cleve 1648 —
1733, Zehntrechnungen von 1634, Vermessungstabellen der Grundstücke,
Protokolle über Güter- und Rentenerwerb 16. Jh., Pacht buch der Propstei-
güter 1786 f., Heberegister 1688, Jahresrechnungen über die Intraden
1686 ff.
Handschrift :
(A. 68.) Necrologium und Meraorienbuch des Stiftes 16. Jh.
Cleve, Tfarrarchiv, enthält den bei weitem grössten Teil des ehemaligen
Stiftsarchices (S. Lamprecht, Archio No. 14). Nachzutragen sind da noch
eine grosse Anzahl Schöffenbriefe Clevischer Gerichte vom U. Jli. S. auch
Baag, Archiv des Hoogen Baad van Adel im Anhange.
Cleve. Minoriten.
Das Archiv dieses im 13. Jh. durch Graf Dietrich von Cleve
gestifteten Klosters ist sehr lückenhaft.
Urkunden :
Sind nur 18 von 1314 — 1782 vorhanden, je eine aus 14. u. 15. Jh.
Aden :
Vereinzelte geschichtliche Notizen über die Stiftung des Conventes
1285 a. A. geführt bis 1726.
Digitized by
Google
68
Cleve. Sionsberg. Angustinerinnen.
Das Archiv enthalt nur eine Anzahl Pachtbriefe u. Ä. von 1644
bis 1801.
Lamprecht, Archiv 13,
Cranenburg-Zyfflich. (Cleve. Dasseldorf. Cleve.) Collegiat-Stift.
Gestiftet im 11. Jh., 1436 nach Cranenburg verlegt.
Das Archiv hat bedeutende Verluste erlitten, die erhaltenen Be-
stände an verschiedenen Orten aufbewahrt.
Urkunden: 46 von 1179 — 1758, 1 aus 12., 3 aus 13. Jh.
Acten:
Betr. die Verlegung des Stiftes 1436 (in Abschrift), Statuten 15.
u. 16. Jh., Capitularprotokolle von 1656 — 1802, Nachrichten Ober
Vicarien 1416 ff. z. T. in Copp., Liber memoriarum aus 15. u. 16. Jh.,
Zinsregister 14. Jh. f., Rechnungen 16. Jh., Pachtprotokolle 16. Jh. ff.,
Inventare des Capitelsarchives 17. Jh.
Lamprecht, Archiv 13 u. 29.
Haag, Archiv vom Hoogen Baad im Anhang.
Cranenburg. St. Katharinen-Convent.
Vorhanden smd nur Acten: Pachtbriefe, Obligationen, Jahres-
rechnungen von 1690—1729, Lagerbücher 1673 ff.
Crefeld. (Mors. Düsseldorf. Crefeld). St. Johann Baptist.
Franciscanessen.
Urkunden :
190 (121 Origg.) von 1408—1758.
(B. 168.) Copiar, angelegt 1575, fortgesetzt bis ins 18. Jh. enth.
Güterregister, Notizen über Stiftungen.
Acten:
Register der Einnahmen und Ausgaben 16. Jh. ff., Taxation der
Klostergebäude 1778, Verpachtungen, Obligationen u. Ä. 18. Jh. f.;
Memorienbuch mit Notizen und Eintragungen von 1440 angelegt im 18. Jh.
Dahlen. (Jülich. Düsseldorf. Gladbach.) St. Katharinen-
Convent, Franciscanessen.
Bei einem Stadtbrand 1638 ein Teil der Archivalien vernichtet.
Urkunden: 6 von 1654—1792.
Actm:
R*>gister der Renten 18. Jh., Verzeichnis der Pfarrer von Dablen
Digitized by
Google
69
von 1529 — 1681, Yerzeiclinis der in den Ck)nvent eingetretenen PrcH
fessen 1662, Verm&chtnis des Pfarrers Engelberti 1649.
Oalheim mit Ophoven. (Jülich. Aachen. Heinsberg.) Cister-
cieDserinnen- Abtei.
Urkunden :
70 (68 Origg.) von 1200—1752, 31 aus 13., 18 aus 14. Jh.
(B. 176.) Copiar des 19. Jhs. enth. Urkk. vom 13—17. Jb.
Acten:
Betr. Steuerfreiheit des Kl. 17. Jh., Heberegister u. Rechnungen
vwi 1723—1780, 10 Edd.; Register der Prastantiarien 1665 ff.,
Pachtbriefe, Spezifikationen der Besitzungen 17. Jh. ff.
Berlin, Kömgl. Bibl., Es. in 2 « No. 760. Necrohg der Abtei von 1696.
Nürnberg, Germ. Mm., Bulle Papst Martin IV, fiir Daten von 1281.
Oeutz. (Kurköln. Köln. Köln, Ld.) Benedictiner Abtei.
(cf. N.-R. A. 13. u. 14, 81—109 u. 16, 159—167. Lac, Arch. 5, 251
bis 322.)
Das Archiv ist sehr lückenhaft, die älteren Origg. sind ver-
schwunden; für das Repertorium des Sts.-A. sind die Gelenschen Msc.
benutzt.
Urkunden:
ca. 100 von 1003—1797, 7 aus 11., 8 aus 12., 5 aus 13. Jh.
Von den Originalen ist eine grosse Anzahl im Laufe dieses Jhs. erst
wieder käuflich erworben worden.
Litteralien und Acten:
Bis 1809 reichend, betr. Abtswahlen im 18. Jh., Lehenbriefe
und Reverse, Verhandlungen über die Lehen der Abtei 1434 f., 6
Lehensprotokollbücher enth. Lehnbriefe von 1318 — 1749, Erhebungen
bezüglich der Einkünfte aus Anfang dieses Jhs.
Necrologium und Memorienbuch aus 16. Jh. im Auszug (Orig. im
Privatb^itz zu Deutz), femer ein Auszug aus dem Liber monasterii s.
Heriberti aus 12. Jh. ff., s. Note.
Köln, Pfarrarchiv i>on Gross Martin soll ein Copiar der Abtei be*
wahren,
Köln, Stadtarchiv enthält mehrere Urkunden, meist in Origg., 3 von
1009—1065, 1 von 1191, 3 von 1206—1280.
Trier, im Besitz des Dompropstes Holzer söüen einige Deutzer Ur-
kunden sein.
Sigmaringen, Hohenzoüemsches Museum, Hs. No. 7 in 2^. Liber
monasterii saneU Heriberti in Twtio (auctore Theodorieo Aedituo) 12. Jh. ff.
Digitized by
Google
70
mit Tortsetzungen bis ins 18. Jh. enthält ein Necrologium (August bis Octcher
fehlen); Aufzeichnungen über Verbrüderung der Abteigenossen mit anderen
Klöstern, über Heribert und die ersten WoMthäter der Abtei; Verzeichnis der
Äbte bis in die neueste Zeit, der Pfarrkirchen, welche Pachtzinsen etc, zahlen,
Aufnahme des Besitzes der Abtei etc., Vorschriften für den Gottesdienst und
Messe, Verzeichnis der Märtyrerinnen aus der ürstdaschaar, Translatio und
Canonizatio S, Heriberti, kurze Weltchronik, Papstkatalog bis Eugen III,,
Katalog der Erzbischöfe vofi Köln, z. Schi vermischte urkundliche und chroni-
kalische Eintragungen, cf, Lac, Arch, 5. 2, 253, Bonner Jahrbücher 41, 43.
DUlken. (Jülich. Düsseldorf. Kempen.) Kreuzbrüder.
Urkunden: 46 Origg. von 1479—1766.
Acten :
Betr. Steuerfreiheit des Conventes, Grenzbemessung des Kloster-
hofes 1715 ff., Specialia die Güter des Kl. betr. vom 15. Jh. ab,
Kapitalschuld der Stadt Wassenberg an das Kl. 1716, Schulden wesen
des Kl. in Folge von Contributionen und Executionen 1680 ff.
DUnwald. (Berg. Köln. Mülheim a. Rh.) Praemonstraten-
serinnen.
(cf. N..R. A. 2, 153—158.)
Das Archiv ist in früheren Jahrhunderten durch verschiedene
Schicksale arg decimirt.
Urkunden :
37 von 1160—1746, 2 aus 12., 4 aus 13. Jh.
(B. 187.) Copiar aus dem 15. Jh. mit Urkk. aus 13. u. 14,
Jh. betr. die Güter zu Hammerstein und Obermendig.
Acten:
Bis 1809, Nachrichten über Altarstiftungen, Patronate, Güter
und Renten etc. 16. Jh. ff.
Lamprecht, Archiv 120.
Köln, Stadtarchiv 1 Urk. von 1285, femer ein Copiar des 15. Jhs,
cf. Korth, Berg. Ztschft. 20,
Düren. (Jülich. Aachen. Düren.) Annuntiaten.
Urkunden: 26 Origg. von 1493—1800.
Acten:
Empfangsregister von 1687, Lagerbuch über die Erbpacht zu
Siersdorf, Spezifikationen der Ländereien 17. Jh.
Handschrift:
(A. 170.) Kalendaiium und Memorienbuch 15. — 16* Jh.
Lamprecht, Archiv 54.
Digitized by
Google
71
Düren. Jesuiten.
Urkunden: 100 von 1628— 16G0.
Aden :
Betr. Stiftung und Dotation des Collegs 1628 ff., Gymnasium u.
höhere Schule nebst Trivialschule zu D., Befreiung derselben von städti-
schen Lasten 1628 ff . ; Haushaltungsbuch von 1630 ff., Schenkungen,
Obligationen, Steuersachen 1641 ff., Specialia die Güter des Collegs
betr. vom 16. Jh. ab, Inventar über Acten bez. des Güterwesens 18. Jh.,
Aufhebung des Collegs und Administration der Güter desselben 1773 ff.
Ziamprechif Archiv 54.
Düsseldorf. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf.) Canonichenstift.
IJrkumkn :
ca. 375 (SOOOrigg.) von 1288 — 1794, 2 aus 13., ca. 100 aus
14. Jh.
(B. 115 a — c.) Copiar aus 15. — 16. Jh. mit Verzeichnissen von
Reliquien, Büchern, Paramenten aus den Jahren 1397 und 1437,
Spezificationen von Gütern, Statuten des Capitels; ein zweites aus 17.
Jh. mit Fortsetzung des 18. Jhs, 2 Bdd. 375 Urkk. enth.
Acten :
Capitularprotokolle von 1513 — 1803, Liber Statutorum geschrieben
von Can. Job. Buff aus 16. Jh., zwei ältere Niederschriften aus 16. Jh.,
Acten betr. die versch. Vicarien der Kirche, das Seminarium studiosorum
S. Salvatoris 1623 ff., Streitigkeiten mit der Stadt wegen gewisser
Zehnten, des Totenläutens ; Stifts- und Kellnerei-Rechnungen 1512 ff.,
sonstige Güter und Renten betr. Acten.
Inventar des Stifisarchivs vom Can. Kegeljan 1785 enthält auch
Verzeichnis.se der Pröpste, Dechanten und Canonichen.
Handschriften:
(A. 65 und 66.) 15. Jh. Liber memoriarum und Kalendarium, Ein-
tragungen bis ins 16. Jh. (cf. Lac, Arch. 3, 126 — 129) mit Com-
mendatio mortuorum = Gebetformeln für Verstorbene ; eine Reinschrift
davon enthält auch die Statuten des Capitels. (A. 202.) Bruchstück eines
Kalendariums 15. Jh.
Lamprecht, Arcluv JOB.
Düsseldorf. Annuntiaten-Coelest ine rinnen.
Das Klostei- mitsamt dem grössten Teile des Archives ist 1794
beim Bombardement von D. zerstört.
Digitized by
Google
72
Urkunden: 6 (Ck)pp.) von 1582—1676.
Wenige Acten aas neuerer Zeit bis 1816.
Düsseldorf. Franciscaner.
Das Sts.-A. besitzt von dem ehemaligen Archive nur eine
Handschrift :
(A. 185.) Chronica conv. Dttsseldorp. fratrum Minorum RecoUectorum
1650-1693 nebst vielen Notizen und Abschriften der Stiftungsbriefe 1651 ff.
Düsseldorf. Jesuiten.
Urkunden: 103 (90 Orig.) von 1621-1775.
Acten:
Verhandlungen betr. die Gründung des CoUegiums von 1616 ab,
Irrungen mit dem Kreuzbrüderconvent wegen Errichtung einer gelehrten
Schule, Bau des Gymnasiums, der Andreas- und Hofkirche von 1632
ab, Seminarium S. Salvatoris 17. Jh. Anfang, Jülich-Bergische Mission
des Jesuitenordens, Acten betr. Güterwesen, Stiftungen und Vermächtnisse.
Handschrift:
(A. 210.) Copiar der Stiftungsbriefe, Erlasse zu Gunsten des
Seminars 1621 — 1755, Series rectorum et studiosorum 1623 — 1718.
Düsseldorf. Kreuzbrüder.
Urkundmi :
216 von 1369 — 1793, darunter viele auf die Herzoge von Jülich-
Berg bezügliche.
Acten:
Betr. die Güter, Renten, Stiftungen, Privilegien, Verfassung n. A.
des Klosters vom Ende des 15. Jhs. bis 1803, Aufnahme von Conven-
tualen 1687 ff., Predigten des Priors Hermann Haes 1590 ff., Kloster-
kirche, Begräbnisstätte der Metternichs u. A. 18. Jh., Privilegien der
Canonie 1582 ff. mit Nachrichten über Zölle zu Düsseldorf etc. 1449 ff.,
Häuser der Canonie in Düsseldorf, Nachrichten über die einzelnen Güter.
DUsselthal. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf, Ld.) Trappisten.
Urkunden:
ca. 250 (resp. Vorurkk.) von 1467 ff., Literae fundationis d. d.
1707, Literae erectionis abbatiae et constitutionis primi abbatis 1708.
Acten: Güter und Vermögen betr. 18. Jh. f.
DUsseren b./Duisburg. (Cleve. Düsseldorf. Duisburg.) Cister-
cienserinnen.
Digitized by
Google
Urkunden :
155 von 1234 — 1784, 30 aus 13. Jh., darunter 9 Kaiserurkk.
Copiar aus dem 18. Jh. Die Urkk. teils nach den Ausstellern teils
sachlich geordnet.
Ä€t€n:
Betr. die Steuern und Abgabefreiheit des KL, Einkünfteregister,
Pachtbriefe u. Ä.
Duisburg. (Cleve. Düsseldorf. Duisburg.) St. Elisabethen-
berg. Franciscanessen.
Urkunden: 14 von 1454 flf.
Acten :
Betr. die Auflösung des KL, Aufnahmen des Verniögensstandes
1804-1806.
Duisburg. Minoriten.
Acten: Betr. die Aufliebung des Kl. 1804.
Duisburg, St, Petersthal. Kreuzbrüder.
Urkumlen: 63 von 1420-1783.
Acten :
Betr. Aufnahmen bez. des Besitzes und Vermögens des Kl. 1804 ff.
Handschrift:
(A. 235.) Florilegium aus verschiedeneu Kirchenvätern als Regelbuch
für die Kreuzbrüder zu D. zusammengestellt von Thomas Dornberg decre-
tomm Dr. 15. Jh.
Ellen. (Jülich. Aachen. Düren.) Praemonstratenserinnen.
(cf. N.-R. A. 2, 158 f.).
Bei einem Klosterbrande 1798 ist manches untergegangen.
Urkunden :
123 (46 Origg.) von 1261 — 1756, darunter 1 aus 14. Jh.
(B. 103au. b.) Copiar enth. 18 Urkk. aus 18. Jh., ein zweites
von 1723 ff. mit Nachrichten von den Reliquien des Klosters etc.
Acten :
Aufzeichnungen aus dem 17. und 18. Jh. über die Stiftung und
Geschichte des Conventes, Liste der Meisterinnen und ^riorinnen von
1445 ff., Brevis enarratio inemorabilium von Scheuermann 1758, Ver-
zeichnis der Reliquien der Klosterkirche nebst Aufzeichnungen über die
Wantler derselben, Abschriften von Capitelsdecreten 17. Jh., Immunität
Digitized by
Google
74
und Zehntfreiheit 17. Jb.. Lagerbuch von 1604, Generalregister der
Renten und Einkünfte 1567 flf , Register über Einnahmen und Ausgaben
1683, Spezificationen etc. die einzelnen Güter des Kl. betr. 1516 ff.,
Berichte über die Roggenpreise in Düren 1614 — 1657.
Verzeichnis der Schriftstücke des Kl. 1720.
Emmerich. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) St. Martini. Col-
legiatstift.
Urkunden:
582 von 1131—1705, 2 aus 12., 20 aus 13. Jh., darunter
eine grosse Anzahl der Bischöfe von Utrecht; (Anfang des 13. Jhs.
Streit zwischen dem Capitel und der Bürgerschaft wegen Stadterweiterung).
(B. 122.) Copiar aus vorgefundenen Abschriften zusammengesetzt
enthält nur Urkk. betr. die tJbertragung der Jurisdiction zu Emmerich
an den Grafen von Geldern 1233.
Litteralien und Acten:
Statuten des Capitels vom 14. Jh. ab, Propsteiprotokolle 1510
bis 1519, Nachrichten über die Vicarien, ältere Einkünfteregister der
Kirchenfabrik, Thesaurarie, Vicarien etc., Nachrichten von den Gütern
und Zehnten; Rechnungen, Quittungen vom 15. Jh. ab, Etats des Capitels
aus dem Anfang d. Jhs.
2 Archivinventare des Stiftes aus dem 16. Jh.
Lamprechi, Archiv 7.
Cheltenham, 122U in 4« 15. Jh.
Fundatio fratrum Embric-CUvorum.
Emmerich. St. Agnes. Augustinessen.
Von diesem Archive sind nur vorhanden
Acten :
Von der zweiten Hälfte des 18. Jhs. ab, Spezifikationen der
Güter, Pachtnachrichten, Acten über die Aufhebung des Klosters 1804
bis 1814.
Lamprecht^ Archiv 8,
Emmerich. (Marienkamp.) Franciscanessen. — Je-
suiten. — Kreuzbrüder.
Diese drei Klöster successive combiniert.
Marienkamp im 15. Jh. gestiftet, 1475 durch Herzog Johann
von Cleve bestätigt.
Urkundm: 29 von 1475—1573.
Digitized by
Google
P IHT
^TA'- ■ *>'if*'^T'^%''^r'Ji>7T'^^"'y^^^r^v
H
Jesoiten, 1592 einige Mitglieder der Gesellschaft aus Köln
im Übernaljme des Unterrichtes berufen. Nach mannigfachen Streitig-
keiten befestigt sich ein Collegium, >yelchem mit herzoglicher Zustimmung
durch den päpstlichen Nuntius das Kl. Marienkamp überwiesen wird.
Urkunden :
82 von 1591 — 1760 betr. Güterkäufe, Schenkungen u. A.
Handschrift :
(Ä. 155.) Memoriale insigniorum benefactorum et benefactricum
coUegii soc. Jes. Embricensis 1592 — 1642.
1788 geht alles an das
Kreuzherrenkloster über; 1478 auf Bitten Herzog Johannas
von Cleve errichtet.
Urkunden: 90 (mit Vorurkk.) von 1403—1778,
Acten :
Betr. das Religionswesen im 17. u. 18. Jh., Contributionen, Testa-
mente und Vermächtnisse vom 17. Jh. ab, ältere Nachrichten über
verschiedene Häuser zu E., Güter und Vermögensverwaltung,
Emmerich, Stadtarchiv unten.
Eppinghoven. (Kurkölu. Düsseldorf. Neuss.) Cistercienser-
innen. (Filialkloster der Abtei Saarn.)
Urhnukn :
181 (102 Origg.) von 1216—1717, 17 aus 13., 15 aus 14 Jh.
(B. 90 a.) Copiar aus dem 16. Jh. mit Urkk. von 1216—1511.
Acten :
Ausführliche Verzeichnisse der Ländereien und Güter des Kl.
17. Jh., Streitigkeiten mit der Gemeinde Holzheim 1623 ff., Empfangs-
buch, Heberegister 18. Jh.
Lamprecht j Archiv 27.
Eschweiler. (Jülich. Aachen. Aachen, Ld.) St. Joris. Cister-
cienserinnen.
Urkunden: 3 von 1518—1703. Pacht- und Heberegister 1762 ff.
Eschweiler ^ Pfarrarchiv im Anhang.
Essen. (Essen. Düsseldorf. Essen.) Klöster daselbst.
(S. Reichsstift.)
Euskirchen. (Jülich. Köln. Euskirchen.) Kapuziner.
Urkunden: 24 von 1603—1712.
Digitized by
Google
9ö
Aden:
Betr. die Niederlassung der Kap. zu E. 1639 ff., Erwerbung von
Grundstücken, der Hospitals-Kapelle (Inventar der Mobilien, Ornamente
und Paramente des Hospitals 1638), Prozess mit den Freiherrn von
Bourscheidt wegen verschiedener Gerechtsame 1700 f., Schenkungen,
Legate, Obligationen 17. Jh. ff.
Euskirchen, Pfarrarchiv im Anhang.
Frauenthal bei Lechenich.
(S. Marienforst.)
Frauweiler. (Kurköln. Köln. Bergheim.) Augustiner-Ere-
miten.
(cf. N.R. A. 30, 61-74.)
Urkunden: 58 (38 Origg.) von 1439—1792.
Aden :
Manuale über die Geldrenten des Klosters, Register über Ausgaben
und Einnahmen 18. Jh., Nachrichten über Erbrenten des Klosters 1625 ff.,
sonstige die Güter und Capitalien des Kl. betr. Acten 18. Jh.
Handschriften:
(A. 138.) Chronologia conventus S. Luciae in Frauweiler, con-
gesta a. . . P. Aurelio Ortmans 1746 enthalt Nachrichten über das
Kloster und das Dorf F. von 1404 ab, nebst Priorencatalog von 1625
bis 1794 und Urkk. und Obligationen des Conv, aus 18. Jh.
(A. 140.) Directorium s. Über annotationum . . . pro directione
conventus S. Luciae ord. erem. S. Augustini in Frauweiler enthalt
chronistische Aufzeichnungen über den Cultus, Haushalt, Erlebnisse etc.
des Conventes von 1723 — 1793 mit Concepten von Briefen und Rech-
nungen u. s. w.
FUrstenberg b./Xanten. (Cleve. Düsseldorf. Mors.) Cister-
cienser-Abtei (Monasterium B. Mariae in Monte juxta X.)
Im spanischen Kriege 1586 ward Fürstenberg ein Raub der
Flammen und die Nonnen nahmen nun Wohnung im St. Agneten-
Convente zu Xanten, deren Haus sie 1606 kauften.
Urkunden:
35 von 1116—1679, darunter 23 Origg. von 1119—1365.
Füssenich. (Kurköln. Aachen. Düren.) Praemonstratense-
rinnen.
(cf. N.-R. A. 2, 161-163.)
Digitized by
Google
77
I Urkunden :
160 (107 Origg.) von 1147—1796, 6 aus 12., 11 ans 13,
27 aus 14. Jh.
Aden :
Spezificationen etc. der Ländereien 16. Jh. f., Rechnungen 1575 ff.,
2 Aufrisse der Kirche zu F. 17. — 18. Jh., Verschiedene Aufzeichnungen
über die Gründung des Kl. 1677 ff. nebst einem Verzeichnisse der
Prioren, 1706 angelegt.
Handschrift :
I (Ä. 93.) Deductio historica partheniae ecclesiae in F. ex per-
gamenis litteris archivii ab a. 1147 — 1720, beigebunden Cartularium
monasterii in F. 16. Jh. (ex.) mit Urkk. von 1147 ff., Vita S. Alde-
rici conffssoris, zu Füssenich fabriziert 17. Jh.
Gaesdonk b./Goch. (Cleve. Düsseldorf Cleve.) Kreuzbrüder.
Über die Stiftung fehlen die Urkk. ; sollten sie sich vielleicht
noch in dem augenblicklich vom Staate gesperrten Gaesdonker Archive
(Jesuiten-Collegium) befinden?
ürkunde^i :
30 Besitzuikk. von 1365 — 1577, 2 aus 14., 25 aus 15. Jh.
Aden :
Bis 1801, sehr zahlreich über Verpachtungen der Güter 18. Jh. f.,
vereinzelte Nachrichten über die Klosterbesitzungen von 1563 ff., Be-
handigungs-Registerbücher über die Leibgewinnsgüter mit Urkk. vom
15. Jh. ab, Lagerbuch von 1717, Pacht- und Ileberegister aus 17.
bis 18. Jh.
Garzen. St. Antonii oder Tönis-Garzen. (Karköln. Köln.
Euskirchen.) Augustinessen, später Praemonstratenserinnen.
(cf. N. R. A. 2, 163-164 u. 13. u. 14, 286- 289.)
Das Archiv hat zur Zeit der französischen Invasion bedeutende
Verluste erlitten; es war 1794 in die Pfarrei Flittard geflüchtet und
wurde hier von der Plünderung derselben betroffen.
Urkunden: 16 von 1357—1789.
Litteralien und Acten:
Betr. Güter und Vermögen 16. Jh. ex ff.
Abschrift der Regula S. Augustini nebst Statut Erzbischof Dietrich II,
von Köln für den Augustinessen -Convent zu G. 1446.
Digitized by
Google
78
Geldern. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) Karmeliter.
Urkunden: ca. 200 Ton 1306—1726.
(B. 133.) Copiar von 1663 mit Urkk. von 1306, enthalt auch
solche anderer Geldernscher Klöster, (B. 167) Copiar von 1523.
Acten:
Bis 1794, Nachrichten über das Patronat der h. Geistkapelle
beim Schlosse zu G.; Verhandlungen des Provinzialcapitels, desgl. mit
dem Ordensprovinzial wegen Geltendmachung der Privilegien, Streitig-
keiten zwischen dem Magistrat von G. und dem Kloster, beendet durch
einen unter Vermittlung des Königs Friedrich I. von Preussen ge-
schlossenen Vergleich 1709; Inventare, Reliquienverzeichnisse, Anniver-
sarienstiftungen 17. Jh. ff., Zinsbücher von 1422, Behandigungsregister
1559 ff., Pachtprotokolle, Güterverzeichnisse, Lagerbücher, Heberegister
17. Jh. ff.
Handschrift:
(A. 245.) Memorienbuch nnd Necrologium des Karmeliter-Kl. zu
Geldern 15. Jh., fortgesetzt bis ins 17. Jh.
Lampreoht, Archiv 23.
Nettesheim in Geldern besass ehedem ein Memorienbuch der Karme-
liter 15,-16, Jh, (1883 bei Lempertz in Köln versteigert),
Geldern. St. Josephi gen. ten Elsen, Karmelitessen.
Urkunden: 6 Erwerbs-Ürkk. von 1449—18. Jh.
(B. 135.) Copiar 17. — 18. Jh. enth. Urkunden über den Güter-
erwerb.
Acten:
Betr. Besitz und Vermögen, Behandigungsregister der Leibgewinns-
güter 16. Jh., Heberegister 17. Jh., Obligationen 17. u. 18. Jh.
Geldern. Ingen-Hüls, Franciscanessen.
Urkunden: 7 von 1432—1699.
Acten :
Eide der aufgenommenen Professen 1740—1790, Nachrichten
über die Häuser des Kl. 1529 ff., Erwerbung von Grundbesitz, Ver-
pachtung desselben, Obligationen 17. Jh. ff., Rechnungsbuch über Ein-
nahmen und Ausgaben 1797 — 1802.
Geldern. Nazareth. Augustiner.
Urkunden: 55 Erwerbsurkk. von 1401 — 1775.
Digitized by
Google
70
Actm :
In geringer Anzahl betr. den Besitz des KL, Bebandigungsregister
16. Jh. ff., Lager- und Hebebuch, Rechnungsbücher, Pachtbriefe 18, Jh. f,
Gerresheim. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf, Ld.) S. Hippolyti.
Freiweltliches adliges Damenstift.
(cf. Berg. Ztschrft. 15, 29—69.)
Das Archiv ist sehr interessant für die Ortsgeschichte und die
Gesch. der älteren DjTiasten- und Ritterfamilien ; ein grosser Brand
1605 hat viel vernichtet.
Urkunden :
500 (380 Origg.) von 873 — 1800, 1 aus 9., 2 aus 10., 1 aus
11., 3 aus 12., 16 aus 13. Jh., darunter eine beträchtliche Anzahl
Kaiserurkunden von Otto 11., Heinrich IL u. A.
(B. 116 a— c.) Copiare aus 16. — 18. Jh. mit Pachtbriefen und
Protokollen vom 16. Jb. ab.
Acten :
Gesammelte Statuten, Acten betr. die Wahl der Äbtissinnen, Ca-
pitnlationen, Canonical-Präbenden, Testamente der Stiftsdamen, Visita-
tioDsacten von 1584 ab, Capitularprotokolle 1615 ff., Hofgerichtsproto-
kolle 1522 ff., Weistum der Rechte des Grafen von Berg als Vogts des
Stifts und der Gerechtsame der Äbtissin 13. — 14. Jh., Correspondenzen
des Jülichschen Herzoghauses mit den zeitigen Äbtissinnen 16. — 18. Jh.
Aufzeichnungen über das Güterwesen vom 13. Jh. ab, Heberegister
des 13. Jhs. cf. Lac. Arch. 6, 111—144.
Acten betr. die Aufhebung des Kl. 1802.
Sandschrift:
(A. 67.) Kalendarium nebst Verzeichnis der Wohlthäter des Stifts,
Statuten und Heberegistern 14. und 15. Jh. cf. Lac. Arch. 6,
85—102.
Gerresheim. St. Katharinenberg. Franciscanessen.
Urkunden: ca. 60 von 1372 bis 18, Jh.
Aden :
Copieen älterer Urkunden und hauptsächlich Prozessacten, Ver-
zeiclmisse der Besitzungen und Einkünfte, Verpachtung der dem Kl. zu^
gehörigen Höfe vom 18. Jh. bis 1834.
Digitized by
Google
80
Gevelsberg. (Mark. Arnsberg. Hagen.) Cistercienserinnen-
Stift.
(cf. Berg. Ztschrft. 15, 179—189 und 269.)
Urkunden: 24 von 1250 ff. z. T. in Copie.
Acten:
Ältere und neuere Ürkk.-Ck)pieen von 1264—1761, Acten betr.
die Kirche und das Patronat zu Wiesdorf, Abgaben und Zinsen an das
Collegiatstift zu Düsseldorf, an den liandesherm, Revenuen und Verwal-
tung des Stiftes 1792—1805.
Gladbach. (Jülich. Düsseldorf. Gladbach.) Benedictiner- Abtei.
(Eckertz und Növer, Die Benedictiner-Abtei Gladbach. Köln 1853 mit
Nachträgen und N.-R. A. 2, 266-275. Ropertz, Quellen und Beiträge zur
Gesch. der Benedictiner-Abtei Gladbach. Gladbach 1877. Das Verbrüderungs-
und Todenbuch. S. Aach. Ztschft. 2, 191—294.)
Die ältesten Ui künden aus dem 10. Jh. sind auch hier verloren
gegangen.
Urkunden :
324 (295 Origg.) von 1085—1722, 1 aus 11., 6 aus 12. Jh.,
erzbischöfliche ürkk. von 1085, päpstliche Bullen von 1244 ab.
(B. 104.) 12 Copiare aus dem 15.— 18. Jh. in 15 Bdd. ent-
haltend die Urkk. von 1116 ab, Renten- und Pachtbriefe von 14. —
17. Jh., darunter eins mit Aufzeichnungen betr. die Grundhermrecbte,
die Vogteischaft über die Abtei (Herrn von Kessel, von Broich, Herzoge
von Jülich).
Litteralien und Acten:
Bis 1795 betr. Abtswahl 1620 ff., Jurisdiction der Abte 1480 ff.,
Seminarium ad S. Salvatorem zu Düsseldorf (Abt hatte die Provision der
vom Pfarrer von Orsbeck präsentierten Stipendiaten) Bursfelder Congre-
gation 1463 ff., Reliquien 16. Jh., Testamente 1384 ff., Obligationen,
Güter und Vermögenswesen vom 15. Jh. ab, Lagerbücher über Erb-
zinsen, Pachtbriefe. Lehnbuch der Abtei von 1668 enth. Lehnbriefe
von 1408 ff., Register der abteilicheri Kurmeden 1505 ff. Einzelne
auf die gewerbliche Thätigkeit der Stadt Gl. bezügliche Sachen 16. Jh.
Mehrere Entwürfe zu Repertorien des abteilichen Archives aus 17. Jh.
2m Besitze von Pick: 5 Urkunden der Abtei von 1592—1799. cf. N,-
B. A, 12 und 22, 288—298.
Lamprecht, Archiv, 126.
Digitized by
Google
rwtuw V.*P ■■■^'4Jn<;¥"^/^?^^
81
Gnadenthal bei Neuss. (Kurköla. Düsseldorf, Neuss.) Cister-
cienserinnen -Abtei
Urkunden :
179 (100 Origg.) von 1203 — 1786, 16 resp. 7 aus 13„ 40 (29)
aus 14. Jb.
(B. 96 a u. b,) Cartular von 1522 beginnend mit der Stiftungsurk.
Erzbischof Conrads 1254. untermischt mit Pertinenzverzeichnissen, Listen
der Gefälle; ein zweites aus dem 16. — 18. Jh. mit Urkk. von 1241,
Spezifikationen der Güter u. A. (B. 153.) Copieen von Rentverschrei-
bungen über den Hof zu Grimlingbausen.
Aden: Betr. Güter- und Vermögensverwaltung.
Goch. (Cleve. Düsseldorf, Cleve.) St. Johann. Francis-
canessen.
Urkunden: 18 Besitzurkunden von 1434—1672.
Acten:
Lagerbuch der Klosterintraden von 1719 — 1790 nebst Aufzeich-
nnngen der Behandigungsfälle resp. Besitzveränderungen, Empfangsregister
1690 1, Prozessacten 17. Jh.
Gräfrath. (Berg. Düsseldorf. Solingen.) Augustinessen.
Urkunden :
130 von 1185 — 1751. 4 aus 12., 17 aus 13. Jh., darunter
eine Anzahl der Grafen von Berg. (Adolf, der Sieger von Worringen,
in der Kirche begraben.)
Acten: Betr. die Güter des Klosters vom 17. Jb. bis 1801.
Gräfrath, Pfarrarchiv im Anhang.
Cohlenz, Gymnasiaibibl : Es. in 4^ No. 233, Statuten und Gesetz der
g^khen Sttstem zu Greverade, setit Augudinsorden,
Grevenbroich, (Jülich. Düsseldorf. Grevenbroich.) St, Bern-
brd. Wilhelmiten.
Der grösste Teil des Archives ist in der Zeit der französischen
Invasion 1794 untergegangen.
(B. 105.) Copiar aus 16. — 18. Jh. beginnend mit der Stiftungs-
orktmde von 1296, die übrigen Urkunden folgen in örtlicher Anordnung.
Acten :
Elenchi der Briefschaften aus 18. Jh. enthaltend Urkundenreges ten
von 1299 ff., Einkünfteregister, Lagerbücher 16. Jh. flf.
Wertd. Zt. Ergheft 2. 6
Digitized by
Google
82
Greventhal. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) Cistercienserinnen-
Abtei gen. Neukloster.
Origg.-Urkk. des Archives sind nicht erhalten.
(B. 123.) Ein unvollständiges Ck)piar aus dem 16. Jh. enthält
wenige Urkk. von 1297, 1301 ff. über Güter und Gefeile der Abta
nach Ortschaften eingeteilt.
Aden:
Betr. den Besitz und das Vermögen der Abtei, Register der Wein-
gärten der Abtei 14. Jh.. Lagerbücher des Grundbesitzes und der Renten
der Abtei 15. — 17. Jh., Register der Passivlehen und Leibgewinnsgüter
der Abtei 1575 — 1801, Protokolle des abteilichen Latengerichtes 1662
ff., Behandigungsregister 1641 ff., Register der Gefälle und Zinsen 1319,
Heberegister der Pacht und sonstigen Gefälle 15. — 18. Jh.
Lamjprecht, ÄrcTUv, 30 und N.-B. Ä. 33, 73 not
Griethausen. (Cleve. Düsseldorf Cleve.) St. Johann. Fran-
ciscanessen.
Urkunden-, 32 von 1477—1695.
Acten: Rentenverzeichnisse, Vermessungsregister 18. Jh.
Hagenbusch bei Xanten. (Cleve. Düsseldorf. Mors.) Bene-
dictinessen.
Das Kloster überkam im Anfang des 17. Jhs. die Güter des
aufgelösten Agnetenklosters in Xanten.
Origg.-Urkk. sind nicht vorhanden.
(B. 124.) Copiar aus dem 15. Jh. ff. enthält die Gütererwerbsurkk.
des 15. u. 16. Jhs.
Acten:
Betr. die Supprimierung des Agnetenconvents zu Xanten 17. Jh.
mit Urkk. von 1461 ff., Spezifikation der Güter und GefäDe sowie der
Onera des Kl. 1681, sonstige die Besitz- und Vermögensverhältnisse
des Kl. betr. Sachen 15. Jh. bis 1802; Behandigungs-, Vermessungs-
und Pachtnachrichten aus 17. — 18. Jh.; Rechnungsbücher 17. Jh. ff.
Hamborn. (Cleve. Düsseldorf. Mühlheim a. d. R.) Praemon-
stratenser-Abtei.
(cf. N.-R. A 2, 167—168.)
Urkunden:
162 Stück von 1139—1701, 1 aus 12., 5 aus 13., 48 aus 14. Jh.
(B. 125.) Copiar aus dem 15. Jh. enthält die Besitz-Ürkk. nach
den Ortschaften, worin die Güter lagen, mit Spezifikationen derselben.
Digitized by
Google
\fmw^ Pf Ay4 *■> »^■»jimw^f^ f^ai^i^'^A^t^^mm^
83
Aden:
Einiges zur Gründun gsgesch. der Abtei, Wahl der Äbte, Ordens-
disziplin, Visitation der Abtei. Nachrichten Über die einzelnen Güter
and Höfe 1441—1807, Prozessacten 17. Jh. if., Hofgerichtsprotokolle
1595, gesammelt« Nachrichten über die Zehnten, Mühlen, Häuser der
Abtei 17. Jh.; gesammelte Activ- und Passivobligationen, Designationen
und Spezifikationen der abteilichen Güter, Acten über den Kirchen-
bau, Concept^nbücher über die erteilten Behandigungen 1440 ff., Em-
pfangsregister der jährlichen Intraden 1673 ff., ältere Rechnungen,
Verzeichnis des Archives der Abtei von 1696 (Acten betr. die Aufhebung
der Abtei 1804 — 1806).
Heinsberg. (Jülich. Aachen. Heinsberg.) S. Gangolphi.
Collegiatstift.
Urkunden :
187 von 1207 — 1775, die Urkk. des 12. Jhs. sind wohl ver-
loren gegangen. Das Urkk. -Archiv vor allem von Wichtigkeit für das
Stift Lüttich.
(B. 107.) Gesammelte Copien des 16. Jhs. in 2 Bdd. : I. die
im Original noch erhaltenen, H. die verlorenen Urkk. enth. (B. 174.)
Copiar der zur Präsenz gehörigen Rentenbriefe aus dem 16. Jh. mit
einem Zehntregister des 14. Jhs. u. A.
Aden:
Bis 1802 betr. Güter und Vermögen des Stiftes vom 16. Jh. ab,
CapitoJarprotokolle 17. Jh. f., Archivinventar von 1644.
Berlin, Königh BibL, Hs. in 2 ^ No. 753. Statuta ecdesiae Heins»
krgemis.
Heinsberg. (Jülich. Aachen. Heinsberg.) Monasterium S.
Mariae. Norbertinerinnen.
(ef. N.-R, A. 2, 168—175 u. 7, 207—211 u. Aach. Ztschrft. l. 248—285.)
Im Kriege gegen Geldern unter Karl V. um 1550 ward das
Kloster verbrannt und nunmehr in die Stadt verlegt. Das Archiv ist
1794 beim Herannahen der Franzosen geflüchtet worden und blieb
dann bis zum Jahr 1835 verborgen.
Urhmden :
202 von 1165 — 1756, 2 päpstliche und 2 erzbischöfliche aus
12. Jh., 66 (darunter 6 Bullen Honorius III) aus 13. Jh., eine grosse
Anzahl Urkk. der Bischöfe von Lüttich, der Herzoge von Limburg,
Lothringen, Grafen von Jülich-Berg, Cleve u. A.
6*
Digitized by
Google
84
(B. 107 a— b.) Copiar des 18. Jhs. in 2 Bdd., der eine die im
Origg. vorhandenen, der andere die verlorenen Urkk. enthaltend, aus
lose vorgefundenen Copp. zusammengebunden.
Acten:
Bis 1802 betr. die Aufnahme der adligen Elosterfräuleins, die
Güter und Renten 16. Jh. ff., Einkünfteverzeichnis von 1452 (Pgt.),
figurative Karte von verschiedenen Höfen des El.
London, Brä. Mus., A. Ms. 15838, Mortuarmm monastem h. Mariae
Heinsbergensis in ducatu JuUacensi 1539 — 1626,
Heinsberg. Poenitenten. Franciscanessen.
Nur ein paar Actenstücke, Obligationen, Capital- und Rentenre-
gister von 1623—1794.
Heisterbach. (Berg. Köln. Siegkreis.) Petersthal. Cister-
cienser-Abtei.
Das Archiv hat in dem Truchsessischen Kriege 1583, femer 1687,
dann 1689 bei der Beschiessung von Bonn, wohin es geflüchtet war,
starke Einbussen erlitten.
Urkunden:
ca. 614 (300 Origg.) von 1142—1784, 17 (resp. 7) aus 12.,
159 (41) aus 13. Jh.
(B. 117 a — c.) Copiar aus 16.— 17. Jh. mit 320 Urkk., ein
zweites von 1724 in 2 Bdd. von Wilh. Raderscheidt, der auch das
Archiv geordnet hat.
Acten:
Bis 1791. Einkünfteregister vom 16. Jh., HofgerichtsprotokoUe
vom Hofe Widdig 1630, Lagerbuch und Heberegister des Hofes Hastel-
berg 1443—1532.
Handschriften :
(A. 147.) Memorienbuch von Heisterbach. (A. 187.) Erklärung
des Briefes an die Hebräer durch den Heisterbacher Mönch Grodschalk
Moncord 16. Jh. Anfg., in der Vorrede der berühmte Ketzerrichtear
Arnold von Tongern erwähnt.
4 Urkk, von 1335, 1413, 1566 (2) im Privatbesäz. S. N.-R A 38, 116,
Herchen, Herchingen. (Berg. Köb. Siegkreis.) S. Merten.
Hilfahrt. (Jülich. Aachen. Heinsberg.) Franciscanessen.
Urkunden: 4 von 1646—1795.
Digitized by
Google
86
Acten:
Bis 1802 betr. Güter und Vermögen vom 16. Jh., Inventar
der beweglichen und unbeweglichen Habe des Kl. von 1798.
Himmerode. (Köln. Siegkreis.) Cistercienser-Abtei.
Zahlreiche Acten und Litteralien betr. die Güter der Abtei zu
Bonn, Köln, Rheinbach, Wormersdorf, Meckenheim u. a. 0, von 1309
bis 1801.
Cohlenz, Staatsarchiv bewahrt den grässten Teü des frühereti ahteilichen
Archites.
Hohenbusch. (Jülich. Aachen. Erkelenz.) Kreuzbrüder.
Urkunden: 70 Origg. von 1426—1781.
Aden:
Bis 1802. Register der Gefälle, Verzeichnisse der Grundbesitzungen
18. Jh., Aufzeichnungen Über Kriegscontributionen für die hessischen
und schwedischen Truppen 1630 flf., Inventar der Documente (12 N.
von 1456 — 1756) und der Bibliothek des Conventes (260 N.) aus dem
Jahre 1802.
Holzheim. (Kurköln. Düsseldorf. Neuss.) Regulierordens-
nonnen.
Das Kloster ist wahrscheinlich im 16. Jh. zerstört und sind die
Können in das Kloster Marienberg zu Neuss versetzt.
Urkunden: 1 von 1638.
Hol 2 heim, Pfarrarchiv im Anhatig,
Hoven. (Kurköln. Köln. Euskirchen,) Cistercienserinnen.
(cf. Elvenich, Zur Gesch. des Klosters Hoven, Prg. Düren 1365 und
N.-FL A. 32, 1—27.)
Urkunden :
143 (121 Origg.) 1190—1796, 1 Papstbulle, 3 erzbischöfliche
Urkunden aus 12. Jh., 19 Origg. aus 13., 10 aus 14, Jh.
Acten:
Bis 1801. Verzeichnis der Höfe, Ländereien, Zinsen, Zehnten
1473 ff., Einnahme- und Ausgaberegister 1474 ff., Register der Gefälle
ans den einzelnen Gütern 15. Jh. ff., Steuer- und Contributionswesen
betr. 1560 ff., Lagerbuch von 1728.
Digitized by
Google
66
Hüls. (Kurköln. Düsseldorf. Kempen.) S. Caecilia. Fran-
ciscanessen.
Urkunden :
167 (64 Origg.) von 1378—1751.
(B. 91.) Copiar angefangen 1545, Nachträge bis 1652. (mit
Urkk. von 1448 ab und einem Urkundenverzeichnisse von 1627.)
Acten:
Betr. die Güter des KL, Renten- und Einkünfteregister von 1541
ff., Lagerbücher aus 18. Jh.
Handschriften :
(A. 145.) Anniversar des St. Caecilienkl. (Kalendarium und Necro-
logium 16. Jh. fortgesetzt bis ins 18. Jh.) (A. 179.) Memorienbuch
des Caecilienconventes von 1666.
Hüls. (Kurköln. Düsseldorf. Kempen.) Klause.
Urkunden: 184 Origg. von 1324—1706.
Acten:
Register enth. die Aufzeichnungen über die Eingänge der Pacht-
zinsen 1672 — 1801, desgl. über Ausgaben, Schulden und Obligationen
des Conventes 1657—1802.
Jülich. (Jülich. Aachen. Jülich.) Marienstift (früher, vor
1572 zu Nideggen) Canonichenstift.
Ein grosser Teil des Stiftsarchives fehlt.
Urkunden: 175 Origg. von 1331—1757.
Acten:
Bis 1802. Kellnereirechnungen von der Mitte des 16. Jhs. ab,
sonstige Nachrichten über Besitzungen des Stifts, Renten- und Güter-
register der Liebfrauenbruderschaft zu Allrath (Aldenrad) von 1490 ff.
Correspondenzen mit den Kölner Erzbischöfen, den Landesherrn aus 17.
und 18. Jh.
Jülich, Pfarrarchiv im Anhang,
Jülich. St. Elisabeth. Hospitaliterinnen.
Urkunden: 4 von 1700—1735.
Acten:
Bis 1802. Rentenregister von 1681, Heberegister der Renten des
Convents zu Loverich 1710 — 1777, Etat des Personals, der Güter und
Gefälle des Ck)nvents 1798—1802.
Digitized
dby Google
-wf^f^^^ry^^y^'-i
87
lUlich, Jesuiten.
UrJctmden :
3 Orig, von 1596 — 1661, verschiedene Vorurkundeu in Copieen
von 1553 ff.
Acten:
Bis 1798. Betr. die Stiftung und Dotierung des Collegs zu Jülich
1646 ff.. Nachrichten über die einzelnen Güter, Verpachtung dei*selben
mit Voracten aus dem Anfang des 16. Jhs., kaiserliche und kurfürst-
liche Bestätigungen der Fundationen und Vermächtnisse in Cop. 1736,
Prozessacten 17. und 18. Jh., Aufhebung des Collegs 1774, Inventare
der Kirchen- und Bruderschaftsgeräte, der Bücher etc. 1775.
Jülich. Karthäuser „Zum Vogelsang",
Urhimlen :
ca. 100 (Origg. 43) von 1385 bis 18. Jh.
(B. 108a— e.) Copiar des 17.— 18. Jhs. in 5 Bdd., darunter ein
Lagerbuch mit Beschreibungen, Karten, Registern ; die Urkunden reichen
darin von 1385 bis 18. Jh.
Acten:
Bis 1802. Empfangs- und Lagerbücher, verschiedene Aufnahmen
der Gebäude und Ländereien des Kl. 17. Jh. ff., Obligationen, Pachtbriefe.
Jülich. Sepulchriner.
Das Archiv ist zum grössten Teil untergegangen.
Urhindm: 12 von 1670—1796.
Acten:
Bis 1802. Obligationen, Aufnahmeregister (Originale der Eides-
leistungen) 1620, Register der Gapitalien, Güter und Renten des KP.
vom 17, Jh. ff., (Register der Obligationen 1654—1801, Nachweise
über Anlage und Verwendung der Gelder 1659, über Ausgaben zur
Unterhaltung der Klosterkirche etc. 1656, vorangehen eine Anzahl
Küchenzettel des 17. Jhs.), Verhandlungen und Etats betr. die Aufhe-
bimg des Kl. 1802.
Kaiserswerth. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf, Ld.) S. Suitbert.
Collegiatstift
Die ältesten Urkk. des Archives sind untergegangen, die erhaltenen
sind wichtige Denkmale für die Gesch., Ortskunde und Verfassung des
Niederrheins.
Digitized by
Google
ÜrJcunden :
536 (626 Origg.) von 877 — 1786, darunter eine grosse Anzahl
von Kaiserurkk. von Ludwig ni., Arnulf, Ludwig dem Kind, Heinrich Ell.,
Heinrich IV. u. A., Papstbullen von 1226, erzbischöfl. ürkk. von 1072,
verschiedene ürkk. Albertus Magnus betr.
Acten:
Bis 1804 betr. Verfassung des Capitels 16. Jh., Dignitäten 15. Jh.,
Canonicate, fromme Vermächtnisse, Grab Suitberts in der Pfarrkirche,
Kirchenbau 1639 ff., Verzeichnisse der Mitglieder von Bruderschaften
vom 14. Jh. ab. Acten die Güter etc. betr. vom 14. Jh., Hebe-
register, Pachtbriefe, Zinsregister vom Hofe Lohausen 16 Jh., Zeugen-
verhör von 1359 betr. die Competenz des Pfarrers zu Lank, Lager-
bücher des Stifts 1606 ff.
Handschriften :
(A. 120.) Memorienbuch aus 14. Jh. (mit Zusätzen bis zum
18. Jh., cf. Lacomblet, Archiv 3, 117—126), das Calendarium ent-
hält zahlreiche Namen von Wohlthätem, deutschen Kaisem etc. mit
ihren Sterbetagen, dann folgt Marcellini vita Suitberti 14. Jh., hierauf
der angeblich von Liudger verfasste Tractat: De exaltatione etc. Suit-
berti, die Legenda S. Quirini und Commendatio defunctorum 15. — 16. Jh.
(A. 121.) Vita Suitberti und Canonisatio 16. Jh.
Kaiser swerthy Pfarrarchiv im Aiihang.
Kaldenkirchen. (Jülich. Düsseldorf. Kempen.) Brigitten.
Nur Acten, Pachtbücher, Rechnungen über Empfang und Ver-
ausgabung der Kirchengefölle 1679 — 1796.
Kempen. (Kurköln. Düsseldorf. Kempen.) St. Anna. Fran-
Ciscanessen.
TJrhmdeni
152 Origg. von 1386—1728, darunter 4 aus 14. Jh.
Acten:
Bis 1801. Lagerbuch der Gefälle des Conventes, Register der
Pruchtrenten. und Zehnten 1756 ff., sonstige Acten Besitz und Ver-
mögen betr., Obligationen 1668 ff.
Handschrift :
(A. 194.) Calendarium und Necrologium des Conventes vom Ende
des 15. Jhs., fortgesetzt bis 1770 mit sonstigen Notizen über das Kloster,
die Kirchenaltäre und Stücken niederdeutscher geistlicher Gedichte.
Digitized by
Google
'9^ ''T-T '
89
Kempen f Kirchenarclür im Anhang.
Casself Landesbibl., Hs. in 4** No. 55. Bullae papales in graiiam
eonrentm S, Amtae in Kempen Colon, dioc.
Kerpen. (Kurköln. Köln. Bergheim.) St. Martin. Collegiatstift.
15 lö ward das Stift durch Feindeshand und Feuersbrunst zer-
stört und bei dieser Gelegenheit sind wohl auch manche Archivalien
untergegangen.
Urkunden :
86 Origg. von 1211 — 1749, 9 aus 13., 13 aus 14. Jh. Eine
Anzahl Urkk. der Kaiser, Kölner Erzbischöfe aus 13. Jh., Papstbullea
von 1439.
Aden :
Bis 1797. Capitularprotokolle 1741 ff., Kellnereiregister und
Rechnungen 1551 ff., sonstige Güter und Vermögen betr. Acten, Hebe-
register hauptsächlich vom 17. Jh. ab.
Kettwig, cf. Essen, Reichsstift.
Kevelaer. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) Oratorium. (Männ-
liche geistl. Congregation.)
Das Archiv ward in der französischen Zeit nach der Insel Nord-
strand geflüchtet und ist hier 1806 zum grössten Teile untergegangen.
Erhalten sind nur
Urkunden: 10 von 1663—1790.
Aden: Betr. Vermögensverhältnisse aus 17. Jh. ff,
Knechtsteden. (Kurköln. Düsseldorf. Neuss.) Praemon-
stratenser- Abtei.
(N..R. A. 2, 178-180 u. 7, 38—77.)
Die Origg. -Urkk. des Archives sind seit der Besitznahme des
linken Rheinufers durch die Franzosen spurlos verschwunden, befinden
sich aber wohl aUer Wahrscheinlichkeit nach noch versteckt in Privat-
händen. Nach einer Nachricht soll ein grosser Teil des Archives von
deu Franzosen verkauft sein.
Urkunden :
163 von 1134—1756, 11 aus 12. Jh. (Kaiser-, Papst- und
Enbischofsurkk.) sind aus einem Copiar (B. 92.) zusammengestellt, das
1720 angefertigt ist und auch registerartige Aufzeichnungen, Beschrei-
bungen der Besitzungen etc. aufweist.
D'igitized by
Google
90
Äclen :
Bis 1801 betr. Güter und Vermögensverhaltnisse vom 15. Jh. ab,
Capitalien, Testamente elc.
Brüssel, Burg.-Btbl. 8564. Series praepositorum et abbtUum Knecht-
stedensium 17. Jh.
Kttln. (tCarköln. Köln. Köln.) St. Andreas. Ganonichen-
Stift (früher B. Matthaei in fossa veteris urbis.)
Urkunden :
253 Origg. von 1091 — J 755, l aus 11., 3 aus 12., 29 aus
13. Jh., erzbischöfl. von 1091, Papstbullen von 1276, Kaiserurkk. 1299.
Acten :
Statuten des Stifts 1436 (in Abschrift), Capitularprotokolle 14918
ff., Acten betr. die Dignitäten des Stifts, Nachrichten über die Stifts-
güter, Häuser in Köln, Kellnerei- u. a. Rechnungen von Mitte 17. Jhs.
Handsdirift :
(A. 220.) Memorienbuch angelegt 1635 mit Nachträgen bis ins
18. Jh. Voran gehen: Statutum circa deservituram praesentiarum d.
a. 1658 und Specificatio eleemosynarum.
Köln, StadtarcTUv : Statuten des Stiftes. Köln, Pfarrarchiv von St,
Andreas im Änliang,
Köln, Gymnas.'Bibl. : Mse. Alft. SO. Statuten von S. Andreas von 1555.
Msc. Alft. 81, Series der Decane und Pröpste von S. Andreas v. 1193—1775,
Berlin, Königl. BibL: Hs. in 4® No. 168. Consuetudines ecdesiae S.
Andreae Col, ex antiquis libris et registris,
Trier, Stadtbibl.: Hs. in 4"*, Ordinationes et statuta antiqua et nora
coUeg. ecd, S. Andreae Colon. 18. Jh,
Kttln. Aposteln. Canonichenstift.
Die ältesten Urkunden des Archives (das Kloster bestand bereits
im 10. Jh.) sind bei einem Brande der Kirche unter Erzbischof Adolf
(1193—1205) vernichtet.
Urkunden :
420 (370 Origg.) von 1213—1763, 119 aus 13. Jh., erzbischöfl.
von 1226, päpstl. von 1316 an.
(B. 62a- üb.) 2 Cartulare des 15. Jhs., von denen eins betitelt
ist: Liber albus und nach örtlicher Anordnung Urkk. aus der ersten
Hälfte des 13. Jhs. bringt.
Litteralien und Acten:
Verzeichnis der Pröpste und Dechanten von 1061 — 1106, Capi-
Digitized by
Google
"f .-^s '7?*^ ^ ^fi^T^JC^nf Piy^wT' 'Tip^^-
n
tnlarprotokolle 1573 ff., Nachrichten über die Stiftsvicarien, Vermächt-
nisse und Schenkungen 16. Jh,, über Güter und Renten (Hofgericht von
Königswinter 1617, Apostelweinberg bei Linz 1621), Pachtbriefe; (A. 163)
Heberegister aus Anfang des 13. Jhs. ; Präsenzamts- und Kellnerei-Rech-
Dungen 17. Jh., Schuldenwesen des Stifts Mitte 17. Jhs.
Xecrologium und Statuten des Stifts 17. Jh. (defecte Abschrift).
Köln, Stadtarchiv:
Urkunden: IS von 1200—1299, 1 von 1323.
Handschriften: (A. X. 50) ("— Msc. Cotalog.) Liber rubeus eccl. S. Apost,
Copiat des 13. Jhs., fortgesetzt bis 1'). Jli., (A.X. 40) Copiar 17. Jh., früher
im Besitze Gelens, Liber ord. eccl. S. Aposl. 14. Jh., (A. X. 63) Liber inemo-
riarum S. Apost. (mit Statuten, Calendariumj Necrologium) eins aus 14. — /5.,
ein zweites aus 17, Jh., (A. X. 02, 74 und 99) Statuta eccl S. Apostol. von
1428 u. 1429, (Msc. theol 244) Juraynenta v. S. Aposteln 13 Jh., {A, X. 02)
Kalendarium S. Apost., mit Statuten und Rentenverzeichnis 15. Jh., Zinsbuch
von Apost. 1079, (A, X. 49) ürkundenreg ister v. S. Ap., (A.X 76 und 70)
Ärdiivrepertorium und Archivprotocolle 1748 — 1784.
Paris, Bibl. Nat. No. 9278 11 Origg.-Urkk. von Apost. aus 13.
his 18, Jh.
Köln, S. Caecilien und Kloster Weiher. Damenstift.
Gegen Ende des 15, Jhs., nachdem der Wohlstand und die Fre-
quenz des Stiftes arg zurückgegangen waren und gleichzeitig 1475 das
Kloster Weiher vor der Stadt bei der Burgundischen Belagerung von
deu Kölnern selbst hatte zerstört werden müssen, wurden die Conven-
tuaUnnen aus dem Letzteren in Verfolg eines päpstlichen Breves und
nnter Unirung beider Corporationen in allen ihren Rechten und Ein-
künften nur mit Wahrung des besonderen Einkommens der Äbtissin in
die verödeten Stiftsräume versetzt ; doch entspann sich deswegen nocii
ein Prozess, der bis 1486 dauerte.
Urkunden :
536 (399 Origg.) von 941 — 1606, 1 aus 10., 1 aus 11., 6 aus
12. Jh., erzbischöfl. Urkk. von 941 ff., Papstbullen 1331, Kaiserurkk. 1208.
(B. 66 a — c.) Copiar vom 15.— 17. Jh. 3 Bdd.
Litieralien und Acten :
Lehnbucb des Stiftes, beginnend mit dem Weistum der Lehens-
observanzen, enthaltend Lehensurkk. von 1444 — 1770, Aufzeichnungen
über Verfassung und Statuten des Kl. 1370 ff., Äbtissinnenwahl von
H43, Verzeichnisse etc. der Cbnventualinnen, Stiftsvicarien, Benefizien,
Stiftungen, Capitularprotokolle 1653 ff., Acten betr. die Gerechtsame
des Stiftes bezüglich der Peterspfarrkirche in Köln, das Recht des Be-
k
Digitized by
Google
92
gräbnisses der Äbtissinnen in der Kirche, Specificationen etc. der Renten
und Güter des Stiftes, Weistümer, Heberegister der Abgaben und Gefälle
aus dem Ende des 13. oder Anfang des 14. Jhs., Registerbacher 14.
Jh., Obligationen, Rechnungen 16. Jh. ff.
Handschrift :
(A. 55.) Constitutiones et statuta monasterii ad Piscinam; voran
geht eine kurze Geschichte des 1194 gestifteten Franenklosters „zum
Weiher" 15. Jh. (Diese CJonstitutiones bilden die Regeln für Frauen-
klöster des Augustinerordens überhaupt.)
Köln, Stadtarchiv.
A. II. 2S. Origo ecclesiae 8. Caecüiae Colon. 15. Jh,
— X. 6. Copiar des Kl. Weifier 15, Jh.
— X. 85 a. Statuten des KL Weiher.
— X. 139. Historia coenöbU Piscinae.
Bonn, üniv.'Bibl.
Hs. in 4^ Statuten und Geioohnheiien des freiadligen Frätüeinstiftes
von St. Caecäien 1463 (cf. N.-B. A. 15, 225—245),
— 2^ No. 234. Juramentum abbatissa^, canonicorum, vicariorum etc.
12. Jh (?) Statuten und Gewohnheiten von St. Caecüien
1463. {cf. N.'B. A. 15, 245.)
— — No. 351. Constitutiones religiosarum sororum regidarium o. 8.
Augustini convenUis ad Piscinam extra et prope muros
civit. Coloniensis. 15. — 16. Jh,
Paris, Bibl Nat. No. 9279.
10 Bullen (Ablassbriefe) für 8, Caecüien 13.— 16. Jh.
Kttln. S. Gunibert. Canonichenstift.
(cf. Die St. Cunibertskirche in Köln 1857.)
Zweimal, 1390 und 1669, ist die Kirche fast völlig durch Brand
zerstört; dadurch wurde wohl auch das Archiv geschädigt.
Urkunden :
551 (417 Origg.) von 874—1773, 1 aus 9., 1 aus 11., 7 aus
12., 99 aus 13. Jh. Urkk. der Erzbischöfe von Köln von 874, der
Päpste von 1245, der Kaiser von 1302.
(B. 63.) Cartular begonnen 14. Jh., fortgesetzt bis 1534, enth.
ürkk. von 1074 ff.
Litteralien und Acten:
Statuten, Acten betr. Propstei, Dechanei, Thesaurarie und Kirchen-'
fabrik z. T. aus dem 15. Jh.; Nachrichten über Testamente und Ver-
mächtnisse vom 15. Jh. ab, über die 12 Stiftsvicarien nebst der Pfarr-
kirche St. Lupi in Köln, Capitularprotokolle von 1479 — 1792, Archi-
Digitized by
Google
r Valien betr. das Gaterwesen, Pachtbriefe 14. Jb., Präsenz- und Kellne-
reirechnungen von 1555, Registra camerae (Rechnungen) von 1445.
03
L
Eöltif Stadtarchiv:
6 ürkk. von 1247-1288. (A. IL 48.) Necrologium S. Cuniherti 13. Jh.
Köhij Gymriasialbü)l. : Acten betr. dns Stift St. Cunibert.
Bonn, üniv.-BtbL: Es. in 5" No. 714» Emngeliar von S. Cunibert
mü Eiden 13. Jh.
Köln. St. Georg. Canonichenstift.
Urkunden :
280 (260 Origg.) von 1067—1783, 2 aus 11., 7 (4) aus 12.,
33 (26) aus 13. Jb.
Aden :
Betr. Verfassung und Statuten 17. Jb , Propstei (diese früher als
in anderen Stiftern vom Capitel getrennt und 1596 gänzlich beseitigt).
Dechanei, Stiftsvicarien, Güterwesen, namentlich die bedeutenden Be-
sitzungen zu Rosellen 1492 if.
Handschrift :
(A. 104.) Jura praepositurae et eccl. S. Georgii Col. und Car-
tular 14. Jh.
Köln, Stadtarchiv: ürkk. von 1237, (A. X. 138.) Statuta S. Georgii Col
Köln. St. Gereon. Canonichenstift. (Archidiaconatskirche.)
Eine grosse Anzahl der älteren Urkk. ist untergegangen; vieles
bei Ankunft der Franzosen vernichtet.
Urkiüukn :
338 (250 Origg.) von 899—1769, 1 aus 9., 2 (1) aus 11.,
11 (8) aus 12., 75 (54) aus 13. Jh.
(B. 63^2.) Copiar aus 15. Jh.
Litteralien und Aden:
Betr. Capitelswahlen 1510 ff., Decbantenwahlen 1533, Thesau-
rarie, Scholasterie ; Aufzeichnungen über Admission der Canonichen 1524;
Capitularprotokolle 1547 ff., Acten über Vermächtnisse 1387, Stifts-
vicarien, Stiftsgüter, Pachtbriefe 1385, Einnahmeregister, Weistümer,
Hofesgerichtsprotokolle und Ordnungen 16 Jh. ff., Kellnereirechnungen
1558 ff., Capitalien und Schuldbriefe 1494.
Handschriften :
(A. 92) Codex von St. Gereon 12. Jh. ff. enth. Eidesformeln des
Propstes, der Dechanten etc. 16. Jh.; Chronik betr. die Jahre 1191
Digitized by
Google
94
bis 1 248 (S. Waitz, Chron. reg. CJol. 302), Calendarium und Memorien*
buch (cf. Lacomblet, Archiv 3, 114 — 117) mit Anweisung zur Berech-
nung von Ostern 13. Jh. mit späteren Zusätzen, Verzeichnis der Stifts-
gefälle aus 12. — 13. Jh., ausführliche Nachrichten über die Trennung
von Propstei und Capitel, Bemei'kungen über die Lieiferungen des Prop-
stes an die Capitularen, Stiftsstatuten von 1235, Copieen von Bullen,
Vicarienstiftungen, Disciplinarvorschriften (davon neuere Abschrift)
(A. 142.) Votum in causa Ferdinandi Josephi de Beywegh uxoris
nomine ac . . . viduae de Hilgers contra Everardum canonicum capituli
ad S. Gereonem et B. M. V. in Capitolio in Colonia et Jacobom
fratres de Grote.
Lamprecht, Archiv 95,
Köln, Stadtarchiv: 1 Urkk, von 1059 (dUe Cop.), o von 1215^1265,
3 von 1312—1317, Aufzeichnungen hetr, die Scholasterie von St Gereon 16, Jh,
A, X. 148. Calendarium eccl S. Gereonis.
Necrologium „ „
Köln, Privatbesitz: Copiar von St. Gereon, cf. N.-R. A. 35, 2.
Bonn, Üniv.-Bibl.:
He. No. 633. Separatio pracpositurae St. Gereonis Col, 1282, 14. Jh.
— in 4*> — 751. Vigüiae aive officium defunctorum secundum ordinem et
ritum Ul, eccl ad. S. Gereonem Colon. 18,119. Jh.
Kttln. Maria im Capitol. Freiweltliches adliges Fräu-
leinstift.
Das Archiv ist sehr unvollständig; nach dem in der Zeit von
1664 — 1702 angefertigten Repertorium betrug der gesamte Bestand
des Canonichen-Archives 1124 Urkk. Es fehlen jetzt sämtliche ürkk.
vom 8. — 12. Jh., die Privilegien der Kaiser und Päpste, die Nach-
weise über die incorporirten Kirchen, endlich auch 3 vorhanden ge-
wesene CJopiare.
Urkunden :
157 (131 Origg.) von 1139-1748.
(B. 137 ) Copiar aus dem 17 — 18. Jh. vom Can. Cracamp 1694
begonnen, bringt ürkk. aus 15, — 18. Jh.
Acten :
Betr. Verfassung und Statuten 18. Jh., Wahl etc. der Äbtissinnen
16. Jh., Präbenden und Vicarien 15. Jh., Bruderschaft Vitalis (stand
zur Kirche in engster Verbindung); CapitularprotokoUe 1775 — 1801.
Acten betr. Güter und Vermögen, Pachtbriefe, Kellnereirechnungen
1658 ff. u. A.
Köln, Privatbesitz: Wappenbuch mit 2400 Schüden von adligen
Stiftsdamen (später streng auf 16 Ahnen gehalten) aus 15. Jh.
Digitized by
Google
■j^n'f.y^jfv.u . ?;^-^vf«p«»ir"ij'tr;;si'T'*r'Tr ■
95
r
I Köln. Maria ad gradus. Canonichenstift.
' Das Archiv hat durch Klosterbrand in älterer Zeit und die Rhein-
überschwemmuDg 1784 stark gelitten.
Urkunden :
270 (250 Origg.) von 1059 — 1766. Urkk. von Päpsten von
1059, von Kaisern 1063, beide nicht in Origg.
Aden:
Betr. Streitigkeiten zwischen Dechanten und Capitel 18. Jh., his-
torische Notizen über die Stiftung der Kirche, Nachrichten über die
Prdbenden, Dignitäten etc. 17. Jh., Aufzeichnungen betr. die Stiftsglieder
1459 if., Vicarien, Canonicalhäuser 14. — 16. Jh., verschiedene Weis-
tömer von den Gütern des Stiftes 16. Jh., Pachtbriefe 15. Jh.
Handschriften :
(A. 59.) Calendarium und Liber memoriarum Mariae ad gradus
13. Jh. mit späteren Eintragungen ; angefügt auch ein Einkünfteregister.
(A. 60.) Calendarium und Liber memoriarum 13. Jh. mit Nach-
trägen bis 16. Jh., vollständiger als (A. 59). Hierin finden sich auch 4
Blätter mit Urkk.-Copp. von Memorienstiftung^n 1396 — 1480, Notizen
über den Neubau der Kirche 1394, Auszüge aus Schenkungsurkunden
an die Kirchenfabrik etc. (cf. Lac. Arch. 1, 49 — 56.)
Kölny Stadtarchiv: 5 Urkunden von 1059 und 1083, 1 von 1159.
(A. 11, 4L) Memorienbuch ait^ dem Ende des 15. Jhs.
Köln, im Privatbesitz: (Eigentum des Canonic. Eeusing, cf. N.-B. A.
18jlö.): Codex entk. die Statuten und eine grosse Anzahl Urkk. inCopp. 1713.
Paris, Bibl JNat. No. 9282. 10 Origg.-Urkk. des 13.— 18. Jlis.
Köln. Gross Martin. Benedictiner Abtei.
(cf. Kessel, Monumenta historica eccl. Col. Tora. I. Antiquitates S.
Martini 1862.)
Das Archiv ist nur zum Teil in das Sts.-A. gelangt, ein Teil be-
findet sich noch bei der Pfarrkirche in Köln. Viele namentlich der
älteren Urkk. sind in Folge von Feuchtigkeit (die Abtei befand sich
ursprünglich auf einer Rheininsel) bis zur Unleserlichkeit vermodert.
Urkunden :
259 (138 Origg.) von 989—1736; bis 1300 unter 110 Num.
nur 17. Origg.
(B 65 a— c.) Cartular „das rote Buch" aus dem 15 — 16. Jh. mit
registerartigen Eintragungen über Besitzungen und Kenten, 2 andere
aus 15. und 17. .Jh. (B. 164.) Copiar aus 16. Jh,
Digitized by
Google
96
Litteralien und Acten:
Betr. die Abtswahlen 1464 ff., Anniversar- und Memorienstif-
tungen 1766 ff., Empfangsbuch der Eirchenrenten von 1598, Register
der Renten und Hauszinsen in Köln 14. Jh., desgl. Heberolle der Zinsen
von 209 Häusern aus 15. Jh. ; ausführliche Nachrichten über einzelne
Güter und Besitzungen der Abtei, Flittard und Stammheim, Weistümer
Hofesgerichtsprotokolle 16. Jh., Empfangsbücher der gesamten Intraden
der Abtei 1686 ff.
Altes Repertorium des Archives 17. Jh., Urkk. nach Lage der
Güter eingereiht und zwar alle, welche sich in majori archivio and in
parvo arch. cubiculi in promptura befanden.
Handschrift: (A. 158.) Memorienbuch der Abtei von 1766.
Lamprecht, Archiv 94.
Köln, Stadtarchiv: enthält ausser einer Anzahl ürkk, des Stifts-
archives, 1 von 989 (Cop.) 1 von 1110, 3 von 1252—1309, ein Register der
Belehnungen von Or, Martin 1752—1787.
Köln, Gymnasidtbibl: Zinsrotulus des 13. Jh.
Kttln. St. Pantaleon. Benedictiner-Abtei.
Das Archiv lückenhaft; so fehlt beispielsweise von 964 — 1094
jede Nachricht.
Urkunden :
484 (467 Origg.) von 964—1762, (erstes Orig. von 1094 erz-
bischöfliche, Kaiserurkk. von 1107 ff., Papstbullen von 1464.) 33 (31)
aus 12., 73 (66) aus 13. Jh.
(B. 67 a. u. b.) Zwei Ck)piare aus dem 15. und 18. Jh. a enth.
die Urkk. über den Besitz der Abtei in Köln, b Sammelband aus 18.
Jh. (B. 173.) Urkk.-Abschriften betr. den Güterbesitz zu Süchteln
15. und 19. Jh.
Litteralien und Acten:
Betr. Abtswahlen 1502 ff., geistl. Visitationen 1699 ff., das Hos-
pital S. Quirini bei der Pantaleonskirche 1578 ff., kirchliche Stiftungen
1477 ff., Aufnahme der Ck)nventualen (seit 1517 sind die 30 Conv.
fast sämtlich bürgerlich), Besitz und Vermögen der Abtei, Heberegister,
Pachtbriefe, Weistümer, Behandigungsbücher vom Anfang des 15. Jhs.
ab, Prozessacten betr. Süchteln 16. Jh., Katalog der Pfarrer daselbst
1490, 2 Lehensprotokollbücher aus dem 16. — 17. Jh. mit ürkk. von
1401 bis ca. 1650. Ein vom Kellner H. Gestelen 1460 ausgestelltes.
Digitized by
Google
Tr'- ^
97
durch den Abt Heinrich Spickernagel 1612 renoviertes Repertoriom nach
sachlicher und örtlicher Anordnung (dürftig), ein zweites aus neuerer
Zeit ansfUirlicher aber unvollständig.
Handschrift :
(A. 18.) Liber Bibliothecae S. Pantaleonis 13. Jh. renovatus a.
1658 sab Aegidio abb. enth. Vorschriften, wie die Kirche beim Panta-
leoDsfest zu schmflcken ist, Passio, Sermo in natale, Miracula S. Panta-
leonis, Translatio S. Maurini, Albini, Praefatio in vitam Mathildis mit
Mathildens und Erzbischof Brunos Bildnis, De constructione monasterii
(ürk. Brunos 964), Testamentum ecd. S. Cecilie (Urk. Brunos 962),
Epitome vite Brunonis mit Brunos Bildnis und denen der deutschen Kaiser
bis Hemrich VI., Stammtafel der Herzoge von Sachsen, Lobgedicht auf
Bruno, Testament desselben etc. (8. Lac, Arch. 7, 148—173.)
Köln, StadtarMv: Einige ürkk. am U. Jh.
Calendarium 14. Jh.
Ä. U. 21. Liber monasterii S. Pantaleonis 1505, darin Vita Ännonis mit
Abweichungen von dem Druck der M. O. SS. XI 465.
— IL 109. Annales antiquissimi m. 8. P. van verschiedenen Autoren, Heinr.
Gravienm 1622, SehaUenberg 1677, GerK WetVarih 1697,
- X 117. Spickemagd, AwnaUs m. Ä P. 1605—1640,
Berlin, Königl. Bibl:
Es. in 4 0 No. 234. Heberolle von S. P. 12. Jh. mit Zusätzen aus
13.-^15. Jh.
Paris, Bibl. Not. No. 9284. 10 Origg.-Ürkk. vom 12.'-lß. Jh.
Köln. St. Severin. Canonichenstift.
Urkunden:
408 (312 Origg.) von 785—1771, ältestes Orig. 1158, Papst-
bnllen von 1197, ürkk. der Erzbischöfe in Copp. vom 8. Jh., der
Grafen von Jülich-Berg, Cleve-Mark.
(B. 64.) Copiar aus 13. Jh. mit Nachträgen bis 1718 (Turnus
capituli S. Severini); eingestreut sind auch Spezifikationen von Gütern
^ Abschriften von Statuten d^ Capitels.
Litteralien und Acten:
Betr. Statuten, die Propstei (1230 vom Capitel getrennt, s. ürkk.)
16. Jh., Verzeichnisse der Vermächtnisse 1461 ff., der Stiftsvicarien
1568, Capitularprotokolle 1672 ff., zahlreiche Acten das Güterwesen
^tr., Weistümer, Pachtbriefe etc. vom 15. Jh. ab, Aufzeichnungen des
12. und 13. Jhs. über zahlreiche Veräussemngen von Grundstücken
(Auszüge aus Schreinsrollen). (A. 168.) Register der Grefälle und Güter
te Stiftes 13.— 14. Jh., lückenhaft.
Wettd. Zi. Xrgheft S. 7
Digitized by
Google
96
Handschrift :
(A. 119.) Necrologium eccl. b. Severini 13. Jh. mit Zusätzen bis
ins 15. Jh. ; damit sind vereinigt Ürkk.-Copp. vom 12. Jh., ein Hebe-
register 13. — 14. Jh., Verzeichnisse der Onera und Einkünfte der Stifts-
Dignitarien und Officianlen 13. Jh. (cf. Lac., Arch. 3, 144—169.)
Köln, Pfarrarchiv, im Anhang,
Köln, Stadtarchw. Ein paar Urkk. aus 13. (1287) und 14, Jh.
Ä. X. 44, Necroloffium ecd 8. Severini 17, Jh. ; Capialbuch der Pfarr-
kirche St, Johann nebst Inventar (St, Johann dem Stifte incorporiert, Streit des-
wegen s, Urkk.).
Berlin, Königl Bibl:
Es. in 2^ No, 747, Cartular von St. Severin 15, Jh.
— — 750. Processus inquisiiionis super causis inoorporationis faciende
ecd. S. Severini Cd, de ecd, in Meschingen 15, Jh Pgt
Es, in 4^ No. 236. Memoriale defundorum der Pfarrkirche St. Johann in
Köln (spätere Abschrift einer 1663 geschriebenen Es.).
KBIn« St. Ursula. Adliges Damenstift
(cf. N..R. A. 31, 46-111.)
Urkunden:
170 Origg. von 927—1781, 4 aus 10. (3 von Erzbischof Wie-
fried), 2 aus 11., 7 aus 12., 28 aus 13. Jh., älteste Papstbulle 1159.
Acten:
Betr. Verfassung und Statuten von 1638, Äbtissinnenwahl 1535
ff., Admission zu den Präbenden 1624 ff., Stiftsncaiicn (Rechte, Ein-
ktlnfte etc. derselben) 16. Jh. f., fromme Stiftungen von 1493, Capitular-
protokoUe von 1573, Pachtbriefe und Reverse, Heberegister vom 15.
Jh. ab, Präsenz und Eellnereirechnungen vom 17. Jh.
Köln, Pfarrarchiv, im Anhang.
Köln, Stadtarchiv:
3 Urkk, von 927—950; 1 von 1192, 11 von 1218--1316.
Brüssel, Burg. Bibl.:
No. 7862. AbbaÜssae ad Stam Ursulam Coloniae a. a. 1248. 17, Jh.
Paris, Bibl. Not.: No. 9285. 9 Origg.-Urkk. vom 10.-18. Jh.
Kttln. St. Achatius. S. Köln, Jesuiten.
KOIn. St. Agathen. Augustinessen.
Das Kloster wurde 1313 von Bonn nach Köln verlegt.
Urkunden:
234 (77 Origg.) von 1301—1793, erstes Orig. 1328.
(B. 68 &• u. b.) Ck)piar vom 15. Jh., ein zweites mit Fortsetzungen
bis 1713.
Digitized by
Google
i^T M^fV"*''^'^^^ "* « >f ^ ' w^^' '-^ ^^V V?T/'^*^ '^^'^ '
99
Aden:
Pachtbriefe von 1441, Zinsregister von 1476, Spezifikationen der
Ländereien 17. Jh.^ Nachrichten über Häuser in Köln 1301 If., Schreins-
füsse 1305 ff-, Obligationen von 1455, fromme Stiftungen 1581.
Köln, Stadtarchiv:
A. X. Eentenhücher von S. Agathen 1315 ff.
Cdendarium et regxdae S. Agathae 1681,
Köln. St. Antoniushaus. Begulierherren.
Urkunden :
498 (463 Origg.) von 1280—1775, 1 aus 13., 122 aus 14.
Jh.. darunter zahlreiche Urkk. der Erzbischöfe von Köln.
(B. 69.) Copiar aus dem 18. Jh. betr. die Altarhörigen des KL
seit 15. Jh.
Acten :
Haus- und Grundrentenverzeichnisse, Zins- und Heberegister vom
17. Jh. ab, Kauf-, Pacht- und Miethverträge 14. Jh. if.
Köln. St, Apern, vordem ad Martyres (Mechteren). CiS'
tercienserinnen.
Urkunden :
223 (179 Origg.) von 1241 — 1777, 2 aus 13., 59 (56) aus
14. Jh.
(B. 70.) Copiar des 16. Jhs. mit Urkk. vom 14. Jh. ab.
Aden :
Betr. Güter und Vermögen, Renten Verzeichnis aus dem Ende des
15. Jhs., Weistum des Hofes Pesch 1557.
Köln, StaätarclHv:
4 Urkunden von llSO-1195, 14 von 1216—1318.
KOIn. Augustiner.
Urkunden :
80 von 1257—1734, 2 aus 13., 2 aus 14. Jh.
Acten:
Betr. Besitz und Vermögen, Prozessschriften, Verzeichnisse von
Mitgliedern des Conventes 18. Jh. etc.
Handschrift :
(A. 216.) Regula b. Augustini (Constitutiones et statuta sumpta
ex coastitutionibus capituli generalis Wyndesheimensis).
Digitized by
Google
100
Köln, Stadtarchiv: Em paar Urkunden 1268 ff.
A. X. 43. Necrologmm fr, eremxtarum S, Äugustini CcHoniensiA 1630.
Bonn, Univ.-Bä)l.:
Hs, «1/2" 350. Monasterü Colon ff. eremäarum S. P. Äugustini historiae
quinquesecularis librt VI, ex authoribus, arduvüs .... cöUecti a. f. Amoido
Nedahach a. 1676.
Paris, Bibl Not.: No. 9286. 16 ürkk. des 13.-17. Jhs. betr. den
Augustinerorden bes. den Convent in Köln.
Kttln. S. Barbara. Earthänser.
Urkunden: ca. 760 von 1309—1762.
Acten:
Zins- und Einnahmeregister vom 16. Jh. ab. (A. 157.) Heberegister
des Karthäuserkl. 14. Jb.
Handschriften:
A. 156. Primas etsecundns über benefactomm des Karthäuserkl. 15. Jh.
— 203. Chronologische Aufzeichnungen über Wohlthäter der Kölner
Karthause von 1334—1594. (Ende des 16. Jhs.)
Köln, Stadtarchiv:
A. II. 33. Carthusiae CoUmiensis origo et priores.
40. NecrcHogium der Karthause 17. Jh.
— X. 57. Statuten der Kölner Karthause 1364, an neueres Statut als Anhang.
Trier, Stadtbibliothek:
No. 1222. Necrolog der Kci. Karthause von 1340—1530 nebst Elenchus ff.
carthus dorn. Koblenz, Trier, Köln, Gddem, defanctorum 1505 bis
1521 (16. JK). .
Brüssel, Burg.-Bibl:
No. 3004. Die Carthuser van Cden 16. JK
KBIn. S. Bonifacins. Franciscanessen.
Urkunden: 32 von 1410—1778.
Acten:
Ebenfalls in geringer Zahl, Besitz und Vermögen betr. aus 17.
und 18. Jh.
KBIn. S. Clara. Franciscanessen.
Mit diesem Archive sind auch die Archivalien des Klosters der
Armen-Clarissen vereinigt.
Urkunden: 287 (276 Origg.) von 1295—1757.
Litteralien und Acten:
Liber memorabilium conventus sor. S. Clarae mit Nachrichten zur
Gesch. des Klosters, Kapitalien und Lagerbflcher, Zinsregister (Registrum
Digitized by
Google I
;^'
101
Ratgeri de Gimnich von 1438 enthalt Aufzeichnungen fiber die bäuer-
lichen Verhältnisse in Roisdorf und Bergheim.)
Köln^ Stadtarchiv:
A. X. 9. Begel des S. Clartnklosters in K. ca, 1350.
Paris, Bibl. Nat.: No. 9280. 14 Origg. Urkl\ von 13—15. J7j.
Köln. Dominicaner.
Urkunden :
204 Origg. von 1355—1695, 1 Urk. Karls IV., päpstliche Bullen etc.
Äctmi:
Bis 1793 betr, die Wahl der Prioren, Irrungen mit den Jesuiten
za Köln, Güter- und Vermögensverh<nisse 15. Jh. (Ende) ff.
Köln, StadtarcMv: Mehrere Urkk. von 1365 ff.
Köln, Franciscaner.
Urkunden: 3 von 1329—1785.
Acten: Empfangs- und Ausgaberegister 1798 — ^1802.
Köln. Frohnleichnam. Regulierorden.
Urkunden: 31 von 1384—1759.
Aden :
Bis 1802 : Verzeichnisse der Renten, Pachtbriefe etc. vom 16. Jh. ab.
Köln. S. Gertrudis, Dominicanessen. Früher S. Katha-
rina.
Urkunden :
248 Origg. von 1253—1754, 8 aus 13., 89 aus 14. Jh.
Litteralien und Acten :
Bis 1802: Register der Professionen von 1660, Acten die ein-
zelnen Güter betr. 1316 ff.
(A. 164.) Güter- und Heberegister des Kl. von 1361 mit Fort-
setzungen bis ins 15. Jh.
Paris, BüA. Nat: No, 9281. 11 Urkk. (Ablassbriefe) mm 13,-15. Jh,
Köln. S. Ignatius. Franciscanessen.
UrJmnden: 51 von 1296—1794.
(B, 145.) Copiar des 18. Jhs. mit Notizen über Verpachtungen etc.
Acten :
Bis 1801, Schreinsauszüge, Empfangsregister u. Ä. 17. Jh.
Digitized by
Google
1Ö2
Köln, Stadtarchiv:
A, X. 41, Gesch. d^ Klosters des h. Ignatms 1297—1774 nebst Copieen
der Stiftungen.
Köln. Jesuiten.
Das Archiv vereinigt auch die der Convente St. Achatius, und Zu
den Oliven in Köln und St. Isidor zu Bonn, deren Besitzungen auf das
JesuitencoUegium übergegangen sind.
Urkunden: 126 von 1393—1786.
Acten: Obligationen u. Ä. vom 17. Jh. ab.
Lamprecht, ArcJiiv, 97,
Köln. S. Johann Baptista (gen. zu den 14 Nothelfem).
Benedictinessen.
Urkunden: 11 von 1347—1608.
Acten:
Bis 1802: Empfangsregister etc., Schreinsfüsse Kölner Häuser
betr. 1423 ff.
Köln, Stadtarchiv: Urkk, aus 14. Jh,
Köln. Kapucinessen.
Urkunden: 24 von 1327—1676.
Acten: Güter des Conventes betr. 16. Jh. ff.
Köln. Karmeliter.
Urkunden :
556 (314 Origg.) von 1261—1776, 13 aus 13., 79 aus 14. Jh.
(B. 72.) Ck)piar aus dem 17.— 18. Jh. 6 Bdd. enthält Urkk.
von 1281 ff.
Litterälien und Acten:
Registrum literarnm omnium cum specificatione bonorum, ältestes
Grundbuch mit Urkk. 16. Jh., Liber septimanalium (Einnahmen und
Ausgaben für geistliche Handlungen), Liber vestiarii 18. Jh., Nachrichten
über fromme Stiftungen 1504, über die Güter des Kl. 1398 ff. in der
Mehrzahl 17. Jh.
Köln. Karmeliter im Thau.
Urkunden: 17 von 1627—1745.
Acten:
Betr. fromme Stiftungen, Güter und Rentenwesen; Capitular-
protokollef u. A.
Digitized by
Google
103
Köln. Karmelitessen.
1. in der Butgasse.
Urkunden: 20 von 1304—1790.
Aden :
Kauf- und Pachtbriefe 17. Jh., Auszüge aus Scbreinsbüchern 1660 ff.
2. in der Kupfergasse.
Urkunden: 15 von 1567—1760.
Acten: Betr. Besitz und Vermögen, Heberegister 1570 ff.
3. in der Schnurgasse.
Urkunden: 4 von 1529 — 1716.
Acten ;
Eine Anzahl Pacht-, Stiftungs- und Schuldbriefe des 17. Jhs.
Köln. Kreuzbrüder.
Urkunden: 365 (82 Origg.) von 1309—1775.
(B. 73.) Copiar aus 15. Jh. ff. 4 Bdd. (Die Urkk. des Kl. 1441
registriert.)
Acten:
Bis 1802: Betr. Erwerbungen und Besitz des Conventes, Hebe-
register etc. 17. Jh.
Handschriften :
(Ä. 54V2.) Constitutiones ordinis s. Crucis (16. Jh.) enthält
Copieen der dem Orden seit 1248 erteilten päpstlichen, kaiserlichen
u. a. Privilegien und der dem Kreuzhermconvente zu Köln seit seiner
Gründung 1307 verliehenen Freiheiten nebst Verzeichnissen der Prioren
1539 resp. 1741, anderer Ordensklöster, nebst Diffinitiones ordinis
1410—1583.
(A. 165.) Anniversarienbuch der Kreuzbrüder zu K. 15. Jh. mit
Eintragungen bis ins 17. Jh.
Köln. Lämmchenconvent auf der Breitestrasse, Fran-
ciscanessen.
Urktmden: 23 von 1427—1698.
Acten: Bis 1797 betr. Güter und Vermögen vom 16. Jh. ab.
Köln. Lämmchenconvent auf der Burgmauer. Augus-
tinessen.
Urkunden: 52 von 1485—1762.
Acten: Bis 1802, Testamente, fromme Stiftungen 1511 ff.
Digitized by
Google
104
Köln. S. Lncia anf dem Filzgraben. Servitessen.
Urkunden: 9 von 1497—1687.
Ackn: Bis 1802 .betr. Renten- und GOterwesen vom 17. Jh. ab.
Köln. Machabaeer. Benedictinessen.
Urkunden :
284 (116 Origg.) von 1134—1775, 2 aas 12. 16 aus 13., 23
aus 14. Jh., älteste Papstbulle von Nicolaus V., zahlreiche erzbischöf-
liche Urkk. von 1134 ab.
(B. 74au. b.) 2 Copiare aus dem 15. Jh. ff. mit zerstreuten
lokalgeschichtlichen und ökonomischen Notizen.
Acten:
Bis 1802 betr. die CJommissarien des El., den Abt von Pantaleon
und Dechanten von Cunibert 1594, Güter und Vermögen 16. Jh., Renten-
buch mit Auszügen aus den Schreinsrollen des 13. Jh., Klosterrech-
nungen 17. Jh.
JParie, Bibl. Not: No, 10161. Beceuä Mst. swr les Machdbees par
Hdias Maccanus, rector monast. ap. 8. Machaheas in Cd. 16. Jh.
Köln. Maria-Bethlehem auf der Römergasse. Francis-
canessen.
Urkunden: 25 von 1369—1725.
Acteti:
Pachtbriefe etc. betr. die in Köln gelegenen Häuser des Conventes
von 1444 ab.
Köln. Maria Magdalena in Bethlehem, zur Buss oder
zur Büchse gen., auf dem Eigelstein. Augnstinessen.
Urku^iden :
110 (32 Origg.) von 1455—1760.
(B. 7la. u. b.) Copiar aus dem 16. und 17. Jh. in 2 Bdd.
Acten:
Bis 1802: Empfangslisten 17. Jh., Schreinsfüsse von 1531 ab,
Memorien und Sterberegister 17. Jh., fromme Stiftungen von 1486 ab.
Köln, Stadtarchiv: TJrk. von 1227,
London, Brit, Mus.:
No. 21072. Erbzinsen des Klosters Marie Magdaiene dlbarutn dotninarum m
Coioniaj nach Pfarrsprengdn eingeteilt 14, Jh.
— 21177. Einnahmen und Ausgaben des Kl. 13. Jh., em Schuldbrief der
Priorin Irmengardis von 1326,
Digitized by
Google
105
r
■ Köln. Mariengarten. Benedictinessen.
Urkunden :
169 (151 Origg.) von 1250—1769, darunter viele der Grafen
von Neuenahr.
(B. 75.) Copiar 18. Jli. 2 Bdd.
Acten :
Bis 1802: Lagerbücher, Empfangs- und Heberegister 17. Jh, f.,
Nachrichten über die Höfe und zerstreuten Güter dos Conventes.
Berlin f Kfmigl. Bü)l.:
Hhs. in 2^ No. 761, Nccrologmm des Conventes 15, Jh.
— — Slij. Abhandlung über das KL Mariemfarten 18, Jh. (Nach
arcidvalmlien Qiteilen.)
Hss, tw 4 " Xo, 'JSö. Pntilegien des Cistercien,^ei'innettkl. Mariengarten in Köln
— — »i4T. Nachrichten ülter doft „ » »
— — MS. Beschreibung „ „ n n
(alle drei am 17, Jh.)
Köln. S. Mauritius. Cistercienserinnen.
Urkunden :
186 (126 Origg.) von 1144—1735. 2 aus 12., 8 aus 13. Jh.,
erzbischofliche von 1144, Papstbullen von 1510.
(B. 76.) Copiar aus 15.— 16. Jh. (defect).
Acten :
Bis 1801 betr. vornehmlich Güter und Vermögenswesen aus 18. Jh.,
einige vom 15. Jh. ab, Eiunahmeverzeichnisse aus dem 17. Jh.
3 ältere Repertorien von Holzmacher 18. — 19. Jh.
Köln, StadtarcJiiv :
Calendnrium des KL S, Mauritius.
Köln. S. Maximin. Augustinessen.
Urkunden :
564 (148 Origg.) von 1207—1770; zahlreiche Urkk. der Erz-
bischöfe von Köln, der Grafen von Cleve, Sayn und Isenburg.
(B. 77a. u.b.) 2 Gopiare des 16. Jh. ff. (das zweite Bruchstück).
Acten :
Bis 1801. Betr. fromme Stiftungen 1463 ff., den Güterbesitz 1364 ff.
Köln, Stadtarchiv:
2 Urkk. von 1242 und 1252,
^ Paris, BibL Nat.:
No. 9283. 4 Urkk. (Ablasshnefe) vom 13.— 15. Jh,
Digitized by
Google
106
KBIn. S. Michael. Angnstinessen.
Urkunden: 26 von 1358 — 1718.
Acten :
Bis 1798. Betr. Stiftungen von 1358 an, Besitz und Vermögen
17. Jh.
Köln. Minoriten.
Urkunden :
106 von 1248—1762; 6 PapstbuUen, 4 ürkk. der Erzbischöfe
von Mainz, Trier, Mailand.
Acten:
Bis 1802. Stiftungsbriefe von 1400 ab. Nachrichten über Renten
und Liegenschaften des Conventes vom 17. Jh. ab.
Köln, Stadtarchiv: Benten und Memarienbuch des Kl, 15, — 17. Jh,
Köln. S. Apollonia gen. Mommersloch. Augustinessen.
Urkunden :
114 (15 Origg.) von 1283—1699.
(B. 78.) Copiar aus 17. Jh. Anfang (ca. 1616) mit Urkk. von
1283 an.
Acten: Renteiibuch des Conventes von 1602.
Köln. Gross-Nazareth. Augustinessen.
Urku)ukn :
158 (77 Origg.) von 1347—1765.
(B. 79 a. u.b.) 2 Copiare aus dem 15. Jh. mit Urkk. aus der
zweiten Hälfte des 14. Jhs.
Acten :
Bis 1802. Testamente, Stiftungen vom Beginn des 17. Jhs. ab,
Acten betr. die Besitzungen des Conventes.
Köln. Klein-Nazareth. Celliten.
Urkunden: 34 von 1298—1784.
Acten :
Bis 1802. Rentenbriefe von 1481 an, Pachtbriefe, Registerbücher.
Handschrift :
(A. 233.) Bestätigung der Privilegien für die Celliten-Congrega-
tionen in Deutschland und Frankreich durch Papst Julius II. 1506,
transsumiert durch den Kölner Official (Cop.).
Digitized by
Google
'irr,^y^ ^n^v ■■-^n .". : «t^^^^
10t
Köln. S. Nicolaus. Augustinessen.
ürlumlen: 19 von 1371 — 1674.
Acten :
Bis 1802. Memorienstiftungen 1598, Nachrichten über Besitz und
Vermögen 17. Jh. f.
Köln. Zu den Oliven. S. Köln, Jasuiten.
Köln. Poenitentenconvent. Francisc.-Recollectinnen.
Urkunden: 3 von 1306—1690.
Acten :
Über die Verlegung des Klosters von Aachen nach Brühl, von da
nach Köln 1667—1689.
Köln. S. Reinold. Augustinessen.
Urkunden :
43 von 1432 — 1731; 1 Papstbulle, 2 erzbischöfliche Urkunden.
Acten: Betr. Besitz und Vermögen etc.
Köln. Convent auf der Ruhr. Franciscanessen.
Urkunden: 12 von 1576—1723.
Acten: Bis 1800. Testamente, Quittungen u. A.
Köln. Seminar.
Urkunden: 18 von 1528—1794.
Aäefi: Betr. die Besitz- und Vermögensverhältnisse vom 16. Jh. ab.
Köln. Sion. Brigittiner, Männer und Frauen.
Urkunden :
267 (135 Origg.) von 1238—1730, 3 Papstbullen, 9 erzbischöf-
üclie Urkk., 1 Kaiserurk. Maximilians IL
(B. 81.) Copiar aus 15. Jh., fortgesetzt bis 1522.
Acten:
Bis 1802. Rentenbriefe 1436 ff., Pachtbriefe von 1310 ab, Hebe-
register vom Hofe zu Glevel 1443 ff., Berrenrath und Aldenrath 1482,
Ober- und Nieder-Wesseling 1375, sonstige Güter und Capitalien betr.
Acten vom 16. Jh. ab.
Handschriften :
(A. 59.) Necrologium 17. Jh. f. mit einer Liste der Professen
TOD 1615—1796. (A. 160.) Memorien- und Obligationenbuch 17. Jh. f.
Digitized by
Google
108
Köln. S. Yincenz. Franciscanessen.
Das Archiv ist fast vollständig 1800 beim Brande des Hauses
Ossendorf in der Friesenstrasse in Köln, woselbst dasselbe aufbewahrt
wurde, vernichtet. Erhalten sind nur ein paar
Acten:
Betr. die Gefälle des Klosters 1794, Notizen über Ausgaben etc.
von 1801 mit Nachrichten Qber den Untergang des Archives.
Lim a./Bh., BQü. des Progymnasiums: Empfangsbuch von 1740—1800,
S. N.'lt A. 38, 137.
Köln. Weidenbach, Priesterhaus. Augustiner.
Urkunden: 8 von 1368—1688.
LUteralien und Acten:
Bis 1803. Betr. die Visitation des Kl. 1610, den Besitz etc.
Handschrift:
(A. 61.) Einkünftebuch des Kl. Weidenbach, nach den Festtagen,
an welchen die Einkünfte fällig, geordnet, nebst Bemerkungen über die
Geber und die Memorien derselben; Beschreibung der Klostergüter,
1381 geschr.
B erlin y Königl Bibl: Hs. in 4" No. H9, Verzeichnis der Kloster-
brüder t^on W,y beginnt 1417.
Köln. Weisse Frauen vom Marien- und Magdalenen-
Orden, ursprünglich Cistercienserinnen, dann Augustinessen.
Urkunden:
325 (296 Origg.) von 1227—1759; 6 Papstbullen aus 13. Jb.,
desgl. eine grössere Anzahl von erzbischöflichen Urkk.
(B. 82.) Copiar aus dem 16. Jh. mit Urkk. vom 13.— 15. Jh.
und registerartigen Aufzeichnungen.
Acten :
Betr. fromme Stiftungen 1564 ff., Verzeichnisse der Höfe des Kl.
von 1548, der Renten etc. von 1691, sonstige Nachrichten über die
Güter des Kl. 1323 ff. (z. T. in Copp.), Pachtbriefe u. Ä. 14. Jh. ff.,
Obligationen von 1537 ff.
Köln, Stadtarchiv:
Mehrere Urkk. 14. Jh. ff.
A. X. 84. Copiar des Kl t^on 1335— 1497, entlMlt auch zahlreiche Carrespondenzen.
A. IL 43. Necrologium lö. Jh. Memorienbuch 16. Jh.
Berlin, Königl. Bibl.:
Hs. in 2^ No. 830. Martyrologium des Kl. der Weissen Flauen,
Digitized by
Google
•^T— W*'^^.JF W ■ II ■ .>0'^—WH^r^,i-. »^^.»1*'
109
KSIn. In der Zellen. Augustinessen.
Ürkufiden:
2 von 1635 — 1751 betr. die Stiftung durch die Geschwister
Lasalle.
Königsdorf. (Kuiköln. Köln. Köln, Ld.). Benedictinessen.
(Vom Beginn des 17. Jhs. ab führt die Vorsteherin den Titel
Äbtissin.)
Ürktmden:
109 (89 Origg.) von 1136—1726, darunter 16 (14) aus dem
12. Jh.
(B. 161.) Copiar des 16. Jhs. enth. eine Anzahl Renten- und
Pachtbriefe aus dieser Zeit.
Acten:
Bis 1801. Betr. die Besitzungen etc. vom Beginn des 16. Jhs.
ab, Rentenbuch 17. Jh., Requisitionen der preussischen Regierung wegen
eines Fräul. von Kattenbach, die gegen den Willen ihrer Eltern in das
Kloster gegangen 1788.
Brüssel, Burg. Bibl:
No. 8065. Fandatio monasterü Kötngs(hrf prope Coloniam 17. Jh.
^ Kottenforst. S. Marienforst.
Langwaden b./Wewe!inghoven. (Kurköln. Düsseldorf. Greven-
broich.) Z. h. Andreas und zur h. Jungfrau. Augustinessen.
(cf. N.-R. A. 2, 180-181.)
Urkumlai :
224 (140 Origg.) von 1173—1790, 1 aus 12., 4 aus 18. Jh.
(B. 169 au. b.) Copiar und Reutenregister aus dem 16. Jh., zu-
gleich mit Notizen über die Klosterstiftung; ein zweites aus der Mitte
des 17. Jhs.
LiUeralien und Acten:
Bis 1794. Betr. den Güter- und Vermögenszustand des Kl. im
Allgem. vom 15. Jh. ab; Propst Jacob Tilmanns, Entwürfe zu einer
Chronik des Kl. insbesondere zur Darstellung der ersten und zweiten
Stiftung nebst einem Status antiquus et modernus ecclesiae . . . cum
descriptione bonorum 17, Jh.
Lennep. (Berg. Düsseldorf. Lennep.) Minoritenconveut.
Urkunden: 4 von 1681 — 1730.
Letinep, PfarrarcJm im Anhang,
Digitized by
Google
110
Linnich. (Jülich. Aachen. Jülich.) St. Johann im Jordan.
Francißcanessen.
Das Archiv war in das Ck)elestinerinnenkloster zu Düsseldorf ge-
flüchtet und ward in Folge dessen bei der Beschiessung der Stadt 1794
stark geschädigt.
Urkunden: 30 von 1442—1721.
Acten: betr. Güter und Vermögen 1^636 flf.
Linnich. Minoriten.
Urkunden: 15 von 1657—1790.
Marienbaum b./Xanten. (Cleve. Düsseldorf. Mors.) Brigitten.
Nur Acten: Pachtbriefe und Contracte 1727 ff., Register der
Renten, Pachtzinsen 1796 flf.
Lamprecht, Archiv 20,
Malmedy. Eapuciner und Sepulchriner.
S. Malmedy, Reichsabtei.
Mariencamp b./Dinslaken. (Cleve. Düsseldorf. Mülheim a. d. R.)
Augustinessen.
Urkunden: 62 Origg. von 1421 bis 18. Jh.
(ß. 125^^2^• — <••) Copiar aus dem 15. Jh., defect, gleichzeitige
Urkk. enthaltend, 2 andere aus dem 16. und 18. Jh. bringen die Urkk.
von 1349, ferner Pachtbriefe und registerartige Aufzeichnungen.
Acten:
Bis 1801. Betr. die Aufnahme der Conventualinnen, Klosterdis-
ciplin, Religionswesen überhaupt 17. Jh., Güter- und Vermögensver-
waltung 15. Jh. ff.; Lagerbuch, Designationen und Pachtbriefe enthaltend
von 1590—1737.
Berlin^ Geli. Sts.-A.: Copialbuch Campt S, Mariae von 1185—1353,
13. Jh. ff.? (cf, A. Arch. 11, 762.)
Marienfeld zu Rumein. (Mors. Düsseldorf. Mors.) Francis-
canessen.
Urkunden: 4 Origg. von 1626 ab.
(B. 184.) Copiar des 17. Jhs. enth. Urkk. betr. die Stiftung und
Güter des Kl.
Litteralien und Acten:
Primitiva fundatio monasterii Marienfeld aus dem 17. Jh., Nach-
richten über Iterna des Kl., Entweichung des Rectors und zweier Nonnen,
Digitized by
Google
rf^ T^/iiw>tJjyn,»'W'',l^4'jyjgaT^'.^ ^
111
Eintritt von adligen Nonnen 18. Jh., Aufzeichnungen über die Güter,
Erwerb, Verpachtung derselben, Privilegien des KL vom Anfang des
16. Jhs. ab; Register der Leibgewinnsgüter etc. 16. Jh. ff., Register
der Jahresgefälle, llechnungen 18. Jh.
Köln: GymncLS.'Bibl. :
Es. in 4** No. 262, Copiar der Privilegien des Conrenles za Bommel, Marien-
fdd genannt,
Marienforst. (Kurköln. Köln. Bonn.) Augustinessen. (Com-
binirt aus dem KL Kottenforst resp. Marienforst b./Godesberg und Kl.
Frauenthal b.'Lechenich.)
(cf. N.-R. A. 32, 72—87.)
Urkunden:
143 von 1249—1663, 2 aus 13., 21 aus 14., 39 aus 15. Jh.
Acten :
Betr. die Wahl der Oberin 1739 ff., Nachrichten über die Stif-
tung der Kapelle zu Gilrath 1356, Register- und Ijagerbücher, Hebe-
register u. Rechnungen vom Beginn des 18. Jhs. ab.
Marienfrede b. /Wesel. (Cleve. Düsseldorf. Duisburg.) Kreuz-
brftder.
Urkunden: 315 von 1317 — 1796.
(B. 126a. u.b.) 2 Copiare aus dem 16.— 17. Jh., a. enth. Copp.
der Stiftungsurkk. Messenstiftungen, Memorienbuch nebst Sterberegister,
Verzeichnis der Prioren etc., b. Lagerbuch mit ürkk. Copp. von 1329
bis 1686.
Acten :
Bis 1808. Betr. die Statuten, Zollprivilegien des KL, gesammelte
Testamente, Nachrichten über die Pfarrkirche zu Dingden (Abgabe eines
Bibelcodex an den gro^^sen Kurfürsten 1661), Materialien über Güter und
Termögensverwaltung vom 16. Jh. ab.
Handschriften :
(A. 143.) Tagebuch des Job. Spiek, Priors zu Marienfrede, 1589
bis 1610. (A. 144.) Liber annotationum des Klosters zu Marienfrede
1656 bis 1718.
Mariensande b./Straelen. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) Regu-
Herherren (früher in Ostrum.)
Urkunden: 41 Origg. von 1413 — 1790, andere in Copp. von 1391.
(B. 134a. — c) 3 Copiare aus dem 16.— 17. Jh. enth. Urkk,
vom 15. Jh. ab.
Digitized by
Google
112
Acten:
Bis 1801, Laf?erbücher und Heberegister aus neuerer Zeit, Rech-
nungen von 1685 ff.
Marienstern auf dem Essig b.^Rheinbach. (Eurköln. Köln.
Rheinbach.) Augustinessen.
(cf. N.-R. A. 2, 184—185.)
Urkunden: 28 von 1432—1721.
Litterälien und Acten:
Bis 1802, Bericht über die Gründung des CJonventes im Kirch-
spiel Odendorf 1447 — 1665 (zuerst Brigittenconvent, dann den Augusti-
nessen resp. Praemonstratenserinnen übergeben, 1551 der Abtei Stein-
feld untergeordnet), Verzeichnis der Frieren 1551 — 1760, Register der
Güter, Renten und GefäUe mit geschichtlichen Notizen 1432 — 1540,
Situationsplan des Conventes nebst Umgegend 17. Jh., Haüshaltungs-
rechnung 1795, Specialia die Güter betr. 16 — 18 Jh.
Marienthal b./Wesel. (Cleve. DOssseldorf. Recs.) Augustiner.
Urkunden:
167 von 1272 bis 18. Jh.
(B. 131.) 2 Copiare des 16. — 18. Jhs. in örtlicher Anordnung.
Acten:
Bis 1802, Pachtungsbücher 1720, Verzeichnis der Güter und
Besitzungen mit Angaben über die Zeit der Erwerbung, Obligationen etc.
18. Jh. f.
Köln, Stadtarchiv: Mehrere Urkk. von 1238 ff.
Berlin, KönigL Bibl:
Hs. in 2 ^ No 794, Über die Mitglieder des Kl. Vaüis Mariae 17. Jh,
Luxemburg, Archiv: Zinsregister vorn Kl. Marienthal, Jdemeres von
ca. 1280 an, grösseres wn 1317,
Marienwald. (Jülich. Aachen. Jülich.) Cistercienser.
(cf. Quix, die Grafen von Hengebach etc. Aachen 1839 und N.-R A.
26 und 27, 372-397.)
Urkunden: 47 von 1368—1796.
Acten:
Obligationen, Lagerbuch mit Rentenbriefen in Abschrift vom 15. Jh. ab.
Bottenbroich, Pfarrarchiv und Heimbach, PfarrarcMv im Anhang,
Berlin, Königl. Bibl,
Hs. in 2 ^ No. 742. Necrohgium nemoris S. Mariae ad Euhram d, Colon, mit
längeren Notizen über Gestorbene, darunter auch historische
Persönlichkeäen ; Ende 15. Jlks,
— — 755, d^,} 16. Jh.
Digitized by
Google
113
Marien water zu Weeze. (Cleve. Düsseldorf. Geldern.) Wil-
helmiten.
Das Archiv ist zum grössten Teile untergegangen.
ca. 30 (10 Origg.) von 1461—1602.
(B. 132.) Cartular aus dein Jahr 1517 mit 29 Urkk. von 1461 ff.
Acten: Pachtbriefe u. Ä. 18. Jh.
Marienweiler (Mirweiler). (Jülich. Aachen. Düren.) Augus-
tinessen.
Urkundm: 22 von 1484—1779.
Acten :
Spezifikation der Morgenzahl des Conventes 1634 ff.. Lagerbuch
1791, Pachtbuch 1708 ff., Einnahme- und Ausgaberegister 1784 ff.
Meer. (Kurköln. Düsseldorf. Neuss.) Praemonstratenser-
innen-Abtei.
(cf. N.-R. A. 2, 185—186.)
Urkunden :
387 (236 Origg.) von 1166—1749, 14 aus 12., 62 aus 13.
Jh., wichtig für die Gesch. der Grafen von (Meer) Ahr, Mors und
Hochstaden.
(B. 93 a u. b.) Copiar von 1646 enthält die Urkk. von der Mitte
des 12. Jhs. ab, ein zweites mit Register aus 16.— 17. Jh.
Acten :
Bis 1800. Betr. die Wahl der Oberinnen 1624 ff, Güter des
Kl., geistliche Disciplin 1497 ff., Pacht- und Ileberegister, Rechnungs-
bücher 17. Jh.. Kriegscontributionssachen 18. Jh., Abhandlung über die
Gründung des Kl, 17. Jh.
Köhiy Stadtarchiv: Urk, von 1169,
Werten und Herchen (Herchingen). (Berg. Köln. Siegkreis,)
S. Agnetis ad Martyres. Augustinessen.
Ursprünglich getrennt, wurden die beiden Klöster, da Merten ver-
iichuldet und Herchen durch die Pest verödet war, 1582 vereinigt.
Urhundmi: von Merten: 90 von 1217—1802.
„ Herchen: 38 „ 1240—1571.
(B. 118.) Copiar des 15. Jhs. mit Auszügen über die Anniver-
sarienstiftungen des Kl., Notizen über die Reliquien des heil. Servatius,
•ieni KL erteilten Ablassbriefen.
We.Ul. Zi. Ergheft. 2. 8
Digitized by
Google
114
Aden :
Bis 1802, betr. die Besitzungen und das Vermögen der Klöster
vom 15. Jh. ab, Eiukttnfteregister des Kl. Herchen 15. — 17. Jh., Lager-
bücher der Gater und Gefälle 17. Jb.
Dusseldorf. Utst. Museum: 1 Urk. (TfteodoricJis con Heinsberg) von 1286,
Mors. (Mors. Düsseldorf* Mors.) Karmeliter.
Urkunden: 43 von 1441—1614.
Acten:
Historische Nachrichten über die Stiftung des Kl., Verhandlungen
über den Verkauf desselben an Moritz von Oranien zum Zwecke der
Befestigung von Mors 1610 und 1614, Güterregister vom 15. Jh. ab,
Nachrichten über Gütertausch 1558.
Mondorf. (Berg. Köln. Siegkreis.) Klause.
Die Klause ist später dem Jesnitencolleg zu Düsseldorf incorporiert.
Urkunden: 3 von 1484, 1492 und 1578.
Montjoie. (Jülich. Aachen. Montjoie.) Minoriten.
Urkunden: 18 (15 Origg.) von 1712—1787.
Acten und Handschriften:
Liber memorabilium conventus Moniaviensis, 1750 vom Guardian
des Kl. Tilmann Brementhal angelegt, enthält Copieen von Urkk. über
Gründung und Entwicklung des KL, Correspondenzen, Verfügungen, Pro-
tokolle, Statuten des Conventes und der Provinz des Minoritenordens
1711 — 1783; im Anhang: Origo et incrementum devotionis Marianae
in sacello Lauretano mit Actenstücken in Copp. 1716 fF., Verzeichnisse
der Fundationen und Listen der Conventualen 1712 ff., Einnahme-
Register und sonstige Güter- und Vermögenswesen betr. Sachen 18. Jh.
Miinstereifel. (Jülich. Köln. Rheinbach.) Gollegiatstift.
(Filiale von Prüm.)
Urkunden:
200 von 1086 bis ins 18. Jh., 1 aus 11., 18 aus 12., 11 aus
13., 46 aus 14. Jh., darunter eine grosse Anzahl erzbischöflicher Urkk.
Acten :
Bis 1802. Registerbuch mit den Statuten des Kapitels 15. Jh.
(Anf.), CoUation der Präbenden durch die Herzoge von Jülich 1539 ff.,
Digitized by
Google
■i|F'".f i^'imi' yyffyi,*!^wyy^>yj jf^"^f;TO .!>;,iwm^j'v >■
115
Wahl der Pröpste und Dechanten 1527 ff., Capitnlarprotokolle von 1703,
La^erbuch der Activa und Passiva des Stiftes, Rechnungen von 1420
ab, Specialia die verschiedenen Güter betr. 16. Jh, ff.
liamlscJirift :
(A. 146.) Statuten des CoUegiatstiftes zu M. 15. Jh. (Glitte).
Luxemburg^ Ätlmtee: No. 12h
Miscellancodex, geschrieben van dem Münstereifclcr Canonicum Tümann
PiurUschj enÜUUt aitaser einem GeäkM über eine Überschwemmung in Mümter-
eifd (1416?) eine Chronik aus Münstereifel von 1270— 1451 \ ob auch von Tum,
Pknlsch Jierrührend? cf. A. ArcK 8, 594.
Münstereifel, Jesuiten.
Urkunden: 12 von 1504 ff.
Aden :
Betr. die Gerechtsame des CoUegs zu M. (Erlaubnis zur Unter-
richtserteilnng) etc. 1625 — 1668, Altäre, Personat zu Euskirchen u. a.
a. 0. 1625 ff.; Schenkungen 1612 ff., Nachrichten über das Haus
Broich 1597—1768, Renten der Liebfrauenbrudei-schaft zu M. 1407
—1792, Acten über die einzelnen Güter, Besitzungen, Einkünfte des
CoUe^s 1475 bis 18. Jh., Heberegister von 1662—1753, Pachtbriefe etc.,
Aufzeichnungen über das Gymnasium zu M. 1622 — 1785, Liber bene-
factoramvon 1641 — 1673, Nachrichten über Kriegscontributionen 1614
—1654, Aufhebung des JesuitencoUegs und Verwaltung des Vermögens,
der Güter und Besitzungen desselben,
MyhI. (Jülich. Aachen. Heinsberg.) St. Johannisthai. Fran-
ciscanessen.
Urkunden: 37 von 1421—1796.
Acten: Bis 1802. Betr. Güter und Vermögen vom 17. Jh. ab.
Neersen. (Kurköln. Düsseldorf. Gladbach.) Minoriten.
Urkunden:
Die älteren Stücke des Archivs sind verloren gegangen; erhalten
sind nur 27 von 1651—1774.
Acten:
Bis 1809. Einnahme- und Ausgaberegister 18. Jh., Activ- und
Passivobligationen 1660 ff., Testamente zu Gunsten des Conventes 1652,
Actenstücke betr. die Stiftung etc. der Kapelle Beth-Jerusalera zu Anrath.
8»
Digitized by
Google
116
Neuss. (Kurköln. Düsseldorf. Nenss.) S. Quirin. Damenstift.
Die Best&nde des Archivs sind durch maunigfache Schicksale des-
selben arg gelichtet.
ürhunden:
. In Abschrift sind erhalten je eine von 1044 und 1074 (interpolirt) ;
erstes Orig. von 1188, 7 aus 13. Jh., bis in die Mitte des 18. Jhs.
überhaupt ca. 150 Stück.
Acten :
Bis 1798. Statuten von 1548, Streit zwischen der Äbtissin und
den Canqnissen wegen zu früher Einkleidung 16. Jh., Act^n über die
rfarrei Heerdt 17. Jh., Register der Einkünfte, Pachtbücher, Güter-
verzeichnisse, Activ- und Passivobligationen 16. Jh. ff., Rechnungen und
Ä. vom Hospital zum h. Geist in N. 17. Jh. ff., Lehen des Stiftes 16.
Jb. f. und Entfremdung derselben, Buschordnung von 1541, einzelne
Nachrichten über bauliche Veränderungen an der Quirinskirche, Acten
betr. die Sebastians-Schützen-Braderschaft zu N. 15. Jh. f.
Memorienbuch mit Ealendemotizen, Eid der Eüsterinnen, Ritual
der Äbtissinnenwahl, Succession in den Präbenden.
Köln, Stadtarchiv:
(C. 6.) Ä V. Starwersdorff, Geschichte des Stiftes Neuss enüi. Copieen von
Urkk.f Nachrichten über ÄbtissinnemooM, Series abbatissarum, Verzeichnis dar
Ehiki'mfte etc. 17. Jh,
B erlin y KönigL Bil)l.:
Hs. in 4 * No, 244, Waldrechte der Äbtissin von Neuss 16. Jh.
London, Brü. Mus, A. Ms, 15456.
Liber animarum (sive obituarium) capitidi ntofiasterü S, Quirini Nussi-
ensis, renovatus 1421, giebt auch den Eid der Äbtissinnen u. A. (deutsch).
Neuss, ciarissen.
Der grösste Teil des Archives ist untergegangen.
Urkunden:
121 (3 Origg.) von 1262—1686.
(B. 94.) Copiar aus 17.— 18. Jh. mit Urkk. von 1296 ab.
Neuss. Jesuiten.
Urkunden:
ca. 90 von 1403 bis 18. Jh. (Anfang), umfassend die Urkk. der
Archive der verschiedenen Altäre und Bruderschaften, die an die Jesuiten
gefallen sind.
' Adten:
Rentenverzeichnisse der St. Anna-Bruderschaft 16. Jh. ff., des
Digitized by
Google
Dreifaltigkeitsaltares von 1457 u. A., Renten- und Pachtbriefe, Testa-
mente 17. Jh., Prozessacten 17. Jb., Kirchenrechnungen 18. Jh.
Neuss. Marienberg. Regulier-Canonissen.
Vrhtnde: von 1640.
Acten:
Register der Einkünfte von ca. 1765, Pachtbriefe von 1712 bis
1802. Obligationen von 1676-1777.
Neuss. Hunen-Convent S. Michaelsberff. Francisca-
nessen.
UrJnmden :
230 (90 Origg.) von 1365—1684.
(B. 95.) Copiar von 1646; die ürkk. gehören meist dem 15.,
einige dem 16. Jh. an.
Acten:
Bis 1801, Pachtbriefe, Aufnahmen von Ländereien 18. Jh., Ein-
nahmeregister 1763 ff.
Neuss. Minoriten.
Das Klostergebäude wurde 1616 den Jesuiten tiberwiesen.
Urkunde: von 1534.
Neuss. Oberkloster. Regulierherren.
Von dem Archive ist nur ein kleiner Bruchteil erhalten.
Urkunden: 5 Origg. von 1456—1673.
Acten :
Grundmass und Designatio pertinentiarum der Gtiter des Ober-
klosters von 1662, Lagerbuch des 17. Jhs. mit Nachrichten über die
Stiftung des Kl. aus dem 13. Jh., Pachtbriefe vom 16. ab, hauptsäcli-
licli jedoch aus dem 18. Jh., desgl. Obligationen.
Neuss. S. Sebastian. Franciscaner.
Urkunden: 10 Origg. von 1428—1688.
Acten:
Messenstiftungen* von 1688, Testamente von 1719, Capitalien von
1677, Abschrift eines Einkünfteregisters von 1575, Verzeichnis der
Renten 17. Jh., Lagerbücher von 1700 ff., Pachtbrfefe und Protokolle
etc. 1715.
Digitized by
Google
1
118
Neuss. Sepnlchriner.
Das Archiv enthält nur
Aden:
Activobligationen 1731 — 1794, Lagerbuch der Kapitalzinsen 1782ff.,
Prozessacten von 1671 — 1783. (Nickeische Erben, Herrschaft Peschetc.)
Neuwerk b./Gladbach. (Jülich. Düsseldorf. Gladbach.) Bene-
dictinessen.
Urkunden:
114 (62 Origg.) von 1135—1776, 3 Origg. aus 13. Jh., das
erste von 1225.
(B. 109.) Copiar des 15. Jhs. giebt 85 ürkk. von 1135 an.
Acten:
Bis 1802, Zinsregister 16. Jh., Empfangsregister 18. Jh., Acten
betr. die Beeinträchtigung der Zollfreiheit des Kl. 1666 ff., die einzelnen
Güter des Conventes vom 15. Jh. ab, Nachrichten über die Aufhebung
des Conventes 1802.
Nideggen. (Jülich. Aachen. Düren.) Canonichenstift.
S. Jülich, Stift.
Nideggen. (Jülich. Aachen. Düren.) Minoriten.
(cf. Quix, Die Grafen von Hengebach, Aachen 1839.)
Von dem Archive sind nur noch Urkunden:
16 von 1652—1764 erhalten.
Latnprecht, Archiv, 80,
Oberndorf b./Wesel. (Oleve. Düsseldorf. Rees.) Damenstift.
Urkutiden:
2 Origg.: von 1371, und Bestätigung der Statuten des Stiftes
durch den grossen Kurfürsten 1666.
(B. 183.) Copiar des 16. Jhs. betreffend die Besitzungen des
Stiftes. (B. 201.) Copiar und Rentenregister der IL Kreuz- Vicarie aus
dem 15.— 16. Jh.
Acten:
Nachrichten über die Einäscherung des Stiftes 1587, Bittschriften
aus der Reformationszeit, Matrikeln der Clevischen Geistlichkeit und
Städte, Acten betr. die zur Befestigung von Wesel verwandten liändereien
des Stiftes 1678, Statuten des Stiftes, Capitularprotokolle 1691—1805,
Einkünfteregister 16. Jh., Lagerbqch 17. Jb., sonstige Besitz und Ver-
mögen betr. Sachen.
Digitized by
Google
'v^r"^^^iF\prw?F7^'*
119
Handschrift :
{A. 180.) Neue Abüchrü't des im Haag befindlichen Necrologiums.
Haag, Ärcfu'r des Hoogen Rand r. Add im Anliang,
Ostrum b,/Venray. (Geldern. Königr. der Niederlande.) Maria
Bethlehem. Regulierherren, später Frauenkl.
Urkunden: 6 von 1450 — 1759.
Acten: Obligationen des Kl. 1678 ff.
Randerath, (Jülich. Aachen. Geilenkirchen.) Minoriten-Re-
collecten auf dem Kreuzberge.
Von dem Archiv ist nur ein
Emijfangs- und Ausgabebuch des Conventes von 1737 — 1791
im Sts.-A. erhalten.
Banderath, Pfarrarchiv im Anhang.
Rath. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf, Ld.) Franc isc'an essen,
Urhmden: 128 von 1392 ff.
Acten :
Bis 1801. Rentenverzeichnisse des Kl. 17. Jh., ältere Prozess-
aeten, Nachrichten über die Aufhebung des Kl. 1804—1807.
Eath, Pfarrarchir im Anlmng,
Rees. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Collegiatstift.
Urkunden:
521 Origg. von 1041 — 1774, 3 aus 11., 9 aus 12,, 28 aus
13., 132 ans 14. Jh.
(B. 185.) Copiar iiauptsächlich der Pacht- und Behandigungsbriefe
IG. Jh. .
Acten :
Betr. das Religions= und Reformationsvvesen 17. — 18. Jh., Kirchen-
renten der reformierten Gemeinde zu Rees 1044 ff., Kriegslasten des
Kapitels mit geschichtlichen Nachrichten vornehmlich aus dem 16. Jh.,
Correspondenzen verschiedener Fürsten mit dem Magistrat von Rees 18. Jh.
Privilegien und Statuten des Kapitels 17. Jh. f., Wahl der De-
chanten, Collation der Canonicalprähenden, Protokollbuch von 1445—
1475, Nachrichten über die Propstei und deren Güter, Scholasterie des
Stiftes 17. Jh. ff., Testamente der Kapitelsmitglieder, Studienstiftiingen
Digitized by
Google
120
♦
16. Jh. ff., Acten betr. die Pfarrkirchen und Vicarien 16. Jh. ff., Strei-
tigkeiten mit der Stadt wegen der Bierbrauereigerechtsame 17. Jh.,
zahfreiche Aufzeichnungen die einzelnen Gater und Höfe, die Zehnten
des Stiftes betr. 15. Jh. z. T. mit Copieen des 14. Jhs., Obligationen
des Stiftes, Rechnungen der Kii'chenfabrik 16. Jh. ff.
Handschriften:
(A. 211—214.) 4 Memorienregister des Stiftes zu Rees mit Re-
gistern der GrefSdle der Kellnerei, der Propstei, Präsenz etc., desgl. No-
tizen über die Zahlungen des Bursarius etc., 3 aus 15., 1 aus 16. Jh<
(A. 237.) Memorienregister, Präsenzbuch und Heberegister des Stifts
1529 angelegt; voran geht: Extractus de officio Bursariae 1529 nebst
einigen Urkk.-Copp.
Rees. Franciscanessen.
Urhunden :
87 Origg. von 1436—1794 (darunter 23 aus 15. Jh.).
(B. 186.) Copiar der Erwerbungs- und Pachturkunden 17. Jh.
Aden\
Nachrichten von den Statuten und der Disciplin des Conventes,
Visitationen desselben, Prozessionen, Leichenbestattung, Wertschatzungs-
atteste über verschiedene Münzsorten 16. Jh. Mitte.
Reichstein i. d. Eifei. (Jülich. Aachen. Montjoie.) Prae-
monstratenser.
(cf. N.-R. A. 3, 63—69.)
Urkunden :
9 Origg. von 1249 — 1645, darunter 2 aus dem 13. Jh.
(B. 110.) Cartular des Kl. von 1725, 3 Bdd., enthält auch eine
Erzählung von der Stiftung des Kl., sodann Güterbeschreibungen und
registerartige Aufzeichnungen.
Acten:
Nachrichten über die Güter des Klosters 16. Jh. ff. mit Urkk.-
Copp. aus dem 13. »Jh., über die Pfarre und Vicarie zu Oberglehn 1573
ff., Pachtbriefe, Lagerbücher der Renten etc., Ausgabebuch 18. Jh.
Rellinghausen. Stift. S. Essen, Reichsstift.
Rhade b./SUchteln. (Jülich. Düsseldorf. Kempen.) St. Bal-
bina. Collegiatstift.
Urkunden :
4 von 1220—1682, 1 aus 13. (Engelbert von Köln), 3 aus 17. Jh.
Digitized by
Google
121
Acten:
Lagerbuch der Kirche nach Vorlagen von 1492 und 1605, 1771
eroeaert, Nachrichten Aber die Wahl, Ernennung und Einführung der
Canonichen 1559 ff.
Rheinberg. (Knrköhi. Düsseldorf. MCrs.) Hortus St. Bar-
barae. Reguliercanonichen.
UrTcunden :
Die Origg. des Archives sind verloren gegangen; erhalten sind
165 Urkk. von 1402—1746 in Copp.
(B. 98.) Copiar von 1765 mit einzelnen Güterverzeichnissen.
Aden:
Kurze Nachricht von dem Ursprünge des Gotteshauses gen. Hortus
S. Barbarae 18. Jh., Verzeichnis der Stiftungen und Privilegien, Ein-
nahmeregister von 1760 — 1802, Fruchtregister von 1676 ab, karto-
graphische Aufnahmen verschiedener Ländereien von 1780, Notizen über
Abtragung der Befestigungswerke von Rheinberg 1715, über das Con-
tribationswesen.
Rheinberg, Ffarrarchiv im Anhang.
1860 hat Kaufmann C. Reistorff in Neusa eine Chronik des Kloders von
1426 — 1782 mä angehängtem Necrologiam gekauft. Diese Us. igt jetzt verschwun-
den rf. N.-K A 42y 150 not,
(Grau-)Rheilldorf. (Kurköln. Köln. Bonn.) Cistercienserinnen.
(cf. N.-R. A. 26 und 27, 408—412.) 8. Schwarz-Rheimlorf.
Urkunden: 29 von 1259—1574.
GraU'Bheindorfy Pfarrarchii' im Anhang,
(Schwarz-)Rheindorf. (KurkOln. Köbi. Bonn.) Adliges Da-
menstift.
Urkunden :
69 von 1156—1701, 6 aus 12., 9 aus 13. Jh., Kaiserurkk.
voD Friedrich I. ab.
lAtteralien und Aden:
Bis 1806. Statuten 16. Jh., Nachrichten über die Äbtissinnen-
wahlen 16. Jh., Wappenbuch (Aufschwörungstafeln) von 1598 — 1793,
Capttuiarprotokolle von 1640 — 1781, Aufzeichnungen über die Güter
des Conventes, Pachtbriefe u. Ä. vom 15. Jh. ab.
Digitized by
Google
n
122
Rheydt. (Jülich. Düsseldorf, Gladbach.) Franciscanessen.
Urkunden: 48 von 1326—1767.
Acten:
Heberegister und Empfangsliste der Naturalzinsen von 1736, ge-
sammelte Testamente und Memorienstiftungen 1502 ff., Cessionen zu
Gunsten des Conveutes und der Altäre der Kirche 15. Jh. ff., Obligationen.
Roermond. (B. M. V.) Cistercienserinnen.
Das Archiv der Abtei sowie die der übrigen Klöster in R. befinden
sich im ReicJis- und Stadtarchiv zu Boermond. S. Lamprecht, Archiv 43 u. 44,
Das St.'A. D. besitzt ein (B. 179». u.b. j in den letzten Jahrzehnten
angefertigtes Copiar^ das zusammengestellt ist
1. aus dem Copiar A. (fräJher Eigentum des Notars Guilleon, jetzt im
Stadtarchiv zu R,, geschrieben in der zweiten Hälfte des 13. Jhs.; ent-
hält 53 ürkk. von 1120—1350, der Päpste, Kölner und Lütticher Bischöfe,
der Grafen von Geldern und Herren von Heinsberg;
2, aus dem Copiar B. (im Stadtarchiv zu R.) aus dem 15, Jh. enthaUend
tahellarische Zusammefistellungen der Privilegien und Schenkungen für
das Kl., 170 ürkk, von 12:23—1484, ferner Register der Gefälle des
Liebfrauenklosters in den Kirchspielen Nieukerk und Aldekerk cms dem
15. Jh.
Roiandswerth. (Kurköln. Coblenz. Ahrweiler.) Benedicti-
nessen.
(rf. N.-R. A. 19, 76—219; 21 und 22, 71—81.)
Urkunden :
35 von 1143—1773, darunter 3 aus dem 12., 1 aus dem 13.,
6 aus 14. Jh.
Act€7i :
Betr. die Visitation des Kl. 1752, Registerbuch der Güter 1660
ff., verschiedene Lagerbücher, Ileberegister 18. Jh.
Bonn, Unir.'Bihh:
Epitaph einer Äbtissin ?v)m R., einzelne Schreiben aun Rolandsicerih und
Münstereifd Anfang des IG. Jhs. No. 816. Zinsregister von Bdandstcetili 15, Jßt,
Köln, StadtarcJnv: Einzelne ürkk. von 1224 ff.
Das FlaWHche Copiar bei Jjempcrtz versteigert* Wo jetzt ?
Saarn. (Berg. [Unterherrschaft Broich.] Düsseldorf. Mülheim
a. d. R.) Cistercienserinnen-AbteL
Urkunden :
42 von 1223—1692; 8 aus 13., 13 aus 14., 19 aus 15. und
16. Jh.
Acten: Betr. das Güterwesen der Abtei vom 15. Jh. ab.
Digitized by
Google
i2d
Schillingscapellen. (Eurköln. Köln. Rheinbacb.) Aagusti-
nessen.
(cf. N.-R. A. 32, 138—154.)
Urkunden :
171 (169 Origg.) von 1197—1675; 3 resp. 1 aus 12., 25 aus
13., 46 aus 14. Jh.
Acten:
Betr. Visitation des Kl. 1579, Register der Einkünfte, Verzeich-
nisse der Güter des Klosters, Lagerbuch der Grundpächte 17. Jh. ff.,
Passivobligationen des Klosters 16. Jh. Ende ff.
Buschoven, Pfarrarchw im Anhang.
Köln, Stadtarchiv: Urk. von 1231.
Schledenhor$t. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Cistercienserinnen.
(cf. X.-R. A. 13 uiid 14, 290—297.)
Urkunden: 40 von 1240—1796, 5 aus 13., 6 aus 14. Jh.
Acten:
Bis 1811. Register und Lagerbuch von 1645 ff., Acten betr.
Güter, Vermögen, Schulden des Conventes 18. Jh. f., Verfassung, Con-
ventualinnenzahl 1803, Aufhebung und Verkauf des Kl. 1806 ff.
Schwarzenbroioh* (Jülich, Aachen. Düren.) St. Matthias-
thal. Kreuzbrüder.
Urkimden:
60 von 1335—1789, 4 ans 14. Jh.
(B. 199.) Gesammelte Urkk.-Abschriften von 1440—1737.
Acten:
Bis 1802. Lagerbuch 18. Jh., sonstige Güter und Verraögens-
sachen 17. Jh. ff.
CoblenZjim Beftitze ein&i Herrn Schwärt ze sind einzelne das Kloster betr. Urkk.
Schweinheim. (Kurköln. Köln. Rheinbach.) Cistercienserinnen.
Urktmden :
112 von 1238 bis 18. Jh., darunter 13 aus dem 13., 37 ans
14. Jh.
Acten:
Bis 1801, Ueberegister von 1620 ff., Lagerbücher von 1655
und aus dem 18. Jh., Rechnungen des Conventes 1511 ff., Aufzeich-
QQogen über die Löhnung der Domestiken des KL 1761, Specialia die
Gtter betr, vom 15. Jh. ab.
Digitized by
Google
124
Seligenthal. (Berg. Köln. Siegkreis.) Minoriten.
Origg.-Ürkk. und Acten des Archives sind nicht vorhanden.
(B. 194.) Copiar von 1640 enthalt ca. 40 Ürkk.-Abschrftn. vom
14. — 17. Jh., Verzeichnisse der Ländereien und Einkünfte des Kl. vom
17. Jh. ab.
Siegburg. (Berg. Köln. Siegkreis.) Benedictiner-Abtei.
(cf. N.-R. A. 30, 75-82.)
Urkunden: 707 von 1064—1793, 14 aus 11., 45 aus 12.,
64 aus 13., 219 aus 14. Jh.
(B. 119.) Copiar des Blasius Alfter in 3 Bdd. 1791.
(B. 149—152.) 4 Copiare aus dem 15. — 18. Jh. enth. ürkk.
und Privilegien des 12.— 15. Jhs. (B. 182.) Copiar betr. die Juris-
diction des Abtes von Siegburg in der Stadt Straelen 16. Jh.
I/Uteralien und Acten:
Des Provinzialcapitels der Benedictiner-CJongi-egation, Statuten der
Abtei 1697, Visitationsnachrichten 1681—1735, Wahlen der Äbte 1671
— 1787, geschichtliche Ausführung über die Territorialhoheit der Abtei
mit Nachrichten über Kriegsereignisse vom Anfang des 17. Jhs. ab,
Verhandlungen mit Jülich-Berg wegen der Vogtei 1560—1730, Teü-
nahme der Äbte an den Kurkölnischen und Jülich-Bergischen Landtagen
1669 ff., an den Unterherrentagen, an den Westf^Üischen Kreistagen
1640. — Gesammelte fürstliche Briefe aus dem 17. und 18. Jh., Zoll-
freiheit der Abtei 16. — 18. Jh., Contribations- und Steuersachen 1621
ff., Laienpfründen der Abtei 17. Jh., Judengeleit, Huldigung der Ein-
wohner von Siegburg und Troisdorf an die Äbte 16. Jh. ff., Verhältnis
der Abtei zur Bürgerschaft 17. Jh.. Gildebriefe und Privilegien, Statuten
einzelner Gilden in Copp. 16. Jh. Anfang, Grenzbegehungen des Bnrg-
banns der Stadt, Verpachtung der Siegfähre 17. Jh., Stadtrechnnngen
von 1430—1440, desgl. aus dem 17. Jh., Nachrichten über Auswei-
sung der Protestanten aus Siegburg 1573, über Hexenverbrennungen
1636—1637. Lehenssachen: 2 Lehenbücher 1633 ff. mit Urkk. und
einzelnen Weistümem vom 14.— 18. Jh.. Wappenbuch mit Aufschwö-
rungen von 1638 — 1777, Acten betr. das Nonnenkloster zur „Gluse*'
und Minoritenkl. in Siegburg 18. Jh., die Pfarrkirchen und Vicarien
der Abtei 14. Jh. ff., Einkünfteverzeichnisse, Eechnungen derselben 16.
Jh., Archivalien über Güter und Höfe der Abtei, Weistümer, Register,
Rechnungen, Lagerbücher, Pachtbriefe 16. Jh., Obligationen der Abtei
hauptsächlich aus dem 18. Jh., Testamente, Messenstiftungen etc., In-
Digitized by
Google
125
venUr der Reliquien und Ornamente der Kirche von 1608, Quittungen
der römischen Curie für die Abtei 14. Jh.
Handschrift:
(A. 64 a— b.) Neci-olog der Abtei (Catalogus nominum benefacto-
rnm) mit vorangehender Regula Benedicti aus 17. Jh. mit einer Abschrift.
Sieghur g, Stadt- und Pfarrarchic im Anhang,
Sinzenicb. (Kurköln. Köln. Euskirchen.) St. Hubert. Fran-
ciscanessen.
(cf. N.-R. A. 32, 55 -71.)
Urkunden:
20 von 1439—1518.
(B. 162.) Copiar aus dem 15.— 16. Jh.
Actefi:
Bis 1712. Betr. die Liegenschaften des Conventes vom 17. Jh. ab.
Sittard. (Jülich. Niederlande.) S. Peter. Canonichenstift.
Urkunden:
244 (36 Origg.) von 1306—1626, erstes Orig. von 1323.
(B. 111.) Copiar vom 15. Jh., zweite H&lfte, enth< eine grosse
Aiusahl Schöffenbriefe aus dem 14. und 15. Jh. betr. Geld- und Frucht-
renten, deren Origg. zur Zek der JOlicher Fehde verbrannt sind.
Acten:
Bis 1800. Liber testamentorum enth. Origg. und Copp. von Testa-
menten 1484 ff., Raster der Einkflnfte des Stiftes 1608 ff., Rent-
meistereh-echnungen 1648, CapitularprotokoUe 1662 — 1679, Prozess-
acten, namentlich Sflstem betr., zu dem das Stift in nahen Beziehungen
stand 18. Jh., Pachtbuch des Stiftes 15. Jh., Pachtregister vom 16.
Jh. ab.
Sittard, Stadtarchiv: ca. 15 Urkk, von 1299 bis 17. Jh.; cf. M.
Jansen, Inventaris van het oud Archief der Oemeente Sittard 1243—1609.
Sittard. Agnetenberg. Dominicanessen.
Vorhanden sind nur ein paar
Acten:
Von 1606 — 1797, Register über Ausgaben und Einnahmen.
Sittard. Dominicaner.
Urkutiden: 25 von 1625—1743.
Acten:
Bis 1795. Betr. die Stiftung (um der Ketzerei zu steueren) und
Erwerbungen des Kl.; Haushaltungsbuch von 1787, sonstige Güter und
^«nnögen betr. Archivalien 17. Jh., Messenstiftungen u. Ä.
Digitized by
Google
126
Sonsbeck. (Cleve. Düsseldorf. Möi-s.) St. Andreas. Francis-
canessen.
Urkwulen:
14 von 1409—1639.
(B. 127.) Copiar ans dem 15.-16. Jh.
Acten:
Bis 1802, Pachtempfangsregister^ Erwerbung und Verpachtung von
Grundstücken 18. Jb.
Steinfeld. (Kurkölu. Aachen. Schieiden.) Praemonstratenser-
Abtei.
(cf. Barsch, das Prämonstratenser - Mönchskloster Steinfeld 1867;
ferner N. R.-A. 8, 120-160; 9 u. 10, 182-215; 11 u. 12, 199-^230; 13 u.
14, 161—200; 18, 90-94; 23, 144—191; 24, 270—299.)
Urkunden:
184 von 1166—1790, darunter 3 aus dem 12., 22 aus dem
13., 36 aus dem 14. Jh.; ein altes Copiar, desgl. ein Lagerbuch von
1402, in neuerer Zeit verloren gegangen, sind nicht zum Sts.-A. gelangt.
LUteralien uml Acten:
Bis 1801, betr. die einzebien Güter der Abtei und deren Nutzung,
Pachtbriefe, Heberegister 15. Jh., Einkünfteregister des Küchenmeister-
arates 16. Jh., Rechnungsbuch von 1661, Weistümer, Grenzbegehungen,
Irrungen mit den Besitzern der Herrschaft Schieiden (Manderscheids)
1539 if., desgl. denen der Ileri-schaft Wildenburg 16. Jh., genealogische
Aufzeichnungen über die Letzteren von 1269 — 1704, Messenstiftungen etc.
Privilegien und Freiheiten des Prämonstratenser-Ordens insgemein
15. Jh. ff., Acten betr. Abtswahlen, Visitationen 16. Jh.; (A. 169.)
Series der Pröpste und Äbte von 1121 — 1719 nebst Verzeichnis der
Professen 18. Jh.; Historische Aufzeichnungen, geschichtlicher Verlauf
in betr. des Steinfeld untergebenen Kl. Dünwald und dessen Zerrüttung
um 1650, Bericht über die Pfarre zu Bettenhoven 1780 ff., Katalog
der Pfarrer zu Hochkirch 1249 — 1720; Nachrichten von den Filial-
kirchen Niederebe, Reichstein, Scheid u. A., von dem Norbertiner
Seminar zu Köln, das von der Abtei eingerichtet wurde 17. Jh.
Köln, Stadtarchw: bewahrt eine grosse Anzahl Origg,'ürk. der Abiei^
7 von llSl'-lwe. 26 von 1201—1299. zahlreichere noch aus den folgenden
Jahrhunderten ; die Erwerbung anderer steht noch bevor, (cf. Mitteilungen aus
dem Stadtarchive eu Köln 3,2.)
Commern im Besitze eines H. A. Eich:
Liber causalis der Abtei von 1503 aus den äüeren Begistem zusammen^
gestern (cf. N. B.-A. 18, 90.)
Digitized by
Google
•f^'^l^^fPS
127
Sterkrade. (Cleve. DüsseUloi-f. Müllnnm a. d. RJ Cister-
cien serinnen -Abtei.
Urkunden: 73 von 1240—1801; 10 aus 18., 13 aus 14. Jh.
Aden :
Betr. die einzelneu Güter und Höfe der Abtei 16. Jh. ff., Zehnt-
nnd Padit-Nachrichten. Gewinnbuch der Abtei von 15a4 — 1789, Be-
schreibung der Güter der Abtei 1*>. Jh., Erapfangsregister der Geld-
and Kornrenten 1601 ff., Nachrichten über die Pfarre und Schule zu
Sterkrath.
Stoppenberg. Fräuleinstift. S. Essen, Reichsstift.
Stotzheim. (Jülich. Köln. Rheinbach.) Clause St. Barbarae.
Augustinessen.
ürkundepi:
28 (3 Origg.) von 1436—1779.
(B. 112.) Copiar von 1729 mit wenigen Urkk. von 1483 ab und
registerartigen Nachrichten.
Aden:
Bis 1802, betr. Messen- und Memorienstiftuugen 1704 ff., ge-
sammelte Nachrichten über Erwerbung von Grundstücken 1632, Statuten
des Conveutes von 1446.
Stotzheim, Pfarrarchiv im Anlumg.
Straelen. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) S. Agnes und
Caecilia. Franciscanessen.
Urkunden: 15 (10 Oiigg.) von 1565 — 1801.
Aden :
Eidesleistungen der in das KI. eingetretenen Professcn 1749 —
1795, Nachrichten über den Besitzstand des Kl. 16. Jh. ff., Spezilication
der Einnahmen und Ausgaben 1798.
Straelen, Pfarrarchiv im Anhing,
Süstern. (Jülich. Aachen. Aachen, St.) Weltliches Dameustift.
Bas Archiv enthält nur Archivalien aus späterer Zeit über Besitz
und Vermögen des Klosters, Rentregister, Rechnungen, Einnahmc-
nnd Ausgabeverüeichnisse 17. Jh. ff.
Uedem. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) Sti Spiritus. Regulier-
herren.
Die Hauptmasse der Archivalien ist 1796 ein Raub der Flammen
Digitized by
Google
128
geworden ; erhalten sind nur einige Pacht- und Heberegister^ Obligationen
ans dem 18. Jh., Jahresrechnungen von 1800—1802.
Inventar der von einem fr. Commissar ans der Kloster-Bibliothek
ausgewählten Btlcher von 1802.
Viersen. (Geldern. Düsseldorf. Gladbach.) St. Pauli Bekeh-
rung. Franciscanessen.
Urkundeti: 61 (41 Origg.) von 1424—1799.
Acten:
Bis 1802, Registerbuch über Erwerbungen 1605 ff., Rechnungen
von 1613 ab; Urkk.-Abschriften.
ViHch. (Kurköhi. Köln. Bonn.) Adliges Damenstift.
Urkunden:
ca. 120 Origg. von 944 — 1724, dai*unter 4 aus dem 10., 6 aus
dem 12., 22 aus dem 13. Jh., wichtig fQr die Genealogie der Grafen
von Jülich etc.
(B. 99.) Copiar vom 14. Jh. enth. Urkk. vom 10. bis 13. Jh.
Acten:
Bis 1806, zahlreicher nur vom 17. Jh. ab, CapitularprotokoUe
von 1653 — 1800, Kellnerei- und Präsenzrechnungen aus dem Anfang
des 17. Jhs., Wappenbuch (39 Aufschwörungstafeln) von 1679—1801;
Inventarien und Nachrichten über die Archivalien des Stiftes aus dem
16. Jh. und später.
Wachtendonk. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) Thal Josaphat.
Franciscanessen.
Im Jahre 1708 hat ein grosser Brand in W. auch das Kloster
daselbst verzehrt, wobei wohl auch ein gi-osser Teil des Archives unter-
gegangen ist.
Urkundeti: 19 von 1422—1757.
Acteti:
Katalog der aufgenommenen Conventualinnen, nebst Verzeichnis
der verstorbenen Klostermitglieder 1614, Schuldverschreibungen der
Stadt zu Gunsten des Kl., Passivkapitalien desselben 1576, fiinnahme-
u. Ausgaberegister 17. Jh. f., Pachtbriefe 17. Jh.
Wassenberg. (Jülich. Aachen. Heinsberg.) CanonichenstifU
Urkunden:
77 (63 Origg.) von 1118—1738, 7 Origg. aus dem 13., 18 aus
dem 14. Jh.
1
Digitized by
Google
.'V-4fV^^«BJP««>.<
129
Betr. die Collation der Kirche zu Birgelen 1H13 (darin Angaben
über die Verwahrlosung des Wassenberger Archives) Verzeichnisse der
Lehnsleute des Stiftes 16. Jh., Register der Fruchtrenten von 1504 ab,
Heehüungsbücher von 1590 ff., Protokolhi über Erbkäufe 1560 ff.,
Obligationen 1B75 ff., Acten betr. die Altäre der Stiftskiche 14. Jh.,
die Benetizien derselben 1674 ff.
Ilntidschrißen:
(A. 231.) Necrologiurn und Memorienbuch des Stiftes 15. Jh.;
vurgeheftet sind Statuten für die Memorienf eiern.
(A. 204.) Hierin eine Abschrift einer Visitatioasurkunde des Stit'tti
von 1627.
Wassenber^j Pfarrarchiv im Afüiang,
Wassenberg. Kapu einer.
Nur Aden: betr. die Ansiedelung der Kapuciner, Erwerb von
lläu^rn in W. 1653 f., bischOfiiche Erlasse bez. des Messelesens 1648
—1777, Register über Einnahmen und Ausgaben 1802, Prozessacten
ltj71— 1789, Bittschriften der Kap. um Holz etc. 1701 ff., Sauvegarde
des Herzogs Ferdinand von Braunschweig 1758.
Weichenberg. (Jülich. Dasseldorf. Grevenbroich.) Franciscaner.
Urkunden: 32 von 1432-1751.
Aden:
Bis 1797. Rechnungen über Einnahme und Ausgabe 1672 ff.,
sonstige das Vermögen des Conventes betr. Sachen.
Wenau. (Jülich. Aachen. Düren.) Praemonstratenserinnen.
(tf. Bonn, die Ges<"li. des Klostei*» Weuau etc. 1866.)
Urkunden :
21 (17 Origg.) von 1185—1767, 2 aus 13., 3 aus 14. Jh.
Acten: Güter und Vermögen betr. von 1618 ab.
Büren, Stadtbibliathek :
Mmorknbu<:h am dem 17, Jh, cf, Aach, Ztschrft 4, 261—317.
Wesel. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Dominicaner.
Ürhmden:
20 von 1436—1713.
(B- 203.) Copiar und Rentregister des 16.— 17. Jhs. mit ur-
kundlichen Nachrichten über die Stiftung des Kl. von 1354.
Weitd. Za. Ergheft. 2. 9
Digitized by
Google
130
Aden :
Betr. die Messen- und AnniversarstiftnBgen 1669 — 1763, die Grab-
stätten der Wohlthäter des Klosters in der Kirche 18. Jh., Collecten
zum Kirchenbau 1687 if., Nachrichten ttber einzelne Güter 15. Jh.,
Spezificationen der Güter und Einkünfter^ter 17. Jh. f.
Wesel. Franciscanessen.
Urkunden: 32 von 1290—1637, 1 aus 13., 16 ans 14. Jh.
Wesel. S. Martin. Fraterherren.
Urkunden :
36 von 1408—1777.
Copieen des Stiftungsbriefes des Fi^aterherrenhauses durch den Rector
des Hauses zum Springbom zu Münster nebst erzbischöflichen und lan-
desherrlichen Bestätigungen 15. Jh.
Acten:
Betr. die einzelnen Güter und Höfe des Kl. 1^. Jh. ff., I^acht-
zettel 17. Jh., Passivobligationen 16. Jh. ff., Spezificationen der Ein-
künfte des Conventes aus 15. Jh. mit ürkk. in Abschrift.
Wesel. Karthause auf der Graft (Grav- oder Liebfrauen-
insel); 1628 nach Xanten verlegt.
Urkunden : ^
247 (56 Origg.) von 1419—1793.
(B. 158.) Copiar der Fundationsurkk. etc. von 1419 — 1495, ein
zweites des Archives angelegt 1682, fortgesetzt bis 1772.
Acten :
Über die Güter und Besitzungen des KI., gesammelte Pacbtbriefe,
Empfangs- und Rentenregister, Rechnungen vom 1 7. Jh. ab, Obligationen
vom 16. Jh. ab, Prozessverbandlungen wegen der Rheinfischerei mit
.Wesel und Boderich, Nachrichten über den Festungsbau zu Wesel, über
Abschwemmungen durch den Rhein und Bepfianzung der Rheinufer.
Wickrath. (Wickrath. Düsseldorf. Grevenbroich.) Kreuzbrüder.
Urkunden: 52 von 1385 — 1686, 1 aus 14., 15 aus 15. Jh.
Acten:
Bis 1800. Register der Zinsen und Gefälle, Wachszinsen, Zehnt-
lämmer- und Hühner 14. — 16. Jh., Heberegister 16. Jh., Lagerbuch
Mitte des 16. Jhs., Acten die in verschiedenen Ortschaften zerstreuten
Güter betr. 16. Jh.
Digitized by
Google
■ ^^ll^fJH^,!!!],^^!«;!!! P.U^.
131
Wisset. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) Canonichenstift.
Fast das gesamte Urkk. -Archiv des Stiftes ist verschwanden und
scheint auch vor der Klosteraufliebnng nicht mehr vorhanden gewesen
zo sein.
Urkunden :
Ein paar Origg., mehrere Copieen von Urkk. von 1113 ff,
Aden :
Bis 1806. Nachiichten über die Behandigung der von Alpen etc.
14. Jh. ff., von den Capitelshöfen 16. Jh., über die Weidegerechtigkeit des
Capitfls 15. — 17. Jh.. Deichschaii zu Wissel 1581, Description der
Guter, Grundstücke und Zehnten des Kapitels mit angefügten Urkk.
1452 ff., Register der Laten- und I.eibgewinnsgüter 1412 ff., Register
der Zehnten, Höfe und Gefalle des Stifts 15. Jh. ff., Leibgewinnsbücher
16. — 17. Jh., Behandigungsbuch 17. — 18. Jh., Aufzeichnungen über die
Activ- und Passivcapitalien des Stifts, Zehnten, Einnahmen und Aus-
gaben überhaupt 17. Jb. ff,
Xanten. (Cleve. Düsseldorf. Mors.) Canonichenstift.
Der grossere Teil des Archives befindet sich noch bei der Tfarr-
kirche in Xanten.
Urhmiden :
IraSt.s.-A. sind nur 99 Xantener Urkk. von 1238—1758, 6 aus
i;i, 21 aus 14. Jh.
(B. 138.) Copiar von 1865, Samndung von Copp. der Urkk. des
Stiftes bei der Pfarrkirche, desgl. der Urkk. von Zyfflich und Bedbur
1134-1399.
LiiteraJmi und Acten:
Lagerbuch der Haupt- oder Saalhofe 15. Jh. angelegt, fortgesetzt
bis ins 18. Jh. mit Notizen über Hofesverfassung, gesammelte Register
'?nth. die Stiftungsurkk. und Einkünfteverzeiehnisse der Vicaricn, Altäre
etc. der Stiftskirche ; Copiar der Rentverschreibungen für die Ai*men von
15Ö0— 1721, Copiar der Privüegien von Wesel von 1277 — 1524, desgl.
der der Ritterschaft und Städte im Herzogtum Jülich von 1451 — 1554
(copiert durch Gerhard von Jülich).
Acten betr. die Propstei, Dignitäten und Prärogative des Propstes
^^- Jb. ff. mit Urkk.-Copieen von 1154, Lehen und Leibgewinnsgüter
1671—1302 Jahresrechnungen der Einkünfte der Propstei 1522 —
^'29, Wahl der Dechanten 18. Jh., Streitigkeiten des Thesaurars mit
dem C{^)itel 1573—1575, Einkünfte etc. der Scholasterie 14. Jh. ff.,
9*
Digitized by
Google
132
Litteralien l>etr. die Verleihung der Canouioal-Prabenden 16. Jh. ff.,
Statuten über die Residenz der Canonichen, Disciplinarvergeben derselben
15. Jh. ff., Testamente, Vermächtnisse der Capitelsmitglieder. — Re-
gister der zui' Präsenz gehörigen Güter und Einkünfte 1400 ff., Ver-
messungsregister der Grundstücke 1563, Pachtbuch der Präsenzgüter
1669—1702, Nachweise über die Verwendung der PräsenzrevenOen
1468—1793, Bursarienrechnungen von 1430 — 1502, Register der Ein-
künfte aus dem Bursarienamt 15. Jh., Kellnereirechnungen von 1393
— 1801, Inventar der Urkk. und Acten der Kellnerei aus 16. Jb. —
Capitularprotokolle von 1508 — 1785, Conceptenbuch der Capitelskanrlei
ca. 1485, Nachrichten über die Kirchenfabrik 15. Jh. ff., Litteralien
über die Vicarien der Stiftskirche 18. Jh., die Kapelle zu Kevelaer 15. Jh.
Acten betr. die Berechtigung des Capitels zu Sitz und Stimme
auf dem Mörsischen Landtage 18. J))., Beiträge des Capitels zu den
Landsteuem und Kriegscontributionen, Notizen über Schädigungen der
Stiftsgeistlichen in Kriegszeiten 16. und 17. Jh., Streitigkeiten mit der
Stadt Xanten wegen des Weinzapfrechtes 15. — 16. Jh., Acten betr. die
einzelnen Oberhöfe und Güter des Stiftes mit Aufzeichnungen der liaten-
rechte, Weistümern von 1372, Heberegistern von 1380 ff., Rechnungen
u. A. aus 15. Jh. ff., Verzeichnis strittiger Gewinngüter des Capitels
1409, BehandigungsprotokoUe von 1642 — 1789, Pachtbriefe etc. 15.
Jh. ff., Nachrichten über die Zehnten des Capitels 16. Jh. ff., verschie-
dene Spezificationen des gesamten Grundbesitzes und der Einkünfte des
Capitels aus 17. und 18. Jh., Archivinventar nach sachlicher und ört-
licher Einteilung 16. Jh.
Lamprecht, Arcliw 18,
Berlin, Könuß. BM.:
Hs, in 2 * No. 297. Miscellanband Xanten betr., StattUen der Kirche 1461, Pri-
vilegien dersdben txwi 1391, 1392, 1527, Formulare, Ver-
ordnungen Hersog Johanns von Cleve für den Gddverkehr ;
Marktpreise von 1608—1612.
— 4 0 2^0. 267. Pachtrollen von Xanten 15. utid 16. Jh.
Haag, Archiv des Hoogen Baad, im Anhang.
Xanten. Karthäuser. S. Wesel, Karthause.
Xanten. S. Agnes. S. Hagenbusch, Kloster.
Zissendorf. (Berg. Köln. Siegkreis.) Cistercienserinnen.
Der grösste Teil der Urkk. des Archives ist verloren gegangen.
ürkimden: 24 z. T. in Abschriften von 1247—1602.
Digitized by
Google
138
Bis 1792. Betr. die einzelnen Höfe und Güter des Kl. 16.— 18.
Jli. mit verschiedenen Abschriften von Urkk. des 14. Jhs., Häuser zu
Siegburg 1560 — 1712, Einnahme- Register und Rechnungen von 1450
ti'., Prozessacten des 17. Jhs. wegen einer Ölmühle mit Urkk.-Copieen
von 1291. Nachrichten über Beziehungen zum Kl. Seligenthal 17. — 18. Jh.
Untergegangene oder wenigstens nicht in das Staatsarchiv
gelangte Klosterarchive.
Aldenhoven. (Jülich. AacJien. Jülich.) Kapuciner.
Benrath. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf j Ld.) Kapuciner.
Bethlehem b./ Bergheim. (Jülich Köln. Berglieim.) Observan-
tenhloster. (In der französischen Zeit vernichtet.)
Bonn, (Kurköht. Köln. Bonn) Franciscaner- Eecollecten.
Brühl. (Kurköln. Köln. Köln, Ld.) Franciscaner.
Die dürftigen Beste dieses Archives, darunter ein Necrologium und
Mmorienbuch des Klosters aus 10. u. 17 .fh. befanden sich im Besitz des
Trofemrs Floss in Bonn, cf N.^E. A. 34, 88 u. 144. (Wo jetztY)
Glev € (Cleve. Düsseldorf. Cleve.} Kapuciner. (Lamprecht, Archiv 13.)
— , Beginn Coeli. Karthäuser. (Lamprecht, Archiv 15.)
Düren. (Jülich. Aachen. Düren.) Franciscaner- Becollecten,
(Lamprecht, Archiv o4 und Düren, Pfarrarchiv im Anhang.)
— , Kapuciner,
— , Kreuzbrüder.
Ein Teil dieses Archives soll sich im Stadtarchiv zu Frankfurt aJM.
Wndeti.
— , Ursulinerinnen und Elisahethanerinnen.
Düsseldorf. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf.) Dominicaner.
— , Kapuciner.
Gnadenthal b.lCleve. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) (Lamprecht,
^rdk 13 u. 33.)
Hardenberg. (Berg. Düsseldorf. Elberfeld.) Franciscaner.
Jülich. (Jülich. Aachen. Düsseldorf.) Kapuciner.
Kaiserswcrih. (Jülich. Düsseldorf. Düsseldorf, Ld.) Kapuciner.
(Dfmekhrf^ landesbibl. im Anhang.)
heten.
f(empen. (Kurköln. Düsseldorf. Crefeld.) Franciscaner- Recol-
— , Karmeliter.
Kinsweiler, (Jülich . Aachen, Aach en, Ld.) C ister cienser innen.
Digitized by
Google
134
Köln. (Kurköln. Köln. Köln.) Alexianer.
— , Franciscaner-BecoUecten.
Königshoven. (Jülich. Köln. Bergheim.) Schwestern in der
Klause.
Lechenich. (Kurköln. Köln. Euskirchen.) Franciscaner-Re-
collecten.
Marienheide b.lGimborn. (Herrschft Gimbom-Neustadt. Köln.
Crummershach.) Dominicaner. (Lamprecht, Arch, 1B2.)
Münster eifel. (Jülich. Köln. Bheinbach.) Kapuciner.
— , Karmelitessen.
Neuss. (Kurköln, Düsseldorf. Neuss.) Alexianer.
— , Franciscaner-Becollecten.
Nor f. (Kurköln. Düsseldorf. Neuss.) Adliges Damenstift.
Zum Putschen b.lBonn. S. Adelheid. Karmeliter.
Bath. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf.) Karthäuser.
Batingen. (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf.) Augustinessen. (?)
—, Minoriten.
Bheinbach. (Kurköln. Köln. Bheinbach.) Serviten ad S. Nomen
Jesu. 8. Klosterarchive: Bonn, Serviten auf dem Kreuzberge u. N.-B. A.
28.l':i9. 348.
Bheinberg. (Kurköln. Düsseldorf. Geldern.) Kapuciner. (Straden^
Pfarrarchiv im Anhang.)
Boesrath. (Berg. Köln. MüUieim a.lBh.) Augustiner. (Das
Archiv 1796 durch die Franzosen vernichtet. Lamprecht, Arch. 140.)
Schieiden. (Hrschft. Schieiden. Aachen. Schieiden.) Francis-
caner-Becollecten.
Siegburg. (Berg. Köln. Siegkreis.) S. Anna. Augustinesgen
(1563 eingegangen).
— , Minoriten. 1673 im S. Annenkloster angesiedelt (cf. N.-B. A.
23, 108 not. und Siegburg, Abtei S. 124.)
Uedem. (Cleve. Düsseldorf . Cleve.) S.Agathe. Frauenkloster.
— , Kloster zum Heiligen Grab. (Lamprecht, Archiv 13.)
Verdingen. (Kurköln. Düsseldorf. Crefeld.) Franciscaner^
Recollecten.
Walberberg b.lBrühl. (Kurköln. Köln. Bonn.) früher Nonnen-,
dann Mönchskloster. (Deutsche Urkunde vom 1279 in Hauptes Zeitschrift
IX, 263 erwähnt.)
Wipperfürth. (Berg. Düsseldorf. Wipperfürth.) Franciscaner-
Becollecten.
Xanten. (Cleve. Düsseldorf. Geldern.) Jesuiten.
— , Kapuciner.
Zons. (KurköHn. Düsseldorf. Neuss:) Franciscaner 'Becollecten^
Zülpich. (Kurköln. Köln. Euskirclien.) Kapuciner.
Digitized by
Google
''y^ry^^V ^^^^rr^w
C.
Reichsunmittelbare Herrschaften und Unterherrlich-
keiten.
a. Beichs-Orafschaiteii und Herrsehaften.
Homburg vor der Mark. (Xiederrh.-WastfäL Kr. Köln. Gum-
mersbach.) Reicbsherrschaft.
Der Hauptbestandteil des Archives der ehemaligeii Reichsherrscbaft
befindet sich jetzt im Besitze des Fürsten von Wittgenstein-Berleburg
zu Berleburg. Vieles ist 1813 bei einem Volksauflaufe zu Homburg
und in der Zeit vor der Überführung nach Berleburg, die erst nach
1840 erfolgte, verschleudert und in Privathände gelangt.
Das D. Sts.-A. besitzt nur
Urkunden :
54 von 1258 — 1665 betr. die Grafen von Sayn, die Herren von
Nesselrode u. A.
Kerpen-Lommersum. (Niederrh.-Westfäl. Kr. Köln. Bergheim
resp. Euskirchen.) Reichsherrschaft.
Vorhanden im Sts.-A. nur
Aden :
Betr. Veri)achtung und Verwaltung der landesherrlichen Burglän-
dereien 1633 ff., Landmaasse derselben von 1778, Register über die
landesherrlichen Grundpächte 18. Jh., Rechnungen der Kellnereigefälle
der Herrschaft 1735 — 1757, Kellnerci-Empfangs-Register 1789—1791,
Prozessacten des herrschaftlichen Gerichtes von 1787 — 1793.
Manderscheid-Blankenheim. (Niederrh.-Westfäl. Kr. Aachen.
Scldeiden.) Grafschaft.
Den Hauptbestandteil des alten gräflichen Archives bewahrt das
Staatsarchiv zu Coblenz. Manderscheidsche llrkk. sind wohl durch den
Grafen Dietrich v. M., Mitregenten der Grafscliaft Wertlieim, in das
Löwensteinsche Archiv gekommen.
Digitized by
Google
136
Urkunden:
92 von 1279 — 1664, darunter 2 aus dem 18., 13 aus dem
14., 22 aus dem 15. Jh.
Litteralien und Acten:
Betr. das Güterwesen der Grafschaft, Rechnungen, Pachtbücher,
Weistümer, Weinpächte zu Blankenheim 17. Jh. ff., Specialia die ein-
zelnen Ortschaften und Güter betr. 15. Jh. ff., Rentenverzeichnisse und
Buschordnungen derselben, Nachrichten über die Pfarreien in Bl., Ge-
fälle derselben (so zu Houverath nebst Inventar über die Register der-
selben, Pfarrweistum 15. Jh. ff.), Visitationen 1687, Einführung des
Greg. Kalenders 1583, herrschaftliches Patronat über die Kirchen, Rech-
nungen, Contributionen und Türkensteuern der Pf. 1536, Lehenssacheii
vorzugsweise das Ländchen Drachenfels betr. 1440 ff., Beziehungen zum
Stifte Thoren 1567 ff., Unmittelbarkeit desselben 1658—1665.
Lamprecht, Archiv 65,
Mechernich. (Niederrh.-Westfäl. Kr. Aachen. Schieiden.) Reichs-
herrschaft.
Litteralien und Acten:
Bergweistum, Grenzbegehungsprotokoll, Lehens- und Pachtsachen
1557 — 1660 (von geringem Umfang).
Salm-Reifferscheid. (Niederrh.-Westftl. Kr. Düsseldorf.) Graf-
schaft resp. Fürstentum.
(cf. Fahne, Gesch. der Grafen, jetzigen Fürsten, zu Salm-Reifferschcid.
Köln 1866 ff)
Das Sts.-A. besitzt von dem Archive
TJrhunden: 5 von 1563—1798.
Acten :
CJopieen von Verträgen mit Salm-Dyck aus dem Anfang des 16.
Jhs., Lagerbuch der Grundrenten zu Hochkirchen 17. Jh. (Ende)" nebst
Erapfangsregister der Renten daselbst 18. Jh., Kellnerei-Register 1797
ff., eine grosse Anzahl Gerichtsacten der Herrschaft Reifferscheid aus
dem 17. und 18. Jh.
Salm-Salm.
Als Teilbestand im Sts.-A. vorhanden
Urkunden :
56 von 1371 — 1785 aus der Salm-Salmschen Lehenkammer zu
Alpen.
Digitized by
Google
137
Litterälkn und Acten:
Betr. die einzelnen Lehen und Höfe, die von der Kammer zu
Alpen dependieren, vereinzelte Prozessacten, Lebns- und Lehnsprotokoll-
bücher, Register aus 15. — 18. Jh. enth. Lehnbriefe, Protokolle et<?. von
1315—1792.
Schieiden. (Xiederrh.-Westf&l. Kr. Aachen. Schieiden.) Reichs-
grafschaft.
Der Hanptbestand des alten reichsgräflichen Archives ist im Staats-
archive zu Coblenz.
Im D. Sts.-A. werden nur vereinzelte ürkk. und Acten aufbe-
wahrt, die sich auf Örtlichkeiten des hiesigen Sprengeis beziehen.
Schmidtheim. (Xiederrh.-Westf. Kr. Aachen. Schieiden.) Reiehs-
lierrschaft.
Urkunden: 2 von 1595 u. 1631.
Acten :
Inventar der Acten bez. der Blankenheimschen oberlandesherr-
Uehen Jmisdiction zu Schmidtheim 17. Jh., ein paar Blatter eines
Entwurfes zu einer Geschichte von Seh. aus diesem Jh.
Styrum. (Niederrh. Westf. Kr. Düsseldorf. Mülheim a. d. R.)
Reiclisherrschaft.
Früher im Besitze der Grafen von Limburg-Styrum, deren letzter
1809 gestorben ist.
Das Archiv ist erst 1869 an das St.-A. übergegangen, erreicht
aber bei weitem nicht den reichen Bestand, den es früher, nach Kremers
Akad. Beiträgen zur Jül.-Berg. Gesch. zu schliessen, gehabt haben muss.
Urkunden: 260 von 1323—1836, darunter 9 aus dem 14. Jh.
Acten:
Meist aus dem 18. Jh. : betr. das Dynastenhaus Limburg-Styrum,
Schulden-, Steuer- und Contributionswesen der Reichsherrschaft, Patro-
Date- und Kirchensachen, Verhältnis zur Herrschaft Broich 16. Jh. ff..
Lehensacten wichtig für die Gesch. niederrh. -westf. Geschlechter, Nach-
richten über einzelne Güter und Besitzungen und deren Ertrage 15. Jh.
Wickrath. (Niederrh. Westf. Kr. Düsseldorf. Grevenbroich.)
B^ichsherrschaft.
Seit 1752 Reichsgrafschaft im Besitze derer von Quadt.
Digitized by VjOOQIC
138
Urhunden:
188 (128 Origg.) von 1322—1787, erstes Orig. von 1416.
(B. 196.) Gesammelte Abschriften von Urkk. der Reichskerrscliaft
\V. resp. der von Qaadt zu W. 14 — 17. Jh. (B. 197.) Copieen der
Urkk. der Dynasten von W. (I^ehnbriefe, Heiratsverschreibungen etc.)
von 1322 — 1555.
Litteralien und Acten'.
Personalien der von Quadt, Verlöbnisse. Ehecontracte 16. Jh.,
Entwürfe resp. Conzepte von Testamenten 1567 if., Farailiencorrespon-
denz 1632 ff., Entführung der Irmgard v. Qu. 1669 flf., Prozessacten
16. Jh.; Nachrichten über die herrschaftliche Haushaltung, Correspon-
denzen. Rechnungen 1574 ff., Niederländische Herrschaften und Güter
der Familie 1592 ff., Verhandlungen betr. Haus und Herrschaft Loeven
1651 ff. ; Kaiserliche Belehnungen 1490 ff., Verleihung des Freiherrn-
standes an die Familie 1666 ff., Dotierung des Brandenburgischen
Rittmeisters Friedrich v. Qu. mit dem Hause Eller 1611 f., Reichs-
und Kreisverhandlungen 1562 — 1785; Landesdescriptionen, Erbschatz-
register, Rechnungen, Verzeichnisse der Gefälle aus den Gütern etc.
15. Jh. ff., Verpachtungen 1535 ff., Zinsbücher und Steuerlisten der
Herrschaft 1679, Militärwesen 1579 ff.; Verwaltungsacten, Polizei- und
Rechtspflege, Verhältnisse der Unterthanen der Herrschaft 1452 ff.,
Kirchen und Schulsachen 1574 ff.; Lehensacten, Acten der Mannkam-
mer, Belehnungen, Protokolle darüber 1454 ff.
b. Hedlatherrsehafteii und IJiiterherrltehkelteii*
Alpen. (Kurköln. Düsseldorf. Geldern.) Unterherrschaft.
Urkunden:
19 von 1319—1654, darunter 13 aus dem 14., 5 aus dem 15. Jh.
Eine Anzahl Actenstücke betr. die Herrschaft A. sind mit dem
Archive des Kölner Domstiftes vereinigt.
Broich. (Berg. Düsseldorf. Duisburg.) ünterherrschaft. (De-
positum.)
ürknmlen: Über 300 vom Anfang des 14. Jhs. bis 1830.
Litieralien und Acten:
Collectaneen zur Geschichte, Statistik und Topographie der ünter-
herrschaft und des Hauses 1333 ff., Karten von B. von Berghaus 1819,
Genealogien, Wappen etc. der Herren von B. (Grafen von Limburg
a. d. Lenne, von Leiningea, von Falkenstein) 16. Jh. ff., Besitzer-
Digitized by
Google
139
greifung, Regierangsantritt, Huldigung. I.andeslioheitssachen, Successions-
streitigkeiten in der Herrschaft 17. Jh., DarmstÄdtische Saccession,
Nachrichten über die Unterherrentage zu Dtisseldorf 1610 — 1787. Ver-
hältnisse der Heri-schaft zu Preussen. Verträgen mit demselben 19. Jh.,
Bifferenzen mit ESvSen. mit Limburg-Styrum 15. Jh., mit den Grafen
von Dhaun, mit Baiern 19. .Hl.. Beziehungen zu den benachbarten
Städten Essen. Duisburg, Zolldiffereuzen mit denselben 16. Jh. ff., Ver-
träge mit den Klöstern Hamborn und Saarn 18. Jh., Lehenssachen 14. Jh.;
Familiencorrespondenzen der Herren von B. 16. Jh. ff., Politische Cor-
i*espoiKlenzen mit der Krmigin Elisabeth voii Dänemark 1522 .ff. u. A.
mit dem Markgrafen von Baden 1652 — 1655, Nachrichten über Reichs-
und Kreisangelegenheiten, über Wiedertäufer 1534 — 1542, die Refor-
mation, Duldung der Augsburgischen Confevssionsver wandten 1592 ff.,
über das Kirchen- und Beligionswesen in der Herrschaft überhaupt,
Jteuiten-Mission in Mülheim 18. Jh.. über Einnahme und Plünderung
von Broich durch die Niederländer ; Acten über das Güter wesen in der
Herrschaft, Heberegister. Rechnungsbüclier, Pachtregister u. Ä. zum
Teil vom 15. Jh. ab, über die Landesverwaltung, Schiffbarmachung der
Rflbr 17. Jh., Bestimmungen über das Taubenhalten 1670 ff., ältere Ver-
zeichnisse von Urkk. und Acten des Br. Archives 16. Jh. ff.
Handschriftm:
(A. 94.) Die Honschaften der Herrschaft Br. (A. 95.) Manual-
acten des Justizrat Keller zu Hamm, 1 839— 1851 in Sachen des
preussischen Fiscus gegen die Verlassen sc ha t"t des Landgrafen Georg
Karl von Hessen-Darmsiadt bez. des verpfändeten Kirchspiels Mülheim
™it reichen geschichtlichen Nachrichten, Urkk. in Cop. etc.
Eys. (JüUch. Niederlande. Limburg.) Herrschaft.
Urkunde)! :
n. 100 vom Anfang des 14. bis Ende des 18. Jhs., Copiar des
^ß- Jh. enth. die Erbbriefe aus dem 15. und 16, Jh.
Acten:
Schatzungsregister. Salvagardien 17. Jh.. zahlreiche Prozessacten
^^62. des strittigen Lehensverhältnisses der Herrlichkeit zu Wittem resp.
**^'B ßrabanter Lehenhof und der dagegen von den Pfalzgrafen bei Rhein,
ä^"^ Herzogen von Jülich, geltend gemachten Oberhoheitsansprüchen 17. Jh.,
Jeiiensregister der Herrschaft von 1508 ff.. Lehenbücher der Herrlich-
^^'^ 15. Jh.. Zinshücher der Herrlichkeit Eys von Anfang des 15.
A^. ab.
Digitized by
Google
140
Gladbach b. /Düren. (Jülich. Aachen. Dflren.) Unterherrschaft.
Das Staatsarchiv besitzt LiUeralien:
Betr. Belehnungen, WeistOmer, Grenzstreitigkeiten und Huldigungs-
sadien vom 13. — 18. Jh. Ein bedeutender Teil des früheren Archives
(darunter eine Anzahl Hexenprozesse) ist im Anfange dieses Jhs. (?)
tlurcli den Fürsten von Isenburg nach Mannheim geschafft.
Grondstein. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Unterherrschaft.
Das Archiv ist erst allmählich zusammengebracht und noch zum
Teil aus den Clevischen Lehnbüchern ergänzt.
Urktmdcn :
59 von 1348—1799, darunter 2 aus dem 14., 31 aus dem 15. Jh.
Litteralkn :
Zahlreiche Nachrichten über Beziehungen der Besitzer von Grond-
stein (1392 war ein natürlicher Sohn des Grafen Adolf von Cleve,
Johann von der Rosenaue, damit belehnt, vom 16. — 18. Jh. im Besitze
der Herren von Wylich) zu anderen adligen Familien des Niederrheins
15. Jh. ff.
Hardenberg. (Berg. Düsseldorf. Elberfeld.) Unterherrschaft.
Das Sts.-A. besitzt nur von dem Gerichte der Unterherrschaft
8 Irkk., Obligationen und Protokolle von 1757—1810.
Lamprecht, Archiv, 127.
Hueth. (Cleve, Düsseldorf. Rees.) Unterherrschaft.
Urktüulen :
446 von 1304—1799, 60 aus dem 14., 114 aus dem 15. Jh.
Aden :
Betr. die Familien von der Recke, von Borcke, Wylich 15. Jh. ff.,
Generalia über die HerrUchkeit H. mit Brienen, Antrop und Berge.
Beziehungen zu Essen und Werden, Nachrichten über das Erzkämmerer-
auit zu Cleve, Jurisdictionsangelegenheiten über Offenberg, Wenge, Praast,
liornich, Schloss Rosau bei Griethausen 17. Jh. ff., Steuersachen, Mili-
taiia, Lehensacten, Processualia vom 17. Jh. ab, Aufstellungen über
Giitei-, Vermögens- und Wirtschaftsangelegenheiten 15. Jh. ff., eine An-
/alil älterer Repertorien.
Odenkirchen. (Kurköln. Düsseldorf.Gladbach.)Unterherrschaft.
Urhuiiden :
352 Origg. von 1250—1745, 1 aus 13., 86 aus 14., 118
au^ 15. Jh.
Digitized by
Google
141
Aden :
Allfö, was sich auf die Herrschaft bezieht, ist der AbU;ihing Kur-
köln (S. oben) angeschlossen.
St. Vith (mit Ämel uuti Hütt^^enbach), Reuland, Murringen.
(Luxemburg. Aachen. Mahiiedy resp. Schieiden.) Unterherrschaften.
Urkunden: ca. 6 von 1349 — 1795.
lAtkraUcn und Acten :
Gerichtsprotokolle, Weistünier verschiedener Höfe. Nachrichten
ober (liuj Gilterwesen in den genannten Gebieten 1(>. Jh. tf.
Witten a.d. R. (Cleve [Mark]. Düsseldorf. Dnisburg.)Herrschaft.
(Öepositnm.) Ein Teil des früheren herrschaftliehen Archives soll
tiurcli einen Grafen Plett^nberg nach auswilrts gekommen sein.
Urkunden: 352 (330 Origg.) von 1355—1793.
Äckn:
Bis 1846. Betr. ebenso wie die Urkk. die Hansangelegenheiten
''t<;. der Familien Stael von Holstein, von Witten, Brembt, Stiimmheim,
Minkrodt, Mirbach, von der Recke, von Elberfeld 1326 ff.; Bezieh-
BDgen zu Essen, Lehens- und Prozessacten, Hexenprozess in Witten 18.
Jh., Mgions- nnd Hoheitsstreitigkeiten, Brücken-, Wege- und Berg-
^erkssachen, Comraunalangelegenheiten 18. und 19. Jh.
Digitized by
Google
Stadt-Archive und Archivalien zur Städtegeschichte.
Aachen. (Niederrh.-Westfäl. Kr. Aachen. Aachen.) Reichsstadt.
Im D. Sts.-A. befinden sich nur fragmentarische Bestände des
Archives des Schöffenstuhles u. A. ; das Stadtarchiv ist in Aachen selbst.
Urkunden :
Ausser Abschritten und Regesten von Stadt-Urkk. von 1277 —
1797 sind hier vorhanden ca. 270 Schöffenstuhls-Urkk. von 1425—
1793. Der allein im Sts.-A. vorhandene XIV. Bd. der Alfterschen
Sammlung (ß. 219) enthält Documenta Aquisgranensia : Abschriften
von Verträgen zwischen Pfalzgraf Philipp Wilhelm und der Stadt, vor-
nehmlich wegen dei- Vogtei über A. 1H60 — 1661.
Litteralieii und Acten:
Schreinsbücher vom 15. Jh. ab 5 Bdd., Protokolle des Schöffen-
stuhles 1760 ff. Acten betr. Zunftangelegenheiten der Stadt, Contri-
butions- und Abgabenwesen, Stellung der St^dt in den französischen
Kriegen vom Anfang des 17. Jhs. ab.
Handscfirift :
(A. 229.) Bruchstück des A. Stadtrechtes aus dem 15. Jh., Auf-
zeichnung über den Wasserlauf in A. 1452, Entwurf einer Ordnung
bezüglich Ablösung der Grundzinsen 15. Jh., Copie der Schöffenwahls-
ordnung von 1360 16. Jh.
Lami}rechty Ärduc 49.
Bonn. (Kurköln. Köln. Bonn.) Stadt.
Urkunden :
Das Repertorium der die Stadt betr. Urkk. weist 43 Nummern von
1243 — 1730 auf, die indes nicht alle direct städtischen Ursprungs sind;
Digitized by
Google
"^^M^^" ^^ wi«i j. "wjfT^H!^''^ '^
143
10 davon ans den Jahnm 1340 — 1730 sind im Orifr. erhalten, die
übrigen in einem Cartular (H. 19) des 15. Jhy., das Urkk. von 1243
—1463 bringt.
HmidschnfL-
(A. 123.) Weingärteu-. Feldschützen- und Werkleute-Ürduung der
SUdt von 1598 in gleiclizeitiger Abschr.
Bonn, StaiUareluv im Attfiatig.
Cleve. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.j Stadt.
Das Archiv der Stadt Cleve behudet sich dortselbst; das Sts.-A.
hat nur auf die Stadtrecbte etc. bez.
Hamhchrißen :
A. 76. Privilegien und Statuten der Stadt Cleve von 1348 resp. 1248
—1394 15.-16. Jh.
— 77. Stadtrechte von Cleve. die Privilegien von 1348 — 1370, Kaiser-
recht, Ordinancie van Dvcken 1448 15. Jh. (Mitte).
- 206. Clevische Stadtrechte 15. Jh. (2. Hälfte).
Lamp recht, ÄrcJüc 13.
Cranenburg. (Cleve. Düsseldorf. Cleve.) Stadt.
Ab Rest des Archives dieser ehemaligen Stadt bewahrt das Sts.-A. eine
Handschrift:
(A 186.) Bürgerbttch der Stadt C. mit Aufzeichnungen über Uür-
geraafnahmen von 1400—1733.
Crefeld. (Möi-s. Düsseldorf. Crefeld.) Stadt.
Urkunden :
4 auf Markt- und Stadtrechte von C. bezügliche Urkk. des Grafen
Hennann von Neuenahr. Kaiser Karls IV. und Maximilians II. von
1361 ff., befinden sich in der Abteilung 3I(irs (S. oben 8. 35). Das
Stadtai-cbiv ist in Crefeld selbst.
Crefeldf StadtarcMv im Anhang.
Dahlen. (Rheindhalen.) (Jülich. Düsseldorf, üladbach.) Stadt.
(Depositum).
Urkunden :
Kine Anzahl (meist Copieen der Privilegien) von 1354 ff.
LiUeraUen und Acten:
In 2 Fase, zusammengebundeu ; riotokoU über bürgerliche und
Digitized by
Google
144
kirchliche Zustände in der Stadt 1581, Nachrichten ttber die krieger-
ischen Vorgänge in den 80er Jahren des 16. Jhs., Holz- nnd Geeb-
buch d. a. 1468 if. (Cop. 16. Jh.), Buschordnongen nebst angehängten
Weistütnern 1582 ff., Prozess mit dem Freihen-n von Kheydt. Wald-
Krafen zu DahJen, wegen des Dahlener Busches 16. Jh., Brüchtenver-
höre 1592 ff., Verzeichnisse der Bürgerrotten (Stadtwache) 1607 ff.,
der Bürger überhaupt 1652. der Familien im Amte D. 1702, Steuer-
wnd Contributionssachen 17. Jh., Status parochialis eccl. D. ca. 1650
nach ilern Untergange der alten Documente infolge eines Stadtbrandes
aufgestellt; Seelenbuch der verst. Schwestern des Kl. Dahlen von 1448
bis 1787, Copie von 1791.
Dinslaken. (Cleve. Düsseldorf. Duisburg.) Stadt. (Depositum.)
Urkundai :
cii. 170 von 1273— 1717. Die 10 älteten sUVdtischen Urkunden
sind wahrscheinlich durch die Schuld eines frühei'en Bürgermeisters ab-
handen gekommen.
Acten:
Renten- und Pachtbuch des 17. Jhs, ältere Annotationen wegen
verdunkelter Renten des Hauses D.
Hamlschrift:
(A. 196.) Copiar der Stadtrechte. Privilegien und Stiftungsbriefe
des 15.— 18. Jhß.
Duisburg. (Cleve. Düsseldorf. Duisburg.) Stadt.
Das Sts.-A. bewahrt nur auf die Stadt bezügliche
Handschriften :
(A. 82.) Jura municipalia von D. : Statuten, Köhren, Gewohn-
heiten etc. (bei Erklärung und Urteil eines Erbgerichtes der Schöffen-
meister der Stadt Aachen 1652 eröffnet). (A. 82 a.) Altes D. Kuerbuch
nebst Waldordnungen von 1518 u. 1572.
Duisburg, StadtardUv im Afütaiig.
Emmerich. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Stadt. (Depositum.)
ürkuiulen:
333 von 1233—1778, 4 aus 13., 58 aus 14. Jh. in der Haupt-
sache städtischen Ursprungs mit vereinzelten Nachträgen zu den Archiven
des Nonneuconventes (Marienkamp), der Kreuzbrüder und Jesuiten zu E.
Digitized by
Google
145
r
I LUteralien wul Aden:
I Collectaneen zur Gesch. der Stadt, Rechte und Gewohnheiten der-
f selben zusammengestellt vom Can. Peter liossmeulen, Ilansasachen 15 Jh..
Acten betr. Steuer, Accise und Schulden wesen der Stadt, Rechnungen
i.l. von 1416 ab, vollständiger erst aus dem 16. Jh., Rentraeisterei-
rechnungen 1571 ff., Mühlmeistereirechnungen 1623, Ratsprotokolle
lß27 ff., Gerichtsprotokolle, Kontrakte, Obligationen 1523 ff., gesam-
melte Landesedikte 1559 ff., Landtagsverhandlungen 1651 ff., Cor-
respondenzen mit den Herzogen von Cleve 1450 ff., Militaria 18. Jh.
Aufzeichnungen über Gewichte, Maasse und Preise von Brot und Ge-
treide 16. Jh., Liber diversomm = Copiai' von Urkk., Erlassen, Hebe-
registem, Steuerlisten etc. 1377 — 1612 nebst Nachrichten über Reli-
gionsverhältnisse, religiöse Brüderschaften, Gilden; ßürgerbuch mit Bürger-
listen 1427 — 1663, Der ghevangenbueck betr. Fehden der Stadt mit
tlem Landesherrn 1447—1450, Der visscherbueck betr. die Fischerei-
jrerechtsame der Stadt, Tolbueck 1388—1406, Gildebuch 1627 ff.,
Privatrentenbueh des E. Bürgers Cornelius Bruyus 1640 — 1665, Curiosa:
Gedichte auf Gebhardt Truchsess, Aufzeichnungen über Alchimie und
Hexenwesen 16. Jb.
Handschriften :
(A. 44.) Arnoldus Berck, De antiiiuitate oppidi Embricensis 17. Jh.,
iA. 54a,) Privilegienbuch der St^dt Emmerich 1233 — 1522 enthaltend
sogleich die Privilegien der Collegiatkirche St. Martin zu E., ferner
eine Klosterordnung von 1507.
Essen. (Essen. Düsseldorf. Essen.) Stadt.
is. oben Essen, Hochstift S. 45.
Zu erwähnen sind noch HamUchrißen:
(A. 209.) Chronik von Essen von 1593 — 1622 verf. von dem
'lortigen luth. Pfarrer Eberhard Wittgen (Confessionelle Sachen); (A. 99.)
Abschrift des Werkes von Kindlinger, Beitrag zur Geschichte der Stadt
Essen bis 1567.
yerfß, auch «oeÄ Essen, Stmltarchic im Atüuiiuj.
Geldern. (Geldern. Düsseldorf. Geldern.) Stadt.
Im Sts.-A. befinden sich nur an Litteralkn:
Rechnungen der Stadt Geldern von 1386 — 1698 in Abschriften
and Auszügen von Nettesheim.
^amprecht, Ardm 23,
^«W. Zi. Ergheft a. 10
^^^r^^^f^PT^WfTr^^^^'^^^ ^
Digitized by
Google
Gräfrath. (Berg. Düsseldorf. Solingen.) Stadt. (Depositum.)
UrJcunden :
10 Origg., Privilegien der Herzoge von Jttlich-Cleve-Berg, der
Kurfürsten von Brandenburg, Obligationen der Ersteren von 1478 — 1668.
Litter die:
Scliatzbuch sämtlicher Erbgüter in der Freiheit G. angelegt 1492.
Isselburg. (Cleve. Düsseldorf. Rees.) Stadt. (Depositum.)
Urkunde:
Bestätigung der städtischen Privilegien durch König Fnedrich
Wühelm I. 1713.
Kaiserswerth. (Jülich. Düsseldorf. Düsseldorf.) Stadt. (Depo-
situm.)
Bei der Beschiessung von K. im Jahre 1702 ist der Hanptbe-'
stand des städtischen Archives untergegangen. Erhalten sind nur ein
paar Urkk. aus dem 16. Jh., gesammelte ürkk. -Abschriften der Privi-
legien der Stadt Von 1145 — 1592, Kurfürstliche Erlasse von 1771 ff.,
Verwaltungsacten vom 18. Jh. ab, hauptsächlich aber erst seit 1810.
KOln. (Niederrh.-Westf. Kr. Köln. Köln.) Reichsstadt.
Im Sts.-A. sind unter der mit .,Köln, Reichsstadt* bezeichneten
Abteilung begriffen:
Urkunden :
116 auf die Stadt K. bezügliche Nummern von 1322—1730,
die gelegentlich in dasselbe gelangt sind. Über die ebenfalls hier auf-
bewahrt werdenden Urkunden und Litteralien des Hohen Weltlichen Ge-
richts, des Schöffenstuhls etc. s. ob^n Kurköln S. 23.
An Handschriftm^ meist wohl kurkölnischen Urspmngs, sind
zu erwähnen:
A. 69. Sammlung zur Rechtsverfassung der Stadt Köln 15 Jh., der
Anfang fehlt, Bl. 68 beginnt Schiedsgericht zwischen Erz-
bischof Friedrich III. und der Stadt K. 1377, Weistum von
1169 z. T. in mittelniederdeutscher Übersetzung, Einsetzung
des Vogtes 1169, Anhyf eys lasters an den hogericht etc.,
von Kundschaft der Harscharen, vom Totschlage, vom Kampf-
recht, Klagen über Gewalt 1341 ff., sonstige Gerichts- and
Prozesssachen, Kaiserrecht (betr. Bastarde, Reichsacht, Lehens-
erbfolge), Judeneid, Rechte der St. Peters Dienstmannen, Erzb.
Dietrichs Bestimmung wegen der Schöffenwahl 1448, Luxus-
gesetz, Beschränkung der Gastereien etc., Polizeiordnung von 1427.
Digitized by
Google
147
-^- <0. Statuten bis 1448. Darin u. A. aasführlich behandelt das
Erbvogteirecht auf dem Eigelstein 1286—1448, (Grafen von
Xeuenabr) 15. .111.
^1. Dieselben mit Ausschluss des Vogteirechtes 15. Jh.
~- "'2. Desgl., voran geht eine Publikation der Statuten, Huldigung
der Bürger gegenüber Kaiser und Erabischof, Form der Be-
rufung vom Hohen Gerichte, Formulare zu Testamenten, Ehe-
beredimgen. polizeiliche Vorschriften 16. Jh.
"" ^^- Ordnung und Inhalt wie 72. Dazu Verbundbrief der Zünfte
oder Gaffeln, die Concordate von 1506 16. Jh.
— ^^- Wie 73, 16.— 17. Jh.
— 74 a. A'erbundbrief der Zünfte und Gaffeln zu Köln Yon 1396 nebst
dem Reformations- (Transiix-) Briefe von 1513. 16. Jh.
— 74 1>. Annotationsbuch der Arraenspenden zu K.. (Verzeichnis der
dafür gestifteten Renten) 16. Jh.
— 'ö. (Defect.) Bürger- und Ratshermeid, Concordate zwischen der
Stadt und den Zünften 1513, die Weberschliacht (Reimchronik)
lü.— 17. Jh.
— ^ä'^ Aus dem Jahr 1821, enthält eine chronologische Tabelle der
Erzbischöfe von K. uebst kurz gefasster Gesch. derselben, Ver-
zeichnis der Zunfthänser der Stadt, Fasti consulares vom 14. Jh.
bis 1797, Verzeichnis der Stifter, Kirchen, Kapellen und Con-
vente der Stadt, Copia extractus der Gesch. von K. 1513,
Bxoommunication des stadtkölnischen Gewaltmeisters Job. Arnold
de Gall 1770, Angriff der Schöffen der Stadt K. 1427 nebst
^^achträgen.
-* 131. Gesammelte Abschriften betr. Reformation der K. Gerichts-
ordnung nebst Privilegienbestätigungen für die Stadt durch
Karl V., Maximilian H. 16. Jh.
Weltmann. (Berg. Düsseldorf. Elberfeld.) Stadt. (Depositum.)
Urkmdai: 4 von 1424 — 1747, Freiheitsbriefe für M.
MSrs. (Mors. Düsseldorf. Geldern.) Stadt.
Acten:
^es Magistrats zu Mors, Rechnungen, Contributions- und Steuer-
^acLen I623 ff. sind den Beständen des Mörsischen Landesarchives an-
geschlossen. S. oben S. 35 und 36.
10*
Digitized by
Google
148
MUnstereifel. (Jülich. Köln. Rheinbach.) Stadt. (Depositum.)
Urkunden:
23 von 1422—1773, hauptsächlich aus dem 15. Jh., Piivilegien-
bestätigungen der Herzoge von Jülich etc.
Liäeralien und Acten:
3 Schöffen- oder Erbbücher von 1421—1522, Behalt- oder Re-
cessbuch des Bürgermeisters und Rates von M. 1597 ff., Rentmeisterei-
rechnungen von 1423 — 1458, Briefe zur Geschichte der Stadt und des
Städtewesens 15. und 16. Jh.
Summarische Landtagsverhandlungen der Jülich'schen Hauptstädte
18. Jh.
Orsoy. (Cleve. Düsseldorf. Geldern.) Stadt. (Depositum.)
Urkunden:
9 von 1351—1667, darunter 5 Bestätigungen der Privilegien
von 0. von 1351 — 1667, das übrige Rentenbriefe des 17. Jhs.
Siegburg. (Berg. Köln. Siegkreis.) Stadt.
(B. 163.) Copiar der Stadt Siegburg vom Stadt- und Gerichts-
schreiber Johann Guilich 1577.
Siegburg, 8tadtairchk> im Aniutng.
Solingen. (Berg. Düsseldoi*f. Solingen.) Stadt. (Depositum.)
Urkunden:
4 von 1589 — 1754, MarktprivUegien etc., Erneuerung der Stadt-
rechte von 1596.
Ürdingen. (Kurköln. Düsseldorf. Crefeld.) Stadt. (Depositum.)
(cf. St oll wer ck, Kirchen- und Profangesch. der Stadt C.)
Urkunden: 58 von 1398—1664.
Litteralien und Acteti:
Verordnungen der Kurfürsten von Köln für die Stadt 1720 ff.,
desgl. der französischen Regierung 1795, Ratsprotokolle 1792—1796,
Contributionsquittungen 1758 — 1785, vereinzelte Landtagsprotokolle
von 1678 ff.
Tagebuch des Matthias Kayser, Rectors der Lateinschule zu C. 17. J.
Damit verbunden sind auch Reste des Archivs der kurkölnischen
Kellnerei resp. des Amtes Ü., Verzeichnis der zum Hause Ü. gehörigen
Renten und Lehngüter nebst Weistümem derselben 1454 ff., Lehngüter
von Langenbroich 17. Jh., Brüchtenverhöre, Grenzbegänge des Amtes,
Ordnungen und Vertrage bez. der Verfassung 1730 ff.
Digitized by
Google
^rv'^"y »f VT.^
149
Velbert. (Berg. Düsseldorf. Elberfeld.) Stadt. (Depositum.)
Aden :
Von 1795 — 1858, Militärstammrollen 1795 ff., betr, städtische
Verwaltung 1808 ff., Niederlassungen von Ausländern, Bevölkerungslisten,
Zeitungsberichte.
Werden. (Werden. Düsseldorf. Essen.) Stadt.
Angeschlossen an die Acten des vormaligen abteilichen Landgerichts
sind Stadt- und Magistratsprotokolle von Iß 16 — 1802. S. oben S. 50.
yVerdoi, Stadtarchir im Arüwng.
Wesel. (Cleve. Düsseldorf. Wesel.) Stadt. (Depositum.)
Urhunden :
Über 2500 von 1241 — 1859, Privilegien und Verleihungen aller
Alt. Huldigungsreverse.
Litteralien und Aden:
Das Äctenarchiv bietet zur Gultur- und Wirtschaftsgeschichte, und
in den Ratsprotokollen und Clevischen Landtagsacten besonders auch
zur Gesch. der politischen und kirchlichen Bewegungen des lü. und 17.
Jhs. am Niederrhein manches schätzbare Material. Es zerfällt in 2
Hauptgnippen :
a. Acten der Magistratsregistratur: Ratsprotokolle 1470 —
1787, Missive 1496 ff., Copieen der städtischen Privilegien und Ord-
nungen, Gerichtsordnung 15. Jh., Bürgerbücher von 1308, Catalogus
consulura et questoram Vesal. Stadt- und Kirchenrechnungen 1342 ff.,
Accisesachen vom 16. Jh. bis zur Einführung der neuen Acciseordnung
1714, Verzeichnisse der Prästationen der Stadt an den Landesherrn
1337 ff., Zollsacheu 15. Jh., Maasse und Gewichte nach dem Weseler
Brande 1354, Steuer- und Contributionssachen, Creditwesen in W. 17.
•Hl. f.. Zunftsachen 17. und hauptsächlich 18. Jh., Pachtbücher 1511
—1642, Waldordnungen, Protokollbuch betr. den Weseler Gemeinde-
wald 1509 ff., Acten über den Getreidehandel, Ausfuhrverbot, verschie-
dene ökonomische Anordnungen, Anpflanzung von Futterkräutern, Ver-
til^nng von Wucherblumen 18, Jh., Acten wegen Steinkohlen 18. Jh.,
ÜPr Strassenlaternen 17. Jh., Acten wegen der Comödianten (Kunst-
und Glücksspieler), des Fastnachtscollectirens etc. 1 8. Jh. Acten und Tlrkk.-
^'opp. über Wesels Zugehörigkeit zur Hansa 13. Jh. f., über das Köl-
nische Stai)elrecht und deswegen entstandene Streitigkeiten 16. Jh. f.,
Acten betr. die wallonisch - französische Colonie und Ansiedelung von
Digitized by
Google
160
Coloni?>ten überhaupt 16. Jb f. — Landtagsacten 16. Jh. f.. Acta gone-
ralia, Kirchen und Consistorium zu W. betr. 16. Jh. f.
b. Acten der Kirchen-, Schul- und Armen-Stiftungs-
Registratur: Acta generalia über die Pia Corpora in Wesel, Edicte
und Verordnungen über Kirchen-, Schul- und Armenwesen, Ordonancie
über die weltliche Priesterschaft und die Klöster, Litteralien über das
Süsternhaus auf der Mathena 1431, Kirchen- und Armenrechnungen
1418 ff., Bestellung von Bettelvögten 1763, Acten betr. das Gymna-
sium, das Seminar und das Contubernium. 'Isti sunt reditus altaris
Sanetae Mariae Virginis fundati Wesaliae in capella fratrum ordlnis
Scti. Johannis Baptistae' 1434, in Rollenform; Verzeichnis der GQter
und Renten des Hospitals zu W. 1406.
Handschriften zur Gesch. der Stadt, hauptsächlich Cle vischen
Ursprungs :
A. 81. Privilegia et statuta Wesaliensium von 1308 — 1481 15. Jh.
— 81 11. Statuten und Privilegienbuch der Stadt Wesel 15. Jh.
— 79. Privilegien und Vryheiden, welche die Grafen und Herzoge
von Cleve, der Kurfürst von Brandenburg und Herzog von
Pfalz-Neuburg der Stadt Wesel gegeben. Kurfürstliche Befehle
und Verordnungen wegen Gastereien etc., Huldigung der Stadt
Wesel, Vereidigung der Beamten, Plebiscite, Urteile, Gewohn-
heiten und altes Herkommen der Stadt W., Deichordnung 1423,
Dienstordnung 1536, Münzvalvationen, Stiftung des Kl. auf
dem Hofe Wesel 1163, Patronatsrecht der Grafen von Cleve
zu Wesel 1262, Stiftungen für Kirchen, die Vicarie S. Willi-
brordi 1606.
— 80. Privilegien der Stadt Wesel. Streitschriften wegen der be-
haupteten Reichsunmittelbarkeit, Verordnungen über Erbfolge,
Testamente, Brüchten (Sammelband).
— 78. Privilegien der Stadt Wesel (6 von diesen fehlen jetzt V) von
ca. 1718. (Zu den Msc. des Predigers v. Dorth gehörig.)
Berlin, Könifßl Bü)h: Ms. in 4» No. 201. Weseiftcher Sfat Privilegien
16. JJi.
Digitized by
Google
E.
Achive adliger Familien. Quix'sche Sammlung.
Bernsau, von.
Urkunden: 17 von 1544 — 1711.
Aden:
Eheberedungen 1609, Status bonorum der Familie von Bernsau
1651, Testamente, Teilungssachen, Prozessacten meist 18. Jh., Auszüge
aus Gerichtsprotokollen die Familie B. betr. 1565 if.
Horst, von der.
Urkunden: 5 von 1676—1744.
Acten:
Familiensachea, Beziehungen zu denen von Orsbeck 17. Jh.
Hugenpoet, von.
Urkunden: 130 von 1260—1768.
Acten:
Betr. das Haus H. meist aus dem 18. und 19. Jh., Beschreibung
des Hauses und Rittersitzes H. samt Appertinenzen 1756, Nachrichten
ober (las Haus Steinbühel, Kauf- und Pachtbriefe etc.
Orsbeck, von.
Urkunden: 6 von 1471—1080.
Acten:
hiventar der Mobilien im Schlosse zu Altenahr 1625, Ehepacten
(mit Gliedern der Familie von der Horst), Erbschaftssachen 17. Jh.
Ritz, von. (Depositum.)
Urkunden: 11 von 1326—1819.
Acten:
Verschiedene auf die Jülich-Bergische und Cleve-Märkische Landes-
Digitized by
Google
Iö2
geschichte (Verhältnis zu den Niederlanden) bezOgliche Actenstücke 16.
Jh. ff., Ritterschaftssachen, Verhandlungen wegen Belehnung mit dem
Reichslehen Wittem.
Virmund, Grafen von.
Ein grösserer Teil des gräflich-virmundschen Archivs befindet sich
im Staatsarchiv zu Coblenz.
Urkunden: 114 von 1381 — 1731.
Aden :
Genealogische Nachrichten, Heirats-Erbteilungs- und andere Familien-
verträge, Testamente, Stiftungen für Klöster und Kirchen 16. Jh. fF.
Ausserdem finden sich im Sts.-A. gesondert aufbewahrt ca. 100
Origg.-Ürkk. und vereinzelte Copp. vom 14. — 18. Jh. die sich beziehen
auf die adligen Familien:
von Bourscheidt, Dobbe, Elberfeld, Hocherbach,
Holtze, Keppel, Ketteier, Kleist, Kniprode, Lands-
berg, Nesselrode, Palandt-Breidenbend, Quadt.
Sandt, Schellart, Spies-BuUesheim, Stael von Hol-
stein, Thorr, Unbescheiden, Zinsselmar, Zwyvel.
Quix'sche Sammlung. (Die Handschriften-Abteilung besitzt die
Königl. Bibl. zu Berlin. S. oben.)
Urkunden und LiMeralien:
ca. 760 ürkk. von 1096 — 1811 und etwa 19. Fase. Litteralien
und Acten teils in Origg. teils in Copp. verschiedensten Ursprungs, aus
Stadt- und Klosterarchiven zusammengetragen. Die ältesten Urkunden
betr. Mtlnsterbilsen ; femer sind darunter Urkk. des Hohen Weltlichen
Gerichts zu Neuss von 1445 — 1662, der Städte Aachen und Köln
und der Klöster in denselben, der Reichsabtei Burtscheid u. A. zahl-
reiche Schöffenbriefe, Rentenbriefe- und Register verschiedener Klöster
aus dem 16. .Th.
Digitized by
Google
Tv^rvy^^Vy
F.
Karten und Pläne. Handschriften.')
Karten und PlSne.
Zahl derselben ca. 200 Stück vom Ende des 16. Jhs. ab, meist
jedoch aus dem 18. Jh., Karten einzelner Territorien (Hen-schaft Hörst-
gen von 1650), hauptsächlicli aus Kurkr>ln stammend, Pl&ne verschie-
dener Amter Kempen, Rheinberg von 1000 ab, Karte der Gegend von
Köln bis Brühl mit Bezeichnung des Burgbannes der Stadt K. von 1590,
Aufnahmen einzelner Ortschaften und Teile derselben, Fluss- and speziell
Rlieinkarten 18. Jh.. Flur-. Wald- und Grenzkarten vereinzelt bis 1578
zurückreichend, Aufnahmen von Landstrassen und Wegen 1737 ff. (S.
auch A. 31 unten.)
Handschriften.
1- 7.ur Reichsgeschichte, zur Gesch. des Erzstiftes Köln, der
Kirchen und Klöster etc. am Niederrhein.
A. 224. Annales Aquenses bis 1196. (S. oben S. 55 und M.
6. H. 24, 33—39, ferner N. Arch. 3, 414—418.)
A, 9. Epistolae abbatis Wibaldi 12.— 13. Jh. enthalt 441
Briefe. Der Anfang fehlt (cf. Jaffe, Bibliotheca 1, 606 ff.).
*j cf. A. Arch. 1 1, 753 — 756. Von den dort als im Sts -A. vorhanden
angegebenen IIss. sind indessen I 2, Passio 8S. Petri et Pauli etc., femer
^I H, Manuale l^tri Carnotensis de mysteriis ecclesie und 18, Microchronicon
Marehiciim nach Berlin in das Geh. Sts.-A. abgeliefert worden. Über die
Jiiinstgeschichtlirh wichtigen Handschriften des Niederrheins vergl. Lamprecht,
Bonner Jahrbücher 74, 130-146.
Kine Zusammenstellung der „(Tedruckten Rheinischen Chroniken, Hei-
ligenleben etc. bis loOi*" hat Goecke in der Berg. Ztschrft. 20, 203—213 in
^deutender Vennehrung der früher im Anhang zu der Denkschrift über die
Aufgaben der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, Köln 1881, gege-
binen veröffentlicht-
Digitized by
Google
154
A. 10. Monasterii Stabulensis liber dictus epistolare domini W i-
baldi, quondam Stabulensis abbatis, cujus arcbetypou pergamenum sibi
usurpant Malmundarienses 15. Jh. mit Index der darin enthaltenen 298
Briefe.
A. 11 — 13. Index epistolarum Wibaldi, mit Inhaltsangabe jedes
Briefes. Index chronologicus contentoinim in hoc volumine: „Vetera
monumenta imperialis monasterii Stabulensis in Arduenna." Dies Vol.
selbst fehlt, ist aber von Martene und Durand benutzt; es enthielt
Kaiser-, Papst- etc. ürkk. der Abtei bis auf Karl IV. und Wibald's Briefe
von 1 — 441; ferner Urkk. aus Wibalds Zeit. Quaedam epistolae ex
veteri epistolare pergameno d. Wibaldi abbatis. 1. Heft 16. — 17. Jh.
(A. 9 --13 aus Stablo-Malmedy herrührend.)
A. 21 K Historia et successio episcoporum Col. (S. weiter unten.)
A. 18. Epitome vite d. Bruuonis archiepi Col. ex ann. coen.
Panthaleonis. (S. oben Köln, Pantaleonstift S. 97.)
A. 20. Vita sanctissimi patris nostri Annonis, fundatoris ac
patroni monasterii Siegburgensis. Auf Geheiss des Abtes Reginhard
um 1100 abgefasst (cf. M. G. H. 13, 462). Abschrift des 18. Jhs.,
wahrscheinlich nach einer stark beschädigten Vorlage angefertigt.
A. 21. Vita et gesta Friderici I archiepi. Col. 1099 — 1131.
Unbedeutende Entwürfe des 18. Jhs.
A 7. Triumphus S. Bemacli et vita Popponis 13. Jh. (cf. M.
G. H. 13, 291 und 433.) (Aus Stablo-Malmedy stammend.)
A. 234. Leben, Passion und Mirakel der h. Barbara (nieder-
rheinisch von 1454); angehängt sind: Von S. Katharinen Bekehrung,
Exempel von der edlen Jungfrau Sapientia, Legenden von den hh.
Alexius, Vincentius, Blasius, Vitus und Modestus, Christoph, Christina.
Justina, Josaphat, Geon?, Joseph und der seligen Christina Wunderlich
15. Jh.
A. 191. Einige fromme Gebetter für reisende Kriegsleute und
zur Ehre der h. Brigitta 17. Jh.
A. 23 — 24. Redinghovensche Manuscripte*). Kleinere
Sammlung. 17. Jh., Geistliche Sachen vol. I enth. Abschriften und Excerpte
«) t'bcr Johann Gottfried von Redinpjhovcn vergl. Harlcsa, Berg. Zeit-
schrift 3, 303—304. Von Redingliovcn sind noch angelegt, resp. es rühren
aus »einer Sanunliuig her: A. 25, A. 29 und A. 33. (S. unten). Die grossere
Redinghovensche Sammlung ist in :
München, Königl. Bibl, Ms. Genn. Nö, 2213.:
Manuscripta dommt de Bedinghoven, mit dem Generalindex von Bock
79 Bdd. Davon gehen jedoch ab die Bände 25, 26. 36, 41 -und 70,
Digitized by
Google
16&
von Urkk. etc. betr. Abteien, Stifter und Klöster der Rheinlande und
Westfalens: Altenberg, (Angermund), (Apollinarispropstei zu Remagen),
AAchen Marienstift, Bödingen, (Blankenberg), Burtscheid, Bottenbroich,
Brauweiler, Burg, (Clarholz), Abtei Deutz, (Drolshagen), Dünwald, Düssel-
dorf, Duisburg, Eller, Füssenicb, Gerresheim : Abtei und Kloster, Gevels-
Wg, (Gemünd), Gladbach, Gräfrath, Jülich, Heinsberg: Gangolph und
^'orbertiner, (Hochkirchen). Kaiserswerth ; Köln: Stifter Cäcilien, Maria
im Capitol, Mariengraden, St. Martin, Pantaleon, Severin; Klöster: S.
G«rtrudis, Karthause, Weisse Frauen; (Maximin bei Trier), Meer, Prä-
monstratenser Abteien überhaupt, Schwarzrheindorf, Schillingskapellen,
Seligenthai, Steinfeld, Schwarzenbroich, Schweinheim, Wassenberg, Wer-
den, Wenau, (Wissdorf) und Zissendorf.
Geistliche Sachen vol. V. cont. Excerpta ex farraginibus diplo-
matnm Johannis et Aegidii Gelenii (Orig. im Stadtarchiv zu Köln). Es
sind hier nur Urkk. und Kataloge der Pröpste u. Ä. übernommen.
A. 45. De collegiis ecclesiasticis in sp. coli. Xantensi (S. weiter
unten).
A. 27 a. De fratribus in commune viventibus (S. weiter unten).
A. 246. Clevische Ordnungen in Betr. der Klöster 1463 und
1507 (S. unten).
A. 98. Veterum aliquot rituum seu consuetudinum ecclesiae col-
^Wae Monasteriensis-Eiffliae, Juliacensis, Düsseldorpiensis, Heinsber-
^Dsis, Wassenbergensis, Sittardensis .... declaratio. Düsseldorpii
excudeb. Alb. Busius a. 1575. Perg.-Druck.
A. 54. Liber privilegiorum ordinis sanctae Crucis. Abschriften
der kaiserlichen, päpstlichen etc. Privilegien, femer Diffinitiones ordinis
s Cr. 1410 — 1591. Katalog der Generalprioren von 1410—1575
und Verzeichnis der Convente von 1247 — 1528. 15. bis 16. Jh.
Weitere höchst beachtenswerte Sammlungen von handschriftlichem Ma-
terial ffir die Geschichte des NiedciTheins betindon sich in :
Darmstadt, Hofbibliothek:
h Bibliotheca fnanuscriptorum Alfteriana. (Einen kleineren Teü der-
Hüben hat die Bibliotfiek der kath. Gymnasien m Köln; cf. Lamp-
redU, Archiv 03.)
3} Sammlung aus dem Nachlasse des Baron von Hüpsch.
Bin ausführliches Verzeichnis derselben hat Walther, Neue Beiträge
«r näheren Kenntnis der Orosshereogh HofbibKotfiek in Darmstadt, Darm»
*««* iS7i, 8. 115^128 gegeben.
Digitized by
Google
156
A. 232. Statuten des Brigittenordens von 1379 nebst späteren
Transsumptionen bis 1451. (Notarielle Abschrift des 15. Jhs.).
A. 182. Ceremonien oder' Statuten der geistlichen Jungfrauen
oder Schwestern des Ordens Benedicti, Bursfeldischer Union 1678.
A. 239. Statuyten en ordinantie voor die buytensustem von de
Ciarissen binnen Löwen (ca. 1516).
A. 176. Constitutiones, ordinationes et statuta collegii pastoralis
s. civitatis Coloniensis olim inita. anno vero 1314 renovata, omnium
parochoDrum consensu postmodum confirmata et pro temporum ratione
aucta. in ordinem sequentem a. 1668 digesta.
A. 45. Spicilegium episcoporum Monasteriensium. S. weiter unten.
A. 45. Schenkungsbriefe für das Stift Utrecht. S. weiter unten.
A. 101. Chronik der Abt^i Herzogenrath (Klosterrath-Rolduc)
Französische Bearbeitung der Annales Rodenses. 16. Jh. fragm. (cf. M.
G. H. 16, 688 ff.)
A. 162. Diarium reinim memorabilium abbatiae Rodensis in-
choatum 1740, bis 1772. 2 Bdd.
A. 17 b. Adolphus Happart. Catalogus abbatum monasterii
Andagiensis (S. Huberti in Ardenna) sub annalium calculo 16. Jh.
A. 188. Neuerer Auszug aus einem Necrologium und Memorien-
buch (15. — 16. Jhs.) des adligen Damenstifts Vreden, im Besitze des
Pastors Eilerbeck zu Amem-St. Georg bei Waldniel.
2. Zur Geschichte der Territorien Jülich-Berg, Cleve-Mark
u. A. (Genealogien der Fürstenhäuser etc.), der Städte u. Ä.
Redinghovensche Manuscripte A. 26, 29, 33 (S. oben A. 23.)
A. 25. Kleinere Sammlung von Redinghoven vol. III 17. Jh.
enth. Gelrensia, Clivensia, Markensia, Nuvenario-Moersensia, Mechlini-
ensia, Diestensia, CoUeetanea de dominio Schieiden, Privilegia domus
Austriacae, Brunsvicensia, Privilegia civitatis Novesiensis, Landfriedens-
Ordnung Maximilians von 1495.
A. 29. Genealogiae comitum Cliviae, de Altena et de Marca,
comitum de Monte, comitum Juliacensium, comitum et ducum Gelriae.
Tabellenförmig mit Erwähnung der bedeutsamsten Ereignisse angelegt
von Redinghoven unter Benutzung seiner grösseren Sammlung. Ange-
schlossen sind daran Gabriel Mattenclott's Rerum in Germania praecipue
inferiore gestarum brevis commemoratio ; femer des Pistorius Discurs
über die Jülichsche Succession, vor dem Tode Johann Wilhelms 1609
abgefasst.
Digitized by
Google
167
A. 33. Ex libris B. de Redinghoven mit Wappen von Jtt-
Hch-Cleve-Berg, geschr. 1620, enth. 1. Illastrissimorom comittim et docum
de CUvis et Marca chronica ex orig. msc. Clivis in cancellaria extante.
2. Geneaiogia dacam Jnliae. Oiviae et Montiam ix)mposita a (luodam
Ctivensi et evalgata cum iconibns. 3 Brevis qnaedam et snccincta de
origine et progressu dncatns Geldi'ici descriptio, dedacta osqae ad Caro-
^i«n V., Rom. imp., undecim Geldriae ducem. 4. De ortu et prosapia
dominorum et ditionam de Altena, Marchiae, Cliviae, Geldriae et Jnliae.
5. De ortu comitum Montis et de Althena. 6. Brevis dedactio rertim
gestanmi in ducatibus Jnliae, Cliviae et 3fontiuin (communicata ex ab-
^tia Veteris Montis).
A. 34. Neuere Abschrift der obigen Genealogie.
A. 217a— m. Collectaneen des 17.— 18. Jhs., 12 fasc, enth.
genealogische Znsammenstellungen über die fOrstl. HÄuser Jülich-Berg,
Ueve-Mark, Ravensberg, Moers, die Herreu von Montjoie, Falkenburg,
Bon», Ravenstein, Sittard u. A. Sammlungen zur Jülich -Bergischen
«nd Cleve-Markischen I^andesgesch. in Copp., Landeserbfolge, Bündnisse
^J* Herzoge von Jülich-Berg mit auswärtigen Fflrsten, Schutzbündnisse
™^ den Nachbarstaaten, Nachrichten über die Ritterschaft in den ein-
zelnen Landern, über Städte Sinzig, Remagen etc. von verschiedenen
Clevischen und Jtüich-Bergischen Archivaren herrührend und erat in
neoerer Zeit zusammengefügt.
A. 218 a— e. von Fuchsins 'sehe Sammlung 11 Bdd., 18. Jh.,
^tr. hauptsächlich das Jülich-Bergische Lehenswesen, Beschreibung und
Spezificationen der Lehen, Aufzeichnungen über die Jülich-Bergische
Ritterschaft, über das Pfälzische Fürstenhaus.
A. 111. Miscellanband des 17. Jhs. zur Gresch. von Jülich-Cleve-
Berg, Mark, Ravensberg, Limburg, Bentheim, Steinfurt, Tecklenburg,
Lippe (ans von Dorths NacUass, z. Tl. auch von dessen Hand):
1) Series et descriptio genealogica comitum et dncum Cliviae, de
Altena vel Marca, comitum Bej-gensium, Juliae etc. 2) Stamnu-egisler
der Graven und Heimzogen von Cleve. 3) Geneaiogia et chronicon
comitmn, postea ducnm Clivensium u. a. 1460, scriptum ab anonyme.*)
4) Joa. Türck, de antiqua Giviae origine. 5) Wo Clevesche heren yrst
ynt lant qnamen. 6) Ursprung und Genealogie der Herren etc. von Cleve,
Abschr. eines Nymeger Dnickes von 1557. 7) Chronicon comitum de
CIi\is et de Mai'ca cancell. Clivensis (cf. A. 33, 1). 8) Brevis desciiptio
•> cf. Seiberts, Quellen der VVestfaÜHchcn Geschichte, 3, 323— :}67.
Digitized by
Google
168
rörum gestaruni in ducatibus Juliae, Cliviae et Montium. 9) Fragment
einer niederdeutschen Clev.-Märk. Chronik 15. Jh. 10) Ultich Vomes
deutsche Übersetzung Levolds von Northof 1538. ^"1 11) Gerts v. d-
Schüren Chr. Marc.-Cliviacum mit Zusätzen über Johann II. von Cleve
und dessen Nachkommen. 12) De comitatu et comitibus Marchiae.
13) Math. Henrot. llistoria de ducibus Juliacensibns. 14) Gerfaardi
Juliacensis Chronicon. 15) Genealogia de comitibus et ducibus Lim-
bnrgensibus. 1&) Anonymi chronicon Ravensbergense. 17) Gesch. dei*
gräflichen Uäuser Bentheira, Steinfurt, Tecklenburg. 18) Genealogia
Lippensis. Swalenburg-Sternberg. Stoppelberg. Pyrmontana, Spiegelbergica.
(Die Hs. früher im Geh. Staatsarchiv zu Berlin No. 18, cf. Ä. Arch.
11, 762.)
A. 35. Gerts von der Schüren*) Clevische Chronik (Verhoch-
deutischung) 18. Jh.
A. 109. Job. Türck (Clev. Secretär und Registratur). Supple-
mentum Chroniei (Gerardi v. d. Schuren) von 1452 — 1609 ex registris
aliisque circa cancellariam Clivensem scriptis obiter collectnm ca. a.
1607, completum usque ad 1609. (Deutsche Chronik in Abschrift des
18. Jhs.)
A. 27«. 2 fasc. 16. — 17. Jhs. Historia et successio episcoporum
Coloniensinm von Bisch. Maternus bis Siegfried von Westerburg 1283. De
fratribus sive clericis in commune viventibus (in Emmeiich etc.). Ex-
c^rpta ex chronico Tremonieusi, asser vato apud Dominicanos Tremoni-
enses. Genealogia ducum Gelrie, naturalium heredum et veronim succes-
9 Ät*s3er den von Troas in der Ausgabe Levolds von Nortitof, Hamm
1859, benutzten Handschriften sind noch zu erwähnen: 1) B erlin , Koni gl.
Bibl: Hs. in 4^ No, 4. Sammelband des 15. Jhs., Chronik bis 1353 (cf.A,
Arch. 8, 834.). 2) Holkham (Grafschaft Norfolk) Msc. des Gr. Leicester
Chronik bis 1356 {cf A. Arch. 9, 503). 3) Brüssel^ Burg. Bibl: No. 7769.
17. Jh. (cf A. Arch. 8, 505). 4) Hannover, Königl Bibl: No. XII.
Chronik bis 1350. No. XIII. 2 Copieen des 17. Jhs. Msc. Meibom. 3 u. 4
nebst Übersetzung von Ulrich Werne von 1538 (cf. A. Arch. 8, 645 und 650).
Haag, de Spaensche Sammig. Nolde, Übersetzung der Chronik Levolds von
N. 18. Jh.
V N^en den in den Ausgaben von Tross, Hamm 1824 u$td Schölten,
Cleve 1884, benutzten Handschriften und der unter A. 111 angefüJ^rten sind
noch zu verzeichnen: 1) London, Brit. Mus., A. M. 22873 15. Jh. (reicht
bii 1450). 2) Maihingen Öttingen-WaUer steinische Bibl 16. Jh. (cf. N.
Arch. 7, 174.) 3) Jena, Univ. Bibl, Buder No. 245. 17. Jh. (cf. A. Arch.
11, 414). 4. München, Königl Bibl von 1757 (bis 1450 reichend). 5) Düs-
seldorf, Landesbibl, G. 8, 18. Jh. (ebenfalls bis 1450 geführt).
Digitized by
Google
|p9
sorom. in ducatu Gelrie 16. Jli. Alte genealogische Nachricbtcn von
Cleve, Jolich, Berg, Mark, Ravensberg und mehreren auswärtigen Staaten,
Brabant Oesterreicb, 16.— 17. Jh.
A. 28. Genealogische Forschungen über Grafen und Herzoge von
Berg ans dem Altbergischen, Limburgischen, Jülichscheu und Clevischeu
Hanse bis auf Pflzg. Philipp Wilhelm. (Materialien- und Notaten-
Saminlung.) 17. Jh.
A. 110. Origines Marcanae et Clivenses: De comitatu 3Ian:liiae,
de antiqua Cliviae origine, antiquitates Clivenses mit eiagefflgten CoUec-
^*^n über Cleve, Geldern, Essen, Rees etc., Kaisergeschichte, ürkundep
von 618—1366; ferner Annales comitum ducumque Clivensium von
700-1639 17. Jh. (Früher im Geh. Sts.-A. zu Berlin, cf. A. Arch.
11, 762 No. 19.)
. A. 208. 1. Successio comitum ac ducum Juliacensium, Clivensium,
Montensium et Kavensbergensium coUecta a Petro Streithagen, can.
Heinsbergensi ; Desselben : Tetrastichon in comites et duces Juliacenses et
Montenses. 2. Series comitum ac ducnfti Clivensium (nach Schüren und
Türck) zusammengestellt von dem Weselschen Prediger A. von Dorth.
A. 195. CoUectaneen zur Gesch. und Statistik von Cleve-Berg,
l)eginnend mit Genealögia et Chronicon comitum jwstea ducum Cliven-
sium, scriptum ab anonymo ; Abschriften von Acten dei* Clevischeu Kriegs-
^ Bomainenkammer, von Clevischeu Etats, der Städte, Ämter, Unter-
herrlichkeiten etc., Civilstandsregister von Cleve-Mark, Geldern, Mors
1765^1784 etc. 18. Jh.
A. 26. Gerhardts von Jülich*) Alte Herkunft und Genealogie
^ Graven, Marggraven, und der Hertzogen zu Jülich, Gelder, Cleve
nnd Berg, Mark und Ravensberg, 1572.
A. 27. Abschrift davon aus 18. Jh.
A. 102. Historia Cliviae et viciniae manuscripta e bibliotheca
quoDdam Henrici ab Honseler, judicis in Dingden, qui obiit 1617
(quam a Dr. Strackio communicatam describi et insigniis omai-i
cwavi ad 1677 , . Dr. Huissem). Abschrift des Chronicon Honse-
^nom oder Averdorpiense, dessen Urschrift Teschenmacher zu seinen
Annalen benutzt hat. Die Ghr, reicht bis 1529 mit zahlreichen colo-
™^n Dynastenwappen. (Alphabet. Sachregister von anderer Hand.)
V Weitere Handttchriften Gerhards von Jülich finden sich: i) Düssel-
^^^f, Landesbif^., G. 8*>- Ahschrifl von 16:i5 von Ewald Bakhniann aus
^^^Mdorf, 2) München, Königl Jiibl, No. ^H7S. 17. Jh. 3) Bonn, Umvr
^', ^0. 406. 18. Jli. 6'. audi, A. HL
Digitized by
Google
Beigebunden ist: 1 j Genealogie ende afcompste von dem E. Huyse
van Culemborcb, Abschrift des Dr. J. Huissem, nach dem Original 1655
abgeschrieben von dem Drosten von Calemburg (Wappen in Federzeich-
nung). 2) Handfesten Johanns van Boesinchera vor de Statt von Culem-
borcb. (1865 von Lempeilz gekauft).
A. 100. Auszüge aus dem Ohronicon Averdorpiense, nach der
Redinghoven'schen Manuscripten-Sammlung zu München, 1858 — 1859
angefertigt.
A. 36 u. 37. Kurze Beschreibung des Herzogtums Cleve und der
Grafschaft Mark, samt historischem Anhang dessen, was darinnen vom
Jahr 1609 — 1666 hauptsächlich vorgelaufen, auf Veranlassung der
Clevischen Regierung verf. vom Archivar Wordtraann oder Wüsthaus
gegen Ende des 17. Jhs., I. Bd. Herzogtum Cleve, 11. Bd. Grafschaft
Mark behandelnd, betr. älteste Beschaffenheit des Landes, Einteilung in
Ämter, ünterheiTlichkeiten, Religionswesen, Kirchliclie Einteilung, Erb-
ämter, Rittersitze, Grenzstreitigkeiten etc. mit urkundlichen Belegen in
Abschriften bezüglich der Privilegien und Verfassung der Städte. Dai'auf
fnsst die:
A. 38—42. Historia Oivo-Markana von 1609—1682 in 5 Edd.,
hauptsächlich den Jülichschen Erbfolgestreit betr. Enthält alle möglichen
Streitschriften und Actenstücke mit alphabetischen Indices. (Reinschriften
hiervon im Geh. Sts.-A. zu Berlin.)
A. 219. Collectaneen über die Herkunft etc. <ler Gi*afen von
Jülich, Cleve, Berg und Mark, Verzeichnisse von einzelnen Ämtern, ge-
schichtliche Notizen über verschiedene Herrschaften und Klöster, Ritter-
zettel 16.— 17. Jh.
A. 47. Germaniae secundae seu inferioris Rheni etiuestris ordo
et nobilitas in nonnullis familiis, quae in ducatibus Juliae, Cliviae et
Montium reperiüntur, pei* tabellas genealogicas adumbrata. Voi*an die
Stammtafeln der Grafen von Cleve, Berg, Jülich, Mai*k. Geldern, Lim-
burg, Loen, Arnsberg, Heinsberg, Blankenberg, Löwenberg, Falkenberg.
Sogenannte Pfeilsticker'sche Manuscripte, angeblich gescluieben von dem
Geh. Rath Bertram von Hagens in der 2. Hälfte des 18. Jhs., erworben
aus dem Nachlass des Archivars Kerris.
A. 116. Von dem oirsprunck der vaichten, gi-aven unde heitogeu
mit baren cronyken des landtz van Gelre 828 — 1543 mit angehängten
Urkunden betr. besonders Rechte und Rechtshändel der Stadt Groch,
angelegt von Johann von Have 1687. Vertrag der Ritterschaft von
Digitized by
Google
161
GeWern und Zqtphen mit Karl V. 1543. (Früher im Geh. Sts.-A. zu
Berün No. 12. cf. A. Arch. 11, 772.) ^
*) Von nieist unbenutzten Handschriflen zur Landesgesduchte re^p. zur
(^f9ch, der Territorien und FürdenJuiuser etc, des NiederrJteins (cf, auch Denk-
^^fi M*cr die Aufgaben der Gesdischaft für Bheinische GescTucJftdMnde, Köln
^^W, S. 20—26) kotMnen noch in Betracht in:
Bonn, Univ.'Bibl.:
^ in 2^ No. 405. AHe Herkunß und Geneaiogie der graten etc. zu Gulich,
Berg, Gddern, Clece, Mark und Bavensberg 17. Jh,
— — — 407. De ortu et prosapia conUtum . . . CUviae, Gddriae, Juliae,
Montium et Altenae sife Marchiae 17, Jh.
Köln, Stadtarchiv:
3f.v. C. 18. Wisset j Genealogie der Grafen von Mark, Jidich-Berg,
^te, Gddem, Zutphen. Dann: De origine comitum Montis Altenae d Marcae,
Clioiae 1587.
Arnsberg, Begierungs-Bibl. :
De ortu et prosapia, dominorum . . . Altenae, Marchiae, etc. (cf. Seibertz,
Ö««ö«n der Wes^äl, Gesch. 2, 117, ioo auch noch verschiedene Berliner Sss.
^fo^fithrt sind). Joh- Ursinius (ref. Prediger im Märkischen), Sammlung zur
(^tte-Märkischen Gesch. aus den Stadtarchiven von Wesd, Dinslakeri, Eees und
t^merich gezogen. 17: Jh. (Mitte.) -
Trier, Stadtbibliothdc :
^0. 1369. Turkins, Niederrheinische GeschichU bis 1670. 6 Bdd. Bd II
w» Köln, Gymn.'Bibl. Copie der 6 Bdd. ehemals im JesuitencoUeg zu Paderborn
(cf, Hontheiin Hist. Trev. dipl. 3, 226).
Hamburg, Stadtbibliothek:
yo. 31*'- Wilhelmi de Berchen, Chronica civitatis Neomagensis d
«"w^'H Gddriae d Zutphaniae bis 1481. lö. Jh. (cf A. Arch. 6, 241).
Wolfenbüttel, Bibliothek:
J'^r. 117. Gddriae chromcon und Gddriae chronicon bdgice (cf. A.
München, Königl. Bibl. Deutsche Hss. :
*^o. UlS. Histaria . . comitum d ducum Hoüandiae . . Cliviae, Marchiae, Gdriae,
Zutphatuae, Montis Altenae, Juliae, teils deutsch, teils lateinisch, 1512.
~" ^öi}9. Genealogische Tabdlen von Cleve-Mark und JüHch-Berg mä Wappen
com Archivaduar Caspar Bender zu Dässddotf 1793.
~" ^5<<3. Stammbäume der alten Grafen, Fürsten und Herzoge von Cleve-Jülich-
Berg etc., mit denen 180 adliger Famäien des Niederrheins 18. Jh.
"■ ^^ö. Joh. Franz von Welser, Historisch-topographiscJie Beschreibung des
Fürstentums Jülich 1723 mit Karten.
Brüssel, Burg. Bibl:
^0. 2092. Am an dt, Catahgus comitum Cliciae, Flandriae, Holl. d Crddriae
711—1536.
^ ^ö$. Wilhelmi de Berchen, Chronica princ^m domus Crddriae 1487.
^••M. Zi. Ergheft Sr 11
Digitized by
Google
162
A. 236. Auszog Geldrischer Geschichten bis 1538 mit Urkk.-
Regißtern, wahrscheinlich vom Archivar J. P. von Reiner. (1755 verf.)
A. 46. Historisch diplomatische Nachiichten aus alten und mitt-
leren Zeiten von dem Fürstentum Moers. Entwurf aus dem Archiv
der Abtei Werden wahrscheinlich vom Advocaten Weisse zu Moers
herrührend (18. Jh.).
A. 45. Sammelbaud des 16. — 17. Jhs. enth.: 1) Antiquitates
ui-bis Duisburgensis per Georgium Weymann (Stadtsecretär) 1580;
2) Bella et expeditiones Clivensium 1337—1539 (Auszüge aus Weseler
Stadtrechnungen); 3) Historia Guilelmi ducis Cliviae (Streit mit Karl V.
wegen Geldern) ; 4) De coUegiis ecclesiasticis in genere et in si>ecie de
collegio Xantensi (Römische Zeit und Thebaische Legion); 5) Schenkungs-
briefe für das Stift Utrecht in der Grafschaft Teisterband von 728 bis
1026; 6) Spicilegium episcopatus et episcoporum Monasteriensium von
Liudger bis 1364 reichend.
A. 50. Manuscripte des Predigers Anton von Dorth zu Wesel.
Vol. I.T-V. betr. Reformationsgesch. des Clevischen Landes vorzügl.
Wesels, im Zusammenhang mit der Reformation Ostfrieslands, Hollands
und Belgiens (ohne sonderliche Ordnung). Yol VI. Annales ecclesiasUcae
reformationis Cliviae, Juliae, Montium, Entwurf von Teschenmacher
ans d. J. 1633. (Mehr Materialiensammlung als Darstellung.) Vol. VIL
Auszug aus dem Diarium Heinrichs von Wäseken betr. weltliche und
kirchliche Begebenheiten im Clevischen, vornehmlich in Wesel Von 1596
bis 1632. Vol. VIII. Sammlung von historischen Nachrichten, Flug-
No. 6530—6545, Miscdlanea Gddriae, Copieen con lAindrechUn, VeririUjtn etc.
aus 17, Jh,y die aber ujold zumeist cutf das Niederläiidisc/ie
Geldern Bezug Juiben,
Löwen, BüA. Ex Bibh Uffenbaclüima :
Sammdband des 15.-16. Jhs. enthalt unter anderen: Civiüca Geldriae
ran 878 bis auf Adolf I, Cronice terre Clicensis uc prinäpum t^us 711—1444,
Origo ducum de MotUe 1122 ff, (cf Ä, Arcli. 7, 708).
Paris, BiU. Not,:
No. 10195, Chromque des princes du pays de Cleces bis 1448 vut Wappen uf.
Gab. hist. I 35 No. 335),
Paris, Arcitio:
Topographia et chronograp/ua principaius Gelrie et oppidi Erldensis etc.
bis Endt 15. und Anfg. 16. Jhs. (cf A. Arch. 11, 414—415).
Middlehill in England, Hss. Sir Thomas P/uiipps:
Ctvnicae et generationes comitum . . . de Gdre, terrae Clicensis (descripsä
Mattkaeus), Genealogia comitum Clirensium ((f. A. Arch. -7, 99 und 101).
Digitized by
Google
rr^T-r'-^r
163
Schriften, Verordnungen u. a. des 17. Jhs. betr. den Jtil. Erbfolge-
streit. Vol. IX. Verschiedenes zur Gesch. der Cievischen nnd benachbarten
Lande, Holland, Münster 17. Jh.; Auszug aus Westhpven's Dortmunder
Chronik, Reformation in Dortmund, Lippe-Detmold 2. Hälfte; Diarium
Alexanders Tack betr. Duisburg 1406—1661. Vol. X. Enthält Aus-
züge ans Chroniken (De origine oppid. Ltinen) etc. ohne Wert, die
Hauptmasse dieser Abteilung betr. das Kirchenwesen in Wesel. Vol. XL
Abschrift von Henr. Altingus, Historia reformationis ecclesiarum palati-
natus ad Rhenum. Vol. XH. Epigramme, Anecdoten, Curiosa. VoL
Xin. — XVL Reforraationsgeschichtliches, Copieen von Briefen von Theo-
logen, Melanchthon, Calvin, Cassander, Hammelmann, Conr. von lleres-
bach, Tilmann Hesshus, Gropper, Fr. Perucelli u. A. Vol. XVH. Invasio
bellica Hispaniorum de 1598 — 1600. Darunter Nachrichten über die
Töchter Herzog Wilhelms von Cleve, welche evangelisch erzogen und
zum Katholizismus zurückgeführt werden sollten. Vol. XVHL Auszüge
betr. die Wiedertäufer zu Münster. Vol. XIX. Krankheit Herzog Wil-
helms von Cleve, Denunciationen der Herzogin Sibilla gegen Jacobe von
Baden, Berichte des Arztes Solemander, Schreiben des Hesshnsius. Vol. XX.
ProtokoUe des Weseler ref. Consist. 1573—1659. Vol. XXL u. XXII.
Weseler Rathsprotokolle von 1516—1601.
Ä. 48 — 48. Werner Teschenmach^r, geschrieben vom Pfarrer
A, von Dorth: Vitae et elogia virorum, qui familiae nobilitate, doc-
Irina etc. per Cliviae, Juliae etc. provincias unitas floruerunt 1 Bd. ;
ein 2. Bd. ist von Dorth zum Teil aus Leichenreden, Necrologieu etc.
zusammengestellt.
A. 31. Erich Philipp Plön nies, Topographia ducatus Montium,
il- i. Abzeichnung und Beschreibung des Herzogt. Berg 1716 dem
Kurfürsten Job. Wilh. dedicirt; zunächst Beschreibung der Ver-
fflessuDg des Landes, dann folgt Beschreibung der Städte und
Amter (nicht von Belang); dagegen höchst wichtig die Üebersichts-
karte des Landes und die Karten der einzelnen Ämter und
UnterlieiTschaften nebst Abbildungen vou Städten und Schlössern und
schliessllicb 5 Karten Jülichscher Ämter (cf. Berg. Ztschrft. 19, 81
l>is 170 u. Suppl. dazu).
A. 43. Statistik von Cleve und Moers von 1788 aus amtlichen
Quellen geschöpft betr. Bevölkerungsverhältnisse, Stadt- und Landver-
waltUDg, Domainen, Steuem, Militär, Credit und Schulden wesen, Gewerbe,
Fabriken.
11*
Digitized by
Google
16^4
A. 22. Gottfried Hageus Kölnische Ueimchroiiik^ enth. T. 1
bis 1025. Neuere Abschrift; da der Text bei Grote sebr verdorben ist,
noch zn beachten; dazu ein Doppelbktt Pgt. 8^^ fast gleichzeitige^
Fragment des 13. Jhs., YV. 3976—4100 enth.; sehr beachtenswert
A. 241. Bmchstück einer stadtkölnischen Reimchronik aber die
politischen Bewegungen in und ausserhalb der Stadt im 13. Jh., 2 DoppdbL
(cf. Lac. Arch. 2, 352—870).
A. 135. Stadtrechte der Stadt Cleve, Privilegien von Wesel vou
1277— '1347, das Kaiserrecht (niederdeutsch), Stadtrechte von Caicar,
Privilegien dieser Stadt, Hs. Mitte 15. Jhs.
A. 246. Miscellanea, Hs. des 16. Jhs. mit Fortsetzungen. Privi-
legium für Cranenburg 1334, Stadtrechte von Cleve, Ordnung in Betr.
der Klöster 1463 und 1507, Privilegien der Clevischen und Märkischen
Ritterschaft 1510—1544, Tractat wegen Geldems 1538, Reversale
Karls V. f&r die Clevischen Stände von 1549, Privilegien, Resolutionen
etc. Geldern betr. 1543—1609. (Aus Nettesheims Nadilass.)
A. 247. Privilegien der Städte Caicar, Cleve, Wesel, Sendbrief
des Quartiers der Veluve 1533, Vertrag wegen der Contribution zwischen
Ritterschaft und Städten der Veluve 1532, Vertrag wegen Geldems
1538, Instruction der Greldrischen Räte in Betr. der Gerichtsverfassui^
1547 etc. (Aus Nettesheims Nachlass.)
A. 248. Sammelband des 15. — 16. Jhs., enth. u. A. Stadtrechte
von Nymegen und Rees, Deichordnungen, Deichschaurechte, Wasserrechte
im Clevischen 1368 — 1576, Notizen über Rheiuüberschwemmungen von
1551—1571 ff. etc.
A. 250. Collectaneen von Nettesheim enth. Urkundencopieen, Aus-
züge und Notizen nebst Originalstücken betr. das Amt Schraveler, die
Stadt Venlo, verschiedene Geldrische, Clevische und Jüliclische Orte und
FamiUen 1188—1794.
A. 30. Jacob Zardarikii (Anagramm pro Kritzraedt). Von den
Herrlichkeiten Milien und Born. Abschrift des seltenen Druckes (Köln,
Heinr. Kraft, 1604).
A. 205. Handfesten und Privilegien der Stadt Hailem, Urkk.,
Küren und Statuten, gefertigt von Nicolaus WiUems 1409.
A. 2. Tractatus de auctoritate concilii generalis a. 1434 in con-
cilio Basiliensi compilatus per Johannem patriarcham Antiocheum.
A. 3. Johannes de Segobia(?) Theologischer Vortrag, gerichtet
an die Versammlung des Baseler Concils. Am Schlüsse: IJber.Johannia
Digitized by
Google
16ß
Widenroid Coloniensis; hunc libram scribi feci Basilee concilio generali
in octavo ejus anno ibidem perdurante 1438.
A. 86. Aufzeichnung der Münzsorten, deren Gehalt und lau-
fenden Wert von 802—1609. Um 1629 verfasst, wahrscheinlich von
<)en Kreismünzwardeinen Rodorf, Vater and Sohn, von denen bekannt,
tiass sie eine Zusammenstellung gemacht haben (neuere Abschrift).
A. 87. Rechnung des Canonicus Bernhard Mais zu Bonn über
fe Reisekosten seiner Ronifahrt zur Erteilung des Palliums für den Erz-
^isehof PhiHpp von Köln 1508. Im Auszug in Lac. Arch. 6, 191—202.
.\. 84 (zu S. 32 oben). Collectan^a de feudis: De feudis
Hiriae Clivensis, Berieht de 1569; Soestische Lehen; JüHchsches Edict
und Lehnordnung; De feudis Brabantie, Burgundiae; ZOtphensche Lehn-
rechte; Prozesse, liofesrescripte, Anfragen, Zeugnisse, Entscheidungen
'^ip Ifthnsrechte betr. bis 1794.
A. 82 (zu S. 38 d. Berg. Grossherzogtum). Sammlung der das
"lossherzogtum Berg betr. kaiserl, französisch. Decrete, welche in dem
fiesetzbüüetin nicht abgedruckt worden sind ; (auf Requisition des preuss.
Ministeriums vom französischen Minist, mitgeteilt, 1822 dem Archiv von
^^T Regierung überwiesen). Darunter bes. wichtig die Lettres et D^cisions
Imperiales.
Digitized by
Google
166
IL
Anhang.
Stadt-, Gemeinde-, Pfarr- und Privatarchive etc.
ausserhalb des Staatsarchives zu Düsseldorf*).
1 Aachen. EvangelischeGemeindc.
1) Akten der deutschen reformierten
Gemeinde seit 1559.
2) Akten der lutherisrhen Gemeinde
seit 1578.
3) Uebcrreste des Archivs der Men-
nonitengemeinde aus dem 18..Tahrh.
Von 1. und 2. sind ausser den das
innere lieben der Grcmeinden betreffen-
den Protokoll- und Rechnungsbüchern
besonders wichtig die Akten betr. die
Freiheit der Religionsübimg. Vgl. die
eingehendere üeberaicht in Zeitschrift
des Aachener Geschichtsvei*eins VI. 342.
Das Archiv der kombinierten wälschen
reformiertenGemeindevonAachen,Vael8
und Burtscheid (seit 1660) befindet sich
jetzt im Besitze der Commission des
!^iglises Wallonnes in Leydcn.
2 Aachen. Alexianerkloster.
Noch gänzlich ungeordnet. Es ent-
hcält aber eine Menge Urkunden- und
Aktenmaterials in Betreff dieses Klosters
(Beghardenj seit sc. XIV, Kauf- oder
Bentenb riete, aber auch mehrere päpst-
liche Bullen (sc. XV.)
3 Aachen. Kath. Pf. St. Michael.
Statuta antiqua fraternitatis de 1374,
historische Notizen über Gründung der
Kirche und Lagerbuch 1830.
4 Aachen. Kath. Pf. St Peter.
1) Urkimden seit 1399 (bis löOO sind
es 10) meist Kauf- oder Kenten-
briefe ; ein Copiar (sc. XVII) mit
Urkundenabschriften und Reges-
ten seit 1434.
2) Martyrologien und Necrologien des
Kreuzherronklosters und der Rc-
giUierherrenkanonie sc. XV.
3) Rentenbuch , Seelbuch etc. sc.
XV ff.; Statuten und Mitglieder-
Verzeichnis der Bruderschaft vom
Leiden Jesu seit 1505.
Aachen. Landgericht. Eine Menge 5
handschriftlichen Materials, das jeden-
falls bis in das 15. Jli. zurfickreicht
(bes. in Betreff des Aachener Schöffen-
und Landgerichtsstuhls), aber gänzlich
ungeordnet ist Ein Teil ist vor meh-
reren Jahren in das Königliche Staats-
Archiv zu Düsseldorf überführt worden.
Vgl. übrigens: Zeitschrift des Aachener
Geschichtsvereins VI. 35 ff.
[Aachen 1, 2, 4 und 5, Dr. Hansen
— Bonn.]
Aachen, im Besitze des dortigen Stadt- 6
archivars, Herrn R. Pick.
Archivalien aus dem Archive der Stadt
Rheinberg und zur Gesch. der Stadt;
eine Anzahl städtischer l> rkk. meist ans
dem 16. Jh., die ältesten noch vorhan-
denen Stadtrechnungen von 1554 — 1 565,
Ratsprotocolle des 16. und 17. Jhs.,
Verzeichnis sämtlicher 1660 zu R.
vorhanden gewesener Häuser und Haus-
plätze, Nachrichten über Grenzbegän^e
des 16. Jh. f. Femer besitzt derselbe
Urkk. der Schützengesellschaft und
Bniderschaft vom h. Sebastian in Bonn.
(S. auch oben S. 53 u. 80.)
Afden (Jülich. Aachen. Aachen, Ld.). 7
Kath. Pf.
*) Vergl. hierzu ausser Laraprechts Archiv auch noch Mülmann, Statistik
des Reg.-Bez. Düsseldorf I 507—511.
Digitized by
Google
167
Stifittogsorkk. 1460 if., ältere Lager
bQcher und Rechnungen, Testament des
Historikers, Pfarrer Ernst daselbst 1817.
8 Aliekerk (Geldern. Dttsseldorf. Gel-
dern). Kath. Pf. .
Hier sollen sich Ürkk. von 1249 ff. be-
finden. (Ob aach auf das ehemalige Fran-
ciscanessenkl.daselbst bezügliche ?)
9 AMeiiktvtii (Jülich. Aachen. Jülich).
Kath. Pf.
Urkk. über die Stiftung der Hain-
bacher u. a. Vicarien 149dff. Hebe-
register 1635 ff. Kirchenrechnungen
li^ff. Neueres liagerbuch.
10 Alfter (Kurkr>ln. K^iln. Bonn).K a t h. P f.
Messen- und Stiftungsurkk. 17. Jh.
ürkk.1691 ff. betr.Dotierung derKapelle
zu Gielsdorf. Copia responsi facult.
jiu'idic. ßonnensis den Bau der Kirche
betr. 1790. cf. N. R. A. 20, 235 ff. S.
übrigens auch kath. Pf. zu Lessenich.
11 Aitaiiratli (Berg. Köln. Wipperfürth).
Kath. Pf.
Vertrag mit dem Freiherm v. Stael-
Holstein von 1563 betr. Kirche zu
Roesrath, Conieen der älteren Kirchen-
regitter 1618 ff.
1 2 kn^nnmi (Berg. Düsseldorf. IM^ssel-
dorf; Ld.). Kath. Pf.
Copie der Stiftung des St. Georgs-
ahares dnrch Graf Adolf von Berg
1327, NacbricMen über Beraubung etc.
der Kirche 1729.
13 Mweiler(Knrkoln. Köln. Euskirchen).
Gemeinde.
Schöffenweistümer der Herrlichkeit
A. von 1401—1525.
1 4 Araeltf sweiler (Jülich. Aachen. Düren).
KatL Pf.
Nachrichten über Stiftm^n, Vi-
carien 1635 ff., Vita S.' Amoldi (Pgths.)
15 Beeck b. Erkelenz (Jülich. Aachen.
Erkelenz). Gemeinde.
Auf dem Bürgermeisteramte sollen
ältere ürkk. beruhen?
16 Befgenderf (Jülicii. Aachen. Geilen-
kirchen). Kath. Pf
Urk. von 1454, die Kirchenglocke
betr., Rechnungen seit 1697.
17 BeRftth (Berg. Düsseldorf Düssel-
dorf, Ld.) Kath. Pf.
Messen- u. Vicarienstiftungen 1508 ff.,
Einkunfteverzeiehnis 1638, Nachrich-
ten ftber Streitigkeiten mit den Refor-
mierten in IJrdenbach 1620. Femer be-
finden sich hier Urkk. ete. iles vorma-
ligen Kapucinerklosters zu B.
(Jülich. Aachen. Düren). Kath. 18
Pf.
Nachrichten über die Pfarre nnd die
Kapelle zu Thumb 1550 ff., über den
ehemaligen Pfsrrsprengel 1582. Auf-
zeichnungen betr. das Pfarreinkom-
men seit 1600.
Ber9htimtrd«rf (Jülich. Köln. Berg- 19
heim). Kath. Pf
1 Urkk. von 1051 aus Branweiler,
11 Urkk. vom 14.— 17. Jh. VerscWe-
dene Lagerbücher 1622 f., Rechnungen
1586 ff., Acten betr. die Einkünfte der
Pfarre 1654, die Schule zu B. 1663.
Beyenburg (Berg. Düsseldorf. Lennep). 20
Kath. Pf
, Nachrichten über die dort. Schützen-
brudergesellschaft 1366.
Birgden (Jülich. Aachen. Geilen- 21
kirchen). Kath. Pf
Urk. über die Erhebung der Kapelle
zur Pfarre 1478. Kirchenbücher 1621 ff.
Blaakiflhtini (Manderscheid-Blanken- 22
beim. Aachen. Schieiden). Kath. Pf
Stiftung des Job. von Lommersdorf
und der Agnes von Mirbach 1477. Pro-
tocollum ecclesiasticum comitatus Blan-
kenheimensis 1704.
Bonn (Kurköln. Köln. Bonn). Stadt. 23
Auf dem Rathause in B. werden
nur noch .dürftige Reste des ehedem
bedeutenden Archives der Stadt be-
wahrt, das zum gröbsten Teil bei dem
Stadtbrand im 16. Jh. untergegangen
ist, danmter wohl auch die Urkk. des
Bo. Schöffenschreinos. Vorhanden sind:
Magistratsprotocolle von 1696, Sterbe-
register (auch von Grau - Rheindorf)
17. Jh. ff. — Ein Lagerbuch der Stadt
Bonn in Privathänden V
Bonn. Kath. Pf. Dietkirchen. 24
Hier befinden sich noch auf das ehe-
malige Stift bez. Orgg.-Urkk. u. Lit-
teralien, 1 Kaiserurk. von 1015, 1 Urk.
von 1292 imd Papstbulle von 1826.
Statuten des Stiftes 1616, Archivalien
über die Erzbruderschaft Mariae-Seelen-
Hülfe, desgl. die Martinskirche (cf N.-
R. A, 28 u. 29, 154).
Bfiin. Kath. Pf 8. Martin. 25
Urk. von 1486 betr. den Anteil der
Bewohner von Poppeisdorf u. Kessenich
am Kirehenbau. Messenstiftg. 1511.
Verschiedene ältere Messbücher u. Hss.
des neuen Testamentes (4 Evangelisten
gemalt, Prachteinband).
, Kath. Pf S. Remigius. 26
Digitized by
Google
^Iftg
ä Stiftlingsbriefe von 1S98 \l 1609.
Einkünfteregister 1582.
27 Bonn. Im Besitze des Am. E:v. Ciaer.
Einnabme- und Ausgaberegister der
Kirche S. Gangolph in B. von 1490,
J492, 1496 u. 1498. (S. auch o. S. 62.)
28 Bonn. Im Besitze des Herrn Ober-
bürgermeisters Kaufmann;
Notizen über den Aufenthalt des Kur-
fürsten Joseph Clemens auf Schloss
Raimes bei Valenciennes 1712 (cf. N.-
R. A. 24, 1).
29 Botttnbroich (Kurkuln. Köln. Berg-
heim). Kath. Tf.
Chronik des Ludwig Axer aus dem
Jahr 1644, enth. llrk. Cop. von 1231.
Nachrichten über die Geschicke des
Klosters B. 1448 ff. Yerzeiehnis ver-
schiedener vornehmer Persönlichkeiten,
welche im Kl. begraben; Sancta Maria
Carmetana: GesCh. de's Ursprungs der
Kirche zu M^rienwald auf dem Cär-
meter; cf. N.-R. A. 26/27, 372 ff.
30 Braüweller (Kurköln. Köln. Köln, Ld.).
Kath. Pf.
1 Prifvileg Karls V., XJrkk. Abschrif-
ten aus 17. Jh. Nachrichten über die
Ilagelspende 17. Jh. Lagerbuch der
Laurentiikapelle, Acten betr. Annen-
wesen der dortigen Bruderschaft seit
1600.
31 Broicb (Jülich. Aachen. Aachen, Ld.).
Kath. pI
Anniversarstiftung von 1450, Buschr
onlnung zu Broicb von 1535,
32 BriihI (Kurköln. Köln. Köln, Ld.).
Gemeinde.
Auf dem Bürgermeisteramte soll ein
Rechnungsbuch von 1592 — 1616 vor-
handen sein.
33 BrtthL Kath. Pf.
Kirchenrechnungen von 1562 — 1587,
Messenstiftungen von 1477, Lager-
bücher 1697 ff.
34 Birg a. d. Wupper (Berg. Düssel-
dorf. Lennep).
Copieen älterer Urkk. der Johanniter-
Commende zu B.
35 Burttcheid (Burtscheid. Aachen. Aa-
chen, Ld.). Kath. Pf. S. Michael.
Orig.-Ürk. von 1353 betr. die Incor-
poration der Kirche mit der Abtei,
Messenstiftungen 1713, Kirchenbücher
1596 ff
36 Biitclihoven (Kurköln. Köln. Rhein-
bach). Kath. Pf.
2 Orig.-Urkk. von 1117—1197 betr.
die Stiftung . etc. des Kl. Schillings-
capellen.
Caleiim bei Düsseldorf. 37
Fürstlich Hatzfeld'sches Archiv. Das-
selbe harrt noch der Ordnung; es ent-
hält die Urkjc. u. Acten zur Gesch. der
Hatzfeld's am Niederrhein. in mög-
lichster Vollständigkeit, ausserdem zahl-
reiche Acten zur Reichsgcschicht^, vor-
nehmlich zur Geschichte des 30jährigen
Krieges.
Cuter (Jülich. Köln. Bergheim). 38
Kath. Pf.
Stiftimgsbriefe 1661 ff. Lagerbuch
der Stadt und des Kirchspiels 17. Jh.
(Anfg.) Kirchenbücher 1665 ff.
Commtni (Kurköln. Köln. Euskirchen). 39
Gemeinde.
Älteres Lagerbuch, Schöffenweistum
des 16. Jhs.
Commem. Kath. Pf. 40
Kirchenrechnungen 1572, Fundations-
bücher 1753.
Cotlar (Jülich. Aachen Jülich). 41
Kath. Pf.
3Stiftung8urkk.U62— 1467. Capital-
rentenbriefe 18. Jh.
Crefeld (Mors. Düsseldorf. C^-efeld). 42
Stadt, (cf. Keussen, Gesch. der Stadt
und Herrlichkeit Crefeld. Crefeld 1865).
Sehr vieles ist im kölnischen Kriege
vernichtet und in der franz('»sischen Zeit
verzettelt In Crefeld noch vorhanden
Litteralien 1472 ff., betr. Verhandlungen
mit dem Grafen von Mors wegen der
Pfandschaft des Schlosses Krakau, fer-
ner Acten betr. den Neubau des Rat-
hauses 17. Jh., die französischen Kriege
17. Jh.
Crefeld. Kath. Pf. 42a
£ini^ Capitalienbriefe, Acten betr.
Verhandlungen mit der pi^ttussiscben
Regierung wegen des öffentlichen Got-
tesdienstes und Schulehaltcns für Ka-
tholiken 1742.
Cronenburg (JüUch. Aachen. Schlei- 43
den). Kath. Pf.
Urk. von 1597 betr. den Versuch zur
j Einführung der Reformation.
Cucbenheln (Kurköln. Köln. Rhein- 44
bach). Kath. Pf.
Abschrift der Incorporationsbulle der
Kirche St. Nicolaus von C. mit der
Stiftskirche zu Kerpen. Acten betr.
das Verhältnis der Pfarre zum Stift.
1555 ff.
Dattonfeld (Berg. Köln. Waldbroel). 45
Kath. Pf.
Digitized by
Google
109
Ablassbull^ von t32S. Vertekl^iisse
über EinküDfte luid Vermögen 16. Jh.
Beneftcienstiftaiig 1506.
46 Dwtz (Kurköln. Köln. Köln, Ld.).
Stadt.
Bürgerbuch von 1527 — 1589 resp.
1728.
47 DtverM (Jülich. Aachen. Erkelenz).
Kath. Pf.
Vergleich zwischen dem Manenstift
zu Aachen und der Abtei Klosterrath
über den von dem Pfarrer zu D. in
der Kapelle zu Hohenbusch zu halten-
den Gottesdienst 1235. Rentenbriefe
1477 ff. Stiflimgen 1642 ff.
48 Dreiborn (Jülich (?). Aachen. Schiei-
den). Gemeinde u. Kath. Pf.
Chronik von Dreiborn in Abschrift.
. I>as Original soll sich auf dem Bürger-
meiäteramte beiinden.
49 DOnwaltf (Berg. Mülheim a. Rh. Köln).
Kath. Pf.
Wertvolles Piinnahmercgister des
PraemonstratenserinnenkloBters 15. —
18. Jh.; ünio etc. (gedruckt) betr. die
Verwendung der Einkünfte des Klosters
zum Besten des (/ollegi«im Norbertinnm
in Köln 1643; Rec.hnungsbuch 18. Jh.
Köln, Archiv v. S. Martin, enthält
Urkk., welche sich auf die Be-
sitzungen des Klosters \m Flit-
tard beziehen.
Düsseldorf. Das Copiarfragment
B. 187 ist ein ehemaliger Bestand-
teil des Kölner Codex saec. 15.
(Vgl. oben S. 70.)
Haus Mors bro ich bei Schlebiisch,
Kr. Mülheim a. Rh., Urkk. 13.— 16.
Jh., im Besitz des Frhrn. v. Dier-
gart Vgl. Berg, Ztsch. 19, 175 ff.
50 DBrbotlar (Jiilich. Aachen. Jülich).
Kath. Pf.
Stifinngsbnefe 1498 ff. Heberegister
1575.
^l Dflrta (Jülich. Aachen. Düren). Kath.
Pf.
Auf das frühere Francisciinerkloster
bezügl. Urk. von 1308 ff Nachrichten
über Bruderschaften zu D. 1604. Die
Niederlassung derKapuciner 1642 zu D.
62 Mrtn. Archiv der unirten Gemeinde.
Acten seit 15H0. Darunter (No. 34) ein
»ehr rollständige« Exemplar der Pro-
tokolle der Klassikalsynoden zu Bed-
bur, Aachen etc. seit 1571 und der
JuHch - C'leve - Bergischen Generalsyno-
den seit 1610. Femer (No. 28— 31)
Coosiätorialprotokolle der reformierten
Gemeinde seit 1592, (Ko. 26) Collecten-
buch vom J. }56U. Correspondenzen
seit sc. XVI.
Dflrwits (Jülich. Aachen. Jülich). Kath. 53
Pf. *
Urkk. von 1466— 1590.
Dütseldtrl (Berg. Düsseldorf. Dussel- 54
dorO Stadt.
Das Archiv ist 1850 von I^acomblet
geordnet imd von ihm auch ein Copiar
der die Stadt betr. Url^k. vom 13. bis
17. Jh. zusammengestellt.
Urkunden: ca. 20— 300rigg., ältestes
von 1383, Privilegien, Reut verschrei-
bungen.
Acten : Magistratsprotokollc , Ge-
meinderechnungen, 49 voll. Vermes-
sungsprotokolle von 1739 ff.
DtttteMorl. Landgericht. 55
liier beiinden sich noch ftltere Acten
Jülich-Bergischeh Gerichte. Eine voll-
ständige Ausscheidung und Übernahme
derselben von Seiten des Sts.-A. hat
infolge localer Schwierigkeiten* noch
nicht bewerkstelligt werden können.
DQateMtrf. Königliche Lande8-56
Bibliothek.
Vergl. über die handschriftlichen Be-
stände derselben insgesamt Lamprecht,
Archiv 107. Von den kunstgeschicht-
lich wichtigen Handschriften sind die
bemerkenswertesten, in der Zusam-
menstellung von I^mprecht/ Bonner
Jahrbücher 74, 130—146 aafgefithrt.
Aus dem im A. Arch. 11, 747—753
abgedruckten Verzeichnis der Hand-
schriften der Landesbibliothek wieder-
holen wir die für die Geschichte des
Niederrheins besondei^s in Betraeht
kommenden hier noch eiipmal kurz
und fügen zugleich einige Nachträge
(mit * bezeichnet) hinzu.
♦ B. 46. Vita Ä Gudiae. Postille
super evangelia cum sermonibus de
sanctis per fr. Tlteodericum BoiUck ord.
Carth; domus insule Regina Cell prope
Wesaliam. (Karthause auf der Graft.
15. Jh.).
♦ B. 47, 48, 165. Tfieoderici Bollid-
Stormones de tempore. 15. — 16. Jh. -
B. 49. Vita b. Marie Magdalene mit
der Erzählimg von der Translation
ihrer Gebeine. Aus Altenberg. 12 Jh.
♦ B. 75. lllustri Philippo, clarissimi
('livensium ducis germano, itinerarii
Romani argumentum ab Arnddo Hey-
mericoy decano Xantensi. Vorschriften
für die Reise nach Rom und namentlicl^
Digitized by
Google
170
die Audienz beim Papste, in Gesprächs-
form (cf. Berg. Ztschrift 17, 171—194).
Prenostica infallibilia magistri sine
nomine ab Amoido decano Xantensi
e volgari in latinam versa 1478; scherz-
haft, 15. Jh. Aus Marienfrede.
B. 80. Oregorii Omelic. Am Schluss
ein Heberegister des Stiftes Essen.
9. Jh.
* B. 83. Magistri Oerardi dicH Groet
contra focaristas. Ejusdem epistola ad
melancolicum. Diversa miracula circa
quadam puella per diabolnm facta.
Ans Marienfrede. 15; Jh.
B. 93. Revelationes Cruidonis. Vi-
siones Tond^U militis. Revelatio scii
apparitio defiincti H. ^usch^nnn (aus
Meiderich in Cleve) facta s. a. 1437.
Aus Kreiizbrüderconvent zw Düssel-
dorf. 15. Jh.
* B. 103. Ä MiUinge. Sermones de
sanctis. Aufgeführt sind auch die durch
das wunderthätige Marienbild in der
Kapelle bei der Krcuzbruderkirche zu
Düsseldorf geschehenen Wunder. 16.
Jb. Ans Kreuzbnlderkl. zu Düsseldorf?
* B. 114. Miracula de mira dci
dementia in c^nversione ci\jusdam
puelle. Aus Altenberg. 13. Jh.
B. 117. Relatio de exordia monas-
terii VeUris MonUs, Verzeichnis der
auf Befehl des Abtes OUo von Alten-
berg geschr. Bücher. 127Ö.
B. 190. De spiritu quodam , in vilhi'
Meyeridc juxta opidum Duisburg. 1437.
Ja, de Essendia; Determinatio ^uorun-
dam dubitabilium circa acta . . per spiri-
tum in Meyerick. Aus Mariei^de.
B. 139. Vita S. Ltfdgeri. 1460. Aus
Marienfrede.
* B. 165. ('ollectanea studiernm Joh,
de Gronhiga abbatis, ante vero prioris
Werdensis, qui obiit 1540. (Ex^etfpt»'
e S. Bemardo, e regula S. Bcncdicti
etc.). 16. Jh.
C 2. Constitutiones fr. S. Crucis seu
diflinitiones generalis capituli ord. 8.
Cnicis. 15. Jh. Aus Marienfrede.
C. 3. Martyrologium. Constitutiones
fr. S. Cnicis. 15. Jh. Vorgebunden zwei
Bll., auf deren 2 Seiten die Schenkun-
gen und Vermächtnisse des Rutgerus de
Hompel und seiner Frau Bella de Dort
für Marienfrede aus der 2. Hälfte des
15. Jhs. eingetragen sind.
C. 5. Mart}Tologinm. Regula S. Be-
nedicti. 15. Jh. Aus Marienfrede?
C. 10» u. b. Vite «»öctorum. Da-
runter Vita S. Heriberti auctore Rw-
perto abb. Tuitiense. 10* aus Gross-
Martin zu Köln 11.— 12. Jahrb., 10»»
14. Jahrh.
C. 16. Gesta Trium JRegum. 15. Jh.
Aus Kentrop.
C. 19. Historia S, Barbare. Historia
dev. virg. hydie de Scheydam. Passio
S. Pantaieonis. Revelationes cigusdam
Gividonis. 1420. Aus Kreuzbrüderkl.
zu Düsseldorf.
♦ ('. 20. Dye legende von den XI
dusent meyden, wo sie vergadert wor-
den ende dama gemartelt. 1464. Aus
Kapucinerkl. zu Essen.
0. 22. Leven van sente Franciücua
gesellen, 15. Jh. Aus Marienfrede.
( '. 2S. CaesarüHeisterhacensis Omelie,
Dialogus 13. Jh. Schluss der 2., 3. ii.
Anfg. der 4., desgl. Ende der 7. u. 8.
Homilie n. Dialogus Bl. 1 fehlen. (Im
15. Jh. so zusammengebunden). Beginnt
mit der Epistola Caesam in expositio-
ncm moralem super passionem de viris
religiosis etc. (Von Strange nicht mit
abgednickt.)
C. 27. Caesarii. Dialogus. 14. Jh.
2. Hälfte. (Vollständig.)
C. 31. Libellus statutonun Cister-
ciensis onlinis. Difßnitiones nonnulle
edite 1334. 15. Jh. Weitere llss. der
Statuten u. Diffinitionen etc. des Cist.-
Ord. (\ *31b, 32, *as, 34—37, 38:
(^Rituale ord. Cist, mit Abbildungen
der Altenberger Kirche u. der Filial-
klüster u. Kirchen derselben, 16. Jh.).
('. 39—43, C. 86 u. 88, danmter meh-
rere aus Altenberg, Heisterbach u. a.
Kl. stammend. 13.— 17. Jh.
♦ C. 44*> Archivium collegii Soeidniist
Jesu Büssddorpienm 5 Bücher in 2 Bdd.
enth. Ordinationes generalium praepo-
«konim, quae c^ncemunt censores Hb-
ronim, rationem celebrandi festa, Or-
dinationes provinciae et cotlegio D.
proprias, Responsa generalium, Ordi-
nationes visitationum et provincialium
non approbatas, Resolutiones casuum,
Bullas pontiticam, Privilegia societatis,
F)pistolas praepositomm generalium ah
a. 1586 typis non excussas. (17. Jh.)
♦ C. 47. Ordinarius canonieomra ec-
clesie Asshidensis. 1513.
♦ C. 48. Rituale abbatie Werthinensis,
15.— 16. Jh.
♦ C. 49. Liber ordinis i. e. Rituale
abb. Werthnie)isis. 13. Jh. mit späteren
Zusätzen.
Digitized by
Google
17l
* C. 60. Ordinarius missärum Co-
loniensis. 15. Jh.
♦ C. 86. Altenberger Mftrtyrologium,
mit Eintragungen von Todesdaten Al-
tenberger Äbte. Regula S. Benedict!.
16.— 17. Jh.
D. 1. Missale ans Essen ; daran an-
geschlossen Nomina vivonim et defünc-
tomm. 9. Jh.
£. 8* Statuta archiepiscoporum Co-
loniensinm. Statuta collegiate ecclesie
Dösseldorpiensis. 14. Jh.
G. 4. Vita 8, Armanis ex. vet cod. de-
scripta ab. A. Chr. de Zolner a Brandt,
capitulari Sigeberg. a. 1742.
G. o. Libellus de translatione ^S^. ^91-
nonis. Ans Siegburg 12. Jh.
* Ct. 6. Icones archiepisooponim et
electonim Coloniensium a. S. Ueriberto
nsque ad Maximilianum Franciscum
999 — 1784. Federzeichnungen nach Sie-
geln, Münzen etc. von J. M, Laporteric
Bonnensi, Köln 1788.
G. 7. Annales imperialium immedia-
t^rum monasteriorum Werthinensis et
Hehnstadensis a . . Cfregario OveHiaw
praepositoHelmstadensi, quondam celle-
rario, archivario et priore Werthinense
concinnati; (opus posthumum). Reicht
von Liudger bis 1646.
G. 8. Gerhardi von da' [ Sdieurenl
Chronik. Behr a Lahr Historia rerum
Julio-Montensinm, in qua praecipue
agitur de vita et roorte ducissae Ja-
cobae Badensis spohsac ducis Job.
Willielnii 1594 ff. Abschrift neuester
Zeit aus den Gelenschen Farragines.
G. 10. Liber actonim Capfticino-In-
näartim, renovatus diim huic conventui
praefiiit Ignatkis Aqnisgranensis. Ca-
talogu's amMrrhini et benefactortuu 1656
ff. fortgeführt bis 1835. Enthält auch
historische Nachrichten über die Be-
schiessnng von Kaiserswerth 1686 etc.
♦G. 17. Kölner Stadtrechte von
1396 ff. 17. Jh.
♦ E. 27. StÄdtrechte oder Statuten
von Cleve, mit Notizen u; Auszügen
ans Privilegien, Urteilen etc. 15. Jh.
* O. 19. Gabrid MattencioU Protho-
follnm selectarum relationum et sen-
tentiarure bi consifio ducali Juliac. et
Mont necnon comit.Ravensperg.pronun-
ciatanim d. a. 1679—1607. Mit Re-
gister. 1626.
♦ G. 26. Responsa juris^ et decisiones
causanun celebrttim inducatii Montensi.
18. Jh.
♦ E. 9*^ Flores selecti renitn nota-
bilium et causarum in dicasteriis duca-
tnum Jnliae et Montium dijndicatarum
una cum relationibos, votis etc. studio
Pä, Jos. Legrand; juxta seriem capi-
tnlorum ordinationis ducalis in haue
codicem congesti. 18. Jh.
* G. 56. Pasquille auf Elisabeth von
England, die Hugenotten in Frai^reich,
die Reformierten in Strassburg, Geb-
hardt Truchsess u. A. 16. Jh.
DHtMMorf. Historisches Museum. 67
(Verzeichnis vom Geh. Archivrath Dr.
Harless aufgestellt.)
1 Urk. des Kl. Herchingen von 1286,
1 ürk. Johanns von Nesselrode von
1456, 4 aus dem 16. .Th. verschiedeuer
Herkunft (Stadt Duisburg u. A.) B aus
dem 17. Jh., 10 aus dem 18. Jh., betr.
die Nesselrode's, Sponheim's u. a. Ad-
lige, 6 Urkk. des Stiftes Essen von
1774 if., 16 Urkk. des Reichsstiftes
Thoren von 1658.
Duisburg (Cleve. Düsseklorf. Dnis-58
bürg) Stadt.
Eines der historisch bedeutsamsten
Stadtarchive des Niederrheins. Dasselbe
vereinigt in drei Abteilungen 1. dem
eigentlichen Stadtarchive, 2. dem Ar-
chive des Gasthauses und S. dem Ar-
chi>'e des Waisenhauses Urkunden:
983 von 1129—18. .Th., darunter 34
Kaiserurkk. von Friedr. I. — Ferd. II.,
eine ganze Anzahl Privilegieubriefe der
Erzbischöfe von Köln 1155 if. u. Mainz,
der Grafen etc. von Cleve, Mark, Gel-
dern, Limburg. (1866 wurden die Urkk.
noch in Rollenfonn aufbewahrt.) Lit-
teralicft u. Acten: Stadtrechnungen
von 1952 'ab, Reichssachen, Acten betr.
Münz- und Steuerwesen, 16. Jh., Hand-
scTiriften der Stadtköhren, Weistümer,
Fmrbftcher, 1459 ff., Erbenbnch des
D. \VaMfes 1519 f., Nachrichten i\ber
die Muttergottes-Bnulerachaft in dem
Minoritenkloster zu D., 1396—1573, '
die Saci*amentsgilde daselbst, 1408 ff.,
Littcralien des'Gasthauses betr. die Be-
ziehungen zur Abtei Hambom, 14. Jh. ff.
[Von Duisburg betr. Hdsch. befinden
sich in :
Berlin. Königl. 'Bibl. Hs. in 2» No.
578 Geschichte von Duisburg 1674,
desgl. No. 580, Sammelband enth.
Rat^verzeichnisse, Privilegien der
Stadt etc., 17. Jh.
London. Brit. Mus. Ad. Ms. 22794
Chronik von Duisburg bii 1580,
Digitized by
Google
in
. 16. Jh,, mit vielen Urkk. <cf. N.
. Arch. 4, 367.)]
69 Dyck. Archiv der Fürsten von Salm-
Reiftersch^id-Dyck. (cf. Fahne, Gesch.
der Fürsten zu Salm-Reifferscheid 1 7 ff.)
60 . Edem (Jülich. Aachen. Jülich). Kath.
Pf.
Lagerbuch verschiedener Einkünfte,
1545 ff., Messen- und Anniversarien-
Stiftungen, 1685 ff.
61 Eiferen (Jülich. Köln. Köln, Ld.).
Kath. Pf.
Verzeichnis der Pastoratrenten, 1671
ff., Stiftungen aus dem 18. J., Missale
mit Bemerkungen über Memorienstfg.,
1514 u. Verzeichnis der Pfarrer, 1565 ff.,
Kirchenrechnungen, 1516 ff.
62 Eileii4orf (Jülich. Aachen. Aachen,
Ld.). Kath. Pf.
Heberegister, 16. Jh. ff., Copieen betr.
Gemeinde- u. Pfarrrechte, 15)82, Anno-
tationsbuch eines Pfarrers, 175t).
63 Elberfeld (Berg. Düsseldorf. Elber-
feld). Kath. Pf.
Stiftungen, Vermächtnisse u. Schenk-
imgen für die Jesuitenmission zu Elber-
feld, 17. Jh. ff.
64 Elsen (Elsen. Düsseldorf. Greven-
broich). Kath. Pf.
C'opiar enth. 83 Urkk. des Deutschen
Ordens über Besitzungen un<l Rechte,
desselben zu E. (cf. N.-R. A. 28/29
217). Eine Hs. aus dem 18. Jh. betr.
die Gesch., Statuten etc. von 1472 der
alten Christianität Bergheim vomPfarrer
Reiner Herriger zu Elsen angelegt, soll
mit der Descriptio decanatus Berg-
heimensis im wesentlichen überein-
stimmen, (cf. N.-R. A. 28/29 197.)
65 Engeltkirclieii (Berg. Köln. Wipper-
fürth). Kath. Pf.
XJrk. betr. die Gri\ndung der Pfarre
1554, Lagerbücher 1649 ff., A«|s»lKtr.
den Bau der Rochuskapelle 1684, Ver-
mögen und Stiftungen, 17. Jh. ff.
66 Ensen (Berg. Köln. Mülheim a. Rh.).
Kath. Pf.
Notarielle Copie einer ürk. Ruperts
von Deutz von 1128, Lagerbuch der
Laurentiusbruderschaft, löi32.
67 Erkrath (Berg. Düsseldorf. Düssel-
dorf, Ld.). Kath. Pf.
Urkk.: Memorienstiftungen, Renten-
briefe auch der VicArie B. M. V., 1400
ff., Heberegister, Rechnungen Lager-
bücher, 1612 ffl, Armenrenten, Schul-
sachen, Anniversarstftg., 1498 ff., Fami-
lien-Vicarie der Kamperdick, 1786 ff.
ErtdoH (Jülich. Köln.' Rheinhach). 68
Kath. Pf.
Lagerbücher 1652 ff. etc.
Etch (Jülich (?). Köln. Köln, Ld.). 69
Kath. Pf.
Güterverzeichnisse , Memorienbücher,
Stiftungsbriefe, Rechnungen, 1530 ff.
Etchweiler (Jülich. Aachen. Aachen, 70
Ld.). Kath. Pf.
Anniversarstiftungen, Obligationen,
Lagerbttcher, Rechnungen, 17. Jh. ff.,
z. T. aus dem fri'iheren Klosterarchive
stammend.
Esten (Essen. Düsseldorf. Essen). 71
Stadt.
1843 wurden gegen 546 Pgturkk.
gezählt, von denen ein Teil in das-
Sts.-A. gelangt ist. In Essen selbst
sollen noch 21 Urkk. von 1377—1739
vorhanden sein. Femer Litteralien:
Steueranschläge, Stadt- und Gemeinde -
rechnungen 1432 ff., Verwaltungsacten
1584 ff. (S. auch oben S. 45).
Eupen (Jülich. Aachen. Eupen^.72
Kath. Pf.
Vereinzelte Urkk. von 12L3 ff. betr.
die Nicolaikapelle zu E. Indulgenz-
briefe 1591 ff. Acten betr. die Er-
nennung des Pfarrers, Kirchenbau, das
Pfarrhaus etc. 1621.
Euskirchen (Jülich. Köln. Euskirchen). 73
Kath. Pf.
5 Urkk. von 1387— 1648. Acten betr.
das Vermögen der Pfarre etc. 1658 ff.
Fahnenburg b. Düsseldorf. 74
Archiv des 1883 verstorbenen ehe-
maligen Friedensnchtei*s und fleissigen
historischen Sammlers und Genealogen
Anton Fahne im Besitze des Schwieger-
sohnes, des Herrn Buchhändlers Pflaum,
enthält reiches Material zur Geschichte
der StMte und des Adels am Nieder-
rhein, eine Anzahl Kölner Schreins-
büchcr aus dem 13. Jh. u. A.
Fitchelen (Kurköln. Düsseldorf. Cre- 75
feld, Ld). Kath. Pf.
Acten betr. die Studentenfundation
des Dinerius 1617, Vermächtnisse, Me-
morien- und Messenstiftungen, Kirciien-
visitationsnachrichten 1621 ff., Rech-
nungen, Lagerbücher, Kirchenbücher,
17. Jh. ff
FraueRberg (Jülich. Köln. Euskirchen). 76
Kath. Pf.
7 Urkk. von 1373 ab, 5 ans 15., 1
aus 16. Jh. Reliquien Verzeichnis von
1402, Anniversarstiftungen 1545 ff.,
Digitized by
Google
173:
Wewtum des Kircbspiels Frauenberg
1687, Lagerbuch 1645, EinkÄnftere-
ßster der Kirchen zn Fr., Derschoveu
IL Eisig 1694 ff.
77 FrtefcM (Jülich. Kulu. Köln, Ld.).
Kath. Pf.
1 Urk. von 14Ö0. Lager- und Me-
morienbnch 1663. Nachrichten über
Kirchenvisitationen, Reliquien d. Kirche
etc. la Jh.
78 Gaiifelt (Jülich. Aachen. Geilenkir-
chen). Stadt
Chronik der Stadt Gangelt 1644,
verfasst von dem Jesuiten Kritzrildt,
welche viele jetzt nicht mehr vorhan-
dene Urkk. in Abschrift und Auszügen
enthält Litteralien: Aufzeichnung über
die Huldigung für Herzog Johann HL
von Cleve-Berg zu G., Milien u. Wald-
fucht 1511. Hs. des Pfandrechtes des
Gerichts in 6. von 1546. Confirmatio
privile^i von Berg n. Blankenberg 1542.
Abschnften des Unionsprivilegs Kaiser
Ferd. L von 1559 för Jütich-Berg u.
Cleve-Mark » u. des Bergischen Ritter-
rechtes. Muttcrrolle der Ländereieu
1668. Gemeinderechnungen 1582 ff.
79 Garzwtiler (Jülich. Düsseldorf. Gre-
venbroich). Kath. Pf.
Heberegister und Rentenspeciticatio-
nen von 1500 — 1578, Testamente, Lager-
bücher 1695 ff. Acten betr. das IXcM-
gionsexercitium zu G., den Kirchenbau
etc. ca. 1650 ff.
80 GeilenkirchM (Jülich. Aachen. Geilen-
kirchen). Stadt Vom ähercn Stadt-
archive existirt fast nichts mehr.
Die Gemeinderegistratnr enthält Ac-
ten etc. betr. die französ. VerwaltungK-
periode (Canton G.), Tauf-, Copula-
tions- u. Sterberegister der kath. Ge-
meinde seit 1619, der später damit
vereinigten zu Hiuisboven seit 1649,
der evangel. seit 1684, sowie Rech-
uungen u. Hebebuch von G. von 1 502 fi.
Lagerbuch des Amtes u. der Kellnerei
G. von 1638 resp. 1641.
80a MiMikircliM. Kath. Pf.
6 Urkk. Anniversarstiftungen, Kauf-
u. Rentenbriefe von 1414 — 1611. Pacht-
protokolle 1657 ff. Heberedster, Me-
morienbücher aus neuerer Zeit
81 QtrrttMiii (Berg. Düsseldori. Düssel-
dorf, Ld.). Stadt
Acten, Rechnungen der Stadt u. des
Gasthauses 1625 ff. Steueranschläge des
Amtes Mettmann 1720 ff , Ordnung der
Schuhmacher- ' und' Gerberztinft 1T48.
Verwaltungsacten.
etVM (Jülich? Köln. Köhi, Ld.).82
Kath. Pf.
Kirchen- u. Bruderschaftsbücher 1 57&
bis 1699. Messen und Memorienstifton- •
gen 1694 ff.
«adbaeh (Jülich. Düsseldorf. Glad-83
bach). Stadt
Litteralien : Schreinsbücher, Gerichts-
protocolle von 1558, Steuerveranschlag-
ungen 1752, GerichtsprotocoUe von
Myllendonk 1651 ff, von Hardt 1587,
von Giesenkirchen 1773 f., von Carst,
Liedberg etc. 18. Jlu Verwaltungs-
acten von 1750, (Jivilstandsurkk. 1649.
Gladbaeli(Berg. Köln. Mülheim a/Rh.) 84
Kath. Pf.
Kirchenrechnungen 1671 ff., Status,
Stiftungen und ('apitalicn, die Yicarie
betr. 1690. Lagerbnch der Pastorat
1595 auf Pgt. Altere Litteralien über
Messenstiftungen etc.
Goch (Cleve.Düs8eldorf.Cleve). St ad 1 85
Zahlreiche Urkk., darunter 16 aus
dem 14.— 15. Jh. Litteralien: Ab-
sclu-iften städtisclier Privilegienbriefe,
Auszüge aus den Statutarrechtcu der
Stadt, Schöffenbanks- und Gerichtsver-
handlungen, Grenzstreitigkeiten, Stadt-
rechnungen 15. Jh., Ratsprotocoll^ von
1645 ff. Verwaltungacten von 1627,
Civilstandsurkk. von 1695.
Grairath (Berg. Düsseldorf. Solingen). 86
Kath. Pt
Miracula oder Zeugnisse über die
durch die Reliquien der h. Katharina
erzeugten Wunder (22 Stück auf Pgt.
14. Jh.) Stiftungsurk. für den Katha-
rinenaltar 1511. Lagerbücher der Vi-
carien 1637 ff.
Grefrath (Kurköln. Dünscldorf. Neuss). 87
Kath. Pf.
1 Urk. 1557, Kirchenbuch 1619, Ver-
mächtnisse, Stiftungen etc., 1680 ff.
Ältere Einkünfte- und Notizenbücher.
Grestenich (Jülich. Aachen. Aachen, 88
Ld.). Kath. Pf.
1 Urk. 1486, Lager- und Anniver-
sarienbücher 1656.
Hambacli (Jülich. Aachen. Jülich). 89
Kath. Pf.
Schenkungs- und Stiftungsurkk., Ren-
tenbriefe 1499 ff., Einkünfteverzeich-
nisse 1462 ff., Erhebung der Anto-
niuskapelle zur Pfarre 1575, Lagerbuch
1677 ff.
Digitized by
Google
tu
90 NetmlNicIi (Jülich. Aachen. Schleiden).
Kath. Pf.
Altes Bruderschaftsbuch des ehema-
ligen Cistercienserklosters Mariawald,
(cf. N.-R. A. 26/27 373.)
91 N«MMrg (Jülich. Aachen. Heinsberg).
Stadt.
Personenstandsregister lö88fF., Stadt-
kämmereirechuungen , Grundbücher,
Steuer- u.Subdivisionsregister, Schöffen-
gerichtsverhandlungeu 17. Jh, ff.
93 HeiiitiMrg. Kath. Pf.
Eine Ana^hl älterer Documcute des
' Stiftsarchives.
94 HtppentfoH (Jülich. Köhi. Bergheim).
Kath. Pf.
£inkünfteregi8ter von 1548 (Pgt.),
älteres^ Anniversarien- u. Stiftungsbuch.
95 Hftkenrath (Berg. Köln. Siegkreis).
Kath. Pf.
Altes Rentlagerbuch (Pgt), Lager-
und Fundationsbuch 1664, aus dem äl-,
teren von 1336 zusammengetragen.
96 HirstI (Kurköln. Köln. Bonn). Ge-
meinde.
Specificatio classium der geistlichen
und ^adligen Güter in der Unterherr-
lichkeit Lindt 1664.
97 Hmel. Kath. Pf.
6 ('opieen resp. Auszüge aus Urkk.
des 12. Jlis. (1107 ff.), betr. Kloster-
rath und die Fundation des Oratoriums
zu Uersel durch Erzbischof Arnold von
Köln 1149; Orig.-Ürk. von 1250, betr.
den Patronat in H. Urkk. aus 16. Jh.,
darunter Bulle P. ('lemeus von 1524.
Erklärung des Genchts zu Köln von
1538, bez. des Wertes einer Mark i. J.
1250: Yermögeusstatus, Reclmungen,
Verordnungen aus älterer Zeit, Testa-
mente, Vermächtnisse 16. Jh. ff.
98 Hertogenratli (Jülich. Aachen. Aachen,
Ld.). Kath. Pf.
4 Beneficienstiftungeu 1454 — 1476.
Annivei-sar- imd Messenstiftungen 17.
Jh. ff.
99 HWitn (Berg. Düsseldoif. Düsseldorf,
Ld.). Evang. Pf.
Kaufbriefe 1405 ff., sonstige die Be-
sitzungen der K. betr. Urkk. in Abschrift.
15. Jh., interessante KirchenprotocoUe
1624 ff., Acten 1630 ff.
100 Hocliktppf I (Berg. Köln. Wipperfilrth).
Kath. Pf.
3 Erwerbsurkk. 1481—1498, mehrere
andere 16. Jh., Stiftungsbriefe 1498—
1606, Schuldverschreibungen 1503 ff.,
Kirchenrechnungen 1760 ff.
(Jülich. Aachen. Heinsberg). 101
Kath. Pf.
Auszug aus einem urk. Bericht über
die Herrlichkeiten Milien und Born tou
1277, betr. die Trennung der Kapelle
zu Hoengen von der Muttericirche zu
Gängelt. 1 Urk. von 1278, betr. den
Ursprung des PfaiTsprengels, Litteralien
aus 17. Jh. ff.
Holtten (Kurköln. DüsseldorL Gre- 102
venbroich). Kath. Pf.
Reuten- und Pachtbriefe 1480 ff^.
Ijager- und Anniversarienbuch 1616 ff.,
Testamenten. Stiftungen 1670, Kircheu-
bücher 1652 ff.
Holzlieim (Kurköln. DüsseldorCNeuss). 108
Kath. Pf.
Älteres Kirchenrechuungsbuch, wor-
aus hervorgeht, dass 1559 zuH.einXon-
nenkloster existiert hat, welches wi^ir-
scheinlich zerstört worden ist; die In>
saseen sind in. das KL Marienberg
zu Neuss versetzt Acten betr. die
Stiftungen der Vicarie 1701, Neuere
Lagerbücher, Pastoralarchivsbuch vou
1828, welches Aufschlüsse über die
Geschichte der Pfarrei enUiält.
St J((rUklotttr bei Kinzweiler (Aa- 104
chen).
Gutsbesitzer Wüsten soll Archivalien
besitzen
JOchen (Jülich (V). Düsseldorf. Gre- 105
venbroich). Kath. Pf.
Auszug aus einem alten Kegisterbuch
des Klosters Hohenbusch die Herr-
lichkeit Keineberg betr. s. a. Acten
das Religionswesen betr. 1646 ff. Ver-
mächtnisse u. Stiftungen 1674 ff. Rent-^
Lager- und Protocollbücher 17. Jh. ff.
Jöllch(Jülich. Aachen. Jülich). Stadt. 106
1813/14 bei der Belagerung der Stadt
ist das Archivlocal als Wachtstube be-
nutzt u. bei dieser Gelegenheit Manches
vernichtet. Der jetzige Bestand ist vom
Archivrat Dr. Hegert 1868 verzeichnet.
70 Orig -Urkk. 1374—1736, Litteralien
und Acten, Lagerbücher von 1763 mit
Copieen der statischen Privilegien von
1416—1693. Zahlreiche Litteralieu zur
Gesch. der städtischen Verfassung und
Verwaltung 16.— 18. Jh. Zunft- uml
Braderschaftssachen 16. Jh. ff. Fa-
milien- und Häuserverzeichnis aus dem
Anfang des 18. Jh. Acten betr. Schulen
imd Kirchen zu J. Rechnungen des
heU. Geisthauses, des Armenhauses 16.
Jh. ff
JQlicIi. Kath. Pf. 107
Digitized by
Google
175
32 Ürkk. 1825—1687 das Stift zu J.
beä*. (Neuere Copp. diivon Im St«.- A. D.)
108 Kaartt (Kurkuln. Düsveldorf. Neuss).
Kath. Pf.
4 Scheukuugsurkk. und Rentenbriefe
1401—1452. Sdftang des officii per-
petuii 1733. Messen- und Hemoiieu-
stiftungen, Rechnungen, Lagerböcher,
Yerwaltungsnachrichten 16. Jh. £
109 Kaisertwertli (Berg. DüHseldorf. Düs-
seldorf, Ld.). Kath. Pf.
Vita Suithcrti (unbedeutend) nebst
Liber memoriarum und Necrologium.
110 KailiSB (Jülich. Aachen. Heinsberg).
Xatb. Vt
Aaszöge aus YisitationsprotocoUen
das Religioiiswesen zu K. betr. 16. Jh.
111 Keldeiiich (Jülich. Aachen. Schieiden).
Kath. Pf.
Aufzeichnung die Reliquien des Kir-
chenpatrons, des h. Diouvsius betr.,
Chronik der Gemeinde Keldenich 1825.
112 KM9M (Kurküln. Düsseldorf. Kem-
pen). Kath. Pf.
Sammlung von ürkk., angelegt von
dem Protonotar Jansen (cf. Ji.-R. A.
26. 218).
113 Min. (Stadt.) Archiv der Armen-
verwaltung (Gymnasial- und
Stiftungsfonds).
Enthält zalilreiche Urkk. vom 13. Jh.
ab, wahrscheinlich die Archive des
hl. Geist- und des Seclhauses. Einige
Stöcke liat Euneu in den „Quellen^
veröffentlicht.
114 Ktfbi (Kurkölu. Köln. Köln). Kath.
Pf. S. Andreas.
Copiar der Urkk. des ehemaligen
Stiftes?
115 KUn. Kath. Pf. S. Aposteln.
Inventar des Nachlasses der Ehe-
leute Hase im Hause zum Ochsen auf
dem Heumarkt in Köln 1519 (cf. N.
R. -V. 41, 109).
116 Klln. Kath. Pf. S. (Jolumba.
Zahlreiche Urkk. 1229 ff., daninter
Bullen ürban IV., Johann XXII. u. u.
Päpste und sonstige Urkk., die sich
auf das Domstift und andere Stifter
mid Klöster beziehen (cf. Cardanns
KöhL Volksztg. 1882 No. 189 und N.
R A. 38, 184.
117 KMi. Kath. Pf. S. Cunibert
Testamente, Messen- und Memorieu-
stiftangen 15. Jh., eine schöne illu-
minierte Ritnalhs. des 16. Jhs.
118 K«li. Kath. Pf. S. Gereon (S.
Christoph).
Zahlreiche Urkk. vom 12. Jahrb. an,
darunter auch solche, welche dem Archiv
der Stiftskirche S. Maria i. Cap. ange-
hört zu haben seheinen. Der gesamte
Vorrat ist jetzt geordnet u. repertori-
siert durch den Rektor Ferdinand (eui
kleiner Teil auch durch Dr. F. Wolff).
Zwei Nekrologien 14. Jli., Prozessakten,
Rechnungsbücher etc. Vgl. N. Arch.
N. R. A. 41, 94.
Kdln. Kath. Pf. Zur h. Maria in 119
der Kupfergasse.
Messen- u.Memorienstiftuugeu 1533ff.
Ktfifi. Kath. Pf. S. Maria-Ly8.120
kirchen.
Hier wird ein prachtvolles Evauge-
listarium des S. Georgstiftes aus dem
12. Jh. bewahrt, worin sich ein Catä-
logus episcoponun Coloniensium, Eide
von S. Georg etc. befinden.
Ktfln. Kath. Pf. S. Mauritius. 121
Memorien- und Messenstiftungen 15.
Jahrb. ff.
KWn. Kath. Pf. Zum h. Petrus. 122
4 Urkk. von 1226 ff., betr. den Streit
mit dem Caecilieustift wegen Besetzung
der Pfarrstellc, Stiftnngsbriefe 1348 ff.,
Inventare, Kirchenreclmungen 1555 ff.,
Nachrichten über Biiiderschaften, Tauf-
register 1682 ff., Chorbticher, Ceremp-
nialien aus dem Caecilienstift.
M\n. Kath. Pf. S Severiu. 123
Zaklreiclie Urkk. (jedoch meist in
Copieen) des ehemaligen Collegiatstiftes
vom 9. — 19. Jh.; femer ist dort vorhan-
den ein auf Veranlassung des Dechan-
ten Franciscus Casparus de Francken-
Sierstorpf im Anfange des 18. Jahrhs.
zusammengetragener Foliant: Notatu
digna, enthaltend Notizen über die
damalige Zeit, Wahl des Sierstorpf,
über Bausachen, Reliquien, Renteuver-
zeichnis mit Necrolog, Visitationsnach-
richten aus 16. Jh , Rechte u. Statuten
etc. (cf. N. R. A. 21, 28 ff. u. 22, 27 ff.).
Kdln. Kath. Pf. S. Ursula. 124
Litteralien aus dem 14. — 19. Jh. (un-
gesichtet). Die Urkk. sind verzeichnet
seit 1608. Copiar des kl. Maria- Ablass
zu Köln von 1257 ff., Memorienbuch der
CoUegiatkirche zu den Elftausend Jung-
frauen angelegt im 15., fortgesetzt bis
ins 18. Jh. (Pgt.), reicht in seinen
Notizen bis ins 12. Jh. hinauf und ent-
hält Bestimmungen ober Einrichtung
des Gottesdienstes, über die Bäckerei
des Stiftes, Testamente, Verzeichnis der
Digitized by
Google
i?e
Stiftungen fUr die Pfarrkirche Maria-
Ablaßs (cf. N. R. A. 28/29, 49).
125 Kfeiftwintfr (Kurkuln. KOhi. Sieg-
krei^). Kath. Pf.
1 Mesnenbuck vom Drachenfels, an-
geblich aus dem 12. Jli. (f^ttgmenta-
risch) Lager- u. Hebebücber, Tauf- u.
Sterberegister 16. Jh. ff. Testamente
und Legate 17. Jli. ff.
126 üunersdorf (Jülich. Aachen Müutjoie).
Ktth. Pf.
Altes Verzeichnis der Kircheureuten
(Pgt), Heberegister 1610 ff., Messen-
und Auniversarienstiftungen, Güterver-
waltungsnachrichten, Verordnungen 17.
Jahrh. ff.
127 Lank (Kurköln Düsseldorf. Crefeld,
Ld.). Kath. Pf.
Acten betr. den Wiederaufbau der
im Kriege zerstörten Kirche resp.
Vicarie. 1645 (1654), Empfaugsbuch
von 1693, Obligationen, Stiftungen.
128 Ltlmep (Berg. Düsseldorf. Lcnnep).
Stadt
Dieselbe ist zweimal, zuletzt 1746,
total abgebrannt und auf diese Weise
das ältere Stadtarchiv gänzlich ver-
nichtet, Seit dieser Zeit sind die Ver-
waltungsacten immer im Besitz des je-
weilig jährlich wechselnden Bürger-
meisters geblieben und auf diese Weise
verzettelt Was vorhanden war, ist 1810
an die Präfectur zu Düsseldorf abge-
geben. Verwaltungssachcn 1832. Ci-
vilstandsurkk. 1811 ff.
129 Lennep. Kath. Pf.
Gopie eines Vergleiches wegen der
Katharinen Vicarie 1551. Acten betr.
die Residenz der Minoriten zu Lennep.
17. Jh. Grilndung der kathol. Schule
1720 ff. Geschichtliche Notizen über
das Kloster und die Pfarre 1734. GQter-
verwaltnng 18. Jh.
130 Leuenicli (Kurköln. Köln. Bonn).
Kath. Pf.
Verschiedene Urkk. der Grafen von
Salm-Reiffei-scheid 17. Jh. Bulle des
päpstlichen Legaten Antonius von 1613
betr. die abhangige Pfarre zu Alfter,
Aufzeichnung betr .die Zollfreiheit der
Geistlichkeit und Ritterschaft 1547,
Anniversar- und Messenstiftungen.
131 üMar bei Köln. Metteruich'sches
Archiv. In früheren Jahren von Herrn
Ferber in Düsseldorf benutzt, seitdem
jedoch verschlossen gehalten.
132 ÜMdlar (Berg. Köln. Wipperfürth;.
Kath. Pf.
6 l rkk. von 1302—1554, ähere La-
gerbücher, Register und Rechnungen,
Acten betr. den Kirchenbau 17. Jh. ff., '
Memorieiibuch 1534, 3 alte Chorbüclier
(Pgt) 14. Jh.
Lintf#rf (Berg. Düsseldorf. Dussel- 133
dorf, Ld.). Kath. Pf.
Lagerbuch (vermodertes Pgt.) 1490 ff.
Rechnungs- u. Anniversarbuch 1601 ff*
LIpp (Jülich. Köln; Bergheim). Kath. 134
Pf.
Lager- und Hebebücher, Rechnungen
16. Jh., Rcligionsconflicte 17. Jh., Sta-
tuta capituli Jnliacensis 1A92
L((venich (Jülich. Köln. Euskirchen). 135
Kath. Pf.
8 ahe Güterverzeichnisse von 1500 —
1680.
Lommertum (Kei-pen - Lommersum . 136
Köln. Euskirchen). Gemeinde.
Weistum der Herrlichkeit 16. Jh.
Pfandverscjhreibungen der Herrschaft .
Kerpen-L. 17 Jh. (Schöffcnprotocolle,
ehedem aufdemLaiulgerichte zu Köln?)
LontzMi (Jülich. Aachen. Eupen). G e • ] 37
meinde.
Urkk. aus 15. u. 16. Jh., Register, .
Schöffenpro tocolle. Memorienbücher.
Lontzen. Kath. Pf. 138
Kirchenvisitationsacten und Ablass-
briefe 1629—1698, Bau u. Einweihung
der neuen Kirche 1767.
Hehlern. (Kurköln. Köln. Bonn). 139
Kath. Pf.
Lagerbücher, Stiftungsbuch der Vi-
carie 16. Jh. f.
Merschen (Mersch) (Jülich. Aachen. 140
Düren). Kath. Pf.
Messenstiftungeu 1487. Rcductiou
der zu lesenden Messen 1652 fL Lager-
bücher 1583 ff. Register der Pastorat-
renten u. Aimiversarienbücher 1575 ff.
Acten betr. die Reliquien.
MIel (Kurköln. Köln. Rheinbacli). 141
Kath. Pf.
Copiar der Stiftungen u. Verträge s. a.
Missale (aus der Schlosscapelle zu Brei-
tenahr, Kirchspiel Sindorf stammend)
enthält Personalien der adligen Ka-
milen von Brcidmar, von Brachel von
der Portzen d. a. 1514 ff.
Militn (Jülich. Aachen. Heinsberg). 142
Kath. Pf.
Copie der Incorporation der Pfarr-
kirche mit der Scholasterie 1357. La-
gerbuch 1544, ältere Zchntnachrichten,
Rechnungen 1665 A.
Digitized by
Google
177
1^ Monheim (Berg. Düsseldorf. Solingen).
Katb. Pf.
Lagerbücber, Rechnungen etc. 1562 ff.
144 Mofltjoie. Arcbi? der evangeli-
schen Gemeinde.
Acten der Gemeinden Montjoie und
Imgeabroich seit 18. Jh. (Dr. Hansen
Bonn.)
145 Mach (Berg. Köln. Siegkreis). Eath.
Pf.
Hier soll sich ein älteres Kalenda-
rium (14. Jh.?) befinden.
146 MQlheim a. Rh. (Berg. Köln. Mül-
heim). Evang. Pt. zu St. Peter.
Consistorialprotocolle von 1624 ff.
147 MDlheim a. d. R. (Berg. Düsseldorf.
Mülheim). Katb. Pf.
9 Altar- u. Messenstiftungen, Kauf-
briefe der Grafen von Limburg-Styrum
1419—1506, Copieen betr. Styniml593
bis 1766.
148 MOiheim a. d. R. Pfarrer Wolf daselbst
soll nach Nachrichten von 1875 einige
Urkk. der Congregation B. M. V. zu
Essen besessen haben.
149 Nettetheim (Kurköln. Düsseldorf.
Neuss). Katb. Pf.
Annotationsbücher und Kirchenrech-
nungen 1647 ff. Ein Bd. Memorabilia
von 1551—17. Jh.
15Ö Neunkirchen (Berg. Köln. Siegkreis).
Kath. Pf.
I ürk. von 1178, 3 von 1248-1296
(z. Tl. in Cop.) und 7 spätere 16. Jh.
ff., betr. die Zehnten des Andreaski.
zu Köln in Neunkirchen; Rent- u. No-
tizenbücher, Stiftungsbriefe, Kirchcn-
und Vermögensverwaltungsnachrichten
. 17 Jh. ff.
1»! Neuss (Kurköln. Düsseldorf. Neuss).
Stadt.
II ürkk. vom 13.— 18. Jh., darunter
mehrere kaiserliche und erzbischöfliche ;
älteste Bestätigung der Privilegien durch
Erzbischof Engelbert. Die Mehrzahl
der ürkk. soll im Truchsessischen Kriege
(Plünderung der Stadt 1585) unterge-
gangen sein. Copiare: Privilegienbuch
von 1&37 mit Urkk.-Copp. von 1222
"owie 3 jüngere Copiare städtischer
Verträge, z. B. mit Köln wegen des Zolls.
Litteralien und Acten. Schuldbriefe
der Stadt 1400 — 1567. Schöffenbuch
14B4, 32 Folianten Senats Verhand-
lungen 1530—1798. Bürgerbuch 1690,
ProtocoDe des Bürgermeister-Gerichtes,
Vormandschaftsacten 1744, Stadtrech -
nnngen 1509 ff., Gasthaus- u. Kirchen-
Wtttd. Z». £rgbefl. 2.
rechnungen 1573. Nachrichten über
Frucht-, Brot- u. Fleischpreise 1593 fF.
(18. Jh. hauptsächlich). Status unius
simpli im Erzstift 1670. Personen-
standsregister 1619 ff.
Neustadt (Neustadt - Gimbom. Köln. 152
Gummersbach). Kath. Pf.
Urkk. (Privilegien und Gerechtsame
die Stadt und Kirche betr.) von 1154 —
1612 (3 aus 13., 11 aus 14., 30 aus
15. Jh.).
Niederbachem (Kurköln. Köln. Bonn). 153
Kath. Pf.
2 ürkk. von 1301 u. 1603 betr. die
Competenz des Pfarrers.
Niederembt (Jülich. Köln. Bergheim). 154
Kath. Pf.
Lager- und Anniversarbücher 1524 ff.
Tauf- u. Copulationsbücher 1620 ff. u. A.
Oberaussem (Jülich. Köln. Bergheim). 155
Kath. Pf.
2 Urkk. in Copp. von 1306 und 1381
betr. das Verhältnis der Kapelle zu
0. zur Pfarre zu Bergheim, Messen-
stiftungen.
Odenhausen b. Berkum (Bonn). 156
Gutsbesitzer Löffel hat Urkk. über
die Herren von Drachenfels, Gudenau
und Odenhausen.
Ollheim (JiUich. Köln. Rheinbach). 157
Kath. Pf.
Soll ältere Archivalien enthalten.
Osterath (Kurköln. Düsseldorf. Cre- 158
feld, Ld.). Kath. Pf.
(Holzschneider, Historische Nach-
richten über die Pfarre u. Gemeinde
Osterath 1870). Pgturkk. in deutscher
Sprache. Testament des Pastors Streit-
hoven 1627, enthaltend eine Schilderung
der durch den Kölnischen Krieg ge-
schehenen Verheerungen; Rent- und
Heberegister 1633, Register der Armen-
renten 1656, Litteralien: Testamente,
Stiftungen, Kirchenprotocolle 18. Jh. f.
Paffraih (Berg. Köln. Mülheim a./Rh.) 159
Kath. Pf.
PaffratberWeistum in einem Missale,
gedr. N.-R. A. 15, 162.
Pingsheim (Jiilich. Köln. Euskirchen). 160
Kath. Pf.
Urk. Erzbischof Heriberts von 1032
in (>op., wodurch die Kirche dem
Martinsstift in Köln überwiesen wird,
Güternachrichten, Tauf- und Sterbe-
register 17. Jh. ff.
Randerath (Jülich. Aachen. Geilen- 161
kirchen). Kath. Pf.
6 Stiftungsbriefe von 1439—1659.
12
Digitized by
Google
1
178
Heberegister und Notizenbuch 10 Jb.
Acten betr. den Brand derKircbe 1075.
162 Rath (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf,
Ld.). Katb. Vi\
Anniversarienregister, ein altes Mis-
sale aus 13. Jb. (V).
163 Ratingen (Berg.Düsseldorf.Düsseldoif,
Ld,). Katb. Pf.
Über den augenblicklieben Bestand
des Arcbivs dieser alten Pfarre bat
Genaueres nocb nicbt ermittelt werden
können.
[Eine jetzt auf der Königl. Bibl.
zu München sich befindende 11s.
No. 10075: Calendarium cum multis
notis ad bistoriam ecclesiae in Ratingen
apud Düsseldorf pertinentibus 13. Jb.
scheint aus demselben herzurühren].
164 Relfferscheld (Salm - Keifferscheid.
Aachen. Scbleideu). Katb. Vi'.
2 Kaufbriefe 1447 u. 1468, Messeu-
stiftungeu, Indulgenzbriefe, Aufzeich-
nungen über Reliquien 17 Jh. ff.
165 Rheinbach (Kurköln. Köln. Rhein-
bach). Gemeinde.
Gemeinderecbnungen von 1512 bis
1534, 1539, Register über Güterkäufe
1597—1621.
166 Rheinbach Katb. Pf.
Ca. 21 Urkk. Anniversar- u. Messen-
stiftungen von 1479—1832.
167 Rheinberg (Kurköln. Düsseldorf. Mors).
Stadt.
Cf. R. Pick Zur Gescb. der Stadt
Rbeinberg N.-R. A. 39, 1 ff., besonders
S. 128—129.
Das Archiv ist noch ungeordnet;
mancherlei daraus ist auch in Privat-
häode übergegangen. (S. oben unter
Aachen [Pick]). Cber 109 Urkk. vom
13. — 17. Jh., darunter auch vereinzelte
Urkk. des S. Barbaraklosters''(cf. N.-
R. A. 42, 150—156) ; Copiar des 18. Jbs.
Litteralien: Stadtrats- u. Gericbtspro-
tocolle, Gemeinderecbnungen von ca.
1600, Personenstandsurkk. v. 1600 ff.,
Nachrichten über Grenzstreitigkeiten
zwischen Kurköln und der Grafschaft
Mors.
[Das Stadtarchiv zu Köln bewahrt
unter Ms. C. 32 Rheinbergensia 3 Bdd.,
Reste der vom Rh. Scbultbeiss u. Amts-
vei'walter Erlcnwein angelegten Samm-
lung zur Gescb. der Stadt und des
Amtes Rh.
Der 1876 zu Haus Cassel bei Rbein-
berg vei*storbene Rentner Alpbons de
Foumier hatte aus dem Nachlasse
seines Grossvaters des letzten kur-
kölniscbeu Kellners zu Rh. ein reiches
Urkunden- und Actenmaterial über-
kommen, dessen Verbleib unbekannt ist].
Rheinberg. Katb. Pf. 168
Hier befinden sich die Collectaneeu
des 1880 verstorbenen Dccbanten Pabn,
2 Folianten (Sannnlung deraufdieStudt
bezüglichen urkundlichen Nachrichten).
Das Pfarrarchiv enthält ausserdem noch
geschichtlich wichtige Docuraente, über
deren Umfang und Inhalt jedoch nichts
Näheres bekannt ist, da sie bis in die
neueste Zeit vor jedem Forscher ängst-
lich verborgen gebalten werden. Viel-
leicht befinden sich hier nocb die ver-
schwundenen Urkk. des S. Barbara-
klosters zu Rh.V Pick a. a. 0. erwähnt
auch als in dem Archiv vorbanden:
Verzeichnis der im Schlosse zu Rh.
befindlichen Mobilien u. Gerätschafteu
von 1554.
(Grau-) Rheindorf (Kurkölu. Köln. 169
Bonn). Katb. Pf.
Orig.-Urkk. von 1237, 1241, 1266,
ia37 u. 1666, letztere auf die Pest
bezüglich, cf. N.-R. A. 26/27 408.
Rheindorf (Berg. Düsseldorf. Solingen). 170
Katb. Pf.
Vermächtnisse, Capitalienverbriefuu-
gen, Gütenerwaltungsnacbrichten 16.
Jli. ff., Acten betr. den Neubau des
Kirchturmes 1609 ff.
Richterich (Jülicb. Aachen. Aachen, 171
Ld.). Katb. Pf.
Urkk. betr. die Errichtung des bene-
ficii S. Katharinae 1366, Vermächtnisse,
Vermögensverwaltungsnachricbten 17.
Jh. ff
Rommerskirchen (Kurköln. Düsseldorf. 172
Neuss). Kath. Pf.
Urk. in Cop. von 1218, betr. die
Übertragung des Patronates der Kirche
an die Abtei Knechtsteden durch Graf
Adolf von Berg, 26 ältere Schenkungs-
urkk. u. Kaufbriefe, Fundationsnach-
weise 1441 — 1683, älteres Bücherver-
zeichnis 17. Jb.
Ronsdorf (Berg. Düsseldorf. Leiuiep). 173
Gemeinde.
Sammelband enth. Erlasse des Kur-
fürsten Kari Theodor 1745—1782, 2
Bdd. Stadtverhörspro tocolle von 1747
bis 1761.
Ruhrort (Cleve. Düsseldorf. Mülheim 174
a. d. R.). Stadt.
30 Urkk. vom 15. — 18. Jb., darunter
14 geschichtlich interessantere von
Digitized by
Google
179
1437—1713, Privilegien der Herzoge
von Cleve, Vergleiche mit Duisburg
u. Orsov, Plan der Stadt von 1585
re^p. 1598. Littcralien 1680 ff.; Ver-
waltungsacten 1795, Civilstandsurkk.
1770.
175 Saefleln (Jülich. Aachen. Heinsberg).
Kath. Pf.
Kauf-, Tausch- u. Pachtbriefe, Tes-
tamente, Schenkungen, kirchliche Ver-
ordnungen 1556 ff.
176 Satzvey- Firmenich (Kurköln. Köln.
Euskirchen). Kath. Pf.
Einkünfte- und Heberegister, Rech-
nungen etc. 16. Jh. ff.
177 Schiefbalin(Kurkuln. Düsseldorf. Glad-
bach). Kath. Pf.
Lager-, Anniversar- und Capitalien-
bncher 1585 ff.
17d Sciileiden (Schleideu. Aachen. Schiei-
den). Kath. Pf.
Copieen von Urkk. der Abtei Stein-
feld von 1230 ff., der die Kirche bis
1539 incorporiert war. Güterverwal-
tangsnachrichten 17. Jh. ff.
179 Seelitem (Kurköln. Köln. Bonn).
KatL Pf.
Schenkungsurkk., Renten- u. Kauf-
briefe 1515 ff.
180 Selgersdorf (Jülich. Aachen. Jülich).
Kath. Pf.
6 Stiftungsurkk. von 1371—1545.
Urkunde 1575 betr. die Erhebung der
Schlosskapelle zur Pfarre, Rentcnver-
zeicbnisse, Renten- und Vermögensver-
waltungsnachrichten 17. Jh.
181 Siegburg (Berg. Köln. Siegkreis).
Stadt und kath. Pf.
Bas ehemalige Stadtarchiv ist zum
grössten Teile mit dem Pfarrarchive
vereinigt. Cf. die Aufsätze des Kaplan
Dornbusch über Siegburg N.-I^. A. 23,
60 ff. und 25, 1 ff.
Reste des Stadtarchivs. Urkk.
1386 ff., Privilegien, Erlasse der Her-
zoge von Jülich betr. namentlich auch
die strittige Reichsunmittelbarkeit der
Abtei, Gerichtsurkk. 16. Jh., Stadtrech-
nungen mit culturgeschichtl. interes-
santen Nachrichten, Schöffenverzeich-
nisse 1429 ff., Actenbücher der ver-
schiedenen Gerichte, Sendgerichte, des
Klingcnbei^ger Hofgerichtes, Verzeich-
nisse der Brüchtengefälle 15. Jh., Kuhr-
buch der Stadt Siegburg 16. Jh., Bür-
geriisten, Bruderschaftsbücher, Zunft-
briefe u. Statuten, Weistümer, Verträge,
Quittungen, Erhebungsbücher vonTrois-
dorf, Correspondenzen z. Tl. von 1350ff.,
Landsteuerlisten, Defensions- u.Türken-
steuersachen 1588 ff.
Pfarrarchiv. Verschiedene Urkk.
Stiftungsbriefe 15. Jh. ff. Copiar von
ca. 1500 enthaltend 22 Urkk. 1439 —
1495. Kirchen- und Armenrechnungen
15. Jh. Synodalacten 16. Jh.
[Kaplau Dornbusch an S. Ursula
in Köln besass • Statuten der Stadt
Siegburg, die Töpfergilde betr. von
1522 imd 1706, Urkk. über die Sieg-
burger Zünfte (cf. N.-R. A. 23 u. 25).]
8on$becl( (Cleve. Düsseldorf. Mors). 182
Gemeinde.
Bestätigungsurkk. der städtischen Pri-
vilegien durch den Grossen Kurfürsten
1667, durch Friedrich Wilhelm L Pri-
vilegienbuch enth. die Privilegien für
Cleve (Stadt) von 1348 ff. sowie die
Stadtrechte nebst den Latenrechten
von Uedem und Honselar; 5 Bd. Kur-
fürstl. Edicte 1681 ff., Gerichtsproto-
colle von 1638—1690, Stadtprotocolle
von 1646 — 1765, Lagerbücher von 1648.
Stammlieim (Berg. Mülheim a. Rh. 183
Köln).
Im Besitze des Grafen v. Fürstenberg
mehrere Kisten voll Archivalien, dar-
unter ein Weistum des Hofes Benassis
zu Köln 1394.
Die Bibliothek enthält W. VI. 48
und 49 Kölner Statuten (16. Jh.), femer
Leben der hll. Hugo und Bruno, da-
hinter 12 Bll. histor. Nachrichen über
den Karthäuserorden, deutsch, 16. Jh.,
Stammtaus der Bibliothek der Karthause
zu Köln.
(X. V. 58. Evangeliarium 11.. 12. Jh.
mit überaus schönen Miniaturen und
einem Deckel in Elfenbeinrelief, ehe-
mals wohl der Dombibliothek zu Hildes-
heim gehörig.)
Sttffethauien (Jülich. Aachen. Mal- 184
medy). Kath. Pf.
Messenstiftungen von 1380 ff. Me-
mo rien-, Capitalien- und Rechnungs-
bücher 1670 ff.
Stotzlieim (Kurköln. Köln. Rheinbach). 185
Kath. Pf.
Urk. von 1300. Messen- und Anni-
versarstiftungen.
Straelen (Geldeni. Düsseldorf Gel- 186
dem). Kath. Pf.
Eine Anzahl Urkk. (Privilegien und
Stiftungsbriefe); ferner soll hier eine
auf das Kapuzinerkloster zu Rhein-
berg bez. Hdschr. sein.
12*
Digitized by
Google
180
187 SUchtelen (Jülich. Düsseldorf. Kem-
pen\ Gemeinde.
(NoiTenberg, Gesch. der Stadt Süch-
teleu, Vierseil, 1874.)
2 Marktfreiheitsbriefe 1423—1560.
Lagerbücber aus 16 — 18. Jh.
188 8yndort(?) (Jülich. Köln. Bergbeira).
Kath. Pf.
Descriptio decanatus Bergheimensis
(Clatte in Fol. von der Hand des
Capitelscamerarius Petrus 2^hnpfennig,
Pfarrer zu Syndorf, 1751 angelegt.
(Cf. N.-R. A. 25, 179).
189 Tuichenbroich b. Erkelenz (Aachen).
Arcliiv des Notar Jungblut soll nicht
unbedeutend sein.
190 Üdesheim(Kurköln.Düs8eldorf.NeusB).
Kath, Pf.
Statuten des Stütger Waldes 1557,
Verzeichnis des Pfam'ermögens 1606,
Kaufbriefe 16. Jh. f., Taufregister 1612 if.
191 ürdingen (Kurköln. Düsseldorf. Cre-
feld). Kath. Pf.
4 Urkk. von 1324--1399, Kirche u.
Katharinen-Vicarie betr.; 3 von 1408
bis 1440, betr. das Gasthaus ; 10 Reuten-
u. Stiftungsbriefe 1449 — 1633. Joh.
Wüßraithf Liber ecclesiae D. Petri
in Ürdingen, continens res omnis ge-
neris ad dictam eccl. spectantes, an-
gelegt 1620, fortges. bis 1665.
192 Otterath (Jülich. Aachen. Geilenkir-
chen). Kath. Pf.
ca. 16 Rent- und Pachtbriefe von
1422 — 1687, ältere Kirchenrechnungen.
193 Viersen (Geldern. Düsseldorf. Glad-
bach). Stadt.
(Cf. Norrenberg, aus dem alten Viersen
1873. Nach den Quellen des V. Stadt-
archivs). Copiar mit ca. 50 Urkk. von
1494—1792, ProtocoUe über Bürger-
meisterwahlen 1697 ff., Gerichtspro to-
coUe 1700 ff., Acten des Schöffengerichts
1718, Notizen über Brandschatzungen
im 30jährigon Kriege.
194 Vlllip (Kurköln. Köln. Bonn). Kath. Pf.
Rentenbücher 1497 u. 1587, Tauf-
etc. Register, Lagerbücher 1690 ff.
195 Watsenberg (Jülich. Aachen. Heins-
berg). Gemeinde.
Lacomblet hat 1840 Schriftstücke vor
1816 nicht entdeckt. Der damalige
Bürgermeister konnte oder wollte keine
Auskunft über die älteren Archivalien
geben.
196 Wassenberg. Kath. Pf.
Urk. betr. die Stiftung der Kirche s. a.
ca. 30 Urkk. von 1309—1714. Stiftung
der Todangstbruderschaft s. a. Kirchen-
und Güten erwaltunganachrichten, Ein-
küufteverzeichnisse, Rechnungen, Co-
piärien und Memorienbücher 19. Jh.
1 älteres Necrologium s. a. 4 Chor-
büchcr Pgt.
Watsenberg. Archiv der evange- 197
lischen Gemeinde.
Acten der Gemeinde, die aber nicht
vor 1700 zurückgehen.
Wegberg (Jülich. Aachen. Erkelenz). 198
Kath. Pf.
8 Dotationsurkk. der beiden Vicarien
von 1428 bis ca. 1530, Urk. von 1673
betr. die Übertragung des Kirchen-
patronates an die Kreuzherren, Ver-
zeichnis der Naturairenten 1529, Ein-
künfte- und Memorienbücher 1506 ff.
Weiden bei Aachen. Archiv der 199
evangelischen Gemeinde.
Acten betr. die Gemeinden in Weiden
(Vorweiden) u. Lürken, Kirchenbücher
etc. seit 1611.
Werden (Werden. Düsseldorf. Essen, 200
Ld.). Stadt.
1838 hat Lacomblet Archivalien auf
dem dortigen Rathausspeicher vorge-
funden, deren Bestand jedoch nach
späteren Angaben des Bürgermeisters
nicht über 1795 hinausgehen soll.
Wesel (Cleve. Düsseldorf. Rees). V c r - 201
einigte evangelische Gemeinde.
Das Archiv soll nicht unbedeutend
sein
Wesel. Kath. Pf, S. Martin, 202
Indulgenzb riefe 15. Jh. Heberegister
von 1610 ff.
Wevelinghoven (Kurköln. Düsseldorf. 203
Grevenbroich). Gemeinde.
Die älteren historischen Archivalien
sollen vom Grafen von Bentheim-Teck-
lenburg übernommen sein. Herr Troll
in W. besitzt 3 Urkk. aus 16—18. Jh.
betr. das Deutschordenshaus zu Elsen
und die Herrschaft Wevelinghoven (cf.
N.-R. A. 28/29 217).
Weyer (Kurköln. Köln). Kath. Pf. 204
Rent- und Notizenbuch von 1585 —
1607, worin sich Nachrichten über statt-
gehabte Verheerungen und den Verlust
der älteren Documente ünden. Auf-
zeichnungen über die Geschichte und
Gerechtsame der Kirche 1515—1760.
Testamente, Stiftungen 17. Jh. ff.
Widdersdorf (Kurköln. Köln. Köln,8ao
Ld.). Kath. Pf.
20 Urkk. 1490 ff. betr. die Incorpo-
ration der Kirche mit der Abtei Brau-
Digitized by
Google
181
Weiler und dadurch fentstandene Strei-
tigkeiten. 2Institution8urkk. der Pfarrer
1510 und 1617. Rentregister 1613 ff.
Acten betr. den Bau des Kirchturmes
17. Jh.
206 Willich (Kurkr»ln. Düsseldorf. C're-
feld, Ld.). Kath. Pf.
Stiftnngsbriefe 1422 ff. Renten- und
Anniversarienbücher 1544 ff , ( 'ollations-
nachrichten, Rechnungen 16. Jh ff.
Acten betr. die Kirchenvisitation 1654 ff.
Tauf- etc Register 1688 ff.
207 Winnekendonk (Cleve. Düsseldorf Gel-
dern). Gemeinde (?).
Hier sollen nach Mitteilungen von
Nettesheim aus dem Jahr 1876 Acten
nnd Lagerbücher des Amtes Seh ra-
veler vom 14. Jh. beruhen.
208 WipperfOrth (Berg. Köln. Wipperfürth).
Kath. Pf.
Soll ältere, aber stark beschädigte
Frkk. enthalten, jedoch von nur localcr
Bedeutung.
209 WHtUier (Berg. Düsseldorf. Düsseldorf,
Ld.). Kath. Pf.
I'rk.-Cop. von 1291) betr. die Kirche
zn \V. und Himmelgeist (Ürig. im Stifts-
archiv vonVilichV). Heberegister, Hech-
nungen, Bruderschaftsregistcr, Lager-
bücher, Karte über die Grundstücke
der Kirche 16. Jh.
210 Zons (Kurköln. Düsseldorf Neuss).
Kath. Pf
Messen-, Studien- und Anniversar-
stiftungen 1485—1758. Ältere Hebe-
register, Kirchenbücher etc.
211 Haag. Reichsarchiv und Archiv
des Hoogen Raad van Adel.
Hier befindet sich die fi'ir die Gesch.
desNiederrheins überaus wichtigeSamm-
lung des Barons van Simen le Lecq.
Dieselbe ist zusammengesetzt aus Be-
ständen vornehmlich des Cleve-Märki-
schen Landesarchives, der Archive ver-
schiedener Stifter und Klöster in Cleve,
Jnlich-Bergischen und Kurkölnischen
Archivalien, und umfasst allein 113
Origg.-Ürkk. von 1138 bis ins 16. Jh.
(diese im Beichsarchiv)^ wovon die
grossere Zahl auf das Stift Bedbur
entfällt. Ein Copiar dieses Stiftes ist
von de Spaen selbst angelegt.
Das Archiv des Hoogen Baad be-
wahrt die zahlreichen Litteralien, Acten
und Handschriften derselben:
Briefwechsel des Herzogs von Cleve,
der HeiTen von Egmont u. A. 1465
bis 1466, Briefe des Herzogs Karl von
Geldern, Tractate zwischen Geldern
und Cleve 1524. — Aufschwörungen zu
den Clevischen, Kurkölnischen, Jülich-
Bergischen Landtagen, Register und
Verzeichnisse der Ämter, Amtsleute;
Ritterzettel, Geldrische Ritterzettel;
('levische und Bergische Schatzzettel
Hilft', Rechnungen der Herrlichkeit
Byland 1473 und Anteil der Herzoge
von Cleve daran, Particulariteiten over
I et land van (-leve, Acten betr. das
Amt Nieukerk, Rechnungen der Slüterye
ledern 1575, Acten wegen der Licenten
im Lande von Cleve, Abschriften von
Edicten, Verfügungen etc. der Clevischen
Regierung.
Sammlung von Genealogien resp. Auf-
schwörungen des Stiftes Bedbur, Pacht-
und Processverhandlungen desselben.
Liber copiarum cccl. B. M. V. ('li-
vensis 14. — 16. Jh. Registnim capitu'i
Xantensis de diversis eccl. pertinentiis,
Register der Einkünfte von Xanten, 2
ältere Necrologe von Xanten und Aver-
dorj).
Beschreibung der Belagerung von
Neuss 15(U. Verschiedene llss. der
Stadtrechte und Privilegien von Cleve,
16. — 17. Jh. Jus municipalc rei pu-
blicae We<:aliensis 15. Jh.
2 Hss. der Chronik Gerts von der
Schulden, eine von 1478, die zweite
aus 16 Jh. Clevische Genealogie 16. Jh.
Historia principum Cliviae, Juliae et
Montium (Msc.Honselerianum). Biesse,
Chronicon ducum et ducatus Geldrie.
Neuere Zusammenstellungen von
Wap[)en deutscher Fürsten, Grafen u.
Herren. Liste von adligen Häusern am
Niedeirhein, Nachrichten über Quellen
und Hülfsmittel zur (icschichte, Geo-
graphie, Statistik und Rechtsgeschichte
des Herzogtums Cleve und der Graf-
schaft Mark.
MQnchen. Reichsarchiv. Bodmann-212
Habel'sche Sammlung, früher auf Schloss
Miltenberg, von Habeis Neffen, dem
Herrn Conrady, käuflich erworben, (cf.
Götze, Die archivalischen Sammlungen
auf SchloHs Miltenberg in Löhers Ar-
chival. Ztschrft.2, 146-203). Die auf
den Niederrhein bez. Archivalien sind
S. 193 — 197 verzeichnet. Von den
Bodmann'schen Urkk.-Copp. gehören
dem Niederrhein eine grosse Anzahl
an, von denen einzelne im Orig. nicht
Digitized by
Google
isä
hiehr erhalten sind; sie beziehen sich
auf das Kölner Erzstift, die Stifter
Essen (ürkk. von 898), S. Gereon in
Köln, Vilich und Rheindorf, Kl. Gräf-
rath, Minoritenkl. zu Seligenthal. Aus-
serdem ist noch zu erwähnen ein Ver-
zeichnis der Kölner Amtmänner 1696.
213 NOmberg.Germanisches Museum.
Aus den dortigen Sammlungen gehören
dem Niederrhein an: 1 Kaiserurk. von
973 aus Essen. 57 Urkk. von 1304—
1746 betr. Jülich, Berg, Cleve, Mark,
Comelimünster, Kölner Stiftern Klöster,
ürkk. zur Kölner Stadtgeschichte, auf
die Goldschmiedezunft zu Köln bezüg-
liche 15. Jh. Berichte und ürkk. in
Copieen die Gesch. der Rheinischen
Ritterschaft betr. 1374—1580. (Jopieen
von Privilegien des Fürstentums Jü-
lich 1451--1598( 1654 angefertigt). Co-
piar der Privilegien, Ordnungen etc.
der Stadt Xanten Ms. 15 Jh. (S.auch
oben Comelimünster S. 42.)
Sigmaringen. Fürstlich ttohen^ol- 214
lernsches Archiv.
Dasselbe enthält in der Abteilung
Domainensachen Acten über die Pro-
vinz Geldern, die Grafschaft Berg und
viele einzelne Güter des Hauses Hohen-
zollem am Niederrhein.
Canstein b. Masberg, Kr. Brilon. 215
Archiv der Herren von Elberfcld,
soll ausser ca. 200 Familienurkk. noch
anderweitiges schätzbares bist. Material
enthalten.
Wildenburg i. Sauerland (?) 21G
Archiv des verst. Kreisgerichtsrates
Dr. Seiberts,
Dasselbe enthält zahlreiche ürkk.
und Acten zur Gesch. Kurkölns u.
der Niederrh. Westph. Territorien.
Laut testamentarischer Bestimmung
soll dasselbe jedoch noch 25 Jahre
nach dem Tode des früheren Besitzers
(t 1869) verschlossen bleiben.
^^^>^
Digitized by
Google
183
Register.
Das Register erstreckt sich ausser auf die vorstehende Arbeit noch auf
den für den Niederrhein in Betracht kommenden Teil des im Juliheft dieser
Zeitschrift 1882 von Lamprecht veröffentlichten „Archivs". Die einfachen
Ziffern von 1 — 165 beziehen sich auf die Seitenzahl dieses Bandes. A mit
zngesetzter Ziffer (AI — 216) auf die einzelnen am Rande numerierten Archiv-
teile des Anhanges (II S. 166 ff'.) dieses Bandes. L mit zugesetzter Ziffer
(LI — 142) auf die betreffenden ebenfalls besonders numerierten Teile des
Lamprechtschen Archivs. Die fettgedruckten Zahlen zeigen an, dass an dem
betreffenden Orte das Archiv des Landes, Klosters etc. zu suchen ist, die
cursiven Typen, dass die betr. Stelle frtr den Gegenstand vorzugsweise in
Betracht kommt.
Abkürzungen: Abtaa. = Archive der Abteien. Corpaa. - Archive der
geistlichen Corporationen überhaupt. Klaa. - Klosterarchive. Laa. = Landes-
archive. Staa. = Stadtarchive. Stfaa. Stiftsarchive. TTaa. = Archive der
reichsfreien geistlichen und weltlichen Territorien. D.-O.-C. =- Deutsch-Ordens-
Commende. Joh.-O.-C. (H,) = Johanuiter-Ordens-Commende resp. Haus. Kl.,
KU. = Kloster, Klöster. Pf. = Pfarre.
Aachen. Stadt. L49. 26. 37. 38. 39.
40. 41. 55. 142. 152. — Schöffenstuhl.
142. 144. A5. — Stifter, Klöster. 50.
51. 54—58. A2. L50. 107. 155. A47.
U9. — Pf. Evang. AI. A52. — Pff.
Kath. A3— 4. L50. — Landgericht.
AS. I
Abbildungen der Erzbischöfe v. Köln, '
A56. — Von Städten, Schlössern. 163.
Abgaben an die römische Curie 124.
Ablaßbriefe s. Klaa.
Abschiede s. Landstände, Reich stags-
sacben.
Abteien : Altenberg, Brauweiler, Burt-
scheid (R.-A.), Camp, Comelimünster
(R.-A.), Dalheim, Deutz, Fürstenberg,
Uladbach,Gnadeuthal,Greventhal,Ham-
bom, Meiste rbach[Himmerode], Knecht-
steden, Köln (Gross-Martin, Pantaleou), [
Künigsdorf (V), Meer [Roermond], Ro-
landswerth, Saarn, Siegburg, Stablo-
Malmedy (R.-A.), Steinfeld, Sterkrade,
Werden (R.-A.)
Academie zu Bonn. 25.
Accise städtische 29. 33. 145. 159.
s. auch Staa.
Achatius S., Kl. zu Köln.
Ad^^ 151—152. (Reichsadel). 20. 21.
^>;. 32. 34. 37. 140. 164. A74. s.*auch
Ritterschaft und Landstände.
Adalbert S., Stift zu Aachen.
Adelheid S., Kl. s. zum Pützchen.
Äbte. Verzeichnisse derselben etc. s.
Abtaa.
Aegidins (Gilles) S. !).-(). •('. zu
Aachen.
Aegi/lim'KrsinkhQ'ii - Epilepsie. 51.
Aemter s. Laa.
Aeneas Svlvius, LI 8.
Afden. Pf. Kath. AT.
Agathe S. KU. zu Köln, üedem.
Agnes S. KU. zu Emmerich, Mcrten,
Straelen, Xanten.
Agnetenberg^ Kl. zu Sittard.
AJir, Grafen von. 113.
Albeiius Magnus. 88. L92.
Albinm s. Heilige.
Alchimie (16. Jh.). 145.
Aldeclioven s. Aldenhoven.
Aldekerk. Kl. 58. Pf. Kath. A8 122.
AldenJioven. Kl. 133. Pf. Kath. A9.22.
Aldenrad. 86. 107.
Aldericus s. Heilige.
Alevianer-KW. : Aachen, Köln, Neuss.
Aleviiis s. Heilige.
Alfter. Kl. 58. Kath. Pf. AlO. A130.
Digitized by
Google
184
Alfter Blasius, Canonicus. Sammlun-
gen dess. 40. 124. 142. 166. not.
Alsdorf y Arch.der vonBlankarts. L57
Alinosemer-Ami (Gross-). 47.
Alpen, Familie von. 131. — Lehen-
kammer, Salmsche. 136—137. — Unter-
herrschaft, (Kurk.) 138.
Altäre s. Klaa.
Altenahry Schloss 151.
Altenherg, Abtei. 59. 155. 157. A6G.
L98. LlOl.
Altetibiesen. D.-O.-Ballei u. Commendc
50—51. L47.
AUenrath. Pf. Kath. All.
Altwgi Ilenr., Historia refonnatio-
nis 163.
^wawe/i. Catalog. com. ( 'li viae etc. 16 1.
Amd. 141.
Angemtundj Amt. LKMJ. Kcllncrei
26. Pf. Kath. A12. 155.
Anna S., KU. z. Aaclicn, Alfter,
Kempen, Siegbnrg.
Andreaa S., Stift zu Köln. KU. zu
Langwaden, Sonsbeck.
Annales Aquenses. 55. 158. — Comi-
tum Clivensium s. (Hironiken. — Eccle-
siasticae s. Teschenmacher. — Metropo-
lis Col. L92. — S. Pantaleoni«. 97. L92.
— Rodenses 156. — Stabulenses et Mal-
mundarienses. 48. — Werthinenses. A56.
Annicermrienbücher s. Memorien-
bücher u. KL- u. Pfaa.
Anniversariettstiflnngen s. KL- u. Pfaa.
Anno 8. Heilige.
Annundaten - KU. : Aachen, Düren,
Düsseldorf.
Anrath. Kapelle Beth- Jerusalem 115.
Antiphonare. L14.
Antonius S., KlI. z. Garzen, Köln,
Opgen-Houw.
AnUmiuSf päpstl. Legat. A130.
Antrop. 140.
Antweäer. Gemeinde. A13. Herrlich-
keit ebenda.
Apem S., Kl. z. Köln.
ApoHlonia S., Kl. z. Köln.
Aposteln, Stift z. Köln.
Arcen. Arch. der von Dalwigks. L26.
ArdUdiaconat Hasbaniae. 54.
ArchidiaconatskircJien. ( -assiusz.Bonn,
Gereon z. Köln u. Xanten s. die betr. Aa.
Aretnhergsches Arch. L58.
Armenwesen, (13. Jh.) A113. (14.
Jh.) 47. (15. Jh.) 43. 150. A67. A181.
L13. LI 19. (16. Jh.) 20. 32. 131. 146.
L25. (17. Jh.) 90. Ausserdem A30.
L92. L103. LllO.
Amheim. Gemeinde. LS. 34.
Arnold v. Tongern, Ketzerrichter. 84.
— , 8. Heilige.
AmoldsweiJer. Pf. Kath. A14. — Arch.
der von Bourscheidts. L69.
Arnsberg. Grafschaft. 19. — Grafen
von. 160.
Assbach. Pfarre. 61.
As2)d. Amt. L16.
Aufgeltote der Ritterschaft s. das.
Aufhelmng der Klöster s. L.- u. Klaa.
Aufnahmen, Aufrisse von Gebäuden,
Landstrassen, Klöstern etc. s. Karten.
Aufscfuoömngen zu den Tiandtagec
s. das., femer s. Wappenbücher.
Augusfiner-KU. (Reguliercanonichen :
Aachen (Regulier -Herren), Bedburg,
Frauweiler, Geldern, Köln (Antonins-
haus, Augustiner, Frohnleichnam, Wei-
denbach), Mariensande, Marienthal,
Neuss, Ostrum, Roesrath, redcin, s.
auch Kreuzbrüder.
Augustinessen-KIL (Reguliercanonis-
sen): Aachen (Marienthal), Alfter,
Bonn (Engelthal), Büdcrich, Calcar,
Cranenburg [Düsseren] , Emmerich
(Agnes), [Garzen], [Goch], Graefrath,
Ilolzheim, Köln (.\pollonia-Mommers-
loch, Lämmlein auf dcr/B., Magda-
lena z./B., Maximin, Michael, Nazareth,
Nicolaus, Reinold, Weisse Frauen, In
der Zellen), Mariencamp, Marienforst
[Marienstern], [Marienweiler], Merten,
Neuss (Marienberg), Rheinberg, Schil-
lingskapcllen, Siegburg, Stotzheim.
Augsfmrgptche Confession. s. Refor-
mation.
Ausfuhrverbote von Getreide (18..Th.^.
149.
Ausgabenregister s. Rechnungen und,
da sie vielfach mit den Einnahmere-
gistem verbunden, auch diese.
Ausländer, Niederlassung dcrs. (19.
Jh.). 149.
AusscJireiben der Landtage, d. Reichs-
tage etc. s. das.
Ausschmückung der Kirchen. 47. 97.
Aussteuern s, Inventare.
Axer Ludwig. Chronik dess. A29.
Bachern Joseph, s. Altenbiesen. 51.
— Fnterherrschaft, L48.
Baden. Markgrafen von. 139.
— Jacobe von. 163. Ab6.
Bäckereien der Stifte. A12A.
Bäder von Burtscheid. 40. 41.
Baiem. 139.
Balbina S., KL z. Rh ade.
Balkhausen. 64.
Ballei, D.-O. Altenbiesen. 50—61.
Digitized by
Google
185
Bankwesetu (18. Jh.). 27. 29.
Barbara s. Heilige.
— S., KU. zu Köln, Rheinberg und
Stotzheim.
Barharaward b.'Arssen. Kl. 59.
Barmen, Stadt. L109. Pff. Evang. L110.
Bauamt y Kheinisches. 51.
Beekeroirt. D.-O.-C. 50—51.
Bedbur. Stift. 59—60. A211. 181.
A18. — Evangel. Gemeinde. Ar)2.
Bedburdyck. Kl. 60.
Bedburg, Kl. 60.
Beeck, Gemeinde. A15. — Arch. der
von Goltstein. L60.
Beähoven. Familie. 19.
Beggendorf. Pf. Kath. A16.
Begharden, KI. A2.
Behandigangen der Latcn- und Leib-
gewinnsgfiter in Oleve u. Geldern, Kam-
mern derselben, Protocollbücher, Re-
gister, Latenrechte etc. (14. Jh.) 132.
(15. Jh.) 77. 83. 96. 131. 132. (16. Jh.)
44. 52. 60. 66. 78, 79. 8:1 111. 127.
L14. (17. Jh.) 45. 58. 81. Hi. 131.
132. S. a. A1Ö2. L13. L15. 1.16. L17.
Behr a. Lahr. A56.
Beleltnungertf kaiserl., s. L.- u. TTaa.
Beissdy Grafen von. L69.
Belr^. L50.
Benden, Kl. 60.
Bender Caspar, Archivar. 161.
Benedictiner-KXi.: Brauweiler, Burt-
scheid, C'omelimünster, Deutz, Glad-
bach, Köln (Gross-Martin, Pantaleon),
Siegburg, Stablo-Malmedy. Werden.
Benedictinessen-KW. : Aachen (Anna),
Hagenbusch, Köln (Agathe, Johann-
Kaptista, Machabäer, Mariengarten,
Mauritius), Königsdorf, Neuwerk, llo-
landswerth.
Beneficten s. L.- u. Klaa.
Benrath. Kl. 188. A17. Pf. Kath.
A17.
Benthehn, Grafen von. 157. 158. A^03,
Berchen, Wilhelm de, Gesch. von
Geldern. U51.
Berdc Arnold. De antiquitate opp.
KmbriceDsis. 145.
Berg s. Jülich-Berg. General-Gou-
vernement. 39. Grossherzogtum. 38 165.
— Grafen von. 25. 59. 79. 81. 83. 97.
124. A12. A172. L142. s. auch
Jülich-Berg. — KU.: Altenberg, Ben-
rath, Beyenburg, Boedingen, Dünwald.
Dösseidorf, Dusselthal , Gerresheim,
Gräfrath , Hardenberg , Heisterbach,
Kaiserswerth (?), Lennep, Merten, Mon-
dorf, Rath, Ratingen, Koesrath, Saam,
Seligenthal , Siegburg , Wipperfiirtli,
Zissendorf.
Berg b., Düren. Pf. Kath. A18.
Berge in Cleve. 140.
Berghaus. Kartograph. 138.
Berghem. (-hristianität. A64. Des-
criptio ders. A155. A188. KU.
Bergheinherdorf. Pf. Kath. AI 9.
Bergwerke. 20. 42. 44. L49. 1.50.
Berleburg s. Wittgenstein.
Bernhard S., Kl. z. Grevenbroich.
BernJuirdhter etc. s. (Ustercienser.
BernsaUy Familie von. 161.
Bermheim. D.-O.-C. 60—51.
Berrenrath. Hof. 107.
Besteuerung der (leistlichkeit, siehe
Schatzungsregister.
BetMehein. Kl. 133.
Bettelrikfte. (I8. Jh.) 150.
Bettenfloren. Pfarre. 126.
Beyenlmrg a./Wupper. Kl. 61. Pf.
Kath. A20.
Beificegiij Ferd. Jos. von. 94.
Bibd. (11. .Ol.) 49.
BiblMheken (les Xiederrheins in:
Aachen. Stadt -Bibl. L53. Bibl. des
Choralenhauses. L51. — Bannen. Stadt-
Bibl. L109 — Bonn. Univ.-Bibl. LI 01.
67. 92. 98. 94. 100. 122. 159. 161. —
Clcve. Gymn.-Bibl. L16, des Landgc-'
richts. L15 — Düsseldorf. Laudes-Bibl.
A56. L107. 44. — Elberfeld. ({ymn.-
Bibl. L117. — Essen. Pfarr-Bibl. Il02.
— Kempen. Gymn.-Bibl. L25. — Köln.
Dom-Bibl. L91. Gymn.-Bibl. L93. 90.
93. 96. 111.
Auswärtige in: Arnsberg. Uegier.-
Bibl. 161. — Berlin. König!. Bibl. 24.
41. 42. 48. 50. ,55. 57. 65. 6(). 67.
69. 83. 90. 97. 98. 105. 108. 112.
116. 158 Univ.-Bibl. 67. — Brüssel.
Burgundische Bibl. 42. 48. 90. 98. lOO.
Iö8. 161. — Cassel. Landes-Bibl. 89. —
Coblenz. Gymn.-Bibl. 81. — Darmstadt.
Hof-Bibl. 155. L55. — Hamburg. Stadt-
Bibl. 161. — Hannover. Königl.Bibl. 158.
— Holkham. Leicestersche Bibl. 158. —
Jena Univ.-Bibl. 55. 158. — Leyden.
Univ.-Bibl. 50. — Linz a /Rh. Bibl. des
Prog>'mn. 108 — Löwen. Bibl. 162. —
London. Brit. Mus. 49. 65. 84. 104. 116.
158. — Luxemburg. Ath<?n^e. 115. —
Maihingen. Wallerstein. Bibl. 158. —
München. Königl. Bibl. 154. 158. 159.
161. AI 6.3. - Münster. Bibl. d. Vereins
für Gesch. Westf. 35. — Paris. Bibl.-
Nat. 24. 42. 55. 67. 91. 92. 95. 97. 98.
lOO. 101. 104. 105. 162. — Trier. Dora-
Digitized by
Google
18Ö
ßihl. 62. Stadt-Bihl. 2H. 90. 100. 161.
— Wolfenbiittel. 161.
BihliothekS' Cataloge. Buch erverzeich-
nisse: (12. Jh.) 49. (13. Jh.) .456. (14.
Jh.) 71. (17. Jh.) A172. (18. Jh.) 87.
(19. Jh.) 85. 128.
Biesen. D.-O -C. 50-51.
Bicfifie. Chronik von Geldern. A211.
Bildnisse der Kaiser. 97. Brunos von
Köln. 97.
Binsfddy Familie von. L50.
Birgden. Pf. Kath. A21.
BirgeJetty Kirche zu. 129.
Blankart, Freiherrn von. L57.
Blankenherg. Berg-Amt. 30. A78. —
Kirche zu. 165. — Herren von. 160.
Blankenheim s. Manderscheid.
— KI. 133 Pf. Kath. A22. 136.
Blasius s. IIoilij?o.
Blatzheim. KI. 61.
Bockum b./Ürdinjren. Kl. 61.
Jio(/7w««w-Hahclsche Samml. A:212.
Bödingen. Kl. 61 Pf. Kath. L121.
Böhmen, Stände in. 68.
Bösinchem, Johann von. 160.
Boetzdar Joh., Notar. L22.
Bollick Theod., Karthäuser. AiJ6.
BoUhcim. Unterherrechaft. L61
Bonaventura. Form. noviciorum.L14.
Bongart, Familie von. L83.
Bonifacins S., Kl. z. Köln.
Bonn. Stadt. 142—143. A23. 20. 6'.V.
84. 85, Gerichte. 24. 21.
— KU. 61-64. 133. A24. — Pff.
Kath. A24— 26. A27. — Arrondisse-
ment der Rhein- u. Maaslande. .38. —
C'anton des Rhein- u. Mosel-Departs. 38.
Boreke, Familie von. 140.
Borken Joh.-O.-C. .")3.
Born, Herrn von. 157. -— Herrlich-
keit. 164. s. aiuli Milien.
Bottcnhroich. Kl. 64. 155. A29. Pf.
Kath. A29.
Botirseheidt, Freiherm von. 76. 152.
L59. L84. LI 18.
Brahant. 'J(i. 139. 149.
Brachel, Familie von. A141. L88.
Brand. L55.
Brandanus H. aus Stablo. 48.
Brandenburg -Vreusscn. 19. 28. 32.
34. 36. 67. li)9. 139. — Markgrafen,
Kurfürsten und Könige. 78. 111. 146.
1.50. A18:>. Llll.
Bransel. Lll4.
Braunsvhiceig. 156. — Herzog Fer-
dinand von. 129.
Brauweiler. Abtei. 64—65.155. A19.
A30. A205. Pf. Kath A30.
Breidmar, Familie von. .\141.
Breil. L. 62.
Breäenahr. Schlosskapelle. AI 41.
Brcmbt, Familie von. 141.
Bremen, Erzbischöfe von. 43.
Brementhal Tilmann, Guardian von
Montjoie. 114.
Brienen. 140.
Bngitta s. Heilige.
Brigitten-Kll. (Männer u. Frauen) in :
Calcar, Kaldenkirchen, Köln (Sion),
Marienbaum, Marienforst.
Brockhoff A. J. W., Canouicus in
Essen. 44.
Brodmann. L92.
Broich. Haus in Jülich. 115. Pf. Kath.
A31. — Berg, ünterherrschaft. 138 —
139. 137. — Herren von. 80.
Bruderscliaften in: Aachen, S. Foilan-,
.54. 55. L49. Allrath, Liebfrauen-, 86.
Beyenburg, Schützen-, A20. Bödin-
gen. 61. Bonn, Mariae-Seelen-Hülfe-,
.\24. Sebastians-, A6. Brauweiler.
A30. Cleve, Severus- u. Eligius-, L14.
Düren. A51. Duisburg, Muttter-Gottes-.
A58. Emmerich. 14,5. Essen, Jjauren-
tius-, A66. (leyen. A82. Jülich. AUHi.
Kaiserswerth. 88. Kempen. L25. Köln,
A122, S.Lupi-,22. Vitali8-,94. Marien-
wald. A90. Münstereifel, Liebfrauen-,
115. Neuss, S.Anna-, Sebastian-, 116.
Siegburg. A181. Wassenberg. A19<i,
Wittlaer. A2Ü9. S. auch Gildewesen,
ferner ('orpaa. insgesamt.
Brü<:htengefälle,' Verhöre Qtc. (15. Jh.)
181. (16. Jh.) 144. 150. (18. Jh.) 14«.
Brucken-Bm etc. 20. 38.
Bruggen. Amt, Gericht. 30. Kl. 65.
Brühl. Gemeinde. A32. Schloss 20.
— KU. 107. 133. Pf. Kath. A33.
Bruno s. Heilige.
Brtiyns Cornelius, Bi'irger zu Em-
merich. 14.5.
Buch, das Rothe, s. Copiare.
Buchdrucker in Köln. L92.
Buchholz i./Eifel. Forst 30.
Büderich. Kl. 65. Untergericht. 30.
Bi'dlingen, Conrad von. L9i.
Büren, Johann von. L49.
Burger - Aufnahme - Bücher, Bürger-
meister, s. Staa.
Bürgencehr. (15. .Th.) L106. s. Staa,
Bürcenich. Annalen der Franzisca-
ner. L92. — Kl. 65.
Bueshach. L55.
Büttgen. Gericht. 24.
Büttgenhach. 141.
Buff Canonicus zu Düsseldorf. 71,
-Digitized by
Google
187
Surbach. KL 65-66.
Bwg, Joh..Ord.-H. 62. 155. A34.
Pf. evang. A34. L122.
Burgau, L63.
Burgbann von Köln. 153.
Burgund, Herzoge von. 26. 31. 83.
U9.
BurguncUscher Krieg. (15. Jh.) 91.
BumenmUe, H. z. Stablo. 49.
Bursarienamt. Rechnungen dess. (15.
Jh.) 132. 8. Stfaa.
J?ttr«/e?der-Congregation. 46. 49. 80.
156. L94. 8. auch Bcnedictiner-Kll.
Burtscheid. Abtei. 40—41 152. 155.
A35. L49. — Pf. Kath. A35.
Buschdorf. Hof. 51.
Busehhoven. Pf. Kath. A36.
Buschordnungen. (14. Jh.) 42. (15.
Jh.) 42. 136. (16. Jh.) 116. J44, 149.
A31. A58. A190. Lö5. s. auch Forst-
sachen.
Busius, Alb. Canonicus zu Düssel-
dorf. 155.
Byland. Herrlichkeit. 33. A211.
Kaast. Pf. Kath. A108.
Caecäien S., KU. z. Calcar» Hüls. —
Stifk. z. Köln.
Caen. Haus. L27.
Caesarius von Heisterbach. A56. L
101.
Kaiser. Urkk. Verzeichnis dei*8. von
640—1555. 13—14. not. S. ausserdem
22. 40. 41. 42. 43. 46. 49. 54. 59. 66.
73. 79. 88. 89. 90. 91. 92. 95. m, 101.
103. 107. 121. 143. 159. A24 A5H.A151.
A213. L2Ö. L41. L49. L54. Siehe noch
besonders nach über Maximilian I. \ 9.
27. 81. Karl V. 20. 26. 31. 44. 147. 160.
162. 164. Maximilian II. 107. 143. 147.
Kaiser-Krönungen, -Wahlen. 20.
Kaiserinnen. Mathilde, Vita ders. 97.
Richenza 64.
Kaiserrecht. 143. 146. 164.
Kaiserswerth. Stadt. 146. — Stift 87
bis 88. 155. — Kl. 133. A56. — Pf.
Kath. A106. — Pfandschaft. 18. 25.
Calcar. Stadt. L28. — KU. 66. L18.
- Pf. Kath. L28.
Caleum Hatzfeldsches Arch. A37.
Kaldenkirchen. Kl. 88.
Kaiendarien. (9. Jh.) 48. (13. Jh.) 94.
95. A163. (14. Jh.) 23. 79. 88. 97. A
146. (15. Jh.) 31. 46. 61. 70. 71. 88. 91.
(16, Jh.) 22. Sß. (17. Jh.) 99. S. auch
W. 105. L55.
Kalender. Gregorianischer, Einfiih-
mng dess. 136.
Cahin. 168.
Camera! ia s. Laa.
Kammer (Hof-, Kriegs- u. Domainch-,
-Deputationen) s. Laa.
Camp. Abtei. 66—67. LlOl. ~
Herrlichkeit. 66.
Kamperdick. Familie. A67.
Canstein. Arch. der von Elborfeld.
A215.
Cantone. Bonn, Rheinbach. 38.
rawto>j»-Werbe-Wesen. 33.
Capellanm honoris s. Officiale.
Kapellen s. Corp.- u. Pfaa.
Capitel, Capitels - Deere te , -Höfe,
-Wahlen s. Stfaa.
Capitular - Beschlüsse , -Protocollc
(14. Jh.) 54. 55. (15. Jh.) 22. 23. 90.
92. 119. (16. .Ih.) 40. 43. 62. 71. 91. 93.
98 132. (17. Jh.) 48. m. 68 79. 83. 91.
97. 118. 121. 124. 128. (18. Jh.) 89.
94. 115.
Kapuciner-KW.: Aachen, Aldenhoven,
Benrath, Bonn, Clevc, Düren, Düssel-
dorf, Kssen, Euskirchen, Jülich, Kaisers-
werth, Malmedy, Mflnstereifel. Rhein-
berg, Wassenberg, Xanten, Zülpich.
Kapucinessen-K\\.: Bonn, Köln.
Karken. Pf. Kath. A110.
Carmeliter 'KW.: Aachen, Geldern,
Kempen, Köln (im Thau), Mors, zum
Pützchen.
Carmdäessen 'KU.: Aachen (There-
sien), Düsseldorf, Geldern, Köln (in der
Buttgasse, Kupfergasse u. Schnurgasse),
Münstereifel.
Carst. A83.
Karten und Pläne /.W. 30. 66. 77.
84. 87. 121. 10.3. A2Ü9. LIO. L49.
L55.
— Schreins- s. Schrcinswcscn.
Karthumer-KW.: (Jleve, Jülich, Köln
(Barbara), [Rath], Wesel [Xanten]. —
Sequestration dei*s. in (leidem. 34.
Cassander, Theologe. 163.
Cassius' u. Florentius-Stift z. Bonn.
Caster. Pf. Kath. A38.
Cataloge der Bibliotheken, der Erz-
bischöfe von Köln, der Päpste s. das.
— der Pröpste, Abte, Derhanten,
Prioren, Dignitarien s. Stfaa.
Catenat. 44.
Katharina s. Heilige. — D.-0.-(\
Köln. — KU. z. ('ranenburg, Dahlen.
Katharinenberg. Kl. z. Gerresheini.
Katholiken. Verhältnis derselben in
Preussen. A42a.
Kattenbachj Fräulein von. 109.
Katzendlenbogenscher Streit. 26,
Kaufbriefe s. Klaa.
Digitized by
Google
188
t'mime{ = Verleihungen, Privilegien),
f'liveuses, Juliaceuses etc. 25. 30., Laa.
Kayser Matthias, Rcctor zu Ürdin-
gen. i48.
Kegdjan, ( 'anonicus zu Düs.seMorf. 7 1 .
Kemeberg. Herrlichkeit. AI 05.
Keldenich. Vi, Kath. A111.
Kdlen. LW.
Kelieuberff. L75.
Cdliten -KW.: Düsseldorf, Köln.
Kellnereien s. L- u. Stfaa.
— Rechnungen s. das.
Kempen. Amt. 158. — Stadt. L25.
— KU. 88-89. 133. Pf. Kath. A112.
Keppely Familie von. 152.
Cerenioniell auf den Reichstagen, des
Reichshofrates. 20.
Cereinom'en, kirchliche. 23. — C'ere-
monialhüchcr. 48. 70. AI 22. A124.
s. auch Corpaa.
Kerpen. Stift. 89. A44.
Kerpen - Lommersum. Reichsherr-
schaft. 135. 26. 880.
Kerrifi, Archivar. 59. IGO.
Kesaei, Herren von. 80.
Kesaenidh h./Bonn. A25.
Kettekr, Familie von. 152.
Kettwiif. Kl. 45 — Dorf. 49.
Ketzerei^ zunehmende. 125.
KetierrivMer^ s. Arnold von Tongern.
Keveliier. Kl. 89. — Kapelle zil 182.
Kecerberf/j Freiherren von. 35.
Chausseen s. Wegehauten.
(Itord teilst. ()4. s. auch Klaa.
Chmtina s. Heilige.
(Itristoph 8. Heilige.
Chroniken. Allgemeine: Weltchr. 70.
— Aus KU.: Dcutz. 70. Gereon zu Köln.
98—94. PantaleonzuKöin.97. Münster-
eifcl. 115. Stablo. 47—48. -^ Von Nie-
derdeutschland, dem Niederrhein. 156.
161. 8. auch Landes-, Städte-, Pfarr-
Chroniken, Klostergeschichten.
Ki7idJinger, Archivar. 8^J. 48. 44. 145.
L104.
'Kinsweäer. Kl. 133,
KircJien s. Laa. etc.
Kirclienbannachrkliten aus Altenherg,
Bcycnburg, Bonn (Kapuciner u. llrsu-
lincrinnen, Pf. S. Martin), Hamborn,
Kaiserswerth, Köln (Maria ad gradus).
Neuss s. das.
Kirchenfabrik s. Stfaa
Kirdorf. Kirche. 64.
Cistercienser-KW. : Altenherg, Botten-
broieh, (-amp, Grevenbroich, Heister-
bach, [Himraerode], Marienwald.
( *istercienserinnen-]i\\. : Benden,Blatz-
heim, Bürvenich, Bnrbach, Burtscheid,
Dalhcim mit Ophoven, Düsseren bei
Duisburg, Eppinghoven, FiSchweiler,
Fürst enberg, Gevelsberg, Gnadentbai,
Greventhal, Hoven, Kinsweiler, Köln
(S. Apern, Mariengarten, weisse Frauen),
(Grau) -Rheindorf, Roermond, Saarn,
Schiedenhorst, Schweinheim, Sterkrade,
/issendorf.
CirUstandmeff ister s Kl.-, Pf.- und
Staa , ferner Landgerichte.
Clara S., Kl. z. Köln.
Clarlwtz i./Westf. Kl. 155.
Clarissen-KW. : Aachen, Köln(S.('lara).
Neuss. — In Löwen. 156.
Claiisen zu Hüls, Königshoveu, Mon-
dorf, Siegburg, Stotzheim s. das.
Clee. L118.
Kleist, Familie von. 152.
Clece -^&rk. Landesgeschichte. 30
bis 84. S. ferner 18. 19. 20. 2(J. 27.
15 L 156. ir,7. 159. 160. 167. 162.
A78. A:ill. A218. Ll3. siehe auch
Landea-( 'hroniken.
— Grafen und Herzoge. 80 — 84. 44.
49. 66. 74. 75. 38. 97. 105. 180. 145.
150. 163. Am. A58. A78. A174. A.ni.
L15. L20. L49. s. auch Genealogien.
— KU. etc. in Clove, Land: Bedbur,
Büderich, Calcar, (>leve, ('mnenburg,
Düsseren, Duisburg, Emmericli,Fürsten-
berg, Gaesdonk, Gnadenthal b./('leve,
Goch, Greventhal. Griethausen, Hagcn-
busch, Hamborn, Marienbaum, Marieu-
camp, Marienfrede, Marienthal, Marien-
water, Obemdorf, Rees, Schiedenhorst,
Sonsbeck, Sterkrade, Liedern, Wesel,
Wisscl, Xanten.
Clere. Stadt. L13. 143. A182. —
KU. 67—68. 188. L14. A211. L18.
L15. — Pf. Kath. U4. 67.
Klingenberg. Hofesgericht. A. 181.
Klöster. 42—134.
— in Berg, Cleve, Geldern, Jülich,
Kurköln, Mors s. das.
— nach Ordensgemeinschaften s.
unter den betr. Orden.
jfiC/o,'*ter-Geschichten und Notizen zur
Gründungs -Geschichte siehe Aachen
(Regulierherren). 58. Altenberg. 59.
Ar)6. Bottenbroich. 64. A29. Camp.
L22. Clevc. L13. Dünwald. 126. Dü-
ren. L54. Düsseldorf (Francisc). 72.
Duisburg (D.-O.-C). 52. Ellen. 78.
Emmerich. 74. L8. Essen. 44. Frau-
weiler. 76. Füssenich. 77. Hamborn.
88. Köln (Caecilien. 92, Pantaleon.
97, Augustiner. 100, Karthause. 100.
Digitized by
Google
189
Clara. 100, Jesuiten. L94, Ignatius.
102, Machabaeer. 104, Mariengarten.
105). Königsdorf. 109. Laugwaden. 109.
Lennep. A129 Marienbaum. L20. Ma-
rienfeld. 110. Marienstem. 112. Meer
113. Mors. 114. Montjoie. 114. Münster-
eifeL 115. Neuss (Stift, 116, Oberkl 1 17).
Reichstein. 120. Rheinberg. 121. Stein-
feld. 126. Werden. A56. Xanten. L18.
KlosUivrdnungeti in Cleve-Mark. 164.
8. auch Ordensregeln.
KloOerrath-Uolduc. Abtei. L48. 166.
A47. A97.
Khsterrode s. ebendas.
Knechlsteden. Abtei. 89—90 AI 72.
Kniprode, Familie von. 152.
Coadjxftoren der Kölner Erzbischöfe
s. Domstift.
Coblem. Karthause. 100. s. auch
Bibliotheken u. Staatsarchive.
Köhrm. Stadt- (15. Jh.) Ao8. (16.
Jh.) 144 A181.
CodesUnerinnen-KW.'', Aachen, Düs-
seldorf.
Kölhoff Job., Chronik dess. L92.
KÖlUy Kur-. Landesgeschichte etc.
t8-25. 25. 26. 30. 31. 34. 36. 37. 38.
43. 53. 67. A211 A216. L02.
— Erzbischöfe. Urkk., Corresponden-
zen, Verordnungen etc. ders. s. zunächst
unter Kur- Köln u. Köln, Stadt; ausser-
dem siehe nach unter 43. 49. 59. 60.
65. 66. 80. 83. 85. 86 88. 89. m 91.
92. 96. 97. 98. 99. 104 106. lOt. 108.
114. 120. 122. 146. 147. Ä.58. Alol.
L. 49; femer: Bruno. 97. 154. Heri-
bert, A160. Anno II. 97. 154. A56.
Friedrich L 66. 154. Arnold I. A97.
Philipp von Heinsberg. 18. Adolf L 90.
Engelbert L 40. 120. A151. LIC/O. Con-
rad von Hochstaden. 81. LKK). LlOl.
Siegfried von Westerburg. 158. Fried-
rich m. 146. Dietrich von Mors. 18. 20.
77. 146. Philipp IL 165. Hermann von
Wied. 19. Gebhard Truchsess. 19. 20.
145. A56. Ferdinand. 51. Joseph Cle-
mens. 19. A28. Clemens August. 19.
Maximilian Friedrich. 19. Anton Victor.
19. — Chroniken ders. 158, von Wil-
mius. L92. — Cataloge, Tabellen ders.
70. 147. 1^. 158. A120. — Wahlen
ders. 19. 22.
— Erzdiöcese. Einteilung, Verfas-
sung, Klerus ders. 21.
— KU. etc. in Kurköln: Alfter, Bed-
burg, Benden, Blatzheim, Bockum, Bot-
tenbroich (?), Brauweiler, Brühl, Bur-
bach, Camp, Deutz(?), Eppinghoven,
Frauweiler, Füssenich, Garzen, Gnaden-
thal b./Neuss, Holzheim, Hüls, Kempen,
Kerpen, Kuechtsteden, Köln, Königs-
dorf, Langwaden, Lechenich, Maricn-
foi*8t, Marienstern, Meer,Xeersen,Neu8s,
Rheinbach, Rheinberg, Rheindorf (Grau-
u. Schwarz-), Rolandswerth, Schillings-
kapellen, Schweinheim, Steinfeld, Stotz-
hcim, i'rdingen, Vilich, Walberberg,
Zons, Zülpich.
— Ober-Consistorium, protestanti-
sches. 38. — Regierung. 39.
Köln Stadt. L92 146—147. 19. 26.
36-37. 38. 59. 85 152. 153. A113 124.
AI 51. A183. A212. A213. L92— 100.
— Schöifenstuhl. 23-24. 146-147.
— Stft u. KU. : 21-23. 52. 53. 90
bis 109 134. 19. 21. 65, 7.V 147. 155.
A56. A150. A160. A183. A212. A'JVi.
L92. LlOl L125.
— Pff. Kath. A114— 124. L94— 97.
19-22. 69. 91. 92. 98. 156. L92.
— Stadtarchiv. L92. 23. 24. 42. 52.
59. 65. 69. 70. 90—102. 104—106. 108.
112. 113. 116. 122. 12.3. 126. 161. A167.
— Armen - Verwaltung. A1 13. —
Bibliotheken s. das. — Museen, kirch-
liches. L98, städtisches. L99. — Privat-
sammlungen. LI 00.
Koenetif J., in Cleve. 32.
Königsdorf. Kl. 109.
Königscgg, von, Rat. 19.
Königslioven. Kl. 134.
Königswinter. Pf. Kath. AI 25.
Collecten s. Kl.- u. Pfaa.
rW/e^iVrf-Kircheu-Stifter s. Stfaa.
Cdlegien, Jesuiten-, s. das. — Land-
stündische 8. Landstände.
Colonien, französisch-wallonische, am
Niederrhein. fl6. Jh.) 149-150.
Commern. Gemeinde. A39. — Pf.
Kath. A40.
Commissioneny päpstliche. 21.
Comoedianten. Verordnungen bezügl
ders (18. Jh.) 149.
Conceptenbücher s. Behandigungen.
Concü zu Basel. 164 — 165.
Condirectorium, Jölichsches, im Nie-
derrh.-Westf. Kreis 37.
Conferenz. Geh. geistliche iu Kur-
Köln. 21.
Confiscationen der Güter cmigrirter
Adligen. .38.
Congresse zu Coblenz, Ems. 21.
Consistorialprotocolle s. Pfaa. evang.
ConstUtttiones s. Ordensregeln und
Statuten.
Contractenhücher s. Gerichte.
Digitized by
Google
190
Contuhermuin zu Wesel. 150.
Coputre. (11. Jh.) 50. (12. Jh.) 49.
(18. Jh) 23. 46. 56. 91. 97. 110(?). 122.
L18. L94. (14. Jh.) 18. 22. 25. HO.
42. 46. 49. 54. 61. 92. 93. 128. A211.
L. ;j:i. (15. Jh.) 18. 19. 22. 25. 30. 31.
34. 46. 54. 62. 64. 67. 70. A49. 71. 80.
S2. 90. 91. 92. 93. />5. 96. m 103. 104.
105. 106 107. 108. 110. 113. 118. 122.
124. 1L>5. 126. 130. 143. 144. L44.
(16. Jh.) 18. 19. 22. 25. 29. 30. 31. 35.
40. 41. 4l>. 44. 46. 52. 53. 55. 59. 60.
63. 64. 68. 75. 77. 78. 79 80. 81. 82.
83. 84. 8G. 95. 99. 104. 105. 108. lOif.
HO. 111. 112. 113. 118. 119. 124. 129.
139. 148. A181. L14. (17. Jh.) 56.
57. 59. 71. 72. 78. 80. 81. 84. 87. 91.
94. 95. 102. 104. 106 110. 111. 113.
116. 117. 120. 124. 130. 138. A151.
L49. (18. Jh.) 55. 59. OlK 66. 73. 80,
81. 84. 87. 89. 96. 99 lul. 102. 105.
HO. 112. 120. 121. 124. 127. A167.
A193. L27. 8. auch 67. 74. 94. 98.
111. 122. 123.
Corndimünster. Reichsahtei. 41—42.
L55. A213. L49.
Cortenhach. Secretär in Burtscheid. 40.
Codar. Vi Kath. A41.
Kottenforst. Kl. 111.
KossgiUer. LI 6.
Cracampj Cauonicus zu Kölu. 94.
Krakau. Schloss A42.
Cranenburg. Stadt. 143. L14. —
KU. 68. L29. 131. L13.
Crassenstein i./Westf. LI 27.
rrcrfjWre,kai8erliche,päpstliche8.Laa.
Crefeld. Stadt. A42. 143. — Amt
u. Gericht. 30. — Landratsamt. 39.
— Kl. 68. — Pf. Kath. A42a.
Kremachen: Verhandlungen, Proto-
colle der Kreistage etc., des Kur-
rheinischen Kreises. 20, des Niederrh-
Westfäl. Kreises. 37. 31. 41. 47. 50.
124. 139.
Kreuzherg. KU. z. Bonn, Kanderath.
Kreuzbrüder 'KW. Verzeichnis ders.
155. S. ferner Aachen, Beyenburg,
Boedingen, Brüggen, Dülken, Düren,
Düsseldorf, Duisburg, Emmerich, Gaes-
donk, Ilohenbusch, Köln, Marienfrede,
Schwarzenbroich, Wickrath. s auch
Augustiner.
Kn'eckenheck. Amt. 35. — Arch. der
von Schaesbcrgs. L35,
KriegsgeschicMiclies s. vornehmlich
L-. u. Staa.
Knegs- u. Domainenkammem z Cleve
u. Mors. 8. Laa. das.
KrieffskasHenrechnungen. (17. Jh) 21.
(18. Jh.) 33.
Knegscontributionen. Steuern. Siehe
L.- u. Kllaa.
Krilzraedt Jacob, Jesuit. 164. A78.
KrönungsMifl s. Aachen.
Vrombachs Annalen von Köln. L92.
Cronenburg. PI. Kath. A43.
Crog, Herzog von. L65.
Cuchenlteim. Pf Kath. A44.
KiichennieiMeramt s. Klaa.
KitchenzeUd (17. Jh.) 87.
Kiierhudi s. Koehren.
Culemburg. Stadt. 16'^.
CmUbert S. Stift z. Köln.
KunMhi^tori^ch bemerkenswerte Hss.
59. i.V/. 97. A25 A117. A120. A183.
L98. L99. LH 2. L126.
Dad, Arnold von. L32.
Dänemark. 26. — Elisabeth, Königin
von 139.
Dohlen. Stadt. 143— 144. —Amt. 30.
— Kl. 68-69. 144
DcUheim. Abtei. 69.
Dalwigk, Freiherren von. L26.
Damenstifter: Bedburg, Bonn (Diet-
kirchen), Gerreslieim, Gevelsberg, Köln
(Caecilien, Maria im Gapitol, Ursula),
Neuss, Norf, Oberndorf, Rcllinghau-
sen, Schwarz-Rheindorf, Stoppeuberg,
Süstem, Vilich.
Darmstadt. 139. — Landgraf Georg
Karl von Hessen-D. 139.
Dattenfdd. Pf. Kath. A45.
Dechaneiy Dechanten, s. Stfaa.
Deidisachen, Deichordnungen, -Schau,
(14 Jh.) 164. (15. Jh.) 150. (16. Jh.)
33. 53. 131.
Departements, Mosel-, Rhein-, Roer-,
38.
Deputirtentage , unterherrliche , in
Jül.-Berg. 27.
Derschoven. Kirche. A76
Descriptionen von Ländereien s. Klaa.
(14. Jh.) 108. (16. Jh.) 127. (17. Jh.)
87. 109. (18. Jh.) 89. 120. Ferner
Lagerbücher. — Landes- von Wick-
rath. (1). Jh.V) 138. — Des Erzstiftes
Köln. (18. Jh.) L92.
Deutscher Orden. 50—52. 19.
Deutz. SUdt A46. — Abtei. 69—
70. 155. A66.
Dhauuy Grafen von. 139.
Diätenredmungen d.Niederrh -Westf.
Kreises. 37.
D/cwstmawwc/i-Rechte von S. Peter
in Köln. 146.
Dienstordnung. (16. Jh.) 150.
Digitized by
Google
^-^n > .
191
Viergardt, Familie von. LI 20.
Dietkirchen. Stift z. Bonn
Died. Herrschaft. 25. 26. Iö6.
l)iffiniUo}i€i< o. s. ('r. s. Ordcnsstatuten
der Kreuzbriider.
Dignääten, Dignitarieu, s. Htfua.
Bingden. Kirche. 111.
Dinslaken. Stadt. 144. IHl.
Dionysius s. Heilige.
Dispositioiiitgdderj ständische. 83
J)i8cifiin in den KU. (lö. Jh.) 113.
(16. Jh.) 120. (17. Jh.) 110 S. Corpaa.
Disciplimirvergehcn. (15. Jh.) 132. —
-Vorschriften. (13. Jh.) 194.
Dohbe, Familie von. 152.
Doesburg Gemeinde L4.
Doetmchem. Gemeinde L5.
Dommnen s. Laa.
Domcapäd. 1. landständi^^es Colleg
in Kurköln. :21. s. Domstift.
Domfahrik. 8. Domstift.
Dominicaner 'KW.: Aachen, Calcar,
Düsseldorf, Köln, Marienheidc, Sittard,
Wesel.
Domnicanesscn-Kl].: Aachen (Maria
Bongard), Köln (S. Gertrud), Sittard.
Do}ndift. 21—23. 19. 21.
Dombhtggen. LI 4. L32.
Dornberg Thomas, Decretorum Dr.
zu Duisburg. 73.
Dornich. 140.
Dortf Belia von. Ao6.
Do^'t/^, Anton von, Prediger zu Wesel.
150. 157. 159. 162— U^.
Doreren. Pf. Kath. A47.
Dradienfds. Ländchen. 136. L56
— Gericht. 24. — Herren von. AI 56.
•— Burggrafen. L56. — Steinbrüche
zu. 22.
Dreiborn. Gemeinde und Pf. Kath.
A48. L64.
Dreissigfähriger Krieg. 20. 27. 85.
A37. AI 27. A193. s. a. L.- u. Kllaa.
Drolshagen in Westf. 155.
Düfd. Amt. L13.
Däffdward L14.
Didken. Kl, 70
Dülmen i. Westf. L65.
Dftnwaid. Kl. 70. A49. 125. 155.
DüHjoslar. Pf. Kath. A50.
Düren. Stadt. L54. — Joh.-O.-H.
52. — KU. 70-7L 133. A51. L54.
- Pf. Kath. A5I. — Pif evang. A52.
Dünciss. Pf, Kath. A53.
Düsseldorf. Stadt A54. 28. 29. 56.
71. 72. 110. — KU. 71—72. 133. 80.
114. 155 Ä56. — Pf. Kath. LI 08. —
Amt u. Gerichte. 29. 30. — Kellnerei.
26. 71. — Schloss. 26. — Bibliothek s.
das. — Gemaldegallerie. 28. — Museum,
historisches. A57. — Consistorium,
prot. 38. 39. — Landgericht. A55 —
Landratsamt. 39. — IJegierung. 39.
J)üssclth(d Kl. 72.
Düsscren Kl. 72—73.
Daisbartf. Stadt. A58. 32. 52. 139.
144. 155.' 163. A57. A174. - D.-
0..<\ 51—52. ~ Joh. Ord.-H. 52. —
KU. 73. — Iniversitiit. 32. — Land-
ratsanit 39.
Danklums. Kl. z. Ksscii.
Dtfck. Fürstl. Salm-Uciffcrscheidschcs
Archiv. A59.
Edern. Vi Kath. A60.
Kff'crcn. Pf. Kath. A61.
Effmotity Herren von. .\211.
Ehrt'shn'cn. LI 24.
Khrenaiein. LI 23.
Eich'< h./Commcrn. L66.
EidesbiicJicr. Kidcsformcln, -Leistun-
gen etc. der Abte, Dcchanten, Pröpste,
Profcsscn. (12. Jh.) A12(). (IH. Jh.)
91. L92 (15. Jh) 23. 48. 116. (16. Jh.)
65. 66 93. (17. Jh) 87. (18. Jh.) 78.
Eide^^leistumfen der Bürgermeister u.
llatsherren. (16 Jh.) 147. 150. s.Staa.
Elf /('Istein, Gericht zu Köln. 24. 147.
Eüendorf. Pf. Kath. A62.
Einkleidung, vorzeitige von Novizen.
116.
Einkünfte der (leistlichkeit in Kur-
köln. 21. — Einkünfte- u. Einnahme-
Register s. Heheregister.
EinquaHiening auf Kittersitzen 33.
Elberfdd. Stadt. LI 1 1. — Geraarken-
erben. L1 12. — Geschichtsverein (Bor-
gischer). L1 14 — Landgericht. L1 13.
— Pff. evangel. L1 15-1 16. — Pf.
Kath. A63.
— Familie von. A215. 141. 152.
Elinabeth S., KU. z. Duisburg, Jülich.
Elisabdhatierinnen-KW. : Düren, Düs-
seldorf, Jülich.
EUen. KI. 73—74.
Ellcr. Haus 138. — Kirche zu. 155.
Elmpty Grafen von. L63.
Elsen. D.-O.-Herrschaft. 42. 52. A
64 A203. — Pf. Kath. A64.
Elsen teil. Kl z. Geldern.
Elzig Kirche. A76.
i^/Vfi-'/i.Eltenberg. lvcichsstift.42— 43.
31. 32.
jKim^ra/i^c/i, französische. (16. Jh.) 32.
(19. Jh.) 38. S. auch Colonieu.
Emmerich. Stadt. 144-145. L6.
74. 75. 161. L15. — KU. 74-75.
Digitized by
Google
192
158. L8. LI 8. -- Pf. Katb. L7. -=
Unterj^ericht. 34.
Empfangshücher s. Heberegister.
Etufelherti, Pfarrer zu Dablen. 69.
Engdskirclien. Pf. Katb. A65.
Engdthal. Kl. z. Bonn.
England. 19. 26. 33. — Elisabetb
von A56. — Anna von. LI 10.
Ensen. Pf. Katb. A66.
Eppinghoven. Kl. 75. 1^15. L27.
Erbhofämter in Cl.-M. 31. 140; Jül.-
Berg. 27; Kurköln. 19.
Erb-Küuic, -Renten, -Verträge, -Ver-
zicbte, Erbungsbücber s. L - u. Coqiaa.
Erkelenz. Stadt. 26. 162. LoO. —
Amt. 35. — Landratsamt. 39.
Erkrath. Pf. Katb. A67.
Erhindigirngshücher über Gericlite.
27, Pfarreien. 28.
Erlenwein, Scbultbeiss zu Kbeinberg.
AI 67.
Ernsty Historiker, Pfan-er zu Afden.
A7.
Erschrf. Pf. Katb. A68.
Esch. Pf. Katb. A69.
Eschweiler. KI. 75. A70. — Pf. Katb.
A70.
Ensen. Hocbstift. 43— 44. resp. 46.
3L 82. 34. 52. 139. 140. 141. 159.
A56. A57. A148. A212. A213. L103.
L105. — Stadt. 45. A7L 44. 139. 145.
— KU. 45. A56. — Pf. Katb. LI 02.
— Jobann von. A56.
Essig b./Rbeinbacb. KI.s.Marienstern.
Etats der KH. bei der Aufbebung
8. Klaa.
Etiqneäestreitigkeiten. 50.
Eupen. Landratsamt. 39. — Pf. Katb.
A72.
Euskirchen. Stadt. L67. 29. — Kl.
75—76. — Pf Katb. A73. — Per-
sonat zu. 115. — Landratsamt. 39.
Evangdiare. (11. Jli.) L102. (13.
Jb.) 93.
Eynatten, Familie von. L89.
Eys. Herrscbaft. 139.
Fähren. FIuss- (16. Jb.) 20 124.
Fälschungen (Interpolationen), von
Urkk. 64. 116.
i'WmewftMr/zb. 'Düsseldorf. Arcb. des
vci-st. Friedcnsricbtcrs Fabne. A74.
Falkenburg, Herren von. 157. 160.
L49.
Falkefutteinj Herren von. 138.
Farragines Gelenianae s. Gelenius.
Fasti consulares von Köln. (14. Jb.)
147.
Fastnaclitscollectieren. 149.
FehdCj Jülicber. 125 u. Laa.
Fehdebriefe. L49, s. Laa.
FddschiUzenordnung. (16. Jh ) 143.
FeuercersicIierungsgeseUschaften. (18.
Jb.) 33.
Fiscal s. Gericbte.
Fiscidat. Regierungs- 36.
Fischden. Pf. Katb. A75.
Fischerei (Rbein-) (15. Jb.) 145 (16.
Jb.) 83. 36. (17. .Tb ) 130.
Fleischessen. Verbot dess. 65.
Flittard. Pf Katb. LI 25. 77. 96. A49.
Flurbücher, (15. Jb.) Ao8.
Flussgerechtsame. (17 Jb.) 44.
Forfndbücker, (13. Jb.)55. (16. Jb.)48.
— für gericbtl. Deductionen. 50.
Forst^adien. (15 Jh.) 144. (16. Jh.)
20. 44. (17. Jb ) 36. (18. Jb.) 35. 38. 39.
8. aucb Buscbordnungen.
Franctscaner-Kll : Bedburdyck, Beth-
lebem b./'Bergbeim, Brühl, Düren, Düs-
seldorf, Hardenberg, Kempen, Köln,
Lechenicb, Marien water, Neuss (Se-
bastian), Scbleiden, Siegburg, Ürdingen,
Welcbenberg, Wippeiferth, Zons. s.
aucb Minoritenklüster.
Franciscanessen-KW. : Aachen (Poeni-
tenten), Aldekerk, Barbaraward,Benden,
Blankcnheim, Bockum, Crefeld, Dahlen,
Dinslaken, Duisburg, Emmerich, Gel-
dern, Gerresbeim, Goch. Griethauseu,
Heinsberg, Hilfahrt, Hüls, Kempen,
Köln (S. Anna, S. Bonifacius, S. Clara,
S. Ignatius, S. Vincentius), Linnich,
Marienfeld-Rummeln, Myhl, Myrweiler,
Neuss (Michaelsberg), Rath, Rees,
Rbeydt, Sinzenich, Sonsbeck, Straelen,
Viersen, Wachtendonk, Wesel.
Francken- SiersUn-pf Fr. Casp. von,
Decbant zu S. Severin zu Köln. A123.
Franken (Volksgebiet). 49.
Frankreich. (14. Jh.) 31. 34. (15. Jh.)
26. L49. (16. Jb.) 19. 47. (17. Jh.) 19.
32. 47. 142. (18 .Tb.) 32. 33.
Französische Republik u. Kaiserreich.
32. 35. 37—39. L49.
Fraterherren zu Emmerich, Wesel.
Fraueilberg. Pf. Katb. A76.
FrauentJial. Kl. s. Marienforst.
Frauweiler. Kl. 76.
Frechen. Jül. Amt. 30. — rnterhcrr-
scbaft. L68. — Pf. Katb. A77.
Frens. L69.
Frentz, Familie von. L70. LS7.
Frenz. L70.
Friesland. 49.
Frohnleichnam. Kl. z. Köln.
Fuchsiu^s von, Jül.-Bergisch. Rat. 157.
Digitized by
Google
193
Fürdäbte, -Äbtissiiinen b. Stablo u.
Essen.
Fürstenberg^ Grafen von. A183. —
Freiherren von. L128. L135. —
Kloster. 76. L18.
Fussenich. Kl. 76—77. 155.
Gaesdonk. Kl. 77. L30.
Gaffden s. Zunftwesen.
Gaüy Job. Arnold de, iu Köln. 147.
Gangdt. Stadt. A78. — Kirche. AlOl.
Gmigolph S., Stift s. Heinsberg.
Garzen (Tonis-). Kl. 77.
Garzweäer. Pf. Kath. A79.
Gaderden, Beschränkung ders. s.
Luxusgesetze.
Gadhämser s. Staa. Gastordnung.
L16.
Geftde far Verstorbene. (U.Jh.) 55.
\\h. Jh.) 71. 88. (18. Jh.) 94. — Für
reisende Kriegsleute. 154.
Gedichte, geistliche (niederdeutsch.)
88. L14.
Creeb' (Holz-) Buch s. Forstsachen.
Gehtien. 37.
Geilenkirchen, Stadt. A80. — Amt
u. Kellnerei ebenda. — Pf. Kath. A81.
Geisteren, Arch. der von Weichs. L31.
GeiOmgen, Pfarre. 61.
Geldern. Landesgeschichte. 34—35»
~ Oberquartier. L43 19. 25. 26.
27. 30. 31. 32. 169. 164. L3. L13.
L24. Iah. s. auch liandes-C'broniken.
-- Grafen u. Herzoge. 25. 34—35. 74.
122. A58. Ä211. A214. L49. s. auch
Genealogien. — KU. im Lande : Alde-
kerk, Barbaraward, Geldern, Kevelaer,
Mariensaude, Ostrum, Straelen, Viersen,
Wachtendonk. — Ämter u. Gerichte. 35.
— Landratsamt. 39. — Stadt. L23.
34. 35. 78. — Kll. in der Stadt. 78—79.
100. L23.
Gddverkelw. (16. Jh.) 132. s. auch
Münzwesen.
G?cte»fe^wfi?, kaiserliche, 27, für Kauf-
leute. L49.
Gdeäsrechte. 26.
GdeniuSf Joluinnes u. Aegidius. 69.
91. 155. L92.
Gemarkenerben, 30. LI 12
Getneindearckive : Antweiler, Beeck,
Brühl, Commem, C/ornelimünster, Drei-
born, Hersei, Lommersum, Lontzen,
Rheinbach, Ronsdorf, Sonsbeck, Süch-
teln, Wassenberg, Wevelinghoven, Win-
uekendonk.
Gemert. D.-O.-C. 50—51.
Genmnd. 155.
Genealogien der Grafen etc. von:
WMtd. Zs, Ergheft 8.
Altena. 156. 157. Arnsbei-g. 160. Bent-
heim. 158. Berg. 156. 157. 159. 160.
161. Cleve. 156. 157, 159. 160. 161.
A2n. Geldern. 156. 158. 160. 161.
Jülich. 156. 157. 159. 160. 161. Lim-
burg. 158. 159. 160. Lippe. 158. Mors.
157. Pyrmont. 158. Ravensberg. 157.
159. Spiegelberg. 158. Stoppelberg.
158. Swalenburg-Sternberg 158. Zut-
phen. 161.
— Der Herren von: Blankenberg.
160. Born. 157. Broich. 138. Cu-
Icmburg. 160. Falkenburg. 157. 160.
Heinsberg. 160 Loen. 160. Löwenberg.
160. Montjoie. 157. Ravenstein. 157.
Sittard. 157. Wildenburg. 126.
— Der Ritterschaft und des Adels
am Niederrhein. 160. 161. A211. s.
auch Aufschwönmgen, Wappenbücher.
Generdlvicariat, s. Officiafatgerichte.
Gennep. Stadt. L13. L15.
Georg, s. Heilige.
Georg 8., Stift s. Köln.
Gereon S., Stift s. Köln. — Pfarr-
kirche zu Malmedy. 46. — Gericht
in Köln. 24.
Gerhard von Jülich, Secretär. 25.
131. 168. 159,
Gerhard gen. Groet. A56.
Gerichte in: Cleve -Mark. 33—34.
Geldern. 35. Jülich-Berg. 29—30. Kur-
köln. 23—24. Malmedy. 47. Mors. 36.
Werden. 50. s. auch Landgerichte,
femer L.-, St.- u. Corpaa.
GericiUsordnungen. 27. 140. 141.
Gerichtifverfassung s. L.- u. Staa.
Gerh'net,Aeg\di\xB Fr. zu Malmedy 48.
Gerresheim. Stadt. A81* — Kll. 79.
155. — Pf. Kath. LI 26.
Gertrudis S., Kll. s. Bockum, Köhi.
Gesandtschaflen s. Reichssachen u.
Laa.
Geschütze in Geldern. Verzeichnis
ders. (16. Jh.) 34.
6re»/wäc/>cuerD. Ordens-Kapitel. 51.
Geodsherg. Stift. 80. 155.
Gewerbe, Handd u. Industrie. 20. 28.
3.3. 80. 163. LI 05
Getoichte u. Maasse. (14. Jh.) 149.
(16. Jh.) 145.
Gegen. Pf. Kath. A82.
Gegr - Schweppenburg , Freiherren
von. L27. L79.
Gädeicesen. LlS. (U.Jh.) 147. (15.
Jh.) 145. A181. A213. L14. (16. Jh.)
28. 124. 142. A106. L23. (17. Jh.)
142. 149. (18. Jh.) A81. — L18.
L24. L19. L9Z L106.
13
Digitized by
Google
194
. • Gidsdorf. Kapelle. AlO.
(riesenkirchen. A83.
Gilles s. Aegidius.
Gimnich (Gyranich) von, Rutgerus.
101. Winmar. 37.
Gladbach, Stadt. A83. 80. — Abtei.
80. 155. L. 92. — Jiil. Unterherrscliaft,
140. — Bergisch. Tf. Kath. A84.
Glevd, Hot- 107.
Gnadenthal b./Cleve. Arch. der von
HöveU. L32. — Kl. 133. L13. L3:>.
Gtiadentlial b./Neuss. Kl. 81.
Goch, Stadt. A85. 160. L13. L15.—
Amt. 35. — Kl. 81.
Goitstein, Familie von. L60. L62.
Gottesdietist s. Libri officiorum u.
Corpaa.
Gotivememctita, General-, Berg. 39.
— Nieder- und Mittelrhein. 38. —
Rhein und Weser. 39.
Gozäo, Vogt von Stablo. 48.
Crrab, zum heiligen, Kl. s. üedem.
Gräfrath. Stadt. 146. — Kl. 81. A.
212. — Pf. Kath. A86.
Grafenstand. 2. landständiges CoUeg
in Kurköhi. 21.
Graft, auf der, Kl. z. Wesel.
Graurheindorf s. Rheindorf.
Graviensis, Heiur., zu Pantaleon ui
Köln. 97.
Grefraih. Pf. Katii. A87.
GrenzhegehMngen. (16. Jh.) 116. A6.
(17. Jh.) 124. 136. (18. Jh.) 148.
Gremstreäigkeiten s. L.- u. Klaa.
Gressenich. Pf. Kath. A88.
Greve Gerhard, Rat. 33.
Grevenbroich. Kl. 81. — Landrats-
amt. 39.
GrevenÜHd, Kl. 82. L30.
Griethausen. Kl. 82. L14.
Grinüinghamen. Hof. 81.
Ghronddein, Herren von, 140. — Cl.
Unterherrschaft. 140.
Gropper, Theologe. 163.
Grote, Eberhard u. Jacob von. 94.
Gründungsgeschichten von Klöstern
8. lügesch.
GVif fit-Gerechtsame etc. L25. LI 06.
Gruürode. D.-O.-C. 51.
Grmidzinsen. Ablösung derselben.
(15. Jh.) 142. — -Biicher s. Lager-
u. Schreiusbücher.
Gudenau, Herren von. A156. —
Haus. L56.
Gütenoesen s. L.- u. Corpaa.
Guidonis revelationes. A56.
GuUich Joh., Stadtschreiber von Sieg-
burg. 148.
Gummersbach. Landratsamt. 39.
Gundling, Geh. Rat. 35.
Gi^mnasicn: Düren. 71. Düsseldorf.
72. Köln. L93. Mimstereifel. 115.
Wesel. 150.
Gymnidi. L73.
Haag. Keichsarchiv und Archiv des
hohen Rats vom Adel. A211. 158.
Haag b. /Geldern. Archiv der von
Hoensbroichs. L34.
Haes H., Prior zu Düsseldorf. 72.
HaesteUy Johann von. 35.
Hagen, Gottfrieds, Reimchrouik. 164.
L91.
Haffen^ zum alten und neuen. KU.
in Essen.
Hagenbusch. Kl. 82.
Hagensy Bertram von, Geh. Rat. DK).
Jlaifibach. Vicarie. A9.
Hambach. Pf. Kath. A89.
Hambmm. Abtei. 82—83. 139. A58.
Hamdmann, Theologe, 163.
Hammerstein. 70.
Hamid s. (Jewerbe.
Hansasachen. L92. (13. Jh.) 149.
(15. .Th.) 19. 145.
Hardenberg. Kl. 133. — ßergische
Interherrschaft 140. L127. — L113.
Hardt. A83.
Harff, Arch. der von Mirbachs. L56.
— Familie von. L56.
Harffs, Pilgerreise. L26.
Harst, Gesandter. 26. 27.
HartzCy Aegidius de, zu Stablo. 49.
Hastdberg. Hof. 84.
Hitttetn. Gemeinde. LI. — Schloss. 34.
Hatzfdd, Fürsten von A37.
Hau. L14.
Hausluüty städtischer, Liber oeco-
nomiae domesticae. (14. Jh.) L92.
Haushaitungsbiicher s. St.- u. Klaa.
Hauszinsen. (14. Jh.) 96.
Hebe-(Zitis-)Register. (9. Jli.) 45. 50.
A56. (10. Jh.) 50. (11. Jh.) 22. 50.
(12. Jh.) 45. 50. 55. 94. 97. (13. Jh.)
51. 6i> 79. 91. 92. 95 96. 97. 98. 104.
112. (14. Jh.) 24 26. 31. 35 42. 43. 44.
46. 49. 51. 55. 59. 62. 65. 68. 79. 82.
83. 88. 92. 95. 97. 98. 99. 100. 101. 104.
107. 108. 112. 130. 132. 145. A181.
(A211V). (L50V). (15. Jh.) 22. 34. 43
45. 47. 53. 6j?. 65. 67. 74. 78. 79.
8ü. 84. 85. 86. 88. 90. 91. 95. 96. 98.
99. ICO. 101. 102. 106. 107. 112. 114.
115. 117. 118. 120. 122. 126. 130. 131.
132. 133. 136. 138. 139. 148. 150. A.
27. A49. A89. L23. L24. (16. Jh.)
21. 41. 45. 46. 47. 51. 60. 64. 65. 74.
Digitized by
Google
195
80. 81, 86. 89. 93. 98. 100. 101. 103.
108. 116, 117. HS. 120. 124. 126. 129.
130. 152. A26. A45. A50. A62. A67.
A79. A80. A94. A123. A12Ö. A126V.
A134. A140. A161. A176. A198. A204.
A209.
Heerdt. Pfarre. 116.
Heäige, Lebea, Legendeu, Passio-
nen, Translationen etc. ders. Ao6,
L92, Albiniis. 97. Aldoricu«. 77.
Alexius. 154 Anno. 97. 154. A56.
Arnold. A14. Barbara. 154. A56.
Blasius. 154. Brigitta. 154. Bruno. 97.
A183. Christina. 154. Christoph. 154.
Dreikiinige. A56. Dionysius. Alll.
Elftausend Jungfrauen. A56. Elisa-
beth. L34. Franciscus Gesellen. A56.
L14. Georg. 154. Gudula. A56.
Heribert. 69—70. Ao6. Hugo. A183.
Josaphat. 154. Joseph. 154. Justiua.
154. Katharina. 154. A86. Liudger.
A56. Maria Magdalena. A56. Ma-
thilde. 97. Maurinus. 97. Poppo u.
Remaclus. 46. 48. 154. Quirinus. 88.
8ervatiu8. 113. 8uitbert. 88. A109.
VincentiuR. 154. Vitus u.Modestus. 154.
— Christina Wunderlich. 154. Lydia
de Scheydam. A56.
Heäigenhoren. LI 28.
Heiligtumer s. Reliquien.
HeüigturuMfa^ nach Aachen. L50.
Heimbw^ Pf. Kath. A90.
Heinsberg. Herrschaft. 25. 26. —
Herren von, 18. 36. 122. 160. L49. —
Stadt. A92. — KU. 83.-84. 155. 159.
- Pf. Kath. A93.
Heisterhach, Abtei. 84. Aod.
Hdtnstädt. Stift. 49. A56. L92.
Hemntersbach. L74.
Henroi, Matthias. 158.
Heppendarf. Pf. Kath. A94.
Herberdunck, Hof 34.
Herchen, Herchingen. 84.
Heresbach, Conrad von. 163. L114.
Heribert von Deutz s. Heilige.
Herkenrath. Pf. Kath. A95.
Herrenstrunden. Joh.-O.-C. 52.
Herriger Reiner. Pfarrer z. Pilsen. A64.
Herrlichkeiten, 135—141. s. auch
Laa etc.
Hersei. Gemeinde. A96. — Hof. 51.
- Pf. Kath. AST.
Herzogenrath. Pf Kath. A98 s. auch
Klosterrath.
Hessen Landgrafschaft. 19. 26. (S.
Katzenellenbogen.)
Hessische Tmppen im dreissigjähri-
gen Krieg. S. das.
Hesshus Tilmann, Theologe. 163.
Heymericus Arn., Decau zu Xanten.
Ao6. L18,
Hexemcesen. Processe, Verbrennun-
gen. (16.,Tli.) 146. (17. Jh.) 124. 140?.
(18. Jh.) 14L
Hüden. Pf. evangel. A99,
Hilfarth. Kl. 84— 8S.
Hügersy Frau von. 94.
Himmdgeist. Kirche. A209.
Himmerode. Abtei. 85.
Hippolyt S., Stift s. Gerresheim.
Hoclterbiwh, Familie von. 152.
Hochkeppel. Pf Kath. A100.
Hochkirch. Pfarre. 126.
Hochkirchen. 136. 155.
Hochdaden, Herren von. 113. —
Conrad s. Erzbischüfe von Köln.
Hoengen. Pf. Kath. AI 01.
Hoensbroich, Grafen von. L34.
Hörige (Altar-). 99. S. Klaa.
Hörstgen. Herrschaft. 153.
Hoeste. Haus b /Weeze. L32.
Hoerdl, Familie von. L33. L105.
Hofes-(Hob8')Gütei\ Gerichte, Ord-
nungen, Verfassung derselben. (9. Jh. ff.)
49—50. (14 Jh) 44 (15. Jh.) 131.
A181. (16. Jh) 79. 83. 84. 93. 96.
(17. Jh) 91. L15. L114. s. nament-
lich (>orpaa.
Hofgericht zu Düsseldorf 29.
Hofkammer in Jiil.-Berg. 28.
jöo/ro^Ä-Collegien, Dicasterium, s.
Gerichte.
iZo/«<^ta^, fürstlicher (Ordnungen). 19.
26. 31.
Hohenhusch. Kl. 85. A105 — Ka-
pelle. A47.
Hohenzollern. 36.
Hmsten. Pf. Kath. AI 02.
Holt D.-O..C. 51.
Hdtheide b./Wachtendonk. L27.
HötUCy Familie von. 162.
Hölzheim Kl. 85. — Pf. Kath. A103.
Holsmacher, Archivar. 105
Homburg v. d. Mark, Reichsherr-
schaft. 135. 37. L129.
Hompd, Rudgerus de A56.
Hompesch, Grafen von. L61, L86.
Honnef Pf. Kath. LI 30.
Honschaflen (= Hundeiiachaften) s.
L.- u. Corpaa.
Honselar, A182. L16. L114.
Honsder, Henricus ab, s. Chr. Hons.,
Landeschroniken.
Hopp, Registrat or. 33.
Horst, Familie von der. 151.
Hospitäier s. Staa.
13*
Digitized by
Google
196
HospiUUäerinneji-Kl. zu Jülich,
HouvenUh. Pfarre. 136.
Hoven. Kl. 85.
Hubert S. iu Ardenua, Abtei. 156.
— S , Kl. 8. Siüzenicli.
Hi'dchratlh Amt u. Gericht. 24.
Hids. KIL 86. L64.
Hueth. Unterherrschaft. 140.
Uugetiotten in Frankreich. A56.
Hugenpoet, Familie von. (Haus.) 151.
Htiisperden. Pfarre. LI 3.
Uuissem Dr., 159.
Huldigungen s. Laa. etc.
Htinenconvent s. Neuss.
Hunty Johannes. Ii25.
Hui^n-Gdsen, Familie. L24.
HypoÜtekeiibiichtr s. Gerichts- und
Corpaa.
Jacohslied, Iil4.
Jagd. 20. 36. L109. S. Laa. etc.
Jansen, Protonotar. AI 12.
J(ß8i«tte«-Colleßien zu : Aachen, Bonn,
Düren, Düsseldorf, Emmerich, Essen,
Jülich, Köln, Münstereifel , Neuss,
Xanten. S. das.
Jesuiten - Missionen. 139. A63. s.
die AA.
IgnaUus 8., Kl. s. Köln.
ImgetibroidL Gemeinde. AI 44.
Industrie s. Gewerbe.
[ngerihüls. Kl. s. Geldern.
Ingrossatiansbücher s. llypotheken-
bücher.
Initialen s. Kunstgeschichtlich be-
deutende Handschriften.
Innungen s. Gildewesen.
Insula regine coeli, Kl. s. Wesel.
Intercessionales s. I^aa.
Inventare: von Archiven: (15. Jh.)
59. 96. (16. Jh.) 51. 52. 74. 102. 128.
132. 139. (17. Jli.) 33. 63. 68. 80. 83,
86. 94. 96. 97. 105. 137. (18. Jh.) 29
54. 71. 74. 81. 91. — Von fürstlichen
Aussteuern, Kleidungsstücken, Kleino-
dien: (14. Jh.) 26. (15. Jh.) 31. 35.
— Von Gerätschaften u. Mobilicn in
Schlössern: (16. Jh.) 31. (16. Jh.) A.
168. (17. Jh.) 26. 151. — Von Kloster-
mobilar, Kirchenomamenten, Paramen-
ten: (14. u. 15. Jh.) 71. (16. Jh.) 52.
54. 62. (17. Jh.) 53. 64. 76 78. 125.
Joris 8., Kl. 8. Eschweiler.
Johann-Baptist. KU. s. Crefeld, Goch,
Grietliausen, Köln.
Johann und Cordula. Joh.-O.-C. zu
Köln.
Johann von Essen. A56. L16.
Johann 8., im Jordan, Kl. z. Linuich.
JoJiamiidluUy Kl. s. Myhl.
JosapJuit s. Heilige.
Josaphat. Thal. Kl. s. Wachteudouk.
Joseph S.Heilige. — 8., Kl. s. Geldern.
Irmgard, Priorin zu Köln. 104. ,
Isenburg, Füi-sten und Herren von.
105. 140.
Isidor. KU. s. Boim (Köln).
Isselburg. 8tadt 146.
Juden in Essen 44.
Jndeneid in Köln. 146.
Judengeleit. (16. Jh.) 124.
Judenrode (Gurath). D.-O.-C. 52.
Jüdien. Pf. Kath. A105.
Ji'dich'(berg). Landesgeschichte. 25
bis 30. 19. 22. 31. 33. 125. 139. 151.
137. 160. A78. Am. A213. L46. s.
auch Landesclironiken. — Grafen, Her-
zoge und Kurfürsten (Jülich-Berg und
Cieve-Mark etc., Urkk. u. ('orrespondeu-
zen ders.) 25—30. 37. 66. 72. 80. 83.
86.97. 114. 128. 146. 148. A173. A181.
L49. LI 11. S. auch Genealogien von
Berg u. Jülich.
Jülichscher Erbfolgestreit. :i7. 31. 3:1.
156. 160. 163.
— Klöster im Lande: Aldenhoven,
Bethlehem, Bottenbroich(V), Brüggen(V),
Bürvenich, Dahleu, Dalheim, Dülkeu,
Düren, Ellen, Eschweiler, Euskirchen,
Gladbach , Grevenbroich , Heinsberg,
Ililfailh, Hohenbusch, Hove^, Jülich,
Kaldenkirchen , Königshoven (V) , Lin-
nich, Marienwald, Marienweiler, Mont-
joie, Münstereifel, Myhl, Neuwerk,
Nideggen, Randerath, Reichstein,Rhade,
Rheydt, Schwarzenbroich, 8inzeuich,
8ittard(?), Süstem, Wassenberg, Wel-
chcnberg. Wenau.
JiUich. Stadt. AlOe. — KU. 86--87.
A107. A134. — Pf. Kath. A107.
Jungbiesen zu Köln. D.-O.-C. 60—61.
Juramenta s. Eide.
JuHsdiction s. Gerichte, — Geistliche.
21. 67. 80. 8. ausserdem Corpaa.
Jus ituligenaius. 29.
Justiiva s. Heilige.
K siehe unter C.
Lämmchenconvente s. Köln.
Ijogerbücher der (Uiter, Renten, Ge-
fälle etc. von Kellnereien, Klosterbe-
sitzungen etc. (11. Jh.) 22. (12. Jh.)
70. (13. Jh.) 51. (14. Jh.) 31. 42. 44.
59. 92. 101. A95. L 106. (15. Jb.) 28.
43. 63. 65. 82. 84. 85. 86. 93. 112.
121. 131. 150. A133. (16. Jli.) 34. 46.
60. 62. 64. 66. 74. 81. 102. 110. 111.
124. 130. A60. A67. A68. A84. A108.
Digitized by
Google
19^
A12o. A132. A134. A135. A139. A140.
A142. A143. A177. A209. Siehe ausser-
dem besonders über die zahlreichen La-
gerbficher des 17. Jh.if. die Klaa. ins-
gesamt
Laienpfründen s. Stfaa.
iMmersdorf. Pf. Kath. AlBB.
Landdrosten in Cleve. L 13.
Ijandesckromken des Niederrheins :
Oere-Mark. ir>7. 1:jH, 159, 160. KU.
102. A211. Chronicon Äverdorpiense
sive Honselarianum. 159. 160. A211.
Gddem. 157. 159. 160. 161. 162. A211.
MichrBerg. 157. 158. 161. Mors. 162.
Bar^nsberg. 158. ZiUphen. 161.
LandeshoJ^ 8. L.- u. TTaa.
Landesmüiz. 27.
Lat^despfanditchaften und -Schulden
s. Laa.
Lcmdesvermessungen von Jül.-Berg.
28. (Kurköln. L92.)
lAindesverwaltung s li.- n. TTaa.
jMndfnedensordnungen etc. (15. Jh.)
27. 156. L49.
Landgerichtmrckive zu Aachen, Cleve,
Düsseldorf, Elberfeld s. das.
J Amdratsämter. 39.
Landrechte. (15. Jb.) 27. 42. L 13. L 55.
Landrentmeisterei in Kurköln. (17.
Jh.) 20.
Ixindrätnieistrr im Bergischen. 29.
Landsbergy Familie von. 152
Landgtände. Verfassung, Landtage,
Propositionen, Abschiede etc. in Cleve-
>laTk. 88. 32. 145. 149. A211. Ll5.
Essen. 44. Geldern 34. A211. L12.
Julich-Berg. 28—29. 27. 52. 121. 148.
A211. Kurköln. Sl. 124. 132. 148.
Ii25. Mors. 36. 132.
Landtage s. Landstände.
Landxoirtschaft Allgem. Anordnun-
gen. (18. Jh ) 149.
Langeü, Familie von. L118.
Langeiiherg. L113.
Langenbrokh. 148.
Langwaden. Kl. 109.
Lank. Pf. Kath. A1S7. 88.
Laporterie, J. M. zu Bonn, Icono-
graph. AÖ6.
LasaUe, Geschwister in Köln. 109.
Laiengüter. Rechte, Gericht« he/.,
ders. S. Behandigungen.
Ijaurentiu.H Franciscus, Canonicus in
Stablo. 47.
LazaHOen. L23. S. Klaa.
Lechemch. Kl. 184.
Lehenswesen. Activ- u. Passiv-Lehen,
Lehens-Briefe, -Bücher, -Indices, -Pro-
tocolle, -Reverse, -Weistümer, Lehens-
gerichte etc. s. L.-, TT.- u. Stfaa.
Lehen contra curtim. 32. Stadtlehen.
L49.
Leiltgewinnsgüter s. Behandigungen.
Leiehenffestathtng. (16. Jli.^ 120.
Lehnngen, Herren von. 138.
Leinpfad. 20.
Lennep. Stadt. A128. LI 13. — Kl.
109. A129. — Pf. Kath. A129.
Leprosen s. Melaten.
Lerodt. L76.
LesserMi. Pf. Kath. A ISO.
Liher animarum s. Necrologe und
Memorienb. — Universalium seu rega-
lium von Köln. L92. — labri anno-
tationum. (17. Jh.) 111. (18. Jh.) 76.
S. Klaa — (.'ensuum s. Heberegister.
— Decretorum et sententiarum. 24.
— Imbreviaturae s. Behandigungen.
— Officiorum. 48. 55. — Ordinum s.
Regeln. — Rubei s. Copiare. — Sep-
timanalium. 102. — Vestiarii. 102.
Liblar. Mettenüchsches Arch. A181.
Liedberg. A83.
Limburg, Herzoge von. 83. 157. A58.
L49.
Limburg a. d./Lenne, Grafen von. 138.
Limburtj'fityrnm, Dvnasten von. IST.
138. 1.9.9.* A 147.
Lindlar. Gemeinde. L181. — Pf.
Kath. A188.
lAndarf. Pf. Kath. A188.
Limit. Unterherrlichkeit, A96.
Linn. Amt 30.
Linnich. KU. HO.
Upp. Pf. Kath. A184.
Lippe y Grafen von. 157.
— Detmold. Grafschaft. 163.
Liudger a. Heilige.
löc, Grafen v. /v41— Frhrn. v. L40.
Loeuy Herren von. 160.
Loet^en. Haus u. Herrschaft. 138.
Jjoernmh. Herrschaft. 58. — Pf.
Kath. A186.
Loewenberg, Herrschaft. 26. 86. 26. 37.
— Herren von. 160. — Amt. 30.
Tjoewenstein-y!^ erthe'im. Archiv. 135.
Lohausen. Hof. 88.
TjOhnrerhäHnisse der Domestiken.
(18 ,.Th.) 123.
Tjommersdorfj Johann von. A22.
Lommersum. Gemeinde. A186. s,
auch Kerpen.
Jjond. Abtei. 59.
Jjontsen Gemeinde. A187. L50. —
Pf. Kath. A188.
Lothringen s. Burgund.
Digitized by
Google
198
Louvermann^ tlat. 31.
Lovench. 86.
Lucie S., Kl. s. Köln.
lAÜsdorf. Amt. 30.
— Arnold von. L122.
Lünen. Stadt. 163.
Lunnedc, Kanzler. 26.
Lmich. Bistum. 26. 47. 83. 122. L49.
Lumbarde. L49.
Luxemburg, Herzogtum. 47. 112.
Luxusgesetze. (15. Jh.) 146. 150.
Maasse s. Gewichte.
Maccanus Helias, Rector zu Köln. 104.
Machabäer, Kl. s. Köln.
Maestricht Stadt. L47. — D.-O.-C. 61.
Maüand, Erzbischof von. 106.
Mainz, Erzbischöfe von. 19. 43. 106.
A58.
Majorate in Cl. Familien. 33.
Mais Bernhard, Canonicus zu Bonn.
165.
Malaesej Henr. de, zu Malmedy. 48.
Malerbom, L14.
Malherbe Dionys. 48.
MaUinkrodt, Familie von. 141.
Malmedy. Keichsabtei s. Stablo. —
Stadt. 47. — Kll. 47. — Hohes Ge--
rieht. 47. — Landratsamt. 39.
Manderscheid - Blankenheim. Graf-
schaft. 185. LBB L92. LIOO.
— Grafen u. Herren. 126. 135. 137.
JJfawn-Gelder, -Gerichte, -Kammern
s. Lehens wesen.
Marceüinus S. s. Suitbertus.
Maria B. V. Abteien s. Fürstenberg,
Roermond. — Stifter s. Aachen, Bcd-
bur (Maria u. Johannes), Jülich. —
Klöster s. Bottcnbroich, Heinsberg,
3fam-AckeT. Kl. g. ßockum.
Marienbaum. Kl. UO. L20.
ilfana-Bethlehem, Maria Magdalena,
Kll. s. Köln u. Ostrum.
Marienberg. Kl. s. Neuss.
Mariablum. Kl. s. Calcar.
ilfam^-Boedingen. Kl. s. Boedingen.
Marto^-Bongard. Kl. s. Aachen.
Marienbom. Kl. s. Burbach.
Mariencamp, Kl. HO. Kl. s. auch
Emmerich.
Maria im Capitol. Stift s. Köln.
Marienfdd. Kl. UO-Ul.
Marienforst. Kl. 111.
Marienfrede. Kl. 111. A56.
Mariengarten. Kl. s. Köln.
Maria ad gradus. Stift s. Köln.
Marienheide. Kl. 184. L132.
Mariensande. Kl. 111—112.
Marienstem. KI. 112,
Marienthal. Kl. 112. Kl. in Aachen.
Marienwald. Kl. 112. A29. A90.
Marienwater. Kl. 118.
Marienweäer. KI. 118.
Mark s. Cleve.
Marktpreise. (16. Jh.) 132.
— Privilegien. (14. Jh.) 143. (15. Jh.)
A187. (16. Jh.) 148. S. Staa.
Martin S. Abteien und Stifter 8. Era^
merich, Kerpen, Köln (Gross-Martin).
Kloster s. Wesel. Kirche zu Rütten
s daselbst
Martiffvlogien.(10. Jh.) 6h{?). (13. Jh.)
55. (15. Jli.) Ao6. (16. Jh.) Aö6. 108.
Masius, Agent in Rom etc. 26.
Mathena. Süsternhaus in Wesel. 150.
Matrikeln s. Universität Köln.
— der Geistlichkeit s. Schatzungs-
register.
Matricularbeiträge s. Kreissachen.
Matt^MloU Gabriel. 156. A56.
Matthiasthal. Kl. s. Schwarzenbroich.
Matdbeerbaumzucht 33.
Maurinus s. Heilige.
Mauritius. Kl. s. Köln.
Maxmin. Kl. s. Köln.
— b./Trier. Stift. 48. 165.
Mecheniich. Reichsherrschaft. 186.
Mechlinienma. 156.
Meehtern. Kl. s. Köln.
Medcenhem. 85.
Medizinalrat zu Bonn. 25.
Me£r. Abtei 118. 155.
— Grafen von. 11.3.
MeMem. Pf. Kath. A189.
Meisterinnen s. Xonncn-Klaa.
Mdanchthon. 163.
Mdaten'{= Leprosen-)Hau8. 1^49.
Memorabäien. (15. Jh.) 26. (16. Jh.)
A149. (17. Jh.) L34. (18. Jh.) 44. 73.
100. 114. 156.
Memoriale defunctorum s. Memorien-
bücher.
Memorienbucher. (12. .Th.) A124. (LS.
Jh.) 22. 94. 95. JAS. L44. (14. Jh.) 51.
88. 91. (15. Jh.) 59. 61. 6.3. 68. 70. 71.
78. 95. (100). 103. 106. 120. 129. 144.
156. A124. (16. Jh.) 23. 67. 69. 108. 120.
A69. A131. A198. (17. Jh.) 28. 75. 8a
90. 91. 98. 104. 107. 111. 129. A56.
A77. (18. Jh.) 96. A196. b. a. 84. 116.
Memorienfeiem -Stiftungen s. Memo-
rienbucher, KL- u. Pfaa.
Mennoniten. AI. L7.
Merode, Familie von. L56.
MerscJten Pf. Kath. A140.
Merten und Herchen. Kl. 118--114.
A,57. Ll,33.
Digitized by
Google
199
Mesch. L50.
MescMngen, Kirche zu. 98.
Meaenich. 64.
Metteniich, Familie von. A181. 72.
LT8. LI 18.
Mettmann, Stadt. 147. — Amt. A81.
— Landratsamt. 39.
Metz, König]. Kammer. 47.
Michad. KI. s. Köln.
Michaeisberg. Kl. s. Neuss.
Mid, Pf. Kath. A141.
MietveHräge. (14. Jh.) 99.
MüÜaria, (lo. Jh.) 26. L92. (16. Jh.)
27. 44. 138. (17. Jh.) 32 (Mustenmgs-
roUen). 140. (18. Jh.) 29. 38. 149 (Mi-
litärstammrollen). s. auch Laa.
Minen. Herrliclikeit. 164. A78. AlOl.
— Pf. Kath. A142.
MiUinge. H. Sermones de SS. Aö6.
MiniMerialen. Austausch ders. 44.
s. Laa. etc.
Mitioriten - KU. : Bonn, Cleve, Duis-
burg, Köln, Lennep, Linnich, Montjoie,
Neersen, Neuss, Nideggen, Randerath,
Ratingen, Seligenthal. h, auch Fran-
ciscaner-KlI.
Miracula, Mirabilia, Visionen etc.
73. 97. 154. Ä56. A86.
Mirhach, Familie von. L56. 141.
h2'L A125.
Mirtceüer s. Marienweiler.
Mirale, (9. Jh.) A56. (15. Jh.) 31.
(16. Jh.) A61. A131. A141. A162.
Mission s. Jesuiten.
Missive, städtische. (15. Jh.) 149.
Mors. Grafschaft 35—36. 26. 31. 156.
159. A167. L24. — Grafen v. 113. A42.
— KU.: Brüggen, Crefeld, Marienfeld,
Mors. — Stadt. 147. 114. — Kl. 114.
Molenarkey Familie von. LI 18.
Mommersloch. Kl. s. Köln.
Moncord G., MönchinHeisterhach.84.
Mondorf. Klause. 114.
Mmiheim. Pf. Kath. AI 43.
Monterberg. Stift. L14. s. Cleve.
Montf&rt. Herrschaft. 34.
Montjoie. Herren von. 157. L49. —
Kll. 114. 134. — Pf. evang. A144. —
Jülichsche Pfandschaft. 26. — Land-
ratsamt 39.
Morgensprachen aus Köln. L92.
Mord)roich h./Schlebusch. LI 20. A49.
Mortuarirn s. Necrologien.
Motzftldy Familie von. L32.
Moyland, Archiv der Steengrachts.
L36.
Much. Pf. Kath. AI45.
Müdden^tem. Unterherrlichkeit. L79.
MiJthimeistereien. (17. Jh.) 145.
Mülheim a./Rh. Stadt. LI 42. — Amt
30. — Pf. Evang. A146.
— a. d./Ruhr. Pf Kath. A147. 139.
— Jesuiten das. 139. A148.
München. Reichsarchiv. A212.
Münster. Bistum. 19. 25. 26. 31. 34.
156. 162. 163. — Fraterherreu zum
Springbom. 130.
Münsterbüsen. 152.
Münstereifel. Stadt. 148. 29. 115. —
Kll. 114-116. 134. 122. 155.
Mmistereigen i./Cornelimünster. 42.
Müfizwesen. (Valvationen, Werte).
(13. Jh.) A97. (1!S. Jh.) 27. (16. Jh.)
37. 120. 150. A.58. s. besonders noch
llio. L92.
Murringen. Lntcrherrschaft. 141.
Museen s. Düsseldorf und Köln.
MusikgescItieJUe. Lol.
Ml/hl. Kl. 115.
Myllendonk. A83.
A^rw8a/«-Saarbrücken. 36—37. 26. 31.
— Grafen von. 36—37. — Saarwer-
den. 36.
Natur alz i}isen s. Heheregister.
Nazaretfi. Kll. s. Geldern, Köln.
Necrologien. (9. Jh.) A56. (10. Jh.)
65. (12. Jh.) 70. (13. Jh.) 22. 65. 93.
98. (14. Jh.) 23. 43. 91. AHB. (A211?).
(15. .Th.) 64. 66. 78. 88. 105. 108. 112.
116. 121. 129. 156. (16. Jh.) 48. 67.
69. 86. 100. 112. A123. (17. Jh.) 41.
69. 84. 98. 100. 107. 125. 128. (18.
Jh.) 121. 8. a. 94. A109. A196. L44.
NeehhachA., Augustiner in Köln. 1(X).
Neersen. Kl. 115.
NesselrodCy Familie von. LI 23 — 124.
135. 152. A57.
Netteslieimy Historiker in Geldern. 78.
164. — Pf. Kath. A149.
Neuburg. Schloss. 26.
Neiioiahr, Grafen von. 26. 36. 105.
143. 147. 166.
Neukloster s. Greventhal.
Neunkirchen. Pf Kath. AI 50.
Neuss. Stadt A151. 156. A211. —
Kll. 116—118. 134. 25. 85. — Ge-
richte. 24. 21. 152. L16. — Landrats-
amt. 39.
Neustadt-Gimhorn, Herrschaft. LI 35.
— Pf. Kath. AI 52. — Stadt s. ebenda.
JVeii^(wÄ-Gumraersbach.Berg. Amt 30.
Neutralitätsbestrebungen. 27.
Neuwerk. Kl. 118.
Nickel, Familie. 118.
Nicolaus S., Kll. s. Bedburdyck, Köln.
Nideggen. Stadt. L80. — Kll. 1 18. IM,
Digitized by
Google
200
Niederbachetn. Pf. Kath. A153.
Niederehe. Kirche zu. 126.
Ntederemht Pf. Kath. AI 54.
Niederlande. 38. 47, 138. 152.
Niederländmher (Spanischer) Krieg.
20. 27. 31. 42. 50. 76. 84. 139. 144.
152. 163. L44.
Nid. L14.
Niersardnung. L13.
Nieitkerk. Amt. A2n. Kirchspiel. 122.
Nolde 8. Northof.
Norhertiner etc. s. Praemonstratenser.
Norf. Stift. 134.
Northof, Levold von. 59. 158.
Nötre-Dame. Kl. s. Bonn.
Nürnberg. German. Museum. A213.
42 69.
Nütterden. L14.
Nuntiatur, apostolische, in Köln. 21.
Nymegen. Gemeinde. LI 2.
OberappeUatü^nsgerichte s. Gerichte.
Oberaussem. Pf. Kath. A155.
Oberkloster s. Neuss.
Oberconsistorien, protestantische, zu
Düsseldorf. H8. 39; zu Köln. 38.
Oberglehn. Pfarre. 120.
Oberhöfe s. Essen. 44.
Obermendig. 70.
Obemdorf. Stift. 118—119. A211.
. Oberplei^. Pfarre. 61.
Obituarmm s. Necrologien.
Obligationeth. (-Bücher) s. Gerichts-
u. Kka.
Odendorf. Kirchspiel. 112.
Odenhausen b./Berkum. AI 56.
— Herren von. ebenda.
Odenkirchen. Kurköln. Unterherr-
schaft. 140-141.
Odenthal. LI 36. — Berg. Amt. 36.
O^e. LI 37. — Familie von. ebenda.
Oesterreich. Privilegien des Hauses.
156.
Offenberg. 140.
(J^enhäuser. 25. s. Lehenswesen.
Of/icialatgerichte s. Gerichte.
Officiale, Officianten s. Stfaa.
Oliven, zu den. Kl. s. Köln.
Ollheim. Pf. Kath. A157.— 51.
Opgen-UovLW, s. Antonii. Kl. L14.
Oramen, Moritz von. 26. 36. 114.
Oratorium. Congregation s. Kevelaer.
Orden des goldenen Vliesses. 31.
Ordensdisciplin s. Ordensregeln.
Ordensgenerale. Provinziale s. AA.der
Kitterorden, der Jesuiten- u. Mannskll.
überhaupt.
Ordensgeschkihten der Karthäuser.
A183, der Franciskaner. L92.
Ordensregeln'. Augustiner. 65. 77. 92.
99 ; (Congregatio Windesheimensis. 99) ;
Benedictiner. 125. A56; Brigitten. 156;
Cistercienser. 123. A56; Franciscaner.
58. 101. 120; Fraterherren. löü; Je-
Suiten. A56; Karthäuser. 100; Kreuz- *
briider. 73. 103. 111. A56\ Minorit^.
114; Praemonstratenser. 8.3. s. auch
Statuten.
Orde)istrachten. (18. Jh.) 45.
Ordmandm. (15. .Th.) 143.
Ordingen. D.-O.-G. 51.
Ordnungen (Kirchen-) in Jülich-Berg.
(16. .Th.) 28.
— (Kloster-) in Cleve-Mark. (15.
Jh.) 32. 145. 150. 155; in Jülich-Berg.
(16. .Th.) 28.
Origines Marcanae etc. s. Landes-
Chroniken.
Ornamente der Kirchen s. Inven-
tare ders.
Orsbeck, Familie von. 151. — Pfarre
zu. 80.
Orsoy. Stadt. 148. A174.
Ortmanm. Pater zu Frauweiler. 76.
Ortskunde des Niederrheins, älteste,
s. die älteren Stifter.
Osnabräek. Bistum. 25.
Ossenberg. Schloss. L37*
Osterath. Pf. Kath. A158.
Osterberechnung, 94.
Ostrum. Kl. 119.
Otterstedt, Jesuit. 27.
Overath. Gemeinde. LI 38.
Overbach. L82
Overham Gregorius, s. Annales Wert-
hinenses.
Pachtungen. Erb-, Grund-, Zeit- etc.,
Pacht-Briefe, -Bücher, -Rollen etc. s.
vornehmlich Corpaa.
Päpste. Verzeichnis der Bullen und
Breven ders. von 996—1300. 14. not,,
femer 40 43. 44. 54. 59. 66. 80. 83.
85. 88. 89. 90. 91. 92. 95. 96, 97. 98.
101. 103. 104. 105. 106. 107. 108. 122.
A2. A24. A97. A116. L49. L54. und
besonders: Vitalianus. 46, Agapctus II.
43, Honorius IH. aS, Julius II. 106.
Paffendorf. L83.
Paffrath. Pf. Kath. A159.
Palandt ' Breidenbend, Familie von.
152. L5a L118.
Pallium. Erteilung dess. 165.
Pnntaleon s. Heilige.
— S., Abtei 8. Köln.
Paramente s. Inventare ders.
Pasquille. (16. Jh.) A56.
Passiones sanctonim s. Heilige.
Digitized by
Google
?0i
PatrofuUe der Kirchen. 78. 80. 136.
137. 150. 8. auch Klaa. sonst.
Pauli Bekehrung. Kl. s. Viersen.
PenskmscmdalUn in Frauen-Kll. zu
Bonn. 64, zu Essen. 45.
Pergamenidrudce. (16 Jh.) 155.
Penonate. 115.
Pnucdli Fr., Theologe. 163.
Pesch, Herrschaft. 118. Hof zu. 99.
Pest(iml6. u. 17. Jh.) 113. A169. L1Ü8.
PHer S., Stift s. Sittard.
Päersfurm. D.-O.-C. 51.
Peterkhal. Ahtei s. Heisterhach. —
Kl. 8. Duisburg.
IJfaij-Neuburg s. Laa., femer 31. 32.
— Herzoge, Kurfürsten, ebenda, fer-
ner 40. 142. 146. 150. 157.
Pfalzgraf, Ezo. 65.
PfandtecH^^'^ Gerichts Gangelt. A78.
Pfandüchaflen (Pfandverschreibun-
gen). 20. 25. 26. 28. 32. 35. A42.
A136. L24.
Pfarrarchive, evangel. AI. A52. A99.
A144. A146. A197. A199. A201. LI 10.
L116-116. L119. L122. L139.
— Kathol.: A2-3. A7— 12. A14.
A16— 22. A24--26. A29— 31. A33— 36.
A38. A40-41. A42a— 45. A47— 61.
A53. A6a-7ü. A72— 73. A75--77.
A79. A80a. A82. A84. A86— 90. A93
bis 95. A97— 98. AlOO— 103. A105.
A107— 112. A114--127. A129— 130.
A132— 135. A138— 143. A145. A147.
A149. A152— 155. A157— 164. A166.
A168-172. A175-181. A184-186. A188.
A190— 192. A194. A196. A198. A202.
A204— 206. A208— 210. L7. L14. L18.
L20~22. L28— 29. L39. L50. L55. L90.
L94— 97. L102. L108. L125 -126. L132.
1440.
Pfarrchromkeiu A48. (A188). A191.
A204. L32. LllO.
Pfarreien 8. L-. u. Klaa,
PfarrsUUuten der Stadt Köln. (14.
Jh.) 156.
Pfeüstidcernche Mss. 160.
Pfennigmeiiiterei (- Rechnungen) . 28.
29. 37.
Phü^ a. S.Joanne, Hi8toriograph.57.
Pin^£eim, Pf. Kath. AI 60.
Pistorius. 156.
Pidtenberg, Grafen von. 141.
Plömiieft Erich Philipp, Kartograph.
163.
Pluntsch Tilm., C'anonicus von Mrtn-
«tereifel. 115.
Pöetiüenten-KW. s. Franciscanessen.
PcHius, Minorit. L54.
Potizeivencaitwug, (Ordnungen). (l5.
Jh.) 27. 138. 146. L25. (16. Jh.) 32.
147. (17. Jh.) 33. (19. Jh.) 39.
Poppehdorf h.lhonn. A25.
Poppo 8. Heilige.
Portzeti, Familie von der. A141.
Porz'hensherg, Amt. 30.
Pöstwesen, (17. Jh. ff.) 20. 25. 37.
Pra(tst, 140.
Praehetufen (('anonical-). Praelatur^n
(Dignitäten) s. Stfaa.
Praenwmtratemer - KW. : Ilambom,
Knechtsteden, Reichstein, Steinfeld.
Praemoftstratenserinnen - Kll. : Dün-
wald, Ellen, Füssenich, [Garzen],
Heinsberg, Langwaden, Meer, Wenau.
IVoe^ew^-Einkünfte, Güter ders. s.
Corpaa.
Preise des Brotes, der Lebensmittel
überhaupt. (16. Jh.) 145. A151. L25.
(17. Jh.) 74.
Preussen s. Brandenburg.
Frioren s Klaa.
Privatarchive resp. Sammlungen. 42.
62. 69. 94. 95 126. A6. A27. A28
A74. A104. A148. A156. A167. A189.
LIO. L17. L52. L70. LIOO.
Privüemen der Klöster, der Landes-
herren, der Ritterschaft, der Städte
8. Laa. etc.
Probatiofien des Adels. 27. s. auch
Landstände u. Ritterschaft.
ProhationeSj Oleve-Mörkische. 30.
Pröptite, Propstei, s. Stfaa.
Professen s. Klaa.
Protestanten. Bedrückungen ders. 28.
32. 124. A52. s. auch Reformation u.
reformirte Gemeinden.
ProvinziaUcapitd s. Klaa.
Prüm. Abtei. 114.
Psalterium, LI 8.
Pützcheti. Kl. zum. 134.
Quadt (zu Wickrath), Familie von.
137—138. 152.
Otialburg. L14.
Qnalificatioumttede behufs Zulassimg
zu den Landtagen. 33. s. auch Land-
stände überhaupt — Gerichtliche. 24.
Quellen zur Geschichte etc. des Nie-
derrheins. A211.
Qtiirinus s. Heilige.
Öuiriu S , Stift s. Neuss.
Öuimclw Sammlungen. 48. 55. 65. 15?.
Maderschcidt W., Archivar. 84.
Ramersdorf D.-0.-(\ 50,
Randerath. Kl. 1 19. —Pf Kath. A16I.
Bath.K]. 119.134. — Pf. Kath. AI 62.
— Haus b./Düren. L84.
Digitized by
Google
ioi
Hatingen Stadt. LIOO. — KU. 134.
L106. — Pf. Kath. A163. L106.
BatsprotocoRe s Staa.
Bavemherg. Grafen resp Grafschaft.
26. 30. 167.
Eavenstein. Herren resp. Herrschaft.
26. 157.
Eeälisationsbücher. 24.
Beceptenhuch. (14. Jli ) L92.
Becessbuch, städtisches. (16. Jh.) 148.
Rechnufigen. Stadt-, Amts-, Rcntei-,
Kloster- etc. (14. Jh.) 34. 51. 62. 132.
145. 149. A58. L14. I/?3. L49. Ll()6.
(15. Jh.) 21). 22. 26, 28. 35. 37. 43.
46. 61. 74. 93. 115. 124. i.V^. 133.
138. 139. 145. 148. 150. A71. A85.
A181. A211. L13. Ll'o. IAO. (16. Jh.)
21. 34. 44. 52. 53. 54. 55. 68. 71.
77. 86. 89. 93. 120. 123. 124. 129.
131. 136. 138. A6. A32. A33. A40.
A61. A67. A69. A78. A80. A97. A106.
A122. A132. A134. A143. A151. Am5.
A176. A206. A209. LllO.
Beckc, Familie von der. 140. 141.
Reddifighausen 37.
Redinghoven, Joh. Gottfried von, 154
—ir>n. im. ir,7. 160.
Re&s. Stadt. L9. 119. 120. 161. LIO.
— KU. 119-120. 159.
Deformation und Reformationsge-
schichte. 7.9. 21. 26—27. 32. 49. 118.
119. 139. 149—150. 162—163. A43.
L7. L135.
Reformirte Gemeinden. 41. 119. AI.
A17. s. auch Pfaa. evangel.
— in Strasshurg. A56.
Refimnintngen der Kirchen u. KU.
(15. Jh.) 49. (16. Jh.) 28.
Regalien, erzbischötliche. (16. Jh.) 20.
Regehl s. Ordensregeln.
Reqierungen zu Aachen, Düsseldorf,
Köln. 39.
RegientngsantriU s. Laa.
Regina coeli Kl. s. Cleve.
Reginiiard, Abt von Siegburg. 154.
Register (Hebe-, Lehns- etc.) s. das.
u. Lehenswesen.
Ä^WT-Canonichen, -Canonissen. s.
Augustiner etc.
Reiehsaltteien: Burtscheid, Corneli-
mOnster, Stablo-Malmedy u. Werden.
Reichiherrschaflen. 135 — 138.
Reichskammergericht 27.
Reichssachen (Correspondenzen, Ver-
handlungen der Reichstage, Abschiede
etc.). 20. 26. 27. Hl. 44. 47. 50. 138.
139. 150. 153 ff. A37. A58. IA9.
L92.
Reichsstädte .s Aachen, (Duisburg),
Köln.
Reichsstifter s. Elten, Essen.
Reichstein. Kl. 120. — Kirche. 126.
Reifferscheid, Herren von. s. Salm-
Reifferscheid.
— Pf. Kath. A164.
ReinardskeM. L50.
Reiner J. P. von, Archivar. 162.
Reinold S., Kl. s. Köln.
Reishoizer Gemarken. 30
Reliquien der Heiligen. 46. 54. 62.
71. 73. 78. 80. 113. 125. A76. A77.
AlU. A123. A140. A164. L50.
ReUinglMUsen. Stift. 45. L104.
Remachis s. Heilige.
Remagen. Stadt. 157. — Kapelle. 155.
Remscheid. LI 13.
Renteien, Rentkammem, s. Laa. etc.
Rentenhriefe s. vornehmlich Klaa.
Retttenbücher - Register s. Lager-
bücher, Heberegister.
Rc^crijdeidßiicher s. Laa.
Retdand. Uutcrherrschaft. 141.
Rliade. Kl. 120-121.
Rfieinhach. Gemeinde. A165. 8.5. —
Kl. 134. 63. — Pf. Kath. A166. —
Canton. 38.
Rheinberg. Stadt. A6. A167. 121. —
Amt. 158. — Schloss. A168. — Joh.-
0.-C\ 53. — KU. 121. 134. A167-168.
A186. — Pf. Kath A168
Rheindahlen s. Dahlen.
Rfieindepaiiement 38.
Rheindorf (Grau-). Kl. 121. — Pf.
Kath. AI 69. A23. — (Schwarz-). Stift.
121. 155. A212. — Amt u. Gericht. 24.
Rheindorf im Berg. Pf. Kath. AI70.
mcm- Maas-Lande. 37—38.
ÜÄWw-Mosel-Departement 38.
i2/«>*n-Schiffahrt. (15. Jh.) 28. (16.
Jh.) 2p. 33.
— Überschwemmimgen s. das.
— Ufer (Bepflanzung derselben. (18.
Jh.) 130.
lüiei/dty Freiherm von. 144.
— kl. 122. — Im Bergischen. Pf.
evangel. L139.
Ricitterich. Pf. Kath. AI 71.
Rinderen. L14. L32.
Ritterorden..D.-0. u. Joh.-O. 50—53.
Ritterschaft (Ritter -Rechte, -Sitze,
-Zettel etc) in Cleve -Mark. 32. 33.
152. 157. 164. A211. A2J3. L15: in
Geldern. 161. A211. A213. L27. Irl3;
in Jülich -Berg. 26—27. 28—29. 79.
131. 157. A78. A211; in Kurköln. 21;
in Zutphen. 161.
Digitized by
Google
dod
jRÄaaßröcÄ^r- Vorschriften. 58. o9.
70. 155. A56.
EüiuU der ÄbtUsinnenwahlen. 116.
BtU, Familie von. 161—162.
Bodotf, Vater und Sohn, Münz-
wardeine. 165.
Boemerzug Kaiser Maximilians. 27.
Boerdepartement. 38.
Boermond. Stadt. L44. — KU. L44.
L45. 122. LlOl. — Ryksarrhief.
L43. 34.
Boesberg. L85.
Boesrath. Kl. 134. 66. All. — Pf.
Katb. L140.
Boisdorf. 58. 101.
Bohndswerth. Kl. 122. LlOl.
Bomfahrten (-Reisen). (15. u. 16. Jh.)
165. A56.
BonmerMrchen. Pf. Kath. A172.
Bansdarf. Gemeinde. A173.
Bosau, Schloss. 140.
BoseHen. 93.
Bosenauf Johann von der. 140.
Bosmer, Jesuit 27.
Bossmnäen Peter, Canonicus zu Em-
merich. 145. L7.
Bttbens Peter Paul. 28.
Bmni, Kirche S. Martin. 40.
Buhr auf der, Kl. s. Köln.
BtdH-oH. Stadt A174.
BküirsiMffahrt. (17. Jh.) 139.
Bupertus Tnitien^is. A56. A66.
Bttrtch. L86.
Sadlhöfe = Haupthöfe. 131. s. auch
49. 50.
Saariu Abtei. 122. 75. 139.
Sachsen (Volksgebiet). 49. — Kur-
fiirstentum. 19. 20. 31. — Moritz von,
Aufstand dess. 20.
Saecuiarisatianen der Stifter und
Klöster. 21. 28. 32. 34. 38 u. ('orpaa.
insgesamt.
Satfdn. Pf. Kath. A175.
»SWm-Dyck. Fürstentum. A59. 52.
60. 1.S6.
— -Reifferscheid. Grafschaft resp.
Fürstentum. 136. A59. A130 A164.
— -Salm. Lehenkammer. 136 — 137.
Salvagardien. (16. Jh.) 51. s. L-.
n. Klaa.
Samndungeti, hssliche, von Alfter,
Bodmann-IJabel, von Dorth, Gelenius,
Qoii, Redinghoven, Sethe, Spaen s.
Selbst
Sandt, Familie von. 152.
SapietUioj Exempel von der Jung-
fWw. 154.
.S<?^jr/y-Firraenich. Pf. Kath. A176.
Sfiyn, Grafschaft. 19. 26.
— Grafen von. 105. 135.
Schaesbergy Grafen von. L35.
Schallenbergy Canonicus (?) inKöln. 97.
Schatzungsregister der (Geistlichkeit
in Kurköln. (14. Jh.) 21. A96. A161;
Jülich-Berg. (17. Jh.) 28; Cleve. 118;
— der Ritterschaft in Berg u. Cleve.
(15. Jb.) A211; — der Geldernschen
Ämter. (14. Jh.) 35; -— des Landes
Löwenberg. (15. Jh.j 37.
Scfiaumburg. Gratschaft. 37.
SchHd. 126.
ScJidlartf Familie von. 152.
Sc/ielleiiberg. L104.
Schenkungen unter Lebenden siehe
(^rpaa.
Scfii^fohn. Pf. Kath. A177.
Schifahrt siehe Rhein- und Ruhr-
Schiflfahrt.
SchälingskapeUen. Kl. 123. 155. A36.
ScMangenhaU. 37.
Schiedenhorst. Kl. 123.
ScJtleiden. Reichsgrafschaft. 137. 126.
156. — Kl. 134. — Pf. Kath. A178.
Schlenderhan. L87.
Schmalkaldischer Krieg. 20 26.
Schmidtheim. Reichsherrschaft. 137.
Schneiffd i. d./Eifel. 30.
Sc/io^/c^t-Ämter, -Stühle zu Aachen.
142 ; Bonn. A24 ; Köln, 23—24. 146. 147.
ÄcÄor/f<^- Briefe, -Bücher, -Proto-
coUe, -Weistümer etc. von Commem.
A40; Comelimünster. 42; Mors. 36;
Münstereifel. 148; Neuss. A151; Sit-
tard. 125; Siegburg. A181; verschie-
dene 152. s. auch sonst
Scliaen Philipp. LlOl; Wilhelm,
Canonicus in Xanten. L18.
Schoenberg. Trierisches Amt. 30.
Schoenforst b. 'Comelimünster. 42.
Sclkoenstein. L141.
Scholasterie- Amt s. Stfaa.
Schrnrrler. Amt. 164. A207.
5c/«Wwwc«<w(Schrein8bücher,Füste-,
Karten-, Meister-Urkk.-) in Aachen. 14:J;
in Gladbach. A83; in Köln. L92. 23— 'J4,
A74. 66. 97. 99. 101. 103. 104.
Schüren, Gert von der. 15S. 159.
Ao6. A211. L13. L41.
Schützengesdlschaften siehe Bruder-
schaften.
Schulden. Landes-, der KU., Städte
s. daselbst
Schulen in Cleve-Mark. 32; Essen.
43; Jülich -Berg. 28. A19. A67 ;
Kurköln. 20; Mors. 36; Wesel. 150;
Wickrath. 138.
Digitized by
Google
204
Schulen, Öoni-, zu Aachen. L50.
— Latein-, zu Düsseldorf. 71. 72.
L108. 8 auch Seminar S. Salvator;
Kempen. L2f); Köln L92; Malmedy.47;
Uedem. 1^16; Ürdingen. 148; s. auch
(iymnasien. — Trivial- zu Diiren. 71.
Svhwarzetütroidi. Kl. 123. 155.
Schwarzrlteindorf s. Rheindorf.
Schwediidte Truppen im SOjahrigen
Kriege. So. L13.
Scf^ceitüteim. Kl. 123. 155.
Sebastian S , Kl. s. Neuss.
Sechtem. Pf. Kath. A179.
Secteti in Jttlich-Berg. 28. s auch
Wiederläufer.
Sedenhuch s. Memorienbücher.
Seidenraupenzucht in Cleve. 33.
Sdgersdotf. Pt. Kath. A180.
Sdigenthal. Kl. 124. 13H. 155. A212.
Seminare. S. Salvator is zu Düssel-
dorf. 71. 72. 80; Norbertiner zu Köln.
107. 19. 21. 126. A49; zu Wesel. 150.
Sejmrateommimon in geistl. Ange-
legenheiten (KU.-Aufhebungs-Commis-
sion) in Jülich-Berg. 28. s. auch die
übrigen Laa.
Seindchrinessen - KU. : Jülich , Mal-
medy, Neuss.
Series comitum Clivcnsium s. Ge-
nealogien.
Seiratiufi s. Heilige.
Serviten'K\i}ster: Bonn (Ki*euzberg),
Rheinbach.
SetTitessen-K].: Köln (Filzgraben).
Seifte von, Sammhing dess. L13.
10 not.
Severin S., . Stift s. Köln.
Sibel Caspar. LU4.
SiebenjiUiriger Krieg. 33. u. Laa.
Siefilmrg Stadt. A181. 148. 30. 124.
133. — Abtei. 124-125. 154 A56.
A181. — KU. 134. 124. — Pf. Kath.
A181.
Siersdotf, D-OA). 50—51. 70.
Sigmaringen, HohenzoUem zu. A214.
— Archiv. A214. — Museum. 69.
Süberverkauf. (18. Jh.) 53.
Sindorf s. Syndorf.
Sinzetndt. Kl. 125.
Sinzig, Stadt. 157.
*SfV>ii. Kl 8. Köln.
Sionaherg. Kl. s. ('leve.
Sittardy Ilenen von 167.
— Stadt. L46. 125. — KU. 125. 155.
LI6. — (Schlacht bei Sittard. 31).
SiUiationaplüne. 26. 112. (S. auch
Karten).
Soest, köln. Gericht. 21.
Soester Fehde. 19. 20. .30. .Hl.
Solenandety Arzt. 163.
Soliftgen. Stadt 148. — Joh.-O.-H.
52. — Landratsamt. 39.
Sonnhom. Pf. Evang. L119.
Sttmheck. Gemeinde. A182. — Fnter-
ßericht..33. — Kl. 126.
Spaen le liecq, Baron von. A:*U, 60.
Spiddoip, L14.
Spanischer P>bfolgekrieg. 20. 32.
Spaykanal. L13.
Spee, Friedrich von. L97.
Spezificationen von Ländereien siehe
('Orpaa.
Spickemagd Heinr., Abt von Pan-
taleon in Köln. 97.
Spiek Job., Prior z. Marienfrede. 111.
Spies'Bullesheimy Familie von. 152.
Spiritus S., Kl s. Uedem.
Spotiheim, Familie von. A57.
Staatsarchive. Geh. zu Berlin. 100.
153. 158. 159. 160; Coblenz. 18. 85.
136. 137. 152; Hannover. 44; Münster.
18. 44; Wetzlar. L55.
Äf/iWo-Malmedy. Reichsabtei. 46—49.
153. 154.
Stahle. Stadt. 47.
Stadtarchive : Aachen , (Amheim),
Barmen, Bonn, Calcar, Cleve. Cranen-
burg, Crefeld, Dahlen, Dentz, Dins-
laken, (Doetinchem), Düren, Düssel-
dorf, Duisburg, £lberfeld, Emmerich,
Kssen, Gangelt, Geilenkirchen, Gel-
dern, Gerresheim, Gladbach, Goch,
Gräfrath, [Hattem], Isselburg, Jülich,
Kaiserswerth, Kempen, Köln, Lennep,
Mettmann, Mors, Mülheim a. /Rh.,
Münstereifel, Neuss, Nideggen, [Ny-
megen], Orsoy, Ratingen, [Roermond],
Ruhrort, Siegburg, [Sittard], Solingen,
Steele, Uerdingen, Velbert, [VcnloJ,
Viersen , Werden , Wesel , Xanten,
Zülpich, [Zutphen]. s. das.
Städte in: Cleve -Mark. 32. Llö ;
Geldern. 34; Jülich-Berg. 2?7. :i9. 148.
163. L106; Kurköln. 21; Niederrhei-
nisch-Westföl. Kreis. 37; Stablo-Mal-
medy. 47.
SiadtrecJUe und Verfassung von :
Aachen 142; Calcar. 164. Llö. L16.
L17; Cleve. 143. 164. A56. A211. L13.
L16. LI 7; Cranenburg. 164; Crefeld.
143; Dinslaken. 144; Emmerich, 145.
L13. hir,. L17; Gennep. Lihi Goch.
A85. L1.5. L16; Köln. A56. 146. 147;
Nymegen. 164; Rees. 164. L9. L13.
Llö. L17; Wesel. 150. 164. A211.
L17.
Digitized by
Google
205
Städtechroniken und Materialien zur
StÄdtcgeschichte von : Emmerich. 145;
Essen. ^45; Dortmund. 158. 163; Dü-
ren. L54\ Duisburg. 16L 163. Aü8;
Gangelt. A78; Köln. 147. 164. L9:J',
Neuss. A211; Xjmegen. 161.
StMUpläne. Bonn. (17. Jh.) 62;
Kühl. (16. Jh.) 153; Ruhrort (16. Jli.)
AI 74. s auch Karten.
Städtepricüegien s. Staa.
Staä von Holstein, Familie. 141.
152. All.
StammlHUwi derKarolinger.55; — der
Adligen s. Genealogien, Wappenbüchcr,
Lanustaude.
Stammheim, Arch. der Grafen von
Först^nberg. A183. — Familie von.
141. - Ort. 96.
Stiimmlvste der Einwohner von Stablo.
(16. Jh ) 47.
StamnUafHn s. Wappenbücher.
Statid^^erliehungen in Julich-Berg. 27 ;
iu Kurköln. 21.
StatiHiken von Broich. 138; Clove-
Mark, 159. 16S; Mors. 36. 103; des
Rhcindepartemeuts. 38; der KU. in
Clcve. L13.
Statuten der Stifter. (13. Jh.) 91.
94. 97. L18. (14. Jh.) 22. 23. 74. 79.
91. 100. A56. (lö. Jh.) 45 54. 56.
62. 68. 71. 90. 92. 114. 115. 132.
(16. Jh.) 60. 116. 121. 8. auch Stfaa.
— der Klöster s. Ordensregeln
Steckfy Familie von. H7. Llo.
Steeie. Stadt. L105. — Pf.Kath.Ll05.
Steengrachtj Freiherm von. L36.
SUffeahausen. Vi Katli A184.
Steinbach, Amt. L124.
Steinbrüche zu Drachenfels, Unkel-
stein. 22.
Steinbühd, Maus. 151.
^einfdd. Abtei. 126. 112. 155.
A178. L92.
Stänfurt, Grafen von. 157. 158.
SteinJiMen. 149.
^etirade. Abtei. 128. — Pf. und
Schale das. 127.
Steuern (Landes-, Reichs- u. Türken-)
s. L-, St- u. ITaa.
— der Geistlichkeit s. neben den
Klaa. auch Schatzungsregister.
Steuerfreiheü der KU. 61. 69. 70.
73. 8. auch Klaa. insgesamt.
Stifter: Aachen (Marien u. Adalbert),
Bedbnr, Bonn (Cassius u. Dietkirchen),
Heye, Cranenburg-Zyfßich, Düsseldorf,
Elten (R. St ), Emmerich, Essen (R. St.),
Gerresheim, Gevelsberg, Heinsberg,
Jülich, Kaisers wert h , Kerpen, Ivölu
(Andreas, Aposteln, Caecilien, Ciuii-
bert, Georg, Gereon, Maria im ('apitol,
Maria ad gradus, Sevenn, Ursula),
Münstereifel, Neuss, [Nideggen], [Xorf],
Oberndorf, Rees, Rellinghausen, Khade,
Schwarz- Riheindorf, Sittard, Stoppen-
berg, Süstern, Vilich, Wassenberg,
Wissel, Xanten.
Stimmung der Bevölkerung (1813 fi) 39.
Stockbuch 51. s. Heberegister.
Stoppenberg. Stift. 45—46.
Stotzheim. Kl. 127. — Pf. Kath. A185.
Strackias Dr., 159.
Straeien. Stadt. 124 — Amt. 35. —
Kl. 127. — Pf. Kath. A186.
Strafgefäüe, (15. Jh.) 35. s. AA. der
Gerichte.
Stnähurg b./Cornelimünster. 42.
Straasciäaternen in Wesel. (17. Jh.)
149.
Streithagen Petrus , Canouicus in
Heinsberg. 159.
Strettfujcen, Pastor zu Onterath. A158.
Strewersdorff (^ineyendori) H. von.
Descriptionsbuch des Erzstiftes Köln.
L92 s. auch 116.
Studiendiftungen, (16. Jh.) 119. 120.
(17. Jh.) A75.
Stynim. Reichsherrechaft. 137. 26.
AI 47.
Sucvessio comitum Juliacensium etc.
8. Genealogien.
SuccenHionsafigelegenheiten in Jülich-
Berg 8. Jülichscher Erbfolgestreit.
— in Mors. 35., in der Herrschaft
Broich. 139.
SüciUdn. Gemeinde. A187. 96. —
Pf. Kath. 96.
Suhneltriefe. L49. s. auch Laa.
Silstern. Kl. 127. 125.
Suffraganate des Erzstiftes Köln. 21.
Suitbert s. Heilige.
— S., Stift 8. Kaiserswerth.
Suppressionsetats. Sui)primirung der
Stifter und KU. s. das.
Sgberg, Freiherm von. L66.
Syndorf. Pf. Kath. A188.
Sgnodalactenj evangel. (16. Jh.) A52.
Ä181.
jTmi-V Alexander, Diarium von Duis-
burg. 163.
Tagebücher, (16. Jh.) 111. L114.
(17. Jh.) 148. L18. (18. Jh.) Loh. s.
auch Memorabilien.
TaubettJialten. Bestimmungen des-
wegen. (17. Jli.) 139.
Tamdh von Gütern s Klaa.
Digitized by
Google
206
Taxation von K^ostergebäiiden. (18.
Jh.) 68.
TecklenbuTfff Grafen von. 157. 158.
Teisterbawl (Trafschaft. 162.
Terporten. Arch. der von Loö. L40.
Terräonalhoheit s. L.- ii. TTaa.
— der Abte von Siegburg. 124.
Tescfienniacher Werner. Annalcs u.
Vitae. 162. 163. LI 14.
Testamente Kölner Bürger. (14.
Jh. ff.) 24. — 8. (?orpaa.
Tetz. B88.
Theodormuf Aedituns von Deutz. 69.
Theolof/ie am Niederrliein. (14. Jh.)
L92. '
TheresiettcoHcent n. Aachen.
Themurarien- \mt s. Stfaa.
Tkomaa von Kempen. L25.
Thoren Reichsstift. 136. A57. L47^
Thorty Familie von. 152.
TImmb. Kapelle zu. A18.
Thurtn beim, Kl. in Essen. 4ß.
Tümanns Jacob, Propst in liang-
waden. 109.
TUidaturlmch des Kurf. Karl Theodor.
29; der kurköln. Kanzlei. (17. Jh.) 21.
Tönisgarzen s. Garzen.
Topographien von Berg. KiH] von
Broich. 138; von Geldern. 3.'j. 162;
des Fürstentums Jülich. 161. 1B3.
TotenbedaUung. (18. Jh.) 94.
Totenläuten. 71.
Traar. Joh.-O.-C. 53.
Traditiones. 49. s. Copiare.
Translationen der Heiligen s. das.
TratisscripUonsbücIter s. Gerichte.
Trappisten-KX, s. Düsselthal.
Trier. Erzbisehöfe. 19. 106. —
Karthause zu. 100. s. a. Bibliotheken.
Tnps, Grafen von (Bei-ge). L74. L89.
Tiiumphm Remacli s. Heilige.
Troisdorf. 124.
Trachsessische Wirren. 19. 20. 84.
145. A42. A151. A158. (Diarium belli
Tr.) LlOl.
Türdk (Torck) Johannes, Clcvischer
Secretär 157. 158. 169. L13 L41.
Türck W. 31.
Türkin, Geschichtsschreiber. 161.
Turnus Capituli S. Severini s. Copiare.
Tuschenbroich. Arch. des Notars
Jungblut. A189.
übach G. zu S. Joh.- Baptist zu
Aachen. 55.
Überschwemmungen in Münstereifel.
(15. Jh.) 116; des Rheins. 95 13iM64.
Uedem. KU. 127—128. 134. M3. —
SIüterAc. A182. A211. IJö.
UedesJteim. Pf. Kath. A190.
Uerdiftgett. Stadt. 148. — Amt 148.
— Gericht. 30. — Kl. 134, — Pf.
Kath. 191.
Ueäerath. Pf. Kath. A192.
(Ift {'aspar von, Dechant zu Xan-
ten. L18.
IJnbcscIieiden, Familie von. 152.
UnicersäfUen. Duisburg. S'd. Köln. 24.
li). 21. LU;J.
üntergi'ru'hU' s. (ierichte.
Uiiterherrmiagc. in Jülich-Bcrg. 124.
139.
UnUrlierrlichkeit^'u in Jülich -Berg
27. 163. Kurköln. 21. Mors. 36.
UnteiTicht der weiblichen Jugend.
45. 6k; der Jugend durch die Jesuiten
s. Archive der Jesuitencollegien. S.
auch Schulen u. Pensionsanstalten.
('nterthafwnrerhältnisse in der Herr-
schaft Wlckrath. (15. Jh ) 138. s. auch
L.- u. TTaa.
Ursiniut Job., ref. Prediger. 161.
Ursula S., Stift s. Köln.
Ursidimrinnen - Kl I . : Bonn, Düren,
Düsseldorf, Köln, Montjoie.
Utrecht Bischöfe. 74. — Stift. 162.
Utrcchtcr Fehde. 27.
Velbert. Stadt. 149.
Vrlbrik'k, Familie von. L56.
Velden. Joh.-O.-H. 52.
Vduve. (Quartier. 164.
Vetdo. Stadt. L42. 164.
Verbrüderungen, gegenseitige von KU.
46. 70.
VerJtandlungeti der Kreis-, Land- u.
Reichstage s. das.
Verlegung von KU. 68. 98. 107. 11 1.
L14.
Vermädhtnisse 8. Klaa.
VermessungS'Tahdlen (Landmaasse
etc.) 58. 66. 67. 70. 82. 117. 135.
Verpflegung. Truppen-. 39.
Verzeidinisse der Äbte, Äbtissinnen,
Pröpste, Dechanten, Canonichen, Cano-
nissen, Klosterbrüder etc., der Bürger
in den Städten s. die betr. AA.
Vicarien s Klaa.
Viersen. Stadt A193. — Kl. 128.
Vigäiae defunctorum. 94.
Vdich. Amt und Gericht. 24.
— Stift. 128. A209. A212.
VäUp. Pf. Kath. A194. — Reichs-
herrschaft. L56.
Vineem s. Heilige; S., Kl. s. Köln.
— S. zu Metz. Stift. 48.
Virmund, Grafen von. 152.
Visitationen der Kirchen u. KU. in
Digitized by
Google
207
Jüüch-Ber^. 28: der Stifter, KU. u.
Kirchen überhaupt; (15 Jh.) 49. 59.
(16. Jh.) 40. 64. 6ö. 79. 108. 120.
123. 1-^6. AllO. A128. (17. Jh ) 45.
53. 62. 96. 124. 129. 136. A75. A138.
A206 (18. Jh.) 122 A77. s. a 83.
Vitae Mathildis. 97;
— Sanctorum s. Heilige.
Vith S., Unterherrschaft. 141.
Vitinghoff-Scfiäl, Familie von. LI04.
Vüus u. Modestus 8. Heilige.
Vlaearadt zu Straelen. L27.
VögU der Städte: Aachen. 26. Ii49;
Köln. 19. 146. L 92; der Stifter und
Abteien: Cornelimünster. 41: Essen.
44; Gerresheim. 79; Gladbach. 80;
Sieffburg. 124: Werden. 49.
Vogdmng, Kl. zum, %. Jülich.
Vogtnrecht auf dem Eigelstein zu
Köln. 147.
VogtübdL Unterherrscaft. L68.
V(äkf<r^äsentanten aus französischer
Zeit. 38.
Vorne Tlrich s. Northof.
VredetK Stift. 15«.
TToeÄ«». Stadt-. (17. Jh.) 144 L106.
irocÄÄj/wiwi-Pilichtige. (14. Jh.) 130.
s. Kllaa.
Wachtendonk, Haus u. Herrlichkeit
L24. 34. — Stadt. 128. L24. L64.
- Kl. 128.
Wagetwränuntj. LIB. L16.
WMen der Äbte, Ähtissüineu,
Pröpste, Dechanten, der Comthure
etc. 8. die betr. AA.
WaWerberg, Kl 134.
Waldbrod. Landratsamt. 39.
Waltkck. Grafschaft 19.
Wddfueht A78.
WalcUjrafen zu Dahlen. 144.
Waidordttungen^ Waldrecht s. Busch-
ordnongen.
Walheim. L55.
Waisum, Joh.-O -IL 62. — L15.
Wappen. (Landes- und Dynasten-).
m. 160. A211.
Wappenhücher (Aufschwörungen) der
adligen Stifter vom 15. Jh. ab: Bed-
bar, Bonn-Dietkirchen, Essen, Maria
im Tapitol zu Köln, Rellinghausen,
Schwarz-Rheindorf, Siegburg, Stoppen-
berg, Vilich. — Der Ritterschaft in
('leve. 33; Jülich-Berg. :J9-j Kurköln
21. — Der Herren von Broich. 138;
der von Loe. L41.
Warbeyen. L14.
Warden in Cleve-Mark. 33.
Wassenberg Gemeinde. A195. —
Stadt. 70. 129. — KU. 128—129. 156.
— Pff., kath. AI 96; evangel. AI 97.
Wusserhauten. 38.
WiusserrechU'. L17.
Weql^rg. Pf. Kath. A198.
Wegebauteii. 20. 21. 3-» 44.
Weü'Iiif, Krhrn. von L31. L8o.
WeidegevevhtUfkeU. (15. Jh.) 131. s.
auch Klaa.
Weiden. Pf. evaiig. A199.
Weidenfjuch. Kl. s. Köln.
WeiJier. Kl. s. Köhi.
Weihzetige der Altäre. 61.
Weilfarth (terhard zu S. Pantaleon
in Köln. 97.
Weingäiien. Ordnungen, Pachtungen.
(14. Jh.) 82. (16. Jh.) 143. (17. Jh.) 91.
136. LöO.
Wein^apfrechi. (15. Jh.) 132.
Weinsherg. Buch. L92.
Weisse, Advocat zu Mors. 162.
Weisse Frauen. Kl. s. Köln.
Wei^ümer. (12. Jh.) 146. (13. Jh.)
62. 79. (Vogtw.) (14. Jh.) 92. 132. 140.
(15. Jh.) 42. 96. 97. 136. (Bergw. und
Pfanw.) 148. A13. A58. A181. L2ö.
L26. (16. Jh.) 93. 95. 99. 124. 126.
141. 144 A136. (17. Jh.) Pfarrwoistum.
A76.
Welclwnhmj. Kl. 12».
Welheim. Hof. 52.
Weher Franz von 161.
WeiMn Kl 129.
Wendt, Familie von. L127.
Wenge in ('leve. 140.
WeiufS'WidJfen, Familie von. 1^82.
Werhe^oese^i in Cleve s C'antonsweseu
Werden. Reichsabtei. 49—50. 31. 32.
6ö. 140. 155. 162. ÄoG. — Stadt.
A200. 149. 49.
TT^rW^-M^f-Ordnung. (16. Jh.) 142.
Werl. Officialatgericht. 21.
Wertie Ulrich s. Yorne.
Weneken. Heinrich von. 162.
Wesel. Stadt 149—150. LIU. 118.
130. 131. 161. 162—163. — Joh.-O.C.
03. — KU. 129-130. 150. A56. L18.
— Pff., Evangel. A201. 150; Kathol.
A202. 150.
Wesseling, Ober- und Nieder-, Höfe
zu 107.
M^estfalen, Herzogtum. 19.
Westfi'äische Dynasten. 31.
Westfälischer Friede. 27.
Westhoven's Dortmunder Chr. 163.
W^dinghoren. Gemeinde. A203. —
Herrschaft ebenda.
Weger. Pf. Kath. A204.
Digitized by
Google
208
We^üiann, Stadtsccretar. 162.
Wibald von Stablo. 153—154.
Wifint^. Dynasten von und Reiclis-
l.eiisi iKift. 137—138. — Kl. 130.
Widdersdorf, Pf. Katli. A205.
Widdig. Hof zu. 84.
Widenroid Joh., aus Köln. 1H5.
Wiedertäufer. 19. 28. 41. 139. 163.
LIU.
Wiesdorf Kirche zu. 80.
Wildcidmrg. llerrschafl und Herren
von. 126.
— i,/ Westfalen, .\rcli. des Dr. Sei-
herts A216.
Wiihdmüen-K\\.\ Grevenbroich u.
Marien water.
Wifli/trard S., Vicarie zu Wesel. 150.
Wdiirh. VW Kath. A206.
Wdmiui*, Historiker. L2o.
Winneikemlonk. Gemeinde. A207.
Wiuuenihid. Cl. Untererer ich t. 33.
Wipi^ürtli. Kl. 134. Pf. Kath. A208.
WirtscfuiftsgesdMUe siehe besonders
KI - u. Staa.
Wiss^lorf Kl.(V) 155.
irMsei^sche Genealogie. 161.
— Stift 131.
Wissen. Cl. Untergericjit. 34.
— .Vrch. der Grafen von Loj*.
Wittern. Reichsherrschaft. 139.
Witten. Familie von. 141.
— a. d./Uuhr. Herrschaft. 141.
WiUefihorxt zu Hoi-st. Familie.
Wilttfen Eberhard, evangel. Pfan-erzu
Kssfu. 145.
Witiffctititein-hevlehuTg, Fürsten. 135.
Witilaer. Pf. Kath. A209.
Wittumsver.KchreUfafu/en etc s Laa.
Wolkenburfß, Amt resj». Gericht. 24.
Wordtnuuin, Archivar. 160.
Worniersdarf 85.
WndierhlutMn, Vertilgen ders. (18.
Jh.) 149.
WnUenamL L13. L14.
Wfii^hauSy Archivar. 160.
Wnsimüh Petrus. AI 91.
L41.
152.
L24.
Wunder s. Miracula.
Wunderlich Christina s. Heilige.
Wplivh, Herren von. 140,
Wyndesheim. Generalkapitel zu. 9tK
Xaiüen, Stadt. L19. 132. A213. Llo.
LlOl. — Gerichte. 21. 33. 34. — KU.
131—132. 134. 34. 76. 82. 155. 162.
A211. L18.
Zardarikiu^ Jakob, s. Kritzraedt.
Zehnpfen itif /Veir., Camer arius. A188.
Zehnten. Freiheit der KU. von Z.
74. 8. Kllaa. — Hühner- u. Lämmer-.
(14. Jh.) 130.
i^e^/ff-Recbuungen- Register. (15. Jh.)
74. 85. 120. (16. Jh.) 45. 71. 127. 132.
(17. Jh.) 67. 83. 91. s. auch Kllaa.
insgesamt.
Zellen in der. Kl. s. Köln.
Zirhen, Herrschaft. 25. 26.
^«/w-Bücher-Register s. lleberegister
und Lagerbücher.
ZiiiMiätze. Aufzeichnungen dariiber.
(14. Jh.) 24.
Zinssei niary Familie von. 152.
Zissendorf Kl. 132-133.
ZißUe 8. besonders die Laa. (13. Jh.)
43. (14. Jh.) 29. 115. (15. Jh) 20 26.
21. 72 149. (16. Jh.) 33. 37. 139.
(17. Jh.) 36.
ZiiUfreiheib der KU. s. das. (15. Jh.)
52. (16. Jh.) 124. (17. Jh.) 111. 118.
— der Geistlichkeit u. Ritterschaft.
(16. Jh.) ALSO.
Zolner, A. Chr. de a Brandt. Capi-
tular zu Siegburg. A56.
Z^ns. Kl. 134. — Pf. Kath. A210.
'Lidpich. Amt resp. Gericht. 24. —
Stadt. L90. — Kl. 134. — Pf. Kath.
L90. — Pfandschaft. 26.
ZnnfUoesen s. Gildeweseu.
ZiUphen. Stadt. L2.
ZiUphetisches Lehnrecht. 32. 165.
Zwölfling. Kl. in Essen, s. das.
Ztoijcel Familie von. 152.
Ziffflich, Stift 8. Cranenburg.
•e»$<e
Digitized by
Google
^fV*
Berichtigungen und Zusätze.
S. 3 Z. 3 V. u. ist zu tilgen Knapp.
— 18 — 6 — Theoderico de Moersa statt Friderico.
— 30 — 14 V. 0. Mülheim statt Mühlheim.
— 42 — 8 — Schönforst statt Sclumfort.
— 47 Von den handsclirit'tlichen Beständen von Stahlo-Malmedy besitzt der
Gutsbesitzer Waltz-Leissler zu Kcsselstadt bei Hanau, wohin in der
franzosischen Zeit das Archiv der Abtei geflüchtet war, ausser einer
Anzahl Lectionarc und sonstigen Mss. geistlichen Inhalts, ferner einem
unbedeutenden t-opiar des 18. »liis., ein sehr beachtenswertes Copiar
aus dem IG. Jh., das auf Veranlassung des Abtes Christoph von Man-
dcrscheid 1572 ff. zum praktischen Gebrauche vor Gericht auf Grund
der Originalurkunden und des ältesten Copiars aus dem 13. Jh. (B52
des Sts.-Arch. zu Düsseldort) angelegt ist und den Urkundenbestand
bis zum Ausgang des 10. Jhs. am vollständigsten repräsentiert.
— 55 Z. 14 ¥. 0. Lamprecht, Areh. rtO statt 49.
— 55 — 25 — S. Foilan statt Florian,
— 59 Die unter A 117 aufgeführte Hs. von Altenberg befaiitl sicli früher im
Geh, Htaatsardi. zu Berlin cf. A, Arch. 11, 772.
— 65 Brüggcu gehörte ui-sprüiiglich zu Mors.
— 73, 79 ff. Die bei den Klostcrarchiven Duisburg, Gerresheim, Hamborn,
Neuwerk, Kath angeführten Aufhebnngsacten entstammen den be-
treffenden Landesanhiven. (Separatcominissionen.)
— HO Der Ilauptbostaiul des Archivcs von Gevelsberg beruht im Sts.-Arch.
zu Münster.
— 84 Hilfarth statt^Hilfahrt.
— 85 Hoven gebrirtc zn .lülich.
— 105 Köln, Mariengarten; Cistercicnser innen statt Benedirtinessen.
— 110 Malmedy vor Marienbaum setzen.
— 113 Marienweiler: Franciscanesseu statt Augnstinessen.
— 125 Sinzenich gehörte zu Jülich.
*- 133 u. 1.34 Zu den untergegangenen etc. Klostcrarchiven sind nachzu-
tragen : B 1 a n k e n h e i m , Franciscanesseu ; Dinslaken, Francis-
canesseu; Düren, KI. zum Paradies: Düsseldorf, S. Trsnla (Cclliten)»
C'armelitesisen ; Klten, Franciscanor, Ursuliiierinnen; Kmmericln
Fraterherren; Geldern, Karthäuser (V); Goch, Auguatiirer (V): Köln,
Digitized by
Google
Celliten: Ad. S. Trinitatcm in der Achterstrasse, Im Cederiwalde,
Ursulinerinnen; In platea S. Marcelli, Ad S. Klisabetham prope
S^. Antoniiim, Franciscanessen : darissae in foro; Montjoie, IJrsu-
• 'ÜÄerinnen.
S. 143 lUieindahlen statt Eheindhalen.
— 154 Der unter A 11 — 13 nach Lacomblet angeblich als fehlend bezeichnete
Codex von Stablo-Malracdy hat neueren Uptersuchungen z«folge gar
. nicht existiert. Der Index ist weiter nichts als eine Abschrift des
Index zu Martene und Durand Ampk Coli. Bd. 11.
— 161 Ursinus statt Ursinius.
— 163 Solenandcr — Soleroander.
— 166 (A 5) Aus den Beständen des Landgerichts zu Aachen sind neuer-
dings in das Sts.-Arch zu Düsseldorf ftbergefuhrt worden die dort-
selbst aufbewahrt gewesenen, zum Teil jedoch nur fragmentarischen
Amts- und Gerichts- Archive von: Milien, Boni Sittard, Nideggen,
Geilenkirchen, Jülich, Aldenhoven, Boslar, Linnich, Düren, Heinsberg,
Eschweiler, Montjoie, Nörvenich, Randerath, Wassenberg, Wilhelm-
stein, Schünforst, Stollberg, Liedberg u. A. enthaltend Acten aus dem
16.— 18. Jh.
— 171 (nach A57) Rentner Guntrum in Düsseldorf besitzt nicht unbedeu-
tende Archivalien etc., vornehmlich zur Geschichte der Stadt Düssel-
dorf und des Herzogtums Berg, darunter auch eine Handschrift des
Behr a Lahr nach der seiner Zeit der anonyme Druck angefertigt
ist. [Eine weitere Hs. des Behr a Lahr befindet sich in der Königl.
Bibliothek zu Berlin.]
Digitized by
Google
I
'ii:^,^i0ssi^sim^f^''^sf^^.;^^^ ^f^im^\^^^^^^^^M^00i'^r^!^:^)sm^m^^^
ü^eHiüentHelie J^eitNchrlft
für
liieMcliielite und KiiiiMt.
=:agj«
Erg:äiizuii|^sheft III,
II*'rausy:eK<»bHii
von
Dr. K. Lamprecht.
E n t li a 1 1 :
Hansen J. Dr., Zur \ Or^e^chiohte der Soester Fehde.
Korth L, Liber |)rivile»;ionnn maioris ecclesie Cokmiensis
Der iütestp Kaitular des kölner Donistiftes.
LIBRARY OF THE
Verlag der Fr. Lintztschen BmhhanHliini;.
188(>.
|ece^*:®?*N^^®^i^*^>*^»^®^^'*^^'^^•'^■'^v•:^^•
Preis 5 Hark.
Für die Abonnenten der Westdciitat'hen Zeitschrift für Geschichte und Kui
(TAX dem Vorzugspreis von 4 Mark.
OCT '>?> I9i5
Digitized by
Google
Die Erf(änzunf?sliefte sollen Untersiichunpren zur westdeutschen
Geschichte, welche sich infol-ije ihres rmfan^rs uur schwer in den
Rahmen der Vierteljahrshefte füf^^en, eine le>te l'nterknnft hieten. Die
Ergilnzungshefte erscheinen zwanglos, je nach Bedüi-fnis; sie sind in das
Abonnement .nicht eingeschlossen, werden aber den Abonnenten zu
ermässigten Preisen abgegeben. Der Umfang der Hefte soll 15 Bogen
auf den Jahrgang nicht überschreiten.
Es erschienen bis jetzt:
Ergänzungsheft I, enthaltend: Kruse E., Verfassungs^eschichte der Stadt
Strassburg, besonders im 12. und 13. Jahrhundert.
Schoop A., Verfassungsgeschichte der Stadt Trier
von den ältesten Immunitäten bis zum Jahre 1260.
Preis 4 Mk.
„ II, enthaltend: Rheinisches Archiv, Wegweiser durch
die für die Geschichte des Mittel- und Niederrheins
wichtigen Handschriften. I. Teil: Der Niederrhein,
bearbeitet von Dr. Th. II gen, Archiv - Assistent.
Preis 3 Mk.
Digitized by
Google
Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst.
Ergänzungsheft III.
Herausgegeben
von
Prof. Dr K. Lamprecht.
TRIER,
Verlag der Fr. Liutz'schen Buchhandlung,
1886.
Digitized by
Google
Kn. Lx»l2*8i;at BcciiynooKKiui in Turn.
Digitized by
Google
Zur
Virgeschichte der Soester Fehde.
Von
IK. Joseph Hansen.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Zur Vorgeschichte der Soester Fehde.
Von Dr. Joitph Hansen.
Einleitung').
Die Soester Fehde ist allerdings schon mehrfach Gegenstand
historischer Bearbeitung geworden, aber dennoch ist ein Einblick in ihr
wahres Wesen bei dem heutigen Stande der Forschung schwer möglich.
Man steht vor einem Rätsel, wenn man die so mannigfachen Ver-
wickelungen, die im Kampfe selbst erscheinen, mit den Ursachen, aus
denen der letztere abgeleitet wird, in Vergleich bringt. Denn erwägt
man, dass der Kampf zwischen dem Erzstift C6ln und dem Herzogtum
Cleve um den Besitz der Stadt Soest nicht allein für die unmittelbar
Beteiligten, sondern, man darf es ohne Übertreibung sagen, ffir fast
alle niederrheinisch-westfälischen Dynasten, ja für das ganze zwischen
der französisch-burgundischen Grenze und der Weser liegende Gebiet
sowohl inbezug auf die Territorial-Politik von der grösst^n Bedeutung
war, als auch auf die Haltung der in jenen Schranken liegenden Herr-
schaften in dem Schisma zwischen Papst Eugen IV. und dem Baseler
Concil bestimmend wirkte, so leuchtet es ein, dass nur eine eingehendere
als die bisherigen Untersuchungen der Ursachen der Fehde zur klaren
Erkenntnis führen kann.
Noch vor kurzem wurde von kompetenter Seite Veranlassung ge-
nommen, die Unterbrechung der Darstellung dieses Kampfes, welche
durch das Hinscheiden des früheren Vorstandes des hiesigen Königlichen
Staats- Archivs, Roger Wilmans, eingetreten ist, zu beklagen ^). Es war
mir möglich, die von Wilmans — dessen Absicht es war, die Soester
Fehde in Verbindung mit der sich an sie direkt anschliessenden und
mit ihr in organischem Zusammenhang stehenden Münsterschen Stifts-
fehde zu behandeln — gesammelten Materialien zu benutzen ^). Wenn
>) Die folgende Arbeit stammt aus dem Jahre 1883, in welcher die
erste Hälfte als Münstersche Dissertation erschienen ist. Durch unvorher-
gesehene Umstände gelangt sie erst jetzt zum vollen Abdruck.
') Harless, Höhlbaum und Loersch: Denkschrift über die Aufgaben
der Gesellschaft fiir Rheinische Geschichtskunde. Köln 1881. S. 23.
») Durch die Güte von Wihnans' Nachfolger, dem Königlichen Staats-
Archivar Herrn Dr. Keller, der mir auch bei der Durchforschung des Mün-
sterschen Staats-Archivs in zuvorkommendster Weise beistand. Ihm und dem
gleichfalls um meine Arbeit hochverdienten Königlichen Archiv-Secretär Herrn
Dr. Philippi verfehle ich nicht, an dieser Stelle den wärmsten Dank für die
mir zugewandte Unterstützung auszusprechen, wie ich nicht minder auch
den Vorständen des Königl. Staats-Archivs in Düsseldorf und des Stadt«
Digitized by
Google
-^ 6 —
sie auch grösstenteils die Zeit des Kampfes selbst betreffen, so verdanke
ich ihnen doch manchen schätzbaren Wink.
Dass die Kenntnis der Ursachen der Fehde noch so mangelhaft
ist, rührt daher, dass die bisherigen Bearbeitungen die Stadt Soest viel
zu sehr in den Vordergrund schieben. Was der Soester Fehde ihre
über die in jener Zeit so zahlreichen Kämpfe der Städte gegen ihre
Fürsten weit hervorragende Bedeutung verleiht, ist keineswegs das
Ringen um den Besitz der Stadt Soest, sondern die durch diesen Streit
bewirkte Lösung wichtiger Territorialfragen des Niederrheins: aus der
Schilderung der territorialen Verhältnisse des Niederrheines müssen da-
her auch die in der Fehde sich zeigenden politischen Combinationen
abgeleitet werden.
Bisher führte man den Kampf nur bis auf die Opposition der
westfälischen zu Cöln gehörenden Städte, welche sich unter der Licitung
von Soest im Anschluss an die vom Erzbischof Dietrich von Cöln im
Jahre 1435 diesen Städten auferlegte neue Kopfsteuer erhob, zurück;
der territorialen Verhältnisse erwähnte man nur nebenbei; man folgte
hierbei lediglich der Darstellung, wie sie der gleichzeitige Soester Stadt-
schreiber Bartholomaeus von der Lake in seinem sogenannten Kriegs-
tagebuch giebt, ^) ohne zu bedenken, dass dessen Stellung ihn ganz na-
turgemäss veranlasste, seine Stadt in jeder Weise in den Vordergrund
zu schieben. Allerdings hat. sich der neueste Forscher auf diesem Ge-
biete, H. Hausberg*), die Aufgabe gestellt, dieser Bearbeitung ihre
Parteilichkeit nachzuweisen, er fasst sie als „ein politisches Memorial,
um zu beweisen, dass alle Schuld aa dem Treubruch der Soester Bürger
dem Erzbischof Dietrich und seinen bösen Räten beizumessen sei, in-
dem die Stadt so lange wie möglich im Gehorsam zu Kurcöln ver-
Archivs in Dortmund, Herrn Geheimrath Dr. Harless und Herrn Oberlehrer
Dr. Rubel den für ihre freundlichen Mitteilungen schuldigen Dank hiermit
abstatte.
*) Seibertz, Quellen zur westf. Geschichte U. 254 ff.
•) Hausberg H. : Die Soester Fehde. Göttinger Diss. 1882. Separat-
abdruck aus : Westdeutsche Zeitschrift I. (1882) pag. 180—238 und 319—373
wo die zugehörigen Urkunden abgedruckt siud. Auch der anoujrme Verfasser
des Aufeatzcs: Die Soester Fehde in: Zeitschr. für preussische Geschichte
und Landeskunde XY. 603 ff. berücksichtigt die territorialen Verhältnisse
lange nicht genug. — Uebrigcns kann ich mich mit der wegwerfenden Pole-
mik Hausbergs gegen den Anonymus durchaus nicht einverstanden erklären:
was Hausberg a. a. 0. p. 181 sagt, beruht einfach auf einem Missverständnis .
dessen, was jener meint. — Vgl. auch : Essellen M. F. Uebersicht der Ge-
schichte der Grafschaft Mark, p. 19.
Digitized by
Google
— 7 —
harrt nnd erst durch die änsserste Not gez^rungen sich zur Aufkün-
digung ihres Jahrhunderte lang treu bewahrten Unterthanenverhältnisses
verstanden habe;^^^) in Tielen Fällen ist es ihm auch gelungen, auf
Grund der im Soester Stadt-Archiv bewahrten Dokumente den wahren
Thatbestand im Gegensatz zu Bartholomaeus von der Lake festzustellen.
Aber an jener völlig äusserlichen Ursache der Fehde hält auch er fest,
wenigstens erachtet er es nicht für nötig, ein Wort gegen die Ein-
seitigkeit dieser Auffassung zu sprechen.
Die Aufgabe der folgenden Blätter wird es sein, im Gegensatz
hierzu die territorialen Verwickelungen als die wahren Ursachen der
Soester Fehde darzustellen, während jene übrigens noch einer näheren
Untersuchung bedürfende Erzählung des Soester Stadtschreibers nur die
letzte äussere Veranlassung zum Ausbruch des Kampfes ist.
Die Soester Fehde ist wesentlich eine durch die so gewaltig
erregte Zeit, in welche sie fällt, zu grösserer Bedeutung er-
hobene Phase in dem Jahrhunderte sich zeigenden Ringen der Cölner
Erzbischöfe um die landesherrliche Gewalt und Suprematie in den nieder-
rheinischen Gebieten^): seit dem 14. Jahrhundert hatte sich dieses
Streben besonders gegen die Grafen von der Mark und seit der Ver-
einigung von Cleve und Mark in der Hand einer Familie gegen die
Beherrscher dieser beiden Länder gerichtet. Um die Wende des 14.
zum 15. Jahrhundert schien Göln zu erlahmen: es ist bekannt, dass
zur Zeit des Regierungsantrittes des Erzbischofs Dietrich von Moers
die clevisch-märkische Macht durch die günstigen Kämpfe mit den be-
nachbarten Dynasten, vor allem durch den am 7. Juni 1397 im Clever-
hamm errungenen grossen Sieg und die im Anschluss daran erfolgte
Erwerbung von Ravenstein kräftig emporblühte***); Dietrichs Absicht
war es, diese Grösse wieder zu vernichten. Wir werden sehen, wie
es seiner energischen Rücksichtslosigkeit bis zum Beginn der Soester
») Hausberg a. a. 0. p. 183 fasst überhaupt die Soester Fehde nur
als eine Erhebung der Stadt gegen den „ersten Anprall fürstlicher Macht im
Streben nach der Landeshoheit."
") Bis zum Jahre 1414 führt diesen Kampf von Haeften: Ueberblick
über die niederrheinisch-westfälische Territorialgeschichte bis zum Anfang des
15. Jahrhunderts. Zeitschiift des bergischen Geschichtsvercins H (1865) pag.
1 ff. III. 224 ff. über den Kampf der geistlichen und weltlichen Gewalten
am Rhein im allg. s, Lehmann M.: Preussen und die kathol. Kirche seit
1640. Publicat. aus den Preuss. Staats-Archiven I. p. 19 ff.
*) s. E. V. Schaumburg: Die Schlacht im Cleverhamm. Annalen des
bist Vereins für den Niederrhein. Heft IX. X. (1861) p. 82.
Digitized by
Google
frehde gelang, um das Herzogthum Cleve, das er in dieser 2eit ge-
schickt von der Grafscliaft Mark zu trennen vei^standen, eine Kette zu
ziehen, deren Glieder, teils durch seine eignen I^änder, teils durch
Besitzungen seiner Verwandten und Freunde gebildet, das umklammerte
Gebiet zu erdrücken drohten. Im Augenblicke, wo der Kampf aus-
brach, waren für Cleve die Aussichten so ungünstig, dass ein Sieg oder
eine Niederlage auf diesem Punkte zugleich die Kntschoidung über die
Grösse oder den tiefen Fall des Ilerzogthuais Cleve in sich schloss.
So handelt es sich in dem Streite nicht so sehr um den Besitz der
Stadt Soest, als vielmehr um die Superiontät oder die Gleichstellung
von Cöln und Cleve. Naturgemäss schloss sich dieser Kampf an den
einer in diesem Augenblick mit ihrem Erzbischof zerfallenen Stadt an,
die bei dessen Todfeind Hülfe suchte ').
Die Fragen, die hierbei in Betracht kommen, sind einmal die
nach dem Verhältnis der beiden streitenden Füi*sten, des Erzbischöfs
Dietrich von Cöln und des Heraogs Adolf von Cleve, seit dem Regie-
rungsantritte des ersteren, dann aber muss zum Vei-ständnis der weit-
greifenden Bedeutung des Kampfes die Stellung der beiden und in Ver-
bindung hiermit des ganzen noi*dwestlichen Deutschland in dem Streite
zwischen Eugen IV. und dem Baseler Concil näher betrachtet werden.
Vorerst aber ist es notwendig, einen Punkt zu beruhigen, der
zwar keineswegs unter die direkten Veranlassungen der Soester Fehde
gehört, aber doch geeignet ist, den schroffen Gegensatz zwischen Cöln
und Cleve gut zu illustrieren.
») Wie oben bemerkt, bedarf die Ursache des Zerwürfnisses zwischen
dem Erzbischof und der Stadt noch einer besonderen Untersuchung. Dietrichs
Absicht war, die Stadt Soest zur Hauptstadt seiner westfälischen I>csil/.ungcn
zu machen. Nocli am 4. December 1434 verlegte er das Üfücialatgcricht
von Arnsberg nach Soest (Seibertz ÜB. III. 935) ulul am 18. Januar 1435
(also in demselben Jalir, in welches Bartholomäus v. d. Lake die Steuer ver-
legt) erlaubte er der Stadt, zur leichteren Deckung ihrer Schulden eine neue
Accise auf fremde Kaufleutc zu legen. (Kiuillinger ^fsc. II. 46 pag. 173 im
Staats-Archiv zu Munster.) Vgl. auch Kampschultc II. Kirchlich -politische
Statistik des vormals zur Erziliöcese Cöln gehörigen Wcslfalons. pag. 16. —
Bartholomaeus v. der Lake erwähnt diese Verdienste Dietrichs um Soest na-
türlich nicht. — Es ist gewiss, dass in einer vollständigen Geschichte der
Soester Fehde auch die städtischen Verhältnisse, die Grunde des Zerwürf-
nisses zwischen Dietrich und der Stadt, und die Aulehnung der letzteren au
Cleve zu untersuchen sind.
Digitized by
Google
I.
War Cleve COlnisches Lehen?
Als im Jahre 1449 im Augenblick der Beendigung der Softer
Fehde, da die Verhandlungen der streitenden Parteien vor dem papst-
lichen Legaten, dem Cardinal Johannes Carvajal geführt wurden, die
beiden Gegner Dietrich von Cöln und Herzog Johann von Cleve ihre
Anforderungen aneinander zusammenfassten, behauptete Dietrich in dem
20. der von ihm aufgestellten Beschwerdepunkte: Anna von Cleve, die
Gemahlin Gottfrieds von Arnsberg, habe nach dem Tode des letzten
Grafen aus dem Hause Cieve (1368) als dessen rechtmässige Erbin
die Grafschaft Cleve dem Cölnischen Erzstift geschenkt. Er verlangte
daher, dass der augenblickliche Beherrscher dieses Landes, Johann I.,
ihm die unterdes zum Herzogtum gewordene Grafschaft zurückgebe und
ihn für die aus derselben seit jener Zeit gezogenen Einkünfte ent-
schikiige ^).
Es kennzeichnet die Masslosigkeit Dietrichs, dass er in einem
Augenblick, wo er Cleve gegenüber in offenem fast fünfjährigen Kampfe
unterlegen war, Ansprüche auf das Stammland des Siegers zu erheben
wagte, aber es ist für unsem Zweck auch von grossem Interesse wahr-
zunehmen, wie Dietrich bei diesem Schritte einem fast 150 Jahre alten
Streben der Cölner Erzbischöfe folgte, das dahin ging, Cleve als Cölnisches
Lehen darzustellen und mit ihrem Erzstift zu verbinden.
Bekanntlich gelang es den Cölner Erzbischöfen, vor allem aber
dem Administrator Cuno von Falkenstein im siebenten Deeennium des
14. Jahrhunderts, den dem Erzstift bis dahin feindlichen Grafen Gott-
fried von Arnsberg in ihr Interesse zu ziehen *). Man geht wohl nicht
fehl, wenn man diesen Umschwung hauptsächlich dem Einfluss der
Gemahlin Gottfrieds, der Anna von Cleve, auf ihren Gatten zuschreibt.
Diese, eine Schwester der drei letzten Clevischen Grafen aus dem Hause
*) Staats- Archiv Düsseldorf. Soeslcr Fehde No. 37. Impeticio XX
des Erzbischofs. Abschrift in Wilraans' Nachlass.
') Seibertz, Landes- und Rechtsgcsch. des Herzogtums Westfalen,
Bd. rV, verfasst von Tobien p. 40 ff. — Lacomblct, Archiv für die Geschichte
des Niederrheins IV. 89.
Digitized by
Google
_ 10 —
Cleve, sah den bevorstehenden Untergang der männlichen Linie ihres
Hauses und konnte nicht verhindern, dass das den Arnsbergern feindliche
Geschlecht der Märker ') durch die Ehe des Grafen Adolf von der Mark
mit Margaretha, einer Tochter Dietrichs Vlll. von Cleve, und durch
das Recht des stärksten der in Betracht kommenden Prätendenten die
sichersten Aussichten auf die Nachfolge in Cleve hatte. Um nun zu
verhindern, dass nicht auch die Grafschaft Arnsberg nach ihrem Tode
— ihre Ehe war kinderlos — in die Hände der verhassten Grafen
von der Mark falle, von denen sie sich auch in der clevischen Erbfrage
fOr übervorteilt hielten, verkauften die beiden Gatten am 25. August
1368*) die Grafschaft Arnsberg dem Erzstift Cöln. Aber die finan-
ziellen Verhältnisse des Cölner Stifts waren damals zu zerrüttet, um den
Glauben an die Aufrichtigkeit eines Verkaufes erwecken zu können^,
und ich kann mich nur der Ansicht Lacomblets anschliessen, der in
dem Eingehen eines Kaufveitrags nur eine Vormauer gegen das Ein-
Stands- oder Beschüttrecht des nächsten Verwandten sieht*). In der
That veränderten ja auch Gottfried und Anna am 10. Mai 1369 die
Verkaufsurkunde in einen Schenkungsbrief. Dass es sich wirklich um
ein Vorgehen gegen die Interessen der Märker handelt, ergiebt sich
schlagend aus den besonderen Bedingungen, die Cuno eingehen musste.
Weder durch ihn noch durch einen seiner Nachfolger auf dem Cölner
Stuhl, so versicherte er, solle Arnsberg an einen Grafen von der Mark
öder einen Verwandten derselben kommen^).
Gerade hier in Westfalen berührte aber ein solches Vorgehen die
Lebensinteressen der Märker aufs empfindlichste, und es ist gewiss nicht
zufällig, wenn der Nachkomme des im November 1368 nach dem kinder-
losen Tode Johanns von Cleve in den Besitz von dessen Erbe gelangten
Grafen Adolf von der Mark, Herzog Johann I. von Cleve, der Held
der Soester Fehde, noch im Jahre 1449 auf diese Erwerbung von
Arnsberg zurückkommt.
Wir besitzen nämlich in den Prozessverhandlungen, die, wie schon
erwähnt^ in diesem Jahre über Soest geführt wurden, eine sehr charak-
teristische nnd jedenfalls zum Teil hierher gehörige Äusserung des ge-
*) S. Chronica comitum et prineipium de Clivia et Marca ed. Seibertz,
Quellen zur westf. Gesch. II. 248.
') Seibertz, ürkundenbuch zur Landes- imd Rechtsgcschichte, U. 793.
^) Seibertz, ÜB. IL 798, 799, cf. 809, 810, 811.
*) Lacouiblct, Urk.-Buch III: 689 A. 2, Archiv IV. 90.
*; Lacomblet, ÜB. U\. 689. Seibertz, ÜB. II. 794.
Digitized by
Google
^ 11 .^
naDnten Herzogs *). Bei der Erwerbung der Stadt Soest will er nämlich
nicht durch die Sucht nach Vermehrung seiner Länder geleitet, vielmehr
durch die Pflicht der Selbsterhaltung zu dem Bande mit der Stadt
gedrängt worden sein.
Gegen die Impeticionen des Erzbischofs Dietrich von Moers wendet
er sich mit der, wie wir noch näher sehen werden, völlig gei*echtfertigten
Behauptung, seit 70 und 80 Jahren sei es das fortwährende Bestreben
der Erzbischöfe von Cöln gewesen, nicht allein durch die allerschlechtesten
und unwürdigsten Mittel den Grafen und Herzogen von Cleve soviel
Burgen, Herrschaften und Städte, wie sie nur konnten, abwendig zu
machen, sondern sie hätten es geradezu auf die völlige Zerstörung und
Ausrottung des clevischen Hauses abgesehen.
Ähnlich äussert er sich in einer diplomatischen Denkschrift des
Jahres 1460*) und bemerkt dabei, dass die Gewaltthätigkeiten und
Rechtsverletzungen der Cölner Erzbischöfe gegen die weltliclien Füi"sten
ungeheuer seien. Der Papst sei durch die verdamraenswerthe Zeit der
kurfOrstlichen Neutralität, obgleicli dieselbe wesentlich in der grossen
weltlichen Macht des Erzbischofs von Cöln ihren Grund gehabt, nicht
belehrt worden und scheine noch jetzt solche Bestrebungen zu billigen.
So sei es kein Wunder, wenn die Fürsten selbst auf deren Entkräftuug
und Schwächung Bedacht nähmen.
Diese Angaben sind durchaus nicht so übertrieben, als es auf den
ersten Anblick scheinen mag. Sie finden einmal durch die des Erz-
bischofs geheimste Absichten enthüllenden im Eingang erwähnten Forde-
rungen ihre volle Bestätigung, dann lässt sich aber auch nicht leugnen,
dass die Klagen des Clevischen Hei-zogs in dem vorliegenden Arnsberg
betreffenden Falle besonders begründet waren; denn gei*ade in dem
Verhältnisse zu Anna von Cleve kennzeichnet sich die Ländergier und
«) Düsseldorf St.-A. Soeater Fehde 39xx. d. d. 1449 August 15. Der
Papst solle beachten : cum quanta sollicitudinc quantaquc vigilaucia et cxqui-
sitis ab equitatia tramito longe alienia atquo indcccntibus modis, viis et in-
stanciia exactissimam . . reverendiaaimi domini quondnm Fridcricus et Theo-
dericua archiepiacopi auccesaive unus poat alium a scptuagiuta vcl octuaginta
annia citra continue operam dcdenint atque diligouciam adhibucrc, ncdum ad
ipsia caatra, terraa, dominia et territoria ad iuclitam domum comitum et
ducum Clivenaium spectancia et pcrtinencia usurpanda couati aunt. Verum
eciam ad dicte nobiliaaime domua Clivensis ac nomiuis ciusdom peuitus delc-
cionem, intemicionem ac funditua et totalitcr cxtirpationem anhelaruut. Dann
kommt Herzog Johann apcciell auf die Erwerbung von Arnaberg.
«) Düsseldorf. St.-A. Soester Fehde 50 II. p. 8.
Digitized by
Google
-^ iä -
änticlevische Politik der Cölner Erzbischöfe in der allerscharfsten Weise.
Der Nachfolger jenes Cuno von Falkenstein auf dem Cölner Stuhl,
Friedrich von Saarwerden, verstand es nämlich, die alternde Frau nach
dem am 21. Februar 1371 *) erfolgten Tode ihres Gemahls vollständig
in seine Interessen zu ziehen und bewog sie zu einem ganz auffallenden
Schritte. Am 16. August 1377^) vermachte ihm nämlich Anna zunächst
die bei ihrer Vermählung mit Gottfried von Arnsberg von ihrem Bruder
Dietrich VIII. von Cleve ihr verschriebene Aussteuer-Rente von 300
Gulden behufs Stiftung einer Memorie für sich und ihren verstorbenen
Gemahl. Dann aber schenkte sie ihm an demselben Tage die ihr
„durch Erbrecht anerfallene" Grafschaft Cleve ^).
Zur Würdigung dieser Thatsache und des gewissenlosen Vorgehens
der Cölner Erzbischöfe müssen wir etwas länger hierbei verweilen.
Lacomblet betrachtet es als ein Missverständnis der Anna, wenn
sie bei dieser Schenkung dem Beispiele eines zwischen 1311 und 1314
unter Erzbischof Heinrich II. von Cöln verfassten Verzeichnisses der Von
Cöln relevierenden Lehen folgt, welches (und zwar an erster Stelle)
die Grafschaft Cleve als ein cölnisches Lehen aufführt*). „Comitatus
Clevensis," so meint er weiter, „wird in einem älteren cölnischen Lehn-
register die Überschrift der Abteilung gewesen sein, welche die Lehn-
stücke in der Grafschaft Cleve zusammenstellte. Es hätte keinen Sinn,
die ganze Grafschaft und dann noch einzelne Bestandteile derselben als
cölnisches Lehen zu bezeichnen."
Wenn ich nun auch vollkommen mit Lacomblet darin überein-
stimme, dass die Berufung der Anna auf die Angaben dieses Registers
einen Irrtum ihrerseits involviert, so kann ich mich doch seinen weiteren
Ausführungen nicht anschliessen. Denn abgesehen davon, dass durchaus
nichts im Wege steht, zunächst die ganze Grafschaft, dann aber zur
genauem Bezeichnung und Begränzung einzelne Stücke derselben in einem
Lehnsverzeichnisse aufzuführen, macht Lacomblet seine Annahme selbst
unwahi-scheinlich, indem er gleich fortfährt: „dennoch versuchte es Erz-
bischof Heinrich II. von Cöln nach dem Tode des Grafen Otto von
») S» Schaten Annalos Paderborn. U. 267.
«) Lacomblet ÜB. HI. 807.
«) Lacomblet Archiv IV. p. 392 aus dem Mannbuch H. Erzbischof
Friedrichs lU. No. 18. Doch besitzt das Düsseldorfer St.-A. auch das nicht
ganz übereinstimmende Original: A. II. Kurcöln No. 1004.
*) Lacomblet a. a. 0. IV. p. 384.
Digitized by
Google
— 13 —
Qeve, der nur eine Tochter hinterlassen hatte, auf die ganze Grafschaft
als heirogefallenes Lehen Anspruch zu erheben" *).
Denn erwägt map, dass Graf Otto von Cleve zwischen dem 27.
September 1310 und dem 14. Februar 1311 gestorben ist^, dagegen
das cölnische Lehnsregister, wie Lacomblet nachweist, bald nach dem
Tode Ottos, der in demselben als nuper defunctus erwähnt wird, und
vor dem Jahre 1314 verfasst worden, so liegt doch gewiss die Annahme
nahe, dass das Lehnsregister in der Absicht angelegt worden, um dem
Anspruch an Cleve eine Stütze zu geben, und ich kann mich der Ansicht
nicht verschliessen, dass die Zusammenstellung der cölnischen Lehen,
wie sie das unter Erzbischof Heinrich II. verfasste Register aufweist,
als ein Ausfluss der Idee einer Lehnshoheit des Cölner Stuhles über die
Grafschaft Cleve zu betrachten ist, die ja auch in der von Lacomblet
angezogenen Urkunde direkt ausgesprochen ist').
Klarer wird die Berechnung Heinrichs durch einen Blick auf die
Verhaltnisse, in welchen sich Cleve damals befand. — Nach dem Tode
des Grafen Otto von Cleve, der keine Söhne hinterliess, schloss sich
dessen Witwe, Mechtild von Vimeburg aufs engste an ihren Oheim,
den Erzbischof Heinrich H. an*). Dieser erhob denn auch sofort im
Namen der unter seiner Vormundschaft stehenden Tochter der Mechtild,
Irmgard, Anspruch auf die Grafschaft Cleve*). Zugleich aber suchte
er eine Ehe der Irmgard mit dem Sohne seines bisherigen Gegners,
dem Grafen Adolf von der Mark, einzuleiten^). Die Beweggründe, die
ihn zu diesem letzteren Schritte bestimmten, lassen sich nur aus seinem
weitem Vorgehen erkennen. Heinrich von Cöln und der Vater Adolfs,
Engelbert von der Mark, waren nämlich beide in dem Streite um die
deutsche Krone auf die Seite Friedrichs des Schönen getreten. Heinrich
Hess sich am 9. Mai 1314 von dem für seinen Bruder Friedrich
werbenden Herzog Leopold für seine Stimme die, wie er sagte, ihm
rechtlich zustehende Grafschaft Cleve versprechen, während
Irmgard nur die durch den Tod ihres Vaters Otto an das Reich
«) Ibid. er stützt sich dabei auf Lacombl. ÜB. HI. 128. von Haeften
a. a. 0. H. p. 34, schliesst sich Lacomblet vollkommen an.
») S. Cohn, Stammtafeln No. 209, vgl. Lac. ÜB. III. 96, 99.
») Lacomblet ÜB. III. 128, s. unten p. 14 Anm. 1.
*) Zu vergl. Lacomblet Archiv IV. 46.
*) Lac. ÜB. m 163. .
^ Lac. ÜB. m. 225. Lac. Archiv a. a. 0.
Digitized by
Google
-^ 14 —
augefalteneu Besitzungen wieder aufgetragen erhalten sollte ^) ; die sollten
dann vermutlich als Aussteuer der Irmgard für Adolf von der Mark gelten.
Heinrichs Plan scheiterte an dem Siege Ludwigs des Baiern nnci
dem Widerstrehen der Marker. Diese, gleich von vom herein durch
die von Seiten Ludwigs üher sie verhängte Entziehung ihrer Reichslehen
schwer geschädigt ^. hatten nach dem Unterliegen Friedrichs des Schönen
vollends keine Lust, sich weiteren Einbussen auszusetzen — vielleicht
war man auch in der Mark mit Irmgard ohne Cleve nicht zufrieden — ;
so wandten sie sich auf die Seite des Bruders des verstorbenen Otto,
Dietrichs YIII. von Geve, und Adolf von der Mark heiratete später
dessen Tochter Margaretha. Heinrich selbst, in seiner Opposition gegen
Ludwig den Baier jetzt vollkommen isoliert, musste von der Durchführung
seines Projectes einer Vereinigung von Cöln und Cleve absehen.
Dass bei den beiden nächsten Verleihungen von Cleve als Reicbs-
lehen im Jahre 1347 durch Ludwig den Baier '^) und im Jahre 1349
durch Carl IV.*) nichts über einen Einspruch Cölns verlautet, selbst
dass in der letzteren Urkunde Carl die Grafschaft Cleve ausdrücklich
als Reichslehen bezeichnet *), ist für unsere Frage nur wenig von Belang :
die Erzbischöfe sahen keinen günstigen Augenblick zum Eingreifen und
verschoben die Verwirklichung ihrer Absichten auf einen passendem
Moment.
Schon bald erschien dieser. — Am 9. November 1368 starb ja
Graf Johann von Cleve, der Nachfolger Dietrichs VIII., ohne Nachkommen
zu hinterlassen^). Nur noch zwei Schwestem der verstorbenen drei
clevischen Grafen waren am Leben: Anna, die kinderlose Gemahlin
Gottfrieds von Arnsberg, und Iimgard, von ihrem (Jemahl Gerhard von
Hom und Cranenburg Mutter von 5 Söhnen ; aus den folgenden Genera-
tionen lebte dagegen Otto von ArkeL der Sohn von Irmgard, der Tochter
Ottos von Cleve, und die Nachkommen der mit Adolf von der Mark
vermählten Tochter Dietrichs VIII. Ein feststehendes Erbrecht existirte
•) Lac. ÜB. III. 128. Friedrich sollte dem Erzbischof Beistand leisten
ut comitatum Clivensem ad eum iure devolutum consequatur. Item infeodabit
ex gratia filiara Ottonis comitis de feodis illis, quae ex morte patris ipsius
sunt ad regnum devoluta. cf auch Lac. ÜB. HI. 137.
») Teschenmacher Annales Cliviae etc. Cod. dipl. No. 44.
3) Lacomblet ÜB. IH. 445.
*) Ibid. m. 472.
*) Comitatum Clivensem et alia quevis pheuda, que ab imperio depen-
dere denoscuntur.
•) Vergl. Cohn: Stammtafeln No. 209.
Digitized by
Google
^ 15 -
noch nicht, und wenn Graf Dietrich VIII. anf verschiedene Weise die
Erbfrage nach seinem Tode zu regeln versucht hatte, so war gegen
seine Ordnung schon bei der Succession seines Bruders Johann gefehlt
worden^). Ein Erbfolgestreit musste entscheiden. Wir wissen sonst
bloss von einer Beteiligung der Herren von Arkel, der Grafen von der
Mark und der Herren von Hom an demselben; dass auch die vierte
Prätendentin, Anna, Ansprüche erhob, ja sich als in erster Linie erb-
berechtigt fasste, beweist nur die schon erwähnte Schenkungsurkunde
derselben vom 16. August 1377.
Wie jener Kampf beendet wurde, ist bekannt. Mit Waffengewalt
wurde Otto von Arkel durch Eduard von Geldern, wurden die Herren
von Hom durch die Märker zurückgewiesen, und die Nachfolge Adolfs
von der Mark, des zweiten Sohnes jener Margarethe, der Tochter
Dietrichs VHI. von Cleve, war gesichert.
Aber Anna von Cleve gab sich damit nicht zufrieden. Wir sahen
oben schon, wie sich ihre Sympathien in Folge des Wachsens der
märkischen Macht dem Cölner Stuhl zuwandten — den Höhepunkt
erreichten diese jetzt, als Anna sich entschloss, die Grafschaft Cleve
dem Cöbier Erzbischof Friedrich von Saarwerden zu schenken^.
Die Grafschaft, das Land und die Herrschaft^) Cleve sei,
so erklärt sie, nach dem kinderlosen Tode ihres Bruders Johann auf
sie übergegangen ; da sie aber keine Leibeserben habe noch zu erzielen
hoffe, auch nicht im Stande sei, die Grafschaft in Ordnung zu halten
oder die Hülfe ihrer Verwandten dieserhalb anzugehen, die ihr sogar
ihr gutes Recht an derselben streitig machten, so vermache sie dem
Erzbischof Friedrich und dem Cölner Stift die Grafschaft, besonders
noch aus dem Grunde, weil sie von Cöln lehnrührig sei, als Schenkung
inter vivos.
Es wai' natürlich nur ein Schein von Recht, den Cöln durch diese
Urkunde Annas erhielt; Annas Erbrecht kam, wenn überhaupt auf das
Recht zurückgegriffen wurde, einstweilen noch gar nicht in Betracht;
aber gegenüber der Thatsache, dass der wohl nächstberechtigte Enkel
Ottos von Cleve, Otto von Arkel, übergangen und die Nachfolge
*) Für seine verschiedenen Erbteilungsprojekte sind zu vergleichen:
Matthaeus, Veteris aevi analecta V (1738), de vita et rebus gestis dominorum
de Arkel succincta narratio p. 224 und Lac. ÜB. HL p. XIH. f., No. 271,
345 Anm. 1.
») Lac. Archiv IV. p. 392.
•) Diesen Zugatz hat das Original, s. oben pag. 12, Anm, 3,
Digitized by
Google
— 16 —
Adolfs von der Mark nur mit Gewaltmitteln erkämpft worden war*),
mnsste auch ein solches, nur rechtlich aussehendes Dokument eine
höchst willkommene Gabe sein und konnte bei einer nochmaligen streitigen
Erbfolge oder bei einem Kampfe mit den HeiTen von Cleve in Anwen-
dung gebracht werden.
In diesem letzteren Sinne suchte denn auch Erzbischof Dietrich
von Moers im Jahre 1449 von demselben Grebrauch zu machen. Nach-
dem er in seiner am 8. Juli dieses Jahres aufgestellten Beschwerdeschrift
zunächst, und das mit vollem Recht, die Urkunde Annas, worin sie
jene ihr von ihrem Bruder Dietrich VIII. vermachte Rente von 300
Goldgulden dem Cölner Stuhl behufs Stiftung einer Memorie für sich
und ihren Gatten geschenkt, benutzt hatte, um für die nicht gezahlte
Rente eine Entschädigung von 24 300 Schilden zu fordern*), so stellte
er in der 20. Position das im Eingang erwähnte Ansinnen an Herzog
Johann, ihm das Herzogthum Cleve herauszugeben*). Doch scheint
Dietrich selbst erkannt zu haben, auf wie schwachen Füssen diese
Forderung stehe ; denn während er sich im ersteren Falle auf das Datum
der Schenkung Annas bezieht, so hat er doch hier nicht den Mut,
Jahr und Tag anzuführen, sondern begnügt sich mit der allgemeinen
Bemerkung: prout in literis desuper confectis continetur.
Es ist wohl vollkommen sicher, dass diese fa^t ein und ein halbes
Jahrhundert beanspruchte Lehnshoheit des Cölner Erzstifts über die Graf-
schaft Cleve eine sichere rechtliche Grundlage nicht hatte. Das ergiebt
sich nicht sowohl aus dem Umstände, dass Johann von Cleve in seiner
Gegenbeschwerde die thatsächliche Begründung dieses Anspruches leugnet*),
als vielmehr besonders aus dem Grunde, weil die Erzbischöfe, trotzdem
sie ihre Aspirationen auf Cleve fortwährend nährten, sich doch scheuten,
«) S. Knapp, Regenten- und Volksgeschichte der Länder Cleve, Mark
u. B. w. n. 104 ff. Lac. Archiv IV. 108 ff.
•) Düsseldorf. St.-A. Soester Fehde 37 XIX., darauf bezieht sich auch
wohl die nicht genau übereinstimmende Angabe Gerts v. d. Schüren : Chronik
v. Cleve u. Mark ed. Schelten p. 161.
•) Ibid. 37 XX ; auch der Erzbischof behauptet einfach, Anna sei die
nächste Erbin gewesen: ad nobilcm Annam de Clivis, comitissam de Arnsberch,
sororem naturalem et legitimam ex utraque parente dicti quondam nobilis
comitis Clivensis, solmn et insolidum tanquam ad unicam et proximiorem
haeredem devolutus fuerit (sc. comitatus) illumque adierit, agnoverit et accep-
taverit (sc. Anna) ac pro unka herede solum et insolidum habita, tenta, nominata
et reputata fuerit (!) etc.
*) Düsseldorf. St.-A. Soester Fehde 39 XX.
Digitized by
Google
— 17 —
auf das einzige Dokument, das sie für ihren Zweck gebrauchen konnten,
kühn zurückzugreifen. Denn ängstlicher noch, als Dietrich es 1449
machte, hatte schon vorher Friedrich von Saarwerden gehandelt. Als
(lieser nämlich am 1. Mai 1392 die Gedächtnissfeier für die Gräfin
Anna und ihren Gemahl einrichtete'), gedachte er bloss der durch die
beiden erfolgten Übertragung der Grafschaft Arnsberg an das Erzstift;
dass Anna sich aber durch die Schenkung von Cleve noch viel grösseren
Anspruch auf den Dank Cölns erworben, wagte er nicht einmal anzu-
deuten, geschweige denn ausdrücklich zu erwähnen und Forderungen
daran zu knüpfen.
n.
Verhältnis zwischen Cöln und Cleve von 1414 — 1435.
Die politischen Beziehungen zwischen dem Erzstift Cöln und der in
diesem Zeitraum zum Herzogthum erhobenen Grafschaft Cleve schliessen
sich in den ei-sten zwanzig Regieningsjahren Erzbisdhof Dietrichs fast
durchgängig an den gleichzeitig Cleve-Mark im Innersten aufwühlenden
Teilungskampf zwischen Adolf von Cleve und seinem Bruder Gerhard
an. Die Darstellung dieser Beziehungen hat sich daher naturgemäss
an die Schilderung der wichtigsten und prägnantesten Momente des
Erbstreites, die stets ihren Rückschlag auf jene üben, anzulehnen. Wie
aber von dem Innern Zwist, so köuuen auch von den cievisch-kölnischen
Reibungen, um bei der grossen Fülle des Materials nicht zu weitläufig
zu werden, nur die Hauptpunkte, in erster Linie diejenigen, die später
in den Friedens- und sonstigen Verhandlungen zwischen Adolf und
Dietrich als gegenseitige Beschwerden figuriren, vorgeführt werden.
Der damalige Graf Adolf II von Cleve vereinigte seit dem 1398
erfolgten Tode seines Bruders Dietrich, der die Grafschaft Mark ver-
\Yaltet hatte, ganz Cleve-Mark in seiner Hand^). Aber es lebte noch
ein dritter, jüngerer Bruder, Gerhard, und die Frage nach dessen Ab-
gOtung war es, die bis zum Jahre 1437 Cleve-Mark nicht zur Ruhe
kommen liess und dem Eingreifen fremder Gewalten, vor allem des
schlauen und, wo es seinen Vorteil galt, in der Wahl seiner Mittel
nie verlegenen* Erzbischofs Dietrich von Cöln, Thür und Thor öffnete.
Wir werden weiter unten die Principien, um welche es sich in diesem
») Lacomblet ÜB. UI. 969.
') S. u. a. Schaumburg, Die Begründung u. s. w. p. 24 f.
Westd. Zeitschr. Ergheft 3. (1886).
Digitized by
Google
— 18 —
Kampfe handelte, näher ins Aoge zu fassen haben *) ; hier mögen einst-
weilen einige thatsächliche Bemerkungen genügen, wie sie nötig sind,
um die Verwickelungen der nächsten Jahre verstehen zu können. —
Gerhard, der bis dahin in Paris Studien halber verweilt hatte, erhielt
bei seiner Rückkehr nach Cleve von seinem Bruder am 16. März 1409*)
zunächst provisorisch auf 5 Jahre das Schloss Sevenaer, das Land
Liemers^) und noch einige unbedeutende Besitzungen angewiesen. Doch
schon bald hiermit nicht zufrieden, wusste er sich in den Besitz der
Stadt und Burg Huissen zu setzen, wurde dafür aber von Adolf ge-
zwungen, Sevenaer zurückzugeben.
Jedoch schon im Jahre 1413 wusste Gerhard seinen Bruder zu
bewegen, ihm einen bedeutendem Anteil einzuräumen. Gegen Verzicht
auf sonstige Clevisch-Märkische Besitzungen, auf Huissen, Sevenaer und
die Liemers erhielt er am 27. Juni dieses Jahres die Pfandschaften an
Kaiserswerth, Sinzig und Remagen und mit einigen Ausnahmen alle
Schlösser des Süderlandes, soweit sie zur Grafschaft Mark gehörten*).
Durch letzteren Vertrag wurde auf einige Zeit ein ruhiger Zu-
stand zwischen den beiden Brüdern hergestellt, und unter diesen Ver-
hältnissen griffen sie in die zwiespältige Cölncv Erzbischofswahl von 1414
ein, die den ganzen Niederrhein in Aufruhr versetzte und unser Inter-
esse zunächst in Anspruch nehmen wlrd^).
a) Stellung der clevischen Brfider zu der Wahl Dietrichs Ton
Moers zum €8lner Erzbisehofe.
Am 9. April 1414^) starb Erzbischof Friedrich von Saarwerden
nach vierzigjähriger Regierung. Noch kurz vor seinem Tode hatte er für
*) S. pag. 29 ff. dieser Darstellung.
«) Lacomblet ÜB. IV. 53. Gert v. d. Schüren pag. 160. Vgl Lac.
Archiv IV. 232. Knapp, Reg. u. Volksgesch. II. 142.
•) Das Land in dem Winkel zwischen Rhein und Yssel. S. van den
Bergh: de Lymers. Separatabdruck aus: Bydragen voor vaderlandsche ge-
schiedenis en Oudheidkunde.
*) Lacomblet ÜB. IV. 76. Teschenmacher Annales, cod. dipl. 58.
•) Gobelinus Persona bei Meibom SS. I. 335 ff., Schalen, Annales
Paderb. n. a. a. 1414 und Magnum chronicon Belgicum bei Pistorius SS. HL
356 ff. gewäliren für die Stellung Clcves keine Ausbeute. Nur die Cölner
Städtechroniken (Städte-Chr. XH— XIV), Lacomblet ÜB. IV. und die bei
Ennen, Geschichte der Stadt Cöln III. 170 ff. benutzten Dokumente des Colner
Stadtarchivs bringen etwas darüber. — Im übrigen zu vgl. Knapp a. a. 0. 11.
488 ff. Lacomblet Archiv IV. 221 ff. imd Tobien im IV. Band der Seibertz-
schen Landes- u. R.-G. p. 80 ff.
^) Die Angaben schwanken zwischen dem 6., 8. und 9. April.
Digitized by
Google
- 19 —
die Nachfolge im Erzstift dadurch gesorgt, dass er seinen Neffen, den
Propst d^ Cassiusstiftes in Bonn, Dietrich von Moers, zu seinem Nach-
folger bestimmte, dem es auch noch bei I^bzeiten Friedrichs in einem
Teil des Stiftes Anerkennung zu finden gelangt). Dennoch kam es
zu heissem Wahlkampf. Denn Wilhelm von Berg, der bis dahin, trotz-
dem er die höheren Weihen noch nicht empfangen, schon 15 Jahre
dem Bistum Paderborn vorgestanden hatte, wurde von einer Reihe
niederrheinischer Grossen zum Gegenkandidaten aufgestellt. Es waren
das besonders sein Bruder, der Herzog Adolf von Berg, der Herzog
Reinald von JüUch und Geldern und Johann von Loen, Herr zu Heins-
berg ; im Kapitel selbst hatte er, soviel ich sehe, ausser seinem Bruder,
dem Dompropst Gerhard von Berg, nur zwei Stimmen für sich, aber
dennoch fahrten seine Genossen ihre Absicht durch und hoben ihn am
18. April unter feierlichem Tedeum als Erzbischof auf den Altar des
heiligen Petrus *). Unter denen, die ihn erhoben, war auch der Junker
Gerhard von Cleve-Mark. Er verband sich an diesem Tage
mit den bergischen Brüdern Adolf und Wilhelm zu Schutz und Trutz
gegen jeden, der Wilhelm den Stuhl streitig zu machen versuchen
würde').
Aber dieser Versuch wurde gemacht: die Domherren, denen es
nicht sicher genug dünkte, in Cöln ihre Wahl vorzunehmen, thaten dies
am 24. April in Bonn. Sie vereinigten ihre Stimmen auf Dietrich von
Moers, und auf der Seite dieses Candidaten stand der andere der cle-
vischen Bi-üder, Adolf^).
Beim ersten BHck muss es auffallend erscheinen, dass die beiden
Brüder trotz ihrer entgegengesetzten Haltung im Wahlstreite doch unter-
einander durchaus nicht feindlich sind. Gerhard bedingt sich sogar in
jenem Verbundbrief mit Adolf und Wilhelm von Berg ausdrücklich aus.
*) St.-Chr. Xin. 97. Cronica praesulum et archiepiscoporura Colon,
ecclesiae ed. Eckertz in: Annalen für den Niederrheiu II. (1857) 236.
«) Kremer, Akademische Beiträge I» 47, !»> 64; Lac. ÜB. IV. 89,
Ennen EI. 169 ; über die Zahl imd Namen der für Wilhelm v. Berg stimmen-
den Capitulare weichen St.-Chr. XII. 351, XIII. 51 und XIV. (Koelhoff) 746,
sowie Cronica praesulum a. a. 0. 235 ab. Jedenfalls irrig vindiciren Schaten
Ann. Päd. II. a. a 1414 und Brosius-Mappius : Juliae, Montiumque etc. comitum
annales I. 122 und 11. 40 dem Wilhelm die Mehr/ahl der Stimmen.
») Lac. ÜB IV. 83 vgl. St.-Chr. XU. 351, 354. XUL 51. Die Dar-
stellung bei Ennen III. 172 ist unklar, weil jedes Datum fehlt
*) Lac. ÜB. IV. 175. Anm. 1. vgl. IV. 92.
2*
Digitized by
Google
dass er wegen dieser Yereimgang nicht Feind seines Bruders Adolf za
werden branche. Vor allem aber ist es interessant, ans einer späteren
Urkunde vom 12. December 1425 zu erfahren« dass diese verschiedene
Stellung za der Doppelwahl die Folge einer Abmachung der beiden
clevischen Brüder war^). Während nämlich Adolf selbst, teils wegen
seiner Stellung zu dem verstorbenen Fiiedrich von Saarwerden — er
war von ihm zum Marschall des Herzogtums Westfalen gemacht wor-
den — besonders aber, weil ihm Dietrich von Moers fOr seinen Bei-
stand bei der Wahl 27 000 Gulden zu zahlen versprochen *), für diesen
eintrat, hatte er, me wir aus jener Urkunde ersehen, noch vor der
Wahl Wühelms von Berg seinen Bruder aufgefordert, an das Erzstift
Göln resp. den zu wählenden Dietrich Erbansprüche auf Linn zu er-
heben, trotzdem Cleve am 1. Mai 1395 zu Gunsten des Erzstiftes
erblich darauf verzichtet hatte ^). Adolfs Berechnung täuschte sich denn
auch nicht: Dietrich weigerte sich, auf das unberechtigte Verlangen
einzugehen — er kannte natürlich die Verabredung Adolfs mit Gerhard
nicht — , und so schlug sich denn naturgemäss und auch den Abmach-
ungen mit seinem Bruder entsprechend Gerhard auf die Seite Wilh^ms
von Berg.
Adolfs von Cleve Absicht bei diesem doppelten Spiele war woU
die, sich durch eine Stärkung der Dietrich feindlichen Partei, die ihm
selbst, so lange er mit seinem Bruder im Einklänge war, keinen Schaden
bringen konnte, dem Dietrich von Moers um so unentbehrlicher zu
machen ; vielleicht ist auch die Erhöhung der Adolf für seinen Beistand
bei der Wahl von letzterem versprochenen Summe von 27000 auf
33000 Gulden hiermit in Verbindung zu bringen^). Adolf konnte diesen
Schritt um so unbedenklicher wagen, als ihm, dem scharfes und schnelles
Erfassen der Situation stets eigen war, die innere Haltlosigkeit der
völlig unkanoniscben Erhebung Wilhelms von Berg gegenüber der weit
regelmässigeren Wahl des zudem aus Friedrichs von Saarwerden wohl-
gefüllter Kasse freigebig spendenden Dietrich nicht entgehen konnte,
wenn sich auch für den Augenblick der Kampf um das Erzbistum in
hellen Flanmien erhob.
») Lac. U5. IV. 174.
«) Ibid. IV. 92. 175. Anm. 1.
•) Die Verhandlungen müssen vor dem 18. April 1414 gepflogen wor-
den sein, weil sonst Gerhard an diesem Tage nicht oflfen för Wilhelm von
Berg aufgetreten wäre. Die Abtretung Linns von Seiten Cleves an Cöln s.
Lac. ÜB. m. 968.
*) Lac. ÜB. IV. 175. Anm. 1.
Digitized by
Google
- 21 -
Diese zweideutige und nur vom Egoismus geleitete Haltung Adolfs
bei der Wahl hat wohl gewiss zu der Stellung der beiden Füi'sten die
ganze Zeit ihrer Regierung hindurch entschieden beigetragen, wie sie
nicht minder wohl daran Teil gehabt hat, dass Gerhard nach den ersten
Stürmen sich auf immer in die Arme Dietrichs warf. Denn wenn ja
auch Dietrich bei seiner anticlevischen Politik nur der von seinen Vor-
gängern ihm vorgezeichneten Richtung folgte*) — so viele Opfer, wie
er, hat sich doch keiner der Cölner Erzbischöfe den Kampf mit Cleve
kosten lassen, und selbst, wenn Dietrich diese Hinterlist Adolfs später
nicht direkt angeklagt hätte*), so würde doch seine im Kampf gegen
Cleve ganz unverwüstliche Energie, sein fortwährendes Trachten, mit
Adolf an einander zu geraten, es nahe legen, neben dem politischen
Gegensatz in persönlichen Motiven, wie sie sich aus jenem Benehmen
natürlich erklären, einen zum wenigsten mitwirkenden Grund zu
suchen. — Und Gerhard, seinem Bruder schon wegen dessen eigen-
nützigen Benehmens in der Teilungsfrage nicht hold, sah sich durch
denselben für die nächsten Jahre in eine Fehde mit Dietrich verwickelt,
ftlr welche ihm Adolf zwar Vorschub und Htüfe zugesagt, aber jeden-
falls nicht in ausreichendem Masse geschickt hatte ^) ; er sah dann, nach*
dem er mit Dietrich Frieden geschlossen, in diesem, der gleich ihm
hintergangen worden, seinen besten Bundesgenossen, und so verschieden
die beiden zur Zeit ihres festen Bündnisses in ihren sonstigen Bestre^
bungen auch sein mochten, so vereinigte sie doch ihre Feindschaft gegen
den Beherrscher von Cleve*).
>) Von Haeften in Zeitschr. des berg. Gesch.-Ver. H. 1 ff., IH. 224 ff.
bes. 289.
*) und ihn für die 100000 Gulden, welche ihm die Fehde mit Ger-
hard gekostet, Yerantwortlich macht. S. Lac. IV. 175. Anm. 1, IV. 263
8. 301. Adolf T. Cleve weiss, wie es scheint, nichts darauf zu erwidern.
») S. Lac ÜB. IV. 174 und unten Seite 23.
*) Es stimmt dieses Benehmen Adolfs allerdings wenig mit der Cha*
rakteristik, wie sie das bekannte Gedicht bei Gert v. d. Schüren p. 133 von
ihm entwirft. Auch £. von Schaumburg: die Begründung der Brandenburg.
Preoss. Herrschaft am Niederrhein und in Westfalen p. 27, sowie der Ver-
&8ser des Aufsatzes über die Soester Fehde in der Zeitschrift für preuss.
Geschichte etc. XV. p. 614 glauben diese Verse zum Lobe Adolfs anfuhren
zu müssen. Wenn es auch nicht möglich ist, den Betrug Adolfs ins einzelne
zu verfolgen — , das« er nicht offen und ehrlich handelte, wird wohl jeder
zugeben. — üebrigens werden wir noch einmal Gelegenheit haben, zu sehen,
dass der Charakter des Clevischen Herzogs in diplomatischer Hinsicht voll-
kommen dem eines Sohnes seiner Zeit entsprach.
Digitized by
Google
— 22 —
Einstweilen wusste allerdings Dietrich von der ungetreuen Hand-
lungsweise Adolfs noch nichts, und im Wahlstreite war die Stellung noch
so, dass Adolf mit Dietrich, Gerhard mit Wilhelm ging. Am meisten
Aussicht auf Bestätigung hatte unstreitig ersterer, teils durch die De-
signation Friedrichs von Saanverden und seine regelmässige Wahl, teils
durch seine Freundschaft mit dem einflussreichen Erzbischof Johann
von Mainz und seine reichen finanziellen Mittel. So erhielt er denn
auch am 30. August 1414 die Confirmation Papst Johanns XXIII ');
er krönte am 8. November Sigmund in Aachen zum römischen König
und erhielt von diesem an demselben Tage die Regalien. Auch die
Stadt Cöln, die sich bis dahin trotz der grossen, besonders von der
bergischen Partei aufgewandten Anstrengungen völlig neutral gehalten
hatte, gestattete jetzt, entsprechend ihrem Princip, nur den als Erz-
bischof anzuerkennen, der vom Papst confirmirt und vom König belehnt
war, Dietrich am 7. Februar 1415 den Einritt^).
Aber wenn auch so Dietrich von den drei wichtigsten Factoren,
Papst, Kaiser und der Stadt Cöln anerkannt war, so fehlte doch noch
viel, dass er dadurch zum ruhigen Besitz seines Erzstiftes gekommen
wäre. Die unterdes noch gewachsene bergische Partei versuchte sich
im offenen Kampf mit ihm, und gerade der Junker Gerhard von Cleve-
Mark, überhaupt eine feurige, kriegslustige Natur, machte ihm und der
Stadt ^) viel zu schaffen. Fortwährend fanden kleinere Scharmützel
statt, und wenn auch Gerhard am 10. Juli 1415 bei Siegburg sein
Banner verlor und sogar selbst von den Cölnern gefangen wurde —
nach seiner wohl am 5. August desselben Jahres erfolgten Loslassung
ging der Kampf in der früheren Weise weiter*).
Dass am 3. December 1415 durch die von Dietrich von Moers
ins Werk gesetzte Verlobung seiner Nichte Adelheid von Tecklenburg
mit seinem dem geistlichen Stande entsagenden Gegner Wilhelm von
Berg^) der direkte Zweck des Kampfes wegfiel, Hessen sich die Strei-
») Lacomblet ÜB. IV. 86; im Regest ist das Datum fälschlich auf den
1. September reducirt.
«) Lac. ÜB. IV. 88. cf. Städteclir. XB. 362, XIV. 751, Jacob v. Soest
b. Seibcrtz Quell. 1. 213. s. auch Euueii III. 176, 186. Lacomblet Archiv
IV. 226.
8) die Adolf von Berg am 11. August 1416 absagte. St-Chr. XIII. 56
und Anm. 1.
*) Stadtcchr. XIII. 52, 104 f XII. 356.
») Lac. Vh. IV. 94. Adelheid bekam von Dietrich 20000 Gulden Aus-
Digitized by
Google
-^ 2B —
lenden wenig kümmern. Adolf von Berg erklarte sich mit dem fiei-
ratsprojekt seines Bruders nicht einverstanden*), und so litt denn das
Land und der Handel der Stadt auch fernerhin unsäglich unter den
fortwährenden Streifzügen, die stets mit Raub und Brand verknüpft
waren. Ei-st am 13. December 1416 erliess König Sigmund, der da-
mals auf dem Rückwege von seiner grossen Reise nach Frankreich und
England einen Tag in Aachen hielt'), einen vorläufigen und am 22.
April 1417 in Constanz einen definitiven Schiedsspruch^). Das Yer-
hilltnis zwischen Adolf von Berg und Dietrich von Cöln sollte im we-
sentlichen so bleiben, wie es unter den beiderseitigen Vorgängern ge-
wesen; Gerhard von Cleve, der während des Kampfes Bollwerke bei
Kaiserswerth enichtet, sollte diese schleunigst abbrechen.
Von Adolf von Cleve hören wir während dieses Streites fast gar
nichts, wie es denn überhaupt nicht in seiner ruhigen und bedächtigen
Art lag, sich für fremde Interessen übermässig in Feuer zu setzen.
Aus späteren Klagen Ei-zbischof Dietrichs hören wir wohl, dass Adolf
den Feinden desselben Büchsen und Pulver nach Mülheim geliefert haben
soll, ohne aber über die Gründe und den Zeitpunkt etwas Näheres zu
erfahren^). Der wahre Sachverhalt wird wohl folgender sein : Der Erz-
bischof schuldete Adolf für dessen Beistand bei der Wahl, wie wir oben
sahen, 33 000 Gulden. Dietrich war aber — ein Fehler, der ihn durch
seine ganze Regierungszeit verfolgt — trotz der guten Ordnung, in
welcher ihm Friedrich von Saarwerden das Erzstift hinterlassen hatte,
schon bald nicht bei Gelde^). Allerdings versprach er am 28. Decem-
ber 1414, die Summe, für welche auch sein Bruder, Graf Friedrich
von Saarwerden, sich verbürgt hatte, bis zum 22. Januar des nächsten
Steuer mit — Wilhelm verzichtete am 16. Febr. 1416 definit^'v auf Cöln,
Lacomblct ÜB. IV. pag. 101. A. 1.
0 Stiidtechron. XIII. 54, 110.
«) Lacomblet, ÜB. IV. 99. s. Aschbach, König Sigmund ü. 173.
») Abgedruckt bei Goldast: Collectio constitut. imperial. I. pag. 393
ond bei Brosius-Mappius Juliac .... annales II. 42 ; erwähnt Lac. ÜB. IV. p.
109 Aimi. 1. Kam in Cöln an am 19. Mai. Stdtchr. XIII. 112. cf. Ennen,
Gesch. d. St. Cöln III. 204.
*) I.acomblet ÜB. IV. pag. 208. Anm. 1. cf. Lac. Archiv IV. 236. Dass
er keiucu sehr thätigen Anteil am Kampf genommen, geht auch daraus her-
vor, dass er in den Schiedssprüchen Sigmunds nicht erwähnt wird.
*) Cf. Schalen, Ann. Päd. II. a. 1414. Cronica praesulum a. a. 0. 235.
vgl Ennen a. a. 0. IIL 193. Lacomblet ÜB. IV. 100.
Digitized by
Google
- 24 —
Jahres zu bezahlen und stellte seinen Anteil an Xanten zu Pfände').
Aber er hielt sein Versprechen nicht, und so zog sich Adolf nicht nur
von seiner Seite zurück, sondern bis zum 28. Juni 1416 war ein völliger
Umschwung im Verhältnis der beiden eingetreten; denn da gelobte
Herzog Adolf von Berg, für den Fall, dass er mit dem Erzbischof
Dietrich Frieden schliessen werde, dennoch dem Grafen Adolf von Clevö
auf die nächsten 3 Jahre gegen diesen, dessen Bruder Friedrich, dessen
Söhne und die Stadt Cöln Hülfe leisten zu wollen ^\ Möglich, dass
ein Grund für diese so feindliche Stellung des clerischen Grafen zum
Hause Moers in dem gleichzeitig mit Friedrich von Moers geführten
Rechtsstreite lag, ob Moers Clevisches Lehen sei oder nicht*)
Wie dem aber auch sei, in dem Streite, der in den nächsten
Jahren zwischen dem Erzbischof und der Stadt Cöln ausbrach, trat
Adolf auf die Seite der Stadt. Diese war ja allerdings seit dem 7.
Februar 1415 mit Dietrich in vollem Einvernehmen: am 11. August
1416 sagte sie dessen Feind Adolf von Berg offen ab und griff auch
kräftig in den Kampf ein*). Aber nachdem Dietrich durch die Ent-
scheidungen König Sigmunds von seinen äusseren Feinden befreit war,
trat er undankbarerweise der Stadt gegenüber mit Ansprüchen auf, wie
sie vollkommen den fürstlichen Tendenzen der' Zeit und der sein ganzes
Regiment charakterisierenden Masslosigkeit entsprechen. Auf unbedingte
Anerkennung seiner Oberherrlichkeit, seines Imperium directum et utile,
mei-um et mixtum liefen seine Ansprüche hinaus^). König Sigmund,
an den die Stadt sich wandte, schickte zwar einerseits am 6. Mai 1418
Dietrich die Aufforderung zu, von seinen unberechtigten Ansprüchen
abzulassen ^), gab aber auf der anderen Seite, wenn wir der Überlieferung
Windecks trauen dürfen, den Bürgern selbst die denkwürdige Erklärung
ab, die Churfürsten betrachteten sich selbst als das Recht, die Cölner
sollten sich in ihrer Sache zu helfen suchen, so gut sie könnten.
Hoffentlich werde es sich in der Zukunft besser in Deutschland gestalten^).
') Lacomblet ÜB. IV. 92. Bis dahin besass jeder von beiden eine
Hälfte von Xanten, cf. Lacomblet ÜB. HI. 968.
') Am 9. Juli 1425 ist das Geld noch nicht bezahlt. S. Lacomblet
ÜB. IV. 168. p. 195. vgl. Seite 44 f. dieser Darstellung. — liacomblet ÜB. IV.
96. vgl. auch Ennen a. a. 0. III. 199.
«) Lacomblet ÜB. IV. 98. cf. ibid. 67.
*) Städtechr. XHI. 56, 57. Ennen UI. 197.
*) Ennen a. a. 0. III. 206, 207, s. Städtechr. XIII. 146, Anm. 3.
8) Ennen a. a. 0. III. 218.
') Eberhard Windeck c. ßGy bei Mencken SS. 1. 1126, cf. Asdibaeli II. 394.
Digitized by
Google
— Ö5 --
Dem entsprechend handelte denn auch die Stadt und suchte zunächst
die Freundschaft des Herzogs Adolf von Berg, dessen Feind sie vor
kurzem um des Erzbischofes willen geworden war. Am 4. December
1417 machten die Cölner ihn zum Ehrenbürger ihrer Stadt und am
12. Juni schlössen dann beide einen Bund zur gewaffneten Halfeleistung
wider Erzbischof Dietrich, falls er ihre Freiheiten verletzen oder zum
rechtlichen Austrag sich nicht verstehen möchte^).
Wenn in diesem Verbundbrief schon ausdrücklich bestimmt wurde,
dass die Vereinigung nicht gegen Herzog Adolf von Cleve (und auch
nicht gegen dessen Bruder Gerhard) gerichtet sei, so wird das Verhältniss
Adolfs von Cleve zur Stadt Cöln noch klarer, wenn man die Antwort
betrachtet, welche die letztere dem Erzbischof Werner von Trier auf
dessen Fehdebrief wohl im September 1418 gab. Sie schrieb ihm
nämlich, sie wolle sich „über alle Sachen, die Ew. Hochwürden gegen
uns zu haben glauben, mit Euch, den hochgebornen Fürsten, den Herzogen
Adolf von Berg und dem Herzoge von Cleve nach Ansprachen und
Antworten von beiden Seiten zum Schiedspruch überlassen *)." — Hierher
möchte ich auch ein Schreiben der Stadt Cöln vom 7. December rechnen,
worin sie sich beim Herzog von Cleve wegen der Schädigung Clevischer
Kaufleute damit entschuldigt, dass Erzbischof Dietrich und die angren-
zenden Fürsten die städtischen Privilegien angreifen wollten; die Stadt
habe ihrerseits Repressalien in der Bedrückung von deren Kaufleuten
angewandt, es sei aber ein Irrtum, wenn das auch Unterthanen Adolfs
widerfahren sei').
Wenn diese Urkunden auch von einem direkten Vorgehen Adolfs
von Cleve gegen Dietrich von Moers nicht sprechen, so lassen sie doch
keinen Zweifel daran zu, dass der Herzog mit dem Erzbischof in einem
keineswegs offenen und freundschaftlichen Verhältnisse stand, wenn er
sich auch am 3. Juni 1418 mit ihm zu friedlichem Verhalten auf 5
Jahre geeinigt hatte*).
») Städtechr. Xm. 115. Lacomblet ÜB. IV. 109. Der offene Kampf
war damals noch nicht ausgebrochen. Ennen lU. 221 ff. 228.
*) Ennen III. 226, leider ohne Monats- und Tagesdatum.
^ Münster Staats- Archiv : Cleve-Märk. Land.-Arch. 151 ohne Jahr.
*) Lacomblet ÜB. IV. 108. — Es kann hier natürlich nicht am Platze
sein, auf den Cölner Streit näher einzugehen, doch sei erwähnt, dass derselbe
am 20. Mai 1419 vorläufig (Lacomblet ÜB. IV. 117) und am 21. September
1419 definitiv zu Gunsten Cölns entschieden wurde, s. Gocrz: Regesten der
Erzbischüfe von Trier ad. 1419 20/9, Ennen UI. 241, Aschbach D. 394.
Digitized by
Google
'
— 26 -^
Das wird noch klarer, wenn man dieses BOndnis in einem andern
Znsammenhang betrachtet, nämlich in dem Streite zwischen Adolf von
Cleve nnd Dietrich von Cöln, der sich an das von Cöln und Mark
Jahrhunderte lang so viel umworbene Dortmund knüpft.
Schon am 6. September 1414 hatte König Sigmund die Privilegien
der Reichsstadt Dortmund bestätigt % das wiederholte er am 9. September
1416 von Calais aus, übersandte ihr aber zugleich mehrere an um-
wohnende Fürsten adressierte Patente, welche die Aufforderung enthielten,
die Stadt in ihren Rechten zu schützen. £r meinte, es sei ihm zu
Ohren gekommen, dass die Privilegien und Freiheiten derselben „a non-
nullis temerariis presumptoribus" (Namen nennt er nicht) beeinträchtigt
würden, und er forderte deshalb in jenen Patenten den Herzog Adolf
von Cleve, den Erzbischof Dietrich von Cöln und den Bischof Otto von
Münster auf, für die Bürger nach Kräften einzutreten, da er selbst
wegen seiner weiten Entfernung und seiner übrigen wichtigen Kirchen-
und Staatsgeschäfte denselben augenblicklich keine Hülfe bringen könne ^.
Dass Sigmund den Herzog Adolf von Cleve für einen Freund
Dortmunds hielt, war ein Irrtum — wir werden gleich sehen, dass gerade
er der Drünger der Stadt war — doch war der Missgriff erklärlich,
da die Dortmunder ihn nur ganz ungenügend über die Unruhen unter-
richtet hatten: noch im November des folgenden Jahres, wo die Stadt
') Fahne, Dortmunder Urkundenbuch H. 515.
•) Die diese Ereignisse betreffenden Schreiben K. Sigmunds liefern
einen schlagenden Beweis für die Richtigkeit der von Th. Lindner: Das
Urkundenwesen Karls IV. und seiner Nachfolger p. 7 ff. und p. 146 f. auf-
gestellten Hegeln über die Kanzleiordnung K. Sigmunds. Der Küuig übergiebt
dem Boten der Stadt, der die Klagen der Bürger überbringt, 4 gleichlautende,
nur in den Adressen verschiedene Schreiben. Die drei ersteren sind (nach
Lindner) als „Patente" aufzufassen, und jedes derselben ist an einen der drei
erwähnten Fürsten adressiert. Das vierte Diplom ist zur Aufbewahrung in
Dortmund bestimmt. — Von den Patenten befindet sich das erste — au
Dietrich von Cöln gerichtete — jetzt im St-A. Düsseldorf, Erzstift Cöln 1393,
(es ist also an den Erzbiscliof abcreschickt worden und mit dem Kur-Cölnischeu
Archive nach Düsseldorf gelangt! ; das zweite — an Adolf von Cleve adres-
sierte — liegt noch heute im Dortmunder Stadt-Archiv ad 1583, Abschrift
im St.-A. Münster Mac. VL 141=** (es ist also nicht verwendet worden);
das dritte (an Bischot Otto von Münster) habe ich nicht auftinden können,
doch ist es, wie sich aus den folgenden Verhältuissen ergiebt, jedenfalls an
seine Adresse gelangt. — Für die Dortmunder selbst war das vierte Schrift-
scück (Dortmunder Stadt- Archiv 1583) bestimmt, das die drei Adressaten
zusammen trägt, im Übrigen aber bis auf ganz unbedeutende Abweichungen
mit den anderen genau übcrciustimmt.
Digitized by
Google
— 2? —
selbst sich schon offen gegen Adolf erklärt hatte *), kannte Sigmund die
dortigen Begebenheiten so wenig, dass er von derselben verlangen musste,
sie solle ihm doch endlich den Namen ihres Bedrückers angeben, damit
er entschieden fftr sie eintreten könne ^.
Der Situation entsprechend machten die Bürger nur von den
Patenten Gebrauch, von welchen sie sich Erfolg versprechen durften,
nämlich von den an Dietrich von Cöln und an Otto von Münster ge-
richteten. Auch scheint der König selbst seinen Fehler schon Anfangs
des Jahres 1417 geahnt zu haben; denn am 1. Januar ermahnte er
nur noch den Erzbischof von Cöln und den Bischof von Münster, ein
Schutz- und Trutzbündnis mit der Stadt wider die dieselbe bedrängen-
den benachbarten Fürsten und Grafen zu schliessen ^).
Es handelte sich in den Streitigkeiten zwischen Dortmund und
Adolf von Cleve um die beiderseitigen Rechte an den Reichshöfen Brakel
und Mengede sowie den Dortmunder Juden. Adolf verschaffte seinen
Ansprüchen den rechten Nachdruck durch Anlage von Landwehren^
Gräben und sonstigen die Dortmunder ängstigenden Befestigungswerken ^).
Erzbischof Dietrich erfasste schnell die willkommene Gelegenheit,
sich rechtlich geschützt gegen Adolf wenden zu können. Am 10. October
1417 erliess er einen Schutzbrief für die Stadt und verband sich mit
derselben auf 10 Jahre gegen den clevisehen Herzog, dessen Eingiiffe,
ob sie schon geschehen wären, oder in Zukunft erfolgen würden, er im
Verein mit den Bürgern zurückzuweisen versprach^). Auch König Sig-
mund erliess, nachdem die Stadt auf sein Ansuchen vom 13. November
1417 ihm den Namen ihres Bedrängers mitgeteilt, wohl im December
desselben Jahres ein Schreiben an Herzog Adolf, worin er ihm gebot,
die Barrieren, Verhaue und sonstigen Sperrungen wegzuräumen, in Brakel
sich der Eingriffe zu enthalten und Mengede den Dortmundeni zurück-
zugeben^. Am 14. Februar 1418 befahl er dann dem Erzbischofe,
>) Das that sie 1417 October 10. Fahne ÜB. I. 206.
») Ibid. ÜB. IL 519.
«) Ibid. ÜB. I. 203.
*) Gert V. d. Schüren 1. c. 182. Fahne HB. H. 519, Anm., 520. Über
diese Rciclishöfe s. Rubel C. : Wcstphäl. und niederrli. Rcichshüfe in : Beiträge
zur Geschichte Dortmunds II. HI. (1878) p. 156. Über Brakel speziell
p. 107, No. 18 b.
*) Fahne ÜB. I. 206. Für den gleichen Bund Dortiiuuuls mit dem
Bischof Otto von Münster und der Stadt Münster s. Fahne I. 207 f., 212.
St.- Archiv Münster, F. Münster No. 1290.
«) Fahne LB. IL 520.
Digitized by
Google
^ u -^-
die um Dortmund belegenen Reichshöfe zur Wiederemporhebting der
Stadt aus den Händen des Herzogs von Cleve zu lösen ^).
Wenn Adolf in dieser Sache nachgab und bei König Sigmund
sein Vorgehen gegen die Reichsstadt entschuldigte*), so lag der Grund
dafür wohl hauptsächlich darin, dass ihn gerade damals die Regelung
der Erbfolge in seinen Ländern und die Abfindung seines Bniders Ger-
hard vollauf in Anspruch nahmen. Aus dieser Ablenkung seines Interesses
auf eine ungleich wichtigere Frage erklärt sich denn wohl auch, dass
er am 3. Juni 1418 das oben schon erwähnte Bündniss mit dem Erz-
bischof von Cöln schloss. Es war diese Einigung eben nichts anderes
als ein Waffenstillstand, ein durch äusserliche Momente bedingter Ab-
schluss der Reibungen für den Augenblick, duichaus nicht ein aus wirklich
friedlichen und freundschaftlichen Neigungen entsprungener Vei-ti-ag, und
so teilte er denn auch schon bald das Geschick so vieler derartiger,
gerade in diesem Zeitraum häufiger Bündnisse, die fast stets nur einem
momentanen Vorteil der Contrahenten dienen sollten.
Der Ei-zbischof und Herzog Adolf machten ab, dass der die
Händel des letzteren mit Dortmund beendigende Schiedsspruch durch
Dietrich und seinen Bruder Friedrich geföllt werden solle*). Die Aus-
söhnung Adolfs mit der Stadt erfolgte denn auch am 25. Juli 1419,
wie vorauszusehen, zu Gunsten Dortmunds*). Aber wie wenig gesichert
der Friede auch an dieser Stelle durch die Vereinigung der Beteiligten
war, beweist ausser den späteren Vorkommnissen schon gleich die Klausel,
dass die Stadt, sobald König Sigmund, Dietrich von Cöln oder Otto
von Münster sie zum Vorgehen gegen den Clevischen Herzog auffordere,
trotz des Bündnisses mit diesem das Recht haben solle, an der Seite
jener — mit denen sie schon vorher durch gegenseitige Briefe geeinigt
sei — gegen Adolf zu kämpfen^).
*) Lacomblet ÜB. IV. 107. Die Verpfändung stammte aus dem J. 1301.
*) Fahne ÜB. U. 519 Anm. Übrigens dauerten die Kämpfe doch noch
lange fort. Vgl. Scibertz in der Zeitschr. für vatcrl. Gesch. und Altertums-
kunde X\l. 260.
«) Lacomblet ÜB. IV. 108.
*) Fahne ÜB. I. 215. Der beiden Mörsischeu Brüder wird darin niclit
gedacht; s. auch Krömecke, die Grafen von Dortmund p. 90.
*) Lacomblet ÜB. IV. 122, Anm. 1 und p. 208, Anm. — In der Soestcr
Fehde stand bekanntlich Dortmund auf Seiten der Gegner Adolfs von CIcvc
8. u. A. Fahne, Dortmunder Chronik p. 124.
Digitized by
Google
— 29 —
b) StelliiDg Dietriehs von Moers in dem Bruderzwiste zwisclien
Adolf von Cleve nnd Gerhard von €leve*Hark.
Wie eben bemerkt, war es der Kampf Adolfs mit seinem Bruder
Gerhard um die Abgütung des letzteren, welcher das Augenmerk des
clevischen Herzogs von den übrigen Verwickelungen, in denen er sich
befand, ablenkte. — Wir müssen diesen Punkt etwas schärfer ins
Auge fassen, teils weil die während dieses Zwistes eingegangenen poli-
tischen Verbindungen sowie das Resultat desselben an und für sich auf
die Parteistellung, wie wir sie später in der Soester Fehde finden, von
grösstera Einfluss geblieben sind, besonders aber, weil gerade hier zum
Teil unmittelbar zur Soester Fehde führende Ursachen gesucht werden
müssen. Allerdings liegt es unserem Plane fern, diesen Erbschaftsstreit
in allen Einzelheiten zu verfolgen; es wird vielmehr unsere Aufgabe
sein, nur die Momente, die sich der Erzbischof von Cöln zum Eingreifen
ansersah, genauer zu betrachten, das übrige dagegen nur, soweit es zum
Verständnis nötig, heranzuziehen.
Adolf von Cleve war zweimal vermählt: von seiner ersten Ge-
mahlin, Agnes, der Tochter König Ruprechts von der Pfalz, hatte er
keine Kinder erhalten; sie starb schon 1401, erst 1415 schritt Adolf
zu einer neuen Ehe, und seine zweite Gattin, Maria, eine Tochter
Herzog Johanns des Unerschrockenen von Burgund, gebar ihm zunächst
nur zwei Töchter, 1416 Margarethe und 1417 Catharina *).
Es lebte aber noch ein jüngerer Bruder Adolfs, der schon oft
envähnte Gerhard. Seit der im Jahre 1368 erfolgten Verbindung von
Cleve und Mark in der Hand einer Familie waren die beiden Länder
i-egelmässig wieder unter zwei Brüder des Hauses geteilt worden, so
oft ein Erbfall eintrat: der Vater hinterliess dann dem einen Sohne
Cleve, dem andern Mark. So hatte zunächst 1368 Adolf V. von der
Mark in Cleve succedirt, während sein älterer Bruder Engelbert HI.
Gi-af von der Mark blieb — Cleve war also gewissermassen Secundo-
genitur von Mark geworden; — als letzterer 1391 starb, vereinigte
Adolf zwar auf kurze Zeit die beiden Länder wieder, teilte sie aber
vor seinem am 7. September 1394 erfolgten Tode so, dass sein ältester
Sohn, eben unser Adolf VI. (als Clevischer Graf Adolf H.) Cleve, der
») Stammtafeln, durch welche die Erbschaftsfrage klarer wird, finden
sich in: Amialcn des histor. Vereins für den Niederrhein X (1861); Schaum-
burg; Die Begründung der Brandenburg. Preuss. Macht am Niederrhein und
in Westfalen, Wesel 18ö9, und bei Cohn: Stammtafeln 214. Zu vgl. L&-
comblet Archiv IV. passim.
Digitized by
Google
— 30 —
zweite Sohn, Dietrich, die Grafschaft Mark erhielt — Mark also Se-
cundogenitur von Cleve wurde. Diese Teilung hatte sich auch insofern
bewährt, als Adolf die grosse, für ihn so folgenschwere Schlacht im
Cleverhamm (1397) nur durch das voDkommen selbständige Eingreifen
seines Bruders Dietrich mit den märkischen Truppen gewonnnen hatte.
Aber letzterer kam schon 1398 bei der Belagerung des Schlosses Elber-
feld ums Leben, und da er keine Erben hinterliess, so hatte Adolf
seitdem Cleve und Mark zusammen in seiner Hand. Nun kehrte aber,
wie schon früher bemerkt, der dritte der Brüder, Gerhard, um 1409
nach Hanse zurück, und machte Ansprüche auf Abgütung geltend^).
Wie überhaupt der Umstand, dass die Erbfolge einer durchaus
strengen Regelung nicht unterworfen war, in fast sämmtlichen Territorien
des Niederrheines so oft langwierige Fehden hervorgerufen, so war es
namentlich Cleves Unstern, dass es sich von diesem Übel nie zu be-
freien vermochte. Es war ja allerdings nach dem strengen Lehn-
recht Gesetz, dass das Erbe ungeteilt auf den ältesten Sohn überging,
aber dieser Satz wurde doch im allgemeinen sehr oft verletzt. Die
Bestimmung des Landrechtes, wonach alle gleich nahen Erben auch
gleich grosse Ansprüche auf das väterliche Erbe hatten, durchbrach
die Theorie des Ei-stgeburtsrechts oft: entweder wurde der Nachlass ge-
teilt oder aber es fand einis Abgütung der jüngeren Geschwister durch
den ältesten Bruder statt*).
Letzteres praktisch durchzuführen, war Adolfs von Geve nächster
Plan. In den Jahren 1409 und 1413 fanden die vorhin erwähnten
dieser Tendenz entspringenden Verträge zwischen ihm und seinem Bruder
statt, und nach den Abmachungen des letzteren erhielt Gerhard gegen
Verzichtleistung auf die Grafschaften Cleve und Mark die Pfandschaften
an Kaiserswerth, Sinzig und Remagen und mit wenigen Ausnahmen
die süderländischen Schlösser. Besonders betont wurde, dass, wenn
Gerhard nur weibliche Nachkommen hinterliesse, diese Besitzungen wie-
der an Adolf zurückfallen sollten und dass Gerhard, wenn er einen
•) S. oben pag. 18. Über das analoge Verhältnis von dem Vater Adolfe
und Gerhards zu seinem zweiten Bruder, das Gerhard für seine Ansprüche
als Präcedenzfall geltend machen konnte s. Schaumburg 1. c. p. 21 und An-
nalen des bist Vereins IX., X. p. 83.
•) Homeyer, Sachsenspiegel I. (1835) p. 43 Artikel 14: al si't Icn-
recht, dat de herre nicht ne lie mer eme sone sines vaders len, it n'is
doch nicht lantrecht, dat he't al enc behalde, he ne irstade't sinen brü-
deren, na deme dat is in gebord an der lene. Vgl. auch Lacomblet Archiv
IV. 333, 360 ff.
Digitized by
Google
-- 31 -^
Teil derselben zn verpfänden vorhätte, denselben stets zunächst seinem
Bruder zur Uebemabme anzubieten verpflichtet sei ^).
Aber Gerhards Sinn stand nach Höherem. Wenn wir Teschen-
macher glauben dürfen, so war es ihm gleich nach der Rückkehr in
seine Heimat gelungen, sich in der Grafschaft Mark Sympatliieen zu
verschaffen*); jedenfalls ist es ge.viss, dass sich der Plan, dieses ganze
Land für sich in Anspruch zu nehmen, allmählich zum festen Entschluss
in ihm gestaltete.
So sehr das gegen Adolfs Absichten verstiess, dieser selbst bot
ihm indirekt die Mittel zur Verwirklichung. Hatten schon die kleinen
Portionen, die er seinem Bruder zuteilte und die berührten Clausein
des letzten Vertrages bewiesen, dass es des älteren eifriges Bestreben
war, die Lande Cleve und Mark in möglichst enger Verbindung zu
halten, so trat er jetzt mit einem noch weiter aussehenden Projekt ans
Licht. Nicht allein die Durchführung der Primogenitur, sondeni, falls
männliche Nachkommen mangelten, die des Rechtes der weiblichen Erb-
folge in allen seinen Ländern stellte er sich zur Aufgabe. Das war
für Cleve kein ganz neuer Gedanke. Schon Graf Dietrich VHI. hatte
im Jahre 1333 dieses Ziel angestrebt, aber selbst wieder davon abge-
lassen^, und die Succession der Markaner in Cleve hatte ja auch nur
durch die Anerkennung des weiblichen Erbrechtes stattgefunden.
Adolf griff auf diese Idee der subsidiarisch weiblichen Erbfolge
zurück, da er ja in seiner zweiten Ehe zunächst nur Töchter erzielte,
ein Umstand, der die Absichten seines Brudei-s natürlich nur stärken
konnte. Es scheint, dass die am 28. April 1417 erfolgte Erhebung
Adolfs zum Herzog von Cleve diesen Gedanken so recht zur Reife
in ihm gebracht Gleich im Anschluss daran suchte er nämlich die
Zustimmung der Stände in seinen Ländern für seinen Plan zu gewinnen.
Allerdings nicht gleich ganz offen. Am 25. Juli 1417 Hess er sich
nämlich von den Clevischen Amtmännern geloben, dass sie, falls er nur
minderjährige Kinder hinterlassen würde, keinen als Vormund derselben
anerkannten, der nicht zuvor Sicherheit wegen der Wiederauslieferung
aller seiner Länder gegeben, die ungeteilt an den ältesten Sohn Adolfs,
wenn er Söhne hinterliesse, fallen sollten. Das gleiche ge-
») Lacomblet ÜB. IV. 76.
•) Teschenmacher p. 287 cum alter eius (Adolfs) frater suporstcs,
Gerhardus, Parisiis rediens, a3tu in comitatum Marchicum se ingessisset.
«) Lacomblet ÜB. HI. p. XIII. f. No. 271, 345. Anm. 1.
Digitized by
Google
— 32 —
lobten ihm an demselben Tage die clevischen Städte in Verbindung mit
der dortigen Ritterschaft *).
Ob er ein gleiches Versprechen auch von der Grafschaft Mark
verlangt, lassen die vorhandenen Urkunden nicht erkennen, wenn er es
aber gethan, so wird sie sich wohl nicht geweigert haben; denn die
märkischen Städte wenigstens: Unna,. Camen, Iserlohn, Schwerte und
Lünen gelobten dem Herzoge am 1. Januar 1418^ schon das Weitere,
dass sie nach seinem Tode seinem ältesten Sohn, im Falle er aber
keinen Sohn hinterliesse, seiner ältesten Tochter als ihrer echten Lan-
desherrin huldigen würden. Am folgenden 25. Januar erhielt Adolf
die nämliche Zusicherung von seinen 16 clevischen Städten und an dem-
selben Tage auch von der clevischen Ritterschaft').
Aber Adolf ging noch weiter. Gerade damals, nach dem so
glänzenden Gelingen seiner Erbfolgepläne, suchte er, um sein Gebiet zu
arrondiren, seine Landeshoheit über die Reichsstadt Duisburg auszu-
dehnen. Rudolf von Habsburg hatte dieselbe unter den Schutz des
Grafen Dietrich von Cleve gestellt^), und dieses Patronatsrecht war
durch Erbschaft allmählich auf Adolf übergegangen. Seine Absicht lief
nur darauf hinaus, die Reichsstadt zu mediatisiren : er nannte sie in
Urkunden stets „seine Stadt Duisburg"^), verlangte auch von
ihr die Ablegung des angeführten Versprechens in Betpeff der Erbfolge
und drängte sie, als sie sich dessen weigerte, durch Abschneidung der
Zufuhr und andere Gewaltmittel^). Die Stadt wandte sich in ihrer
•) Lacomblet ÜB. IV. 105. Sonderbarerweise beachtet Lacomblet trotz
des Vorganges von Gert v. d. Schiiren, Teschonraacher, von Steinen u. A.
den Umstand, dass Adolf die weibliche Erbfolge einführen wollte, gar
nicht. Ihm folgt einfach Tobien, Denkwürdigkeiten Westfalens I. 177. —
cf. ibid. Anm. 1.
*) Zeitschrift für vaterländische Gesch. u. Alterth.-Kunde IX. 205 steht
die Urkunde. Es fehlt die Stadt Hamm, die sich ja auch später zuerst auf
die Seite Gerhards stellt. S. unten pag. 35. Üeber das Verhalten der mar-
kischen Ritterschaft liegt ein Zeugnis nicht vor.
•) Historischer Schauplatz aller Rechtsansprüche auf Jülich, Cleve etc.
(1739) Beilage M. Scotti, J« J. : Sammlung der Gesetze und Verordnungen,
welche im Herzogth. Cleve etc. ergangen sind. Bd. L 1 Cf. Teschcnmacher,
Cod. dipl. 84, 86.
*) Cf. u. A. Weddigen, Neues fortgesetzt. Westphäl. Magazm L (1798)
p. 334 1
*) Ähnlich machte er es damals mit Lippstadt. S. Preuss und Falk-
mann, Lippische Regesten III. 1812.
•) Lacomblet ÜB. IV. 110. Vgl. Gengier: Codex municipalis iuris
(xermaniae medii aevi I. 955.
Digitized by
Google
— 33 —
Not an König Sigmund, und dieser gebot Adolf — es ist dieselbe Zeit,
wo er auch wegen der Eingriffe in Dortmund mit ihm auf gespanntem
Fusse steht — am 15. Juli 1418 von seinem unberechtigten Verlangen
abzulassen. Aber er benutzte diese Gelegenheit, um ihm überhaupt
wegen seiner Neuerung der Erbfolgeordnung, die ja ohne Zweifel einen
tiefen Eingriff in die Rechte Sigmunds als obersten Lehnsherrn bedeutete,
strenge Vorwürfe zu machen.
Man muss sich hier vergegenwärtigen, dass diese Frage zu der-
selben Zeit auch in einem benachbarten deutschen Territorium spielte
und den König schon in die allerunangenehmste Situation versetzt hatte ^).
Herzog Wilhelm von Holland hatte ja bei seiner Belehnung durch König
Sigmund in London verlangt, dass seiner Tochter Jacobäa das Erbrecht
in seinen Ländern zugesichert werde. Der König hatte sich dessen ge-
weigert, aber trotzdem liess sich Wilhelm am 15. August 1416 ein
eidliches Grelübde von seinen Ständen und Städten in diesem Sinne
leisten. Demgemäss handelten diese auch wirklich, als der Herzog am
31. Mai 1417 starb, und durch die Heirat der Jacobäa mit Johann
von Brabant und die sich daran schliessenden Ereignisse ging fast ganz
Holland dem Reiche verloren.
Um so begreiflicher, wenn Sigmund sich mit aller Schärfe gegen
den clevischen Herzog wandte, der noch weit selbständiger, ohne auch
nur bei ihm anzufragen, dasselbe durchzusetzen strebte.
Am 15. Juli 1418 rügte er zunächst seine mit der Reichsstadt
Duisburg versuchte Neuerung, forderte ihn aber zugleich auf, von seinem
anderen Plan, der, wie Adolf selbst recht gut wisse, gegen des Königs
und Reichs Lehnsherrlichkeit direkt Verstösse, abzulassen *). Die Natur
half, wie wir gleich sehen werden, dem Herzog darüber hinweg, dem
zweiten Befehle gegenüber Stellung zu nehmen; wie er sich dem ersten
gegenüber verhielt, ist nicht klar zu erkennen, doch sprechen mehrere
Umstände dafür, dass er auf die Befolgung desselben kein sonderliches
Gewicht legte. Einmal fuhr er nämlich ruhig fort, Duisburg als s e i n e
Stadt zu bezeichnen^), dann aber entzog Sigmund die Stadt am 6.
October 1418 dem Schutz Adolfs und stellte sie auf 16 Jahre und
0 Aschbach 1. c. U. 165, 359, 381. HL 280. Leo H.: Zwölf Bücher
niederländischer Geschichte I. 758 ff. Caro J.: Das Bündnis von Canter-
bury. Eine Episode aus der Geschichte des Constanzer Concils, Gotha 1880
p. 28, 57, 77.
«) Lacomblet ÜB. IV. 110.
») Das thut er z. B. noch 1420 November 4. s. Lacomblet ÜB. IV. 129.
Wcstd. Zeit8chr. Ergheft 3. (18S6). 3
Digitized by VjOOQIC
— 34 —
danach bis zum Widerruf unter den Schutz von dessen Bruder Ger-
hard»).
Was den König veranlasst hat, die beiden Brader so in den schroff-
sten Gegensatz zu einander zu bringen, ist nicht klar ersichtlich ; jeden-
falls musste es aber für Gerhard eine indirekte Ermunterung zur Wieder-
aufnahme des Teilungsstreites mit Adolf, der ja auch bald wieder be-
gann, sein, dass er in König Sigmund eine wohlwollende Stütze hinter
sich wusste. Ja, nach einer späteren Äusserung Gerhards ist es gerade
diese Stärkung seiner Macht auf Kosten seines Bruders, die den Kampf
wieder hell anfachte *).
In die schroffe Kluft, welche sich so durch einen im Grunde ge-
nommen nur äusserlichen Anlass in dem doch auch wohl bis dahin nicht
recht redlichen Verhältnis der devischen Brüder bildete, suchte nun Erz-
bischof Dietrich von Moers aUe Hebel einzusetzen, um sie nach Kräften
zu erweitem und für sein eigenes Interesse möglichst auszubeuten. Schon
mehrfach ist des Bündnisses Erwähnung geschehen, das die beiden am
3. Juni 1418 auf 5 Jahre schlössen, und auch auf die innere Haft-
losigkeit desselben ist schon hingewiesen worden. So recht klar lässt
diese sich in unserm Zusammenhang hier betrachten, wenn es auch
einen Augenblick schien, als ob sich ein noch innigeres Verhältnis
zwischen den beiden herausbilden würde.
Am 16. Februar 1419 wurde nämlich dem Herzog Adolf der
ersehnte Sohn geboren^): er wurde Johann getauft und sein Pathe
wurde Dietrich von Moers. Es sollte das gewiss eine Besiegelung des
Versprechens bedeuten, das die beiden Fürsten sich zu gegenseitigem
freundlichen Verhalten gegeben. Gerade das Gegenteil ti*af ein.
Es ist zu bedauern, dass wir kein Zeugnis über das Verhalten
Adolfs in seiner Erbschaftsordnung gleich im Anschjiuss an dieses für
ihn so willkommene Ereignis besitzen : auf die Grafschaft Mark übte
es einen eigentümlichen Rückschlag aus. Während nämlich noch im
Februar volle Uebereinstimmung zwischen ihr und dem Herzog zu
0 Lac. ÜB. IV. 110. Anm. 1.
«) Urkunde bei von Steinen Westf&l. Geschichte I. 474 d. d. 1420
Juli 6.
«) Tcschenmacher I. 298. zu vergl. Gert v. d. Schüren, 97 und Städte-
Chron. XIIL 207; für die abweichende Datirong seines Geburtstags ist wohl
die Bestimmung nach dem Tag der h. Juliana (16. Februar) massgebend,
danach Cohn, Stammtafeln Nr. 214 zu ändern, üeber Dietrich als Pathen
Johanns s. Teschenmacher a. a. 0. Städtechr. XIV. 760. Lacomblct ÜB.
IV. 175. Anm. 1.
Digitized by
Google
— 36 —
herrschen scheint *), vereinigten sich schon am 2. M&rz Gerhard, die
Stadt Hamm und die märkischen Ritter, welche dort Bürgerrecht be-
Sassen, mit dem Gelöbnis, das von Herzog Adolf verlangte, die Erb-
folge betreffende Versprechen nicht abzulegen und nötigenfalls bewaffneten
Widerstand zu leisten ^. Es gelang Gerhard daneben auch noch, den
Herzog Adolf von Berg in sein Interesse zu ziehen, der ihm am 13.
Juli 1419 ge^en die Abtretung der Pfandschaft an Sinzig und Remagen
Hülfe wider seinen Bruder zusagte').
Weit wichtiger für uns ist aber der Bund, den Gerhard am
2 August desselben Jahres mit dem Erzbischof Dietrich schloss: Grer-
hard gelobte ihm allerdings an diesem Tage nichts weiter, als nicht
sein Feind werden zu wollen, bis er ihm 5000 Gulden gezahlt, wofür
dann Dietrich in der Fehde mit seinem Bruder auch nicht gegen ihn
aufiieten sollte*). Doch hat schon Lacomblet auf die weitergreifende
Bedeutung dieses Bündnisses hingewiesen % und die Massregeln Adolfs
von Cleve und Adolfs von Berg beweisen auch, dass diese mehr hinter
demselben sahen, als er, äusserlich betrachtet, schien. Gerade damals
stand ja Adolf von Berg in dem Kampfe zwischen Dietrich von Moers
und der Stadt Cöln auf Seiten der letzteren : der Streit war noch nicht
endgültig entschieden ^'), so musste denn jede von Gerhard, trotzdem
er sich eben noch mit dem bergischen Herzog in Einklang gesetzt, an
den Erzbischof versuchte Annäherung Adolf von Berg misstrauisch
machen, zumal ihm Sinzig und Remagen, der Preis seiner Verbindung
mit Gerhard, von dem augenblicklichen Inhaber Friedrich von Moers,
des Erzbischofs Bruder, wohl im Einverständnis mit Gerhard nicht
ausgeliefert wurde
Aus diesen Erwägungen erklärt sich denn auch die durch die
*) Ein in Hamm Gefangener muss in seiner Urfehde auch geloben,
dass er nicht gegen Adolf von Cleve handeln wolle. Staats-Arch. Münster
Msc. VI 141.
«) Lacomblet ÜB. IV. 114 vgl. diese Darstellung pag. 32 Anm. 2.
Die Stadt und Ritterschaft hatten sich schon am 16. Februar besondei^s ver-
banden. V. Steinen a. a. 0. IV. 653.
*) LAComblet ÜB. IV. 112. s. 119. Sinzig und Remagen hatte Adolf
seinen Bruder 1413 27. Juni versprochen, 1418 31. Juli hatte dieser sie wirk-
lich erhalten. Doch hatte er sie gleich an Friedrich v. Moers weiter ver-
pfändet, von welchem sie Adolf von Berg einlösen sollte, (ibid. p. 84. A. 1).
*) ibid. IV. 120.
») Derselbe: Archiv IV. p. 236.
*) Der Frieden wurde am 21. September geschlossen vgl. p. 25 Anm. 4.
3*
Digitized by
Google
— 36 —
Verbindung der beiden Herzöge von Qeve nnd Berg and ihr gemein-
sames Vorgehen gegen Dietrich von Moers bewirkte Verschiebung der
Constellation der hier in Betracht kommenden Fürsten. Dam wenn
anch Herzog Adolf von Gleve noch am 18. Augost 1419 das mehrer-
wähnte Bündnis mit Dietrich, das noch lange nicht abgelaufra war,
am ein Jahr verlängert hatte ^), so scbloss er doch schon 3 Monate
später, am 11. November, ein Schatz- nnd Tratzbündnis mit dem alten
Gegner des Cölner Erzbischofs, Adolf von Berg, gegen Dietrich für den
Fall, dass es mit ihm zom Kampfe komme ^).
Dieses Bündnis nnd die zu demselben führenden Verhandlangen
der beiden Herzöge untereinander, die einen tiefen Einblick in die ver-
rotteten Zustände jener Zeit ermöglichen, müssen wir anch noch aus
einem andern Grande etwas genauer betrachten. — Adolf von Cleve
stand ja mit dem Erzbischof Dietrich im Bunde und durfte seinem Eide
gemäss nicht vor Ablauf des Vertrages Feind desselben werden. Aber
in solchen Situationen, wo er durch sein Wort an eigener Aktivität
gehindert war, wusste der geschmeidige Adolf sich zu helfen: er ^-
klärte, im Falle es zum offenen Kampfe komme, woUe er seinen
kleinen, damals noch kein Jahr alten Sohn mit den Herrschaften Bil-
stein und Vredeburg und mit den Schlössern Hoerde, Volmarstein und
Ruhrort abgüten : aus diesen solle dann dem Herzog Adolf von Berg
die Hülfe gegen Dietrich von Moers gestellt werden^. — Und was
hatte Adolf sj^ter als Antwort, da ihm dieses Betragen vom Erzbischof
vorgehalten wurde*)? Er wälzte die Schuld auf diesen und meinte,
da Dietrich trotz des Verbundes den Bruder Adolfs im Kampf gegen
ihn unterstützt habe, so sei nicht er, sondern der Erzbischof der eigent-
liche Friedbrecher. Aber davon hatte er doch in dem Augenblicke,
wo er selbst wortbrüchig wurde, jedenfalls noch keinen klaren Beweis
in Händen ; denn wozu dann noch sein Verbergen hinter seinen Sohn,
wenn Dietrich schon faktisch gegen ihn aufgetreten war? Sie waren
beide gleich meineidig, und keiner hatte dem andern etwas vorzuwerfen.
Ich führe das unrühmliche Auftreten Adolfs an dieser Stelle,
ähnlich wie oben sein verräterisches Spiel bei der Wahl Dietrichs von
Moers nicht etwa an, weil ich den cleviscben Herzog möglichst schwarz
zu malen die Absicht habe. Aber es ist, glaube ich, nötig, gerade
») Lac. ÜB. IV. 120 Anm. 1.
«) ibid. IV. 122.
>) Lacomblet ÜB. IV. 122 Anm. 1. : Ähnlich machte es Adolf v. Berg
8. Lac. Arch. IV. 236.
*) ibid. IV. pag. 208 Anm.
Digitized by
Google
- 87 —
bei üiin einmal die Schattenseiten ganz besonders stark hervorzuheben,
weU es &st zum Glaubensartikel geworden, sich Adolf als den tugend-
samsten Fürsten, aus dessen Munde nie ein lagenhaftes Wort gekommen,
als den Tugendspiegel eines Regenten vorzustellen. Alle seine Beur<^
teuer haben sich durch seinen Lobredner, den ^ekret&r seines Sohnes
Jobann, Gert von der Schüren und dessen bekannte panegyrische Verse
auf ihn bestechen lassen, welch letztere auch bis dahin jeder derselben
noch besonders abdrucken zu lassen sich gedrungen fühlte^).
Um solch ungerechtfertigte Lobeserhebungen auf das rechte Mass
herabzustimmen und den Charakter Adolfs mit dem der übrigen Grossen
seiner und der Diplomaten aller Zeiten in eine Reihe zu bringen, dient«
wie ich annehme, ein Hinweis auf die beiden angeführten Facta besser,
als jede lange von Aussprüchen aus seinem Munde und anderen Citaten
strotzende Auseinandersetzung. —
Einen Augenblick schien es damals noch, als ob der Bruderzwist
sich gütlich beilegen Hesse — es werden Verhandlungen zwischen Ger-
hard und Adolf am 11. November 1419 erwähnt^, und es scheint
eine Teilung der Grafschaft Mark beabsichtigt gewesen zu sein '). Aber
diese Hoffnung zerschlug sich: am 13. November 1419 wurde Grerhard
in das Schloss Hamm aufgenommen, und an demselben l^e sagte er
der Stadt Hamm Bestätigung aller ihrer Privilegien für den Fall zu,
dass er Graf von der Mark würde*). Im Übrigen stellte sich die
Grafschaft, die ja überhaupt damals schon ein ziemlich ausgebildet
«) Gert V. d. Schüren p. 133. Von den neueren leistet in Lobeser-
hebungen Adolfs das höchste der anonyme Verfasser (Kampschiilte ?) des
Anfs. Adolf VI. v. d. Mark in: Bl&tter f&r kirchliche Wissenschaft u. Praxis
HL (1869) p. 30 ff., der einfach Gert v. d. Schüren nachbetet Sonst smd
zn vergl. Schaumburg: Die Begründung des preussisch. Höh. etc. p. 27. —
Seibertz in: Zeitschr. für vat. Gesch. u. A. XVL 259. — Zeitschr. f. preuss.
Gesch, XV. 614. — Essellen: Übersicht der Gesch. der Grafschaft Mark p. 22.
^ Bass Thomas Prischuch in: Des Conzilis grundreste (s. Liliencron.^ die
historischen Volkslieder der Deutschen vom 13. bis 16. Jahrh. I. 242 Vers
881 ff.) den Adolf im Anschluss an seine Erhebung zum Herzog lobend er-
wähnt, erklärt sich leicht ans seinem Bestreben, dem König Sigmund, dem
er sein Gedicht ja widmet, einen Gefallen zu thun.
«) Lacomblet ÜB. IV. 122 Anm. 1.
*) 1420 April 26 verspricht Adolf v. Gleve der Stadt Schwerte, sie
bei Mark zu belassen. Münster, Staats-Arch. Msc. VL 141 a. a.
*) V. Steinen, Westf. Gesch. L 470. — Münster, Staats-Arch. Msc
VL 141 a. a.
Digitized by
Google
- 38 ^
sdbstäiidiges landständisehes Wesen hatte '), zwar nidit ToUkommen aal
seine Seite, aber ebenso wenig schlug sie sidi za Adolf: am 10. August
1419 schlössen Tielmehr 67 märkische Ritter und die Städte Hamm,
I$erk)bn, Lünen und Schwerte einen Bund, der sich Nratralität zwischen
den beiden Prätendent^ und Aufrechterhaltung ihrer eigene Privil^en
zur Aufgabe stellte^. Adolf lasste das als Widerstand gegen sich und
Hess sich deshalb, ab er am 24. Januar 1420 das mit Adolf von
Berg geschlossene Bündnis erwdterte, von diesem auch Hfilfe g^gen die
aufrfthrerische Ritterschaft und die Städte der Mark versprechen').
£s ist uns nicht gestattet, das Auf- und Abwogen des jetzt ent-
brennenden Kampfes, in welchen Dietrich von Moers, soweit ersicht-
lich, nicht thätlich eingriff, zu verfolgen. Es gelang Adolf, im Feld
einige Vorteile zu erringen^), und Gerhard seinerseits wurde vom König
Sigmund nicht verlassen. Schon am 4, November 1420 kam es unter
diesen Verhältnissen zu einer Einigung: Gerhard verspradi, innerhalb
20 Jahren keinen weitem Anspruch mehr an Adolf zu erheben, wofür
er dann zu dem, was er schon besass, noch Hamm und die dortige
Ritterschaft auf Lebenszeit sowie die Pfandschaft an Duisburg für sicli
und seine Erben erhielt^). Von diesem Vertrage gab Gerhard am 8.
December desselben Jahres dem königlichen Hofrichter, bei dem er
Klage gegen seinen Bruder eingereicht hatte, Kenntnis^}.
Mit diesem Frieden trat für eine kurze Zeit ein Stillstand der
niederrheinischen Vernickelungen an dieser Stelle ein. Andere Interessen
lenkten das Augenmerk der Beteiligten für den Augenblick von diesem
Punkte ab, und das mag auch schon auf den schnellen Abschluss des
Vertrages bestimmend gewesen sein.
Den Erzbischof Dietrich nahmen um diese Zeit die hussitischen
Angelegenheiten vollauf in Anspruch: im März 1421 war er auf dem
Tage der geistlichen Kurfürsten, der in dieser Sache zu Boppard gehalten
*) Vgl. Urkimden und Aktenstücke zm* Gesch. des Karfürsten Friedrich
Wilhelm von Brandenburg V. 4 ff.
«) von Steinen a. a. 0. I. 1668. Staiigefol Annal. circ. Wcstf. 487.
») Lacomblet ÜB. IV. 123.
*) Es gelang ihm namentlich die märkischen Städte zu sich herüber-
zuziehen Lac. ÜB. IV. 129. Münster St.-A. Msc. VI. 141, doch belagerte er
vergebens Kaiserswerth, s. Städte-Chron. XIII. 207 ; für Gerhard s. v. Steinen
a. a. 0. I. 474.
») Lacomblet ÜB. IV. 129 irrig auf den 2. November redncirt. Tcsclicn-
macher cod. dipl. 61 cf. Gert v. d. Schüren 96.
«) Lac. ÜB. IV. pag. 151 Anm. 1.
Digitized by
Google
— 39 -
Wurde, anwesend^) und fehlte anch auf dem im April nach Bamberg
ausgeschriebenen Reichstage nicht, an welchem sich auch Herzog Adolf
von Cleve beteiligte^. An dem hier nach langen Debatten auf den
August 1421 festgesetzten Zuge gegen die Böhmen nahm Dietrich von
Moers gleichfalls Teil: es ist bekannt, wie das Unternehmen an der
Unmöglichkeit, Saatz einzunehmen, an dem Heranrücken des gefOrchteten
Ziska und der verspäteten Ankunft König Sigmunds scheiterte — am
2. October kehrten die Deutschen unverricbteter Sache heim ').
Aber auch noch im folgenden Jahre beschäftigten diese Verhält«-
nisse Dietrich. Im Anfang des Jahres, wahrscheinlich im Februar,
unternahm er im Auftrage des Eurfarstencollegiums eine Mission an
Sigmund nach Ungarn, um den König zum Ausschreiben eines neuen
Reichstages in der hussitischen Frage zu veranlassen. Wenn diesen
Bemtiiungen auch trotz des Einverständnisses und guten Willen Sigmunds
der Erfolg mangelte, so hatte sich der Erzbischof doch sowohl den
König als den Papst zu Dank verpflichtet, den ihm ersterer auch sofort
durch Erteilung von Privilegien zum Nachteil der Stadt Cöln abstattete*).
Es wirkten daneben auch noch andere Gründe auf das einstweilige
Fortdauern des Friedens zwischen den uns in erster Linie interessierenden .
Fürsten. Adolfs von Cleve bester Bundesgenosse nämlich, der Herzog
Adolf von Berg, benutzte die augenblickliche Ruhe, um an anderer
Stelle die Rechte seines Hauses zu wahren : er unternahm gerade damals
seinen zweiten unglücklichen Zug nach Lothringen, um die dortigen
seiner Familie eröffneten und von König Sigmund übertragenen Reichs-
lehen für seinen Sohn Ruprecht in Besitz zu nehmen^).
Auf der andern Seite war Gerhard einmal durch die Abwesenheit
Dietrichs isoliert, dann aber bezeugte auch die Grafschaft Mark wenig
Lust zum weitem Kampfe — am 25. Mai 1421 löste sie den am
10. August 1419 geschlossenen von Adolf von Cleve übel aufgenom-
menen Neutralitätsbund und huldigte dem Vertrage vom 4. November
•) Gocrz, Regesten der Erzhischöfe von Trier ad März 2. cf. Ha^berlin
RcichshiBtoric V. 305.
«) Eberhard Windeck c. 89 bei Mencken SS. I. 1145.
») Im allg. vgl. Aschbach, König Sigmund HI. 129 f. 135. Droysen,
Geschichte der preussischen Politik I. 304 ff., für Dietrich Städtechron. XUl.
149, Bartholomaeus v. d. Lake a. a. 0. 265.
*) Aschbach L c. III. 147 ff. — Lünig Spicil. eccl. I. Cent. 576.
^ Lacomblet Archiv IV. 236 fL
Digitized by
Google
— 4Ö --
1420 gemäss dem Herzoge und dessen Erben als ihren wahren Landen-*
herm ^).
Aber trotzdem war dies nur eine Ruhe, wie sie dem Gewitter
vorherzugehen pflegt : kaum hörten die Factoren, durch welche sie bedingt
war, auf zu wirken, so brach der Sturm mit um so grösserer Gewalt los.
Das zweite Decennium des 15. Jahrhunderts war ja für den
gesammten Niederrhein von der grössten Bedeutung. Durch die £rö£&mng
von Jülich und Geldern, die zwiespältige Bischofswahl in Utrecht, den
wieder auflodernden Bruderzwist im Hause Cleve — der gleichzeitig in
Holland wütenden Kämpfe gar nicht zu gedenken — entstanden Ver-
wickelungen, die, mit der vorhandenen nur eines Zunders bedürftigen
Rivalität der das Scepter in jenen Ländern führenden Dynasten ver-
schmolzen, diesen ganzen Complex auf Jahrzehnte in Aufregung und
ein fast unentwirrbares Durcheinander versetzten, Verwickelungen, für
uns um so wichtiger, weil sie selbst und die durch sie herbeigeführte
offene Parteinahme der einzelnen Fürsten gewissermassen als Vorspiele
der späteren Soester Fehde erscheinen; denn — dem fast zum Natur-
gesetz gewordenen Antagonismus von Cöln und Cleve entsprechend —
überall, wo sich die niederrheinischen Grossen in feindliche Heerlager
spalten, können wir sicher sein, den Erzbischof Dietrich und den Herzog
Adolf auf entgegengesetzter Seite zu finden, und auch die Gruppierung
der beiderseitigen Kampfgenossen ist — natürlich in kleinerem Mass-
stabe — der Zusammenstellung, wie die Soester Fehde sie aufweist, nicht
blos entsprechend, sondern auch vollkommen in pragmatischem Zusam«
menhang mit ihr stehend.
Die Verwicklungen nahmen ihren Anfang, als Adolf von Berg
aus Lothringen, wo er in Gefangenschaft geraten war, zurückkehrte.
Dietrich von Moers hatte seine Abwesenheit benutzt, um sich in den
Tagen, wo er am Hofe Sigmunds weilte, von diesem einige Vergünsti-
gungen zum Schaden des bergischen Herzogs zu erwirken. Am 7. März
1422 ermächtigte der König den Erzbischof, die vom Reich verpfändeten
Ortschaften Sinzig und Remagen für das Erzstift Cöln einzulösen —
das war direkt gegen Adolf von Berg gerichtet*) — ; am folgenden
«) Lacomblet ÜB. IV. 134. — Lacomblet meint p. 155 Anm. 2, diese
Urkunde bezöge sich auf die Gerhard am 2. Januar 1421 geleistete Huldigung.
Aber diese Huldigung war doch nur eine Folge der Vereinigung der beiden
Brüder vom 4. Nov. 1420, konnte also von Adolf nicht übel genommen werden.
Ohne Zweifel ist der angeführte Bund vom 10. Aug. 1419 gemeint, den aller-
dings Lacomblet nicht kennt; s. p. 38 dieser Darstellung.
•) Lacomblet ÜB. IV. 139; s. oben p. 35.
Digitized by
Google
- 41 -^
Tage forderte dann Sigmund die Stadt C6ln bei ^er Strafe von 1000
Mark auf, ihr g^en Dietrich gerichtetes Bündnis mit Adolf zn lösen *).
Anch Gerhard von Cleve-Mark hatte sich Feindseligkeiten gegen den
Herzog von Berg erlaubt*). Um sich nun vor der Rache Adolfs zu
sichern, schlössen die beiden am 6. Juli 1422 einen lebenslänglichen
Bund, in welchem Zurückweisung der eventuellen Ansprüche des Herzogs
als n&chste Aufgabe hingestellt wurde ^). — Aber Adolf von Berg, nicht
gesonnen, diese Schädigungen ohne Einspruch hinzunehmen, verband sich
am 20. August desselben Jahres mit mehreren gleichfalls in ihrem Besitz
geschädigten Herren zu gegenseitiger Hülfe wider den Erzbischof ^).
Der Ausführung von Adolfs Absichten ti*aten jedoch Bedenken
entgegen, die sich bei einer Betrachtung der augenblicklichen politischen
Lage notwendig einstellen mussten. Er konnte voraussehen, dass er
ftr die bevorstehende Eröffnung von Jülich-Geldern bei seinem bisherigen
Freunde, dem Herzog Adolf von Cleve keine Unterstützung in seinen
auf die Erwerbung der beiden Länder zielenden Absichten finden würde.
So konnte es für den Berger nur von Vorteil sein, wenn er sich mit
seinen und des clevischen Herzogs alten Gegnern — Dietrich von Moei*s,
der damals auch schon wieder Reibungen mit dem letzteren w^en
Dortmund hatte ^), und Grerhard, der unterdes, angespornt durch seine
gleichfalls mit Adolfs Teilungsprincipien unzufriedene Schwester Catha-
rina^, wieder mit Erbansprüchen hervortrat — in Einklang setzte;
dem rücksichtslosen Manne, der sich einst, durch seine Herrschsucht
getrieben, nicht gescheut, seinen eigenen bejahrten Vater gefangen fest-
zusetzen ^), wurde es bei dieser Berechnung nicht schwer, seinen Bundes-
genossen, den Herzog Adolf von Cleve, zu opfern, trotzdem dieser sich
noch vor kurzem für einen Teil seines Lösegeldes aus der lothringischen
Gefangenschaft verbürgt hatte®).
Schon am 7. Februar 1422 einigte sich der bergische Herzog
•) Ibid. IV. 140.
«) Ibid. IV. 144.
«) Ibid. IV. 142. cf. Gert v. d. Schüren 98. Teschenmacher I. 292.
^ Lac. ÜB. IV. 143. Es sind das Graf Ruprecht von Virncburg und
der eigene Bruder des Erzbischofs, Graf Friedrich von Moers-Saarwerden.
Des letzteren Gebiet war während seiner Gefangenschaft in Brabant ebenso
behandelt worden, wie das Adolfs, während er in Lothringen festgehalten wurde.
•) Fahne, Dortm. ÜB. I. 216, cf. 218, 220. Lünig Spie. eccl. Cent. II. 144.
•) S. u. A. Teschenmacher I. 292, för die spätere Zeit Lac. ÜB. IV. ICO.
«) Lacomblet Arch. IV. 121 ff.
•) Lac. ÜB. IV. 141 u. Anm. 1.
Digitized by
Google
— 42 —
mit Gerhard, nnd seinem Einfloss ist anch wohl der Abschluss der
beiden von seinem Sohne am 13. April 1423 und von seinem Bruder
Wilhelm am 28. December desselben Jahres mit dem Junker von Cleve-
Mark geschlossenen Bündnisse zuzuschreiben^), welch letzterer am 17.
Juni seinem Bruder förmlich absagte*).
Eben sowohl gelaug es Adolf von Berg, um zun&chst den jtdich-
geldrischen Erbfolgestreit mit wenigen Worten zu berühren, den Anschluss
an den Cölner Ei'zbischof, der ihm wohl auf halbem Wege entgegenkam,
zu erreichen. Am 13. Juli 1423 verband er sich zunächst mit dem
Bruder desselben, dem Grafen Fiiedrich von Moers, aber schon am
25. August erscheint auch Dietrich selbst als sein fester Bundesgenosse).
Das waren die Stützen, deren sich der Herzog von Berg bedienen
wollte, um sich, da die Eröffnung von Jülich-Geldern durch den am
23. Juni erfolgten Tod des Hei*zogs Rainald eingetreten war, in den
Besitz von Geldern zu setzen (Jülich war ihm gleich zugefallen), das
Arnold von Egmond, von den dortigen Standen anerkannt, ihm zu ent-
reissen drohte.
Des letztem engster Bundesgenosse wurde dagegen der Herzog
Adolf von Cleve, dem Arnold am 22. Juli versprochen, seine Tochter
Catharina, sobald sie mündig werde, ohne Aussteuer zu heiraten, wofür
sich denn Adolf am 24. JuU zu Schutz und Trutz mit ihm verband*).
Leider sind nun aber die folgenden Ereignisse nicht ganz klar zu
übersehen. König Sigmunds Stellung zu dem geldrischen Erbfolgestreit
richtete sich bekanntlich fast lediglich nach der Höhe der Bezahlung,
welche ihm für sein Wort geboten wurde: am 15. August 1424 belehnte
er zwar Arnold von Egmond, als dieser aber 14000 Ducaten zu zahlen
sich weigerte, wurden die Lehnbriefe wieder zerschnitten und« beide
Herzogtümer dem weniger sparsamen Herzog Adolf von Berg am 24.
Mai 1426 aufgetragen*).
') Ibid. 147, 145. Die letztere Urkunde setzt Lac. irrig zum J. 1422,
sie gehört vielmehr zu 1423, das Jahr ist also nicht als mit dem 25. December
beginnend gerechnet; denn nach ihr ist die Fehde schon in vollem Gange,
und nach Lac. IV. 147, 148 begann sie erst im Juni 1423. Die Urkunde
ist also bei Lacomblet anders einzuschalten.
«) Ibid. IV. 148.
•) Im allg. Pontanus, bist. Geldriae (1613) p. 415 ff., Lacomblet Archiv
I\'. 239, Aschbach König Sigmund HI. 235 ff. — Lacomblet ÜB. IV. 150.
153 u. Einleitung p. XVI.
♦) Lacomblet ÜB. IV. 151 u. p. 172 Anm. 1.
*) Historischer Schauplatz etc. Beilage F. — Aschbach L €.
Digitized by
Google
— 43 —
Es ist nun auffallend, dass der sonst in gntem Verhältnis zu
^gmond stehende Erzbischof Dietrich von Moers, ohne dass wir die
Grründe genauer zu erkennen vermögen, die bergiscbe Partei wieder
verliess und auf die Seite des Egmonders schwenkte. Am 26. Februar
1425 schloss er nämlich mit diesem auf 5 Jahre ein Bündnis zur
Aufrechterhaltung eines friedlichen Zustandes und gestattete ihm, was
am frappantesten ist, in dem darüber aufgesetzten Instrument ausdrück-
lich zu betonen, er wolle nicht Feind des Herzogs von Cleve werden ^).
Denn der geldrische Erbfolgestreit war durchaus nicht der einzige
Punkt, auf welchem sich der Erzbischof und Adolf von Cleve gegen-
überstanden: auch in der streitigen Utrechter Bischofswahl hatten sie
sich für verschiedene Gandidaten engagiert*).
Hier war am 9. October 1423 Bischof Friedrich von Blaiiken-
beim gestorben. Bei der Frage nach der Wiederbesetzung des Stuhles
machten sich die verschiedenartigsten Einflüsse von Cöln, Cleve, Berg
und Münster aus geltend. Dietrich von Moers verwandte sich für seinen
Bruder, den Cölner Domkustos Walram, während Adolf von Cleve seinen
Einfluss für Rudolf von Diepholz, Propst in Osnabrück und Canonicus
in Cöln, einsetzte. Er erschien am Tage der Wahl persönlich in Utrecht,
um einen Druck auf das Capitel auszuüben, und in der That, seine
Absicht gelang: Rudolf wurde am 10. November 1423 von der Mehr-
zahl der Capitulare gewählt und auch sofort von einer Reihe von Städten
anerkannt. Walram fiel dagegen vollkommen durch, er scheint nur sehr
wenige Stimmen im Lande für sich gehabt zu haben'); aber wenn
Dietrich von Moers sich hier zurückzog und auch wobl seinen Bruder
zum Rücktritt bewog, so waren dafür doch auch noch weitere Gründe
bestimmend. Papst Martin Y. hatte nämlich andere Candidaten für
das Bistum Utrecht im Auge: zunächst den damaligen Bischof von
Speyer, Raban von Helmstädt, dann aber, als dieser es zu gewagt fand,
seine sichere Speyerer Diöcese zu verlassen, um sich das zweifelhafte
0 Lac. ÜB. TV. 161.
•) Zu vgl. Matthaeus, Analecta veteris aevi V. 403 ff. ; Johannes de Beka,
Catalogtts episcoporum Tr^ject. ed. Am. Buchelius (1643) Appendix p. 132;
Wilhelmus Heda, Ilistoria episc. ültriyect. ibid. 284 ; Erdwin Erdmaun, ehren.
Osnabrug. bei Meibom U. 246 ff. Magnum ehren. Belj?. bei Pistorius III.
369 f.; Tesehenmaeher L 291, s. auch Leo, zwölf Bücher niederl. Gesch.
I. 943 ff.
') Matthaeus a. a. 0. 414. Literessant ist, dass auch Gerhard von
Cleve-Mark einen allerdings misshmgenen Versuch machte, als Bisturascan-
didat aufzutreten; ibid. 406
Digitized by
Google
^ 44 —
tJtrechter Bistum, wo ja Rudolf von Diepholz schon über einen bedeu-
tenden Anbang verfügte, zu erkämpfen ^), den bisherigen ütrechter Propst
Sweder von Culeuburg^). Martin V. verwarf, ähnlich wie er das im
gleichen Falle in Basel, Augsburg und Trier that '), die beiden aus der
Wahl des Capitels hervorgegangenen Candidaten, providierte am 6. Fe-
bruar 1425 den Sweder und teilte dies dem Cölner Erzbischof Dietrich,
in dessen Kirchenprovinz Utrecht ja lag, am 17. Mai desselben Jahres
mit*). — Wenn nun auch das Verhalten des letztem und sein schliess-
licher Rückzug bei dem Mangel an urkundlichen Nachrichten ziemlich
rätselhaft und wohl kaum sicher festzustellen ist, so geht man doch
wohl nicht fehl mit der Annahme, Dietrich sei in Utrecht mit Rücksicht
auf den Papst zurückgetreten, dessen Gewogenheit er sich für andere,
ihm wichtiger erscheinende Absichten, vor allem für die geplante Ein-
verleibung des Bistums Paderborn in das Cölner Erzstift, zu bewahren
suchen musste^). Vielleicht ist dann auch der Umstand, da^ die £g-
monder in dem Utrechter Wahlstreit auf Seiten des päpstlichen Candi-
daten Sweder standen®), von Einfluss auf den Umschwung Dietrichs
in der geldrischen Frage gewesen.
Diese Annahme gewinnt an Wahrscheinlichkeit, wenn man einen
Blick auf den gleichzeitig wütenden Bruderzwist zwischen Adolf und
Gerhard von Cleve wirft. Am 17. Juni 1423 sagte, wie wir oben
sahen, Gerhard seinem Bruder die Fehde an. Die Absicht desselben
ging dahin, seine durch den Frieden vom 4. November 1420 nicht
verwirklichten Absichten auf die Grafschaft Mark mit den Waffen in
der Hand weiter zu verfolgen — er wagte es jetzt auch, sich den Titel
eines Grafen von der Mark beizulegen'). Sein bester und diesmal
in entschiedenster Weise für ihn eintretender Bundesgenosse wider seinen
Bruder war der Erzbischof Dietrich. Zwischen diesem und dem Herzog
Adolf von Cleve gab es nämlich damals ausser den Utrechter und Gel-
demschen Zwistigkeiten noch weitere Streitpunkte. Bei der Wahl Diet-
richs von Moers zum Cölner Erzbischof bemerkten wir, dass er dem
«) Erdwin Erdmaim 1. c. 246, anders Heda 1. c. 284.
•) Der auch bei der Wahl nachträglich als Candidat erscheint, seine
Stimmen aber an Rudolf von* Diepholz abgab. Heda 1. c. 284.
■) Aschbach IV. 7. 187. Wessenberg, die grossen Kirchenversamm-
lungen des 15. u. 16. Jh. U. 274 u. Anm. 13.
*) Matthaeus a. a. 0. V. 421 ff.
&) Vgl. u. S. 53 ff.
•) Heda 1. c. 285. Matthaeus 1. c. 451 f.
') Das that er, soviel ich sehe, zuerst Lacomblet ÜB. IV. 159.
Digitized by
Google
— 45 —
Herzog Geld für seine Zustimmung schuldete, aber trotz seines Ver-
sprechens nicht zahlte. Doch hatte Adolf Pfandbesitz dafür in seinen
H&nden. Um das Jahr 1424, wo dem Clevischen Herzog seine man-
nigfachen politischen Bestrebungen jedenfalls bedeutende Unkosten ver-
ursachten, kündigte er dem Erzbischof die Summe. Aber wenn auch
Dietrich, wie es scheint, auf seine Forderung einging, so konnte man
sich doch nicht über die Art der Rückzahlung einigen^), und diese
Streitigkeiten beschworen den Ausbruch des ja auch durch so viele
andere Momente bedingten Kampfes herauf.
Am 23. November 1424 verband sich Dietrich mit der Stadt
Dortmund^, auch Soest stellte sich mit ihm gegen den Herzog Adolf ^,
am 15. December gewann er den Herzog Adolf von Berg und dessen
Sohn Ruprecht zum zweiten Male, am 16. den Erzbischof Conrad von
Mainz^), und am 20. December endlich schloss er mit dem Junker
Gerhard, mit welchem er ja schon seit dem 6. Juli 1422 auf Lebens-
zeit vereinigt war, ein erweitertes, direkt gegen Adolf von Cleve ge-
richtetes Bündnis. Im Ganzen waren es, wenn man den Angaben der
Cölner Chroniken trauen darf, 7 Bischöfe, 5 Herzöge, 16 Grafen und
Herrn, welche Erzbischof Dietrich dem Herzog Adolf entgegenstellte*).
Nicht ohne bedeutende Opfer gelang es Gerhard von Cleve, den
vom Erzbischof und dessen Bundesgenossen aufgebrachten Mitteln eine
solche Richtung zu geben, dass sie zur Verwirklichung seiner Absichten
auf die Graf:ichaft Mark als ihrer nächsten Aufgabe verwendet wurden.
Am 21. December überliess er Dietrich, nominell für 100000 Gulden,
die Stadt und Burg Kaiserswerth mit dem Zolle und sonstigen Zubehör *).
Kaiserswerth, einer der wichtigsten und einträglichsten Rheinzölle,
war einst am 28. Mai 1293 von Adolf von Nassau dem Cölner Erz-
bischof Sigfried von Westerburg als Ersatz für seine Wahl- und Krö-
nangskosten zum römischen König verpf^det worden; seitdem hatte es
der Reihe nach Cöln, Jülich, Berg und der Pfalz gehört und war von
») Nach der Urkunde bei Lacomblet FV. 168. S. 195 oben ist kein
Zweifel, dass dieses Geld gemeint ist. Im übrigen s. Stftdtechroniken XHI.
154 Anm. 1.
«) Lac. ÜB. IV. 158 Anm. 1. Fahne ÜB. L 220.
^ Lacombl. ÜB. IV. pag. 195.
*) Ibid. rV. 158 Anm. 1.
*) Ibid. IV. 159. Städtechroniken XTV. 761.
«) Lac. ÜB. rV. 160, für das folgende s. Lac. ÜB. U. 937, lU. 1065.
- Lacomblet Archiv IV. 11, 19, 27, 33 ff. 64, 68, 82, 92 f. 106, 115. Knapp
l c. n. 130 f. sehr ungenau.
Digitized by
Google
— 46 —
Raprecht von der Pfalz am 10. Angust 1399 an Adolf von Cleve-
Mark bei dessen Heirat mit seiner Tochter Agnes zur Hälfte als Mit-
gift, zur Hälfte gegen 32000 Gulden weiter\'erpfändet worden. Wie
früher bemerkt, wurde es von diesem im Jahre 1413 seinem Bmder
Gerhard auf Lebenszeit und unter besondem Bedingungen überwiesen,
die dieser einfach übertrat, als er seinen Vertrag mit dem Erzbischof
einging, und so trug denn auch nach der einstimmigen Überlieferung
dieser Verlust von Kaiserswerth ganz besonders zur Verschärfung der
Feindschaft zwischen Adolf von Cleve und Dietrich von Moers bei.
Der Kampf brach denn auch wirklich los: die Verbündeten zogen
vor die Adolf treue märkische Stadt Schwerte, konnten sie aber selbst
nicht einnehmen ; es gelang ihnen nur, das dortige Schloss abzubrennen,
und Adolf, der wohl den schweren Druck des grossen Heeres auf die
Grafschaft Mark lindern wollte, zeigte sich schon nach drei Wochen
zu Verhandlungen mit seinem Bruder bereit, welche von Räten des
Herzogs Philipp von Burgund, des Schwagers von Adolf, in die Hand
genommen wurden*). Wenn auch in dem Spruch, den sie erliessen,
des Erzbischofs Dietrich keine Erwähnung geschah, so beweisen doch
spätere Dokumente und vor allem der Abzug von Dietrichs Bundesge-
nossen, dass auch zwischen dem clevischen Herzog und diesem Friedens-
abmachungen stattgefunden haben'). —
In diese Zeit einer vorübergehenden Einigung fällt das mehrer-
wähnte, am 26. Februar 1425 zwischen Dietrich von Moers und Ar-
nold von Egmond geschlossene Bündnis, das also auf diese Weise lo-
gisch und auch chronologisch motivirt und eingereiht ist^). —
Die Unterhandlungen müssen aber auf neue Schwierigkeiten ge-
stossen sein; Adolf wird wohl nach der Entfernung der Helfer Dietrichs
neuen Mut geschöpft und sich nicht sehr nachgiebig gezeigt haben:
wer den Krieg zunächst wieder begonnen, darüber sind die Nachrichten
geteilt — wie dem aber auch sei, Adolf beschwerte sich bei dem Cöber
Dechanten und Domkapitel und andern Freunden des Erzbischofs über
dessen Wortbrüchigkeit und rechtswidrige Annexion von Kaiserswerth —
>) Städtechrouiken XIV. 761. Cardauns wendet sich Anm. 8 wohl mit
ITurecht ge^en diese Angaben der Koelhoffscheii Chronik : ich wiisste wenigstens
keinen Grund, um an einer versuchten Vermittlung des Burgundischen Herzogs
zu zwcifehi. Der Vertrag vom 9. Juli 1425 kann zudem ganz ungestört da-
neben bestehen.
•) Lac. ÜB. IV. 164. Städtechr. a. a. 0.
») Gegen Lac. Archiv IV. 242.
Digitized by
Google
— 47 —
Dietrich seinerseits warf dem clevischen Herzog vor, dass er trotz mehr-
facher Auiforderaogen sich des gütlichen und rechtlichen Austrags ihrer
Streitsachen geweigert, und sagte ihm nochmals definitiv die Fehde an *),
in welcher es ihm am 2. Juli 1425 gelang, die clevische Stadt Orsoy
M verhrennen^).
Das machte den Herzog Adolf wieder zu einem Waffenstillstand
geneigt, den man am 9. Juli einging^. Durch Emicho von Leiningen
und Heinrich Beyer von Boppard, Räte des Pfalzgrafen Ludwig, wurde
in allen zwischen Cöln, Jülich-Berg und Cleve-Mark bestehenden Zwistig-
keiten einstweilen Ruhe geboten: die Entscheidung über die einzelnen
Streitpunkte sollte einem aus dem Pfalzgrafen und vier Räten gebildeten
Gericht anheimfallen, speziell in dem Kampfe zwischen Adolf und Ger-
hard von Cleve-Mark sollte Ludwig von der Pfalz in Verbindung mit
Dietrich von Moers das Urteil sprechen.
Letztere Bestimmung wurde zunächst vollzogen. Am 23. October
1425 faulten die Beiden ihren Spruch, wie wohl zu erwarten stand, zu
Gunsten Gerhards^*). Adolf sollte ihm auf Lebenszeit die Grafschaft
Mark mit allen Rechten und allem Zubehör überlassen; nur die Amt-
männer von Wetter, Blankenstein und Volmarstein sollten von den beiden
Brüdern gemeinsam eingesetzt werden.
Während aber Gerhard sein Einverständnis mit den Bestimmun*
gen dieses Urteils schon am 7. Januar 1426 erklärte^), hütete sich
Adolf wohl, seine Meinung darüber laut werden zu lassen, bis auch
der andere Schiedsspruch zwischen ihm und Erzbischof Dietrich erfolgt
war. Am 2. Mai 1426 geschah das^). Wenn Pfalzgraf Ludwig auch
über die meisten Beschwerdepunkte — Dietrich hatte deren 26, Adolf
10 aufgestellt — das Urteil ablehnte, so wurden doch die Entscheidun-
«) Lacomblet ÜB. IV. 164, Fahne Dortm. ÜB. L 225, Städtechronik.
XIII. 156.
*) Das genaue Datum hat nur die Münstereifler Chronik in: Annalen
des bist Vereins für den Niederrhein XV. (1864) p. 200, s. im Übr. Städte-
chron. XTV. 759, Bartholom. v. d. Lake a. a. 0. 265.
^ Lacomblet ÜB. IV. 168.
*) Lacomblet ÜB. IV. 172. Ganz ungenau ist Tobien, Denkwürdig-
keiten, I. 178, der die Sache so darstellt, als habe Adolf dem Gerhard damals
Mark abgetreten.
») Lacomblet ÜB. IV. p. 204 Anm. 1.
«) Ibid. p. 208 Anm. 1, im Übrigen zu vergl. Städtechron. XIII. 156,
198, XIV. 762. Wittius B. : Uistoria antiquae occidentalis 8axoniae seu nunc
Westphaliae (1788) p. 508.
Digitized by
Google
-- 48 —
gen, die er definitiv traf, befolgt : Adolf erklärte, er wolle die cölnischen
Lehen vom Erzbischof in Empfang nehmen and sich inbezng auf die
anderen Streitpunkte an die früher geschlossenen Verträge halten.
Nachdem so eine feste Norm in dem Verhältnis des clevischen
Herzogs zu Cöln geschaffen worden, trat Adolf offen mit seiner Stellung
zu der Übertragung der Grafschaft Mark auf seinen Binder hervor.
Er erkannte den darauf zielenden Schiedspruch nicht an, ergriff viel-
mehr eine Massregel, die seine politische und kirchliche Parteistellung,
wie er sie seine ganze Regierung hindurch bewahrte, aufs schärfste
charakterisiert. Nachdem er nämlich zunächst am 2. Juli 1426 durch
seinen Rat Wescel Schwartkop hiergegen Protest eingelegt hatte*),
appellierte er an Papst Martin V., der dann unter dem 15. December
desselben Jahres den Bischof Johann von Cambray mit der Piüfung und
Entscheidung der Sache beauftragte. Dem entsprechend erliess letzterer
als päpsUicher Richter am 28. April 1427 ^ aus Cambray an den Erz-
bischof Dietrich von Cöln, die Bischöfe Johann von Lüttich und Hein-
rich von Münster, den Herzog Adolf von Berg, dessen Sohn Ruprecht,
sowie an die Beamten und Diener des Junkers Gerhard von Cleve-
Mark ein Inhibitorium, in welchem er denselben zur Pflicht machte,
dem letzteren keine Hülfe zur Besitzergi'eifung der Grafschaft zu leisten,
so lange diese Angelegenheit noch zu Rom in der Appellationsinstanz
schwebe. Dieses Mandat Hess er am 14. Mai durch einen Notar an
der Wohnung Gerhards insinuieren*).
Den Inhalt der beiden ersten Aktenstücke kennt auch Gert von
der Schüren^), doch bezeichnet er den Zeitpunkt der Erlasse nicht
näher; für seinen ferneren Bericht war es mir jedoch unmöglich, eine
urkundliche Bestätigung aufzufinden. Nach diesem hat Johann von Cam-
bray die weitere Führung des Prozesses einem „bisschop Dognensis" ^)
subdelegiert, der dann sein Schlussurteil dahin aussprach, dass Herzog
Adolfs Appellation gegen den Schiedspruch im Rechte begründet und er
«) Staats-Archiv Düsseldorf, Soester Fehde, Copiarl. S. 53. Auszug in
Wilmans' Nachlass. cf. Lacomblet Archiv IV. 244 ff.
•) St.-A. Düsseldorf a. a. 0. p. 56—69.
«) ibid. p. 70—76.
*) Gert von d. Schüren, Chronik p. 103.
') Einen solchen habe ich nirgendwo auffinden können. Sollte Dog-
nensis vielleicht ein Schreib- oder Druckfehler für Dogliensis sein. Dann
wäre Bemardus Miya, der von 1422 — 1428 Bischof von Doglia war, gemeint.
S. Garns, Series episcoporum eccl. Cath. p. 837.
Digitized by
Google
— 49 —
nicht schuldig sei, seinem Bruder Gerhard die Grafschaft Mark ab-
ZQtreten.
Aber auch dieser hatte unterdes nicht gefeiert, sondern die Zeit
gut benutzt, um die Sympathieen, die er in der Grafschaft schon besass,
zu starken. Allerdings war der grosse Bund, den am 14. September
1426 zweiundneunzig märkische Ritter, sowie die Städte Hamm. Unna,
Camen, Iserlohn, Schwerte und Lünen schlössen *), nur eine Vereinigung,
welche, ähnlich wie die vom 10. August 1419, Aufrechterhaltung der
Neutralität bis zur Einigung der beiden Brüder über den Besitz der
Grafschaft zum Zwecke hatte, aber schon im folgenden Jahre huldigte
ihm ein Teil der Ritterschaft und Städte und Gerhard schloss mit den-
selben einen lebenslänglichen Vertrag zur Aufrechterhaltung ihrer Pri-
vilegien *).
Auch den rechtlichen Weg betrat er, aber nicht durch eine Ap-
pellation an das päpstliche, sondern durch eine solche an das kaiser-
liche Gericht. Adolf wusste sich freilich, wie Gert von der Schüren
sich ausdrückt, gegen des Kaisers Ladungen, Briefe und Mandate mit
Hälfe seiner Ambassiaten, Doctoren und Freunde trefflich zu wehren^,
und Sigmund erliess sogar am 21. Juni 1427 an die märkischen Städte
den Befehl*), bis zur Entscheidung des Streites dem Herzog Adolf zu
gehorchen, den er früher mit der Grafschaft Mark belehnt liabe, aber
di^e Entscheidung nahm er für sich in Anspruch und unterliess nicht,
seinem Unwillen darüber Ausdruck zu verleihen, dass Adolf in einer
so vollkommen weltlichen Reichssache statt an ihn, den obersten Lehns-
herrn, an den Papst appellirt hätte ; er habe, so erklärte er den Städten,
Dietrich von Cöln, Ludwig von der Pfalz wie auch den Herzog selbst
und seinen Bruder ernstlich aufgefordert. Verordnete an ihn zu schicken,
damit die Angelegenheit vor seinem Gerichte zum Austrag gebracht
werde.
Aber alle Verhandlungen vor kaiserlichem und päpstlichem Gericht
führten, wie so oft in jener fehdelustigen Zeit, zu keinem Resultat;
man hatte sich einmal daran gewöhnt, das Recht auf der Spitze des
Schwertes zu suchen, und so griff man denn auch hier wieder zu dem
*) von Steinen, Westf. Gesch. I. 1675.
•) Die Huldigimgsurkunden von Hamm, Camen, Iserlohn imd der Ritter-
schaft befinden sich im Düsseldorfer Staats-Archiv; die Verträge mit Hamm
und Iserlohn von 1427 Mai 6. im Staats-Archiv zu Münster Msc. VI. 141 a. a.
•) Gert V. d. Schüren pag. 103..
*) V. Steinen 1. c. L 474.
Westd. ZeiUchr. Krgheft. 3. (1886). 4
Digitized by VjOOQIC
— 60 —
beliebten Mittel. Natürlich, dass Dietrich, der sich ja durch die Nicht*
beachtoDg seines Schiedsspruches verletzt fohlen musste, sofort bei der
Hand war. •
Am 7. Mai 1427 sagte zunächst Gerhard seinem Bruder wiederum
ab*), nachdem schon vorher Herzog Carl von Lothringen und Bischof
Johann von Basel als Bundesgenossen des Erzbischofs Dietrich demselben
die Fehde angektlndigt hatten. Dieser selbst that es am 27. Mai, und
ihm schlössen sich noch Erzbischof Conrad von Mainz und Ruprecht
von Berg an*). So hatte also Dietrich zum zweiten Male eine ganz
gewaltige Macht gegen Adolf aufgeboten, und das ganze Jahr verlief
in wüster Fehde; erst am 11. Februar 1429 gelang es dem Cardinal
Heinrich von England nach langen vergeblichen Verhandlungen, einen
Waffenstillstand bis Pfingsten zu schliessen^, wahrend dessen Gerhard
im Besitz des Hauses Mark, sowie der Städte Hamm, Unna, Camen,
Schwerte, Lünen, Neuenrade, Hoerde*) und Bochum bleiben, Adolf da-
gegen eine Reihe von Schlössern in der Grafschaft Mark in Händen
haben sollte.
Aber es war vorauszusehen, dass eine so ganz äusserUche Eini-
gung, durch welche ausserdem Adolfs und Gerhards märkischer Besitz
vollkommen durcheinander gewürfelt war, keinen dauernden Bestand
hatte. Die Initiative zu einer besser garantierten Entscheidung ging
diesmal von der Grafschaft Mark selbst aus. Des Herzogs Amtleute
in Wetter, Volmarstein und Blankenstein hatten Gerhards Städte Neuen-
rade, Schwerte, Bochum und Hattingen nächtlicher Weile in Brand
schiessen lassen, und Adolf wolltis den desfallsigen Beschwerden kein
Gehör schenken. Am 17. März 1429 schickten daher die Ritterschaft
sowie alle Städte und Wichbolde der Grafschaft an den Herzog Adolf
ein Ultimatum, worin sie demselben erklärten, auf den Rat Gerhards,
„ihres rechten geborenen Herm^ hätten sie sich auf ewig mit dem
Erzbischof Dietrich von Cöln verbunden ; falls er nicht bis zum Sonntag
nach Ostern Abhülfe für ihre Beschwerden geschaffen, würde dieser
Bund ins Leben treten^).
>) St.-A. Düsseldorf. Soester Fehde L S. 77. — angeführt bei La-
comblet ÜB. IV. p. 212. Anm.
•) ibid. S. F. 2. S. 7.
«) Lacomblet ÜB. IV. 184.
*) Das Gerhard im August 1427 erobert hatte. S. Fahne Dortm. ÜB.
I. 229, 230 cf. Stangefol, Ann. eure. Westf. 401.
») Lacomblet ÜB. IV. 188. Archiv IV. 245 ff:
Digitized by
Google
— 61 —
Das brachte den clevischen Herzog denn doch auf andere Ge-
danken. Zwar snchte er zunächst unter Vermittlung des Erzbischofs
seinen Bruder zu bewegen, das Land Dinslaken statt der Grafschaft
Mark zu nehmen, aber trotzdem mehrere Tagfahrten in dieser Absicht
gehalten wurden, konnte man sich nicht einigen; man wnsste nicht
einmal übereinzukommen, was zu Dinslaken gehöre, die Streitigkeiten
drohten schon wieder auszubrechen '), da Hess man zum Glück das
ganze Projekt fallen^. Adolf von Geve erkannte wohl endlich, dass
eine friedliche, wenn auch für den Augenblick unvorteilhafte Einigung
mit seinem Bruder ihm nicht so sehr schaden könne, als weiteres Aus-
spinnen eines Kampfes, der seinem Hauptgegner Dietrich die beste
Gelegenheit zur Ausbreitung seines Prinzipats am Niederrhein bot, Adolfs
Länder mit feindlichen Truppen überschwemmte und ihren Wohlstand
vernichtete.
So bequemte er sich denn am 26. Juni 1430') zu einer durch
Dietrich von Moers und dessen Bruder Friedrich vermittelten Einigung
mit Gerhard; er überliess ihm, einstweilen auf 6 Jahre, alles, was er
bis dahin von märkischen Gebietsteilen erworben, doch musste Gerhard
sich verpflichten, in dieser Zeü keinen Bestandteil der Grafschaft an
Dietrich von Cöln, Heinrich von Münster oder an Adolf und Ruprecht
von Jülich-Berg, die bisherigen Gegner Cleves, gelangen zu lassen.
Nachdem es dann am 23. März 1431 Gerhard gelungen war,
die Belehnuns: durch König Sigmund zu erhalten ^), überliess ihm Adolf
endlich am 27. Juni 1437 den abgetretenen Teil der Grafschaft Mark
auf Lebenszeit^). Allerdings behielt der Herzog von Cleve noch
ganz bedeutende Gebiete in derselben, und Gerhard musste sogar wie
auf den Titel eines. Grafen von der Mark, den Adolf nie anerkannt,
so selbst auf die kaiserliche Belehnung verzichten, aber es wurde doch
durch diesen Frieden die Grundlage zu einem mehrere Jahre anhalten-
den ruhigen Verhältnis zwischen den Brüdern geschaffen.
Unterdessen hatte Adolf auch schon mit dem Cölner Erzbischof
eine Einigung getroffen, aber hier gab es doch noch eine Menge streitiger
Punkte, die zwar für den Augenblick bei Seite geschoben wurden, aber
») Wigand, Archiv VU. 262.
•) Gert V. d. Schüren lüü. Lacomblct ÜB. IV. 190 und Note.
*) V. Steinen a. a. 0. L 486 vgl. aucli Düsseid. St.-A. Soester Fehde
1, p. 78 — 84 ; ein Nebenvertrag vom 30. August bei Lacorablet ÜB. IV. 196.
*) Historischer Schauplatz etc. Beilage P. Brosius-Mappius, Annalea
III. 7, von Steinen a. a. 0. I. 513.
*) Lacomblet ÜB. IV. 224.
4*
Digitized by VjOOQIC
— 52 —
doch im Herzen Adolfs einen tiefen Stachel zuiUcklassen mussten. Seine
Zwistigkeiten mit Dietrich wegen des Vestes Recklinghausen, vor allem
wegen der Stadt Dorsten waren am 12. Juli 1426 zu seinen Ungunsten
entschieden worden *), 1432 hatte er mit dem Erzbischof um das Schloss
Broich kämpfen müssen ^, vor allem aber war es das an Cöln verlorene
Kaiserswerth, das er nie vergessen konnte, namentlich da er sah, dass
Dietrich sein ganzes Trachten darauf richtete, diesen Besitz mögliclist
enge tm sich zu ketten').
So war denn auch der Friede, den die beiden am 31. December
1435*) schlössen, ähnlich wie der frtihere vom 3. Juni 1418, keines-
wegs eine sichere Bürgschaft für ein dauerndes ruhiges Verhältnis
zwischen ihnen. Zwar verbanden sich die Paciscenten auf Lebenszeit
und machten ab, dass die gegenseitigen Forderungen und Beschwerden
sowie die noch an geistlichen Genchten schwebenden Streitfragen be-
ruhen bleiben sollten, aber nach der Lage der Verhältnisse ist der
Vertrag nur als ein Waffenstillstand anzusehen, unter dessen Schutze
die Gegner fortfahren konnten, sich zu rüsten und unter der Hand Ab-
bruch zu thuen. In diesem Sinne wird er sich uns auch im weitern
Verlauf der Darstellung in voller Klarhgit zeigen.
*) Die Entscheidung ist angeführt bei Lacomblet ÜB. p. 209 Anm.
Über den Gegenstand des Streites s. Münster Staats- Archiv, Gr. Mark Nach-
träge 3, vgl. auch Evelt, Jul. : Zur altem Geschichte des Vestes Reckling-
hausen in Picks Monatsschrift für Geschichte Westdeutschlands Bd. II. p. 21,
bes. 50 ff.
•) Teschenmacher I. 293.
*) Vgl. wie oben p. 44, A. 5.
*) Lacomblet ÜB. IV. 218.
Digitized by
Google
■^^m^r^
— 63 —
in.
Die beabsichtigte Incorporation des Bistums Paderborn
in das Cölner Erzstift.
Im Vorhergehenden haben wir einen Punkt der entgegengesetzten
politischen Richtung des Herzogs Adolf von Cleve und des Erzbischofs
Dietrich bis zu seinem vorläufigen Abscbluss verfolgt. Die Bestrebungen,
die wir bisher berührt haben, reichen nur selten über den engsten ter-
ritorialen Rahmen hinaus. Dietrich hatte hier sein nächstes Ziel voll-
kommen erreicht: der Gegner war unterlegen, sein Besitz in zwei Hälften
zerrissen, die feindliche Spannung, der man nur eine friedlich aussehende
Maske vorgesteckt, womöglich noch erhöht.
Grösser und bei weitem interessanter wurden die Verwickelungen
zwischen Cöln und Cleve, als sich in dem Zwiste Papst Eugens IV mit
dem Baseler Concil sowie bei zwei schnell aufeinander folgenden Königs-
wahlen die beste Gelegenheit bot, das Durcheinander der kleinen Par-
teien auf die grossen Fragen der Zeit zu übertragen und durch letztere
die wahren Motive zu verdecken.
Wenn es schon im allgemeinen besonders ansprechend ist, die
EntWickelung der Provinzialgeschichte im Lichte der allgemeinen Be-
gebenheiten zu betrachten, so zeigt sich gerade in der Soester Fehde
und den Verwickelungen, welche ihr zeitlich und kausal vorangehen,
recht anschaulich, wie die partikularen Kämpfe der Städte, der geist-
lichen und weltlichen Fürsten untereinander nicht blos ihrerseits ein
klares Spiegelbild der Reichs Verhältnisse bieten, sondern auch umge-
kehrt selbst in das Getriebe der grossen Politik kräftig einzugreifen im
Stande sind.
Ehe wir aber auf die Stellung der für uns in Betracht kommen-
den niederrheiniscben Dynasten zum Schisma näher eingehen, müssen
wir zunächst einen Punkt berühren, der, wenn er auch beim ersten
Blick nur lose mit unserem Stoffe zusammenzuhängen scheint, doch
zum Verständnis der später zu besprechenden Verhältnisse unumgänglich
notwendig ist. Es ist das die von Erzbischof Dietrich beabsichtigte
Incorporaüou des Bistums Paderborn in das Cölner Erzstift. Allerdings
bildet dieser Plan Dietrichs gewissermassen nur eine Episode seiner
Territorialpolitik, und es zeigt sich hier nirgends ein unmittelbarer Rück-
schlag auf seine Beziehungen zu dem Clevischen Herzog. Aber dennoch
ist derselbe einmal ein wesentliches Moment zur Erkenntnis von Diet-
richs Absichten in ihrem Zusammenhang, dann aber ist auf ihn das
Digitized by
Google
— 54 —
für die Erklärung so vieler und wichtiger Erscheinungen im Verlauf
der Soester Fehde massgebende Verbalten des Erzbiscbofs gegen Papst
Eugen IV, vor allem seine Stellung zur kurfürstlichen Neutralität zurück-
zuführen, und es wird sich zeigen, wie sich nach dieser Parteinahme
Dietrichs die der meisten nord westdeutschen Dynasten gestaltete ^).
Die westfälische Politik der Cölner Erzbischöfe hatte eine feste
Gestalt angenommen seit dem Sturze Heinrichs des Löwen; denn da
dieselben im Jahre 1180 aus der Hand Kaiser Friedrichs I. nicht blos
das sog. Herzogtum Westfalen, sondern auch die herzogliche Gewalt im
ganzen Bistum Paderborn erhalten hatten, wandte sich ganz naturge-
mäss ihr Augenmerk in erhöhtem Masse auf diese Gebiete. So weist
denn auch schon das Verzeichnis der vom Erzbischof Philipp von Heins-
berg bis zum Jahre 1188 erworbenen Güter eine ansehnliche Zahl
westfälischer nach '). Seine Nachfolger gingen aber noch weiter. Bereits
Engelbert der Heilige machte 1217 den Versuch, die herzogliche Ge-
walt ohne weiteres als landesherrliche anzuwenden und entschied rein
Paderbomische Fragen „ratiane gladü tnaterialis'', wenn er auch die
Mitwirkung des Paderborner Bischofs Bernhard erwähnt '). Ihm und
seinem Nachfolger Heinrich von Molenark gelang es gleichfalls, eine
Reihe Paderborner Besitzungen an sich zu ziehen, wie es denn auch
Engelbert war, der es bei dem sich immer weiter ausdehnenden west-
fälischen Besitze des Erzstifts Cöln für nötig erachtete, einen Marschall
über denselben zu setzen ^). Nachdem es dann unter Erzbischof Eonrad
von Hochstaden bei Gelegenheit des von Bischof Simon von Paderborn
unternommenen Baues der Burg Salzkotten — was der Erzbischof für
einen Eingriff in seine Rechte erklärte — zum offenen Kampfe gekom-
men war, wurde im Jahre 1275 unter Erzbischof Siegfried von Wester-
burg ausdrücklich festgesetzt, dass das Kölnische Herzogtum mit dem
•) Schatens Annales Paderhomenses sind für diese Frage völlig im-
feureichend, namentlich für den Abschluss der Verhandlungen. Auf seiner
Darstellung beruhen zum grössten Theil die jüngeren: Weddigen, im 5.
Bde. . von S t e i n e n s Westphälischer Geschichte ; Hessen, Geschichte des
Bistums Paderborn I. 279 ff.; Aschbach, K. Sigmund IV. 193 ff.; Ley, die
Kölnische Kirchengeschichte S. 362 ff. Etwas mehr bietet der Aufsatz in
Wigands Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Westfalens IV. S. 30 ff.
•) Lacomblet, Archiv IV, 356. Vgl. Ileckcr, Die territoriale Politik
des Erzbischofs Philipp I von Cöln, Excurs V.
*) Wilmans, Westfälisches Urkundenbuch IV n. 69.
*) ib. 1. c. Anm. 1; Seibertz, Urkundenbuch I. 484.
Digitized by
Google
— 66 -*
Lande zwischen Rabr und Weser identisch sei, dem Erzbischof voü
Cöln also die Landeshoheit in diesem ganzen Gebiete zustehe ^).
Wir sahen oben, dass es Dietrichs Bestreben war, am Niederrhein
der von seinen Vorgängern auf dem Cölner Stuhl vorgezeichneten Bahn
zu folgen; auch in Westfalen nahm er diese Tendenzen voll und ganz
and, wie man gestehen muss, mit grossem Geschick und Glück auf.
Die günstige Gelegenheit zum Eingreifen in die Paderborner Ver-
hältnisse bot sich ihm schon gleich nach seiner Wahl zum Cölner Erz-
bischof. Der damalige Bischof von Paderborn, Wilhelm von Berg, war
ja in Cöln Dietrichs Gegenkandidat. Als dieser sich um das Erzstift
bewarb, war er mit dem grössten Teil seines Bistums vollständig zer-
fallen ; vor allem war es sein energisches Auftreten gegen das demorali-
sierte Kloster Abdinghof in der Stadt Paderborn sowie gegen die Klöster
Bödeken und Dalheim, das ihm viele Feinde gemacht hatte ^). So ver-
banden sich denn am 16. Februar 1413 das Domkapitel, Graf Bern-
hard zur Lippe sowie die Städte Paderborn, Warburg, Brakel und Bor-
gentreich nebst acht Mitgliedern der Ritterschaft zu gemeinsamer Ver-
teidigung gegen Wilhelm; dieser schob zwar die ganze Streitsache vor
das Forum Papst Johanns KXIII, aber es kam dennoch zum Kampfe, und
auch ein vom Braunschweiger Herzog vermittelter Vergleich zu Lügde
war nicht im Stande, die Eintracht herzustellen. Das Bistum erklärte
sich für den Gegner Wilhelms, Dietrich von Moers, und wie in Cöln, so
musste Wilhelm auch hier den geschickten Operationen des letztern weichen.
Schon am 20. Juni 1414, zwei Monate nach seiner Wahl zum
Cölner Erzbischof versprach Dietrich zunächst, dem Paderborner Dom-
kapitel 2000 Goldgulden von der Schuld, die sein Vorgänger Friedrich
von Saarwerden beim Paderbomer Hochstift contrahiert hatte, zu zahlen
und trat dann am 22. September desselben Jahres dem unterdes noch
gewachsenen Bund gegen Wilhelm bei'), dafür wurde er zum „Vor-
mund" des Stifts Paderborn auf zehn Jahre gewählt, allerdings unter
der Bedingung, dass er in dieser Zeit dafür sorgen werde, den bischöf-
üchen Stuhl einem seiner Brüder zu verschaffen. An demselben Tage
versprach Dietrich, möglichst bald persönlich nach Paderborn zu kom-
«) Seibertz 1. c. I. 227; Lacomblet ÜB. TL. 678; vgl. Grauert, Die
Herzogsgewalt in Westfalen ^p. 92.
*) 8. Schneiderwirtb, \Vilhelm von Berg, Bischof von Paderborn, Diss.
Jena 1884 p. 29 ff.
^ Staatsarchiv Münster, Urk. des Fürstent. Paderborn (abgekürzt
Päd.) 1501, 1502.
Digitized by
Google
— 56 ^
mön — einstweilen hinderten ihn noch die Cölner Unruhen — und die
Wahlcapitulation zu beschwören, wogegen er sofort die Huldigung des
Landes entgegen nahm*). Wie in Cöln so waren es auch hier in
Paderborn vor allem die finanziellen Mittel, welche Dietrich zum Ziele
brachten; man war hier diesem Einflüsse um so leichter zugänglich,
weil die Geldfrage besonders dazu beigetragen hatte, dem Bischof Wil-
helm seine Unterthanen zu entfremden; wenigstens beklagte sich das
Paderbomer Kapitel im Jahre 1415 bitter bei König Sigmund, dass
Wilhelm das Greld des Stifts geplündert und für ' seine Bewerbung um
den Cölner Stuhl verwendet habe*).
Ohne erst die päpstliche Confirmation abzuwarten trat Dietrich
von Mors sein neues Amt an: schon am 13. Dezember 1414 setzte
er als „Vormund des Stifts Paderborn" den Wedekind Spiegel zu seinem
Amtmann ein^.
Doch war ihm die Bestätigung durch den Papst auch hier sicher.
Wilhelm von Berg hatte sich erst dann zu der Obedienz Johanns XXIII
bekannt, als er in dem Abdinghofer Streite mit Gregor XII nicht mehr
auskam. War ihm Johann schon aus diesem Grunde nicht sehr ge-
wogen, so that Dietrichs aus dem Nachlass Friedrichs von Saarwerden
noch gefüllter Schatz das Übrige, um die Sympathie des Papstes von
ihm abzulenken; nicht blos in Cöln bestätigte Johann XXIII den Diet-
rich von Mors, sondern er empfahl ihn auch am 13. April 1415, wo
er selbst schon auf der Flucht vom Constanzer Concil in Freiburg ver-
weilte, den Vasallen des Stifts Paderborn eindringlich zum Administrator
und bestätigte ihn selbst an diesem Tage, da ja, wie er sich höhnend
ausdrückte, Wilhelm von Berg von Angelus Corario („olim Gregorius XII
in sua obedientia nominato") zum Erzbischof von Cöln ernannt, der
Paderborner Stuhl mithin erledigt sei. Und damit nicht genug: am
18. April, einen'Monat vor seiner Absetzung, empfahl er Dietrich noch
ganz besonders dem König Sigmund zur Besetzung dieses Stuhles^).
Das Land schloss sich völlig an Dietrich an: Wilhelms Amtleute
wurden verjagt, seine Schlösser, unter ihnen am 17. Oktober die beiden
wichtigen Festen Neuhaus und Bocke an Dietrich ausgeliefert, nach-
») Päd. 1503, 1504, 1505. vgl. Lacomblet ÜB. IV, p. 93 Anm.
») Päd. 1508, 1509.
3) ib. 1508.
*) Schaten a. a. 1415; Päd. Nr. 1498, 1514. vgl. Aschbach 1. c. 11 91;
Puckert, die kurfürstliche Neutralität p. 17.
Digitized by
Google
— 57 —
dem derselbe am 2. desselben Monats die versprochene Wahlcapitulation
b^chworen hatte ^).
Seine definitive Beendigung fand der ganze Streit ebenso wie der
Cölner Wahlkarapf, als Wilhelm sich am 3. Dezember 1415 bereit
erklärte, die Nichte seines Gegners, die von Dietrich mit 20 000 Gulden
ausgestattete Adelheid von Tecklenburg, zur Gemahlin zu nehmen und
somit auf alle Rechte an Paderborn zu verzichten^.
Aber dieser Erfolg genügte Dietrich, der in allem was er that,
masszuhalten nicht verstand, noch nicht. Allerdings scheint das erste
Decennium seiner Verwaltung der Paderborner Diözese ohne jede erheb-
liche'Verwickelung mit letzterer verflossen zu sein; als aber am Ende
der zwanziger Jahre die clevisch- märkischen und damit in Zusammen-
hang stehenden Unruhen ihrer Beendigung für den Augenblick nahe zu
sein schienen, trat er unverhüllt mit seinen Absichten hervor. Sein Plan
war, das Bistum, das er zwar als Administrator verwaltete, das aber
bekanntlich damals zum Mainzer Metropolitanverbande gehörte, seines
Charakters als selbständiges Bistum zu entkleiden und dem Cölner Erz-
stift einzuverleiben.
Papst Martin V., den sich Dietrich vor allem durch seinen Eifer
für die Bekämpfung der Hussiten verpflichtet hatte, zeigte sich dieser
Absicht günstig. Er hatte zwar noch im Jahre 1427 durch seinen
Cardinal Heinrich von England dem Erzbischof wegen seiner fort-
währenden Kämpfe mit den benachbarten Fürsten Vorwürfe machen
lassen, aber das war nur geschehen, um die Aufforderung daran zu
knüpfen, die hierauf verwandten Kräfte lieber dem Kampfe gegen die
böhmischen Ketzer opfern zu wollen^).
Ein'' neuer Sporn zur völligen Hingabe des Erzbischofs an das
Lieblingsprojekt Martins V — den Kampf gegen die hussitische Kirchen-
revolution und ihre völlige Vernichtung, die bisher an der Ohnmacht
eines fast nur noch im Stegreifleben, in Raub und Wegelagerei geübten
Rittertums gegenüber einer von religiösem Feuer durchglühten Volks-
miliz so schmählich gescheitert war — sollte es wohl sein, wenn der
Papst in die bis dahin unerhörte Massregel der Incorporation eines Bis-
tums in ein anderes willigte*).
*) Päd. 1516, 1518. Chronica praesulum 1. c. II. 236. Die Wahlcapi-
tulation steht Jm Auszug bei Schatcn a. a. 1415.
«) S. o" p. 22.
') Schaten 1. e. a. a. 1427.
*) Aus späterer Zeit stellt Puckert a. a. 0. 130 mehrere ähnliche Fälle
zusammen.
Digitized by
Google
- 58 —
Am 24. November 1429 erliess er eine Balle, durch welche er
das Bistom Paderborn, besonders wegen seiner geringen Einkünfte, unter
Zustimmung des Metropoliten Conrad von Mainz, aber unter Vorbehalt
von dessen Rechten dem Cölner Erzstifte auf immer incorporierte.
Dietrich hatte nämlich in seinem Schreiben an den Papst erklärt,
die an und für sich schon arme und kleine Paderborner Diöcese sei
durch vielfältige Kriege so erschöpft, dass er nicht im Stande sei, sie
als selbständiges Bistum weiter zu verwalten. Übrigens hätten sämt-
liche Paderborner Stände ihm ihr Einverständnis erklärt ').
Schon damals berief er sich also auf eine seiner Absicht beifällige
Äusserung des Stifts, welche das Kapitel später, als er sie zum zweiten
Male anwendete, nicht anerkannte^). Das Kapitel nebst dem ganzen
Stifte Paderborn soll nämlich nach Dietrichs Behauptung schon am
17. Dezember 1415, also 14 Tage nach der Abdankung Wilhelms von
Berg, dem Erzbischof sein Einverständnis damit erklärt haben, dass das
Stift nach dem Tode Dietrichs fQr hundert Jahre an das Cölner Erzstift
kommen und bei demselben bleiben solle ^). Es ist nicht gut möglich,
zu einem abschliessenden Urteil über die Echtheit oder Unechtheit des
diese Erklänmg enthaltenden Dokuments zu gelangen. Das Kapitel nennt
es schlechthin untergeschoben und bezeichnet die Siegel, die nach Diet-
richs Angabe an demselben hängen sollen, als „aduUerina et praeter ipso-
tum requisitum consensum et voluntatem appensa^ *). Leider hat sich,
soviel mir ersichtlich, ein Original der über diesen Consens ausgestellten
Urkunde, wenn je eins existiert haben sollte, nicht erhalten; das MQn-
stersche Staatsarchiv, das im Übrigen die auf die Incorporation beztlg-
lichen Aktenstacke in ziemlicher Vollständigkeit enthält, bewahrt von
diesem Dokumente nur eine gleichzeitige Copie, so dass sich also aus der
Besiegelung und sonstigen äusseren Momenten, die das Original an die
Hand geben würde, keine Schlüsse ziehen lassen.
Wenn ich mich dennoch für die Unechtheit dieser Urkunde ent-
scheide, 60 veranlassen mich dazu verschiedene Gründe. Einmal scheint
mir der Wortlaut und die auffallend knappe Fassung derselben einem
so wichtigen Akt durchaus nicht zu entsprechen Dann aber ist
>) Schaten 1. c. a. a. 1429.
*) Papst Martin hatte in der erwähnten Incorporationsbulle der Zu-
stimmung des Kapitels imd der Stände nicht gedacht, weshalb die erste
Appellationsschrift des Domkapitels keine ^bezügliche Erklärung enthält.
») S. unten Beilage Nr. I, S. 92.
*) Schaten 1. c. a. a. 1431 April 13.
Digitized by
Google
- 59 —
nicht abzuseheo, warum Dietrich das Entgegenkommen des Kapitels
nicht schon gleich im Jahre 1415 benutzt and sich in dieser Sache
mit der Curie in Verbindung gesetzt hat, wo ioch nach seiner Darstel-
lung das Kapitel selbst sich mit Bitten an den Papst, das Constanzer
Concil und den König Sigmund gewandt haben soll ^), wie es gleichfalls
unverstandlich ist, weshalb der Erzbischof in seiner Bittschrift an
Martin V die Armut und den trostlosen Zustand der Paderborner
Diözese so sehr in den Vordergrund stellte und das Einverständnis der-
selben nur nebenbei, eine Initiative des Kapitels gar nicht erwähnt*).
Endlich aber scheint die tendenziöse Darstellung des zeitlichen
Zusammenhangs, in welchen Dietrich das Dokument schiebt, ganz be-
stimmt fQr eine absichtliche Fälschung zu sprechen. Dietrich stellt
nämlich die Verhältnisse so dar ^), als habe das Kapitel ihm, nachdem
er demselben den ärgsten Dränger Wilhelm von Berg durch Au^^zahlung
von 23 000 Gulden vom Halse geschafft, gewissermassen aus aberströ-
mender Dankbarkeit far soviel Güte seine Selbständigkeit freiwillig ge-
opfert — denn dem Kapitel nicht sich selbst vindiciert er den ersten
Anstoss in dieser Sache — ; aber so ganz verloren war das Stift Pader-
born, das erst vor 5 Jahren den Cölner Erzbischof und den Grafen
von Gleve so entscheidend bei Delbrück aufs Haupt geschlagen, doch
wohl noch nicht, und wenn jemand durch die fflr jene Zeit allerdings
recht bedeutende Aussteuer der Adelheid von Tecklenburg für Wilhelm
von Berg (denn diese ist wohl unter den 23 000 Gulden gemeint) etwas
gewann, so war es doch in erster Linie Dietrich selbst, dem dadurch
nicht nur Paderborn, sondern auch Köln erst recht sicher wurde. Eine
solche den Stempel der Absichtlichkeit an der Stirn tragende Entstellung
der Thatsachen muss aber gerechten Argwohn gegen ein nur durch
eine solche falsche Beleuchtung wahrscheinlich gemachtes Zeugnis völliger
Entsagungspolitik des Paderborner Kapitels hervorrufen.
Jedenfalls war das Kapitel jetzt, wo es durch die Bulle Martins V.
Kenntnis erhielt von der Gefahr, seine Selbständigkeit zu verlieren,
durchaus nicht gesonnen, sich gutwillig zu fügen. Am 16. September
1430 richteten Propst, Dekan und das ganze Domkapitel, und zwar,
wie sie behaupteten, im Namen der Stadt und Diözese, des ganzen
Clems, aller Laien und Unterthanen eine lange Appellationsschrift an
den Papst, erklärten die Angaben des Erzbischofs über die geringen
*) Schaten 1. c. a. a. 1434 (p. 415).
*) ib. a. a. 1429.
Digitized by
Google
— 60 —
Einkünfte und die Unhaltbarkeit des Bistums für wissentlich getischt und
führten als glänzendes Beispiel für die Wehrhaftigkeit desselben die grosse
Niederlage an, die sie vor zwanzig Jahren Dietrichs Vorgänger auf dem
Cölner Stuhl, Friedrich von Saarwerden, (bei Delbrück) beigebracht
hatten. Übrigens entspreche das bei dieser Entscheidung des Papstes
angewandte Verfahren durchaus nicht dem hergebrachten und regd-
mftssigen Gang der Verhandlungen bei der Curie, da keines der beiden
in Betracht kommenden Domkapitel, weder das Paderbomer noch das
Mainzer irgendwie um seine Ansicht gefragt worden wäre. Auch sei
es geradezu lächerlich (ridiculosius)^ die Zahl der geistlichen Stiftungen
im offenen Widerspruch mit den kirchlichen Satzungen, welche deren
möglichste Vermehrung geböten, in dieser Weise zu vermindern, und
überhaupt müsse bei der örtlichen Trennung der Bistümer Cöln und
Paderborn durch das zwischenliegende Land der Herzoge von Berg und
Cleve eine völlige Lösung der seitherigen Union derselben Wünschens-
werther erscheinen, als eine engere Verschmelzung *).
Zur Führung seiner Sache bei der Curie ernannte das Kapitel
drei Prokuratoren und liess die Appellation dem Erzbischof durch An-
heften derselben an der Paderborner Domkirche insinuieren^).
Am 26. September erklärte das Mainzer Domkapitel sein Ein-
verständnis mit dem Proteste Paderborns und verfasste in diesem Sinne
auf Bitten des letzteren am 11. Oktober 1430 gleichfalls eine Appel-
lation an Martin V *).
Es ist natürlich, dass sich aus diesen Beschwerden und den ihnen
entsprechenden Gegenbeschwerden ein endgültiges Uileil darüber, auf
welcher Seite sich das Recht befand, nicht gewinnen lässt, besonders
da die gegenseitigen Vorwürfe und die zur Motivierung derselben auf-
gestellten Behauptungen, wenn sie auch zum Teil einen interessanten
Einblick in die wirtschaftlichen Zustände der Paderborner Diözese er-
möglichen, doch schliesslich so sehr in Masslosigkeit ausarteten, dass
Dietrich einmal versicherte, das reine Einkommen des Bistums betrage
nach Ablösung der verpfändeten Landesteile kaum noch 6 Gulden, das
Kapitel auf der andern Seite sich zu der Behauptung verstieg, die
») Schaten 1. c. a. a. — Päd. 1520«.
2) Päd. 1520 ^ \
8) Päd. 1520«, '; Schaten 1. c. a. a. 1430. Auch mit 8 Mitgliedern
des Adels schloss das Paderborner Kapitel am 2 Januar 1431 eine Union,
die dann am 13. April durch den Beitritt der Archidiakonen und der Stadt
Paderborn erweitert wurde, ib.
Digitized by
Google
— 61 —
Paderborner Diözese überrage alle benachbarten geistlichen Fürstentümer
and das Land befinde sich gerade in diesem Augenblick in so gtlnstiger
Lage, dass es, wenn es nicht schon seit 700 Jahren ein Bistum sd,
jetzt unbedingt zu einem solchen erhoben werden müsse ^).
Durch diese lebhafte Opposition, welcher sich auch die Stadt
Paderborn, die meisten Stände des Bistums und die Kapitel einer Reihe
benachbarter Bistümer und Stifter anschlössen *), musste Papst Martin V,
der die Incorporation jedenfalls in dem Glauben an das Einverständnis
der Diöcese vollzogen hatte, stutzig werden. Um die Sache aufzuklären,
Hess er durch seinen Kapellan und Auditor Geminianus de Prato die
Parteien eitleren, zugleich aber die Vollziehung der Incorporation einst-
weilen inhibieren ^).
Diesen Sinneswechsel des Papstes Hess sich Dietrich wenig an-
fechten. Er bat König Sigmund um seine Bestätigung und erhielt von
ihm, der wohl von den jüngsten Verhandlungen noch nicht unterrichtet
war, am 22. März 1431 auf Grund der päpstlichen Incorporation die
Regalien des Hochstifts Paderborn*).
Unterdessen starb Martin V aiQ 20. Februar 1431, und als sein
Nachfolger wurde am 3. März Gabriel Condolmieri oder, wie er sich
als Papst nannte, Eugen IV, ein schroffer unlenksamer Veoetianer, auf
den Stuhl Petri erhoben ^).
Schon gleich am 13. April desselben Jahres setzte das Pader-
borner Kapitel eine neue Appellationsschrift an Eugen IV auf, die sich
ausser den schon früher erhobenen Beschwerden auch direkt gegen das
von Dietrich untergeschobene Dokument wandte ^. Entsprechend den
letzten vor seinem Vorgänger geführten Verhandlungen erklärte denn
auch Eugen, zumal — wie es scheint — Dietrich sich damals sehr
wenig Mühe zur Verwirklichung seiner Absichten gab, schon am 16. Juni,
') Schaten 1. c. a. a. 1431 (p. 415, 417, 421, 431).
^ ib. p. 404. Auf der Rückseite der Urk. von 1431 October U (Päd.
1520') ist von gleichzeitiger Hand bemerkt, dass im Ganzen die Kapitel von
Hildeaheim, Halberstadt, Osnabrück, Minden, Bielefeld, Höxter und Busdorf
eigene Appellationen im Interesse des Paderborner Kapitels nach Rom ge-
schickt hatten.
*) Päd. 1520® enthält vier Ausfertigungen des luhibitionsmandats von
1430 November:24 und 1431 Januar 20.
*) Lacomblet ÜB. IV. 199.
*) vgl. Christophe, Histoire de la papautd pondant le XV. si^cle I. 93 ff.
•) Schaten 1. c. a. a. 1431. Das Mainzer und die übrigen Kapitel
schlössen auch diesmal ihre Bittschriften an.
Digitized by
Google
- 62 —
er habe bereits am 12. März, dem Tage nach seiner Krönung, in einer
allgemeinen CJonstitntion alle von früheren Päpsten vorgenommenen Unio-
nen, Annexionen und Inkorporationen, soweit sie noch nicht thatsächlich
durchgeführt wären, aufgehoben; unter diese Kategorie gehöre auch der
vorliegende Fall, da die Inkorporation von Paderborn in das Erzstift
Cöln in Folge des Injiibitionsverfahrens des Geminianus de Prato noch
nicht ins Leben getreten sei, und so hebe er denn auch sie ein- für
allemal auf ').
Es ist nicht anzunehmen, dass Eugen IV durch diese Entschei-
dung beabsichtigt habe, sich mit Dietrich völlig zu überwerfen. Denn
der Cdlner Erzbischof hatte sich durch seine Teilnahme an dem jüngsten
Zuge gegen die gerade damals fest und innig sich aneinanderschliessen-
den Hussiten, der doch hauptsächlich im Interesse des römischen Stuhles
unternommen worden war, neuerdings wieder unleugbare Ansprüche aaf
den Dank der Kurie erworben Als ein Beweis der Anerkennung die-
ser Verdienste, zugleich aber auch wohl als eine Art von Ersatz für
die ungünstige Entscheidung der Paderborner Frage ist es anzusehen,
wenn Eugen am 1. September 1431 Dietrich wegen seiner Bekämpfung
der böhmischen Ketzer für den wahren Eiferer, Vorkämpfer und Ath-
leten der Kirche erklärte und ihm, was das Wichtigste war, zur Deckung
seiner Schulden gestattete, vom Klerus seiner Diözese den Zehnten ein-
zufordern *).
Man muss eben annehmen, dass Dietrich gerade in dieser 2^it
seinen Absichten in Bezug auf Paderborn keine allzu grosse Aufmerk-
samkeit schenkte, oder, was wahrscheinlicher ist, dass er vorläufig noch
schwankte, wie er sich dem neuen Papste gegenüber stellen sollte.
Denn auch im Übrigen muss noch eine Zeitlang äusserlich wenigstens
ein freundliches Verhältnis *) zwischen beiden geherrscht haben. Es er-
schien nämlich Dietrich einmal trotz der Aufforderung der in Basel ver-
sammelten Väter nicht auf dem bekanntlich gleich mit Eugen in Con-
^) Schaten 1. c. a. a. 1431. Vollkommen fehl geht hier Lacomblet,
Archiv IV. 248.
2) Lacomblet ÜB. IV. 203. Chroniken der deutschen Städte XIH. 165.
Anm. 1.
^) Woher Schaten 1. c. a. a. 1432 (p. 410) zu der Behauptung kommt,
Dietrich habe sich mit Kardinal Julian Cesarini sofort gegen die Verlegung
des Concils durch den Papst geäussert, weiss ich nicht. Vgl. übrigens Asch-
bach a. a. 0. IV. 164.
Digitized by
Google
— 63 —
ffikt geratenen ConziP); dann aber schrieb Eugen am 11. Februar
1432 besonders an Dietrich über die Auflösung und Verlegung des
Baseler Concils: nicht Böswilligkeit, sondern gewichtige Gründe hätten
ihn dazu veranlasst, vor allem sein augenblickliches Unwohlsein ; er solle
daher nicht an die Baseler Versammlung sich anschliessen, sondern ent-
weder selbst nach Bologna kommen, wohin er sein Concil ausgeschrie-
ben, oder wenigstens Vertreter dorthin schicken *). Demgem&ss scheint
Dietrich auch zuerst gehandelt zu haben ; denn es steht nichts im Wege,
den von den Baseler Vätern den deutschen Kurfürsten insgesamt ge-
machten Vorwurf, dass sie mit ihren Klagen über das Vergehen des
Concils gegen Eugen IV nicht aufhörten, auch auf den Cöluer Erzbischof
auszudehnen *).
Aber Dietrich schwankte nur so lange, bis der Zwist des
Papstes mit dem Concil sich zu Ungunsten des ersteren entschieden
hatte. Schon vor der wirklichen Entscheidung hatte er sich, wenn er
auch die Fühlung mit der Curie noch aufrecht erhielt, den Weg zum
Anschlnss an die Kirchenversammlung dadurch freigelegt, dass er
am 10. October 1432 zugleich mit den vier Kurfürsten von Mainz,
Pfalz, Sachsen und Brandenburg seine Vertreter auf dieselbe geschickt *).
Er versuchte dann zunächst noch anfangs 1434 seine Paderborner Ab-
sichten vollkommen selbständig zu verwirklichen, indem er, unterstützt
von den Ständen seines Herzogtums Westfalen und der Stadt Cöln einen
Kriegszug ins Paderborner Gebiet unternahm. Als aber, trotzdem ihm
die Eroberung von Lippspringe und mehreren Burgen des Landes ge-
lungen war, das Kapitel dennoch standhaft bheb und benachbarte Für-
sten Miene machten, ihm entgegenzutreten, musste er diesen Weg der
Gewalt wieder verlassen und sein Heil in einer Appellation an das Concil
versuchen ^;.
Einige Worte zur Beleuchtung dieses so folgenschweren Schrittes
und seiner näheren Umstände, eines Schrittes, der auf die ganze spä-
*) Mansi, Sacrorum conciliorum collectio nova et amplissima (Venedig
1785) XXIX. 359. Vergl. Binterim, Pragmatische Geschichte der deutschen
Concilien VIL 153. Hefele, Concil iengeschichte VII. 445 ff.
^ Mansi 1. c. XXIX. 557; Lünig, Spicilegium ecclesiasticum I. Fort-
setzung p. 580; Bianco, Die alte Universität Cöln I. Anhang p. 154,
■) Mansi 1. c, XXIX. 426; vgl. Martene et Durand, Veterum scrip-
torum et monnmentorum amplissima collectio VIII. 636.
*) Martene 1. c. VIII. 193, cf. 224; Mansi XXIX. 359.
*) Schaten 1. c. a. a. 1434; Städtechroniken XIU. 169, XIV. 737;
Stangefol, Annales circuli Wesphalici 496,
Digitized by
Google
— ei-
tere Haltung Dietrichs im Schisma von durchschlagender Bedeutung war,
müssen hier eingefügt werden.
Eugen IV war, wie vorauszusehen, sofort mit dem Baseler Concil
zerfallen; denn wenn von den beiden durchgreifenden in Constanz er-
lassenen Dekreten „Sacrosancta" und „Frequens" Martin V u Eugen lY
schon dem letzteren, welches die Periodicität der allgemeinen Kircben-
versammlungen festsetzte, nur mit Widerstreben gehorcht hatten, so
barg das erstere, das ja einer neugestärkteu Centralgcwalt, dem Papst-
tum, in dem ebenfalls durchaus gekräftigten ökumenischen Concil eine
grosse, ihre Rechte unmittelbar von Christus herleitende gesetzgebende
Macht nicht nur neben- sondern tiberordnete, des Zündstoffes so viel in
sich, dass die entgegengesetzten Elemente beim leisesten Anstoss aufein-
anderplatzen mussten
Diesen Anlass bot die hussitische Frage. Wenige Wochen nach
der am 23. Juli 1431 erfolgten Eröffnung der Baseler Kirchenversamm-
lung gelangte durch den Mund eines hervorragenden Teilnehmers, des
päpstlichen Legaten Julian Cesarini '), an dieselbe die Nachricht von
dem völligen Misslingen des jüngsten Versuchs, die Böhmen mit Waffen-
gewalt zu besiegen, die Kunde von der so schmählichen Flucht der
Deutschen bei Tauss (1431 August 14), ehe es Oberhaupt zum Kampfe
gekommen war. Die versammelten Väter erkannten in der Nachgiebig-
keit gegen den unüberwindlichen Feind den einzigen Rettungsweg.
Und nicht zu früh! Die jene Zeit so scharf charakterisierende
tiefe Abneigung der niederen Klassen gegen die Geistlichkeit, die durch
das Misslingen der Kreuzzüge gegen die Hussiton nur noch geschürt
wurde, drohte eine gewaltsame Eruption. Schon schaarten sich am
Rhein die armen Leute in Bauerschaften zusammen, brandschatzten
Geistliche und Juden ^j, und der Legat Cesarini schrieb an den Papst:
bald werde ganz Deutschland dem Beispiel der Hussiten folgen nnd sich mit
Gewalt gegen die Schändlichkeiten des Clerus auflehnen ^). So erging denn
bereits am 15. October 1431 unter dem Friedensgrusse des Erlösers eine
Einladung des Concils an die Böhmen, zur Versammlunpc nach Basel zu
kommen und darzulegen, was sie für recht und der Kirche heilsam hielten*).
') Am 9. September, s. Aschbach a. a. 0. IV. 23.
*) Schaab, Gesch. des rhein. Städtebundes I. 460, II. 405; Droysen,
Geschichte der preussischen Politik I. 382 ff; Puckert a. a. 0. 48.
') s. Aeneas Silvias, de gestis Concil. Basil. (ed. Basil. 1571) S. 66;
Raynald, Annales ecclesiastici XVIII. p. 91 (1431 No. 22).
*) Droysen a. a. 0. I. 384. Das Schreiben bei Raynald a. a. 1431
No. 24 und bei Mansi, 1. c. XXIX. 233.
Digitized by
Google
— 65 —
Durch diesen Schritt trat aher das Concil in die schroffste Oppo-
sition zum Papsttum, welches eine solche Anerkennung der Hussiten
wie bisher immer so auch jetzt trotz aller Vorstellungen entschieden
verweigerte/ Eugen IV schritt in seiner unnachgiebigen Politik rück-
sichtslos voran, hob am 12. November 1431 ganz f.o oder noch schroffer,
als es seia Vorgänger vor 9 Jahren in Pavia, vor 7 Jahren in Siena
gemacht, das Concil auf und berief ein neues nach Bologna, das aber
erst in 1^/s Jahren zusammentreten sollte. Aber diesmal weigeite sich
das Concil, der päpstliche Legat Cesarini mit einem Nicolaus von Cusa
an der Spitze; es hidt sich im Einvernehmen mit König Sigmund an
den Bestimmungen des Dekrets Sacrosancta, und es ist bezeichnend,
dass die Versammlung, die bis dahin nur schwach besucht war, jetzt
den regsten Zulauf erhielt.
Dem Papst blieb nach einigem Widerstand nichts übrig, als sich
für überwunden zu erklären und am 1. August 1433 zunächst bedingt,
am 15. Dezember sodann, als er in dem wieder einmal republikanisch
erglühenden Rom von allen Seiten bedrängt war, unbedingt anzuerken-
nen, dass das Recht auf Seiten der „ Versammlung des Teufels^ (wie
er noch vor kurzem^) das Concil genannt hatte) sei, und so stand das
Concil gerade im Jahre 1434, besonders, als es am 26. Februar dieses
Jahres durch Vollziehung der Prager Compactaten die hussitische Be-
wegung einstweilen beruhigt hatte, auf dem Gipfel seiner Macht.
Wenn nun Dietrich, wie eben bemerkt, sich mit einer Appellation
an das Concil wandte, so war das im Grunde nur eine Anerkennung
der thatsächlichen Verhältnisse ; aber es kamen für ihn bei der ja doch
nur ganz äusserllchen Einigung von Papst und Kirchenversammlung
noch besondere Erwägungen hinzu. Denn auch das Concil stand solchen
Absichten, wie Dietrich sie in Bezug auf das Bistum Paderborn zu ver-
wirklichen suchte, durchaus nicht freundlich gegenüber. In seiner achten
Sitzung, am 18. Dezember 1432, hatte es sich entschieden gegen solche
die Ordnung der Kirche beeinträchtigende Unregelmässigkeiten gewandt
und jedem Zuwiderhandelnden mit Entsetzung aus dem Amte gedroht ^).
Jener Schritt Dietrichs bedeutete also offenbar nur eine Speculation auf
den Dank der Kirchenversammlung, von der er annehmen konnte, dass
ihr jeder grössere Zuwachs willkommen war.
Aber auch so ist es unsicher, ob er sich dazu entschlossen haben
*) Düx, Nicolaus von Cusa I. 192 nach Fea, Pius II. pont. max. a ca-
lumniis vindicatus p. 48.
0 Mansi 1. c. XXIX. 46.
WoBtd. Zeitschr. Ergheft 8. (1886). 5
Digitized by
Google
— 66 --
würde, wenn er nicht durch das Paderhorner Kapitel gewissermassen
dazu gedrängt worden wäre. Denn auch dieses hatte sich, der augen>
blicklichen Lage entsprechend und ausserdem von König Sigmund, dem
eifrigen Förderer der conciliaren Bestrebungen, am 19. November 1433
zum Besuch des Concils aufgefordert ^), schon anfangs des Jahres 1434
an die Baseler Väter gewandt, am 23. Januar den Hermann von Reck-
linghausen, seinen Bevollmächtigten in der Inkorporationssache, mit der
Führung derselben vor dem Forum des Concils betraut und einen Monat
später die Kirchenversammlung um Schutz gegen die Eingriffe Dietrichs
und um die Erlaubnis zur Vornahme einer neuen Bischofswahl gebeten *).
Das Concil nahm sich der Sache mit allem Eifer an. Seiner
Geschäftsordnung entsprechend durchlief die Schrift des Kapitels in der
Zeit vom 15. April bis zum 4. Mai die vier Deputationen ^) und ara
7. Mai wurde in der unter Vorsitz des päpstlichen Legaten gehaltenen
Plenarversammlung bestimmt, die Untersuchung einer aus je einem
Deputationsmitgliede bestehenden Commission zu übertragen; eines der-
selben solle die Führung des Prozesses bis zum Endurteil übernehmen,
dieses selbst aber von allen vier geraeinsam gesprochen werden*).
Da kurz zuvor, am 5. Mai, Dietrich durch seine Appellation die
Kompetenz des Concils gleichfalls anerkannt hatte, so konnte der Prozess
seinen regelrechten Verlauf nehmen. Die Kommission konstituierte sich
aus den Bischöfen von Lodi, Orleans, Genf und Evreux: dem letzten
wurde der Vorsitz übertragen ^).
Martialis von Evreux^) hielt vom 14. Mai bis zum 13. Novem-
ber 1434 acht und zwanzig Termine in dieser Sache ab. Einer solch
ernsthaften Behandlung hatte sich Erzbischof Dietrich nicht versehen;
er konnte ja auch nur von einer einseitigen Entschliessung, nicht von
einer eingehenden und unparteiischen^Besprcchung und Abwägung seiner
*) Päd. 1520*®. Das Schreiben Sigmunds war an alle Prälaten der
Paderborner Diözese gerichtet. Ganz unrichtig ist die Darstellung Scbatens
a. a. 0. p. 416.
2) Päd. 1520 ^' ^*-
'j Die deputatio pro communibus, fidei, pacis und reformatorii. Päd.
1520 2** '**. Vgl. Johannes von Segovia, Historia gestorum generalis syuodi
basiliensis in Monumenta conciliorum generalium seculi decimi quinti II. p.
656 f. Wessenberg, die grossen Kirchenversammlungen des 15. u. 16. Jhs.
II. 302. Aschbach IV. 34.
*) Päd. 1520^5. M.
*) S. BeUage ü, S. 93.
•) Bischof von 1427 Sept. 28—1439 Aug. 13. vgl. Garns a. a. 0. 550.
Digitized by
Google
— 67 —
Ansprüche und der Einwendungen des Paderborner Kapitels ein günstiges
Resultat fOr sich erhoffen. So zögerte er denn zunächst möglichst lange
mit der Vollmachtausstellung fttr seine Vertreter; erst am 6. Juli,
nachdem Martialis ihn am 15. Juni noch besonders hatte eitleren lassen
und schon von gegnerischer Seite die Forderung des Contumacialver-
fahrens beabsiclitigt war, verstand er sich dazu ^). Aber auch seine
Vertreter wussten nichts Neues und Durchschlagendes zu Gunsten von
Dietrichs Absichten vorzubringen, und so verlegten sie sich, um den
Prozess in die Länge zu ziehen, auf die Einreichung von Formalbe-
schwerden. Zunächst fochten sie die Vollmacht des Paderborner Pro-
kurators als von der Minorität des Kapitels ^) ausgestellt an ; dieser,
Hermann von Recklinghausen, erklärte nun seinerseits die der Gölner
für ungültig, da sie zu spät beim Concil angelangt sei und verlangte
daher Beschreitung des Contumacialverfahrens; darauf erklärten die
Cölner Sachwalter das Gericht für inkompetent, weil der Prozess noch
bei der Curie anhängig sei, und als Hermann von Recklinghausen gegen
diesen Einwurf auf die von Engen IV am 16. Juni 1431 erlassene
Bulle hinwies, erklärten sie, es sei ein Irrtum des Papstes gewesen, die
Paderborner Frage nach seinem alle noch nicht vollzogenen Inkorpora-
tionen aufhebenden Dekrete zu bemessen; die Inkorporation des Bis-
tums Paderborn in das Cölner Erzstift sei damals schon längst wirkhch
durchgeführt gewesen. Und als auch das noch nicht half, griffen sie
die Kompetenz der Deputiertenkommission an, erklärten, Sachen über
Kathedralkirchen könnten nur im Plenum des Coucils beraten werden,
appellierten an letzteres und erreichten in der That, dass der Vicekanz-
1er des Concils, der Kardinal von Ronen, den bisherigen Richtern ihr
Amt entzog und die Weiterführung des Prozesses dem Erzbischof von
Greta und dem Electen Johannes von Gurk übertrug ^).
Schon am 8. November richtete der letztere als vom Concil ein-
gesetzter Kommissar an den Bischof von Evreux und alle diejenigen,
welche auf der Paderborner Seite standen, die Aufforderung, sich jedes
Eingriffes in den weitern Gang der Verhandlungen zu enthalten *). Dem
^) Päd. 1520 31-33.
*) Im Lande hatte übrigens Dietrich jedenfalls eine Reihe Anhänger
(u. a. die Stadt Warburg und einen Teil der Ritterschaft) Staatsarchiv Mün-
ster Msc. II. 46 p. 157.
') Päd. 152031. 41. Johann Schallermann war Bischof von Gurk von
1436-1453. Garns, a. a. 0. 279. Vgl. unten BeUage III, S. 93.
*) S. unten Beüage IV, S. 94.
Digitized by
Google
— 68 —
entgegen reichte der Paderborner Proknrator beim Concil die Bitte ein,
die Inkorporationsangelegenheit wieder vor das Forum des Martialis zn
verweisen ; er bezweifelte das Recht des Vicekanzlers zur Annahme einer
Appellation und Ernennung eines neuen Oerichtshofes in einem Falle,
wo es sich um eine Eathedralkirche handde. DafQr hatten sich aber
die Vertreter des Erzbischofs zeitig genug vorgesehen, und sie konnten
sich hier auch in der That auf einen ConcUbeschluss vom 7. August
1433 berufen, der sie in jedem Falle gedeckt hätte ^).
Während so auf dieser Seite der Streit wieder in spitzfindige
FoimalbescL werden ausartete, war auf der andern Seite Martialis nicht
gesonnen, seine so redlich gehandhabte Competenz ohne weiteres aus
der Welt schaffen zu lassen. Am 26. März 1435 protestierte er gegen
jede von irgend einer Seite in dieser ^unentschieden vor ihm schweben-
den Sache" versuchte Neuerung^). Da er aber der zugleich mit ihm
angeordneten Schiedsrichter nur nebenbei erwähnt, während dieselben
im flbrigeii weder als Zeugen noch als Mitbesiegler, wie es sonst Brauch
war, erscheinen, so liegt von vornherein die Annahme nahe, dass er
diesen Schritt ohne deren EinwiUigung unternahm. Für diese Ansicht,
dass er ohne Hinzuziehung seiner KoUegen den Spruch gefällt, lässt sich
aber auch ein positiver Grund geltend machen. Im zehnten der von
Martialis gehaltenen Termine erscheint nämlich der in diesem Augen-
blick ihm gegen aberstehende Elect von Gurk in einer so engen Be-
ziehung zu dem Prozess, dass sich unwillkürlich die Vermutung auf-
drängt, er sei damals Mitglied der vom Concil eingesetzten Kommission
gewesen, eine Vermutung, die dadurch an Wahrscheinlichkeit gewinnt,
dass kurz zuvor von dem Ausscheiden des Bischofs von Lodi aus dem
Kollegium die Rede ist^). So dürfte denn wohl zur Erklärung der
Entsetzung des Martialis durch den Vicekanzler und seiner eigenmäch-
tigen Protestation die Annahme einer Spaltung in der Kommission selbst,
die durch eine grössere Willfährigkeit des Concils gegenüber den Be-
strebungen des Cölner Erzbischofs hervorgerufen wurde, völlig gerecht-
fertigt sein.
Man darf dabei nicht ausser Acht lassen, dass sich gerade damals
die Verhältnisse in Basel wieder zu einer gewaltigen Krisis zuspitzten.
Die unter so grossen Zugeständnissen der Curie an das Concil geschlos-
1) Paderborn 15204i-43a
2) S. unten Beilage V, S. 95.
^) Dort ist allerdings zunächst der Bischof von Como zum Stellvertreter
ausersehen. Päd. 1520 28.
Digitized by
Google
- 6d -
tene SinigoDg dieser beiden Faktoren hatte sich, an and für sich dchoü
nicht mit lauterem Herzen eingegangen, bald als unnatürlich erwiesen,
zamal das Concil, wie sich einer der schärfsten Opponenten des Papst-
tums -— der Bischof Philipp von Tours — einmal ausdrückte, alle
Kraft daran setzte, „den apostolischen Stuhl den Händen der Italiener
zu entwinden oder ihm die Federn dermassen auszurupfen, dass man
keine Sorge mehr um seinen Verbleib zu haben braucbe" ^).
Der heftige Zusammenstoss, der in der nochmaligen Aufhebung
des Concils durch den Papst und in der Entsetzung Eugens IV durch
die Eirchenversammlung , sowie schliesslich in der Aufstellung eines
Winkelconcils durch den Papst, eines Scheinpapstes durch das CJoncil
gipfelte*), bereitete sich gerade in diesen Tagen vor, und so musste
denn der Eirchenversammlung sehr viel daran liegen, sich für den
bevorstehenden Konflikt jede Stütze zu sichern, deren sie habhaft
werden konnte. So erklärt es sich, dass das Concil, wenn es auch mit
der endgültigen Entscheidung in der Inkorporationsfrage einstweilen
noch zurückhielt, doch immer mehr auf die Wünsche und Bestrebungen
des Kölner Erzbischofs einging. Der Paderborner Prozess trat zwar
für einige Jahre, wohl vor den weltbewegenden Ereignissen, die sich in
ihnen drängten, in den Hintergrund, aber der Freund Dietrichs, der
Elect Johann von Gurk, führte im Auftrag der Baseler Väter die Ver-
handlungen mit dem Paderbomer Kapitel trotz der Protestation des
letztern weiter. Und als Dietrich, ohne die Rechte des Paderborner
Kapitels irgendwie zu respektieren, in der Stadt Warburg einen Offizial
einsetzte und die Paderborner sich deshalb beschwerend an das Concil
wandten, setzte dieses am 10. November 1436 auch in dieser Sache
den Bischof von Gurk zum Richter, welcher seiner bisherigen Stellung
entsprechend am 3. April 1437 sein Urteil in der Weise fällte, dass
er dem Kapitel einstweilen jeden Widerstand gegen Dietrich verbot und
ihm befahl, dem Offizial zu gehorchen ^).
Als das Concil sich endlich im Jahre 1439 zu einer Entscheidung
in der Paderborner Frage entschloss, waren die kirchlichen und politi-
schen Verhiltnisse in gewaltiger Gährung. Vor einem Jahre hatten die
deutschen Kurfürsten den Bund geschlossen, durch welchen sie sich
Neutralität in dem Kampfe zwischen Papst und Concil zur Pflicht
*) Düx, Nicolaus von Cusa I. 200.
^ Puckert, a. a. 0. 50.
*) Päd. 152051. 55.
Digitized by
Google
— 7Ö -
machten, und eben war man auf dem Mainzer Reichstag mit der wei-
teren Regelung der wichtigen Fragen der Zeit beschäftigt: Papst und
Concil warben beide um die Gunst der deutschen Fürsten. Die Baseler
Kirchenversammlung hatte ihren Legaten zu dieser Versammlung, den
Patriarchen Ludwig von Aquileja, auch für die Entscheidung der Pader-
borner Angelegenheit mit Vollmachten ausgestattet ; derselbe sprach sein
Urteil zu Gunsten des Kölner Erzbischofs, er erklärte die Inkorporation
für vollzogen ^).
Aber der damalige Erzbischof von Mainz, Dietrich von Erbach,
nahm die Sache nicht so leicht wie sein Vorgänger. Am 13. Mai 1439
appellierte er an das Concil und bat dasselbe inständig, das Inkoipo-
rationsmandat des Patriarchen von Aquileja, durch welches die Pader-
borner Kirche von der Brust der Mutter gerissen und einer Stiefmutter
übergeben worden sei, zurückzunehmen^).
Es ist zu bedauern, dass die Antwort des Concils nur unvoll-
ständig erhalten ist und keine Datierung aufweist, so dass sie sich nicht
mit Bestimmtheit in die chronologische Folge reihen lässt. Man rouss
zum Verständnis derselben beachten, dass durch die Neutralitätserklä-
rung die offizielle Stellung Dietrichs zum Baseler Concil eine ganz fest
bestimmte geworden war, dass jede Anerkennung eines Urteils der
Kirchenversammlung über eine Frage, die der Papst schon vorher zu
seinen Ungunsten entschieden hatte, einen Bruch der neutralen Haltung
bedingt hätte. Gerade damals, wo durch die Verhandlungen der Kur-
fürsten im August und November 1439 die Neutralität noch besonders
betont und aufrecht erhalten wurde, war ein solcher Schritt aber am
allerwenigsten angängig.
Derartig dürften wohl die Erwägungen Dietrichs gewesen sein,
als er sich entschloss, keinen Widerstand gegen die Entscheidung des
Concifs zu erheben, als dasselbe den Spruch des Patriarchen von Aquileja
*) Das Urteil selbst ist, wie es scheint, nicht mehr vorlianden; der
Gang der Ereignisse ergiebt sich nur aus den späteren Verhandlungen. Vgl.
auch Nicolaus Serarius, Res Moguntinae ed. G, C. Joannes (Frankfurt 1722)
p. 755, 759.
2) Gudenus, codex diplomat. anecdot. IV. Nr. 115. Das Datum ergiebt
sich aus Päd. 1520^«. Vgl. Puckert 1. c. p. 129. Woher Sauer: Die ersten
Jahre der ^lünstcrschen Stiftsfehde (1450—1452) in der Zeitschrift fiir vaterl.
Geschichte und Altertumskunde XXXI. 85 die Behauptung schöpft, dass Papst
Felix V und das Concil mehrfach die Inkorporation gutgeheissen hätten,
weiss ich nicht.
Digitized by
Google
^ *?! -
widerrief und den Erzbischof von Mainz wieder in seine alten Rechte
einsetzte ').
Schwieriger scheint es zu erklären, warum das Concil nicht eben
damals, wo es mit dem Papst vollständig zerfallen war, seinen Spruch
im Gegensatze zu dem der Curie unter allen Umstanden aufrecht er-
halten hat. Aber auch das wird wohl auf den Einfluss des Erzbischofs
Dietrich selbst zurückzuführen sein. Denn einmal musste dieser nun-
mehr, wo sich auch der Erzbischof von Mainz im Gegensatz zu der
Haltung seines Vorgängers gegen die Absicht Dietrichs erldärte, endlich
zu der Überzeugung kommen, dass er weder auf friedlichem noch auf
kriegerischem Wege die Inkorporation ohne den Aufwand der bedeu-
tendsten Mittel werde bewerkstelligen können. Aber selbst ein der-
artiges Gelingen seiner Absicht würde ihm in diesem Augenblick mehr
geschadet als genutzt haben. Von allen Seiten zogen sich damals schon
die Wolken zusammen, die sich fünf Jahre spater in der Soester Fehde
entluden. Schon seit mehreren Jahren war er mit seinem Herzogtum
Westfalen und Engem zerfallen; seine westflBdischen Städte, Soest an
der Spitze, waren in einen Bund gegen ihn zusammengetreten, Neuss
hatte eine Erhebung versucht und in den benachbarten Territorien be-
reiteten sich schon ernste Verwickelungen vor ^). Es wäre wahnsinnig
von Dietrich gewesen, wenn er sich in einer solchen Zeit ein Land,
das ihm, so lange er sich mit der Würde eines Administrators be-
gnügte, treu anhing und seine Hülfsquellen gerne zu Gebot stellte, aber
jeden weiteren Hoheitsanspruch energisch zurückzuweisen gesonnen war,
durch hartnäckiges Bestehen auf seiner lange gehegten Absicht zum un-
versöhnlichen Feinde gemacht hätte.
So wird jene Entscheidung des Concils jedenfalls im Einverständ-
nis mit dem Erzbischof ergangen sein, der wohl schon damals die Ab-
sicht hatte, sich und sein Geschlecht an anderer Stelle, wo er ohne
Gefahr seine Macht vergrössern konnte'), für diesen Verlust zu
entschädigen.
Während so Dietrich noch 1436 versucht hatte, die Städte des
Bistums Paderborn durch Bestätigung ihrer Privilegien auf seine Seite
zu ziehen und gegen das Kapitel aufzureizen'^) und am 18. Juli des-
selben Jahres die vom Kapitel zur Bestreitung der Kosten für den beim
') S. unten Beilage VI, S. 97.
«) Vgl. Lacomblet, Archiv IV, 258 ff.
») S. unten p. 78 ff.
*) Schaten a. a. 1436. Vgl. Päd. 1520»».
Digitized by
Google
- 1^ --
fiaseler Concil geführten Prozess ausgescbriebene Kollekte zu halten
untersagte *), gewöhnte er sich nunmehr durch die erwähnten Mcksichten
allmählich an den Gedanken der Entsagung. Schon im Jahre 1438
scheint er zur Aufgabe seines Planes gewillt gewesen zu sein^), aber
erst im Jahre 1444, als die Wogen der Soester Fehde von allen Seiten
gewaltig gegen ihn anstürmten und ihn alle Kräfte zusammenzuraffen
zwangen, entschloss er sich zu einer öffentlichen Erklärung in diesem
Sinne. Am 7. Juli versprach er, dass er die Inkorporation des Bis-
tum Paderborn in das Kölner Erzstift abstellen und sich laut der von
Papst Johann XXIII bestätigten Verträge mit der Würde eines Ad-
ministrators des Stifts Paderborn begnügen wolle ^).
IV.
Die nordwestdeutschen Territorien l(urz vor dem Ausbruche
der Soester Fehde.
Wenden wir jetzt unsern Blick wieder zur Betrachtung der nie-
derrheinisch-westfälischen Gebiete im Zusammenhang. Es war natürlich,
dass die durch das Schisma hervorgerufenen Verwickelungen ihre Wel-
lenkreise auch in diese Gegend warfen und dass die Stellung, welche
Dietrich von Moers zu dieser Frage genommen, von grösstem Einfluss
auf die Parteinahme seiner Gegner wurde. Denn den Fürsten jener
Zeit fehlte ja fast durchweg das höhere Interesse an der grossen Be-
wegung, die das ganze Abendland durchzog; hinter einer geheuchelten
Anteilnahme verbargen sie fast ausnahmslos nur ihre kleinen Sonder-
absichten.
So war ja auch Dietrich von Moers ein Fürst ganz im Geiste
seiner Zeit. Das 15. Jahrhundert ist es, in welchem das Fürstentum,
wie es sich aus den das 13. u. 14. Jahrhundert ausfüllenden Kämpfen
nach oben und unten, gegen den Kaiser und die Ministerialen, heraus
entwickelt hatte, durch Ausbildung der Landeshoheit und Abrundung
der Territorien die Grundlagen zu der gewaltigen äusseren Macht legte,
die es im Reformationszeitalter besitzt. Nicht als ob es sich in diesGc
1) Päd. 1666.
2) Er befindet sich nämlich mit dem Paderbomer Kapitel so sehr im
Einklang, dass dasselbe seine Zustimmung giebt, als Dietrich als „Vorstender
von Paderborn" einen Zehnten überträgt, 1438 Oktober 29. Päd. 1678.
^) Schalen 1. c. p. 451. Vgl. auch Wigands Archiv IV. 36.
Digitized by
Google
- ?3 -^
Zeit völlig Dea organisiert und wirklich fest in sich geschlossen hätte.
Ist doch ehen Dietrichs fast fünfzig Jahre währende Regierung mit den
ewigen Kämpfen gegen ständische nnd städtische Opposition, in denen
er schliesslich doch noch unterlag '), ein schlagender Beweis dafür, dass
der Verwirrungs- und Zersetzungsprozess, welcher die höchsten Gewalten,
Kaisertum und Papsttum, mit immer heftigeren Stürmen erschütterte und
ohnmächtig machte, auch in die kleinen jedes starken Rückhalts von
ohen entbehrenden Kreise mit gleicher Kraft eingedrungen war und dass
von diesen kranken Gliedern eine durchgreifende Erneuerung und Wie-
derbelebung des ganzen Organismus nicht erwartet werden konnte.
Gerade am NiedeiThein, wo ja die Kämpfe zwischen der reich
ausgestatteten bischöflichen und der sich gegen ihre Übergriffe wehren-
den weltlichen Fürstengewalt von jeher in ganz charakteristischer Weise
sich entwickelt hatten ^), zeigte die Soester Fehde recht deutlich, dass
der grosse principielle Streit zwischen dem Papst und dem Concil für
die Territorialherreu nur ein willkommenes Mittel war, das man nach
Kräften ausnutzte, um sich unbequemer Verpflichtungen zu entledigen
unwillkommene Ansprüche zurückzuweisen und neue Erwerbungen zu
machen. Die kirchlichen und staatlichen Interessen berührten sich auch
wohl hier, aber nur ganz oberflächlich, keinem Teile zu wirklicher För-
derung, und beiden, der Curie sowohl als auch der Kirchenversammlung,
haftet der Makel an, diese Bestrebungen — es handelte sich allerdings
um die eigene Lebensfrage — gefördert zu haben.
Dietrich von Moers') war keineswegs eine so grosse Persönlich-
keit, wie es bei einer Betrachtung seiner vielseitigen Bestrebungen zu-
nächst wohl den Anschein gewinnen könnte. Allerdings lässt sich nicht
verkennen, dass er im engeren Kreise über Kraft und Ausdauer und
auch eine gewisse diplomatische Geschicklichkeit verfügte, aber in das
grosse Getriebe der weltbewegenden Ereignisse vermochte er nicht, mit
Erfolg einzugreifen: hier wurde er von einem Friedrich 1 von Bran-
denburg, einem Albrecht Achilles und von seinem ebenso thätigen und
gewandten als gewissenlosen Nachbar, dem Trierer Erzbischof Jakob
von Sirk, bei weitem übertroffen. Seine Absichten reichten nicht über
*) Vgl. besonders die Erblandsvereiniguug von Domkapitel, Edelmannen,
Ritterschaft und Städten des Erzstifts Köln von 1463 März 26 (Lacomblet
ÜB. IV. 398). S. dazu Varrentrapp, Hermann von Wied S. 22.
2) Vgl. Lehmann, Preusscn und die katholische Kirche seit 1610. Pu-
blikationen aus den preussischeu Staatsarchiven I. 19 ff.
') 8. a Allgemeine deutsche Biographie V. 151 ff.
Digitized by
Google
— 74 —
ihn selbst and sein (xeschlecht hinaos ; wo er sich za einem bedeutenden
Schritt in den grossen Fragen der Zeit entschlos«, da war es immer die
Rücksiclit aof seine Terrilorialpolitik, die ihn vorwärts oder rttckwÄrts
drängte — die eben besprochene Paderborner Angelegenheit beweist das
aufs entschiedenste — ; so hebt er sich denn auch aus dem Gewoge von
Reichs- und Kircheopolilik zur Zeit der kurfürstlichen Neutralität nur
einmal auf einen Augenblick klar und kräftig empor, aber nur um so-
fort wieder in den Strudel der ihm zunächst am Herzen liegenden dy-
nastischen ßestrebungen zurOckzusinken.
Durch letztere verstand er es allerdings, mit Htllfe kühner und
geschickter Operationen, die wir gleich im einzelnen zu verfolgen liaben
werden, sich und seinem Hause eine Zeitlang die dominierende Stellung
im nordwestlichen Deutschland zu verschaffen, aber auch nur für kurze
Zeit; eben weil er sich völlig durch territoriale Beziehungen binden
und höhere Gesichtspunkte ausser Acht Hess, entbehrte seine Schöpfung
des sichern Fundaments, woher es kam, dass seine auf äusserliche
Grundlagen gestellten Pläne auch an äu^^serliclien Ursachen noch bei
seinen Lebzeiten zu Grunde gingen
Dass er auf seinen Wegen fast immer auf entgegenstehende In-
teressen des Hauses Cleve stiess, darf bei der in einzelnen Erscheinungs-
weisen früher beleuchteten feindlichen Stellung der beiden Mächte zu
einander nicht Wunder nehmen. Und wenn auch Herzog Adolf von
Cleve besonders in seinen s])äteren Jahren viel mehr den Charakter
eines friedliebenden als eines kriegerischen Fürsten zeigt, so arbeitete
er doch im Stillen für den künftigen Ausbruch des Entscheidungs-
kampfes vor. Durch Schliessen verwandtschaftlicher Bande hatte er als
Jüngling seine Stellung zu sichern gesucht, an diesem Grundsatz hielt
er als gereifter Mann, unterstützt durch eine zahlreiche Nachkommen-
schaft, fest; mit Burgand, mit Geldern und mit Bayern, um nur die
hauptsächlichsten seiner Verbindungen anzuführen, war er auf diese Weise
verknüpft; er selbst hatte eine bnrgundische Gemahlin, seinen ältesten
Sohn Johann hatte er an den burgundischen Hof zur Ausbildung ge-
schickt; so kennzeichnet seine Politik ein beständiges Gravitieren nach
dem mächtig empor blühenden, eine deutsche Provinz nach der andern
verschlingenden, schon damals nach der Königskrone strebenden Her-
zogtum, das Adolfs Städte und Burgen später, wo sein eignes Heer in
der Soester Fehde kämpfte, mit Besatzungen versorgte ^). In den Jah-
») Vgl. Cohn, Stammtafeln No. 214. Gert von der Schuren p. 138 ff.
Digitized by
Google
— 75 -^
ren, wo Erzbischof Dietrich die grosse äussere Macht des Hauses Moers
schuf, arbeitete Adolf mehr an der inneren Kräftigung seiner Länder —
schon seine Erbfolgeordnung und die projektierte Vei*schmelzung von
Cleve und Mark bezeugen das — ; die Angriffe des Kölners und seiner
Genossen wehrte er ab, so lauge er konnte, und wenn er unterlag, so
verspartc er sich die Rache auf einen geeigneten Moment. Und da,
wo er dem Feinde seinen jugendfrischen, in der neuen französisch-bur-
gundischen Kriegskunst erzogenen Sohn an der Spitze eines durch das
innere Walten des Vaters gekräftigten Heeres entgegenstellen konnte,
erfasste er den Augenblick, er setzte zwar auf einen Wurf alles, aber
nicht leichtsinnig, sondern wohl die Vorteile abwägend, welche eine ge-
schlossene, in sich starke Macht gegenüber einer zwar von allen Siiten
mit Erdrückung drohenden, zupateil aber sogar schon in drohendem Zwie-
^alt befindlichen Kette von Gegnern verhiess. Und gerade dieser äus-
serlich an einen Streit Dietrichs mit seiner Stadt Soest geknüpfte und
danach benannte Kampf zeigte, wie sicher Adolfs Berechnungen waren
und eine wie starke gegnerische Partei sich Dietrich geschaffen trotz der
grossen Zahl von Bundesgenossen, mit denen er in den Kampf eintrat.
Aber nicht diese politischen Verwickelungen allein sind es, die der
Soester Fehde ilire hervorragende Bedeutung verleihen, sondern durch
die treue Wiederspiegelung des grossen Kirchenstreites in ihr und durch
den hierbei in voller Klarheit sich darbietenden und in allen seinen Er-
scheinungen leicht verfolgbaren ganz charakteristischen Versuch des welt-
lichen Fürstentums, sich mit Hülfe der höchsten geistlichen Autorität,
des Papsttums, der zwar minder mächtigen, aber wegen der grösseren
Nähe gefährlicheren erzbischöflichen Gewalt zu erwehren, ist dieser Kampf
berechtigt, ein ganz besonderes Interesse zu beanspruchen. Es wird
daher unsere Aufgabe sein, auch schon in der vorliegenden Darstellung
der Verwickelungen, die der Soester Fehde zunächst vorangingen, stets
auf den Zusammenhang derselben mit den wichtigsten Momenten des
Schisma Rücksicht zu nehmen.
Zuvor wird es jedoch nötig sein, die Stellung Dietrichs von Moers
zur Kirchenspaltung im Umriss zu schildern, da sich auf sie die Par-
teinahme der übrigen hier in Betracht kommenden Dynasten am besten
beziehen lässt.
Am 17. März 1438 unterzeichnete Erzbischof Dietrich mit den
übrigen Kurfürsten die so wichtige Neutralitätsakle '). Statt des Königs
*) Vgl. für das Folgende : Wessenberg, a. a. 0. 11. 372 ff; Düx, Nicolaus
von Cusa I. 211 ff.; Droysen, a. a. 0. I. 436 ff.; Puckert, a. a. 0. 64 ff.
Digitized by
Google
— 76 —
Sigmund, der durch eine Schaukelpolitik zwischen Papst und Concil von
ersterem die Kaiserkrönung, von letzterem die Beruhigung seiner böh-
mischen Erblande durch die Prager Compactaten erreicht hatte und
beiden Teilen verpflichtet war, hatten die Kurfürsten schon 1437 unter
Führung des spätem Erzbischofs Jakob von Trier und des Bischofs von
Speyer, Raban von Helmstädt, einen Versuch gemacht, die Initiative zur
Entscheidung des Kirchenstreites zu ergreifen. Als nun Sigmund am 9.
Dezember desselben Jahres gestorben war und durch die Erledigung des
Kaiserthrones das Ansehen der oligarchischen Autoritäten des Reiches
bedeutend gehoben war, nahmen sie die Lösung der dringenden Fragen
nach Staats- und Kirchenreform vollkommen selbständig in die Hand,
indem sie, über beide streitende Parteien, Papst und Concil, sich stel-
lend, zwischen ihnen eine Vermittlung suchten.
Concil und Curie waren ja in ihrem zweiten Konflikte rücksichts-
los gegeneinander vorgegangen. Am 18. September 1437 hatte Eugen IV
seine Anhänger von Basel abberufen und unmittelbar darauf ein neues
Concil zu Ferrara versammelt. Vierzehn Tage aber nach dessen erster
Sitzung, am 24. Januar 1438, hatten nun auch ihrerseits die Väter
keinen Anstand genommen, über Eugen die schon vorher angedrohte
Suspension zu verhängen.
Beiden Parteien stellte sich der Bund der deutschen Kurfürsten
entgegen; weder der einen noch der anderen wollten sie wirklich ab-
sagen, dafür aber kündigten sie beiden auf dem streitigen Gebiete den
Gehorsam und stellten sich als selbständige Macht zwischen sie.
Entsprechend diesen oligarchischen Tendenzen wählten sie am Tage
nach der Neutralitätserklärung, am 18. März 1438, den als Erben der
luxemburgischen Macht in osmanische, ungarische und böhmische Händel
verstrickten Albrecht II zum deutschen König. Unter seiner kurzen
Regierung eilte der kirchliche Streit unaufhaltsam weiter: am 25. Juni
1439 sprach das Concil die Absetzung Eugens IV aus und erhob am
17. November den ehemaligen Herzog von Savoyen, Amadeus, als Felix V
auf den päpstlichen Stuhl*). So war das Schisma vollkommen: zwei
Päpste und zwei öcumenische Concilien zerrissen die Christenheit.
Unter dem Drucke dieser Verhältnisse erneuerten die Kurfürsten
im August und November in Mainz die Neutralitätsakte ^). und auch
*) Die Daten sind verschieden überliefert. Die angeftihrten bei Mansi
a. a. 0, XXIX, 179, 198. — Vgl. auch Hüfler, Kaisertum und Papsttum 184 flf.
Sugenhcim, Gesch. des deutschen Volkes u. seiner Kultur III. 672.
^) Puckert, a. a. 0. 112 flf.
Digitized by
Google
— 77 —
diesmal verschaffte die Erledigung des Thrones ihrem Entschluss eine
besondere Bedeutung. Schon am 27. Oktober 1439 starb ja König
Albrecbt II, der Liebling des deutschen Volkes, in der Blüte männ-
licher Kraft. Wie bekannt, ging aus der am 2. Februar 1440 voll-
zogenen Neuwahl der Habsburger Friedrich II, Herzog von Steiermark,
als römischer König hervor. Bestechung war, wie Puckert im Gegen-
satz zu früheren Ansichten nachgewiesen hat, das Mittel, der Kurfürst
von Sachsen der Unterhändler, durch welche ihm die Krone zufiel ^).
Bei dieser Gelegenheit verleugnete denn auch Erzbischof Dietrich
von Köln seine Natur nicht. Für seine Stimme Hess er sich vom
sächsischen Kurfürsten Brief und Siegel darüber geben, dass der neu
zu wählende König ihm nach der Wahl 60000 ungarische Gulden leihen
und seine Schwester mit dem Herzog Gerhard von Jülich-Berg, dem
Grossneffen des Erzbischofs verloben würde ^).
Der neue König nahm in dem Schisma eine abwartende Stellung
ein: nur scheinbar war das Interesse an der Beseitigung desselben, das
er durch Aufstellung unausführbarer Projekte an den Tag legte. Da-
gegen drängte die Majorität der Kurfürsten zu einer Entscheidung, und
zwar zeigte sich bei ihnen im Gegensatz zu früher, wie es scheint wie-
der unter dem Vorgange des Trierer Erzbischofs Jacob von Sirk, eine
auffallende Sympathie für Eugen IV, dem sie trotz des Widerstrebens
König Friedrichs III zufolge eines in Fiankfurt am 11. November 1441
gefassten Beschlusses durch den Syndikus der Stadt Nürnberg, den be-
rühmten Rechtsgelehrten Gregor Heimburg, zwei Entwürfe zur Verrait-
telung übersandten*).
Aber einer aus dem Kurfürstenkollegium war damit nicht einver-
standen, blieb auf Seiten des Königs und hinderte dadurch das Gelingen
dieses G^enzuges der Oligarchie. Das war Erzbischof Dietrich von
Moers. Es ist das der schon oben angedeutete einzige Fall, wo Diet-
rich sich in der grossen Politik kühn und selbstbewusst auf die schwächere
Seite der Gegner stellte. Dass er es aber that, war nur eine Frucht
seiner territorialen Politik Nur die Absicht, die Schritte, die er in
dieser Hinsicht bis dahin zum grossen Teil im Widerspruch mit dem
Papst, aber im Einverständnis mit dem Concil gethan hatte oder noch
zu thuü beabsichtigte, die Schritte, die seinem Hause zum unbedingten
Prinzipat am Niederrhein und in Westfalen verhelfen sollten, gesichert
0 Puckert, a. a. 0. 152.
«) Lacomblet ÜB. IV. 236 d. d. 1440 Januar 28.
3) Puckert, a. a. 0. 166, 171.
Digitized by
Google
— 78 —
und durch den engen Anschluss an die höchste weltliche Autorität ge-
kräftigt zu sehen, veranlasste ihn zum Bleiben bei der conciliaren und
kaiserlichen Partei.
Die wichtigsten dieser Schritte, die eben schliesslich die Soester
Fehde herbeifühi-ten, sollen im Folgenden dargelegt werden.
a) Münster — Osnabrück.
Es ist eine für das 15. Jahrhundert charakteristische mit dem
Aufstreben des Fürstentums in unmittelbarem Zusammenhang stehende
Eigentümlichkeit der dynastischen Politik, eine möglichst grosse Anzahl
aneinander grenzender Territorien in der Hand einer Familie zu ver-
einigen. In den Besitzungen der weltlichen Grossen Nordwestdeutsch-
lands kam die Natur diesen Bestrebungen in auffallender Weise zu Hülfe.
Ist es ja doch eben um diese Zeit, wo sich durch das Aussterben der
männlichen Linien einer Reihe von Fürstenhäusern und durch Heiraten
dieser Geschlechter untereinander allmählich jener ungewöhnlich grosse
von der Maas bis zur Weser reichende, einem Königreich vergleichbare
und wirklich verglichene ^) Länderkomplex bildete, über dessen Besitz
später der Jülich-Clevische Erbfolgestreit die Entscheidung herbeiführte.
Aber auch in den geistlichen Territorien wurde dieses Streben mit
dem reichsten Erfolge gekrönt. Der Einfluss, den ganz naturgemäss
die benachbarten Fürsten auf die Besetzung angrenzender Bischofsstühle
schon seit langer Zeit ausgeübt hatten, steigerte sich im 15. Jahrhun-
dert durch das der Zeitströmung von Seiten der obersten Kirchenlei-
tung bewiesene Entgegenkommen so sehr, dass, um nur ein Beispiel
anzuführen, das sonst keineswegs besonders hervorragende Geschlecht
der Grafen von Hoya gleichzeitig in den Besitz von vier niedersächsisch-
westfälischen Bistümern gelangte, den eines fünften anstrebte^).
Das war einer der Wege, auf welchem auch Dietrich von Moers
die auf die Erhebung seines vor kurzem gleichfalls noch recht unbe-
deutenden^) Hauses gerichteten Pläne zu verwirklichen gedachte. Dass
er selbst sich um die Würde eines Administrators des Bistums Pader-
born bewarb und dieses nachher dem Kölner Erzstift vollständig einzu-
^) S. das Schreiben Wilhelms von Grevenbroich an Jungberzog Wil-
helm von Jülich aus dem Jahre 1533 bei Krafft: Aufzeichnungen des Hein-
rich Bullinger S. 105 Aum.
^) Es waren dies die Bistümer: Bremen, Minden, Münster, Osnabrück,
Verden.
') Vgl. die Bemerkung der Koelhoffschen Chronik (Städtechron. XIV.
781 ; s. a. XIU. 181).
Digitized by
Google
— 79 —
verleiben suchte, war ein Ausfluss dieses Strebens. Wenn ihm an die-
ser Stelle das Herzogtom Cleve nicht entgegengetreten war, so traf das
Haus Moers bei seiner weiteren auf diesem Wege versuchten Ausdehnung
überall auf entgegenstehende Pläne dieses Geschlechtes.
Dietrich war der zweite von den fünf Söhnen des 1417 verstor-
benen Grafen Friedrich III von Moers ^). Sein ältester Bruder, Fried-
rich IV, wurde Nachfolger des Vaters in Moers, der dritte der Brüder,
Johann, erhielt^die Grafschaft Saarwerden ; die beiden jüngsten, Walram
und Heinrich, wurden wie Dietrich zum geistlichen Stand bestimmt und
gelangten durch den Einfluss Dietrichs zu holieo Würden.
Schon im Jahre 14 24 gelang es Dietrich, letzteren auf den er-
ledigten Bischofsstuhl von Münster zu befördern. Hier war am 3. Ok-
tober Bischof Otto IV, ein Spross aus dem Hause Hoya, gestorben; am
31. desselben Monats wurde Heinrich im Beisein seines Bruders Diet-
rich, allerdings in zwiespältiger Wahl gegen den Dompropst Heinrich
von Nassau, zum Nachfolger erkoren; es dauerte dann aber noch bis
zum 31. Januar 1426, dass er seine Würde antreten konnte^). Auf-
fallenderweise soll Herzog Adolf von Cleve bei dieser Wahl zu Gunsten
Heinrichs eingetreten sein^j. Erscheint eine solche Annahme au und
für sich bei der Stellung der beiden Geschlechter gegeneinander schon
nicht sehr wahrscheinlich, so erheben sich gerechte Zweifel an der
Richtigkeit derselben, wenn man das damalige Verhältnis zwischen Köln
und Cleve berücksichtigt. Sollte Adolf zu einer Zeit, wo er sich mit
dem Erzbischof Dietrich wegen der Rückzahlung des ihm von diesem
geschuldeten Darlehns stritt, einen Monat, bevor Dietrich sich allerseits
nach Bundesgenossen für den im Dezember oifen entbrennenden Kampf
mit Adolf umsah, für den Bruder seines Gegners in dieser Weise ein-
getreten sein*)? Eher wäre es denkbar, dass Adolf sich dem Einritte
Heinrichs in die Stadt Münster, an welchem ausser dem Kölner Erz-
bischof auch noch die Metropoliten von Bremen und Trier und eine
grosse Zahl weltlicher Grossen teilnahmen, angeschlossen — dieses Er-
eignis fällt in die Zeit der Friedensverhandlungen zwischen Cleve-Mark
und Köln — aber selbst das erscheint bei dem Mangel jeder darauf
bezüglichen Nachricht in den an Ort und Zeit nächststehenden Münst er-
sehen Chroniken unwabrscheinlii h, wenn man bedenkt, auf wie wenig
*) Aitgelt, Geschichte der Grafen imd Herren von Moers p. 27.
«) Geschichtsquellen des Bistums Münster I. 188 ff., 244 ff., 804.
^ Gert von der Schuren p. 100 ;'nach ihm Teschenmacher I. 291.
*) Vgl. oben S. .
Digitized by
Google
— 80 —
Verständnis Adolfs für die politische Kombination ein solcher Schritt
von seiner Seite schliessen lassen würde.
Wie dem aber auch sei, Heinrich seinerseits lenkte gleich nach
dem Antritt seiner Regierung in die Bahnen ein, welche sich bei seinem
nie verleugneten Anschluss an die Politik seines Bruders von selbst er-
gaben. So sind denn die Jahre, in welchen Dietrich mit dem clevischen
Herzog auf leidlichem Fusse stand, durch fortwahrende Reibungen und
Kämpfe Heinrichs mit Adolf ausgefüllt.
Den Gegenstand des Streits überkam Heinrich von seinem Vor-
gänger Otto von Hoya: es handelte sich besonders um die beiderseitigen
Rechte an den auf der Grenze zwischen Münster und Cleve gelegenen
Ortschaften Brunen und Dingden ^). Schon im Jahre 1426 entbrannte
der Kampf, den ein vom Grafen Friedrich IV. von Moers, dem Bruder
Heinrichs und Schwager Adolfs am 17. September in Anholt vermittelter
Vergleich nur auf einen Augenblick unterbrach. Von Ottenstein, Bocholt
und Ringenberg aus beunruhigten die beiderseitigen Amtleute das geg-
nerische Gebiet; Heinrich selbst fiel in das zu Cleve gehörige Land
Dinslaken ein und verwüstete es nach Kräften. Auch ein zweiter, Ostern
1431 zwischen beiden geschlossener Vertrag war nicht von der geringsten
Bedeutung; schon im September wussten die Untersassen nicht mehr, ob
Frieden oder Krieg sei und entschieden sich in diesem Zweifel von
ihrem Standpunkte aus natürlich für die Fortsetzung des Rauhens und
Sengens. Der Bischof und der Herzog waren allerdings diesmal mehr
zum Frieden geneigt; sie nahmen sich den früheren Vermittler, und
dieser bestimmte am 1. August 1432, beide sollten ihre Räte bis Ende
Oktober zur gemeinsamen Beratung zusammenzuschicken; nur wenn
diese nicht einig würden, wolle Friedrich selbst den Spruch fällen *).
In der That kam eine solche Besprechung am 28. Oktober zu
Stande, aber, wie schon befürchtet worden war, man konnte sich nicht
einigen, und als Friedrich von Moers den Abmachungen entsprechend
am 22. Mai 1433 seinen Schiedsspruch im Sinne der Zurückführung
des st^us quo ante fällte^), war keineswegs Garantie für die Dauer
des Friedens geboten ; im Gegenteil, der Kampf nahm noch grössere
Dimensionen an: Johann von Gehmen, ein Untergebener des Bischofs
*) Vgl. Geschichtsquellen des Bistums Münster I. 191, 245; Staats-
archiv zu Münster, Cleve-Märk. Landes- Archiv 150, 176»; 176i>.
«) Staatsarchiv Münster, F. Münster Urk. Nr. 1450,
3; ib. Nr. 1458.
Digitized by
Google
— 81 —
von Münster, weigerte sich, dem clevischen Herzog für Lehen, die er
von demselben trug, zu huldigen; ebensowenig wollte Adolf von Cleve
seinem Schwiegersohn Arnold von Geldern den Lehnseid für das Schloss
Gennep leisten; natürlich schlössen sich beide Gegner Adolfs mit ihrem
Anhang an Heinrich von Münster an, dem der clevesche Herzog am
22. Dezember 1435 offen die Fehde ansagte. Doch entschioss mau
sich schon am 23. August des folgenden Jahres zu einem neuen Frie-
densbande, worauf der Umstand, dass Adolf von Cleve und Dietrich
von Köln am 31. Dezember 1435 den oben erwähnten Vertrag zur
BeilegiMg ihrer Streitigkeiten geschlossen hatten, wohl nicht ohne Ein-
fluss war. Schiedsrichter war auch hier wieder Friedrich von Moers,
aber nur provisorisch, den endgültigen Spruch sollte Herzog Philipp von
Burgund, der Schwager Adolfs von Cleve, nach acht Monaten fällen ^).
Am 15. April 1437 *) entschied dieser zu Brüssel dahin, dass Heinrich
und Adolf sich nach besonders eigner Entschliessung in Brunen und Dingden
teilen sollten ; Jobann von Gehmen sollte Adolf als seinem I^ehnsherrn hul-
digen und in den Streitigkeiten zwischen Cleve und Geldern soll es sein
Bewenden bei der 1428^) zwischen ihnen geschlossenen Einigung haben.
Aber wenn auch so ein friedliches Verhältnis hergestellt war, so
war es doch nicht von langer Dauer. Die Entscheidung über die Gegen-
stände des Zwistes zwischen Heinrich und Adolf war so mangelhaft,
dass schon im Jahre 1446 neue Verhandlungen über dieselben zwischen
Cleve und Münster stattfanden, und schon lange vorher, im Jahre 1439,
musste Adolf von Cleve für seinen Bruder Gerhard von der Mark ein-
treten, welchem Heinrich, trotzdem er sich am 11. November 1433
friedlich mit ihm geeinigt hatte, Abbruch an seinen Wildbanns- und
Geleitrecbten in dem zwischen den Städten Münster und Hamm ge-
legenen Teil des Bistums Münster thuen wollte '^). Wenn wir auch über
*) Staatsarchiv Münster, Cleve-Märk. Landes-Archiv 150; Urk. des F.
Münster Nr. 1489. Vgl. oben p. 62.
*) Vgl. Nijhoff, Gedenkwaardigheden uit de geschiedenis van Gelderland
lY, 165 und unten Beilage VH, p. 98 ff.
') Lacomblet ÜB. IV. löl.- Der Sondervertrag zwischen Adolf und
Heinrich wurde erst am 3. Juni 1438 und /war dahin geschlossen, dass sie
sich in das Gericht zu Dingden teilten, während Heinrich in Brunen das
geistliche und weltliche Gericht bekommen sollte. (leve-Mürk. h. A. 176 a
fol. 32. Vgl. auch Gert v. d. Schüren p. 109.
*) Staatsarchiv Münster, Cleve-Märk. L.-A. 176* fol. 57 ; 165 1. a. Urk.
des F. Münster Nr. 1464. Es war das ein alter Streitpunkt zwischen Mark
mid Münster, den neuerdings Philippi, Kaiser Friedrich II in Preuss. Jahrb.
L, 408 berührt hat.
Westd. ZeitBchr. Krgheft 3. (1886). (5
Digitized by
Google
- 82 —
das Resultat seiner Vermittelung nicht weiter unterrichtet sind, so spricht
doch der Umstand, dass Heinrich in der Soester Fehde sich gleich in
schroffen Gegensatz zu Adolf setzte ^), dafür, dass auch auf dieser Seite
nur auf einen günstigen Anlass zur Wiederaufnahme der Feindseligkeiten
gewartet wurde. Ebenso versäumte es auch Johann von Gehmen, als
der grosse Kampf begonnen, nicht, sich durch unbedingte Hingabe au
Dietrich von Moers, dessen eifrigster Parteigänger^} er wurde, für die
von Adolf erhaltene Niederlage zu rächen.
Auch im Schisma folgte Heinrich durch seinen Anschluss an die
conciliare Partei vollständig den geheimen Absichten seines Bmdei-s
Dietrich; denn wenn dieser auch mit Rücksicht auf seine Kurwürde
äusserlich an der Neutralität festhielt — sein Verhalten auf dem Frank-
furter Tage charakterisierte sich ja nach aussen nur als ein Bestehen
auf der neutralen Haltung — so war er im Herzen doch eifrig dem
Concil zugethan und wusste dementsprechend auf seinen Bruder und
Suffragan zu wirken. Unverhüllt trat er mit seiner conciliaren Gesin-
nung hervor, als es sich um eine neue Erwerbung für sein Haus handelte.
Das Bistum Osnabrück verwaltete seit dem Jahre 1437 als Ad-
ministrator der Kölner Dompropst Graf Erich von Hoya, derselbe, der
später in der Münsterschen Stiftsfehde als Gegenkandidat Walrams
von Moers auftrat. Er war als Verweser des Hochstifts von Papst Eu-
gen IV auch anerkannt worden^). Mit seinem Geschlechte, das, wie
vorhin bemerkt, damals den grössten Teil der westfälisch-niedersächsischen
Bistümer inne hatte, war das Haus Moers schon durch die Erhebung
Heinrichs auf den bischöflichen Stuhl von Münster in einen Gegensatz
getreten, der später nach dem Tode Heinrichs in dem langjährigen
schweren Kampfe um letzteres Bistum zum hellen Ausbruch kam. Wenn
dieser Gegensatz beim Tode des Vorgängers von Erich, des Johann von
Diepholz, aus besondern Gründen nicht zur Geltung gelangt war, so ver-
standen es doch Dietrich und Heinrich von Moers, während Erichs
Administratur in Osnabrück festen Fuss zu fassen.
Als nämlich dort ein Zwist zwischen dem Dekan Hugo von Schagen
*) Lacomblet ÜB. IV. 245; Kindlinger, Münsterische Beiträge I. 101.
*) Lacomblet ÜB. IV. 271 ; Teschemnacher I. 299. Die Correspondenz
Dietrichs von Moers mit Johann von Gehmen (Staatsarchiv Münster, Akten
der Grafschaft Schaumburg H. 55) umfasst allein aus den Jahren 1441 — 1449
über 60 Nummern.
^) Erdwin Erdmann, Chronicon Osnabrugense bei Meibom II. 251 f.;
Stüve, Gesch. des Hochstifts Osnabrück bis zum Jahre 1508 I. 342 flf.
Digitized by
Google
— 83 —
und dem Senior Johanu von Warendorf, in welchem Erich sich auf die
Seite des erstem stellte, am Aschermittwoch 14 U zu emem blutigen
AuffciiUe in der Domkirche geführt hatte *), griff Dietrich von Moers
als Metropolit ein und belegte die Kathedrale mit dem Interdikt. Dass
der Prozess beim Baseler Concil und vor Erzbischof Dietrich anhängig
gemacht wurde, unterbrach den Fortgang der Thatlichkeiten nicht.
Während nan aber der Administrator durch diese Vorfälle mit seinem
Kapitel und der Stadt OinabrQck vollkommen zerfiel, näherten sich un-
terdessen die Moersichen Brflder diesen immer mehr; zuletzt erhielt
Dietrich sogar eine Schrift von denselben, in welcher sie sich über Erich
aufs heftigste beschwerten. Diese Schrift überreichte Erzbischof Dietrich
dem Baseler Goncil.
Am 20. Dezember 1441 ^), einen Monat, nachdem Dietrich auf
dem Frankfurter Tage durch seine Weigerung, mit Papst Eugen IV in
Unterhandlung zu treten, dem Concil einen so wichtigen Dienst erwie-
sen, entschied dieses die Angelegenheit im* Sinne des Hauses Moers.
Es ernannte „fttr die Zeit, dass der Streit zwischen der Diözese Osna-
brflck und dem darch päpstlichen Erlass eingesetzten Administrator Erich
von Hoya unentschieden vor dem Forum Erzbischofs Dietrich von Köln
schwebte*, den Bischof Heinrich von Münster zum Administrator des
Hochstifis Osnabrück, übertrug ihm uneingeschränkt dessen vollständige
Verwaltung und genehmigte im Voraus die von ihm in dieser Eigen-
schaft zu verhängenden Strafen. Heinrich wurde dann noch durch Papst
Felix V bestätigt, ergriff am 9. Juni Besitz von seiner Diözese, be-
schwor am 24. Januar des folgenden Jahres die Kapitulation und ver-
waltete das Bistum Osnabrück neben dem Münsterschen bis an seinen
im Jahre 1450 erfolgten Tod.
b) Utrecht.
Das Baseler Concil hatte nicht gezögert, dem Kölner Erzbischof
den Dank, den es ihm schuldete, abzutragen; es dauerte nicht lange,
80 bot sich auch König Friedrich III die Gelegenheit, zugleich mit der
Kirchen Versammlung, die auch diesmal nicht zurückhielt, den Dienst,
welchen ihm Dietrich in Frankfurt geleistet, zu vergelten.
Wir sahen oben, dass Dietrich schon im Jahre 1423 beabsichtigt
hatte, seinem Bruder Walram zum Bistum Utrecht zu verhelfen, dass
0 Erdwin Erdmann 1. c. 252. Stüve a. a. 0. I. 345.
*) Vgl. unten Beilage No. VIII.
Digitized by
Google
— 84 —
dieser aber vor Rudolf von Diepholz und Sweder von Culenburg zu-
rQcktreten musste. Die beiden letzteren kämpften um den Besitz des
Bistums weiter. Allerdings war ja Sweder von Martin V. providiert
worden, aber er hatte nur wenig Anerkennung im Lande gefunden;
die faktische Macht lag in den Händen Rudolfs von Diepholz. Den
langwierigen Streitigkeiten suchte Papst Eugen IV gleich nach seiner
Erhebung auf den päpstlichen Stuhl ein Ende zu machen, indem er zu-
nächst den Bischof Johannes von Ma^n *) mit der Untersuchung beauf-
tragte. Dessen Bericht entsprechend entschied er in einer Cardinals-
sitzung dahin, dass er Rudolf als Bischof von Utrecht bestätigte, den
Sweder dagegen zum Erzbischof in partibus von Caesarea in SjTien er-
nannte^). Aber Sweder, mit diesem schlechten Tausch uDzu&ieden,
wandte sich nun an das Condl ; er konnte diesen Schritt um so eher
versuchen, als er, wenn er auch im Lande seinem Gegner hatte weichen
müssen, doch einige Kanoniker auf seiner Seite hatte. Aber auch hier
hatte er kein dauerndes Glück. Die Eirchenversammlung k^m aller-
dings zunächst seinen Wünschen entgegen, aber sie wollte sich doch
offenbar, wo gerade die ersten Verhandlungen zur Einigung mit Eugen IV.
schwebten, in dieser Hinsicht selbst kein Hindernis schaffen : sie er-
kannte das Urteil des Papstes an^). Man hätte denken sollen, dass,
als nun Sweder am 22. September 1433 in Basel, wohin er sich per-
sönlich begeben hatte, starb, die Sache entschieden gewesen wäre. Aber
das Gegenteil trat ein. Denn nun suchte Dietrich von Moers den
schon 1423 gehegten Plan der Erhebung seines Bruders Walram, der
übrigens noch keine Weihen empfangen hatte, auf den Utrecht er Bischofs-
stuhl zu verwirklichen.
Es gelang zunächst, die Partei Sweders im Domkapitel, welche
^) Johannes episcopus Matisconensis. Es ist Johannes de Macet, der
1431 — 1448 Bischof von Ma^on (Matisco) war. S. Garns, Series p. 573.
2) Die Utrechter Chroniken: Heda 1. c. p. 284 ff., Johannes de Beka
1. c. 133 ff., die Chronica de Trajecto bei Matthaeus, Analecta V, p. 453 ff.
sind über die Streitigkeiten schlecht unterrichtet und weichen auch unter sich
stark ab. Entscheidend sind die Nachrichten in Johannes de Segovia, Historia
gestorum generalis synodi basiliensis in den Monumenta conciliorum generalium
seculi decimi quinti If. p. 293, 897 ff, und die Documente bei Martene et
Durand 1. c. VIII. 239, 577, 728, 743, 758. Vgl. auch: W. Moll, Kerkgesch.
van Nederland voor de hervorming H. 180 ff., und W. Moll und J. G. de
Hoop Scheffer, Studien en bijdragen op 't gebied der historische theologie
HI. 476 ff.
3) Matthaeus 1. c. V. 495.
Digitized by
Google
-^ 85 -^
sich unter der Führung des Petrus Passart hefand, zur Wahl Walrams zü
bestimmen. Aber auch das Concil zeigte sich bei dem bald wieder aus-
brechenden Konflikte mit Eugen IV. den Absichten des Cölner Erzbischofs
günstig Trotzdem Eugen nach dem Tode Sweders nochmals Rudolf von Diep-
holz bestätigt hatte, zog es die Sache vor sein Forum und forderte Rudolf
auf, sich vor demselben zu rechtfertigen. Dem stellten sich nun aber
die Anhänger Rudolfs entgegen. Am 25. Juli 1434 richteten die Prä-
laten und Kapitel der fünf ütrechter Hauptkirchen an das Concil ein
Schreiben, in welchem sie entschieden für Rudolf eintraten. Das Vor-
gehen des Concils im Gegensatz zu der Bulle Eugens IV., so erklärten
sie, involvire eine Infragestellung der päpstlichen Macht. Die wider-
rechtliche Erhebung Walrams könne nur dazu dienen, die drückende
Präponderanz des Moersischen Hauses, das schon im Besitz der Stifter
Cöln, Paderborn und Münster sei, noch zu erhöhen*). Übrigens könne
Rudolf ohne die grösste Gefahr für die Diözese sich nicht aus Utrecht
entfernen; die Väter möchten daher von der Vorladung absehen.
Dem entgegen verwandten sich nun aber die Parteigänger Walrams
am 4. November desselben Jalires beim Concil für ihren inzwischen von
Dietrich von Moers als Metropoliten bereits bestätigten Candidaten. Im
Gegensatz zu Rudolfs von Diepholz Anhängern beriefen sie sich auf ihr
stets treues Festhalten an den conciliaren Tendenzen und baten die Ver-
sammlung, sich für Walram zu entscheiden ^.
Ihrem Gesuch folgte denn auch das sich immer mehr mit Erz-
bischof Dietrich in Einklang setzende Concil; Rudolf von Diepholz und
sein Anhang wurde gebannt und sowohl von der Kirchenversammlung
als auch später vom Papst Felix V als Bischof von Utrecht Walram
bestätigt, der seinen Sitz in Dortrecht und Arnhcim nahm und auch
von König Sigmund anerkannt wurde ^).
Dieser Walram ist derselbe, welcher später im Jahre 1450 den
Versuch machte, sich die Nachfolge seines Bruders Heinrich auf dem
Münsterschen Bischofsstuhle zu erkämpfen, aber (wie er denn überhaupt
^) Martene 1. c. VIII. 728 : Potitur Theodericus Coloniensi ccclesia tarn
magoifica atque opulenta; sed dum hoc non satis, Padeburnensera etiam non
sibi metropolitico jure subjectara habere voluit. Res penitus inaudita. Mona-
stcriensi excellenti ecclesiae llenricus frator praefectus est, nunc autem alter
frater Walramus non per ostium ecclesiam Tr^jectensem minime vacanlem
nee Yocatns exposcit.
«) Martine 1. c. VIII. 758.
«) Lacomblet ÜB. IV. 22.^ Matthacus 1. c. V. 459, Heda 1. c. 286, 289.
Digitized by
Google
— sa —
bei seinen Bewerbungen um geistliche Stellen der unglücklichste der drei
Brüder war) nach langem Streite endlich zurücktreten musste. Trotz-
dem war gerade er es, der die Absichten seines Bruders Dietrich am
allereifrigsten ausführte. Schon in dessen Kämpfen mit der Stadt Cöln
hatte er denselben nach Kräften unterstützt ; in der Soester Fehde nahm
er sich seiner so sehr an, dass er im Jahre 1444 von Paderborn aas
mit den reichsten Mitteln zum Kampf gegen Soest ausgestattet wurde ^).
Auch in die vom Schisma erzeugten Verwickelungen griff er mit grösster
Lebendigkeit ein, und zwar stets zu Gunsten der Partei des Concils, dem
er schon im Mai 1434 inkorporiert worden war. Noch im Jahre 1446,
als das Baseler Concil schon in den letzten Zügen lag, erklärte er sich
in einem Gutachten, das er namens der nicht mit Kurstimmen ausge-
statteten deutschen Erzbisehöfe ausarbeitete, auf heftigste gegen Eugen IV ^.
In Utrecht gelang es ihm aber trotz aller Begünstigung von Seiten
der conciliaren Partei nicht, gegen Rudolf von Diepholz, der über einen
sichern Anhang im Lande verfügte, mit Erfolg aufzutreten. Er vermochte
nicht in den Besitz eines grösseren Teils der Diöcese zu gelangen, viel-
mehr konnte sich der Utrechter Klerus in einem am 7. November 1450
abgefassten Unionsprotokoll rühmen, dass er während der ganzen Dauer
des Baseler Concils immer seine Treue und seinen Gehorsam gegen den
päpstlichen Stuhl zu bewahren gewusst habe^). Es war das eine
Folge der Haltung des von der clevisch-burgundischen *) Partei getragenen
und in ihrem Sinne wirkenden Bischofs Rudolf von Diepholz. Für
Walram trat nun allerdings aus Erkenntlichkeit gegen Dietrich von
Moers König Friedrich III ein; er verlieh ihm am 8. August 1442
die Regalien des Bistums Utrecht und erliess am 11. desselben Monats
ein Mandat (brachium secuJare)^ worin er befahl, dass man Walram
den Briefen und Prozessen des Baseler Concils gemäss gegen die In-
vasion Rudolfs von Diepholz Beistand leisten sollte^). Aber diese Man-
date des römischen Königs nutzten nur wenig. Allgemeine Anerkennung
») Enncn a. a. 0. III. 250 f. ; Gehrken in Wigands Archiv IV. 36.
Bartholomaeus von der Lake a. a. 0. 269.
«) Puckert a. a. 0. 288. cf. 276 Anm. 2. Zum Danke wurde er von
Felix V mit der Kardinals würde ausgestattet, ib. 137. Die Inkorporation
Walrams bei Joannes von Segovia 1. c. 670.
2) Heda 1. c. p. 286 ; Matthaeus 1. c. V. 501.
*) Philipp von Burgund war anfangs sein Gegner gewesen, hatte sich
aber später durch clevische Vermittlung mit ihm ausgesöhnt ; Matthaeus V. 460.
^) Chmcl, regesta chronologico diploraatica Friderici IV. (III) 1. 975, 1412.
Digitized by
Google
-~ 6t -
fand Walram nicht, er mosste sich damit begnügen, einige feste Schlösser
am Rhein in Händen zu halten, von denen ans er den Handel der cle-
Tischen Unterthanen bennrahigte, und eine beschränkte Jurisdiktion von
Dortrecht aus über die seinen Anhängern gehörigen Gebiete in Holland,
Seeland und Geldern aasüben zn können ^).
Aber auch trotz dieses geringen Erfolges in Utrecht war die
Macht, welche das Haus Moers in dieser Zeit besass, eine ganz gewal-
tige. Vergegenwärtigen wir uns den Besitz, den es in seiner Hand
vereinigte.
Dietrich selbst verfügte zunächst über das Erzstift Cöln, einen
zwar nicht breiten, aber 20 Meilen langen, am Rhein hingestreckten
Landstrich. Zu demselben gehörte in Westfalen das Vest Reckling-
hausen und das Herzogtum Westfalen, in welches die frühere Grafschaft
Arnsberg aufgegangen war. Das Herzogtum Westfalen bildete mit dem
von Dietrich gleichfalls verwalteten Bistum Paderborn einen Complex,
der fast doppelt so gross war, als das ganze Herzogtum Cleve.
Dietrichs Bruder Heinrich verwaltete die Bistümer Münster und
Osnabrück. Dem letzteren waren damals auch die territorial dem Bistum
Münster angehörenden Ämter des Niederstifts, Meppen, Vechta und Clop-
penburg einverleibt. An das erstere stiess im Norden der Münstersche
Sprengel in Friesland, von Aurich bis Groningen der Nordsee entlang
reichend, wo die Bischöfe von Münster auf Grund ihrer geistlichen
Jurisdiktion auch eine sehr bedeutende weltliche Stellung gewonnen
hatten Wer also die beiden Hochstifter Münster und Osnabrück in
seiner Hand vereinigte, gebot über die Landschaften von den Ufern der
Lippe bis an den Strand der Nordsee.
Rechnet man noch hinzu, dass Walram wenigstens über eine Teil
des Bistums Utrecht verfügen konnte, so zog sich von der Yssel im
Nordwesten bis zu den hessischen und waldeckischen Grenzen im Süd-
osten in langer Linie ein vollkommen zusammenhängendes Ländergebiet,
das den Moersischen Brüdern unterthan war.
Um aber Dietrichs Absichten völlig zu verstehen, ist es notwen-
dig, noch einen weiteren Plan desselben ins Auge zu fassen, der, wenn
er verwirklicht worden wäre, gewissermassen den Schlussstein des grossen
halbkreisförmigen Bogens gebildet hätte, durch welchen der Cölner Erz-
bischof die clevisch-märkische Macht zu erdrücken suchte. Dietrich
wollte nämlich das Erzstift Cöln, das ja von den westfälischen Besitz-
») Matthaeus 1. c. V. 459 f.
Digitized by
Google
- 88 —
tmgen seines Hauses durch zwischenliegende Gebiete getrennt war, mit
diesen in nnmittelbaren ZnsammenhaDg bringen und zwar dnrch nichts
Geringeres a]s den Erwerb des ganzen Herz(^nms Berg. Allerdings
fallen die Yerhandlnngen, welche zar Ansführang dieser Absicht flAhren
sollten, erst einige Jahre später; sie finden aber hier eine passende
Stelle, wo es sich darum handelt, die Pläne Dietrichs ?on Moers in
ihrem Znsammenhang anzudeuten.
Der damalige Beherrscher von JQlich, Berg und Ravensberg war
Gerhard, ein Grossneffe Dietrichs, der Sohn Ton dessen früherem Gegen-
kandidaten in Göln und Paderborn, Wilhelm, und der mehrerwähnten
Nichte Dietrichs, der Adelheid von Teklenburg. Gerhard und der Kölner
Erzbischof, die schon vorher auf vertrautem Fusse gestanden hatten,
näherten sich am Ende der vierziger Jahre des Jahrhunderts einander
so sehr, dass sie am 24. Juli 1450 eine Erblandvereinigung schlössen,
kraft welcher Dietrich ftn den Fall des kinderlosen Ablebens Gerhards
die Administration der Länder Jülich, Berg und Ravensberg zugesagt
erhielt, bis dieselben einen neuen Herrn gefunden hätten').
Aber Gerhard ging noch weiter. Am 25. September desselben
Jahres richtete er nämlich an König Friedrich III. ein Schreiben, worin
er diesem den Entschluss anzeigte, dem heiligen Petrus und dem Erz-
stift Cöln das Herzogtum Berg, die Grafschaft Ravensberg, die Herr-
schaft Blankenberg und die Städte Sinzig und Remagen zu übergeben.
Diese Absicht vollführte er im folgenden Jahre. Unter dem Scheine
eines Verkaufs schenkte er am 12. März 1451 dem Erzbischof Dietrich
die angeführten Besitzungen für den Fall, dass er ohne Kinder stürbe
oder die absteigende Linie seiner Kinder erlöschen sollte^.
Der Plan scheiterte, wie bekannt, an dem Umstände, dass Ger-
hard nachträglich noch Kinder erhielt; aber auch ohne seine Verwirk-
lichung musste sich der clevische Herzog durch die gewaltige, ihn fast
im Halbkreise umschliessende Macht, welche Dietrich zur Verfügung
stand, aufs höchste bedroht fühlen, zumal über die Absichten des Erz-
bischofs, wie er sie später in den Friedensverhandlungen aufs bestimm-
teste aussprach, kein Zweifel sein konnte.
Denn im Vergleich zu der gewaltigen Macht seines Gegners war
es nur sehr wenig, worauf sieh Herzog Adolf stützen konnte, besonders,
^) Staatsarchiv Düsseldorf, Jülich -Berg 2486 (Abschrift in Wilmans'
Nachlass). Vgl. Teschenmacher 1. c. 450.
*) Lacomblet ÜB. IV, 294 (irrig zu 1450). Vgl. Archiv IV, 272.
Digitized by
Google
— ga-
da sein Bruder Gerhard fortdauernd nach der Seite Dietrichs von Moers
hinneigte. Penn wenn derselbe auch den grössten Teil der Grafschaft
Mark erhalten hatte, so blieb sein Groll gegen seinen Bruder doch
immer derselbe, und als eifriger Partisan des Kölner Erzbischofs trat er in
der Soester Fehde mit den Waffen in der Hand gegen denselben auf.
Dazu kam, dass Herzog Adolf kurz vor dem Ausbruche des
Kampfes Kaiserwerth, das er schon lange zu seinem grossen Ärger durch
seines Bruders Schuld entbehren musste, definitiv verlor ; ein Umstand, der
gewiss darach angethan war, die eine Weile ged&mpfte Spannung zwischen
ihm und Dietrich in ihrer alten Heftigkeit wieder hervor zu rufen.
Diese wichtige Zollstelle war ja an Cleve gekommen als Aussteuer von
Adolfis erster Gemahlin, der Agnes von der Pfalz ^). Da Adolf mit ihr
keine Kinder erhalten hatte, so sollte Kaiserswerth nach seinem Tode
an Pfalz zurückfallen. Am 10. Juni 1440 verkaufte nun der Pfalzgraf
Otto, der RechtsnacMolger von Agnes' Vater, dem Cölner Erzbischof
das Pfandrecht an Kaiserswerth und versprach, selbst seine Einziehung
nach dem Tode Adolfs bewirken zu wollen ^). Damit war dieser von
dem clevischen Herzog so sehr geschätzte Besitz demselben vollständig ent-
rissen und seinem Gegner anvertraut, der zudem schon früher von Kö-
nig Sigmund ermächtigt worden war, das dem Reiche zustehende Ein-
löserecht an Kaiserswerth auszuüben ^)
Der einzige wertvolle Bundesgenosse, auf den sich Herzog Adolf,
abgesehen von seinem durchaus nicht immer zuverlässigen geldrischen
Schwiegersohn stützen konnte, war der Bruder seiner zweiten Gemahlin
Maria, der Herzog Philipp von Burgund. Der geldrische Erbfolgestreit
hatte auf eigentümlichem Wege die drei genannten Fürsten mit einander
verbunden. Die Baseler Synode hatte nämlich durch Bulle vom 8. Juli
1434 dem Herzog Adolf von Jülich alle seine Privilegien bestätigt und
unter dem 23. desselben Monats den beiden Maestrichter Dechanten
und dem Scholaster zu S. Gereon in Cöln befohlen, nötigenfalls unter
Anwendung von geistlichen Strafen die Ritterschaft, Städte und Land-
schaft von Geldern zu bewegen, ihn auf Grund der ihm zu Teil gewor-
denen kaiserlichen Belehnuug als ihren Landesherrn anzuerkennen '*).
Dessen Gegner j Aniold von Egmont, der im Jahre 1430 Adolfs von
Cleve Tochter Katharina heimgeführt hatte, konnte hiergegen Schutz
») Tgl. 0. S. 45.
«) Lacomblet ÜB. IV, 239 und Anm. 1.
») ib. IV, 200.
*) ib. IV, 213.
Digitized by
Google
— öö -
hur im Anschloss an Philipp von Burgund, den Verwandten des clevi-
scben Herzogs, suchen.
Dieser, der an seiner Stelle ähnliche, nnr noch höher fliegende
Pläne verfolgte als Dietrich von Moers, and schon seit langer Zeit mit
Erfolg nach Anlässen snchte, die ihm ein Eingreifen in die Verhältnisse
des deutschen Reichs möglich machten *), sah naturgemäss in der wach-
senden Macht des Cölner Erzbischofs, der in Utrecht bis an seine Grenzen
gerückt war, ein Hindernis für seine eigene Entwicklung. Schon seit
Jahren war es daher sein eifriges Bestreben, in den niederrheinisch-
westfälischen Verwicklungen grösseren Einfluss zu gewinnen, und seit
1436 war es ihm bereits mehrmals gelungen, diese Absicht in der Weise
zu verwirklichen, dass er sich die Rolle eines Vermittlers zwischen den
streitenden Mächten, zwischen Jülich und Geldern, zwischen Cleve und
Münster übertragen Hess.
Die Stellung, welche dieser kluge und mächtige Fürst in der
kirchlichen Frage einnahm, war von Anfang an eine entschieden päpst-
liche gewesen. Schon bei dem ersten Konflikte zwischen Concil und
Papst im Jahre 1432 nahm Philipp von allen Fürsten der Christenheit
allein offen die Partei Eugens IV*); er folgte später der Aufforderung
des Papstes und schickte seine Bischöfe nach Florenz zur Synode*).
Dieser Haltung, die wesentlich in seiner Opposition gegen Frankreich
begründet war, ist Philipp dann auch für alle Folge treu geblieben"^).
Durch die Bnndesgenossenschaft mit dem burgundischen Herzog
war also auch die kirchliche Parteistellung des Herzogs Adolf von Cleve
bestimmt. Sie war ein neuer Grund für ihn, unentwegt an der Obe-
dienz Eugens IV festzuhalten, wozu ihn ja ausserdem schon die Oppo-
sition gegen Dietrich von Moers, die Gefahr einer Verstärkung der Macht
desselben, die sich notwendig aus dem Gelingen der von der kurfürst-
lichen Neutralität verfolgten Pläne ergeben musste, zwang.
Wie sich nun diese Fragen im Verlauf der Soester Fehde gestal-
teten, wie sich im besondern die Parteistellung und die Bestrebungen
der einzelnen Faktoren entwickelten, das darzulegen gehört nicht mehr
*) Vgl. don Aufsatz von Löher: K. Sigmund und Herzog Philipp von
Burgund im Münchener hist. Jahrbuch 1866 p. 307 ff.
*) Barante, Histoire des ducs de Bourgogne Xl (Paris, 1826) 247 ff.
Vgl. Voigt, Enea Silvio de Piccolomini I, 63.
^) Vgl. Janus, Der Papst und das Concil 341.
*) Piickert a. a. 0. 248 ff.
Digitized by
Google
— §1 --
in den Rahmen der vorliegenden Darstellung ^). Nur ganz kurz möge
hier noch zum Schlüsse ein Hinweis auf einige Punkte folgen, aus wel-
chen sich der enge Zusammenhang der Ereignisse der Soester Fehde
mit den hier geschilderten Verhältnissen klar ergicbt.
Es ist sehr fraglich, ob Dietrichs Pläne nicht verwirklicht worden
wären, wenn nicht seine Zeit zum Unglücke für ihn durch den Kampf
zwischen dem Papste und dem Concil zerrissen und bis in die kleinsten
Fasern erfüllt gewesen wäre. In diesem Kampfe sah er, auf der Seite
der seit der Erhebung eines Gegenpapstes immer mehr in sich zusam-
menbrechenden Kircbenversammlung stehend, sich gezwungen, schliesslich
nachzugeben und sich mit seinem langjährigen Gegner, dem Papst Eu-
gen IV, zu versöhnen. Nicht anders ging es ihm mit seinen dynasti-
schen Bestrebungen, welche er selbst in den verhängnisvollen Zusammen-
hang mit dem kirchlichen und politischen Streit gezogen hatte. Der
Rückschlag, den jene Niederlage Dietrichs auf sie ausübte, war ent-
scheidend.
Es erscheinen in Folge dessen, wie schon früher angedeutet, die
zeitlich mit der Soester Fehde zusammenfallenden wichtigen Begeben-
heiten der Jahre 1444 — 1449 auch innerlich mit ihr im engsten Zu-
sammenhang. Die Verurteilung der Stadt Soest vor dem kaiserlichen Ge-
richt, ihre Erklärung in des Reiches Acht und Aberacht war nur ein Akt
des Dankes, den Kaiser Friedrich seinem treuen Erzbischof abstattete;
umgekehrt war Soests Appellation an den Papst nur eine Berufung an dessen
g^en Dietrich erbittertes Gemüth; die Absetzung des Cölner Erzbiscbofs
durch Eugen IV ') und die Erhebung eines Sohnes des clevischen Herzogs
auf den Cölner Stuhl, die Exemtion der clevischen Länder aus dem cöl-
niscben und mOnsterschen Bistums vor bände, die Ernennung des episcopus
Corcagensis und das bekannte Schlagwort: I)ux Cliviae papa est in terris
suis sind alles nur Erscheinungsweisen oder Consequenzen des territorialen
Gegensatzes, den man geschickt auf das kirchliche Gebiet hinüberspielte.
Auch das Bündnis des Erzbischofs Dietrich mit Frankreich, sein un-
deutscher Versuch, die Armagnacs, die grausamen Verwüster der Rhein-
lande, gegen Soest in Sold zu nehmen, ergaben sich ohne Weiteres aus
*) Ich werde darauf in einer grossem für die Tublicationen aus den
Pronssischen Staatsarchiven* bestimmten Darstellung und Urkundensammhing
zurückkommen.
*) Die bisher verloren geglaubte Bulle (d. d. 1446 Januar 24) ist von
Wilmans in Arnsberg wieder aufgefunden worden und befindet sich jetzt im
Düsseldorfer Staatsarchiv.
Digitized by
Google
— Ö2 —
seiner gegen Burgund gerichteten Politik. Mit einem Worte, die Los-
trennang der Stadt Soest vom Kölner Erzstift warde die Veranlassnng
zu einem Kampfe, in welchem die grossen Gegensätze, die sich in den
Territorien des ganzen nordwestlichen Deutschlands und den angrenzen-
den Gebieten seit langer Zeit herausgebildet hatten, aufeinanderstiessen,
zu einem Kampfe, in welchem auf vielen Punkten eine Lösung oder
Abschw&chung dieser Gegensätze für längere Zeit gewonnen wurde.
Beilagen.
I.
Erzbischof Dietrich behauptet, vom Paderborner Domkapitel und der
Mannschaft des Stifts die Zustimmung zur Inkorporation Paderborns in das
Cölner Erzstift erhalten zu haben.
1415 Dezember 17. (Staatsarchiv Münster: F. Paderborn 1520*).
Cop. (gleichzeitig).
Überschrift: Dominus archiepiscopus Coloniensis pradendit se habere
talem litteram, aiius copia inferius continetur, sed capituium non coiicedä nee eis
constat, quam fd haberä, credo modicum vcl nichil obesse
Jd is vorraempt tusschen unsen genedigen hern hern Dyderiche ertze-
hisschoff ze Colne, heren ind vormunder des gestichts van Paderborn, ind dem
capittele ind dem stiebte van Padeborne also, dat dat capittel und manschafft
van Paderbome unsen heren van Colne gegunt ind eren willen dai*zo gegeven
haint, dat dat gestiebte van Paderburne hundert jar na unses hern van Colne
dode komen imd bliven möge an dat gestiebte van Colne, ind daruflf sehullen
dat eapittell van Paderborne zo machen zwen usser eren capittele ind zwene
uss der manschafft des gestifftes van Paderburne, die zosameude mit reden
ind vrunden unss heren van Colne vorg. und up sine kost zheen sehullen zo
dem concilio off zo dem pawis ind zosamen alda an dem coneilio off an dem
pawis sieh erfaren, eff dat myt gode, eren ind rechte syn möge, ind sullen
de vier van dem gestiebte van Paderburne, de darzo geschikket werdent, of-
fenbaren van des capittels und gestiebtes wegin, dat des noid sy van rove,
brande, vorderffhisse ind noet saehin der lande ind des gestiebtes van Pader-
bome, da ynne die gestanden haint ind noch gestaende mochten werden, off
dese gerade ind voreynunge nicht en schegc. Wurde dan crkant, dat dat
also stain ind gesyn mochte, so scheide dat capittel van Padebume darzo
geven eren consent ind guden willen, ind hirup sal men vorwaringe don myt
breven ind segelen in der besten formen der beider gestiebte ind eynsdeils
der stede beyder gestiebte , damyt beide gestiebte van Colne ind van Pader-
bome vorwart sin. All desse vorg. pimte ind artikule ind eyre ittlieh bysnn-
der sullen ind ¥rillen wir Dederich ertzebisschoff vurg. ind wir doymproist
ind gemeyne eapittell der kirehen zo Padeburne de unser eyn den anderen
Digitized by
Google
— 93 --
gelofflichen doin ind holden ind hain des zo kuutschafft unser eitlich syn in-
gcsegel laessen up spacium dys brieiüs drucken. Datum anno domini quinto
decimo, feria tertia post diem beate Lucie virginis.
n.
Übertragung der Untersuchung der Paderbomer Inkorporationssache
auf den Bischof von Evreux durch das Baseler Concil ^).
1434 Juni 12. (Staatsarchiv Münster. F. Paderborn 1520'»-) (Copie.)
Anno domini millesimo CCCC»»» XXXIIII*« die sabbatis XII. junii in
generali congregatione sacri concilii Basiliensis presidentibus reverendissimis
dorainis cardinale sancte crucis, episcopo Paduano et abbate sancte Justine
Paduane, lectis concordatis per dominos de XII ex deliberationibus sacrarum
deputationum coUectis, in causa ecclesie Padeburnensis placuit et fuit con-
clusum, quod coram uno solo iudice in ipsa causa servari possent omnes
(omnes) termini usqne sententiam diffinitivam exclusive. Per solam autem
deputationem reformatorii nominatus fuit episcopus Ebroicensis prae-
sentibus ibidem reverendissimis dominis Bononiensi, Placentiensi et Arela-
tensi cardinalibus, patriarchis Anthioceno et Aquilegiensi ab ceteris.
Ludovicus Scaet.
ni.
Appellation des Sachwalters des Erzbischofs Dietrich (an den Vize-
kanzler des Concils ^) : er bittet, die Führung des Inkorporatiousprozesses dem
Martialis von Evreux zu entziehen und anderen zu übertragen.
1434 zwischen Oktober 14 und November 8*) (St.-A. Münster,
F. Paderborn 1520"- "•) (Cop.).
Darunter: Commission der Prozessleitung an den Erzbischof von Greta
und den Elekten von Gurk. (Diese Commission war nach Paderborn 1520**
auf dem Original der Appellation „de atterius manus litera superiori litere ip-
sms cedide penitus et omnino cUmmili et diversa*' untergeschrieben.)
Dignetur reverenda patemitas vestra causarum et cause appellationum
et appellationis pro parte reverendissimi patris domini Theoderici archiepis-
copi Coloniensis ad hoc sacrum concilium Basileense interposite et interpo-
sitarum a certis gravaminibus in actis expressis sibi per revererendum patrera
dominum episcopum Ebroycensem illatis in causa et causis, que coram eo et
1) Dem Martialfl vou Evreux wurde, wie »ich au» 1520*« ergiebt, durch zwei besou-
dere Schreiben de» Concil» die Übertragung der Führung des Prozeeaes sowie die Namen
»einer Kollegen mitgeteilt. Ich habe die weitläufigen Schriftstücke, weil sie nicht» Neues
enthalten, nicht be»ouderB abdrucken lassen.
2) Das» dieser gemeint ist, ergiebt sich aus 1520«, wo die Sinreden de» Cöluer Sach-
walter» verzeichnet sind, fall» da» Becht de» Vizekanzlers, Kardinal» von Boueu, in Sachen
über Katbedralki rohen solche Kommissionen wie die obige zu erlassen, angegriffen werden
sollte.
3) Vom 14. Oktober ist die Appellation de» Cölner Erzbischofs, vom 8. November das
erste Mandat des Johann von Gurk in dieser Sache datiert, in welche» die Kommission auf-
genommen. 9. das folgende Aktenstück.
Digitized by
Google
— 94 —
certis suis collegis auctoritate et maudato huius sacri coucilii verti preten-
diintur, non ut referant, sed aiidiant, procedant inter partes et instancias £a-
ciant inter ipsum dominum archiepiscopum ex una ac prepositom, decannm
et aliquos assertos canonicos ecclesie Paderburnensis, asserentes, se capitn-
lum dicte ecclesie represeutare de et super pretensa extinctione comende
et revocacionc unionis de dicta ecclesia ac aliis in actis expressis et eorum
occasionc partibus ex altera committerc alicui sive aliquibus prelatis huius
concilii audiendas, cognoscendas , decidendas et fine debito terminandas cum
Omnibus et singulis suis emergentibus, incidentibus, dependentibus et connexis
et potestate inhibendi, informandi etc. in contrarium faciendi, non obstantibus
quibuscunque.
Audiant dominus archiepiscopus Cretensis et electus Gurcensis et con-
stito (?), quod causa huiusmodi per sacrum concilium fuerit commissa cum
potestate decidendi, sine referendo procedant et non aliter, et coram ipsorum
altero teneantur termini usque ad sententiam exclusive, et simul ferant sen-
tentiam et iustitiam faciant.
IV.
Der Elekt von Gurk inhibirt in seinem und des Erzbischofs von Greta
Namen den Fortgang der Inkorporations- Verhandlungen vor dem Bischöfe
Martialis von Evreux auf Grund einer ihm vom Concil erteilten Vollmacht.
1434 November 8 (St.-A. Münster, F. Paderborn 1520*», Cop.).
Revorendo in Christo patri ac domino, domino Marciali dei et aposto-
lice sedis gratia episcopo Ebroicensi ccterisque suis in hac parte collegis ac
universis et singulis dominis iudicibus, commissariis, delegatis, subdelegatis,
ordinariis, extraordinariis quibuscunque in sacrosancta generali Basileensi si-
nodo residentibus ac presertim venerabilibus et circumspectis viris domino
preposito, decano, canonicis et capitulo ecclesie Padebumensis ex adverso
principalibus in infrascripta commissione ex adverso principaliter nominatis
omnibusque aliis et singulis, quorum interest vel intererit aut Interesse po-
tent, quomodolibet in futurum Johannes Schllcrman '), decretorum doctor,
electus Gursensis, iudex et commissarius cause ac partibus infrascriptis a sa-
crosancta generali sinodo predicta specialiter deputatus salutem in domino et
presentibus iidem indubiam adhibere. Noveritis, quod nuper eadcm sancta
sinodus quandam commissionis sive supplicationis cedulam reverendissimo in
Christo patri et domino, domino dei et apostolice sedis gracia archiepiscopo
Cretensi et nobis per certum suura cursorem presentari fecit, quam nos cum
ea qua decuit reverentia recepimus huiusmodi sub tenore:
Es folgt das oben p. 93 gedrucUe Mandat d. d. 1434 14110—811.
Cuius quidem commissionis vigore et reverendissimi in Christo patris
et domini, domini archiepiscopi Cretensis nostri in hac parte coniudicis et
commissarii voluntate et consensu in causa et causis huiusmodi per nos ad
nonnuUos actus iudiciales in negocio gravaminis servari rite et legitime pro-
1) Verschrieben für 'Schallermaim.*
Digitized by
Google
— 95 —
cesso, tandem fuimus pro parte revcrendissimi iu Christo patns et domini,
domini Theodcrici archiepiscopi Coloniensis in preinserta commissione prin-
cipaliter nominati, debita cum instancia requisiti, qiiatinus in causa et causis
huiasmodi more solito iuhibere literasque inhibitorias in forma solita et con>
sueta decernere et concedere digneremur. Nos igitur Johannes electus, iudex
et commissarius prefatus attendentes requisitionem huiusmodi fore iustam et
consonam racioni, ac quod lite et causa huiusmodi sie coram nobis indecisa
pendente nichil sit per quoscunque innovandum seu attemptaudum, volentesque
in causa et causis huiusmodi rite et legitime procedere ac partibus ipsis dante
domino iustitiam ministrare ut teneremur, idcirco auctoritate dicte sante si-
nodi nobis coromissa et qua fungimur in hac parte vobis omnibus et singulis
supradictis et vestrum cuilibet duximus naore solito inhibendum et tenoro
presencium inhibemus, ne vos vel aliquis vestrum per se vel alium seu alios
publice vel occulte, directe vel indirecte, quovis quesito ingenio vel colore in
preiudicium dicti reverendissimi patris et domini, domini Theoderici archi-
episcopi Coloniensis principalis nostreque ymmoverius dicte sancte synodi
iurisdictionis vilipendium et contemptum ac litispendium huiusmodi coram
nobis qnicquam innovare vel attemptare presumant, aut aliquis vestrum pre-
sumat. Quod si secus factum fuerit, id totum revocare et ad statum pristi-
num reducere curabimus iusticia mediante, que omnia et singula vobis omni-
bus et singulis supradictis intimamus, insinuamus et notificamus ac ad ves-
tram et cninslibet vestrum noticiam deducimus et deduci volumus per presentes,
ne de premissis aut aliquo premissorum ignoranciam aliquam pretendere va-
leat imposterum etiam seu allegare. In cuius rei testimonium presentes no-
stras literas exinde fieri et per notarium publicum nostrumque et huiusmodi
cause coram nobis scribam infrascriptum signari mandavimus nostrique sigilli
iussimus et fecimus impressione communiri. Datum et actum Basilee in domo
habitationis nostre sub anno a nativitate domini millesimo quadringentesimo
tricesimo quarto, indictione duodecima, die vero lune, octava mensis novem-
bris, pontificatus sanctissimi in Cristo patris et domini, domini Eugenii divina
Providentia pape quarti anno quarto.
Unter Einrückung der beiden Mandate des Baseler Concils, durch
welche ihm die Führung des Inkorporationsprozesses übertragen worden, ver-
bietet der Bischof Martialis von Evreux jede Neuerung in der Unionssache
von Cöln und Paderborn.
1435 März 26. (St.-A. Münster, F. Paderborn lb20*\ Or.).
Universis et singulis dominis vicariis et officialibus generalibus ceterisque
indicibas delegatis, subdelegatis ordinariis seu extraordinariis quacunque
auctoritate fungentibus per civitates et dyoceses Coloniensem et Paderborn-
cnsem ac alias ubilibet constitutis et presertim vobis r(everendo) p(atri)
d(omino) T(heoderico) archiepiscopo Coloniensi ex adverso principali in infra-
scripta commissione ex adverso principaliter nominato omnibus aliis et sin-
gulis, quorum interest vel intererit aut Interesse poterit quomodolibet in
futurum, Martialis dei et apostolice sedis gratia episcopus Ebroicensis, iudex
Digitized by
Google
— 96 —
et commissarius causarum et cause ac partibus iufrascriptis unacum nostris
in hac parte collegis a sacrosancta generali siuodo Basileensi specialiter
deputatus, salutem in Domino et pervertibus fidem indubiam adhibere. No-
veritis quod nuper eadem sacrosancta sinodus, nobis necnon dictis nostris in
bac parte collegis quasdam commissionis sive supplicationis cedulas per certos
eins cursores successive preseutari fecit, quas nos cum ea qua decuit reve-
rentia rccepimus huiusmodi sub tenore:
Es folgen dann die beiden oben erwähtUefi (Nr, 2 Anm, 1) Mandate des
Concüs,
Post quarum quidem commissionis sive supplicationis cedularum prc-
sentationem et receptionem sie ut premittitur factas nonnullo [?] per nos con-
tinuato processu tandem fuimus per providura virum magistrum Lupertum
Rotthart — in sacro Basileensi concilio causarum et venerabilium dominorum
prepositi, decani et capituli ecclesie Padcburnensis principalium in praeinsertis
nobis facte et presentate commissionis principaliter nominatorum procora-
torem substitutum prout de eins procurationis mandato in et ex actis cause
huiusmodi legitime constat coram nobis constitutum — debita cum instancia
requisiti, quatenus vobis omnibus et singulis supradictis inhiberi literasque
inhibitorias desuper oportunas extra locum dicte sacrosancte sinodi et ad
partes in forma solita et consueta decernere et concedere dignaremur. Nos
igitur Marcialis episcopus, iudex et commissarius prefatus, attendentes re-
quisitionem huiusmodi fore iustam et consonam rationi, quodque lite et causa
huiusmodi coram nobis ac dictis nostris in hac parte collegis indeciso pen-
dente nichiljsit interim in partibus per quemcunque innovandum seu attem-
tandum, volentesque etiam in causa et causis huiusmodi et inter partes pre-
dictas .equalitatem in quantum possimus servare ac ipsis, dante domino
iustitiam, ministrare ut tenemur, idcirco auctoritate dicte sancte sinodi nobis
in hac parte commissa presentes nostras literas inhibitorias dicto magistro
Luberto Rottart, substituto procuratori quo supra nomine iustanti et petenti,
partique sue antedicte decemendas duximus, decrevimus atque decemimus
per presentes, quo cura vobis omnibus et singulis supradictis, quibus pre-
sentes nostre litere diriguntur in causa et causis huiusmodi duximus more
solito inhibendum et tenore presentium inhibemus, ne vos vel aliquis vestrum
in nostre iurisdictionis jTnmoverius dicte sacrosancte sinodi ac lite pendente
huiusmodi conteraptum prefactorumque dominorum prepositi, decani et capi-
tuli, ecclesie Padeburnensis principalium, preiudicium quidquid per vos vel
alium seu alios publice vel occulte, directc vel indirecte quovis quesito colore
vel ingenio attemptare vel iunovare presumatur aut alter vestrum praesumat ;
quod si secus factum fuerit, id totum revocare et in statum pristinum redu-
cere curabimus iustitia mediantc. Diem vero huiusmodi nostre inhihitionis,
executionem atque formam et quidquid in premissis duxeritis faciendum
nobis per vestras literas aut instrumentum publicum harum seriem sive desig-
nationem in se continentes sive continens remissis presentibus quanto citius
poteritis tideliter intimare curetis. In quorum omnium et singulorum fidem
et testimonium premissorum presentes literas sive presens publicum in-
strumentum huiusmodi nostras literas inhibitorias in se continentes sivo con-
Digitized by
Google
— 97 —
tinens exinde fieri et per uotarium publicum uostrumque et huinsmodi causa
coram iiobis scribam infrascriptum subscribi et publicari mandavimus nostrique
sigilll iussimus et fecimus appensione communiri. Datum et actum Basilee
in domo habitationis nostre hora vesperorum consueta nobis inibi ad iura
reddendum pro tribunali sedentibus sub anno a nativitate domini millesimo
quadringentesimo tricesimo quinto, indictione tertiadecima, die vero sabbati
vicesima sexta mensis Marcii, pontificatus sanctissimi in Christo patris et
domini nostri domini Eugenii divina Providentia pape quarti anno quinto,
presentibus ibidem honestis et discretis viris domino Johanne Turreti pres-
bytero et magistro Petro Salmonis secretario reverendissimi cardinalis Rotho-
magensis Ebroicensis dyocesis, testibus ad premissa vocatis specialiter et rogatis.
Siegel des Martialis.
VI.
Das Baseler Concil hebt die Inkorporation von Paderborn und Cöln
auf und restituiert die Mainzer und Paderborner Kirche in ihre früheren
Rechte. (Kopf und Schluss fehlen).
1435 nach Mai 13. (St.-A. Münster, F. Paderborn 1520", Cop.).
Ad futuram rei memoriam.
Ea que universalis ecclesie providencia gemntur, sie decet in rectitudinis
callem dirigi, ut quod in unius favorem conceditur, in alterius preiudicium
non redundet. Unde nonnunquam minus provide concessa, ne Utes et iurgia
pareant, revocat et annullat prout personarum, rerum et temporum qualitate
pensata in domino conspicit salubriter expedire. Cum itaque sicut exhibita
nobis nuper pro parte venerabilis archiepiscopi Maguntini et dilectorum
ecclesie ülionim Maguntine et Paderbomensis ecclesiarum capitulorum peticio
continebat nuper, dum nonnulli ad tractanda universalis ecclesie negotia ac pro
felici statu rei publice promovendo nostri ad civitatem Maguntinam legati destiuati
fuerant*), unus ex eis petentium forsitan importunitate ') devictus, ecclesiam
Padeburnensem, ecclesie Maguntine metropolitico iure subjec-
tam et suffragaueam, ab eadem ecclesia Maguntina per suas
literas alineare et distrahere attemptaverit ac quandam unioncm
de ipsa ecclesia Padeburnensi ecclesie Coloniensi, ut dicitur,
factam, super qua et eius occasione etiam lis apud nos pendet indecisa ipsis
nee aliis sua interessentibus non vocatis nee auditis contirmaverit nostris
etiam approbatoriis seu confirmatoriis conccssionibus atque
literis super inde secutis in dictarum Magimtine et Padeburnensis
ecclesiarum non modicum preiudicium et gravamen. Quare pro parte archie-
piscopi et capitulorum prcdictorem nobis fuit humiliter supplicatum, ut, cum
concessionis littere predicte, si sortirentur effectum, gravia in illis partibus
generare possent dissensiones, guerras et scandala, eis et eorum Statut super
1) Der Tag in Mainz fällt in den März 1489, Führer der Gesandten des CoucUs war
der Patriarch Ludwig von Aquileja (Puckert a. a. O. 88.) Die Beschwerde des Erzbischofs
Dietrich Ton Mainz hat das Datum des 18. Mai 1439. Die Erwiderung des Concils muss
aUo nach diesem Tage angesetzt werden.
2) Es steht da 'imporguntate', was jedenfalls ein Schreibfehler für importunitate' ist.
Westd. ZeitscUr. Ergheft S. (1886). 7
Digitized by
Google
— 98 —
hoc oportune providere digoaremur. Nos igitur, qui cunctorum fidelium pacem,
quietem et tranquillitatem summis desideriis aifectamus eorumque disseosioni-
bus et scandalis obviare soUicitudine assidua cogitamus, ex praetnissis et
aliis racionabilibus causis ad hoc animum nostrum moventibus huiusmodi
supplicationibus inclinati, literas predictas, sie ut praefeilur extortas, necnon
super quibus forsitan confecte apparerent supplicationes, quarum tenores pre-
sentibus haberi volamus pro expressis, ac quecunque inibi contenta et
inde secuta auctoritate universalis ecclesie harum serieexcerta
scientia revocamns, cassamus, irritamus et annullamus ac penitus
haberi volumus pro infectis, ipsasque literas et supplicationes in registris
nostris et alibi, ubicunque apparerent, cassari et annullari volumus et iubemus,
necnon archiepiscopum et capitula ac Moguntinam et Padeburnensem ccclesias
predictas in eum statum, in quo erant, antequam premissa contingerent et
emanarent, eadem auctoritate restituimus, reponimus et reintegramus, districtius
inhibentes executoribus, iudicibus seu commissariis in eisdem literis sive sup-
plicationibus datis et deputatis, ne ad eorum et in eis contentorum executio-
nem quoquomodo procedere audeant vel presumant, decernentes extunc irritum
et inane, si secus super his a quoquam quavis auctoritate scicnter vel igno-
ranter contigerit attemptari, non obstantibus premissis ac constitutionibus
apostolicis atque nostris ceterisque contrariis quibuscunque. Nulli ergo etc.
VU.
Vergleich zwischen Bischof Heinrich von Münster und Johann von
Gehmen einerseits und Herzog Adolf von Cleve und Gerhard von Culenburg
andererseits, vermittelt durch Graf Friedrich von Moers-Saarwerden u. a.
1436 August 23. (St.-A. Münster, F. Münster Nr. 1489, Or.).
Wy Frederich greve tho Moerse ind tho Saer werden, Peter van Reness
doctoir in legibus etc., Johan van den Grave provest tho Reiss, Sybert van
Eyl ritter, Johan van Coerspeck, Goedert Furstenbergh huyssmarschalck,
Frederich van den Husen ind Frederich van Saerwerden doen kont allen
luden, also nü upp datum desses brieves eyne soyne gedadingt ist tusschen
deme eirwerdigen in gode heren Henrich bisschop tho Monster ind Johanne
heren tho Ghemen, yrre twyer lande, luden ind undersaten, hulper ind hul-
pershulper an die eyne syde, ind deme hogebornen fursten hern Adolph, her-
tougen van Cleve ind greven van der Mark, ind Gerard, aldsten soen tho
Culenborgh ind yrre twyer lande, lüde ind untersaten, hulper ind hulpers
hulpere an die ander syden eyne soyne gedadingt is ind in derselven soynen
bevurwert steit, dat man alle gefangen tho beiden syden mit der heren an-
sprachen ind antworden ftellen sali an hande des hogebornen fursten unses
gnedigen lieven heren hertougen van Borgundien etc. mit sulken underscheide,
dat syne gnaden van den gefangenen voirsc. in der uytspracken ordineren
und säten moegen, so yn gelieven ind gut duncken sali, as dat in der heren
voirsc. compromifs up datum defses brieffs bedadingt ind besegelt is, ind offt
sake were, dat unse gnedige here hertoug van Borgundien voirsc. dat got
verhoede afflivich wurde, ee he die uytsprake tusschen den heren voirsc. ge-
daen hedde, as dat bedadingt is, dat asdan die eirwerdigen in goide hern
Diderich erzebuschop to Colne etc. in syne stede unfs gnedigen heren van
Digitized by
Google
— 99 —
Borgundien voirscr. staen ind wesen ind macht hebben sulle, die uytsprake
tasschen den heren tho doen, gelyck unse here von Borgnndien dat gedaen
solde hebben, as dat compromifs voirscr. allet uytwyset. So is gedadingt ind
bevurwert, offt sake were, dat alle die gefangenen, die unsen heren ind broider
bisschop tho Monster ind Johanne heren tho Ghemen in desser veeden van
deme hogebornen fursten hertogen van Cleve etc.; Gerarde aldsten soen tho
Culenborgh, eren hulpem ind hulpers hulperen a£fgevangen worden syn van
der venknschap bynnen der tyd, dat die uytsprak geschien sali, nemlich
bynnen dessen neisten acht maeuden na ynhalt des compromisses nicht lofs,
ledich ind qwyt gescholden en wurden, dat wy Frederich greve to Moerse etc.,
Peter van Renefs doctor, Johan van den Grave proevest tho Reefs, Sybert
van Eyl ritter, Johan van Coerspeck, Godert Fürstenberg, marschalck, Frede-
nch van den Hasen ind Frederich van Saerwerden vorsc. dairomb asdan nn-
sem heren ind broider bisschop tho Monster, synen nakomelingen ind ge-
stiebte vursc. schuldich wesen ind betalen soelen sefs dasent oeverlendfche
rynssche gülden monten der kurfursten by Ryne, as na genge ind gheve syn,
off den werd dairvnr an guden anderen gülden payment. Ind upp dat hy,
syne nakomelinge ind gesticht voirscr. der voirg. fammen geldes seker ind
gewifs syn moegen, so bekennen wy Frederich greve voirsc, Peter van
ReneTs doctoir etc., Johan van dem Grave provest tho Reefs, Sybert van
Eyl ritter, Johan von Coerspeck, Godert Fürstenberg marschalk, Frederich van
den Husen ind Frederich van Saerwerden voirsc. vur ans ind nnse erven as
gude principael sakewolden und eyn ygelick van uns vur alle, dat wy die sefs
dnsend oeverlendfche rynssche gülden unsen lieven heren und broyder bifschop
tho Monster, synen nakomlingen ind gesticht voirsc. asdan schuldich syn ind
gelaefft hebben, ind gelaven overmids defsen brieff ind eyn ygelick van uns
vur all die sefs dusent overlendsche rynssche gülden voirsc. bynnen den
neisten dree maenden na uytgang der tyd in den compromifs to der uyt-
sprake voirsc. genoempt unsen lieven heren ind broider, bifschop to Monster
voirsc. off gebreck synre, synen nakomelingen ind gestiebte voirsc. wail tho
betalen ind in ere seker behalt tho Boickholt off tho Coesfelt to eren koer
tho leveren sunder argelist; sonder wer sake, dat die gefangenen qwit ge-
scholden wurden na uytwysonge des compromisses, so sali defse brieff doit
und machteloifs syn ind uns dan wederomb gelevert werden, ind dit alle
sunder argelist. Alle puncten voirsc, so wo uns die semetUken ind ygliken
besonder antreffen ind antreffen moegen werden, hebben wy vftr uns ind unse
erven in guden truwen ind in rechter eydstad ind by unser eren ind ge-
loven gesekert ind geloefft, sekeren ind geloven overmids defsen brieff vast,
stede ind uuverbrokclick tho halden ind tho doen sunder enich behulp, geist-
lix off werltlix rechten, ind sonder yer dairweder tho sueken off tho doen
in eniger wys sonder argelist ind all geverde. Ind off defse brieff nat of
gaterich wurde, off dat dairan ock enich segel breke, dairomb en sal defse
brieff die myn macht nyet hebben, dan in syner alingen macht blyven. In
urkonde defser puncten vursc. hebben wy unse segele mit unser rechten
wetenheit in guden vurberaide an defsen brieff gehangen.
Datum anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo sexto, quarta
feria in octava Assumptionis virginis Mariae gloriose.
6 Siegel erhalten, 2 sind abgefallen. 7*
Digitized by
Google
n
— 100 —
VIII.
Das Baseler Concil ernennt den Bischof Heinrich von Münster zum
Administrator des Hochstifts Osnabrück. (Auszug.)
1441 December 20. Stnincks handschriftl. Annalen (ex arch. cathol.
eccl. Osnabr.). Abschrift in Wilmans' Nachlass.
Sacrosancta generalis synodus Basileensis — capitulo et clero civitatis
et dioecesis Osnabrugensis. — Cum itaque nos hodie venerabilem Henricum
episcopum Monasteriensem ex certis rationabilibus causis administratorem
ecciesiae Osnabrugensis in spiritnalibus et temporalibus auctoritate universalis
ecclesiae deputaverimus sibique plenariam et omnimodam administrationem
regiminis et bonorum eiusdem ecclesiae tarn diu et donec quaestio, quae inter
— capitulum ecclesiae et clerum civitatis et dioecesis Osnabrugensis ex una,
ac Ericum de Hoya, praepositum Coloniensis alias administratorem praedicti
Osnabrugensis ecclesiarum apostolica auctoritate deputatum, super administra-
tione huiusmodi et eins occasione ex alia paitibus coram venerabili Theo-
derico archiepiscopo Coloniensi, metropolitano loci, indecisa pendere di-
noscitur, etiam coram nobis vel aliis ubilibet introducta, fuerit iusticiae vel
pacis remedio discufsa, seu aliud per nos super hoc ordinatum fuerit, com-
miserimus, alioquin sententiam) quam idem episcopus administrator rite
tulent in rebelles, ratam habebimus.
Datum Basileae XIII. kalendas Januarii MCCCCXXXXI.
>-o^Q€^«-
Digitized by
Google
über privilegiorum mioris ecciesie Colooiensis.
Der Slteste Kartolar des kölner Domstiftes.
Bearbeitet
von
Leonard Korth.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
XÜnleiinng;.
Vor nahezu vier Jahrzehnten bereits nannte J. Fr. Böhmer in
einem Briefe an Alexander Kaufmann die Sammlung von Begesten der
Kölner Erzbischöfe eine der wesentlichsten Aufgaben rheinischer Ge-
schichtsforschung ^). Als er dann im Jahre 1857 in der Denkschrift,
mit welcher er den kurz vorher ins Leben getretenen 'Historischen
Verein für den Niederrhein'*) begrüsste, seine Mahnungen eindringlich
wiederholte, gab er zugleich der Überzeugung Ausdruck, dass auch La-
comblets rühmliches Urkundenbuch — dasselbe war damals schon bis
zum vierten Bande vorgerückt — der Ergänzung noch bedürftig sei^).
Seitdem sind nun manche der Wünsche, welche Böhmer für die histo-
rischeu Studien im alten Erzstifte Köln gehegt, vollkommener als er
ahnen mochte, in Erfüllung gegangen, allein erst der jüngsten Zeit war
es vorbehalten, den Plan des grossen Begestenwerkes der Ausführung
näher gebracht zu sehen. Indem die 'Gesellschaft für Bheinische Ge-
schichtskunde' zu Beginn des Jahres 1885 beschloss*), die Urkunden
der Erzbischöfe von Kola zu verzeichnen und dabei auch die unge-
druckten Quellen zu berücksichtigen, versprach sie, die breiteste und
zugleich sicherste Grundlage für alle wissenschaftlichen Untersuchungen
über die Vergangenheit der niederrheinischen Gebiete zu schaffen. Es
kann jedoch nicht einen Augenblick zweifelhaft sein, dass selbst nach
der Beendigung dieses umfassenden Unternehmens ein nach allen Seiten
hin urkundlich gesichertes Verständnis der Ereignisse und Zustände
*) Brief vom 5. September 1849 bei J. Janssen, J. Fr. Böhmers
Leben, Briefe und klein. Schriften Bd. 3 S. 3.
«) Begründet am 17. Mai 1854.
5) Brief an Job. Janssen vom 13. April 1857 bei Janssen a. a. 0.
S. 209 ff.
*) Gesellsch. f. Rhein. Geschichtskunde. Fünfter Jahresbericht (8. Dez.
1885) S. 5.
Digitized by
Google
— 104 —
keineswegs ermöglicht sein würde. Insbesondere wird, wenn einmal zu-
nächst die Kirchengeschichte Ausgangspunkt bleiben soll, die innere Ver-
fassung der grossen geistlichen Genossenschaften, ihre Vermögensverwal-
tung^), ihr Einfluss auf die Politik des Landesherrn und ihr Verhältnis
zum Volke noch immer der Erläuterung bedQrfen. Für die Erkenntnis
aller dieser Beziehungen aber bieten kaum ergiebigere Fundgruben sich
dar, als die geschlossenen Urkundengruppen der Privilegienbücher und
Kartulare von Stiftskirchen und mächtigeren Klöstern. Hier finden sich
neben den meist bekannten Zeugnissen von augenfälliger Bedeutung
solche in grosser Zahl, die zur selbständigen Veröffentlichung ungeeignet
erscheinen mochten, denen aber doch im Zusammenhange für die Ge-
schichte der einzelnen Genossenschaft ein nicht geringer Wert zukommt.
Es liegt nahe, vor allem die Privilegiare des kölner Domstiftes selbst
ins Auge zu fassen. Dies kann aber nicht wohl geschehen, ohne dass auch
derjenigen Sammlungen kurz gedacht wird, welche ohne die Einwirkung
des Kapitels auf Veranlassung der erzbischöflichen Regierungsgewalt ent-
standen sind. Für jede dieser beiden Gruppen kommen nun im wesent-
lichen nur zwei Codices in Betracht.
A. Der Kartular des Domkapitels im Stadtarchiv zu
Köln, früher Nr. A III 17 der Handschriften- Abteilung, gegenwärtig
in die alphabetische Folge der Kopiare geistlicher Instituto eingereiht,
im folgenden stets mit A bezeichnet. Der Codex ist 32 cm hoch, 24
cm breit, zählt 276 Blätter Pergament und ein unbeschriebenes Vor-
setzblatt in festem Deckel mit altem Wildlederüberzug. Die Aussenseite
trägt in fast erloschenen Zügen 15. Jahrhunderts die Aufschrift : Xiber
privilegiorum' und weiter oben über einer Rasur: ^Copie diplomatum
ecclesie Coloniensis.' Im Innern des Deckels hat ein Schreiber 1 6. Jahr-
hunderts vermerkt: 'Ex hoc libro extracta sunt iura pro parte capituli
designata per dominum Joannem Zudendorp decanum [?J . . . compul-
sorem. W. de Buederick notarius.'
fol. 1 — 2 [Ritus contra persecutores ecclesie], aufgezeichnet durch
einen Schreiber, welcher aus weiter unten dargelegten Gründen der Zeit
zwischen 1356 und 1369 zuzuweisen sein dürfte.
fol. 2 b findet sich ein ähnlicher Ritus, welcher der Messe nach
dem Pater noster eingefügt wurde, in Schriftzügen aus dem B^jinne des
*) Wie viel gerade in dieser Richtung noch zu thnn ist, beweist auch
die neueste, auf ein reiches Material sich gründende Untersuchung von
Ph. Schneider, Die biachöfl. Domkapitel, ihrc Entwicklung u. rechtl. Stel-
limg im Organismus der Kirche (Mainz 1885) bes. S. 74 ff.
Digitized by
Google
— lÖo —
15. Jahrhunderts. Diese beiden für die Geschichte der kölnischen Li-
turgie nicht unwichtigen Stücke sind unten abgedruckt und mit einigen
Erläuterungen begleitet.
fol. 3 ist leer, auf fol. 3 b stehen die ersten Worte eines ürkun-
deneinganges.
fol. 4 — 15. Genaues Inhaltsverzeichnis, fast ausnahmslos von
deijenigen Hand, welche die ältesten und zahlreichsten Abschriften des
Kopiars geliefert hat, mit der Vorbemerkung:
'Quoniam per cognicionem et demonstracionem numeri rerum
distinctio potest facilius et commodius intueri, ut propter ea quo
in hoc volumine fuerint requirenda nou sit necesse totum volumen
evolvere, singulis privilegiorum seu litterarura hie contentarum
titulis est numerus annotatus, quo viso hie conscripta facile po-
terunt inveniri. Et notandum, qnod cum tres distiuctiones litte-
rarum in hoc volumine habeantur, scilicet papalium, imperialium
seu regalium, archiepiscopalium et aliarnm diversarum, numerus
erit in singulis distinctionum principiis inchoandus.*
In der dritten Abteilung des Registers ist bei Nr. 243 — 60 der
Vorlage ein Absatz, jedoch kein Wechsel der Schreiber bemerkbar. Von
anderer Hand sind Nr. 251 und 252 verzeichnet, für Nr. 254 (Nr.
253 fehlt im Register) bis Nr. 317 tritt dann ein dritter und endlich
für Nr. 318 noch ein vierter Schreiber ein.
Es folgt nun die eigentliche Urkundcnsammlung.
fol. 16—38. I. Pape. Die Nummern 1—41 hat der älteste
Schreiber kopirt, von einem andern sind gegen Ende des 14. Jahrhun-
derts, und zwar bald nach der Ausfertigung des jüngsten Originals, fünf
Bullen des Papstes Bonifaz IX. aus der Zeit von 1393 — 1397 (Regesten
Nr. 394, 395, 397—399) nachgetragen.
fol. 39 leer, fol. 40 — 43 fehlen, vielleicht nur durch Versehen
bei der modernen Blattzählung, jedenfalls ohne Textverlust.
fol. 44— 63 b. II. Imperatores, Nr. 1 — 17, sämtlich von der
Hand des ältesten Schreibers.
fol. 64—276. ÜI. Archiepiscopi, jedoch finden sich auch, dem
wechselnden Inhalte entsprechend, die Seitenüberschriften: 'Prepositi et
capituli^ 'Capituli', 'Nobilium', 'De bonis capituli', 'Memorie' etc. Dem
ältesten Schreiber sind hier die Nummern 1 — 150 zuzuweisen. Die
Anlage dieses frühesten und reichhaltigsten unter den Kartularen der
kölner Kirche ist nun mit Sicherheit in den Beginn des vierzehnten
Digitized by
Google
- iöö -
Jahrhunderts za setzen, und zwar wird die Th&tigkeit des ersten Ko-
pisten etwa durch das Jahr 1306 b^^enzt: die jüngste der von
ihm in den Kodex aofgenommenen Urkunden, den vom 13. Mai 1306
datierten Pachtbrief der Abtei Steinfeld Ober Niederzier (Reg. -Nr. 322),
hat er sicherlich nicht lange nach jenem Zeitpunkte eingetragen. Seine
Abschriften sind sämtlich durcb grosse Genauigkeit und kalligraphische
Vollendung ausgezeichnet. Er scheint denn auch im Dienste des Dom-
stiftes viel beschäftigt gewesen zu sein. Unter den noch erhaltenen Eo-
dices wenigstens rühren ausser dem Memorien- und Statutenbuche des
Kapitels^), welches das Königliche Staatsarchiv zu Düsseldorf bewahrt
(Sign. A 56 &), auch die beiden im kölner Stadtarchiv befindlichen Nekro-
logien des Domstiftes und der Domkustodie ') (Nekrol. Dom Nr. 6 und
Nr. 7) zum weitaus grössten Teile von ihm her.
Ausser diesem Schreiber aber sind noch siebenzehn andere an
der dritten Abteilung des Kartulars thätig gewesen. Ich führe dieselben
hier in chronologischer Folge mit Bezugnahme auf die unten gebotenen
Regesten an und bemerke dabei, dass die Zeit der Niederschrift überall
da kurz nach dem Ansstellungstermin der jüngsten Urkunde anzusetzen
ist, wo nicht etwas anderes ausdrücklich bemerkt wird. In den Regesten
selbst ist dann wiederum durch [ß] [y] etc. auf diese Schreiberliste ver-
wiesen; alle Urkunden ohne einen solchen Hinweis gehören dem ältesten
Kopisten [a] an.
a. Der älteste Schreiber bis 1306 Mai 13 (Nr. 322).
ß. 1309 Januar 13 (Nr. 325).
y. 1313 August 9 (Nr. 330).
5. 1314 April 22 (Nr. 333), 1314 August 16 (Nr. 334).
8. 1322 Okt. 29 (Nr. 338), 1323 März 2 (Nr. 340).
v 1325 Juli 19 (Nr. 342 und Nr. 343).
Tj. 1340 Juni 5 (Nr. 356).
*. 1345 Sept. 15 (Nr. 361), 1348 März 26 (Nr. 363).
i. (Niederschrift c. 1350) 1323 Febr. 18 (Nr. 339).
X. 1285 Juni 10 (Nr. 287) — 1351 Juli 4 (Nr. 375).
X. 1244 Juli (Nr. 114) — 1356 März 4 (Nr. 385).
|i. (Niederschrift c. 1360.) 1331 Sept. 13 (Nr. 348), 1336
Mai 2 (Nr. 351).
V. 1387 Aug. 9 (Nr. 390).
*) Einen Auszug daraus veröffentlichte Lac cm biet, Archiv f. d. Gesch.
d. Niederrheins S. 2 ff.
«) Quellen z. Gesch. d. St. Köln Bd. 2 S. 629 ff.
Digitized by
Google
— iö1 —
t 1264 Juni 15 (Nr. 185) — 1393 Mai 24 (Nr. 396).
0. (Niederschrift c. 1400), 1351 März 30 (Nr. 373).
TZ. 1441 November 21 (Nr. 400).
p. (Niederschrift 16. Jh.), 1350 Okt. 28 (Nr. 370), 1392
Juü 18 (Nr. 393).
a. (Ende 16. Jh.), 1386 März 13 (Nr. 389).
Im Ganzen sind vierhundert Urkunden aufgenommen, davon jedoch
einige wenige in zweifacher Abschrift, so z. B. 1244 Juli (Reg.-Nr.
114), 1246 April 16 (Nr. 126), 1297 Okt. 24 (Nr. 314), 1298 Okt.
(Nr. 315) etc.
Unser Kodex hat in neuerer Zeit die Schicksale der übrigen Be-
stände des kölner Domarchivs und der Dombibliothek nicht ganz geteilt.
Er wurde wohl im Jahre 1794 mit anderen Wertgegenständen zusammen
nach Arnsberg geflüchtet*), blieb aber, während die Hauptmasse der
litterarischen und urkundlichen Schätze nachmals weiter fortgeführt
wurde, ganz unbeachtet dort im Privatbesitze des Archivars Hüser zu-
rück. Um das Jahr 1866 erwarb ihn dann L. Ennen durch Ankauf
für das Archiv der Stadt Köln ^). Hier ist das Manuskript ziemlich
unbekannt geblieben. Zuerst benutzte es wohl Ennen selbst für den
3. Band seiner Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, weicher im Jahre
1867 erschien. Später lieferte H. Cardauns eine kurze Beschreibung
des Kartulars und veröffentlichte zugleich aus demselben achtzehn Bullen
des Papstes Innocenz IV. in gekürzter Form '). In noch ausgiebigerer
Weise hat ihn endlich derselbe Gelehrte bei seinen Forschungen über
Konrad von Hostaden verwerten können*).
B. Der Kartular des Domkapitels im königlichen Staats-
archive zu Düsseldorf, bezeichnet C 9 oder Köln, Domstift A, im
*) (F renken), Das Schicksal der im Jahre 1794 über den Rhein ge-
flüchteten Wertgegenständc des Kölner Domes, insbesondere die Zurückfüh-
rung der Manuscripten - Bibliothek. Aktenmässige Denkschrift. (Köln u.
Neuss 1868) S. 102; Jaff^ u. Wattenbach, Ecclesiae raetropolitanae Co-
loniens. Codices manuscripti (Berolini 1874). Vgl. auch im Domblatte Lie-
ven^s Studien über den Verbleib der Domschätze; femer: Zur Gesch. der
Flüchtung der Mainzer Archive 1792 in den Geschichtsblättern £ d. mittel.
rhein. Bistümer 1884 Sp. 84 ff. und Sp. 111 ff.
') Laut Vermerk im Katalog der Kölner Archiv-Handschriften zu A
ni, 17.
«) Annalen d. bist. Ver. f. d. Niederrhein Heft 21 22 S. 128 ff.
*) Regesten Erzbischof Konrads in den Annalen d. bist. Ver. Heft .%
S. 1 ff. und Konrad v. Hostaden (Köln 1880). An letzterer Stelle sind
im Anhange mehrere Urkunden aus unserem Kartular abgedruckt.
Digitized by
Google
— 108 —
folgenden als B aufgefOhrt, eine Prachthandschrift 14. Jahrhunderts, 36 cm
hoch, 24 cm breit, (11) Blätter Register und 254 Blatter, Perga-
ment, in altem Holzbande mit Lederüberzug, schönem Messingbeschlage
und Schliessriemen von Pergament. Den ganzen Kodex hat ein und
derselbe Schreiber mit äusserster Sorgfalt hergestellt und nur die Ur-
kunde von 1323 Febr. 18 (Reg.-Nr. 339) ist auf fol. 248 b von an-
derer Hand nachgetragen. Eine Vergleichung ergibt sofort, dass wir
es hier nur^mit einer glänzend ausgestatteten Reinschrift der Blätter 4
bis 258 bes kölner Earlulars zu thun haben, dass also in dem Dassel-
dorfer Manuskript ausser dem Inhaltsverzeichnisse auch alle diejenigen
Urkunden enthalten sind, welche in A von den ersten elf Schreibern
herrühren. Daraus ergibt sich zugleich, dass B nach dem 4. März
1356, dem Ausstellungstage der jüngsten Eintragung (Reg.-Nr. 385)
angelegt sein muss. Das nächstfolgende Stück des kölner Exemplars
gehört zum 15. April 1369. In diesen so begrenzten Zeitraum ge-
stattet denn auch der Schriftcharakter die Anfertigung der Reinschrift
zu verlegen. Die oben erwähnte Urkunde von 1323 mag im letzten
Viertel des vierzehnten Jahrhunderts hinzugefügt worden sein. Jedenfalls
hat der Schreiber derselben noch einen besonderen, in Düsseldorf auf-
bewahrten Kopiar (B 16, Köln Domstift G) angelegt, der auf 18 Blät-
tern Pergament mehrere Urkunden über die Trennung der Vermögens-
verwaltung im Kapitel aus den Jahren 1373 bis 1375 enthält. Dass
in B die beiden Ritus contra persecutores ecclesie fehlen, ist um so
auffallender, als eben der Schreiber des älteren Ritus im kölner Exem-
plar derselbe ist, welchem wir die Herstellung des ganzen düsseldorfer
Kodex verdanken. Unzweifelhaft aber hat B, wie schon die Ausstattung
andeutet, im 14. Jahrhundert als der eigentliche abschliessende Privi-
legiar des Kapitels gegolten. Darauf weist ausdrücklich ein Rand ver-
merk bin, den in A auf fol. 258 eine Hand 16. Jahrhunderts zu der
letzten Kopie des elften Schreibers (Reg.-Nr. 385) gemacht hat: 'Huc
usque extendit se principalis liber pri vilegiorum'. In der
That erscheint, was das kölner Manuskript darüber hinaus enthält,
nicht mehr als planmässige Ergänzung der ursprünglichen Anlage.
Der jetzige düsseldorfer Kartular zählte gleich A zu den Hand-
schriften, welche man in den Stürmen der grossen Revolution nach
Arnsberg rettete. Von dort wurde er jedoch in der Zeit von 1812
bis 1815 dem Museum in Darmstadt zugeführt^). Nach vielen vergeb-
') Vgl. Frenken a. a. 0.; U. Hüffer, Forschungen auf d. Gebiete
d. franzüs. u. d. rhein. Kirchenrechts (Münster 18B3) S. 246 ff.
Digitized by
Google
— 109 —
liehen Reklamationen kam endlich im Jahre 1853 ein Vertrag zustande,
demgemäss die hessische Regierung die Reste des kölner Domarchivs an
das Provinzial-Archiv in Düsseldorf abliefern sollte und seit dem Jahre
1854 befindet sich nun der Kodex an seinem gegenwärtigen Aufbewahr-
angsorte. Noch in Darmstadt hatte ihn J. Ficker bei seiner Arbeit über
Engelbert den Heiligen benutzt *). Später diente er den grossen Ur-
kundensammlnngea und insbesondere auch den Untersuchungen über die
Bangeschichte des kölner Domes*); eine eingeliendere Würdigung des
ganzen Werkes aber hat erst H. Hüffer geliefert*).
Ein Blick auf den allgemeinen Inhalt dieser Kartulare lässt er-
kennen, dass dieselben im wesentlichen nur die Rechts- und Besitztitel
des Domkapitels, nicht aber der erzbischöflichen Kirchen- und Läu-
desgewalt zusammen zu fassen bestimmt waren. So enthalten sie neben
einigen älteren Schenkungsurkunden und Bevorrechtungen für die kölner
Kirche nur eine geringe Zahl von eigentlichen Staatsverträgen und von
bedeutenderen Regierungsakten der Erzbischöfe. Im Vordergrunde steht
durchaus, was sich auf Verfassung und Besitz des Kapitels bezieht. Die
Urkunden dieser Gattung aber spiegeln klar den mannigfaltigen Gegen-
satz zwischen den Mitgliedern des Stiftes und dem bischöflichen Regi-
mente wider. Ebenso lässt sich in ihnen die Entwicklung der selbstän-
digen Vermögensverwaltung und der Kampf gegen die wirtschaftlichen
Befugnisse des Propstes deutlich verfolgen. Dass nicht ohne Auswahl
bei der Aufnahme der Titel in den Kodex verfahren wurde, scheint an
mehreren Punkten hervorzutreten, ohne dass jedoch ein fester Grund-
satz sich erkennen Hesse.
Ein völlig anderes Grepräge tragen diejenigen Kopiare, welche auf
Veranlassung der Erzbischöfe und in deren unmittelbarem Interesse
angelegt sind. Ich hebe hier um des Vergleiches willen zwei der wich-
tigsten und bekanntesten heraus^):
C. Erzbischöflicher Kartular im königlichen Staatsar-
chive zu Düsseldorf, bezeichnet B 1, Kurköln, mit dem alten Titel:
Tjiber privilegiomm et iurium ecclesie Colouiensis, appellatus maior corea-
ceus ruber clausus', nach alter Zählung 193 Blätter Pergament, fol.,
1) Engelbert der Heilige (Köln 1853) S. 313 Anm. 1.
2) z. B. Lacomhlet, Archiv f. d. Gesch. d. Niederrh. 3 S. 175 ff.
») H. Hüffer a. a. 0. S. 251 ff. Vgl. auch Böhmer, Fontes rer.
Gemi. m p. LH.
*) Vgl. z. B. Erhard, Regesta hist. Westfaliae Bd. 1 S. X; Lacom-
hlet, Urkb. Bd. 1 S. X.
Digitized by
Google
— HO —
31 cm hoch, 24 cm breit; gegenwärtig fehlen die Blätter 31 bis 46
sowie 144—146 (alter Zählung), und es sind nur 262 beschriebene
Seiten nebst einer Anzahl unbeschriebener Blätter vorhanden. Vor-
gebunden ist dem Kodex ein Titelblatt und ein alphabetisches Register
aoB neuerer Zeit. Das erste Pergamentblatt mit der modernen Auf-
schrift: ^Parvum coreaceum' enthält in SchriftzQgen aus dem Beginne
des 16. Jahrhunderts ein summarisches Verzeichnis der einzelnen Ab-
teilungen.
Die Eopieen sind bis auf wenige von ein und derselben Hand im
letzten Drittel des vierzehnten Jahrhunderts, vielleicht zwischen 1372
und 1375 hergestellt. Sie geben 546 Urkunden in folgenden neun
Gruppen wieder :
I. Littere papales, 35 Nummern, S. 1 — 10. U. Littere impe-
riales, 72 Nummern, S. 11 — 60, darunter S. 31 — 40 eine Abschrift
der Goldenen Bulle, in welcher jedoch der Übergang zum zweiten Teile
fehlt, in. Copid litterarum, composicionum, unionum et ligarum archie-
piscoporum Coloniensium ncc non principum et maiorum patrie atque
civitatum et universitatum super iuribus et bonis ecclesie Coloniensis,
107 Nummern, S. 51—128. IV. Copie litterarum faciencium mencio-
nem de allodiis terrarum, castrorum, et possessionum ac iurisdiccionum
et iurium Coloniensis ecclesie, 74 Nummern, S. 129 — 162. V. Quinta
pars huius voluminis in qua coutinentur copie litterarum de castris
ligiis et apertis aut in feodo dependentibus ecclesie Coloniensis, 91 Num-
mern und 1 Fragment, S. 163—207. VI. Copie litterarum de feodis
castrensibus ecclesie Coloniensis, 34 Nummern, S. 208 — 220. VII.
Copie litterarum de feodis simplicibus ecclesie Coloniensis, 107 Num-
mern, S. 221 — 256. VIII. Copie litterarum de renunciacionibus et
urvedis imperpetuum factis ecclesie Coloniensi, 20 Nummern, S. 257 —
261. IX. [Varia] 5 Nummern, S. 262—263.
Den einzelnen Abteilungen geht ein genaues Inhaltsverzeichnis vor-
aus, jedesmal begleitet von dem folgenden, höchst beachtenswerten Ver-
merke: 'Sciendum, quod ubicumque circa ipsa transsumpta in margine
ascribitur littera C capitalis, illarum transsumptarum originalia sunt re-
posita et invenientur in capitulo Coloniensi' (oder 'in archiviis capituli
Coloniensis'). Die Zahl derjenigen Kopieen, bei welchen dieses auf das
Vorhandensein der Originale im Archiv des Domkapitels hinwei-
sende C sich findet, stellt einen so geringen Bruchteil der Gesamtmenge
dar, dass die Annahme, alle übrigen Urkunden seien nur noch in den
Abschriften etwaiger älterer Kartulare zu erlangen gewesen, vollkommen
Digitized by
Google
— 111 —
aasgeschlossen erscheint. So würde etwa, wenn jene Deutung statt haben
sollte, die Abteilung der Papsturkunden bereits im 14. Jahrhundert
einen Verlust von 6 Originalen erlitten haben, während die 107 Num-
mern der dritten Abteilung gar um 23 vermindert gewesen wären. Es
wird vielmehr einzig und allein der au(h sonst naheliegende Schluss
gestattet sein, dass ein von dem erzbischöflichen Hauptarchiv getrenntes
Archiv des Kapitels bestand, welches den Zwecken des landes-
herrlichen Codex diplomaticus seine Schätze zur Verfügung gestellt hatte.
Bezeichnend ist dabei noch, dass ein Schreiber 15. Jahrhunderts zu der
obigen Notiz wiederholt ein 'Hie sepe fallit' hinzugefügt hat.
D. Erzbischöflicher Kartular im königlichen Staatsar-
chive zu Münster, bezeichnet I A 178, Liber privilegiorum, dona-
tionum, obligationum et tractatuum super bonis et feudis ecclesie Colo-
niensis, 275 Blätter Pergament, fol., 34 cm hoch, 28 cm breit. Der
Kodex enthält 556 Urkunden, zum weitaus grössten Teile in Abschriften
von einer Hand aus dem letzten Viertel des vierzehnten Jahrhunderts.
Auch die wenigen von anderer Hand nachgetragenen Kopieen gehören
wohl noch jener Zeit an. Unzweifelhaft hat der düsseldorfer Coreaceus
(C) als Vorlage gedient; darauf deutet schon die Übereinstimmung in
allen Äusserlichkeiten hin '). Gleichwohl zeigt sieh hie und da eine ge-
wisse Selbständigkeit in der Anordnung und selbst in der Vermehrung
oder Verminderung des verwerteten Steifes. So sind z. B. die letzten
sechzehn Kaiserurkunden des düsseldorfer Kodex (Nr. 57 — 72) in das
münster'sche Exemplar gar nicht aufgenommen, während Nr. 29, eine
Urkunde König Albrechts, hier als Nr. 66 am Schlüsse der Abteilung
steht. Andererseits bietet dann wieder der münster'sche Kodex eine
Anzahl von Dokumenten, welche in C nicht enthalten sind, jedoch tritt
diese Abweichung besonders stark nur in den Abteilungen III und IV
hervor. Welche Gesichtspunkte für diese Verschiebungen massgebend
gewesen sind, lässt sich nicht ohne weiteres erkennen. Vielleicht geben
hierüber wie über manche andere Frage des erzbischöflichen Kauzlei-
wesens die Untersuchungen Aufschluss, welche bei der Bearbeitung des
grossen Regestenwerkes anzustellen sein werden.
Auf den folgenden Blättern soll nun der älteste der hier kurz
beschriebenen Kodices, der in Köln beruhende Kartular des Domkapitels,
seinem ganzen Umfange nach veranschaulicht werden. Den Regesten,
*) Erhard, Regesta hist. Westfaliae p. X bezeichnet D geradezu als
Kopie von C.
Digitized by
Google
— 112 —
welche nach der Zeitfolge geordnet sind, schliessen sich die vollständigen
Texte aller vor dem Jahre 1300 liegenden, bisher nngedrackten Urkunden
an. In wenigen Fällen 5ind anch solche Sttlcke hier wiederholt, die
an entlegenen Orten oder in nngenflgender Gestalt veröffentlicht waren.
Die Urkunden- Ansztlge habe ich thnnlichst kurz zu fassen gesucht, doch
bin ich bestrebt gewesen, jede Dunkelheit im Ausdrucke zu vermeiden.
Vor allem wtknschenswert erschien mir die Wiedergabe sämtlicher Na-
men; wenn ich gleichwohl, wo gnte Drucke vorlagen, im Regest auf
die Nennung der Zeagen Verzicht gethan habe, so mag das in der Be-
schränktheit des mir hier zugemessenen Raumes seine Entschuldigung
finden. Auf die Litteratnr-Angaben habe ich grosse Mohe verwendet,
aUein manchen Nachweis hat mir der Mangd an HfiUsmitteln am Ende
doih unmöglich gemacht ; abgeleitete Citate sind nicht gegeben.
Die Anregung zu dieser Veröffentlichung, welche eigentlich nur
einen Wegweiser durch eine der wichtigsten Handschriften des kölner
Stadtarchivs bilden will und so zunächst praktischen Zwecken zu dienen
hat, ist von dem Herrn Stadtarchivar Dr. K. Höhlbaum ausgegangen,
der denn auch meine Arbeit unablässig mit seiner Teilnahme begleitet
hat. Grossen Dank schulde ich wieder, wie so oft, dem Geheimen
Archivrat Herrn Dr. W. Harless, königlichem Staatsarchivar in
Düsseldorf. Ebenso bin ich Herrn Domkapitular Dr. A. Heuser
in Köln für wichtige Belehrung und Herrn Dr. L. Keller, königlichem
Staatsarchivar in Münster, für die bereitwillige Übersendung des Corea-
cens maior zur Erkenntlichkeit verbunden.
Köln, am 6. November 1886.
Leonard Korth.
Digitized by
Google
— 113 —
AbkfirEiing^eii«
A := Kartular des Domstifts im Stadtarchiv zu Köln.
B = „ „ „ im Staatsarchiv zu Dösseidorf.
C = Erzbischöflicher Kartular im Staatsarchiv zu Dösseidorf.
D = „ „im Staatsarchiv zu Münster.
Die Citate aus deu Kartularen geben Blatt, Distinktion und Nummer.
Ein * vor dem Regest bedeutet, dass mir kein zuverlässiger Abdruck der
Urkunde bekannt geworden ist.
B. = Bischof. EB. = Erzbischof. Gr. = Graf. Hz. = Herzog.
,K. = Kaiser. Kau. = Kanoniker. Kl. = Kloster. Kg. = König. Mkgr.
= Markgraf. <)r. - Original. P. = Papst. Pgm. = Pergament. Pr. =
Propst. S. = Siegel. St. — Stadt, m. Z. = mit Zeugen.
We»td. Zeitechr. Ergheft 3. (1886).
Digitized by
Google
[Clamor pro tribulatlone.]
In spiritu humilitatis et in animo contrito ante sanctum altare
tuum et sanctam crucem tuam et aale sacratissimum corpus et sangui
nem taum domine Jesu Cbriste redemptor mnndi accedirous et de pec
catis üostris, pro qoibus iuste affligimnr, culpabiles contra te (nos) red
dimns, ad te, domine Jesu Christe, venimus, ad te prostrati clamamos,
qaia viri iniqui et saperbi suis viribus confisi undique super nos insur-
gunt, terras huius sanctuarii tui invadunt, depredantur, vastant, pauperes
tuos cultores earum in dolore et fame atque nuditate vivere faciunt,
nostras eciam res unde vivere debemus in tuo sancto servicio et qnas
beate anime huic loco pro salute sua reliquerunt, diripiunt, nobis eciam
violenter auferunt et que ad presens adimplere non possunt, se facturos
minantur. Ecciesia tua domine, quam priscis temporibus fundasti et
sublimasti in honore et veneratione beate Marie virginis et beati Petfi
apostoU tui et omnium sanctorum tuorum sedet in tristicia ; non est
qui consoletur eam et liberet nisi tu deus noster. Exnrge igitur, do-
mine Jesu Cbriste, in adiutorium nostrum et conforta nos, auxiliare nobis,
expugna impngnantes nos, frange eciam superbiam illorum qui tuum
locum et nos affligunt. Tu scis, domine, qui sint illi, nomina eoram,
corda et corpora eorum antequam nascerentur tibi sunt cognitA. Qna-
propter eos, domine, sicut scis corripe in virtute tua: fac eos recog-
noscere, prout tibi placet, sua malefacta et libera nos in misericordia
tua. Ne despicias nos, omnipotens deus, clamantes ad te in tribulacione,
set propter gloriam nominis tui et misericordiam qua locum istum fan«
dasti et in honore sancte Marie virginis et beati Petri apostoli tui et
omnium sanctorum tuorum sublimasti, visita nos in pace et erue nos a
presenti angustia, domine Jesu Cbriste, qui pretioso sanguine tuo mun-
dum redemisti. Qui cum patre et spiritu sancto vi vis et regnas per
omnia secula seculorum. Amen.
Digitized by
Google
^ 115 —
Dens quis similis erit tibi — tu solas altissimas in omni terra.
G. S. >)
Dens oltionum, dominns deas altionam — et in malicia eomm
disperdet illos dcminns deas noster^).
Qui confidunt in domino sicnt mons Syon — pax super Israel').
Kyrie eleison. Christe eleison. Kyrie eleison. Pater noster.
£t ne uos.
Domine non secnndum peccata nostra facias nobis^).
Non nobis, domine, non nobis : Set nomini tuo da gloriam. Da
nobis, domine, anxilinm de tribnlatione : Quia vana salas hominis. In
deo faciemns virtntem: Et ipse ad nichiliam dedacet tribalantes nos.
Esto nobis domine tnrris fortitadinis : a facie inimici^j. Domine exandi
orationem meam : Et clamor mens ad te veniat ^). Dominus vobiscum :
Et cum spiritu tuo.
Oracio. Quesumus omnipotens deas, ut, qui nostris fatigarour
offensis et merito nostre iniquitaüs affligimur, pietatis tue misericordiam
conseqni mereamur per dominum nostrum. (etc.)
Dieser ^Clamor pro tribnlatione'', dessen Niederschrift aus den in
der EinleUung dargelegten Gründen zwiscJien 1356 und 1369 anzu-
säzen ist, war viel/ach verbreitet Martene, de antiquis eeclesiae ritibus
lib, III cap. III p, 431 gibt eine sehr ähnliche Form der Oration
'In spiritu humilitatis* aus einem Sacramentale der KircJie S, Gatian
zu Tours, welches nach seiner Beredmung dem 10. Jahrhundert ange-
hört Sie wurde vor dem Agnus dei von einem Diakon stehend ver-
richtet, während der celebrieroule Priester sich vor dem Altar auf die
Erde niederwarf. Die Psahnen, Versikeln etc, der kölner Fassung teilt
Martene nicht mit '^). Es ist kaum zweifelhaft, dass auch unser Ritus
zur Einfügung in die Messliturgie bestimmt war. Ausdrücklich bezeugt
ist das von den folgenden Gebeten, welche zu Anfang des 15, Jahr-
hunderts im kölner Domkartular nachgetragen sind:
0 Psalm 82. Auf die vollständige Wiedergabe der Psalmen habe ich
verzichtet.
*) Psalm 93.
5) Psalm 124.
*) PsaUn 102,10.
*) Psalm 60,3.
•) Psalm 101,2.
') Den Hinweis auf die Stelle bei Martene verdanke ich der Liebens«
Würdigkeit des Herrn Domkapitulars Dr. A. Heuser in Köln.
8*
Digitized by
Google
— 116 —
Oracio dicenda contra persecatores ecclesie sea
detentores et arrestatores bonorum ecclesiasticornm
ecclesiarum Coloniensiam feriatis diebas.
Sacerdos niissam celebrans facta cansecracione et ehvacione cor-
poris Christi postquam dixerit : Et ne nos indocas. ei chorm respondeai:
Set libera nos a malo, statim chorus Oexis genibus incipit et prosequüur
psalmum Quid gloriaris in malicia^). Gloria patri. Kyrie eleison.
Christe eleison. Kyrie eleison. Diaconus serviens misse prostemet se
in medio chori ante gradus et choro simüiter in sedibus et locis suis
prostrato dicat diaconus: Et ne nos inducas etc. respondente choro
Amen, dicat: Ego dixi, domine, misereie mei: sana animam meam quia
peccavi tibi. Oremus pro peccatis et negligenciis nostris. Domine, ne
memineris inquitatum nostrarum antiquarum^) — et descendant in in-
femum viventes. Esto nobis domine turris fortitudinis : a facie inimici').
Domine exaudi oracionem meam : et clamor mens ad te veniat ^). Oremus.
In spiritu humilitatis et in animo contrito ante sanctum altare
tuum et sacratissimum corpus et sanguinem tuum, domine Jesu Christe,
redemptor mundi, accedimns et de peccatis nostris, quibus iuste affligi-
mur, culpabiles nos coram te fatemur. Ad te, domine Jesu Christe,
venimus, ad te prostrati clamamus. Tu domine Sabaoth, qui iudicas
iuste et prcbas renes et corda, videamus ultionem tuam de inimicis
nostris N. et N. ^) et de omnibus raptoribus et invasoribus bonoram
ecclesie nostre iniuste et cooperatoribus et consiliariis eorundem et de
omnibus (qui) nos et ecclesiam nostram conturbant. Confodiantur*)
gladio in prelio, audiatur clamor de domibus eorum. Tu scis, domine,
consilium^) eorum ad versus nos. Ne propicieris iniquitati eorum et
a) Confodeantar. b) condlium.
J) Psalm 51.
2) Psalm 78,8.
8) Psalm 60,3.
*) Psahn 101,2.
*) Die ältere Form des Ritus vermeidet — was mir bemerkenswert
erscheint — das Nennen der Namen: 'Tu scis domine qui sint illi'. Dagegen
verordnen freilich schon die Statuten Erzbischofs Engelbert von Falkenburg
im Jahre 1266: 'Nomina eorum qui contra ecclesias seu personas ecclesias-
ticas . . excesserint vel deliquerint, statim cum hoc factum fuerit ponantor
in registro et saepius recitentur in publice etc.' Statuta seu decreta provin-
cial. et dioecesanar. synodor. s. ecclesiae Col. (Köln, Joh. Quentels Erben,
1554) cap. 45 S. 33.
Digitized by
Google
— 117 —
peccatam eoram a facie tua non deleatur. Fiant corraentes in con-
speclu tno in tempore faroris tni. Et indac super eos diem afflictionis
et duplici contericione contere eos, domine deas, nisi resipaerint et ec-
clesie tue qnam lesernnt satisfecerint. Qaod ipse prestare digneris, qai
com deo patre et spiritu sancto vivis et regnas deos. Amen. Hoc dicto
proiciat dt/aconus lumen ardens in medio chori et tres lapides extra
ianuam ecclesic ^). Quibus factis celebrans sacerdos prosequitur ulterius
missam dicetido: Per omnia secula secaloram. Fax domini sit semper
vobiscum.
Oracio dicenda contra persecatores ecclesie sea
detentores et arrestatores bonorum ecclesiasticoram
ecclesiarnm Coloniensinm dominicis diebas.
Item fact4i processiotie^) in niedio ecclesie chorus stabit et senior
canotiicus vel dyaconus incipiet responsorium : Revelabunt celi iniquitatem
Jude etc. quo finito dpaconus vel senior incipiet antiphonam Media vita,
et provisor chori intonabit psalmum Dens laudem etc. fFü. 108]. Quo
finito et antiphom prefata cantnta^ celebraturus summam missam pro-
stemet sc ad medium ecclesie et choro similiter genuflexo dicet ebdo-
madarius Disperge illos in virtute tua et in furore too turbabis eos.
Domine ezandi oracionem meam etc. Oremus.
Hostium nostrorum N. et N. elide soperbiam et dextre tue po-
tencia destrue illos, ut destructis adversitatibus et erroribus universis
ecclesia tua secura tibi deserviat») libertate. Per Christum. Quo finito
ehdomadarius pulset campanam sive nolam^ proiciat^) candelam incen-
sam et tres lapides extra ^) ralvas ecclesie etc,^)
a) deserviet. b) proiceat. c) Hinter extra kleine Basur.
^) Das Zerbrochen und Niederwerfen der brennenden Kerze ist noch
heut« bei der feierlichen Excommunication gebräuchlich, dagegen ist das
Hinausschleudem der drei Steine sonst nicht bekannt. Vielleicht spielt hier
ein deutsches Rechtsaltertum hinein.
') Also nach dem Asperges.
') Ich weise noch darauf hin, dass in ganz ähnlicher Weise die For-
meln der Gottesurteile vor dem 'Pax domini' eingeschoben wurden. Vgl. z. B.
Mon. Germ. Leges sect. V. Formulae ed. C. Zeumer pars 2. p. 717 ff.
Digitized by
Google
Regesten
zeluiten bis ffinfkehnten Jahrhanderts.
973 Juli 25. Aachen. — K. Otto II. bestätigt der kölner Kirche
auf Bitten des EB. Gero den von Kg. Ludwig geschenkten Wild-
bann innerhalb genannter Grenzen. (8. kal. aug. ind, 1. a« reg.
12. imp. 5. [ohne Kanzler].) — A f . 44. II Nr. 1 m. Signum.
— B f. 26 II Nr. 1. — C. D. II, 1. — Gelenius, de ad-
miranda magnitud. Coloniae p. 66; Leibniz, Ann imp. 3, 318:
Lünig, Reichsarch. 16 a, 323; Lac. 1, 114 aus B. — Böhmer
446; Stumpf 598. (1.)
[nach 1076.] * Grenzen des erzbischöflichen Wildbannes. Wildbanu-
ordnung, Wald- und Jagdrecht. Begrenzung einiger Stiftsgüter.
— A f. 58 II Nr. 17. — B f. 39 b II Nr. 17. Zur Datie-
rung: „, . Henricus imperator dedit sancto Petro in tempore
Annonis archiepiscopi bannum venacionis etc.'' ; gemeint ist die
Schenkung K. Heinrichs IV. d. d. Frankfurt 1069 Okt. 7 (Lac.
I, 212; Stumpf 2726). EB. Anno IL stirbt 1075 Dez. 4. —
Gedr. : Gelenius, de admir. magnitud. Col. p. 67, wahrschein-
lich aus A oder B (*ex pervetusto tabulario'). (2.)
fc. 1100.] Adolf von Berg befreit Besitzungen der Domdekanie, näm-
lich 1 Mansus zu HOschen (Husekine), 2 Mansus zu Wahn
(Wände), 3 zu Ranzcl (Ransleithe) und 3 zu Zondorf (Zuden-
dorph) von den Bedrückungen seines Untervogtes und verpflichtet
dieselben nur zur Beschickung des Yogtdinges am 2. Oktober.
M. Z. — A f. 122 b III Nr. 100. Überschrift: 'Comitis de
Monte qui exemit homines capituli ab exactione'. — Bf. 109
III Nr. 100. — Lac. 1, 258; daselbst ist Anm. 1 die Datie-
rung begründet. (3.)
1152 Januar 8. Segni. — P. Eugen III. bestätigt dem EB. Arnold
II. die Rechte und Ehren der kölner Kirche. (Dat. Signie per
Digitized by
Google
— Hfl -
man. Bosonis s. Rom. eccL Script., 6. id. ian. ind. 16. incarü.
d. a. 1151. pODtif. d. Eugenii III. p. a. 7.) M. Kardioalsanter-
Schriften. — A f. 17 I Nr. 2. — Bf. 2 I Nr. 2 ; ausserdem mit den
Privilegien Hadrians lY. d. d. Lateran 1157 Jan. 20 und Alexan-
ders III. d. d. 1178 Juni 19 (unten Nr. 7 und Nr. 24) zusam-
men in einem notariellen Transsumt von 1312 Dezember 30. —
C. D. I, 1. — Manriqne, Cisterc. Ann. 2, 182; Mansi, Con-
cilior. ampl. coli. 21, 634; Lac. 1, 372. — Jaff6 (1.) 6599. (4.)
1153 Juni 14. Worms. — Kg. Friedrich I. bestätigt die unter Kg.
Konrad III. durch den Reichshof festgesetzte Unveräusserlichkeit
der erzbischöflichen TafelgOter und verfOgt Einziehung der durch
EB. Friedrich I. vergebenen Lehen, welche er alsdann EB. Ar-
nold II. aufs neue confirmirt. (18. kal. iolii . . ind. 1. regn. gl.
rege Friderico a. . reg. . 2. — Ego Arnoldus cancell. recogn.)
M. Z. u. Signum. — A f. 44 b II Nr. 2. — B f. 26 b II Nr. 2.
— C D II, 3. — Gr. Guelf. 3, 430; Seibertz, ürkb. 1, 52;
Lac. 1, 375. daraus Qu. 1 S. 539; Mon. Germ. LL. 2, 94 a.
Schannat, Vindemiae litt. 2, 133. — Böhmer 2328; ders.
Reichsgesetze Nr. 5; Stumpf 3672. (5.
— — Derselbe bestätigt d^m Dompropste Walter und dessen Nachfol-
gern die durch EB. Arnold II. erworbene Vogtei über Worringen
(18. kal. iulii etc. [wie oben]). M. Z. u. Signum. — A f . 46 b
II Nr. 3. — B f. 28 b II Nr. 3. — C D II, 2. — Lac. 1,
376. — Böhmer 2329 ; Stumpf 3673. (6.)
1157 Januar 20. Lateran. — * P. Hadrian IV. bestätigt und ver-
mehrt dem EB. Friedrich II. die durch P. Leo IX. und P. Eugen
(III.) verliehenen Vorrechte und Ebron der kölner Kirche, da-
runter die Exemtion von jedem Primate ausser dem römischen,
das Recht der Königsweihe und der Celebration unter Assistenz
von sieben Priestern des Kapitels (presbiteri cardinales) in Dal-
matica und Mitra n. a. m. (Dat. Laterani per man. Rolandi s.
Rom. eccl. presb. card. et cancell. 13. kal. febr. ind. 5. incarn.
d. a. 1156. pont. v. d. Adriani p. IV. a. 3.) M. Kardinals-
unterschriften. — A f. 16 I Nr. 1, die Unterschriften auf Rasur
von anderer Tinte, jedoch gleichzeitig. — B f. 1 I Nr. 1. —
Gedr. : Binterim, Hermann II., Erzb. v. Köln S. 47 aus B. (7.)
1161. Köln, Pfalz. — Rainald, Erwählter von Köln und kaiserlicher
Gesandter, löst von dem Gr. Hermann von Molenark mit 100
Mark Lehen zu Anröchte (Anruthe), Menden und Hagen sowie
Digitized by
Google
— 12Ö -
Crflter zu Lessenich ein (ind. 8. reg. Friderico Rom. irop. ang.
in palacio apud Colon.). — A f . 100 b m Nr. 59. — Bf.
86 III Nr. 59. — Seibertz, ürkb. 1, 53. — Erhard, Reg.
bist. Westph. 2, 1881 ; Ficker, Rainald v. Dassel S. 142 Nr. 83. (8.)
1165 Dezember 11. Köln. — EB. Rainald bestätigt der Dompropstei
die von Pr. Hermann v. Heimbach (Hengebach) derselben einver-
leibten Kirchen zu Hüchelhoven und Ratingen. (3. id. dec. . ind.
14. imp. d. Friderico Rom. imp. a. reg. . 14. imp. v. 11.
nostri pont. a. 1.) — A f. 64 HI Nr. 1. — B f. 47 III Nr.
1. — Lac. 1, 410; Kessel, Urkb. der Stadt Ratingen Nr. 6.
— Ficker, Rainald v. Dassel S. 145 Nr. 113. (9.)
1166 Mai 31. Frankfurt. — K. Friedrich I. bestimmt wegen der
Verdienste des EB. Rainald um das Reich, dass künftig nach
dem Tode eines kölnischen Bischofs Vieh und Saatkorn den bi-
schöflichen Hofesfamilien verbleiben soll. (ind. 14. reg. d. Frede-
rico Rom, imp. gl. a. reg. 14. imp. v. 11 . . 2. kal. iunii. —
Ego Christianus imp. curie cancell. et Magunt. sedis elect. recogn.)
M. Z. u. Signum. — A f. 47 b II Nr. 4. — B f. 29 b II Nr.
4. — C D II, 5. — Lac. 1, 417. — Stumpf 4072. (10.)
— Oktober 5. Köln, S. Peter. — EB. Rainald erwirbt von ge-
nannten Grundherren die Kirche zu Freialdenhoven (Fredenalden-
hoven) und veranlasst den dortigen Pfarrer Walter gegen ein
Rentlehen von seinem Hofe Mechtern zum Verzicht, (ind. 14.
imp. d. Frederico Rom. imp. a. reg. . 14. imp. 11. a. v. pont.
nostri 1 . . 4. non. oct.) M. Z. ~ A f. 67 III Nr. 4. — B
f. 49 b HI Nr. 4. — Lac. 1, 422. — Ficker, Rainald v.
Dassel S. 147 Nr. 129. (11.)
' — — EB. Rainald bestätigt seinem Domkapitel den freien Besitz des
unter EB. Friedrich I. erworbenen Dorfes Erpel (Herpille) und
insbesondere das neuerdings bestrittene Recht, die Vogtei daselbst
zu verleihen, indem er zugleich eine Rente von 24 sol. zu seiner
Gedächtnisfeier stiftet. (III. non. octobr. . anno . . M. C. LXVII
indict. XnU. anno vero presulatus nostri secundo.) M. Z. —
A f. 67 b m Nr. 5. — B fol. 50 HI Nr. 5. — Günther,
Cod. dipl. Rheno-Mos. 1, 185 zu 1167. — Goeiz, Mon. Reg.
2, 254 zu 1166. — Die Datierung erregt Bedenken: EB. Rai-
nald stirbt bereits am 14. August 1167 vor Rom; sein zweites
Digitized by
Google
— iäl -
Pontifikatsjahr ist allerdings 1167, dagegen passt wieder die In-
diktion nur zu 1166. Wahrscheinlich ist die Urknnde gleich-
zeitig mit der vorhergebenden aasgestellt ; daraus würde sich dann
auch die teilweise Übereinstimmung der Zeugenreiben erklären.
Auffallend bleibt, dass die Memorienbücbor des Domstiftes beim
Todestage Rainalds nur verzeichnen: ^Obiit Reinaldus Coloniensis
archiepiscopus qui contulit convivales denarios de Vridinaldinhovin'
ohne der Erpeler Stiftung zu gedenken. Vg. Lac. Arch. 2
S. 16. (12.)
1167 Februar 22. Neuss [Paffeneich]. — Derselbe beurkundet die er-
neute Erbteilung zwischen den Schwestern Hildegund Gräfin von
Meer, und Elisabeth von Rauderath, in welcher jener das Schloss
Meer nebst Zubehör, dieser das Schloss Liedberg zugefallen. (1166.
ind. 14. regn. irap. vict. Rom. Friderico a. pont. nostri 1 . . 8
kal. martii.) M. Z. — A f. 66 III Nr. 3. — B f. 48 h III
Nr. 3. — Kremer, Ak. Beitr. 2 Urkb. 22; Lac. 1,414. —
Ficker, Rainald v. Dassel S. 145 Nr. 116. (13.)
Derselbe beurkundet, dass Hildegund, Gräfin von Ahr, ihr
Schloss Meer nebst allen Ministerialen und ererbten Gütern der
kölner Kirche zur Errichtung eines Frauenklosters abergeben
habe. ([Datum wie Nr. 13.]) M. Z. ») — A f 64 b m Nr. 2.
— B f. 47 b III Nr. 2. — (Hugo) Annal. ord. Praem. 2 prob.
S. 76; Kremer, Ak. Beitr. 2 Urkb. 21; Lac. 1, 415; im
Auszuge: Sloet, Oorkb. 1, 318 zu Febr. 23. — Ficker, Rai-
nald V. Dassel S. 145 Nr. 117. (14.)
— August 1 (?). Rom, S. Peter. — K. Friedrich I. schenkt dem
EB. Rainald wegen seiner und des kölnischen Heeres Tapferkeit
wider die Römer den Reichshof Andernach mit MQnze, Zoll und
Gerichtsbarkeit sowie den Reichshof Eckenhagen nebst Silber-
gruben und Zubehör (Ego Philippus imp. aule canc. vice d. Rai-
naldi Col. archiep. et Italic archicanc. recogn. et subscr. — ind.
15. imp. d. Frederico Rom. imp. . a reg. . 15. imp. 13 . .
in kal. aug.) M. Z. u. Signum. — A f. 48 b II Nr. 5. — B
f. 30 U Nr. 5. — C D II Nr. 6 mit 'III. kal aug.' — Hartz-
heim, bist, rei nummar. Col. (Coloniae 1754.) S. 287; Kind-
^) Zu Nr. 13 und Nr. 14 vgl. IL Keussen (aen.) D. adelige Frauen-
Woster Meer S. 16.
Digitized by
Google
— 12'^ —
linger, Münster. Beiträge 3, Urk. Nr. 61; Günther, Cod. dipl.
Rheno-Mos. 1, 184, sämtlich mit 'III. kal. aug.'; Lac. 1, 426
zu Aug. 1. — Erhard, Reg. hist. Westph. 2, 1929; Boeh-
mer2526; Fickcr, Rainald v. Dassel S. 148 Nr. 134; Stumpf
4086; Goerz, Mrh. Reg. 2, 260, daselbst die Übrigen Erwäh-
nungen. Zu bemerken ist jedenfalls, dass 'in kal. aug.' unge-
wöhnlich erscheint. (15.)
[1168 Sept. 29 — 1191 Aug. 13.] EB. Philipp beurkundet, dass
sein Yorgänger Rainald ein Lehen zu Lechenich, dessen Hermann
von Dyck wegen eines Lehensverhältnisses zum Gr. Dietrich von
Ahr *) verlustig gegangen, vom Gr. Hermann von Molenark wie-
dererworben habe. — A f. 77 b m Nr. 23. — B f. 60 HI
Nr. 23. — Lac. 1, 531 zu 1167—1191. Philipp wurde erst
am 29. September 1168 zum Erzbischof ordiniert, vgl. Chron.
regia Col. (Oktav-Ausgabe) S. 120. Vielleicht gehört die Ur-
kunde mit Nr. 19 u. Nr. 20 zusammen erst in das Jahr 1171. (16.)
1168 Februar 26. Rom, S. Peter. — P. Paschalis HI. unterstellt
das Bistum Cambrai, welches er dem zu P. Alexander III. hal-
tenden EB. Roland von Rheims entzogen, fortan dem Erzbis-
tum Köln *). (per man. Riccardi civit. Castellanc ep. 4. kal. mart,
ind. 1. incarn. dom. a. 1169 pont. . d. Paschalis p. HL a 4)
— A f. 24 I Nr. 18 [ßj. — B f. 9 I Nr, 18. — C D I Nr.
3. — Lac, 1, 431 zu 1169 Febr. 26. — MU 9411 zu
1168. — Das Orig., nach welchem Lac. die Urkunde mitteilt,
hat ebenso wie sämtliche Kopieen das Jahr 1169, Paschalis starb
jedoch schon am 20. September 1168. (17,)
1170. EB. Philipp mildert die liarten Bestimmungen Ober die Wachs-
zinsigen des Domkapitels zu Worringen. M. Z. — A f. 69 III
Nr. 6. — B. f. 51 III Nr. 6. — Qu. 1 S. 562 aus Gele-
nii farrag. 20, 71. (18.)
fc. 1171.] * Derselbe beurkundet, dass Dietrich von Gladbach') ein
^) Es ist unklar, ob hier der vor 1164 kinderlos gestorbene Graf Diet-
rich von Ahr und Meer oder aber Dietrich von Hostaden gemeint ist. Vgl.
Aeg. Müller, Annalen 24, 207 ff.
*) Diese Verfügung des Gegenpapstes blieb ohne Wirkung vgl.
E. Hoeres, Das Bistum Cambrai (Lpz. Diss. 1882) S. 57.
•) Über die Herren von Gladbach vgl. Aeg. Müller, Beiträge z. Gesch.
d. Herzogturas Jülich 2 S. 83 ff.
Digitized by
Google
vom Dompropste lehnrühriges Gat bei Lecbenich zum Geleucht
im Dom aufgelassen habe, — A f. 74 HI Nr. 14. — B f. 57
m Nr. 14. — Zur Datierung vgl. das folgende Stück. (19.)
1171, Derselbe beurkundet die Freiheit des ehemals dem Dietrich von
Gladbach gehörigen, jetzt vom Domstifte zurQckerworbenen Gutes
bei Lecbenich von Vogtei und Mühlenzwang des Vogtes zu Fries-
heim sowie die Wiederabtretung einer durch Adolf von Saffenberg
in Beschlag genommenen Wiese. M. Z. — A f. 69 b m Nr. 7.
— Bf. 52 III Nr. 7. — Lac. 1, 440 aus Gelenii farrag.
20, 74. (20.)
1174. [Derselbe einigt sich mit dem Domkellermeister Dietrich über
Herstellung und Instandhaltung des Hauses, welches EB. Arnold
II. dem Kapitel zum Nutzen des Propstes geschenkt, (reg. Fri-
derico gl. Rom. imp. . . a. reg. . . 24. a. presulat. n. 6.) —
A f . 70 b HI Xr. 8. — B f 53 HI Nr. 8. — Qu. 1 S. 568
a. Gelenii farrag. 20, 78. (21.)
— Mai 9. Sinzig. — K. Friedlich I. bestätigt der Abtei Brau-
weiler Grundbesitz und Zehnten zu Kirchherten ^) (Hertene).
(Ego Godefridus imp. aule cancell. vice Christiani Mogunt. ar-
chiep. et archicancell. recogn . ind. 7. reg. d. Friderico Rom.
imp. gl. a. reg. . 23. imp. . 20.^ M Z. — A f. 51b H Nr.
8. — Lac. 4, 633. — Stumpf 4160. (22.)
1176. EB. Philipp beurkundet die Bedingungen, unter welchen er die
Lehnsherrlichkeit über die Allode Wilhelms von Hammersbach
[zu Mörmter^] übernommen, (a. imp. d. Friderici gl. Rom. imp.
princ. 24.) M. Z. — A f. 71 HI Nr. 9. — B f 54 HI Nr. 9.
— Gedr.: Lac. 1, 458; Sloet, Oorkb. 1, 343 (Auszug). (23.)
1178 Juni 19. Lateran. — P. Alexander HI. bestätigt dem EB. Phi-
lipp alle Rechte und Ehren der kölner Kirche^), (per man. AI-
berti s. Rom. eccl. presb. card. et canc. 13. kal. iulii ind 11.
pont. . d. Alexandri p. III. a. 19.) M. Kardinalsunterschriften.
— A f. 18 I. Nr. 3. — B f. 3 I Nr. 3. — C D I Nr. 2.
Mans), Concilior. ampl. coli. 20, 909; J. A. Binterim, Iler-
^) Am gleichen Tage Privilegienbestätigung für Siegbnrg. Lac. 1, 450.
*) Vgl. Lac. 1, 527.
*) Über das Verhältnis dieses Privilegs zu demjenigen P. Leos IX. vgl.
II. Hecker, Die territor. Politik des Erzb. Philipp I. v. Köln. (Lpz. 1883.)
S. 53.
Digitized by
Google
^ 124 -
mann n., Erzb. v. Köln, S. 49, angeblich aus einer undatierten
Ausfertigung; Seibertz, Urkb. 1, 73 zu 1177; Korth, Annalen
d. bist. Ver. 41, 78 a. d. Or. im Stadtarchiv Köln. — Jaffe
8593; Erhard, Reg. bist. Westph. 2, 2042; MittJgn. a, d.
Stadtarch. v. Köln 3 S. 9 Nr. 28. (24.)
1180 April 13. Gelnhausen. — K. Friedrich I. tibertragt nach Äch-
tung Hz. Heinricbs (des Löwen) dem um das Reich verdienten
Eß. Philipp den in das Bistum Köln hineinreichenden und das
ganze Bistum Paderborn umfassenden Teil des Herzogtums West-
falen und Engern. (Ego Gotefridus imp. aule canc. vice Chris-
tiani Magunt. sed. archiep. et Germ, archicanc. recogn. ind. 13.
reg. d. Frid. Rom. imp. . a. reg. . 29. imp. 26. id. april.)
M. Z. u. Signum. — A f. 50 H Nr. 7. — B f. 32 II Nr. 7.
C D II Nr. 7. In C D f. 17 ist dazu gleicbzeiiig bemerkt:
^ciendum autem, quod Privilegium subsequcns inter alias litteras
in capitulo Coloniensi inventum ex vetustate in scriptura littere
abolitum in suo principio usque ad medium Icgibile non apparet,
sed a medio usque ad finem tenor ipsius subtiliter inspectus vide-
tur esse talis.' Die Abschrift bietet denn auch nur : Tridericus
divina favente clemencia Romanorum Imperator seinper augustus
etc.' und fährt dann fort mit 'Nos itaque habita . .' Lese-
fehler sind zahlreich, besonders in der Zeugenreihe. — Aeg.
Gelenius, De admir. magnit. Col. 73; Seibertz, Urkb. 1, 81;
Lac. 1, 472, wo in der Zeugenreihe fehlen: „Heinricus comes
de Arnisberc. Hermannus comes de Ravinisperc.** — Böhmer
2624; Erhard, Reg. bist. Westph. 2, 2081; Stumpf 4301,
daselbst die übiigen Drucke (25.)
fc. 1180*] * EB. Philipp überträgt dem B. (Rudolf) von Lüttich die
bisher dem kölner Domstifte gehörige Villa Espede an der Maas
und erhält dafür die lütt icher Bezitzungen zu Lantershoven und
Witterschlick ^), während er seinem Domkapitel als Entgelt ein Gut
zu Prummeren und die Villa Niehl *) übergiebt. — A f 73 b III
*) Über Lantershoven und Witterschlick vgl. E. von Ciaer, Annalen
d. bist. Ver. 45 S. 77 ff.
2) Niehl gehörte zu den zwölf Höfen des Vogtes, welche die lateinische
Fassung des kölner Dienstrechtes Art. VI auffiihrt. Vgl. die Ausgabe Frens-
dorff's in den 'Mitteilungen a. d. Stadtarch. v. Köln 2 S. 6 und S. 29. Die
ilbertragung auf das Kapitel erfolgte 'excepto solo iure advocati*. Erst im
Jahre 1314 verkaufte Ritter Heinrich von Vorst dem Domkapitel auch die
Vogtei; vgl. unten Nr. 331.
Digitized by
Google
^p--^
- 125 —
Nr. 13. — B f. 56 UI Nr. 13. — Auch das Original im kgl.
Staatsarchive zu Düsseldorf hat weder Datum noch Zeugen, wofür
noch leerer Raum gelassen ist, dagegen anhangendes Siegel. —
Vgl. das folgende Stück. (26.)
1180 (Mitte April). Gelnhausen. — K. Friedrich I. bestätigt den Ver-
trag, wonach EB. Philipp von seinem Domkapitel die Villa Espithe
an der Maas gegen Niehl und ein Gut zu Prummeren, vom B.
Rudolf von Lüttich aber Lantershofen und Witterschlick gegen
Espith eintauscht. (Ego Godefridus imp. aule canc. vice Chris-
tiani Magunt. archiep. et Germ, archicanc. recogn. Dat. ap.
Geilinhusin in territorio Magunt. . ind. 13. reg. d. Friderico
Rom. imp. . a reg. 29. imp. . 26.) M. Z. — A f. 49 b II Nr.
6. — B f. 31 n Nr. 6. — Lac. 1, 473. — Stumpf 4303;
V. Heinemann, Cod. Anhalt. 1, 431; Goerz, Mrh. Reg. 2,
441. (27)
1184. Bruno, Dompropst, gibt Eiko von der Halle eine Hofstatt am
Markte mit Verpflichtung zu den städtischen Steuern gegen 7 sol.
jährlich in Erbpacht, (ind. 2. reg. d Friderico Rom. imp. . pre-
sid. s. Col. eccl. Philippo archiep.) M. Z — A f. 110 b HI Nr.
71. — Bf. 96b m Nr. 71. — Gedr.: Lac. 4, 636 a. d. Or. ;
Qu. 1 S. 589 aus Lac. (28.)
— * Derselbe, Dompropst und Kustos, gibt Gerhard, Sohne Hart-
manns von S. Alban, ein zu zwei Kerzentrügerpfründen gehöriges
Gut bei S. Gereon um 11 sol. jährlich in Erbpacht. (Lucio papa
sedi ap. presid. Friderico Rom. imp. felic. reg. Philippo s. Col.
eccl. archipres.) M. Z. — A f. 106 HI Nr. 64. — B. f. 92
HI Nr. 64. (29.)
(1184) März 7. Anagni. — P. Lucius IH. bestätigt der kölner Kirche
auf Ersuchen des EB. Philipps Arnsberg, Wassenberg, Perremont
mit Ossendorf, Hagen, Mark und andere Besitzungen, ([ohne
Jahr] non. mart.) — A f. 26 b I Nr. 22. — B f. 12 I Nr.
22. — C D I Nr. 8. — Aeg. Gelenius, de admir. magnit.
Col. 73; Bondam, Charterboek v. Gelderland 1, 240; Sei-
bertz, Urkb. 1, 84. -- Jaff6 9589. (30.)
1185. EB. Philipp zieht die Vogtei zu Lechenich ein und bestimmt,
dass dieselbe niemals verpfändet oder entfremdet werden solle ^).
0 Vgl. Bendermacher, Lechenich, Stadt u. Schloss, Annalen d. bist.
Ver. 21/22 S. 128.
Digitized by
Google
- 126 —
(ind. 3. reg. Friderico Rom. imp. a. reg. 34. imp. 32, a.
presulat. nostri 17. data per man. Ulrici canc.) — A f . 71b
lll Nr. 10. — Bf. 54b m Nr. 10. — Gedr.: Kremer,
Ak. Beitr. 2 Urkb. 31; Lac. 1, 501. (31.)
1188» EB. Philipp überträgt seinem Domkapitel gegen 400 Mark die
dem Gr. Heinrich von Kessel u. a. abgekauften Weingüter zu
Senbeim (Sigenheim) und verwendet den Erlös zur Erwerbung
von Besitzungen des Landgrafen (Ludwig*). M. Z. — A f. 72
III Nr. 11. — B f. 55 III Nr. 11. — Lac 1, 509. —
Goerz, Mrh. Reg. 2, 601. (32.)
— (vor Dezember 21.) Das Domkapitel erhält von EB. Philipp um
500 Mk. die Weingüter zu Senheim (Sygeheim), nachdem der
Graf von Hostaden auf seine Rechte daran verzichtet, zugleich
mit dem Versprechen, dass ihm bis zum S. Thomastage das dem
Yko vorpfändete Haus vor dem erzbischöflicheu Palaste frei über-
geben oder durch 100 Mk. ersetzt werden soll (civibus presen-
tibus et consencientibus). — A f 115 III Nr. 84. — Bf.
101 III Nr. 84. — Mrh. Urkb. 2, 92. — Goerz, Mrh. Reg.
2, 601. — Vgl. oben Nr. 32. (33.)
1189. EB. Philipp tiberlässt seinem Domkapitel, entsprechend der Be-
stimmung des EB. Rainald, die den hl. Dreikönigen dargebrachten
Opfergaben zur Verbesserung der Pfründen. M. Z. — A f. 73
in Nr. 12. — B f. 55 HI Nr. 12. — Kremer, Ak, Beitr.
2, 32; Lac. 1, 519. (34.)
1190 März 25. Frankfurt. — Kg. Heinrich VI. verzichtet innerhalb
der Erzdiözese Köln zu Gunsten des EB. Philipp auf alle Münz-
stätten ausser Duisburg und Dortmund, verspricht, dort kein köl-
nisches Gepräge herstellen zu lassen, erkennt sich und dem Erz-
bischofe das Recht zu, die gegenseitige Münze in ihren Gebieten
auf^ser Kurs zu setzen und bestätigt den erzbischöflichen Städten
die Zollfreiheit zu Kaiserswerth. (Ego Ditherus vice d. Cünradi
Magunt. sed. archiep. et tot. Germaniae archicanc. rec. Dat. per
man. mag. Heinrici imp. aule prothonot. . a. 1190 ind. 7. 8.
kal. apr. reg. d. Heinrico gl. Rom. rege. . a. reg. . 21 ) M. Z.
und Signum. — A f. 53 II Nr 10. — B f. 35 H Nr. 10. —
C D IL Nr. 8. — Apologia des Erzst. Köln 6; Lünig, Reichsarch.
*) Wohl Landgraf Ludwig III. von Thüringen,
Digitized by
Google
— 127 —
16 Urk. S. 338; Uartzheixn, bist, roi numm. 109; Hirsch, des
dtsch. Reiches Münzarchiv 1, 8; Lac. 1, 524; Qu. 1 S. 600.
— Böhmer 2741; Erhard, Reg. hist Westph. 2, 2251; Stumpf,
4650; Goerz, Mrh. Reg. 2, 635. (35.)
1190 Juli 14. Fulda. — Derselbe bestätigt dem Domkapitel die der
Abtei Brauweiler abgekauften Güter und Zehnten zu Kirchherten ').
([Kanzlerzeile und Jahre wie in Nr. 35] dat. ap. Fuldam
per man. mag. Heinrici imp. aule prothonot. pridie id. iul ) M.
Z. — A f. 52 II Nr. 9. —Bf. 34 II Nr. 9. — Böhmer,
Acta imp. Nr. 177 aus B. („Copialbuch sec. 14. zu Darmstadt".)
— Stumpf 4656. (36.)
1191 (nach April 15.). * Bruno, Erwählter von Köln, Dompropst und
Kustos, gibt auf Bitten des Domglöckners Ludwig das zur Pfründe
desselben gehörige Haus an S. Gereon dem Sohne Gerhards von
S. Alban ^) um V» Mk. jährlich in Erbpacht, (d. Heinrico Rom.
imperatore et semp. aug. reg. 1. quoque nostre tlect. a.) M. Z.
— A f 107 III Nr. 66. — B f. 93 III Nr. 66. — Zur Da-
tierung: die Kaiserkrönung Heinrichs VI. erfolgte am 15. April
1191. (37.)
1197 Januar 22. Köln. — EB. Adolf I. beurkundet, dass ihm die
von seinen Vorgängern Philipp und Bruno sowie von ihm selbst
erworbenen Schlösser Beilstein, Wied und Windtck^) übergeben
seien und dass er damit den Gr. Tirrich von Landsberg und
dessen Frau Jutta belehnt habe. (1197 reg. Henrico gl. Rom.
imp. a. poot. nostri 2. 11. kal. febr.) M Z. — A f. 166 III
Nr. 208. — B f. 155 III Nr. 208. — Kremer, Ak. Beitr.
3, Urkb. 63; Lac 1, 554. — Erhard, Reg. hist. Westf 2,
2401; Toeche, K. Heinrichs VI S. 461 Ann. 4; Goerz, Mrh.
Reg. 2, 791. (38.)
[1198 Juli 12. Aachen.] — Kg. Otto IV erstattet der kölner Kirche
das Gut Saalfeld, die Höfe Andernach und Eckenhagen sowie die
Vogtei Clotten gegen die Abteien Herford und Vreden, hebt den
neuen Zoll zu Kaiserswerth auf und erlaubt dem EB Zerstörung
des Hauses daselbst und der Burg Bernstein, gewährleistet ihm
>) Vgl. oben ürk. K. Friedrichs I. d. d. Sinzig 1174 Mai 9. (Nr. 22.)
*) Vgl. oben ürk. des Dompropstes Bruno vom Jahre 1184. (Nr. 29.)
*) Die Urkunden über diese Erwerbungen scheinen schon in alter Zeit
nicht mehr erhalten gewesen zu sein.
Digitized by
Google
.i?^^5T
— 128 —
das MüDzrecht und das Herzogtam (Westfalen) nebst allem anderen
Besitz und verzichtet zugleich fortan auf das Spolienrecht '). M.
Z. — A f. 54 II Nr. 11. —Bf. 35b U Nr. 11. — C D
II Nr. 12. — .Gelenius, Vita s. Engelb. 25 (unvollst&ndig) ;
Kindlinger, Gesch. v. Volmestein 2, 96; Lac. 1, 562. —
Erhard, Beg. bist. Westf. 2, 2407; Sloet, Oorkb. 1, 392;
Goerz, Mrh. Reg 2, 830; Böhmer-Ficker 200, daselbst die
übrigen Drucke und Bemerkungen über das Datum. (39.)
1201 Februar 3. Weissenburg. — Kg. Otto IV. beurkundet den durch
Bürgen gewährleisteten Verzicht seiner Brüder Heinrich und Wil-
helm auf die vom Herzogtum ihres Vaters dem EB. Philipp über-
tragenen Teile zu Gunsten des EB. Adolf, (a. 1200. 3. non,
febr. per man. Hermanni ven. Monaster. ep. imp. aule canc.)
M. Z. — A f. 55 n Nr. 12. — Bf. 36b n Nr. 12. — C
D II Nr. 9. — Gelenius, Vita s. Engelb. 27 ; Seibertz, ürkb.
1, 111; Lac. 1, 566 zu 1200; Friedlander, Das Einlager
157. — Böhmer-Fickei- 216, daselbst Angabe der übrigen Drucke
nebst Bemerkungen über das Datum (40.)
1203. EB. Adolf entscheidet in dem Streite zwischen dem Dompropste
Engelbert und den Einwohnern von Erpel, dass dem jedesmaligen
Propste Herrschaft und Vogtei über den Erpeler Wald nebst per-
sönlichem Anteil, der Gemeinde aber die Nutzung zustehen soll.
M. Z. 2) — A f. 74 b m Nr. 15. — B f. 57 b H Nr. 15. —
Günther, Cod. dipl. Rheno-Mos. 2, 5; Qu. 2, 8 aus Gelenii
farrag. 20, 100. — Ficker, Engelbert d. HeU. S. 279 Nr. 6;
Goerz, Mrh. Reg. 2, 966. (41.)
1203 April 12. Lateran. — * P. Innocenz HI. beauftragt den Scbo-
laster G. von Bonn und den Kan. Heinrich von S. Maria ad
gradus zu Köln mit Untersuchung und endgültiger Entscheidung
des Streites zwischen dem Subdekan des Domstiftes und dem Ean.
A. von S. Gereon über die Kirche zu Aldenhoven ^). (2. id. apr.
pont. a. 6.) — A f. 32 b) I Nr. 40. — B f. 17 b) l Nr. 40 (42.)
[1203 — 16»] * Die Archidiakone E(ngelbert), Dompropst, und C(onrad),
Domdekan, nebst dem ganzen Kapitel bestimmen, dass die Obe-
') Vgl. schon oben Nr. 10.
>) Vgl. oben Nr. 12.
3) Vgl. unten Nr. 55.
Digitized by
Google
— 129 —
dlentiare, welche zum bestimmten TermiDe nicht zahlen, 8 Tage
Gnadenfrist haben sollen, dass nachher abef ihr Einkommen an-
getastet wird. — A f . 114 b m Nr. 81. — Bf. 100 IH Nr-
81. — Verzeichnet: Ficker, Engelbert d. Heil. S. 282 Nr.
28 ans B. (43.)
[1203 — 1216.] * Dieselben setzen fest, dass ein suspendierter Kanoniker
anch die Torher falligen Distributionen nicht beziehen, nach Auf-
hebnng der Suspension jedoch selbst solche Einkünfte geniessen
soll, die schon w&hrend derselben zu verteilen waren. — A
f. 111 m Nr. 72. — B f. 96 b III Nr. 72. — Verz. : Ficker,
Engelbert d. Heil. 282 Nr. 27 aus B. (44.)
[ — ] E(ngelbert), Dompropst und Archidiakon, überträgt der Dom-
propstei unter Verpflichtung zu einer Memorie die Güter auf der
Insel bei Goerbruch. — A f . 143 b m Nr. 151. — Bf. 131b
m Nr. 151. — Ficker, Engelbert d. Heil. 213. Beilage
Nr. 7. (45.)
1205 Januar 12. Achen. — Kg. Philipp erstattet dem EB. Adolf das
durch seinen Vater E. Friedrich I. eingetauschte Allod Salfeld gt^en
Rückfall der Abteien Herford und Vreden an das Reich ^). (Ego
Conradus Ratispon. elect. et reg aule canc. recogn. . a. d. 1204
ind. 8. reg. d. Philippi Rom. rege a r. . [fehlt, von späterer
Hd. hinzugefügt: 6.] dat. per man. Sifridi reg. aule prothonot.
2. id. ian.) M. Z. u. Signum. — A f. 56 b II Nr. 14. — B
f. 38 II Nr. 14. — C D II Nr. 11. — Gelenius, Vita s.
Engelb. 51; Bondam, Charterboek 1, 297; Ztschr. (westf.) f.
Yaterländ. Gesch. 32, 143. — Lac. 2 S. 8 Anm. 2; Böh-
mer-Ficker 91. (46.)
— — Derselbe bestätigt dem EB. Adolf das Hztum. Westfalen und
Engern nebst allen Gütern und Rechten der kölnischen Kirche,
ferner Münze, Zölle und Märkte, verleiht ihm Andernach und
, Eckenhflgen wie solche EB. Rainald besessen und neuerdings
Brake! und die Kirche in Kcrpen. ([Kanzler und Datum wie in
Yoriger Nummer ]) M. Z. — A f. 55 b n Nr. 13. — Bf. 37b
II Nr. 13. — C D II Nr. 10. — Gelenius, Vita s Engelb.
32; Bondam, Charterboek 1, 299; Seibertz, Urkb 1, 121;
Lac. 2, 11. — Sloet, Oorkb. 1, 411; Goerz, Mrh. Reg.
») Vgl. oben Nr. 39.
Wettd. Zeitoohr. Ergheft 5. (1886).
Digitized by
Google
— 130 —
2, 994; Böhmer-Ficker 90; Mittlgn. a. d. SUdtardi. v. Köln
3, 47 nach einer Kopie 14. Jh. (47.)
1205 Oktober 5. Rom, S. Peter. — P. Innocenz III. beauftragt, ver-
anlasst durch Bitten des kölner Domkapitels, den Pr. [Hermann]
Yon S. Severin sowie die Pfarrer Christian von S. Laurenz und
A. von S. Brigida, Residenz oder wenigstens Vertretung der Stifts-
herren in Hougaerde (canonici Hugardenses) zu bewirken« (3. non.
oct. pont. n. a. 8.) — A f. 23 I Nr. 16. — B f. 8b l Nr. 16.
— Cardauns, Konrad v. Hostaden 154 irrig zu 1207. (48.)
— Dezember 23. Rom, S. Peter. — * Derselbe gestattet dem Dom-
kapitel, seine Pächter zu den pflichtschuldigen Leistungen zu
zwingen. (10. kal. ian. pont. a. 8.) — A f. 32 b l Nr. 39. —
B f. 17 b I Nr. 39. (49.)
Derselbe bestätigt dem Erwählten (Bruno) von Köln und dem
Domkapitel alle Privilegien. (10. kal. ian. pont. a. 8.) — A (.
24b I Nr. 19. — B f. 9b I Nr. 19. — C D I Nr. 10. —
Qu. 2, 15 aus Gelenii farrag. 2, 49. (50.)
[1208—16?] * Der Domkanoniker Ulrich Suevus vermacht zu seiner
und seiner Eltern Memorie den 2 Mark betragenden Zins von
drei Mühlen zu Gleuel, die er dem dortigen Schultheiss in Pacht
gegeben. — A f. 154 III Nr. 174. — B f. 142 lU Nr. 174.
— Ulrich Suevus, dessen Lebenszeit sonst nicht festzustellen ist,
erscheint in einer Urkunde, die Ficker, Engelbert d. Heil. S-
282 Nr. 30 verzeichnet und datiert wie oben. (51.)
1210. EB. Dietrich gibt dem Domkapitel die Holzgerechtigkeit im Bod-
forste für dessen Hof zu Kirchherten. — A f. 75 HI Nr. 16.
— B f. 58 m Nr. 16. — Lac. 2, 31. (52.)
1212« * E(ngelbert), Dompropst, C(onrad), Domdekan und Archidiakon,
nebst dem ganzen Kapitel einigen sich mit den Pfarreingesessenen
von S. Columba über die Pfarrerwahl ^). (presid. in sede Rom.
s. papa Innocentio III., imp. . Ottone, reg. sed. CoL . d. Theo-
derico.) M. Z. — A f. 109 b III Nr. 69. — B f. 95 lU Nr.
69. — Verzeichnet: Ficker, Engelbert d. Heil. 281 Nr. 20
aus B. (53.)
^) Eine entsprechende Urkunde für S. Jakob zu Köln ist im Anbange
mit abgedruckt. Vgl. Mittlgn. a. d. Stadtarch. v. Kühl 3, 102.
Digitized by
Google
— 131 —
[1216 — 1218.] * Die Archidiakone Dompropst Dietrich und Domdekan
C(onrad) nebst dem Kapitel verordnen, dass künftig stets acht
Pfrflnden nar an Priester vergeben werden sollen. — A f . 108
ni Nr. 67. — B f. 93b m Nr. 67. — Zur Datierung: Die-
trich folgte im Jahre 1216 dem EB. Engelbert I. in der Propst-
warde, im Juli 1218 wurde er Bischof von Münster. (54.)
[1216 — 50.] * Arnold, Pr. von 8. Gereon, beurkundet, dass in den
Zeiten des Domdekans Udo der Herr von Frenz nach langem,
auch vor der Kurie geführtem Streite auf das durch EB. Adolf,
den alten Hz. Heinrich von Limburg und den Scholaster Bodolf
ihm zugestandene Patronatsrecht in Freialdenhoven zu Gunsten
des Domstifies verzichtet habe. M. Z. — A f. 98 b UI Nr. 53.
— B f. 84 lU Nr. 53. — Datiert nach Aussteller und Zeugen-
reihe; Udo erscheint als Domdekan c. 1197—1204, vgl. Lac.
Bd. 1, Nr. 556 ff. ; Bd. 2, Nr. 6, Nr. 9, Nr. 10; Ficker, Engelbert
d. Heil. 280 Nr. 9. Ein Propst Arnold von S. Gereon ist von
1216 bis c. 1250 in Thätigkeit, vielleicht aber kommt derselbe
Name zwei verschiedenen, auf einander folgenden Personen zu;
vgl. Lac. 2, Nr. 57 ff. (55.)
1217 September 5. Ruthen. — EB. Engelbert I. beurkundet, dass Gott-
schalk von Padberg sein Schloss Padberg zum offenen Hause der
kölner Kirche zu machen gelobt habe. (non. sept.) M. Z. — A
f. 100 b ni Nr. 60. — B f. 86 b UI Nr. 60. — Gelenius,
Yita s. Engelb. 65; v. Steinen, Westfäl. Gesch. 2, 1572; Sei-
bertz, ürkb. 1, 149. — Ficker, Engelbert d. Heil. 284 Nr.
52. — Vgl. Wilmans, Weslf. Urkb. 4, 64. (56.)
[1218 — 1238J Verzeichnis der Lampen, welche in der Domkirche an
den Altären des h. Petrus, des h. Kreuzes, der h. Jungfrau, des
h. Stephanus, des h. Martinus, der hh. Cosmas und Damianus
und des h. Scverinus ^) brennen sollen nebst Angabe der Einkünfte,
*) In dem Nekrologium der Domkustodie (Stadtarchiv Köln, Nekrol.
Nr. 7) fol. 3 hat ein Schreiber aus der ersten Hälfte 14. Jahrhanderts den
folgenden, für das Verhältnis stadtkölnischer Pfarrkirchen zu den Altarvika-
rien des Domes lehrreichen Vermerk gemacht: *Sciendum, quod officium
maioris maringe ecclesie Coloniensis dependet a domino . . preposito ipsius
ecclesie Coloniensis et quicumque dictum tenet officium, vasallus est ipsius
domini prepositi et confert altarc sancte crucis in dicta Coloniensi ecclesia
9*
Digitized by
Google
— 132 —
aas denen sie zn unterhalten sind. — A f . 144 III Nr. 152. —
B f . m Nr. 152. — Gedr. : Lac. 2, 228, wo auch die Da-
tierung begründet ist. (ö7.)
1218 Mai 7. Rom, S. Peter. — P. Honorius lU. bestätigt den Ver-
gleich, welchen Gerhard Pr. von S. Maria ad gradus, und Mag.
Johannes Scholaster zu Kerpen, als Vertreter des EB. (Engel-
bert) mit genannten römischen Bargern wegen einer Schuld von
1325 Mk. geschlossen haben, (non. maii pont. n. a. 2.) —
A f. 24 1 Nr. 20. — B f. 9 b I Nr. 20. — Ficker, Engel-
bert d. Heil. 320 aus B, danach Qu. 2, 57. — Potthast
5779. (58.)
— Mai 18. Rom, S. Peter. — Derselbe befiehlt dem Abte von S.
Genovefa zu Paris, über die Ausführung des zwischen genannten
römischen Bürgern und den Vertretern des EB. Engelbert ge-
schlossenen Vertrages wegen einer Schuld von 850 Mk. zu wachen.
(15. kal. iunii pont. a. 2.) — A f. 26 I Nr. 21. — Bf. Üb
1 Nr. 21. — Ficker, Engelbert d. Heil. 324 aus B, danach
Qu. 2, 58. — Potthast 5809. (59.)
pleno iure. Item capellam in Pasculoa) Coloniensi confert idem obediencia-
rius pleno iure. Item scieudum quod ecclesia beati Laurencii in Colonia
annexa est altari saneto crucis predicto, in hunc modum videlicet, quod si
dicta ecclesia sancti Laurencii ecclesiastico supponitur interdicto ipse . . ple-
banus sancti Laurencii in dicto altari sancte crucis missas suas celebrare
poterit et suis ibidem parrochianis, dummodo non sint excommunicati, am-
ministrare ecclesiastica sacramenta. Item simili modo per omnia plebanus
sancte Columbe in Colonia in altari sancti Stepbani ecclesie Ck)loniensis cele-
brare poterit et amministrare. Quod quidem altare sancti Stephani confert
decanus Coloniensis. Item simili modo per omnia est de plebano sancti AI-
bani Coloniensis qui celebrare poterit et amministrare in altari sancti Mar-
tini Coloniensis ecclesie. Et confert idem altare decanus predictus. Et te-
nentur dicti tres plebani singulis diebus dominicis cum dominis nostris in
processione circuire per ambitus ecclesie Coloniensis; quod si non fecerint,
decanus Coloniensis ipsos impetere poterit super disciplina, et manebunt in
choro usque lecto evangelico'. Diese wichtige Stelle ist bereits von Ennen,
Qu. z. Gesch. d. St. Köln 2, S. 629 veröffentlicht worden, jedoch ohne jede
Bemerkung über Fundort und Alter der Niederschrift; das Nekrologium des
Domstiftes ist dort mit dem der Kustodie zusammengeworfen. Vgl. über
die Domaltare auch Lac. Urkb. 2, XIX.
») capellam In Paioalo auf Basar.
Digitized by
Google
-- 13Ä —
1219 Januar 22. Lateran. — Derselbe an den Dekan vo^n TVoyes
wie in Nr. 59 wegen einer Schuld von 17 Mk. sterl. (11. kal.
febr. pont. a. 3.) — A f . 30 b I Nr. 33. — B f. 16 b I Nr.
33. — Ficker, Engelbert d. Heil. 328 aus B, danach Qu.
2, 63. — Potthast 5968. (60.)
— Mai 13. Köln, Dom. — EB. Engelbert I. verspricht seinem Ka-
pitel, das Kanzleramt stets nur einem Domkanoniker zu verleihen,
der auch als Prälat die Pfründe mit Ausnahme des Mahles (cena)
persönlich weiter geniessen soll, (per man. Godefridi capellarü. 3.
id. maii pont. a. 1.) — A f. 78 III Nr. 24. — B. f. 61 III
Nr. 24. — Lac. 2, 80. — Ficker, Engelbert d. Heil. 285
Nr. 68. (61.)
1220. EB. Engelbert I. bezeugt, dass Gr. Heinrich von Yianden sein
Allod Hamm und sein Schloss Vianden von der kölnischen Kirche
zu Leben genommen habe, letzteres jedoch später durch Mander-
scheid oder Neuerburg erset7en wolle. M. Z. — A f. 75 b III
Nr. 17. — B f. 58 IH Nr. 17. — Kremer, Ak. Beitr. 2
Urkb. 37; Lac. 2, 88. — Ficker, Engelbert d. Heil. 288
Nr. 97; Goerz, Mrh. Reg. 2, 1501. (62.)
— Juni 20. Köln. — Derselbe und Gr. Dietrich VI. von Kleve
versöhnen sich miteinander und verpflichten sich unter Gestellung
von Bürgen zu gegenseitiger Hülfeleistung. (12. kal. iul. ind. 8.)
— A f . 75 b HI Nr. 18. — B f. 58 b III Nr. 18. — Lü-
nig, Reichsarch. 16 a, 917; Gelenius, Vita s. Engelb. 77;
Stangefol, Ann. circuli Westf. 2, 356; Lac. 2, 85 aus Gelenii
farrag. 2, 37. — Ficker, Engelbert d. Heil. 287 Nr. 87. (63.)
— August 1. Köln. — Derselbe bestätigt die Vereinigung der
Pforre Lützenkirchen mit dem Subdekanate und die der Pfarre
Wickrathberg (Berge) mit dem Choriepiskopate des Domstifts,
(kal. aug. ind. 8.) — A f. 97 b m Nr. 51. — B f. 83 IH
Nr. 51. — Lac. 2, 86. — Ficker, Engelbert d. Heil. 288
Nr. 96. (64.)
1221« EB. Engelbert I. beurkundet, dass der Edle Christian von Blan-
kenberg gegen 60 Mk., die er in Raten zu je 6 Mk. aus der
Kollekte in Bonn empfangen soll, sein Allod Crombach (Crum-
berg) von der kölner Kirche zu Lehen genommen habe. M. Z.
A f. 76 m Nr. 19. — B f. 59 III Nr. 19. — Lac. 2, 94.
— Ficker, Engelbert d. Heil. 289 Nr. 110. (65.)
Digitized by
Google
— 134 —
l22l März 1, Lateran. — P. Honorius III. ermächtigt den Eß. (Engel-
bert) von Köln, dessen Saffragane und andere Prälaten der kölner
Provinz, die Yogteien ihrer Kirchen pfandweise an sich za ziehen,
ohne die Pfandsnmme auf die YogteigefäUe aufrechnen zu müssen,
(kal. mart. pont. a. 5.) — A f. 31b l Nr. 35. _ B f. 16 b
Nr. 36. — Lac. 2 S. 51. Anm. 1. — Potthast 6572. (66.)
Derselbe fordert den EB. (Engelbert) von Köln und dessen
Snffragane auf, die Kirchenvögte auf die hergebrachten Einkaufte
zu beschränken, (kal. mart. pont. a. 5.) — A f. 31 I Nr. 34.
— B f. 16 I Nr. 34. — C D I Nr. 22 zu kal. maii. —
Lac. 2, 93. — Potthast 6571. (67.)
— März 15. Lateran. — Derselbe verbietet dem EB. (Engelbert)
von Köln und dessen Suffraganen in Anbetracht des Machtstrebens
der Yögte das Wiederverleihen erledigter Yogteien. (id. martii
pont. a. 5.) — A f. 31b I Nr. 36. — Bf. 16 b I Nr. 36.
— C D I Nr. 21. — Mansi, Concilior. ampl. coli. 22, 1096;
Lttnig, Reichsarch. 16 a, 341; Lac. 2 S. 51 Anm. 1. —
Potthast 6590. (68.)
— August. Jodoigne. — Hz. Heinrich von Lothringen und seine
Frau Maria statten eine Pfründe im Dom zu Köln mit 6 Mk.
von dem Zolle zu Loewen und 6 Mk. vom Gewandhause zu
Brüssel aus. Dat. Geldonaci ^). (mense aug.) — A f. 122 m
Nr. 98. —Bf. 108 b HI Nr. 98. — Crombach, Hist
trium. reg. 788 ; Floss, Dreikönigenbuch 123 a. d. Or. in
Düsseldorf. (69.)
[c. 1221 Oktober 7.] * Der Bischof C(onrad), Mönch zu Sichern, G.
Prior zu Hardehausen (Hersvethehusen), und Mag. R., Scholaster
an S. Stephan zu Mainz, entscheiden, vom Papste zu Richtern
bestellt, dass fortan zum Propst in Soest ein Mitglied des kölner
Kapitels zu wählen sei, bitten jedoch den zurücktretenden T[hi-
dericus] schadlos zu halten. — A f . 145 b HI Nr. 156. — B
f. 131b ni Nr. 156. — Zur Datierung: der Schiedsspruch selbst
erfolgte 1221 Oktober 7, Seibertz, Urkb. 1, 160. Näheres s.
bei dem Abdrucke im Anhange. (70.)
*) Der Ausstellungsort ist Geldemaken, frz. Jodoigne in Brabant.
/Google
Digitized by ^
4
-^ 195 —
1222. Heinrich Pr., und das Kapitel von S. Severin zu Köb einigen sich
mit dem Domkapitel dahin, das3 der Dompropst keine Synode mehr
zu Menden abhalten soll, während sie selber auf den Zehnten
von den Weinbergen Manewerg und Juche zu Erpel verzichten.
A f. 145 b m Nr. 157. —Bf. 133 b HI Nr. 157. — Gün-
ther, Cod. dipl. 2, 53. — Goerz, Mrh. Reg. 2, 1584. —
Die Gegenurkunde gedr. : Qu. 2, 74 aus d. Or. im Archiv von
S. Severin. (71.)
— [Okt. 1. — Dez. 26.] Heinrich Hz. von Lothringen und Bra-
bant, nimmt seine Allode zu Lommersnm (Lumersheim), Orthen ^)
nebst Zubehör mit Ausschluss der Kirchenvorhalle und eines Ho-
fes, sowie Tilburg, Durmale und Hannut vom EB. Engelbert I.
zu Lehen. — A f . 181 III Nr. 224. —Bf. 169 HI Nr. 224.
— Vgl. Lac. 2, 105 und S. 58 Anm. 3; Ficker, Engelbert
d. Heil. 290 Nr. 125, 126. (72.)
1223 Mai. Köln. — * Hermann Chorbischof, Hermann K&mmerer
und Albert, Kan. von S. Gereon, entscheiden als Richter zwischen
dem Domkapitel und Otto von Wickrath, dass Mühle, Wald, Hof-
gericht und 40 Malter Hafer zu Dahlem dem Kapitel zukommen,
dem Herrn von Wickratb jedoch nur eine Holzgewalt und die
Mast für 30 Schweine nebst einem Eber, (mense maio.) —
A f. 145 HI Nr. 155. — B f. 133 IH Nr. 155. (73.)
— Juni. Köln. — * EB. Engelbert I. bestätigt die vorhergehende Ent-
scheidung, (mense iunio.) — A f. 80 III Nr. 27. — B f. 63
in Nr. 27. — Verzeichnet: Ficker, Engelbert d. Heil. 292
Nr. 135 aus B. (74.)
1224. EB. Engelbert I. beurkundet, dass Gr. (Heinrich) von Nassau
die Hälfte der Münz-, Zoll- u. a. Gefälle in der neuerbaut^
Stadt Siegen der kölner Kirche übertragen habe. — A f 78 b
m Nr. 25. — B f. 61 b m Nr. 25. — Kremer, Orig. Nas-
soic. 2, 268; ders. Ak. Beitr. 2 Urkb. 38; Lac. 2, 210. —
Ficker, Engelbert d. HeU. 293 Nr. 158. (75.)
1225 Juli. S. Germano. — K. Friedrich II. belehnt den EB. Engel-
bert und dessen Nachfolger mit dem durch Dietrich von Heins-
berg ihm aufgelassenen Reichsgute Richterich. (Acta mense iulii
') Später Oth^ oder Dorf Elch, s. Lac. 2, S. 57 Anm. 3.
Digitized by
Google
— 136 -^
13. ind. imp. d. . Friderico . . Rom. imp. . et r^;e Sicilie a.
Rom. imp. . 5. reg. Sic. 28 ) M. Z. und Signum. — A f. 57
n Nr. 15. — B f. 38 b II Nr. 15. — C D II Nr. 13. -
Gelenios, Yita s. Engelb. 113; Lac. 2, 122; Huillard-Br^olles
2, 505. — Böhmer-Ficker 1572. (76.)
1227 August. EB. Heinrich I. und die ttbrigen Vorsteher der kölner
Kirchen einigen sich mit dem Bistum Osnabrück Ober die Besitz-
ungen des Gr. Otto von Tecklenburg, die wegen dessen Betei-
ligung an der Ermordung des EB. Engelbert I. als erledigte Lehen
an Köln zurückfallen, (mense augusti.) M. Z. — A f. 76 b m
Nr. 20. — B f. 59 in Nr. 20. — Gelenius, Vita s. Engelb.
161 ; Schaten, Annal. Paderborn 1, 1018. — Vgl. Ficker, Engel-
bert d. Heil. S. 272 zu 189, 4. (77.)
— Dezember 4. Köln. — Otto H. Gr. von Ravensberg erklärt, dass
er auf Veranlassung des EB. Heinrich seinen Ansprüchen an die
Güter zu Sechtem und Gielsdorf zu Gunsten des Gr. Heinrich
von Sayn entsagt habe, (pridie non. dec.) — A f . 167 b in
Nr. 210. —Bf. 156 b Hl Nr. 210. — Lamey, Dipl. Gesch.
d. Gr. V. Ravensberg Nr. 15; Höfer, Ztschr. f. Archivkunde
1, 289. — Vgl. Lac. 2, 149. (78.)
— Dezember (4.). — EB. Heinrich I. bestätigt dem Gr. Heinrich von
Sayn und dessen Frau Mechtild die Güter zu Sechtem und Gielsdorf
als kölnische Lehen, nachdem Gr. Otto II. von Ravensberg mit seinen
Ansprüchen abgefunden worden, (mense decembri.) M. Z. — A
f. 167 m Nr. 209. — Bf. 156 HI Nr. 209. — Lamey,
Dipl. Gesch. d. Gr. v. Ravensberg Nr. 14; Lac. 2, 149. —
Wanters, 4, 49; Goerz, Mrh. Reg. 2, 1827. (79.)
1228* * Konrad, Dompropst und Archidiakon, erwirbt das Küchen-
meisteramt, das Gerhard von Ranzel (Ransleide) vom Stifte zu
Lehen getragen mit dem Gelde zurück, welches die Hofleute von
Worringen zur Aufbesserung ihrer Lage gezahlt haben ^) und ver-
leiht dasselbe gegen 9 Mk. Zins einem gewissen Gottfried. —
A f. 115 b m Nr. 86. —Bf. 101b HI Nr. 86. (80.)
1229. EB. Heinrich I. weist dem Küster der hl. Dreikönige eine Mark
vom Schlagschatze der Münze zur Unterhaltung einer Lampe am
^
') Vgl. oben Nr. 18.
Digitized by
Google
Grabe des hl. Engelbert an. — A f. 77 UI Nr. 21. — Bf.
60 in Nr. 21. — Ficker, Engelbert d. Heil. 358 ans B;
Qa. 2, 112 aas Gelenii farrag. 20, 107. (81.)
1229 SOrth. — Otto von Wickrath and dessen Söhne yerzichten anf das
zwischen ihnen and dem Kl. (Schilling8)kapellen streitige Patronat
der Kirche zu Esch (apad Soirdin). — A f . 189 b m Kr. 232.
B f. 176 b m Nr. 232. — Kremer, Ak. Beitr. 2, ürkb. 40.
— Erwähnt: Katzfey, Gesch. d. St. Münstereifel 1, 193. —
Vgl. Lac. 2, 165. (82.)
— Februar 5. Perugia. — P. Gregor IX. gewährt dem EB. Hein-
rich, dass nur ein päpstlicher Legat a latere ohne besonderen
Auftrag des Papstes ihn bannen oder suspendieren könne, (non
febr. pont. a. 2.) — A f. 19 b J Nr. 5. — B f. 4 b I Nr. 5.
— C D I Nr. 4 a. Nr. 5. — Qu. 2, 102 irrig zu 1227 aus
Gelenii farrag. 1, 11. — Potthast 8333. (83.)
1230 August. [Soest.] — Hermann, Abt von Korvey, einigt sich mit
dem EB. (Heinrich) von Köln tlber das Schloss Marsberg dahin,
dass dieses zwischen Köln und Korvey geteilt werden soll und
abergibt ausserdem der kölner Kirche die Hälfte des Schlosses
Lecthinflins -), indem er unter Bürgschaft genannter Edeln zu-
gleich allgemein verspricht, seine Burgen dem Erzbischofe offen
zu halten, (mense augusto ) M. Z. — A f. 108 HI Nr. 68. —
Bf. 93b 111 Nr. 68. — Gedr.: Seibertz, ürkb. 1, 189
aus d. Gr. — Die Gegenurkunde des Erzbiscliofs gedr.: Scba-
ten, Annal. Paderb. 2, 11; Westf. ürkb. 4, 180. (84.)
1232 Februar 3. Riete. — P. Gregor IX. bestimmt auf Bitten des
Domkapitels, dass der Erzbischof fürder Ober dasselbe nicht ohne
vorhergehende Warnung und ohne gerechte Ursache Suspension
und Interdikt verhängen solle. (3. non. febr. pont n. a. 5.) —
— A f. 28 I Nr. 26. — B f 13 b I Nr. 26, beide mit 'Gre-
gorius III.' in der Überschrift. — Gedr. : Cardauns, Konrad von
Hostaden 154 aus A. (35.)
') Der Druck der Qegenurkonde bei Schaten, Annal. Paderborn. 2,
U hat „Lichtenhilst*', die Urkunde des Abtes Heinrich von 1277 November
17 bei Lac. 2, 708 richtiger „Lechtenvels" ; gemeint ist Lichtenfels im Amte
Münden, ehedem eine waldeckische Freigrafschaft. In Wigand's Archiv
i Gesch. u. Alterthk. Westphalens Bd. 1 Heft 3 (1826) S. 59 f. ist eine
Dingstätte auf der Königsburg bei Lichtenfels erwähnt. Die Traditiones
Corbeienses kennen den Besitz noch nicht.
Digitized by
Google
-- 138 ^
1232 Februar 6. Riete. — P. Gregor IX. bestimmt, dass Dekan und Ka-
pitel des kölner Domstifts keinen Teil am erzbiscböflichen Ver-
mögen haben und deshalb wegen Schulden, welche der Erzbischof
bei Eaufmannsgesellschaften macht, nicht mit Suspension, Bann
oder Interdikt belegt werden können, (non. febr. pont. a. 5.) —
A f. 19h I Nr. 6. — B f. 5 I Nr. 6. — C D I Nr. 13. —
Lac. 2, 180. — Potthast 8869. (86.)
— April 23. — * Die Pröpste Heinrich von S. Aposteln, Heinrich
von S. Georg in Köln und Dietrich von S. Martin zu Utrecht,
von den im Verfahren gegen EB. Heinrich I. durch P. Gregor IX.
bestellten Richtern B. Bonifaz von Lausanne, Mag. Wilhelm
Archidiakon von Cambrai in Antwerpen, und Gottfried Dekan
von S. Johann in Ltkttich, mit Deckung der Prozesskosten aus
den erzbischöflichen Gütern beauftragt, verpfilnden dem Grafen
Wilhelm IV. (von Jülich) den Hof Petternich *). (9. kal. maii.)
A f. 184 ni Nr. 227. — B f. 171 III Nr. 227. (87.)
— Juli 16. Spoleto. — P. Gregor IX. ersucht alle Gläubigen (no-
hiles viri, barones etc.) der kölner Diözese, das Kirchengnt zu
schützen, wenngleich gegen EB. Heinrich der Prozess eingeleitet
sei. (17. kal. aug. pont. a. 6.) — A f . 30 I Nr. 31. — B.
f. 15 L Nr. 31. — Lac. 2, 181. — Potthast 8971. (88.)
1235 Januar 31. — ü. [?W.] Pr. und der Konvent des Kl. Gr&frath
erkl&ren, dass die Guter zu Mondorf, welche sie unter den Dom-
dekanen G(oswin) von Milien und G(oswin) von Randerath er-
worben haben, dem Domstifte hofeshörig sind. (1234 pridie kal.
febr.) A f. 116 b m Nr. 90. — Bf. 102 h UI Nr. 90. —
Lac. 2, 198. (89.)
— Februar 28. — Goswin Domdekan und Archidiakon, Albert Sub-
dekan, Lambert Chorbischof, Heribert von Lennep, Dietrich Pr.
von Rees, Gerhard von Luzheim, Friederich von Stein, Goswin
von Volmuntstein Kustos, Reiner von Elslo und 22 andere genannte
Mitglieder des Domkapitels erklären, dass der Propst aus den Stifts-
einkünften zunächst die Pfründen zu bestreiten habe und nur den
Überschuss für sich verwenden dürfe. (1234 2. kal. marcii.) —
*) Petternich lag hei Jülich und wurde 1610 abgebrochen. Vgl. Anna-
len d. bist. Ver. 36, S. 63. Näheres bei dem Abdrucke der Urkunde.
Digitized by
Google
— 139 —
A f. 111 b m Nr. 73 und f. 144 b m Nr. 153. — B. f. 9?
III Nr. 73 und f. 132 III Nr. 163. — Kremer, Ak. Beitr.
2, Urkb. 41. (90.)
1235 August 23. Mainz. — Konrad von Honloch Gr. von Komanei
(Romanie) nimmt sein Scbloss Leindal nebst dem dazu gehörigen
Allodialgnte von EB. Heinrich I. zu Lehen, (vig. Bartholomei )
M. Z. — . A f. 123 b III Nr. 103 mit einem Nachtrage 18.
Jh. — Bf. 110 III Nr. 103. — Fischer, Geschlechtsregister
der Hauser Isenburg etc. 2, 45. — Goerz, Mrh. Reg. 2, 2171. (91.)
1236. EB. Heinrich I. erlässt nach Vereinbarung mit den kölner Kirchen-
vorstehern Strafbestimmungen gegen alle, welche wider kirchliche
Einrichtungen und Personen sich vergeben. — A f. 78 b III Nr.
26. — B f. 62 III Nr. 26. — Gedr. : Cardauns, Konrad v.
Hostaden 154 ans A. (92.)
— Februar. Köln. — Derselbe erweitert das Stadtrecht von Reck-
linghausen. (1235 mense febr.) — A f . 106 b m Nr. 65. —
Bf. 92 b m Nr. 65. — Lac. 2, 204. (93.)
1237 Juni. Speier. — K. Friedrich II. verkündet den vor ihm er-
gangenen Rechtsspruch, dass der Erzbischof von Köln vor und
in der Stadt Köln innerhalb der Bannmeile Gericht halten dürfe,
(mense iunii, 10. ind.) — A f. 57 b n Nr. 16. — B f. 39 b
II Nr. 16. — Lac. 2, 215, daraus Qu. 2, 164; Huillard-Br6-
hoUes, bist. dipl. 6, 81. — Böhmer-Ficker 2265. (94.)
1238 Februar. — EB. Heinrich I. schenkt dem Domkapitel das Haus
^zum alten Palast' neben der S. Johanniskapelle ^) unter gewissen
Vorbehalten als Kanonikatswohnung. (1237 mense febr.) — A
f. 77 b in Nr. 22. — B f. 63 III Nr. 22 (auch in E = Düs-
seldorfer Kopiar B f . 2 Nr. 2). — Lac. 2 Nr. 226, daraus Qu.
2, 173. — Lac. Arch. 6 S. 19. (96.)
1239 Juli 23. — Konrad, Erwählter und Bestätigter von Köln, er-
neuert der Stadt ihre Privilegien, insbesondere das ins de non
evocando. (crast. Marie Magd.) — A f. 80 UI Nr. 28. —
B f. 63 m Nr. 28. — Lac. 2, 243; Qu. 2, 198. — Cardauns,
Ann. d. bist. Ver. 35 n. 34 ; Mittlgn. a. d. Stadtarchiv v. Köln
nach d. Or. 3, 115. (96.)
*) An der Nordseite des Domes, später Wohnung des Domscholasters,
vgl. P. Fuchs, Topographie d. St. Köln (Hs. im Stadtarchiv) 1, 212.
Digitized by
Google
-- 140 —
1238 [sicl] Juli 23. — Derselbe bezeugt, dass die von den' kölner
BQrgern ausserhalb der Stadt ihm geleistete Eriegshilfe eine frei-
willige gewesen sei und verspricht anter Zustimmung des Dom-
propstes C(onrad), des Domdekans 6(oswin) und der anderen
Eirchenvorsteher in Köln, fUr sich und seine Nachfolger daraus
kein Recht herleiten zu wollen. (1238 crast. Marie Magd.) —
A f. 86 III Nr. 42. — B f. 68 b m Nr. 42. — Mit Aus-
nahme der Stelle Ober die Zustimmung der Kirchenvorsteher
gleichlautend mit der Urkunde von 1239 Juli 15 bei Lac. 2,
242 und wohl nur als eine Erweiterung dieser Erklärung mit
falscher Jahreszahl zu betrachten. Eine nachträgliche Zuziehung
des Domkapitels hat z. B auch bei der Urkunde von 1239 Fe-
bruar, Qu. 2, 194 bezw. 198 stattgefunden. — Lac. 2, 242;
Qu. 2, 197 — Cardauns, Ann. 35 Nr. 33; Mittlgn. a. d.
Stadtarch. v. Köln 3, 114. (97.)
1239 Oktober. Köln. — Derselbe tlbertr> ein Haus 'zum alten Pa-
last' den Domkanonikern Otto und Dietrich von Wickrath und
Lothar von Kobern mit der Bestimmung, dass es immer Klaus-
tralhaus bleiben solle, (mense oct.) — A f . 100 III Nr. 57. —
B f. 85 b III Nr. 57. — Lac. 2, 244. — Lac. Arch. 6 S. 19
Nr. 2; Cardauns, Ann. 35, 39. (98.)
— Dezember. — * Goswin Dekan und Archidiakon, bestimmt ge-
meinsam mit dem Domkapitel, dass das Gut Wolkenburg am
allen Graben bei der Maria-Ablasskapelle nebst Zubehör in Leche-
nich und Heimerzheim dem Subdekanate zustehen soll, (mense
dec.) — A f . 114 in Nr. 80. — Bf. 100 III Nr. 80 jedoch
zu 12 3 8; in A steht die Jahreszahl auf Rasur. (99.)
* Dieselben beschliessen, dass kein Kanonikus über seine Ka-
nonikatswohnung freie Verfügung haben soll, so lange er dem
Kapitel noch irgend etwas schuldet, (mense dec.) — A f . 144 b
in Nr. 154. —Bf. 132 b HI Nr. 154. (100.)
— Dezember 4. — Kuno, Hermann, Heinrich und Arnold, Herren von
der Leyen, nehmen gegen 120 Mk. ihr Schloss Leyen *) vom EB.
Kohrad und der kölner Kirche zu Lehen, (dorn. p. fest Andree.) —
*) Nach Günther a. a. 0. hei Linz, nach Cardauns bei Uensig a.
d. Mosel gelegen.
Digitized by
Google
— Ul —
A f. 188 III Nr. 230. — Bf. 176 III Nr. 230. — Kremer,
Ak. Beitr. 2, 42; Ganther, cod. dipl. Rheno-Mos. 2, 93; Ann.
d. bist. Ver. 18, S. 306; Mrh. ürkb. 3, 664. — Goerz, Mrh.
Reg. 3, 139; Cardanns, Ann. 35, 41. (101).
1240 (?1241) März. Köln. — Agnes, Äbtissin von S. Maria im Ka-
pitol, erklärt, dass ihr und dem Domstifte umschichtig die Prä-
sentation zur Kirche in Almnntshem [?] zustehe und dass sie
zuletzt ihren Bruder Konrad, Kan. zu S. Gereon, dem Dompropste
präsentiert habe. (1240 mcnse marcii) — A f. 99 III Nr. 64.
— B t 84 b m Nr. 54. (102.)
1241 Mai 29. Volmarstein. — Konrad ecclesie Col. minister und Erz-
kanzler beurkundet, dass Heinrich von Bruchhausen sein Recht
auf die Yogtei Lippinchof in Körne (Knrne ^) dem Heinrich von
Büren zu Lehen gegeben und dass dieser die Yogtei um 200
Mk. dem Domkapitel verpfändet habe. (4 kal. iun. — ap. Yol-
menstene.) M. Z. — A f. 80 UI Nr. 29. — B f. 63 b UI Nr.
29. — Lac. 2, 254. — Cardauns, Ann. 35, 61 ; Rubel, Dort-
munder ürkb. 1, 80. (103.)
— Juni 17. — * Heinrich von Wolkenburg Domkan., vermacht
45 Mk. von seinem Kanonikatshause zur Gedächtnisfeier für sich,
seine Eltern und für seine beiden Oheime, den Pr. Gerhard von
Kerpen^ und Reimar. (fer. 2 ante nativ. s. Job.) — Af. 152 b
III Nr; 168. — Bf. 140 b HI Nr. 168. (104.)
1243* Konrad ecclesie Col. minister und Erzkanzler erneuert und ver-
mehrt die Ablassverleihungen für andächtigen Besuch der S Pe-
terskirche (Dom) in der Kirchweihzeit. — A f. 80 h III Nr. 30.
— B f. 64 III Nr. 30. — Lac. 2, 280. — Lac. Arch. 6 S.
21 Nr. 5; Cardauns, Ann. 35, 103. (105.)
— Januar. — Goswin, Domdekan und Archidiakon, bestimmt in
Gemeinschaft mit dem Kapitel, dass verstorbene Kanoniker ein
Gnadenjahr haben sollen, aus dem vor allem andern 2 Malter
Weizen zur Memorie erworben werden müssen. (1242 mense
ianuar) — A f . 114 HI Nr. 79. — Bf. 100 HI Nr. 79. —
Gedr.: Lac. Arch. 6 S. 20 Nr. 4. (106.)
*) Dorf östl. von Dortmund am Hellweg, vgl. Rubel, Dortmunder ürkb.
1, 67; 80 u. ö.
*) Starb wohl zwischen 1216 und 1230, vgl. Lac. 2, 60 u. 90.
Digitized by
Google
— 142 —
1243 Januar 26. — Konrad ecclesie Col. minister und Erzkanzler,
überträgt in dankbarer Gesinnung dem Domkapitel das Patronat
der Kirchen zu Odenkirchen, Kichrath und Menden. (1242 in
crast. convers. b. Pauli.) — A f. 96 III Nr. 47. — B f. 81b
III Nr. 47. — Lac. 2, 275; Wiedemann, Gesch. d. Herrschaft
Odenkirchen S. 359. — Cardauns, Ann. 35, 86. (107.)
•— M&rz. — Die Archidiakone Dompropst Konrad und Domdekan
Goswin bestimmen gemeinsam mit dem Kapitel, von wem und
wann die maior meringa verabreicht werden soll. (1242 mense
martio.) — A f. 112 b m Nr. 76. — B f. 98 lU Nr. 76.
— Lac. Arch. 2 S. 45; Qu. 2, 230 aus dem Nekrolog des
Domstifts. (108.)
[ ] * Das Domkapitel setzt die Leistungen des Rentamtes (obe-
diencia) in Senheim (Sienheim) fest. — A f. 113 HI Nr. 77.
— B f. 29 III Nr. 77. — Diese Verordnung reiht sich wohl
den zahlreichen ähnlichen Erlassen dieser Zeit am besten an. (109.)
— März 26. Köln. — Konrad ecclesie Col. minister und Erzkanz-
ler, schenkt dem Domkapitel die Hofstatt neben seiner Pfalz
zwischen dem Landgrafeuwege und dem Hause des Propstes von
Münstereifel. (1242 5. fer. p. letare.) — A f . 100 h m Nr.
58. — B f. 86 m Nr. 58. — Lac. 2, 264; Qu. 2, 220,
beide irrig zu 1242 April 3. — Lac. Arch. 6 8. 20; Cardauns,
Ann. 35, 91. (110.)
— April 3. — Konrad Dompropst, Goswin Domdekan und das
Kapitel geben den Kanonikern zu Hougaerden Verhaltungsmass-
regeln. (3. non. april. 1242.) — A f . 113 b III Nr. 78. —
B f. 99 m Nr. 78. — Gedr. : Cardauns, Konrad v. Hostaden
156 aus A. (111.)
— Juli 8. — Konrad Col. ecclesie minister und Erzkanzler, ver-
leiht denen, welche in Prozession den Keliquien der kölner Schutz-
patrone folgen, einen Ablass von 20 Tagen. (8. id. iul.) — A
f. 143 b m Nr. 150. — Bf. 131b m Nr. 150. — Qu. 2,
231 aus Gelenii farrag. 20, 157. — Cardauns, Ann. 35, 95. (112.)
1244, Wilhelm, Schultheiss zu Eschweiler, verspricht das Meieramt (villi-
catio) daselbst, das er gleich seinen Vorfahren vom Domstifte zu Lehen
trägt, nicht zu teilen und vereinigt zur Sicherstellung der Pacht
Digitized by
Google
— 143 —
30 Morgen Acker mit dem Hofgute >). — A f . 141 JII Nr.
143. —Bf. 128 b m Nr. 143. — Gedr.: Kremer, Ak. Beitr.
2, 44; Koch, Gesdi. d. St. Eschweüer S. 160 Nr. 9. (113.)
1244 Juli. — * Konrad Dompropst und Arcliidiakon, vereinigt den
Zehnten der Pfarrei Willich (Wileke) mit der Meierei und dem
Hofe daselbst und trifft Bestimmung Ober die Besetzung der
Pfarrstelle durch den Dompropst, (mense iulii.) — A f . 114 b
III Nr. 82 und f. 240 Nr. 293, an letzterer Stelle von [X]. —
Bf. 100 b UI Nr. 82 und f. 227 III Nr. 293. (114.)
EB. Konrad (archiepiscopns) vidimirt Nr. 114. (mense iulii.)
A f. 81 m Nr. 31. — B f. 64 m Nr. 31. — Verz. : Car-
dauns, Ann. 35, 117, wo die Urkunde jedoch auf Vilich bezogen
ist; die Dompropstei besass nur Willich bei Krefeld, vgl. P. F.
Bayertz, Geschichtl. Nachrichten üb. d. Gemeinde u. Pfarre Wil-
lich (Crefeld 1854), sowie die Weistümer von 1480, 1492 und
1539 bei Grimm, Weistümer Bd 2, 761 ff. (115.)
— Dezember 21. — * Konrad Dompropst und Archidiakon, ergänzt
das Kentamt in Remagen durch die 2 Fuder Wein, welche die
Erpeler von den Weinbergen 'Camirvorst* dem Stifte zu leisten
haben, (in die b. Thome ap.) — A f . 114 b ni Nr. 83. —
Bf. 100 b m Nr. 83. (116.)
1245 Februar 1. — Die Kanoniker Alexander von Lennep und Albert
von Rennenberg beurkunden, dass der Chorbischof Dietrich und
der ELan. Konrad von Rennenberg als Testamentsvollstrecker des
verstorbenen Snbdekans Albert ihnen dessen Klaustralhaus ftlr
50 Mk. verkauft haben, wovon 40 Mk zur Ged&chtnisfeier ver-
wandt werden sollen. (1244 in vig. purif. b. Marie.) — A f .
152 b III Nr. 169. — B. f. 140 b HI Nr. 169. (117.)
— Juli 31. Lyon. — P. Innocenz IV. gewährt dem Erzbischofe und
dem Kapitel von Köln, dass sie nicht durch den i^stolischen
Stuhl zur Aufnahme eines Kanonikers gezwungen werden können.
(2. kal. aug. [ohne Jahr]). — A f. 27 I Nr. 23. — B f. 12 b
I Nr. 23. — C D I, 27. — Ann. 21, 284. — Potthast
11766 a. (118.)
') Koch, Gesch. d. St. Eschweiler S. 74 führt ein Weistum aas dem
Jahre 1566 an, nach welchem die erste Belehnung damals schon vor mehr
denn 400 Jahren stattgefunden hatte.
l
Digitized by
Google
— 144 —
1245 Juli 31. Lyon. — P. iDnocenz TV. beauftragt. Dekan and Scbo-
laster von S. Paul zu Lattich, die kölner Kirche in dem Privileg
aber die Aufnahme von Kanonikern zu schützen. (2. kal. aug.
pont. a. 3.) — A f . 27 b I Nr. 24. — B f. 12 I Nr. 24. —
C D I 28. — Ann. 21, 285. — Potthast 11766 b. (119.)
— — Derselbe verleiht allen andächtigen Besuchern des Domes am
Kirchweihfeste einen Ablass von 40 Tagen. (2. kal. aug. pont.
n. a. 3.) — A f. 22 I Nr. 13. — B f . 7 I Nr. 13. — CD
I, 20. — Qu. 2, 243 zu 3. kal. aug. aus Gelenii farrag. 2, 193.
— Potthast 11762 zu Jqli 30, vgl. 11762 a. (120.)
— September 17. Lyon. — Derselbe meldet dem EB. {Siegfried IIL)
von Mainz, dass er von den kirchlicben Einkünften in Deutsch-
land nicht den Zwanzigsten fttr das heilige Land erhoben wissen
wolle. (15. kal. oct. pont. a. 3.) — A f. 23 b I Nr. 17. —
B. f. 8b I Nr. 17. — Ann. 21, 286; Mrh. ürkb. 3, 837. —
Potthast 11878 a. (121.)
1246 Januar. — * Gr. (Heinrich) von Sayn bezeugt, dass die Grund-
stücke zu Rommerskirchen nebst 16 Morgen Acker und einer
Holzgewalt, welche der Ritter Thitmar dem Domkapitel verkauft
hat, des ersteren AUod gewesen seien. (1245 mense ianuar.) —
A f. 123 b m Nr. 102. — B f. 110 HI Nr. 102. — Verz.:
Goerz, Mrh. Reg. 3, 462 aus B (? „Chartular in Düsseldorf«). (122.)
— Februar. — * Hadwig Äbtissin und der Konvent von S. Maria
im Kapitol willigen darein, dass die Witwe ihres Lehnsmannes,
des Truchsessen Engelbert, deren Kinder und der Vormund Ritter
Sibodo Güter zu Effem um 45 Mk. dem Domkapitel verkaufen ^).
(1245 mense febr.) — A f . 116 III Nr. 89. —Bf. 102 Ul
Nr. 89. (123.)
— März 17. — * Goswin Domdekan und Archidiakon schenkt sei-
nem Kapitel 30 Morgen Acker zu Gohr, die er von Goswin
Palche um 19 Mk. gekauft hat und 2 Morgen Wiese zu Berge
im Werte von 3^'* Mk. unter Vorbehalt der Nutzniessung und
späterer Bestimmung über seine Gedächtnisfeier. (1245 16.
kal. april.) — A f . 156 III Nr. 183. —Bf. 144 III Nr.
183. (124.)
0 Das Stift S. Maria im Kapitol besass die Pfarrkirche zu Effem, vgl.
u. a. Annalen 41, 94.
Digitized by
Google
— 145 —
1246 März 31. [Recklingbausen ^]. — EB. Konrad entscheidet einen
Streit zwischen seinem Verwandten, dem Domkustos Philipp einer-
seits und Ritter Heinrich von Breitbach andererseits über den
Weinzehnten und andere Gerechtsame zu Unkel^. (1245 pridie
kal. april. in vigil. palmar.) — A f . 85 b III Nr. 43. — Bf.
69 III Nr. 43. — Günther, Cod. dip. Rheno-Mos. 2, 117;
Mrh. Urkb. 3, 856. — Goerz, Mrh. Reg. 3, 470; Cardauns,
Ann. 35, 138. (125.)
— April 16. — Friedrich Gr. von Hostaden schenkt dem Dom-
kapitel sein Allod Walporzheim (Walprechtshoven) mit Willen
seines Halbbruders EB. Konrad, seines Bruders Lotbar und seines
Sohnes Dietrich zur Gedächtnisfeier für sich und seine Verwandten,
(crast. octav. pasche.) — A f . 124 b m Nr. 105 und f. 229 b
ra Nr. 277 [X]. — B f. 111 HI Nr. 105 und f. 215 III Nr.
277. — Kremer, Ak. Beitr. 2, Urkb. 47; Lac. 2, 298; Lac.
Arch. 6 S. 21 Nr. 7 zu April 10; Mrh. Urkb. 3, 860. —
Goerz, Mrh. Reg. 3, 474; Cardauns, Ann. 35, 143. (126.)
— April 30. — Derselbe schenkt dem Erzstifte Köln die Grafschaft
Hostaden nebst den Schlössern Ahr und Hardt. (1246 in die b.
Quirini.) M. Z. — A f. 123 b m Nr. 104. — B f. 110 b HI
Nr. 104. — Kremer, Ak. Beitr. 2 Urkb. 45 zu 1246 Mftrz
30. — Cardauns, Ann. 35, 144 richtig zu 1246 April 30.;
Goerz, Mrh. Reg. 3, 535 zu 1247 März 30. — Vgl. Lac. 2
S. 155 Anm. 1, wo über das Verhältnis dieser Urkunde zu der
dort Nr. 297 abgedruckten von 1246 April 16 gehandelt ist.
Der Tag des h. Qairinus wurde in Köln am 30. April gefeiert;
die Bemerkungen bei Goerz a. a. 0. sind daher hinMig. S. auch
Ann. 21/22, 277. (127.)
— April 30. Köln. — EB. Konrad bestätigt die Schenkung des Gr.
Friedrich von Hostaden an die kölner Kirche. (1246 in die b.
Quirini mart.) — A f. 81 III Nr. 32. — B f. 64 HI Nr. 32.
— Kremer, Ak. Beiir 2 Urkb. 46 zu März 30; Lac. 2 S. 155
Anm. — Cardauns, Ann. 35, 145. (128.)
0 EB. Koniud urkundet am gleichen Tage zu Recklinghausen, vgl.
Lac. 4, 665.
^ Vgl. die Bestätigung durch P. Innocenz IV. d. d. Lyon 1249 Januar
23, Potthast 13902.
Westd. ZeiUchr. Ergheft 3. (1886). 10
Digitized by
Google
— 146 —
1246 Mai. — Johannes Domkanoniker und Priester widmet die H&lfte
des Zinses von 10 Kammern vor dem Doraportale (porticus), sein
Haus in der Dranggasse und 1 Mark Zins von dem gegenüber-
liegenden Anwesen zur Gedächtnisfeier für sich und genannte An-
gehörige, (mense maio.) — A f . 153 h m Nr. 173. — B f.
141b III Nr. 173. — Lac. 2, 301, danach Qu. 2, 249. —
Lac. Arch. 6 S. -21 Nr. 8. (129.)
— Mai. — * Wendilburg, Eberhard, Gottschalk und Jakob von
Zons verkaufen um 28 Mark dem Domkapitel eine Hufe von 60
Morgen Acker bei Zons, so dass Eberhard dieselbe vom Kapitel
gegen 12 Malter Weizen jährlich in Erbpacht nimmt, (mense
maio.) — A f. 140 III Nr. 141. — Bf. 127 b m Nr. 141. (130.)
— Juli. — Johannes von Ahrweiler und Waldaver, Domkanoniker
und Priester, beurkunden, dass sie an der Küche des Kapitels
zwei Klaustralwohnungen haben bauen lassen, von denen zu ihrer
Gedächtnisfeier der Kirche bei jedem Besitzwechsel 5 Mark zu
zahlen sind, (mense iulio.) — A f . 153 UI Nr. 170. — Bf.
141 UI Nr. 170. ~ Lac. Arch. 6 S. 22 Nr. 9. — Goerz,
Mrh. Reg. 3, 495. (131.)
— August. — * Philipp Abt und der Konvent von Deutz ver-
kaufen mit erzbischöflicher Genehmigung dem Domstifte um 18
Mark eine Rente von 18 sol., welche dieses aus den Tafelgel-
dern (convivales denarii) zu zahlen hat ^). (mense augusto.) —
A f. 153 b ni Nr. 72. — Bf. 141 UI Nr. 172. — Verz.:
Cardauns, Annalen 35, 155. (132.)
Konrad von Rennenberg Subdekan löst die Rente von 18 sol.,
welche das Domstift der Abtei Deutz ans den Tafelgeldern jähr-
lich zu zahlen hat, mit 18 Mk. ab und bestimmt dieselbe zur
') Es handelt sich hier wohl um die Gedächtnisstiftungen, über welche
es im Nekrologium der Domkustodie fol. 95^ (13. Jh.) heisst: 'Qualiter con-
vivales denarii dividantur. In vigilia assumpcionis beate Marie in anniversa-
rio archiepiscopi Keinaldi convivales denarii a camerario sie dividantur: Ma-
iori ecclesie dantur 20 sei. et 6 den ad sanctum Heribertum Tuicii
6 8 0 1 In epiphania domini convivales denarii dividantur ut in prefato
anniversario Reynaldi archiepiscopi excepto eo quod Brunwilre, Banne et Sy-
bergis nichil datur. In festo Pctronille virginis in anniversario archiepiscopi
Sigewini convivales denarii dividuntur sicut in anniversario Reynaldi archie-
piscopi etc.' Die Abtei Deutz erhielt also dreimal im Jahre je 6 sol.
Digitized by
Google
— 147 —
Gedächtnisfeier für den verstorbenen Dompropst Eonrad, den Kan.
Gerhard von Dollendorf sowie für sich nnd seine Eltern, (mense
augosto.) — A f . 153 ÜI Nr. 171. — Bf. 141 III Nr. 171.
— Lac. Arch. 2 S. 48. — Goerz, Mrh. Reg. 3, 501. (133.)
1246 September. 3. Lyon. — P. Innocenz IV. beauftragt den Dekan
von Bonn, die dem kölner Domkapitel entfremdeten Gater wieder
einzufordern. (3. nou. sept. pont. a. 4.) — A f. 23 I Nr. 15.
— Ann. 21/22, 286. — Potthast 12264 b irrig mit Nr. 38
bezeichnet. (^34.)
Derselbe beauftragt, nachdem Erzbischof und Kapitel bei
ihm Klage geführt, den Dekan von Bonn, die der kölner Kirche
entfremdeten Ländereien und Güter wieder einzufordern. (3. non.
sept. pont. a. 4.) — A f. 32 I Nr. 38. — B f. 17 I Nr. 38.
— Ann. 21/22, 285. — Potthast 12264 a, irrig als Nr. 15. (135.)
Derselbe gewährt dem EB. (Konrad), dem Domkapitel sowie
dem Klerus in Stadt nnd Diözese Köln, dass sie entliehene Sum-
men, welche nicht zum Nutzen der Kirche verwendet worden
sind, nicht zu erstatten haben. (3. non. sept. pont. a. 4.) — A
f. 20 I Nr. 7. — B f. 5b I Nr. 7. — C D I, 15. — Lac.
2, 304. — Potthast 12264. (136.)
Derselbe macht allen gegen EB. (Konrad), Domkapitel und
Klerus von Köln gesandten apostolischen Bichtern bekannt, dass
dieselben für entliehene Summen nicht haften, welche nicht zum
Nutzen der Kirche verwendet worden sind. (3. non. sept. pont.
a. 4.) — A f. 20 I Nr. 8. — B f. 5 b I Nr. 8. — 0 D I,
12 und 16. — Ann. 21/22, 282. — Potthast 12264 c. (137.)
Derselbe beauftragt den B. (Wilhelm) von Paris damit, den
£B. (Konrad), das Domkapitel und den Klerus von Köln vor Belästi-
gung wegen entliehener Summen zu schützen, die nicht zum
Nutzen der Kirche verwendet worden sind. (3. non. sept. pont.
a. 4.) — A f. 20 b I Nr. 9. — B f. 6 I Nr. 9. — C D I,
U. — Annalen 21/22, 282. — Potthast 12264 d. (138.)
— November 10. — Heinrich Herr von Isenburg, seine Frau Me-
tbildis und sein Sohn Gerlach verzichten nach gewissen Abßnd-
nugen auf die Hostaden'sche Erbschaft zu Gunsten der kölner
Kirche, (vigil. b. Martini.) — A f . 124 b HI Nr. 106. — B
f. 111 b III Nr. 106. — (Fischer), Geschlechtsregister der Häuser
10*
Digitized by
Google
— 148 —
Isenburg, Runkel und Wied 2 S. 91 Nr. 75; Mrh. ürkb. 3,
883 ans einer Kopie bei Kindlinger II 56, 15. — Günther,
Ck)d. dipl. Rbeno-Mos. 2, 115; Goerz, Mrh. Reg. 2, 507; Car-
dauns, Ann. 35, 158. (139.)
1246 November 24. — EB. Konrad setzt fest, welche Einkünfte aus der
Pfarrei Unkel dem kölner Domschatzmeister als Patron und dem
Propste von Bonn als Archidiakon zufliessen sollen und vereinigt
mit der Schatzmeisterei auf immer die Kustodie des S. Peters-
altares im Dome. (8. kal. dec.) M. Z. — A f. 146 b ni Nr.
160. —Bf. 134 b ni Nr. 160. — Günther, Cod. dipl. Rheno-
Mos. 2, 117; Mrh. Urkb. 3, 885. — Goerz, Mrh. Reg. 3,
509; Cardauns, Ann. 35, 159. (140.)
1247 März 27. Lyon. — P. Innocenz IV. meldet dem EB. (Konrad)
und dem Domkapitel, dass er allen reumütigen Besuchern der hl.
Dreikönige 40 Tage Ablass verleihe. (6. kal. april. pont. a. 4.) —
A f. 30 I Nr. 32. — B f. 15 I Nr 32. — C D I, 19. —
Mansi, Concilior. ampl. coli. 23, 568; Lünig, Reichsarch. 16 a
343; Kleinsorgen, Kirchengesch. v. Westfalen 2, 154; Floss,
Dreikönigenbuch 125 aus B; Qu. 2, 256 aus Gelenii farrag. 2,
195 zu April 6, Ann. 2 1 /22, 287 aus A. — Potthast 12465. (141.)
— — Derselbe befreit EB. (Konrad) und das Domkapitel für die
Dauer der Kirchenverfolgung von Vorladungen vor auswärtige
Gerichte. (6. kal. april. pont. a. 4.) — A f. 32 I Nr. 37. —
B f. 17 I Nr. 37. — Ann. 21/22, 283 aus A. — Potthast
12465 a. (142.)
— — Derselbe beauftragt den Dekan von Bonn darüber zu wachen,
dass EB. (Konrad) und das Domkapitel nicht vor ein auswärtiges
Gericht geladen werden. (6. kal. apr. pont a. 4.) — A f. 19
I Nr. 4. — B f. 4 Nr. 4. — Ann. 21/22, 284 unvoUstäudig
aus A. — Potthast 12465 b. (143.)
— Mai 8. — EB. Konrad trifft mit Einwilligung seines Kapitels
Bestimmungen über die Verwaltung erledigter Pfründen und Ämter
im Domstifte. (8. id. maii.) — A f. 81 b m Nr. 33. — Bf.
64 b ui Nr. 33. — Cardauns, Kourad v. Hostadeu 157 aus A.
— Ders. Ann. 35, 167. (144.)
— Juni. — Die Brüder Otto und Dietrich von Wickrath, Domherren
zu Köln, widmen zu ihrer Gedächtnisfeier die Hälfte des Hauses
Digitized by
Google
^ 149 —
zum alten Palast unter Vorbehalt der Nutzniessung. (inense iunio.)
— A f. 155 m Nr. 179. — B f. 143 UI Nr. 179. — Lac. 2,
313, danach Qu. 2, 258. — Lac. Arch. 6 S. 26 Nr. 14. (145.)
J247 Juni. Kölu. — Goswin Domdekan und Archidiakon erwirbt mit
Willen des EB. Konrad an Stelle der Güter zu Speye *), welche
das Kapitel um 100 Mk. der Dekanie abgekauft hat, näher be-
zeichnete Besitzungen zu Berg *). (mense iunio.) — A f . 187 b
III Nr. 229. — Bf. 174 b HI Nr. 229. — Verz. : Cardauns,
Ann. 35, 173 aus A. — Vgl. Lac. 2, 314. (146.)
Derselbe erwirbt zusammen mit dem Scholaster Mag. Franko
als Testamentsvollstrecker des Ghorbischofs Dietrich von Rande-
rath ausgedehnte Besitzungen in Berg und Gohr zur Abhaltung
von fünf Jahrgedächtnissen, (mense iunio.) — A f. 151 III Nr.
167. — Bf. 139 III Nr. 167. — Lac. 2, 314 stark gekürzt.
— Cardauns, Ann. 35, 172. (147.)
— Oktober 23. Lyon. — P. lunocenz IV. beauftragt Gerhard de
Peis, Archidiakon von Lüttich, Erzbischof, Kapitel und Klerus
von Köln vor Belästigung wegen Schulden, die nicht zum Nutzen
der Kirche gemacht sind, zu schützen. (10. kal. nov. pont. a. 6.)
— A. f. 21b I Nr. 12. — B f. 7 I Nr. 12. — Ann. 21/22,
283 stark gekürzt aus A. — Potthast 12730 a (148.)
— November. — Sveder von Ringenberg (Ringelinberg) nimmt sein
Schloss Ringenberg ^) vom EB. Konrad und der kölner Kirche
zu Lehen, (mense novembri.) M. Z. — A f. 131 III Nr. 121.
B f. 118 m Nr. 121. — Lac. 2. 322. — Cardauns, Ann.
35, 179. (149.)
— November 27. Lyon. — P. Innocenz IV. gibt dem B (Wilhelm)
von Paris den Auftrag, Erzbischof, Kapitel und Klerus von Köln ohne
*) Es ist sehr zweifelhaft, ob hier Ober- und Nieder-Spay im Kreise
St. Goar gemeint ist
*) Niederberg bei Zülpich; hier besass der Domdekan das Kirchen-
patronat. Vgl. Dumont, Descriptio archidioec. Col. S. 17.
^) Gemeint ist die münsterische (klevische) Herrschaft Ringenberg im
Krei8e Rees. Vgl. Geert v. d. Schüren ed. Schohen S. 53 und besonders
S. 240. Ritter Sveder ist der Stifter des Klosters Marienthal bei Brünen
Lac. 2, 459. Tibus, Grtindungsgescb. der Stifter, Pfarrkirchen etc. im Be-
reiche des alten Bistums Münster 1, 1025 schliesst aus der obigen Lehns-
anftragung auf ein gespanntes Verhältnis zwischen Sveder und dem Bischöfe
von Munster.
%
Digitized by
Google
-. 180 -*
tlacksicht anf entgegenstehende Briefe, vor Bel&stigang Wegeü
Schulden zu schützen, die nicht zam Nutzen der Kirche gemacht
worden. (5. kal. dec. pont. a. 5.) — A f. 21 I Nr. 10. — B
f. 6h I Nr. 10. — C D I, 17. ~ Ann. 21/22, 283 gekürzt
aus A. — Potthast 12773 a. (150.)
1247 Dezember 21. Lyon. — P. Innocenz IV. wiederholt in wenig ab-
weichender Form das vorhergehende Schreiben. (12. kal. ian. pont.
a. 5.) — A f. 21b I Nr. 11. — B f. 6b 1 Nr. 11. — Ann.
21/22, 283 gekürzt aus A. — Potthast 12795 a. (151.)
1248. Gerhard Abt und der Konvent der Abtei Werden treten dem
Erzstifte Köln das Schloss Isenburg ab jedoch unter Vorbehalt
einer Wohnung für den Abt sowie für einen Burgmann desselben ^).
— A f . 130 III Nr. 118. — B f. 117 b m Nr. 118. —
Kremer, Ak. ßeitr. 2 Urkb. Nr. 49 ; Lac. 2, 339. — Cardauns,
Ann. 35, 215. (152.)
— Januar. — G(oswin) Domdekan und Archidiakon trifft in Ge-
meinschaft mit dem Kapitel Bestimmungen über die Rechte der
Pächter auf dem Hofe Herten und über die Leistungen des Vogtes
(1247 mense ianuar.) — A f . 146 UI Nr. 159. — Bf. 134
in Nr. 159. — Gedr. : Korth, Ann. 41, 103. (153.)
— — * Philipp Priester und Domkanoniker überträgt dem Dom-
stifte für die 12 Mk., welche er demselben schuldet, IV2 Morgen
Weinberg zu Oberwinter (Luzelinwintre) und nimmt dieselben
gegen 1 Mk. Zins in Pacht. (1247 mense ianuar.) — A f . 155
m Nr. 177. -Bf. 142 IH Nr. 177. (154)
— — Heinrich Abt und der Konvent von Laach verkaufen schulden-
halber mit Genehmigung des EB. Arnold von Trier dem kölner
Domkapitel um 375 Mk. ihre Güter zu Rheidt. (1247 mense
ianuar.). — A f. 116 HI Nr. 88. — Bf. 102 IH Nr. 88.
— Lac. Arch. 6 S. 26 Nr. 15. — Goerz, Mrh. Reg. 3, 595. (155.)
— Janaar 17. — EB. Arnold von Trier willigt darein, dass die
Abtei Laach ihre Güter zu Rheidt bei Mondorf (Reide prope
Mundorp) dem kölner Domkapitel verkauft^). (1247 16. kal.
*) Über die Art, wie der Erzbischof von Köln Ansprüche auf die Isen-
burg bei Werden erlangt hatte vgl. Schuncken, Gesch. d. Reichsabtei Wer-
den S. 103 ff.
') Vgl. Wegeier, Kloster Laach 170, wo jedoch *Reide' auf Rieden,
Kr. Mayen, statt auf Rheidt im Siegkreise bezogen ist.
Digitized by
Google
*- 151 --
febr.) — A f . 139 b III Nr. 189. ~ B f. 12? lll Hv, 139.
Verz. : Lac. Arch. 6 S. 27 Anm. zu 1248 Januar 26 (7. kal.
febr.), ebenso Goerz, Mrh. Reg. 3, 596. (156.)
1248 Januar [c. 17.]. — G(oswin) Dekan und Archidiakon und das
Domkapitel beurkunden, dass Johannes von S. Katharina 4 Mrk.
Bente zu Rheidt (Reide) um 50 Mk. zu seiner Gedächtnisfeier
erworben habe. (1247 mense ianuar.) — A f . 154 b m Nr.
176. —Bf. 142b III Nr. 176. — Gedr.: Lac.-Harless Arch.
6 S. 27 Nr. 17. (157.)
— Januar [c. 17.]. — Dieselben beurkunden, dass der Subdekan
Konrad zu seiner Gedächtnisfeier 2 Mk. Rente in Rheidt um 25
Mk. 'ad opus ecclesie' erworben habe. (1247 mense ianuar.) —
A f. 154b III Nr. 175. — Bf. 142b m Nr. 175. — Gedr.:
Lac. Arch. 6 S. 27 Nr. 16. (158.)
— Januar 19. — EB. Konrad kauft um 2000 Mk. von Mathilde
Gräfin von Sayn deren Schloss Waidenberg sowie die Güter
Drolshagen und Meinerzbagen nebst dem Ebbewalde. (1247 in
dorn. p. oct. epyph.) M. Z. — A f. 176 III Nr. 217. — Bf.
163 b III Nr. 217. — Seibertz, Urkb. 1, 248 zu 1247 Januar
13. — Cardauns, Ann. 35, 187; Goerz, Mrh. Reg. 3, 594. —
Vgl. Lac. 2 S. 161 Anm. (159.)
— Februar. — Das Domkapitel beurkundet, dass Goswin Domdekan,
Konrad Subdekan, R. Chorbischof und Ulrich Kantor, als Tes-
tamentsvollstrecker des Scholasters Franko um 100 Mk. ad opus
ecclesie^) 8 Mk. Rente in Rheidt zur Gedächtnisfeier desselben
erworben haben. (1247 mense febr.) — A f . 155 III Nr. 178.
B f. 143 m Nr. 178. — Lac. Arch. 2, 124. — das. 6, S.
28 Nr. 18. (160.)
— März 25. Schmerlecke bei Soest. — B. Engelbert von Osnabrück
schliesst mit EB. Konrad ein Bündnis zu gegenseitiger Hülfe
zwischen Rhein und Weser. (1248 in annnnciat. b. Marie v.)
M. Z. — A f. 101b III Nr. 61. — B f. 87 III Nr. 61. —
Lac. 2, 324. — Cardauns, Ann. 35, 191. Eine Kopie der Ur-
kunde gleichen Inhaltes vom vorhergehenden Tage verz. : Mittlgn.
a. d. Stadtarch. 3, 160. (161.)
0 Cardauns, Konrad v. Hostaden S. 147 Anm. 3, bemerkt hierzu:
*ad opus ecclesie' heisst doch nicht zum Kirchen bau.'
Digitized by
Google
- 162 --
1248 Mai 21. Lyon. — P. Innocenz IV. verleiht denen, welche zürn
Wiederaufbau des abgebrannten kölner Domes beisteuern, ein Jahr
und vierzig Tage Ablass '). (12. kal. iunii pont. a. 5.) — A f .
22b I Nr. 14. — B f. 7b I Nr. 14. — Domblatt 1849 Nr.
52; Lac. 2, 332; Qu. 2, 276. — Lac. Arch. 6 S. 28 Nr. 19;
Potthast 12938. (162.)
— Juni 27. Blankenberg. — Burggr. Arnold und seine Brttder
Friedrich und Jobann von Hammerstein gesteben der verwitweten
Gräfin Mathilde von Sayn und dem Gr. Eberhard von Eberstein
den ungeteilten Wildbann der Burg Wied zu und schwören dem
Ritter Konrad von Breisig wegen der Gefangennahme Friedrichs
Urfehde unter Vorbehalt ihrer Verpflichtungen gegen den Kaiser,
(sabb. p. nativ. b. Job. bapt.) M. Z. — A f. 177 Nr. 218. —
Bf. 165 Nr. 218. — Mrh. Urkb. 3, 954. — Goerz, Mrh.
Reg. 3, 627. (163.)
— September 14. — Heinrich Abt und der Konvent des Kl. Laach
gewährleisten dem Domkapitel auf Jahr und Tag Sicherheit vor
Rechtsansprache (reightansprage) wegen der demselben verkauften
Güter zu Rheidt. (in die exaltac. s. cruc.) — A f . 139 b ni
Nr. 138. —Bf. 127 III Nr. 138. — Vgl. oben Nr. 155. (164.)
1249 Januar. — EB. Konrad vergleicht sich mit dem Edehi Walram
von Jülich und dessen Braut Mechtild von Molenark wegen der
Grfsch. Hostaden. (1248 mense iannar.) — A f . 185 III Nr. 228.
— B. f. 172 III Nr. 228. — Kremer, Ak. Beitr. 3 Urkb. 77 ;
Lac. 2, 342. — Cardauns, Ann. 35, 223; Goerz, Mrh. Reg.
3, 671. (166.)
— Januar 30. Lyon. — P. Innocenz IV. gewährt dem Dekan und
Kapitel von Köln, dass sie nicht durch apostolische Mandate zur
Verleihung einer Pfründe gezwungen werden können. (3. kal. febr.
pont. a. 6.) — A f. 28 I Nr. 25. — B f. 13 I Nr. 25. —
Ann. 21/22, 285. '— Potthast 13189 a. (166.)
Derselbe gibt dem Abt von Brauweiler den Auftrag, Dekan und
Kapitel von Köln in dem Privileg über Pfründenverleihung (s. oben
Nr. 118) zu schützen. (3. kal. febr. pont. a. 6.) — A f. 29 I Nr.
28. — B t 14 I Nr. 28. —.Ann, 21/22, 285. — Potthast
13189 b. (167.)
») Vgl. Lacomblct, Urkb. 2, XVI ff. und 'Der Dom zu Köln ist 1248
nicht abgebrannt' Lac. Arch. 2, 103 ff. Die weitere Kontroverslitteratur
s. bei Cardauns, Konrad von Hostaden S. 146 ff. und J. J. Merlo, Bonner
Jahrbücher 73 S. lül ff.
Digitized by
Google
1249 Februar 19. Köln, Sayner Hof. — EB. Konrad beurkundet, dass
sein Schwager Heinrich von Isenburg vor ihm auf die Güter zu
Nister, Burghartenfels, Herscbbach, Mettemich, Leubsdorf und
Battenberg gegen 200 Mk. zu Gunsten der Grafin Mathilde von
Sayn verzichtet hat. (1248 6. fer. post cineres in curia comitisse
in Col.) M. Z. — A f. 168 III Nr. 211. — B f. 156 b IH Nr.
211. — Fischer, Geschlechtsregister der Hauser Isenburg, Runkel
u. Wied 2, 48; Mrh. ürkb. 3, 988. — Günther, Cod. dipl.
Rheno-Mos. 2, 124; Cardauns, Ann. 35, 224; Goerz, Mrh. Reg.
3, 675. (168.)
— August 14. — Die Brüder Gerhard, Arnold und Hennann von Ren-
nenberg erklären, dass sie ihr Schloss Rennenberg von der Gräfin
Mathilde von Sayn und deren Rechtsnachfolger zu Lehen tragen
und zur Lehnstreue verbunden sind, (in vig. assumpc. b. virg.)
— A f . 177 b III Nr. 219. — Bf. 165 b HI Nr. 219. —
Mering, Gesch. der Burgen etc. 8, 29; Mrlh' ürkb. 3, 1018.
— Goerz, Mrh. Reg. 3, 721. (169.)
— August 25. Eisenberg. — Adolf Herr von Waldeck tritt seine
usurpierten Rechte auf die Vogtei des Kl. Flechtorf unter Be-
siegelung des EB. (Kourad) von Köln, des Elekten (Simon I.) von
Paderborn, des Abtes (Hermann I.) von Korvey und der Stadt
Körbeke dem EB. Konrad und der köhier Kirche ab*), (crast.
b. Bartholomei ap. — penes montem Isenberg.) — A f. 131
m Nr. 120. — B f. 118 HI Nr. 120. — Kremer, Ak. Beitr.
2, 51. — Cardauns, Ann. 35, 241. (170.)
— Dezember 18. — * Mag. Jobannes Domkanoniker und Rektor
der Kirche zu Lülsdorf überweist zu seiner Gedächtnisfeier dem
Domstifte 8 sol. Rente von einem Weinberg zu Lülsdorf, den er
in guten Anbau gebracht und dem dortigen Kircbengute einverleibt
hat. (15. kal. ianuar.) — A f. 157 b HI Nr. 187. — Bf. 145
m Nr. 187. (171.)
1250. * EB. Konrad beurkundet, dass Reinard Ritter von Edern seinen
Ansprüchen auf den Zehnten zu Zier (Cyrne) zu Gunsten des
Domkapitels entsagt habe. M. Z. — A f. 82 HI Nr. 35. —
B f. 65 b in Nr. 35. — Verz.: Cardauns, Ann. 35, 292. (172.)
^) Vgl. E. F. Mooyer, D. Kloster Flechdorf u. seine Äbte, Ztschr.
f. Vaterland, (westföl.) Gesch. u. Altertumskunde 8, 39 sowie Transsumt
EB. Konrads vom 6. September 1249 das. S. 73.
Digitized by
Google
~ 164 -
I2o0 Köln. — EB. Konrad erteilt den Vorstehern der Kircheii in
Stadt und Diözese Köln Befehl, seine Satzangen und Entscheid-
ungen auszuführen. — A f. 81 b III Nr. 34. — B f. 65 III
Nr. 34. — Cardauns, Konrad v. Hostaden 157. — ders. Ann.
B5, 291. (173.)
1251« Goswin Domdekan uud Archidiakon und das Kapitel weisen die
2 Mk. Rente, welche bisher von 8 Hausclien zwischen der Vor-
halle des Domes und der S. Johanniskapelle zur Gedächtnisfeier
des Kan. Heribert von Lennep gezahlt wurden, da diese Häus-
chen wegen des Dombaues abgebrochen werden, auf die Baurenten
an. — A f. 155 b HI Nr. 181. — Bf. 143 b m Xr. 181.
— Lac. 2, 378. — Lac. Arch. 6 S. 29 Nr. 22. (174.)
— •■ Prior, Meisterin und Konvent des Kl. Weiber beurkunden and
genehmigen, dass Hermann Scrivere das von ihnen erpachtete
Häuschen neben dem Brabauter Hofe gegen einen Zins von 3 sol.
und V« Pfund Wachs dem Domstifte zur Gredächtnisfeier für sich
und seine Frau Gertrud überträgt. — A f. 155 b HI Nr. 180.
— Bf. 143 HI Nr. 180. (175.)
— März 25. Köln. — EB. Konrad trifft Bestimmungen über die
kirchliche Feier mehrerer Feste. (1250 8. kal. april.) — A f .
82 b m Nr. 36. — B f. 65 b HI Nr. 36. — Cardauns, Konrad
V. Hostaden 158. — ders. Ann. 35, 297. (l'^ß)
— Juni. Neuss. — Otto lU. Gr. von Geldern überträgt dem EB.
Konrad die Hofstatt Deversdunck ^) im Kirchspiele Grefrath gegen
eine andere bei Kriekenbeck, wo er ein Cisterzienserkloster *) zu
gründen beabsichtigt, (mense iunii.) M. Z. — A f. 123 IH Nr.
101. — B f. 109 b HI Nr. 101. — Gedr. : Lac. 2, 375 ; Sloet, Oorkb.
2, 734. — Vgl. die Gegenurkunde des Erzbischofs bei Bondam,
Charterboek S. 484 und Sloet a. a. 0., verz. Cardauns, Ann.
35, 304. (177.)
1252 Januar 18. — Philipp Domschatzmeister überträgt dem Kl. DOn-
wald unter näher angegebenen Bedingungen eine Hufe zu Buch-
heim. (1251 in die Prisce virg. ind. 9. epacta 26.) M. Z. —
') Jetzt nicht mehr bekannt vgl. P. Norrenberg, Gesch. d. Herrlich-
keit Grefrath (Vierseu 1875) S. 17.
^) Die Annahme Bondams a. a. 0. Anm. a), dass es sich hier um
die Stiftunfir des Klosters Gravendal handele, weist Sloet a. a. 0. ziurück.
Digitized by
Google
A f. 147 m Nr. 161. — Bf. 136 III Nr. 161. — Äorth,
Kloster Dünwald, Ann. 44, 8. 73. — Ztschr. d. Berg. Gesch.-
Ver. 1884 Nr. 49. (178.)
1252 April. — Hartwich Priester und Domkanoniker überträgt dem
Pr. Gottfried von Münstereifel sein Uans neben dem alten Pa-
laste gegen eine Rente von 8 sol., welche nach seinem Tode das
Domstift zu seiner Gedächtnisfeier verwenden soll, (mense aprili.)
— A f . 156 Ul Nr. 182. — B f. 144 lU Nr. 182. — Gedr. :
Lac. Arch. 6 S. 30 Nr. 24. (179.)
— Dezember 11. Köln. -— EB. Konrad beurkundet, dass Gerhard
von Arberg Sohn des kölner Burggrafen Heinrich den vom Erz-
stifte lehnrührigen Zehnten in der Pfarrei Osterveide dem Deutschen
Orden übertragen und dafür sein Allod Grimlinghausen zu Lehen
genommen habe. (3. id. dec.) — A f. 178 III Nr. 220. — Bf.
166 III Nr. 220. — Hennes, Urkb. d. dtsch. Ordens, 2, 96;
Korth, Ann. 41, 98. — Cardauns. Ann. 35, 327 ; Goerz, Mrh.
Reg. 3, 983. (180.)
1253. Derselbe überträgt in dankbarer Gesinnung dem Domkapitel das
Patronat der Kirche zu Ix)verich (Loverke). — A f 96 b HI
Nr. 48. — B f. 82 lU Nr. 48. — Verz. : Cardauns, Ann. 35,
350 nach dem Orig. im kgl. Staatsarchive zu Düsseldorf. (181»)
— September 11. — * Walram Bruder des Grafen von Jülich ver-
kauft auf Bitten des Domschatzmeisters Philipp, seines Verwandten,
dem Domkapitel um 40 Mk. den Wald 'Huvel' ^) zur zehntfreien
Rodung von 3Vj Hufen. (3. id. sept.) M. Z. — A f. 148 IE
Nr. 162. — Bf. 136 HI Nr. 162. (182.)
1254 Januar 17. — * Bruno Abt und der Konvent von Altenberg
beurkunden, dass der Domdekan Goswin den Altenberger Kon-
versen Dietrich von Erkelenz mit den Gütern zu Gohr belehnt
hat, welche bisher Bernwin von Bozheim und feeine Frau Winlif
besessen. (1253 prox. sabb. p. octav. epyphan. dom ) — A f .
136 m Nr. 132. — Bf. 123 b HI Nr. 132. — Die Gegen-
urkunde: Lac. 2, 395. (183).
— Februar 2. Köln. — EB. Konrad bestätigt den Vertrag, durch
welchen der ehemalige Dompropst Heinrich von Vianden (de
*) Der Name ist noch erhalten in den Hoveler Höfen zwischen Anstel
ttnd Broicb.
Digitized by
Google
— 15Ö —
Vienna) jetzt Bischof von Utrecht *) dem Domkapitel einen bei
S. Marzellen gelegenen propsteilichen Weinberg in Pacht gegeben.
(1253 in die purif. b. Marie v.) — A f. 97 III Nr. 49. —
Bf. 82 b III Nr. 49. — Lac. 2, 396. - Lac : Arch.. « S.
31 Nr. 25; Cardauns, Ann. 35, 351. (184..)
1254 Juni 15. Olshoven. — * Heinrich Sohn des Ritters Reinhard von
HQchelhoven genannt von Olshoven (Ailshoven) und seine Frau
Gndelindis nehmen ihr AUod von 30 Morgen Acker und einer
Hofstatt zu Olshoven gegen 12 Malter Weizen jahrlich in Erb-
pacht. (17. kal. iulii.) M. Z. — A f. 264 [HI Nr. 326] R].
in B nicht enthalten, doch ist ein Original ähnlichen Inhaltes im
kgl. Staatsarchiv zu Düsseldorf vorhanden. (185.)
— Juli 2. — * Methildis ehemalige Gräfin von Sayn beurkundet,
dass Ritter Conzo von Breisig 4V2 Morgen Weinberg bei Linz
am Rhein der Abtei Ueisterbach verkauft und vom kölner Dom-
stifte dafür seinen Hof in Breisig und ein steinernes Haus daselbst
zu Lehen genommen hat. (6. non. iulii.) — A f . 143 III Nr.
148. — Bf. 131 m Nr. 148. (186.)
— November. — * Goswin Domdekan und Archidiakon beurkundet,
dass der Kan. Mag. Heinrich von Basel sein Haus 'Vus' in der
Pfarrei S. Paul um 8 Mk. einer gewissen Aleidis zu deren Leib-
zucht und nach dem Tode zu ihrer Gedächtnisfeier im Dome ver-
kauft hat. (mense novembri.) M. Z. — A f. 156 b m Xr. 184.
B f. 144 m Nr. 184. (187.)
1255 Januar 31. — EB. Konrad erlaubt der Stadt Neuss, seine Barg
daselbst abzubrechen, verspricht, keine neue ohne Zustimmung
der Bürger zu errichten, gestattet diesen, die Insel zwischen Erft
und Rhein zu entfernen oder den Rhein abzulenken ^ und sichert
ihnen Freiheit von etwaigen neuen Zöllen zu. (1254 pridie kal.
febr.) — A f. 82 b m Nr. 37. — Bf. 66 HI Nr. 37. —
Lac. 2, 408. — Cardauns, Ann. 35, 376. (188.)
— Februar 1. — Die Pröpste (Heinrich) von S. Severin und (Hein-
rich) von S. Aposteln zu Köln sowie der Pr. (Philipp) von Soest
*) Heinrich wurde noch im Jahre 1249 durch päpstliche Provision zum
Nachfolger des am 3. April gestorbenen Bischofs Otto III. v. Utrecht ernannt.
Virl. Chronica regia Col. S. 296.
=*) Vj?l. Fr. J. Löhrer, Gesch. d. St. Neuss (Neuss 1840) S. 81.
Digitized by
Google
— 157 —
Men eiuen Schiedsspruch zwischeu EB. Konrad und dem Gr.
Wilhelm IV. von Jülich. (1254 iu vig. purif. b. virg.) — A f .
112 III Nr. 75. — B f. 97 b m Nr. 75. — Vgl. Lac. Urkb.
2, 404 und 410, besonders S. 221 Anra. — Cardauns, Ann.
35, 377. (189.)
1255 Februar 17. Köln. — EB. Konrad überlässt dem Domschatz-
meister Philipp und dessen Nachfolgern den Rottzehnten vom
Walde 'Huvef bei Anstel. (1254 13. kal. marcii ) M. Z. —
A f. 148 b III Nr. 163. — Bf. 136 b III Nr. 163. —
Verz.: Cardauns, Ann. 35, 382. — Vgl. oben Nr. 182. (190).
— März 4. Köln, Dom. — Derselbe erklärt auf Grund einer von
ihm und dem Grafen von Arnsberg besiegelten, durch den Dom-
dekan Goswin vorgezeigten Urkunde, da^s Gr. Gottfiied III. von
Arnsberg die Vogtei tkber Sümmein (Sumberyn) und Oesbern
(Eysbern) mit gleichem Rechte besitzen soll, wie der Edle Adolf
von Dassel sie innegehabt. (1254 4. non. marcii.) M. Z —
A f. 83 III Nr. 38. — B f. 66 b III Nr. 38. — Lac. Arch.
3 S. 176. — Westf. Urkb. 3, 572 irrig mit 4. non. novembr. ;
Cardauns, Ann. 35, 385. (191.)
— April 22. — * Hugo Domkanoniker verpflichtet sich, für die
20 Mk., die er dem verstorbenen Laien Hermann von Mülheim
geschuldet, jährlich 9 sol. zu dessen Gedächtnisfeier an das Dom-
stift zu zahlen, (in vig. s. Georgii mart.) — A f. 156 b III Nr.
185. — Bf. 143 III Nr. 185. (192.)
— August 18. Anagni. — P. Alexander IV. trägt dem Scholaster
(Konrad) von Strassburg auf, den Gr. (Adolf IV.) von Berg und
Walram, Bruder des Gr. (Wilhelm IV.) von Jülich zum Verzicht
auf Rottzehnten von kölnischen Kirchengütern zu zwingen. (15.
kal. sept. pont. a. 1.) — A f. 29 b I Nr. 30. — Bf. 14 b l
Nr. 30. — C D I, 29. — Mansi, Concilior. ampl. coli. 23,
825; Lünig, Reichsarch. 17, 873; Lac. 2, 418. ~ Potthast
15991. (193.)
Derselbe trägt demselben auf, den Gr. (Adolf IV ) von Berg,
Walram Bruder des Gr. (Wilhelm IV.) von Jülich und andere,
welche der kölner Kirche durch Raub und Brand Schaden zuge-
fügt haben, zur Genugthuung zu zwingen. (15. kal. sept. pont.
a. 1.) — A f. 29 I Nr. 29. — B f. 14 I Nr. 29. — Mansi,
Concilior. ampl. coli. 23, 825; Lac. 4, 667. — Potthast
15990. (194.)
Digitized by
Google
— 158 —
1256 Februar 26. Köln. — £B. Eonrad bearkandet, dass die Edeln
Walbodo ond Ernst von Virneburg einen Berg am Bache Holz-
wied in der Pfarrei Puderbach der kölner Kirche Obertragen
haben und dass diese ihn den genannten Edeln und auf deren
Bitten dem Rorich von Rennenberg, Gerlach von Uetgenbach
(Oytgenbach ^), Heinrich von Arscheit Vogt zu Hachenborg, Hein-
rich von Blankenberg und Johann von Andernach zur Erbauung
eines vom Erzstifte lehniUhrigen Schlosses erblich gegeben hat.
(M. CG. L. primo 5. kal. martü.) M. Z. — A f. 83b UI Nr.
39. — B f. 67 III Nr. 39. — Lac. Urkb. 2, 424 ; Mrh.
ürkb. 3, 1335. — Goeiz, Mrh. Reg. 3, 1281, sämtlich zu
12 5 6. Lacomblets Druck beruht auf dem Original im kgl. Staats-
archive zu Düsseldorf; in den Kartularen wird ein Schreibfehler
anzunehmen sein. Über die Örtlichkeiten vgl. Mrh. Urkb. a.
a. 0. (195.)
— Juni 19. — Johannes von S. Katharina Domkanoniker und
Priester überweist der Domkirche mehrere Renten von Häusern
und Hausstätten in Köln zur Gedächtnisfeier für sich und die
Seinigen, (in die Gervasii et Prothasii.) — A f . 157 III Nr.
186. —Bf. 144 b m Nr. 186. — Lac. Arch. 3, 177. —
das. 6, 31 Nr. 27. (196.)
— August 14. — Gerhard Vogt von Köln schenkt mit Einwilligung
seiner Söhne der Domkirche 1 Mk. Rente von seiner Mühle in
Rbeidt zur Gedächtnisfeier für sich und seine Frau. (1156 [!]
fer. 6. p. fest. s. Petri ad vinc.) — A f . 157 b m Nr. 188.
— Bf. 145 b HI Nr. 188. — Lac. 2, 426. — Lac. Arch.
6 S. 32 Nr. 28. (197.)
— Dezember. Brauweiler. — (Emccho I.) Abt und der Konvent von
Brauweiler verkaufen mit Genehmigung des EB. Konrad dem
kölner Domkapitel um 400 Mk. den Hof Manstätten *) nebst
4 zinsfreien Hufen und den Holzgowalten Haneputte, Widehowe,
Gewere und Vele^). (mense decembri ) M. Z. — A f. 135 b m
Nr. 130. — Bf. 122 b HI Nr. 130. — Verz. : Cardauns, Ann.
35, 421. (198.)
') Bei Asbach im Kr. Neuwied ; jetzt befindet sich dort nur noch eine
dem li. Josef geweihte Kapelle (Dekanat Erpel).
^) Noch jetzt trägt ein Hof in Manstätten den Namen Domhof.
^) Vgl. Chron. Brunwilrense ed G. Eckertz, Annalen 17, 170 und
Fontes rer. Rhenanar.
Digitized by
Google
— 159 —
1257. Das Domkapitel gibt dem Steinmetz und Dombanmeisler Gerhard
Vopter meritorum obsequia* eine Baustelle an der Marzellenstrasse
in Erbpacht»). A f. 117b m Nr. 92. — Bf. 103b III Nr.
92. — Lac. 2, 446, daraus Qu. 2, 374. — Lac. Arch. 6
S. 32 Nr. 29. (199)
— März 20. — * Ritter Ludwig Vogt von Lülsdorf nimmt den
Zehnten des Hofes zu Lülsdorf, des.'^en Enrag den Brüdern von
der S. Margaretenkapelle gehört, von dem Domdekan Goswin um
40 Malter Korn jährlich in Pacht. (1256 13. kal. april.) M. Z.
— A f . 141b III Nr. 145. — Bf. 129 b UI Nr. 145. (200.)
1258 Juni 28. Köln, Pfalz. — Goswin Domdekan und Archidiakon,
Heinrich Pr. von S. Severin, Heinrich Pr. von S. Aposteln, Phi-
lipp Pr. von Soest und Bruder Albert Lesemeister der Prediger
zu Köln föllen einen Schiedsspruch zwischen EB. Konrad und der
Stadt Köln, (in vigilia bb. Petri et Pauli app.) — A f. 88 lU
Nr. 45. — B f. 71b HI Nr. 45. — Apoloiia des Erzstiffts
Collen, Beil. 19; Securis ad radicem pos. Nr. 77; Lac. 2, 452;
Qu. 2, 384. — Cardauns, Ann. 35, 457 ; Mittlgn. a. d. Stadt-
arch. 3, 234 nach dem Original. (201.)
— September 13. Bonn, S. Gertrud. — EB. Konrad vermittelt
zwischen Mathilde, ehemaliger Gräfin von Sayn einerseits, Hein-
rich v. Isenburg, dessen Sohn Gerlach und Gr. Gottfried von
Sayn andererseits einen Vergleich über Burgenbau. (in deme even-
mainde an des hl. cfuces avende.) M. Z. — A f. 168 IH Nr.
212 —Bf. 157 ni Nr. 212. — Cardauns, Konrad v. Hosta-
den 160 aus A. — Reck, Gesch. der Häuser Isenburg, Runkel
und Wied S. 306; Cardauns, Ann. 35, 461; Goerz, Mrh. Reg.
3 S. 650 Nr. 2863 ; Mittlgn. a. d. Stadtarch. 3, 235 nach dem
Original; Goerz, Mrh. Reg. 4, S. 731 zu Nr. 2863. (202.)
1259 Februar 3. Löwenstein. — Wernher genannt von Bischofshausen
überträgt seinen Anteil am Schlosse Itter nebst 10 Mk. Einkünf-
ten der kölner Kirche, in deren Schutz er sich als Vasall begibt.
(1258 in crast. purif.) M. Z. — A f. 143 b III Nr. 149. —
B f. 131 III Nr. 149. — Baur, Hessische Urkunden 1, 114.
— Scriba, Regesten z. hoss. Gesch. 2, 496 zu 1258. (203.)
*) Vgl. J. J. Merlo, Die Dombaunieister von Köln, Bonner Jahrb. 73,
lOO ff. und ders. Köln. Volksztg. 1886 November.
Digitized by
Google
— 160 —
1259 März 7. — * Ritter Dietrich von Hackhaosen nimmt gegen 8
Mk. jahrlichen Zinses die Gttter des Domkapitels zu Hackhaosen
unteilbar in Erbpacht, verp^ndet fQr die Zahlung ein steioemes
Haus in Worringen und verpflichtet sich zu 3 sol. Kurmede beim
Handweclisel. (1258 non. marcii.) — A f. 84 Hl Nr. 40. —
B f. 67 b m Nr. 40. — Verz. : Cardauns, Ann. 35, 468. (204.)
— Mai 7. Köln. — EB. Konrad veröffentlicht im Anschlüsse an den
Schiedsspruch, der zwischen ihm und der Stadt Köln gefällt wor-
den, auf Gesuch der Bürger die in Zukunft gültigen Handels-
gesetze, nach denen fremde Kaufleute aus Ost und West die Stadt,
deren Bannmeile und den Rhein als Grenze ihres unmittelbaren
Betriebes zu betrachten haben, nur zu bestimmten Zeiten in der
Stadt sich aufhalten und gewisse Waren nur im grossen verkaufen
dürfen und verbietet zugleich den Bürgern die Annahme von
Handlehen sowie die Vereinigung der Münzerhausgenosseoschaft
mit dem Schöffenamte. (non. maii.) — A f. 86 III Nr. 44. —
B f. 69 b Ui Nr. 44. — Securis ad rad. pos. 252; Lünig,
Reichsarch. 17, 920; Lac. 2, 469; Qu 2, 396; Höhlbaum,
Hans. Urkb. 1, 523. Gekürzt: Hamm, Stapula Ubio-Agrippin.
(1774) S. 43. — Cardauns, Ann. 35, 478. (205.)
— August 6. Andernach. - Gerlach Erstgeborener des Hei-rn Hein-
rich von Sayn gelobt unter Bürgschaft, von seinem Schlosse
Ahrenfels aus der Grafin Mathilde von Sayn keinen Schaden zu-
fügen zu wollen. (8. id. aug.) — A f . 169 HI Nr. 213 —
B f. 158 III Nr. 213. — (Fischer) Geschlechtsregister der Hau-
ser Isenburg, Runkel u. Wied 2, 48; Lac. 2, 473. — Goerz,
Mrh. Reg. 3, 1571. 206.)
— August 22. * E(ngelbert) Dompropst, Goswin Domdekan und das
ganze Kapitel verbessern das 'delaint' genannte Officium des Rent-
meisters zu Remagen durch einen Jahreszuschuss von 4 Mk. zu
den Bewirtschaftungskosten und durch Verwandlung der Abgabe
von 2 Ohm Wein in eine solche von 8 sol. und vereinigen das-
selbe mit der Rentei Walberberg. (octava assumpc. b. virg.) —
A f. 115 HI Nr. 85. — Bf. 101 HI Nr. 85. (207.)
— Oktober 1. — * Hermann der Sachse widmet dem Domstifte
1 Mk. Zins von seinem Hause ^zum Greifen' zu einer Gedächtnis-
feier, (in die b. Remigii.) — A f . 158 III Nr. 190. — Bf.
146 III Nr. 190. (208.)
Digitized by
Google
— 161 —
1259 November 24. Köln. — Konrad Gr. von Everstein übertrjSigt dem
EB. Konrad die Hälfte seines kölnischen Lehens Ösen an der
Weser nebst der Hälfte der dort etwa zu gründenden Stadt als
freies Eigen ^). (in vig. b. Katerine virg. et mart.) M. Z. —
A f. 127 m Nr. 110. — B f. 114 HI Nr. 110. — Lac. 2,
480. — CardauDs, Ann. 35, 491. (209.)
— Dezember 22. — Das Domkapitel bestimmt, dass die einfache
Pfründe eines Kanonikers, welcher Prälat wird, ein Jahr lang
dem Stifte zur Gedächtnisfeier zufallen soll. (fer. 2. p. fest. b.
Thome ap.) — A f. 111 b in Nr. 74. — B f. 97 III Nr. 74.
— Gedr.: Lac. Arch. 6 S. 33 Nr. 3i: (210.)
— Dezember 31. — Hermann Schenk von Ahr trägt mit Geneh-
migung des EB Konrad sein neuerbautes Schloss Cuchenheim *)
der kölner Kirche zu Lehen auf. (pridie kal. ian.) M. Z. —
A f. 96 m Nr. 46. — B f. 81 HI Nr. 46. — Lac. 2, 482.
— Cardauns, Ann. 35, 492; Goerz, Mrh. Reg. 3, 1696. (211.)
1260. * Goswin Domdekan und Archidiakon und W(erner) Capellarius
und Pr. von S. Gereon vermitteln gemäss eingerückter Aufforder-
ung des EB. Konrad zwischen dessen Verwandten, dem Bonner
Kan. Albert von Dollendorf und dem Domkanoniker Albert von
Rennenberg über die Kirche zu Erp (Erlepe) sowie zwischen
dem ersteren und dem erzbischöflichen Notar Gottfried Kan. an
S. Kunibert über die Kirche zu Ollheim (Olme^). — A f . 188
in Nr. 231. — Bf. 175 IH Nr. 231. — Verz. : Cardauns,
Ann. 35, 517. (212.)
— Januar. — * Gerhard Bruder des Vogtes Domkanoniker bekennt
sich verpflichtet, jährlich 2 Mk. zum Geleucht vor dem Taber-
nakel zu zahlen, bis er der Küsterei (custodia camere) eine Rente
in diesem Betrage erworben habe. (1259 mense ianuario.) —
A f. 158 III Nr. 189. —Bf. 146 III Nr. 189. (213.)
— März 29. Köln. — G(oswin) Domdekan und Archidiakon erlässt
im Auftrage des EB. Konrad Verordnungen für die Karmeliter.
') Vgl. H. G r a u e r t , Die Herzogsgewalt inWestfalen (Paderborn 1877) S. 7.
^) Cuchenheim erscheint bereits 1197 unter den Besitzungen des Klost-
ers Schillingskapellen, Lac. 1, 558. Die Pfarrkirche daselbst gehörte den
Herren von Montjoie, seit 1258 dem Kloster Reichenstein, Lac. 2, 456.
*) Vgl. die Urkunde EB. Konrads vom 15. Juni 1260, unten Nr. 215.
Westd. ZeitBchr. Ergheft 3. (1886). 11
Digitized by
Google
— 162 —
(1259 4. kal. apr.) — A f . 182 III Nr. 226. — Bf. 169 b
III Nr. 226. — Cardauns, Konrad v. Hostaden 161. — ders.
Ann. 35, 498. (214.)
1260 Juni 15. Köln. — EB. Konrad übertr> dem Domkapitel das
Patronat der Kirche zu Erp, so dass nur noch ein Viertel des
Prasentationsrechtes den Herren von Dollendorf verbleibt*). (17.
kal. iulii.) — A f. 97 m Nr. 50. — B f. 82 b m Nr. 50.
— Lac. 2, 490. — Cardauns, Ann. 35, 506. (215.)
— — Derselbe willigt darein, dass Winrich (von Bachern) Schultbeiss
zn Lechenich sein Lehen zu Hermalbeim (Riczemolhem) dem
Deutschordenshause zu Köln als Allod verkauft und dafür sein
Burghaus in Frechen von der kölner Kirche zu Lehen nimmt.
(17. kal. iunii.) — A f. 84 b HI Nr. 41. — B f. 68 HI Nr.
41. — Hennes, Urkb. d. dtsch. Ordens 1, 189. — Lac. 2, 491.
— Cardauns, Ann. 35, 507. (216.)
— Juni 28. — * Arnold von Aachen und seine Frau Aleidis ver-
machen dem Domstifte zur Gedächtnisfeier für sich, ihre Vater
Tebold und Heinrich, ihre Mütter Vredeswindis und Mettildis und
ihren Sohn Hermann ein Viertel ihrer Güter an Acker und Wald
zu Manstätten nebst 14 sol. Zins von ihrem Hause an S. Ser-
vatius *) neben dem Hause Altenberg, (vigil. bb. app. Petri et Pauli.)
A f. 158 b m Nr. 191. — Bf. 146 HI Nr. 191. — Er-
wähnt; Cardauns, Ann. 35 Nr. 509. (217.)
1261 April 23. — Das Domkapitel gibt seinem Glöckner Petrus und
dessen Frau Margareta das Haus zum Schlüssel nebst dem Hause
Clocring, früher Wolkenburg, belastet mit je 4 sol. Zins an S.
Laurentius und an Kl. Weiher gegen 4 Mk. jährlich in Erbpacht.
(in die b. Georgii mart.) — A f. 118 III Nr. 93. — Bf. 104
ni Nr. 93. — Gedr.: Qu. 2, 420 „aus einer gleichzeitigen
Kopie im Stadtarchiv" zu Köln (?). (218.)
— Juni. — * Irmegard Meisterin und der Konvent des Kl. Füssenich
einigen sich nach langen Verhandlungen mit dem Domdekan Gos-
win über fünf zum Hofe des Domstiftes in (Nieder)Berg gehörige
Güter zu Dirlau (Dirlo). (1261 mense iunio.) — A f . 117 III
Nr. 91. — Bf. 103 HI Nr. 91. (219.)
*) Erp war alter Hostaden'scher Besitz, vgl. z. B. Lac. 1, 570.
^) Die Servatiuskapelle lag an der Stelle, wo jetzt die Servasgasse von
der Johaonisstrasse sich abzweigt
Digitized by
Google
— f63 —
1261 Jnni 25. — Friedrich Propst und das Kapitel von S. Maria ad
gradus zu Köln übertragen dem Domstifte ihre etwaigen Rechte
an den Gütern in der Trankgasse neben dem alten Turme, in
dem sich die Dombibliothek befindet, (crast. nativ. b. Job. bapt.)
— A f . 116 m Nr. 87. —Bf. 102 III Nr. 87. — Lac. 2,
503; Qu. 2, 422. — Lac. Arch. 6 S. 33 Nr. 32. (220.)
— Dezember 21. Hüchelhoven. — * Wigard und dementia Ehe-
leute nehmen vom Domstifte ihr Allod von 40 Morgen Acker in
der Pfarrei Hüchelhoven gegen 12 Malter Weizen jährlich unteil-
bar in Erbpacht mit der Verpflichtung zu 3 sol. Recognition
beim Handwechsel, (in die Thome ap.) M. Z. — A f. 139 HI
Nr. 137. (221.)
1263 Januar 8. Orvieto. — P. Urban lY. bestätigt die Schenkungen,
welche die verwitwete Gräfin Mathildis von Sayn der kölner Kirche
zu Wied, Windeck, Rennenberg, Linz, Leubsdorf (Lupstorf), Neu-
stadt, Asbach, Windhagen (Wintahin), Gielsdorf und Sechtem ge-
macht hat. (6. id. ianuar. pont. a. 2 *). — A f. 34 I Nr. 41.
— B f. 19 I Nr. 41. —CD I, 6. — Günther, Cod. dipL
Rheno-Mos. 2, 196 ; Qu. 2, 445 aus Gelenii farrag. 2 f. 93.
— Potthast 18454 ; Goerz, Mrh. Reg. 3, 1853. (222.)
— Februar 27. — * Das Domkapitel gibt die Güter zu Waldorf,
welche der verstorbene Dekan Groswin von Randerath um 26 Mk.
von dem Ritter Maken gekauft hat, mit Willen der Testaments-
vollstrecker, nämlich des Subdekans C(onrad), des Schatzmeisters
Ph(ilipp), des Kan. Wilhelm von Stalburg und des Kantors Ulrich
dem Domkan. Hartmann von Liesberg (?Lyvisberg) Rentmeister
zu Remagen und dessen Nachfolgern gegen 16 sol. zum Jahr-
gedächtnisse Groswins in Pacht. (1262 3. fer. p. Mathie ap.) —
A f. 169 III Nr. 192. — Bf. 147 IH Nr. 192. (223.)
— April 25. — * Der Johanniter Ekbert vermittelt eine Sühne
zwischen dem Kleriker Wilhelm dem Sohne Ekberts des älteren
und Franko dem Sohne des Vogtes Waldaver und Schwager Wil-
helms, (in festo b. Marci ew.) — A f . 160 b m Nr. 197. —
B f. 148 b m Nr. 197. ^224.)
') Vgl. zu dieser und den übrigen auf die Saynische Schenkung bezüg-
lichen Urkunden auch Matth. Dahlhoff, Gesch. d. Grafschaft Sayn (Dillen-
burg 1874) S. 4 ff.
11«
Digitized by
Google
— 164 —
1263 April 26. — * Franko Sohn des verstorbenen kölner Vogtes
Waldaver verzichtet nebst seiner Frau Kunegunde gemäss dem
Schiedssprüche des Johanniters Ekbert auf alle Ansprüche an das
Erbe des Klerikers Wilhelm, (in crast. Marci ew.) M. Z. —
A f. 161 b m Nr. 198. —Bf. 149 III Nr. 198. (225.)
1265 Dezember 18. — Walram Bruder des Grafen von Jülich und
seine Frau Mechtild vergleichen sich mit EB. Engelbert II über
die Ahr-Hostaden*sche Erbschaft. (15. kal. iauuar.) A f. 125 IIl
Nr. 107. — Bf. 112 III Nr. 107. — Kremer, Ak. Beitr. 3
ürkb. 112; Lac. 2, 558. — Goerz, Mrh. Reg. 3, 2123. —
Vgl. die Gegenurkunde bei Günther, Cod. dipl. Rheno-Mos. 2,
219. (226.)
1266 Januar 1. Köln. — Herbord Gr. zu Dortmund und Burgmann
von Ahausen tritt dem EB. Engelbert II. die Hälfte der Münz-,
Grut- und BiergeMe in Dortmund erblich ab. (1265 kal. ian.)
— A f . 142b m Nr. 147. — Bf. 130b HI Nr: 147. —
Lac. 2, 559. — Rubel, Dortmunder Urkb. 1, 120; Mittlgn. a.
d. Stadtarch. 3, 302 ans einer Kopie 14. Jh. (227.)
• — Januar 3. — Otto, Hermann, Ludwig und Konrad, Grafen von
Everstein, nehmen ihr Schloss Gross-Everstein und 100 Hufen
Allod nebst der Hälfte der Stadt Quernhameln (Rerenhamele !)
von EB. Engelbert II. und der kölner Kirche zu Lehen, indem
sie die Zustimmung des Bischofs von Minden zu erwirken geloben *).
(1265 3. non. ian) — A f . 127b m Nr. 111. —Bf. 114b
m Nr. 111. — Gedr.: Lac. 2, 560. (228.)
— Januar 12. Perugia. — * P. Klemens IV. bestätigt dem Dom-
kapitel alle von Päpsten, Kaisern, Fürsten und andern Gläubigen
verliehenen Rechte und Freiheiten. (2. id. ian. pont. a. 1.) —
A f . 28 b I Nr. 27. — B f. 14 I Nr. 27. (229.)
— März 18. — * Das Domkapitel beurkundet, dass ihm der Kle-
riker Wilhelm Sohn des Apothekers Ekkebert und seiner Frau
Agnes, sein näher bezeichnetes Erbe innerhalb der Stadt Köln zu
einer Memorienstiftung unter Vorbehalt der Nutzniessung übertragen
hat. (1265 in crast. Gertrudis.) — A f. 16lb m Nr. 199. —
B f. 149 b m Nr. 199. — Vgl. die Vorurkunden Nr. 224
und 225. (230.)
*) Grauert, Die Herzogsgewalt in Westfalen S. 7. Spilcker, Gesch.
Stadt Hameln.
Digitized by
Google
— 166 —
1267 Dezember 6. — * Albert Subdekan und Ulrich Kantor bestimmen
als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Dekans Konrad von
Rennenberg zu dessen Gedächtnisfeier 20 sol. Zins von dem Hause
neben dem Weiher des Domstiftes, welches der Kan. Konrad
Suevus bewohnt, (in vigil. b. Nicolai.) — A f . 159 III Nr. 193.
— Bf. 147 m Nr. 193. (231.)
1268 Juli 31. — * Das Domkapitel überträgt die Kirche zu Richrath,
deren Patronat ihm durch £B. Konrad geschenkt worden ^) gegen
25 Mk. jährlicher Abgabe an Stelle des verstorbenen Propstes
Hermann von Kerpen dem Priester Johannes und bestimmt dessen
Pflichten und Rechtsverhältnisse. (2. kal. aug.) — A f . 255 HI
Nr. 312 [X]. — Bf. 244 HI Nr. 312. (232.)
1269 Januar 25. Neuerburg. — * Diether Herr von Molsberg teilt
unter Vermittlung genannter Edeln die Ministerialen, welche er
bisher mit seiner Verwandten, der Gräfin Mechtild von Sayn,
gemeinschaftlich besessen hat und überweist die frtüier zum
Schlosse Molsberg gehörigen dem jedesmaligen Besitzer von Wied.
(1268 in die convers. s. Pauli — in Novo Castro). — A f . 180
m Nr. 222. — Bf. 167 b HI Nr. 222. — Verz. : Goerz,
Mrh. Reg. 3, 2407 nach dem Orig. in Idstein (jetzt Wies-
baden). (233.)
1270 Mai. — Vrederunis Äbtissin und der Konvent von S. Ursula
bekennen sich durch testamentarische Verfügung der Äbtissin Lisa
von Rennenberg verpflichtet, 9 sol. von Weing&rten bei Bachern
zur Ged&chtnisfeier des verstorbenen Domsubdekans Albert von
Lennep zu zahlen, (mense maio.) — A f . 159 b ni Nr. 194.
B f. 147 b ni Nr. 194. — Gedr. : Qu. 3, 4. (234.)
1271 August 24. Neuss. — * H(einrich) Gr. von Kessel übergibt die
Vogtei zu Neuss mit allem Zubehör und allen Unterthanen jen-
seits der Niers dem Gr. Siegfried von Wittgenstein und dem
Herrn Johann von Bilstein, so dass sie künftig von EB. Engel-
bert II. und der kölner Kirche lehnrtihrig sei. (in vigil. b. Bar*
tholomei ap.) M. Z. — A f. 129 Hl Nr. 115. — Bf. 116
III Nr. 115. (235.)
') 1243 Januar 26, s. oben Nr. 107.
Digitized by
Google
— iÖ6 —
1271 August 24. Neuss. — H(einrich) Gr. von Kessel öbertr> mit
Genehmigung seiner Brüder, Walram Propst von Manstereifel und
Wilhelm Ean. an S. Aposteln dem EB. Engelbert IL sein Recht
auf die Holzgrafschaft zu Hostadeu. (in vigil. b. Bartholomei ap.)
— A f . 128 b III Nr. 113. —Bf. 116 UI Nr. 113. (236.)
Derselbe stellt dem EB. Engelbert Bürgen für die demselben
verkaufte Vogtei zu Neuss nebst der Holzgrafschaft zu Hostaden.
(9. kal. sept.) — A f . 129 HI Nr. 114. — Bf. 116 HI Nr.
114. — Gedr.: Lac. 2, 616. (237.)
— September 14. — Dietrich Gr. von Kleve, Aleidis seine Frau
und Dietrich sein Erstgeborner übertragen auf Bitten des Kan.
Heinrich von Heinsberg ihres Verwandten dem Domkapitel ihr
Recht an 30 Morgen Land und einer Baustelle zu Morendorf
unter Mitbesiegelung des Erzbischofs, (fer. 2. p. nativ. b. Marie
v.) — A f . 122 b ni Nr. 99. —Bf. 109 HI Nr. 99. —
Gedr.: Lac. 2, 619, jedoch ohne die Erwähnung der erzbischöf-
lichen Bestätigung. (238.)
— September 18. — * Dietrich Herr von Heinsberg nebst seiner
Frau Johanna überträgt auf Bitten seines Bruders des kölner
Kan. Heinrich dem Domstifte die Bede von seinen Gütern zu
Rheidt (Reide super Renum). (fer. 6. p. exaltac. s. crucis.) —
A f. 130 m Nr. 117. —Bf. 117 HI Nr. 117. (239.)
1272 Januar 23. — * Ritter Dietrich von Effelsberg (Effelsbure) und
seine Frau Hadwig verkaufen dem Domkapitel um 43 Mk. den
von der Dompropstei lehnrührigen Zehnten zu Scholthe. (1271
sabb. ante convers. b. Pauli ap.) — A f . 138 III Nr. 135. —
B f. 125 b m Nr. 135. (240.)
— April 8. Bonn. — * EB. Engelbert II. beurkundet, dass Dietrich
von Niedermorken und dessen Verwandten ihren Ansprüchen an
das Patronat der Kirche zu Obermorken zn Gnnsten der kölner
Kirche entsagt haben. (1271 fer. 6. p. dom. letare.) — A f. 98
HI Nr. 52. — B f. 83 b HI Nr. 52. (241.)
1273 Februar 27. — Dietrich der Junge von Iseuburg und seine Söhne
Salatin, Konrad und Hermann vergleichen sich mit Mechtild ehe-
maliger Gräfin von Sayn wegen des Gutes Gebhardshain (Gevarts-
hain) und der Gefangenhaltung Salatins. (1272 des nesten man-
dages na sente Mathias dage.) — A f . 178 b m Nr. 221. —
Digitized by
Google
— 167 —
B f. 166 in Nr. 221. — Günther, Cod. dipl. Rheno-Mos. 2,
247 ; Fischer, Gescblechtsregister 2, 45 ; Hoefer, Auswahl ftltest.
ürkden. 19. — Goerz, Mrh. Reg. 3, 2797. (242.)
1273 Jani 11. — * Petrus Dompropst und Archidiakon, Wilhelm Sub-
dekan und das ganze Kapitel bestimmen, dass der Scholaster bei
der Wahl sich eidlich zur Residenz zu verpflichten habe. (Bar-
Dabe apost.) — A f . 146 lü Nr. 158. — Bf. 134 m Nr,
158. (248.)
— Juni 14. Köln. — * H(einrich) Gr. von Kessel erklärt, dass
sein Schloss Grevenbroich (Bruche) mit Ausnahme des Zubehörs
Allod der kölner Kirche sei. (18. kal. iulü.) — A f . 129 b
III Nr. 116. —Bf. 117 m Nr. 116. (244.)
— Juli 25. — * Meisterin und Konvent des Prämonstratenser-
Nonnenklosters Schillingskapellen verkaufen mit Genehmigung des
Abtes (Walter) von Floreffe und des EB. Engelbert II. dem Dom-
kapitel um 650 Mk. den Hof zu Esch nebst Zubehör sowie die
Mühle zu BüUesheim (BuUinczheim) und das Patronat in Esch.
(in die b. Jacobi ap.) — A f. 99 b m Nr. 56. — B f. 85 III
Nr. 56. (245.)
1274 April 8. — Das Domkapitel weist die 32 sol. Rente, welche es
dem Subdekan W(ilhelm) und dem Kan. Dietrich von Büren zur
Gedächtnisfeier für den verstorbenen Scholaster Mag. Heinrich
von Emmels (Emelesse) um 40 Mk. verkauft hat, auf seinen
Weizenzehnten zu Eflfern an. (in oct. pasche.) — A f. 160 III
Nr. 195. —Bf. 148 III Nr. 195. — Lac. Arch. 2, 129;
Qa. 3, 84. — Lac. Arch. 6, 35 Nr. 38. (246.)
1275 Juni 5 *). — Kuno von MüUenark, dessen Bruder Reinhard ge-
nannt Hoengen und andere verkaufen um 430 Mk dem kölner
Domkapitel ihren Hof Oidtweiler nebst ihrem Anteile am Kirchen-
patronate daselbst, (fer. 4. p. fest, pentecost.) — A f. 136 b m
Nr. 133. —Bf. 124 III Nr. 133. — Lac. 2, 673 unvoll-
ständig. — Qu. 3, 108. (247.)
^) Es ist auffallend, dass im Kartular die Urkunde von 1275 Juni fehlt,
durch welche die Stadt dem Erzbisehofe verspricht, die Rechte der kölner
Kirchen zu achten. Ich teile sie im Anhange aus einer dem Domarchiv im
15. Jahrhundert entnommenen Abschrift des Kopiars von S. Aposteln mit.
Digitized by
Google
— 16Ö ^
i275 September 7. Köln, Domkapitel. — EB. Siegfried beurkundet,
dass Mathilde, ehemalige Gräfin von Sayn, der kölner Kirche die
Burg Wied und die Orte Linz, Windhagen (Winthain), Neustadt,
Asbach und Rossbach (Roispe) nebst Zubehör unter angegebenen
Bedingungen übertragen habe, (an unser vrouwen avende der
lasser den man heizet in latine nativitas.) — A f. 169 b m Nr.
214. — B f. 158b III Nr. 214. — Gedr.: Hoefer, Auswahl
d. ältest. Urkk. S. 23; Qu. 3, 111 aus A. (248.)
— Oktober 28. — * Die Brüder Bertram und Dietrich Edele von
Aldenhoven, ferner Wilhelm, Bertram, Dietrich und Giselbert
Söhne des verstorbenen Bertram von Aldenhoven verkaufen dem
Domkapitel um 81 Mk. ihre Besitzungen zu Oidtweiler nebst dem
Patronate daselbst, (die bb. apostolor. Synon. et Jude.) —
A f. 137 III Nr. 134. — Bf. 124 b m Nr. 134. — Vgl.
Lac. 2, 673. (249.)
1276 Februar 15. Köln. — Ritter Goswin von Rodenberg tritt dem
EB. Siegfried zur Sühne früherer Übergriffe sein Schloss Roden-
berg nebst der Freigrafschaft und der Vogtei über Menden ab,
wogegen ihm und seinen Enkeln Goswin Sohn Heinrichs und
Goswin Sohn Bemards Rentlehen angewiesen werden. (1275
15. kal. martii.) — A f. 131b III Nr. 122. — Bf. 118 b
III Nr. 122. — Gedr. : Lac. 2, 689. (250.)
— Februar 21. — Friedrich Dekan und der Konvent des S. Mar-
tinsstiftes zu Lüttich verkaufen der kölner Kirche um 1220 Mk.
ihre ungünstig gelegenen Besitzungen zu Mehlem (Meilnheim) am
Rhein. (1275 fer. 6. in capite ieinvii.) — A f. 134 III Nr.
126. — Bf. 121b III Nr. 126. ~ Gedr.: Ann. 34, 83 zu
1275 Februar 22; Qu. 3, 126 zu Februar 20 und auf Mül-
heim a. Rh. bezogen. — Vgl. Lac. 2, 664. (251.)
— Februar 23. — J. Propst, F(riedrich) Dekan und Arcliidiakon
nebst dem ganzen Domkapitel zu Lüttich willigen darein, dass
das S. Martinsstift seine Güter zu Mehlem der kölner Kirche
verkauft. (1275 dom. qu. c. invocavit me.) — A f . 134 b lu
Nr. 128. — Bf. 122 UI Nr. 128. — Gedr.: Ann. 34, 84
zu 1275 März 3. (252.)
— März 7. — Johannes B. von Lüttich genehmigt den Verkauf der
Mehlemer Güter des S. Martinsstifles zu Lüttich an die kölner
Digitized by
Google
- m —
Kirche. (1275 sabb. p. dorn, qu, c. reminiscere.) — A f . 134 b
III Nr. 127. — Bf. 121b III Nr. 127. — Gedr.: Lac. 2,
664. (253.)
1276 März 15. — EB. Siegfried einigt sich mit der Stadt Köln über
die Nutzung der Rheinmühlen. (1275 id. martii.) — A f . 101b
m Nr. 62. — B f. 87 b lU Nr. 62. — Qu. 1, S. 317. ^
Mittlgn. a. d. Stadtarch. 4, 418 nach dem nicht mit Monats-
und Tagesdatum versehenen Original. — Vgl. Qu. 3 Nr. 127
und 128. (254.)
* Derselbe transsumirt seinen mit der Stadt Köln geschlossenen
Vertrag über die Nutzung der Rheinmühlen und einigt sich ins-
besondere noch mit dem Domkapitel. (1275 id. martii.) — A f .
103 m Nr. 63. — B f. 89 III Nr. 63. (255.)
— Juni 23. — * Hadwig Witwe des Edlen Dietrich von Millendonk
sowie ihre Kinder Gerlach und Goswina verkaufen der kölner
Kirche ihre Einkünfte zu Jüchen (Juchginde). (in vig. nativ. b.
Job. bapt.) M. Z. — A f. 132 b m Nr. 123. — B f. 120
III Nr. 123. (256.)
— Juli 1. — Das S. Martinsstift zu Lüttich quittiert dem kölner
Domkapitel über den Kaufpreis für die Güter zu Mehlem. (in
die octav. nativ. b. Job. bapt.) — A f. 135 III Nr. 129. —
— Bf. 122 b III Nr. 129. — Gedr. : Ann. 34, 85. — Verz. :
Goerz, Mrh. Reg. 4. Nachträge S. 738 Nr. 3129. — Vgl. Lac.
2, 664. ^ (257.)
1277 März 14. — Heinrich Edler von Erenberg, welchem EB. Sieg-
fried dafür, dass er sein Mann geworden, 80 Mk. bis zu S. Martin,
sonst aber 8 sol. Jabresrente aus dem Forste bei Namedy oder
aus dem Andernacher kleinen Zolle zugesagt hat, verspricht bei
etwaiger Zahlungsversäumnis sich nur an den Erzbischof, nicht
aber an das Domkapitel oder an eine andere kölnische Kirche zu
halten. (1276 2. id. marcii.) — A f . 133 b m Nr. 125. —
B f. 121 III Nr. 125. — Günther, Cod. dipl. Rheno-Mosell. 2
Nr. 270. — Goerz, Mrh. Reg. 4 Nr. 390. (258.)
1278. — Bruder Albert ehemaliger Bischof von Regensburg und der Mi-
norit Gerhard von Andernach entscheiden, dass nach Bestimmung
der Gräfin von Sayn dem Domkapitel die Güter zu Sechlem und
Gielsdorf sowie der Zehnte zu Asbach zustehen. — A f . 175 h
111 Nr. 216. — Bf. 163 III Nr. 216. — Gedr.: Qu. 3,
175. * (259.)
Digitized by
Google
— 17Ö . —
1279 April 1. — Ritter Wilhelm Wezstein Schenk von Nideggen ver-
kauft dem kölner Domkapitel mit Genehmigang der Äbtissin (Had-
wig) von S. Maria im Kapitol um 175 Mk. eine Hufe Ackerland
nebst Zehnten und Patronat zu Geyen. (kal. april.) M. Z. —
A f. 136 III Nr. 131. — Bf. 123 III Nr. 131. — Gedr.:
Lac. 2. 724 unvollständig; Qu. 3, 180. (260.)
— April 25. Köln. — * EB. Siegfried überträgt dem Edeln Johann
von Löwenburg (Lewenberg) erblich die Bonner Herbstbede von
60 Mk., ablösbar mit 600 Mk., wovon 300 Mk. zur Erwerbung
eines Allods, 300 Mk. zum Schadenersatz verwendet werden sol-
len. (7. kal. maii.) — A f . 120 HI Nr. 96. — Bf. 106 HI
Nr. 96. — Vgl. Lac. 2, 725. (261.)
— Mai 12. — Eberhard Gr. von der Mark nimmt seine Stadt
Lüdenscheid von EB. Siegfried zu Lehen. (4. id. maii.) — A f .
126 b HI Nr. 109. — Bf. 113 b m Nr. 109. — Gedr.:
Lac. 2, 726. (262.)
— September 15. Lechenich. — EB. Siegfried gibt der Stadt Leche-
nich Satzungen. (17. kal. oct.) — A f. 120 HI Nr. 97. — Bf.
106 b III Nr. 97. — Das Orig im kgl. StaaUarchive zu Düs-
seldorf, Domstift Nr. 387, ist vom Domkapitel besiegelt. —
Gedr. : Kindiinger, Sammig. merkw. Nachr. u. ürkk. S. 107 ;
Grimm, Weisttimer 2, 732; Gengier, Stadtrechte S. 242. Eine
deutsche Übersetzung gibt Holler im Progr. der höheren Schule zu
Lechenich 1885. — Verzeichn. rhein. Weistümer Nr. 581. Vgl.
Frensdorff, Neues Archiv 7 S. 16. (263.)
— Oktober 14. Pingsheim bei Lechenich. — Richarda Gräfin von
Jülich^) und ihre Söhne Walram Pr. zu Aachen, Otto Pr. zu
Utrecht und Gerhard vergleichen sich unter Vermittlung des Gr.
Gottfried von Sayn mit EB. Siegfried. (2. id. oct.) — A f . 192
III Nr. 235. — Bf. 179 HI Nr. 235. — Gedr.: Lac. 2,
730. (264.)
— Dezember 11. — Johann Herr von Arberg (Harberg) nimmt
mit Einwilligung seiner Mutter Methildis und seiner Frau Katha-
rina seine Allodialgüter in Quinheim ^) von der kölner Kirche zu
Lehen. (3. id. dec.) — A f . 130 b HI Nr. 119. — Bf. 117 b
HI Nr. 119. — Gedr.: Lac. 2, 734. (265.)
») Witwe des Grafen Wilhelm IV.
^) Quinheim, ausgegangener Ort, jetzt Pfarre Grimlinghansen vgl. Lac.
2, S. 189 Aum. 3.
Digitized by
Google
^ itl ^
1280« Mathilde ehemalige Gräfin von Sayn fügt ihren früheren Scbenk-
nngen an die kölner Kirche noch die Dörfer Sechtem and Giels-
dorf hinzu ^). — A f . 174 DI Nr. 215. — Bf. 162 UI Nr.
215. — Gedr.: Qn. 2, 199. (266.)
— Juni 22. — * Ritter W(ilhelin) Schenk von Nideggen, R(abodo)
Burggraf von Odenkirchen und die Erben Wilhelm verkaufen dem
Domkapitel um 175 Mk ihre Güter zu Geich (Geigene). (in vig.
nativ. b. Job. bapt.) — A f. 230 ÜI Nr. 279 [X]. —Bf.
216 m Nr. 279. (267.)
1281 August 6. — Die Richter (des erzbischöflichen Gerichtes) zu
Mainz beurkunden die Erklärung des Apothekers Mag. Wilhelm,
dass er sein Erbe am 18. März 1266 dem kölner Domstifte zu
seiner Gedächtnisfeier übertragen habe, (die Sixti.) — A f . 162
ni Nr. 200. — Bf. 148 III Nr. 200. — Gedr. : Qu. 3, 206. (268.)
— September 15. — Dietrich Gr. von Kleve meldet dem Drosten
von Hülchrath und den Schöffen am Griesberge ^), dass er der
kölner Kirche auf Bitten seines Verwandten, des Kan. Heinrich von
Heinsberg, die ihm zinspflichtigen 30 Morgen bei Morendorf als
freies Eigen überlassen habe, so dass niemand von den Bewohnern
zum gräflichen Dinge verbunden sei. (in crast. exaltac. s. crucis.)
— A f. 133 b III Nr. 124. — Bf. 120 h HI Nr 124. —
Gedr.: Qu. 3, 209. (269)
*) Vgl. Maassen, Gesch. d. Dekanats Ilersel S. 165.
^) Griesberg hiess ein zum Amte Hülchrath gehöriger Bezirk im Nor-
den von Köln und insbesondere die Stelle innerhalb der Mauern, auf welcher
später die S.Magdalenenkapelle und danach die Machabäerkirche errichtet wurde.
Hier hatte das bischöfliche Gericht auf dem Eigelstein seinen Sitz und noch heute
führt der nördlichste Teil der Stadt im Volksmunde den Namen *Greesberg\
Alfter's histor. topograph. Lexikon (Manuskript im Stadtarchiv) nennt als Griesr
berger Dingstühle : 1. Esch mit Auweiler im Kirchspiel Pesch, 2. Bocklemünd
und Mengenich, 3. Longerich, 4. Weiler, 5. Fühlingen, 6. Merkenich. — Dass
auch Langel und Feldkassel den Gerichten am Griesherge unterstanden, ho-
weist u. a. die Urkunde, welche Keussen in den Mittlgn. a. d. Stadtarch. 7
Nr. 2782 verzeichnet hat. Ferner lieisst es in einer undatierten, jedoch mit
Sicherheit dem Jahre 1384 zuzuweisenden Aufzeichnung auf Papier (im Stadt-
archiv): „ein hoif de genant sy Mencgenich ind gelegen in dem gerichte des
Oreysberchs" und „ein hoif de Noesenbergh genant sy ind in dem vurschre-
ven gerichte des Greysbergs gelegen." Vgl. auch das Zins- und Terminbuch
des hl. Geisthauses (HS. 15. Jh. im Stadtarchiv) fol. 68: „18 morgen lantz
dat he) st der quadc acker ind schcischen up den Greysberch ind np de
Nuysserstrasse hy Voylen" (Fühlingen).
Digitized by
Google
— m —
1281 November 11. — * Ritter Thomas von Kirbnsch (Ke3rrbusz) und
seine Frau Eva verkaufen um 80 Mk. an Dekan und Kapitel
des kölner Domstiftes 60 Morgen Acker bei Königshoven. (die
b. Martini hicm.) — A f . 138 b m Nr. 136. — Bf. 126 b
III Nr. 136. (270.)
— Dezember 13. — Jakob von Oberwinter (Luccillewintre) und seine
Frau Druda nehmen vom Domkapitel das durch den Kan. Mag.
Heinrich von Basel zur Memorie gewidmete Haus nebst Wein-
bergen gegen 7 sol. jährlich in Erbpacht, (in die b. Lucio virg.)
— A f. 160 HI Nr. 196. — B f. 148 HI Nr. 196. — Gedr.:
Qu. 3, 211. (271.)
1282 Januar 17. Köln. — EB. Siegfried, Domscholaster W(ikbold)
und Ritter Gerhard Scherfgin vermitteln zwischen Mathilde ehe-
maliger Gräfin von Sayn und Johann Herrn von Reifferscheid
einen Vergleich tlber des letzteren ererbte saynische Lehnsgüter.
(1281 16. kal. febr.) — A f . 180 b HI Nr. 223. — Bf. 168
HI Nr. 223. — Gedr. : Qu. 3, 212 zu Januar 15. (272.).
— September 7. — EB. Siegfried überträgt gegen Zahlung von 100
Mk. den Eheleuten Florin und Fazia von Sandkulen das Punder-
amt mit der Verpflichtung, von dem Ertrage 40 Mk. der ehe-
maligen Gräfin (Mathilde) von Sayn als Leibrente zu zahlen, (in
vig. nativ. b. Marie virg.) — A f. 110 III Nr. 70. — Bf.
95 b HI Nr. 70. — Gedr. : Qu. 3, 225. (273.)
— Dezember 7. — Wolbert genannt Polpeir von Erp (Erlepe) und
seine Frau Gerwif verkaufen vor den Schöffen von Lechenich
und vor den Pfarrgenossen von Erp um 38 Mk. 4 sol. dem Dekan
und Kapitel der kölner Kirche eine Hufe Ackerland bei Erp und
nehmen dieselbe wiederum gegen einen Zins von 20 Malter Roggen
in Erbpacht, (oct. b. Andree ap.) — A f. 142 III Nr. 146. —
B f. 130 m Nr. 146. — Gedr. : Lac. 3, 227. (274.)
1283 Februar 3. — EB. Siegfried überlasst dem Domkapitel, dessen
Pfründen durch Brand, Raub und Kriegsnot beeinträchtigt wor-
den sind, die Einkünfte der Kirchen zu Oidtweiler (Oethwilre) und
Geyen unter Ausbedingung standesgemässen Unterhalts für die Priester
derselben. (1282 3. non febr.) — A f. 99 IH Nr. 55. —Bf.
84b III Nr. 55. — Gedr.: Lac. 2, 777. (275.)
Digitized by
Google
— 173 —
1283 Mai 29. ~ Mag. Wilhelm Sohn des Apothekers Ekbert und
seiner Frau Agnes erneuert vor Dekan and Kapitel des Mainzer
Domstiftes seine Schenkung an das Kapitel zu Köln unter Vor-
behalt der Leibzucht. (4. kal. iunii.) — A f . 162 b m Nr. 201.
— Bf. 150b m Nr. 201. — Gedr.: Qu. 3, 231. — Vgl.
oben Nr. 224, 225, 230. (276.)
— September 15. — * Ritter Rutger von Baesweiler (Bastwilre)
genannt Paffe und der Kleriker Philipp von Eygelshoven (Egils-
ouwe) leisten Verzicht auf das Patronat zu Oidtweiler und erkennen
das ausschliessliche Recht des Dompropstes und des Domdekans
auf die Kirche daselbst an. (17. kal. oct.) — A f. 141 III Nr.
144. — Bf. 129 III Nr. 144. (277.)
1284 Februar 27. — * D(ietrich) Abt, der Prior und der Konvent
von Gladbach verkaufen zu Gunsten der Dreikönigenkustodie dem
Dorakanoniker Wilhelm von Ameren (Ambere) 8 Mk. Einkünfte
von der zur Abtei gehörigen Zelle in Buchbolz. (1283 4. kal.
martü.) — A f . 150 III Nr. 166. — Bf. 138 III Nr.
166. (278.)
— März 19. Köln. — Konrad Gr. von Everstein übertrögt dem
EB. Siegfried ein Viertel des Lehnsschlosses Everstein nebst seinen
Rechten zu Ösen und Erzen (Ardeslein). (1283 crast. dom. le-
tare Jherus.) — A f . 128 III Nr. 112. — Bf. 115 DI Nr.
112. — Gedr.: Lac. 2, 787. (279.)
— März 20. — EB. Siegfried entscheidet über das Recht, die köl-
ner Schöffen zu wählen und anzustellen. (1283 13. kal. april.)
— A f . 126 b III Nr. 108. — Bf. 113 b HI Nr. 108. —
Gedr. Qu. 3, 236. (280.)
^ IMärz 21. — Sophia Witwe des Edeln H(einrich) von Wickrath
sowie ihre Söhne, der Ritter Otto und der Kleriker Heinrich,
verzichten auf die von ihnen lehnrührigen Güter zu Esch, welche
Ritter Amilius von Mömerzheim (Muminsheim) dem Domkapitel
verkauft hat. (1283 12. kal. april.) — A f. 140 III Nr. 140.
— Bf. 127b m Nr. 140. — Gedr.: Lac 2, 788. (281.)
-~ August 17. — * EB. Siegfried entlässt 42 Morgen Acker bei
Buschdorf (? Bursdorf) und 4 sol. Zins von Gütern in Hersei aus
dem Lehnsverbande, nachdem der Dekan Dietrich dieselben von
Winrich Clusener zu einer Memorienstiftung erworben. (16. kal.
sept.) — A f . 230 m Nr. 280 [X]. — Bf. 216 HI Nr.
280. (282.)
Digitized by
Google
— 174 —
1284 Dezember 13. — * Ritter Johann von Merheim nimmt vom Dom-
kapitel das Haus Simons des Greven an der Trankgasse in Erb-
pacht, (id. dec.) — A f. 118 b m Nr. 94. — Bf. 104 b m
Nr. 94. (283.)
1285 Januar 28. — * Hugo Abt der unmittelbaren Abtei CJorbie in
der Diözese Amiens bevollmächtigt den Mönch Peter von Mon-
ceaux (Monciacum) Pr. zu Widoy, die Besitzungen zu Bflllesheim
nebst allem Zubehör dem kölner Domkapitel zu verkaufen. (1284
5. kal. febr.) — A f . 266 [Nr. 328] R], nicht mehr in B,
jedoch Orig. im kgl. Staatsarchiv zu Düsseldorf, Domstift Nr.
426. (284.)
— März 15. — * Peter von Monceau Mönch zu Corbie und Pr.
zu Widoy ernennt den kölner Notar Iwan zu seinem Bevollmäch-
tigten. (1284 fer. 5. p. domin. iudica.) — A f . 266 b [Nr. 328»].
Transfix zu der vorigen Urkunde. [5] (285.)
— Februar 26. — Dietrich Luyf Bruder des Gr. (Dietrich VII.)
von Kleve nimmt das kölnische Schloss Grevenbroich (Bruche),
welches zum Leibgedinge seiner Frau Lisa gehörte, von EB. Sieg-
fried zu Lehen. (1285 [sie!] in crast. dom. qu. c. oculi.) —
— A f. 190 III Nr. 233 [?], mit dem Randvermerk 15. Jh.:
'Registrata reperitur in registro domini Coloniensis in quinta parte
de aperturis castrorum sub numero VIlF. Mit diesem Vegistrum
domini Coloniensis' ist der sog. *maior coreaceus ruber' gemeint,
also Kodex C bezw. D, worauf die angegebene Signatur zutrifft.
— Bf. 177 III Nr. 233 ebenfalls mit dem Datum 1285; das
Original, auf dem der unvollständige Druck bei Lac. 2, 796 be-
ruht, hat 1284. (286.)
— Juni 10. — * Gottschalk Abt und der Konvent des Kl. Knecht-
steden verkaufen dem Domkapitel mit Genehmigung des EB Sieg-
fried um 400 Mk. ihre Güter zu Ikoven (Idenchoven) in der
Pfarrei Höningen (Hoingin), belastet mit Abgaben an den Hof des
S. Gereonsstiftes zu Oekoven (üdinchoven). (4. id. iunii.) —
A f. 218 III Nr. 262 [x]. — Bf. 201 b HI Nr. 262. (287.)
— Juni 15. — * Dietrich Dekan und das Kapitel des Domstiftes
beurkunden, dass der Domvikar (vicarius perpetuus) Gerhard von
Xanten und seine Verwandte Gertrud 17 Mk. Rente von den
früher Knechtsteden'schen Gütern zu Ikoven zu einer Memorien-
Digitized by
Google
— 175 —
stiftüDg erworben haben. (17. kal. iulii.) — A f. 196 b III Nr.
240. — Bf. 183 m Nr. 240 (288 )
1285 Juni 22. — Dietrich Dekan und das Kapitel des Domstiftes be-
urkunden, dass der Domkanoniker Mag. Dietrich von Rheinbach
5 Mk. Rente von dem Hofe und von 8 Hufen Acker zu Ikoven
zu einer Memorienstiftung erworben habe. (10. kal. iulii.) —
A f. 196b m Nr. 239. — B f. 182b UI Nr. 239. — Gedr.:
Qu. 3, 252. (289.)
1286 März 28. — EB. Siegfried entscheidet den Streit, der sich zu
Bonn zwischen den Schöffen einerseits, den ^maiores' und Bürgern
andererseits über die Zahlung der Bede erhoben hat und ordnet
die Wahl eines Stadtrates an. (1285 fer. 5. prox. p. fest. b. M.
V.) — A f . 118 b III Nr. 95. — Bf. 105 III Nr. 95. —
Gedr. : Lac. 2, 799 aus dem Privilegienbuche der Stadt Bonn
(Hdschr. 15. Jh. im königl. Staatsarchive zu Düsseldorf; S 2 ;
Gengier, Cod. iur. municip. S. 251. (290)
1287 April 30. ^ Gerhard Sohn des Gr. Wilhelm (IV.) von Jülich
verkauft dem Domkapitel um 325 Mk. seine Güter zu Worriugen.
(in vig. bb. Philipp! et Jacobi app.) — A f. 195 III Nr. 237.
B f. 181b m Nr. 237. — Gedr.: Kremer, Ak. Beitr. 3 Urkb.
Nr. 152; Qu 3, 282. — Vgl. Lac. 2, 825. (291.)
Derselbe stellt dem Domkapitel Bürgen beim Verkauf seiner
Güter zu Worringen. (in vig. bb. Philippi et Jakobi app.) —
A f . 196 III Nr. 238. — Bf. 182 lU Nr. 238. — Gedr. :
Kremer, Ak. Beitr. 3 Urkb. Nr. 153; Lac. 2, 825. (292.)
Derselbe, Herr zu Kaster bittet den EB. (Siegfried), die Über-
tragung des Patronats zu Kirchherten auf das Domstift zu ge-
nehmigen. (2. kal. maii.) — A f . 194 b m Nr. 236. —Bf.
181 III Nr. 236. — Gedr.: Kremer, Ak. Beitr. 3 Urkb.
154. (293.)
— Juni 21. Köln. — * (Dietrich) Dekan und das Kapitel des Dom-
stiftes sowie der Official beurkunden, dass Wicker und sein Sohn
Heinrich um 19 Mk. dem Domschatzmeister Heinrich von Heins-
berg vor Schultheiss und Schöffen zu Anstel einen Zins von 8
Malter Weizen von den Gütern bei Mailsdorp in der Pfarrei
Oekoven (Udinchoven) verkauft haben. (11. kal. iulii in die s.
Albani mart. per man. Adolphi de Husen sacerdot.) — A f. 148 b
ni Nr. 164. -r B f . 136 b HI Nr. 164. (294.)
Digitized by
Google
— 176 —
1287 Juli 12. — EB. Siegfned verspricht der Stadt Köln, dass sie
unter den neuen Zöllen, welche im Kriege mit Brabant eingeführt
seien, nicht leideh solle, gelobt ihre Privilegien aufrecht zu er-
halten und etwaige Vergehen kölnischer Bürger nur an den Tba-
tern selbst zu ahnden, (in vigil. b. Margarete virg.) — A f . 191
III Nr. 234. — Bf. 178 III Nr. 234. — Lac. 2, 828;
Qu. 3, 285. — Gengier, Cod. iur. munic. S. 552; Mittlgn. a.
d. Stadtarch. 4, 488 nach dem Orig. (295.)
1288 Januar 12. — * Dietrich genannt Louf (von Kleve) Stiftsherr
zu Xanten verzichtet auf die vom Gr. (Walram) von Jülich ihm
übertragene Pfarrei Kirchheiten und verspricht den vom Dom-
dekan eingesetzten Hermann von Rennenberg nicht zu bel&stigen.
(fer. 2. p. epyph. dom. 1287.) — A f . 140 b m Nr. 142. —
B f. 128 III Nr. 142. (296.)
— Januar 25. — EB. Siegfried beurkundet, dass der Doraschatz-
meister Heinrich von Heinsberg die Rente von 8 Malter Weizen,
welche er von Wicker und Heinrich erworben, dem Adolf von
Husen Stiftsherrn zu Vilich zum Leibgedinge ausgesetzt habe mit
der Bestimmung, dass nach dem Tode desselben seine Memorie
von dem Priester der Goldenen Kammer daraus begangen werde,
auch dass zur Vermehrung der Kerzen auf dem S. Petersaltare
das Scbatzmeisteramt die Einkünfte von 5 Holzgewalten im Gor-
bruch bei Anstel gewidmet habe. (1287 8. kal. febr.) — A f .
149 b m Nr. 165. —Bf. 137 lU Nr. 165. — Lac Arch.
2 S. 310; Qu. 3, 292. — Lac. Arch. 6 S. 36 Nr. 41. (297.)
— Oktober 13. — * (Heinrich) Propst, (Dietrich?) Dekan und das
Kapitel des Domstiftes verkaufen dem Edeln Ritter Johann von
Merheim 10 Mk. Rente zur Gedächtnisfeier für ihn und seine
Frau Aleidis. (3. id. oct.) — A f. 163 HI Nr. 202. — Bf.
151b HI Nr. 202. (298.)
— — * Dieselben verkaufen dem Priester Wilhelm Pfarrer zu Love-
rich von den Gütern des Kapitels zu Mehlem 10 Mk. Rente zu
seiner Gedächtnisfeier. (3. id. oct) — A f. 163b HI Nr. 203.
B f. 151 b m Nr. 203. (299.)
* Dieselben verkaufen dem kölner Bürger Christian vom S.
Margaretenkloster (de Cimiterio ^) s. Margarete) 10 Mk. Rente zu
seiner Gedächtnisfeier. (3. id. oct.) — A f. 164 UI Nr. 204.
— Bf. 152 m Nr. 204. (300.)
') In Köln ist es Sprachgebrauch, die ehemaligen Begräbnisplätze bei
den Kirchen als ^Kloster' zu bezeichnen.
Digitized by
Google
— 177 —
1288 Oktober 15. — (Heinrieb) Propst, (Dietrich?) Dekan und das Ka-
pitel verkaufen dem Adolf von Husen Stiftsberrn zu Vilich 1 Mk.
Leibrente, die nacb dessen Tode zur Gedäcbtnisfeier bestimmt
ist. (id. oct.) — A f. 164 b m Nr. 205. — Bf. 152 b m
Nr. 205. (301.)
— November 22. — Dieselben verkaufen dem Scholaster Erwin an
S. Kunibert 5 Mk. Rente zur Gedäcbtnisfeier für diesen selbst
wie fttr den Domdekan Dietrich von Büren, den verstorbenen
Burggrafen Kuno von Kochem und dessen Witwe Agnes. (10. kal.
dec.) — A f . 164 b m Nr. 206. — Bf. 152 b m Nr. 206.
— Gedr. aus A: Qu. 3, 310 irrig zu Dezember 23. (302.)
Dieselben verkaufen dem Priester und Kanoniker Dietrich von
der Burgmauer 3 Mk. 9 sol. Rente zur Gedächtnisfeier für ihn
und den Kan. Florekin von Gennep. (10. kal. dec.) — A f .
165 b III Nr. 207. —Bf. 153 III Nr. 207. — Gedr. aus A:
Qu. 3, 309 irrig zu Dezember 23. (303.)
1289 Mai 18. — Dieselben verkaufen dem kölner Bürger Gottfried,
Verwandten des verstorbenen Friedrich von der Stesse, 10 Mk.
Rente zur Gedächtnisfeier, (in vigil. ascension.) — A f . 181 b
m Nr. 225. — B. f. 169 DI Nr. 225. — Gedr.: Qu. 3, 825
irrig zu Mai 19. (304.)
— Juli 26. — * EB. Siegfried beurkundet das Recht des Dom-
kapitels auf die durch Gr. Friedrich von Hostaden zu einer Ge-
dächtnisfeier gewidmeten Güter in Walporzheim. (crast. b. Jacobi
ap.) — A f . 229 b III Nr. 278 [X]. —Bf. 215 b HI Nr.
278. (305.)
— November 29. — * Propst, Dekan, Subdekan und Kapitel des
Domstifts beurkunden testamentarische Bestimmungen des Kan.
Arnold von Elslo über seine Gedächtnisfeier. (3. kal. dec.) —
A f. 199 III Nr. 243. —Bf. 185 III Nr. 243. — Lac,
Arch. 2, 134. — Lac., Arch. 6, 37 Nr. 43. (306.)
1290 Joni 29. — Das Kapitel beurkundet, dass der Kan. Albert von
Hammerstein dem Subdekan Friedrich und dem Kan. Florekin
von Wevelinghoven als Testamentsvollstreckern des verstorbenen
Kan. Arnold von Elslo zu dessen Gedächtnisfeier 2 Mk. Rente
WettcL Zeitechr. Ergheft 3. (1886). 12
Digitized by
Google
— 178 —
von seinem Klaastralhaase verkauft habe. (3. kal. iolii^). —
A f. 199 b m Nr. 244. —Bf. 185 b m Nr. 244. — Gedr.
aus A: Qu. 3, 388 zu 1293 JuH 1. (307.)
1290 Juli 25. — Propst, Dekan und Kapitel verpflichten sich gegen-
über Agnes, der Schwester des Priesters Ludwig vom Turm aus
Essen, welche ihnen ihre Besitzungen zu Sinzig übertragen hat,
zu einer Leibzucht von 6 Mk. 6 8ol. aus dem Rentamte in Linz.
(8. kal. aug.) — A f . 240 III Nr. 294 [X]. — Bf. 227 b
m Nr. 294. — Lac, Arch. 2, 135. — das. 6, 37 Nr. 44. (308.)
— Juli 31. Köln. — * Dieselben treffen Bestimmung über 4 Mk.
Rente zur Gedächtnisfeier des Kau. Arnold von Elslo und des
Dekans Konrad von Rennenberg. (2. kal. aug.) — A f . 200 III
Nr. 245. — Bf. 186 lü Nr. 245. (309.)
1291 Juni 21. — * Heinrich von Heinsberg Domschatzmeister trifft
Bestimmungen über die Einkünfte des Priesters in der goldenen
Kammer. (11. kal. iul.") — A f . 197 b ni Nr. 241. Das Blatt,
welches die Urk. Nr. 242 enthielt, ist ausgeschnitten, der Schluss
von Nr, 241 ist dann fol. 199 durch eine etwas abweichende
Hand ergänzt, während Nr. 242 fortgeblieben ist. — Bf. 183 b
ni Nr. 241. (310.)
1293 August 25. — * Propst, Dekan und Kapitel sichern dem Vikar
Heinrich von Blankenberg, welcher dem Kan. Jakob von Eus-
kirchen 30 Mk. zum Ankaufe der Güter Almers von Fischenich
in Ober-Büllesheim übergeben hat, eine Leibrente von 2 Mk. zu.
(in crast. ßarthol. ap.) — A f . 267 [Nr. 329] [Q. (311.)
1297 März 26. — * Ritter Rutger von Brempt und sein Sohn Ra-
bodo verkaufen um 90 Mk. dem Domkapitel vor den Schöffen
zu (Nieder-) Krüchten 4 Mk. 30 Pfg., 5 Malter Hafer und 10
Hühner jährlicher Einkünfte von den Gütern zu (Nieder-) Krüch-
ten, Bracht, Born und anderwärts. (1296 in crast. annunciac.
b. Marie v.) — A f . 255 HI Nr. 313 [X]. — Bf. 244 b m
Nr. 313. (312.)
— September 7. — * Propst und Kapitel einerseits, die Brüder
Konrad, Werner und Walram, Erben des verstorbenen Hermann
*) Nach gütiger Mitteilung des Herrn Generals Frhrn. v. Hammerstein
findet sich zu München in v. Redinghovens MSS. Bd. 15 fol. 46 die gleiche
Urkunde mit dem Datum 1290 Mai 30.
Digitized by
Google
— 179 —
von Tomburg andererseits, ernennen Schiedsrichter zur Schlichtung
ihrer Streitigkeiten über das Erbe Rutgers und den Wasserlauf
bei Esch und veröffentlichen deren Ausspruch, (in vigil. nativ. b.
Marie v.) — A f. 240 b m Nr. 295 [XJ. — Bf. 228 HI
Nr. 295. (313.)
1297 Oktober 24. — * Gobelin von Cormen, seine Frau Elisabeth
und ihre gesamten Kinder verkaufen um 100 Mk. dem Dom-
kapitel vor den Schöffen zu Bergheim eine Baustelle von 1
Morgen Umfang, 59 Morgen Acker und eine halbe Hufe Wald
bei ihrem Hofe Cormen. (9 kal. oct.) — A f . 200 b HI Nr.
246 und f. 251b HI Nr. 309 [X]. — Bf. 186 HI Nr. 246
und f. 240 b HI Nr. 309. (314.)
1298 Oktober. — Gobelin von Thedinhoven und seine Frau Gudela
nehmen ihre genannten Gtiter zu Thedinhoven ^) vor den Schöffen
zu Worringen vom Domkapitel in Erbpacht gegen 2 Mk. jähr-
lichen Zinses zur Gedächtnisfeier des Vogtes Gerhard und des
Kan. Konrad von Kerpen. (mense octobri.) — A f. 201 b HI
Nr. 248 und f. 230 b HI Nr. 281 [X]. — Bf. 187 b HI Nr.
248 und f. 216b m Nr. 281. — Gedr.: Qu. 3, 471. (315.)
1300 Januar 25. -- * Ger lach Edelherr von MiUendonk stellt die von
ihm lehnrührigen Güter zu Gürath (Godegerode, Guderode) dem
Ritter Gottfried von Nievenheim zu freier Verfügung. (1299 8.
kal. febr.) M. Z. — A f. 231 HI Nr. 282 [X]. — Bf. 217
m Nr. 282. (316.)
— März 13. — * Der Kan. Gerhard von Limburg erklärt sich
verpflichtet, 5 Mk. jährlichen Zinses zur Gedächtnisfeier des Kan.
Arnold von Elslo von seiner Kanonikatswohnung zu zahlen.
(1299 3. id. marcii.) — A f 201 b IH Nr. 247. — Bf. 187
m Nr. 247. (317.)
— Oktober 28. — * Ritter Gottfried von Nievenheim und seine
Frau Gertrud verkaufen mit Zustimmung ihrer Kinder dem Dom-
kapitel um 430 Mk. ihren Hof und 2 Hufen Land bei Gürath
(Gudegerode). (in die bb. Symon. et Jude app.) — A f . 231 b
m Nr. 283 [X]. — Bf. 217 b HI Nr. 283. (318.)
*) Hier ist schon wegen der Beziehung zum Worringer Schöffenstuhle
an Thenhoven nördl. von Köln zu denken. Über eine Örtlichkeit Thedin-
hoven innerhalb der Severinsvorstadt, etwa in der Gegend des Bayen, vgl. u.
a. Ennen, Gesch. d. St Köln Bd. 1 S. 125 u. S. 706.
12*
Digitized by
Google
— 180 —
1301 März 30. — * EB. Wikbold genehmigt auf Gruud eines einge-
rückten Schreibens des bonner Propstes und Archidiakons Rei-
nard die Übertragung der Pfarrei Oborbüllesheim (?) auf das
Domstift. (1300 3. kal. april.) — A f. 267 [III Nr. 330] [5]. (319.)
1303 Juli 11. — * Ritter Friedrich von Hepenheft und sein Sohn
Friedrich verkaufen dem Domkapitel um 80 Mk. ihre Lehn- und
Eigengüter zu Esch. (5. id. iulii.) — A f . 251 III Nr. 308
[X]. — Bf. 240 III Nr. 308. (320.)
1305 Februar 25. — Der Kau. Ludolf von Dyck verkauft dem Dom-
kapitel um 610 Mk. seine Besitzungen zu Hemmerden bei Dyck.
(1304 5. kal. marcii.) — A f . 242 b m Nr. 296 [X]. —Bf.
231 III Nr. 296. — Gedr.: Fahne, Gesch. d. Grafen Salm I 2,
S. 32 aus dem Orig. in Düsseldorf, Domstift 287. Vgl. Giers-
berg, Dekanat Grevenbroich S. 167. (321.)
1306 Mai 13. — * F(riedrich) Abt und der Konvent des Prämonstra-
tenserklosters Steinfeld nehmen vom Domstifte dessen Hof zu
Niederzier nebst Zubehör mit Genehmigung des EB. Heinrich H.
als Verwalters der Propstei in Pacht, (crast. ascension ) — A f .
203 m Nr. 250. — Bf. 188 III Nr. 250. — Vgl. : Annalen
24, 270; Mittlgn. a. d. Stadtarch. 3 Nr. 705. (322.)
1307 Januar 8. Köln. — * Adolf Domkan. und Priester vermacht dem
Sängerchore des kölner Doms testamentarisch die 20 Malter Wei-
zen und 20 Malter Roggen, die er von dem Hofe des Domstiftes
zu Butzheim bei Nettesheim als Entgelt für seine Beisteuer zur
Kaufsumme jährlich zu beziehen hat. (1306 6. id. iannar.) —
A f. 202 m Nr. 249. — Bf. 188 lU Nr. 249. (323.)
1308 Februar 3. Schillingskapellen. — * Priorin, Subpriorin und Kon-
vent des Pramonstratenserklosters Schillingskapellen beurkunden
dem Subdekan Hermann von Rennenberg, dass Welter Blendehan,
Sohn Hertwigs von Berstorp zu Unrecht Ansprüche an die Mühle
zu Büllesheim erhebe, welche das Kloster dem Domstifte verkauft
hat. (1307 in crast. purif. virg glor.) — A f . 267 [Nr. 331] [g].
Orig. in Düsseldorf, Domstift Nr. 6o3. — Vgl. unten Nr. 328 (324).
1309 Januar 13. — * Zur Memorie des Priesterkan. Adolf und des
Vikars Winricbs leistet der Rentmeister des Gladbacher Hofes
jahriich 15 Malter Roggen und 15 Malter Hafer, welche der
dortige Schultheiss Lambert vor den Schöffen zu Wasseuberg um
Digitized by
Google
— 181 —
lOO Mk. dem Domstifte verkauft hat. Bestimmungen über die
Verwendung des Ertrages. (1308 id. ianuar.) — A f . 204 III
Nr. 251 [[J]. —Bf. 189 b III Nr. 251. — Vgl. Lac. Arcb.
2, 147. (325.)
1309 September 30. — * Der Edle Otto von Wickrath, seine Frau
Katharina und deren Schwester Jutta verkaufen dem Domkapitel
um 19 Mk. ihr Hoheitsrecht über die Besitzungen zu Esch, welche
Ritter Friedrich von üepenheft und sein Sohn Friedrich dem-
selben verkauft haben, (crast. b. Michaelis arch.) — A f . 250 b
III Nr. 306 [>.]. — Bf. 239 III Nr. 306. (326.)
1310 September 30. — * Der Edle Ritter Wilhelm von Milien Herr
za Wickrath und seine Frau Katharina genehmigen den Verkauf
des Wickrath'schen Allods zu Esch an das Domkapitel, (crast.
b. Michaelis arch.) — A f. 251 III Nr. 307 [X]. -Bf. 239 b
III Nr. 307. (327.)
— November 8. Zülpich. — * Ernst Dekan, Hermann Subdekan,
Oker und Alexander von Lennep Kanoniker als Vertreter des
Domkapitels, die Ritter Gottfried von Sievernich, Embrico von
Disternich und Reinard von Friesheim als Vertreter Welter Blen-
dehans entscheiden, dass letzterer kein Recht auf die dem Dom-
kapitel gehörige Mühle zu BQllesheim (Balgishem) in der Pfarrei
Esch besitze, da seine Eltern Ritter Hertwich von Berstorp und
Demodis dieselbe dem Kloster Schillingskapellen gegen Güter zu
Flamersheim vertauscht haben ; worauf dann Welter unter Besieg-
lung des Grafen Gerhard VII. von Jülich Verzicht leistet, (in die
quatuor coronatorum.) — A f . 232 b m Nr. 284 [X]. — Bf.
218 b m Nr. 284. (328.)
1313 Juni 26. — * Johann Pfarrer zu Ober-Büllosheim pachtet unter
Bürgschaft alle Einkünfte und Rechte des Domstiftes in der Pfarrei
Bullesheim um 112 Malter Roggen und Hafer und 9 Mk. (fer.
3. prox. p. fest, nativ. b. Job. b.) — A f . 268 [Nr. 332] [?]. (329.)
— August 9, Köln. — EB. Heinrich IL trifft Bestimmung über
Aufbewahrung und Gebrauch des grossen Kapitelssiegels, (in vig.
b. Laurencii mart.) — A f . 204 III Nr. 253 (Vorlage irrig
Nr. 252) [y]. — Bf. 190b HI Nr. 253. — Gedr.: Qu. 4,
17 irrig zu 1814. (330.)
Digitized by
Google
— 18^ ->
1314 Februar 1. — * Ritter Heinrich von Vorst verkauft mit Wiileü
seiner Söhne Johann und Heinrich dem Domkapitel um 160 Mk.
seine Vogtei zu Niehl. (vig. purif. b. Marie v.) — A f . 233 b
ffl Nr. 286 [X]. — Bf. 220 HI Nr. 285. (331.)
— Februar 1. Godesberg. — * EB Heinrich ü. genehmigt den
Verkauf der Vogtei zu Niehl, die Ritter Heinrich von Vorst von
ihm zu Lehen getragen, an das Domkapitel, (vig. purif. b. Marie
V.) — A f. 234 b ni Nr. 286 [X]. — Bf. 220 b HI Nr.
286. (332.)
— April 22. — * Der Domdekan Ernst einigt sich mit dem Abte
Arnold und dem Konvente von Kamp dahin, dass die Abtei den
Zins von 5 Mk., den sie jährlich zur Gedächtnisfeier des Kan.
Arnold von Elslo an die Dreikönigenkustodie zu zahlen hat, durch
Übertragung ihrer Güter zu Ober-Amem (Ambre superius) in der
Lütticher Diözese ablöst, (crast. domin. misericord. dom.) — A f .
205 HI Nr. 254 [8]. — B f. 191 IH Nr. 294 und f. 230
ohne Nummer. (333.)
— Augast 16. — * Derselbe verleibt die von der Abtei Kamp er-
worbenen Güter zu Ober-Amem (in superiori Ambre), Diöz. Lüt-
tich, dem Rentamte Gladbach ein und belehnt mit diesem den
Kan. Gerhard von Limburg negen 7 Mk. jährlicher Abgabe.
(crast. assumpc. b. Marie v.) — A f. 206 HI Nr. 255 [5]. —
B f. 192 ffl Nr. 255. (334.)
1315 Juni 29. Nettesheim. — * Ritter Stephan von Olshoven (Ails-
hoven), seine Frau Mechtildis, die Nonne Mechtildis im Kloster
Meer und andere verkaufen um 2800 Mk. dem Domkapitel ihre
Güter zu Olshoven in der Pfarrei Nettesheim. (in die bb. Petri
et Pauli app.) — A f . 264 [Nr. 327] |5], Ende 14 Jh. —
Orig. in Düsseldorf, Domstift Nr. 668. (335.)
— September 17. — * Die Bergheimer Eheleute Johannes Caupo
und Bela sowie Johannas Bruder, der Priester Wilhelm, nehmen
vom Domkapitel 60 Morgen Acker und 19 Morgen Wald, welche
vordem die Eheleute Gobelin und Elisabeth von Cormen besessen,
gegen 5 Mk. jährlich in Erbpacht, (die b. Lamberti ep. et mart.)
— A f. 252 b m Nr. 210 [X]. — Bf. 241 h HI Nr. 310. (336.)
Digitized by
Google
— 183 —
1321 MÄrz 27. — * Richter und Schöffen von Worringen beurkunden,
dass der Kleriker Hennann von JOlich ^), Vertreter der kölner
Eirchenfabrik, dem Domkapitel zu U&nden des Subdekans Eonrad
von Rennenberg einen Hof neben dem Worringer Eirchengut, einen
Hof neben demjenigen Peters von Royre sowie 138 Morgen Acker
zu seiner Gedächtnisfeier geschenkt habe; namens des Eigentü-
mers verzichtet förmlich Rigwin, Rektor der Eirche zu Monheim.
(fer. 6. post annunc. s. Marie v.) — A f . 235 HI Nr. 287
[X]. —Bf. 221 b m Nr. 287. (337.)
1322 Oktober 29. — * B. Ludwig von Münster schliesst ein Schutz-
bündnis mit EB. Heinrich H. (crast. bb. Sym. et Jude app.) —
A f. 216 b m Nr. 261 [e]. — Bf. 198 b HI Nr. 261; Orig.
in Düsseldorf, erzbischöfl. Archiv Nr. 336. — Vgl. den Prälimi-
narvertrag vom 27. Oktober bei Lac. 2, 194. (338.)
1323 Februar 18. — * Das Domkapitel einigt sich mit dem Vertreter
des Propstes und Archidiakons Binde über die Propsteigef&lle,
setzt fest, wie es in Zeiten der Not mit den Leistungen der
Renteien an den Propst gehalten werden soll und verpflichtet
unter Zustimmung des £B. Heinrich H. seine Mitglieder, dieses
Statut zu beschwören. (6. fer. post domin. invocavit.) — A f .
213 [Nr. 260 a] [t]. Die Überschrift ist ausradiert, fol. 215 ist
leer. Die folgende Urkunde (oben Nr. 338) beginnt auf fol.
215 b und ist von [e] geschrieben. —Bf. 248 b [III Nr. 318]
von derselben Hand wie in A. (339.)
— M&rz 2. — * Das Domkapitel trifft in feierlicher Versammlung
Bestimmung über Strafen für Vernachlässigung schuldiger Leis-
tungen von Seiten derjenigen Stiftsmitglieder, welche Renteien,
Höfe oder Häuser vom Eapitel gepachtet haben, (fer. 4. post
dorn. . oculi mei.) — A f . 207 b m [Nr. 256] [e]. —Bf.
192 b ni Nr. 256. (340.)
— April 27. — "^ Johannes Abt und der Konvent des Klosters
Knechtsteden verkaufen mit Zustimmung des EB. Heinrich II.
und des durch den Abt von Pr^montrö zum Generalvisitator be-
stellten Propstes von Eappenberg dem Domkapitel um 1325 Mk.
*) Bruder des berühmten Siegelstechers Gerhard von Jülich. Vgl. J. J.
Merlo, Nachrichten v. d. Leben u. d. Werken köln. Künstler. Bd. 1 S. 230.
An ein Mitglied des jülich'schen Fürstenhauses wird nicht zu denken sein.
Digitized by
Google
— 184 —
6chaldenha!ber ihren Hof Stdobrink in der Pfarrei Rommers-
kirchen. (fer. 4. prox. ante fest. bb. Phil, et Jacobi app.) —
A f. 218 b III Nr. 263 [x]. — Bf. 202 b HI Nr; 263. (341.)
1325 Juli 19. — Das Domkapitel und der Schatzmeister Emicho von
Spanheim einigen sich über die Verwendung der am Hochaltar
eingehenden Opfergaben zu Gunsten des Dombaues, (fer. 6. post
divis. app.) (342.)
EB. Heinrich IL gibt seine Genehmigung dazu, (ut supra.) —
A f. 210 lU Nr. 257 u. 258 [Q. —Bf. 195 HI Nr. 257
u. 258. — Gedr.: Domblatt 1843 Nr. 41; Lac, Arch. 2, 171.
— Lac., Arch. 6, 46 Nr. 64. (343.)
1326 Juli 19. — ♦Der kölner Offizial entscheidet den Streit, der
sich zwischen dem durch Gerhard Herrn von Dyck präsentierten
Kan. Wilhelm von Schieiden, dem Ean. Heinrich von Reiffer-
scheid und dem durch Wilhelm von MilleuiWickralh präsentierten,
nunmehr verstorbenen Kan. Konrad von Vernich über die Pfarr-
stelle in Bedburdyck erhoben hat, zu Gunsten Wilhelms von
Schieiden, (in sabb. post s. Margarete v.) — A f . 227 b m Nr.
275 [x]. — Bf. 213 m Nr. 275. (344.)
1330 Juli 21. — * Gerhard von Hammerstein Johanniter-Komtor zu
Breisig verkauft mit Genehmigung des Landkomturs Rudolf von
Masmünster und des am 18. Juni (fer. 2. ante nativ. b. Job.
Bapt.) 1330 in Duisburg versammelten Ordenskapitels dem Dom-
stifte um 330 Mk. das Hans zum Tempel in der Trankgasse,
(in vig. b. Marie Magdal.) — A f . 243 HI Nr. 297 [X]. —
B f. 232 III Nr. 297. Das Orig. im kgl. Staatsarch. zu Düs-
seldorf, Domstift Nr. 726, tragt das Siegel Heinrichs v. Seilbach
Komturs zu Herrenstrunden. (345.)
— Oktober 31. — * Die Schöffen von Mtinstereifel melden denen
von Ahrweiler, dass Otto Sohn des verstorbenen Vogtes Heinrich
berechtigt sei, seinen Weinzehnten zu Ahrweiler selbst wider den
Willen seiner Kinder zu verkaufen, (in vig. omn. sanctor.) —
A f. 257 HI Nr. 315 [X]. — B. f. 246 HI Nr. 316. (346.)
1331 Januar 6. — * Otto von Münstereifel verkauft dem ahrweiler
Schöffen Johann von Gielsdorf (Gelstorp) um 150 Mk. seinen
von Heinrich von der Ahr in der Burg zu Andernach lehnrOh-
Digitized by
Google
— 105 —
rigen WeiDzehnten in Ahrweiler, oachdem er den kölner £an.
Alexander von Lennep abgefunden hat. (in vig. epyphan.) —
A f. 256 b III Nr. 314 [X]. —Bf. 246 b III Nr. 314. (347.)
1331 September 13. — * Der Domvikar Priester Winrich von Hasen
stiftet im Dome eine immerwährende Yikarie zu Ehren des hl.
Achatins nnd seiner Genossen, des Papstes Silvester und der hl.
Barbara und stattet dieselbe mit Einkünften aus. (in vig. exaltac.
s. crucisO. — A f . 268 b [Nr. 319] [fi]. (348.)
1333 September 22. — Die Brüder Wilhelm und Friedrich von Hel-
penstein verkaufen dem Domkapitel um 2200 Mk. ihren Hof zu
Schlich (Slike) nebst dem Kirchenpatronate zu Glehn. (crast. b.
Mathei ap.) - - A f. 220 III Nr. 264 [x]. — B f. 203 b III
Nr. 264. — Gedr.: Lac. 3, 273. — Vgl. Giersberg, Dekanat
Grevenbroich S. 216 f. (349)
1334 November 29. — * Ritter Heinrich von der Horst (Hurst) ver-
kauft dem Domkapitel seine Besitzungen zu Worringen und stellt
zugleich Bürgen für die Beobachtung seines Sühnevertrages mit
Ernst von Uetgenbach. (in vig. b. Andreo ap.) — A f . 244 b
m Nr. 298 [X]. —Bf. 233 III Nr. 298. (360.)
1336 Mai 2. — * Peter Vynke vom Berge, seine Frau Sophia nnd
seine Schwester Richmodis, Pfarreingesessene zu Unkel, verkaufen
dem Domschatzmeister Heinrich von Spanheim ein Viertel Wein-
berg „by me Engersteyne", nachdem das Cistercienserinnenkloster
Hönnepel (Hoynpe^j in der Diözese Utrecht einen darauf ruhen-
den Zins mit 16 Mk. abgelöst hat. (crast. bb. Philippi et Jakobi
app.) — A f . 258 b III [Nr. 318] [|x]. (351.)
— Oktober 19. — * Ritter Wilhelm Herr von Heipenstein und seine
Frau Elisabeth verkaufen dem Domkapitel um 600 Mk. Vogtei,
Gerichtsbarkeit und Hoheit in Schlick und Glehn nebst den Wachs-
zinsigen des S. Pankratiusaltars zu Glehn und anderem Zubehör
unter Vorbehalt gewisser Rechte für die Kirche zu Quinheim.
(crast. b. Luce ew ) — A f. 220 b HI Nr. ?65 fx]. —Bf.
204 b HI Nr. 265. (362.)
*) Auf die eigentliche Stiftungsurkunde folgt, zum Teil von anderer
Hand, eine Aufzählung weiterer Einkünfte dieser Vikarie.
*) Vgl. Chronicon monast. Campens. ed. H. Keussen, Annalen d. bist.
Vev. f. (l. N. 20 S. 281 : 'de monasterio Honepa postea Horst'.
Digitized by
Google
- v66 -
1337 Juni 28. — EB. Walram verleibt die Pfarrkirche zu Glehn der
Dreikönigenküsterei im Dome ein und bestimmt dabei gewisse
Einkünfte für den Rektor derselben, (in vig. bb. Petri et Pauli
app.) — A f. 223 III Nr. 267 [x]. — Bf. 207 III Nr. 267.
— Gedr.: Lac. 3, 310. (353.)
1338 Juni 25. — Derselbe inkorporiert der Domk&mmerei die Pfarr-
kirche in Morken zu seiner Gedächtnisfeier und zur Begehung
des S. Chrysostomostages als Doppelfest, (crast. nativ. b. Joh.
bapt.) — A f. 224 b III Nr. 269 [x]. — Bf. 209 111 Nr.
269. — Gedr.: Lac. 3, 328. (354.)
— Dezember 9. — * Der Kan. Wilhelm von Schieiden verkauft
dem Domkapitel mit Einwilligung seiner Brüder Eonrad und
Dietrich sowie seines Verwandten Konrad von Dyck seinen Hof
Beck ^) in der Pfarrei Bedburdyck und stellt Bürgen für den
ruhigen Besitz, (fer. 4. post fest. b. Nicolai ep.) — A f . 253 b
III Nr. 311 [Xj. — Bf. 242 b m Nr. 311. (355.)
1340 Juni 5. Lüttich. — * Die lütticher Anwalte Andreas de Ferrires
und Johannes von Jodoigne (Geldenacum) erteilen ein Gutachten
über die Verpflichtung, Lasten zu tragen, welche auf einem über-
nommenen Besitze ruhen. — A f . 204 (Nr. 252) [rj]. — Bf.
189 b III Nr. 252. (356.)
— Juli 28. — * Das Domkapitel, Rainald II. Herzog von Geldern
und Graf von Zutfen sowie Rabodo von Brempt, denen abwech-
selnd das Kirchenpatronat zu Niederkrüchten zusteht, erklären,
dass nach dem Tode des Rektors Heinrich Kreyts die Präsen-
tation durch Rabodo von Brempt zu erfolgen habe. (fer. 6. prox.
post fest. b. Jacobi ap.) — A f . 257 III Nr. 316 fX]. —Bf.
247 m Nr. 316. (357.)
— Juli 29. — * EB. Walram erlaubt der Abtei Himmerod, ihren
in der kölner Diözese gelegenen Hof zu ^Wilre Reymbach'*).
wegen dessen sie viele Bedrückungen erleidet, beliebig zu ver-
pachten und nimmt denselben in seinen Schutz, behält jedoch dem
Domstifte gewisse Rechte vor. (crast. b. Panthaleon.) — A f .
222 HI Nr. 266 [x]. —Bf. 206 HI Nr. 266. (358.)
*) Gegenwärtig noch der Becherhof genannt, s. Giersberg, Dekanat
Grevenbroich S. 35.
^) Im Kr. Rheinbach, vgl. Goerz, Mrh. Regg. Bd. 3 Nr. 1310.
Digitized by
Google
— 18? —
1343 April 4. — * Der Enai^ Friedrich von Maylstorp und seine
Frau Jange verkaufen um 100 Mk. dem Domkapitel 30 Morgen
Land bei Oekoven (Odinchoven), belastet mit einer Abgabe an
das Domschatzmeisteramt. (fer. 6. prox. post domin. iadica). —
A f. 244 b III Nr. 299 [X]. — Bf. 233 b III Nr. 299. (359.)
1344 Oktober 16. — * Der Knappe Rabodo von Brempt und seine
Frau Gnda schenken dem Domkapitel ihr Grnndstflck ^die Ke-
menate^ neben der Pfarrkirche zu Niederkrtlchten samt ihrem
Anteile am Patronat daselbst, (in feste b. Galli ep.) — A f .
267 b m Nr. 317 [X]. —Bf. 247 m Nr. 317. — In A hat
eine Hand aus dem Anfange 16. Jh. hinzugefügt: 'Alia littera
concordie super prescripta ecclesia in Nederkruchtem habetur infra
fo. tercio loco secundo\ und eine spätere Hand 16. Jh. : 'Huc
usque extendit se principalis Über privilegiorum. (360.)
1346 September 15. Köln. — * Testament des Kapitelsseuiors Gerhard
von Elhrenberg, beglaubigt durch den Notar Wynand von Rees,
genannt von Xanten, (indict. 13 . . hora 3. in choro eccl. CJol.)
M. Z. — A f. 211 m Nr. 259 fd-]. — B f. I96b m Nr.
259. (361.)
1346 Mai 5. — * Die Kanoniker Gerhard von Bilstein und Wilhelm
von Schieiden sowie die Vikare Eberhard von Rees und Volquin
von Esch geben als Testamentsvollstrecker des Kan. Wilhelm von
Waldeck dessen Wohnhaus dem Kan. Heinrich von Neuenahr
gegen 6 Malter Weizen jährlich in Pacht, (fer. 6. post fest. b.
Walburg.) — A f. 246 III Nr. 300 [X]. — Bf. 234 b m
Nr. 300. (362.)
1348 März 26. — * EB. Walram trifft im Kapitel Bestimmung über
Pfröndengenuss und Rang der tauschweise (via perrautationis) in
den Besitz eines Kanonikates gelangenden Mitglieder des Stiftes,
(mens, marcii die 26. videlicet fer. 4. post dom. . oculi.) — A f .
212 b m Nr. 260 [*]. — Bf. 198 b m Nr. 260. (363.)
1349 Mai 2. — * Wilhelm Schilling von Odendorf und seine Frau
Greta Tochter des Nirtz von Odendorf erlassen dem Domkapitel
Pli sol. und 2 Hühner Zins, welche dieses von seinem Hofe in
Esch za leisten hatte und verzichten auf ihre Ansprüche an die
Knrmede (crast. bb. Phil, et Jacobi app.) M» Z. — A f. 246 b
111 Nr. 301 fX]. —Bf. 235 HI Nr. 301. (364.)
Digitized by
Google
— 188 —
1340 November 7. — * Chris! ian von Mengenich und seine Praü
Katharina verkaufen dem Domkapitel um 156 Mk. einen Zins
von 6 Malter Roggen auf 19 Morgen Acker in der Feldmark
Hülchrath. (die domin. post fest, omnium sanctor.) M. Z. —
A f. 247 b III Nr. 303 [X]. — Bf. 336 III Nr. 303. (365.)
— November 11. — * Dieselben stellen Bürgen. (ij»so die fest b.
Martini hyem.) M. Z. — A f. 247 III Nr. 302 [X]. —Bf.
335 b III Nr. 302, (366.)
1350 Januar 12. — Klais vou Gielsdorf, Johann Wenemar und die
übrigen Schöffen von Bonn beurkunden, dass Johann Scheyfard
von Hersei und seine Frau Kunegund dem Domkapitel 15 Pfg.
Zins verkauft haben, welchen dieses von dem Acker „der Gelis**
zu zahlen hatte, (des nesten dinsdages na deme heiligen druzein-
dage ) — A f. 249 b III Nr. 304 [X]. —Bf. 238 Ul Nr.
304. (367.)
— April 15. . — * Klais von Gielsdorf, Christian von Altendorf,
Jobann von Duisdorf (Dudistorp) und die Schöffen von Bonn ins-
gemein beurkunden, dass die Schwestern Kunegunt, Greta und
Paza, Töchter Scheifarts von Hersei dem Domkapitel 7 Pfg. Erb-
zins verkauft haben, den dieses von 4 Morgen Land bei Hersei
zu zahlen hatte, (in deme halven aprille.) — A f. 250 III Nr.
305 [X]. — Bf. 238 b HI Nr. 305. (368.)
— Juli 26. Hülchrath. — * EB. Wilhelm inkorporiert der Dom-
kantorei die Kirche zu (Kirch-)Herten, deren Patronat zu einem
Viertel dem Stifte Rellinghausen, zu dreiviertel dem Domkapftel
zusteht, und dotiert den Pfarrverwalter (vicarius perpetuus, vicepastor)
daselbst, (crast. b. Jacobi ap. ^) — A f. 235 b m Nr. 289 [X].
Im Datum ist vor L. ein X fortradiert. — B f. 222 b HI Nr.
289 mit Datum: Vinquagesima'. (369.)
— Oktober 28. — * Der Notar Bruno Brunonis vom Eigelstein
beurkundet den Verzicht des Knappen Georg von Elmpt auf alle
etwaigen Ansprüche auf das Patronat zu (Nieder-)Krüchten. (ind.
4 . . hora prime ) M. Z. — A f. 260 b [Nr. 323] [p]. (370.)
*) Durch Breve d. d. Avignon, Villa Nova 1351 Oktober 3 überträgt
P. Klemens VI. die Pfarrstelle, deren Vergebung er bei dem Tode des vorigen
Inhabers sich vorbehalten hat, dem Wynmar von Dusselen; Orig. in Düssel-
dorf, Domstift Nr. 818.
Digitized by
Google
— 189 —
1351 Januar 7. — Ritter Konrad Herr von Dyck schenkt dem Dom-
kapitel mit Einwilligung seiner Verwandten Jobann von Schieiden,
Konrad von Schieiden Propst in S. Gereon, Johann von Hoog-
straaten (Hoenstrazen) Herr zu Kuik und Wilhelm von Heipen-
stein das Kirchenpatronat zu Bedbur(Dyck). (crast. epyph. dorn.)
— A f . 226 m Nr. 271 [x]. — Bf. 211 IH Nr. 271. —
Gedr.: Lac. 3, 492; Fahne, Cod. dipl. Salmo-Reifferscheid 1,
191. — Vgl. Giersberg, Dekanat Grevenbroich S. 14 (371.)
— Februar 3. — Derselbe stellt Bürgen für die Übertragung des
Patronats zu (Bedbur)dyck an das Domkapitel, (crast. purif.) —
A f. 227 m Nr. 274 [x]. — Bf. 212 HI Nr. 274. — Verz. :
Lac. 3, 492 Anm. 2. (372.)
— März 30. — * Der Knappe (Knecht) Helmich von Summern
nimmt von dem Dompropste Wilhelm von Schieiden und dessen
Nachfolgern die Burg zu Summern, ausgeschlossen den Hof Oyr,
gegen 21 Mk. und 36 Säcke Salz zu Lehen und verspricht, die-
selbe gegen jedermann mit Ausnahme der Grafen von der Mark
und von Arnsberg zu vei-teidigen. (des gudensdages na unser
vrauwen dage annunciacio.) — A f. 260 (Nr. 321) [o]. Eine
ältere, dialektisch in etwa abweichende Kopie derselben Urkunde
steht f. 261 (Nr. 324) R]. (313.)
— Mai 26. — * EB. Wilhelm verleibt der Dreikönigenktisterei die
Pfarrkirche zu Bedbur(Dyck) ein, nachdem der letzte Rektor,
Dompropst Wilhelm von Schieiden, Verzicht geleistet. (26. die
mens, maii.) — A f . 225 HI Nr. 270 [x]. — B f. 210 HI
Nr. 270. Lehnt sich in der Fassung an Nr. 353 an. (374.)
-- Juli 4. — Edward von Geldern willigt in die durch Konrad von
Dyck vorgenommene Übertragung des Patronats zu Bedburdyck
an das Domkapitel. (4. die mens, iulii.) — A f . 226 b HI Nr.
272 [x]. — B f. 211 in Nr. 271. Transfix zu Nr. 374. —
Gedr. : Lac. 2, 492. (376.)
— Juli 5. — Johann Herr von Reifferscheid willigt in die Über-
tragung des Patronats von Bedburdyck an das Domkapitel. (5.
die iulii.) — A f . 226b m Nr. 273 [x]. — Verz.: Lac 2,
492 Anm. 2. (376.)
— Juli 29. Avignon. — P. Klemens VL verleibt auf Bitten das
EB. Wilhelm dem Domstifte die Pfarre zu Glehn ein. (4. kal.
Digitized by
Google
— 190 —
aug. pontif. a. 10.) — A f . 223 b HI Nr. 268 [x], —Bf.
208 III Nr. 268. — Gedr.: Lac. 2, 500. — Vgl. oben Nr.
353. (377.)
1351 Dezember 4. — * Druda von Bürvenich und ihr Sohn Godart
entsagen ihren vermeintlichen Rechten auf das Patronat zu (Kirch-)
Herten, (des nesten sundages na s. Andreis dage.) — A f . 270 b
m [Nr. 337] [5]. (378.)
1352 August 11. — * Der Knappe Johannes von Schorlemer (Scorle-
mair) Qbernimmt das erbliche Schultheissenamt des Hofes Helling-
hausen, den seine Vorfahren vom Domstifte in Pacht gehabt, je-
doch wegen säumiger Zahlung verloren hatten, (crast. festi b.
Laurencii mart.) — A f. 269 b HI [Nr. 335] [?]. Eine zweite,
wörtlich gleichlautende Abschrift von derselben Hand f. 270
[Nr. 335 a]. (379.)
* Derselbe verpflichtet sich gegenüber dem Doropropste Wil-
helm von Schieiden, für das Schultheissenamt des Hofes Helling-
hausen bei Strafe des Einlagers in Soest jährlich 81 Vs Mk. zu
zahlen, (crast. festi s. Laurencii mart.) — A f. 269 b ni [Nr.
336] [5]. (380.)
1353 August 22. — * EB. Wilhelm bestimmt die Form des Eides,
welche die vom Dompropste mit Renteien und Gtktern belehnten
Mitglieder des Kapitels zu leisten haben, (in oct. ascensionis [sie !]
b. Marie v.) — A f. 235 111 Nr. 288 [X]. —Bf. 222 EI
Nr. 288. (381.)
1355 Dezember 7. Köln. — * Wilhelm Propst, Konrad Dekan, Hein-
rich Subdekan, Johannes Scholaster und das ganze Domkapitel zu
Köln schliessen mit dem Domkapitel von Mainz ein BOndnis zu
gegenseitiger Gastfreundschaft auf drei Tage bei gelegentlichem
Besuche sowie zu gegenseitiger Vertretung in Rechtsangel^en-
heiten, indem sie zugleich den Abschluss eines entsprechenden
Vertrages mit dem Trierer Kapitel melden, (crast. festi b. Nicolai
ep.) — A f. 229 m Nr. 276 [X]. — Bf. 214 III Nr.
276. (382.)
[1356] Februar 1. — * Der Knappe Johannes Gebur, Sohn des ver-
storbenen Reinard von Frixheim (Vrytzheim), auch von Anstel
genannt, und seine Frau Greta verkaufen vor den Schöffen des
Digitized by
Google
J
— 191 —
Domschatzmeisters Nikolaus de Septemfontibus ^) zu Austel dem
Domvikar Johannes von Aldenrath genannt Winrichs und dem
Tilmann von S. Brigida Vikar an S. Maria im Eapitol eine
Reute von 4 Malter Weizen zur Gedächtnisfeier des verstorbenen
Vikars Johannes de Bmxella. (vig. parif. b. virg. Marie.) —
A f. 236 h III Nr. 290 [X] ohne Jahr. — Bf. 223 h m Nr.
290 mit dem Datum 1356. (383.)
1356 MÄrz 2. Köln. — * Der kölner Offizial beurkundet, dass die
Eheleute Johann Gebur und Greta vor ihm und dem Notar Hein-
rich von Lintorf eine Rent« von 4 Malter Weizen zur Gedächt-
nisfeier Johanns von Bruxella verkauft haben, (indict. 9 . . hora
prime in ambitu Col. ubi iudicia reddi solent officiali residente.)
M. Z. — A f. 237 h III Nr. 291 [XJ. — Bf. 224 b III Nr.
291. (384.)
— M&rz 4. Köln. — * Der Notar Heinrich von Lintorf urkundet
wie in Nr. 384 (indict. 9 . . hora prime . . in aula episco-
pali ubi iura continue redduntur.) M Z. — A f. 239 111 Nr.
292 [XJ. —Bf. 226 HI Nr. 292. (385.)
1369 April 15. — * Die Brtider Ritter Konrad und Friedrich von
Tombirg sowie des letzteren Frau Kunegund verkaufen dem Dom-
kapitel um 470 Gulden Gericht und Rechte zu Bullesheim, (des
gadesdages na deme snndage dat men siugit misericord. domini.)
— A f . 268 b m [Nr. 333] [§]. (386.)
— April 30. — * Ritter Daniel von Irnich verspricht dem Dom-
stifte, die Rechte Hermanns von Vernich auf BQllesheim abzulösen
und verbürgt sich für die Gebi-üder Konrad und Friedrich von
Tomburg (s. vorige Nr.). (ipso die b. Quirini mart) — A f .
269 m [Nr. 334] [^]. (387.)
1376 März 13. — * Tilmann von Schmallenberg (Smalenburch) Dekan
von S. Maria ad gradus and Privilegienbewahrer des Domkapitels
entscheidet den Streit, der sich zwischen diesem einerseits, Ritter
Helmich von Summern und dessen Frau Rixa andererseits wegen
Abgaben von der Burg Summern erhoben hat, zu Gunsten des
Kapitels, (indict. 14. pontif. Gregorii . . p. XI. a. 6. die Jovis
crast. Gregorii ep.) — A f . 261 b m [Nr. 325] [gj. (388.)
*) Em Thomas de Septemfontibus erscheint als Domschatzmeister
1364 Jani 25 (Lac. 3, 654). Über die Familie vgl. auch WQstdeutache Ztschr,
3 8. 30a
Digitized by
Google
— 192 —
1386 März 13. — Die (geDannten) Schöffen von Hilden' und Haan weisen
das dort geltende öffentliche Recht, wonach dem Erzbischofe von
Köln die Grundherrliclikeit und das nutzbare Eigentum, dem Her-
zoge von Berg die Yogteischaft zusteht, (des neisten dijnstaigs na
dem sondage dat man sanck invocavit.) --i A f . 275 b m [Xr.
342] [o]. — Gedr.: Grimm, Weistümer 3 S. 8; Lac, Urkb. 3,
903; Kindlinger, Beitr. 60, 129 ff. — Yerzeichn. rhein. Weis-
tümer Nr. 420 a. — Vgl. auch Lac, Arcb. 2 S. 100. (389.)
1387 August 9. — * Bruno Abt, Bertold Propst, Adolf Prior, Ernst
Kellermeister, die Brüder Johannes und Ernst von Uetgenbach
(Oitgenbach) sowie der ganze Konvent des Klosters Werden be-
stätigen die Rechte des kölner Dekans und Archidiakons auf die
zum abteilichen Tafelgute gehörigen Pfarrkirchen Neukirch (Nyen-
kirchen) und Born (in Fönte prope Werdenam) wie auf die 8.
Nikolaikapelle in Werden, (vigil. b. Laurencii.) •— A f . 259 b
III (Nr. 320) [v]. (390.)
1391 März 1. — * Dietrich von Brachel (Brakel), Sohn des Ritters
Dietrich von Brachel, und seine Frau Mettol verkaufen den kölner
Domvikaren Heinr. Oevelvink und Gobel von Ratingen als Testa-
mentsvollstreckern des Domkanonikers Rutger von Maasakkers
(Maessacker) vor den Schöffen zu Wanlo 49 Morgen Acker im
Elfger Felde, Pfarrei Gustorf (Goistorp), um die Summe von
204 Gulden, (die 1. mens, marcü.) — A f. 272 HI (Nr.
339) [g. (391.)
— April 1 . — * Dieselben nehmen von den genannten Domvikaren
das (in Nr. 391 bezeichnete) Ackerland gegen 12 Malter Roggen
jährlich in Erbpacht, (die 1. mens, april.) — A f . 273 b UI
(Nr. 340) [g]. (392.)
1392 Juli 18. — * Herzog Wilhelm II. von Jülich und Geldern und
seine Frau Maria erklären aus Anlass entstandener Misshellig-
keiten, dass die Präsentation zur Pfarrstelle in NiederkrUchten
bei der nächsten Erledigung dem Domkapitel zustehe und dass
dieses stets zweimal nach einander zu präsentieren habe (fer. 5.
post divis. apostolor.). — A f . 260 b Hl (Nr. 322) [p]. (393.)
1393 Januar 23. Perugia. — * Papst Bonifaz IX. gewährt allen, welche
zum Geleucht für die h, Dreikönige beitragen, 5 Jahre and 5
Digitized by
Google
- 193 —
Qaadragenen Ablass, ohne dadurch frohere ausgedehntere Ver-
leihungen beeinträchtigen zu wollen. (10. kal. febr. pontif. n. a.
4.) — A f. 35 I (Nr. 43) [pl. (394.)
Derselbe gewahrt allen andächtigen Besuchern der h. Dreikönige
einen Ablass von 5 Jahren und 5 Quadtagenen, ohne dadurch
die den Wohltbätern verb'ehenen Gnaden beeinträchtigen zu wollen.
(10. kal. febr. ponüf. n. a. 4 ) — A f. 35 I (Nr. 42) [p]. —
Gedr.: Floss, Dreikönigenbuch S. 127 irrig zu 1392 ans dem
Original in Düsseldoif, Domstift Nr. 750. (395.)
— Mai 24. — * Bruder Matthias von Dttren Prior und der Kon-
vent der Karmeliter zu Köln verpflichten sich, den lange nicht
gezahlten Erbzins von 13 sol., welcher dem Domkapitel wegen der
Rossmüble zusteht, fortan mit 2 Goldgulden jährlich zu entrichten,
(vigil. festi penthecost.) — A f. 271b m (Nr. 338) [?]. (396.)
1394 Mai 23. Rom, St. Peter. — Papst Bonifaz IX. bestätigt das ein-
gerückte Privileg EB. Friedrichs I. d. d. Poppeisdorf 1393 De-
zember 7, durch welches den Domkanonikern erlaub:: wird, gleich-
zeitig auch in S. Gereon und in anderen Stiftern Pfründen zu
gemessen. (10. kal. iunii pontif. n. a. 5.) — A f. 37 I (Nr.
46) [p]. (397.)
— September 2. Rom, S. Peter. — * Derselbe gewährt den An-
dächtigen, welche aus allen Gegenden der Erde an den Festen
Epiphanias und Translatio trium regum zu den hl. Dreikönigen
nach Köln pilgern, gleichen Ablass wie denen, welche am 1. und
2. August die Kirche S. Maria de Angclis zu Assisi besuchen,
denen aber, die 8 Tage nach jedem der genannten Feste täglich
reumütig im kölner Dome beten, für jeden Tag 10 Jahre und
10 Qradragenen. (4. non. sept. ponlif. a. 5.) — A f. 36 I
(Nr. 44) fp]. (398).
1397 Februar 14. Rom, S. Peter. -— * Derselbe bestätigt allen Ka-
piteln der kölner Kirche die durch EB. Friedrich III. und früher
schon vom apostolischen Stuhle verliehenen Privilegien über den
gleichzeitigen Genuss mehrerer Pfründen. (16. kal. martii pontif.
n. a. 8.) — A f. 36 I (Nr. 45) [p] (399.)
Westa. ZeiiücUr. Erglieft 3. (IrtWi). 13
Digitized by
Google
— 194 —
1441 November 21. — BOrgermeister, Rat, Bruderschaft, Gilde und
Gemeinde der Stadt Soest geloben dem Erzstifte Köln ewige Treue^
nachdem das Domkapitel in dem Zwiste der Stadt mit £B Biet*
rieb laut eingertlckter Urkunde vom gleichen Tage entschiedcu
bat, dass jede Partei bei ihren alten Rechten bleiben, dass aber
etwaigen Übergriffen des Erzbischofs mit Utüfe von Ritterschaft
und St&dten gesteuert werden soll, (up s. Cecilien avent der b.
juncfrauwen ^). — A f . 274 b m (Nr. 341) \nl (400.)
») Vgl. Hausberg, Die Soester Fehde, in der Westdtsch. Ztschr. Bd. 1
S. 205 ff. und S. 364 ff. An letzterer Stelle ist die hier transsumierte Ur-
kunde aus dem Stadtarchive von Soest abgedruckt. Vgl. Gert v. d. Sc hü reo
ed. Schölten S. HO.
Digitized by
Google
Urknnden
BwIMfien Hnd dreiselmteii Jahrbvnderts.
Beim Abdrucke der Texte luU leider auf die Wiedergabe von ü, ö, w. «. w.
aus ti/iXH/rapJnscJien Rücksichten verzichtet toerden müssen.
De banuo archiepiscopi Coloniensis. (1.)
Est locus quidam iiixta Zulpeche qui dicitur Cagim *), ibi iacipit baiuias
archiepiscopi Coloaieasis super silvam que dicitur Osninc usque ad Rukes-
heim iuxta flumen quod dicitur Amafa') et inde usque Tuntorp'); item a
Tuntorp usque Gozfelt ad tiliam et ab eo loco per viam Solivagorum usque
ad Dalheim^), de Dalheim usque ad Bercheim^) usque ad vadum Xespenes-
tege in aquam que dicitur Kile*) et inde usque ad Stuletfelt, de Stulesfelt
infra silvam per locnm qui dicitur Withe usque ad Hasenrotbe, de Hasen-
rotbe usque ad Bercheim et inde usque ad Waldenrode') et a Waidenroth
usque ad sanctiim Vitum *) in foro, item a sancto Yito super Attens montem
usque ad aquam que dicitur Ambele*) et de Ambele usque Wcrcevelt*), deinde
usque in Wesenveit**'), de Wesenveit usque Nuenbraht, de Nuenbraht usque
ad Givemich, de Givemich usque ad aquam que dicitur Urdefa ") ad pontem
Wichmanni, de ponte Wichmanni usque ad vadum Fronenvurthe, de Fronen-
vurthe usque ad Cagun.
Item de banno venacionis.
Henricus imperator dedit sancto Petro in tempore Annonis archiepi-
scopi 1') bannum venacionis ab eo loco ubi fluvius oritur qui dicitur Orkenf rure *')
1) Oeich, vielleicht aaoh (^ehn. Die geuanere Bestimmung der (^rtlichkeiten mtus
einer andern Stelle Torbehalteu bleiben.
9) Krft
3) Tondorf, Kr. Scbleiden.
4) Dahlem, Kr. Schieiden.
5) Berk, Kr. Hchleideu.
« Kyll.
7) Wallerode, Kr. Malmedy
8) St Vith.
9) Amel, wallon. Ambljive.
10) Wirtafeid, Kr. Malmcdy.
11) Urfi
12) Urk. Kaiser Heinrichs IV. d. d. Frankfurt 1069 Oktober 7, gedr.: La com biet,
Urkb. 1 Kr. 212; vers.: Stumpf, Reicbskansler 2726.
18) Orkentrure ist heute Erkensruhr, ein Quellarm der Ruhr. Vgl. MOller-Aichen-
bruich. Beitrüge z. <Jef»ch. des Herxogtura» Jülich Bd. 1. (Bochum 1867.) 8. VTI Anm. 1.
13*
Digitized by
Google
— 196 -^
usque ad locum in quo idem fluvius cadit in aquam que dicitur Rure et usque
ad Hengebach*) ante castrum; silvam quoque dedit ei in proprietatem cam
banno ab eo loco ubi Orkentrure cadit in aquam que dicitur Rure*) usque
ad locum ubi Urdefa cadit in aquam que dicitur Rure'). Hunc bannura nemo
debet habere um ille cui arcliiepiscopus Colouiensis dederit. lu supradicta
Silva») scilicet Osninc captam venacionem venatores forestariis de üagestolde
deferant et illi archiepiscopo Colonienei deportent, sive sit Colouic sive Bunne
sive Nussie seu Aquis, eieque cum venacione venicntibus victus necessaria et
equis pabula non negentur. Quando autem episcopus venacionis causa illuc
adveuerit, supradicti viri de Hagestolde venatoribns habitacula, si necesse
fuerit, et vasa canibus necessaria preparare debent, advocatus vero eorum, si
in predicta villa placitum tenuerit et aliquis ex illis culpabilis in placito ex-
titerit, quicquid pcrsolvit duas partes episcopo, lerciaui advocato componat.
Si autem aliquis ex illis occisus fuerit et precium homicida persolverit, si
villicus illud absque advocato actiuisierit, episcopi totum erit. 8i vero eum
in hoc advocatus adiuverit, terciam partem advocatus accipiat, episcopus duas.
De illis vero, qui unius iuris sunt, si alter alterum occiderit, quinque libras
persolvet. Si autem alius compatriota suus eum occiderit, 20 solides et obulum
persolvet. Si autem aliquis ex ipsis mortuus fuerit, si habuerit equos, meliorem
episcopo dabit, si non, et boves «ive ])orcos habuerit, quicquid preciosius est
in illis, episcopo dabit et villico sex denarios. In uatali domini unusquisque
supradictorum hominum ad domum advocati venire debet cum dnobus panibus
et uno modio avene ea condicione, ut convivium siugulis, sicut venerinr, prepa-
retur; si autem ipse convivium eis non dederit, nichil ab eis accipiet
In Salevelt omnes ex familia episcopi qui vocantur ^goimere" captam vena-
cionem episcopi defeiTe debent t'oloniam seu quocunquc iussi fuerint et canes
eins custodire debent et pascere. Xullus ibi venari debet absque licencia episcopi,
ursum scilicet nee porcum nee cervum nee cervam. Nullus ibi liber homo de terra
illa sibi aliquid ad extirpandum vendicare debet absque licencia episcopi. Ibi-
dem ubicunque venacio episcopi fuerit, siquis venatorem eins disturbaverit sive
canibus sive la^iueo sive igne, bovem illius toUant et vendant et de precio
eins duas partes episcopus, terciam villicus accipiat. In piscacionibus quinque
aquarum nullus ibi presumat piscari absque licencia episcopi. Siquis illic
spoliatus fuerit, advocato et villico prociamacionem faciat ipsique iuiuste ab-
lata ab illo qui fecit requiramt, si reddcre uoluerit in vinculis ponatur usque
dum satisfaciat. De venatoribus vero, (jui ad curiam non pertinent, siqnis
defunctus fuerit et (juinquc vel tres filios habuerit, magister venatorum eligat
ex eis quemcunque voluerit et in loco patris eum statuat ; rcHiiuos villicus
episcopi ad quodcunque voluerit ofticium ponat. Si venator alicui domestico
extra silvam iniuriam fecerit, quicquid inde solvit duas partes episcopi, terciam
advocato dabit. Omnes ex familia episcopi fariuam, sal, porcos ubicunque
iussi fuerint, deferant; balneum, medoncm, ccrvisiam episcopo parare debent
a) Or: villa.
1) Uelmbacb.
3) Elnruhr.
3) Die Namen sind heutEutage versvhobeu. Als Nebeullus« der Kuhr gilt jeixt die
OltS, welche bei Panluchof eiumOndet, währeud die Urft bei GcmiUid licb in die Oleff ergie»*!.
Digitized by
Google
- 19^ —
et 81 linam eis datum fuerit, mensalc episcopo vel aliura pannum inde facient*,
colorem qiii vocatar „worm^ iure dare debent oranes servientes illic habitantes
qai habent beneficia, cam eo vadant cum proprio victu si gwerram habuerit.
Omnes in curtibus habitantes, scilicet in vorewerc qui ad principalem curtem
pertinent, sive solivagi sive coniugati^ in tempore messis colligere debent
messem per tres dies ad curiam episoopi. Sclavi servientes legacionem epis-
copi facianl; si seme] ncgiexerint 30 solidos solvant, si secundo neglexerint
30 solidos, si ter parvipenderint beneficia sua perdant. Nullus ibi molendinum
absqne licencia episcopi habeat. Nullus venalem cervisiam neque panem neque
camem absque licencia episcopi babeat nisi in locis ubi forum est. Nullus
extra patriam annonam, mel, oves, boves, porcos absque licencia episcopi
vendat et non plus nee maiore precio quam sicut advocatus constituerit ven-
dat; si infra patriam aliquid vendiderit, sive servum, sive aliquid magni precii,
thelonium inde iure debet. Quicunque beneficia inibi tenent vel ad quem-
cunqne pertineant, venatoribus victum dabunt ; ad cuius vero domum ex supra-
dictis venatores venerint, ipse victum, quem dabit, ubi venatores voluerint de-
ferat et captam venacionem in lardario episcopi portet. Siquis ursum invenerit
et venatoribus indicaverit, precium inde accipiet; si vero furatus fuerit, con-
ingem et iilios perdat. Sciavus, si mel in die Statute non solverit, in vinculis
servetur donec satisfaciat. Siquis ex Ulis aliquid furatus fuerit infra patriam,
coniugem et filios araittat.
Geistenbeke ducit episcopatum de Nersa circa predium Berengeri ad
Hakstein, de Hakstein ad predium Milonis in Wobbekenrotli, de Wobbeken-
rotbe viam que ducit in Wolveroth, de Wolverothe ad quandam fossam in
Herthe, de Hertbc antiqnam plateam ad Thinceicb, de Tbinceich item pre-
diotam plateam ad Hurnislc, inde ad malus Meleveune, inde ad Hormortere
de Hormortere ad plateam que ducit ad Mel, inde sequamur recto itinere in
semitam que dicitur Nuweroth illam semitam ad Curvenmortere, inde ad
vallcm que dicitur Weldenesdal, de Weld^nesdale in Hundesrith, id sequamur
ad Asdunk*) in medium amnem que dicitur Netta.
Osterwalt tot« silva pertinet ad beatnm Petrum incij)ien8 a loco qui
dicitur Nezzewinkel per dotalem mansum in Odakker transiens in locum qui
dicitur Linninchusen et inde in flumen Rure et Jude in flnmen quod dicitur
Almana.
(/omcs Cuno de Bicbelingen filius ducis Ottonis dedit beato Petro urbem
in Hacchene et iuxta urbem terciam partem silve que dicitur Lur.
Gertrudis comitissa mater regine Ricbezen dedit per concambium cur-
tem in Wiglo, insupcr terciam partem predicte silvc pertinentem ad candem
curtem, et recepit villam in Wanevrcthe.
rda comitissa de Statlie dedit beato Petro terciam partem de Odingender
et Vrithengcresbeche et Walbertum de lluchelbeche cum omni allodio suo,
Adolphum de Bastbusen cum tnta domo sua et Lubrandum de Butenberg et
Volcmarnm et insupcr terciam partem eiusdcm silve.
Lupoldus comes') dedit Wcrle et quicciuid proprietatis babuit in epi-
1) Hof Asdoiik, ul^rdl. von Mors.
i) de Bichelingeuv
Digitized by
Google
1
— 198 —
copatu Coloniensi et insuper tantum de silva Lur quantum remansit fratri
suo comiti Conrado.
Gedr, : Äeg. Oelenins, De admir. magnäud. Cd. p, 67 f, am A oder B
{ex pervetusto Uibtdano) mä zahlreichen Fehlem.
Vgl. über den kölnischen Wüdbann u. a.: Chr. J. Kremer ^ Vom comi-
tatu nemoria in den Act. acad. Theod. Paiat. vol. 3 hist. (Mannheim 1773) p.
284 ff.; W. Bitz, Urkk. u. Abhdlgn. s, Gesch. d. Niederrheins (Aachen 1824)
S. 130 ff. ; Braun, Z. Gesch. d. Landes Monijoie, Annalen d. )ust. Ver. f. d,
Niederrh. Heft 6 (Köln 1859) 8. 1—40; H. Pauli/, Beiträge z. Gesch. d. Stadt
Montijoie u. der Montjoier Lande, 5 Faszikd (Köln 1873—1876). — Ein Watd-
weistum von 1342 Dezember 21 s. Lac. Urkb. 3, 384. A. Bernhardt, Gesch.
d. Waldeigentums, der Waldwirtschaft u. ForstioissenscJuift in Deutsdüd. Bd. 1
(Berlin 1872) S. 58 scheint unsere Urkunde nicht zu kennen. Vgl. im allge-
meinen auch G. f\ Below, Die landständ. Verfassung in Jülich u. Berg Heft 2
(Düssddcyrf 1886) S. 42 ff. und K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im Mittelalter (Leipzig 1886) Bd. 1 S. 93 ff. Eine eingehendere Untersuchung
aber den kölnischen Wüdbann hoffe ich sehr bald schon in der „Westdeutschen
Zeitsclirift^' bieten zu können.
(1157 Januar 20, Lateral.) — Adriani pape IV. super confirmacione
bonorum collatorum ecclesie Coloniensi, de usu pallii, de
nacco, de ordinacione regis et aliis dignitatibus archiepi-
scopo et ecclesie indultis. (2.)
Adrianus episcopus servus servorum dei venerabili fratri Frederico Co-
loniensi archiepiscopo eiusque successoribus canonice substituendis in perpe-
tunm. Cum una sit Jesu Christi sponsa sacrosancta Romana ecclesia, raembra
tarnen multa et filias per universas mundi partes habere dinoscitur, quibus et
graciam provisionis tamquam caput exhibere compellitur et eas sicut raembra
propria in fide catholice veritatis iustruere et instructas firmiter stabilii'e, in
ipso enim apostolorum principe beato Petro in tide cuius fundata est ecclesia
quam dominus Jesus Christus sanguine proprio consecravit, hoc sacrosancta
Romana ecclesia Privilegium et prerogativam obtinuit, ut et auctoritatem lia-
beret et potestatem a domino, qua et cogeretur tamquam mater tiliis providere
utilia et eos cibo solido iam provectos utique contirmare. Sic enim legitur
beato Petro fuisse dictum a domino cum requisitus, an eum diligerct dicitur
respondisse : *tn scis quia amo te' 'pasce oves meas' et postea inter cetera
subdidit : 'confirma fratres tuos.* Hac itaque prerogativa ecclesia mater ditata
singulis ecclesiis collatum honorem conservare desiderat et quibusdam tam-
quam dignioribus et maioribus dignitatem ipsis exhibitam propensiore muni-
mine confirmare. De quarum numero, venerabilis in Christo f rater Frederice
archiepiscope, quoniam Coloniensis ecclesia esse dinoscitur, ipsam apostolicc
sedis privilegii decrevimus munimine roborare et ad exemplar predecessonim
nostrorum felicis memorie Leonis noni *) et sancte recordationis Kugenii *),
1) 1052 Mai 7.; Jaf f6 (2. Aufl.) 4271.
2) 1162 Januar 8.; Jaff^ G599, oben Nr. 4.
Digitized by
Google
— 199 *-
Hom&norum pontificum, beati Petri Coloniensis ecclesiam, cui te deo anctore
prefecimas, süb ipsins principis apostolorum, in cuius cathedra licet immeriti
residere conspicimur, et nostra protectione suscipimus et presentis scripti
privilegio communimus, statuentes, ut quascuaque possessiones, quecunque
bona eadem ecclcsia inpresentiarum iuste et canonice possidet aut in futurum
concessione pontificum, largitione regum vel principum, oblatione fidelium seu
aliis iustis modis deo propicio potent adipisci, firma tibi tuisque successoribus
et Ulibata permaueant. Pallii quoque usum et vivifice crucis vezillum atque
naccum, insigne videlicet festivi equi, que predecessoribus tuis a nostris pre-
decessoribus concessa sunt suo tempore suoque loco ferenda, nos tarn tibi
quam tuis successoribus conürmamus, adicientes, ut nulli primati nisi Romano
tantum pontifici debeas esse subiectus. Pro amplioris etiam ac specialioris
gratie prerogativa ordinationem regis infra tuam provinciam tibi duximus con-
cedendam, et si Romanus pontifex vel apostolice sedis legatus in eadem pro-
vincia concilium celebraverit, tu post eos primum inter alios ») locum obtineas.
StAtuimus preterea, ut Septem idonei presbiteri cardinales ^) qui sint specialiter
et priucipaliter de capitulo eiusdem ecclesie, in predicta ecclesia ordinentur
qui induti dalmaticis et mitris omati ad principalia duo altaria eiusdem ecclesie
cum totidem dyaconibus ac subdiaconibus, quibus sandaliorum usum concedi-
mus, missarum soUempnia in precipuis tarnen sollempnitatibus tanturomodo
amministrent. Ut igitur hec omnia que supradiximus plenum in posterum
robur obtineant, tarn tibi quam tuis successoribus ea favoris nostri auctori-
täte ürmamus. Decernimus ergo, ut nulli omnino hominum liceat, prefatam
ecclesiam temere pcrturbare aut eius possessiones auferre vel ablatas retinere,
minuere aut aliquibus vexationibus fatigare, sed omnia integra conserventur
eorum pro quorum gubematione et sustentatione concessa sunt usibus omni-
modis profutura, salva in omnibus apostolice sedis auctoritatc. Siqua igitur
in fiuurum ecclesiastica secularisve persona, hano nostre constitutionis paginam
sciens, contra eam temere venire temptaverit, secundo terciove commonita si
non satisfactione congrna emcndaverit, potestatis honorisque sui dignitate
careat reamque se divino iudicio de perpetrata iniquitate rognoscat et a sacra-
tissimo corpore ac sangnine dei et domini redeniptoris nostri Jesu aliena Äat»»)
atque in extremo exaraine distriole ultioni subiaceat. Cunctis autem eidem
loco iusta servantibus sit pax domini nostri Jesu Christi, quatinus et hie fruc-
tiun bone actionis percipiant et apud districtum iudicem premia eteme pacis
inveniant. Amen. Amen. Amen*'). Datum Laterani per manum Rolandi sancte
») „inter alio«* von einer Hand 14. Jh. üb. d. Zeile nach^fetragen. b) An* „fiat aliena'^
durfh UmetaltnngSKeiehen. c) Amen. Amen von anderer Hd. 14. Jh. hinsngefttgt.
1) Cber „Kardinäle** an Stiftskirchen vgl. u. a. P h i 1 1 i p ■ Kirchenrecht Bd. 6 1 865 8. 89 ff.
nnd fOr Köln iuabesuudere die bei Gelegenheit der KardinalserhebnuK des KR. Johannes
von (leissel erschienenen Streitschriften: J. H Interim, Hermann II. RrxbiHchof v. Köln,
ans anthent. Urkunden dargestellt als KrzkauKler des h. apost. Stuhles u. als Kardinalpriester
ander St Johanneskirche vor dem latoin. Thore (Düsseldorf 1851); J. B. Kenn es, Hermann II.
Krzbischof v. Köln (Maina: 1851); J. W. J. Braun, Die geborenen Kardinäle der kOln. u.
trier. Kirche (Bonn 1851); ders., Die Sage von den geboreneu Kardinälen der köln., trier.
n. maffdebnrfC. Kirche (Bonn 1852); Bin t er im, Dio JfiDgHte öffentl. Vorlesnng des Herrn
J. W. J. Braon (Köln 1852) njid ausserdem H. Hnffer, Forschungen anf d. (Gebiete des
fran«. u. de« rhein. Kirchenrechts (Münster 1868) S. 291 ff.
Digitized by
Google
^ 260 -
komane ecclesie presbiteri cardinalis et cancellarii XIIL kalendas februarü
indictione Y. incarnationis dominice auno M. C. LVI pontificatus vero domini
Adriani pape lY. anno ni»).
>J< Ego Adrianus catholice ecclesie episcopus SS. ;
f Ego Hubaldus presbiter cardinalis titiili sancte Praxedis SS. :
t Ego Manfredus presbiter cardinalis tituli sancte Sabine^) SS.;
t Ego Julius presbiter cardinalis tituli sancti Marcelli SS.;
t Ego Hubaldus presbiter cardinalis tituli sancte crucis in Jemsalem SS. ;
f Ego Guido presbiter cardinalis tituli pastoris SS.;
f Ego Bernardus presbiter cardinalis tituli sancti Clementis SS.;
t Ego Octavianus presbiter cardinalis tituli sancte Cecilie SS.;
t Ego Ywanus Tnsculanus episcopus SS.;
t Ego Gregorius Sabinensis episcopus SS.;
t Ego Joannes presbiter cardinalis sanctorum Joannis et Pauli tituli
Pamachii SS.;
f Ego Joannes presbiter cardinalis tituli sanctorum Silvestri et Martini
SS.;
f Ego Odo diaconus cardinalis sancti Georgii ad velum aureum SS.;
f Ego Guido diaconus cardinalis sancte Marie in Porticu SS.;
t Ego Jacinctus diaconus cardinalis sancte Marie in Cosmydin SS.;
t Ego Joannes diaconus cardinalis sanctorum Sergii et Bacbi SS.:
t Ego Odo diaconus cardinalis sancti Nicolai in carcere Tulliano SS.;
t Ego Bonadies diaconus cardinalis sancti Angeli SS.;
f Ego Boso diaconus cardinalis sanctorum Cosme et Damiani SS.;
(c. 1171.) — Philippi arcbiepiscopi quod predinm in Lecbenich
quodTheodericus de Gladebach ab occlesia tenuit ad fomen-
tura lampadarum est deputatum. (3.)
In nomine sancte et individue trinitatis. Ego Philippus dei gracia
sancte Goloniensis ecclesie bumilis minister omnibus sancte dei ecclesie filiis
tam presentibus quam futuris in perpetuum. A patribus lirma veritate acce-
pimus usque ad hec quoque nostra tempora presens etas vere perduxit, quod
in bonis beati Petri quoddam predium fuit liberum in omnibus et ab advocato
et omnibus exactionibus. 111 ud idem predium ipsum sicut babebat quidain
prepositus illius temporis liberum, sie in eadem libertate sine aliqua excep-
cione inbeneficiavit cuidam Tbeoderico de Gladebacb viro libero cuius liber-
tati omni iure cedere debeat et possit libertas liberi predii. Idem Theode.
ricus in eadem libertate beneiicium suum usque ad hec tempora sine contra-
dictione obtinuit, donec demum diebus istis visum est ei a beneficio recedere
et, accepta pecunia a fratribus ecclesie, in eadem libertate qua acceperat, qua
in quieta possessione obtinuerat, quam maior prepositus manifeste ei recog-
noscebat et adhuc recognoscit, ecclesie resignare. Proinde quia idem predium
a) Die folgenden Unterschriften atehen ohne Zeileuabteilung, von anderer, aber vohl
gleichseitiger Hand, fol. 16 b auf einer Raiur, welche sich bis auf fol. 17, am unteren Rande,
erstreckt, h) Savlue.
Digitized by
Google
— 2Ö1 —
in territorio nostro Leichuich sub iiisticia et banno nostro esse dinoscitür,
quia ad usus ecclesiasticos, ad ministeria lampadarum in conspectu dei et
beate Marie perpetue virginis usus fructus eins deputatus est et ad hoc
emptus, iure tencmur, ut sub nostra protectione bonum ipsum suscipiamus.
Eapropter sub terribili dei iudicio et tremenda anathematis sentencia aucto-
ritate dei patris et filii et Spiritus sancti sanctorumque apostolonim Petri et
Pauli et nostra probibemus, ne quis ausu temerario huic iuste et pie emptioni
se audeat opponere; quod si fecerit et sanctam dei matrem Inmine votivo
priraverit, donec a pravitate bac iniusta resipuerit, anatbemati subiaceat.
Quia yero omnis potestas a domino deo est, alterius quoque potestatis sen-
tenciam in eum damus, ut quicunque in predium vel in eins babitatores manum
violentam vel mandatum iniustum dare presumpserit, sub gracia nostra homi-
nibus nostris precipimns, specialitor autem illis de Leicbnich in quorura sunt
banno, ut, protectione nostra confidentes, debitam eis inpendant defensionem.
(e. 1180.) — Philippi archiepiscopi de concambio facto inter ipsum
et episcopnm Leodiensem et capitulum Coloniense de villis
Espede Lantershove Witterslicke Neyle et Prumere. (4.)
In nomine sancte et individue trinitatis. Ego Philippus dei gracia
sancte Coloniensis ecclcsie humilis minister et servus omnibus fidelibus tam
presentibus quam futuris in perpetuum. Super eure pastoral is officio ad
quam diviua gracia nos vocavit, super regimine sancte dei ecclcsie nobis cre-
dito summo pastori qui oves suas proprio sanguine redimere dignatus est
rationem reddituri, non cxpedit, ut vacantes ocio vel pigritantes a districto
iudice inveniamur. Quia vero decor domus dei non ab intus tantum seu et
deforis esse debet nee oortine in sua pulchritudine perdurant, nisi sagis cili-
cinis et pellibus rubricatis operiantur, actiones nostras non solum in inte-
riobus sed etiam providentic et subsidii laborem ac tribulacionem in exterio-
ribus esse oportet. Proinde cum videremus concanonicos nostros conventum
ecclesie beati Petri in Colonia in quadam sua villa Espede quam habebant
ad Mosam propter importimitatem advocatorum et duriciam gentis magnas
incommoditatcs sustinere, versa autem vice Leodiensem ecdesiam metropolis
nostre filiam in duabus curiis quas babebant in provincia nostra Lantershove,
Witterslicke multas et magnas pati iniurias, utrique ecclesie consultum esse
volentes, longa deliberacione prudenti consilio in mutuum concambium con-
venimus in hunc modum: Quicquid nostri iuris erat Espede in mancipiis, in
agris cultis et non cultis, in silvis et pascuis, in piscacione et advocatia,
postremo in omnibus presentibus consencientibus et consulentibus utriusque
ecclesie viris prudentibus, clericis, nobilibus et ministorialibus episcopo Leo-
diensi») et eins ecclesie in legitimam et perpetuara possessionem tradidimus;
quicquid vero iuris in supranominatis villis ipse et eins ecclesia habebant in
hominibus in agris cultis et non cultis, in silvis et pascuis, in omni dicionis
iure sine ulla exceptione mutuo omnium cousensu in legitimam et perpetuam
ecclesie nostre possessionem ab eo totnm accepimus. Hunc modum concambii
a) Leodic.
Digitized by
Google
-^ 202 —
cam ad fratres nostros maioris ecclesie canonicos retulissemus, omnibus placnit
et omnium consensum invcnimus. Postea vero pertractatis hincinde racionibus
Visum est nobis et ceteris aliis, sepedictas villas Lantershoven et Witterslick
minus utiles esse ad prebendas canonicorum, magis autem competentes ad
ministerium episcopatus. Eapropter easdem ad nostrum et successorum nos-
tronim perpetuura usum rctinentes, frequenter dictis canonicis sancti Petri in
recompensacionem et concambium curie sue Espide de bonis episcopatus
dedimus prediuw quoddam Prumere cum omni in omnibus integritate, ex-
ceptis solis ministerialibus et bonis eorum, quos in ministerium episcopii
reservare voluimus et debuimus. Set quia in comparacione reddituum de
Espede hoc parum erat, superaddidimus villam quandam Niele prope civitatem
sitam cum omni sua similitcr integritate in terra et in aqua, in agris cultis
et incultis, in silvis et pascuis, molendinis et piscacionibus, in mancipiis omni-
bus ceroccnsualibus et capitalibus, in omni possessione et redditu ad eandem
curiam pertincnte ubicunque iaceat, in omni iusticia seculari, excepto solo
iure advocati '). Fecimus autem hec ex bona deliberacione, consilio et consensu
priorum et nobilium, ministerialium ac civium, ad liberacionem ntriusque
ecclesie Coloniensis et Leodiensis, ad nostram et successorum nostrorum per-
petuam utilitatem et salutcm. Auctoritate igitur dei patris et filii et spiritus
sancti, sanctorum quoque apostolorum Petri et Pauli et nostra, sub terribili
excommunicacionis sentencia prohibemus, ne quis hoc factum rationabile et
pium postmodum immutare vel iu aliquo violare attemptct. Et ut inconvul-
sum in sempitemum permaneat, prcscntem paginam tenorem«) huius rei gestc
continentem sigilli nostri impressionc munimus et roboramus.
^11^4.) — Brunonis prepositi Coloniensis de predio iuxta sanctum
Gereonem ad duas prebendas ceroferariorum pertincnte pro
annuo censu hereditarie conccsso. (ö.)
In nomine sancte et individue trinitatis. Debemus morti nos nostra-
que; ea quoque que in presenti seculo hunt vel contingunt, tam pro humani
generis fragilitate quam multiplici rerum varietate ohiivioni facile traduntur;
unde necesse est, ut signo quolibet vel scripto ad mcmoriam reducantiir.
Xotum igitur sit cunctis ( -liristi tidelibus, tam futuris quam presentibus, quod
ego Bruno ecclesie beati Petri in Colonia prepositus et custos, communicato
consilio et unanimi consensu dominonim et fratrum totius capituli nostri pre-
dium quoddam in conterminio beati Oereonis, pertinens ad duas prebendas
duorum ceroferariorum, scilicet Baldewini et Hcinrici et eornra successorum,
contradidi Qerardo filio Hartmanni de sancto Albano et hcredibus suis herc-
ditario iure possidendum, tali iure et condicione, ut annuatim 10 solidos in
festo beati Martini inde persolvant. Haue itaque traditionem legitime factaro,
siquis malignus dyabolica suasione inductus iniqua presumpcione annullarc
vel aliquo modo labefactarc presumpserit, horrendum anathcmatis incurrat
periculum et cum Dathan et Abiron in infemi mergatnr profundura et tiant
a) tenore.
j) Vgl. oben Anincrknnff seu Reg.-Nr. 2«.
Digitized by
Google
— 203 —
novissima eins peiora prioribus nisi resipiscat et satisfaciat ut iusticia et ratio
canonam exigit. Ut autem hec libera et legitima tradicio rata et inconvnlsa
permaneat et omnis iniusticia et contentio.routa fiat, hanc cartam conscribi
et sigilli beati Petri et nostri impressione signari curavirnus, subscriptis testi-
bns quomm pmdejiti consilio et probabili testimonio istam tradicionem con-
firmavimus, quorum nomina hec sunt: Adolfus raaior decanus. Johannes sub-
decanns. Johannes choriepiscopus. Rudolfus magister scolarum. Kuno camere
custos. Udo, Alexis, Zacharias custodes. Hcrimannus de Hart. Ludewicus celle-
rarius. Wiricus camerarius. Ueinricus cantor totusque conventus Gerardus
maior advocatos. scabini: Gerardus Thelonarius. Kicholfus Parfuse. Vogelo
filius Johanne. Heinricus filius Herimanni. burgenses : Heinricus Klenegedanc.
Bruno et Heinricus filii Christine. Herimannus et Heinricus fratres Gerardi
et alii qnamplurcs. Acta sunt hec anno dominice incamacionis M. C. LXXXIUI
Lucio papa sedi apostolice presidente, Friderico Romanorum imperatore feli-
citer regnante, Philippo sancte Coloniensis ecclesie archipresule. Amen.
(1191 nach April 15.). — Brunonis prepositi de quibusdam bonis
sitis iuxta sanctum Gereonera ad officium campanarie per-
tinentibua. (6.)
In nomine sancte et individue trinitatis. Ego Bruno dei gratia sancte
Coloniensis ecclesie humilis electus maior prepositus et custos omnibus Christi
üdelibus in perpetuum. Quoniam imminute sunt veritates a filiis hominum et
posteri quandoque antecessorum facta quantumlibet racioni et veritati obnoxia
tum imminuere tum annullare conantur, ideirco presens negotium hnic cartule
inscribi et auctoritatis nostre testimonio decrevimus conlirmari. Noverint
igitnr universi sacrosancte matris ecclesie tilii, quod cum Lodewicus in maiori
ecclesia nostra existens campanarius, ab ipsa ecclesia inbeneficiatus esset et
terram quandam in conterminio ecclesie beati Gereonis sitam ad officium
ipsius pertinentem per aliquot tempus tenuisset, eandem terram nobis et
ecclesie rcsignavit et ut ipsam Gerardo filio Gerardi de sancto Albano con-
ferremns pnstulavit. Communicato igitur consilio et unanimi consensu domi-
nonim et fratrum totius capituli nostri peticioni prefati Lodewiri acquievimus
et in ca Integrität e iuris qua et i])Kam tenebat, iam dicto Gerardo et succes-
soribus eius possidendam coutulimus ea condicione, ut idem Gerardus dimidiam
marcam census in festo beati Martini Lodewico aynuatim traderet et hoc
soluto ab omni ampliori exactionc absolutus pretaxatam terram quiete possi-
deret. Postquam vero ipsum Gerardum decedere contigerit, heredes enis legi-
timi eodem iure gaudebunt, quam diu censum suum ecclesie vel ei, qui ab ca
substitutus fuerit, termino statuto sine defectu persolvuiit. Quod si aliqua de
causa inten'eniente prcmemoratum censum persolveie non poterint ?el occa-
sione inducta se aliquatenus a persolucione exuerint, terra ad ecclesiam libere
redibit. Ne quis igitur maliciosus dolos possit interserere vel hanc veritutem
attemptet infringere sive prefatum Oerardum vel successores ipsius ad aliud
ins audcat compellere, dei omnipotentis et beati Petri auctoritate sub anathe-
matis districtione interdicimus. Sed et ut hec facta rata, stabilia et incon-
vnlsa semper permaneant, hanc presentem paginam conscribi et sigilli nostri
Digitized by
Google
- äo4 -
impressioue commimiri feciraus. Acta sunt hcc anno dominice incarnationis
M. C LXXXXI domino Ileinrico Romanorum imperatore et seniper augusto
regnante, primo quoque nostre electionis anno. Testes huius rei sunt : Adolfus
maior decanus. Rodulfus decanus secundus. Johannes choriepiscopus. Rodulfns
scolasticus. Johannes de Seflikka. Udo cnstos. Heinricus cantor. Lodewicns
cellerarius. magister Bezelinus. Alexis. Albertus de Brule. Wilhelmus de
Ilese. Hermannus de Gurzenich. Gerardus de Dollendorp. Arnoldus totusque
maioris ecclesie conventus.
(1203 April 12., Lateran) — . . Innocentii [III.] super controversia de
ecciesia in Aldenhoven. (7.)
Innoccntius episcopus servus servorum dei dilectis fiUis Gerardo Bun-
nensi scolastico et Henrico canonico sancte Marie in Gradibus Coloniensis
salutem et apostolicam benedictionem. Constitutis in presentia nostra dilectis
liliis subdecano maioris ecclesie et A. canonico sancti Gereonis Coloniensis
super ecciesia in Aldinhoven volentibns ad invicem litigare, dilectuni tiliura
llugonem <^) tituli sancti Martini presbiterum cardinalem concessimus auditorem,
in cuius presentia idem canonicus proposuit allegando, quod ecciesia in Alden-
hoven vacante, idem subdecanus Coloniensis a conventu Coloniensi ad eam sc
peciit et sub tali condicione optinuit presentari, quod si aliquis in eadcm
ecciesia ins patronatus diceret se habere, ex tunc idem subdecanus nulhun
ius sibi vendicaret in ipsa. Cumque postmodum nobilis mulier IL, in eadcm
ecciesia ius habere se asserens prescntandi, ad eam dictum A. clericnm pre-
sentasset, inter ipsum et subdecanum iam dictum controversia est suborta.
Scd tandem post multas altercaciones et allegationes in venerabilera fratrem
nostrum archiepiscopum Coloniensem et quosdam alios fuit a partibus cora-
promissum, tide interposita hinc et inde, quod tirmum haberent quicquid
arbitri super hoc ducerent dispouondum; arbitri vero cum partem induxis-
sent utramquc ab abrcmmciandum inri quod habebat vel habere videbatur in
ecciesia supradicta, rationibus hinc inde auditis et co|mitis, de pnilentnm
virorum consilio ecclesiam ipsam clerico adiudicarunt eidem et cum de ipsa
investientes, mandarunt, ut Coloniensi ecclesie debitum pro illa servitium ex-
hiberet. A quorura arbitrio subdecanus transgrediens, datam fidem et arbitrium
ipsum asseverans iniquum, ad scdem apostolicam appellavit et accedens ad
eam, litteras optinuit ad iudices destinari, ut si dictum arbitrium invenirent
iniquum, illud in irritum revocarent, nuUa tamen de interpositione fidei vel
abrenunciacione iuris facta in litteris mencione. Porro cum iudices delegati
clericum ipsum ad suam presenciam cvocasseiit, apparuit coram eis, allegans,
quod occasione litterarum illanim in causa procedere non debercnt, cum fuis-
sent hiis tacitis impetrate, quibus cxpressis non possent aliquatenus optineri,
contra eas etiam causas iuste suspitionis obiciens et in continenti se asserens
probaturum. Venim cum iudices ipsi recusationes ipsius non ducerent ad-
mittendas, sed in causa nichilominus vellent procedere, ad nostram duxit
audicntiam appellandum et postmodum, bis citatus a iudicibus, ad eos accedens
a) Orlg. : Hiig. inter [rj.
Digitized by
Google
— 205 —
appellatioucm curavit, quam interposaei*at replicare. Judices autem nichilo-
miDus testibus partis adverse receptis, adiudicavenmt ecclesiam subdecano et
eum in possessionem ipsius corporaliter induxerunt, in predictum clericum
quasi contumacem excommunicacionis sentenciam promulgantes. Ad hec sub-
decanas ex adverso respondit, quod predictam ecclesiam fuit canonice aase-
cutus, nee obest, quod pars adversa proponit, predictam nobilem movisse
super patronatu ipsius ecclesie questioaem, cum duo ante ipsum a capitulo
presentati et instituti a preposito qui pro tempore fuit, ecclesiam ipsam pacifice
possedissent Quod autem propositum est, quod sub condicione, que superius
est expressa, optinuit ad oandem ecclesiam presentari et omnino asseruit esse
falsum, nee noceret ei, et si dicta conditio processisset, cum verba intelligi
debeant cum effectu, nee petitio mulieris, que non fuit probatione subnixa,
preiudicinm faciat possidenti. Super eo vero, quod de compromissione in
arbitros pars obiecit adversa, idem subdccanus responsione triplici usus fuit:
primo prorsns inücians, quod precise in arbitros fuerit sub interpositione fidei
compromissum, sed salvo iure suo iu illos arbitros compromisit, allegans, com-
promissionem huiusmodi non valere^ cum non fuerit pene stipulatione vallata;
secundo, quod post appellationem ad nos interpositam factum fuit affirmans
nullius esse momenti. uam omnia in eo statu, quo erant tempore appellationis,
debebant penitus permanere; tcrcio, quod a dele;?atis iudicibus de irritando
arbitrio factum erat, iuxta teuorem maudati apostolici asseruit, rite factiun
fuisse ad id probandum, rationes multiplices et auitoritates inducens. Adiecit
etiam, quod, cum iudicibus delegatis, per testes idoneos iu presentia partis
adverse productos, de iure subdecani cnnstaret, ipsi adiudicarunt ecclesiam
sepedictam, in possessionem ipsius eum corporaliter inducentes. (.'um autem
clericus sepedictus ipsum non pcrmitteret pacitica eiusdem ecclesie possessiono
gaudere, iudices in eum excommunicacionis sentcntiam protulerunt; sed idem
excommunicacione contempta, qucndam suum famulum cai»tivavit et decimas
eius per potentiam occupans laicalcm, adhuc pro sua detinet voluntate. Cum
igitur cardinalis predictus que coram eo i)roposita fuerant nobis fideliter retu-
lisset, quia plene nobis non constitit de premissis, causam ipsam de utriusque
partis assensu nostro duximus cxamini coramittendam, per apostolica scripta
vobis mandante^, quatinus partibus couvocatis et auditis hinc inde ]>ro])ositis
quod iustum fuerit appellationc postpo^ita statuatis, facientes quod statueritis
per censuram ecclesiasticam inviolabilitcr observari. Testes autem (|ui fuerint
nominati, si se gratia, odio vel timoro subtraxerint, per districtioncm eandem,
appellatione remota, cogatis veritati testimonium perbibere nullis litteris ob-
stantibus pretcr assensum' ])arcium a sede apostolica impetratis. Datum La-
terani II. idus aprilis puntiticatus nostri anno sexto.
[1203 — 16.] — Constitucio capituli de i>cna obcdicnciariorum non
sulventium debitam pensioncra. (S.)
üngelbertus dei gratia maior in Colonia prepositus et Canradus maior
dccanus, archidiaconi, totumque capitulum sancti Petri. Constitutum est a
nobis de nobis, ut quicunque ex nobis obedienciarii fratrum existunt, si pen-
sionem debitam non persolvcrint in die solucioni preüxo, de gracia fratrum
Digitized by
Google
— 206 —
inducias habeant in diem octavum. Quod si nee tunc persolverint pensionem
statutam, ex tunc eorum stipendia subleventur in penam, nisi manifeste preo-
stenderint causas legitimas propter quas parci eis conveniat vel in toto vel
in parte.
[1203 — 16.] — Coustitucio capituli, quod canonici quorum probende
snspenduntur, tempore suspensionis nichil percipient ex
Omnibus que distribuuntur, licet prius fuerint dividenda. (9.)
Engelbertus dei gratia maior prepositus et archidiaconus, Conradus maior
decanus et archidiaconus totumque capitulum sancti Petri in Colonia omnibus qui
boc scriptum legerint salutem in vero salutari. Dubitari non potest, Concor-
diam et pacem esse necessaiiam fratribus debentibus habitarc in unum. Ut
igitnr occasiones quasdam frateme dissensionis et discordie tolleremus, con-
stituoionem fecimus que in sequentibus declaratur. Constituimus enim, ut
suspenso ex quacunque causa beneficio fratris alicuius, nichil percipere debeat
idem frater ex omnibus que tempore suspensionis eiusdem distribui contigerit
inter fratres, sive tunc distribucionis eoiiim tempus occurrerit sive prius quidem
fuerint dividenda, sed usque ad idem tempus vel casu retenta fuerint vel ex
causa. Postquam autem cesserit tempus suspensionis, percipiet ille frater
porciones suas de omnibus que distribuentur inter fratres, etiam si prius tem-
pore suspensionis sue fuerint eroganda. Itaquc, ne suspensi nostri vel iniuste
quibusdam carere vel indebite quedam percipere videautur et querimoniam et
litem propterea suscitari contingat, obstantem huic malo hanc constitucionem,
ut nota Sit et habeat firmamentum conscribi fecimus in pagina presenti et
sigillum nostrum in ea precepimus suspendi.
[1208—16.] — De memoria Ulrici Suevi canonici Coloniensis. (10.)
In nomine patris et iilii et spintus sancti. Amen. Ego Ulricus Suevus
canonicus maioris ecclesie in Colonia tria molendina in Gluele que propria
pecunia comparavi et villico eiusdem ville sub pensione duarum marcarum
annuatim solvenda presente familia locavi, pro salute anime mee et animarum
patris et matris mee vivus et sanus confero ecclesie beati Petri in Colonia.
Idem autem villicus easdem duas marcas certis temporibus camerario predicte
ecclesie assignabit hoc ordine : In die beati Remigii octo solidos, in die Andree
octo solidos, in purificacione bcate virginis similiter octo solidos. Ipse vero
camerarius ipsos denarios suis temporibus sie distribuet: octo solidos dabit
in anniversario patris mei, qui est hoc die, de Ulis octo solidis dabit duos
denarios singulis canonicis eiusdem ecclesie qui interfuerint officio commen-
dacionis, prioribus etiam, scilicct preposito, decano, subdecano, choriepiscopo,
scolastico, si sint infra muros, singulis binos dabit denarios ; infirmi vero sive
debiles qui ecclesiam possunt intrare in ipsa hora commendacionis, si non in
choro, extra chorum saltem in ecclesia compareant, et ita siuguli binos denarios
recipiant, alioquin a tali percepcione sint exclusi; item vicariis et quibuslibet
aliis chorum frequentantibus in officio commendacionis existentibus singulis
singulos dabit denarios; item campanario dubit 12 denarios, de quibus cam-
Digitized by
Google
— 207 —
panarius idem dabit singulos obolos singulis fratribus sancte Margarete qui
interfaerint misse et compulsacioni ; siquid autem de eisdem 12 denariis saper-
fuerit, ipse campanarius sibi retinebit, ita tarnen, quod pro eo ossa mortuorum
per cimiterium diligenter coUiget et ponet in loco ipsis ossibus deputato et
quod fimdet aquam indeficientem in lapidem qui est iuxta gradum capituli.
De octo solidis fiet similiter in anniversario matris mee qui est tali die. De
aliis octo solidis fiet similiter proxima die post festum omnium sanctomm me
vivente, sed cum domino iubente migravero ab hoc seculo, idem octo solidi
in anniversario meo simili modo distribuentur. Siquid autem in predictis
terminis supramemoratam distribncionem superfuerit, camerarius sibi re-
servabit
(1205 Dezember 23. Rein, 8. Peter.) — Innocencii 111. quod capitulum
suos pensionarios ad debitorum soluciouem compellere
possit (11.)
Innocencius episcopus servus servorum dci dilectis filiis capitulo Colo-
niensi salutem et apostolicam benedictionem. Solct annuere sedes apostolica
piis votis et honestis petentium precibus favorem benivolum impertiri. Ea-
propter, dilecti in domino ülii, vestris iustis precibus grato concurrentes assensu,
eos qui obedientias et alios redditus vestros sub certa pensione couducunt et
in ipsarum soliitione deiiciunt, conipellendi promissam vobis et debitam solvere
pensionem liberam vobis tribnimus auctoritate presentium facultatem. Nulli
ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre concessionis infringere vel
ei ausu temerario contraire. Siquis autem hoc attemptare ])resumpserit, in-
dignationem omnipotentis dei et bcatorum Petri et Pauli apostolorum eins se
noverit incursurum. Datum Rome apud sanctum Petrum X. kalendas ianuarii
pontificatus nestri anno octavo.
(1212.) — Ordiuacio de modo conferendi cccicsiam sancte Columbe
cum vacat*). (12.)
In nomine sancte et individuc Irinitatis. Etigdbeiius dei gratia maior
prepositus, Conradtis maior decanus etarchidiaconus [?] totumque capitulum sancti
1) E« iut hier vrnhl der Ort, einen ttbulioheu Vertrag, welcher fünf-
undxwausig Jahrespäter zwischou dem Kapitel von S. (ieorg und den
PfarrelugeBeseenen von S. Jakob genuhlosecu wurde, snm Abdrucke su
bringen:
Oodefridutt dei gratia prepositu«, Arnoldus decanu» toturaque capitulum sancti,
Georgii, Lutginas, Bruno, Vogelo, Öymou ceterique parrochiani sancti Jacobi in Colonia
universis presen!» Hcriptum iuspecturi« salutem in domino. Scire volumu» universos, quod
cum quefetio inter (*odefridum prepositum aaucti Qeorgii ex una parte et parrochianon
ecclesie eaacti Jacobi ex altera super iiiro presentaudi ad ecclesiara «andern verteretur, par-
rocfaianis asserentibus ius presentandi ad ipsos, preposito vero in contrarium dicente ius
patronatus et ecclesiam saucti Jacobi pleno iure ad ipsum ratioue prepositure pertinere, ian-
dem viril honestis et iorisperitis mediantibns talis composicio amicabilis intercessit, quod
videlicet vacante ecolesia prenotata, parrochiani tres canonicos ecclesie sancti (^eorgii, sive
«int sacerdote« sive diacoui sive subdiaconi, bona fide et sine omni dolo et in anima sua
quos credaut se velle acceptare, lufra 30 dies a tempore vacatiouis preposito sancti Qeorgii
qui pro tempore fuerit preventabunt et liabebit prepositu» potestatem, uniex tribus conferendl
Digitized by
Google
1
— 208 —
Petri et parrochiani sancte Columbe in Colonia omnibus Christi fidelibus tarn
presentibus quam futuris in perpetiium. Notuin esse desideramus, quod ope-
rante altissimo, qui est pax nostra, qui facit utraque unnm, sopita est contro-
versia que vertebatur inter nos super ecciesia sancte Columbe. Sopita est
autero mutuo cousensu uostro intercedeute in hunc modum : Cum vacare con-
tigerit occiesiam sancte Columbe, maior prepositus Coloniensis quicunque pro
tempore fuerit nominabit tres presbiteros et si in aliquem illomm parro-
chiani sancte Columbe consenserint, illi conferet prepositus ecclesiam sancte
Columbe. Si autem in nullum eorum trium iidem parrochiani consenserint,
ipsi parrochiani nominabunt preposito alios tres presbiteros, et si aliquis illo-
rum trium preposito maion placuerit, eidem ecclesiam sancte Columbe con-
feret. Si vero preposito maiori nullus illorum trium, qui sie nominati ei
fuerint a parrochianis, placuerit nee parrochiani in aliquem illorum trium quos
prepositus nominaverit consenserint, capitulum maioris ecclesie unum de prio-
cui voluerit ; et «i ille, oui ipnß primo obtnlerit, uoluerit accoptaro, inter alios dno« coQfer«t
oui voluerit, et si aHn» recu»averit, tercio conferet; quam gl refutaverit terciu», parrochiani
alios quatnor canouicos infra alius 80 dies preposito presentabunt bona fide sicut snpra-
dlctnm est, circa quo« observabitur forma snprascripta et si nee isti quatnor secnndnm -dic-
tum modum iuTenti fuerint in ecciesia momorata, quorum aliquis voluerit acceptare, parro-
chiani extra ecclesiam eügent vimm idoneum et eum preposito presentabunt investiendnra,
quem investiet ad eorum preHeutacionem, ita tarnen, quod ex iali iuvestitura extranel, com
proxirao vacare contigerit ecclesiam post eum, in posterum uullnm flat preiudicium ecclesie
sancti Georgii in forma supradicta, quin teneantur ad electionem canouicorum saucti Georgii
secundum formam supradictum redire. Si vero coutingat, quod prepositus alicni diacono vel
subdiacono eam confcrat acceptanti, auteqnam igte investiatur iurabit, quod infra anuum et
sex septimanas ordinem reeipiet sacerdotalem et personaliter in ecciesia memorata deserviet.
Si vero infra predictum tcmpus sie inveskitus in sacerdotem non fuerit ordinatns, parrochiani
ad electionem canonicorum infra 30 dies revertentnr et formam supradictara observabont.
Öi vero infra 30 dies parrochiani non coucordaverint eligeudo tres vel qnatuor ex caoonicis
memoratis, prepositus libere et sine omni contradictioue et irapedimonto eam conferet ani
canouico sancti Georgii in forma snprascripta sicut in parrochianis observatur. Hec omnia
promisimus nos firmiter observaturos snb pena centnm marcamra et excoromunicationis et
sub periculo cause, ita quod quecunque pars coutravenorit ab archlepiscopo Colonieusi ex-
uommuniootnr et excomrannicata denuucietur et in 100 murcis partl arbitrium observare vo-
lenti teneatar et causam amittat. Ad maiorem etiam flrmitatero dominus Henricos Colonieusis
archiepiscopus, qui huic compositioui assensnm prebnit et auctoritatem, praseus scriptum
Higillo suo roboravit. Nos etinm Godefridus prepositus, Amoldus decauns sigilla noetra et
capitulum saucti («eorgii sigillum nostrum et parrochiani »igillum ecclesie sancti Jacobi
presentibus litteris apposuimus. Acta sunt hec anno dumini M. CC. XXXVII. precentibns
G[odefridol preposito, Ar[noldo] dccan*s Th[eoderico] scolastico, Ludowlco de Lalsdon^
magistro Ar[noldol et raagistriit C. et Ph[ilippo], (>odescalco plebauo sancti Jacobi, Lut-
giuo, Hruuone et alii8 quaropluribus quorum quidum sigilla sua ppposuerunt.
KiVlu, SU<ltarcblv — Huupt-Urkun«len-Archiv Nr. 102.
Original I'erg. lu. anh. Siegeln des KB. Heinrichs, des Kapitels und des Dekan»
Arnold von S. Georg, der Kirche S. .lakob u. 2 ItruchstUckcn von Siegeln der Pfarrgenusseu-
Veri:.: Mittlgu. a. d. Stadtarch 3 S. 21 Nr. 102: erM&but bereite durch Hermana v.
Weiusberg 1540. s. Du» Buch Weiufiberg, Kölner Denkwürdigkeiten 16. Jahrbnudert^ hrsg-
v. K. Höhlbnum Bd. l (Lpz. 18H6) S. 326.
Beachtenswert ist auch ilas Quellen 3 Nr. 457 abgedruckte NoUriatsinstmment Aber
den Protest, den die Vertreter der Pfarrei S. Laurens wegen der Verlctxung ihres Patnmats-
rechtes durch den Dompropst erheben Hessen. Über die Regelung der Pfarrerwahl von S.
Jakob vgl. noch Mering u. Re isc ho rt. Die Bischöfe u. Krzbischöfe v. Köln Bd. 1 (Köln mii)
S. 250 f.: Über S. Columba die im Anhange mitgeteilte rrknudc von 1302 Dezember 1.
Digitized by
Google
— 209 —
ribus capituli destiuabit, sive maiorem decanum, sive subdecauum, sive chori-
episcopum, sive raagistriim scokirum ; parrochiani de sancta Cohimba similiter
uuum destinabuut de sua parrochia vinim discretum, qui, convenientes in basi-
lica sancti Petri vel in claustro ubi ipsis placuerit, dicent bona Me et sub
attestacione tremendi iudicii, quod studiosam dabunt operam, ut concordeut
et conveniant inter se in aliquem illorum sex presbiterorum qui nominati
fuerint a maiori preposito et parrochianis sancte Columbe et prepositus maior
illi conferet ecclesiam sancte Columbe in quem illi duo sie concordaverint
Quod si inter se concordare non potuerint, invocanda est gracia Spiritus
sancti in hunc modum: Scribetur in cedula una A et ü) que includetur in
globo cere, et sumetur alius globus cere similis illi in quantitate et forma
absque inclusione alicuius cedule vel alterius rei; illi duo globi includentur
in sacculo uno et ponentur super altare in auri camera ubi missa celebrabitur
de sancto spiritu presentibus canonicis maioris ecclesie et sex parrochianis
sancte Columbe ; ünita missa presbiter qui missam celebrabit eandem, absque
omni fraude de eodem sacculo sublatos globos cere dabit predictis duobus
clerico et laico qui concordare non potuerunt vel voluenint, ita quod unus
globus dabitur uni et alter alteri, (lui eosdem globus aperient in eodem loco
statim in presentia eorundem qui misse interfuerunt, et quem ille denomina-
verit, in cuius globo inclusa inventa fuerit cedula continens A et (i), de nu-
mero illorum sex quos maior prepositus et parrochiani sancte Columbe prius
nomiuaverant, ille plebanus erit sancte Columbe et prepositus maior ecclesiam
eandem illi conferet. Prescriptus ordo servabitur in perpetuum quocieiiscun-
que vacare contigerit ecclesiam sancte Columbe. Ut autem hec ordinatio rata
et inconvulsa») semper permaneat, presens instrumentum appensione trium
munivimus sigillorum, videlicct sancti Petri et maioris prepositi et civitatis
Coloniensis. Acta sunt hec anno iucarnacionis verbi M. CC. XII., presidente
iu sede Romana sanctissimo papa Innocencio III., imperante victoriosissimo
Ottone, regente sedem Coloniensem veuerabili domino Theoderico, in presencia
testium quorum nomina 8ubscrii)ta series declarat : Herimannus decanus sancti
Gereonis. Gerardus decanus sancti Severini. Herimannus decanus sancti Kuni-
berti. Vortlivus decanus sancti Georgii. Henricus decanus sancte Marie ad
gradus. Henricus scola^ticus sancti Gereonis. Johannes scolasticUs Xanctensis.
Herimannus scolasticus sancti Georgii. Daniel scabinus. Johannes et frater
suus Mathias. Constantinus et frater suus Ricolfus. Herimannus filius Lude-
wici. Knno Albus. Gerardus Saphirus. Waldaverus de Foro. Gerardus
scabinus et frater suus Syraon et alii quam])lure8.
[1216—18.] — Constitucio capituli, quod octo probende sacerdo-
tales semper in ecclesia Coloniensi habeantur et constitu-
tus in ordine sacerdotali in locum defuncti assumatur. (13.)
Theodericiis dei gracia maior in Colonia prepositus, Conradm maior de-
canus archidiaconi totumque capitulum beati Petri universis tam presentibus
quam füturis quorum conspectui hoc scriptum presentatum fuerit in presenti
*) Cber der Zeile 'inconcussa' von einer Hd. 15. Jh.
Weetd. ZeiUchr. Erghcft 3. (1886). 14
Digitized by
Google
— 210 —
graciam et gloriam iu futuro. Cum ad abolicionem peccatorum quamplurima
siut nobis a domiuo virtulum remedia constituta potissimuni tarnen est») im-
molatio hostie salutaris que iu conimemoracioaem tit dominice passionis; per
hanc anima vegetatur, corpus ad resistendum viciis roboratur, hec est vivis
oportuna, viam universe camis ingredientibus necessaria et dcfuuctis iocunda.
Tanti igitur sacramenti dignitate ac ecclesie nostre utilitate diligenter consi-
deratis, placuit uobis ea que iuferius continentur ordinäre de aliquot prebeu-
darum nostrarum locacione in miuistros hostie huius sacrosancte. Eo-itaque
auctore, a quo recta consiüa et iusta sunt opera, statutum et dispositum est
a nobis voluntate ac consensu omnium nostrorum et singnlorum accedcnte,
ut in ecclesia nostra octo semper habeantur prebende ab hiis tantum qui
sacerdotali ordini mancipati fuerint habende. Quod si aliquem de numero
illoruni vel exire de vita coutigerit vel exire de ecclesia, in locum decedentis
vel discedentis erit tantum substituendus in sacerdotali ordinc constitutus. Ut
igitur audita laudabilis deo et hominibus ordinacio robur pcrpetuum haboat
et nescieutibus nota fiat, presentem paginam consciibi fecimus appendeutes
eidem ecclesie nostre sigillum.
[c. 1216 — 50.] — Arnoldi prepositi saucti Gereonis protestacio, quod
ius patrouatus ecclesie in Yridenaldenhoven pertinet ad
ecclesiam Coloniensem. (14.)
Ego AiTioldus prepositus sancti Gereonis in Colonia presentibus pro-
titeor, quod vacante ecclesia in Vridenaldenhoven dominus de Vrenze et do-
mina tunc temporis et tilius eins qui nunc est dominus de Vrenze scilicet
Harpernus dixerunt, se habere ius patronatus in ecclesia illa et contulerunt
eam michi. Capitulum vero Coloniense dixit, se habere ius patronatus, con-
tulit dictum ecclesiam subdecano domino Herimanno de Brücke^). Nobis autem
super dicta ecclesia longo tempore litigantibus et super eadem ecclesia appel-
lacione emissa ivimus Romam et optinuimus communes ludices et tandem post
multos labores et expensas compromissum est in arbitros, in dominum Adolfum
bone memorie -) archicpiscopum Coloniensem, in Henricum ducem antiquum
de Limburg ^) et in magistrum Rodolfum scolasticum Coloniensem *), qui tandem
sie arbitrati sunt, atliudicantes dictam ecclesiam mihi, ut servirem ecclesie
Coloniensi de prefata ecclesia sicut antecessores mei facere solebant, et satis-
factum fuit predictis, scilicet domino et filio eins qui nunc est dominus de
Vrenze scilicet Harpernus, de expensis. Accedentes ambo ad altare sancti
a) Von hier ab danklere Tinte.
1) Ein Teodericuö de Bruche [Broich] ereoheiut 1166 Oktober 5, Lac. 1, 422 unter
den dominis fundi zu Freialdenhoven. Der Subdekan Hermann von Broich heiset bei Caee.
Heisterbac. dial. mirac. XI c. 45- *homo nmltum avarns et amator pecuniao'.
2) BB. Adolf starb 1208 November 2, cf. Chron. regia Col. ad a., p. 227. Der Schiede-
spriich wird jedoch wohl vor der am 19. Juni 1205 erfolgten Absetzung Adolfs stattgefunden
haben.
3) Herzog Heinrich III. starb vor 21. Juni 1221.
4) ("aesariuB Heisterbac. dial. mirac. IX c. 22 nennt den Scholaster Rudolf ^imm
mu^ui uomini»'.
Digitized by
Google
— 211 —
Petri obtulerunt ecclesiam saucto Petro et quicquid iuris in dicta ecclesia
habere videbantur et ius patrouatus cum viridi cespite qui cum cultello ha-
benti albura mauubrium incisus fuerat*), sicut dictus dux de Limburg dixit
esse consuetudinis offerendum ius patronatus vel allodium ecciesie et utnque
scilicet domino et tilio eius qui nunc est dominus ex parte ecciesie sancti
Petri fuit datus denarins et ista est rei veritas. Tunc temporis dominus Udo
fuit decanus Coloniensis et isti interfuenint : dominus Goizwinus de Milne et
dominus de Brule canonici Colonienses.
[e. 1221 Oktober 7.] — De ordinacione, quod unus de gremio ecciesie
Coloniensis semper sit eligendus in prepositum Susatien-
sem. (15.)
Conradits dei gracia episcopus et monachus in Sichern^), G. prior in
Hersvethehusen, magister R. scolasticus sancti Stephan! in Maguncia, iudices
a domino papa constituti, preposito . . decano totique capitulo maioris ecciesie
in Colonia salutem et devotas in Christo oraciones. Novit deus et discrecio-
nem vestram nosse cupimus, quanto labore et studio cum omni desiderio paci
partium intendimus super controversia prei)08iture Susatiensis, qua ad effectum
deo ita ordinaute perducta vestre ecciesie novus et non modicus accrevit
honor, talis videlicet, quod vacante prepositura Susatiensi canonici ibidem
unum de gremio vestro eligent in perpetuum. Et quia is honor vobis acce-
dere non poterat nisi ad preces et ad consilium et hortamen nostrum, dominus
Thidericus^) confrater vester prepositure cederet, plenam de vobis gereutes
fiduciam, ipsi domino Thiderico firmam spem retribucionis temporalis a vobis
et eterne a deo presente preposito maiore posuimus. Hinc est, quod dilec-
cionem vestram omni qua possumus precum instantia affectuose rogandam
duximus, quatenus ipsum dominum Thidericum in redditibus aliquibus honestis
hilariter et benigne respicientes ipsum vobis et nos cum eo in omni bono et
honore vestro habeatis in perpetuum obligatos, scituri, quod multos labores
et expensas magnas sustinuit, quibus et iuri suo ob graciam vestram renun-
cians, se totum ad ecciesie vestre et sue honorem precise in manus nostras
dedit et absolute.
(1223 Mai, Köln.) — Sentencia diffinitiva data contra Ottonem de
Wickerode pro capitulo de bonis in Dale. (16.)
Hermannus choriepiscopus, Hermanuus camerarius et Albertus cano-
üicus sancti Gereonis in Colonia, iudices a domino Engelberto archiepiscopo
1) Vgl. hierzu J. Grimm, Deutacbo Rechtsaltertümor, Cap. IV. Hymbole A. Erde,
(rraa. Mit gleicher Ausführlichkeit wie in gegenwärtiger Urkunde ist der Gebrauch selten
geschildert.
2) Konrad von Krosigk war Bischof von Halberstadt, resignierte 1208 und wurde
Mönch im Kloster Sichern (Sidekenbeke) bei Eisleben. Er starb am 21. Juni 1225. Vgl. u.
Ä. WestflU. Urkb. Bd. 4 (Paderborn), Nr. 114; Schmidt, ürkb. des Hochstifts Halberstadt
Bd. 1 Xr. 458 ff., bes. 571. Es ist derselbe Kirchenfttrst, in welchem mau den 'klösenaero'
WaltherB v. d. Vogelweide hat finden wollen. Vgl. Opel, Min guoter klösenaere (Halle
1860); W. d. d- V. herauig. v. Fr. Pfeiffer S. 184.
3) So der Schiedsspruch bei Seibert z, Urkb. 1, 160.
14*
Digitized by
Google
— 212 —
Coloniensi delegati. Noveriiit uuiversi has litteras inspectari, quod super
causa que vertebatur inter maiorem prcpositum et capitulum Coloniense ex
uua parte et dominum Ottonem de Wikkerode ex altera, videlicet de molen-
dino, iudicio et silva curtis in Dale et 40 maldris avene, de consensu partium
ad producendos testes super iure utriusque certum diem et locura Dale pre-
fiximus. Die vero pretixo, partibus in presentia nostra constitutis, procuratore
ccclesie intencionem suam per testes probare volonte, dominus Otto eisdem
testibus penam atrociter comminando a iudicio nostro contumaciter recessit.
No8 vero de consilio prudentum nichilominus testes ecclesie recepimus et
prout diligentius potuimus exarainavimus. Cum vero eadem ecclesia produc-
tionibus testium renunciasset et a nobis instanter attestaciones publicari peti-
visset, secundum audita sententiam diflinitivam postulans et expectans, dominum
Ottonem per litteras nostras legitime citavimus, ut, si contra personas testium
vel dicta ipsorum proponcre vellet, diem sibi assignavimus sabbatum sicientes ^) ;
ad quem diem nee venit nee pro se responsalem mittere curavit. Nos vero,
graciam sibi facere cupientes, secundo ipsi diem prefiximus; quia non com-
paruit, tercio etiam diem sibi prefiximus, ad quem venire contempsit contu-
maciter se absentando. Cum igitur ecclesia Coloniensis a ncbis cum instantia
sententiam peteret diffinitivam super omnibus deductis in iudicium, scilicet
molendino, silva, iudicio curtis in Dale et 40 maldris avene, auctoritate nobis
commissa a domino Engdberto arcbicpiscopo Coloniensi ordine iuris per omnia
übservato de consilio iurisperitorum, visis attestacionibus, auditis allegacionibus
et raciouibus, molendiuum, silvam, omne iudicium per sententiam diftinitivam
Coloniensi ecclesie adiudicavimus, et super 40 maldris avene que annuatim ab
bominibus ecclesie extorquere consueverat, domino Ottoni de Wikkerode per-
pctuum Silentium imposuimus, unam tarnen potestatem que dicitur holzgewalt
et pastum 30 porcorum et apri solius eidem Ottoni reservantes. Acta sunt
hec publice Colonie anno giacie M. CC. XXIII mense maio.
(1223 Juni.) — Engelberti archiepiscopi confirmacio senteucie
diffinitive date pro capitulo Coloniensi super iure curtis
in Dale. (17.)
Eugelbertus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus omni-
bus prescns scriptum intuentibus salutem in vero salutari. Tenore presentium
innotescat universis, quod Herimannus choriepiscoi)U8, Herimannus camerarius,
Albertus canonicus sancti Gereonis in Colonia, iudices a nobis delegati, super
causa que vertebatur inter caj)itulum Coloniense ex una parte et dominum
Ottonem de Wikerode ex altera scilicet super molendino, silva, omni iudicio
curtis in Dale et 40 maldns avene pro ecclesia Coloniensi sentenciam tulerunt
diffinitivam. Xos vero sentenciam eorundem «icut iuste lata est auctoritate
dei et nostra confirmamus. Datum Colonie anno gracie M. CC. XXIII mense
iunio.
1) ^ulu^tag vi>r Judica, alH<i 1223 April H.
Digitized by
Google
äi3 —
(1227 Anlast.) — Henrici archiepiscopi confederacio inter eccle-
sias Coloniensem et Osnabrugensem et de Castro Tikilleii-
burg cum 4 curtibus que archiepiscopus ecclesie Osnabru-
gensi donavit. (18.)
Henricus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus ceterique
Coloniensis ecclesie priores omnibus presens scriptum intuentibus salutcm in
vero salutari. Licet Coloniensis ecclesia Osneburgensi racione mctropolis ad
necessitatum sublevacionem quadammodo teneatur, tarnen, quia specialem ser-
viciorum exbibicionem et fidelitatem mater in tilia adinvenit, specialiter se
sibi secundum formam infra scriptam obligare decrevit. Quamobrem tarn
presentibus quam futuris notum esse volumus, consensu communi utriusque
ecclesie predicte tam cleri quam laicorum sie esse lirmatum, ut quelibet earum
ad mutuam vicissitudinem consilii et auxilii alteri perpetuo sit astricta, una-
queque iniurias alterius ad invicem propulsando, violentiis pro posse et viribtis
cum effectu resistendo. Castrum vero Ticilleuburch cum 4 curtibus videlicet
Leden, Brutterbeke, Linge, Milenchusen, que comes Otto Tikillenburgensis
propter conspiracionem necis facinorose domini Enffelbetii pie niemorie Colo-
niensis archiepiscopi demeruit, Coloniensis ecclesia tamquam feoda sibi de
iure vacantia cum aliis feodis suis resumit, set 4 mansiones ad 4 castellanos
instituendos in eodem castro Osneburgensi ecclesie titulo donacionis reliquit.
Proprietatcs hercditarias et oranes ministerialcs quondam comiti Tikillcubur-
gensi attinentes, prefate ecclesie equaliter inter se dividcnt, unaqueque alteri
in sua porcione obtinenda auxilinm et consilium ad invicem prestando. Si
de viila Linge civitas fuerit constructa, medietas omnium provcntuum, sivc in
theloneo sive in moneta sive in iudicio consistat, Osneburgensi ecclesie ccdet.
Si vero in statu in quo nunc est jierstiterit, nichilominus medietas cum omnibus
proventibus, ut supradictum est, cedet, exceptis hiis»), que curie Linge pertinere
noscuntur, que cum ipsa curia specialiter ad Coloniensem referuntur ecclesiam.
Divisione autem ministerialium facta, siquis ex hiis ab una parte ministerialem
alterius partis traduxerit in uxorem ad vinculum initi federis et amicicie inter
prefatas ecclesias fortius consolidandum, uxor sine aliqua commutacionc libcre
Timm sequatur. Ministerialcs i)rcdicti condicionc qua sub Oitoue quondam
domino eorum gaudcbant, si ipsam condicionlbus ecclesiarum preelcgerint, gau-
debunt; sin autem, condicionlbus ecclesiarum gaudebunt. Ex i)arto utriusque
ecclesie sex ministeriales preticientur, qui inter utriusque ecclesie ministerialcs
decident, si quid inter ipsos emerserit questionis, si autem per ipsos decidi
non poterit, ad ipsorum superiores, scilicet ad archiepiscopum et episcopum,
questio deferatur decidenda. Expugnacione castri Tekelburg facta, infra spa-
cium sex septimanarum predicti archiepiscopus et cpiscopus ad divisioncm
hereditarie proprietatis et ministerialium, de quibus supradictum est, propor-
cionandam consedcbunt et divisione distincta, uter eorum preeligat, sorte diri-
metur. Osneburgensis ecclesia feoda que comes 0^/) quondam ab ipsa tcnuit
tamquam de iure vacantia resumat. Atque ut hec su])rascrii)ta confederacio
perpetuo valitura rata et inconvulsa ])ermaneat, sigillorum nostrorum appen-
a) „hiis" über der Zeile.
Digitized by
Google
— 214 —
(iiciis ipsam duximus roborandam. Presenti confederacioni interfuerunt : Con-
radus maior prepositus et archidiaconus. Henricus prepositus sancti Severini.
Bruno prepositus sancti Kuniberti. Gerardus prepositus sanctorum Apostolo-
rum, lieuricns prepositus sancti Georgii. Arnoldus decanus ibidem, decanus
sanctorum Apostolorum. Lupertus decanus sancte Marie ad gradus. xVlbertus
subdecanus maioris ecclesie. [Simon^] abbas sancti Pantaleonis. Interfuerunt
etiam laici: Hermannus de Mulenarchc. Thcodericus de Roisowe. Herman-
nu3 de Alvetre marscalcus. Theodericus dapifer de Moluchusen. Franco
pincerna. Gerardus filius advocati Coloniensis. Godefridus de Bacbeim ca-
mcrarius. Wilhelmus Sidenc. Gozwinus tilius marscalci. Richwinus marscalcus
et alii quam plurcs tarn clcrici quam laici. Acta sunt liec anno gracie M.
CC. XXVII mense augusti.
Gedr.: Gclenii, Vita s. Etigdbaii p. 161; Schatcn, AtmaJcs Pader-
homenses 1, 1018, an heulen Orten ungenau.
V(jh: Ficker, Engelbert d. Heil. S. lf^9 und besonder/i S. ri73.
(1228.) — Quod de officio magistri coquine in asccnsione domini
9 marce solventur. (19.)
Conradus dei gracia maior prepositus et arcbidiaconus Coloniensis. Xo-
tum Sit univcrsis tam presentibus quam futuris in perpctuum, quod officium
magistri coipiine, quod olim Gerardus de Ransleide iure fcodali tcnebat a nobis,
nos data pecunia quam ab hominibus curtis in Worunc pro melioranda con-
dicione ipsorum et utilitatc ecclesie accepimus, ab ipso comparavimus, stain-
cntcs, ut de codem officio annuatim novem marcas, quas de predictis bominibus
villicus de Wornnc solverc tenebatur, in asccnsione domini deincci)s pcrsolve-
rontur. Qnia vcro plura alia servicia de eodcm officio ecclesie nostre deben-
tur que commode a nobis non poterant amministrari, placuit nobis et capitulo,
ut idem officium certe persone a nobis iure feodali conccderetur que predictas
novem marcas supradicto termino persolveret et alia servicia, ad que racionc
ciusdcm ofiicii tenetur, debito modo amministraret. In presentia igitur capi-
tuli nos idcm officium magistri coquine i)crsonc satis ydonce et nostro fideli
Godefrido in fcodo concessimus quamdiu bene et fideliter inde ministraverit.
Et ut hec rata permaneant et inconvulsa, presens scriptum sigillo nostro et
ecclesie nostre fecimus communiri. Acta sunt hcc anno gracie ^I. VV. XXVIII.
\) Simou folgte dem Ahte Heinrich III., welcher nach der Chronica regia Col. im
Jahre t227 starb. Der Angabc eines Xekrologiums von S. i\iutaleon (Köln, Stadtarchix
Nckrol. Nr. 18) K*^iiitis8, müsHtc dann der Tod am Tage de» h. Polykarp, am t&. Jaunar, er-
folgt »ein. Die Annaleg monast. s. Pantaleon., ein von mehreren Verfassern 17. .111. herrüh-
rendes MS. im Stailtarchlv, behaupten p. 34: Simon erscheine bereits 1225 in rrkuudeu als
Abt. Vielleicht iat aber in unftorer Vorlage eben wegen der Seiliftvakanz der N.ime ans-
g«la.tsea.
Digitized by
Google
— 216 —
(1232 April 23.) — De obligacione curtis in Pettirnich comiti Julia-
cehsi et quod redimi possit*). (20.)
Henricus dei gracia sanctorum apostolorum, Henricus sancti Georgii
Coloniensis et Theodericus Traicctensis ecclesie prepositi oranibus presens
scriptum intucntibus eternam in domino salutem. Noverit universitas vestra,
quod cum dominus Gregorius papa venerabili patri Bonefacio Lausancnsi
episcopo et magistris Wilhelmo archidiacono Cameracensi in Antwerpia et
Godefrido decano sancti Johannis Leodiensis suis dedisset litteris in mandatis,
ut de excessibus venerabilis j)atris et domini nostri Henrici Coloniensis archie-
piscopi inquirerent diligentissirae veritatera et que iuvenirent ipsi fideliter inti-
marent, et, quia nemo cogitur propriis stipendiis militare, quamdiu pro inqui •
sicione facienda ipsos contigerit laborare cxpensas necessarias ipsis facerent
de bonis archicpiscopalibus congrue ministrari, cootradictores i)cr ccnsuram
ecclesiasticam appellacione postposita compescendo, non obstante indulgentia,
quam idem archiepiscopus ab ipso papa dicitur impetrasse, ut nuUus in ipsum
preter legatum ab eins latere destinatum suspensionis vel cxcomraunicacionis
sententiam sine spcciali mandato sedis apostolice audeat promulj^are, ut in
autentico eiusdem domini pape continetur '^), dicti inquisitores uobis sub pena
excommunicacionis districte precepenmt, quatinus expensas in dicto ncgocio
necessarias de bonis archiepiscopalibus ipsis sine more dispendio ministrare-
mus, contradictores per ccnsuram cccle-^iasticam comi)escendo. Nos huius
auctoritate mandati corapulsi, vonerabilem patrem C'oloniensem archiepiscopum
omni qua decuit honestate monuimus, quatinus prefatis incpiisitoribus de bonis
archiepiscopalibus in exi)ensi8, prout in litteris domini paj>e contineretur, pro-
videret; dictus archiepiscopus nobis talc dcdit instrumentum : Wenricun dei
gracia sancte Coloniensis ecclesie archiei)i8copus . . prioribus, vassallis, mi-
nistcrialibus ecclesie Coloniensis, civibus Coloniensibus et omnibus prescntes
litteras inspecturis eternam in domino salutem. Noverit universitas vestra,
quod nos dilcctis nostris Cr. preposito Monasteriensi et l.udowico de Lulstorp
canonico sancti Georgii Coloniensi?« dcdimus in mandatis, ut ipsi venerabili
patri . . Jjausanensi episcopo et coinquisitoribus suis, (juamdiu ipsos pro in-
quisicionis negocio contigerit laborare, de bonis archicpiscoi)alibus expensas
congruas amministrent. Quod si forte omiserint, quod non S])eramus, consen-
timus, ut sanctorum Apostolorum et sancti Georgii Coloniensis et TUeodcrkus^
Traiectensis ecclesie prepositi, exccutores a dictis inquisitoribus deputati, vel
duo ipsorum boim archiei)iscopalia obligent vel fructus provcntuum nostrorum
vendant vel alias de bonis archiepiscopalibus si emerscrint pecuniam recipiant
ad predictas expensas congrue faciendas, ratum habituri, quod modis predictis
ob id factum fuerit per eosdem, non obstante commissione amministracionis
archiepiscopatus nostri quam fecimus domino llenrico ducis Brabantie j^rimo-
genito vel quibuscunque aliis. Datum (-olonie anno domini M. CV. XXXII.
VI. kalendas aprilis. Unde cum G. prepositus Monasteriensis et hudowmui
1) Das Jülicher Pfandrecht an Pettemich wurde noch am 26. April 1245 dnrch den
£B. Konrad von Ilogtaden anerkannt, vgl. Lac. 2, 292.
2) d. d. Perugia 1229 Februar 5, Pott ha st Nr. 8333 (bei Ennen, Quellen 2 Xr
102 au 1227).
Digitized by
Google
— 216 —
de Lulstorp, primo a nobis et postmodum a dictis inquisitoribus pluries com-
moniti, ipsis non providerent nee providere vellent secundum quod negocii
necessitas postulabat, dicti inquisitores nobis dederunt potestatera providendi
eis in expensis, prout in litteris domini arcliiepiscopi plenius continetur, ratum
habituri, quicquid faceremus secundum tenorem earundem. Nos igitur, habito
diligenti tractatu cum eisdera inquisitoribus de mobilibus vel proventibus
archiepiscopalibus in expensis, prout dictum est, providere non possemus, cur-
tem archiepiscopalem in Petternich cum suis pertinentiis viro nobili Wilhelmo
comiti Juliacensi auctoritate domini pape a dictis inquisitoribus nobis iniuncta
et de consensu archiepiscopi Coloniensis per suas patentes litteras nobis facto
pro trecentis marcis coloniensis monete, duodecim solidis pro marca compu-
tatis, titulo pignoris obligamus, tali inter nos apposita convencione, qnod, si
iam dicta pecunia ad expensas supradictas non suffecerit, alias trecentas
marcas nobis mutuabit*), pro quibus etiam denariis cum nobis fuerint assig-
nati, eadem curtis dicto comiti auctoritate nobis iniuncta similiter erit titulo
pignoris obligata, tali videlicet modo, quod prefata bona infra tres annos
proximos redimi non possint ; si autem annis istis tribus proximis evolutis ea
redimi contigerit, illa redempcio fiet per bonos novos et legales denarios co-
lonienses et tantum locum habebit prefata redempcio et mutuate pecunie
solucio inter fostum beati Martini cpiscopi et nativitatem domini. Post quam
redempcionem et pecunie solucionem a supradicto archiepiscopo faciendam,
salvum erit per omnia arcbiepiscopo ius quod ante predictam obligacionem
in curte habuit supradicta, Predictas etiam trecentas marcas, pro quibus me-
morata curtis in prescnti est obligata, profitemur nobis numeratas fuisse et
nos eas in utilitatem ecclesie convertisse, videlicet in expensas necessarias
dictorum inquisitorum. Et ut hec rata et inconvulsa permaneant, presens
instrumentum scribi fecimus et sigillis maioris ecclesie et priorum Colonien-
sium ac nostris fecimus communiri. Actum Tolonie anno incarnacionis dominice
M. CC. XXXII. IX. kalendas maii«).
1) Im Jahre 1245 belief sich das Darlohen auf 450 Mark \^\. Lac. 2, S. 152.
2) Ich teile hier noch einaufdenProzessdesErKbischofs Heinrich I.
bezügliches apogtolischoB Mandat mit, welches meines W isse n« bisher
nicht gedruckt ist. Es findet sich in dem sogenannten Rommersdorfer
Bullarium im königlichen Staatsarchive au C'oblenz fol. 42b ff. von einer
Hand 13. Jahrhunderts:
1283 Juni 27, Lateran.
[(l]regorius cpiscopus sorvns servorura doi dilectis filiis magistriH Hugoni maiori
Remensi et Johanni Barath CatalanncuHi nrchidiuconis et Gerardo (ioim [V] cauonico Bemenst
salutem et apostolicam bencdictioiiem. Cum olim in tantum iam clamor ad nos contra >cue-
rabilem fratrem nostmm . . [roloniensem] archiepiscopnm ascendisset^ quod ulterins «ine
sciindalo dissimulari non poterat noe sine pericnlo tolerari, nos illius scqueutes exomplum,
qui, ctsi nichil ignorans, dosceudcro tameu voluit et videre, ntmm hü, qui incoiebant Sodo-
mam et Gomorraiu, claraorem qui ad eum ascendorat o])erc complevissent, ad iteratum sppe
clamorem inquisitionem excesttnum ipsiuH archiepiscopi vencrabili fratri nostro episcopo Lan-
sanensi et coUegis suis sub certa forma duximua committendam. Profati vero inquisitorei».
prout ex litteris ipsornm accepimns, in commisso sibi uegotio cum omni diligentia proce-
dentes, rccoptis nonuuUis testibus nominatis, eisdem negotium ipsum sicut potuerunt in-
structum, inclusnm sub sigillii» suis ad nos fideliter transmicteruut, prcfixo eidem archiepiscopo
licet absenti, tonuino peremptorio compcteiiti, quo nostro se comspeutui presputaret. Magister
Digitized by
Google
(1239 Dezenber.) -— Ordinacio capituli, quod officium bonorum iuxta
fossatum vetus subdecanatus officio attineat. (21.)
Gozwinus dei gratia decanus et arohidiaconns totumque capitulum maio-
ris ecclesie in Colonia universis tarn pi*esentibu8 quam futuris presens scriptum
vero G.'clericut, procorator einsdem archiepiscopi, constitutus cormm dilecto fllio Dostro E.
sanctorum Cosme et Damiani dyacono cardiuali a uobis auditore conceeso proponuit, quod
com ab eisdem inquisitoribus mnltit gravaminum et suspicionis probabilibas causis expositU,
qnas coram cardinali predicto procurator idem expresfit, fnerit ex parte dicti archiepiscopi
legitime provocatam, eorum procesfus penitnt nnllus erat, ac per hoc petebat, ipsnm irritum
nontiari. Cnm antem idem cardinalls ea que fuere preposita coram ipso nobia et fratribas
Dostri« prudenter et fideliter retulisset, nog eauaae easdem ex quibos extitit appollatnm, quas
Tobia cnm dictomm inqtiisitoram procesflu stib bulla uostra mittimus interclasas, diligenter
inspici facientes discretioni veatro iu virtate obedientie aiib atteatatione divini iadicii per
apostoUca scripta districto precipiendo mandamas, quatinas, si dictua archiepiscopas infra
daos menses a roceptione presentium poterit facere plenam ftdem, quod premiase canse gra-
vamianm coram prefatis inquisitoribus fuerint proposite uec admisae ac Ipsas oausaa esse
Teras se obtolerit probaturum et oxprcsaia causi» snspicionis, potiti arbitri et negati ac
propter hec a aede apostolica appellatum et coram vobia easdem cauaas vel earnm aliquas
probarerit esse veras, voa procesaam enndem nnllum ease penitns noncietis et de novo, tam
saper hiis, de qoibus per iara dictos inqniaitures extitit inquisitum quam super aliis oxces-
sibaa suis iu prioribus litteris comprehensis sollicite inquirentes, negotium sufficienter in-
itructum ad uos sub sigilHs v^stris fideliter trauamittatis, prefigentes ipsi archiepiscopo ter-
minum peremptorinm competeutem, quo compareat coram nobia. quod instnm fuerit recepturus.
Denique prenoroinato archiepiaoopo in probatione deficieute huiusmodi, infra alios duos
nientea nominum testium receptorum ante publ-icationem tarnen ipaorum copia flat ei, ut
liceat sibi obiccre rationabiliter ac probare obiecta, si voluerit. in personas, ita quod post
pubiicationcm ipsorum testium contra peraonas easdem nullatenua audiatur, ac deinde dictis
teatibua publicatiM, infra idem tempus flat oi dietorum copia, snppressis uominibus eonindem,
ut possit, si voluerit, in dicta ipsorum opponere quicquid rationabiliter duxerit opponendum,
et tunc ex auditis coram vobis propositla, negotium aufAcienter instructum ad exameu apoa-
tolicum remittatis, preflxo eidem archiepiscopo termino poremptorio competenti, quo nostro
se conapectui repreaentet. Ceterum, cum ipso decanus de mandato nostro inquisitionis ne-
gotium prosequatur et nemo cogatur stipendiia propriis laborare, volumus et mandamns, ut
tam eidem decano quam vobis in moderatis expeusis ad persecutionem negocü neceasariis
faciatis de bonis ecclesie provideri. Ad hec volentes indempnitati Coloniensis ecclesie patema
soUicitudinc providere, diatricte precipimus, ut archiepiscopo firmiter inhibeatis eidem, ne
abaque conniventia et URgensu vouerabilis fratriü nostri . . archiepiacopi Treveronsis, pendente
inquisitionis negotio, nmtuum contrahat nee aliqna de bonis immobilibus alienare audeat vel
infeodaro sen pignori obligaro, eundom archiepiacopum si contra focerit ipso facto ab ammi-
niatraoiono tcmporalium denuntiantea auctoritate noatra suapeuaum et conttactum huiusmodi
nou teuere. Kt cum sepedictua archiepiscopua uegotio ipso pendeute in quosdam excommu-
nicatlouis et in quosdam snapenaionis aou ctiam interdicti sententias promulgasse dicatur,
quosdam vero beneficiis ac rebus suis po»t nppellationem ad nos inter]>(>sitam spoliasse, si
vobia constiterit, enndem archiepiacopum poat appellationem legitimam contra eos taliter
prooesaiaae, proceasum ipsius et quicquid ex oo secutum est, uullum eaae penitus nuncietis,
ftlioquiu recepta ab hiis, in quoa eodom aententie auut prolate, ydonea cautione, quod super
hiis, pro quihus aoutentie ipae rationabiliter late fueruat, ad mandatum veatrum satiafactiouem
cougruam exhibebunt, illaa ad cautelam iuxta formam ecclesie relaxetia, eidem archiepiscopo
(liatrictius inhibeutes, ue pendente ipso negotio procedat taliter contra eos. Super aliis vero,
partibus convocatis, andiatis causam et appellatione remota tl. de t. *) faciatis, quod
»tatueritia, auctoritate uostra firmiter observari. Testes autem qni fuerint nominati, preter-
qnam in crirainalibns, si so gratia, odio vel tiniore aubtraxerint, per cenauram ecclesiaaticam
appellatione ceaaante cogatia, ut t. per v. m. qu.*j, idem archiepiacopus in decannm ipsnm
et quosdam alios, qui ad noatram preaeutiam accesäeriint quedam dicitur attemptaaao, inqui-
sita snper hoc diligentiua veritate, quicquid poat iter arreptum inveneritia in eorum preiu-
*) An diesen Stelleu ist der Text verBlUoiuielt.
Digitized by
Google
— äl6 —
mspccturis iu perpetuum. Xotum esse volumus, quod nos ananimi consensu
ofticium bonorum qiie appellantur de Wolkinbnrch infra civitatem Colouiensem
iuxta fossatum vetus prope ecclesiam sancte Marie de Avclaiz ac bona de
Lechzen ich et de Heimirzheim illis attinentia cum omnibus iuribus suis et
pei-tinenciis, emohimento et oncre subdecanatui ecclesie nostre, cuius redditus
erant tcnucs duximus unicndnm, ordinantes et statnentes, quod quicunquc
ccc'lesic nostre fuerit subdecanus prcfato presit ofticio et eins proventibus
gaudeat et ad ea servicia, que de ipso ofticio hactenus fieri consuevenint,
teneatur. In cuius rei testimonium presentem cedulam sigillo ecclesie nostre
fecinuis communiri. Acta sunt hec ])ublice in capitulo nostro anno gratie M.
C(\ XXXVIIII mensc deccmbri.
(1239 Dezember.) — Statutum capituli, quod nullus canonicus
claustralem dorn um possit vcndorc nisi priussol>at si quid
debet capitulo. (:^2.)
Goziclnus dei gratia decanus et archidiaconus totumque maioris ecclesie
in (^olonia capitulum omnibus hoc scriptum intucntibus in perpetuum. Xotum
esse volumus, quod nos, volentcs indempnitati ecclesie nostre precavere ac ei
super hiis quc sibi debcntur consulere, unanimi et communi consensu ordina-
vimus et statuimus, quod nullus de canonicis nostris de cetcro potestatem
liabeat \endendi, Icgandi, obligandi, resignandi vel alias alienandi domum suara
claustralem aut etiam rcsignatam recipiendi, nisi prius is qui domum suam in
alicnuni voluerit transferri dominium, ecclesie nostre satisfccerit si ci in aliquo
teneatur, decernentes, penitus non valere si quid contra predicta ab aliquo
nostrum fuerit attemptatum, domos otiam nostras et res pro debitis in quibus
nostre tencmur ecclesie, cidem esse volumus obligatas. Actuui anno domini
M. CC. XXXIX. mense decembri.
(1240 März, Köln.) — Agnetis abbatisse sancte Marie in Capitolio
Coloniensi, quod ins patronatus ecclesie de Almuntshem
ad i)rcpositum maiorem et ipam pertineat. (:^3,)
Agnes dei gratia abbatissa sancte Marie in Capitolio in Colouia uni-
versis presens scriptum inspecturis salutem in domino. Universitati vesirc
notuni esse volumus, quod prcscntatio ecclesie de Almuntshem successive ad
(licium tt^iiiPi-p fttteniptfttnni. In fttatnm deltttiim rovocoti«, contradictoref. aiictoritatc nostra,
Ptiblato apI^eUatioui^ (>l>stat'ul<» compet«i>eudo. uoii obxtaiitibu!« coiiHtitutione de diiahiii dicti«*)
odita iu coucilio ^ionerali et indnijteutia quam a nohJK idora archiei»i8c«»puf* dicitur iiupetra.säe,
iit uuHiis in ip>um prctor le^^atum a nostro latero do.-itiuatnm su-^pcnsionis vol excomuuui-
cationU sontentiam sine sjKH'iali mandato Bodi» upostolioc audeat proniulgnre**) ac eo, qand
vo.-i, Ulli, arc'liidyatone Konien'^iij et maffister (1,, conoanonici e«tirt . . docani ecclesie pancti
Johunuiü l^eodiensii«, u quo in endcni nogotio dicitur appellatnm. ijuod si non omues etc.
Datnm Lateran! V. kalenda:« iulii pontiticatu« no.^tri anno septinio.
•) Gemeint ist Decret. (ireRor. Hb. II tit XXV. cap. Vil: ^ultra dna« dietas extra
auam dioreiiim uemo citaudus est*.
' I Hulle d. d. I'cruuiii 122t) Februar b, Pottha.t Nr. fc*383.
Digitized by
Google
— äid -
nos et ad maiorem prepositum in Colonia pertinct et nos ad eandem vacantem
novissime Conradum fratrem »ostnim, canonicum sancti Gereonis, maiori pre-
posito presentavimus, dono altaris dicto ecclesie ab ipso investiendnm. Actum
Colonie anno domini M. CC. XL. mense marcii.
(1241 Jani 17.) — De memoria Henrici de Wolkenburp canonici
Coloniensis. (24.)
Ego Henricus de Wolkinburg canonicus Coloniensis Omnibus hanc lit-
teram visuris notum esse cupio, quod cgo de bona et libera voluntate mea
irrevocabiliter legavi ecclesie Coloniensi 45 marcas in domo mea claustrali
ad agendum perpetuara memoria m patris mei et matris mee, simul avuncu-
lorum meonim, videlicet Gerardi prepositi Car])cnsis et Rcimari, simul et anni-
versarium mcum secundum quod occiirrunt pro tempore et ut hec in perpe-
tuum rata et firma permaneant sigilla dominorum videlicet Giozwini maioiis
decani, A. subdecani et L. choriepiscopi maioris ecclesie Coloniensis una cum
sigillo meo presentibus apponi rogavi. Actum feria secunda ante nativitatcm
sancti Johannis in capitulo anno domini M. CC. XL primo.
[o. 1243 März.] — Ordinacio capituli de obediencia in Sienheim, (^'k)
Ad resecandum dubitacionis vel ignorantie scrupulum usque ad tempus
presentis ordinacionis habitum super obediencia de Sienheim annotare duximus,
quid de cetero obcdicntiarius ciusdem obedientie debeat capitulo, quid de
obedientia debeatur ab ipso. Capitulum in pcrpetuum remisit denarios servicii
obedienciario quos usque ad tempus huius ordinacionis solvit de quarta die
pentecostes aunuatim et obeilicntiarius in posterum suis cxpensis et in suis
vasis assignabit in cellarium dominorum triginta et duas carratas viui annexas
prebendis et 8 carratas statutas supplementis, quas intcr supplcmeutarios ipse
obedientiarius in cellario dividet mensuratas cum hamis et pretcrca solvet de
suis facult4itibus omnes alias expensas vel in implendo vel in amando vel in
alio usu necessario emergcntes. lnsui)er obedientiarius dabit per singulos
amios de quarta die pentecostes pullos et omnia alia ad servicium a princi])io
pertinentia, solis denariis excei)tis superius sibi iam remisais. Et nc in tanta
sollempnitate, in qua propensius instandum est divino obscquio, prebende aliqua
facta videatur imminutio, dicto die pentecostes quarto dabuntur fratribus de
oblacionibus sanctorum regum denarii de scrvicio obedienciario condonati. Et
nt hec posteris nota tiant et a memoria presentium non recedant, conscribi
fccimus hanc ccdulam sigillo ecclesie nostre communitam.
(1244 Joli.)- — De adunacione dccime pastoric in Wilckc villica-
cioni et curti ibidem. (^^6'.)
Conradus dei gracia maior propositus et archidiaconus Coloniensis Omni-
bus hoc scriptum intuentibus in perpetuum. Cum canonici maioris ecclesie
in Colonia in fructibus prebendarum suarum, in villicacione curtis de Wileke
plurimum sustineant defectum, nos utilitate ecclesie nostre pensata, indempni-
tati ipsorura consnlere et providere volentes, totalem decimam quam pastor
Digitized by
Google
de Wileke recipere consuevit, predicte villicacioni et curti adiunximus et
coadunavimiis in perpetuum, ita quod canonici plenarie et debito modo fructus
prebendarum ministrentur. Insuper ordinamus et stÄtuimus, quod cum pre-
dictAm ecclesiam de Wileke vacare contigerit, raaior prepositus siquis fuerit
pro tempore, eandem ecclesiam conferet sacerdoti in eadem ecclesia perso-
naliter deservieuti et ipsiira presentabit archidiacono dono altaris inveslien-
diim, et idem sacerdos iura synodalia totaliter recipint et archiepiscopo et
aliis quorum interest super iure ad ipsos spectante plenarie respondcbit. Acta
sunt hec de consensu capituli nostri anno domini M. CC. XLIIII mense iulii.
Et in huius rci testimonium et firmitatem habendam presens scriptum nostro
et ecclesie nostre sigillis et communitum.
(1244 Dezember 21.) — De duabus carratis vini ad supplementum
obediencie in Remagin collatis. (37.)
Conradm dei gracia maior prepositus et archidiaconus Coloniensis om-
nibus hoc scriptum intuen tibus in perpetuum. Scire volumus universos, quod
nos ecclesie nostre pensata utilitate duas carratAs vini, quas homines de Er-
peie de vineis que dicuntur Camirvorst siugulis annis solvere tcnentur ad
supplementum obediencie de Rienmage de consensu capituli nostri reliquimus
et contulimus, ita ut obedientiarius predicte obediente plenarie duas amas
vini annuatim cuilibet canonico consueto modo persolvat. Et ne hec a nobis
vel a quoquam possint infringi vcl in dubium revocari, presenti scripto nostrum
et maioris ecclesie in Colonia sigillum est appositum. Acta sunt hec anno
domini M. CC. XLIIII in die beati Thome apostoli.
(1246 Janaar.) — Protestacio comitis Seynensis, quod Thitmarus
miles legitime potuit vonderc capitulo Coloniensi bona sua
in Rumerskirkin. (28.)
Nos comes Seynensis univei'sis notum esse volumus, quod area et hor-
reum in parrochia Rumerskirkin sita cum 16 iurnalibus tcrre arabilis et iure
in nemore ibidem, quod vulgariter holzgewalt dicitur, ad predictam aream
spectantibus, que Thitmarus miles vendidit capitulo Coloniensi ipsius Thitmari
militis sunt proprium allodium et predicta bona nullo iure nos contiugunt,
unde quod predicta bona per prefatum Thitmarum militem Coloniensi capitulo
sunt vendita gratum et ratum habemus. Acta sunt hec anno domini M. CC.
XLV mense ianuarii.
(1246 Februar.) — Consensus abbatisse et convcntus in Capitolio
de bonis in Effirne capitulo venditis. ('*fK)
Hadcwigis dei gracia abbatissa et convcntus sancte Marie in Capitolio
Coloniensis omnibus hoc scriptum intuentibus in perpetuum. Scire volumus
universos, quod bona terre arabilis apud Effirne sita, viginti et unum maldnim
tritici singulis annis solventia, que a nobis Engilbertus dapifer bone memorie
iure feodali et homagii tcnuit, ipsius relicta et filii ipsorum ac Sibodo miles
patruus et tutor tiliorum eorundem, capitulo maioris ecclesie in Colonia pro
Digitized by
Google
— 221 -
quadraginta quitique marcis vendiderunt et coram iiobis eisdem bonis renun-
ciaverunt et effestucaverunt. Nos vero ad petirionem predicti capituli pre-
fatam vendicionem et rcnuDciacionem a predictis relicta et tiliis suis factam
ratam habentcs homSgio sive proprictate predictorura bononim renunciavimus
et volumus et consentirauSf quod prefata bona cum omni iure ad ipsa spec-
tante decetcro predicti capituli sint proprictas et allodiuni. Iq cuius rei testi-
mouium et iirmitatem habendam presentibus litteris sigillum domini nostri
Conradi Coloniensis arcbiepiscopi, de cuius consensu et auctoritate hec acta
sunt, cum sigillis nostris rogavimus apponi. Actum et datum anno domini
M. CC. XLV mense februarii.
(1246 März 17.) — De memoria domini decaui de Raudenrode. (3(K)
Ego Gozwinus dei gracia maior in Colonia decanus et arcbidiacouus
teoore presentium protestor, quod contuli et donavi capitulo meo 80 iugera
terre arabilis apud Gore que a Gozwino dicto Palche pro 19 marcis compa-
ravi et duo iugera prati apud Berge que pro tribus marcis et fertoue com-
paravi, reservato ordinacioni mee qualiter memoria mea exiude conatituatur,
nichilominus usumfructum supradictorum quoad vixero michi salvum esse volo.
Actum anno domini M. CC. XLV. XVI kalendas aprilis.
(1246 Mai.) — De bonis in Zunze capitulo venditis. (31.
Nos Wendilburgis, Everardus, Godescalcus et Jacobus de Zunze scire
volumus universos, quod nos mansum unum videlicet 60 iurnales tcrre ara-
bilis prope Zunze situm ad nos iure proprietatis spectantcm cum area ibidem
capitulo Coloniensi pro 28 marcis vendidimus, ita (^uod in pensione iure here-
ditario Everardus vel tantum unus de heredibus suis vel quicunque alius
eadem bona est habiturus, singulis annis int'ra octavam beati Andree supra
granarium dominorum in claustro maioris ecclesie Coloniensis 12 maldra tri-
lici mensure coloniensis melioris iuxta precium unius denarii laboribus suis
et expensis assignabit, alioquiu, si prefato termino predictum triticum non
fuerit persolutum, idem Everardus vel heres suus vel quicunque prcdictorum
bonorum possessor fuerit, sequenti die capitulo C'oloniensi" vel cuicunquc^capi-
tulum conimiserit, 7 solidos et 6 deuarios pro pena persolvct. Item si infra
U dies continuos sepedictum triticum non fuerit persolutum, iterum 7 solidos
et 6 denarios pro pena persolvet. Item si tercio infra alios 14 dies continuos
sepedictum triticum non fuerit persolutum, Everardus vel heres ipsius vel
quicunque predictorum bonorum possessor extiterit, ipso iure erit predicta
hereditate privatus et liberum erit predicto capitulo Coloniensi, prout voluerit
de bonis prefatis ordinäre, pensione illius anni nichilominus ab Everardo vel
8U0 berede vel antedictorum bonorum possessore prefato capitulo integral iter
persoluta. Si vero Everardum vel heredem suum vel quemcunque bonorum
predictorura possessorem mori contigerit, capitulumvel cui capitulum commi-
serit de eisdem bonis curmedam recipiet et novus pensionarius substituendus
6 solidos pro predictis bonis recipiendis persolvet. In cuius rei testimonium
presens scriptum sigillo veiifcrabilis domini nostri Conradi Coloniensis arcbi-
episcopi ad peticionem nostram est communitum. Actum anno domini M.
CG. XLVI mense raaio.
Digitized by
Google
- 222 —
(1246 August.) — . . De 18 solidis ad [Conradi de Reunciiberg] . .
subdecani memoriam depiitatis. (3:i.j
Philippus dei gracia abbas totusque conveutus Tuk'iensis ecelesie omui-
biis hoc scriptum intueiitibus in perpetuum. Scire volunuis universos, quod
nos ecelesie nostre pensata utilitate redditus 18 solidorum quos de couviva-
libus denariis ^) a maiori ecclesia Colonicnsi singulis annis recipere consue-
vinius, capitulo maioris ecelesie in Colonia pro 18 marcis vendidimus, aucto-
ritate et consensu veuerabilis patris domini Coloniensis archiepiscopi accedeute,
et predictas 18 marcas in necessarios usus ecelesie nostre couvertimus et
supradictis 18 solidis renunciavimus et consentimus, quod capitulum memo-
ratum prefatos 18 solidos annuatim recipiat et in usus suos convertat. In
huius rei testimoniura et tirmitatem liabendara presens scriptum domini uostri
Conradi Coloniensis archiepiscopi et nostris sigillis est communitum. Acta
sunt hec anno domini M. CC. XLVI. mense augusto.
(1248 Januar.) — De vineis in Luzzelinwintre a Phi7/j)^jo saccrdote
canonico ecelesie collatis. (33.J
Ego Philippus sacerdos canonicus Coloniensis univei*sis notiun esse
volo, quod pro 12 marcis in quibus maiori ecelesie Coloniensi teneor, vineam
de uno iuinali in Luzelinwintre meis denariis comparatam et vineam de di-
midio iurnali ibidem a me infra biennium comparandam prediete ecelesie con-
tuli et singulis annis quoad vixero prefatc ecelesie 1 marcam pro censu in
t'esto saneti Andree de predictis vineis persolvam et ipsas in bona et consueta
cultura conservabo et post mortem meam prefate vinee libere et absolute ad
dictam ecclesiam revertentur. Preterea 8 marcas in quibus iam dicte ecelesie
teneor, ipsi in festo beati Andree predicto persolvere promisi et si aliquis in
premissis fuerit defectus, capitulum fructus prebende mee tarn diu in penam
reeipiet, quousque prclate ecelesie plenarie de defectu per me fiierit satis-
factum. In huius rei testimonium et tirmitatem habendam presens scriptum
meo et ecelesie Coloniensis sigillis est communitum. Acta sunt hec anno
gracic M. CC. XLVII mense ianuarii.
(1249 Dezember 18.) — De memoria niagistri Joannis canonici Co-
loniensis rectoris ecelesie in Lulstorp. (34.)
Ego magister Johannes canonicus maioris ecelesie Coloniensis rectorque
ecelesie de Lulstorp notum esse cupio universis presentes litteras visuris, quod
cum aliquando dimidius iumalis vinee iaceret infra dotem dicte ecelesie de
Lulstorp et propter paupertatem possidcntium diu permansissct ineultus, ipsum
meis comparavi denariis ab eisdem ac meis expensis melioravi ci prefate de
Lulstorp a) adiunxl ecelesie, ita videlicet, quod plcbanus loci eiusdem qui pro
tempore fuerit singulis annis de eadem vinea in die beati Martini sub pena
exeommunicacionis sentencie iam late octo solidos persolvet, quos ego pro
a) Lu8torp.
1) Vgl. Aum. zu Kog. Nr. 132.
Digitized by
Google
— 223 --
Salute anime mee tradidi ecclesie Colouiensi supradicto pcrpetiio recipicndos.
Actum de consensu et auctoritate venerabilis viri domiui Hcnrici de Vienua
maioris prepositi Coloniensis arcbidiaconi et patroni loci supradicti. lu cuius
rei testimonium sigillum ipsius pi*epositi una cum meo sigillo prcsentibus est
appositunr anjio domini M. CC. XLIX. XV kalendas ianuarii.
(1250.) — Couradi arcliiepiscopi protestario reuuuciacioniS'Uei-
uardi de Edirne militis super decima de Cime ad capitulum
Coloniense pertineute. (3ö.)
C-onra'.lus dei gracia sancte ('oloniensis ecclesie archiepisoopus. Italic
archicaucellarius omnibus preseus scriptum inspecturis salutem iu domino.
Scire volumus universos, quod cum Ileinardus miles de Edirne super decima
de Cyme ad capitulum Coloniense pertineute coram nobis sepius predicto
capitulo questionem movisset et idem B.einardiut recognoscens, quod nicbil
iuris iu eadem haberet, sano usus consiljp omni actioni et iuri, siquid in pre-
dicta decima habebat vel habere videbatur, totaliter et absolute in nostra rc-
nunciavit presentia. Et huic facto et renunciacioni Bernerus decanus sancti
Cuniberti, Vhüippiis thesaurarius, Godefridus et Winricus canonici Coloni-
enses, Gerardus villicus de Nussia et llermannus Panetarius et alii quamplures
interfuerunt. Acta sunt hec anno domini M. CC. L.
(1251.) — De memoria Hermanni dicti Scrivere et Gertrudis uxo-
ris 8ue. (36.J
Prior , . raagistra et couventus de Piscijia omnibus hoc scriptum intu-
entibus in perpetuum. Scire volumus universos, quod Hermauuus dictus Scri-
vere medietatem domuucule contigue domui domini ducis Brabantie '), quam
a nobis in peusione iure hercditario tenuit, capitulo Colouiensi pro sua et
uxoris sue Gertnidis contulit memoria, ita quod predictum capitulum ecclesie
nostre tres solidos et dimidiam libram cere iu tenniuis, peua ac coudiciouibus
appositis, sicut in instnimento ecclesie nostre super hoc confecto plenius cou-
tinetur, persolvet. Et nos predictam donaciouem ratam liabentes prefato ca-
pitulo medietatem predicte domus secuudum tenorem priviiegii ecclesie nostre
super hoc confecti concedimus et in huius rei firmitatem habendam prcsen-
tibus litteris sigillum ecclesie nostre duximus appouendum. Acta sunt hec
anno domini M. CC. L primo.
(1253 September 11.) — De tribus mansis iu Huvel a Philippo the-
saurario comparatis et de decima eorundem. (37.)
In nomine domini amen. Walraraus frater comitis Juliacensis omnibus
presens scriptum inspecturis in perpetuum. Noverint universi, quod nos de
consensu domini feodi, fratris nostri comitis Juliacensis, nemus situm prope
Anstele quod Huvel appellatur ad peticionem consanguinei nostri domini Phi-
1) über die Lage des Brabanter Hofes vgl. J. J. Merlo, Das Haus des Herzogs v.
Brabant zu K61u, Üuuuer Jbb. 68, 122 ff.
Digitized by
Google
„_ 224 —
Jippi thesaurarii maioris ecciesic in Coloiiia et amicorum suorum uecnon pro
quadam summa dcuariorum videlicet 40 marcarum quam iios ab ipso recepissc
cognoscimus, concessimus Fhüippo succidendum ad tres mansos et dimidium,
ita quod cum prefati mansi redacti fuerint in agriculturara, nee nos uec suc-
cessores nostri decimam de prefato novali requircmus, sed eadem decima
pleno iure pertinebit ad prefatum thesai^arium et ad illos, qui pro tempore
fuerint thesaurarii predicte maioris ccciesie in Colonia. Hec nos pro nobis
et pro heredibus nostris promittimus observaturos. Iluic facto interfuerunt :
Adolfus de Kesle, Engelbertus de Kesle, Godefridus de Hukelhove, Winema-
rns Frambalch, Godefridus de Merlesheim, Johannes dapifer, Cono dapifer,
milites; Hermannus de Novo Koro, Franco de Lebarde burgenses. In cuius
rei testimonium sigillum fratris nostri comitis Juliacensis et nostrum presen-
tibus litteris duximus apponendum. Acta sunt hec anno domini M. CC. LIII
tercio idus septembris.
(1254 Janaar 17.) — De bonis in Gore que conventus Vetcris Mon-
tis a capitulo tenet. (38.)
Universis Christitidelibus prcsens scriptum inspecturis frater Bruno dic-
tU8 abbas et conventus de Veteri Monte ordinis Cystercicnsis ( oloniensis
dyocesis salutem in perpetuum. Teuere preseutium protestamur, quod Bern-
winus de Bozheim et Winlif uxA)r eins omnia bona sua que habuerunt de
curte in Gore pro remedio animarum suarum monasterio nostro contulerunt.
Que videlicet bona venerabilis dominus Gozwinus decanus maions ecclesie
Coloniensis, cuius iuris est, dicta bona concedere, de consensu capituli sui
nobis concessit, fratri Theoderico de Erclcuze converso nostro ipsa consignans
tali condicione, ut omnia hira que dictus Beruwinus de eisdem bonis facere
et solvere tenebatur, idem conversus nomine nostro faciat et persolvat; quo
defuncto curmediam et siquid iuris fuerit, assignabimus in curtem predictam
et alius confrater noster qui nobis videbitur expedire, loco suo intrabit eadem
bona cum requisicione et omni iure debito a domino . . decano maiore qui
pro tempore fuerit reccpturus. In cuius rei testimonium duas cartas conscribi
et sigillo nostro fecimus communiri, ut una in maiori ecclesia Coloniensi et
alia in monasterio nostro resenetur. Insuper ad maiorem huius facti tirmi-
tatem easdem cartas sigillis venerabilium virorum sancti Andree et sancte
Marie de gradibus decanorum rogavimus et impetravimus roborari. Actum
anno domini M. CC. LIII proximo sabbato post octavam epyph*inie domini.
(1254 Juni 15, Olshoveii.) — [Henrici filii Reijnardi de Hukelhocyn
super bonis apud Ailshoven sitis.J (39.)
Noverint universi presentes litteras inspecturi, quod ego Henricus filins
Keynardi militis de Uukelhovyn dictus de Ailshoven et GuHelindis uxor mea
cum consensu lilie nostre vendidimus capitulo Coloniensi triginta iugera terre
arabilis sita apud Ailshoven et aream in eadem villa cum suis pertinencüs
que nostrum fnerunt allodium pro triginta marcis coloniensium denariomm.
(jue triginta iugera cum area in pensione hereditaria a capitulo recepimus
Digitized by
Google
— 225 —
memorato, ita videücet, quod nos et nostri heredes vel successores post dos
de predictis bonis singulis annis infra qiiindenam post festum beati Remigii
assignabiinus duodecim maldra boni tritici mensure Coloniensis super grana-
riam ipsius capituli nostris laboribus et expensis, alioqum a dictorum bonorum
possessione cademus et ipsum capitulum, contradictione cuiuslibet non ob-
staute, de eisdem quod voluerit ordinabit. Adiectum est eciam, quod nee
aliquod periculum vel casus ^ infortimatus nos vel nostros successores a dicte
pensionis«) solucione alleviare poterit vel eciam liberare. Si autem nos mori
contigerit, novus pensionarius substituendus duodecim denarios colonienses
pro eisdem bonis recipiendis capitulo supradicto persolvet. In cuius rei firmi-
tatem et robnr, quia sigilla propria non habemns, sigillo nobilis viri domini
Henrici de Heymsberg, in cuius districtu et iurisdiccione prefata bona sunt
Sita, presentem paginam petivimus communiri. Nos vero Henricus dominus
de Heymsberg ad peticionem dictorum Henrici et Guddindis uxoris sue pre-
senti scripto sigillum nostrum duximus apponendnm. Actum apud Ailshoven
presentibus Alberto iudiciario domini de Heymsberg, Johanne sacerdote in
Rnmerskirchen, Henrico sacerdote in Nettinsheim, Hutgero miiite de Bala,
Reinardo sculteto de Anstele, Hartmanno de Anstele, Henrico de eadem
villa, Leone, Harpemo, Gerardo dicto Vus, Reinardo dicto Vag, Gerardo,
Hermanno, Werelmo, Hermanno filio suo, Gerardo de Ailshoven, Theodirico
lilio Jacobi, Engelberto, Ottone et aliis quam pluribus viris providis et ho-
nestis. Anno domini millesimo ducentesimo quinquagesimo quarto septimo
decimo kalendas iulii.
(1254 Juli 2.) — Quod Conzo de Briseke miles curtem suam cum domo
lapidea ibidem in feodo tenet ab ecclesia Coioniensi. (40.)
Omnibus hoc presens scriptum visuris Methildis quondam comitissa
Seynensis in perpetuum. Notum esse volumus, quod Conzo miles de Briseke
quatuor iumales viuee et dimidium sitos super Renum apud Linse, quos a
nobis tenebat in feodo eo iure quo alia quedam bona ministerialia tenentur
ibidem a nobis, . . abbati et conventui monasterii de Valle sancti Petr? ordinis
Cysterciensis vendidit pro allodio de nostra voluntate et beneplacito nostro
expresso. Et quia nostre non est nee esse debet intentionis, per huiusmodi
vendicionem ecclesiam Coloniensem, a qua ipsum descendit allodium, sui allodii
proprietate ac debito iure fraudari, prefatus Conzo, nobis hoc volentibus, dic-
tum feodum bonis aliis allodialibus, videlicet curte sua in Briseke et domo
lapidea ibidem sita memorate ecclesie compensavit, ita quod ipsa curtis et
domus lapidea ex nunc in antea a nobis quam diu vixerimus et post obitum
nostrum a prefata ecclesia in feodo perpetuo teneantur et nullns ipsius Con-
zonis heredum neque vir ueque femina exheredari ab ipsis bonis in feodo
obtinendis ullo umquam tempore debeant neque possint. In huius itaque ven-
dicionis testimoniura pariter ac compensacionis et robur perpetuum huius
facti, cui consensus accessit et auctoritas reverendi patris nostri domini Con-
rad] Coloniensis archiepiscopi cum capituli etiam Coloniensis conniventia et
a) peDsione.
We8td. Zeitscbr. Ergheft 3. (1886). 15
Digitized by
Google
— 226 —
assensu, presens littera est conscripta ac nostro cum prefatonim domini . .
archiepiscopi et capituli sigillis ad nostre rcquisicionis instantiam communita.
Actum et datum anno domini M. CG. LIIII. sexto nonas iulii.
(1254 November.) — De domo quadam ad memoriam cuiusdam Aley-
dis deputata. (41.)
Gozwinus dei gratia decanus et archidiaconus totumque maioris ecclesie
in Colonia capitulum notum esse volumus universis presentem paginam in-
specturis et tenore presentium protestamur, quod dilectus in Christo magister
Henricus dictus de Basilea noeter concanonicus domum quandam suam propriam
in parrochia beati Pauli sitam, que vulgariter Vus nuncupatur, Aloydi vendidit
pro octo marcis coloniensium denariorum, tali interposita condicione, quod
eadem Aleydis, quamcunque etiam religionem assumpserit, de eadem domo
usumfructum quamdiu vixerit libere et absolute habebit, nee prefata Aleidis
eandem domum per hereditariam successionem vel vendicionem seu aliqua
urgente necessitate obligacionem poterit aliquatenus alienare ; set quandocon-
que ipsam mori contigerit, ecclesie nostre cedet ad testamentum predicte Aley-
dis in ecclesia nostra Coloniensi, secundum quod tunc fuerit ordinatum, singolis
annis perpetualiter faciendum. In cuius rei testimonium presens scriptum
ecclesie nostre sigillo est communitum. Actum mense novembri anno do-
mini M. CC. Lim. presentibus Ulrico dicto de Lapide concanonico nostro
ecclesie nostre cantore, Hermanno deMonasterio presbitero subcustode nostro,
Wilhelmo de Roremunde custode beatorum trium magorum, Johanne dicto
de sancta Katerina presbitero concanonico nostro, Philippo presbitero con-
canonico nostro et Theoderico plebano sancti Pauli in Colonia.
(1255 Februar 17., KOln.) — Quod dominus Conradus archiepisco-
pus decimam in Huvel thesaurario Coloniensi concessit in
perpetuum. (4Z)
Conradus dei gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus Ytalie
archicancellarius omnibus in perpetuum. Noverint universi presentium in-
spectores, quod nos de consensu capituli nostri coucessimus dilecto consan-
guineo nostro Philippo thesaurario ecclesie Coloniensis decimam nemoris siti
prope Anstele et attinens eidem, quod Huvel appellatur, cum ad agricul-
turam redactum fuerit et ad mansum regium pervenerit, sibi et successoribus
suis qui pro tempore fuerint thesaurarii, perpetuum possidendam. Testes
huius rei sunt magister Albertus provincialis fratrum predicatorum. Gode-
fridus de Mulsvorth choriepiscopus maioris ecclesie in Colonia. Godefridus
prepositus Monasteriensis in Efflia. Magister Th. scolasticus in Bunna. Ma-
gister Andreas scolasticus sancti Severini in Colonia et alii quamplures. In
cuius rei testimonium sigillum nostrum cum appensione sigilli capituli maioiis
ecclesie in Colonia et cum sigillis testium predictorum duximus apponendum.
Datum in Colonia anno domini M. CC. LIIII. XIII marcii kalendas.
Digitized by
Google
— 227 —
(1255 April 22.) — De memoria Hermanni de Moliuheim laici. (43,)
Ego Hugo canonicus Coloniensis universis notum esse cupio, quod pro
viginti marcis, in quibus tenebar Herimanno de Mulinheim bone memorie laico,
quas idem Hermannus pro sua memoria in perpetuum habenda ecclesie Co-
loniensi legavit, eidem ecclesie solvere promisi novem solidos annuatim in
anniversano eiusdem Hermanni, scilicet in vigilia sancti Severini episcopi,
dandos a camerario in commendacione consueto modo, qui etiam dare debet
campanario unum denarium et cuilibet fratri saucte Margarete') presenti obu-
lum, et dictos novem solidos camerarius de denariis waringe mee recipiet
quousque redditns novem solidorum per me fuerint dicte ecclesie comparati.
8i vero ante empcionem reddituum predictorum 9 solidorum completam me
mori contigerit, volo et consencio, quod IJlricus frater mens et alii manuüdeles
mei de medietate domus mee claustralis ad usus ecclesie Coloniensis emant
redditus predictorum novem solidorum. Si antem Ulricum fratrem meum mori
post quam me contigerit, ego et manufideles ipsius similiter redditus 9 soli-
dorum de predicta domo pro ipsius memoria perpetuo habenda prefate ecclesie
comparabimus. Et nos Hugo et ülricus fratres predicte ordinacioni consen-
simus et presentibus litteris cum sigillis nostris appensis sigillum Coloniensis
ecclesie in testimonium rogavimus apponi. Acta sunt hec anno domini M.
CC. LV. in vigilia sancti Georgii martiris.
(1257 März 20.) — De decima curtis in Lulstorp. (44.)
Ludewicus advocatus de Lulsdorp miles universis presentes litteras in-
specturis salutem in domino. Noveril vestra universitas, quod venerabilis
dominus Gozwinus decanus Coloniensis decimam curtis in Lulsdorp deputatam
ad usus fratrum cappelle sancte Margarete ') de consensu capituli Coloniensis
et dictorum fratrum iure hereditario mihi duxit concedendam, tali condicione,
quod ego et mei heredes legitimi singulis annis in festo beati Remigii quadra-
ginta maldra siliginis coloniensis mensure ad domum aliquam mihi vel meis
heredibus a dictis fratribus in emunitate maioris ecclesie deputatam tarn ego
quam mei heredes legitimi nostris laboribus et expensis ad usus assignabimus
eorundem, hoc adiecto, quod si ego vel mei heredes legitimi dicto termino
in solucione predictorum roaldrorum defecerimus et sie quatuordecim diebus
post dictum terminum supersederimus et non satisfecerimus, venerabili domino
Gozwino decano predicto vel suis successoribus in penam tres solidos colo-
niensium denariorum legalium persolvemus et fratribus maldra predicta, et
eandem penam de quibuslibet quatuordecim diebus, de quibus non satisfeceri-
mus, dicto domino decano vel suis successoribus persolvemus et, prout pre-
missum est, fratribus maldra predicta. Si vero infra annum dictis fratribus
de maldris supradictis et domino decano vel suis successoribus de penis a
me vel meis heredibus Icgitimis plenarie non fuerit satisfactum, tunc dicta
decima ad prefatum dominum decanum et ad usus predictorum fratrum sine
qualibet contradiccioue revertetur, ita quod in posterum tarn ego quam mei
heredes legitimi nichil habeant iuris in eadem et ad solucionem pene et mal-
1) über die fratres oapelle e. Margaretbe Tgl. Lacomblet, Archiv 2 S. 6.
15*
Digitized by
Google
— 228 —
<lrarum predictorum nichilomin^s erimus obligati et de eisdem tarn dicto do-^
mino decano qui pro tempore fuerit, quam etiam fratribus predictis semper
satisfäcere compellemur. In cuius rei testimonium preseus scriptum tarn vene-
rabilis domini Gozwini decani Coloniensis quam meo sigillo est communitum.
Actum presentibus domino Conrado subdecano, magistro Johanne scolastico,
Conrado de Bure, Conrado Suevo, Wilhelmo de Salburg*), Winrico de DoIIin-
dorp, Everardo de Volmutsteiue, Alberto de Renninberg et Heriberto de Li-
nepe dominis et canonicis Coloniensibus ac aliis quam pluribus, anno domini
M. CC. LVI. Xm. kalendas aprilis.
tl259 März 7.) — Conrad! arcbiepiscopi de bonis capituli sitis in
Hachusen Theodertco militi pro annuaria pensione beredi-
tarie concessis. (45.)
Notum sit universis pres^ntes litteras inspecturis, quod ego Theodericus
de Hachusen miles bona capituli Coloniensis sita in Hachusen, curtem vide-
licet, duos mansos et quadraginta tiia iugera terre arabilis et 25 iugera silve
et paludis et 80 denariorum et octo pullorum redditus sub annuo censu octo
scilicet marcarum denariorum coloniensium singulis annis infra octavam beati
Martini, omni casu inccndii, guerre et graudinis vel quocunque alio casu for-
tuito, qui solucionera dicti census retardare poterit, penitus excluso, ipsi ca-
pitulo vel cui capitulum commiserit persolvendo, recepi a memorato capitulo
iure hereditario possidenda, ita videlicet, quod nee ego nee aliquis post me
eadem bona in plures dividere possit heredes, sed in uno semper berede per-
maneant indivisa. Ad huius autem solucionis certitudinem et cautelam faciende
ego Theodericiia predictus domum meam lapideam in Worunc super Renum
sitam, prefatis bonis adunavi et cum bonis a predicto capitulo domum recepi
eandem, ita videlicet, ut si ego vel quicunque bonomm pro tempore possessor
censum infra octavam beati Martini, ut prescriptum est, non persolverit,
memorata bona et domus bonis unita sine omni contradiccione ad capitulum
libere revertentur, nichilominus tarnen census de bonis retentus ipsi capitulo
integraliter persolvetur. Adiectum est etiam, ut quandocunque me vel aliquem
bonorum predictorum possessorem mori vel eadem bona in aliam manum mu-
tare contigerit, substituendus tres solidos denariorum coloniensium pro cur-
meda et bonis recipiendis memorato capitulo vel cui capitulum commiserit,
assignabit. In cuius rei testimonium et munimen sigillum venerabilis domini
nostri Coloniensis arcbiepiscopi huic scripto rogavi apponi. Nos vero Conradus
dei gracia sancte Coloniensis ecciesie arcbiepiscopus Italic archicanceliarius
ad peticionem Theoda-ici supradicti de consciencia et consensu prefati capi-
tuli nostri Coloniensis presentem cedulam in testimonium huius rei sigilli
nostri munimine duximus roborandam. Actum et datum anno domini M. CC.
LVUI. nonas marcii.
(1259 An^^ast 22.) — Ordinacio capituli de obediencia in Remage. (46.)
Yingeibertus prepositus, Gozwinus decanus totumque capitulum maioris
ecciesie in Colonia universis presentes litteras inspecturis notum esse volumus.
1) Wohl richtiger de Stalburg oder Stolburg, vgl 8. B. unten S. 280.
Digitized by
Google
— 2äd —
quod cum obedientiarins de Remage qui officium, quod vulgo delaint dicitut,
a nobis tenuit, propter defectum quem in eodem officio habuit, ad plenum
nobis amministrare non valeret, de eodem officio taliter duximus ordinandum,
quod obedientiarius qui nunc est vel qui pro tempore fuerit dictam obedien-
tiam, quam diu ipsum vivere contigerit, observet nee eam aliquo modo re-
Signet, hoc adiecto, quod idem obedientiarius, qui de dicto officio delaint cui-
libet dominorum nostrorum duas amas vini singulis annis dare consuevit,
dictas amas vini retineat et de cetero pro qualibet ama quatuor solidos dena-
riorum coloniensium in festo beati Thome amministret. Dabimus etiam eidem
obedientiario singulis annis quatuor marcas denariorum coloniensium in sub-
sidinm aromini stracionis predicte secundum condiciouem, quam in subscriptis
ridebitis contineri, et salvum erit ei omne ins, quod pensionariis quibuscunque
saivum est secundum consuetudinem terre generalem. Incorporavimus insuper
et univimus dictum officium delaint cum obedientia de Monte sancte Wal-
burgis, ita ut quandocunque dictam obedientiam Montis sancte Walburgis
Tacare contigerit, quod perpetualiter sint unum et manebunt indivisa et tunc
devolvatur obedientia Montis sancte Walburgis ad obedientiarium dicti delaint,
ita quod tam de una quam de alia prefatus obedientiarius dicti delaint suis
temporibus capitulo modo debito amministret. Cum vero premissa ad plenum
facta fuerint et unita, tunc quiti et absoluti erimus a solucione quatuor mar-
carum predictarum. In cuius rei testimouium presentem paginam sigillo ca-
pituli nostri duximus roborandam. Datum et actum anno domini M. CC. LIX.
octava assumpcionis beate virginis.
(1259 Oktober 1.) — De memoria Hermanni Saxonis. (47.)
Ego Hermannus dictus Saxo scire volo universos, quod unam marcam
mihi de domo de Grifone annuatim persolvendam, quam meis denariis com-
paravi, maiori ecciesie Coloniensi contuli pro mea memoria in eadem ecclesia
perpetuo habenda et usumfruclura predicte marce et ordinacionem memorie
quoadvixero mihi reservo. In huius rei testimonium et firmitatem habcndam
presentibus litteris sigillum dicte maioris ecciesie rogavi appoui. Acta sunt
hec anno domini M. CC. L. nono in die beati Remigii.
(1260.) — Composicio super ecclesiis de Erlepe et de Olme et
quid iuris capitulum et obedienciarius eins in Erlepe ha-
beant in ecclesia de Erlepe. (48.)
Nos Gozwinus dei gracia maioris ecciesie decanus et archidiaconus et
Wemertis eadem gracia prepositus saucti Gereonis Coloniensis notum facimus
iiniversis, quod cum reverendus pater dominus noster Conradus Coloniensis
archiepiscopus suam nobis direxerit litteram in hunc modum: „Conradus dei
gracia sancte ('oloniensis ecciesie archiepiscopus Ytalie archicancellarius di-
lectis consanguiueis suis Gojstcino maioris ecciesie decano et archidiacono et
Wemero . . preposito sancti Gereonis et capellario Coloniensi salutem in do-
mino. Cum super ecclesia de Erlepe inter Albertum de Rennenberg con-
canonicum vestrum ex una parte et Albertum de Dollendorp consanguincum
nostrum canonicum Bunnensem ex altera, item cum super ecclesia de Olme
Digitized by
Google
inter eundem Albertum de Dollendorp ex una parte et Godefridum notarium
nostrum canonicum Rancti Cuniberti (^oloniensis ex altera, questiones iam longo
tempore fuerint ventilate et, sicut accepimus, inter partes utrobique per viros
discretos, Wilhelmum de Stolburg concanonicum nostrum et magistrum Rieh-
winum scolasticum sanctorum apostolorum et Johannem de Hennenberg cano-
nicum sancti Andree Coloniensis de bono pacis et composicionis sit actum
de consensu partium predictarum, consummacione tamen pacis eiusdem nobis
finaliter reservata, et propter hoc a nobis, ut oportuit, requisita existat aucto-
ritas super dicti vobis decisione negocii tribuenda, nos qui utriusque litigii
finem satagimus et diu fuimus utique satagentes, vobis in nomine domini
auctoritatem tribuimus per presentes, ut a predictis tractatoribus forma com-
posicionis et pacis quam ipsi concepisse dicuntur audita, ipsam expedire
racionabiliter et ad consummacionem perducere studeatis. Quicquid enim in
hac parte duxeritis ordinandum, ratum habebimus et faciemus auctore domino
inviolabiliter observari. Quod si non ambo hiis exequeudis interesse poteritis
alter vestrum nichilominus exequatur'). Datum et cetera.", nos a predictis
Wilbelmo de Stolburg concanonico nostro et magistro B>ic?iwino scolastico et
Johanne de Rennenberg auditis et pleno intellectu conceptis hiis que ipsi
tractaverant inter partes prefatas super dictis questionibus decidendis, quia
ipsonim tractatus racionabilis et satis nobis visus est efficax ad decisionem
questionum predictarum, in nomine domini de consensu partium prefatamm
ita ordinamus et pronimciamus auctoritate arbitraria statuentes, considerato
et digne pre oculis habito favore plenissimo et affectu prefati reverendi patris
et domini nostri Colenicnsis archiepiscopi, ea presertim in parte, quod ipse
ius patronatus ecclesie supradicte in Erlepe ad ipsum peitinens, prout ad
suos hoc olim progenitores, coroites Honstadenses clare memoiie, pertinebat,
nostro decrevit conferre capitulo biis diebus, Tolumus et statuimus, quod
Albertus de Rennenberg prefatus actioni quam super ecclesia de Erlepe
habuerat supradicta, renunciet libere, ad hoc, quod ipse Albertus de Dollen-
dorp, predicti domini nostri arcbiepiscopi consanguineus, eam optineat in
quiete. Et quia ipse Albertus de Rennenberg expensas fecisse asseritur super
dicte negocio questionis, in barum recompensacioncm ex nostre arbitrarie
auctoritatis officio ipsi deputamus illam octo marcarum pensionem, quam pre-
fatus notarius de fabrica bactenus nostre habens ecclesie in nostris manibus
resignavit ad nostrum beneplacituqa conferendam ; cuius assignacio pensionis, ut
firma et efficax sit, prefato Alberto de Rennenberg eam, quamdiu vixerit et
tenere eam voluerit, habituro (conferimus) ; super hoc ita dicimus arbitrando, quod
super optinenda huiusmodi pensione conficiatur ad opus ipsius legale et publicum
instrumentum, memorati domini nostri archiepiscopi atque nostri capituU si-
gillis munitum, per quod ipsi Alberto sufficienter et legitime caveatur. Ad
hec, cum ex actis cause super ecclesia de Erlepe sepedicta perspectis appa-
reat evidenter, nobilem virum dominum Gerlacum de Dollendorp unicam prc-
1) Die Neigung £B. Konrads, besonders während seiner Legatenseit päpstliches
Kansleiwesen nachzuahmen, tritt nicht nur in der Anwendung der Formeln sondern auch in
diplomatischen Ausserlichkeiten herror, so in den Zwischenräumen der Schlusszeile und in
dem Gebrauch roter und gelber Seide bei der BesiegeluDg.
Digitized by
Google
-^ 231 —
dentandi ad ipsam ecclesiam habere vicissitudinem qua hac vice functus est,
sunm fratrem prefatum ad dictam ecclesiam presentando, super hoc dicimus
arbitrando, quod prefatus klbertua de Dollendorp ex hac presentacione taliter
circa ipsum facta optineat ecclesiam memoratam et in proxima eiusdem ecclesie
Tacacione obedienciarius capituli nostri super curtem in Erlepe qui pro tem-
pore fuerit, consequenter presentet ac postea capitulum ipsum duabus suc-
cessive fruatur vicibus presentandi. Ceterum super negocio ecclesie in Olme
inter prefatos Albertum de Dollendorp et Qodefridum notarium consistente
ita ordinamus et pronunciamus arbitraria potestate: comperto summarie ex
litteris, instrumentis et actis notarii memorati, ipsum dictam ecclesiam ex
mandato apostolico esse assecutum, de patronorum assensn cum archidyaconi
investitura seu institucione legitima ut est moris in talibus, immo iuris, Al-
bertum Tero de Dollendorp non ita evidens ins habere, dicimus arbitrando,
quod ipse Albei*tus renunciet actioni quam super ecclesia habuerat memorata
et ipse noLarius eam optineat in quiete Nos itaque Conrad us dei gracia
sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus Ytalie archicancellarius ista pro-
nunciacione arbitrii coram nobis facta ipsam duximus approbandam et nostre
anctoritatis munimine confirmandam, et partes hinc inde in ipsum pronun-
ciatum expresse ac voluntarie consensenint, unde et nostrum sigillum una
cum sigillis arbitrorum et partium instrumento presenti in testimonium huius
facti et fidem stabilem est appensum una cum sigillo Wilhelmi de Stalburg,
magistri Richwini scolastici et Johannis de Rennenberg predictorum, qui
erant huius composicionis primarii tractatores. Datum et actum anno domini
11 CC. LX.
(1260 Januar.) — De duabus marcis de domo Qterardi advocati custo-
di camere annuatim solvendis. (49.)
Universis presentes litteras inspecturis ego Gerardus frater adrocati
canonicus Coloniensis notum facio et pagina presenti protestor, quod singulis
annis in festo Martini duas marcas denariorum coloniensium custodi camere
Coloniensis ecclesie ad candelam ceream ponendam ante corpus domini die
noctuque lucentem de domo mea in curia sita teneor assignare, quousque
duarum marcarum comparavero redditus qui deperire non valeant, ubi pre-
fatus custos denarios recipiat memoratos; et si ego predicto termino denarios
predictos non solvero, fructus prebende mee tam diu current in penam, doncc
de duabus marcis prefatis custodi camere plenarie satisfiat. Si vero ante-
qnam duarum marcarum redditus comparavero me mori contingat, quicunque
post me domum prefatam fuerit habiturus, ad duarum marcarum censum sin-
gulis annis tenebitur sicut ego, donec in recompensacionem assignaverit ca-
pitnlo duarum marcarum redditus qui non valeant deperire. In cuius rei
testimonium sigillum venerabilis domini nostri Coloniensis archiepiscopi nee
non et capituli Coloniensis petivi una cum sigilli mei munimine communiri
presens scriptum. Datum anno domini M. CC. L. nono mense ianuarii.
Digitized by
Google
— 232 ^
(1260 Jani 28.) — Memoria Arnoldi de Aquis et Aleidis uxoris
s u e. (r^O.)
Nos Arnoldus dictus de Aquis et Aleidis uxor mea notum facimus uni-
versis presentes litteras inspecturis, quod pro memoria nostri, patrum nostro>
rum scilicet Teboidi et Henrici ac matrum nostrarum scilicet Vredeswindis
et Mettildis necnon et ülii nostri Hermanni facienda in ecclesia Coloniensi
quartam partem bonorum tam terre arabilis quam nemorum apud Mansteiden
emptorum a capitulo ecclesie memorate, quam quartam partem pro centum
et undecim marcis coloniensibus comparanmus ac etiam quatuordecim solido-
rum censum, qui de domo quadam iuxta sanctum Servatium opposita domui
ad Veterem Montem*) in Colonia nobis solvitur, cum omni suo iure ecclesie
contulimus prenotate, volentes et presentium testimonio ordinantes, ut qui-
cunque pro tempore fuerit . . custos sanctorum trium magorum fructus dicte
quarte partis et censum 14 solidorum colligat et recipiat post mortem nostram
et, eductis pro suo labore duobus maldris tritici coloniensis mensure, singulis
mensibus totius anni memoriam nostri, parentum et filii predictorum agi pro-
curet, distribuens octo solidos in commendatione modo consueto inter fratres,
domino scilicet duos denarios et vicario imum. Si autem redditus dictonim
bonorum ad nos pertinentium vendi aliquo anno contingeret pro maiori, ut
puta maldrum tritici pro quatuor solidis, ita quod transcenderetur summa
denariorum que per totum annum requiritur pro nöstrorum et predictoriini
memoria facienda, humiliter petimus et rogamus, ut ipse . . custos illud re-
siduum in usus pauperum collocet et convertat, panem ipsis pauperibus incidi
faciens aut aliud ordinaus ad usus ])auperum quod ad animarum nostrarum
salutem sibi nsum ftierit expedire. Si autem contingeret, vendi maldnun
tritici pro minori quam pro tribus solidis coloniensibus, ita quod summa dena-
riorum de qua nostra est memoria per totum annum facienda attingi non
posset, petimus, illum defectum suppleri de pecunia sanctorum trium magorum
que recipiatur de fructibus anni proximi subsequentis. Statuimus etiam et
ordinamus et adicimus supradictis, quod si unum ex nobis raori contigerit,
statim prefatus custos sanctorum trium magorum recipiens et colligens medic-
tatem census et fnictuum predictorum, memoriam cius faciat a die obitus
sui per sex menses proximo succedentes octo solidos in commendacione distri-
buens ut est dictum, et tunc ipse custos pro labore suo in colligenda illa
medietate uno tantum maldro tritici sit contentus. Et ut predicta rata per-
maneant et ürma, presentem litteram super hoc conscriptam, quia sigilla
propria non habemns, sigillo venerabilis patris ac domini nostri Conradi Colo-
niensis archiepiscopi procuravimus communiri. Nos vero capitulum Coloniense,
pensato affectu intimo et favore quo circa nostram moventur ccdesiam me-
morati, eorum precibus annuentes, quod omnia secundum quod superius siint
pretacta, eis debeant obsenari, sub sigillo ecclesie nostre appenso etiam Ht-
teris presentibus protestamur. Actum et datum vigilia beatonim apostoloniro
Petri et Pauli anno domini M. CC. LX.
t) Die S. Servatiuftkapello lag auf der JobanniuHtraHRe, etwa an der Stelle diM jetzigen
Hauae« Nr. 66.
Digitized by
Google
(1261 Jnni.) — Quod conventus in Vuesnich in concsssione bono-
rum in Dirlo dabit*) decano 10 solidos. (51.)
Univerais presentes litteras visuris nos Irmegardis magistra et conven-
tus sanctimonialium in Vuessnich ordinis Premonstratensis notiim esse volumus,
quod cum inter virum venerabilem dominum Gozwinum decanum Coloniensem
ex una parte et nos ex altera super quinque bonis spectantibus ad curtem
capituli Coloniensis in Berge sitis apud Dirlo, qua bona singulis annis vide-
licet in fcsto sancti Andree undecim solidos decem denarios et obulum,
decem maldra tritici et in medio maio marcam et sex denarios . . decano
predicto seu eins snccessoribus qui pro tempore fuerint solvere tenentur^), de
quibus etiam bonis nos quoquomodo intromiseramus et iuribus eorundem,
videlicet de kurmedis et requisicionibus qne gewerf dicuntur, questio verte-
retur, tandem post multos tractatus habitos inter ipsum dominum . . decanum
et nos, ita convenit, quod dictus dominus decanus et sui successores qui pro
tempore fuerint quinque bona predicta quinque monialibus de monasterio
nostro singula bona singulis monialibus concedent vcl facient concedi, ita
tamen, quod in concessione singulorum bonorum, si monialem cui unum de
quinque bonis conccssum est, mori contigerlt, illud idem bonum alii moniali
nostri monasterii . . decanus qui pro tempore fuerit concedet vel faciet con-
cedi per villicum vel alium suum officiatum, hoc adiecto, quod tarn pro kur-
medis quam pro requisicione seu quocunque alio iure quod exinde requiri
posset, nos in concessione et recepcione talis boni^) dabimus . . decano qui
pro tempore fuerit decem solidos coloniensium denariorum. Convenit etiam
inter dictum dominum . . decanum et nos in hunc modum, quod omnia illa,
que nos tam in denariis quam in annona singulis annis de dictis bonis et
terminis ad hoc deputatis solvere seu presentare tenemur, prout est supra-
dictum, nos denarios predictos Colonie in domo . . decani qui pro tempore
fuerit vel eins officiali quem ad hoc deputaverit persolvcmus et decem maldra
tritici predicta coloniensis mensure super granarium dominorum maioris ecclc-
sie assignabimus propriis nostris laboribus et expensis perpetualiter persol-
venda et assignanda. De iuribus etiam ipsius domini . . decani ipsi haotenus
detentis ita est ordinatum, quod nos racione huius detenti ememus et com-
parabimus duo maldra tritici perpetualiter possidcnda; que duo maldra vel
valorem eorundem singulis annis in festo assumpcionis beate Marie virginis
ob memoriam rei geste nostro conventui in refectorio nostro in pitancia distri-
bnemus, post mortem vero ipsius domini decani dicta duo maldra singulis
annis in anniversario suo ob memoriam sui perpetuo faciendam conventui
nostro in refectorio prout predictum est, distribuemus. In cuius rei testi-
monium presens scriptum ipsi domino . . decano et suis snccessoribus sigillo
venerabilis domini . . abbatis Hambumensis patris nostri ac sigillo nostro
tradidimus communitum. Actum et datum anno domini M. VC. LX. primo
mense iunio.
a) 'bonorum — dAblt' auf Rasur, b) tenemur, c) talis boni' auf Rasur.
Digitized by
Google
— 234 -
(1261 Dezember 21.) — De bonis in Hagelhoven capitulo venditis. (5Ji.)
Noverint universi presentes litteras inspecturi, quod ego Wigardus et
uxor mea dementia cum consensu filiorum nostrorum vondidimus capitulo
Coloniensi quadraginta iugera terre arabilis sita in parrochia in Hugelhoveu,
que nostrnm fuerunt ailodium pro triginta duabus marcis coloniensibus ; que
iugera in ponsione hercditaria a capitulo recepimus memorato, ita videlicet,
quod nos et nostri heredes vel successores post nos de predictis bonis sin-
gulis annis infra festum beati Remigii vel octavam ipsius assignabimus duo-
decim maldra boni tritici mensure coloniensis super granarium ipsius capituli
nostris laboribus et expensis, alioquin a dictorum bonorum possessione cade-
mus et ipsum capitulum, contradictione cuiuslibet non obstante, de eisdem
quod voluerit ordinabit. Adiectum est etiam, quod nee aliquod periculum
grandinis, guerre et iucendii vel aliquis casus infortunatus nos vei nostros
successores a dicte pensionis solucione alleviare poterit vel etiam liberare.
Si autem nos mori contigerit, prefata bona inter plures heredes non divi-
dentur, sed unus tantum a capitulo Coloniensi recipiet et tenebit. Preterea,
quocienscunque sepedicta bona per hereditariam successionem vel vendicionem
mutari contigerit, novus pensionarius substituendus tres solidos colonienses
pro eisdem bonis recipiendis capitulo supradicto pcrsolvet. In cuius rei fir-
mitatem et robur, quia sigilla propria non habemus, sigillis nobilis matrone
Jutte domine de Bedbure et filii sui Friderici, in quorum districtu et iuris-
dictione prefata bona sunt sita, presentem paginam petivimus communiri.
Nos vero Jutta doraiua de Bedbure et Fridericus tilius noster ad peticionem
dictorum Wigardi et Clementie uxoris sue presenti scripto sigilla nostra duxi-
mus apponenda. Actum apud Hugelhoven presentibus Godefrido plebano,
Rutgero milite de Hugelhoven, Gerardo iudice domine de Bedbure, Gybe-
ione, Rutgero de Molandino, Marsilio campanario, Johanne fiüo Gerlaci,
Henrico filio Herslivi et aliis quampliiribus viris providis et honestis. Anno
domini M. CC. LX. primo in die Thome apostoli.
(1263 Febraar 27.) — De memoria domini Gozwini de Randenrode
decani maioris. (53.)
Nos capitulum Coloniense universis notum esse volumus, quod bona
apud Walcdorp sita, que quondam fuerunt militis dicti Maken, que bone me-
morie Gozwinus de Randenrode quondam maior decanus *) pro 26 marcis suis
denariis comparavit, de voluntate et consensu manutidelium suorum scilicet
Qonradi subdecani, V\\üippi thesaurarii, WilÄWw* de Stalburg et ülrici can-
toris ad annuam dedimus pensionem Hartmanno de Lyvisberg nostro conca-
nonico obedienciario in Walburgberge, ita quod ipse vel quicunque obedien-
ciarius fuerit pro tempore in Walburgberge de predictis bonis solvet 16
solidos in anniversario predicti decani, scilicet in crastino Agathe virginis, in
vigiliis 8 solidos et in commendacione etiam 8 solidos distribuendos consueto
modo, hoc addito, quod idem Hartmannus vel quicunque fuerit obedienciarios
pro tempore, dicta bona resignare non potest, nisi predicte obediencie totaliter
1) Ooawin von Banderath starb „VIIL idus februarli-. Vgl. u. a. Aeg. Mttllor,
Die Herrachaft Randeruth, Ztschr. d. Aachener Oeachichts-Vorein» Bd. l S. 196.
Digitized by
Google
— 035 —
renunciet et resignet eandem. In huius rei testimonium presens littera sigiDo
ecclesie nostre et dictorum manufidelium ac dicti Hartmanni sigiliis est
commimita. Actum anno domini M. CC. LX. secundo tercia feria post Mathie
apostoli.
(1263 April 25.) -— Composicio inter Wilhelmum apothecarium et
Franconem eins sororium saper hereditate ipsius Wil-
helm i. (54.)
In nomine domini amen. Notum sit universis tarn presentibns quam
futuris, quod omnis dissensio sive discordia que vertcbatur inter Wilhelmum
filium Ecberti clericum ex una parte et Franconem filium Waldaveri quondam
advocati ex altera super eo, quod idem Franco legitime contraxerat cum
Kunegunde sorore iam dicti Wilbelmi et aliis diversis casibus supervenien-
tibus, ad sedandam ergo et reconciliandam dissensionem penitus eandem, com-
missum est de consensu partium hinc inde arbitrio fratris £cberti ordinis
fratrum hospitaliorum sancti Johannis Baptiste qui etiam camalis frater est
dictorum Wilbelmi et Kunegundis ; et notandum, quod prefati Franco et Wil-
helmiis uterque ipsorum recognoverunt centum marcas denariorum colonien-
sium ad manus Wemeri dicti Birkelin et Ludolfi dicti Grin civium Colenien-
siam, ut quicquid predictus frater Ecbertus suo arbitrio inter predictos Fran-
conem et Vfühdmum pro concordia statuerit vel ordinaverit, ab utraque parte
ratum et firmum observetur sine omni contradiccione. Si vero aliquis ipsorum
ordinacionem non observaverit vel infregerit eandem, predictam penam centum
scUicet marcarum denariorum supradictis civibus Wemero scilicet et Ludolfo
teoetur persolvere. Hiis itaque discrete et rationabiliter omnibus peractis,
sepedictus frater Ecbertus de consilio discretorum virorum arbitrando statuit
et ordinavit tali modo, quod Wilhelmus dabit Franconi cum sorore sua Kune-
gunde viginti marcas denariorum coloniensium in dotem matrimonii, sed ante
aliquam' huius pecunie solucionem dictus Franco et uxor sua Kunegundis
abrenunciabunt penitus et eifestucabunt super omni hereditate Wilbelmi quam
nunc habet et possidet vel quam umquam est habiturus aut possessunis et
super Omnibus bonis et rebus suis mobilibus et immobilibus que nunc habet
et umquam in postcrum est habiturus, ita quod nulla occasione postmodum
ipsum propter aliquid debeant vel possint impetere vel gravare. Recedere
etiam debent de conducto hospicio ipsius Wilbelmi, quod contra voluntatem
suam inhabitabant, ita quod omnia sua suppellectilia seu res alias que in
dicto reliquerat hospicio integraliter sibi salva inveniat et optineat. De solu-
cione vero predictarum 20 marcarum solvct Wilhelmus Franconi et eins uxori
Kunegundi quinque marcas infra festum pentecostes nunc proxime venturum,
deinde in festo beati Johannis baptiste quinque marcas, deinde in nativitate
beate Marie virginis quinque marcas, novissimas vero quinque marcas in festo
beati Martini vel infra 8 dies postea sine capcione et similiter infra octo dies
post omnes terminos premissos sine capcione et scicndum, quod semper
singulis quinque marcis suis terminis persolutis de ambabus litteris scilicet
Franconis et Wilbelmi excidentur in testimonium solucionis *). Huius vero
arbitrii commissioni et ordinacioni interfuemnt omnes persone prescripte.
1) Daa heisst, bei jeder RatenzahlnnK wurde ein Kinsrhnitt in die Urkatide gemacht.
Digitized by
Google
1
— 236 —
Interfuerunt etiam ibidem: Dominus Hildegerus dictus Birkelin, Jacobus
Scriptor, Hcrmannus sororius sepedicte Kunegundis, cives Colonienses. Ego
vero frater Ecbertus predictiis de consensu et licentia mei commendatoris süb
sigillo meo proprio arbitrando, ordinando et statuendo omnia prescripta pre-
sentibus litteris pronuncio et volo, rata et ürma omni dolo malo et fraude
penitus exclusis firmiter obsenari. üt autem bec omnia rata et inconvulsa
permaneant, sigillis plebanonim sancte Brigide et ccclesie Lisolfi ecclesiarum
in Colonia ad peticionem patris utriusque presentes litteras procuravi robo.
randas. Actum anno domini M. CO. LXIII in festo beati Marci ewangeliste.
(1263 April 26.) — Renunciacio Franconis et beredum suorum su-
per omni hereditate Wilhelmi apotbecarii. (55.)
In nomine domini amen. Ego Franco ülius Waldaveri quondam advo-
oati in Colonia, Kunegundis uxor mea cives Colonienses notum facimus uni-
versis manifeste protestantes sub presentium litterarum testimonio, quod nos
secundum arbitrium et ordinacionem dilecti uostri fratris Ecberti domus hos-
pitalis Jerosolomitane sancti Jobannis baptiste carnalis fratris Kunegundis
uxoris mee, prout in litteris super hoc confectis plenius contiuctur, coniunctis
manibus voluntarie renunciaviraus et renunciamus, effestucavimus et effestu-
camus super omni hereditate Wilhelmi clerici et similiter carnalis fratris
Kunegundis uxoris mce quocunque locorum sit sita vcl a quibuscunque tan-
gatur, quam nunc possidet aut in posterum umquam est possessurus et super
Omnibus bouis suis et rebus mobilibus et immobilibus que nunc habet aut
umquam est habiturus, ita quod post istam eifestucacionem nulla racione ipsum
umquam possimus vel debeamus propter aliquid impetere aut gravare vel ali-
quem alium hominem suo nomine. Huius igitur renunciacionis et effestuca-
cionis testes sunt Gerardus dictus Moyses, Gerardus de Pavone, Wernerus
dictus Birkelin, Johannes dictus Birbuch, Stephanus de Virdun officiales in
Colonia. Petrus Aurifaber, Jacobus Scriptor, Hermannus sororius Kunegundis,
cives Colonienses et Johannes de Corvo clericus. In huius itaque rei testi-
monium et firmitatem presens littera est conscripta et ad peticionem supra-
dictorum Franconis, Kunegundis et Willelmi sigillis saucte Brigide, sancti
Martini, sancti Albani et sancti Laurencii plebanonim Coloniensium necnon
sigillis, scilicet supradictorum fratris Ecberti, Gerardi et aliorum qui sigilla
habuerunt communita. Actum anno domini M. CC. LXIII. in cmstino Marci
ewangeliste.
(1266 Jannar 12., Perngia.) -— Clementis IUI. confirmacio indulgen-
tiarum et libertatum ecclesie Coloniensi a sede apostolica
et ab imperatoribus indultarum. (56,)
Clemens episcopus servus senorum dei dilectis liliis . . decano et ca-
pitulo Coloniensi salutem et apostolicam benedictionem. Cum a nobis i)etitur
quod iustum est et honestum, tarn vigor equitatis quam ordo exigit rationis.
ut id per sollicitudinem ofticii nostri ad debitum pcrducatur eflFectum. Ea-
proptcr, dilecti in domino filii, vcstris iustis postulationibus grato concurrentes
assensu omnes libertates et immunitates a prodecessoribus nostris Romanis
Digitized by
Google
— 237 —
poDtiiicibu8 sive per privilogia seu alias indulgentias vobis vel eccicsie vesire
concessas nee non libertates et exemptioncs secularium exactiouum a regibus
et principibus aliisque Christitidelibus rationabiliter vobis aut ecciesie predicte
iudultas, sicut eas iuste ac pacilice obtinetis, vobis et per vos eidem ecciesie
auctoritate apostolica coniirmamus et preseotis scripti patrocinio communimus.
Nalli ergo omoino homiiium liceat, baoc paginam nostre contirmationis infrin-
gere vel ei ausu temerario coutrairo. Siquis autem hoc attemptare presump-
serit, indignationem omnipotentis dei et beatorum Petri et P^uli apostolornm
eius se noverit incursurum. Datum Perusii II idus ianuarii poatiiicatus nostri
anno primo.
(1266 Mäns 18.) — De hereditate qusLmV^filhelmtis apothecarius cou-
tulit capitulo. (57.)
Capitulum Coloniense universis presentes litteras inspecturis significa-
mus, quod Wilhclmus clericus filius quondam Ekkeberti apothecarii et Agnetis
civium Coloniensium contuHt ecciesie nostre mediam partem doraus et aree
que quondam Herin Conpeyrinhus vulgariter appellabatur in sancti Albani
parrochia site ante et retro, subter et supra, prout ibi iacet, et quatuor sep-
timas partes et dimidiam septimam partem domus et aree portam habentis
Site iuxta Stolchingazzin retro attingeus Artam Plateam begginarum, et toti-
dem parve domus et aree in ipsa platea retro super ortum predicte domus
edificate, et quartam partem trium domorum quarum due contigue sunt porte
domus supradicte versus orientem, et tercia cum duabus hinc inde camciiilis
que contigna est curie eiusdcm parrochie plcbani, cuius etiam ortus attingit
cimiterium cauonicarum sanctarum virginum ante et retro, subter et supra
prout ibi iacent, et alias si quam infra Coloniam babcbat hereditatem pro re-
medio anime ipsius et parentum suorum, ea condicione, quod nos supradictam
hereditatem in sancti Albani parrochia iacentem in usus ipsius Wilhelm! spe-
cialiter, prout melius poterimus, vendere tenemur, nichilominus cxpensas, si
quas pro ipsius hcreditatis asscripcione aut alias quascunque pro eadem fece-
rimus, recepturi. De alia vero hereditate predicta iuxta Stolchingazzin scilicet
aut alias quacunque dictus Wilheimus quoadvixerit fructum hinc inde per-
cipiet, ita tamen, quod de eisdem fructibus eidem hereditati in suis necessi-
tatibus ipsam reticiendo in tecto aut alias subveniatur, ue peritura penitus
destruatur ipsamque prorsus ope et auxilio prout possumus ab iniusta im-
pugnacione seu iniqua tuere volentcs, ne negligenter succurabat indefensa. In
huius igitur rei testimoniura et firmitatem presentes litteras sub nostri sigilli
munimine dicto Wilhelmo tradidimus roboratas. Actum anno domini M. CC.
LXV. in crastino Gertrudis.
(1267 Dezember 5.) — De memoria domini Conradi de lienninberg
decaui maioris. (58.)
Albertus dei gratia subdecanus et Ulricus cantor, canonici ('olonienses,
manufideies domini Conradi dicti de Kenninberg quondam decani Coloniensis,
universis presentes litteras inspecturis salutem in domino. Noverit vestra
universitas, quod nos domum proximam pistrino nostro sub eodem tecto, quam
Digitized by
Google
- 238 —
dominus Conradus Suevus noster concanonicus inhabitat et qae viginti soll-
dos*) deuarionim coloniensium annuatim pro censu solvere cousuevit, ad me-
moriam venerabilis domini Conradi de Rcnnenberg quondam decani Coloniensis
de propriis deuariis suis comparavimus supradiiti in hunc modum, quod vene-
rabiles domini capitulum Coloniense quocunque casu contingente dictos 20
solidos de sublevatis prebendis uobis manuüdelibus vel distributori memoria-
rum qui pro tempore fuerit singulis annis infra octavam pentecostes sine
qualibet contr^diccione solvant vel faciant persolvi ad memoriam domini
Conradi decani memorati faciendam, ita tarnen, quod camerarius, qui pro tem-
pore fuerit nomine capituli eosdem recuperet in censibus domini Conradi
Suevi quam diu vixerit et obedientiam de Lovenich, ad quam dictus census
pertinet, babuerit, qui eidem apud Reyde supra Renum solvuntur, quomm
summa ascendit ad decem et octo solidos denariorum coloniensium, et duos
solidos residuos camerarius capituli qui pro tempore fuerit recipiet de sua
waringa in recompensacionem viginti solidorum predictorum. Item si dictnm
Conradum mori contigerit, capitulum antedictum ad domum predictam re-
spectum babebunt et de ea ordinabunt, prout hoc utilitati eorum visum fuerit
expedire, eo adiecto^ quod si in posterum precium dicte domus augmentari
contigerit, augmentum huiusmodi cedet ad memoriam sepedictam. Si autem
hoc factum non fuerit, nichilominus capitulum quocunque casu contingente
tenebitur ad viginti solidos memoratos convertendos in usus memorie sepe-
dicte. Et nos capitulum ad predicta nos esse obligatos profitemur et in
testimonium predictorum sigillum nostrum una cum sigillis manufidelium
duximus apponenduui. Actum et datum in vigilia beati Nicolai anno domini
M. CC. Lxvn.
(1268 Juli 31.) — De ecclesia et bonis in Richrode. (59.)
Capitulum t) Coloniense universis presentes littoras inspecturis salutem
in domino. Cum venerabilis pater ac dominus Conradus sancte Coloniensis
ccclesie archiepiscopus quondam pie memorie ius patronatus ecclesie in Rich-
rode nobis perpetualiter contulerit et iniunxerit, quod de redditibus eiusdem
ordinemus et statuamus, quod tam eius quam suorum parentum memoria per-
petualis in ecclesia nostra fiat et peragatur, universitatem vestram scire volu-
mus, quod nos ex collacione huiusmodi nobis facta Johannem sacerdotem ad
dictam ecclesiam in Richrode nobis ex morte Hermauni quondam prepositi
ecclesie Carpensis pie memorie vacantem duximus presentandum archidiacono
loci qui ipsum eadem ecclesia investivit, statuentes, quod idem sacerdos nobis
de dicta ecclesia decima ac aliis proventibus eiusdem singulis annis in festo
beati Andree apostoli novem marcas, in purificacione beate Marie virginis
octo marcas et in festo beate Walburgis octo marcas denariorum coloniensis
monete legalis persolvat, assignans Colonie ad memoriam prefati domini archi-
episcopi et suorum parentum faciendam. Et licet terminos solucionis huius-
modi prorogaverimus, voluimus tarnen, quod si pastorem dicte ecclesie ante
festum beati Remigii dampnum aliquod per grandinem seu per alia que pen-
sionarios alleviare consueverunt, contigerit sustinere, illa nobis statim signi-
a) V o r 'solidos* kleine Basar, b) Die Initiale C fehlt.
Digitized by
Google
^^rr
— 239 —
ficabit, ut ad expediendnm eadem nuncios nostros destinemus et prout nobis retu-
lerint (faciamus); si quid vero datnpni, quod absit, post festum beati Remigii
eveuerit, de hoc nullam nobis tieri volumus mentionem »). Item statuimus, quod
idem pastor nullatenus per vicarium deserviat seu ipsam (ecclesiam) officiet»
sed ad officiandum^) ibidem faciat residenciam personalem; et si quoquomodo
veniret in contrarium, deserviendo per vicarium et residenciam non faciendo,
ipso facto Sit privatus ecclesia supradicta, ita quod ad eandem alium presen-
temus. Faciet eciam et solvet omnia iura quoquomodo obveniencia de dicta
ecclesia prout alii pastores ecclesiarum facere et solvere consueverunt. Ad
observanciam omnium et singulorum premissorura idem pastor se nostre sub-
iecit iurisdiccioni, ita quod ipsum monere. citare ac ecclesia privare possnmus,
si predicta omnia et singula prout statuta sunt et ordinata neglexerit adim-
plere. In cuius rei testimonium presens scriptum eidem pastori contulimus
dgilli nostri munimine roboratum. Et ego Johannes sacerdos predictus pro-
üteor, me esse obligatum per presentes litteras ad pensionem et alias penas
snpradictas. £t in testimonium premissorum venerabilium virorum sancti
Andrea et sancti Georgii ecclesiarum Colouiensium decanorum sigilla ad peti-
cionem meam presentibus sunt appensa. Datum Colonie IL kalendas augusti
anno domini M. CC. LX. octavo.
(1269 Janaar 25, Neaerburg.) — Detheri domini de Molsperg super
divisione ministerialium inter dominam 'Mechthildim quon-
dam comitissam Seynensem et ipsum facta. {60.)
Detherus dominus de Molsperg notum esse cupimus universis presentis
instrumenti seriem inspecturis seu audituris, quod nos mediantibus et presen-
tibus viris nobilibus Lodewico Walpodone de Novo Castro, Rorico et Her-
manno iuniore de Rennenberg, Lamberto tunc cappellano nobilis domine Mccä-
tädis quondam comitisse Seynensis et Conrado cappellano nostro, Henrico de
Lare, Johanne de Honsene, Henrico de Husen, Arnoldo de Hagen et Gerhardo
Feiice militibus, ministeriales illos, quos cum nobili domina Mechthilde olim
comitissa Seynensi nostra dilecta consanguinea a longe retroactis temporibus
in communi iure, quod kintgedele in vulgari dicitur, habuisse dinoscimur, de
consensu suo et beneplacito secundum formam divisimus subnotatam: Mech-
thildim bekinam filiam Theoderici Crowesel et Beatricis, Roricura fratrem eins,
Aleydim filiam Herbordi et Christine de Broke cum suis pueris, Godam be-
kinam, Gertrudim de Wermburothe, Clementiam filiam Anselmi de Laugen-
bach, Anselmum de Langenbach fratrem eius, Ilenricum filium Hillonis, Ger-
lacum fratrem eius, Gertrudim de Leien eiusdem sororem, Sophiam uxorem
Winandi de Sclbach, Henricum privignum monetarii de Herveren et sororem
eius uxorem Schinben de Marpurch, Wigandum filium Herraanni de Argen-
dorp, Tlieodericum de Huttenrothe, Gertrudim de Huttenroth, Anselmum
Crowel, Belam uxorem Everhardi de Senceche et pueros Wigandi de Kerperg
ac cum predictorum omnium pueris et nepotibus exinde genitis et procreandis
eidem domine suisque heredibus in Castro Widbe sibi succedentibus, ut suo
dominio iure ministeriali deinceps obsequiosi sint et expositi, obtinendos per-
a) meuaioneiiL b) officiandem.
Digitized by
Google
— 240 -^
petuo simpliciter assigiiantes. Heimuciamus etiani pro nobis nostrisque here-
dibus omni iuri, quod racione uostri dominii in Molsberg hncusque in ipsis
habuimus, eosdem a tidelitate qua nobis ante divisionem tenebantur, tenore
presentiuin absolventes, volentes nichilominus et rogantes predictos ministe-
riales, ut sepedicte nobili doniine in omnibus obediant et fidelitatera debitam
tamquam sue vere domine faciant ut tenentur, ceterum divisionem huiosmodi
que kint^edinge dicitur, inter nos cassamus et nolumus in contractu aliquo
de cetero eam in consimilibus observari. In cuius rei testimonium ad omnem
dubietatis scrupulum de singulorum cordibus penitus amovendum, sigillum
uostrum una cum sigillo domini Henrici de Isenburg soceri uostri decrevimas
presentibus apponendum. Actum et datum in Novo Castro in die conversionis
sancti Pauli anno domini M. CG. LXVIIL
(1271 AagDst 24, Neuss.) — Comitis de Kessele de adcocatia Nus-
siensi. (61.)
Nos Kenricus comes de Kessele notum facimus univcreis presentes lit-
teras visuris, quod nos ad opus et utilitatem reverendi patris ac domini nostri
Engelberti sancte Colouiensis ecclesie arcbiepiscopi, successorum suorum et
ecclesie Coloniensis, concedimus in feodo advocatiam nostram Nussieusem cum
Omnibus iuribus et attinenciis suis in ista parte fluvii qui Nersa dicitur versus
Nussiam, pertinentibus ad ipsam advocatiam et cum hominibus etiam eidem
advocatie attinentibus, illis dumtaxat exceptis, qui ultra Huvium predictum
commorantur, viris nobilibus Syfrido coraiti de Wedegensteyn ac Johanni do-
mino de Bilsteyn a nobis et a nostris heredibus obtinendam, hoc excepto,
quod si homines predicte advocatie attinentes se ultra dictum fluvium trans-
ferant ad manendum, nostro obsequio mancipentur, si vero homines ab altera
parte dicti fluvii commorantes ad istam partem üuvii versus Nussiam ad ma-
nendum se transferant, ad ipsam advocatiam similiter pertinebunt et servicio
dicti domini archiepiscopi et ecclesie Colouiensis erunt obligati. Promittimus
etiam et ad hoc tenore presentium litterarum nos obligamus, quod quando-
cunque requisiti fuerimus a dicto domino nostro . . archiepiscopo vel succes-
soribus suis, dictam advocatiam cum omni iure quod in ea habuimus vel
habere potuimus nos et heredes nostri resignabimus et cifestucabimus et sim-
pliciter renunciabimus ad opus ecclesie memorate in manus . . comitis Gclrie
et heredum suorum aut alius cuiuscunque in omni loro et coram omnibus
pereonis quibus oportunum fuerit et sicut ipsi domino nostro . . archiepiscopo
vel suis successoribus visum fuerit expedire. Si vero dictam advocatiam ex
morte vel ex resignacione alicuius uobilium predictorum vacare contigerit, nos
vel heredes nostri ipsam advocatiam cum iuribus et attinentiis predictis alii
nobili vel aliis nobilibus ad requisicionem et voluntatem dicti domini nostri
. . archiepiscopi vel successorum suorum absque cormeda vel cuiuslibet iuris
exactione libere et sine omni contradictione in feodo concedcmus ad opus
et utilitatem Coloniensis ecclesie memorate. Acta sunt hec Nussie anno do-
mini M. CC. LXXI. in vigilia beati Bartholomei apostoli in presentia veue-
rabilis patris domini Simonis episcopi Paderburnensis, dominorum Walrami
prepositi Monasteriensis, W. fratris sui, Theoderici prepositi Susatiensis, Syfridi
Digitized by
Google
— 241 —
comiiis de WedegensteyD, Joannis domini de Bilstein, Theoderici de Weve-
linchoveo, B. de Aldenhoven, G. domini de £rperode, A. de Haren dapiferi,
Arnoldi marescalci Westfalie et aliorum quamplarimorum militum, scabinorum
et oppidanorum Nussiensium. In cuius rei testimoniam et perpetuam finni-
tatem sigillum uostrum et sigilia fratrum nostrorum predictonim presentibus
litteris fecimus apponi. Datum Nussie anno et die supradicto.
(1271 August 22, Neuss.) — Comitis de Kessele, quod ipse donavit
ecclesie Coloniensi holzgraschaf iuxta Hostaden. (62.)
Nos Uenricus comes de Kessele notum facimus universis presentes
litteras visuris, qnod nos ius nostnim, quod quidcm ius vulgariter holzgraschaf
dicitur, quod habuimus hactenus et habemus in silva sita iuxta Hostadea que
gemeynde dicitur, damus, transferimus et simpliciter donamus reverendo patri
ac domino nostro domino Engelberto sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopo,
suis successoribus et ecclesie Coloniensi perpetuo possidendum cum omni iure
et emolumento quocumque nomine censeantur, quod in eadem silva progeni-
tores nostri et nos habere dinoscimur et habuisse, illis iuribus nostris et nostro-
rum hominum que ge weide nuucupantur dumtaxat exceptis, que nostris ac
nostrorum hominum usibus reservamus; et ad omnem ambiguitatem seu questio-
uem tollendam, accedeute ad hoc consensu et voluntatc fratrum nostrorum
Walrami prepositi Monasteriensis et Wilhclmi canonici sanctorum Apostolo-
rum Coloniensium, tenore presentium renunciamus prcdicto iuri quod holzgra-
schaf dicitur et omnibus que ex ipso iure nobis et nostris heredibus possent
competere in futurum. Et nos Walramus et Wilhelmus fratres predicti pro
nobis similiter renunciamus eisdem. In cuius rei testimonium sigillum nostrum
et sigilia fratrum nostrorum predictorum presentibus sunt appensa. Datum
et actum Nussie in vigilia beati Bartholomci apostoli anno domini M. CC. LXXI.
(1271 September 18.) — Domini de Heinsberg de ccnsu 3 solidorum
et 6 denariorum, 3 sumbrinorum avene in Rcidc capitulo
collatis. (63.)
Nos Theodericus dominus de Heinsberg et Johanna uxor nostra ac
heredes nostri notum facimus tarn presentibus quam futuris, quod nos ob
speciales preces diiecti fratri« nostri Henrici canonici Coloniensis reraisimus
et per presentes remittimus libere et absolute et conferiraus capitulo Colo-
niensi omne ius quod habuimus et habemus vcl habituri essemus in bonis
spectantibus ad curtem ipsius capituli, que quondam fuerunt Erwini, de quibus
nobis de peticione solvebantur singulis annis duo solidi coloniensium dena-
rionim et unum aumbrinum avene et de uno leyn quondam Heidcnrici de quo
nobis solvebantur duodecim denarii et unum sumbrinum avene, et vinea
cuiusdam dicti Spilman sex deuarii et unum sumbrinum avene, que bona sita
sunt apud Reide super Renum, ita quod predicta bona merum sint allodium
capituli memorati perpetuo possidendum, nee nos nee aliquis ex parte nostra ^ ) '
occasione predictorum bonorum ab ipso capitulo vel ab ipso, qui ex parte
ipsius capituli possessor sepedictorum bonorum pro tempore extiterit, aliquid
a> nottra Ober der Zeile.
Westd. ZeiUchr. Ergbcft 3. U^h6.. 16
Digitized by
Google
— 242 —
vel aliqua requiret In cuius rei testimonium et munimen presentes litteras
ipsi capitulo tradidimus sigillo rcverendi patris ac domiui nostri Colooicnsis
archiepiscopi et nostris sigillis sigillatas. Et nos archicpiscopus supradictus
protestamur, ad peticionem predictorura Theoderici domiui de Heymsberg et
uxoris sue sigillum nostrum presentibus in testimoniu n apposuisse. Actum
et datum anno domini M. CC. LXX. primo, feria VI. post exaltacionem saucte
crucis.
(1272 Januar 22.) ~I>e decima in Scholtbe nTheodericodc Effolsbore
capitulo Coloniensi vendita. (64.)
Notum Sit universis tarn presentibus quam futuris, quod ego Theode-
ricus de Eflfelsbure miles do, vendo et trado, dedi, vendidi et tradidi pro me
et uxore mea Hadewige et meis heredibus capitulo et dominis maioris ecclesie
Colonicnsis pro se et suis heredibus, nomine ecclesie sue ementibns et reci-
pientibus, illam decimam apud Scholtbe, quam habeo et teneo in feodo a do-
mino maiori preposito Coloniensi cum omni iure et actione, usn et requisi-
cione mibi et meis heredibus in dicta decima competentibus aut ex ipsa
decima aut ipsi decimc pertinentibus pro precio quadraginta et trium marca-
rum coloniensium denariorum, quos denarios me confiteor a dictis emptoribus
recepisse et mihi numeratos, traditos et solutos in integrum esse nomine pre-
dicti capituli, excepcioni pecunie mihi non numerate, non tradite, non solutc om-
nino renuncians, quam decimam venditam me constituo nomine dictorum empto-
rum et ecclesie possidere, dönec possessionem ipsius acceperint corporalem, quam
accipiendi sua auctoritate et retinendi deinceps eis licenciam omnimodam do
et dedi, promittens pro me et meis heredibus, dictis emptoribus nomine dicte
ecclesie stipulantibus dictam rem eis venditam ab omni homine et universitate
legitime defendere, auctorizare et disbrigare et predictam vendicionem et
omnia et singula supradicta perpetuo rata et firma habere, teuere et non
contra facere vel venire per me vel per alium aut alios aliqua racione ingenio
sive causa. Item faciam et curabo, quod uxor mea predicta et omnes liberi
mei ac heredes dicte vendicioni conscncicnt et rcnunciabunt et cffestucabunt
omni iuri si quod eis in dicta decima nomine ypotccarum, dotis predicte uxoris
mee seu quocunque alio nomine competit vel competere poterit quoquomodo.
Et super huiusmodi couscnsu, renunciacione et effcstucacione et omnibu-j et
singulis ßupradictis dictis capitulo et dominis facicndis et adimplendis infra
annum presentem do et dedi cisdem fideiussores videlicet Theodericum de
Oelzdorp scultetum de Lcggcnich, Wilhelmura de Heddinchoven et Ottonem
de Belle milites qui se pro me principalitcr et in solidum obligantcs promi-
serunt fidc prestita corporali cisdem emptoribus, quod si infra terminu!n supra-
dictum non adimplcvero omnia et singula supradicta, ipsi fideiussores, per
litteras aut nuncium dictorum capituli et dominorum moniti, intrabunt Colo-
niam personaliter, excepto solo Theoderico de Gelzdorp predicto qui pro se
militem vel filium militis cum equo fidedignos mittere poterit, ad iacendum
more bonorum lideiussorum, inde nullatenus rccessuri doncc premissa omnia
et singula fuerint adimpleta. Et nos fideiussores predicti confitemur, predicta
omnia et singula vera esse et nos pro dicto Theoderico vcnditore modo pre-
dicto obligasse. Renunciamus etiam nos predicti venditor et fideiussores
excepcioni doli et fori, ^-ondicioni sine causa et in factum actioni, bcneticio
Digitized by
Google
— 243 —
Dovarum constituciomini et epistole divi Adriani ac omni alii iuris auxilio tarn
canonici quam civilis quod posset obici vel opponi contra prescns instrumen-
tum vel factum et quod i)oa8ct nobia prodesse et dictis emptoribus et ecclesie
obcssc. In cuius rei testiraonium prcdictis emptoribus tradidimus presene
scriptum ad peticionem nostram sigillo reverendi patris ac domini nostri
Engclberti archiepiscopi Coloniensis communitum. Noa etiam Theodericus
de Oelzdorp et Wilhclmus de Hcddinclioven tideiussores i)redicti sigilla nostra
apposuimus ad evidcntiam pleniorcai, et cgo Theodericus venditor et cgo
Otto de Belle fideiussor antedicti, sigilla propria non habentes, sigillis pre-
dictorum conteuti sumus. Actum et datura sabbato ante conversionem beati
PauJi apostoli anno domini M. CC. LXX primo.
(1272 April 8, B«nii.) — Engelberti archiepiscopi, quod ins pa-
tronatus ecclesie de Overroorka ad ccclesiam Colonien-
sem pertineat (65.)
Nos Eugelbcrtus dei gracia sancto Colonicnsis ecclesie archiepiscopus
sacri imperii per Italiam archicancellarius notum facimus universis tarn pre-
sentibus quam futuris, quod Theodericus dictus de Nederaiorka et eins liberi
et Conradus fratcr dicti TheoJerici, in nostra propter hoc presentia constituti,
confessi sunt publice et spontanea voluntate, se nunquam aliquod ins habuisse
vel habere circa ius patronatus ecclesie de Ovemiorka, set ipsum ius patro-
natus ad nos et ecciesiam nostram Coloniensem pertinuisse et libere pertinere.
Renunciaverunt eciam et effestucaverunt omni actioni et impcticioni ac iuri
simplicitcr et de piano, si quid ipsis in dicto iure patronatus competcre vide-
batur. Insuper fcoduni, ad quod ius patronatus dictc ecclesie pertinere asse-
rebant, in inanus uostras rcportavorunt, protestantes et contitentes, se nichil
iuris in dicto feodo umquam habuisse vel habere. Preterea Sibertus natus
prefati Theoderici renunciavit et effestucavit pure et simplicitcr omni iuri,
quod sil i competere poterat vel poterit in futurum de ecclcsia supradicta ex
prcsentacione patris sui de facto acceptata. Acta sunt hec ßunne prescntibus
dilectis in Christo Friderico decano sauctorum Apostolorum in Colonia, Ar-
noldo de Beynsvelt Hunnensis et Waltere sancti Kuniberti Coloniensis eccle-
siarum scolasticis, Theoderico de (Jodensberg canonico Xanctensi, Engel-
berte de Hovels canonico Moguntinensi. Johanne dicto de Bunna plebano
Vilicensi . . celerario Kneitstedensi ordiuis Premonstratensis ; nobili viro
Ludcwico de Dassele, Winrico de Bacheyni, Cristiano de Wadenheim, Lam-
berto scuJteto Bunnensi militibus; Reimern de Lune, Lutzo de Hütte ad
hoc specialiter vocatis et rogatis. Anno domini M. CC. LXX primo, feria
sexta post doininicam letare. Nos vero decanus et scolastici predicti in testi-
monium omniuni premissorum sigilla nostra una cum sigillo rcvereudi patris
et domini nostri archiepiscopi supradicti duximus apponenda.
(1273 Jani 11.) — Statu tum capituli, quod el igen dus in scolasti-
cum ecclesie muioris iurct facere residentiam perso-
nalem, (ee.)
Petrus maior in Colonia prepositus et archidiaconus, Wilhelmus sub-
decanus totumque capitulum maioris ecclesie in Colonia universis presentos
16»
Digitized by
Google
— 244 —
litteras visuris notum esse volumus, quod consensu nostro ac totius capituli
nostri stataimus et ordinamus, quod qaicuuque eligatur in scolasticum ecclesie
nostre, resideutiam facere iuret personalem prout officium exigit scolastrie.
Actum et datum anno domini M. CC. LXXIII. Barnabe apostoli.
(1278 Juni 14, Köln.) — Comitis de Kessele, quod castrum Bruche
exclusis attinentiis sit allodium sancti Petri*). (^tit.)
Nos Uenricus comes de Kessele notum facimns universis presentes
litteras inspecturis et tenore presentium litterarum nostrarum publice profi-
temur, castrum nostrum Bruche exclusis omnibus attinentiis esse allodium
sancti Petri, recognoscentes, quod nos et heredes nostri dictum castrum a
reverendo domino nostro archiepiscopo et ab ecciesia Coloniensi tenebimus in
feodo perpetuo possidendum, quamprimum nos vel heredes nostros prefatum
castrum nostrum redimere contigerit, predictis domino . . archiepiscopo et
ecclesie Coloniensi titulo pignoris obligatum. Datum Colonie XVIII. kalendas
iulii anno domini M. CC. LXXIII.
(1278 Juli 25.) — De iure patronatus ecclesie in Esch, de curte
ibidem cum attinenciis que conventus de Capeila Scillingi
capitulo vendiderunt. (QS,)
Nos magistra totusque conventus de Capella Scillingi ordinis Premonstra-
tensis^) diocesis Coloniensis notum esse cupimus universis presentes litteras
inspecturis vel audituris, quod curtem nostram in Esch Coloniensis dyocesis
cum agris, pensionibus, censibus, molendino in Bullinczhem et omnibus atti-
nenciis ad curtem et ad molendinum predicta et omnibus bonis ad predictam
curtem spectantibus cum omni iure et onere quo nos ea tenuimus et posse-
dimus de voluntate unanimi nostri conventus, . . abbatis nostri Floreffiensis ^
ordinis Premonstratensis licencia ac reverendi in Christo patris ac domini
nostri Engelberti dei gracia Coloniensis archiepiscopi consensu cum iure pa-
tronatus ecclesie in Esch non vi, metu, dolo, fraude inducte vel aliqua circum-
vencione decepte, immo pro evidenti monasterii nostri necessitate vendidimus
venerabilibus viris . . capitulo Coloniensi pro certa quantitate pecunie, vide-
licet pro sexcentis et quinquaginta marcis coloniensis monete, duodecim solidis
pro marca qudlibet computatis, nobis numeratis, traditis et as^ignatis et per
nos in utilitatem dicti nostri monasterii collocatis et promittentes fide pre-
1) An d«mselben Tage verspricht EB. Engelbert II. seinem Domkapitel und dem Ka-
pitel von S. Gereon, welche sich für ihn verbttrgt haben, er wolle dem Grafen Heinrich
nach Ablauf von drei Jahren die Einlöse von Grevenbroich freistellen. — Original im kgL
Staatsarchive au Düsseldorf, Köln, Domstift Kr. 350.
2) J. J Merlo, Das Frauenkloster zu Schillingskapellen, Ann. d. bist Ver. SS S. 140
irrt in der Annahme, dass die Bezeichnung 'ordinis Praemonstratensis^ in einer andern Ur-
kunde des Klosters nur auf einem Versehen beruhe. Über den Gebrauch der Prftmonatra-
tenser, sich 'ordinis s. Augustini' zu nennen, vgl. meine Bemerkungen Ann. 44 8. 50.
8) Damals Walter von Obbais; Hugo, Annales ord. Praem. 1, Sp. 460 nimmt richtig
an, dass Schillingskapellen erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts der Paternität des Abtes
von Floreffe entzogen worden sei. Genau Iftsst sich die Zeit nicht feststellen.
Digitized by
Google
^ 246 —
stita corporali, quod contra premissam vendicionem 86tt partetn vendlcionid
nee per nos nee per alium veniemus. Renuneiamus in hoe faeto excepcioni
privilegii habiti vel habendi, constitucioni hoc ins porreetum, omni consuetu-
dini, Omnibus allegacionibus vel defensionibus quo contra hoc instrumentum
vel vendicionem possent obici vel adduci, et similiter omni excepcioni iuris
canonici et tivilis que contra premissa vel aliqnid premissorum nobis in poste-
mm possent aliquatenus suffragari. In cuius rei testimonium atque robur
presentem litteram nostro ae viri religiosi . . abbatis nostri Floreffiensis pre-
dicti sigillis sigillatam dicto capitulo duximus concedendam. Nos vero . .
abbas Floreffiensis predictus dictis magistre et conventus attendentes eviden-
tem necessitatem, dictam vendicionem ipsis licenciavimus et licenciando con-
sensimus et consentimus in eandem, hiis litteris sigillum nostrum in testi-
monium apponendo. Datum in die beati Jacobi apostoli anno domini M.
CC. LXXIIL
(1275 Oktober 28.) — De terra arabili cum iure patronatus eccle-
sie in Oitwilre capitulo venditis. (69.)
Nos viri nobiles Bertrammus et Theodericus fratres de Aldenhoven,
Wilhelmus, Bertrammus, Theodericus et Gisilbertus filii quondam Bertrammi
bone memorie de Aldenhoven notum facimus universis presentes litteras in-
specturis, quod duodecim iumales terre arabilis que contingunt nos Bertram-
mum et Theodericum fratres predictos sitos apud Oitwilre et quadraginta
iurnales ibidem, que contingunt nos Wilhelmum, Theodericum et Gisilbertum
tilios quondam Bertrammi predieti de Aldenhoven, cum sex maldris uno sum-
brino et uno quartali siliginis coloniensis mensure et cum quadam parte decime
minute predictis quadraginta iumalibus attinentibus, quibus duodecim et qua-
draginta iumalibus ius patronatus ecclesie de Oitwilre est annexum, cum Omni-
bus suis iuribus et attinentiis quibuscumque, vendidimus, tradidimus et assigna-
▼imus venerabilibus dominis capitulo Coloniensi pro certa summa peeunie
yidelieet octoginta et una marcis sterlingorum nobis ab eodem capitulo nume-
ratis, traditis et integraliter assignatis, constituentes nos dicta bona cum suis
attinentiis quibuscumque nomine dicti capituli possidere quousque a nobis
possessionem dictorum bonorum adepti fuerint corporalem; et nos renuneia-
mus omni iuri quod habemus in dictis bonis et renunciare faciemus omnes
qni ius habent in bonis eisdem, ponendo fideiussores dicto capitulo videlicet
Heribertum de Heyse canonicum ecclesie saneti Gereonis Coloniensis, virum
nobilem Hutgerum de Beegindorp, Rembodonem plebanum de Yredinalden-
hoven et Adam militem de Korinzich qui una nobiscum, videlicet Bertrammo
et Theoderico fratribus de Aldenhoven memoratis, qui sumus prineipales <^) et
insuper nos constituimus fideiussores, se dicto capitulo in solidum obligantes
corporali fide prestita promiserunt, quod si infra annum et diem aliquid iuste
contradiccionis vel questionis emerserit dicto capitulo a quacumque persona
vel quibuscunque personis in dictis bonis in toto vel in parte aliqua eorun-
dem et nos moniti infra oeto dies post monicionem nobis faetam non depo-
snerimus, ex tunc nos Bertrammus et Theodericus predieti -prineipales et fide-
iussores cum aliis fideiussoribus memoratis et hoc ex parte capituli scilieet
a) Hier scheint eine Lflcke zu sein.
Digitized by
Google
^ 246 -
moniti) qui secure potcrimus, Coloniam, qui autem noii securc, alium locum^
quem dictUDi capituhim nobis demonstraverit, intrabimus et niore bonorum
fideiussorum tam diu iacebimus, quo usque per nos dicto capitulo deposita
fuerit omnis questionis et iuste contradiccionis materia, ita quod dictum capi-
tuhim dicta bona cum iure patronatus annexo possideat pacificc et quietc.
Adiectum est etiam, quod si in mensuracione dictorum duodecim et quadra-
ginta iumalium magis vel minus inventum fuerit, secundum hoc in solucione
predicta quantitas pccunie augebitur vel etiam minuetur secundum formam
quo oonvenimus cum eisdem. Et tam nos principales predicti quam etiam
fideiussores, predicta omuia vera esse profitentes et ad ea nos obügantes, ad
maiorem certitudinem et cautelam presentem litteram conscribi fccimus et nos,
qui sigilla habemus, Ipsa presentibus litteris in testimonium apposuimus, qui
vero sigilla non habemus, contenti sumus sigillis a nostris confideiusspribus
litteris hiis appensis. Nos vero Wilhelmus, Bertrammus, Theodericus et
Gisilbertus predicti principales, quia sigilla propria non habemus, contenti
sumus sigillis predictorum nostronira consanguineorum Bertrarai et Theoderici
fratrum de Aldenhoven'). Datum anno domini M. CC. septuagesimo quinto
die beatorum apostolorum Symonis et Jude.
(1276 Juni 23.) — De bonis in Juchginde a domina de Milcndunc
et suis heredibus ecclesie Coloniensi venditis'^). (70,)
Nos Hadewigis relicta viri nobilis quondam Theoderici domini de Milcn-
dunc, Gerlacus, Gozwina liberi eiusdem notum facimus universis presentcs
litteras visuris, quod nos vendidimus et vcndimus reverendo patri ac domino
nostro Sifrido sancte Coloniensis ecclesie archiopiscopo viginti marcarum red-
ditus bononim et legalium coloniensium denariorum, duodecim solidis pro
marcä qualibet computatis, in peticione nostra autumpnali et sexaginta maldra
siliginis mensure usualis in festo beati Remigii in bonis nostris apud Juch-
ginde et in bonis ipsi ville attineutibus singulis annis perpetuo recipienda,
teuenda et possidenda pro ducentis marcis bonorum et legalium coloniensium
denariorum, duodecim solidis pro marca qualibet computatis, quas confitemur
nobis esse numeratas, traditas et assignatas, talibus condicionibus appositis et
adiectis, quod nos predictas viginti marcas et sexaginta maldra siliginis pre-
dicta post exitum anni presentis, quandocunque poterimus et voluerimus, ree-
mere possumus de manibus ipsius archiepiscopi vel suorum successorum de
pecunia nostra propria et non aliena pro eadem summa pccunie, videlicet du-
centis • marcis coloniensis moncte bonorum et legalium, duodecim solidis pro
marca qualibet computatis, eo etiam adiecto, quod si uno anno aliquis de-
fectus fuerit in redditibus dictarum viginti marcarum et in dictis sexaginta
maldris siliginis, in anno subsequenti supplebitur inlegraliter defectus memo-
ratus. Preterea promisimus et promittimus, quod si alia bona nostra ibidem
vendere nos coutingat, in posterum ipsi domino nostro archiepiscopo Colo-
1) über Siegel-Careiiz vgl. Fürst ssu Hohenlohe-Waldenburg in der Archiv«!.
Zeitschrift Bd. 7 S. 276 ff.
2) Vgl. Gr. W. Mirbach, Zur Territorialgesch. d. Herzogtums Jttlich (Progr. d,
Bitterakademie Bedburg) Tl. 1 S. 98. Den Wortlaut einer auf dicüen Gegenistaud b<>zügli-
eben Urkunde vom 22. September 127S bietet der AnhauK-
Digitized by
Google
^ 247 ^
niensi vel suis successoribus pro foro competenti et ratioiiabili vendemus et
non alii, dummodo ea voluerit rationabiliter comparare. Insuper obligamus
DOS, qund nostri cohercdes, videlicet Adolphus et Walramus filii nostri vide-
licct Hadewigis predicte, vendiciouem predictam ratam habebunt et gratam,
obligantes et volentes expresse, quod si predicti, videlicet Adolphus et Wal-
rainu9, buiusmodi vendicioni nollent consentire, quod non speramus, dominus
archiepiscopus Coloniensis toI sui successores super hoc respectum habeant
ad omnia bona nostra que habemus apud Jucbgende et in villis circnmiacen-
tibus que nobis competunt et iure hereditario competere videbuntur. Facta
est autem hec vendieio sie, quod omnes condiciones et questiones intcr bone
memorie venerabilem patrem Engelbertum quondam archiepiscopum Colonien-
sem ex una parte et me Gerlacum prefatum ex altera, habitas quacumque
de causa vel quocumque modo semper predicto domino Sifrido archiepiscopo
Coloniensiet suis successoribus volumus esse salvas. In cuius rei testimohium
et perpetuam firmitatem prcsentem litteram conscribi' fecimus et predicto
venerabili patri ac domino nostro Sifrido Coloniensi archiepiscopo et ecciesie
Coloniensi ipsam litteram nostris sigillis tradidimus communitam. Et ego
Gerlacus predictus coram revcrendo patre et domino nostro Coloniensi archi-
episcopo et coram viris venerabilibus Theoderico decano, Winrico choriepiscopo,
Wickeboldo scolastico ecciesie Coloniensis, Johanne decano ecciesie sancti
Andree Coloniensis necnon nobili viro Walramo duce LTmburgensi ac aliis
quampluribus clericis et laicis publice protestor, me volle uti decetero sigillo
pro me presentibus appenso, sigillo vero quo hactenus usus fui, in posterum
uti nolo *). Et nos Walramus dux predictus in testimonium premissorum ad
peticionem sepedicti Gerlaci sigillum nostrum presentibus duximus apponen-
dum. Ego vero Gozwina predicta, quia proprium sigillum non habeo, con-
tenta sum sigillis matris et fratris mei predictorum. Actum anno domini M.
CC. LXX. sexto in vigilia nativitatis beati Johannis baptiste.
(1279 April 25.; -- De 60 marcis Joanni domino de Lewenberg apud
Bunnam annuatim solvendis. (71.)
Nos Sifridus dei gratia sancte Coloniensis ecciesie archiepiscopus sacri
imperii per Ytaliam archicancellarius notiim facimus universis, quod nobili
viro Johanni domino de Lewenberg et suis heredibus assignamus et deputa-
mus sexaginta marcas coloniensium denariorum apud Bunnam in peticione
nostra autumpnali de primis denariis recipiendis, ponentes ipsum Johannem
in possessionem et percepcionem dictarum 60 marcarum per presentes; de
quibus sexaginta marcis a nobis et . . successoribus nostris triginta marcas
tenebit titulo feodi, alias 30 marcas eidem pro dampnis de perditis debitis
et iideiussionibus que sustiuuit pro nobis et ecclesia Coloniensi deputantes,
ita tamen, quod quandocunque nos vel successores nostri dederimus et solve-
rimus dicto Johanni domino de Lewenberg vel heredibus suis sexcentas marcas
coloniensium denariorum, redditus 60 marcarum predictarum ad nos et eccle*
siam Coloniensem libcre revertentur et ipse Johannes vel heredes sui de
1) Sehr beachtenswert ist diese genaue Bestimmung ttber die Annahme eines neuen
Siegels.
Digitized by
Google
— HS --
trecentis marcig allodium comparabunt vel de suo allodio in manos nostras
vel successorum nostrorum triginta marcarum anouos redditus reportabunt,
a nobis et successoribus nostris et ecclesia Coloniensi pro feodo perpetuo
obtinendo, residuis trecentis marcis in soiacionem dampnorum suonim debi-
torum deperditorum et fideiussionum, que, ut predictum est, sustinuit, com-
putatis. Ipse quoque Johannes dominus de Lewenberg de dampnis, debitis
deperditis et fideiussionibus que sustinuit pro nobis usque in presentem diem,
nos quitos proclamavit et solutos. In cuius rei») testimonium presentibus
litteris sigillum nostrum duximus apponendum, et rogavimus capitulum Colo-
niense, quod apponerent sigillum suum. Et nos capitulum Colouiense rogati
in testimonium premissorum apposuimus sigillum nostrum, nolentes per huios-
modi appensionem sigilli aliquatenus obligari. Nos quoque scabini et oppi-
dani Bunnenses similiter sigillum nostrum appendimus ad mandatum domini
nostri Sifridi dei gracia sancte Coloniensis ecclesie arcMepiscopi in testimo-
nium premissorum. Datum Colonie VII. kalendas maii anno domini M. CC.
LXX. nono.
(1280 Juni 22«) ^- De bonis in Geygene venditis dominis . . prepo-
sito . . decano et capitulo. (72.)
(tJ)niversis has litteras visuris Yfühdmus miles pinccma de Nidecken,
'^xibodo burgravius de Udinkirchen ac ipsius Vfühdmi heredes legitimi salutem
in vero salutari. Noveritis, quod nos de libera voluntate omnem hereditatem
nostram sitam in parrochia de Geigene Coloniensis diocesis cum omnibus atti-
nenciis et emergeuciis reverendis dominis nostris . . preposito . . decano toti-
que capitulo ecclesie Coloniensis vendidimus ut eam ab antiquo consuevimus
possidere pro 175 marcis coloniensium denariorum, quos denarios per pre-
sentes confitemur a dominis supradictis nobis et nuncio nostro Luschando ad
omnem nostram voluntatem esse integraliter traditos et assignatos. Et ne
ipsis^) de cetero a nostris successoribus super empcione vel denariorum tra-
dicione huiusmodi aliquod questionis vel impetitionis scrupuium generetur,
ego pincerna supradictus dominis nostris predictis presentes litteras sigillo
meo sigillatas in testimonium tradidi super eo. Nos vero IXabodo burgravius
et ipsius Wühdfni heredes legitimi, quia propria sigilla non habemus, contenti
sumus sigillo dicti ^ühdmi presentibus appenso. Actum anno domini M. CC.
LXXX. in vigilia nativitatis beati Johannis baptiste.
(1281 November 11.) — De bonis in Kuningshoven aThoma de Keyr-
busz milite capitulo venditis. (73.)
Universis presentes litteras visuris ego Thomas miles dictus de Keyr-
busz notum esse cupio et presentibus protestor, quod deliberacione provida
prehabita et utilitate pensata de consensu Eve uxoris mee et liberorum nostro-
rum vendidi venerabilibus viris . . decano et capitulo ecclesie Coloniensis pro
certa summa pecunic videlicet quadraginta marcarum coloniensium michi ab
eis numerata, tradita et assignata sexaginta iumales terrc arabilis sitos apud
a) rei üb. d. Zeile, b) Vorher ipsius durchstrichen.
Digitized by
Google
— ä4d ^
Kuningshoven, qai iurnales sunt allodium et nulli hominum iure homagii vel
census obnoxii, quod vrieigin vulgo appellatur, promittens eisdem . . decano
et capitulo pro me et meis heredibus, quod si, quod absit, contingeret eos-
dem impeti super bouis predictis a quocunque vel quandocunque, eadem
asserente aliquo iure homagii vel census aut alio ouere sibi esse obnoxia,
ego eosdem ab impeticione predicta relevabo, absoivam et indempnes penitus
conserrabo meis periculis et expensis, et si per impeticionem talem seu ali*
qualem contradiccionem dampna vel interesse dicti . . decanus et capitulum
sustinuerint, super hüs ad me et meos heredes recursum debebunt habere et
super hiis ipsos indempnes conservabo et conservare pro me, uxore mea et
liberis heredibus meis proroitto, renuncians quo ad premissa excepcioni non
numerate pecunie, doli mali et ceteris iuris beneficiis, que michi possent contra
premissa aliquo modo suffragarl In cuius rei testimouium presentes litteras
tarn reverendi patris ac domini Sifridi Colonieusis archiepiscopi quam officia-
litatis curie Goloniensis, quia proprium sigillum non habeo, sigillis petivi com-
muniri. Nos vero Sifridus dei gracia sancte Coioniensis ecclesie archiepisco-
pus ad peticionem dicti Thome militis sigillum nostrum apponi mandavimus
huic scripto. Et ego officialis curie Coioniensis id ipsum feci ad preces
Thome militis memorati. Datum anno domini M. CC. LXXX, primo, die
beati Martini hiemalis.
(1283 September 15.) — Composicio inter Rutgcrum dictum Paffe
et capitulum de ecclesia in Oitwilre. (74.)
Universis presentes litteras visuris et audituris Kutgerus dictus Paffe
miles de Bastwilre et Philippus clericus dictus de Egilsouwe salutem et rei
geste cognoscere veritatem. Novcrit universitas vestra, quod cum ego Rut-
gerus predictus ad ecciesiam de Oethwilre vacantem, asserendo me patronum
ecclesie, dictum Philippum ad eandem illa vice prcsentassem, et ipsam eccie-
siam de facto, ductus simplicitate, quantum in me fuit contulissem eidem et
ex hoc occasione sumpta idem Philippus de fructibus et redditibus universis
ipsius ecclesie se per aliquot tcmpus intromiserit cos levando et asportando
contra voluntatem venerabilium virorum . . prepositi et decani ecclesie Coio-
niensis qui se similiter in dicta ecclesia de Oethwilre, redditibus et proven-
tibus et iure patronatus eiusdem ius habere asserebant et asserunt. Demum
nos Rutgerus et Philippus, super iure dictorum . . prepositi . . decaui et ca-
pituli, quod se habere asseinint in dicta ecclesia redditibus, proventibus et
iure patronatus eiusdem plenius instructi, ad bonum consienciarum nostrarum
recurrentes, publice spontanea et libera voluntate recognoscimus et profitemur
per presentes, dictam ecciesiam de Oethwilre cum universis redditibus, pro-
ventibus, iuribus et iure patronatus eiusdem ad predictos dominos . . prepo-^
situm . . decanum et capitulum et ad ipsos solos pleno iure pertinerc et per-
tinere debere, et me Rutgenim predictum in iure patronatus dicte ecclesie
de Oethwilre et presentandi ad eandem et me Philippum predictum ex pre-
sentacione dicti Rutgeri de me facta ad dictam ecciesiam de Oethwilre et
collacione eiusdem nuUum ius in dicta ecclesia vel iure presentandi tempore
presentacionis huiusmodi ante seu post habuisse vel habere; et si quid iuris,
Digitized by
Google
— 260 -
quod non credimus, in premissis nobis vel alicui nostrum competere posset
vel videretiir, iüi renunciamus et effestucaraus hinc et lade per presentes
pure, sirapliciter et absolute pro nobis et successoribus nostris quibuscumque
ad manus et utilitatcm . . prepositi . . decani et . . capituli predictorum,
promittent^'s sollempni stipulacione, fide super hoc interposita corporali, quod
predictos . . prepositum . . dccanum et . . capitulum super premissis vel
occasione premissorum non molestabimus nee impedimentum prestabimiis nee
contra premissa vel aliquod premissorum veniemus per nos vel interpositas a
nobis personas aliquo ingcnio vel causa de iure Tel de facto. In quoruro
omnium et singulorum testimouium et firmitatem sigilla honestorum viromm
. . decani christianitatis Juliacensis et Ludewici de Berge militis, consangui-
neorum nostrorum ad peticionem nostram presentibus sunt appensa. £t nos
decanns et Ludcwicus mües prcdicti protestaraur, quod ad peticionem diclo-
rum Rutgeri et Philippi consanguincorum nostrorum sigilla nostra in testimo-
nium premissorum apposuimus buic scripto. Datum et actum anno domini
M. CC. LXXXIIL, XVII. kalendas octobris.
(1284 Februar 27.) — De octo marcis custodi regum in perpetuum
assignandis, quas Wilhclmus de Ambere canonicus Colo-
niensis erga abbajtem et conventum deGladebach emit. (75,)
Novcrint universi tarn presentes quam futuri has litteras inspecturi,
quod cum nos Theoda'icus abbas . . prior totusque convcntus monasterii in
Gladebach orJinis sancti Benedicti Coloniensis dyocesis, de providencia et dis-
crecione cuiusdam confratris nostri sacerdotis Goizwini nomine permaxlme
presumentes, commiserimus < idem regimen cellulc dicic Bugholz ') monasterio
nostre annexe et ignorantes, quo casu infortunii vel ignorantie ipsius redditus
et bona attinentia ipsi cellulc idem Goizwinus, nobis ignorantibus et irrequi-
sitis, obligaverit cuidam militi diviti et potent i et cum eodcm qucdam debita
contraxerit, videlicct centum et quinquaginta marcas, que debita, quia cum
captione contracta sunt, ita quod timeamus, illa cellula cum omnibus proven-
tibus ad eam pertinentibus in perpetuum exheredari, ad obligacionem seu
vendicionem bonorum monasterii nostri occasione redempcionis dictorum bono-
rum et reddituum dicte cellule in Bugholz procedere coartamur. Hinc est,
quod impetrata auctoritate, conscnsu et voluntate revercudi patris ac domini
nostri Sifndi dei gracia Coloniensis archiepiscopi ac . . capituli Coloniensis
de unanimi fratrum nostrorum voluntate et consensu vendidimus viro discreto
domino Wilhelmo diclo de Ambere canonico Coloniensi pro certa summa
pecunie videlicct centum marcis nobis per ipsum Wiiltelmum numeratis, tra-
ditis et assignatis in omnibus proventibus cellule nostre in Bugliolz predicle,
in vino scilicei, blado, censibus et aliis quibuscunquc octo marcarum redditus
bonorum et legalium coloniensiura denariorum, duodecim solidis pro marca
qualibet computandis, quas nos eisdem Wühelmo aut custodi triura regum qui
1) tjber die Gladbacher Propstoi Bocholts bei Burgbrohl vgl. Eckertz u. Noerer,
Die Benediktiner- Abtei M. Gladbach (Köln 1853) S 130 und besonders P. Bopertz, Qaellen
Q. Beitrftge 2. Gesch. d. Benediktiner-Abtei d. h. Vitas in M. Gladbach (Gladbach 1877) S.
381 flf.
Digitized by
Google
— 251 —
pro tempore fuerit seu alii cuicunquc ipse super lioc commiserit vices sum,
ia perpetuuro solvemus singuHs annis et assignabimns cisdem Co!onie nostris
laboribus, periculis et expensis de rcdditibus memorati« aut alias de mo-
nasterii Dostri provcntibus quibuscunque ad duos terminos, videlicet in feste
beati Remigii quatuor marcas et in festo pascbe quatuor marcas, condicioni-
bus hiis adiectis, quod si in aliquo lermiuorum predictorum in solucione dicte
pecunie in toto vel in parte defocerimus, ex tunc siiigulis mensibus current
in penam sex soHdi colonicnses, ita scilicet, qnod tercio mense a die solucio-
nis debite venerabilis vir . . decanus maior Coloniensis et archidiacouus qui
pro tempore fuerit^ cuius iuris lictioni nos subicimus in hac parte, nos a
di?inis suspendere et excommunicare poterit, suspensos et excommunicatos
denunciarc in locis ubi visum fuerit cxj)edire, tarn diu, quousque tarn debitum
principale quam pena fuerint inte;TraIiter persoluta. Ad bec autem omnia et
singula adimplenda et lideliter observanda nos et successores nostros monaste-
riumque nostmm cum omnibus bonis nostris, mobilibus et immobilibus, pre-
sentibus et futuris, predicto Wilbelmo seu custodi trium rcgum qui pro tem-
pore fuerit, pignoris titulo obligamus et predicti domini nostri Coloniensis
archiepiscopi consensu esse volumus obligat a, renunciantes omni exccpcioni,
videlicet non numerate pecunie et ronstitucioni hoc ius porrectum et quibus-
eunque defensionibns iuris canonici vel civilis, quibuscunque eciam litteris
impetratis seu impetrandis ac omnibus aliis quc nobis contra premissa seu
aliquod premissorum possent aliquatcnus suffragari. In cuius rei testimonium
atque robur presentes litteras predicti domini nostri Coloniensis archiepiscopi
ac capituli nee non et nostris sigillis communitas predicto Wilhelme duximus
concedendas. Nos vero Sifridus dri gracia sancie Coloniensis ecclesie archie-
piscopus predictus ac capitulum Coloniense ad peticionem dictorum . . abbatis
et conventus in Gladcbach pro cvidcnti necessitate, quam sensimus incumbere
monaslerio eorundem, sigilla nostra in testimonium apponi fecimus huic scripto.
Datum anno domini M. CC. LXXXIII., IV. kalendas marcii.
(12S4 August 17.) — Littera domini Sifridi archiepiscopi super 42
iurnalibus iacentibus in villa de Burstorp et 4 sol. quos
Theodericus . . decanus Coloniensis dedit capitulo. (76.)
Sifridus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus sacri im-
perii per Ytaliam archicancellarius universis presentes litteras inspecturis sa-
lutem in domino. Noveritis, quod quadraginta duos iumales terre arabilis,
iacentes infra terminos ville de Burstorp et quatuor solides census annui qui
solvi consueverunl a mareschaico de Alftere de quadam decima in villa Her-
sele, quos a nobis et nostris predecessoribus in homagio tenuit Winricus dictus
Clusenere et sui progenitores tcnucrunt, quos eciam dilectus in Christo Theo-
dericus . . decanus et . . archidiaconus Coloniensis ab eodem Winrico emit
et tytulo empcionis ab eodem Winrico recepit, nos attendentes, quod idem
decanus iumales et censum predictos conferre intendat ecclesie Coloniensi in
elemosinam pro r^medio anime sue et parentum suerum, ut exinde suum et
parentum eorundem iiat anniversarium et memoria annis singulis in ecclesia
Coloniensi pvedicta, prent ibidem est consuctum; volentcs eciam eidem decano
Digitized by
Google
in hoc facere graciam specialem, eosdem iaraales et censam annuum a iure
homagii, quo nobis possessores eorundcm erant abolim astricti, absolvimus et
liberamuSf empcionem predictam tenore presencium approbantes. In cuius
rei testimonium sigillum nostrum presentibus est appensum. Datum et actum
XVI. kalendas septembris anno domini M. CO. octuagesimo qnarto.
(1284 Dezember 13.) — Capituli Coloniensis de domo in Drancgaszen
Johanni de Merheim militi hereditarie locata. (17.)
Nos Johannes de Merheym miles notum facimus universis presentes
litteras iuspecturis, recognoscimus et profitemur, quod domum nostram sitam
in Drancgaszen iuxta domum quondam Symonis dicti Comitis rccepimus et
conduximus pro nobis et nostris heredibus a venerabilibus dominis . . decano
et capitulo Coloniensi in perpetuum ad habendum, tenendum et quicquid nobis
deinceps placuerit faciendum, tali condicione interveniente, quod nos et nostri
heredes nomine census dictis dominis decano et capitulo in festo beate Marie
Magdalene unam marcam et in octava beati Laurentii unam marcam et hospi-
tali ecclesie sancti Andree in festo ipsius sancti Andree sex soiidos coloniensis
monete annis singulis persolvamus, alioquiu, si de ipso censu in dictis ter-
minis vel eorum aliquo prefatis dominis decano et capitulo satisfactum non
fuerit et nos seu heredes nostri solucionem eiusdem census distulerimus per
tres septimanas terminum solvendi subsequentes, ex tunc nos et heredes nostri
ad penam duorum solidorum coloniensium . . camerario predictorum decani
et capituli tenebimur obligati ; si ver« per unum mensem ires septimanas pre-
dictas immediate subsequentem nos et heredes nostri solucionem census et
pene huiusmodi distulerimus, ex tunc eidem camerario quatuor soiidos de
quolibet mense pro pena seu interesse tenebimur assignare; si vero per an-
num et unum mensem continue solucionem census et pene huiusmodi distu-
lerimus, ex tunc nos et heredes nostri ipso facto nichil iuris nobis in dicta
domo poterimus vendicare et prefati dominus . . decanus et capitulum eandem
domum vendendi, locandi, sibi resenandi aut alio modo alienandi liberam
habebunt facultatem. Insuper adiectum est expresse, quod nos et nostri he-
redes dictam domum tamquam nostram hereditatem vendere possimus, salvo
quidem dictis dominis . . decano et capitulo, quod ipsi pre omnibus dictam
domum emere possint, si voluerint, quanto alius eam emere posset vel deberet.
In cuius rei testimonium nos pro nobis et nostris heredibus damus presentes
litteras sepedictis dominis decano et capitulo sigillo nostro roboratas. Datum
anno domini M. CC. LXXXIV. idus decembris.
(1285 Janaar 28.) — - [Hugonis abbatis Corbiensts de curti in BuUes-
heym capitulo vendita]<^ (78.)
Universis presentes litteras inspecturis Hugo permissione divina abbas
et conventus monasterü Corbiensis ordinis sancti Benedicti ad Romanam eccle-
siam immediate pertinentes Ambianensis diocesis salutem et cognoscere veri-
a) Randnotiz 16. Jh.: „Kmptio bonorum in Bnllesbeyiu*
Digitized by
Google
-^ 253 ^
tatem. Noveritis, quod qo8 comrouni tractatu, consilio et cousensu inter nos
diligenter et solempniter prehabitis, attendentes monasterii nostri utilitatem
evidentem, consideratis eciam considerandis et observatis circa hec observan-
dis, dominam Petrum de Monciaco commonachum uostrum prepositum de
Wydoy Leodiensis diocesis exhibitorem presencium, nostrum verum et legitimuro
constituiiiius procuratorcm, dantes ei potestatem et speciale mandatum, ven-
dendi et alienandi curtem nostram in Bullesheym superiori Coloniensis diocesis
et universa bona eidem curti nostre attinencia, quibus ius patronatus ecclesie
parrochialis in villa de Bullisheim predicta est annexum, quam et que babe-
mus et babuimus et habere potuimus ibidem, sive consistant in terris arabi-
libus, agris, pascuis, pratis, nemoribus, piscaturis, molendinis, censibus, pen-
sionibns, redditibus annuis, consistentibus in pecunia numerata, blado et
bravio *), iuribus, iurisdiccionibus, hominibus cerocensualibus, curmedis sive in
aliis rebus qnibuscunque cum universis emergenciis, obvencionibus et serviciis
quibuscunque ad dictam curtem et bona eidem curti attinencia in quocumque
loco Sita») quocunque titulo seu causa spectantibus resignandi, supraportandi,
effestucandi et emptores seu emptorem in possessionem dicte curtis et omnium
premissorum eidem curti attinencium vice et nomine nostro inducendi pront
hoc ibidem moris est et consuetudinis, pecunias pro premissis venditis nomine
precii conventi reripiendi, emptoresque quitaudi et pactum de non petendo
ulterius faciendi et faciendi in premissis et premissa contingentibus omnibus
et singnlis omnia et singula que faceremus aut facere possemus, si presentes
essemus, alium seu alios procuratorem seu procuratores pro nobis loco sui
substituendi quociens volueri', qui in premissis omnibus et singulis consimilem
habeat seu habeant potestatem, ratum et gratum habituri, quicquid dictus
procurator noster substitutus aut substituti ab eodem pro nobis et monasterio
nostro in premissis et premissa contingentibus duxerit vel duxerint faciendum.
In cuius rei testimonium nos abbas et conventus predicti sigilla nostra duxi-
mus presentibus appendenda. Datum et actum anno domini millesimo ducen-
tesimo octuagesimo quarto quinto kalendas februarii.
(1285 März 15.) — [Transfix zu Nr. 78.] (79,)
Universis presentes litteras inspecturis Petrus de Monciaco monachus
monasterii Corbiensis prdinis sancti Benedicti Ambianensis diocesis prepositus
de Widoy Leodiensis diocesis salutera cum noticia veritatis. Noveritis, quod
nos virtute mandati procuratorii, cui presens nostra ccdula est infixa, Ywanum
Dotariam curie Coloniensis verum et legitimum substituimus procuratorem ad
faciendum omnia et singula ad que ipsum mandatum nobis datum se extendit,
ratum habeutes et lirmum, quicquid per dictum Ywanum substitutum nostrum
in premissis aut eorum quolibet actum fuerit seu procuratum. In cuius rei
testimonium sigillum nostrum duximus presentibus appendendum. Datum
anno domini millesimo ducentesimo octuagesimo quarto feria quinta post do-
minicam iudica.
a) sitom.
1) bravinm, braTue, n»cb Dacange 'bps indomUno* also hier wohl ^^ Vieh«©hnt«n.
Digitized by
Google
— 254
(1285 Jon! 10.) — De vcndicione bonorum iti Idiuchoven per abba-
tem et conventum Kueclitstcdensera cum auctoritate et con-
aensu domini Sifridi archiepiscopi. (^0.)
[ÜJniversis prcscntcs littcras visuiis vcl audituris Godescalcuo permis-
siouc divina abbas lotusquc couventus monastorii in Kueytstedon ordinis Pre-
raonstratensis Coloniensis dyocesis salutera et cogno8cere veritatem. Noverit
universiias vestra, quod cum ecclesie nostre predicte») irreiupcrabiiia dampua
immineant occasionc dcbitorum iara dudum curreuciura ad usuras» que nos
abbas et conventus predicti et ecciesia uostra ab antiquo sustinuimus et
propter s'erilitatem comnmnem aunorum preccdenciura et propter rapinas,
invasiones et dcstructiones bonorum ecclesie nostre, non existentibus in ipsa
ecciesia nostra aliquibus rebus raobilibus commode distrabc ndis, ad exhone-
randum et relevandum ipsam ecclesiam ab eisdera debitis eadera debita solvere
non possimus, nos coranmni consilio, traotatu et consensu intcr nos habitis,
consideratis necessitatibus prcdictis, rcquisitis et obtentis ad boc auctoritate
et consensu reverendi patris ac domini nostri Sifridi Coloniensis arcbiepiscopi,
vendidimus et vendimus, efFcstucaraus et superportamus vcncrabilibus dominis
. . preposito, dccano et capitulo ecclesie Coloniensis cur^em nostram in Iden-
choven sitam in parrochia de Hoingin Coloniensis dyocesis et octo mansos
terre arabilis ad eandem cnrtem spectantcs ad iustam roensuram et sex usus')
silvc qui vulgariter dicuntur holtzgewelde, sitos in communitate de Uoingiu,
cum Omnibus pratis, pascuis, nemoribus, consibus, videlicet viginti solidorum
coloniensium denariorum et unius maldri siliginis et cum omnibus iuribus,
pertincnciis et attincnciis ad eandem curtem spectantibus pro quadringentis
marcis coloniensium denariorum Icgalium et bonorum, duodccim solidis pro
marca qualibet computatis, nobis ab eisdcm . . preposito . . dccano et capi-
tulo numeratis, traditis et assignatis nomine precii et conversis in solucionem
debitorum nostrorum ac exlioneracionem dampnorum predictorum. Et est
adiectum, quod ipsi . prepositus . . decanus et capitulum dictos mansos
facient mensurari et si ultra uumerum dictorum mansorum aliquid inventum
fuerit, pro quolibet iurnali deccm solidos coloniensium denarionim nobis sol-
vent; si vero minus, pro quolibet iurnali dcticicntc eisdem defalcabimus decem
solidos monete memorate. Insuper actum est et conventum, quod iidem . .
prepositus . . decanus et capitulum Coloniense solvent anuis singulis . . de-
cano et capitulo ecclesie sancti Gereoijis Coloniensis in curtem ipsorum in
Udinchovcn undecim solidos coloniensium denariorum et unum maldrum tritici
de duobus bonis, quorum quodlibet dicitur unum leyn in dictam curtem eoruo-
dem spectantibus, advocato eciam ipsius cuitis in Udincboven decem et octo
denarios singulis annis solvent Preterea promisinms et promittimus per pre-
sentes eisdem . . preposito . . decano et capitulo Coloniensi iustam waran-
diam prestare iuxta morem et consuetudinem patiie super boc consenatam,
et si ipsos infra anuum et diem ex nunc super eadem curte, bon s et iuribus
eidem attinentibus, aliquis impecierit seu aliquam iustam questiouem ipsis a
a) Durch UmBtellnugHzeicben ans predictc uostre.
}) Gewöhnlicher ^poteetatef»".
Digitized by
Google
- 255 —
quoqaam movcri contipjcrit, ipsos penitus indempnes rcddemus et liborabimus
nostris periculis, Iiiboribus et cxpensis. Super hiis omnibus et singulis a nobis
firmiter observandis ronimciaraus excepcioni non numerate pecunie, doli mali
raetus, rescripto impetrato vcl impetrando, fori privilcgio et quovis alio iaris
beaeiicio per que contra premissa vcl aliquod prcmissorum in futurum venire
possemus. In quorum omnium et singulorum testimonium nos abbas et con-
ventus predicti de omnium nostrorum scitu et conscnsu, accedente eciam ad
hoc consensu venerabilis patris ac domini nostri . . abbatis Premonstratensis,
sigilla nostra presentibus duximus apponenda. Et in plenam presencium lir-
mitatem auctoritatem et conscnsura reverendi patris et domini nostri Sifridi
Coloniensis archiepiscopi predicti sigtllum rogavimus et obtinuimus hiis appmn.
Et nos Sifridus dei gracia sanete Coloniensis ecciesic archicpiscopus predictus
prcmissis omnibus, videlicct vendicioni et alienacioui ac aliis presenti instru-
mento insertis, eo quod nobis constat, dictos . . abbatem et conventum per
haiusmodi contractum ecclesie sue fecisse condicionem meliorem, auctoritatem
et consensum premissis omnibus adhibemus et sigillum riostrum presentibus
doximus apponendum. Datum aano domini M. CC. octo^esimo quinto, quarto
idüs iunii.
(1285 Juni 15.) — De memoria Gcrardi de Xanctis vicarii Colonien-
sis et Gertrudis neptis eins. (81.)
üniversis presentcs litteras inspecturis . . decanus totumquc capitulum
maioris ecclesie Coloniensis cognoscere veritatem. Notum esse volumus, quod
Gerardus dictus de Xanctis perpetuus vicarius in ecclesia nostra et eins con-
sanguinea Gertrudis relicta quondam Vortlevi civis Coloni«-nsi8 iusto emptionis
titulo emerunt erga nos et ecclesiam nostram annuam et perpetuam pcnsionem
videlicet decem et Septem marcanim et sex solidorum coloniensium denario-
mm pro centum et septuaginta quinque marcis coloniensium denarionim lega-
Jiura et bonorum nobis ab ipsis numcratorum, traditorura et per nos conver-
sorum in empcioncm curtis in Idenchovcn et octo raansorum terre arabilis in
eandem curtem spectancium, que quondam fuerunt . . abliatis et conventus Kneit-
stedensis ; quam quidem pensionem modo infra scripto solvere promittimus et da-
bimiis, videlicet dicto Gerardo diebus vite sue annis singulis novem marcas et
dimidiam et dicte relicte quamdiu vixirit annuatim octo marcas, scilicct ipsi
Gerardo pro medietatc dicte pensionis quatuor marcas et novem solidos et dicte
relicte pro sua medictate quatuor marcas in festo omnium sauctorum annis
singulis pcrsolvemus; item pro altera medietate dicto Gerardo quatuor marcas
et novem solidos, ipsique relicte quatuor marcas in festo purificacionis beate
Marie virginis annis singulis persolvemus. Post obitum vero Gerardi predicti
de pensione ipsius, videlicet novem marcarum et dimidie, tres marcas annis
singtilis vicario altaris sauctorum Johannis baptiste et Laurencii in ecclesia
nostra, quod idem Gerardus dotavit, dare perpctuo promittimus in festo puri-
ficacionis predicto, residuas vero sex marcas et sex solidos annuatim et per-
pctuo ad memorias dabimus in ecclesia nostra prout ipse Gerardus adhuc
duxerit ofdinandum; post obitum vero dicte relicte tantum quatuor marcas
annis singulis perpetuo distribuere promittimus in ecclesia nostra nostris con-
Digitized by
Google
- 256 —
canonicis et vicariis presentibus iu memorias defuuctorum, prout ipsa Tel
Gerardu8 predictus duxerint disponendum, eligentes sponte, quod si predictis
Gerardo vicario et Gertrudi rclicte aut alteri eorundem terminis prenotatis
suam non solverimus pensionem et detinuerimus per mensera in toto vel in
parte, extunc eorum cuilibet cui non solverimus, singulis mensibus unam
roarcam solvemus in penam, donec tarn de principali quam de pena eisdem
Wegraliter fuerit satisfactum. In cuius rei testimonium atque robur sigillum
ccclesie nostre presentibus duximus apponendum. Datum anno domini M.
CC. LXXXV. XVII. kalendas iulii.
(1287 Jani 21«, KUlo, Domkapitel.) — De censibus et octo maldris tri-
tici annuatim soIvendisthesaurarioColoniensidebonisapud
Maylstorp. (82).
Omnibus preseutes litteras inspccturis . . decanus et capitulum Colo-
niense ac . . officialis curie Coloniensis ad perpetuara rei merooriam cognos-
cere veritatem. Geste rei noticia instrumentis autenticis divulgatur in posteros,
ne generetur litis occasio successori. Sane, constituti propter hoc specialiter
in presentia nostra, Wickerus et Henricus filius suus laici, recoguoverunt et
coofessi sunt publice coram nobis, quod cum possideant et teneant pacifice
et quiete domum et aream cum suis attinentiis et septuaginta iumales terre
arabilis sitos in tribus pociis seminabilibus apnd Maylstorp in parrochia de
üdinchovßn Coloniensis dyocesis, de quibus dilecto in Christo thesaurario
Coloniensi singulis annis censum solvere tenentur, videlicet in festo assump-
cionis beate virginis triginta duos denarios, in festo beati Martini triginta
duos denarios, in roedio maio novem denarios, item de precaria advocati qua-
tuor denarios et obulum et dimidium maldrum avene, ipsi de annuis fructibus
et proventibus eorundem bonorum suorum vendiderunt octo maldra tritici
mensure coloniensis estimandi pro optimo iuxta valorem unius denarii domino
Henrico de Heymsberg thesaurario Coloniensi pro decem et novem marcis
denariorum coloniensis monete, excepcioni non numerate pecunie renunciantes
coram nobis, promittendo pro se et suis heredibus per stipulacionem legitime
interpositam üde prestita corporali, quod eadem octo maldra tritici dicto
thesaurario singulis annis in perpetuum infra festum beati Remigii deducent
et presentabunt suis pcriculis, laboribus et expensis in domum sibi ex parte
ipsius thesaurarii in civitate Coloniensi demonstrandam. Ad solncionem autem
et presentacionem eorundem octo maldrorum tritici annuatim fideliter facten-
dam omnia bona sua predicta titulo pignoris seu ypothece firmiter obligave-
runt, volentes et consencientes expresse, quod thesaurarius Coloniensis qui
pro tempore fuerit, omne dampnum et interesse, quod ex defectu et mora
solucionis huiusmodi quoquam modo sustinuerit in predictis bonis, plenarie
consequatur ac eisdem bonis, videlicet domo, area et agris cum eorum atti-
nentiis ex tuuc tamquam suis utatur et fniatur pro sue libito voluntatis. In-
super Wickerus et Henricus tilius suus predicti recognoverunt et confessi
sunt coram nobis, quod ipsi coram domino Henrico thesaurario Coloniensi
predicto, ad quem iurisdictio temporalis tam advocati quam villicacionis in
Villa de Anstele pertinet, coram Wemero schulteto, Heynmanno, Reynardo
Digitized by
Google
— ä57 —
filio suo, Wernero dicto Flabbe, Wilhelmo dicto Drescwilre scabiais, Rutchero
de Maylstorp, Gerardo ülio dicti Heynemanni et aliis quaropluribus in curte
apud Anstele huiusmodi vendicioneni, condiciones, obligaciones et pactum
consueto modo publicavcrunt, renunciaudo iuri dominii et proprietatis agronmi
et bonorum predictoruro, ita quod eadem bona, predicto modo obligata, Ten-
dere, donare, permutarc aut alienare in parte vel in toto non possint quo-
qüam modo, promittentes tam coram nobis quam eis pro se et suis heredibus
succedentibus in perpetuum, premissa omnia firma et rata habere et teuere
et non ooutra facere vel venire per se vel per alium de iure vel de facto
uljo umquam ingenio sive causa, sub pena et periculo omnium bonorum suo-
rum, renuuciando expresse periculo grandinis et incendii, guerra publica et
privata,^ raptorum et predonum insultu et aliis casibus fortuitis, qui humana
non possunt industria precaveri. Nos itaque ad requisicionem et instantiam
Wickeri et Uenriri filii sui predictoriun presentes litteras conacribi et sigillis
nostris fecimus communiri in testimonium premissorum. Preterea nos Hen-
ricus thesaurarius Colouieusis predictus premi^-sa omnia et singula, prout
narrata sunt coram nobis . . schulteto . . scabinis et familia curtis nostre de
Anstele predicte, prestito et facto eo iure quod Urkunde appellatur vulgariter,
acta et publicata esse recognoscentes, sigillum nostrum presentibus litteris
apponimus in robur et fidem premissorum. Actum et datiim Colonie in capi-
tu!o Coloniensi anno domiui M. CC. LXXXVII. Xf. kalendas iulii in die sancti
Albani martiris per manum Adolphi de Husen sacerdotis.
(1288 Janaar 12.) — Composicio inter Loyf canonicum Xanctensem
et capitulum Coloniense super ecclesia de Hertene. (83.)
Universis prrsentia visuris et audituris Theodericas dictus Loyf cano-
nicus ecciesie Xanctensis cognoscere voritatem. Cum super ecclesia de Her-
tene inter viros ven^rabiles et honest os . . decanum et capitulum Coloniense
ex una parte et me ex altera suborta fuisset materia questionis ex eo, quod
ego predictam ecciesiam meam esse et ad me pertinere dicebam ex collacione
seu presentacione nobilis viri . . comitis Juliacensis, quem verum patronum
dicte ecciesie asserebam, dictis . . decnno et capitulo contrarium asserentibus
et non ad comitem Juliacensem sed ad se pertinere ius patronatus ecciesie
memoraie. de proborum virorum consiliofinis impositus est huiusmodi questioni,
ila quod ego Loyf predictus cessi et reniinciavi et ex habundanti cedo et
renuncio per presentes omni iuri quod michi competebat in predicta ecclesia
seu etiam competere videbatur, volens et protestans tenore presentium sim-
pliciter et de piano, voluntarie et sponte, non coactus, quod omnes littere et
instrumenta de iure aliquo michi in predicta ecclesia competente loquentia,
coiuscunque continentie vel tenoris existant, ex nunc irrita et inania sint et
omni careant robore firmitatis. Promisi insuper et promiito per presentes,
quod predictos venerabiics viros . . decanum et capitulum, dominum Herman«
num de Renneuberg, quem in prefata ecclesia instituerunt vel eum, quem de
cetero instituerint, nullatenus molestabo. Et omnia suprascripta teuere ac
rata habere promisi lide super hoc prestita corporali. In cuius rei testimo-
nium presens scriptum sigillo ecciesie Xanctensis ad causas et sigillo ecciesie
West(L ZeiUctur. Ergbeft 8. (1886). 17
Digitized by
Google
— 258
Seflicensis nee non et sigillis uobilium virorura doniini Theoderid comitis Cli-
vensis et domiceUi Theoderici domini de Toneburg fratris eiusdem comitis
petivi comrauniri. Actum et datum anno domini M. CO. LXXXVII. feria se-
canda post epyphaniaro domini.
(1288 Oktober 18.) — De memoria Johannis de Merheim militis et
Aleydis uxoris sue. (84,)
Nos prepositus, decanus totumque capitulum maioris ecclesie Coloniensis
notnm esse cupimus universis presentes litteras inspecturis, quod nos ecclesie
nostre ntilitati et commodis intendentes et ipsius dampnis ac gravaminibus
occurrere et precavere modis omnibus cupientes, ob evidentem eiusdem ecclesie
nostre necessitatem et utilitatem unanimi voluntate et consensu, matura super
hoc deliberacione prehabita, vendidimus viro nobili domino Johanui de Mer-
heim militi annuam et perpetuara pensionem videlicet decem marcarum bono-
ram et legalium coloniensium denariorum, duodecim solidis pro marca qualibet
computandis, pro centura marcis coloniensium denariorum legalium et bononun
nobis ab eodem numeratorum, traditorum et assignatorum et in utilitatem
nostre ecclesie conversorum. Quas quidem decem marcas cum omni integri-
tate, quocunque casu contingente, ei dem Johann i annis singulis quoadvixerit
solvere promisimus et dabimus et a camerario ecclesie nostre, qui pro tem-
pore fuerit, ipsi designavimus persolvendas annis singulis ad duos terminos,
videlicet in festo beati Johannis baptiste quinque marcas et in festo beati
Martini hiemalis alias quinque marcas; post obitum vero predicti Johannis
camerarius ecclesie nostre qui pro tempore fucrit annis singulis in perpetuom
persolvet et dabit prefatas decem marcas pro memoria eiusdem Johannis ac
hone memorie Aleydis uxoris ipsius in nostra ecclcsia in perpetuum facienda,
ita videlicet, quod singulis mensibus distribuautur decem solidi in commenda-
cione modo consueto in ecclesia nostra ad singulas memorias eorundem.
Hec autem promisimus et per presentes promittimus bona tide, renunciantes
omni excepcioni iuris canonici et civilis et omnibus defensionibus que nobis
contra premissa possent competere quoquomodo. In cuius rei testimonium
atque robur presentes litteras prefato domino Johanni sigillo ecclesie nostre
dedimus communitas. Datum anno domini M. CC. LXXX octavo. III. idus
octobris.
(1288 Oktober 13.)";— ^^ memoria Wilhelmi sacerdotis plebani
in Loverke. (85.)
Nos . . prepositus . . decanus totumque capitulum maioris ecclesie Colo-
niensis notum esse "cupimus universis presentes litteras inspecturi8,^quoü cum
dilectus nobis Wilhelmus sacerdos plebanus in Loverke erga nos emerit et
comparaverit] iusto titulo emptionis annuam et perpetuam pensionem decem
marcarum bonorum 'et legalium coloniensiimi denariorum eitlem quoadvixerit
et post obitum ipsius pro sua memoria in ecclesia nostra in perpetuum fa-
cienda a nobis annis* singulis solvendarum de bonis nostris in Milneheim pro
centum marcis sterlingorum denarionim legalium et bonorum ab eodem nobis
Digitized by
Google
^ 259 —
numeratorum, traditorum et assignatorum et in empcionem eorundem bonorum
nostrornm in Milueheim conversoruni, nosque postmodnm ob evidentem ecclesie
nostre necessitatem et utilitatem vendideriraus eidem Wilbelmo annuam et
pei*petaam pcnsionem quinque marcanim coloniensium denarioram pro quin-
quaginta marcis bonorum et Icgalinm coloniensium denariorum nobis ab eodem
numeratis, traditis et assi^rnatis et in ecclesie nostre utilitatem conversis. Quas
quinque marcas eidem Wähelmo quoadvixerit annis singulis ad duos terminos,
videlicet in festo nativitatis beati Jobannis baptiste triginta solidos' et in festo
nativitatis domini alios triginta solidos et post obitum ipsius pro sua memoria
in ecclesia nostra») in perpetuum facienda a camerario ecclesie nostre qui
pro tempore fuerit designavimus et statuimus in perpetuum persolvendas, sie
de quindecim marcarum dictarum perpetua pensione duximus ordinandum,
predicto Wilbelmo boc petente, quod post obitum ipsius WühelnU in perpe-
tuum singulis mensibus eins memoria peragatur et ad singulas suas memorias
una marca quolibct mense distribuatur et in suo anniversario tre« marce distri-
buantur in officiis defunctorum, prout in ipsa nostra ecclesia est consuotum.
Hec autem bona fide promisimus a nobis et a nostris successoribus inviola-
biliter observanda, omni dolo et contradiccione penitus exclusis. In cuius rei
testimonium atque robur presentes litteras prefato Wilbelmo sigillo ecclesie
nostre dedimus communitas. Datum anno domini M. CC. LXXXVIIL III.
idus octobris.
(1288 Oktober 13.) — De memoria Cristiani de Cimiterio sancte
Margarete civis Coloniensis. (86,)
No8 prepositus, dccanus totumque ca])itulum maioris erclesie Colonien-
sis uotum esse cupimus universis presentes litteras inspccturis, quod nos ecclesie
nostre utilitati et commodo intcudeatcs et ipsius dampnis ac gravaminibus
occurrerc et precavere modis omnibus cupieutes ob evidentem eiusdem ecclesie
necessitatem et utilitatem unanimi voluntato et conseusu, matura super hoc
deliberafione prehabita, vcndidiinus viro honesto Cristiano dicto de Cimiterio
sancte Margarete civi Coloniensi annuam et perpetuam peusionem videlicet
decem marcarum bonorum et legalinm coloniensium denariorum, duodecim
Bolidis pro marca qualibet computandis, pro ccntum marcis coloniensium de-
nariorum legalium et bonorum nobis ab eodem numeratorum, traditorum et
assignatorum et in utilitatem nostre ecclesie conversorum. Quas quidem decem
marcas cum omni integritate quocunque casu contingeme eidem Cristiano annis
singulis quoadvixerit solvere promisimus et dabimus et a camerario ecclesie
nostre, qui pro tempore fuerit, ipsi easdem in festo beati Remigii vel infra
octavam beati Remigii sine capcione annis singulis designavimus persolvendas;
post obitum vero prcdicti Cristiani camerarius ecclesie nostre qui pro tem-
pore fuerit annis singulis in perpetuum persolvet et dabit tres marcas colo-
niensium denariorum pro memoria eiusdem Cristiani in nostra ecclesia in
perpetuum facienda, ita videlicet, quod quolibet anno tribus vicibus seu tem-
poribus ad hör ordinandis in ecclesia nostra ipsius memoria peragatur et ad
a) 'nostra' uuf Bauur.
Digitized by
Google
— 260 —
singulas meinorias eiusdem distribuatur uua marca iu commendacione, protit
in ipsa nostra ecclesia est consuetum. Hec autem proroisimus et per pre-
sentes promittimus bona fide a nobis et a nostris successoribus inviolabiliter
observanda, renunciantes omni excepcioni iuris canonici et civilis ac omnibus
defensionibus que nobis contra premissa posseut competere quoquomodo. In
cuius rei testimonium atque robur presentes litteras prefato Cristiano sigillo
ecclesie nostre dedimus communitas. Datum anno M. CC. LXXXVIil. III.
idus octobris.
(1288 Oktober 15.) — De memoria Adolphi de Husen canonici eccle-
sie Vilicensis. (87.)
Nos prepositus, decanus totumque capitulum raaioiis ecclesie Coloniensis
notum facimus universis presentes litteras visuris, quod nos ecclesie nostre
utilitati et commodis intendentes et ipsius dampnis ac gravaminibas occurrere
et precavere modis omnibus cupientes ob evidentem eiusdem ecclesie nostre
necessitatem et utilitatem unanimi voluntate et consensu, matura super hoc
deliberatione prehabita, vendidimus dilccto in Christo Adolpho de Husen ca-
nonico ecclesie de Vileke annuam et peipetuam pensionem videlicet unius
m&rce bonorum et legalium coloniensium denariorum, duodecim solidis pro
marca qualibet computandis, pro duodecim marcis denariorum coloniensium ')
quas ab ipso recepimus et in utilitatem ecclesie nostre convertimus, renun-
ciantes excepcioni non numerate pecunie. Quam quidem pensionem eidem
Adolpho in quocumque statu existenti singulis annis quoadvixerit infra octa-
vam beati Remigii dare promittimus et per . . camerarium ecclesie nostre,
qui pro tempore fuerit, assignare, post obitum vero predicti Adolphi predictns
camerarius singulis annis in perpetuum dabit et distribuet unam marcam co-
loniensium denariorum in vigiliis seu commendacione ad faciendum perpetuam
memoriam in ecclesia nostra, prout est consuetum, pro remedio anime Adolphi
supradicti. Ad observacionem autem premissorum nos obligamus bona fide,
dantes sepedicto Adolpho presentes litteras sigillo ecclesie nostre in premis-
sorum testimonium roboratas. Datum anno domini M. CC. LXXXYIII. idus
octobris.
(1289 Jnü 26.) — Littera domini Syfridi super [bonis in Wal-
p recht shoven]. (88^
(N)o8*) Syfridus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus
sacri imperii per Ytaliam archicancellarius recognoscimus et publice profite-
mor, curtem et allodium in Walpretzhovem sitam vel situm in parrochia Ar-
wilre cum omnibus suis iuribus et pertinenciis scilicet iurisdiccione, hominibus,
vineis, agris, pratis, cultis et inculiis, silvis, pascuis, aquis et censibus, que
vel quod fult quondam Friderici comitis ^) de Ilostaden ex collacione et dooA-
cione libera ipsius comitis ad dilectos in Christo . . prepositum . . decanum
ft) Die InitUle N fehlt b) oomitatus.
1) Hier wird »Iso Ton dem danutls üblichen, »uch n«oh den nAdutvorbergehendea
Urkunden geltenden Satze der lOproceutigon Leibrente Abgewichen.
Digitized by
Google
et . . capitulum ecclesie Colonicnsis, cerciorati de iure ipsorüm, pleno iurd
spectare et spectare debere, ita quod ipsius comitis et progenitorum suoruxn
memoria, prout idem comes in huiuamodi donacione voluit et expresse man*
davit, singulis annis sollempniter in ecclesia Coloniensi proat moris est ibidem
peragatur, prout in instrumento donacionis^) ipsius comitis sigillo sigillatq
plenius continetur, volentes ex nunc, ut ipsi . . prepositus . . decanus et . .
capitulum per se, suos^nuncios et ofiiciatos de dicta cnrte, eins iuribus et
pertinenciis quibuscunque se libere auctoritate propria intromittant et habeant
et teneant in omnibus suis commoditatibus et utilitatibus, prout dictus Fride-
ricua comes ipsam habuit et tenuit et nos habuimus et tenuimus hucusque,
precipientes officiato nostro qui pro tempore fuerit, et oppidanis in Arwilre
fidelibus nostris dilectis, ut ipsi dictos . . prepositum . . decanum et .. ca-
pitulum et eorum nuncios et officiatos, quos ad hoc ordinaverint in dicta
curte suis iuribus et pertinenciis universis in omnibus promoveant et, si ne-
cesse fuerit, manuteneant et defendant. In cuius roi testimonium sigillum
nostrum ex certa nostra sciencia hiis litteris est appensum. Datum anno
domini M. CG. LXXXIX. in crastino beati Jacobi apostoli.
(1290 Jali 31.) — . . De quatuor marcis quarum tres dabuntur ad
memoriam Arnoldi de Elslo et una ad memoriam Conradi
de Renninberg decani maioris. (89.)
Nos . . prepositus . . decanus et capitulum Coloniense notura facimus
imiversis presentes litteras inspecturis, quod domum nostram sitam iuxta Ori-
fonem, que quondam fuit Arnoldi de Elslo nostri concanonici pie memorie,
dilecto in Christo Hermanuo de Kenninbcrg concanonico nostro damus ad
nsns suos quamdiu vixerit sub condicionibus infra scriptis, videlicet, ut singulis
annis in festo cpyphanie domini de ipsa domo persolvantur nobis due marce
et in festo nativitatis bcati Johannis baptiste due marce denariorum colonien-
siura, quarum tres ad memoriam ipsius Arnoldi et una ad memoriam quondam
domini Conradi de Renninberg decani maioris et archidiaconi Coloniensi« in
ecclesia nostra faciendam more solito convertentur. Si vero dicte quatuor
marce eisdcm terminis aliquo anno seu quacumque vice non fuerint persolute,
camerarius ecclesie nostro ex tunc prebendam ipsius Hermanni ac cuiuscun-'
que nostri concanonici sibi in dicta domo snccedentis suspensam habebit in
penam usque ad integram satisfactionem pccunie antedicte. Insuper est ad-
iectum, quod si quas expensas prefatum Hermannum circa eandem domum
aut circa aream eidem domui contiguam et adhuc non constructam in edifi-
cando vel meliorando facerc aut erogare contigerit, ita quod ccnsus annuus
ultra quatuor marcas predictas excreverit vel excresccre poterit, ex huiusmodi
melioracione ipse census sie excrescens cedet in memoriam ipsius Hermanni
in ecclesia nostra consueto modo faciendam, salvo nobis censu annuatim qua-
tuor marcarum prout est expressum. Damus itaque predicto Hermanne pre-
sentes litteras in premissorum testimonium sigillo ecclesie nostre communitas.
Et cgo Hermannus de Renninberg canonicus Coloniensis antedictns, premissa
a) Vorher 'ipsius comitin' durchitricheiu
Digitized by
Google
- 262 ^
omnia prout narrantur vera esse recognosccns et ad observacionem eorundem
bona fiiie me obligans, sigillum meum apposui huic scripto. Actum et datum
in capitulo Coloniensi anno domiui M. CG. nonagesimo. IL kalendas angusti.
(1291 JnniSl.) — Ordinacio Henrici de Heymsperg tbesaurarii Co-
loniensis de redditibus sacerdoti in aurea camera ecclesie
Coloniensis celebranti solvendis. (80,)
In nomine domini amen. Universis presentes litteras inspecturis Hen-
ricus de Heymsperg thesaurarius Coloniensis ad perpetuam fuiuronim memo-
riam noticiam veritatis. Noveritis, quod cum nos et predecessores nostri de
curte et bonis omnibus apud Ansfele pertinentilms ad thcsaurariam Colonien-
sem teneremur solvere et solverimus hactenus singulis annis Ecberto filio
quondam Henrici dicti Moyr militis dicti de Frizheym et suis progenitoribns
iure hereditario certa bona, videlicet tria maldra tritici, t-ia maldra siliginis,
undecim maldra avene et sedecim solidos denariorum coloniensium, que quidem
bona idem Ecbertus et sui progenitores in feodo homagii tenuc unt a nobili
viro domino Hcnrico de Schinne milite et eins progenitoribus ab antiquo, et
idem dominus Henricus pro sc et suis heredibus propter hoc specialiter con-
stitutus coram . . iusticiario apud Nettesheym et in presentia nostra ac phirium
vassallonim suorum effestucando renunciavit omni iuri quod sibi in ipsis bonis
occasione dicti feodi sui aliquatenus competebat, protestans, quod per eundem
Ecbertum de huiusmodi feodo compensacione facta in aliis bonis sibi cautum
extitit et sufficienter satisfactum, idemque Ecbertus eadem bona tamquam
libera et absoluta et ab omni Servitute exempta nobis vendiiierit pro quinqua-
ginta et una marcis denariorum coloniensium sibi nomine suo et cohercdum
suorum agenti et recipienti traditis et solutis, prout premissa omnia et sio-
gula coram . . schuheto, scabinis, hyemannis et familia predicte curtis nostre
de Anstele recognita sunt et secundum loci consuetudinem publicata: nos
prefata bona ad honorem dei et salutem animarum converterc summopere
intendentes, accedente consensu reverendi patris et domini nostri archiepiscopi
et venerabilium dominorum . . prepositi . . decani et capituli Coloniensis, or-
dinamus, statuimus et volumus, quod Adolphus sacei-dos de Husen canonicum
ecclesie de Vileke quam diu vixcrit et in quocunque statu extiterit dictorum
bonorum habeat et percipiat usumfructum pacifice et quiete, eo quod ipse pro
dictis bonis dedit et pei'solvit nomine uostro et pro nobis quadraginta marcas
denariorum coloniensium in pecunia numerata. Nos enim ex habundanti (de-
liberacione) pro nobis et nostris successoribus bona tidc promittimus in hiit*
scriptis, stipulacione interveniente soUcmpni, quod cidem Adolpho singulis
annis in feste beati Remigii de prefata curte nostra in Anstele tria maldra
tritici, tria maldra siliginis melioris prope ad unum dennrium, undecim maldra
avene melioris prope ad unum obulum mensure coloniensis et in festo beati
Martini sedecim solidos denariorum coloniensium in domum quam assignaverit
in civitate Coloniensi dari et prescntari procurabimu» nostris periculis, labo-
ribus et expensis, ita quod in solucionc eoiiindem bonorum nee sterilitas ncc
periculum grandinis nee incendii nee guerra publica vel privata nee aliqais
casus fortuitns per deum vel per hominem contingens nos aut nostros suc*
Digitized by
Google
Cddsores poterunt excusare, hoc expresso adiecto, quod Aleydis de filanked«
heym beggina, si post mortem ipsiiis Adolphi vixerit, usumfructum habeat
in tribus maldris siliginis antcdictc. Insuper ordinamus et statuimus, quod
post mortem ipsins Adolphi thesaurarius Coloniensis qui pro tempore fuerit
sacerdoti in aurea camera ecciesie Coloniensis celebranti predicta bona eo
modo, quo supradictum est, assignari procuret et persolvi. Item innovando
statuimus, quod idem thesaurarius octo maldra tritici, que alias emioras in
bonis Wicken, videlicet septuaginta iurnalibus terre arabilis sitis apud Mayls-
torp prefato Adolpho quoadvixerit et post mortem suam sacerdoti in dicta
camera celebranti, expensis quidem ipsius Wickeri et eorem qui sibi in dictis
bonis succedent, procuret fideliter presentari et persoWi. Item ordinamus et
statuimus, quod quocienscunque altare ipsius auree camere vacare contigerit,
thesaurarius Coloniensis pro tempore existens ipsum altare cum bonis omnibns
antedictis infra unum mensem cleiico ydoneo in ordine sacerdotali existenti,
qui deservire velit et valeat, conferat et conferre teneatur et caute provideat
et diligenti custodia procuret et officiat, ut si ex aliquo casu et impedimento
idem sacerdos in camera predicta cclebrare non possit frequenter, in alio loco
et altari sibi competenti in ecclesia Colonien^i mi^sam suam perficiat continue
celebrando, ut per eundem sacerdotera in divino officio quolibet die memoria
nostra, Adolphi sacerdotis predicti et t^inivivonim quam defunctorum omnium
thesaurariomm in ecclesia Coloniensi in perpetuum peragatur. Item statuimus et
ordinamus, quod si idem thesaurarius ipsum altare ultra mensem predict um con-
ferre distulerit aut clerico in ordiue sacerdotali non existenti contulerit vel aliquam
negligentiam circa preraissa commiscrit, domini nostri decanus et capitulum
Coloniense predicti ipsum altare cum bonis omnibus antedictis conferant sacer-
doti quem ad hoc viderint expedire, supplcndo in hiis et in aliis, si oportu-
num fuerit, oranem ipsiua thesaurarii negligentiam et defectum, et quod idem
thesaurarius sacerdoti, cui per cosdom dominos nostros de ipso altari pro-
Visum fuerit, de bonis et fructibus omnibus memoratis respondere nichilominus
et satisfacere integraliter teneatur. Item statuimus et ordinamus, quod si per
nos aut successores nostros huiusmodi redditus dictis terminis eidem Adolpho
vel suis successoribus assignati et persoluti non fuerint, prout est premissum,
et nos aut nostri successores moniti infra duos mcnses a termino solucionis
computandos negligentiam huiusmodi non correxerimus et defectum, idem
Adolphus et quilibet eins successor potestatem habeat et liberam facultatem,
predictos redditus vendendi et de consilio dominorum nostrorum . . decani
et capitnii predictorum in bonis et prediis aliis collocandi ad usus sacerdotis
antedicti, et quod ipse thesaurarius Coloniensis ad solvendum predictos red-
ditus illis quibus venditi fuerint, maneat obligatus. Insuper recognoscimus et
profitemur, quod predecessorea nostri sacerdoti celebranti in camera predicta
hactenus solverunt et nos et successores nostri in perpetuum solvere tenemur
annuatim in feste beati Remigii de curte et bonis apud Huvele ad thesaura-
riam ecciesie (Coloniensis pertinentibus sex maldra siliginis mensure coloniensis
melioris prope ad unum denarium, que quidem sex maldra quondam dominus
Embrico canonicus Coloniensis in ceitis prediis et agris ad eandem curtem
de Huvele pertinentibus comparavit; item idem dominus Embrico agros et
bona sitÄ apnd Xiple, de quibus dominis nostris capilulo Coloniensi predicti«
Digitized by
Google
- ä64 -
^ro memoria saa annuatim solvantur due marce, comparaTit, instituendo pri-
mitus speciales redditus sacerdoti in dicta camera celebranti '). Ul aütem
premissa omnia et singula a nobis et nostris successoribas in perpetuum ia-
violabiliter observentur, presemes litteras conscribi et reverendi patris domini
nostri archiepiscopi ac dominoram nostrorum . . prepositi . . decani et capi-
tuli Coloniensis predictoruro una et nostro sigiilis communiri procuravimus in
testimoniam premissorum. Et nos Sifridus dei gracia sancte Coloniensis ec-
clesie archiepiscopus, nosque prepositus, decaniis et capitulum antedicti buias-
modi ordinacieuem providam et statutum laudabile dilecti nobis in Christo
Henrici de Heymsperg thesanrarii ecclesie nostre predicti consensu unaniml
approbantes et execucioni perpetue demandanu-s sigilla nostra presentibas
litteris duximus apponenda. Datum anno domini M. CC. nonagesimo primo
XL kalendas iulii.
(1298 An/^nst 25.) — [Littera capituli de honis in BuUesheim supe-
riorl] (81,)
Nos prepositus, decauus et capitulum Colonienses uotum facimus nni«
yersis presentes litteras inspecturis, quod cum dilectus in Christo Jacobus de
Euskirchen concanonicus noster qufdam bona sita apud Bullisheim superios,
que quondam fuerunt Almeri de Vischenig, erga eum nomine nostro emerit
et Henricus de Blankeuberg vicarius ecclesie nostre dederit et numeraverit
triginta marcas colonienses ad empcionem bonorum eorundem, nos volumus,
oommittimus et mandamus per presentes, quod obedienciarius noster qui pro
tempore fuerit apud Bullisheym de dictis bonis eidem vicario quamdiu vixerit
singulis annis in feste beati Remtgii duas marcas denariorum coloniensium
tradat et assignet. Insuper volumus et consentimus, quod dictus vicarius
noster pro memoria sua in ecciesia nostra facienda in perpetuum de dictis
dviabus marcis habeat potestatera ordinandi et disponendi pro sue libito volun-
tatis. Damus itaque prefato vicario nostro presentes litteras sigillo nostro in
premissorum testimonium robotatas. Datum anno domini millesimo ducente-
simo nonagesimo tercio in crastino beati Bartholomei apostoli.
(1297 März 26.) — De redditibus in Cruptene, Bracht et Burne qui
fuerunt Rutgeri de Brempt. (SJ^.)
(ü)niversis») presentes litteras inspecturis Rutgerus de Breymt miles
et Raboilo filius eins salutem et cognoscere veritatem. Noveritis, quod nos
de voluntate unanimi et consensu vcnerabilibus dominis . . preposito . . de-
cano et cüpitulo ecclesie Coloniensis erga nos ementibus vendidimus redditus
quatuor marcarum et triginta denariorum usualium et bonorum, duodecim
solidis pro marca qualibet computandis, quinque maldrorum avene et decem
pullorum, quos denarios, avenam et pullos designavimus et deputavimus eis-
dem dominis annis singulis persolvendos de bonis nostris possessis, sitis in
ft) Die Initiale U fehlt
1) Die Urkunden ttber diese Stiftungen des Domkan. Embrico tcbelnen nicht erhalten
SU fein.
Digitized by
Google
villis Crugtene, Bracht et Burno et alibi, ad nos iure hereditario pertinentibafl)
prout eadem bona nobiles de Hurne habuerunt et teouerunt ab antiqaitus, pro
noDaginta marcis brabantinorum denariorum IcgaUum et bonorum, quos recog-
no8cimu8 nobis a dictis dominis esse numeratas, traditas et assignatas et in
presentia scabinorum in Crugtene ad usus perpetuos dictorum dominorum,
redditibus quatuor marcarum et triginta denariorum, quinque maldrorum avene
et decem pullorum predictis effestucavimus et renunciavimus, ut est moris,
et effestucamus et reuunciamus testimonio presencium litteraruro. Supra qui-
bus redditibus infra annum et diem ipsis dominis prestabimus et faciemus^),
secundum communem consuetudinem, warandiam et pro ipsa warandia facienda
ad plenum constituimus ipsis dominis fideiussore««, videlicet nos ipsos, dominum
Arnoldum de Bume canonicum ecclesie sancti Gereonis Coloniensis, Theodri-
cnm filium meum scilicet Rutgeri predicti, Johanuem de Oirsbeke filium fratris
mei et Wilhelmum dictum Drinzil, qui una nobiscum et pro nobis prefatis
dominis in solidum fideiubentes, fide corporali prestita promiserunt, quod si
nos infra annum et diem uon fecerimus eisdem dominis de supradictis reddi-
tibus warandiam plenariam, ut est dictum, aut nou deposuerimus omnem im-
peticionem, impedicionem aut iustam actionem a quocunque super ipsis red>
ditibus movendam seu movenda ipsis, üdeiussores ex parte dictorum dominoram
moniti intrabuut et nos una cum eis in villa Elmt liouestum bospicium, ipsis
ex parte eorundem dominorum demonstrandum, ad iacendum more bonorum
iideiussorum, ab ipsa iacencia nullatenus rccessuri, doncc super huiusmodi
impeticione, impedimentis, actione cum cxpensis, dampnis et interesse propter
hoc factis vel faciendis memoratis dominis fuerit satisfactum. Si vero medio
tempore aliquem dictorum fideinssorum mori, quod absit, contigerit, absque
monicione eque ydoneum fidoiussorem loco detuncti substituemus infra qua-
tnordecim dies proxime subsequentes, alioquin aüi üdeiussores superstites
iacebunt moniti, ut est dictum, et nos una cum ipsis, donec fideiussor alius
fuerit substitutus. In cuius rei testimonium ego Rutgerus predictus pro me
et Rabodone ülio meo prefato sigillum meum apposui buic scripto. Et ego
Babodo predictus sigillo ]>atris mei super prcmissis sum contentus. Nos vero
fideiussores prenominati protestantes, nos super premissis omnibus fideiussisse
et obligatos esse in solidum, ut est dictum, sub sigiltis domini Rutgeri militis
ac domini Arnoldi^») de Bume canonici ecclesie sancti Gereonis Coloniensis
nostri (con)fideiu8Sori8 predictorum et plcbani in Crugtene aslringimus nos ad
obsenacionem et ad implecionem omnium premissorum. Egoque Amoldus
de Bume canonicus ecclesie sancti Gereonis Coloniensis fideiussor prefatus
pro me et meis confidciussoribus predictis sigillo meo bas litteras in predic-
tonim testimonium communivi. Et ego plcbanus in CrugJcnc predictus ad
peticionem domini Rutgeri de Brcmt et fideiussorum suorum predictomm
sigillum meum hiis litteris apposui in testimonium premissorum. Datum anno
domini M. CC. nonagesiroo sexto in crastino annunciacionis bcate Marie
virginis.
«) UrnprOnglioli, facimns'. b) Die Vorlage hat 'Butgeri*.
Digitized by
Google
(1297 Septemlnr." 7.) — De hereditatc ct. ductu aquö in Esch. (83.)
(N)overinta) universi presentes litteras inspecturi, quod cum inter nos
. . prepositum et . . capitiilum Coloniense ex una parte, et dos Cooradum,
Wcrnerum et Walramum fratres, natos viri nobilis bone memorie domini Hcr-
manni de Tonenburg et nostros coheredes ex altera questionum matcrie ver-
terentur super hcreditiite que fuit Rutgeri famuli quondam dicti domini Her-
manni patris nostri et super ductu aque ex districtu meo, videlicet Conradi
predicti, usque ad villam Esch et ad curtem capituli Coloniensis ibidem ac
super iniuriis, dampnis et expensis hinrinde factis, preteritis, presentibus et
que occa^ione prcmissorum emergere poterunt in futurum, tandem habito con*
silio hincinde, nos prepositus . . decanus et . . capituhim pro nobis compro-
misimus et conseusimus *) in eosdem ac compromittimus per presentes t&m-
quam in arbitros arbitratores sive amicabilcs compositores sub pena ducen-
tarum marcarum coloniensium parti arbitrium servanti a parte arbitrium non
servantc solvcndarum et sub periculo questionum predictarum et ammissione,
peticione iniunarum. expcnsurum et dampnorum, ita quod quidquid iidcm
arbitri arbitratores seu amicabiles compositores per viam iuris vel amicicic
super premissis concorditer dixerint»»), pronunciavcrint, statuerint seu ordina-
verint die feriato vel non feriato, sedendo, stando, in omni horac), utraque
parte vel altera absente, in scriptis vel sine scripto, iuris ordine servato vel
non servato, hoc ratum et j^ratum habebimus et per stipulacionem sollempncm
sub pena duccntarum marcarum predicta promittimus inviolabiliter observare,
renunciantcs excepclonibus et dcfensionibus quibuscunque, que nobis de iure
vel de facto contra premissa posseut competcrc ullo modo. Super quibus nos
. . prepositus . . decanus et capitulum pro nobis fideiussores constituimus,
videlicet magistrum Eniestum et Volmarum prcdictosd) ac Jacobum de Eus-
kirchen nostros concanonicos, et nos Conrad us ac fratres et coheredes eiusdem
pro nobis dominum Theodricum de Reinbach seniorem et dominum Adam de
Morinhovin milites ac dominum Lambertum de Reinbach canonicum sancti
Kuniberti Coloniensis, qui fide corporali prestita promisenmt, quod si nos
arbitrium, pronunciacionem seu dictum arbitrorum predictorum non servave-
rimus, fideiussores partis arbitrium non servantis a parte arbitrium servante
moniti intrabunt honestum hospicium ad iacendum more bonorum fidciussorum
tam diu, doncc parti servanti arbitrium de ducentis marcis a parte arbitrium
servare nolentc«*) fuerit satisfactum; fideiussores autem nostri videlicet cApi-
tuli iacebunt in Reinbach et fideiussores mei, Conradi, et sue partis in Mo-
nasterio in Eyflia ad iaccnciam tenebuntur. Nos vcro Emestus et Volmanis
canonici Colonienscs arbitri arbitratores seu amicabiles compositores preno-
minati'), huiusmodi compromissum et potestatem in nos recipientes, visis et
cognitis hiis quo partes hincinde super premissis dicere et proponcre volue-
runt, consideratis eciam hiis que nos movere potucrunt et debuerunt, arbi-
a) Die Initiale N f«hlt. b) duxerint. c) Vorher 'omni hora* durohitrichcn. d) So
die VorlaffA. Vgl. nuten Anm. l. d) 'volente* bat die Vorlage.
1) Hier i»it eine Lücke; insbesondere vorrai»*«t man die Xnmen der 8chiodiricht«r,
der unten genannten Kanoniker Krnnt und Voltnar.
2) H. Anm. t.
Digitized by
Google
— 267 —
trando diffinimus et diffiniendo arbitramur et pronunciamus in hunc raodum,
qaod pa tes hincinde renuncient omni liti et questioni quas ad invicem habent
vel habere poterant vel poterunt in futurum super premissis et occasione prc-
missorum. Item arbitrando et diffiniendo«^) pronunciamus, quod Conradus et
fratres sui et heredes predicti in hereditate quc fuit Rutgcri predicta seu in
peticione eiusdem hereditatis nuUum ins penitus habuerunt, ipsis super hoc
perpetuum silentium indicantes. Item arbitrando et diffiniendo pronunciamus,
quod omnino absque iniiiria Conradi et fratrum et coheredum suorum prcdic-
torum ex territorio ipsius Conradi, impcrii meri et mixti, usque ad villam et
curtem capitnii Coloniensis apud ' Esch rivulns est deductus, set quoniam
transitus ipsius rivuli partem aliquam agrorum ipsius Conradi poterit occupare
et insuper receptio vadiorum pro sectarione lignorum in neniore Vlamersheym *)
ad dictum Conradum dinoscitur pertinere pro eo, quod idem Conradus tres
iamales suos terre arabilis, iuxta quos vel quorum partem aliquociens trans-
ivit vel transire poterit rivulus memoratus, in capitulum Coloniense et curtem
in Esch iure hereditario transferat ; quam translacionem per ipsum Conradum
et suos heredes deberc fieri ipsi capitulo et curti corum in Esch de dictis
tribus iurnalibus, eciam arbitrando pronunciamus. Et quia quedam area sita
in loco ville dicte quondam Herlisheym attinet ipsi curti in Esch, de qua
area capitulo ecclesie sauctc Marie ad jorradus in Colonia ad curtem eorum de
Vlamersheym annuatim solvi consucvit unum maldrum avene, unus pullus et
nnus denarius, ad cuius aree usus potestas scctionis lignorum in prefato ne-
more dicto Vlamersheym hactenus pertinebat, et hoc ordinatum est, quod
deinceps ad prefatara curtem in Esch spectet omne ius seu potestas scctionis
lignorum dicti nemoris in ca quantitatc, qua prefato aree competel»at; arbi-
trando pronunciamus, quod si a cohcredibus nemoris predicti pro huiusmodi
sectione lignorum aliquam querimonie materiam contingerct suboriri, de hoc
Conradus et sui heredes poterunt querelantibus iusticiam exhibere, sed ipsc
Conradus aut heredes eins a capitulo Coloniensi seu a provisoribus dicte curtis
io Esch nichil penitus exigcnt seu recipient pro emenda eidem Conrado aut
suis heredibus competcnte; ac proptcr hec arbitrando et diffiniendo dicimus
et pronunciamus, quod . . prcpositus . . decanus et . . capitulum Colonicnses
predicti eidem Conrado persolvent et assignabunt quinquaginta marcas dena-
riorum pagamcuti coloniensis nunc currentis. Que omnia et singula prediotis
partibus precipimus sub pena predicta inviolabiliter observare. Et renuncia-
verunt coram nobis dicte partes hincinde omni liti et questioni quas habebant
vel habere possent in futurum super premissis exprcssc et spontanca volun-
tate. Et nos . . prepositus . . decanus et . . capitulum Colonicnses predicti
premissa omuia vera esse jirofitcntcs et ea adimplerc^) et observare volentes
sigillum ecclesie nostre ad causas hiis litteris duximus apponendum. Nosque
Conradus et fratres et cohercdes sui predicti, recognoscentes premissa omnia
vera esse et promittentes, nos ca, que per dictos arbitros dicta et pronunciata
sunt, modo predicto vellc et debere inviolabiliter observare, et cgo Conradus
ü) Vorher 'pronn' durchstrichen, b) Nur 'eadimplero'.
1) VgL die Flamersbeimer Waldweistümer, aufgeführt In dorn Verzeichnis rheln,
Welstümcr (Trier 1883) Nr. 270 a— f, inabesonderp (irlrara Bd. 2 S. ßS5 f.
Digitized by
Google
- ä66 -
fecoguoscens, quinquaginta marcas michi uumeratas, traditas et assignaias
propter premissa me a dictis dominis . . preposito . . decano et . . capitulo
Goloniensibus reccpisse, pro me et fratribus et colieredibus meis predictis
sigilla virorum nobilium domini Rupert! comitis de Yirnenburch et domini
Walrami domini de Bergheim, domini Tilmauni de Reinbach iunioris et meum
sigillum apponi hiis litteris procuravi. Nos vero Rupertua comes de Virnin-
burch et dominus Walramus dominus de Bergheim et Tilmannus de Reinbach
iunior ad peticionem Conradi ac fratrum et coheredum suorum predictorum
sigilla nostra in testimonium presentibus duximus apponenda. Et nos arbitri
arbitratores seu amicabiles compositores prenominati sigilla nostra hiis litteris
apposuimus in testimonium premissorum. Nosque Ernestus, Volmarus et Ja-
cobus canonici Colouienses, Theodericus de Reinbach senior et Adam de
Morinhovin miütes ac Lambcrtus de Reinbach canonicus ecciesie sancti Kuni-
berti Colonicnsis, fideiussores prcdicti, protestantes nos modo predicto fide-
iussisse, qui sigilla habemus, ea apposuimus huic scripto, et nos, Adam et
Lambertus iamdicti, aigillis confideiussonim nostrorum contsnti sumus in pre-
missis. Actum et pronuuciatum anno domini M. CO. nonagesimo septimo,
in vigilia nativitatis beate Marie virginis.
(1297 Oktober 24.) — . . De quinque marcis ad memoriam Arnold! de
Elslo canonici Coloniensis annuatim solvendis de bonis in
Cur min. (84,)
Universis presentes litteras inspecturis Gobelinus de Curaiin, Elizabeth
uxor sna, Ensfridus, Reinardus et Gobelinus filii ipsorum, Agnes, Eva, Eliza-
beth, ClcmcQcia et Lisa filic et heredes Icgitimi coniugum predictorum salutem
et noticiam subscriptorum. Novcritis, quod nos bona nostra, videlicet aream
continentem unum iurnalem et quinquaginta novcm iurnales terre arabiiis et
dimidium mansum uemoris sita iuxta curtem nostram in Curmin in territorio
(impcrii) meri et mixti viri nobilis domini Walrami domini de Bergheim»),
que fuerunt nostrum liberum allodium et nulli hominum nisi nobis alicuius
census sive iuris obnoxia quod vrieigin^») vulgariter appellatur cum omni iure
herediiario quo tenuimus, babuimus et possedimus ipsa bona, vendidimus
venerabilibus dominis preposito, decano et capitulo <:) Goloniensibus ementibus
erga nos pro centum marcis denariorum Colonie usualium, quas recognoscimus
nobis ab eisdem dominis esse numeratas, traditas et assignatas, et renuncia-
vimus SLC^) effestucavimus dictis bonis et supraportavimus ca cum omni iure
quod babuimus in eisdem ad usus dictorum dominorum in presentia scabino-
rum et aliorum plurium fidedignorum parrochianorum in Bergheim publice,
ut est moris, promittentes ipsis dominis, bona eadem disbrigare et cos
ab omni impeticione cuiuslibet«) relevare infra annum et diem ac insuper
ipsos warandizare, quod predicta bona sint libera et allodialia, tanto
tempore quo hoc fieri est debitum et consuetum. Ipsaque bona ab eisdem
dominis') ea nobis reconcedentibus pro nobis et nostris heredibus here-
a) Abichrift B fügt noch hinzu: „«t in parrochia de Bergheim^ b) B: nvrieygen**.
propoiito . . deoano et . . capitnlo. d) B: et. e) B: cailibet. f) B: domtuit dominlf.
Digitized by
Google
— ^9 —
ditarie i*ecepimus in pensioae pro quinque marcis denariorum Colonie pro
tempore usualium seu currentium, duodecim solidis pro marca qualibet
computandis. Quas quinque niarcas stipulacione interveniento soUempni
promiBimus et promittimus per presentes aunis singulis in festo beati Remigii
aut infra mensem post sine capcione dictis dominis persolvere et assignaro
Coloniam nostds laboribus, penculis et cxpensis, ita quod in soincione ipsa«
rum quinque marcarum nee Bterilitas, nee periculum graudinis nee incendii
uec guerra publica nee privata nee aliquis casus fortuitus per deum vel per
hominem contingens nos aut nostros beredes vel successores poterunt excu-
sare, tali adiecta condicione, quod si nos aut nostri beredes seu successores
aliquo annorum in f^to beati Remigii vel infra mensem unum post in solu-
cione dictarum quinque marcarum fuerimus negligentes, ex tunc statim cade-
mus ab omni iure quod in ipsis bonis et suis pertincntiis habuimus et ipsa
area, quinquaginta novem iumales terre arabilis ac dimidius mansus nemoris
prenomi'nata ad prefatos dominos . . prepositum . . decanum et capitulum
Colonienses libere revertentur ipsique de eisdem bonis secundum suam volun-
tatem poterunt ordinäre. Renunciavimus etiam«) et renunciamus omni iuris
auxilio tam canonici quam civilis, quod nobis aut nostris heredibus vel
successoribus contra premissa in preiudicium diclorum dominorum posset
modo quolibetb) suffragari. Ut autem hec a nobis et nostris heredibus aut
successoribus in perpetuum inviolabiüter observentur, has litteras sigillo nobilis
viri domini Walrami domini de Berghoim predicti ac sigillo viri nobilis domini
Harpemi domini de Hemirsbag<^) in testimonium rogavimus et procuravimus
communiri. Et nos Walramus dominus de Bergbeim eo quod nobis constat,
prescripta omnia vera esse, ac nos Harperuus dominus de Hemirsbag<J) pre-
dicti ad preces Gobclini^ Elizabeth uxoris sue et heredum suQrum predictorum
sigilla nostra hiis litteris apponi fecimus in robur et testimonium premissorum.
Nos vero . . prepositus . . decanus et capituhim Colonienses, profitentes, nos
bona predicta nobis vendita et supraportata reconcessisse Gobclino de Curmin,
Elizabeth uxori sue et heredibus eorundem pro annua ppnsione quinque
marcarum nobis et nostris successoribus hereditarie in perpetuum solvendarum
sub condicionibus prenotatis, sigillum ecciesie nostre ad causas presentibus
litteris in robur et testimonium duximus appendendum. Actum et datum anno
domini M. CC. nonagesimo septimo IX. kalendas novembris.
Eine zweite Abschrift der Urkunde (B) fituiä sich fol 251h ff. von der
Hand des Schreibers ß] ; die abiceickenden Lesarten sind unten vermerkt.
a) Jn B fehlt 'etiam'. b) B: quomodolibet. c) B: Herperai domini de Hamersbach.
d) B: Herpernut dominus de Uamerbbach.
Digitized by
Google
Anhang.
Zu R-Np. 247.
(1275 Jani 5.) — Copia littere conservacionis iurium et libertatum
cleri Colooiensis sub sigillo civitatis Coloniensis . . .
ÜDiversis presentes litteras visuris et audituris iudices, scabini, consilium
et commune civitatis Coloniensis cognoscere veritatem. Ut graciam et pro-
teccionem reverendi in Christo patris ac domini nostri domini Syfridi Coloniensis
archiepiscopi habundancius babcmus, presencium serie publice protestamur,
nos promisissc et promittimus dicto domino nostro archicpiscopo Coloniensi
et suis capitulis, clericis universis, vasallis et ministcrialibus ecclesie Colo-
niensis, omnia iura, omnes libcrtates uec nou bonas et racionabiles consue-
tudines que et quas hactenus habuerunt et iam liabent ab imperatoribuB,
regibus et archiepiscopis racionabilit^r couccssas, novas similiter et antiquai$,
scriptas pariter et non scriptas, prout debemus, inviolabiliter servaturos. In
cuius rei testimoiiium et tirmitateni sigillum commune civitatis Coloniensis
presentibus duximus appponendum. Actum et datura uonas iunii anno domini
millesimo ducentesimo septuagcsimo quinto.
Stadtarchic Köln — Kartular (über rubena) des Äyosidaiiftes fvi. 04.
Dieser Urkunde folgen noch die beiden Privileffien Albrechts L für EB. Wik-
hold d. d. 1302 Hn die b. Secerim' und ^sabb. post fest, omnium sanctomm'.
Zu den drei Koyieen ist d^nn bemerkt: ,,Date per copiam ex scrineo capituii
nuUoris ecclesie Coloniensis''.
Gedruckt: Quellen z. Gesch. d. St. Köln Bd. 3 Nr. 106, die Gegen-
urkunde des Erzbischofs vom gleichen Tage bei Lac. Urkb. Bd. 2 Nr. 672.
Zu Upk.Nr. 70.
(1278 September 22.) — Adolf und Walram von Millendouk erklären,
nachdem sie ihrer Haft entledigt worden, alles gutheisseu
zu wollen, was ihre Mutter Iladwig und ihr Bruder Gerhard
wc;;en der OiUcr zu Jiu-hfn mit den Er/bi^chöfen von Kolu
Digitized by
Google
-^ 271 —
vereinbart haben und was genannte Schiedsrichter wegen
des Schlosses Millendonk bestimmen werden.
Nos Adolphiis et Walramus de Milcndunc fratres notum facimus uni-
versis, quod nos a vinculis absoluti de bona voluntate nostra et spontanea
promittimus et ad hoc tide corporali et iuramento prestitis sub pena excom«
municacionis ac obtentu bonorum feodalium sive aliorum honoris iuris et
hereditatis, que habemus vel que consequi poterimus in futurum, nos obügamus,
quod quicquid domina Hadewigis, matcr nostra, et Gerlacns frater noster de
Milendunc fecenint vel alter eorum, communiter vel divisim, de bonis de
Jughende et suis attinenciis cum reverendis patrihus bone memorie domino
Engilberto quondam archiepiscopo et domino Sifrido nunc archiepiscopo et
ecclesia Coloniensi vendendo, exponendo, impignorando vel alias alienando
dicta bona, sive in agris, iudiciis, pascuis, hominibns, ministerialibus ac aliis
redditibus quibuscunque, ratum habebimus et habemus atque gratnm nee
iimquam contraveniemus ullomodo, reuunciantes et effestucantes simpliciter
et pure omnibus bonis que dicta domina Hadewigis mater nostra et OerlacuH
frater noster vel alter eorum communiter vel divisim vendiderunt ccclesie
Coloniensi, exposuerunt, obligaverunt vel quocuroque alio modo transtulcrunt
in eosdem, et omni iuri, quod nobis posset competere in eisdem. Preterea,
quia de castro Milendunc multa dampna et incomrooda illata sunt ecclesie
Coloniensi, promittimus et ad hoc nos tide, iuramento et sub pena excommu-
nicacionis ac obtentu honoris, bonorum et iurium ac hereditatis nostre, prout
superius est expressum, obligamus, quod faciemus quicquid vcnerabiles viri . .
decanus . . scolasticus . . subdecanus, choriepiscopus*) et . . decanus sancti
Andree Coloniensio qui pro tempore l'uerint, nobis d ixe r int et iuiunxcriut
laciendum et quod iirmiter observabiraus ea, quo predicti ordinavcrint, statuc-
rint et pronunciaverint faciendurn, volentes et eligentes, quod, si in aliquo
veniremus contra premissa vel aliquid») prcmissonim, privati simus bonis
feodalibus sive aliis, honore, hereditate et iure quod lantreich vuigariter
Duncupatur et quod violatores tidei, poriuri et excommunicati dcnuncicmur.
In cuius rei testimonium et robur sigilla nobilis viri doraini Wilhelmi de
Helpensteiu, . . advocati de Nersa, Gerardi advocati Colonicnsis, Arnoldi de
Hostaden, Winrici de. Bacheim, Henrici et Rcmbodonis de Boetberg fratrum,
Adolphi de Rimenzheim, qui premissis*^) iuterfucruut, presentibus rogavimus
apponi. Et nos dux Lymburgensis ac alii predicti ad instantem peticionem
Adolphi et Walerami de Milendunc fratrum predictorum sigilla nostra pre-
sentibus duximus apponenda. Actum et datum anno domini M. CC. LXX.
octavo in die beati Mauricii.
Stadtarchiv Köln, Haupturkunden-Arclüv Nr. 439. - Kopie auf Perga-
ment tx>m 25. September 1300.
Verzeichnet: Mitthlgn. a. d, Stadtardi. v. Köln, Heft 4 S. fi. VfjL
das. S. 1 f.
a) aliquo. b) Vorher 'in' guiilfft.
I) eclL 'amioriB ecclenii*'.
Digitized by
Google
— 272 —
Zu ürk.Np. 12.
(1302 Deeember 1.) — Heinrich von Virneburg Dompropst zu Köln
und Arcbidiakon vergleicht sich mit den Amtleuten und
Pfarrgeuossen von S. Columba dahin, dass der von seinem
Vorgänger Konrad von Berg ernannte Pfarrer Johann Grin
unbeschadet des Patronatrechts der Gemeinde auf Lebens-
dauer in seinem Amte bleiben soll.
Universis presentes litteras inspccturis Henricus de Vimenburg dei
gracia maior in Colonia prepositus et archidiacouus salutem cum noticia
veritatis. Cum vacante olim ecciesia parochiali sancte Columbe Coloniensi
per mortem bone memorie Henrici dicti Scherfgin rectoris eiusdem venera-
bilis vir dominus Conradus de Monte tunc prepositus maior et archidiaconus
Coloniensis noster antecessor Johanni dicto Grin clerico de eadem providisset
ipsumque de eadem investivisset et . . officiati et . . parochiani ibidem,
asserentes se patrouos eiusdem eeclesie, diverses adversarios sibi successive
occasione dicte ecciesie suscitassent ipsisque adversariis de medio sublatis
convenit inter nos ex una parte et ipsos officiatos et parochianos ex altera,
quod idem Johannes dictam ecclesiam tenebit et possidebit pacitice et quiete
et eam diebus quibus vixerit tanquam rector eiusdem reget et ordinabit,
salvis dictis parochianis iuribus qnibnscunque siqua habent ex privilegiis aut
aliis que habuerunt in dicta eccli*sia tempore provisionis dicti Johannis et
ante, quibus in hiis nullum volumus in posterum preiudicium generari, volentes
quod dictis iuribus gaudeant sine impedimento quolibet in futurum. In cuius
rei testimonium sigillum nostrum presentibus litteris est appeusum. Datum
anno domini millesimo trecentesimo secundo in crastino beati Andree apostolL
Költtj Archiv der Kirche S. Columba. — Orig, auf Ferg. m, sehr rerleUt.
atth, Siegel des Propstes.
Zu R.-Nr. 48 und Nr. 111.
Das Kapitd zu Hougaerde ist angeblich durch eitie Gräfin Alpaide von
Hougaerde GemafUin Gottfrieds von Hennegau in den Tagen Kaiser Ottos IL
gegründet. Die Propstei desselben war seit unvordenklichen Zeiten mit der Scho-
lasterwürde des kölner Domstiftes vereinigt; ebenso stand dem ScJwlat'ter die
Besetzung der übrigen elf Kanonikate zu. Vgl. Alph. Wauters, Geographie
et histoire des commuties Bdges, Arrond. de Louvain, Canton de TiHemont^
Communes rurales, 2* partie, p. 1 — 49.
(Freundliche Mitteäung des Herrn Cli. Mo eller, Professors der GeschicJtte
an der Universität Loewen.)
Digitized by
Google
Verzeichnis der Orts- und Personennamen.
Vorbemerkung.
Vi^enigen Ziffern^ denen ein R vorangeht, beziehen sich auf die Num-
mern der Begeäen, die durch S bezeichneten auf die Seiten der Einleitung
und der ürkundenteoOe.
Bei den Personennamen ist eine Scheidung nach Ständen nicht erfolgt,
jedoch sind die Kaiser und die Päpste zusammengefasst ; unter den letzteren sind
auch die Kardinäle in aiphabet scher Reihe der Titd genannt Die Mitglieder
der Stifter, insbesotulere des kölner Domkapitels, tcerden nach der Bangordnung
der DignUäten und innerhalb dieser in chronologischer Folge aufgefiihrt, nur die
einfachen Kaiumiker sind nach den Fajnihennamen und, ico solche fMen, na^
den Vornamen alphabetisch geordnet. Kölner Bürger suche man unter Köln,
R. vor einem Namen bedeutet Bitter, f = tot.
Die Ortsnamen habe ich nur, soweit es mit voller Sicherheä sich ihun
liesSy auf die heute gebräucJdiche Form zurückgeführt und mit einer kurzen topo-
graphischen Erläuterung in [] versehen; ddlünter stellt dann die urkundliche
Schräbung des Namens in (). Sehr füldbar hat sich mir sdbst hier, tco doch
der Zusammenhang rides ergab, der Mangel eines gescMchÜicIien Ortsverzeidt-
nisses der Erzdiözese Köln gemacht.
Aachen R. 1, 39, 46. S. 196.
— S. Marien (Krönaugs-) stift, Pr.
Walram R. 264.
— Tebold V., Frau Vredeswindis,
Sohn Arnold, dessen Frau Alei-
dis, Enkel Hermann S. 217.
A erzen (nicht Erzen) [Hannover, Amt
Hameln] (Ardeslein) R. 279.
Ahausen [Kr. Olpe] Burgmann v., s.
Dortmund.
Ahr, Schloss [Kr. Ahrweiler] R. 127.
— Gr. Dietrich v. R. 16.
— Herrn. Schenk v. R. 211.
— Hostadensche Erbschaft R. 226.
Ahreufel8,Arenfel8[Kr.Neuwied] R. 206.
Ahrweiler, Schöffen R. 346, 347. Joh.
V. GieJsdorf (? Gelstorp) R. 347.
— 8. Köln, Dom.
WMtd. Zeittohr. £rgbeft 8. (1886).
Ailshoven s. Olshoven.
Albert (d. Gr.), ehemal. Bischof v. Re-
gensburg R. 259. Provinzial des Pre-
digerordens S. 226. 8. auch Köln,
Prediger.
Aldenhoven [Kr. Jülich], Kirche R. 42.
S. 204.
— Bertram I. v., Söhne : Bertram H.,
Wilh., Dietr., Giselbert R. 249.
S. 24Ö, 246.
— Bertram HI. Dietrich R. 249. S. 245,
246.
— B(ertram) ? v. S. 241.
Aldenrath [Ldkr. Köln], Joh. v., gen.
Winrichs s. Köln, Dom.
Alfter [Kr. Bonn] (Alvetre), Marschall
Herm v., S. 214. Marschälle S. 251.
Almana, Fluss S. 197.
18
Digitized by
Google
— 274 —
Almuntshem? R. 102. S. 218.
AlteDberg [Kr. Mülheim am Rhein]
(Vetus Mons), Cistercienser - Abtei,
Abt Bruno; Konverse Dietr. v. Erke-
lenz R. 183. S. 224.
Ambele s. Amel, Ambleve.
Ambere s. Ameren.
Ambianensis diocesis s. Amiens.
Amel [Ambleve] (Ambele) Fluss S. 195.
Ameren, Ober- (Ambre superius), Diöc.
Lüttich R. 333, 334.
— Wilh. V. s. Köln, Dom.
Amiens (Ambianens. dioc), Diöc S. 252.
Anagni R. 30, 193, 194.
Andernach R. 15, 39, 47, 206.
— kleiner Zoll R. 258.
— Joh.v.R.195.Gerh v.,MinoritR.259.
Anroch te [Kr. Lippstadt] i Anruthe) R. 8.
Anstel [Kr. Neuss] R. 190, 294, 297,
383. S. 257, 262, 263.
— Schnltheiss Reinard R. 294. S. 225.
Schulth. Werner, Schoflen Hein-
mann, Reinard S. 256, 257.
— Hartm. v., Heinr. v. S. 225. s. auch
Frixheim.
Antwerpen, Archidiakon [von Cambrai]
Mag. Wilhelm R 87. S. 215.
Arberg [jetzt Aremberg, Kr. Adenau],
Gern. v. R. 180. Heinr. v., Burggr.
zu Köln R. 180. s. Köln, Vogt.
— (Harberg), Job. Herr v., Mutter
Methildis, Frau Katliar. R. 265.
Ardeslein s. Aerzen.
Argendorf [jetzt Ariendoif, Kr. Neu-
wied], Herm. v., Sohn Wigand S. 239.
Amafa s. Erft.
Arnsberg R. 30. S. 107.
— Heinrich Gr. v., R. 25. Gottfried HI
R. 191.
Arsbeck [Kr. Erkelenz] (Oirsbeke)
Job. V. S. 265.
Arscheit [? Harscheidt, Kr. Gummers-
bach], Heinr. v., Vogt zu Hachenburg
R 195.
Asbach fKr. Neuwied] R. 248, 259.
Asdunk, Hof Asdonk, nördl. Mors S. 197.
Assisi, Kirche S. Maria de Angelis R . 398.
Attens, mons, S. 195.
Auweiler [Ldkr. Köln! R. 269 n,
Avignon, Villa Nova R, 369 n, 377.
Baal [Kr. Erkelenz] (Bala), R. Rutger v.
S. 225.
Bachem [Kr. Bonn], Weingärten R. 234.
— R. Winrich v. S. 243, 271.
Baesweiler [Kr. Geilenkirchen] (Bast-
wilre), R. Rutger v., gen. Paffo R. 277.
S. 249, 250.
Bala 8. Baal.
Barath, Job., s. Chalons.
Basel, Heinr. v., 6. Köln, Dom.
Basthusen, Adolf v. S. 197.
Bastwjlre s. Baesweiler.
Bech, Hof bei Bedburdyck [Kr. Gre-
venbroich] R. 355.
Becgindorp s. Betrgendorf.
Bedburdyck [Kr. Grevenbroich] Pfarrei
R 344, 3o5, 371, 372, 374—376.
Rektor : Wilh. v. Schieiden, Dompr.
zu Köln R. 374.
Bedburg [Kr. Bergheini] (Bedbure),
Jutta, Herrin v., Sohn Friedr. S 234.
Beggendorf [Kr. Geilenkirchen] (Bec-
gindorp), Rutger Edler v. S. 245.
Beichliugen [Kr. Eckartsberga, Prov.
Sachsen] (Bichelingen) Gr. Lupoid v.
S. 197, Gr. Kuno v. S. 197, 198,
Söhne des Herzogs Otto.
Beilstein [Kr. Zell] R. 38.
Bevnsvelt s. Binsfeld.
Bell, R. Otto V. S. 242, 243.
Bercheim, ? Berk [Kr. Schleiden].
Berengeri prcdium S. 197.
Berg, Adolf V. R. 3. Gr. Adolf IV. R. 193,
194. Hz. V. R. 389. Engelbert v.,
Konrad v. s. Köln, Dom.
— R. 124, 147. S. 221. s. auch Nie-
derberg, Wickrathbecg.
— R. Ludw. V. S. 250.
Bergheim, Schöffen R. 314.
Bergheim, Walram Herr v. S. 268, 269.
8. auch Jülich.
Berk [Kr. Schleiden] (V Bercheim) S. 195.
Bernstein R. 39.
Berstorp, R. Hertwich v.. Frau Demo-
di?, Sohn Weher Blendehan R. 324,
328.
Bilstein [Kr. Olpe], Herr Job. v. R. 235.
S. 240, 241 8. auch Köln, Dom.
Binsfeld [Kr. Düren] (Bevnsvelt) s.
Bonn, Scholaster.
Bischofshausen [in Hessen], Wemher
gen. v. R. 203.
Blankenberg [Siegkreis] R. 163. Chris-
tian Edler v. R. 65. Heinr. v. R. 19?».
Heinr. v. s. Köln, Dom.
Blcndehan, Welter s. Berstorp.
Bocholtz [auch 'Buchholz' Kr. Mayen
bei Bargbrohl] (Bugholz) R. 278.
S 250 251
Bocklemünd VLdkr Köln] R. 269 ».
Boetberg s. Sudberg.
Bonforst, Wald [Kr. Bergheim] R 52.
Bonn, Stadt R. 65, 241. (Herbstbede)
261, 290. S. 196, 247, 248. Schul-
thciss R. Lambert S. 243. Schöffen:
Digitized by
Google
275
Klais V. Gielsdorf, Job. Wenemar,
Christian v. Altendorf, Job. v. Duis-
dorf (Dudistorp) R. 268.
Bonns. Kasslusstift K 132 n. Propst
und Arcbidiakon R. 140, Reinard
R,319. Dekan (Wolfram?) R 134,
135, 143. Scholaster Gerhard
R. 42. S 204. Mag. Dietrich S. 226.
Arnold v. Binsfeld S. 243. Kan.
Albert v. Dollendorf R. 212. S. 229
—31.
— S. Gertrud R. 202.
— Job. V. 8 Vilich.
Born [Kr. Geldern] R. 312. S. 264,
265. Arnold v. s. Köln, S. Gereon.
— (Föns prope Werdenara), Pfarrei
in der Stadt Werden R. 290.
Bozbeim s. Butzbeim.
Brabant R. 295. Erstgeborner Heinr. v.
S. 215
Bracbel (Brakel), Dietr. v., Sohn Dietr.,
dessen Frau Mettel R. 391, 392.
Bracht [Kr. Geldern] R 31 2. S. 264, 265.
Brakel R. 47.
Braunschweig, Heinrich (d. Löwe) Hz. v.
R. 25, 40.
Brauweibr (Brunwilre), Benediktiner-
Abtei [Ldkr. Köln] R. 22, 36, 132 n.
Abt Emecho I R. 167, 198.
Breisig, Nieder-, [Kr. Ahrweiler] (Bri-
seke), Hof des köln. Dorastiftes
R. 186.
, Johanniterkommende, Komtur
Gerh. V. Hammerstein R. 345.
— Ritter Konrad v. R. 163. Konzo
R. 186. S. 22Ö.
Breitbach [Kr. Neuwied], R. Heinr. v.
R. 125.
Brempt [Kr. Erkelenz] ^Breymt) R. Rut-
irer v. R. 812. S. 264, 26.ö. Söhne
Rabodo v. R. 312, 357, 360 S. 264
Dietr. S. 265; dessen Frau Guda
R. 360.
S. Brigida, Tilmaun v., s. Köln, S. Maria
im Kapitol.
Briseke s. Breisig.
Broich [Kr. Jttlich] (Bruche, Brücke)
Herrn, v. s. Köln, Dom.
— Dietr. Herr v. S. 210 o.
ßroke, Herbord de, Frau Christiua,
Tochter Aleidis S. 239.
Bruche s. Grevenbroich»
Bruchhausen [Westfalen?] Heinr. v.
R. 103.
Bröhl (? Brule), Albert v., s. Köln, Dom
Brüssel (Bruxella), Gewandhaus R. 69.
— Job. V. 8. Köln, Dom.
Brunwilre s. Brauweiler.
Brutterbeke S. 213.
I Buchheim [Kr. Mülheim a. Rh.], Hof
der Domkustodie R. 178.
, Budberg [Hohen-B., Kr. Mors] (Boet-
berg), Heinr. u. Rembodo v. S. 271.
i Büderich [bei Wesel] (Buederick), W.
I von, Notar, S. 104.
Büllesheim, Ober- [jetzt Klein-B., Kr.
Rheinbach](Bulgishem,Bullinczheim)
R. 245, 281, 311, 319, 324. 329, 386,
I 387. S. 244, 264. Pfarrer Job. R. 329.
I Büren [Kr. Brilon], Heinr. v. R. 103.
Dietr. v. s. Köln, Dom.
Bürvenich [Kr. Düren]. Druda v., Sohn
Godart R 378.
Bugholz s. Bocholtz
Burghartenfels [Unterwesterwaldkreis]
R. 168
Burgmauer, Dietr. v. d. s. Köln, Dom.
Bursdorf [? Buschdorf, Kr. Bonn] R. 282.
Butzheim[HofbeiNette8heim,Kr.Neu8S]
R. 323.
— (Bozbeim), Bemwin v., Frau Win-
lif R. 183. S. 224.
Cambrai, Bistum R. 17.
— Mag. Wilhelm, Arcbidiakon in Ant-
werpen R. h7. S 215.
Capeila Scillingi' s. Schillingskapellen.
Chalons, Arcbidiakon Job. Barath S.
216 n.
Cimiterium s. Margarethe, s. Köb, Mar-
garetenkloster.
Cime, Cyrne s Zier.
Cisterzienser R. 177.
Comes, Simon s. Köln, Greve.
Corbie, Benedikt-Abtei, Diöc. Amiens,
Abt Hugo, Mönch Peter v. Mon-
ceau (de Monciaco) Propst zu Wi-
doy R. 284, 285. S. 252, 253.
Dahlem [Kr Schieiden] (Dalheim)S. 195.
Dahlen [Kr. M.-Gladbach] (Dale) R. 73.
S. 211, 212.
Dalheim s. Dahlem.
Darmstadt S. 108.
Dassel, Adolf Edler v. R. 191. R. Ludw.
Edler v. S. 243.
Dattenberg [Kr. Neuwied] R. 168.
Deutscher Orden R. 180 s. Köln.
Deutz, Benediktiner-Abtei, Abt Phüipip
R. 132, 131 S. 22i.
Deversdunk, ausgegangene Hofstatt bei
Grefrath R. 177.
Dyck [Kr. Grevenbroich] R 321. Herm.
V. R. 16. Gerh. Herr v. R. 344. Kon-
rad Herr v. R. 355, 371, 372, 375.
Ludolf V. 8. Köln, Dom.
18*
Digitized by
Google
— 27H
Dirlau [Kr. Düren] (Dirlo) R. 219 S. 233.
Disternich [Kr. Düren], R. Embrico v.
R. 328.
Dollendorf [Siegkreis, vielleicht die
jetzige Longenburg beiNiederdollen-
dorf) Herren v. R. 215. Gerlach
Edler v. S. 230. Albert s. Bonn;
Qerfa., Winrich v. s. Köln, Dom.
Dortmund R. 35, 227.
— Herbord, Gr. von, Burgmann zu
Ahausen R. 227.
Drescwilre, Wilh. S. 257.
Droißhagen [Kr. Olpe] R. 159.
Dünwald [Kr, Mülheim a. Rh.], Prae-
monstratenserinnenkloster R. 178.
Düren, Bruder Matthias v. 8. Köln, Kar-
meliter.
Duisburg R. 35, 345.
Darmale [jetzt Dumal bei Dinant, Prov.
Namur] R. 72.
Dusselen, Winmar v. s. Kirchhcrten.
Ebbewald, Höhenzug westl. der Lenne
[Kr. Altena] R. 159.
Eberstein, Everstein, Schloss; Grafen
V.: Eberhard R. 163. Konrad R. 209.
Otto JIermann,Ludwig,Konrad R.228.
Konrad R. 279.
Eckenhagen [Kr. Waldbroel], Reichshof
R. 15, 39, 47.
Ederen [Kr. Jülich] (Edirne), R. Rei-
nard V. R. 172. S. 223.
Effenberg [Kr. Rheinbach] (Effelsbure),
R. Dietr. v., Frau Hadwig R. 240.
S. 242.
Effern [Ldkr. Köhi] (Effime), R. 123,
246. S. 220.
Egilsouwe s. Eygelshoven.
Ehrenberg [Kr. Neuwied] Heiur. Ed-
ler v. R. 258. Gerh. v. s. Köln, Dom.
Eygel8hoven[IIoll.Prov.Limburg](Egil-
souwe), Kleriker Philipp v. R. 277.
S. 249.
Eigelstein, Bruno Brunonis v., Notar
R. 370.
Eysbem s. Oesbem.
Eisenberg [Waldeck] (Isenberg mons)
R. 170.
Elfger Feld, Pfarrei Gustorf, [Kr. Gre-
venbroich] R. 391, 392.
Elmpt [Kr. Erkelenz], S. 265; Knappe
Georg V. R. 370.
Elslo, Arnold, Reiner v., s. Köln, Dom.
Emmels [Kr. Malmödy] (Emelesse),
Heinr. v., s. Köln, Dom.
Engem R. 25, 47.
Engersteyne, bvme, Weinberg zu Unkel
R. 351.
Erft (Amafa), Fluss, R.- 188. S. 196.
Erkelenz (Erclenze), Dietr. v. s. Alten-
berg.
Erkensruhr (Orkentrure), Quellarm der
linksrhein. Ruhr S. 195, 196.
Erp [Kr. Euskirchen] (Erlepe) R. 212,
215, 274. S. 229-231.
— Wolbert, gen. Polpeir v., Frau Ger-
wif R. 274.
Erpel [Kr. Neuwied] (Herpille) R. 12.
(Wald) 41, 71, 116. S. 220.
Erprath[Kr. Grevenbroich] (Erperode),
G. Herr v., S. 241.
Erzen s. Aerzen.
Esch [bei Pesch, Ldkr. Köln] R. 269 «.
— [Kr, Rheinbach] R. 82, 245, 281,
313, 320, 326, 327, 364. S. 244,
266—268.
Esch, Volquin v., s. Köln, Dom.
Eschweiler [Ldkr. Aachen], Schultheiss
Wilhelm R. 113.
Espede, Espith. a. d. Maas? R. 26, 27.
S. 201, 202.
Essen R. 308.
Euskirchen, Jak. v., s. Köln, Dom.
Vag, Reinard, S. 225.
Feldkassel [Ldkr. Köln] R. 269 K
Yele, Holzgewalt bei Manstätten [Man-
stedten, Ldkr. Köln] R. 198.
Felix, Ritter Gerhard, S. 239.
Vernich [Kr. Euskirchen], Herrn, v.,
R. .S87. Konrad s. Köln, Dom.
Ferrires, Andreas de, Anwalt zu Lat-
tich R. 356.
Vianden (Vienna) R. 62. Gr. Heinr. v.
R. 62. Heinr. v. s. Köln, Dom, and
Utrecht.
Vilich [Kr. Bonn], adeliges Fraulein-
stift, Stiftsherr Adolf von Hosen,
Domkan. zu Köln R. 297, 301.
S. 257, 260, 262, 263.
~ Pfarrer Job. v. Bonn S. 243.
Vyuke, Peter, v. Berge, Schwester Rich-
modis, Frau Sophia R. 351.
Vimeburg [Kr. Adenau], Walbodo,
Ernst V., R. 195.
— Rupert Gr. v. S. 268.
Fischenich [Ldkr. Köhi], Almer v.,
R. 311, S. 264.
S. Vith (ad e. Vitum) [Kr. Malm^dy]
S. 195.
Flabbe, Werner S. 257.
Flamersheim [Kr. Rheinbach] R. 328.
S. 267, 268.
Flechtorf [Benediktiner - Kloster, Kr.
Eisenberg in Waldeck] R. 170.
Digitized by
Google
ili
tloreffe, Prämoastratetiserklostcr bei
Namur, Abt (Walter v. Obbaisj
R. 245. S. 244 ", 245.
Yoylen 8. Fühlingen.
Volmarstein [Kr. Hagen i. W.] (Vol-
menstene, Volmuntstein) R. 103.
Eberh. v., Goswin v. s. Köln, Dom.
Föns prope Werdenam, Pfarrei Born
in Werden R. 390.
Vorst [Ldkr. Köln] R. Heinr. v., Söhne
Job., Heinr. R. 831, 332.
Frambalch, Ritter Winemar, S. 224.
Frankfurt R. 2, 10, 35.
Franko, Schenk? S. 214.
Frechen, Burghaus [Ldkr. Köln] R. 216.
Vreden [Kr. Ahaus] R. 39, 46.
Freialdenboven [Kr. Jülich] (Vredin-
aldenhoven,Yridenaldenhovenetc.)
R. 11, 56. S. 210, 245.
— Pfarrer: Walter R. 11. Rembodo
S. 245.
Frenz [Kr. Düren] (Vrenze), Herr v.
R. 55. Harpernus v. S. 210.
Friesheim [Kr. Euskirchen], Vogt R.20.
Ritter Reinard v. R. 32«.
Vritbengeresbeche S. 197.
Frixheim [Kr. Neuss, beiAnstel] ( Vrytz-
heim, Frizheim), Reinard v. R. 383,
Sohn Job. Gebur gen. v. Anstel,
dessen Frau Greta R. 383—85. Heinr.
Moyr gen. v. F., Sohn Ekbort S. 262
Fronenvurthe, vadum S. 195.
FählingenrLdkr.Köln](Voylen) R. 269".
Füssenich [Kr. Düren] (Vuesnich), Prae-
monstratenserinnenklostcr, Meisterin
Irmegardis R. 219. S. 233.
Fulda R. 36.
Vus, Gerb. S. 225.
Gebbardshain [Kr. Altenkirchen] (Ge-
vartsbain) R. 242.
Gebur, Job., s. Frixheim.
Gehn [Kr. Euskirchen] (? Cagun) S. 195,
Geich [Kr. Düren] (? Cagun) S. 195. —
In R. 267 ist Geyea zu lesen.
Geyen [Ldkr. Köln] R. 260, 267, 275.
S. 24«.
Geistenbeke S. 197.
Geldenaken, franz. Jodoigne [Brabant,
Arrond. Nivelles] (Geldonacum)
R. 69.
— Job. V., Anwalt, R. 356.
Geldern, Grafen v S. 240. Gr. Otto III. v.
R. 177. Hz. Rainald II. Gr. v. Zutfen
R. 357. Edward v. R. 375.
Gelis, Acker bei Hersei [Kr. Bonn]
R. 367.
Gelnhausen R. 25, 27.
Gel/dorp [ - Gelsdorf» Kr. Ahrweilerj
s. auch Gielsdorf.
Gemünd [Kr. Schieiden] S. 196».
Gennep, Florekin v. s. Köln, Dom.
S. Germano R. 75.
Gewere, Holzgewalt bei Manstedten
[Ldkr. Köln] R. 198.
Gielsdorf [Kr. Bonn] (Gekdorp) R. 78,
222, 259, 266.
— , Gelsdorf, Joh. v., Schöffe zu Ahrwei-
ler R. 347. Klais v., Schöffe zu Bonn
R. 367. 368. Dietr. v., Schultheiss zu
Lechenich S. 242, 243.
Givemich S. 195.
Gladbach, München-, Benediktiner-Ab-
tei, Abt Dietrich R. 278. S. 250, 251.
Mönch Priester Goswin S. 250, 251.
Gladbach [Kr. Düren, westl. v. Erp],
Rentamt R. 334.
— Dietrich v. R. 19, 20. S. 200.
— Klein-, [Kr. Erkelenz, östl. v. Was-
senbergj, Schultheiss Lambert R.
325.
Glehn [Kr. Neuss] R. 349, 352, 353.
377. Altar d. h. Pankratius R. 352,
Glcuel[Ldkr.KölnJ(Gluele)R. 51. 8.206.
Godegerode s. Gürath.
Godesberg, Dietr. v , s. Xanten.
Goerbnich bei Anstel [Kr. Neuss] R. 45,
297.
Gohr [Kr. Neuss] (Gore) R. 124, 147,
183. S. 221.
Goistnrp h. Gustorf.
Gozfelt S. 195.
Gräfrath [Kr. Solingen], Augustiner-
Nonnenkloster Propst U. (W?) R 89.
Gravendal, Kloster in Gelderland? R.
177 b.
Grefrath [Kr. Kempen] R. 177.
Grevenbroich (Bruche) R. 244, 286.
S. 244.
Griesberg, Gerichtsbezirk im Amte
Hulchratb, nördl. v. Köln, R. 269.
Grimlinghausen [Kr. Neuss] R. 180.
Gürath [Kr. Grevenbroich] (Godege-
rode, Guderode) R. 316, 318.
Gürzenich [Kr. Düren], Herrn, v., s.
Köln, Dom.
Gustorf [Kr. Grevenbroich] (Goistorp)
R. 391, 392.
H. nobilis mulier S. 204.
Haan [Ldkr. Düsseldorf] R. 389.
Haaren, Haren [Kr. Heinsborg], A. v.,
Truchsess S. 241.
Hacchene urbs s. Hagen.
Hachenburg [Oberwesterwaldkreis],
Vogt Heinr. v. Arscheit R. 195.
Digitized by
Google
— 2t8 —
Hackhausen [Kr. Neuf(s] (Hachusen),
Ritter Dietr. v. R. 204. S. 228. .
Hagen i. W. [Hacchene] R 8, 30.
— Ritter Arnold v. S. 2:^9.
Hagestolde S. 196.
Hakstein S. 197.
Halberstadt, ehemal. Bischof Konrad
(v. Krosigk), Mönch im Kloster Si-
chern, R. 70. S. 211.
Hambom [Kr. Mülheim a. d. Ruhr],
Praemonstratenser- Abtei S. 233.
Hame]n(Quernhameln)a.d. Weser R. 228.
Hamm R 62.
Hammersbach, R. Wilh. v. R. 23.
H&mmerstein [gegenüber Andernach],
Burggrafen Arnold, Friedr., Joh.,
Gerh. v. s. Breisig; Albert s. Köln,
Dom.
Haneputte Holzgewalt bei Manstedten
R. 198.
Hannut [Prov. Lüttich, An*. Waremme]
R. 72.
Harberg s. Arberg.
Hardehausen [Kr. Warburg] (Hersve-
thehusen), Prior G. R. 7ü. S. 211.
Hardt, Schloss [Kr. Altenkirchen] R.
127.
Hart, Herrn, v. s. Köln, Dom.
HUtsenrothe S. 195.
Heddinghoven [Kr. Euskirchen], K.
Wüh. V., S. 242, 243.
Hees [Kr. Geldern] (Hese, Hcyse) j^.
Köln, Dom, S. Gereon.
Heimbach [Kr. Schleidcn] (Henprcbach),
S. 196.
— Herrn, v. s. Köln, Dom.
Heimerzheim a. d. Swist [Kr. Rhein-
bach] R. 99. S. 218.
Heinsberg, Dietr. v., R. 76. Dietr Herr
V., Frau Johanna R. 239. S. 241^ 242.
Heinr. v. s. Köln, Dom.
Heyse s. Hees.
Heisterbach [Siegkreis] (Vallis sancti
Petri) R. 186. S. 225.
Hellinghausen, Hof R. 379, 380.
Heipenstein [Kr. Grevenbroich] Wilh.,
Friedr v. R. 349. Wilh. v. S. 271.
R. Wilh., Frau Elisabeth R. 352, 371.
Hemmerden [Kr. Grevenbroich] R.321.
Hemmersbach [Kr. Bergheim] (Hemirs-
bag), Harpern Herr v. S. 269.
Hengebach s. Heimbach.
Hennegau, Gr. Gottfried v., Gemahlin
Alpaüs v. Hougaerdo S. 272.
Hepenheft, R. Friedr. v., Sohn Friedr.
R. 3-0, '626,
Herveren, monetarius de S. 239.
Herford R. 39, 46.
Herlishcym, Oertlichkeit hei fisch [Kr.
Rheinbach] S. 267.
Hermülheim [Ldkr. Köln] (Riczemol-
hem) R. 216.
Herpille s. Erpel.
Herrenstrunden [Kr. Mülheim a. Rh.
bei Berg. Gladbach], Johanniterkom-
mende, Komtur Heinr. v. Seilbach
R. 345.
Herschbach [Kr. Adenau] R 168.
Hersei [Kr. Bonn] R. 282. S. 251.
— Joh. Scheifard v., Frau Kunegund^
Töchter Kunegund, Greta, Paza
R. 367, 368.
Hersvethehusen s. Hardehausen.
Ilertene s. Kirchherten.
Herthe S. 197.
iToo/t o Hees
Hilden [Ldkr. Düsseldorf) R. 389.
Himmerod [Kr. Wittlich], Cisterzienser-
Abtci R. ;i58.
Höningen [Kr. Grevenbroich] (Hoingin^.
Pfarrei R. 287. S. 254.
Hönnepel [Kr. Kleve] (Hoynpe, Hone-
pa, Horst), Cistcrzienserinnenkloster
R. 351.
Hoenstrazen s. Hoogstraaten.
Hohenfel8(Hovels),Engelbertv.,s.Mainz,
Hohenlohe (Honloch) Konr. v., Gr. von
Romanei R. 91.
Hohensayn [Kr. Altenkirchen] CHon-
sene), R. Joh. v., S. 239.
lloingin 8. Höningen.
Hoynpe s. Hönnepel.
Holzwicd, Fluss, R. i9h.
Honloch s. Hohenlohe.
Honsene s. Hohensayn.
Hoogstraaten (Hoenstrazen) Joh. v..
Herr zu Kuik R. 371.
Hormortere S. 197.
Hörn (Hunie) Edle v. S. 265.
Horst (Hurst) R Heinr. v. d. R. 350.
Ilostaden [jetzt Hoisten im Kr. Greven-
broich], Grafschaft R. 33, 127, 128,
139, 165. 226.
— Brüder Friedr. u. Lothar, Friedr.'s
Sohn Dietr. R. 126—128, 305.
Friedrich S. 260, 261. Arnold v.
S. 271.
— Holzgrafschaft R. 236, 237. S. 241.
Hougaerden (Hugarde), Stiftskirche [bei
Tirlemont,Arrond.Loewen] R.48,111.
S. 272. Alpais Gräfin v. S. 272.
Huchelbeche, Walther v. S. 197.
Hüchelhoven [Kr. Bergheim] (Hugel-
hoven, Hukelhove) R. 9, 221.
~ Reinhard v., Sohn Heinr. (gen. v.
Olshoven), dessen Frau Gudelindis
Digitized by
Google
:- 2l9 —
H 185. S. 224, 225. W nottfried v..
S. 224. R. Rutger v. S. 234. Gerh.
V., Richter der Herrin v. Bedburg;
S. 234.
Uücbelhoven [Kr. Bergheim] (Hügel-
hoven, Hakelhovc) Eheleute Wi-
gard u. dementia R. 221. S. 234.
— Pfarrer Gottfried, Glöckner Mar-
silius S. 234.
Hülchrath [Kr. Grevenbroich], Amt, R.
269, 3üo, 366, 369.
Huschen, Hüsgen [Kr. Solingen] (Hu-
sekine) R. 3.
Huvel, Wald bei Anstel [Kr. Neuss]
R. 182, 190. S. 223, 226, 263.
Hngelhoven, Hukelhove s.Hiichelhoven.
Hundesrith S. 197.
Humisle S. 197.
Hurst 8. Horst.
Husekine s. Huschen.
Husen R. Heinr. v. S. 239, Adolf v. s.
Köln, Dom ; s. Vilich ; Winrich s. Köln,
Dom.
Hütte, LutÄO V. S. 243.
Huttenrothe, Dietr u. Gertnid v. S. 239.
Ikoven [Kr. Grevenbroich] (Idenchoven)
R. 287-89. 8. 254, '^55.
Imich [Kr. Euskirchen], R. Daniel v.
R. 387.
Isenberg s. Eisenberg.
Isenburg [Kr. Neu wie il] Heinr. Herr v.,
FrauMethildi8,SohnOerIach R.189,
168,202. 8.240. Dietr. d.j., Söhne
Salatin, Konrad, Herrn. R. 242.
Isenburg, Schloss bei Wordon a d.
Ruhr R. 152.
Itter, Fürstent. Waldeck K. 203.
Johanniter, Landkomtur Rudolf von
Masmünstcr R. 345. Kommenden s.
Breisig, Herrenstrunden. In Köln
Bruder Ekbert H. 224, 225. S. 235,
286.
Jache, Weinberg zu Erpel R. 71.
Jüchen [Kr. Grevenbroich] (Juchginde)
R. 256. S. 246, 247, 2V0, 271.
Jülich, Gr. Wilhelm IH. S. 215, 216.
— Gr. Wilhelm IV. R. 87, 189. 193,
194. S. 224. t R. 264, 291. Witwe
Richarda R. 264. Söhne: Gerhard
R. 264, 291, Herr zu Kaster R. 293 ;
Walram s. Aachen ; Otto s. Utrecht.
— Walram, Binder Wilhelms IV.
R. 160, 182, 193, 194, 226, 296.
S. 223. Frau Mechtild R. 226.
— Gerhard VU. Gr. v., R. 328.
Jülich, Hermann v. Kleriker, Gerti. v.
Siegelstecher R. 337.
— Landdechant S. 250.
(K)Cagun 8. Geich, Gehii?
Kaiser (Könige):
Ludwig R. 1.
Otto II. R. 1. S. 272.
Heinrich IV. R. 2. S. 195.
Konrad UI. R. 5.
Friedrich I. R. 5, 10, 16, 2«, 25,
46. S. 203.
Heinrich VI. R. 35, 37.
Philipp R. 46, 47.
Otto IV. R. 39, 40. S. 209. Brüder
Heinrich u. Wilhelm R. 40.
Friedrich II. R. 76, 94.
Albrecht I. S. 111, 270.
— Vice-Kanzler und Pronotare: Gott-
fried R. 22, 25, 27. Diether R. 35.
Heinr. R. 35. Siegfried R. 46.
Kaiserswerth R. 35, 39.
Caminorst, Weinberg zu Rrpel R. 116.
S. 220.
Kamp [Kr. Moers] Cisterzienser- Abtei,
Abt Arnold R. 333.
Kappenberg [Kr. Lüdinghausen] Prae-
monstratenserkloster, Propst u. Ge-
neralvisitator R. 341.
Kaster [Kr. Bergheim], jülich'sche Herr-
schaft R. 293.
Caupo, .loh., zu Bergheim; Frau Bela,
deren Bruder Wilhelm, Priester R.336.
Keyrbusz s. Kirbusch.
Kemenate, Grundstück zuNiederkrüch-
ten R. 360.
Kerpen [Kr. Bergheim], Stiftskirche
R. 47. Propst Hermann R. 232.
S. 238. Pr. Gerhard S. 219. Scho-
laster Mag. Job. R. 58.
— Konrad v. s. Köln, Dom.
Kerperg, Wigand v. S. 239.
Kessel (Kcsle), Gr. Heinr. v. R. 32,
Heiur. R. 235—37, 244. S. 240.
241, 244; Brüder : Walram s. Mün-
stereifel; Wilhelm s. Köln, S. Apo-
steln.
— R. Adolf u. Engelbert v. S. 224.
Kyll (Kilo), Fluss 8. 195.
Kirbusch [Ldkr. Düsseldorf?] (Keyr-
busz), R. Thomas v., Frau Eva R. 270.
S. 248, 249.
Kirchherten [Kr. Bergheim] (Hertene)
R. 22, 36, 52, 153, 293, 378. Pfar-
rer: Herm v. Reunenberg R. 296.
S. 257. Wvnmar v. Dusseien R. 369 ».
Kleve, Gr. Dietrich V. (nicht VL)
R. as. Dietrich VI., Frau Aleidis,
Digitized by
Google
,:^ 280 *^
ferst^ebor. Dietrich (VII.) R. 238.
Dietrich VU. R. 238, 269. S. 258.
Bruder Dietrich Luyf, dessen Frau
Lisa R. 286. Herr von Tomberg
S. 258. Dietr. Louf s. Xanten.
Clotten, Klotten [Kr. Kochern] R. 39.
Clusener, Wiurich R. 282. S. 251.
Knechts teden [Kr. Neuss] (Kneitsteden)
Praemonstratenser-Abtei^AbtGott-
scbalk R. 287. S. 254. Abt Johann
R. 341. Kellermstr. N S. 243.
— , abteiliche Gilter zu Ikoven. R. 287,
288. 8. 254, 255.
Kobern [Kr. Coblenz], Lothar v. a. Köln,
Dom.
Kochern, Burggraf Kuno, Witwe Agnes
R. 304.
K ö 1 n , S. Albau, Pfarrei R. .57 ». S. 236,
237.
— Altenberger Hof R. 217. S. 232.
— Alter Graben R. 99. (fossatum ve-
tns) S. 218.
— Alter Palast, Haus R, 145.
— S. Andreas, Stift, Dekane: Hein-
rich (de Sublobiis) S. 224. Johan-
nes S. 239, 247, 271. Kan. Job.
von Rennenberg S. 230.
— S. Aposteln, Stift, Pröpste: Hein-
rich R. 87, 189, 201. Gerhard S. 214.
Heinrich S. 2l5. Dekane (Ger- j
hard) S. 214 Friedrich S. 243.
Scholaster Richwin S. 230, 231.
Kan Wilhelm v. Kessel R. 236.
S. 241.
— Apotheker (Wilhelm) R. 224, 225,
230, 268, 276.
— Arta platea s. Enggasse.
— Brabanter Hof R. 175.
— S. Brigida, Pfarrer A R. 48. N.
S. 236.
— Bürger : Aachen, v. (de Aquis) Te-
bold V , Sohn Arnold v., dessen
Frau Aleidis. R. 217. S. 232.
Alban, Hartmann V.R. 29. S. 202.
Gerhard v. R. 29,37. S. 202, 2a3.
Albus, Kuuo S. 209.
Aurifaber, Petrus S. 236. i
Birbuch, Job., S. 236.
Birkelin, Werner S. 235, 236, .
dominus Hildegerus S. 236.
Corbo, Job. de (clericus) S. 236. '
Virdun, Stephan v. S. 236.
Foro, Waldaverus de S. 209.
Grin, Ludolf S. 235. Job. s. i
Köln, S. Columba. |
Halle, Eiko v. d. R. 28, 33. !
Kleingedank, Heinrich 8. 203. '
^ — Lebarde, Franko v. S. 224.
Köln, Bürger: Margaretenkloster (de
Cimiterio s. Margarete), Chri-
stian v. R. 300 S. 257, 259, 260.
Moyses, Gerhard S. 236
Neumarkt (de Novo Foro),
Herrn v. S. 224.
Parfuse, Richolf S. 203.
Pfau (de Pavone), Gerh. v.
S. 236.
Sachse, Herm. der R. 208. S. 229.
Sandkulen, Florin u. Fazia v.
R. 273.
Saphir, Gerh. S. 209.
Scherfgin, Heinr. s. Köln, S.
Columba.
Scrivere (Scriptor) Jak. S. 236.
Stesse, Friedr. v. d. R. 304.
Thelonarius, Gerh. S. 203.
— Burggraf Heinr. v. Arberg R. 180.
— Domstift, Propstei R. 19, 45,
71, 114, 115, 240.
Pröpste, zugleich Archidia-
kone: Walter R. a — Her-
mann von Heimbach (Henge-
bach) R. 9. — Bruno R. 28,
zugl. Kustos R. 29 S. 202,
zugl. erwählter Erzbischof vl
Kustos R 37 S. 203. — Engel-
bert [von Berg, d. Heil.] R. 41,
43-45, 53. S. 205-207. —
Dietrich R. 54 S. 209. — Kon-
rad R 80 S. 214. — Konrad
R. 97, 102, 108, 111, 114, 116,
(t) 133. S 219, 220. — Hein-
rieh von Vianden (de Vienna)
S. 223, ehemal. Pr. R. 184 a.
Utrecht — Engelbert R. 207.
S.228. — Petrus K. 243. S. 243.
— Konrad v. Berg S. Sf72.
Heinrich (v. Vimeburg) R 298
—304, 306, 308, 309,311. S. 272.
— Bindo R. 339. — Wilhelm
von Schieiden R. 373, 374,
380, 382.
Köln, Domstift, Dekanie R. 146,
166, 167.
Dekane, zugleich Archidia-
kone: Adolf S, 203, 204. —
Udo t R. »ö. S. 211. — Kon-
rad R. 43, 44, 53, 54. S. 205—
2ü7, 209. — Goswin von Milien
R. 89. — Goswin von Rande-
rath R. 89, 90, 97, 99, 100, 106,
108, 111, 124, 146, 153, 157, 158,
160, 174, 183, 187, 191, 200,201,
207,2l2,2l4,219,(t;223.S.217
—19, 221, 224, 226-29, 233,
(t) 234. — Konrad von Rennen-
Digitized by
Google
~ 26i
fcerg (t) R. 231 , 309. S. 237, 288.
— Dietrich [von Boren] R. 28i,
288, 289, 294, 298—304, 306,
308, 309, 311. S. 247, 251. —
Ernst R. 328, 333, 334. — Kon-
rad R. 382.
Köln, Domstift, Subdekanie: R. 42,
64, 99.
Subdekane: Johannes S. 203.
— Rodalfus S. 204. — Her-
mann von Broich S. 210. —
Albert R. 90, 117. S. 214, 219.
— Konrad von Rennenberg R.
133, 158, 160, 223. S. 222, 2->8,
234. — Albert von Lennep R.
231, 234. S. 237. — Wilhelm
R. 24H, 24»5. S. 243. — Fried-
rich R. 3('6, 307. — Hermann
von Rennenberg R. 324, 328.
— Konrad von Rennenberg R. '
337. — Heinrich R. 382.
Chorbischöfe: R. 64. Jo-
hannes S. 203, 204. Lambert j
R. 90. L(udwig) S. 219. Diet-
rich R. 117, 147. R. . . ? R. 160.
Gottfried von Mulsvorth S. 226.
Winrich S. 247.
Scholaster (magister scola-
rum): R. 243. Rudolf R. 55.
S. 203, 204, 210. Franko R. 147,
160. Mag. Johannes 8. 228.
Mag. Heinrich von Emmela
(Eraelesse) f R. 246. Wikbold
R. 272. S, 247. Johannes R 382.
Schatzmeister: R. 140, 297.
Philipp R. 178, 182, 190, 223.
S. 223, 224, 226, 234. Heinrich
von Heinsberg R. 294, 297, 310.
S. 256, 257, 262—264. Emicho
von Spanheim R. 342. Nikolaus
de Septerafontibus (d. i. von
Sevenbom) R. 383. Thomas
de Septemfont. R. 383».
Kantoren: R. 369. Heinrich
8. 203, 204. Ulrich R. 160,
231. S. 234, 237.
Kustoden: Bruno,zugI.Propst
R. 29. S. 202, 203. Alexis, Zacha-
rias S. 2( »3. Udo S. 203, 204. Gos-
win von Volmarstein (Volmunt-
stene) R. 90. Philipp R. 125.
Kuno, camere custos S. 203.
Wilhelm von Roermond, custos
trinmmagorum 8. 226. Hermann
von Münster (de Monasterio)
subcustos S. 226. — Dreikö-
nigenkustodie R 81, 141, 278,
838, 353.
Köln, Domstift, Kellermeister
(cellerarii): Dietrich R. 21. Lud-
wig S. 203, 204.
Kämmerei: R. 354. Kämme-
rer: Wirich S. 2ü3.
Kanoniker: Ahrweiler, Joh.v.
R. 131. Ameren(Ambere), Wilh
V. R 278. S. 250, 251. (Arberg)
Gerh. v., Bruder des kölner
Vogtes R. 213. Basel, Mag.
Heinr. v. R. 187, 271. S. 226.
Bilstein, Gerh. v. R 3ß2. Brühl
(Brule), Albert v. S. 204 ; N. v.
S. 211. Büren, Dietr. v. R 246;
Konr. V. S. 228. Burgmauer,
Dietr. v. d. R.303. Dyck, Ludolf
V. R. 321. Dollendorf, Gerh. v.
S. 204; Gerh. v. R 133; Win-
rich V. 8. 228. Ehrenberg R. 361.
Elslo, Arnold v. R 306, 307, 309,
317, 333. S. 261. Euskirchen,
Jak. v. R. 311. 8. 266, 268. Ver-
nich,Konr. v f R. 344. Volmar-
stein, Reiner v. 11. 90 ; E verard v.
S. 22S. Qennep, Florekin v.
R 303. Gürzenich, Herm. v.
S. 204 Hammerstein, Albert v.
R 307. Hart, Herm. v. 8. 203.
Heese, Wilh. v. S. 204. Heins-
berg, Heinr. v. (später Schatz-
meister), R 238, 269. S. 241.
Husen, Adolf v., Priester, auch
Stiftsherr zu Vilich, R. 294,
298, 3()1, 323, 325. S. 257, 259,
262, 263. 8. Katharina, Joh. v.
R. 196. 8. 22 5. Kerpen, Konr. v.
R 315. Kobern, Lothar v. R
98. Lennepe, Heribert v. R. 90,
174. 8. 228 ; Alexander v.,R 328,
347. Lyyi8berg(?), Hartmann v.,
Rentmeister zu Remagen R. 223.
Limburg, Gerh. v. R. 317, 334.
Lutzheim, Gerh. v. R. 90.
Maasakkers, Rutger v. R. 391,
392. Milien, Goswin v. 8. 211.
Reifferscheid, Heinr. v. R. 344.
Rennenberg, Albert v. R. 117.
212. 8. 228—31; Herm. v. S.
261; Konr. v. H. 117. 8. 261.
Rheinbach, Mag. Dietr. v. R. 289.
Schieiden, Wilh. v. R 344, 355,
362. Stalburg, Stolburg R. 223.
8. 228, 229, 234. Stein, Friedr.
V. R 90; (de Lapide) Ulrich v.
8. 226 Suevus, Ulrich R 51.
S. 206 ; Konrad R. 231. S. 228,
238. Waldeck, Wilh. v. R. 362.
Wevelinghoven, Florekin v. R,
Digitized by
Google
— 2ftä --
307. Wickiath, Otto v., Dietr. v.
R. 98, 145. Wolkenburg, Heinr.
V. R. 104. S. 219. Zymich (Seff-
lika), Joh. V. S. 2U4. — Alexis
S. 204. Arnold S. 204. Mag.
Bezelinus S. 204. Dietrich, zu-
gleich Propst zu Rces R. 90.
Dietrich, zugl. Propst zu Soest
R. 70. S. 211. Embrico S. 263.
Ernst S. 266—268. Gottfried
S.223. Hartwicb,PriesterR.179.
Hugo R. 192. Hugo S 227.
Johannes, Priester R. 129. Jo-
hannes, Rektor der Pfarrkirche
zu Lülsdorf R. 171. S. 222.
Johannes, Pfarrer zu Richrath
R. 252. Oker R. 328. Philipp,
Priester R. 154. S. 222, 22ö.
Ulrich S. 227. Waldaver R. 131.
Winrich S. 223.
Köln, Dom, Vikarien R. o7. S.
Achatius, Silvester und Bar-
bara R. 348. Vikare : Aldenrath
Joh. V. gen. Winrich» R. 383.
Blankenberg, Heinr. v. R. 311.
Brüssel (Bruxella) Joh. V. R 383
—85. Esch, Volquin v. R. 362.
Hu8en,Winrich v. R. 348. Oevel-
vink, Heinr. R. 391, 392. Ra-
tingen, Gobel V. R. 391, 392.
Rees, Eberhard v. R. 3o2. Win-
richs R. 325. Xanten, Gerhard
V. R. 288. S. 255, 2My.
Glöckner: Ludwig R. 37. S. 203.
Petrus, dessen Frau Margareta
S. 218.
Kerzenträger (ceroferarii) Bal-
dewin, Heinrich S. 2u2.
— — fratres s. Margarete S. 207, 227.
Baumeister Gerhard R. 199.
Altäre R. 57, 140, 297.
ambitus ubi iudiria reddi solcnt
R. 385.
Archiv R. 25.
Bibliothek S. 107.
Vorhalle R. 129, 174.
Goldene Kammer R. 297, 310.
S. 262—264.
Weiher (piscina) R. 231.
— Dranggasse [Trankgasse] R. 129,
220, 2a3, 345. S. 252.
— Eigelstein R. 269 «.
— Enggasse (Arta Platea) S. 237.
Köln, Erzbischöfe:
Anno II. d. Heil. R. 2. S. 195.
Friedrich I. R. 12.
Arnold H. R. 4—6, 21.
Friedrich H. R. 7. S. 198.
Rainald, (Erwählter ER.) R. 8. EB.
R 9-15, 34, 47, 132». f R. 16-
Philipp I. R. 16, 18—21, 23—27,
30—36, 38. S. 200, 201, 2u3.
Bruno lU. (Erwählter EB., Dom-
propst und Kustos) R.37, 38. S. 203.
Adolf I. R. 38, 40, 41, 46, 47, 55.
t S. 210.
Bruno IV. (Erwählter EB.) R. 50.
Dietrich I R. 52. S. 209.
Engelbert I. d. Heil. R. 54, 56, oS
-68, 72, 74—75, 77, 8l. S. 109,
211—213.
Heinrich I. R. 77—79, 81, 83, 84,
87, 88, 91—93, 95, S. 208, 213,
215, 217 n, 218».
Konrad (Erwählter u. Bestätigter EB.)
R. 96-98. EB. R. 101, 103, 107,
110, 112, 115, 118, 125, 126. 128,
136, 137, 140-44, 146, 148, 149,
159, 161, 165, 168, 170, 172, 173,
176, 177, 180, 181, 184, 188—91,
195, 198, 201, 202, 205, 2l)9, 211,
214—16, 232. S. 107, 215 n, 221
—23, 225, 2i6, 228-32, 238.
Engelbert H. R, 226—28, 235—37,
241, 245. S. 240-44, 247, 271.
Siegfried R. 248, 250, 254, 255, 258,
261-64, 272, 273, 275, 279, 2K),
282, 286, 287, 290, 293, 29.^ 297,
305. S. 246-52, 2.54, 25.5, 264,
270, 271.
Wikbold R. 319.
Heinrich II. R. 322, 330,^ 332, .338,
339, 341, 343.
Walram R. 353, 354, 358, 363.
Wilhelm R. 369, 374, 377, .381 .
Friedrich HI. R. 397, 399.
Dietrich II. R. 400.
Köln, erzbischöflicher Palast R. 8, 33,
110, 201.
— Vögte: Gerhard S. 214. R. 197,
203. Waldaver f» ^ohn Franko,
dessen Frau Kunegund R. 224, 225.
S. 235, 236. Gerhard R. 315. S. 271.
— Vus, Haus in der Pfarrei S, Paul
R, 187.
— Hl. Geisthaus R. 269 n.
— S. Georg, Stift, Pröpste: Gott-
fried S.207 », 208 tt. Heinrich 11.87.
S. 214, 215. Dekane: Vortlivu»
S. 209. Arnold S. 207 «», 208 », 214.
N. S. 239. Scholaster: Dietrich
S. 208 n. Hexmann S. 209. Kano-
niker: Lülsdorf, Ludw.v. S. 208 n,
215, 216. Mag. Arnold; C; Phi-
lipp S. 208».
Digitized by
Google
— 2M8 —
Köln , <;. Gereon. Stift R. 29, 37, 287,
397. S. 244 n, 254.
— — Pröpste (meist zugleich Ka-
pellare des Erzbischofs): Ar-
nold R. 55. S. 210. Werner
R. 212. S. 229. Konrad von
Schieiden R. 371. Dekan:
Hermann S. 209. Scholaster:
Heinrich S.209. Chorbischof:
Hermann R 73. S. 211, 212.
Kämmerer: Hermann R. 73.
S. 211, 212. Kanoniker: A. '
R. 42. S. 204. Albert R. 73. i
S. 211, 212. Arnold v. Born i
(Bume) S. 265. Heribert v. !
Heesc S. 245. Konrad R. 102.
N. (Bnider der Äbtissin Agnes
von S. Maria i. C.) R. 21«.
predium bei S. Gereon S. 202,
203.
— Grevc (Comes), Simon S. 252.
— Greifen, Haus zum, (ad Grifonem)
R. 208. S. 229.
— Hof, Am, (in Curia) S. 231.
~ S. Jakob. Pfarrei R. 53 «. S. 207,
208 n. Pfarrer Gottschalk S. 208 ".
— S. Johanniskapclle R. 95, 174.
— Karmeliter R. 214. Prior: Bruder
Matthias von Düren R. 396.
— Clocring, Haus zum, (früher Wol-
kenbnrg) R. 218.
— S. Columba, Pfarrei R. 53, 57 «.
S. 207—209. Pfarrer Job. Grin,
Heinr. Scherfgin S. 272. j
— herin Conpeyriuhus in der Pfarrei i
S. Alban S. 237. |
— S. Kunibert, Stift S. 209. Propst ,
Bruno S. 214. Dekan Bemer S. j
223. Scholaster: Walter S. 243.
Erwin R. 302. Kanoniker: Gott- '
fried, erzbischöflicher Notar R. Jf 12. i
S. 230, 231. Lambert v. Rhein- '
bach S. 266, 268. i
— Landgrafenweg R. 110.
— S. Laurenz, Pfarrei R. 57 «, 218.
S. 208, ^36. Pfarrer Christian R.48.
— Lisolfi ecclesia s. S. Maria Lys-
kirchen.
— S. Machabäerkirche R. 269 ».
— S. Magdalenenkapclle R. 269 ".
— S. Margaretenkapelle R. 2(K).
— S. Maria Ablass (ad indulgentias,
avelaiz), Pfarrei R. 99. S. ül8.
— S. Maria ad gradus, Stift, Pröp-
ste: Gerhard R. 58. Friedrich R.
220. Dekane: Heiorich S. 209.
Lupertus S. 214, 224. Tilmann
von Scbmallenberg (Smalenburch)
U. 388. Kanoniker: Heinricb
R. 42. S. 204.
Köln, S. Maria im Capitol, Stift, Äb-
tissinnen: Agnes R. 102. 8. 218.
(Hadwig) R. k60. S. 220. Vikar:
Tilmann von S. Brigida R. b83.
— S. Maria Lyskirchen (ecclesia Lu
solfi), Pfarrei, S. 236.
— S. Maria* im Pesch (in Pasculo)
R. 57 n.
— Markt R 28.
— S. Martin, Klein-, Pfarrei S. 236.
— S. Marzellenstrasse R. 184, 199.
— Minorit Gerhard von Andernach
R. 259.
— Official, bischöfl. R. 249, 294, 344,
384. S. 256.
~ Palast, Haus zum R. 95, 98, 179.
— S. Pantaleon, Benediktiner-Abtei.
Äbte: Heinrich lU. S. 214". Si-
mon S. 214.
— S. Paul, Pfarrei S. 187. Pfarrer
Dietrich S. 2^6.
— Prediger : Lesemeister Albert [der
Grosse] R. 201. s. auch Prediger-
orden und Regensburg.
— Rossmühle R. 396.
— Sayner Hof R. 168.
— Schlüssel, Haus zum R. 218.
— S. Servatiuskapelle R. 217. S. 232.
— S. Severin, Stift, Pröpste: Her-
mann R. 48. Heinrich R. 71, 189,
201. S. 214. Dekan Gerhard S.
209. Scholaster Mag. Andreas
S. 226.
- Stadt«»ic^el S. 209.
— Stolkgasse (Stolchingazze) S. 237.
— Tempel, Haus zum, an der Drang-
gasse R. 345.
— Thcdinhoven, Bezirk in der Gegend
des Bayenturms R. 315 «.
— Trankgasse s. Dranggasse.
— Turm, Alter, in der Dranggasse,
mit der Dombibliothek R. 220.
— S. Ursula, Stift. Äbtissinnen:
Lisa von Rennenberg f R« 234.
Vrederunis R. 2.34.
— Weiher, Nonnenkloster vor dem
Weiherthore (ad Pisoinam) R. 175,
218. S. 223.
— Wolkenburg, Haus am Alten Gra-
ben bei S. Maria Ablass R. 99.
S. 218. 8. auch Clocring.
Königshoven [Ldkr. Köln] (Kunings-
hoven) R. 270. S. 248, 249.
Körbeke [Kr. Soest] R. 170.
Körne [bei Dortmund] (Kurne), Vogtei
Lippinchof R. 106.
Digitized by
Google
- 284
Rörrenzig [Kr Erkelenz] (Korinzich)
R. Adam v. S. 245.
Cormen [Hof im Kr. Bergheim] R. 314.
— Gobelin u. Elisabeth v. R. 314,
836. Ensfrid, Reinard, Gobelin, Agnes,
Eva, Elisabeth, dementia S. 208.
Korvey, Abt Hermann I. R. 84, 170.
Krejts, Heinr., s.Niederkrachten R.357.
Kriekenbeck [Kr. Geldern] R. 177.
Crombach [Kr. Mülheim a. Rh.] (Crum-
berg) R. 65.
Krosigk [Saalkreis], Konrad v. s. Hal-
berstadt.
Crowel, Anselm S. 239.
Crowesel, Dietrich, Frau Beatrix, Toch-
ter Mechtildis bekina, Bruder Rorich
S 239.
Krü'chten, Nieder- R. 312, S. 264.
Orumberg s. Crombach.
Cuchenheim [Kr. Rheinbach] R. 211.
Kuik [Prov. Nordbrahant] s. Hoog-
straaten. '
Kuningshoven s. Königshovcn.
Kume s. Körne.
Curvenmortere S. 197.
Laach, Benediktiner-Abtei, [Kr. Mayen]
R. 155, 156, 164. Abt Heinrich R. 1.5.5,
164.
Landsberg, (^Iraf Tirrich v., Frau .Tutta
R 38
Langel [Ldkr. Köln] R. 269 n.
Langenbach [Kr. Altcnkirchen], An-
selm V , Tochter dementia S. 239.
Lantershoven [Kr. Ahrweiler] R. 26,
27. S. 201, -^2.
Lapide, Ulrich de s. Köln, Dom.
Lare, Ritter Heinr. v. S. 239.
Lausanne, Bischof Bonifaz v. R. 87.
S. 215, 216".
Lebarde, Franko v. s. Köln, Bürger.
Lechenich [Städtchen im Kr Euskir-
chen] R. 18-20, 31, 99, 263, 261,
274. S. 200, 201, 218. Schultbeissen :
Winrich v. Bachem R. 216. R. Dietr.
V. Gelsdorf S 242, 243.
Lechtinflins s. Lichtenfels.
Leden [Leda,Landdro8tei Stade ?] S.213.
Leyen, Schloss R. 100.
— Kimo, Herm., Heinr., Arnold v. d.
R. 101.
— Hillo Gertrud, Gcrlach, Heinrich v.
S. 239
Leindal, Schloss R. 91.
Lennep, richtiger Linnepe.
Lessenich [Kr. Bonn] R. 8.
Leubsdorf [Kr. Neuwied] (Lnpstorf)
B. 168, 222.
Lewenberg a. Löwenburg.
Lichtenfels [Kr. des Eisenbergs in Wal-
deck, bei Dalwigksthal] (Lechtenvels,
Lecthinflins, Lichtenhilst) R. 84.
Liedberg [Kr. M.-Gladbach] PL 13.
Lyvisberg, Hartmann v., S. 234, 235.
s. auch Köln, Dom.
Limburg, Herzog Heinrich HL d. alt. ▼.
R.55. fS. 210,211. WalramS.247,
271.
— Gerb, v., s. Köln, Dom.
Lingen [Hannover] S. 213.
Linnepe. Albert, Alexander, Heribert v.
8. Köln, Dom.
Liuuinchusen S. 197.
Lintorf, Heinr. v., Notar R. 384, 385.
Linz am Rhein R. 186, 248, 308. S. 225.
Lippiuchof 8. Körne.
Loevenich S. 238.
Loewen [Brabant] R. 69.
Löwenburg [Siegkreis] (Lewenberg),
Job. Edier v. R. 261. S. 247, 248.
Löwensteiu R. 203.
Loverich [Kr. Geilenkirchen] (Loverke)
R. 181. Pfarrer WUhelm R. 299.
S. 258, 259.
Lommersum [Kr. Euskirchen] (Liuners-
heim) R. 72.
Longerich [Ldkr. Köln] R. 269 ».
Lothringen u. Brabant, Herzog Hein-
rich V. R. 69, 72. Frau Maria R. 69.
Lüdenscheid [Kr. Lüdenscheid] R. 262.
Lülsdorf [Siegkreis], Pfarrer Job. R. 1 7 1 .
S. 2ä2.
~ ii. Ludwig, Vogtv. R. 200. S. 227.
8. Köln, S. Georg.
Lüttich R. 356.
— Bistum R. 201, 202. Bischöfe:
Rudolph R. 26, 27. Johannes R
253. Archidiakon Gerhard de
Peis R. 148. Domstift, Propst
J., Dekan u. Archidiakon Friedrich
R. 252. S. Martin, Dekan Fried-
rich R. 251—53, 257. S. Johann,
Dekan Gottfried R. 87. S. 216.
S. Paul, Dekan u. Scholaster R
119, 120.
Lützenkirchen [Kr. Solingen] R. 64.
Lumersheim s. Lommersum.
Luue, Reimer v. S. 243.
Lupoldus comes [de Bichelingen ?] S.
197.
Lupstorf s Leubsdorf.
Lur, Silva iuxta Hacchene S. 197, 198.
Luzelinwintre, Luccillwintre s Ober*
winter.
Luzheim, Gerb. v. s. Köln, Dom.
Digitized by
Google
— 386
Lyon R. 118-121, 134—138, 141-143,
148, 160, 161, 162, 166, 167.
Maas, Fluss 8. 201.
Maasakkers, Rutger v. s. Köln, Dom.
Maihdoip (? im Kr. Grevenbroich, Pfar-
rei Oekoven], Wicker u. Heinr. v.
R. 294, 297. S. 2ö6, 257. Knappe
Friedrich, Frau Junge R. 359.
— Ratger v. S. 257, 262, 263.
Mainz 91.
— ErzbischOfe: Christian v R. 10,
22, 25, 27. Konrad R. 35. Sieg-
fried m. R. 121.
— erzbischöfliches Gericht R. 268.
— Domstift R. 276, 382. Kanoniker
Engelbert von Hohenfels (Hovels)
S. 243.
— S. Stephan, Scholaster Mag. R . . .
R. 70. S. 211.
Maken, Ritter R. 223. S. 234.
Manderscheid, Burg R. 62.
Manewerg, Weinberg zu Erpel R. 71.
Manstättfn [Ldkr. Köln] (Manstcidin)
R. 198, 217. S. 232.
Marburg, Schinben v. S. 239.
Marienthal [Kr. Rees, bei Brünen] Cister-
zienserinnenkloster R. 149 n.
Mark R. 80. Graf Eberhard v. d. R. 262.
Marsberg [Kr. Brilon] R. 84.
Masmünster, Rudolf v. s. Johanniter.
Mechtern (ad Martyres), bei Köln, vor
S. Gereon R. 11.
Meer [bei Neuss], Schloss, dann Prae-
monstratenserinnenkloster R. 13,
14. Nonne Mechtild (v. Olshoven)
R. 335.
— Hildegund, Gräfin v. R. 13, 14.
Mehlem [Kr. Bonn] (Meilnheim, Milne-
heim) R. 251-53, 257, 299. S. 258,
259.
Meinerzhagen [Kr. Altena] R. 159.
Mel S. 197.
Melevenne S. 197.
Menden [Siegkreis] R 8, 71, 107, 250.
Mengenich [Ldkr. Köln] R. %9 n.
— Christian v., Frau Katharina R. 365,
366.
Merheim [Kr. Mülheim a. Rh.] R. Joh.
Edler V. R.283. Frau Aleidis R. 298.
S. 252, 258.
Merkenich [Ldkr. Köln] R. 269«.
Meriesheim, R. Gottfried v. S 224.
Mettemich [Kr. Mayen] R. 168.
Milenchnsen S. 213.
Milien [Kr. Heinsberg] (Milne), Wilh. v.,
Herr zu Wickrath K. 344. Goswiu v. '
s. Köln, Dom.
Millendonk [Kr. M.-Gladbach] Dietrich
Edler v. f R. 256. S. 246. Witwe
Hadwig, Kinder Gerlach, Goswina,
Adolf, Walram R. 256 S. 246, 247,
270, 271.
— Geriach, Edler v. R. 316.
Milneheim s. Mehlem.
Milonis predium inWobbekenroth 8.197.
Minden, Bischof v. R. 228.
Mömerzheim [Kr. Rheinbach] (Muminz-
heim) R. Amilius v. R. 281.
Mörmter [Kr. Kleve] (Monumentum)
R. 23.
Moir s. Frixheim.
Molenark [jetzt Müllenark, Kr. Düren]
(Mulenarche), Graf Hermann v.
R. 8, IH. Mechtild v. R. 165.
— Herm. v. S. 214. Kuno v., Rein-
hard v. gen. Hoengen R. 247.
Molandino de, s. Mühle.
Molsberg [Kr. Westerburg, Nassau],
Diether Herr v. R. 233, S. 239, 240.
Kaplau Konrad S. 239.
Moluchusen, Dietrich von, Truchsess
S. 214.
Monasterio, de, s. Köln, Dom.
Monceau [Prov. Namur] (Monciacum)
Peter v. s. Corbie.
Mondorf [Siegkreis] (Mundorp) R. 89,
156.
Monheim [Kr. Solingen] Rektor Rigwiu
R. 337.
Mons 8. Walburgis s. Walberberg.
Montjoie, Herren v. R. 211 ».
Monumentum s. Mörmter.
Moreudorf [Ldkr. Köln] R. 238, 269
Morenhoven [Kr. llheinbach] Ritter
Adam v. S. 266, 268.
Morken (Nieder-) [Kr. Bergheim] R.354.
Mühle (de Molandiuo) Rutger v. d.
S. 234.
Mülheim (Molinheim), Herm. v., R. 192.
S. 227.
Müllenark s. Molenark
Münster, Bischöfe; Hermann R. 40.
Dietrich R, 54. [Otto] R. 149 " Lud-
wig R. 339.
Münstereifel [Stift im Kr. Rheiubachj
(Monasterium), Pröpste : Gottfried
R. 179. S. 215, 226. Walram v.
Kessel R. 236. S. 240, 241.
— Propsteihaus in Köln R. 110.
— Vogt Heinrich, Schöffen, R. 346.
— Otto v. R. 346, 347.
Mulenarche s. Molenark.
Mulinheim s. Mülheim.
Mulsvorth, Gottfried v. s. Köln, Dom
Muminsheim s. Mömerzheim.
Digitized by
Google
k
— 286 —
Namedy [Kr. Mayen], Wald R. 2öÄ
Nassau, Graf Heinrich v. R. 75.
Neersen [Kr. M.-Gladbach] (Nersa),
Vogt V. S. 271.
Neyle s. Niehl.
Nersa s. Niers.
Nespene8tege,Furt des Kyllflusses S.195.
Nette, Flusa S. 197.
Nettesheim [Kr. Neuss] (Nettinsheim),
S. 262. Hof Butzheim R. 323, 335.
~ Pfarrer Heinrich S. 225.
Neuenahr, Heinrich v. s. Köln, Dom,
R. 362.
Neuerburg [Kr. Bitburg] (Novum Ca-
strum) R. 62, 233. S. 239, 240.
— Ludwijr Walpod v. 8. 239.
Nenkirch (Nyenkirchen), Pfarrbezirk in
Werden a. d. Ruhr. S. 390.
Neuss (Nussia) R. 13, 177, 188, 235—
37. S. 196, 240, 241.
— Schultheiss Gerhard S. 223.
Neustadt [Kr. Neuwied] R. 222, 248.
Nezzewinkel S. 197.
Nidegjren, Wilhelm Wezstein Schenk v.
R. 260, 267. S. 248.
Niederberg [bei Ziilpich, Kr. Euskir-
chen] (Berg) R. 146«, 219.
Niederkrüchten [Kr. Erkelenz] (Neder-
krujrtene) R. 312, 357, 360, 370, 393.
Rektor Heinr. Kreyts R. 357.
Niedermorken [Kr. Bergheim], Dietr. v.
R. 241 S. 243 Sohn Sibert, Bruder
Konrad S. 243. s. auch Morken.
Niederzier s Zier R. 322.
Nievenheim [Kr. Neuss], R. Gottfried v ,
Frau Gertrud R. 316, 318.
Niehl [Ldkr. Köln] (Neyle) R. 26, 27,
331, 332. S. 201, 202, 263.
Nyenkirchen s. Neukirch.
Niers (Nersa), FIuss R. 235. S. 197, 240.
Nirtz 8. Odendorf.
Nisterberg [Kr. Altenkirchen] (Nister)
R. 168.
Noesenberg [Hof im Gerichte Gries-
berg, nördl. KölnJ R. 269 «.
Novo Foro, de s Köln, Bürger.
Novum Castrum s. Neuerburg.
Nuenbraht S. 195.
Nuweroth S. 197.
Obbais, Obaix [bei Mons, Belgien],
Walter v. s. Floreffe.
Obermorken [Kr. Bergheim] (Over-
morka) R. 241. S. 243 s. auch Morken.
Oberwinter [Kr. Ahrweiler] (Luzelin-
wintre) R. 154. S. 222.
t— Jak. V., Frau Dmda R. 271.
üdakker S. 197.
Odendorf [Kr. Rheinbach] Nirti v.,
Wilh. Schilling v., Frau Greta R. 364.
Odenkirchen [Kr. M.-Gladbach] (Udin-
kirchen) R. 107.
— Rabodo Burggr. v. R. 267. S. 248.
Odinchoven s Oekoven.
Odingender S. 197.
Oevelvink, Heinr. s Köln, Dom.
Oekoven [Kr. Grevenbroich] (Odincho-
ven, üdinchoven), S. 294, 359.
S. 254, 256.
— Hof des kölner S. Gcreonsstiftes
R. 287.
Oesbem [Kr. Iserlohn] (Eysbem) R. 191.
Overmorka s. Obermorken
Oidtweiler [Kr. Geilenkirchen] (Oeth-
wilre)R.247,249,275,277. S. 245,249.
I Oyr ? Hof bei Summern [Kr. Iserlohu]
I R. 373.
I Oirsbeke s. Arsbeck.
I Oytgenbach s. Uetgenbach.
Oleff, FIuss S. 196".
Ollheim [Kr. Rheinbach] (Olme) R 212.
I S. 229-31.
Olshoven [Kr Neuss] (Ailshoven) R. 185.
S. 224, 225.
— Gerh. v. S. 225. R. Stephan v.,
Frau Mechtild R. 335.
Orkentrure s. Erkensruhr.
Orthen [jetzt Oth<«e, Pro v. Lütticli] R. 72.
Orvieto R. 222.
Ösen, Ohsen a. d. Weser R. 209, 279.
Osnabrück, Bistum R. 77. S. 213.
Bischof: Engelbert R. 161.
Osninc, Silva S. 195, 196.
Ossendorf [Ldkr. Köln] R. 30.
Ostervelde R. 180.
Osterwalt, silva S. 197.
Padberg [Kr. Brilon], Schloss R, 56.
Gottschalk v R. 56.
Paderborn, Bistum R. 25. Bischof:
Simon I. (electus) R. 170. S. 240.
Päpste:
Leo IX R. 7. S. 198.
Eugen III. R. 4, 7. S. 198
Hadrian IV. R. 4, 7. S. 198, 200.
Alexander III. R 17, 24.
Pasrhalis HI. R 17
Lucius III. R. 29, 30. S. 203.
Innocenz III. R. 42. 48—50. S. 204,
207, 209.
llonorius III. R. 58, 66— 6S, 70.
Gregorius IX. R 83, 85-88. S. 215.
216 n, 217 n.
Innocenz IV. R 107, 118—121, 125 ",
134—138, 148, 150, 151, 162, lß6.
167.
Digitized by
Google
— 287 —
Alexander IV. R. 193, in.
ürban IV. R. 222.
Klemens IV R. 229. S. 236.
Klemens VI. R. 369 n, 377.
Bonifaz IX. R. 394, 395, 397—99.
S. 105.
Kardinä]e:tit.*8.AngeIi,Bonadies
diac. — 8. Cecilie, Octavianus presb.
— 8. Clementis, Bernardus presb
— B. Cosme et Damiani, Boso diac.
S. 200. E. diac. S. 217 n. — g.
Cnicis in Jerusalem, Hucbald presb.
— 8. Georgii ad velnm aureum, Odo
diac. — 8. Johannis et Pauli tit.
Pamachii, Johannes presb. — s. Mar-
celli, Julius presb. — s. Marie in
Cosmydin, Jacinctus diac. ■— s. Marie
in porticu, Guido diac. S. 200. —
S. Martini, Hugo presb S. 204. —
8. Nicolai in carcere Tulliano, Odo
diac S. 2(jO. — Pastoris, Guido presb.
— 8 Praxedis, Hnbaldus presb. —
ß. Sabinensis, Gregorius episc. —
s. Sabine, Manfredus presb. — s. Ser-
gii et Bacbi, Johannes diac. — s Sil-
vestri et Martini, Johannes presb. —
Tusculanus, Ywanus episc. S. 200.
Roland, Kanzler R. 7. S. 199, 200.
Paffe, Rutger s. Baesweiler.
Palaestina R. 121.
Palche, Goswin R. 124. S. :^2l.
Pari8, Bischof Wilhelm R. 138, 150,151.
— S. Genovefa, Abt v. R. 59
Paulushof [Kr. SchleidenJ S. 19G ".
Peis, Gerhard de 8. Ltittich.
Perremont R. 30.
Perugia R. b3, 229, 394. S. 215 ", 236,
237.
Pettemich, ausgegangener Hof bei Jü-
lich R. 87. S. 215, 216.
Pingsheim [Kr. Euskirchen] K. 264.
Polen, Königin Richeza S. 197.
Polpeir, Wolbert, v. Erp, Frau Gerwif
R 274.
Poppeisdorf [bei Bonn] R. 397.
Predigerorden, Provinzial mag. Albert
[d. Gr.] S. 226.
Pr^monträ, Abt v. R. 341.
Prummem [Kr. Geilenkirchen] (Pru-
mere) R. 26, 27. S. 2ni, -^02.
Puderbach [Kr. Neuwied] R. 195.
Quemhameln = Haoieln a. d. Weser
- R. 228.
Quinheim [ausgegangener Ort bei Grim-
linghausen. Kr. Neuss] R. 265, 352.
Bavcnsberg, Grafen Hennann v. R. 25.
Otto n. V. R. 78, 79.
Randerath [Kr. Geitenkirchen] (Ran«
dinrode), Elisabeth v. R. 13. Diet-
rich, Goswin V. 8. Köln, Dom.
Ranzel [Siegkreis] (Ransleithe) R. 3.
— Gerhard v. R. 80. S. 214.
Ratini^en [Ldkr. Düsseldorf] R. 9.
— Gobel V. s. Köln, Dom.
Recklinghausen R 93, 125.
Rees. Stift, Propst Dietrich, zugleich
Kölner Domkanoniker R. 90.
— Wiuand v.. gen. v. Xanten R. 361.
Eberhard v. s. Köln, Dom.
Regeusburg, Bischof Konrad (electus)
R. 46, ehemal. Bischof Albert [d. Gr.]
P. 259.
Reichenstein [Kr Montjoie] Praemon-
stratenserinnenkloster R. 211 ».
Reifferscheid [Kr. Schieiden] Johann
Herr v. R. 272, 376. Heinrich v. s.
Köln, Dom.
Reimerzheim [Kr. Rheinbach] (Rimenz-
heim) Adolf v. S. 271.
Reim8(Rheims)Er/.bi8chf»fRolandR.17.
— Archidiakon Hugo S. 216»». Ka-
noniker Gerhard Goim (?) S. 216 *».
Rellinjfhausen [Landkr. Essen] Stift
R. 369.
Remagen (Rienmage) R. 116, 207.
S. 220, 228. 229.
Rennenberg [Kr. Neuwied] R. 169, 222.
— Gerhard, Arnold, Hermann v. R.169.
Hermann d. j. S. 239. Rorich v.
R. 195. S. 239. Albert v. s. Köln,
Dom; Hermann v. s. Kiichherten
und Köln, Dom; Job. v. s. Köln,
S. Andreas; Konrad v. s. Köln,
Dom; Lisa v. s. Köln, S. Ursula.
Rheidt [Siegkreis, nicht Rieden Kr.
Mayen] R 155—1.58, 164, 239.
S. 238. Mühle R. 197. Weinberg
S. 241.
Rhein R. 161, 188, 205.
Rheinbach, Dietr. d. ä. v. 8. 267, 268.
Tilmann d. j. v. S. 268. s. Köln, S.
Kunibert.
Richrath [Kr. Solingen] (Richrode)
R. 107. Pfarrer Johannes R. 232.
S. 238.
Richterich [Ldkr. Aachen], Reichsgut
R. 76.
Riczemolhem s. Hermülheim.
Rienmage s. Remagen.
Riete R 85, 86.
Rimenzheim s. Reimerzheira.
Ringenberg [Kr. Rees] (Ringelinberg)
Schloss R. 149. Sveder v. R. 149.
Uodenberg, Schloss und Freigrafschaft;
R. Goswin v., Söhne Heinrich und
Digitized by
Google
^r
288
. Benihard,EnketGo8winI.u.Go8winIL
. R. 250.
Roermond, Wilhelm v. 8. Köln, Dom.
Royre, Peter v., zu Worringen R. 337.
Roisowe s. Rossau.
Roispe s. Rospe (nicht Rossbach).
Rom, Lateran R. 4, 7, 24, 42, 60,
66—68, S. 198, 199, 206, 216 n, 217 n.
. S. Peter R. 15, 17, 48-50, 58, 59,
397—399. S. 207. 210.
Romanei, Romania, Grafschaft Romag-
nola, Gr. Konrad I. v. Hohen lobe
R. 91.
Rommerskirchen [Kr. Neuss] (Rumers-
kirkin) R. 122, 341. Pfarrer Johann
S. 225.
— R. Thietmar S. 220.
Rospe, [Kr. Gummersbach] nicht Ross-
bach (Roispe) R. 248.
Rossau [Kr. Mülheim a. Rh.] (Roisowe)
R. Dietr. v. S. 214.
Ro98bach s. Rospe.
Ruthen R. 56.
Ruhr (Ruro), linksrheinische [nur fran-
zösisch und hollandisch Roer] S. 196.
Ruhr, rechtsrheinische S. 197.
Rukesheim S. 195.
Rutenberg, Lubrandus de S. 197.
Saalfeld [in Thüringen] (Salevelt) R.39,
46. S. 196.
Saffenberg [Kr. Ahrweiler] Adolf v.
R. 20.
Savn, Graf Heinrich v. R. 78, 79, 122.
S. 120. Gemahlin Mechtild, Mathilde
R. 79, 159 Wittwe R 163, 168,
169, 186, 202, 206, 222, 223, 233,
242, 1^48, 259, 266, 272, 273. S. 225,
239. Kaplan Lambert S. 239. Hein-
rich V. Isenburg, dessen Sohn Gerlach
R, 206. Gottfried R. 202, 264.
Salbur^ s. Stalburg.
Salevelt s. Saalfcld.
Saxo, Herrn. S. 229.
Scheyfard s. Hersei.
Scherfgin, R. Gerhard R. 272.
Schilling, Wilh s. Odendorf.
SchilHnjjjskapellen [Kr. Rheinbach]
(Cape IIa Scillingi) Praemonstraten-
seriüneukloster R. 82, 211 ", 245,
324, 328. S. 244.
Schinnen, Ritter Heinrich v. S. 262.
Schieiden, Konrad, Dietrich v R. 355.
Joh. V. R. 371. Konrad v. s. Köln,
S. Gereon Wilh. v. s. Köln, Dom.
Schlich, [Kr. Neuss] nicht Schlick
(Silke) R. 349, 352.
Schmallenbenr [Kr. Meschede] (Sma-
lenburch) Tilmann v. s. Köln, Maria
ad gradus.
Schmerlecke [bei Soest, Kr. Lippstadt]
R. 161.
Scholthe [wohl Kr. Rheinbacb] R. 240.
S. 242.
Schorlemer (Scorlemair) Knappe Joh. v.
R. 379, 380.
Sechtem [Kr. Bonn] R. 78, 222, 259, 266.
Sefflica s. Zyfüich.
Segni R. 4.
Seibach, Seilbach [Kr. Altenkircheo]
Winand v., Frau Sophia S. 239.
Heinr. v. b. Herrenstrunden.
Senceche s. Sinzig.
Senheim [Kr. Zell a. d. Mosel] (Sigen-
heim, Sienheim) R. 32, 33, 109. S. 219.
Septemfontibus, Nikolaus de, Thomas de
8. Köln, Dom.
Sibodo, Ritter R. 123.
Sichem [bei Eisleben] (Sidekenbeke),
Mönch Konrad v. Krosigk ehemal.
Bischof V. Halberstadt R. 70. S. 211.
Sidenc, Wilhelm S. 214.
Siegburg, Benediktiuerabtei s.o. Köln
R. 22 u, 132 n.
Siegen R. 75.
Sienheim s. Senheim.
Sievernich [Kr. Düren] R. Gottfried v.
R 328.
Sigenheim s. Senheim.
Sinzig (Senceche) R. 22, 308.
— Everhard v., Frau Bela S 239
Slike s. Schlich [nicht Schlick].
Smalenburch s. Schmallenberg.
Soest R. 84, 161, 380, 400.
— Pröpste: Thidericus R. 70. S. 211.
Philipp R. 189, 201. S. 240.
Soirdin s Surth.
Solivagorum via S. 195.
Spanheim, Sponheim [Kr. Kreitziiach],
Emicho, Heinr. v. s. Köln, Dom.
Spay, Ober-, Nieder-, [Kr. S. Goar]?
R. 146 n.
SpeyeV R. 146.
Speier R. 94.
Spoleto R. 88.
Stalburg (Salburg) Wilh. v. s. Köln,
Dom.
Stathe, üda comitissa de S. 197.
Stein (de Lapide), Friedrich v. s. Köln,
Dom.
Steinbrink, Hof bei Rommerskirchen
[Kr. Neuss] R. 341.
Steinfeld [Kr. Schieiden], Pracmonstra-
tenserabtei S. 106, Abt Friedrich
R. 322.
Digitized by
Google
-^ 289 —
Strassbufg, Scholaster Koiirad U. 193. ^
Stulest'elt 8. 195. i
Summern [Kr. Iserlohn] (Suraliervn) '
R. 191. B73. Knappe Ileimich v. R3'73, I
388. Frau Rixa H. 388. I
Sürth [Ldkr. Köln] (Soirdin) K. 82. ;
Suevus, Konrad, Ulrich s. K«ilu, Dom j
Snmberyn s. Summern.
Teklenburg (TikilleburK) S. 213. Graf j
Otto R. 77. S. 213.
Thedinhoven, Bezirk in Köln, am I
Bayenturm R. 315. I
Thenhoven [Ldkr. Köln, nördl. der ,
Stadt] (Thedinhovcn) (iobclin v , j
l'rau Gudcia R. 315. !
Thinceich S. 197.
Thüringen, Landgraf Ludwig 111. v.,
R. 32.
Tilburg R. 72.
Tomberg, Tomburg [Kr. Rheinbach],
Hermami, Rutger v., Erben : Kon-
rad, Werner, Walram R. 313. S. 2m
—268. Ritter Konrad v., Friedrirh,
Kunegund R. 386, 387.
— Dietrich Herr v., Bruder des Gr.
V. Kleve S. 258.
TondoH[Kr.Schleiden](Tuntorp)S.195.
Tours, Kirche S. Gratian S. 115.
Trier, Erzbischöfe S. 217. Arnold
R. 155, 156.
— Domkapitel R. 382.
Troyes, Dekan R. CO.
Tuntorp 8. Tondorf.
Turm, Ludwig v., aus Essen, Schwp'*tor
Aj^nes R. 308.
Udinchoven s. Oekoven.
Udinkirchen s. Odenkirchen.
üetgenbach [bei Asbach, Kr. Neuwied]
(Oytgenbach) Gcrlach v. R. 195.
• Ernst V. R. 350. Job., Ernst v. s
Werden.
üukel [Kr, Neuwied] R. 125, UO, 351.
ürft (Urdefa) FIuss S. 195, 19«.
Utrecht, Bischöfe: Otto HL f R. 184. ,
Heinrich von Vianden R 184.
— S. Martin, Propst Dietricli R. 87.
S. 215. Otto von Jülich R. 264. '
Vallis 8. Petri s. Heisterbach.
VetuH Mons s. Altenberg.
Wadeuheim s. Wanhoim
Wahn [Siegkreis] (Wände) \\. 3.
Walben>erg [Kr. Bonn] (Mons s. Wal-
burgis, Walburgberge) R. 207. S. 229, i
234. I
'Wostcl. ZeU^chr. Krgheft 8. (IH»«).
Waldeck, Adolf Herr v. K. 170. Wil-
helm V. s. Köln, Dom.
Waldenbcrg, Schloss R. 159.
Waidenroth s. Wallerode.
Waldorf [Kr. Bonn] R. 222. 8. 234.
Wallerode [Kr. Malmc^dv] (Waldenrotb)
S. 195.
Walporzheim [Kr. Ahrweiler] ^Wal-
prechzhoven) R. 126, 305.
Wände s. Wahn.
Wanevrethe, villa S. 197.
Wanheim (? Wadenheim) R. Christian v.
S. 243.
Wanlo [Kr. Grevenbroich] R. 391.
Wassenberg [Kr. Heinsberg] R. 30, 325.
Wedegensteyn s. Wittgenstein.
Wevelinghoven [Kr. Grevenbroich],
Dietrich v. S. 241. Florekin v. 8. Köln,
Dom.
Wi'insberg, Hermann v., S. 208 ".
Weissenburg R. 40.
Wehlenosdal S. 197.
VVenemar, Job., Schöffe zu Bonn R. 367.
Wercevelt s. Wirzfeld. .
Werden, Abtei R 152. Aebte: Gerhanl
R. 152. Bruno R. 390. Propst Ber-
told. Prior Adolf, Kellermeister
Ernst, Mönche Johann und Ernst
v. Uetgenbach R. 390.
— Pfarreien Born und Neukirch, S.
Nikolaikapelle R. 390.
Werie S. 197.
Weroth [Kr. Neuwied] (Wermburotho),
Gertrud v. S. 2;i9.
Wesenveit S 195.
Weser, Fluss R. 161, 209.
Westfalen, Herzogtum R. 25, 39, 47.
— A. Marschall v. S. 241.
Wezstein, Wilh. s. Nideggen.
Wichmanni pons S. 195.
Wickrath [Kr. Grevenbroich] Otto v.
R. 73, 82. S. 211, 212. Heinrich
Edler v , Wittwe Sophia, Söhne Rit-
ter Otto, Kleriker Heinrich R. 281.
Otto P^dler v., Schwester Jutta, Frau
Katharina R. 32n. W'ilhelm v. Milien,
Herr zu W., Frau Katharina R. .327.
Otto u. Dietrich s. Köln, Dom.
Wickrathberg (Berge) R. 64.
Widehowo, Holzcrewalt bei Manstedten
R 198.
Widoy [Diöc. Liittich], Propst Peter
V. Monceaux, M«»nch zu C'orbie R. 284,
285. S. 2.53.
Wicd [Kr. Neuwied] R. 38, 163,222,248.
S. 239.
Wiglo, curtis S. 197.
19
Digitized by
Google
290
WUlich [Landkreis Krefeld] (Wileke)
R. 114, Uö. S. 219, 220.
Wilre Reymbach, Hof bei Rheinbach
R. 358.
Windeck [Kr. Waldbroel] R. 38, 222.
Windhagen [Kr. Neuwied] (Wintahin)
R. 222, 248.
Winrichs v. Aldenrath s. Köln, Dom.
Wintahin 8. Windhagen.
Wirtzfeld [Kr. Malmädy] (Wercevelt)
S. 195.
Withe S. 195.
Witterschlick [Kr. Bonn] R. 26, 27.
.S. 201, 202.
Wittgenstein (Wedegensteyn) Graf
Siegfried v. R. 23). S. 240, 241.
Wobbekenroth S. 197.
Wolveroth S. 197.
Wolkenburg [Siegkreis] Heinrich v.,
8. Köln, Dom.
Worms R. 5.
Worringen [nördl. v. Köln] (Worunc)
R. 6, 18, 80, 291, 292, 315, 337, 350.
S. 214, 228.
Xanten, Stift,Scholaster Johannes S.209.
Kanoniker Dietrich Louf v. Kleve
R. 296. S. 257. Dietrich von Godes-
berg S. 1^43.
— Gerhard v., s. Köln, Dom ; Wynand
V. 8. Rees.
Zier, Ober- und Nieder- [Kr. Düren]
(Cyrne, Ceirne) R. 106, 172. S. 223.
Zyfflich [Kr. Kleve] (Sefflica), Johann v.
8. Köln, Dom.
Zons [Kr. Neuss] (Zunze), R. 130. S. 221.
-> Wendilburg, Eberhard, GoUschalk,
Jakob V. R. 130. S. 221.
Zudendorp, Johannes, Dekan? S. 104.
8. Zündorf.
Zülpich R. 328. S. 195.
Zündorf [Kr.Mülheim a. Rhein] (Zuden-
dorp) R. 3.
Zunze 8. Zons.
Zutfen, Grafschaft, s. Geldern.
Beriehti^ngen und Znsätze.
R. 30 Z. 2 V. 0. lies Philipp. — R. 37 : Die entsprechende Eintragung
findet sich in der Schreinskarte Columba II Blatt 3* Nr. 14. — R. 38 Z. 2
V. n. lies Heinrich VI. — S. 132 Anmkg. Z. 5 v. u. lies lecto evangelio. —
R. 63 Z 1 V. 0. lies Dietrich V. — R. 75 ist jetzt auch gedr. : Philippi, Sie-
gener Urkb. Bd. 1 Nr. 8. — R. 79 Z. 1 v. u. lies Wauters. — R. 92 Z. 3
V. 0. lies vergehen st. vergeben. — R. 235 ist zu datieren August 22. —
R. 241 Z. 2 V. 0. lies Verwandte. — R. 251 Z. 4 v. o. lies 'ieiunii'. — R. 267
Z. 2 V. 0. lies Wilhelms. — R. 352 Z. 3 v. o. lies Schlich. — R. 369 Z. 1
v. u. lies *quinquagesimo'. — R. 397 Z. 2 v. o. lies Friedrichs lU. — S. 195
bezieht sich Anmkg. 10 nur auf Wercevelt. — S. 199 Anmkg. a Z. 2 lies
'ümstellungszeichen*. — S. 208 Anmkg. Z. 10 v. u lies EB. Heinrich. —
S. 218 Nr. 23 Z. 3 v. o. lies 'ipsam'. — S. 230 Z. 19 v. u. lies Toloniensis*.
— S. 270 Nr. 1 Z. 6 v. o. lies 'habeamus'.
<^^
Digitized by
Google
I¥e8tdeiit^che Zeitschrift
für
lifeseliichte und Kunst«
Ergänzungsheft IV.
Herausgegeben
von
Dr. K. Lamprecht.
Enthält:
Kruse E. Dr., Kölnische Geldgeschichte bis 1386 nebst
Beiträgen zur kurrheiniscben Geldgeschichte
bis zum Ende des Mittelalters.
-<^i
m^^-
UBRARYOFTHE
UNIVERSITY OF WISCONSIN
TRIER.
Verlag der Fr. Li ntz 'sehen Buchhandlung.
1888.
lf)@[a^;;iK«3@{@v*4is<®fi©i@K^^^:«9@^
Preis 4 Mark.
Für die Abonnenten der Westdeutschen Zeitschrift für Geschichte und Kunst
zu dem Vorzugspreis von 3 Mark.
Digitized by
Google.
Zum Abonnement empfohlen:
Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst
mit Correspondenzblatt.
Heraasgegeben
von
Museums-Direktor Dr. Hettner und Professor Dr. Lamprecht.
Jahr^an^ VII. 1888. 15 Mk.
Correspondenzblatt apart 5 Mk.
Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich, das Correspondenzblatt, zugleich
Organ von 13 Geschichtsvereinen, monatlich.
Die Jahrgänge I — VI sind noch komplet zu beziehen.
Jahrgang I— IV ä 10 Mk., V und Folge ä 15 Mk.
Ergänzungshefte sind bis jetzt erschienen:
Heft I, enthaltend: Kruse E., Verfassungsgeschichte der Stadt Strass-
burg, besonders im 12. und 13. Jahrhundert. Schoop A.,
Verfassungsgeschichte der Stadt Trier von den ältesten Im-
munitäten bis zum Jahre 1260. Preis 4 Mk. Für Abon-
nenten der Westd. Ztschr. 3 Mk.
„ II, enthaltend: Rheinisches Archiv, Wegweiser durch die für
die Geschichte des Mittel- und Niederrheins wichtigsten Hand-
schriften. I. Teil: Der Niederrhein, bearbeitet von Dr. Th.
Ilgen, Archiv-Assistent. Preis 3 Mk.
„ III, enthaltend: Hansen J. Dr., Zur Vorgeschichte der Soester
Fehde. Eorth L., Liber privilegiorum maioris ecclesie Co-
loniensis. Der älteste Kartular des kölner Domstiftes. Preis
5 Mk. Für Abonnenten der Westd. Ztschr. 4 Mk.
Die Ergänzungshefte sollen Untersuchungen zur westdeutschen Ge-
schichte, weiche sich infolge ihres Umfangs nur schwer in den Rahmen
der Vierteljahrshefte fügen , eine feste Unterkunft bieten. Die Er-
gänzungshefte erscheinen zwanglos, je nach Bedürfnis; sie sind in das
Abonnement nicht eingeschlossen, werden aber den Abonnenten zu er-
mässigten Preisen abgegeben. Der Umfang der Hefte soll 15 Bogen
auf den Jahrgang nicht überschreiten.
Trier. Fr. Lintz'sche Verlagsbuchhandlung.
Digitized by
Google
Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst.
Ergänzungsheft IT.
Hpraiisstojcpbcn
Prof. Dr. K. Lamprecbt.
-^-.Ai
TRIER.
Verlag der Fr. Li ntz 'sehen Boclihaudlung.
1888.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Kilniscbe Geldgnehiehte bis 1386
nebst
Beiträgen zur korrheinischen GeldgescMclite
bis zum Ende des Mittelalters
D'. Rmat Kr««e.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Kölnische Geldgeschichte bis 1386.
Di« Kölnische Geldgescbichte wie diejenige der europäischen Kul-
turvölker Oberhaupt wurzelt in dem karolingischen Greldwesen. Vielleicht
auf keinem anderen Gebiete haben die Einrichtungen der grossen Franken-
könige Pippin und Karl stärkere Einwirkungen ausgeabt und tiefere Spuren
hinterlassen als auf diesem. So muss denn auch unsere Untersuchung
hier ihren Ausgangspunkt wählen.
Das wesentliche in der von Karl d. Gr. geschaffenen Ordnung
li^ in dem Zusammenfallen von Gewichts- und MOnzsystem. Die ge-
meinsame Grundlage beider war das Pfund (von 367 gramm). Das
Mflnzpfund (libra), die höchste Einheit des ganzen Manzsystems, war
nichts weiter als ein Gewichtspfund reinen, oder so gut wie reinen
Silbers. Indessen bestand es nur in der Idee und wurde nicht wirk-
lich ausgeprägt. Als MQnzen dienten bestimmte einfache Gewichts-
mengen Silbers, von denen 240 auf ein Pfund gingen. Solch ein
240»*«i eines Pfundes, im Gewichte von 1,53 gr. ^) und fast fein, wie
man annimmt, zu 23 Karat ^) ausgebracht, hiess Pfennig (denarius).
Als Zwischenglied zwischen Pfund und Pfennig diente der Schilling
(solidus), der ebenso wie das Pfund nur RechnungsmOnze war. Er
stellte eine Summe von 12 Pfennigen vor, so dass 20 Schillinge auf
ein Pfund kamen.
Dies Pfund-Schilling-Pfennigssystem herrscht bekanntlich, wenig-
stens dem Namen nach, noch heutigen Tages in England. In Frank-
reich wurde es erst durch die Revolution beseitigt. Nur in Deutsch-
land ist es schon lange der Vergessenheit anheimgefallen. Hier haben
fremde MQnzen wie der florenzer Gulden und der ft*anzösische Groschen
') Soetbeer in den Forschungen zur deutseben Geschichte IV 306 u. 311.
«) Der Feingehalt, das „Korn", der Münzen wurde im Mittelalter durch
Brüche ausgedrückt, von denen jeder seinen besonderen Namen hatte. Die
24»*«t hiessen Karat, die 16tei Lot, die 12*«i Pfennig. Gemeinsam war allen
die Unterabteilung in 288Bt«i, Qräu genannt. Auf ein Karat kamen also 12,
auf ein Lot 18 und auf einen Pfennig 24 Grän. Zu ihrer Bedeutung als
Brüche sind sie übrigens alle erst durch den Sprachgebrauch gekommen.
Ursprünglich waren sie absolute Gewichte und Unterabteilungen der Mark,
was bei dem Lot noch deutlich z\i erkennen ist.
Digitized by
Google
— 6 —
im 14. Jh., dann der deutsche Silbergulden oder Thaler im 16. Jh.
die alte Tradition nicht nur in der Ausmünzung, was auch in anderen
Ländern der Fall war, sondern auch in der Rechnung und Benennung
vollständig gebrochen und ganz neue Systeme an ihi'e Stelle gesetzt.
Der erste Einbruch in das altüberlieferte System geschah aber in einem
Teile von Deutschland schon im frühen Mittelalter, und gerade Köln ist
es, welches mit am frühesten die Neuerung ergriffen zu haben scheint.
Wir meinen den Übergang zur Markrechnung, der sich im 11.
Jh. vollzogen haben muss. In Köln erscheint die maica zum ersten
Male, wenn Ennen *) Recht hat, im Jahre 1045, *) in anderen Gegen-
den Deutschlands ist sie schon eher nachzuweisen. ') Was die Herkunft
derselben betrifft, so hat man zwischen dem Namen und der Sache zu
unterscheiden. Ersterer ist, soviel steht jetzt fest,*) ursprünglich in
Skandinavien zu hause, dann, vielleicht mit den Dänen, nach England
gekommen und von hier aus, eben im 11. Jh., auf den Kontinent ver-
pflanzt worden. In der Sache aber bedeutet das Aufkommen der Mark
in Deutschland die Existenz eines Gewichtssystems, welches von dem
bisher herrschenden karolingischen verschieden war. Dies neue System
lässt sich nun mit ziemlicher Sicherheit als das altgermanische bezeichnen.
Es hat sich wenigstens bei den beiden Völkern, die im allgemeinen das
altgermanische Wesen am zähesten festgehalten haben, bis in die histo-
rische Zeit erhalten. ^) Die skandinavische Mark (von ca. 234 gr.)
und das angelsächsische Pfund (von ca. 350 gr.) sind nämlich, obwohl
dem Anschein nach verschieden, dennoch in Wirklichkeit identisch, da
sie eine gemeinsame Unterabteilung in der Unze oder Öre (von 29,2 gr.)
besitzen. 8 dieser Unzen gingen auf die Mark und 12 auf das Pfund,
sodass zwischen altgermanischer Mark und altgermanischem Pfund das
Verhältnis von 2 zu 3 bestand. ^ Wenn nun dieses altgermanische
System im 11. Jh. in Deutschland erscheint,^) so ist die Vermutung
') Geschichte der Stadt Köln I 509.
«) Lacomblet ürkundenbuch I u. 180, 181.
«) Waitz Verfassungsgeschichte VIII 336.
*) Soetbeer a. a. 0. I p. 241 f.
») Soetbeer a. a. 0. I 242.
•) Dasselbe Verhältnis griff Platz zwischen der Mark, die in Frank-
reich aufkam, und dem dort unter dem Namen Pariser Pfund in Geltung
bleibenden karolingischen Pfunde. Die Mark von Troyes (von 244,75 gr.)
verhielt sich zu dem Pariser Pfunde (von 367 gr.) wie ^ zu 3.
^ Und zwar in der skandinavischen Form, als Mark. Das spätere
deutsche Pfund ist aus der Mark durch Verdoppelung derselben entstanden,
so das kölnische Pfund von 467,711 gr.
Digitized by
Google
— 7 —
nicht abzuweisen, dass es sich vielleicht auch hier als einheimisches
Gewicht seit der Urzeit erhalten habe. Ob dies thats&chlich der Fall
ist, oder ob die im 11. Jh. auftretende Mark in der Sache ebenso wie
dem. Namen nach von auswärts, zunächst von England eingeführt wor-
den ist, wird sich aus Mangel an Material nie entscheiden lassen.
Soviel ist sicher, dass es, seitdem es einmal in Deutschland eingebür-
gert erscheint, sich mit merkwürdiger Stabilität in seiner ursprünglichen
Schwere erhalten hat. Und zwar hat in dieser Hinsicht unter allen
deutschen Tochtergewichten der alten Mark — jede bedeutendere Stadt
hatte im MA. ihr besonderes Markgewicht — gerade das kölnische den
höchsten Ruhm erlangt. Im 13. Jh. betrug das Gewicht der kölner
Mark, wie sich aus den Probedenaren dieser Zeit, von denen weiter
unten die Rede sein wird, zweifellos ergiebt, ca, 234 gramm. Und
das zur Zeit des Unterganges der städtischen Selbständigkeit gegen Ende
des vorigen Jahrhunderts in der Mittwochsrentkammer vorgefundene Nor-
malgewicht zeigte bei der amtlichen Abwägung i. J. 1829 ') wiederum
dieselbe Schwere, nämlich 233.8123 gr. *)
Fassen wir nun die geldgeschichtliche Seite der Sache ins Auge,
so gehen wir da am besten von den erhaltenen Denaren der Zeit aus.
Die königlichen Denare aus der Kölner Münze wiegen durchschnittlich ')
unter Otto I 1,47, Otto II 1,465, Otto III 1,29, Heinrich II 1,44,
Konrad II 1,28, Heinrich III 1,38 gramm. Die erzbischöflichen De-
nare Brunos I (953—65) wiegen durchschnittlich 1,40, PiRgrims (1021
—36) 1,36, Hermanns H (1036 — 56) 1,22, Annos (1056— 75) 1,32,
Hiltolfs (1076—78) 1,375, Sigewins (1079—89) 1,33, Hermanns HI
(1089—99) 1,28, Friedrichs I (1099—1131) 1,37, Brunos II (1131
— 37) 1,54, Hugos (1137) 1,35 gramm. Es ergiebt sich also, dass
das Gewicht der erhaltenen Denare aus dem 10., 11. und dem Anfang
») Ennen Geschichte I 517 ff.
') Die MttDzhistoriker divergieren in ihren Annalimen der Kölner Mark.
Hanauer und Soetbeer rechnen 233,85, Grote 233,856, Hegel 233,8123 und
Lamprecht 234 gr. Es durfte sich empfehlen zur Vermeidung unnützer Ver-
schiedenheiten sich an die ofßcielle Festsetzung des Markgewichts zu halten,
wie sie durch die deutsche Münzcouvention vom 30. Juli 1888 (Prcuss. Gesetz-
Sammlung 1839 p. 18) erfolgt ist und die Mark demnach zu 233,855 ... gr.
anzunehmen.
') Das Durchschnittsgewicht ist von Lamprecht Deutsches Wirtschafts-
leben im MA. II p. 405 ff auf Grund des grossen Werkes von Dannenberg
Die deutschen Münzen der sächsischen und fränkischen Kaiserzeit berechnet
worden.
Digitized by
Google
— 8 —
des 12. Jhs. im grossen und ganzen dasselbe ist. Hierin liegt schon
ein Indiz für den im folgenden zu erhärtenden Satz, dass der kölner
Münzfuss durch die Reception des Markgewichts nicht verändert worden
ist. An Stelle des bisherigen, seit Karl d. Gr. herrschenden MOnz-
fusses, nach welchem 240 Pfennige ein Pfund wogen, trat entsprechend
dem zwischen Mark und Pfund bestehenden Verhältnisse von 2 zu 3
der Fuss von 160 Pfennigen auf die rauhe Mark. Zwar ist dieser
letztere sicher bezeugt erst für das 13. Jh. von 1225 an und zwar zu-
nächst durch die Probedenare dreier Erzbischöfe, Heinrichs I (1225 —
38), Konrads (1238— 61) und Siegfrieds (1274—97), welche in tadel-
losem Zustand im kölner Stadtarchiv erhalten sind. Es sind 33 Denare
Heinrichs I, 23 Konrads und 78 Siegfrieds. Nach der neuerdings durch
Herrn Hofjuwelier Gabriel Hermeling in Köln vorgenommenen Abwieg-
uug ^) derselben haben je 10 von ihnen regelmässig ein Grewicht von
14,6 gramm, also von einem kölnischen Lote. *) 160 solcher Pfennige
wiegen demnach genau eine Mark. Ein urkundliches Zeugnis füi* den-
selben Münzfuss ist die auf Grund einer alten Sitte erneuerte Vorschrift
des von Albertus magnus geMten Scliiedsspruches von 1252, dass von
jeder neuen Prägung eine Probe im Betrage von 13 Schilling und 4
Pfennig in der Sakristei des Domstifts und eine ebensolche von den
Bürgern aufbewahrt werden solle. ') Die Bestimmung des Betrages der
Probesnmme würde unerklärlich scheinen, wenn nicht 13 Schill. 4 Pf.
oder 160 Pfennige ein rundes Gewicht, natürlich das einer Mark aus-
gemacht hätten. Ein zweiter urkundlicher Beweis ist in dem Bopparder
Vertrage zwischen Erzbischof Siegfried von Köln und König Kudolf von
Habsburg von 1282 enthalten, welcher festsetzt, dass sowohl der König
an einem beliebigen Orte als auch der Erzbischof in der Stadt Köln
') Herr H. hat die Liebenswürdigkeit gehabt, mehrere im Stadtarchiv*
und im Wallraf-Richartz-Museum anfbewabrte Münzen für meine Zwecke auf
Schrot und Korn hin zu untersuchen. Ihm sowie dem Konservator des Mu>
seums, Herrn Maler Niessen, sei hiermit auch öffentlich der beste Dank für
die Unterstützung, die sie meiner Arbeit geliehen haben, ausgesprochen.
') Die kölner Mark zerfällt bekanntlich in 16 Lot zu 4 Quentchen zu
4 Pfennig zu 19 As.
') Quellen 11 n. 304 u. 6 ordinamus arbitrando, ut in hoc autiquorum
soUercia observetur, ita videlicet quod prime percussure ydea, quod stal vul-
gariter appellatur, in sacrarinm b. Petri maioris ecclesie in Colonia repona-
tur, in summa tredecim solidonim et quatuor denariorum Coloniensium et
tantnndem eiusdem nummismatis custodiendum bone fidei dictorum civium
committatur.
Digitized by
Google
— 9 —
eine MttDze aaf denselben Fass ond^halt schlagen lassen sollten, n&m-
lich aus der Mark Silbers 13 Schilling und 4 Pfennig. >) Schon diese
beiden schriftlichen Zeugnisse, besonders das erste, welches von einer
alten Gewohnheit (antiquorum soUercia) spricht, lassen vermuten, dass
der Münzfüss von 160 Pfennigen auf die Mark keine Neuerung des 13.
Jahrhunderts ist.
In dieser Vermutung werden wir nun bestärkt, wenn wir die
erhaltenen Denare des ganzen Zeitraums auf ihr Gewicht hin vergleichen.
Soweit dieselben noch der fränkischen Kaiserzeit angehören, haben wir
ihr Durchschnittsgewicht nach Dannenberg resp. Lamprecht oben ange-
geben. FOr die Folgezeit war noch Lamprecht ^) bei seiner Berechnung
des Durchschnittsgewichtes auf unzuverlässige Wägungen angewiesen.
Ganz neuerdings hat nun Paul Joseph in Frankfurt die Denare der Zeit
von 1138 — 1225, welche sich in der von ihm geordneten Münzsammlung
der Stadt Köln befinden, genau gewogen und die Resultate mir freund-
lichst mitgeteilt. Danach wiegen sie unter Arnold I (1138 — 51) 1,50,
Philipp (1167—91) 1,38, Adolf (1193 — 1205) durchschnitüich 1,28,
Dietrich (1208—12) 1,36 und 1,37, Engelbert I (1216—25) 1,43—
1,44 — 1,47 gramm. Wir sehen also, dass sich das Gewicht der kölner
Denare auch in dieser Zeit auf der früheren Höhe hält, die bei den
besterbaltenen Exemplaren mit dem Normalgewicht von 1,46 gr. flber-
einstimmt, bei den übrigen in einer massigen, durch Abnutzung motivierten
Entfernung dahinter zurückbleibt. Für ein Normalgewicht dagegen, wie
es bei einem etwa anzunehmenden 144 - Pfennigfusse hätte bestehen
müssen (1,624 gr.), wäre das Gewicht der erhaltenen Denare entschieden
zu leicht. Setzen wir aber zum Überfluss den Fall, dass dieser schwerere
Münzfüss ursprünglich gegolten hätte und zu irgend einer Zeit vor 1252
durch den leichten 160-Pfennigfuss verdrängt worden wäre, so müssten
die Quellen der Zeit vor 1225, besonders die Schreinsurkunden, in
welchen so viel von Geld und Geldeswert die Rede ist, eine so be-
trächtliche Verschlechterung der kölner Währung erwähnen. Bei der
Durchsicht der Schreinsurkunden des 12. und anfangenden 13. Jhs.
*) M. 6. Leges II, p. 440, auch Seibertz Urkundenbuch I, no. 401:
quod et nos in loco nobis placito sub ymaginario regle maiestatis, et idem
archiepiscopus in civitate Coloniensi sub expressione sue ymaginis, in eisdem
tarnen et equalibus forma, albedine, puritate argenti et ponderis qualitate
novarn cndi sen fieri faciamus monetam, de qualibet marca argenti 18 sol. et
4 den. in pondere.
«) Wirtschaftsleben II p. 408,
Digitized by
Google
— 10 —
fand sich aber nur folgende Steller aus den Jahren 1170 — 80*) als
vielleicht hierher gehörig: ist! autem denarii Coloniensis erant monete
12 sol. pro marca ea condicione, ut si denarii post hac pejores faerint,
ita bonos dabit ut eo tempore erant, quando dominus Eyko concessit,
si vero meliores fuerint, tales fiant, quales concessi sunt. Man könnte
aus dieser Klausel schliessen, dass eine Zeit vorher der Mfinzfuss vei*-
schlechtert worden sei, und dass das Publikum Zweifel gehegt habe, ob
die Verschlechterung andauern oder wieder rückgängig gemacht werden
würde. Aber dieser Schluss wäre doch gewagt, da von einer früheren
Verschlechterung nicht gesprochen wird, sondern nur mit einer weitge-
triebenen Vorsicht alle Eventualitäten der Zukunft, Verschlechtening und
Verbesserung der Währung ins Auge gefasst werden. Dazu kommt, dass
diese Stelle ganz vereinzelt ist, und dass keine Quelle bestimmtes Zeug-
nis von einer in dieser Zeit vorgekommenen Verschlechterung der Münze
ablegt.
Wir dürfen demnach allein auf Grund des gleichzeitigen Materials,
welches aus Münzen und Urkunden besteht, behaupten, dass auch in
der Zeit vor 1225 und zwar seit Einführung des Markgewichtes der-
selbe Münzfuss gegolten hat, wie nach diesem Zeitpunkte, also der von
160 Pfennigen auf die rauhe Mark. Diese jetzt feststehende Thatsache
findet nun eine letzte Bestätigung und vor allem eine innere Erklärung
durch das oben mehrfach hervorgehobene Verhältnis zwischen Mark und
Pfund. Dieses Verhältnis machte es notwendig, bei Reception der Mark
die Zahl der Pfennige, die aus der Gewichtseinheit geprägt wurden, um
ein Drittel, also von 240 auf 160 Pfennige zu verringern. Faktisch
blieb demnach das Gewicht der Pfennige vor wie nach der Reception
dasselbe. Allerdings hätte es, wenn bis zur Einführung der Mark das
karolingische Pfund der kölnischen Ausmünzung zu Grunde gelegen hätte,
eine wenn auch unbedeutende Verminderung erleiden müssen. Denn das
anderthalbfache der Mark (350 gr.) ist um beinahe 5<Vo leichter als
das Pfund Karls d. Gr. (367 gr.). Aber das Gewicht der erhaltenen
Denare aus der sächsischen und fränkischen Kaiserzeit beweist, dass
die alte Norm, wonach der Pfennig 1.53 gi'. hätte wiegen müssen,
nicht mehr genau beobachtet wurde. Es war mithin bei der Annahme
^) In der ' Laurenzkarte B, Manuskript Hönigcrs, des Herausgebers
der Kölner Schreinsurkunden, der mir dasselbe freundlichst zur Durchsicht
überlassen hat. Ennen Geschichte I 521 hat die Stelle schon gedruckt, aber
ungenau datiert.
Digitized by
Google
— 11 —
der Mark keine Gewichtsverminderong der kölner Pfennige nOIigi
Eher könnte eine £rböhung eingetreten sein, die sich freilich aus den
Fnndgewichten nicht belegen l&sst. Jedenfalls hat aber der System-
wechsel in 80 fem segensreich gewirkt, als dem bisherigen successiven,
wenn anch sehr langsamen Sinken des Mflnzgewichtes ein Ende gemacht
wurde. Anf Grondlage des neoen Gewichtes hielt sich der Münzfoss
viel stabiler, als in der vorhergehenden Zeit auf Grundlage des Pfundes.
War doch noch am Ende des 13. Jhs. unter Erzbischof Siegfried das
faktisch erreichte Normalgewicht des Pfennigs dasselbe, welches im An-
fang des 11. Jhs. eingeführt worden war. Man kann also sagen, dass
der karolingische Mflnzfuss durch die Abschaffung des Pfundes nur
konserviert und befestigt worden sei.
Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um den Mfinzfuss handelt.
In der MOnzrechnung trat eine Veränderung ein, die einen Bruch mit
dem Prinzip des karolingischen Manzwesens bedeutete. Wenn nämlich
in diesem Münz- und Gewichtssystem zusammengefallen waren, so gingen
jetzt beide auseinander. Die MQnzmark, nach welcher man rechnete,
enthielt nicht soviel Pfennige, wie aus der Gewichtsmark Silbers geprägt
wurden. Unter einer Mark Kölnischer Münze oder Kölnischer Pfennige
(mr. coloniensis monete oder col. denariorum) verstand man nicht 160,
sondern nur 144 Pfennige oder 12 Schillinge. ^) Die Ursache dieser
Incongruenz liegt vielleicht in dem Umstände, dass die Zahl 160 durch
12 dividiert nicht aufging oder in Schillingen ausgedrückt einen Rest
gab, was bei der bekannten Vorliebe des Mittelalters für das Duodezimal-
system dieselbe unbrauchbar machte die Grundlage der Münzrechnung
zu bUden. Derselbe Grund sprach dagegen für die Berechnung der
Mark zu 144 Pfennigen oder 12 Schillingen, die wir denn auch in
unseren Quellen von Anfang an in Gebrauch finden. ^ Zwar kann ich
ans dem 11. Jh. keine Belege anführen, um so mehr aber aus dem
>) Sehr bezeichnend ist die von Lamprecht 11 387 Anm. 2 citierte Stelle
aus dem MR ÜB 3,32 von 1215 : in Adendorf 4 mr. Colon, monete ; marcam
autem dicimus 12 s. Colon, monete et non marce pondus. Der Ausdnick
Mark ohne Zusatz bedeutet eme Gewichtsroark Silbers in Barren, vgl Lam-
precht a. a. 0.
*) Dieselbe Rechnung hat meines Wissens tiberall in Deutschland, wo
Marken vorkommen, geherrscht. Einige Ausnahmen erwähnt Waitz Verfas-
snngsgeschichte VIII 336. Ob aber auch anderw&rts der Münzfhss, wenig-
stens ursprünglich, der von 160 Pfennigen auf die Mark war, ist mir nicht
bekannt und bedarf noch einer näheren Untersuchung.
Digitized by
Google
— 12 —
12. Jh. sowohl aus Schreins-^) als aus sonstigen Urkunden. ^) Die ver-
h<nism&ssig h&ufige Erwähnung der Einteilung der Mark in 12 Schil«
linge erklärt sich teils aus dem Gegensatz zu der Eaufmannsmark, von
der weiter unten die Rede sein wird, teils und ganz besonder^ aus dem
vor aller Augen liegenden Widerspruch zwischen Grewichtsmark und
Rechnungsmark. FQr die letztere Erklärung spricht, dass der Zusatz:
12 Schillinge fflr die Mark von der Zeit (Ende 13. Jhs.) an abkommt^
wo der alte vollwichtige Denar verschwindet. Seitdem galt die Berech*
nung der Mark zu 12 Schillingen fQr selbstverständlich und vrurde nicht
mehr besonders in Erinnerung gebracht.
Die ausschliessliche Herrschaft dieser Rechnungsmark hat nun die
merkwürdige Folge gehabt, dass der Charakter des kölnischen Mtez-
fusses verhallt und schon frühe die falsche YorsteUung hervorgerufen
wurde, als wäre es der von 14i Pfennigen auf die Mark. Der erste,
der vielleicht diesen Irrtum beging, war Kaiser Friedrich 1, wie sich aus
seinem der Stadt Aachen verliehenen Münzprivileg ergiebt. *) Verzeihlicher
erscheint es schon, wenn im Jahre 1450 bei einem vom kölner Bäte
angestellten Verhör von Sachverständigen^) alle Aussagen darin über-
einstimmten, dass „vor undenkbarer Zeit", „jenseit Menschengedenken**
aus der Mark feinen Silbers 12 Schillinge geprägt worden seien.
Neuere Forscher haben in dem Dilemma zwischen der Mark zu
160 und der zu 144 Pfennigen zu künstlichen Konstruktionen ihre Zu-
flucht genommen, die durchweg unhaltbar sind. Waitz^; macht aus
dem von Anfang an bestehenden Nebeneinander von Münzfuss und Münz-
rechnung eine Zeitfolge von zwei Münzfflssen, einem früheren von 160
und einem späteren von 144 Pfennigen auf die Mark. Ennen hat sich
ein eigentümlich compliciertes System zurecht gemacht, auf das hier in
') Schreinsurkunden Lsg. von Hoeniger, Martinspfarre Karte 5 VI 8,
Karte 6 VI 4, Karte 8 I 4, 9, 21. II 7. m 3, 6. V 13, 29. VII 5, Karte 12
I 19. VI 11. Ferner die oben S. 10. angeführte Stelle aus der Laureuzkarte 3.
*) Lac. I 449, 1174. ib. 535, 1192. Indirekte 2^ugni86e liegen in dem
Qu. I 78 und Lac. I 496 vorkommenden Zinsfuss von einem Schilljag lur
eine Mark Kapital.
^ 1166 Lac. I 412: de marca cudentur viginti quatuor solidi daodecim
solidis Coloniensium semper equipollentes etc. Das heisst doch nichts an-
deres, als dass nach der Meinung des Kaisers in Köln 12 Schillinge aus der
Mark Silbers geschlagen wurden, was in Wirklichkeit nicht der Fall war. Oder
sollten dabei schon die Herstellungskosten in Abssug gebracht sein?
*) Ennen Geschichte II 389 f.
*) Verfassungsgeschichte VIII 336.
Digitized by
Google
^ IB w.
KArze eingegangen werden soll. Er geht aus ^) von dem in Köln öfters
vorkommenden Unterschiede zwischen schwerer nnd leichter Hfioze^
(moneta gravis and levis oder parva) and behauptet, die schweren De-
nare wären nur in der Idee vorhanden gewesen nnd h&tten voll den
144Ä«n Teil einer Oewichtsmark ausgemacht. Dagegen seien die leichten
Denare wirklich ausgeprägt worden, und zwar nach Abzug von 16
schweren (Idee-) Denaren far PrÄgelohn und Schlagschatz aus einem
Material fOr 128 schwere (Idee-) Denare und von ihnen, den leichten
Denaren, seien 160 Stack nötig gewesen, um eine Gewichtsmark zu
konstituieren. Wenn nun Albertus magnus 1252 verlange, dass 13 s.
4 d. von jeder Prägung als Probe aufbewahrt werden sollten, so habe
er eine aus wirklich geschlagenen sogen, leichten Denaren zu bildende
Gewichtsmark im Sinne. Wenn andererseits Erzbischof Konrad 1259
von der Kaufmannsmark, die nur 11s. 3 d. enthalte, spreche, so meine
er eine Nominalmark (12 Schilling) leichter Denare, ausgedrückt in
schweren (Idee-) Denaren. In dieser Konstruktion ist zunächst der Ver-
such misslungen, 16 schwere Denare als Unkosten bei der Prägung
nachzuweisen, da die Berechnung des Schlagschatzes auf 8V4 Vo sich,
wie unten S. 17 gezeigt werden wird, auf ein Missverständnis grüridet
and femer fflr eigentliche I'rägekosten nichts in Anschlag gebracht ist.
Aber auch sonst ist die Berechnung voll von Fehlem. Denn wenn aus
einem Material für 128 schwere Denare 144 leichte geprägt werden,
so entftUt auf einen leichten Denar Vie« einer Gewichtsmark; es sind
also 162 nnd nicht 160 solcher Pfennige nötig, um eine Gewichtsmark
zu konstituieren. Femer ergiebt eine Nominalmark leichter Denare in
schwerem Oelde ausgedrückt nicht die gewünschten 11 s. 3 d., sondern,
je nachdem man auf die Gtewichtsmark 160 oder 162 leichter Denare
rechnet, nur 10 s. 9*/5 d. resp. 10 s. 8 d. schweren Geldes.
Allen diesen Irrtümern Älterer und Neuerer gegenüber sei der
Zusammenhang, wie er wirklich war^ hier noch einmal hervorgehoben:
Neben dem Münzfuss, nach welchem 160 Denare aus der rauhen (le-
gierten) Mark Silbers geschlagen wurden, stand von vornherein unab-
hängig die Münzrechnung nach Marken zu 12 Schillingen oder 144
Pfennigen.
«) Geschichte I 522—24.
*) der inzwischen von Lamprecht 11 420 f. anders erklärt ist. Unter
moneta levis verstand man am Rhein die Trierer und Mainzer, überhaupt
die oberrheinische Münze im Gegensatze zu den schweren Kölner Denaren.
Erstcre betrugen nur die Hälfte der letzteren.
Digitized by
Google
— u -
Ausser dieser allgemein üblichea Rechnungsmark zu 12 Schillingeii
findet sich einige Male im 12. and 13. Jh. eine Mark zu 11 Schiliing
3 Pfennigen. In den Schreinsarkunden des 12. Jbs. geschieht ihrer
Öfters Erwähnung, ^) ohne dass der Zusammenhang einen Schluss auf
die Bedeutung dieser Mark zuliesse. Letztere tritt dagegen in helles
Licht durch eine Urkunde EB. Konrads vom Jahre 1259, *) welche darüber
wörtlich sagt: Item nullus mercatorum advenientium undecunque variom,
quod grawerc, ^) et etiam hoc quod vulgo zabel appellatur et simiUa,
vel etiam pannum transmosanum duas marcas vel plus valentem ia ci-
vitate Coloniensi vendet nisi per marcam mercatorum, que vnlga-
riter koufmansmarc dicitur, que marca solum eontinet un-
decim solides et tres denarios Coloniensis monete, et facieos
contrarium puniri potest secundum ius civitatis pena consueta. Der
Wortlaut dieser Stelle sowie der sonstige Inhalt der Urkunde, welcher
sich auf das kölnische Stapelrecht, den Detailverkauf, den Silberhandel
u. a. bezieht, ergeben, dass wir es bei dieser Kaufmannsmark von 11s.
3 d. mit einer Einrichtung zu thun haben, durch welche die Kon-
kurrenz der fremden Kaufleute von den Kölnern niedergehalten wurde.
Die übrigen verwandten Institute, wie das strenge Stapelrecht, das Ver-
bot des Detailverkaufs für Fremde haben Analogieen in anderen üan-
delsrechten, ja sie gehören zu den Grundzügen des harten mittelalter-
lichen Fremdenrechtes überhaupt. In der Kaufmannsmark lernen wir
aber eine Fessel des fremden Kaufmanns kennen, die, soweit meine
Kenntnisse i^eichen, anderswo ihres Gleichen nicht hat. Der Grundge-
danke dieser Einrichtung ist offenbar der, dass der Gewinn der fremden
Importeure im Verhältnis zu dem der einheimischen beschnitten wurde.
Jene sollten nur 11s. 3. d. verlangen dürfen, wo diese 12 s. erhielten.
Denn die Voraussetzung ist doch zu machen, dass die Preise für beide
Teil^ nominal dieselben waren. Wenn es den Fremden möglich gewesen
wäre, den Preis ihrer Waaren entsprechend dem für sie um Vic (6 V* Vo)
verminderten Inhalt der Mark um ^'i5 zu erhöhen, so hätte die ganze
*) In den bis Jetzt gedruckten Karten der Martinspfarre 5 VI 16, 8
II 6, 8 V 30.
•) Lac. II 469. Quellen II .396.
') In der 1285 aufgezeichneten Liste der Hofzinse, die dem Erzbischof
von Häusern in Köln zustehen (Quellen III n. 253), werden die Gaddemen der
Grauwerkleute mit 11 sol. 3 den. aufgeführt, während der Satz sonst durch*
weg 2 oder 4 den. ist. Die Ausnahme findet ihre Erklärung in der obigen
Urkunde.
Digitized by
Google
- 16 —
Einrichtang ihren Zweck verfehlt. Uns erscheint freilich die zwangs-
weise Aufrechterhaltnng von Differentialpreisen als ein Ding der Unmög-
lichkeit. Im früheren MA. aber, wo die Obrigkeit alle Geschäfte der
Fremden durch die Wirte und andere geschworene Yerkebrsbeamte unter
steter Controle hielt, wird sie keine grossen Schwierigkeiten bereitet
haben. Die Warenpreise der fremden Importeure mOssen also, wenn
auch dem Namen nach identisch, faktisch niedriger gewesen sein, als
die der einheimischen. Wie aber? Erhielten nicht die fremden Impor-
teure gerade dadurch einen Vorzug in den Augen der Abnehmer und
Konsumenten ihrer Waren? Musste nicht alle Nachfrage sich ihnen zu-
wenden, wegen der billigeren Preise, die sie forderten? Man w&re ver-
sucht zu glauben, dass eben wegen dieser Zweischneidigkeit der Mass-
r^el der Gebrauch der Kaufmannsmark frfthe auf wenige bestimmte
Waren, die in der Urkunde von 1259 genannt worden, eingeschränkt
worden und später ganz abgekommen sei. Indessen wird sich etwas
sicheres darüber nicht behaupten lassen nicht nnr wegen der Seltenheit
diesbezüglicher Nachrichten, sondern besonders wegen der Singularität
der Sache selbst. Es muss uns genügen, den Gedanken, welche durch
die Einrichtung hervorgerufen werden, nachzugehen und uns über ihre
Konsequenzen klar zu werden.
Nachdem wir so den Münzfuss und das Rechnungssystem kennen
gelernt haben, bleiben uns noch einige Punkte zu besprechen übrig, die
in einer Darstellung des alteren kölner Geld- und Münzwesens nicht
fehlen dürfen. Zunächst kommt da der Feingehalt, das Korn des alten
Kölner Denars in Frage. Im frühen Mittelalter war dasselbe überall
ein sehr hohes. Entsprechend lautete auch ein altes Gesetz der kölner
Münze, dass in der Mark auszumünzenden Silbers nur 4 Pfennige Le«
gierung sein sollten. Wir besitzen urkundliche Nachrichten darüber
zwar erst aus der 2. Hälfte des 13. Jhs., aber es versteht sich von
selbst, wenn es nicht ausdrücklich gesagt wäre, dass dieselben nur eine
alte Regel von neuem einschärfen sollten. Am 22. März 1263 ')
schrieb Erzbischof Engelbert den Münzer-Hausgenossen vor, ut quam-
libet marcam dicte monete in albedine et puritate iuxta quatuor denarios
faciant secundum consuetudinem a nostris predecessoribus observatam.
Noch deutlicher drückt sich die Münzordnung aus, welche 1282 zwischen
K. Rudolf und EB. Siegfried zu Boppard vereinbart wurde : *) de qualibet
1) Quellen U 447.
») MG. Loges II p. 440. Der Anfang derselben ist oben S. 9 angofiihrt.
Digitized by
Google
- 16 -
tiiarCa ai'genti tredecim solidos et quatuor denarios in pondere, qui exa-
minati et ad ignem positi reddent marcam in pondere quataor denariis
tantum minus et sie subsistet marca quoad puritatem in qaatuor denariis.
Der Zusammenhang ergiebt, dass unter der zuerst genannten marca ar-
genti eine legierte Mark zu verstehen ist. Von den aus ihr geprägten
160 Pfennigen sollten 156 feines Silber und 4 Zusatz sein. Dieser Fein-
gehalt von 975 Tausendsteln ') wird den ältesten kölner Denaren in der
That eigen gewesen sein, wie ihn denn die 3 im Stadtarchiv aufbewahrten
Denare Ottos des Grossen aus der kölner MOnze zu besitzen scheinen.
Im 13. Jahrhundert war derselbe aber schon von dieser Höhe herab-
gesunken. Die Strichprobe, welche Herr Hermeling mit den Probe-
denaren aus der Zeit Heinrichs I, Konrads und Siegfrieds angestellt hat,
beweist dies. Dieselbe ergab gleichmassig für die Denare aller 3 Erz-
bischöfe ein Korn von 900 Tausendsteln und verdient in diesem Falle,
während sie im allgemeinen nicht sehr zuverlässig ist, aus einem besonderen
Grunde Glauben. Nach den Relationen nämlich, welche damals zwischen
dem vollwichtigen kölner Denar und zwei beliebten auswärtigen Münzen,
dem Tumosgroschen und dem Heller, bestanden, sollte jener das Drei-
fache des kölner Pfennigs, dieser der vierte Teil desselben sein. Dies
ergiebt bei Annahme eines zu ^/lo feinen kölner Pfennigs für den Tur-
nosen ein Feingewicht von 3,945 gr., für den Heller von 0,329 gr., und
das kommt dem wirklichen Feingewicht dieser beiden Mflnzen im 13.
Jahrhundert (4,043 bezw. 0,338 gr.) sehr nahe, lässt aber wie billig
die fremden MOnzen etwas schlechter dabei fahren. Ich halte also den
Feingehalt von 900 Tausendsteln für den kölner Denar des 13. Jahr-
hunderts für erwiesen. Da sein normales Rauhgewicht nun 1,46 gr.
war, so ergiebt sich als sein normales Feingewicht 1,315 gr. Silber.
Eine wichtige Rolle spielen im Münzwesen aller Zeiten die Her-
stellungskosten der Münzen. Zu keiner Zeit haben sie ganz gefehlt,
und überall ist es das Publikum gewesen, welches sie zu tragen hatte.
Im Übrigen aber sind sie beständigem Wechsel unterworfen gewesen,
sowohl was ihre Bestandteile als was ihre Höhe anbetrifft. Wie be-
kannt, machte im Mittelalter einen Teil der Gesamtkosten der Schlag-
schatz aus, jene Abgabe, welche die Münzherren ausser der Vergütung
für die bei der Prägung gemachten Auslagen von dem Publikum erhoben.
*) Wie Ennen Gesch. I 524 dazu kommt, ihn mit dem von IV jt Pfennig
oder 15*/3 Lot, dem sog. Königssilber, welchen er ohne jeden Grund für den
alten köhier Denar in Anspruch nimmt, zusammenzuwerfen, ist unverständlich.
Digitized by
Google
- i1 -
Einen ähnlichen Reingewinn wussten sich dann auch die Organe der
Münzherren anzueignen, so im frühen MA. die Korporationen der Münzer-
Hausgenossen, welche in den bedeutenderen Städten den ausschliesslichen
und erblichen Betrieb der Münze und des Wechsels in der Hand hatten.
Dieser letztere Bestandteil der gesamten Herstellungskosten ist nun der
einzige, über dessen Höhe im alten Köln wir positive Nachrichten besitzen.
Eine Urkunde Konrads von Hochstaden vom 21. Mai 1255 ^) bestimmt
darüber: quod quivis eorum (der Münz-Erben) in qualibet marca ar-
genti, quam emerit, quatuor denarios colonienses acquirat, percussiono
numismatis, que sl^elscath vulgo dicitur, nobis et nostris successoribus
semper salva. Bestätigt wird den Hausgenossen dieses Recht durch
EB. Siegfried,*) welcher 1270 verordnet: quod quatuor denarii cadant
de marca novorum denariorum in moneta Coloniensi, im folgenden seinem
Münzprüfer befiehlt darüber zu wachen und ihm sowie allen Münzer-
Hausgenossen zu Köln diese Einnahme gewährleistet. Der Wortlaut
beider Urkunden lässt keinen Zweifel darüber, dass wir es hier mit
einem Reingewinn der Hausgenossen zu thun haben und nicht mit der
Entschädigung für ihre Auslagen, welche niemals einer besonderen Ge-
währleistung seitens des Erzbischofs bedurft hätte. Ennen hat also Un-
recht, wenn er') diese 4 Pfennige als Prägekosten bezeichnet.
Über die Höhe des erzbischöflichen Reingewinns, des sog. Schlag-
schatzes, ist nichts bestimmtes festzustellen. Ennen*) will aus einer
Urkunde vom Jahre 1357 nachweisen, dass der 12. Denar oder 8V4 %
a]s Schlagschatz erhoben wurde. Aber an der bezüglichen Stelle heisst
es: dass wir (die Fürsten von Köln und Jülich) nicht mehr für unseren
Schlagschatz nehmen und heben sollen als van eynre yeclicher marc
silvers eynen pennyng van zwelf pennyngen payementz") und darunter
ist ein damaliger Pagamentsschilling (von 12 Pfennigen) verstanden,
der bei dem Münzfuss von 1357 einen Schlagscbatz von ^U % reprä-
sentiert. Wir haben also in der Urkunde weder ein allgemeines Prinzip
noch einen Schlagschatz von 8'/4 % vor uns. Letzterer wäre zudem
von einer Höhe, die ohne Beispiel dastände. In Strassburg war der
Schlagschatz zdr Zeit des ersten Stadtrechts im 12. Jh. 2 Pfennige vom
') QueUen H 354.
«) Quellen HI 129.
») Geschichte I 523.
*) Geschichte I 523.
*) Ennen liest in der „Originalurkunde" von 1857 statt *van* Vur*, wäh-
rend Lacomblet IH 574, nach einer anderen Vorlage, das richtige hat.
WestU. ZeiUchr. Erghaft 4. 1888. 2
Digitized by
Google
— 18 —
Pfand, das heisst ^/e %,') in Basel nach dem Dienstmannenrecht ans dem
13. Jb. 4 Pfennige von der Mark, das heisst l^/s %. Für Köln sind
wir auf Termatnngen angewiesen, und da dürfte diejenige von Soetbeer ^
am meisten für sich haben, dass der Reingewinn des Erzbischofs eben-
sogross war wie der der Haasgenossen — kleiner kann er unmöglich
gewesen sein — also 4 Pfennige von der Mark, d. l 2V« ®/o betrug.
Die Erhebungsweise beider Abgaben ergiebt sich klar aus dem
Wortlaut der^Urkunde von 1276 quod quatuor denarü cadant de raarca
novorum denariorum und aus der Erwähnung der Sligenpenninge in
einer erzbischöflichen Urkunde von 1229. ^) Beide Abgaben wurden
also nach voUzogener Ausmünzung des eingelieferten Silbers in geprägten
Münzen entrichtet. Der Private, der eine Mark (leerten) Silbers in
die Münze trug, erhielt nicht die ganze Anzahl (160) der daraus ge-
schlagenen Pfennige zurück, sondern musste sich einen Abzug von 4
Pfennigen für die Hausgenossen, von (mutmasslich) ebensoviel für den
Erzbischof und ausserdem noch von einer Summe als eigentlicher Präge-
gebühr gefallen lassen. Ennen irrt also, wenn er sich vorstellt,^) dass
der Gesamtbetrag der Unkosten in Prozenten vom rohen Silber abge-
zogen worden sei. Im ganzen Mittelalter war das Gegenteil, nämlich
die von uns geschilderte Erhebungsweise Regel.
Was endlich die Herstellungskosten im engeren Sinne betritt, die
selbstverständlich ebenfalls von den Privaten getragen werden mussten,
so stehen uns direkte Angaben darüber erst aus dem späteren Mittel-
alter, seitdem eigentliche Münzakten erhalten sind, zu Gebote. Indirekt
aber lassen sich dieselben auch für die frühere Zeit ermittehi aus den
hier und da vorkommenden Notizen über Preise, welche für rohes Edel-
metall in Münzen gezahlt wurden oder gezahlt werden sollten. Ans
einer solchen Preisangabe ist zunächst der Wertunterschied zwischen
rohem und gemünztem Silber zu berechnen, und die sich ergebende
Differenz stellt den Betrag der gesamten Unkosten vor, die durch die
Prägung verursacht wurden. Drückt man diese Unkosten in Prozenten
aus und zieht davon den meistens bekannten Satz für Schlagschatz und
ähnliche Abgaben ab, so erhält man als Rest die Prägekosten] im engeren
>) Erstes Stadtrecht art. 70. Der Beweis, dass darunter der Schlag-
schatz verstanden sei, ist erbracht von Hanauer ^Uudes ^conomiques sur
TAlsace I p. 282 u. 290.
•) Forschungen VI p. 16.
») QueUen II n. 112.
*) Geschichte I 628 und oben 8. I.H.
Digitized by
Google
— 19 —
Sinne. Eine solche Preisnotiz aus frOher Zeit ist uns nun durch einen
glücklichen Zafall in den an interessantem Inhalt so reichen Schreins-
nrknnden Qberliefert. Wir lesen da in einer Aufzeichnung aus den
Jahren 1172—78/) dass Jemand die Hälfte eines Hauses samt Zube-
hör fflr 56 Mark kölnischer Münze oder 50 Mark feinen Silbers ver-
]}f&ndet, so zwar dass die Pfandglänbiger das Zahlnngsmitt^, in welchem
die Einlösung zu geschehen habe, wählen dürfen. Es ergiebt sich also,
dass 56 Mark kölnischer Pfennige d. h. 8064 Pfennige im Handel den-
selben Wert hatten wie 50 Mark feinen Silbers, oder dass 1 Mark
feinen Silbers im Handel 161,28 Pfennige kostete. Dies ist nun aber
nicht der officielle Preis, den die erzbischöfliche Münze für rohes Silber
zahlte. Letzterer wird seinem Nominalwert nach etwas niedriger ge-
wesen sein, da die Münze wohl immer mit neuen vollwichtigen Denaren
zahlte, während im Handel auch minder gute umliefen. Da es nun
femer sehr wahrscheinlich ist, dass der von der Münze gezahlte Preis
auf eine runde Summe festgesetzt war, so werden wir kaum fehlgehen,
wenn wir ihn um das Jahr 1175 für 1 Mark feinen Silbers auf 160
Pfennige ansetzen. 160 Pfennige wiegen nun genau eine Mark, aber
mit Einschlnss des Zusatzes an unedlem Metall, der Legierung. Der
Silbergehalt von 160 Pfennigen erreichte selbstverständlich nicht das
(Jewicht einer Mark. Auf der anderen Seite stehen die für die Aus-
prägung von 160 Pfennigen zu berechnenden Unkosten, welche es be-
dingen, dass das einer Mark feinen ungemünzten Silbers entsprechende
Äquivalent in gemünztem Silber dem Gewichte nach unter einer Mark
blieb. Wir haben also die interessante Thatsache vor uns, dass um
1175 sich die Legierung der köber Pfennige und die gesamten Her-
stellungskosten derselben compensierten. Wohlgemerkt um 1175, denn
es wäre voreilig ans dieser einen Erscheinung eine Regel ableiten zu
wollen. Im frühen Mittelalter, wo der Feingehalt der kölner Pfennige
975 Tausendstel, die Legierung also 2V« % betrug, kann die Gleichung
zwischen Legierung und Unkosten nicht bestanden haben, weil die Un-
>) Martinskarte 8 V 2 und 3, in der Ausgabe von Hoeniger S. 125:
Yügolo et frater eins Ricolfüs acceperunt in vadio dimidiam domum et cel-
larium ... et mensam (et hallam) ... ab Alberto et uxore sua Mabilia pro
56 marc. Col. monete vel 50 marcis examinati argenti, quod Ramisberch ap-
pellatur, ita quod predictus Y. et frater eins eligant utrum velint. Und weiter
Albertus etc. exposuerunt Vogloni etc. ... pro 56 marc. Col. den. (12 sol.
pro marca) sive pro 50 marcis argenti de Ramesbercb. Es ist Silber aus
den Gruben dos Rammeisberges bei Goslar gemeint.
2*
Digitized by
Google
kosten ohne Frage 2V9 % aberstiegen. Dagegen dürften wir ans mit
der Behauptung, dass am 1175 Legierung nnd Unkosten denselben Pro-
zentsatz ausmachten, auf festem Boden bewegen. FOr das weitere frei-
lich sind wir auf Vermutungen angewiesen. Eine Prämisse besitzen wir
in der oben ermittelten Thatsache, dass die in den Oesamtunkosten
enthaltenen Abgaben an Erzbischof und Hausgenossen 5%, jedenfalls
nicht weniger betrugen. Eine andere Voraussetzung, die wir machen
dürfen, ist, dass der Feingehalt der kölner Pfennige im 12. Jh. nicht
niedriger gewesen sei als im 13. Jh., wo er 900 Tausendstel betrug.
Nehmen wir nun für das Jahr 1175 dieselbe Legierung an wie im 13.
Jh., also 10 %, so würden sich die Gesamtunkosten ebenfalls auf 10 %
stellen, mithin die Herstellungskosten im engeren Sinne, die eigentliche
Prägegebühr auf 5 %. Das sind Sätze, die mit den sonst aus dem
Mittelalter überlieferten durchaus übereinstimmen, nnd die femer wegen
ihrer Einfachheit und Rundheit gerade für das frühere Mittelalter sich
eignen würden.
Auch würde die Annahme von 10 % Gesamtunkosten, zu der ich
neige, in einem anderen Zusammenhange klärend und aufhellend wirken
und ebendeshalb, wie mir scheint, ihrerseits an Wahrscheinlichkeit ge-
winnen. Wie wir oben gesehen haben, wurden in Köln aus der Ge-
wichtsmark (legierten) Silbers 160 Pfennige geprägt, aber auf die Münz-
mark deren 144 gerechnet, was einen Unterschied von 10 % bedeutet.
Nehmen wir nun an, dass der von der Münze gezahlte Preis für eine
Mark (leerten) Silbers eben 144 Pfennige, d. h. 160 weniger 10 Vo
Unkosten betragen habe, so erhalten wir eine tiefere Erklärung für die
Entstehung des Begriffes der Mark von 12 Schillingen, als diejenige ist,
welche sich blos auf die mittelalterliche Vorliebe für das Duodezimal-
system gründet. Wir könnten dann sagen, der Begriff Mark sei des-
wegen mit der Summe von 144 Pfennigen oder 12 Schilligen ver-
schmolzen, weil eben diese Summe das Äquivalent einer Mark Silbers
im Handel, den Preis derselben dargestellt habe. ^) Allerdings ist hier
Gefahr vorhanden, dass wir zuviel, also nichts beweisen. Denn es ist
*) Hanauer ^tudes I 364 f. spricht dieselbe Ansicht, dass 16 von 160
Pfennigen, also 10 Vo auf die Prägekosten und Abgaben eu rechnen seien,
sogar mit grösserer Bestitaimtheit aus, als wir es im obigen gethan haben.
Er stützt sich dabei indessen auf eine Notiz Mones (Zeitschrift f. d. Gesch.
d. Oberrheins HI 311 u. 313), die er irrigerweise so deutet, als ob der Preis
einer Mark Silbers 12 Schilling gewesen sei. Dies Missverständis macht na-
türlich auch die Folf^erung, welche H. daraus zieht, hinfällig.
Digitized by
Google
— 21 —
noch gar nicht ausgemacht, ob überall in Deutschland, wo die Mark
zn 12 Schilling berechnet wurde, der ursprüngliche MOnzfnss der von
160 Pfennig auf die Mark war, und ob dem gemäss auch nur ange-
genommen werden darf, dass überall die Summe von 12 Schillingen
den Preis einer Mark Silbers hat bilden können.
So war der kölner Pfennig beschaffen, welcher im 12. und 13.
Jahrhundert eine so grosse Berühmtheit genoss. Weit über das Grebiet
der Stadt und des Erzstifts hinaus wurde er gern genommen und ver-
kündete überall, wo er umlief, den Ruhm seiner Vaterstadt. So wie
diese damals alle anderen Städte Deutschlands überstrahlte durch die
glänzende Entwickelung ihres Handels, ihres Reichtums und ihrer poli-
tischen Macht, so mgte der kölner Pfennig hervor unter den anderen
Münzen, die nicht jenseit des Umkreises ihres Heimatortes bekannt
waren, durch die immer gleichbleibende Gediegenheit seiner Ausprägung.
Man mag bei Lamprecht ^) nachlesen, wie der kölner Denar seit etwa
1160 das mittelrheinische Gebiet zu überfluten beginnt, in den Seiten-
thälem des Rheins siegreich vordringt und um 1250 in dem ganzen
Bereiche des rheinischen Schiefergebirges und seiner Verkehrsadern zur
herrschenden nicht nur Handels-, sondern auch Ck)urantmünze wird.
Eine ähnliche HeiTschaft hat er, wie sich nachweisen lässt, auch im
Unterlaude, in Westfalen, Friesland und den Niederlanden ausgeübt.
Noch grösser war das Gebiet, wo er als Handelsmünze diente.*)
Kein Wunder, da schon der MOnzfuss, der bei ihm zu Grunde lag,
ihm den Charakter einer Weltmünze aufdrückte. Er hatte nämlich mit
dem englischen Sterling einen und denselben, der auf der aus England
nach Köln gekommenen Mark beruhte. Auch in England wurden nach-
weislich im 12. Jh., wahrscheinlich aber schon früher 160 Sterlinge
aus der Mark Silbers geprägt. ') Dem entspricht es, wenn in Deutsch-
*) Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter Bd. II p. 416 f. Überhaupt
liefert Lamprecht in dem das Mimzwesen behandelnden Abschnitt seines
grossen Werkes (Bd. II 8. 351—480) wertvolle Beiträge auch zur Geschichte
des alten kölner Denars. Sein eigentliches Thema ist die Geschichte des
trierisch-mittelrheinischen Münzwesens.
') Unter den in Schweden aufgefundenen deutschen Münzen sind am
häufigsten die des entlegenen Köln. Schäfer die Hansestädte etc. S. 39.
») Ruding, Annals of the coinage of GreatBritain 1840. vol. I. p. 112.
Freundlicher Hinweis von Herrn Dr. Menadier vom k. Münzkabinet in Berlin.
Digitized by
Google
— 22 ^-
land 13. s. 4 d. Sterlinge aaf eine Mark gerechnet werden.^) Einmal^
wird ausdrücklich als Ausnahme hervorgehoben, dass die k6lnischen
Pfennige schlechter seien als die Störunge: et qnamdiu denarii monete
Coloniensis peiores fuerint, quam Sterling!, defectum valoris supplebimns
et ad valorem sterlingorum reducemus.
Im äusseren Gepräge waren sie allerdings verschieden, da der
kölner Denar seine EigentQmlichkeit, den Kopf des Erzbischofs auf der
einen, das Kirchengebäude auf der anderen Seite, zähe bewahrte. Eine
Ausnahme bildet in unserer Zeit nur der Sterling, ') den Erzbischof
Heinrich von Molenark (1225—38) ausgehen Hess. Er zeigt auf der
Hauptseite das erzbischöfliche Porträt mit Perlenschnur, auf der Rück-
seite das für den englischen Sterling charakteristische Zwillingsfadenkreuz
mit je einem Stern in den vier Winkeln.
Aber dass die Gleichheit des Gewichtes und des inneren Wertes
allein schon ein mächtiger Hebel für die Verbreitung des kölner Pfen-
nigs war, liegt auf der Hand. Ebenso klar ist aber auch, dass diese
Gleichheit mit dem Sterling den kölner Denar nicht vor dem Schicksal
aller anderen Münzen, der Yei*schlechterung schützte. Das vermochte
nur die weise Münzpolitik der kölner Erzbischöfe, die von der Einsicht
geleitet wurde, dass Güte und Stabilität des Münzwesens ein Segen ftv
den Staat und für alle seine Glieder wahrer Vorteil sei. Mehr als viele
Worte spricht für die Weisheit der Erzbischöfe die Thatsache, dass noch
am Ende des 13. Jhs. genau derselbe Münzfuss beobachtet wurde, der
zwei oder drei Jahrhunderte vorher eingeführt worden war.
Ein indirektes Zeugnis dafür geben auch die Streitigkeiten ab,
welche eben in jener Zeit, besonders unter Konrad von Hochstaden, um
die Münze zwischen Stadt und Bischof geführt wurden. Es handelt sich
bei denselben fast stets um andere Fragen, als unmittelbare Münzver-
schlechterung. So ward der Konflikt im Jahre 1252 veranlasst durch
I) z. B. Qu. n n. 40, 67, 70, 107 u. 108. Ausserdem kommt bei den
SterÜDgen die Rechnung der Mark zu 12 Schillingen vor, wobei offenbar die
Analogie der deutscheu Rechnungsmark vorschwebte (Qu. m n. 109, 110, 118,
170), und in der Gegend von Aachen und Lüttich eine Mark von 10 Schil-
lingen (Lac. n n. 579, 664. Qu. HI n. 123. Andere Belege bei Lamprecht
n p. 426.)
•) QueUen lU n. 109, 1276.
*) Eine vollständige Übersicht über die kölner Nachahmungen des Ster-
lings, ausser dem oben genannten meist aus dem 14. Jahrhundert, giebt Chau-
tard Imitations des monnaies au type Esterlin. Nancy 1871. Hinweis von
Dr. Menadier.
Digitized by
Google
— 23 —
eine Insütotion, die in einer früheren Zeit notwendig, sich allm&hlich
zu einem Hemmnis für den Verkehr und zu einer schweren Steuer für
das Publikum entwickelt hatte, die Mttnzverrufung. Im früheren Mittel-
alter war die Münze nur eine vorübergehende Erscheinung gewesen, die
zu jedem Markte neu gepr> wurde und nach Beendigung desselben
wieder verschwand. Jede Münze schloss den Gebrauch aller nicht nur
an anderen Orten, sondern auch früher an demselben Orte geprägten
Münz^ aus. ^) Mit jeder Neuprägung war eine Yerrufnng verbunden
gewesen, d. h. eine Einziehung aller alten Münzen und Einwechselung
derselben gegen neue nach Abzug des Schlagschatzes und der Kosten.
Je mehr sich der Verkehr entwickelte und in den fortgeschrittenen Ge-
genden des Westens zuerst hatte sich dagegen eine Reaktion erhoben,
die von der alten strengen Praxis immer mehr abbrach. An Stelle
der jährlich dreimaligen Verrufung trat wohl schon früh eine einmalige,
dann wurde sie auf besondere Fälle beschrtinkt, von denen gleich die
Rede sein wird. Indessen versuchten die Münzherren dann und wann
ihr altes unbeschränktes Recht in Anwendung zu bringen. So Eonrad
v<m Hochstaden im Jahre 1252. Seine Absicht eine neue Münze zu
schlagen ^ bringt die Bürger in Harnisch und veranlasst sie, sich mit
dem Grafen von Jülich zu verbünden, wie die Urkunde^) sagt: zur Ab-
wehr des Unrechts, welches der Erzbischof der kölnischen Kirche, den
Vasallen derselben und der Stadt Köln zufüge. Es kommt zum Kriege.
Schlieeslich lässt der Erzbischof davon ab und versöhnt sich mit der
Stadt auf Grund eines von Albertus magnus Ende März 1252 gefällten
Schiedsspruches. *) Derselbe bestimmt, dass der Erzbischof für (iGesmal
seinen Plan aufgeben solle (careat de moneta nova) und st^t den
Rechtssatz auf, ein Erzbischof könne nur in zwei Fällen die kölner
Münze erneuern d. h. verrufen, erstens wenn er erwählt und bestätigt
sei, zweitens wenn er von einem Zuge über Berg, den er in des Reiches
Dienst unternommen habe, zurückkehre. Im Zusammenhang mit dieser
Hauptfrage steht der Vorwurf, der gegen den Erzbischof erhoben wird,
dass das Bild seiner Münzen durch viele Abarten entstellt und verfälscht
sei (per multas varietates viciatum et falsatum), was zur Folge gehabt
habe, dass fremde Fälschungen schwer zu erkennen wären — beiläufig
ein Beweis dafür, dass man auswärts mit der unterwertigen Priigung
•) Eheberg, Münzwesen und Hausgenossenschaft p. 67 ff.
*) Gottfried Hagen, Vers 687 ff., in den Städtechroniken, Köln I S. 41 ff.
^) Quellen H 303.
<) Quellen H 304 u. 6.
Digitized by
Google
— 24 ~
anfing — . Um das zu verhüten wird verordnet, et» solle nur ein ein-
ziges Gepräge sein und zwar ein so deutliches, dass es leicht von
Fälschungen zu unterscheiden sei. Zur böseren Beobachtung dessen
sollte die alte Sitte wieder eingeführt werden, dass von jeder Prägung
eine Probe im (Gewicht von einer Mark (der Schiedsspruch sagt: an
sogenannter Stalen im Betrage von 13 Schilling 4 Pfennigen) in der
Sakristei der Domkirche (also vom Besitzer derselben, dem Domkapitel)
und eine ebensolche von den Bürgern aufbewahrt werde, damit nach
deren Schrot und Korn alle Exemplare derselben Prägung geprüft wer-
den könnten. ^)
So ward der erste um das Münzwesen entbrannte Hader zwischen
Stadt und Erzbischof beigelegt. Aber des Zündstoffes war noch genug
vorhanden. Und so befasst sich denn der grosse Schied von 1258') unter
anderem auch mit Münzangelegenheiten. Zunächst wird noch einmal die
Streitfrage von 1262 aufgenommen. Der Erzbischof beschwert sich darüber
(Klage no. 49), dass die Bürger die alten Münzen weiter kursieren Hessen
und zwar mit einem Disagio von 20 % (sie nähmen 12 alte für 10 neue
Pfennige. ^) Die Bürger drehen den Spiess um und klagen (no. 5), dass
der Erzbischof gegen die Privilegien der Stadt und der Diözese neue
Münzen schlagen lasse, werfen ihm also einen Bruch des Kompromisses
von 1252 vor. Der Schiedspruch übergeht diesen Streitpunkt mit einem
Stillschweigen, das etwa so zu deuten ist: Theoretisch hat der Erzbischof
Recht, insofern nur die Münzen der jeweilig neuesten Prägung kursieren
dürfen, praktisch aber ist die Frage 1252 zu Gunsten der Bürger ent-
schieden, da von den zwei dort erlaubten Fällen der Münzemeuerung
dem jetzigen Erzbischof keiner mehr zu Gebote steht.
') Von derartigen Proben besitzt das Kölner Stadtarchiv drei Reste in
ledernen Beuteln, die mit den Siegeln der Stadt und des Domkapitels ver-
sehen sind. Es sind 33 Pfennige Heinrichs I, 23 Konrads und 78 Siegfrieds.
Richtig hat sie schon Eunen aufgefasst Gesch. II 114.
>) Quellen U n. 384.
') Ich gestehe, dass der letztere Vorwurf nicht ganz leicht zu ver-
stehen ist. Die Bürger hätten dem strengen Rechte nach die alten Pfennige
gegen neue umtauschen müssen unter Verlust von 10 ^/o für Schlagschatz etr.
Behielten sie nun aber die alten Pfennige im Verkehr unter Beilegung eines
um 20 7o geringeren Kurses, so erklärt sich das doch nur so, dass in den
alten Pfennigen noch weniger Silber enthalten gewesen ist, als der Kursunter-
schied nach Abzug der 10 7o besagt, so dass die Burger durch die mit Dis-
agio verbundene Beibehaltung der alten Pfennige weniger Schaden litten als
durch ihren eventuellen Umtausch gegen neue Pfennige. Und darin würde
dann ein Beweis für die hochgradige Entwertung der alten Pfennige durch
Abnützung und Beschneidung liegen.
Digitized by
Google
— 25 ~
Verwandt mit dieser Frage ist die zweite. Der Erzbischof be*
haaptet (no. 49), es sei Becbt, dass nur kölnische Mfinzen in Köln
kursieren dOrften and beklagt sich speziell darüber, dass man 5 Lö*
wener Pfennige für 2 Kölnische nehme. Die Borger (no. 6) werfen
dem Erzbischof selbst Übertretung dieses Satzes vor, insofern er die
miächten (adulterinae) MOnzen in Attendorn, Wilberg und Siegen nicht
nur nicht, was er gesollt and gekonnt, anfgehoben habe, sondern, wie
man glaabe (at creditur), auch noch anderswo solche habe errichten lassen.
Unter diesen adalterinae monetae sind natOrlich nicht die in westfölischen
Münzstätten unter eigenem Namen geprägten Pfennige zu verstehen,
wie wir deren eine Menge von Konrad und anderen Erzbischöfen kennen,
sondern solche, die in Westfalen mit kölnischem Gepräge und kölnischer
Aufschrift geschlagen wurden. Der Schiedsrichter äussert sich nicht
über die Richtigkeit des ja auch nur vermutungsweise auftretenden Vor-
wurfs der Bürger, sondern stimmt nur dem vom Erzbischof geltend ge-
machten Rechtssatze bei, indem er daran die Waraung knüpft, dass
kölner Münzen nur die wirklieh in Köln geprägten seien, nicht aber —
so konnten ihn die Bürger wenigstens ergänzen — anderswo vom Erz-
bischof geschhigene Münzen.
Während die beiden bisher besprochenen Punkte mehr münzi'echt-
liche Fragen betreffen, berührt der dritte uns näher, weil er sich auf
den Wert der Münzen bezieht. Die Bürger klagen nämlich (no. 5),
dass der Erzbischof aliquando consensit et permisit die Pfennigen in
Wert und Reinheit verringere. Der Schiedsspruch lautet: Der Erzbi-
schof dürfe, soviel an ihm liege (quantum in ipso est), nicht gestatten,
dass die Münze gefälscht, das heisst, wie die treffende Definition lautet,
unter dem gleichen Bilde mit geringerem Schrot oder Korn geprägt werde.
Mir macht der von den Bürgera erhobene Vorwurf, so wie er auftritt,
nicht den Eindruck, als ob er gut begründet wäre. Vollends giebt
der hier wie überall zugleich scharfe und massvolle Schiedsspruch
Alberts d. Gr. doch deutlich genug zu verstehen, dass der Erzbischof
nicht für jedes Münzvergehen verantwortlich zu machen sei. Indessen
muss etwas wahres an der Beschuldigung der Bürger gewesen sein.
Das beweist folgendes positive Zeugnis für eine Münzverschlechterung
durch Konrad. ') Jemand hat Hofzinse in antiqua moneta eingefor-
dert, aber an St. Pantaleon in nova moneta venerabilis patris Con-
radi bone memorie archiep. Col. ausgezahlt. Darüber entsteht Streit,
*) Lamprecht II p. 414 uo. 57.
Digitized by
Google
— Se-
es wird bestimmt, er solle zahlen denarios legales qaales inft-a murus
Colonienses commaniter dantnr et accipiantar. Aber eben indem letztere
Bestimmung eine noch aberwiegende Cirkulation von gesetzlichen Pfen-
nigen voraussetzt, lehrt sie. dass entweder die Mebge neuen schwächeren
Geldes nicht bedeutend oder sein Wertunterschied gegen die alte MOnze
nicht gross gewesen sein kann. Es lässt sich aber nicht leugnen, dass
während Konrads Regierung Unregelmässigkeiten in der MOhzverwaltung
vorgekommen sind, wenn schon dieselben nicht ausreichen, um ihn S3rs-
tematischer Manzverschlechterung zu bezichtigen.
Oegen seine beiden* Nachfolger dagegen liegt überhaupt kein gra-
vierendes Material vor. Bei Engelbert II nimmt das eigentlich Wunder,
da seine sonstigen Handlungen ihm das Prädikat eines unredlichen, ge-
meinen, geldgierigen Menschen ausstellen. Wir vernehmen aber in
keinem der zahlreichen SQhneverträge zwischen ihm und der Stadt ir-
gend eine Klage der Borger Ober seine Mdnzpolitik. Wenn Engelbert
in der Sühne vom 25. August 1263 ^) auf Schadensersatz verziditet,
den er von den Bürgern wegen seiner neuen Münze gefordert hatte, so
bezieht sich das augenscheinlich wieder auf eine Münzverrufung. Von
Siegfried endlich werden wir noch hören, dass er in sturmbewegter Zeit
treu an den guten Traditionen der kölner Münzpolitik festhielt.
Wenn wir nun aber trotz der anerkannten Integrität der erz-
bischöflichen Münzverwaltnng dennoch seit etwa 1250 Anzeichen des
Verfalles bemerken, so müssen wir die Schuld daran xlen fremden Münz-
stätten beimessen, welche den kölnischen Denar in betrügerischer Weise
nachmünzten. Diese Nachmünzung wurde in grossartigem Massstabe
betrieben. Die Erzbischöfe von Trier entblödeten sich nicht, über ein
Jahrhundert lang in ihrer Münze zu Coblenz unter kölnischem Gepräge
zu schlagen. *) In Kreuznach wurden seit 1237 kölnische Denare aus-
gemünzt. Es war ein offenes Geheimnis, dass es viele Arten von kölner
Pfennigen gab. Recht bezeichnend ist ein Schöff'enspruch des Jahres
1274:*) venit quidam in presentiam scabinomm et civium in domo
civium ad investigandum ab eis, quibus denariis Coloniensibus redimi
debet . . . dedit sententia cum denariis, qui in moneta Coloniensi cu-
duntur.
Wenn die Nachmünzung nun auch nicht immer eine unterwertige
war, so erleichterte sie doch die Fälschung wesentlich. Dazu kam,
>) Quellen II 460.
*) Lamprecht II p. 419.
') Ennen Gesch. I p. 521.
Digitized by
Google
^ 27 —
• dass je mehr sich das Umlaofsgebiet des kölner Denars ausdehnte, am
so schwieriger eine Kontrole geQbt werden konnte. 80 erklftrt es sidi,
dass zuerst an der Peripherie des Umlaufsgebietes Sparen einer gefthr*
Hdien Konkurrenz schlechter kölner Pfennige auftauchen. Ich betrachte
als solche die in Urkunden vorkommende Stipulation guter gesetzlicher
Pfennige (denarii boni et legales), welche zuerst selten, dann immer
h&ufiger erscheint und einen Gradmesser abgiebt für das allmähliche
Überhandnehmen der schlechten ungesetzlichen Pfennige. Meinte Wissens
wurde zuerst in Wetzlar 1252 ^) diese Vorsicht von Seiten des Publi-
kums gebraucht. Im Jahre 1253 wird ebendaselbst eine künftige Bes-
serung der kölner Pfennige inbetracht gezogen. In Köln finde ich die
erste Erwähnung gesetzlicher Pfennige 1255 und 1260,^ in der Um-
gegend von Köln 1257.*) Unter Engelbert 11 mehren sie sich. Es
begegnen solche in den Jahren 1267,*) 1269,^) 1270,«) 1272,')
1273,*) 1274,») 1275.*®) Die beiden Urkunden des letzten Jahres,
welche schon in die ersten Monate Erzbischof Siegfrieds fallen, sind
bescmders interessant; erstere, weil aus ihr eine vorübergehende Yer-
sdilechterung der kölner Pfennige gegen die Sterlinge hervorgeht. Es
hdsst quamdiu denarii monete Coloniensis peiores ftierint, quam sterlingi,
defectum valoris supplebimas (der Rat von Köln) et ad valorem ster-
lingomm reducemus. Aber si novam monetam Goloniensem cudi con-
üngeret, so soll etc. .. . Die andere Urkunde, eine Verschreibung des
neuen Erzbischofs für die Gräfin von Sayn, sagt: So wanne unse münze
ze Colne zücumet, so sal dieselve vrouwe vor ire gulde, die wir ire
bewiset haven ze Colne, rechte colsche penninge nemen. Die wile euch
unse münze ze Colne nit inis zükümen, so sal si nemen echsche pen-
ninge, zweilf Schillinge vor die marc. Aus dieser Stelle geht zweierlei
hervor, erstens dass der Erzbischof es nicht für möglich hielt, rechte
kölnische Pfennige anders als durch Neuprägung sich zu verschaffen,
dass er darauf verzichtete, sie aus dem Verkehr entnehmen zu wollen,
und dos beweist, wie hoch die Flut der schlechten Münzen schon ge-
stiegen war. Zweitens aber, dass augenblicklich die erzbischöfliche Münze
(vielleicht aus Mangel an Prägematerial) nicht genügend prägen konnte,
dass man aber hoffte, diesen Mangel bald abstellen zu können. Beide
«) MRUB m 1149 und 1212 nach Lamprecht II p. 413.
^ Quellen n 361 und 407
') Korth Kölner Domkartular in dieser Zs. Ergänzungsheft 3 p. 227.
*) Quellen II 498. — ») ib. 509. — •) Qu. DI 10, 15, 22. — ") ib. 67,
Lac. II 628. — •) Qu. III 72. — ^) ib. 91. — >•) ib, 109, 111.
Digitized by
Google
— 28 ~
Urkunden aber stimmen darin fiberein, dass sie von der Zukunft Bes-
serung erwarten: si novam monetam Col. cudi contingeret und so wanne
unse münze ze Colne zücumet. Dass diese Hoffnung auch wirklich in
Erfüllung ging, beweist die Bescheinigung der Gr&fin von Neuenahr aus
den ersten Jahren Siegfrieds ^), vom Erzbischofe trecentas et quiuqua-
ginta marcas denariorum bonorum novorum et legalium empfangen zu
haben. Damit stimmt nun auf das Beste der Befund der im Stadt-
archiv erhaltenen Probedenare Si^rieds fiberein. Sämtliche 78 Pfennige
dieses Ei'zbischofs haben ihr währungsmassiges Gewicht von 1,46 gr. und
besitzen auch denselben Feingehalt, wie die Mfinzen ihrer Vorgänger.
Sie liefern den Beweis, dass die erzbischöfliche Mfinze bis auf Siegfried
nicht aufhörte, gute vollwichtige und dem Herkommen gemäss feine
Denare zu prägen. Gegenfiber dieser Thatsache treten alle urkundlichen
Zeugnisse von der Verschlechterung des echten kölner Denars, gering
an Zahl und schwächlich wie sie sind, in den Schatten. Wenn auch
vorfibergehende Schwankungen eingetreten sein mögen, so waren die-
selben doch nie derart, dass sie es der erzbischöflichen Mfinze unmög-
lich machten, in die alte Bahn solider Mfinzprägung wieder einzulenken.
Da aber dennoch deutliche Spuren des Verfalles sichtbar werden, so fUlt
die Schuld daran auf die falschmfinzensche Konkurrenz. Auch das
Publikum wusste wohl, dass die Verschlechterung der Zahlungsmittel
von fremden Fälschungen herrflhre und dass die echte kölner Mfinze
nach wie vor vollwichtig geprägt wfirde. Das beweisen Äusserungen,
wie von 1272: 250 mr. denariorum, qui Colonie Colonienses, licet non
sint, nuncupantur, ^) und von 1278: denarii boni et legales verae mo-
netae Coloniensis. ^) Aber diese Erkenntnis hielt das Verderben nicht auf.
Es bewährte sich auch hier das eherne Gesetz, dass schlechtes Geld
gutes Geld vertreibt. Indem die guten Pfennige zusammen mit den
uuterwertigen zu demselben Nominalwert umliefen, und alle Preise u. s. w.
sich natfirlich nach den schlechten Pfennigen richteten, wurde es vor-
teilhaft, die guten Pfennige aus dem Verkehr zu ziehen und schlechte
daraus zu prägen. Und diesen schlechten Pfennigen ging es ebenso,
<) Quellen III 192.
*) Apostelcopiar f. 7 no. 19. Freundlicher Hinweis des Herrn Archiv-
assistenten Korth in Köln. Ihm sei bei dieser Gelegeulieit der beste Dank
ausgesprochen für seine mir bei der Benutzung des Stadtarcliivs stets gern
gewährte Boihülfe. Auch Herr Dr. Hermann Keussen, Volontär im Stadt-
archiv, hat in dieser Beziehung Anspruch auf meine Dankbarkeit.
') ebenda f. 47 K .
Digitized by
Google
-• 20 -
«
noch schlechtere anftanchten. So ging es auf der abschOssigefl
hinab. Nach einer kleinen Pause am Ende der siebziger Jahre
?n in dieser Zeit warf sich die köber MQnze mit ihren neuen
a;en noch einmal dem feindlichen Ansturm entgegen — treten die
)me fftr das Seltenerwerden der guten gesetzlichen Pfennige in
•er Stärke wieder in den achtziger Jahren auf. ')
[n diese Zeit der Agonie des alten kölner Denars fallen zwei
?e, welche Zeugnis dafür ablegen, mit welcher Teilnahme man
m und daheim diese Dinge mit ansah, und wie grossen Wert
)wohl in den Kreisen der Reichsregierung als in der handeltrei-
städtischen Bevölkerung auf das Fortbestehen der alten kölner
ng legte. Wir sehen hier so recht, dass der alte kölner Denar
als ein wesentlicher Faktor des allgemeinen Wohles angesehen
Im Jahre 1282 verband sich £B Siegfried mit dem damaligen
Rudolf zu Boppard') behufs Anfrechterhaltung des flberlieferten
isses von 160 Pfennigen auf die Mark. Sechs Jahre später ver-
derselbe Erzbischof mit Zustimmung seiner Prälaten, den Rich-
chöffen und MOnzmeistern der Stadt Köln, dass er ihnen wäh-
er nächsten 2 Jahre bei der gerichtlichen Verfolgung aller der-
, die mit falschem und schlechtem Oelde betroffen würden, hilf-
Hand leisten wolle. *) Aber alle Anstrengungen erwiesen sich
geblich. Gegen das Jahr 1290 hin muss das alte gute Geld so
1 verschwunden gewesen sein. Das Publikum musste sich mit
sdanken abfinden, dass es die guten gesetzlichen Pfennige nicht
iederzusehen bekäme. Die erste Äussening der Resignation finde
Jahre 1289, dann zahlreicher und zahlreicher in den neunziger
Man begnügte sich auch in Verträgen für die Zukunft mit
igament, *), dem zur Zeit geng und geben Gelde, worunter man
ensatz zu dem alten guten Denar das jeweilig umlaufende Geld
h so gut oder schlecht es eben war. Einige Belegstellen dafür
) 1282 (Qu. m 225), 1284 (ib. 246), 1285 (ib. 252, 25.V, 256, 258),
K 271), 1287 ib, (283, 287), 1288 (ib. 305, 809, BIO), 1289 (ib. 323,
ac. II 862, 866, 874), 1290 (Lac. II 901).
I Siehe oben S. 8 f. und 15 f.
) Quellen III no. 293.
) Eine frohere Erwähnung des Pagamcnts, Oberhaupt die älteste in
egcnd, hat nicht die schlechte Bedeutung der spätem Zeit: 1238 0k-
l (Qu. II 183), 33 sol. den. tempore sohitionis Colonic communiter
1 et dativomm, später recapituliert als 33 sol. dicti pagaraenti.
Digitized by
Google
— äo -r
mögen hier Platz finden. 1289 ^) denarii pagamenü pro tempore so-
lutionis currentis. 1292 ') 25000 marcamm monete Goloniensis bono-
mm et legalium denariornm vel valore eiusdem monete, sicnt corrit
pagamentum in civitate Coloniensi et extra in terra. Ähnlich 1293.')
1294^) Gol. den. pro tempore in Colonia nsualinm in emendo et Ten-
dendo. 1295 ^) Zahlung von 20 sol. Gol. den. bonomm et legaliom
aasbedungen. Si vero denarios Colonienses non currere vel peiorari
contigerit, grossum turonensem pro 3 denariis aut 4 hallenses pro
denario persolvemus. 1296 ^) census 15 solidorum Gol. pro quolibet
Gol. denario tribus hallensibns computatis, staute vel in usu existente
pagamento nunc Golonie currente videlicet tredecim ballensibus pro sex
denariis, etiamsi deterius fiat; tali adiecta conditi(Hie et pacto, quod
quam primum monetam Goloniensem reformari et novos denarios cudi
contigerit, censum huiusmodi 15 solidorum de illa moneta iure predicto
solvere teneamur. 1297 ^) 5 solidos et 6 denarios Gol. bonos vel pro
singulo denario 4 hallenses, si forte contigerit, quod non currant huius-
modi denarii Golonienses. 1298 ^) Jährlicher Zins von 2 Mark Brabanter
Pfennigen so lange zu zahlen, quamdiu boni denarii et dativi Golon.
mone^ Golonie non current et denanus usualiter currens in Colonia
deter^or fuerit denaiio Brabantino, quandocumque vero denarios novos
monete Gol. exponi contigerit, duas marcas bonorum et dativorum Gol.
denariornm monete Gol. extunc annis singulis pei*8olvemus. 1300^
pro una marca duobus denariis minus tribus hallensibas pro uno de-
nario quamdiu currit pagamentum nunc usuale et, postquam bonos col.
denarius exponitur pro 16 solidis minus duobus denariis, quibns emitur
et venditur. 1301 '^) .. . denariornm nunc usualium. . . . et si infra
dictos annos novam monetam Golonie exponi contigerit .... 1301 '^)
Festsetzung eines Erbzinses fttr ein Grundstück von 30 solidis denario-
rnm usualium et communiter currentium, quamdiu nova moneta Golo«
0 Quellen III 831.
^) ib. 372.
») Lac. II 939.
') Quellen m 397.
'') Apostelkopiar f. 4^.
«) Quellen III 436.
") Quellen III 451.
») Quellen HI 471.
•) Schreinsbuch Laurentii 1239—1351 f. 22.
") ibid. f. 23 b.
") Quellen III 503.
Digitized by
Google
— äi —
niensis non supervenerit. Sofort aber nach Aasgabe einer neuen kölner
MQoze (statim nova moneta Colonie exposita) soll der Zins gezahlt
werden in bonis denariis Ck)lonieDsibas albis et ponderosis. Interim
tarnen non tenentur nisi ad denarios nsuales. 1302^) Der Judentribnt
betr> jährlich 30 mr. bonorum et legalinm (M. den. vel eomm va-
lorem in pecqnia alia, si forsan denarii Colonienses haberi non possunt.
Drei von diesen Urknndenstellen, die von 1295, 1297 und 1302
sprechen von dem Verschwinden der guten gesetzlichen Pfennige nur
als von einer Eventnalit&t der Zukunft. Da aber alle anderen das
Nichtvorhandensein derselben entweder voraussetzen oder direkt bezeugen,
so wird man annehmen dürfen, dass in den neunziger Jahren der alte
Denar schon eine Antiquität war. Die erzbischöfliche MOnze gab es auf,
ihre Bemühungen um die Aufrechterbaltung der alten Währung fortzu-
setzen und stellte ihre AusmUnzung ein. Von Erzbischof Wikbold (1297
—1304) besitzen wir überhaupt keine kölner Denare'), und ich ver-
mute, dass auch Siegfried in der letzten Hälfte seiner Regierungsseit
and Heiniicb von Vimeburg in seinen ersten Jahren nicht in Köln
haben schlagen lassen. Trotz dieser Unthätigkeit oder eben wegen der-
selben erntete die Münze die Frucht ihrer vielhundertjährigen soliden
Verwaltung. Das Publikum setzte das Vertrauen in äe, dass sie helfen
würde, wenn sie irgend könnte. Das beweisen mehrere der angeführten
Stellen (von 1296, 1298, 1300 und 1301), in welchen die Hoffnung
auf Wiedereinführung des guten gesetzlichen Pfennigs ausgesprochen wird.
Aber die erzbischöfliche Münze war in einer üblen Lage. Hätte sie die
Ausmünzung guter Pfennige wieder aufgenommen, so wären dieselben
zweifelsohne dem Schicksal der sofortigen Einschmelzung verfaUen. Es
gab nur ein Mittel, um wieder besseres Geld, als das umlaufende Pa-
gament war, nicht nur auszupi*ägen, sondern auch dauernd im Verkehr
ZU erhalten, das war, die Verschlechterung des Pfennigs als eine voll-
endete Thatsache anzuerkennen und gute Münzen mit einem höheren
Nominalwerte auszugeben.
Dies Mittel wurde denn auch von Erzbischof Heinrich U (1304
— 1332) einige Jahre nach seinem Regierungsantritte angewandt. Die
urkundliche Erwähnung der neuen Münze im Jabre 1308') lautet;
1070 marcas pagamenti Coloniensis, videlicet tres grosses Turonenses
regalis monete pro viginti quinque denariis, vel tres hallenses pro duobus
») Lac. III 24.
*) sondern nur westfälische, vgl. Cappe Kölnische Münzen S. 171 ff.
») Quellen III 657.
Digitized by
Google
- ä2 -
denariis, vel novo denario Coloniensi pro qninque obolis computando.
Diese Stelle ist in mehrfacher Hinsicht interessant Sie giebt nicht nar
den Nominalwert des neuen kölner Pfennigs an — 5 Obolen das heisst
2V2 Pagamentsdenare — , sondern sie zeigt uns auch den Weg, wie wir
zur Bestimmung des Wertes des Pagamentsdenars dieser Zeit und also
mittelbar auch des neuen Pfennigs gelangen können. Die Relation näm-
lich, welche laut unserer Urkunde im Jahre 1808 zwischen dem Paga-
mentsdenar einerseits und dem Tumosgroschen und Heller andererseits
bestand, gestattet, wenn man sie mit der uns bekannten Relation ver-
gleicht, welche einstmals zwischen dem guten gesetzlichen Denar und
jenen fremden Münzen bestanden hatte, den Grad zu berechnen, in
welchem sich der kölner Denar gegen Arüher verschlechtert hat. Und
dasselbe lässt sich für jede 2^it feststellen, aus welcher eine ähnliche
Relation zwischen den genannten MOnzen überliefert ist.
Dabei wird allerdings die Voraussetzung gemacht, dass die frem-
den Münzen nicht auch ihrerseits an Wert abgenommen haben, denn
wenn dies der Fall wäre, und wir nicht durch einen Zufall das Mass
dieser Abnahme kannten, so würde der auf diesem Wege berechnete
Wert des kölner Pagamentsdenars immer zu hoch ausfallen. Jene Vor-
aussetzung trifft nun bei einer der genannten fremden Münzen, dem
Tumosgroschen, in hohem Grade zu. Sein Feingewicht betrug unter
Ludwig dem Heiligen, der ihn zuerst prägte, 4,043 gramm Silber ^) und
wurde unter den folgenden Königen nicht verringert *) In einer stadt-
kölnischen Morgensprache ans dem fünften Jahrzehnt des 14. Jahrhun-
derts wird das Gewicht des guten alten Königsturnosen von Frankreich
unbeschnitten und von Gewicht als V57 einer Mark angegeben, woraus
folgt, dass sein Feingewicht damals noch 3,93 gr. war, sich also gegen
früher fast gar nicht verringert hatte. Wir dürfen demnach den Silber-
wert des Tnrnosen in dem Menschenalter um 1300 herum als einen
stabilen betrachten.
Dagegen ist dieselbe Annahme für den Heller nicht eriaubt. Sein
Feingewicht wird von Grote^) für die Jahre 1245, 1255 und 1265
auf 0,338 gr. berechnet. In den nächsten 100 Jahren muss dasselbe
aber betrachtlich gesunken sein. Denn aus der als Beilage abgedruckten
<) Vuitry £tudes sur le regime financier de la France 1878 p. 446.
*) Vuitry fitudes etc. Nouvelle särie 1883 torae I p. 222 flf. Zwar
wurde der Nominalwert öfters erhöht, besonders von Philipp dem Schönen,
aber diese von oben erzwungene Curssteigenmg Hess das Ausland unberührt.
») Mftnzstudien VI p. 102.
Digitized by
Google
— 33 —
Moi-genspracbe von 1347 ergiebt sich, dass in diesem Jahre der Silber-
wert des Hellers nur noch 0,2 gr. betrag, was verglichen mit seinem
Wert im 13. Jahrhundert eine Abnahme von 40 "o bedeutet; und die
sogleich folgende Tabelle lehrt, dass diese Abnahme eine successive, die
ganze Periode um 1300 ausftdlende war. Nichtsdestoweniger galt die
Relation zwischen kölner Denar und Heller ebenso wie die Tumoseu-
i-elation bei den Zeitgenossen als massgebend, beide Relationen wurden
bei Vergleichung des Geldwertes in verschiedenen Zeiten zu Grunde
gelegt und genossen das gleiche Ansehen. Dies ven^^ichtet uns, in der
folgenden TabeUe auch der Hellerrelation einen Platz einzuräumen.
In dieser sind nun zum Ausgangspunkte gewählt die Relationen,
welche zwischen dem guten gesetzlichen Denar und dem Tumosen resp*
Heller seiner Zeit bestanden hatten. Es galten 3 alte kölner Denare gleich
einem Turnosgroschen, und 4 Heller gleich einem alten kölner Denar,
ludern wir alle Relationen aus späterer Zeit mit diesen Grundrelationen
vergleichen, gewinnen wir folgende Übersicht über die Verschlech-
terung des kölner Denars:
Der gute gesetzliche Denar . . . . n= '/a Turnos *) 100 *y«
Der Pagamentsdenar von 1298 — 1300 = Vt Tui-nos*) 43%
von 1301—1307 = »/g Turnos *) 37^1%
von 1308-1822 = '»/<$ TuiDos *) 36%
von 1326. . . = ViiTumos^) 27V8%
von 1347. . . rrz V«4Tumo8«) 12^'2 %
Der gute gesetzliche Denar . . . . = 4 Heller') 100%
Der Pagamentsdenar von 1296 — 1308 = 2 »/«Heller«) 54%
von 1308-1328 = »/« Heller») 37V« %
von 1347. . . rrr »/ 4 Heller «) 18»/*%
') 1295: Apostelkopiar f. 4, 1298: Lac. U 997.
») 1298: Lac. U 1017, 1300: ib. 1067.
»; 1801 u. 1302: Schreinsbuch Laurenz 1239—1351 f. 23, 1307: Ur-
kunde aus dem Columbapfarrarchive.
♦) 13.8: Quellen III 567, 1322: ürk. aus dem Colunibaarchiv.
*) 1326: ürk. im ersten Kidbuch S. 11.
•) Morgensprache von 1347, als Beilage Nr. 3 gedruckt.
') 1295: Apostelkopiar f. 4, 1297: Quollen \U 451.
«) 1296: Quellen III 436. 1 Denar - 3 Heller, genauer 13 Heller =
H Denare, also 1 Denar ^ 2*/6 Heller. Die folgenden Belegstellen haben
Ranotlich die ungenaue Relation 3 Heller ^ 1 Denar. 12.^8: Lac. H, 981,
1299: Lac. H 1018 u. 1029, Quellen HI 479, 1300: Lac. U 1043, 1305 und
1306: Schreinsbuch Laurenz f. 25 u. 26, 1308: Lac. III 67.
••0 1308 : Quollen III 557 und ürk. im Judenschrcin. 1326 : ürk. im
ersten Eidbuche S. 11. 1328: Quellen IV 146.
W«9id. Z«itachT. Krghcft 4. 1S8S. 3
Digitized by
Google
— 34 —
Der ei*ste Blick auf die beiden Relatiönsskalen lehrt, dass sie
von nngleichem Werte sind. Beim Heller sind die Ziffern, wefche den
jeweiligen Weit des kölner Denai*s in Prozenten seines ursprflnglichen
Wertes ausdrücken, immer höher als in der gleichen Zeit beim Tumosen.
Die Skala des Tomosen ist deshalb als die genauere den folgenden Be-
rechnangeu za Grande gelegt.
Wir sehen in der Tabelle die Leidensgeschichte des kölner Denars
gleichsam vor unseren Augen sich abspielen. Anfänglich, etwa bis zum
Jahre 1298, muss seine Verschlechterung eine ganz rapide gewesen sein,
da sie ihn auf weniger als die Hälfte seines ursprünglichen Wertes her-
unterbrachte. Er enthielt in den Jahren 1298 und 1300 nur noch
0,565 gramm Silber. ^) Dann nimmt seine Verschlechterung ein lang-
sameres Tempo an — im Jahre 1307 hielt er noch 0,49 gr. Silber — ,
um endlich seit 1308 gänzlich inne zu halten. Den Wert, den er <k-
mals erreichte — von 0,47 gramm — , bewahrte er anderthalb Jahr-
zehnte lang, eine Zeitdauer, die durch die Hellerrelation bestätigt wird.
Die Vermutung liegt nicht fern, dass diese fühlbare Verbesserung —
denn so ist eine anhaltende Pause in der Vei-schlechterung zu nennen —
zusammenhing mit der Einführung des neuen Pfennigs durch Erzbischof
Heinrich H im Jahre 1308.
Wenden wir uns jetzt diesem zu, so sehen wir uns zunächst durch
die obigen Ergebnisse in den Stand gesetzt, seinen Silberwert zu be-
rechnen, denn da der Pagamentsdenar 1308 0,47 gr. Silber enthielte
so muss der neue Pfennig bei einem Nominalwerte von 2^!$ Denaren
1,18 gr. enthalten haben. Es fragt sich, ob diese Berechnung durch
die erhaltenen Münzen Heinrichs bestätigt wird, und vorher, ob die
Identität des neuen Pfennigs mit einem bestimmten Typus seiner Münzen
nachgewiesen werden kann. Um diese Fragen zu beantworten, müssen
wir die Münzen Heinrichs einer kurzen Betrachtung unterziehen.
Dieselben haben, was ich hier beiläufig bemerke, das Gemeinsame.,
dass sie sämtlich in Bonn geprägt sind. Siegfried war der letzte Erz-
bischof, der in Köln Münzen schlagen Hess, er schliesst also auch in
dieser Hinsicht die ältere, sozusagen klassische Epoche der kölnischen
Geldgeschichte. Nachdem dann, wie ich wenigstens vermute, in der
zweiten Hälfte seiner Regierung, in der Zeit Wikbolds und in den
ersten Jahren Heinrichs der Betrieb der kölner Münze geruht hatte,
') 43 ^u des ursprünglichen Wertes (1,315 gr.) des guten Kölner I>e-
nara giebt 0,565 gi*. Ebenso sind die folgenden Werte berechnet.
Digitized by
Google
— 35 —
richtete Heinricb, als et* g^n das Jahr 1308 die Aasmünzung Wieder
aufnahm, eine neue Mflnze zu Bonn^) ein. Seine beiden Nachfolger,
grOndeten dann noch jeder eine neue Manzstätte, Walram die zn Deatz
and Wilhelm die zu Riehl. In diesen drei Münzstätten wurde seit-
dem die Ausmflnzung im Erzstifte Köln betrieben. Die Stadt Köln
dagegen wurde erst durch die kaiserliche Verleihung des Mtlnzrechts
an die Stadt im Jahre 1474 wieder in die Reihe der Mflnzst&tten
eingefahrt. ^
Die Mttnzen Heinrichs 11 aus der Bonner Münze zerfallen ihrem
Gepräge nach in zwei Gruppen. Die eine (no. 783 — 86 bei Cappe)
bat auf der Rückseite ein durchgehendes Kreuz mit je einem sechs-
strahligen Stern in den Winkeln desselben und die Umschrift Moneta
Bonnensis, die z>ieite (no. 787—804 ebenda) zeigt ein fftnftürmiges Kir-
chengebäude mit der Umschrift Beata Verona vinces oder Signum ec-
clesiae S. Cassii Bonnensis.. Erstere erreichen nach Cappe ^ das Maxi-
malgewicht von 1,24 gramm, letztere nur das von 1,17 gr. Schon die
grössere Schwere der ersten Gruppe lässt vermuten, dass sie die ältere
ist. Dazu kommen noch andere Gründe. Zeitlich direkt bestimmbar
sind nämlich die Pfennige (no. 787 — 92) mit dem Kirchengebäude und
der Umstihrift Beata Verona (lateinischer Name für Bonn) vinces. Dieser
Spruch bezieht sich zweifelsohne auf die im Jahre 1314 zu Bonn er-
folgte Krönung des Gegenkönigs Friedrich von Österreich durch unsem
Erzbiscliof. Jünger scheinen mir die Münzen (no. 793 — 804) mit der
Umschrift Signum etc. zu sein, denn von Heinrichs Nachfolger Walram
sind ebensolche Pfennige (no. 807—810 bei Cappe) mit derselben Um-
schrift erhalten, und es ist anzunehmen, dass sich Walram, wie jeder
nt*ne Erzbischof zu thun pflegte, dabei an die jüngsten Prägungen seines
Vorgängers anscbloss. Wahrscheinlich erfolgte der Wechsel der Um-
schrift nach dem Tode des Königs Friedrich 1330, als die stolzen Worte
Beata Verona vinces ihren Sinn verloren hatten. Es bleiben demnach
für die Zeit vor 1314 nur die Pfennige mit dem durchgehenden Kreu>^
0 Zwar hat Cappe unter no. 774 einen Bonuischen Denar Siegfrieds;
ich halte denselben aber wegen der nur auf Heinrich II passenden Umschrift:
beata Verona vinces für unächt.
*) Vergleiche dazu die Übersicht der Münzstätten bei C'appe, Beschrei-
bung der Kölnischen Münzen des Mittelalters. Dresden 1853. S. 29t ft*.
*) Wenn ich im folgenden Cappe's Angaben benutze, so geschieht das
unter allen Vorbehalten. Sie stehen bekanntlich nicht im Rnfe p^rosser Zu-
verlässigkeit.
8*
Digitized by
Google
— 36 —
und den vier Sternen übng, welche sich durch dies Gepräge als Nach-
ahmungen des englischen Sterlings kennzeichnen. leider sind im Mu-
seum der Stadt Köln keine Exempkre dieser Seile erhalten, und die
Untersuchung konnte sich daher nur auf die Pfennige mit dem Kirchen-
gebäude erstrecken. Dieselben haben *) ein durchschnittliches Gewicht von
1,20 gr., dazu 5 Vo für Abnutzung etc. gerechnet, macht ein Effiectiv-
gewicht von 1,25 gramm und wegen des durch die Strichprobe ermit-
telten Feingehaltes von 900 Tausendsteln ein Feingewicht von 1,126 gr.
Nun sind aber die Pfennige mit dem Ki*euz and den Sternen, die ich
zur Unterscheidung von den anderen Sterlinge nennen will, schwerer als
die Pfennige mit dem Kirchengebäude, und mit Rücksicht darauf wird
jenen ein höheres Feingewicht zuzuschreiben sein. Wir kommen also auf
diesem Wege zu einem ähnlichen Resultate, wie wir es durch Berechnung
aus dem Werte des Pagamentsdeaai*s erzielt haben, nämlich zur An-
nahme dnes Feingewichtes von ungefähr 1,18 gramin für den neuen
kölnischen Pfennig von 1308.
Dieser Pfennig war, wie schon gesagt, dem äusseren Gepräge nach ein
Sterling. Ob er sich indessen hinsichtlich seines inneren Wertes ebenso genau
an sein Vorbild angeschlossen hat, bezweifle ich. Wir können nämlich auf
Grund der Relation, die in den viei*ziger Jahren des 14. Jhs. zwischen dem
echten Sterling und dem kölnischen Pagament bestand, das Feingewicht
des Sterlings für diese Zeit auf 1,31 gr. berechnen. Da dies aber fast
genau zusammenfällt mit dem Feingewicht des Sterlings im 13. Jh.,
' so ergiebt sich mit Wahrscheinlichkeit, dass dei'selbe bis 1350 seüi^i
alten Wert behauptet hat. Demnach wäre der Sterling Heinrichs von
Vimeburg nicht vollwertig ausgeprägt worden. Es Ist dies eine Art
der Nachahmung einer fremden Münze verbunden mit Verminderung
ihres inneren Weites, der wir noch öfters in Köln begegnen werden.
Zu ihrer Erklärung braucht man übrigens nicht sogleich zur Annahme
eines Betruges zu greifen. Denn gesetzt, dass ein Münzherr eine aus-
wärtige Münzsorte, deren Konkurrenz ihm lästig wurde, durch ähnliche
Erzeugnisse seiner eigenen Münze verdrängen wollte, so war er berech-
tigt, sich einen Ersatz für die Kosten der Einschmelzuug und der Neu-
ausprägung, sowie ausserdem, wie es im Mittelalter selbstverständlich
war, auch einen Reingewinn zu verschaffen. Er konnte deshalb seine
Münze nicht in derselben Güte ausbringen wie die fremde, sondern
') Hier und im folgeudeii sind, wo es nötig war, die Gewichtsangaben
nach den neuesten genauen Abwiegungen Josephs berichtigt.
Digitized by
Google
- 3t -
musste eine kleine Yermindernng im Metallwerte vornehmen, durch die
er sich bezahlt machte.
So wie er nun aber war, inaugurierte der Bonner Sterling Hein-
richs II eine glOckliche Zeit des kölnischen Geldwesens. Denn wenn
wir der Tumosenrelation folgen, so ist der Wert des Pagaments . min-»
destens 12 Jahre lang stabil geblieben — eine respectable Zeit in diesem
Jahrhundert unaufhörlicher Münzverschlechterung. Die blosse Existenz
des Bonner Sterlings und seines Nachfolgers, des Pfennigs mit dem fünf-
tOrmigen Kirchengebände, kann einen so heilsamen Stillstand im Verfalle
nicht bewirkt haben, denn der letztere wurde auch noch spater gepr>,
als das Pagament schon wieder auf die schiefe Ebene der Verschlech-
terung geraten war. Das Hauptverdienst muss der sonstigen Mttnq)olitik
Heinrichs von Virneburg zugeschrieben werden, von der wir zwar nicht«
wissen, der wir aber nach den bekannten bedeutenden Eigenschaften
dieses Erzbischofs nur Gutes zutrauen dürfen. Indessen noch in den
let2ten Jahren seiner Regierung begegnen uns Symptome eines erneuten
Verfalles des kölnischen Pagaments. 1326 *) besass der Denar nur
noch 27*/ft Prozent seines ursprünglichen Wertes, enthielt also etwa
0,36 gramm Silber. Der Bonner Pfennig hatte in derselben Zeit zwar
auch ein wenig abgenommen, was aus dem etwas niediigeren Gewicht
der Pfennige mit dem Kirchengebäude hervorgeht. Aber da der Pa-
gamentsdenar relativ stärker sank, so musste der Nominalwert des Bonner
Pfennigs allmählich in die Höhe gehen. Er trat somit in die Reihe der
Handelsmünzen, zu welchen die beliebtesten fremden Geldsorten wie der
Tnmosgroschen gehörten, indem er blos nach seinem inneren Werte
gegeben und genommen wurde, während sein Nennwert allen Schwan-
kungen des Pagamentsdenars folgte. Aus den dreissiger Jahren fehlen
mir urkundliche Daten zur Berechnung des Pagamentswertes. *) Man
wird aber nicht fehl gelien, wenn man sicli diase Zeit durch ein fort-
') Die auch sonst interessante Belagstelle befindet sich in einer Ur-
kunde im ersten Eidbuch (Mscr. A IV 1 S. 11) und lautet: veirhtindert marc
vftnf inde zwencigh marc nüen kolz paiemcntz, dri li allere vur zwene penningc
ove enen gülden vur enc marc ove druzein kunincsturnose vfir ene marc ge-
reggent Aus der Gleichung: 1 Gulden =^ 13 Tuniosen ergebt sich der
Silberwert des Guldens zu ungefähr 52 Gramm.
*) In den Schreinsbüchern werden sich vielleicht noch andere Angaben
über das Verhältnis des kölner Pagamonts zu auswärtigen Münzsorten, be-
sonders dem Tumosen finden, welche zur AusfT^Ilung dieser und anderer
Ldcken dienen können. Dieselben werden sich leicht in die Tabelle auf S.
33 einordnen lassen.
Digitized by
Google
-^ u ^
W&hrändes Sinken des Denai*s ausgefüllt denkt. Gegen das Jahr 134ä
hin mnss sein Silberwert nur noch 0,2 gr. betragen haben. Ich stütze
mich bei dieser Annahme auf den Kurs des Tumosen, der, wie ich weiter
unten wahrscheinlich machen werde, damals 20 Pfennige gewesen ist.
Der Bonner Pfennig mit dem fftnftürmigen Kirchengebaude, der noch
unter Walram, aber vermutlich nur bis 1342 geschlagen worden ist,
wird in dieser letzten Mt also einen Nennwert von circa 6 Pagaments-
denaren gehabt haben.
Vergegenwärtigen wir uns an diesem Punkte noch einmal die
Missstände, an denen das kölnische MOnzwesen litt, so waren dieselben
allgemeiner Natur und in besonderen Verhältnissen begründet. Allgemein
war im späteren Mittelalter die Tendenz der Münzen successive im Werte
zu sinken. Dieselbe erklärt sich teils durch die mangelhafte Münztech-
nik, die es nicht verstand, Münzen von gleichem Schrote auszubringen
und daher geradezu das Gewerbe derjenigen hervorrief, welche sich mit
dem Beschneiden oder Einschmelzen der schwereren Stücke abgaben,
teils durch die Rohheit der Prägung, die die Nachprägung wesentlich
erleichterte. Sie hing ferner zusammen mit der Anschauung, dass das
Münzr^al ein nutzbares Recht sei, einer Anschauung, die die Mfinz-
berechtigten öftei's antrieb neben dem legitimen Schlagschatze noch wei-
teren Gewinn zu suchen, mit der mangelhaften Beamtenkontrole, die es
nicht verhindern konnte, dass die Organe des Münzbetriebs vom Unter-
nehmer an bis zum untersten Gesellen sich diesen oder jenen Vorteil
auf Kosten der Güte der Münze selbst vei-scliaiften, mit der unzurei-
chenden Polizei überhaupt, die Übertretungen und Vergehen von Seiten
des Publikums nicht zu packen vermochte.
Von diesen allgemeinen Missständeu abgesehen hatte das kölnische
Münzwesen noch seine besonderen Leiden. Die leitende Münze, der
Pagamentsdenar, war allmählich bis auf einen sehr geringen Silbergc-
halt zusammengeschrumpft. Um das Jahr 1340 enthielt er nur noch
ungef)Bthr ^/s gi^amm Silber. Mochte die Münze selbst nun auch durch
starke Legierung ein «twas handlicheres Gewicht erhalten haben, immer-
hin blieb sie ein ausserordentlich kleines Geldstück. Dasselbe diente
nun dem alltäglichen Verkehr, ging durch Jedermanns Hand und war
so einer Abnutzung ausgesetzt, die verhältnismässig stärker war als bei
einer grösseren Münze. Vollends die absichtliche Verschlechterung, Be-
schneidung etc. hatte bei einer so kleinen Münze leichtes Spiel, weil
der Denar wegen seiner Kleinheit schwer einzeln gewogen werden konnte,
und bei einer Abwiegung in Masse die zu leichten Stücke durchschlüpfen
Digitized by
Google
— B9 —
iten. t)er Feingehalt war, was man bei allen kleinen Münzet) d6$
elalters annehmen darf, so niedrig, dass die Mflnze nur eiiien
raclien Silberschimmer besass, meistens wohl ganz dunkel aussah,
lass minderhaltige Fälschungen dem Blicke nicht auffielen.
Nun hatte allerdings das Publikum seine Zuflucht 2U fremden
Isoiten genommen. Schon seit dem Verschwinden des alten kölner
iTs war der Tumosgroschen in Aufnahme gekommen, ihm folgte der
ü und weiterhin alle Erzeugnisse der königlich-französischen Münze.
wie selbstverständlich die Abhängigkeit von Frankreich in dieser
ßhung galt, beweist die Thatsache, dass wir die in den Jahren
7 — 39 in Frankreich neu ausgegebenen Goldmünzen schon 1343 in
* stadtkölnischen Morgensprache valuiert finden. Auch das ist
akteristisch, dass das zweite Eidbuch der Stadt Köln von 1341 die
ten Bussen und Präsenzgelder nicht mehr wie früher in kölnischem
iment, sondern direct in Tumosen und Royalen festsetzt. War diese
adherrschaft des Auslandes schon an sich ein Unglück und eine
nde, so hatte sie bestimmte andere Missstände im Oefolge. Die
den Münzen waren z. B. nicht immer in genügender Menge vor-
en und die eiuheimischen Münzstätten konnten ein etwaiges Be-
ns danach nicht befriedigen. Dann musste also das schlechte köl-
le Pagament zum Ersätze eintreten, was manche Verluste nach sich
Denn wenn auch jede fremde Geldsorte ihren Kurs hatte, der
im allgemeinen den Wertschwankungen des Pagaments anpasste,
amen dabei doch oft genug Fehler vor. Der Be<iuemlichkeit wegen
en abgerundete Kurse gewählt, die dem fremden Gelde bald zu
:ig, bald zu ungünstig waren. Wenn nach neuem Fall des Paga-
s eine Kui*sänderung nötig wurde, so kam diese wohl immer so spät,
inzwischen schon viele Verluste durch Beibehaltung des alten Kurses
en waren. Kurzum die Zustände waren unleidlich und eine Re-
derselben war dringend geboten. Das begriff man allerseits, so-
in der Umgebung des Erzbischofs als auch im Rate der Stadt
So sehen wir denn in den vierziger Jahren des 1 4. Jahrhunderte
Teile Anstrengungen machen, um das Münzwesen wieder auf eine
) Basis zu Stelleu.
Der Erzbischof schickte sich an, die fi*emden Münzen auf seiner
:e nachzuprägen, und zwar that er das bezüglich der beliebtesten
-eter der beiden Gattungen von Münzen, die in Betracht kamen,
grossen Silbermünzen und der Goldmünzen. Es waren dies der
osgroschen und der Florentiner Gulden. Durch die Einfügung
i
Digitized by
Google
— iö —
(lieser beiden berühmten Geldsorten in das kölnische Münzsystem macht
Wab^ms Regierung Epoche. Von ihnen hat der Gulden einen grös-
seren Namen, er ist die klassische Münze des 14. und 15. Jahrhunderts,
unwillkürlich verbinden sich mit dieser ersten deutschen Goldmünze Vor-
stellungen von Reichtum, Handel, blühendem Städteleben. Aber wenn
die Rolle, die der Tnmosgroschen in der Geldgeschichte spielt, auch
eine bescheidenere ist, so ist sie deswegen doch nicht für unbedeutend
zu halten. Er ist die erste grössere Silbermünze, die wirklich ausge-
prägt worden ist. Von König Pippin bis auf Ludwig den Heiligen, ein
halbes Jahrtausend lang, prägte man nur Denare und deren Bruchteile,
ohne daran zu denken, dass man grössere Beträge, wie Schillinge oder
gar Pfunde und Marken anders als durch Zusammenlegen einer Anzahl
von Denaren darstellen könne. Der überhaupt um das Münzwesen hoch-
verdiente König Ludwig der Heilige von Frankreich hat mit der Prägung
von Schillingen begonnen, die aber unter der Bezeichnung „Groschen**
umliefen. ') Den Namen gros Tournois (grossus Turonensis, zu deutsch
dicker, nicht grosser Tumos), hatte diese Münze, weil sie nach dem
einen der beiden in Frankreich geltenden Mttnzfüsse, dem von Tours
geprägt wurde. ^ Sein auföngliches Schrot war 58 auf die troyische
Mark, sein Korn 11^/2 Pfennig oder 23 Karat, was man ausdrückte
mit 12 deniers argent-le-roi, das heisst ganz feines Königssilber, ^) sein
^) Das folgende nach Vuitry l^itudes sur le rt^gime financier de la
France 1878 p. 446.
*) Der andere Mfmzfuss ist der Pariser, der sich 7.11 jenem wie 5:4 verhält.
') Hier fliegt der Ursprung des Wortes Königssilber, welches In der
deutschen Münzgeschichte oft vorkommt und, soweit ich es kontroliercn kann,
immer die Bedeutimg von JJ fein behielt. Zwar erzählen die Mmizbrieher
kölnischer Wardeine (z. B. Worringen p. 27), dass in der Zeit Kaiser Lud-
wigs des Baiem und König Philipps von Frankreich das Königssilber II J
Pfennig (= 22 j Karat oder 15 Lot) fein gewesen sei. Aber dieser Tradition
steht die andere in Pseudo - Helmans Münxbuche gegenüber, dass die alten
köhiischen argentani das Königssilber für 28-karätig gehalten hätten. Fest
steht letztere Bedeutung für die Zeit Ludwigs des Heiligen. In der später
zu besprechenden Morgensprache von 1H47 hat es dieselbe Bedeutung, weil
der Ausdruck mit Bezug auf den Feingehalt des Turnosen, der nachweislich
I j Karat war, gewählt ist. In dem rheinischen Münzvertrage von 1386 wnrd
das Korn von 9 Pfennigen gleichgesetzt dem von 12^ Lot Königssilber. Bei
Annahme der ursprünglichen Bedeutung von Königssilber zeigt sich nm* ein
Fehler von ,^^, wahrend bei anderen Annahmen grössere Fehler entstehen-
Eine stadtkölnische Rats Verordnung von 1457 giebt den Sinn von Königssilber
in widersprechender Weise einmal zu ji, das andere Mal zu J an. Das hand-
schriftliche Münzerbuch im Stadtarchiv aus dem Ende des 16. Jhs. (A.Vn-28)
Digitized by
Google
- 41 —
Feingewicht betrug also 4,043 gramm. Der Tumosgroscben gewann
bald grosse Beliebtheit nnd eroberte sich eine wichtige Stellang auch
im Auslande. Am Niederrhein kam er gerade zur rechten Zeit, um
fftr den untergehenden alten kölner t)enar in die Bresche zu treten. Wir
sahen, wie er dort geradezu die tonangebende MOnze wurde. Im 14. Jh.
begannen auch allmählich Nachprägungen in Deutschland aufzutauchen.^)
liH Erzstifte Köln entschloss sich Walram im Jahre 1342 dazu.
Die im Original erhaltene Eidführungsurkunde soll, weil sie bis-
b^ noch nicht publiziert ist, *) in den Beilagen abgedruckt werden.
Ohne uns mit den sonstigen Details der Urkunde aufzuhalten, besprechen
wir sofort die für den neuen Groschen entscheidenden Stellen. Derselbe
sollte in Deutz geprägt werden und einen Nominalwert von 20 Pfennigen
Pagamen t haben. Sein innerer Wert folgt aas der Bestimmung, dass
^d\Q Mark Silbers nach dieser Münze geschlagen mit allen Kosten und
mit dem Schlagschatz darin geschlagen laufen solle auf 8 Mark 10
Schillinge Pagaments** und aus dem, was zur näheren Erklärung hin-
zugefügt wird: ^Wenn man die vorgenannten Pfennige einschmilzt und
zwar soviel als sich auf 8 Mark 10 Schillinge beläuft, dann soll man
üoden eine Mark Silbei*s, die so gut ist, als der Stalen, den der Erz-
bischof von den Münzen hat." Es sollen somit 63^/* der neuen Gro-
schen aos einer Mark Silbers geschlagen werden, aber einer Mark nicht
feinen, sondern legierten Silbers nnd zwar in dem Maasse legierten Sil-
bers, als das Normalstück, welches im Besitze des Erzbischofs ist, an-
zeigt. Also nicht die Menge feinen Silbers, sondern die Menge le-
derten Silbers, die in 63^/5 Groschen enthalten ist, soll eine Mark
aosmachen. Kurz das Bruttogewicht von ßS*^ :, Groschen soll eine Mark
sein, also das Gewicht eines Groschens 3,677 gramm. Das Feingewicht
lässt sich nicht bestimmen, weil die Urkunde den Feingehalt nicht /ah-
lenmössig angiebt. Sehen wir, wie sich die Resultate der Abwiegungen
erhaltener Exemplare hierzu verhalten. Die bei Cap|>e unter no. 881
— 41 beschriebenen Stücke wiegen durchschnittlich 3,86 gr., die beiden im
fuseom befindlichen 3,75 und 3,91 gr. Demnach würde sieh das Fund-
e wicht der Groschen höher stellen als ihr Normalgewicht, was ein
Ing der Unmöglichkeit ist. Die Angaben unserer Urkunde sind also
cht S2 21.1b Bedeutung an. Ich glaube demnach, doss die entgegenstehenden
uiffüisse nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Ennen Gesuch. 11 884
t richtiK ^5j Lot, Scofti I p. 89 unrichtig 15 Lot.
>) Siehe I^amprecht Wirtschaftsleben II p. 436.
^) £in Bruchstück davon bei Ennen Gesch. II 396.
Digitized by
Google
^ 4ä ^
nicht glaubhaft, eine andere Interpretation ihrer Worte ist auch aus'*
geschlossen: wir müssen uns somit nach anderen Quellen nmsehen.
Dorch einen glücklichen Zufall ist uns nun eine Morgensprache des
Rates von Köln aus dem Jahre 1343 erhalten, welche die Feststellung
der Kurse mehrerer fremder Goldmünzen zum Zwecke hat. Bei dieser
Grelegenheit wird Schrot und Korn des deutzer Groschens genau ange-
geben und zwar ersteres mit 62 auf die troyische Mark, letzteres mit
10 Pfennig 10 Grün. Das ergiebt ein Rauhgewicht von 3,947 gr.
i^nd ein Feingewicht von 3,426 gr. Beide Ziffern finden anderweitige
Bestätigung, das Rauhgewicht durch das oben mitgeteilte Grewicht der
erhaltenen Exemplare von circa 3,83 gr., welches eine Abnutzung von
2 — 3% voraussetzt, das Feingewicht durch den Nennwert von 22 Pfen-
nigen, den der kölner Rat einige Zeit später unsei*em Gros<-hen beil^^.
indem er den Normalwert eines Pfennigs von 0,1556 gr. zu Grunde
legte. Nun hat es freilich seine Bedenken, eine im Original erhaltene
Urkunde des £rzbischofs mittelst einer städtischen Morgeusprache, die
durch ein nur abschriftlich erhaltenes städtisches Kanzleiregister über-
liefert ist. zu kritisieren. Aber es wird sich im folgenden zeigen, dass
die sonstigen Angaben dieser und ebenso überlieferter Morgensprachen
der Zeit den Eindruck der Zuverlässigkeit machen, und auch die Be-
denken gegen die Art der Überlieferung werden sehr herabgemindert
werden. Ich glaube deshalb berechtigt zu sein, unter AusserachtlassanK
der Urkunde von 1342 mich allein an die Morgensprache von 1343
zu halten und Gewicht und Feingehalt des deutzer Groschens demge-
mäss festzustellen.
Ausser diesem Groschen sieht die Urkunde von 1342 noch die
Pi*ägung von Drittelgroschen *) vor, von denen drei zusammen 20 Pfen-
nige, einer also 6* 3 Pfennige gelten sollte Sie werden in den Mor-
gensprachen der Zeit Engels genannt, womit indessen ihr innerer Wert
von 1,142 gr. Silber nicht überein stimmt, da der echte englische Ster-
ling in derselben Zeit noch 1,31 gramm Silber enthielt. Diese deutzer
Engels von 1342 sind also Nachfolger des Bonner Sterlings Heinrichs U
und speziell scheinen sie zum Ersätze des Bonner Pfennigs mit dem
fünftürmigen Kirchengebäude bestimmt gewesen zu sein, der noch in
den ersten Jahren Walrams (Cappe no. 807 — 10), aber vermutlich nur
bis 1342 geprägt worden ist.
Die zweite fremde Münze, die Walram zuei-st nachprägte, war
>} Einige Exemplare sind bei Cappe no. 842—47 beschrieben.
/Google
Digitized by ^
^ u -
der kleine Golden von Florenz, so genannt nicht etwa im Gegensatz iü
einem grossen Galden von Florenz, den es nicht gab, sondern weil er
kleiner war als alle anderen Goldmünzen der Zeit, besonders die fran-
zösischen. Um dieselbe Zeit angeftüir wie der Turuosgroschen in der
Stadt Florenz entstanden, machte er zuerst langsame Fortschritte und
gewann in Deutschland nicht vor der Wende des Jahrhunderts Boden.
Ursprflnglich Ve4 einer Mark wiegend und ganz fein, wurde er in
DeotBchland ziemlich gut, in den Niederlanden aber geringer nacfageprägt.
Man unterschied deshalb kleine Gulden von schwerem, kölnischen Ge-
wichte und kleine Gulden von leichtem, brabanter Gewichte. Diese
meines Wissens nach nicht bekannte Thatsache, die ZurOckführung des
Unterschiedes zwischen schweren und leichten kleinen Gulden auf die
Verschiedenheit der lokalen Herkunft ist durch die schon erwähnte Mor-
gensprache von 1343 ttberliefert. Was nun die Nacbprägung im Erz-
stift Köln betrifft, so nahm man bisher an, dass Wilhelm von Gennep
(1349—62) zuerst Gulden schlagen Hess. Ich entnehme aber einer Mor-
gensprache der vierziger Jahre, dass schon Walram kleine Gulden ge-
prägt hat. Aus ihrem daselbst angegebenen Kurse (20 s. 4 d.) ist zu
schliessen, dass sie zwischen den schweren und den leichten Gulden in
der Mitte standen, und dass ihr Feingewicht auf etwa 3,433 gramm
GoJd anzusetzen ist.
Während sich die erzbischöfliche Münze auf diese beiden Leistungen,
die Prägung eines Groschens und eines Guldens beschränkte, entwickelte
die Stadt auf dem Felde des Geldwesens eine sehr lebhafte Thätigkeit.
Wir sind Ober dieselbe auf die verschiedenste Weise unterrichtet. Am
bebten, nämlich gleichzeitig überliefert sind zwei Aktenstücke im zweiten
Eidbnche von 1341 und zwar in jedem der beiden davon erhaltenen
Exemplare eins. Auf S. 50 drs ei^sten Exetnplars ') steht eine unda-
ierte Bekanntmachung des Rats, von gleichzeitiger Hand geschrieben,
h'e wegeo ihres Inhalts in die Zeit von 1347 bis J3ö7 zu setzen ist.
Laf Bl. 7 des zweiten Exemplars, *) auf derselben Seite, an deren Spitze
er Artikel des Eidbüchs über die Pagamen tsmeister ^) steht, ist eine
benfalls undatierte, aber auch von gleichzeitiger Hand niedergeschrie-
ene and später durchstricliene Morgensprache**) eingetragen, die in die
?it kurz vor 1347 fällt.
*) Stadtarchiv Mscr. Ä IV 2.
«) Mscr. A IV 5.
=») Gednickt in den Quellen Bd. I p. 28 no. 103.
*) Sie ist als Beilage Xr. 2 gedruckt.
Digitized by
Google
^
•^ 44 -^
Alle anderen Aktenstücke dei*selben und der 6pätei*en Zfilt besitzen
wir nui* in viel späteren Abschriften, die anf den verschiedensten Qudleo
beruhen. Die reichste Fandgrube, aus der die späteren geschöpft haben,
sind die Schreine gewesen. Die Schreine, jene oralten Gmndbuchsver-
waltungen in Köln, waren die natürlichen Behälter für Gesetze und
Verordnungen, welche das Münzwesen und die Währung betrafen. Sie
hatten ein dringendes Interesse daran ^ Nachrichten über letzteres den
späteren Geschlechteni zu überliefern, weil ohne diese alle die zahllosen
Zins- und Rentverschreibungen, die in ihren Büchern standen, nicht
verständlich waren. Die späteren Abschreiber haben uns nicht immer
gesagt, in welcher Form sie ihre Vorlagen überliefert gefunden haben.
Von einer Morgensprache aus dem Jahre 1371 heisst es, sie sei ge-
funden 9 in den Schreinen von Airsbach und von Klein St. Martin an
dem Schrein oben an den Deckel genagelt und sie sei so an allen
Schreinen in der Stadt angenagelt. '^ Von einer anderen Verordnung,
deren Inhalt nicht näher angegeben wird, sagen die späteren überein-
stimmend, sie hänge in den Häusern der Amtleute d. h. der Behörden
in den einzelnen Kirchspielen, welche die Verwaltung der Schreine zu
führen hatten. Ähnlich in der Form von Plakaten ') an den Wänden
und Möbeln der Schreinslokale werden wir uns auch sonst, wo nichts
gesagt wird, die Urkunden überliefert zu denken haben. Von ihnen
sind dann später die Abschnften genommen worden, die wir, sei es im
Original, sei es in Ableitungen noch besitzen. Zunächst sind im 15.
Jh. mehrere Aufzeichnungen in den Amtleutebücliern gemacht worden.
Die beiden Amtleutebücher von St. liOrenz ^) und Airsbach *) enthalten
eine und dieselbe ins Jahr 1847 datierte Morgensprache, *) jenes (f. 14**)
von einer Uand, deren sonstige Eintragungen auf das Jahr 1452 als
Zeit der Aufzeichnung schliessen lassen, dieses (f. 17**) von einer etwas
älteren Hand. Der Woitlaut weicht in der Rechtschreibung und in an-
deren, allerdings unwesentlichen Dingen derart von einander ab, dass
eine gegenseitige Benutzung ausgeschlossen ist. Femer steht im Amt-
') Auch anderswo wurden die Erlasse des Rates über Münzangelegen-
heiten xur öffentlichen Kenntnisnahme angeschlagen. In einem Brief der
Stadt an den Bischof von LiUtich vom 10. Januar 1373 (Quellen V no. 7)
heisst es, das von der Stadt gemachte Gesetz von dem Pagamente (uiil>e-
kannten Inhalts) wäre in Abschrift auf dem Rathause anfgchängt wonien.
-) Stadtarchiv Schreinssachen II no. 18.
^) ebenda II no. 13.
*) als Beilage no. 3 gedruckt.
Digitized by
Google
-- 45 —
Jeatebuch von Maoritios oder Weiherstrassen ^) der Anfang der Moi'gen-
spräche von 1371, die uns vollständig in dem gleich za nennenden
Sobreiosexcerpt flberliefert ist. Quelle dieser drei Aufzeichnungen sind
ohne Zweifel die Schreine selber gewesen.
Im Jahr 1498 oder bald danach muss ein Schreinsexcei pt ange-
fertigt worden sein, das wir noch in zwei Abschriften vor uns haben.
Gemeinsam ist den in ihm enthaltenen Mot^ensprachen zunächst die
QoelJe, nftmlicb die Schreine und ausserdem der Inhalt, insofern sie sich
öherwi^nd mit Vergleichung des früheren und des gegenwärtigen Gel-
des beschäftigen. Den Anfang macht „die Ordinanz von dem Paga-
raente als im Schreine geschrieben steht hemachfolgend datuni 1843*',
die dorch Ennen's Benutzung bekannt, aber auch verdächtig gewordene
Afoiigenspracbe von 1344 (V). Verdächtig, weil Eunen unkritisch genug
ivar, eine dieser Morgensprache angehängte Yaluationstabelle, die offen-
bar erst aas dem 15. Jh. stammt, mit derselben zusammenzuwerfen.^
He Verbindung, in der diese beiden Stücke aus verschiedenen Zeiten
iciit nur in den beiden Abschriften unseres Schreinsexcerptes, sondern
ich sonst ^) auftreten, rührt offenbar daher, dass sie im Schreine un-
tteJbar untereinander aufgehängt waren. Auf diese Morgensprache
t ihrem Annex folgt in dem Schreinsexcerpt die Morgensprache von
71 mit der oben reproduzierten Fundangabe, sodann die Morgen-
iche von 1347 aus den Amtleutebüchem von Lorenz und Airsbacb,
Verordnung von 1457/58, zwei Verordnungen von 1418 u. 1422
den rheinischen und Florenzer Gulden und endlich ein „Exemplnm**
2ie Hedaktion der idten leichten Albus auf neue schwere, undatiert
mit Sicherheit in das Jahr 1493 zu setzen. Diese letzte Notiz
it für Aufzeichnung der g<inzen Sammlung in oder bald nach dem
1493. Von den beiden Abschriften dieses Schreinsexcerptes ist
De, ans nicht viel späterer Zeit, ziemlich schlecht und reich an
') Schreini^sachcn II no. 22 fol. 7.
•) Der Kern dieser Tabelle liegt in der Bestimmung, dass wo eine
Uten Geldes in alten Verschreibungeu vorkäme, man sie mit 4 rhei-
OnJden zu 3 m. 5 s. flir den (riilden bezahlen solle. Der Name
^ber Gulden" mit dem angegebenen Kurse lindel sich seit 1899 und
für den Goldgulden bis 1418 Geltung. In dieser Zeit ist die Be-
;: wall rscheini ich entstanden, sie blieb dann aber das ganze 15. Jahr-
jlndurch in Kraft, obwohl der Silbergehalt des rheinischen Gulden,
418 nar Rechnungsgulden war, ununterbrochen sank und sich immer
dem Werte der Mark guten Geldes entfernte.
Im haadachriftlichen Codex diplomaticuB Coloniensis tom. III § 80.
Digitized by
Google
— 46 -r
.Versehen besonders in den Zahlen, die sich indesse9 bioricbtigen laaaen.
Sie befindet sich auf zwei losen FoHobogen, die aus einem Hefte her-
ausgerissen sind. Die andere Abschrift steht in Pseudo-Helmans Münx-
buche (s. unten) und ist wahrscheti^b nach der eben genannten Ab-
schrift gemacht.
Eine andere Quelle für spätere Sammler und Abschreiber ist die
städtische Kanzlei gewesen. Im 14. Jh. gewann di^ BnchfQhmng in
der stadtischen Verwaltung eine grosse Ausdehnung: mit dem ersten
Eidbuchc und dem grossen Privilegienbnche anfangend, schritt sie nach
und nach zu immer grösseren Untei*nehmungen, wie den Briefbüchem.
Rechnungsbfichern u. s. w. fort. Das Anlegen von Registern — so
nannte man alle derartigen Bacher — machte der Zeit sichtlich Freude,
und die häutige Erwähnung von solchen Registern ausser den uns be-
kannten beweist, dass die Thätigkeit auf diesem Grebiete eine sehr rege
war. In den vierziger Jahren des 14. Jhs. veranlasste die stark ar-
beitende Gesetzgebung in Manzsachen auch eine Sammlung von Morgen-
sprachen in der städtischen Kanzlei. Es sind bei weitem nicht alle
damals ergangenen Morgensprachen darin enthalten, aber dafür eine
sehi* wichtige, die sonst gar nicht aberliefert ist, nämlich die von 1343
über den Kurs der fremden Goldmünzen mit beiläufiger Angabe von
Schrot und Korn des deutzer Groschens. Wir besitzen dies Register
in zwei Abschriften aus dem 16. Jh., von denen die eine, sehr gut
geschrieben, -ein besonderes Heft bildet und überschrieben ist „Belangend
golden und silbern Pagament ans alten Registi*aturen der Stadt Köln
Kanzlei ab anno 1343 und fürder.**^ Eine zweite vi01 schlechtere Ab-
schrift hat Job. v. Worringen in seinem Münzbnche davon genommen,
wozu er, wegen der vielen I>e§efehler, die eben genannte Abschrift nicht
als Vorlage benutzt haben kann. Der Inhalt besteht bei beiden aus
Morgensprachen der Jahre 1343 bis 1348, denen durch einen Zufall
noch die zwei Verordnungen von 1416 und 1422, die auch in dem
Schreinsexcen>te stehen, angehängt sind.
Damit ist aber die Reihe der Quellen noch nicht erschöpft. Wir
finden in den Münzbüchern, welche im 16. und 17. Jh. von kölnischen
Wardeinen verfasst sind, mehrere Morgensprachen in anderei*, teilweise
ausführlicherer Gestalt, als sie in dem Kanzleiregister erscheinen, ja sogai*
eine umfangreiche Morgensprache von 1389, die wir aus keiner andern
Quelle kennen. Es muss also noch eine andere Mat^'rialsammlung zur
kölnischen Münzgeschichte existiert haben, die von den Verfassern der
Münzbücher benutzt worden ist. Dass solche Sammlungen angelegt wurden,
Digitized by
Google
-- 47 -^
dafftr haben wir ein Beispiel in den GoUectaneeD, welche in WoninKens
MflBzbnch p. 568—713 von fremder Hand eingetragen sind. 8fe be-
stehe ans einer Reihe von Batsverordnangen, MOnzvertrftgen u. a. von
1372 bis 1477. Als ihr Verfasser nennt sich an mehreren Stdlen
Johann Helman, der zur Zeit der Revolution von 1482 städtischer
Asseymeister war. Eine ähnliche Sammlung, in der aber vorwiegend
ionerstädtische Aktenstocke berücksichtigt waren and die sich aach Aber
einen weiteren Zeitraum erstreckte, muss um dieselbe Zeit, in den letzten
Jahren des 15. Jahrhunderts angefertigt worden sein. Die Gestalt dieser
Sammlung lässt sich am besten rekonstruieren aus dem Münzbuche,
welches den 11. Band der handschiiftlichen Actus et processus einnimmt,
und im 17. Jh. von einem vorläufig noch unbekannten Autor verfasst
worden ist. Es geht unter dem Namen Helmans, was von der später
auf das Titelblatt gesetzten Überschrift: ObseiTationes monetales Hel-
manni herrflhrt. Diese Überschrift stützt sich indessen auf eine p. 131
von anderer Hand gemachte Notiz, die vom 30. Aiwil 1 485 datiert
und unterzeichnet ist mit: Helman Lt. secretarius et censor quondam
roönetarum inclytae reg. urb. Coloniensis subscripsi. Es ist klar, dass
wir in dieser Notiz die Kopie einer Aufzeichnung des alten Asseymejs-
ters Job. Helman vom Ende des 15. Jahrhunderts vor uns haben. Da
ich indessen den wirklichen Verfasser des Münzbnches aus dem 17. Jh.,
der mit Job. Helman natürlich nichts zu thun hat, noch nicht habe
ermitteln können, so eitlere ich ihn der Kürze wegen als Pseudo-Helman.
Dieses Pseudo-Helman 'sehe Müuzbuch nun enthält auf p. 122 — 198 eine
geschlossene Reihe von Moi*gensprachen über Münzangelegenheiten aus den
Jahren 1343, 47, 71, 89, 1418, 22, 57/58, 65, 74, 81, 86, 91, 93, 94.
Was die Quelle anlangt, aus welcher diese von Pseudo-Helman repro-
duderte Sammlung • geschöpft hat, so lässt sich über sie nichts feststellen.
Soviel ist sicher, dass sie von den bisher besprocheneu Quellen, den
Schreinen und dem Kanzleiregister, verschieden gewesen ist. Denn jene
bot in doppelter Beziehung mehr als diese, sowohl was die Zahl der
Aktenstücke, als auch was den Wortlaut derjenigen Morgensprachen
betrifft, die allen Quellen gemeinsam sind. Auch die Frage nach dem
Verfasser unserer Sammlung muss vor der Hand offen bleiben. Es liegt
nabe, aJi den echten Johann Helmann zu denken, der gerade iu der Zeit
ebte, vvo die Sammlung angelegt sein muss. Wissen wir doch von ihm
farcb die oben erwähnten Collectaneen in Worringens Münzbuch, dass
r seine^Muse zu historischen Studien benutzt hat. Ein weiteres Indiz
f^frt^ In der Notiz auf p. 131 des Pseudo-Helman'schen Münzbuches,
ie freilieh von einer anderen Hand herrührt.
Digitized by
Google
- 48 -
Von dieser Mateiialsammluog bat es vielleicht noch eine liOrzere
Redaktion gegeben, welche den beiden Wardeinen, die im 16. Jahrb.
MOnzbOcher verfasst haben, vorgelegen hat. Es sind das Job. v. Wer-
ringen, dessen MOnzbuch^) seit 1549 niedergeschrieben ist, nnd Kranen-
berg, der sein MOnzbuch ^) nm 1550 zusammengetragen hat. In einigen
Punkten ist Kranenberg von Worringen benutzt worden, im allgemeinen
aber hat eine sorgflUtige Yergleichung beider MOnzbacher eine weiter-
gehende Abhängigkeit des einen von dem andern nicht, wohl aber die
BenntzuDg einer gemeinsamen Vorlage wahrscheinlich gemacht. Da diese
gemeinsame Vorlage nichts enth<, was nicht anch in der reichhal-
tigeren Sammlung bei Psendo-Helman sich fände, so halte ich es wie
gesagt far möglich, dass sie eine kürzere Redaktion der Sammlung war.
die von Pseudo-Helman benutzt worden ist, will aber dahingestellt sein
lassen, ob es nicht vielleicht eine Materialsammlung für sich von einem
andern Autor gewesen ist. Vielleicht war es die Arbeit des „Grosi>-
vaters, der auch Wardein gewesen ist", welche Kranenborg und Wor-
ringen übereinstimmend als ihre Quelle bezeichnen — Woiringen na-
türlich nur, indem er Ki*anenberg kopiert — . Man gewinnt den Ein-
druck, dass das Interesse für die Vergangenheit bei den kölnischen
Wardeinen sehr verbreitet gewesen ist. Bei den älteren äusserte e^^
sich im Zusammentragen von authentischem Material, bei den jüngeren
wie Konrad Duisburg, Longerich und Hüls in unverdrossenem Abschreiben
der Arbeiten ihrer Vorgänger. ^)
Ziehen wir das Ergebnis aus der vorstehenden Schilderung un-
seres Materials, so sehen wir, dass es ein unerwartet günstiges ist.
Obwohl uns nichts authentisch und nur sehr wenig gleichzeitig übeiiie-
fert ist, so haben doch die Quellen, aus denen die späteren Abschreiber
geschöpft haben: die Schreine, das städtische Kanzleiregister und die
Materialsammlungen der Wardeine, die Präsumption der Glaubwürdigkeit
und Zuverlässigkeit für sich. Aber selbst wenn diese Voraussetzung
mangelte, so würden sich durch blosse Kritik des Inhalts nicht nur
keine Widei-sprüche ergeben, sondern immer sachliche und häutig wört-
liche Übereinstimmung der QueUen untereinander und der schlecht über-
lieferten mit den gut überlieferten Aufzeichnungen. Zuweilen stossen
wir an einer verlorenen Stelle auf Nachrichten, die in erwünschter Weise
») Alte Nr. 8, jetzt A VII 5, früher Rodortf'scher Münzcodex genannt,
») Alte Nr. 10, jetzt A VII 25.
*) Brauchbare Ansätze yax einer Kritik der Münzbikher bei Knuen Ge-
siliichte II 378 f
Digitized by
Google
— 49 —
auf irgend einen dunkeln Punkt Licht werfen. Setzen wir die einzelnen
Steinclien zusammen, so erhalten wir ein klares, abgerundetes Bild,
wenn auch nur ein Mosaikbild von den Vorgängen dieser Zeit. So glaube
ich denn berechtigt zu sein, das gesamte Material ohne Unterschied
der Herkunft als einheitliches zu behandeln und nur nach Zeit und
Gegenständen geordnet im Folgenden vorzulegen.
Eingeleitet werden die vierziger Jahre durch den Artikel') des
zweiten Eidbuches, welcher überschrieben ist: Dit is van den Paymentz-
meysterin und lautet: Dye paymentzmeystere solin dat payment hftdin
inde bewaren in alle der formen inde wis, as die morgenspraichge hebelt,
die der Rait darup macht. Wenn dieser Artikel wie das ganze Eid-
bnch im Jahre 1341 abgefasst worden ist, so kann unter der darin
erwähnten Morgensprache*) keine von den nachher zu besprechenden
verstanden sein. Welchen Inhalt die Morgensprache gehabt hat, bleibt
alsdann dunkel. Jedenfalls deutet die Anstellung von Pagamentsmeistern
darauf hin, dass der Rat die Passivität, mit der er bisher der Ent-
wicklung des Münzwesens zugeschaut hatte, aufgab und anfing thätig
in dieselbe einzugreifen.
Die Einführung des deutzer Groschens im Jahre 1342 veranlasste
den Rat im folgenden Jahre eine Liste der wichtigsten fremden Gold-
münzen zu veröffentlichen, welche den Kurs derselben in deutzer Gro-
schen und nebenbei auch ihr währungsmässiges Gewicht nach der troyi-
schen Mark festsetzte. Stellen wir die Bestimmungen dieser Morgen-
sprache zusammen, so ergiebt sich folgende Tabelle:
Sorten DAufjahl 2) Gewicht ^^•" 4) Wert Groschen ..Xh.„
Sorten ,. »j/ ^ ^ '«^ deutaer ^ ^^ ^ auf eine *S1?1^.
die Mark Gramm Oroichen Pagament Mrk.Gold- K«»«^"-
münzen "**'
kl. leichte G\J) 72 3,4 12 20 sol. 864 9,49
kl. schwere Gl. ») 70 3,5 12^/2 21 sol. 875 9,77
») Nr. 103 in den Quellen I p. 28.
^) Keinesfalls ist darunter, wie Ennen Gesch. I 528 vermutet, die durch
Worringeus Münzbuch überlieferte Morgensprache von 1220 verstanden. Denn
dieselbe ist nicht blos unrichtig datiert, was Ennen ebendaselbst mit Gründen
beweist, die noch vermehrt werden können, sondern sie ist inhaltlich voll-
ständig unmöglich. Sie redet von einer Mark guten Geldes zu 24 Königs-
turnosen, während die gute Mark wegen der Relation 1 Tumos = 3 gute
kölner Denare niemals weniger als 48 Königstumosen wert gewesen ist.
^) Hier findet sich in der Morgensprache die schon oben erwähnte
interessante Notiz, dass die kl. leichten Gl. brabantisches, die kl. schweren
Gl. kölnisches Gewicht hätten.
Westd. Zeitschr. Ergheft 4. 1888. 4
Digitized by
Google
50 --
^^^^JÜl^^ 8) Wen
l)Auf«4hl8)Gtwlcht •^^•'^ 4) Wert q^^^^ ^^in
8 ü r t 0 u auf in deitier ^ »ut^ine *>•"**»«*»•«»
die Mark Orftmm Groschen P*g*inent Mrk.Gold- ^^^
man«en ""'*
Lämmchen 61 4 14V6 23 s. 4 d. 864 Vs 11,16
Royais 58V2 4,183 lö'^s 24s. 4d. 897 11,67
Schilde 54 4,532 16 26 s. 8 d. 864 12,64
Löwen (Leoparde) 50 4,9 17^4 28 s. 4 d. 862V2 13,67
Pavillons 48 5,1 18 30 sol. 864 14,23
Von den sieben Sorten sind die fQnf letzten französische Gold-
mtlnzen, über welche einige Erläuterungen erwünscht sein werden, die
ich den vortrefflichen fitudes sur le regime iinancier de la Fmnce
von Vuitry ^) entnehme. Die Lämmchen (aguels oder moutons) sind zuerst
von Ludwig dem Heiligen geprägt worden und hatten ursprünglich ein
Rauh- und Feingewicht von 4,136 gr. ^) Die Royais wurden unter
seinen Nachfolgern gemünzt und zeiüelen in grosse und kleine Royais
(Rauh- und Feingewicht der gi'ossen 7 gr.). Die Schilde (ecu, scutum),
Löwen (oder Leoparden) und Pavillons (in deutschen Urkunden Paulune
genannt) wurden in den Jahren 1337, 38 und 39 ausgegeben mit einem
Schrot von bezw. 54, 50, 48 auf die troyische Mark (244,75 gramm)
und ganz fein. ^) Die Angaben der Morgensprache über das Schrot der
drei letzteren werden also in erfreulicher Weise bestätigt.
Von den sechs Kolumnen ist nur die erste und die dritte durch die
Morgensprache selbst gegeben. Die zweite, welche das Gewicht in gramm
angiebt, ist von mir aus der ersten berechnet. Die vierte findet sich in
späteren Morgensprachen zei-streut, hat aber ihren Urspiiing in dieser
Kursliste. Denn der Kurs in Pagamentsschillingen und Denaren fällt mit
dem in deutzer Groschen zusammen, indem der letztere seinem £infah-
rungswerte gemäss zu 20 Pfennig Pagaraent berechnet ist. Freilich
decken sich die beiden Kurse nicht überall genau, nämlich in den Fällen
nicht, wo Bruchteile von Groschen vorkommen. So weichen bei den
kl. schweren Gulden, Lämmchen, Royais und Löwen beide Knrsangaben
ein wenig von einander ab. Bei den drei anderen dagegen, wo keine
Bruchteile von Groschen vorkommen, fallen beide Kurse zusammen. Die
Ursache jenes Auseinanderfallens wird wohl in der mangelhaften Rechen -
*) Paris 1878 bis 1286. Nouvelle si^rie tome I und 11 Paris 1883 von
1285 bis 1380.
») Vuitry p. 446.
') Vnitry Nouv. serie I p. 232.
Digitized by
Google
— 51 —
kunst jener Zeit zu socken sein, wofern nicht einige Zahlen schlecht
überliefert sind.
Die fünfte Kolumne verfolgt einen doppelten Zweck. Zunächst
soll sie einen Schloss auf den Feingehalt der sieben Goldmünzen ermög-
lichen, von denen wir direkt nur das Rauhgewicht erfahren. Da ergiebt
sich nun, dass bei dreien von ihnen, dem leichten Gulden, dem Schild
und dem Pavillon eine Gewichtsmark (von Troyes), die aus den betref-
fenden Goldmünzen gebildet ist, mit genau 864 Groschen oder mit 120
Pagamentsmark in Silber bezahlt wird, bei zweien, dem Lämmchen und
dem Löwen mit annähernd 864 Groschen, während nur bei dem schweren
Gulden und dem Royal eine grössere Anzahl von Groschen dazu nötig ist.
Das scheint zur Annahme eines höheren Feingehaltes bei diesen beiden
Goldmünzen zu zwingen. Indessen würde erstens der höhere Grad in
Prozenten ausgedrückt nur ein ganz gennger sein. Und zweitens wissen
wir von den französischen, besondei-s von den drei jüngsten bestimmt,
dass sie ganz fein ausgeprägt wurden. Wir haben demnach die Ursache
für die Ausnahme bei dem schweren Gulden und dem Royal anderswo
zu suchen, etwa in einer Ungenauigkeit bei der Gewichts- oder bei der
Kursangabe der beiden Münzen. Wir dürfen also aus der Kolumne 5
den Schluss ziehen, dass alle sieben Goldmünzen damals noch ganz fein
geprägt waren oder wenigstens dafür galten, und dass ihr in Gramm
aog^ebenes Gewicht zugleich ihr Feingewicht ist. Mit Rücksicht darauf
ist ihr Weit in unserem heutigen Gelde in Kolumne 6 berechnet.
Der zweite Zweck, den wir durch die Kolumne 5 erreichen, ist
die Ermittelung des damaligen Wertverhältnisses zwischen Gold- und
Silbermünzen. Wenn 864 Groschen gleich einer troyischen Mark von
Goldmünzen sind, so ist das Verhältnis zwischen Gold- und Silbermünzen
wie 1:12,0967 oder abgerundet 1:12,1. Das ist insofern interessant^
als man sieht, dass das niedrige Verhältnis, welches in den ersten kur-
rheinischen Münzverträgen bestand (1386= 1 : 10,76), damals noch nicht
in Geltung war. Zur Vergleichung teile ich mit, dass das Verhältnis
zwischen gemünztem Gold und gemünztem Silber zur Zeit Ludwigs des
Heiligen 1 : 12,22 war. »)
Wenn so die eben besprochene Morgeusprache von 1343 auch
einige interessante .Aufschlüsse gewährt, so steht sie doch ausserhalb
der Entwickelung der kölnischen Geldgeschichte. Anders steht es mit
den Morgensprachen der vierziger Jahre, die uns im folgenden beschäf-
') Vuitrv Etudes 1878 p. 4öl.
4'='
Digitized by
Google
— 52 —
tigen sollen. Sie sind Zeugnisse fQr einen grossartigen Reformversach
des ganzen Geldwesens, den die Stadt Köln damals unternahm. Gross-
artig ist dieser Versuch zu nennen nicht allein, weil er originell aus-
gedacht war, sondern auch, weil er die beschränkten Machtmittel, welche
die Stadt in Münzsachen zu ihrer Verfügung hatte, in bewundernswerter
Weise für eine vielversprechende Reform in Bewegung setzte. Erinnern
wir uns daran, dass die Stadt bis dahin noch nicht in den Besitz
des Münzrechts gelangt war, während viel unbedeutendere Städte dasselbe
schon längst sei es justo titulo, sei es usurpative ausübten. Im An-
fang freilich, als Köln zuerst unter allen deutschen Städten im Jahre
1174 die erzbischöflichen Münzgef^le pfandweise erhalten hatte (Qu. I
p. 570), hatte es geschienen, als ob auch hier, wie später anderwärts,
die Bürger ihre Eapitalkraft und die finanziellen Verlegenheiten ihre^
Herrn zur faktischen Gewinnung des Münzrechts benutzen würden. Aber
der mächtige Aufschwung der erzbischöflichen Macht seit Philipp von
Heinsberg hatte eine ähnliche Entwickelung in Köln nicht gedeihen lassen.
Die Stadt musste sich damit begnügen, auf politischem Wege einen Ein-
fluss auf die Mflnzthätigkeit des Erzbischofs zu gewinnen, wofür das
Jahr 1252 ein Beispiel giebt. In späterer Zeit fabelte man etwas von
einem Recht der Assaye, welches die Stadt gehabt habe. Auf einem
Blatte aus dem 15. Jh. ist zu lesen: die Stadt sei mit der Freiheit
der Assaye von dem römischen Reiche allewege von langen Jahren her
gefreit und belehnt, gleicherweise wie die Fürsten mit ihrem Münzrecht
begabt seien. Deswegen hätten die Fürsten sie auch zu ihren Verträgen
und Bündnissen zugelassen und sie über ihre Münzpolitik in Kenntnis
erhalten. Die Münzbücher wissen sogar zu berichten. Erzbischof Konrad
habe die Stadt des Rechtes der Assaye, das ihr von altersher zugestan-
den, beraubt. Phantasieen, die den faktischen Einfluss, den eine Stadt
wie Köln immer haben konnte, zu einem vom Kaiser verliehenen Recht
verdichten. Aber Einfluss ist noch kein Recht und besonders keines
im mittelalterlichen Münzwesen. Dies muss man im Auge behalten, um
die jetzt von der Stadt versuchte Reform zu würdigen.
Was die Zeit dieser Reform betrifft, so ist das der einzige Punkt,
in welchem unsere buntscheckige Überlieferung den Eindruck der Un-
sicherheit macht. Die verschiedenen Morgensprachen werden von den
einzelnen Aufzeichnungen ohne Übereinstimmung in verschiedene Jahre
verlegt, von 1343 bis 1348. Von der Hauptmorgensprache,*) die das
*) Als Beilage Nr. 3 gedruckt.
Digitized by
Google
— 53 —
Grundprinzip der ganzen Reform ausspricht, ist es aber sicher, dass sie
im Jahre 1347, und wahrscheinlich, dass sie am 14. Dezember dieses
Jahres verkündigt worden ist. Das Jahr wird übereinstimmend bezeugt
durch die beiden Amtleutebücher (von Lorenz und Airsbach), in welchen
diese Morgensprache am frühesten und besten überliefert ist. Das ge-
nauere Datum (die crastino beate Lucie virginis) findet sich an so vielen
Stellen unserer Oberlieferung, wenn auch bei verschiedenen Gegenständen,
angegeben, dass die besondere Wichtigkeit dieses Tages ersichtlich wird.
Da nun alle übrigen Morgensprachen, mit Ausnahme einer einzigen, in
welcher das Prinzip noch im Keim verborgen liegt, durch das in dieser
Morgensprache vom 14. Dezember 1347 verkündigte Prinzip bedingt
sind, so können sie nicht vor 1347 erlassen worden sein. Von dem
Jahre 1343 ist es speziell unwahrscheinlich, dass damals die Hauptidee
schon zur Reife gekommen war, weil in der oben besprochenen Morgen-
sprache dieses Jahres der deutzer Groschen noch zu 20 Pfennigen, an-
statt zu 22 Pf., was er nach dem Prinzipe der Reform gelten musste,
berechnet wird. Ich glaube, dass wir nicht fehlgehen werden, wenn
wir alle oder die meisten Morgensprachen mit der Hauptmorgensprache
in eines und dasselbe Jahr, eben in das Jahr 1347 setzen.
Die Absicht, die der Rat verfolgte, war gerichtet gegen die chro-
nische Tendenz aller Münzen, im Werte zu sinken. Da diese sich that*
sächlich nicht verhindern Hess, weil die Stadt Köln in Ermangelung
einer eigenen Münzstätte auf die fremden Münzen, von welcher Beschaf-
fenheit sie auch immer sein mochten, angewiesen war, so sollte sie
wenigstens unschädlich gemacht werden. Dies glaubte der Rat erreichen
zu können durch Begründung einer eigenen städtischen Währung, die
unbeirrt durch die immer schlechter werdende Ausmünzung der fremden
Münzstätten, einschliesslich der erzbischöflichen, stets sowohl in der Form
als in der Sache eine und dieselbe bleiben sollte. Es sollte ein be-
stimmter Realwert von jetzt an immer denselben Nominalwert haben
und behalten. Alle jetzigen und künftigen Münzen, gleichviel ob erz-
bischöflichen oder ausländischen Ursprungs, sollten nach diesem ein für
allemal feststehenden Satze ihren Kurs in stadtkölnischer Währung er-
halten, jede Veränderung im Realwerte einer Münze sollte eine Ver-
änderung des Kurses zur Folge haben. Alle die zahkeichen Schäden,
welche die unaufhörliche Verschlechterung des Realwertes bei gleich-
bleibendem Nominalwerte nach sich zog, sollten dadurch beseitigt werden.
Es sollte z. B. nicht mehr vorkommen, dass Jemand ein früher ge-
leistetes Darlehen in einer Währung zurückgezahlt erhielt, welche den
Wert der geborgten Geldsumme um so und so viel verringerte.
Digitized by
Google
1
-^ 64 -
t)as sind die Grundgedanken der Ket'orm, von der sich der lUt
eine dauernde Besserung der MünzkalamiiAt versprach. Gehen wir in
die Einzelheiten ein, so lautete das Prinzip in concreto: Zehn Mark
Pagament machen im Feuer eine Mark Königssilber, oder modern aus-
gedrückt: 224 gramm feinen Silbers sollen immer einen Nominalwert
von 10 Pagamentsmai'k besitzen.
Nicht sofoil fand der Rat diese einfache Formel fOr den ihm
vorschwebenden Gedanken, in einem Yorstadium der Reform, welches
durch die im zweiten Eidbuch überlieferte Morgensprache *) bezeichnet
wird, schrieb er nur vor, dass künftig füi* eine Pagamentsmark stets
6 alte Königsturnosen oder soviel an anderen Münzen gezahlt werden
sollte, als dieselbe Menge feinen Silbers enthielte wie 6 Königsturnosen.
Davon ausgehend schritt der Rat weiter und gehingte auf folgendem
Wege zu dem allgemeinen Satze, wonach 10 Pagamentsmark immer
gleich einer Mark Königssilber sein sollten. Das Gewicht eines gut
erhaltenen KönigstuiTiosen war nach der eben genannten Morgen-
sprache Vö7 einer (kölnischen)^) Mark. Diese Mark bestand beim
Königsturnosen aus 23 Teilen Silber und einem Teil Kupfer, was
man Königssilber nannte. 57 Königsturnosen gingen also auf eine
(kölnische) Mark Königssilber. Da nun der Königsturnos einen Kurs
von 24 Pagaroentspfennigen oder 2 Schillingen hatte, so waren
67 Tumosen gleich 114 Pagamentsschillingen oder 9*/^ Pagaments-
marken. Also war der Nominalwert einer Mark Königssilber, wenn
Tumosen gezahlt wurden, 9^/2 Pagamentsmark. Es lag nahe, die-
selbe Berechnung für den Heller anzustellen, und da ergab sich, wie
die in den Amtleutebüchem erhaltene und unten als Beilage Nr. 3
gedruckte Morgen$pi*aclie von 1347 besagt, dass bei einem Hellericurse
von Vln Pfennigen der Nominalwert einer Mark Königssilber 10 Mark
4 Schillinge, das heisst 1488 Pfennige Pagament war. Es müssen mithin
1116 Heller nötig gewesen sein, um eine Mark 23-karÄtigen Silbers
herzustellen. ^) Der Nominalwert einer Mark Königssilber betrug also.
') Gednickt als Beilage Nr. 2.
*) Dass hier die kölnische Mark gemeint ist, ergiebt suh, wenn man
sich daran erinnert, dass das Normalgcwicht des Tnmoscn zur Zeit seiner
ersten Ausprägung ^\ einer troyischen Mark war.
•) Der Heller hatte dieser Angabe zufolge 1347 ein Feingewicht von
0^ gramm, was im Vergleich zu dem Silberwert, den er zur Zeit des guten
kölner Denars besass ( j gramm) einen Fall von 40 ^/o bedeutet. Der Königs,
tumos besass 1347 noch ein Feingewicht von 3,93 gramm, hatte also seit
Digitized by
Google
-. &6 -
w^nn man Turnosen gab, eine halbe Mark unter, wenn man Heller gab,
eine Drittelmark über 10 Mark Pagament. Man brauchte nur die
Mitte zwischen beiden Werten zu nehmen, um auf den einfachen Satz
zu kommen: 10 Mark Pagament machen eine Mark Königssilber.
Auf diese Weise bekamen die Pagamentsmark und der Pagaments-
pfennig allerdings einen Normalwert, der mit keinem der beiden in der
Tnrnosen- und in der Hellerrelation angedeuteten Werte zusammenfiel.
Nach dem Silberwerte des Turaosen von 3,93 gramm und seinem Kurse
von 24 Pfennigen hatte der Pagamentsdenar einen inneren Wert von
0,1638 gr. Silber, nach dem Silberwerte des Hellers von 0,2 gr. und
seinem Kurse von IV« Pfennigen hatte er nur einen von 0,1506 gr.
Die Genauigkeit und Konsequenz hätte eiiordert, nach dem neuen Nor-
malpfennig von 0,1556 gi*. Silber auch den Kurs des KOnigsturnosen
und des Hellers zu verändern. Aber dann wäre man fftr jenen auf
23,26 Pfennige, für diesen auf 1,29 Pfennig gekommen und die Un-
bequemlichkeit dieser Zahlen, sowie andererseits die Einfachheit der
bisherigen Kurse rechtfertigte die Beibehaltung der letzteren. Dadurch
erhielt freilich das Prinzip gleich im Anfange ein liOch, aber das war
bei der Unfähigkeit der damaligen Menschen, mit komplizierten Brüchen
zu operieren und bei ihrer Unbekanntschaft mit der Dezimalbruchrech-
nung gar nicht zu vermeiden. Es war ein Zufall, wenn die Rechnung
einmal so gut aufging, wie bei dem deutzer Groschen. Er erhielt jetzt
seinem Silbergehalte von 3,426 gr. entsprechend den Nennwert von 22
Pfennigen. Ebenso sollten drei Engels von Deutz (die Drittelgroschen
der Urkunde von 1342) zusammen 22 Pfennige wert sein.
Dasselbe Verhältnis wie zwischen dem deutzer Groschen und dem
deutzer Engels fand bekanntlich seit lange zwischen ihren Vorbildern statt.
Die echten Sterlinge oder, wie sie in unseren Morgensprachen analog
den Königstumosen von Frankreich genannt werden, die Königseng-
lißchen von England, gingen zu dreien auf einen echten Turnos. ') Da
nun letzterer 2 Pagamentsschillinge galt, war der Sterling 8 Pfennige
wert. Auf^Uig könnte der Kursunterschied erscheinen, welcher zwischen
den echten Münzen einerseits und ihren deutzer Nachprägungen ande-
rerseits bestand. leh erkläre mir denselben so: Als Erzbischof Walram
der Mitte des 13. Jahrhunderts, wo er 4 gr. Silber besass, an Wert fast gar
nichts verloren.
. ') Mitbin muss der Sterling damals, wofern die Valuation ihm nicht
zu günstig ist, 1,31 gr. Silber gehabt haben, also denselben Wert wie im
12. imd 13. Jb. Demnach wäre er ebenso stabil geblieben wie der Tumoe.
Digitized by
Google
— 56 —
1342 den Entschluss fasste, auf seiner deutzer Münze Groschen nnd
Engels zu prägen, stand der Kurs des echten Tnmosen auf 20 nnd
der des echten Sterlings auf 6*/3 Pfennig damaligen Pagaments. *)
Walram prägte heide Münzen nach, aher — aus dem bei der Be-
sprechung des Bonner Sterlings Heinrichs II angegebenem Grunde —
nicht zu ihrem vollen Werte, sondern darunter. Dabei legte er ihnen
aber an allen seinen Zöllen und überall in seinem Lande dieselbe Zah-
lungskraft und somit auch denselben Kurs bei wie den echten Turnosen
bezw. Sterlingen. Das Publikum that ihm den Willen, die neuen deutzer
Münzen für 20 bezw. 6^/s Pfennige zu nehmen, steigerte aber den Kurs
des echten Turnosen be^w. Sterlings wegen des höheren Wertes dieser
beiden auf 24 bezw. 8 Pf. Walram hat offenbar damit ein gutes Ge-
schäft gemacht, denn bald darauf wiederholte er dasselbe Manöver,
diesmal freilich ohne einen anständigen Vorwand zu haben, wie bei der
Ausgabe der deutzer Münzen. Er prägte nämlich nicht fremde, sondern
seine eigenen früheren Münzen unterwertig nach und legte ihnen — so
vermute ich wenigstens — den Kurs von 20 Pf. erzbischöflicher (oder
22 Pf. städtischer) Währung bei. Aber der Erfolg entsprach nicht seinen
Absichten. Der Kölner Rat warnte öffentlich vor den neuen Bonner
Groschen, weil sie ihren Deutzer Genossen zwar gleich seien im Gepräge
und Gewicht,*) aber „viel ärger" als sie im Feingehalte. Ihr Kurs
wurde demgemäss auf 18 Pfennig (städtisch) festgesetzt, während der
deutzer Groschen anstatt in die Höhe zu gehen, wie der Erzbischof
wollte, seinen alten Wert behielt. Wir haben hier also einen greifbaren
Erfolg der neuen Münzpolitik des Rates vor uns.
In einem anderen Falle dagegen war der Erfolg nicht auf Seite
des Rates. Wie wir in Worringens Münzbuch S. 46 lesen, befahl er,
dass man die kleinen Pfennige, von denen 24 einen Turnos machen,
entfernen solle. Es waren dies die - Einpfennigstücke, die kleinsten
Münzen der erzbischöflichen Währung, die allmählich so weit gesunken
waren, dass sie nur noch etwa Vö Gramm Silber enthielten. Aber der
Rath war im Irrtum, wenn er hauptsächlich wegen ihrer Kleinheit die
Entfernung der kleinen Pfennige aus dem Verkehr anordnen zu können
glaubte. Im Vertrage von 1367 erscheinen sie wiederum auf der Liste
^) Daraus wäre denn zu schliessen, dass der Wert des Pagamentsdenars
um 1340 0,2 gr. Silber betragen habe. Siehe oben S. 38.
*) Dies wird durch die erhaltenen Exemplare bestätigt, denn das Ge*
wicht derselben beträgt nach Cappe (no. 816—30) 3,87 gr. und das eine, im
Museum befindliche Stück wiegt 3,85 gr.
Digitized by
Google
— 57 —
der auszuprägenden Mtknzen. Ja wir werden sehen, dass noch ein
Menschenalter später, trotzdem der Pfennig inzwischen noch tiefer ge-
sunken war, ein Versuch, ihn zu beseitigen, zurQckgenommen werden musste.
Schon meldete sich indessen der Erbe des Einpfennigstückes, wel-
cher im kurrheinischen Münzverein dermaleinst seine Stelle einzunehmen
bestimmt war. Es war das Mörchen, eine Münze, deren Ursprung
in den Niederlanden liegen soll. Den Namen hat sie — ähnlich wie
die schwarzen Tumosen — von ihrer starken liOgierung, welche ihr ein
dunkles, beinahe schwarzes Aussehen verlieh *). Der Kurs der Mörchen
wird auf l^/s Pfennige festgesetzt, ihr Feingewicht betrug daher über
V4 Gramm Silber.
Eine Unterlassungssünde Hess sich der Rat bei den Goldmünzen zu
Schulden kommen. Wie wir oben sahen, hatte er alsbald nach Einführung
des Deutzer Groschens den Kurs der wichtigsten fremden Goldmünzen
in diesen Groschen und auf Grund ihres Nominalwertes auch in Pagament
festgesetzt. Dabei war ein Pfennigwert zu Grunde gelegt worden, wie
er sich aus dem Nennwerte des Deutzer Groschens ergab, nämlich von
(3,426 : 20 =) 0,1713 Gramm Silber. Als nun der Rat nicht lange
darauf den Silbergehalt des stadtkölnischen Normalpfennigs auf 0,1556 gr.
tixierte, ihn also gegen den bisherigen erzbischöflichen Pfennig um Vii
herabsetzte, hätte er den Kurs der Goldmünzen in kölnischem Pagament
entsprechend, nämlich um ^'lo erhöhen müssen, gerade so gut wie er
den Nennwert des Deutzer Groschens von 20 auf 22 Pfennige steigerte.
Statt dessen begegnen uns, zu unserm Erstaunen, in allen Morgensprachen
des Jahres 1347 dieselben Kurse der Goldmünzen, die 1343 unter an-
deren Umständen festgesetzt worden waren, 20 s. für den leichten, 21s.
für den schweren kl. Gulden, 26 s. 8 d. für den Schild u. s. w. Der
Grund davon liegt offenbar in einer blossen Nachlässigkeit des Rats,
aber die Folge war eine sehr einschneidende, nämlich die Erhöhung des
Wertes der Silbermünzen im Verhältnis zu den Goldmünzen um Vii.
Das Silberäquivalent einer troyischen Mark Goldmünzen blieb nominal
dasselbe wie in der Morgensprache von 1343, nämlich 120 Pagaments-
mark, aber diese 120 Pagamentsmark waren in ihrem inneren Werte
um */ii gesunken und um ebensoviel war der Wert der Silbermünzen
im Verhältnis zu den Goldmünzen gesteigert. Anstatt 12,1 : 1 war er
jetzt schon 11 : 1.
*) Hochha1ti$(C Silbcrmunzcn nannte man im Gegensätze dazu weisse
Münzen.
Digitized by
Google
^ &8 -
£iD Umstand indessen orkläil die Nachllissigkeit dm ttates. £r
hielt sich nicht immer gegenwärtig^ dass er durch die Einfühmog der
neuen Währung eine Verschlechterung d^ Pagamentes herbeigefUirt
habe, weil er den Normalsatz: 10 Mark Pagament gleich 1 Mark
Königssilber einfach abstrahiert hatte ans den bestehenden Relationen
zwischen Tumosen resp. Hellern und dem Pagament. Nun wollte es
aber der Zufall, dass diese Relationen gerade damals den fremden
Münzen zu günstig waren. Das kam vor, ebenso oft wie das Gegen-
teil, je nachdem das Bedürfnis nach Einfachheit der Kurse eine Ab-
rundung derselben nach oben oder nach unten verursachte. Bei Beginn
der Reformgesetzgebung im Jahre 1343 waren die Kurse gerade nach
oben abgerundet. Eigentlich hätten unter Voraussetzung eines Pfennig-
wertes von 0,1713 gi\ der Turnos knapp 23, der Heller '/« Pfennige
gelten sollen. Statt dessen waren höhere Kurse zur Geltung gekommen,
welche dem Pagament ungünstig waren: 24 Pfennig für den Tumosen,
^.3 für den Heller. Wenn der Rat aus diesen dem Pagament un-
günstigen Kursen den Wert des künftigen Normalpfennigs (0,1556 gr.)
abstrahierte, so drückte er damit den Wert des Pagaments herab.
Dass er sich dieser Thatsache nicht immer bewusst blieb, lässt sich
aber auf diese Weise wenigstens erklären und somit entschuldigen.
Es kommt nun darauf an, ob wir dem Publikum und dem Handels-
stand dasselbe zutrauen dürfen. Unmöglich ist es nicht, dass sich diese
beiden von der Meinung leiten Hessen, das Pagament sei durch die
Satzung des Rates nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil in seiner
bisherigen Güte auf die Dauer befestigt worden.*) Wenn das der Fall
war, so würde durch Beibehaltung der bisherigen Nominalpreise trotz
der Verminderung des Münzwertes eine wahre Pmsrevolution entstandea
sein. Unter anderem würde auch der Preis des rohen Goldes in Silber-
münzen dem reellen Werte nach gesunken, und das Preisverhältnis der
Edelmetalle im Rohzustande um Vii dem Silber günstiger geworden
sein. Es wäre etwa von l2^'^: 1 — so hoch stand es vielleicht im
Jahre 1 343 — auf 1 1 Vs : l gestiegen. Doch lassen wir dies auch
dahingestellt sein, so bleibt immer die merkwürdige Thatsache bestehen,
dass eine beträchtliche Veränderung des Wertverhältnisses zwischen Gold-
*) Es ist überhaupt sehr die Frage, ob die mittelalterlichen Preise sich
allen Veräudenmgen der Münzwerte anbequemt haben. Von den Löhnen ist
es bekannt, dass sie oft trot?: eingetretener Münzentwertung nominal dieselben
wie früher blieben. Bei den Preisen liegt die Sache freilich etwas anders.
Aber auch hier dürfte eine starke Tendenz zur Beharrung obgewaltet haben.
Digitized by
Google
- s§ ^
und Silbermünzen allein darcb eine vom Rate unterlassene Kursändeining
eingetreten ist. War dieselbe aber einmal volbsogen, so ist es bei der
grossen Macbt der Gewohnheit im Mittelalter nicht weiter verwunderlich,
dass sie auch in der Folgezeit Geltung behielt.
Es sm vei'stattet, an dieser Stelle die weitere Gestaltung des in
Rede stehenden Verhältnisses bis zum Jahre 1386 zu verfolgen. Als
Unterlage dient uns dabei folgende Tabelle über die Silberwerte
in Gmmm Silber
1343
134?
1357 1372
kl. leichte Gl I 41
kl. schwere Gl j 43
Schüde I 54,8
Royais 50
Pavillons
l^romchen
Löwen
Franken
Nobel
Ungarische, Böhmische, Ge-
nueser Gl., Ducaten . .
61,6
48
58
37
39
50
45,4
56
43,6
53
35,7
37,4
47,6
43
52,7
35,4
37,4
46,53
42,5
52,6
54,6
39,45
81
37,9
1386
46,58
39,28
83
36,54
der berühmtesten Goldmünzen, deren Bestimmungen sich für die
Jahre 1343 und 47 auf städtische Morgensprachen, für die Jahre
1357, 72 und 86 auf Münzvertrage stützen. Vergleicht man die
Werte der einzelnen Jahre untereinander, so bemerkt man, dass
zwischen den drei letzten Jahren sich keine oder sehr geringe Unter-
schiede finden, während von 1347 bis 1357 bei allen Goldmünzen
ausnahmslos bedeutende Wertverminderungen eingetreten sind. Dieselben
betragen bei den kl. leichten Gl. 3,5**/o, den kl. schweren Gl. 4,1%,
den Schilden 4,8%, den Royais 5,3%, den Pavillons 5,9%. Be-
schränkt man sich nun zur Erklärung dieser Wertverminderung auf die im
Verkehr vollzogene Entwertung der Münzen, so gelangt man zu dem
merkwürdigen Schlüsse, dass in den 10 Jahren von 1347 bis 1357
sämtliche Münzen sich verschlechtert haben, während dieselben Münzen
in den 29 folgenden Jahren sich in ihrem Werte behauptet haben.
Nun kommen zwar bei einzelnen Münzen solche Unterschiede zwischen
Zeitabschnitten vor, wie z. B. von Lamprecht ^) nachgewiesen ist, dass
•) Wirtschaftsleben II p. 451.
Digitized by
Google
— 00 —
di^ Verschlechterung des Schildes bis zum Jahre 1356 im wesentlichen
abgeschlossen und seitdem nur wenig fortgeschritten sei; aber dass
sämtliche Münzen, deren Silberwerte wir kennen, in dem einen Zeitraum
gefallen, in dem anderen gleich geblieben wären, ist doch schwer be-
greiflich. Das Rätsel löst sich, wenn wir die Ursache der beträchtlichen
Wertverminderung aller Goldmünzen zwischen 1347 und 1357 in einer
erneuten Verschiebung des Wertverhältnisses zwischen Gold- und Silber-
münzen zu Gunsten des Silbers suchen, also in einem ähnlichen Prozess,
wie wir ihn so eben für das Jahr 1347 nachwiesen. Allerdings war
diese neue Verschiebung viel geringfügiger als die erste. Sie kann im
Maximum nur 2^/4% • betragen haben, so dass sich mithin das Ver-
hältnis 1357 auf 1 : 10,7 beziffert hätte. Dies Verhältnis gilt nämlich
für den kl. schweren Gl., wenn wir seinen Goldgehalt in der vollen
Höhe, die er 1343 gehabt hat, also zu 3,5 gr. annehmen, während es
bei den andern Münzen, wenn wir dieselbe Substitution vomelunen, noch
günstiger für das Silber sich gestaltet. Bringen wir nun eine Wert-
erhöhung des Silbers um 2*/^% in Anrechnung, so bleibt für die Ver-
schlechterung der Goldmünzen ein bedeutend geringerer Procentsatz übrig.
Auf der 1357 erreichten Höhe (1 : 10,7) muss sich das Verhältnis
zwischen Gold- und Silbermüuzen während des nächsten Menscheoalters
gehalten haben. Sonst würden nicht die Silberwerte der meisten Gold-
münzen in der Zeit von 1357 — 86 dieselben geblieben sein. Man
könnte freilich auf die Erscheinung, dass der Silberwert des Löwen von
1347 bis 1372 — trotz der inzwischen eingetretenen Wertsteigerung
des Silbers! — und der des Nobel von 1372 bis 1386 zunimmt, die
Vermutung gründen, dass von 1357 an wieder eine rückläufige Be-
wegung zu Gunsten der Goldmünzen eingetreten sei. Aber dieser Ver-
mutung stellt sich die Thatsache in den Weg, dass im Jahre 1386
das Verhältnis wie 1 : 10,76, also ziemlich genau das gleiche wie nach
unserer obigen Darlegung im Jahre 1357 war. Selbst wenn wir den
Unterschied zwischen 10,7 und 10,76 urgieren würden, was denn doch
den Bogen zu straff spannen hiesse, würde das nicht ausreichen, um
die Zunahme des Silberwertes der genannten beiden Goldmünzen zu
erklären. Eine einfachere Deutung wird sich im folgenden finden.
Wir können nämlich unserer Tabelle ausser den bisherigen Er-
gebnissen noch eine methodische Lehre entnehmen, ein Mittel zur Kritik
der in MOnzverträgen u. s. w. enthaltenen Valuationen. Es muss auf-
fallen, dass alle angeführten Goldmünzen während einer so langen Zeit,
wie die von 1343 — 86 ist, fast durchweg mit dem gleichen Silberwertß
Digitized by
Google
— 61 —
erscheinen, der in erheblichem Maasse nur durch YerschiebungeD des
EdelmetaUverhältnisses, durch Verschlechterung der Goldmünzen selbst
dagegen nur ausnahmsweise und auch dann nur unbedeutend ^) verändert
wird. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Münzen so zäh und an-
dauernd der Entwertung, diesem unvermeidlichen Schicksal aller Münzen,
getrotzt hätten. Wissen wir doch vom Schild ganz bestimmt, dass er
sich in dieser Zeit ganz bedeutend, nämlich allein in den Jahren 1336
bis 52 um 39 ^/o verschlechtert hat^). Nach unserer Tabelle erscheint
er dagegen, wenn wir die Veränderung des Edelmetallverhältnisses be^
rücksichtigen, im Jahre 1386 nur um i^UVo gegen das Jahr 1343
entwertet. Es lässt sich das nur so erklären, dass bei den Valuationen
in der Regel oder mit Vorliebe die best erhaltenen Exemplare der
einzelnen Sorten zu Grunde gelegt wurden. Ein Hinweis darauf liegt
schon in dem Wortlaut der Verträge, in den so häufig vorkommenden
Zusätzen: gut, alt, unbeschnitten, schwer von Gewicht u. s. w. Ausser
Zweifel gestellt wird die damals übliche Praxis aber erst durch unsere
Tabelle. Indem aber so die guten, alten Exemplare ausgesucht wurden,
konnte es vorkommen, dass bei einer späteren Valuation zufällig bessere
Stücke benutzt wurden als bei einer früheren. Dann erschien die be-
treffende Münze später mit einem höheren Silberwerte als früher, wie
wir es z. B. in unserer Tabelle bei dem Löwen 1372 und bei dem
Nobel 1386 sehen. Ich finde in dieser sonst unerklärlichen Erscheinung
eine Bestätigung der Regel, dass stets die besten Stücke valuiert wurden.
Man hat dieselbe immer im Auge zu behalten, um nicht unerlaubte
Schlosse aus solchen Valuationstabellen zu ziehen.
Nehmen wir unsere Darstellung der städtischen Gesetzgebung von
1347 wieder auf, so erübrigt es noch, die Massregeln, welche der Rat
zur Durchführung seines Reformversuches ergriff, im Zusammenhange
darzulegen. Die Feststellung des Nennwertes für alle Münzen sollte
vom Rate selbst ausgehen, eine Anzahl der beliebtesten Sorten erhielt
sogleich bei Erlass der Satzung ihren Kurs. Alle künftig zu prägenden
Münzen oder andere, als zur Zeit umliefen, sollten nicht eher zugelassen
werden, als bis der Rat sie geprüft und das Ergebnis der Prüfung,
bestehend in ihrem neuen Nennwerte, bekannt gemacht hätte. Wer so
taxiertes Geld für einen höheren Nennwert nähme oder gäbe, sollte von
jeder Mark 3 Schilling, also den vieiten Teil des ganzen Geldes, zur
«) Z. B. der Schild von 1357 bis 1372 um 2,3<»/o.
*) Diesen Nachweis liefert Lamprecht p. 451.
Digitized by
Google
— 62 --
Strafe zahlen. Alle nicht vom Rate taxierten Geldsorten sollten nar
fOr soviel genommen werden, als sie im Feaer, d. h. eingeschmolzen,
an Gold oder Silber enthielten. Ebenso sollte es mit allen beschnittenen
oder sonst geschändeten Gold- und Silbermünzen gehalten werden. Der
Rat verhiess in einer Morgensprache, er werde 2 oder 3 seiner Freunde
dazu deputieren, die allezeit alles umlaufende Geld prüfen sollten, damit
man es blos nach seinem inneren Werte nähme, womit zugleich gesagt
ist, dass sie das Geld, welches an innerem Werte abnähme, im Kurse
herabsetzen sollten.
Eine andere Bestimmung richtet« sich gegen die Sitte, welche
aufgekommen war, in Verschreibungen und Kontrakten die Zahlung
bestimmter Geldsorten zu stipulieren. Diese bisher nur zu erklärliche
Yorsichtsmassregel war jetzt überflnssig, da alle Geldsorten fortan mit
einem einzigen, objektiven Maasse gemessen werden sollten, welches jeder
Münze den Nominalwert gab. der ihr gebührte. Es sollte daher künftig
jeder nur mit Marken und Schillingen (d. h. mit stadtkölnischer Wäh-
rung) „geloben^ in allen Geschäften, l>ei Renten- und Zinszahlungen u. s. w.
Mit alledem ist aber der Inhalt unserer Quellen noch nicht er-
schöpft. Wir haben noch eine Morgensprache aus dieser Zeit zu be-
sprechen, welche sich mit einer schwierigen Frage beschäftigt. Der
Zweck derselben ist, ein offenbar schon seit längerer Zeit tief empfundenes
Bedürfnis zu befriedigen und den Wert, den das kölner Pagament in
Kontrakten, Zinsverschreibungen und ähnlichen Dokumenten früherer
Zeiten gehabt hatte, in der damals geltenden Wähning festzusetzen. E?»
liegt auf der Hand, dass die fortschreitende Verschlechterung des köl-
nischen Pagaments, die vor mehr als 50 Jahren begonnen hatte, allen
Gläubigern -und Rentnern die grössten Veriuste schon bereitet hatte und
immer von neuem bereitete. Wer eine Verschreibung aus der Zeit der
Blüte des alten kölner Denars besass, kraft der ihm eine Forderung
auf eine Mark damaligen Geldes zustand, hatte nach und nach den
inneren Wert dieser Mark immer mehr zusammenschmelzen sehen, bis
er im Jahre 1347 kaum noch den achten Teil von dem einstigen Werte
bekam. Und ähnlich ging es Gläubigern, welche ans der Zwischenzeit
Verschreibungen besassen. Verkennen Hessen sich die zahllosen Miss-
stände nicht, die aus diesem Gleichbleiben des Nominalwertes der Forde-
rungen bei fortwährendem Sinken des inneren Wertes der Münzen folgten.
Aber noch hatte kein Rat den Versuch gemacht, dieses Übel abzustellen
oder zu lindem. Und nicht ohne Grund. Denn dazu, dass eine Rege-
lung dieser Frage einen mehr als eintägigen Wert haben sollte, gehörte
Digitized by
Google
— 63 —
die Aostiicbt auf längere Zeit der Unveränderlichkeit der Münze. Jetast
wo der Rat dem Münzwesen durch Einführung der neuen städtischen
Währung Stabilität zu geben im Begriffe war, konnte er hoffen, dass
die auf Ordnung dieser Verhältnisse verwandte Mühe keine verlorene
sein würde.
Im Jahre 1343, wie unsere Quellen sagen, oder besser, wie ich
vermute, ira Jahre 1347 ging der Rat in der Weise vor, dass er die
Zeit der letzten 10 Jahre und die Zeit vor den letzten 10 Jahren
unterschied. Alle Verbindlichkeiten , die aus den letzten 10 Jahren
stammten, sollten in dem Pagament gezahlt werden, welches zur 2^it
des Ursprungs der betreffenden Verbindlichkeit gültig gewesen war.
Dabei setzte der Rat voraus, was er wohl durfte, dass man den Wert
des Pagamentes, welches in den letzten 10 Jahren umgelaufen war,
noch in der Erinnerung hatte. Ausgenommen sollte nur der Fall s^in,
dass in der Verschreibung ausdrücklich mehr stipuliert war, welche
Stipulation alsdann ihre Kraft behalten sollte.
Was die Zeit vor 10 Jahren betraf, so wurde innerhalb ihi-er
wiederum unterschieden zwischen Verschreibungen , welche über den
Wert des zur Zahlung zu gebrauchenden Geldes eine Bestimmung ent-
hielten , und solchen ohne eine darauf bezügliche ' Bestimmung. Bei
letzteren, entschied der Rat, solle künftig ebensoviel gegeben werden,
als bisher gegeben worden war.
Die Vei-schreibungen der ersteren Art dagegen — und dazu ge-
hörte gewiss die Mehi-zahl aller Verschreibungen überhaupt — wurden
in drei Gruppen geteilt. Bei denjenigen, welche Zahlung von guten
kölnischen Pfennigen „weiss und wichtig" verlangten, sollte von dem No-
minalwerte, auf den die Verschreibung lautete, das Achtfache in gegen-
wärtigem Pagament gegeben werden, oder wie der Öriginalausdruck
lautet: „Wo geschrieben steht gute kölsche Pfennige weiss und wichtig,
da soll mallich sein Erbe bewahren mit 8 Mark des vorgeschriebenen
Pagaments." ') Der Multiplikator 8 kommt dem Verhältnis, welches
in Wirklichkeit zwischen dem alten kölner Denar von 1,315 gr. und
dem 1347er Normalpfennig von 0,1656 gr. besteht (8,45:1) in der
That sehr nahe. Das kommt daher, dass der französische Tumos,
dessen Relation zum kölner Pfennig offenbar bei dieser Vergleichung
') Ein Beispiel dafür bietet die Gebuhr für den Eintritt in die Bruder-
Schaft unter den Gaddemen in der Urkunde von 1352 (Qu. I p. 369) : 2 Mark
KUte kOlniache Pfennige oder 16 Mark Pagaineut.
Digitized by
Google
— 64 —
vorschwebte — im 13. Jh. war er das 3fache desselben gewesen, jetzt
das 24fache —, nur sehr wenig an Silbergehalt verloren hatte.
Zur zweiten Gruppe gehörten die Verschreibungen, welche charak-
teiisiert waren durch den Kurs: 3 gute alte Heller fQr 2 Pfennige, die
also aus der mittleren Zeit Heinrichs von Yirneburg stammten. Die<
selben sollten mit dem Doppelten des Nominalwertes, der in ihnen ver-
brieft war^ bezahlt werden, oder um mit der Morgensprache zu reden:
„Wo geschrieben steht 3 gute alte Heller für 2 Pfennige, da mag
mallich sein Erbe bewahren für die Marii mit 2 Mark des vorge-
schriebenen Pagaments." Mit dieser Bestimmung kam man der Wahr-
heit viel weniger nahe, weil man sich an die Hellerrelation hielt —
früher war der Heller ^/g, jetzt ^/s des kölner Pfennigs — , die wegen
der Verschlechterung des Hellers eine ungenaue Schätzung veranlasste.
In Wii-klichkeit war das Verhältnis des Denars der Jahre 1308 — 22
zu dem von 1347 wie 0,47:0,1506 gr., also wie 3:1, und nicht
wie 2 : 1.
Die dritte Gruppe wurde gebildet aus den Konti*akten, in denen
nur die Zahlung von kölnischem Pagamente, wie es zur Zeit der Be-
zahlung geng und gebe sei, aasbedungen war. Bei ihnen sollte der
Resignation ihrer Urheber entsprochen, und nur der verbriefte Nominal-
wert in dem neuen städtischen Normalgeide gezahlt werden.
Endlich wird der Fall vorgesehen, dass Streit entstände über
Verschreibungen anderer Art, deren sich der Rat augenblicklich nicht
entsinnen könne, und dieserhalb bestimmt, dass man es damit halten
solle gemäss der vorgeschriebenen Satzung. Was damit gemeint war,
bleibt dunkel. Wir würden erwarten, dass vorgeschrieben worden wäre,
wenn in der Verschreibung eine Angabe über die Relation des damaligen
Pfennigs zum Turnosen oder Heller stehe, solle eine dieser beiden
Relationen bei der Vergleichung zu Grunde gelegt werden, gerade wie
bei dem alten kölner Denar und dem Pagament z. Z. Heinrichs von
Vimeburg geschehen sei. Aber davon steht nichts in der Morgensprache.
Für alle in Betracht gezogenen Möglichkeiten sollte als Regel
gelten, dass die Bezahlung in der neuen städtischen Währung erfolge,
oder wie der stereotype Ausdruck lautet: nach der Satzung, die die
Stadt gesetzt hat, 10 Mark Pagament machen im Feuer eine Mark
Königssilber etc. etc. Es war damit auch äusserhch der Zusammenhang
hervorgehoben, in welchem diese eine Morgensprache mit dem ganzen
System der Münzpolitik des Rates stand. Der praktische Nutzen, den
sie stiften konnte, war gross, wenn es gelang, in der vom Rate
Digitized by
Google
— 65 —
geplanten Weise den MOnzwert auf die Dauer zu befestigen. Gelang
dies nicht, so war die Wirkung dieser Morgensprache, wie auch aller
anderen Reformmassregeln eine ephemere.
Und wie stand es denn mit der Durchführbarkeit des ganzen
Unternehmens? Sie hing von vielen Umständen ab, in erster Linie aber
von dem Maasse, in welchem es dem Rat gelang, die neuen Grundsatze,
welche von den bisherigen Gewohnheiten wesentlich abwichen, der Be-
völkerung einzuimpfen. Bisher hatte der Wert einer einzigen MOnzQ
den aller anderen Geldsorten bestimmt, und da diese eine MUnze —
der erzbischöilich kölnische Denar — in beständigem Sinken begriffen
war, so war der Nominalwert einer bestimmten Menge Silbers fort-
während in die Höhe gegangen. Das sollte jetzt anders werden. Der
erzbischöfliche Denar sollte seinen massgebenden Einfluss verlieren, er
sollte auf eine Stufe mit allen übrigen fremden Münzen gestellt werden,
indem er wie sie der städtischen „Satzung^ unterworfen wmde. Wenn
er, wie zu erwarten stand, foitfuhr zu fallen, so sollte sein Nominal-
wert entsprechend abnehmen. In diesem Falle musste sein Wert in
der Stadt ein anderer werden, als auf dem platten Lande, welches unter
der Hoheit des Erzbischofs stand. Das wäie eine Unannehmlichkeit
gewesen. Andere wären nicht ausgeblieben. Die mit Köln verkehrenden
fremden Städte hätten längere Zeit gebraucht, um sich in die neue
Ordnung hineinzufinden, im Anfang wären manche Missverständnisse
vorgekommen. Schlimmer als das war die Notwendigkeit obrigkeitlicher
Untersuchung und Taxierung aller fremden Münzen, welche Fälschungen
und Betrügereien ThUr und Thor öffnete. Einen Fall der Art berichtet
uns das zweite Eidbuch :^) Der Rat hatte dem Hermann Jude befohlen,
eine Morgensprache zu entwerfen nach der alten Satzung (daraus ist
zu schliessen, dass schon einige Zeit seit ihrem Erlass verflossen war)
und nach dem Königssilber, und das Pagament auf sein Feingewicht
hin im Feuer zu prüfen, damit man jede MUnze auf ihren Wert setzen
könne. Das hatte H. J. auch gethan, und nach seinem Entwürfe
hatte der Rat die Morgensprache verkündigt. Hernach war aber an
den Tag gekommen, dass die Dortmunder und märkischen Pfennige,
von denen er jeden auf 6 Pfennige gesetzt hatte, wohl 8V» Heller wert
wären (gleich llVa Pfennig), und femer, dass er vor der öffentlichen
Verkündigung der Morgensprache nicht mehr als 2 Münzen assayiert
hätte, nämlich den Tumos von Bonn und den Böhmischen (Groschen),
') Mscr. A IV 2 S, 5().
Westd. Z«itoohr. Ergbeft 4. 1S88.
Digitized by
Google
- 66 -
Weswegen der Rat in übles Gerücht gekommen sei. Darum wird H. J,
bestraft mit lebensläüglichem Ausschlnss aus dem Rate und mit einem
Jahr Gefängnis.
Ähnliche Betrügereien werden mehrfach vorgekommen sein. Aber
adle diese Schwierigkeiten konnten überwunden werden, wenn nur der
Rat festblieb. Ein Menschenalter hindurch energisches Festhalten an
dem einmal aufgestellten Prinzip, und dieselben w^ären der Bevölkerung
und allen mit Köln handeltreibenden Städten in Fleisch und Blut über-
gegangen. An guten Vorsätzen hat es dem Rat auch wahrlich nicht
gemangelt. Im Jahre 1347 hatte er feierlich verkündet, die Mark
Pagament solle niemals kranker oder leichter werden, wohl aber dürfe
der Rat sie bessern und schwerer machen, wenn er dies für gut hielte,
Was modern ausgedrückt lauten würde: der einer Mark Königssilber
entsprechende Nominalwert dürfe niemals über 10 Pagamentsmarfc steigen-,
wohl aber unter 10 Mark sinken. — Zehn Jahre später schloss er mit
dem Erzbischof (seit 1,349 Wilhelm von Gennep) einen Vertrag ab.
Wonach der Nominalwert einer Mark Königssilber 11 Mark Pagament
betragen sollte! Damit gab er selbst den Hauptgrundsatz seines Reform-
versuchs auf.
Leider wissen wir über die Entstehungsgeschichte des Vertrages
von 1357 nichts. Soviel geht aber aus dem Hauptsatze desselben, den
wir anführten, hervor, dass er das Resultat eines Kompromisses zwischen
Stadt und Erzbischof war, bei dem allerdings die Konzessionen ungleich
verteilt waren. Der Erzbischof kam nur in der Form entg^en, der
Rat gab in der Sache nach. Wir können uns vorstellen, welche An-
strengungen der Erzbischof gemacht hat, um den Rat aus seiner Position
zu drängen. Er war es doch, der unter der neuen Ordnung am meisten
zu leiden hatte, indem ihm durch dieselbe die Möglichkeit genommen
war, in der Stadt Köln aus Verringerung des inneren Wertes der Münzea,
z. B. wenn er grosse Zahlungen zu leisten, Schulden zu tilgen hatte,
Gewinn zu ziehen. In der That gelang es seiner Diplomatie, die guten
Vorsätze des Rates zu überwinden. Die Stadt aber mochte eine Ent-
schädigung für den Verzicht auf ihr bisheriges münzpolitisches System
darin sehen, dass sie zum ersten Male förmliche Vertragsgenossin des
Erzbischofs in Münzangelegenheiten wurde.
Was die Münzen betrifft, deren Ausprägung in dem Vertrage von
1357*) vereinbart wurde, so bezeichnet die grösste derselben, die wir
*) Ein Original im kölner Stadtarchive. Gedruckt Lac. HI no. 574 nach
anderer Vorlage.
Digitized by
Google
— 67 —
Groschen — nach der Prägstatte Riehler Groschen — nennen dürfen^
einen Fortschritt gegen früher, insofern als sie den Nominalwert von
2 Schillingen oder 24 Pfennigen erhielt. Der bisherige Nennwert des
Groschens von 20 bezw. 22 Pfennigen hatte sich als unpraktisch ge-
zeigt, weil er den Groschen verhinderte, die leitende Stelle in dem
gesamten Manzsystem einzanehmen. Der kleine Pagamentsdenar war
bisher immer noch Maassstab aller anderen Münzen gewesen, and der
Groschen galt, nicht viel anders als der französische Turnos, für eine
Handelsmünze mit schwankendem Korse. Erst jetzt, als der Groschen
den be<iaemen Nominalwert von 2 Schillingen erhielt, ging die Führung
von dem allmählich bis zur Nichtigkeit zusammengeschrumpften Denar
auf ihn über. Fortan war er die Münze, nach deren Wertschwankungen
sich der Wert aller übrigen kölnischen Münzen richtete. Das Zwei-
schillingsstück, zuerst Groschen, dann Weisspfennig genannt, wurde jetzt
die Hauptsilbermünze am Niederrhein und blieb dies zwei Jahrhunderte
lang bis zum Aufkommen der Thaler. Sein Gewicht und Silberwert
stellt sich nach unserem Vertrage folgendermassen : der pennynge van
zwen Schillingen solen gain vumf Schillinge up eyn marck gewogen.
5 Schillinge bedeutet hier 5 Dutzend, also 60. Das ergiebt ein Kauh-
gewicht von knapp 3,9 gr. Cappe giebt das Gewicht der von ihm
beschriebenen Riehler Groschen Wilhelms (no. 862 — 70) nicht an, im
Museum ist nur ein halber Groschen erhalten, nach dem das Gewicht
des ganzen 3,62 machen würde. Etwas schwerer im Durchschnitt sind die
drei im Museum befindlichen Bonner Groschen Wilhelms — sie wiegen
3.58 — 3,76 — 3,95 gramm — , während ihre Genossen bei Cappe
(no. 850 — 61) 3,8 gr. schwer sein sollen. Das Feingewicht des Groschens
ist direkt zu berechnen nach den Woi-ten des Vertrages: dat eylf marke
payementz des selven geltz dein solen ind solen inne haven eyne marc
Kunyngsilvers gewogen. Danach muss das Zweischillingsstück knapp
3,4 gr. Silber enthalten haben. Der Feingehalt lässt sich demnach
indirekt ermitteln auf 871 Tausendstel. Ausser den Zweischillings-
stücken sollten nach dem Vertrage noch geprägt werden: Einschillings-
stücke, Sechspfennig-, Dreipfennig- und Einpfennigstücke. Zum ersten
Male erfahren wir etwas näheres über die verhältnismässige Ausmünzung
der einzelnen Sorten. Von je 100 Mark Silbers sollten 50 zu Doppel-
scbillingen, 40 zu Schillingen, 5 zu Halbschillingen, 3 zu Viertelschil-
lingen und 2 zu Pfennigen ausgemünzt werden. Man könnte daraus auf
ein weit überwiegendes Bedürfnis nach grossen Silbermünzen schliessen,
indessen gewinnt man ein richtiges Bild doch erst, wenn man die 2^1
5*
Digitized by
Google
— 68 —
der auf Jede Sorte fallenden Stttcke berechnet. Dann ergiebt sich, dass
voa 1000 Münzen, die ausgeprägt wurden, 225 Doppelschillinge, 360
Schillinge, 90 Halbschillinge, 108 Viertelscliillinge und 216 Pfennige
waren. Hiemach waren also relativ am meisten gesucht die Schillinge
(Stücke von 1,7 gramm feinen Silbers), gesucht waren ferner die Doppel-
schillinge und die Pfennige, am wenigsten beliebt endlich die Münzen,
welche zwischen dem Schilling und dem Pfennig in der Mitte standen.
Ebenfalls neu ist in unserem Vertrage die Festsetzung des Schlag-
schatzes. Jeder der beiden Herren (von Köln und von Jülich) sollte
zu Schlagschatz nehmen van eynre yeclicher marc silvers eynen pennyng
van zwelf pennyngen payementz, das heisst einen Schilling. Versteht
man unter der Mark Silbers eine sogenannte Mark Werks, d. i. eine
zum Prägen fertig gemachte, legierte Mark, so berechnet sich der
Schlagschatz auf ^U^/o,
Mit dem Vertrage von 1357 beginnt am Niederrhein die Ära
der Münzvereine, die ihren Höhepunkt in der Gründung des rheinischen
Münzvereins von 1386 erreicht. Der Hang zu Bünden lag im späteren
Mittelalter in der liUft. Schon im 13. Jh. hatte er sich mehrfach
bethätigt, aller Orten waren Landfriedensgenossenschaften emporgeschossen,
die die für Handel und Verkehr so nötige Sicherheit, welche das Reich
nicht gewährleisten konnte, durch lokale Massregeln zu erreichen suchten.
In den Landfriedensbünden lagen schon Keime zu anderen Vereinigungen
mit spezielleren Zwecken. Zur Bestreitung der erforderlichen Kosten
musste jeder Landfriedensbund gemeinsame Zölle errichten, und das
Interesse der Zolleinkünfte sprach in erster Linie dafür auch die Wäh-
rung in das Gebiet der gemeinsamen Einrichtungen zu ziehen. Unser
Münzverein von 1357 speziell scheint eine Abzweigung des grossen
Landfriedensbundes zwischen Rhein und Maas zu sein, welche im Jahre
1351 zwischen^ Kurköln, Brabant-Limburg und den Städten Köln und
Aachen errichtet, bald eine grosse Ausdehnung gewonnen hatte. Indessen
hielt sich die Konstellation Köln — Jülich — Aachen nicht lange, an ihre
Stelle trat bald der Bund der Rheinuferstaaten. Die Strecke, auf
welcher der Rheinstrom das Schiefergebirge durchbricht, war im Mittel-
alter die verkehrsreichste, aber auch die zoilreichste Strasse in Mittel-
europa. Und trotzdem auf dieser Strasse Zoll an Zoll sich reihte, blieb
sie doch, dank der Schiflfbarkeit des Stromes und der Unwegsamkeit
des Schiefergebirges, die beste Verbindung zwischen den nordwestlichen
Ländern und dem inneren Deutschland. Hier wie nirgends sonst mosste
sich der Münzpartikularismus von seiner schlechtesten Seite zeigen, und
Digitized by
Google
— 6Ö —
musste sich das Bedürfnis nach einer gemeinsamen Währung atn stärksten
geltend machen. Wir bemerken daher von der Mitte des Jahrhunderts
an Anläufe zn gemeinsamen Massregeln aof dem Gebiete des Münz*
Wesens. Zn der ersten wirklichen Münzvereinigung — zwischen den
Erzbischöfen von Trier und Köln — kam es aber erst im Jahre 1S72.
Die intellektuelle Urheberschaft an diesem Vertrage ist dem trierer Erz-
bischof Kuno von Falkenstein zuzuschreiben. Er war gewissermassen
prädestiniert zum Abschlüsse dieses ersten rheinischen Münzvertrages,
indem er mehrere Jahre lang das Erzstift Köb segensreich verwaltet
und dabei die gemeinsamen Bedürfnisse der beiden Länder und Regie-
rungen kennen gelernt hatte. Als er dann 1370 das !Erzstift seinem
Neffen und Nachfolger Friedrich von Saarwerden übergab, war der
Boden für einen engeren Zusammenschluss schon geebnet.
Vor seinem Vorgänger von 1357 unterscheidet sich dieser Vertrag*)
vor allem dadurch, dass er die damals nur in Aussicht genommene
VereinsgoldmOnze wirklich einführte. Es war schon längst kein Zweifel
mehr, dass diese Münze nur der kleine schwere Gulden von Florenz
sein konnte. Vor den französischen Goldmünzen zeichnete er sich durch
seine Kleinheit aus, wodurch er bei allen Vorzügen, die er als Gold-
münze für den Grosshandel behielt, doch nicht so unbrauchbar für den
Kleinverkehr wurde, wie die grossen Pavillons und Schilde. Der kl.
Gulden leichten Gewichts war in den Niederlanden, speziell in Brabant,
zn Hause und stand deswegen, wie so viele Erzeugnisse, die das falsch-
münzerische Niederland auf den Markt brachte, nicht in gutem Rufe.
Übrigens war eine Wahl zwischen beiden kaum noch möglich, weil die
rheinischen Kurfürsten ganz von selbst dahin gekommen waren, gleich-
wertige Gulden zu schlagen. Das geht aus dem Kurse hervor, den der
Vertrag von 1372 den Deutzer, Koblenzer, Oberweseler (Trier), Bacha-
racher (Walz) und Mainzer Gulden beilegt. Er ist bei allen der gleiche
von 3 m. 1 s., was einen Silberwert von 37,43 gr. bedeutet. Derselbe
fällt genau zusammen mit dem Silberwert des kl. schweren Gulden im
Jahre 1357, wodurch die Identität der kurfürstlichen und der schweren
Gulden bewiesen wird. Der Goldwert lässt sich leider nicht so gut
bestimmen. Unser Vertrag sagt darüber: „es soll ein jeder von beiden
(Herren von Trier und Köln) schlagen lassen schwere Gulden, so gut
wie man sie heutzutage zu Deutz schlägt, und wie die Stalen sind.
') vom 8. März 1H72. Ein Original im Stadtarchiv zu Köln. Qeilniokt
Lar. in no. 717.
Digitized by
Google
^ ?ö -
deren jeder Herr einen hat" u. s. w. Wir kennen aber weder das
Gewicht der schweren Gulden dieser Zeit, noch wissen wir, zu welchem
Feingehalt die Deutzer Gulden geschlagen worden waren. Vielleicht
können wir uns auf eine Angabe verlassen, die Worringen in seinem
MOnzbnche p. 50 macht, dass Erzbischof Friedrich in seinen ersten
Jahren Gulden geschlagen habe gleich Erzbischof Kuno — und von
letzteren heisst es p. 49, sie seien 23^^2 karätig gewesen — aber nach
10 Jahren (1386?) sei der Gulden an Gehalt, aber nicht an Schrot ge-
fallen. Nun wurde im Vertrage von 1386 das Schrot auf Vee einer
Mark, das Korn auf 23 Karat festgesetzt. Somit hätte der Gulden
von 1372 dasselbe Schrot, aber ein um V2 Karat höheres Korn besessen,
und das ergäbe ein Feingewicht von 3,469 gramm Gold. Zu einem
nur wenig höheren Ergebnis gelangen wir durch indirekte Berechnung
des Goldwertes des Guldens von 1872 aus seinem uns bekannten Silber-
wert (37,43 gr.). Das Wertverhältnis zwischen Gold- und Silbermünzen
war, wie wir oben S. 60 nachgewiesen haben, 1372 das gleiche wie
1386, also auch wie 1 : 10,76. So kommen wir für den Gulden von
1372 auf einen Goldgehalt von 3,478 gr.
Schloss sich der Vertrag von 1372 hinsichtlich der Goldmünze
an vorhandenes an, so scheint er dagegen eine ganz neue Silbermünze
einführen zu wollen, den Weisspfennig. Indessen der Umstand, dass
der Nennwert dieses Weisspfennigs der gleiche ist wie der des Groschens
von 1357, nämlich 2 Schillinge, lehrt, dass wir es hier nicht mit einer
völlig neuen Münze, sondern nur mit einem neuen Namen für eine alte
Münze zu thun haben. Zur Erklärung dieses Namenwechsels und auch
sonst zur Ermittelung des Zusammenhanges wird es nötig sein, die
Ausmünzung der Zeit von 1357 bis 1372 einer Betrachtung zu unter-
ziehen. In Cappe's Beschreibung der kölnischen Münzen, auf welche
wir für diese Zeit angewiesen sind, ist, wie wir schon oben sagten, das
Gewicht der erhaltenen Groschen Wilhelms von Gennep aus der Bonner
Münze zu 3,8 gr. angegeben. Dasselbe Gewicht haben ihm zufolge auch
die Bonner Groschen (Cappe no. 875—77) Erzbischof Adolfs II (1363— 64)
und einige Deutzer Groschen (Cappe no. 878 — 80) aus der ersten Zeit
Engdberts III (1364—67 resp. 68). Bis zum Jahre 1364 mindestens
hielt sich also das kölnische Pagament auf dem von Wilhelm von Gennep
1357 begründeten Fusse. In der kui'zen Regierung Engelberts lU ging
es aber reissend schnell bergab. Einige Deutzer Groschen (Cappe no.
885 — 90) dieses Erzbischofs wiegen 3,5 gr., die Riehler Groschen (no.
881 — 84) sogar nur 2,9 gr. Bis hierhin stimmen alle Groschen im
Digitized by
Google
- 7i ^
Gepräge übereio: sie haben anf der einen Seite entweder den hl. Petrus
als Schutzheiligen der Kölner Kirche oder das Porträt des Erzbischofs,
auf der anderen Seite ein Kreuz mit einer doppelten Umschrift. Diese
doppelte Umschrift ist charakteristisch für den französischen KOnigSr
turnosen und ging auf alle seine Nachahmungen über, so auch anf dii»
Groschen der kölner Erzbischöfe von Walram bis auf Engelbert III.
Die doppelte Umschrift fehlt aber zum ersten Male auf einer Gruppß
von Münzen (no. 891 — 906) Engelberts, welche statt derselben eine
einfache Umschrift um ein grosses Lilienkreuz auf der Rückseite zeigen.
Das Gewicht der besterhaltenen ist nach Cappe 2,7 gr. Ein Exemplar
im Museum wiegt 2,4:1 gramm. Genau mit diesen Münzen stimmen
Obercin die silbernen Münzen (no. 910—13), welche Kuno von Trier
als Koadjutor von Köln (1367 — 68) prägen liess. In diesen Münzen
haben wir .die ersten Weisspfennige zu sehen. Zwar wird das Lilien^
kreuz später durch einen Wappenschild ersetzt, aber die einfache Um-
schrift bleibt, und das Gewicht der späteren ist nur wenig geringer a)s
ihres. Was den Urheber dieser Neuerung betriift, so sind zwei An-
nahmen möglich: Entweder ist der Weisspfennig noch unter Engelbert
als regierendem Erzbischofe geschlagen w.orden, und Kuno hat sieh als
Koadjutor genau an das Vorbild desselben angeschlossen, oder er ist
erst von Kuno, der am 23. Dezember 1366 zum Koadjutor ernaont
wurde, eingeführt und bei Lebzeiten des Erzbischofs (bis Ende August
13d8)*^80wohl unter seinem als auch unter dem Namen des KoacUntors
geprägt worden. Um eine Entscheidung zwischen beiden Möglichkeiten
treffen zu können, müsste man wissen, wie im Mittelalter das Münzrecht
zwischen einem Bischof und seinem Koadjutor verteilt war. Indessen,
für welchen von beiden man sich auch entscheiden mag, ein Ruhmestitel
kommt niemals dabei heraus. Denn die Einführung des Weisspfennigs
in Köln bedeutete nichts weiter als eine neue Gewichtsverniinderung
des Zweischillingsstückes. Von 1364 an sank der Groschen ruckweise
von 3,8 auf 3,5, von 3,5 auf 2,9 gramm. Bei einer erneuten Ver-
ringerung erschien es wohl unzulässig, dem stark verkleinerten Geld-
stücke den Namen Groschen zu lassen: man änderte daher das Gepräge
und taufte die Münze wegen des immer noch ziemlich hohen Fein-
gehaltes, mit dem man sie ausbrachte (ca. 800 Tausendstel) mit dem
Namen „Weisspfennig" (albus denarius, gewöhnlich albus).
So würde ich mir den Hergang bei 4er Sache vorstellen, wenn
nicht eine Quelle ausdrücklich die Einführung des Namens von aus-
wäi-ts berichtete. Worringen erzählt in seinem Münzbuch (p. 48): ^Die
Digitized by
Google
u^ 1^ ^
ßroschen wiren Albus genannt worden zu den Zeiten Bischof Kunos
von Trier, denn vor der Zeit seien weder zu Köln noch auch im Stift
von Köln keine Albus gebraucht worden, sondern sie seien den Rhein
aufwärts gebraucht worden und gangbar gewesen." Zweierlei erweckt
Zutrauen zu dieser Nachricht, einmal, dass die Zeitangabe genau zu-
trifft, und zweitens, dass das wesentliche bei dem Vorgang, die Um-
taufung eines und desselben Geldstückes richtig hervoi'gehoben ist. Was
aber den Kernpunkt der Nachricht betrifft, die frühere Circulation des
Albus am oberen Rheine, so bin ich nicht in der Lage, darüber weitere
Auskunft zu geben. Auch in dem grossen Werke Lamprechte, der
doch wie keiner das mittelrheinische Material kennt, findet sich keine
Angabe darüber.
Welches aber auch immer der Ursprung des Namens gewesen
sein mag, die weitere Geschichte des Albus liegt in den erhaltenen
Münzen klar vor uns. Die ersten kölnischen Weisspfennige (Cappe no.
891 — 906 von Engelbert, und no. 910 — 13 von Kuno) hatten ein
Gewicht von 2,7 gramm. Kuno selbst verringerte als Administrator
und Vicar (1368 — 70) dasselbe, indem er zugleich das Lilienkreuz anf
der Rückseite durch einen Wappenschild mit den beiden Kreuzen von
Köln und Trier ersetzte. Das Gewicht dieser Münzen (Cappe no. 918 — 27,
936—40, 943—49) beträgt nach Cappe im Durchschnitt nur 2,4 gr.,
während ein im Museum aufbewahrter Weisspfennig aus der Zeit seiner
Administratorschaft 2,52 gi-. wiegt. Genau mit diesen jüngeren Weiss-
pfennigen Kunos stimmen hinsichtlich des Gepräges und im Gewichte
die ersten Prägungen Erzbischof Friedrichs (seit 1370) überein, so
zwar, dass der Wappenschild auf der Rückseite von vorneherein die
beiden Kreuze von Köln und Trier zeigt. Es scheint demnach, als ob
von Anfang seiner Regierung an ein vertragsmässiger Zustand, wenn
auch vorläufig unverbrieft, zwischen den beiden Erzbistümern bestanden
habe. Das Gewicht der Cappe'schen Exemplare (no. 968 — 87) ist bei
der Mehrzahl 2,4 gr., bei einigen ein schwereres bis zu 2,65 gr. Die
drei im Museum befindlichen Stücke wiegen durchschnittlich 2,61 gr.
Bei letzteren berechnet sich die Abnutzung nur auf lV«%. Denn das
Normalgewicht der Albus beträgt nach dem Vertrage von 1372 2,555 gr.
Es sollten 91V2 Albus auf eine Mark gehen, und dieselben sollten 9^2
Pfennig fein sein. Der Silbergehalt eines Albus war demnach 2,0283 gr.
Die Dauer des Vertrages von 1372 war auf zwei Jahre fest-
gesetzt worden, aber die Vorteile, die für alle Teile — auch die Stadt
Köln war Teilnehmerin desselben — aus ihm flössen, waren so gross,
Digitized by
Google
- ?ä -
dass eine Verlängerung keine Schwierigkeiten fand. Die betreffende
Urkunde, datiert vom Martinsabend 1374, ist uns erhalten^). Sie
stimmt im wesentlichen mit der ersten Auflage von 1372 wörtlich
überein, enthält aber einige Abweichungen, die sich als Verbesserungen
derselben erweisen. Wir heben hier nur einen Punkt heraus, der uns
eine Eigenttlmlichkeit des mittelalterlichen Geldwesens näher kennen
lehrt: die Wiedereinführung der kleinen Einpfennigstacke, welche der
Vertrag von 1372 fortgelassen hatte, von deren Unentbehrlichkeit man
sich aber bald überzeugt hatte. Das Einpfennigstück ei*scheint ans
zwar, da es nur einen Silbergehalt von 0,0843 gr. (Vts gr.) hatte,
als eine winzig kleine Münze. In Wirklichkeit war sie immer noch
doppelt so gross an Wert als die kleinste Münze, die wir zur Zeit
der Silberwährung in Norddeutschland hatten, der Pfennig. Auf diesen
wäre, falls er in Silber ausgeprägt worden wäre, nur 0,046 gramm
entfallen. Wenn eine so kleine Münze noch im 19. Jh. notwendig
war, so würde man im 14. Jh., bei dem soviel höheren Geldwerte der
damaligen Zeiten, noch viel kleinere erwarten. Woran liegt es nun,
dass solche nicht existierten? An der Unmöglichkeit, in Silber noch
kleinere Münzen auszuprägen und an der Unbekanntschaft des Mittel-
alters mit der Scheidemünze. Auch die kleinste Münze besass damals
— natürlich nur mit Zurechnung der bei den kleineren Münzen viel
grösseren Prägekosten — denselben inneren Wert, den ihr Nominalwert
andeutete. Im 19. Jh. pi*ägt man die kleinen Münzen nur aus einem
gemeinen Metalle, wodurch man der Notwendigkeit entgeht, ihnen ein
zu leichtes Gewicht geben zu müssen, und legt ihnen einen Nominalwert
bei, der ihren inneren Wert weit übertrifft. Die kleinsten Münzen des
Mitttelalters waren dagegen in Silber ausgeprägt und sanken deshalb
zu winziger Grösse herab. Unser silbernes Zwanzigpfennigstück ist bei
einem Gewicht von 1,11.. gr. schon eine sehr leichte Münze. Das
Einpfennigstück von 1374 wog aber nur etwa Vc gi'amm*), also nur
*) Hirsch, Reicbsmünzarchiv VI! p. 16 und Würdtwein, diplomataria
Maguntina II p. 204 setzen sie fälschlich in das Jahr 1370, Scotti, Verord-
nungen von Kur-Trier I p. 90 dagegen richtig in das Jahr 1374 mit Angabe
der Gründe.
•) Der Feingehalt der Eni- und Zweipfennigstücke wird in dem Vertrage
von 1374 auf 6 Pfennige Königssilber d. i. " /w festgesetzt. Wäre nun genau
der 24ste Teil des Silbers, der in dem Albus enthalten war, auf das Ein-
pfennigstück gekommen, so würde sein Bruttogewicht 0,17ö gr. betragen haben.
Da aber wegen der höheren Prägekosten sicherlich weniger Silber auf den
Pfennig kam, so ist sein Bruttogewicht niedriger, etwa auf V« gr. anzusetzen.
Digitized by
Google
- 74 -^
den siebenten Teil von dem Gewicht unseres Zwanzigpfennigstückos, wa$
ein aaBserordentlicb niedriges Gewicht für eine MQnze ist. Also die
kleinste Mttnze von 1374 war doppelt soviel wert, als die kleinste
Münze zur Zeit unserer Thalerwährung, mithin bei der damals etwa
viermal gri>sseren Kaufkraft des Geldes lange nicht klein genug für den
Detailverkehr ^), und sie war noch siebenmal leichter als unsere leichteste
Münze, mithin von einem überaus geringen Umfang. Einerseits, nicht
klein genug, andererseits viel zu klein ! Wir begreifen jetzt, warum man
das Einpfennigstück in dieser Zeit bald aufhob, bald wieder einführte.
Es waren eben in dem einen wie in dem anderen Falle Unzuträglich-
kelten nicht zu vermeiden. Der Pfennig von 1374 ist übrigens der
letzte dieses Namens, der im Erzstifte Köln ausgeprägt wurde. Seit
dem Jahre 1386 verschwindet er endgültig und räumt seinen Platz dem
Mörchen oder Heller ein, welcher den zwölften Teil eine^ Albus aus-
macht und demgemäss, da der Albus gleich 2 Schillingen war, einen
Nennwert von 2 kölnischen Pfennigen besass.
, Wir Stäben am Ende der kölnischen Geldgeschichte im engeren
Sinne. Überblicken wir zum Schluss die Zeit bis zum Jahre 1386, dem
Gründungsjahre des kurrheinischen Münzvereins, so zerfällt sie in zwei
scharf gesonderte Teile, nämlich in die Ära des guten gesetzlichen
Pfennigs, welche das frühere Mittelalter und das 13. Jahrhundert bis
in die achtziger Jahre hinein nmfasst, und in die Ära des kölnischen
Pagamentes, welche sich ziemlich genau über das Jahrhundert vor
1386 erstreckt. Die erste Periode, die Glanzzeit des kölnischen Münz-
Wesens, wird am besten dadurch charakterisirt, dass an ihrem Ende
noch derselbe Münzfuss heirschte, der 2 — 300 Jahre vorher eingeführt
worden war. Die zweite Periode, die von der ersten nur allzusehr
absticht, ist erfüllt von einem fast ununterbrochenen Verfalle des
kölner Denars. Die ganze Grösse und Schnelligkeit dieses Verfalls
wird aus folgender Tabelle ersichtlich, welche neben den im vorher-
gehenden ermittelten Werten des kölner Pfennigs die Verschlechterung
desselben im Verhältnis zu dem guten, gesetzlichen Pfennig angiebt.
') Der Umstand, dass das Mittelalter nicht so kleine Münzen besass,
als CS brauchte, ist natürlich nicht ohne Folgen geblieben. Unter anderem
erklärt sich dadurch das damalige Brottaxeusystem, nach welchem sich nicht
der Preis, sondern das Gewicht dos einzelnen Brotes veränderte, während
der Preis desselben constant blieb. Vgl. Hanauer Ktudes ^conomiques aur
TAlsace t. II p. 134.
Digitized by
Google
- 1ö -
iTahr
Silbergehalt des kölner
Yerj^blecMdn^Dg d^s
Pfennigs in Gramm.
selben in Prozenten.
1,315
100
0,565
43
0,49
37,5
0,47
3fi
0,36
27,3
0,2
15,2
0,1713
13
mng) 0,1556
11,8
0,1415
10,76
0,0843
«,4
0,076
5,78
13. Jh. bis ca. 1280
1298-1300
1301—7
1308—22
1326
vor 1342
1342
1347 (städtische Wähnmg)
1357—64
1370—78
1380-86
Das Endresultat dieser Zeit der Selbständigkeit des kölner Münz-
wesens ist also, dass der Silbergehalt des kölner Pfennigs in einem
Jahrhundert ca. 95 ^/'o verloren hat, eine Entwertung, die in der Geldge-
schichte aller Zeiten und Länder ihres Gleichen sucht. Um diese Ent-
wertung mit anderen ähnlichen Erscheinungen vergleichen zu können, muss
man sie auf eine Zeiteinheit, am besten ein Jahr, reduzieren. Man
hat
u
sich dazu der Formel zu bedienen*) x = 100 1 1 — y^ 1 — {^(\h
in welcher p den Gesamtverlust, den die Münze in einem bestimmten
Zeitraum erlitten hat (in unserem Falle also 95), n die Zahl der
Jahre, welche dieser Zeitraum umfasst (in unserem Falle 100), x end-
lich den gesuchten Prozentsatz der durchschnittlichen Verschlechterung
in einem Jahre bedeutet. Fühlt man die Rechnung aus, so ergiebt sich
für das Jahrhundert von 1280 — 1380 eine durchschnittliche Entwertung
der Münze in einem Jahre um 2,81%. Mit dem Worte durchschnitt-
lich ist aber schon gesagt, dass die Entwertung nicht zu allen Zeiten
gleich stark war. Es gab auch in diesem dunkeln Jahrhundert einige
lichte Punkte, wie die Zeiten Heinrichs von Virneburg und Wilhelms
von Gennep, die sich dank der Energie dieser Fürsten einer mehr oder
weniger langdauemden Stabilität der Münze erfreuen durften. Auf der
anderen Seite stehen Epochen wie die beiden letzten Jahrzehnte des 13. Jahr-
hunderts, der Zeitraum von 1326 — 42 und die Regierungszeit Engel-
berts lU., in denen der Grad der Verschlechterung den durchschnitt-
*) Herr Gymnasial-Professor Serf in Köln hat die Liebenswürdigkeit
gehabt, mir dieselbe zu entwickehi.
Digitized by
Google
^ ?ß -^
liehen Prozentsatz von 2,81 sogar noch übertrifft. Aber da im allge-
meinen das Jahrhundert seit dem Untergang des alten kölner Denars
den gleichen Charakter trägt, so sind wir berechtigt, diese ganze Zeit
zusammenzufassen und aus der während derselben eingetretenen Gesamt-
entwertung den Durchschnitt zu ziehen. Später werden wir sehen, dass
das Jahr 1 386 in der That einen Wendepunkt in der kölnisch-rheinischen
Geldgeschichte bildet, von dem an die Entwertung der Münzen, die
freilich nie ganz aufhört, ein bedeutend langsameres Tempo annimmt.
Noch in einer anderen Beziehung knüpft sich an die Gründung
des kurrheinischen Vereines ein Fortschritt des einheimischen Münz-
wesens. Die Fremdherrschaft des Auslandes, besonders Frankreichs auf
unserem Gebiete, die, wie wir aus verschiedenen Anzeichen entnahmen,
um das Jahr 1342 das äusserste Maass erreicht hatte, war schon durch
die seitdem erfolgte Ausprägung von Gold- und grösseren Silbermünzen
ei*schüttert worden. Vollends gebrochen und zwar für immer gebrochen
wurde sie aber erst durch die Schöpfung eines grossen einheitlichen
Münzgebietes, welches schon durch seine blosse Existenz, dann aber
auch durch die wieder in ihm heimisch werdende Solidität der Ver-
waltung den fremden Geldsorten auch den letzten Grund ihrer bisherigen
Überlegenheit streitig machte. Gegen das Ende des 14. Jahrhunderts
vei'schwinden die Schilde, I^ämmchen, Nobel und wie sie alle heissen
aus dem Verkehr und aus unseren Quellen. Statt dessen beginnt der
rheinische Gulden seinen Siegeslauf über die Grenzen seines engeren
Vaterlandes hinaus. So war es denn dem Verein der vier Kurfürsten
beschieden, den rheinischen Münzen ihren seit dem Untergang des alten
kölner Denars eingebüssten Ruhm und glänzenden Namen auch im
Auslande wieder zurückzugewipnen.
BeilageB.
/. Urhinde des Ershiscliofs Walram von Köln, hdreffend Prägung
eines Groschens auf der Münze lu Deutz, 1342 September 30. (Haupturhinden-
arclwv der Stadt Köln no. 1701. Or, Pgm. mit Brucluitüdzen des anhängenden
Siegd des EB% des Dekans Gerhard^ Heinridis von Letvenberg uttd Heinrichs
von Sinzig.)
Wh' . . Walrave van goitz genadin eirtzebysschof zu Colne ind des
heiligin rychs overberch eirtzkenzcleir dein kunt alle den gicnen, die dysen
brief ane sient of borent || leesin zo kuntschaf gainzer wairheyt, dat wir
overmitz unsen rait ind unse vrunt umbe gemeynen nutz ind urbur ind besten
Wille unsis ind des gemeynen laintz || hain overdrogin mit den bescheidenen
ludin herin . . Lufarde van den Troyen, . . Wernere vanmc Spegele schelFen,
Digitized by
Google
— 11 —
. . Everarde Hardevust in Ringassia iud . . Johauoe Gyr vamue Tolneir unsen
buiBgenoi^sen up der munzeu in Colne, as eyne muynze ze slane ind ze halden
zu Doitze intgeyn Colne, dio wir in geleint haven ind lenen in Urkunde dis
briefs van dyser zyt ane ind vort van druzieudage nu neyst zo kumende eyn®"^"^"»'
gainz jar zo duren in al der wys ind manerin ast lienia van punton zo pnnten
gescroveu steyt ain alrehande argelist. in den eirsten so solin unse liuisgenoissen
vnxgenoyrapt doin slain eynen penuyng van zweintzicli pennyngen cols paymenz
inde dry pennynge oicli van zweintzicli pennyngen des selven paymenz, also
dat die marck silvers na dyser muynzen geslaocliin mit alre koste ind mid
sleeschatze dar in geslaichiu geloiffc up eicht marck ind zien Schillinge des
vurgenanten paymens ain argelist, mid sulgenen vurwordin, so wanne man der
vnrgenoympder pennynge bymit, als vele as geloift up eiclit marck ind zien
Schillinge, dat man dan vynden sal eyn marck silvers als gut as der staylc
is den wir van in haven sunder alrehande argelist. vort so geloven wir den
vursprochin unsen huisgenoissen, dat man dit jar us ane al unseo tollin ind
over al in unsme lainde neemen sal eynen groissen pcnnyng der vurgenanter
muynzen vur eynen groissen tumois. ever die giene die dye vurgenoympde
muynze sleynt van wegin unser huisgenoissen vurgenant die solin die selve
muynze slayn up ire reycht ind neyt up beswerenysse noch reyrht der selver
unser huisgenoissen, also as oych die brieve behaldout, die wir gegevin hain
den gienen die sy dar by geschickent haint van iren wegen die selve münze
ze slane ain alrehande argelist. vort so hain wir geloifl ind geloven overmitz
dysen biief den vurgenanten unsen huisgenoissen, dat wir binnen der vur-
sprochinre zyt in unsme lande egeiurehande muynze slain in soica noch doin
slain eingerhande wys. ever so geloven wir, dat binnen der selber zyt id sy
in mathaten ') of dar inbuissen in der stat van Colne neyman so wee he sy
weisslin in sal noch silver geldin dan unse huisgenoissen von Colne. weirt
oich saiche of umbe eynchs leyns of dyser muynzen wegin der steede van
Colne of den >'urgenanten unsen huisgenoissen sunderlichen of semenclichen,
des neyt geschien in muisse, eingerhande crut schaide of beßweirnysse queme
aichtermoils so wey die wei*e, dan ave geloven wir in gudin truwen die stat
van Colne ind die selve unse huisgenoissen zo irre manyngen hendelingen
inde sunder vertreckin zo inthevin ind zemale schaideloys ze haldin ain argelist.
vort so geloven wir den selven unsin huisgenoissen alle die vurgescrevene
pänte ind vurwordin sunderlichen ind semenclichen van alre manlich vaste
ind stede ze halden, also weirt saiche of in sunderlichin of semenclichen, des
neyt geschien in muysse, eingerhande schaide crut of besweimysse hin ave
queme of geschege, dan ave gelovin wir sy in guden truwen geintzlichin zo
inthevin ind zemale schaideloys ze halden, so wanne dat wir van in darup
gemaint vurdin sunder alsehaud argelist. dis zo eyme Urkunde ind vaster
stedicheyt al dyser vursprochinre punte so hain wir dysin brief doin sygelin
mit unsen ingesygele inde vort zo einre merre stedicheit so haint dysen
selven brief van unsme geheisse besigelt mit namen her . . Gerarde deichin
der kyrchen zo sente Severine in Colne, her , . Henriche van I^ewenberch,
*) Immumtäten.
Digitized by
Google
— 78 —
her.. Henrich van Syn^ege ind her.*. Arnold vayt zo Bumbeym riddere
unse rait. inde wir . . Gerart deychin zo sente Severine, . . Hoprich van
Lewenberg, . . Henrich van Synzege ind . . Arnold vayt zd Bumheym riddere
vurgeno>inpt ergein des offenbeirlichin, dat wir van gelieisse uns herren in
Christo ind eirberiu vaders herin . . Walraven eirzenbysschoifs zo Colne
vurgenant nnse ingesygele zo eyme gezuiche ind vaster stedirheyt al der
vurgenanter dinge ind vurwordin, die in Urkunde unser gedeydinck synt ind
overdragen in alle der wys ast vurgescreven steyt sunder argelist an dysen
brief hain gehangen, de gegevin is np sente Remeys avent int jar uns herren
druzienhundert in dem zwey ind veirzichstime jare.
2. Morgenspraclie des Rates von Köln. Vor 1347 (Dezember 14). (Gleich-
zeitige Aufzeichnung im zweiten Eidbuche Mscr. A IV 5 fol. 7.)
In goitz namen amen, umbe dat dat payment neit cranker in werde
dan id eitzu is, so haint unse heren vanme raide mit allen reedin die vur
inde na gesessin haint, inde mit allen widen reedin die vur inde na gesessin
haint, inde mit allen erfoichtigin luden vuerdragen inde willent, dat man neit
anders dan mit der marc inde mit me Schillinge in loyve noch in gelde noch
in verkoyffe, inde dat mallich den anderin bezaleu sal, id si an renten of an
zynsen an koymantschaf an scholt inde an alreleygewar nu vort, unse heren
in vunden dan, dat sy hema dat payment sweirdin umbe dat beste, also dat
man vur eyne marc paymentz sal bezalen seys gude aide kuyningstumose van
frankrige unbcsneden inde van gewichte, der seven inde vunfzich eyne marc
wigen, inde giüt van silvere, of an anderme paymente dat as vele silvers
inne have as seys kuyningstumose van frankrige vurgenant, inde ncman in
sal eynigh silverin gelt nemen, unse heren in havent geurloft, want sy dar
bi zwene of dri schicken solen, die alle zyt pruben alle gelt, dat da geil
zerzyt, up dat neman bedrogin in werde, dat mant neme na deme werde,
ast vur geluid hait, seis kuyningstumose vur eyne marc, of as vele an
anderme paymente, as sy wert sint.
5. Morgensprache des Rates von Köln. 1347 (Dezember 14). (Auf-
zeichnutig aus der Mitte des lö. Jhs. im AmtleutebucJie von St. Lorenz. Schreins^
Sachen II no. 18 fol. 14b.)
Kunt si, dat de marck paymens gcsat is nummer krancker zo werden,
nier man mach sy waille besseren inde sware machen, off man dat umb des
besten wyllen vynt, ja also dat ein cunynxturnois goit van gewychte ind vau
silvere gelde sal 2 s. paymentz ind seissc der selver grossen 1 mr., off
ander silverin gelt, der 10 marck paymentz in deme vuyre machgin 1 marck
ciinyuxsylvers, off dry hallere vur 4 d., de as goit syn, der 10 marck ind
4 s. in dem vuyre machen eine marck cunynx sylvers. ind he m}'t so
mach ind sal mallich den anderen bezalen, weren ind genoich dein, datum
aimo domini MCCCXL septimo.
Anm. Wegen Mangels an Lettern ist statt des in den Handschriften
stehenden ü überall das einfache u gesetzt worden.
Digitized by
Google
Beiträge zur kurrheinischen Geldgeschichte.
1) Die Drucke. Jeder, der sich mit dem Studium der kur-
rheinischen Müuzverträge beschäftigt, wird den Mangel einer guten
und voUst&ndigen Ausgabe derselben lebhaft empfinden. Denn nur die
ältesten Verträge von 1386 — 1404 sind in einer allen Ansprüchen
genügenden Weise gedruckt in den Reichstagsakten '). Für die späteren
Verträge sind wir dagegen ganz auf Editionen aus dem vorigen Jahr-
hundert angewiesen, die mit sehr wenigen Ausnahmen schlechte, zum
Teil sogar ganz ungenügende Drucke aufweisen. Diesem allgemeinen
Fehler reiht sich der äussere Übelstand an, dass keine von diesen
Editionen sämtliche Verträge enthält. Würdtwein's Diplomataria Magun-
tina tom. II (1789) kann als die reichhaltigste Ausgabe gelten, da darin
viel sonstiges Actenmaterial, welches ausser den Verträgen selbst für die Geld-
geschichte ergiebig ist, veröffentlicht ist. Von den Verträgen aber fehlen
auch bei ihm die von 1409, 1417, 1444 und 1464. Scotti in seiner
Sammlung der Gesetze und Verordnungen von Kur-Trier, Teil I (1832)
zeigt sich als kritischer Kopf ^) und hat manche Fehler seiner Vorgänger
verbessert. Leider hat er aber unter diesen Würdtwein nicht gekannt,
so dass er von mehreren Verträgen nicht vollständige Drucke, sondern
nur Auszüge, die er aus Archivrepertorien und ähnlichen Quellen ent-
nahm, liefern konnte. Im ganzen giebt seine Edition die beste Über-
sicht. Würdtwein sowohl als Scotti haben nun aber, und zwar Scotti
bei fast allen, Würdtwein bei einigen Verträgen nicht die Originale
oder Originalreverse, sondern ältere Editionen benutzt, die an Zuver-
lässigkeit sehr tief standen und die ihre Fehler natürlich auf ihre Be-
nutzer übertragen haben. Es sind das Hontheims Ilistoria Trevirensis
diplomatica tom. II von 1750 und der Prodromus dazu von 1757, in
welchem ein handschriftliches chronicon monetarium Trevirense von
1213 — 1502 abgedruckt ist, sowie Hirsch's Des teutschen Reichs
') Der Vertrag von 1386 in Bd. I p. 513, der von 1399 in Bd. lll
p. 110, der von 1400 März 12, vorher noch ungedriickt. ebenda p. 114, end-
lich der von 1404 in Bd. V p. 569.
») Z B. S. 101, 133, 135, 191.
Digitized by
Google
^mr^smw^
~ 80 —
Mtinz-Archiv, Teü I (1766) und Teil VU (1761). Von diesen hat
wieder Hirsch in seinem 7. Teil mehrere Verträge den früher erschie-
nenen Sammlungen Hontheims entlehnt. Bei dieser Lage der Dinge
hielt ich es für nützlich, bei den Verträgen, wo sich das erreichen
Hess, die Ausgaben mit den Originalen zu vergleichen, um ein begrün-
detes Urteil über den Grad der Unzulänglichkeit unserer Ausgaben zu
gewinnen. Von den rheinischen Provinzialarchiven enthält das Düssel-
dorfer einer Mitteilung des Herrn Geh. Archivrats Dr. Harless zufolge
keinen einzigen, das Koblenzer dagegen eine vollständige Reibe von
Originalverti*ägen oder Originalreversen über Verträge von 1437 bis
1490*). Dem Entgegenkommen des HeiTn Staatsarchivai*s Dr. Becker
verdanke ich die Möglichkeit, dieselben im kölner Stadtarchiv zu be-
nutzen. Die Collationierung ergab das Resultat, dass von sämtlichen
sechs Verträgen nur die von 1477 und 1490 eine leidliche, wenn auch
bei weitem nicht tadellose Edition erfahren haben. Speziellere Mit-
teilungen über die Beschaffenheit der Drucke werde ich in der folgenden
Liste machen, in der ich bei jedem einzelnen Vertrage die vorhande-
nen Drucke zeitlich geordnet und mit Angabe ihres Verhältnisses zu
einander aufführe*).
1409. Hirsch I «3. Danach Scotti 119.
1417. Dezember 2. Hontheim bist. II 359. Danach Hirsch VÜ 25,
danach Scotti 125.
1419. Vertragsemeuerung. WOrdtwein 260. Grote Blätter für
Münzkunde 3,57.
1420. Hirsch VII 30. Danach Würdtwein 262, was der gemein-
same Fehler beweist: 100 und anderthalb Gulden auf eine Mark.
1425. Hirsch VII 34. Danach WOrdtwein 279 und (auszöglich)
Scotti 135. Drei grobe Fehler, von denen die beiden ersten von
Scotti verbessei-t werden: 100 Gulden auf 2 Mark (muss heissen iV's
Mark), die Heller fünf und halben Pfennig fein (muss heissen fOuften-
halben), ein Gulden gleich 21 Albus (muss heissen 20 Vs). — Kurzer
Auszug im chron. mon. Honth. Prodr. 1178 von obigen drei Fehlem
fi*ei, dagegen wird das Korn der Mainz-Pfälzischen Heller ßilbchlich zu
5 Pfennig angegeben. Die richtigen Zahlen u. s. w. aus diesem Ver-
trage entnehme ich gleichzeitigen Abschriften im kölner Stadtarchiv.
') Verträge von 1437, 44, 77, 90. Kurpfälzische Reverse von 1454
und 64, der kurkölnische Revers von 1454.
*) Wo nichts andei*e8 bemerkt ist, ist der Vertrag vollständig abgedruckt.
Digitized by
Google
-^ öl -^
143?. Würdtwein 297, schlechter Druck, z. B. „zcu" statt „zeben".
Im Original ist die Zahl der Jahre der Vertragsdauer: sechs über Rasur
geschrieben. Sonst mehrere z. T. grosse Auslassungen — Kurze Aus-
züge in Honth. Prodr. 1179 (undatiert) und bei Scotti 139.
1444. Honth. bist. II 401, sehr schlechter Abdruck mit mehreren
grossen z. T. sinnstörenden Auslassungen. H. liest konsequent trutzen
statt crutzen. Nach Hontheim Hirsch VII 39, nach Hirsch Scotti 140.
1454. Würdtwein 309 mit dem geheimen Vertrage vom 1. Januar
1455, schlechter Druck, z. B. swere statt Silber, grosse Auslassungen.
1464. Kurzer fehlerhafter Auszug in Honth. Prodr. 1180, danach
Hirsch VII 43, danach Scotti 146. Das Korn des Albus ist überall
zu 8 Pfennig Königssilber angegeben, statt, wie im Originale steht, zu
7*/2 Pfennig Königssilber.
1477. Am besten bei Scotti 161 nach dem Koblenzer Original,
das er, von einigen Ungenauigkeiten abgesehen, richtig abgeschrieben hat.
Vorher schon Hirsch VII 43 und Würdtwein 367 nach anderen V^or-
lagen, nicht so gut. Die Zusatzverträge bei Würdtwein 380.
1490. Am besten bei Würdtwein 411. Sehr schlechte Drucke
nach den Trierer Temporalien haben Hontheim bist. II 485 (danach
Hirsch VU 49) und Scotti 180.
1502. Würdtwein 435.
1511. Ungedruckt.
Wir beobachten also Folgendes: 1) Keine Ausgabe hat sämtliche
Vertrage. 2) Bei mehreren Verträgen gehen alle jüngeren Drucke auf
den einen ältesten zurück. 3) Wo keine gegenseitige Benutzung vor-
liegt, ist der Wert der parallelen Editionen ein sehr verschiedener. Die
praktische Folge davon für den Benutzer ist die, dass er keine von
den vier oder sechs Editionen entbehren kann, sondern bald die eine, bald
die andere, mitunter sogar mehrere nebeneinander zu Rate ziehen muss.
Was das Einzelne angeht, so steht es am schlimmsten mit dem Ver-
trage von 1464, wo wir nur einen kurzen fehlerhaften Auszug besitzen.
Die Durchsicht des kurpfälzischen Originalreverses über diesen Vertrag
zeigte im allgemeinen grosse Ähnlichkeit mit dem von 1454, daneben
aber Veränderungen im Schrot der Gulden und im Korn der Weiss-
pfennige. Von ersterem sollten 103 auf IV« Mark gehen, letztere
7'/« Pfennig fein sein. Sehr schlecht, besonders in den Zahlen ist
femer der Vertrag von 1425 überliefert, bei dem ich das richtige auch
nur in Archivalien fand. Verhältnismässig am besten sind die Verträge
von 1477 (bei Scotti) und 1490 (bei Würdtwein) gedruckt, tadellos
W«ttd. Xeitschr. Ergbeft 4. 1888. ($
Digitized by
Google
— 82 —
aber kein einziger. Die bedaaerliche Thatsache, dass der wichtige Ver-
trag von 1511 gar niclit publiciert ist, wird einigermassen gemildert
dadurch, dass die in ihm enthaltenen Bestimmungen über Schrot und
Korn der Münzen sich genau mit denen von 1502 decken.
2) Tabelle der rheinischen Münzverträge.
Jahr
1) Pein-
gevricht
dei
Qaidrn
in Gramm
2) Silber-
äquival.
des
Gulden
in Gramm
3) Pein.
gewicht
des
Albus
in Gramm
*^d^r^' 'prozentuale Ver- VerbÄltni» «wischen Gold
Albus ' ■<'hl«chterung uud Silber
1386
3,396
36,54
1,827
20
100
100
1 : 10,76 1 : 11,453
1399
"1400
3,322
35,6
1,737
20'/»
98
95 [1 : 10,717
1404' 3,322
34,57
1,686
20'/,
98
92
1 : 10,407
1409J 3,248
34,57
1,686
20'/.
96
92
1: 10,644 1 : 11,66
1417
Dea. 2.
2,953
30,15
M7
20'/8
87
81 1:10,211
1425
2,777
30,73
1,499
1,334
2OV2
82
82
82 ,
73
1 : 1 1,066|
1437J 2,777
32
24
1 : 11,53
1444; 2,777
!
32
1,334
24
82
73
1 : 11,53
^i^l 2,723 29,75
1455 i
1464 2,696
29,75
1,24 24 80 ; 68 |1 : 10,927
1,24 ! 24 79 I 68 1 : 11,04
1477 2,647 29 1.207
1490i 2,527
1502
1511
2,527
U ! 78 ! 66 1 : 10,94
1 zu mehr
als 12
74
26,84 I 1,032 j 26 74 j (56) | 1 : 10,61
2,527 ; 26,84 i 1,032 26 74 (56) . 1 : 10,61
Bei obiger Tabelle, welche, was ich ausdrücklich hervorhebe, nur
auf Grund der in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen aufgestellt
ist, hat die Tabelle in Lamprechts Wirtschaftsleben Bd. II p. 470, 71
zum Muster gedient. Hinzugekommen sind erstens die Rubriken : Silber-
äquivalent des Gulden und Verhältnis der Edelmetalle im Rohzustande,
Digitized by
Google
— Ö3 -^
— letztere hauptsächlich wegen des Gegensatzes zu der vorhergehenden
Rubrik, die das Verhältnis zwischen Goldmünzen und Silbermünzen er-
kennen lässt, ferner die Vertrüge aus den Jahren 1400, 1404, 1502
und 1511, die Lamprecht nicht berücksichtigt hat.
Auf der anderen Seite hielt ich es für angemessen, den Vertrag
vom 8. März 1417*), sowie die nicht zur Ausführung bestimmten Fest-
setzungen in den Verträgen von 1454 und 1477 aus der Tabelle fort-
zulassen, weil sie zu ihrer Zeit absichtlich falsche Vorstellungen erzeugen
wollten und eine entsprechende Wirkung auch bei dem modernen Leser
ausüben würden^).
3) Goldgulden und Rcchnungsgnlden. Im Mittelalter galt,
seitdem überhaupt Goldmünzen umliefen, in der Regel Doppelwähining.
Zwar nicht in unserem Sinne, dass der Staat den Silbermünzen, deren
Wert auf Grund eines bestimmten gesetzlichen Verhältnisses zwischen
Gold und Silber festgesetzt ist, gleiche Zahlungskraft mit den Goldmünzen
beilegt, sondern in rein tbatsächlicher Weise, indem jede Zahlung, wofern
nichts anderes ausbedungen wurde, in Münzen aus beiden Metallen geleistet
werden konnte, wobei jede Goldmünze durch ihr in dem landesüblichen
Kurse ausgedrücktes Äquivalent an Silbermünzen ersetzt werden konnte.
Generelle Bestimmungen darüber tiuden sich allerdings selten. So z. B.
in der stadtkölnischen Messordnung ^) : Item were sache, dat yeman,
he were we he were, gilt verkoichte mit gülden, den mach man weiren
ind bezalen mit payemente vur die gülden in alre wys, as dat die stat
zerzyt gesät ind geordineirt ha it. Aber im einzelnen finden sich soviel
Beweise vor. dass über die allgemeine Regel gar kein Zweifel bestehen
kann. Ich meine die zahllosen Zahlungsversprechen, in welchen zu dem
Gulden, auf den die Verschreibung gewöhnlich lautet, ein Zusatz gemacht
wird, welcher die Bezahlung der Summe auch mit Silbergeld erlaubt.
Entweder fordern diese Zusätze in allgemeiner Weise „denselben Wei-t
in anderem Pagamente, welches zur Zeit der Bezahlung geng und gebe
sein würde" oder sie spezifizieren das Silberäquivalent genauer, indem
sie die Zahl der Albus oder, was dasselbe ist. den Betrag kölnischen
Pagamentes, wel her einem Gulden äquivalent ist, in Form einer Kurs-
'} Gedruckt Joseph Goldmünzen des 14. und 15. Jhs. p. 132.
^) Über die Praxis der Kurfürsten, durch den öffentlichen Vertrag dem
Publikum Sand in die Au^eu zu streuen, die wirkliche Ausmünzung dagegen
auf Grund geheimer Abmachungen einzurichten vgl. Josephs genannte Schrift
p. 39, 59, llü und Larapreclit S. 473.
^) Ans dem grossen Privilegiar p. 12Hh jjed ruckt Quellen I p. 121.
Digitized by
Google
-^ 84 --
Angabe dem Gulden anh&ngen. Solches geschah z. B. in Köln in der
Regel in allen städtischen Yerschreibungen, die eine Zahlangspflicht der
Rentkammer begründeten, Rent- und Leibzuchtbriefen, Bargervertr&gen
u. s. w. In solchen Fällen bedeutete der hinzugefügte Guldenkurs nichts
anderes als das Äquivalent des Gulden in Silbermünzen, und diese
Bedeutung hätte er auch für alle Nachlebenden, wenn sie bona fide
interpretierten, behalten sollen. Aber die Stadt bediente sich später,
wenn der Gulden im Kurse stieg, einer anderen Interpretation^ die
formell richtig, sachlich aber falsch und höchst illoyal war. Sie be-
hauptete, der hinzugefügte Guldenkurs verpflichte sie nicht zur Zahlung
von soviel Silbergeld, als jeweilig mit einem Gulden gleichen Wert hätte,
sondern nur zur Zahlung des durch ihn zablenmässig angegebenen Nominal-
betrages von Silbergeld. Da sie nun die Wahl hatte zwischen zwei ver-
schiedenen Werten, dem des wirklichen Gulden und dem des Nominals
seines früheren Silberäquivalentes, von denen der letztere niedriger war
als der erstere, so wählte sie bei allen Zahlungen, die sie auf Grund
solcher Yerschreibungen zu leisten hatte, den niedrigeren Wert und zahlte
bloss das Nominal des früheren Silberäquivalents des Gulden. Der
Gulden, der in der Verschreibung stand, erhielt dadurch die Bedeutung
als Inbegriff einer bestimmten Menge Silbergeldes: so wurde aus einem
Goldgulden ein Rechnungsgulden ').
Einen Beleg für die vorgetragene Auffassung von dem Ursprung
des Rechnungsgulden bietet die Geschichte des ersten desselben, der
allerdings nur ein kurzes Leben hatte. Sie ist aus dem Ausgabebuche
der Stadt Köln von 1370—81 ersichtlich. Durch den Vertrag von 1372
war der Wert des Albus auf 2 gramm Silber und der Kurs des Gulden
auf 18V« Albus oder 3 m. 1 s. Pagament festgesetzt worden. Noch
in den siebziger Jahren aber fiel der Wert des Albus derart, dass
die Zahl der Albus, welche einem Gulden an Wert gleich kamen,
auf 20 stieg. Wir finden diesen Kurs seit dem Jahre 1378, aber —
das ist das merkwürdige — nur bei Zahlungen nach ausserhalb, während
bei innerstädtischen der Gulden nach wie vor zu dem alten Kurse be-
rechnet wurde. Der Grund liegt natürlich nicht in einem Wertunter-
schiede zwischen den in Köln und den ausserhalb umlaufenden Albus,
sondern darin, dass der Rat fremden Gläubigern gegenüber strengste
Loyalität für vorteilhafter hielt, während er seinen eigenen ünterthanen
*) So oder, wie Lamprecht will, Zählgulden werden diese ideellen
Gulden, die im Geldwesen des 15. Jahrhunderts eine so grosse Rolle spielen,
zu nennen sein. Das Mittelalter kannte keinen allgemeinen Namen für dieselben.
Digitized by
Google
— 86 —
gegenüber ein bischen Betrag sich erlauben zu dürfen glanbte. So
zahlte er denn seinen Beamten und den Gläubigern in der Stadt soge-
nannte Gulden von ISVs Albus oder genauer statt eines Goldgnldens
18^*2 der leichteren Albus, von denen 20 nötig waren, um einen wirk-
lichen Gulden zu machen. Indessen scheint sich dagegen Widerstand
erhoben zu haben, und die Stadt gab demselben nach, indem sie zuerst
bei den Renten, dann auch bei anderen Zahlungen dem Gulden den
Kurs gab, der ihm gebührte, oder genauer sei es den Goldgulden oder
das volle Silberäquivalent zahlte anstatt des Nominalbetrages des früheren
Silberäquivalentes. Ostern 1380 wurde die Bestimmung getroffen, dass
alle künftigen Zinstermine der städtischen Anleihen in Gulden zu 3 m. 4 s.
das heisst in wirklichen Gulden oder ihrem Silberwerte, alle rückstän-
digen Termine dagegen in (ideellen) Gulden zu 3 m. 1 s. bezahlt werden
soUten. Der erste Rechnungsgulden war damit im Keime erstickt.
Achtzehn Jahre spätei*, 1398. als der' Guldenkurs von 20 auf
2OV2 Albus stieg, üng die Stadt es klüger an, indem sie ihren Schuldnern
denselben Vorteil gewährte, den sie ihren Gläubigern gegenüber in An-
spruch nahm. Sie ging dabei von der richtigen Erwägung aus, dass
die Zahl derjenigen, welche der Stadt Renten oder Zinse zu zahlen
hatten, unvergleichlich geringer war, als die Zahl derjenigen, die von
ihr Renten zu empfangen hatten. Sie gestattete daram den Inhabern
der Garnräder, den Mietern der Höfe auf dem Holzmarkte *) u. a. ihi*e
früher in Gulden zu 3 m. 4 s. (= 20 Albus) festgesetzten Zinse von
jetzt an mit dem alten Nominalbetrage des verschlechterten Silbergeldes
zu bezahlen, nahm sich selbst aber ihren zahlreichen Gläubigern gegen-
über dieselbe Freiheit. So entstand der „Pagamentsgulden** von 20
Albus oder 3 m. 4 s. kölnischem Pagament, der zuerst unter diesem
Namen, dann, nachdem noch andere Rechnungsgulden entstanden waren,
als „Kaufmannsgnlden" *) sich das ganze 15. Jahrb. hindurch forterhielt und
') Kionahmebuch der Mittwoclis-Rentkammer von 1414—32.
*) Erinnert schon der Name Kaufmannsgulden an die Kaufmannsmark
des früheren Mittelalters (oben S. J4f.), so besitzen wir auch ein positives
Zeugnis, aus welchem auf innere Verwandtschaft beider Geldarten geschlossen
werden kann. In einer kölnischen Ratsverordnung von 1443 (u. a. im grossen
Statutenbuch Mscr. A IV 10 fol. 125), welche sich mit dem Weinbandel aus-
wärtiger geistlicher Stifter hefasst, heisst es: Item solen sy (die kölner Bürger)
egeyne wyne geldcn weder die uysswendige geistlicheit dan mit kouifmans-
gulden as zwent»ich wyssenpennynck vur den gülden, als dat euch van alders
bys hertzo gewoenlich ind gehalden is geweist an dem stapell des Ryns. Ver-
gleicht man diese Stelle mit der Urkunde von 1259, so fällt die Ähnlichkeit
Digitized by
Google
— 86 --
noch in dem Mttnzvertrage von 1511 vorkommt. Der wirkliche Gold-
gulden, der von 1398 an bis auf weiteres gleich 20 V'« Albus oder
3 m. 5 s. kölnisch war, erhielt zur Unterscheidung die Bezeichnung
„rheinisch" als stehendes Epithet))n, während dieselbe bisher, d. h. seit
dem Jahre 1386, zwar öfters, aber keineswegs regelmässig gebraucht
worden war. Der Name „rheinischer Gulden" verwuchs so mit dem
angegebenen Kurse von 20^'2 Albus oder 3 m. 5 s., dass ei. als 20
Jahre später der Gulden infolge Verschlechterung des Albus wieder im
Kurse zu steigen begann, die Bedeutung eines Rechnungsgulden annahm.
Der Goldgulden erhielt von diesem Zeitpunkte an den Zunamen „ober-
ländisch". Der Unterschied zwischen beiden tritt zum ei-sten Male
hervor in einer Ratsverordnung vom 6. Januar 1418 *): „Wer vor
dieser Zeit Schulden, lautend auf schwere rheinische Gulden (d. h. auf
Goldgulden) gemacht hat, soll sie bezahlen mit den am Rheine geng
und geben Gulden (d. h. mit wirklichen Goldgulden); wer von jetzt an
Schulden macht, die auf blosse rheinische Gulden lauten, und wo nicht
oberländische Gulden unterschieden werden, soll sie bezahlen mit solchen
Gulden, wie sie auf der Rentkamraer der Stadt zur Zeit der Bezahlung
gegeben und genommen werden fd. h. mit Rechnungsgulden zu 3 m.
5 s.).'' Der Kurs des oberländischen (Gold-) Gulden stieg von 21 Albus
an immer höher und fixierte sich seit 1432 auf 24 Albus oder 4 m.
kölnisch*). Dieser Kurs blieb ein Meuschenalter hindurch in Geltung,
und so lange behielt auch der oberländische Gulden die Bedeutung eines
Groldguldens. Im Jahre 1468. dem Beginn der langen Verfallsi>eriode
des Silbergeldes, trat auch er in die Reihe der Rechnungsgulden '). während
auf. Hier wie dort werden fremde Importeure beim Verkauf bestimmter
Waren zu ihrem Nachteil gezwungen Bezahlung in einem Rechnungsgelde zu
empfangen, welches geringeren Wert besass, als das gleichnamige Metallgeld.
Dies scheint mir wenigstens der Sinn obiger Verordnung zu sein. Ein©
andere Frage freilich ist es, ob die Praxis des Verkehrs im 15. Jb. in dieser
Angelegenheit dem Gesetze entsprochen hat, ja ob auch nur die ursprüngliche
Absicht des letzteren damals richtig verstanden wurde.
«) Ratsprotokolle Bd. I f. 75.
') Eine andere damals sehr gebräuchliche Einteilung des Guldeu war
die in 12 Turnosen. Ein Turnos war also gleich zwei Albus. Ein Ort, um
auch das hier zu erwähnen, ist bekanntlich ' der vierte Teil eines Gulden,
also in dieser Zeit 6 Albus.
') Als solcher wird er nicht selten auch Pagamentsgulden genannt. Der
im 16. Jh. vorkommende Kurrentgulden oder Gulden kölnisch ist ebenfalls
kein anderer, als der Rechnuugsgulden von 24 Albus oder 4 m. kölnisch.
Digitized by
Google
- 87 —
für die Goldgulden der Unterscheidung wegen der Znsatz „bescheiden^
gewälilt wurde. Er biess also seit 1468 bescheidener oberländiscber
rheinischer Gulden oder kurz bescheidener Gulden. Einen neuen Ge-
nossen erhielten die vorhandenen Rechnungsgulden im Jahre 1476 aus
Aulass der damals erfolgten Kurssteigerung des bescheidenen Gulden
von 27 auf 28 Albus. Der Name Zollgulden, den dieser neue Rech-
nungsgulden von 27 Albus erhielt, erklärt seine Entstehung. Dieselbe
hängt mit dem grossen Rheinzoll zusammen, der der Stadt Köln 1475
vom Kaiser verliehen wurde. Der zugehörige Tarif wurde unter Zu-
grundelegung des damals geltenden Kurses, wonach der Goldgulden
gleich 27 Albus war, entworfen. Sache vorausschauender Finanzmänner
wäre es gewesen, den Tarif nicht auf diesen Kurs zu basieren, der
doch nach den gemachten Erfahrungen keine Gewähr der Daner bot.
Dazu gehörte aber eine Abstraktionsfähigkeit, die dem Mittelalter ein
für allemal abging. Man half sich damit, dass man nach eingetretener
Kurssteigerung des Goldgulden den Gulden von 27 Albus als Rech-
nnngsgulden beibehielt. Als solcher mit der Bezeichnung Zollgulden
figuriert er in sämtlicheu erhaltenen Rechnungen dieses Zolls und be-
gegnet auch anderswo.
Im letzten Vieilel des 15. Jiis. standen also fünf verschiedene
Gulden *) nebeneinander, obwohl es nach wie vor nur einen Gulden gab.
der wirklich von den rheinischen Kurfürsten geprägt wurde. Gemein-
schaftliches Kennzeichen aller Rechnungsgulden ist, dass der ihnen bei-
gelegte Kurs in Albus oder kölnischen Pagament von demjenigen ab-
weicht, welcher in der betreffenden Zeit dem Goldgulden eigen ist. Um
also einen Rechnungsgulden als solchen zu erkennen, ist es unumgänglich,
den Zeitpunkt zu wissen, von dem an ein bestimmter Kurs für den
Goldgulden veraltet ist, also nur noch einen Reclmungsgulden bezeichnen
kann. Dies ist, um die bezüglichen Zahlen hier noch einmal zu wieder-
holen, der Fall für den Kurs von 3 m. 4 s. (20 alb) seit 1398, für
den von 3 m. 5 s. (20^2 alb.) seit 1418, für den von 4 ra. (24 alb.)
^it 1468. endlich für den Kurs von 27 alb, seit 1476. Erst in
zweiter Linie dienen die Beiwörter, die übrigens nicht selten fehlen, als
unterscheidendes Merkmal, da zwei von ihnen, rheinisch und ober-
») Beiläufig bemerkt, addierte man dieselben mit einer für das MA
charakteristischen üngenauigkeit gerade so zu einander, als ob der Gulden
in allen die gleiche Grosse wäre, z. B. 300 oberländische Gulden und 500
rheinische Ouldcn machen zusammen 800 Gulden.
Digitized by
Google
— 88 —
l&ndiscb, auch Goldgulden bezeichnen, da ferner der Begriff Pagaments-
golden für zwei verschiedene Rechnungsgolden, wenn auch nicht zu
gleicher Zeit, gebraucht wird, und nur die Namen Kaufmannsgulden
und Zollgulden jedes Missverständnis ausschliessen.
4) Die Entwertung der Münzen im allgemeinen und
besonders die des Albus. Vergleicht man die Verschlechterung der
beiden HanptmOnzen, des Gulden und des Albus, miteinander, so zeigt
sich, dass dieselbe bei der Silbermünze eine stärkere war als bei der
Goldmünze. Die Zahlen, welche die Entwertung des Albus ausdrücken,
sind, wie ein Blick auf die Kolumnen 5 und 6 unserer Tabelle auf
S. 82 lehrt, regelmässig denjenigen beim Gulden voraus. Im Jahre 1511,
welches den Abschluss dieser Untersuchung bildet, zeigt sich der Gulden
um 26%, der Albus um 44% gegen das Jahr 1386 entwertet. In-
dessen giebt die Tabelle, was den Albus anlangt, ein falsches Bild.
Der in der Tabelle aufgeführte Albus von 1511 hat sich nicht in
ununterbrochener Continuität aus dem Albus von 1386 entwickelt,
sondern ist durch einen Eingriff der Münzherren an die Stelle des
damals umlaufenden viel schlechteren Albus gesetzt worden. Dieser
letztere hatte damals nur die Hälfte des Wertes, den der neu einge-
führte schwere Albus haben sollte. Er enthielt also nur 0.516 gramm
Silber, und seine Verschlechteimng im Verhältnis zum Jahre 1386 betrog
72%. Verteilen wir diese Gesamtentwertung sowohl beim Albus als
beim Gulden gleichmässig auf die einzelnen 125 Jahre, so kommen wir
auf Grund der oben S. 75 mitgeteilten Formel zu einer durchschnitt-
lichen Jahresentwertung von 0,96% bei dem Albus und von 0,24%
bei dem Gulden. Aber der Zeitraum von 1386 — 1511 ist deshalb
nicht zu einer Berechnung der durchschnittlichen Entwertung geeignet,
weil er bezüglich des Albus in zwei Perioden von sehr verschiedener
Qualität zerfällt. In der ersten, welche von 1386—1468 dauert, sinkt
der Albus im grossen und ganzen regelmässig und langsam, in der
zweiten, welche mit dem Jahre 1468 anhebt, mit reissender Schnellig-
keit. Es empfiehlt sich daher für jede dieser beiden Perioden die
durchschnittliche Entwertung besonders zu berechnen. Für die 82 Jahre
von 1386 — 1468 stellt sich dann der Procentsatz der jährlichen Ver-
schlechterung beim Albus auf 0,47%, beim Gulden auf 0,287%. Wie
glänzend heben sich diese niedrigen Ziffern von dem Durchschnitts-
satze der Entwertung des kölner Pagaments in dem Jahrhundert vor
1386 ab! Dort 2,81%, hier 0,47%. Die Entwertung des Silber-
geldes war also in den ersten 82 Jahren des kurrheinischen Vereins
Digitized by
Google
— 89 —
eiee sechsmal geringere als in den letzten 100 Jahren des kölnischen
Mflnzparticularismus. Dem MOnzverein der vier Kurfürsten kann
kaum ein besseres Zeugnis ausgestellt werden, als welches in diesen
Sohlen liegt
Betrachten wir die ersten 82 Jahre näher, so ergeben sich
innerhalb derselben noch Unterschiede bezüglich des Grades der Münz-
entweiiung. Beim Gulden macht sich, wenn wir unserer Tabelle folgen,
im zweiten Jahrzehnt des 15. Jhs. ein schnelleres Tempo bemerkbar,
welches sogar die gleichzeitige Verschlechterung des Albus an Schnellig-
keit abertrifft. Bezüglich des Albus ist in der Zeit von 1418 — 82 eine
ähnliche Erscheinung zu beobachten ^). Unsere Tabelle sagt darüber, dass
der Albus von 1417 — 1437 um 10% gefallen und der Guldenkurs in
derselben Zeit von 20 V2 auf 24 Albus gestiegen sei. Die erste Spur
einer Kurssteigerung des Guldens, also auch einer Verschlechteining des
Albus linden wir in der oben citierten Ratsverordimng von 1418. Die
stadtkölnischen Rechnungsbücher zeigen uns dann das allmähliche Steigen
des Kurses, welcher mit der Verschlechterung des Albus gleichen Schritt
hält. Anfang 1423 erscheint der oberländische (d. h. Gold-) Gulden
mit dem Kurse von 21^'^ Albus, Epiphanias 1424 mit dem von 22,
Ostern 1425 mit dem von 22 V2 Albus. Pfingsten 1427 finden wir
23 Albus, Lichtmess 1428 23^2, endlich seit Remigii 1432 24 Albus
gleich einem Gulden, bei welchem Kurse es dann auf lange Zeit sein
Bewenden hat.
Mitten hinein in diese Zeit eines schnelleren Sinkens des Albus
Mt nun die Ausgabe der schweren Albus von 1425. Es war, wie
ein Blick auf unsere Tabelle auf S. 82 lehrt, das erste Mal seit
Gründung des Münzvereins, dass die Kurfürsten das Feingewicht einer
Münze steigerten, anstatt es, wie sie zu thun pflegten, entsprechend der
im Verkehr vollzogenen Entwertung derselben zu vermindern. Allem
Anschein nach ist ihnen die Ausführung dieses wohlgemeinten Ent-
schlusses nicht leicht geworden. Gefasst war derselbe schon im Jahre
1420. Denn der Vertragt) dieses Jahres enthält genau die gleichen
*) In Kranenbergs Münzbuche (A VII 25) findet sich eine Tabelle, die
von Lamprecht p. 476 gedruckt ist, über die Jahre 1399—1414, aus welcher
sich eine Kurssteigerung des Gulden von 20 '/a auf 27 albus ergiebt. In
den gleichzeitigen Nachrichten habe ich aber keine Bestätigung fiir die
Angaben dieser Tabelle gefunden, weshalb ich ihr keine Glaubwürdigkeit
beimessen kann.
*) Siehe oben S. 80.
Digitized by
Google
— 90 —
Bestimmangen über Gewicht und Feingehalt aller Münzen, wie der von
1425. Aber er war nicht zur Ausführung gekommen, hauptsächlich
wohl, weil die Ausgabe des schweren Silbergeldes ein gewagtes Unter-
nehmen zu sein schien. Erst nach fünfjähriger Verzögerung wurden die
Bestimmungen von 1420 realisiert. 1425 wurden die neuen schweren
Albus in der That ausgeprägt. Wir erfahren das aus einem in den
kölner Ratsprotokollen *) enthaltenen Rückblick über die kurfürstliche
Münzthätigkeit vom Jahre 1447. Aber der Plan der Kurfürsten litt
jämmerlich Schiffbruch. Die neuen schweren Albus wanderten alsbald
in die Schmelztiegel der Falschmünzer, um in leichte Albus umgeprägt
zu werden. Die Kurfürsten gaben daher weitere Widerstandsversuche
auf und stellten die Silberausmünzung gänzlich ein. Dies sagt uns ein
Brief*) des kölner Rates an den Herzog von Cleve vom Jahre 1432,
worin es heisst, dass die Kurfürsten am Rheine schon seit langer Zeit
in ihren Münzen kein Silber gemünzt hätten. Es spielte sich hier,
wenn auch in kleinerem Massstabe, derselbe Vorgang ab, wie einst in
den letzten Jahren Erzbischof Siegfrieds, als die kölner Münze nach
vielen vergeblichen Bemühungen, den guten Denar im Umlauf zu er-
halten, ihre Thätigkeit einstellte. Der Ausgang war auch hier wie
damals der, dass die Kurfürsten schliesslich die Entwertung des Albu^
anerkannten und ihre Ausmünzung dieser Thatsache anbeiiuemten. Sehr
bald, nachdem jener Brief des Rats an den Herzog von Cleve geschrieben
war, müssen sie die Ausmünzung von Silber wieder aufgenommen haben
und zwar mit dem besten Erfolge. Es gelang ihnen — wie wir sehen
werden, in erster Linie durch uneigennützigen Verzicht auf den Schlag-
schatz von Silbermünzen — den schlechten Nachmünzungen den Rang
abzulaufen und für die soliden Fabrikate ihrer eigenen Münzstätten den
Markt wieder zu erobern. Mit diesem Siege der Kurfürsten über ihre
falschmünzerischen Konkurrenten wird die Glanzzeit des rheinischen
Münzvereins eröffnet. Von 1432—1468, also ein volles Menschenalter
hindurch, sank der Gulden nur von 2,777 gr. auf 2,696 gr. Gold und
der Albus von 1,334 gr. auf 1,24 gr. Silber. Die Thatsache, dass in
dieser ganzen Zeit der Kurs des Goldgulden 24 Albus betrug, zeigt,
wie beide Münzen miteinander gleichen Schritt hielten.
Einen traurigen Gegensatz zu dieser Blütezeit des rheinischen MOriz-
wesens bildet die mit dem Jahre 1468 einsetzende Periode des reissend
») Band II f. 86.
2) Kopienliuch XIII f. ob.
Digitized by
Google
- 91 —
schnellen Verfalles des Silbergeldes. Die durchschnittliche Verschlechte-
rung des Albus in der Zeit von 1468 — 1511 beziffert sich auf 2,02 ^/o
für jedes Jahr. Sie war also über viermal «o stark als die Entwertung
des Albus in den vorhergehenden 82 Jahren und kommt mit ihrem
entsetzlich hohen Prozentsatze der Entwertung des Pagamentes in dem
Jahrhundert von 1280 — 1380 sehr nahe. Worin eigentlich die Ursache
für das Einbrechen und für die lange Dauer diaser Verfallperiode lag,
lässt sich nicht feststellen. Grosse Erschütterungen des Edelmetallraarktes.
an die man zuerst denken könnte, sind nicht anzunehmen, weil in anderen
Gegenden, z. B. im mainz-pfalzischen Silbermünzgebiet, in dieser Zeit die
Silbermünzen fest blieben. Es war eine lokale Krankheitserscheinung,
die höchst wahrscheinlich auch lokale Ursachen gehabt hat. Einen Anteil
an der Schuld trägt ohne Zweifel der Neusser Krieg von 1474, unter
dessen Nachwirkungen die niederrheinischen Gegenden bis zum Ende des
15. Jhs. und darüber hinaus litten, was besonders aus der inneren Ge-
schichte der Stadt Köln erhellt. Die allgemeine Aufregung während der
eigentlichen Belagerungszeit begünstigte die verbrecherische NachmOnzung
kkiner Dynasten und Städte, und als die Gefahr vorüber war, zwang
die infolge der kwegerischen Anstrengungen hereinbrechende finanzielle
Notlage auch die grösseren Herren dazu, unterwertige Münzen zu fabri-
zieren. Die Folge war eine Übertintung des ganzen Nieder- und Mittel-
rheins mit schlechter Silber münze, wie sie selbst in dieser Zeit, die in
Hinsicht der Güte und Stabilität der Münzen nicht gerade verwöhnt
war, noch nicht dagewesen war. Von der Entwertung waren die beiden
Hauptsilbermünzen, der Albus und der Heller, gleichmässig ergriffen,
was folgende Tabelle über den Kurs des Guldeu und des Albus in der
Zeit von 1468—1511 zeigt ^).
*) Die Angaben dieser Tabelle beruhen für die Jahre 1468—93 auf
der stadtkölnischen Morgensprache von 1493 (in Mscr. A IV 58), für die
Jalire 1493-1502 auf dem Erlasse des Krzbischofs von Trier betreffend
den MüDijvcrtrag von 1502, der in einem Originaldruck im kölner Stadt-
archiv vorhanden ist, cndh'ch für die Jahre 1502-— 11, wo ich keine offiziellen
Quellen auffinden konnte, auf der Liste in Kranenbergs Münzbuch (A VII 25)
unter Vergleichung mit den in den übrigen Münzbüchem Überlieferten Listen.
Über die Berechtigung, die Trierer und die Kölner Quellen gemeinsam zu
benutzen, vgl. Lamprecht S. 475.
Digitized by
Google
— 92 —
1468—69 hatte der Onlden 25 Albas, der Albus 12 Heller,
, n 12
n , 12 -
, , 12
- . 13
, n 14
, , 14
„ » 15
» , 16
» » 1«
« n 16
, . 17
n - 18 .
, , 18 ,
, , 19
, , 20 ,
» » 20 ,
„ „ 21
, „ 21
„ « 21a.l8,
r » 18 »
I) it 1° »
. n 20,21 „
n « 22-^24,
„ . 25 „
Wir sehen aus obiger Tabelle, dass die Verschlechterung während
dieser langen Periode im Gro&sen und Ganzen anhielt. Nur in zwei
Fällen, 1483 und 1506, wird sie durch eine vorübergehende Besserung
unterbrochen. Schon aus dieser Erscheinung erhellt, dass Anstrengungen
gemacht sein müssen, um dem Verfalle zu steuern. Und in der That
wissen wir von mehreren Versuchen zur Besserung der Münzverhaltnisse,
welche von den beteiligten Regiei-uugen unternommen wurden. leb gebe
im folgenden eine Darstellung der Reformbestrebungen bis 15U, dem
1470-
-71
w
»
n
26«/.
1472-
-74
»
n
n
26
1475
91
»
n
27
1476
n
»
»
28
1477-
-78
n
n
»
29
1479-
-80
n
n
»
SO
1481-
-82
ft
»
n
31
1483-
-84
»
n
II
30
1486
rt
n
«
31
1486-
-89
ff
II
n
32
1490
n
n
»
33
1491
P
«
»
33,34
1492-
-93
1»
n
n
36
1494
r
n
n
37,38
1495
»
yj
n
39
1496
n
V
»
40
1497
V
n
«
41
1498-
-99
n
n
n
42
1600
»
n
n
43
1501-
-3
n
r
n
44
1604
ri
n
•I
45
1505
n
w
y?
46
1506
n
w
n
46 u. 39
1507
n
rt
«
40
1508
n
n
»
41,42
1509
w
n
»
43—45
1510
rt
ri
n
46—49
1511
n
n
n
50 52
Digitized by
Google
- da -
Jahre, in welchem sie ztim ersten Male von nachhaltigem Erfolge ge*
krönt wurden').
Im Jahre 1481 vereinbarten „wegen des Gebrecbs der silbernen
Mauze** die Erzbischöfe von Köln und Trier, der Herzog von JOlich-
Berg und die Stadt Köln die Prägung einer neuen silbernen Münze, in
erster Linie von Weisspfennigen, von denen 27 und nicht mehr einen
Gulden gelten sollten. Dieselben sollten ohne Verzug gemflnzt werden
und von Johanni desselben Jahres ab in den resp. L&ndem und Ge-
bieten ausschliessliche Geltung haben. Der vorgeschriebene Kurs von
27 beweist, dass man gar nicht einmal die Absicht hatte, auf den
alten Stand der Dinge zurflckzugehen, sondern sich mit Wiederherstellung
des Kurses, der 1475 nach Beendigung des Neusser Krieges geherrscht
hatte, begnügen wollte. Aber auch dies erwies sich als undurchführbar.
Unsere Tabelle zeigt in den Jahren 1483, 84 ein vorübergehendes
Sinken des Kurses von 31 auf 30; hierin haben wir das einzige Re-
sultat des Unternehmens von 1481 zu sehen.
Einen energischeren Anlauf zur Besserung der immer Arger wer-
denden Zustände machte man i. J. 1493, indem man das gute Silber-
geld, wie es bis 1468 im Umlauf gewesen war, wieder einzuführen
suchte. Der Zeitpunkt scheint mit Rücksiclit darauf gewählt worden
zu sein, dass das augenblicklich zirkulierende leichte Geld durch eine
einfache Manipulation in neues schweres Geld verwandelt werden konnte.
Im Jahre 1492 erreichte nämlich der Gulden den Kurs von 36 Albus.
Demnach waren 36 leichte Albus gleich 24 schweren, oder 3 leichte
gleich 2 schweren. Die Gelegenheit zu einer Reform war günstig, und
so schlössen denn der Erzbischof von Köln, der Herzog von Jülich-Berg
und die Stadt Köln am 12. März 1498 einen Vertrag zum Zweck der
Beseitigung der leichten silbernen Münze, ^die eine Zeit her im Stifte
von Köln, im Herzogtum Jülich und in der Stadt Köln gelaufen ist,
indem die gute silberne Münze aufgekauft, aus den Landen geführt und
die geringe und leichte darin verblieben ist, so dass der gemeine Mann
dadurch, dass der Gulden von 24 auf 36 Albus gestiegen ist, den
dritten Pfennig an seinen Zinsen, Gülten und Renten einbüsst.** Sie
beschlossen darum, eine silberne Münze zu schlagen auf gleichen Gehalt
20 Jahre lang. Dieselbe sollte Währschaft sein und in allen Renten,
') Das Material dazu besteht aus Morgensprachen des kölner Rates,
die in mehreren gleichzeitigen Sammlungen offiziellen Charakters erhalten
sind. Stadtarchiv Mscr. A IV 57, 58 u.' a.
Digitized by
Google
- 1)4 -
auch in aller Hantierung, Kauf und Verkauf far Währschaft gebalten
werden. Sie sollte am nächsten 1. Mai angehen. Es sollten geprägt
werden Weisspfennige 7 Pfennig fein, 114 auf eine Mark, also mit
einem Feingewicht von 1,197 gramm. 24 Weisspfennige sollten einen
bescheidenen Gulden machen und 6 von ihnen vom nächsten 1. October
an eine kölnische Mark gelten'). Ausser den Weisspfennigen sollten
noch geschlagen werden doppelte Weisspfennige, Blanken genannt, halbe
Weisspfennige oder Schillinge, alte Mörchen, von denen 8 auf einen
Albus kommen sollten, und Mörchen, 12 gleich einem neuen Albus.
Ferner erhielt der Herzog von Jülich die Erlaubnis, sogeannte Buschen
schlagen zu lassen und zwar in drei Grössen, doppelte Buschen im
Werte von ^,'3 Albus, einfache von -/s und halbe von Vb Albus. „Da-
mit aber der gemeine Mann sich der schlechten silbernen MOnze mit
der Zeit und mit dem mindesten Schaden quitt machen möge,** sollten
die bisherigen Silbermfinzen mit und neben der neuen Münze bis zum
1. October des Jahres Währschaft sein, jedoch nur mit dem Werte,
auf welchen sie von den Räten und Freunden der drei Kontrahenten
festgesetzt würden und nicht über den 1. October hinaus. Nach dem
1. October aber sollte ein jeder die in seinem Besitze befindliche leichte
Münze in eine Münze bringen und allda für eine Wechselgebühr gegen
die neue eintauschen. Alle Gülten, Zinse, Leib- und Erbrenten oder
Geldschulden, die auf Gulden lauteten und vor 24 Jahren gekauft oder
gemacht, und am nächsten 1 . October oder nachher fällig wären, sollten
mit Goldgulden oder mit 24 Albus der neuen Münze bezahlt werden.
Diejenigen Zinse etc. aber, die in den letzten 24 Jahren entstanden
wären, dürften mit der alten Münze bis zum 24. August bezahlt werden,
danach aber nur mit. der neuen Münze, jedoch nach vorheriger Ver-
gleichung mit dem GeMe der Zeit, in welcher die Ver.schreibung ent-
standen wäre. „Damit sich jeder zu richten wisse," wurde eine Liste
über den Kurs des Gulden in den letzten 24 Jahren veröffentlicht.
Aus dieser Liste und aus dem Datum der Verschrei bung konnte jeder
sehen, mit welcher Währschaft die Zinse etc. zu bezahlen wären. Es
blieb jedoch jedem das Recht vorbehalten zu beweisen, wenn er könnte,
dass der Goldgulden zur Zeit der Verschreibung mehr oder weniger
gegolten habe, als in der Liste angezeigt sei. Alle Arbeitsleut«, Dienst-
*) Man könnte aus dieser letzteren Bestimmung schliesscn, dass io der
vorhergehenden Zeit der alte Brauch, einen Albus gleich 2 kölner Paga-
mcntsschillingen zu setzen, abgekommen sei. Dem ist aber nicht so, wie
ich mich hei der Durchsicht der stäfltischen Rcphnungsbftchcr ftberzemrt habe.
Digitized by
Google
-- 95 —
boten, Wirte und Handwerksleute sollten vom 1. October ab sich nach
der neuen MOnze halten, d. b. ihre Lohne, die Preise der Lebeusmittel
u. s. w. in neuem schweren Silbergeide berechnen, natürlich unter Abzug
des dritten Pfennigs.
Der Hauptfehler in diesem Reformversuche steckt« dann, dass
man dem alten leichten Gelde noch für fünf Monate Zirkulationsfähigkeit
beilegte und die Einziehung desselben erst nach Verlauf dieser fünf
Monate obligatorisch machte. Diese Galgenfrist, die man dem alten
Gelde gönnte, begünstigte nur die Falschmünzer in ihrem Handwerk.
Sie werden wahrscheinlich nicht versäumt haben, das neue gute Geld
sofort aufzukaufen und in noch schlechteres Geld zu verwandeln. Vollends
aussichtslos wurde das ganze Unternehmen, als man — wir wissen
nicht aus welchen Gründen — die Frist gar noch verlängerte. Zuerst
geschah dies vielleicht stillschweigend über den ersten October hinaus,
dann durch die Morgensprache des kölner Rates vom 30. April 1494
bis zum nächsten Weihnachtsfeste und weiterhin durch den Vertrag
zwischen den drei Kontrahenten vom 1. Dezember 1494 bis zum Püngst-
feste des folgenden Jahres. Wenn man somit über zwei Jahre lang
dem alten Gelde die Zahlungskraft beliess, so war es kein Wunder, dass
es schliesslich in der Konkurrenz mit dem neuen Gelde siegreich blieb.
Eine andere wunde Stelle in dem Vertrage von 1493 war der
Irrtum, den man sich bezüglich des Silberpreises zu schulden kommen
Hess. Man hatte ihn zu 15 Schilling^) angenommen. Es zeigte sich
jedoch bald, dass man einen höheren Preis, nämlich 18 Schilling, für
Rohsilber zahlen müsse, und so entschloss man sich denn zu einer
Verringerung sämtlicher Silbermünzen. Zuerst steigerten die Regierungen
am 19. April 1494 die Aufzahl der Albus auf 1 15 auf die rauhe Mark
und setzten zugleich fest, dass ihre Münzmeister ihneu den Schlagschatz,
den sie sich in Höhe von einem Albus von jeder legierten Mark Silbers
vorbehalten hatten, nicht zu geben schuldig sein sollten. Das sollte sie
in den Stand setzen, einen höheren Preis in gemünztem Silber für rohes
Silber zu zahlen. Als das nichts nutzte, steigerte man am 1. Dezember
1494 die Aufzahl der Albus auf 117, und ähnlich verfuhr man beide
Male mit den übrigen Silbermünzen. Der Albus sank somit von 1,197
auf 1,186 und 1.166 gramm. mithin das Silberäquivalent des Gulden
von 28,72 auf 28,46 und 28 gramm. Bei solcher Unsicherheit der
*) In welchen Sinne hier das Wort Sciiillinj? gcbrauclit ist, vermag
ich nirlit anzupohen.
Digitized by
Google
- M —
Ansmünzung konnte das Publikum kein Vertrauen zu den guten Ab-
sichten der Regierungen fassen und wurde zu dem Verdachte verleitet,
als wollten diese das alte Spiel der Münzverringernng nur ihrerseits
zu ihrem Vorteile beginnen. Der Argwohn muss sich so stark geäussert
haben^ dass der Rat in der Morgensprache vom 30. April 1494 verbot,
„schimpflich oder ver&chtlich" über die neue Ordnung zu reden. Und
diese üble Nachrede auf Seiten des Publikums erscheint nicht unberech-
tigt, wenn wir sehen, mit welcher Ängstlichkeit die Regierungen einander
kontrolierten. Zuerst verpflichteten sie sich gegenseitig, dass wenn auf
etwaige Beschwerden eines Teiles über die Ausmünzuilg eines anderen
nicht' binnen sechs Wochen Remedui* einträte, der klagende Teil von
der weiteren Befolgung der neuen Ordnung entbunden sein sollte. Später
wurde diese Frist sogar auf drei Wochen herabgesetzt.
Was sonst noch für Fehler gemacht wurden, wissen wir nicht.
Vielleicht wäre es nützlicher gewesen, das Erzbistum Trier, welches
unter derselben Entwertung des Silbergeldes litt, von ' vorn herein in
die neue Ordnung hineinzuziehen. Genug — auch der Versuch von
1493 schlug fehl. Das neue schwere Geld, soviel davon in den Verkehr
gekommen war, verschwand wieder und das alte leichte Geld blieb im
Umlauf. Der Verband der drei niederrheinischen Staaten löste sich auf
und machte anderen Kombinationen Platz. Der Erzbischof von Köln
suchte den Anschluss an die übrigen rheinischen Kurfürsten wieder
zu gewinnen, den er seit dem Einreissen der schlechten SilbermOoze
verloren hatte. Es wurde oben schon gesagt, dass der Verfall dec
Silbermünze auf den Mittel- und Niederrhein beschränkt war, während
der grösste Teil der oberrheinischen Kurfürstentümer Mainz und Püalz.
nämlich die oberhalb Heimbach bei Bingen gelegenen Lande, von ihm
unberührt blieben. Diese hatten seit alten Zeiten einen engeren Verband
unter sich zum Zweck einer gemeinsamen Silberwährung innerhalb des
erwähnten Bezirkes und erfreuten sich unter dem Schutze desselben
einer grossen Stabilität ihres Silbergeldes. Im Jahre 1488 ') hatten sie
ihren Verband erneuert und auf das Gebiet der Goldmünzen erweitert.
Ein vollständiges Auseinanderfallen des Vereins der 4 Kurfürsten wurde
zwfir noch abgewendet durch den Abschluss des Vertrages von 1490.
Aber da dieser sich nur auf die Goldmünze erstreckt«, so entbehrte
die andere Hälfte des Münzwesens des Haltes, den sie frülier an dem
•) Der Vertrag ist gedruckt bei Würdtwein (II p. 391), wo auch die
früheren Mainz-Pfalzisclien Sonderverträge zu finden sind.
Digitized by
Google
^ 9^ -^
Gesaintverbande besessen batte. Das Fehlschlagen des Versuches von
1493 brachte den Wert dieses Gesamtverbandes wieder recht zum Be-
wnsstsein. Und so tbaten denn am 7. Juni 1502*) die Kurfürsten
von Köln und Trier den Schritt, der allein noch Rettung bringen zu
können schien: sie traten in den SilbermOnzverband der beiden ober-
landischen Kurfarstcntümer ein, indem sie die in ihren Landen seither
zirkulierende MOnze vollständig verboten. Das alte leichte Geld sollte
nur noch bis zum 15. August umlaufen dttrfen. Kanftig sollten auch
in Köln und Trier nur solche Weisspfennige und andere SilbermOnzen
geschlagen werden, wie sie bisher in Mainz und Pfalz gepr> worden
waren. Es waren diese Weisspfennige etwas leichter als diejenigen,
die man im Jahre 1493 am Niederrbein wieder einzuführen versucht
hatte, so dass nicht 24, sondern 26 von ihnen auf einen Gulden kamen.
Sie sollten ß^U Pfennig fein sein und zu 118 eine Mark wiegen.
Demnach war ihr Feingewicht 1,0322 gramm. Die anderen Silber-
mOnzen waren doppelte Albus, genannt Groschen oder Dreizehner, weil
13 von ihnen einen Gulden machten, fei-ner halbe Albus, „gehtüchte"
Pfennige, von denen 8, und Heller, von denen 12 auf einen Albus
kamen. Indessen hatte auch dieser erneute Zusammenschluss des kur-
rheinischen Vereins noch nicht den gewünschten Erfolg, das schlechte
Silbergeld völlig zu verdrängen. Das Radergeld — so nannte man die
neuen Vereinsmünzen wegen des Mainzer Wappens — wurde zwar aus-
gegeben und hielt sich auch im Verkehre, aber das alte leichte Geld
hielt sich ebenfalls, und so wurde die Verwirrung nur noch grösser.
Die Morgensprachen des kölner Rates aus den folgenden Jahren sind
voll von Klagen „Ober die schnöde böse Münze, welche von Jahr zu
Jahr so mannigfaltig ge&rgert wOrde.^^ Nur einmal gelang es, den
Verfall zurOckzudämmen. Das war im Jahre 1506, wo der Rat eine
Morgensprache erliess'), die bei hohen Strafen befahl, den Goldgulden
auf 39 Albus und den Raderalbus auf 18 Heller zu setzen. Ob diese
Restriction im Einverständnis und unter Mitwirkung mit den Kurfürsten
vorgenommen wnrde, ist mir nicht bekannt. Unsere Tabelle auf S. 92
zeigt jedenfalls, dass sie für den Moment Erfolg hatte. Im folgenden
Jahre aber begann das alte Spiel von Neuem, und im Jahre 1511
erreichte der Gulden endlich den höchsten Kurs, den er bisher gehabt
hatte, den von 52 Albus, der Albus den von 25 Hellern. Der umlaufende
») Der Vertrag hei Wurdtwein II. p. 435.
«) Mscr. A IV 58 p. 156.
Wettd. Z«lttobr. Ergheft 4. 1888.
Digitized by
Google
— 08 —
schlechte Albus war also genau halb so gross wie der Raderalbus von
1503. Die Yergleichung zwischen dem zur Zeit geng und geben Pagament
und dem Kadergelde war also leicht und lud beinahe dazu ein, den
Versuch der Verbesserung der Silbermünze zu wiederholen. Das geschah
denn auch im Jahre 1511. Am 26. Juli dieses Jahres traten die
wichtigsten Staaten des Niederrheins, der Herzog von Jülich-Berg, der
Herzog von Cleve-Mark und die Stadt Köln dem Radermünzverein der
vi^r Kurfürsten bei, indem sie sich verpflichteten, fortan nur auf den-
jenigen Fuss zu münzen, den der Vertrag von 1602, der wörtlich
wiederholt wurde, vorgeschrieben hatte. Der vereinten Macht dieser
Staaten gelang es endlich, das schlechte Silbergeld zu verdrängen und
dem guten Radergeide zum Siege zu verhelfen. Freilich hielt diese
Verbesserung auch nicht lange vor, denn schon im Jahre 1518 begann
der Kurs des Guldens wieder in die Höhe zu gehen. Aber das liegt
ausserhalb des Rahmens dieser Arbeit, und so lassen wir unsere Dar-
stellung bei dem Vertrage von 1511 halt machen^),
5) Bestimmungen über die Geltung früherer Vereins-
münzen. Die Behandlung derjenigen Vereinsmünzen, die auf Grund
eines früheren Vertrages geprägt worden waren, konnte eine doppelte
sein, entweder die, dass man sie neben den neu ausgegebenen Münzen
mit dem alten Nennwerte weiter umlaufen Hess, oder die, dass man
irgend welchen Zwang anwandte, um sie wieder den Münzstätten zuzu-
führen und in neues Geld zu verwandeln. Bei der ersteren Art waren
die Interessen des Publikums, bei der letzteren die der Münzherren
besser gewahrt. Denn da jede neue Münze in der Regel zu dem Fein-
gewichte ausgeprägt wurde, auf welches die gerade kursierenden Münzen
durch Abnutzung oder böswillige Verschlechterung herabgesunken waren,
so war zwischen beiden Klassen von Münzen eine ungefähre Gleich-
wertigkeit vorhanden, sie konnten also nebeneinander gebraucht werden,
ohne dass das Publikum dadurch Verluste erlitt. Diesem umstände
wurde nun auch in einzelnen Verträgen Rechnung getragen. Der von
1386 gestattete, dass die alten Weisspfennige, welche Köln und Trier
früher in ihren Münzen geschlagen hatten, auch ferner umlaufen dürften.
Der Vertrag von 1404 verbot den Münzmeistem, die von den Kurfürsten
') Die Wahl dieses Schlusspunkles hat insofern tiefere Berechti^ing,
als in der folgenden Zeit neue Gedanken, wie die einheitliche Ordnimg des
Münzwesens im ganzen Reich und die allgemeine Kinführung der Silbergulden
oder Thaler in den Vordergrund traten.
Digitized by
Google
— 99 -^
in den letzten 20 Jahren gemOnzten Gnlden, Weisspfennige und Englische
(d. h. halbe Weisspfennige) einzuschmelzen, was nicht anders zu verstehen
ist, als dass die seit 1386 geschlagenen Münzen Zahlungskraft behalten
sollten. In den späteren Verträgen kommen aber andere Grundsätze zur
Geltung. Ich finde nur ausnahmsweise in denen von 1502 und 1511 die
Bestimmung, dass alle Gulden, die die KurfOrsten und ihre Yorfabren
hätten schlagen lassen, mit den neu zu prägenden Währschaft sein
sollten. Regel war geworden, dass alle froheren Prägungen eingezogen
wurden. Dieser Grundsatz war offenbar fttr die Mttnzherren viel vor-
teilhafter, weil er ihnen einen bedeutenden Reingewinn garantierte in
dem Schlagschatze, der bei jeder ümprägung des alten Geldes in neues
für den Herren der Münze erhoben Wurde. Wenn derselbe, wie wir
nachher sehen werden, auch nicht gross war, so warf er doch bei der
Umprägung alles im Umlauf befindlichen alten Geldes erkleckliche
Summen ab. Das Mittel, durch welches man einen Zwang zur Ein«
lieferung des alten Geldes ausübte, war nun das, dass man den alten
Yereinsmünzen von einem bestimmten Zeitpunkte bald nach Ausgabe der
neuen Münze an einen Kurs beilegte, der niedriger war als ihr innerer
Wert erheischte. Die Verträge bestimmten damit indirekt, dass man
so und soviel zu einer alten Münze hinzulegen müsse, um den Nennwert
der entsprechenden neuen zu erreichen. Die erste Anwendung dieses
Grundsatzes ') finden wir schon im Vertrage von 1386. Derselbe sagt
nämlich, die Gulden, welche die vier Kurforsten bisher geschlagen
hätten, sollten 19 Weisspfennige, die neu ausgegebenen Gulden dagegen
20 Weisspfennige gelten. In ähnlicher Weise legt der Vertrag von
1399 den alten Gulden einen Kurs von 20, den neuen einen von
20^/2 Albus bei. Oder anders ausgedrückt, 1386 musste.auf jeden
alten Gulden ein Weisspfennig, 1399 ein halber Weisspfennig aufgelegt
werden, um einen neuen Gulden zu machen. Diese Kursemiedrigudg
hatte offenbar den Zweck, die Besitzer von alten Gulden zur Einliefe-
rung derselben in die kurfürstliche Münze zu veranlassen. Mau darf
sie aber nicht so verstehen, als ob der wahre Wert der alten GuMen
so niedrig gewesen wäre, dass man ihnen ein geringeres Silberaquivalent
») In der Zeit des kurrheinischen Gesamt Vereins. Ich vermute aber,
dass schon 1372 das Prinzip Geltung hatte. Die Gulden der Vorgänger der
beiden damals regierenden Erzbischöfc, nämlich die Wilhelms und Engelberts
von Köln und Boemunds von Trier, erhalten in dem trier-kolnischen Vertrage
dieses Jahres einen um 2 Schilling d. h. 1 Albus, niedrigeren Kurs als die
Gulden der vertragsch liessenden Fürsten, selbst.
7*
Digitized by
Google
,_ i6ö -
als den neu geprägten za geben gezwungen war. Die Bestimmung von
1386 sagt nicht, der Gulden von 1372, welcher damals 37,43 gramm
Silber inne geliabt hatte, sei mittlerweile auf 34,7 gr. gesunken. Vielmehr
wird das wahre Silberäquivalent des Guldens von 1372 im Jahre 138G
nngefähr so gross gewesen sein, wie dasjenige des neuen Guldens von
1386, njiralich 36,54 gr. Die Kurseriiiedrigung bedroht viehnehr die-
jenigen, welche die alten Gulden länger im Verkehre benutzten, mit
Verlusten und sucht sie dadurch zum Umtausch derselben gegen neue
zu bewegen. Ausser den genannten Verträgen von 1386 und 99 ent-
halten noch die von 1417 ähnliche Bestimmungen. Der nicht zur
Ausführung bestimmte Vertrag vom 8. März dieses Jahres ordnet an,
dass vom 1. Mai ab auf jeden alten Gulden anderthalb Weisspfennige
gelegt werden mOssten, um den Wert eines neuen Guldens zu erreichen.
Der wirklich vollzogene Vertrag vom 2. Dezember befiehlt die Kurs-
herabsetzung der alten Gulden um einen Weisspfennig, während er den
alten Silbermünzen jede Umlaufsfähigkeit überhaupt entzieht. Wenn
die nun folgenden Verträge von 1425 an keine entsprechenden Ver-
fügungen treffen, so ist daraus nicht auf einen Wandel in den bis-
herigen Anschauungen zu schliessen. Ein solcher hätte vielmehr erfordert,
(las Publikum durch den Vertrag damit bekannt zu machen. Ich vermute
also, dass der Grundsatz Wurzel gefasst hatte, wonach jeder alte Gulden
nur durch Auflegung eines neuen Weisspfennigs und jeder alte Weiss-
pfennig nur durch Zulage eines neuen Hellers Wertgleichheit mit den
entsprechenden neu ausgeprägten Münzen erlangen könne. Ich stütze
mich dabei besonders darauf, dass dieser Satz in einem vom kölner
Rate über den Münzvertrag von 1477 erteilten Gutachten als der
übliche erwähnt wird.
6) Der Schlagschatz. In der traditionellen Auffassung des
mittelalterlichen Münzwesens gilt als Beweis für die Habsucht der Münz-
herren in erster Linie der hohe Schlagschatz, den dieselben über die
eigentliche Prägekosten hinaus als Reingewinn erhoben haben sollen.
Eine solche Anschauung scheint durch falsche Berechnungen, wie die
Ennens'), wonach er in der Regel 8*/*% betragen habe, bestätigt zu
werden. Wir haben indessen schon im vorhergehenden Gelegenheit ge-
habt, Obertreibungen gegenüber die Wirklichkeit zahlenmässig festzustellen.
Wir fanden (oben S. 18) im alten Köln vermutungsweise einen Schlagschatz
von 2V2*!/o, und stellten daneben die noch niedrigeren Sätze im alten
») Geschichte I p. 523.
Digitized by
Google
— 101 —
Strassbarg von */6®/o und im alten Basel von ^kVo, Im Köln-Jülicher Ver-
trage von 1357 begegnete uns (oben S. 68) ein solcher von '/4%. Es dfirfte
von Wert sein, die betreffenden Bestimmungen der kurrheinischen Münz-
verträge zusammenzustellen, um ein allgemeines Urteil über die Hohe des
Schlagschatzes zu ermöglichen. Der Vertrag von 1386 setzt fest, dass
von der Mark Goldes V: Gulden und von der Mark Werk Silbers
1 Weisspfennig als Schlagschatz gezahlt werden sollte. Diese festen
Sätze haben während der Dauer des rheinischen Münzvereins, wenigstens
bis in das letzte Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts hinein Geltung be-
balten, und zwar in der Weise, dass auch beim Golde der Schlagschatz
von der Mark Werk, d. h. von der legierten Mark erhoben wurde.
Ich stelle im folgenden die Belegstellen zusammen. In einem Briefe^)
des Rates von Köln an den Herzog von Cleve aus dem Jahi*e 1432
heisst es, die Kurfürsten pflegten von der Mark Goldes Vs Gulden
Schlagschatz zu nehmen. Im Mainz-Pfälzischen Vertrage von 1488 und
in dem Vertrage der vier Kurfürsten von 1490 wird derselbe Scblag-
schatz von der Mark Werk beim Golde stipuliert. Wenn die übrigen
Verträge darüber schweigen, so zeigt das nur, dass der Satz selbstver-
ständlich war. Bezüglich der Silbermünzen enthalten die Verträge aus
dem besonderen Grunde häuü^^er Bestimmungen, weil in der Zeit von
1487 — 54 überhaupt kein Schlagschatz von ihnen genommen wurde.
Die folgenden Verträge von 1455 Januar 1 an, welche wieder zu der
alten Gewohnheit zurückkehren, heben dies darum ausdrücklich hervor.
Und zwar heisst es in den Verträgen von 1455 und 77, dass von der
Mark Weisspfennige und Heller ein Weisspfennig erhoben werden sollte.
Darunter sind offenbar alle Silbermünzen verstanden, denn es bestand
gar kein Grund, warum die Schillinge und Dreilinge von dieser Gebühr
befreit sein sollten. Anders ist es, wenn der Vertrag von 1464 nur
von der Mark Weisspfennige den Schlagschatz verlangt. Hier scheinen
alle kleineren Silbermünzen davon befreit zu sein. Ausdrücklich sagt
dies der Vertrag zwischen Mainz und Pfalz von 1488, der den Schlag-
schatz nur für die Weisspfennige und die ^gehülchten" Pfennige bei-
behält, für alle kleineren Silbermünzen aber beseitigt. Der Grund für
diese Exemtionen lag in den bei den kleineren Münzen verhältnismässig
höheren Prägekosten, die den Münzmeistern, wirklich oder angeblich,
die Aufbringung des Schlagschatzes unmöglich machten. Aus Rücksicht
für sie, nicht für das Publikum haben daher die Fürsten zeitweilig
*) Kopienbuch XIII f. 5b.
Digitized by
Google
— 102 —
solche Erleicbterungen getroffen. In der Regel aber wurden die ^oberen
Prägekosten bei den kleineren SilbermOnzen schon dadarcli gedeckt, dass
dieselben mit einem verhältnismässig geringeren Silbergebalte als die
grossen Münzen ausgebracht wurden. Und es war nur ein Beweis der
Ohnmacht der Fürsten gegenüber ihren Münzmeistern, wenn diese ilmen
den Schlagschatz teilweise abtrotzten. Es blieben solche Fälle aber
doch Ausnahmen. In der Regel werden es die Fürsten durchgesetzt
haben, dass ihnen von allen Silbermdnzen Schlagschatz gezahlt wurde.
Nehmen wir nun diese beiden Sätze ^'^ Gl. für die Mark Gold-
münzen, 1 Weisspf. für die Mark Silbermünzen als Grandlage der Be-
rechnung an, so ergeben sich für den Schlagschatz Prozentsätze, die
mit der Veriingernng des Brattogewichtes der Münzen sinken: bei den
Gulden von 1386— 1425 O^TöTö... %, von 1425— 54 0,7öo/o, in den
nächsten Jahrzehnten etwas weniger, endlich 1490 0,7%; bei den
SilbermOnzen 1386 etwas über 1%, in den nächsten Verträgen immer
weniger, 1425 etwas unter 1%, 1455 0,88%, 1493 0,877%. Das
sind Sätze, die niedrig zu nennen sind, niedrig vor allem in einer Zeit,
die nun einmal der Anschauung von der Nutzbarkeit des Münzr^als
huldigte.
Ja man ging sogar, wie angedeutet, so weit, auf den Schlagscbatz
wenigstens bei den Silbermünzen ganz zu verzichten. Die Verträge von
1437 und 44 bestimmen, die Münzmeister sollten ihren Herren keinen
Schlagschatz von Silbermünzen geben, „damit sie desto besser zukommen
könnten." Zukommen oder, wie wir sagen würden, auskommen sollten
sie nämlich bei dem Ankauf des Rohsilbers, indem sie in den Stand
gesetzt wurden, einen um den Betrag des Schlagschatzes höheren Preis
für Rohsilber zu zahlen.
Wir kommen hier auf Verhältnisse zu sprechen, die für das Ver-
ständnis des mittelalterlichen Münzwesens von Wichtigkeit sind^). Der
Preis des rohen Edelmetalls, bestehend in Münzen aus demselben Me-
talle, hat seine natürliche höchste Grenze da, wo die Prägekosten durch
die Differenz zwischen rohem und gemünztem Edelmetalle nicht mehr
gedeckt werden. Heutzutage, wo die Prägekosten durch die Fortschritte
der Technik so verringeit worden sind, erhält man fast die gleiche
Menge Edelmetalls in Münzen, die mau der Münze in Barren ein-
geliefert hat. Die Prägegebühr beträgt jetzt in Deutschland nur 2,15
*) Eine gute Darlegung derselben giebt Hanauer in seinen Ktudes I
p. 230 ff.
Digitized by
Google
— 103 —
pro mille. Im Mittelalter wai*en erstens die Prägekosten viel grösser,
und zweitens wurde von jeder Prägung noch der Schlagschatz für den
Münzherrn abgezogen. Die Verkäufer von rohem Edelmetall, besonders
die Bergwerke sahen sich also zur Resignation gezwungen und hätten
— so sollte man meinen — am besten gethan, sich mit den Preisen
zu begnOgen, die ihnen von den besseren Münzstätten gezahlt wurden.
Nun fanden sich aber unsolide Münzer, die ihnen einen nominell höheren
Preis für ihr Rohmaterial boten, der in Wirklichkeit freilich gar nicht
höher war. Denn die Prägekosten und einen mindestens ebenso hohen
Reingewinn wollten jene unsoliden Mttnzer gleichfalls herausschlagen.
Sie griffen also zu dem Mittel, die Münzen, mit denen sie zahlten,
schlechter auszubringen. In der That erhielten also die Verkäufer von
rohem Edelmetall kein Quentchen gemünzten Metalles mehr von den
unsoliden Münzstätten als von den soliden, ja eher noch weniger. Aber
der höhere Nominalbetrag, den sie in schlechteren Münzen ausgezahlt
erhielten, brachte ihnen einen zeitweiligen Gewinn, da die schlechten
Münzen, wofern der Betrug mit Maass geübt war, zunächst als
gleichwei*tig mit den besseren angenommen und erst nach einiger
Zeit, wenn der Verkäufer sich ihrer schon entledigt hatte, in ihrem
wahren Werte erkannt wurden. Man kann sich vorstellen, dass be-
sonders die rheinischen Kurfürsten sehr unter der unreellen Konkurrenz
litten. Als einen Vertreter derselben lernen wir im Jahre 1417 den
Geldrischen Münzmeister kennen. Der Vertrag vom 2. Dezember dieses
Jahi*es, welchem der Herzog von Jülich und Geldern beigetreten war,
benutzt diese günstige Gelegenheit, um dem Geldrischen das Handwerk
zu legen. Er bestimmt, dass derselbe schwören sollte, das Gold nicht
theurer zu kaufen, als für 75 Gulden, welches der in dem Vertrage
festgesetzte Maximalpreis für rohes Gold war. Wenn die Kurfürsten
nun auch in diesem Falle Präventivmaassregeln treffen konnten, so war
das nicht immer der Fall. Vielmehr zwang sie die Konkurrenz der
unsoliden Münzstätten häufig, auch ihrerseits die Münzen zu verschlechtern,
um ebenfalls einen höheren Nominalpreis zahlen zu können. Einem solchen
Zwange gaben sie z. B. 1454 nach, indem sie das Schrot der Gulden
von ^/loo auf Vioa von IV* Mark herabsetzten. Sie geben dafür als
Grund an: „daz das gelt durch das bymontzen so etwaz gut zyt in diesen
landen bescheen. vast duer zu haben und antzukommen gemacht worden,
auch deshalben derselben vier herren montzen bisher langzyt ungewirckt
ansteen bliben ist und dashalben ir montzmeister uf solichen stahel und
manire der vermelten verbuntbrieve diesse zyt nit geuiuntzen mögen."
Digitized by
Google
— 104 —
Ein anderes Beispiel kennen wir aus dem Jahre 1493^). Die nieder-
rheinischen Staaten, welche sich damals zur Einführung einer schweren
Silbermünze verbunden hatten, hatten Schrot und Korn ihrer Silber-
münzen mit Rücksicht darauf festgesetzt, dass der Kaufpreis der Mark
feinen Silbers 15 Schillinge sei. Bald aber erkannten sie, dass sie das
Rohsilber nicht für diesen Preis bekommen könnten und, um einen
höheren Preis zahlen zu können, verringerten sie den inneren Wert
ihrer Münzen zweimal im April und im Dezember 1494.
So trieben also solide und unsolide Münzer wechselweise den No-
minalpreis des Rohmaterials in die Höhe und den Realwert der Münzen,
wenn ich so sagen darf, in die Tiefe. Nun gab es aber ein Mittel
für die soliden Münzstätten, um ihre Konkurrenten aus dem Felde zu
schlagen: das war der Verzicht auf jeden Reingewinn von der Prägung
und die Erhöhung des Edelmetallpreises um den ganzen Betrag des
sonst üblichen Reingewinnes. Zu diesem Mittel griffen die Kurfürsten im
Jahre 1437, vermutlich (s. o. S. 90) gewitzigt durch den Schaden, den sie in
der vorangegangenen Verfallsperiode des Albus erlitten hatten. Und der
Erfolg war denn auch ein greifbai-er. Während der Oeltungsdaner der
beiden Verträge von 1437 und 44 hielt sich der Albus unentwegt in
seinem Silbergehalte Leider blieben aber die Kurfüraten ihrem weisen
Entschlüsse nicht treu, sondern vereinbarten in dem gehdmen Vertrage
vom 1. Januar 1455 — der officielle Vertrag von 1454 wiederholt die
Bestimmung von 1437 und 44 — , dass künftig auch von Silbermflnzen
wieder der gewöhnliche Schlagschatz entrichtet werden solle. Nicht
lange nachher begann jene furchtbare Zeit reissend schneller Entwertung
der SUbermünze, die selbst dem eigennützigsten Münzherm die Augen
öffnen konnte über die Verderblichkeit der hen-schenden fiskalischen
Münzpolitik. Und in der That zeigen sich Veränderungen in den
betreffenden Bestimmungen der Münzverträge, die nicht zufällig sein
können. Ich meine nicht den nur zeitweiligen, durch augenblickliche
Verlegenheit abgepressten Verzicht auf den Schlagschatz, za dem sich
die Münzverbündeten von 1493 am 19. April des folgenden Jahres
entschlossen. Sondern in dem mainz-pfMzischen Vertrage von 1501 und
dann in sämtlichen rheinischen Münzverträgen des folgenden Jahrzehnts
(1502, 1503, 1509, 1511) begegnet gleichförmig die Bestimmung:
jeder Fürst solle den Schlagschatz von Gold- und Silbermünzen, die
in seiner Schmiede geprägt würden, nehmen dürfen nach seinem Ge-
0 Vgl. oben S. 95.
Digitized by
Google
— 105 —
fallen ond, wie er sich deshalb mit seinem Münzmeister vertragen möge.
Der bisher geltende Satz von Vs Ol. bezw. 1 Weisspfennig sollte also
einem von Fall ^m Fall frei za vereinbarenden weichen. Ich kann das
nicht anders verstehen^ als dass die Verhältnisse des Edelmetallmarktes
kOnftig mehr wie bisher bei der Festsetzung -des Schlagschatzes znr
Richtschnur genommen werden sollten. Der Effekt dieser Neuerung
wird, denke ich, auf eine dauernde Verringerung des Schlagschatzes
hinausgelaufen sein.
7) Die Prägekosten. Dieselben lassen sich fOr die älteren
Verträge mittelbar aus den Maximalpreisen berechnen, welche fOr den
Ankauf von rohem Edelmetall festgesetzt wurden. Wenn wir, was wohl
erlaubt ist, annehmen, dass diese Maximalpreise auch in der Regel
gezahlt wurden, so haben wir in der Differenz zwischen der Menge
gemünzten und der Menge rohen Edelmetalls, für welche erstere zu
kaufen war, die Summe von Prägekosten und Schlagschatz. Ziehen wir
davon den uns bekannten Schlagschatz ab, so bleiben die Prägekosten
übrig. Die Maximalpmse für die Mark feinen Goldes sind den Ver-
trägen zufolge 1386: 67 Gulden, 1404: 68 Gl, 1409: 70 GL,
1417 *) Dez. 2: 75 Gl. Nun ist die Anzahl der aus der Mark feinen
Goldes zu prägenden Gulden 1386: 68'";23, 1404: 70=^5, 1409: 72,
1417: 79^'5. Der Gesamtbetrag von Prägekosten und Schlagschatz
ist also in Prozenten der feinen Mark ausgedrückt 1386: 2,714<^/o,
1404: 3,4«/o, 1409: 2,777 .. .«o, 1417: 5,3ö/o. Nach Abzug des
Schlagschatzes bleiben für die Prägekoiten allein 1386: 1,96%,
1404: 2,640/0, 1409: 2o/a, 1417: 4,5<yo. Auiföllig sind die starken
Schwankungen, die doch nkht durch das Schwanken der Prägekosten
selbst erklärt werden können. Letztere werden 1404 und 1417 schwer-
lich grösser gewesen sein, als 1386 und 1409, wo sie ungefähr 2%
betrugen. Der Überschuss, der besonders 1417 sehr oeträchtlich war,
ist offenbar in die Taschen" des Münzherren oder seines Münzmeistc^rs
geflossen. Als durchschnittliche Prägekosten des Guldens dtlrfen aber
2% angenommen werden. Nun sind heute die Prägekosten von Zehn-
markstücken, die ungefähr dem damaligen Gulden gleichzuachten sind,
0,34%. Es ergiebt sich also, dass sie damals trotz der roheren
Prägung sechsmal hjOher waren.
■) Der Vertrag vom 8. März 1417 schreibt allein einen Minimalpreis
von 70 Gl. vor und kennzeichnet sich dadurch wie durch seinen sonstigen
Inhalt als einen blos auf das Publikum berechneten Scheinvertrag.
Digitized by
Google
— 100 —
Für die Silbermünzen liefern uns nur zwei Verträge edtsprecbende
Angaben, die von 1386 und 1409. Ersterer setzt den Preis (nicht
Maximalpreis) einer Mark feinen Silbers auf 6 Gulden weniger 3 Pfennige
fest, letzterer auf 6 Gulden. Verstehen wir hier unter Gulden die
Anzahl der Albus, welche einem Gulden an Wert gleichkamen, so
betrug der Preis für eine Mark Silbers 1386: 117 Albua, 1409:
123 Albus. Da nun nach den Verträgen 1386: 128, 1409: 138^/)
Albus aus der feinen Mark geprägt wurden, so betrug die Summe von
Prägekobten und Schlagschatz 1386: 8,6%, 1409: 11,3<'A, also die
PrSgekostQU allein 7,6 bezw. 10,3%. Diese hohen Ziffern erscheinen
begreiüich, wenn man bedenkt, dass die Prägekosten bei Silbermüozen
zu allen Zeiten, auch heute, viel höher sind als bei Goldmünzen.
Übrigens ist zu beachten, dass die Prägekosten bei den einzelnen
Silbermünzen sehr verschieden waren und noch sind, nämlich dass sie
im umgekehrten Verhältnis zu der Grösse der Münze stehen. Die obigen
Sätze für die Silbermünzen werden also entweder die Maximal kosten bei
den kleinsten Münzen, oder die Durchschnittskosten bezeichnen, jeden-
falls nicht die Minimalkosten bei den grössten Münzen.
8) Das Verhältnis zwischen Gold und Silber. Über das
Wertverhältnis der beiden Edelmet-alle untereinander sind uns aus dem
Mittelalter nur wenige direkte Daten überliefert. Man piiegt es daher
meistens indirekt zu berechnen, indem man das Feingewicht einer Gold-
münze mit dem Feingewicht derjenigen Anzahl von ^Ibermünzen ver-
gleicht, welche der betreffenden Goldmünze im Kni*se gleich stehen. So
sind die Angaben über das Verhältnis in dem ersten Teil dieser Arbeit
ermittelt, auf demselben Wege ist auch die Kolnmne 7 in unserer Tabelle
auf Seite 82 berechnet worden. Überblickt man eben diese Kolnmne,
so f^lt an ihren Ziffern zweierlei auf. Erstens die komplizierten BrOche,
die in den meisten Fällen daselbst ei-scheinen. Zahlen wie 10,717 oder
10,407 sind doch kaum vereinbar mit der bekannten mittelalterlichen
Vorliebe für runde Zahlen und einfache Brüche, die wir schon öfters
konstatiert haben und die wir gerade bei dem Wertverhältnis zwischen
Gdd und Silber voraussetzen möchten. Zweitens veri*aten die häufigen
Schwankungen in der Höhe des Verhältnisses eine peinlicli sorgfältige
Beobachtung der Preiseutwickelung auf dem Edelmetallmarkte, die wir
auch dem Mittelalter nicht zutrauen jmöchten. Andei-e Bedenken ent-
stehen, wenn wir sehen, dass das Verhältnis bei den verschiedenen
Silbermünzen verschieden war, nämlich um so günstiger für das Silber,
je kleiner die Münzen waren. In der Zeit, wo die Albns nicht mehr
Digitized by
Google
— 107 —
die grössten Silbermünzen waren, beobachten wir bei den grösseren
Stocken ein fOr das Silber ungünstigeres Verhältnis. Beispielsweise löll
ist das Silber bei den Doppel- Albus 10,652 mal, bei den Albus 10,61 mal,
bei den halben Albus 10,6 und bei den Hellern gar nur 9,7 mal we-
niger wert als das Gold. Es ist klar, dass diese Untei-schiede von
den verschiedenen Prägekosten herröhren, welche bei den kleineren
Münzen eine Verminderung ihres verhältnismässigen Silbergehaltes nötig
machtet!. Nun existiert aber, wie wir (S. 105 n. 6) gesehen haben, eine ähn-
liche Verschiedenheit der Prägekosten auch zwischen den grössten Silber-
münzen und den Goldmünzen. Es wird also das Verhältnis zwischen
ungemünztem Golde und ungemflnztem Silber sich anders gestalten als
zwischen Goldmünzen und Silbermünzen. Machen wir uns die Sache
an einem Beispiel klai* und nehmen wir einmal au, dass zu einer ge-
wissen Zeit das Preisverhältnis zwischen rohem Gold und rohem Silber
auf dem Edelmetallmarkte wie 1:12, die Unkosten bei der Prägung
(d. h. Schlagschatz und Prägekosten zusammengenommen) beim Golde
3^'s*/o, beim Silber 10% waren. Dann würde Jemand, der eine Mark
feinen Goldes in die Münze lieferte, von ihr in Goldmünzen zurück-
erhalten 1 — ^Uo Mark. Sein Nachbar aber, der 12 Mark feinen
Silbers, die mit einer Mark Goldes gleichen Wert hätten, ausmünzen
Hesse, würde an Silbermünzen zurückerhalten 12 — '^/lo Mark. Würde
nun das Verhältnis von 1:12 auch zwischen den Münzen Geltung
behalten, so würde der Silberbesitzer entschieden benachteiligt werden
g^enüber dem Goldbesitzer, weil das von ihm eingelieferte Silber ver-
hältnismässig stärker reduziert sein würde, als das Gold seines Nachbars.
Die Billigkeit erforderte offenbar, dass die aus 12 Mark geschlagenen
Silbermünzen eben denselben Wert erhielten wie die aus einer Mark
geschlagenen Goldmünzen, dass also, um bei unserem Beispiel zu bleiben,
11,1724 Mark Silbermünzen gleich einer Mark Goldmünzen wären.
Mit anderen Worten, das Silber würde in den Münzen wertvoller sein
als im Rohzustande. Nun ist es aber klar, dass die Kenntnis des
Verhältnisses, welches zwischen den gemünzten Edelmetallen besteht,
w^en seiner Abhängigkeit von den Unkosten, die doch, zumal im
Mittelalter, ein zufälliges und veränderliches Moment sind, für uns kein
Interesse hat. Was wir unter Verhältniss der Edelmetalle verstehen,
ist das Verhältnis, in welchem die Preise von rohem Gold und rohem
Silber auf dem Markte zu einander stehen. Ein solches Preisverhältnis
haben wir aber in unserer bisherigen Untersuchung überhaupt noch
nfcht kennen gelernt. Alle Berechnungen, die wir über das Ver-
Digitized by
Google
— 108 —
bältnis zwischen Gold- und Silbermünzen angestellt haben, die ganze Kolumne
7 in unserer Tabelle S. 82 haben mit diesem Verhältnis nichts zu tbon.
Und dennoch ermöglicht das lange bekannte Material der MQnz-
vertrage die Ermitt«iliing des wirklichen Pi-eisverhÄltnisses für einige
Jahre. Wir kennen nämlich aus zwei Verträgen die Höhe der Unkosten
sowohl bei der Gold- als bei der Silberprägung. Dieselben waren 1386 beim
Golde 2,7140/0, beim Silber 8,6%, 1409 beim Golde 2,777«/e, beim
Silber 11,3%. Femer sind wir unterrichtet über das Weitverhältnis
zwischen Gold- und Silbermünzen, dasselbe war 1386 1 : 10,76 und
1409 1 : 10,644. Nennen wir nun das unbekannte Vielfache . um
welches das rohe Gold wertvoller war, als das rohe Silber x, so erhalten
wir die Proportion: 1 Gold weniger 2,714% verhält sich zu x Silber
0 97285 1
weniger 8,6% wie 1 zu 10,76, oder ~~-- — = TiVna ^^^^ ^^Igt
X = 11,453. Ebenso folgende Proportion für das Jahr 1409: 1 Gold
weniger 2,777% verhält sich zu x Silber weniger 11,3% wie 1 zu
0 9722 1
10,644. oder ^--- = ---^. Daraus folgt x = ,1,66 . . .
Einfacher gelangt man zu demselben Resultate, wenn man die in beiden
Verträgen festgesetzten Preise für eine Mark feinen Goldes bezw. feinen
Silbers unmittelbar mit einander vergleicht. Da nämlich Doppelwährung
bestand, so konnte der in Silbermünzen festgesetzte Pi*eis für Rohsilber
ebenso gut in Goldmünzen von demselben Nominalwerte gezahlt werden.
Die Preise für 1386 sind nun 67 Gulden bezw. 6 Gulden weniger 3 Albus,
für 1409 70 bezw. 6 Gulden. Durch Division ergiebt sich für 1386
das Verhältnis von 1 : 11,453 und für 1409 das von 1 : 11^/».
Ausser diesen beiden Fällen können wir dasselbe Preisverhältnis
wenigstens ungefähr für das Jahr 1477 feststellen. Das Stadtarchiv
bewahrt nämlich ein in mehr als einer Beziehung interessantes Gutachten
des kölner Rates über den Münzvertrag dieses Jahres, worin sich der-
selbe äussert über den ihm von den Kurfürsten gemachten Vorschlag,
auf vier Jahre in den Verband einzutreten. Unter anderem moniert
nun der Rat, dass die Fürsten „das Gold erhöht hätten,** und verhingt,
^dass das Silber so lieb und wert sein solle wie das Gold," so zwar,
dass 12 Mark Silbers eine Mark Goldes machen sollten: das sei nämlich
„das Fundament der Münzen von Anbeginn angehoben und geordiniert.**
Ich möchte beiläufig hinweisen auf die Naivität des Rates, das Silber
für zurückgesetzt zu halten, wenn es im Preise g^en das Gold sinke.
Die Kurftti-sten werden natürlich zwingende Giünde gehabt haben, um
Digitized by
Google
^ 109 —
fOr Gold eine grössere Menge Silbers za geben; aber dass diese Qründe
far den Rat einer Stadt wie Köln nicht vorhanden waren, zeigt die kindliche
Art des volkswirtschaftlichen Raisonnements der damaligen Menschen. FQr
unseren nächsten Zweck ergiebt sich nun, dass das Oold damals im Verkehr
mehr als das Zwölffache des Silbers galt. Im Ganzen verfügen wir somit
Ober drei Daten für das Preisverhältnis zwischen Gold und Silber.
Es käme uns nun sehr gelegen, wenn wir die Locken,
welche zwischen diesen Daten bleiben, ergänzen könnten aus der
uns vollständig vorli^enden Tabelle Qber das Wertverhältnis zwischen
Gold- und Silbermtlnzen. Aber dazu wäre eine Voraussetzung zu
machen, die nicht zutrifft. Zwar steht allemal fest, dass* das
Verhältnis zwischen den rohen Edelmetallen ein für das Silber
ungflnstigeres ist, als das gleichzeitige Wertverhältnis zwischen den
Mflnzen. Auch in den Jahren 1437 und 1444, wo auf Seiten des
Silbers der Schlagschatz wegfiel, muss das der Fall gewesen sein. Denn
es blieben die ganzen Prägekosten übrig und diese betrugen immer noch
mehr als Schlagschatz und Prägekosten beim Golde zusammengenommen.
Aber wenn auch zu einer und derselben 2^it die eine Proportion immer
grösser ist als die andere, so ist es doch nicht erlaubt anzunehmen,
dass in ganzen Zeiträumen die Entwickelung beider Proportionen eine
parallele ist, dass, wenn nach der einen das Gold teurer oder billiger
wird, dies auch nach der anderen geschieht. Vielmehr kommt es vor,
dass beide Proportionen einander entgegenlaufen. So wird das rohe
Grold von 1386 bis 1409 teurer, während das gemünzte Gold, wie
aus unserer Tabelle hervorgeht, gleichzeitig billiger wird. Besonders
auffällig ist der Gegensatz im Jahre 1477. Damals schliesst nämlich
der Rat an seinen den steigenden Goldpreis betreffenden Tadel einen
Vorschlag an, wie er die Silbermünzen ausgebracht wissen wolle. Aus
diesem Vorschlag lässt sich ein Wertverhältnis zwischen Gold- und
Silbermünzen wie 1: 11,3 berechnen, während sich dasselbe Verhältnis
nach dem kurfürstlichen Vertrage auf 1 : 10,94 stellt. Hiemach scheint
es also, als ob das Silber in dem Projekte des Rates schlechter weg-
käme, als in dem Vertrage der Kurfüi*sten, während doch gerade der
Rat es ist, der das Verhältnis zu Gunsten des Silbers ändern will. Es
zeigt sich aber hier wieder, wie das Wertverhältnis zwischen Gold-
und Silbermünzen von einem ganz unberechenbaren Umstand, der Höhe
der Unkosten, abhängig ist, welcher durch seine Veränderlichkeit sich
jeder Einfügung in ein System entzieht. Im Jahre 1477 müssen die
Kuifürsten den Preis in Silbermünzen, den sie für Rohsilber zahlen
Digitized by
Google
1
-- HO —
wollten, relativ viel niedriger festgesetzt haben, als der Rat es in seinem
Gegenvorschlage beabsichtigte. Der Private, welcher Silber prägen Hess,
masste sich in ihren Münzstätten einen viel grösseren Abzng gefallen
lassen, als der Rat fttr den Fall, dass sein Vorschlag ansgef&hrt wurde,
in der seinigen verlangt hätte. So kam es, dass die SilbermQnzen nach
dem knrfQrstlichen Vertrage einen höheren Wert im Verhältnis zu den
Goldmünzen besassen, als nach dem Projekte des Rates, obschon jene
für eine bestimmte Menge Rohsilber weniger Gold zahlten, als der Rat
für richtig erhielt.
Wir müssen also darauf verzichten, aus der Entwicklung, welche
aus unserer Tabelle hervorzugehen scheint — denn von einer wirklichen
Entwicklung kann man eben wegen der Veränderlichkeit der Unkosten
bei dem Wertverhältnis zwischen Gold- und Silbermünzen gar nicht
sprechen — irgend welche Schlüsse auf die Entwickelung des Preis-
verhältnisses auf dem Edelmetallmarkte zu ziehen. Immerhin reichen
die drei festen Daten ^), die wir oben für die Jahre 1386 (l : 11,453).
1409 (1 : U^/s) und 1477 (1 zu mehr als 12) gewonnen haben, aus,
um eine bisher noch nicht bekannte Thatsache für erwiesen zu halten,
nämlich die allmähliche Verteuerung des Goldes seit der Gründung des
kurrheinischen Münzvereins bis zum Jahre 1477.
Es ergiebt sich also, dass die aus vielen Anzeichen hervorgehende
und allgemein zugegebene Verteuerung des Goldes seit dem Ende des
15. Jahrhundeits auch schon in dem vorausgehenden Jahrhundert statt-
findet. Es wäre erwünscht zu wissen, welches die Entwicklung vor
dem Jahre 1386 gewesen sei. Da würde man nun sehr fehlgehen,
wenn man in dieser Zeit einen gleichartigen Prozess zu Gunsten des
Goldes und zu Ungunsten des Silbers voraussetzte. Eine solche An-
nahme würde allerdings die Erklärung der allmählichen Verteuerung des
Goldes seit 1386 sehr erleichtem. Man würde sagen, die im Anfang
des 14. Jahrhunderts in Deutschland beginnende Goldausraünzung habe
die Nachfrage nach Gold, welches vor dieser Zeit nur Schmuckgegenstand
gewesen sei, derartig gesteigert, dass bei wenig oder gar nicht vermehrtem
Angebot der Marktpreis des Goldes successiv habe in die Höhe geben
müssen. Nun ist aber wenigstens für unsere Gegenden das G^enteii
») Die beiden ersten möchte ich übrigens nicht für fester ausgeben,
als sie sind. Die in den Verträgen vorgeschriebenen Preise für rohes Gold
sind Preismaxima und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Münxmeister es
möglich machten, ihr Prägmaterial fiU* einen geringeren Preis xu kaufen.
Digitized by
Google
. Hl —
richlig. Im Jahre 1343 war, wie wir oben S. 51 sahen, das Wert-
verh<nis zwischen Gold- und Silbermünzen in Köln wie 1 : 12,1. IHs
Preisverhältnis zwischen rohem Opld nnd rohem Silber muss also w^en
der stets und damals (w^en mangelnder Legierung der Gulden) besonders
viel höheren Prägekosten bei den SilbermUnzen far das Silber ungObstiger
gewesen sein. Steht nun andererseits fest, dass 1386 das Gold nur
llVa mal mehr wert war als das Silber, so muss in der Zwischenzeit
ein mächtiger Umschwung zu Gunst^ des Silbers eingetreten sein.
Hier gewinnt nun eine früher ausgesprochene Vermutung sehr an
Wahrscheinlichkeit, weil sie diesen Umschwung auf die einfachste Weise
erklären würde. Wir wiesen oben S. 57 nach, dass sich im Jahre 1347
durch eiue vom Rate unterlassene Kursändemng das Wertverhältnis
zwischen den Münzen um Vii für die Silbermünzen günstiger gestaltet
habe und knüpften daran die Vermutung an (S. 58), dass vielleicht auch die
Preise aller Waren und speziell die des rohen Goldes in Silbermünzen
damals dem Realwert nach um Vn gesunken seien. Wäre dem wirklich
so, so könnten wir die Verschiebung in dem Preisverhältnis zwischen
Gold nnd Silber zu Gunsten des Silbers mit Bestimmtheit in das Jahr
] 347 legen. Will man sich nicht zu dieser Annahme entschliessen, so
bleibt die nachweislich eingetretene Verschiebung vorläufig unaufgeklärt.
9) Zur inneren Geschichte des rheinischen Münz-
vereins. Ich teile im folgenden einige Lesefrüchte mit, die mir hei
der Durcharbeitung der rheinischen Münzverti*äge erwachsen sind, ohne
den Anspruch zu erheben, mehr als solche zu bieten. Sie betreffen die
innere Geschichte des Münzvereins der vier Kurfürsten, insbesondere
einige Gegensätze, die im Inneren desselben walteten und zu Reibungen
und Konflikten Anlass gaben.
Eine Frage, weldie die Fürsten selbst untereinander entzweite,
war die Verteilung des Reingewinns aus der Münzprägung. Der ein-
fachste Modus derselben wai* der, dass jeder Fürst den Scblagschatz
von allen Prägungen erhob, die in seiner oder, wenn .er mehrere hatte,
in seinen Münzstätten stattfanden. Nun kann man sich aber vorstellen,
dass die verschiedenen Münzstätten starken oder schwachen Zuspinich
hatten, je nachdem sie an grossen Handelsplätzen oder an kleineren
Orten domiziliert waren. So war denn auch der Reingewinn für den
einen Fürsten grösser als für den anderen. Jeder aber glaubte für
den Gesamtverband ebenso unentbehrlich zu ^in, wie irgend einer von
den übrigen. Über die Anstrengungen, welche gemacht sein müssen,
um eine andere Verteilung durchzusetzen, wissen wir nichts Jedenfalls
Digitized by
Google
^ 112 -
begegnet uns zuerst im «Tahre 1409 die Bestimmung, dase die vertrag-^
schliessenden Forsten sich in allen einkommenden Schlagschatz gleich-
in&ssig teilen sollten. Im folgenden Vertrage von 1417 Dezbr. 2 wird
dieselbe wiederholt und insofern erweitert, als von jetzt an auch die
MQnzmeister ihren Gewinn vierteljährlich untereinander teilen sollten,
was sie aber, wie ausdrQoklich hinzugefügt wird, nicht hindern solle,
gerade so treulich zu arbeiten, als gelte es jedem allein. Damit war
aber der Kommunismus doch etwas zu weit getrieben, und im Jahre
1425 erfolgte ein Rückschlag, welcher beide Neuerungen wieder be-
seitigte. Es sollte jedem Forsten wieder der Schlagschatz zufallen von
alle dem, was sein eigener Mfinzmeister mOnzen würde. Vorab aber
sollten von dem Schlagschatz die Kosten bestritten werden, welche bei
den Probationen von den fürstlichen R&ten und Freunden fOr Zehmng
n. s. w. benötigt wurden. Dabei blieb es eine geraume Zeit, bis im
Jahi*e 1477 wieder die gemeinsame Verteilung des in allen MQnzst&tten
erzielten Schlagschatzes beschlossen wurde. Dieselbe Bestimmung findet
sich auch in dem Mainz- Pfälzischen Veitrage von 1488. Aber der
Gesamtvertrag von 1490 kehrt wieder zu dem ältesten Verteilungsmodas
zurOck, wobei es fortan sein Bewenden hatte. Aus den oftmaligen
Schwankungen dürfte auf annähernde Gleichheit der Kräfte zu schliessen
sein, die an dem einen oder an dem anderen System ein Interesse
hatten. Ich vermute, dass Mainz und PfaU immer für gleiche Ver-
teilung des gesamten Reingewinnes eintraten, wähi*end Trier und Köln
al» Beherrscher des grössten Teiles der Rheinstrasse und der wichtigsten
Zollstätten mehr bei dem Einzelsystem ihre Rechnung fanden. Es ist
wohl kein Zufall, dass die beiden Verträge, an welchen der Erzbischof
von Köln nicht teilnahm, die von 1417 und 1477 - ausserdem
allerdings noch der von 1409 — die gleiche Verteilung anoi*dnen.
Eine grosse Bedeutung hatte der Gegensatz zwischen den Fürsten
und ihren Münzmeistern. Die Kontrole der Münzmeister ist der Punkt.
mit dem sich die meisten Artikel der Verträge beschäftigen und der
hauptsächlich die Anschwellung ihres äusseren Umfanges veranlasst hat.
Die Münzmeister, von denen oft Mitglieder einer Familie in den ver-
schiedenen Kurfürstentümern die einträglichen Ämter innehatten ^), bildeten
eine mächtige Klique, der gegenüber die Fürsten selbst oft den Kürzeren
zogen. Zu wie vielen Konflikten es im einzelnen gekommen ist, davon
erzählen die Münzverträge nichts. Aber wohl enthalten sie für das
*) Vgl. Josephs Goldmünzen des 14. und 15. Jahrhunderts p.-62, 73, 83.
Digitized by
Google
- 113 -
unablässige Streben der Forsten, sich gegen die Übermacht der Münz-»
meister zu wehren, Belege in den Bestimmangen, die sie Ober das Amt
eines anderen MOnzbeamten, des Wardeins, treffen. Der Wardein ist
der Nebenbuhler des MOnzmeisters, der von den Forsten auf dessen
Kosten immer höher gehoben wird und denselben schliesslich Oberwindet^
Anfänglich und so noch in den Verträgen von 1409 und 1417 erscheint
der Wardein bloss als Eisenhälter, der die MOnzstempel (Eisen) in
Verwahrung hatte, sie dem MOnzmeister fOr jede Prägung Obergab und
nach derselben wieder an sich nahm, damit kein Missbrauch mit ihnen
getrieben wOrde. Die Pflicht des Zugegenseins bei jeder Prägung tritt
bald hinzu. Daneben wird ihm 1409 und 1417 schon die Aufgabe
zugewiesen, von jeder Prägung eine Probe zu nehmen und aufzubewahren,
sowie den Gesamtbetrag jeder Prägung zu notieren. 1454 erhält er
die Befugnis, die fertigen Gulden daraufhin zu prOfen. ob sie ihr vor-
geschriebenes Gewicht hätten, ungleich gefundene Gulden zu zerschneiden
und den MOnzknecht, der sie geschnitten hätte, zu bestrafen. 1477
erfährt das Wardeinamt eine grosse Ausdehnung. Während nämlich
die Zahl der kurfOrstlichen MOnzmeister im ganzen auf zwei beschränkt
wird, werden jedem MOnzmeister zwei Wardeine an die Seite gestellt.
Dieselben haben gemeinsam die Pflichten zu erf Ollen, die bisher dem
einen Wardein oblagen, und ferner noch den Schlagschatz nach voll-
zogener Prägung fOr die Fürsten zu erheben. Dazu kommen aber noch
besondere Funktionen fOr jeden einzelnen Wardein. Der eine soll das
Geschäft des froheren Probierers besorgen und alles Werk, d. h. alles
legierte Gold und Silber, bevor es ausgeht, d. h. in MOnzform gebracht
wird^ auf den Feingehalt hin untersuchen. Derselbe soll auch die damit
verwandte PrOfung des Schrotes der fertigen MOnzen vornehmen, was
schon der Vertrag von 1454 vorgeschrieben hatte. Der andere Wardein
soll die BuchfOhrung Obernehmen und die Menge eines jeden Werkes
in zwei Registern aufzeichnen, von denen zur besseren Kontrole jeder
Wardein eines aufbewahren soll. Der nächste Vertrag von 1490 ver-
einigt die sämtlichen hier unter zwei Beamte verteilten Funktionen und
Oberträgt sie auf einen einzigen. Neu hinzu kommt noch die Ver-
pflichtung fOr diesen einen Wardein, so oft ein MOnzstempel veraltet
oder untauglich wOrde, denselben zu vernichten. Femer erscheint ge-
nauer formuliert die Bestimmung, dass der Wardein jedes einzelne
MOnzstöck mit dem Richtpfennig aufziehen, d. h. mit dem Normal-
gewicht vergleichen solle. Im Vertrage von 1502 werden dem Wardein
wieder zwei neue Aufgaben zugewiesen, nämlich erstens ein Verzeichnis
Wesid. Zeitschr. Ergheft 4. 1888. 8
Digitized by
Google
— 114 —
i^ler verbotenen Gulden zn machen, die bei den Wechslern emgewecbselt
worden, zweitens den Stempelschneidern die Anfertigung von neuen
Stempeln, wenn dieselben nötig wären, in Auftrag zu geben. Er hatte
somit nicht nur den einst allgewaltigen Münzmeister, sondern auch
alle anderen mit der MQnze zusammenhängenden Beamten teils beerbt,
teils zu Untergebenen herabgedrQckt, so dass er im 16. Jahrhundert
als ihr gemeinsamer Vorgesetzter und Oberanfseher erscheint und die
ganze Falle der Münzgeschäfte in seiner Hand vereinigt.
Digitized by
Google
Redaktionstabellen.
£s dürfte nickt überflüssig sein^ den folgenden Reduktionstabellen
einige Worte über die ihnen zu Grunde liegenden Prinzipien Yoraus-
zuschicken, da dieselben vielleicht dazu beitragen, manche auf diesem
Gebiete herrschenden Unklarheiten zu beseitigen.
Die Grundlage solcher Tabellen kann entweder der Edelmetall-
geh alt oder der Edelmetall wert der Münzen sein. Unter ersterem
verstehe ich die Menge des in der Münze enthaltenen Edelmetalls oder
ihr Feingewicht, unter letzterem die Menge rohen Edelmetalls, für welche
die betreffende Münze zu kaufen ist. Der Unterschied zwischen beiden
rührt von einem Moment her, welches, wie wir wiederholt sahen, in
der Geldgeschichte von grosser Bedeutung ist, nämlich von den bei
der Prägung n(Higen Unkosten, bestehend aus eigentlichen Prägekostei^
und Reingewinn. Der Edelmetall geh alt einer Münze plus dem auf
dieselbe pro rata entfallenden Betrage der Unkosten ergiebt ihren Edel-
metall wert. Nun ist die Höhe dieser Unkosten von vielen Zufällig-
keiten abhängig, als da sind Stand der Technik, rechtliche Anschauungen
und liaunen der Regierenden, die für die Preisgeschichte irrelevant
sind. Im grossen und ganzen femer nehmen die Unkosten im Laufe
der Kulturentwicklung ab, was zur Folge hat, dass die Preise ver-
gangener Zeiten, gemessen an dem Edelmetallgehalt der Münzen, uns
niedriger erscheinen, als sie wirklich waren. Der Unterschied ist zu-
weilen nicht unbedeutend, z. B. zwischen dem eigentlichen Mittelalter,
wo sie beim Silber ca. lO^^/o, und der Gegenwart, wo sie fast nichts
betragen. Es wäre also korrekter, den Edelmetallwert der Münzen zu
Grunde zu legen anstatt ihres Edelmetallgehaltes. Aber dem steht im
Wege, dass wir über die Höhe der Unkosten nur ganz vereinzelte Nach-
richten haben, und die Ausfüllung der Lücken rein unserer Willkür
überlassen bliebe. So haben denn auch die meisten Geldhistoriker das
Digitized by
Google
— IIB —
Moment der Unkosten unberücksichtigt gelassen. Nor Hanauer ^) bat es
sich zum Prinzip gemacht, den Edelmetall wert, den er valeur num^raire
nennt, an Stelle des Edelmetallgehaltes (valeur intrins^que) zu setzen.
In Wirklichkeit aber hat er, was auch schwer zu vermeiden war. sein
Prinzip oft genug übertreten. Ich habe es daher vorgezogen, die Münzen
mit ihrem Edelmetallgehalte, wie er durch die vorstehenden Unter-
suchungen ermittelt wurde, in Tabellenform vorzuführen, mit der Maass-
gabe, dass ich bei den Silbermünzen immer von den grössten wirklich
ausgeprägten Stücken, also in der älteren Zeit den Denaren, dann seit
1342 den Groschen und weiterhin den Weisspfennigen ausging und die
übrigen aus ihnen berechnete.
Weiterhin kommt in Frage, auf welche Einheit die Werte der
verschiedenen Münzen zu reduzieren seien. Es versteht sich von selbst^,
dass nur eine solche Grösse zur Reduktionseinheit gewählt werden kann,
die ein für allemal den gleichen reellen Wert hat. Als solche stehen
zur Wahl unser heutiges deutsches Geld und Gewichtsmengen reinen
Silbers. Bis vor kurzem war die erstere Reduktionsweise die herrschende.
Neuerdings aber hat Lamprecht') gewichtige Gründe gegen sie geltend
gemacht und die Vorzüge der Reduktion auf Gramm Silbers dai*gelegrt.
Der triftigste Gegengrund gegen die Anwendung der früheren Methode
liegt m. £. in der Verschiedenheit der heutigen Währung und derjenigen^
die in den früheren Epochen der Geschichte geherrscht hat. Heute ist
Geld in vollem Sinne nur das Gold, während im ganzen Mittelalter und
in der Neuzeit bis tief ins 1 9. Jh. hinein Silberwährnng und nur in den
beiden letzten Jahrhunderten des Mittelalters subsidiär Goldwährung galt.
Sollen also Münzen älterer Zeiten in unserem Gelde ausgedrückt wer-
den, so bedürfen sie*) — mit Ausnahme der Goldmünzen des 14. und
') Tn seinen ^^tudes etc. I p. 494.
') St. Beissel freilich in seinem Buch über Geldwert und Arbeitslohn
im MA. reduziert alle Münzaugaben auf Xantcner Solidi, die in den ver-
schiedenen Zeiten ganz verediiedene, nämlich immer abnehmende Werte
besitzen, woher er denn in seinen Preistabellen (z. B. S. 140, 14 t) zu «^iu2
verkehrten, übermässig hohen Verhältniszahlen gelangt.
*) Deutsches Wirtschaftsleben 11, p. 396 f.
*) Ich kann wenigstens nur dies indirekte Verfahren für korrekt halten.
Einige Forscher drucken die Silbermünzen direkt in Reichsmark aus nach
dem Satze, dass 3 Mark gleich 1 Thaler sind und 1 Thaler 16*3 gramni
(1^80 eines Pfundes oder * u einer Mark fein) Silber enthält. Formell sind
dieselben im Rechte, da unsere vorhandenen Thaler noch volle Währung
besitzen. In Wahrheit ist aber heute allein das Gold der allgemeine Wert-
Digitized by
Google
— 117 —
15. Jhs. — erst einer Umwancllung in Gold *). die in den meisten
Fällen daran scheitert, dass das Wertverfa<nis zwischen den beiden
Edelmetallen unbekannt ist. Anf der anderen Seite, wenn wir Gramm
Silber als Redoktionseinheit wilhlen, sind wir f&r den kurzen 2^itraum,
wo neben den Silbermflnzen noch Goldmünzen kursierten, immer in der
Itage die Werte derselben in Silber zu bestimmen. Man geht also am
sichersten und erspart ausserdem viel Mflhe, wenn man alle früheren
Münzen auf Gramm reinen Silbers reduziert oder genauer, die Silber-
münzen bei ihrem durch die Forschung ermittelten Feingewicht belässt
und die Goldmünzen in ihr gleichzeitiges Silberäquivalent verwandelt.
Man gewinnt damit den für die Preisgeschichte aller Zeiten und Länder
geeignetsten Maassstab.
Aber das Interesse der wissenschaftlichen Preisgeschichte ist
nicht das einzige, welches bei unseren Tabellen Berücksichtigung ver-
langt. Dem Historiker und dem Gesohiclits]lebhaber, der in vielen
Fällen eine konkrete Vorstellung vom Werte der Münzen zu gewinnen
wünscht, lässt sich dieselbe nun einmal nicht anders vermitteln, als
durch Reduktion der Münzwerte auf heutiges Geld. Ich habe diesem
Umstand Rechnung tragen zu müssen geglaubt und deswegen für di6
Münzen unseres 2^itraums eine doppelte Reduktion sowohl auf Gramm
Silber als anf deutsche Reichsmark vorgenommen. Die Vornahme dieser
letzteren Reduktion wurde in unserem Falle insofern erleichtert, als
von 1343 an Goldmünzen nicht nur im Umlauf waren, sondern auch
ihrem Werte nach uns bekannt sind. Sie sind nach dem Satze, dass
aus einem Pfunde feinen Goldes 1395 Reichsmark geprägt werden, in
unserem Gelde ausgedrückt. Die entsprechenden Werte für die Silber-
münzen seit 1343 sind auf Grund der zwischen ihnen und den Gulden
jeweilig geltenden Kurse berechnet. Die Silbermünzen vor 1342 dagegen
maassstab, unsere Preise sind alle in Gold gedacht und eine Reduktion auf
Silberthaler macht eigentlich eine Vergleichung zwischen den Preisen der
Vergangenheit und der Gegenwart unmöglich. -— Ganz verkehrt wäre endlich,
nm auch das noch %u erwähnen, eine direkte Reduktion, die nich auf die
Thatoachc stiltzte, dass in einer deutschen Reichsmark 5 gr. Silber enthalten
sind. Denn unsere Silberniark ist blosse Scheidemünze, das in ihr enthaltene
Qiuuitum Silber hat in Wirklichkeit einen viel geringeren Wert, als der durch
den Staat ihm beigelegte Nominalwert angiebt.
') oder um mich ganz deutlich ans.udracken : dem durch die Forschung
ci-mittelten Feingewicht einer bestimmten Silbermünzc muss diejenige Menge
QoMes substituiert werden, weiche zu der betreffenden Zeit (nicht etwa in
der Gegenwart) den gleichen Wert wie sie hatte.
Digitized by
Google
— 118 —
bedurften erst einer Umwandlung in Gold, es mussten ihnen dietjenigen
Mengen gemQnzten Goldes substituiert werden, die zur Zeit ihrer Prägung
den gleichen Wert wie sie besassen. In Ermangelung gleichseitiger
Nachrichten aber das Wertverhältnis zwischen Gold- und Silberrofinzen
habe ich für die Zeit vor 1842 dasselbe Verhältnis angenommen, welches
nachweislich im Jahr 1343 in Geltung war (1 : 12,1), weil ich jede
Änderung fUr willkürlich hielt. Im Anschluss an meine AusfQhningen
weiter oben bemerke ich noch, dass die Reduktionswerte in Reichsmark
dem, was ich oben Edelmetall wert der MUnzen nannte, näherkommen,
als diejenigen in Gramm Silber, weil die Unkosten bei der Goldprägung
nicht die Höhe erreichen, wie bei der Silberprägung.
Überhaupt erscheinen nun in unseren Tabellen alle MOnzen mit
ihrem Edelmetallgehalte ausgedruckt in modernen Maassen. Die Ver-
schiedenheit des Geldwertes, der Kaufkraft des Geldes in den in
Rede stehenden Zeiten von dem heutigen ist nicht in Anschlag gebracht.
Dahingehende Fragen ünden Beantwortung in der höchst dankenswerten
Zusammenstellung der bisherigen Resultate der Preisgeschichte von
Lamprecht in seinem wirtschaftsgeschichtlichen Jahresbericht pro 1884 ^).
Ich entnehme denselben, dass der Geldwert insgemein, d. h. fftr Ge-
treide, Wein und Arbeit zusammengenommen, im westlichen Deutschland
im 12. Jahrhundert 9—10, von 1200—1250 6—7, von 1250—1400
ca. 4, von 1400—1450 4^8, von 1450—1500 5V4 und im ersten
Viertel des 16. Jhs. 5^/4 mal so hoch war als heute, genauer als im
dritten Viertel des 19. Jhs. Eine einfache Multiplikation der in den
Tabellen aufgeführten Werte mit einer von diesen Zahlen genügt, um
die wirtschaftliche Bedeutung, die eine jede Geldsumme zu ihrer Zeit
gehabt hat, zu erkennen.
Was die Anordnung der Tabellen selbst betrifft, so habe ich den
Rechnungsgulden des 15. Jhs. einen Platz darin einräumen zu müssen
geglaubt. Nur den Zollgulden habe ich nicht aufgenommen, weil er
eine relativ kurze Existenz hatte. Von den drei übrigen habe ich den
rheinischen und den oberländischen Gulden in einer und derselben Ta-
belle unmittelbar an die gleichnamigen Goldgulden angeschlossen. Der
Goldgulden erscheint so für die Zeit von 1386—1468 in zwei Kolumnen,
nämlich ausser in der ersten von 1386—1417 in der zweiten und
von 1417 — 68 in der vierten. Der Raumersparnis wegen habe ich
') In Conrads Jalirbiichern für Xationalökouomie und Suiistik X. F.
Bd. XI. 1885. S. 322 ff.
Digitized by
Google
^ 119 -
in der zweiten Tabelle die kleinen SilbermOnzen Schilling und Heller
(oder Mörchen) fortgelassen, weil sie leicht ans dem Albus berechnet
werden können, ersterer durch Halbierung, letzterer durch Zwölfteilung.
Der kölnische Pagamentspfennig, der seit 1386 nicht mehr ausgeprägt
wurde, ist bekanntlich die Hälfte des Hellers.
Zeit
P f eunig
Gramm | Reioht-
Silber mmrk
Mar IT zu 12
Schilling
Gr.
Silber
Rmk.
Der kölnische Denar im früheren
Mittelalter
Der gute gesetzliche Denar im
13. Jahrhundert
Das kuln. Pagament 1298—1300
1301-7
1308-22
1326
1340
r . n 1342
. . . 1B47
„ „ „ 1357-64
„ „ , 1370-78
1380—98
1,425
1^15
0,565
0,49
0,47
0,36
0,2
0,1713
0,1556
0,1415
0,0843
0;076
0,33
0,30
0,13
0,11
0,11
0,08
0,05
0,04
0,04
0,04
0,02
0,02
17,1
15,78
6,78
5,88
5,64
4,32
2,4
2,06
1,87
1,70
1,01
0,91
3,96
3,64
1,56
1,36
1,30
1,00
0,55
0,47
0,47
0,44
0,26
0,24
205,2
189,36
81,36
70,56
67,68
51,84
28,8
24,67
22,41
20,4
12,14
10,94
47,5
43,66
18,76
16,27
15,60
12,05
6,64
5,68
5,68
5,29
3,15
2,84
Digitized by
Google
l'iO —
Goldguldftn, seit 14«8 b«8cheid«ner Gulden |
Rheinischer Gulden
Jahr
Gramm Silber
Reichsmark
9,77
9,49
Gramm Silber
Rmk.
1343
jschwer 43
ileicht 41
—
1347
schwer 39
Ileicht 37
9,77
9,49
1357
[schwer 37,4
9,68
Ileicht 35,7
9,26
1372
1 schwer 37,4
{leicht 35,4
9,68
9,20
—
—
1386
schwer 36,54
9,47
36,54
9,47
1399
35,6
9,27
35,6
9,27
1409
34,57
9,06
34,57
9,06
1417
30,15
8,24
30,15
8.24
1418
30,5
8,24
29,7
8,04
1423
30,73
7,75
29,3
7,39
1424
30,73
7,75
28,7
7,-22
1425
30,78
7,75
28,1
7,06
1427
31
7,75
27,7
6,91
1428
31,5
7,75
27,5
6,77
1432-54
32
7,75
27,35
6,62
1454—64
29,75
7,60
25,4
6,49
1464—68
29,75
7,52
26,4
6,42
1468, 69
29,75
7,52
24,4
6,17
1470, 71
29,75
7,52
24
6,05
1472—74
29,75
7,52
23,4
5,93
1475
29,75
7,52
22,6
5,71
1476
29,75
7,52
21,7
5,51
1477, 78
29
7,38
20,5
5,22
1479, 80
29
7,38
19,9
5,05
1481, 82
29
7,3«
19,1
4,89
1483, 84
29
7,38
19,9
5,06
1485
29
7,38
19.1
4,89
1486—89
29
7,38
18,5
4,73
1490
29
7,03
18
4,37
1491
29
7,03
17,4
4,24
1492, 93
leichtes Silbergeld 29
7,03
16,4
4,00
1493
schweres Silbergeld 28,72
7,03
24,6
6,01
1494
leichtes Silbergeld 28
7,03
15,4
3,79
1495
28
7,03
14,8
3,b9
1496
28
7,03
14,4
3,60
1497
^8
7,03
13,9
3,52
1498, 99
28
7,03
13,7
3,43
1500
28
7,03
13,3
3,35
1501-3
26,84
7,03
12,5
3,28
1504
26,84
7,03
12,3
3,21
1505, 6
26,84
7,03
11,9
3,13
1506
26,84
7,03
13,9
3,69
1507
26,84
7,03
13,7
3,60
1508
26,84
7,03
13,3
3,49
1509
26,84
7,03
12,5
3,28
1510
26,84
7,03
11,6
2,94
1511
26.84
7,03
10,7
2,77
1502—11
(Radersilbergeld) 26,84
7,03
2M
5,54
Digitized by
6y Google
121
t>aga«i«it»- oder lüiaf-
Ob«rllnditch«r oder
1
Mark kölnischAn Pu-
4 3 m. 4 s. k<»liü«cb
P«g»M6iktoftildan
k^m. köTtiiMb
Alba«
gament«
yt. SUb«r 1 Bmk.
Gr. Sllbw
»mk.
Or. SUbttr
Bmk.
Gr. Silber
Bmk.
—
—
—
—
—
—
24,67
5,68
—
—
—
—
—
—
22,41
5,68
—
—
—
—
—
20,4
5,29
—
—
—
—
2,02
0,53
12,14
3,15
—
1,827
0,47
10,94
2,84
34,7
9,()4
—
—
1,737
0,45
10,42
2,71
33,7
8,84
—
—
1,686
0,44
10,12
2,65
29,4
8,04
—
—
1,47
0,40
8,82
2,41
29
7,84
30,5
8,24
1,46
0,39
8,7
2,35
28,6
7,21
30,';3
7,75
1,43
0,36
8,64
2,16
28
7,04
30,73
7,76
1,4
0,35
8,4
2,11
27,4
6,89
30,73
7,75
1,37
0,34
8,22
2,07
27
6,74
31
7,75
1,35
0,34
8,1
2,02
26,8
6,60
31.5
7.75
1,34
0.33
8,04
1,98
26,7
6,46
32
7,75
1,334
o;32
8
1,94
24,8
6,33
29,75
7,60
1,24
0,82
7,44
1,90
24,8
6,27
29,75
7,62
1,24
0,81
7,44
1,88
23,8
6,02
28,6
7,22
1,19
0,30
7,14
1,81
23,4
5,90
28,1
7,08
1,17
0,29
7
1,77
22,8
5,79
27,4
6,94
1,14
0,29
6,8
1,74
22
5,57
26,4
6,69
1,1
0,28
6,6
1,67
21,2
5,37
25,4
6,55
1,06
0,27
6,4
1,64
20
5,09
24
6,11
1,00
0,25
6
1,53
19,4
4,92
28,3
5,91
0,97
0,25
5,8
1,48
18.6
4,77
22,3
5,72
0,93
0,24
5,6
1,43
19,4
4,92
2B,8
6,91
0,97
0,25
5,8
1,48
18,6
4,77
22,3
5,72
0,93
0,24
5,6
1,43
18
4,62
21,6
5,54
0,9
0,23
5,4
1,39
17,6
4,26
21,1
5,11
0.88
0,21
5,3
1,28
17
4,14
20,4
4,97
0,85
0,21
5,1
1,24
16
3,91
19,2
4,69
0,8
0,20
4,8
1,17
24
5,86
28,72
7,03
1,2
0,29
7,2
1,76
15
3,70
18
4,44
0,75
0,19
4,5
1,11
14,4
3.60
17,3
4,32
0,72
0,18
4,3
1,08
14
3,52
16,8
4,22
0,7
0,18
4,2
1,06
13,6
3,43
16,3
4,12
0,68
0,17
4,1
1,03
13,4
3,35
16,1
4,02
0,67
0,17
4
1,01
13
3,27
15,6
3,92
0,65
0,16
3,9
0,98
12,2
3,20
14,6
3,84
0,61
0,16
3,7
0,96
12
3,12
14,4
3,75
0,6
0,16
3,6
0,94
11,6
3,06
13,9
3,67
0,58
0,15
3,5
0,92
13,6
3,60
16,3
4,82
0,68
0,18
4,1
1,08
13,4
3,52
16,1
4,22
0,67
0,18
4
1,06
13
3,40
16,6
4,08
0,66
0,17
3,9
1,02
12,2
3,20
14,6
3,84
0,61
0,16
3,7
0,96
11,3
2,87
13,6
3,44
0,57
0,14
3,4
0,86
10,4
2,70
12,5
8,24
0,52
0,14
3,1
0,81
20,6
5,40
24,7
6,49
1,03
0,27
6,2
1,62
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Inhaltsfibersicht
K«loI«€ke Oeldirescliickte bis 1886,
Karolingisclies Münzsystem S. 6. Übergang zum Marksystem (».
Herkunft der Mark und ihr Verhältnis zum Pfunde 6, 7. Die kölner
Wäbrung dadurch nicht verändert 7—11. Der Mtinzfuss von 160 Pfennigen
auf die Mark 8—10. Die Rechnungsmark von 12 Schilling 11—13. Die
Kaufroannsmark 14, 15. (Vergl. dazu S. 85 Anm. 2 über den Kaufmanns-
gülden.) Der Feingehalt des kölner Denars 15, 16. Reingewinn der Hans«
genossen und des Erzbischofs 16 — 18. Die Prägekosten 18—20. Verbreitunjr
(Umlaufsgebiet) des kölner Denars 21. Verhältnis zum englischen Sterling
21, 22. Streitigkeiten zwischen der Stadt Köln und dem Erzbischof Konrad
22—26. Anfang des Verfalls. Auswärtige Nachmänzuug 26. Überhand-
nehmen des schlechten, ungesetzlichen Geldes 27 IF. Untergang des alten
kölner Denars und Beginn der Herrschaft des kölner Pagaments 29. Die
Münzen Er/bischof Heinrichs von Virneburg 81 und 34—37. Verschlechte ruag
des Pagaments bis 1347 32—34. Missstände des kölner Geldwesens um 1340
38, 39. Der Turnosgroschen und der Gulden. Xachprägung derselben durch
Erzbischof W^alram 39—43. Der Deutzer Groschen und die Urkunde von 1342
41, 42. Die Gpldpolitik des kölner Rates 1343—48 43—66. Stand der
i'berlieferung 43—48. Die Morgensprache von 1343 49—51. Die Morgen-
sprachen von 1347 52 ff. Der Grundgedanke des Reformversuchs 53. Er-
klärung der konkreten Formulierung desselben 54, ö5. Das Wertverhältnis
zwischen Gold- und Silbermünzen 57 — 61. Andere Morgensprachen der Zeit
61—64. Schwierigkeiten des Unternehmens 65, 66. Verzicht auf die Fort-
fuhrung desselben. Der Münzvertrag von 1357 66—68. Der Vertrag von
1372 68—72. Erstes Erscheinen des Weisspfennigs 70—72. Vertrags er-
neuerung 1374 73, 74. Rückblick 74—76. Entwertung des kölner Denars
im ganzen und im Jahresdurchschnitt 75.
Beilagen: Die Urkunde von 1342 und zwei Morgensprachen von
1347 76-78.
Beiträge sitr knvrlieinUickea C^eldgeschlckte.
1) Die Dnicke der Münzverträge 79—82. 2) Tabelle der rheinischen
Münzverträge 82. 3) Goldgulden und Rechnungsgulden. Erklärung der
Rechnungsgulden und Aufzählung der vorkommenden 83 — 88. 4) Die
Entwertung der Münzen im allgemeinen und besonders die des Albus.
Digitized by
Google
— 124 —
Berechnung des .Tahresdnrclisclmitts 88. Tabelle über die Verschlechterang
des Silbcrgeldes von 1468—1511 92. Versuche zur Abhülfe seitens der
Regierungen, besonders 1493, 1502 und 1511 93 — 98. 5) Bestimmungen
über die Geltung früherer Yereinsmünzen 98—100. 6) Der Schlagschatr.
Zeitweiliger Verzicht auf denselben seitens der Kurfürsten. Momente der
Preisgestaltung auf dem Edelmetallmarkte 100 — 105. 7) Die Pragekosten
105 f. 8) Das Wertvcrliähiiis zwischen Gold und Silber im gemünzten und
im Rohzustande. Verteuerung des Goldes 106 — Ul. 9) Zur inneren Ge-
schichte des rheinisclicn Münzvereius. Verteilung des Schlagschatzes unter
die Münzherren 111 f. Das Amt des Wardeins 112 — 114.
RednkttonstabeUeo«
Vorbemerkungen dazu 115 — 119. Der Wert (die Kaufkraft) des
Geldes im Mittelalter 118. Die Tabellen 119—121.
-•Ov^O -
Digitized by
Google
f
IWestdenteehe Zeltsehriti
für
tiiesehlchte und Kanst.
Ergänznngsheft V.
Herausgegeben
von
Dr. K. Lamprecbt.
Enthalt:
Richter F., Der Luxemburger Erbfolgestreit in den
Jahren 1438—1443.
Franko Dr., Beiträge zur Geschichte Johanns II von
[leunegau-Uolland.
— '■ — ^K^mm>^
Verlag der Fr. Lintz'scbcn Bacbbandlong.
1889.
I
I
Preis 4 ]IIark.
Für die Abonnenten der Westdeutschen Zeitschrift für Geschichte und Kunst
-ij QO )Qj5 ^^ dem Vorzugspreis von 3 Mark.
'' ' '^ Digitized by VjOOQ IC
Zbui Abonnement empfohlen:
Westdeutsche Zeitschrift
für,
Geschichte und Kunst
mit Correspondenzblatt '
Herausgegeben
von
Museums-Director Prof. Dr. Hettner und Prof. Dr. Lamprecht.
Jahrgang VII. 1888. 15 Mk.
Correspondenzblatt apart 5 Mk.
Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich, das Correspondenzblatt, zugleich
Organ von 13 Geschichtsvereinen, monatlich.
Die Jahrgänge I — VI sind noch komplet zu bezichen.
Jahrgang I— IV ä 10 Mk., V und Folge ä 15 Mk.
Ergänzungshefte sind bis jetzt erschienen:
Heft I, enthaltend: Kruse E., Verfassungsgeschichte der Stadt Strass-
burg, besonders im 12. und 13. Jahrhundert. Schoop A,
Verfassungsgeschichte der Stadt Trier von den ältesten Im-
munitäten bis zum Jahre 1260. Preis 4 Mk. Für Abon-
nenten der Westd. Ztschr. 3 Mk.
„ II, enthaltend: Rheinisches Archiv, Wegweiser durch die für
die Geschichte des Mittel- und Niederrheins wichtigsten Hand-
schriften. I. Teil: Der Niederrhein, bearbeitet von Dr. Th.
II gen, Archiv- Assistent. Preis 3 Mk.
„ IH, enthaltend: Hansen J. Dr., Zur Vorgeschichte der Soester
Fehde. Korth L., Liber privilegiorum maioris ecclesie Co-
loniensis. Der älteste Kartular des kölner Domstiftes. Preis
5 Mk. Für Abonnenten der Westd. Ztschr. 4 Mk.
„ IV, enthaltend: Kruse E. Dr., Kölnische Geldgeschicbte bis 1386
nebst Beiträgen zur kurrlieinischen Geldgeschichte bis zum Ende
des Mittelalters.
Die Ergänzungshefte sollen Untersuchungen zur westdeutschen Ge-
schichte, welche sich infolge ihres Umfangs nur schwer in den Rahmen
der Vierteljahrshefte fügen, eine feste Unterkunft bieten. Die Er-
gänzungshefte erscheinen zwanglos, je nach Bedürfnis; sie sind in das
Abonnement nicht eingeschlossen, Werden aber den Abonnenten zu er-
mässigten Preisen abgegeben Der Umfang der Hefte soll 15 Bogen
auf den Jahrgang nicht überschreiten.
Trier. Fr. Lintz'sche Verlagsbuchhandlung.
Digitized by
Google
Westdeutsche Zeitschrift
fOr
Geschichte und Kunst.
Ergänzungsheft V.
Herausgegeben
von
Prof. Dr. K. Lamprecht.
-^-^^:f^i;
TRIER.
Verlag der Fr. Lintz'sclien BachliandloDK.
1889.
Digitized by
Google
%t. einDT^ie «ud>«ni(fmi in trirt.
Digitized by
Google
Der Luxeoiborger Erbfolgestreit
in den Jahren 1438—1443.
Von
F. Siebter in Damsdorf bei Striegaa.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Der Luxemburger Erbfolgestreit in den Jabren
1438—1443.
Quellen und Litterätur, Die Darstellung des vorliegendeD Abschnitts
der Inxemburgischen Greschicbte ist zum grössten Teil aus Urknnden-
und Aktenmaterial aufgebaut; das gedruckte findet sich fast vollzählig
in den Regesten Würth-Paquets verzeichnet^, das ungedruckte ist über-
wiegend aus dem Dresdner Hauptstaatsarcbiv ' entnommen, einiges auch
aus dem Wittenbergischen Gesamtarchiv zu Weimar*. Die Vorstände
beider Institute haben mich durch ihr freundliches Entgegenkommen zu
grossem Danke verpflichtet.
Von gleichzeitigen Geschichtsschreibern, die über diese Periode
berichten, ist die treffliche Chronik Dynters für die Vorgeschichte benützt*.
Für die Jahre 1439 — 1443 haben wir blos gelegentliche schriftstellerische
Angaben, nur über den Feldzug Philipps in Luxemburg besitzen wir
die ziemlich ausführlichen Schilderungen Oliviers de la Marche und
Monstrelets^. Sehr brauchbar ist auch, was Johann von Stavelot dar-
bietet, dagegen ohne besonderen Wert die Chronik des Cornelius Zantfliet^
— natürlich nur in Bezug auf unsere Zwecke — u. a.
Selbständige Notizen bringt noch die Relation, du monast^re du
St. Esprit ^
Unter den späteren Bearbeitern verdient vor allen Berlholet ge-
nannt zu werden, welcher in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
schrieb^. Er hat schon urkundliches Material herangezogen, wenn
* In den Publicatious de la section historique de l'institut royal grand-
ducal de Luxembourg, Jahrgänge 1869/70 bis 1875 — abgekürzt L. P. 18 . .
« „Wittenberger Archiv", loc. 4355, 4356, 4357, 9648— abgekürzt D. St- A.
' Registrande A, Ergänzungen, Fol. 1».
* Chronica nobilissimorum ducum Lotharingiae et Brabantiae ac regtim
Francorum, ed. de Kam, Brüssel 1857.
' Da mir diese nicht in den neuesten Ausgaben zugänglich waren,
citiere ich nur nach Buch und Kapitel.
^ Bei Martine et Durand, ampl. coli., V.
' Msct. Arch. Gouv. Liixemb. L. P. 1874, Nr. 15.
* Histoire eccläsiastique et civile du duch^ de Luxembourg et comtö
de Chiny. 8 Bde.
Westd. Zeitschr. Ergheft 5. 1899. 1
Digitized by
Google
auch noch nicht in ausreichender Menge. Hinter ihm zurück siebt
Baraute'; Leo^ stützt sich auf Bertholet. Genannt seien Barsch*
und Köhler*. Ungleich beachtenswerter ist v. Lölier, Kaiser Siegmund
und Herzog Philipp von Burgund^. Er liefert nur eine Übersicht in
grossen Umrissen mit manchen Ungenauigkeiten, doch von hohem In-
teresse, weil er den Zusammenhang mit anderen grossen Ereignissen
jener Zeit giebt. Schliesslich sei noch dankbar der kleinen „Geschichte
des Luxemburger Landes** von Schölter gedacht.
1. Vorgeschichte bis zum Tode Kaisers Siegmund. Seit-
dem die Lützelburger auf den deutschen Königsthron gelangt waren und
sich im Osten eine müchtige Herrschaft gegründet hatten, trat das
Stammland bald völlig hinter der Bedeutung besonders von Böhmen
zurück; die Bestimmung Karls IV., dass Luxemburg nie von der Krone
Böhmen entfremdet werden solle **, drückte dasselbe in die Stellung eines
Nebenlandes herab. Dies machte sich sofort nach dem Tode Wenzels I ',
Karls Bruder, geltend, als Wenzel II , zugleich König von Deutschland
und Böhmen, ihm folgte. Schon nach drei Jahren entledigte sich dieser
der Regierung des Herzogtums, indem er seinen jüngsten Bruder, Herzog
Johann von Görlilz, zum Statthalter mit weitgehenden Vollmachten er-
nannte®, 1388 aber verpfändete er es an seinen Vetler Jobst von
Mähren®. Doch auch diesem war der entlegene Besitz unbequem; er
bestellte 1401 den Herzog Philipp den Kühnen von Burgund zum
Gouverneur'^. Wenngleich derselbe sein Amt nie ausgeübt zu haben
scheint, so war doch ein erstes verhängnisvolles Beispiel gegeben, dass
ein französischer Fürst in Luxemburg gebieten sollte. Wenige Monate
später verpfändete Wenzel dem Herzog Ludwig von Orleans die Städte
^ Histoire des ducs de Bourgognie de la maison de Valois. 1364—1477.
* Zwölf Bücher Niederländischer Geschichten, Halle 1832. Buch II,
Cap. 2.
* Der Grabstein der Elisabeth von Görlitz, Herzogin von Luxemburg
in Puhlications de ia societ^ pour la recherche et la conservatioa des monu-
ments bist, dans le grand-duch^ de Luxembourg, 1851.
* Elisabeth, Herzogin von Görlitz und Luxemburg, in Neues Lausitzisches
Magazin, 35. Bd. 1859.
* Münchner historisches Jahrbuch, 1866.
* Der Zweck war natürlich, es vor der Losreissung vom Reiche zu hüten.
' 8. December 1383.
8 15. August 1386, L. P. 1869/70, Nr 100.
** ib., Nr. 128.
»<> ib. Nr. 370.
Digitized by
Google
— 3 —
Ivoix (Carignan), Montm^dy, Damvillers nnd Orchimont, und Jobst über-
trug ibm die Stattbalterschaft des ganzen Landes ^ Ludwig führte ein
straffes Regiment, und die Luxemburger beugten sich ihm *. In tiefstem
Frieden wäre Luxemburg vielleicht schon damals dauernd unter fran-
zösische Herrschaft gekommen, wäre der Herzog von Orleans nicht am^
23. November 1407 auf Anstiften Johanns des Unerschrockenen von
Burgund zu Paris ermordet worden^. So beraubte die Eifersucht der
rivalisierenden Burgunder und Orleans die Franzosen wieder der er-
rungenen Beute.
Aber bald kehrten sie zurück. Herzog Anton von Brabant,
Bruder Johanns von Burgund, verlor um dieselbe Zeit seine erste Ge-
mahlin, und alsbald erspähte er die Gelegenheit durch eine neue Heirat
mit Elisabeth, der Tochter Johanns von Görlitz und Nichte der Könige
Wenzel und Siegmund, das Herzogtum Luxemburg zu erhalten. Am
27. April 1409 wurde der Ehevertrag ausgefertigt*. Da derselbe von
hervorragender Bedeutung für die folgenden Ereignisse ist, so sei hier
ein Auszug mitgeteilt:
1. Wenn König Wenzel, sein Bruder Siegmund und Jobst von Mähren
keine Nachkommen hinterlassen, so soll Elisabeth deren sämtliche Besitzungen
und Rechte erben. 2. Hinterlassen sie Nachkommen, so erhalten Elisabeth
und ihre Erben das Herzogtum Görlitz, die Markgrafschaft Lausitz und alles
übrige, was ihr Vater besessen hat. 3. Elisabeth und ihr Gemahl erhalten
das Recht, Luxemburg, die Grafschaft Chiny und die Landvogtei des Elsass
von Markgraf Jobst zu lösen. Elisabeth darf sich ihr Leben lang Herzogin
von Luxemburg nennen; ihre Kinder sollen ihr in der Herrschaft besagter
Länder nachfolgen als Vasallen der Krone Böhmen. 4. Wenn Elisabeth ohne
Kinder und Erben zu hinterlassen stirbt, oder wenn auch diese gestorben
sind, so sollen Anton und seine Erben diese Länder, mit Ausnahme des
Schlosses Fels, für die Summe Geldes, um die Elisabeth und Anton sie er-
kaufen werden, behalten. Anton und seine Erben bleiben so lange in deren
Besitz, bis Wenzel jene Summe und 120000 Gulden als Mitgift Elisabeths
gezahlt hat. 5. Für den Fall, dass Anton oder seine Nachfolger zur Ver-
teidigung Luxemburgs und ihrer Rechte daran Krieg führen müssten**, sollen
alle dadurch entstehenden Kosten zur Pl'andsumme hinzugeschlagen werden,
ebenso alle Summen, die zur Lösung verpfändeter Burgen, Städte und Güter
' L. P. 1869/70, Nr. 376 u. 397.
« Dom Calmet, Bist. Lorr. H. p. 666.
3 ib. p. 668. L. P. 1869/70, Nr. 491.
* L. P. 1869/70, Nr. 533. Miräus I, p. 599 — ist unvollständig.
Edm. Dynter, Chronicon HI, p. 178.
* Philipp d. G. berechnet 1455 dafl\r 208057 fl. L. P. 1875, Nr. 168.
1*
Digitized by
Google
.- 4 —
aufgewendet werden*, desgleichen die Ausgaben für die Gesandtschaft zur
Einholung der- Braut Elisabeth von Böhmen nach Brabant *. 6. Anton giebt
Elisabeth als Wittum die Grafschaft Chiny, Ivoix samt der Burg, die Probstei
Durbuy und Bastnach, doch so, dass diese Besitzungen nach dem Tode der
Herzogin an ihren Gemahl oder dessen Erben zurückfallen. 7. Wenzel oder
seine Nachfolger in der Krone Böhmen haben das Recht, Luxemburg, Chiny
und die Landvogtei des Eisass gegen Erlegung der angefilhrten Summen zu-
rückzunehmen. 8. Wenzel erklärt, dass Anton durcl» Erbschaft in den recht-
mässigen Besitz von Brabant gekommen ist und dasselbe ungestört besitzen
darf. Ausserdem überträgt Wenzel alle Rechte, die ihm als deutschem oder
böhmischem Könige auf Brabant und Luxemburg zustehen, jedes Recht auf
die Befestigimgen zwischen Maas und Rhein, soweit sie zu Luxemburg ge-
hören, auf Anton. Dieser verspricht dagegen innerhalb eines Jahres Brabant
vom Könige i)er8önlich zu Lehen zu nehmen imd alles zu leisten, was er als
Lehnsmann zu leisten schuldig ist. 9. Anton verpflichtet sich, alle Freiheiten
der Luxemburger zu gewährleisten. 10. Wenn Luxemburg durch Elisabeth
und Anton von Jobst gelöst ist, sollen alle Bewohner und besonders der
Landeshauptmann, der von Wenzel und Anton gemeinschaftlich eingesetzt
wird, jenem als rechtmässigem Herrn imd diesem als Pfandinhaber huldigen.
Sobald Wenzel persönlich in's Land kommt, müssen alle ihm gehorchen und
ihm Rechenschaft ablegen*. Kommt er nicht selbst, so sollen doch seinen
Beamten alle Burgen und Städte mit Wissen Antons geöffnet sein, so dass
sie sich nötigenfalls derselben gegen des Königs Widersacher, besonders
Ruprecht von der Pfalz, bedienen könnten. 11. Wenzel verbindet sich mit
Johann von Burgund und Anton, dass sie ihm auf ihre eigenen Kosten mit
2(XX) Lanzen gegen Ruprecht beistehen. Die alten Bündnisse der Könige
von Böhmen mit denen von Frankreich und den französischen Fürsten bleiben
in Kraft. Wenzel ist gehalten, diese auf A'erlangen ebenfalls mit tausend
Lanzen zu unterstützen. Alle Eroberungen werden zu gleichen Teilen geteilt.
Die letzten Punkte dieses Vertrages zeigen recht deutlich das
Uobeilvolle der Spaltung des deutschen Königtums !
Am 16. Juli fand die Hochzeit zwischen Anton und Elisabeth in
Brüssel statt. Aber in den Besitz von Luxemburg kam^u sie damit
noch nicht. Zwar die Städte waren bereit, die neue Herrschaft anzu-
erkennen, aber der Adel sträubte sich heftig*, mit ihm auch der
Landeshauptmann Hugo von Elter — mit offener Zustimmung Sieg-
munds, vielleicht mit heimlicher Wenzels. Energisch protestierte jener
' ib. 20200 fl.
* ib. 76533 fl.
* 14. Juli 1411 schärfte Wenzel dem Herrn v. Elter nochmals ein,
alle Einkünfte des Landes auf dem Schlosse von Luxemburg abzuliefern.
L. P. 1869/70, Nr. 579.
* Versammlung des Adels und der Städte zu Arlon 15. December 1410.
L. P. 1869/70, Xr. 569.
Digitized by
Google
— o
gegeo die Abtretungen seines Bruders, einmal, weil er selbst Erbrechte
auf Brabant und Luxemburg hatte, zweitens als deutscher König ^
Weuzel spielte ein zweideutiges Spiel. Einerseits machte er Anton
jedes Zugeständnis, auf der andern Seite aber verbot er den Luxem-
burgern demselben eher zu huldigen, bevor sie die offenen Briefe ge-
sehen, die er Hugo von Elter gegeben habe*. Dieser aber leistete
samt den übrigen Grossen dem Herzog von Brabant bewaffneten Wider-
stand! Dreimal zog Anton gegen sie zu Felde, jedesmal besicfite er sie,
doch stets behandelte er sie glimpflich^ — er fürchtete Siegmund, der
hinter ihnen stand.
Die unglücklichen Bürger wussten nicht, wem sie eigentlich zu
gehorchen hatten. Die Befehle zweier deutschen Könige, die beide ihrem
Lande gleich nahe standen, liefen stracks gegen einander.
Siegmund hätte schliesslich nachgegeben, wenn Anton ihm per-
sönlich den Lehnseid geleistet hätte^; bei der Königskrönung zu Aachen
im November 1414 war die beste Gelegenheit. Doch der Herzog machte
Ausflüchte und kam nicht. Ein Jahr darauf fiel er in tapferem Kampfe
gegen die Engländer bei Azincourt^
Sein Tod war wiederum ein schwerer Schlag für die französische
Sache in den deutschen Grenzlanden. Eine thatkrixrtige und wachsame
deutsche Regierung konnte, jetzt vielleicht alle früheren Fehler wieder
gut machen. Doch man nützte die Gelegenheit zu wenig. Siegmund
verschwendete Zeit und Kräfte auf dem Konzile zu Konstanz, als Friedens-
stifter zwischen Frankreich und England — statt sicli über die Nieder-
lagen der Franzosen zu freuen und ihnen wieder abzunehmen, was sie
Deutschland entrissen hatten! Zwar nahm er einen Anlauf dazu, doch
der kühne Sprung glückte ihm nicht.
(Herzogin Elisabeth verwaltet Luxemburg allein. Johann v. Baiern.)
Was musste nun den Verträgen gemäsl mit Luxemburg geschehen ? und
was geschah mit ihm ? Der eingetretene Fall, dass Anton vor seiner
Gemahlin starb, war eigentlich gar nicht vorgesehen. Die Söhne Antons
^ L. P. 1869/70, Nr. 620.
3 ib. Nr. 607.
3 ib. Nr. 601, 623, 676.
* Nach Dynter Hl, p. 292 sagt Siegmund: Wanrieer myn sun und
swager van Brabant by mir comt, wir en bedurffen niet vele dedingen war
er saget : Hen hau uch ei*tzorent oder vei-schult, ick bidden uch das er't mich
vergebent.
* L. P. 1869/70, Nr. 763.
Digitized by
Google
— 6 —
erster Ehe konnten doch, da Elisabeth noch lebte, nicht ohne Weiteres
dieselben Rechte auf Luxenaburg beanspruchen als ihr Vater. Gewisse
Rechte aber standen den Erben Antons unstreitig zn^ infolge der Aus-
gaben fQr Einholung der Braut, die Einlösung verpfändeter Besitzungen,
vor allem wegen Nichtzahlung der Mitgift.
Die Frage hatte so lange keine Bedeutung, als die Herzogin mit
ihren Stiefsöhnen in Frieden lebte, dann aber wurde sie zunächst zu
Gunsten jener entschieden; letztere waren zu schwach, ihre Ansprache
durchzusetzen ^ Erst Philipp der Gute griff dieselben als Erbe seiner
Vettern wieder auf, und mit Erfolg.
Nach Antons Tode übernahm die Witwe von Brüssel aus die
Regierung von Luxemburg und Chiny*. Ihr Stiefsohn Johann, noch
minderjährig, wurde von den Brabanter Ständen zum Herzog gewählt
und eine Regentschaft ihm zur Seite gesetzt. Die Eintracht mit Elisabeth
dauerte nicht lange. Die Herzogin wurde erzürnt, weil man zwei ihrer
Hofdamen beanstandete. Sie verliess deshalb die Stadt und begab sich
nach Luxemburg^, von wo sie einen Brief au den Herzog und die
Regentschaft schrieb, in dem sie folgende Forderungen stellte*:
1. Übergabe ihres Wittums. 2, Auslieferung aller iTkundeu, die »ie
selbst und Luxemburg beträfen, ebenso aller Burgen und Festungen, die zu
dem Lande gehörten. 3. Übergabe der Güter Düffel und Waelhem, welche
sie mit ihrem verstorbenen Gemahl angekauft. 4. Auszahlung von 50000
Kronen, die ihr bei ihrem Einzug in Brabant bestimmt worden seien, von
Wilhelm von dem Berge aber vorenthalten wi\rdeu. 5. Herausgabe ilirer
Juwelen und Kleinodien.
Die Antwort der Brabanter lautete:
1. Man liabe ihr freien Hoflialt in Brüssel oder dem herzoglichen
Schlosse Füren, dazu jährlich 5000 Kronen versprochen. Aber in Betreff der
Wittumsgüter habe man keine Zusagen gemacht ; man glaube auch nicht, da,««
die Ansprüche der Herzogin berechtigt seien. 2. Herzog Johann könne die
auf Luxemburg bezüglichen Urkunden nicht herausgeben. 3. In Betreff*
Düffels etc. werde der Herzog gern seinen A'erpflichtungen nachkommen, wenn
es auch die Hei*zogin thue. 4. Zum Empfang der 50 000 Kronen sei Wilhelm
van den Berge ermächtigt gewesen; er habe darüber Rechenschaft abgelegt.
Übrigens habe man von Ehsabeth mehr denn 70000 Kronen zu fordern.
5. Bezüglich der Juwelen werde man thun, was T>*ich gebühre, sofern sie die
nötigen Beweise bringe.
Da dieser Bescheid ihr nicht genügte, wandte sich Elisabeth an
* Vgl. V. Löher, Jacobäa von Baiern und ihre Zeit, H.
« L. P. 1869 70. Nr. 767.
» ib. Nr. 779.
* ib. Nr. 782
Digitized by
Google
* -
— 1 -r-
ihren Oheim, König Siegmand, der bereitwillig für sie eintrat ^ Er
verweigerte schroff die Belehnang des jungen Herzogs Johann, wenn
seine Nichte nicht voll befriedigt werde, auch sah er Brabant noch als
sein Eigentum an. Seine Pläne gingen darauf hinaus: durch ein Ehe-
bündnis zwischen ihr und Johann von Baiern, genannt „ohne Gnade^,
erwähltem Bischof von Lüttich, den welschen Bestrebungen in den Nieder-
landen ein Ziel zu setzen. Denn eben waren auch Holland, Seeland,
Hennegan im Begriff in französische Hände überzugehen, da des Herzogs
Wilhelm Tochter Jacobäa die Braut des Dauphins war. Johann von
Lüttich aber, Wilhelms Bruder, war nicht gewillt, seine eignen An-
sprüche fahren zu lassen. Lieber verzichtete er auf sein Bistum. Der
König war voll damit einverstanden. Nachdem beide schon Weihnachten
1416 zusammen in Lüttich sich in's Vernehmen gesetzt hatten, kam
a^m 16. Sept. 1417 folgender Vertrag zu Stande*:
Johann heiratet Elisabeth von Görlitz; sie erhalten das Herzogtum
Luxemburg unter den Bedingungen, welche die Briefe König Wenzels
besagen. Siegmund wird den zur Ehe nötigen kirchlichen Dispens er-
wirken. Stirbt die Herzogin vor ihrem Gemahl und hinterlässt keine
Kinder, so soll dieser Luxemburg besitzen bis zu seinem Tode. Er
verschreibt Elisabeth ein Wittum, welches jährlich mindestens 6000
rheinische Gulden bringt Der König belehnt ihn mit Holland, Seeland
und Hennegau, während Johann sein Bistum Lüttich in Siegmunds Hand
zurückstellt und für denselben die Zahlung von 22 000 rheinischen
Gulden übernimmt, die ihm auf Luxemburg geschrieben werden, falls
sie bis zum nächsten Michaelistage nicht zurückgezahlt sind.
Siegmund hatte das Recht, so über Luxemburg zu verfügen, da
ihn sein Bruder dazu ermächtigt hatte ^. Desgleichen gestattete Wenzel
seiner Nichte am 4. October 1417 einen Statthalter zu ernennen, dessen
Bestätigung er sich jedoch vorbehielt, und über die übrigen Ämter nach
eigenem Gutdünken zu schalten. Dazu gab er ihr die Erlaubnis, Burgen
und Städte zu entpfänden und wieder Jn Stand zu setzen, nur sollte
sie ihm Rechenschaft darüber ablegen. Endlich erteilte er ihr noch
die Vollmacht, die Rechenschaftsberichte der Beamten aus der Zeit
Wenzels L entgegenzunehmen und Quittungen auszustellen^.
> L. P. 1869/70, Nr. 788. Löher, Jacobäa, II, 19 und Ksr. Sigm. u.
Hz. Phil., p. 322.
« L. P. 1869/70, Nr. 811.
« 13. Juli 1416. L. P. 1869 70, Nr. 780.
* L. P. 1869/70, Nr. 813, 814, 815, 816.
Digitized by
Google
— 8 —
All' diese Rechte erhielt Elisabeth wohl im Hinblick aaf den Vertrag
mit Johann von Baiem, dem man derartiges unbedenklicher einräumen
konnte als einem französischen Fürsten. Und Johann verschrieb nun
seinerseits das Wittum Elisabeths auf alle seine Güter in Baiern und
den Niederlanden für die Zeit ihres Lebens \ Sp&ter vermachte
der Herzog seiner Gemahlin noch jene schon erwähnten 22 000
rheinischen Gulden und ausserdem 10000 ungarische Gulden', welche
er dem Könige geliehen und dieser ebenfalls auf Luxemburg ver-
schrieben hatte ^.
Im Frühjahr 1419 fand die Hochzeit zwischen Johann und Elisa-
beth statt ^. Ohne Widerstreben huldigten die Luxemburger dem neuen
Herzogt. Seine Regierung scheint eine Zeit grösserer Ruhe und Ord-
nung gewesen zu sein — die Kriege in den Niederlanden berührten
Luxemburg ja nicht unmittelbar. Aber er starb schon am 5. Januar
1425 ^. Das Schlimmste dabei war, dass er mit Philipp von Bargund
eine Erbverbrüderung geschlossen; da er keine Kinder hinterliess, be-
anspruchte der Franzose die Herrschaft. Auch auf Luxemburg dadurch
Rechte erhalten zu haben, behauptete er später.
Elisabeth, welche fortan die Herrschaft in Luxemburg allein
führte, besass nicht die Eigenschaften einer gewissenhaften Regentin.
Sie kümmerte sich nicht viel um die Geschäfte, reist« oft umher. Wir
finden sie in Dijou, in Dortrecht, in Trier, in Nürnberg^, in Metz,
selten in ihrem Lande. Ihre Unterthanen entfremdete sie sich durch
ihr hochfahrendes Wesen und durch unordentliche Verwaltung. Sie gab
weit mehr aus, als sie einnahm; daher machte sie Schulden und ver-
pfändete Güter und Einkünfte ihres Landes. Allerdings waren zum
Teil daran die Kriege schuld, die Philipp von Burgund mit Jacobäa
führte; infolge derselben kam sie nicht in den Genuss ihrer Wittums-
güter; ja Philipp mag Elisabeth absichtlich Hindernisse in den Weg
' L. P. 186970, Nr. 829.
« L. P. 1870/71, Xr. 61.
» ib., Nr. 5.
* L. P. 1869/70, Nr. 858.
» ib., Nr. 860.
• Hauptqiielle über ihn: Chrouicon Comelii Zautfiiet ap. Martine et
Duraüd ampl. coli. V. Vgl. Löher a. a. 0.
' Th. V. Kern, Herzogin Elisabeth v. Lux. imd B. Tucher, im An-
zeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge, 18. Jahrg. p. 91 fgg.
und p. 121 fgg.
Digitized by
Google
z?t:
— 9 —
gelegt haben. So sah sie sich gezwungen, mit demselben im Mars
142,7 ZQ Dortrecht einen Vertrag des Inhalts zu schliesson*:
Sie tritt ihre Wittumsgüter Voorne und Arkel, die sie von ihrem
zweiten Gemahl erhalten, gegen eine jÄhrliche Rente von 3000 hollän-
dischen Schilden an Philipp ab. Die Kostbarkeiten Johanns behäVt sie
sich vor. Sie ist von allen Schulden, die sie bis zu diesem Tage auf-
genommen hat, frei. Dafür erhält Philipp, wenn die Herzogin ohne
Erben stirbt, Luxemburg und Chiny mit allen Pfandrechten; er über-
nimmt sofort die Verwaltung dieser Lander, doch bezieht Elisabeth alle
Einkünfte, besetzt alle Lehen und ernennt alle Beamten; diese müssen
aber dem Herzog schwören.
Bereits zwei Jahre nach dem Tode Johanns hatte sich Elisabeth
zu einem Schritt entschliessen müssen, der sie in fast völlige Abhängig-
keit von einem andern brachte. Sic wurde aber durch diese Erfahrung^
nicht gewitzigt, sondern lebte nach der alten Weise fort und sank tiefer
und tiefer in Schulden. Selbst unsittlichen Wandel warf man ihr vor^
Oft und hart ist sie getadelt worden — allzuhart, erwägt man
gerecht die Verhältnisse, unter denen sie aufgewachsen und gelebt.
Man könnte ihr Schicksal wohl ein tragisches nennen. Vieles hat sie
gemein mit ihrer ungleich berühmteren Zeitgenossin Jacobäa von Baiern,
doch es fehlt ihr das Heroische derselben. Bereits mit sechs Jahren
war sie elternlose Waise'. Ihre erste Elie, mit Anton von Brabant,
war kurz und unglücklich — man sprach sogar einmal davon, dass sie
Gift erhallen*. Die Ehe mit Johann war glücklicher aber ebenso kurz.
Nur in der ersten hatte sie ein Kind, doch es starb früh ^. Das war
' L. P. 1870/71, Nr. 14^. Van Mieris IV, p. 878.
* Ladisl. Suntheim in Oefele, Scriptores renim Boicarum II, p. 574:
und sie was ain Paelerin, ut vertat das ihr unnützlich. Die Chroniken der
dentschen Städte, Nürnberg IV, p. 44: Kayser Karll der vierdt het drey^
8uenn . . . Johan der drit sunn hat ein tochter, die wurdt cim grafen von
HoUandt vermehelt. ... Do kam sie hieher gen Nürnberg zu keyser Sig~
jiiundt und lag zu herberg bey dem Bertholdt Tucher und hildt köstlichen
hoff, das sie mitsampt Bertholdt Tucher verzeret was sie betten ; und Tucher
stundt in grossen sorgen umb sein guth. sie was in grosser armuth und
ging umb wie ein maydt.
' Köhler, Elisabeth, Herzogin v. Görlitz u. Lux. Neues Lausitz.
Magazin XXXV, p. 274.
* Dynter III, p. 296.
« Wilhelm, geb. 2. Juni 1410. f 10. JuU dess. Js. L. P. 1869/70^
Nr. 558. 561.
Digitized by
Google
— 10 — •
vielleicht ihr gröbstes Unglück; denn jetzt hatte sie niemanden, der
ihrem Herzen nahe stand, dei: zweifellos ihre Länder und Güter und
Ansprüche erbte; jetzt war es ihr gleiehgiltig, wer ihre Erbschaft an-
trat und wieviel bei ihrem Tode übrig war; haltlos irrte sie durcb's
LebeD. Nach der Eroberung Luxemburgs, als sie ganz in Philipps
Gewalt war, konnte sie kein glänzendes Dasein mehr führen. Man
hört nichts mehr von ihr bis zu ihrem Ende. In Trier starb sie und
wurde sie bestattet \
Philipp suchte möglichst vieler Personen Ansprüche, mochten sie
auch noch so fraglich sein, auf sich zu vereinigen. Wenige Monate
nach Abschluss des Vertrags von Dortrecht Hess er sich zum Erben
aller Rechte einsetzen, die Herzog Philipp von Brabant auf Luxemburg
hatte ^, ingleichen 1435 von Jacobäa^ — ganz abgesehen davon, dass
er auch alle Länder, die sich wirklich im Besitz dieser beiden befanden,
bekam. Am 13. November 1431 schloss er ein Bündnis mit Herzog
Adolf von Jülich und Berg, dass dieser ihm zur Erlangung von Luxem-
burg und der Vogtei des Elsass, sowie Brabants und Limburgs behilf-
lich sei*. Seine Bestrebungen waren jedenfalls sehr auflfälllg, während
er gleichzeitig die Erfüllung der gegen Elisabeth übernommenen Yer-
pflichtungen wie es scheint wenig gewissenhaft nahm. Da wurde die
Herzogin bedenklich, und die Luxemburger fürchteten für ihre Selb-
ständigkeit. Deshalb einigten sich die Stände in der Pfiugstwoche 1433
mit ihrer Fürstin, fest zusammen zu halten gegenüber den Absichten
Philipps oder anderer Prätendenten, niemanden in Städte und Burgen
des I^andes zu lassen, dem König und der Fürstin treu zu bleiben. Elisa-
beth versprach dagegen ohne Zustimmung der Stände keinen Vertrag mit
dem Herzog von Burgund oder einem andern Fürsten zu schliessen ^.
Die Einigung wurde nicht lange gehalten. Sehr viele der Herren,
welche sie mitbeschworen hatten, sehen wir bald auf Philipps Seite,
und die Herzogin setzte — ob freiwillig oder gezwungen, ist kaum zu
entscheiden — den Grafen von Virnenburg^, einen durch und durch
* Autiquitatum et annalium Trev. libri XXV, auct. Brower u. Masen
n, 281. — Barsch, Der Grabstein der Elisabeth v. Görl.
« 3. Sept. 1427. L. P. 1870 71, Nr. 167.
» 28. Juni 1435. ib. Nr. 359.
* ib., Nr. 281.
» D. St-A., loc. 4357, H A, Bl. 8 und loc. 9648 zweimal.
* Vgl. über das Geschlecht der Grafen v. V. Leo, Die Territorien des
deutscheu Reiches im Mittelalter, p. 832 fgg.
Digitized by
Google
— 11 —
borgandisch gesioDten Mann, lam Statthalter ihres Landes ein. Das
war am so bedenklicher, als um dieselbe Zeit Siegmand dem Herzog
von Bargand offen den Krieg erklärte ^ Der Kaiser war denn auch
entschlossen, den philippischen Vorposten in seinem Stammlande nicht
zvL dulden nnd wQnschte dasselbe lieber nnter eigne Verwaltung zu
nehmen. Er entsandte seinen Rat Härtung von Klüx, mit Elisabeth
tkber eine Abfindungssumme zu unterhandeln' — die vollen 120000
Golden wollte er nicht geben, da ja das Pfandobject bei weitem nicht
mehr so viel wert war als früher: besonders wegen Weiterverpfilndung
der Landvogtei des Elsass, aber auch noch vieler anderer Entfremdungen
und Belastungen und Minderungen der Einkünfte Luxemburgs — wozu
freilich Siegmund und Wenzel ebenfalls beigetragen hatten.
Wie die Vorschläge Hartungs von Klüx von der Herzogin auf-
genommen wurden, ist unbekannt. Die Lösung fand nicht statt. Eines
nur hatte der Kaiser erreicht: es war ihm gelungen, die Burg von
Luxemburg, welche Elisabeth verlassen hatte, durch seine Anhänger,
die Herren von Rodemacher und von Arburg, zu b^etzen^. Diese
beiden waren im Bunde mit der Hauptstadt die festesten Stützen der
deutschen Sache. So lange die Hauptstadt stand, war das Land nicht
verloren.
Aber traurig sah es darin aus. Die Banden der Ecorcheurs oder
Schinder brandschatzten die Bewohner*; zahllose Fehden vergrösserten
die Verwüstung. Die Herzogin selbst wurde von einzelnen Adligen
bekriegt^, weil sie die Manngelder nicht zahlte oder auch blos, weil
man ihr nicht gehorchen wollte. Luxemburg war zur Räuberhöhle
geworden ^
Der Kaiser vermochte keinen Wandel zu schaffen, und so reifte
auch diese Provinz der Fremdherrschaft entgegen. Siegmund starb,
ohne die Franzosen auch nur aus einer ihrer Stellungen an der deutschen
* Löher, Kar. Sigm., p. 363.
« L. P. 1870/71, Nr. 377.
» Befehl zur Besetzung der Burg 1. August 1436. D. St-A., loc. 4357,
II A, Bl. 11.
* Vgl. A. Tuetey, Les ecorcheurs sous Charles VII.
* Fehde zwischen Elisabeth und Joh. v. Rodemacher, 1437. L. P.
1870/71, Nr. 388. Siegmund hatte die beiden vergeblich zu versöhnen ver-
sucht. Fehde mit Joh. v. Sclileiden wegen des Manngeldes, ib. Nr. 221.
* ib., Nr. 389: Chronique de Tabbaye de Floreffe in Monuments pour
servir k Thist. des provinces de Hainaut, de Namur et de Luxembourg, VIII,
p. 140 u. 158.
Digitized by
Google
— 12 —
Grenze geworfen zu haben. Mit ihm eilosch der männliche Stamm des
noch vor einem Vierteljahrhundert so blühenden Lützelburgischen Hauses.
Es blieben nur zwei Frauen übrig: Elisabeth, Siegmunds Tochter, ver-
mählt mit Albrecht von Ostreich, dem späteren deutschen König, und
Elisabeth, die Tochter Johanns von Görlitz.
2. Regierung König Albrechts II. Albrecht erbte von seinem
Schwiegervater die weiten Besitzungen der Lützelburger: Ungarn und
Böhmen samt dem Herzogtum Görlitz. Er wollte nun auch Luxemburgs
in seine Hand bringen und nahm daher die Bemühungen Siegmunds
nach dieser Richtung wieder auf.
Man rühmt König Albrecht IL nach, dass er einer der thatkräf-
tigsten Habsburger auf dem deutschen Throne gewesen. Er war auch
der Mann, in Luxemburg Wandlung zu schaffen. Edmund Dynter sagt
von ihm ^ : er war klug, tüchtig und reich — letzteres aber war gerade^
für Regelung der Luxemburger Frage von schwerwiegendster Bedeutung,
Geld die Vorbedingung der Lösung. Bereits am 19. April 1438, alsa
bald nach seiner Wahl, schrieb der König an Schöffen, Rat und Ge-
meine der Stadt Luxemburg, sie sollten das Schloss, welches ihnen bisher
anvertraut gewesen, an Stefan Miessendorf übergeben*. Dem Befehle
wurde pünktlich Folge geleistet '. Darauf forderte Albrecht die Herzogin
Elisabeth auf, sich am Georgstage 1439 in Nürnberg einzufinden oder
Bevollmächtigte zu senden, damit man sfch wegen Luxemburgs ausein-
andersetze*. Indessen liess er die Bürger der Hauptstadt schon jetzt
ermahnen, sich an ihn als ihren rechten Erbherrn zu halten. Seine
Vertreter, Stefan Miessendorf und Hildebraud von Ruckhofen, sollten
das Gericht bestellen, Probst, Richter und Schöffen einsetzen, Treue
und Gehorsam schwören lassen^.
(Der Tag von Nürnberg.) Alle bestehenden Unklarheiten und
Unzuträglichkeiten sollte der Tag von Nürnberg^ beseitigen. Am 28.
und 29. April 1439 fanden die Verhandlungen statt. Der Bevollmäch-
tigte des Königs war Stefan von Miessendorf; von selten der Herzogin
» Chronik lU, p. 524.
« D. St-A., loc. 4355, Bl. 1.
» Schreiben Albrechts vom 16. Juli 1438. D. St-A., loc. 4355, Bl. 1.
* L. P. 1872, Nr. 19.
5 D. St-A., loc. 4357, II A, Bl. 12b.
• ib., Bl. 9. Dieses Aktenstück ist ein ausfuhrlicher Bericht von
königL Seite über den Tag von Nürnberg, über den wir sonst nur spärliche
Andeutungen besitzen.
Digitized by
Google
ri;
— 13 —
waren der Graf Ruprecht von Virnenburg und Erhard von Gymnich
erschienen — beide Philipp ergeben, also wohl von vornherein ent-
schlossen, es zu keinem Ausgleich kommen zu lassen! Sie waren nicht
mit weitgehenden Vollmachien versehen — vnser frauwen frunde hatten
wnen siechten pappirs gewalts brieife mit eynem uffgedruckten Siegel
der nicht mer inhilt den „volmechtig". Die Gesandten Albrechts ver-
langten nun den rechten Hauptpfandbrief zu sehen. Doch Elisabeths
Abgeordneten erklärten, dass von dem Original in dem Einladungs-
. schreiben nichts gesagt sei, auch sei es gefährlich, solche Dokumente
bis nach Nürnberg zu bringen, und zeigten nur eine Abschrift vor.
Miessendorf forderte Rechenschaft über die Verwaltung der Her-
zogin, über den Zustand und die Einkünfte des Landes; nach dessen
gegenwärtigem Werte sollte die Ablösungssumme bemessen werden. Aber
der Graf von Virnenburg und der Herr von Gymnich wollten von einer
Rechenschaftsablegung nichts wissen.
Der erste Versuch eines gütlichen Abkommens war gescheitert —
vnd noch vil reden vnd widei reden wurden sie der Sachen nicht eyns.
Damit wurden vor allem die Hoffnungen der luxemburgischen Städte
auf Friede und Gesetzmässigkeit in unbestimmte Ferne gerückt. Deshalb
unternahmen es die anwesenden Sendboten dieser Städte und einige
Ratsherren von Nürnberg nochmals zwischen den Parteien zu vermitteln.
Da wurde gesagt, die Herzogin bekomme von dem Grafen von
Virnenhurg jährlich 4000 Gulden und gestatte dafür diesem mit den
Einkünften des Landes zu schalten. Es sei schicklicher, dass sie die
gleiche Summe von dem Könige nehme als von einem Fremden.
Erhard von Gymnich gestand zwar, jene Behauptung selbst von
der Herzogin gehört zu haben, dennoch leugnete er die Richtigkeit und
sagte, das Land habe gar nicht so viel „lediger Renten."
Die folgerichtige Antwort war: Um so eher kann Elisabeth die
4000 Gulden Renten von dem Könige nehmen. Wolle sie sich aber
nicht darauf einlassen, so könne sie auch statt je 1000 Gulden Rente
10 000 Gulden Kapital bekommen.
Die Gesandten der Herzogin nahmen keinen der Vorschläge an;
sie seien dazu nicht befugt. Sie schlugen dagegen vor, dass in einer
Stadt in der Nähe von Luxemburg nochmals verhandelt würde und
dass dorthin auch die Lösungssumme sowie die Vertragsurkunde gebracht
würden. Könne man sich auch da nicht einigen, so sollten etwa der
Bischof von Lüttich, der Herzog von Jülich, die Grafen von Veldentz,
von Blankenheim, von Nassau und Jacob von Sierck darüber entscheiden.
Digitized by
Google
— 14 —
Dieses letztere Ansinnen wiesen die Räte Albrechts als des Königs
unwürdig zurück.
Am folgenden Tage erneuerten sie ihre Forderung auf Rechnungs-
ablegung. Virnenburg und Gymnich erwiderten: wenn man glaube, dass
die Herzogin unbefugter Weise Veräusserungen vorgenommen habe, so
solle man das schriftlich auseinandersetzen.
Auch darauf gingen Albrechts Gesandten nicht ein, weil der
König die Verhältnisse des Landes noch nicht genügend wissen könne
und weil es sich überhaupt gebühre, dass dem neuen Herrscher zuerst.
Rechenschaft abgelegt werde. Schliesslich boten sie noch den Schieds>
Spruch des Ck)ncils als der höchsten Macht der Erde an. Am nächsten
Bartholomäustage sollten beide Parteien ihre Rechte samt den nötigen
urkundlichen Unterlagen vor demselben darlegen. Der König werde
dem Urteil gemäss die Herzogin entschädigen.
Elisabeths Vertreter beantworteten alle Vorschläge mit der For-
derung, dass der König 120 000 Guldsn zahle, wie es in dem Pfand-
briefe stehe.
Da eine Verständigung nicht zu hoffen war, so trennten sich die
Parteien und ritten heim.
(Jacob von Sierck und Philipp von JBurgund.) Es ist unbekannt,
wie Elisabeth selbst sich zu diesen Ausgleichsversuchen gestellt hat, ob
sie mit der Haltung ihrer Gesandten durchaus übereingestimmt. Fraglich
ist es sogar, ob diese ihr einen ganz wahrheitsgetreuen Bericht über
den Tag von Nürnberg abgestattet haben. Sie spricht von „unglück-
lichen Zwischenfällen,^ die den Vergleich mit dem König verhindert hätten^,
und giebt einige Monate später dem Erzbischof Jacob von Trier weit-
gehende Vollmachten zu neuen Unterhandlungen^.
Jacob von Sierck ^ der in jener Zeit eine so bedeutsame Rolle
spielt, ist auch für die hier zu behandelnden Begebenheiten eine der
wichtigsten Persönlichkeiten. Er war ein Meister der diplomatischen
Intrigue und vielleicht noch grösser in Geldgeschäften. Das Vertrauen
der entgegengesetztesten Parteien wusste er zu gewinnen und war daher
zum Mittler vorzüglich geeignet. Vaterlandsgefühl war bei ihm schwach
ausgeprägt, auch die Kirche lag ihm nicht allzusehr am Herzen; mit
seinen Unterthanen lebte er in gespanntem Verhältnis, aber stark war
1 L. P. 1872, Nr. 51.
' ib., Nr. 55.
» Vgl. über ihn Gesta Trev. (ed. Wyttenbach) II, p. 326. Leonardy,
Gesch. des Trier. Landes, p. 563 fgg.
Digitized by
Google
— 15 —
sein Familiensinn. Das Interesse seines Geschlechts hat er stets wahr-
genommen. In seiner Diöcese hat er wieder geordnete Zustände ein-
geführt und für den Frieden hat er stets gewirkt, soweit sein Vorteil
dies gebol oder erlaubte.
Dieser Manu und seine Familie standen mit Elisabeth seit längerer
Zeit in Beziehung — d. h. die Herren von Sierck waren die Banquiers,
die gegen gute Zinsen immer Geld vorstreckten. Summen von drei-
tausend Gulden^ wechselten mit solchen von siebzig* in bunter Reihen-
folge ab. Dafür verpfändete die Herzogin Einkünfte, Güter und Burgen,
vergab Freiheiten und Rechte und geriet mehr und mehr in Abhängigkeit
von ihren Gläubigern. Als am 22. Juli 1439 Jacob und Elisabeth
einmal abrechneten, ergab sich, dass die Schulden der letzteren sich
auf 34 000 Gulden beliefen^
Elisabeth ernannte den Erzbischof jetzt auch zu ihrem Bevoll-
mächtigten gegenüber Philipp von Burgund*, mit welchem sie seit
längerer Zeit im Streite lag^, weil er ihr seit Jahren die im Vertrag
zu Dortrecht ausbedungene Rente nicht zahlte und verschiedene, Luxem-
burg betreffende Urkunden nicht herausgab. Ausserdem beschwerte sich
Elisabeth, dass Frank von Borsselen — bekannt als der letzte Gemahl
Jacobäas — ihre Juwelen zurück behielt, die sie aus der Erbschaft
Johanns von Baiem noch in Anspruch nahm. Philipp sollte auf jenen
als seinen Unterthanen wirken, das Eigentum Elisabeths heraus zu geben.
Sieben Jahr, klagt sie, sei sie im Genüsse ihrer Wittumsgüter gewesen^
aber seit acht Jahren würden sie ihr vorenthalten.
> L. P. 1870 71, Nr. 152
^ L. P. 1872, Nr. 25.
» ib., Nr. 46,47,49,50. — Diese 34 000 Gulden sollten dem Erzbischof
aus den Einkünften der Landvogtei des Elsass und einiger Schlösser und
Güter gezahlt werden. Am 23. Juli wurden ihm noch jene 22000 rhein. und
10000 ung. fl., welche Siegmund auf Luxemburg verschrieben hatte, übertragen.
Jacob vergab sie wieder an seinen Bruder Philipp. Wahrscheinlich wurde
durch die Verschreibung des zweiten Tages die des ersten aufgehoben. Am
10. Sept. wird die Cession der 22000 rhein. und 10000 ung. fl. wiederholt.
L. P. 1872, Nr. 62.
* ib., Nr. 27, 48.
* ib., Nr. 16. Das Schriftstück ist undatiert, aber von Würth-Paquet
ganz richtig ungefähr in das Jahr 1438 angesetzt worden. Ich füge zu seinen
Gründen noch hinzu, dass von einem Imperator pie memorie gesprochen wird.
. Damit kann nur Siegmund gemeint sein — also muss das Aktenstück nach
dem 9. Dec. 1437 verfasst sein.
Digitized by
Google
— 16 —
Die Grande, welche Philipp zur Rechtfertigung seines Vertrags-
bruchs anfahrte, werfen ein grelles Licht auf den Charakter des grossen
Herzogs. Er behauptete : Johann von Baiern habe damals, als er seiner
Oemahlin die Wittumsgater in Holland und Seeland verschrieben, gar
kein Recht auf diese Besitzungen gehabt — und doch hatte Philipp den
Herzog Johann JacobOa gegenaber stets als den rechtmässigen Herrn
jener Lander behandelt und hatte im Vertrage von Dortrecht die Ver-
«chreibung gut geheissen ! Geradezu schamlos aber ist der zweite
£inwand : Er, Philipp, sei selbst zu dieser Bestätigung nicht berechtigt
gewesen, weil er damals noch nicht wahrer Herr ebenderselben Länder
gewesen sei.
Philipp der Guie von Burgund war unstreitig ein kluger Staats-
mann, ein tüchtiger Herrscher und in diesen Beziehungen wohl air
«einen Zeitgenossen voran. Während seiner achtundvierzigj&hrigen Re-
gierung hat er es verstanden, sein Reich beständig zu vergrössern und
— was weit höher anzuschlagen ist — die neuen Gebiete fest mit
den alten zu verbinden trotz der Verschiedenheit der Bevölkerungen in
Sprache, Abstammung und Sitten. Selbst im fernen Byzanz begehrte
man die Hilfe „des grossen Herzogs des Abendlandes" ^. Er sorgte für
Wohlfahrt und Sicherheit seiner Unterthanen — dafür konnte er von
ihnen Abgaben fordern, wie sie sonst in jener Zeit unerhört waren.
Die Stände wusste er niederzuhalten, wenn er sie auch nicht beseitigen
konnte, und er übte schon eine ähnliche absolute Gewalt wie nach ihm
zunächst die Könige Frankreichs. Mit ritterlicher Sitte, ritterlicher
Tapferkeit und ritterlichem Prunk glänzte er gern; er war ein Rächer
des verletzten Rechts, ein Schützer der Schwachen, ein treuer Sohn der
Kirche, dazu von gewinnendem Benehmen. Den Kern seines Charakters
aber bildete ein harter Egoismus.
Um die sehr lauten und energischen Mahnungen Elisabeths dies-
mal zu beschwichtigen, liess er ihr am 15. Juni 1438 in Douai neue
Zusagen machen ^. Sie sollte voll befriedigt werden und zunächst
sechstausend Gulden bis zum Johannistage des folgenden Jahres er-
halten. Im Februar wollte man zu Brüssel die Sache endgiltig r^eln
auf Grund aller dazu gehörigen Dokumente.
Ob Elisabeth diesen Abmachungen ihre Zustimmung versagt hat
^er ob Philipp seine Versprechungen abermals nicht gehalten hat,
* Olivier de la Marche, I, cap. 10.
* L. P. 1872, Nr. 17.
Digitized
dby Google
^ i1 ^
wissen wir wiederum nicht; nur so viel ist klar, dass die Differenzen
nicht beseitigt worden, bis andere RQcksichten Herzog wie Herzogin
zwangen, sich za einigen.
Erzbischof Jacob bemühte sich wenig in seiner Eigenschaft als
Bevollmächtigter. Er hatte zunächst vollauf damit za thun, seiner
Familie die gr5sstmöglichen Vorteile zu sichern ^ Die Herzogin brauchte
immer von neuem Geld und konnte die Freundschaft der Herren von
Sierck nicht entbehren'. Wahrscheinlich ging Jacob darauf aus, das
ganze Herzogtum in seine Hand zu bringen ^ Es haben Unterhandlangen
stattgefunden, wonach Elisabeth gegen eine Rente von 4000 Gulden ihr
Land dem Erzbischof abtreten sollte^. Jedoch die Sache kam damals
noch nicht zur Ausführung.
Der Tod König Albrechts, welcher am 27. October 1439 ein-
trat, gab den Anstoss zu neuen Verwicklungen.
3. Herzog Wilhelm von Sachsen Pfandinhaber von
Luxemburg. (Königin Elisabeth gieht Ltixemhurg an Wilhelm von
SacJtsen,) Das frühzeitige Hinscheiden Albrechls II. war ein schwerer
Schlag für das deutsche Reich, weil sein Nachfolger Friedrich II [.
wurde, für Ungarn und Böhmen, weil der neue König noch nicht ge-
boren war, für Luxemburg, weil jetzt Albrechts Geld zu andern Zwecken
verwandt wurde als zur EntpflBlnduug eines so entlegenen Landes.
Albrecht hinterliess zwei Töchter, Anna und Elisabeth; sein Sohn
Wladislaus wurde erst am 22. Februar 1440 geboren. Die Vormund-
schaft übergab die Mutter Elisabeth vor allem dem König Friedrich HL
Anna wurde schon in einem Alter von acht Jahren mit dem Herzog
Wilhelm von Sachsen verlobt, einem Sohne KurfürgJ. Friedrichs des
Streitbaren und Bruder Friedrichs IL Auch Wilhelm stand noch in
dem sehr jugendlichen Alter von vierzehn Jahren; daher konnte er bei
den Ereignissen der nächsten Zeit nur erst sehr wenig persönlich mit-
wirken. Er gehörte aber dem seit Erlangung der Knrwürde mächtig
aufblähenden Hause Wettin an. Königin Elisabeth hegte grosses Ver-
trauen zu diesem und übergab ihm deshalb den bedrohtesten Besitz
ihres Erbes, das Herzogtum Luxemburg ^ Am 23. December 1439 machte
' L. P. 1872, Nr. 52. 53 und p. 28, Nr. 3 u. p. 29, Nr. 4.
« ib., Nr. 59 u. p. 28, Nr. 2.
' Fl\r seine Dienste als Bevollmächtigter Elisabeths sollte er eben-
falls 3000 fl. erhalten. Ib., Nr. 55.
* ib., Nr. 57.
* ib., p. 29, Nr. 5.
Wettd. Zeltschr. Ergheft 5. 1889. 2
Digitized by
Google
— 18 -
sie bekannt, dass sie dem Verlobten ihrer Tochter Anna, Herzog
Wilhelm, das Land zu erblichem Eigentum abtrete, damit er es von
Elisabeth von Görlitz löse and selbst die Herrschaft führe. Die Be-
wohner Luxemburgs und Chinys werden aufgefordert, Wilhelm und
Anna zu huldigen. Für den Fall jedoch, dass sie noch einen Sohn
gebäre, behält die Königin für diesen das Rückkaufsrecht vor.
Es war kein beneidenswertes Geschenk, das Wilhelm damit erhielt.
Ein an sich nicht allzu reiches Land, aufs tiefste verschuldet, mnsste
erst von seiner Pfandinbaberin gelöst und dann gegen einen wider-
spenstigen und mächtigen Adel und einen noch mächtigeren Nachbar
verteidigt werden. Auf einen Gewinn aus diesem Lande war auf lange
Zeit hinaus nicht zu rechnen, wohl aber musste man zu schweren Opfern
bereit sein^
Leider besassen die sächsischen Fürsten Geld nicht in ausreichender
Menge. Infolgedessen war auch die Trnppenmacht , die man nach
Luxemburg entsandte, gering, und selbst diese konnte nicht immer
regelmässig besoldet werden. Dennoch waren die Aussichten für Wilhelm
anfangs durchaus günstig. Aus allem, was wir Ober die Stimmung der
Luxemburger Bevölkerung aus jener Zeit wissen, erhellt soviel ganz
deutlich, dass man der bisherigen Wirtschaft gründlichst überdrüssig
war und dass eine ziemlich starke Partei lieber die Herrschaft eines
deutschen als eines französischen Fürsten wünschte; sie setzte sich in
der Hauptsache aus dem deutschen Teil des Volkes zusammen, doch
scheinen bei dem grössten Teil des Adels die Sonderinteressen die Partei-
slellung bestimmt zu haben ^.
(Vertrag zwischen Elisabeth von Görlitz und Herzog Wilhelm,)
Bald nach der Übertragung Luxemburgs an Wilhelm von Sachsen sehen
^ Eine Zusammenstellung, wahrscheinlich von der Hand sächsischer
Räte, zählt die Einnahmen aus den luxemburgischen Städten und Schlössern
auf. Die Summe der einzelnen Posteu ergiebt 6500 fl. (I). St-A, loc. 4357,
II A, Bl. 35). Dem gegenüber steht eine schier endlose Reihe von Ver-
pfändungen der stattlichsten Einkünfte. Die Verpfändungen setzen sich zu-
sammen aus solchen, die seit dem Tode Hz. Wenzels I. durch Wenzel II.
und Siegmund vorgenommen oder doch von ihnen genehmigt worden waren
(D. St-A, loc. 4357, II A, Bl. 36), und solchen, die Elisabeth von Görlitzsich
eigenmächtig erlaubt hatte (D. St-A., loc. 4357, II A, Bl. 38). Vaa» Werveke,
Definitive Erwerbung des Luxemburger Landes durch Philipp, Herzog von
Burgund, während der Jahre 1458—62, in „Luxemburger liand" 1886, p. 85
giebt die Einkünfte im J. 1464 auf 291 livres 18 sols an.
' Vgl. van Werveke a. a. 0., p. 20.
Digitized by
Google
-^ 19 —
wir denselben in enger Verbindung mit Jacob von Trier. Von welcher
Seite hierzu der erste Schritt gethan worden, ist nicht zu sagen. Bei
der Königswahl zu Frankfurt, in den ersten Febrnartagen des Jahres
1440, trafen sich die Fürsten und konnten sich im persönlichen Verkehr
leicht einigen. Am 4. Februar schloss man ein Bündnis auf Lebenszeit
zu Nutzen des Trierer und des Luxemburger Landes ^ Man versprach
sich gegenseitig kräftigst zu schützen. Der Erzbischof erbot sich, die
Herzogin Elisabeth zu bestimmen, dass sie in eine Ablösung Luxem-
burgs durch Wilhelm willige und belehnte ihn mit denjenigen Herr-
schaften und Gütern, welche die früheren Herzöge von Luxemburg und
gegenwärtig noch Elisabeth von Trier als Lehen empfangen hatten^.
Dafür erhielt Jacob die freie geistliche Jurisdiktion in dem Herzogtum;
die Klöster und Geistlichen sollten ihre Einkünfte ohne Zoll und Ab-
gaben daraus entnehmen könnend Ausserdem Hess er sich jene 22000
rheinischen und 10000 ungarischen Gulden, welche er indes auf zusam-
men 23000 rheinische Gulden ermässigte, durch den Herzog sichern*.
Am folgenden Tage wurden die Abmachungen des vorhergehenden
noch einmal bekräftigt ^, und des weiteren wurde vereinbart, sobald eine
Einigung zwischen Wilhelm und Elisabeth zu Stande gekommen und
ersterer ganz oder zum grösseren Teile im Besitz von Luxemburg sei,
solle er dem Erzbischof oder dessen Nachfolgern sowie seinem Vater
Arnold alle gegebenen Versprechen erneuern. Desgleichen solle der
Herzog von Sachsen beim Könige dahin wirken, Philipp mit keinem
Reichslehen zu belehnen, so lange dieser Elisabeth am Genüsse ihrer
Wittumsgüter in Holland und Seeland hindere. Endlich solle Wilhelm
der Herzogin auch Frank von Borsselen gegenüber zu ihrem Rechte
verhelfen. Wenn dem Erzbischof die Einigung nicht gelingt oder
Elisabeth das Land an irgend jemand anders übergiebt, sollen die
g^ebenen Briefe und Versprechungen gegenseitig zurückgegeben wer-
den und keine Geltung haben.
Elisabeth fahr unterdessen fort das Land zu verwalten. Die
» L. P. 1873, Nr. 10.
2 ib., Nr. 12. Diese Lehen waren: 1. Die Markgrafschaft Arlon,
2. das Marschalkamt von Trier, 3. 72 Mutterkirchen, 4. die Hälfte der
Feste Freudenberg mit den zugehörigen Einkünften, ö. die Vogtei des
Klosters St. Maximin, 6. die Stadt Bitburg.
» ib., Nr. 10.
* ib., Nr. 11. D. St-A. Copialband I, fol. 127.
» L. P. 1873, Nr. 15. D. St-A. loc. 9648.
2*
Digitized by
Google
-. äö -^
iSrneuerung der Privilegien der Freien Herren von Bastnach^, die sie
kurze Zeit nach der geschilderten Einigang vornahm, ist so gedeutet
worden, als habe sie sich im Lande den Sachsen zum Trotz behaupten
wollen*; doch dürfte der vorliegende Akt zur B^ründung dieser An-
nahme kaum genügen; er zeigt nur, dass sich die Herzogin auf alle
Fälle einen Rückhalt im eignen Lande zu sichern bestrebt war — ^ne
Massregel, welche die Klugheit gebot. Dass sich Elisabeth hn Gegenteil
einem Vergleich mit Wilhelm durchaus geneigt zeigte, beweisst der
Umstand, dass sie sich selbst zum Erzbischof von Trier begab, welcher
um das Zustandekommen eines Vertrags bemüht war. Unter ihrer
Mitwirkung sowie der des sächsischen Ritters Eberhard von Schauen-
bürg wurde folgende Form am 22. März 1440 festgesetzt':
1. Herzog Wilhelm zahlt der Herzogin Elisabeth, sobald sie ihm das
Herzogtum Luxemburg und die Grafschaft Cfainy übergeben und die Bewohner
des Eides, den sie ihr geschworen, entbunden hat, 2000 rhein. Gulden. 2. Des-
gleichen zahlt er am 8. September zu Mainz, Boppard oder Koblenz 20000
Gulden. 3. Er zahlt der Herzogin an jedem Martinstage 4000 Gulden jähr-
licher Rente. 4. Je 2000 Gulden Leibrente können für 20000 Gulden Ki^ital
abgelöst werden. 5. Wilhelm übernimmt alle Schulden, die seit alters her
auf Luxemburg und Chiny lasten, auch die von Elisabeth herrührenden, soweit
sie von König Wenzel und Siegmund gebilligt worden, und die übrigen bis
zu einer Höhe von 6000 Gulden — was darüber ist, hat die Herzogin selbst zu
tragen. 6. Sollten der Graf von Virnenburg und sein Sohn oder andere Personen
ungerechtfertigte Forderungen an Elisabeth erheben und sie deshalb bedrangen,
so verpflichtet sich Wilhelm zu ihrer Verteidigung. 7. Bürge ist der Erz-
bischof. Zu seiner Schadloshaltung sollen ihm eine Reihe von Ortschaften
auf so lange verschrieben werden, bis ihm alle durch seine Bürgschaft ver-
ursachten Kosten zurückgezahlt sind^ Dass dies gehalten werde, sollen ihm
Herzog Friedrich von Sachsen, Siegmund von Würzburg und der Landgraf
von Hessen verbürgen. 8. Wilhelm verwendet sich beim König, dass er den
Herzog von Burgund mit keinem Reichslehen belehnt, so lange derselbe Eli-
sabeth am Genüsse ihrer Wittumsgüter hindert und Frank von Borsselen ihre
Juwelen nicht herausgiebt. 9. Würde der Herzog von Burgund auf Grund
früherer Abmachungen mit Elisabeth Ansprüche erheben, so sollen beide ihre
Sache vor dem römischen Könige oder den Kurfürsten darlegen. Sollte sich
finden, dass Philipps Forderungen berechtigt sind, so ist die Herzogin ge-
halten, dieselben zu befriedigen, sofern auch der Herzog seinen Verpflichtungen
> L. P. 1873, Nr. 18.
' Bertbolet, Hist. de Luxembourg, VII, p. 377 bemerkt, dass Elisa-
beth es sehr nötig hatte, sich vorzusehen, da die Stimmung ihrer Untertbanea
ihr ebenso abhold als dem Herzog Wilhelm gewogen war.
3 D. St-A., loc. 4356, I, Bl. 5.
* L. P. 1873, Nr. 157, 158. D. St-A„ loc. 9648.
Digitized by
Google
— 21 —
nachkommt. Sind diesem aber oder seinen Vorfahren von den Königen von
Böhmen oder Herzögen von Luxemburg Zusagen gemacht worden, so soll
Elisabeth damit nichts zu thun haben. 10. Nach Erfüllung der genannten
Bestimmungen übergiebt sie ihr Land an Wilhelm und seine Gemahlin, ent-
bindet ihre Unterthanen ihres Eides und fordert sie zu Treue und Gehorsam
gegen die neue Herrschaft auf. II. Da das Kapitel des Erzbischofs jetzt
nicht versammelt ist und er ohne das nichts für das Stift Bindendes festsetzen
kann, so behält er sich eine Frist von fünf Wochen vor, um alles in Ordnung
zu bringen. Gleichviel Ausstand erhält Wilhelm, sich über die Annahme
oder Ablehnung dieses Vergleichs zu entscheidend
Es ist nicht schwer zu verstehen, warum Elisabeth zu einem
solchen Vertrag geneigt war. Sie war gealtert — allerdings mehr
durch ein bewegtes Leben als die Anzahl der Jahre. Die Zügel der
Regierang hatte sie nie zu führen gewusst ; jetzt hielt sie sie nar noch
zum Schein; in Wirklichkeit gehorchte sie selbst dem Grafen von Vir-
nenbarg. Und das empfand sie bitter genng. Um so lieber masste
sie eine Möglichkeit begrüssen, sich dieser unwürdigen Lage entziehen
zu können und in friedlicher ZurQckgezogenheit ihren Lebensabend zu
verbringen.
Herzog Wilhelm aber schickte kein Geld. Von Frist zu Frist
Hess er Elisabeth vertrösten, bis sie uugeduldig und misstrauisch und
in demselben Grade burgundischen Einflüsterungen zugänglicher wurde.
Schon im Juni drohte sie mit heftigen Worten, die Verhandlungen ab-
zubrechen*. Mit Mühe hielt sie der Erzbischof von diesem Schritte
zurück, indem er ihr versprach, sich selbst ihres Landes mit anzunehmen
und sie zu sichern. Dadurch liess sie sich bewegen, dem Herzog noch
sechs Wochen, vom Johannisfeste 1440 an gerechnet, zur Erfüllung der
eingegangenen Verbindlichkeiten zu gewähren.
Am besten wäre es gewesen, wenn einer der sächsischen Fürsten
selbst mit den nötigen Geldmitteln und Truppen nach Luxemburg ge-
kommen wäre. Doch es langten nur tröstliche Briefe von ihnen und
Eberhard von Schauenburg an. Der Erzbischof wurde gebeten, weiter
an einer Verständigung mit Elisabeth zu arbeiten. Diese wallfahrtete
unterdessen nach dem „heiligen Blute" ^ und zu „Unser Frau" nach
Aachen, und hier wurde sie von etlichen Burgundiern aufgesucht, die
in heimlichen Gesprächen mit ihr beobachtet wurden.
^ Die Ratifikationsurkunde Wilhelms ist undatiert, D. St-A., loc. 4356,
I, Bl. 9.
* Memoriale für Eberh. v. Schauenburg (von Erzb. Jacob ?), D. St-A.,
loc. 9648.
' nach Wilsnack in der Altmark?
Digitized by
Google
— 22 —
Ging Elisabeth auch damals noch nicht auf die Vorschläge Philipps
ein, so trat sie doch von da fester auf in dem Bewusstsein, an ihm
nötigenfalls einen Rückhalt zu haben. Infolgedessen wurde sie gegen
die Verhandlungen mit Herzog Wilhelm gleichgiltiger und gab gelegentlich
sogar zu verstehen, sie glaube nicht, dass „aus diesen Sachen viel her-
auskomme ** Dennoch erklärte sie, immer noch bereit zu sein den Ver-
trag zu halten, falls ihr sofort eine gewisse Summe baren Geldes
gegeben und die Leibrente auf das Stift von Trier verschrieben würde.
Letzteres schlug ihr der Erzbischof ab^ ersteres wurde ihr auch nicht
zu teil. Kein Wunder, wenn sie unwillig sagte, „man hindere sie an
allen Enden und wolle sie zwischen zwei Stühlen niedersetzen lassen,''
während ihr Land verderbe*. Was nützten ihr die freundlichen Ver-
sicherungen der Königin Elisabeth, alle Abmachungen mit Wilhelm von
Sachsen gutheissen zu wollen ^, während dieselbe die Stände Luxemburgs
aufforderte, diesem und ihrer Tochter Anna zu huldigen!^ Hatte denn
die Herzogin ihre Unterthanen schon von dem alten Eide entbunden?
Wir hören nichts davon. Es war dies zwar eine Vorbedingung für die
Gegenleistungen Wilhelms und der erste Punkt in dem Vertragsinstmment,
aber selbstverständlich wollte Elisabeth erst eine Sicherheit haben, dass
sie die versprochenen Summen auch wirklich erhalten werde, ehe sie
jede Waffe preisgab.
Die Königin erlaubte sich also einen Eingriff in die Rechte ihrer
Base.
Aus einem Briefe Jacobs^ entnehmen wir, dass sie beabsichtigte,
den Ritter Wilhelm vom Stein mit Vollmacht an die Herzogin zu senden,
um mit derselben ein Übereinkommen zu treffen. Vermutlich hat dieser
zwei Briefe, vom 10. August, an Elisabeth und die Stände nach Luxem-
burg gebracht und da zugleich Unterhandlungen geführt — sicher ohne
> Brief Jacobs an Eb. v. Schaueuburg vom 23. Juli 1440, D. St-A.,
loc. 9648. (Vielleicht lässt sich aus dieser Notiz auf Verhandlungen schliessen,
die Jacob im eigenen Interesse mit Elisabeth führte?)
* Brief Jacobs an Schaueuburg, 24. Aug. 1440, D. St-A., loc. 9648.
» 10. Aug. 1440. L. P. 1873, Nr. 41. Ausserdem werden Briefe der
Königin auch in den Briefen Jacobs an Schaueuburg vom 23. Juli u. 24. Aug.
erwähnt.
* U P. 1873, Nr. 42.
* vom 23. Juli 1440. D. St-A., loc. 9648: vnd ist vns gesagit, der graue
von Cili der itzunt vnser egnante frauwen die koniginn gantz regirt, habe
einen sunderlichen weg für das land asu Lutzinburg zu bestellen.
Digitized by
Google
— 23 —
grossen Erfolg; dena es waren doch immer wieder nur Worte, die man
der Herzogin bot.
Gern hätten wir eine bestimmte Nachricht über die Stellung
Eberhards von Schauenburg zu Elisabeth. Er hatte die Burg der
Hauptstadt besetzt ^ was vordem schon Siegmund und Albrecht H. gethan
hatten ; der Herzog von Sachsen trat an ihre Stelle in Ausübung dieses
Rechtes — dazu war nicht nötig, dass er der Herzogin erst die Ab-
lösungssumme zahlte. Mit dem Besitz der Burg wav keineswegs eine
Herrschaft im Lande verbunden, aber leicht konnte von diesem festen
Stützpunkt aus Stimmung für das sächsische Regiment gemacht werden.
Dies scheint denn auch wirklich gethan worden zu sein * und vielleicht
nicht ganz in geziemender Weise, wenigstens nach späteren Klagen
zu schliessen.
War die Besetzung des Schlosses durch Eberhard von Schauen-
burg nichts aufiTälliges, so doch die Ernennung dieses Mannes zum
Statthalter des Landes durch den Erzbischof von Trier und zwar „auf
Befehl der Herzogin Elisabeth" '. Diese Thatsache würde auf eine Ver-
ständigung mit Sachsen schliessen lassen, von der sonst nichts bekannt
ist. Möglicher Weise war dies ein Streich gegen den Grafen von
Yirnenburg und den Herzog von Burgund und ist als Vorläufer der
Übergabe Luxemburgs an den Erzbischof, die zwei Monate später
erfolgte, zu betrachten. Dass Elisabeth mit dem Grafen von Vimen-
bnrg zu dieser Zeit nicht freundschaftlich gestanden hat, verstehen wir
wohl; denn dieser wurde doch seines Einflusses beraubt, sobald die
Herzogin das Land einem Fürsten übergab, der Kraft genug besass,
die Herrschaft selbst zu führen. Diese beiden zu vergleichen war für
Jacob eine schwierige Aufgabe. Er sagt selbst darüber * : „wir haben
mit muhe vnd erbeit aber eyn tedung zwischen vnser muhmen von
Beyern vnd vnserm neven von Fernburg beret, dadurch wir vns vnd
vnser stifft aber swerlichen belestigit.** Die Verhandlungen zogen sich
in die Länge und blieben ohne Erfolg. Vollends gar nichts konnte
Jacob bei Philipp ausrichten*.
' Brief Jacobs an Schauenburg vom 23. Juli 1440, s. o.
* Bertholet Vü, p. 377.
» 22. October 1440, 1). St-A., loc. 9648. Sollte hier ein Versehen eines
Abschreibers vorliegen und es vielleicht statt Herzogin Königin heissen müssen?
* Brief an Schauenburg vom 21. Nov. 1440, D, St-A., loc. 9648.
» L. P. X873, Nr. 70.
Digitized by
Google
— 24 —
(Herzogin Elisabeth tritt Luxemburg an Jacob von Trier ab,)
Der Herzog von Burgund hatte sich gegen Elisabeth vertragsbrflchig
gezeigt, aber auch Wilhelm von Sachsen hatte sich nicht als zuverlässig
erwiesen. Beiden mochte sie nicht mehr trauen. Schaate sie nun nach
einem Manne umher, der sie aus ihrer bedrängten Lage zu retten im-
stande war, der besonders genagende Geldmittel besass, so mnsste ihr
Blick auf dem Erzbischof Jacob haften bleiben, von dessen Leistungs-
fähigkeit gerade in letzterer Beziehung sie ja genugsam Proben erhalten
hatte. Er verstand zudem ein Staatsschiff zu lenken, vor allem aber
war er in unmittelbarster Nähe Luxemburgs und kannte die Verhält-
nisse des Landes seit langem. FQr die Erhaltung Luxemburgs bei
Deutschland war die Zuweisung an Trier vielleicht das Vorteilhafteste.
Jene schon 1439 zwischen Jacob und Elisabeth geführten Unter-
handlungen wurden wahrscheinlich, da Wilhelm das Bedürfnis der Her-
zogin nach Geld nicht sofort befriedigen konnte, bald wieder aufgenommen.
Am 26. December 1440 wurde zu Trier ein Vertrag aufgestellt ^ kraft
dessen das Herzogtum an den Erzbischof übergehen sollte. Als Grund
der Abtretung giebt Elisabeth an, dass sie sowohl als ihre Länder schwer
mit Schulden behiden seien, wodurch vielerlei Wirren und Fehden ent-
standen. Sie sei zu schwach, dem zu steuern. Deshalb habe sie die
Stände versammelt, um mit ihnen zu beraten, wie dem Notstande ab-
zuhelfen sei.
Sich und ihren Erben behält die Herzogin das Recht der Wieder-
lösung vor. Für die Cession zahlt ihr der Erzbischof 110000 Gulden. Die
Bewohner des Landes werden aufgefordert, dem neuen Herrn zu huldigen.
Schliesslich wird noch der „rechten Erben** gedacht und auch ihnen
das Recht gesichert, jederzeit Luxemburg und Chiny gegen Erstattung
aller Auslagen von Jacob oder seinen Nachfolgern zurückzukaufen'.
Von ''den 110000 Gulden wurden 60000 zum Ankauf einer
Rente von 4000 Gulden auf den Zoll von Boppard bestimmt, „eine
beträchtliche Summe** zur Bezahlung rückständiger Besoldung für Beamte
und Diener der Herzogin; nur 8000 Gulden sollten ihr bar gegeben
werden. Von dem Rest hatte Jacob dem Grafen von Virnenburg 12 000
Gulden und die übrigen, sehr erheblichen Schulden Elisabeths zu be-
zahlen. Doch in Anbetracht der bedrängten Lage Luxemburgs, und da
» L. P. 1873, Nr. 73.
» ib., Nr. 5, undatiert, doch sicher hierzu gehörig. Diese Urkunde
outhält die Einzelbestimmungen des Vertrags.
Digitized by
Google
— 26 —
der Erzbischof seine and seines Stiftes Mittel zur Abhilfe in Ansprach
nehmen mosste, erklärt die Herzogin jene 12000 Gulden aus dem, was
ihr Philipp schuldet, Jacob zurttckzuvergfllen.
Vergleichen wir den angefahrten Vertrag mit dem zwischen
Wilhelm und Elisabeth geschlossenen, so finden wir mehrere nicht
unwesentliche Unterschiede: bei diesem wurden 4000 Gulden Rente
gleich 40000 Gulden Kapital gesetzt, bei jenem gleich 60000 —
und die Rente war nicht ablösbar! Nach dem neueren Vertrage sollte
die Herzogin nur 8000 Gulden bar erhalten, nach dem früheren 22000.
Hätten wir noch ein genaues Verzeichnis aller der Schulden, die einer-
seits von Herzog Wilhelm, andrerseits von dem Erzbischof fdr Elisabeth
übernommen werden sollten, so würde der Vergleich in vollständigerer
Weise durchgeführt werden können, als es ohne dem möglich ist. Er-
sichtlich dürfte aber sein, dass sich Jacob weniger freigebig zeigt, wo
er selbst zu zahlen hat, als wo er für andere handelt. Doch nicht
genug damit! Der Erzbischof erpresste noch immer mehr Vorteile für
sich und seine Familie. Gleich am 26. December übertrug er in
Gemeinschaft mit Elisabetli die Herrschaften Frendenberg und Freudenkop
seinem Vater und dessen Erbend Am 21. Januar 1441 musste die
Herzogiu in eine Herabsetzung der Rente auf 3000 Gulden willigen',
und von den Forderungen, die sie an Philipp und Frank von Borsselen
zu erheben hatte, trat sie ihrem Freunde drei Teile ab; von dem letzten
Viertel sollten auch noch jene 12000 Gulden, die sie dem Grafen von
Virnenburg schuldete, beglichen werdend
Bereits am 25. März 1441 gestattete die Königin Elisabeth dem
Erzbischof, Luxemburg für sich und sein Stift von der Herzogin zu
lösen, um es für König Wladislaus oder Herzog Wilhelm zu bewahren,
da letzter«: von seinem Rechte das Land zu erwerben bisher keinen
Ctebrauch gemacht habe^.
Ähnlich begründete und rechtfertigte Jacob die Übernahme der
Regierung des Herzogtums gegenüber den Sachsen. Er habe das gethan,
damit Elisabeth „keinen anderen Markt eingehe.^ Bis zum 25. Juli solle
es Wilhelm freistehen, das Land für sich zu erwerben^.
Der Vertrag vom 26. December hatte nur den Charakter einer
« L. P. 1873, Nr. 74.
« ib., Nr. 79.
» ib., Nr. 81.
* ib., Nr. 93.
* Undatiertes Schreiben des Erzbischofs. D. St-A., loc 9648.
Digitized by
Google
vorläuiigen Vereinbarung. Erst nach Zustimmung der Königin wurde
am 1. Mai 1441 die eigentliche Abtretungsurkunde ausgefertigt ^ Der
Inhalt ist im Wesentlichen der gleiche wie in der früheren, nur statt
110 000 Gulden tritt jetzt wieder die alte Pfandsumme von 120000
Gulden in ihre Rechte — ohne dass dadurch Elisabeth einen Deut
mehr erhielt.
Bemerkenswert ist in dieser Urkunde die Erklärung der Herzogin,
dass ihr Luxemburg nicht nur als Pfand statt ihrer Aussteuer gehöre,
sondern auch durch Erbschaft; denn sie sei die Nichte der Könige
Wenzel und Siegmund, der BrQder ihres Vaters Johann; alle drei seien,
ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, gestorben. Sie habe aber
nicht einmal das Herzogtum Görlitz geerbt; alles sei vieiraehr an Sieg-
munds Tochter gefallen, „die auch eine tochter von Behem und weibes-
künde ist, alswol wir sein."
Während nun die Königin bereits am 25. März der Abtretung
zugestimmt hatte, bestätigte König Friedrich am 29. Mai noch einmal
die Übertragung des Landes an Wilhelm und Anna vom 23. December
1439*. Vielleicht sollte dieser Akt nur im Prinzip die Rechte jener
beiden wahren; als Protest gegen die Erwerbung durch den Erzbischof
ist derselbe nicht zu betrachten.
Um alles, was er wünschte, um so leichter zu erreichen, begab
sich Jacob nach Wien^ wo er sich längere Zeit aufhielt. Er wirkte
daselbst in der verschiedensten Weise; sein Rat und sein Urteil wurden
immer begehrt.
Nachdem Friedrich Ul. und die Königin dem Hause Sierck aller-
hand Zugeständnisse gemacht hatten^, bestätigte letztere am 22. Juli
auch den Vertrag vom 1. Mai^. Sie willigt aber darein, damit Luxem-
burg nicht etwa in fremde Hände gerate, aus denen es ihr.JSohn oder
ihr Schwiegersohn nie würden lösen können, und der König stimmt zu^,
„auf das die egenanten laut uit in noch verrer und frembder herrn hendc,
sonder yn eins unsers neveu und kurfürsten und merklichen glides des
heiligen römischen reichs hende komen."
> L. P. 1873, Nr. 98. Dazu Nr. 99 — enthält die weiteren Ausfüh-
nmgen zu Nr. 98 wie Nr. 5 zu Nr. 73.
2 ib., Nr. 101. D. St-A., Copialbuch I, fol. 122 fg.
* Chmel, Regesten zur Gesch. Friedrichs IV., Nr. 282. Jacob wird
hier unterm 4. Juni 1441 als bei dem Landtage in Wien anwesend erwähnt
* L. P. 1-873, Nr. 102, 103, 104, 105, 106, 112, 113,
» ib., Nr. 109.
* }b., Nr. HO; vgl. Nr. 109.
Digitized by
Google
— 27 —
Jacob konnte mit seinen Erfolgen in Wien zufrieden sein. Die
Herrschaft über Luxemburg . war ihm von allen dazu berechtigen Personen
bestätigt — auch die Herzöge von Sachsen wendeten nichts dagegen
ein — alle gesetzlichen Formen waren erfiUlt; er durfte jetzt an die
Besitzergreifung gehen.
(Vertrag von Uesdin,) Die Luxemburger Frage schien endgiltig
geregelt zu sein. Dass trotzdem die schwersten Verwicklungen erst
folgten, finden wir verständlich, wenn wir die neu geschaffene Lage
betrachten.
Philipp von Burgund, der seit mehr als zwanzig Jahren bemüht
war, die ganzen Niederlande in seine Hände zu bringen, hatte auch
Luxemburg nie ganz ausser Acht gelassen, wenn gleich dringendere
Angelegenheiten oft seine ganze Kraft in Anspruch nahmen. Als Stütz-
punkt gegen Deutschland hatte Luxemburg für ihn einen hohen Wert^
Sollte er jetzt ruhig zusehen, wie einer der bedeutendsten deutschen
Fürsten ihm die schon sichere Beute entriss? Kurfürst Jacob war viel-
leicht der fähigste Gegner, den das deutsche Reich dem Franzosen ent-
gegenstellen konnte. Das entging dem scharfblickenden Burgunderherzog
nicht. Daher machte er jetzt gewaltige Anstrengungen, das Verlorene
wieder zu gewinnen.
Den besten Vorwand zur Einmischung in die Luxemburger Ver-
hältnisse erhielt er, wenn Elisabeth ihn um Hilfe anrief. Als naher
Verwandter durfte er dann eine unglückliche Witwe gegen ungerechte
Angriffe schützen. Doch die Herzogin hatte wenig Lust, bei Philipp
Schutz zu suchen. Sie beklagt sich im Gegenteil bitter über seine
Ungerechtigkeit^ — „solech gross unglich und ungutlicheit so geen uns
un unsern widdumstaide vurgenommen wirdet von den hochgeborn Philips,
herzogen zu Burgoengen.** Aus dieser Äusserung, die sie im Januar 1441
that, erhellt zur Genüge, in welch' unfreundlicher Stimmung Elisabeth
gegen Philipp war. Dazu kam die jüngst geschlossene enge Vereinigung
mit dem Erzbischof von Trier. Ging sie jetzt ins burgundische Lager
über, so machte sie sich vor aller Welt des Meineids schuldig und ver-
scherzte sich die wenigen Sympathien, deren sie sich überhaupt erfreute,
und jeden Anspruch auf Mitleid vollends. Das konnte indessen Philipp
dem Guten nur angenehm sein.
* In einem Briefe Tom J. 1447 an den Papst Nicolaus V. bei Ägidius
de Roya, Ann. Belgici : insuper Luxemburgensem, qui Rheno imminet, Franciam
tangit, Leodii patriam cingit, Trevirensem coereet, noster princeps . . .
' 26. Jan. 1441. L. P. 1873, Nr. 87, ähnlich Nr. 90, Brief vom 14. Febr.
Digitized by
Google
— 28 —
Es gelang ihm trotz der erschwerten Umstände, die Herzogin auf
seine Seite za ziehen. Erst Ende Juli war der Vertrag mit Jacob
von dem König und der Königin anerkannt worden, und am 12. Sept.
entsendet Elisabeth den Prcvot von Ivoix als Bevollmächtigten an Philipp,
um nicht nur wegen ihrer WittnmsgQter, sondern auch über die Ab-
tretung Luxemburgs zu verhandeln!^
Dieser Schritt ist einer der schwärzesten in dem nicht fleckenlosen
Leben Elisabeths. Dennoch müssen wir ihn — nicht zu entschuldigen —
aber zu erklären suchen. Zwei Ursachen besonders dürften gewirkt haben :
Die Habgier der Familie Sierck* und andrerseits die Weigerung Phi-
lipps, nur etwas von Elisabeths Forderungen zu befriedigen, wenn sie
ihm nicht Luxemburg gäbe.
Noch einer auffälligen Thatsache müssen wir bei dieser Handlung
der Herzogin gedenken: Sie befand sich, als sie Floris von Bnschuissen
nach Hesdin entsandte, in Trier — also in unmittelbarster Nähe des
Mannes, dem sie vor kurzem dasselbe Land übergeben hatte, das sie
jetzt einem andern anbieten Hess ! Sollt« es möglich gewesen sein, jeneu
Gesandten ganz unbemerkt abzuschicken? Und sollten ferner burgun-
dische Unterhändler, die wir doch wohl annehmen müssen, so heimlich
mit Elisabeth haben verkehren können, dass der sonst so wachsame
Erzbischof gar nichts davon geahnt hätte, selbst wenn das nur während
seiner Abwesenheit in Wien geschehen wäre?
Bei dieser geheimnisvollen Lage der Dinge sind wir vereucht, den
Verdacht auszusprechen, dass Jacob selbst den Beziehungen zwischen
Elisabeth und Philipp nicht ganz fern gestanden habe! Seine Leiden-
schaft für Geld war gross.
Die Einigung zwischen dem Herzog von Burgund und der Herzogin
von Luxemburg erfolgte rasch. Am 4. October wurde zu Hesdin' der
Vertrag geschlossen, in dem eine deutsche Fürstin von königlichem Blute
ein deutsches Reichsland einem Franzosen überantwortete.
Das Vertragsinstrument ^ besagt:
1. Floris von Buschuissen übergiebt im Nameu der Herzogin Elisabeth
Luxemburg und Chiny an Herzog Philipp und seine Erben. 2. Elisabeth
» L. P. 1873, Nr. 114.
^ In einem späteren Schreiben sagt Elisabeth, Jacob habe den Traktat
nicht gehalten. L. P. 1874, Nr. 203.
' Philipp hielt sich 1441 vom 6. Sept. bis zum 5. Nov. in Hesdin
auf. Coli, des voyages des souverains des Pays-Bas, I, p. 84.
* L. P. 1873, Nr, 116.
Digitized by
Google
verzichtet auf ihre Wittomsg&ter in Brabant, Holland und Seeland und quittiert
über alles, was sie von Philipp zu fordern h&tte. 3. Sie überträgt Philipp
das Herzogtum Görlitz, ihre Rechte an der Landvogtei des Elsass und an
allen Ländern und Gütern, die ihr durch Erbschaft oder irgend eine andere
yfeise noch zufallen. Der Herzog ist Universalerbe Elisabeths. 4 Die Her-
zogin erhält von Philipp jährlich 7000 Gulden, von denen 4000 Gulden mit
genügender Sicherheit auf Brabant, Holland und Seeland verschrieben werden.
Die betreffenden Ländereien und Renten fallen nach dem Tode Elisabeths
an Philipp oder seine Erben zurück, ohne dass erstere ein Verfügungsrecht
darüber hätte. Ebenso hört die Verpflichtung zur Zahlung der anderen 3000
Gulden mit Elisabeths Tode auf. 5. 2000 Gulden werden Floris Buschuissen
sofort übergeben, damit die Herzogin einige Verpflichtungen erfüllen könne.
6. Philipp zahlt ihr innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung Luxemburgs
16 000 Gulden, damit sie ihre Schulden davon bezahle. 7. In betreff der
Kostbarkeiten, welche sie beansprucht und die sich in den Händen Franks
von Borsselen oder des Rentmeisters Daniel befinden, verspricht der Herzog
Elisabeth zu ihrem Rechte zu verhelfen. 8. Floris von Buschuissen ver-
pflichtet sich, die Herzogin zu bestimmen, dass sie diesen Vertrag bis zum
1. Januar 1442 ratifiziert sowie die Bewohner Luxemburgs des ihr geleisteten
Eides entbindet und sie auffordert dem Herzog von Burgund zu huldigen.
Zweierlei ist in diesem Vertrage besonders bemerkenswert: Einmal
die Höhe der Jahresrente von 7000 Gulden. Nach den Vertrügen mit
Wilhelm und Jacob sollte sie 4000 Guide» betragen. An Philipp erhob
Elisabeth aber ausserdem Ansprüche bis zu 6000 Gulden jährlich für
ihre Wittumsgüter. Er fand sie mit der Hälfte ab. Zum andern ist
bedeutungsvoll die Einsetzung des Herzogs zum Universalerben Elisabeths
— auch in Bezug auf das Herzogtum Görlitz und alle anderen sonst
noch zu erhebenden Ansprüche. Dieses letztere konnte von ungemessencr
Tragkraft weiden, da es nicht unmöglich war, dass auf Elisabeth, als die
letzte Lützelburgerin, einmal die ganzen Besitzungen dieses Hauses fielen!
Die Herzogin reiste selbst nach Brüssel und ernannte von hier ans
Philipp zum Mambour und Gouverneur ihres Landes am 10. Janoar
1442 ^ Tags darauf schloss sie mit seiner Gemahlin — er selbst war
nicht in Brüssel — eine Übereinkunft, in der mehrere Ausführungen zu
dem Vertrag von Hesdin festgesetzt wurden^. Es sei nur einiges daraus
hervorgehoben: Der Herzog sollte an den Kurfürsten von Trier' und
» L. P. 1873, Nr. 124.
» ib., Nr. 126.
' Dass Jacob die Herzogin sehr mit seinen Forderungen bedrängte
und dass man sich von einem freundschaftlichen Briefe Philipps einen Erfolg
versprechen konnte, sind weitere Verdachtsmomente gegen den Erzbischof,
dass er um die Abtretung Luxemburgs an Burgund gewusst habe. Dazu
Digitized by
Google
— 30 —
den Grafen von Virnenburg schreiben, damit diese beiden wegen der
Schulden, welche Elisabeth bei ihnen hatte, nicht gegen sie vorgingen,
sondern noch vier bis fQnf Monate warteten. Für den 20. Febmar
sollte die Herzogin die Stände ihres Landes nach Laxemburg oder
Diedenhofen berufen, um ihnen die Gründe auseinander zu setzen,
derentwegen sie die Verwaltung Philipp tibergebe.
An demselben Tage ratifizierte sie den Vertrag von Uesdin and
wies ihre Unterthanen an ihren neuen Herrn, nachdem sie dieselben des
ihr geleisteten Eides ledig gesprochen K
Am 13. Januar erklarte Elisabeth noch ausdrücklich, dass die
Ernennung Philipps zum Mambour und Gouverneur dem Vertrage vom
4. October 1441 keinen Eintrag thun solle* — d. h. doch wohl, dass
er zugleich Erbe sei.
Der Burgunder ratifizierte den Vertrag am 31. Januar ^ des-
gleichen versprach er die Abmachungen, die zwischen seiner Gemahlin
und Elisabeth getroffen worden, zu halten'* und verkündete, dass er
Luxemburg und Chiny unter seinen Schutz stelle^.
(Der Graf von Gleichm als Statthalter in Luxeniburg,) W&hrend
des ganzen Jahres 1441 erfahren wir fast nichts über die Stellung und
das Verhalten der Sachsen zu und in Luxemburg, doch dürften sie sicher
stets die Burg der Hauptstadt innegehabt haben, scheinen aber im übrigen
wenig hervorgetreten zu sein. Anders wurde dies, als die s&chsischen
Fürsten den Grafen Ernst von Gleichen nach Luxemburg entsandten.
Es war ein Mann aus dem höchsten Adel Thüringens, ein Ritter ohne
Tadelt — Dies geschah wahrscheinlich im October 1441*^.
Ohne Truppen Hess sich aber wenig thun; die sächsische Partei,
stimmt sein vollständiges Schweigen zu dieser Abmachung, von der er jetzt
Nachricht haben musste. Auch dass er am 17. März 1442 (s. u.) als Friedens-
vermittler zwischen Burgundern, Elisabeth und den Sachsen auftritt, spricht
gegen ihn.
> L. P. 1873, Nr. 126.
* ib., Nr. 127.
» ib., Nr. 130.
* ib., Nr. 131. Am 29. April versprach Elisabeth nochmals, den Ver-
trag zu halten, vorausgesetzt, dass auch Philipp es thue. ib., Nr. 146.
» ib., Nr. 132.
* Olivier de la Marche, I, cap. 11.
' Die erste Kundgebung Gleichens in Luxemburg, die mir bekannt
ist, ist ein Brief vom 28. Oct. 1441 an den Magistrat von Metz.
Digitized by
Google
— 81 —
voran die Stadt Luxemburg, verlangte nach bewaffnetem Schutze. 'Daher
ritt der Graf von Gleichen wieder nach Sachsen und fahrte eine aller*
dings kleine Schar von 155 Reitern herbei ^ Zwanzig Mann waren
bereits in Luxemburg.
Diese geringe Truppenmacht genügte, so lange kein grösserer
Feind sich zeigte.
Von der Bevölkerung der Hauptstadt wurden die Sachsen mit
Jubel empfangen*.
Der Graf von Gleichen beschränkte sich nicht mehr auf die Burg,
sondern trat als Statthalter des ganzen Landes auf. Es galt jetzt ein-
fach das Herzogtum dem deutschen Reiche zu erhalten ; Elisabeth hatte
die Verträge gebrochen, die vom Könige feierlieh anerkannt worden,
hatte ihr Land einem Franzosen ausgeliefeit — man brauchte keine
ROcksicht mehr auf sie zu nehmen.
Die Sachsen brachten dem Yaterlande das Opfer, ein wichtiges
Gebiet an seiner Grenze zu schirmen. Dafür durften sie mit Fug und
Recht Kräfte und Hilfsmittel des letzteren in Anspruch nehmen und noch
UnterstOtzung vom Reiche erwarten und fordern. Wiederholt finden wir
in sächsischen SchriftstCkcken jener Zeit die klare Erkenntnis ausge-
sprochen, von welch' hoher Bedeutung Luxemburg fQr Deutschland sei,
lind welche Gefahr entstehen könnte, wenn sich der Burgunder dieses
Einfallthores bemächtigte'.
Gleichen wollte zunächst die Verhandlungen wieder aufgreifen, die
seinerzeit von dem Trierer zwischen Elisabeth und Eberhard von Schauen-
burg geführt worden waren. Doch da sich die Herzogin schon mit
Burgund eingelassen hatte, so war sie fOr neue Anerbietungen Sachsens
unzugänglich ^.
Im Lande aber bekämpften sich die verschiedensten Parteien.
* Bericht Qleichens an die sächsischen Fürsten. D. St-A., loc. 4.%5,
1, Bl. 12.
* D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 16.
' D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 13; Brief der sächs. Herzöge an die rhein.
Kurfürsten, 19. Nov. 1442, loc. 9648, vor allem aber loc. 43^6, I, Bl. 691:
Der Herzog von Burgund trachte nach dem Rhein, und gerade liUxerabnrg
sei sehr geHÜirlich, wenn es in seine Hände falle. Die rhein. Kurfürsten und
Fürsten würden sich dann ganz nach ihm richten müssen, was dem König
besonders nachteilig werden könne; diejenigen, die ihm abhold wären,
würden an Philipp eine Stütze haben.
* Undatiertes Schreiben, das zwischen den 17. und 20. Febr. 1442
zu setzen ist.
Digitized by
Google
*- Sä -
Ein Teil hielt es mit den Erben, ein andrer mit der Herzogin, ein dritter
mit Bnrgund, ein vierter gar mit dem Herzog von Bar nnd Lotbringen ^
um zn erkunden, wessen er sieb von der Bevölkemng zn ver-
seben babe, berief der s&chsiscbe Statthalter Prälaten, Grafen, Ritter,
Mannen nnd Städte auf den 4. und b. Februar 1442 nacb Luxemburg.
Er bat sie, weder den Herzog von Burgund noch irgend einen anderen
Fremden als Hauptmann aufzunehmen. Die Antworten lauteten aus-
weichend; nur die Hauptstadt erklärte sich offen und fest für die
Erben, d. b. für die deutsche Sache*.
Die Versuche, die Luxemburger zu bewegen, dass sie dem Herzog
von Sachsen huldigten, missglQckten '. Erhard von Gymnich entgeg-
nete, dass dies ein unerhörtes und ungewöhnliches Ansinnen sei, so
lange sie noch nicht ihres Eides gegen Elisabeth entbunden seien.
Darauf sagten die Sachsen^, ihr Herzog wolle den Luxemburgern
nichts UngebOhrliches zumuten, man sei aber der Ansicht, sie könnten
ihm huldigen, weil Elisabeth sich selbst von dem Lande entfernt hätte
und es nicht schätzte, sieh vielmehr bemühte, es in fremde Hände zu
bringen und den geschlossenen Verträgen nicht nachkomme. Wollten
sie aber die Huldigung nicht leisten, so sollten sie wenigstens keinen
andern als Herrn anerkennen.
Der Graf von Gleichen beanspruchte schliesslich durch die Thore
der Hauptstadt aus- und einreiten zn dürfen, wie es ihm gutdünke, und
Strafgewalt über die, welche gegen die rechten Erben handelten; denn
das gebühre sich, „wenn er mit soviel Leuten daliege und Hauptmann
genannt werde" *.
Die Antwort auf dieses Verlangen verschob man auf die zum
20. Februar angesetzte Versammlung.
Auch den König hatte Gleichen bitten lassen, zn Gunsten der
Sachsen einzugreifen ^ und zwar soHte er eine „werbende Botschaft"
> ib.
* D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 12. Die Datierungszeile heisst: Geben zu
Luccembtirg am dinstage nach purificacionis 1441 — es steht nicht dabei
more Trev., doch ist zweifellos das J. 1442 anzunehmen.
> ib.
* D. St-A., loc. 4356, I, Bl. 695.
» ib., loc. 4356, I, Bl. 16.
* ib., Bl. 14. Memoriale Hilbrande (von Ruckhofcn?) gegeben an
vnsem hem den Rom. konig von des lants wegen. Ist undatiert, doch hierher
gehörig, ib., Bl. 13. Schreiben eines sächs. Gesandten an den König, Datum
mitwacben nach purificacionis (7. Febr. 1442).
Digitized by
Google
— 33 —
an den Herzog von Bargand senden und Briefe an benachbarte Fürsten
nnd Städte', insonderheit aber an die drei Stände Luxemburgs, dass
sie dem Herzog Wilhelm Erbhuldigung leisteten und Elisabeth keine
Geldzahlungen gewährten bis „vf vztrag." Schliesslich sollte er die Her-
zogin noch besonders ernstlich ermahnen, den Herzog Philipp nicht zum
Statthalter zu ernennen.
Friedrich willfahrte den sächsischen Bitten und schrieb am 14.
Februar an Philipp* und warnte ihn, sich mit Elisabeth betreffs der
Erwerbung Luxemburgs einzulassen; alle Abmachungen nach dieser
Richtung seien hinfällig, da das Herzogtum ein Lehen des Reiches sei;
es könnten nur schwere Misshelligkeiten entstehen.
Desgleichen schrieb er an Elisabeth und ermahnte sie, das
Land an Herzog Wilhelm abzutreten, damit sie dafür erhalte, was
ausgemacht sei. Sollte eine Partei dann noch Forderungen erheben, so
solle man sich an seine Entscheidung wenden.
(Tage zu Diedenhofen mid St ' Maximhu) Die von Elisabeth
behufs offizieller Verkündigung der Statthalterschaft Philipps einberufene
Ständeversammlung fand am 20. Februar und die folgenden Tage statt ^.
Zu derselben erschienen auch burgundische und sächsische Gesandte.
Letztere wiederholten ihre früheren Forderungen. Darauf antwortete
der Marschall von Luxemburg, Johann von Bensdorf, im Namen der
drei Stände: sie hätten sich alle Wege bis dahin getreulich und ehr-
barlich gegen ihre Herrschaft gehalten als biderbe Leute. Was die
Sachsen mit der Herzogin zu thun hätten, das gehe die Stände nichts
an. Sie gedächten sich auch fernerhin so zu verhalten, dass sie ohne
Schuld vor den Erbherm und dem Reiche bestehen könnten.
Die Burgunder gaben die friedlichsten Versicherungen: Die Her-
zogin Isabella schrieb, ihr Gemahl wolle den Kindern König Albrechts,
den rechten Erben Luxemburgs, lieber helfend und ratend zur Seite
stehen als ihnen hinderlich sein. Die Gesandten betonten, dass sie ohne
Heer kämen, weil sie glaubten in Freundeslande zu sein. Den Wider-
spruch der Königin von Ungarn oder der Stände gegen Philipps Mam-
* Die Briefe sollten geschrieben werden an den König von Frankreich,
die Königin von Sicilien, die Bischöfe von Mainz, Trier, Köln, Lüttich, die
Städte Strassburg, Metz, Verdun und Lüttich.
2 D. St-A., loc. 9648.
« D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 15, Sachs. Bericht.
Weatd. Z«it8clir. Ergheft. 5. 1889. 3
Digitized by
Google
— 34 —
bourschaft sollten sie laut ihrer Instruktionen ^ damit zu beschwichtigen
suchen, dass sich der Herzog nur des elenden Znstandes Luxemburgs
erbarme; die Rechte der Königin und ihres Sohnes würden gewahrt
werden ; auch sei bereits eine Gesandtschaft an letztere unterwegs. Wenn
man dann die Zustimmung derselben sowie der Stände nebst deren
Treueid empfangen habe, so sollten alle Beamten des. Landes, nachdem
sie Gehorsam geschworen, bestätigt werden.
Zu seinem provisorischen Statthalter hatte Philipp jenen Johann
von Bensdorf bestimmt, zum Sekretär den Kanzler Elisabeths, Johann
von Malsen.
Persönlich fand sich weder der Herzog noch seine Gemahlin ein,
obgleich sie es versprochen hatten. Ob Elisabeth bei den Verhandlungen
anwesend war, wissen wir nicht bestimmt, doch ist es wahrscheinlich.
Bedeutungsvoll war der Beschluss der Stande, Philipp als Landes-
hauptmann Gehorsam zu leisten, jedoch unter ausdrücklichster Wahrung
der Rechte der Erben ^.
Daher schrieb Gleichen am 28. Februar an die einzelnen Städte
noch besonders und legte ihnen die Verhältnisse von seinem Standpunkt
aus dar ^, Seine Abgesandten hätten in Diedenhofen auseinandergesetzt,
„in was massen unser frauwe von Beiern das land von Luccemburg ver-
schriben ist," und dass Elisabeth nicht Macht habe das Land weiter zu
vergeben noch einen Mambour zu stellen. Es sei ihnen aber kein ge-
nügender Bescheid zu teil geworden. Würde Philipp in das Land
kommen und die Herzogin tot sein, so wäre dasselbe für die Erben
verloren. Auf den Vorschlag eines Schiedsgerichts des Königs und der
Kurfürsten sei man ebenfalls ohne Antwort geblieben. Am Ende bittet
Gleichen, dass ihm die Städte auf seinen Wunsch geöffnet würden und er
sein G^ld im Lande verzehren dürfe. Dafür verspricht er seinen Schutz.
Über das Verhallen Elisabeths war er so entrüstet*, dass er ihr
am 9. März Fehde ansagte ^. Seinem Beispiele folgten der Sitte gemäss
' L. P. 1873, Nr. 134.
« L. P. 1873, Nr. 236 sagt Philipp, Joh. de Lalain sei von den Ständen
als sein Stellvertreter aufgenommen worden, und man habe ihm gehorcht.
D. St-A., loc. 9648, Sage Wilhelms von Orley. — Zum Lohne bestätigte Philipp
die Freiheiten der Luxemburger, 5. Mai 1442. L. P. 1873, Nr. 150.
8 D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 23.
* Vielleicht besonders über die öffentliche Proklamierung Philipps zum
Mambour, 5. März 1442. L. P. 1873, Nr. 135.
» L. P. 1873, Nr. 236, in franz. Übersetzung. — Protestschreiben
Gleichens an Elisabeth. D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 21b.
Digitized by
Google
— 35 —
«ein Neffe Heinnch Reuss von Plauen, und eine ganze Anzahl anderer
sächsischer Herren.
Die Herzogin empiing diese Absagebriefe jedenfalls in Diedenhofen.
Obgleich sie jetzt den grossen Burgunder hinter sich halte, dürften ihr
•dieselben doch nichts weniger als angenehm gewesen sein ; denn Philipp
war weit und nicht sofort in der Lage, ihr thatkräftige Hilfe ange-
Leihen zu lassen ^ Da blieb ihr in ihrer Bedrängnis nichts übrig, als
sich an ihren alten Ratgeber zu wenden, den Kurfürsten von Trier.
Dieser berief die streitenden Parteien zu sich, und am 17. und
18. März fanden Verhandlungen in dem altberühmten Kloster St. Maximin
statt*. Es kamen dazu sowohl burgundische Gesandte und Elisabeth
als der Graf von Gleichen und Vertreter der Stadt Luxemburg sowie
•deren „Zuleger."
Es wurde eine Waffenruhe vereinbart bis zum letzten Sonntage
im April. Der Erzbischof bestimmte den 30. Juni zur endgiltigen
Beilegung der Feindseligkeiten; damit dies aber um so besser möglich
wäre, wollte er erst noch vierzehn Tage vorher eine Zusammenkunft
^u Trier, St. Maximin oder in seinem Schlosse Pfalzel mit den zwei
Parteien halten.
Jede von beiden hinterlegte bei Jacobs Vater einen versiegelten
Brief, worin man die Übereinkunft zu halten versprach. Bis zum 29.
April sollten die betreffenden Fürsten dem Herrn von Sierck zu >vissen
thun, ob dieselbe auch fernerhin in Kraft bleiben solle oder nicht?.
(Verhandlungen in Frankfurt.) Vielfachem Drängen der Sachsen
•nachgebend, richtete König Friedrich am 13. April ein Schreiben an
•die Luxemburger* mit der Aufforderung, alles was sie bisher Elisa-
beth geleistet hätten, jetzt dem Herzog Wilhelm oder seinen Amtleuten
zu leisten.
Den folgenden Tag brach er von Innsbruck anf^ zur Krönungs-
fahrt nach Aachen und war Ende des Monats in Nürnberg, wo er
ungefähr drei Wochen verweilte. In dieser Stadt stiessen die Herzöge
Friedrich und Wilhelm von Sachsen zu ihm, um ihn dann weiter nach
* Seine Aufmerksamkeit wurde immer noch durch die Dinge in Frank-
reich in Anspruch genommen. Chroniques d'Enguerrand de Monstrelet, II,
cap. 265 fg. Barante, Hist. des ducs de Bourg. zum Jahre 1442.
* L. P, 1873, Nr. 141. Statt le demier lundi muss es heissen samedi.
3 Urkunde vom 18. März 1442. D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 29.
* L. P. 1873, Nr. 145.
* Vgl. Chmel, Regesten.
3*
Digitized by
Google
— 36 —
Frankfurt uad Aachen zu begleiten ^ Sie hatten mancherlei mit dein
Könige zu besprechen und zu ordnen. Sie erreichten alsbald, dass er
eine Urkunde zu ihren Gunsten ausstellte^, worin er zunächst von
seinen eignen Ansprüchen auf Holland, Brabant und Seeland redet und
dann den sächsischen Forsten sich in dieser Angelegenheit mit Herzog
Philipp nicht zu vergleichen verspricht, ohne dass derselbe sich ver-
pflichtete, die 22000 Gulden baren Geldes sowie 4000 Gulden jähr-
lichen Leibgedinges — welche Wilhelm zu zahlen hatte!* — an
Elisabeth auszurichten.
Am 27. Mai ritt Friedrich IH. in Frankfurt ein.
Unter der stattlichen Schar von Fürsten und Herren, die sich
hier zusammenfanden*, seien nur die Kurfürsten, Elisabeth von Görlitz,,
zwei Grafen von Gleichen — darunter wohl sicher Graf Ernst ^ —
und eine Gesandtschaft des Herzogs von Burgund hervorgehoben. Da
war Gelegenheit zu den mannigfachsten Besprechungen, Verhandlungen^
Verbindungen.
Zu Nürnberg waren den sächsischen Herzögen viertausend Gulden
von der Mitgift der Prinzessin Anna ausgezahlt worden^. Die ganze
Summe war auf hunderttausend ungarische Dukaten festgesetzt, doch
liessen sich Friedrich und Wilhelm bestimmen, dass ihnen nur dreissig-
tausend Dukaten bar ausgezahlt, die übrigen siebzigtausend aber auf
Ungarn und Böhmen verschrieben würden ''. — Dieser Mitgift wird
hier Erwähnung gethan, weil sie zugleich mit dem Herzogtum Luxem-
burg das Erbe Annas bildete und eng verknüpft mit der Luxemburger
Frage auftritt.
* Janssen, Frankfurts Reichscorrespondenz, II, p. 27.
2 L. P. 1873, Xr. 149. D. St-A., loc. 4357, II C, Bl. 21. Ausserdem gehört
hierher L. P. 1873, Xr. 35; die Urk. ist hier auf den 16. Mai 1440 gesetzt,
welche Jahreszahl zwar in der Datienmgszeile steht, aber der Inhalt stimmt
nicht dazu.
^ Philipp beklagt sich über dieses Ansinnen mit Recht, L. P. 1873,.
Xr. 236.
* Janssen, II, p. 43.
* Stellvertreter Gleichens in Luxemburg war sein Xeffe Heinr. Reuss^
V. Plauen, wie aus einem Briefe desselben vom 3. Juli an den Magistrat von
Metz zu ersehen ist. L. P. 1873, Xr. 160.
* Quittung der Herzuge Friedrich und Wilhelm vom 21. Mai. Witten-
berg. Gesamt- Arch. zu Weimar, Reg. A, Fol. la, Nr. 3.
' o. Juni. Chmel, Regesten. D. St-A., loc. 4357, U C, Bl. 69.
Digitized by
Google
— 37 —
Am 17. Jani fand die Krönung Friedrichs III. in Aachen statte
Aus dieser Stadt haben wir das erste* Zeugnis von Verhandlungen der
sächsischen Fürsten mit dem Erzbischof Jacob; sie betrafen aber nur
des letzteren Familie und deren Vorteile^. Den gleichen Zweck hatten
die Auseinandersetzungen in Köln'.
Die wichtigsten Abmachungen erfolgten nach der Rückkehr nach
Frankfurt unter persönlicher Vermittlung des Königs.
Herzog Wilhelm wünschte, trotzdem der erste Versuch fehlgeschlagen,
Luxemburg doch noch in seine Hand zu bekommen. Nun war aber
mit eigenster Zustimmung Friedrichs III. der Kurfürst von Trier Pfand-
inhaber dieses Landes, wollte er es jetzt wieder dem Sachsenherzog
übergeben, so musstc Jacob erst zum Verzicht auf seine Rechte bewogen
werden. Dies hielt, wie es scheint, nicht allzuschwer — zum mindesten
überliess der Erzbischof den Sachsen gern die Behauptung des Herzogtums
mit den Waffen; glückte dies, dann konnte es ihm ja immer noch zu-
fallen, wenn Wilhelm nicht das erforderliche Geld zur Abfindung Eli-
sabeths aufbrachte.
Jacob verzichtete am 4. Juli ausdrücklich auf alle Rechte, die
er bis dahin auf Luxemburg erlangt hatte, zu Gunsten des Herzogs
von Sachsen, doch unbeschadet aller Verschreibungen, welche ihm selbst,
dem Stift von Trier oder seinem Vater gemacht worden, und welche
die Pfandsumme von 120000 Gulden nicht berührten^.
Das ganze war nur eine Formsache. Denn gleich darauf musste
Wilhelm den Erzbischof bitten, die Geldzahlungen an Elisabeth zu tiber-
aehmen — gegen Überlassung Luxemburgs bis zur Einlösung durch den
Herzog oder seine Erben.
Nachdem dies geregelt war, konnte der König auch versuchen,
Burgunder und Sachsen miteinander zu vergleichen, und am 9. August
kam folgender, allerdings den Stempel des Vorläufigen an sich tragender
Vertrag unter Vermittlung des Königs zu stände:^
' Chmel, Reg. Nr. 602. Eingehende Schilderung bei Jean von Stavelot,
<hronique p. 493 (ed. Borgnet, Brüssel 1861).
* 20. Juni, L. P. 1873, Nr. 153. D. St-A., Copialbd. I, Fol. 130.
» 25. Juni, L. P. 1873, Nr. 154, 155. D. St-A., loc. 9648.
* D. St-A., loc. 4357, H C, Bl. 30.
^ D. St-A., loc. 4357, II C, Bl. 32 u. loc. 9648 (hier steht am Ende
mit andrer Tinte und Hand geschrieben : disser gutlich stand ist nicht gehalden
wurden, den had die frauwe von Beyern gebruchen vf sontag vor omnium
«anctorum [28. Oct. 1442?]). Ausserdem ist dieser Vergleich enthalten in
Digitized by
Google
— 38 —
1. Die beiden Parteien sollen in Luxemburg friedlich nebeneinander
leben bis zum 1. November. Jede^ann soll im Besitze dessen bleiben, was
er hat, und nicht weiter greifen. 2. Inzwischen soll man den Herzog Ton
Burgund zu bewegen suchen, dass er alle seine Schuldbriefe, Fordenmgen
und Hechte in die Hand des KOnigs lege und dann allen Ansprüchen entsage,
die er auf das genannte Land hat oder zu haben meint. 3. Der Herzog von
Burgund soll wirken, dass Elisabeth ihre Leibrente von dem P>zbischof von
Trier nehme. Dieser soll ihr auch jene 22000 Gulden Kapital geben und
genügende Sicherheit ausstellen. 4. Ist dies erfolgt, so soll der König
das Land in seine Hand nehmen und alsdann dem Kurfürsten Jacob über-
tragen, dass dieser es besitze, bis ihm der Herzog von Sachsen alle Auslagen
zurückerstattet hat. Wenn letzteres aber geschehen, dann soll das Herzogtum
ohne Beschränkung an Wilhelm fallen.
Nach vier Tagen befahl der König dem Erzbischof, Luxemburg
so lauge zu verwalten und zu schützen, bis Wilhelm die erforderlichea
Summen erlegt hätte*.
Jedoch damit war die Angelegenheit noch durchaus nicht in Ord-
naug gebracht; denn noch fehlte die Zustimmung Philipps. Es ist aber
leicht einzusehen, dass dieser nur den ersten Punkt des Vertrags, den
Waffenstillstand betreffend, für annehmbar fand. Merkwürdig mutet
uns Punkt drei an: Der Herzog von Burgund soll Elisabeth bewegen,
sich von seinen Gegnern abfinden zu lassen. Das ist ihm natürlich nie
in den Sinn gekommen. Infolgedessen dürfte auch Friedrich übereilt
gehandelt haben, wenn er schon am 13. Augnst das Herzogtum aa
Jacob giebt. Nach Punkt vier hatte dies erst zu erfolgen, wenn Punkt
drei erfüllt war. Dass Philipp auf Punkt zwei eingehen würde, war
doch auch von vornherein unwahrscheinlich. Nur der Entwurf einer
CrkuuJ/* ^ ^n§j dass_ Philipp und Elisabeth ihre Ansprüche auf
Luxemburg, welcüt aicu aui v ./v/ .. j Gulden belaufen sollten, zu Händen
Wilhelms gestellt hätten, dass dieser sie sich von Friedrich, zugleich
als dem Vormunde des Königs Wladislaus, habe bestätigen lassen und
einer Darstellung der Verhältnisse durch sächs. Räte zu dem Ständetag am
31. Juli 1443. D. St-A., loc. 4355, I, Bl. 66 u. L. P. 1883, (Arch. v. Clervaux)
Nr. 91 (in letzterem aber ohne Datienmg).
» L. P. 1873. Nr. 176. D. St-A., loc. 4357, II C, Bl. 32b.
^ Ausstellungsort Frankfurt, Jahr 1442. D. St-A., loc. 9648, loc.
4357, II A, Bl. 31b, II C, Bl. 34b -^ hier steht am Schlüsse eine Bemerkung^
die uns über den Wert dieser Urkunde aufklärt: Zu wissen, ab die teidung
von wegen des landes Lutzenburg durch den von Burgund den von Sachsen
und frauwe Elizabeth von Görlitz zugesaget werden, das alsdan brive nach
lut der vorgeschriben notel suUen ussgericht werden, des zu gedechtnis ist
unsers hern des Bomschen konigs insigel hernach gedruckt.
Digitized by
Google
— :^9 —
dauQ die Erlaubnis empfangen habe, sich in den vollen Gonuss des
Landes za setzen.
Diese Ermächtigung wird aber durch einen Brief Friedrichs an
den Erzbischof Dietrich von Köln eingeschränkt^, worin er diesem
kund giebt, er habe mit Einwilligung Wilhelms von Philipp „alle und
igliche sine schultbrive schuldeforderunge zuspruche und verzichtiguugs-
brivc aller und iglicher siner gerechtickeit, die er an dem lande zu
Lutzemburg gehabt had adir zu haben vermeind/ in seine Hand gebracht.
Dietrich soll dieselben für den Herzog von Sachsen aufbewahren, „so
lange das er dir von unscrn wegen einen unsern brief übergeben habe,
darin wir uns gein im haben vorschriben, wie wir mit dem von Bur-
gundien keine ricbtung uffnemen wullen, wir betten im 22 000 rhinischer
gülden an barschaft und 4000 rhin. gülden leiprcnthe gein der hoch-
gebornen Elisabeth von Görlitz ganz entledigt und benomeu " Sobald
Wilhelm einen solchen Brief vorzeige, dann und nicht eher solle ihm
der Erzbischof jene Briefe des Herzogs von Burgund ausantworten.
So sollte verfahren werden, wenn Philipp und Elisabeth auf ihre
Ansprüche verzichteten. — Sie thaten es aber nicht.
Besonders zufrieden konnten mit den Ergebnissen der Frankfurter
Verhandlungen die Herren von Sierck sein. Es sei hier nur bemerkt,
dass des Erzbischofs Vater in den erblichen Grafenstand erhoben wurde *,
sein Bruder Philipp erhielt Schloss und Herrschaft Schöneck zu erb-
lichem Besitz^, Jacob selbst wurde von dem Könige versprochen, ihm
zum Cardinalshnt zu verhelfen.
Auch Philipp hatte etwas erreicht. War er zu stolz gewesen,
zur Krönung des Königs nach Aachen zu gehen'*, so kam dieser jetzt
zu ihm. In Besan<;on, einer Reichsstadt dem Namen nach, die aber
nur dem Herzog von Burgund gehorchte, wollten sich die beiden
Fürsten treffen.
(Besan^an.) Ausser dem Erzbischof von Trier bemühte sich jetzt
auch Dietrich von Köln, die zwischen Sachsen und Burgund bestehenden
Schwierigkeiten zu beseitigen. Er sandte zu diesem Zweck den Erb-
vogt von Köln, Gumprecht von Nuenar, und den Probst von Koblenz,
» D. St-A., loc. 4357, H A, Bl. 30b, II C, Bl. 33b. loc. 9648. Dieser
Brief ist undatiert, gehört aber seinem Inhalt nach unzweifelhaft hierher.
« L. P. 1873, Nr. 168, 180.
3 ib., Nr. 171.
* Seine Gesandten hatten für ihn die Bclehnung in Aachen nachge-
sucht. Eberhard v. Windeck bei Mencken, I, 1288.
Digitized by
Google
— 40 —
Thielemann von Lyns, zü Philipp nach Dijon^ Doch ohne Erfolg.
Der Herzog erkannte von dem Frankfurter Vergleich nur den darin
ausgemachten Waffenstillstand an. Und wenn er schon in Banden läge,
sagte er, gähe er Luxemburg nicht auf! ^
Mit diesem abschlägigen Bescheid reisten die beiden Gesandten
zum König, der damals auf seinem Zuge bis Zürich gekommen war.
Friedrich berichtete, was er vernommen hatte, alsbald den sächsi-
schen Brüdern^, welche durch diese Nachricht in nicht geringe Ver-
legenheit versetzt wurden. Denn der Waffenstillstand nahte seinem Ende;
ging der Burgunder ernstlich mit seiner Macht vor, so waren ihm die
sächsischen Kräfte nicht gewachsen.
Ungefähr zu derselben Zeit, wo die Waffenruhe ablief, nähefle
sich der König Besangon^. Philipp hatte alles aufgeboten, ihn zu
blenden ; gegen tausend Fürsten und Herren seiner Lande sollen ver-
sammelt gewesen ^ein. Er ritt seinem Lehnsherrn eine Strecke vor
der Stadt entgegen. Bei der Begegnung neigte er sich tief vor ihm,
jedoch ohne vom Pferde zu steigen. Dies fiel allgemein auf, nnd man
legte sich zwei Gründe für das Benehmen des Herzogs zurecht : er habe
das gcthan einmal, weil er selbst von königlichem Blute stammte und
zweitens, weil Friedrich noch nicht Kaiser sondern nur römischer König
gewesen sei. — Als ob die Lehnshoheit über deutsche Reichsgebiete
an den Kaisertitel geknüpft gewesen wäre!
Die Macht des grossen Herzogs des Abendlandes war allerdings
königlicher als die eines deutschen Königs.
Abgesehen von dieser Begrüssung behandelte Philipp seinen Gast
mit aller erdenklichen Aufmerksamkeit. Täglich besuchte er ihn ; Feste
nnd Vergnügen jagten sich einander.
' In dem burgund. Schreiben vom 26. Oct. 1443 (L. P. 1873, Xr. 236)
wird erwähnt, dass auch Elisabeth v. Görl. sowie der sächs. Rat Ajiel
Yit;jthum und der Erzbischot v. Trier dagewesen seien.
^ ib. u. deutsch in einem Schreiben sächsischer lläte an Philipp vom
7. Oct. 1443. D. St-A., loc. 4357, II B, Bl. 60. Wittenberger Oes.-Arch.
zu Weimar.
8 Brief vom 26. Sept. 1442. D. St-A., loc. 4357, II C, Bl. 59. loc.
9648. Er wurde durch Hermann Behme am 12. Oct. nach Weimar gebracht.
* Wir besitzen über diesen Aufenthalt eine ausführliche Schilderung
von Olivier de la Marche (B. I, cap. 7), der damals Page am burgimd. Hofe
war. Leider berichtet er fast nur Ausserlichkeiten. (her die sehr geheim
gepflogenen Unterhandlungen kann er nur einige Vermutungen und Gerüchte
geben. Auch die Chronologie bei la Marche ist ungenau.
Digitized by
Google
VMr-"'-
— 41 —
£s wurden aber auch hochbedeutsame Dinge verhandelt, und man
beriet mehrere Tage hinter einander. Die Niederlande, heisst es, wur-
den durch den König gänzlich aufgegeben ^ Die Ansprache des Reiches
auf Brabant habe er fallen lassen und den Raub von Holland, Seeland,
Heunegau bestätigt. Auch die Friesen habe er preisgegeben^.
Jedoch mit air diesen Zugeständnissen erkannte er immerhin nur
tliatsächlich bestehende Verhältnisse an, wenn er auch damit die Würde
des Reiches und feierliche Versprechen, die er den Herzögen von Sachsen
geleistet, verletzte, aber durch die Abmachungen, welche er in Bezug
auf Luxemburg mit Philipp getroffen haben soll, gab er diesem die
Erlaubnis, ein neues Land, für dessen Erhaltung von deutschen Fürsten
noch gestritten wurde, dessen Bewohner sich zum grossen Teil gegen
das französische Joch heftig sträubten, vom Reiche abzureissen.
Nach Johann von Stavelot^ hat der Kaiser dem Herzog ge-
staltet, die Regierung Luxemburgs bis zu dem Tode Elisabeths zu
führen und den Grafen von Virnenburg als Statthalter einzusetzen.
Nach andern Angaben* aber ist zwischen Friedrich und Philipp ver-
einbart worden, dass das Land dem Sohne des Herzogs von Cleve, der
'ein naher Verwandter des Burgunders war, und der Prinzessin Katliarina
von Ostreich übergeben werde.
Zum Dank verzichtete Philipp auf Ansprüche, welche seine Gross-
tante Margarethe, weiland vermählt mit Herzog Leopold von Ostreich,
-einst wegen ihres Wittums zu erheben gehabt ^. Die Forderung Friedrichs
aber, sich ihm mit einem Teil seines Heeres ein Jahr lang zur Ver-
fügung zu stellen, lehnte Philipp mit den Worten ab: und wenn er
schon Gefangner wäre, würde dies ein zu hohes Lösegeld sein.
Nur weniges von dem, was über die Abmachungen in Besan^on
* Dass dies nicht unbedingt richtig sein kann, geht daraus hervor,
dass Friedrich III. im April 1446 seinen Bruder Albrecht beauftiagt, sich
mit dem Herzog von Burgund wegen der Niederlande auseinanderzusetzen.
— Philipp sollte dieselben als Afterlehen zurückempfangen. Chmel, Regcsteu,
Xr. 2058, 2059, 2066, 2075, 2330, 2331, 2376.
* La Marche a. a. 0. Pontus Heuterus, Rerum Burgund. libri sex,
IV, p. 122. Wörtlich ebenso Haräus, Annales, If, p. 419.
' Chronique, p. 504.
* Wird in einer Urk. Wilhelms v. Sachsen vom 29. Jan. 1443 er-
wähnt, L. P. 1873, Nr. 192. Am 22. Febr. 1445 findet sich dieses Project
wieder in einem Brief Friedrichs III. an seinen Bruder Alhrecht.^ Chmel,
llcgesten, Xr. 1903.
^ L. P. 1873, Xr. 236.
Digitized by
Google
— 42 —
berichtet wird, ist verbürgt. Vor allem ist die klingende Redensart,
mit welcher Olivier de la Marche seine Angaben darüber beschliesst:
^Die Dinge waren so ins Reine gebracht, dass der Herzog nicht mehr
darauf zurückkommen brauchte**, nichts weniger als dem Verlauf der
Begebenheiten entsprechend \ Es haben noch spater Auseinander-
setzungen wegen der Niederlande stattgefunden, und dass Friedrich in
die Abtretung Luxemburgs durchaus nicht willigen wollte, werden wir
noch sehen.
Mit gegenseitigen Geschenken trennten sich die beiden Fürsten
ungefiihr am 10. November* und der König musste in so vorgerückter
Jahreszeit noch einen so weiten Weg zurücklegen, ehe er nach Inns-
bruck kam.
(Bie Sachsen im Übergewicht in Luxemburg.) Die Sachsen scheinen
während des Jahres 1442 in Luxemburg entschieden Fortschritte gemacht
zu haben. Unterstützt von der deutschgesinnten Bevölkerung besetzten
sie Burgen und Städte ^
Über den zu St. Maximin festgesetzten Waffenstillstand, welcher
bis zum 29. April dauern sollte, veriautet nichts mehr; wir wissen
nicht, ob er noch weiter bestanden hat oder von einer der Parteien
gekündigt worden ist. Sicher hat weder die Zusammenkunft am 17.
noch die am 30. Juni bei Jacob stattgehabt; denn der Erzbischof war
ja zu dieser Zeit bei der Krönung.
Im Juli^ aber berief Elisabeth die Stande des Landes nach Gre«
venmachern, woselbst auch ein Gesandter des Herzogs von Burgund
eintraf mit Copien von Urkunden, welche, im Februar zu Diedenhofen
ausgestellt, die Anerkennung Philipps als Mambour betrafen. Bei Ver-
gleichung der Originale mit den Abschriften ergab sich aber, dass diese
* Barante und aucl» v. Lüher (Ksr. ^>igm., p. 398 — 402) erzählen la
Marche nach. Dagegen sagt Chrael, Gesch. Ksr. Friedrichs IV., Bd. II, p. 182^
es sei über die Niederlande niclits entschieden worden.
- La Marche giebt an Dienstag, den 10. Nov. Der 10. Nov. war
aber kein Dienstag.
3 Wenn wir auch meist nicht den Zeitpunkt erfahren, so finden wir
doch die Thatsachen vor. Einnahme von Zolwem 6. Juli 1412. L. P. 1873»
Nr. 160, 161. Die Burg Kettenheim, dessen eine Hälfte der deutsche Orden
innehatte, wurde durch Verrat genommen. Deshalb entstand später ein Process.
L. P. 1873, Nr. 250. 1874, Nr. 43, 48.
* Nach der Einnahme von Zolwem (6. Juli) und vor den Verhand-
lungen zu Frankfurt (9. Aug.).
Digitized by
Google
-- 4a —
zugunsten des Herzogs und zum Nachteil der Erbherren verändert waren * ;
Philipp sprach darin von. eignen Rechten auf Luxemburg, die er von
seinen Oheimen Anton von Brabant und Johann von Baiern herleitete,
wahrend er früher nur als Verteidiger der Gerechtsame Elisabeths auf-
getreten war.
Die Stande waren jedoch mit dieser Änderung nicht einverstanden,
zogen vielmehr daraufhin ihr Diedenhofener Versprechen, Philipp gehorsam
zu sein, zurück und folgten einer Aufforderung Gleichens^ nach Luxem-
burg, wo schon andere aus der Ritterschaft versammelt waren und
noch mehr sich einfanden. Sie vertrauten sich jetzt dem Schutze der
Sachsen an.
Kurz nachdem dieser Entschluss der Stände bekannt geworden,
geschah es wohl, dass der Pöbel der Hauptstadt vor das Schloss der
Herzogin zog und sie samt Philipps Gesandten zur eiligen Flucht zwangt.
Nach Ablauf des zu Frankfurt geschlossenen Waffenstillstandes
verlangten die sächsischen Herzöge*, dass die Streitfrage nochmals der
Entscheidung des Königs oder der Kurfürsten von Mainz, Trier und
bei Rhein anheimgestellt werde. Sie gaben der Herzogin Elisabeth die
Schuld, dass aus dem Frankfurter Abkommen nichts geworden , und
forderten, dass Philipp jene nicht mehr unterstütze. Für den Fall, dass
derselbe sowie der Graf von Virnenburg fortfahren würden, sich um
Luxemburger Angelegenheiten zu kümmern, baten sie ihre rheinischen
^Mitkurfürsten um Beistand, indem sie zugleich versicherten, sofort nach
dem Frankfurter Abkommen Geldbriefe ausgefertigt zu haben, um den
* D. St-A., loc. 9648, Sage Wilhelms von Orlcy: und als si dan die
besigelte brive Hessen lesen und euch die obg. copien, so finden si mehe iu
den besigelten briven dan in den copien geschriben stund und besunderen in
einem artikel der besigelte brief inhelt beheltuisse den erbhern sins rechten
und euch soUichs rechten als der herzog von Burgund uf dem selben lande
haben muchte, und wand dan der puncte so verre in der copien nicht be-
gritl'en was und euch das si ni kein recht noch forderonge van rainera hern
von Burgund nit gehoirt enhatten die er zu dem obg. lande hatte.
■^ Gleichen war auch bei der Belagerung von Zolwern: L. P. 1881
( Ausgaben register des Abtes Winand von Echternach 1440—48), p. 508. Der
Abt sendet dem Grafen zwei Fuder Wein fiir 24 fl.
3 L. P. 1874 (Relation du monastere du St.-Esprit, f. 348 fg. Msct.
Arch. Gouv. Lux.), Nr. 16. Bertholet VIT, p. 382. v. LOher, Ksr. Sigm., p. 403.
* Brief derselben an Hz. Philipp, 6. Nov. 1442. D. St-A., loc. 9648.
l'hrigens auch aus der Antwort Philipps zu ersehen, 29. Dec. 1442. L. P.
1873, Nr. 188.
Digitized by
Google
— 44 —
Ubernommenen Verpflichtungen nachzukommen. Das Weitere hätten sie
unterlassen, da Philipp den Vertrag nicht anerkannt habe*.
Auf Ersuchen der sächsischen Fürsten scheinen die Kurfürsten
von Mainz, Köln und Pfalz eine Kommission zur Schlichtung der Strei-
tigkeiten eingesetzt zu haben ^
Die sächsische Regierung bevollmächtigte dazu den aus dem Bruder-
kriege bekannten Apel Vitzthum. Seine Instruktionen gewähren einen
guten Einblick in die Auffassung der luxemburgischen Angelegenheit
durch die Leiter der sächsischen Politik und seien deshalb hier im
Auszug mitgeteilt^.
1. Er soll sich an die bereits bestehenden Verträge halten, 2. ver-
suchen, ob man Elisabeth mit den 22000 Gulden baren Geldes und 4000
•Gulden Leibgedinge abfinden künne und den Herzog von Burgund mit seinen
Ansprüchen hintansetzen, wie es zu Frankfurt ausgemacht worden, 3. versuchen,
»ob Elisabeth nicht eine Berechnung geben wolle, welche Kosten und welchen
Schaden die Sachsen in Luxemburg verursacht hätten, 4. ob man nicht mit
•der Herzogin übereinkommen könne, dass sie während ihres Lebens die Herr-
schaft des Landes führe, während Herzog WDhelm die Hauptstadt nebst
Scbloss und Probstei mit so viel Einkünften behielte, dass er einen Haupt-
mann und fünfzehn bis zwanzig Reiter davon zu erhalten imstande wäre,
welche Elisabeth das Land wiirden schützen helfen. Damit dies aber desto
wirksamer geschehen künne, solle sie dem Hauptmann im ganzen Herzogtume
Gehorsam schwören und Wilhelm für den Fall ihres Hinscheidens huldigen
lassen, dass sich die Luxemburger dann an niemand anders hielten. 5. Gehe
die Herzogin aber auf letzteren Vorschlag nicht ein, weil sie bares Geld zur
Bezahlung ihrer Schulden brauche, so solle man ihr 4, 6, 8 oder 10000 Gulden
dazu geben, damit sie desto williger würde die anderen Bedingungen anzu-
nehmen. Je mehr sie Geld verlange, „so muste man auch gen ir wyter vnd
tifFer griffen mit der huldunge ain anfange inzugehen." G. Würde sich Eli-
sabeth auf nichts einlassen, so solle versucht werden, ob nicht ein Ehebündnis
zwischen dem Sohne der Königin von Sicilien und der Tochter Kurfürst
Friedrichs zustande gebracht werden könne; dem Paare solle dann gegen
Zahlung von mindestens 40000 Gulden an Friedrich und Wilhelm Luxemburg
tibergeben werden, 7. oder ob sich etwas ähnliches mit dem Herzog von
Cleve vereinbaren Hesse, 8. oder mit dem Markgrafen von Baden. 9. Würden
alle diese Wege nicht zum Ziele führen, so solle man zusehen, ob man sich
nicht mit dem Bischof von Trier vertragen könne, dass er den sächsischen
Fürsten herauszahle, was sie auf Luxemburg gewandt. 10. Vermöchte man
keinen der obigen Vorschläge ohne Jacob durchzubringen, so solle man ihm
* Brief vom 19. Xov. 1442. Kurfürst Friedrich sandte ihn am folgenden
Tage an seinen Bruder, dass dieser ihn mit untersiegele. D. St-A., loc. 9648.
* D. St-A., loc. 9648. Verzeichnis der Mitglieder. Doch dies passt
ebenso gut auf Verhandlungen, die im August 1443 zu Trier gepflogen wurden.
"^ D. St-A., loc. 4357, II i\ Bl. 60. Am 6. Dec. 1442 ausgestellt.
Digitized by
Google
— 45 —
und seinem Vater versichern, dass man ihnen zur Erfüllung aller Versprechungen^
die ihnen sächsischerseits gemacht worden, behilflich sein wolle.
Mit diesen Instruktionea reiste Apel Vitzthum am 18. Deceraber
vou Weimar ab nach Luxemburg.
Der Herzog von Burgund lehnte im Namen Elisabeths die Ver-
mittlung der drei Erzbischöfe und des Pfalzgrafeu ab, weil dieselbea
für die Sachsen eingenommen erschienen. Vor dem Könige erklärte
er sich hingegen bereit zu Recht zu stehen, wie ja auch die Herzogia
darum nach Frankfurt gekommen sei K
Den Sachsen wurde es bald klar, dass sie ohne Beihilfe des
Erzbischofs von Trier nichts erreichen könnten. Sie baten denselben?
sich persönlich zu Friedrich zu begeben, um ihn wieder auf ihre Seite
zu ziehen — seit den Tagen von Besangon trauten sie ihm nicht mehr
— und ihm zu erklären, dass sie ihn nie von den Versprechen ent-
binden würden, welche er ihnen gegeben, und dass sie weder zugunsten
des Herzogs von Burgund noch des von Cleve zurücktreten wollten ^
(Verhandlungen in Triers 23. bis :28. Juni 1413.) Infolge des
nicht nur andauernden, sondern sogar sich verschärfenden Zwiespalts^
hatte sich die allgemeine Lage Luxemburgs nicht gebessert. Allerdings
war es dem Grafen von Gleichen gelungen, die meisten festen Plätze
des Landes in seine Hand zu bekommen und auch die Sympathieen
eines beträchtlichen Teils der Bevölkerung zu erringen; selbst viele von
denen, die noch der Herzogin anhingen, zeigten sich geneigt, zu den
Sachsen überzugehen, wenn diese ihnen genügende Sicherung gewähren
könnten^. Aber die Gegenpartei unter dem Grafen von Virnenburg
war dadurch noch lange nicht zum Schweigen gebracht, und mochte sie
auch in der Minderheit sein, sie konnte auf die kräftige Hilfe der
nahen burgundischen Macht rechnen, und sie kämpfte für die recht-
mässige Pfandinhaberin des Herzogtums. „Daher war kein Friede
zwischen den Parteien" \.
In den Wintermonaten dürfte die sehr strenge Kälte und der
hohe Schnee ^ zu einer Art Waffenruhe gezwungen haben ; als aber die
' Brief Philipps an die sächs. Fürsten, 29. Dec. 1442. L. P. 1873,
Nr. 1S8. D. St-A., loc. 9648.
2 L. P. 1873, Nr. 192.
^ Brief der sächs. Räte an ihre Fürsten, 4. Juli 1443. D. St-A.,
loc. 9648.
* Nachschrift zu einem Briefe A. Vitzthums an die sächs. Herzöge,,
9. Jan. 1443.
* L. P. 1873, Nr. 189.
Digitized by
Google
— 4(5 —
Natur wieder die freie Bewegung gestattete, da waren Reibereien oder
gar feindliche Zusammenstösse der Säcbsisclien und Burgundischen an-
vermeidlich. Daneben her liefen jedoch stets Verhandlungen, eine
«nblutige Lösung herbeizuführen.
Philipp war fest entschlossen, Luxemburg um keinen Preis fahren
zu lassen; er benutzte aber die Ausgleichsyerhandlungen, um seine Fried-
fertigkeit zu bekunden, während er hinter diesem Schilde nur seine
Rüstungen 'vollendete.
Auch die sächsische Regierung musste Zeit gewinnen vor allem,
um Bundesgenossen zu werben, welche halfen, den Franzosen auf dem
Wege nach dem Rheine aufzuhalten. Nur durch Blut waren die An-
sprüche Philipps zurückzuweisen!
Den geringen Kräften der Sachsen allein war dies nicht möglich.
Als sie das einsahen, suchten sie das Land um einen möglichst hohen
Preis loszuschlagen.
Der König versuchte einer kriegerischen Entwicklung der Dinge
vorzubeugen. Deshalb schrieb er an Philipp^ — und vermutlich auch
an die Herzöge von Sachsen — , den zu Frankfurt bis zum 1. November
festgesetzten Waffenstillstand bis zum 24. Juni 1443 auszudehnen.
Sein Bemühen scheint auch thatsächlich Erfolg gehabt zu haben; denn
man vermied bis dahin ernstliche Feindseligkeiten und knüpfte gerade
am 23. und 24. Juni Ausgleichsversuche an. Dies geschah in Trier
in Gegenwart des Erzbischofs und der Räte der Kurfürsten von Mainz,
Köln und Brandenburg.
Am 23. Juni fanden sich die sächsischen Räte Apel Vitzthum,
Georg von Bebenburg und Eckarius Schotte zugleich mit den Gesandten
-des Mainzers in Trier ein^. Die Bevollmächtigten Burgunds Hessen
sich entschuldigen; sie könnten erst in einigen Tagen kommen. Es
waren aber bereits burgundische Räte anwesend. Und diese erhoben in
lateinischer Rede heftige Anklagen gegen die Sachsen : ' Dieselben seien
mit Waffengewalt in das Luxemburger Land eingefallen, hätten es schwer
heimgesucht und die Herzogin daraus vertrieben. Die sächsischen Ge-
sandten hätten nicht einmal Vollmachten.
* Neues Archiv für sächs. Gesch. u. Altertumskunde, VII, p. 147. Der
Brief ist undatiert. Der Editor, L. Schmidt, setzt ihn in den Juni 1443.
Ich möchte ihn lieber in den Anfang dieses Jahres oder noch Ende 1442 setzen.
2 Bericht der sächs. Räte an ihre Fürsten, 27. Juni 1443, D. St-A.,
aoc. 9648.
» L. P. 1873, Nr. 203. D. St-A., loc. 9648.
Digitized by
Google
-- 47 —
Darauf erwiderten jene, dass es nicht Sitte sei, „auf gütliclien
Tagen volle Machtbriefe vorzubringen, damit die andere Partei daraus
Nutzen ziehen möchte!" Sie seien aber nicht die Leute, welche sich
ohne Bevollmächtigung zu solchen Verhandlungen schicken liessen ^
Die anderen Beschuldigungen wiesen sie entrüstet zurfick. Sie konnten
gar nicht glauben, dass der Herzog von Burgund solche Beleidigungen
gutheisse; man müsso von einem aus dem Lande lügnerisch belichtet
worden sein. Sollte dies vielleicht gar die Herzogin gethan haben, so
handle sie jetzt gerade so gegen den Herzog von Sachsen wie vordem
gegen den Herzog von Burgund. Sie habe gegen diesen bei ersterem
Schutz gesucht, damit er ihr zu ihrem Wittum verhelfe, welches ihr
Philipp Jahre laug vorenthalten habe. Niemals habe ihr Herzog Elisabeth
41US ihrem Lande verdrangen wollen, sondern nur die Hauptstadt nebst
der Burg besetzt, welches Recht früher Kaiser Siegmund und König
Albrecht geübt hätten; deren Erben hatten es Wilhelm übertragen.
Daraufhin habe derselbe mit der Herzogin unter Vermittlung des Erz-
bischofs von Trier, der dies ja am besten bezeugen könne, einen
Vertrag geschlossen, kraft dessen das Land gegen bestimmte Geld-
leistungen von dieser ihm abgetreten werden sollte. Der Herzog von
Sachsen sei jederzeit bereit gewesen und sei es auch noch, diesen
Satzungen nachzukommen. Dann sei zu Frankfurt vom Könige selbst
ein Ausgleich geschlossen worden jedoch auf Ab- oder Zusage. Die
Herzogin und ihre Partei sei schuld an der Erfolglosigkeit.
Schliesslich bitten die sachsischen Rate den Erzbischof ein Urteil
zu fällen und fordern die Burgunder auf, das gleiche Ersuchen an
-denselben zu richten. Gingen diese nicht darauf ein, so laden sie im
Namen ihres Herzogs Philipp und Elisabeth vor den König und die
Reichsfürsten oder auch andere Fürsten, das Konzil und eine Anzahl
von Städten. Dass man sich sächsischerseits dem Spruch gemäss halten
werde, dafür bieten sich die Gesandten selbst als Geiseln an und fordern
das Gleiche von ihren Gegnern.
Am 28. Juni kamen endlich drei besondere Bevollmächtigte Philipps
an*. Schon vorher waren wohl da der Graf von Virnenburg, Erhard
von Gymnich und Bernhard von Burscheid.
* Sie hatten sogar Vollmacht eventuell Luxemburg abzutreten! Die
Briefe sind ausgestellt von den Herzögen und Anna, Wilhelms Braut, 11.
u. 15. Juni 1443. D. St-A., loc. 9648.
' Brief der sächsischen Räte an ihre Fürsten, 4. Juli 1443. D. St-A.
loc. 9648.
Digitized by
Google
— 48 —
Jacob und die Räte der übrigen Kurfftrsten gabeo sich alle Mähe,
die zwei Parteien zu einigen. Umsonst. Das einzige Ergebnis dieses
Tages von Trier war, dass man vereinbarte, am 24. Augast nochnuds
hier zusammen zu kommen.
Schon kandete das Gerücht, dass Philipp selbst nach Luxemburg
komme. Daher machten sich die sächsischen Räte ^ auf den Weg eben-
dahin, „um grossen Irrtum und Schaden zu verhüten** und die Hauptstadt
zu bewahren. Man erwartete indessen, wie es scheint, nicht, dass der
Herzog von Burgund mit Heeresmacht heranziehe, sondern vielmehr,
dass er sich nach kurzem Aufenthalt wieder entfernen werde. Dann
wollten aber die Sachsen ihrerseits den Kampf beginnen — was aller-
dings schlecht zu ihren Worten passt: sie wünschten Krieg, Raub,
Brand, Totschlag und Blutvergiessen zu vermeiden. Besonders brannten
sie vor Begier, Rache zu nehmen an Leuten wie Erhard von Gymnich
und Bernhard von Burscheid, weil diese ebenso wie Elisabeth das Land
lieber den französischen Burgundern auslieferten, ehe sie es den Sachsen
Hessen* So sagte einst der Herr von Gymnich zum Erzbischof von
Trier: „Gnediger herre, ich bin lange zit ein prophete gewest und ich
wil noch ein prophete sien und prophetisirn, komen die Sachsen in das
land, sie sollen uwern gnaden nimmer gut gethun." Und dann fügte er
hinzu: „Qweme der hertzog von Burgund in das land, so were fride
und gerechtickeit." Ähnlich feindlich sprach sich einmal die Herzogin
aus: sie wollte lieber den Herrn von Commercy (den Führer der
Ecorcheurs!) zum Hauptmann ihres Landes einsetzen, ehe sie es den
Sachsen überliesse.
Um nun ihre kriegerischen Absichten ausführen zu können, ver-
langten sie von ihrer Regierung Truppen und Geld, jedoch wollte
man nur losschlagen, wenn man wirklich der Sympathieen des grössten
Teiles der Mannen und Städte sicher wäre^.
(Verhandlungen mit den Ständen zu Luxetnburg.) Vitzthum,
Bebenburg und Schotte schickten im Namen ihrer Fürsten Abschriften
der von ihnen gethanen Rechtsgebote an die Kurfürsten, welche ihre
„Trefflichen" in Trier gehabt hatten, und baten für den Fall, dass
Philipp in Luxemburg auftrete, um Unterstützung. Ebenso wandten sie
* Gleichen war nach Sachsen gegangen, Verstärkungen zu holen.
* D. St-A., loc. 4355, Antwurt die Rudenitz von myn herren von Trier
brachte. Ohne Datum.
3 Brief der sächs. Räte an ihre Fürsten, 4. Juli 1443. D. St-A., loc. 9648.
Digitized by
Google
— 49 —
sich an Fürsten and Grafen und an die luxemburgischen Stände, welch'
letztere sie auf den 15. Juli nach der Hauptstadt einluden, um sie über
die gefülirten Verhandlungen aufzuklären^.
Zu dieser Versammlung schickten die Städte alle ihre Sendboten
mit Ausnahme von dreien, aber von den Herren erschien keiner, und
von der Ritterschaft blieb auch der grösste Teil fern ^. Die sächsischen
Räte erstatteten Bericht über die Tage von Frankfurt und Trier. Sie
erhielten jedoch keine genügende Antwort von den Ständen. Die
Ritter wiesen darauf hin, dass sie nur in so geringer Zahl und die
Herren gar nicht vertreten seien, und baten um Ansetzung eines neuen
Tages. Zu diesem wollten die jetzt Anwesenden alle wiederkommen
und mit den übrigen über eine Antwort einig werden. Kämen sie aber
nicht, so wollten sie eine Antwort geben, die ehrlich und wohl lauten
solle. Die Städteboten schlössen sich der Bitte der Ritter an, und
darauf bestimmten die sächsischen Räte den 29. Juli für die neue
Zusammenkunft.
Nur die Stadt Luxemburg erklärte sich wieder unumwunden für
die Sachsen ^. Diese sollten sich innerhalb und ausserhalb der Mauern
auf jegliche Weise gegen Philipp und alle Gegner ihres Herzogs „be-
helfen" können. Die Bürger selbst verpflichteten sich Hilfe und Beistand
mit allen Kräften zu leisten, bis die sächsischen Fürsten sich entweder
mit dem Herzog von Burgund gütlich vertragen hätten oder bis eine
rechtliche Auseinandersetzung stattgefunden oder die Herzogin gestorben
sei. Sobald einer dieser drei Fälle eingetreten, wollten sie den Her-
zögen von Sachsen als ihren rechten Erbherren endgiltig huldigen.
Es hätten wohl noch mehr Städte ähnliche Erklärungen abgegeben,
wären sie in gleich günstiger Lage gewesen wie die Hauptstadt *. Aber
die Furcht vor dem Einfall des Burgunders hielt die meisten ab ; denn
sie waren fast alle klein und schwach befestigt, und die sächsische
Truppenmacht war zu ungenügend, um alle mit ausreichenden Be-
satzungen versehen zu können; auch lag den sächsischen Führern
nichts daran, ihre Kräfte überallhin zu zersplittern. Deshalb hielten
sie die übrigen Städte einstweilen mit tröstenden Worten hin. Käme/
Philipp mit grosser Heeresgewalt, so wollten sie sich auf Verteidigung
* Briefe vom 12. Juli 1443. D. St-A., loc. 9648.
2 Bericht der sächs. Räte an ihre Fürsten, 24. Juli. ib.
« L. P. 1873, Nr. 205.
* Bericht der sächs. Räte an ihre Fürsten, 24. Juli. D. St-A., loc. 9648.
Westd. Zeitschr. Ergbeft 5. 1889. 4
Digitized by
Google
— 50 —
des festen Luxemburg beschränken. Würden jedoch die Stände sich
einmütig zu ihnen stellen, waren sie bereit das ganze Land zu schirmen.
Zur Rechtfertigung ihres Standpunktes schickten die sächsisclien
Eäte Briefe an den Pap^t Felix, das Konzil zu Basel und eine Anzahl
von Fürsten. Ferner schrieben sie an die bedeutenden Städte jener
Gegenden, in die unter burgundischer Herrschaft stehenden Lande sowie
nach Frankreich, Lothringen, Bar weder Hilfe noch Proviant zu senden
Die sächsischen Eaufleute Hessen sie warnen, sich nicht in diesen Ländern
blicken zu lassen, da sie daselbst wahrscheinlich aufgehalten und ihrer
Güter ohne Zahlung entledigt werden würden.
Als Bundesgenossen sollten die Herzöge Friedrich und Wilhelm die
Erzbischöfe von Köln und Trier, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Bischof
von Strassburg, Herzog Stephan von Baiern, den Markgrafen von Baden,
den Herzog von Berg und noch verschiedene Herren werben, vor allem
aber den Landgrafen von Hessen und Dietricli von Mainz, welche den
Grafen von Virnenburg und von Nassau besonders schaden konnten, weil
viele von deren Besitzungen in oder zwischen mainzischem uud hessischem
Gebiete lagen.
Schliesslich versprachen sich die sächsischen Räte noch einigen
Erfolg von einer Gesandtschaft der Böhmen an die luxemburgischen
Stände, welche dieselben ermahnte, sich nicht von der Krone Böhmen
abwüi^dig machen zu lassen ^
Der am 29 Juli wieder zubamraentretende Stündetag war zahl-
reicher besucht als der vorhergehende^. Am 31. überreichten die
Sachsen den Ständen ein grosses Schriftstück, in dem die ganze luxem-
burgische Frage seit der Übertragung des Landes an Elisabeth und
Herzog Anton bis zu den jüngsten Verhandlungen in Trier in eine
Übersicht gebracht war '. Sie verlangten, dass Herzog Wilhelm ebenso
in seinen Rechten belassen würde wie Elisabeth.
^ Brief der sächs. Räte an ihre Fürsten, 11. Aug. D. St-A., loc. 9648.
^ D. St-A., loc. 4357, H B, Bl. 49b.
i ^ L. P. 1883 (Arch. v. Clervaux), Nr. 901. D. St-A., loc. 4355, I,
^Bl. 56. loc. 9648. Hier steht am Schluss: Dese hervur geschriben relacion
und gebod haben wir unser gnedigen hern von Sachsen rete etc. den drien
staten dcz herzcogthumbs zu Lutzenburg und der graschaft zu Chyny uff
mitwochcn sent Peters abcnt ad vincula zu Lutzenburg vurgeleget und ge-
be den anno domini millesimo quadringentesimo quadragesimo tercio. Durch
diese Angabe wird das Aktenstück erst recht nutzbar. Der Herausgeber
des Archivs v. Clervaux setzt es Ende 1443 oder Anfang 1444.
Digitized by
Google
— 51 —
Die Stände benahmen sich vorsichtig. Sie baten mit ihrer Antwort
warten zu dürfen, bis sie die Sache vor die Herzogin gebracht hatten.
Deren Bescheid lief am 10. Aagust ein, war aber ganz unbe-
stimmt gefasst^. Er besagte: Der von den Sachsen vorgebrachten
Punkte und Rechtsgebote seien so viele und die ganze Sache berühre
sie so tief, dass sie sich nicht so schnell entscheiden könnte. Sie ver-
langte, dass ihr die Vollmachten der sächsischen Gesandten oder be-
glaubigte Abschriften übersandt würden und ihr vierzehn Tage Zeit zur
Überlegung und Beratung gelassen werde.
Da durch diese Antwort ebenfalls keine Klarheit in die Verhält-
nisse kam, so einigten sich die sächsischen Räte und die Stände, den
Erzbischof von Trier zu bitten über vierzehn Tage einen Termin anzu-
setzen, wo entschieden werden solle, wem die Luxemburger zu gehorchen
hätten. Während dieser Zeit solle Philipp den Sachsen keinen Schaden
tliun und keine Stadt und keine Burg im Lande betreten dürfen^.
(Beginn der Feindseligkeiten.) Die Spannung zwischen den Sachsen
und der burgundischen Partei war längst so gross, dass es nur eines
kleinen Anlasses bedurfte, die verhaltene Feindschaft zum Ausbruch
kommen zu lassen. Dieser erste Anstoss erfolgte jetzt. Zwei Söldner
der Probstei Luxemburg wurden von den Leuten des Grafen von Vir-
nenburg gefangen genommen, und letzterer war entschlossen die beiden
nicht glimpflich zu behandeln. Die sächsischen Führer aber verlangten
ihre Herausgabe. Es entspann sich ein lebhafter Briefwechsel '. Darin
wurde von den Gefangenen verhältnismässig wenig gesprochen, umso-
mehr von den Rechten des Herzogs Wilhelm auf Luxemburg, die von
den Sachsen besonders daher abgeleitet wurden, dass König Albrecht der
Herzogin die Pfandsumme ausgehändigt habe — ein Irrtum, aber wie
es scheint nicht ein absichtlicher. Natürlich bekämpfte der Graf von
Virnenburg diese Behauptung sehr energisch. Er beschuldigte dann die
Stadt Luxemburg des Treubruchs gegen Elisabeth, erbot sich jedoch die
ganze Streitfrage bei einer gütlichen Zusammenkunft untersuchen zu
lassen Da er aber die Gefangenen nicht freiliess, so drohten die
Sachsen mit Gegenmassregeln.
» D. St-A., loc. 4357, II B, Bl. 49.
* ib., Bl. öOund loc. 9648, Schreiben der Sachsen und der Stände, 11. Aug.
^ Er dauerte zunächst nur vom 6. bis 8. Aug. Die zwei ersten Briefe
sind im Anz. f. Kunde der deutschen Vorzeit, 1862, und danach L. P. 1873,
Nr. 207, 208 gedruckt. Der Rest und ein bald folgender Briefwechsel sind
von N. van Werveke neu ediert in „Luxemburger Land" 1886.
4*
Digitized by
Google
■'^^
— 52 —
An eine Vermeidang des Krieges war nicht zu denken, znmal
beide Teile am 8. August Verstärkungen erhielten: Aus Sachsen kam
der Graf von Gleichen mit frischen Truppen', und von Bnrgnnd er-
schienen die ersten Scharen, drei bis vierhundert Mann, unter Simon
de Lalain ^. Dieser versuchte sofort sich Diedenhofens zu bemächtigen,
musste aber unter Spottgesängen der Besatzung abziehen und begab
sich nun nach der Feste Florchingen zu Heinrich de la Tour, einem
Anhänger Philipps.
Auch des Herzogs eigne Ankunft wurde durch einen Brief seiner
Gemahlin' wahrscheinlich gemacht, den die sächsischen Bäte am 16.
August erhielten. Und die burgundischen Truppen griffen um sich.
Die Stadt Arlon öffnete ihnen die Thore, und gleiches thaten bald
darauf Marville und Virton*.
Der Graf von Gleichen zögerte nicht nun seinerseits zum Angriff
tiberzugehen. Er schickte an Heinrich de la Tour, weil er die Bur-
gunder zuerst aufgenommen, und au deren Führer selbst Fehdebriefe ^
und fiel dann nach Kriegsbrauch jener Zeit in des ersteren Besitzungen
ein, raubte alles Vieh, dessen er habhaft werden konnte, und brand-
schatzte die Dörfer. Dann versuchte er Arlon den Feinden wieder zu
entreissen^ In der Nacht vom 18. zum 19. August brach er von
Luxemburg auf und war bei grauendem Morgen vor Arlon. Jedoch
der Handstreich missglQckte. Nun wollten die Sachsen die Stadt eiu-
schliessen, wurden aber durch Ausfälle gezwungen wieder abzuziehen.
Dabei ging es nicht ohne Plünderungen und Verwüstungen ab, und
einzelne Soldaten vergriffen sich auch an der Ehre der Frauen. Für
die deutsciie Sache wurden solche Ausschreitungen sehr unangenehm,
da der Graf von Virnenburg "^ und später Philipp diese Sache aus-
beuteten, die Sachsen in Verruf zu bringen®. Znnächst klagte Virnen-
burg diese Vorkommnisse dem Erzbischof von Trier und forderte von
Gleichen Schadenersatz, Herausgabe der Gefangenen und Genügt huung
für die gekränkten Frauen.
> Brief der sächs. Räte an ihre Fürsten, 11. Aug. D. St-A., loc. 9648.
2 L. P. 1873, Nr. 206. La Marche, I, cap. 10. Monstrelet, H, cap. 273.
« Brief vom 10. Aug. D. St-A., loc. 9648.
* Bericht der sächs. Räte an ihre Fürsten, 17. Aug. ib.
* Brief Vimenburgs an Gleichen, 21. Aug., „Luxb. Land", 1886, p. 319.
* Bertholet, VH, p. 384.
' Brief an die sächs. Räte, 21. Aug., „Luxb. Land", 1886, p. 319.
* Brief der sächs. Räte an Philipp, worin sie dessen Vorwürfe zurück-
weisen. Ohne Datum. D. St-A., loc. 4357, II B, Bl. 68.
Digitized by
Google
— 53 —
Nur auf den letzten Punkt glaubten die sächsischen Führer ant-
worten zu müssen *. Es war selbstverständlich, dass jene Schändlich-
keiten nicht mit ihrem Wissen oder gar Willen geschehen waren. Sie
schlugen daher ihrem Widersacher vor, sich in den nächsten Tagen in
Trier vor dem Erzbischof und den Gesandten der übrigen Kurfürsten
und Fürsten einzufinden. Dort wollten sie sich gegenseitig Rede stehen.
Lehne er ab, so werde damit offenbar, welche Partei zum Frieden ge-
neigt sei und welche dagegen. Sei er bereit, sich in Trier zu stellen,
so solle er freies Geleit haben.
Dieses anzunehmen war der Graf von Virnenburg zu stolz. Er
verschmähte aber auch deshalb nach Trier zu kommen, ^eil die Sachsen
früheren, von ihm ergangenen Einladungen zu friedlichem Ausgleich
ebenfalls nicht Folge geleistet hätten, obgleich er ihnen mehr Frist
gelassen. Er bot ihnen jetzt nochmals an, die Sache binnen fünf
Wochen in Trier den Kurfürsten von Köln und bei Rhein sowie dem
Herzog von Jülich und Berg, zu denen man noch den Mainzer bitten
könne, zu unterbreiten ^.
Die sächsischen Räte gingen sehr bereitwillig auf den Vorschlag
ein. Dass sie aber einen Versöhnungsversuch verschmäht hätten, diesen
Vorwurf kennzeichnen sie als einen unehrlichen Kunstgriff des alten
schreibgewandten Grafen von Virnenburg^.
(Abermals Verhandlungen in Trier.) Während so der sächsische
und der burgundische Statthalter in immer schärferen Ausdrücken mit-
einander korrespondierten, während schon der Kleinkrieg begonnen hatte
und Philipp zur Entscheidung mit den Waffen heranrückte, tagten in
Trier die Räte der Kurfürsten von Mainz, Köln und bei Rhein zusam-
men mit Erzbischof Jacob und Hessen es sich nicht verdriessen, die so
oft fehlgeschlagenen Eintrachtsbestrebungen von neuem aufzunehmen.
Die Verhandlungen begannen am 23. August* und scheinen bis
zum 8. September gedauert zu haben. Die sächsischen Interessen ver-
traten wie gewöhnlich der Graf von Gleichen, Apel Vitzthum, Georg
von Bebenburg und Eckarius Schotte, doch waren nicht immer alle
vier bei den Sitzungen oder überhaupt in Trier anwesend. In statt-
* Brief derselben an Virnenburg, 25. Aug., „Luxb. Land", 1886, p. 335.
^ Virnenburg an die sächs. Räte, 26. Aug., ib. p. 348.
^ Die sächs! Räte an Virnenburg, 28. Aug., ib., p. 351.
* Rechtsspruch myns gnedigen hern von Trier. D. St-A., loc. 4357,
II B, El. 54.
Digitized by
Google
— 54 —
lieber Anzahl waren die Luxemburger Stände erscbienen ^ aber von
selten Burgunds und Elisabeths zeigte sich niemand. Daher bemflhte
man sich zuvörderst zu bestimmen, wie sich die Luxemburger in ihrer
schwierigen und unklaren Lage zu verhalten hätten.
Die Schiedskommission scheint den Sachsen nicht ungünstig ge-
wesen zu sein; wenigstens konnte ihnen deren vorläufiger Entscheid
von Vorteil sein : Drei Wochen sollten alle Thore der Städte und Burgen
Luxemburgs den Burgundischen verschlossen bleiben. Danach sollte der
Erzbischof sein endgiltiges Urteil abgeben und den sächsischen Rät(n
und dem Abte von Echternach übersenden*.
Im geheimen versprach Jacob den Sachsen, ihnen seinen Rechts-
spruch schon in acht Tagen zu wissen zu thun.
Am 27. August erteilte er den Ständen folgenden Bescheid*:
Sie sollten gemäss dem Vertrage, den sie 1433 mit der Herzogin ge-
schlossen, thunlichst verhüten, dass etwas gegen die Erbherrscbaft vor-
genommen werde. Da Elisabeth durch König Wenzel unleugbare Rechte
auf das Land besitze, so solle man allen ihr schuldigen Verpfiichtungen
nachkommen; aber was Wenzel sich und seinen Erben vorbehalten habe,
solle man dem Herzog von Sachsen überlassen. Dieser Vertrag wurde
am 9. September nochmals bestätigt. Schon am Tage vorher hatte
sich Jacob bereit erklärt das Schiedsrichteramt auch in dem Streite
zwischen Virnenburg und Gleichen anzunehmen '^. Dagegen dürfte sein
Urteilsspruch, durch den das Verhältnis zwischen Sachsen und Burgundern
geregelt werden sollte, nicht veröffentlicht worden sein^. Er lautete*^:
Es soll Waffenruhe herrschen vom 8. September 1443 bis zu demselben
Tage des nächsten Jahres. Der Statthalter, Graf Ruprecht von Virnen-
burg, und der sächsische Amtmann zu Luxemburg unterstützen sich
wechselseitig in Beschützung von Land uad Strassen. Jeder Teil bleibt
in seinem gegenwärtigen Besitzstande, und den Bewohnern des Herzog-
tums werden keine Lasten auferlegt, als die sie von alters her getragen
» L. P. 1873, Nr. 210. D. St-A., loc. 4357, II B, BI. 51. loc. 9648.
« Erklärung der Stände, 27. Aug. D. St-A., loc. 4357, U B, Bl. 51.
loc. 9648.
3 L. P. 1873, Nr. 210.
* Görz, Regesten.
* Wenigstens ist er unbeachtet geblieben. Zugeschickt hat Jacob ihn
den Parteien. Gleichen an seine Fürsten, 7. Sept. D. St-A., loc. 9648.
* ib. Entscheidung Jacobs von Trier in dem Streite zwischen Burgund
und Sachsen. Undatiert, doch wohl sicher vom 8. oder 7. Sept.
Digitized by
Google
^- 55 —
haben. Die Herzogin Elizabeth noch niemand von ihrer Seite sollen
etwas in der Hauptstadt oder in dem, was ausserhalb gelegen zu der-
selben gehört, zu befehlen haben. Den Ausfall an Einnahmen, den
Elisabeth dadurch erleidet, erbietet sich der Erzbischof ihr zu vergüten.
Damit ein wirklicher Friede zu Stande komme, sollen die Herzöge
Wilhelm und Philipp oder deren Bevollmächtigte sich zu den vier
rheinischen Kurfürsten oder deren Vertretern am 2. November begeben
und zwar nach Trier, wenn Philipp in Bargund ist, i.ach Köln, wenn
er in den Niederlanden ist. Am folgenden Tage sollen dann die Frie-
densverhandlungen beginnen. Auch die Fehde zwischen Graf Heinrich
von Nassau und den Herzögen von Sachsen soll beigelegt werden. Alle
Gefangenen auf beiden Seiten sollen „die zit usstag haben reisigen uff ire
Sicherheit und huslude uff borgen und alle ungehuben geld biz zu ussgange
des friedes und bestandes ungefurdert und die bürgen die sich darvor
furphlirhtet han ungemanet blieben."
(Fortsetzung der FeindscUjkeiten. Anlxunft Philipps.) Der Brief-
wechsel der sächsischen Räte mit dem Grafen von Virncnburg, welcher
immer noch fortgesetzt wurde, entfernte sich mehr und mehr vom rein
Sachlichen und artete in Drohungen, Prahlen und Schelten aus, so dass
uns diese Schreiben anmuten wie die Reden der homerischen Helden
vor ihren Zweikämpfen ^ Dazwischen schickte der Graf von Gleichen,
in der Überzeugung, dass der Friede doch nicht erhalten werde, an
den Virnenburger seiJien Fehdebrief ^ Seine Versöhnungsangebote in
Florchingen und Arlon waren von den Burgundischen mit der Bemerkung
abgewiesen worden «man suche sie nicht eher, als bis sie bereits ein-
heimisch wären I"
Darauf zogen die Sachsen am 3. September zum zweiten Male
vor Arlon in der Absieht es drei bis vier Tage einzuschliessen und die
Burgunder zum Kam|ife zu zwingen. Philipp von Sierck aber, der in
Metz gewesen war, um Erkundigungen einzuziehen, brachte die Nachricht,
Herzog Philipp sei bereits in Wirden ' und werde am 7. September in
Luxemburg sein. Da hoben die Sachsen die Belagerung nach der ersten
Nacht auf und überfielen die Dörfer Mersch, Altenhofen und Frilangen
und brannten sie aus; ja sie verschonten nicht einmal die Kirchen.
' Vgl. besonders den Brief Vimenburgs vom 31. Aug., „Luxb. Land"
1886, p. 355 und den der sächs. Räte vom 2. Sept. ib., p. 307.
* Ungefähr am 1. Sept. Brief Virnenburgs, 2. Sept. a. a. 0., p. 371.
Die sächs. Räte an ihre Fürsten, 7. Sept. D. St-A., loc. 9648.
' Verdun od. Virton?
Digitized by
Google
— 56 —
Nach diesen unbedeutenden Heldenthaten zogen sie sich nach der Haupt-
stadt zurück und machten von hier aas Streif züge. Der Graf von
Virnenburg, welcher in Arlon lag, wagte es nicht dem Treiben in seiner
unmittelbaren Nahe zu wehren, aber er schrieb einen Brief, worin er
die Sachsen beschuldigte, schlimmer gehaust zu haben als die Ecorcheurs ^
Die sächsischen Führer leugneten den neuen Frevel des Kirchen-
raubs nicht und gaben auch zu, dass die Schändung von Frauen durch
zwei Buben vollführt worden sei, doch beteuerten sie, dass ihnen solcher
Frevel mehr leid thue als dem Grafen von Virnenburg, und versprachen
Schadenersatz und Sühne ^. Kein Heerführer könne alle Ausschreitungen
seiner Leute verhüten.
Indessen nahte Philipp mit dem burgundischen Hauptheere. Er
war in der zweiten Hälfte des August^ von Dijon aufgebrochen*. Auf
seinem Marsche durch die Champagne stiessen der Graf d'Estampes und
mehrere picardische Herren mit fünfhundert Lanzen und achtzehnhundert
Bogenschützen zu ihm '\ In Meziöres an der Maas verabschiedete er
sich von seiner Gemahlin, welche nach Brüssel reiste, und verweilte
hier fünf bis sechs Tage. Sein Zug auf dem luxemburgischen Gebiet
ist nicht ganz klar^. Sicher ist, dass er am 17. September in Marvilie
anlangte ^ Man empfing den Herzog mit grossen Ehren, und dieser
bestätigte dafür der Stait alle Freiheiten^. Überhaupt wurde er meist
sehr unterwürfig aufgenommen — es blieb den Wehrlosen nichts andres
übrig. Zudem hatten die Grafen von Virnenburg und Nassau im Verein
mit der burgundischen Vorhut den Boden geebnet^.
Auf dem Wege hatte Philipp eine grössere Abteilung zurücklassen
müssen, die Burg Villy zu nehmen, welche von Jaquemin de Beaumont.
1 Brief vom 5. Sept. „Luxb. Land" 1886, p. 375.
^ Die Sachs. Räte an Virnenburg, 7. Sept., ib., p. 385.
3 Nach dem Briefe der sächs. Räte an ihre Fürsten vom 17. Sept.
hatte der Bote, welcher jenen Brief der Herzogin von Burgund vom 10. Aug.
brachte, berichtet, der Herzog Avürde am 19. Aug. von Dijon aufbrechen.
* La Marche, I, cap. 10 giebt an Donnerstag, den 9. Sept. Ist ent-
schieden unrichtig. Der 9. Sept. ist auch kein Donnerstag.
5 ib. Die sächs. Räte an ihre Fürsten, 7. Sept. D. St-A., loc. 9648
Monstrelet, II, cap. 272.
' La Marche, I, cap. 10. Monstrelet, II, cap. 273. Rel. du monastere
du St.-Esprit, f. 348 in L. P. 1874, Nr. 15.
' Die sächs. Räte an ihre Fürsten, 18. Sept. D. St-A., loc. 9848.
« L. P. 1873, Nr. 224.
« Die sächs. Räte an ihre Fürsten, 17. Sept. D. St-A., loc. 9648.
Digitized by
Google
T'^-r
— 67 —
einem Parteiganger des Herrn von Commercy, besetzt war'. Eine Über-
rumpelung war an der Wachsamkeit der Besatzung gescheitert, und es
machte sich eine regelrechte Belagerung nötig. Diese zog sich in die
Länge. Den vornehmen jongen Herren aus der Umgebung des Herzogs
— darunter Olivier de la Marche — war das ein angenehmer Zeit-
vertreib; sie kamen, den Belagerungsarbeiten zuzuschauen und nebenbei
etwas zu lernen.
Die Sachsen konnten sich mit Philipp im freien Felde keinesfalls
messen ; denn war sein Heer auch durchaus nicht gross — die Angaben
schwanken zwischen vier-* und siebentausend' Mann — so bedeutete
es doch eine erdrückende Übermacht gegenüber den sächsischen Streit-
kräften, die sich auf kaum tausend Mann belaufen haben werden*.
So mussten sie sich begnügen, die Hauptplätze zu verteidigen, vor allem
Luxemburg und Diedenhofen, wozu noch das oben erwähnte Villy und
verschiedene Burgen kamen, welche von den Herren von Rodemachern
und von Commercy^ gehalten wurden. Diese führten gegen die Bur-
gunder einen ziemlich erfolgreichen Kleinkrieg, ebenso die Sachsen^.
In Trupps von zehn und zwölf Mann ritten sie verwegen durch das
Land und bis dicht vor Arlon, wo der Herzog lag. Sie trugen aber
immer die Armbrust gespannt, und wenn sich ein einzelner oder eine
geringere Auzahl vom feindlichen Lager zeigte, so war es um dieselben
geschehen. Ein etwas grösseres Unternehmen der Sachsen misslang.
Man hatte Nachricht erhalten, dass Heinrich de la Tour mit anderen
Herren in der Nacht vom 16. zum 17." September etwas gegen Luxem-
burg unternehmen werde, und man beschloss sie abzufangen. Dreihundert
Trabanten rückteu nebst einer Schar von Reisigen aus. Sie brachten
aber nichts heim als einige Pferde und Kühe''.
Diese Scharmützel setzten sich auch fort, als Philipp vpn Arlon
weiter in die Nähe von Diedenhofen rückte. Ungefähr eine Meile davon,
in dem kleinen Orte Florchingen, schlug er sein Hauptquartier auf.
* La Marche a. a. 0.
. • Die Sachs. Räte an ihre Fürsten, 17. Sept. a. a. 0.
^ Job. von Stavelot, p. 515.
* La Marche, Monstrelet u. a. geben an 800 Mann.
* Robert von Saarbrücken, Herr von Commercy, war schon seit langem
mit dem Herzog von Burgund verfeindet; er hatte ibn oft geschädigt. Vgl.
Monstrelet, II, cap. 258.
* La Marche, a. a. 0.
^ Die Sachs. Räte an ihre Fürsten, 18. Sept. a. a. 0.
Digitized by
Google
— 58 —
Aber so sehr er sich Mühe gab und soviel er spähte, er konnte der
Stadt nichts anhaben; denn sie war stark befestigt und mit SOmpfen
umgeben, und die sächsische Besatzung, unterstützt von der waffenge-
übten Bürgerschaft, war . auf ihrer Hut. Durch nächtliche Streifzöge
beunruhigten sie den Feind. Einst überfielen sie den kleinen Platz
La Orange, welchen dreissig Burgunder besetzt hielten. Diese zogen sich
aber in einen Turm zurück und behaupteten sich bis zum Morgen.
Da erachteten es die Sachsen für geraten wieder abzuziehen, um nicht
von einer stärkeren Macht angegriffen zu werden. Das war der be-
deutendste Kampf von denen, die hier stattfanden.
Die Sachsen leisteten sehr tüchtiges. Daher erscheint uns die
Zuversicht Gleichens und der Räte durchaus nicht unbegründet *, wenn
sie ihren Fürsten schrieben, sie getrauten sich gar wohl den Herzog
von Burgund zu bestehen, würden sie nur durch einige Bundesgenossen
verstärkt. Ausser um Hessen, Mainz, Trier bewarb man sich jetzt
besonders um König Christoph von Dänemark ^. Dieser sollte mit seiner
Flotte Holland und Seeland angreifen und so die Aufmerksamkeit Phih'pps
dahin lenken. Von König Friedrich HI. wünschten sie endlich einmal
wirksamere Hilfe als briefliche, von ihrer Regierung aber Geld, ihre
täglich mahnenden Truppen befriedigen zu können, und — wie sie sich
einmal sehr scharf ausdrücken — mehr Interesse an der eignen Sachet
Am 7. September schrieben sie: sie hätten schon vier Botschaften nach
Sachsen geschickt, ohne Autwort erhalten zu haben. Die Räte daselbst
schienen lieber ihrer Wollust it pflegen und mit dem Sperber zu reiten
als in den Sachen ihrer Herren zu arbeiten. — Allerdings lässt sich
innerhalb der sächsischen Regierung eine gewisse Opposition gegen diese
luxemburgischen Händel, die dem nüchternen Politiker gar wohl etwas
abenteuerlich erscheinen konnten, erkennen. Hingegen haben sich die
beiden Fürsten, Friedrich und Wilhelm, soweit sich das beurteilen lässt,
» Die Räte an ihre Fürsten, 7. Sept. D. St-A., loc. 9648. Hätten
der Mainzer und der Hesse den Grafen von Virnenburg und von Nassau
Fehde angesagt, „so betten wir gehofft were soUichs gescheen, wir weiden in
acht tagen so starg sin wurden, das wir den herzogen bestritten weiden
haben."
^ Die Sachs. Räte an ihre Fürsten, am 17. oder 18. September?
ib. — Ob man sich damals auch um die Bundesgenessenschaft Frank-
reichs beworben hat, kann ich nicht bestimmt sagen. Ein diesbezüg-
licher Brief ist nicht datiert, scheint aber in diese Zeit zu gehören. D. St-A.,
loc. 9648.
Digitized by
Google
— 59 —
redlich bemüht, Mittel für das einmal begonnene Unternehmen zu schaffen.
Sie betrachteten es als Ehrensache, Lnxembarg za behauptend
Aber Geld war schwer aufzubringen; es kostete Anstrengungen,
kleinliche Summen von tausend oder zwölf hundert Gulden von den
Juden zu bekommen, und die Klöster und Städte zahlten auch schlecht^.
Bundesgenossen zu erhalten war gleichfalls sihwierig. Alle befreundeten
Fürsten, an die man sich wandte, hatten Ausreden. Da erklärte der
Hesse seine grösste Bereitwilligkeit seinen Freunden zu helfen — abör
weil der Graf von Nassau „etlichermassen sein Mann sei**, müsse er erst
den Weg der Güte versuchen*. Der Mainzer entschuldigte sich damit,
dass er erst dem Erzbischof von Trier beistehen müsse * — und dieser
machte wieder seinen Beitritt zum Bunde von dem der beiden Vorge-
nannten abhängig. Auch der König von Dänemark schrieb, dass er
leider schon vorher sich in andere Sachen eingelassen habe; der Expe-
dition gegen die Niederlande würde er sonst unzweifelhaft den Vorzug
gegeben haben ^. Von Friedrich III. war eine andere Unterstützung
als durch Briefe selbstverständlich nicht zu erreichen; aber auch diese
fiel matt genug aus Leider ist uns zu wenig bekannt, was er zu
Besan(;on mit Philipp ausgemacht hatte — vielleicht war es nicht so
ganz unwahr, wenn die Burgunder sagten: was ihr Herzog in Luxem-
burg tbue, das thue er mit Wissen und Willen des Königs^! Dazu
behaupteten we noch sogar, der Landgraf von Hessen habe den Grafen
von Virnenburg und von Nassau die beruhigende Versicherung gegeben,
sie nicht anzugreifen
Von allen Seiten im Stich gelassen, waren die Saclisen auf sicli
selbst, auf die wenig ehrenvolle Buudesgenossenschaft von Leuten wie
der Herr von Commercy, auf die Treue der Bürger von Luxemburg
und Diedenhofen, vor allem auf die festen Mauern dieser Städte ange-
wiesen.
* Hz. Friedrich an die Räte, 20. Sept. wir . . wollen .... unsern
vlies nicht sparen, wan wir ie selbs wol merken, selten wir uns des landes
zu Lutzenburg so lichtiglich, in niassen wir uns das vurfangen han, faren
lassen und ussern, das uns ein sollichs zu dem schaden ein ewig hoen gcspott
und uifhebung werc.
* Hz. Wilhelm an seinen Bruder, 18. Aug. D. St-A., loc. 9648.
* Derselbe an denselben, 17. Aug. ib.
* Dietrich von Mainz an die sächs. Herzöge, 3. Oct. ib.
* Brief vom 26. Oct. ib.
* Die sächs. Räte an ilire Fürsten, 17. Sept. ib.
Digitized by
Google
— 60 —
(Verhandlungen in Diedenhofen und Florckingen,) Am 27. Sep-
tember kamen die Sachsen mit dem Grafen von Virnenburg in Dieden-
hofen zusammen, um sich wegen der verflossenen Ereignisse auseinander
zu setzen ^ Die erstercn legten die Abmachungen vom Johannistage in
Trier und den Verhandlungen in Luxemburg vor und verlangten, da
Elisabeth den Herzog von Burgund zum Mambour einsetzen wolle, dass
sich diese beiden wenigstens verpflichteten, nach dem Tode der Herzogin
das Land wieder an die sächsischen Fürsten fallen zu lassen.
Da fragten die Herren von Arburg, Wilhelm von Roley und
Wilhelm von Orley, welche nebst anderen zugegen waren, in welcher
<Testalt man ein solches Versprechen wünsche; sie wollten das bei
Philipp und Elisabeth vorbringen.
Die sächsischen Räte forderten: Erbhuldigung für die rechten
Erben und den Besitz von Luxemburg und Diedenhofen gegen Zu-
sicherung aller Einkünfte an die Herzogin. Philipp solle aus dem
Lande ziehen, damit es nicht länger geschädigt werde.
Auf diese Vorschläge entgegnete der Graf von Virnenburg : erst
müsse die Herzogin wieder in die Herrschaft eingesetzt werden, dann
möge sie auf die Rechtgebote antworten.
Elisabeth habe kein Recht, ihre Wiedereinsetzung in die Burg
-der Hauptstadt zu beanspruchen, weil sie dieselbe freiwillig verlassen
und den Bürgern Schutz und Gnade gekündigt habe, erwiderten die
Sachsen. Dennoch solle sie das Schloss zurückerhalten unter der Be-
dingung, dass sie und der Herzog von Burgund sich dem Urteil des
Königs oder anderer Fürsten unbedingt unterwürfen. Vorher solle
Luxemburg in die Hand eines unbeteiligten Fürsten gestellt werden.
Der Tag zu Diedenhofen führte zu keiner Verständigung -. Als
nun Philipp in Florchingen verweilte, begaben sich Apel Vitzthum und
Gearg von Bebenburg hinüber, um durch mündliche Unterhandlung eine
Einigung zu suchen. Hier hatte der Herzog eine stattliche Schar von
Fürsten und Herren um sich versammelt ^. Auch Elisabeth von Görlitz
war anwesend ; sie litt so an der Gicht, dass man sie in einer Sänfte
von einem Ort zum andern tragen musste. Ihre Gegenwart verlieh den
^ Bericht der sächs. Räte zu Florchingen vor dem Hz. v. Burgund,
7. Oet D. St-A., loc. 4357, H B, Bl. 60. Witt. Arch. zu Weimar.
'^ Um diese Zeit sollen die Sachsen auch in den Kirchenbami gethan
NYcrden sein wegen des Kirchenraubes. Brief Virnenburgs an die sächs. Räte,
S. Oct. „Luxb. Land'^ 1886, p. 404.
^ La Marche, I, cap. 11.
Digitized by
Google
— 61 —
Verhandlangea nur den Schein grösserer Bedeutung. Mit Philipp allein«
mussten die Sachsen rechnen.
Wie stets, wenn er der Welt eine hohe Meinung von seiner Macht
zu erwecken für nötig erachtete, entfaltete er auch in Florchingen eine
blendende Pracht, und er erreichte, dass man sich um ihn drängte, in
seine Freundschaft, seine Gunst, seine Dienste zu gelangen.
In den ersten Tagen des October waren die sächsischen Gesandten
eingetroffen, Wilhelm von Fenestranges, Marschall von Lothringen^
machte den Dolmetscher zwischen ihnen und den Burgundern. Philipp
selbst sprach zwar niederländisch aber nicht hochdeutsch; seine Räte
waren fast durchgängig Franzosen.
Vitzthum und Bebenburg legten in ausführlicher Rede die Rechte
und Ansprüche des Herzogs Wilhelm auf Luxemburg dar. Sie wieder-
holten alle Vorschlüge, die sie auf dem Johannistage in Trier, vor den
Ständen in Luxemburg und erst jüngst in Diedcnhofen gethan hatten,
und erklärten auch jetzt noch auf demselben Standpunkt zu beharren.
Wolle aber der Herzog von Burgund auf keines dieser Anerbieten ein-
gehen, so schlugen sie im Namen ihrer Herren vor, dass sich die
Herzöge Philipp und Wilhelm je mit einer auserlesenen Schar auf
einem Felde, in gleicher Entfernung von ihrer beiden Länder, träfen
und um das Herzogtum stritten, während dieses einstweilen einem neu-
tralen Fürsten übergeben werde. Der Sieger solle das Land erhaltend
Der Marschall von Lothringen übersetzte diese deutsch gesproche-
nen Auseinandersetzungen in's Französische ; ausserdem überreichten die
sächsischen Gesandten dieselben schriftlich dem Herzog*.
In Betreff des ihm angebotenen Kampfes ergriff Philipp selbst das
Wort und sprach ungeftthr folgendermassen ^ : „Ihr habt gehört, was
mein Kanzler von dem guten Rechte der Herzogin Elisabeth, meiner
Tante und dem meinigen als ihrem Mambour gesagt hat. Es ist wahr,
sie hat mich gebeten ihr beizustehen, weil man sie hindert ihr Eigentum
zu geniessen; sie hat bei mir Zuflucht gesucht, weil sie mit zweien
meiner Oheime verheiratet gewesen und wir auch sonst noch durch
Verwandtschaft einander nahe stehen. Überhaupt geziemt es sich nicht
für einen Fürsten zuzusehen, wie eine Witwe willkürlich benachteiligt
* Vollmacht zu diesem Vorschlage 22. Sept. ausgesteUt. D. St-A.,
loc. 9f>48.
* 7. Oct. D. St-A., loc. 4357, II B, Bl. 60. Witt. Arch. zu Weimar.
* Ich gebe diese Rede nach dem Schriftstück vom 26. Oct. L. P. 1873,
Nr. 236. Bei La Marche steht sie wesentlich anders.
Digitized by
Google
— 62 —
i?ird. Ich bin liicht in der Absicht hierher gekommen, irgend jemandem
Unrecht za than, sondern allein, um die ganz unzweifelhaften Bechte
<]er Herzogin Elisabeth za wahren und Gut und Blut dafQr einzusetzen.
Schier unbegreiflich ist mir das Benehmen des Herzogs von Sachsen,
<lass er die Herzogin au3 ihrem Besitztum drängen will, das sie seit
dreissig oder mehr Jahren innegehabt hat in ungestörtem Frieden.
„Ihr habt mir in Herzog Wilhelms Namen eine Schlacht ange-
boten, ohne eine Vollmacht von ihm dazu zu haben. Ich habe noch
nicht gewusst, dass ein Edelmann einen andern zum Kampfe heraus-
fordern Hesse, ohne dies durch sein Siegel zu beglaubigen. Wenn Herzog
Wilhelm mir einen geeigneten Tag und Ort hier in Luxemburg unter
seinem Siegel bezeichnen wird, werde ich ihip ganz sicher, unter Wahrung
des guten Bochtes der Herzogin Elisabeth, so bald antworten, als ein
Farst ehrenhafter Weise thun muss, und an mir soll es nicht mangeln.
Wie ich gehört habe, ist Herzog Wilhelm ein machtiger Fürst, und es
würde ihm leicht sein mehrere Fürsten und eine grosse Zahl von Edlen,
Bittern und anderen Volkes herbeizuführen; ich würde dasselbe thun.
Aber da es sich für einen christlichen Fürsten schickt, Blutvergiessen
zu verhüten und besonders die eignen Unterthanen davor zu schützen,
so wäre es nach meiner Ansicht weit besser, wenn dieser Streit, dessen
Ursache wir beiden sind, durch uns Mann gegen Mann aasgefochten
würde, ohne dass soviel edles und christliches Blut verspritzt wird.
Falls mich Herzog Wilhelm zum Zweikampf fordert und einen Ort dieses
Landes bestimmt, werde ich mich ihm im Vertrauen auf die Hilfe Gottes
und der heiligen Jungfrau so schnell als möglieb entgegenstellen.
„Sagt eurem Herzog, dass er mir seine Zustimmung wissen lasse
in glaubhafter Form; ich meinerseits werde ihn ebenfalls so sicher
stellen, dass er billiger Weise daran Genüge haben soll, sei es, dass er
mir einen Kampf unter vielen oder einen Zweikampf anbietet."
Eine herrliche Gelegenheit für Philipp, sein Bittertum und
Christentum strahlen zu lassen! Es waren aber doch alles nur
schöne Worte, hochtönende Phrasen. Wozu eine Schlacht um nichts? —
Um nichts, denn der burgundische Kanzler hatte von vornherein erklärt,
dass Luxemburg nicht vorher einem neutralen Fürsten anheim gestellt
werden dürfe, sondern dass Elisabeth sofort wieder in die Herrschaft
einzusetzen sei; ihr Becht könne auch durch den ungünstigen Aus-
gang einer Schlacht nicht zweifelhaft werden^. Dass die Herzöge
L. P. 1873, Nr. 236.
Digitized by
Google
— 63 —
von Sachsen nicht rechtmässige Herren des Herzogtums i seien, gehe
deatlich daraus hervor, dass sie die Entscheidung über ihre Ansprache
dem Glücke und den Zufälligkeiten emes Kampfes anvertrauen wollten.
Das war eine sophistische Logik der Burgunder. Denn zu allen
Zeiten ist die Schlacht als eine Art Gottesurteil betrachtet und zur
Regelung der Streitigkeiten der Völker angerufen worden. Der Krieg-
führung unserer Tage entspricht es ja freilich nicht, dass ein Teil Ort
und Zeit für den Kampf wählt, statt dass jeder die günstigste Gelegen-
heit wahrnimmt; aber im Mittelalter war das nicht ungewöhnlich.
Weit weniger dagegen dem fünfzehnten Jahrhundert angemessen erscheint
der Zweikampf zweier Fürsten ^
Natürlich wusste Philipp nicht, dass Herzog Wilhelm erst achtzehn
bis neunzehn Jahre alt war, also noch zu jung sich mit ihm, der im
kräftigsten Mannesalter stand, zu messen. Als ihm dies die sächsischen
Gesandten bedeutet halten, sagte er „mit Kindern wolle er nichts zu
thun haben!** Dafür erbot er sich mit Wilhelms Bruder, Kurfürst
Friedrich, welcher neun Jahre älter war, den Kampf aufzunehmen.
Es wurde nichts daraus. ^
Am 14. Oktober^ verfassten die sächsischen Räte noch eine Ver-
teidigungsschrift, und darauf erliess Philipp am 26. ein Schreiben, in
dem die burgundische Ansicht über die luxemburgischen Erbfolgestreitig-
keiten auseinander gesetzt war. Da er nicht die geringsten selbstsüch-
tigen Absichten bei diesen Händeln hatte, sondern sich einzig und allein
aus Mitleid zu seiner bedrängten Tante einmischte, so war sein Stand-
punkt nicht schwer zu verteidigen. Philipp dachte nicht daran, Luxem-
burg für sich zu erwerben oder für seine Nichte, die Tochter des
Herzogs von Geldern, und den Grafen von Genf, was neuerlich aus-
gestreut worden Er bestritt nicht das Erbrecht des Königs Wladislaus;
nur die Sachsen hatten sich auf keinen Fall um die Angelegenheiten
des Landes zu kümmern, und selbst König Friedrich war, weder als
oberster Lehnsherr noch als Vormund des Königs Wladislaus, berechtigt sie
damit zu beauftragen. Infolgedessen waren auch die Vollmachten Vitz-
thums und Bebenburgs, die dieselben von ihren Fürsten und der Her-
zogin Anna hatten, ohne Wert; letztere waren ja keine Erben. Ausserdem
aber war Anna noch zu jung, um Vollmachten ausstellen zu können.
* Vgl. den projectierten Zweikampf zwischen Philipp und Humphrey
von Glocester. Löher, Jacobäa, H. 1407 Hess Ludwig v. Orleans dem Hz.
Karl v. Lothr. einen Zweikampf antragen. Dom Calmet, Hist. Lorr. H, p. 668.
« D. St-A., loc. 4357, H B, Bl. 64b. Witt. Arch. zu Weünar.
Digitized by
Google
' J*W>1
64
ebendeswegen konnte Wilhelm noch nicht ihr Gemahl sein und keinen
Ansprach darauf hin erheben; den Kurfürsten Friedrich aber ging über-
baupt die ganze Angelegenheit nichts an. — Der Graf von Gleichen
hatte ganz ungerechter Weise der Herzogin, dem Grafen von Yirnenburg
und anderen Fehde angesagt. Die Bewohner von Diedenhofen und alle
übrigen, die es mit den Sachsen hielten, waren Empörer; sachten die
Sachsen sie zu rechtfertigen, so verschlimmerte dies nur ihre Sache.
Jacob von Trier hatte gänzlich unbefugt gehandelt, als er einen Spruch
fällte, wie sich die Luxemburger gegen Elisabeth und gegen die Erb-
herren verhalten sollten. Am Johannistage zu Trier waren zwar die
burgundischen Gesandten mit genügenden Vollmachten versehen gewesen,
nicht aber die sächsischen, jedenfalls hatten sich diese geweigert, die
ihrigen vorzuzeigen ; sie allein waren an der Erfolglosigkeit jener Ver-
handlungen schuld und hatten zudem noch gewagt, ohne eine Antwort
Philipps abzuwarten, Kopien ihrer Rechtsgebote an verschiedene Höfe
zu senden und sich über ihn und seine Gesandten zu beschweren.
Annehmbare Friedensvorschläge machte der Herzog von Burgund
nicht, und er setzte den Krieg fort, obgleich er ihn den Sachsen noch
nicht einmal erklärt hattet
Ein [Brief des Königs zugunsten der Sachsen hatte keine
Wirkung *.
(Der Fall von Luxemburg.) Seit Wochen lagen nun schon gegen
sechshundert Mann vom burgundischen Heere vor Villy, das von Jaque-
min de ßeaumont hartnäckig verteidigt wurde ^ Der Herr von Commercy
suchte seinen Genossen durch einen Überfall auf das Belagerungsheer zu
entsetzen. Der Streich missglückte aber, und jetzt mochte Jaquemin de
Beaumont selbst keine Hoffnung mehr haben die Burg zu behaupten;
deshalb entwich er heimlich und begab sich nach Chavancy zu dem
Herrn von Commercy. Villy hielt sich noch eine Weile, dann wurde
es genommen und dem Erdboden gleichgemacht; die Besatzung trat in
die Dienste Philipps über. Das geschah ungefehr in der Mitte des October.
* La Marche, 1, 10 erwähnt zwar, dass-Philipp und mit ihm der deutechen
Sitte gemäss alP seine Grossen vor dem Aufbruch von Dycn an den Grafen
V. Gleichen ihre Fehdebriefe gesandt hätten — in die Hände desselben scheinen
sie aber nicht gelangt zu sein. Denn sonst könnten sich die sächs. Räte
Herzog Philipp gegenüber nicht darüber beklagen. D. St-A., loc, 4357, HB,
Bl. 64 b. Schreiben an Philipp, 14. Oct.
« L. P. 1873, Nr. 230.
* La Marche, I, cap. 11. Jeaa de Stavelot, p. 5J5.
Digitized by
Google
-- 65 —
Unter dem Eindruck dieses Erfolges konnte der Herzog mit
Anstand von Florchingen aufbrechen. Er hatte gegen Diedenhofen
nicht das mindeste anszurichten vermocht. Um seine Gemahlin, die
von den Niederlanden kam, zu empfangen, ging er ihr bis Ivoix rat-
gegen^ sein Heer aber marschierte unter Fahrung des Grafen von
Estampes und des Bastards Corneille nach Esch an der Alzette^ das
etwa gleich weit entfernt ist von Luxemburg wie von Diedenhofen.
Die Lage der Burgunder war keine angenehme. Denn bereits
kt&ndigte sich der Winter an, und Esch bot nicht einmal Quartiere
far die Truppen; es rächte sich, dass man es vorher zerstört hatte ^.
Man fror und litt Mangel. Durch Streifzüge, bei denen es fortwährend
kleine Scharmützel zu bestehen gab, mussten die Soldaten für ihren
Unterhalt sorgen. Die Notwendigkeit einer Überwinterung unter un^
günstigsten Bedingungen trat heran. Der glänzend begonnene Feldzug
war vollständig in's Stocken geraten. Noch behaupteten die Sachsen
den ganzen Westen und Norden des Landes^; hielten sie sich bis zum
nächsten Frühjahr, so war der Ausgang des Kriegs höchst fraglich;
denn bis dahin konnten diese genug Yerstärkungen aus der Hdmat
heranziehen, und vielleicht zahlreiche Bundesgenossen werben, die alle
während des Winters Zeit hatten zu rüsten. In ihrer Verlegenheit
boten die burgundischen Führer dem Grafen von Gleichen, der sich in
Luxemburg befand, einen Zweikampf mit einem von ihnen oder einen
Kampf zwischen mehreren seiner Ritter mit einer gleichen Anzahl von
ihrer Seite an. Gleichen lehnte höflich ab; er war sich der Verant-
wortlichkeit seiner Stellung zu gut bewusst. Er konnte ablehnen,
ohne seiner Ritterehre etwas zu vergeben, denn diese war über jeden
Zweifel erhaben.
Von Ivoix begab sich Philipp nach Arlon, um abzuwarten, ob
sich Luxemburg einmal durch List nehmen Hesse ^ ; an eine regelrechte
Belagerui^ oder Erstürmung war nicht zu denken. Der Graf von
Estampes und Corneille suchten lange vergeblich gegen die beiden
Festungen etwas auszurichten. Endlich gelang es eine Stelle der Mauer
zu entdecken, die sich zu dem Vorhaben eignete. In der Nähe eines
Turmes, zwischen ^en Strassen nach Arlon und Diedenhofen gelegen,
' Im 17. Jahrh. hatte es sich noch nicht wieder erholt. Bertelias,
Historia Lux., ed. Brimmeyer u. Michel, 1856, p. 333.
• Am 22. Oet. gab Gleichen den burgund. Gesandten, welche nach
Siebenbrunn wollten, freies Geleit. L. P, 1873, Nr. 235.
3 Monstrelet, II, cap. 273.
Westd. Zeitschr. Ergheft 5. 1889. 5
Digitized by
Google
^ ß6 -
befand sich ein Aasfallspförtchen, und die Mauer darüber war ohne
Oallerie, so dass keine Wache oben stehen konnte. Gelang es da
hinauf zu kommen, so war das Pförtchen leicht zu erbrechen. Ganz
geheim wurde alles vorbereitet, nachdem man die Genehmigung des
Herzogs eingeholt hatte, und in der sehr dunklen Nacht vom 21. zum
22. November erstieg ein Haufe auserwäblter Krieger die Mauer, sprengte
von innen das kleine Thor auf und Hess die übrigen ein. Die Be-
satzung hatte sich vollständig überraschen lassen. Unter dem Rufe:
„Notre Dame, ville gagn^, Bourgogne, Bourgogne!** stürmten die Bur-
gunder in die in tiefem Schlummer liegende Stadt, ohne irgend welchen
Widerstand zu finden. Entsetzt erwachen die Bewohner, stürzen, alles
im Stich lassend, viele nicht einmal bekleidet, in wildester Flucht nach
dem Markt und dem sogenannten Grunde oder streben nach Diedenhofen
zu entkommen. Es war ein so furchtbarer L&rm, dass es schien, die
ganze Welt sei herbeigeströmt, diese Stadt zu zerstören ^
Der Graf von Gleichen zog sich mit seinen Leuten auf das feste
Schloss zurück und brannte die Umgebung desselben nieder, damit die
Feinde nicht unter dem Schutz der Gebäude herankommen könnten.
Am Morgen des 22. kam Philipp von Arlon und hielt mit seiner
Gemahlin und Elisabeth von Görlitz seinen Einzug in die eroberte Stadt.
Darauf wurden die Soldaten zur Plünderung losgelassen. Sie besorgten
ihr Geschäft mit grauenhafter GründKchkeit. Man fand viel Güter und
Reichtümer; besonders die Kirchen waren vollgefüllt mit Habseligkeiten
und auch mit Weibern und Kindern. — Die zügellosen Soldaten gingen
nicht daran vorüber, wie uns Olivier de la Marche glauben machen will.
Viel glaubhafter ist ein sächsischer Bericht, der erzählt, wie die Bur-
gunder Kirchen und Klöster ausgeraubt, nichts Heiliges geschont, Frauen
und Jungfrauen geschändet und gemisshandelt hätten'. Bei der Plün-
derung hört die Mannszucht auf.
Seit diesem Tage war es mit dem Wohlstand Luxemburgs auf
lange Zeit vorbei.
Die Sachsen beschossen von der Burg die Plünderer nach Kräften
* So ei^ählt La Marche den Hergang. Jean de Stavelot, p. 522, giebt
an, dass Deutsche aus dem Heere Philipps zuerst die Wachen der Stadt ge-
täuscht, indem sie auf deren Frage: „wy es doer?" geantwortet hätten: „vrint,
vrint, wacht wol!"
« Die Sachs. Räte an Ungenannte, 9. Dec. D. St-A., loc. 4357, I, BL
69. Rel. du monast^re du St. Esprit berichten von der Plünderung der Kirche
St. Michel
Digitized by
Google
^ 67 —
mit Kugeln and Pfeilen. Um ihre Leute zu sichern und zugleich einen
Ausfall Gleichens zu verhindern, errichteten die burgundischen Führer
Barrikaden ans Tonnen mit Erde und Steinen beschwert und durch
Bohlen verbunden. Dann Hessen sie die Beute zusammentragen ; ein
jeder musste schwören, nichts zurück zu behalten. Darauf wurde sie
versteigert und der Ertrag verteilt, doch erhielten die Soldaten nur
sehr wenig; das meiste teilten sich die Beuteverteiler selber zu. Fünf-
zehnhundert Gulden wurden zur Auslösung zweier Ritter bestimmt,
welche von Jaqnemin de Beaumont gefangen genommen worden. Nach
einer allerdings kaum glaublichen Angabe soll der Herzog für sich nicht
weniger als elf hunderttausend Gulden bekommen haben ^
Obwohl die Burg fast uneinnehmbar war, so gab man doch
sächsischerseits das Spiel nach dem Falle der Stadt für verloren.
Verstärkungen, welche bereits in Bingen angekommen waren, kehrten
sofort um*. Die sächsischen Räte in Luxemburg selbst hatten den
Hauptleuten derselben geschrieben, dass sie jetzt überflüssig seien. Den-
noch versuchte Gleichen immer noch zu retten, was möglich war. Er
wusste, dass die Burg eine lange Belagerung schon deshalb nicht aus-
halten könne, weil sie nicht genügend verproviantiert war. Auf Entsatz
von aussen war vorläufig nicht zu rechnen« Daher wollte er selbst
sehen, ob es ihm nicht möglich wäre, Hilfe zu schaffen. In einer
dunklen Nacht liess er einen Ausfall machen; es gelang ihm die Bur-
gunder zu überraschen, und während der Verwirrung und des Kampfes
liess er sich auf einer andern Seite von der Burg an einem Seile herab.
Bis an die Schultern im eisigkalten Wasser, musste er durch die Alzette
waten. An den Ufern standen zahlreiche burgundische Wachen, aber
infolge der Schwärze der Nacht und des Rauschens des Flusses bemerkten
sie den flüchtenden Mann nicht ^; glücklich entkam er durch Wälder
und auf Schleichwegen nach Diedenhofen, wo er mit grossem Jubel
empfangen wurde. Die kostbarste Beute war Philipp entwischt.
Leider vermochte der Graf nicht mehr seinen bedrängten Leuten
zu Luxemburg zu helfen. Am 1 1 . December kapitulierten sie auf seinen
Rat, nachdem sie sich auf das tapferste gewehrt hatten — durch Hunger
und Mangel an Munition, nicht durch die Waffen der Feinde bezwungen.
' Jean de Stavelot, p. 516.
* Schreiben Wilhelms v. Sachsen an seine Räte in Luxemburg, 5. Dec.
D. St-A., loc. 9648.
3 Brief Philipps, 11. Dec. (Jhifflet, Alsatia vindicata, p* 30. L. P.
1873, Nr. 246.
5*
Digitized by
Google
— 68 —
Kar mit weissen Stöcken in der Hand durfte die Besatzung abziehen.
Wäre Gleichen unter ihnen gewesen, Philipp hätte sie nicht fortgelassen,
ohne dass ihm alle Plätze übergeben worden wären, die die Sachsen
noch innehatten, vor allem natürlich Diedenhofen ^.
Wie wir uns erinnern, war der Burgunderherzog von dieser
Stadt unverrichteter Sache abgezogen, und seitdem scheint sie zunächst
nicht weiter behelligt worden zu sein. Als aber Luxemburg gefallen
war, da versuchte der Graf von Vimenburg sie durch Überredung oder
Drohungen in seine Gewalt zu bringen: die Bürger sollten den Herzog
von Burgund einlassen und ihm gehorsam sein, widrigenfalls werde er,
Vimenburg, ihnen Fehde ansagen*.
Die von Diedenhofen schickten die Briefe des Grafen an die
Befehlshaber der sächsischen Besatzung mit der Bitte, Apel Vitzthum
und Georg von Bebenburg möchten binnen zwei bis drei Tagen in die
Stadt kommen, dann würde man dem Grafen von Vimenburg nicht
antworten '.
Die Haltung der Bürgerschaft wurde zweifelhaft; die Sachsen
wttssteu nicht, ob man sich nicht schon mit dem Feinde eingelassen hatte ^.
Viele Bewohner flohen mit ihrer besten Habe davon ; sie fürchteten das
Schicksal Luxemburgs. Die Ankunft Gleichens mag den Mut etwas
gehoben haben.
Das Unglück der Hauptstadt blieb Diedenhofen erspart. Philipp
und die Sachsen schritten jetzt zu emsthaften Friedensverhandlungen,
diese, weil sie das Land ohne das Hauptbollwerk doch nicht mehr halten
konnten, jener, weil er genug erreicht hatte und sein Glück nicht weiter
mit Belagerungen erproben wollte, zumal im Winter.
(Friedensverhandlungen und Friede,) Mit anerkennenswertem Eifer
war Jacob von Trier immer und immer wieder erst für Verhütung von
Blutvergiessen und gütlichen Ausgleich der entgegengesetzten Interessen,
nach Ausbmch der Feindseligkeiten für möglichst schnelle Beilegung
derselben und einen dauernden Frieden thätig — leider so lange ohne
Erfolg, als Philipp nicht alles erreicht hatte, was er wünschte.
Bald nach den Verhandlungen zu Florchingen begab sich der
> Brief Philipps, 11. Dec.
2 Zwei Briefe Vimenburgs an die von Diedenhofen, 26. Nov. D. St-A.,
loc. 9648.
8 28. Nov. ib.
* Schreiben der sächs. Kommandanten an Vitzthum und Bebenbarg,
28. Nov. ib.
Digitized by
Google
— 69 —
Erzbischof nach Luxemburg, um sich mit dem Grafen von Gleichen
wegen des Friedens zu beraten. Es gelang ihm in Siebenbrnnn neue
Unterhandlungen unter seinem Vorsitz zwischen Sachsen und Burgundern
einzuleiten. Gleichen gab den burgundischen Gesandten freies Geleit
mit zweihundert Pferden nach Siebenbrunn zu kommen ^
Hier dürfte das angefahrte Schriftstück Philipps vom 26. October
Oberreicht worden sein.
Man hielt sich aber an diesem Orte nicht lange auf, sondern folgte
einer Einladung Jacobs nach dessen Besidenz Trier. Am 5. November
trafen die burgundischen Gesandten daselbst ein; am Vormittag des 19.
scheinen die Verhandlungen abgeschlossen worden zu sein. Simon de
Lalain forderte vor allem, dass seinem Herrn Antwort werde in Betreff
des Kampfes, der ihm im Namen der Herzöge von Sachsen angeboten
worden, und zu dem er sich mündlich und schriftlich bereit erklärt habe '.
Georg von Bebenburg erwiderte darauf, dass er den Kampf in
der von sächsischer Seite vorgeschlagenen Form auch jetzt noch anzu-
bieten berechtigt sei. Man sei auf dieses Mittel überhaupt verfallen,
weil alle Bechtsgebote gegenüber den burgundischen Ungerechtigkeiten
und Gewaltthaten zu nichts geführt hätten.
Kaum drei Tage nach diesen Verhandlungen erfolgte die Einnahme
von Luxemburg und änderte die ganzen Verhältnisse; denn von jetzt
vertraten die sächsischen Gesandten nur noch eine besiegte Sache und
strebten allein nach einem möglichst vorteilhaften Frieden gegen Preis-
gebung Luxemburgs.
Am 22. und 23. December, also nachdem auch die Burg der
Hauptstadt an Philipp ausgeliefert worden war, fand in Schloss Hespe-
ringen eine Zusammenkunft sächsischer und burgundischer Bevollmäch-
tigten vor den Bischöfen von Trier und Verdun statt'. Die Burgunder
wünschten nochmals Auskunft, was aus dem Kampfe werden solle?
Vitzthums Antwort lautete recht kläglich : Philipp möge sich gegen König
Wladislaus und die Herzöge von Sachsen günstig erweisen! Im Namen
seiner Regierung machte Vitzthum folgende Vorschläge "^i
» 22. Oet L. P. 1873, Nr. 235.
« ib., Nr. 244.
* Ich halte es für wahrscheinlicher, dass hier, nicht schon im November
in Trier jene Vorschläge seitens der Sachsen gemacht worden, denn 1. ist es
nicht glaublich, dass vor dem Fall von Luxemburg schon dieselben Vorschläge
gethan wurden wie nach dem Fall, 2. ist in Trier die Sprache der sächs.
Gesandten noch viel trotziger.
* L. P. 1873, Nr. 252.
Digitized by
Google
— 70 ~
1. Elisabeth solle jetzt mit Philipp einen ähnlichen Vertrag schliessen
wie vormals mit Herzog Wilhelm, nämlich ihm gegen 20000 oder 22000
Gulden Kapital und 4000 Gulden Rente Luxemburg und Chiny abtreten.
2. Herzog Wilhelm und Herzogin Anna übertragen aW ihre Rechte auf diese
beiden Länder, welche letzterer als Mitgift verschrieben worden, dem Herzog
von ßurgund gegen Zahlung von 100000 ungarischen Gulden, die von König
Albrecht und seiner Gemahlin* ihrer Tochter Anna und ilu-em Verlobten
versprochen worden sind, und von 20000 Gulden, welche sie von König
Wladislaus zu beanspruchen haben. Die sächsische Regierung hat dafiir zu
sorgen, dass der König in seinen Eigenschaften als römischer König und als
Vormund der Kinder Albrechts U. seine Einwilligung zu der Abtretung gebe.
Philipp und seine Erben sollen Luxemburg und Chiny als wahre Herren
besitzen, jedoch steht dem König Wladislaus das Recht der Einlösung zu; er
darf aber nicht, bevor diese erfolgt ist, den Titel eines Herzogs von Luxem-
burg fuhren noch sich in die Verhältnisse des Landes mischen. 3. Wilhelm
und Anna steUen dem Herzog von Burgund Briefe in rechtskräftiger Form
über diesen Vertrag aus. Sie dürfen an König Wladislaus keine Ansprüche
wegen der 120000 Gulden mehr erheben und müssen demselben Quittungen
über Empfang dieser Summe aushändigen. 4. Sie liefern Philipp alle Briefe
aus, welche sich auf jene 120000 Gulden oder auf Luxemburg und Chiny
beziehen.
Die borgnndischen Gesandten erklärten sich mit diesen Anerbie-
tnngen einverstanden and versprachen nach Kräften dahin zu wirken,
dass auch Elisabeth und Philipp sie annähmen. Doch einige Aosfbh-
mngen wünschten sie hinzugefügt zu sehen:
1. Es werden dem Herzog von Burgund ausdrücklich alle Rechte zu-
gesichert, welche ihm auf Luxemburg, Chiny und die Landvogtei des Elsass
zustehen oder zustehen könnten von seinen Oheimen Anton von Brabant und
Johann von Baiern her oder infolge von Urkunden. 2. Friedrich lU. billigt
und bestätigt diesen Vertrag und befiehlt den Ständen Luxemburgs, dass sie
Philipp als Herrn anerkennen und ihm huldigen; er entbindet sie aller ent-
gegenstehenden Eide vorbehaltlich der Rechte des Königs Wladislaus. Der Rück-
kauf des Herzogtums durch den letjrt;eren darf nicht erfolgen, so lange Elisabeth
lebt, nach ihrem Tode nur gegen Erlegung der von Philipp an Wilhelm ge-
zahlten 120000 Gulden sowie der an die Herzogin gezahlten 22000 Gulden
Kapital und der Summe der jährlichen Renten. 3. Es ist dem Herzog von
Burgund erlaubt alles einzulösen und wieder zu erwerben, was von Luxem-
burg, Chiny und der Landvogtei des Elsass jemals durch Verpfandung oder
auf andere Weise entzogen worden, und das Wiedergewonnene ebenso zu
besitzen wie das Übrige. König Wladislaus müsste dies bei einem Rückkauf
besonders vergüten. 4. Die Herzöge Friedrich und Wilhelm geben dem Könige
Wladislaus Sicherheit, dass sie jene 120000 Gulden erhalten haben.
Nachdem sich die Gesandten über diese Punkte geeinigt hatten,
vereinbarten sie noch, dass
^ Königin Elisabeth starb am 20. Dec. 1442.
/Google
Digitized by ^
— 71 —
1. am 31. März des neuen Jahres in Koblenz sich Vertreter der Herzöge
von Sachsen sowie Elisabeths und Philipps treffen sollten, um sich die Bati-
fikationen dieses Vertrags durch Friedrich III. und die anderen beteiligten
Personen mitzuteilen, 2. Diedenhofen bis zum zweiten Sonntag im Januar in
die Hände des Erzbischofs von Trier und von diesem bis zum vierten^ Sonntag
desselben Monats dem Herzog von Burgund übergeben werde, welcher die
Einwohner dieser Stadt auf Bitten des Erzbischofs Jacob zu Gnaden annehmen
und ihnen alle Freiheiten bestätigen wird; dagegen müssen sie ihm und der
Herzogin Elisabeth Gehorsam leisten und schwuren wie die übrigen Städte
des Landes — selbst wenn dieser Vertrag nicht in Kraft tritt! 3. Geschieht
dies aber, so wird Philipp eine allgemeine Amnestie für alle Bewohner von
Luxemburg und Chiny, welche es mit den Sachsen gehalten haben, erlassen,
ausgenommen jedoch sämtliche Einwohner der Hauptstadt, Hildebrand von
Kuckhofen, Hermann Dappelstein und den Herrn von Commercy^ mit seinen
Anhängern und ausgenommen die, welche aus irgend einem besonderen Grunde
den Burgundern Schaden zugefügt haben. 4. Die Gefangenen werden gegen-
seitigfreigegeben. 5. Die 120000 ungarischen Gulden werden den sächsischen
Fürsten zu Köln in zwei Raten ausgezahlt und zwar die erste Hälfte am
nächsten Johannistage, die zweite am darauf folgenden Weihnachtsfeste. Als
Bürgen verpflichten sich der Erzbischof von Trier, die Herzogin Isabella,
Philipps Gemahlin, und seine vornehmsten Grossen, von denen, falls die Zah-
lung nicht geleistet wird, jeder Fürst je zwei Milites mit zwölf Pferden und
zwei waffentragende Knechte mit acht Pferden, jeder Graf oder Herr zwei
Edle mit acht Pferden nach Frankfurt zur Einlagerung zu senden hat. 6. Die
sächsische Regierung hat sich zu bemühen alle Urkunden, welche %ur Aus-
führung dieses Vertrages nötig sind, vom römischen König oder von wem
sonst es vorteilhaft wäre, für den Herzog von Burgund zu beschaffen, so
dass dieser sich nicht darum zu kümmern braucht. 7. Es wird ein
Waffenstillstand zwischen Sachsen und Burgundern geschlossen, der vom
nächsten Epiphaniasfeste bis zu Sonnenaufgang des 25. Juni 1444 währen soll.
Dieser Vertrag wurde zu Hesperingen festgesetzt und am 29.
December, wiedemm unter dem Vorsitz Jacobs von Trier, im Marien-
kloster bei Lnxembnrg nochmals durchgesprochen und in die endgiltige
Form gebracht.
Damit wurde Luxemburg eine bargundischo ProTinz !
An dieser Thatsache änderte nichts, dass sich König Friedrich
sträubte, den Vertrag anzuerkennen. Weder dnrch das Drängen der
Herzöge von Sachsen noch durch die persönlichen Vorstellangeu des
> In der Urkunde vom 29. Dec, L. P. 1873, Nr. 252, steht am „5."
Sonntage. Der Januar 1444 hat aber nur 4 Sonntage. Wahrscheinlich ist
die Abkürzung für quarta, welche der für quinta ähnlich ist, falsch aufgelöst
worden.
' Chavancy, welches von dem Herrn v. Commercy gehalten wurde,
scheint zuletzt auch gefallen zu sein. Rel du monast^re du St. Esprit Ber-
telius, p. 354.
Digitized by
Google
— 72 —
Erzbiscliofs von Trier Hess er sich daza bewegen. Begte sich in ihm
das Pflichtgefühl des deutschen Königs?
Der Austausch der Ratifikationsurkunden konnte infolge des Wider-
standes Friedrichs nicht am 31. März 1444 statthaben, und als die sächsi-
schen und burgundischen Gesandten am 22. Mai in Koblenz zusammenkamen,
fehlte immer noch die Bestätigung des Königs, jene aber wollten ohne die-
selbe auch die Ratifikation ihrer Fürsten nicht übergeben \
Philipp hatte seine Ratifikationsurkunde am 24. März ausge-
stellt* — dass er ganz mit dem Vertrage einverstanden war, ist nicht
zu verwundern, wurde derselbe doch unter seinem unmittelbaren Ein-
fluss geschlossen.
Auch ohne die Ratifikationen herrschte PhiUpp jetzt in Luxemburg
so gut wie in seinen übrigen Ländern und ist auch nie wieder aus dem
Besitze vertrieben worden, wenn auch nach dem Tode Elisabeths durch
König Wladislaus und nach dessen Hinscheiden abermals durch Wilhelm
von Sachsen, Karl VII. von Frankreich, Georg Podiebrad von Böhmen und
sogar von Casimir von Polen Versuche gemacht worden sind '.
Die Übergabe von Diedenhofen und die Auswechselung der Ge-
fangenen ging ohne Störung von Statten.
Die Luxemburger sahen ein, dass für sie keine Hoffnung mehr
vorbanden war, sich den Händen des Burgunders zu entwinden Deshalb
beeilten sich alle, die derselbe nicht verfehmt hatte, ihm zu huldigen ^
und die Geächteten mühten sich seine Gnade zu erlangen ^ Aus der
Nachbarschaft kamen Abgesandte von Städten, dem mächtigen Manne
Glück zu wünschen ^ oder seinen Schutz nachzusuchen '. Und er wusste
durch Leutseligkeit und Milde die Gemüter zu gewinnen. Selbst gegen
die Haui>tstadt Hess er nicht unnötige Strenge walten ; er gestattete den
Flüchtigen zurückzukehren und setzte sie wieder in den Besitz ihres
^ L. P. 1874, Nr. 41.
3 ib., Nr. 25.
^ Vgl. van Werveke, Definitive Erwerbung, des Luxemburger Landes
durch Philipp, Hz, v. Burgund. Beitrag zur Geschichte des Luxemburger
Landes während der Jahre 1458 — 1462, in „Luxemburger Land", 1886.
* La Marche, I, cap. 12.
5 Hz. Wilhelm schreibt an Bebeuburg sich in Koblenz für Ilildebraud
V. Ruckhofeu u, a. zu verwenden, 2. Mai 1444. D. St-A., loc. 9648. Anderes
Gesuch vom 3. Mai. ib.
ö Metz, Toul, Verdun.
' Verdun, 1. April 1444. L. P. 1874, Nr. 28
Digitized by
Google
— 73 —
Eigens ein* — soweit noch etwas vorhanden war. Ihre Freiheiten
erhielt die Stadt indes erst 1461 zurück. Philipp seihst ernannte die
Schöffen*. Die Regierung des Landes übertrug er neben dem Grafen
von Virnenhurg einem Regentschaftsrate mit seinem Bastard Corneille
an der Spitze', und als schon nach wenigen Wochen der alte Graf
von Virnenhurg starb — er konnte die lang ersehnte burgundische
Herrschaft nur kurze Zeit geniessen ! — bestellte Philipp seinen Bastard
zum Statthalter*, trotz der Bitten der von dem Herzog selbst gesetzten
Schöffen, doch den Sohn dem Vater nachfolgen zu lassen, da derselbe
Sprache und Gewohnheiten des Volkes kenne und innerhalb und ausser-
halb des Landes mächtig sei*. Aber Philipp wollte keine Dynastie
Virnenhurg. Alle von den Schöffen für den jungen Grafen vorgebrachten
Gründe waren für den Herzog Gegengründe. Der Tod des alten Virnen-
hurg war ihm vielleicht nicht ungelegen gekommen. Solche eingeborene
Statthalter konnten leicht gefährlich werden^!
Auch Elisabeths von Görlitz entledigte sich jetzt Philipp, natlidem
er sie als getreuer Neffe in ihr Land zurückgeführt hatte. Sie musste
ihm nunmehr offen die Herrschaft über Luxemburg und Chiny und die
Landvogtei des Elsass abtreten'. Der Vertrag wurde bei dem soge-
nannten Grunewald in der Umgebung von der Hauptstadt auf einem
Hügel geschlossen; man hiess ihn seitdem den „Toten Frauenberg" ®,
Noch nach Jahrhunderten warfen die Frauen und Mädchen, wenn sie
Holz suchten, ein Stückchen nach diesem Hügel mit den Worten : „diss
ist für die Todte Frauw!"
Philipp zog darauf in seine anderen niederländischen Provinzen,
und auch Elisabeth wandte dem Lande den Rücken — für immer.
Vielleicht empfand sie einige Scham dasselbe der Fremdherrschaft über-
antwortet zu haben, nachdem sie es hatte zu Grunde richten helfen.
' Jan. 1444. L. P. 1874, Nr. 9.
^ 14. Jan. 1444. ib., Nr. 16.
3 ib., Nr. 2.
* Brief Philipps an die Schöffen, 16. Febr. 1444. ib., Nr. 23.
* Brief an Philipp, 11. Febr. 1444. ib., Nr. 22.
* Frank v. Borsselen hatte sich als Statthalter der Niederlande mit
Jacobäa vermählt. Löher, Jacobäa, II.
^ 11. Jan. 1444. P. L. Nr. 15.
« ib.
-o«-^o»-
Digitized by
Google i
Digitized by
Google
Beiträge zur Geschichte
Johanns IL von Hennegau-Holland.
Von
Dr. Franke.
Digitized by
Google
i'f'^i^gpfiR??!^^
Digitized by
Google
Einleitung.
Eine politisch lohnende Aufgabe ist es, die planmassige Hervor-
kehrang französischer Ansprüche auf deutsches Beichsgebiet zu verfolgen.
Scheffer-Boichorst * wies zuerst in gründlicher Untersuchung nach, dass
Philipp August, den unseligen Zwiespalt im deutschen Reiche benutzend,
mit jener Politik den Anfang machte; Heller* und BergengrOn', dass
sie, unter Philipp Augusts Nachfolgern weniger hervortretend, unter
Philipp IV ihren ersten Höhepunkt erreichte. Hielt es nun schon
Heller für ausserordentlich interessant, den politischen Principien nach-
zuspüren, welche diesen König in seinem Verhältnis zu Deutschland
leiteten, so erkannte er doch, dass hierzu noch nicht Zeit sei, dass die
nötigen Vorarbeiten fehlten. Und in der That, wenn nicht durch
unzeitiges Generalisieren der einzelnen Thatsachen bei einer derartig
allgemeinen Geschichtsbetrachtung schwere Irrtümer unterlaufen sollen,
so ist es nötig, von Fall zu Fall zu untersuchen, in welche Be-
ziehungen Philipp IV zu den deutschen Dynasten an der Grenze trat,
und welche Rückwirkungen dies auf deren Verhältnis zum Reiche hatte.
Und weiterhin muss man für jeden einzelnen Fall durch Festlegung
der Thatsachen, ihre Datierung und ihre Kausalverbindung einen sichern
Grund zu gewinnen suchen. £rst wenn die Geschichte der einzelnen
Grenzlande und ihrer Fürsten genügend aufgeklart ist, wird jene all-
gemeine Betrachtung mit Nutzen vorzunehmen sein.
Ich habe für das Hennegau das Aufkommen des Hauses Avesnes
während des 13. Jahrhunderts verfolgt und nach dem urkundlichen
Material bearbeitet nnd hebe daraus die Jahre 1290 bis 1301 hervor,
in denen Johann U die Macht und Blüte dieses während der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts in Hennegan und Holland herrschenden
Hauses begründete. Zwei Ereignisse sind es, welche der Geschichte
Johanns in dieser Zeit eine allgemeinere Bedeutung verleihen: Der
Kampf Johanns mit seiner Hauptstadt Valenciennes, deren Grenzlage
' Deutschland und Philipp II August von Frankreich in den Jahren
1180—1214. Forschungen z. deutch. Gesch. Bd. VIII, 467—562.
* Deutschland und Frankreich in ihren politischen Beziehungen vom
Ende des Interregnums bis zum Tode Rudolfs von Habsburg. Inaug. Diss.
Güttingen 1874.
^ Die politischen Beziehungen Deutschlands zu Frankreich während
der Regierung Adolfs von Nassau. Diss. Strassburg 1884.
Digitized by
Google
— 78 -
Pliilipp IV zur Einmischung in die hennegauischen Verhältnisse veran-
lasste, und sein durch Erwerbung der Grafschaft Holland hervorgerufener
Konflikt mit dem deutschen Könige Albrecht I, in den er erst einzu-
treten wagen konnte, nachdem er durch ein Bündnis mit dem fran-
zösischen König gegen seine übrigen Gegner gedeckt war.
Im Jahre 1202 verliess der Graf Balduin von Flandern-Hennegan
mit seiner Gemahlin seine Lande, um gegen die Ungläubigen zu kämpfen.
Er hinterliess zwei Töchter, Johanna und Margareta, beide unmündig.
Ihrer bemächtigte sich nach des Vaters Tode der französische König
Philipp August, der die Erbin Johanna 1211 mit dem Grafen Ferdinand
vermählte, in welchem er ein getreues Werkzeug seiner Pläne zu
erhalten hoffte. Darüber herrschte aber in Hennegau, dem zu Deutsch-
land gehörigen Teile der Erbschaft, grosse Unzufriedenheit, welche der
Bailli von Hennegau, Burchard von Avesnes, im Einverständnis mit
dem nach Selbständigkeit strebenden Adel von Hennegau dazu benutzte,
1212 die nach der Rückkehr aus Paris in seine Obhut gegebene
Schwester der Johanna, obwohl sie erst 10 Jahre alt war, unter Ein-
haltung aller eine rechtsgiltige Ehe bedingenden Förmlichkeiten sich
antrauen zu lassen. Die Ehe wurde nachträglich von Ferdinand und
Johanna anerkannt, als der Graf Unabhängigkeit von Frankreich
anstrebte und zu diesem Zwecke sich der Treue seiner hennegauischen
Unterthanen versichern wollte. Die Schlacht von Bouvines 1214 ver-
nichtete seine Hofinungen. Da Ferdinand gefangen genommen wurde,
kam Johanna ganz unter französischen Einfluss. Und unmittelbar
hiernach begannen die Angriffe ihrer französisch-flandrischen Berater
auf die Ehe Burchards mit Margareta. Burchard hatte bis ungefthr
1200, in der Würde eines Subdiacons und Cantors, dem geistlichen
Stande angehört. Das wurde jetzt ausfindig gemacht und dem Papst
Innocenz III denunciert, der auf dem dritten Lateranensischen Concil 1215
gerade in Bezug auf die Priesterehen die scharfen Anordnungen früherer
Zeiten wieder aufnahm. Die Berater der Johanna erreichten ihren Zweck.
Innocenz III und nach ihm Honorius III annullierten die Ehe der beiden.
Nach langem Widerstreben trennte sich Margareta 1222 endgiltig von
Burchard, obgleich von den drei Knaben, welche sie von ihm empfangen,
Johann und Balduin noch lebten.
Durch die AnnuUation der Ehe waren die ihr entsprossenen Kinder
zugleich für unehelich erklärt. Burchard strebte nun wenigstens deren
Legitimation zu erreichen, zumal Margareta bald nach der Trennung
ihres Verhältnisses mit ihm eine Ehe mit einem französischen Ritter,
Digitized by
Google
- 79 —
Wilhelm von Dampierre, einging and von diesem Mutter legitimer Kinder
wurde. Nach langem Zwist erlangte Burcbard 19. Jan. 1235 zu As-
ni^res, indem der französische König Ludwig IX zwischen ihm und der
Gräfin Johanna vermittelte, dass letztere den Kindern Burchards Gleich-
berechtigung zur Nachfolge in den Gotem der Margareta mit deren
Kindern zweiter Ehe, den Dampierres, zugestand. Die Lehnsherren,
der König von Frankreich far Flandern, der Bischof von Lüttich für
Hennegau, ttbemahmen selbst die Bürgschaft für die beiderseitige Beobach-
tung des Abkommens. Trotzdem kam es, da Gregor IX gleich seinen
Vorgängern die Nachkommenschaft Burchards von der Margareta für
illegitim erklärte, bald zu neuem Streite, in dessen Verlauf Johann und
Balduin von Avesnes sich von Kaiser Friedrich II Legitimation ihrer
Geburt erbaten und im M&rz 1242 erhielten mit der Berechtigung, in
d^ Gütern des Vaters wie der Mutter zu folgen.
Eine neue Wendung nahm die Legitimitätsfrage, als die Gräfip
Johanna starb und Margareta 1245 die Nachfolge antrat Sie ward
dadurch Herrin:
1) der Grafschaft Flandern und der drei Herrschaften Crävecoeur,
Arlenx, Bouchain, sowie der ehemaligen Grafschaft Osterbant, welche
Länder von der Krone Frankreichs abhingen;
2) der Grafschaft Hennegau und der mit derselben eng verbundenen
Herrschaft Valenciennes, Lehen des Lütticher Bistums;
3) der Herrschaften Audenaarden, Geertsbergen (Grammont), Ober-
scheide, der früheren Grafschaft Aalst und der Ländereien Waes und
der sogenannten vier Ämter: alles das, was jetzt unter dem Begriff
Reichsflandern verstanden wird, sowie der fünf Inseln von Zceland.
Für diese Besitzungen, in den Urkunden als Reichslehen bezeichnet,
war sie dem deutschen Könige Lehnhuldigung schuldig.
Der neue Papst Innocenz IV, welcher von Johann von Avesnes
persönlich um seinen Entscheid in der Legitimitätsfrage angegangen
worden war, verschob denselben auf die griechischen Kaienden, als Mar-
gareta in den Niederlanden eine solche Machtstellung einnahm und
betrieb vielmehr durch seinen Legaten, Odo von Frascati, im Verein
mit Ludwig IX von Frankreich eine Aussöhnung der Avesnes mit den
Dampierres. Sie gelang. Im Juli 1246 gaben Odo und Ludwig zu
Paris für die Söhne der Margareta die folgende Erbfolgeordnung: In
Flandern und den zugehörigen Besitzungen sollten Wilhelm von Dampierre,
der älteste Sohn aus der zweiten Ehe, in Hennegau und den mit der
Grafschaft verbundenen Teilen Johann von Avesnes ihrer Mutter nach«
Digitized by
Google
^
— 80 —
folgen. So lauge Margareta lebte, sollten sie jedoch durchans kein
Anrecht auf die Herrschaft haben. Die Auslegung der Punkte, welche
Anlass zu Streit geben könnten, behielten sich die Schiedsrichter vor.
Der Bischof von Lüttich gab 1247 seine Zustimmung.
Bald nach dem Pariser Spruche trat Johann von Avesnes in enge
Beziehungen zu der päpstlich gesinnten Oppositionspartei, welche Wilhelm
von Holland auf ihren Schild erhoben hatte. Johann ehelichte sogar
dessen Schwester Adelheid. In dieser Partei einen starken Rückhalt
besitzend, focht er 'noch vor 1249, allerdings ohne mit seiner Mutter
zu zerfallen, den Pariser Spruch an, indem er auf Reichsflandem und
die zeeländischen Inseln als iPertinenzen von Hennegau Anspruch erhob.
Docli trat er schon im Jan. 1249 auf Betreiben des Königs Ludwig
davon zurück. ,
Bald danach, Nov. 1249, wurde die Geburt der Avesnes, nach
einer genauen Untersuchung durch Delegaten dea Papstes, für legitim
erklärt, ein Ergebnis, welches nach einer erneuten Untersuchung im
Juni 1253 bestätigt wurde, so dass bis zum Tode Innocenz's IV der
Legitimitätsstreit ruhte.
Dagegen kam die Successionsfrage von neuem in Flüss, als Wilhelm
von Dampierre im Juni oder Juli 1251 bei einem Turnier in Trazegnies
umkam. Margareta, welche die Avesnes für die Mörder angesehen zu
haben scheint, machte fortan, bis dahin unparteiisch über den Parteien
ihrer Söhne, mit den Dampierres gemeinsame Sache. Johann von Avesnes
nahm dafür seinen Anspruch auf die Reichslehen wieder auf und fand
an seinem Schwager König Wilhelm einen bereitwilligen Helfer. Zu
Frankfurt wurden 11. Juli 1252 durch lehengerichtliches Urteil der
Margareta die Reichslehen abgesprochen, weil sie widerspenstiger Weise
die Mutung derselben unterlassen hatte, und dieselben an Johann gegeben.
Infolge dessen kam es zu lebhaften Kämpfen. Margareta erlitt harte
Verluste und trat, um nur Hilfe tu gewinnen^ nach der verhängnisvollen
Niederlage ihres Heeres bei Westcapellen, 4. Juli 1253, Hennegan an
den Grafen Karl von Anjou ab. Nach langem, verwüstenden Streite
zogen sich sowohl Karl , von Anjou als auch König Wilhelm von der
Teilnahme zurück. Letzterer fiel Anfang 1256 in den friesischen Sümpfen.
Nun griff wieder Ludwig IX vermittelnd in die Wirren ein,
Zu Peronne brachte Ludwig im Sepi. 1256 seinen Bruder Karl
von Anjou zur Verzichtleistung auf das ihm durch die Schenkung der
Margareta gewordene Anrecht auf Hennegau gegen eine Entschädigung
von 160 000 // (ungefä-hr 3 Mill.A), welche .ihm Margareta zu zahlen
Digitized by
Google
— 81 —
verbrach. Unter Zugrundelegung des Pariser Spruchs vom Juli 1246
entschied der König sodann, dass, während Margareta und die Dampierres
jene Summe aufbringen sollten, die Avesnes an den Erbgütern der
Margareta keinen Teil hätten und auf alle durch Schenkung des Königs
Wilhelm ihnen verliehenen Rechte auf Namur Verzicht leisten, sowie
ihre Weiterverleihung der Markgrafischaft an den Grafen Heinrich von
Luxemburg rückgängig machen sollten. Zu Brüssel fanden im Oktober
weitere Besprechungen und Verbürgungen statt dahin, dass Johann von
Avesnes in Hennegau der Gräfin nachfolgen sollte. Abschliessend wurden
dann die Verhältnisse zwischen den beiden Parteien selbst ohne jede
Vermittlung von anderer Seite im Nov. 1257 geordnet: Im Allgemeinen
blieb es bei dem Spruche von P6ronne. Betreffs der Erbgüter der Mar-
gareta aber zeigte sich Guido von Dampierre willig, an Johann von
Avesnes Osterbant und Bouchain abzutreten. Die Avesnes ihrerseits
gaben alle Rechte auf die bei Flandern verbleibenden Cr^vecoeur und
Arleux auf. Guido und seine Brüder erkannten ausserdem die Lehns-
herrlichkeit des Grafen von Hennegau über die Grafschaft Namur und
die Lehen Poilevache, Durbuy und La Roche an. Bald danach, am
24. Dec, starb Johann zu Binche.
In den Rechten und Ansprüchen Johanns folgte sein Sohn gleichen
Namens. Der Tag seiner Geburt fällt nach Mai 1247, da die Hochzeit
seiner Eltern Ende Aug. oder Sept. 1246 gefeiert worden, dagegen vor
Nov. 1249, sofern nämlich der 26. Mai 1251 ganz sicher als der
Geburtstag Burchards, des dritten Sohnes Johanns I überliefert ist.
Ausser Balduin dem zweiten und Burchard besass Johann noch drei
jüngere Brüder, Guido, Wilhelm und Florenz.
Die Grafschaft Hennegau regierte den Verträgen gemäss die
Gräfin Margareta. Auf ihre Veranlassung bestätigten zu grösserer
Festigung Papst Alexander IV und König Richard den Staatsvertrag,
welcher am 22. Nov. 1257 zwischen den feindlichen Brüderpaaren
abgeschlossen worden. Besonders suchte sie sich mit König Richard,
dem Repräsentanten der Reichsgewalt, welche sie früher, als noch
König Wilhelm ihr Träger war^ hartnäckig bekämpft hatte, ins Ein-
vernehmen zu setzen. Sie erlangte wirklich, dass derselbe am 27. Juni
1260 den Frankfurter Rechtsspruch aufhob und sie mit den Reichslehen
belehnte. Für den Erbanspruch, welchen Guido auf die Reichslehen
hatte, erwirkte sie, die königliche Anerkennung. Andererseits aber
wurde der Mutter Johanns II, Adelheid von Holland, urkundlich ver-
sichert, das3 ihr Sohn in seinen Rechten ungekränkt bleiben sollte.
Westd. Zeitsohr. Ergheft 5. 1899. 6
Digitized by
Google
— 82 —
So suchte Margareta den durch die Verträge von 125B und 57 ge-
schaffenen Zustand zu festigen und dadurch ihren Ländern den Frieden
zu verhürgen.
Indem Margareta sich dem Kiiege ahhold, der Geistlichkeit und
dem Bürgertum, den beiden friedliebenien Faktoren, günstig erwies,
kehrten ihrem Lande Ruhe und Wohlstand zurück. Am Schlüsse ihrer
Regierung herrschte daher, wie gewöhnlich am Ende glücklicher Frie-
denszeiten die Ahnung komn^enden Unheils auftaucht, die Befürchtung,
nach ihrem Tode würde „viel Trübsal" hereinbrechen: das Horoscop
für die nachfolgende Regierung des jungen Enkels der Gräfin.
Selbständig tritt Johann II in Urkunden und Aktenstücken zuerst
1265 auf, nachdem er 1260 oder 1263 die VoUjährigkeit erlangt halte.
Von da an wurde er von seiner Giossmutter, der regierenden Gräfin,
zu den Regierungsgeschäft^n herangezogen. Er führte den Titel Jungherr
von Hennegau von 1270 ab. In diese Zeit, 1270 oder Anfang 1271,
wird seine Ehe mit Philippine von Luxemburg zu setzen sein. Von
derselben Zeit datiert seine feindselige Stimmung gegen seinen Onkel
Guido von Dampierre und zwar wahrscheinlich vom 6. Juli 1271, an
dem Margareta an Guido die Herrschaft von Reichsfianderu abtrat.
Adelheid, d;e Mutter Johanns, hatte sich, nachdem sie von der Vor-
mundschaft über ihren jungen Neffen, den Grafen Florenz V von
Holland, zurückgedrängt worden war, in Geiheinschaft mit ihren Jüngern
Söhnen der Verwaltung ihrer Erbgüter in Zeeland zugewandt, welche sie
beträchtlich vermehrte. So bestanden 2 Besitzteile der Avesnes, der
Erbbesitz Hennegau und die zeeländischen Güter, getrennt von einander
durch Reichsflandem. So lange Margareta noch die R^ernng auch
über Reichsflandem führte, blieb die Verbindung leicht. Dagegen drohte
jene Verleihung der Reichsleben zur freien Verfügung Guidos einen festen
Keil zwischen die Herrschaften und Ländereien der Avesnes einzntreiben.
Dieselben suchten daher den Anschluss Florenz's V zu gewinnen. Letztei-er
ging wirklich darauf ein, als Johann II nach jener Verieihung der
Reichslehen an Guido Protest erhoben und verlangt hatte, „dass Guido
sein Recht voll und ganz anerkenne und es ihn ruhig geniessen lasse. ^
31. Aug. 1272 verpflichtete er sich, Johann II gegen Guido getreu
wie gegen jeden andern zu unterstützen, wenn er ihn nicht bewegen
könnte, von seinen Anmassungen abzustehen. Auch die folgenden Jahre
dauerte dasselbe Verhältnis fort : Die Avesnes und Florenz Y hielten
sich gerüstet gegen Guido. Letzterer errang dagegen im Bistum Lüttich,
wo Barchard von Avesnes erst Momber war und dann 1281 bei zwie-
Digitized by
Google
— 83 —
spältiger Wahl znm Bischof gewählt wurde, gegen die Avesnes mehrere
Vorteile. Ja er erschütterte 1277, unterstützt durch unkluges Vorgehen
Johanns II, dessen Stellung in Holland dermassen, dass es sogar zur
Fehde kam zwischen dem jungen holländischen Grafen und den ihm
verwandten Avesnes. Darüber erbittert suchte Johann, als Margareta
an Guido auch die Grafschaft Flandern 29. Dec. 1278 cediert hatte,
und so die Schranke fiel, welche für ihn bis jetzt die stete Rücksicht-
nahme auf seine Grossmutter gebildet hatte, die. Hilfe des deutschen
Königs nach.
Das erste Eingreifen Rudolfs in den Kampf um Reichsflandem
ist bisher immer in das Jahr 1276 angesetzt worden. Mit Unrecht.
Das Manifest, auf welches man sich zum Beweise jener Angabe stützte,
kann nicht schon 1276, sondern erst nach 1280 abgefasst sein^
Durch seinen Bruder Balduin Hess Johann II noch 1279 dem
König für die Reichslehen Mannschaft leisten. Rudolf belehnte ihn.
Doch trat der König noch nicht entschieden auf Johanns Seite. Als
Guido erklärte, er wolle seine Rechte erweisen, gewährte er ihm eine
" De Reiffenberg Monuments pour servir ä l'hist. des provinces de
Namur I, 368 führt ein Schriftstück auf, worin König Rudolf allen Reichs-
unterthanen untersagt, Guido gegen „den edlen Herrn Johann, den Grafen
von Hennegau, unsern liebwerten Vetter und Getreuen" Beistand zu leisten.
Brosien „Der Streit um Reichsflandem" Berlin 1884 (Wschl. Beil. z. Progr.
des Sophiengymnasiums) S. 10 erkannte schon, dass das Datum Boppard d.
29. Mai 1275 verdächtig war, weil das Itinerar Rudolfs Mai und Juni 1275
auf Augsburg weist. Diesen Widerspruch von Ort und Zeit des Aktenstücks
aufzulösen etwa durch Annahme einer Rückdatierung von Boppard aus, in
welchem er sich 16. Sept. 1275 befand, oder die einer nachträglichen Hinzu-
fügimg des Ortes, was freilich sehr selten war, hilft nichts, da aus dem Texte
selbst Einwände gegen das Datum zu erheben sind. In vorliegendem Erlass
hat Johann den Titel „Graf von Hennegau." In königlichen Schriftstücken
heisst er 13. Jan. 1276 : „nobilis vir Joh. de Hannonia" (v. d. Bergh OB. van
Holland en Zeeland H 131); 6. Nov. 1279 tritt dazu „ . . dilectus fidelis
noster** (Winckelmann acta imperii inedita U, S, 101 N. 120). — Und selbst,
nachdem Rudolf schon die Brüder Johanns in dessen Namen mit den Reichs-
lehen belehnt hatte, nennt er in dem hierüber ausgefertigten Schriftstück vom
26. Juni 1280 Johann noch „spectabüis vir Joh. d. Hann. dil. fid. n." (Kluit
bist. com. HolL et Zeel. II, 825). Erst durch diese Investitur wurde Johann
als Graf vom König anerkannt Daher findet er sich in einem gleichfalls
26. Juni 1280 ausgestellten Aktenstück als „spect. vir, Joh. comes de Hannonia
dil. fid. n." bezeichnet. (Kluit II 826). Hieraus folgt, dass obiges Manifest
eben wegen des darin gebrauchten Titels „Graf von Hennegau" erst nach
26. Juni 1280 zu setzen ist.
6*
Digitized by
Google
— 84 —
Frist, an den Hof zu kommen. Seitdem aber Joiiann im Frühjahr 1281
persönlich seine Sache betrieb, hatte er gewonnen. Zu Nürnberg erhielt
er am 5. Aug. das „grosse Privileg", durch das der Frankfurter Rechts-
spruch vom 11. Juli 1252 gebilligt und neu bestätigt wurde. Guido
und die Stadtgemeinden von Aalst und Geertsbergen fügten sich jedoch
nicht. Wegen dieser Widerspenstigkeit lud der König Guido vor sein
Gericht, welches 13. Juni 1282 bei dem Ausbleiben des Grafen ihm
das Lehen aberkannte und die Rcichsacht über ihn verhängte. Damit
war der Bruch vollzogen. Die Anhänger Guidos in Reichsflandern traf
gleichfalls die Acht.
Der Kampf entbrannte. Er wurde erst im Juni 1283 zeitweilig
beendet, als der König von Frankreich einen Waffenstillstand vermittelte.
Man kam überein, die Beilegung des Zwistes einem Schiedsgericht zu
übertragen. Als dieses keinen Spruch fällte, ernannten die beiden Gegner,
19. Juni 1284, Guido seinen Sohn Johann, den Bischof von Lüttich.
Johann seinen Bruder Burchard von Metz zu Schiedsrichtern. Beide
zeigten guten Willen, brachten aber in langen Verhandlungen den Streit
zu keiner befriedigenden Lösung. Man lebte jedoch in leidlich gutem
Verhältnisse zu einander.
Mit dem Jahre 1287 beginnt eine neue Periode des Streites, indem
*
der König Johann wieder energisch unterstützt. Im März tagte zu
Würzburg, vom König und dem päpstlichen Legaten berufen, ein grosses
Concil, verbunden mit einem Reichstage. Hier gelang es Rudolf, das
Papsttum, welches sich Guido immer günstig erwiesen hatte, gegen den-
selben zu seinem Dienste zu zwingen. Unter seinem Einfluss wurde
der Rechtsspruch gefällt : dass gegen diejenigen, welche von der Reichs-
acht getroffen, verhärteten Gemütes, dieselbe Jahr und Tag ertragen
haben, der Arm der Kirche anzurufen sei, die über sie die Excommu-
nication verhängen solle. Der Legat, welchem der König sofort Mit-
teilung machte, sorgte hierauf dafür, dass die Excommunication gegen
Guido verkündet wurde. Guido wehrte sich dagegen aus allen Kräften.
Überall in seinen Landen iiess er in öffentlichen Versammlungen sein
Verhalten rechtfertigen, damit nicht im eigenen Lande Unzufriedenheit
entstände. Die alten Ansprüche auf Reichsflandern und Zeeland hielt
er aufrecht. Er verweigerte sogar seinem Neffen den Titel eines Grafen
von Hennegau. Er appellierte dem Legaten gegenüber an die Ent-
scheidung des Papstes und Hess sich und seine Anhänger unter päpst-
licJien Schutz stellen. Doch erklärte er sich bereit, vor Papst oder
König Beweise seiner Rechte vorzulegen, wenn er sich ohne Gefahr
Digitized by
Google
— So —
nach Deutschland begeben könnte. Nach kurzem Aufflackern offener
Feindseligkeit erkannten beide Teile das Unnütze schroffen Auftretens.
Man erfasste wieder den Gedanken die Schlichtung aller Zwistigkeiten
dem noch bestehenden Schiedsgericht anheim zu stellen. Auch König
Rudolf stand dem Plane nicht fern. Aber sein Schwanken zwischen
Entschiedenheit und unzeitiger Nachgiebigkeit forderte den Spott und
Trotz Guidos heraus. Durch die Vorspiegelung, er wolle sich am Hofe
des Königs stellen, wusste er diesen zu betören und die Entscheidung
der Angelegenheit hinaus zu ziehen. Rudolf kümmerte sich in der Folge
nicht weiter um diese Dinge.
Inzwischen ward Guido in den hrabantisch-geldernschen Streit um
die Limbnrger Herrschaft verwickelt. Er zeigte sicii seitdem, immer
vor dem Ausbruch eines ernsten Krieges mit dem mächtigen Herzog
von Brabaut stehend, angelegentlich bestrebt, in Frieden mit Johann
zu bleiben. Er machte ihm gern einige kleinere Zugeständnisse, welche
allerdings die principielle Frage, die bei dem Streit um Reichsflandern
in Betracht kam, nicht berührten, aber doch seinen guten Willen ersehejj
liesseu, mit Johann in Frieden zu leben.
Johaun seinerseits konnte nicht hoffen, allein zu erreichen, was
ihm mit Hilfe des Königs durchzusetzen nicht gelungen war. Das
Schiedsgericht bestand ohne zu fungieren fort. Man suchte auch ohne
eudgiltigen Frieden mit einander auszukommen oder lauerte auf eine
passende Gelegenheit, über den Gegner herzufallen. Für Guido bot
sich letztere in der Rebellion von Valenciennes gegen Johann.
Digitized by
Google
86 —
Die Erhebung von Valenciennes'.
Der Grund des Zerwürfnisses mit seiner Hauptstadt liegt in Jobanns
innerer Politik. Im allgemeinen ist zu sagen, dass die grafliche Ver-
waltung eine wohlwollende und fttr das Land wohlthätige war. Freilich
entsprang Johanns Eifer für die Verwaltung wesentlich egoistischen
Beweggründen, allein dies lag in der Richtung jener Zeit, wo bei dem
Fehlen einer starken, überall gleich angesehenen Centralgewalt jeder
Dynast im Reiche nach möglichst unbeschränkter Herrschaft strebte. So
bemühte sich Johann,' die Hilfsmittel des Landes zu entwickeln, ergriff
aber zugleich jede Gelegenheit, bei der etwas für die Stärkung seiner
landesherrlichen Gewalt zu gewinnen war. Adel und Geistlichkeit, trotzdem
er sich auf sie stützte, liess er nicht in seine Befugnisse übergreifen.
Mit kräftiger Hand und kluger Ausnutzung der Verhältnisse zwang er
widerspenstige Grundherren zum Gehorsam. Treue Anhänger belohnte
er fürstlich. Die Geistlichkeit zog er in sein Interesse. Aus ihr nahm
er seine Kanzleibeamten und zum grossen Teile seine Gesandten, Be-
vollmächtigten und Räte. Schenkungen und Vergünstigungen an Kirchen
* Von Bearbeitungen liegen vor: Rein stadtgeschichtlich:
Henri d'Outreman histoire de la ville et comt^ de Valenciennes. Douay
1639 — kurz, doch kritisch.
Leboueq bist, de la guerre que Jean d^Avesnes . . . eult contre ses subiectz
de Valentienne. Herausgeg. von liacroix 1846 — mit vielen Dokumenten.
Landesgeschichtlich :
A. Wauters Le Hainaut pendant la guerre du comte Jean d'Avesnes contre
la ville de Valenciennes 1290—97 in: Bulletins de la commission royale
d'hist. Beige ser. IV t. II.
Für die Bedeutung dieses Kampfes innerhalb der enropaischcn
Wirren der Zeit vergleiche:
Kopp J. E., Geschichte der eidgenössischen Bünde, ö Bde., 184")— 82.
I 2t. Buch S. 867 ff. HI 6t. Buch S. 193 ff.
Brosien H., Der Streit um Reichsflandern. Berlin, 1S84.
Bergengrün A., Die polit Beziehungen u s. f., s. S. 1.
Leroux A., Recherches critiques sur les relations politiques de la France
avec PAllemagne de 1292 ä 1878. Paris, 1882, in: Bibl. de IVcole des
hautes dtudes sciences philol. et bist. 50 fasc, für unsem Zeitraum
oberflächlich und unzuverlässig.
Digitized by
Google
— 87 —
und Klöster waren bäafig. Doch scheute er andererseits nicht vor
Erpressungen zurück, wenn er für seiqe stattliche Hofhaltung, seinen
flandrischen Krieg, seine Landank&ufe Geld brauchte. „Und daran
fehlte es ihm immer," klagt eine Stimme aus dem Kloster Maroille8^
Niemand empfand seine egoistische Handlungsweise in der That mehr
als gerade dieses Kloster, welches er durch Quälereien und Drangsale
verschiedener Art endlich dahin brachte, dass ihm 1291 die Verwaltung
der Klostergüter abertragen wurde ^. Auch mit smner Sorge ftlr die
Domänenverwaltung, indem er, um Übersicht über die Besitzverhältnisse
und eine Feststellung der gräflichen Einkünfte und Rechte zu besitzen,
in den Ämtern von Ath, Maubenge^ und Dourlers* Aufiiahmen ver-
anstaltete, und mit seinem Streben nach einheitlicher Regelung und
Festsetzung der Steuerverhältnisse musste er mehrfach anstossen und
hier und da Privilegien und Rechte seiner Unterthanen verletzen. Zu
Vicogne in Osterbant seufzte man: „Wir werden vom Grafen mit Ab-
gaben und Lasten geplagt^." Und es ist kein Zweifel, dass er durch
die erstmalige Katastrierung seiner Rechte und Steuern in Stadt und
Bezirk Yalenciennes, welche er Pfingsten 1286 vornehmen Hess', die
Bürger erbitterte. Die Erbitterung wuchs, als er weitere dem Gedeihen
der Stadt schädliche Massnahmen traf.
Während in den Ländern ringsumher zu Lüttich, Namur, Douai,
Brügge und Gent die Bürger gegen ihre Herrn in offener Empörung
sich auflehnten, hatte Johann mit seinen Städten Frieden. Die einzige
Opposition, von der berichtet wird, ging aus von der kleinen Stadt
Soignies, als Johann bei Gelegenheit des Ritterschlags kurz nach dem
Regierungsantritt ' die übliche Kopfsteuer von seinen Unterthanen
* „cni continiie vacabat." Chronologica abbatum Maricolensium serieer
ad ann. 1388. Nach Wauters, Le Hainaut etc. in Acta Sanctorum Belgiae
t. IV S. 166.
' vergl. L. Devillers monuments pour seriir ä Phist. des provinces de
Namur etc. t. III 527. — Joseph de St. Genois. Droits primitifs des anciennes
terres et Seigneuries du Pays et comt^ de Hainaut . . . Paris 1782 S. 317.
— D. Reiffenberg mon. I 408.
^ Devillers L. cartiilaire des rentes et cens dus au oomte de Hainaut
1265-86 U 49 ff.
* a. 0. n 136.
' historia Viconiensis monasterii M. G. SS. XXIV 312: „ineepimus a
comite in angariis et perangariis molestari.^*
* Devillers a. 0. D 1.
' noch Okt. 1279 nannte er sich damisials de Haynaut Devill. c. d.
rentes et cens II 265.
Digitized by
Google
— 88 —
forderte ^ Die Fürsorge Johanns fttr die St&dte, welche sich in einer
Verordnung für Binche offenhart, es sollten im Marktverkehr zur Ver-
hütung von Übervorteilung geaichte, sogenannte gräfliche Gefl&sse ge-
hraucht werden^, bot den Bürgern keinen Anlass zur Klage. Nur in
Valencieunes erhob sich Unzufriedenheit, weil Johann Mons emporzu-
heben trachtete. Zur Residenz war Valencieunes vor allen andern
Städten durch seine Lage in der Mitte beföhigt, so lange Flandern
und Hennegau miteinander vereinigt waren. Von jeher galt es darum
als Haupt- und Residenzstadt der beiden Grafschaften^. In den ersteji
Jahren seiner Regierung beliess Johann der Stadt ihre bevorrechtete
Stellung, doch erkannte er sehr bald, dass nach der lYennung von
Hennegau und Flandern besonders für ihn, der in fortwährendem
Kampfe mit Flandern lag, das an der Grenze gelegene Valencieunes
sich nicht zur Residenz eignete.
Es war noch ein Anderes. Valencieunes und sein Gebiet hatten
bis Mitte des 11. Jahrhunderts als eigene Graifschaft bestanden Daher
rührte es, . dass es noch nach der Vereinigung mit Hennegau eine
besondere Herrschaft bildete und von den Hennegauischen verschiedene
Rechtsgewohnheiten besass*. Diese Sonderstellung, der Bürger höchster
Stolz, war Johann ein Dorn im Auge. Um die Herrschaft Valencieunes
mit der Grafschaft Hennegau zu einem Staatskörper verschmelzen zu
können, sollte nun die Herrschaft einfach ihre Sonderrechte aufgeben.
Zu diesem Zwecke wollte Johann die Bürger der alten Residenz
zwingen, in Mons, der Hauptstadt von Hennegau, „abzuschwören"*:
d. h. sich einer auch sonst ^ urkundlich bezeugten hennegauischen
Rechtsgewohnheit zu beugen, dergemäss bei einem Morde die Ver-
wandten des Schuldigen „am Hofe .des Grafen" die Mitschuld abzu-
schwören und den Thäter aus ihrer Sippe auszustossen verpflichtet
waren.
* Wauters A. Les libei-tes communales 1878 pr. 243.
^ Devillers c. d. rentes e. cens I 191 ohne Datum nur im Concept.
Godeffroy hat dagegen die Verordnung aus einer Handschrift abgeschrieben,
welche als Datum 13. Nov. 1285 führte.
'Job. de Viguay in seiner Bearbeitung der Chronik des Primatus zu
1254: „Valenciennes qui est la plus noble cite et le souveraiu siege de
Ilainant.'' M. G. SS. XXVI 639, 35.
* 8. Leboucq S. 53.
^ Nach der bestimmten Angabe des kritischen d^Outreman S. 147.
« Beugnot les olim H 428, Febr. 1299.
Digitized by
Google
— 69 —
Ferner gab Johann an Mons materielle VergQnstigangen in ans»
gedehntem Masse ^ während er für die Hebang von Valenciennes nichts
that. Besonders das Patent, dnrch welches er Mons neben der Markt-
freiheit um Allerheiligen die Messgerechtigkeit auf 8 Tage vor und
nach Pfingsten verlieh und allen Besuchern der Messe freies Geleit und
Zollfreiheit verhiess *, rausste die Eifersucht der alten Residenz wecken»
schnitt es doch in das Lebensmark von Valenciennes, welches bis dahin
die einzige grössere Handelsstadt von Hennegau gewesen.
Es ist gleichgiltig festzustellen, dass Johanns Handlungsweise auch:
durch seine Verstimmung gegen die Stadt beeinflusst ward, welche, wie
er den Bürgern selbst vorwirft, in dem Kampfe zwischen Margareta
und seinem Vater gegen den letzteren Partei ergriffen haben sollte ^.
Zum Aeusserten, das erhellt aus den Darstellungen der beiden Parteien»
trieb er die Bürger erst, als er direkt in die stadtischen Rechtseigen-
tümlichkeiten eingriff. Es hatte sich in Valencieunes der sogenannte
„record des jur^ et des esquiövins" entwickelt, ein Vorrecht, demzu-
folge man bei Unklarheiten über Gebräuche, Gesetze und Gewohnheiten
der Stadt auf die Entscheidung der Schöffen und Geschworenen zurück-
ging. Deren unter Eidesabiegung gethaner Ausspruch galt dann als
Gewohnheitsrecht*. Damit war die Fortbildung des Rechtes überhaupt
in die Hände der bürgerlichen Aristokratie gegeben, Welcher es gelungen
war, die öffentlichen Aemter allmählich an sich zu bringen, so dass diese
nur noch in einem kleinen Kreise umgingen. Unter einer derartigen
Oligarchie mussten Bedrückungeen der untern Klassen vorkommen.
Johann hörte hiervon. Sein Streben war fortan darauf gerichtet, in
Valenciennes „mehrere lästige Vorrechte der Reichen — in erster Linie
war der Record gemeint — zu Gunsten der armen Klassen zu be-
seitigen** ^. Nun hatte er aber, wie es scheint, bald nach seinem
Regierungsantritte schon diese neuen Rechte hestätigt, welche sich neben
den alten Privilegien und Rechten entwickelt hatten^. Er stiess daher
' 8. Bull. 2 IV 219; Devillers rentes e. cens II 265 ff.; a. 0. 270; 273.
^ Devillers a. 0. 272.
* Absagebrief Johanns an die Bürger, 8. Jan. 1296, Leboucq 53.
* Cellier une commmie flamande, recherches sur les institutions . . »
de Valenciennes 1873. S. 310.
* Leboucq S. 53. .
* Martine et Durand Thesaurus anecdotorum I 1253. Papst Nicolau»
giebt den Inhalt einer an ihn 1291 gerichteten Petition der Bürger in fol*
gender Weise wieder:
Digitized by
Google
— 90 —
mit seinem Plan einer Reform anf hartnäckigen Widerstand der städti-
schen Machthaber und der Bürger.
Die Spannung zwischen Johann und den Bargern von Valenciennes
war durch die vorgeführten Umst&nde im Sommer 1290 bis su einem
solchen Grade gelangt, dass heller Aufruhr der Barger zu erwarten
war. Direkten Anlass hierzu bot die Verwicklung Johanns mit dem
König von Frankreich.
Betrefik Boochaing und Osterfoant, auf welche Guido am 22. Nov.
1257 ZQ Gunsten Johanns von Avesnes verzichtet hatte, bestimmte der
Spruch von P6ronne im allgemeinen, sie seien „erblich zu halten von
den Herren, von denen sie gehalten werden oder rühren ** ^ Es
heiTschte nun Unklarheit aber die Rechte der französischen Krone in
Osterbant. Ob Johann, zur Regierung gekommen, Philipp IV Huld
geleistet, ob letzterer dieselbe gefordert hat, ist nicht zu entscheiden^.
Jedenfalls mutete er aber von dem neuen Könige, der 5 Okt. 1285
den Thron bestieg, seine französischen Lehen in Osterbant nicht ^ Er
erregte aber dadurch dessen Unwillen, und indem Philipp der Schöne
noch 1285 die legitime Geburt Johanns zu bestreiten sich anschickte,
bestritt er auch die darauf gegründeten ErbanspiUche Johanns^. Trotz-
dem vermied es letzterer nicht, mit den Abteien Vicogne und Anchin,
a) „olim" hat Johann die alten Rechte und Privilegien liescbworen (= 1279
bei Antritt der Regierung.)
b) „necuon et quaedam alia licita et honesta, quae pro&piBruin et salubrem
statum ipsorum et dictae villae respiciunt.'^
c) Darüber gab es zwischen den Bürgern und Johann Zwist (Sommer 1290).
d) schliesslich: „concordia et pax, per quas praefatus comes praemissa
omnia et singula i terato servare promisit" (Sept. 1290).
e) Neuer Bruch durch Johann. (Die Bürger erwähnen nicht die Veran-
lassung desselben, den Spruch des Königs Rudolf zu Hagenau, 20.
Juni 1291).
» V. Mieris, groot charterboek der graaven van Holland I 323.
* Boutaric La Frauce sous Philipp le Bei Paris 1861 S. 385, welchem
Brosien S. 16 folgt, citiert Martine I 1235 dafür, noch 1275 habe Johann
Philipp dem Kühnen den Lehnseid geleistet. Doch lasst die angeführte
Stelle eine Deutung in solchem Sinne nicht zu; sie bietet \ielmehr den
Abschluss von 1290.
' Es wird in dem Abkommen von 1290 nicht erwähnt, dass er den
Lehnseid gebrochen hätte.
* Vidimus durch königliche Beamte über die päpstlichen Bullen, die
^gen die Legitimität sich richteten — inventaire analytique et chronologique
■des archives de la chambre des comptes k Lille. 1865. S. 139 N. 304;
S. 142 N. 312; S. 147 N. 323; S. 264 X. Qhi,
Digitized by
Google
— 91 —
welche in Osterbant lagen, Streit bervorzarafen ^ 1286 verbot ihm
Philipp hierauf weitere Belästigungen der Abtei Anchin ^. Doch Johann
liess nicht ab, obwohl aach 1287 der König in seinem Zwist mit dem
Kloster Ferny intervenierte*. Er setzte sich mit Eberliard dem
Abt von Anchin, welcher mit seinen Mönchen zerfallen war, in Ver-
bindung^ und besetzte das Klostergut ^. Dadurch ermutigt mischte er
sich auch in die Angelegenheiten der Abtei Feimi. Seine Leute fügten
den Gfltern derselben mehr&ch Schaden zu. Ja es kam zwischen ihnen
und königlichen Dienstmannen zu Händeln. Der König sandte hierauf
zum Schrecken der Bewohner^ Truppen nach Osterbant, liess die
Kirchen und Abteien unter seinen Schutz nehmen^ und zwang Johann,
ihm fOr die seinen Leuten zugefügten Schäden Genugthuung zu leisten.
Zu einem formellen Abschluss kam es erst, als Johann sich nach La
Feuill^e, einem Lustschloss des Königs nördlich von Paris, begab und
hier Philij^s Bevollmächtigten ^ Huldigung leistete für Osterbant, soweit
es zum französischen Königreiche gehöre, lieber die Zugehörigkeit sollte
erst eine Untersuchung stattfinden. Das Lehnsverhältnis wurde so nor-
miert, dass Johann Osterbant als Baronnie halten und als Baron des
Königreichs Kriegshilfe mit 5 Rittern leisten sollte. Wegen der Busse
für seine und seiner Leute Vergehen, welche* der König bei Gelegenheit
der Mannschaftsleistung fordern liess, wollte er sich vor dem Könige
selbst verantworten^. Doch versprach er der Abtei Feimi Schaden-
ersatz. Dagegen erhielt Joiianu vom König das Zugeständnis, dass Ober
das beiderseitige Anrecht auf die Schirmvogteien ein Schiedsgericht ent-
scheiden sollte'^. Von diesem Abkommen, in dem wegen einiger
französischer LelinausprQchc Osterbant fQr eine französische Baronnie
erklärt worden war, war es nur ein Schritt vorwärts, das ganze Land
» M. G. SS. XXIV 312.
* Boutaric S. 385 Anm. 3, nach Reg. XXXIV du Tresor des chartes N. 34.
=• St. Genois Droits 238.
* 6. Juli 1289, I). Reiffenberg mon I 418.
* De villers rentes e. cens H 254.
* s. notae Scti Amati Duacenses M. G. SS. XXIV S. 30. 40.
^ Phil . . . ,4n manu sua posuit.*^
'^ emendam vero seu forefacturam, quam petebat homagii occasioue,
alicuius facti vel delicti, in ipsa terra per nos vel gentes nostras usque nunc
perpetrati coram ipso tenebimur respondere."
* 8. Anmerk. 8.
*•* Die Ausfertigungen sind dem Wortlaut einander gleich, die Jobanns
vom 16. Sept. Bull. 4, II, 310, die des Königs vom Sept. Mart. I 1234.
Digitized by
Google
— 92 —
und überhaupt, was je unter dem schwankenden Begriffe Osterbant
verstanden war, als Kronlehen anzusehen.
Unklugerweise trat Johann II noch wahrend des Zwistes mit dem
König mit seinen Reformplänen in Valenciennes hervor. Im Juli befand
er sich mit zahlreichem Gefolge, von Adligen in seinem Schloss zu Va-
lenciennes *. Hier trieb er ausseastehende Schulden ein, in Voraussicht
der kommenden Schwierigkeiten. Hier traf er jedenfalls seine Mass-
nahmen gegen die „reichen Bürger" *. Als nun der König von Frank-
reich seine Truppen in Osterbant einrücken Hess, brach Anfang Sept.,
wie Johann als sicher annahm ^, im Einverständnis mit Philipp der
Aufstand au?. Im Schloss, der salle-le-comte, lag eine starke Besatzung.
Johann selbst war auswärts. Als er herbeieilte, schloss man ihm die
Tore und verschanzte die Stadt. Und während nun Johann in La
Feuillie sich dem Willen des Königs beugte, stürmten die Bürger gegen
das Schloss* und erbauten zum Schutze gegen Ausfälle der Besatzung
einen Turm"*.
Ungefähr drei Wochen dauerte der Streit. Kaum vor dem 22.
Sept. konnte Johann von La Feuillie zurück sein. Und noch vor dem
28. Sept. ^ musste er gegenüber den Bürgern bekennen, dass er
seinen bei dem Regierungsantritt geschworenen Eid nicht voll gehalten
habe. Darauf legten ihm die Bürger einen Entwurf der Privilegien
vor, welche Johann für die Verwaltung der Justiz bewilligen sollte, und
Johann versprach nicht nur die Schöffen und Geschworenen nur aus
d«r Zahl der Bürger zu nehmen^, sondern erkannte auch den Record
der Schöffen als ein zu vollem Recht bestehendes Institut an. Er gelobte,
von allem abzusehen, was den Bürgern Schaden verursachen könnte und
* De Smet moniunents pour servir ä Phist. des proviuces de Namur
... t. II 16() lu Monnier bist, de Tabbaye de Cambron in Annales du cercle
acch^ologique de Mons t. XIV 1877.
- Leboucq S. 53.
* Mart. Thes. I 1241. „in augmentum sui faciuoris potentioris brachium
quaerentes". Bergengrün S. 20 setzt die Bitte um Hülfe bei Philipp erst in
Sommer 1291. Doch wird sie in dem Erlass mit als Motiv angeführt, warum
Johann im Sept. 1290 die Privilegien beschwor.
* notae Sl Amati Duacenses M. G. SS. XXIV 30. 40. Weil gleichzeitig,
ist deren Angabe d'Outreman und Leboucq S. ; 18, welche von Errichtung der
2 Türme St. Gilles und tour de Vaucelles sprechen, vorzuziehen.
^ a. 0. am 28. Sept. holen die Mönche von Anchin ihre Kostbarkeiten
wieder aus Douay „placatis dei uutu seditionibus.*^
« St. Genois Droits 368.
Digitized by
Google
— 93 —
Hess sein Gelöbnis durch die Spitzen des Adels verbürgen ^ Nach
Leboncq trat Waffenruhe ein *.
Johann war wie betäubt von den beiden Schlagen, die er fast
zur gleichen Zeit erlitten. Er suchte erst im eigenen Lande den Boden
zu festigen, welchen er unter sich wanken fühlte. Er suchte die Ge-
meinden wie Bray und Les Estines durch Gewährung von Vorteilen an
sich zu ketten^. Dann wandte er sich an seinen alten Gönner, den
König Rudolf, und liess gegen die Bürger von Valenciennes. als der
König am 20 Juni zu Hagenau zu Gericht sass, Klage führen. Seine
Vertreter betonten, dass die Bürger, trotzdem Valenciennes als Lehen
von Hennegau direkt unter der Herrschaft des Reiches stände, eigen-
mächtig, ohne vorher bei Rudolf oder einem andern Herrn, d. h. dem
Bischof von Lütlich, vorstellig zu werden, rebelliert hätten. Johann
wäre die Bestätigung der Privilegien, deren Inhalt er weder damals
gekannt habe noch jetzt kenne, durch Drohungen abgezwungen. Letzteres,
dass er jene Rechte nicht kenne, war eine offene Entstellung. Doch der
König nahm die Anklage an und erliess einen Spruch voll Bitterkeit
und Schärfe, wie er während seiner ganzen Regierung noch keinen
gefällt hatte. Ihr Leben sollten die Bürger fortan dahin fristen, dass
der Tod ihnen ein Trost sei, das Leben eine Strafe. Dann entband
er Johann, und die Edeln, welche mit ihm untersiegelt hatten, auf Spruch
des Gerichts, der eingegangenen Verbindlichkeiten und hob zur Züch-
tigung rebellischer Selbsthilfe alle städtischen Rechte und Privilegien,
Rechtsgewohnheiten, Innungen, Vereine und Klubs auf. Nur im Genüsse
der Privilegien, welche römische Kaiser und Könige ihnen gewährt
hatten, liess er die Bürger*. Rudolf war hiermit auf dem besten Wege,
sie nun in die Arme des Königs von Frankreich oder Grafen von
Flandern zu treiben. Dass es noch nicht dazu kam, verhinderte sein
Tod, der schon einen Monat später am 14. Juli erfolgte'^.
» Cellier S. 310.
'^ S. 10 nach einer alten Aufzeichnung in der Abtei St. Johann.
3 Ann. d. c. a. d. Mens XV 193 (Lejeune bist, des Estines) und, mit
dem richtigen Datum März 1291, Wauters libertds pr. 244 u. 247.
* Mart. Thes. I 1241. Zwei andere Originale erwähnt ausserdem St.
Genois Droits 368.
^ Als ein Beispiel für A. Leroux's Urkundeninterpretation in „recherches
critiques" führe ich den Satz an S. 60 „Cette ri^volte des Valenciennois avait
^clat^ d^s 1290, mais avait He viie reprimee par Rod. de Habsbourg. Lui
mort, les rebelies avaient repris courage." Der Spruch Rudolfs entflammte
vielmehr von neuem den Aufstand. Schlimmer ist es, wenn S. 82 das säch-
Digitized by
Google
n
94 —
In Gemässbeit des königlichen Entscheids versprachen dem Grafen
auf seine Bitte Johann von Audenaarden and einige andere Edle von
Hennegan, weder persönlich noch durch andere für den Vertrag vom
Sept. 1290 eintreten zn wollen. Ja sogar ihre Unterstützang erhielt
Jobann. So nahm er Borger der Stadt gefiangen, belegte Besitzungen
und Güter mit Beschlag und Hess eine demütige Bitte der Behörden
und der Gemeinde um Abstellung dieser Feindseligkeiten unberücksich-
tigt ^ In Valenciennes bemächtigte sich unter diesen Umständen der
Gemüter eine allgemeine Erbitterung, welche selbst die von Johann
begünstigte Stadtgeistlichkeit teilte ^. Nach Leboucq herrschte zu gleicher
Zeit in der Stadt die Pest^, da schien es besser den Tod im Kampfe
zu suchen als der Krankheit zu erliegen. Zwar ward ein wütender
Sturm der Bürger auf das gr&fliche Schloss mit grossem Verluste für
sie abgeschlagen, doch errangen sie 12 Tage danach bei Breuil über
Johann einen vollständigen Sieg. Dessen Folge war der Fall des Schlosses
am 27. Aug. 1291. Die ganze Besatzung musste über die Klinge
springen*.
Unterdessen hatte Johann bei Quesnoi neue Truppen gesammelt^,
um das bedrohte Schloss zu entsetzen. Seine Macht muss für die
Bürger bedrohlich gewesen sein. Es ist nicht ohne Bedeutung, dass der
Abt von Vicogne einem Kloster, welches fast unter den Mauern von
Valenciennes lag, gerade am 30. Aug. anerkannte, dass dies Kloster
immer unter der Schirm vogtei von Johanns Vorfahren gestanden habe^
Wie würde er eine solche Verbindung haben wagen können, wenn Johann
nicht in nächster Nähe von Valenciennes gestanden hätte? Als dazu
Philipp der Schöne in diesen Tagen seinen mit Johann betreffs Osterbant
eingegangenen Vertrag aufs neue bekräftigte^, da entfiel den Bürgern
sische Osterland an der Elster und Pleisse mit dem niederländischen Oster-
bant (l'Ostrevant) an der Scheide verwechselt wird.
' Mart Thes. I 1253.
^ Sie weigerte sich, einen von Johann präsentierten Kandidaten für
eine Pfründe einzuweisen. St. Genois Droits 305.
» S. 18.
^ Leboucq 19—23. d^Outreman erwähnt den Kampf kurz, aber über-
einstimmend mit Leb. unter Hinzufügung: „Ainsi parlent les escrits de ce
temps lä" S. 150.
» St Genois Droits 317 und 305.
« D. Reiffenberg mon. I 422.
' Devillers mon. DI 786.
Digitized by
Google
— 9-, —
der Mat^ Sie sandten, da das Reich ohne Oberhaupt war, und sie
nicht die Hilfe eines andern anrnfen wollten, eine Petition an Papst
Nicolaus IV^. Doch dessen Einmischung blieb ohne Eifolg, da er schon
am 6. April 1292 starb.
Nach der einzigen Notiz des Wilhelm von Nangis suchten nun
die Borger in dem 2. Sohn des Grafen von Flandern einen Schützer
zu gewinnen^. Dieser hat freilich faktisch die Administration nicht
übernommen, doch ist es im übrigen wahrscheinlich, dass sie schon 1291
mit Guido angeknüpft haben, als dieser seine alten Feindseligkeiten g^en
Jobann wieder aufnahm. Er schloss am 7. Nov. 1291 ein Bündnis
mit dem Herzog von Brabant, das nur gegen Johann II. gerichtet sein
konnte*^ Letzterer wies dagegen vergeblich darauf hin, dass ja beide
Teile früher auf ein Schiedsgericht für ihre Streitigkeiten compromittiert
hatten^. Die Niederlage, welche der Bailli von Hennegau durch die
Bürger am 22. Febr. 1292 bei St. Amand en Pevele erlitt^, war ohne
Einfluss auf den Stand der Dinge. Es gelang Johann H. vielmehr in
Lüttich massgebende Bedeutung zu erlangen. Als ihm nämlich am
27. Oktober 1291 während der Yacauz auf Bnf des Kapitels die Ver-
waltung des Landes übertragen worden war', hatte er diese Stellung
dazu benutzt, seinem Bruder Guido die Majorität zu verschaffen. Dieser
' Bergengrün S. 21 zitiert aus St. Genois Droits 795, dass Philipp ain
22. Aug. „das Vorgehen der Bürger gebilligt habe, den Grafen von Flandern
oder einen seiner Söhne zu Hilfe zu rufen zum Schutze von Johann von
Avesnes. Doch behalte er sich seine königlichen Rechte in der Stadt vor,
über welche er sich unverzüglich informieren werde." Es ist dies offenbar
zu identificieren mit dem Aktenstück gleichen Inhalts, welches Bergengrün
nach Wauters t. ehr. VI 385 und dieser nach Leboucq S. 31 unter 20. Aug.
1292 anführt Dies hat nämlich das Datum „apud Montem Argi die mercurii
post festum assumptionis Beatae virginis 1292.** Las St. Genois 1291 statt
des im Original vielleicht undeutlichen 1292, so musste er jenes Datum mit
22. Aug. auflösen. — Dass Philipp schon 1291 jene Erlaubnis gegeben habe,,
ist auch wegen der politischen Lage undenkbar. Warum . hätten dann die
Bürger, Philipps Schutzes gewiss, erst noch den Papst mit ihren Bitten an-
gegangen? Warum forderten sie dann erst 1292 Guido auf, ihren Schutz zu
übernehmen ?
» Potth. 23881. Mart. Thes. I 1253 fälschlich unter 1293.
' Chron. Guillelmi de Nangis. M. G. SS. XXVI 689.
* V. d. Bergh I 363.
* St. Genois Droits 262.
* d'Outreman S. 149.
' St. Genois Droits 269.
Digitized by
Google
'rrs^^^W 1
— 96 —
-ernannte ihn dankbar am 23. Jan. 1292 zum Administrator von Stadt
und Land Lüttich ^ Alsbald machte der Herzog von Brabant eine
politische Schwenkung zugunsten Johanns, ohne noch mit ihm einen
Bund zu schliessen. Ausserdem konnte Johann auf die thatkräftige
Unterstützung seiner Brüder Burchard von Metz und Wilhelm von
Kambrai zählen, welche an seiner Seite blieben, so lange der Kampf
gegen Guido und Yalenciennes andauerte ^. Guido brachte dag^en eine
Koalition zustande, welche am 26. Mai 1292 von ihm, seinem Neuen
Heinrich von Luxemburg, seinem Sohne Johann von Namur und Enkel
Ludwig Graf von Rethel unterzeichnet wurde und welche die Paciscenten
gegen Einfälle von seite des Hennegau, Brabant und Lüttich sichern
sollte'. Für den neu ausbrechenden Kampf gewann er dazu die Hilfe
des Grafen von Looz*. Auch führte er dert Streit mit der Feder in
Appellationen und Protesten, hielt seinen Kandidaten für den Lütticher
Stuhl aufrecht, protestierte gegen Guido von Hennegau als einen Usur-
pator^ und suchte hohe Würdenträger gegen denselben aufzuregen^.
So hielten sich beide Parteien das Gleichgewicht.
Inzwischen hatte am 5. Mai 1292 den deutschen Königsthron
ein Mann bestiegen, der Johann von früher her bekannt war'. Als er
ihm am 1. Juli in Aachen huldigte^, ergriff er die Gelegenheit, gegen
die Bürger von Valenciennes persönlich Klage zu führen. Der König
ivillfahrte ihm und lud auf Grund eines Gerichtsspruches® 107 Bürger
zur Verantwortung vor sein Gericht. 4 Wochen nur setzte er als Frist *^.
^ a. 0. u. St. Genois invent. analytique S. 189, Nr. 644
^ Jean Hocsemius bei Chapeaville II 324.
^ D. Keiffenberg mon. I 39.
* 7. Juli a. 0. 262.
» 16. Juli. St. Genois invent. anal. S. 189, Nr. 644.
^ Der undatierte Brief in Kervyn de Lettenhove codex Dunensis S. 468,
ISTr. 323 ist in diese Zeit zu setzen, adressiert an den Kardinallegaten fiene-
dictus Caietanus, der am 24. Dec. 1294 als Bonifacius VII f. die Tiara erhielt,
muss der Brief vor diesem Termin abgefasst sein. Guido giebt in demselben
Bericht über die Wahlumtriebe in Lüttich und bat, man möge der Darlegung
■seines Neffen in Rom keinen Glauben schenken. Guido muss also den Brief
sehr bald nach der Abreise seines Neffen geschrieben haben, jedenfalls in
den ersten Monaten 1292.
' so 1282 6. April, 9. April und 24. Okt. beide an Rudolfs Hofe.
® Quix codex Aquensis I 165.
» Winckelmann a. i. i. II, S. 146, Nr. 199.
'« Mart. Thes. I, 1245.
Digitized by
Google
— 97 —
Die Yorladang erfolgtet Als sich nun die Bürger nicht stellten,
erneuerte Adolf am 7. Ang. den Erlass Radolfs vom 20. Juni 1291^
und verhängte über die Bürger wegen ihrer andauernden Widerspenstig-
keit die Reicbsacht^. Auch bestimmte er deutsche Edle zum Yerspreehen
des Hilfezuzuges für Johann. Sie versprachen 450 Ritter und Knappen
Johann zuzuführen^. Da nun jeder Berittene wenigstens 1 oder 2 Knechte
mit sich führte^, so hatte Johann Aussicht auf ein Hilfscorps von min-
destens 1000 Mann.
Noch in ihrer Petition an den Papst vom Herbst 1291 hatten
die Bürger erklärt, dass sie Recht und Gerechtigkeit vom Reiche zu
suchen hatten. Seitdem aber Adolf gegen sie Stellung genommen, und
Johanns Truppen sie belästigte^, schlug ihre Stimmung sofort um. Recht
erwünscht war ihnen ein neuer Zwist zwischen Johann und Philipp dem
Schönen. Schon Ende 1291 und Jan. 1292 war es zwischen beiden
zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, als Philipp die Jurisdiktion
der Dörfer Alain und Warchin, welche im Hennegau lagen ^, aber mit
dem französischen Städtchen Chauffours von der Gemeinde Tournai ge-
kauft waren, unter dem Vorgeben hinderte, man habe dabei die Eeclite
der Bürger von Tournai verletzt. Der königliche Gesandte an Johann
war von dessen Bailli, Johann von Mainlevriel, barsch angelassen Avorden,
doch hatte sich schliesslich Johann dem Willen des Königs fügen müssen ^.
Unangenehmer wurde für ihn, dass er bei seinen Unternehmungen gegen
die Stadt vielfach den unter Philipps Schutz stehenden Kirchen Schaden
zugefügt hatte. Der Zuneigung des Deutschen Königs versichert, hatte
Johann bei den darauffolgenden Verhandlungen dem König Philipp das
Recht bestritten, für Osterbant Huldigung zu empfangen*. Philipp erhob
» Wiückelmann a. i. i. II, S. 147, Nr. 200. St. Genois Droits 368.
3 Mart. Thes. I, 1243.
3 Winckelmann a. i. i. II, S. 148, Nr. 202. Lacomblet II 412, IMart.
Thes. I 1248;
* 24. Aug. Mart. a. a. 0. 1246, 47, 48.
* s. hierüber die gediegenen AusführuDgen von G. Köhler in seiner
Recension über Muret, la bataille de Muret. Götting. Gel. Anz. 1883. I, S.
409—14.
• Bull. 4 II 316.
' Devillers mon. lü 532.
» Bull. 4 n 314—16.
• Chron. Guill. de Nangiaco M. G. SS. XXVI S. 690 „multum infestabat
ecclesias in regia Francorum custodia constitutus et de hoc, quod ibidem
possidebat, regi Franciae homagium facere renuebat.** Auch auf diese Ver-
Westd. Zeitschr. Ergheft 5. 1889. 7
Digitized by
Google
. — 98 ~
aber ansserdem Ansprüche anf Yalenciennes und dessen Gebiet und
forderte Johann auf, so lange von seiner Feindschaft gegen die Borger
abzustehen, bis er sich über sein angebliches Recht völlig informiert
habe. Johann achtete jedoch diesen königlichen Befehl keineswegs ^
Die Spannung zwischen beiden nutzten nun die Bürger ans. Gestützt
auf 8 Dokumente aus den Jahren 706 — 921^ suchten sie zu erweisen,
dass Yalenciennes als ein Teil von Osterbant von altersher zu Frank-
reich gehöre. Durch die Überbringer dieser Schriftstücke, Guillaume
Roussiaus und Jacquemon li pere, beide erbitterte Gegner Johanns,
baten sie den König um seinen Schutz. Sie gelobten ohne seine be-
sondere Erlaubnis mit Johann II. keine Übereinkunft, Waffenstillstand,
Frieden oder gar ein Bündnis einzugehen. Gegen Philipps Feinde an
der deutschen Grenze, sei es nun Johann oder andere Herren, wollten
sie ihn unterstützend Ihre Absicht war demgemÄss völlige Loslösung
vom Reiche. Dennoch scheute sich Philipp, um den deutschen König
nicht zur Unzeit herauszufordern, ihnen seinen direkten Schutz zu ge-
währen. Er erklärte Johann für ausser dem Gesetze stehend und erlaubte
den Bürgern, sich dem Schutze Guidos oder eines seiner Söhne anzu-
vertrauen unbeschadet der königlichen Rechte in Yalenciennes^. Mit
diesem Königsbriefe und der Yersicherung des königlichen Schutzes
gelang es den beiden Deputierten nach ihrer Rückkehr bald, allen
Wankelmut der Bürger zu verscheuchen. Ende Aug. 1292 riefen denn
auch die Bürger Guido um Schutz und Hilfe an und versprachen ihm
Gehorsam^. Zugleich eröffneten sie ihm Aussicht darauf, dass sie ihn
bald als wirklichen Herrn von Yalenciennes annehmen würden^. Guido,
der, wie er späterhin behauptet ', sich über einen Bruch des Abkommens
Wicklungen weist der König in dem Aktenstück vom 20. Aug. hin, wenn er
sagt, dass Johann sowohl betreffs Yalenciennes „Sed etiam in aläs inobediens
existit."
» Leboucq S. 31.
2 Wauters Bull. 4 II, 316 widerlegt sie ausführlich.
' Leboucq S. 26. Boutaric S. 387.
* Leboucq S. 31 20. Aug.
* Das Datum in Leboucq S. 35: „dat. 1292 le venredi prochain
aprös le jour St. Jean däcollasse," welches den 5. Sept. 1292 ergiebt, ist sicher
verderbt, da Guido sich schon 31. Aug. darauf bezieht.
^ „et se il avenoit en aucuns tans ke il nons re^ussent ä signeur de
le ville de Yalenchiennes" wolle er ihnen ihre Rechte bestätigen. Also
müssen sie ihm wohl Zusicheriugen derart gemacht haben.
' in dem Briefe vom 9. Jan. 1297. Kery. de Lettenh. bist de Fland,
n 565.
Digitized by
Google
— 99 —
TwischeD Dampierres und Avesnes 1256 von seite Johanns zu beklagen
hatte, und deshalb Stadt und Herrschaft als Flandern anheimgefallen
ansah, sagte schon am 31. Aug. * zu und wiederholte seine Zusage am
7. Sept.*. Sein Neffe protestierte vergeblich gegen dieses Vorgehen ^
Noch Anfang Okt. fiel Guido, unterstützt von den Bürgern seiner Städte*
und von Valenciennes * in Hennegau ein und eroberte sogar nach Nieder-
brennung einer Burg ^ das feste Quesnoi \ bis dahin den Hauptstützpunkt
Johanns gegen Valenciennes.
Ermöglicht wurden Guido diese Erfolge durch die Abwesenheit
Johanns aus seinem Lande. Er hatte zunächst seinen von den Bürgern
von Cambrai vertriebenen Bruder Wilhelm in sein Bistum Cambrai
zurückgeführt ^. Dort aber traf ihn die Nachricht, dass der König von
Frankreich durch seinen Bruder Karl in dem nahen St. Quentin Truppen
zusammenziehen lasse, um ihn zur Anerkennung der königlichen Forde-
rungen und Ansprüche zu zwingen. Johann wagte keinen Kampf, son-
dern begab sich zu Karl von Valois und mit diesem zugleich zum König
nach Paris ^. Aber noch auf dem Wege wurde er auf Befehl des Königs
wegen Bruchs seiner Lehnspflichten in den Turm von Montchöry geworfen.
Jedoch schon am 6. Oct. wurde er bis zum 7. Dec. aus seiner Haft
entlassen, als auf die Kunde von Guidos Einfall Gottfried von Brabant,
Jacob von St. Pol und Walter von Chatillon für ihn eine Summe von
40 000 Turnoser Mark (600—800000 Reichsmark) als Bürgschaft
niederlegten^^. Dieselben waren es, welche neben dem Herzog von
Brabant unmittelbar nach der eiligen Rückkunft Johanns nach Hennegau
am 14. Okt. zwischen Guido und Johann einen Waffenstillstand bis zum
24. Juni 1293 vermittelten. Besonders bestimmt wurde, dass die Be-
» Leboucq S. 37.
^ Wauters Bull. 4 U 323 nach Jean Cocqu^au.
« Devillers mon. lU 603.
* Roisin franchises, lois et coutumes de la ville de Lille 327.
* Le Boucq S. 39.
* Li Muisis corpus chronicor. Flandriae t. H S. 182.
' ^ Im folgenden Waffenstillstand erscheint es in Guidos Händen.
^ Carpentier Jean le, hist. de Cambrai et du Cambr^sis. Leyden 1664
IV, 36.
» Chron. Guillelm. d. Nangis M. G. SS. XXVI S. 690 im wesentlichen
gleich Guill. Guiart, la branche des royaus lingnages v. 12 781—803, Bouquet
XXn S. 217. Diese Nachricht kann nur für Sept. 1292 Geltung haben, da
nur in diesem Monat das Itinerar Johanns eine grössere Lücke aufweist.
>ö Du Chesne, Chastillon pr. 184.
Digitized by
Google
— 100 —
wohner von Yalenciennes and Qaesnoi während desselben in ganz Uennegaa
frei wandeln and sicher wohnen durften '. Qaesnoi selbst wurde während
des Waffenstillstands in die Hände der beiden Brabanter BrQder gegeben *.
Die Bürger von Yalenciennes in Sorge, dass Gaido einen Separatfrieden
sehliessen könne, Hessen sich noch im Okt. verbriefen, dass er nie ohne
sie einen Frieden mit Johann II eingehen werde ^.
Johann weilte noch im Hennegaa, als am 1. Nov. 1292 der
oberste königliche Gerichtshof in Paris in den Differenzen zwischen
Philipp and Johann anter des Königs Einflass seinen Entscheid dahin fällte :
1. Ohne Widerstreben und Verzug soll der Graf alle dem Könige
and seinen Unterthanen zugefügten Schäden ersetzen.
2. Für den Ungehorsam gegen die Leute des Königs im Schlosse
Bouchain sollen die Thore niedergelegt und nicht ohne Willen des Königs
wieder aufgerichtet werden.
3. Als Kriegskosten soll Johann 40 000 & zahlen.
4. Er soll dem König nach Paris diejenigen Beamten senden, welche
des Königs Gesandten im Anfang des Jahres schroff begegnet waren.
5. Endlich sollen die Schlossvögte and grossen Vasallen der Graf-
schaft in des Königs Hand schwören, dass sie ihn gegen Johann U
unterstützen wollen bei Ungehörigkeiten desselben gegen den König in
Oslerbant*
Im Dec. erhielt Johann dies Urteil mitgeteilt, als er sich in Paris
wieder zur Haft stellte. Am 28. Dec. nochmals auf 3 Wochen freige-
lassen^, beugte er sich, nach Hennegaa zurückgekehrt, dem Gebote des
Königs and leistete am 15. Jan. Tournai für die Eingriffe des früheren
Bailli in die städtische Jnstizpflege Genugthuang ^. Formell unterwarf
er sich am 15. Febr. 1293 in Paris, als ihm die Bestimmungen vom
1. Nov. nochmals vorgelegt wurden^.
Noch mehrere Demütigungen mnsste sich Johann gefallen lassen^;
im übrigen aber achtete der König in Osterbant Johanns Rechte and
bestand nur darauf, dass Johann hierfür seine Lehnshoheit anerkenne ^.
» St. Gcnois Droits 811.
^ Willems J. F. Anhang zu Jan van Heelu S. 564.
^ Leboucq S. 39-41. 3 Akte.
* Beugnot Les Olim II 356.
^ Bull. 4 II, 326 nach Tresor des chartes 520, Nr. 5.
• Poutrain bist, de Tournai 1750.
' Mart. Thes. I, 1243.
» Devillers mon. III, 787 und Mart. I, 1254.
» Mart. a. 0. I, 1256 und 1255.
Digitized by
Google
— 101 —
Ja als Johann bei einem Zwist zwischen den Abteien Hasnon and Anchin
beteiligt war, und die königlichen Grenzbeamten gegen Johanns Vor-
gehen remonstrierten, Hess er denselben einschärfen, nur gegen offene
Vergewaltigung von seite Johanns sich zu verteidigen^.
Auch in der Valencienner Angelegenheit vermied er jedes schroffe
Auftreten, seitdem der Graf sich seinen Befehlen gefügt hatte, und sah
den H&ndeln zunächst als Unbeteiligter zu.
Der Waffenstillstand zwischen Guido und Johann war nicht recht
gehalten worden. Johann, der durch Verwüstungen viel Schaden er-
litten ^ hatte deshalb im Frühjahr 1293 die neue Befestigung von
Mons begonnen^ und sich Verbündete zu verschaffen gesucht^. Ausser-
dem aber suchte er von neuem die Hilfe des deutschen Königs nach
und erlangte auch, dass derselbe am 29. Mai die Acht über Guido
erneuerte^ und allen Reichsvasallen verbot, Guido gegen ihn Bei-
stand zu leisten^.
Guido beauftragte dagegen den Herzog von Brabant am 13. Juni
1293, für ihn bei Adolf die Belehnung mit den Reichslehen auszu-
wirken. Sein Ausbleiben Hess er entschuldigen'. Adolf, dessen Politik
nie sehr stetig war, ging auf die Ausführungen des Herzogs ein und
gab ihm am 21. Aug. eine bis Weihnachten giltige Vollmacht, einen
Vergleich zwischen ihm und Guido zustande zu bringen®. Daraus
ward nichts, wir wissen nicht, welche Gründe es hinderten. Adolfs
Zuneigung blieb einstweilen noch den Avesnes, was er durch mehrere
Massnahmen bethätigte^ die die Valencienner Sache nichts angehen.
Der Streit um Reichsflandern bHeb wiederum unentschieden^^.
* vergl. St Genois Drpits 211 und 241.
« 8. den Spruch Adolfs vom 29. Mai 1293. Mart I, 1255.
3 13 April Beginn des Baues der porte du Parc. Die Inschrift des
über dem Thore eingefügten Gedenksteins 8. Jean de Boussu hist. de la viUe
de Mons S. 74.
« D. Reiffenberg mon. I, 429.
» Winckelmann a. i. i. II, S. 158, Nr. 215.
• Mart Thes I, 1255.
' St. Genois Droits 818.
« Winckelmann a. i. i. II, S. 159, Nr. 217.
' vergl. Lacomblet II, 560 und Böhmer Ad. Nr. 198.
^^ Wauters t chr# VI 435 führt ein Aktenstück Adolfs vom 19. Dec.
1293 an, worin er Florenz V. gebietet, Johann II. in den Besitz der Reichs-
lehen zu bringen. Ebenso Lünig II 2431, Kluit U 1087, Böhmer Adolf. Nr.
159. Selbst der sonst so gründliche Bergengrün S. 27 zweifelt nicht Die
Datumzeile lautet: „Datum Magunciae 14 Kai Januarii regni nostri anno nono*'
Digitized by
Google
— 102 —
Inzwischen nahte das Ende des Waffenstillstands zwischen Guido
und Johann. Als nan damit Quesnoi an Guido hätte zurückfallen
müssen, befahl Philipp, dass man ihm die Feste überliefere ^. Es gelang
ihm den Waffenstillstand zu verlängern ^. Indessen entstanden Ende Juni
1293 für Guido in Namur Schwierigkeiten ^, infolge deren sich Valenciennes
dem Schutze seines ältesten Sohnes Robert unterstellte*. Johann fasste
dies auf als Bruch des Waffenstillstandes und Hess flandrische Vasallen
in Flandern anhalten und gefangen setzen. Dagegen gewann Guido die
Dienste des mächtigen Johann von Kuyck gegen Johann^. Schon im
Sept. musste daher König Philipp eine Kommission abordnen, sich über
den Bruch des Waffenstillstandes zu informieren®. Diese verhandelten
wohl mit den Bevollmächtigten Guidos und Johanns, doch über einen
von ihnen gefällten Entscheid ist nichts bekannt. Vielmehr Hess Robert
durch eine in das Schloss Ecaillon gelegte starke Besatzung die nahe
liegenden Gebiete von Hennegau verheeren. Johann schrieb zu den
nötigen Rüstungen neue Steuern aus. Er begab sich in Person in die
einzelnen Städte, um durch freundliches Zureden die Lasten erträglicher
zu machen. So kam er auch nach Maubeuge, das schon in gewöhn-
lichen Friedenszeiten unter hartem Steuerdrucke seufzte "% Johanns Geld-
forderungen wurden unter Hohn und Spott zurückgewiesen. Rache
brütend verliess er die Stadt. Und noch Dec. 1293 führte er die
Stadt zum Gehorsam zurück und verhängte über sie harte Strafen ®.
So konnte er endlich Anfang 1294 umfassende Rüstungen anstellen und
ins Feld rücken. Am 18. April überrumpelte er Ecaillon und Hess
die vlämische Besatzung niederhauen. Die Kommune von Valenciennes
gleich derjenigen in dem bei v. d. Bergh II 195 gedruckten Erlass Rudolphs
vom 19. Dec. 1281. Ausserdem kommt in beiden der auffällige Schreibfehler
„filius" statt „fidelis" vor. Beide Schriftstücke sind somit identisch. Und
da das Datum für Hudolph passt, so ist obiges Aktenstück aus den Erlassen
Adolfs zu streichen.
* St. Genois Droits 818.
2 St. Genois inv. an. S. 204.
3 vergl. d. Reiffcnberg mon. I 273 und Devillers raon. 111, 787.
* Leboucq S. 43 und 47.
* V. d. Bergh gedenkstukken I 58.
« St. Genois inv. an. S. 204.
' Devillers c. d. rentes e. cens II 68—77.
^ Vergl. die Urkunde der Bürger vom 23. Dec. D. Reiffenberg mon.
I, 427 und etwas differierend die Erzählung in einem Dokument vom 7 Mai
1311. Devillers mon. Ill, S. 7.
Digitized by
Google
— 103 —
kam zum Entsatz zu spät, doch zwang sie Johann zam Rückzag, nach-
dem er eine Besatzung in jenes Schloss gelegt und dieselbe wohl ver-
proviantiert hatte \ Im Norden schaltete unterdessen Guido in Flobecq
und Lessines ^. Auch Quesnoi hielt zu ihm^. Johann suchte Zeit zu
gewinnen und regte es wieder an, die Entscheidung der Streitigkeiten
dem Schiedsgericht zu tiberlassen*. Da in derselben Zeit Gent gegen
Guido rebellierte^, nahm man von beiden Seiten die Vermittlung des
französischen Königs gern an. Dieser brachte auch einen Waffenstillstand
bis zum 8. Juli zustande. Darin erhielt Johann den Befehl, weder
Guido noch Valenciennes oder Quesnoi anzugreifen^. Gegen einen
Waffenstillstandsbrach durch die Bürger von Valenciennes' wehrte er
sich mit Protesten.
Von 1294 ab wird die Einwirkung der europäischen Verhältnisse,
insbesondere des Kampfes zwischen England und Frankreich, auf die
niederländischen Angelegenheiten deutlich merkbar. Von Ende Okt.
1294 stand ein Reichskrieg im Bunde mit England gegen Frankreich
drohend in Aussicht ^. Eduard von England suchte Guido von Flandern
in das Bündnis hereinzuziehen. Eine Ehe von Guidos Tochter Philippine
mit einem Sohne Eduards wurde ins Auge gefasst. Philipp entging dies
nicht. Er berief unter passendem Vorwand Guido vor sein- Gericht*
und setzte ihn, kaum in Paris angelangt, mit seinen Söhnen im Louvre
gefangen, aus dem er nicht eher freigelassen wurde, als bis er sich
vei-pflichtet hatte, getreu an Philipps Seite stehen zu wollen^®. Am
dl. Aug. erklärte Adolf an Frankreich den Krieg und erklärte Jeden
für einen Reichsfeind, der sich der Partei des Gegners anschliessen
würde'*. Trotzdem trat Heinrich von Luxemburg in Philipps Dienste^*.
Auch bei seinem Vasallen Johann II hat Philipp unzweifelhaft auf
Anschluss gedrängt. Setzte er ihm doch sogar in dieser Zeit eine
* Leboucq S. 49 und 50.
« Bull. 4 III, 479.
^ Bull. 4 II, 324.
-» St. Genois Droits 264.
* 10. Juli beendet. St. Genois inv. an. S. 212, Xr. 729.
« Bull. 4 II, 324.
' Bull. 1 IX, 195 und St. Genois Droits 369.
* Rymer enthält die betr. Urkunden und Aktenstücke.
» 28. Sept. St. Genois inv. an. S. 214, Nr. 737.
><> a. 0. 213, Nr. 730.
" Mart. Thes. I, 1270.
" Du Chesne bist, de la maison de Luxembourg et Limbourg pr. 87.
Digitized by
Google
— 104 —
Pension aas^ Johann hielt indessen znrOck nnd erreichte damit, dass
man anf beid^ Seitmi am seinen Beitritt warb.
FOr FM&pp war der Prds, nm den er Johann £ftr sich gewinnen
konnte, die Preisgebnng von Yalenciennes. Schon Herbst 1294, während
Guido noch in seiner Gefangenschaft lag, trieb er dessen Lente nach
Guidos eigenen Worten mit Gewalt aus der Stadt' und nahm Jan. 1295
die Stadtregierung in seine Hand. Doch deutete er dabei an, dass leicht
Umstände eintreten könnten, die ihn veranlassen würden, seine Hand
von Yalenciennes abzuziehen. Wenn dies eintreten sollte, versprach er
den BQrgem 2 Monate vorher 8einen Willen kund zu thun'. Im Ge-
heimen hatte er Johann jedenfalls schon derartige Zugeständnisse gemacht
Dieser versuchte daher Anfang 1295 von neuem das Glack der Waffen,
während Guido zur Beilegung seines Zwistes mit Gent sich mit den
Stadtbehörden vor dem Parlamente in Paris, dem obersten königlichen
Gerichtshofe, stellte*. Von Moni aus sagte er in formeller Wdse
den Bürgern von Yalenciennes ab. Zugleich versuchte er eine Spal-
tung unter ihnen hervorzurufen^, indem er betonte, dass die Reichen
allein Schuld seien, wenn die Lage sich so entwickelt habe, dass er
jetzt alle Bürger als seine Feinde ansehen müsse.
Die Bürger blieben aber geeint, ja ergriffen die Offensive und über-
rumpelten den Truppenoberst Johanns, Herrn von Montigny^ in seiner
exponierten Stellung bei Estroeulx und La* Justice du RoUeur^. Montigny
brachte selbst Johann die Kunde von der Niederlage nach Mens, wo er
um Mitte März urkundlich nachzuweisen ist ^. Johann veranstaltete sofort
Aushebungen und rückte mit 20000 Mann bis St. Amand vor. Hier
aber erlitt er durch Robert, den Sohn Guidos, welchen die Bürger von
neuem um Schutz gebeten ^ eine vollkommene Niederlage ^ In dieser
gefährlichen Lage erhielt Johann plötzlich die Unterstützung des deutschen
Königs gegen Guido, indem Adolf am 29. und 30. Märr 1295 dem
' Boutaric S. 413 „en 1294".
• Brief Guidos vom 9. Jan. 1297: „vous li tousistes Valencieoes et
en getastes sa gent k force et ä tort/' Kenr. d. Lettenhove bist. !I 566.
^ 7. Jan. 1295. Leboucq S. 51 und Brief Guidos.
• St Genois inv. an. S. 214, Nr. 737.
^ Leboucq 53.
• Leboucq S. 57.
' 15. März. Devillers c, d. rentes e. cens H, 274. — 16. März. D.
Reiffenberg mon. I, 437. — 18. März. Ann. c. a. d. Mens. YHI« S. 157.
• K d. Lettenh. hist H, 566.
• Leboucq S. 59—61.
Digitized by
Google
— 105 —
Papste Bonifazios VIII gegenaber die Bitte Rudolfs wiederholte, den von
der Reichsacht schon Jahr und Tag betroffenen Guido und dessen Helfer
nun auch zu excommunicieren, bis er Reichsflandern an seinen Neffen
herausgeben werde ^.
Die Aussicht auf ein kräftiges Auftreten des Königs machten
Guido, der Rückblick auf seine Niederlagen Johann geneigt, ihren
Streit durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Am 21. Mai einigte
man sich auf Gottfried von Brabant und Johann von Dampierre, welche
unter Zugrundelegung des zwischen Avesnes und Dampierres geschlosse-
nen Friedens von 1246 und seiner spateren Modificationen * alle
zwischen Hennegau und Flandern schwebenden Streitigkeiten endgiltig
austragen sollten *. In Tournai wurden y;inen alle auf die Streitigkeiten
bezüglichen Titel übergeben*. Darauf ftllten sie am 28. Mai 1295
zu Lessines folgenden Spruch:
1. Die beiderseitigen Gefangenen sollen ausgeliefert und jeder
wieder in seine Lehen eingesetzt werden. '
2. Guido soll die Reicbslehen behalten und Johann alle dagegen
gerichteten Erlasse der deutschen Könige binnen 14 Tagen heraus-
geben und aus seinem Wappenschild den flandrischen Löwen entfernen.
3. Yalenciennes und Quesnoi* sollen wieder in Johanns Besitz
übergehen. Guido versprach seinen Allianzvertrag mit der Stadt aus-
zuliefern und bei Philipp dem Schönen auszuwirken, dass er seine Hand
von beiden Städten lasse.
4. St. Amand, Scbloss Flobecq und Lessines gehören zu Flandern^
Dorf Flobecq zu Hennegau.
5. Namur ist ein Lehen von Hennegau. Deshalb soll Johann II
die Beschlagnahme von Poilvache, welches für ein Lehen von Namur
erklärt ward, zurückziehen.
6. Johann II soll an Guido 20000^ Schulden und 10 000 €/.
Entschädigung zahlen.
7. Jede Partei soll einen Ritter ernennen zu genauer Feststellung
der Grenzen zwischen Flandern und Hennegau und Namur und Hennegau ^.
Der Entscheid war für Johann der denkbar ungünstigste, da er
^ St. Genois Droits 264 und Winckelmann a. i. i. II, S. 166, Nr. 230.
* D. Reiffenberg mon. I, 286.
> St. Genois Droits 264.
* St. Genois mon. anc. S. 30.
^ St. Genois Droits 264 und Bull. 4 III, 480.
Digitized by
Google
— 106 —
alle seine Ansprüche zurückwies. Er protestierte dagegen ^ und weigerte
sich die königlichen Erlasse auszaliefern ^. Hinwieder legte Guido Ver-
wahrung ein gegen dies Vorgehen Johanns ^.
Johann hielt seine alten Ansprüche auf Reichsflandem gegen den
schiedsrichterlichen Spruch aufrecht, verschmöhte es aber andererseits
nicht, auf ebendenselben gestützt von Guido die Anerkennung seiner
Lehnhoheit über Namur zu verlangen. Ja er wandte sich in dieser
Frage an den deutschen König und führte, gestützt auf das Reichsrecht:
„wenn ein Vasall seinen Lehnsherrn bekriegt, ohne dass er demselben
seine Lehen zurückgegeben, so soll der Lehnsherr durch die, welche
Vasallen gleichen Standes sind, ihn verurteilen lassen"*, aus, dass
Guido ihn bekriegt habe, ohne vorher an ihn sein Lehen Xamur auf-
zugeben. Er erreichte wirklicn von Adolf am 15. Juli eine Bestätigung
des vom König Wilhelm am 27. April 1248 erlassenen Befehls, dass
die Vasallen der Grafschaft Namur Johann als Herrn anerkennen
sollten^. Es war der letzte, Johann günstige Spruch Adolfs, zugleich
aber das Signal zu verstärktem Xeuausbruch des offenen Kampfes, der,
trotzdem Johann bei einem Vorstoss nach Flandern die Stadt Rosnai
verbrannte*, für ihn eine ungünstige Wendung nahm ^. Johann dachte
jetzt deswegen an die Verstärkung seiner Defensive und beförderte die
Neubefestigung von Mons^. Zugleich sicherte er sich durch Gewährung
mehrerer Vorteile die treue Ergebenheit der Bürgerschaft dieser seiner
Lieblingsstadt.
Inzwischen ging die Entscheidung über das Geschick der deutschen
Stadt Valenciennes allmählich in die Hände des französischen Königs
über. Es* hängt dies zusammen mit den Beziehungen zwischen Philipp
und Guido während des Jahres 1295.
Philipp hatte dem flandrischen Grafen seine Übernahme des Pro-
tektorats über Valenciennes im Frühjahr 1295 gewaltig übel genommen.
Der König suchte ihn zur Aufgabe desselben durch Beschlagnahme der
1 a. 0. 265.
•^ St. Genois mv. an. S. 224, Nr. 768.
* a. 0. S. 223, Nr. 764. — St. Genois moii. anc. 30 — inv. an. e.
chron. I 517, Nr. 1295.
* D. Reiffenberg mon. I, 440 und M. G. LL. II, 462.
* Winckelmann a. i. i. II, S. 166, Nr. 231.
« Bouquet XXI, 134 ff.
^ St. Genois inv. an. S. 229, Xr. 781. Willems Jan van Heelu LXXX,
S. 685 hat das Jahr 1296.
» 15. März 1295. Devillers c. d. rentes e. cens. II, 274—285.
Digitized by
Google
— 107 —
ganzen Grafschaft Flandern zu zwingen, während er für Übergriffe
Johanns II nicht ein Wort des Tadels hatte'. Gnido spielte dem
gegenüber doppeltes Spiel. Er zeigte sich Philipp nachgiebig^ und
unterhielt trotzdem die Beziehungen zu dem englischen König ^. Philipp
argwöhnte deshalb, der Flandrer conspiriere gegen ihn*, und hielt ihn
unaufhörlich in Atem. Durch das Hofgericht in Paris liess er ihm
die Grafschaft absprechen^. Ferner setzte er in den flandrischen St&dten
französische Beamte ein, um alle Schritte Guidos controUieren zu können ^.
Um dieselbe Zeit arbeitete er schon daran. Guido auch politisch zu
isolieren. Er brachte Florenz von Holland zum Abfall von den Alliierten.
Dass zwischen ihm und Florenz im Jan. 1296 ein Bündnis zu Stande
iam ', schrieb die öffentliche Meinung in Flandern der Thätigkeit Jo-
hanns zu^ und, wie es scheint, nicht ohne Grund. Im Sommer 129d
war es Johann gewesen, der zwischen Florenz und dem zum französischen
Hofe in naher Verbindung stehenden Robert, Grafen von Artois, vermittelte
und Einigkeit herstellte^. Sollte aber Schlichtung etwa von Handels-
streitigkeiten der einzige Zweck einer Zusammenkunft Florenz und Roberts
gerade in Mons gewesen sein V Die Verhandlungen selbst wurden geheim
gehalten ^^
Im Herbst sandte dann der König seine Schatzmeister Biche und
Guido Mouche in besonderer Mission an Johann behufs Vereinbarung
über den Kauf von Gütern des Lombarden Raimund von Asti *^ Da
Guido Mouche gerade in jener Zeit mehrfach als diplomatischer Agent
Philipps an deutschen Forstenhöfen thatig war *^, so ist es offenbar,
dass jener Kauf nur vorgeschoben wurde, die Besprechungen mit Johann
zu verdecken. Der Gegenstand derselben war Valenciennes. Welches
* K. d. Lettsßh. bist. II, 566.
2 Das Protokoll über den Tag von Courtrai fand auf Bitten Guidos
vor „sergents" des Königs statt. St. Genois inv. an. S. 224, Nr. 768.
8 Kluit H, 368, 69. — v. d. Bergh II, 208.
* s. £. Varenbergh hist. des relations politiques entre la Flandre et
TAngleterre au moyen äge in: Messager des sciences historiques ou archives
des arts de la Bibliographie de Belgique 1870. S. 285— :312.
5 1. Nov. 1295. Beugnot II, 394.
« Brief Guidos vom 9. Jan. 1297. K. d. Lettenh. hist. II, 566.
' 8. Bergengrün S. 55 — 57.
8 Ann. Gandenses M. G. SS. XVI, 575.
'» Melis Stoke B. IV v. 880 ff. «Ausgabe Brill Bd. I.
'0 a. 0. 886—88.
'1 16. und 22. Okt. 1295. D. Reiffenborg mon. I, 443.
*- Boutaric S. 393 und 94 nach amtlichen Aufzeichnungen.
Digitized by
Google
— lOß —
Ergebnis sie hatten, folgt aas dem Gang der Ereignisse. Am 22. Okt.
waren die Boten des Königs wieder in Paris nnd schon am 1. Nov.
in der schon erwähnten Sitzung bestimmte das Parlament, Guido habe
Valencienues in die Hand des Königs zurflckzugeben ^. Letzterer
muffste sich fügen. Er flberliess Yalenciennes sich selber.
Eine weitere Annäherung zwischen Philipp und Johann bezeichnet
der Abschluss einer Ehe zwischen Isabella, der zweiten Tochter Johanns,
und dem höchsten Militär von Frankreich,' dem Conn^table Raool von
Clermont. Der Ehecontract, ans Jan. 1296, wurde unter die Garantie
des Königs gestellt ^ Bald darauf, am 13. Febr., sandte Philipp die
Ritter Albert von Heugest und Johann von Murle nach Yalenciennes
ab, den Bürgern mehrere Vorschläge behufs einer Annäherung zwischen
ihnen und Johann zu machen^. Als diese auf den entschiedenen Wider-
stand der Bürger stiessen, verkündeten sie, dass der königliche Schutz
mit dem 25. März sein Ende erreiche. Sobald der abgelaufen war>
boten die Bürger Guido nicht nur den Schutz der Stadt, sondern die
volle Herrschaft an. Und wirklich hielt dieser Sonnabend nach Ostern
seinen Einzug in die Stadt^, nachdem ihm am 29. März die Behörden
unverbrüchliche Treue gelobt hatten selbst gegen Befehle des Königs^.
Dann bestätigte er den Becord der Schöffen und verbriefte den Borgern^
dass Yalenciennes auf ewige Zeit bei Flandern bleiben und aach bei
einem etwaigen Frieden mit Johann nicht an diesen abgetreten werdai
solle. Zum Schluss gelobte er ihnen ausdrücklich, auch wenn der König
es fordere, ihnen seinen Schutz nicht entziehen zu wollen^. Er legte
alsbald einen Obersten mit Besatzung in die Stadt und liess ausser-
halb der Stadt, wie es scheint, eine Citadelle bauen ^. Trotzdem dachte
Johann IL, ermutigt durch eine erfolgreiche Unternehmung nach Reichs-
flandern ^, Ende Juni Yalenciennes überrumpeln zu können. Er wurde
aber bei einem Sturm auf das Thor Cardon mit Yerlust zurückgeschlagen ^
Guido eilte auf die Kunde hiervon nach Yalenciennes. Als jedoch in
denselben Tagen an ihn eine erneute Yorladung vor des Königs Gericht
^ Beugnot H, 394.
^ Devillers mon. III, 548.
3 St Genois Droits 848. Leboucq S. 61.
* Loboucq 63.
^ St. Genois Droits 849.
• Leboucq S. 64.
' Cellier S. 209.
« 22. Jan. 1296. D. Reiffenberg mon. I, 44L
» Leboucq S. 73.
Digitized by
Google
— 109 —
erging ^ Übertrag er auf Bitten der Bürger am 3. Jali 1296 alle seine
Ansprüche aaf die Grafschaft Hennegan, besonders aber die Stadt Va-
lenciennes auf seinen ältesten Sohn Robert^ und begab sich selbst nach
Paris. Hier forderte der König durch das Gericht von Guido Zurückgabe
der Stadt in ihrem früheren Zustande. Demgem&ss wurde Guido am
12. Sept. verurteilt, seine Besatzung aus Yalenciennes zurückzuziehen^.
Gleich an demselben Tage ordnete Philipp den Ritter Reinald von Trit
ab, von Robert von Bethune die Übergabe der Stadt zu verlangen*.
Die Thatsache, dass Robert am 4. Okt. Quesnoi mit Sturm nahm und
verbrannte und Bavai das gleiche Los bereitete^, zeigt, dass er dem
königlichen Abgesandten eine abschlägige Antwort gegeben hat. Erbittert
verhängte Philipp über die reiche Handelsstadt, um Robert die Herzen
der Bürger zu entfremden, die empfindlichste Strafe, welche sie treffen
konnte, eine Sperre des Handels mit Frankreich. In der That sah sich
Robert schon am 19. Okt. gegen die besorgten Bürger zu dem Ver-
sprechen gezwungen, die Stadt sich selbst überlassen zu wollen, wenn
er den Bürgern bis zum 11. Nov. nicht Freiheit der W^e and des
Handels in Frankreich, sowie ein gutes Verhältnis zum Könige wieder
verschafft haben sollte*. Doch seine Verhandlungen mit Philipp verliefen
resnltatlos. Leboucq erzählt, dass der König im Nov. nach Valen-
ciennes zu direkter Anknüpfung mit den Bürgern Deputierte sandte,
und dass diese bei ihrer Information über die Parteiverhältnisse in der
Stadt erkannten, der grösste Teil der Bürger, mit Ausnahme d^ Reichen,
wünsche den Frieden'. Wirklich trat die friedliebende Partei im Nov.
mit dem Könige in Verbindung^ und überredete den König, dass er
am Ende des Jahres Albert von Heugest^ und den Prevot von Paris
abschickte, die Häupter der Gegenpartei nach Paris vorzuladen und
provisorisch die Regierung der Stadt zu übernehmen. Die Boten wurden
aber von den Machtbabern nicht in die Stadt gelassen. So blieb ihnen
nichts übrig als den 6 Schöffen, welche ihnen den Einlass verweigerten.
* 8. Mai. Wauters t. ehr. VI, 518. — 18. und 22. Juni. St. Genois
Droits 851 und 52. Le Glay bist. d. Fl. II, 174.
* Leboucq 69.
» K. d. Lettenh. II, 381.
* St. Genois Droits 853.
* Leboucq S. 75.
" Leboucq S. 77. — St. Genois Droits, 369.
' Leboucq 81.
8 a. 0. 82.
* Diese Schreibweise nach St. Genois I, 848.
Digitized by
Google
— 110 —
kund za thun, sie und 12 der angesehensten Bürger sollten binnen 14
Tagen in Paris vor dem Gericht des Königs erscheinen ^ Sobald Philipp
von dem schmählichen Empfange seiner Gesandten hörte, Hess er seine
Trappen gegen die Stadt vorrficken. Die flandrische Besatzung wurde
verjagt*, der friedliebenden Partei die Herrschaft gegeben. Johann von
Marlis zusammen mit neugewählten Schöffen Qbernahm die Verwaltung^
und noch 1296 wurde die Untersuchung gegen die Häupter der unter-
legenen Partei wegen Hochverrats eingeleitet^. Bald danach, 21. Jan.
1297, gab Philipp Raoul von Glermont Generalvollmacht, ein Abkommen
zwischen dem Grafen und seiner 'Stadt zu vermitteln'^. Als derselbe
aber in Yalenciennes ankam, hatte er nur gutzulieissen^, was inzwischen
von Johann and den Bürgern vereinbart war'. Letzterem war es bei
der Aussicht, in Holland für seinen Vetter, den jungen Grafen, fort-
dauernd die Regentschaft führen zu müssen, dringend darum zu thun,
im eigenen Lande Ruhe zu haben. Er versprach den Bürgern Amnestie,
verlangte aber unbedingt die Verbannung der 12 Bürger, welche der
Vorladung des Königs nicht gefolgt waren, und zwar durch die Bürger
selbst. Es war dies ein geschickter Griff zwischen den Familien der
Gebannten und den richtenden Bürgern unheilbare Zwietracht hervor-
zurufen. In dem Schöffenhaus berieten die Behörden und die Gemeinde
Johanns Vorschläge und fällten schliesslich unter Beobachtung der recht-
lichen Formen das Urteil: die von Johann bezeichneten 12 Bürger
werden nicht in den Frieden einbegriffen, ihre Besitztümer confisciert.
Sie und ihre Kinder sind unfähig, jemals wieder ein städtisches Amt
zu bekleiden oder in den Rat der Stadt einzutreten. Wer ftir sie FOr-
bitte einlege oder ihre Besitztümer reclamiere, verfalle derselben Strafe.^
* Nach Leboucq S. 83—85 und dem Präliminarfrieden vom Jan. 1297.
Bull. 2 IV, 38.
'^ Guido in dem Brief vom 9. Jan. 1297: „vous . . . estes entrez en
Valenciennes qui est heritages le comte et i avez mis vo gent et ost^ les siens
genz et la tenez k force encontre le gr^ et la volenti le conte.*'
' nach dem PräliminarMeden.
* d'Outreman S. 152 führt an aus den comptes des massards ad 1296:
„A Jennet d'Escarmaing, fils Colart, pour le bont^ qu'il fit ä la rille, dechou
qu'il denoncea au Prevost, et as Jurez le mal et le trahison, que Jacques le
Peres et ses compagnons vouloient faire ä le ville, donn^ onze livres.*'
» St Genois Droits 369.
« 3. Febr. 1297 a. 0.
' Leboucq S. 86—89.
8 Leboucq S. 97.
Digitized by
Google
— 111 —
Damit macbteu die Richter eiue Rückkehr der Verbannten nnmöglicb
und schützten sich vor ihrer Rache. Darauf übergab man die zwölf^
welche sich jedenfalls noch vom Hochverratsprocess her in Haft befanden,
Johann zu freier Verfügung, welcher sie in das Geföngnis von Quesnoi,
die sogenannten marquotti^res führen Hess. Dort hielt er sie, das ist
aktenmässig beglaubigt, nur so lange in Haft, bis sie selbst ihre An-
sprüche auf ihr Besitztum formell aufgaben und anerkannten, dass Johann
über ihre Besitzungen dasselbe Recht habe wie über Eigengüter ^ Johann
zog die Güter der Verbannten ein^
Am 3. März 1297 kam es zum endgiltigen Abschluss'. Die
Bürger erkannten Johann wieder fQr ihren Herrn an und verhängten
die von ihm geforderte Verbannung jener 12 und dazu der 6 Schöffen,^
welche den königlichen Abgesandten den Eintritt verweigert hatten.
Johann seinerseits gelobte eidlich für sich und seine Erben die Rechte
und Gewohnheiten der Stadt und insbesondere den Record der Schöffen
achten und die Bürger an Leib und Gut schützen zu wollen. Am
12. Juni'^ bestätigte König Philipp den Frieden, indem er die rechtlich»
Giltigkeit der ihm von den Bürgern zum Schaden Johanns übergebenen
Schriftstücke annullierte. Johann söhnte sich in der Folge völlig mit
seiner Hauptstadt aus.
Bündnis mit Frankreich.
Mit dem Kampfe Johanns gegen Valenciennes steht in zeitlichem
und ursächlichem Zusammenhange der im Mai 1297 erfolgte Abschlusa
eines festen Bündnisses zwischen ihm und Philipp dem Schönen. Philipp
hatte jener Kampf die erwünschte Gelegenheit geboten, Johann seine
Macht fühlen zu lassen, dann aber auch ihn sich zu verpflichten, indem
er ihm in schweren Verlegenheiten seinen Beistand lieh. Die Pflicht
der Dankbarkeit, doch zugleich ein gesunder Egoismus Wiesen Johana
den Platz an Philipps Seite an. Die deutschen Könige hatten ihn in
* D. Reiffenberg mon. I, 452. — St. Genois Droits 370.
^ St. Genois Droits 412: Der Vergleich zwischen Johann und dei>
Mänzern geschieht ^ä Valenciennes aa jardin du manoir Jakemon li P^re**
des einen der 12. und a. 0. 370.
' Ausfertigung Johanns. Leboucq 92. — Der Bürger. Mart. Thes^
I, 1280 und D. Reiffenberg mon. I, 455.
* Leboucq 106.
Digitized by
Google
— 112 —
«einem Kampfe mit Guido allein durch Rechtssprache unterstützt, die
nie zur Ausführung kamen. Was konnte es Wunder nehmen, daas
Johann, dem, wie fast allen deutschen Fürsten des 13. Jahrhunderts,
Erhaltung und Vermehrung seines Besitzes oberste Regierungsmaxime
war, nach langem vergeblichen Zusammengehen mit der Reichsgewalt
«eine Zuflucht zu Philipp, dem unbeschränkten Haupte eines enei^[isch
zusammengefassten Staates nahm, dessen Truppen fortwährend an der
Orenze standen, bereit jeden Widerstand gegen des Königs Willen
niederzuwerfen, seinen Anhängern Beistand zu leisten? War doch
Nationalgefühl bei den Fürsten in den Grenzlanden nur sehr selten
anzutreffen ! Und stand nicht Johann auch zu Philipp in einem
Vasallitätsverhältnis? Wenn nicht begründen, so konnte er doch hier-
mit seinen Anschluss an Philipp beschönigen.
Wodurch aber war das Entgegenkommen des französischen Königs
bedingt? Es wird nötig sein, auf die Entwickelung der Kämpfe am
Ende des 13. Jahrhunderts einen kurzen Blick zu werfen, in denen
die Hauptmächte des westlichen Europa politisch und militärisch ihre
Kräfte massen ^ Räubereien zwischen englischen Schiffern und Fischern
der Normandie und daran sich anknüpfende Beschwerden und Unter-
suchungen seitens der englischen und .französischen Regierung hatten
1293 eine Spannung zwischen den beiden Regierungen hervorgerufen,
welche noch erhöht wurde durch Streitigkeiten über das Lehnsverhältnis
Ton England zu Frankreich betreffs der Gascogne.
Eine gleicherweise gereizte Stimmung herrschte zwischen dem
deutschen und französischen Könige, weil letzterer überall in den Grenz-
distrikten Ansprüche Frankreichs aufstellte und häufig mit Verletzung
4er Reichsrechte zur Geltung brachte. Wir sahen nun oben, wie Eduard
und Adolf durch Vermittlung Florenz von Holland ein Bündnis ein-
gingen^ und wie noch 1294 die Kriegserklärungen Eduards wie Adolfe
erlassen wurden. Gegen die englisch-deutsche Allianz, der sich ausser
Holland und Köln noch Brabant, Geldern, der Graf von Bar, die Herren .
von Montjoie und Kuick, sowie der hohe Adel von Burgund und der
Graf von Savoien anschlössen, hatte sich Philipp im Laufe der Jahre
1294 und 1295 mit Heinrich von Luxemburg, Humbert von Vienne,
dem Pfalzgrafen der Freigrafschaft und dem Herzog Friedrich von
Lothiingen verbündet. Nur zwei der grösseren Fürsten am Rhein und
' Der Überblick nach Bergengrün S. 28—53 und ßrosien S. 24 ff.
^ Die Schriftstücke sind in der historia Anglicana des Bartholomeus
de Cotton eingerückt. M. G. SS. XXVIII, S. 607—9.
Digitized by
Google
Twr=^
— 113 —
in den Niederlanden hatten 1295 eine unentschiedene Stellung gegenüber
den beiden grossen Allianzen: Guido von Flandern und Johann von
Hennegau. Sobald sich nun die beiden YerbOndeten um den Beitritt
Guidos bemühten, wandte Philipp seine Gunst Johann zu. Der Abfall
Florenz von Holland von der Sache der Verbündeten im Jan. 1296
war ohne bedeutenden Einfluss, da jener im Juni des Jahres, wie es
scheint, auf Veranstalten König Eduards und des Herzogs von Brabant,
von einigen Edelleuten aufgehoben und von diesen am 27. Juni ermordet
ward, als sie von Bürger und Bauer verfolgt wurden ^ Dagegen brachte
der Tod des Grafen sehr bald eine Klärung in der, man darf wohl
sagen, internationalen Angelegenheit hervor. Es kam nämlich Holland
von diesem Tage an völlig unter englischen Einfluss, indem der junge
Sohn Florenzs, welcher früheren Abmachungen gemäss in England erzogen
worden, als Bräutigam von des Königs Tochter noch über ein halbes
Jahr in England blieb* und ausserdem sich verpflichtete, den Ritter
Reinald Ferre und den Magister Bichard von Havering als Räte mit
nach Holland zu nehmen^. Eine starke englische Partei, an ihrer
Spitze Loef von Cleve, erkannte Eduard als den berufenen Leiter der
Geschicke Hollands an. Die Alliierten hatten somit einen festen Stütz-
punkt für ihre Kriegsoperationen gegen Philipp. Für Guido, der durch
allerlei Cbikanen des französischen Königs in eine verzweifelte Lage
sich gebracht sah, ward jetzt die Entscheidung für eine der beiden
grossen Parteien, der unbedingte Anschlags an dieselbe, zur Notwendig-
keit. Seine Wahl konnte nicht zweifelhaft sein, zumal Eduard zwischen
ihm und Hollands Grafen noch Ende 1296 einen Vertrag vermittelte,
in dem Guido unter Aufgabe seines Anspruchs auf die Huldigung
Hollands für Seeland die Unterstützung Johanns I mit einem Corps von
600 Rittern und 10 000 Fussknechten in dem Kriege gegen Philipp
zugesagt ward*. Für Hollands Vertragstreue verschaffte sich Eduard
noch dadurch eine Sicherheit, dass er dem mächtigen, im Lande hoch-
angesehenen Wolfard von Borselen, welcher Loef von Cleve in der
1 V. d. Bergh H, 433 und Ann. Gandenses M. G. SS. XVI, 575.
* Hochzeit am 9. Jan. 1297 gemäss dem Einladungsschreiben vom
30. Dec. Rymer I, IF, 850.
» 17. Jan. 1297 a. 0. 854.
* St. Genois inv. an. S. 238, Nr. 810. Dass in dem Vertrage der Krieg
nur gegen Frankreich erwähnt wird, und besonders die Bestimmung, dass
Guido in dem Kriege zwischen Holland und Brabant keinem von beiden Teilen
helfen soll, veranlasst mich zur Ansetzung des Abschlusses auf Ende 1296,
da der Zwist zwischen Holland und Brabant am 8. Jan. 1297 beigelegt wurde.
Wettd. Zeitfohr. Ergheft. 5. 1889. 8
Digitized by
Google
— 114 —
Verwaltung Hollands ablösen sollte ^ versprach, mit Frankreich keinen
Frieden zu schliessen, wenn nicht dessen in französischer Gefangenschaft
befindliche Söhne ausgeliefert würden ^. Die unschlüssige Zurückhaltung
Guidos war zu Ende. Am 9. Jan. sandte er an Philipp die Äbte von
Gembloux und Floresse mit einem Schreiben, worin er alle ihm von
Philipp zugefügten Unbilden aufzählte und schliesslich unter wörtlicher
Berufung auf die establissements des heiligen Ludwig dem Könige den
Gehorsam aufkündigte, weil er ihm das dem Vasallen schuldige Recht
verweigert* und sich mit den Feinden des Grafen zu dessen Schaden
verbunden habe*. Philipp suchte die Entscheidung noch hinauszuschie-
ben, indem er Guido im Febr. anbot, ihren Zwist vor ein Pairsgericht
zu bringen ^. Guido, welcher das früher stets vei langt hatte, wies jetzt
das Entgegenkommen schroff zurück, denn er hatte inzwischen von Eduard
und Adolf die Gewissheit erhalten, dass sie ihn nicht verlassen würden.
Am 2. Febr. ratificierten Guido und Eduard die am 7. Jan. aufgesetzten
Bestimmungen ^ betreffs eines Schutz- und Trutzbündnisses ^. Den Papst,
welcher ihm von vornherein günstig gesinnt war, rief er als Richter an
zwischen sich und dem Könige^.
Der englische König, die Seele der ganzen Allianz, entfaltete hierauf
eine rastlose Thätigkeit, die niederländischen Fürsten, mochten sie bis
dahin Freunde oder Feinde der Konföderation sein, miteinander zu ver-
tragen und zum Kriege gegen Frankreich zu gewinnen. Durch Vertrag
vom 8. Jan. wurden die Streitigkeiten zwischen Holland und Brabant
geschlichtet ***. Bischof Walter von Koventry und den Yorker Domherr
Johann von Berewyk sandte er an den Grafen von Savoien, den Adel
der Grafschaft Burgund, Johann von Holland, Guido von Flandern,
* 15. Jan. dankt Eduard dem Loef für die gute Verwaltung, v. d.
.Bergh II, 444. — 30. April verspricht Johann I. dem Rate Wolfards zu
folgen, a. 0. 452.
* 17. Jan. a. 0. 445.
^ K. d. Lettenh. bist. II, 558—73. Die Aufstellung, dass zu Geerts-
bergen eine Zusammenkunft aller Verbündeten stattgefunden, hat Bergengrün
Excurs 3, S. 106 zurückgewiesen.
* in K. d. Lettenh. et. 1854 D. Appellation an den Papst vom 25. Jan.
„cum inimicis comitis in laesionem ipsius.**
* K. d. Lettenh. bist. II, 391 nach archival. Notiz.
* Rymer I, II, 850 und 52.
^ Rymer 856 für Guido. K. d. Lettenh. ^t. col. 1854 für Eduard.
* K. d. Lettenh. et. col. 1854.
* V. d. Bergh U, 442.
Digitized by
Google
— 115 —
Hugo von Lüttich, den Bischof von Utrecht, den Erzbischof von Köln,
den Grafen von Geldern und die Herzöge von Brabant und Lothringen,
sie alle in ein festes Bündnis zusammenzufassen. Besonders eigentümlich
war es, dass er, obwohl seine Geschäftsträger Guido einen Eid abnehmen
sollten zur Bekräftigung des Bündnisses gegen Philipp und seine An-
hänger, dieselben auch an Johann II. sandte, der doch offen, das konnte
Eduard unmöglich verborgen geblieben sein, zu Frankreich hinneigtet
Es war ein letzter Versuch, die Streitigkeiten zwischen Guido und Johann
durch einen friedlichen Vergleich zu endigen*. Hielt Eduard in der
That für möglich durchzusetzen, was die deutschen Könige Jahrzehnte
lang vergeblich angestrebt hatten? Das ist kaum glaublich. Ihm ge-
nügte es, wenn er durch seine Vermittlungsversuche den Anschluss
Johanns an Frankreich hinausschob und Guido während derselben Zeit
zu Rüstungen gegeben war. Wirklich hielt sich Johann trotz der Unter-
stützung, welche er von Philipps Seite in der Valencienner Angelegenheit
genoss, Anfang des Jahres noch zurück. Als Guido am 18. März dem
englischen Könige versprach, innerhalb zwei Monate nach dessen Auftrag
in Gemässheit ihres Bündnisses mit dem Krieg gegen Philipp zu beginnen,
war von Bundesgenossen desselben keine Rede^. Aber aus mehreren
Erklärungen, durch die Heinrich, Herr von Liny*, Johann von Huedines^
und Heinrich von Berlaimont^ dem flandrischen Grafen gegen Gewährung
von Lehen Zuzug gelobten, lässt sich erkennen, dass Guido schon Ende
März die Eventualität eines Krieges gegen Philipp im Bunde mit Johann
näher ins Auge fasste. Im April befürchtete er einen Angriff Johanns
auf Reichsflandern. Der Ritter Johann von Gavre musste ihm am
16. April versprechen, zunächst Renaix und dann überhaupt ganz Flandern
Guido verteidigen zu helfen '. Anfang Mai aber hatte er sich überzeugt,
dass Johanns Plan ein anderer war. Es konnte deshalb eben jeuer
Johann von Gavre nach England gehen, den König um thatkräftige
Hilfe zu ersuchen, indem er am 14. Mai meldete, dass Philipp gegen
Flandern anrücke und ganz Flandern mit Beschlag belegen wolle ^.
» Rymer I, II, 857.
^ Rymer I, H, 860, 12. Febr.
« a. 0. 862.
* 18. März D. Reiffenberg mon. I, öl.
* 23. März a. 0. 50.
« 29. März a. 0. 47.
' 16. April a. 0. 296.
» Rymer I, II, 864.
8*
Digitized by
Google '
— 116 —
Eduard bat infolge dessen König Adolf gemäss den Verabredungen,
Guido möglichst schnell zu Hilfe zu eilend
König Philipp begab sich erst nach dem 26. Mai von Paris zu
dem Heere, welches sich bei Kompiegne gesammelt hatte ^. Als er
etwa zwei Tagereisen von Paris entfernt war, stiess zu ihm der
Graf von Hennegau, welcher bis dahin im eigenen Lande ROstungen
veranstaltet hatte ^. Er hatte sich endlich zum festen Bündnis mit
Frankreich entschlossen, da er erkannte, dass er nicht allein neutral
bleiben konnte, wo alles um ihn her Partei ergriff. Bestimmend war
fttr ihn aber erst die Reise Guidos zu König Adolf geworden, auf der
das Einvernehmen beider durch Lossprechung Guidos von der Reichsacht
besiegelt wurde*. Obwohl er nicht unmittelbarer Reichs vasall war, hatte
er den Bruch mit seiner alten Politik so lange wie möglich hinaus-
geschoben. Er behielt sich vor, dass er durch das Bündnis dem König
Philipp nicht zum Beistand gegen seine Lehnsherren, den König von
Deutschland und den Bischof von Lüttich, sich verpflichte. Darauf kam
man in dem schön gelegenen Pont St. Maxence am 29. oder 30. Mai
über die einzelnen Bestimmungen des Bündnisses zu einer Einigung.
Das Bündnis sollte auch für die beiderseitigen Nachfolger bestehen.
Alle 10 Jahre sollte es neu beschworen werden. Der erste Artikel
dieser Erbverbrüderung besagte, dass sie sich gegen Guido, den „ehe-
maligen Grafen von Flandern", wie Philipp sich ausdrückte, und dessen
andere Verbündete ausser Deutschland und Lüttich richtete. Philipp
versprach Johann seine Unterstützung zum Wiedererwerb seines erblichen
Besitztums — hiermit war ohne Zweifel Reichsflandern gemeint — und
zur Erlangung der ihm durch Urteil zuerkannten Länder, insbesondere
Namur. Es wurde ausgemacht, dass kein Teil ohne Zustimmung des
andern einen Frieden, ja nicht einmal einen Waffenstillstand eingehen
dürfe. Der Krieg sollte dauern bis zum Wiedergewinn des Besitzes und
zur Auslösung der Gefangenen. Johann trat dagegen in ein Soldver-
hältnis zu Philipp und verpflichtete sich gegen Empfang des in Frank-
reich gewöhnlichen Soldes^ mit 1000 Gepanzerten in Hennegau und
» a. 0. 865, 17. Mai.
« Bouquet XXI, 435.
^ Von Mens erhielt er das Geld am 16. Mai wohl zu diesem Zwecke.
Devillers rentes e. cens. H, 285.
* 1. Juni zu Köln. Winckehnann a. i. i. II, S. 173, Nr. 242 und 43.
^ banneret (D. Bannerherr) 20, bachelier (wohl die Ritter darunter zu
verstehen) 10, escuyer (der Knappe) 5 sols.
Digitized by
Google
— 117 —
Flandern den Krieg zu führen und 500 Gepanzerte zu dem Heere des
Königs zu stellen. Doch war nicht ausgeschlossen, dass die Zahl der
Hilfstruppen eine Erhöhung erfülire. Ausserdem räumte er dem Könige
ein, dass ein bevollmächtigter Ritter desselben zum Schutz der henne-
gauischen Befestigungen und zar Beunruhigung der Feinde, je nachdem
es ihm nötig erscheine, Besatzungen einlegen dürfe. Zugleich sollte
derselbe die Heeresmacht Jobanns aufbieten oder das Aufgebot ansagen,
wenu es sich um Abwehr des Feindes oder Vorstoss in feindliches Gebiet
handeln würdet
König Philipp lag ausserordentlich viel an jener Konvention, durch
welche Hennegau strategisch genommen nur einen Teil von Frankreich
bildete. Er überhäufte Johann alsbald mit Gunstbezeugungen. Auf dem
Marsi-he war man über Compiögne nach Arras gelangt. Hier verzichtete
er am 12. Juni auf alle Ansprüche, welche er auf Valenciennes er-
hoben hatte*, verordnete, dass zwischen Hennegau und Frankreich Handel
und Verkehr durch keine Schrauken gehindert sein sollten ^ und löste
die Verptlichtungen, welche Johann 1292 gegen ihn hatte über-
nehmen müssen^. Er erklärte, betreffs Osierbant erstrecke sich die
Huldigung Johanns nur auf den Teil innerhalb der Grenzen des fran-
zösischen Königreichs ^ Drei seiner Marschälle versprachen Johann
Genugthuung zu leisten, wenn während der beabsichtigten Grenzunter-
suchung sich Meinungsverschiedenheiten erheben sollten über die Zuge-
hörigkeit der Ländereien ^. Ja am 19. Juni gab er Johann die Vogtei
Ober die Kirchen und Abteien zurück, welche er ihm früher genommen
halte \
Die Kriegsoperationen begannen indessen. Das Heer war über
Lens auf Douai vorgerückt, um von da nach mehrtägiger Rast zur Be-
lagerung von Lille zu schreiten. Johann H begleitete den König mit
seinen Truppen. Die Belagerung begann am 24. Juni. Die Verteidigung
leiteten Robert von Bethune, der älteste Sohn Guidos, und der deutsche
Herr von Falkenl)erg. Zugleich verheerte man in weiten Streifzügen
* Die beste Ausg. jetzt bei Devillers mon. III, 552, welche mehrfach
von Lüuig und Marlene abweicht.
^ Leboucq 106.
' Devillers mon. III, 556
* a. 0. 557.
* a. 0. 555.
* a. 0. 556.
' a. 0. 558.
Digitized by
Google
— 118 —
die Umgebung. Eioe Heeresabteilung unter dem Befehl des königlichen
Bruders, Karl von Valois, drang nach Norden vor und Äscherte sogar
die Vorstädte von Courtrai und Ypern ein. Der Konnetable erkämpfte
bei Komines den Übergang über das FlQsschen Lys und eröffnete damit
den Weg nach Osten. Ein anderer Heerhaufen unter dem Grafen Guido
von St. Pol suchte die Umgegend von Lille im Nordwesten heim. Er
verbrannte die Stadt Wameton. Er sollte dem von Westen anrückenden
Heere, das von dem Grafen Robert von Artois befehligt wurde, die
Hand reichen. Dies war von dem Sammelplatz St. Omer* zunächst
auf Kassel vorgerückt, hatte es aber nicht nehmen können. Anstatt
aber nun durch direkten Vormarsch nach Osten die Verbindung mit
dem königlichen Heere herzustellen, schwenkte dasselbe vielmehr nach
Norden ab, eroberte Bourbourg und Bergues und wandte sich dann
nach Osten, um die Rückzugslinie der Flandrer auf Brügge zu bedrohen.
Dies zu verhindern warf sich am 20. Aug. bei Bulskamp in der Nähe
von Veurne* Wilhelm von Jülich, der Neffe des Grafen Guido, mit einem
starken Heere auf den Feind. Nur der Verrat der Liliarden, des könig-
lich gesinnten Teils der flandrischen Adligen, vermochte den Franzosen
das Übergewicht zu verschaffen. Der Sieg aber war entscheidend. Veurne
wurde genommen und niedergebrannt, und für Robert von Artois war
der Weg frei zur Vereinigung mit dem Könige.
Die nächste Folge war der Fall von Lille, da die braven Ver-
teidiger sich von der Verbindung mit dem Hinterlande besonders Brügge
abgeschnitten sahen. Robert capitulierte am 29 Aug. auf freien Ab-
zug. 3000 Kämpfer führte er mit sich nach Brügge, um sich dort
mit Eduard von England zu vereinigen, welcher sich am 22. Augast
eingeschifft und nach der Landung bei Sluys sich nach Brügge begeben
hatte. Philipp nutzte den gewonnenen Vorteil gehörig aus und rückte
die Entscheidung bei Brügge suchend schnell vor. Am 3. Sept. ergab
sich Courtrai. Eduard und die Flandrer unter Guido selbst hatten
sich, obwohl sie noch Ende Aug. in Brügge gewaltig gerüstet hatten ^,
auf das durch Natur und Kunst feste Gent zurückgezogen, da sie den
» M. C. Dareste bist, de France. Paris 1884. 3. ed. Bd. H, S. 3.30
betrachtet fälschlich das Heer Roberts von Artois nur als einen Teil des
königlichen, der von Compi^gne aus nach Norden geschickt worden sei.
• Über den Schauplatz s. Brosien S. 29, Anm. 3.
^ Diese Darstellung nach Ann. Gandenses M. G. SS. XVI, S. 561,
Chronicon Guillelmi de Nangis a. 0. XXVI, S. 692 und einer anonymen fran-
zösischen Chronik bei Bouquet XXI, 134.
Digitized by
Google
— 119 —
Borgern von Brügge nicht trauten ^ So zeigte auch diese Stadt am
7. Sept. ihre Unterwerfung unter Philipp an, welcher sofort seinen
Marschall Raoul von Nesle absandte, sie in des Königs Schutz zu
nehmen und durch Verstärkung der Festungswerke ihre Verteidigungs-
fähigkeit zu erhöhend Doch blieb Courtrai das Hauptquartier des
Königs, wo sich die Zuzüge aus Frankreich einzufinden hatten. Die
Gregner standen sich nun gerüstet einen Monat gegenüber. Zu etwas
bedeutendem kam es nicht, da die Verbündeten Verstärkung durch den
deutschen König erwarteten^ und ängstlich jede Schlacht mieden. Schliess-
lich rückte Philipp Anfang Okt. gegen Gent vor, da Adolf erst Mitte
Okt. sich in Bew^ung setzte^. £r sah aber ein, dass er das von den
Verbündeten stark besetzte Bollwerk nicht würde nehmen können, und
ging deshalb bereitwillig auf die Waffenstillstandsanerbietungen Eduards
ein. Durch ihre Bevollmächtigten wurde zu Vyve-St. Bavo bei Gent
am 9. Okt. vereinbart, dass auf Grundlage des Status quo Waffenruhe
zwischen den Königen und ihren beiderseitigen Verbündeten eintreten
und in Flandern bis zum 7. Dec. 1297, in Aquitanien und den übrigen
Kriegsschauplätzen bis zum 6. Jan. 1298 andauern sollte*. König
Adolf erhielt in der Nähe von Sinzig auf dem Anzüge die Meldung
von dem Abschluss des Wafenstillstands. Da er von Eduard in den
Waffenstillstand einb^riffen war, ging er zurück ^ Damit trat eine
Ruhepause ein, denn die Waffenruhe wurde zunächst bis 1. Nov. 1298
und dann bis Ostern 1299 verlängert^.
Dieser allgemeine Überblick über den Feldzug von 1297 war
nötig um zu verstehen, welche Aufgabe Johann H in dem wohldurch-
dachten Feldzugsplan Philipps zugewiesen worden war. Er hatte mit
* Mart. I, 1300. König Philipp schreibt darüber 31. Aug. „diverses
et longe maiores solito facit bellicos apparatus.*^
' Nach der wegen ihrer Zuverlässigkeit und Einrückang von Dokumenten
schätzenswerten historia Anglicana des Bartholomeus de Cotton M. G. SS.
XXVIII, S. 619.
' 31. Aug. hatte er Guido auf seine baldige Ankunft vertröstet. Böhmer
Ad. 364.
* Böhmer Ad. Nr. 374.
* Rymer I, H, 878— 7J.
* In der Chronik des Jean Desnouelles Bouquet XXI, 8. 186 allein
ist die Nachricht enthalten, Johann habe dem König Philipp geraten, Adolf
von der Allianz durch Bestechung zu trennen. Bergengrün Excurs 4, S. 110
hat diese Phantasie genügend zurückgewiesen.
' St. Genois inv. an. S. 294, Nr. 1009.
Digitized by
Google
— 120 —
dem König vor Lille gelegen, wo er am 20. Juli von ihm die Er-
laubnis erhalten hatte, aus Frankreich Getreide, Wein und anda^
Lebensmittel frei zu beziehen ^ Aber noch vor der Einnahme von Lille
wftr er nach Hennegau zurückgekehrt^. Wie aus vereinzelten Andeu-
tungen ersichtlich, sollte er Hennegau vor feindlichen EinMen schätzen.
Es hatte nämlich Guido in Johanns Abwesenheit wieder die „streitigen
Ländereieu", Flobecq und Lessines, unter seine Botmässigkdt gebracht^
und von da aus im Sept. ^ einen Plünderungszug nach Hennegau unter-
nommen, von dem er und besonders die Walliser vom Heere Eduards
nach Einäscherung vieler Ortschaften mit reicher Beute heimkehrten ^
Zum andern aber sollte er durch einen Vormarsch gegen die feindliche
Stellung von Hennegau, also Südosten, aus die Einschliessung des Feindes
vervollständigen, gegen den vom Südwesten der König selbst, vom Nord-
westen Robert von Artois anrückte. Johann besetzte mehrere Lehen
östlich von Tournai, welche ehemals Guido von dem französischen Könige
gehalten hatte ^. Weiteres Vordringen hemmte der Abschluss des Waffen-
stillstands am 9. Okt., welcher den gegenwärtigen Zustand als Grundlage
* Devillers mon. III, 559.
* 25. Aug. in Valenciennes Abkommen mit den Münzem. D. Reiffen-
berg I, 458 und St. Genois Droits 412.
^ 25. Juni verspricht Arnoul von Audeoaarden Guido zu helfen gegen
Philipp und Johann und Flobecq und Lessines von Guido zu Lehen zu
halten. Bull. 4, lU, 440.
* am 17. Sept. bewog er den Ritter Wamier de Daules zu dem Zu-
geständnis, dass seine Leute, 3 Ritter und 21 Knappen, auf Wunsch Guidos
in Hennegau einfallen dürfen, während er persönlich wegen seines Lehns-
verhältnisses zu Johann II. nur gegen Frankreich zu kämpfen erklärte. St
Genois inv. an. S. 266, Nr. 914.
» Bartholom. d. Cotton M. G. SS. XXVIII, S. 619 giebt freilich für
den Zug der Walliser nicht die Zeit an. Doch ist er jedenfalls kurz vor
den Waffenstillstand, den 9. Okt., zu setzen, in die Zeit, wo das englische
Heer in Gent lag.
« Devillers mon. III, 560. Philipp sagt in der Neubestätigung im April
1298, dass er Johann 40C0 Q assigniere „super conquestibus . . . comitatus
flandrensis videlicet pro rata iam factorum et pro rata eorum, quos fieri
continget in posterum."
3 Lehen waren es: Maulde, Pottes und Laval. Bezüglich des letzteren
sagt Devillers: däpendance de la commune de Tillet prov. de Luxembourg.
Das ist unmöglich, da König Ludwig bei Bestätigung dieser Belehnung im
Dec. 1315 sagt, dass alle Lehen in der Kastellanei Lille gelegen seien. De-
villers III, 54. Es ist also wahrscheinlich, dass Laval in der Nähe von Maulde
uud Pottes lag.
Digitized by
Google
— 121 —
nahm, so dass während desselben die eroberten Länder in den Händen-
der Sieger blieben.
Far Johann hatte die Beteiligung au dem Feldzage erfreuliche
Folgen. Philipp zögerte nicht, den durch den Waffenstillstand beding-
ten provisorischen Besitz des eroberten Landes östlich von Toumat
Jobann for die Dauer zu sichern, indem er ihn am 17. Okt. mit
Maulde, Pottes und Laval, wobl den Hauptorten des von Johann er-
oberten Gebietes belehnte. Die gräflichen Finanzen erhielten hierdurch
eine wohltliuende Förderung, denn die Lehen warfen einen jährlichen
Ertrag von 4000 it ab. Ausserdem versprach"^ ilim der König eiue^
Rente von 2000 H. aus dem königlichen Schatze ^ Fortan blieben die
Lehen im Besitze der hennegauischen Grafen.
Einen weiteren Zuwachs an Landbesitz erliielt Johann durch
Renaix (Rosnais). Egidius, Herr von Renaix, hatte im Mai 1294 diese
Herrschaft und alle in derselben ihm zustehenden Rechte an Guido-
verkauft ^. Obwohl Johann die Rechtsgiltigkeit des Kaufes bestritt,^
war Guido im Besitze geblieben^. Nach langen Verhandlungen kam
schliesslich die Angelegenheit vor das zu Arras tagende Schiedsgericht
des englischen Marschalls, Herrn von Joinville, und des französischen,
Simons von Melun, welche 1298 zwischen Philipp und Guido einen
Ausgleich zustande bringen sollten*. Nach genauer Information ent^
schied sich der Engländer für Guido, der Franzose für Johann. Raoul
von Nesle, den Guido als den Anstifter aller seiner Bedrängnisse ansah,
setzte hierauf seinen Schwiegervater Johann II in den Besitz, gleich als
ob das Urteil beider Marschälle ein Johann günstiges gewesen sei. Und
als nun Guido vorschlug, dass Einnahmen und Verwaltung von Renaix
in den Händen des Schiedsgerichts liegen solle bis zur endgiltigen Ent-^
Scheidung der Angelegenheit, da gingen Simon von Melun und sein Rat
nicht darauf ein, sondern übten die Gerichtsbarkeit aus und schaltetea
in Renaix ganz nach ihrem Belieben^. Auch die Beschlagnahme fand
gleich nach dem Schluss des Waffenstillstands statt ^.
* Devillers mon HI, 561.
^ D. Reiffenberg mon. I, 281.
^ Noch 13. März 1297 hat er seinen bailli daselbst. — a. 0. 291.
* E. Varenbergh bist, des relations politiques . . . messager des sciences
historiques. 187('. S. 390. Brief Guidos an Eduard von England.
* K. d. Lettenh. ^t. col. 1861—67. Bericht Guidos an seine Sühne-
23. Juli 1293.
« a. 0. col. 1878 A Brief Roberts vom 6. Sept.
Digitized by
Google
— 122 —
Um Nov. 1298 drohte ein neuer Zwist zwischen Guido and Johann
-emporzulodern. Darüber, welche Bewandtnis es mit dem Mord des Jean
Vilain hatte, wissen wir nichts näheres. Guido betrachtete aber jedenfalls
-das Verfahren Johanns als Bruch des Waffenstillstands, als Kriegsfall,
€0 dass er gegen seinen Neffen die Waffen zog. Und auch der König
von Frankreich musste zugeben, dass sein Verbündeter Verantwortung
schuldig wäre. Aber dennoch gebot er Guido die Waffen niederzulegen,
indem er sich verpflichtete, Waffenruhe von selten Johanns auch ihm
auszuwirkend Johann ersah auch hieraus, dass er ohne Philipp gegen
seinen Onkel nichts ausrichten könnte. Er gab sich vorläufig mit den
-errungenen Erfolgen zufrieden und zeigte sich bestrebt, seine Verbindung
mit Frankreich mehr und mehr zu festigen. Als bald nach seiner Wahl
Hier neue' deutsche König sich zu Guido hinneigte, Hess er als Antwort
hierauf im Oktober 1298 sein Bündnis mit Frankreich öffentlich be-
glaubigen* und verheiratete noch in demselben Monat seine Tochter
Margaretha an den einflussreichen Feldherrn Philipps, Robert von Artois,
4en westlichen Nachbar Guidos^. Er blieb in reger Wechselbeziehung
^u Philipp, welcher den Wert Hennegaus für den flandrischen Krieg
schätzen gelernt hatte. Letzterer gab den Bürgern von Valenciennes
Freiheit nach Frankreich Handel zu treiben* und erlaubte die WoUausfohr
aus seinem Reiche eben dahin, vorausgesetzt, dass die Industrieartikel
nach Frankreich zurückkämen*. Er mahnte seinen Bruder, Johann im
»Genüsse seiner Lehen nicht zu stören^. Der einzige Missklang war,
•dass Johann vor dem königlichen Hofgericht Unrecht gegeben wurde,
als er mit Tournai über den Umfang seiner Gerichtsbarkeit in Streit
tag''. Das rief aber keine andauernde Verstimmung hervor. Philipp
missbilligte sogar das Vorgehen seiner Beamten, als sie eine Konfiskation
von Gütern französischer Kaofleute aus Lille und Tournai gehindert
»hatten^. Die alte Zuvorkommenheit gegen Johann zeigte er in den
* St. Genois inv. an. S. 294, Nr. 1009, undatiert; doch muss das Akten-
stück vor 1. Nov. 1298 abgefasst sein, weil darin die Rede davon ist, dass
der Waftenstillstand, welcher bis zum 1. Nov. 1298 schon verlängert war, bis
Ostern 1299 weiter verlängert werden soll.
* 20. Okt. Devillers mon. III, 552.
5 St. Genois mon. anc. II, 228 21. Okt. und 1. Nov. 1298.
* Bull. 4, II, 335.
•■* 26. Juli 1302.
« 13. März 1300. St. Genois Droits 353.
' Beugüot II, 428. Febr. 1299.
» 3. Juli 1301. St. Genois Droits 242.
Digitized by
Google
— 123 —
immer wieder auftaucheDden Yerbandlungen Ober die Verhältnisse in
Osterbant. Immer schärfte er seinen Beamten ein, sich aller Übergriffe
zu enthaltend Seine Feuerprobe bestand das Banduis im Anfang des
14. Jahrhunderts in dem Kampfe Philipps und Johanns gegen die flan-
drischen Kommunen, welche von den Söhnen Guidos geführt wurden.
Erwerb von Holland.
Der Zweck des Bündnisses zwischen Philipp und Johann war
gewesen, Namur und Reichsflandern Guido zu entreissen. Dies war
nicht gelungen. Es lag aber die Gefahr nahe, dass Philipp, wenn er
den Grafen von Flandern endlich doch zu Boden geworfen hätte, auch
in dieser rein deutscheu Angelegenheit das entscheidende Wort sprechen
würde. Das erkannte der Gegner und Nachfolger des Königs Adolf,
der neugewählte König Albrecht sehr wohl. Eine selbstbewusste Herr-
schematur, war er fest entschlossen, die Würde des Reiches zu wahren
und gerade in den Grenzgegenden, wo der französische König bedeu-
tenden Einfluss besass, neu zur Geltung zu bringen. Er hoffte dies
bewerkstelligen zu können ohne Gefährdung seines freundschaftlichen
Verhältnisses zu König Philipp. Zu diesem Zwecke zog er aus eigner
Initiative (er hielt das für den besten Weg"^ den Streit um Reichs-
flandern vor sein Forum.
König Adolf hatte sich infolge seines Bündnisses mit England
von Johann, den er anfangs gegen Guido begünstigte, abgewandt. Das
letzte Zeichen seiner Gunst war seine Anerkennung der Lehnshoheit
Johanns über Namur 15. Juli 1295*. Auf seine Aufforderung an den
Papst, Guido zu bannen^, hatte dieser damit geantwortet, dass er die
Giltigkeit des November Vertrags von 1257 zwischen den Avesnes und
Dampierres anerkannte und dessen Beobachtung einschärfte^. Ja er
hatte sich, von Guido durch dessen Hofcaplan Nicolaus von Stratis um
Vermittlung gebeten^, bald danach bei Adolf für ihn verwendet und
dem Könige durch Schreiben vom 25. März 1296 ans Herz gelegt, er
möge doch die Huldigung für die Reichslehen von einem Bevollmäch-
1 4. März 1300. a. 0. 241.
2 Winckelmann a. i. i. II, S. 166, Nr. 231.
3 29. und 30. März 1295. St. Genois Droits 264.
* a. 0. 845 1. Okt.
•^ St. Genois inv. an. S. 237, Nr. 805.
Digitized by
Google
1
— 124 —
tigten Guidos entgegennehmen, da dieser durch „schweren Krieg" in
seinem Lande zurückgehalten nicht persönlich dieselbe leisten könnet
Ein Jahr später war dann dank dieser päpstlichen Intervention und
des Beitritts des Grafen zu der englisch-deutschen Coalition dessen Ver-
hältnis zu dem König so umgewandelt, dass dieser alle auf die Ver-
hängung der Reichsacht über Guido bezüglichen Erlasse König Rudolphs
und die seinigen für null und nichtig erklärte. Adolf lud, da ihm
Guido am 1. Juni 1297 Bürgscliaft gab dass er sich der Klage des
Grafen von Hennegau vor dem königlichen Gericht stellen wolle, die
beiden Grafen vor sein Gericht auf den 15. Juli 1297 ^, um auf dem
Wege des Processes die Angelegenheit einer friedlichen Lösung ent-
gegenzuführen. Er wusste bei der Ansetznng dieses Termines noch
nichts von der Reise Johanns nach Pont St. Maxence zum Abschluss
des Bündnisses mit Philipp*. Als er hiervon Kunde erhalten, gab er
jede Vermittlung zwischen den beiden Grafen auf.
Albrecht setzte nach seinem Regierungsantritt da ein, wo Adolf
die Angelegenheit hatte fallen lassen. Er ordnete an Guido wie Johann
eine besondere Botschaft ab, beide mit einander zu vergleichen und ihnen
die Aufforderung zu überbringen, dass sie sich bei seiner Krönung in
Aachen einfinden sollten. Dort wollte der König selbst einen Frieden
zwischen ihnen vermitteln, „denn er wünschte in jeder Beziehung, dass
Friede sei**^. Guido hatte sich inzwischen durch den ihm befreundeten
' K. d. Lettenh. et. (Migne) col. 1846 „gravia gnerranim discrimina
et inimicitiarum pericula et aliae rationabiles causae."^
2 Winckelmann a. i. i. 11, 173, Nr. 242.
' Bergengrtin S. 78 nennt jene Anselzung „gradezu sinnlos'*, weil Adolf
wissen musste, „dass zu einer Zeit, wo Guido dem Entscheidungskampfe mit Frank-
reich entgegensah und wo Johann von Heunegau sich im Lager des Reichsfeindes
aufhielt, weder der eine noch der andere erscheinen würde." Poch warum
ohne Zwang dem deutschen Könige Sinnlosigkeit zuschreiben? Bestimmte er
doch jenen Tag im Einverständnis mit Guido, welcher bei ihm in Köln weilte!
Dadurch, dass der König ihre Angelegenheit in die Hand nähme, wollte Guido
den Anschluss Johanns an Philipp verhindern oder doch wenigstens verzögern.
Und mussten denn Adolf und Guido notwendig schon Kenntnis haben von
der Reise Johanns? Wenn derselbe am 22. Mai von Hennegau abreiste, konnte
er bequem am 28. oder 29., dem Tage des Bündnisabschlusses, in Pont St
Maxence sein. Guido aber befand sich schon am 19. Mai in Namur auf
seiner Reise nach Köln. Er war also schon weit über Hennegau hinaus, als
Johann erst abreiste.
* K. d. Lettenh. ^t. 1882 A und B ; und E. Varembergh bist, des
relations politiques messager 1870 S. 392. Brief Guidos an König Eduard,
Digitized by
Google
— 125 —
Walram, Herrn von Falkenberg, mit dem König in Verbindung gesetzt
und von ihm die Zusicherung erhalten, dass er sehr gern mit Guido
eine Allianz schlösset Es war Albrecht dabei wohl nicht in den Sinn
gekommen, einfach an Stelle Adolfs in die alte Koalition einzutreten,
stand er doch um dieselbe Zeit mit Philipp dem Schönen in Verhand-
lungen über eine Verbindung beider Herrscherhäuser durch eine Ehe^.
Er wollte mit jenen allgemeinen Worten nur sagen, dass er mit Guido
in einem freundschaftlichen Verhältnis zu stehen wünsche. Johann erfuhr
ohne Zweifel etwas von dem Einvernehmen zwischen dem neuen König
und Guido. Er begab sich nicht nach Aachen*. Nur Guido war in
der Reihe der Fürsten und Grossen zu erblicken, welche der Übergabe
des königlichen Schutzbriefes an die Stadtbehörden von Aachen bei-
wohnten^. Albrecht musste das Ausbleiben Johanns als Zeichen dafür
auffassen, dass er seine Anspiüche nicht vor dem Könige zu vertreten
wagte. So gab er am Krönungstage, dem 24. Aug., dem hochbetagten
Guido in der ansehnlichen Versammlung, an welcher 5 Kurfürsten, viele
Bischöfe, Grafen und Herren Teil nahmen, die Belehnung mit allen
Ländern, Besitzungen und Rechten, die er von Albrechts Vorgängern
erhalten hatte ^, und bestätigte am 28. Aug. in Köln auf Vortrag der
Vertrauten Guidos, Johann von Kuick und Walram von Falkenberg,
die durch König Adolf am 1. Juni 1297 ausgesprochene Aufhebung
der Reichsacht gegen Guido ^. Ob Johann IL noch 1298 hiergegen
Verwahrung eingelegt hat, lässt sich nicht erkennen. Es ist aber sehr
unwahrscheinlich, da wir noch Ende 1298 von dem Plane hören, die
Häuser Habsburg und Dampierre durch eine Heirat miteinander zu ver-
knüpfen. Man gab damals sehr viel auf politische Heiraten'. Albrecht
der zwischen 29. Juli und 24. Aug. abgefasst sein muss, denn der Ta<T von
Arras am 29. Juli wird darin erwähnt, während andererseits die Krünuug in
Aachen am 24. Aug. stattfindet.
» K. d. Lettenh. col. 1864 und 65.
2 Noch vor der officiellen Mitteilung der Wahl sandte Philipp an
Albrecht ein Gratulationsschreiben, in dem auf den Inhalt von Briefen „eirea
tractatum de contrahendo inter vestram nostramque domum mutuo ledere
unitatis iam pridem habitum" hingewiesen wird. J. Chmel das Formellmch
König Albrechts I. in Archiv österr. Geschquellen. 1849, I, S. 276 ff.
' Er mtisste sonst als testis aufgeführt sein. Auch urkundet er schon
am 30. Aug. wieder in Hennegau. St. Genois Droits 391.
* Quix I, 168.
* Warnkönig, Flandrische Geschichte I, 397.
* Winckelmann a. i. i. H, S. 178, Nr. 252.
' Ausserordentlich bezeichnend hierfür ist der Brief Guidos an seine
Sühne, 23. Juli 1298. K. d. Lettenh. ^t. col. 1865.
Digitized by
Google
1
— 126 —
hoffte dadurch seiner Stellung iu den Niederlanden einen teten Boden
geben zu können, wenn er zu dem trotz seiner Niederlagen gegen Philipp
mächtigen Grafen von Flandern in enge verwandtschaftliche Beziehung
träte. Und dem kinderreichen Guido waren seine Töchter ein erwünschtes
Mittel, Freunde und Alliierte fest an sich zu ketten. Auf Grund früherer
Besprechungen stellte Guido am 7. Jan. 1299 seinen Gretreuen, Räten,
Wilhelm von Mortaigne, Herrn von Dossemer und Ritter Johann von
Menin Generalvollmacht aus, in seinem Namen abschliessend zu ver-
handeln K Reichlich ausgestattet mit kostbaren Gewändern ^ begaben
sich diese mit stattlichem Gefolge nach Nürnberg^, wo der König seit
Nov. 1298 weilte. Mit dem königlichen Gefolge erreichten dieselben
auf ihrer Rückkehr Frankfurt. Welches Resultat aber die Verhandlungen
gehabt haben, ist nicht überliefert^. £s kam zu keiner Heirat.
Johann H. konnte die Absendung jener Gesandtschaft nicht ver-
borgen bleiben. Ihre, wie er vermuten musste, nur gegen ihn gerichteten
Absichten zu durchkreuzen, reiste er selbst zu dem König nach Frank-
furt. Er schloss hier schon am 11. Febr. ein Weingeschäft ab^. Dann
beauftragte ihn der König am 16. Febr. dem wegen Krankheit ab-
wesenden Bischof Gerhard von Metz die Regalien zu überbringen und
den Huldigungseid desselben entgegenzunehmen^, ein Zeichen, dass er
schnell den König für sich durch seinen persönlichen Umgang einge-
» St. Genois mv. an. Ö. 289, Nr. 995.
^ a. 0. Nr. 997.
"* Für Kenntnis der Strassenzüge im Mittelalter sind die Angaben ihres
Itinerars sehr wichtig: Über Brüssel, Löw'^n, Rasselt, Mastricht, Rolduc und
Kerpen gelangten sie nach Köln. Von hier aus, ohne dem Rhein zu folgen,
ging die Reise über Blanckenberg an der Sieg, Halzeberg (?) nach Frankfurt
und wahrscheinlich dem Main entlang nach Aschaffenburg und Wertheim (an
der Mündung der Tauber in den Mam), dann die Tauber entlang bis Uffen-
heim, von wo der gerade Weg über Erlbach nach Nürnberg führte. Die
Strassen müssen in gutem Zustand sich befunden haben, wenn eine grössere
Schar im Monat Januar diesen weiten Weg in 13 Tagen zurücklegen konnte.
* a. 0. S. 166, Nr. 559. Die Ausgaben des „Guillaume de Mortaigne,
Jean de Menin, Jean Bamages et leur maison^ als sie sich nach Nürnberg
begaben. Von St. Gen. fälschlich unter 1290 ungefUhr angesetzt. Für meine
Ansetzung in das Jahr 1299 leiteten mich die Namensidentität der eigentlichen
Geschäftsträger Guill. d. Mort. und Jean d. Meu. mit denen unter 1 und der
feierliche Charakter der Gesandtschaft, welcher bei Verhandlung einer hoch-
politischen Heirat wohl angebracht war.
« St. Genois Droits 327.
« Calmet H, 551.
Digitized by
Google
— 127 —
uommen hatte. Deshalb hoffte Johann auch auf dessen Unterstützung
gegen Guido, als er kaum zurückgekehrt am 26. Febr. zu Speier vor
das Königsgericht trat und die Anfrage stellte, ob alle unter König
Kudolf getroffenen rechtlichen Massnahmen Geltung haben sollen. Das
Gerichtsurteil, welches am 4. März die Bestätigung des Königs erhielt V
lautete bejahend unter dem Vorbehalte, dass jene ausser Kraft treten
sollten, wenn durch Urkunden und Schriftstücke ihre Rechtswidrigkeit
erwiesen werden könnte. Der König hielt somit für Guido die Mög-
lichkeit frei, seinen Rechtsanspruch auf die Reichslehen im Wege eines
ordentlichen Gerichtsverfahrens zur Geltung zu bringen.
Guido rüstete sich, sofort den Beweis anzutreten. Schon im Februar
verschaffte er sich am königlichen Hofe einen Anhang durch Bestechung
des Hofkauzlers und zweier königlicher Räte^, welche den Machtbolen
Guidos, seinen beiden Söhnen Johann und Guido, die Wege ebneten. Am
25. April wiesen diese zu Boppard dem königlichen Gerichte aufgrund
des Speierer Spruches die von den Grafen Guido und Johann unter^
siegelten Schriftstücke vor, durch welche diese nach dem Tode Rudolfs
auf das Schiedsgericht Gottfrieds von Brabant und Johanns von Dampierre
compromittiert hatten, und verlangten Anerkennung des Spruchs der-
selben, welcher alle bis zu dem Tage des Urteils von Johann IL gegen
Guido erlangten Rechtssprüche annullierte. Zugleich producierten sie
die betreffende Urkunde. Nachdem das Gericht die drei Schriftstücke
eingesehen, wurde unter Zustimmung der Fürsten, Grafen und Edeln
endgiltig der Entscheid geeilt, dass Johann jenes schiedsrichterliche
Urteil unverletzt beobachten müsse. Das Königsgericht erklärte alle
von Rudolf erlangten Johann günstigen Rechtsansprüche für ungiltig^.
Mit diesem Entscheide wurde der Rechtsstreit um Reichsflandem unwider-
ruflich beendet, denn auch Heinrich VU. bestätigte am 15. Jan. 1309
Robert, dem Nachfolger Guidos, dies Bopparder Urteil.
Zwar versuchte Johann zu gleicher Zeit mit seinen Bemühungen
am Königshofe auch die Legitimitätsfrage wieder in Fluss zu bringen.
Er ging von dem Gedanken aus, wenn er die Abstammung seines Vaters
von der Gräfin Margaretha als legitim erweisen könnte, so müsste ihm
die ganze Erbschaft der Margaretha zufallen. Er legte in mehreren
» Kluit IIb, 1007. St. Genois Droits 263.
^ Winckelmann a. i. i. II, 754, Nr. 1080 für den Hofkanzler Eberhard
von Stein 50 flf Rente — Kluit II, 1000 und 1002 für Eberhard von Katzen-
ellenbogen und Albrecht von Klingenberg je 100 flf. 22. Febr.
» Kluit II, lOOo.
Digitized by
Google
•7^?3Fr
— 128 —
Denkschriften dar, dass die Ehe zwischen Barchard und Margaretba
kanonisch unanfechtbar gewesen sei, weil „vor dem Lateranconcil die
Sabdiaconen ganz wohl Frauen ehelichen konnten^ ^. Guido, seinen
Bruder, sandte er mit mehreren andern zur FQhrung seiner Geschäfte
nach Rom. Aber sobald daselbst etwas von dessen Plänen verlautete,
drohten die flandrischen Gesandten im Auftrage ihres Herrn, derselbe
werde, wenn Johann nicht ablasse, sofort mit Ansprüchen auf die ganze
Grafschaft Hennegau auftreten Jener Hess sich in der That durch die
Drohung abschrecken*.
Wenn Johann auch jetzt nicht seine Ansprüche auf Reichsflandem
aufgab, so war deren Verwirklichung von jetzt ab nur noch möglich
durch ein kriegerisches Vorgehen. Er sah sich daher hierdurch von
neuem auf engen Anschluss an Frankreich angewiesen.
Durch die Ermordung Florenz V von Holland am 27. Juni 1296
gingen die Grafschaften Holland und Zeeland, sowie die Herrschaft Fries-
land auf seinen einzigen legitimen Sohn Johann Ober. Dieser, jung noch
und kränklich, stand ganz unter englischem Einfluss. Wir sahen oben,
wie Eduard sich denselben sicherte. Eine starke Partei im hoUändiscben
Adel, an ihrer Spitze Loef von Cleve, bat Eduard um Übersendung des
jungen Grafen und versprach den ihm von Eduard beigesellten Räten
Beistand^. Dagegen riefen die Bürger, die Freunde des verstorbenen
Grafen, welche in Dordrecht zusammen gekommen waren, Johann II
von Hennegau herbei, für den jungen Grafen als nächster Verwandter
die Regentschaft zu führen *. Durch die drohende Stellung Roberts von
Flandern in Valenciennes abgehalten, persönlich zu kommen, entsandte
er seinen Bruder Guido, im Verein mit den Bürgern den Mord zu
rächen. Überrascht schloss sich Loef von Cleve an ihn zunächst an
zur Belagerung des Schlosses Kronenburg, in welches die Mörder sich
geflüchtet hatten ; doch trat er Guido bald gegenüber und spielte sich,
gestützt auf den Adel und die Vasallen, welche eine englische Regent-
schaft wünschten, als Herr auf und dies selbst in den Städten K Unter
' K. d. Lettenh. ^t. (Migne) 1884 D.
* a. 0. 1883. Brief der flandrischen Gesandtschaft an Guido vom
22. April 1299.
* V. d. Bergh II, 433. Loef von Cleve ist unter den „homines ....
comitatus HoUandie" einbegriffen^ also kein Fremdling, wie Huydecoper II,
^83 zu M. Stoke V, 487 will.
* M. St. V, 255—71.
» 486—90.
« 491-512.
Digitized by
Google
— 129 —
solchen Umständen zog sich Gnido von Dordrecht ans sfldw&rts zurflck.
Nan ward es nötig, dass Johann in Holland selbst seine Interessen
vertrat. Mit grossem Jubel empfangen stellte er Dordrecht schon am
29. Sept. 1296 eine Handveste aas, welche zeigt, wie er sich auf das
bürgerliche Element zu verlassen und dies vor allem sich zu gewinnen
entschlossen war^ Die Bürger sollten sich 2 Bürgermeister und 9
Schöffen w&hlen, und diese dann bei Ablauf ihres Amtsjahres auf ihren
Eid neue Behörden bestellen. Johann verbürgte hiermit der Stadt ihre
Autonomie und versprach auch, wenn der junge Graf ins Land komme,
dessen Bestätigung zu erwirken. Der erste Regierungsakt eines R^enten
wird stets als bedeutungsvoll für seine ganze Art, die Regierung zu
führen, angesehen. Was kann es Wunder nehmen, dass hiemach die
Bürger ihr Zutrauen auf Johann setzten? In grosser 2^ahl strömten
sie ihm zu, mit ihm nach Delft zu ziehen. Hier fand eine Auseinander-
setzung Johanns mit Loef von Cleve statt. Melis Stoke nennt Johann
den ,wisen grave**, weil er es seinen Vorstellungen zuschrieb, dass
Loef vor ihm wich *. Aber weder Vorstellungen noch Gunstbezeugungen
vermochten ihn, dem englischen Könige untreu zu werden ^ sondern
nur die Einsicht, dass er augenblicklich nicht die Macht habe, Johann
energisch entgegenzutreten, bewog ihn zum Nachgeben.
Auch die nächsten Schritte Jobanns waren von Glück begleitet.
Guido von Namur nämlich, welchem sein Vater, der alte Graf, am
20. Juli 1297 die Vertretung aller Streitigkeiten und flandrischer An-
sprüche in Zeeland übergeben hatte ^, war, die Verwirrung in Holland
benutzend, auf Middelburg marschiert und blockierte dies im Verein
mit Wolfard von Borselen, dem Haupte der flandrischen Partei unter
dem zeeländischen Adel. Etwa Anfang Okt. verjagte ihn Johann'^.
Aber als er nach einem kurzen Abstecher nach Hennegau* einen Feld-
zug gegen die aufständischen Friesen unternahm, wurde seinem Aufruf
nicht allgemein Folge geleistet. Die Schreiben des englischen Königs
an Adlige und Städte von Holland und Zeeland, sie sollten seinen
» V. d. Bergh II, 438.
« M. St. V, 644—60.
' V. d. Bergh II, 444. König Eduard spricht ihm 15. Jan. 1297 seinen
Dank aus „quod vestra fidelitas . . . verbis aut factlti vel alias quomodolibet
nequivit a nostro servitio separäri."
* a. 0. II, 434. Devillers mon. III, 551 in etwas anderer Orthographie.
*» M. St. V, 650-81.
« Okt. 1296 zu Mens. St. Genois Droits 334.
WottJ. Zeitaohr. firgheft 5. 1889. 9
Digitized by
Google
n
^- 130
Gesandten gehorchen, welche im Namen des jungen Grafen Befehle
überbringen würden \ waren nicht ganz ohne Wirkung geblieben. So
verlief denn der winterliche Zug ergebnislos. Nach anfänglichen Erfolgen
musste sich Johann nach Haarlem zurückziehen. Der Reimchronist meidet,
dass Johann II auf die Meldung, der junge Graf sei, von einer englischen
Flotte geleitet, in dem Wolfard von Borselen zugehörigen zceländischen
Hafen Ter Yeere gelandet, Friesland verlassen habe'. Er giebt damit
die späterhin am Hofe der Avesnes übliche Auffassung wieder, welche
das schimpfliche des Rückzugs, ja man möchte sagen der Flucht Johanns
aus Friesland zu vertuschen bestimmt war. In Wirklichkeit reiste der
Sohn Florenz' erst am 17. Jan. 1297 von England ab^ als Johann von
Hennegau sogar schon Holland verlassen hatte ^. Es können nur die
Agitationen der beiden Parteihänpter, Loef von Cleve und Wolfard von
Borselen gewesen sein, welche Johann zum Rückzug nach Haarlem und
dann auf Dordrecht veranlassten. Hier verweilte er einige 2^it, an-
schlüssig, welche Massnahmen er treffen sollte. Schliesslich, da er nur
auf die Unterstützung der Bürger von Dordrecht und einiger Adligen
zählen konnte, erkannte er die Aussichtslosigkeit eines Vorgehens mit
Gewalt. Melis Stoke legt ihm auf das Hilfeversprechen der Bürger von
Dordrecht die stolze Antwort in den Mand : „mit Gewalt seine Stellung
zu behaupten, sei nicht ehrenvoll. Er werde bis zu der Zeit warten,
wo der junge Graf froh sein werde, ihn sprechen und sehen zu
können*' ^. Wenn Johann wirklich so gesprochen, so sollte seine Rede
nur das Fiasco verschleiern, welches seine Politik in Holland gemacht
hatte. Er musste sogar, wie ebenderselbe Melis Stoke berichtet, um
den Nachstellungen des Herrn von Borselen zu entgehen, heimlich, nur
unter dem Geleite des getreuen Herrn von Arckel, das Land verlassen ^
Seitdem Johann das Feld geräumt, war die Macht seiner beiden
Gegner unbestritten. Aber sehr bald drängte Wolfard seinen Neben-
buhler um die Staatsleitung bei Seite. Er erlangte durch die Vor-
spiegelung, dass ihm von selten der Mörder Florenz Lebensgefahr
drohe'', unbeschränkte Macht über den gräflichen Jüngling. Die An-
* y. d. Bergh H, 437.
« M. St. V, 817-50.
» V. d. Bergh II, 444.
* Er verlebte Neujahr in Hennegau. St. Genois Droits 403.
» M. St. V, 898-903.
* a. 0. 922.
^ Graf Johann I macht ihm am 30. April die Zugeständnisse, „omme
Digitized by
Google
— 131 —
b&nger Jobanns II beugten sieb seiner Macbt, nnd selbst der Herr
von Arckel folgte ibm bei seinem Zag gegen die Friesen. Nacbdem
Wolfard dieselben am 27. Mftrz bei Yrönen entscbieden aufs Haupt
gescblagen ^ und so seine Fäbigkeit zur Herrschaft bekundet hatte,
verpflichtete sich schon am 30. April 1297 sein Herr, der junge Graf,
eidlich, bis zu seinem 25ten Jahre in allem Wolfards Rate zu folgen.
Wolfard empfing die ausgedehnteste Vollmacht, ganz nach seinem Willen,
ohne jede Rücksicht auf irgend jemand, die Regierung „nach seinen
fOnf Sinnen und seiner Macht** zu führen^. Mit Recht konnte der
Dichter über seinen Einfluss urteilen:
^sekerlike na minen wane
hi waer weldigher dan de grave** *.
Er führte die Zügel der Regierung mit starker Hand. Den un-
ruhigen Bischof von Utrecht drängte er in seine Grenzen zurück. Mit
grösster Selbständigkeit verfuhr er in der äusseren Politik. Ohne Rück-
sicht auf die nahe verwandtschaftliche Verbindung seines Herrn mit König
Eduard nahm er die Vorschläge Philipps des Schönen zu einer Allianz
mit Frankreich entgegen, so dass am 29. April 1298 (also noch vor
der formellen Anerkennung seiner Regentschaft durch Johann I) die
Präliminarien beendet werden konnten^. Die Ratification der verein-
barten Bestimmungen durch den jungen Grafen erfolgte sehr bald ^.
Wolfard kam dadurch mit Jobann von Hennegau, dem Verbündeten
Philipps, in freundlichere Beziehungen. Letzterer konnte sogar ohne
Gefahr für sein Leben oder seine Freiheit im Herbste Holland wieder
besuchen. Als er aber bei dem jungen Grafen sehr schnell Einfluss
gewann, so dass dieser ihn ebenso wie die Westfriesen im Nov. um
dat hi di gbene van ons weret, die onsen lieven here onsen vader jammerlike
vermoort hebben."
' Job. de Beka bei Matthaeus A. veteris aevi analecta seu vetera mo-
numenta ... ed. II. Hagae 1738 HI, S. 187.
> V. d. Bergh II, 452.
> M. St. VI, 888.
* V. d. Bergh II, 468.
* 8. den Brief der Söhne Guidos vom Juni 1298. K. d. Lettenh. dt.
1871 A und den Brief Guidos selbst vom 6. Sept. 1298, in dem er von der
Allianz als vollzogener Thatsache redet, col. 1880. — K. d. Lettenh. irrt
sich, wenn er diesen Wandel in der Politik dem Einflüsse Johanns II zu-
schreibt. Bitten ihn doch am 10. Juli die Bürger von Schiedam, er möge
ihnen die Dokumente übersenden, welche ihre Unterthänigkeit unter die
Avesnes erweisen, da Jobann von Holland den Besitz von Schiedam anstrebte.
V. d. Bergh II, 472.
9*
Digitized by
Google
— 132 —
seinen schiedsrichterlichen Ausspruch über ihre Streitigkeiten anging ^,
da Icehrte Wolfard wieder aus den Bahnen der franzosenfreundlichen
Politik. Er brachte im Frühjahr 1299 den Vertrag zwischen Johann I
und Guido von Flandern zustande, wonach letzterer auf die Huldigung
Johanns und seiner direkten Nachkommenschaft verzichtete für Zeeland
Westerschelde, desgl. die ö Inseln Walcheren, Süd- und Nordbeveland,
Borselen und Wolfartsdijk '. Er wusste es sogar zu erreichen, dass die
Anhänger Johanns von Hennegau, Gerhard von Yoorne und Niclaus
von Putten, die von dem Grafen Johann I 27. März ausgestellte Yer-
tragsurkunde zum Zeichen ihrer Übereinstimmung untei^siegelten. Die-
selbe Eigenmächtigkeit, dieselbe Herrschsucht verbunden mit Habsucht
bethätigte er in der Innern Politik. Seine unbeschränkte Stellung nutzte
er dazu aus, für seinen Privatvorteil zu sorgen' und auf der anderen
Seite seine Gegner rücksichtslos zu verfolgen.
Seine Willkür brach ihm schliesslich den Hals. Um den jungen
Grafen ganz in seiner Hand zu behalten, plante er, da die Bürger in
Holland sehr gegen ihn erbittert waren, eine Wegführung desselben
nach Zeeland. Noch am 16. Juui wirkte er sich von ihm im Haag
eine Vergünstigung aus*. Und liier suchte er nun in den nächsten
Tagen den Rat des Grafen für seine Absichten zu gewinnen. Den
Widerspruch Gerhards von Voorne unterdrückte er durch Einkerkerung
desselben. Es drangen doch Gerüchte ins Volk. Als Wolfard bei
Nacht wirklich sein Vorhaben ausführte, verlegte man ihm den Weg
und erreichte noch glücklich das Schiff, auf dem er schon die Ein-
schiffung des jungen Grafen bewerkstelligt hatte. Man fragte den
Grafen, ob er freiwillig Wolfard gefolgt wäre. Als er das verneinte,
griff man den letzteren und führte ihn nach Delft, wo er in wildem
Volkstumulte erschlagen ward^.
In Flandern schob man die Schuld an Wolfards Ermordung
Johann von Avesnes zu^. Nach der ausführlichen Darstellung des
» 7. Nov. 1298. V. d. Bergh 11, 477.
* 11. Febr. Entwurf, v. d. Bergh II, 486. — 12.— 19. Febr. ein
zweiter von vlamändischer Seite, a. 0. 483. — 11. März, Ausfertigung Guidos,
a. 0. 487 (v. d. Bergh hat fälschlich 4. März). 27. März. Abschluss. Jo-
hanns I Ausfertigung, Kluit II, 994. Die Guidos, v. d. Bergh 11, 491
' Von Johann Hess er sich vielfach Geschenke geben. — v. d. Bergh
H, 452, S. 466, S. 493. — M. St. VI, 890-95.
* V. d. Bergh H, 493.
» M. St VI, 909, 29. Juni.
* Ann. Gand. M. G. SS. XVI, S. 576.
Digitized by
Google
— 133 —
holländischen Reimchronisten fiel er als Schlaohtopfer der ungezügelten
populären Erregung. Dies erscheint auch mir als das allein richtige.
Dass Johann mit seinen Freunden in HoUand die Verbindung fort-
dauernd unterhalten und wohl auch gegen Wolfard stets agitiert hat,
ist wohl sicher anzunehmen, wenn es auch nirgends direkt bezeugt ist.
Das giebt noch keinen Grund zu obiger Beschuldigung. Würde es nicht
ein unbegreifliches Vorgehen Johanns gewesen sein, die Ermordung des
gefangenen Wolfard zu betreiben, während doch durch Verurteilung des
Hochverräters, mochte sie nun auf Tod oder Verbannung lauten, ebenso
die Herrschaft in Holland ihm zufiel? Würde er sich, wenn er wirk-
lich die Hand im Spiele gehabt hätte, noch am ö. Juli gerade in dem
von Holland am fernsten gelegenen Teile von Hennegau, in Valenciennes,
aufgehalten haben? ^
Nachricht wurde Johann über jene Vorgänge erst durch Briefe
des jungen Grafen, in denen ihn dieser „auf Rat guter Leute und der
Bürger" bat, nach Holland zu kommen und ihm mit seinem Rate bei-
zustehen'. Johann machte sich sofort auf, vermied glücklich die ihm
von Guido von Namur gestellten Hindernisse und landete iu einem
Fischerboot zu Middelburg auf Walcheren. Am 21. Juli schon befand
er sich in Schiedam '. Auf der Weiterreise von dem jungen gräflichen
Paare freudig empfangen, wurde er von ihm nach Dordrecht geleitet.
Hier übergab ihm der junge Graf, da er das Land nicht selbst regieren
könne, die „ Vogtei** über die Grafschaft bis auf Kündigung ^. Die erste
Regierungsbandlung des Vormunds war, dass er alle Akte der vorigen
Vormundschaft durch den jungen Grafen selbst rückgängig machen und
widerrufen Hess, was man in dessen Namen verordnet hatte ^. Auch
äusserlich wurde offenbar gemacht, dass der junge Graf wieder unter
Vormundschaft sich befand. Das grosse Siegel wurde zerschlagen. Er
siegelte fortan nur noch mit dem kleineren^. In den Urkunden tritt
er als Aussteller nur noch in Gemeinschaft mit dem Grafen von
» Mart. I, 1309.
• M. St. VI, 1137—45. Deckt sich mit der Darstellung des Briefes
vom 27. Okt. 1299. v. d. Bergh II, 503.
» Y. d. Bergh II, 494.
• M. St. VT, 1187—95. M. St. sagt, dass ihm von Anfang an die Vogtei
auf 4 Jahre übergeben worden sei. Meine Auffassung ist gegründet auf die
Urkunde vom 27. Okt.
» M. SU VI, 1209-44.
• a. 0. 1245—62.
Digitized by
Google
— 134 -
Hennegau auf, oder, wenn er allein urkandet, fügt er wenigstens aas-
drücklich bei, dass er dies a»f Rat Johanns II thae.
Die ersten Massnahmen des Regenten bezogen sich darauf, die
Parteigegensätze auszugleichen. Den Adligen, welche sich von dem
Verdachte der Teilnahme an der Ermordung Florenz reinigen wollten,
kam er entgegen und verhiess ihnen eine gerechte Untersuchung. Sehr
bald versprachen mehrere von jenen, insbesondere der mächtige Johann
von Renesse, sich seinem Gericht zu stellen ^ Andererseits aber ging
er am 17. Okt. gegentlber den 8 Stftdten des Landes Dordrecht,
Middelburg, Zierikzee, Leiden, Delft, Haarlejm, Alkmaar und Ger-
tmidenberge die eidliche Verpflichtung ein, unerbittlich alle die, welche
sicher an dem Morde beteiligt waren, für immer aus dem Lande zu
halten'. Mit seinem Schtttzling besuchte er Zeeland, um auch hier
sich Anerkennung zu verschaffend Das wichtigste Ergebnis dieser Reise
aber war die Anbahnung eines friedlichen Verhältnisses mit den Ver^
wandten des gestürzten Wolfard von Borselen, welche bei dessen Sturz
gefangen und in holländische Städte in Haft gelegt worden waren.
Schon am 26. Aug. hatte er zu Dordrecht mehrere Edle gegen Bürg-
schaft, dass sie sich auf seine Forderung wieder stellen würden, aus
dem Gefängnis entlassen^. Am 11. Okt. nun Hess er auf Bitten einiger
angesehener zeeländischen Adligen'^ die gefangenen Anhänger und Ver-
wandten Wolfards aus ihren Internierungsorten nach Dordrecht bringen
und gab ihnen ihre Freiheit bis zum 24 Juni 1300 zurück. Sie
versprachen diese Frist einzuhalten^.
Suchte sich Johann auf diese Weise mit dem Adel des Landes
in ein gutes Einvernehmen zu setzen, so begünstigte er doch, die
städtefrenndliche Politik Florenz's V bot ihm das beste Muster, das
Bürgertum. Vor allem erwies er sich dem treuen Dordrecht gnädig,
welchem er am 6. Nov. das Stapelrecht für alle Waren verlieh, welche
» Joh. V. Renesse 24. Aug. 1299. v. d. Bergh II, 497 und 98. —
4. Febr. 1300. v. Mieris II, 6. .
« a. 0. n, 602.
» 15. Sept. in Zierikzee, a. 0. n, 498.
* V. Mieris I, 607.
B V. d. Bergh U, 499, am 26. Sept.
• V. Mieris I, 609—11. — M St VI, 1280 kurz hierüber:
„de ghevanghene Ret hi verborghen
£n hulde sweren."
M. St. irrt sich, wenn er die Reise nach Zeeland hinter dies Ab-
kommen setzt y. 1286 — 89.
Digitized by
Google
— 136 —
die Mercwede und die Leck herabkämen. In Ausführung dessen be-
stimmte er, dass an den von Dordrecht flussabwärts liegenden Zollstätten
Geervliet und Stoijenmonde nur Waren mit dem Dordrechter Marktstempel
passieren dürften ^
Am 13. Okt. gab auf Verwendung des Hennegauers Johann von
Holland seinem Bastardbruder Witte all das Gut, welches Jan von
Haemstade besessen hatte ^. Es ist kaum ohne Bedeutung, dass gerade
in dieser Urkunde wie in keiner andern von Johann von Holland be-
tont wird, er folge in allen Dingen der Meinung seines lieben Vetters,
Johann von Hennegau. War etwa bei der fortdauernden Kränklichkeit
des jungen Grafen die Eventualität einer Nachfolge in Holland für
Johann H in nahe Aussicht gerückt ? Wollte Johann durch Gewährung
einer Apanage an Witte vorbeugen, dass dieser Ansprüche auf die Nach-
folge geltend machte? Jene Hervorhebung lässt den Gedanken auf-
kommen. Auch tritt Johann schon formell als das Haupt der Grafschaft
auf. Jn der Verabredung mit den Städten vom 17. Okt. steht ohne Be-
rücksichtigung der bisher beliebten Art der urkundlichen Formulierung
nicht (wie bisher) der Name Johanns von Holland an der Spitze, sondern
derjenige Johanns H. Es entsprach dies dem wirklichen Sachverhalte.
Das junge gräfliche Paar empfand selbst seine Unfähigkeit, das Land
selbständig zu verwalten. Auf den Rat und unter Zustimmung der
städtischen Behörden fassten sie den Entschluss, die bisher unbestimmt
gelassene Dauer der vormundschaftlichen Regierung zu fixieren. In
Haag stellten sie am 27. Okt. die Urkunde aus, welche Johann H das
Recht gab, auf 4 Jahre und darüber hinaus bis zur Aufsage des
gräflichen Paares das Land zu verwalten, Renten und Schulden einzu-
ziehen, Beamte ein- und abzusetzen und zur Heerfahrt zu entbieten.
Johann verpflichtete sich dagegen, von den gräflichen Domanialgütern
nichts zu veräussern, den jungen Grafen und seine Gefolgschaft in
Kost und Kleidung geziemend und gut zu halten, ihm oder seinen
Bevollmächtigten Rechnung abzulegen über alles, was er an seiner
Stelle an Lehen empfangen und ausgeben würde, und schliesslich mit
den Feinden Johanns I und den Mördern Florenz's V keinen Frieden
einzugehen '.
» V. d. Bergh U, 505.
* a. 0. 501. Wy Jan . . . maken condt, dat wy by autoritcyt ende
toedoenc eens hooges mans, ons lieves neven Jans van Avenues, gravc van
Henegouwen, by wiens auctoriteyt wy alle dinck doen, heven gbegheven . . .
* V. d. Bergh II, 503 und hiermit übereinstimmend M. St. VI, 1290—94.
Digitized by
Google
— 136 —
Als Administrator der Grafschaft bestätigte Johann ü noch selbigen
Tages den zwischen König Edaard und Florenz Y vereinbarten Heirats-
veitrag, wonach Elisabeth, der jnngen Gemahlin Johanns I, anf ihre
Lebenszeit 8000 ^. in Holland nnd Zeeland angewiesen werden sollten '.
Das EigentQmliche war hierbei, er billigte jene Abmachung nicht allein
für sich, sondern auch fQr seinen, bezüglich seine Erben. Zar Erklärung
dieser Klausel sind nur zwei Annahmen möglich, entweder, dass zwischen
Johann I und Johann U am 27. Okt. noch besondere Verabredungen
getroffen worden sind, denen gemäss bei dem Tode Johanns H dessen
Sohn in der Administration folgen sollte, oder dass schon das kinderlose
Absterben Johanns I in Betracht gezogen worden ist. Wahrscheinlicher
ist das letztere. Kaum wird man damals daran gedacht haben, dass
Johann U, welcher ja noch in rüstigem Mannesalter stand, während der
Administration sterben könnte. Dagegen wäre es durchaus nicht ver-
wunderlich, wenn man sich damals bei der Schwächlichkeit Johanns I
die Frage vorlegte, was soll werden, wenn plötzlich der junge Graf
dahingerafft wird. Ich glaube daher jene Klausel so deuten zu müssen,
dass Johann U mit Übereinstimmung seines Mündels' das Recht der
Nachfolge in Anspruch nahm.
Wie alle von Johann H während seiner Vogtei vollführten Re-
gierungshandlungen bekommt durch letzteres Ergebnis auch eine Urkunde
vom 7. Nov. für Westfriesland ihre charakteristische Beleuchtung: Jo-
hann n hielt während seiner Vogtei fortwährend die Möglichkeit im
Auge, dass Holland in seinen Besitz übergehen könne, und suchte sich
daher die Zuneigung der Bevölkerung zu sichern.
Bald nach dem Tode Florenz*s V hatten die Friesen aus dem
Westergau sich erhoben und die gräflichen Schlösser zerstört^. Sie
waren dafür von den Holländern auf mehreren Heerfahrten derartig
heimgesucht worden, dass sie 1298 um das schiedsrichterliche Urteil
Johanns von Hennegau nachsuchten. Und dieser hatte infolgedessen,
auch von dem jungen Grafen als Schiedsrichter anerkannt, am 7. Nov.
einen Spruch des Inhalts gethan, dass sie Johann I Huld leisten, und
die meist compromittierten Ortschaften eine Busse zahlen sollten^.
Doch bald hatten sie sich von neuem erhoben und die gräfliche Burg
Vrönen zerstört. Sie verharrten trotz der durch Wolfard von Borselen
' V. d. Bergh H, 454.
* denn jene Bestätigung wurde im Beisein des jungen Grafen gegeben.
' St. Genois Droits 43a
* v. d. Bergh H, 477.
Digitized by
Google
J
— 137 —
ihnen beigebrachten Niederlage noch Anfang NoV. 1299 im Aufetond.
Da bot ihnen Johann von Hennegau seine Yermittlnng an, indem er
als Tag zn einer Besprechung den 7. Nov. ansagte. Sie abzulehnen
war gewagt, denn da Johann von Holland bereits krank damiederlag ^,
konnte es leicht eintreten, dass der Vermittler ihr Herr wurde. Auf
der andern Seite hatte sich Johann durch den früheren Spruch ihr
Zutrauen in hohem Masse gewonnen. „Aus freiem Willen^ und „mit
gemeinem Rate" ergaben sich die Deputierten von Rat, Schöffen und
Gemeinde von Westfriesland dem Gutdünken Johanns: er solle nach
seinem Willen ihre Busse bestimmen. Seinen Entscheid versprachen sie
ohne Widerspruch zu halten '.
Es war diese Erklärung der Friesen offenbar nur ein formelles
Zeichen ihrer Ergebung. Es ist nicht anders denkbar, als dass ihnen
Johann schon bei der Ansage Eröffnungen über seine Absicht machte,
ihnen ein Landrecht zu verleihen. Aus der Art des Landrechts selbst
mit seinen bis ins Kleinste gehenden Bestimmungen ergiebt sich, dass
es nicht an einem Tage fertig gestellt werden konnte. Datiert ist es
unter dem 7. Nov. im Haag. Von einer Busse wegen des Aufistandes
war nicht die Rede. Das Verhältnis des Grafen zu den Friesen be-
treffend war in dem Lnndrecht der wichtigste Absohnitt bestimmt, eine
Regelung der an den gröflichen Fiscus zu zahlenden Abgaben zu bieten.
Ausserdem ward jedem, der von nun an gegen den Grafen Verrat üben
würde, Verlust von Leib und Gut angedroht und jedem, der hochver-
räterische Umtriebe anzeigen würde, eine Belohnung von 10 ff versprochen.
Die übrigen Bestimmungen waren sämtlich civil- und strafrechtlicher
Natur ^ Aus dem Erfolg ist zu schliessen, dass die Friesen mit dieser
ihrer „Keure" höchlicli zufrieden waren. Während das unruhige Volk
früher fast Jahr für Jahr gegen die gräfliche Herrschaft rebelliert hatte,
stand es von jetzt an treu zu Johann.
Es war für Johann von grösster Wichtigkeit, dass er sich noch der
Anhänglichkeit der Friesen versichert hatte. äTage danach starb der junge
Graf zu Haarlem an einem Unterleibsleiden, wie es scheint, der Ruhr*.
* M. St. VI, 1303. Gleich nach der Erteilung des Landrechts an die
Friesen plante Johann II einen Besuch bei dem Könige von Frankreich
„hi voer wech ende liet
den neve ligghen tonghemake
van den xnenizoen."
* v. d. Bergh H, 507.
» a. 0. II, 505—7.
* M. St. VI, 1304 nennt die Krankheit „menizoen", was Huydecoper
Digitized by
Google
— 13A —
Wie bei solclien Krankheiten der Fürsten im Mittelalter gewöhn-
lich, glaubte man auch hier sofort an Vergiftung. Da Johann II von
dem Tode seines Vetters allein Gewinn hatte, w&lzte sich aof ihn der
Verdacht. Aber schon die Zeitgenossen sind geteilter Meinung. Mattheos
von WestmOnster spricht ganz bestimmt von einer Vergiftung durch
Freunde und Verwandtet Der ziemlich gleichzeitige Genter Annalist,
welcher die flandrische Anschauung vertritt, berichtet, dass die allgemeine
Meinung dahin ging. Er selbst enthält sich des Urteils^. Die weite
Verbreitung des Gerüchtes giebt auch Melis Stoke zu. Er tritt ihm
entgegen und schilt, die so sprechen, Klatschmäuler; ja er ruft
Gott zum Zeugen an, dass seine Darstellung der Begebenheiten die
richtige sei^. Der einzige französische Schriftsteller, welcher den Tod
erw&hnf, spricht von einer verräterischen Ermordung Johanns durch
einen Mörder seines Vaters ^ Schliesslich die deutsche Quelle redet von
einer Vergiftung bei der TafeP. Es ist also zu scheiden zwischen der
englisch-flandrischen und der hoU&ndisch-französischen Überlieferung. Nor
auf Seite der Johann feindlichen Partei zieh man ihn der Schuld. Und
selbst da hält der zuverlässigste Gewährsmann die Anschuldigung für ein
Gerücht. Erwägt man, dass von Seite Flanderns und Brabants Johann
sogar der Mord Florenz' V zugeschrieben wurde, um den deutschen
König gegen ihn einzunehmen ^ obwohl sie ganz gut wussten, dass zur
2^it von Florenz's Ermordung sein Vetter, Johann von Hennegau, zu
ihm in freundlichem Bundesverhältnis stand, so erscheint auch jenes
Gerücht über den Mord Johanns I als Ausfluss flandrischer Parteiwut
Bestimmend muss für unser Urteil sein, dass Melis Stoke, die älteste
und ausführlichste Quelle, die, wenn auch Johann II günstig gesinnt,
doch sich nicht scheut, für ihn unangenehmes zu erzählen, ansdrücklidi
gegen das Gerücht, das schon zu seiner Zeit umlief, polemisiert. In
Holland glaubte man jedenfalls sicher nicht an die Schuld Johanns,
als „de roode loop" oder „troodt buik euvel** erklärt, und Wilhelmus Pro-
curator bei Matthaeus veteris aevi aaalecta II 549 mit „dissenterium" übersetzt:
Ann Gandenses : ,,fluxu8 ventris." — Joh. de Beka hat fälschlich als Todestag
den 29. Okt., da Johann I noch Anfang Nov. in Dokumenten vorkommt
» M. 6. SS. XXVIII, S. 494, 10.
* M. G. SS. XVI, 576, „ut dicitur et multis videtur, . , ipsum intoxicavit"
» M. St VI, 1326.
* Guillelm. de Nangis M. G. SS. XXVI, 692.
» Chronicon Colmaricnse M. G. SS. XVII, 267.
* Winckelinann a. i. i. II, S. 576.
Digitized by
Google
— 139 —
sonst wflrde derselbe bei den folgenden Bedrängnissen nicht den all-
seitigen Beistand der Bevölkening erhalten haben. Und lässt sich der
Tod des jnngen Grrafen nicht auf natürliche Weise viel einfacher
erklaren?
Am 7. Nov. im Haag krank damiederliegend lässt er sich in
dem rauhen Klima Frieslands im Winter noch ungefähr 8 deutsche
Meilen weit nach Haarlem fahren. Wie leicht konnte da eine hinzu«
tretende Erkältung die Krankheit todbringend gestalten!
Johann II, der sich vom Haag aus auf die Reise nach Frank-
reich begeben hatte, wurde eilig zurflckgerufep ^ Zu Riinsburg setzte
er den Leichnam in dem Grabe Florenz' Y bei. Die Gemahlin Jo-
hanns, die englische Königstochter, blieb noch einige Zeit auf dem
Festlande, kehrte dann aber nach England zurück, wo sie sich 1312
zum zweiten Male verheiratete. Für selbstverständlich ansehend, dass
die Grafschaft an ihn als den nächstverwandten fallen müsse, hielt
Johann II alsbald nach dem Landesgebrauche eine Rundreise durch die
Städte, deren Huldigung entgegenzunehmen. Sein Auftreten war ent-
schieden. In allen Teilen des Landes wurde er sofort anerkannt'.
Zunächst war er nach Zeeland gegangen, wo seine Ansprüche am
ehesten angefochten werden konnten. 29. Nov. huldigte ihm Middel^
bürg; am 7. Dec. Zierikzee; am 11. Dordrecht; 12. Gertruidenberg ;
am 14. Delft; am 23. Dec. Leyden und Haarlem,. am heiligen Abend
Alkmaar ^ Johann bestätigte ihre Privilegien und ebenso am 7. Jan.
1300 den drei Städten Karopen, Zwol, Deventer^. Als dann noch
Staveren am 12. März Gesandte abordnete, ihm zu huldigen, war er
im ganzen Lande anerkannt^. Man sah in ihm voll Freude den Fort-
setzer der bürgerfreundlichen Politik Florenz's V, „des Gottes der
Keerlen^ (Bürger und Bauern). Auch bethätigte er wohlwollend sofort
sein Interesse am Gedeihen des Bürgerstandes. Mehrere Bürger seines
getreuen Dordrecht belieh er mit Einkünften^. Den Bürgern von
Hasaertswoude gab er das Recht, dass die steuerpflichtigen Güter in
der Bannmeile der Stadt immer schossbar bleiben sollen ''. Den Handel
» M. St. VI, 1297 und 1312.
* Chron. Colmariense M. G. SS. XVU, 267, „comitatum usurpavit sibi
comes Hanogogie velociter et potenter/'
» y. Mieris ü, 1—4.
* a. 0. 5.
» a. 0. 8.
* 1299, St. Genois Droits 423, — 6. Jan. 1300, v. Mioris 11, 5.
» V. Mieris II, 10.
Digitized by
Google
— 140 -
beförderte er. Fremde Kaufleate sachte er in sein Land zn ziehen.
Den Borgern der geldernschen Stadt Harderwijk verlieh er mit ihren
Gütern Freigeleite durch seine Staaten ^ und that allen Eauflenten aus
England, Brabant, Flandern und Deutschland kund, dass sie ganz sicher
unter gräflichem Schutze den Markt von Dordrecht besuchen könnten*.
Deshalb sorgte er emsig fOr die Sicherheit des Landes. Leute, von
deren Haltung er sich fQr den Frieden des Landes nichts gutes versah,
bemühte er sich in seine Stüdte in Haft zn bringen, da er es als sein
Recht beanspruchte, „wenn er an jemand zweifle, dass er ihm und
dem Lande Schaden thun wolle, diesen an sichere Statt zu führen.*'
Den Adel, Städte und Dörfer forderte er auf, seine Beamten zu unter-
stützen, wenn sie auf verdächtige Personen fahndeten^. Die Städte
durften zu ihrem Schutz gegen unruhige Adlige Befestigungen anlegen ^
Überhaupt sah er darauf, dass der Adel von ihm abhängig blieb. Die
Witwe des mächtigen Arnold von Amstel erhielt zwar die Belehnung
mit ihrer Morgengabe, musste sich aber die Hinzufügung der Klausel
gefallen lassen, wenn sie wieder einen Mann nähme, der Johann nicht
genehm wäre, falle das Gut an Johann zurück ^. Es war daher ein
ganz vereinzelter Fall, dass ein Adliger dem Grafen sein Freiallod als
Lehen auftrug ^. Doch hütete sich Johann vor jeder Ungerechtigkeit
gegen den Adel, wie dies am besten sein Verhalten gegenüber denen
erweist, welche sich von dem Verdacht der Teilnahme am Morde
Florenz^s reinigen wollten. Indem er im Anschluss an die Gewöhnung
seiner Vorgänger seinen Rat aus den Reihen des Adels nahm ^, beugte
er einer Unzufriedenheit desselben vor. Im ganzen Lande empfand man
es, dass wieder ein kräftiger, billig denkender Herrscher die Zügel der
Regierung führte. Johann konnte auf den getreuen Beistand aller seiner
Unterthanen reclinen, als ringsum Feinde aufstanden.
Am unbequemsten wurde Johann, dass ihm der deutsche König
überhaupt das Recht zur Nachfolge in Holland bestritt.
» a. 0. 4.
« a. 0. 6.
» a. 0. 11.
* v. Mieris 11, 16.
* a. 0. 7.
* a. 0. 6.
' 9. April 1300 a. 0. 10, — 23. Juli 1300 a. O. 14.
Digitized by
Google
— 141 —
Beziehungen zu König Albrecht\
Am 13. Jan. 1276 hatte König Rudolf für den Fall kinderlosen
Absterbens Florenz' V den beiden Linien, welche sich von den Schwestern
des Königs Wilhelm, Adelheid und Margareta ableiteten, dem Hennegauer
und dem Henneberger Grafen, die Eventualbclehnung mit der Grafschaft
erteilt'. Die Henneberger Linie aber hatte im Aug. 1281 bei dem
Verkauf ihrer hollandischen Erbgüter an Johann II zugleich ihre An-
sprüche auf die Nachfolge zugunsten Johanns aufgegeben^. Man konnte
im Zweifel sein, ob jene Verleihung noch Giltigkeit besass, da ja Florenz
einen Sohn hinterliess. Es war jedoch natürlich, dass Johann von
Hennegau als nächster Kognat des letzten Grafen, welcher ohne Nach-
kommenschaft starb, sich als seinen Erben betrachtete. Nur durfte er
sich nicht eigenmächtig in den Besitz der Erbschaft setzen Denn es
war altes Reichsrecht, dass bei Absterben eines Vasallen ohne Leibes-
erben seine Lehen an den direkten Lehnsherrn zurückfallen sollten^.
Ja, ein Rechtsspruch unter König Rudolfs Regierung noch bestimmte
ausdrücklich, dass in solchem Falle dem Lehuslu rrn das Lehen gänzlich
ledig sei zu freier Verfügung ^ Diese Rechtsanscliauuug war bald danach
weiter dahin ausgebildet, dass zwar das Lehen dem Landesherrn heim-
falle, dass aber jeder, der Erbanspruch zu hal)en glaube, denselben
binnen Jahr und Tag bei dem Lehnsherrn zur Geltung zu bringen habe,
widrigenfalls derselbe verjähre. Ein unter Vorsitz König Albrechts abge-
haltenes Reichsgericht halte diese Auffassung durch einen Rechtsspruch
vom 5. Aug. 1299 fixiert^. Holland war das erste grössere Reicbslehen,
auf welches diese Bestimmung in Anwendung zu bringen war. König
Albrecht musste daher in diesem Falle ganz besonders scharf darauf
halten, dass obiger Rechtsspruch genau ausgeführt würde. Der Konflikt mit
' Ausführlich handelt hierüber aufgrund des damals bekannten urkund-
lichen Materials: Ph. J. Lambacher dissertatio historico-iuridica ' de imp.
Alberti I ezpeditione in Hollandiam suscepta anno MCCC ad tuenda iura
imperii ad versus Joannem de Avennis, comitem Hannoniae. Regensburg 1758.
Wie aus dem Titel zu ersehen, sucht er vor allem die Berechtigung des
Königs für sein Vorgehen zu erweisen. — Ausserdem s. Kopp a. 0. 111 b 61—67.
• V. d. Bergh 11, 131.
> a. 0. 192.
* Prudhomme Chronologie des comtes de Hainaut S. 210 und 11.
* 10. Sept. 1290. Böhmer Rud. Nr. 1072.
• M. G. LL. II, 472.
Digitized by
Google
^^1
— 142 —
Jobann war gegeben, sobald dieser nach dem Tode Johanns I nur dne
einzige Regiernngsbandlung als Graf vornahm. Albrecbt musste starr
darauf bestehen, dass die dem Reiche eröffnete Grafschaft so lange unter
Reichsverwaltung käme, bis das Reichsgericht die bezüglichen Erb-
anspräche Johanns von Uennegau, welche binnen Jahr und Tag anzu-
melden waren, geprüft und für rechtsgiltig anerkannt haben würde.
Erst dann war eine Weiterbelehnung mit UoUand möglich'. Die Be-
sitznahme der Grafschaft durch Johann musste der König als rechts-
widrige Usurpation verurteilen und dagegen einschreiten. Das gebot
ihm seine Pflicht als Reichsoberhanpt. Zur Erklärung seines Vorgehens
sind wir demnach durchaus nicht genötigt, eine Vermutung aufzustellen,
für die jeder quellenmässige Beweis fehlt, und die doch oft als bare
Münze hingenommen worden ist, Albrecht habe durch Erwerbung von
Holland eine Vermehrung seiner Hausmacht geplant. Der König sah
sich nach Bundesgenossen um unter den Feinden Johanns.
Aus der Regentschaft hatte Johann die Fehde mit Brabant über-
nommen, die er begonnen hatte, weil der Herzog den flüchtigen Mördern
Florenz's V Aufnahme gewährt hatte. Dazu kam, dass letzterer nach
dem Tode des jungen Grafen lehusherrliche Ansprüche auf Südholland
machte ^ indem er die Ablösung derselben durch Florenz V für hin-
fällig ansah, da sein Vater dieselben nur „für Florenz und' seine (direkten)
Erben" aufgegeben hatte. Ferner wartete in Utrecht der Bischof nur
* Der steirische Reimchronist zeigt sich in dieser Rechtsfrage sehr gut
imterricbtet: Jobann II habe nach dem Tode des jungen Grafen Boten an
den König gesandt mit der Bitte um Belohnung mit Holland und Zeeland.
Der König habe diesen Bescheid gethan, dass „der Fürsten Rat" darüber zu
urteilen habe und habe selbst Machtboten nach Holland gesandt, die Regie-
rung provisorisch zu führen. Johann aber habe diese vertrieben. — Pe«
H. scriptores rerum Austriacarum veteres ac genuini t. III. Regensburg 1745.
S. 695. — Doch wird im Einzelnen nicht schlechtweg seiner Erzählung zu
glauben sein, da sie über die folgenden Vorgange voller Fabeleien ist. Wahr-
scheinlich allerdings ist, dass Johann um die Belehnung bald nach dem
Antritt der Grafschaft eingekommen ist. Aber warum sprach der König nach
der Anmeldung nicht sofort das Urteil? Galt doch noch als Rechtsgruudsatz,
dass da wo der König sich befindet, auch das Königs- und Reichsgericht
besteht! Und von der Sendung und Vertreibung der Machtboten weiss die
Quelle nichts, die darüber am besten Auskunft geben könnte, der örtlich
und zeitlich den Begebenheiten in Holland nahestehende Melis Stoke Lag
doch für ihn, wenn er davon erfuhr, kein Grund vor, dasselbe zu verschweigen.
2 s. Bull. 2, IV, Schuldverschreibung Wilhelms vom 10 April 1307.
» 10. Okt. 1283. V. d. Bergh II, 215.
Digitized by
Google
— 143 —
auf günstige Gelegenheit die LaadereieQ Ainstel and Worden wieder
za gewinnen, welche er schon unter der vormundschaftlichen Regierung
Wolfards von Borselen an Holland hatte abtreten müssen. Gegen beide
wosste sich Johann zu sichern, indem er am 14. Jan. zu Goringhem
eine Allianz mit Reinald von Geldern abschloss, den er durch Erlass
einer Schuld gewonnen hattet
In dem Lütticher Bistum herrschten zu gleicher Zeit Wirren, in
die Johann verwickelt wurde. Er hatte sich um 1 292 als Administrator
des Bistums die Zuneigung der Bürger erworben und begünstigte selbst
die letzteren, als sie mit ihrem Bischof zerfielen, welcher ilmen 1296*
durch den Papst oktroiiert worden war. Infolge einer auf Befehl des
Bischofs vorgenommenen Münzverschlechterung und Regelung des Münz-
fusses durch die Schöifen von Lüttich brachen überall in den Stüdten
des Bistums zwischen Armen und Reiclien, welche letztere steuerfrei
waren, und andrerseits zwisclien den ganzen Bürgerschaften und dem
Bischof Zwistigkeiten aus^. Insbesondere zeigte die Stadt Lüttich sich
widerspenstig, als Hugo die Schöffen, welche er nach altem Herkommen
ernannte, wegen Rechtsverweigerungen vor sein Gericht zu ziehen sich
anschickte. Die Schöffen verlangten eine selbständigere Stellung. Sie
beanspruchten sogar, dass ihren Befehlen in den anderen Städten des
Bistums Folge geleistet würde. Schon 1298 war die Spannung so
stark, dass der Bischof die Hilfe König Albrechts nachsuchte. Er erhielt
das Recht, je nach den Umständen die Schöffen abzusetzen^. Und als
das nichts half, gab der König an die Städte direkt den Befehl, sich
lediglich nach den Weisungen des Bischofs und seiner Beamten zu
richten*. Die Bürger suchten dagegen eine Stütze an Johann II, welcher
von der Zeit seiner Administration her noch mehrere Burgen im Bistume
besetzt hielt*. Albrecht ergriff die Gelegenheit durch Unterstützung
des Bischofs auch seine Sache zu fördern. Am 19. Dec. 1299 beur-
kundete er den Vertrag mit dem Bischof von Lüttich, wonach dieser
ihm gegen Johann II und er demselben gegen seine Bürger Beistand
verhiess^ Neujahr 1300 wurde er erneuert. Gefährlicher noch als
* Nyhoff Gedenkwaardigheden uit de geschiedenis van Geldernland I, 78.
^ Hocsemius bei Chapeaville II, 328 und 333.
» Böhmer, Albrecht Nr. 26.
* 10. Juni 1299 a. 0. 188 und 189.
' castnim Tudinium and Mirewaut Hocsemias Chap. II, 339.
* Ich trage kein Bedenken das Schriftstück, welches Böhmer Albr. 317
trotz der Bemerkung, „scheint besser zum Jahr 1299 zu passen" — S. XVII
im ersten Ergänznngsheft — unter 19. Dec. 1300 anführt, ein Jahr früher
Digitized by
Google
'
— 144 —
die Verbindung mit Lüttich wnrde Johann die Anknüpfung des Königs
mit dem Grafen von Flandern zum Zweck des Krieges gegen Johann-
Es hatte der alte Graf Guido durch den Terrorismus des fran-
zösischen Königs unaufhörlich gequält seinem ältesten Sohne, Robert
von Bethune, am 3. Nov. 1299 zu Audeiiaarden die Verwaltung von
Flandern und die Vertretung der flandrischen Interessen in Zeeland über-
geben ^ Dadurch Lehnsherr über West-Zeeland ^, konnte Robert die
Occupatiou der zeeländischen Inseln, durch welche ihn Jobann II Ende
Nov. 1299 überrascht hatte, nicht ruhig hingehen lassen. Es waf zum
'mindesten die Pflicht Johanns, nachträglich die Belehnung von Robert
einzuholen. Darüber, dass er dies unterliess, kam es zum Kampf.
Während aber Johann gegen seine beiden andern Lehnsherren, den König
von Deutschland und den Bischof von Lüttich, vereinzelt stand, fand
er gegen Robert von Flandern die Unterstützung seines vierten lichns-
herrn und Verbündeten zugleich, des Königs von Frankreich.
Höchst wahrscheinlich im Einverständnis mit Johann brach im
Jan. 1300 der Oberbefehlshaber der französischen Truppen, welche den
1297 eroberten Teil von Flandern noch besetzt hatten, Karl von Valois,
den Waifenstillstand und machte gegen die bis dahin noch unbezwungenen
nördlichen Teile Flanderns einen Verstoss. In kurzer Zeit hatte er das
offene Land in seiner Gewalt. Nur Ypern, Deynze, Gent und Damme
hielten sich^.
In seiner Bedrängnis wandte sich Robert an den deutschen König,
welcher in jenen Tagen eifrig beschäftigt war, getreue Anhänger am
anzusetzen. Es ist datiert von Esslingen aus. 21. Dec. 1299 aber urkuudet
Albrecht in Esslingen — Böhmer Albr. 248 — , während 1300 der Könijr, am
10. Dec. in Landau, am ö. Febr. in Wetzlar weilt. Da wäre ein Abbiegen
nach Esslingen am 19. Dec. doch ein gar zu gewaltiger Abstecher. Vor
allem aber ist zu berücksichtigen, dass bei Ansetzung des Vertrags in das
Jahr 1300 derselbe ganz zusammenhanglos in der Luft steht, denn der Kampf
gegen die Erzbischöfe nahm im Dec. 1300 den König so in Anspruch,
dass die holländische Angelegenheit ganz in den Hintergrund trat
* V. d. Bergh ü, 504.
' Gegen den Sohn Florenz^ hatte allerdings Guido im März 1299 seinen
Anspruch auf die Lehnhuldigung für Zeeland aufgegeben — v. d. Bergh II,
487 — ; dies aber nur so lange Johann I und dessen direkte Nachkommen-
schaft in Holland regieren würden.
» Ann. Gandenses M. G. SS. XVI, 564. Die Angabc- dos Waffenstill-
standshruchs „circa epiphaniam" wird bestätigt durch einen späteren Brief
Roberts, der besagt, dass Karl von Valois Douai überrumpelt habe „die
mercurii in feste Epiphanie'S K. d. Lettenh. ^t Migne col. 1894.
Digitized by
Google
— 146 —
Niederrhein zu werben ^ Seine Fürsprecher waren Wiebold, der Erz-
bischof von Köln und der Graf Theodor von Kleve ^. Gegen den fran-
zösischen König konnte er freilich von Albrecht keine Hilfe erwarten,
denn die beiden waren seit dem 7. Sept. 1299 eng miteinander ver-
bunden'. Um so mehr liess ihm Albrecht gegen den Grafen von Hennegau
Hilfe angedeihen. Am 11. März erliess er von Heilbronn aus an den
Adel, Behörden, Ritter and Unterthanen von Zoeland westlich der Scheide
ein Schreiben, welches in den entschiedensten Ausdrücken von dem An-
schluss an Johann H abmahnte und zum Gehorsam an Robert als den
allein rechtmässigen Inhaber dieser Ländereien aufforderte^. Den Be-
wohnern von Hennegan drohte er mit seiner Ungnade, falls sie Johann
weiterhin Zuzug leisten würden ^. Robert versprach dagegen dem Könige
seine eifrigste Unterstützung zur Wiedereroberung Hollands. Es wurde
ausgemacht, dass Robert alle etwaigen Schäden und Unkosten aus den
Gütern der Grafschaft Holland vollkommen ersetzt werden sollten ^. Diese
Klausel lässt deutlich erkennen, dass der König keine Hoffnung mehr
hatte auf eine gütliche Auseinandersetzung mit Johann. Dennoch ward
ein Anlauf dazu gemacht. Wenn man freilich das Yorladungsschreiben
an Johann „den Grafen von Hennegau** ^ liest, sieht man, dass der
König nur durch bedingungslose Unterordnung des Grafen zufrieden
gestellt- werden konute. Kurz und schroff hiess es: „wir befehlen Deiner
Treue ernstlich und thun ihr unsere entschiedene Willensmeinun^ und
Auftrag kund, dass Du am 9. Mai® zu Frankfurt vor mir erscheinst,
in Form Rechtens auf meine Klagen Dich zu verantworten." Dieser
Tag aber zur Schlichtung der holländischen Streitigkeiten kam nicht
zu Stande, weil sowohl Robert Ende April mit seinem Yater, seinem
Bruder Wilhelm und ungefähr 26 Rittern von Philipp dem Schönen in
' Böhmer Albr. Nr. 257, 58, 59.
« Winckelmann a. i. i. U, 193.
3 Böhmer Albr. Nr. 202—8.
* St Genois inv. an. S. 301, Nr. 1032.
« a. 0. Nr. 1031.
* 12. März. Winckelmann a. i. i. H» 193. — Kopp HI, 63, Anm. 1
nahm Anstoss an dem „comitatus Hollandie^S weil er glaubte, dass die „recu-
peratio" für Robert stattfinden solle, der doch nie zuvor Holland besessen
habe. Er kannte die Gegenseitigkeit des Bündnisses zwischen König and
Graf nicht, aus der erhellt, dass der König die Grafschaft für sich zurück-
gewinnen wollte.
' Wamkönig I, 400, Nr. 4. 14. März.
* feria II post inveulionem sanctae crucis proxima.
Westd. Zeitsohr. Ergheft 6. 1889. 10
Digitized by
Google
— 146 —
Haft gebracht ^, als auch Jobann II, der inzwischen mit den Zeeländern
in heftigen Kampf geraten war, sich nicht einstellen konnten. Albrech^
setzte nun dem Grafen einen neuen Termin auf den 10. Juli nach Mainz
an. Auch diesmal kam Johann nicht persönlich, weil, wie er behauptete,
die Vorladung an ihn nicht gesetzlich ergangen und nicht von seite des
Königs zugestellt war. Er sandte als Bevollmächtigte den Ritter Christantius
de Raephorst und Karins de Buscoducis (Herzogenbusch) an den König, der
im Hause der Predigerbrüder zu Gericht sass. Karins überbrachte die Ent-
schuldigung Johanns, dass er seit der Wahl Albrechts wegen der weiten
Entfernung und seiner Feindschaft mit Flandern und Brabant noch keinen
Tag desselben besucht habe und auch an diesem sich nicht einßtnde. Bann
auf die erneute Vorladung Johanns kommend stellte er dem Könige von
er möge doch sein erstliches Vorgehen gegen Johann widerrufen und
von dem neuen Abstand nehmen, da jene Länder nach Lehnrecht an
Johann gefallen seien, und dieser schon in ihrem rechtlichen und fried-
lichen Besitze sich befinde. Bliebe er aber auf seinem Vorhaben bestehen,
so möge er doch die beabsichtigte Verhandlung gegen Johann II an einem
sicheren, diesem näher gelegenen Orte vornehmen, in welchem er sich
persönlich zur Führung seiner Sache einfinden könne. Als solche Orte
empfahl er Utrecht, Nijmwegen oder Woudrichem* oder einen Ort in
Holland, Zeeland, Westfriesland ^ Der Procurator erstrebte offenbar
nur Verschleppung der Angelegenheit, indem er um Ansetzung eines
neuen Termins bat. Selbstverständlich ging Albrecht nicht auf die Zu-
mutung ein, als Richter zu dem Beklagten, als Lehnsherr zu dem
Vasallen zu kommen. Er erklärte, dass er den begonnenen Rechtsstreit
nicht fallen lassen werde. Der Gerichtshof, bestehend aus dem Erzbischof
von Mainz, den Bischöfen von Basel, Worms und Chur und 5 Grafen,
trat in Thätigkeit. Einstimmig sprach man Johann II das Recht auf
» Ann. Gand. SS. XVI, 564. — K. d. Lettenh. ^t Migne 1895 —
Villani in Muratori Scriptores rerum Italicanim XIII, 364.
* „Wodergheym". Winckelmann ist unentschieden, welcher heutige Ort
dies ist. Er giebt keine Erklärung. Es ist aber wohl sicher Woudrichem,
an der Einmündung der Maas in die Waal gelegen, welches in jener Zeit
eine ziemlich bedeutende Rolle gespielt zu haben scheint, so viel sich aus
den mehrmaligen Erwähnungen von Melis Stoke schliesseu läset.
^ Winckelmann a i. i. II, 1084, S. 755. Ich schliesse mich Winckelmann
an, dass Protestation und Appellation unmittelbar vor dem Spruche eingelegt
seien. Darauf deutet besonders der von Wicbold von Köln gebrauchte Aus-
druck „in figura iudicii^* und die Erwähnung des „ümstandes" schon bei der
Appellation.
Digitized by
Google
— 147 ~
Holland, Seeland and Friesland ab and dem König das Recht zu freier
Verf&gnng aber dieselben zu^ Karins, ffir diesen Fall schon ausge-
rflstet, legte hiergegen als ein gewaltthätiges Vorgehen vor dem Umstände
des Grerichtes Berafnng ein an den apostolischen Stahl and stellte
Johann II, sein Land, seine Güter and Anhänger anter den Schütz
des Papstes'. Dieser Schritt Johanns, der allgemeines Aufsehen her-
vorrieft, mosste den höchsten Zorn des Königs erregen, befand er sich
doch mit dem Papste noch in bitterer Feindschaft. Schnell entschlossen
verhängte er anter Zustimmang des Gerichtshofes und des Umstandes
über Johann als einen Rebellen, der mit seinem Proteste in die Rechte
des Königs ond Reichs eingreife, die Reichsacht ^.
Schnell raffte er einige Trappen zusammen und befand sich schon
am 13. Juli zu Köln^. Hier blieb er bis Anfang Aug. liegen, seine
Rüstungen zu vervollständigen and die Feinde Johanns an sich zu ziehen.
2 Mörder Florenz's V, von Johann verfolgt, fanden an seinem Hofe eine
Zuflucht^. Die Grafen von Kleve und Berg leisteten Zuzug ^. Und
von hier aus knüpfte Albrecht jedenfalls mit den zeeländischen Edel-
leuten an, welche mit Johann II in Krieg lagen.
Am 11. März hatte der König, wie wir sahen, auf Veranlassung
des Grafen Robert von Flandern alle Stände in Zeeland und insbesondere
auch den Adel zum Abfall von Johann aufgefordert. Aus seinen Worten
erhellt, dass Johann Anfang März Zeeland ganz unbestritten in Händen
hielt. Es ist nun nicht sicher zu bestimmen, ob erst der königliche
Erlass die A-lelsverschwörung hervorrief oder ob er für eine schon
bestehende den Anstoss zum Losschlagen gab. Melis Stoke berichtet,
dass Johann von Renesse, der sich am 24. Aug. 1299 gegen Johann
« Kopp lUb, 407. Böhmer Albr. Nr. 299.
' Kopp, noch in Unkenntnis über den Protest Johanns, hielt auf dem
Satze fassend „abiudicatione huiusmodi non obstante — — in rebellionis
spintu perscverans" das Absprechen und Ächten zeitlich auseinander und
nahm für ersteres eine frühere Zeit an (vielleicht den Tag zu Ileilbronn).
Kopp nib, 64, Anm. 3. Er konnte noch nicht wissen, dass mit „in rebellionis
spiritu perseverans" auf die Appellation hingedeutet wurde.
« Chronic. Colmariense M. G. SS. XVII, S. 267. — Albertus rex Ro-
manorum mandavit comiti Hanagogiae, quod has res contra iustitiam posse-
disset et eas dari sibi libere postulabat; comes haec facere simpliciter recusabat.
* 8. Anm. 1.
* Böhmer Albr. 300.
« 29. Juli als Zeugen, a. 0. 303.
' Lacomblet II, 623.
10*
Digitized by
Google
— 148 —
verbunden hatte, bis Ostern 1300 sich von dem Verdachte der Teilnahme
an dem Morde Florenz's V zu reinigen, daraufhin nach Zeeland zurück-
gekehrt war und sich mit Verwandten des ehemaligen Regenten Wolfard
von Borselen verband ^ Johann II hatte nämlich die Kinder des
Wolfard im Auftrage des französischen Königs wieder in Haft gebracht,
obwohl er ihnen 11. Okt. 1300 gegen Bürgschaft Freiheit aus der
Haft bis zum 24. Juni 1300 zugesichert hattet Die ganze Sippe der
Borselen war darüber mit Johann II. zerfallen. Im Geheimen versicherte
man sich des Beitritts anderer Adligen. Als nun der Graf mit geringer
Begleitung nach Zierikzee kam und an Johann von Renesse Forderungen
stellte, — ich vermute, dass er sein Versprechen einlösen solle, —
widersetzte sich dieser mit Gewalt und rief seine Getreuen zusammen ^
Der Aufstand verbreitete sich sofort über die Inseln Walcheren, Beveland
und Borselen. Der Graf sah sich genötigt von Zierikzee aus zur Be-
wältigung der Insurrektion seine Vasallen und Freunde in Holland auf-
zubieten^. Zunächst zog man nach Walcheren, um durch Wiedergewinnung
dieser Insel einer Verbindung der Aufständischen mit Flandern zuvor-
zukommen. Doch wurde die Flotte bei Vere, einem Meeresarm, welcher
Walcheren von Nordbeveland scheidet, von einem furchtbaren Gewitter
und Sturm überrascht und zerstreut^. Johann selbst verliess sein Heer
und fuhr eilig allein mit seinem Schiffe nach Middelburg. Zu den zu-
rückgebliebenen Schiffen stiess Tags darauf der Bruder des Grafen,
Guido, welcher noch am 16. März in der Nähe von Haag geweilt
hatte •. In wilder Verwirrung folgte man dem Grafen, wurde aber
dabei an der Arne Ende März von den Feinden, welclie aufmerksam
den Bewegungen der Holländer gefolgt waren, eingeholt, angegriffen und
völlig geschlagen. Selbst Guido fiel in die Hände der Zeeländer^.
Ein Glück war es für Johann, dass die Letzteren von Flandern
aus keine Hilfe erhalten konnten, weil Robert selbst von Karl von
Valois so bedrängt wurde, dass er sich im April ergeben musste. Am
8. Mai zogen bie Franzosen in Gent ein^. Wahrscheinlich auf Ver-
» M. Stoke Vn, 7—24 und Ann. Gand. M. G. SS. XVI, S. 577.
« M. St. vn, 131—37.
• M. St. VII, 28, doe hegende her Jan te prighen
jeghen den Grave
* a. 0. 40—46.
» a. 0. 47—76.
« V. Mieris II, 9.
' M. St. VU, 79—110.
^ Diericx Mdmoires sur la ville de Gand I, 176.
Digitized by
Google
- l40 —
anlassang des Grafen Johann, welcher sich von Middelbarg ans nach
Hennegau gewandt hattet mischte sich nun Karl von Valois in dessen
Händel mit den zeeländischen Edelleuten. Er entbot denselben, sie
sollten die Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit Johann dem Könige
von Frankreich oder ihm anheimstellen und Guido von Hennegau gegen
die Kinder des Wolfard von Borselen auswechseln. Zu Campveer er-
klärten sich demgemäss am 11. Mai Johann von Renesse, Florenz von
Borselen, Hendrich Büffeln, Johann Mulard, Egidius von Cruiningen und
Heinrich von Soutenlande dazu bereit^. Die Auswechselung erfolgte
wirklich ^ und Johann entschädigte am 21. Mai seinen Bruder ftlr die
Leiden der Gefangenschaft mit allen Gütern der Mörder Florenz' V,
soweit sie in dem Stifte Utrecht lagen*. Ende Mai oder erst im Juni
begaben sich dann beide Teile vor den König von Frankreich. Sie
gelobten, behufs des Endausgleichs am 24. Juni zu Biervliet sich ein-
zufinden und Bürgen für genaue Beobachtung des Vertrags zu stellen^.
In die Heimat zurückgekehrt brachen aber die Zeeländer, insbesondere
Florenz von Borselen, ihre Eide, weil sie in die Unparteilichkeit des
französischen Königs kein Zutrauen hatten ^
Ihre Hilfe konnte nun nur noch der deutsche König sein. Durch
Mittelspersonen — der Reimchrouist triumphiert, dass er hinter ihre
Schliche gekommen ist, nennt aber leider die Namen nicht ^ — traten
sie in Verhandlungen mit demselben. Freilich was Melis Stoke dann
von ihren Vorstellungen an den König erzählt, beruht nur auf seiner
Phantasie und ist der Auffassung der Begebenheiten entsprungen, welche
man am holländischen Grafenhofe bei dem später äusserst feindseligen
Verhältnisse desselben zu den Zeeländern um 1305, als Melis Stoke
schrieb, naturgemäss hegte, dass die Zeeländer nämlich immer die Seele
* Mart. I, 1314. — 1. Mai bei Bonne Esp^ranc. De viller descr. an.
t. nr, S. 245.
' P. L. Müller Regesta Hannonensia S. 2. — M. Stocke scheint das
Schriftstück vorgelegen zu haben. Er bezieht sich auf Komprommissb rief ^, v.l26.
' M. Stokes Darstellung über diese Vorverhandlungen v. 111 — 45 be-
ruht auf guter Information.
* V. Mieris II, 11.
« M. St. VII, 146-179.
* a. 0. 180—233.
' a. 0. 238. „Wi weten wel dat si doe spraken
Die hem holpen an eenre dinc
dat si spraken den coninc
Van Almaenghen Aelbrechte."
Digitized by
Google
- 160 -
der Umtriebe gegen den Grafen gewesen seien. Aas dieser Anschaaong
heraus überschätzt der Reimchronist ttberhanpt bei weitem die Bedeutung
der zeeländischen Händel ^ Nur im allgemeinen ist sicher, denn es
ergiebt sich aus dem späteren Zusammenwirken des Königs mit den
zeeländischen Edlen, dass zwischen beiden Teilen gegen Johann zielende
Besprechungen stattfanden, und dass sie dem König Zuzug versprachen.
Während der König in dem Bischof von Lattich, dem Grafen
von Flandern und den zeeländischen Edlen Verbündete gewann, war
auch Johann nicht müssig gewesen. Zur besseren Betreibung der
Unterhandlungen war er nach Hennegau gegangen. Er bediente sich
französischer Vermittlung und fand vielleicht mit infolge dieses Um-
standes bereitwilliges Entgegenkommen der niederrheinischen Fürsten,
welchen das Eingreifen Albrechts in die niederländische Angelegenheit
unbequem, eine Erwerbung Hollands durch den König für ihre dynasti-
schen Interessen gefährlich erschien. Johann von Brabant gab am
12. Juli seine Fehde mit Johann auf. Er versprach ganz nach dem
Wunsche Johanns II zum Heile der Seele Florenz's V fromme Werke
zu thun, um hiermit seine Unschuld an der Erjnordung desselben zu
bezeugen. Er machte sich nur aus, dass die beiden Edlen, Johann,
Herr von Knick, und Johann von Heusden, Mörder Florenz's, welchen
er bisher seinen Schutz gewährt hatte, an ihren holländischen Gütern
keinen Schaden leiden sollten, es sei denn, dass sie die Länder des
Grafen betreten würden. Die Bestimmung, dass dieselben auch das
Königreich Frankreich nicht betreten dürften ausser nach specieller
Erlaubnis der drei Vermittler, des Grafen von Artois, Gottfrieds von
Brabant und Raoul von Clermont, zeigt deutlich, wie König Philipp
trotz seiner Freundschaft zu Albrecht den alten Bundesgenossen hoch-
hielt und unterstützte. Gekrönt wurden die Abmachungen durch den
Verzicht des Herzogs auf die Huldigung Johanns für Südholland ^ und
den Abschluss einer Allianz, zufolge welcher der Herzog eidlich Johann II
* Wenzelburger, Geschichte der Niederlande I Gotha 1878, S. 195
giebt, nur eine Zusammenfassung des Berichtes von M. St bietend, ein
einseitig verzerrtes Bild der Vorgänge, obwohl schon De Smet in der Ein-
leitung zu seinem Memoire sur la guerre de Zulande (nouveaux m^m. de
Pacad. de Bruxelles Bd. 18) darauf aufmerksam gemacht hatte, dass dem
Geschichtsschreiber M. St seine holländische Parteistellung einen Streich
spiele, so dass er durch Dokumente und insbesondere durch die flandrischen
Geschichtsschreiber zu kontrollieren sei.
2 Bull. 2 IV, 66. Brief Wilhelms vom 10. April 1307.
Digitized by
Google
- 151 —
Schatz seines Leibes und Gutes zusicherte und insbesondere versprach,
ihn und sein Land zu verteidigen gegen alle, soweit es seinö Ehre und
Lebnspßicht zulassen würde ^.
Ob die gleichzeitigen Rüstungen des Erzbischofs Diether von Trier
gegen Albrecht ^ in irgend welchem Zusammenhange stehen mit denen
Johanns, ist nicht deutlich erkennbar, hat aber mindestens den Schein
grosser Wahrscheinlichkeit, wenn man erwägt, dass zu Anfang des Jahres
Guido, der Bruder des Grafen Johann, mit Diether zugleich in Rom
war und dass letzterer von Bonifaz VIII das Erzbistum Trier haupt-
sachlich aus dem Grunde erhielt, weil er ein sicherer Feind des neuen
Königs war^
Auch der Erzbischof Wiebold von Köln zeigte sich Johann nicht
abgeneigt; trat er doch mit Johanns Verbündetem, König Philipp, in
Korrespondenz über die hollandische Angelegenheit und machte ihm
Mitteilung über den Mainzer Spruch*. Er würde, soviel war gewiss,
wenigstens jeder scharfen Massregel des Königs Albrecht gegen Johann
entgegen sein. Besonders wichtig aber war es für Johann, dass er im
Juli in Utrecht massgebenden Einfluss gewann und dadurch bei dem
drohenden Angriffe des Königs wenigstens den Rücken frei hielt. Er
hatte schon am 21. Mai seinem Bruder Guido die in Utrecht liegenden
Güter der Mörder Florenz gegeben und gleich darauf mit den Bürgern
der Stadt, welche im Verein mit den Landherrn ihren Bischof gefangen
gesetzt hatten ^ Unterhandlungen angeknüpft, die am 21. Juli zu einem
für Johann sehr günstigen Übereinkommen führten. Schöffen, Rat und
Gemeinde von Utrecht gewahrten nämlich Johann und seinem Bruder
Guido freien Zutritt .in die Stadt und versprachen bei Vacanz des
bischöflichen Stuhles für den von Johann und Guido vorgeschlagenen
Kandidaten zu wirken, vorausgesetzt dass er eine redliche Person sei^.
Solchen diplomatischen Erfolgen Johanns gegenüber wagte der
König, der nicht viel Zuzug erhalten hatte, noch kein Einschreiten mit
Gewalt. Als dazu ein Manifest an die Städte von Holland und Zeeland
ergebnislos blieb, setzte er dem Grafen, wie es dieser im Frühjahr
erbeten hatte, einen neuen Tag an nach Nijmwegen und gab ihm
» V. Mieris II, 12. — Hart. I, 1312. ~ St. Genois Droits 299.
2 Goerz Mittelrheinische Regesten. 4. Teil, 188G, Nr. 3040.
» K. d. Lettenh. ^t. Migne 1901.
* 15. Juli. Winckelmann a. i. i. 11, 755.
* Joh. de Beka. Matthaeus Analecta III, 192.
* V. Mieris II, 14.
Digitized by
Google
I
— I6ä -^
t^reigeleite ^. Johann traute jedoch den Zusicherangen nicht. Er rief
eilig, was er konnte, arm und reich unter die Fahnen. Es kam ebai-
sowohl der Adel als der Bürger „ihrem rechten Herrn" Hilfe zu
leisten^. Nachdem sich das Heer gesammelt hatte, erreichte man
Gorinchem am 9. August. Von hier aus detachierte Johann eine Ab-
teilung auf das linke Ufer der Waal und Maas, um den Zuzug aus
Zeeland an der Verbindung mit König Albrecht zu hindern. Er selbst
begab sich nach Nijmwegen, wo der König in Begleitung von Wicbold
von Köln, Peter von Basel, Johann von Brabant, dessen Onkel Gott-
fried, Gerhard von Jülich^ und Theodor von Kleve* bereits zu Schilfe
eingetroffen war^. Das königliche Gefolge rauss hiernach schwach ge-
wesen sein^. Sobald daher Albrecht von dem Anmarsch Johanns hörte,
zog er sich selbst auf Rat des Grafen von Kleve in das feste Kranenburg
zurück. Diese Vorsichtsmassregel hinderte nicht, dass man durch die
Vermittlung des Erzbischofs von Köln, des Bischofs von Basel und der
beiden Brabanter in Verhandlungen eintrat^. Jobann gelobte ihrem
Ausspruch über sein Zerwürfoia mit dem Könige sich zu unterwerfen,
beharrte aber doch andererseits so fest auf seinem Standpunkte, Holland
gehöre ihm nach Lehnrecht durch Erbgang zu, dass die Vermittler
schliesslich keinen andern Ausweg wussten als den Vorschlag einer
Heirat zwischen Johann, dem alteren Sohne und Erben Johanns, und
einer Tochter des Königs^. Ober die Kosten und Entschädigungen
sollte erst bei dem Endausgleich verhandelt werden. Mehrere Tage
» M. St. VII, 277—97.
' 4. Aug. V. Mieris II, 15. — SchoonhoTen a. 0. 16.
• Lacomblet II, 621. 14. Aug. in Ngmeghen.
* M. St VII, 330.
* Martini continuatio Brabantina M. G. SS. XXIV, 264 „contra Johannem
comitem Hollandie navigio venit^. Obwohl erst 1323 geschrieben, ist sie doch
sonst in ihren Nachrichten zuverlässig. Wenn freilich der Fortsetzer weiterhin
sagt „comes pre timore mediante duce Brabantiae Johanne n pacem iniit,^
so widerspricht er sich selbst. Vor einem König, der mit so wenig Mannschaft
kam, dass sie in Schiffen aufgenommen werden konnte, brauchte sich der
wohlgerüstete Johann nicht zu furchten.
• Job. de Beka a. 0. nennt die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln
und viele Fürsten als Begleiter des Königs (ihm folgt der clerk uit de läge
landen by der zee in Bronnen van de geschiedenis der Nederlanden in de
Middeleeuwen 1867 ed. de Geer van Jutphaes S. 151). Trier war aber sicher
nicht dabei als Feind des Königs. Ebensowenig findet sich Mainz unter den
Zeugen des Königs. Beka hat seine Phantasie spielen lassen.
^ M. St Vn, 336 nennt nur Köln als den bedeutendsten.
» 13. Aug. V. Mieris U, 16.
Digitized by
Google
• r-
- I5ä -
vergitigen. Endlich wurde hauptsäcblich durch die BemQhangen des
Erzbischofe von Köln und Herzogs von Brabant eine Unterlage ge-
schaffen', welche Johann gansl ige Aussichten geboten haben muss, denn
er wies dankbar und um sich die Unterstützung der beiden auch
weiterhin zu sichern, dem Erzbischofe wie dem Herzoge für ihre Mühe-
waltung beträchtliche Summen an^. Johann scheint überhaupt mit
Versprechungen nicht zurückgehalten zu haben. Der Onkel des Herzogs,
Gottfried, Herr von Viersen, der anftnglich bei der Vermittlung eine
Rolle spielte, trat auf seine Seite und übernahm zugleich mit Johanns
Bruder Guido, Florenz von Mecheln, Arnold von Wesemaale, Haltwin
von Abristecourt und Heinrich von Buchen die Bürgschaft für richtige
Zahlung jener Summen an den Erzbischof Noch desselben Tages, am
17. Aug., wurde der schiedsrichterliche Entscheid geftllt und ratificicrt '.
Leider ist uns weder der zweite Vertragsentwurf noch das schieds-
richterliche Urteil selbst überliefert. Ihre Bestimmungen in vollem
Umfange zu erschliessen, fehlt das Material^. Nur soviel ist sicher,
dass ein Waffenstillstand geschlossen wurde ^, und dass der König die
Zeeländer, welche sich ihm angeschlossen hatten, nicht preisgab, sondern
* Lacomblet H, S. 622. Johann verspricht dem Erzbischofe 3500 ff zu
zahlen „sive compositio inter . . . Albertum ... et nos concepta processum
habuerit sive non." Mit dem Ausdruck compositio concepta kann unmöglich
schon der schiedsrichterliche Spruch gemeint sein, denn Johann II hätte doch
nicht direkt hinter der Fällung des Entscheids seinen Zweifel äussern können,
ob er auch Bestand haben würde.
2 Für den Erzbischof s. Anm. 1. Betreffs der Briefe an Brabant s. die
Erklärung Wilhelms vom 10. April 1307. Bull. 2, IV 66 über die „renonciation
g^n^rale faite par le duc pour toutes demandes de lettres et de stnimens
qu'il avoit ou avoir pooit ens en le lettre de le accordance de le trmoe qui
fu prise entre le roy d'Alemaigne et ses alloi^s d'une part et monseigneur
Jehans c. d. Ilainaut d'autre part."
' Von der Ratifikation Johanns wird 11. Juli 1301 beglaubigte Abschrift
genommen. Daher kennen wir sie. — Böhmer Reichss. Nr. 252 S. 373. —
Kopp III b S. 88 Anm. 3 und 4 versteht fälschlich unter dem Schriftstück
vom 17. Aug., welches beglaubigt wird, die Schuldverschreibung Johanns an
Köln und kommt dadurch zu falschen Schlüssen.
* Joh, de Beka a. 0. (und danach der clerc uit de läge landen S. 152)
ergänzen, worüber der gut unterrichtete Zeitgenosse M. Stoke schweigt: „dattie
Qrave soude den coninc enen man eet doen, ende trou wesen, ende die Coninc
verKede hem dat Graefscap." Hätte Beka dies aus einer Urkunde geschöpft,
80 würde er sicher nicht verfehlt haben dieselbe anzuführen, wie er vorher
auf die Briefe Albrechts an die Holländer hinweist
* 8. unter 2.
Digitized by
Google
-- 164 —
für sie von seite Johanns Amnestie erwirkte ^ Trotzdem fasste Johann,
nachdem er in sein Land zurQckgekehi t war, zunächst die Züchtigung
der Zeel&nder ins Auge ^ Der König sah sich ausser Stande, das zn
verhindern. Ja er sclieint sich überhaupt in seiner Sicherheit bedroht
gefühlt zu haben. Er hatte sich deshalb von Nijmwegen, welches,
früher Reichsgut, schon seit Jahren an den Grafen von Geldern, den
Alliierten Johanns If, verpfändet war, in südöstlicher Richtung nach
der Reichsburg Kranenburg zurückgezogen. Daher sein eiliger Rück-
zug, über den Mclis Stoke naiv berichtet: er
„sat op sinen peerde
£n reet te Lande, al dat hi mochte.''
Das Schimpfliche desselben zu verdecken, begünstigte der König
selbst das Aufkommen von Fabeln und Mährlein, wie der Hennegauer
und der Graf von Geldern schweren Verrat gebrütet und seine Er-
mordung geplant hätten, und wie ihn nur Weibesgunst rettete*.
In Wirklichkeit war es nächst dem kraftvollen Auftreten Johanns
die Verstimmung des Kölner Erzbischofs, welche ihn zum Rückzug
zwang. Er hatte nämlich mit dem Entscheid in dem Zwist zwischen
dem Erzbischof und dem Grafen von Jülich, welcher ihm schon vor
längerer Zeit angetragen war, hingezögert, wodurch sich Wicbold am
14. Aug. veranlasst sah, seine beiden Bundesgenossen in der Vermitt-
lung, Johann von Brabant und dessen Onkel Gottfried zu Schiedsrichtern
anzurufen, wenn der König nicht bald seinen Spruch thun würde*.
Am 2. Sept. war er schon wieder in Köln. Seine Unternehmung gegen
Johann war klaglich gescheitert. Der erste energische Versuch, das
Ansehen der Roichsgewalt in den Niederlanden wieder zu befestigen,
war ins Gegenteil umgeschlagen.
* Martini contin. Brabant. SS. XXIV S. 264: „(pacem Johannes) rever-
tente rege protinus confregit et violavit. Nam aliqiios cotUra pacem in Ge-
landia occidit" und dazu „le triuwc qui fu prise eutre le roy d'AUemaigne
et scs aHoies d'une part et — Jehans d'autre part" (s. vorige Seite
Anm. 2) als Bestätigung.
2 M. St. VII, 357 u. ff.
^ Der Steyrer Reimchronist bekennt selbst, dass er seine ausfuhrlicho
Darstellung einer Quelle, wahrscheinlich einem Iteimgedicht, entnommen hat,
welches dem König vorgelesen worden.
„und wie es dort ergangen was,
Dem Chunig man das vor las
Mit Worten zc Wort
llincz Ende und ze Ort."
* Lacomblet II, 621.
Digitized by
Google
-. 165 -
Nach seiner Rückkehr aus Holland brannte Albiecht darauf, bald-
möglichst den Makel zu tilgen, welchen er sich durch eigenes Verschulden/
durch zu schwache Rtlstungen, zugezogen halte. Dem Grafen von Kleve
erteilte er am 30. Aug. den Ritterschlag und versprach ihm Zahlung
von 1000 Mark \ wogegen ihm dieser seine Hilfe gegen alle seine Feinde,
möge es sein, wer es wolle, zusicherte*. Johann war noch der einzige
offene Feind des Königs. Und dass dies Bandnis nur gegen ihn sich
richtete, wird ersichtlich aus der Erklärung des Königs vom 18. Sept.,
dass Hugo von Lüttich gemäss seinem Versprechen Albrecht in seinem
Kriege gegen Johann und seine Alliierten zu unterstützen, sich verbunden
habe ihm 100 wohlbewaffnete Reiter, Ritter und Knappen zu senden*.
Es kam vorläufig nicht zu dem neuen Feldzuge unter der hem-
menden Einwirkung der Empörung der Kurfürsten, welche, ermutigt
durch seine Niederlage, das kräftige Auftreten des Königs am Rhein,
besonders seine Bestrebungen für Eröffnung der freien Schiffahrt durch
Befreiung derselben von den drückenden iiöllen sowie die Rückerwerbung
der in den Händen der Fürsten befindlichen Reichsgütcr nicht dulden
wollten. Nach langen Verhandlungen und Beratungen schlössen die vier
Kurfürsten von Trier, Mainz, Köln und Pfalz- Baiern zu Heimburg am
14. Okt. ein festes Bündnis zu gegenseitiger Freundschaft und Hilfe,
welches den ausgesprochenen Zweck hatte, König Albrecht zu entsetzen^.
Da der Vertrag zunächst geheim gehalten wurde, kam es noch nicht
zum offenen Bruch ^ Beide Teile erkannten aber, dass derselbe unver-
meidlich war, und rüsteten in ausgedehntestem Masse. Albrecht stützte
sich mit kluger Berechnung auf das Bürgertum am Niedeirhein, welchem
ja durch die kurfürstlichen Zölle grosser Schaden erwachsen war^. Köln,
Mainz, Worms, Speier erfuhren seine Gunst. Sein Aufruf zum Reichs-
krieg, welcher am 7. Mai 1301 erging, war ausserdem an Trier, Strass-
burg, Basel, Konstanz und alle Bürger und Getreuen des Reichs ge-
richtet''. Im besondern wandte er sich auch an die freien Leute von
Ostfriesland ®.
Dagegen war die Hoffnung der Kurfürsten auf den Papst und die
» Lacomblet U, S. 623 Nr.
1059.
« a. 0. Nr. 1060.
» Bull. I, 9, 57.
^ Kopp nib, 68-70.
» a. 0. 76.
• Kopp III b, 73-75.
^ a. 0. 80.
« a. 0. 81.
Digitized by
Google
- 166 -
Fürsten gerichtet. Ruprecht von Nassau hatte den Tod des entsetzten
Königs Adolf zu rächen ^ Weiter aber zogen die Kurfürsten durch eifrige
Werbungen die Mehrzahl der niederrheinischen Fürsten und Magnaten in
ihren Bund. Ihm trat schliesslich auch Johann II bei. Auf einem Tage
zu Nijrawegen im Frühjahr 1301 trafen der Erzbischof von Köln, der
Herzog von Brabant, mit welchem Wicbold schon auf dem ersten Nijm-
wegener Tage vom Aug. 1300 ein freundschaftliches Verhältnis ange-
knüpft hatte*, Johann II und der Graf von Geldern zusammen. Zur
Befestigung des Bündnisses ward hier ausgemacht, dass für den Fall
eines Zwistes zwischen ihnen Guido von Hennegau, Gottfried von Brabant
und Loef von Kleve als Schiedsrichter vermitteln sollten^. Zur Kriegs-
hilfe gegen Albrecht scheint sich aber Johann nicht verpflichtet zu haben,
denn zu derselben Zeit, wo Albrecht den Krieg wirklich eröffnete, begab
er sich nach Flandern, um im nächsten Monat dem Könige und der
Königin von Frankreich, welche im Frühjahr 1301 ihren berühmten
ersten und letzten Besuch dem eroberten Flandern abstatteten, seine
Huldigung zu erweisen^.
Vielmehr verliess er den Bund sehr bald wieder und stand schon
im Juli zu dem Könige und dem Bischof von Lüttich wieder in leid-
lichen Beziehungen. £s ist nicht aktenmässig überliefert, welche Gründe
ihn zu dieser Schwenkung bewogen. Es scheint Albrecht, nachdem er
noch im Mai die Demütigung des Pfälzers in Angriff genommen, durch
Vermittlung seines ebenso wie Johanns Verbündeten, König Philipp^
mit Johann wieder in Unterhandlung getreten zu sein, als deren Er-
gebnis zu vermuten ist, dass der König den schiedsrichterlicheu Spruch
von Nijmwegen anerkannte. Wenigstens lies er am 11. Juli in seinem
Kriegslager zu Bensheim durch mehrere Bischöfe und Grafen eine Ab-
schrift der Ratifikationsurkunde Johanns vom 17. Aug. beglaubigen*.
Diese Massnahme kann nur als in Johann freundlichem Sinne geschehen
* Jul. Ficker, Die Überreste des deutschen Reichsarchivs zu Pisa.
Sitzungsberichte der kaiserl. Akad. der Wissenschaften zu Wien. Phil.-hist.
Klasse. 1^54. Bd. 14 S. 189.
« Lacomblet n, 621.
» 12. Aprii. P. L. Müller Reg. Hannon. S. 5. — St. Genois Droits 198.
* Ann. Gandenses M. G. SS. XVI, 564.
* König Philipp nimmt Teil an dem Kriege Albrechts gegen die Fürsten
durch Sendung eines beträchtlichen Kontingentes. Er konnte doch sicher
gegen Johann, mit dem er durch engen Bundesvertrag verknüpft war, dem
Könige keine Tnippen stellen.
* Böhmer Reichss. 252.
Digitized by
Google
— 157 —
aafgefasst werden, denn darch ein Scbriftstück voa Johanns Seite ergiebt
sich, dass derselbe im Juli 1301 selbst seinen Zwist mit dem König
von Deutschland und dem Bischof von Lattich für ausgeglichen ansah.
Er war betreffs seines Souveränetatsrechts im Bistum Kambrai und
wegen einiger Übergriffe seiner Beamten mit dem Kapitel von Kambrai
in Zwist geraten und von diesem hierauf excommuuiciert, sein Land mit
dem Interdict belegt worden. Um einen Vergleich zu bewerkstelligen
fand eine Übereinkunft der beiderseitigen hierzu Bevollmächtigten am
12. Juli in der Weise statt, dass Schiedsrichter, von jedei* Seite zwei,
die Regelung der Angelegenheit in die Hand nehmen sollten. Dieselben
wurden von beiden Seiten bezeichnet und dazu bestimmt, dass das Kapitel
für seine beiden Bevollmächtigten die Bestätigung des Papstes, Johann
fftr die Seinigen diejenige des Königs von Deutschland und Bischofs von
Lt)ltich, als der Lehnsherrn des Grafen, einholen sollte^. Wie hätte
aber Johann die Bestätigung von seinen Lehnsherrn auswirken können,
wenn er mit ihnen in bitterer Fehde lag? Andererseits, als Albrecht
sich am 15. Okt. 1301 der Hilfe Siegfrieds des Herrn von Eppstein
durch Wiedereinsetzung in seine im Krieg verlorenen Güter verMcherte,
bedang er sich nur aus, dass dieser ihm, soweit es seine Eigenschaft
als Vasall der Erzbischöfe zulicsse, gegen den Mainzer, Trierer und
Kölner dienen solle*; von Johann II als Feind des Königs ist nicht
die Rede. Es kann hienach kein Zweifel bestehen, dass der staatskluge
König durch ein Zugeständnis, welches ihm zur Zeit nichts kostete,
durch die Bestätigung des Nijmwegener Schiedsrichterspruchs, Johann
von der Seite der Kurfürsten abgezogen hat. Seine Art war es nicht,
einen Plan, den er einmal gefasst, nach dem ersten fruchtlosen Versuche
seiner Durchführung aufzugeben. Er beabsichtigte zunächst nach Spaltung
des grossen Fürstenbundes die Kurfürsten zu demütigen, um dann um
so leichter den rebellischen Vasallen zu Boden werfen zu können. Johann
erkannte dies nicht. Ohne vom König eine volle Gewähr seines Besitzes
erlangt zu haben, verfeindete er sich durch seinen unpolitischen Schritt
die Partei der Fürsten, und wirklich finden wir noch 1301 den Herzog
Johann von Brabant thätig, dem Grafen von Namur in seinem Kriege
gegen Johann, von dem wir sonst nichts wissen, die Unterstützung ritter-
licher Kämpfer zu verschaffen *. Bald verkehrte wieder an dem herzog-
lichen Hofe in Brüssel der verschlagene Johann von Knick, der Todfeind
» St. Genois Droits S. 289 10. Juli und mon. anc. 37 12. Juli.
* J. Ficker, Die Überreste des deutschen Reichsarchivs zu Pisa. a. 0. 189.
' St. Genois mon. anc. S. 80.
Digitized by
Google -f
— 158 —
Johanns II \ der überall za finden war, wo man den Krieg gegen
J^ohann II auf die Fahnen geschrieben hatte. Er weilte wieder bei
dem Herzoge, obwohl dieser am 12. Juli 1300 Johann versprochen
hatte, ihn immer von seinem Hofe fern zu halten. Er war es, der im
folgenden Jahre, als der König die Erzbischöfe besiegt hatte, die Ver-
bindung des Herzogs mit dem König wiederherstellte *.
Der König hatte die Kurfttrslen durch Verhandlungen zur Nach-
giebigkeit zu bringen gesucht^. Als dies mis<lungen, geschah ^ wohl
nicht ohne sein Wissen, dass der Graf von Kleve und die Bürger von
Köln bei dem Papste über das Verhalten der Erzbischöfe Beschwerde
führten, um ihnen den Rückhalt zu entziehen, welchen sie stets am
Papste hatten^. Dann nahm er den Kri^ auf. Schon erwähnt ist,
dass er im Mai 1301 sich zunächst gegen den Pfälzer gewendet ^ In
wenigen Wochen war der erlegen. Er musste sich sogar verpflichten,
gegen seinen bisherigen Bundesgenossen, den Erzbischof von Mainz, dem
königlichen Heere Truppen zuzuführen^. Letzteres wuchs durch Zuzüge
aus dem Reiche und ein beträchtliches Hilfscorps Philipps des Schönen
gewaltig an. Das durch 7 Wochen hartnäckig verteidigte Bingen, die
Hauptfeste des Mainzers, fiel. Der blühende Rheingau lag wehrlos den
Plünderungszügen der königlichen Truppen offen. Nach diesen Erfolgen
des Königs ruhten während des Herbstes und Winters die Waffen'.
Mit Beginn des Frühlings 1302 rüstete Albrecht von neuem in
umfassendstem Masse. Er gedachte jetzt alle seine Feinde am Rhein
bis zum Meere hin entscheidend zu Boden zu werfen Der Mainzer
Erzbischof wurde dadurch so erschreckt, dass er schon im März 1302
unter starken Demütigungen mit dem Könige seinen Frieden machtet
* Nyhoff Gedenkwaardigheden uit de geschiedenis van Gelderland S. 85.
' 14. Okt. 1302 unter den Zeugen des Königs in Köln. Lacomblet III, 15.
^ In dem Schreiben der Kölner Bürger an den Papst im Formelbuch
König Albrechts S. 294: „Albertus — proponi fecit, quod ipse dominus Rex
per sc et principes secu^ares Almanie quantum in eis erat pacem per omnia
habere nee non cum omnibus optabat offereus dictis archiepiscopis pacem et
tranquillitatem dare ac mundo etiam universo."
* In diese Zeit sind die undatierten Briefe zu setzen in dem Formelbuch
König Albrechts, hrsgeg. von J. Chmel in Archiv Österreich. Geschichts-
quellen 1849 I S. 290—98, denn der Mainzer ist nach ilmen noch niclit
überwunden.
* Kopp nib, 85.
* a. 0. 88—89.
' Ann. Colmarienses maiores M. G. SS. XVII, S. 226.
8 Böhmer Albr. 377.
Digitized by
Google
— 159 —
Der Graf von Hennegau hatte schon Ende 1301 die Überzcagnng
gewonnen, dass ihm noch ein Strauss mit dem Könige bevorstehe. Er
hatte deshalb in seinen Ländern hohe Steuern erhoben und besonders
Kirchen und Geistliche gegen das canonische Recht herangezogen. Es
traf ihn hierfür die Excommunication. Nun ward ihm zwar im März
die Genugthuung, dass der Papst durch den Minoriter- Guardian von
Mons dieselbe aufheben Hess und ihn als Grafen von Holland aner-
kannte ^ ; aber diese moralische Unterstützung konnte ihm nicht genügen,
als er bestimmt erfuhr, dass der Ffldzug des Königs auch ihm gelle ^.
Er sandte eilig mehrere* Bevollmächtigte an den neuen Bischof von Lüttich,
Adolf aus dem Hause Waldeck, welcher Ende des Jahres 1301 gewählt
worden war, und Hess ihm kund tbun, dass er von ihm als seinem
Lehnsherrn und von dem Lande Lüttich gegen den deutschen König,
welcher einen Kriegszug gegen ihn plane, ausreichende Hilfe erwarte^.
In Gegenwart eines Notar?, welcher ihre Erklärungen zu Protokoll
nahm, übermittelten jene dem Bischöfe am 17. Juni das Verlangen
Johanns, fanden aber denselben wenig bereitwillig. Sie sahen sich aus
diesem Grunde zu der Drohutig veranlasst, Johann werde sich bei
Ausbleiben der Hilfe einen andern Lehnsherrn suchen, der gewillt sei,
ihn zu beschützen*. Der Bischof war in eine peinHche Lage versetzt.
Lange Zeit unschlüssig, was zu thun sei, betrat er schHesslich, als ilim
noch die Gräfin Piiilippine, welche in Abwesenheit ihres Gemahls die
Geschäfte in Hennegau führte, das gleiche Ansinnen gestellt hatte, den
Weg der Vermittlung. Er werde zu verhindern suchen, schneb er am
2. Juli, dass Albrecht ihrem Gemahl Schaden zufüge. Und bezüglich
des Zwistes, welcher zwischen ihm und Johann darüber bestand, dass
letzterer noch von der Zeit seiner Schutzherrschaft über Lüttich her
in mehreren Burgen Besatzungen hielt*, verhiess er einen bilHgen
» Potth. 25 132 15. März 1302. — Auch gab er für den Sohn des
Grafen, Heinrich, günstige Versprechungen. — St. Genois Droits 289 und
mon. anc. S. 38.
* Über den Plan des Königs konnte er leicht etwas erfahren, da dieser
selbst kein Hehl mehr daraus machte. Ann. Colmarienses maior. SS. XVH,
S. 227: er verheerte das erzbischöfliehe Gebiet „dicens velle procedere versus
Hollandiam atque Flandriam;" — Chron. Colmar. a. 0. S. 269: Der König
brach nach Köln auf „dixit enim se Hollandiam atque Flandriam breviter
perventurum."
« St. Genois Droits 270. 31. Mai.
* a. 0. 17. Juni. Das Protokoll des Notars.
* Hocsemius b. Chapeaville II, 339 in Thuin und Mierwart.
Digitized by
Google
— 160 ~ '
Ausgleich'. Er Hess aach wirklich dem Könige einige Vermittlangs-
vorscliläge nnterbreiten. Dieser antwortete aber mit der Errichtung
eines Gerichts unter dem Vorsitze des Eberhard von Katzenellenbogen,
welches entscheiden sollte, ob für den Bischof seine Pflichten als Vasall
gegen den König zurückstehen mOssten hinter denen, welche er als
Lehnsherr gegen den Grafen zu erfailen habe. Soweit also war noch
damals das Ansehen der Reichsgewalt gesunken, dass ein Reichsunterthan
ernstlich in Frage ziehen konnte, ob er zuerst seinen Pflichten gegen
das Reichsoberhaupt oder denen gegen einen Rebellen nachkommen
müsse. Wie vorauszusehen war, urteilte das Gericht zu Speier am
21. Aug. zugunsten Albrechts. Und dieser Hess noch an demselben
Tage in Gemässheit des Spruches dem Bischof die Weisung zugehen,
er solle zu dem königlichen Heere stossen, sobald dies auf seinem Zuge
nach Hennegau in die Nahe von Lüttich gelangen würde*. Sobald das
Kapitel hiervon erfuhr, sandte es den Domherrn Lambert von Oppehers
an Johann II, ihn zu benachrichtigen, dass sie infolge des Speirer Spruchs
verpflichtet seien, dem Könige gegen ihn beizustehen. Auch sollte der-
selbe sich über die Haltung Johanns betreffs Mierwart beschweren'.
Am 2. Mai 1291 hatten. Isabella, Gattin des Herrn Johann von
Kons, und Beatrix, Gemahlin Heinrichs von Bellecoste, bei dem Tode
ihres Bruders Dietrich von Merewal dessen Güter geerbt*. Den wesent-
lichsten Bestandteil der Erbschaft bildete das Schloss Mierwart, welches
in der Grafschaft Luxemburg und der Kastellanei Bouillon gelegen, ein
Lehen des Lütticher Bischofs war^. Nachdem dann am 25 Aug. 1292
das Kapitel von Lüttich im Namen des Bischofs von Beatrix von Bellecoste
gegen Anweisung auf eine Rente den Nutzen der Landerei erkauft hatte \
aber, wie es scheint, seine Verbindlichkeiten nicht einhielt, veräusserten
die Besitzer im Dec. 1293 die ganze Länderei und das Schloss an
Johann von Hennegau und Pbilippine um die Kaufsumme von 4300 ^
und eine jährliche Rente von 500 // '. Johann und Philippine stellten
1 St. Genois Droits 270.
» Böhmer Albr. 395 und 396. Vollständiger St. Genois Droits 270.
' St. Genois Droits 271 ohne Zweifel von Anfang Sept. Die „sujets
de plainte contre lui" können nur auf Mierwart und Thuin gedeutet werden.
♦ St. Genois Droits 269. — Würth-Paquet XVII Nr. 95.
* Würth-Paquet XVII, Nr. 161.
• Bull. IX, 56. — Würth-Paquet Nr. 134.
' d. Reiffenb. mon. I, 430. Erklärung der Beatrix Witwe Heinrichs
von Kons und Mutter Dietrichs. — Devillers mon. III, 543 von Isabelle und
Johann von Kons. — Würth-Paquet XVII, Nr. 162. — St Genois Droits 269.
Digitized by
Google
— 161 —
später die Sache so dar, als habe Johanns Bruder Guido, während er
als der von der Majorität Gewählte die Herrschaft im Bistum führte,
den Kauf vermittelt und seine Sanktion dazu gegeben. Übereinstimmend
hiermit fügt Hocsem der Erzählung bei, dass Guido und das Kapitel
sich das Recht des Rückkaufs vorbehalten hätten ^ Aus dem weiteren
Verlauf der Angelegenheit erweisen sich diese Angaben als wahr. Denn
es ist bemerkenswert, dass bald nach Kassation der Wahl Guidos 14. März
1298 Walter von Guamay, Herr von Sorey und seine Frau Margareta
als Erben des letzten Herrn vor dem Lebngericht zu Bouillon den Kauf
anfochten und sie von dem neuen Bischof Hugo wenigstens ^U der
Herrschaft als ihnen rechtlich zustehend zugesprochen erhielten'. Als
nun Adolf von Waldeck den bischöflichen Stuhl bestieg, veiiangte er
den ganzen Besitz für das Bistum zurück, da ihm die in dem Schlosse
garnisonierenden Leute Johanns durch Plünderungen und Streifereien
bedeutenden Schaden zufügten. Der baldigen Hilfe des deutschen Königs
durch den Speirer Spruch versichert, zog er vor das Schloss und belagerte
dasselbe *. Vergeblich waren Johanns Klagen, vergeblich die Wieder-
holung seiner Drohung, sich einen neuen Lehnsherrn nehmen zu müssen,
wenn Adolf ihm fortgesetzt die schuldige Hilfe verweigere*. Der Bischof
blieb bei der Belagerung, nach deren glücklichem Erfolge er die ganze
Länderei dem Bistum direkt einfügte. Das Schloss ward zerstört. Der
Graf konnte nichts dagegen thun als gegen dies Verfahren zu protestieren
und Schadenersatz zu fordern ^ denn durch sein Bündnis mit Philipp
von Frankreich war er inzwischen zur Teilnahme an dem Krieg gegen
das flandrische Volk gedrängt worden.
Als Johann im Mai 1301 das königliche Paar von Frankreich
auf dessen Rundreise durch das eroberte Flandern begleitete, war das
alte freundschaftliche Verhältnis durch die persönliche Berührung fester
gekittet worden^. Dadurch sah er sich zur gleichen Zeit, wo er den
gegen die patrizische Geschlechterregierung gerichteten demokratischen
* Hocsemius bei Chapeaville II, S. 327.
« St. Genois Droits 269.
» Hocsemius a. 0. S. 339.
* St. Genois Droits 271. 20. Sept.
* a. 0. — Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit nach Johanns
Tode s. Gachet, im cartulaire de Guillaume I conte de Hainaut, in Bull. 2 IV
und H. Brosien Heinrich VII. als Graf von Luxemburg in Forschungen zur
deutschen Geschichte Bd. 15 S. 496 ff.
* Ann. Gand. M. G. SS. XVI, 564.
VTeitd. Zeitschr. Ergheft. 5. 18S9. 11
Digitized by
Google
— 162 —
Forderangen der Kommune von Yalenciennes Rechnung trng^, in die
Lage versetzt, gegen dieselben Bestrebungen ankämpfen zu müssen, als
sie in den flandrischen Städten die Herrschaft erlangten. Seit der
Occupation Flanderns 1299 hatte sich die französische Verwaltung in
den Städten auf die Patrizier gestützt, d. h. auf die aus den Greschlechtem
hervorgehenden Stadtregierungen *. Überall, besonders aber in Grent und
Brügge, regte sich dagegen lebhafte Agitation. 1301 zuerst kam die
populäre Erregung zum Ausbruch^. Zwar gewannen die Franzosen die
Oberhand. Aber als sie Anfang 1302 an der Grenze ein starkes Ritter-
heer aus Frankreich und Hennegau zusammenzogen, als das schroffe
Auftreten des französischen Oberbefehlshabers den Gemeinden Unheil
verkündete, begann mit der Überrumpelung des französischen Heeres in
Brügge im Mai 1302 die allgemeine flandrische Volkserhebung gegen
das Zwingjoch, eine Erhebung des freiheitsliebenden Volkes im besten
Sinne, geschürt und geleitet von Gliedern des angestammten gräflichen
Herrscherhauses. Bedeutend waren die französischen Rüstungen. Johann,
der nach Holland und Zeeland geeilt war, auch von dieser Seite aus
den Kampf gegen Flandern zu organisieren, zwang die Feinde, trotz
des drohenden schweren Kampfes gegen die Franzosen an der Zeeland
und Holland gegenüberliegenden Küste stetig starke Beobachtungsposten
zu unterhalten*. Zugleich führte sein Sohn Johann den Franzosen ein
starkes Hilfscorps aus Hennegau zu. Jedoch die blutige „Sporenschlacht
von Courtrai" vernichtete die Hoffnung der beiden Alliierten. „Das
vornehmste Heer, welches jemals der König von Frankreich aufgestellt,
die Blume des Landes, die Auslese der Ritterschaft des Königreichs, von
Brabant, Hennegau und dem Rheinthal"* ward zersprengt. Besonders
schwer wurde Johann getroffen. Sein Erstgeborner und seine beiden
Eidame, der Graf von Artois und Raoul von Nesle, lagen unter den
Erschlagenen, Zwar rüstete der König von Frankreich sofort ein neues
an Zahl weit stärkeres Heer aus. Aber auch die Flamänder folgten
kampfesmutig aufs neue dem Rufe ihrer Führer. Über einen Monat
lagen die beiden Heere bei Vitry gegenüber, bis Ende September der
Mangel an Lebensmitteln und Fourage beide Teile zum Rückzug zwang.
» 4. Mai 1302.
* „grandi borgesi" bei Villani — „scabini et maiores villae" des Genter
Annalisten.
^ Der Überblick über die Kämpfe in Plaudern wird gegeben nach Ann.
Gandenses M. G. SS. XVI und Villani bei Muratori XIII.
* Ann. Gand. S. 578.
» Villani S. 384.
Digitized by
Google
— 163 —
König Philipp begnügte sich, in die Grenzfestangen St. Omer and Toornay
starke Besatzangen za legen und löste sein Heer auf. Von Anfang Okt.
1802 befand sich somit Johann allein im Felde gegen die Flandrer.
Es galt jetzt die eigenen Grenzen za verteidigen.
Johanns Bedrängnis zu mehren, überwand König Albrecht in
raschem Anlaufe die feindlichen Erzbischöfe. Schon Ende Sept. langte
er vor Köln an. Sofort machte sich der Bischof von Lüttich auf den
Weg an seinen Hof. Auf das höchste beunruhigt, liess Philippine,
welche während Johanns Abwesenheit in Holland die Regierung von
Hennegau leitete, am 10. Okt. durch vier Gesandte die Mahnung an
den Bischof und das Kapitel um Hilfe erneuern^. Sie trafen Adolf schon
nicht mehr in Lüttich. In seiner Abwesenheit eröffneten der Probst,
Dekan, Archidiakonus und Kapitel die Briefe und sandten dem Bischöfe
einen Eilboten nach, ihn zurückzurufen und ihn um seinen Beistand in
dem drohenden Kriege gegen Albrecht zu bitten. Sie benachrichtigten
hiervon die Einwohner von Hennegau und drückten ihr Missfallen ül^r
die Haltung des Bischofs aus*. Letzterer blieb trotzdem gemäss seiner
Pflicht als Reichsvasall auf der Seite des Königs*. Bei dem Frieden
des Königs mit Köln am 24. Okt. wird er zwar nicht unter den Zeugen
erwähnt; aber seine Gegenwart ist dadurch sicher gestellt, dass er und
der Graf von Kleve von dem Könige mit der Untersuchung beauftragt
wurden, ob die Burggrafschaft Köln zum Reiche gehöre oder zum Erz-
stifte'. Zwei erbitterte Feinde Johanns waren ausserdem um den König,
Theodor der Graf von Kleve, dessen Bruder Johann in Holland hatte
weichen müssen, und Johann von Knick. Auf ihre Einwirkung ist es
wahrscheinlich mit zurückzuführen, dass der König jetzt, nachdem er
den stolzen Wicbold von Köln zur Botmässigkeit gebracht hatte, nicht
erst gegen den letzten der Erzbischöfe, Diether, sondern gegen Johann
von Holland die Waffen kehrte. Der gedemütigte Wicbold musste ihm
seine Unterstützung versprechen*. Johann erwartete stündlich den Angriff
des Königs. Er eilte nach Hennegan. Er suchte die Treue seiner An-
hänger zu festigen^. Er stellte nochmals an den Bischof von Lüttich
> St. Genois Droits 271.
* 18. Okt. St. Genois Droits 271.
* „Vor baz der bischof von Ludich und der graf von Kleven sulen
ervaren uf iren eyt umbe di börkrafschaft zu Kolen." Lacomblet lU, S. 15.
* „Vor baz hat uns der vorgenant erzbischof getrwUch gelobet, daz
er uns gen menniklich helfe und ze vodrist wider den greven von Hanigowe"
— a. 0. S. 14.
* St. Genois Droits 424 und 354.
Digitized by
Google
— 164 —
das Ansioneo, ihm die schuldige Hilfe zu leisten. Aber er rüstete, er
wartete vergeblich ^ Der König hatte seinen Kriegsplan geändert and
sich gegen den Trierer gewandt^. Und anstatt nach dessen Unterwerfung
die lange geplante Rache an dem Hennegauer zu nehmen und die Rechts-
sprache des Reichsgerichts zur Durchführung zu bringen, zog er nach
Süden in die Pfalz, nach Schwaben und Franken'. Er ist nicht wieder
über Frankfurt hinaus in die niederrheinischen Lande gekommen. Die
H&ndel betreffs der Nachfolge in Holland finden wir während Johanns
Regierung nicht wieder berührt.
Johann K selbst behauptete schon im Juli 1303, dass er Zeeland
vom Reiche zu Lehen hatte ^. Vor diese Zeit muss also sicher das
Abkommen Johanns mit dem König gesetzt werden. Wie es kam, dass
Albrecht sich herbeiliess, Johann noch die Belehnung zu erteilen, darüber
ist nichts gewisses zu sagen. Wäre auf die Notiz des Kolmarer Annalisten
Wert zu legen, dass Albert^, der Sohn des Königs, eine Tochter des Grafen
— ^ es könnte nur die vierte Maria sein, da die drei älteren verheiratet
und die fünfte Äbtissin war — als Gattin heimführte, — Albert zählte
freilich damals erst 4 Jahre ^ — so müssen wir annehmen, dass der
Verfasser, welcher sich sonst über die Ereignisse am königlichen Hofe
unterrichtet zeigt, von Verhandlungen über eine Ehe hörte, welche in
weiter Ferne gepflogen wurden, und dass er sie missverständlich für
geschlossen ansah. Aber eine solche Ehe konnte dem König keinen
Nutzen bringen, hätte doch sein Sohn durch dieselbe kaum eine An-
wartschaft auf die Erwerbung irgend eines Gebietes erhalten!
Mehr Einfluss haben wir sicher für diese Wendung einer Ver-
mittlung Philipps von Frankreich zuzuschreiben. Beide, Albrecht und
Johann, erscheinen am 10. Juni 1303 dem französischen Könige als
seine wichtigsten Bundesgenossen ; sollte er nicht einen Ausgleich zwischen
beiden angestrebt haben? Musste er nicht die Lage Johanns zu erleich-
tern suchen, der Ende 1302 und Anfang 1303 die Hauptlast des
flandrisch-französischen Krieges zu tragen hatte? Und konnte er dies
besser als wenn er ihn von seinem gefährlichsten Gegner befreite?
' St. Gcnois Droits 271. 20. Nov.
2 Böhmer Albr. 409.
' a. 0. 412—42.
* V. Mieris II, 32.
* M. G. SS. XVII, 228 Z. 40 „Albertus filius regia Romanorum duxit
uxorem comitis de Hönigowe."
* geboren Dec. 1298. Voigtel-Cohn Stammtafeln zur Geschichte der
deutschen Staaten und der Niederlande Taf. 32.
Digitized by
Google
"T^^^^
^9ismi
Vl^estdeutsehe Zeltoehrlll
für
ClMekiehte «m4 Knast«
ErgSnzungsheft TL
Herausgegeben
von
Dr. K. Lampracht.
Enthält:
Erich UOMQtnQi Recht and Verfassung von Rees. Ein
Beitrag zur St&dtegeschichte des Nieder-
rheins.
LIBRARY OF THE
ÜNIVERSITY OF WISCONSIN
TRIER.
Verlag der Fr. Li ntz 'sehen Bachhandlnng.
1890.
I
I
Preia 4 Hark.
Fiir die Abonnenten der Westdeutschen Zeitschrift fi^r Geschichte und Kunst
zu dem Vorssugspreis. von S^iaO Mark.
Digitized by VjOOQIC
Zum Abonneiieiit empfoUen:
Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst
mit Correspondenzblatt
Herausgegeben
von
Museums-Director Prof. Dr. Hattnar und Prof. Dr. Lampracht
Jakr|;aig VIII. 1889. 15 Mk.
Correspondenzblatt apart 5 Mk.
Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich das Corres^ndenzblatt zugleich
Organ von 13 Geschichtsvereinen, monatlich.
Die Jahrgänge I— VII sind noch komplet zu beziehen.
Jahrgang I~IV k Id ^., V und Folge k 15 Mk.
Ergänzungahefta sind bis jetzt erschienen:
Heft I, enthaltend: Kruse £., Yerfassnngsgeschichte der Stadt Strass-
burg, besonders im 12. und 13. Jahrhundert. Schoop A,
Verfassnngsgeschichte der Stadt Trier von den ältesten Im-
munitäten bis zum Jahre 1260. Preis 4 Mk. Für Abon-
nenten der Westd. Ztschr. 3 Mk.
„ II, enthaltend: Rheinisches Archiv, Wegweiser durch die fUr
die (beschichte des Mittel- und Niederrheins wichtigsten Hand-
schriften. I. Teil : Der Niederrhein, bearbeitet von Dr. Th.
Ilgen, Archiv- Assistent. Preis 3 Mk.
„ III, enthaltend: Hansen J. Dr., Zur Yovgeschichte der Soester
Fehde. Eorth L., Liber privil^omm maioris ecclesie Co-
loniensis. Der älteste Kartnlar des kölner* Domstiftes. Preis
5 Mk. Für Abonnenten der Westd. Ztschr. 4 Mk.
„ lY, enthaltend: Kruse £. Dr., Kölnische Geldgeschichte bis 1386
nebst Beiträgen zur kurrheinischen Geldgeschichte bis zum Ende
des Mittelalters.
„ Y, enthaltend: Richter F., Der Luxemburger Erbfolgestreit in
den Jahren 1438 — 1443. Franke Dr., Beiträge zur Ge-
schichte Johanns II. von Hennegan-Holland.
Die Ergänzungshefte sollen Untersuchungen zur westdeutschen Ge-
schichte^ welche sich infolge ihres Umfangs nur schwer in den Rahmen
der Yierteljahrshefte ftlgen, eine feste Unterkunft bieten. Die Er-
gänzungshefte erscheinen zwanglos, je nach BedCUrfnis; sie sind in das
Abonnement nicht eingeschlossen, werden aber den Abonnenten zu er-
mässigten Preisen abgegeben Der Umfang der Hefte, soll 15 Bogen
auf den Jahrgang nicht aberschreiten.
Trier. Fr. Lintz'acho Verlagsbuchhandlung.
Digitized by
Google
Westdeutsche Zeitschrift
fdr
Geschichte und Kunst.
-*s*-
Ergänznngsheft TL
Herausgegeben
von
Prof. Dr. K. Lamprecht.
4<^^^^—
TRIER.
Verlag der Fr. Li atz 'sehen ßaclilianillnng.
1890.
Digitized by
Google i
-^1^
Fr. Li nt«* sehe Buchdraok«rei in Trier.
Digitized by
Google
Recht und Verfassuni vnn Rees.
£m Beitrag zar StMtegescMclite des Niederrheins
von
Erich Ltescgang.
/Google
Digitized by ^^^ , ^^
Wff^ n^vf^''
Digitized by
Google
August Meitzen
in
Dankbarkeit und Verehrung.
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Vorwort.
Jlis ist mir eine angenehme Pflicht, Herrn Geheimrat Dr. von
Mevissen zu Köln für den materiellen Vorschub der folgenden Veröffent-
lichung, dem StadtverordnetencoUegium zu Rees, sowie Herrn Geh.
Archivrat Harless in Düsseldorf für die freundliche Übersendung von
Urkunden und Handschriften zur Benutzung auf der Königl. Bibliothek,
vor allem aber Herrn Dr. Schölten in Cleve für mannigfache mündliche
Förderung meinen besten Dank auszusprechen. Was sonst mitteilenswert
erschien, hat in der Einleitung seine Stelle gefunden, doch sei noch
bemerkt, dass die Befürchtung, der dort Ausdruck gegeben wurde, als
ob es nicht möglich sein werde, aufgrund der mangelhaften Kajkarer
Überlieferung die Entwickelung der Stadt zu reconsti'uieren , sich in-
zwischen als unzutreffend erwiesen hat. Da sich indessen ergab, dass
die Bedingungen, unter denen dies Gemeinwesen entstanden, durchaus
verschieden sind von denen, deren Einfluss in der vorliegenden Arbeit
zur Anschauung gebracht werden soll, wurde der Gedanke, beide Unter-
suchungen zu vereinigen, abgewiesen.
Eine gewisse Zusammengehörigkeit besteht übrigens dennoch insofern,
als die Bemerkungen, die hier hie und da über niederrheinische Städte-
privilegien eingeflochten wurden, duixh die ausführlicheren Erörterungen
einen breiteren Hintergrund erhalten haben, die ich im Anschluss an
die Verfassung Kalkars den städtischen Freiheitsbriefen der Clever
Grafen gewidmet habe^
Noch auf einen Punkt sei an dieser Stelle hingewiesen. Die
Auffassung vom Burmeisteramt in Wesel, die Keinhold in der „Ver-
^ Die Arbeit erscheint in einem der nächsten Hefte der „Annalen des
historischen Vereins für den Niederrhein".
Digitized by
Google
^if^jr^!.
fassungs- Geschichte Wesels im Mittelalter" * gegeben hat, geht, wie der
Verfasser hervorhebt*, auf die Ansichten zurück, die ich teilweise auf-
grund der nachfolgenden Studien gewonnen hatte. Mich trifft also die
Verantwortung und ich trage sie um so lieber, weil gerade gegen jene
Ausführungen von gewisser Seite ein leidenschaftlicher sachlich ganz
belangloser Widerspruch erhoben worden ist.
' Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, Heft
23, Breslau 1888.
* A. a. 0. Seite 10.
Berlin im Januar 1889.
Der Terfasser.
Digitized by
Google
Inhalt
Seite
Einleitung 1
Kapitel I. Die ältesten Privilegien von Rees und die Bewidmung der
Stadt mit Neusser Kecht 6
Kapitel II. Die Entstehung des Rates in Rees 27
Anhang: Zur Schöflfen- und Ratsordnung der Stadt Rhein-
berg vom Jahre 1322 47
Kapitel IIL Die Sondergemeinden von Rees 49
Kapitel IV. Die älteste Handschrift des Reeser Stadtrechts .... 76
Anhang: Urkundliche Beilagen.
A. Das älteste Reeser Stadtrecht 88
B. EinzelurkuDden, 1142—1516 i)9
Digitized by
Google
Digitized by
Google
Einleitung.
Ursprünglich war es meine Absicht, Studien über niederrheinische
Rechtsqaellen mit der Bearbeitung der clevischen Stadtrechte zu beginnen,
die schon aus dem Grunde allgemeineres Interesse beanspruchen dürfen,
weil sie, da das clevische Landrecbt niemals codificiert worden ist *,
die einzigen Rechtsdenkmäler grösseren Umfangs aus diesen Gegenden
darstellen.
Inzwischen gelangte durch die freundliche Vermittlung des Herrn
Dr. Schölten in Cleve eine im Ratsarchiv zu Rees aufbewahrte Hand-
schrift des Reeser Stadtrechtes in meine Hände, dessen ins Auge springende
Ausnahmestellung innerhalb der genannten Quellencomplexe eine gesonderte
Behandlung erforderte. Schon die äussere Gestalt in der — abgesehen
von jüngeren Copieen — einzigen auf uns gekommenen Handschrift lässt
deutlich eine primitivere Form der Entwicklung dieser Stadtrechtsquello,
wie die der weitläuftigen, etwa ein halbes Jahrhundert späteren benach-
barten Stadtrechte, erkennen, eine Beobachtung, die durch die Wahr-
nehmung eine Stütze erhält, dass während man in Rees die Entstehung
der Aufzeichnung bis ins Einzelne verfolgen und ihrem Alter nach fixieren
kann, bei den anderen Codifikationen die vorausgegangenen mehrfachen
Redaktionen die ursprünglich gewiss vorhandenen Unterschiede der ein-
zelnen Bestandteile gänzlich verwischt haben.
Aber nicht allein auf dieser an und für sich interessanten That-
sache beruht die eigenartige Bedeutung des Reeser Rechts, sondern auch
darin, dass Rees zu einer der vielen Städtegruppen gehört, die mit
fremdem Rechte in den clevischen Rechtskreis hineinragten Es sei mit
einem Worte auf diese Zustände, die schon Schröder •, wenn auch nicht
erschöpfend, erörtert hat, eingegangen. Den Mittelpunkt des alten Clever
* R. Maurenbrecher, Die Rheinpreussischen Landrechte. Bd. 1, S. 40.
Bonn, 1830.
* Mitteilungen über Clevische Rechtsquellen des 16. Jahrhunderts in
Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd 9 S. 421 ff. u. Bd. 10 S. 188 ff. Ferner
derselbe in den „Bonner Festesgrüssen an C. G. Homeyer" S. 21 ff.
Westd. Zeitschr. Ergheft 6, 1890. l
Digitized by
Google
"I
— 2 —
Rechtsgebietes bildeten die beiden Oberhöfe des Landes, Kaikar und Cleve ^
die zwei in den meisten Materien übereinstimmende, in manchen
Punkten indessen selbständige Stadtrechtsbildungen hervorgebracht haben.
Die Ausdehnung der Zuständigkeit dieser Oberhöfe, wie sie von Anfang
an nicht das ganze Territorium umfasst hatte, hielt auch in der Folge
nicht gleichen Schritt mit der Vergrösierung des Landes, so dass von
allen Seiten her die fremden Rechte in das Clever Gebiet hineinstiessen.
So hatte Wesel, eine der frtlhesten Erwerbungen, von vornherein seinen
Rechtszng nach dem westfälischen Dortmund, so blieb Emmerich dem
Zütphenschen Oberhof unterstellt, während Goch, bis es schliesslich Kalkar
untergeordnet wurde, Rörmonder Recht genoss. Auch Gennep, dessen
ältestes Recht durch die bevorstehende Publikation der älteren Form
seines Stadtrechtes demnächst besser bekannt sein wird, nahm eine
Sonderstellung ein ^. Aber auch Xanten und Rees, erst spät von Kölnischer
in Glevische Hand übergegangen, erfreuten sich, weil beide mit Neusser
bezüglich Kölner Stadtrecht bewidmet, ihres eigentümlichen Rechtes.
Von den Rechtsaufzeichnungen aller dieser Städte bietet nun die
Reeser der Forschung insofern die lohnendste Aufgabe, als nirgends eine
so selbständige und originale Rechtsquelle in so alter Zeit codifiziert
worden ist^.
Ergab sich so einerseits, dass im ältesten Bestandteile des Reeser
Stadtrechts eine Codifikation erhalten ist, die schon durch ihre zeitliche
Entstehung den Verdacht irgend eines weiterreichenden Einflusses des
Clever Rechtes von vornherein ausschliesst, so fällt weiter ins Gewicht,
dass sich hier an der Hand der reichlich ausgestellten und fast aus-
nahmslos erhaltenen Urkunden die Rechtsbewidmung mit allen sie beglei-
tenden Umständen genauer als gewöhnlich verfolgen lässt.
Auch hiervon abgesehen boten endlich die Urkunden des Reeser
Stadtarchivs, die, soweit sie der nachstehenden Untersuchung zur Grund-
* Schröder a. a. 0. Bd. 10 S. 226 hält an der Priorität des Kalkarer
Stadtrechts fest ; mit Unrecht, da der Vorwurf romanisierender Richtung und
einer gewissen Weitschweifigkeit nur die spätere ihm allein bekannte Hand-
schrift des Clever Stadtrechtes trifft, die allerdings dem Original keineswegs
nahe steht.
' Von grösserem Wert als bisher angenommen wurde, ist zweifellos ein
Codex aus der ersten Hälfte des 15. Jdts. im Staatsarchiv zu Düsseldorf, der
das dem Clever verwandte Recht von Dinslaken enthält. Es war mir bisher
noch nicht möglich, ein abschliessendes Urteil über dieses Rechtsdenkmal zu
gewinnen.
' Über die Entstehung vergl. unten Kapitel 4.
Digitized by
Google
— 3 —
läge gedient haben, als Beilagen abgedruckt werden, ein lehrreiches
Material für die Verfassungsgeschichte dieses Gemeinwesens.
Gar bald zeigte sich indessen, dass die Reeser Privilegien^ an und
für sich ein brauchbares Material, einmal nicht hinreichten, um über
jeden Punkt, auf den es mir ankam, die erwünschte Klarheit zu ver-
breiten, dann aber glaubte ich meinen Hauptzweck, die auf lokale Zu-
Migkeiten zurückzuführenden Eigentümlichkeiten der Reeser Verfassung:
nun auch als solche zu erkennen, nur dadurch erreichen zu können,,
dass ich in umfassender Weise die Überlieferung der Nachbarstädte zur
Erklärung heranzog.
Ich habe diesen Weg um so unbesorgter betreten, weil ich der
Überzeugung war, dass die lokalen Verbände, deren Einwirkung auf
die spätere städtische Entwicklung darzulegen mir besonders am Herzen
lag, auch in den meisten benachbarten Gemeinwesen wiederkehrten. In-
dem ich so die Bauerschaftsverfassung in ihren späteren Äusserungen
zu erfassen bemüht war, hoffe ich nicht der Gefahr unterlegen zu seiu
— auch nach v. Maurers mühevollen Forschungen scheint sie noch nicht-
überwunden zu sein — , nun meinerseits diesen Einfluss überschätzt
zu haben.
Entsprechend dem hohen Alter der Bauerschaften fand ich meist
nur in solchen Städten Analogieen zu den Reeser Bildungen, deren An-
fänge einmal hoch hinaufreichten, deren Überlieferung ferner wenigstens
so weit erhalten war, um ein deutliches Bild ihrer Verfassungsentwick«
lung durchscheinen zu lassen.
So musste ich Kaikar ^ das ich schon seiner bedeutenden Ober-
hofstellung wegen gern in den Bereich der Untersuchung gezogen hätte,
unberücksichtigt lassen, weil erst von dem zweiten Viertel des 14. Jdts..
an die urkundlichen Quellen reicher fliessen, und auch Goch, dessen
späterer bedeutsamen Entwicklung schon längst eine genügende Dar-
stellung zuteil geworden ist ^, konnte hier, da die Nachrichten über die
hier in Frage kommenden Verhältnisse allzu dürftig waren, nicht heran-
gezogen werden.
Nahe hätte es gelegen, auf Xanten und seine Entwicklung vor
allem Bezug zu nehmen, war doch die Stadt ganz so wie Rees 1228
mit Neusser Recht bewidmet worden, — aber auch das war bei der
Lückenhaftigkeit der Überlieferung nicht möglich, ist es doch nicht
* Vergl. indessen auch den in der Vorrede angeführten Grund.
* Bergrath, Das Wollenamt zu Goch, Annalen des histor. Vereins für
den Niederrhein, Heft 5 u. 6.
1*
Digitized by
Google
— 4 —
einmal gelungen, auch nar einer Handschrift^ des späteren Xantner
Stadtrechts habhaft zu werden.
Es ist neuerdings geäussert worden, au Specialforschung in der
mittelalterlichen Städtegeschichte sei genug geleistet worden, die Zeit sei
gekommen, die Ergebnisse in allgemeine Gedanken einzukleiden. Es
mag richtig sein, dass noch nicht jedes gesicherte Resultat fleissiger
Detailuntersuchung in seinem Verhältnis zu den älteren Meinungen
abgewogen ist. Was will das aber sagen, da die allgemeinen Gesichts-
punkte jedem Forscher, der die städtegeschichtliche Bewegung der letzten
Jahrzehnte mit Aufmerksamkeit verfolgt hat, bekannt sein mässen.
Gerade der Verlauf der Untersuchungen bewahrheitet die alte Erfahrung,
dass jeder der Gelehrten, an deren Namen die städtegeschichtlichc
Forschung geknüpft ist, indem er von seinem einseitigen Standpunkte
aus das Problem ansah, zu dessen Lösung beigetragen hat.
Die Entwicklung aber in ihrer Gesamtheit darzustellen unter
vorsichtiger Berücksichtigung der vielen ins Gewicht fallenden Momente
— dieser oder jener neue Gesichtspunkt sekundärer Bedeutung wird ja
immer noch hinzukommen — , das wird erst möglich sein, nachdem noch
viele Specialuntersuchungen und zwar solche, die nicht wie gewöhnlich
schon mit dem Jahre 1200 oder doch nicht viel später schliessen, za
den schon vorhandenen hinzugekommen sind.
Um ein ungefähres Bild zu geben von den Bedingungen, unter
denen sich die einzelnen Machteinheiten des städtischen Lebens in dieser oder
jener Richtung fortbewegten, schien es erforderlich, zunächst die städtischen
Freiheitsbriefe von Rees auf ihren wirklichen Inhalt zu prüfen. Denn
erst, nachdem das Gemeinwesen politisch aus dem Gang der allgemeinen
ländlichen Entwicklung ausgeschieden, konnten die besonderen städtischen
Bildungen in Erscheinung treten. Dass dann die Entstehung des Rates
an zweiter Stelle gegeben wurde, geschah schon der Beschaffenheit des
Materials wegen, welches geeignet war, gerade diesen Vorgang hin-
reichend zu beleuchten.
So blieb naturgemäss das schwer zu fassende Leben der kleinen
städtischen Unterbezirke der letzten Untersuchung vorbehalten, zumal die
* Das von Nettesheim, Geschichte der Stadt und des Amtes Geldern,
Bd. 1, Crefeld 1863, S. XIF citierte, ihm von Herrn Prof. Dr. Joh. Janssen
in Frankfurt übergebene Manuscript (376 Blätter in Folio), Privilegia, jura
etc. civitatis Xantensis scheint nach dem Tode des verdienten Forschers ver-
schwunden zu sein. Meine verschiedentlichen Erkundigungen waren immer
vergeblich, im Interesse der Sache wäre ich für jede Auskunft dankbar.
Digitized by
Google
-- 6 —
tleeser Überlieferung hier, wie bereits erw&hut, durch die der Nach-
barstädte ergänzt werden musste.
Der Bedeutung entsprechend, die gerade dem Nachweis des Einflusses
der organischen Teilgemeinden auf die spätere städtische Entwicklung
beizumessen ist, wurde im Anschluss an diese letzten Erörterungen der
Versuch gemacht, die Einwirkungen der einzelnen Faktoren auf die
Entstehung der Stadtverfassung in ihrem Gegenseitigkeitsverhältnis ab-
zugrenzen.
Ein Umstand verdient noch vor anderen hervorgehoben zu werden.
Die Bauerschaften, deren Weiterentwicklung verfolgt wurde, lassen sich
am Niederrhein nicht in Znsammenhang bringen mit den grösseren
genossenschaftlichen Verbänden, sei es, dass diese in einer Centene oder
einer Grafschaft ihren Mittelpunkt haben.
Die Ausnahmestellung, die Wesel in dieser Beziehung einnimmt,
kommt, wie zu zeigen, auch in manchen charakteristischen Abweichungen
der späteren Entwickelung zum Ausdruck. Sonst überall fehlen sogar
die Trümmer jener grösseren Wirtschaftsverbände der älteren Zeit.
Wurde hierdurch die Aufgabe vereinfacht, da die Untersuchung
von vornherein lediglich auf den untersten Verband beschränkt war, so
stellte sich doch auch heraus, dass die Quellen, welche für die grösseren
Wirtschaftsverbände des Mittelalters sonst so reichlich fliessen, hier so
dürftig sind, dass manche Fragen gänzlich unbeantwortet bleiben mussten.
Sehe ich recht, so ergibt sich indessen schon aus dem in gewissem
Sinne negativen Ergebnisse dieser hinsichtlich der Verfassungsverhältnisse
des platten Landes nur andeutenden Erörterung, dass trotz vielfacher
Übereinstimmung dennoch der Niederrhein eigenartige Abweichungen
zeigt von den Zuständen des Mittelrheins und der Mosellande, die
neuerdings aufgrund eines überreichen Materials glänzend und abschliessend
behandelt worden sind.
Digitized by
Google
~ 6 —
Kapitel I.
Die älteren Privilegien von Rees und die Bewidmung der
Stadt mit Neusser Reclit.
Die ältesten Nachrichten über die Verfassungsgeschiclite von Rees
sind enthalten in den Privilegienbriefen der Kölner Erzbischöfc und
einigen anderen Urkunden des Reeser Stadtarchives, die mit wenigen
Ausnahmen noch unediert sind. Als secundäre Quelle kommt das Reeser
Stadtrecht inbetracht, das, wenn auch teilweise später, in der Hauptsache
doch etwa um 1400 entstanden ^, zur Erforschung der älteren Rechts-
und Yerfassnngszustände mit Erfolg herangezogen werden kann.
Frühzeitig war Rees der kirchliche Mittelpunkt eines kleinen
Territoriums, dessen Verwaltungssitz die benachbarte Burg Aspel war.
Wenn Bröring*, dessen fleissiger Untersuchung das Wenige zu danken
ist, was über „das Land Aspel" bekannt geworden ist, behauptet, dass
die Kirche von Rees zn den „ältesten nachrömischer Zeit gehört und
ihre Gründung in die merovingische Zeit fällt" *, so wird schwerlich
jemand ihm zustimmen, wohl aber ist zuzugeben, dass der Pfarrsprengel
Rees sehr alt ist.
Mit Mühe behauptete sich der Ort, der seinen Namen* den
Schutzpflanznngen gegen den Rhein verdankt, gegen den Strom, da er
aber für den Handel günstig an der Hauptwasserstrasse gelegen war
und auch nach dem Binnenlande zu an dem alten Verkehr mit Dort-
mund leicht teilnehmen konnte, siedelten sich frühzeitig Kaufleute an,
deren Existenz man unbedenklich bis in das 11. Jhdt. zurückverlegen
> Vergl. Kapitel 4.
* Alte Gräber. Ein Beitrag zur Geschichte der Stadt Rees und Um-
gegend in ^Annalen des historischen Vereines für den Niederrhein etc."
Doppelheft 11 u. 12 S. 140. S. 161 werden die Grenzen des alten Terri-
toriums angegeben, welches zu Anfang des 11. Jhdts. an den Erzbischof von
Köln übergegangen sei (?). Seither sind einzelne kleinere Beiträge zur Reeser
Stadtgesch. hier und da im Niederrheinischen Geschichtsfreund erschienen.
» a. a. 0. S. 154.
* Rys bedeutet Weiden- oder Wardholz. Vergl. Bröring a. a. 0.
S. 160.
Digitized by
Google
iPSr-
... 7 --
kann. Im Jahre 1142^, als Rees schon längst in erzhischöflichen Besitz
übergegangen war, bestätigte Arnold I. von Köln den Eanfleaten dort
das alte Gewohnheitsrecht (consuetudo), das sich im Handelsverkehr
ausgebildet und seinerzeit die Billigung der Gräfin Ermentrudis, die
gegen Ende der zweiten Hälfte des 11. Jdts. lebte, gefunden hatte. Der
Inhalt dieser Urkunde lässt die Yerkehrsverhältnisse des Niederrheins
in einem so eigentümlichen Lichte, so überaus früh entwickelt erscheinen,
dass man sich nur mit Mühe von ihrer Echtheit zu überzeugen vermag.
Das alte Kaufmannsrecht aber bestand darin, dass die Eaufleute von
Rees unter Genehmigung ihrer Herrin mit den Händlern anderer nieder-
rheinischer Orte — es werden aufgezählt die Städte Wesel, Xanten,
Emmerich, Elten, Dötinchen und Smithausen — ein Übereinkommen
auf gegenseitige Zollfreiheit getroffen hatten. Quam consuetudinem immp
honoris et amoris vicissetudinem — so heisst es in des Erzbischofs
BestÄtigung — cum usque ad nostra tempora in pace vidissemus de-
ductam, rogatu quorumdam fidelium nostrorum scribi jussimus.
Zu beachten ist, dasS die meisten der hier genannten Orte erst
bedeutend später oder überhaupt gar nicht zu städtischer Entwicklung
gelangten. Wie ist es nun hiermit zu vereinigen, dass gleichwohl in so
früher Zeit Kaufmannschaften in ihnen gesessen haben sollen, die auf
eigene Hand mit denen anderer Orte Verträge schlössen, von denen
doch wohl durch Zufall nur dieser erhalten ist? Es bleibt nur die eine
Annahme übrig, dass den bekannteren Handels- und Verkehrsverhält-
nissen des IS. Jdts., in dessen Verlauf Dötinchen, Emmerich, Wesel,
Rees und Xanten zu Städten erhoben wurden, eine Periode grösserer
Blüte vorausgegangen sein muss ^, die sich von der späteren hauptsächlich
* Vergl. über diese ürk. (Beil. B. Nr. 1) Jul. Heidemann, Die villa
Wiselensis etc. in Zeitsch. d. Bergischen Geschichtsvereins Bd 5 S. 189, der
sich für die Echtheit ausspricht.
* So erfüllte mich mit Misstrauen gegen die Urkunde, dass z. B. Smit-
hausen später niemals Stadt gewesen ist. Doch ist von Smithausen zufälliger-
weise bekannt, dass es früher eine nicht unbedeutende Ortschaft war, die
aber in ihrer Entwicklung stehen blieb, weil der Rheinarm, an dem sie lag,
gegen Ende des 13. Jdts. versandete, so dass 1318 der Zoll mit Genehmigung
des Grafen Rainald von Geldern nach Emmerich verlegt werden musste.
Schölten, die Stadt Cleve, Beiträge zur Geschichte S. 23, stellt die ansprechende
Vermutung auf, dass die Bewohner teils nach dem benachbarten Griethausen,
wo der Graf von Cleve alsbald einen Zoll errichtete, teils nach Cleve über-
siedelt seien. Bei den Cle vischen Chronisten hat sich eine Nachricht erhalten,
die wie es scheint auf diesen Vorgang gedeutet werden muss, mit dem die
Digitized by
Google
•\
dadurch unterschied, dass die freieren Schöpfungen, deren der gesteigerte
Verkelir bedurfte, durch die Initiative der städtischen Bevölkerung ins
Leben gerufen wurden. Auch steht diese Urkunde ja insofern nicht
allein da, als ebenso das benachbarte Tiel, später ein ganz unbedeutender
Ort, in sehr frtLher Zeit eine ähnliche Bltite gesehen haben mnss.
Bekannt sind die Urkunden, in denen dieses Handelsplatzes in einer
Reihe mit Mainz, Köln und Bardewick ^ gedacht wird, aber ungleich
lehrreicher ist die lebhafte Schilderung, die Alpert von Metz * vom dortigen
Treiben gibt. Zwar muss man vieles in seiner Erzählung dem Hass des
Geistlichen gegen die städtische Entwicklung anrechnen, in andern Fällen
beruht seine Darstellung auf offenbarem Missverständnis, dennoch aber
blicken die wirklichen Verhältnisse deutlich genug durch. Der Haupt-
Vorwurf Alperts läuft nun darauf hinaGs, dass die Königskaufieute des
Tieler Zoll- und Handelsplatzes unter dem Schutze kaiserlichen Privil^
sich ein eigenes Eaufmannsrecht, das nach seiner Meinung die WillkQr
zum Gesetz erhebt, angemasst haben'. Auch das Beweisverfahren ist
bereits geändert, obgleich sich aas den Deklamationen Alperts nicht mit
Sicherheit ergibt, in welcher Weise. Zusammengeschlossen war aber
diese Kaufmannschaft zu einem Gildeverbande, aus dessen Kasse die
gemeinschaftlichen Gelage bestritten wurden, während der Rest an die
einzelnen Mitglieder verteilt worden zu sein scheint^.
Überhaupt lehrt Alperts Bericht^, wie gross die commerzielle
Bedeutung dieser niederrheinischen Gegenden im früheren Mittelalter ge-
wesen sein muss. Wenn aber in Tiel derart die Kaufleute zu einer
Gilde zusammengetreten waren, warum sollte ihr Beispiel nicht auch in
den Nachbarstädten Nachahmung gefunden haben? Dass ein solcher
(vergl. unten Kap. 3) Neueinrichtung eines eigenen Clever Stadtviertels, die
sonst sehr auffällig sein würde, im Zusammenhange stehen mag.
Man vergleiche ausserdem vor allem die Bestätigung des Rheinzolls
zu Koblenz durch Kaiser Heinrich IV. (1104). In der Urkunde werden auch
die Kaufleute de omnibus locis circa Mosam jaccntibus aufgeführt. Hansisches
Urkundenbuch Bd. I. Nr. 5. Lamprecht, D. Wirtschaftsleben 2, 295 ff.
' Hansisches Urkundenbuch Bd. I. Nr. 1 u. 10.
* Andreas Dederich, Des Alpertus von Metz zwei Bücher über ver-
schiedene Zeitereignisse etc. Münster 1859. S. 47 ff.
' Homines . . . judicia non secundum legem set secundum voluntatem
decernentes; et hoc ab imperatore karta traditum et confirmatum dicitur.
* Alpert a. a. 0. S. 49: Siquidem ob hoc pecuniam simul conferunt,
et hanc partitam singulis ad lucra distribuunt, et ex his quoscunque potus
certis temporibus cemnnt, et in celebrioribus festis quasi solempniter inserviunt
' Alpert a. a. 0. S. 48 über den Handel nach England.
Digitized by
Google
w
— 9 —
Verband an manchen der in dem Dokumente des Erzbischofs namhaft
gemachten Ortschaften bestanden haben muss, unterliegt keinem Zweifel,
denn wer, wenn nicht die Gilde, sollte denn die nur dem kaufmännischen
Interesse dienenden Verträge abgeschlossen haben vor Existenz eines
städtischen Rates? Die Bauerschaftsvorstände oder die Schöffen, die
sich übrigens für diese Zeit in keinem der Orte nachweisen lassen, mit
ihren ländlichen Interessen doch gewiss nicht, ebenso wenig die Hörigen,
die zahlreich genug in Wesel, Emmerich, Recs und Xanten sassen. Nur
die Gilde bleibt übrig, die die Kaufleute ^ z. B. die Reeser, früh-
zeitig organisiert zu haben scheinen. Dass in der späteren Ent-
wicklung sich keine Spur einer solchen^ findet, ist kein Beweis gegen
ihre frühere Existenz, denn wenn auch beispielsweise die Kaufmanns-
gilden niedersächsischer Städte in verknöchertem Zustande hie und da
ihre Vereinigung bis in die Gegenwart herübergerettet haben, so konnte
das nicht in Ortschaften der Fall sein, die schon im 12. Jdt. herab-
sanken, bis ihnen die StädtegrUndungen des nächsten Jdts. auf anderer
Grundlage hier und da eine Nachblüte verschafften. Wesel allein, dank
seiner günstigen Lage und der engen Verbindung mit der nordwest-
fälischen Handelsmetropole behauptete auch in der Folge eine wirklich
bedeutende Stellung, ho dass nur bei diesem Gemeinwesen von einer
folgerichtigen und ununterbrochenen Entwicklung die Rede sein kann'.
Gerade Rees aber wurde durch das spätere Emporkommen Wesels
am meisten geschädigt, denn während Köln einerseits von der zweiten
Hälfte des 12. Jdts. an den Rheinhandel mehr und mehr an sich zog
und dadurch die kleinen niederrheinischen Orte nach nnd nach zurück-
drängte, wnsste Wesel andererseits den Binnenhandel nach Dortmund so
zu monopolisieren, dass selbst die eindringliche Aufforderung^ des Erz-
bischofs Konrad von Hostaden an die Doi-tmunder, von den Ver-
' Der Ausdruck mercatores in Ressa manentes lässt, glaube ich, auf
jene erste Periode der Gildeverfassung zurückschliessen, in der Fremde und
Einheimische, vielleicht die ersteren in der Überzahl, sich in der Gilde zu-
sammenfanden, diese also mit der communalen Verfassung nur in losem
Znsammenhange stand.
' Mit Ausnahme von Wesel, für welches Reinhold, Verfassungsgeschichte
Wesels im Mittelalter, S. 37 u. 38, die Existenz einer Kaufmannsgilde wahr-
scheinlich macht.
' Man vergleiche nur die Stadterhebungsurkunde Wesels mit der der
umliegenden Ortschaften, unten S. 21 ff.
* Vergl. Beil. B. Nr. 6 und unten in diesem Kapitel
Digitized by
Google
— 10 —
güDstignngen des Reeser Freimarkts Gebrauch za machen, ohne grosse
Wirkung gewesen sein dürfte.
Dieser Sachlage entspricht es, dass die nächste Urkunde \ welche
die Reeser Freiheiten vermehrt, fast hundert Jahre nach dem Dokumente
des Jahres 1142, nämlich 1228, verliehen wurde.
Begreiflich ist es, dass die Erzbischöfe, nachdem der Ort einmal
in ihre Hände gelangt war, bestrebt waren ihn auf der alten Höhe
festzuhalten, vor allem aber kamen noch andere Gesiditspunkte fQr sie
inbetracht. So lag ihnen daran, in Rees als dem nördlichsten und
darum am meisten exponierten Punkte ihrer niederrheinischen Besitzungen
ein festes Bollwerk* für das umliegende Land zu haben. Um diesen
Zweck zu erreichen, bedurfte es, da der Rhein unaufhörlich das rechte
Ufer und somit den Ort bedrohte, grosser Opfer seitens der Einwohner.
Zu diesen sie willig zu machen, scheuten die Erzbischöfe keine Mittel.
War es schon ohnehin ihr Bemühen, die anderen Städte emporzubringen,
um Köln zu schwächen und dadurch willfähriger zu machen, so traten
in ihrem Verhältnis zu Rees noch jene weiteren Gesichtspunkte hinzu,
so dass man an ihren Gunstbezeugungen für diesen letzteren Ort wohl
am besten abnehmen kann, welclies die weitesten Grenzen waren, inner-
halb deren sich ihrer Meinung nacli die städtische Autonomie bcw^en
musste und sollte. Durchmustert man daraufhin die Reeser Freiheitsbriefe,
so wird man ihren Inhalt weniger wunderbar finden, doch werden sie
an Wert gewinnen als Material für die Beurteilung der Städtepolitik
der Kölnischen Kirchenfürsten.
Inbetracht kommt hier zunächst in mehr wie einer Hinsicht die
Stadterhebungsurkunde Heinrichs von Molenark vom Jahre 1228. In
ihr wird im Hinblick auf erlittene Überfälle das Befestigungsrecht zu-
gestanden, weiterhin das Gemeinwesen mit Neusser Recht bewidmet,
dessen das benachbarte Xanten^ zur gleichen Zeit teilhaftig wurde.
Bekanntlich bedarf es bei jeder derartigen Nachricht erst immer
eines Nachweises, was im jeweiligen Fall unter Bewidmung einer Stadt
mit dem Rechte einer anderen zu verstehen ist. Leider lässt die
mangelhafte Neusser Überlieferung nicht deutlich erkennen, wie beschaffen
die alte libertas und die jura, deren sich die Stadt erfreute, gewesen sind.
' Beilage B. Nr. 2.
* Ähnlich über Rheinberg — dessen entsprechende ürk. vom J. 12.32
ist — R. Pick, Annalen d. histor. Vereins f. d. Niederrhein, Heft 39, S. 133,
' Binterim u. Mooren, Die alte und neue Erzdiücese Köln. Teil 3, Nr. 83.
Beide Urkunden stimmen wörtlich überein.
Digitized by
Google
— 11 —
Es bleibt so für den Nachweis der materiellen Bedeutung dieser
Bewidmung nur der andere Weg offen, aus dem Inhalte der späteren
Eeeser Freiheitsbriefe EUckschlasse zu machen. Vorher sei aber einer
zweiten Urkunde des Jahres 1228 gedacht, durch welche das Kapitel
Yon Rees seine Zustimmung zu der Gunstbezeugnng Erzbischof Hein-
richs erklärte.
Wenn man auch in Rees der Erhebung des Ortes zur Stadt, wie
es scheint, geistlicherseits kein Hindernis in den Weg gelegt hat, so war
man doch von vornherein darauf bedacht, einer Verletzung der kirch-
lichen Immunität, wie sie bei der Anlage der städtischen Befestigungs-
werke leicht stattfinden konnte, vorzubeugen ; auch gestanden die Bürger
bereitwillig für diesen Fall die Zahluüg einer hochnormierten Strafsumme
zu. Von besonderer Wichtigkeit indessen ist die dem Dokument ange-
hängte Zeugenreihe, ist es doch die einzige aus dem 13. Jdt., in der
die vornehmeren Bürger der Stadt namentlich aufgeführt werden. Leider
ist kaum mit Sicherheit anzugeben, welche der Genannten Reeser sind,
vermutlich aber alle diejenigen, die hinter dem Reeser Schultheiss Arnold
stehen, zweifellos mindestens alle die, welche dem magister civium nnd
dem magister cerocensualium, die nacheinander namliaft gemacht werden,
nachfolgen. Die Erwähnung der beiden Beamten aber bietet einen An-
haltspunkt für die verfassungsgeschichtliche Verwertung dieser Namenliste.
Vergegenwärtigt man sich, dass später ^ in Rees neben dem Bürgermeister
mit . seiner scharf abgegrenzten und leicht zu erkennenden Amtsgewalt
ein Bauernmeister fungiert, über dessen Competenzen sich hier wie fast
überall nur wenig ermitteln lässt, so wäre vielleicht der nächstliegende
Gedanke, in ihm den Nachfolger des magister cerocensualium zu sehen.
Diese bequeme Lösung ist indessen nicht statthaft, wie des näheren^
gezeigt werden soll, wohl aber erhebt sich die schwierige Frage, ob der
Bürgermeister oder der Burmeister unter dem in der Urkunde aufge-
führten magister civium zu verstehen ist. Sprachlich ist bekanntlich
beides möglich, da civis in seiner ursprünglichen Bedeutung als Volks-
oder Gemeindegenosse, aber auch in der späteren als Bürger in prägnantem
Sinne gebraucht sein kann, wohingegen andererseits oftmals und zwar
vermutlich des Gleichklangs wegen mit einer gewissen Vorliebe der bur-
meister mit magister burgensis wiedergegeben wird. Nun soll hier nicht
darauf Gewicht gelegt werden, dass — in den späteren Dokumenten ist
> Kapitel 3.
2 Kapitel 3.
Digitized by
Google
?*?«^
-- lä —
in der Hegel nur von cives die Rede — in den beiden Urkundi'n vom
Jahre 1228 die Bürger als burgenses bezeichnet werden, so dass es also
immerhin merkwürdig wäre, wenn der Bürgermeister magister civium
benannt würde. Entscheidend ist eine andere Erwägung. Ein Bürger-
meister setzt immer einen Rat oder ein ähnliches Institut ^ voraus, an
dessen Spitze er amtiert und dessen Entstehung auch er seine Würde
verdankt. Nun wird aber später nachgewiesen werden, dass der Reeser
Rat, der obendrein erst aus dem dortigen Schöffenkollegium hervorge-
gangen ist, etwa zwischen 1280 und 1288, also reichlich ein halb^
Jahrhundert nach der Urkunde von 1228 ins Leben getreten ist. Der
Vorstand hinwiederum der Schöffen Senatoren, der möglicherweise schon
vor der Konstituierung des Rates Funktionen versehen hat ähnlich denen
eines Bürgermeistere, würde schwerlich magister civium genannt werden
können, darf also mit dem magister civium unserer Urkunde nicht
identifiziert werden. Mithin bleibt nichts übrig, als in dem magister
civium des Jahres 1228 den Burmeister der späteren Zeit wieder zu
erkennen.
Die Konsequenzen dieser Annahme sollen an anderer Stolle ^ gezogen
werden, hier genügt es darauf hinzuweisen, dass auch die Nebeneinander-
stellung von magister civium und magister cerocensualium für die Auf-
fassung der ältesten Verhältnisse der Stadt Rees von Wert ist. Allein
aus dieser Erscheinung würde abzunehmen sein, dass die unfreie, in
irgendwelchem Abhängigkeitsverhältnis zum Kapitel stehende städtische
Bevölkerung in Rees zahlreich vertreten gewesen ist, so zahlreich, dass
für sie eine Organisation unter einem besonderen Vorsteher für zweck-
mässig erachtet worden war. Die Bedeutung dieses Elementes innerhalb
der alten Ortsgemeinde wird bestätigt durch zahlreiche Urkunden*, an
deren Hand man die Geschichte der Reeser Wachszinspfiichtigen bis in
die Zeit Erzbischof Annos zurückverfolgen könnte. Statt vieler sei nur
auf das Diplom Erzbischof Engelberts I. hingewiesen, durch welches er
im Jahre 1218 dem Marienstifte alle alten Gerechtsame bestätigt und
ausdrücklich hervorhebt, dass fortan der Kirche in Rees auch über
* Für diese Zeit noch eine Gilde anzunehmen mit einem Bürgermeister
an der Spitze, wie es wohl zweifellos in Wesel der Fall war, erscheint mir als zu
gewagt. Ausserdem ist zu beachten, dass für die singulären und auf den
Charakter eines Gildevorstandes zurückweisenden Befugnisse des dortigen
magister burgensium in Rees sich kein Analogon findet.
» Kapitel 3.
8 Lacomblet, ürkundenb. Bd. 1, Nr. 222, 242, 397.
Digitized by
Google
- 13 —
Leben und Gat der EiowaDderer, die zu ihr in das Verhältnis von
Wachszinspflichtigen getreten seien, ein unbedingtes Recht zustehen solle ^.
Gerade die Neufestsetzung lOsst vermuten, dass die alten wohlgeord-
neten Rechtsverhältnisse der Cerocensnalen zu Anfang des neuen Jdts.
insofern ins Wanken geraten waren, als die Zuziehenden Bedenken
tragen mochten, sich solchem Recht zu unterwerfen. Diesen Zuständen
hat man Rechnung zu tragen, wenn man die Tragweite der Urkunden
von 1228 ermessen will. In der Zustimmungserklärung des Stiftes wird
als wesentlicher Punkt aus dem Freiheitsbriefe nicht etwa, wie man
doch vermuten sollte, die Bewidmung mit Neusser Recht besonders her-
vorgehoben, vielmehr wird der ganze Inhalt als Privilegium libertatis
zusammengefasst. Mit anderen Worten, das Privilegium des Kirchen-
fürsten — natürlich ist hiermit sein Inhalt keineswegs erschöpft —
beseitigte die Hörigkeit zum mindesten in der strengen hier bestehenden
Form einer gänzlichen Unterwerfung unter die Jurisdiktion des Marienstifies.
Wie sehr der Erzbischof darauf bedacht war, das Verhältnis zwischen
Bürgern und Marienstift klar und bestimmt zu ordnen, geht auch aus
der folgenden Stelle der Zustimmungserklärung des Kapitels hervor, in
der es nach der generellen Anerkennung der libertas heisst : Concedentos,
ut omnes, qui areas ab ecciesia nostra nbsque ulla conditione possident
vel in posterum possidebunt eorumque successores, expressa in privilegio
predicti archiepiscopi perpetua gaudeant libertate. Dass derartige Vorsichts-
massregeln wohl am Platze waren, wird sich unten bei der Betrachtung der
Xantner Zustände ergeben, wo hinsichtlich der städtischen Leiheverhältnisse
von vornherein nicht einheitliche Bestimmungen getrofifen worden waren.
Die inneren Zustände des Gemeinwesens, welche die Urkunde vom
J. 1228 voraussetzt, sind also: neben den Rittern der Zeugenreihe, die
entweder alle oder teilweise in Rees angesessen waren, bestand der
grössere Teil der städtischen Bevölkerung noch immer, wie zur Zeit der
Bestätigung des alten Handelsvertrags von 1142 durch Erzbischof Arnold,
aus Kaufleuten und Gewerbetreibenden, bei denen — man vergegen-
wärtige sich, dass die alte consuetudo mercai.orum die Billigung derselben
Gräfin Irmintrud gefunden, die auch die Hörigkeitsverhältnisse in Rees
regelte^ — man an Unfreiheit nicht wohl denken kann, während die
■ Lacomblet Hd. 2, Nr. 73: Concedimus otiam eidem ob spem divine
remunerationis, si quis advena vel peregrinus b. Marie in Ressa cerocensualem
se tradiderit, ut in justiciis et in bonis eius tam in vita quam in morte Res-
sensis ecciesia plenam habeat potestatem.
» Lacomblet Bd. 1, Nr. 222.
Digitized by
Google
— 14 —
andere Hälfte der Stadtbewohner wachszinsiger Abhängigkeit unterlag. Aber
scliOQ .wenige Jahrzehnte nach der Erhebung zur Stadt — sobald die Quellen
reicher fiiessen — ist von einer Verschiedenheit der Freiheit innerhalb
der Bürgerschaft nichts mehr zu merken, ein lehrreiches Beispiel, wie
schnell und geräuschlos nach der Verleihung eines besonderen städtischen
Privatrechtes heterogene Bestandteile der Bevölkerung verschmelzen.
Die näheren Aufschlüsse über den Inhalt der Be Widmung der Stadt
Reee mit Neusser Recht ergeben sich, wie bereits bemerkt, aus den
Bestimmungen einiger Urkunden Konrads von Ilostaden, zu deren Be-
sprechung ich nunmehr übergehe.
Gleich zu Anfang seiner Regierung bestätigt der Erzbischof den
Bürgern die alten Rechte, die alsdann teilweise aufgeführt werden.
Ausserdem aber erweitert er die Freiheiten der Stadt; doch soll einst-
weilen auf diesen zweiten Punkt nicht eingegangen werden, da es zunächst
darauf ankommt, die einzelnen Momente zu fixieren, die für die Bewid-
mung mit Stadtrecht von Bedeutung gewesen sind.
Wunder muss es nehmen, dass sich in einem Privilegienbrief ^
der eigentlich zum ersten Male — die Stadterhebungsurkunde mit ihren
summarischen Bestimmungen geht überhaupt nicht auf diese Dinge ein
— bereits Strafsätze finden, die von Konrad, wie es scheint, nur
bestätigt werden. Wenn nun auch aus den allgemeinen Bezeichnungen
forefactum simplex — für dieses wird eine Busse aufgeführt — und
der Angabe, dass die schwereren Verbrechen „secundum delicti qualitatem**
gesühnt werden sollen, ein weitergehender Rückschluss auf die Abweichung
des städtischen Kriminalrechtes von dem des Laudrechtes als zu gewagt
erscheinen dtli-fte, so ergibt sich doch, und das ist die Hauptsache, dass
das 1228 verliehene städtische Privatrecht sich auch auf das Kriminal-
recht ei-streckte. Denn wenn das nicht der Fall wäre, woher dann die
auf faktische Strafsätze hinweisende Bestätigung? Es sind also diese
Bestimmungen keine neuen Vergünstigungen, vielmehr waren es städtische
Neubildungen, die auf dem Rechtsboden der Urkunde von 1228 erwachsen,
durch welche ein eigenes Stadtrecht bereits anerkannt worden war. An
eine sehr unwahrscheinliche direkte Übertragung von Neusser Busstaxen
braucht deswegen durchaus nicht gedacht zu werden. Bei der folgenden
Anordnung des Erzbischofs* lässt sich schwer ersehen, ob er die drei
» Beil. B. Nr. 4, Priv. v. 1240.
"^ Item statuimus in ipso opido imndinas, quo vrimarket vocantur, in
octava peutecostes et tribus diebus sequeatibus . . . observandas.
Digitized by
Google
— 15 —
Freimärkte wirklich erst einsetzte oder einer von altersher überkommenen
Einrichtung des städtischen Verkehrs seine Sanktion verlieb, doch glaube
ich trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts das letztere —
wobei nochmals an die consuetudo mercatorum der Urkunde von 1142
erinnert sei — annehmen zu sollen, so dass aach in der Aufzählung
der Vergünstigungen, deren die nach Rees zusammenströmenden Kaufleute
teilhaftig werden sollen, eine schriftliche Formulierung des alten Kauf-
mannsrechtes — dessen Gültigkeit generell ; bereits die Stadterhebungs-
urkunde anerkannte — zu erblicken ist ^
Bei dem 3. Punkte, in dem mir Konrads grosser Freiheitsbrief
an altes Recht anzuknüpfen scheint, sei an die Konzession erinnert, zu
der sich das Marienstift bereits im Jahre 1228 hatte bewegen lassen:
dass das Verhältnis der freien Inhaber städtischer areae zu den Ober-
eigentümern nach Stadtrecht zu regeln sei. Eine ähnliche Massnahme,
ohne dass das ausdrücklich in der Stadterhebungsurkunde zum Ausdruck,
käme, muss damals auch von Erzbischof Heinrich ausgegangen sein, da
einmal ohne seinen Vorgang das Kapitel schwerlich sich zu solchem
Entgegenkommen hätte bestimmen lassen, andererseits aber ausdrücklich
auf ihn als Urheber dieses Freiheitsrechtes hingewiesen wird. . Doch
scheint auch in diesem Falle eine endgültige Fixierung des zu zahlenden
Arealzinses nicht stattgefunden zu haben. In die Lücke tritt nun Konrad
mit der Bestimmung seines Freiheitsbriefes : quod de singulis mansionibus
in opido Reyssensi sitis vel in posterius ediflcandis sex denarii Colo-
niensis monete nobis assignabuntur. Es verhält sich also auch in dieser
Hinsicht das grosse Privilegium zu der Stadterhebungsurkunde so, wie
es vorhin hinsichtlich des Kriminalrechtes und des Kaufmannsrechtes
wahrscheinlich gemacht wurde : zu den allgemeinen Grundzügen, die sein
Vorgänger der städtischen Freiheit — hier und da oline ausdrückliche
Formulierung in seinem Privilegium — gegeben, fügte Konrad von.
Hostaden die Detailbestimmungen hinzu, die sich im Laufe der Zeit als
zweckmässig und aufzeichnungswert erwiesen hatten.
Dass der Erzbischof gesonnen war, auf diesem Standpunkte der
Stadt gegenüber zu verharren, geht aus späteren Gunsterweisungen, die
sich leider nur über die erste Hälfte seinei* Regierung erstrecken,
unzweifelhaft hervor.
* Vergl. über solche nachträglichen Bestätigungen vor allem die treflf-
lichen Ausführungen von Karl Rathgen, Die Entstehung der Märkte in Deutsch-
land. Darmstadt 1881, Kapitel 2.
Digitized by
Google
— 16 —
Noch im selben Jahre (1240) hatte er Gelegenheit das zu beweisen,
als er sich darüber entscheiden sollte, ob ein Urteil, welches ein gewisser
Bernardus de Keys, vermutlich damals Schnltheiss des Ortes, gescholten
hatte, zu Recht bestehen solle oder nicht. Der Spruch ging dahin,
dass das Urteil nach Landrecht zwar nicht gültig sei, hingegen dem
Reeser Privatrechte ^ entspreche. Lehrreich für die Auffassung des
Kirchenfürsten ist vor allem eine Äusserung, die er an die Behandlung
dieses Rechtsfalles anknüpft : Volumus ergo eadem observari nee aliquod
prejudicium fieri opido nostro memorato per ea que secundum jura com-
munia fuerunt sententiata: vielmehr sollen Schöffen und Bürgerschaft
nach wie vor des Rechtes der Städte Neuss und Köln geniessen, an die
als an ihre Oberhöfe sie sich, wenn erforderlich, zu halten hätten.
Offenbar war aber das Ereignis, das zu der erzbischöflichen Ent-
scheidung Anlass gegeben hatte, dadurch herbeigeführt worden, dass der
Ort, obwohl die eigenen Schöffen in ihm nach eigenem Rechte urteilten,
noch nicht völlig aus dem allgemeinen Gerichtsverbande, der zwar kein
alter gräflicher mehr war, aber einem solchen glich, indem er die um-
liegenden erzbischöflichen Besitzungen beider Ufer zusammenfasste, los-
gelöst worden war. Dieser Zustand musste zu Unzuträglichkeiten nach
Art des eben besprochenen Falles führen; um sie künftighin zu ver-
meiden, mehrte* der Erzbischof schon im Jahre 1245 die Freiheit
des jungen Gemeinwesens, indem er verfügte, dass kein Bürger in Aspel
— diesen Ort lernten wir schon kennen als Verwaltungsmittelpunkt des
vormaligen Territoriums — oder Niedermörrater vor Gericht gefordert
werden dürfe oder seine Güter mit Arrest belegt werden solhen, falls
er bereit sei, in Rees sich vor Gericht^ zu stellen.
Bereits früher, gleich nach der Verleihung des grossen Privilegiums,
hatte Konrad den Kaufleuten Dortmunds und der anderen „Reichsstädte"
(ac aliarum civitatum imperii) Mitteilung* gemacht von den Markteinricli-
tungen, die er in Rees getroffen habe, und sie zugleich aufgefordert,
diese „Freimärkte" möglichst zahlreich zu besuchen. Nicht ganz ver-
* Beilage B. Nr. 5: de jure communi fuerit sententiata iniqna . . . .,
eadem tarnen sententia secundum consuetudines et privatas leges ipsius oppidi
est approbata.
' Beilage B. Nr. 7 : ad ampliorem libertatis eorum emendationem . . .
hanc gratiam duximus concedendum.
* ut apud Monemunte et Aspele non possint conveniri seu ad exbi-
bendum justitiam compelli ibidem nee ipsi nee bona eorum .... valeant
occupari, dummodo parati sidt infra oppidum Reysense justitiam exhibere*
* Beilage B. Nr. 6, Urkunde von 1241.
Digitized by
Google
— 17 —
ständlich ist mir die Mahoung, mit der der Erzbiscbof schliesst: ut eas
(nandinas) juxta mercatornm morem jaretis ; doch glaube ich, dass damit
nur die alte consaetado mercatorum gemeint ist, deren Beziehang zu
den städtischen Yerkehrseinrichtungen schon betont wurde, Einrichtungen,
die begründet zu haben der Erzbischof sich in dieser Urkunde den
.Anschein gibt, während er sie thatsächlich beräits vorgefunden und ihnen
nur eine neue feste Form gegeben hatte ^.
Aber noch nach anderer Richtung hin verdient die Urkunde
Beachtung. Sie zeigt nämlich, welche Bedeutung Eonrad seinem grossen
Freiheitsbriefe für Rees beilegte, denn das soll doch wohl der Sinn der
Worte sein, dass er pensatis totius provincie mercatorum commodis jene
Massnahmen fOr den Reeser Handel getrofifen habe.
Weswegen aber wandte sich der Eirchenfürst speziell an die Eauf-
leute Dortmunds, die er allein namhaft macht und an deren Adresse
ohne Zweifel die Aufforderung gerichtet war? *
Die Eombination, die sich hier , darbietet, ist allzu verlockend, um
nicht wenigstens auf sie hinzuweisen. Vermutiich, weil ein Ereignis
drohte, welches den Reeser Handel empfindlich schädigen musste: Die
Stadterhebung Wesels, die zwar erst einige Tage ^ früher erfolgte, aber
jedenfalls — man braucht nur die sorgfältige Abwägung der einzelnen
Sätze des Privilegs ins Auge zu fassen — schon lange vorher geplant war.
Es ist schon erwähnt worden, dass Wesel zu den Orten gehörte,
deren Eaufleute laut der Urkunde von 1142 mit denen von Rees hin^
sichtlich der Zollbefreiung in einem auf Gegenseitigkeit beruhenden
Yertragsverhältnis standen; aber auch abgesehen hiervon spricht vieles
für die frühe commerzielle Blüte dieses Gemeinwesens. Nun ist merk-
würdig, dass in der Stadterhebungsurkuade Wesels, die, wie schon oben
angedeutet, bereits eine längere materielle Entwicklung des Ortes voraus-
setzt, der Rechtszug nach Dortmund als etwas Althergebrachtes einfach
bestätigt wird. Da nun das ältere Recht Wesels, wie ich im Anschluss
an die Urkunde von 1142 dargethan habe, vermutlich im Wesentlichen
kaufmännisch ist, so liegt auf der Hand, dass das alte Verhältnis zwischen
* Ausser den besprochenen ist mir nur noch die als Beilage B. Nr. 8
mitgeteilte Urkunde Eonrads bekannt geworden ; da diese zwar die freundliche
Gesinnung des Eirchenfürsten verrät, einen weiteren Einblick aber in die
Reeser Verfassungszustände nicht gewährt, glaube ich sie in der Darstellung
übergehen zu dürfen.
* Die Urkunde Eonrads Ende Oktober, das Weseler Trivileg (Lacomblet
a. a 0. Bd. 2, Nr. 258) 1241 im Jtfonat September.
Wesid. Zeitsohr. Ergheft 6. 1890. 2
Digitized by
Google
"^vyi^^-'^
— 18 —
beiden Gemeinwesen gleichfalls auf einen derartigen gegenseitigen Handels-
verkehr schliessen lässt ^
Vergegenwärtigt man sich ferner, dass die Kölner Erzbischöfe, die
hierin den Nachbaren vorausschritten, 1228 Recs und Xanten, 1233
Rheinberg zu Städten erhoben, dass dann Otto 11. von Geldern im J.
1231 Härder wyck, 1233 Emmerich, Arnheim und Lochen, 1237 Does-,
borg an der Issel und Dötinchen Stadtrecht verlieh, denen 1241 Theo-
derich von Cleve mit Wesel, 1242 mit Cleve und Kalkar, 1244^ mit
Griet nachfolgte, so lässt sich kaum leugnen, dass jeder dieser Fürsten
dem anderen den Rang ablaufen und sich einen möglichst grossen AuteU
am Handel sichern wollte.
Vor allem aber scheinen mir folgende Zahlen zu sprechen: 1240
wird der grosse Privilegienbrief Konrads für die Reeser ausgestellt, die,
wie aus der dringenden Mahnung des Erzbischofs vom folgenden Jahre
hervorgeht, dadurch den Handel mit Dortmund an sich ziehen sollten.
Bald darauf, noch bevor die Aufforderung, sich der Reeser Ver-
kehrsfreiheit zu bedienen, an die Dortmunder Kaufleute abgegangen
war, wird die Erhebung Wesels zur Stadt ausgesprochen, wobei doch
jedenfalls die Absicht vorlag, der Gefahr, die dem Handel durch die
erstarkte Reeser Konkurrenz drohte, entgegenzutreten.
Durchgehends aber macht sich ein Zug geltend : alle diese Fürsten
fühlen sich eins mit ihren Städten, für deren Handelsinteressen sie rück-
haltlos eintraten. Deutlich erkennt man den Wandel der Zeit: für
Kaufmannschaften, die mit ihren Standesgenossen an anderen Orten
Verträge abschliessen, ist hier kein Boden mehr, geblieben aber sind
die alten Handelsverbindungen, die aufrecht zu erhalten und an sich zu
reissen die Stadtherren eifrigst bestrebt sind. Kann es bei solchem
Wechsel auffallend sein, wenn sich so selten die Schöpfungen des alten
selbständigen Handels, die Kaufmannsgilden, in eine also geänderte
spätere Zeit hinübergerettet haben?
Guten Einblick in den Gang der Entwicklung gewährt eine
Urkunde der Stadt Emmerich im Reeser Stadtarchiv. Im Jahre 1233'
war Emmerich unter die Herrschaft der Grafen von Geldern gelangt,
* Auf andere sehr alte niederrheinische Handelsverträge zwischen
Emmerich und Cleve, zwischen Kalkar und Cleve gedenke ich an anderer
Stelle zurüekzukommen.
2 Über Kalkar und Griet vergl. die in der Vorrede m Aussicht gestellte
Abhandlung.
=» Lacomblet, Bd. 2, Nr. 190 u. 191,
Digitized by
Google
— 19 —
bereits 1258 ^ melden judex et scabini ihren Freunden, den Reeser
Borgern, sowie allen anderen (Kaafleaten oder Städten?) de episcopatu
Goloniensi, dass sie vom Grafen von Geldern ftlr alle die, welche ihren
bevorstehenden Jahrmarkt besuchen wollten, sicheres Geleit erwirkt hätten.
Man sieht auch an diesem Beispiel wieder, wie zwar das alte
Yertragsverhftltnis zwischen den beiden Orten durch die Stadtherren
stillschweigend beseitigt worden war, wie aber trotzdem die alten Handels-
beziehungen geblieben sind, die mit Genehmigung jener späterhin wieder
aufgenommen und sogar von ihnen begünstigt wurden.
Nachdem im allgemeinen gezeigt ist, dass die StädtegrOndungen
am Niederrhein nicht ohne gewisse Konkurrenzbestrebungen der betei-
ligten Dynasten erfolgt sind, sollen die Privilegien der einzelnen auf ihr
Abhängigkeitsverhältnis hin geprüft werden, soweit das hier erforderlich ist ^.
Von den Reeser Freiheitsbriefen kommt hier nur noch der Inhalt
des grossen vom Jahre 1240, soweit er nicht bereits besprochen worden
ist, inbetracht, da die anderen Privilegien nur Bestimmungen enthalten,
die bereits bei der Frage nach der Bewidmnng mit Neusser Recht berührt
werden mussten.
Nachdem Eonrad die geringfügigen jährlichen Abgaben von den
Hofstätten des städtischen Areals festgesetzt hat, fügt er hinzu: et sie
cives ab omni exactionis et servitii onere liberi erunt et soluti. Nur
noch eine geringe Verpflichtung legt der Erzbischof den Reeser Bürgern
auf, denn in der Urkunde heisst es weiter: Ad omnem autem expedi-
tionem nostram vel successorum nostrorum ad quattuor miliaria ab opido
Ressensi evocati venire tenebuntur et non ultra, nisi de bona eorum
voluntate. Das sind die einzigen Leistungen der Stadt, ausdrücklich
wird noch hinzugefügt, dass alle anderen städtischen Einkünfte aus-
schliesslich auf die Befestigung der Stadt verwandt werden sollten^.
Diese Bestimmung bestätigt die bereits vorgetragene Anschauung,
dass die grossen Opfer, die der Kampf gegen die Rheinfluten den Bürgern
auferlegte, ihnen so ungewöhnliche Gunstbezeugungen der Stadtherren
eintrug. , Des weiteren ist es aber auch bezeichnend ftlr den fortge-
schrittenen Charakter der Stadtwirtschaft, dass die Möglichkeit, sich
neben der alten Grundsteuer neue Einnahmsquellen — natürlich ist an
» Beilagen B. Nr. 11.
* Vergl. die Vorrede.
' Integritas omnium reddituum, quos habet communitas civium in opido
ipso ?el quos habere potuerit in futurum vel conquirere, ad structuram opidi
succedet.
Digitized by
Google
- ■■**r-*^^^?^
- 20 ~
eine Accise zu denken — zu eröffnen, bereits in den Kreisen der BOrg^
nicht minder wie vom Erzbischof erwogen worden zu sein scheint. Er-
wähnt wurden die Busstaxen, die sich in dem Privileg, abgestuft nach
der Schwere des Verbrechens, finden, leider ist nicht zu erkennen, ob
und wie viel davon dem Erzbischof zufiel. Hier aber aus den Satzungen
des so viel später entetandenen Stadtrechts zurückzuschliessen, ist mehr
wie bedenklich.
Ferner wurde bestimmt, dass die Reeser an den Zollstätten zu
Neuss und Köln von jeder Leistung befreit sein sollten; schliesslich aber
gewährt Konrad den Bürgern die Erlaubnis in seinem Sumpfwald, dem
Elsbruck, unter Aufsicht des Försters nach Bedarf Bauholz zu schlagen.
Vergleicht man den Umfang der Freiheit, die Konrad der Stadt
gelassen, mit der der umliegenden Kommunen, so leidet es keinen Zweifel,
dass es der grösste ist. Unwillkürlich wird man den Blick auf die
Gründungsurkunden * von Emmerich, Wesel und Cleve aus den Jahren
1233, 1241 und 1242 werfen, die auch aus dem Grunde sich besonders
eignen, weil sie das System der geldernschen sowohl als der clevischen
Herren kennzeichnen.
Zunächst sei bemerkt, dass während die Stadterhebungsnrkunden
der beiden Dynasten trotz wohlüberlegter Modifikationen im einzelnen
Falle schon in Komposition und Formulierung sich als abhängig von
dem Zütphenschen Vorbild darstellen, Rees und Xanten eine Gruppe für
sich bilden*.
Hiervon abgesehen findet sich naturgemäss manche Übereinstim-
mung , wie denn z. B. in jedem der genannten Orte gleichfalls ein
Arealzins an den Herrn abgeführt wird. Nirgends aber sind hiermit
die finanziellen Leistungen erschöpft, vielmehr heisst es ausdrücklich im
Emmericher Privileg — und dieser Passus ist in die Weseler Stadt-
erhebungsurkunde übergegangen — : Hnjus civitatis civibus nee ego nee
^ Lacomblet Bd. 2, Nr. 191, 258 u. 265. Alle diese Urkunden stehen
bekanntlich mehr oder weniger unter dem Einfluss des Privilegs fürdie Stadt
Zütphen von 1190. Absichtlich berücksichtige ich dieses nicht, da mir seine
Echtheit, an der der neueste Herausgeber — Sloet, Oorkondenboek der grap-
schapen Geldern en Zutfen D. 1. Nr. 376 — festhält, aus vielen Gründen
verdächtig ist.
' Es ist nicht möglich, aus den Anführungen bei R. Pick, Zur Geschichte
der Stadt und des ehemaligen Amtes Rheinberg, Anualen d. histor. Vereins
f. d. Niederrhein, lieft 39, S. 133, ein abschliessendes Urteil über diese un-
gemein wichtige Stadterhebungsurkunde des Ortes zu gewinnen.
Digitized by
Google
- 21 —
snccessores mei indebitas faciemus exactiones neqae accreditum onerosani
preter civium voluntatem ^.
Von den Grerichtseinkanften, die, im einzelnen allerdings verschieden,
in allen jenen SUidten teilweise den Stadtherren zuflössen, soll hier nicht
die Rede sein, da, wie berührt, dieser Punkt des grossen Reeser Frei-
heitsbriefes anklar bleibt.
Hinsichtlich der Zollfreiheit besteht eine tiefgreifende Verschiedenheit
in den Privilegien, denn während z. B. die Bürger von Wesel ^ and
Cleve ^ mit dieser Gunst begnadet werden, erklärt' Graf Otto von Zütphen
und Geldern den Emmerich6rn rundweg: A solutione quoque telonei in
terra mea dictos cives non absolvo nee reddo immunes, nisi forte in
posterum id ipsorum servitium mereatur, cum merito precedente juste
specialis gratia subsequatur.
Besonders zum Vergleich mit dem Reeser Freiheitsbrief fordert
die Clever Gründungsurkunde heraus, weil auch diese Stadt mit Ge-
meindebesitz ausgestattet '^ wurde.
Es tritt aber diese Vergünstigung auf nur als Äquivalent für die
Bede, die hier nicht einmal vom guten Willen abhängig gemacht, sondern
in ganz bestimmten — den auch sonst üblichen — Fällen gefordert wird.
Beachtenswert ist es ferner für den grossen Unterschied, dass Dietrich
als Gegenleistung für die Freiheit ab omni exactione eine ausserordent-
lich drückende und wahrlich mit der Reeser nicht zu vergleichende
Kriegshülfe, nötigenfalls für die Dauer von 6 Wochen, verlangt^.
Es bleibt noch übrig, die Anfänge der Xantner Stadtverfassung
ins Auge zu fassen, um zu ersehen, ob die Erzbischöfe in ihren Gunst-
* Vorgl. Zeumcr, Städtesteuern S. 18 : „Innerhalb der allgemeinen Ver-
pfliclitung zu Steuern und Beden standen auch die Städte. Doch scheint,
dass in der Zeit des Aufblühens städtischen Lebens es als ein wesentlicher
Vorzug grösserer Städte galt, aus dieser allgemeinen Pflicht herausgehoben
zu werden.^ Nun kann Rees natürlich nicht als grosse Stadt angesehen
werden, um so merkwürdiger ist diese weitreichende Begünstigung.
^ a. a. 0.: Omnes cives Wiselenses ab exactione thelonei nostri ubi-
cumque siti sint immunes.
^ a. a. 0. : Volumus etiam omnes mercatores predicti oppidi nostri per
alvcum Reni ... in nostris terminis Orsoy, Smithusen, llnissen, Nymegen a
telonio liberari.
* a. a. 0. S. 137: quapropter aquas et pascua libere concedimus
eisdem.
* Et proinde terram nostram contra hostium incursus defondere pro-
miserunt et propriis expensis, sex septimanis si necesse fuerit, in terminis
nostrorum nobis servituri.
Digitized by
Google
l«j!A.''J*'J.""IliJ iU,M m • »^'r-VT*
— 22 —
bezeugungen gegen die beiden zur selben Zeit gegründeten St&dte mit
gleichem Maasse gemessen haben.
Ursprünglich ging die Absicht der Kölner Herren offenbar dahin,
beide Orte gleichraässig zu behandeln. Die Urkunde von 1142 ist zwar
eigentlich nur an die Reeser gerichtet, denen die alte consuetudo mer-
catorum bestätigt wird, Jm weiteren Verlauf indessen wird auch Xanten,
das vorher nur genannt worden war, weil es zu den Orten gehörte, die
mit den Kaufleuten jener Stadt durch Handelsverträge verbunden waren,
als derselben Gnade tdlhaftig aufgeführt^. Die Thatsache des gleichen
Wortlauts der beiden Stadterhebüngsurkunden (1228) Heinrichs von
Molenark wurde ferner bereits hervorgehoben. Aber schon im Jahre
1236 erfreute sich Xanten von neuem der reichen Gunst dieses Fürsten.
In 2 Diplomen — die nur in später Abschrift überliefert — *, ihrem
Inhalte nach aber echt sind, gewährte der Erzbischof den Bürgern,
wenn ich die Urkunde recht verstehe, einen abgabefreien Wochenmarkt,
wohingegen der Zoll von den grossen Jahrmärkten am Viktors- und
Thomastage in alter Weise fortbestehen soll. In einem zweiten Doku-
mente gibt Heinrich von Molenark allen, die von dieser Freiheit Gebrauch
machen wollen, Nachricht, dass sie unter seinem Schirm mit ihren Kauf-
mannsgütern dorthin ziehen könnten, eine Gunstbezeugung ähnlich der
den Reesern erst von Heinrichs Nachfolgern verliehenen.
Von Konrad von Hostaden haben sich ebenfalls 2 Verordnungen
für Xanten erhalten. Zunächst trifft der Erzbischof im Jahre 1250'
umfassende Bestimmungen, um Streitigkeiten zwischen Grundeigentümern
und Mietern von Hausplätzen zu schlichten. Wenn es auch schwer halten
dürfte, aus der Urkunde einen zuverlässigen Rückschluss auf die strittigen
Verhältnisse zu machen, so ergibt sich doch, dass bei derartigen ding-
lichen Verträgen nicht immer nach der Freiheit städtischen Rechtes
verfahren worden war.
So nimmt denn der Erzbischof Anlass, nochmals die Gebühren
(vorhure) festzustellen, die der Erbe eines zu Erbrecht ausgethanen Grund-
stückes dem Leiheherrn zu zahlen habe*.
^ Et quia Xanctum et supradicta Ressa nostre potestatis nostri prorsus
juris erant, ne quis in perpetuum hanc inter eas consuetudinem solvere vel
infringere presumeret, sub anathemate firmiter interdiximus.
^ Binterim und Mooren a. a. 0. Bd. 3, Nr. 94 u. 95, nach den Manu-
Bcripten des Xantner Stiftsherm Pels mitgeteilt.
3 Binterim und Mooren, Bd. 3, Nr. 120.
* Preterea statuimus et ordinavimus et inviolabiliter volumus observari,
Digitized by
Google
- 23 —
Die zweite YerMgang Eonrads setzt es sich zur Aufgabe, den
überm&ssigen in der Stadt üblichen Weinpreisen dadurch zu steuern,
dass der Preis fttr die Folge vom erzbischöflichen Richter zusammen
mit dem Dekan je nach der Qualität bestimmt werden soll.
Angesichts der geringen Xantner Überlieferung tritt erst klar
hervor, wie wohl unterrichtet wir über Rees sind. Es dürfte unter
diesen Umständen gewagt erscheinen, ein nach allen Seiten hin fest
formuliertes Urteil über die Entwickelung abzugeben, wohl aber will ich
den allgemeinen Eindruck wiedergeben.
Aller Wahrscheinlichkeit nach war trotz des übereinstimmenden
Wortlauts der Stadterhebungsurkunde von vornherein für die Stadt Xanten
nur ein geringeres Maass städtischer Freiheit möglich. Auffallen muss
es schon, dass hier eine der Reeser Bestätigung entsprechende Vertrags-
urkunde der lokalen kirchlichen Gewalt fehlt. Aber auch die Zustände,
die in den eben behandelten Diplomen vorausgesetzt werden und ein
Eingreifen des Kölner Oberherrn erforderlich machten, sind in Rees nicht
vorhanden gewesen, weil einmal durch Regeluog der Rechtsverhältnisse
Streitigkeiten, wie die im Jahre 1250 geschlichteten, verhindert worden
waren, andererseits dem Marienstifte von vornherein jede Möglichkeit
genommen war, sich nach Art des Xantner Dekans bevormundend in
die innere Verwaltung der Stadt einzudrängen^. Auch erscheint diese
Verschiedenheit nur allzu natürlich, wenn man sich erinnert, wie sehr
die Xantner kirchlichen Gewalten, deren Rechte der Erzbischof durch
seine Massregel schädigen musste, denen in Rees an Macht und Ansehen
überlegen waren.
Ich wende mich schliesslich der Stadt zu, mit deren Privatrecht
Rees und Xanten bewidmet worden waren.
Die Stadt Neuss wird bereits im Jahre 1190 in einem Münzver-
trage ^ zwischen König Heinrich VI. und dem Erzbischof Philipp von
quod cum aliqua arearum predictarum ex morte inhabitatoris vel etiam emptoris
vacaverit, eadem area ad heredes illorum proximos devolvatur et iidem.he-
redes dabunt pro acqoirenda higus modi area a patrono seu domino cjusdem
sex denarios Colonienses nee amplius exigetur ab ipsis.
^ Dass in Xanten ge^vi88e Hörigkeitsverhältnisse auch fernerhin bestehen
blieben, scheint mir z. B. aus einer Urkunde t. J. 1264 (Binterim u. Mooren,
Bd. 3, Nr. 161), in der vom commune jus censualium mit Bezugnahme auf
die Stadt die Rede ist, hervorzugehen.
" Lacomblet Bd. 1, Nr. 524. Hiermit zu vergleichen Nr. 639, ein Pri-
vilegium, durch welches Heinrich VI. die Zollfreiheit von Köln wid Neuss
auf Boppard ausdehnt.
Digitized by
Google
— u ^
"Kdiin neben dessen Residenz als zur Zollfreiheit in Kaiserswerdi berechtigt
aufgeführt. Wenn auch eine Bestätigung dieser Urkunde fttr die Neusser
durch König Otto IV. vom Jahre 1213 den Bürgern gewährleistete^,
dass sie sich derselben Freiheit und Ehre erfreuen sollten, wie die Kölner,
•so verbietet es schon der beschränkende Zusatz in predicto Castro nostro
(Werd), den Worten eine weitergehende Bedeutung beizulegen.
Das erste Diplom, welches Aufschluss über das Verhältnis der
Erzbischöfe zu Neuss gibt, ist nur in beglaubigter Copie auf uns ge-
kommen. Löhrer teilt aus diesem Privileg* Engelberts des Heiligen
V. J. 1222 mit, dass der Fürst als Äquivalent für die bisherigen Dienste
und Lasten fortan sich jährlich 40 Mark — eine nicht unbedeutende
Summe — von den Bürgern ausbedungen habe, ein Jahrgeld, welches,
wie sich urkundlich nachweisen lässt, lange Bestand' gehabt hat.
Von Konrad von Hostaden — aus der Zwischenzeit ist keine hier
einschlagende Urkunde erhalten — ist bekannt, dass er mitten im
Kampfe gegen das Kölner Patriziertum die Neusser mit einem Frei-
heitsbrief* begnadete, der, weil ungemein charakteristisch für die Gesinnung
des grossen Fürsten, sehr oft besprochen ist und auch hier in anderem
Zusammenhang erörtert werden soll. Aber auch früher schon hatte der
Erzbischof den Gemeindebesitz der Stadt bestätigt, die Zollfreiheit er-
weitert, den guten Gewohnheiten und Gerechtsamen, seien sie alten oder
neuen Ursprunges, seine Zustimmung erteilt^.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass alle diese Freiheitsbriefe
Konrads erst aus den Jahren 1248, 1254 und 1259 datieren, während
» Fr. J. Löhrer, Geschichte der Stadt Neuss. Neuss 1840, S. 67:
Attendentes magnam dilectionem et fidel constantiam, quam dilecti nostri
fidel CS burgcnses de Nussia firmiter erga nos habueruiit semper et laudabi-
litcr, eos ab solutione thelonei apud ciistrum de Werd absolntos facimus et
omniao quietos; volentes et precipientes eosdem omni libertate et honore in
predicto castro nostro gaudere, quam dilectis civibus nostris fidelibus Colo-
niensibus habere concessimus. Der Text nach einer beglaubigten Copie der
Urkunde im Archive zu Neuss.
^ liöhrer a. a. 0. 8. 68: concessimus eisdem quod anuuatim in poste-
rum quadraginta raarcas pro annuo servitio assignabunt et eis solutis ab omni
exactionis onere quacumque ingruente necessitate liberi existant et immunes.
^ Ijührer a. a. 0. S. 60 führt eine erzbischöfliche Quittung über diese
Summe vom J. 1365 an.
* Lacorablet Bd. 2, Nr. 270. ürk. v. J. 1259.
^ Löhrer a. a. 0. S. 70 u. 71 : Ad haec quascunqne libertates seu bonas
consuetu lincs atque jnra habuerint ab antiquo, seu de novo adepti fuerint,
bis eos vohimus favorabiliter et quiete gaudere.
Digitized by
Google
— 26 —
sowohl der grosse Beeser Freiheitsbrief als auch der richterliche Ent-
scheid des Erzbischofs, in dem er die Gleichheit des Neosser und Kölner
Rechts sowie die Stellung dieser Städte als Oberhof für Rees betont,
vom Jahre 1240 datieren. Mitbin steht so viel fest, dass das Rechts-
abh&ngigkeitsverhältnis der Stadt Rees von Neuss durch die späteren.
Verleihungen Konrads von Hostaden, falls sie sich auch auf städtisches
Privatrecht erstreckten, nicht mehr beeinflusst. worden sein kann.
Fasse ich zusammen, so liegt urkundlich beglaubigt folgendes vor:
Im Jahre 1228 werden Rees und Xanten, 123S Rheinberg mit Neusser
Stadtrecht bewidmet, dessen damalige Existenz nur durch diese Erwäh-
nung sichergestellt wird. 1240 er&hrt man zum Überfluss^, dass das
Neusser Recht durchweg dem der Stadt Köln entspreche.
Als feststehend glaube ich ferner erwiesen zu haben, dass in Rees
diese Bewidmung — mit der näheren AusfOhrung durch Konrads grosses
Privilegium — sich auf das Kriminalrecht, das Privatrecht, besonders
soweit es beim städtischen Handel und Verkehr inbetracht kommt, und
auf Aufhebung der Hörigkeit innerhalb der Stadt bezogen hat.
Dass aber trotz der wörtlichen Übereinstimmung der Xantner
Stadterhebungsurkunde der letzterwähnte Punkt hier wegfiel oder richtiget
in geringerem Umfang geltend gemacht worden war, ist gleichfalls zum
mindesten sehr wahrscheinlich gemacht worden. Es haben also unter
Umständen — bei Rees ist ja zum Glück die Bestätigung des Marien-
stiftes erhalten — neben dem, was sich aus der Bewidmangsurkunde
entnehmen lässt, andere Verhandlungen stattgefunden, deren Resultat den
Rechtsinhalt der Urkunde hier und dort nicht unerheblich variierte.
Hierdurch erhält das, was sich schon unten bei der Vergleichung
des ältesten Reeser Privilegs von 1228 mit den anderen ergab, eine
neue Stütze : Es war nur im allgemeinen der Umfang angegeben, inner-
halb dessen eine Durchbrechung des alten Landrechtes durch das neue
städtische Recht, das sich innerhalb der Kaufmannschaften an ZollstHtten
und in Marktflecken in gleicher Richtung entwickelt hatte, zulässig sein
sollte. Wie weit die einzelnen Punkte in der Praxis zur Ausführung
gelangten, hängt wesentlich von der Beschaffenheit der lokalen Gewalten
ab, an welche die NeugrUndungen anknüpften oder welche durch sie
umgestaltet wurden. Kein Wunder, dass die Entwicklung gewisse Ver-
schiedenheiten zeigt, die auf ihre Gründe zurückzuführen nicht immer
möglich sein dürfte.
* Beilage B. Nr. 5.
Digitized by
Google
— 26 —
Vielleicht haben sich die Dinge in Neuss und Köln ähnlich ver-
halten; dass beide Gemeinwesen sich eines gleichen Stadtrechtes erfreut
haben, dass also 1240 mindestens und in Neuss noch früher bereits
aufgezeichnet gewesen sein mOsste, denn ohne das w&re eine Übertragung
im wirklichen Sinne des Wortes doch kaum möglich, — wird wohl
niemandem glaublich erscheinen. Der Gedanke, dem der Erzbischof
Ausdruck geben wollte, war der, dass in beiden Städten und nicht
minder in Rees eine von der gewöhnlichen Entwicklung abweichende
Rechtsbildung in legaler Weise sich vollzogen habe, die ihm in der
Hauptsache als gleichartig erschien, da sie sich in derselben Richtung,
d. h. in der Modifikation des Landrechtes durch das Kaufmannsrecht,
bewegte ^
^ Gleichwohl dürfte Neuss in ähnlicher Weise, wie das bei Rees und
Xanten der Fall war, mit Kölner Recht begnadet worden sein ; eine Ansicht,
die an Glaublichkeit gewinnt, wenn man sich des Ausdruckes der Xantner
Urkunde von 1228 (Binterim u. Mooren, Bd. 3, Nr. 83) erinnert: indulgentes
eisdem .... hanc libertatem et jnra, quae burgenses nostri Nussienses ab
antiquo dignoscuntur obtinuisse. Es liegt nun auf der Hand, dass eine solche
Verleihungsurkunde für die Stadt Neuss vor dem Jahre der ersten Bewid-
mung mit Neusser Recht, also vor 1228 erfolgt sein muss, da eine Änderung
des Neusser Rechtszustandes etwa in der Zeit von 1228 bis zum Jahre 1240,
für welches, wie oben gezeigt, die Identität des Neusser und Kölner Stadt-
rechts bezeugt ist, natürlich als ausgeschlossen erscheinen muss. Aber noch
weiter muss hinuntergegangen werden, nämlich über das Jahr 1222 hinaus,
in dem die Bürger mit jenem leider nicht mehr im Original erhaltenen Frei-
heitsbriefe Erzbischof Engelberts begnadet wurden, der nur die Allgemeinheiten
enthält, die Löhrer a. a. 0. S. 67 aus ihm mitteilt Wann die Verleihungs-
urkunde gewährt worden ist, ist freilich nicht mehr auszumachen; nur die
Vermutung sei gestattet, dass es sehr früh gewesen und dass sie inhaltlich
so summarisch gewesen, wie jene besprochenen späteren Willensäusserungen
der Kölner Erzbischöfe, in denen für analoge Zustände Massnahmen getro£Een
werden. Der Versuchung, an dieser Stelle die gefälschte Urkunde Annos TL
von 1074 auf ihren verfassungsgeschichtlichen Kern hin zu untersuchen,
widerstehe ich um so lieber, da ich das wenige, was sich über die Ansätze
zu einem jus civile für die ältere Zeit in Neuss ermitteln Hess, im Zusammen-
hang mit den Schöffenrollen zu Rees gelegentlich mitteilen werde.
Digitized by
Google
T ?.T^-^-, -"
— 27 —
Kapitel IL
Die Entstehung des Rates in Rees.
Jene Umgestaltung im obersten Stadtr^ment, die man als Über-
gang zur Ratsverfassung za bezeichnen pflegt, hat bekanntlich bei fast
allen Gemeinwesen, die nur einigermassen der gemeinsamen Grandlage
ländlicher Verhältnisse entwachsen sind, stattgefunden, anendlich ver-
schieden aber und ganz abhängig von der . lokalen Eigenart sowie von
den durch diese wirkenden Faktoren, ist die Bedeutung, die der Vor-
gang thatsächlich fär die Weiterbildung der Verfassung gewonnen hat.
Welches nun in Rees die hervortretenden Kräfte gewesen, soll dargelegt
werden, nachdem der Prozess selbst an der Hand der Urkunden ge-
schildert worden ist.
In den Diplomen Konrads von Hostaden war, so sahen wir, neben
einem erzbischöflichen Beamten die einzige erwähnte obrigkeitliche Be-
hörde, wie kaum anders zu erwarten, das Schöffenkollegium, dagegen
wird zum ersten Male in einem Privilegium Sigfrieds von Westerburg
vom Jahre 1280 eine von der herkömmlichen abweichende Bezeichnung
gebraucht, die auf eine Veränderung in der Stadtverwaltung schliessen
lässt. Der Erzbischof schärft in diesem Dokumente^ den Zollbeamten
von Köln und Neuss ein, die Btlrger von Rees im unverktlrzten Genuss
der ihnen von seinen Vorfahren eingeräumten Freiheiten zu lassen und
schliesst seine Aufforderung mit den Worten : Quatimus consules et opi-
danos nostros Ressenses gaudere permittatis libertate, gratia et jure eis
conoessis. Nun würde ja jener Ausdruck an und für sich für eine
Änderung in dem angegebenen Sinne noch nicht unbedingt beweisend
sein, da sehr leicht die Schöffen, denen bei fortschreitender städtischer
Entwicklung Verwaltungsbefugnisse zugefallen sind, so benannt werden
können. Jeder Zweifel aber schwindet angesichts einer Urkunde des-
selben Kirchenfürsten, die nicht viel später, vom Jahre 1289 ^, datiert ist.
, » Beil. B. Nr. 11.
^ Wie sehr die Zahl der städtischen Urkunden in der Zeit nach den
Verleihungen Konrads abnimmt, ist aus den Beilagen ersichtlich. Aus der
ganzen Zwischenzeit von dem Jahre 1258 bis 1289 ist nur ein Diplom v. J.
1288 erhalten; in ihm stiften zwei Keeser Eheleute ein ewiges Licht für das
Seelenheil eines zweiten Ehepaares. Nächst den geistlichen Zeugen werden
Digitized by
Google
— 28 —
Schon wiederholt wurde der der Stadt vom Rheine drohenden
Gefahr gedacht. Um den Bürgern die Mittel zur schleunigen Wieder-
herstellung und zur Erhaltung der dem Anprall des Wassers ausgesetzten
Festungswerke zu verschaffen, bewilligte der Erzbischof ihnen jetzt eine
Accise, über deren Art leider Weiteres nicht berichtet wird. Zweimal
erwähnt der Kirchenfürst in der Urkunde die Bürger, einmal kündigt
er scabinis consulibus ac universis oppidanis Ressensibus ganz allgemein
die Absicht an, ihnen materielle Erleichterungen zu verschaifen, dann
aber wird festgesetzt, dass die Veranlagung und Verwaltung der Accise
in den Händen der Schöffen und Konsuln liegen solle. Ganz entsprechend
dem späteren, bald darzulegenden Rangverhältnis, werden in diesem
Diplom die Konsuln nach den Schöffen, also an zweiter Stelle genannt.
Unzulässig wäre es bei der Lage der Dinge anzunehmen, dass in der
Urkunde von 1280 die neu emporgekommene Behörde allein unter den
consules zu verstehen sei. Ferner ist nicht wahrscheinlich, dass die
Neuerung in der kurzen zwischen beiden Urkunden liegenden Frist ge-
schehen sein sollte, vielmehr spricht alles dafür, dass die Entstehung
des Stadtrates in die lange urkundenlose ' und darum nicht zu kontro-
lierende Periode von 1258 — 1280 zurückzuverlegen ist. Gehen wir
also von der Beobachtung aus, dass in den Diplomen Konrads von Hostaden,
deren letztes aus dem Jahre 1246^ datiert ist, von einer anderen Be-
hörde als den Schöffen nicht flie Rede ist und dass fernerhin im Jahre
1280 von der Verwaltung der Stadt durch Schöffen und Konsuln,
denn nur so kann die Urkunde interpretiert werden, als von etwas
Althergebrachtem gesprochen wird, so verdienen die wenigen Dokumente,
die zwischen beiden Zeitpunkten allerdings nur nach der unteren Grenze
zu liegen, erhöhte Bedeutung. Es sind das aber folgende drei:
1) Im Juni 1257'* treten die cives Embricenses auf der einen,
die cives Ressenses auf der anderen Seite als fidejussores auf in einem
die scabini genannt, auch ist das Stadtsiegel angehängt. Erwägt man aber,
dass die Assistenz bei derartigen Handlungen zum eigentlichen Berufskreise
der Schütten gehörte, so kann die Nichterwälmung der consules nicht wunder-
nehmen und jedenfalls nicht als Gegenbeweis gegen die hier vorgetragene
Meinung geltend gemacht wcrilen.
• Vgl. die vorige Anmerkung.
2 Sehr zu bedauern ist es, dass sich nicht aus der späteren Zeit des
Konfliktes mit den Köhier Bi'irgcrn Urkunden dieses Fürsten erhalten haben.
■Gcrafic seine Haltung der am meisten begünstigten Stadt gegenüber wurde
für die Gcsamtbeurtcihmg seiner Stadtepolitik von grösstem Werte sein.
3 Beilage B. Nr. 9.
Digitized by
Google
vorläufigen Friedenfi|schloss zwischen Gerlach Hecker und Wilhelm Prin-
debudel und ihrem beiderseitigen Anhang. Das im Keeser Archiy erhaltene
Original ist von den Emmerichem ausgestellt und besiegelt, jedenfalls
war jenen eine von den Reesern ausgestellte zweite Ausfertigung über«
geben worden.
2) Am 21. Juni des Jahres 1258^ meldet Graf Dieterich der
Jüngere von Cleve dilectis sibi judici, scabinis ac universis civibus Res-
sensibus, dass er die Fehde zwischen seinem Bruder und der Stadt bei-
gelegt, dass femer die Streitigkeit zwischen den Bürgern und Wetzel
von Bntzlar so lange aufhören soü, bis er selbst nach seiner Ankunft
in Rees die Sache zu Ehren der Stadt . beigelegt habe.
3) Jenes schon im 1. Kapitel angezogene Diplom^ vom Jahre 1258,
in dem judex et scabini Embricenses den Bürgern von Rees Mitteilung
machen von der Geleitsfreiheit für den Jahrmarkt zu Emmerich, die
der Graf von Geldern ihnen und den anderen erzbischöfiichen Städten
zugestanden habe.
In allen diesen Fällen hätten Reeser Konsuln, wenn vorhanden,
der Natur der Sache nach sehr wohl auftreten können; es waren ferner
die benachbarten Aussteller mit den Verfassungsverhältnissen der Stadt
vertraut^; auch lag ein Grund absichtlichen Verschweigens etwa aus
Rücksicht auf Erzbischof Konrad nicht vor. Demnach scheint mir fest-
zustehen, dass jene Erweiterung des Reeser Schöffenkollegiums bis 1258
noch nicht stattgefunden hatte.
Wie war nun die neue Behörde beschaffen, vor allem aber wie
verhielt sie sich zu dem Schöffenkollegium, mit dem zusammen sie bereits
als am Stadtregiment beteiligt genannt wird?
Fast in allen Städten der Gegenden, in denen die fränkische
Schöffenverfassung nicht allein für das Grafscbafts-, sondern auch für das
Centenengericht durchgeführt worden ist, war das Schöffenkollegium wenn
nicht der einzige, so doch einer der Faktoren, an welchen sich die
neue städtische Ratsbehörde angelehnt hat. Es treten dabei hauptsächlich
zwei Formen auf, entweder fühlten die Schöffen selbst das Bedürfnis,
i Beilage B. Nr. 10.
* Oben S. 18, Beilage B. Nr. 11.
' Das gilt auch vom Grafen Dietrich, dem Aussteller der Weseler und
Mitaussteller der Clever Stadterhebungsurkuude. Gerade die von ihm ge-
brauchte Ausdrucksweise schliesst die Existenz eines Stadtrates aus, der
zweifellos genannt worden wäre, da es sich nicht um einen Rechtsstreit privat-
rechtlichen Charakters, sondern um Beilegung einer Fehde handelt
Digitized by
Google
^ ■ ^■'ß*^^'t^^(&^z<^7yr
<^^..7^^T<trj- ^y';^ pr^j^juva,-^'
— 30 —
sich durch weitere Hinzuziehung von Genossen in ihrem Geschlechterregi-
ment zu stärken, in dem Falle war die Neubildung in der Regel nur
eine Emanation ihres Kollegiums, — oder aber eine andere städtische
Interessengemeinschaft erzwang sich dadurch einen Einfluss auf die Stadt-
verwaltung, dass es ihr gelang, Männer ihrer Wahl entweder als
gleichberechtigt oder als zur Kontrolle befugt neben die richterliche
Behörde zu setzen.
Diese Interessengemeinschaft kann nun verschiedenster Art sein,
einmal sind es alte Lokalgemeinden, die auf solche Weise sich einen
Ersatz schaffen für den durch die städtische Central isation erfolgten
Verlust der Selbständigkeit, dann aber können es eine oder mehrere
Zünfte sein, die, durch grösseren Wohlstand vor den anderen aus-
gezeichnet, Anspruch auf eine besondere Berücksichtigung im Stadt-
regiment glauben erheben zu dürfen. Möglich ist auch der Fall, dass
die Geschlechterwirtschaft des Schöffenkollegiums diese oder jene In-
teressengemeinschaft bereits in sich aufgenommen und mit sich verbunden
hat, dann wird die ganze übrige Gemeinde auf eine Vertretung dringen,
die sicherlich leicht erreicht wird, falls die ratsfähig gewordene Be-
völkerungsschicht nicht zahlreich und mächtig genug ist, um vereint
mit den Schöffen dem ganzen Rest der allmählich gleichfalls zu
Wohlstand gelangenden Bevölkerung erfolgreichen Widerstand zu leisten.
Dass solche Gegensätze hauptsächlich da vorhanden waren oder doch sich
erfolgreich geltend machten, wo eine bedeutende materielle Entwicklung
eine gewisse Differenzierung der städtischen Bevölkerung nach der ge-
werblichen Seite hin hervorgerufen, besonders aber das materielle Über-
gewicht irgend einer Berufsart bewirkt hatte, steht ebenso sehr ausser
Zweifel wie die Thatsache, dass ein vom Schöffenkollegium durchaus
abhängiger Stadtrat auf die Dauer nur da möglich war, wo bescheidene
halbländliche Zustände die untere Schicht der Bürgerschaft nicht zu
ktihnerem Wagen emporgerufen haben.
Will man diese Gesichtspunkte in der Gesciiichte der hier zunächst
inbetracht kommenden städtischen Gemeinwesen verfolgen, so versagen
für die früheren Zeiten bei den meisten die Quellen fast jeden Aufschluss, am
reichlichsten fliessen sie immerhin für die Städte Rees, Wesel und Kaikar ^
Es wurde schon hervorgehoben, wie sich dank der weitreichenden
Gunst des grossen Erzbischofs Konrad die Reeser Entwicklang trotz der
Ungunst veränderter Zeiten auf der alten, früh erreichten Höhe hielt.
Über diese Stadt vergl. die Vorrede.
Digitized by
Google
— 31 —
Es sei auf ein Moment hier noch besonders hingewiesen. — Das
Emporkommen der Clevischen und Geldemschen Städte ist niemals im
Zusammenhang geschildert worden, doch gibt wenigstens für Geldern
Nettesheim ^ einige Bemerkungen : Hiernach werden Konsuln zuerst erwähnt
in Nymwegen im Jahre 1278, in Harderwyck 1280, in Ztitphen 1312,
in Arnbeim 1319 ^ Für Wesel, das damals schon eine der ersten
rheinischen Handelsstädte war, da es wie berührt sowohl am Rheinhandel
als auch an dem Binnenverkehr nach Dortmund zu stark beteiligt war,
werden Stadträte erst 1291 genannt*, während in den anderen clevischen
Gemeinwesen eine Urkunde mit der fraglichen Bezeichnung für das 13.
Jahrhundert überhaupt nicht erhalten hat^. So zeigt sich deutlich, wie
wenigstens in der äusseren Gestaltung der Gemeindeverfassung in Rees
die Gunstbezeugungen der Erzbischöfe eine frühzeitige Entwicklung her-
beigeführt hatten;
Um nach dieser Abschweifung zu den Reeser Verhältnissen zurück-
zukehren, sei zunächst konstatiert, dass in den städtischen Privilegien
und sonstigen Urkunden sich auch nicht der geringste Anhaltspunkt für
die Erkenntnis des Zusammenhanges zwischen Schöffen und Konsuln
findet. Man ist infolge dessen lediglich auf die Nachrichten des Reeser
Stadtrechtes angewiesen, welches, wie ich als Resultat der späteren
Untersuchung vorwegnehme, in seinem ältesten die einschlagenden Be-
stimmungen enthaltenden Teil, etwa im letzten Jahrzehnt des 14. Jahr-
hunderts aufigezeichnet ist.
^ Geschichte der Stadt und des Amtes Geldern, Bd. 1. Crefeld 1863,
S. 63 ff.
* P. Bondam, Yersameling van onuitgegeevene stukken tot opheldering
der vaderlandsche historie. Utrecht 1779—81, Bd. IV, Nr. 20, 27, 135, 186.
* Vergl. Urk. bei Lacomblet a. a. 0. B. 2 Nr. 917, u. F. Reinhold,
Verfassungsgeschichte Wesels, S. 31, der allerdings eine frühere Existenz für
nicht unwahrscheinlich hält
* Ebenso wie in Geldern scheinen die Stadträte in den Clevischen
Städten ganz am Ende des 13. und in der ersten Zeit des folgenden Jahr-
hunderts emporgekommen zu sein. In dem interessanten Dokumente von 1307
(Binterim u. Mooren a. a. 0. Bd. 4, Nr. 279), in dem Graf Otto von Cleve
es untersagt, Leibeigene des Xantner Stifts als Mitbürger aufzunehmen,
schärft er dieses Verbot ein : universis et singulis magistris civium, consulibus,
scabinis ac universitatibus oppidorum et villarum liberarum terre sue. Hier-
bei ist noch besonders beachtenswert, dass die Räte bereits vor den Schöffen
aufgeführt werden.
Digitized by
Google
— 32 —
Da hier das Verhältois der Schöffen zu den KodsqId das der
g&Dzlichen Unterordnung dieser unter jene ist und es keinem Zweifel
unterliegt, dass diese primitive Form nicht erst später entstanden sein
kann, sie vielmehr vermutlich die ursprQngliche ist, so steht der Annahme
eines solchen Yerfassungszustandes auch für die ersten Zeiten des Stadt-
rates kein Bedenken entgegen.
Der § 4 des Stadtrechtes berichtet im Einzelnen, dass nach alter
Gewohnheit in Rees 12 Schöffen und 12 Ratsherren sein sollen, dass,
wenn ein Mitglied des zweiten Bestandteiles der obersten Behörde fehlt,
die Neuwahl in der Hand der Schöffen liegt, die nur insofern beschränkt
ist, als sie einen Bürger der Stadt treffen muss. Der nächste Paragraph,
gibt alsdann die Bestimmungen über die Wahl zum Schöffenamt; auch
sie erfolgt wieder durch die Schöffen , die daer levendig syn, doch
soll der zu Wählende bereits Mitglied des Rates sein.
Hiernach ist völlig klar: Schöffen und Konsuln, die zusammen
den Stadtrat bilden, und, wie schon erwähnt, auch gemeinsam als Konsuln
bezeichnet werden, rekrutieren sich aus derselben Schicht der Bevölke-
rung. Zwar lautet die Vorschrift, dass der zum Rat Grewählte der Stadt
und dem Stadtherrn „am nützlichsten^ sein soll, was das aber, falls
nicht besonders garantierte Rechte anderer Kreise der städtischen Be-
völkerung entgegenstanden, zu bedeuten hatte, ist aus zahllosen Bei-
spielen genugsam bekannt.
Es ist hier noch nicht der Ort die einzelnen Faktoren, die bei
der Weiterentwicklung der Reeser Stadtverfassung sich geltend gemacht
haben, nach dem Umfange ihrer Einwirkung abzuschätzen, nur auf das,
v^as im Anschluss an die einleitenden Bemerkungen und die Entstehung
des Stadtrates zu erörtern ist, sei hier eingegangen.
Da die Umwandlung des Reeser Schöffentums zum Stadtrat ledig-
lich ein spontaner Akt der Behörde selbst war, muss dieses Kollegium
vor allem die Beherrscherin der Stadt gewesen sein ; auf welche Klasse
aber der städtischen Bevölkerung stützte sich ihre Autorität?
Leider fehlen fast alle Nachrichten über die markgenossenschaft-
lichen Zustände, sowie über den Staudescharakter der alten Schöffen-
geschlechter. Dass aber das grundbesitzende ritterliche Element gänzlich
gefehlt habe, würde schon an sich schwier glaublich sein und steht zudem
im Widerspruch zu der einzigen Zeugenreihe der Reeser Urkunden, die
den ritterlichen Charakter eines Teiles der in ihr auftretenden ange-
sehenen Bürger deutlich erkennen lässt ^ Ich glaube ferner, dass nach
' Vergl. Beil. B. Nr. 3.
Digitized by
Google
— 33 —
deu Erörteiuugen über deo Bestand der alten, zu einer Gilde zu-
sammengeschlossencQ Kaufmannschaft es gar nicht zweifelhaft sein kann,
dass diese das zahlreichste Kontingent zu dem Schöffensenat stellte.
Inwieweit Kaofleute und Patrizier sich durch Verschwägerung mit
den alten Schöffeugeschlechtern verbunden hatten oder aber wie viele
der letzteren sich dem commerziellen Erwerb gewidmet hatten, lasst sich
in keiner Weise feststellen. Sicher ist nur, dass die Schöffen und später
die von ihnen abhängigen Konsuln im engeren Sinne des Wortes das
Regiment ungestört auf Kind und Kindeskind durch Kooptation vererbten.
Hieraus kann man mit ziemlicher Sicherheit schliessen, dass der alte
Schöffensenat durch seine Zusammensetzung die Ansprüche der Bevölkerung
befriedigte, dass mithin in ihm das kaufmännische Element von jeher
genügend berücksichtigt gewesen sein muss. Die im Schöffenkollegium nicht
vertretenen Schichten der städtischen Bevölkerung, die eben erst von
der Hörigkeit befreiten Cerocensualen und die ärmeren mühselig sich
nährenden Handwerker, die das Gros der Bevölkerung bildeten, hatten
nicht die Macht oder den Willen, diesen Zustand zu ändern und spezielle
Vertreter ihrer Interessen in die oberste Verwaltungsbehörde hineinzu-
schieben. Möglich ist es ja allerdings, dass von jener Seite ein Versuch
der Art gemacht wurde, von dem keine Kunde auf uns gekommen;
geschah er, so ist er missglückt.
Ein solches Unternehmen aber oder die Befürchtung eines solchen
nehme ich aus folgender Erwägung an.
Von den beiden Gründen, die ein die Verwaltung einer Stadt
beherrschendes Kollegium veranlassen könnten, freiwillig andere an ihrer
Macht teilnehmen zu lassen, ist der eine das Bestreben, die überwäl-
tigende Last der durch Entwicklung der Stadt zunehmenden Geschäfte
teilweise auf andere Schultern abzuwälzen. Dass diese Möglichkeit in
dem kleinen Gemeinwesen nicht vorlag, bedarf keiner weiteren Begründung.
Es kann also nur jene zweite Möglichkeit vorgelegen haben, d. h.
die Schöffen von Rees müssen die Überzeugung gewonnen haben, dass
es erforderlich sei, die eigene Macht durch Hinzuziehung einer weiteren
Anzahl von Familien zu verstärken. Wodurch aber, wenn nicht durch
die Gefahr einer populären Bewegung, kann diese Besorgnis erregt sein ?
Mag dem aber so oder so sein, die Schöffensenatoren haben ihren
Zweck erreicht. Es muss nach der Erweiterung zum Stadtrat für so
ziemlich alle einflussreichen Elemente in einer der beiden höchsten Be-
hörden Platz gewesen sein; so konnte denn die neue Verfassung ohne
jede Erschütterung bis zum Ausgang des Mittelalters Bestand haben.
Westd. Zeitschr. Ergboft 6. 1890. 3
Digitized by
Google
-- 34 —
Hätte hingegen die materielle Entwicklung von Rees grosse Fort-
schritte gemacht, wären neue Geschlechter oder gewerblich organisierte
Genossenschaften machtvoll in die Höhe gekommen, sie würden gebieterisch
iu irgend einer Weise aktive Teilnahme am Stadtregiment oder das Recht
der Kontrolle verlangt haben. Mit der Bewilligung dieses Verlangens
wäre der Sturz oder doch die Umgestaltung der alten Verfassung not-
wendig verbunden gewesen. Aus der Thatsache, dass sich von Neuerungen
solcher Art kaum eine Spur ündet, geht deutlicher als aus posi-
tiven Nachrichten hervor, dass Rees in materieller Hinsicht sich nicht
auf der gleichen Höhe gehalten hat, dass zum mindesten ein Stillstand
eingetreten sein muss, der im wirtschaftlichen Leben dem Rückschritte
gleich ist.
Kann aber nicht in Rees bei der Konstituierung des Stadtrates ein
ähnlicher Gesichtspunkt massgebend gewesen sein wie in Köln bei dem
analogen Vorgange V Hat man die Konsuln vielleicht in die Reihen der
Schölten aufgenommen, um eine Behörde zu haben, die nicht erst durch
Anwältigung und Schöffeneid mit der Ausübung obrigkeitlicher Rechte
betraut wurde?
Die Antwort kann nur verneinend ausfallen, da in Rees sich die
Verhältnisse mit nichten so zugespitzt hatten, dass es nötig gewesen
wäre, mit solcher List dem Oberherrn entgegenzutreten. Vielmehr ist,
wie gezeigt, die Gesinnung der Erzbischöfe dem kleinen Gemeinwesen
gegenüber, das ihnen so leicht nicht gefährlich werden konnte, stets
freundlich gewesen ; dann aber fällt auch die Entstehung des Stadtrates
nicht mehr in die kritische Zeit der Städtekämpfe Konrads von Hostaden.
Schliesslich aber ist doch auch darauf hinzuweisen, dass die Urkunde,
in der die consules zum ersten Male auftreten, von keinem andern als
Erzbischof Siegfried von Köln ausgestellt ist.
Mit dem oben bereits hervorgehobenen Gesichtspunkte einer Ver-
stärkung des Geschlechterregimentes einer etwaigen populären Bewegung
gegenüber lässt sich noch ein zweiter kombinieren.
Von welcher Bedeutung speziell für den Übergang von der Schöffen-
zur Eatsverfassung die Ausdehnung der städtischen Steuerverwaltung,
vor allem die Einführung des Ungelds gewesen, ist oft genug hervor-
gehoben worden.
Der Gedanke nun, als ob, wie es sonst so oft der Fall war, die
Mehrbelastung durch den Fortschritt der Steuerverwaltung die Schöffisn
zu jenem Schritt veranlasst habe, ist bereits abgewiesen. Sehr nahe aber
liegt die Erwägung, dass das Kollegium, als es vor der Notwendigkeit
Digitized by
Google
— 36 —
stand eine Accise einzufahren, das in anbetracht der feindseligen Stim-
mung der Gemeinde nicht wagte, ohne vorher noch eine Anzahl ange-
sehener Familien durch Ernennung ihrer Mitglieder zu Räten in ihr
Interesse gezogen zu haben.
Für diese Annahme spricht m. E. die Thatsache, dass 1280 Erz-
biscbof Siegfried zum ersten Male von Reeser Konsuln spricht, die 8
Jahre sp&ter angewiesen werden, zusammen mit den Schöffen die Er-
hebung des neu bewilligten Ungelds in die Hand zu nehmen.
Schon die geringe zeitliche Differenz würde dazu auffordern, beide
Erscheinungen in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen. Ob
aber auch nur ein solcher Zeitunterschied in Wahrheit bestand, muss
dahingestellt bleiben, da sehr häufig die fürstliche Bestätigung einer
derartigen in Wirklichkeit schon längst eingeführten Neuerung erst bei
irgend einer geeigneten Gelegenheit erfolgt ^ Dass vollends in Rees der
Gredanke an eine Ausdehnung der städtischen Steuern — und an was
anderes als an Accise solUe man neben der Grundsteuer, die bereits
erhoben wurde, gedacht haben — nicht so gar neu war, glaubte ich
schon aus dem grossen Freiheitsbriefe des Jahres 1240^ schliessen zu
dürfen.
Bei der Auseinandersetzung über den Vorgang, der die Erweiterung
des Schöffenkollegiums zum Rate zur Folge hatte, wurde vorausgesetzt
— und nur bei dieser Annahme kann obige Ausführung bestehen —
dass die Befugnisse der neuen Stadträte nicht über die der Schöffen
hinausgingen. Wäre es anders, so könnte die Entstehung des Rates
nicht lediglich der Initiative der richterlichen Behörde zugeschrieben
werden. In der That hatten in Rees die Schöffen und Konsuln völlig
denselben Geschäftsbereich, mit der Einschränkung natürlich, dass nur
jene als rechtsprechendes Kollegium fungierten. So spielte der Rat immer
nur die zweite Rolle und trug schon äusserlich das Merkmal seiner
Entstehung als Anhängsel der Schöffen zur Schau.
Erst im Jahre 1473 fühlte sich Herzog Johann I. von Cleve,
sonst, wie seine Vorgänger, gern geneigt durch Befürwortung dieser oder
jener Verfassungsreform auf die inneren Verhältnisse der Städte seinen
' Für diesen Fall also würden beide Neueinnchtungen in die urkunden-
losen Jahrzehnte vor 1280 zurückzuverlegen sein.
' Item integritas omnium reddituum, quos habet communitas civium in
opido ipso vel quos habere potuerü in futurum vd conquirere, ad structuram
opidi sui cedet.
3*
Digitized by
Google
— 36 —
Einfluss auszudehnen, durch die Bitten der Reeser ^ bewogen die Wahl-
ordnung umzugestalten.
Fortan soll es nur noch 8 Schöffen und 6 „principaill raide** *
geben, vor allem aber soll die Lebenslänglichkeit beider Ämter aufhören.
Jedes Jahr am festgesetzten Tage sollen 4 neue Schöffen gewählt werden,
wohingegen 4 austreten, so dass also jeder 2 Jahre lang die Würde
inne hat.
Noch durchgreifender und mit Benutzung der lokalen Verhältnisse
dem in clevischen Städten herrschenden komplizierten Modus indirekter
Wahl nachgebildet ist die weitere Reform. . Bei ihrer Einführung ergibt
sich, dass die Stadt, die sich in den Urkunden nur als einheitliches
Ganzes darstellt, in nicht weniger als 3 Soudergemeinden zerfiel, deren
Name allein schon, sie werden zentschap genannt, ein hinreichender
Beweis grossen Alters wäre^.
Jeder dieser lokalen Distrikte soll 10 Bürger aus seiner Mitt«
kiesen, aus denen dann die 6 Räte genommen werden, die das kommende
Jahr das Amt versehen. Aus den übrigbleibenden 24 Bürgern sollen
9 ausgesondert werden, die als „Geschwome" zur Beratung wichtiger
Dinge hinzuzuziehen sind und so gewissermassen ein dem weiteren Rat
vieler Städte analoges Institut darstellen. Nachdem diese Vorbereitungen
getroffen, wählen die 6 Räte die 4 neuen Schöffen des Jahres unter
Assistenz des herzoglichen Amtmannes. Auch sind sie hinsichtlich der
Personen nicht mehr so beschränkt, wie die Schöffen es zur Zeit ihrer
Alleinherrschaft waren, als man nur vom Ratsherrn zum Schöffenamt
emporsteigen konnte: Hinfort konnte die Wahl so ziemlich jeden Bürger
treffen, wie daraus hervorgeht, dass für den Fall, dass einer von den 6
Räten oder den 9 Geschworenen gekoren werden sollte, eine besondere
* Es sei bemerkt, dass die Neuordnung auf allgemeinen Wunsch der
Bürger, nicht etwa auf den einer Partei erfolgte.
^ Man sieht das Vorbild speziell der clevischen Hauptstadt. Vergl.
unten S. 56 Anmerk. 4.
^ Nettesheim, Geschichte von Geldern, S. 8, Anmerk. 6, gibt sehr
beachtenswerte Nachrichten über die verschiedenen Bezeichnungen der Land-
gemeinden am Niederrhein. Nachdem er konstatiert hat, dass Hondschafteo
in einigen Ämtern des Oberquartiecs Geldern häutig getroffen werden, falirt
er fort: „Dagegen kommt diese (Bezeichnung) zu keiner Zeit beim Neer-
(Nieder-) Amte Geldern und im Herzogtum Cleve vor, wo sie schon friihe
untergegangen und durch die Bezeichnung Bauerschaft ersetzt worden zu
sein scheint (?)." Jedenfalls ist die in Rees angewandte Benennung am
Niederrhein ganz ungewöhnlich.
Digitized by
Google
^ s1 ^
Bestimmung für eine Nachwahl aus den Reihen der GesamtbQrgerschaft
angeordnet wird.
Beachtenswert ist, dass sowohl beim letzten Punkte als auch
schon vorher bei der Schilderung der Wahl der 9 Geschworenen her-
vorgehoben wird, dass jede der 3 Zentschaften gleich stark vertreten
sein soll. Hiernach ist es kaum zweifelhaft, obwohl es in dem Pri-
vilegium nicht geradezu gesagt wird, dass auch von den Räten je 2
aus jedem der Teilbezirke genommen sein mussten.
Die Konsequenzen aus diesen Annahmen und Thatsachen werde
ich bei der Erörterung über die städtischen Sondergemeinden ziehen *,
hier sei schon bemerkt, dass die Details der Urkunde, natürlich nach
den Angaben der Bürger, bei denen die wichtige Verfassungsänderung
ohne innere Reibungen verlief, vom Herzoge fixiert worden sind.
Die Handhabe zur Kritik der Reform bietet das jüngste Do-
kument, welches zur Aufhellung der Reeser Verfassung herangezogen
werden soll, eine Urkunde Herzog Johanns II. v. J. 1515 ^ In der
Verordnung von 147^ war die Bestimmung getroffen — auch das
deutet noch auf das alte Übergewicht der Schöffen über die Konsuln
— , dass der Bürgermeister jährlich aus den Schöffen, der obere Rent-
meister aus den Räten, der untere aus den 9 Geschworenen gewählt
werden soll. Von allen Einrichtungen des Jahres 1473 hat sich
nun, so führt die Urkunde . von 1515 aus, nur die nicht bewährt, dass
die Rentmeister aus einer relativ geringen Anzahl von Kandidaten zu
. wählen seien : so geschehe es, dass während der Stadt an einem tüch-
tigen Rentmeister liege und auch geeignete Personen unter den Bürgern
in genügender Anzahl vorhanden seien, die Verwaltung des Amtes
oftmals in den Händen von Unberufenen sei. Um diesem Missstand
abzuhelfen, wird die ursprüngliche Bestimmung dahin abgeändert, dass
fortan der obere Rentmeister aus den Dreissigern genommen werden
solle — womit alsdann die Wahl zum Ratsmitglied an und für sich
verbunden war — , während der zweite entweder gleichfalls aus der Zahl
der Dreissiger oder aus der gesamten Bürgerschaft erkoren werden könne.
Auch die Urkunde von 1515 bestätigt die Ansicht, die sich
bereits bei der Erörterung der neuen Wahlordnung ergab, dass die
Neuerung, die getroffen wurde, keine gewaltsame war, sondern durch
die Verhältnisse herbeigeführt wurde.
' Vergl. unten S. 64.
« Beilage B. Nr. 15.
Digitized by
Google
— 38 -^
Nicht das geringste Anzeichen deutet darauf hin, dass die Teil-
gemeinden die Bedeutung, die ihnen zugefallen war, in irgend einer Weise
für sich gefordert hatten.
Um einen Massstah für die Eigenart der inneren Verfassnngsent-
wicklung der Stadt Rees zu erhalten, sei noch kurz auf die analogen
Verhältnisse einiger henachharten Gemeinwesen eingegangen. Bei Neuss
werde ich mich in der Hauptsache auf einige Bemerkungen über das
bereits oben besprochene grosse Privileg Konrads von 1259 beschränken,
während ich bei Wesel weiter ausholen muss ^
Bei der Erörterung der Bewidmung der Stadt Rees mit dem Recht
von Neuss und Köln blieb die Frage unberücksichtigt, inwieweit mög-
licherweise an eine übrigens nicht ungewöhnliche direkte Übertragung
von Neusser Yerfassungseinrichtungen auf die Tochterstadt zu denken
sei. Dass der urkundliche Wortlaut so gedeutet werden könne, ist nicht
zweifelhaft. Man beachte nur z. B. die Terminologie in einem Privileg,
durch welches Wilhelm von Holland im J. 1248 * den Schöffen von Duisburg
den bis dahin üblichen Modus der Selbstergänzung ihres Kollegs auch
für die Folge gewährleistet. Obwohl der Rechtsinhalt der Urkunde sich
lediglich auf diesen einen Punkt der inneren Organisation des Gemeinde-
vorstandes beschränkt, so lässt doch die Motivierung seitens des Königs
deutlich erkennen, dass er den Gnadenakt als eine Bestätigung dfö
städtischen Rechtes schlechthin ansah ^.
Es gilt also einen Blick auf die Form der Verfassung in Rees
und Neuss zur Zeit der Bewidmung zu werfen. Als Ergebnis stellt sich
heraus, dass sowohl in Rees als in Neuss um die Mitte des 13. Jdts.
die Stadtverwaltung in der Hand von Schöffensenatoren lag; da aber
diese Regierungsform das übliche Übergangsstadium zu den specifisch
städtischen Verfassungseinrichtungen zu sein pflegt, kann jedenfalls bis
zum Jahre 1259^, in dem Konrad der Stadt Neuss ihre eigentümliche
^ Eine Parallele zwischen der Reeser und Kalkarer Entwicklung habe
ich an anderer Stelle gezogen. Vergl. die Vorrede.
2 Lacomblet Bd. 2, Nr. 331.
' bonas et ab antiquis approbatas consuetudines . . . innovare, inno-
vatas aminiculo scripti perhennis regia bulla consignati confirmare et in urbi-
buSy oppidis et villis suis quotiens opus fuerit publice declarare.
* Konrad von Hostaden scheidet in der Urkunde v. 1259 ganz scharf
die neue Organisation, die er in die Stadtverwaltung einführt, von dem alten
Bestand. Dementsprechend betont er am Eingange — auch hier wird das
Selbstergänzungsrecht als antiqua bona consuetudo bezeichnet —, dass den
Schöffen nach wie vor freie Besetzung der erledigten Stellen zustehen soll.
Digitized by
Google
— 39 —
Organisation verlieh, an eine Übertragung besonderer Neusser Institu-
tionen auf Rees nicht gedacht werden.
Es bliebe also nur die spätere Zeit übrig für eine Übertragung
dieser Art. Zu denken würe sie in der Form einer Wahlordnung, wie
eine solche in dem Neusser Privileg von 1269 embryonisch und in der
Urkunde für Rheinberg von 1322 in erweiterter Gestalt vorliegt.
Für eine solche Annahme spricht mancherlei, so die übereinstimmende
äussere Organisation des Schöffen- und Ratskollegiums in Rees und
Rheinberg, von denen die letztere sich an das Neusser Vorbild anlehnt.
Mit Sicherheit lässt sich indessen, da eben jene Gleichzahl von
Schöffen und Konsuln (je 12) auch sonst, und zwar am Niederrhein
häufig, angetroffen wird, diese Frage nicht beantworten, da der ein-
greifende Akt eines der Kölner Erzbischöfe, falls er wirklich stattge-
funden haben sollte, jedenfalls eine Spur in der Überlieferung nicht
hinterlassen hat.
Die Yerfassungseinrichtungen aber, die oben als dauernd für die
Stadt Rees erwiesen sind, können in der Form, in welcher sie im Stadt-
recht vorliegen, nicht von einem der Kölner Kirchenfürsten ins Leben
gerufen worden sein.
Mag man daher die Gründe für oder gegen die Annahme einer
unter dem Einfluss des Neusser Vorbildes stehenden Wahlordnung für
Rees als ausschlaggebend ansehen, das praktische Ergebnis ist dasselbe :
die Wahlordnung, wenn je erlassen, ist frühzeitig und stillschweigend zu
gunsten der wenigen Patriziergeschlechter abgeändert worden, die Jahr-
hunderte lang auf ihre Familien das Stadtregiment vererbten.
Jedenfalls zeigen obige Ausführungen, dass ein Hinweis auf die
Neusser Verfassungsverhältnisse in diesem Zusammenhange nicht ver-
mieden werden kann, zumal, wie bereits angedeutet, sich die Rheinberger
Schöffenordnung direkt an den grossen legislatorischen Akt Konrads von
Hostaden anlehnt^.
Konrad war kein prinzipieller Gegner der Ratsverfassung', auch
nicht in der Zeit seines schweren Konflikts mit der Kölner Bürgerschaft,
aber die Neuerung, wenn er einmal das Zugeständnis machte, durfte
seine Regierungsrechte nicht schmälern. Was etwa im Gegensatz zu
den Zuständen, die in Köln zu beseitigen sein mit grösster Energie
verfolgtes Bestreben war, ihm als Ideal einer erträglichen Ratsverfassung
' Vergl. den Anhang zu Kapitel 2.
* Vergl. die Vermutung bei Liesegang, Die Sondergemeinden Kölns
S. 73.
Digitized by
Google
_ 40 —
vorschwebte, hat er in seiner Verordnung für Neuss . zum Ausdruck ge-
bracht, indem er von bewährten Kölner Einrichtungen mit feinem Ver-
ständnis gerade so viel übernahm, als ihm ohne Gefährdung seiner
Stellung als Stadtherr denkbar erschien. So verfügte er denn, dass neben
die schon zu Becht bestehenden (12) Schöffen 12 oder 14 Offiziaten,
qui Amptman vulgariter appellantur, treten sollten. Obwohl für die
neuerrichtete Behörde die Bezeichnung Konsuln absichtlich vermieden
ist, so war doch in Wahrheit hiermit ein Stadtrat ins Leben gerufen,
wie denn auch in der nächsten constitutiven Urkunde, in einem Privi-
legium Erzbischof Heinrichs IL vom J. 1310 ^ die neuen städtischen
Beamten bereits als officiati seu consules aufgeführt werden. Diesen
Amtleuten waren (auch der Name ist von den Kölner Parochialvor-
ständen entlehnt) alle Befugnisse der Kölner Vorbilder mit Ausnahme
der auf die Schreinsverwaltung bezüglichen übertragen, das heisst sie
waren dazu da, um wie die jurati in den Städten Nordfrankreichs,
Flanderns und der Niederlande oder wie die „Genannten" der süd-
deutschen und österreichischen Gemeinwesen, durch ihre Eigenschaft als
rechtlich privilegierte Zeugen ^ den Bedürfnissen des gesteigerten städtischen
Verkehrswesens gerecht zu werden *.
Was nun von den Bestimmungen des Privilegs für die Vergleichung
mit Rees ins Gewicht f^Ut, ist die Ordnung der Wahl zu den beiden
sich freilich etwas ungleich in das Stadtregiment teilenden Behörden. Die
Tendenz des Erzbischofs war es, sich des Klassengegensatzes innerhalb
der Bürgerschaften seiner Städte zu seinen Zwecken zu bedienen, um
als Schiedsrichter zwischen den Parteien sie beide zu beben sehen. Die
Neusser Schöffen belässt er, wie es nicht gut anders möglich war, im
vollen Genuss ihres althergebrachten Kooptationsrechtes ^, hinsichtlich der
» Lacomblet a. a. 0. Bd. 3, Nr. 86.
* quorum duorum - nämlich der Amtleute — testimonio quem ad-
modum duorum scabinorum stetur in venditionibus, emptionibus sen actionibus
debitorum et in bis que pignori obligant, bis siquidera officiatis ad hoc
existentibus juramento adstrictis, quod in premissis non obstante pretio, odio
gratia vel timore testimonium pcrliibeant veritati. Lac. a. a. 0. Bd. 2, Nr. 470.
' Über die Ansätze zum Schreinswesen in Neuss gedenke ich späterbin
im Anschluss an die Schöffenrollen von Rees zu handeln.
* Ut vos scabini scabinos possitis eligere, quotiescunque vacare con-
tigerit officia scabinatus ac libera super hoc electione gaudere. Die Urkunde
Erzbischof Heinrichs II. von 1310 führt diesen Punkt näher aus und stellt
fest, dass jede geeignete Persönlichkeit gewählt werden darf, die Schöffen
waren also nicht — wie wir es in Rees sahen — verpflichtet, nur Amtleute
in ihre Reihen aufzunehmen.
Digitized by
Google
-. 41 —
Amtleute aber setzt er fest, dass im Falle einer Vacanz die Neuwahl
durch die universitas oppidi Nussiensis nee non officiales qui fuerint
superstites vollzogen werden solle.
Wie man sich aber den Modus zu denken hat, geht aus der fol-
genden Bestimmung hervor, dass bei Uneinigkeit der beiden berechtigten
Teile die Majorität ^ entscheiden möge. Hiemach ist klar, dass die uni-
versitas civium nur in der Weise von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen
sollte, dass sie aus ihrer Mitte — ganz so wie es in sämtlichen Clevischen
Städten späterhin Brauch war — eine fest normierte Anzahl von BOrgerii
bestimmte, die alsdann zusammen mit den Amtleuten sich über die Besetzung
der erledigten Stelle schlüssig zu machen hatten ^. Mag nun bei der
Konstituierung der neuen Behörde die Besetzung noch einmal aus den
Reihen der Patrizier erfolgt sein, die ganze Einrichtung musste mit
Notwendigkeit — wie es ja auch offenbar die Tendenz Eonrads war
— dahin führen, dass die Amtleute, unabhängig vom Schöffenkollegium,
sich aus der Gesamtheit der Bürgerschaft rekrutierten.
£s leuchtet ein, dass zwischen der Entstehung des Reeser und des
Neuster Stadtrates ein principieller Unterschied besteht. Auf der einen
Seite Erweiteiiing der obersten Behörde durch Errichtung einer Vorstufe
zum Schöffentum, die ganze Reform von diesem selbst ausgehend und
mit aristokratischer Tendenz, in Neuss der wohlerwogene Eingriff einer
dritten Macht, durch welchen der Majorität der aus Handwerkern be-
stehenden Bevölkerung ein durch aktives Wahlrecht gesicherter Einfluss
auf die Zusammensetzung des Stadtregiments garantiert wurde.
Die Weseler Verfassungsentwickelung, wie sie neuerdings durch
die fleissige und gründliche Untersuchung F. Reinholds ins Licht gestellt
ist, verlief, wie schon erwähnt, minder ruhig und einförmig als die Reeser.
Gar bald kam es zu Reibungen zwischen Obrigkeit und Gemeinde,
welche bei dem mächtigen Aufschwünge dieser bedeutenden Handelsstadt
nicht ausbleiben konnten. Bereits weit vor dem Jahre 1304 müssen
offene Differenzen zwischen beiden Teilen entstanden sein, so ernster
Natur, dass die Vermittelung der Clever Herren angerufen werden musste.
Die Urkunde, auf welche Reinhold (a. a. 0. S. 33) aufmerksam gemacht
hat, lässt sich noch besser ausbeuten als es dort geschehen ist. Als
Sühne für die dem noch lebenden Vater, dem Grafen Dietrich VHI.,
* majori parti et seniori in electione cedatiir.
^ Ohne diese Annahme wäre die Mitbeteiligung der Amtleute, was
nicht dio Moiuung «Ics Stadtherrn sein sollte, so gut wie illusorisch gewesen.
Digitized by
Google
I
- 42 —
angethanen Uubilden lässt sich sein Sohn and späterer Nachfolger Otto
100 Mark von der Stadt Wesel zahlen. Es scheint, dass die leitenden
Kreise sich lange der durch das Eingreifen Dietrichs YIII. Aber sie
verhängten Strafe widersetzt hatten, so dass die bargerlichen Zwistig-
keiten, deren die Urkunde gedenkt, wohl noch ins 13. Jdt. zurückTu-
verlegen sind. Bereits im Jahre 1308 sah sich Graf Otto von Cleve
veranlasst, eine völlige Neuordnung der Wahlen zum Konsuln- und
BQrgermeisteramt vorzunehmen und Bestimmungen zu treffen, die, wie
Reinhold treffend hervorhebt, in der Hauptsache während des ganzen
Mittelalters in Kraft geblieben sind ^
Doch soll vorläufig nur auf einen Punkt hingewiesen werden, der
der bisherigen Forschung entgangen ist. Dass der Rat in Wesel erst
1291^ urkundlich erwähnt wird, dass aber bis zum Jahre 1308, dem
Zeitpunkt der grossen Reform, bereits innere Unruhen stattgefunden
hatten, wurde schon hervorgehoben.
Welches die Veranlassung zu den bürgerlichen Zwistigkeiten ge-
wesen, ist im einzelnen nicht mehr auszumachen, doch lässt sich wenigstens
einer der Gründe mit ziemlicher Bestimmtheit feststellen.
Die reformatorische Urkunde des Jahres 1308 lässt nicht deutlich
erkennen, worin die Neuordnung bestanden hat, ob allein in der Aus-
dehnung der aktiven und passiven Ratsfähigkeit auf die Gesamtbflrger-
schaft, oder hierin und in der zeitlichen Begrenzung des Amtes der Kon-
suln auf ein Jahr.
W^ie Reinhold zeigt, hat die Annahme einer Reform im ersten
Punkte grosse Wahrscheinlichkeit für sich. Worauf ich aber hinweisen
wollte, das war jener zweite Punkt.
Mag man die zeitliche Begrenzung der Amtsdauer der Stadträte
ins Jahr 1308 oder wohl richtiger früher ansetzen, jedenfalls liegt in
dieser Bestimmung bereits eine Konzession der patrizischen Geschlechter
der Gemeinde gegenüber vor.
Denn die Entstehung des Weseler Rates war ein dem Reeser
durchaus analoger Vorgang gewesen. Ebenso wie dort war der Rat
durch einen spontanen Akt der Schöffen ins Leben gerufen worden.
Nimmt man dieses Ergebnis der Untersuchung Reinholds an, so
kann man sich jener schon angedeuteten Schlussfolgernng nicht ent-
» A. a. 0. S. eo.
* Reinhold a. a. 0. S. 31 vermutet mit Recht, dass der Rat in Wesel
bereits früher bestanden habe.
Digitized by
Google
— 43 —
ziehen: In der Organisation, die das Jahr 1308 far den Rat vbraassetzt,
kann er von Anfang an nicht bestanden haben. Mit einer jährlich
wechselnden Behörde, deren zahlreiche Mitglieder schwerlich alle ans
den Reihen der Patrizier genommen werden konnten, war den Schöffen-
familien, die ihre Herrschaft hatten sichern wollen, indem sie den Ring
der am Stadtregiment beteiligten Geschlechter erweiterten, nicht gedient.
Jener Zustand des Jahres 1308 war also nicht mehr der ursprüngliche
und ungewiss bleibt nur, ob die den Schöffen so unliebsame Reform
ihnen erst damals oder schon früher abgerungen wurde.
Dass auch das mächtige Schöffenkollegium in Wesel, welches
wie erwähnt den Ausgangspunkt für die Ratsverfassung bildete, mit dem
Eooptationsrechte ausgestattet war, ergibt sich zum Überfluss aus der
angeführten Urkunde von 1304, nach der der Graf auch „de defectu^
scabinorum*', d. h. über die allzugeringe Anzahl der Schöffen natürlich
auf Veranlassung der Gemeinde Beschwerde geführt hat.
Als einige Zeit später im Jahre 1 308 ^ Graf Otto die tiefeingreifende
Reform des schon erwähnten Dokuments herbeiführte, ahnte er schwerlich,
dass er die Grundlage für die spätere Verfassung der Stadt während
des ganzen Mittelalters gelegt habe, noöh weniger aber, dass der von
ihm festgestellte Modus für die Ratswahlen in so ziemlich allen städtischen
Gemeinwesen seines Landes in der Zukunft Eingang finden werde. Wenn
Wesel ^ sowohl wie die anderen clevischen Städte — ganz im Gegensatz
zu dem benachbarten Gelderland — von Bürgerzwisten fast durchweg
verschont geblieben sind, so ist das zum guten Teil ein Verdienst dieser
energisch betriebenen reformatorischen Massregel.
Nach der neuen Ordnung, die darauf hinauslief, der Gemeinde
einen massigen Anteil am Stadtregiment zu sichern, sollte die tota com-
munitas, que haberi potest, an jedem Wahltage 18 oder 20 Personen
„beauftragen, sich auf 4 oder 5 Bürger zu vereinigen, welche mit den
* Ich halte die von Reinhold vertretene Auffassung (S. 34) für richtig,
denn wenn der Ausdruck an und für sich auch eine ganz abweichende Inter-
pretation zulässt, so ergeben doch die folgenden Worte, auf die ich mich vor
allem bei der Annahme vorhergegangener bürgerlicher Zwistigkeiten stütze,
dass die Gemeinde sich über jenen mit der Kooptation häufig verbundenen
Missstand beim Grafen beklagt hatte. Der Satz lautet: De defectu scabi-
norum et de hiis omnibus, quatenus universitatem tangit, quitos clamavit
(comes) . . . '
« Lacomblet a a. 0. Bd. 3, Nr. 72. Zu vergleichen auch Nr. 103,
104 und Reinhold a. a. 0. S. 60.
^ Für Wesel auch von Reinhold S. 37 hervorgehoben.
Digitized by
Google
* ^"^^ür* '^ic^ «iP^w»»^
— 44- —
Schöffen zusammen die Konsuln, Bürgermeister und Burmeister zawfthlen
haben."
Da im weiteren Verlauf der Untersuchung nur noch einmal und
zwar in anderem Zusammenhange auf die Weseler Verfassungszustände
eingegangen werden kann, sei hier noch mit einem Worte auf das Amt
des Bürgermeisters eingegangen, welches in seiner Eigentümlichkeit wohl
geeignet ist ein Schlaglicht zu werfen auf die Bildungen, deren Gcr
schichte eben gestreift wurde.
Während der durch Urkunden genügend aufgeklarten Zeit —
um die Mitte dt-s 13. Jdts. — tritt der Bürgermeister uns einmal als
Haupt der Schöfft^n entgegen — in dieser Eigenschaft hat ihn Reinhold
trefflicli charakterisiert (a. a. 0. S. 27) — , aber schon im Anfang des
14. Jdts. hat er sich zum wirklichen Stadthaupt emporgeschwungen,
dessen Schicksal vom Schöffenkolleg losgelöst und mit dem der Konsuln
verknüpft ist ^
Auf die Qualität des Amtes während einer früheren Periode
lassen indessen die durchaus eigenartigen und ausführlichen Bestimmungen
der Stadterhebungsurkunde von 1241 schliessen. Es heisst dort : Jurgia,
defectum mensurandi et pistrandi magister civium iudicabit. Litigator,
si convictus fuerit, solvet ei cui malcdixit 2 solidos leves et civitati 3.
Es sind das Befugnisse, wie sie häufig sich in der Hand von Burraeistern
vereinigt finden. Doch sollte das auch in Wesel der Fall sein, wo
bereits 1269 Burmeister neben dem Bürgermeister — natürlich, wie
nicht anders zu erwarten, nur im Besitz eines Teiles der ihnen sonst
oftmals zustehenden Amtsfunktionen auftreten? Keineswegs, vielmehr
sind die Weseler Zustände ein interessanter Beleg für eine Erscheinung,
die sich, bisher kaum beachtet, auch sonst hier und da nachweisen
lässt: der Bürgermeister, der alte Gildebeamte, befindet sich im Besitz
der von der Bauerschaft überkommenen Rechte, die er natürlich nicht
sich selbst angeeignet haben kann, die ihm vielmehr nur von der alten
Kaufgilde, dieser aber von der Bauerschaft übertragen sein können. Auch
hat solche Wendung der Dinge nichts Befremdliches : die alten Bauern-
gilden, deren Mitglieder in den ältesten Zeiten halbbäuerlicher Kultur
teilweise zum kaufmännischen Erwerb übergingen, können sehr wohl
nach jener Richtung das Bindeglied gewesen sein. Nur so erklären
sich die positiven Nachrichten der Urkunden, die wie die berühmte
* Vergl. die Neuordnung der stiidtischeu Wahlen von 1508, durch die
auch seine Wahl von der Gemeinde ahhängig wird.
Digitized by
Google
— 45 —
Qaedlinburger von 1134 die Solidarität agrarischer ond kaufmäDnischer
Interessen klar erkennen lassen. In Wesel vollends bleibt keine andere
Möglichkeit übrig. Jene Befugnisse der alten Ortsgemeinde können,
wie nach Reinholds Untersuchungen über die Entstehung des Rats fest-
steht, nun einmal nicht von diesem, der erst am Ende des 13. Jdts.
ins Leben tritt, auf den Bürgermeister tibertragen worden sein. Das
einzige Yerfassungsinstitut, welches ausser der Gilde noch übrig bleibt,
wäre das Schöffenkollegium, oder sagen wir lieber, dem Stand seiner
damaligen Entwicklung Recbnung tragend, der Schöffensenat. Wie soll
aber ein derartiges richterliches Kollegium dazu kommen, einen magister
civium an seine Spitze zu stellen und ihn gerade mit diesem Teile der
alten Rechte der autonomen Ortsgemeinde auszustatten? Mir wäre für
ein derartiges Hervortreten eines der Mitglieder eines solchen Kollegs
kaum ein Analogon bekannt Dahingegen lösen sich alle Schwierigkeiten,
wenn wir die hervorragende Bedeutung dieses Beamten aus seiner Doppel-
stellung, aus seiner Eigenschaft zugleich als Gildevorstand, erklären.
Wie schon hervorgehoben, gewinnt dadurch unsere Anschauung
der alten Kaufmannsgilden an Anschaulichkeit, wie denn überhaupt der
Fehler der bisherigen Forschung zum grossen Teil darin zu liegen
scheint, dass man sich die ältesten Verhältnisse als zu conform vor-
stellt. Es hat natürlich von vornherein Orte gegeben, in denen der
Transitverkehr und Grosshandel io bedeutend waren, dass den Teil-
nehmern die erste Rolle innerhalb de^ städtischen Verfassungslebens
zufallen musste. Was Wunder, wenn die Grosskauflente eines solchen
Gemeinwesens auch auswärtige Handclsfrcunde in ihre Gilde aufnahmen ?
In manchen Örtsgemeinden hinwiederum schloss der gemeinsame Kampf
gegen diese oder jene äussere Gewalt die Gesamtheit der am Erwerbs-
leben Beteiligten zu einer grossen Gesamtkaufgilde zusammen. Anderwärts
hingegen verbanden sich frühzeitig die mächtigen Altbürger, mag ihre
Macht im Schöffentum oder in hervorragender Teilnahme an Nutzung
und Betrieb der Gemeindeländereien gewurzelt haben, mit den Kauf-
leuten zu einer neuen Standes- und Interessengemeinschaft. Ob ein
solcher Bund durch Konstituierung einer Gilde seine Sanktion erhielt
oder nicht, ist von geringerer Bedeutung; die Hauptsache ist, dass seine
Teilnehmer das Stadtregiment in den Händen hielten und sich infolge
dessen zum Patriziat, das aus dieser Quelle seine Macht zu schöpfen
pflegt, erhoben. In Wesel spricht nun alles dafür, dass die Verbindung
zwischen Gildekaufleuten und Schöffengeschlechtern frühzeitig noch vor
der Stadterhebung vor sich ging. Auch hier trat also eine Personalunion
Digitized by
Google
— 46 —
ein zwischen den Häuptern des kommerziellen und gericbtlichen Ver-
bandes. Gerade solche Yermischang aber bewirkt, wie begreiflich, dass
auf die äussere beamtliche Organisation der Gilde geringes Gewicht gelegt
wird. So kann es denn weiter nicht wundernehmen, wenn das Bürger-
meisteramt mit den hervorgehobenen, auf seine Doppelstellung hinweisenden
Eigentamlichkeiten, als einzige greifbare Spur der alten Institution übrig
geblieben ist. Späterhin wurde dann vom Schöffenkollegium aus der
Rat gegründet, um zahlreicheren Genössen die Möglichkeit der Teilnahme
am Stadtregiment zu gewähren. So weit läuft die Entwicklung —
abgesehen von der durch die Grösse bedingten Verschiedenheit — der
Reeser parallel, hier aber beginnt die Abweichnnng ; denn während dort
dieser aristokratische Verfassungszustand bei der wirtschaftlichen Ohn-
macht der unteren Schicht Bestand hatte, thaten sich die gewerblichen
Zünfte Wesels zu Schwurgenossenschaften zusammen nach Art der grossen
Patriziergilde: solchergestalt erreichten sie die tiefgreifende Reform des
Jahres 1308. Dagegen verlangte nun auch der Graf von Cleve, dass
alle derartigen Verbrüderungen, die er als Pflanzstätten bürgerlichen
Zwistes ansieht, fortan null und nichtig sein sollten. Dass er seinen
Zweck erreicht hat, geht schon aus der Thatsache hervor, dass infolge
des Verbotes die Organisationen, die sich das mittelalterliche Erwerbs-
leben zu schaffen pflegt, in "Wesel nur kümmerlich und spät hervortraten \
« Vergl. über den letzterwähnten Punkt Reinhold a. a. 0. S. 37 u. 38,
der auch mit Recht auf den ungewöhnlich hohen Strafsatz aufmerksam macht,
mit dem der Graf die Übertreter bedroht. Der entscheidende Passus der
Urkunde lautet : Preterea cassamus et annullamus et prohibemus ab hoc in antea
omnes gildas, cenfrernitates, conspirationes seu conjurationes quascunque in
prefato opido hactenus habitas vel adhuc habendas, per quas nova inter dictas
partes dissensio oriri poterit in futurum . . .; et sie omnes questiones, dis-
sensiones et controversias in prefato opido nostro subortas, ut dictum est,
volumus esse annichilatas penitus et sopitas. Die Worte geben einen deut-
lichen Eindruck von der Langwierigkeit des vom Grafen übernommenen Ver-
söhnungsamtes, wie denn der knappe Inhalt der Urkunde zwar wenig sagt,
aber viel verrät.
Digitized by
Google
47
Anhang.
Zur Schöffen- und Ratsordnung der Stadt Rheinberg v. J. 1322.
Die Ansicht, dass die innere Organisation der in zwei Bänke
geteilten obersten Behörde von Rees, vielleicht abgesehen von dem häufig
wiederkehrenden Umstände der gleichen Anzahl beider Teile, schwerlich
aof das Neosser Vorbild zurückgeführt werden könne, erhält eine Be-
stlitigang durch die Schöffenordnung der Stadt Rheinberg (1322), die
später als Rees und Xanten mit Neusser Recht bewidmet worden war ^
Auch in dieser Stadt, deren Entwicklung in mancher Beziehung
der Reeser analog ist, findet sich die Zwölfzahl von Schöffen sowohl
wie Konsuln.
Durchaus verschieden hingegen und sowohl von der Neusser als
der Reeser Übung abweichend ist das Mass städtischer Freiheit, welches
in den Wahlen zur obersten Stadtbehörde zum Ausdruck kommt. Wenn
in der Urkunde auch hier und da die Benutzung der Neusser Vorlagen ^
durchblickt, so ist in diesem entscheidenden Punkte die Abweichung um
so aufflilliger. Leider ist nicht mit Sicherheit festzustellen, inwieweit
Erzbischof SiegMed im Jahre 1322 in Rheinberg Neues schuf, doch
will es scheinen, als ob er im wesentlichen nur den Brauch codifiziert
habe, der sich unter dem Regiment seiner Vorgänger allmählich heraus-
gebildet hatte'.
Abgesehen von der abweichenden, ein geringes Mass von Auto-
nomie verratenden Bestimmung, dass die Wahl der auch hier lebens-
länglichen Schöffen unter Assistenz der erzbischöflichen Beamten vor
sich gehen soll, ist vor allem die Eigentümlichkeit in der Creierung
der Konsuln zu beachten. Item, so wird angeordnet, ut quolibet
anno . . . consules dicti opidi innoventur et mutentur, in hunc modum
scilicet, quod de duodecim consulibus, qui anno precedenti fuerint con-
sules, sex, qui de anno precedente in consilio fuerant, de ipso consilio
^ Die Einsicht dieser wichtigen Urkunde erhielt ich erst im letzten
Augenblick durch freundliche Übersendung einer Abschrift seitens des Herrn
Stadtarchivars Pick in Aachen.
* Vor allem natürlich der vielbesprochenen Magistratsordnung Konrads
von Hostaden v. J. 1259. Lacomblet Bd. 2, Nr. 470.
^ Es heisst : . . . ipsorum opidanorum consilio et assensu ordinationem
seu statutum duximus duraturum perpetuo. Schon vorher wird betont, dass
es an einer certa scabinorum et consulum ordinatio gefehlt habe.
Digitized by
Google
q>i "^ ^""^-T^j^r^pTOi^^^g^^ '
— 48 —
deponaniur et sex remaueaiit. DIcaG 6 im Amte bleibeudeu Ratsmit-
glieder sollen alsdann cum officiato nostro vice nostra et scabinis in
Becke pro tempore existentibus 6 andere für das folgende Jahr wählen.
Der Gegensatz zu dem Neusser Verfassiingszustande liegt auf der
Hand ; nur die Schöffen und die Konsuln, die bereits ein Jahr hindurch
den Posten iune gehabt, treten als wahlberechtigt — freilich durch
die Mitwirkung der erzbischöflichen Beamten eingeschränkt — auf, es
fehlt also die Mitbeteiligung der Gesamtbüigerschaft, die Erzbischof
Konrad iu jener anderen Stadt bereits 1259 durchgesetzt hatt^.
Abweichend hinwiederum von der Keeser Ratsorduung ist der jähr-
liche Wechsel der Uälfie der Konsuln, dann aber der noch nicht berichtete
Umstand, dass bei der Neubesetzung eines Schöffensluhles nächst Erz-
bisehof und Schöffen auch die Räte iu ihrer Gesamtheit wahlberechtigt
sind, ihnen also von vornherein eine unabhäugigere Stellung der richter-
lichen Behörde gegenüber eingeräumt gewesen sein muss.
Wie die doppelte Abweichung der Rheinberger Verfassungsent-
wicklung zu erklären sein dürfte, lässt sich leicht vermuten, doch wozu
Hypothesen, wenn die angekündigte Edition wichtiger Urkunden dieser
Stadt der Forschung eine sicherere Grundlage verspricht.
Digitized by
Google
— 49 —
Kapitel IIL
Die Sondergemeinden von Rees.
Es ist neaerdings oftmals aaf die Bedeatang st&dtischer Sooder-
gemeinden für die Ansbildang der Stadtverfassang hingewiesen worden.
Von einer Einwirkung grösseren Umfanges indes kann eigentlich nur da
die Rede sein, wo die Unterbezirke den Charakter lokaler autonomer
Verwaltungsbezirke aufweisen, ganz so wie ihn schon Maurer für den
untersten autonomen Verband dargelegt hat. Waren nun auch die Be-
fugnisse dieser autonomen Verbände schwerlich generell bestimmt, so
musste sich doch durch den Umstand eine gewisse Gleichartigkeit ergeben,
dass die Grenzen ihrer Selbständigkeit durch die Grafschafts- und Cen-
tenenverfassung von oben her ursprünglich scharf und gleichmässig gezogen
gewesen waren, so dass die spätere Mannigfaltigkeit der Kompetenzen
der einzelnen Bauerschaften, oder wie die Verbände sonst lokal ver-
schieden benannt sein mögen , vielmehr auf die Verschiedenheit der
späteren historischen Entwicklung geschoben werden muss, welche den
Umfang der Autonomie hier erweitert, dort eingeschränkt hat.
Indessen will ich hier nicht eine Kritik dessen antreten, was gerade
aber dieses Thema neuerdings teils richtig, teils unrichtig auseinander-
gesetzt worden ist, meine Bemerkungen sollten nur andeuten, welches bei
der nachfolgenden Untersuchung die leitenden Gesichtspunkte gewesen sind.
Alle jene Bildungen, die nachher durch die mächtig empor-
wachsende Stadtverfassung überwuchert und meist erdrückt worden sind,
haben naturgemäss nur eine durchaus lückenhafte und zuiUllige Über-
lieferung hinterlassen. Was Nitzsch hinsichtlich der alten Kaufmanns-
gilden mit Recht betont hat, muss auch für die sich oftmals zu Gilden
zusammenschliessenden Bauer- oder Nachbarschaften festgehalten werden.
Auch für Rees ist unsere Kenntnis der Teilgemeinden so unzu-
reichend, dass es, um ein zuverlässiges Bild zu geben, notwendig erscheint,
auf die Verhältnisse der benachbarten Städte Wesel und Cleve einzu-
gehen. Am reichhaltigsten fliessen die Quellen für Wesel, speziell für
die Bnrmeister liegt hier ein aussergewöhnlich günstiges Material vor.
Denn bei der Lage der Überlieferung ist es sehr häufig erforder-
lich, um der ursprünglichen Bedeutung der städtischen Bauerschaften
gerecht zu werden, von den Befugnissen der alten lokalen Vorstände,
Westd. Zeitachr. Ergheft 6. 1890. 4
Digitized by
Google
— 60 —
von tleu Burmeislern, auszugehen. Es wird aber ein Ilttckschluss auf den
Gescbäftsumfang des alten autonomen Verbandes dann zulässig sein, wenn
sich die Funktionen, die der Burmeister ausübt, für eine relativ frühe
Zeit fixieren lassen, so zwar, dass die Vermutung gerechtfertigt ist, dass
sich noch nichts wesentliches geändert habe. Aber auch da, wo wie in
Wesel und anderwärts späterhin neue zu den alten Befugnissen hinzu-
getreten sind, dürfte es nicht schwer sein, beiden ihrer Provenienz nach
die richtige Stelle anzuweisen.
Sehr viel würde die nachstehende Untersuchung an Anscliaulichkeit
gewinnen, wenn es möglich wäre, durch Darstellung der Banemschafts-
Organisation auf dem platten Lande gewissermassen die Verhältnisse
vorzuführen, die in den Städten durch jene andere Entwicklung entweder
beseitigt oder in den Hintergrund geschoben wurden. Leider fehlt nun
das Material, welches für eine solche Erörterung die passendste Grund-
lage abgeben würde, das der Weistümer, für den Niederrhein fast ganz:
Wo sie aber erhalten sind, sind sie nicht zahlreich genug, um ein
abgeschlossenes Bild wirklich zu gewähren K Man bleibt daher fast ledig-
lich angewiesen auf ein Material, das seiner Natur nach nur eine
bestimmte Seite der Entwicklung erkennen lassen kann, auf die Gerichts-
urkunden der einzelnen ländlichen Gemeinden, die sich in zahlloser
Menge — fast ohne Ausnahme unediert — in den niederrheinischen
Eirchenarchiven vorfinden^. Die Gerichtsurkunden dieser bäuerlichen
Verbände sind entweder ausgestellt von den Schöffenkollegien der einzelnen
Jurisdiktionellen Bezirke, oder wo im Ort eine solche Behörde nicht
vorhanden ist, von Personen, die sich homines judiciales, jadiciarii,
seltener auch testes nennen. Es wäre ungemein lohnend, wenn auch
wegen der Beschaffenheit des weitzerstreuten spröden Materials schwierig,
diesem Institute eine eingehende Untersuchung zu widmen, was sich mir
vorläufig über sie ergeben hat, ist etwa folgendes. Homines judiciales
treten nur in solchen Ortschaften auf, die keine eigenen Schöffen haben,
wenigstens ist mir kein Fall bekannt geworden, in dem beide neben
* Nur für Xanten dürfte es möglich sein, die Organisation der lokalen
bäuerlichen Verwaltung auf den Stiftsbesitzungen darzulegen.
2 Vor allem sind bei der nachfolgenden Untersuchung das Stiftsarchiv
in Cleve, die Urkunden von Kloster Gnadenthal und die des übrigens in
dieser Beziehung wenig reichhaltigen Kalkarer Stadtarchivs benutzt worden.
Ausführlicher gedenke ich auf die homines judiciales sowie die ständischen
Verbältnisse erst bei der Edition des Heberegisters der Clever Grafen ein-
zugehen, zu der ich mich mit Herrn Dr. Schölten verabredet habe.
Digitized by
Google
— 51 —
cioacder amtierteD. Die Urkuude, welche über ihr Wesen den meisten
Anfschloss gewährt, ist ein gerichtliches Zeugnis des Richters und
der Schöffen der Stadt Nymwegen vom J. 1307 \ durch welches die
im Reiche von Nymwegen hinsichtlich der DispositionsÄhigkeit noch
lebender Ehegatten geltenden Rechtsgrundsätze schriftlich fixiert werden.
Es heisst darin : Non debent nee tenentur super hiigasmodi contractibus et
alienacionibus suum adhibere consensum tacitum vel expressum, sed sufficit
ad omnem titulum et perfectionis stabilitatem, quod conjuges dum taxat bona
sive res ad usus iUorum, ad quos transferentur cedunt et eadem resignent et
effestucent coram judice et scabinis illius loci, ubi bona alienanda sunt, vel
coram judice et hominibtis judicialihuSy ubi scabinorum usus non existü.
Einmal erfahren wir hier, dass ebenso wie bei den Schöffen-
kollegien ein judex in der Regel an der Spitze der judiciarii stand, —
eine Beobachtung, die durch die Gerichtsurkunden vollauf bestätigt wird
— ; wichtiger ist die wenigstens für den vorliegenden Fall völlige Gleich-
stellung der scabini und der homines judiciales. Schliesslich aber ist es
vom höchsten Interesse, dass bei dem in dem Weistum vorausgesetzten
Rechtsgeschäft die homines judiciales eine weit über die Eigenschaft von
gewöhnlichen Gerichtszeugen hinausreichende jurisdiktioneile Thätigkeit
ausüben.
Gibt aber die Urkunde die Verhältnisse wieder, wie sie ursprüng-
lich gewesen sind, oder hat bereits eine längere Entwicklung die früheren
Funktionen der homines judiciales verändert, d. h. erweitert? Leider
ist das Quellenmaterial so beschaffen, dass über die älteste Gestaltung
der Organisation der homihes judiciales nichts weiter herauszubringen ist,
die frühesten an Zahl geringen Urkunden, in denen sie auftreten, sind
— zur gleichen Zeit fangen überhaupt die Schöffenbriefe an zahlreicher
zu werden — aus der zweiten Hälfte des 13. Jdts. Erst um 1300
werden die von ihnen ausgestellten Kaufurkunden und Gerichtszeugnisse
zahlreicher und erhalten sich in derselben Menge während der ersten
Hälfte des 14. Jdts., wohingegen sie in der zweiten Hälfte nur noch
vereinzelt vorkommen *. Der Grund ihres Verschwindens liegt darin, dass
* Bintcrim ii. Mooren a. a. 0. Teil 4, Nr. 284 : Qnod liberi et heredes
coojugum volencium reddere seu quo alio titulo alienare bona sua, non tenentur
super biis adhibere consensum suum secundum jus et consuetudinem civitatis
Noviomagcnsis ac etiam hominum imperialium castri ibidem matnmonio con-
stante. So die alte Überschrift des Weistums in dem Xantener Copiar.
* Hier und da werden noch im 15. Jdt. und später homines judiciales
genannt, häufiger allerdings, wenn ich nicht irre, im alten Gebiete der Grafen
von Geldern, als in dem der Clever.
4*
Digitized by
Google
wttaixyp^Y^^Vi^yr^fr^m^i/;^!^^^ yVfV.flf!^^*»''
— 52 —
allmählich wirkliche Schöffen an ihre Stelle treten oder richtiger, dass
sie später einfach sich Schöffen nennen und als solche anerkannt werden.
Dieser Umstand schliesst, obwohl die Thätigkeit beider, wie sie uns in
den Urkunden entgegentritt, ganz die gleiche ist, den Gedanken
aus, dass beide Behörden von vornherein identisch waren. Auch sei gleich
hier darauf hingewiesen, dass die Überlieferung insofern ein einseitiges
Bild gibt, als sie von der Kriminaljustiz, die natürlich in der älteren Zeit
nur den Schöffen zustand, tiberhaupt nichts berichtet. Doch ergeben die
Quellen wenigstens so viel mit Sicherheit, dass die rätselhafte Behörde
in der Zeit, in der sie zuerst und hauptsächlich auftritt, noch nicht so
konsolidiert gewesen ist, wie es die uralten Schöffenkollegien waren.
Nur so ist es z. B. zu erklären, dass fast t}'pisch die Formel wieder-
kehrt, das Geschäft sei abgeschlossen coram hominibus judicialibus ad
hoc vocatis specialiter et rogatis: eine Wendung, die in Schöffenbriefen
gleichen Inhalts — weil in ständigen Gerichtsversammlungen ausgestellt
— viel seltener sich vorfindet. Auch die weitere Beobachtung, dass
die homines judiciales nicht eben häufig im Besitz eines Amtssiegels sind
— dessen die Schöffen derselben Zeit fast niemals entraten ^ — , lässt
sie im Verhältnis zu diesen als jünger erscheinen. Dass sie dennoch — '
die Bezeichnung als testes ist mir einige Male vorgekommen — nicht
einfach nur durch ihr persönliches Ansehen hervorragende und deswegen
gern hinzugezogene Zeugen sind, geht einmal daraus hervor, dass es
dieselben Namen sind, die immer wiederkehren, dann aber auch daraus,
dass von dieser, etwa in derselben Weise wie bei den Schöffen schwan-
kenden Zahl, der Umstand ziemlich scharf geschieden wird.
Hiernach muss als feststehend angesehen werden, dass in vielen
Ortsgemeinden, in denen ein Schöffenkollegium nicht bestand, eine ständige,
zum mindesten für die freiwillige Gerichtsbarkeit die Funktionen eines
solchen versehende fest organisierte Behörde ins Leben getreten ist, wohl
geeignet Licht zu verbreiten über die Organisation städtischer Bauer-
schaften, bevor die eigentümlichen städtischen Bildungen, seien es nun
neue auf das Weichbild beschränkte Schöffenkollegien oder andere Be-
hörden, ins Leben traten^.
^ So haben Kellen und Till — beide im Cleverhamm die ältesten
Schöffensitze — schon in der ersten Hälfte des 14. Jdts. Schoffensiegel
^ Ich denke mir das Entstehen natürlich nicht so, dass etwa die abge-
tretenen Burmeister oder Burrichter das Kollegium gebildet, vielmehr liegt offen-
bar eine Nachahmung der Schöffenkollegieii vor, wofür schon die oft wieder-
kehrende Siebenzahl spricht. Auch findet sich schon frühzeitig für die Bauer-
Digitized by
Google
-- &3 —
Dass an der Stelle des Id den Städten häafig an der Spitze
stehenden Burmeisters hier überall ein anfänglich genossenschaft-
licher judex dem Judicium vorsitzt, ist an sich begreiflich, wenn man
bedenkt, dass die homines judiciales ausser ihren Yerwaltungsbefugnissen
innerhalb der Bauerschaft auch Funktionen des jus civile, der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, versahen. Von Interesse aber, ist es gleichwohl
insofern, als es erkennen lässt, dass in denselben Gegenden in dieser
Beziehung ein Unterschied besteht. Über das spätere Schicksal des
ländlichen Bauernmeisters sei nur so viel bemerkt, dass auch er, nach-
dem aus den homines judiciales wirkliche Gerichtsschöffen geworden
waren, aus einem genossenschaftlichen ein öffentlicher Richter wurde,
der, wie sich in vielen Fällen nachweisen lässt, späterhin vom Grafen
von Cleve bestellt wurde. Häufig auch findet sich der Fall, dass in
der älteren Zeit sein Amt mit dem eines landesherrlichen Amtmannes
verbunden war.
Ich fasse zusammen: Nicht jede Bauerschaft oder ländliche
Ortsgemeinde — vermutlich nur die grösseren — hat eine solche
Neubildung hervorgebracht, aber in den Fällen, in denen es wirklich
dazu gekommen, hat sich die autonome Behörde der Bauerschaft als
eine geeignete Grundlage für jene Weiterentwicklung erwiesen. Die ho-
mines judiciales wurden Schöffen, die Bauerschaft löste sich in der*
selben Weise von dem alten, frühzeitig durchlöcherten Gerichtsverbande
los, wie es hinsichtlich der Exemtion der Städte vom Grafschaftsverbande
oft beobachtet und im einzelnen auseinandergesetzt worden ist. Ist es
nun auch nicht möglich gewesen, die primitivste Form der bauerschaft^
liehen Organisation darzulegen, so fällt doch durch die Analogie des
platten Landes auf das Stadium der Entwicklung in den aus Bauer-
schaften erwachsenen Städten, die sich in der urkundenlosen ältesten Zeit
vollzieht, ein eigentümliches Schlaglicht: So und nicht anders wird
man sich den Übergang zum Schöffenkollegium zu denken haben, inner-
halb dessen den genossenschaftlichen Bauernrichtem alsdann eine ange-
sehene Stellung eingeräumt Wurde. Denn eben darauf scheint denn
doch zunächst der grosse Unterschied zwischen städtischer und länd-
licher Bauerschaft hinauszulaufen, dass sich in den Städten wohl in
sehi' vielen Fällen mehrere derartige Verbände vorfinden.
Schaft der Name jurisdictio, wie denn bereits in ältei*er Zeit die Gerichtsleute
von ihren Gerichtssitzungen als von einem „vollen Gericht" und einer „ge-
spannten Bank" sprechen. Vergl. z. B. Schölten, d. Stadt Cleve; Urkunden
Nr. 36, *Al u. 53 aus den Jahren 1331, 1349 und 1382.
Digitized by
Google
— 54 -^
Die Gründe der Vielheit nachzuweisen, bleibt sp&terer Untersuchung
vorbehalten, manchmal treten bei städtischen Neubildungen, wie etwa der
des gleich näher zu besprechenden Cleve, unter diesem Gesichtspunkt die
einen solchen Akt oftmals begleitenden Umstände scharf aus dem bisherigen
Dunkel hervor: Spricht doch sowohl bei Rees als Cleve mancherlei
dafür, dass schon vor der Erhebung zur Stadt die Unterbezirke durch
Zuzug in den Ort aus bestimmten benachbarten Dörfern ins Leben ge-
rufen worden sind. Nachdem aber einmal durch Zugehörigkeit zu dem-
selben Gemeindeverbande das Gefühl der Gemeinsamkeit innerhalb der
Einwohnerschaft lebendig und wirksam geworden war, trat häufig,
hie und da wohl schon in der vorstädtischen Periode, insofern eine
Änderung in der alten Bauemschaftsverfassung ein, als das Amt der
Vorsteher der Teilgemeinden zugunsten einer Centralverwaltung, die bei
mannigfach kollidierenden Interessen vor allem erwünscht sein musste,
modifiziert wurde. Wahrscheinlich ist die oftmals grössere Zahl der städti-
schen Burmeister vielfach auf diese Entstehung zurückzuführen. Nachdem
im ferneren Verlauf der Entwicklung die Centralverwaltung in die Hand
eines lokalisierten Schöffenkollegs oder einer Ratsbehörde übergegangen
war, konnte die alte Beamtung entweder neben der neuen Organisation
weiter vegetieren oder aber es wurden ihre Inhaber in das neue EoUeg
übernommen, in dem sie anfangs eine nicht unbedeutende, später eine
geringere Rolle spielten, um schliesslich sei es als gewöhnliche Rats-
deputierte, sei es als Rentmeister zu enden ^
Von den 3 Nachbarstädten, deren Überlieferung Näheres über
organische Sondergemeinden erkennen lässt, hat nur Geve es zur Auf-
zeichnung eines umfangreicheren Stadtrechtes gebracht. In dieser Rechts-
quelle finden sich denn auch die einzigen zusammenhängenden Nachrichten
über die Aufgaben, deren Erfüllung den Bauerschaften innerhalb der
städtischen Verwaltung zufielen. Dass diese sozusagen der rein ländlichen
Vergangenheit angehören, kann natürlich nicht wundernehmen.
Der einzige Pergamentcod^x * des Clever Stadtrechtes schildert sie
folgendermassen :
Tis voirt to weten dat it en voirledenen tyden van onsen voir-
alderen gesät ende ordiniert is, dat een ygelich borger borgersche &c
sculdich is synre nabueren schade to hueten; ind dairomb sali en ygelich
mit synen nabueren goide gemeyne orberlicke ende nuttelicke boerscap
' Ich brauche kaum zu erwähnen, dass diese Auffassung sich denn
doch ganz erheblich von der unterscheidet, die neuerdings vertreten worden ist
* Düsseldorfer Staatsarchiv.
Digitized by
Google
— 55 —
balden ende doen, die dair behoirlick ende geboirlich is, als van putten,
van poelen van graven van werken van tuynen ind soe wes voirt anders
totter gemeynre boerscappen bynnen off buten nutte ende noet is. Ind
wie hier inne versumelich off ongehoirsam weer ind alsdan van den
boermeistern van den gebreke vermaent werde dat to maken &c ind des
dan &c nyet en dede sonder argelist, soe seilen die boermeistere dat
gebrecke doen maken op synen kost, ind den kost van oen toe nemen
&c ende dairtoe 6 schillingb meer umb syne ongehoirsamheit, in die 6
Schilling voirscreven der boerscap ind den boermeisteren gelyc to deilen
sonder verdrach.
Eine das vorhandene Material erschöpfende Ergänzung liefert die
Anordnung des Clever Stadtrechtes, dass ein jeder mit synen perden,
runderen, verken ende scapen in der boerscap, dair hie inne wonachtich
is, bleiben und sein Vieh nicht in eine andere Bauerschaft treiben
soll, in der er weder wohne noch auch berechtigt sei.
Aus dieser letzten Aufzeichnung ergibt sich, dass die Stadt in
mehrere Bauerschaften zerfiel, die einmal einen räumlichen Begriff, eine
Einheit von Nutzungsrechten an Gemeindewiesen u. s. w. darstellen,
dann aber — darauf deutet der Eingang der zuerst mitgeteilten Stelle
— auch insofern administrative Verbände sind, als verausgesetzt wird,
dass jeder Bürger zugleich auch Mitglied einer der Sondergemeinden
sein muss.
Wie viele Bauerschaften gab es nun aber in Cleve und wie
heissen sie? Das Stadtrecht bleibt die Antwort schuldig.
Die einzige Aufschluss gewährende mir bekannte Notiz ist zufällig
und gelegentlich aufgezeichnet worden.
Es liegt mir fem, den komplizierten Modus der Wahlen zum
^ats- und Schöffenkollegium, der sich in Cleve unter manchen Abwande-
lungen bis in die Neuzeit gehalten hat, zur Darstellung zu bringen.
Dass es hier wie tiberall im Mittelalter nicht nur, sondern auch noch
unter Brandenburgischer Herrschaft, unmittelbar unter den Augen des
Statthalters Moritz von Nassau, bei der Besetzung der höchsten städtischen
Würden zu Zwistigkeiten innerhalb der Bürgerschaft kam, ist nichts
aussergewöhnliches.
Den Höhepunkt aber erreichten die "^V^irren, als im Jahre 1674
die Gemeinde wie üblich im Baumgarten des Minoritenklosters zur Wahl
zusammentrat und es sich herausstellte, dass der abgehende Magistrat
bei der Designier ung der 6 Männer, die, vereint mit Gemeindedeputierten,
Digitized by
Google
^ 66 ^
den neuen Hat zu kiesen hatten, unredliches SpieP insofern getriebet)
hatten, als die Namen der zu Wählenden schon vor der Wahl bereits auf
Zetteln verzeichnet worden waren. Schon vom 16. Jdt. an, das nähere
lässt sich nicht genauer feststellen, da das im Clever Stadtarchiv be-
ruhende „Churbuch" ^, aus dem diese Nachrichten fliessen, erst im Jahre
1540 angelegt worden ist, hatte die Gemeinde ihren Anteil an den
städtischen Wahlen dadurch geäussert, dass jedes ihrer Viertel einen
sogenannten Viertelsmeister zu dem Kollegium jener 6 stellte, die nun
zusammen endgiltig die Neuwahlen vollzogen. Als aber im Jahre 1674
der Unwille der Bürgerschaft losbrach, da waren es die Quartiere,
aus denen je 4 Beschwerdeführer genommen wurden. Erst später ent-
schloss man sich nun, trotz der Wirren die Viertelsmeister des Jahres zu
bestimmen und bei diesem Anlass erfährt man ganz nebenbei die Namen
der 4 Stadtteile: Heidbergsches, Hagsches, Mittel- und Unterquartier*.
Die Vierzahl städtischer Sonderbezirke erweckt immer den Ver-
dacht, dass man es mit späteren Bildungen verwaltungstechnischer Natur
nicht mit alten Bauerschaften zu thun habe. In diesem Falle aber
muss der Argwohn schwinden, da die fleissige Untersuchung des letzten
Bearbeiters der Stadtgeschichte * den Beweis geliefert hat, dass das Unter-
quartier, ursprünglich nicht zum Gemeinwesen gehörig, erst später, ver-
mutlich noch im 13. Jdt., in den Befestigungskreis hineingezogen worden
ist. Demgemäss ist klar, dass die städtische Schöffen- und Ratsverfassung
sich auf der Basis von 3 Banerschaften erhoben hat.
Denn älter wie die Stadterhebung und das Schöffenkollegium sind
die Bauerschaften thatsächlich gewesen, wie schon ein Blick auf die
grundlegende Urkunde des Grafen Dietrich unwiederruflich ergibt.
Dieses schon mehrfach erwähnte Privilegium vom J. 1 242 ^ trifft
unter anderem Bestimmungen über den Arealzins, der dem Landesherm
zu leisten ist. Es heisst dort: Item de areis limitandis, que centum
et quadraginta pedes in longitudine .... capient, siciä de areis ab
' Schelten a. a. 0. S. 579: Zur Geschichte der freien Magistratawahl
in Cleve.
^ Ein wohlerhaltener Folioband in Leder gebunden.
^ Über die einzelnen Teile der Stadt vergl. Schelten a. a. 0.
* Schelten a. a. 0. S. 29 f.
" Lacemblet Bd. 2, Nr. 265. Zu vergleichen auch Schelten a. a. 0.
S. 29. Die gemeinschaftliche „Accisen Verordnung" für die Städte Cleve,
Wesel, Emmerich, Xanten und Rees vom Jahre 1230, auf die sich Schölten
unter anderem auch bezieht, ist schwerlich beweiskräftig, weil sie fhr den
erwähnten Zeitpunkt eine Unmöglichkeit ist.
Digitized by
Google
— 67 -
atUiquo limUatiSf duo pulli et sex denarii colonienses . . . persolventur.
Diese Stelle der Urkunde beweist, dass schon vorher im Herrensitz der
clevischen Grafen Bauplätze, wie es in Städten üblich, abgesteckt worden
waren, dass also vor der Erhebung zur Stadt der Landesherr bereits
auf die Vermehrung seiner Einkünfte durch Hebung des Ortes bedacht
gewesen sein muss. Der folgende Satz des Diploms lautet nun:
Ad commodum etiam sepedictorum burgensium judicem statuemus et ipsl
de sua voluntate conscabinos eligent.
Ich glaube nicht, dass die Gunstbezeugung, die der Graf den
Bürgern. zu erweisen verspricht, darin liegen soll, dass etwa an Stelle
des villicus, der auch in der Urkunde erwähnt wird, ein Richter treten
soll, vielmehr bin ich der Meinung, dass es sich hier thatsächlich um
Einsetzung eines Schöffenkollegiums ^ handelt, dem naturgemäss ein Vor-
sitzender Richter hinzugefügt werden musste.
Kombiniert man nun die beiden Ergebnisse des Privilegiums, so
ergibt sich, dass vor der Erhebung zur Stadt und vor Konstituierung
der richterlichen Behörde Cleve ein Gemeinwesen gewesen sein muss,
dessen kommunales Leben sich ursprünglich innerhalb der Bauerschaften
bewegt haben muss, eine Annahme, die die andere nicht ausschliesst,
dass bereits vor dem Jahre der Stadterhebung (1242) die Sonderge-
meinden vielleicht unter der Leitung von Bauernmeistem zu einer gewissen
Einheit zusammengetreten waren.
Nicht vereinbar mit diesem Resultate scheinen die einleitenden
Worte der mitgeteilten Hauptstelle über die Bauerschaft zu sein, die,
falls man sie nicht auf die Festsetzung alter genossenschaftlicher Statuten
beziehen will, die Sondergemeinden gewissermassen als eine Gründung
der Voreltern darstellen. Sollte das wirklich die Meinung sein, so wäre
das an sich noch nicht beweisend gegen die hier vorgetragene An-
schauung, da die Ansichten der mittelalterlichen Schreiber über die
Entstehung der einzelnen Verfassungseinrichtungen der städtischen Ge-
meinwesen sich nicht eben durch Verständnis auszeichnen. In diesem
Falle aber wtLrde es nahe liegen anzunehmen, dass sich vielleicht eine
Erinnerung an die Konstituierung jenes Unterquartiers, die ja allerdings
erst später erfolgt ist, erhalten habe.
Sehr zu bedauern ist es, dass die Clever Überlieferung so gut wie
nichts über die Burmeister berichtet. Ausser in der Funktion als Exekutiv-
beämte der Bauerschaft lernen wir sie im ältesten Codex des Clever
Stadtrechts nicht kennen. Bei der ausführlichen Erzählung der Wahlen
^ Vielleicht durch Erhöhung der bereits bestehenden gemeinsamen Behörde !
/Google
Digitized by ^
— 58 —
zu den städtischen Ämtern wird nur beiläufig erwähnt, dass Schöffeo
und Rat sie — vermutlich aus der Mitte des Kollegiums — zu ernennen
hatten. Wie gering ihre Bedeutung damals (um 1440) schon gewesen
sein muss, geht daraus hervor, dass sie neben den Feuer- und Schlick -
meistern genannt werden, vor allem aber auch aus dem Umstände, dass
der Bürgermeister viele Funktionen, die sie früher versehen haben dürfen,
bereits an sich gerissen hat.
Während man also nach den Nachrichten des ältesten Stadtrechts-
codex allerdings meinen sollte, dass das Amt der Burmeister bedeutungs-
los geworden wäre, überliefert die Handschrift, der dem Alter nach der
zweite Rang gebührt, einen Burmeistereid *, der in seiner Ausführlichkeit
und Feierlichkeit auf eine frühere Periode der Entwicklung hinweist,
jedenfalls aber — und auch das ist nicht ohne Interesse — beweist,
dass die Thätigkeit der Burmeister nicht mehr lokal etwa nur an eineo
der Unterbezirke ^ gebunden war.
Wenn die Clever Überlieferung derart wäre, dass man die Ent-
stehung und Weiterbildung der Schöffen- und Ratsverfassung auch nur
in allgemeineren Umrissen erkennen könnte, würde man vermutlich den
Einfluss der Bauerschaften auch in der Entwicklung des städtischen
Gemeinwesens verfolgen können^. Thatsächlich aber ist die oft ange-
^ Gleichfalls im Staatsarchiv zu Düsseldorf (noch ohne Ordnangsnummer)
fol. 125: Van den eedt der buermeysters. Es gibt, so weit ich sehe, drei
Redactionen des Clever Stadtrechts. Vermutlich wird.es aufgrund der zuletzt
erwähnten Handschrift möglich sein, den Übergang von 1. zu 2. darzulegen.
* Die buermeysters nye gekaren suUen sweren aldus, dat wy vortmecr
tot den anderen dach neest na koerdach buermeystere wesen sullen van der
herdscap baven off beneden.
' Die höheren städtischen Ämter in Cleve wurden jährlich neu besetzt,
uud zwar bestand die oberste Stadtbehörde nach der ältesten Stadtrats-
Ordnung aus 1 Bürgermeister, 7 Schöffen, 2 Rentmeistern und 4 Räten im
engeren Sinn. Mit diesen Zahlen ist wenig anzufangen, da auch die Kalkarer
Verfassungsverhältnisse,, auf die zunächst zu rekurrieren wäre, trotz gewisser
Übereinstimmung nicht genügenden Anhalt geben. Es liegen zwei Möglichkeiten
vor: Entweder ist der Rat durch Verdoppelung der Siebenzahl der Schöffen
entstanden, wie in Reos, Rheinberg und sonst, oder aber — und diese An-
nahme hat die höhere Wahrscheinlichkeit für sich — die Schöffen ergänzten
sich durch Zuziehung von 5 Räten, von denen einer der Bürgermeister ist,
auf 12. Neben ihnen wurden die 2 Burmeister, später Rentmeister, in die
neuere städtische Verfassung übernommen. Leider sind auch die Eide der
einzelnen städtischen Beamten — vielleicht abgesehen von dem der Rent-
meister — bereits zu farblos, um das ursprüngliche Verhältnis erkennen zu
lassen.
Digitized by
Google
— 5Ö —
/
führte Gründnngsurkunde die einzige Nachricht über die Organisation
des städtischen Gemeinwesens, die in das 13. Jdt. * zurückreicht. Dass
trotzdem der Übergang zur Ratsverfassung auch hier vermutlich bereits
in der zweiten Hälfte des 13. Jdts. stattgefunden hat, ergibt sich mit
ziemlicher Bestimmtheit aus der Erwägung, dass Cleve der angesehenste
Oberhof des Territoriums war und infolge dessen die Organisation der
inneren Verwaltung, die eine Urkunde von 1307.* wie es scheint so
ziemlich für alle grösseren Städte der Grafschaft voraussetzt, jedenfalls
für die Kesidenzstadt als längst bestehend angenommen werden muss.
Zu einem ähnlichen Schlüsse berechtigt, irre ich nicht, eine Urkunde
vom J. 1342*, durch welche der Ritter Johann von Mörmter der Ge-
sellschaft vom Rate, deren Mitglied er war, für eine priesterliche Pichende
eine namhafte Jahresrente schenkt.
Eine solche Ratsgesellschaft — in einem Diplom aus dem folgenden
Jahre nennen sich ihre Teilnehmer „die ghesellen van den Raeed" — ,
die damals schon einen Altar in der Clever Kapitelskirche* besass, muss,
zumal wenn man bedenkt, dass in Cleve die Wahlen jährlich stattfanden
und der Verband sich nicht auf die aktiven Mitglieder der obersten
Behörde beschränkt haben wird, bereits lange bestanden haben, ehe sie
diese äussere Form angenommen hat. Mag daher der Clever Rat zum ersten
Male urkundlich 1342 genannt werden, den Zeitpunkt seiner Konstituie-
rung kann man um ein Erhebliches zurückverlegen ^.
Die Existenz von organischen Sondergemeinden innerhalb des Reeser
Weichbildes wurde bereits gelegentlich hervorgehoben; auch in dem
magister civium der Zustimmungserklärung des Marienstiftes von 1228
glaubte ich einen Beamten des ursprünglichen bauemschaftlichen Ver-
bandes, einen Burmeister zu erkennen.
* Zu vergleichen auch die Zusammenstellung Clever Privilegien, die
Richard Schröder gegeben hat : Zeitschrift f. Rechtsgeschichte Bd. 10, S. 230.
« Binterim und Mooren a. a. (). Bd. 4, Nr, 279. Vergl. oben S. .38a
Anmerk. 3.
' Schelten, die Stadt Cleve etc. Urkimden Nr. 43.
* Urkunde v. J. 1343 a. a. 0. Nr. 44.
* Es wurde schon hervorgehoben, dass einzelne an das Lehnrecht
erinnernde Züge des Clever Stadtrechtes erkennen lassen, wie sehr Cleves Ent-
wickelung von den Grafen beeinflusst wurde, die einer sicheren, durch zuver-
lässige Bürger verteidigten Residenz bedurften. Dass die städtische Freiheit
nicht die Aufhebung der Hörigkeit nach sich gezogen hatte, erhellt aus einer
Urkunde bei Schölten a. a. O. Nr. 24 (v. J. 1335), in welcher neben den
städtischen Schöffen opidani Clevenscs cenmales genannt werden.
Digitized by
Google
-^ 60 - •
Zam ersten Male werden lokale Unterabteilungen genannt in der
Verordnung Johanns I. von Cleve v. J. 1473 ^, bei deren Erörterung
ich an das anknüpfe, was bereits über diesen die Stadtverfassung von
Grund aus umgestaltenden Akt ausgeführt worden ist. Die Reform lief
auf die Beseitigung des alten Geschlechterregiments hinaus. Der Schwer-
punkt der zukünftigen Wahlen zum Stadtrat und Schöffentnm wird in
die 3 städtischen Unterbezirke verlegt, deren politische Gleichberechtigung
den Schluss gleicher Entstehung und gleicher in der Überlieferung aller-
dings nicht ausdrücklich hervorgehobener Bedeutung für das Gemein-
wesen nahe legt.
Dass nämlich diese Sondergemeinden im Laufe der späteren Ent-
wicklung irgend einer Veranlassung ihre Entstehung verdanken sollten,
scheint mir einfach ausgeschlossen; gerade in diesem Falle würde es
auffällig sein, dass die einschneidende Massregel, die sie ins Leben
gerufen haben könnte, nirgends eine Spur hinterlassen hat, während bei
der anderen Annahme das Schweigen der Quellen leicht erklärlich ist.
Vor allem aber schliesst schon die Benennung einen späteren Ursprung
fast aus, denn dass der Name zentschap ^ für die Teilgemeinden in diesen
Gegenden, wo er sonst nirgends mehr zu finden ist, uralt sein muss,
wird niemand bestreiten.
Obwohl nun in der Ratswahlordnung des Herzogs nicl^t die geringste
Angabe über die Aufgaben gemacht wird, die in der kommunalen Zent-
schaftsverwaltung zu lösen waren, so kann es kaum zweifelhaft sein,
dass sie sich wesentlich mit dem deckten, was den analogen Clever
Verbänden aufgrund der Stadtrechte zuerkannt werden musste. Nach
dem allgemeinen Eindruck scheint es fast, als ob diese Teilgemeinden
hier ein noch kräftigeres Leben geführt hätten. Denn wären die Zent-
schappen nur noch Begriffe, nicht wirkliche Faktoren gewesen, so würde
der Herzog die RaUwahl ganz nach der für clevische Städte gebräuch-
lichen Schablone eingerichtet haben.
Der einzige Punkt der herzoglichen Urkunde, welcher einen gewissen
Einblick in die innere Organisation gestattet, enthält die Bestimmung,
dass die Bürger der Zentschaften sich zuerst in ihren Bezirken zur
> Beil. B. Nr. 15.
' Datz to weten, soe onse stat vurscreven in 8 deyle gcheyten 3 zent-
schap gedeylt is, so sullen die bürgere van ylker zentschap vurscreven op den
gcwoentliken koerdach vurgeruert vroe morgens tsamen vergaderen illik in
oirre zentschap iiid so sali ilker zentschap nyten oiren kyesen 10 guter man
van den dcgelixten ind vcrstcndelsten ind dairmede dan komeii an dat raithuyss.
Digitized by
Google
— 61 —
Vorwahl versammeln, nachher aber zum Rathaus kommen sollen. Ich
glaube, die ursprüngliche alte Einrichtung blickt durch diese beiläufige
Notiz durch: Rathaus und lokaler Versammlungsort sind die beiden
Vereinigungspunkte der Einwohner, das eine für sie in ihrer Eigenschaft
als Bürger, der andere für sie als Genossen ihres alten Bauerschafts-
verbandes.
Abgesehen von der besprochenen Urkunde und der sie modifizie-
renden Verordnung Herzog Johanns 11. v. J. 1515 hat sich keine ältere
Nachricht über dio Teilgemeinden in Rees erhalten. Ebenso wie in
Cleve verdanken wir auch hier die Kenntnis der Namen der Zentschaften
nur einer beiläufigen Notiz. In einer Rechnung des Gasthauses zu Rees
von den Jahren 1671 — 72 — sie befindet sich im dortigen Ratsarchiv
— werden die Gefälle, soweit sie aus dem Bereiche der Stadt kommen,
folgendermassen aufgeführt: 1) Aus der Oberländer* Sendschaft, 2) aus
der Dellstrassen-Sendschaft, 3) aus der Rheinstrassen-Sendschaft.
Dadurch, dass die Namen der alten Sondergemeinden ermittelt
worden sind, lässt sich auch einer anderen Aufzeichnung nunmehr die
gebührende Stelle anweisen.
Eine moderne Abschrift hat uns die Statuten der Rynwicker Straets
Naberschap, die am Fastenabend des Jahres 1664 erneuert worden sind*,
erhalten. Wir sind also in der Lage, aus authentischen Berichten dieser
Rheinstrassen-Zentschaft, die sich hier selbst als Nachbarschaft bezeichnet,
über das Wesen dieses Verbandes Kunde zu erhalten.
Ich fasse in den Mitteilungen aus diesen Statuten — die, da
Aufzeichnungen ähnlichen Charakters selten sind, vielleicht nicht ohne
Interesse sind — die wesentlichen Punkte zusammen. Die erste Über-
schrift lautet: Put en Pomp gerechtigkeit. Die Hauptpumpe stand in
der Rhynwicker Strasse, die hierzu gehörige Nachbarschaft aber — die
Grenzen werden genau nach Häusern und deren Inhabern angegeben —
* Herr Dr. Schölten, der so freundlich war, mir die Nachricht über
seine Vaterstadt zu übermitteln, teilt mir mit, dass unter diesem Teilbezirk
die Oberstadt Rees, ein Name, der noch in seiner Jugend gebräuchlich gewesen
sei, verstanden werden müsse. Bei den beiden anderen Bezirken bildeten die
alten Hauptstrassen wohl ursprünglich den Mittelpunkt. Leider sind in Rees
noch in neuerer Zeit die alten Namen zum grossen Teil verschwunden.
' Die Notwendigkeit der Neuaufzeic.hnung ergab sich aus dem Verlust
des alten nahberbocks, der dadurch erfolgte, dass von den beiden Pump-
meistem, die es zu führen hatten, der eine aus der Nachbarschaft gezogen,
der andere gestorben war. Die Notizen dieser Statuten, die nachher nur noch
in Verzeichnissen der jährlichen Pumpmeister bestehen, reichen bis 1726.
Digitized by
Google
— 62 —
erstreckte sich über den ganzen Stadtteil. Nur wer innerhalb des Be-
zirkes wohnt, nimmt im Prinzip an der Pumpengenossenscbaft teil, doch
kann auch ein nicht zur Nachbarschaft gehöriger Barger ausnahmsweise
vom Pumpenmeister die Erlaubnis zum Wasserholen erlangen.
Einen interessanten KQckschluss auf die früheren Zustände gewährt
die Bestimmung, dass die Häuser, die eigene Pumpen haben, nichts-
destoweniger den halben Betrag des Pampengeldes entrichten müssen.
Auch die Nachbaiii, die auf gemeinschaftliche Kosten eine Neuanlage
machen — später gab es in Rees * zahlreiche Pumpengenossenschaften — ,
steuern fortan nur die Hälfte zur Erhaltung der Zentschaftspnmpe bei.
Die folgenden Aufzeichnungen gehören bereits einer etwas jüngeren
Zeit' an, sie zählen das Eigentum der Genossenschaft auf, bestehend
in 7 Parzellen, die von alters her für Kapital und Renten „veronder-
pand* waren.
Die nächste Überschrift lautet: Alt herkomen en gewohnheiten.
Man sieht aus diesen Bestimmungen, wie sehr das Leben des
Einzelnen doch noch in mancher Hinsicht mit der Genossenschaft ver-
knüpft war.
Wer Sohn oder Tochter verheiratet, gibt der Nachbarschaft eine
halbe Tonne Bier ; ebenso kauft sich, wer zuzieht ^, um c(enselben Preis
in die Pumpgemeinschaft ein und erwirbt hierdurch einen Anteil am
gemeinschaftlichen Vermögen.
Ausserdem scheinen jährlich bei passenden Gelegenheiten Festlich-
keiten veranstaltet worden zu sein, die nur dann unterblieben, wenn
schwere Zeiten die Einnahmen zu sehr verringert hatten. Ein solcher
Fall trat im Jahre 1672 ein; die Statuten berichten, wie folgt: In dit
1672 jähr iss de Koning van Vrankryk gekomen tegens HoUant, hefft
Orsoy, Rhynberk, Wesel, Reess, Emmerik ingenobmen. Deeser Krieg
is ons schwer gefallen, derhalben die Nahbarn in t'jahr 1673. 74. 75.
76 niet getcehrt
Den grössten Teil der Aufzeichüungen bilden die Verzeichnisse der
Pumpenmeister, von denen jährlich 2 gewählt wurden, die dann ihren
Nachfolgern Rechenschaft ablegen mussten über die eingenommenen
Gelder, deren Verwaltung und Verwendung ihnen oblag.
* Ähnlich auch in Wesel, wo indessen die Nachbarschaften jüngeren
Ursprungs sind.
'^ Es wird erwähnt, dass eines der gemeiuschaftlichou Grundstücke seit
16 70 an den zeitigen Inhaber vermietet sei.
' Derjenige dagegen, der fortgezogen war und wiederkehrt, ist nur zu
V* Tonne verpflichtet.
Digitized by
Google
— 63 -
Aber nicht immer hatte der Vorstand der Teilgemeinden eine so
bescheidene Stellung eingenommen, so mangelhaft die Nachrichten über
den Reeser Burmeister auch sein mögen; besser wie über seine Clever
Amtsgenossen sind wir gleichwohl unterrichtet.
Schon Existenz und Selbständigkeit des Burmeisters, der hier nicht
wie in Cleve als überflüssig neben dem Bürgermeister einfach beseitigt
wurde, ist bedeutsam für die ältesten Verfassungszustände des Reeser
Gemeinwesens. Falls die vorgetragene Meinung, dass die Zentschaften
ganz den Bauerschaften sonst entsprechen, noch eines weiteren Beweises
bedürfte, würde er in der Erwägung liegen, dass ein solcher Beamter
doch mindestens eine Bauerschaft, deren alter Vorsteher er wäre, voraus-
setzt. Dass aber ein solches Institut in Rees von Anfang an aus 3
organischen ^ Unterabteilungen bestanden haben sollte, ist denn doch
schwerlich » anzunehmen und wäre schlechterdings ohne Analogie.
Dass nun der Burmeister in diesem Gemeinwesen schon so unge-
mein früh (1228) ^ — es ist das erste Mal, dass in den niederrheinischen
Städten dieser Beamtung Erwähnung geschieht — auftritt, hat wohl
vorwiegend darin seinen Grund, dass analoge Zeugenreihen aus dieser
Zeit so gut wie gar nicht erhalten sind.
Alsdann folgt eine lange lange Pause, in der ein Burmeister —
fast eben so selten übrigens der Bürgermeister — niemals in den Reeser
Urkunden, die höchstens ganz allgemein von Schöffen, selten auch von
Konsuln ausgestellt werden, aufgeführt wird. Erst im Laufe des 14.
Jdts. begegnet er uns wieder hie und da in den Reeser Schöffenbriefen,
meist als angesehener Zeuge, entweder allein oder mit dem Bürger-
meister, in welchem Falle er hinter diesem, aber vor den Schöffen, falls
solche vorkommen, genannt wird. Eine sehr charakteristische, weil die
deutsche und lateinische Benennung zugleich wiedergebende, Erwähnung
findet sich in einem notariellen Instrumente, welches später in ein Kopien-
buch des Reeser Hospitals^ übertragen worden ist. Eine Witwe Marga-
rete ter Stappen vermacht in einer Schenkung (1372) inter vivos im Beisein
zweier Schöffen und eines öffentlichen Notars dem Hospital ihre gesamte
fahrende Habe. Der Schenkungsakt wird vollzogen in manus venerabilis
viri domini Lamberti de Wytenhorst decani ecclesie Reyssensis ... nee
' Vergl. Kapitel 1.
' Die Kopie befindet sich auf einem Papierblatt, welches augenschein-
lich aus einem Buche losgelöst, dann aber zusammengefaltet und infolge dessen
an manchen Stellen durchlöchert ist. Das Blatt liegt unter den einstweilen
noch nicht geordneten Urkunden des Reeser Stadtarchives, dessen Haupt-
bestandteil Schenkungsbriefe des Hospitals ausmachen.
Digitized by
Google
-«^-s^rP
— 64 —
non (iiscretorum virorum Rutgheri Maugelman magistri civiam et Johannis
de Darten magistri bargensium, quod in vulgari dicitar eyns burmeysters.
Wichtig znnächst für unseren Zweck ist die Bestätigung dessen,
was sich allerdings schon aus der Urkunde von 1228 ergab, dass im
Gegensatz zu Wesel und Cleve in Rees nur ein Burmeister gewesen ist.
Es kann also, wie schon hervorgehoben wurde, in dieser Stadt bereits
in froher Zeit das Amt nicht mehr an irgend eine der Lokalgemeinden
gebunden gewesen sein.
Wohl aber ergibt sich hier wieder eine Analogie zu den Clever
Zuständen insofern, als man auch in Rees eine frühzeitige Umgestal-
tung in der Organisation der lokalen Bauerschaftsverbände im Interesse
der centralen Stadtverwaltung annehmen muss. Die Beantwortung der
naheliegenden Frage, warum diese Wandelung des Burmeisteramtes so
frühzeitig erfolgte, wurde schon im allgemeinen durch den Hinweis der
mannigfach kollidierenden Interessen derartiger Teilgemeinden gegeben.
Noch etwas weiter führt eine Urkunde im Reeser Stadtarchiv (Nr. 60
des Repertoriums) vom Jahre 1404, die von dem Verkaufe eines
Fallthors berichtet, welches der buermeister Derick Kyl für die Stadt
erwirbt. Wenn es nicht zu gewagt erscheint, aufgrund einer einzigen
Nachricht eine Entwicklung zu konstruieren, würde ich annehmen, dass
zu der Zeit der Burmeister neben seinen mehr untergeordneten Func-
tionen, die sich teilweise mit den in Cleve für ihn nachgei^iesenen
deckten, auch das Amt eines Aufsehers über das städtische Eigentum,
speziell die Festungswerke, welches später die Rentmeister bekleideten,
zu versehen hatte ^ Eine Befugnis übrigens, in die dieser Beamte auch in
dem benachbarten Wesel von ähnlichen Anfängen ausgehend hineinwuchs.
Hiermit ist das Reeser Material über die Teilgemeinden sowie
auch über ihren alten Vorsteher erschöpft und es erübrigt, das zusam-
menzufassen, was bei der Erörterung der einzelnen Verfassungsinstitute
über den allgemeinen Gang der Entwicklung des Reeser Gemeinwesens
nebenher bemerkt wurde.
Zur Zeit der Stadterhebung, also vor jedem direkten Eingriff
seitens der Stadtherren in die inneren Verhältnisse, bestanden in Rees
mehrere, wahrscheinlich 3 Teilgemeinden, die sich bereits zusammen-
geschlossen hatten, wie aus der Thatsache, dass nur ein Burmeister
* Für diese Vermutung spricht einmal, dass ia den beiden grosaeu
konstitutionellen Urkunden der späteren Zeit der Burmeistcr nicht genannt
wird, zweitens die bei einem so kleinen Gemeinwesen auifällige Zweitcihmg
des (Ober- und Unter-) Rentmeisteramtes.
Digitized by
Google
T.
— 65 —
ihnen allen vorstand, anwiderleglich hervorgeht. Auch die Existenz
einer kaufmännischen Gilde glaubte ich mit Bestimmtheit annehmen zu
dürfen. Dass ferner ein Schöffenkollegium vorhanden war, steht nicht
minder fest, da ohne eine solche lokale Behörde die Bewidmung mit
Nensser Stadtrecht in der nachgewiesenen Art und Weise kaum
möglich gewesen wäre. Es würde, falls der Erzbischof das Kollegium
in diesem Jahre erst eingesetzt hätte, davon vermutlich Mitteilung in
der Stadterhebungsurkunde gemacht worden sein, wie das in ähnlichen
Fällen, ich erinnere nur an das Clever Privileg vom Jahr 1242, aus-
drücklich geschieht ^
Auch die spätere Entwicklung der Stadt in ihrer Einfachheit
wurde schon dargelegt und betont, wie die Allgewalt der Schöffenge-
schlechter nicht etwa in gewaltiger Katastrophe zusammenbricht, dass
vielmehr der Clever Herzog auf Wunsch der gesamten, nicht eines
Teiles der Bürgerschaft die Reform der Stadtverfassung in die Hand
nimmt, bei deren Durchführung die Teilgemeinden als lebenskräftige
Bildungen urplötzlich in der Überlieferung hervortreten, so dauerhaft,
dass auf dieser Basis fortan die Stadtverfassung mit Sicherheit ruht.
Es wurde diesen Beobachtungen hinzugefügt, dass die Thatsache des
unangefochtenen Geschlechterregimentes der Schöffen nur dadurch mög-
lich war, dass Handel und Gewerbe, durch die das Gemeinwesen in
der ältesten Zeit mächtig war, nachher abgenommen haben müssen.
Von dem allen abgesehen aber ist wohl noch ein anderes Moment als
bedeutsam hervorzuheben. Wenn die Gleichberechtigung der Teilgemein-
den so ohne weiteres als selbstverständlich vom Herzoge vorausgesetzt
wird, wenn sie sich in Wirklichkeit noch als lebenskräftig erwiesen
haben, so geht daraus mit grosser Bestimmtheit hervor, dass sie
auch schon früher in irgend einer Weise in ihren speziellen Interessen
vertreten und zwar mit gleicher Stärke vertreten gewesen sein müssen;
das aber ist, da wie bemerkt eine Kontrolle durch Delegierte der Sonder-
bezirke ausgeschlossen ist, nur in der Weise denkbar, dass als die Bauer-
schaften zu einem Gemeinwesen zusammentraten und ein Schöffenkolle-
gium, dessen Konstituierung doch damals aller Wahrscheinlichkeit nach
erfolgt ist, hierdurch entstanden war, bei der Besetzung der Stellen die Zent-
schaften so ziemlich in gleicher Weise, jedenfalls aber so berücksichtigt
worden sind, dass kein begründeter Anlass zu Beschwerden vorlag. Und
noch weiter glaube ich gehen zu soUen. Die Thatsache, dass obwohl in
' Allerdings ist das nicht immer der Fall.
Westd. Zeitschr. Brgheft 6. 1890
Digitized by
Google
— 66 —
den ältesten Zeiten einmal vornehme Kaofleute einen massgebenden
Faktor der städtischen Bevölkerung aasmachten, während hinwiedenim
im Schöffenkollegium grosse grundbesitzende Herren der Umgegend
gesessen haben, das ausschliessliche Geschlechterregiment gar niemals
gefährdet worden ist, — legt femer den Schluss nah, dass beide Ele-
mente gleichmässig, ich meine natürlich der wirklichen Bedeutung beider
Teile entsprechend, im Schöffensenate vertreten gewesen sind.
Man sieht, wie weit aber das hinaus, was aus den isolierten
Nachrichten der Clever Quellen späterer Zeit geschlossen werden konnte,
das primäre Reeser Material reicht; doch ist die Entwicklung hier
komplizierter, weil zu den allerwärts wiederkehrenden Verhältnissen in
der alten Kaufmannsvereinigung ein neuer Faktor hinzugekommen war,
der, wenn auch positive Neubildungen, die ja nur selten durch derartige
Institute ins Leben gerufen werden, von ihm nicht ausgegangen waren,
gleichwohl dem Schöffenregiment das materielle Übergewicht und damit
die Dauer der Herrschaft gesichert hat.
Vielfach abweichend von der bisher dargestellten, in beiden Städten
ziemlich konformen Entwicklung ist nun die von Wesel, die hier natur-
gemäss nur insoweit berücksichtigt werden soll, als sie unter die ange-
gebenen Gesichtspunkte fäUt.
Die markgenossenschaftlichen Verhältnisse und der ursprüngliche
Stand der Gerichtsverfassung, aus denen heraus Wesel sich zum städtischen
(Gemeinwesen entwickelte, sind in der Untersuchung Reinholds muster-
haft nachgewiesen worden. Auch die bedeutende Stellung des Burmeisters,
der bereits geringe Zeit nach der Erhebung des Dorfes zur Stadt (1261
und 1269) und auch später hie und da genannt wird, innerhalb der
komplicierten Verfassungszastände der Stadt, ebenso die Mannigfaltigkeit
seiner Funktionen sind von ihm im Anschluss an diese Erörte-
rungen über niederrheinische Bauerschaften eingehend gewürdigt und
nach ihrem Umfang sorgfältig abgegrenzt worden*. Ich wiederhole
nicht die dort gewonnenen Resultate, ich möchte vielmehr nur einen
kleinen Nachtrag bringen, indem ich einen scheinbaren Widerspruch
gegen die bisherigen Ausführungen aus dem Wege räume, der darin
liegt, dass während Rees und Cleve aus mehreren Teilgemeinden zu-
sammenwuchsen, das in Wesel offenbar nicht der Fall gewesen ist.
Zwar hat auch Wesel Sondergemeinden, aber ganz im Gegensatze zu
den bisher besprochenen Bauerschaften oder den ihnen analogen Bildungen
> Reinhold a. a. 0. S. 8, 9 u. 27.
Digitized by
Google
— 67 —
weisen seine YierteP durch ihre Stellung in der städtischen Verwal-
tung auf späteren künstlichen Ursprung hin.
Gerade weil der Burmeister in Wesel eine so bedeutende Rolle
spielt, ist die angedeutete Erscheinung um so auffälliger, auch ist,
glaube ich, schwerlich anzunehmen, dass die Viertel, deren Entstehung
Reinhold so anschaulich und überzeugend dargelegt hat, etwa an die
Stelle früherer organischer Bildungen getreten seien. Eine solche
Annahme ist schon deswegen unwahrscheinlich, weil nicht abzusehen
ist, warum, falls mehrere Bauerschaften vorhanden waren, eine solche
Umformung, da die alten Teilgemeinden, wenn vorhanden, völlig allen
Anforderungen der Verwaltung genügen mussten, stattgefunden haben
sollte. Der einzige Grund, der geltend gemacht werden könnte, dass
die neuanwachsenden Vorstädte eine derartige Einteilung wünschenswert
gemacht hätten, würde nur dann durchschlagend sein, wenn plötzliches
und rapides Wachstum die Altstadt und deren lokale Organisation als
etwas durchaus Veraltetes und Überwundenes hätte erscheinen lassen.
Da eine solche Annahme nicht zutrifft, glaube ich, dass, wenn Bauer-
Schäften vorhanden gewesen wären^ sich die Neustadt in der bei Cleve
nachgewiesenen Art dem bestehenden Organismus angegliedert hätte.
Auch wäre es im anderen Falle unerklärlich, dass bei ungemeiner
Reichhaltigkeit des Weseler Materials speziell bei der Ausführlichkeit
der grossen die Stadtverfassung reformierenden Urkunden aus dem
1. Jahrzehnt des 14. Jahrhdts. der Bauerschaften, falls sie existierten,
niemals Erwähnung gascheben sein sollte*. Es bleibt daher nur die
Möglichkeit übrig, dass in Wesel von Anfang an solche organischen
Teilgemeinden überhaupt nicht bestanden haben, dass der Ort aus einer
einzigen Ortsgemeinde hervorgehend sich zur städtischen Verfassung
emporarbeitete.
* Derselben Meinung scheint auch Reinhold zu sein, wenn er ausfülirt
a. a. O. S. 51 : „Sonst aber erscheint die Einwohnerschaft nie nach Ämtern,
sondern stets nach Vierteln gegliedert. Die Viertel sind es, 'welche die Wahl-,
Steuer- und Polizeibezirke bilden. Während in den Wahlbestimmungen
aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts noch nicht von ihnen die Rede
ist, setzt sie das Privileg von 1359 — durch welches das Schöffentum seines
Kooptationsrechtes beraubt und die Walil nach Viertchi anbefohlen wurde —
schon voraus. Vor der Mitte des 14. Jahrhunderts also wird sich mit der
Zunahme der Bevölkerung das Bedürfnis einer Gliederung der Einwohnerschaft
geltend gemacht haben."
* Überhaupt sind wir über die ältere Verfassung Wesels so gut unter-
richtet, dass über jede gewaltsame Änderung Nachrichten vorliegen müssten.
Digitized by
Google
— 68 —
Und diese an sich auffällige Erscheinung lä&st sich sehr wohl
erklären, wenn man die besonderen Verhältnisse Wesels berücksichtigt.
Der Ursprung der Bauerschaften verliert sich meist in ein
Dunkel, welches nur bei Neubildungen, über die hie und da einiges
Material vorliegt, in etwa aufgehellt wird. Dennoch darf doch wohl
als feststehend angenommen werden, dass solche Neubildungen be-
sonders da zahlreich erfolgen mussten, wo die in den Centenen in
Erscheinung tretende Grafschaftsgerichtsverfassung durchbrochen oder
gänzlich lahmgelegt war: Ganz natürlich, dass dort einmal in grösserer
Anzahl Bauerschaften entstanden und dass des ferneren in ihnen das
autonome Leben sich besonders kräftig entwickelte. Während nun Rees
frühzeitig durch seinen Übergang in erzbischöflichen Besitz, wahrscheinlich
aber auch schon vorher, aus dem Organismus des Gauverbandes losge-
löst wurde und auch Gleve als befestigte Residenz und späte Anlage
mitten unter Urdörfern vermutlich niemals ein Glied in einem Teile
der fränkischen Gerichtsverfassung war, liegen die Dinge bei Wesel
ganz anders, ja sozusagen schnurstracks entgegengesetzt. Wie kräftig
sich der alte Gerichtsverband, dessen Mittelpunkt es war, hielt*,
geht schon aus der Stellung der Stadt als Oberhof noch am Ausgang
des Mittelalters hervor, denn wenn auch die Orte, deren Rechtszug im
Bürgerbuch ^ Wesels bezeugt ist, teilweise erst später in dieses
Verhältnis eingetreten sein mögen, so muss doch ein guter Grundstock
von vom herein vorhanden gewesen sein. Wahrscheinlich funktionierte
der Gerichtsorganismus aus dem Grunde noch in Zeiten, in denen sonst
allerwärts wenigstens am Niederrhein die fränkische Verfassung beseitigt
war ^, weil Wesel nicht allein der Mittelpunkt einer alten Centene,
sondern auch einer mächtigen hundertschaftlichen Mark war, so dass
also, wie Reinhold mit Recht hervorhebt*, „hier Gerichts verband und
Wirtschaftsverband zusammenfallen." Als nun dennoch die alte Hundert-
schaft zusammenbrach und sich in eine Anzahl von Gerichtssprengeln
kleineren ümfanges auflöste, lokalisierte, wenn anders das nicht schon
vorher eingetreten sein soUte, sich das Schöffenkollegium in dem Gemein-
wesen, für welches es schon in diesen frühsten der Stadterhebungs-
urkunde (1241) vorangehenden Zeiten die Funktionen einer bauer-
* Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urteile. 1882. S. 9.
2 Frensdorff, a. a. 0. S. 262.
' Man kann die Zeit, in der dieser Zustand eintrat, für den Nieder-
rhein gar nicht früh genug annehmen.
* a. a. O. S. 7.
Digitized by
Google
— ß9 —
schaftlichen nicht minder als einer richterlichen Behörde versehen haben
mnss. Dass non in der anmittelbaren Nähe eines so mächtigen Grerichts- und
Yerwaltungscentmms die oben skizzierte Zerbröckelang in Baaerschaften
winzigen Umfangs normaler Weise nicht eintrat and nicht wohl eintreten
konnte, ist nach den gegebenen Aasführangen einleachtend. Bei dieser
Entwicklang, die von dem in Rees erfolgten Znsammenschlass der
Baaemschaftsvorsteher za einem Kollegiam von Schöffensenatoren doch
recht verschieden ist and die, wie sich dentlich ergibt, wenn man die
Fanktionen des dortigen Bürgermeisters mit denen der fast gleichzeitig
in der Überlieferang (1261) hervortretenden Barmeister vergleicht, weit
vor dem Beginn städtischen Lebens (1241) erfolgt sein dtlrfte, lösen sich
einmal die vielfachen Rätsel der Weseler Yerfassangsgeschichte darchaas,
andererseits wird die schon hervorgehobene Abweichung von dem Gang
der Entwicklang in den Nachbarstädten vollauf erklärt.
Welches waren nun aber die Befugnisse, die, abgesehen von jenen
Funktionen, in denen sich nach der Konstituierung der städtischen
Centralbehörde das partikuläre Leben der Sondergemeinden erschöpfte,
gleich anfangs auf die neuentstehende centrale Behörde, in der Regel
also das Schöffentnm, übergingen?
Ich finde nicht, dass eine ausreichende Antwort auf diese Frage
erteilt worden sei und biete auch hier nur das, was sich aus den hier
behandelten niederrheinischen Rechtsquellen ergibt. Nur soviel sei
allgemein bemerkt, dass es verkehrt wäre, die Befugnisse generell ab-
grenzen zu wollen, da alles darauf ankommt, in welchem Stadium der
Entwicklung sich eine Bauerschaft zu der Zeit befand, in der sie in den
Bann städtischen Lebens gezogen wurde ^ Nun ist zwar soviel richtig,
dass die Kompetenzen der Ortsgemeinden, meist allerdings nachdem sie
an Schöffensenatoren oder wie sonst die neue leitende städtische Behörde
heissen mag, übergegangen waren, bei emporsteigendem städtischen Leben
sich ausdehnten und hiedarch allmählich die herrschaftlichen Rechte
durchlöcherten, gleichwohl aber muss festgehalten werden, dass in den
ersten Zeiten städtischen Wesens der Unterschied zwischen den autonomen
Kompetenzen der Ortsgemeinde und den auf staatsrechtlicher Grundlage
basierten -meist natürlich richterlichen Hoheitsrechten der Stadtherren
mit einer im Mittelalter seltenen Konsequenz durchgeführt war.
* Dass sich gewisse Befugnisse der späteren Rats- oder Schöffenbehörden
aus besonderer Quelle herleiten, hat schon Nitzsch erkannt, Ministerialität
und Bürgertum S. 186 ff. Doch war dem genialen Manne damals noch —
ganz im Gegensätze zu einigen späteren Äusserungen — entgangen, dass
diese Kompetenzen aus dem Willkürreclit der Bauerscbaftoii abzuleiten seien.
Digitized by
Google
- 70 -
l)a es indessen, wie bereits bemerkt, nicht in meiner Absiebt
liegt, allgemein auf Fragen der stadtegescbichtlichen Forschung eiijzu-
gehen, beschränke ich mich hier auf das, was sich ungezwungen aus
der Yerfassungsgeschichte des Rees benachbarten Emmerich ergibt.
Es ist nicht ausgeschlossen, wenn auch unwahrscheinlich, dass
eine ins Detail geführte Lokalgeschichte Emmerichs für die Stadt
noch in späterer Zeit Reste der alten Bauernschaftsverfassung ^, sei es
nun in lokalen Teilgemeinden, sei es auch nur im Amte eines Bor-
meisters, finden wird. Jedenfalls ist unsere bisherige Kenntnis der
Entwicklung Emmerichs so überaus lückenhaft, dass es nach dieser
Richtung hin nicht möglich ist, auch nur ein annähernd richtiges Bild
vom Übergange von der Schöffen- zur Ratsverfassung zu geben. Auch
die wenigen Notizen, die Dederich über die Organisation der obersten
Behörde aus späterer Zeit zusammengestellt hat, sind zu fragmen-
tarisch und dürftig, um die älteren Zustände erkennen zu lassen, für
die man auch aus dem ungedruckten Material der früher städtischen, jetzt
im Staatsarchiv zu Düsseldorf untergebrachten. Emmericher ArchivaUen
näheren Aufschluss kaum gewinnen kann. Wohl aber sind wir trefflich
unterrichtet über die ersten Zeiten des städtischen Lebens, über den
Übergang von der dörflichen zur Städteverfassung.
Ebenso wie bei Rees erfolgte die Erhebung Emmerichs zur Stadt
durch 2 Urkunden * aus einem Jahre (1233), von denen die eine die
Grenzen zwischen den Befugnissen des Kapitels und denen des selbst-
erwählten Oberherren des Grafen Otto von Geldern zieht, wohingegen
* Vermutlich waren es zwei Gemeinden, von denen die eine, die sich
am das Martinsstift gesetzt hatte, vorzüglich hofrechtlichen Ursprungs gewesen
zu sein scheint, trotzdem aber auch am Betrieb des Handels beteiligt war.
Den zweiten Mittelpunkt der Stadt bildete die Adelgundiskirche (ecclesia ci-
vilis), deren hohes Alter meiner Meinung nach ausser Zweifel steht. Vergl
Dederich, a. a. 0. S. 45. Wie in Wesel der Centenengerichtsverband deiv
Mittelpunkt der Ortsgemeinde abgab, so scheint in Xanten und Emmerich das
Überwiegen der kirchlichen Institute die Konstituienmg organischer Teilbezirke
verhindert zu haben.
* Lacomblet, Bd. 2, Nr. 190 n. 191. Hinzu kommt noch ein Diplom
V. J. 1235, durch welches der Vertrag zwischen Kapitel und Grafen zugunsten
des Bischofs von Utrecht, der Widerspruch gegen die Abmachung erhoben
hatte, modifiziert wurde. Abgedr. bei Dederich a. a. 0. S. 84. Die Urkunde
ist auch insofern von grösstem Interesse, als sie erkennen lässt, wie manche
Bestimmungen des Jahres 1235, die zuverlässig getroffen worden sind, in keinem
jener beiden ausführlichen Dokumente auch nur angedeutet werden.
Digitized by
Google
- *1 -
die andere ausschliesslich die FormulieruDg der städtischen Freiheits-^
rechte sich zur Aufgabe macht.
Ich erschöpfe hier nicht den reichen Inhalt des ersten der beiden
Diplome, welches für die Städtegeschichte noch nirgends ausgebeutet
ist, es wird nur so weit herangezogen, als es unbedingt für die Er-
klärung der bekanntlich schon öfter besprochenen Stadterhebungsurkunde
erforderlich ist.
Wie bereits bemerkt, ist der Emmericher Freiheitsbrief wie alle
dieser Gegenden nach dem Muster der Zütphenschen Fälschung vom
J. 1190' gearbeitet worden, nur dass der Umfang der städtischen
Rechte ein geringerer ist. Die Abweichungen von der Vorlage — wie
begreiflich finden sie sich zumeist gegen Anfang und Ende der Urkunde
— sind zum Teil aus den speziellen Abmachungen jenes ersten Di-
plomes herzuleiten, dann aber ist in ihnen auch den bereits ziemlich
fortgeschrittenen Verhältnissen der Ortsgemeinde Rechnung getragen.
Emmerich wurde bereits im Anschluss an die Reeser Urkunde
von 1132 als Gildestadt* erwiesen, ich glaube aber, dass die dortigen
Gildegenossen ebenso wie in Xanten — abweichend von Rees und
Wesel — sich aus den Reihen der Hörigen des Kapitels rekrutiert
haben. Ich kann diese Dinge hier nur streifen, mache aber auf
folgende Stelle in der Auseinandersetzung zwischen Martinsstift und
Grafen — eben ist die Einsetzung des höchsten städtischen Richters
erzählt — aufmerksam :
Cujus judicii sive omnimode jurisdictionis in Embrica monete
quoque, thelonei, sive etiam nundinarum et omnium reddituum, ' qui
nude in denariorum consistunt proventibus, quos in opido habet pre-
positus Embricensis comes medietatem plenarie habebit, et quicumque
prepositus Embricensis pleno habere debet medietatem. Das ist die
> Sloet, Oorkondenboek D. 1, Nr. 376.
* Jedenfalls als Stadt, in der die Kaufleute bereits in der 1. Hälfte des
12. Jdts. der massgebende Faktor innerhalb der städtischen Bevölkerung waren.
Oberflächliche Betrachtung würde freilich der Meinung sein, d&ss mercatoreä und
Bürger einfach zu identifizieren seien. Gegen diese neueste Auffassung, die man
unmöglich als Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis bezeichnen kann, vergl.
z. B. Rathgen, Die Entstehung der Märkte in Deutschland, der S. 66 treffend
hervorhebt, wie sehr wohl kaufmännische Elemente an der Benutzung von
Wiesen und Weiden interessiert sein können. In Rathgen's Sinne Hessen sich
noch weitere Ergebnisse aus jenen bekannten ältesten Quedlinburger und Hal-
berstädter Urkunden gewinnen, die neuerdings wieder zu einseitigen und
darum verfehlten Konstruktionen missbraucht worden sind. Vergl. auch Ka-
pitel 2 Schlussbemerkung.
Digitized by
Google
— 72 —
einzige Bestimmong der Urkunde über die Grenzen zwischen der
Jorisdiktionsbefugnis des Grafen und der des Kapitels, die anderen
Abmachongen sollen nur den exemten Gerichtsstand der Geistlichen
seinem ganzen Inhalte nach vor Augen führen^.
Das Privilegium nun bestätigt die Jurisdiktion des Stiftes inner-
halb der aus der mitgeteilten Stelle ersichtlichen Grenzen folgender-
massen: omnimoda jurisdictio manet ecclesie et preposito Embricensi
que prius; et judex quem statuero . . . judicabit*. Sed — so heisst
es dann unmittelbar darauf weiter — in minoribns articulis et causis,
in quibus inter se cives sua statuta statuere consueverunt, quod Wilkoer
sive Buerkoer appellatur, recipient cives emolumentum ad emendationem
civitatis, et manebit Judicium super hiis ipsorum'.
Welches war nun aber der Inhalt dieser Buerkoer V
Eine Antwort gibt in gewissem Sinne, nämlich insoweit sie die
Interessen des Grafen, dem an der Instandhaltung der städtischen
Festungswerke liegen musste, berührte, folgende Ausführung des Di-
ploms: Item quicquid ad emendationem ejusdem spectat civitatis, de
consilio scabinorum hoc est agendum, ad quorum mandatum ceteri cives
necesse habent agere, sive fodiendum sit sive alias operandum ad opus
et munitionem civitatis; in quibus tamen ego et judex dictis civibos
auxilio, et successores mei, si necesse fuerit, subveniemus. Um keinen
Zweifel darüber zu lassen, was gemeint sei, fährt der Graf — schon
vorher war in der Urkunde das Recht, die Übertretung der städtischen
Willkür zu ahnden, als Judicium bezeichnet worden — folgendermassen
fort: In quibus predictis Judicium solum erit scabinorum et insuper
civitati cedet emolumentum.
Ich glaube das vorhandene Material reicht völlig aus, um hier
Klarheit zu verbreiten, zumal da die wenigen positiven Nachrichten über
die städtische Willkür durch jene andern ergänzt werden, die über den
Bereich der städtischen Jurisdiktion erhalten sind.
* Man merkt es der Urkunde an, dass die Spannung zwischen Bürger-
schaft und Kapitel schon damals eine grosse war, so dass es nicht wunder-
nehmen kann, dass, obwohl beide Teile fortan dem Grafen untcrgegeben waren,
bereits wenige Jahre später jener von Dederich in semem Verlauf dargestellte
Konflikt hereingebrochen ist
* Die Interpunktion bei Lacomblet ist irreführend.
' Gleich darauf, im Jahre 1237, erregte die Bürgerschaft, die einen
Graben durch die Immunität gezogen hatte, den Zorn der Stiftsgeistlichkeit,
der nur durch die gänzliche Demütigung der 200 vornehmsten Bürger be-
schwichtigt werden konnte. Vrgl. besonders Lacomblet Bd. 2, \r. 227.
Digitized by
Google
-- 7ä -
i)ass die Teilang der Gerichtsgenüle zwischen dem Grafen und
Propste sich anf das ganze Gebiet der Kriminal- und Civilgerichtsbar-
keit erstreckt bat, geht aus der mitgeteilten Stelle der ersten Urkunde
von 1233 und ebenso aus dem Freiheitsbriefe evident hervor, was
aber jene wiedergegebene Bestimmung so lehrreich macht, war der
Zusatz, dass das Judicium auch Zoll- und Marktstreitigkeiten u. s. w. um-
fassen soll. Schon die ausdrückliche Aufzählung der einzelnen Punkte,
während sonst nur ganz allgemein von jurisdictio die Rede ist, weist
darauf hin, dass die Kirche sich dessen wohl bewusst war, dass sie
ihre Gerichtsbarkeit erst im Laufe der Zeit auf die Gegenstände
ausgedehnt hatte, was aber für die Untersuchung festzuhalten ist, ist
die Thatsache, dass infolge der positiven Angaben über das gräfliche
Gericht die obere Grenze für das autonome WillkOrrecht der Bürger
gezogen wird. £s kann sich demgemäss die Emmericher buerkoer ab-
gesehen von den schon mitgeteilten Nachrichten am Schlüsse der
Urkunde, die, wie schon angedeutet, sich nur auf die Satzungen
beziehen, die für den Grafen unter den Gesichtspunkt des öffentlichen
Rechtes fielen, — nur noch auf die Regelung einmal der städtischen
Abgaben, auf Bestimmungen über Eigenschaft und Leistungen der aufzu-
nehmenden Bürger \ dann aber auf die Ordnung der Verhältnisse des
nachbarschaftlichen und agrarischen Lebens erstreckt haben.
Dass diese enge Abgrenzung der autonomen Befugnisse anormal
ist und nur aus dem Überwiegen der Herrschaft des Kapitels erklärt
werden kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
Die Hauptsache, die bewiesen werden sollte, kann dagegen nicht
zweifelhaft sein, dass hier trotz der geistlichen Überwucherung das
städtische Burgericht einmal als zu eigenem Recht bestehend aneckannt
wurde, dann aber, dass der Unterschied zwischen ihm und dem öffent-
lichen Gerichte schon dadurch für immer prinzipiell geregelt wurde,
dass seine Erträgnisse einzig und allein den Bürgern überwiesen blieben.
Die Frage femer, in welcher Hand vor der Stadterhebungsurkunde,
in der die Schöffen bereits als mit der Verwaltung des Burgerichts betraut
erscheinen, dieses gestanden habe, kann ebensowenig zuverlässig beant-
wortet werden, wie die weitere, ob und in welcher Weise das Emmericher
Schöffenkollegium aus der Bauerschaftsverfassung hervorgegangen ist.
* Verjirl. über die weitere Entwicklung vor allem die von Dederich a.
a. 0. S. 142 angefi\hrte instruktive Urk. von 1402 über das civiloquium com-
mune apud Embricenses.
Digitized by
Google
~ 94 -
Für die letztere Annahme kann allerdings ein Moment geltend
gemacht werden, das umsomehr ins Gewicht fällt, wenn man erwägt,
dass es eine durch lokale Übung bewirkte bewusste Abweichung von
der Zütphenschen Vorlage ist, wenn in Emmerich ^ die Bürger die
Schöifen selbst wählen und nur hinsichtlich der Zahl (12) an das städtische
Vorbild, das in der Hinsicht dem allgemeinen Gebrauch entspricht,
gebunden sind.
Ein solches frei von den Mitgliedern eines Gemeinwesens gewähl-
tes, nicht aus einem bestimmten Ring von Familien sich kooptierendes
Schöffenkollegium — an und für sich schon eine seltene Erscheinung
— legt allerdings die Meinung nahe, dass es als solches nicht eben alt,
dass es also vermutlich aus jener älteren Behörde der Ortsgemeinde
hervorgegangen ist. In welchen äusseren Formen aber das bürgerliche
Leben vor Stadterhebung und Konstituierung der richterlichen Behörde
sich bewegt habe, kann bei der oben angegebenen I^e der Überlieferung
nicht nachgewiesen werden.
Es sei noch bemerkt, dass die Worte der Emmericher Stadt-
erhebungsurkunde, die die aussergerichtliche Thätigkeit der Schöffen,
also vor allem ihre Mitwirkung bei der Bestrafung der Übertreter der
buerkoer, hervorheben sollen, eigentlich mehr autonome Befugnisse ver-
heissen als wirklich verliehen worden sind. Indessen ersieht man aus
dieser Übernahme aus dem Zütphenschen Privilegium den guten Willen
des Grafen, vor allem natürlich da, wo es sich weniger um die
Schmälernng seiner Rechte als die der geistlichen Behörde handelt
Wenn aber trotzdem nicht mehr erreicht worden ist, so ist der Grund
in dem alten nicht zu beseitigenden Übergewicht des Kapitels gar leicht
gefunden. Dass der Stadtherr diese städtefreundliche Meinung hatte,
geht auch daraus hervor, dass er die Gefälle des Burgerichtes nach
wie vor gänzlich den Bürgern Überhess, unähnlich dem Beispiele des
Kölner Kirchenfürsten, auf dessen Verhalten zum Neusser autonomen
Willkürrecht zum Schluss noch zurückgekommen werden soll.
Wie leicht Einwirkungen von aussen störend in den Organismus
der Oitsgemeinde eingreifen konnten, zeigen die Neusser Zustände, wie
* Item in predicta civitate Embricenses cives suos eligcnt et constitucnt
duodecim scabiuos secimdum morem Zutphaniensem, quorum consilio eadem
civitas regatur, ut si qua in ea inordinata fuerint, maturiori cousilio per-
tractent, et ad integrum statum et honestum civitati reforraent. Die analoge
Bestimmung des Zütphenschen Freiheitsbriefes v. J. 1190 (Sloet a. a. O. D. 1
Nr. 876) lautet : Instituens in ea etiam duodecim scabinos, quorum consilio etc.
Digitized by
Google
^ n —
sie in der Verfassangsnrkande ^ Konrads von Hostaden geschildert
werden. Ich knüpfe hier an die Darlegung der Neusser Entwicklung
an, die ich früher versucht habe*. Der Erzbischof bewirkte, wie
hervorgehoben, durch die Verordnung eine Teilnahme der niederen
Bevölkerungsklasse am Stadtregiment, indem er das Institut der Amt-
leute ins Leben rief, zu deren Wahl alle Bürger berechtigt sein sollten.
Jedenfalls hatten aber damals die ursprünglichen Verhältnisse in Neuss
schon eine Wandelung erfahren, die in der Überlieferung nicht mehr klar
zu erkennen ist. Als nun Konrad gewissermassen von oben her einen
Zustand wieder einführte, der durch die Entwicklung des G^chtechter-
r^mentes der Schöffen längst beseitigt war, musste er auch über die
Kompetenzen, welche der alte Schöffensenat von der noch älteren Orts-
gemeinde übernommen hatte, Bestimmungen treffen. Dass der Erz-
bischof sich die sämtlichen Gerichtsgefälle der Stadt vorbehält, darf
nicht wundernehmen. Bei den Bussen hingegen, die durch Über-
tretung der städtischen Willküren verwirkt wurden, konnte er das
natürlich nicht, weil ihm ursprünglich auch nicht das geringste Anrecht
darauf zustand. Dennoch verfügte er einmal, dass bei der Abfassung
dieser rein städtischen Statuten auch die Schultheissen der Erzbischöfe
mitbeteiligt sein sollten, dann aber gab er seine landesherrliche Zu-
stimmung, dass nur */s jener Einnahmen der Stadt zufallen sollten,
während er '/s für seinen Beamten ausschied '.
Die Anordnung Konrads macht den Eindruck, als ob er damit
auf einen Vorschlag der Bürger, die vielleicht froh waren, soviel von
dem Gewaltthätigen zu erlangen, eingegangen wäre, dennoch zeigt sich
deutlich, wie weit der grosse Fürst in dieser zweiten Periode seiner
Städtepolitik von der hochherzigen Förderung städtischen Wesens ent-
fernt war, die Graf Otto von Geldern den Ortschaften seines Territoriums
angedeihen Hess.
1 Lacomblet Bd. 2, Nr. 270.
2 Siebe oben S. 40 ff.
' Statuta quoque que vulgariter eininge et kure nuncupantur, ut per
Qostros et successorum nostrorum scultetos, qui pro tempore fuennt et per
scabinos, officiatos et magistros civium Niissieiisium fiant communiter, et qiiod
proventus statutorum eorimdem partiantur, ita qiiod sculteto pars tertia, sca-
binis, offifiatis et civibus Nussiensibus due partes ccdant, consensum bcnevolum
adhibemus.
Digitized by
Google
— ?6
Kapitel IV.
Die älteste Handschrift des Reeser Stadtrechts.
Im Ratsarchiv der Stadt Rees befindet sich die einzige ältere
auf uns gekommene Handschrift, die das Stadtrecht in seiner früheren
Fassung enthält. Das Heft — 20 cm hoch und 15 cm breit —
besteht aus 3 Lagen von je 10, 14 und 10 Bl., von denen das 21.
und das 22. später ausgeschnitten sind, wie daraus zu schliesseu,
dass sie bei der Numerierung der Blätter, die vom Schreiber der
dritten Lage herrtlhrt, noch mitgezählt worden sind. Die Blätter der
1, und 2. Lage sind von Pergament, ebenso der hinten zur Hälfte abge-
schnittene nur nach innen geglättete Umschlag, mit dem wohl der
Schreiber der 3. Lage das Heft versehen hat.
Vorn auf dem Umschlagsdeckel befinden sich Aufschriften von
3 verschiedenen Händen:
1) Aus dem 16. oder 17. Jhdt. : Liber statutorum et consuetu-
dinuui Resensium.
2) Diesen Worten hat eine moderne Hand hinzugefügt: ah
änno 1300.
3) Der Registraturvermerk aus dem vorigen Jahrhundert: Hierin
ist der Verpfandbrief v. J. 1302 (N. 31).
Die letzte Notiz kann sich nur auf eine alte Ordnung des Stadt-
archives beziehen, nach welcher nicht die Bücher — denn deren hat
das Archiv niemals so viel besessen — aber auch nicht die Original-
urkunden, deren bis zum Jahr 1392 unendlich viel mehr sind, sondern
höchst wahrscheinlich die Privilegienbriefe von Rees oder deren Ab-
schriften verzeichnet waren.
Der andere Vermerk, welcher jedenfalls für die Entstehung dieser
Fassung des Stadtrechtes das Jahr 1300 annimmt, irrt, da einmal die
Codification, wie zu zeigen ist, einer viel späteren Zeit angehört, femer
aber auch nicht der geringste Anhaltspunkt sich für die Annahme dar-
bietet, dass eine ältere Aufzeichnung * zu jener Zeit stattgefunden habe.
^ Die einzige Kunde, die von einer Rechtsaufzeichnung im J. 1300
auf uns hätte kommen können, wäre doch die durch Privilegien. Nun sind
aber die Recscr Freiheitsbriefe aller Wahrscheinlichkeit nach vollzählig auf
uns gekommen, aber aus dem Jahre 1300 ist keiner unter ihnen. Und selbst
ani^eMommen, es wäre ein Privilegium aus dem J. 1300 verloren gegangen,
so winde man aus spälercn Bezugnahmen von ihm wissen
Digitized by
Google
— 77 —
Es bleibt mithin nichts anderes übrig, als jene Notiz als aus der Luft
gegriffen zu bezeichnen.
Da nun diese Datierung falsch ist und auch sonst eine positive
chronologische Nachricht im Stadtrechte sich nicht findet, so ist man
für die zeitliche Fixierung der Rechtsaufzeichnung auf innere — aus
der Vergleichung der im Stadtrecht vorausgesetzten Verfassungsverhält-
nisse mit denen der Urkunden hergeleitete — Gründe, sowie auf den
Charakter der Schrift angewiesen.
Es rührt aber das Stadtrecht ia der vorliegenden Gestalt mit
seinem Anhang, dem Verpfändungsbrief der Stadt Rees von Köln an
Cleve von 4 * Schreibern her, deren Anteil deutlich zu erkennen ist.
Von ihnen hat I die erste Pergamentlage, soweit sie überhaupt ausge-
füllt ist, beschrieben mit Ausnahme des § 15, der von 111 herrührt.
Wie sich inhaltlich dieser 1. Teil von den anderen abhebt, ist später
zu zeigen, hier sei nur bemerkt, dass er allein die Buchschrift, die
auch von II und III angewandt wird, natürlich schreibt, während II
und III, die beide jünger sind, sich in Nachahmung von I mühsam zu
ihr zwingen. Schreiber 11 und III teilen sich alsdann in die 2. Perga-
mentlage in der Weise, dass Blatt 11 (Vorderseite) und der Rest — von
der Rückseite des 13. Blattes an mit Ausnahme des 24. Blattes — III
zuzuweisen sind, während die dazwischen liegenden Eintragungen und
Blatt 24 — also der geringere Teil der Lage — II zufallen.
Es erhellt, dass IV, als er die Papierlage hinzufügte, die Blätter
numerierte und das Heft in seine jetzige Form brachte, dasselbe bereits
als Ganzes vorfand. Da fragt es sich nun, ob die beiden Teile des
ursprünglichen Complexes, also die beiden Pergamentlagen, gleichzeitig
entstanden sind? Hier findet sich bei näherer Betrachtung, dass die
Bl. 16, 17, 18 und 19 insofern sich von den übrigen unterscheiden,
als sie allein nicht liniiert sind und auch das Pergament in geringerem
Masse geglättet ist. Wenn die oben aufgestellte Vermutung von 3 an
diesen beiden Pergamentlagen beteiligten Schreibern einer Bestätigung
bedürfte, so läge sie in der Beobachtung, dass die 4 Blätter, die, wie
noch bemerkt sei, in die Mitte der zweiten Lage eingesetzt und aus-
schliesslich von III benutzt sind.
Hiernach würde also die Entstehung des das Stadtrecht ent-
haltenden Heftes folgendermassen zu denken sein. Zu einer ersten
Aufzeichnung wurde ein aus 10 Pergamentbl. bestehendes Konvolut
' Für die Folge als I, II, lU, IV bezeichnet.
Digitized by
Google
^T^^
— 78 -^
eingerichtet, welches völlig zur Anfnahme des ganzen Stoffes hinreichte.
Bei einer Erweiterung dieser ersten Niederschrift fügte II gleicb&üls
eine Lage von 10 Bl. hinzu, von denen er den geringeren Teil in
Anspruch nahm. Infolgedessen war es für III üherflüssig, eine neue
gleich starke Lage hinzuzufügen, er begnügte sich mit dem Einheften
jener beiden Doppelblätter und bediente sich im übrigen des von I
hauptsächlich aber von II freigelassenen Raumes. Als schliesslich IV
seinen Verpfändungsbrief dem Stadtrecht anreihte, den alten Einband
— denn er fand immerhin ein zwar ungeordnetes Ganzes vor — durch
einen neuen ersetzte und durch seine Numeriertmg den einheitlichen
Charakter des Konvolutes erhöhte, glaubte er offenbar, dass weitere
Stadtrechtsaufzeichnungen nicht mehr zu erwarten seien, weswegen er
vom Einheften neuer Pergamentbl. absah und nur die für seinen Zwedc
ausreichende Papierlage hinzufügte.
Auffällig bleiben bei dieser Art der Anlage nur die grossen Lücken,
die gleichmässig bei den von I, II und III herrührenden Bestandteilen
wiederkehren, wenn nicht eine Stelle in der Einleitung zum ält^ten
Codex des Stadtrechtes von Cleve erkennen Hess, dass ein derartiges
Verfahren bei erstmaligen Aufzeichnungen von Rechtsstoff zuweilen beliebt
wurde. Es heisst dort': Ind want na den Privilegien ind hantvesten
voirscreven die geswaeren der tijt der stat van Cleve macht hebn die
somige Constitution to verwandelen, to meerren off to mynren tot nutte
ind orbar der stat ind der burger voirscreven na gelegenheit der tijt,
so is dit buepksken formiert mit breden spatien umb die vernyenge,
Verwandelinge ind verclaringe dair baven to schriven ind to setten,
wanneer men yet nutters ind orberlix tot behueff der stat ind der burger
voirscreven vynden moichte. In dieser Clever Handschrift ist dem hier
ausgesprochenen Grundsatze — der offenbar aus einer älteren Zeit her-
rührt, in der das Stadtrecht noch nicht seinen Abschluss gefunden hatte
— nicht Folge gegeben worden, sicherlich aber wird man annehmen
dürfen, dass das bei einer früheren nicht überlieferten Aufzeichnung der
Fall gewesen ist. Bei der Anlage des Reeser Stadtrechtsbuches hat
derselbe Gesichtspunkt obgewaltet. Wie begreiflich liess sich aber
mit der Benutzung des freien Raumes, zumal wenn man, wie bei der
2. Prgtanlage, sich noch genötigt sah, später Blätter einzuheften, die
systematische Entwicklung des Rechtsstoffes nur schlecht vereinen, und
so musst« jener scheinbar regellose Wirrwar, der uns nunmehr vorliegt.
Ein im Staatsarchiv zu Dusseldorf befindlicher Pgtcodex.
Digitized by
Google
— 79 —
entstehen. Gleichwohl lässt er sich lösen, wenn man sich die Aufzeich-
nung dieses Stadtrechts in der angegebenen Weise vor Augen hält.
Es soll später versucht werden, die einzelnen Bestimmungen ihrer
Provenienz nach wenigstens im allgemeinen zu bestimmen, zuvor aber
sei hervorgehoben, dass der Anteil von I auch durch Merkmale stilistischer
und äusserer Art sich von den anderen abhebt.
Während II und III bei der Verbindung der einzelnen Artikel
immer zu dem Worte item ihre Zuflucht nehmen, herrscht bei I nach
der Hinsicht die grösste Mannigfaltigkeit. So beginnt § 2 einfach
mit den Worten: Ende wye een burger wurdt &c. ; § ö hebt an: Et
were, dat enyghs scepens gebreke <fec. ; der folgende Absatz fängt an :
Oick so ist ons aide gewoente ende hercomen van onsen voervaeren, dat
engheen burger toe Keys richter wesen en sal <fec. ; der nächste Satz
lautet: Oik synt 4 uprichtende daghe bynnen jaers <fec. Die beiden
folgenden durch voert eingeleiteten Bestimmungen berichten ohne weiteren
Uraschweif die Leistungen des Richters an die Schöffen zur Zeit der
aufrichtenden Tage und die Höhe der „täglichen Busse". Mit demselben
Worte beginnt § 24 : Voert is ghewoente ende aide koeren van vleische,
daran reiht sich § 26 : Dit is die syse die die stat van Keys gesät
hevet, ganz ähnlich lautet der § 28, der letzte dieses Teiles: Dit sijn
die ghoene, die sculdich sijn toll der heerscap van Keys, wähi-end die
voraufgehende Bestimmung mit den Worten anhebt: Dese vorgeruerden
punten sal man beeren van den ghoenen, die onse bürgere nyet en sijn.
Zu der stilistischen Sonderstellung von I kommt hinzu, dass die
3 einzigen Kanzleivermerke (notandum) nur hier vorkommen — bei den
§§ 3, 4, 19 — und, was dabei auffällig, vom selben Schreiber und
mit derselben Tinte geschrieben sind.
Hiernach scheint es allerdings, dass I bereits eine Vorlage gehabt
hat, deren Kanzleivermerke er einfach übernommen hat. Diese Annahme
wird unterstützt durch eine Stelle im § 27, in der die Höhe der von
den einzelnen Verbrauchsgegenständen zu zahlenden Accise angegeben
wird. Hier lautet die erste Bestimmung: Item van der byer sysen als
die gesät is, Worte, die doch wohl auf eine schriftliche nicht in den
Text aufgenommene Vorlage hinweisen.
Ich denke mir nun die Entstehung, damit freilich späterer Erörte-
rung vorgreifend, folgenderraassen : I hatte eine Vorlage, vielleicht ein
einzelnes Pergamentblatt, welches den Eid der Schöffen, der Räte, des
Richters u. s. w. enthielt, ihr Verhältnis zu einander regelte und viel-
leicht im Anschluss daran einige Strafsätze verzeichnete. Diese Be-
Digitized by
Google
— 80 —
Stimmungen übernahm I, legte ein für den Zuwachs berechnetes und
daher in breiten Lücken für fernere RechUaufzeichnungen Raum lassendes
Pergamentbüchlein an,' dem er einige weitere Sätze einverleibte, ohne
damit den Reeser Rechtsstoff annähernd zu erschOpfea. Darauf erweiterte
II die Anlage in der schon angegebenen Weise, füllte die am meisten
auffallenden Lücken aus, während III dem Ganzen den Abschluss and
die Gestalt verlieh, welche uns vorliegt.
Der allgemeine Charakter von I im soeben gekennzeichneten Sinne
ergibt sich schon aus den mitgeteilteu einleitenden Stellen der einzelnen
Paragraphen, die tiberall die nachfolgenden Bestimmungen als Formu-
lierung faktischer Zustände erscheinen lassen. Hierin zeigt sich, wie
sehr das Reeser Stadtrecht sich von denen der Glevischen Nachbai^stlldte
unterscheidet. Denn während sich diese im engsten Anschluss an die
Privilegien entwickelt haben, was natürlich nicht ausschliesst, dass sich
im weiteren Verlauf Neubildungen, für die in den Freiheitsbriefen kein
Keim vorhanden gewesen war, an den Grundstock ansetzten, ist das in
der Bischofsstadt nicht der Fall : weder inhaltlicli noch formell liegt
der eigenartigen Sonderbildung eine ältere oder jüngere Urkunde der
geistlichen Herren zugrunde. Überhaupt ist es auffullig, wie selten die
Erzbischöfe erwähnt werden. Geschieht es, so wird nicht auf sie als
die Urheber dieser oder jener Privat- oder öffentlich rechtlichen Bestim-
mung, wie das beispielsweise so häufig im ältesten Codex des Clever
Stadtrechtes der Fall ist, Bezug genommen, sondern nur ganz beiläufig
gesagt, dass ihnen dieses oder jenes Recht in der Stadt zustehe oder
aber, dass ihnen der Treueid geleistet werden müsse. Erwägt man diese
Umstände, so wird man die erste Anlage unseres Rechtes gern in eine
Zeit versetzen, in der ein durchgreifender Einfluss, sei es uun der Kölner
Kirchenfürsten oder der Glevischen Herren, nicht wohl stattfinden konnte.
Ein solcher Zustand aber ist wahi'scheinlich, wenn eine Stadt durch
Verpfändung, deren Dauer bekanntlich im Mittelalter von vornherein
unberechenbar, auf kürzere oder längere Fi'ist in andere Hände über-
ging. Bei Rees würde daher, wenn nicht andere Gründe gegen die
Annahme sprechen, die Entstehuug des Stadtrechtes auf einen solchen
Zeitpunkt zu verlegen sein. Unter dieser Voraussetzung würde, da die
erste im Jahre 1331 abgelöste Verpfändung' als Entstehungszeit sich
mit der äusseren Gestalt des Stadtrechtes nicht vereinen lässt, wohl nur
noch die 2. (1392) übrig bleibend
' Lacomhlet Bd. 3, Nr. 258.
2 Bereits 1392 verspricht Graf Adolf von Cleve, die Bürger von Rees
Digitized by
Google
— 81 —
Ich lege gerioges Gewicht darauf, dass den beiden Pergaraent-
lagen der Hs. in der Papierlage die Verpfändungsurkunde angeheftet ist,
doch darf das Moment auch nicht ganz Obersehen werden. Wichtiger
erscheint folgendes: Der Schriftcharakter von I, II und III lässt sich,
da alle diese Schreiber der Buchschrift ungewohnt waren — bigsonders,
wie erwähnt, II und noch vielmehr III — aus ihnen selbst nur an-
nähernd bestimmen, doch glaube ich ihn immerhin dem Ausgang des
14. und dem Anfang des folgenden Jdts. zuweisen zu können. Sichereres
lässt sich von IV (Kopie des Verpf&ndungsbriefös), behaupten. Seine
Schrift fällt in die ersten Jahrzehnte des 15. Jdts. Da nun dem Ver-
lauf der ganzen Anlage gemäss selbst III zeitlich vor IV zu setzen ist,
so ist damit für die Entstehung aller Teile des Stadtrechts eine unge-
fähre obere Grenze gezogen. Da ferner eine zuverlässige untere Grenze
bereits im Verpfändungsjahr der Stadt gewonnen, so ist die Entstehungs-
zeit wenigstens annähernd fixiert. Da weiter zwischen der Anlage von
I, II und III eine gewisse, ja auch schon im Schriftcharakter sichtliche —
ferner durch den Wechsel der Schreiber bedingte — Zeitdifferenz konstatiert
wurde, so muss I bald nach 1392 geschrfeben haben, II wahrscheinlich
um 1400, während für III etwa das J. 1410 angenommen werden kann.
Ich gehe zur Erörterung der einzelnen Bestimmungen des Stadt-
rechtes über, vorwiegend soweit sich die Herkunft feststellen lässt. Audi
hierbei schliesse ich mich an die zeitliche Reihenfolge in der Entstehung
der einzelnen Artikel an, um so mehr als diese in der Edition vielleicht
«icht voll zur Geltung kommt \
1. Enthält die Vorschrift, dass jeder, der Jahr und Tag in Rees
gelohnt, das Bürgerrecht erwerben solle ; eine Bestimmung, die obwohl
in keinem der Privilegien erwähnt, gewiss lange Zeit in Rees rechtens
war, so dass also die Erzbischöfe die Ordnung dieser für jede Stadt
wichtigen Frage der ßürgerschft überlassen hätten*.
2. Enthält den alten dem Fürsten von Köln zu leistenden Eid
aller Bürger. Dass von diesem Eid sich nichts in den Privilegien
findet, kann bei einer so selbstverständlichen Sache nicht Wunder nehmen.
Einer der Gründe, das Stadtrecht so spät zu setzen wie es nur immer
in ihren alten Rechten, Freiheiten und Privilegien belassen zu wollen, ein
Versprechen, das bereits 1394 von neuem bekräftigt wird. Liber privilegio-
rum civitatis Ressensis fol. 14.
' Siehe unten S. 88 Vorbemerkung.
* Anders scheint es in Rheinberg gewesen zu sein nach den Mittei-
lungen von Pick a. a. 0. (Vgl. oben S. 10, Anmerkung 2.)
Westd. Zeitschr. Ergheft 6. 1890. ^
Digitized by
Google
— 82 «-
nach der äusseren Gestalt möglich ist, liegt in dem Satze: ende en
soelen oick engheen partijen bynnen Reys maken; er setzt eine längere
bürgerliche Entwicklung voraus.
3. An den in der Stadt belegenen Liegenschaften eines binnen
Rees verstorbenen Hörigen wird dem auswärtigen Herrn jedes Recht
abgesprochen. Charakteristisch ist der Zusatz von III zu diesem Artikel:
mer die husynge ende erffnisse sal erven ende comen aen dat neiste
lijff, dessen Vorlage vielleicht die zum ersten Male in dem Weseier
Privilegium von 1241 ^ auftretende, nachher oftmals wiederholte Formel
gewesen ist: Si vero liberos non habuerint proximus in linea aftinitatis
hereditati succedat. Die Fassung dieses § lehnt sich weder an die
Clever Urkunden, die ähnliche Bestimmungen aufweisen, an, noch auch
findet sich in den Reeser Privilegien eine analoge Abmachung.
4. Ausführliche Bestimmungen über die Wahl zum Stadtrat und
über die Pflichten der gewählten Konsuln. Für die Verfassungsgeschichte
von Rees sind die Worte ' wichtig : ende soelen volgen der meester
partijen van scepenen ende van raden, die doch wohl ausser Zweifel
stellen, dass die Stadträte nie für sich, sondern immer nur im Verein
mit den Schöffen Sitzungen abhielten. Offenbar liegen diesem und dem
folgenden §, der in ähnlicher Weise die Schöffenwahl ordnet, alte Auf-
zeichnungen zu Grunde, vielleicht hatten sie die äussere Form eines
Amt- oder Eidbriefes 2.
6. Der Amtseid des Richters, hinsichtlich dessen sich in den
Privilegien keine Bestimmung findet.
7. Gibt die, soviel ich sehe, am Niederrhein älteste Erörterung
über die aufrichtenden Tage, deren Zahl sich hier bereits auf 4 be-
läuft, während in der Stadt Cleve ursprünglich nur 2 waren, denen
erst von Herzog Adolf von Cleve und von der Mark (1394 — 1417,
1417 — 1448)^ laut der ältesten Handschrift des Stadtrechtes zwei
weitere hinzugefügt wurden. Es kann also in diesem Falle offenbar
» Lacomblet, a. a. 0. Bd. 2, Nr. 258.
^ Denn an eine eigene durch einen der Erzbischöfe bestätigte Schöffen-
ordnuMf? nach Art der Neusser o.lcr der oben besprochenen Kheinber^j^er
(Anlianj^ zu Kapitel 11) kann in Rees schwerlicli gedacht werden.
^ lud want dan van der sei v er tijt voirt alle dat jair tloer gecn onver-
taghen gcrichtsdage cn waren dan van genechten, dairmede vele lüde ver-
suraenisse, kost ende schaden umb leden &c, soe hevet onse lievc here ende
guedige landshere hcrtoglie Adolph van Cleve ind vai» der Marke umb liefden
ende beden will der stat ende der borgere gegont, verleent ende gegeven
oick twe onvertaighde oprichteude daghe in den soiuer to leggen . . . Per-
gamentcodex des Clever Stadtrcchtcs im Staatsarchiv zu Düsseldorf. Bl. 47a.
Digitized by
Google
— 83 '-
nicht von einem Einfloss des Clever auf das Beeser Recht die Rede
sein, viel eher dürfte das Gegenteil anzunehmen sein.
8. Bestimmt, was auch in anderen niederrheinischen Stadtrechten
und sonst wiederkehrt, dass der Richter den Schöffen an aufrichtenden
Tagen eine Mahlzeit auszurichten hahe.
9. Setzt die „tägliche Wedde« in Rees auf 2*/» Schill, fest.
Das einzige Privilegium, welches sich allerdings dunkel üher diesen
Punkt ausspricht, ist das Konrads von Hostaden vom J. 1240 *.
10. Strafe für das Schelten von Schöffenurteilen. Auch hier
findet sich kein Anhalt in den Reeser Urkunden, wohl aher weist das
älteste Weseler Privilegium eine analoge Bestimmung auf*, die nur in
dem Punkte charakteristisch abweicht, dass dort auch für den Stadt-
herren eine hohe Strafsumme normiert wird.
11. Strafe für diejenigen, die einen gerichtlichen Eid zu leisten
versprochen haben, aber nicht leisten.
12. Aufzählung der Tage, an denen Gerichtssitzungen nicht
stattfinden sollen. Die beiden folgenden §§ geben die Bestimmungen
über die Ladung vor Gericht bei gewöhnlichen und „schweren Klagen".
An § 14 schliesst sich am ungeeigneten Ort, da über diesen Gegen-
stand sowohl in den Aufzeichnungen von n als in besonders gehandelt
wird, die Bemerkung von III an, dass der Richter den Schöffen, die
um Rechtsbelehrung zum Oberhof fahren, Geleit geben soll.
Mit § 16 beginnt ein neuer Teil dieses ältesten Bestandes des
Reeser Stadtrechtes, in ihm tritt der Bürgermeister als Haupt der
Bürgerschaft auf, der, wenn im Interesse der Stadt erforderlich, mit
Glockenschlag die Bürger herbeizurufen das Recht hat und (§ 17) mit
dem Stadtrat gemeinsam die Wehrpflicht der einzelnen Städter festsetzt.
Auch der folgende Paragraph gibt einen Einblick in die innere Ver-
waltung der Stadt; auflßlllig ist die grosse Kürze seiner Bestimmungen,
die den Schluss nahe legt, dass die Koereo, die auf Wein, Brot, Fisch,
Fleisch, auf die Verletzung der Bürgerpflichten beim Wachen und Graben
gesetzt sind, schon sonst aufgezeichnet waren, so dass eine nochmalige
Wiedergabe überflüssig erschien'.
» Vergl. oben S. 14.
* Lacomblet a. a. 0. Bd. 2, Nr. 258: Si quis sententiam scabinorum
reclamaverit et defecerit et a scabinis iuste convictus fuerit, vadiabit uni-
cuique scabinorum libram levium denariorum, domino comiti 14 libras.
* Auch mochte eine ausführliche schriftliche Fixierung dieses Teiles
des städtischen Verwaltungsrechtes schon aus dem Gründe unthunlich er-
6*
Digitized by
Google
'7<^^
— 84 —
Auch die folgenden Paragraphen zeigen, wie ausgebildet die städtische
Lebensmittelpolizei in dieser Zeit bereits gewesen. Chai'akteristisch ist,
dass die Fischer die einzigen sind, die der obersten Stadtbehörde nicht
direkt unterstellt sind, sondern von zwei eigenen, allerdings von Rat
und Schöffen gewählten „Eidschwörern" beaufsichtigt werden.
Zur Erläuterung des § 26, der Zollordnung \ könnte auf mehrere
ungedruckte Privilegien des Reeser Archives Bezug genommen werden,
an deren Hand sich die Geschichte dieser Abgaben darstellen lässt ^. Vou
den dort angeführten Einzelbestimmungen abgesehen, ist die Feststellung
der einzelnen Sätze ein Produkt der städtischen Autonomie, wie denn
bereits im Jahre 1289 den Bürgern das Recht eine Accise zu erheben
zugestanden worden war®.
Mögen diese Bestimmungen des ersten Teiles des Stadtrechts auch
scheinbar regellos aneinandergereiht sein, so lassen sich doch einige
Hauptgruppen aussondern. Nach allgemeinen Ausführungen über die
Bürgeraufnahme, die früzeitig eine feste Form gewinnen musste, folgen
Bestimmungen über die Wahlen zu den städtischen Ämtern, gleichfalls
der Niederschlag einer langjährigen Praxis. Den 3. Teil bilden die
wenigen primitiven die Gerichtsverfassung und den Recht^gang betreffen-
den Abmachungen. Den Beschluss machen einige aus dem städtischen
autonomen Verwaltungsrechte entnommene Festsetzungen. Die Ver-
zeichnisse der Acciseabgaben sind nur angehängt und gehören nicht
mehr zum organischen Bestände der ältesten Codificatiön.
Bei dem zweiten Teile des Rechts kann von einer Angabe der
einzelnen Paragraphen abgesehen werden, da sie hinsichtlich ihrer Pro-
scheinen, weil oftmals gerade hier Änderungen eintreten. So schliesst der
dem Ende des 15. Jdts. angehörende Über copialis des Reeser Stadtarchivs
Bl. 15 seine Angaben über die Kcuren mit den Worten: Item alle dese
p unten ind alle andere p unten, die gefallen mochten iud hij rinne uyet verklert
en weren, sullen stain tot kleringe ind guetduncke burgcrmeisters scepene
ind raitz der stat van Hess, die to raatigen to vcrmeren ofi' to vermynren
na oereu guytdonckcu ind gelegcnheit der saicken.
^ Bereits im Jahre 1395 verleiht Graf Adolf den Bürgern auf 8 Jahre
sysen ind wegetollen, eine Vergünstigung, die in den J. 1403 und 1413 auf je
10 Jahre ausgedehnt wird. Liber privilegiorum civitatis Hessens is Bl. 14 u. 15.
'^ Ich verzichte hier auf die Mittel hmg dieser Urkunden, da ich die
wichtigsten unter ihnen späterhin edieren werde.
3 Dementsprechend heisst auch die Überschrift : Dit is die syse die
die stat van Reys gesät hevet. Der Termin der Verleihung ist speziell im
Verhältnis zu der analogen Erscheinung in den rlevischen Städten unge-
mein früh.
Digitized by
Google
^^ 85 --
venienz minder mannigfaltig sind: es sind Bestimmungen, wie sie das
stadtische Rechtsleben wohl längst erzeugt hatte, die man nun jener
ersten Codification anschloss. So wird festgesetzt, dass der Richter
nicht einseitig ohne Bürgermeister, Schöffen und Rat einen Bürger
festnehmen dürfe, ebensowenig soll es ihm gestattet sein, sich des Gutes
eines „vorvluchtigen" Städters zu bemächtigen.
^ei den Strafsätzen, die sich zumeist auf Körperverletzungen
erstrecken, nimmt es Wunaer, dass sie erst jetzt aufgezeichnet werden.
Hier ist nun deutlich der Einfluss der Clever Stadtrechte wahrzunehmen,
weniger in der Normierung der Höhe der Sätze wie in der Formulie-
rung und Auswahl der Straffälle. Dass sich auch eine Abmachung
über das Friedebieten durch Mitglieder des Rats oder Schöffenkollegiums
findet ist naturgemäss, eigentümlich scheint es, dass der Zuwiderhandelnde
seinen Leib verwirkt hat und der Gnade des Herren verfallen ist.
Auch bei der im Folgenden behandelten unrechtmässigen Pfändung*
fäJlt dem Herren, falls sie nicht von der Stadtobrigkeit ausgebt, merk-
würdiger Weise die ganze Strafsumme zu. Diese Bestimmungen von H
schliessen mit einer ausführlichen Darlegung der Fahrt der Schöffen
zum Neusser Oberhof um Rechtsbelehrung; ein Punkt — zumal nach
der Verpfändung an Cleve — von solcher Bedeutung für das städtische
Rechtsleben, dass man sich billig wundern darf, erst in H darüber
eine Aufzeichnung zu finden.
Der HI. Teil des Reeser Stadtrechtes erörtert vor allem die
notariellen Befugnisse der Schöffen. Die ersten Artikel bringen einige
Ergänzungen zum Hauptteil von H über die Pfändung von Strafsummen,
die durch Urteilspruch verwirkt sind, über das Friedeheischen seitens
der städtischen Obrigkeit, über das Verfahren gegen Totschläger und
schwere Verbrecher, wobei besonders das Recht der Stadt die 'eventuelle
Verurteilung auch gegen den Willen des Stadtherren zu veranlassen,
betont wird.
Eigentümlich berühren die weitläuftigen Ausführungen über den
letzten Punkt. Vermutlich sind sie durch einen bestimmten Fall ver-
anlasst. Zu dieser Auffassung stimmt der Schluss des § 46, der
wiederum einen Konflikt des Gemeinwesens mit den stadtherrlichen
Hoheitsrechten zur Voraussetzung hat: ind dis sali sick dan die stat
tegen den here trecken aen oer geboirlicke hoeft, daer die stat up
' Der Artikel bietet der Interpretation Schwierigkeit wegen der mangel-
haften Formulierung des Rechtsfalles, für den er eine Bcstimmuug trifft.
Digitized by
Google
— 86 -^
fundiert ind privilegiert is ^ Hier ist es kaum glaublich, dass es in
der Absicht der Bürger lag, die Kechte der Stadtherren in dieser
Aufzeichnung zu kürzen , vermutlich entspreclien die Bestimmungen
der unter erzbischöflichem Regiment geübten Praxis, wenigstens nach
der Auffassung der Bürger, Thatsache aber ist es nichtsdestoweniger,
dass von dem allen in den Privilegien nicht die Rede ist.
Schon an einem Beispiel wurde gezeigt, dass die Zusätze voa III
zu früheren Bestimmungen nicht immer glücklich sind. Auch der § 47
ist einfach eine Wiederholung von § 32, nur dass die Formulierung
etwas abweicht. Hieran reihen sich ausführliche Bestimmungen über die
gerichtliche Pfändung, die, so viel ich sehe, fremden Rechtseinfluss
nicht verraten.
Der folgende Paragraph handelt wiederum von der Schöffenfahrt
zum Rechtsoberhaupt und setzt ergänzend fest, dass die Partei, die sich
weigere, das zu diesem Zwecke nötige Geld zur rechten Zeit einzuzahlen,
als verurteilt anzusehen sei. Wie wenig III bestrebt w^ar, seinen Rechts-
sätzen die Stelle anzuweisen, die der Zusammenhang mit den Bestim-
mungen der älteren Teile des Stadtrechts erheischen würde, ergibt sich
aus der Stellung dieser Paragraphen, für die vor dem älteren den
gleichen Gegenstand behandelnden Paragraphen Raum genug vorhanden
gewesen wäre. Eben so äusserlich werden dann der Bestimmung, wie
das Urteilsgeld, von dem früher die Rede ist, eingetrieben werden soll,
weitere Abmachungen über den Verlauf der gerichtlichen Pfändung und
das Verhältnis des insolventen Schuldners hinzufügt.
Der folgende §, welcher die Strafen aufzählt, die den treffen,
der gegen eine von der Stadt und dem Herrn mit einem Geleit ver-
sehene Person Gewaltthat begangen hat, bietet nur insofern Interesse,
als nur an dieser Stelle der Vorsatz als Grund strengerer Bestrafung
erwähnt wird. Die letzten Bestimmungen von III und damit des
Stadtrechts überhaupt haben den Eigentumsübergang von Liegenschaften
avermits wynninge eyns gerichtsbriefs zum Gegenstande. Gerade bei
diesen Bestimmungen sollte man einen Einfluss des Neusser resp.
Kölnischen städtischen Privatrechtes erwarten, aber auch hier tritt er
m. E. nicht hervor ^
^ Wichtig in dieser Besiiehung auch die Betonung der Oberhofstellung
von Neuss. Auch dieser Umstand weist darauf hin, dass man es nicht mehr
mit dem Erzbischof zu thun hat.
^ Ebenso wenig die eigcntiimlichen Erscheinungen des Cleve-Kalkarer
Rechts über die stüdtiscJic vorwerde (Schuldvertrag).
Digitized by
Google
^ 8? —
Ans dem Bisherigen erhellt, dass das Reeser Stadtrecht in dei*
vorliegende;! Gestalt nicht wohl als Ausdruck des gesamten städtischen
Privatrechts gelten kann; hier wie so oft bei mittelalteriichen Rechts-
aufzeichnungen war die Meinung nicht, den gesamten Rechtsstoff in
systematischer Darstellung auszubreiten, vielmehr sollte nur fixiert
werden, was von irgend einem Gesichtspunkte aus im Vordergrunde
st^md. Die ergänzenden Zusätze zu unserm Rechte — erst aus
späterer Zeit datiert — sind im wesentlichen auf den Einfluss der Clever
Bechtsaufzeichnungen zurückzuführen; sie sollen von mir mit ihnen im
Zusammenhang in nicht allzuferner Zeit untersucht werden.
xT^e^5i/-5r>x-i
Digitized by
Google
~ 8Ü —
Anhang.
Urkundliche Beilagen aus dem Reeser Stadtarchiv.
A. Das älteste Reeser Stadtrechi
Über Handschrift, Entstehung und Bedeutung der einzelnen
Bestimmungen vergl. oben Kap, 4.
Vorbemerkung. Da dieses Stadtrecht als Ganzes auch später aiif-
gefasst wurde, ist trotz der im Kap, 4 nachgewiesenen Entstehungsart die
Reihenfolge der einzelnen Paragraphen beibehalten. Der Anteil der einzelnen
Schreiber ist dadurch kenrtUch gemacht, dass die von I herrührenden Para-
graphen ohne Klammern geblieben sind, während II und III durch runde und
eckige Klammem hervorgehoben werden.
1. Aldus is ons aen comen van onsen voervaeren, dat nyeman bynnen
Reys woenen sal langer dan een jaer ende dagh, he en sal burgerscap wynnen. «J
2. Ende wye een burger wiirdt die sal aldus sweren, dat he truwe
ende holt sal wesen enen vursten van Colne ende allen synen nacomelingen
ende gestiebte ende der stat van Reys ende allen oeren bürgeren hüten ende
bynnen Reys geseten, oeren vrome neken ende oeren schade veerren, also-
verre als sye dat myt oeren 5 synnen verwaeren können, ende stederecht
soelen helpen halden, ende en soelen oick en gheen partijcn bynnen Reys
maken, dat oen got also belfe ende die heiligen. ||
3. Item were oick een man die burger wftrde ende cygben were, den
en dede die burgerscap engheen staede, ende dat gelt, dat he dar aen ge-
lacht hedile, dat hedde he verlaeren. Mer hedde die eyghen man enyghc
husynge off erffnissc bynnen Heys, dacr en hedde sijn here engheen recht
aen, mer ander guet dat die eyghen man achter Jyete, als he gcstorven were,
dat sal si,jn beer wynnen toe Reys voer gherichte ende rayttei banck als
recht is, mer^.) die husynge ende erffnisse sal erven ende comen aen dat
neiste lijff. ^)
4. Item so is een ghewoente ende een aldt hercomen, dat toe Reys
wesen soelen 12 scepene ende 12 raedcn, ende wanneer eens* gebreke, den
^ Wie der /iitsammenhang ergibt , int nicfU das Felden eines MitßUetles der htiäen BehUrdeni,
sondern nur das eines der Räte gemeint.
a) IMcke von 4^/* Zeilen,
b) Von hier Ms § 4 Siit^atz von 117: am lianie notanihim von T gcjcbridf^n, wie an der
Farbe der Tinte crsiüulich.
e) Eine Lücke von Z^ia Zeilen,
Digitized by
Google
— 89 —
Soelen die scepene kiesen mit oerre bester wyt ende by oeren 5 synnen, die
den bere . ende der stat alre || nütste is, uit den bürgeren van Keys. Ende 2
so wen dat sye kiesen, die en sal des nyet weygberen. Ende als een raet
gekaeren is, die sal sweren aldus, dat be sal zekeren ende sweren ^ruwe
ende holt te wesen enen vurste van Colne ende der stat van Reys ende den
bürgeren toe Heys buten, ende bynnen geseten, ende den raet te holen ende
in den raet te gaen, daer be die scepene ende rade by een snyt staen, onge-
hieten. Ende wanneer oen een burgermeister gebuyt by een te gaen, dar
soelen sy by gaen alsoverre als sy dat van noetsaken doen moghen. Ende
vememen sy enyghe part^e upghaen, die soelen sy helpen breken ende nyet
maken ; ende soelen volgen der meester partjjen van scepene ende van räden.
Ende hedde oerre enygh gebrek aen den anderen, et were van scepenen off
van raden, die sal sgn recht züeken aen den butgermeister der tgt; enie
were dat oen enghen recht woedervaeren \\ en mochte, so mach he voerfc-
vaeren mit synen rechten, a) Ende des en sal he nyet laten um vriende noch
um maghe, um myede off um ghave noch um engheenrehande zaeken, he
en sal dat vaste ende stede halden, dat oen got also helpe &c. Ende als
een raet off meer gekaeren werden die sijn den scepenen ende den rade een
maeltijt sculdich als van alds gewoentlic is ghcweest.
5. Et were dat enyghs scepens gebreke, den soelen die scepene die
daer levendich sijn kyesen uit den rade by oerre bester witscap, die den here
ende der stat nfttste is. Ende wen sye kiesen, die en sal des nyet weygberen
als voerscreven is. Ende den sal onse richter stetighen, ende die sal zweren
aldus, dat he trftwe ende holt wesen sal enen vftrste Ij van Colne ende der 3
stat ende bürgeren van Reys yegelic tot synen rechten, ende tusschen twier
manne taele rechte ordel te wisen, rechte gychtwoerde te done, alsoverre als
he dat mit synen 5 synnen bewaeren kan. Ende sal des nyt laten um vriende
noch um maghe, um myede noch um ghave noch um en gheenrehande zaken,
die oen daer toe drynghen moghen, dat oen got also helpe &c. End^ so is
he den scepenen ende den rade een maeltjijt sculdich als van alts ghewoentlic
is gheweset
, 6. • Oick so is ons aide gewoente ende hercomen van onsen voervaereu,
dat engheen burger toe Reys richter wesen en sal um beste wil der stat ende
des lands. Ende wie een richter würdt toe Reys, die sal sweren | aldus, dat
he trouwe ende holt wesen sol den here tot syneu rechten, der etat ende
den bürgeren tot oeren rechten. Ende sal richten den armen als den ryken,
ende een yegelic tot scepenordel ^e setten, ende rechte gychteworde te doen
tusschen twier manne taele, ende en sal des nyet laten um vriende noch um
maghe, um myede noch um ghave, noch um en gheenrehande zaeken, die daer
inv allen off comen moghen, dat oen got also helpe &c, alsoverre als he dat
mit sijnre bester witscap verwaeren kan*>>
7. Oick synt 4 uprichtende daghe bynnen jaers, dat is des naesten
satersdaghes vor der advent ende des naesten dinsdaeghes na druttiende daghe
ende des satersdaeghes, !, als men alleluya leghet, ende des naesten dinsdaogHes 4
a) Am Rande nolandum von I.
h) Lücke von 4 Zeüen.
: tf*
Digitized by
Google
^ 90 —
na den sonuendaeghe quasimodo. Ende up desen 4 voerscreven daeghen sal
men ede richten, dat is te verstaen, so wie ede doen sal up desen Torge-
nanten twe satersdaeghen ende syne vol viertennacht nyet en hevet, die sal
sijn recht doen mit s^jnre eenre hant, mer wie syne vol viertennacht hevet,
die sal sijn recht doen als he geloet is. Ende wie oick ede geborget hevet
de done up desen vorgeruerden 2 dinsdaeghen, die sal syn ede doen, woe he
geloet is. Ende woeneer een richter richten will na desen vorgeruerden 2
dinsdaeghen up enyghen gerichtdagh, dat sal he doen kundighen in der kir-
cken um den wille, dat sich nyeman eu versüme aen den gerichte. ^
8. Yoert so is een richter sculdich den scepenen up desen vorgeruer-
den 4 uprichtenden daeghen up elken een maeltijt als van alds ghewoenlic
|s gheweest«)
9. Voert so wie een deghelic wedde to Reys voer gerichte verluyst,
dat is 2^'s scillingh Reys gelds up groet ghenade.^>
10. Item so wie baven scepenordel spreect, die is den here sculdich
20 scillinge ende yegelicken scepen 20 sc. up groet ghenade.
11. Item so wie vervellet up den heiligen off wen een gycht affgheet,
daer hevet die here een deghelics wedde aen, ende die cleger syne clage
ghewonnen van den vervallen up den heiligen. <^)
12. Item alle heilige avende, die men vast, ende alle quatertemper ende
alle heilige daghe, die men te choer vyert, ende als men alle zielen begheet
ende als men die heiligen dreget ende alst toe Reys vry is, so en sal men
nyet richten.
13. Item een burger den men aen dat gherichte hebben will, den sal
men twye ghebieden mitten || geswaren bade, ende dat he dan nyet en comet,
so sali men oen doen gebieden mit orkonde mit 2 bürgeren. Ende ist dat
he nyet en comet, so mach die cleger sijn lij£f ende sijn guet besetten gelgc
enen vreemden, thent ter tgt dat he den cleger voldaen hevet ende aen dat
recht brenget.<0
14. Item enigh man die n^it swaerre clagen aen die banck comet, die
sal der claeger volgen 3 viertynnacht, alsdan so sal men den man bebaeden
mit des richters brieif aen den richter, daer die man onder geseten is, ende
gheven oen svjn vol vyertynnacht
[15.] «> Item als men toe hoefde vaeren sal om ordel toe baelen, so sal
die richter van des heren wegen dat geleide doen den scepenen.
16. Item wert dat enygh ghericht queme int laut daerum dat men die
clocke slaen solde, so sal de burgormeister die clock doen slaen ende wie
den clockenslaeghe nyet en volghet, den sal die burgermeister doen penden
mytten geswaren bade voer syne broke, ende die broeke sal men kieren aen
dye stat. /)
17. Item wert dat w^' perde ende harnasch halden solden van gebade
des heren, so mochte die burgermeister mit raede der scepenen ende raden
a) Lücke von 4Vt Zeäen.
b) Lücke von 4 Zeüen.
c) Lücke von 4Vt Zeilen,
d) Lücke von 4Vt Zeilen,
e) Die» ist der erste voUständitfe iwn ITI eingeMchubeiu Paragraph.
f) Lücke von >#•/» Zeilen,
Digitized by
Google
— öl -
die Bet^, malHc' na 8\jnre macht. Ende wie daer ongeboersam ynne were,
^en mocbt he penden mytt^n geswaren bade, ende die brokeu, dye men daer
op settet, dye sali men kyeren aen dye stat !>
18. Item dye koeren et sy wyn, broet, riscb, vleyscb, waeken, graeven 7
eod# voert alle koeren, die macb die burgermeister mit den scepenen ende
mitten raden setten, eiuto dye brocken, die sali die burgermeister mitten
geswaren bade penden eAde fal die kieren aen die stat«>
19. Item so salt vry wesen van des vrydaegbes, als men die irste
clock toe vesperen luyt, tbent des sonnendagbs als die vrfte misse uyt is, ten
were dat yemand vredeloys were off vyant were des ghestecbts off verbreke
mit bände off mit mondß. ^) \\
19. Item des selven gelbes sal et oick vry wesen in den 12 nachten
ende in onsen jaermaercten ende kirmissen ende als men onse vrouwe
dreghet. «)
20. Item were enygh man off vrouwenaem die gebeden wftrde van
oeren vriende recht helpen te done voer gherichte, den en sali men des
daeghes aen gherichte nyet aenspreken. ^)
21. Item so en sal engheen burger den anderen buten onser stat
kroeden mit wereltliken gherichte noch tgegen oen dedingfaen. ||
22. Oick is een aldt hercomen ende onse ailde koeren, dat men
nyet meer dan 13 pennynghe wert schoens broets gheven en sal voer enen
schillingh ende soelen dat broet daema backen, ende wye des nyet en diiet,
den mach een burgermeister doen penden voer der stat koere ende dat
broet snyden. Ende dar moghen die scepene 2 koermeistere up setten, die
d^ alre nfttste toe s^n, die dat waeren soelen ende die koere melden ende
voert brenghen soelen.«)
24. Voert is ghewoente ende aide koeren van vleische also dat men
engheen vynnygh vleisch up der banck veil hebben en sal dan up enen
laeken ende salt daer by. Ende en soelen oick engheen zoeghen vleisch || 8
noch ongesont vleisch up der banck veyll hebben. Ende van paesschen
tbent sunte Lamberts misse en sal men engheen vleisch aen den derden
dach veyl hebben anders dan in molden ghesalten./)
25. Item so ist een aldt hercomen, dat men alle die schoepvissche,
die op onsen tragel ende in onsen watere ende in onsen gherichte ghevanghen
werden, dat men die toe Reys up den marcte verkoepen sal. Ende alle die
salmen, die ghevangen werden des gudensdaeghes, als die carren gheladen
sijn, tbent des satersdaeghes na myddaeghe tusschen paesschen ende suntc
Lamberts daeghe, die sali men toe Beys up den marcte snyden ende vcr-
copen. Ende die scepene ende rade toe Reys die soelen kiesen 2 eedsweerre
Uten vischeren enen van baven ende enen van beneden, die sye meynen dat
■ yM
< D§r Sinn iH, iau r^ein jeder nach VermXigen^ herangewogen werden §oUe.
a) Lütke von ¥Va ZeOen.
h) Von I am Bande notandam. Die S lösten Zeilen des BlaUee sind /reigelasten.
e) LÜeke von 4^lt Auen,
d) Lücke von 4»l4 geilen,
e) Lücke tntn #*/« Zeilen.
f) Lücke von 7 Zeilen,
Digitized by
Google
— 92 —
oen nfitste daer toe sijn, die koeren daer off te waeren csnde die tc melden
so wye die hreect. a)
9 2B. Dit is die syse die die stat van Heys gesät hevet.
' Ten yrsten aal men beeren van elken mal der weyts cpcu brabantsschen,
ende dat boloep daer na.
Item van clkcn malder roggen cnen brabantsscheu.
Item van elken malder malts 1 brabantsschen.
Item van elken malder erwiten 1 brabantsscheu.
Item van elken malder hanepsayts 1 brabantsschen, ende dat beloep
van desen vorgenierden koeme ende sayde.
Item van elkeu malder gersten l hellinc.
Item van elken malder liaveren 1 hell ine.
Item van elken malder wycken 1 hellinc.
Item van elken malder lynsen 1 hellinc.
Item van anderen koerne dat men up zuIren leghet als men dat
uytvÜret off vercopet, dat sal man sysen gelijc desen vorgeruerden sayde.
Item van elken pcrde 2 brabantsschc, die dat verkoept, ende die dat
cocpt 2 brabautssche.
Item van elken r linde 1 brabantsschen, die dat cocpt, ende die dat
verkoept 1 itrabantsschen
Item van clkcn vcrken l hellinc, die dat cocpt off verkoept malUe
1 copken.
Item van elkeu schaej) 1 hellinc, die dat coept off verkoept mallic
1 copken. ^)
27. Dese vorgeruerden puntcn sal men boeren van den ghoenen, die
nnse bürgere nyet cn sijn; ende steet voert toe verclaringe der scopene vau
Reys wen dat men sysen sal oft nyet. <=>
28. Item van der byer sysen als die gcsat is.
Item van elkcr tonnen boteren 24 brahantssche.
Item van elken vaet heringhsmalts ^ . . . brabantsche.
Item van clker tonneu heringhs . . .
Item van elker tonnen aels 4 brabantasche.
10 Item van elker malder salts 2 brabantsscho.
Item alle guet van gewichte van der marck 2 brabantsschc, also duck
als dat gevelt uyt off' in.
Item van allen schüen van allen ledcr ende vellen van der marck
2 brabautssche. <^>
29. Dit sijn die ghoene die sculdich syn toll der heerscap van Key 8.
1 Hier wif in der /olgenden Bestimmung fehlt die /^aJdenzngahe, rermutlieh »oli ßlr
UäringssdimcUz und die Tonne Iläringe auch der Satz fon 24 hrahantsacht7i gelten. Das Verzeichnis
der y.<Al- und Marklangaben im copialiit Über civitatis Ilessnisis conttnens ^itoqiie diversas eonsue-
ttuliTies et statuta ejusdem Bl. 14 ist so verschieden xon dem hier milgeteiiten, dass jene Lücke au*
ihm nicM ergänsi toerden konnte
a) Die zweite grössere Bäi/te der Seite ist frei geUieben, so daaa der AbsMnss des ersten
Teiles des Stadtreehtes hierdurch auch äns^'rlich flrkennzrichnet frird,
b) lAlcUe mn .1 JCeilen.
c) Lücke von 2 Zeilen.
d) JAiche rtiu 4 Zeilen.
Digitized by
Google
— 93 —
Int yrste die comen van aver Yacll onde van ghoeure z\jdon der
AVylten* ende van ghoenre ziden der Leden' ende van ghoenre ziden der
Lyp ende van baven der kircken van Hamwynkel', so wat waegene van
desen vorgeruerden lande comen, die sal om gheven 1 brabantsschen, ende
wat carren dar nit comen, die soelen gheven 2 xenckersschen. Ist dat sye
coepen off verkoepeu; ist dat sye nyet en vercoepen, so en soelen sye |i
nyet tollen.
Item van den perde 1 brabantsschen, van enen runde 1 brabautsschen,
van enen verken enen xenctersschen, van enen scaepe 1 xenctersschen
hellinc, van enen scheep dat een hantroder hevet dat koept off verkoepti
dat sal gheven enen pennync, ende een sceep dat geen hantroder hevet, dat
sali gheven 2 xenctersschen. Als men onse vrouwe dreget een yegelic
craem, et sy gewant off cremer, die sal gheven 2 xenctei^sschen uitghenamen
die stede van Wesel, van Xancten, van Cleve*, van Embric ende van
Dotinchem. Ende so wie toe Keys comet mit kyrssen, die is sculdich der
heerscap van Heys enen korff kirssen ende darmede is he quyt een Jäer. ; «Ml
[30.] Item oft 2 srepene brieve besegelt hedn van erfnisse oft van
reden guede ind die brieve verlaeren worden met ongeluck, als dan die
scepene dairomb gemaent warden, soe soelen die scepene betugen wes oen
van den vorwerden der verlaren brieve wittich of kundich is. *>
[31.] Item oft 2 scepene stonden ende segen ende hoerden een sake
daer se nyet aver onthaelt en worden, aver die sake en dorven of en sijn
die scepene nyet sculdich getuech to doen oft to geven als scepene, mer
worden die scepene darom angeropen ende oer oerkonde gebadeu to gevon,
soe weer daer quaet sweren voer als men tuegden op die scepene. |i «^
(32.) Item die richter en sal nyeman aentasten buten cleger noch
oenverdigen noch halden umb wat saken dat dat were, te» wer dan dat die
richter endo die burgermeister des eens worden. So sal n[ien dan den raet
ende vortganck nemen aen scepene ende rade toe Keys. 4)
(33.) Item off enygh burger vorvluchtich worde, die beere noch die
richter en sal s^n haut aen 8\jn guet nyet slaen om engheen saken ten weer
oen dan mit scepenordel toe gewyst, ende synen kinderen off den neisten
erven sal dat volgen. i. 12
(34.) Item wer yemant, die sich selven doeden ofi doetslagh dede, sijn
erven soillen syn gftet behalden. ^) Mer nyt gescheiden alsoe voell as die
» ÄUer Bheinarm bei der Stadt EUtn, noch jetzt unter dieser Bexeidmunfj bekannt.
* Ein Fiust dieses Namen* nicht bekannt, vermutlich ein Abziigsffraben (niederrheinisch lei).
* Dorf bei We$d, später Hamminkeln.
* Zu den Städten, die in der Urkunde von 1112 als durcJi Handelsvertrag mit Jtees ver-
bunden auffje/Uhrt xoerden, ist Cleve hinzugekommen , während andere jetst fehlen. Charakteristisch
für die Zeitbestimmung ittt es, dass Cleve, aber nur dies genannt wird.
a) Hier endet I und mit diesem Schreiber die erste aus 10 Blättern bestehende Lage.
b) Eine Lücke von ettoa Sh'a Zeilen.
c) Der unterste Teil der Seite ist unbeschrieben.
d) Der oberste Teil der Seite ist freigelassen, zwischen diesem und dem folgenden I^ragraphen
ist eine Lücke von S Zeüen.
e) Die folgenden Worte bis zum Schluss des Paragraphen sind von einer Hand ewa aus
dem Anfange des 16. JhiUs. eingeschoben.
Digitized by
Google
— 94 —
misdedigo au s\jiien lijve b|j sich hedde, des magen sich die amptlude
onderwvjnden die gerichtzkost dar van to doin.
(33.) Item wer yemant, die den anderen mit eemre vnyst sluege by
dage ende nyet eu blöden, die hedde gebroket 12 liebte scilUnc xencters,
die mach men betalen mit 4 scillinc zwaers geltz als die beere, van synen
tynse boert. Ende wer yemant die dit by nacht dede, die hed twewarfF so
voel gebroket. a>
(36.) Item wer yemant, die enen sloege mit eenre geewerder hant als
mit holt off mit steen off kan off des gelijcs, die hed gebroket 5 mark
jcencters, die mach men betallen mit 20 s. || zwaers gelts. Ende wer yemant,
die dit by nacht dede, die hed twewarff so voel gebroket. *i
(37.) Item des gelijcs broket die ghoen, die eeu mess treckt, wer he
eueu wondt off nyet en wondt, als die ghoen duet, die enen sleet mit eenre
geswerder hant ; ende oick by nacht twewarff so voel «>
(38.) Item wert dat een burger den anderen so seer wenden, dat men
meynden, dat he daeraen sterven soldo ende he off syn vriende van synre
wegen die wonden mit scepenen beleiden ende den scepenen dan dnchte dat
13 die wonden so weren, dat ' die gewonde mau in anxt ende sorge sijns lijfs
were om der wonden wil, so mach men den man die dat gedaen hedde
aenverdigen ende in die hacht setten tent ter tijt dat die man sterft off
geneest. <*)
(39.) Item weert dat een burger den anderen in der vrijheit wonden
off sloege, dat weer op synen koer, gel\)c als die koeren daer äff voerge-
screven staen; mer een man, die gheen burger en were ende die vr\jheit
breke, dat Were op des heren ghenade. ^)
(40.) Item een man den een vrede gheeischt off gebaden worde van
den rieh ter off van enyghen scepen ofte rade Ü van des heren wegen ende
van der stat weghen ende des vreden nyet en hielde, die hedde sijn lyff
gebrpket op des heren ghenade, mer die beer sal enen burger mytten rechten
wynnen. /)
(41.) Item weer yemant die pantkieringe dede, die hedde den beere
gebroket 60 scillinge xencters, die mach men betaleil mit 20 scillingen als
die beer van synen tynse boert. Mer were yemant, den die bade penden
wolde um der stat renten off ora koeren dat in der banck nyet verwonnen
en weer, dar hed die beer oick syn voergeruert recht aen ende die stat
14 oeren koer. i| ^^
[42.] Item off een gewyst word den anderen beteringe te doen ende
der beteringe nyet doen en wdlde ind dat verfreveldeu, deuselven sal men
peyuden an sijn lyff, off he mit den monde mysdaen hedde ; want wie met
den. jftMide. mysdtret, die sal met den monde beteren^ Mer off een gewyst
a) Ldcke von 2 Zeilen,
h) Lücke von iV* Zeiten,
e) Lüche von 8*U Zeüen,
d) Lüche von 1 ZeOe,
e) Lücke von Pit Zeüen,
f) Lücke von 2 Zeilen,
g) Der unterete Teil der ISeite iet unbeschrieben.
Digitized by
Google
— 95 --
worde met den guede to beteren, so sali men oen peyndeu an s^jn
gnet &c. II <*)
[43.] Item ofF eyncher parth\jen van gesynnen eynre parthyen van wegen
ons gnedigen heren ind der stat ban ind vrede geheyst ind gebaden worde to
halden van den ghenen, die van wegen ons gnedigen heren ind der stat dair
van als van oirre ampten wegben bevele hedn, so sali die ban ind vrede
duren ind waren bis solange die parthijen der saicken, dairomb die ban ind
vrede also geheist ind gebadn were, verenycht ader guetlicken gescheyden
wereu. Ind na der verenighen ader guetlikeu gescheydt sulien die parthijen
mit malkanderen staen gelijck als svj vur den geheisten ader gebaden vrede
gestain hadden. ] ^) lo
[44.] Item so wie, he sy burger ader uytwendich bynnen der stat oft
gericht enen doitsiach gedain oft omb anderre saicken s^n lijfT gebroeket
hedde ind dan in der stat beh^cht wordt, will dan die stat den doitsleger
off mysdedigen gerichtet off sgn recht gedaen hebben, soe moit die schoulteis
dair recht aver doen ind gaen laten, dat die doitsleger off mysdedige gericht
wart all weir dat tegen willen des heren. Ind alsdan die doitslegere off
mysdedige alsoe tegen willen des heren gerichtet wurd, soe sali die stat dat
richtgelt ind onkost betaelen. Ind off die doitsleger off mysdedige, as die
angetast ward, ennich gelt off geltswerde b\j sick hedde, so mach die stat
dat richtgelt ende recht dair aöh^en ende doen laten. || «)
[45.] Item als eyn doitsleger angetast ind in gefencknissen gesät ind
behacht is, soe en heeft off en sali die here geyn macht hebn den doitsleger
uter * der gefencknisse off hacht to laten off quyt to scheiden hüten willen
der stat. ^)
[46.] Item eynen doitsleger die myt den lyve ontkoempt, en sali off
en mach die here alleen buten willen off consent der stat nyet scheyden
laten, dan die here ind die stat sulien dat gelykerhant eyndrechtelick doent
want die. doitsleger hevet den here ende der stat an oirre heerUcheit up
eynre tijt gelijck mysdaen ende gebroeket. Ind die here en sal oick nyet
mechtich wesen ennigen doitsleger, die myt den l\jve ontkomen were, velicheit
off geleyde to geven in die stat to mögen komen, dan die here ende die stat
sollen dat eyndrechteliken doen ind oerre een buten den anderen dairynne
nyet doen. Inde off sick dan die doitsleger dair en baven ;' alleen van den 16
here koichte offte scheyden ind nyet van der stat ind dan also alleen up des
heren geleyde in die staed queme, soe sali die stat den doitsleger antasten
ind setten, ind den sal men dan voer den doitsiach ind mysdait van der stat
wegen mit recht schuldigen und beropen sick des dan an der stat geboerlike
hoeft wes sick mit recht dairomb gebeert. Ind die here en sali dan nyet
mechtich wesen den gesatteu off gevangen uyt to laten off quyt to scheiden
der stat en sij voir die mysdait des doitslaeghs geschiet, dat geboerlick ind
1 wter.
a) Der grOasere Teil der Seite iat frtigebli^ten.
b) Der untere grötaere 3\il'der Seite ist unbeschri^en.
e) Die untere Häl/ie der Seite i$t unbeschrieben.
d) Lücke von 2^h Zeilen.
Digitized by
Google
— 96 —
recht 18. Ind dis sali sick daii die »tat tegen den here trecken aen oer
geboirlicke hoeft, daer die stat up fundiert ind privilegiert is. ' ")
[47.] Item men aal ghenen burger*) umb broecken wille antasten, hij
cn were dan gerichtliken verwonnen, id en were dan saicke, dat hij gebroeckt
hedde antreffende dat lijff, want also suHen ^) die here ende die borgermeister
van der stat wegen den burger sementlichen antasten. ^)
[48,] Item off yemans an eens mans guede mit den geswaeren bade
enige besaite dede buten den gerichte, ind een ander partije dan queme ind
an desselven mans gude oick besaite dede bynnen den gerichte eir die ghoene,
die die irste besaite mit den bade gedaen hed, soe sali die ghoene, die die
irste besaite mit den baden gedaen hed voergaen, indeen he die besaite des
17 ueesten gerichtz voertyrstaen ind voirtan gerichtlick vervolge. i| *)
[49.] Item off een man gerichtlick dedingden mit enen anderen ind die
partyen to beyden s\jden tot ordelen quemen ind die scepene der nyet w^ss
cn weren ind die to hoefde haelen wolden in den parth\jen gesacht wurd
voer den gerichte, dat die scepene des ordelen nyet w^ss en weren, s^
wolden die toe hoefde haelen ind dat 8\j oer gelt inne lechten, soe sal men
den partijen des gesynnen eynwerff ind seggen, dat sij oer gelt yn leggen
soillen bynnen 14 daeghen nae den gesynnen vorscreven off des neesten
gerichtz daer na ; ind nyet vaker en darff men des gesynnen men en wilt doen.
[50.] Item off eyn der parthyen dat ^elt iniecht ind die ander parth\je
dat verfrevelden ind nyet doen en wold, die parthije die dan sijn gelt nyet
in en lecht op tijden oen verschreven ind gewijst, die is den anderen vellich
worden, ind die mach den anderen dairom voert gerichtlick slyten ind ver-
volgen oft bekant guet were. /
[51.] Item off een man vellich word mit eynen ordell ind s\in gelt nyet
ingelacht en hed, soe sali die ghoene, die vellich worden is, ter stont aa dat
ordell gewyst wordt, dat ordelgelt dair leggen ind betaelen. Ind of he des
iiyet en dede, so mach men oen dairvoer peynden, ind off he ge}ii guet en
hed, so mach men oen an s^jn lijff peynden.
[52.] Item off eyn an 8\jn lijff gepandt word, den sali die ghoene, die
oen an svjn lyff gepandt hed, an hier ind brode off water ende brode des
daeghs geven 4 moerken coilsscher.
[53.] Item off eyn verwonnen weir, so veer dat men oen peynden sold
ind geyn guet en hed ind men oen dan peynden sold an syn lyff, so sal dat
gcricht den baiden ind den cleger dair}'n behulpelick wesen. Ind so dan die
anvangh toe Reyss der stat is, so sal die borgermeister mit den richter den
18 verwonnen man antasten ind den baden dairyn bgstant ind behulp doen. ;|
[54.] Item as die man dan also an 'sijn lyff gepant is, den sal men
cisdan in des baden huyss setten ind sluyten ind die bade sal den in synen
Iniyse vcrwaeren 6 wecken ende 3 daeghe, ind die ghoene, die oen dair hed
doen setten, sali oen des daeghs geven 4 moerken coUs as vorgeruert is.
a) Der untere 2'eil der Seite ist unbeschrieben.
b) Dieses Wort ist von späterer Hand mit anderer IHnte hiwugeßifft,
e) me b).
d) Lücke von 3*;t Zeilen.
e) Der untere Teil der Seile ist feer geblieben.
Digitized by
Google
- 97 —
Ind alsdan die 6 weken ind 3 daegc orarae sijn, so* sali die cleger den. man
annemen ind oick in synnen huse off anders, daer he van den here off van
der stat beciueme stede gewenen kan bynnen der stat halden ind sluyten
6 weken ende 3 daeghe. Ind dan weder den baiden leveren in mateu vor-
screveu; in dat so voirt to halden van 6 weken ind 3 daeghen tott 6 weken
ende 3 daegen toe, bis die gepande man dair uyt geioest word, doch dat
men den man an sijnen lyve off leden sonder argelist geyn quessinge off
lemnysse doen eu sali. Ind tot allen 14 nachten sal men den gep9.nden
matt also geslaten voer dat gerichte brengen to vragen, off den yemants
verborgen will, iud dan weder up syn stede to brengen off he nyet ver-
borght en word.
[55.] Item off eeu gepandt hod aco een guet, off dat een guet besät
were ende oen dat pant ontfert worde, wat den cleger daer aen gebroeket
weer, daer moicht die cleger den anderen om toe spreken wat schaden he
des gehat hedde. « )
[56 ] Item off yemants van den here ende van der stat geleide ind
velicheit gegeven were in die stat to moigen komen, die dan den ghoenen,
den dat geleyde gegeven were, bynnen der etat ter steghen off Straten ver-
volgbden offte weeghlaighden ind myt uytgetagenen messen off anderen
gcwere myt voersat sloeghe off wonden off ennich gewalt an oen kierden,
dat acht men offt moirt were ind off die eynen gebadeoen vrede gebraken
hedde. Mer off yemants den van den gegevenen geleyde nyet wittich off
kondich en were sonder voersat off weeglaghen gedeghe an den ghoenen, die
geleide hed, in haistigen moide sonder uytgetagenen messen off dergeliken U)
gewerc ind den ghoenen, die geleide hed, nyet en bloitwonden, dat steet up
siechten gewoentlicken broecken. Dan weir yemants, die dan den geleyd-
breker anriepe ind secht, dat he geyn gewalt en kierden an den man, want
he hed geleyde, liet he dan nyet äff, dat weir dan oick so velc off he eynen
gebadenen vrede gebraken hedde. *)
[67.] Item so wen eyne husinge off erfnisse mit recht affgewonnen is,
dair gerichtsbrieve aver gegaen ind gegeven sijn, den sali die richter mit den
scepcnen uyt off tot gesynnen des ghoenen, die die wynnynge gedaen hevct,
avermids den geswaren gerichtsbade eenwei*ff, anderwerff ind dardwerff van
8 daegen tot 8 daegen doen seggen ind gebieden, dat he die husinge off erff-
nisse ruymen sali. Ind off dan die ghoene, den die ruyminge«) also avermits
den gprichtsbade 3 mail ontbaden ind gebaden is, der ruymingen nyet en dede
off doen en wolde, so sali die richter mit den scepenen ind mit der stat ge-
swaeren scrijver ind gerichtsbade die ruyminge oick von 8 daegen tot 8 daegen
3 mail gebieden, ind duet he dan de ruyminge nyet, so sali die richter myt
den sementliken scepenen ende mit den scrijver ind gerichtsbade vorscreven
gaen an dat verwonnen huyss ader erffnisse ind «etten den ghoenen dair in,
die dat gerichtelick gewonnen hed, ind sluytten off setten den anderen dair
uyt. Ind off die ghoene, die ruymen sold ind den die ruyminge alsoe gebaden
were, dair noch gewalt dede an der verwonnen husinge off erffnisse, die dat
• a) Lücke von ZVi Zeilen,
h) JAUke von 8Vt Zeüen.
c) ruymige. ^
Westd. Zeitschr. Ergheft 6. 1890. 7
Digitized by
Google
— 98 —
dede, den 88^11 men antasten ind setteu, bis he gehoersom wurdt, ind den sali
dan die richter voer dat gewalt anspreken ind schuldighen van wegen des
20 heren. ;| *)
[58.] Item die avermits wynninge eyns gerichtsbriefs enniger busingen off
ervnissen verwonnen ind uytgesleten wurdt, ind sijo tyt gebat hevet die bu-
singe off ervnisse to beschudden, ind des dan nyet gedain en bevet, so dat
gericbtsbrieve dairaver gegeven ind besegelt werden, so moit dat gericht den
gboenen, die die wynninge gedain hevet, bijstant doen, dat die ruyminge ge-
scbije, woe vurscreven steet. Ind bed dan die gboene, die sich also bed
laten verwynnen, ennige reden off tosprake totten verwynre van der ver-
wonnenre businge off erffnisse, as die geruempt were, dat mach he na der
24 ruymingen mit recht an oen versueken. {, ^)
(69.) Item als die sceepene toe hoefde vaeren soelen om ordele toe
baelen, so sal men die ordele aldus aen setten ende sluten als hier na volght
Id is comen toe Reys vor den scepenen, dar sy säten in enen gehegeden
gherichte ende in eenre gespannenre banck, een man gebieten A. van B. mit
synen gebedenen. vorspreke ende spreect aen enen man, burger toe Reys,
gebieten N. van &c, dat &c.
Hier op hevet N. vurscreven mit synen gebedenen vorspreke gheant-
wordt &c.
Hier up vragheden A. vurscreven mit synen gebedenen vorspreke eens
ordels &c.
Hier op hevet N. vurscreve mit synen gebeden vorspreke gheantwordt
ende geordelt &c. |i
Ende want wij scepene toe Reys des ordel nyet wijs en synt ende
alsus aen ons comen sijn als vorgeruert steit, so seynden wij aen u eersome
heren scepen toe Nuysse als aen onse hoeft, so sich dat geboert, N. N. onse
medescepen ende bidden u lieve heren ende gude vriende, dat- ghij ons op
die ordele, die wij u bescreven seynden besegelt mit heymelike segel der stat
van Reys, recht wysen* wilt. «)
* Wie von den anderen niedtrrkeinüchen Oberhö/en (^Keäkar, Gevt) hahen sich auch vom
yevsser SchöfenspHicht erhalten. Abgesehen von denen im Neusser Stadtarchiv befindlichen und
einigen^ die in den niederrheinischen Rechtshandschri/ten hier ttnd da tersireut sind, sei hier au/ eine
Ansaht hingewiesen, die in einem bisher unbekannten Codex des Clever Stadtrechts — Batsarehiv mu
Qeve BB - Bl. J3a ff. stehen.
a) Der untere Teil der Seite ist unbeschrieben. .
b) Bilckseite und untere Hätße dieser Seite sind leer gebli^en. Die dann folgenden Blätter
21 und 22 sind gändi^ ausgeschnitten ; da auch Blatt 23 unbeschrieben ist, so wird das gleiche bei
2t und 22 der Fall gewesen sein.
e) Die Häufte der a) SeUe ist /reigeblieben.
Digitized by
Google
~ 99 —
B. Einzelnrkundeii aas dem Stadtarchiv za Rees,
1142—1516.
1. 1142, Xanten. Erzbischof Arnold von Köln bestätigt den Städten Rees und
Xanten ihren, auf gegenseitige Marktabgabenfreiheit lautenden alten Vertrag mit
Weself Emmerich, Elten, Dötinchen und Smithausen.
Or. Btes, RedU* wUen an der Urkunde ist beiderseitiff am Perffatnent das erzbisehiif-
lieh Kötnisehe Siegel bt/estigt, von dem. sieh die ganue obere Platte abgelöst hat. Es Hegt
ktin ausreichender Grund vor für die Verdächtigung dieser vneh'igen Urkunde. Die 8ehri/l'
säge entsprechen dem Charakter der Zeit, teie mir auch Herr Prof. Bresslau bestätigen konnte.
Vergl. im Übrigen 8. 7 ff. dieser Abhandlung. Fehlerhafter Abdruck in Annalen des histo-
rischen Vereins für den Niederrhein, H^ ItllZ 8. ißS, und Sloet, Oorkondenboek der graaf-
sehappen Oelre und Zutfen die. D. I. Nr. 277. Sloet gibt die Urkunde nach dem ang^ßhrten
Abdruck der Annalen, indessen hat er die Abweichungen angemerkt, die sich aus einem Ver-
gleich mit dem im Stadtarchiv tu DOtinchen befindlichen Vidimus der Schöffen etc. der Stadt
Bees V, J, 1660 ergeben.
In nomine sancte et individue trinitatis. Ego Arnoldas dei gratia sediB
Coiouiensis ^cclesi^ archiepiscopus in perpetuum. {' Quouiam tarn ex ponti-
ficali officio quam ex seculari potestate nobis a domino collata equitati
favorem et testimonium '| debemus veritati, presentibus et futuris indubitanter
notum esse volumus quia cristianissima mulier et relligione comitissa spec-
tabilis Ermentrudis videlicet beato Petro villam Ressam nomine contulit a
suis temporibus dilectionis et honoris hanc habentem consuetudinem, ut
mercatores in Ressa manentes si Wiselam, Xanctum, Embricam, Elthenam^
Dftthenkheim, Smithhusen mercandi causa venerint, üben nullo ab eis exacto
vel dato theloneo recedereut. E converso quoque si supra nominatarum
villarum mercatores Ressam propter eaudem causam venerint, venderent
libere et emerent et nullum theloneum darent. Quam consuetudinem immo
honoris et amoris vicissitudinem cum usque ad nostra tempora in p[ace]
vidissemus deductam, rogatu quorundam fidelium nostrorum scribi jussimus
et tam scripto quam sigiilo nostro confirmamus. Et quia Xanctum et supra-
dicta Ressa potestatis nostri prorsus juris erant, ne quis in perpetuum hanc
inter eas consuetudinem solvere vel infringere presumeret snb anathemate
firmiter interdiximus. übi autem actum est hoc et pacis Providentia delibe-
ratum erant presentes tam clerici quam laici viri sani consilii et honesti
testimouii The(o)dericus abbas de Campis, Theodoricus prepositus de Apos-
tolis, Fulmarus prepositus de Sevelica, Gozwinus de Hennesbeck, Baldricus
de Dulmeth) Hermannus advocatus, Herradas dapifer, Amelricus de Wermes-
dorp, Bruno pincerna, Const[an]tinus marescalcus, Vokelo camerarius et
Reinoldus. Actum est autem Xanctis anno ab incarnatione domini MCXLH
indictione quinta regnante glorioso Romanorum rege Gonrado anno quarto,
mei vero presulatus anno quinto. Suaviter onmia gubemante domino nostro
Jhesu Christo cui regnum et imperium per intinita sancta sanctorum amen.
7*
Digitized by
Google
— 100 —
2. 1328, 14. Juli. Erzhischof Heinridi von Köln gestattet den Bürgern von
Bees die Befestigung ihrer Stadt und verleiht Hinen Freiheit und BecM der
Neusser.
Or. Beet. An grün-rot-geiber Seidenaehnur hängt das wohlerhaUtnt Siegd des Rrtbi»du>/*f
nur der untere Band iat abgebrocken. Die Urkunde itt auj der Ji&ckteite mit rötlichem Ikipier
beJd^ und hat rieh infolge dessen an manchen Stellen in Falten susammengezogen, auch ist
es hierauf zurückzuführen, das« sich die T^nte bereits vielfach loslöst.
In nomine sancte et individue trinitatis. Henricus divina favente de-
mentia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus universis Christi |, fidelibos
ad quos presens pagina pervenerit in perpetuum. Dignnm est et rationi
consonum, ut ea, que ad honorem eccJesie Coloniensis et pr[ofect]am
suorumque ^delium pacem ac commodum provide ordinantur, per scripture
seriem roboren[tu]r, ne pösteris in oblivionem deveniant vel a u[IIo] <>)
quocunque modo possint averti. Ad universorum igitur uoticiam cupirous
pervenire, quod nos attendentes molestias et dispendia, que fideles nostri
burgenses de Ressa a malignorum invasionibus ob temporis inclementiam
sepius sustinuerunt, ipsis oppidum idem de consilio fidelium nostroram
concessimus rauniendum indulgentes eisdem et universis illuc se transferen-
tibus hanc libertatera et jura, que burgenses nostri Nuscienses ab antiquo
dinoscuntur optinuisse, ut tanto amplius in devotione ecclesie Coloniensis
[f]ervesca[n]tj quanto habundancius ab ipsa se noverint commoda gratiora
percepisse. üt igitur Jioc factum nostrum rationabile et ecclesie nostre
fructuosum debite robur optineat firmitatis et predictis burgensibns libertas
et jura concessa tarn a nobis quam a successoribus nostris [c]onserventur
illesa, presentem paginam exinde conscribi fecimus et sigilli nostri inpressione
communiri. Testes huius rei sunt Godefridus prepositus Trajectensis et
archidiaconus Coloniensis, Wernerus decanus, Hely[a]s scolasticus, Bernardus
Presbyter, Theodericus Tremoniensis, Bernardus Essnedensis, Augustinus,
Henricus plebanus, Johannes Coloniensis, Johannes presbyter, Theodericus
scriptor [et] presbyter, Hermannus decanus [WJisschelepsis, Henricus Colo-
niensis canonici Ressenses. Hermannus Coloniensis advocatus, Hermannus
marscalcus, Gozwinus filius suus, Franco pincema, Theodericus dapifer,
Theodericus magister coquine, Henricus marscalcus de Lechelinc, Theoderi-
cus comes de Morse, Arnoldus de Goterswic, Arnoldus de Ludrinchove.
Henricus de Alpheim, Gerardus de Lo, Bernardus de Ressa, Theodericus
de Sulwic, Otto de Bellinchove, Theodericus frater suus, Petrus Monachus,
Arnoldus de Mulnarke scultetus Ressensis et alii quam plures. Acta sunt
anno gratie m cc xxviii pridie idus julii poutiiicatus nostri anno tercio.
o) Die Jjesart ist fraglich, zu erkennen ist nur noch ein u, dann eine JMcke flir 3 oder 4
Buchstaben.
Digitized by
Google
- lÖl --
3. 1228, 14. Juli [BeesJ. Das Beeser Kapitel gibt seine Einwilligung zu detn
vorstehenden Privilegium des Erzbiscliofs und trifft Bestimmungen über die
^ Verletzung der kirchlichen Immunität seitens der Bürger,
Ab». Im Über privikgiorum, eittem Papierheße tnit PargamenhimscfUage im Jteeser Stadt-
archiv, welche» tu Anfang de» 16. Jdt». angelegt »ein mag, findet sieh diete Urkunde al» Nr. 3
der au/gexeiehneten Privilegien. Weder da» Original noch eine andere ältere Abtchrift i»l
im Bat»archiv; auch flerm Bektor Brüring, dessen KoUektanen und Abachrißen ich ein-
»ehen durße, hat da» Diplom nicht mehr vorgelegen. Wohl aber war die Urkunde noch im
Anfang de» 17. Jdt»., wie e» »cheint im Stadtarchiv vorhanden, wie au» folgendem Vermerif
iL c, Bl. 2) hervorgeht : XB. Den original Brief hiervon i» NotiH Num, 2 und eollationirt
Anno 1629. 1. Februarii,
In nomine sancte et individue trinitatis. Theodericus dei gratia pre-
positus, Wernerus decanus, toturaque capitulum Ressense omnibus ad quos
presentis scripti pagina pervenerit pax et gratia in Christo Jhesu. Quoniam
ea, que a prelatis et rectoribus nostris maxime a venerabili domino nostro
Coloniensi archiepiscopo nostre ecclesie alvocato rite ac rationalabiliter
ordinantur et privilegiis suis roborantur, firma ac rata habere volumus et
tenemur, tarn presentibus quam futuris notum facimus, quod nos privileginm
libertatis, quod venerabilis dominus noster Coloniensis ecclesie archiepiscopus
Henricus considerata utilitate sancte Coloniensis ecclesie et necessitate bur-
gensium Ressensium ipsis nobis consentientibus indulsit et concessit, ratum
habemus et approbamus concedentes, ut omnes, qui areas ab ecclesia nostra
absque uila conditione possident vel in futurum possidebunt eorumque suc-
cessores, expressa in privilegio predicti archiepiscopi perpetua gaudeant
libertate. Ipsi vero burgenses si in aliquo ecciesiam lesisse viderentur in
fossato vei«) alias pro recompensatione triginta duos solidos levis monete
annuatim in nativitate beate Marie se soluturos promiserunt, donec prediura,
unde tantum vel amplius haberi possit, compararent et ecclesie assignarent.
Ut igitur hoc factum nostrum rationabile et ecclesie nostre fructuosum debite
robur optineat firmitatis et predictis burgensibus nostris libertas et Privi-
legium concessum tam a nobis quam a succössoribus nostris servetur illesum,
presentem paginam exinde conscribi fecimus et sigilli ecclesie nostre et
ipsorum impressione communiri. Testes buius rei sunt Theodericus pre-
positus, Wernerus decanus, Helyas scholasticus, Augustinus custos, Bemardus
presbyter, Theodericus Tremoniensis, Bemardus Essindensis, Henricus pleba-
nus, Johannes Coloniensis, Johannes presbyter, Theodericus scriptor et
presbyter, Hermannus decanus Wisschelensis, Theodericus Wisschelensis,
Henricus Coloniensis, Hudolfus de Reuen, Bruno canonici Ressenses. Gode-
fridus prepositus Xanctensis et archidiaconus Coloniensis, Arnoldus de
Mulnarkc scultetus^) Ressensis, Bemardus miles, Otto de Bellinchoeve et
Theodencus frater suus, Gerardus Prindbudell, Stephanus de Binen, Alber-
tus Seat, Yse'ubrandus, Gerardus de Binen, Philippus de Haffene, Basilius
Bunrei (?), Wolterus Incisor, Arnoldus Juvenis, Basilius de Ponte, Salomon,
Arnoldus Incisor, Gerardus monetarius, Cesarius magister civium, Lambertus
magist er censualium, Johannes de Foro, Godefridus ülius Ysentrudis, Mathias,
d) vell.
b) sohaltelu«.
Digitized by
Google
r,T.^'
— loa —
Lambertus, Clinchart, Tiieodericus frater Arnoldi Juvenis, Vorliniia, Theode-
ricus Estas et filius suiis Gerardus, Cesarius de Foro, Henricus Pylatus et
alii quam plures. Acta sunt hec anno gratie milesimo ducentesimo vicesimo
octavo pridie idus julii.
4, 1240, März (Köln). Erzhischof Konrad setzt die Abgaben der Bürger von
Bees fest, schenJct ihnen Hölznutzungen, gewährt Urnen statisches Strafredii und
bestätigt die Einkünfte von Hiren alten Freimärkten, deren Besucher er in seinen
Schutz zu nehmen verspricht.
Or^ Bees uxM erhaken, nur unten am Bande link» e/tMur eingerUMn, At{f da$ ehe-
malige Vorhandensein eines Siegels deuten nur noch 2 ßir die Fäden bestimmten Lödier am
Bande unten rechts.
In nomine sancte et individue trinitatis. Conradus dei gratia sancte
Coloniensis ecclesie minister, Ytalie archicancellarius omnibus |; presens scrip-
tum inspecturis imperpetuum. Ad illos nos gratie nostre favorem convenit
promptius extendere eorumque profectibus vigilantius insistere, |i qui ferventer
ecclesie nostre zelantur honorem et ad eius obsequia se promptos exhibent
et devotos. Volentes igitur jura civium nostrorum Ressensium et libertatem
robur optinere firmitatis, universis cupimus innotescere nos de consilio prio-
rum et consensu capituli Coloniensis ordinasse, quod de singuHs mansionibus
in oppido Eessensi sitis vel in posterum edificandis sex denarii Coloniensis
monete nobis assignabuntur annuatim et sie cives ab omni exactionis et ser-
vicii onere üben erunt et soluti. Ad omnem autem expeditionem nostram
vel successorum nostrorum ad quatuor miliaria ab oppido Ressensi evocati
venire tenebuntur et nou ultra, nisi de bona eorum voluntate. Item ipsis
concessimus quod in januario et in junio in palude, que Eisbruch dicitur,
ligna ad usus suos succident ad moderamen forestarii seu nuncii nostri secun-
dum indigentiam personarum. Si quis coram judice oppidi predicti in causam
tractus vadiaverit, septem solidos sex denarios Xanctensis monete de simplici
forefacto sibi assignabit, de majoribus autem secundum delicti qualitatem.
Item integritas omnium reddituum, quos habet communitas civium in
oppido ipso vel quos habere potuerit in futurum vel conquirere, ipsis cedet
ad sructuram oppidi sui. <>) Item statuimus in ipso oppido nundinas que
vrimarkit vocantur in octava pentecostes et tribus diebus sequentibus et in
vigilia nativitatis beate Marie et in vigilia beati Mychaelis cum totitem diebus
observandas. Cunctis autem ad easdem mundinas venientibus secundum ius
suum pax firma servabitur et non poterunt per iudicium persone vel res sue
durantibus nundinis occupari. Si quid vero dampni illuc accedentes sen
redeuntes per iiyuriam incurrerit nos ipsis procurabimus resarciri. Atten-
dentes etiam devotionem ipsorum et obsequia, que nobis et ecclesie nostre
necessatibus impenderunt, eos in civitate Coloniensi et Nusiensi ab omni the-
lonii datione liberos perpetuo dimisimus et solutos. Hujus rei testes sunt
Conradus maior prepositus, Gozwinus maior decanus archidiaconi, Amoldus
prepositus sancti Gereonis, Henricus prepositus sancti Cuniberti, Fridericus
a) Die letzten 4 }\'orte f^n fast gleichzeitiyer Hand mit anderer Tinle in eine offen gtUusene
Lücke eingesckoften.
Digitized by
Google
^ 1Ö3 —
prepositus sancte Marie de Gradibus, Godefridus prepositus sancti Georgii
Colonicnsis, Gerardiis advocatus, G[oz]winti8 raarscalcns de Alvete, Theode-
ricus dapifer de Munichusin, Hermanus pincerna, Theodericus de Morse, Heino
de Rode, Lupertus scultetus Ressensis et Pelegrinus notarius et alii quam
plares. In hvgus rei firmitatem presens scriptum nostro et capituli Coloniensis
, 0 0 0
sigillis fecimus communiri. Datum Colonie anno domini m cc xl mense
Marcio.
5. 124:0, 10. Juni, Erzbischof Konrad von Köln erklärt, dass ein vor sein
Mmistericägericht gezogener Richterspruch der Schöffen zu Rees zwar nicht nach
Landrecht, wohl aber nach Stadtrecht gültig sei, auch soUe durch dieses ürteü
der Bechtszug der Beeser nach Neuss keinen Abbruch erleiden.
Or. fehlt, Aba. ü» drei InHrumenten des Notars Theodericus Heydingh de Kalker, von
denen nur 2 mit Amtssiegd versehen. Ein Grund an der Echtheit des Diploms tu stoei/eln
liegt trotz des eigenartigen Inhalts nicht vor.
Conradus dei gratia sancte Coloniensis ecciesie minister Italie arcbi-
cancellarius. Notum facimus universis quod licet sententia, quam fidelis
noster Bernardus de Reyss prociamavit ad nostram presentiam a scabinis et
civibus Ressensibus coram nobis de jure communi fuerit sententiata iniqua
ministerialibus nostris consentientibus, eadem tarnen sententia secundum con-
suetudines et privatas leges ipsius oppidi est approbata coram nobis. Volumus
ergo eadem observari nee aliquod prejudicium fieri opido nostro memorato per
ea que secundum jura communia fuerint sententiata coram nobis. Ymmo
scabinos nostros ipsius opidi et cives eo gaudere jure quo gaudent Colon ia
et Nussia ita, ut si in ipso opido de aliqua dubitent sententia, ad predictas
nostras civitates recursus habeatur. Datum anno domini millesimo ducen-
tesimo quadragesimo feria secunda ante festum Barnabe apostoli.
6. 1241, 23. August. Erzbischof Konrad fordert die Bürger Dortmunds und
anderer Beichsstädte auf, die Jdlwmärkte, die er zu Bees errichtet habe, zu
besuclien.
Or. in Rees. Das Siegd, welches an einem Pergamentstrei/en gehangen hat, ist gänüich
abgerissen.
Conradus dei gratia sancte Coloniensis ecciesie minister Italye arcbi-
cancellarius dilectis sibi Tremoniensium ac aliarum ; civitatum imperii mer-
catoribus presentes litteras inspecturis salutem et omne bonum. Pensatis
totius nostre provincie raercatorum commodis cupientes etiam aucmentum
opidi nostri Ressensis <») intendere tres nundinas in eodem instituimus opido
annuatim in tribus temporibus observandas. Ad quas singuli vestrum qui
venerint in nostra erunt protectione et conductu veniendo, manendo et
redeundo, statuentes primum nundinarum terminum in vigilia nativitatis
beate Marie, secundum vero terminum in \igilia beati Micbabelis, tertium
vero in octavis pentecostes singulis nundinis per quatuor dies duratnris.
■>fV
a) ResseneDsU
Digitized by
Google
I^«
— 104
Monemus igitur et hortamur rogautes attente, qiiateuus easdeff! frequentetU
uundinas et eas iuxta mercatorum morem^^ iuretis observare, scituri quod
omnem vobis promotionem et defensi<^nis auxilium impendemus. Datum in
vigilia Bartolömei anno domini m cc xL primo.
7. 1^45^ Qd. März, Erzbischof Konrad von Köln erteilt den Bürgern von
Bees die Exemtion von seinen Gerichten zu Niedermörmter und Aspeln für
den Fallj dass sie bereit sind sich vor dem Gericht der Stadt zu verantworten,
Or. Beet, Das wohlcrhaUene Siegel des Erabischo/t — nur der Band ist hier und da
abgeniotsen — hängt an Perganientstrei/en.
Conradus dei gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus sacri
imperii per Italiam archJcanCellarius. Notum facimus universis et presentis
Script i tenore protestamur, quod nos [, attendentes obsequiorum frequentiam
et ridei puritatem quam dilecti et fideles nostri opidani Reissenses nobis
exhibuerunt in nostris et ecclesie nostre necessitatibus studio indefesso ac
intendentes ob hoc eos favore prosequi gratie specialis ad ampliorem liber-
tatis eorum emendationem ipsis de fidelium nostrorum consilio hanc gratiam
ducimus. concedendum, ut apud Monem&nte et Aspele non possint conveniri
seu ad exhibendum justiciam compelli, ibidemque nee ipsi nee bona eorum <*>
ex nunc in antea valeant occupari, dummodo parati sint infra opidum Ressense
justiriam exbibere. Et ne in posterum molestari valeant contra huiusmodi
nostre concessionis tenorem Jitteram presentem conscribi et nostro sigillo
fecimus coi
das aprilis.
fecimus communiri. Actum et datum anno domini m cc xL v VII kalen
8. 1246 j 27. März [Köln]. Erzbischof Konrad von Köln erlaubt den Bürgern
von Bees auf ihre Bitten , zum Nutzen der Gemeinde geivisse Häuser zu
errichten,
Or. Rees. Das an Pergamentstreifen hängende Siegel ist oben links bedeutend und
un en etwas abgcbröekelf ; es neigt auch in der Mitte Hisse, die ob€re Flaue hän0 nur noch
lose mit der unteren susammen.
Conradus dci gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus sacri
imperii per Vtaliam archicancellarius dilectis fidelibus suis civibus Resson-
sibus gratiam suam et omne bonum. Devotionis vestre sinceritas assidue
promeretur nos universitatcm vestram speciali prosequi gratia et favore.
Ilinc est, ([uod vestris iuclinati precibus domus ad utilitatem communitatis
vestre in cotamuuibus areis construendi, auctoritate presentiura vobis concc-
0 0 0
uimus facultatem. Datum Colonie anno domini m cc xL sexto secunda
feria proxima post dominicam qua cantatur judica.
a) valeant ausgestrichen.
Digitized by
Google
— lÖo —
9. 1257, Juitf [Emmerich]. Die SUidte Rees und Emmerich übernehmen die
Bürgschaft, dass die Fehde zwischen Gerlach genannt Heket und WUhdm ge-
nannt Prindebudel und ihren Hdfem, sowie * die zwischen dem letzteren wnd
Ingram van DöÜnchen vorläufig beigelegt sei.
Or. Bea. An einem PergamentHre\fen das bis au/ den teilweise abgebrochenen Rand
toohlerhaUene SeMffensiegd von Emmerieh.
Noverint iiniversi presentia videntes, quod omnis discordia seu con-
troversia, que inter dominum ]l Gerlacum dictum Heket et Reioerum filium
sororis eiu8 ex una parte et dominum Wilhelmum | dictum Prindebudel et
Hugonem de Beresvort (?) ac utrorumque partium cousanguineos vel amicos
vertebatur et ex altera, firmiter est pacificata usque ad crastinum beati
Lamberti ipso die crastino inviolabiliter observato, ut quoque «) super hac *)
discordia viri discreti et honesti Goswinus de Rothen, Otto de Solen, Wil-
helmus de Tigele, Johannes de Grosbeke milites infra diem iam dictum
iuxtÄ veritatem suam et puram conscientiara dixerint inter predictos dominos
Gerlacum et Reinerum ex parte una et Wilhelmum et Hugonem ex altera
et eorum cousanguineos et amicos utriusque perpetuo firmiter observandum.
Si vero antedictus dominus Gerlacus vel aliquis amicorum suorum predicta
violaverit, ci\ es Embricenses fidecussores sunt ad implere. Si etiam dominus
Wilhelmus prefatus vel aliquis amiconim suorum inviolaverit, cives Ressenses
fideiusserunt id supplere. Sin^iliter et omnis controversia, que versebatur
inter dominum Wilhelmum Prindebudel militem sepedictum et Ingramraum
de Dotinchem, est eodem modo pacificata. In cuius actionis testimonium
nos cives Embricenses presentem paginam sigillo nostro duximus roborandam
0 0 , . . ^
Actum anno domini m cc quinquagesimo septimo mense junio. Superscrip-
tionem approbamus.
10. 1258, 18. Juni. Graf Dietrich von Cleve vermittelt zwischen den Bürgern
von Bees und den Knappen seines Bruders Luf, die nicht gefangen genommen
worden sind.
Or. Rees. An einem PergameiUstrei/en der Rest des ältesten Reitersiegds der OraJ'en
von Cleve.
Theodericus comes Clivensis dilectis sibi judici scabinis ac universis
civibus Ressensibus salutem et omne bonum. Scire nos volumus ac tenore
presentium protitemur, quod omnem warandiam sive discordiam inter vos
ex una parte exortam et famulos fratris nostri domini Luvonis non captivatos
ex altera ad nos integre et sine dolo recepimus, ita quod nos et frater
noster predictus et ipsius famuli captivati hujusmodi occasione nunquam
contra vos aliquid mali attemptabimus nee attemptari permittemus. Preterea
sciatis, quod discordia inter nos et dominum Wetzelonem de Putzlar dominus
archiepiscopus Coloniensis et nos suspendimus, quousque apud Ressam quod
in brevi fiet convenimus, et nos tunc illam discordiam ad honorem vostrum
o) Diese» Wort über der Zeile.
b) Diese beiden Worte aus Versehen doppelt und durchgestrichen.
Digitized by
Google
- 106 -^
et profectum absque dubio proposuimus terminare. Volumus et ad maiorem
cautelam et certitudinem vobis fieri quod famuli predicti captivati vobis
faciant cautelam que vulgo appellatur vruede ne in postenim contra nos ut
dictum e^t nichil mali attemptetur. Datum anno domini MCCLVlll feria
tertia ante festum decoUationis beati Johannis Babtiste.
11. 1258, S6. Octoher [EmmetHch]. Der Bichter und die Schöffen von Emmerich
teilen der Stadt Rees mü, dam ihr Herr, der Graf von Geldern, ihnen und den
Bürgern der übrigen erzstiftischen Städte sicheres Geleite zu ihren Jahrmärkten
zugesagt habe.
Or. in Beet. Ein unregelmätsig besehnitfenes PergamentUatt, an einem Pergament-
streifen das feilweise zerstörte älteste Stadisiegd, von Emmeridu
Omnibus presens scriptum visuris . . judex et scabini Embricenses sa-
lutem in domino Ij. üniversitati vestre significandum duximus, quod nos opidanis
Ressensibus amicis ipsorum {| nee non omnibus aliis de episcopatu Coloniensi
veniendi ad nundinas nostras instantes quamdiu durant et inde recedendi pro
omnibus amicis domini nos tri comitis Gelrensis firmum et securum dedimus
conductum. Et hoc presentibus litteris sigillo nostri opidi signatis protesta-
mur. Datum anno domini MCCIjVIII in vigilia apostolorum Symonis et Jude.
12. 1280, C). Februar [Aspd]. Erzbischof Siegfried von Köln schärft seinen
Züünern zu Köln und Neu^ die Beachtung der den Beeser gewährten Zoll-
Vergünstigungen ein.
Or, in JRees, An einem doppelten Pergamentstrei/en hängt das toohlerhaüene Siegel des
Erzbisehofs.
Sifridus dei gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus . . In
Colonia et . . in Nussia officiatis et theloneariis jj suis gratiam suam et omne
bonum. Mandamus vobis seriöse volentes quatinus . . consules et . . opida-
nos nostros Ressenses gaudere permittatis libertate, gratia et jure eis con-
cessis a . . predecessoribus nostris et hactenus observatis. Nee volumus et
vobis inhibemus, ne contra premissa veniatis quoquo modo dantes, eisdem
opidanis has nostras litteras in testimonium super eo. Datum Aspele in die
beate Agathe martiris anno domini m . cc . octuagesimo.
13. 1288, 12. Mai [Bees], Die Eheleute Hermann de Ponte und Bertradis,
Bürger zu Bees, stiften ewige Lichter in der Kirche daselbst von den Ein-
künften eines nä/ier be^eicfmeten Grundstückes.
Or. Rees. Vom Siegel des Dekans nur noch Trümmer, von dem des Scholastikers nur
noch die Überreste der beiden PergameiUstrei/en übrig, das Sehöfensiegel ist vx^lerhalten.
Universis presentia visuris ac audituris Hermannus dictus de Ponte
et Bertradis uxor ipsius oppidani Ressenses salutem ii et cognoscere veri-
tatem. Nos pro quadam pecunie summa Bemardi dicti de Buldert et
Aleydis uxoris eiusdem in suarum |! animarum remedium noctumum lumen
coram 5 sanctis in ecclcsia Ressensi in perpetuum daturi statuimus, ordi-
Digitized by
Google
— 10? ^
namus et volurous, ut qiiicunque habuerit possederit nostrum agrum capientem
10 modios seminis in den Evendale juxta viam, que dicitur Escharder holtweig,
et agrum capieutem 3 modios seminis bi den helgen campe et etiam dimidinm
jugeris bi den beigen campe, quos tenemus ab ecclesia Ressensi jure bere-
ditarii census, de iisdem agris dictum lumen in dicto loco amministret in
perpetuum et persolvat. Et ut hec nostra ordinatio rata et ürma permaneat,
rogavimus presens scriptum sigillis honorabilium virorum domini Alberti
decani ac domini Johannis scolastici ecclesie Ressensis nee non sigillo
Ressensis opidi communiri. Et nos Albertus decanus et Johannes scolasticus
predicti nostris sigillis et nos scabini Ressenses sigillo Ressensis opidi ad
petitionem Hermanni et Bertradis predictorum conjugum presentem cartulam
sigillavimus in testimonium premissorum. Actum et datum feria quarta post
ascensionem domini anno ipsius MCC octuagesimo <>) octavo.
14, 1289, 19, September [Köln]. Erzhischof Siegfried gewahrt den Bürgern
von Rees gegen das Versprechen eine Mauer gegen den Rhein zu erbauen eine
Aceise sowie eine Beihülfe an Höh und Torf.
Or, Rfts, An 2 Perganuntstreifen das utnig verletzte ertbisehlißiche SiegH.
Syfridus dei gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus sacri im-
perii per Ytaliam archicancellarius scabinis, consulibus ac universis ; oppidanis
Ressensibus fidelibus suis karissimis gratiam suam et omne bonum. Cum
munitio oppidi nostri Ressensis circa fluvium Reni propter aquarum |j inun-
dantiam singulis annis supereminentem ^) ad talem statum sit redacta, quod
nisi celeri et salubri consilio et auxilio quantum ad conservationem dicte mu-
nitionis provideatur, nos et ecclesia Coloniensis et vos gravem iacturam in
bonis et rebus sustinebimus et ipsum oppidum et domicilia ipsius oppidi modo
debito ad utilitatem nostram et ecclesie Coloniensis et commodum oppida-
norum inibi habitantium non poterunt conservari. Qua re prehabito . . pre-
latorum et fidelium nostrorum consilio futuris periculis sie ordinavimus pre-
cavendum videlicet, quod vos in ea parte ubi magis expedire videritis et turbo
aquarum prevalere consuevit oppidum Ressense muro firmetis. Et ut id com-
modius perficere possitis vobis ex gratia speciali concedimus et indulgemus,
quatinus assisiam inter vos ordinäre et instituere auctoritate nostra possitis,
prout vobis et vestris facultatibus expedire videritis, per quam vobis et op-
pido Ressensi in structura muri contra insultus aquarum providere et pro-
spicere valeatis, volentes et mandantes omnibus et singulis vobis, quatimus
quicque . . scabini et consules oppidi Ressensis qui pro tempore fuerint
ordinaverint et statuerint de assisa antedicta pro commodo et utilitate com-
muni in premissis firmiter et invioabiliter observetis alioquin, quoscunque vel
quemcunque ex vobis contra impositionem hujusmodi assisie rebelies et
renitentes invenerimus, pertinaciam et resistentiam eorundem brachio nostro
per nostros officiatos taliter reprimemus, quod aliis similia perpetrandi
a) octogetimo.
a) supereninentem.
Digitized by
Google
— 108 —
tiön Grit nee concedetur facultas. Et qiiia sine adiutorio nostro murum
predictum absque gravi dispendio perficere non possetis, volumus quod offi-
ciatus noster Henricus de B&dberg vel alias, qui pro tempore faeritf vobis de
Silva nostra ligna et de terra et fundo nostro combustionem dictam „torf** in
subsidiura et perfeclionem muri hiyusmodi construendi absque difficoltate
qualibet ad requisitionem vestram liberaliter amministret, ut eo citius
et commodius ipsum murum perficere valeatis. In cujus rei testimonium
sigillum nostrum presentibus litteris duximus appendendum. Datum Colonie
feria secunda proxima post festum beati Lamberti martiris. Anno domini
millesimo CC octuagesimo nono.
li). 1473, 14. Februar. Herzog Johann I. von Cleve gestaltet auf Bitten der
Bürger von Rees die Wahhn zum Schafen- und Ratscollegium von Onind
aus um.
Or.-Pgt, RceSf mit völlig erhaUenem herzogl. Siegel am Pergametitsttti/en.
Wij Jolian van gaidz genaiden hertough van Cleve ind greve vao der
Marke doin kont allen luden. Alsoe onse lieve stat Rees van gewoenten ind
hcrkomen gehalden ind gebruyckt hebn, dat die scepen aldair voirt scepene
ind raide to kyesen plegen ind die ghoene, die sog tot scepenen ind raide
gekaren worden voirt oire leven lanck dairan to blijven plegen &c, dairin wy
dan eijn wijle her vast gebreck tegen dat gemeyn best onser stat vurscreven
wesene gemerckt gehadt hebn ind soe wij dan dat gemeyn best onser stede
ind landz gerne voirt gestalt 8ie[n] / solden ind wij dan nu oick van den ge-
meynen bürgeren onser stat Reess vurgeruert gebeden sijn oen die gewoenten
van den koeren na gelegenheit ind nutticheyt des gemeynen best onser stat
vurscreven to veranderen ind to verbeteren willen, soe bekennen wij vur ona
onse erven ind nakomelinge dat wg umb derselver bede ind truwen dienstz
will, onse stat vurscreven ons duck guotwillich gedain hevet ind noch in -toe-
körnenden tijden doinde werden, ind oick mede umb nfttticheyt ind best onser
stat vurscreven, derselver onser stat ind onsen ingesetenen bürgeren, die dair
nu syn ind woynen ind in toekomeuden tijden dair to woynen komen ind tot
bürgeren ontfangcn werden sullen, myt guden vurbedachten raide ons selves
ind onser vriende van raide verleent ind gegeven hebn, verleenen ind geven
avermits desen onsen brief so vele in ons is, dat dieselve onse bürgere van
Reess op den sondach neist na sent Peters dach ad catheiram neistkomende
eirst ind soe voirtan theu ewigen daigen op dieselbe tijt burgermeister, sce-
pene, raide, ges waren ind rentmeister kijesen sullen in malten ind na ordi-
nantien as hierna geruert steyt . . Datz to weten soe in onser stat vur-
screven dat getall der scepene to stain plege op 12 ind dat getaill der raide
oick op 12, der doch langh tijt her soB vele nyet geweist en is, so sullen
dair van nu voirtan wesen 8 scepene ind 6 principaiil raide, mer die scepene
en sullen gheine scepene blgven oir leven lanck, dan der sali op den kber-
dach vurscreven neistkomende ijrst ind soe voirtan alle jaire op denselven
koerdach bij oen selven äff ind ontsat wesen 4 van den scepenen. Ind neme-
lick sullen op den neist toekomendeu koerdach affgain ind ontsat wesen 4
Digitized by
Google
- 109 —
vau den scepenen die dair uu scepcue syn ; ind die anderen, die dair dan
blyven der oick 4 is, suUen dit tookomende jaire lanck scepene blyven, ind
totten 4 blyvenden scepenen sal men op denselven ncistcn koerdach noch 4
nyhe saepene kyesen, die mitten selvon 4 blyvenden scepenen vurscreven dat
selve jair lanck voirt scepene wesen sullen. Ind die 4 blyvende scepene vur-
screven sullen dat ander jaire nemelick op den koerdach vurscreven aver
eyn jaire neistkomende by oen selven oick aflf ind ontsat wesen, ind so voirtan
slle jaire aö' to gain die 4, die dat vurleden jaire an den scepencampt ge-
bleven weren. Ind die datselve jaire eirst daran gekaren weren, solden dat
neiste jaire voirt scepene blyven, soe dat eyn yglicli scepene 2 jair lanck na
eynander scepene blijven ind dan eirst ontsat wesen solde. Ind die burger-
meister, raide, gcswaren ind rentmeisters onser stat vurscreven sullen oick
alle jaire tsamen bij oen selven op den koerdach vurscreven ontsat ind aif
wesen, want men dan eynen nyhen koer van allen doin sali, as hiemae volgt.
Datz to weten, soe onse stat vurscreven in 3 deyle geheyden 3 zentschap ge-
deylt is, so sullen die bürgere van ylker zentschap vurscreven op den gewoent-
licken koerdach vurgeruert vroe morgens tsamen vergadcren illick in oirre
zentschap ind so sali ilker 'zentschap uyten oiren kyesen 10 guder man van
den degelixten ind verstendelsten ind dairmede dan komen en dat raythuyss,
die den burgermeister die dat jaire burgermeister geweist were ind den 4
blyvenden scepenen to presenliren. Ind so sullen die 30 vurscreven dan opt
raithuyss by eynander gain ind op oiren eydt, sij ons ind onser stat vurscre-
ven mede bewant syn, uyten hoipe off getaill der ?,0 vurgeruert van den
degelixten ind verstendelsten kyesen 6 raide die dat toekomende jaire lanck
der stat raide wesen sullen ind uyt den anderen 24 sullen sij ter stont voirt
kyesen 9 guder manne myt namen uyt ilker zentschap 3, ind die 9 sal men
dat jair uyt, as des to doin is, wittigen by den raide ind scepenen to komen
in der stad saiken mede then besten to raiden helpen, dair die 9 asdan oick
guetwillich to sijn sullen. Ind wanneir die 6 raide ind 9 geswaren gekaren
sijn, as vurscreven steyt, so sali eyn yglick van oen den alden burgermeister,
die dat vurleden jaire burgermeister geweist were, sijnen eydt doin, die raide
totter raitschap ind die geswaerene tot den gemeyne best der stat, as dat
beboiren sali ; ind as sij die eyde soe gedain hebn, so sullen die 6 raide in[d]
9 geswaeren vurgeruert in bij wesen ind bij raide ind guetduncken onss ampt-
mans in der tijt to Reess by oiren eyde vurgeruert kyesen 4 nyhe scepene
die verstendelste ind nutste, die sy dair toe onder den sementlicken bürgeren
weten, ind off onse amptman dan nyet dairby gekomen künde off van der
haut were, so sali dat geschien in bywesen ind by raide ind guetduncken
onss richters in der tijt to Reess. Ind off onse richter vurscreven dan oick
nyet dairby gekomen künde off van der haut were, so sali onse amptman
vurscreven dairtoe eynen in syn stat setten ind ordinieren, op dat die koer
dairby nyet gelet en werde. Ind off der scepene ennich gekaren wurde uyten
6 raiden off 9 geswaren vurgeruert, so sal men in der stede andere raide ind
oick ander geswaeren uyten dertigen vurgeruert weder kyesen, ind dat doch
alsoe to schicken, dat uyt ilker zentschap 3 geswaeren blyven. Ind wie scepene
gekaren wurdt, sali den alden burgermeister van der stat wegen in bywesen
der biyvender scepenen, der 6 nylier gekoeren raide ind der 9 geswaeren
Digitized by
Google
— 110 —
synen eydt totter raitschap doin ind onsen amptman oflf richter synen eydt
tot den scepenampt in dat gericht doin, ind as die nyhe gekaeren scepene
oiren eydt totter raitschap gedain hebn, as vurgeruert steyt, so sallen die 6
raide ind 9 geswaeren vurgeruert voirt op oire eyde vurschreven kyesen eynen
burgermeister uyten 8 scepenen, die ous ind onser stat dairtoe na oiren besten
id alre nutste dunckt sijn, ind dieselve gekaeren bnrgermeister sali dan ter
stont voirt vur den scepeneo, raiden ind geswaren vurgeruert synen eydt
totten burgermeisterampt doin, ast beboirt, die oen der affgegain off aide
burgermeister staven sali. Ind off dieselve burgermeister wederom gekaren
wurde, soe sali der aldste scepene oen den eydt staven. Ind as die burger-
meister in niaiten vurscreven gekaren is, so sali hy ind die scepene, raide
ind 9 geswaerene vurscreven kyesen 2 rentmeisters, die sy meynen der stat
dairtoe dat alre nutste to wesen, der men myt naroen eyn kiesen sali uyten
6 raiden ind den anderen uyten 9 geswaeren. Ind dieselve rentmeisters sullen
dat toekomende jaire der stat rentben, zysen opkomyngen ind vervallen ver-
waeren ind dairaff bynnen den neysten 8 daigen vur den koerdach vurscreven
gude beschrevene rekenynge van opboeren ind uytgeven doin in tegenwoir-
dicbeit burgermeisters, scepene, raide ind 9 geswaren \iirscreven, dair die
andere van den dertigen, die nyet tot scepene raide off geswaeren gekaren
weren, oick mede bykomen moigen. Ind wes sy der stat dan schuldich ble-
ven, dairaff sullen sy den nyhen rentmeisteren bynnen den neisten 6 weken
na der rekenynge gelt off pande leveren onder penen der peyndingen, ind off
die stat oen schuldich bleve, dairaff sali oen die stat vurscreven oick bynnen
6 weken na der rekenynge betalinge off vernueginge doin. Voirt so en sali
onser stat schryver gheyn scepene dan he mach waill mede eyn rait wesen
totten 6 raiden vurgeruert. Ind men sali oen noch onsen gerichtzbaide van
oiren ampten nyet ontsetten soe langh sy dairtoe nutte syn ind die waill ver-
waeren. Ind off die schryver tot ennigcr tyt tot synen dienst nyet nutte en
were off des nyet waill en verwarden, so sullen burgermeister, scepene, raide
in die 9 geswaerene eynen anderen schryver kyesen off werven dairtoe nutte
ind bequeme wesende, ind dessgelix oick, off onse gerichtzbaide s^n ampt
nyet waill en verwarden off dairtoe nyet nutte en were, soe sullen die sce-
pene by raide ind goetdunckeu onss amptmans in der tijt eijnen anderen
baiden dartoe nütte wesende kyesen off setten. Ind die 2 rentmeisers ind oick
die schryver soe vaike die vernijhet werden, sullen tot denselven oiren ampteu
ind bevele oire eyde doin den nyhen burgermeister in bywesen der scepene,
raide ind der 9 geswaeren. Ind de koer van den burgermeister, raide, uegen
geswaeren, 2 rentmeisteren ind van den schrijver, as men den vernyhen solde,
sali altijt toegain ind geschien bij den meisten stemmen der ghoenre, die die
koeren as vurscreven is to doin hebn. Ind doch sal men in allen koeren ver-
hueden, dat vader ind kijnt noch 2 gebruedere nijet gelijck tot eynen ampt
gekaeren werden, dan as die eyne scepene is off dairtoe gekaeren wurde, so
mach die ander waill rait off eyn van den geswaeren wesen. Ind off ymant,
die tot ennich der vurscreven ampten in maiten vurscreven gekaeren wurden,
weigeringe deden, die an to nemen, die sullen dairan gebroickt hebn so vake
sy dat deden 8 aide Schilde, haelff tot behoiff onser, onser erven ind nakome-
linge ind die ander helffte tot onser stat behoiff. Alle vurscreven punten
Digitized by
Google
— 111 —
gelaven wij vur ons onse erven ind nakomelinge hertoughen van Cleve ind
greven van der Marke der vurscreven onser etat Reess ind allen onsen inge-
setenen bürgeren aldair vast ind siede to halden, soe vele in ons is, beheltlick
ons onsen erven ind nakomelingeu onser heirlicheyden ind rechten und be-
heltlick oick onser stat vurscreven hijr entheyhden alle oirre andere rechten
vrijheijden ind Privilegien oen van onsen vurvaeren ind ons verleent ind be-
stediged, ind allet sonder argelist. Diss alles in oirkondejnd vaster stedicheyt
hebn wy onsen segeil rayt onser rechter wetenheit an desen brieif doin hangen.
Gegeven in den jairen onss heren duysent vierhondert dry ind seventich op
sent yalent}iis dach.
16. 1516, 12. Odoher. Herzog Johann von Cleve trifft neue Anordnungen für
die Wahlen zum städtischen Magistrat in Bees.
Or.-Fp., Rtta. Auf einem DoppelblaU in Foiio, nur die beiden Seiten des ersten Blattes
iind beschrieben; das Seeretsiegd ist am Blatt b^estigt.
Johan hartough van Cleve greve van der Marcke ind van Katzenn-
ellenboeghen. Wij doin kondt allen lueden also unse lieve Stadt Rees van
ons ind ,; van onsen vurfaederen geprivilegiert sijn, woe ind in wat manijren ,
dat men aldair jairlix opten Sonnendach neest sunt Peters daege ad Cathedram
plege den koer to doin van schepenen, raede, geswaeren, dartigen ind rentmeistere
to kiesen, to setten ind to vernhijen &c nae inhalt derselven oere Privilegien,
wulche Privilegium onder anderen in eijn clausule ind punth begr\jpt ind
vermath, dat men uijtter den 6 raeden kijesen sali eijnen overrentmeister
ind uytter den 9 geswaereu eyn onderrentmeister, in wulcken koer des
overrentraeisters uytter den 6 raeden to kyesen wij onderricht werden dat
gemeyn best nyet angesien wurdt, uvermijtz die koir dairtoe vele seer enge
benauwt wurdt, want sie nijet wyder tasten ind kiesen moegen, duckwaell
onder den anderen bürgeren die nijt tot rade gekaeren wurden bequemer
ind nutter tot rentmeister gevonden worden, ind oick onder den 6 raeden
etliche seer duckmaell tot rentmeisters gekaeren ind to voele seer mede
belastiget ind besweert werden. Ind so dan an eijnen bequemen rentmeister
onser Stadt aldair mercklichen gelegen is, hebn dairomb burgermeister
schepen ragt ind gemeijne bürgere onser Stadt Reess vurschreven van ons
vlytelichen begert ind doin bidden oen den koir der rentmeistere alleijn nae
inhaltz ons Privilegium to veranderen ind to vemyhen willen. So wij dan dat
gemeyue best onser stede ind lands gerne voirt gesteh sien solden, so be-
kennen wij vor ons onspn erven ind nakomelingen, dat wij umb derselver
beden ind truwen dienst will, onse Stadt vurschreven ons duck guytwillich
gedain heift ind in toekoeraenden tijden noch vorder doin mach, ind oick in
Sonderheit umb die meeste nutticheit ind best onser Stadt vurschreven ind
onser ingeseten bürgeren die dair nu sijn off namaels werden sullen, myt
vurbedachten raede ons selffs ind onser vrunde van raede verleent ind ge-
geven heben, verleenen ind geven avermijtz desen onsen brieff so voele in
ons is, dat nu voirt an den ten ewyghen daegen toe opten gewoentlichen
koirdaege, so wanneir die dartige aldair to Reess nae alder gewoenten
Digitized by
Google
— 112 —
gekaeren siju, dat dan die 8 schepen ind die gekaeren dartige uitter den
selven dartigen vurschreveu off eijn uitter allen den anderen bürgeren in
onser Stadt aldair woenhafftich raoegen kiesen tot eijnen rentmeister, den
sie offte dat meeste deel van oen dair aller nutz ind bequemste bedacht
to sijn sali. Ind die rentmeister dan alsoe gekaeren, dieselve sali eijn ind
die ijrste weseu van den 6 raeden. Ind so sie dan oick aldair eijn van den
9 geswaeren tot eijnen ondcren rentmeister to kiesen plegeu, die seWe
doch weijnich fruchtz ind profijtz gedoin konde to stuer oflf bebulp off to
verlieh tingh des oeverrentmeisters vurgeruert, so sullen die vurschreveu
schepen ind dartige desgelichen dairvoir in die stede moegen kiesen eijn
uitter densclvcn dartigen off uitter allen den bürgeren in onser Stadt aldair
to Reess woenhafftich tot eynen werckmcister; ind allet vurschreveu bij der
selver peenen in oereu Privilegium begreppen. Ind die selve werckmeister
alsoe gekaeren sali eijn ind die ijrste sijn van den 9 geswaeren ; ind wanneeir
die rentmeister ind werckmeister alsoe als vurschreveu gekaeren syn, sullen
sie oeren koir voirtan volbrengen ind eyndingen in aller maten, als sie to
desen daegc toe nae vermoegen ons Privilegium to kiesen ind dairmede to
halden plegen ; ind oirs Privilegium brieff in allen anderen punthen clausulen
articuleu, hier inne nyet uitgedruickt noch begreppen sijn, in volkoemenre
macht ind gewalt to blyven ind gehalden to warden in aller maeten offdese
veranderinge des rentmeisters to kiesen nijet geschiet en were. Ind allet
vurschreven tot onseu ind onser nakomelingeu welerseggen. Dis in oirkonde
in vaster stedichcit hebn wjj unsen secreit segell mijt onser rechter wetenheit
vur ons onse erven ind naekoemelingen op spatium dijs briefs doin druicken
op manendach nae sunt Victorsdach anno 1516. Johan.
Digitized by
Google
Verlag der Fr. Lintz'schen Bachhandlnng in Trier.
Genealogie der Herren nnü Onfen Ton Yelbrflggen
von J. Strange. Preis 1 Jk
Trier. Zeitboeh yom Jabre 58 y. Cbr. bis zum Jabre 1821
von Tb. von Haupt.
Preis M. 1.50.
Urkundliche Geschichte der Abtei Mettlach
von Dr. J. C. Laaer.
Mit 8 Tafeln. Preis 6 it
Beitrage zur Geschichte des röm. Befestigtinpesens auf der liolteD Hheioseite
insbesondere der alten Befestigungen in den Yogesen.
Mit einem Plane der Holienbiirg und der Heldenmauer bei Strateburg
von Dr. J. Sobneider.
Preis Ji 3.
€tf^i^tt in Wriirif^in ]fiftnbt$ ttnii JftlUi^.
In 7 Büchern nach den besten Quellen bearbeitet und bis in die neueste Zeit
fortgeführt von Joh. Leonardy. -
yrrii 9 Ptrb. Elegant gelittn^eit 11 ]Rack.
EUGEN BRACHT,
Die Ausgrabung des Buchenlochs bei Gerolstein.
(Festschrift ziur 14. allgem. Versammlung der Deutschen «nthrop. Gesellschaft)
Preis Mark 2.60.
Sattnceh und Otc^ti^tm^tcin^
g*in 'SSettrag jur ^peciat^efd^id^ie 6er ^^exntanbe
von Dr. Jiil. 'Wegeier.
Preis 80 Pfg.
Geschichte des Erzstiftes Trier
d. i. der Stadt Trier and des Trieriscbcn Landes als CharfQrstentam and
als Diözese von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1816.
Vom Domcapitular Dr. J. Marx.
5 Bände. 1858—64. Preis 32.25.
Riebarl voi EreiffeiiclM zi ValJratbs
Sribboliof (ind Kao^fSrat von Trtor <8II— ISSI.
Ein Beitrag iir Specialgesekielite der RliehüaBde
von Dr. Jul. ^ÄTegeler.
Mit einer TafeL PreU X 1.50.
Eiflia illustrata,
oder eeosraphische und historische Seschreibuns der Süf^l
von J. F. Schannat.
Aus dem Uteinischen Manutcripte ttberietst von G. Baersfk.
n. Bd. 2. Abtheüang. Preis Ji 6.
Sitten und Sagen, Lieder, Sprichwörter und Räthsel
nebst einem Idiotikon von Dr. J. U. Schmitz.
I. Theil Sitten. Preis Ji 1.50.
IL TheU Sagen. Preis M 1.20.
AnieitiMg zun Lesen, ErganzeR und Datieren rnuiiseber Inschriften
mit besonderer Berücksichtigung der Kaiserzeit und der Rheinlande
von Carl Bone. .
Mit einer lithographirten Tafel. Preis gebundenu,|^z3ö^.vjOOQlC
Verlag der Fr. Untz*schen Bachhandlaiig in ÜTnpr.
Sear Doaaä B*a Tsrioar
in seinen drei Hauptperioden :
der Römischen, der Fränkischen, der Romanischen
beschrieben und durcb 26 Tafeln erläutert
von Dr. J. N. von Wilmowsky.
Herabgesetztor Preis 30 Mk.
Der Verlag des Arcbitecten ۥ "W. Skhmildt dabier ist durcb Kauf
mit Vorrätben und Platten in anseri Verlag äbergecaiigeB. SämMtliehe Werke
sind in gress Folio von den aatgeEeiehnetsten Kfinstlern aaf Stahl tadirt
und gestochen, es sind :
Die KlreheninSbel und Uteiurilleii aas dem Mittelalter
und der Renaissance In den DlSseflen KSln, Trier
nnd Hfinstor in 35 ßlatt oder G Heften in gross Folio crscliienen.
Preis 45 Mark.
Auf dieses Werk, welches bisher nur wenig bekannt geworden ist, eröffnen
eine neue Subscription in 6 Heften ä 5 Mark. Heft I mit Inhalts verzeich niss des
ganzen Werkes kann durch alle Buchhandhingen bezogen werden.
Die Zeichnungen sind theils in Halbscbattirungen, theils in Umrissen und in
Stiche auf Stahlplatten ausgeführt worden. Die Tafeln sind 58 zu 40 cm. gross.
Die Facsimiles von Originalplineii deotselier Dome
sind auf 72 cm. breitem Papier.
Originalplan des Domes zu K0ln 9 Jk 1 Blatt 2.27 m. hoch.
„ „ n n llo§onsbiir(| 9 „ 1 , 2.39 „ „
« ül« 6 „ l „ 1.72 „ „
3. Entwürfe zum Dome zu Frankfurt 6 „ 1 „ 1>10 „ «
4 Pläne zum Münster zu Strassbiirg 21 „
Die PlUno dos Strasshurgor MBnslor thid auch oimofai fcMHch:
1 Onmdrist and Anfrits zur lUnsel dieiei Mflnster». t BUlt iMtto B JC Ib n. n euL hodi.
2 Der Anftiis sar Orgel „ S ^ 86« «
8 PUn det mittleren TheUet der Maniterfkeade n ^ « 2.17 m. ,
4 PUn der Tharmspitsen n <> • 1.^ b n
Die Grabmäler des HaHses Nassaa-SaarbrBclceB mit 9 Tafeln, im
Format von 58 zn 40 cm., (wegen der mittelalterlichen Costttme
sehr interessant). Preis 12 Mark, herabgesetzt auf 6 Mark.
Von den Bandenkmalen der rOmisehen Periode and des Hittelallers
in Trier nnd seinen Umgebnn^^en sind 5 Lieferungen im Format
von 58 zn 40 cm. erschienen.
Die Lieferungen I & II deis Werkes sind vergriffen.
III. Lieferung entbaltei^: Pi^^' lürtl^e . zu Merzig, die Kirchie zu Offenbach am
Glan, die Kapelle zu Mettlach, Üie Kirche zu St Thomas, die Kirche zu
Tholey, die Stiftskirche zu Kyllburg, das Haus zu den 3 Königen, das
Rathhaus zur Steipe und das Portal an der Jesuitenkirrhe zu Trier, die
Kirche zu St. Amual, die Kirche zu St. Wendel imd das Hospital Cues, in
10 Stahlstichen mit begleitendem Texte. 12 Mark, berabgesetzt auf 9 Mark.
lY. Lieferung enthaltend: Die Jagdvilla zu Fliessem in 6 folorirten TaA)1n der
Mosaikböden. 12 Mark, herabgesetzt auf 9 Mark.
V. Lieferung enthaltend: Die römischen Alterthümer in und um Trier. 12 Mark
. Prospeete über diese Werke stehen zar Verftt^un^. — —
Q^8o]iiiolaL*b# d^r Trovirer. Von j. Steininffer.
Bd. I. Oesehielite der TreTlrer later 4er HerrschAft der RSner. PreU JL 6.—
Bd. II. eesehiclite der Trevlrer uter der HerrscliAft der Praafceii. Preis A i.—
ans handschriftlichem neugriechischem Urtext übersetzt mit Anmerkani^n
von Oidron d. A. und oigonon.
Von Dr. Godehard Sehaefer. 1855. Preis 9 Mark.
fH. UKTZ'SCRE BCCHDEUCKKRKI IN TRISS.
uigitized Dy
Google
ff'
DIgitized by;VjOOQlC
Digitized by
Googlej
a'io"^
52776fl \:
B89095277869A
-/•^^■,^^'^'■•••"^■•^'■
•r<;^^ ^V^
./ , s , '•* / r y <
--'"' '".y ^^^ ;■''•■><
,r.-
'»^ * '^ /.
' - 'i^'";^ •- •' >
.X;<^ ,':>,•: {^^;,
.v-t "ri^
V • V, 'i
l\. t'^f"
Digitized b^ 'LjOOQIC
bigitized by Google Mt